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        <title>Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.</title>
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            <idno>holtzendorff_encyclopaedie_1</idno>
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        Enchyklopädie

der

Rechtswissenschaft

systematischer  und  alphabetischer  Bearbeitung.

Herausgegeben
mnunter  Mitwirkunz  vieler  Nechtsselehrter

von

Dr.  Franz  von  Holtzendorff,

Presesser  der  Aechte  in  Mäluchen.

 

Erster,  spstematischer  Theil.

Bierie,  umgearbeitete  und  thellweise  vermehrte  Auflage.

 

Leipzig,
Verlag  von  Duncker  &amp;amp;  Humblot.
1882.
        <pb n="2" />
        Dat  Uebersedanaorecua,  wie  alle  andera  Neqte  sur  das  Ganze  unb  die  einzelnen  Theile  vorbehalten.

Die  Verlagsbschondlens.
        <pb n="3" />
        Vorwort  zur  vierten  Auflage.

Auch  diese  vierte  Anflage  darf  meines  Erachtens  mit  vollem  Rechte  als
eine  verbesserte  und  vermehrte  bezeichnet  werden.  Fast  sämmtliche  Beiträge,
die  in  den  früheren  Auflagen  erschienen,  sind  sorgsältiger  Durchsicht,  mehrere
erheblicher  Ergänzung,  einzelne  der  Umarbeitung  theilhaftig  geworden.  Vergleichungsweise
  am  wenigsten  verändert  blieben  die  beiden  von  l#r.  Bruns
gelieferten  Abschnitte,  deren  Werth  seit  langer  Zeit  allgemein  anerkannt  ist.
Nach  dem  im  Jahre  1880  erfolgten  Tode  des  Versassers  erschien  es  mir  geboten,
  ihm  durch  thunlichste  Erhaltung  seiner  Darstellung  nach  Inhalt  und
Form  auch  an  dieser  Stelle  wohlverdiente  Ehre  zu  spenden.  Seine  beiden
Amtsnachfolger  an  der  Berliner  Hochschule  übernahmen  mit  besonders  dankenswerther
  Bereitwilligkeit  die  Durchsicht  der  von  Bruns  verfaßten  Aufsätze.
Ihre  Zusätze  und  Aenderungen  sind  auf  das  Maß  des  ihnen  nothwendig
Scheinenden  beschränkt  und  überdies  für  den  Leser  erkennbar  gemacht  worden.

An  die  Stelle  der  früheren  rechtsphilosophischen  Einleitung  tritt  eine
Neubearbeitung  durch  Professor  Dr.  Geyer.

Sowohl  in  Hinsicht  der  Mitarbeiterschaft,  als  auch  der  behandelten  Gegenstände
  ist  die  gegenwärtige  Auflage  durch  vier,  wie  ich  hoffen  darf,  überall
willkommene  Beiträge  bereichert  worden:  Ueber  Reichscivilrecht  von  Prof.
Dr.  Mandry,  über  internationales  Privatrecht  von  Prof.  Dr.  von  Bar,
über  deutsches  Fürstenrecht  von  Prof.  Dr.  H.  Schulze,  über  die  englische
Parlamentsverfassung  von  Prof.  r.  Gneifst.

Die  beiden  zuletzt  genannten  Darstellungen  treten  an  die  Stelle  der  anhangsweise
  in  den  beiden  vorangegangenen  Auflagen  gebotenen  Uebersicht  über
das  in  Deutschlaud  geltende  partikulare  Privatrecht.  Obwohl  die  Nützlichkeit
        <pb n="4" />
        VI  Borwort.

und  der  Werth  dieser  Uebersicht  vielfach  und  mit  Recht  hoch  veranschlagt
worden  war,  konnte  ich  mich  doch  der  mir  nahe  gelegten  Erwägung  nicht  verschließen,
  daß  das  praktische  Bedürfniß,  dem  jener  Anhang  seine  Entstehung
verdankte,  mit  dem  Fortschreiten  der  civilrechtlichen  Kodifikationsarbeiten  eine
im  gegenwärtigen  Augenblicke  nach  Art  und  Umfang  noch  ungewisse  Umwandlung
  erfahren  haben  könnte.

München,  8.  Juli  1882.

Der  Herausgeber.
        <pb n="5" />
        Inhalt.

I.  Phileosophlsche  Einleitung  in  die  Rechtewlfsenschaften.  Von  Prof.  Dr.  A.  Geyer

II.  Die

—

575

in  München:
Kseschichtlichen  Grundlagen  der  deutschen  Aechtsentwickelung  und  die
Rechtsquellen.

Geschichte  und  Quellen  des  Römischen  Rechts.  Von  K.  G.  Bruns.  Durchgesehen
  von  Prof.  Dr.  A.  Pernice  in  Veriin  ...
Geschichte  und  Quellen  des  Kanonischen  Rechts.  Bon  Prof.  Dr.  Paul
Hinschius  in  Berllnnnn  ......
Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  Von  Pros.  Dr.  Heinrich
Brunmner  in  Berlin..  .
Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Fran  zösischen,  Normannischen  und
Englischen  Rechtsquellen.  Von  Prof.  Ir.  Heinrich  Brunner  in
Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtsquellen.  Von
Prof.  Dr.  Konrad  Maurer  in  Mündhen
Die  neueren  Privatrechts-Kodisikationen.  Von  Pros.  Dr.  J.  Fr.
Behrend  in  Greisswaaaddm.

I.  Das  Privatrecht.

—2

50

vV

Das  heutige  Römische  Recht.  Von  Prof.  Dr.  K.  G.  Bruns.  Durchgesehen
  von  Prof.  Dr.  E.  Eck  in  Beriin  ...

Das  Reichscivilrecht.  Von  Prof.  Dr.  G.  Mandry  in  Tübingen
5.  6C.  Das  Handels-,  See=  und  Wechfelrecht.  Von  Pros.  II#.  Wilhelm
  Endemann  in  Bonn.n.  ...  ...

.  Das  Franzöfische  Civilrecht.  Von  Prof.  Dr.  A.  Rivier  in  Brüffel.

Internationales  Privatrecht.  Don  Prof.  Dr.  9.  von  Bar  in
Sattingen

Seile

585

649
        <pb n="6" />
        VIII
IV.  Das

G——

—–  92

Anhang.
.  Das  Deutsche  Fürstenrecht  in  seiner  geschichtlichen  Entwickelung  und

—

□

Inhalt.
östentlichr  Mecht.

4.  Civilprozeß.  Von  Prof.  Dr.  L.  von  Bar  in  Göttingen

Das  Kirchenrecht.  Von  Prof.  I)r.  Paul  Hinschius  in  Berllli

.  Das  Strafrecht.  Von  Prof.  Dr.  A.  Geyer  in  München

Der  Strafprozeß.  Von  Prof.  Dr.  N.  E.  John  in  Götlingen

.  Das  Deutsche  Verfasfungsrecht.  Von  Prof.  Dr.  von  Holpendorff

.  Das  Verwaltungerecht.  Von  Prof.  Dr.  Ernst  Meier  in  Halle.
.  Das  Europkäische  Völkerrecht.  Bon  Prof.  II#.  von  Holpendorff

in  Mündhen  .·..............

gegmvsttiquedeutunq.VonPtaf.D-.hetmauaschulzeinheibelbekq

.DiecmwideluuqbetEnglischenPotlasentsvetfassuaq.PUNPWL

l)k.R-GneistiaBs-klia......................

Sochtegistek..........................

Berichtigung.
S.  512  3.  22  v.  o.  lies:  einen  Erben  (Katt  keinen).

1259
        <pb n="7" />
        Thilosophische  Einleilung

Rechtswissenschaften.

Von

Dr.  A.  Geher,

o.  5.  Professor  d.  Rechte  in  München.

K  Lelstenborff  Eney###  I4Aa
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        I.  Vorbemerkungen.

Die  Wissenschaft  von  Necht  und  von  Staat  zerfällt  nicht  blos  heutzutage  in
ene  philosophische  und  eine  sog.  posttive,  sondern  dieselbe  Erscheinung  tritt  uns  schon
dor  Jahrtausenden  entgegen.  Jo,  die  ersten  historischen  Anfänge  einer  wissenschaftlicen
  Betrachtung  des  Staats  sowie  des  Rechts  find  ausschließlich  philosophischer
  Natur;  die  Rechts-  und  Staatsphilosophie  ist  älter  als  die  positive  Wissenchaft
  von  Necht  und  Staat.  Während  die  Grundlagen  zu  der  letzteren  erst  von
d  #ömern  gelegt  wurden,  gelangt  jene  bereits  bei  den  Griechen  zu  einer  reichen
mm  iruchtbaren  Entfaltung.  Es  muß  also  doch  wol  in  der  inneren  Natur  des
Tchtsbegriffs  sowie  des  Staatsbegriffs  etwas  licgen,  was  zu  der  hhilosophischen
Vearbeitung  dieser  Begriffe  draͤngt  und  man  wird  nicht  mit  den  Verächlern  der
Aechtophil  osophie,  die  sich  wol  gar  bis  zur  Leugnung  ihrer  Existenz  versteigen,  alles
Shilosophiren  über  Recht  und  Staat  für  die  müssige  Geburt  verschrobener,  abstrakt
engelegter,  zum  konkreten  Denken  verdorbener  Köpie  ansehen  dürfen.

In  der  That  liegen  die  innerrn  Antriebe  zu  jenem  Philofophiren  greifbar  nahe.
HLie  immer  man  nämlich  im  Einzelnen  genauer  das  bestimmen  und  definiren  mag,
P  unter  den  Rechtsbegriff  sällt:  so  viel  ist  unbestreitbar,  daß  man  unter  Recht
in  sog.  objektiven  Sinne  irgend  welche  Regeln  für  das  Verhalten  von  Menschen
weinender,  für  ihr  Handeln  im  Verkehr  miteinander  versteht  und  desgleichen  unter
Acht  im  subjektiven  Sinne  eine  Befugniß,  in  einer  gewissen  Weise  handeln  zu  dürien,
ehne  darin  von  Anderen  gestört  zu  werden.  Sobald  sich  nun  die  denkende  Betrachtung
  nicht  mehr  blos  wie  im  Kindheitsalter  der  Einzelnen  und  der  Völker,  mit  der
zuge  nach  dem  Werden  und  Entstehen  der  Dinge  um  uns  her  und  unfer  selbst  be-#abt,
  sobald  sich  die  Reflexion  auf  Bedeutung  und  Werth  der  menschlichen  Handlungen
  hinlenkt  und  allmählich  zu  immer  umfassenderen  Urtheilen  über  Zweckmäßigkrit
  und  Güte  derfelben  vorschreitet,  muß  sich  ihr  die  Frage  ausdrängen,  welchen
imeren  Grund  die  historisch  gegebenen  Regeln  für  das  Zusammenleben  der  Menschen
###en  Ale  historisch  gegeben  liegt  vor  eine  Ordnung  innerhalb  einer  gewissen  Geneieschaft
  von  Menschen,  auf  deren  Grund  gehorcht  und  beiohlen,  gefordert  und  gelestrt
  wird.  Ueber-,  Unter--  und  Nebenordnung  der  Einzelnen  zeigt  sich  dabei  in
mmnigsfachen  Durchkreuzungen  und  Verschlingungen.  Daß  gewisse  Handlungen  geeehrn
  müssen,  andere  nicht  geschehen  dürfen,  scheint  ein  sesftstehendes,  anerkanntes

m  sein,  zu  dessen  Aufrechterhaltung  zum  Theil  selbst  die  äußersten  Zwangsnüttl
  angewandt  werden.  Das  Alles  ist  zu  auffallend  iür  jeden  nicht  geradczu
Kedenkenlosen  und  Geistesstumpfen,  als  daß  es  noch  einer  Erkldrung  bedürfte,  wenn
der  Betrachter  sich  nicht  damit  zufrieden  giebt,  alles  dies  einfach  als  eine  unabmarliche
  Schickung  hinzunehmen,  sondern  die  Frage  aufwirst,  ob  das,  was  so  ge-Uchen
  ist,  nicht  Willkür  sei,  welche  den  durch  dieselbe  Benachtheiligten  berechtige,
1°
        <pb n="10" />
        4  Vhllosophische  Einleltung  in  die  Nechtswissenschaften.

seine  Willkür  ebenfalls  walten  zu  lassen,  ob  es  nicht  einem  Jeden  freistehen  müsse,
die  bestehende  Ordnung  zu  durchbrechen,  allenfalls  auch  eine  andere  ihm  besser  zusagende
  zu  schaffen,  ob  nicht  jeder  Einzelne  hierüber  für  sich  selbst  der  höchste  Nichter
sei,  so  daß  zuletzt  das  individuelle  Belieben  und  die  Rücksicht  auf  den  eigenen  Nutzen
die  naturgemäßen  und  darum  allein  berechtigten  Motive  unseres  Verhaltens  zu
Anderen  bilden,  die  Begabung  und  Macht  der  Individuen  in  jeder  Hinficht  maßgebend
  sein  und  über  der  Selbstherrlichkeit  des  Egoisten  keine  objektive  Negel  anzuerkennen
  sein  würde!  Oder  giebt  es  doch  eine  folche  objektive  Negel,  welcher  ich
8  volgen  verpflichtet  bin,  auch  wo  sich  mein  Interesse  dagegen  sträubt?  Mit  einem

Ist  die  Macht  identisch  mit  dem  Recht  oder  kommt  dem  letzteren  eine
1  eigenthümliche  Autorität  zu2

Solche  Fragen  lassen  sich  nicht  abweisen  durch  bornirtes  Pochen  auf  das,  was
nun  einmal  historisch  geworden  ist.  So  viel  ist  ja  auch  klar,  daß  doch  das  historisch
  Gewordene  ein  sortwährend  noch  Werdendes,  kein  unveränderlich  und  starr
sich  Gleichbleibendes  ist,  daß  es  abänderbar  ist  insbesondere  durch  menschliches  Zuthun
  und  Eingreifen.  Da  muß  nun  wol  die  Erwägung  auftauchen:  Wenn  man
Hand  anlegt  an  das  Bestehende,  giebt  es  denn  keine  allgemeine  Regel  für  das,  was
geschehen  soll!  keine  Regel  für  das,  was  Rechtens  werden  soll,  für  die  Geftaltung
des  öffentlichen  Lebens,  wie  es  sein  soll!  Und  damit  ist  das  eigentliche  Gebiet
der  Nechts-  und  Staatsphilosophie  betreten,  denn  diese  hat  vor  Allem  die  Fragen
zu  beantworten  nach  dem,  was  das  Recht  fein  soll  und  was  der  Staat
sein  soll.

Indessen  auch  die  Frage  nach  dem,  was  das  Recht  ist,  und  die  andere  nach
dem,  was  der  Staat  ist,  verlangt  ihre  Beantwortung.  Zunächst:  was  ist  das
Recht?  Es  läßt  sich  darauf  nicht  befriedigend  antworten  mit  einer  bloßen  Aufzählung
  dessen,  was  etwa  alles  als  Recht  angesehen  wird.  Denn  dagegen  erheben
sich  bald  von  allen  Seiten  Einwände,  Zweisel  und  Bedenken.  Wer  ist  derjenige,
von  dem  jene  Anerkennung  ausgeht?  Etwas  kann  als  Recht  angesehen  werden  von
einem  Einzelnen  oder  von  Mehreren  und  diese  „Mehreren“  wieder  können  uns  in
unzählbarer  Verschiedenheit  entgegentreten.  Gehört  dazu,  damit  etwas  als  Recht
gelte,  daß  es  von  Zweien,  daß  es  von  einer  Familie,  von  den  Bewohnemn  eines
Orts,  eines  Landes  als  solches  angesehen  werde?  Und  wie  denn,  wenn  sich  die
Orts-,  d.  i.  Landesbewohner  in  eine  Mehrheit  und  Minderheit  spalten?  oder  wenn
sie  ihre  Anfichten  von  heute  auf  morgen  äudern?  Wieso  ist  denn  dann  morgen
Recht,  was  heute  nicht  Recht,  vielleicht  gar  Unrecht  ist?  Und  geht  nicht  mit  diesem
Widerspruch  des  Rechts  von  jetzt  und  einst  der  andere  einher  zwischen  dem  Recht
von  hier  und  dort:  Wos  hier  als  Recht  gilt,  ist  dort  Unrecht;  hier  fieht  man
vielleicht  sogar  als  Verbrechen  an,  was  dort  zum  Lob  gereicht.  Wir  finden  zahlreiche
  solche  Verschiedenheiten  selbst.  zwischen  den  Rechten  der  heutigen  europäischen
Kulturvölker,  und  sollte  sich  nun  wirklich  nicht  bestimmen  lassen,  ob  dem  Begriff
des  Rechts  in  diesem  oder  jenem  Punkt  das  englische:  deutsche  oder  französische  Recht
mehr  entspricht?

Damit  ist  also  auch  jene  bequeme  Antwort  auf  die  Frage  nach  dem,  was  Recht
ust,  abgeschnitten,  welche  einsach  darauf  hinweist,  daß  gewisse  Regeln  für  das  Verhalten
  der  Menschen  zu  einander  unter  staatlichen  Zwang  gestellt  seien  und  eben
der  Inbegriff  der  durch  staatlichen  Zwang  sanktionirten  Regeln
für  das  menschliche  Handeln  sei  das  Recht.  Nach  dem  oben  Bemerkten  ist  dies  in
jeder  Hinsicht  unzutrefsend.  Der  Umfang  des  staatlichen  Zwangs  selber  ist  eben  ein
höchst  verschiedener  in  verschiedenen  Staaten.  Nicht  nur,  wie  es  ja  auf  der  Hand
liegt,  walten  hier  zwischen  verschiedenen  Staaten  die  allergrößten  Unterschiede  ob  —
man  denke  doch  nur  an  Rußland  und  Nordamerika  —,  sondern  in  einem  und  demselben
  Staat  ändert  sich  der  Umfang  des  Zwangsgebietes  sortwährend.  Alte  Zwangs-Hesetze
  werden  befeitigt,  neue  gegeben,  und  es  scheint  fast,  daß  nichts  bleibend  ist,
        <pb n="11" />
        I.  Borbemerkungen.  5

als  der  Wechsel  und  die  Veränderung.  Sollte  es  für  diese  unabsehbare  Mannigjalrigkeit
  kein  Kriterium  geben,  als  das  Belieben  der  Machthaber  oder  vor  populi
vor  dei!  Wir  wollen  ja  überhaupt  nicht  wifsen,  was  jetzt  eben  in  dem  Staate  1
Kchhtens  ist,  sondern  was  überhaupt  das  Recht  ist.  Auch  genügt  es  uns  nicht
ju  wiffen,  daß  der  Staat  X  dies  und  jenes  erzwinge,  sondern  wir  fragen  weiter:
ob  er  auch  all  dieses  erzwingen  folle,  ob  nicht  vielleicht  auch  anderes;  ja  am  Ende
dürte  wol  sogar  die  Frage  nicht  abzuweisen  sein:  woher  denn  der  Staat  überhaupt
das  Recht  nehme  zu  zwingen?

Aber  damit  noch  nicht  genug.  Jene  Antwort  entfpricht  nicht  einmal  dem  that-Echlichen
  Stand  der  Dinge.  Es  ist  geradezu  nicht  wahr,  daß  sich  das  Gebiet  des
geltenden  Rechts  und  das  Gebiet  des  staatlichen  Zwangs  decken.  Das  ist  nicht
cinmal  in  privatrechtlichen  VBerhältnissen  der  Fall,  obwol  hier  die  Diskrepanz
weniger  in  den  Vordergrund  tritt.  Dagegen  wird  sie  sogleich  auffallend  auf  dem
Gebiet  des  öffentlichen  Rechts.  Unzweifelhaft  bestehen  Rechtspflichten  auch  für  den
Wonarchen  in  jedem  nicht  rein  despotisch  beherrschten  Staat;  gleichwol  giebt  es
gegenüber  dem  Monarchen  keine  rechtliche  Zwangsgewalt.  Vollends  ein  geordneter
Rechtszustand  zwischen  den  Staaten  (.Völkerrecht?)  läßt  sich  nicht  konstruiren,
wenn  Recht  nur  das  sein  soll,  was  durch  staatlichen  Zwang  geschützt  ist.  Man  sieht
alfo:  der  staatliche  Zwangsschutz  ist  nur  ein  äußerliches  Merkmal  für  viele  Rechte,
aber  kein  dem  Rechtsbegriff  wesentliches  Merkmal.

Knüpfen  wir  darum,  indem  wir  hier  keine  Auskunft  finden,  wieder  an  den
oben  berührten  Umstand,  daß  sich  der  Rechtszustand  in  jedem  Staat  im  Lauf  der
Fiten  öndert,  einige  weitere  Betrachtungen.  Sind  derartige  Veränderungen  keinem
Eesetz  unterworfen?  Wielleicht  wird  man  darauf  antworten:  „Die  Veränderungen
buben  im  Allgemeinen  die  Tendenz,  sich  den  veränderten  Bedürfnissen  anzupassen.“
Grwiß  ist  hieran  etwas  Richtiges.  Allein  wie  relativ  ist  selbst  der  Begriff  eines
Bedüriisses.  Es  giebt  nicht  blos  eingebildete  Bedüriniffe,  sondern  es  ist  auch  noch
die  Frage  keineswegs  als  müssig  anzusehen,  ob  denn  wol  alle  auftauchenden  Bedürfnisse
  Befriedigung  verdienen,  ob  nicht  schlechte  Neigungen,  Laster  und  verderbliche
  Sitten  weitverbreitete  Bedürinisse  schaffen,  deren  Befriedigung  vom  Uebel  sein
würde.  Ferner  zeigt  sich,  wenn  man  die  Wirklichkeit  unbefangen  betrachtet,  daß
Aeucrungen  nicht  selten  auch  hervorgerufen  sind  von  Willkür,  bestimmt  zur  Be-#riedigung
  der  Interessen  eines  Individuums,  einer  Rasse  oder  Clique  oder  daß  sie
don  einer  unglücklichen  Hand  ausgeführt,  nicht  zur  Besserung,  sondern  zur  Verschlimmerung
  der  bisherigen  Zustände  führen.  Regt  sich  so  der  Gedanke,  daß  Reformen
  im  Rechtsleben  stets  auch  ein  Fortschritt,  eine  Annäherung  an  ein  Ideal
sein  follten,  so  wird  damit  eine  Saite  angeschlagen,  welche  seit  Jahrtausenden  vornehmlich
  durch  die  Menschengeschichte  erklingt,  manchmal  Übertönt  durch  den  Sturmwind
  der  Ereignisse,  oft  aber  alles  beherrschend  und  bestimmend.  Gegenüber  dem
Bestehenden  und  defsen  unleugbarer  Unvollkommenheit  wird  nicht  blos  der  Traum
eeträumt  von  einem  befferen  Leben,  einem  goldenen  paradiefischen  Zeitalter,  sondern
der  schwer  empsundene  Druck  harter  Lasten,  verkehrter  Zustände,  und  der  natürliche
Trieb  nach  freier  Selbstbethätigung  und  nach  Wchlsein,  endlich  auch  das  fsittliche
Zewaßtsein,  dem  die  Ungerechtigkeit  und  Barbarei  des  bestehenden  Rechts  widerströbt
  —  all  diese  Gefühle  und  Reflerionen  führen  endlich  dazu,  der  wirklich  vorhandenen
  Ordnung  des  Gemeinlebens  als  einer  unvollkommenen  verkehrten  und  unwah##
  eine  andere  vollkommnere  und  richtigere  als  die  wahre  Ordnung,  als  das
wahre  Necht  entgegenzusetzen.  Das  höhere,  ungeschriebene,  ewige,  göttliche,  natürliche,
  dat  Menschenrecht  tritt  nun  in  Gegensatz  zu  dem  willkürlichen  Recht  der

ein  Gegensatz,  welcher  immer  mehr  Gewalt  über  die  Gemüther  gewinnend,
mlest  zu  gewaltsamem  Ausbruch  führt.
        <pb n="12" />
        6  hilosophliche  Elnleluung  in  die  Nechlewissenscheften.

Wenn  der  Gedrückte  nirgends  Recht  kann  finden,
Wenn  unerträglich  wird  die  Last  —  greist  er
Hinauf  getrosten  Muthes  in  den  Himmel

Und  holt  herunter  seine  ew'gen  Rechte,

Die  droben  hangen  unveräußerlich

Und  unzerbrechlich  wie  die  Sterne  selbst  —
Der  alte  Urstand  der  Natur  kehrt  wieder,

Wo  Mensch  dem  Menschen  gegenübersteht.  —

Hier  also  die  Berufung  auf  die  ewigen  angeborenen  unveräußerlichen  Menschenrechte
  —  auf  der  andern  Seite  nicht  minder  zuversichtlich  die  Behauptung  verbrieften
  und  besfiegelten,  Jahrhunderte  hindurch  anerkannten  Rechts,  vielleicht  nur
ein  Pochen  auf  den  Schein,  wie  das  eines  Shylock,  aber  selbst  dann  noch  immer
eine  Berusung  auf  das  Recht.  Soll  dieses  wirkliche  Recht  jenem  angrblichen
„höheren“  Recht  ohne  Zögern  weichen?  Oder  follen  Gesetz  und  Recht  sich  stetis.
nur  wie  eine  ew'ge  Krankheit  sortschleppen?  Giebt  es  eine  Lösung  dieses  Knotens,
der  in  Wirklichkeit  oft  genug  zerhauen  wird  So  viel  ist  sicher:  wenn  es  eine
(throretisch  wenigstens  richtige)  Lösung  giebt,  so  kann  sie  nicht  durch  die  Wissenschaft
  des  positiven  Rechts  gegeben  werden,  denn  diese  weiß  nichts  von  einem  höheren
Rechte,  welches  dem  positiven  Recht  derogirte.  Die  Rechtswifsenschaft  in  jenem
Sinn  kennt  überhaupt  nur  pofitives  Recht.  Vielleicht  daß  ihr  hierin  sogar  zugestimmt
  werden  muß.  Gleichwol  wird  eine  Untersuchung  Über  den  Rechtsbegriff
nicht  gleichgültig  vorübergehen  dürfen  an  jenen  „höheren“  Menschenrechten,  welche
zu  Gunsten  eines  jeden  Bruchs  der  Rechtsordnung,  jeder  Nevolution  angerusen  zu
werden  pflegen.  Vielleicht  wird  sich  bei  näherer  Prüfung  zeigen,  daß  die  „Menschenrechte“
  zwar  nicht  selbst  Recht  sind,  aber  einen  Fingerzeig  für  das  geben,  was
Recht  werden  soll.  —

Das  Gesagte  wird  vorläufig  genügen  zur  Begründung  des  Satzes:  daß  man
über  das  Wesen  des  Rechts  nicht  ins  Klare  kommen  kann,  wenn  man  bei  der,  sei
es  exegetischen,  sei  es  historischen  wissenschaftlichen  Bearbeitung  des  posfitiven  Rechts
stehen  bleibt.  Von  der  exegetischen  Darstellung  ist  dies  für  sich  klar;  aber  auch
die  historische  Rechtswissenschaft  genügt  nicht  zur  vollständigen  Aufhellung  des  Rechtsbegriffs.
  Unzweifelhaft  verbreitet  sie  neues  Licht  über  das  Wesen  des  Rechts,  namentlich
  wenn  fie  sich  der  Betrachtung  des  Zusammenhangs,  in  welchem  das  Rechtsleben
  mit  den  sonstigen  Aeußerungen  des  Volkslebens  steht,  nicht  verschließt.  Allein
sie  ist  nicht  im  Stande,  die  Rechtsphilosophie  zu  ersetzen,  muß  vielmehr  ihre  obersten
Vorauesetzungrn  von  dieser  entlehnen.  Die  Unterscheidung  dessen,  was  in  der  Geschichte
  eines  Volks  (oder  der  Menschheit)  als  Recht  zu  bezeichnen  ist,  von  anderen
geschichtlichen  Ereignissen  und  Entwickelungen  kann  nicht  blos  aus  den  Thatfachen
entnommen  werden,  sondern  sie  muß  eine  begrisfsmäßige  sein.  Die  historische
Betrachtung  zeigt  uns  namentlich  bei  jedem  sich  lebendig  kortentwickelnden  Bolk
einen  bald  mehr  latenten,  bald  ofsenkundig  und  in  akuter  Weise  hervortretenden
Kampf  zwischen  dem  Gewordenen,  dem  Bestehenden  und  dem  Werdenden,  nach
Geltung  Ringenden.  In  immer  neuen  Formen  und  mit  immer  neuem  Inhalt  tritt
uns  der  oben  vorgeführte  Gegensatz  von  herrschendem,  anerkanntem  „pofitivem“  Recht
und  einem  fog.  „höheren  Recht“  entgegen,  welches  das  erstere  in  seinem  Sinn  umzugestalten
  bestrebt  ist.  Dabei  zeigen  sich  die  mannigfaltigsten  Ergebnisse  als  Ansgleichung
  des  Gegensatzes.  Bald  fiegt  das  der  Neugestaltung  zustrebende  Element
vollständig,  auf  die  Dauer  oder  auch  nur  zeitweise,  bald  unterliegt  es  ganz  oder
theilweise,  auf  immer  oder  nur  für  eine  Zeit:  Revolutionen  und  Staatsstreiche,
sowie  Restaurationen  gelingen  oder  nißlingen  und  lösen  einander  ab.  Wo  hier  das
KRecht  ist,  kann  durch  blos  historische  Darstellung  nicht  festgestellt  werden.  Nur
zustimmen  kann  man  daher  Bruns,  wenn  er  an  die  Spitze  seiner  Uebersicht  über
Geschichte  und  Quellen  des  Römischen  Rechts  in  dieser  Encyklopädie  die  Sätze  gestellt
        <pb n="13" />
        8  Vusophlsche  Einleung  in  die  Rechtswissenschaften.

Wir  sehen,  daß,  so  wie  man  Recht  und  Staot  völlig  ablöst  von  ihren  ethischen
  Grundlagen,  oder  sich  auch  nur  indifferent  gegen  diese  Grundlagen  verhält,
die  Fragen,  was  als  Accht  gelte  und  gelten  solle  und  inwiefern  Ordnung  im  Gemeinleben
  herrschen  solle,  sich  in  bloße  Machtfragen  verwandeln,  bei  deren  Lösung
lediglich  Klugheit  und  Energie  den  Ausschlag  geben.  Nur.  wenn  die  Heiligkeit
des  Rechts  als  eines  ethischen  Prinzips  festgestellt  und  anerkannt  ist,  wird  ihm  eine
Sanktion  gegeben,  wie  sie  durch  alle  Macht=  und  Zwangsmittel  nicht  gewährt
werden  kann.

Mit  diesen  Andeutungen  kann  es  einstweilen  sein  Bewenden  haben.  In  einem
späteren  Zufsammenhang  werden  sie  ihre  Ergänzung  durch  den  genaueren  Nachweis
finden  müssen,  daß  der  Nechtsbegriff  in  der  That  seine  Stelle  unter  den  ethischen
Grundbegrissen  hat.  Ehe  wire#sa  systematischen  Grundlegung  der  Rechts=  und
Staatsphilosophie  Übergehen,  soll  in  einer  überfichtlichen  Darstellung  die  historische
Entwickelung  der  rechts--  und  staatsphilosophischen  Ansichten  vorgeführt  werden.  Indem
  wir  so  die  verschiedenen  Versuche  kennen  lernen,  welche  man  gemacht  hat,  um
die  Begriffe  von  Recht  und  Staat  zu  bestimmen  und  kritisch  festzustellen  zu  suchen,
aus  welchen  Gründen  diese  Versuche  von  dem  vorgeschten  Ziel  mehr  oder  weniger
weit  entfernt  geblieben  find,  werden  wir  mannigfache  Warnungen  vor  dem  Betreten
von  Irrwegen  und  mannigfache  Fingerzeige  nach  dem  richtigen  Weg  hin  als  Gewinn
  davontragen.  Insbesondere  wird  uns  die  Geschichte  der  Rechts-  und  Staatsbhilosophie
  auch  zur  Bestätigung  der  von  uns  ausgestellten  Behauptung  dienen,  daß
die  Grundlage  des  Rechts  in  der  Ethik  zu  suchen  ist  und  daß  nur  auf  ethischem
Grund  eine  vollständige  und  widerspruchefreie  allgemeine  Rechts-  und  Staatslehre
aufgerichtet  werden  kann.

II.  Uebersicht  über  die  Geschichte  der  Rechts-  und  Staatsphilofophie.

A.  Das  Alterthum.

#*  1.  Die  Sophisten  und  Sokrates.  Rechtsphilosophischer  Spekulation
begegnen  wir  zuerst  bei  den  Griechen.  Bei  den  orientalischen  Völkern  läßt  die  Anschauung,
  daß  alles,  namentlich  auch  das  Rechts=  und  Staatsleben,  auf  göttlicher
Einsetzung  beruht,  keine  felbständige  wissenschaftliche  Behandlung  ethischer  Dinge
aufkommen.  Aber  auch  bei  den  Hellenen  ist  von  einer  Richtung  der  Reflerion  auf
diese  Dinge  nicht  eher  die  Veede,  als  bis  es  Überhaupt  zum  „Durchbruch  der  fubjektiven
  Persönlichleit“  (Steinthal)  bei  ihnen  gekommen  ist.  So  lange  sich  der  Einzelne
  der  Volkssitte  widerspruchslos  unterwirft  und  in  dem  Herkommen  eine  Autorität
anerkennt,  über  deren  Ursprung  und  Grund  zu  vernünfteln  ihm  nicht  in  den  Sinn
lommt,  ist  keine  Veranlaffung  gegeben,  in  dem  eigenen  Inneren  nach  dem  Urquell
der  Rechtfertigung,  Billigung  und  Mißbilligung  der  eigenen  Gesinnungen  und  Thaten
zu  suchen.  Der  Maßstab  ist  als  ein  fertiger  gegeben  in  dem  allgemeinen  Ethos,
wie  es  in  sest  eingelebter  Sitte  historisch  überliefert  ist.  Daher  befafsen  sich  auch
die  ältesten  griechischen  Philosophen  —  die  ionischen  Raturphilofophen  im
Wesentlichen  nur  mit  der  Beantwortung  der  Frage  nach  der  Entstehung  der  Welt
und  erst  bei  den  Pythagoräern  (welche  die  Gerechtigkeit  ihtem  mystischen  Zahlensystem
  als  die  Quadratzahl,  das  gleichmal  Gleiche  einsügten,  damit  auf  die  Idee
der  vergeltenden  Gerecht  igleit  bimsbeilend)  und  bei  Demokrit  finden  sich  Ansäge
zur  ethischen  Spekulation.  Den  kräftigsten  Anstoß  zur  Ausbildung  der  Ethik  aber
gaben  die  Sophisten,  welche  als  Kinder  einer  Zeit  des  Vrwalls,  in  der  das  Gemeinethos
  sich  bereits  zu  zersetzen  begann,  diesen  Prozeß  in  ein  logisches  System  zu
        <pb n="14" />
        II.  Ueberscht  über  die  Geschichte  der  Rechts-,  und  Stastsphilosophie.  9
duingen  trachteten,  indem  sie  den  Menschen  loslösten  von  der  Gebundenheit  an  jede
obektive  Autorität,  ihn  auf  sich  selbst  als  fein  eigenes  Maß  stellten  und  damit  die
rrbsektive  Willkür  und  Meinung  zum  Prinzip  für  Wissenschaft  und  Leben  erhoben.
uch  das  Gute  und  Gerechte  ist  ihnen  nur  ein  Produkt  der  Meinung  und  konventioneller
  Satzung;  von  Natur  aus  giebt  es  weder  Recht  noch  Unrecht  (Protagoras).
  Sprachen  freilich  manche  der  Sophisten  (wie  Oippias  und  Kallikles)
gleichwol  von  einem  natürlichen  Recht,  so  verstanden  fie  unter  diesem  doch  nur  die
auirliche  Macht  des  Stärkeren,  welcher  gegenüber  der  Rechtezustand  als  ein  Er-EW.
  der  Schwöächeren  erscheint,  die  sich  durch  einen  Rechtsverein  gegen  die  Stär-Unn
  zu  schützen  gesucht  haben.  Diesem  widernatürlichen  Rechtszustand“  gegenüber
#olgt  der  Stärkere  mit  Recht  dem  wahrhaften  Naturgesetz,  dem  des  eigenen  Nutzens.
Ja  Ihrasymachus  geht  soweit,  daß  er,  weil  gut  ja  nur  fei  was  glücklich  macht,
die  Gerchtigkeit  eine  Dummheit  und  die  Ungerechtigkeit  die  wahre  Tugend  und
Kiugheit  nennt.  Die  Gerechtigkeit  sei  ja  ein  Glück  nicht  für  den,  der  sie  übt,  sonkenn
  für  den,  gegen  den  sie  grübt  wird,  daher  sei  Unrecht  thun  beffer  als  Unrecht
lüiden  (ein  Satz,  welcher  auch  heut  noch  Anhänger  zu  haben  scheint).

Diese  und  ähnliche  Lehren  nun  waren  gleichsam  der  Sauerteig,  welcher  eraderlich
  war,  um  die  ethische  Spekulation  zu  zeitigen.  Den  Sophisten  mit  ihrem
Tünlel  des  Alles  beweisen  und  Alles  wissen  Wollens  trat  Sokrates  gegenüber,
  dessen  Streben  cs  vor  Allem  war,  dieses  Scheinwissen  zu  zerstören  und  an
#  Stelle  wahres  Wissen  —  soweit  dies  überhaupt  für  Menschen  zu  erringen
Poglich  sei  —  zu  setzen.  Ein  wahres  Wissen  konnte  nun  aber  nach  der  Meinung
Sokrates'  der  Mensch  überhaupt  nur  betreffe  ethischer  Dinge  sich  erwerben.  Wenn
L  kin  eigen  Selbst  erkennend,  sich  ein  richtiges  Wissen  um  sein  Können,  seine  Anlagen
  und  seinen  Beruf  erworben  hat,  dann  muß  aus  diesem  richtigen  Wifsen  auch
des  richtige  dem  eigenen  Beruf  entsprechende  Handeln,  d.  h.  die  Tugend,  ent-#nngen.
  Die  Gerechtigkeit  insbesondere  saßte  Sokrates  auf  als  ein  Wissen  um  die
Goiche,  aus  welchen  natürlich  gemäß  der  Identifizirung  von  Wissen,  Können  und
Dollen,  welche  Sokrates  lehrt,  auch  die  den  Gesetzen  entsprechende  Lebeneführung
vervorgeht.  Unter  den  Gesetzen  versteht  Sokrates  dabei  nicht  blos  die  Staategesetze
#egen  welche  er  sich  bekanntlich  gehorsam  bis  in  den  Tod  bewährt  hat),  sondern
sch  die  ungeschriebenen  Gesetze,  welche  überall  gelten  und  von  den  Göttern  gegeben
fad.  Ueber  den  Staat  hat  Sokrates  außerdem  nur  imgeentarische  Ansichten  ge-Wuzert,
  namentlich  betont,  daß  nur  derjenige  Berrscher  sein  sollte,  welcher  im  Besitz
tet  wahren  Einsicht  ist,  da  das  Staatsoberhaupt  immer  nur  zum  Wohl  des  Ganzen
egieren  soll,  wie  denn  überhaupt  das  Wohl  aller  Bürger  der  letzte  Zweck  des
Ztaates  sei.  Gleichwol  hat  er  durch  seine  ethische  Gefammtanschauung  den  Grund
F  zur  ganzen  Entwickelung  der  Ethik  bis  auf  Kant  herab  (was  wir  hier  nicht
Fäiter  zu  verfolgen  haben)  und  insbesonder  auch  zu  dem  großartigen  ersten  Verich
  einer  philosophischen  Staatslehre,  welche  Sokrates’  größter  Schüler,  Platon,
uiernommen  hat.

§  2.  Platon.  Ein  Verweilen  bei  den  Ansichten,  welche  die  sog.  unvoll-Emmenen
  Sokratiker,  wohin  Lenophon,  die  Kyniker  und  die  Kyrenaiker  zu
uchnen  find,  über  Recht  und  Staat  geäußert  haben,  würde  uns  über  den  Rahmen
ker  gegemwärtigen  Darstellung  hinausführen.  Dagegen  müffen  wir  auf  das  Ideal,
Jeches  Platon  in  seiner  Politeia  vom  Staat  entworfen  hat,  einen  Blick  werien,
#*  dasselbe  neben  vielem  Phantastischen  und  Unhaltbaren  auch  manchen  großen  und
Uchibarrn  Gedanken  in  sich  enthält

Nachdem  Platon  im  Allgemeinen  aus  die  Monarchie,  in  welcher  der  Weiseste
rr  elleinige  Herrscher  wäre  als  das  eigentliche  (aber  unausführbare)  Ideal  aller

hingewiesen  hatte,  wendete  er  sich  zur  Darstellung  jener  Veriaffung,
wiche  ihm  als  eine  ausführbare  Verwirklichung  der  Herrschaft  des  Guten  erschien.
e#r  w#n  ihm  nichts  Anderes  als  eine  Nachbildung  jenes  harmonischen  Zustandes
        <pb n="15" />
        10  llosonhische  Einleitung  in  die  Rechtswissenschaften.

der  Seelenkräfte  („Seelentheile“),  in  welchem  nach  seiner  Meinung  die  Tugend  des
Einzelmenschen  bestand.  Die  Letztere  faßt  sich  ihm  in  der  Gerechtigkeit  zusammen;
  diese  ist  ihm  aber  nichts  Anderes  als  eine  harmonische  Zusammenstimmung
des  Seeienganzen,  indem  die  Tugend  des  höchsten  Seelentheils  (des  Logos),  die
Weisheit  mit  Hülfe  der  Tugend  des  zweiten,  der  Andria  (virtus),  die  Begehrlichkeit
des  niederen  Seelentheiles  mäßigt  und  beherrscht.  Ebenso  wie  die  Seele  drei  Theile,
hat  der  wahre  Staat  drei  Stände:  die  Regierenden,  die  Krieger  und  die  Ackerbauund
  Gewerbetreibenden  (Lehr-,  Wehr-,  Nährstand).  Der  erste  Stand  muß  mit  Hülse
des  zweiten  den  dritten  beherrschen,  dann  waltet  im  Staat  die  Gerechtigkeit,  d.  h.
ein  Zustand  gegliederter  Ordnung,  Ueber-  und  Unterordnung  der  Berufsstände,  in
welchem  jeder  das  Seinige  thut,  während  die  Ungerechtigkeit  in  der  Ueberschreitung
  des  natürlichen  Berufs  besteht.  Der  Zweck  des  Staates  ist,  die  Gesammtheit
  der  Vollbürger  (kreilich  also  nur  die  Angehörigen  der  beiden  höheren  Stände)
glücklich  zu  machen.  Der  Staat  entsteht  allerdings  durch  den  Mangel  an  Autarkie,
durch  die  Bedürftigkeit  der  Einzelnen;  aber  sein  Ziel  ist,  die  Gesammtheit  tugendhaft
  —  gerecht  —  und  damit  glücktich  zu  machen.  So  verkehrt,  unnatürlich  und
gewaltsam  nun  auch  zum  großen  Theil  die  Mittel  und  Einrichtungen  find,  welche
Platon  zu  diesem  Zweck  sordert;  Staatserziehung,  Gemeinschaft  des  Eigenthums,  der
Weiber  und  Kinder  u.  s.  w.,  so  sehr  er  dem  Einfluß  der  Zeitanschauungen  unterliegt,
  sofern  er  den  Nährstand  nur  als  dienstbares  Material  für  das  wahrhaft
menschenwürdige  Leben  der  höheren  Stände  behandelt:  so  großartig  erhebt  er  sich
doch  über  seine  Vorgänger,  indem  er  die  Ider  eines  Gemeinwesens  aufstellt,  in
welchem  ein  von  Gemeinfinn  getragenes,  harmonisch  gegliedertes  und  geregeltes  Zusammenwirten
  Aller  zur  Begründung  eines  Gesammtlebens  stattfindet,  indem  die
Weisheit  alle  edleren  Kräfte  der  Bürger  sich  dienstbar  macht,  um  die  sittliche  Vollkommenheit
  derselben  zu  bewirken.  Vieles  Beherzigenswerthe  hat  er  außerdem  auch
vorgebracht,  wo  er  die  dem  Ideal  nicht  entsprechenden  Verfassungen  und  ihre  Ausartungen
  geschildert  hat.  Den  Begriff  des  Rechts  hat  er  freilich  nicht  erkannt;  er
will  weder  von  Gesetzen  etwas  in  seinem  Staat  wiffen  noch  von  Rechtsgewohnhriten,
denn  die  einzige  wahrr  Rechtsquelle  sei  nur  das  Wissen  um  das  Gerechte.

Durch  seine  #er  Schrift:  Von  den  Gesetzen  geht  ein  mystischer  und  pesfimistischer
  Zug,  der  ihn  jetzt  nicht  mehr  in  der  Weisheit  der  Regierenden  allein,
sondern  vor  Allem  in  genauer  Regelung  aller  Verhältnisse  durch  Gesetze  das  Heil
des  Staats  begründet  erscheinen  läßt.  Diese  Gesetze,  welchen  in  Proömien  eine
Motivirung  vorangeschickt  wird,  weil  blinder  Gehorsam  des  Bürgers  unwürdig  ist,
regeln  auch  das  Privatrecht,  bessen  Institute  auf  Willensübereinstimmung  beruhen,
und  aus  religiösen  Gründen  und  um  des  Staats  willen  geschützt  werden  müssen,
während  die  Straie  als  ein  Heilmittel  erscheint,  welches  den  Verbrecher  bessern,
Andere  vor  Ansteckung  bewahren,  den  Staat  durch  Beseitigung  des  Unverbefferlichen
reinigen  soll.

8  3.  Aristoteles.  Unter  den  Werken  des  Aristoteles  find  hier  die  (Nikomachische)
  Ethit  und  die  Politik  in's  Auge  zu  saffen.

In  jener  kommt  er  von  dem  Satze,  daß  die  Glückseligkeit  das  hochste  Gut  sei,
und  die  Glückseligkeit  in  der  der  Tugend  gemäßen  Thätigkeit  der  Seele  bestehe,
ausgehend  zu  einer  Auseinandersetzung  über  die  verschiedenen  menschlichen  Tugenden,
unter  welchen  fich  auch  die  Gerechtigkeit  vorfindet.  Was  Aristoteles  hierüber
ausführt,  ist  bis  in  das  vorige  Jahrhundert  hinein  für  die  Rechtsphilosophie  maßgebend
  gewesen,  ja  es  enthält  zum  Theil  Wahrheiten  von  ewiger  Gültigkeit.

Aristoteles  unterscheidet  vor  Allem  zwischen  Gerrchtigkeit  im  weiteren  und  im
engeren  Sinn.  Jene  ist  ihm  das  Gesetzliche  (vote##con),  d.  h.  einerseits  die  den
Gesetzen  entsprechende  Handlungsweise,  andererseits  auch  der  Inhalt  der  Gesetze,  weil
diese  die  Glückseligkeit  und  ihre  Bestandtheile  für  die  Staatsgemeinschaft  bewahren
und  bewirten.  Die  vollkommenen  Gesetze  gebieten  die  Werke  aller  Tugenden  gegen
        <pb n="16" />
        12  Phllosophische  Elnlteitung  in  die  Nechtswissenschasten.

Hlatoy)  succeffive  herrschen,  nachdem  fie  in  jüngeren  Jahren  zum  Herrschen  erzogen
den  find.  Eine  Verfaffung  ist  überhaupt  nur  dann  gut,  wenn  die  Staatzsmacht
n  Besten  der  Beherrschten  eingesetzt  ist.  So  ist's  in  der  Baßilie,  Aristokratie  und
Politie,  während  in  der  Tyrannis,  Oligarchie  und  Demokratie  die  Herrscher  nur
zu  ihrem  eigenen  Vortheil  regieren.  Uebrigens  liegen  jeder  Verfafsung  drei  Elemente
zu  Grunde:  das  zu  oberst  berathschlagende  und  entscheidende,  das  verwaltende  und
das  rechtsprechende  (Keim  der  Lehre  von  den  drei  Staatsgewalten).  Der  beste  Staat
muß  auch  ein  gewisses  Naturmaß  zur  Grundlage  haben,  er  muß  selbstgenügsam
sein,  das  Land  muß  für  Urproduktion  und  Handel  hinreichen,  die  Leute  müssen
männliche  Thatkraft,  Einsicht  und  Kunstfertigkeit  verrint  besitzen.  Die  Haltbarkeit
der  Staaten  beruht  serner  auf  der  richtigen  Mischung  der  Güter,  von  denen  nirgendwo
ein  Zuviel  oder  Zuwenig  vorhanden  sein  dars,  denn  das  Beste  ist  das  Maßhaltende
und  Mittlere.  Der  Ueberschöne,  Ueberstarke,  Ueberreiche  (und  der  Ueberhäßliche,
Ueberschwache  u.  s.  w.)  fügen  sich  nur  schwer  der  Leitung  der  Vernunst.

Am#  die  reichhaltigen,  vielfach  von  psychologischem  Scharfsinn  und  Erfahrungsweisheit
  zeugenden  Ausführungen  Über  den  Charakter  der  verschiedenen  Verfassungen
und  ihre  Dauerhaftigkeit  und  über  mannigfache  Fragen  der  Staats-Naturlehre  und
der  Politik,  welche  sich  bei  Aristoteles  finden,  einzugehen,  ist  hier  nicht  am  Orte.
In  derlei  theoretischen  und  praktischen  Bemerkungen  beruht  der  Hauptwerth  seiner
Staatslehre.  Im  Uebrigen  ¾l-%  ersichtlich,  daß  diese  sich  zwar  der  Wirklichleit  (und
damit  der  Ausführbarkeit)  viel  mehr  annähert  als  das  platonische  Staateideal,  daß
ihr  aber  auch  jene  ethische  Durchdringung  sehlt,  welche  den  platonischen  Staat  zu
einer  Darstellung  der  von  Gemeinfinn  und  Ausopserung  belebten  Bürgertugend  macht,
während  der  aristotelische  Staat  nur  ein  Mittel  für  die  Beförderung  der  Glüuckseligkeit
  seiner  Bürger  fein  soll.

4.  Stoische,  epikurdische  und  römische  Rechtsphilosophie.

Die  stoische  Ethik  ist  eine  Fortbildung  des  Kynismus.  Der  Genußsucht
und  Weichlichkeit  des  Zeitalters  stellen  die  Stoiker  ihre  Apathie  eutgegen  und  finden
in  der  Weisheit  das  höchste  Gut,  welches  allein  zur  Glückseligkeit  hinreicht.  An
Platon  sich  anlehnend  nehmen  sie  vier  Kardinaltugenden  an  —  unter  diesen  deuten
sic  aber  die  Gerechtigkeit  mehr  im  aristotelischen  Sinn  als  die  Wissenschaft  jedem
das  ihm  Gebührende  zuzutheilen.  Für  das  Gemeinleben  stellen  sie  das  Ideal  des
Weltstaats  (in  einem  höheren  Sinue  als  die  Kyniker)  auf;  der  wahrr  und  ein-—
  aber  sei  der  Weise.  Für  den  Einzelstaat  sei  die  gemischte  Verfassung
die  e.

Die  Epikurder,  anknüpfend  an  die  Kyrenaiker,  stellen  die  Lust  als  Ziel  eines
glücklichen  Lebens  hin.  Dauernde  Lust  muß  selbst  durch  vorübergehende  Unlust  erkaust
  werden,  darum  muß  man  Vernunft  und  Gerechtigkeit  der  Zügellosigkeit  vorziehen.
  Necht  und  Staat  entstehen  durch  einen  Sicherungsvertrag;  von  Natur  aus
giebt  es  kein  Gerechtes.  Verträge  braucht  man  darum  auch  nur  insofern  zu  halten.
als  dies  dauernden  Nutzen  gewährt.  Der  Weise  sucht  dem  öffentlichen  Leben  möglichst
  fern  zu  bleiben.

Die  römische  Philosophie  ist  ebensowenig  ein  originelles  Erzeugniß  des  römischen
  Volksgeistes  wie  die  römische  Kunst.  Einem  philosophischen  Eklekticismus  zu
huldigen  ward  allerdings  zum  Modeton  seit  den  letzten  Zeiten  der  Republik;  dabei
lehnte  man  sich  mit  Vorliebe  an  Aristoteles,  die  Stoa  und  Epikur.  So  namentlich
Cicero,  der  in  seinen  Schriften  de  legibus  und  de  repoblica  eine  Art  Philosophie
des  Römischen  Rechts  mit  Hülfe  peripatetischer  und  namentlich  stoischer  Sätze  zu
schaffen  trachtete.  So  spricht  er  von  den  vier  Tugenden,  unter  welchen  die  justitia
alle  Pflichten  gegen  das  Gemeinwesen  umfaßt:  nemi#em  laede,  honeste  vive,  suum
culque  tribne.  Die  lex  naturae,  das  jus  naturale  sei  die  Richtschnur  für  das  pofitive
  Recht,  allein  in  diesem  erzeugt  die  utilitas  zahlreiche  Normen,  welche  nicht  im
jus  naturale  vorkommen.  Das  pofitive  Recht  zerfalle  in  ein  allen  Völlern  gemein-
        <pb n="17" />
        II.  Uebersicht  über  dte  Geschichte  der  Rechts=  und  SEtastsphllosophle.  18

samte  jus  gentium  und  in  jus  civile.  Die  Menschen  seien  zum  Gemeinleben  geichaffen,
  und  dieses  entwickele  sich  in  Familie,  Staat,  societas  hominom  und  endlich
in  der  societas  hominum  atave  deorum.  Die  Volksgemeinschait  im  Staat  (populus)
wird  von  Cicero  definirt  als  coetus  moltitudinis  jurls  consensu  et  utilitatis  commonione
  scciatas.  Das  Bedüriniß  der  Sicherheit  veranlasse  die  Menschen  gur
Stantengründung;  der  letzte  Zweck  des  Staates  aber  sei  Glückseligkeit  durch  Fördewag
  der  Wohliahrt  und  Heranbildung  zur  Tugend.  Was  die  Staatsverfassung
beimsst,  so  wäre  an  sich  zwar  eigentlich  nach  dem  Vorbild  der  einheitlichen  Welttegierung
  und  der  Herrschast  der  ratio  in  der  Seele  das  Königthum  die  vorzüglichste
  Verfafsung,  aber  in  Wirklichkeit  führt  unbeschrünkte  Gewalt  zum  Mißbrauch,
daher  ist  eine  gemischte  Verfaffung,  wie  die  römische,  am  meisten  zu  empfehlen.

Wie  wenig  philosophische  Bedeutung  die  gelegentlichen  Bemerkungen  der  römischen
  Juristen  über  das  jos  nataralo  in  Anspruch  nehmen  können  und  wie  wenig
Einfluß  sie  im  Einzelnen  auf  die  Entwickelung  des  röômischen  Privatrechts  geäußert
haben,  ist  bekannt.  Eine  viel  wichtigere  Rolle  spielt  im  römischen  Rechtsleben  der
Begriff  der  aequltas.  Gegenüber  der  Starrheit  und  rückfichtslosen  Formstrenge  des
zu  cirile  brach  sich  unter  dem  Namen  der  ratio  aeqvitatis  eine  mannigfaltige  Rücksichtnahme
  auf  Forderungen  der  Gerechtigkeit  und  der  wirthschaftlichen  Wohlfahrt
nahn.  Namentlich  wurde  von  solchen  Gesichtspunkten  ausgehend  gegenstber  dem
immalistischen  Festhalten  an  Solennitäten  und  dem  „Kultus  des  Worts“,  welcher
durch  alle  Verhältnisse  des  öffentlichen  und  Privatlebens  ging  (Ihering),  die  Berückscchtigung
  des  innerlichen  Momentes  bei  Rechtsgründung  und  Rechtsverlust,  bei
Intewretation  von  Gesetzen  und  Rechtsgeschäften  immer  mehr  in  den  Vordergrund
zeftellt.  Welche  große  Rolle  dabei  in  der  Rechtspflege  das  arbltrium  boui  viri  und
die  Betonung  der  doua  üles  spielte,  ist  bekannt.

B.  Das  Mittelalter.

&amp;amp;  5.  Allgemeines  und  insbesondere  Augustinus  und  Thomas
von  Aquino.

Eine  neue  Weltanschauung  wird  mit  dem  Sieg  des  Christenthums  auch  für  das
lechte-  und  Staatsleben  maßgebend.  Während  der  antike  Geist  seine  Ideale  nicht
iu  einem  überirdischen  Jenseits  sucht,  sondern  ihre  Verwirklichung  in  einem  die  höchste
blüthe  schöner  Menschlichkeit  in  sich  entfaltenden  staatlichen  Gemeinwesen  findet  ½),
vendet  sich  der  christliche  Geist  dem  himmlischen  Jenseits  zu  und  erwartet  erst  von
kemselben  die  Erfüllung  menschlicher  Bestimmung  und  menschlichen  Geschickes;  wähmd
  also  dort  der  Staat  die  höchste  Gemeinschaft  unter  den  Menschen  ist  und  die
vollkommene  Bürgertugend  zugleich  die  höchste  Menschentugend  ist,  tritt  jetzt  die
Lirche  als  die  alles  umfassende  Gemeinschaft  auf  und,  was  sie  verlangt,  ist  die
griftliche  Tugend.  Während  das  Alterthum  bei  allem  Humaniemus,  bei  aller
Funde  am  Mernschlichschönen,  auf  einem  engen  nationalen  Standpunkte  steht,  nur
u  dem  Volksgenoffen  einen  wahren  Menschen  und  Vollberechtigten,  in  dem  Fremden
ader  einen  Feind  und  Barbaren  sieht,  ja  auch  sein  Staatsideal  nicht  ohne  die  Grundlate
  der  Sklaverei  zu  denken  vermag,  verkündet  das  Christenthum  das  Evangelium
ker  Gleichhrit  aller  Menschen,  welche  berusen  find,  als  Kinder  Gottes  der  Mitgliedichast
  an  dem  Himmel  und  Erde  umfassenden  Reich  Gottes  theilhaftig  zu  werden.
A#  die  Stelle  der  Weltireudigkeit,  welche  das  Alterthum  charakterifirt,  tritt  ein

dentes  Schwärmen,  welches  sich  bis  zur  Weltflüchtigkeit  steigert.  Gleichwol
ikt  sich  die  Theorie  genöthigt,  an  die  überkommenen  antiken  Bildungselemente  an-#ee,
  und  so  lehnt  sich  denn  die  Theologie  hauptsächlich  an  die  theosophischen

)  NAur  Platon  mit  seiner  Ideenlehre  eilt  Kleichum  a  anvel—  seiner  Zeit  voraus;
V##s#l  findet  er  in  dem  idalen  Staat  das  böahst-  e  Ziel  der  heit  verwirklicht.
        <pb n="18" />
        14  Ghilosophische  Einleitung  in  die  Nechtswissenschaften.

Spekulationen  der  Neupythagoräer  und  Neuplatoniker,  während  für  die  Aufjaffung
weltlicher  Dinge,  insbesonder  auch  des  Staatslebens,  vorzugsweise  Aristoteles,
schlechtweg  „der  Philosoph“  genamt,  maßgebend  wird,.  der  Aristoteles  sreilich,  wie
man  ihn  aus  den  (ihm  zum  Theil  füälschlich  zugeschriebenn)  verstümmelten  und  oft
mißverstandenen  Schriften  zu  erkennen  glaubte.  Die  Kirche  selber  suchte  man  unter
dem  Einfluß  der  antiken  Anschauungen  als  einen  Staat,  als  eine  civitas  aufzufassen.
  So  vor  Allem  der  bedeutendste  unter  den  Kirchenvätem,  Augustinus,  in
seinem  Buch:  De  civitate  Dei,  in  welchem  er  in  mystischer  und  bichun  sich  selbst
widersprechender  Weise  die  civitas  coelestis  der  civitas  terrena  entgegensetzte,  welche
letzter  (den  Staat)  er  als  eine  Folge  der  Sünde  bezeichnete  (Brudermörder  wie
Kain  und  Romulus  seien  die  ersten  Staatengründer  gewesen).  Wenn  auch  der  Staat
einen  an  sich  löblichen  Zweck,  den  irdischen  Frieden  habe,  und  man  daher  den
Staatsgesetzen  gehorchen  müsse,  insoweit  sie  den  göttlichen  nicht  widerstreiten,  so  ist
doch  die  im  Irdischen  befangene,  nicht  ad  supernam  civitatem  bezogene  civitas
terrena  eine  fündliche  Gemeinschaft  und  wird  aeternum  supplicium  sabire  cum
diabolo,  so  daß  zuletzt  die  civites  Dei  allein  herrscht.  Bis  dahin  aber  sei  es  der
Hauptberuf  des  Staates,  der  Kirche  dienstbar  zu  sein,  ihre  Lehren  zu  beschützen  und
die  Imlehren  zu  strasen.  „Im  Grunde  ist  die  Kirche  der  wahre  einzige  Staat,  dem
die  weltliche  Gewalt  als  Werkzeug  zu  dienen  hat“  (Gierke).

Im  späteren  Mittelalter  ragt  unter  den  Schrütstellern,  die  Über  Recht  und
Staat  philosophirten,  Thomas  von  Aquino  (7  1274)  hervor,  der  in  seiner
Summa  theologise  die  lex  aceterna,  lex  naturalis  und  lex  humana  unterscheidet.
Die  erstere  ist  die  weltbeherrschende  ratio  im  göttlichen  Geist,  die  lex  naturalis  ist
die  participatlo  der  Menschen  an  der  lex  aeterna,  secundum  quam  bonum  et  malum
discernunt,  während  die  lex  humans  eine  lex  ab  hominibus  inventa  ist,  secundum
quam  in  particulari  disponumtur  quse  in  lege  naturne  continentur.  Dieses  menschliche
  Gesetz  ist  aber  nur  eine  theilweise  Sanktion  des  Sittengesetzes;  es  kanm  nicht
alle  Sünden  und  Laster  verbieten  und  bestrafen,  sondern  nur  die  schwereren,  von
welchen  die  große  Menge  abgehalten  werden  kann.  Die  wahre  lex  humana  muß
per  conclusionem  oder  per  determinationem  aus  der  lex  naturalis  entstanden  sein.
Allein  auch  tyrannischen  Gesetzen  muß  man  gehorchen,  wenn  sie  blos  gegen  das
bonum  commune  (das  die  Geseßze  anstreben  sollen)  gehen,  „propter  vitandum  scandalum
  aut  perturbationem“,  nicht  aber  wenn  fie  contra  Dei  mandatum  verstoßen,
z.  B.  Götzendienft  befehlen.

Unter  den  vier  Kardinaltugenden  erscheint  auch  bei  Thomas  die  Gerechtigkeit.
Er  theilt  sie,  wesentlich  im  Anschluß  an  Aristoteles,  in  eine  justitia  universalis  und
Particularis  und  knüpit  daran  interefsante  (rreilich  nicht  von  einem  einheitlichen
Prinzip  getragene)  strairichtliche  und  prozefsualische  Erörterungen.  —  Unter  jos
naturale  (im  subjektiven  Sinne)  versteht  Thomas  das,  was  Jemandem  er  ipsa  rei
natura  gebührt,  jus  positivum  ist,  was  ihm  er  condicto  oder  ex  communi  placito
zukommt.  ·

Js-DieStaatslthredesgermanischenMittelalter61).

Die  Staatslehre  des  germanischen  Mittelalters  trägt  eine  Menge  innerer  Widersprüche
  in  sich,  da  sie  einerseits  festzuhalten  suchte  an  der  Ueberordmung  der  Kirche
über  den  Staat  und  auch  den  Letzteren  aus  christlichen  Gesichtepunkten  auszufassen
trachtete,  andererseits  für  die  weltliche  Sphäre  (das  regnum  im  Gegensatz  zum
sacerdotium)  der  Autorität  des  Aristoteles  huldigte,  endlich  aber  auch  das  römischdeutsche
  Kaiserthum  als  das  gottgewollte  Weltreich  zu  verherrlichen  bestrebt  war,
was  sich  weder  vereinigen  ließ  mit  Aristoteles'  Ansichten  über  den  Staat,  noch  mit
der  Lehre  des  Augustinus  von  der  civitas  terrena.

—ie  4½  z  ——  b  die  Siichn  Forschungen  von  Gierke,  Das  deutsche  Ge-
        <pb n="19" />
        II.  Nebersit  ũber  die  Geschichte  der  Rechts·  und  Ztaatsphllosophie.  15

Maßgebend  tritt  insbesondere  die  Lehre  von  den  zwei  Schwertern  auf,
welche  sich  aus  höchst  gekünstelter  Auslegung  einer  harmlosen  Schriftstelle,  wie
Lukas  XXII,  38  entwickelte.  Hiernach  hat  Gott  zwei  Schwerter  (d.  h.  zwei  Gewalten)
  über  die  Christenheit  eingesetzt,  ein  geistliches  und  ein  weltliches,  Papstthum
ind  Kaiserthum.  War  man  hierüber  im  Gangen  einig,  so  gingen  nun  die  Meimugen
  weiterhin  auseinander:  ob  auch  das  weltliche  Schwert  unmittelbar  von
Gott  eingesetzt  sei,  wie  die  Ghibellinen  behaupteten,  oder  ob  es  dem  Kaifer  erst  durch
den  Papst  übertragen  werde  (welfische  Lehre).  Aus  der  letzteren  Ansicht  ergab  sich
denn  auch,  daß  der  Papst  den  Kaiser  bestrafen  und  absetzen  könne,  die  erstere  steis#rte
  sich  bei  einzelnen  ihrer  Anhänger  bis  zu  der  entgegengesetzten  Behauptung.
Eine  hervorragende  Stellung  nimmt  unter  den  Ghibellinen  der  (später  exkommuni-Arte)
  Franziskaner  Marsilius  von  Padua  ein,  der  um  1324  den  Defensor
p#cis  schrieb.  Richt  nur,  daß  er  auf's  Heftigste  gegen  weltliche  Jurisdiktion  und
jegliche  Zwangsgewalt  der  Päpste  und  der  Geistlichen  überhaupt  eiferte  und  betonte.
daß  die  Fürsten  ihre  Gewalt  von  Gott  hätten,  weshalb  ihnen  Alle,  auch  die  Geistlichen
  gehorchen  müßten;  er  kam  vielmehr,  im  Widerspruch  mit  jener  Anerkennung
der  göttlichen  Einsetzung  der  Fürstengewalt,  beeinflußt  von  antiken  Anschauungen
und  dem  städtischen  Republikanismus,  der  sich  namentlich  in  Italien  entwickelt  hatte.
#einer  Ausdeutung  der  aristotelischen  Staatslehre,  welche  auf  nichts  Geringeres  als
die  Lehre  von  der  Volkssouveränetät  hinausläuft.  Nur  der  Gesetzgeber  sei  das  wahre
Staatsoberhaupt,  die  gesetzgebende  Autorität  aber  ist:  civium  universitas  aut  ejus

valentior,  quse  totam  univerzitatem  repr#sesentat,  und  diese  Autorität  Üüberträgt
  blos  die  Führung  der  Regierungsgeschäfte,  welche  fie  selbst  nicht  besorgen
kam,  an  den  princeps.  Dieser  muß  die  Regierung  juzta  subditorum  snorum
wiantatem  et  consensom  führen,  kann  auch  vom  Gesetzgeber  gerügt  und  abgesetzt
werden,  da  er  nur  die  secundaria  duasi  instrumentalis  sen  ezecutiva  pars  des
Staates  ist.  Aehnliche  Theorien  finden  sich  dann  im  fünszehnten  Jahrhundert.  z.  B.
kri  vLupold  von  Bebenburg  und  Nikolaus  von  Cues.  So  lehrt  der  hien
der  Kaiser  könne  vom  Volk  abgesetzt  und  gerichtet  werden,  und  zwar  nach  unverfährbarem
  göttlichen  Recht.

Den  Staatszweck  sah  man  in  jener  Zeit  fast  allgemein  nicht  in  der  bloßen
Sicherung  des  Rechts,  sondern  in  der  Beförderung  irdischer  Glückseligkeit  (bene  vivere
  secundum  virtutem).  Das  natürliche  Necht  aber  betrachtete  man  als  ein  Über
Färsten  und  Staaten  stehendes,  wirklich  geltendes  Recht.  Ein  Gesetz,  welches  die
Erundsätze  des  Naturrechts  verletzte,  galt  daher  nach  der  herrschenden  Lehre  als  unbechindlich,
  und  Viele  gingen  so  weit,  daß  sie  die  Verjagung  der  Tyrannen,  ja  selbst
seine  Tödtung  für  eine  naturliche  Befugniß  erklärten.  So  find  denn  die  Arfänge
her  Lehre  von  der  Volkssouveränetät,  sowie  der  Aufstellungen  der  Monarchenfeinde
inäbesonderr,  bis  ins  Mittelalter  zurückzuführen.

C.  Die  neuere  Zeit.

I.  Vor  Kant.

beur  8  .  Insbesondere  Hugo  Grotius,  seine  Schule  und  seine

*  Bruch  mit  der  mittelalterlichen  Weltanschauung,  welcher  sich  am  Ende  des
16.  md  am  Anfang  des  16.  Jahrhunderts  vollzog,  mußte  sich  natürlich  auch  in
k##  Auffassung  der  Grundlage  von  Recht  und  Staat  widerspiegeln.  Die  Wissen-Eest
  emanzipirte  sich  jetzt  allmählich  von  der  Herrschaft  der  Theologie,  der  Staat
a#g.  theroretisch  und  praktisch  seine  volle  Selbständigkeit  und  Unabhängigkeit  von
der  „Das  wurde  ja  auch  der  Grundzug  der  neuen  Bewegung.  nach  Möglich-—
  Himmel  auf  Erden  zu  versetzen,  das  Diefseits  wenigstens  in  den  Vorder-
        <pb n="20" />
        16  Phtllosophische  Etnleltung  tn  die  RNechtswissenschaften.

grund  zu  stellen,  die  Forschung  auf  die  Welt  und  die  Natur,  auf  den  Menschen  und
die  Verbefferung  der  gesellschaftlichen  Zustände  zu  richten.  Den  eigentlichen  Mittelpunkt
  in  dieser  nach  verschiedenen  Richtungen  sich  organifirenden  Bewegung  bildet
jedoch  der  Mensch,  den  das  Mittelalter  nach  Ständen,  Zünsten  u.  s.  w.  zergliedert
hatte  und  der  jetzt  als  das  Ganze  über  den  Gliedern,  als  die  höhere  Einheit  und
das  Ziel  aller  Bestrebungen  begriffen  wird.  Die  Humanität,  das  Streben  nach
voller  und  allgemeiner  menschlicher  Bildung  und  nach  Gestaltung  eines  menschheitwürdigen
  Daseins  für  alle  Kreise  der  Gesellschaft,  wird  die  edelfte,  forttreibende  Kraft
dieser  Epoche,  wenngleich  auch  hier  die  Abtrennung  von  den  göttlichen  (beffer:  sittlichen)
  Lebensprinzipien  öster  die  Gefahr  des  Verflachens  und  Verfinkens  in  eine
materialistische  Auffassung  des  menschlichen  Wesens  herbeiführt“  (Ahrens  in  der
3.  Aufl.  dieses  Werkes,  S.  20).

Indem  wir  hier  absehen  von  den  sog.  Vorläufern  des  Hugo  Grotius,
gehen  wir  sogleich  zu  dessen  epochemachendem  Werk:  De  jore  belli  ac  pacis  (1625)
über,  welches  zwar  nicht  das  erste  selbständige  naturrechtliche  Werk  ist  (vielmehr  ist  als
solches  Alb.  Bologneti  de  lege,  jure  et  aeduitate  disputationes,  1584,  zu  nennen),
gleichwol  aber  zuerst  vollständig  die  Emanzipation  des  Naturrechts  von  Theologie
und  positivem  Recht  vollzieht  und  im  Zufammenhang  die  Prinzipien  des  Völkerrechte
  entwickelt.  Mit  Recht  nennt  man  darum  Grotius  den  Vater  des  VBölkerrechts
  und  datirt  von  ihm  einen  Abschnitt  in  der  Geschichte  der  Rechtsphilosophie,
welcher  bis  zu  Kant  reicht.  Grotius  bezweckte  mit  seinem  Hauptwerke  nicht  ein
vollständiges  System  des  Naturrechts,  sondern  nur  eine  wissenschaftliche  Begründung
  des  Völkerrechts  zu  lieiern.  Aber  wenn  er  zeigen  wollte,  daß  zwischen  den
Staaten,  obwol  für  sie  kein  pofitives  Gesetz  gilt,  dennoch  Recht  bestehe,  so  mußte
er  vorher  nachweisen,  daß  es  Überhaupt  unabhängig  vom  positiven  auch  ein  natürliches
  Recht  gebe.  Für  dieses,  welches  er  für  unveränderlich  und  unabhängig  von
Gottee  Willen  und  Erxiftenz  erklärte,  stellte  er  als  Rechtsquelle  die  Vernunft  auf,
wiche  alles  das  als  Recht  bezeichne,  was  dem  Geselligkeitstrieb  entspricht,

sofern  er  auf  gegenseitigem  Wohlwollen  beruht,  dem  Menschen  allein  zu-Nunt
  und  ihn  vom  Thiere  unterscheidct.  Jus  est,  quod  injustum  non  est.  Injustum
autem  est,  quod  naturae  societatis  ratione  utentium  repugnat.  Erkannte  so  Gwtius
in  dem  Rechte  eine  Friedensordnung,  so  war  er  auf  der  richtigen  Spur.  Ebenso
wenn  er  das  Rechtsgebiet  damit  umschrieb,  daß  er  als  zur  friedlichen  Gemeinschaft
erforderlich  erklärte:  alieni  abstinentia  et  si  duid  alieni  habeamus  aut  lucri  inde
fecerimus  restitatio,  promissorum  implendorum  obligatio,  damni  culpa  dati  reparatio
  et  poense  inter  homines  merita.  Allein  während  er  sein  Augenmerk  allzu
sehr  nur  auf  die  völkerrechtlichen  Verhältnisse  richtet,  versäumt  er  es,  den  Rechtsbegrif
  selbst  genau  festzustellen  und  läßt  sich,  von  der  mittelalterlichen  Theorie  der
"justitia  universalls“  beeinflußt,  zur  Annahme  eines  vagen  jus  laxius  und  einer
justitia  attribatrix  verleiten.  Ebenso  schwankend  find  seine  Anschauungen  über  angeborene
  Rechte,  Rechtszwang  und  Strafe.  Dem  Staat  giebt  er  einen  (ausdrücklichen
  oder  stillschweigenden)  Vertrag  zur  Grundlage  ½),  dessen  Inhalt  auch  Unterwerfung
  des  Volkes  unter  eine  schrankenlose  Herrschaft  sein  kann.  Der  Staatsvertrag
ist  umwiderruflich,  doch  giebt  es  in  Fällen  der  summa  necessitas  ein  Recht  des
aktiven  Widerstandes  gegen  den  Herrscher.  Die  Sonveränetät  ist  in  Monarchien
zwar  beim  Fürsten  als  dem  subjectam  propriom  derselben,  indessen  bleibt  das
Volk  doch  ihr  subjectum  commone;  das  Volk  behält  das  imperium,  goamauam
non  exercendum  a  corpore,  sed  a  capite.  Die  Hauptabsicht  bei  dieser  Unterscheidung
  ist  die,  die  bindende  Kraft  der  Völkerverträge  zu  begründen.  Der  Staat
bleibt  derselbe,  auch  wenn  Fürsten,  Dynastien  und  Verfafsungsformen  wechseln  —

1)  Ueber  das  erul=  „Auftauchen  der  Lehre  vom  „Gesellschaftsvertrag“  im  Mittelalter  s.
Gierke  a.  a.  O.  S.  629  ff.
        <pb n="21" />
        18  Philosephiice  Einleitung  in  die  Reqhtanisfenichasten.

Zeit  Spinoza  ein.  Er  bedarf  gleichwol  der  Erwähnung,  weil  seine  Lehre  auf  den
neneren  Monismus,  namentlich  auf  Schelling  und  Hegel,  sehr  ticigreisend  eingewirkt
hat.  Da  es  nach  seiner  pantheistischen  Anschauung  nur  Eine  Substanz  (Gott)  giebt,
kann  auch  kein  Böses  existiren;  Alles,  was  geschieht,  ist  gut  und  rcht,  weil  es  nothwendig
  ist.  Unrecht  ist,  was  Niemand  will  und  Niemand  kann.  Für  die  Ethik
solgt  aus  dieser  Alleinslehre  das  Prinzip  der  Selbstliebe  des  Einen  —  der  couatus
proprium  Esse  couser  vandi.  Auch  die  Menschen  als  mocli  der  einen  Substanz  find
nur  so  weit  tugendhaft,  als  sie  die  Macht  haben,  sich  selbst  zu  erhalten:  Recht  und
Tugend  find  sonach  identisch  mit  der  Macht.  Jus  naturae  est  ipss  naturse  potentiag,
  Gott  hat  ein  Recht  auf  Alles,  weil  er  alle  Macht  hat,  und  jedes  Senr
viduum  hat  summum  jus  ad  omnia  qune  potest.  Vom  Recht  verboten  ist  nur,  was
Niemand  kann  und  will.  Rach  den  Gesetzen  unferer  beschränkten  Vernunft  aber  erscheint
  uns  schlecht,  was  unferem  wahren  Nutzen  zuwiderläuft.  Folgt  jeder  seinen
Leidenschaften,  so  entsteht  allgemeine  Unficherheit,  darum  ist  es  zweckmäßig,  sich  zu
einer  vernünftig  geleiteten  Rechtsgemeinschaft  zu  vereinigen,  in  welcher  der  Grundsatz
der  Unterordnung  unter  Gesetze  gilt  und  die  bindende  Krast  der  Verträge  anerkannt
ist.  Allein  freilich:  nur  wenn  das  Halten  am  Vertrag  mehr  nützt  oder  weniger
schadet  als  der  Vertragsbruch,  bindet  der  Vertrag,  denn  unus  quisque  naturae  jare
dolo  agere  potest  nec  pactis  stare  tenetur,  nisi  spe  ma)oris  boni  vel  metu  mejoris
mali!  Die  Staatsmacht  hat  das  höchste  Recht  gegen  Alle,  sofern  und  so  lange
sie  die  höchste  Gewalt  hat;  die  Uebertragung  der  Macht  auf  den  Herrscher  ist  aber
widerruflich,  da  sie  nur  auf  Nühlichkeitsgründen  beruht.  Die  Regierung  muß  deshalb
  im  eigenen  Intereffe,  weil  fie  sonst  ihren  Sturz  zu  erwarten  hat,  für  das  Gemeinwohl
  forgen.  (Man  vgl.  über  das  Hierhergehörige  Spinoza's  Tractatus  theologico-politicus,
  1670  und  seinen  unvollendeten  Tractaius  politscus,  1677.  Leibniz
nannte  wol  nicht  mit  Unrecht  seine  Lehre  eine  doctrina  pessimae  notae.)

8  9.  Entwicklung  des  Naturrechts  im  18.  Jahrhundert  in
Deutschland  bis  auf  Kant  (des  sog.  älteren  Naturrechts).

Leibniz  hat  in  seinen  Ausführungen  über  Recht  und  Staat  (vgl.  über  sie
namentlich  N.  Zimmermann,  Das  Fechtsprinzip  bei  Leibniz,  1852),  welche  er
niemals  in  ein  System  zusammensaßte,  das  Necht  auf  das  von  Gott  dem  Menschen
eingepflanzte  Gesetz  der  Vernunft  zurückgeführt:  man  müsse  so  handeln,  daß  möglichst
viel  Gutes  geschehe  und  möglichst  große  Glückseligkeit  über  Alle  und  Alles  sich  ergieße.
  Gercht  ist  darum  das,  was  für  irgend  eine  Gesammtheit  (publice)  nützlich
ist.  Publice  d.  h.  vor  Allem  der  Welt  und  ihrem  Lenker,  dann  der  Menschheit.
dann  dem  Staat.  Hiemach  ist  ein  dreifaches  Gerechte  zu  unterscheiden:  Ein  göttliches
  —  probitas,  pietas  —,  ein  menschheitliches  —  aequitas  —  und  ein  staatliches  —
jus  elrictum.  Dem  entsprechen  in  umgekehrter  Reihenfolge  die  Dreitheilungen:
justitia  commutativa.  distributiva,  universalis  und  neminem  laede,  suum  culque.
boneste  (oder  pie)  vive.  Im  Kollifionsfall  geht  das  göttliche  dem  menschheitlichen
dieses  dem  staatlichen  Gerechten  vor.  In  dieser  großartigen  aber  unklaren  Rechtsanschauung,
  welche  allgemeinrethische,  spezisisch-rechtliche  und  religiöse  Prinzipien  vermengt.
  erblicken  wir  eine  eigenthümliche  Umbildung  Aristotelischer  und  christlichmittelalterlicher
  Doktrinen?).

Im  Gegensatz  zu  der  bieher  herrschenden  Vermischung  von  Recht  und  Moral
sucht  Thomasius  (Institutiones  jurisprudeutiac  divinae,  1688,  und  besonders
Fundameuta  juris  naturase  et  gentium,  1705)  zuerst  das  Recht  gänzlich  von  der
Moral  loszulösen.  So  löblich  der  Beweggrund  war,  von  dem  er  sich  dabei  leiten
ließ  (es  bandeltt  sich  ihm  vor  Allem  darum,  Zwangsmaßregeln  auf  religiösem  Ge-1)

  Zn  I  anplmbonymenöchnsikmkaates  »Im-fordert
Peibniz  zur  Vereinigung  der  gesammten  Christenheit  in  8  to  esrulifx  regierte  respuca
  auf.
        <pb n="22" />
        IL  Uebersicht  aber  die  Geschichte  der  Nechts--  und  Staataphilosophie.  19

lict,  wie  sie  damals  gegen  die  Pietisten  geübt  wurden,  auszuschließen),  so  unheilvoll
ren  diese  Trennung  für  die  Rechtsphilosophie,  die  nun  von  ihrem  Mutterboden  los-Erisen,
  nothwendigerweife  in  ihrer  Entwickelung  gehemmt  und  verkümmert  werden
mäte.  Nach  Thomafius  zerfällt  das  rectam  (d.  h.  da  Sittliche)  in  bonestum,
decorum  und  justum.  Prinzip  des  rectum  ist  die  Glückseligkeit,  zu  welcher  äußerer
immerer  Friede  erforderlich  ist.  Das  justom  soll  blos  den  ersteren  herstellen,
ist  daher  erzwingbar.  Im  Naturstand  hat  der  Mensch  angeborene  Rechte  und  ist
beiugt,  einen  Jeden,  der  ihn  mit  einer  injaria  quamquam  minima  bedroht,  nöthigen-#all
  durch  Tödtung  abzuwehren  („Todtschlagsmoral“  nannte  dies  Schleiermacher).

Shterhi  gewann  Christian  v.  Wolff  (Jus  naturse  methodo  scientifica  peru###m,
  1740—48;:  Institutiones  juris  natorse  et  gentium,  1754)  ungemein  hohes
Ansehen.  Er  führte  *i  System  des  Naturrechts,  sich  theilweise  an  Leibniz  anletnend,
  in  allen  Details  mit  ziemlich  nüchterner  und  platter  Verständigkeit  in
weitschweisiger  syllogistischer  Form  durch.  Aus  dem  Moralprinzip:  Vervollkommne
vich  fselbst  (um  glücklich  zu  werden),  folgert  er  Pflichten  gegen  sich  felbst,  gegen
A#dere  und  gegen  Gott.  So  weit  die  Pfllichten  gegen  Andere  erzwingbar  find,
find  sie  Nechtspflichten;  das  Recht  selbst  aber  solgt  aus  der  Pflicht,  denn:  Was  ich
soll,  das  darf  ich  auch  (eine  Verwechslung  des  Rechis  mit  dem  Erlaubten,  ebenfo
walsch  wie  die  Umwandlung  des  Satzes  bei  Heydenreich  und  Hoffbauer  in  den
anderen:  „Wanm  ich  für  dich  soll,  so  darsst  du,  meine  Beschränkung  ist  von  felbst
eine  Erweiterung  für  dich,“  weil  ja  aus  meiner  Pflicht  noch  bei  Weitem  nicht  ein
Zwangsrecht  des  Anderen  folgt).  Die  KRechte  find  entweder  angeborene  oder
b#thetische  (erworbene);  zum  Schutz  beider  ist  Zwang  gestattet,  weil  fonft  das
ncht  nichts  nützen  würde.  Alle  erworbenen  Rechte  beruhen  auf  Vertrag.  Durch
dieien  können  die  Menschen,  da  sie  ja  angeborene  Freiheit  haben,  alles,  auch  die
Fuiheit  selbst  veräußern.  Jeder  Vertrag  also,  welchen  Inhalt  er  immer  habe,  muß
grbal  ten  werden.  Dieses  ältere  Deutsche  Naturrecht  hat  also  keine  revolutionöre  Tenkenz,
  wie  sie  ihm  Stahl  vorwirst,  sondern  ihm  fehlt  vielmehr  das  Prinzip  für  die
Fortbildung  des  Rechts.  Nevolutionär  ist  nur  die  Lehre,  welche  den  Vertragsbruch
r  uchtmäßig  erklärt,  wenn  er  von  dem  Wohl  des  Einzelnen  oder  des  Volkes  geordert
  ist.  In  diesem  Sinn  haben  allerdings  manche  der  späteren  Wolffianer,  wie
Kronders  Höpfner,  zum  Theil  unter  dem  Einfluß  Roufseaufs,  argumentirt.

Tuch  der  Staat  beruht  nach  Wolff  auf  einem  Vertrag,  und  sein  Zweck  ist
safbcientia,  tranquillitas  et  gecuritas.  Das  Volk  schuldet  nur  verfassungsnäbhigen
  Gehorsam;  verletzt  der  Fürst  das  Verfassungsrecht,  so  tritt  der  Naturzustand
en,  in  welchem  ein  jeder  das  Recht  der  Selbsthülfe  hat.  Uebrigens  kann  der  Inhalt
E#n  Verfaffungsvertrags  ein  beliebiger  sein;  das  Naturrecht  hat  weder  gegen  Republik
wuch  zegen  Monarchie  ebas  einzuwenden.  Im  Einzelnen  dringen  allerdings  Wolff
zeine  Anhänger  auf  Reformen  zur  Förderung  der  allgemeinen  Wohlfahrt,  und
laben,  indem  sie  so  dem  Streben  des  ausgeklärten  Abfolutismus  entgegenkamen,
wemr  durch  die  Betonung  der  Unabhängigkeit  des  Naturrechts  von  der  Theologie
##d  durch  die  eingehende  Behendlung,  des  Völkerrechts,  welches  sie  im  humanen
Sine  fortbildeten,  manches  Gute  gewirkt.  Die  wissenschaftliche  Grundlage  aber,  auf
ochcher  sie  standen,  war  innerlich  hohl  und  stürzte  zufammen,  als  Kant's  Stimme
vee.  die  des  Nufers  in  der  Wäüste  ertönte.  Ehe  wir  indeß  zr  Kant  übergehen,  müssen
v#,  da  seine  Staatslehre  von  Rousseau  beeinflußt  ist,  auf  jene  Entwicklung  der
—  vernehmlich  in  Frankreich  und  England,  hinweifen,  welche  zum  Roufseauihe
  Gesellschafts  6  binführt.

169  10.  Die  dergete  henrg  philesophie  (vornehmlich  in  England  und
Fankreich)  von  den  Monarchomachen  bis  auf  Rousfeau.  a)  D
AeSarchomachen  und  ihre  Gegner.

Die  Lehre  der  Monarchenfeinde,  deren  Keime,  wie  wir  fahen,  bereits  im  Mittelche#r
  gelegt  waren,  enttaltete  sich  in  Folge  der  religiösen  Kämpie  zuerst  bei  den

2.
        <pb n="23" />
        20  Phlosonhische  Elnleitung  in  die  Nechtswissenschaften.

romanischen  Völkern  und  in  Schottland  im  sechzehnten  Jahrhundert  zu  einem  förmlichen
  Systeme.  Protestanten  und  Katholiken,  Hugenotten  und  Jefsuiten  lehrten  mehr
oder  weniger  ungescheut  den  Thrannenmord  und  verstanden  dabei  unter  einem  Tyrannen
  jeden  Fürsten,  welcher  der  Religionspartei  seindlich  gegenüberstand,  der  sie
angehörten.  So  gehört  denn  ebenso  der  Hugenotte  Humbert  Languet  (mit  dem
Schriftstellermamen  Stephanus  Junius  Brutus),  wie  der  Jesuit  Mariana,  der
schottische  Grlehrte  Buchanan  und  der  englische  Dichter  Milton,  später  auch
Algernon  Sidney  und  der  mehr  Maß  haltende  J.  Locke  hierher.  Der  mitunter
theologisch  verbrämte  Grundgedanke  aller  dieser  Schrifsteller  ist  die  Volkssouveränität,
woraus  sich  die  Berechtigung  zur  Revolution,  zur  Absetzung  und  Bestrafung  des
Fürsten,  wenn  ungerecht  regiert  wird,  von  felbst  ergiebt.  In  Deutschland  wurde
diese  Anschauung  in  folgerchter  Durchführung  vertreten  von  Johannes  Althusius,
dessen  sast  verschollenes  Andenken  vor  Kurzem  von  Gierke  (Johannes  Althufius
und  die  Entwickelung  der  naturrechtlichen  Staatstheorien,  1880)  wieder  emmeuert
worden  ist.  Er  veröffentlichte  1603  eine  Folitica  methodice  digesta,  in  welcher  er
den  Staat  als  eine  durch  vertragsmäßige  Vereinigung  von  Gemeinden  und  Provinzen
  entstandene  universitas  definirt,  in  der  die  Gesammtheit  des  Volkes  nothwendiger
  und  unveräußerlicher  Weise  das  jos  majeststitz,  die  Souveränität  besitzt.
Die  universitas  hat  das  Recht,  Verwalter  des  Gemeinwesens  anzustellen  und  zu  bevollmächtigen.
  Solcher  Verwalter  gebe  es  zweierlei:  die  Ephoren  und  ##mmus
magistratus.  Die  ersteren  seien  jene  Behörden,  welche  im  Austrag  des  Volkes  dessen
Nechte  gegenüber  dem  obersten  Magistrat  zu  verwalten  haben.  Sie  bilden  ein  mit
Mehrheit  beschließendes,  mit  den  Rechten  einer  Volksvertretung  ausgestattetes  Kollegium,
  welches  äußersten  Falls  den  Herrscher  absetzen  darf,  sowie  daffelbe  andererseits
  Diesen  gegen  ungerchte  Angriffe  zu  beschützen  hat.  Eine  derartige  Einrichtung
sollte  in  keinem  Staate  sehlen.  Ist  sie  nicht  vorhanden,  so  müssen  alle  ihre  Funktionen
  unmittelbar  in  der  Versammlung  des  gesammten  Volkes  durch  Abstimmung
ausgeübt  werden.  Der  summus  magistratus  heißt  so  blos  respectu  inferioris,  ist
aber  nur  minister  einer  aliena  potestas;  er  wird  eingesetzt  durch  einen  Mandatsvertrag
  seitens  der  consociatio  mandans,  welcher  beiderseitig  beschworen  wird.  Das
Volk  kann  aber  nur  einen  eingeschränkten  und  im  Fall  des  Mißbrauchs  widerruflichen
  Auftrag  ertheilen.  Die  Volkswahl  erzeugt  das  Recht  des  Herrschers  nach  dem
Wi  Gottes,  und  nur  in  diesem  Sinne  stammt  sein  Recht  von  Gott.  Bricht  das
Volk  den  Vertrag,  so  ist  der  Herrscher  seiner  Pflichten  ledig;  bricht  ihn  der  Herrscher,
  so  kann  sich  das  Volk  nach  Belieben  einen  neuen  Herrscher  oder  eine  neue  Versaffung
  geben.  In  einer  umangreichen  Erörterung  handelt  Althusius  sodann  von
der  Tyrannis.  Er  versteht  unter  einem  Tyrannen  nicht  den  illegitimen  Herrscher
(Usurpator),  der  als  öffentlicher  Feind  von  jedem  Privaten  bekriegt  und  vertrieben
werden  kann,  sondern  den  legitimen  Herscher  (sei  er  ein  Monarch  oder  ein  republikanischer
  Magistrat),  der  die  Verfafsung  verletzt  oder  seine  Pflicht  versäumt.  Die
einzelnen  Unterthanen  haben  diesem  gegenüber  nur  das  Recht  des  passiven  Widerstandes
  und  der  Nothwehr.  Die  Ephoren  in  ihrer  Gesammtheit  dagegen  haben  die
Pflicht,  nachdem  fie  friedliche  Mittel  vergebens  versucht  haben,  den  Tyrannen  mit
Gewalt  zu  vertreiben  oder  zum  Tode  zu  verurtheilen  und  hinzurichten.  —  Was  den
Unterschied  der  Staatsformen  betrifft,  so  sieht  Althusius  diefelben  blos  als  verschiedene
  Verwaltungsformen  an,  da  die  Mojestäterechte  stets  dem  Volke  gebühren.
Staatszweck  ist  ihm  sowol  das  Heil  der  Seelen  als  das  leibliche  Wohl.

Diese  Ausführungen  zeigen  in  so  vielen  Punkten  eine  Uebereinstimmung  mit
Roufseau's  contrat  social,  daß  Gierke's  Vermuthung,  Rousseau  habe  „das  damals
auch  in  Frankreich  wohl  bekannte  Buch  gelesen  und  benützt“,  nicht  ohne  Grund  ist.

Zur  Charakterisinung  von  Althusius'  Rechtsanschauung  heben  wir  noch  hervor,
daß  er  in  seiner  systematischen  Darstellung  des  geltenden  Rechts  (Dieseologicae  libri
tres,  1617)  sagt:  Das  natürliche  Recht  wird  von  der  recia  ratio  communis  den
        <pb n="24" />
        22  Phllosophische  Einleitung  in  die  Rechtswifsenschasten.

abgesondert.  Tagegen  bedari  es  noch  der  Theilung  der  beiden  Abrigen  Gewalten
zwischen  Volk  und  Fürsten.  Diese  soll  nun  solgendermaßen  durchgeführt  werden:
Die  gesetzgebende  Gewalt  vertheilt  sich  zunächst  an  zwei  Körperschaften  (erbliche  Pair#s
und  Abgeordnete)  mit  gegenseitigem  Verhinderungsrecht,  dem  Fürsten  aber  kommt
das  Veto  zu.  Er  hat  die  vollziehende  Gewalt  und  seine  Person  muß  unverletzlich
sein,  damit  nicht  die  vollziehende  von  der  gesetzgebenden  Gewalt  abhängig  werde.
Allein  er  kann  keinen  Regierungsakt  ohne  die  Gegenzeichnung  verantwortlicher
Minister  ausüben  und  so  ist  denn  ein  Räderwerk  sich  gegenseitig  hemmender  Gewalten
  geschaffen,  welches,  sobald  es  in  Bewegung  gesetzt  wird,  nothwendigerweise
sich  innerlich  übereinstimmend  sortbewegen  muß.

An  Aeußerlichkeiten  der  englischen  Verfassung  klebend,  ohne  ihren  wahren  Geist
zu  erfassen  (was  ihm  bezugs  viel  fremdartigerer  geschichtlicher  Gestaltungen  viel
beffer  gelungen  war),  entwirst  so  Montesquien  ein  schablonenartiges  Verfaffungsideal,
  dem  nicht  nur  die  ethische  Grundlage  fehlt,  da  an  die  Stelle  des  Gemeinfinns
das  Prinzip  des  Mißtrauens  gesetzt  wird,  sondern  das  überhaupt  innerlich  umvahr
und  zur  Realisirung  der  politischen  Freiheit  ganz  ungenügend  ist.  Holitische
Freiheit  ist  nicht,  wie  Montesquien  meint,  dort  vorhanden,  wo  dem  Bürger  eine
gesicherte  Privatexistenz  verbürgt  ist,  sondern  dort,  wo  er  zur  aktiven  Betheiligun
am  Staatsleben,  insbesondere  an  der  Gesetzgebung  berufen  ist.  Kommt  nun  au
Montesquien  zur  Einräumung  solcher  Mitwirkung,  weil  ohne  sie  eine  Trennung  der
Gewalten  nicht  durchführbar  ist,  so  führt  doch  jene  negative  Fassung  der  politischen
Freiheit  zu  einer  ebenfalls  blos  negativen  Formulirung  der  Aufgabe  der  Staatsgewalten.
  Sie  haben  die  Bestimmung,  sich  gegenseitig  zu  hemmen  und  den  Mißbrauch
  der  Macht  unmöglich  zu  machen;  vergebens  aber  fragt  man  nach  einem
pofitiven  Gebrauch  und  Zweck  der  Gewalten.  Der  Zweck  des  Staates  ist  eben
rein  negativ  bestimmt  und  gesetzt  in  die  Verhütung  von  Eingriffen,  in  die  private
Freiheit,  d.  h.  der  Staat  als  nothwendiges  Uebel  muß  sich  selbst  möglichst  unschädlich
  #  nach  trachten

Solche  #ß  und  Schiefheit  mußte  in  einem  Gemüth,  welches,  wie  das
Rousseau's,  von  bitterem  Schmerz  über  die  Gräuel  des  Despotismus  ergriffen  war,
dem  schrankenlosen  Begriff  der  individuellen  Freiheit  zum  Durchbruch  verhelsen.  So
stellte  er  denn  in  seinem  Buche:  Du  contrat  social  (1752)  eine  Staatslehre  auf,
deren  Grundgedanke  nicht  mehr  jene  negative  „politische  Freiheit"“  Montesquieu's,
sondern  die  volle  unveräußerliche  Freiheit  jedes  Einzelnen  war.  Da  es  hiernach  die
Pflicht  des  Menschen  ist,  frei  zu  sein,  so  giebt  es  nur  einen  rchtlich  gültigen
Staatsvertrag,  denjenigen  nämlich,  in  welchem  die  Freiheit  der  Einzelnen  nicht  veräußert
  wird.  Dies  ist  nur  dann  der  Fall,  wenn  jeder  im  Staatsvertrag  alle  seine
Rechte  sans  reserre  an  die  Gemeinschaft  veräußert.  In  Folge  solcher  absoluten
Reziprozität  erhält  dann  jeder  ebenso  viel  wieder  als  er  veräußert  hat,  es  entsteht
condition  Egale,  und  Jeder  ist  gezwungen  —  frei  zu  sein.  Das  Produkt  des
Staatsvertrages  ist  die  von  der  volonté  des  tous  zu  unterscheidende  volonts  göne--rale,
  welche  kein  Sonderinteresse,  sondern  blos  das  öffentliche  Wohl  berücksichtigt
und  diefe  ist  der  Souverän.  Das  Volk  also  ist  souverän,  und  zwar  ist  seine  Souveränität
  unveräußerlich.  Daher  ist  sie:  1)  Untheilbar;  kein  Theil  kann  an
einen  Fürsten  Übertragen  werden.  2)  Unvertretbar.  Nur  das  Volk  selbst  in
Urwersammlungen  kann  Gesetze  geben.  3)  Unbeschränkt.  Der  Souverän  kann
sich  nicht  selbst  durch  Beschränkungen  verpflichten;  was  die  Gemeinschaft  fordert,
müssen  die  Bürger  opfern,  denn  der  Souverän  kann  nicht  Unrecht  thun,  sondern  sich
höchstens  über  sein  Bestes  (das  allgemeine  Wohl)  irren.

Indessen  ist  das  Volk  nur  betreffs  der  Gesetzgebung  unvertretbar,  nicht  auch
bezugs  des  gouvernement.  Das  gouvernement  kann  verschiedene  Formen  haben:
die  der  Demokratie  (was  nicht  zweckmäßig  ist,  weil  dann  Souverän  und  Gouvernec-=ment
  sich  nicht  unterscheiden  lassen),  der  Aristokratie  oder  Monarchie.  Diese  Form
        <pb n="25" />
        24  Philosophische  Einleitung  in  die  Rechtowifsenschasten.

ausführt,  insgesammt  empirisch  und  können  keine  pralktischen  Gesetze  abgeben.  Lust
und  Unlust  find  durchaus  jubjektiv,  individuell  verschieden.  Ist  es  nach  eudämonistischer
  Auschauung  ein  Verbrechen,  seiner  Glückseligkeit  Abbruch  zu  thun,  so  würde
eine  Handlung  erst  durch  ihre  Bestrafung  zum  Verbrechen,  und  die  Gerechtigkeit
müßte  darin  bestehen,  alle  Bestrafung  zu  unterlassen  und  selbst  die  natürliche  zu
verhindern;  denn  alsdann  wäre  in  der  Handlung  nichts  Böses  mehr,  weil  die  Uebel,
die  sonst  darauf  folgten,  um  deren  willen  die  Handlung  allein  böse  hieß,  nunmehr
abgehalten  wären.

Somit  hatte  Kant  ganz  richtig  gefunden,  daß  der  Werth  des  Willeus  nicht
nach  dem  Werth  des  Objekts  desselben  gemessen  werden  kann,  daß  die  Ethik  von
dem  Inhalte  des  Willens  absehen  müsse.  Der  nächste  Schritt  wäre  der  gewesen,
sich  der  Form  des  Willens  zuzuwenden.  Statt  dessen  faßt  Kant  die  Form  des
Gesetzes  iu's  Auge  und  sagt:  dae  Gesetz  für  die  menschlichen  Handlungen  sei  ein
blos  sormales.  Da  aber  eine  bloße  Form  nicht  durch  die  Sinne  erkannt  werden
kann,  so  kann  auch  der  Wille,  welcher  durch  das  Sittengesetz  bestimmt  werden  soll,
nicht  von  Gesetzen  der  sinnlichen  Natur  abhängig  sein,  er  muß  sich  aus  sich  selbst
bestimmen,  srei,  autonom  sein,  und  Sittlichkeit  ist  Autonomie.  Der  sittliche  Wille
ist  demnach  unabhärgig  von  allen  äußeren  Triebsedem,  er  wird  nur  durch  die
Achtung  vor  dem  Sittengesetz,  dem  kategorischen  Imperativ,  bestimmt.

Das  rein  formale  oberste  Sittengesetz  lautet  aber:  „Handle  so,  daß  die  Maxime
deines  Willens  jederzeit  als  Prinzip  einer  allgemeinen  Gesetzgebung  gelten  könne.“
Hier  nun  übersieht  Kant,  daß  nicht  die  bloße  Form  eines  Gebotes,  die  bloße  Thatsache,
  daß  geboten  wird,  sondern  nur  der  mustergültige  Inhalt  des  Gesetzes  sittlich
verpflichten  kann.  Jene  allgemeine  Form  läßt  einen  verschiedenartigen  Inhalt  zu;
selbst  die  Glückseligkeitslehre  ließe  sich  in  dieselbe  kleiden,  denn  man  könnte  wol  den
Saß  aufstellen:  Beförder  das  Wohl  Anderer,  damit  du  von  ihnen  wieder  Fördeung
  erfährst  —  und  ihn  als  allgemeines  Prinzip  für  den  Verkehr  der  Menschen
ohne  logischen  Widerspruch  durchgeführt  denken.  Der  Werth  des  Guten  hängt  nicht
davon  ab,  daß  es  sich  zum  Prinzip  einer  allgemeinen  Gesetzgebung  eignet,  sondern
umgelehrt:  weil  das  Gute  Werth  hat,  soll  es  zu  einem  solchen  Prinzip  erhoben
werden.

Ein  weiterer  Fehler,  den  Kaut  begeht,  ist  der,  daß  er  sein  Sittengesetz  als  ein
Gefetz  für  die  Handlungen,  nicht  für  den  Willen  ale  solchen  ausstellt,  während  doch
die  Handlung  nur  sekundär  als  Ausdruck  des  Willens  in  Betracht  kommt.  Dies
treibt  ihn  vorwärts  auf  der  abschüssigen  Bahn  zur  Trennung  von  Recht  und  Moral.
Da  das  oberste  Sittengesetz  zunächst  nur  ein  Handeln  verlangt,  nicht  die  Motive
in's  Auge  faßt,  so  läßt  sich  sein  Umfang  weiter  zertheilen  in  ein  Gesetz  für  das
Handeln  als  solches  ohne  Berücksichtigung  der  Motive  und  ein  Gesetz  für  die  Motive,
die  Gefinnung.  In  den  Umkreis  des  ersteren  (des  Rechtsgesetzes)  müßten  nun  allerdings
  alle  Gebote  für  das  Handeln,  abgesehen  von  den  Motiven,  fallen.  Kant  aber
kommt  zu  einer  Beschräukung  dieses  Gesetzes  aus  die  Handlungen,  welche  mit  der
äußeren  Freiheit  aller  Übereinstimmen,  indem  er  die  Bedingungen  für  die  vom  Sittengesetz
  geforderte  Autonomie  des  Willens  untersucht.  Zu  solchen  sei  nämlich  sowol
innere  Freiheit  (Selbstüberwindung  um  der  Pflicht  willen)  als  äußere  Freiheit
  erforderlich.  Hiernach  scheiden  sich  Moral=  und  Recchtegesetz.  chtmähig  ist,
was  mit  der  äußeren  Freiheit  aller  Menschen  übereinstimmt.  Das  Recht  ist  der
Inbegriff  der  Bedingungen,  unter  denen  die  Willkür  des  Einen  mit  der  Willkür  des
Andern  nach  einem  allgemeinen  Gesetze  der  Freiheit  zusammen  vereinigt  werden  kann.
Eine  jede  Handlung  ist  recht,  die  oder  nach  deren  Maxime  die  Freiheit  Aller  nach
einem  allgemeinen  Gesetze  zusammen  bestehen  kann  —  Marxime  der  Koexisten  3.

Die  Rechtspflichten  sind  erzwingbar,  denn  der  Zwang  ist  rechtmäßig,  insoserm
  er  nur  Hindemiß  des  Hinderniffes  der  Freiheit  ist.  Somit  kann  man  sagen:
Recht  ist  das  Gesetz  (die  Möglichkeit)  eines  mit  Jedermanns  Freiheit  zusammen-
        <pb n="26" />
        26  hilofophische  Einleitung  in  die  Mechtswissenschaften.

Der  Akt,  wodurch  sich  das  VBolk  selbst  zu  einem  Staate  konstituirt,  eigentlich
aber  nur  die  Ider  desselben,  nach  der  die  Rechtmäßigkeit  deffelben  allein  gedacht
  werden  kann,  ist  der  ursprüngliche  Kontrakt,  nach  welchem  Alle  (lomnes
et  singali)  im  Volke  ihre  äußere  Freiheit  aufgeben,  um  fie  als  Glieder  eines  gemeinen
  Wesens,  d.  i.  des  Volkes  als  Staat  betrachtet  (universi),  sofort  wieder  aufzunehmen.
  Dabei  opfert  der  Mensch  nichts  von  seiner  angeborenen  Freiheit,  weil
die  Abhängigkeit  vom  Gesfetz  aus  seinem  eigenen  gesetzgebenden  Willen  entspringt.
Darum  kann  das  Volk  auch  den  Staatsvertrag  nicht  widerrufen.  Durch  solche  Umbiegungen
  des  Prinzips  der  unveräußerlichen  Freiheit  enthieht  sich  Kant  dem  Gedankenkreis
  des  contrat  social  —  freilich  auf  Kosten  der  Konsequenz!

Der  Staat  ist  die  Vereinigung  einer  Menge  von  Menschen  unter
Rechtsgesetzen  —  eine  Definition,  welche  weder  die  territoriale  Grundlage,  noch
die  Souveränität  des  Staates  gehörig  betont  und  den  Staatszweck  zu  eng  als  bloße
Verwirklichung  des  Rechtes  auffaßt.

Zu  unterscheiden  ist  nun  aber  der  Staat  in  der  Idee,  wie  er  nach  reinen
Rechtsprinzipien  sein  soll  (respublica.  noumenon),  von  dem  wirklichen  Staat  (resp.
phaenomenonu),  für  welchen  jener  zur  Richtschnur  dient.  Der  Idee  nach  enthält  jeder
Staat  drei  Gewalten  in  sich:  die  Herrschergewalt  (Souperänität)  in  der  Person  des.
Gesetzgebers,  die  vollziehende  Gewalt  in  der  des  Regierrrs  (zufolge  dem  Gesetz;  und
die  rechtsprechende.  Sie  müssen  richtig  vertheilt  sein.  Die  gesetzgebende  Gewalt  kann
nur  dem  vereinigten  Willen  des  Volkes  zukommen,  da  nur  dieses  sich  nicht  Unrecht
thun  kann  (volentl  von  sit  injuria).  Die  zur  Gesetzgebung  vereinigten  Glieder  des
Staates  heißen  Staatsbürger.  Ihre  Attribute  sind:  Freiheit,  Gleichheit,  Selbstständigkeit.
  Darum  Gleichheit  angeborener  Rechte  und  Gleichheit  vor  dem  Gesetz,
nicht  etwa  Gleichheit  an  Glücksgütern.  Die  Vermischung  der  Gewalten  wäre  Defpotie.
Der  Gesetzgeber  kann  daher  den  Regenten  absetzen,  aber  nicht  strafen,  weil  dies  ein
Akt  der  ausübenden  Gewalt  wäre.

In  der  Vereinigung  der  drei  Staatsgewalten  besteht  das  Heil  des  Staates
(aalns  reipublicae  suprema  lex  est);  worunter  man  nicht  das  Wohl  der  Staatsbürger
  verstehen  muß,  sondern  den  Zustand  der  größten  Uebereinstimmung  der  Versosfung
  mit  Rechtsprinzipien.

Die  Form  der  Beherrschung  (Auto-,  Aristo-,  Demokratie)  hat  weniger
Bedeutung,  denn  die  Staatsformen  find  nur  der  Buchstabe  der  ursprünglichen  Gesetzgebung
  im  bürgerlichen  Zustande.  Aber  der  Geist  jenes  ursprünglichen  Vertrages
enthält  die  Verbindlichkeit  der  konstituirenden  Gewalt,  die  Regierungsart  jener
Idee  angemessen  zu  machen  und  so  fie  allmählich  dahin  zu  verändern,  daß  sie  mit
der  einzig  rechtmäßigen  Verfaffung,  der  reinen  Republik,  ihrer  Wirkung  nach
zusammenstimmen.  In  diesem  Sinne  ist  der  „Republikanismus“  die  einzige  rechtmäßige
  Verfaffung  (val.  den  ersten  Definitivartikel  zum  „ewigen  Fricden“).

Damit  hat  sich  Kant  die  Brücke  geschlagen  von  dem  Staat  in  der  Idee  zu
dem  Staat  in  der  Ercheinung.  Wiederholt  betont  er  dabei  —  mit  offenbarer
Hindeutung  auf  Friedrich  den  Großen  —,  daß  der  Monarch  zwar  autokratisch  herrsche,
aber  rrpublikanisch  regieren  solle,  d.  h.  so,  wie  ein  vernünftiges  Volk  sich  selbst  regieren
  würde,  wenn  es  um  seine  Einwilligung  befragt  würde.  Ein  Gesetz  sei  deshalb
  ungerccht,  wenn  es  so  beschaffen  ist,  daß  ein  ganzes  Volk  unmöglich  zu  demselben
  seine  Einwilligung  geben  könnte  (offenbar  ungerecht  seien  darum  Steuerfreiheiten.
  Privilegien  des  Erbadels  u.  dgl.).  Das  Volk  aber  darf  hierüber  nicht  einmal
vernünfteln:  es  muß  gehorchen,  denn  die  Idee  einer  Staatsverfaffung  ist  überhaupt
heilig  und  unwiderstehlich.  Dürfte  man  der  obersten  Gewalt  widerstehen,  so  wäre
sie  ja  nicht  die  oberste  Gewalt!  Das  „Recht  zur  Empörung“  ist  nur  ein  Ausfluß
der  Glückseligkeitelehre.  Das  Volk  hat  zwar  unverlierbare  Rechte  gegen  das
Staatsoberhaupt,  indessen  diese  find  (im  Widerspruch  mit  Kant's  eigenem  Rechtsbegriff))
  keine  Zwangsrichte.  Selbst  in  einer  parlamentarischen  Versassung  ist  dem
        <pb n="27" />
        II.  Nebersicht  ũber  die  GSeschichte  der  Rechts·  und  Staatsphllosophle.  27

Vvolle  nur  negativer  Widerstand  (Steuerverweigerung  im  Parlament)  erlaubt.
Uebrigrns,  wenn  die  Revolution  einmal  gelungen,  und  eine  neue  Verfaffung  ge-Lä#det
  ist,  so  müssen  die  Unterthanen  als  gute  Staatsbürger  der  neuen  Ordnung
eu#x  Dinge  sich  fügen,  während  dem  „Prätendenten“  fein  voriges  Recht  unbenommen
blibt.  —  Unbedingt  muß  auch  Jedem  das  Recht  zustehen,  „von  seiner  Vernunft
in  allen  Stücken  öffentlich  Gebrauch  zu  machen“  —  d.  h.  es  muß  Preßfreiheit

herrichen.

Was  das  Bölkerrecht  betrifft,  so  gilt  auch  für  die  Staaten  (ähnlich  wie
i#  die  Einzelnen)  das  Gebot,  aus  dem  rrehtlosen  Zustande  des  (wirklichen  oder  n
lichen)  Krieges  allmählich  zu  dem  gesetlichen  dee  Rechte  Überzugehen.  Das  Recht  des
Krieges  ist  blos  als  ein  provisorisches  und  blos  als  Annäherung  zu  jenem  Nechtsm#stande
  zu  begreisen.  Die  Vorsehung  hat  es  auch  hier  so  eingerichtet,  daß  die  bestandige
  Noth  aus  den  Kriegen  die  Staaten  endlich  zum  ewigen  Frieden
drängen  wird  und  die  allgemeine  und  jortdauernde  Friedenstifstung  bildet  „den  ganzen
Eudzweck  der  Rechtslehre  innerhalb  der  Grenzen  der  bloßen  Vernunft“.  Als  ein
Aittel  zu  diesem  Zweck  empfiehlt  sich  ein  permanenter  Staatskongreß  mit  schiedsnichterlicher
  Ausgabe.

Ebenfo  wie  in  diesem  Ausspruche  über  den  Endzweck  der  vernünftigen  Ncchtslehre
  hat  Kant  auch  sonft  gelegentlich  der  wahren  Rechtsidee  Ausdruck  gegeben,  wie
wen  er  z.  B.  sagt:  „Nun  spricht  die  moralisch-praktische  Vernunft  in  uns  ihr  unwidemn#ufliches
  Beto  aus:  es  soll  kein  Krieg  sein,  weder  der,  welcher  zwischen
Açi#  und  Dir  im  Naturzustande,  noch  zwischen  uns  als  Staaten...  denn  das
in  nicht  die  Art,  wie  Jedermann  sein  Recht  suchen  soll.“  Gleichwol  hat  er  sich
durch  das  Prinzip  der  angeborenen  unveräußerlichen  Freiheit,  zu  welchem  ihn  die
Hetonung  der  über  alles  Sinnliche  erhabenen  Menschenwürde  drängte,  den  Weg  zu
einer  richtigen  Rechtslehre  versperrt.  Wir  haben  gesehen,  wie  eine  Rechtsordnung
els  die  Willkür  der  Einzelnen  regelnde  und  beschränkende  Friedensordnung  sich  überboupt
  mit  jenem  Urrecht  der  Freiheit  nicht  vereinigen  läßt  und  wie  nun  auch  bei
Kam  in  dem  von  der  Moral  losgelösten  Rechtsgebiet  der  Eudämoniemus  sich  breit
macht,  welchen  er  aus  dem  Gebiete  der  Moral  vertrieben  hatte.  Einseitig  von  jenem
Friheitsbegrisse  ausgehend,  gelangte  sodann  Kant  zu  einem  Staatsbegriff,  welcher
das  Gemeinwesen  zu  einer  bloßen  Rechtsficherungsanstalt  herabsetzte,  ohne  Rückfichtnahme
  auf  die  anderweitigen  ethischen  Ziele  desselben.  Dabel  war  er  sich  wol  des
Unterschiedes  zwischen  den  historisch  gegebenen  Rechts=  und  Staatsgestaltungen  und
den  idealen  Zielen  dieser  Entwickelung  bewußt  und  septe  den  Staat  in  der  Idee  der
reppablica  phaenomenon  entgegen,  allein  das  rechte  Verhältniß  zwischen  dem  pofitiven
  Recht  und  den  ethischen  Anforderungen  an  dasselbe  konnte  er  gleichwol  nicht
ur  Klarheit  bringen.  Ging  er  ja  doch  in  der  Scheidung  des  Rechts  von  der  Moral
iv  weit,  daß  er  sagte:  „Das  Problem  der  Staatserrichtung  ist  felbst  für  ein  Volk
bon  Teuseln  (wenn  sie  nur  Verstand  haben)  auflösbar.“

8  13.  Fichte.  (Grundlage  des  Naturrechts,  1796.  System  der  Sittenlehre,
1798.  Der  geschlossene  Handelsstaat,  1800.  Grundzüge  des  gegenwärtigen  Zeitalters,
  1804.  Das  System  der  Rechtslehre,  1812.  Die  Staatslehre  oder  über  das
Verhältniß  des  Urstaates  zum  Bernunstreiche,  aus  seinem  Nachlaß  herausgegeben
1820.)  Kant's  Metaphysik  war  von  dem  alten  naiven  Realipmus  zu  einem  halben
ealismus  vorgeschritten,  der  nothwendigerweise  weiter  drängen  mußte.  Er  nahm
war  an,  daß  es  Dinge  an  sich  gebe,  daß  wir  aber  nicht  wissen,  was  fie  seien.  Die
Formen,  in  welchen  wir  die  Erfahrungsgegenstände  auszufafsen  genöthigt  find,  seien
nicht  Formen  der  Dinge  an  sich,  fondern  aprioristische  Formen  unseres  Gemüthes.
Der  Stoff  unserer  Erkenntniß  komme  uns  also  von  außen,  die  Form  aber,  meint
Kamt,  schaffen  wir  selbst.  Allein  jene  Annahme,  daß  die  Materie  der  Erfahrung
von  außen  kommend,  kaussal  auf  uns  wirke,  war  eine  Inkonsequenz  seiner  rehre.
Das  Verhältniß  der  Kauffalität  gilt  ja  derselben  zufolge  nur  im  Reich  der  Er-
        <pb n="28" />
        28  Philosophische  Einleitung  in  die  Nechtswissenschafteu.

scheinung,  nicht  für  die  Dinge  an  sich.  Die  Materie  der  Erfahrung  konnte  demnach
nicht  eine  Wirkung  dieser  Dinge  sein,  auch  sie  mußte  in  unserer  eigenen  Vernunit
ihren  Ursprung  haben.  Diese  Konsequenz  zog  Fichte,  indem  er,  das  „System  der
reinen  Verunft“  vollendend,  zum  vollen  subjektiven  Idealismus  vorschritt.  Alles
Wissen  und  Sein  ist  nur  Eines,  ein  Thun,  welches  durch  das  Ich  gesetzt  wird,  die
ganze  Welt  ist  ein  Erzeugniß  unseres  Thuns.  Alles,  auch  der  Rechtsbegriff  muß
demzusolge,  als  im  Begriff  des  Selbstbewußtseins  gelegen,  nachgewiesen  werden.  Er
wird  abgeleitet  aus  dem  falschen  Satz,  daß  ein  einzelnes  Individuum  ohne  andere
Individuen  nicht  gedacht  werden  könne.  Sobald  also  ein  Individuum  frei  gedacht
werde,  müsse  man  konsequenterweise  auch  alle  anderen  frei  denken.  Ich  kann
also  meine  Freiheit  nur  so  setzen,  daß  auch  die  Freiheit  des  Anderen  neben  mir  bestehen
  kann  —  die  Maxime  der  Koexistenz  erweist  sich  als  ein  logisches,  nicht
als  ein  ethisches  Gesetz.

Die  Anerkennung  des  Anderen  als  eines  Vernünftigen  und  darum  Freien  hängt
aber  von  der  Bedingung  ab,  daß  dieser  mich  ebenfalls  als  ein  freies  Wesen  anerkennt.
  Nur  wer  sich  durch  seine  Mäßigung  mir  gegenüber  als  vernünftiges  Wesen
bewährt,  muß  von  mir  als  solches  bchandelt  werden,  wenn  ich  meinen  Erkenntnissen
  konsequent  verfahren  will.  Das  Rechtsgesetz  lautet  also:  Ich  muß  meine
Freiheit  durch  den  Begriff  der  Möglichkeit  von  des  Andern  Freiheit  beschränken,
unter  der  Bedingung,  daß  dieser  das  Gleiche  thut.  Alle  Rechte  auf  etwas
beruhen  darum  auf  Vertrag  und  sie  müssen  durch  eine  unbedingt  zwingende  Gewalt
aufrecht  erhalten  werden,  das  Recht  muß  durch  den  Staat  Jur  Macht  werden;  der  Staat
ist  somit  bloße  Nechtsgesellschot.  E  beruht  auf  einem  Gesellschaftsvertrag.  der  aber
nicht  ausdrücklich  geschlossen  zu  sein  braucht;  schon  darin  liegt  eine  Anerkennung
des  Staates,  daß  Jemand  in  demselben  geboren  auch  in  ihm  bleibt.  —  Alle  Verhältnisse
  aber,  welche  nicht  unmittelbar  zu  einer  Verletzung  der  persönlichen  Freiheit
führen  können,  liegen  außer  der  Sphäre  des  Rechts  und  daher  auch  des  Staats.
Dieser  gründet  sich  auch  nicht  auf  den  guten  Willen,  sondern  rechnet  nur  auf  den
Eigennutz  der  Menschen;  er  ist  auf  das  allgemeine  Mißztrauen  aufgebaut,  „auch  wird
ihu  selbst  nicht  getraut  und  ist  ihm  nicht  zu  trauen.“  Wenn  die  Staatsgewalt
Unrecht  thut,  so  hat  nicht  blos  das  Volk,  sondern  jeder  Einzelne  das  Recht  der
Empörung.

So  Fichte  in  seiner  ersten  Periode,  in  der  „Grundlage  des  Naturrechts“.  Im
„System  der  Sittenlehre“  dagegen  nennt  er  den  Rechtsstaat  einen  bloßen  Nothstaat,
der  dem  Vernunststaat  entgegengeführt  werden  müsse,  während  zuletzt  in  der
„Gemeinschaft  der  Heiligen“  Staat  und  Kirche  als  Überflüssig  verschwinden  müffen.
—  Um  die  Sittlichkeit  zu  sördern,  muß  der  „geschlossene  Handelsitaat“  Jedem  Arbeit
verschaffen,  denn  der  Zweck  der  Arbeit  ist  Eigenthum,  Zweck  dieses  ungestörter  Genuß,
  Zweck  des  Genusses  Muße,  deren  Zweck  endlich:  Ausbildung  der  geistigen  und
sittlichen  Aulagen.  Dem  Ideal  entspräche  es,  daß  stets  nur  der  Gerechteste  Herrscher
  sei,  diese  Aufgabe  ist  aber  nicht  durch  menschliche  Freiheit  zu  lösen,  sondern
nur  durch  die  göttliche  Weltregierung  und  die  Bethötigung  dieser  Weltregierung  in
der  Geschichte  nachzuweisen  ist  der  Hauptgegenstand  der  „Grundzüge  des  gegenwärtigen
  Zeitalters“  und  (in  gereifterer  Durchführung)  der  „Staatslehre“.  In  der
ersterwähnten  Schrift  wird  die  Geschichte  ¾141  giu-  Erziehung  durch  äußeren  Zwang
zur  inneren  Freiheit  geschildert,  die  sich  in  fünf  Epochen  vollzieht,  in  der  Siaatslehre
  unterscheidet  Fichte  nur  zwei  Zeitalter,  far!  vorchristliche  und  das  christliche.
Er  beabsichtigt  hier,  „die  äußeren  in  der  gegebenen  Welt  liegenden  Bedingungen
  der  sittlichen  Freiheit  darzustellen“  (Hier  kommt  er  selbst  im
Ausdruck  der  Kraufe'schen  Rechtsphilosophie  ganz  nahe,  welche  Überhaupt  ihren  Ursprung
  aus  dem  Fichte'schen  System  ableitet.)  Die  Heranbildung  zur  Freiheit  geschieht
  durch  den  Staat.  Es  ist  nämlich  das  Recht  desjenigen,  der  die  wahre  Einsicht
hat,  den  Anderen  gegenüber  zwingend  auszutreten.  Er  muß  aber  Alle  zur  Einsicht
        <pb n="29" />
        IlI.  Uebersicht  über  die  Geschichte  der  Nechis-  und  Staatsphilosophte.  29

in  die  Nechtmäßigkeit  dieses  Zwanges  bilden,  daher  Recht  und  Pflicht  der  Volkseniehung
  (ähnlich  die  Begründung  der  Mundschaft  im  weiteren  Sinne  und  insbesondere
auch  der  Strafe  als  Nacherziehung  bei  Kraufe).  Rechtmäßiger  Oberherr  ist  sonach
derjenige,  welcher  die  höchste  Einsicht  seines  Zeitalters  besitzt.  Jener  Lehrer,  dem
sich  alle  Lehrer  als  dem  Höchsten  unterwersen,  ist  wahrhaft  Herrscher  von
Gottes  Gnaden.  —  In  dem  wahren  Staate  giebt  es  nur  zwei  Stände:  Lehrer
und  durch  Lehrer  Gebildete.  Der  Lehrerstand  bestimmt  die  weitere  Eintheilung  der
Volksklassen  und  zu  welcher  derselben  jeder  Einzelne  gehöre.  Das  höchste  ziel  aber
jür  die  Weltgeschichte  ist  die  absolute  Theokratie,  die  Alleinherrschaft  Gottes,
d.  h  des  Sittengesetzes.  Dann  wird  der  Staat  mit  seinem  Zwang  üÜberflüssig
werden.  Dieser  ist  ja  nur  gercchtfertigt  als  Erziehungsmittel  zu  dem  Reiche  Gottes.
Bei  all  seiner  hochfliegenden  Schwärmerri  läßt  also  Fichte  den  Zwangscharakter
des  Rechts  nicht  fahren,  erklärt  es  vielmehr  für  heilige  Pflicht,  die  Menschen  zur
ies3#  Verfaffung  zu  zwingen.

Wir  sehen,  wie  der  absolute  Idealismus,  von  ganz  willkürlichen  Voraussezungen
anhebend,  aus  einem  angeblich  einheitlichen  Prinzip  heraus  zu  den  widersprechendsten
Butiaten  kommt.  Zuerst  geht  natürlich  die  Selbständigkeit  der  Ethik  in  der  monistischen

  Anschauung  verloren,  und  das  Recht  wird  zu  einer  bloßen  logischen  Formel.
Einen  Inhalt  fuchte  Fichte  für  diese  vorerst  durch  Anlehnung  an  die  hergebrachte
Naturrechtslehre  zu  gewinnen.  Gerade  seiner  mehr  auf  ethische  als  metaphyssche
Spekulation  angelegten  Natur  konnte  dies  bald  nicht  genügen,  und  nun  setzte  er  das
##cht  zu  einem  bloßen  Mittel  für  die  Sittlichkeit  herab.  So  ging  ihm  die  Erkenntniß
  des  eigenthümlichen  Wesens  des  Rechts  und  die  Achtung  vor  dem  bestehenden
  Recht  verloren,  während  er  (zum  Theil  unausführbare)  Forderungen  der
Sittlichkeit,  insbesondere  des  Wohlwollens,  als  zwangsweise  durchzuführende  Staatseinrichtungen
  hinstellte.

8  14.  Das  neuere  Naturrecht.  Unter  den  zahllosen  hierhergehörigen
Fchielle  wären  etwa  hervorzuheben:

Hufeland,  ebt  dea  Naturrechlo,  2.  Ausg  186  1.1.  A.  Feuerbach,  Kritik  des
*#ßs  *  *6  Bfele  Anti-Hobbes,  1797  "t  vielen  ictungen  Aien  eigenen
Weg  gebend  38  ros,  *—(  *  Natur#.  1802,  z  Frles,
—  Rochũ  iehre  K.  S.  Son  "4.—  —  —*8  p  6  7P  1“
ants  ur  und  d6e  Bücher  dom  Stoab,  d  1840;  Baus  rir  *
l

 

Katurrechts,  1825;  Krug  ubrlte  1817,  2.  Au  ehern
W#  #e  buch,  *  Naturrechts  .  *  taricnn  n
Roited,  Ve  siuch  *  i  und  der  Slaatswissen  —s  l

Au  8B  cher,  Lhteud  umd  natürliche  o  1884

 

 

Snel
ke  (nach  aAmen  zuahthe  Poo  neue  kelse  9  l  nqk  Lehkbiis
Fee-echte  I  h.  1858,  irig  ratarn!
Sne  ui

ed.  s
By  Verzeichnis  bel  qunl  dnig,  echtöphiloiophie  als  Ikatiielehee  des  nli
8  titei  HF  1854  S.  137  fl.

Die  neueren  Lehre  des  Natur-  oder  „Vernunstrechts“  find  in  der  Hauptsache
Anhänger  Kant's;  nur  Einzelne  schließen  sich  zum  Theil  an  Fichte  an,  wie  z.  B.
Fries  die  Wechselseitigkeit  der  Rechtspflichten  mit  besonderem  Nachdruck  hervorhebt
  und  auch  in  feiner  Strafrechtstheorie  an  die  Abbüßungstheorie  Fichte's
mahnt.  Im  Allgemeinen  ist  ihr  Gedankengang  folgender:

Will  man  die  Nothwendigkeit  von  Necht  und  Staat  nachweisen,  so  muß  man
vom  posi  tiven  Recht  abstrahiren  und  auf  die  Natur  des  Menschen  zurückgehen,
somit  einen  Naturstand  annehmen,  wenn  er  auch  geschichtlich  nicht  existirt  haben
follte.  Die  Natur  des  Menschen  aber  ist  eine  finnlich-  vernünftige.  Darum  muß  er
als  Vernunftwesen  innere  Freiheit,  und  um  sich  in  der  Sinnenwelt  bethätigen  zu
könmen,  huer  Freiheit  haben.  Die  Gefetze  für  die  iinen  Freiheit  sind  die  Moraleee,
  die  Gesetze  für  die  äußere  Freiheit  die  Rechtsgese

Die  dußere  Freiheit  ist  an  sich  schrankenlos.  ee  da  jeder  Mensch  solche
        <pb n="30" />
        30  Vllosophliche  Einleimeg  in  die  Rechtswmissenscheften.

Freiheit  hat  und  ihr  Objekt,  die  Sinnenwelt,  ein  begrenztes  ist,  so  würde  sich  die
unbegrenzte  Freiheit  Aller  wechfelseitig  aufheben.  Die  Vernumt  würde  sich  also  in
ihren  Gesetzen  widersprechen,  wenn  nicht  jeder  seine  Freiheit  so  weit  zu  beschränken
verpflichtet  wärr,  daß  die  Frriheit  aller  Anderen  daneben  bestehen  kamm  —  Maxime
der  Koexistenz.

Das  ganze  System  des  neueren  Naturrechts  ist  nichts  weiter  als  eine  Anwendung
  dieser  Marime  aus  die  möglichen  thatfächlichen  Beziehungen  der  Menschen
zueinander.  Was  ihr  entspricht,  ist  erzwingbar,  denn  der  Zwang  ist  nur  gerechtfertigt
  als  Hinderniß  des  Hindernisses  der  Freiheit.  Alles  wird  nach  dieser  einen
Schablone  zugeschnitten,  ohne  gebührende  Berücksichtigung  der  menschlichen  Naturund
  Gesellungsverhältnisse,  so  daß  dieses  Naturrecht  seinen  Namen  wie  lucus  a  non
lucendo  hat.

Die  Marime  der  Koeristenz  ist,  subjektiv  ausgedrückt,  das  Urrecht  des  Menschen,
  nämlich  die  an  sich  unbegrenzte  Freiheit,  beschränkt  durch  die  gleiche  FreiheitW
aller  Uebrigen  —  Freiheit  und  Gleichheit.  Mit  der  Menschennatur  unmittelbar
  verknüpft  ist  blos  das  Recht  des  Menschen  auf  sich  selbst,  welches  der  Inbegriff
  der  angebornen,  ursprünglichen  oder  absoluten  Rechte  ist.  Ein  Recht  auf
etwas  Aeußeres  dagegen  kann  der  Mensch  nur  unter  Voraussetzung  einer  That  erbolten
  es  ist  also  „hypothetisches“  Recht.

Nach  einem  anderen  Eintheilungsgrund  zerfällt  das  Recht  in  Privat-,  Staatsund
  Bölkerrecht.  Das  natürliche  Privatrecht  ist  die  Lehre  von  den  Rechten,  welche
dem  Menschen  ohne  Voraussetzung  der  Eristenz  eines  Staates  nach  Vernunstprinzipien
zustehen;  das  natürliche  (oder  allgemeine)  Staatsrecht  die  Lehre  von  den  natürlichen
(vernunstgemäßen)  Rechtsverhältnissen  zwischen  dem  Staat  als  Ganzem  und  feinen
Gliedern,  das  natürliche  Wölkerrecht  die  Lehre  von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten
eines  Volkes  gegen  außer  ihm  steheade  Einzelne  oder  Staaten.  Werden  beide  Eintheilungen
  kombmirt,  so  ergiebt  sich  der  Gegensatz  von  absolutem  und  hypothetischem
natürlichen  Privatrecht  u.  s.  w

Das  absolute  natürliche  Privatrecht  ist  nichts  als  eine  Analyse  des  „Urrechts“.
Hierher  gehört  das  Recht  aufs  die  eigene  Person,  auf  die  Ehre,  Denk-  und  Gewissensfreiheit,
  nach  Einigen  auch  das  Eigenthum  (nach  Anderen,  z.  B.  von  Gros,  ist  es
ein  hypothetisches  Recht,  wie  jedes  Recht  auf  etwas  Aeußeres).  Die  angeborenen

Rechte  find  (relativ  oder  absolut)  unveräußerlich,  doch  sucht  man  diesen  Satz,  welcher
konsequent  durchgeführt,  die  Gültigkeit  aller  Verträge,  Geiellschaften  und  Staatsordnungen
  aufheben  würde,  manniglach  einzuschränken.  Die  Verträge  (von  denen  das
hypothetische  Privatrecht  handelt)  müssen  jedenfalls  insoweit  gehalten  werden,  als  sie
dem  unveräußerlichen  Urrecht  nicht  widersprechen.  Die  wichtigsten  unter  ihnen  find
Ehe-  und  Gesellschafts-Verting.

Die  Ehe  wird  in  der  Negel  aufgefaßt  als  eine  vertragsmäßige  Vereinigung
zur  naturgemäßen  Befriedigung  des  Geschlechtstriebes,  doch  setzen  Manche,  wie  z.  B.
Snell,  ihr  den  höheren  Zweck  der  vollkommensten  physischen  und  geistigen  Gemeinschaft.
  Die  Letzteren  erklären  dann  auch  nur  die  Monogamie  für  rechtmäßig  (namentlich
  auch  im  Hinblick  auf  die  Rechtspflicht,  die  Kinder  zu  erziehen),  Andere,  wie
z.  B.  Gros,  halten  auch  Polygamie  und  Polyandrie  für  rechtmäßig,  wenngleich
unfittlich.  —  Das  Erbrecht  wird  in  der  Regel  naturrechtlich  nicht  anerkannt,  weil
man  nichts  versprechen  könne  für  den  Fall,  als  man  es  selbst  nicht  haben  werde  (so
3.  B.  noch  Snell  und  Schilling).

Die  Gesellschaft  ist  das  lortdauernde  Verhältniß,  worin  Mehrere  gegeneinander
  zur  Thätigkeit  für  einen  gemeinschaftlichen  Zweck  rechtlich  verpflichtet  find.
Darum  ist  zu  ihrer  Gründung  stets  ein  Vereinigungsvertrag  (pactum  unionis)  ersorderlich,
  welcher  den  Willen  Aller  in  Ansehung  des  Zweckes  und  der  dazu  nothwendigen
  Mittel  zu  Einem  Willen  zusammenschließt.  Gewöhnlich  werden  aber  auch
durch  Uebereinkunft  besondere  Normen  festgesetzt  über  die  Art  und  Weise,  wie  jedes-
        <pb n="31" />
        82  IIIIILIIIIIIIIIIIU

von  Vielen  ein  Genfussestem  vertheidigt  wird.)  Je  mehr  Rechte,  desto  mehr  Püchten
hat  man  aber  auch,  d.  h.  es  muß  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  herrschen.  —  In
Kegel  wird  das  Jreitomnergltem  bevorzugt.  Die  Volksvertretung  hat  das  1#„5
der  Steuerverweigerung;  fie  ist  nur  dem  Volk  verantwortlich,  kann  aber  formell  kein
Unrecht  thun  —  volenti  non  fit  injuria.  —  Der  Staatsbürger  ist  dem  Staat  nur
vollkommen  unterworfen,  soweit  dies  zur  Sicherung  der  Rechte  eorderlich  ist;  blos
in  dieser  Hinsicht  ist  der  Staat  „absolut“,  in  jeder  anderen  hat  der  Staatsbürger
vollkommene  Freiheit.  —  Die  ausübende  Gewalt  ist  verantwortlich  für  die  richtige
Ausführung  der  Gesetze.  Sie  stellt  auch  die  Richter  an,  doch  ist  die  richterliche
Gewalt  unabhängig.  Die  Richter  find  unabsetzbar,  Kabinetsjustiz  ist  verboten;  das.
Volk  soll  bei  der  Rechtspfloge  durch  Geschworene  mitwirken.

Eine  Verfaffung,  welche  diesem  Ideal  nicht  wenigstens  in  ihrem  Grundcharakter
entspricht,  ist  nicht  rechtmäßig.  Die  geschichtlichen,  nationalen  und  Kulturverhältnisse
  können  nur  in  Einzelheiten  Modifikationen  rechtfertigen,  das  Wesen,  der
Grundtypus,  muß  derselbe  bleiben.  Das  Volk  hat  unveräußerliche  Menschenrechte,
welche  Zwangscharakter  haben,  ihnen  gegenüber  gilt  kein  Vertrag  und  kein  positives.
Recht.  Darum  kann  das  Volk  zwangsweise  die  rechtmäßige  Verfassung  herstellen,
ohne  daß  man  dies  Revolution  nennen  dürtte.

Somit  ist  dieses  „Natur=  oder  Vermunftrecht“  ein  vollständig  ausgebautes  System
allgemein  wirklich  geltender  Rechtssätze,  welches  dem  positiven  „istorischen“
Recht  derogirt,  falls  dieses  im  Widerspruch  zu  ihm  steht;  in  solchem  Fall  ist  das
angebliche  bistorische  Recht  in  Wirklichkeit  blos  Unrecht.  Man  sieht  nicht  ein,  daß
die  Theorien  der  Wissenschaft,  selbst  wenn  sie  —  was  ja  bei  Weitem  nicht  zutrifft  —
einstimmig  von  allen  Gelehrten  anerkannt  würden,  für  keinen  Dritten  bindende  Rechtskraft
  haben  können,  daß  aus  ihnen  keine  Zwangsbesugniß  entspringt,  und  daß  es
kein  Recht  der  Wissenschaft  giebt,  auch  wenn  man  als  die  Gründer  derselben
Philosophen  und  nicht  Juristen  anfehen  wollte.  Die  Krast,  welche  wiffenschaftlichen
Lehren  innewohnt,  ist  nur  die  der  Wahrheit,  welche  durch  Ueberzeugung  die  Gemüther
  lenkt,  ihre  Fesseln  find  nicht  die  des  Kerkermeisters,  in  ihrem  Gesolge  schreiten
nicht  Liktoren  und  Guillotinen  einher,  und  ihr  Zwang  ist  nur  ein  logischer,  nicht  ein
physischer.  Naturrecht  aber  darf  sich,  wir  wiederholen  es,  eine  Wissenschaft  nicht
nennen,  welche  die  Naturverschiedenheit  der  menschlichen  Individualitäten  und  die
nattrlichen  Einflüsse  der  verschiedenen  Verhältnisse,  unter  welchen  Einzelne  und  Bölker
leben,  ignorirend,  die  Menschen  als  bloße  Exemplare  sich  denkend,  ihnen  als  folchen
gleichwol  Persönlichkeit,  d.  h.  einen  unbedingten  Werth,  und  damit  das  Urrecht  der
Freiheit  beilegt.  Von  der  so  gesetzten  absoluten  Selbstherrlichkeit  des  Individuums
kann  man  dann  nur  durch  einen  Sprung  und  durch  handgreifliche  Inkonsequenz
zur  Beschränkung  durch  eine  Rechtsordnung  kommen,  welche  ohne  Negirung  des  angeblichen
  Urrechts  gar  nicht  gedacht  werden  kann.  Dazu  kommt  jene  völlige  Loslösung
  von  der  Moral,  welche  zu  einer  ganz  einfeitigen  Auffassung  aller  menschlichen
Gemeinschaftsverhältnisse  führt,  insbesondere  weder  für  die  Familie,  noch  für  den
Staat  eine  befriedigende  Begründung  möglich  macht,  und  den  Letzteren  zu  einer
Assekuranzanstalt  für  die  Rechte  herabsetz  t.

Wir  haben  übrigens  noch  einen  Blick  zu  werfen  aus  die  völkerrechtlichen
Ausführungen  der  Naturrechtslehrer.  Hier  wiederholen  sich  im  Allgemeinen  die
Grundbestimmungen  des  natürlichen  Privatrechts  —  eine  Auffassung,  welche  in  der
Hauptsache  schon  durch  Hugo  Grotius  begründet  war.  Gewöhnlich  bemerkt  man,
daß  es  eigentlich  nur  ein  natürliches  Völkerrecht  gebe,  weil  das  pofitive  Necht,  genau
genommen,  einen  Oberherrn  voraussetze,  dessen  Wille  gesetzgebend  ist,  und  nur  infofern
  man  unter  positivem  Recht  das  durch  Willenserklärungen  festgesetzte  Recht  verstehe,
  könne  man  von  einem  positiven  Völkerrecht,  welches  durch  Verträge  entstehe,
  sprechen.  —  Zunächst  nun  wird  vom  absoluten  Völkerrecht  gehandelt.  Das
Volk  nämlich  hat,  wie  der  Einzelne,  ein  unveräußerliches  Urrecht  der  Freiheit,  es
        <pb n="32" />
        U.  Uebersicht  ber  die  Geschichte  der  Rechte--  und  Staatsphilosophle.  33

ist  unabhängig  allen  anderen  Völkern  gegenüber.  Nechtlich  find  also  alle  Stoaten
einander  gleich;  keiner  kann  von  dem  andern  zu  etwas  verbunden  werden,  ohne
diesen  wieder  wechselseitig.  auf  dieselbe  Art  verbinden  zu  können.  Darum  ist  auch
Kicht-Einmischung  in  die  inneren  Staatsverhältnifse  völkerrechtliche  Regel;  eine  Ausnahme
  bildet  der  Fall,  wenn  die  Intervention  ein  Akt  der  Nothwehr  ist.  —  Da  das
Volk  wie  der  Einzelne  frei  ist,  kann  es  auch  wie  dieser  freie  Urfache  in  der  Sinnenwelt
  sein  und  Rechte  erwerben.  Dies  leitet  hinüber  zum  hypothetischen  Bölkerrecht.
  Hier  wird  gehandelt  vom  Völkereigenthum  (auch  dem  mare  clausum  im
Gegenfatz  zum  mare  liberum),  völkerrechtlichen  Servituten  (Recht  des  Durchzugs
remder  Garnisonen  u.  s.  w.),  Völkerverträgen  und  Bündnissen  (Allianzen,  d.  h.
daurrnden  Gcsellschaften).  Das  Gesandtschaftsrecht  regelt  die  Mittel,  den  völkerrehtlichen
  Verkehr  zu  pflegen.

Aber  es  giebt  auch  einen  Schutz  der  Rechte  des  Volkes  anderen  Völkern  gegenüber,
  nicht  blos  ein  Friedens-,  sondern  auch  ein  Kriegsrecht.  Ein  Volk  hat
chenfo  wie  der  Einzelne  die  Befugniß  zur  Abwendung  einer  Beleidigung  oder  Wiederaufhebung
  des  entstandenen  Schadene  nöthigenfalls  Gewalt  zu  brauchen.  Ein  Strafkrieg
  dagegen  ist  ebenso  ungerecht,  wie  (wenigstens  der  herrschenden  Meinung  nach)
eine  Strafe  im  Naturzustande.  Zum  Kriege  wird  erst  zu  schreiten  sein,  wenn  alle
gelinderen  Mittel  (Retorsionen,  Repressalien  u.  dgl.)  fruchtlos  waren.  Er  muß  stets
mit  der  Absicht,  dauernden  Frieden  herbeizuführen,  und  dem  entsprechenden  Mitteln
geführt  werden.  Das  Ideal  für  das  Völkerrecht  ist  der  ewige  Friede,  d.  h.  ein
Justand,  in  welchem  aller  Krieg  für  die  Zukunst  unmöglich  gemacht  wird.  Die
Vernunft  gebietet  ihn,  weil  ohne  ihn  Rechtsunficherheit  vorhanden  ist  und  die  Macht
ftatt  dos  Rechts  den  Ausschlag  geben  kann.  Ein  Mittel,  sich  ihm  zu  nähern,  ist
ein  Völkertribunal,  ein  allgemeines  Bundesgericht.  Der  ewige  Friede  ist  kein  Traum,
"#  wenig  als  die  Jugend  darum  ein  Traum  ist,  weil  nie  ein  Sterblicher  vollkommen
tugendhaft  sein  wird  (Gws).  Da  durch  den  Sieg  der  Rechtestreit  der  Völker  auf
keine  allgemein  gültige  Weise  entschieden  wird,  so  ist  es  eine  unabweisbare  Fordeumg
  der  Vernunft,  daß  .  Streitigkeiten  nie  durch  W—N  entschieden  werden,
fondern  ein  ewiger  Friede  unter  den  VBölkern  herrsche  (Kru

8  15.  Schelling.  (Ueber  die  Methode  des  kakeiüchen  Studiums,  1808.
I.  auch  f.  System  des  transcendentalen  Idealismus,  1800.)

Bei  Schelling  verwandelt  sich  der  subiektive  Idealismus  Fichte's  in  einen  objektiven.
  Die  Vernunft,  welche  allein  ist,  ist  kein  Ich,  sie  ist  eine  objektive,  ist  das
eine  Absolute,  welches  in  sich  die  beiden  absoluten  Potenzen  des  Realen  und  Idcalen
enthält  und  durch  einen  Prozeß  dieser  Potenzen  das  Weltall  aus  sich  entwickelt.
Mit  Schelling  beginnen  jene  Taschenspielerstücke  des  modernen  Monismus,  welcher
ms  Einem  im  Umsehen  Mehreres  macht,  Wirkungen  ohne  Ursachen  (sog.  caussae
##)  produzirt  und  alles  mit  einer  genialen  Intuition  ebenso  wohl  begreift  als  entfiehen
  läßt.  Das  verblüffte  Publikum  sah  eine  Zeitlang  bewundernd  zu,  wandte
iich  aber  achselzuckend  ab,  als  es  dahinter  kam,  daß  es  sich  eben  um  bloße  Taschennielerri
  handelte  1).  So  kam  die  Philosophie  selber  in  Verruf  und  man  glaubte
i#  zuletzt  selbst  den  Namen  einer  Wissenschaft  absprechen  zu  müssen.

Das  Prinzip  der  Moral  ist  bei  Schelling:  Sei  absolnt!  Denn  das  Absolute
allein  ist  das  Wahre,  Göttliche;  das  Nicht-Wahre  muß  man  abstreisen  und  die  Vollcadung
  dieses  Prozesses  wäre  das  Untergehen  im  Absoluten,  das  Einswerden
nit  Gott
Das  Absolute  soll  aber  jeder  in  der  Form  der  Individualität  zur  Erscheinung
—  Darauf  gründet  sich  der  Unterschied  von  Moral  und  Recht.  Die  Moral

uhe  rrlich  meinen  wir  nicht,  daß  die  „Anschauungsphilosophen“  selber  das  Be-Biuei
  ein  Htten,  sie  trieben  bloßr  #,  de  rlha  Ihre  bona  fdes  zweifeln  wir

K  b  l.  Enchllepädie.  I.  4.  Aofl.  8
        <pb n="33" />
        34  Völlosophlsche  Einleitung  in  die  Rechtswlfsenschasten.

hat  den  Inhalt,  das  RNecht  die  Form  des  Willens  (die  Individualität)  zum
Gegenstande.  Um  den  absoluten  Willen  zur  Darstellung  zu  bringen,  bedarf  ich
einer  äußeren  Sphäre,  welche  mir  vom  Recht  gewährt  wird.  Sonach  habe  ich  ein
Recht  auf  Alles  das,  dessen  ich  bedarf,  um  das  Sittliche  unter  der  Form  der  Freiheit
  zur  Erscheinung  zu  bringen,  oder:  ich  habe  ein  Recht  zu  Allem,  ohne  das  mein
Wille  aufhören  müßte,  Wille,  d.  h.  frei  zu  sein,  denn  der  Wille  ist  nur  Wille  durch
die  Freiheit  (Urrecht  der  Freiheit).  Der  Stnat  aber  muß  dafür  sorgen,  daß  auch
die  Macht  stets  auf  Seite  des  Rechts  sei.  Hierfür  sorgt  indeß  auch  die  Weltgeschichte.
  Ihr  Produkt  ist  der  Staat  und  wie  alle  Produktr  der  Geschichte,  ist  er
ein  Glied,  ein  Organismus  des  Absoluten,  darum  ein  organisches  Gewächs,  welches
keimt,  wurzelt,  sproßt,  blüht  und  welkt,  wie  eine  Pflanze  (Grundlage  der  naturphilosophischen
  Rechtsschule,  die  mit  der  historischen  zusammenhängt).

Ist  nach  jener  früheren  Auffafsung  Schelling's,  wie  fie  das  System  des  transcendentalen
  Idealismus  darlegt,  der  Staat  bloße  Rechtesicherungsanstalt,  so  faßt  er
ihn  später  als  ein  Kunstwerk  auf,  welches  die  Schönheit  des  öffeutlichen  Lebens  in
sich  entfaltet.  Hiernach  ist  er  nicht  Mittel  zu  diesem  oder  jenem  Zweck,  sondern
als  nothwendiges  Moment  des  Absoluten  sich  selbst  höchster  Zweck.  Er  ist  das
mittelbare  und  sichtbare  Bild  des  absoluten  Lebens,  somit  wird  er  auch  von  felbst
alle  Zwecke  erfüllen,  die  man  ihm  etwa  setzen  könnte,  und  die  echte  Konstruktion
des  Staates  kann  nur  darin  bestehen,  ihn  als  absoluten  Organismus  in  der  Form
des  Staates  zu  begreisen.  Das  heißt  mit  klareren  Worten:  Die  wissenschaĩt  liche
Erkenntniß  des  Staatrs  als  solchen  ist  nicht  die  wahrr  Konstruktion,  man  muß,
wie  jeden  sittlichen  Orgauismus,  auch  den  Staat  als  ein  Moment  des  Absoluten
anschauen,  man  muß  das  Allgemeine,  das  Absolute  in  ihm  schauen,  wie  überhaupt
  in  jedem  Einzelnen  das  Ganze  geschaut  werden  muß.  Man  muß  den  abstrakten,
  sich  widersprechenden  Begriff  des  absoluten  Werdens  —  welches  ja  allein
ist  —  auch  in  der  besonderen  Form  des  Staates  aufweisen,  dann  erst  hat  man
sein  Wesen  „angeschaut“.  Aber  aus  dem  Ganzen  kann  man  eben  das  Einzelne  nicht
finden,  weil  in  jenem  leeren  Allgemeinen  das  Besondere,  worauf  es  ankommt,  nicht
enthalten  ist,  und  so  kann  auch  Schelling  nicht  aus  dem  „absoluten“  Organismus
heraus  den  besonderen  des  Staates  bestimmen.  Mit  den  Phrasen  vom  Selbstzweck
oder  daß  der  Staat  der  Ausdruck  der  Harmonie  von  Freiheit  und  Nothwendigkeit
im  Realen  sei,  wird  unsere  Erkenntniß  vom  Staat  um  nichts  bereichert.

8  16.  Hegel.  (Grundlinien  der  Philosophie  des  Rechts,  1821,  2.  Ausg.
von  Gans  1833.  S.  auch  s.  Encyklopädie  der  philosophischen  Wissenschaften,  1.  Ausg.
1817,  2.  Ausg.  1827.)

Auch  Hegel  geht  von  der  Einheit  alles  Seins  und  Geschehens  aus.  Das  Absolute
  ist  ihm  aber  nicht  die  absolute  Thätigkeit,  sondern  der  Begriff.  Alles  was
ist,  ist  nur  ein  Moment  in  dem  sich  selbst  fortentwickelnden  Begriffe,  ein  Moment
im  „dialektischen  Prozeß.“.  Alles  ist  im  Fluß  und  der  bakchantische  TLaumel,  an
dem  kein  Glied  nicht  trunken  ist,  ist  die  Wirklichkeit  und  Wahrheit.

*  Der  dialektische  Prozeß  geht  in  einer  unaushörtichen  Dreigliederung  vor  sich.
Ursprünglich  ist  Denken  und  Sein,  Begriff  und  Ding  instinktiv  eins  und  ungeschieden,
  dann  treten  die  Unterschiede  beider  heraus,  differentiiren  sich  und  werden
einander  durch  Reflexion  entgegengesetzt,  endlich  werden  sie  in  eine  höhere  bewußte
  Einheit  durch  Spekulation  zusammengesaßt.  Die  ganze  Methode  beruht
also  auf  Satz,  Gegensatz  und  Auhebung  beider  in  eine  höhere  Einheit;  sie  ist  eine
sortgehende  Analyse  dessen,  was  in  einem  Begriffe  schon  enthalten  ist.  Denn  was
in  der  That  vorhanden  ist,  ist,  daß  Etwas  zu  Anderem  und  das  Andere  überhaupt
zu  Anderem  wird.  Hiernach  nimmt  Hegel  jene  widerspruchsvolle  Erfahrungsthatsache,
  daß  ein  Ding,  welches  sich  geändert  hat,  dennoch  daffelbe  wie  früher  zu  sein
scheint,  einfach  als  die  Lösung  aller  Räthsel,  als  das  allein  wirklich  Existirende
  hin.
        <pb n="34" />
        II.  Uebersicht  über  die  Geschichte  der  Aechts-  und  Stantsphilosophle.  35

Hegel's  Ethik  ist  ganz  in  seiner  „Rcchtsphilosophie“  enthalten.  Sie  beginnt
mt  jenem  Moment  des  dialektischen  Prozesses,  in  welchem  derselbe  als  Wille  auftitt,
  dessen  Entwicklung  zum  Weltgeist  nun  nachgewiesen  wird.

Die  Zwerkthätigkeit  des  Willens  ist  es,  seinen  Begriff,  die  Freiheit,  in  der
Gußerlichen  Objektivität  zu  rralisiren,  so  daß  sie  eine  durch  den  vernünstigen  (obsetiven)
  Willen  bestimmte  Welt  sei.  Das  Allgemeine,  Objektive  nämlich  ist  das
allein  Wirkliche,  weil  Vermünftige,  der  Einzelwille  als  solcher  hingegen  ist  das  Zuiallige,
  Unverninĩtige,  das  Einzelne  i  ist  nicht  (und  soll  auch  nicht  sein,  denn  Sein
und  Seinfollen  fällt  znusammen).  So  kommt  Hegel  zu  derselben  Umkehrung  des
nichtigen  Satzes,  daß  das  Vernünftige  seines  Werthes  wegen  allgemeingültig  werden
jioll.  wie  Mant;  ihm  ist,  was  allgemein  ist,  eben  darum  nothwendig,  sittlich  und
dernũm  ti

Juchen  mun  der  Wille  Trieb,  Neigung,  Leidenschaft  ist,  ist  er  ein  einzelner,
mvernũnĩtiger  —  der  endliche,  natürliche  Wille.  Indem  ferner  der  Wille  in  der
unendlichen“'  Menge  von  Trieben  und  Neigungen,  welche  er  vorfindet,  sich  entichließt
  für  das  eine  oder  andere,  wird  er  Wille  eines  Individmums,  unterscheidet
üch  dieser  Wille  von  dem  andem.  Der  also  individnalisirte  unmittelbare  Wille
ist  jedoch,  in  sofern  er  sich  von  Naturimpulsen  frei  macht,  nur  sormell  frei;  er  kann
sch  so  oder  anders  entschließen,  ist  Will  kür  —  die  Zufälligkeit,  wie  fie  ale  Wille
it.  Der  Wille  muß  denkend  seinen  Zwecken  die  immanente  Allgemeinheit  geben,
lam  erst  hebt  er  den  Unterschied  von  Inhalt  und  Form  auf,  macht  sich  zum  obscktven,
  unendlichen  Willen  (wird  sittlich).  Diese  „geistige  Naturgeschichte“  des
Willens  aufzuweisen,  ist  Gegenstand  der  Ethik,  sie  ist  Phänomenologie  des
Geistes.

Der  Wille  bestimmt  sich  zuerst  durch  die  Einzelwillen  hindurch  zu  seiner  Obivität,
  giebt  sich  in  ihnen  ein  Dasein.  Dies,  daß  ein  Dasein,  überhaupt  Dalein
  des  freien  Willens  ist.  ist  das  Recht.  Es  ist  somit  überhaupt  die  Freirit
  als  Idee  (d.  h.  als  ein  nicht  blos  innerliches  Verhalten,  sondern  in  der
Außenwelt  objektivirt,  denn  jeder  Begriff  wird  Idee  nur  durch  seine  Obijektivirung).

Das  Necht  ist  etwas  Heiliges  Überhaupt,  weil  es  das  Dasein  des  absoluten
begriffes  ist.  In  seiner  Entwicklung  durch  verschiedene  Momente  oder  Stufen  hin-#uh
  liegt  zugleich  sein  „Formalismus“  und  die  Möglichteit  von  Kollisionen  der
enselnen  Rechte  (und  Pflichten)  gegen  einander.  Dann  muß  das  abstraktere  und
utn  darum  beschränktere  Recht  dem  konkreteren  höheren  weichen.  Aber  nur  das
TLccht  des  Weltgeistes  ist  das  uneingeschrünkt  absolute.

Der  Stufengang  der  Entwicklung  der  Idee  des  an  und  für  sich  seienden  Willass
  ist  folgender:  1.  Zunächst  eristirt  er  unmittelbar  (an  sich)  in  einer  Mannigeltigkeit
  von  Persönlichkeiten  und  den  ihnen  angehörigen  äußerlichen  Sachen  —
#braktes  oder  formelles  Recht.  2.  Der  Wille,  aus  dem  äußeren  Dasein
sich  reflektirt,  tritt  als  subjektive  Einzelheit  auf;  ihm  steht  das  Allgemeine  gegenider,
  theils  als  Inneres  —  das  Gute,  theils  als  Acußeres  —  die  vorhandene  Welt.

dir  ist  die  Idee  in  ihrer  Entzweiung  oder  besonderen  Existenz.  Zwischen  dem  Geri
  und  der  äußeren  vorhandenen  Welt  können  Kollifionen  entstehen  und  hieraus
antpringt  in  der  sich  selbstöndig  setzenden  Einzelheit,  der  Verhärtung.  des  Willens,
t  Mölichtt  des  Bösen  —  Siufe  der  Moralität.  3.  Die  Einheit  und  Wahrbeit
  diefer  beiden  abstrakten  Momente  —  die  Idee  des  Guten  raalisirt  sich  in  dem
asich  reflektirten  Willen  und  in  der  äußerlichen  Welt,  so  daß  die  Freiheit  als  die
kubstanz  ebenso  sehr  als  Wirklichteit  und  Nothwendigkeit  eristirt,  wie  als  subjekmer

  Wille  —  die  Idee  in  ihrer  an  und  für  sich  allgemeinen  Eristenz  —  die
Fsbichten.

Imerhalb  des  Gebietes  der  Sittlichkeit  beginnt  der  dialektische  Progeß  von
#en.  Sie  offenbart  sich  nämlich:  1.  Als  natürlicher  Geist  —  die  Familic.
2  ihrer  Entzweiung  und  Erscheinung  —  die  bürgerliche  Gesellschait.

3
        <pb n="35" />
        86  Vhllosaphische  Einleitung  in  dlie  Rechtswissenschaften.

3.  Als  selbstbewußte  sittliche  Substanz,  verwirklichte  Sittlichkeit,  vollständige  Einheit
  des  Einzelnen  und  Allgemeinen  —  der  Staat.

Dieser  wirkliche  und  organische  Geist  eines  Volkes  aber  erweitert  sich,  durch  das
Verhältniß  der  besonderen  Volksgeister  hindurch  (zweite  Stufe),  zum  allgemeinen
Weltgeist  —  dessen  Recht  das  höchste  ist.

Wir  sehen,  daß  Hegel,  um  zu  einer  Treitheilung  des  ethischen  Gebietes  zu
kommen,  den  Begriff  der  Moralität  ganz  willkürlich  als  einen  Zustand  innerer  Entzweiung
  und  Differenz  schildert.  Ueberdies  veriehlt  er  sich  dabei  gegen  sein  eigenes.
dialektisches  Gesetz,  welches  einen  vollen  Gegensatz  zwischen  erstem  und  zweitem  Glied
verlangt,  während  hier  der  absolute  Gegensatz  (Möglichkeit  des  Bösen,  Unmöglichkeit
des  Bösen)  zwischen  dem  zweiten  und  dritten  liegt.

Die  Grundlage  der  Lehre  vom  abstrakten  Recht  ist  die  Persönlichkeit.  Das
Rechtsgebot  lautet:  Sei  eine  Person  und  respektire  die  Anderen  als
Personen.  Die  Person  ist  die  Einzelheit  der  Freiheit  in  ihrem  Fürsichsein.  Sie
muß,  um  als  Idee  (in  Wirklichkeit)  zu  sein,  sich  eine  äußere  Sphärr  ihrer  Freiheit
geben  —  daher  das  (angeborene)  Necht  der  Existenz  und  des  Eigenthums.  Die
Person  ist  in  ihrem  Verhältniß  zu  der  Natur  das  Thätige,  sie  (die  Natur)  aufzuheben
  und  sich  in  ihr  Realität  zu  geben.  Das  Recht  ist  sonach:  1.  Das  unmittelbare
  Dasein,  welches  sich  die  Frriheit  auf  unmittelbare  Weise  giebt  —  Befitz,
welcher  Eigenthum  ist.  Die  Person  hat  das  Recht,  in  jede  Sache  (d.  h.  in  Alles,
was  nicht  Freiheit  ist,  daher  auch  Leib  und  Leben  im  Eigenthum  und  das  Personen-=recht
  Sachenrecht  ist)  ihren  Willen  zu  legen.  Sich  zueignen  heißt  nur  „die  Hoheit
meines  Willens  gegen  die  Sache  manisestiren  und  aufweisen,  daß  diese  nicht  Selbstzweck
  ist“  (ein  Rechtsverhältniß  wischen  Person  und  Sachel).  2.  Die  Person,  sich
von  sich  unterscheidend,  verhält  sich  zu  einer  andern  Person,  und  zwar  haben  beide
nur  als  Eigenthümer  jür  einander  Dasein  —  im  Vertrag.  3.  Der  besondere
Wille  kann  sich  dem  an  und  für  sich  scienden  Willen  entgegenseßen  —  Unrecht
und  Verbrechen.  Das  Recht  in  seinem  unmittelbaren  Ausichsein  nämlich  trägt
zmnächst  den  Charakter  der  Erscheinung,  d.  h.  es  selbst  und  sein  wesentliches  Dasein,
der  besondere  Wille,  stimmen  unmittelbar,  d.  i.  zusällig  überein.  Diese  Erscheinung
geht  zum  Schein  sort  —  zur  Entgegensetzung  des  Rechtes  an  sich  und  des  besonderen
  Willenes  —  zum  Unrecht.  Die  Wahrheit  dieses  Scheines  aber  ist,  daß  er
nichtig  ist,  und  daß  das  Recht  durch  das  Negiren  dieser  seiner  Negation  sich
wiederherstellt,  durch  welchen  Prozeß  es  sich  als  Wirkliches  und  Geltendes  bestimmt.


Abermals  eine  vollständig  verunglückte  Dreitheilung.  Das  dritte  Moment
dee  dialektischen  Prozesses  soll  eine  Zusammensassung  der  beiden  #wrüheren  Momente
in  einer  höheren  Einheit  sein.  Wic  ist  es  nun  möglich,  im  Unrecht  eine  höhere
Einheit  von  Eigenthums=  und  Vertragsverhältnissen  zu  erkennen?  Nicht  minder
versehlt  ist  aber  die  nun  folgende  Dreitheilung  des  Unrechts  selber.  Diese  nämlich
lautet  so:

1.  Aus  der  Mannigsaltigleit  der  Rechtsgründe,  welche  durch  Besitznahme  und
Verträge  möglich  werden,  entstehen  Rechtekollisionen  —  bürgerlicher  Rechtsstreit,
unbesangenes  Unrecht.  2.  Das  Recht  wird  durch  das  Subjekt  als  Schein  gesetzt  —
Betrug.  Hier  treten  zwar  Strafen  ein,  allein  der  Betrug  ist  dennoch  kein  Verbrechen,
  weil  bei  ihm  in  der  Form  des  Thuns  noch  eine  Anerkennung  des  Rechts
liegt.  3.  Dae  Recht  wird  schlechthin  ale  nichtig  gesetzt  —  Verbrechen.  —  Wie
ist  es  denkbar,  ein  Drittes  zwischen  Civil-  und  Kriminalunrecht  zu  finden!?  Und
wie  kann  der  Betrug  dieses  Dritte  sein,  wenn  er  doch  strafbar,  also  Verbrechen  ist.
wenn  er  nicht  unbefangenes,  also  befangenes  (bewußtes)  Unrecht  ist?

Jedes  Unrecht  ist  nichtig,  darf  also  durch  Zwang  in  seiner  Nichtigleit  aufgewiesen
  werden.  Das  Unmrecht  ist  nämlich  ein  erster  Zwang  oder  wenigstens  cine
Gewalt.  „Der  Zwang  aber  hebt  sich  unmittelbar  in  seinem  Begriff  auf,  da  er
        <pb n="36" />
        II.  Uebersicht  über  die  Geschichte  der  Rechts-  und  Stustsphllosophle.  37

Aeußerung  eines  Willens  ist,  welche  die  Aeußerung  oder  das  Dasein  eines  Willens
(Recht  ist  ja  Dafein  des  Willens  oder  der  Freiheit)  aufhebt.“  Daher  muß  ihm
ein  zweiter  Zwang  entgegengesetzt  werden.

Hier  beruht  vor  Allem  die  Deduktion  der  Nichtigkeit  des  Zwanges  auf  einem
bloßen  Wortspiel.  Das  Unrecht  ist  insofern  Acußerung  eines  Willens,  als  ihm  eben
der  Wille  des  Unrechtthuenden  zu  Grunde  liegt.  Hebt  es  die  Neußerung  des
Willens  eines  Anderen  aus,  so  ist  das  folglich  keine  Selbstaufhebung,  keine  Aufhebung
  der  eigenen  Willensäußerung.  Wäre  Umecht  aber  Selbstaufhebung,  so
bedürfte  es  keiner  Amhebung  durch  Zwang;  wäre  es  wirklich  nichtig,  so  brauchte
man  es  nicht  zu  vernichten.  Andererseits  wäre,  wenn  der  Zwang  nichtig  wärr,  doch
auch  der  „#weite  Zwang“  der  Rechtszwang  und  inebesondere  die  Strase  nichtig,  d.  h.
müßte  durch  einen  dritten  Zwang  ausgehoben  werden  u.  s.  f.  ins  Unendliche.

Die  Regation  der  Negation  des  Rechts  findet  Oegel  in  der  Vergeltung,
weil  eine  Negation  der  anderen  angemessen  sein  müsse.  Doch  muß  das  Strafübel
dem  Verbrechen  nicht  (wie  die  Talion)  spezisisch,  sondern  nur  dem  Werthe  nach
gleich,  d.  h.  jenes  wie  dieses  muß  Verletzung  sein.  Dies  ist  jedenfalls  eine  ungenügende
  Gleichung;  eine  Berücksichtigung  der  Strafzwecke  aber  vermißt  man  beie
Hegel  gänzlich.

Zur  „Moralität“  leitet  Hegel  durch  die  seltsamen  Sätze  hinüber:  „Im
Lecht  hat  der  Wille  sein  Dasein  in  einem  Aeußerlichen;  das  Weitere  ist  es,  daß
er  es  in  einem  Innerlichen  habe.  Dies  Verhalten  zu  fich  ist  das  Affirmative;  aber
dies  kann  er  nur  durch  Aufhebung  seiner  Unmittelbarkeit  erlangen.  Die  im  Verbrichen
  ausgehobene  Unmittelbarkeit  führt  so  durch  die  Strase,  d.  h.  durch  die  Nichtigkeit
  der  Nichtigkeit  zur  Afsfirmation  —  zur  Moralität.“  Hier  muß  man  denn
doch  verwundert  fragen:  ob  jeder  erst  als  Verbrecher  bestraft  worden  sein  müsse,
ehe  er  zur  Moralität  gelangen  könne?  Die  Hegel'sche  „Moralität“  ist  freilich  ziemlich
  unmoralisch  und  mehr  negativ  als  „affirmativ“!

Die  Sittlichkeit  aber  ist  das  System  der  an  und  für  sich  seienden  Gesetze
und  Einrichtungen,  durch  welche  das  Sittliche  einen  sesten  Inhalt  hat,  der  Kriis
der  Nothwendigkeit,  dessen  Momente  die  sittlichen  Mächte  sind,  welche  in  den  Individuen,
  als  in  ihren  Accidenzen,  ihre  Vorstellung,  erscheinende  Gestalt  und  Wirklichkeit
  haben.  Dieser  Kreis  umsaßt:  1.  den  natürlichen  fittlichen  Geist  der  Familie,
semer  2.  die  bürgerliche  Gesellschaft.  Dieser  kommen  drei  Momente  zu:  a)  das
System  der  Bedürinisse,  welche  durch  drei  Stände  (Bauernstand,  Gewerbestand,  allgemeiner
  Stand,  d.  h.  Beamte  und  Gelehrte)  Befriedigung  finden.  b)  Rechtsoflege,
  welche  dem  Privatrecht  objektive  Wirklichkeit  verschafft,  c)  Polizei.
Diese  sowie  die  Rechtspflege  fallen  also  seltsamerweise  nicht  in  das  Gebiet  des
Staates.  3.  Der  „äußerliche  Staat“  (die  bürgerliche  Gesellschaft)  nimmt  sich  in
den  Zweck  und  die  Wirklichkeit  des  substantiellen  Allgemeinen  in  die  Staatsverfassung
  zurück  und  zusammen.  Sollen  und  Sein  werden  jetzt  vollständig  eins,
denn  das  Gesetz  ist  im  Staat  abhängig  von  der  Wahl  und  freien  Befolgung  der
Nenschen,  andererseits  besteht  das  Gesetz,  ungeachtet  ihrer  freien  Wahl  und  der
etwaigen  Uebertretung,  als  Regel  fort.  Eine  Pflichtenlehre  kann  also  nur  diejenigen
Verhaͤltnifse  entwickeln,  „die  durch  die  Idee  der  Freiheit  nothwendig  und  daher
wirklich  in  ihrem  ganzen  Umfange  im  Staate  find.“  Schmilzt  das  Individuum
in  der  Sitte,  die  ihm  zweite  Natur  geworden  ist,  zusammen  mit  der  vernünstigen
Alsemeinheit,  dann  hat  es  erst  seine  wahre  Geltung,  sein  Recht  erlangt.  Der  Eink#ne
  kommt  also  erst  dadurch  zu  seinem  Rechte,  daß  er  Bürger  eines  guten
Staates  ist.  Das  Individuum  hat  nur  Wahrheit  und  Sittlichkeit  als  Mitglied
ds  Staates,  es  ist  darum  auch  höchste  Pflicht,  ein  solches  zu  sein.  Deun  die  Idee
des  Staates  ist  der  „wirkliche  Gott“.  Sofern  nämlich  „Sein“  der  einfachste  Ausluck
  für  Gott  ist,  andererseits  aber  Sein  und  Denken  gleichgesetzt,  der  Wille  als
wirkendes  oder  wirkliches  Denken  definirt  und  der  Staat  als  höchste  Realisirung  des
        <pb n="37" />
        38  Vhilosopy#sche  Einleitung  in  die  Rechtswissenschakten.

Willens  aufgefaßt  wird,  ergiebt  sich  jene  Apotheose,  die  übrigens  nur  vom  idealen
Staate  gilt,  denn  die  „besonderen“  Staaten  find  wie  alles  Desonderr  unwahr  und
unvemünftig.  Es  ist  also  auch  nur  Pflicht,  Mitglied  einee  folchen  Staates  zu  sein,
solange  und  sofern  er  Tröäger  der  gegenwärtigen  Entwicklungsstufe  des  Weltgeistes
ift.  Je  nachdem  man  nun  diese  Sätze  so  oder  so  wendet,  kommt  man  gur  unbedingten
  Unterwürfigkeit  unter  die  bestehenden  Gesetze  oder  zur  Rechtfertigung  der
Revolution  —  und  beide  Meinungen  bis  zu  ihren  Ertremen  find  einerseits  von  den
Alt.,  andererseits  von  den  Junghegelianern  ver#ochten  worden.

Die  Idee  des  Staates  hat  1.  unmittelbare  Wirklichkeit  —  Verfassung  oder
inneres  Staatsrecht;  2.  sie  geht  in  das  Verhältniß  des  einzelnen  Staates  zu  anderen
über  —  äußeres  Staaterecht;  3.  sie  ist  die  allgemeine  Idee  als  Gattung  und  absolute
  Macht  gegen  die  individuellen  Staaten,  der  Geist,  der  sich  im  Prozeß  der
Weltgeschichte  seine  Wirklichkeit  giebt.

Die  „konstitutionelle  Monarchie“  ist  die  allein  vernünftige  Staatsiorm,  denn
in  ihr  unterscheidet  und  bestimmt  der  Staat  seine  Wirksamkeit  nach  der  Natur  des
Begriffes.  Der  „politische  Staat“  dirimirt  sich  nämlich  in  folgende  Unterschiede:
1.  die  Gewalt,  das  Allgemeine  zu  bestimmen  und  festzusetzen,  die  gefetzgebende  Gewalt;
  2.  die  Subsumtion  der  besonderen  Sphären  und  einzelnen  Fälle  unter  das
Allgemeine,  die  Regierungsgewalt;  3.  die  Subjektivität  als  die  letzte  Willensentscheidung,
  die  fürstliche  Gewalt,  welche  die  Spitze  und  der  Ansang  des  Ganzen
ist.  Die  sürstliche  Gewalt  stellt  sonach  das  dritte  Moment  im  Willensbegriff,  das
Beschließen,  dar,  kann  also  nur  einem  Individuum,  dem  Monarchen,  zukommen,  in
dessen  Person  die  Persönlichkeit  des  Staates  erst  wirklich  wird  (eine  ganz  unerweisbare
  Behauptung  !).  Aber  doch  hat  dieser  Monarch,  in  dessen  Gewalt  alle  Gewalten
  zusammengesaßt  sein  sollen,  nur  das  „formelle  Entscheiden;  er  hat  nur  Ja
zu  sagen  und  den  Punkt  auf  das  J  zu  setzen!““  —  Die  Regierungegewalt  als  ein
Geschäft  der  Subsumtion  wird  von  den  Staatsbeamten  (den  unbestimmt  Mehreren)
ausgeübt,  welche  der  Fürst  anstellt.  In  der  gesetzgebenden  Gewalt  ist  das  monarchische
  Eleinent  wirksam,  da  dem  Fürsten  die  höchste  Eutscheidung  zukommt,  ferner
die  Regierungsgewalt  als  berathendes  Moment  (die  Minister  als  Mitglieder  des
Parlamente),  endlich  das  ständische  Element.  Lepteres,  damit  die  allgemeine  Angelegenheit
  nicht  nur  an  sich,  sondern  auch  für  sich,  d.  h.  damit  das  Moment  der
subiektiven  sormellen  Freihrit,  das  öffentliche  Bewußtsein  als  empirische  Allgemeinheit
der  Ansichten  und  Gedanken  der  Vielen  darin  zur  Existenz  komme.

Obwol  nun  der  Staat  die  verwirklichte  Sittlichkeit,  ja  der  wirkliche  Gott  ist,
so  weiß  ihm  Hegel  doch  keinen  höheren  Zweck  zu  setzen  als  Schutz  der  Person  und
des  Eigenthums  und  Berücksichtigung  des  allgemeinen  Wohles  und  erklärt  es  geradezu
für  eine  Wahrheit,  wenn  man  gesagt  habe,  der  Zweck  des  Staates  sei  „das  Glück
der  Burger“,  ganz  nach  Art  der  alten  Glückseligkeitslehre.

So  wenig  befriedigende  Ergebnisse  konnten  nicht  ausbleiben,  wenn  der  Ausgangspunkt
  wie  die  Methode  gänzlich  verfehlt  waren.  Wer  von  einem  obersten  einheitlichen
  Begriff  ausgehend,  aus  diesem  alles  Weitere  ableiten  will,  muß  scheitern,
da  man  aus  einer  Prämisse  überhaupt  nichts  folgern  kann.  Die  angebliche  oberste
Einheit  wird  daher  vielmehr  als  eine  Mehrheit  von  Gegensatzen  aufsgeiaßt,  damit
aber  zugleich  als  ein  Gebilde  voll  inneren  logischen  Widerspruchs.  Daß  jedes  Ding
zugleich  sein  Gegentheil  sei,  wie  uns  Hegel  zu  glauben  zumuthet,  widerspricht  dem
Begriffe  des  Seins  so  sehr  als  möglich  und  beruht  auf  der  Identifizirung  von  Sein
und  Deuken,  welche  der  Grundfehler  des  Moniemus  ist.

Der  dialektische  Prozeß  soll  eine  bloße  Analyse  des  obersten  ganz  leeren  Begriffes
  sein,  aber  aus  dem  Allgemeinen  kann  man  zum  Besonderen  nicht  durch  Analysis,
  sondern  nur  durch  Synthesis  kommen,  und  zu  dieser  greist  Hegel  auch  ganz
willkürlich,  indem  er  aus  dem  empirisch  Gegebenen  herbeizieht,  was  ihm  eben  in
seinen  Gedankengang  paßt.
        <pb n="38" />
        IU.  Uebersicht  über  die  Geschichte  der  Nechts-  und  Staatsphllosophle.  89

Diese  Willkürlichkeit  zeigt  sich  darin,  daß  der  Gegensatz  zwischen  dem  ersten  und
zweiten  Moment  des  dialektischen  Prozesses  bald  ein  kontradiktorischer,  bald  ein  konträrer
  diefer  oder  jener  Art  ist.  Wir  haben  Beispiele  davon  genug  wahrgenommen.
Der  Gegensatz  zwischen  Recht  und  „Moralität“  ist  ein  ganz  anders  gearteter,  als
der  zwischen  Eigenthum  und  Vertrag,  bürgerlichem  Rechtsstreit  und  Betrug,  Familie
und  bürgerlicher  Gesellschast  u.  s.  w.  Vollends  die  Zufammenfassung  in  die  „höhere
Einheit“  des  dritten  Moments  ist  bald  wirklich  eine  Art  Verschmelzung  und  „Aufhebung“
  im  Sinne  der  Aufbewahrung  (so  z.  B.  das  Verhältniß  des  Staates  zu
Familie  und  bürgersicher  Gesellschaft),  bald  eine  „Aushebung  im  Sinne  des
Kegirens  (so  z.  B.  Unrecht  als  drittes  Moment  von  Eigenthum  und  Vertrag).
Aufheben  ist  eben  bald  conservare,  balb  tollero!  Treffend  hat  Trendelenburg
die  Hegel'sche  Methode  verurtheilt,  wenn  er  sagt:  „Es  giebt  für  die  Dialektik  des
teinen  Gedankens  ein  unvermeidliches  Dilemma.  Entweder  ist  die  Vereinigung,  durch
welche  sie  allein  den  Fortschritt  des  zweiten  und  dritten  Gedankens  vermittelt,  die
reine  logische  Verneinung  (A  nicht  —  4),  so  kann  sie  weder  im  zweiten  Moment
etwas  in  sich  Bestimmtes  erzeugen,  noch  im  dritten  Moment  eine  Vereinigung  zugeben.
  Oder  fie  ist  der  rrale  Gegensatz,  dann  ist  sie  wiederum  nicht  auf  logischem
Wege  zu  erreichen  und  die  Dialektik  ist  nicht  Dialektik  des  reinen  Denkens.“

Zu  welchen  bedenklichen  Ergebnissen  die  Methode  im  Emzelnen  führt,  haben
wir  in  der  früheren  Darstellung  bemerkt.  Hier  sei  nur  noch  auf  den  untergeordneten
  Werth  hingewiesen,  den  Hegel  der  Ethik  zuschreibt,  die  nur  Bedeutung  für
den  „bornirten  Verstand“  habe.  Staaten,  Völker  und  Individurn  find  ihm  nur
bewußtlof  e  Werkzeuge  des  Weltgeistes  d.  h.  des  absoluten  unpersönlichen  Begriffes;
  Gerrchtigkeit  und  Tugend,  Unrecht,  Gewalt  und  Laster,  Schuld  und  Unschuld
  haben  zwar  in  der  Sphüre  der  bewußten  Wirklichkeit  Bedeutung  und  Werth,
und  finden  darin  ihr  Urtheil  und  ihre  jedoch  unvollkommene  Gerechtigkeit.  Die
Weltgeschichte  fällt  außer  diesen  Gesichtepunkten!

6&amp;amp;#  17.  Krause.  (Grundlage  des  Naturrechts,  1803.  Das  Urbild  der  Menschheit,
  1811.  Abriß  des  Systems  der  Philosophie  des  Rechtes  oder  des  Naturrechts,
1828.  —  Unter  den  Werken  seiner  Schlller  find  hervorzuheben:  Röder,  Grunduge
  des  Naturrechts  oder  der  Rechtsphilosophie,  1846.  2.  Aufl.  1860—68;
Ahrens,  Naturrecht  oder  Philosophie  des  Rechts,  6.  Aufl.  1870.  Organische
Staatelehre,  1850.)

Krause  strebt  den  Pantheismus  mit  der  Anerkennung  selbständiger  Individuen
i  vereinigen  —  ein  in  sich  widerspruchsvolles  Unternehmen  —  und  nennt  sich
daher  einen  Panentheisten.  Das  Endliche  ist  nach  Krause  nicht  blos  ein  Moment
VWesens“  (d.  h.  des  Absoluten  oder  Gottes),  sondern  es  ist  selbst  „Wesen“  im
Gliedbau  der  Welt.  Gott  ist  Gegenwesen,  weil  er  den  Gegensatz  von  Natur  und
Ceist  in  sich  hat,  ja  Wesen  ist  in  sich  und  unter  sich  zwei  Wesen  (1  =  21),  welche
gegeneinander  gegenheitlich  find  (CA  —=  non  A12),  aber  insofern  er  diese  Gegensätze
nmiaß  t  und  vermittelt,  ist  er  Vereinwesen.  Aus  ihm  aber  eutspringt  Alles;  er  steht
auch  im  Bund  mit  den  Einzelwesen  und  die  Form  für  diese  cemeincht  ist  der
Bund.  Darum  giebt  es  einen  Rechtsbund,  Sittlichkeitsbund  u.  s.  w

Nicht  blos  „Wesen“  ist  nämlich  der  Träger  des  ethischen  Prozesses;  diesen  voll-K#ehen
  auch  die  eigen  weientlichseiten-  (Individuen).  Jeder  muß  streben  seine
Bestimmung  zu  erfüllen,  d.  h.  seinen  Platz  im  Gliedbau  der  Welt  auszufüllen.
Das  Weltall  stellt  einen  ethisch-organischen  Gliedbau  dar;  auch  das  Recht  beruht
darum  auf  der  Sittlichkeit  und  hat  nicht  einen  blos  negativen,  sondern  einen  positiven
  Charakter,  d.  h.  Jeder  hat  ein  Recht  auf  Alles,  was  Bedingung  zur  Ernichung
  seiner  hinne  ist;  dieses  muß  ihm  positiv  geleistet  werden.  Also
nicht  blos  neminem  laede,  sondern  suum  cuiqoe!  Im  höchsten  Sinne,  als  eine  der
GSumdwesenheiten  Gottes  aulgesaßt,  ist  das  Recht  der  Eine  Gliedbau  der  inneren
HNitlichfreien  Bedingtheiten  des  Einen  Lebens,  in  welchen  allen  Gott  das  Eine  Recht
        <pb n="39" />
        40  Phllosophlsche  Einleitung  in  die  Nechtswissenschaften.

ist.  Da  der  einzige  Inhalt  des  Lebens  aber  das  Gute  oder  die  absolute  Vernunft
  ist,  so  ist  Recht  das  organische  Ganze  der  zeitlichfreien  Bedingthrit  des  Vernunstlebens.
  Das  „menschliche“  Recht  ist  nur  ein  Theil  des  Einen  Rechtes  aller
endlichen  bewußten  Wesen  in  Gott,  es  ist  „die  freie  Bedingtheit  des  menschlichen
Lebens“  (Nöder)  oder,  wie  Ahrens  sormulirt:  „Das  (menschliche)  Recht  ist  die
Norm  zur  Regelung  des  Ganzen  der  von  der  Freiheit  oder  Willensbestimmung  abhängigen
  Bedingungen  für  die  geordnete  Verwirklichung  alles  Guten  und  aller
Güterzwecke  des  Einzelnen  und  der  menschlichen  Gesellschaft.“

Das  Recht  sordert,  daß  jedes  Vernunftwefen  sein  eigenes  Darleben  habe  und
doch  das  Allgemeine  darleben  könne.  Das  Leben  ist  also  innerlich  und  änßerlich
und  der  Mensch  hat  zunächst  ein  inneres  Recht,  er  ist  berrchtigt  (und  verpflichtet)
gegen  sich  felbst,  hat  das  Recht,  gewisse  leibliche  und  geistige  Bildungemittel  von
sich  zu  fordern,  weil  er  ihrer  zur  Erreichung  seiner  Bestimmung  bedars.  Das  Einzelwesen
  kann  aber  nur  im  Vereinleben  mit  Anderen  seine  Bestimmung  erreichen,  darum
kommt  ihm  äußeres  Recht  zu.  Diefes  ist  wechfelseitig  und  enthält  in  sich,  was
Jeder  dem  Anderen  zu  leisten  hat,  ee  hat  aber  keinen  Zwangscharakter.

Das  Recht  ist  zwar  auch  negativ,  insosern  es  Hinderniffe  der  menschlichen  Bestimmung
  beseitigt,  vor  Allem  aber  ist  es  positiv.  Der  Rechtebau  ist  zuerst  positiv
herzustellen,  erst  hieraus  ist  das  wechselfeitige  sich  Einschränken  als  Ergebniß  aus  dem
Grundbau  abzuleiten.  Jedes  Wesen  ist  ja  äußerlich,  ist  ein  individuelles  Wesen  in
Gott,  darum  hat  Jeder  ein  Recht,  nicht  blos  auf  seine  Persönlichkeit,  sondem  auch
auf  Arbeit,  auf  seinen  Beruf,  ja  auf  die  ihm  angemessene  Nahrung,  Kleidung,
Wohnung  (diese  ist  der  Kraftort  der  Vereinbildung  des  ganzen  persönlichen  Lebens
in  Vertrauen  und  Liebe,  wefentlich  Haus,  Hof  und  Garten).

Wie  der  Einzelne,  so  haben  auch  die  hoͤheren  Grundpersonen  ihr  Recht.  Solche
Grundpersonen  find:  die  Menschheit  des  Weltalls  in  Gott  und  unter  Gott,  die
Menschheit  eines  Himmelskörpers  (der  Erde),  VBölkerverrine,  Völker,  Stämme,
Ortevereinschasten,  Ehethum,  Familie,  Freundschaft  —  endlich  der  Einzelmensch.
Die  Familie  ist  der  erste  vollständige  höherr  Mensch,  der  kleinste  Rechtsstaat  unter
Vormundschaft  der  höheren  Gesellschaft,  die  gebietet,  daß  den  Kindern  ihr  ganzes
Recht,  durch  höhergesellschaftliche  Bildungsanstalten  dem  allgemeinen  Leben  zubereitet
zu  werden,  geleistet  werden  müsse.  —  Die  Menschheit  erzeugt  den  Rechtsstaat,
soferm  sie  das  Recht  verwirklicht,  aber  zugleich  auf  individuelle  Weise  darlebt;  er
mißt  jeder  Grundperson  ihr  inneres  Recht  zu,  nach  außen  hin  sie  zugleich  in  demfelben
  schützend.  Der  Staat  ist  zuerst  Familienstaat;  später  tritt  an  dessen  Stelle
die  äußerr  lieblose  Gewalt,  welche  zunächst,  sich  gegen  die  Willkür  des  Naturzustandes
  sicher  ftellend,  nur  der  Selbstsucht  und  blos  mittelbar  dem  Recht  dient.  Bei
steigender  Bildung  nähert  sich  der  Staat  der  „Gemeindeverfassung“,  in  welcher  nur
der  sittlich-freie  und  gerechte  allgemeine  Gesellschaftewille  zur  Vemoirklichung  kommt.
Bis  dahin  müssen  die  untergcordneten  Formen  des  Rechts  im  Staate  in  Geltung
bleiben,  soiern  sie  nur  Überhaupt  mit  der  allgemeinen  Rechtsidee  zusammenhängen.
An  fich  kommt  es  zwar  den  vereinten  Rechtspersonen  zu,  den  Staat  zu  stiften  und
dessen  Verfassung  zu  bestimmen  als  eine  Gemeindeverfassung  mit  gleicher  Berechtigung
und  Verpflichtung  aller  Staatsbürger,  denn  der  Staat  beruht  auf  einem  Vertrag,
der  der  Ausdruck  der  gemeingültigen  Vernunftform  des  Rechtswillens  sein  muß.  Die
Ausübung  dieses  Rechtswillens  hat  dann  eine  verantwortliche  Beamtenschaft,  welche
zugleich  Obrigkeit  ist.  Geschichtlich  betrachtet  hingegen  entwickelt  sich  das  Gemeinleben
  in  drei  Perioden:  1.  Ungefellschaftlicher  Naturzustand.  2.  Einzelne  Personen
repräsentiren  den  Rechtswillen  im  Staat  und  üben  Rechtszwang  gegen  die  übrigen.
3.  Verwirklichung  der  Monarchie  im  höchsten  Sinne  des  Wortes,  d.  h.  der  Alleinherrschaft
  des  Rechts.  Hier  ist  das  Volk  und  nur  das  Volk  Rechtsverwalter  und
Hersscher,  oder  noch  ticier  gefaßt:  Der  Eine  unbedingte  Rechtsverwalter,  Regent  und
        <pb n="40" />
        II.  Ueberiicht  über  die  Geschichte  der  Nechts=  und  Ticatsphilosoydte.  41

Monarch,  ist  Gott  selbst.  Die  vollendetste  Staatssorm  der  zweiten  Periode,  der
Uebergang  zur  dritten,  ist  die  konstitutionelle  Monarchie.  —

Ist  schon  der  Ausgangspunkt  (die  „Wesenlehre')  Kraufe's  ganz  verfehlt,  so
komten  schieie  Folgerungen  nicht  ausbleiben.  Die  panentheistische  Auffassung  führt
z  einer  unklaren  Vermischung  von  Recht  und  Moral.  Tas  erstere  erscheint  als
Ploßes  Mittel  für  die  letztere,  woraus  sich  die  Folgerung  ergeben  muß:  daß  alles
wirklich  geltende  Recht  doch  kein  Recht  ist,  sobald  es  den  sittlichen  Zwecken  nicht
entspricht  —  also  ein  Prinzip  der  Revolution,  deffen  praktischen  Folgen  Krause  nur
dadurch  entgeht,  daß  er  (richtigerweife)  dem  Recht  den  Zwangscharakter  abspricht.
bben  dies  scheidet  ihn  auch  von  jenen  ertremen  Lehren  des  Sozialismus,  welchen  er
sich  mit  der  Forderung  angemessener"  Nahrung,  Kleidung  und  Wohnung  bedenklich
anmähert.  Hierin  ebenso  wie  in  der  Annahme  des  „iuneren  Rechts“  zeigt  sich
gänzliche  Verkennung  des  spezifischen  Wesens  des  Rechts  und  eine  aus  Übelgeleitetem
Wohlwollen  hervorgehende  Vermengung  defselben  mit  anderweitigen  ethischen  Prin-Fipien.
  Eben  dieses  falsche  Wohlwollen  läßt  ihn  in  der  Strafe  ein  bloßes  Erziehungsmittel
  erblicken.  Anznerkennen  sind  die  Verdienste,  die  Krause  und  feine
Schüler  sich  um  die  Entwicklung  der  Gesellschaftslehre  erworben  haben,  indem
sie  die  einseitige  Gleichsetzung  der  Staatsgemeinschaft  mit  dem  Gemeinleben  der
Menschen  überhaupt  vermieden.  Indem  sie  dabei  nicht,  wie  die  „Naturrechtslehrer“,
im  engeren  Sinne  abstrahirten  von  den  verschiedenen  Naturverhältnissen  und
Kulturstufen  des  menschlichen  Lebens  und  das  Recht  nicht  loslösten  von  dem  Boden,
auf  dem  es  allein  gedeihen  kann,  dem  der  Ethik,  kamen  sie  auch  zu  einer  umfaffenderen
  und  würdigeren  Auffassung  des  Staatslebens  und  seiner  Zwecke.  Freilich
wußten  sie,  wie  gesagt,  auch  das  Nechtegebiet  nicht  gehörig  zu  unterscheiden  von
anderen  ethischen  Gebieten  und  die  Dämmerung,  die  sich  deshalb  über  ihre  Auswührungen
  legt,  wird  noch  dunkler  gemacht  durch  die  emphatische,  aus  dem  „Gliedbau“
  der  Welt  abgeleitete  Betonung  des  „Organischen“  in  allen  Rechts=  und
Staatsgestaltungen.  Mir  wewen  noch  darauf  zurückkommen,  wie  gefährlich  es  ist,
wenn  aus  dem  Begriff  des  .  Organismus“  voreilig  Folgerungen  gezogen  werden.
Hier  sei  nur  noch  erwähnt,  daß  ähnliche  Ansichten  über  das  Recht,  wie  bei  Krause,
sich  auch  bei  anderen  Schriftstellern  finden,  die  auf  selbständigem  Wege  zu  der  Aufkaßung
  des  Rechts  als  eines  bloßen  Mittels  für  die  Sittlichkeit  gekommen  sind.  Wir
nennen  z.  B.  Abicht,  Henrici.  Bouterwek,.  Trendelenburg.

&amp;amp;  18.  Schleiermacher  (Grundlinien  zu  einer  Kritik  der  bisherigen  Sittenlehre,
  1803,  u.  a.  O.;  besonders:  Die  Lehre  vom  Staat  —  Werke  zur  Philosophie
VII.  1845.  Siche  ferner  H.  Ritter,  Eneyklopädie  der  philosophischen  Wissenschaften.
  3.  Band  1864).

Die  Ethik  (die  Lehre  vom  Geist)  ist  bei  Schleiermacher  eine  Darstellung  —*  ologischer
  und  psychologischer  Prozesse.  Unter  diesen  Prozefsen  findet  sich  auch
Verkehr,  weil  die  Vernunft  sittliche  Gemeinschaft  der  Einzelnen  fordert,  saihran
thatsächlich  Trmung  besteht,  darum  ist  das  Recht  dae  sittliche  Zufammecusein
der  Einzelnen  im  Verkehr.  Indessen  haben  die  Rechtsregeln  gleichwol  nur  den
Werth  technischer  Regeln“  für  die  richtige  Ansführung  eines  anderweit  Beschlossenen.
So,  wenn  die  Pflicht  erwiesen  und  anerkannt  ist,  Eigenthum  zu  stiften,  ist  es  nur
„eine  technische  Bemerkung  für  den  Unverständigen  und  Unbedachtsamen“,  daß  er
dieses  nicht  verletze!

Aufgabe  der  Staatelehre  ist  es  nicht,  ein  Ideal  des  Staates  aufzustellen.
sondern  nachzuweisen,  wie  „aus  Nicht-Staat  Staat  werde“  (dies  ist  aber  nur  ein
DLheil  der  Staatslehre).  Der  Staat  entsteht  aus  der  Horde,  wenn  irgendwie  der
Gegensatz  zwischen  Obrigkeit  und  Unterthan  hervortritt.  Er  bernht  nicht  auf  Vertrag,
  denn  jeder  Vertrag  setzt  den  Staat  schon  vorans  (eine  „schwer  zu  begreifende“
Verwechslung  wischen  den  Bedingungen  der  Ausführbarkeit  eines  Vertrags  und  dem
nchtlichen  Wesen  einer  bindenden  Willenseinigung,  wie  N.  v.  Mohl,  Encyklop.
        <pb n="41" />
        42  Philosephische  Einieitung  in  die  Rethtawissenschasten.

der  Staatswissensch.,  2.  Aufl.  S.  99  mit  Recht  bemerkt).  Ebenso  beruht  der  Staat
nicht  auf  Ueberredung,  nicht  auf  Usurpation,  sondern  auf  dem  naturbildenden  Prozeß.
Soweit  eine  Gesammtphyfiognomie  von  Volk  und  Boden  reicht,  soweit  sollen  auch
die  Staatsgrenzen  reichen.  Daher  auch  nicht  blos  die  Bedürfniß-  oder  staatvertheidigenden
  Kriege,  sondern  auch  die  Vereinigungs--  oder  staatbildenden  Kriege
ethische  Bedeutung  haben.  Wesen  und  Zweck  der  Staates  ist  der  Naturbildungeprozeß,
  der  das  Gepräge  der  Vernunst  trägt,  wenn  die  VBolkseigenthümlichkeit  sich
in  ihm  wirklich  darstellt.  ür  größere  Staaten  paßt  die  konstitutionelle  Monarchie
am  besten.  —

Der  Staat  erzeugt  Vertehr  und  Eigenthum,  Tausch  und  Erwerb  und  dadurch
das  Recht.  Nur  soweit  der  Verkehr  reicht,  erstreckt  sich  das  Gebiet  des  Rechts.
So  läßt  Schleiermacher  alles  vor-  und  außerstaatliche  Leben  rechtlos  und  betont
andererseits  die  Naturgrundlagen  des  Staates  in  einseitiger  Weise.  Für  eine  Würdigung
  seines  verfehlten  monistischen  Ausgangspunktes  Ent  hier  der  Raum,  s.  darüber
Thilo  in  der  Zzeitschrift  für  erakte  Philosophie,  1.  S.  394  ff.

Heinrich  Ritter  hat  die  Schleiermacher“  sche  Lehre  in  manchen  Einzelheiten
fort=  und  umgebildet.  Er  formulirt  die  Aufgabe  der  Rechtsphilosophie  dahin,  daß
sie  in  Beurtheilung  des  Rechts  mit  Berücksichtigung  seiner  natürlichen  und  geschichtlichen
  Grundlagen  die  Forderungen  der  Vernunft  geltend  zu  machen  habe  (S.  490)
und  findet  (S.  480)  den  höheren  Zweck  des  Staates  nicht  im  bloßen  Rochteschutz,
sondern  darin,  daß  er  durch  die  Gesellschaftsordnung  alle  ihre  Glieder  zu  gemeinschastlichen.
  unternehmungen  in  dem  Fortschreiten  der  nationalen  sittlichen  Bildung
vereint.  In  seinen  Ausführungen  über  Recht  und  Staat  erkennt  man  den  gereiften
Blick  des  Kenners  der  Geschichte  der  Philosophie.

.  Die  theologisirenden  Restaurationsphilosophen.  Die
dem  Naturrecht  eigenthümliche  Betonung  des  subjektiven  Freiheiteprinzips,  welches.
durch  die  französische  Revolution  einen  mit  Blut  geschriebenen  praktischen  Kommentar
erhalten  zu  haben  schien,  mußte  die  konservativen  Gemüther  zu  der  Frage  drängen:
ob  es  nicht  einen  vom  meuschlichen  Willen  unabhängigen  objektiven  Quell  des
Rechts,  eine  über  alle  Menschen  stehende  Autorität  gebe  Man  sand  eine  solche
Autorität  nun,  an  halbverschollene  Lehren  anknüpfend,  zunächst  in  dem  Willen
Gottes.  Dieser  thrologisirenden  Richtung  gehören  in  und  außer  Deutschland  eine
große  Anzahl  Schriftsteller  an.  So  in  Frankreich  Bonald,  der  in  allen  Rechtsund
  Staatsinstituten  ein  Abbild  der  Drrieinigkeit  findet  (ähnlich  in  Deutschland
Göschel  und  Moy)  und  de  Maistre  (der  im  Scharfrichter  das  Band  der  menschlichen
  Gesellschaft  fieht  und  bei  Konflikten  zwischen  Fürsten  und  Volk  den  Papst
und  die  Konzilien  entscheiden  lasfen  will);  in  Deutschland  Friedrich  Schlegel,
Steffens,  Baader,  Adam  H.  Müller,  der  keine  Rettung  sieht,  als  wenn
der  geistliche  Stand  als  oberste  weltliche  Autorität  wiederhergestellt  wird  u.  A.
Wir  können  hier  nur  zwei  dieser  Schriftsteller,  welche  hervorragenden  Einfluß  auf
ihre  grit  äußerten,  etwas  genauer  würdigen,  nämlich  Karl  Ludwig  v.  Haller

und  K.  E.  Jarcke.  Vorher  erinnern  wir  im  Allgemeinen  daran,  daß  überhaupt
dies  ganze  theologisirende  Richtung  un  wissenschaftlich  ist,  weil  fie  gläubig
voraussetzt  und  zum  Prinzip  erhebt,  was  erst  des  Beweises  bedarf  und  weil  fie  insbesondere
  den  Vorzug  des  Guten  und  Rechten  nicht  in  seinen  inneren  Werth,  sondern
in  seine  Abstammung  aus  Gottes  Willen  setzt.

K.  L.  v.  Haller  (Restauration  der  Staatswissenschaft  oder  Theorie  des
nattrlich-geselligen  Zustandes,  der  Ehimäre  des  künstlich-bürgerlichen  entgegengesetzt,
6  Bände,  1816—34,  zum  Theil  in  2.  Auflage)  nennt  es  die  ewige  unabänderliche
Ordnung  Gottes,  daß  der  Mächtigere  herrsche,  herrschen  müsse  und  immer  herrschen
werde.  Dies  ist  der  „Stand  der  Natur“,  der  niemals  aufgehört  hat.  Die  Herrschaft
  beruht  demnach  auf  höherer  Macht  und  dauert  auch  nicht  länger  als  diese.
Jene  höhere  Macht  aber  ist  von  Gottes  Gnaden,  nicht  vom  Volk  gesetzt.  Die
        <pb n="42" />
        II.  Uebersicht  über  die  Geschichte  der  Nechts-  und  Stastspoilosophle.  43

Fürsten  haben  vielmehr  das  Volk  nach  und  nach  um  sich  her  versammelt;  der  Fürst
ist  vor  dem  Volk  wie  der  Vater  vor  seinen  Kindern,  der  Herr  vor  seinen  Dienern,
"a  ist  eelbständige  Person,  die  nicht  ein  Gemeinwesen,  sondern  ihre  eigene  Sache
a#giert.  Die  Beamten  fsind  Diener  des  Fürsten,  nicht  des  Staates,  nicht  den  Gehbohen,
  sondern  dem  Fürsten  verpflichtet,  die  Kriege  sind  seine  Fehden,  die  er  auch
durch  Zweikampf  führen  könnte,  die  Steuern  find  seine  Einkünfte.  Aber  soweit  die
Unterthanen  Macht  haben,  haoben  auch  sie  Recht,  sie  brauchen  ferner  von  NRcchtewchen
  nicht  Steuern,  Kriegedienste  u.  s.  w.  zu  leisten,  da  diese  nicht  zu  öffentlichen
zwecken  bestimmt  sind.  Der  Staat  ist  ein  bloßes  Aggrrgat  von  Privatinteressen.
##k  moralische  Pflicht  (evidente  Billigkeit),  eigenes  Interesse  der  Unterthanen  oder
besonderrr  Dienstvertrag  verbindet  zu  Leistungen  an  den  Fürsten.  Verletzt  der  Fürst
Techte  der  Unterthanen,  so  können  sie  auswandern  oder  bewaffnet  widerstehend  „Nothwehr“
  üben.  Klüger  aber  handelt  das  Volk  in  der  Regel,  wenn  es  auf  göttliche
Hülie  vertraut,  d.  h.  theils  auf  die  Kraft  der  Natur,  welche  großes  Unrecht  in  die
Länge  unmöglich  macht,  theils  auf  das  ewige  Naturgesetz,  nach  welchem  böse  Thaten
stete  mit  bösen  Folgen  für  ihren  Urheber  begleitet  sind.

Die  beste  Regierung  ist  die  für  das  Wohl  der  Unterthanen  bestverwaltete,  also
diejenige,  welche  die  Gesetze  der  Gerechtigkeit  und  des  Wohlwollens  beobachtet.  —
der  Form  nach  find  die  Staaten  entweder  Republiken,  denen  ein  Sozietätsvertrag
#ü  Gunde  liegt,  oder  Fürstenthümer,  die  letzteren  wieder  entweder  Patrimonial=  oder
militörische  oder  gristliche  Staaten,  denn  die  Oberherrschaft  kann  sich  nur  gründen
aui  Ueberlegenheit  an  Eigenthum,  an  Tapferkeit,  an  Geist  und  Erleuchtung.  Zuletzt
nöffen  sich  aber  alle  Herrscher  auf  Grundeigenthum  stützen,  weil  ohne  dieses  Niemand
unabhaͤngig  sein  oder  bleiben  kann.

Viele  scharssinnige  Bemerkungen  macht  Haller  über  die  Mittel,  die  Oberherrschaĩt
  dauernd  zu  erhalten  in  seiner  „Makrobiotik“  der  Staaten.  Aber  ihm
sehlt,  wie  wir  sahen,  gänzlich  der  Begriff  des  Gemeinwesens,  welches  über  die
Urvatinteressen  Gemeinwohl  und  öffentliches  Recht  erhebt.  Darum  sagt  er  auch
(II.  63)  geradezu:  „Die  Zeit  wird  kommen,  wo  man  kein  besonderes  Staaterecht
mehr  schreiben,  sondern  dasselbe  nur  in  dem  natürlichen  Rechte  Überhaupt,  bei  der
Lehre  von  den  Dienst-  und  Sozietätsverhältnissen,  abhandeln  und  höchstens  auf  deren
Modipfkation  durch  höhere  Macht  und  Freiheit  beiläufig  Rücksicht  nehmen  wird.“

In  der  Lehre  Haller's  tritt  uns  die  unsütliche  und  irreligiöse  Lehre,  daß  Recht
md  Macht  identisch  sei,  in  dem  Gewand  der  Religion  und  Offenbarung  selbst  entgegen
mymit  unleidlichem  Hochmuth  ruft  er  seinen  Gegnern  zu:  „Auf  den  Felsen  der
Notur  gegründet,  werden  die  P#orten  der  Hölle,  die  Bemühungen  aller  Sophisten,
dicse  Doktrin  nicht  überwältigen.“  Und  während  er  das  Naturrecht  mit  der  maß-(#esten
  Heftigleit  bekämpft,  behält  er  selber  die  falschen  Prinzipien  bei,  schreibt  den
Meschen  angeborene  Rechte  und  unendliches  Zwangerecht  (welches  so  weit  reicht
wie  die  Macht)  zu,  ja  erklärt,  wie  einst  Höpiner,  den  Menschen  berechtigt,  sein  Leben
mit  möglichster  Bequemlichkeit  und  Annehmlichkeit  zu  erhalten“.

Jarcke  (Vermischte  Schriften,  1.—3.  Band  1839,  4.  Band  —  auch  unter
dem  Titel  „Prinzipienkragen“  —  1854)  geht  davon  aus,  daß  nur  der  geofsenbarte
söttliche  Wille  uns  Über  Necht  und  Unrrcht  belehren  könne,  wozu  es  freilich  im
Biderspruch  steht,  wenn  er  ein  durch  sich  selbst  geltendes  sittliches  Gesetz  für
den  Staat  verlongt.  —  Er  sucht  das  Rechtsgesetz  aus  dem  Gebot  der  christlichen
Liebe  abzuleiten.  Denn  wenn  auch  der  Charakter  des  Rechts  die  Ausschließung
Anderer  sei,  während  die  Liebe  in  der  Mittheilung  besteht,  so  habe  doch  vor  dem
Sündensall  das  Recht  einen  egoistischen  Charakter  nicht  gehabt.  Seit  dem  Sündenal
  aber  kann  die  Natur  kein  Gemeingut  mehr  sein  und  jeder  muß  seinen  Antheil
4#  derselben  um  seiner  Selbsterhaltung  willen  gegen  Andere  abschließen.  Die  Sünd-Kitigkeit
  sei  auch  der  Grund  der  äußeren  Herrschaft  des  weltlichen  Zwanges,  der
Uhü#gigkeit  des  Einen  vom  Andern.  —  Diefes  (egoistische)  Recht  heilig  zu  halten,
        <pb n="43" />
        44  Uhilosophische  Einleitung  in  die  Rechtewissenschaften.

gebicte  die  Liebe.  Wie  so  es  ein  Gebot  der  Liebe  sein  kann,  den  Forderungen  des
Egoismus  zu  gehorchen,  ist  schwer  eiuzusehen.  Jarcke  selbst  giebt  zu,  daß  diese
Liebe  nicht  die  „Liebe  im  engeren  und  eigentlichen  Sinne  sei“.  Die  Ergebnifse  dieses
Theologifirens  für  das  Rechtsgebiet  sind  nun:

.  Das  (oben  deduzirte)  Gesch  der  Selbsterhaltung.  Dieses  alfo  soll  das
wahrhaft  christliche  Gesetz  jür  die  fündhaften  Menschen  sein,  während  das  Christenthum
  doch  vielmehr  lehrt:  wer  sein  Leben  erhalten  will,  der  wird  es  verlieren!
In  Wirklichkeit  ist  jenes  Gesetz  nichts  Anderes,  als  eine  mit  frommen  Phrasen  verbrämte
  andere  Formel  für  das  naturrechtliche  Prinzip  der  angeborenen  Freiheit.
Dasselbe  gilt  von  dem  Okkupationsrecht,  welches  Jarcke  damit  begründet,  daß  der
Monsch  von  Gott  die  Herrschaft  Üüber  die  Natur  als  Anspruch  und  Berechtigung
empfangen  hat.  Dann  mlüßte  freilich  zur  vollen  Begründung  auf  Gottes  Willen
noch  gefordert  werden,  daß  Gott  auch  offenbare,  welchen  besonderen  Antheil  an  der
Natur  Jeder  besitzen  solle,  sonst  führt  diese  Lehre  zum  rechtmäßigen  Krieg  Aller
gegen  Alle.

2.  Da  der  Rechtsgrund  des  Eigenthums  nach  Jarcke  „in  der  Anweisung  liegt,
welche  Gott  dem  Menschen  auf  die  Natur  ertheilt“,  „somit  das  Recht  des  Tagelöhners
  wie  des  Fürsten  göttliches  Recht“  ist,  so  ergiebt  sich  als  Idral  des  Staates
der  „christlich-germanische  Staat“,  in  welchem  jeder  seine  eigene  Sache  verwaltete
  und  regierte  und  es  sich  von  selbst  verstand,  daß  jeder  Unterthan  in  einem
ganz  bestimmten  Rechtsverhältnisse  zu  seinem  Fürsten  und  Herrn  stand,  mithin  zu
bestimmten  Lasten  und  Pflichten  gehalten  war.  So  wird  also  der  wahre  Staat
von  Jarcke  auigesaßt  als  ein  Aggregat  von  starren,  in  sich  abgeschlossenen  Privatrechtssphären,
  auf  deren  Integrität  die  wahre  Freiheit  beruhen  soll,  welche  verloren
geht,  wenn  das  Recht  dem  allgemeinen  Wohl  geopfert  wird.  Auch  ihm  geht  demnach
über  dem  Eifern  gegen  die  Ausschreitungen  des  französischen  Wohlfahrtaausschufses
der  Begriff  des  öffentlichen  Rechts  und  des  fittlichen  Gemeinwesens,  in  welchem  der
Egoismus  sich  dem  echten  Bürgerfinn  unterordnet,  verloren,  wofür  uns  einzelne
treffliche  Bemerkungen  über  die  Naturlehre  des  Staates  und  eine  reale  Politik  nicht
Ersatz  bieten  können.  Jarcke  verzweiselte  zuletzt  an  der  Verwirklichung  seiner  Prinzipien
  und  rief  aus:  „(Es  ist  unverkennbar,)  daß  das  christlich-germanische  Wel  tal  ter
seinem  Ende  zuneigt.  Ist  dies  der  Fall,  so  hat  die  Ansicht  derer  viel  für  sich,
daß  der  Schluß  der  Geschichte  nicht  allzuserne  sei.  Die  Frage  wäre  dann
nur,  ob  vor  dem  Ende  des  großen  Dramas  der  Weltgeschichte  noch  diesseits  ein,
wenngleich  kurzer  irdischer  Sieg  der  Wahrheit  und  des  Rechts  zu  hoffen  steht  oder
nicht.“  Darin  hat  sich  Jarcke  nicht  getäuscht,  daß  die  Zeiten  des  mittelalterlichen
Patrimonialstaates  mit  seiner  widerspruchsvollen  Mischung  von  Privat-  und  öffentlichem
  Recht  für  immer  vorüber  sind,  aber  wir  freuen  uns,  daß  an  die  Stelle  des
christlich-germanischen  Staates  ein  neues  Deutsches  Reich  erstanden  ist,  welches,  trotz
mancher  an  das  Mittelalter  erinnernden  rückläufigen  zeitströmungen,  mit  diesem  von
Grund  aus  gebrochen  hat.

8  20.  Die  historische  Rechtsschule.  (Hierher  gehört  namentlich:
Savigny,  Ueber  den  Beruf  unserer  Zeit  für  Gesetzgebung  und  Rechtewissenschaft.
System  des  heutigen  Römischen  Rechts  I.  Puchta,  Gewohnheiterecht,  I.  Bd.  „Die
allgemeinen  Lehren“,  S.  133  ff.  Einleitung.  zum  Kursus  der  Justitutionen.)

Nicht  in  dem  Willen  Gottes  (obwol  eine  gewisse  Hinneigung  jum  Theologifiren
bei  Puchta  vorhanden  ist),  sondern  im  Volksgeist  glaubten  die  Begründer  der
historischen  Rechtsschule  jene  höhere  objektive  Autorität  geiunden  zu  haben,  von
welcher  im  Gegensatz  zu  dem  subsekliven  Prin  ip  dee  Naturrechts  das  Recht  abhängig
zu  machen  wäre.  Das  Recht,  so  hieß  es  jetzt,  hat,  so  wie  Sprache,  Sitte.  Kunst
des  Volkes  kein  abgesondertes  Dasein;  alle  diese  Erscheinungen  sind  nur  Thätigkeiten
des  Einen  Volks,  welches  in  ihnen  seine  Eigenthümlichkeiten  darstellt.  Es  ist  der
in  allen  Einzelnen  gemeinschaftlich  lebende  und  wirkende  Volksgeist,  der  das
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        II.  Uebersicht  über  die  Geschichte  der  Rechis-  und  Stastophllosop#ie.  45

vofitive  Recht  erzeugt,  das  also  für  das  Bewußtsein  jedes  Einzelnen,  nicht  zufällig
londern  nothwendig,  ein  und  dasselbe  Recht  ist.  Ein  Beweis  für  diese  Entstehung
des  Nechts  liegt  in  der  allgemeinen  gleichförmigen  Anerkennung  des  positiven  Rechts
und  in  dem  Gefühl  innerer  Nothwendigkeit,  wovon  die  Vorstellung  desselben  begleitet
iKt  und  in  der  Analogie  mit  der  Sitte  und  vor  Allem  der  Sprache  des  Volks.
Urlprünglich  lebt  das  Recht  in  dem  Volksbewußtsein  nicht  als  ein  Inbegriff  von
Negeln,  sondern  als  lebendige  Anschauung  der  Rechtsinstitute  in  ihrem  organischen
Zufammenhang,  welche  sich  durch  symbolische  Handlungen  offenbart.  Das  Recht
wird  sich  dann  weiterhin  durch  Uebung  entfalten,  und  wie  wir  in  der  Sprache
sitte  Fortbildung  und  Entwicklung  finden,  auf  gleiche  Weise  in  dem  Recht.  In
demselben  Maße  aber,  in  welchem  die  Bildung  der  Individuen  ungleichartiger  wird
und  in  welchem  eine  schärfere  Sonderung  der  Beschäftigungen,  der  Kenutnisse  und
der  dadurch  bedingten  Stände  eintritt,  wird  auch  die  Rechtserzeugung,  die  aus  der
Gemeinschaft  des  Bewußtseins  beruhte,  schwieriger  werden;  ja  sie  würde  endlich  fast
ganz  verschwinden,  wenn  sich  nicht  dafür  wiederum  eigene  Organe  bildeten  —  die
Gesetzgebung  und  die  Rechtswissenschaft.  Das  Geseh  ist  das  Organ  des
Volkerchhts.  Hat  sich  ferner  ein  besonderer  Stand  der  Rechtskundigen  gebildet,  so
führt  das  Necht  nunmehr  ein  zwiesaches  Leben:  seinen  Grundzügen  nach  lebt  es  fort
in  gemeinsamen  Bewußtsein  des  Volke,  die  genauere  Ausbildung  und  Anwendung
m  Einzelnen  ist  der  besondere  Beruf  des  Juristenstandes.  Die  rechtserzeugende
Ihätigkcit  des  Volkes  zieht  sich  großentheils  in  diesen  zurück  und  wird  von  ihm,
als  dem  Repräsentanten  des  Ganzen,  fortwährend  geübt.  Das  Recht  wird  also
immer  durch  innere  stillwirkende  Kräfte,  nicht  durch  Willkür  eines  Gesetzgebers
erzeugt;  es  befindet  sich  auch  wie  alle  anderen  Volkezustände  in  steter  Fortbildung,
lann  nicht  abbrechen  mit  der  Vergangenheit,  fsich  nicht  abschließen  gegen  die  Zulkunst.
Rur  so  aufgeiaßt  kann  jedes  geltende  Recht  gehörig  verstanden  werden  —  dies  ist
die  wahre  Bedeutung  der  geschichtlichen  Rechtsstudien.

Die  leibliche  Gestalt  der  geistigen  Volksgemeinschaft  ist  der  Staat.  Auch  er
atsteht  durch  eine  höhere  Nothwendigkeit,  eine  von  innen  herausbildende  Kraft.
dem  auch  die  Erzeugung  des  Staates  ist  eine  Art  der  Rechteerzeugung.  Seine
eerste  und  unabweisliche  Ausgabe  ist  die  Idee  des  Rechts  in  der  sichtbaren  Welt
berrschend  zu  machen,  doch  ist  er  nicht  auf  die  Zwecke  des  Rechts  zu  beschränken,
die  Throrie  soll  sich  Üüberhaupt  nicht  anmaßen,  die  Freiheit  individueller  Entwicklung
durch  Auistellung  ausschließender  Zwecke  der  Staatsthätigkeit  begrenzen  zu  wollen.

Unleugbar  ist  viel  Wahres  an  den  Grundgedanken  dieser  Aueführungen;
sccherlich  eutsteht  ursprünglich  zumeist  ohne  Absicht  und  Reflerion  Recht,  ehe
solches  absichtlich  bewußt  errichtet  wird.  Allein  daß  gerade  nur  das  „Volk“
das  wahre  Subjekt  der  Rechtserzeugung  sei.,  ist  unrichtig.  Die  Anhänger  der
bistorischen  Rechtsschule  müssen  zunächst  den  geschichtlichen  Thatsachen  gegenüber  ein-—umen,
  daß  sich  auch  „partikuläres  Recht“  innerhalb  „volksmäßiger  (!)  Absheilungen
  des  Ganzen  (Städten,  Dhörfern,  Innungen,  Korporationen)  bilden  können.
öbenso  müssen  sie  zugestehen,  daß  auch  „unter  verschiedenen  Völkern  eine  ähnliche
Gemeinschait  des  Rechtsbewußtseins  entstehen“  könne,  wie  sie  in  Einem  Volk  das
vositive  Recht  erzeugt,  um  so  das  Völkerrecht  erklärlich  zu  machen.  Aber  weiter.
Lassen  wir,  um  nicht  der  Härte  und  Uebertreibung  geziehen  mu  werden,  einen  Mann
aden,  der  gewiß  nicht  zu  den  prinzipiellen  Gegnern  der  historischen  Rechteschule
#hört.  Kein  Geringerer  als  Bruns  (in  der  3.  Aufl.  dieser  Encykl.  S.  342)
jagt:  „¶Tie  seit  Savigny  herrschende  Lehre  von  der  Entstehung  des  Rechts)  stellt
mr  das  nomrmale  Verhältniß  auf  und  verallgemeinert  dieses,  verleugnet  aber,  daß
&amp;amp;  auch  abnorme  Verhältnisse  geben  kann,  wo  der  Gesetzgeber  nicht  Kind  und  Träger
de  Volksgeistes  ist,  vielmehr  als  Eroberer  und  Usurpator  auch  Gesetze  geben  kann,
die  im  schreiendsten  Widerspruche  mit  dem  Volksgeiste  und  seinem  Nechtsbewußtsein

Dieses  dann  auch  auf  die  Rechtsüberzengung  des  Volkes  zurückzuführen,  weil
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        46  Vhilosophliche  Einleitung  tu  die  Aechtswissenschakten.

es  duldend  das  fremde  Recht  in  sich  aufnehme,  ist  eine  leere  und  unwürdige
Sophisterei.“  Die  Identifizirung  von  Volksüberzeugung  und  wirklichem  Recht  führr
dazu,  den  Einfluß  von  Willkür,  Irrthum,  Zufall  auf  die  Gesetze  ganz  zu  negiren,
„denn  sonst  müßte  neben  dem  Gesetze  eine  Untersuchung  über  seine  Uebereinstimmung
mit  dem  Volkebewußtsein  zulässig  sein,  was  natürlich  keine  Rechtstheorie  zulassen
kann.  Dersfelbe  Fehler  liegt  bei  der  Ansicht  zu  Grunde,  daß  die  Wissenschaft  eine

Rechtsquelle  seil.  Wie  der  Inhalt  der  Volksüberzeugung  nur  durch  Gesetz
oder  Gewohnheit  wirkliches  Recht  werden  kann,  ebenso  auch  der  Inhalt  der
Wissenschaft.

Den  Begriff  des  Rechts  selbst  läßt  übrigens  die  historische  Rechtsschule  im
Dunkeln.  Aus  dem  Volksgeist  entsteht  ja,  wie  wir  hören,  in  ganz  ähnlicher  Weise
wie  das  Recht  auch  Sitte  und  Sprache.  Wodurch  nun  unterscheiden  sich  diese  verschiedenen
  Erzeugnisse  des  Volksgeistes  von  einander:  Der  Volksgeist  kann  sogar
Revolutionen  erzeugen  —  wie  unterscheiden  sich  diese  vom  Recht?  Sehen  wir  ung
in  den  maßgebenden  Systemen  der  Schule  nach  einer  Definition  des  Rechts  um,  so
werden  wir  wenig  Befriedigung  finden.  In  einem  vollständigen  Kreis  bewegt  sich
Puchta,  wenn  er  (Pandekten,  §  10)  sagt:  „Das  Recht  ist  eine  gemeinsame  Ueberzeugung
  der  in  rechtlicher  Gemeinschaft  Stehenden.“  Wie  unterscheidet  die  rechtliche
  sich  von  jeder  anderen  Gemeinschaft?  —  Der  Kreislauf  beginnt  von  Neuem.
wenn  Buchta  ausführt,  daß  die  „angeborne“  äußere  Freiheit  bloße  Rechtsfähigkeit
sei,  während  ein  wirkliches  Recht  für  die  Person  erst  durch  Einrdumung  einer  Macht
seitens  des  obiektiven  Rechtes  entstehe.  Dieses  objektive  Recht  nämlich  ist  der
allgemeine  Wille,  d.  h.  der  Wille  der  in  rechtlicher  Verbindung  Stehenden  (des
Volks).  Savigny  seinerseits  erklärt  (System,  I.  S.  53  ff.),  die  allgemeine  Aufgabe
  des  Rechts  lasse  sich  einkach  auf  die  sitliche  Bestimmung  der  monschlichen
Natur  zurlickführen,  sowie  sich  dieselbe  in  der  christlichen  Lebensansicht  darstellt  und
es  erscheine  als  ein  eigenthümliches  Element  in  der  Reihe  der  Bedingungen  jener
allgemeinen  Aufgabe.  Ganz  abgesehen  von  der  unrichtigen  Beschränkung  der  Aufgabe
  des  Rechts  auf  die  christliche  Lebenebestimmung  und  der  ebenso  unrichtigen
Auffassung  des  Rechts  als  eines  bloßen  Mittels  zur  Sittlichkeit;  was  die  Eigenthümlichleit“
  dieses  Elements  in  der  Reihe  der  Bedingungen  für  die  Erreichung
der  sittlichen  Bestimmung  sei,  erfahren  wir  damit  jedenfalls  nicht.  An  einer  anderen
Stelle  (a.  a.  O.  S.  3831  ff.)  sagt  Savigny:  „Sollen  in  (wechselseitiger)  Berührung
freie  Wesen  nebeneinander  bestehen,  sich  gegenfeitig  fördernd,  nicht  hemmend,  in  ihrer
Entwicklung,  so  ist  dieses  nur  möglich  durch  Anerkennung  einer  unsichtbaren  Greuze,
innerhalb  welcher  das  Dasein  und  die  Wirksamkeit  jedes  Einzelnen  einen  si  cheren,
ĩreien  Raum  gewinne.  Die  Regel,  wodurch  jene  Grenze  und  durch  sie  dieser  freie
Raum  bestimmt  wird,  ist  das  Recht.“  Nichts  weiter  als  eine  Umschreibung  der
Marime  der  stoeristenz,  etwas  anders  gesärbt  durch  den  Zufatz:  „Das  Recht  dient
der  Sittlichleit,  aber  nicht  indem  es  ihre  Gebote  vollzieht  (?),  sondem  indem  es  die
freie  Entfaltung  ihrer,  jedem  einzelnen  Willen  innewohnenden  Kraft  sichert.“
Jndessen  hat  auch  Kant  schon  erklärt,  der  Wille  bedürie,  um  autonom,  d.  h.  sittlich,
zu  sein,  der  äußeren  Freiheit  und  daher  des  Rechts.  Fast  ganz  mit  Kant's  Ausdrücken
  stimmt  die  Formel  a.  a.  O.  V.  S.  1  zusammen,  daß  die  Rechte  „die  nothwendigen
  Bedingungen  des  Zusammenlebens  freier  Wesen“  seien  ).  Wollten  wir
am  die  Begriffebestimmung  anderer  Juristen  eingehen,  so  würden  wir  kaum

un  Wie  bis  in  bie  neueste  Zeit  herab  die  Maxime  der  Koexistenz  Anklang  findet,  zeigt
nac=  '  Handtuch  der  Moral,  1879.  tWP1  nichts  weniger  als  ein  Kantianer.

an  doch  S  hüsch  htnei  auf  #  t  ist  der  Inbegriff  derjenigen  Forde:

rungen  5  Mensch  zu  u  Mensch,  welche  jar  einen  auf  A  Aller  (gegründrten  Verkehr

uUnerläßlich  find“  4  *  er  selbst  sagt,  daß  er  der  Tendenz  nach“  mit  dem  fantischen

übereinstimme.  Daß  in  der  Definition  gleich  die  „Forder  ungen“  1an  die  erste  Stelle  treten,

statt  der  objektiven  b#ng.  ist  kein  Vorzug  derselben.
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        II.  Uebersicht  über  die  Geschichte  der  Rechts=  und  Staatsphilosophie.  47

wesentlich  Neues  erfahren.  Man  lese  J.  B.  nur,  was  Windscheid  im  §  15  seines
Lehrbuchs  des  Pandektenrechts  sagt,  und  nehme  dazu  die  ganz  formale  Definition  des
Rechts  (als  eines  von  der  Rechtsordnung  verliehenen  Wollendürfens)  im  §  37,  aus
welchem  nur  die  Anerkennung  hervorguheben  ist,  daß  der  staatliche  Zwang  nicht
nothwendig  Jzum  Begriffe  des  Rechts  gehöre,  während  z.  B.  Bring  (Pandekten,
2.  Aufl.  §  18)  in  Verwirklichung  des  Rechtsgesetzes  durch  Zwang  seinen  Hauptunterschied
  vom  Sittengesetz  findet.

Daß  der  Staat  als  eine  organisirte  Volksgemeinschait  aufgefaßt  wird,  hat  im
Allgemeinen  dieselben  Einwände  gegen  sich,  wie  die  Lehre  der  historischen  Schule
von  der  Entstehung  des  Rechts  überhaupt.  Nicht  blos  in  „amerikanischen  Sklavenstaaten“,
  auf  welche  Savigny  hinweist,  sondern  überhaupt  in  der  bei  weitem  überwiegenden
  Mehrzahl  unserer  Kulturstaaten  deckt  sich  Staats=  und  Bolkseinhrit  nicht,
ja  genau  genommen  können  wir  kein  einziges  Beispiel  eines  Staats  auführen,  dessen
Grenzen  vollständig  mit  den  Grenzen  des  ihm  angehörenden  Hauptvolkes  zufammensielen.
  In  diesem  Sinne  paßt  der  Ausdruck  H.  Ritter's,  welcher  „volkbildende
Staaten“  den  „staatbildenden  Völkern“  entgegensetzt,  auf  unsere  modernen  Staaten.
Daß  Eine  Nationalität  die  Führung  im  Staat  übernehmen  muß,  beruht  auf
anderen,  bhier  ucht  zu  erörternden  Gründen.

8  J.  Stahl  (Philosophie  des  Nechts  nach  geschichtlicher  Ansicht,
1840.  31.  .  Lafl  1878).

Stahl  sucht,  wie  schon  der  Titel  seines  Hauptwerks  andentet,  die  Anschauungen
der  historischen  Rechtsschule  auf  philosophischer  Grundlage  ausubauen  und  namentlich
durch  eine  Staatslehre  zu  erweitern.  Jene  philosophische  Grundlage  aber  ist  eine
theologisirende.  Stahl  gehl  vom  göttlichen  Weltplan  aus,  in  welchem  der  Mensch
nicht  blos  zur  Vereinzelung  versehen  sei,  sondern  auch  das  menschliche  Geschlecht  al-Einheit.
  Das  Sittliche  beziehe  sich  somit  entweder  auf  das  Urbild  des  Menschen
als  Einzelnen  —  Moral,  subjektives  Ethos,  oder  auf  den  Plau  Gottes  für  das
menschliche  Geschlecht  —  Gemeinethos,  objektives  Ethos.  Jenes  umfasse  den  sittlichen
Willen  nach  seiner  Beschaffenheit  in  ihm  selbst  und  im  Verhältniß  zu  anderen
Einzelnen  und  zu  den  Instituten  der  Gemeineristenz,  das  objektive  Ethos  stelle  seine
Forderungen  nicht  an  den  Einzelnen,  sondern  an  die  Gemeinschait  als  solche.  Im
„Reich  Gottes“  müßten  allerdings  alle  diese  Gebiete  zusammenfallen;  im  „empirischen
Zustand  (nach  dem  Sündeniall)  aber  trennt  sich  die  Kirche  von  der  bürgerlichen
Ordnung  (Recht  und  Staat).  In  diesem  Zustand  ist  auch  die  Erfüllung  der  Moral
mfallig.  Die  Erhaltung  des  obiektiven  Bestandes  der  sittlichen  Welt  macht  darum
einr  lediglich  in  ihr  selbst  ruhende  Macht  nöthig,  welche  unabhängig  ist  vom  Willen
dee  Einzelnen,  ja  gegen  ihn,  also  ihn  äußerlich  zwingend  sich  bewährt.  Um  dieser
Aeußerlichkeit  willen  kann  das  Gesetz  der  sittlichen  Gemeinschaft  nicht  alle  sittlichen
Anfordrrungen  in  sich  aufnehmen,  es  enthält  die  sittlichen  Ideen  nur  in  ihrer
außersten  dürftigsten  Grenze,  von  ihrer  negativen  Seite.  In  dieser  Gestalt  des
empirischen  Zzustandes  ist  das  Gesetz  der  sittlichen  Gemeinschaft  (das  objektive  Ethos)
das  Recht.  Es  ist  nicht  unmittelbar  von  Gott  selbst  gegeben,  es  ist  vielmehr
Sache  des  Bolkes,  in  seiner  Einheit,  d.  h.  in  seinem  Verband  als  Staat,  eine  bürgerliche
  Ordnung  iu  errichten.  Die  sittliche  Macht  des  Rechts  aber  ruhlt  in  „dieser
außerlich  bereits  bestehenden  Ordnung“,  welche  sich  dem  Widerstrebenden  gegenüber
als  Zwang  äußert.  Die  siktliche  Welt  in  ihrer  Uebereinstimmung  mit  ihrer
ursprünglichen  Bestimmung  ist  die  bürgerliche  Ordnung  (status  civilis)  =  Recht
und  Staat,  das  bloße  Surrogat  der  sittlichen  Welt  in  ihrem  wahren  Zustand.

Auch  abgesehen  von  den  willkürlichen  theologisirenden  zuthaten  dem  unbeweisbaren
  „göttlichen  Weltplan")  ist  Stahl's  Unterscheidung  zwischen  Recht  und  Moral
gans  verfehlt.  Das  Recht  stellt  Anforderungen  nicht  blos  an  die  Gemeinschaft,
sondern  auch  an  den  Einzelnen  und  umgekehrt  die  Moral  solche  an  die  Gesammtheit.
Und  ruht  denn  die  sittliche  Macht  des  Rechts  nur  im  staatlichen  zwang"  Zzwang
        <pb n="47" />
        48  Philosophlsche  Einleitung  in  die  Rechtswissenschaften.

sei,  meint  Stahl,  zwar  nicht  der  primäre,  aber  doch  der  nothwendige  Charakter  des
Rechts,  führt  indeß  gleichwol  selber  als  Ausnahmen  die  Rechtspflichten  des  Fürsten
und  die  Pflichten  des  Bölkerrechts  an!

In  Folge  des  Theologisirens  ist  Stahl  nicht  im  Stande  zu  sagen,  warum  das
positive  Recht  eigentlich  bindet.  Er  meint:  „Der  letzte  Grund  seines  bindenden
Ansehens  ist  Gottes  Weltordnung,  aber  der  Sitz  desselben  ist  doch  die  menschlich
#estgesetzte  Ordnung.“  Und  wenn  nun  die  menschliche  mit  der  „göttlichen“  Weltordnung
  im  Widerspruch  stände?  Gilt  sie  dann?  Stahl  antwortet:  Auch  das
schlechteste  Recht  halte  doch  irgendwie  die  Weltordnung  Gottes  auirecht.  Dann
müßte  dieser  auch  Blutrache.  Sklaverei  und  das  Königreich  Dahomei  entsprechen!

Um  der  Volkssouveräuität  zu  entgehen  und  doch  die  Entstehung  des  Rechts
aus  dem  Volksgeist  festzuhalten,  scheut  ferner,  wie  wir  gesehen  haben,  Stahl  den
fehlerhaften  Kreis  nicht,  zu  behaupten,  das  Volk  schaffe  die  Rechtsordnung,  wenn  es
bereits  in  seiner  Einheit,  d.  h.  in  seinem  Gehorsam  unter  einer  Obrigkeit,  da  sei,
also,  wenn  Recht  und  Staat  bereits  besteht.

Wie  diese  Grmdlagen,  so  sind  die  weiteren  Folgerungen  Stahl's  voll  inneren
Widerspruchs.  So  siellt  er  jür  den  Inhalt  des  Rechts  zwei  sich  anihebende  Prinzipien
  aus,  ein  objektives,  die  den  Lebensverhältnissen  innewohnende  Bestimmung,
ihr  r###  —  wobei  er  behauptet,  alle  Rechteinstitute  hätten  den  Zug  nach  dem

„Persönlichen.  oder  Organischen  —,  und  ein  subjektives,  nämlich  das  Recht  im
subiektiven  Sinnr,  ein  „eigeues“  ,  jedoch  ein  „sekundäres"  Pringip.  Dieses  fubjektive
Prinsip  bringt  ihn  nun  in  Widerspruch  zu  d  dem  von  ihm  auigestellten  Satz:  Alles
Recht  ist  positiv.  Denn  aus  jenem  bolgert  er  natürlich  angeborene  Rechte.  Zunächst
neunt  er  diese  zwar  bloße  Möglichkeiten,  nicht  wirklich  geltende  Rechte,  aber  bald
heißt  es:  das  Recht  der  Person  kommt  dem  Menschen  vor  aller  bürgerlichen  Ordnung
als  uranfängliche  göttliche  Verleihung  zu.  Wie  kann  gegenüber  solchem  Rechtstitel
das  positive  Recht  noch  Stand  halten?  Wie  verträgt  sich  überhaupt  Beschränkung
durch  die  Rechtsordnung  mit  der  Persönlichkeit,  die  auch  bei  Stahl  absoluter  Selbstzweck
  ist?

Bezugs  der  Verträgr  erklärt  Stahl,  daß  die  Willenseinigung  nur  bindend  sei
unter  der  Voraussetzung  eines  rechtlichen  und  moralischen  Inhalts  —  eine  bedenkliche,
zum  Rechtsbruch  hindrängende  Lehre.

Den  Staat  sucht  Stahl  zwar  nicht  blos  als  Rechtsanstalt,  sondern  als  „sittlichintellektuelles“
  Reich  aufzufassen,  aber  liefert  für  diese  Auistellung  keinen  Beweis.  Auch
dafür  erbringt  er  keinen  Beweis,  daß  der  jeder  Rechtsbildung  innewohnende  Zug
zur  Perfönlichkeit“  jür  die  vollkommene  Gestaltung  des  Staates  die  Monarchie
fordere.  Der  Staat  wird  doch  nicht  wirklich  als  Monarchie  zu  Einer  Person  im
engeren  Sinne  —  es  müßte  denn  gelten:  lFetat  c'est  moi  —;  Perĩönlichleit  im
weiteren  Sinne  aber  wird  man  auch  einem  Freistaat  zuschreiben  müssen.  Stahl
selber  verlangt  für  die  Gemeinden  eine  republikanische  Veriassung,  obwol  auch
diese  „eine  Herrschaft  von  persönlichem  Charakter“  haben  sollen.

Für  die  „ewige  Ordnung“  des  Staates  stellt  Stahl  drei  „nothwendige  Elemente“
auf:  1)  Eine  über  den  Menschen  schlechthin  erhabene  Autorität,  eine  reale  Macht
außer  ihnen,  welcher  als  solcher  Gehorsam  und  GEhrfurcht  gebührt  —  Prinzip  der
Legitimität.  2)  Ein  sittlich-verständiges  Gesetz,  das  als  geschichtlich  überkommen,
über  Fürst  und  Volk  steht  —  Prinzip  der  Konstitution.  3)  Die  Anerkennung
der  Nation  als  einer  sittlichen  Gemeinschaft,  die  Bestätigung  des  Gesehes  durch  die
eigene  Würdigung  des  Volkes  als  Bedingung  der  Unterwerfung  unter  dasselbe  —
Prinzip  der  Repräsentation.  Daß  diese  drei  Prinzipien  sich  selbst  aufheben,
zeigt  der  erste  Blick.  Der  legitime  Fürst  soll  als  solcher  die  höchste  Antorität  sein
und  andererseits  doch  das  Gesetz  über  ihm  stehen,  ebenso  soll  dieses  geschichtlich
überkommen  über  dem  Volk  stehen,  gleichwol  die  Anerkennung  feitens  des  Letzteren
eine  Bedingung  für  die  Unterwerfung  unter  das  Gesetz  bilden.  Da  bleibt  nun
        <pb n="48" />
        II.  Ueberscht  über  die  Geschichte  der  Nechts-  und  Staatsphllosophle.  49

frilich  nichts  übrig,  als  sich  auf  den  unbegreiflichen  göttlichen  Willen  zu  berufen.
Die  Gewalt  des  Staates  ist,  wie  Stahl  erklärt,  von  Gott,  nicht  in  dem  ESinne,
wie  alle  Rechte  von  Gott  find,  sondern  in  dem  ganz  spezifischen  Sinne,  daß  es  das
Werk  Gottes  ist,  das  der  Staat  verfieht.  Er  herrscht  nicht  blos  kraft  Gottes
Ermächtigung,  sondern  in  Gottes  Namen.  Dies  soll  dadurch  bewiesen  sein,  daß  der
bestimmte  Staat  das  unberechenbare  Ergebniß  vieler  sich  durchkreuzender  und,  einzeln
betrachtet,  auf  etwas  ganz  anderes  gerichteter  Willen  sei;  er  setze  also  eine  höhere
Ursache  —  Gottes  Fügung  voraus.  Allein  diese  Entstehungsweise  theilt  der  Staat
mit  den  meisten  geschichtlichen  Bildungen;  auch  Revolutionen  entstehen  in  dieser
Weise.  wären  sonach  ebenfalls  Gottes  Fügung.

Eine  höchst  bedenkliche  Anwendung  von  der  Lehre,  daß  nur  der  Inhalt  der
Verträge  bindend  sei,  macht  Stahl  in  der  Lehre  von  der  Konstitution.  Diese  ist
an  sich  nicht  heilig,  sondern  nur  ihr  Inhalt  verleiht  ihr  Heiligkeit.  „Königthum,
erworbene  Rechte.  Rechte  der  Konfessionen  sind  an  sich  heilig  und  verleihen  vielmehr
der  Konstitution  die  Heiligkeit,  als  daß  sie  dieselbe  von  ihr  empfangen.“  Das  heißt
mit  anderen  Worten:  keine  Partei  im  Staat  braucht  das  Staatsgrundgesetz  als
unverletzbar  zu  achten,  wenn  dessen  Inhalt  nicht  mit  ihren  Ansichten  über  Königthum,
  erworbene  Rechte  u.  s.  w.  Übereinstimmt.  Ebenso  wird  der  König  das  „Blatt
Papier“  als  solches  nicht  u  respektiren  brauchen  —  also  eine  wahre  Theorie  der
Parteimoral  und  rettenden  That.  —  Das  Prinzip  der  Reprüsentation  endlich
schrumpft  bei  Stahl  in  der  Ausführung  darauf  zufammen,  daß  die  Reichsstände,  der
Urtypus  des  Volkes,  blos  die  „Idee  des  Volks“,  nicht  die  Masse  der  Einzelnen
repräsentiren  sollen.  Dann  ist  aber  ihre  Zustimmung  doch  nicht  der  „Anerkemung
der  Nation“"  selbst  gleichzusetzen,  denn  dazu  wäre  erforderlich,  daß  das  Volk  selbst
und  nicht  blos  die  Idee  des  Volkes  dem  Gesetz  beistimme.

Solche  Widersprüche  und  Sophismen  waren  nicht  geeignet,  der  Mahnung
Stahl's,  daß  die  Wissenschaft  umkehren  müsse,  Nachdruck  zu  verleihen.  Die  Rechtsbhilofophie
  insbesondere  ist  seitdem  in  mannigfachen  Richtungen  weiter  vorgegangen,
allerdings,  wie  berhaupt  die  Philosophie  dr  letzten  Jahrzehnte  in  so  großer  Zer-Hrlitterung,
  daß  auf  den  Versuch,  diese  neuesten  Bestrebungen  und  Darstellungen  hier
in  kurzer  Uebersicht  zusammenzufassen,  verzichtet  werden  muß.  Einzelnes  aus  jenen
neuesten  Erörterungen  wird  bei  Gelegenheit  in  unserer  systematischen  Darstellung  zur
Sprache  kommen  können.  Zunächst  aber  haben  wir  mit  ein  paar  Worten  auf  jenen
Philosophen  hinzuweisen,  dessen  Ethik  wir  als  grundlegend  für  eine  richtige  Rechtsphilosophie
  ansehen,  auf  Herbart.

8  22.  Herbart  hat,  festhaltend  an  dem  Kant'schen  Gedanken,  daß  die  Ethik
ihre  von  aller  Metaphysik  unobhängigen  Anfangspunkte  habe,  daß  darum  das
Seinsollen  nicht  mit  dem  Sein  vermengt  werden  dürfe,  und  in  seiner  besonnenen
Weise  ankuhplend  an  die  gegebene  psychologische  Thatsache,  daß  wir  über  menschliche
Willensverhältnisse  unwillkürliche  Urtheile  des  Lobes  und  Tadels  fällen,  in  seiner
Allgemeinen  praktischen  Philosophie  (1808)  die  ethischen  Ideen  nachgewiesen,  welche
die  Musterbilder  für  das  menschliche  Wollen  find.  Dabei  hat  er  unter  jenen  Ideen
auch  die  Ider  des  Rechts  gefunden  und  gezeigt,  wie  diese  eben  eine  ethische  ist  und
Accht  und  Moral  nicht  getrennt  werden  dürien.  „Nirgends  ist  Einheit  wöthigerlagt
  er,  als  in  der  Lehre  von  dem,  was  wir  sollen,  weil  wir  doch  in  der  Ausführung
  nur  Einer  Weisung  solgen  koͤnnen;  hat  demnach  diese  Lehre  verschiedene
Vrinzipien  .  .  .  .,  so  ist  es  desto  nothwendiger,  fie  alle  in  einer  einzigen  MWissenschaft
derzustellen,  um  das  Verhältniß  auszumitteln,  in  welchem  sie,  jedes  nach  seinem
Sinn  und  Ursprung,  zur  Anordnung  des  Lebens  beitragen."  Auch  uns  wird  deshalb
ucht  anders  möglich  sein,  zu  einer  allgemeinen  Begründung  des  Rechts  zu  kommen,
alt  indem  wir  dieses  als  eines  der  ethischen  Prinzipien  nachweisen,  die  für  menschliche
  Lebensführung  gelten.  Es  ist  uns  kein  anderer  Weg  zu  der  begrifflichen
Eraffung  unseres  Gegenstandes  eröffuet,  als  ein  Zurückgehen  auf  die  Grindlagen  der

v.  Delesberff,  Euchrlepädie.  I.  4.  Nafl.
        <pb n="49" />
        50  Ehilosophische  Elnleltmug  In  die  NRechtswissenschaften.

Ethik  überhaupt.  Dieser  Weg  win  sich  als  kein  Umweg  erweisen,  denn  nur  indem
wir  ihn  zurücklegen,  verschaffen  wir  uns  die  nothwendigen  Prämissen  für  eine  vollständige
  und  widerspruchslose  Auffafsung  und  Beurtheilung  von  Recht  und  Staat.
Die  Geschichte  hat  uns  gelehrt,  daß  die  Trennung  von  Recht  und  Moral  aus
unhaltbare  Gründe  gestützt  wird  und  daß  dieselbe  zur  Verkümmerung  und  Ausartung
der  Rechtsphilosophie  führt.  Wir  haben  gesehen,  daß  das  Recht  sich  nicht  durch
seinen  Zwangscharakter  von  der  Moral  unterscheidet  und  die  Frage  austaucht:  Woher
die  ethische  Grundlage  des  Bejfugmisses  zu  zwingen?  Falsch  ist  es,  den  Gegensatz.
damit  zu  begründen,  daß  das  Sittengesetz  gebiete,  ein  Sollen  ausspreche,  während
das  Rechtsgesetz  nur  erlaube,  sein  Recht  auszuüben,  denn  das  Rechtsgesetz  gebietet,
daß  man  das  Recht  auslibe,  ebenso  wie  das  „Sittengesetz“.  Auch  die  Thatsache,
daß  das  Sittengesetz  oft  die  Ausübung  eines  Rechte  verbietet,  welches  trotzdem  Recht
bleibt,  beweist  nichts.  Derartige  Konflikte  sind  löslich,  wenn  man  nachweist,  daß
es  eben  mehrere  ethische  Prinzipien  giebt,  deren  eines  das  Recht  ist,  so  daß  sich
ein  Prinzip  indifferent  verhalten  kann  zu  einer  Handlungsweise,  welche  einem  anderen
widerspricht.  Unrichtig  ist  ferner  die  Meinung,  daß  das  Recht  von  der  Moral
deshalb  verschieden  sein  müsse,  weil  dem  Ersteren  an  den  Motiven  des  Handelns,
an  der  Gesinnung  nichts  gelegen  sei.  Dies  ist  nicht  nur  durch  einen  Blick  auf  das
Strafrecht  widerlegt,  sondern  ganz  allgemein  unwahr.  Denn  wenn  es  gleich  zuzugeben
ist,  daß  den  Zwangsgesetzen  des  Staates  durch  bloße  Legalität  Genüge  geleistet
wird,  so  darsf  andererseits  nicht  vergessen  werden,  daß  die  Rechtsordnung  auf  die
Dauer  nicht  bestehen  kann,  wenn  nicht  ein  über  bloße  Furcht  vor  dem  Zwang
erhabener  Rechtsfinn  und  sittlicher  Gemeingeist  in  den  Mitgliedern  herrscht,  und  daß
die  richtige  Ausübung  der  Privat-,  noch  mehr  die  der  öffentlichen  Rechte  nur  dann
möglich  ist,  wenn  sie  aus  fittlichen  Gründen  geschieht.  Der  wahre  Schutz  aller
Rechte  und  die  höchste  Garantie  für  dieselben  liegt  nicht  im  Zwang,  sondern  in  der
rechtlichen  Gesinnung  der  Menschen.  Denkt  man  alle  von  unrechtlicher  Gesinnung
erfüllt,  so  schwindet  die  Kraft  der  Rechtsordnung  in  Nichts  ½).

Eine  ideale  Norm  für  den  Staat  kann  nur  von  einer  Rechtsphilosophie,  die
sich  als  Theil  der  Ethik  von  der  Mor##l  nicht  lostwannt,  in  richtiger  Weise  aufgestellt
  werden.  Die  Trennung  des  Rechts  von  der  Moral  führt  dazu,  den  Staat
als  bloße  Anstalt  zur  Sicherung  des  Rechts  aufzufassen  und  so  nicht  einmal  den
Gestaltungen  der  Wirklichkeit,  welche  andere  Staatszwecke  ausgeigen,  geschweige  denn
einer  höheren  Auffassung  des  Gemeinlebens  gerecht  zu  werden.  Ueberhaupt  darf  sich
die  Rechtsphilosophie  nicht  der  Berücksichtigung  der  gefammten  ethischen  Gesetze  verschließen,
  weil  fie  sonst  keine  vorbildliche  Norm  für  die  rechtliche  Regelung  solcher
Lebensverhältnisse  aufstellen  kann,  deren  Mittelpuukt  nicht  im  Recht,  sondern  in
anderen  ethischen  Prinzipien  ruht.  Man  hat  genugsam  erfahren,  zu  welcher  ebenso
naturwidrigen  als  unsittlichen,  abstrakten  Gleichmacherei  jenes  Naturrchht  gelangte.
welches  alle  Berührung  mit  der  Ethik  wie  eine  Verunreinigung  zurückwies.  Damit
steht  es  zum  Theil  in  Zusammenhang,  daß  die  von  der  Ethik  losgetrennte  Rechtsphilosophie

  das  Prinzip  der  Revolution,  so  sehr  auch  die  nichtrevolutionäre  Gesinnung
  der  meisten  Rechtsphilosophen  feststehen  mag,  wissenschaftlich  zu
besiegen  nicht  im  Stande  ist.  Dies  hat  folgende  Gründe.  Das  Recht  muß  dann,
wenn  es,  seines  ethischen  Charalters  beraubt,  seinen  selbstãndigen  Werth  verliert,  als
Mittel  zu  irgend  einem  außer  ihm  liegenden  Zweck  ausgefaßt  werden.  Mag  nun
dieser  Zweck  eudämonistisch  oder  im  besseren  Sinne  ethisch  gedacht  werden  (Selbstsrbaltung,
  Frriheit,  Bestimmung  des  Menschen  oder  gar  Realifirung  der  welt-)

  Vgl.  auch  Vierling.  Zur  Kritik  der  juriftischen  Grundbegrifse  I.  Th.,  1877,  S.  189  ff.,
der  unter  Anderem  sagt:  „Die  beste  ungshewührung  et  Rechts)  ist  l#mmer  die  freiwillige
Befolgung;  durch  z4  se  wird  im  lezten  Grunde  jede  anwendung  von  Zwang,  Strafe,  Erxekution
  in  der  Gemeinschaft  überhaupt  erst  möglich.“
        <pb n="50" />
        IIl.  Antematische  Nebersicht  über  die  Nechts-  und  Ztaatsyhllosophle.  51

ökonomischen  Ideen),  immer  muß  folgerichtgerweise  gesagt  werden:  Sobald  das
positive  Necht  jenem  Zweck  widerspricht,  ist  es  nur  scheinbar  Recht,  das  „wahre“
Necht  muß  ihm  gegenüber  nösthigenfalls  durch  Gewalt  hergestellt  werden  —  die
Nevolution  ist  Recht  und  Pflicht.  Dazu  kommt  noch  weiter  dies.  Trotz  der  künstlichen
  Trennung  bricht  sich  dennoch  die  moralische  Beurtheilung  auch  auf  dem  Nechtsgebiet
  Bahn.  Es  erheben  sich  „moralische"  Anforderungen  mannigfachster  Art  an
das  Recht.  Wie  aber  könmen  sie  eine  Stelle  in  dem  System  jener  Rechtsphilosophie
finden,  welche  alles  Moralische  aus  ihrem  Gebiet  verweist?  Nur  auf  die  Weise,
daß  fie  sich  in  den  gleißenden  aber  sadenscheinigen  Mantel  von  „Nechten“  hüllend,
als  Menschenrechte  oder  angeborene  Rechte  Über  die  Grenze  schleichen,  dafür  aber  bald
statt  Gastfreundschaft  die  Herrschaft  selber  beampruchen.  Was  diesen  Menschenrechten
widerspricht,  wird  als  unrechtmäßig  für  vogelfrei  erklärt,  während  der  gewaltsame
Umsturz  zu  Gunsten  der  unveräußerlichen  angeborenen  Rechte  für  eine  rechtmäßige
Handlung,  ja  für  Rechtspflicht  gilt.

Ehe  wir  nun  zur  systematischen  Darstellung  der  Rechts-  und  Staatsphilosophie
in  ihren  Grundzcgen  schreiten,  sei  hier  noch  zur  Ergänzung  unserer  bisherigen  und
weiteren  Ausführungen  auf  folgende  von  derselben  Grundanschauung  ausgehende
Werke  und  Abhandlungen  verwiesen:  Herbart,  Analhtische  Beleuchtung  des  Naturrechts
  und  der  Moral,  1886  (val.  auch  die  kleineren  Abhandlungen  zur  praktischen
Philosophie,  Werte  IX,  das  Lehrbuch  zur  Einleitung  in  die  Philofophie,  Werke  1
und  die  Encyklopädie,  Werke  II).  Hartenstein,  Die  Grundbegriffe  der  ethischen
Wissenschaften,  1845.  Stephan,  Ueber  das  Verhältniß  des  Naturrechts  zur  Ethik
und  zum  positiven  Recht,  1845.  Ch.  A.  Thilo,  Die  theologisirende  Rechts-  und
Staatslehre,  1861.  Allihn,  Die  Grundlinien  der  allgemeinen  Ethik,  1861.
Geyer,  Geschichte  und  System  der  Rechtsphilosophie  in  Grundzügen,  1863.
Filler,  Allgemeine  philosophische  Ethik,  1880.  Flügel,  Die  Entwickelung  der
sittlichen  Ideen,  in  der  Zeitschrift  für  Völkerpsychologie  XII.  (1880)  ½.

 

III.  Systemnatische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatsphilosophie.

#8  1.  Die  ethischen  Ideen.  Die  Philosophie  muß  vom  Gegebenen,  von
Eriahrungsthatsachen,  von  Thatsachen  unseres  Bewußtseins  ansgehen,  wenn  fie  sich
nicht  in  leeren  Einbildungen  verlieren  will.  Von  solchem  Ausgangspunkt  muß  fie
sich  zu  allgemeinen  Begriffen  durch  Läuterung  des  empirisch  Gegebenen  von  unwesentlichen,
  zufälligen,  subjektiven  Bestandthrilen  erheben.  Auch  die  Ethik  kann
keinen  anderen  Weg  nehmen.

Die  Erfahrungsthatsache  nun,  von  welcher  die  Ethik  ausgeht,  ist  die,  daß  wir
menschliche  Handlungen  einer  Beurtheilung  nach  ihrem  Werth  unterwerfen,  daß  wir

diese  Handlung  für  löblich,  recht,  werthvoll,  eine  andere  für  das  Gegentheil  erklären,
allgemein  gejagt,  daß  wir  zwischen  guten  und  bösen  Handlungen  unterscheiden.
Solche  Beurtheilung  drängt  sich  in  einem  gewissen  Umfang  jedem  auf,  der  zu  einiger
Pychischen  Reife  gediehen  ist,  sie  ist  eine  allgemeine  Thatsache  unseres  Bewußtseins.
Allerdings  sind  die  Meinungen  Über  Gut  und  Böse  zunächst  subjektiv  verschieden,
schwankend  und  sich  widersprechend.  So  viel  steht  fest,  daß  wir  die  Menschen  nur
insofern  loben  oder  tadeln,  als  ihre  Thaten  auch#  aus  ihren  Willen  zurückgeführt
werden  können,  also  Handlungen  im  eigentlichen  Sinne  sind.  Ist  Jemand  kaussal
##worden,  oh  ohne  daß  er  irgendwie  das  gewollt,  was  er  gethan  hat,  so  mögen  wir

1  24  die  nit  des  Rechts,  von  welcher  Bierling's  in  der  Note
—  er  unserigen  nahe  verwandt;  s.  darüber  Krit.  Iea  gebruschr.  ###-#e#cht#
  —.

4
        <pb n="51" />
        52  Philosophische  Einleltung  in  die  Rechtswisseuschaften.

den  Erfolg,  der  durch  ihn  herbeigeführt  wurde,  gut  oder  übel  finden,  den  Herbeiführenden
  selber  aber  werden  wir  darum  weder  gut  noch  böse  nennen  können.  Der
eigentliche  Gegenstand  also,  um  den  es  sich  fragt,  ist  nicht  die  Handlung  an  sich,
sondern  der  ihr  zu  Grunde  liegende  Wille.  Dies  wird  um  so  deutlicher,  wenn  wir
erwägen,  daß  die  Handlung  mit  ihrem  Eriolg  sehr  häufig  kein  treuer  Ausdruck  des
ihr  zu  Grunde  liegenden  Wollens  ist,  da  sie  von  Naturbedingungen  und  menschlichen
Einflüssen  abhängig  ist,  die  der  Wille  des  Handelnden  nicht  beherrschen  kann,  ja
daß  der  Mille,  sei  er  noch  so  fest  und  entschtofsen,  durch  die  Umstände  am  Handeln
ganz  verhindert  werden  kann.  Es  giebt  also  eine  Werthschätzung  des  merschlichen
Willens  und  es  ist  nur  weiter  die  Frage,  wann  sie  den  Gharakter  einer  streng
ethischen  habe?

Die  dem  Naturmenschen  nächstliegende  Antwort  ist  die,  daß  gut  sei,  was
unserem  Wollen  entspricht  und  dasselbe  fördert.  Im  Allgemeinen  wird  aber  ein
Objekt  gewollt,  entioeder  weil  dieses  Lust  gewährt,  angenehm  erscheint,  oder  weil
sich  bei  verständiger  Ueberlegung  das  Objekt  als  zweckmäßig,  nütlich  für  die
perfönlichen  Zwecke  herausstellt.  In  einem  und  dem  anderen  Fall  nennen  wir  das
Objekt  ein  Gat  für  uns.  Allein  damit  fällen  wir  offenbar  nur  ein  Urtheil  eben
über  den  Gegenstand,  nicht  über  das  Wollen.  Wir  nennen  etwas  ein  Gut,  sofern
es  begehrt  wird;  erst  durch  einen  darauf  gerichteten  Willen  bekommt  ein  Ding  die
Guteigenschaft.  Und  nun  müssen  wir  sagen:  auch  der  schlechte  Wille  stubt  nach
Befriedigung  und  was  für  ihn  sonach  ein  Gut  ist,  müßten  wir  als  ethisch  werthvoll
erklären,  wenn  es  sich  in  der  Ethik  um  Beurtheilung  der  menschlichen  Güter
handelte.  Dazu  kommt  das  durchaus  Relative  und  ewig  Wechselnde  in  der
Beurtheilung  des  Angenehmen  und  Nützlichen;  was  mir  angenehm  oder  nützlich  ist.
ist  Anderen  unangenehm  oder  schädlich,  was  mir  heute  Lust  bereitet,  verursacht  mir
morgen  Unlust,  was  mir  heute  nützt,  schadet  mir  morgen.

Jedenjalls  ist  also  die  Aussage,  daß  une  etwas  angenehm  oder  nühlich  erscheine,
keine  ethische  Beurtheilung.  Diese  will  nicht  die  Güter  obschähen.  auf  welche  der
Mensch  sein  Wollen  richtet,  sondern  sein  Wollen  selbst.  Der  Wille  dars,  wie  wir
gesehen  haben,  nicht  um  des  von  ihm  gewollten  Gegenstandes  halber  gelobt  werden:
damit  „findet  man  wol  Güter  aber  nicht  das  Gute  an  sich“.  Wir  müsfen  sonach
den  Gegenstand,  die  Materie  des  Wollens  gangz  beiseite  lassen,  wenn  wir  denselben
ethisch  beurtheilen  wollen,  wie  zuerst  Kant  richtig  gesehen  hat.  Allein  entschwindet
uns  dann  nicht  das  Obiett  der  Beurtheilung  gänzlich,  da  der  Wille  ja  doch  immer
auf  einen  Gegenstand  sich  richten  muß?  Jene  Forderung,  die  Materie  drs  Wollens
beiseite  zu  lassen,  kann  also  nur  bedeuten:  daß  wir  uns  nicht  irgend  ein  bestimmtes
Objekt  des  Willens  denken  dürien,  damit  wir  nicht  bei  unserer  Werthschätzung  des
letzteren  zur  Werthschätzung  des  Objekts  abgeleitet  werden.  Wie  kann  man  aber
nun,  abstrahirend  von  den  verschiedenen  Objekten  des  Wollens,  gleichwol  zu  einer
mannigfachen  Beurtheilung  dessetben  gelangen,  wie  doch  unzweifelhaft  die  ethische
Beurtheilung  eine  fein  soll,  da  sie  zum  mindesten  den  Gegensatz  von  Gut  und  Böse
in  sich  schließt:  Das  Wollen  ohne  Rücksicht  auf  ein  bestimmtes  Objekt  betrachtet
ist  ja  immer  nur  eines  und  dasselbe:  ein  gewisser  psychischer  Akt  des  Begehrens.
Daraus  folgt,  daß  wir,  um  einen  Unterschied  im  Werth  verschiedener  Willen  zu
finden,  diese  allerdings  in  irgend  welchen  Beziehungen  denken  müssen,  daß
demnach  Gegenstand  der  ethischen  Beurtheilung  nicht  ein  ganz  einfaches  Einzelwollen.
sondern  nur  ein  mehrfaches,  im  Verhältniß  zu  einander  stehendes  Wollen,  ein
Willensver  hältniß  sein  kann.  Abstrakte  Willensverhältnisse,  ohne  Rückficht
auf  die  Objekte  des  Wollens,  also  bloße  Formen  des  Willens  find  der  eigentliche
Gegenstand  ethischer  Werthschätzung.

Diese  Werthschätzung  kann  sich  nur  aussprechen  in  einem  Urtheil  des
Wohlgesallens  oder  Mißiallens,  das  sich  bei  Betrachtuug  eines  Willensverhältnisses
  unwillkürlich  nothwendigerweise  in  uns  erzeugt.  Eine  andere  unbedingte
        <pb n="52" />
        III.  Zbematische  Uebersicht  über  die  Nechts-  und  Staatsphilosophte.  53

Antorität  als  ein  solches  ethisches  Urtheil  kann  es  für  unser  Wollen  nicht  geben.
Denn  das  ethische  Gesetz  ist  nicht  ein  Naturgesetz,  an  welches  der  wirkliche  Wille
al#s  Mychischer  Akt  gebunden  wäre,  wie  an  die  Gesetze  der  Psychologie,  denen  gemäß
lui  sich  verhalten  muß,  so  daß  er  gar  nicht  anders  sich  verhalten  kann.  Das  ethische
EKesenz  spricht  kein  Müssen,  sondern  nur  ein  Sollen  aus,  dem  der  Wille  auch
ungehorsam  sein  kann.  Nicht  der  psychische  Akt  des  Wollens,  das  wirkliche  Wollen
als  Borgang  in  cinem  Komplex  von  Vorstellungen  wird  durch  ein  ethisches  Geset
gebunden.  Gebunden  wird  nur  sein  Inhalt.  Der  klarste  Beweis  dafür  ist,  daß  wir
auch  über  ein  fingirtes  Wollen,  also  über  ein  bloßes  Willensbild,  ohne  Voranesetzung
  seiner  Existenz  in  einem  bestimmten  Menschen,  ein  ethisches  Urtheil  sällen.
Diese  Eristenz  des  Willens  ist  also  für  die  ethische  Beurtheilung  gleichgültig;  für
dloße  Willensbilder  kann  es  aber  offenbar  keine  andere  Autorität  geben  als  eine
Kritil,  eine  Beurtheilung.  Dieselbe  darf  jedoch,  wenn  sie  über  dem  Willen  stehen
joll,  nicht  selber  beeinflußt  sein  vom  Willen,  von  Neigungen  und  Interessen,  fie
muß  willenlos  ergehen.  Man  muß  sich  bei  der  Beurtheilung  nur  von  dem
Cbiekt  derselben  bestimmen  lassen,  ohne  fubjektive  Beimischung  dieses  anschauen,  wie
ein  Nichter,  der  die  unparteiische  Entscheidung  zu  fällen  hat  ½).

Unsere  Aufsgabe  ist  es  nun  zunächst,  jene  ein  fachsten  Formen  oder  Verhältnisse
  des  Willens  nachzuweisen,  welche  zu  einer  ethischen  Beurtheilung  führen.  Es
werden  in  erschöpfender  Weise  die  sämmtlichen,  von  einander  verschiedenen  Willensverhältnisse,
  ür  welche  es  eine  eigenthümliche  ethische  Beurtheilung  giebt,  auszuücllen
  sein.  Da  diese  abstrakten  allgemeinen  Willensverhältnisse  zum  Vorbild  dienen
sollen  für  das  menschliche  Wollen,  so  bezeichnen  wir  sie  mit  dem  Namen  der  ethischen
  Ideen.  Dieser  Ideen  nun,  welche  die  Prinzipien  der  Ethil  find,  giebt
es  fünf,  nämlich:

1.  Denken  wir  zunächst  an  das  Wollen  einer  Person  für  sich,  so  ergiebt  sich
uns  als  ein  allgemeinos,  nothwendiges  Verhältniß  das  zwischen  einem  Wollen  der
p##son  und  ihrem  eigenen  (ethischen)  Urtheil  über  dasselbe,  ihrer  Einficht  in  dessen
Verth  oder  Unwerth.  Denn  daß  Andere  über  uns  urtheilen,  ist  zufällig;  jeder
biychisch  Entwickelte  dagegen  weiß  um  sein  Wollen  und  beurtheilt  daffelbe.  Jenes
Verhältniß  kann  nun  entweder  das  der  Uebereinstimmung  zwischen  dem  Wollen  und
der  Einficht  des  Wollenden  sein;  dem  ethischen  Urtheil,  dem  Gewissen  gehorchend,
ichritet  das  Wollen  zur  That  oder  wird  unterdrückt;  oder  es  findet  sich  Nichtübereinstimmung:
  trotz  der  entgegengesetzten  Einficht  behauptet  sich  das  Wollen  oder
wird  aufgegeben.  Daß  jenes  erstere  Verhältniß  unbedingtes  ethisches  Wohlgefallen
bervorruft,  ist  evident.  Wir  nennen  den  Menschen,  der  seiner  Ueberzeugung  gemäß
kin  Wollen  beherrscht,  innerlich  frei,  den  trotz  besserer  Einsicht  seinen  Begierden  sich
Hingebenden  innerlich  unfrei.  Das  so  gefundene  Musterbild  bezeichnen  wir  darum
passend  mit  dem  Namen  der  Idee  der  inneren  Freiheilt.

2.  Denken  wir  uns  nun  weiter,  ebenfalls  noch  das  Innere  einer  und  derselben
  Person  betrachtend,  ein  Wollen  im  Verhältniß  zu  einem  anderen  Wollen
ebenderselben  Person.  Wir  können,  da  von  allen  bestimmten  Objekten  der  Wille
abgesehen  werden  muß,  eine  Unterscheidung  zwischen  ihnen  nur  in  quantitativer
Hinsicht  machen.  Das  eine  Wollen  muß  gegenüber  dem  anderen  als  stärker  gedacht
werden.  In  diesem  Falle  ergiebt  sich  das  Urtheil:  das  stärkere  Wollen  gefällt  gegenüber
  dem  schwächeren.  Insofern  jenes  diciem  gleichsam  das  volle  Maß  vorhält,  zu
velchem  hin  es  anstreben  soll,  läßt  sich  für  dieses  Musterverhältniß  der  Name
Idee  der  Vollkommenheit  wählen.  Die  Millensenergie  ist  als  Tugend  schon
von  Platon  und  den  Stoikern  anerkannt  worden.

egen  on  vor  Herbark  haben  namentlich  die  älteren  engiischen  und  scholtischen  Moralisten
  atur  der  ethischen  Beurtheilung  im  Allgemeinen  richti  ig  erkannt.  Clarke  und
Hnme  sprechen  vom  ethischen  Urtheil  über  Verhältut  he  und  Ad.  Smith  verlangt  das  unintereffirie
  Urtheil  eines  unparteiischen  Zuschauer
        <pb n="53" />
        54  ILIIItvIIT

Aus  der  obigen  Deduktion  ergiebt  sich  auch,  warum  die  Kroft  des  Wollens  an
jenen  „großen“  Männern  gefällt,  welche  in  anderer  Hinsicht  den  herbsten  Tadel
herausfordern  (die  Geschichte  und  die  Tragödienliteratur  wimmelt  von  Beispielen!).
Bemerkt  sei  nur  noch,  daß  sich  wahre  Geistesgröße  erst  dort  vollendet,  wo  die  Stärke
des  Wollens  sich  in  seiner  Intensität,  Extensität  (Vielfeitigkeit)  und  Konzentration
offenbart.

3.  Um  nun  ein  anderes  selbständiges  sormelles  Willensverhältniß  zu  finden,
muß  man  sortschreiten  zu  der  Annahme;  daß  das  Wollen  einer  Person  zu  dem
einer  anderen  in  Beziehung  tritt.  Die  bloße  Vergleichung  nach  der  Quantität
würde  nur  zu  demselben  Urtheil  führen  wie  in  dem  vorigen  Fall:  das  stärkere  gefiele
  neben  dem  schwächeren.  Nothwendigerweise  wird  aber  ein  Verhältniß  des  einen
Willens  zum  anderen  auch  dann  entstehen,  wenn  jener  sich  auf  diesen  richtet.  Am
nächstliegenden  ist  es  dabei  nicht,  die  Voraussetzung  zu  machen,  daß  dieses  sich  auf
einander  Richten  gegenseitig  geschieht,  ja  es  kann  sogar  unentschieden  bleiben,  ob  der
Wille  b,  auf  den  sich  der  Wille  a  richtet,  als  wirklicher  Wille  eristirt  oder  nur
von  dem  aals  vorhanden  angenommen  wird.  CEndlich  braucht  auch  nicht  vorausgesetzt
  zu  werden,  daß  a  sich  handelnd  au  b  richtet.  Schon,  wenn  wir  uns  mit
der  Voraussetzung  begullgen,  der  Wille  à  nehme  einen  fremden  Willen  b  als  vorhanden
  an,  kann  sich  daraus  das  doppelte  Verhältniß  ergeben:  daß  a  dem  b  ententweder
  sich  uneigennützig  ohne  weitere  Motive  hingiebt,  ihm  Erreichung  seines
Zieles  wünscht,  bereit,  falls  es  thunlich  werden  sollte,  ihn  zu  fördern,  oder  im  Gegentheil
  daß  s  dem  Streben  des  b  mißgünstig  gegenübersteht,  ihm  Mißerfolg  wünschend,
bereit,  wenn  sich  Gelegenheit  bietet,  es  zu  hemmen.  Daß  jenes  Verhältniß  ethisches
Wohlgefallen  heworrnuft,  bedarf  keines  Beweises;  in  jeder  über  den  barrn  Cudämonismus
  sich  erhebenden  Sittenlehre  hat  man  ja  der  Liebe  einen  Platz  angewiesen.
Wir  werden  für  die  Idce,  welche  uns  hier  beschästigt,  den  von  Nebenbeziehungen
freien  Namen  des  Wohlwollens  wählen.  Daß  das  Gegentheil  des  Wohlwollens,
das  reine  Uebelwollen,  der  „Geist,  der  stets  vermneint“,  die  radikale  Bosheit,  etwas
unheimlich  Dämonisches  an  sich  hat,  ist  bekannt.

Hier  deuten  wir  nur  auf  den  für  Privat=  und  Staatsleben  wichtigen  Umstand
hin,  daß  das  Wohlwollen  die  Form  des  erzlehenden  Wohlwollens,  der  bessernden
  Einwirkung  auf  Andere  annimmt,  wenn  der  einsichtige  Wohlwollende  mit  dem
Bewußtsein,  daß  in  einem  Anderen  ein  gewisses  Wollen  nicht  vorhanden  ist,  dieses
in  dem  Anderen  irnorzaufen  bemüht  ist,  weil  er  in  solchem  Wollen  einen  Beitrag
zu  dem  wahren  Wohl  des  Anderen  fieht.  Er  widmet  sich  so  einem  erst  zu  erzeugenden
  künftigen  Wollen  des  Anderen  und  bleibt  wohlwollend,  auch  wo  er  dem
gegenwärtigen  Wollen  defselben  entgegentritt.

Weiterschreitend  müfsen  wir  nun  auch  den  zweiten  Willen  als  einen  wirklich
  vorhandenen  denken.  Dann  wird  das  nächstliegende  Verhältniß  dadurch  ent-#os.
  daß  der  Wille  a  zwar  nicht  unmittelbar  auf  den  Willen  b  einwirkt,  aber

doch  mit  ihm  in  eine  Berührung  tritt,  indem  er  handelnd  in  die  Außenwelt  hinausgreift.
  Setzen  wir  also,  daß  a  handelnd  irgendwie  über  etwas  Aeußeres  versügc,
dann  kann  er  dabei,  ohne  daß  Absicht  von  irgend  einer  Seite  vorausgesetzt  zu  werden
bmucht,  also  zusälligerweise  in  diesem  Sinne  in  eine  Beziehung  zu  dem  Millen  b
treten,  falls  dieser  nämlich  ebenialls  (zufälligerweise)  Über  denselben  Gegenstand  zu
verfügen  sucht  und  der  letztere  so  beschaffen  ist,  daß  er  die  beiden  Verfügungen,  so
wie  sie  gewollt  werden,  nicht  möglich  macht.  Wenn  nun  die  beiden  Wollen  trotzdem,
  daß  sie  der  Unverrinbarkeit  ihrer  Bestrebungen  sich  bewußt  werden,  bei  denselben
  beharren,  so  befinden  sie  sich  in  einem  Konflikt,  in  einem  Streit  miteinander
und  dieses  Verhältniß  muß,  unbesangen  betrachtet,  wie  eine  Dissonanz  wirken:  „der
Streit  der  Willen  mißfällt“  ist  das  ethische  Urtheil,  das  so  entsteht.

Dieses  Mißfallen  läßt  sich  nun  entweder  dadurch  beseitigen,  daß  die  beiden
Willen  von  ihren  Diepositionen  ablassen  oder  auch,  indem  ihr  Verhältniß  zuein-
        <pb n="54" />
        III.  Systematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staastsphilesophte.  55

erder  zu  einem  verträglichen  gemacht  wird  durch  Auseinandersetzung  und  Verabredung
  über  den  Gegenstand,  so  daß  der  Inhalt  diefer  Verständigung  für  die  Zutanst
  als  eine  Norm  für  ihr  beiderfeitiges  Verhalten  zu  dem  Gegenstand  gelten  soll.
ie  Idee  des  Rechts  erscheint  uns  so  als  eine  durch  Uebereinkunft  der
Billen  entstandene  Regel  zur  Schlichtung  des  Streits,  und  zwar
l#unen  wir  hinzufügen:  zur  Beilegung  ausgebrochenen  ebenso  wie  zur  Verhütung
kunftig  drohenden  Streites,  denn  die  Rechtsider  verlangt  Üüberhaupt  Festsetzungen,
wesche  von  vornherrin  dem  Ausbrechen  des  Streites  über  ädußere  Gegenstände  thuntichst
  vorbeugen,  eine  Rechtsordnung.  Das  Recht,  so  als  Regel  gedacht,  ist  das
Lcht  im  objektiven  Sinne;  auf  feiner  Grundlage  entsteht  dos  Recht  im  fubjektiven
  Sinne,  denn  jene  Norm  gestattet  freie  Bewegung  bis  zu  einer  gewissen
  Grenze  und  verlangt.  daß  diese  Freiheit  geachtet  werde,  schafft  Rechte  und
Uabindlichkeiten.  Wer  die  durch  Uebereinkunst  gezogene  Nechtsschranke  durchbricht,
d#  begeht  ein  Unrecht,  und  wird  vom  ethischen  Mißsallen  am  Streit  getroffen.

5.  Zwei  Willen  verschiedener  Personen  können  aber  auch  dadurch  in  ein  Verbältniß
  zu  einander  treten,  daß  sie  sich  absichtlich  (nicht  zufällig)  begegnen.  Zum
uindesten  ist  also  vorauszusetzen,  daß  ein  Mille  sich  absichtlich  auf  den  andern
richtet,  um  in  den  Zustand  deffelben  abaͤndernd  einzugteisen,  und  diesen  nun  entveder
  förderi  oder  hemmt,  d.  h.  eine  Wohlthat  erweist,  oder  eine  Uebelthat
wüögt.  Betrachten  wir  dieses  Verhältniß,  so  regt  sich  absolutes  Mißfallen  in  uns.
Vi#,  auch  die  Wohlthat  mißfällt?  wird  man  entgegnen;  allein  bei  folchem  Einvwurf
  hat  man  entweder  die  wohlwollende  Gesinnung  des  Wohlthäters  im  Auge,
diese  aber  gefällt  auch,  ohne  daß  eine  That  erfolgt,  oder  man  stellt  sich  auf  den
Sumppunkt  des  Empfängers  der  Wohlthat  und  freut  sich,  von  Wohlwollen  erfüllt,
doß  diesem  ein  Wohl  zu  Theil  geworden.  Nur  freilich:  der  Wohlwollende  würde
sic  über  dieses  Wohl  ebenso  freuen,  wenn  es  nicht  durch  eine  Wohlthat,  sondern
aehne  Zuthun  eines  Anderen  bewirkt  worden  wäre.  Bei  beiden  Arten  der  Beurtheilung
  berücksichtigt  man  also  einseitig  blos  den  aktiven  oder  blos  den  passiven  Willen.
Da#haben  aber  ein  Verhältniß  vor  uns,  welches  sich  dadurch  chamkterifirt,  daß
cine  That,  welche  von  dem  einen  Willen  ausgegangen  ist,  in  dem  anderen  durch
den  Erolg  ihre  Vollendung  gefunden  hat,  und  dabei  braucht  auch  nicht  vorausgesetzt
en  werden,  daß  die  That  aufs  wohlwollender  Gesinnung  beruhe,  wenn  nur  wirklich,
Pi  §  auch  aus  egoistischen  Motiven,  ein  Wohl  erwiesen  ist.  Und  nun  meinen  wir,
in  einleuchtend,  daß  es  bei  der  That  nicht  sein  Bewenden  haben,  daß  auf  sie  etwas
Beiteres  folgen  soll.  Dies  Weitere  ergiebt  sich  aus  der  Vergleichung  des  Zustandes
kider  Willen  vor  der  That  mit  dem  Zustande  nach  der  That.  Vor  derselben  waren
beide  in  irgend  einem  Zustande  der  Befriedigung  oder  Nichtbefriedigung.  Erweist
un  der  Wille  a  dem  d  eine  Wohlthat,  so  haben  beide  ihrem  früheren  Zustande
zegenuber  eine  Förderung  erfahren,  aber  dies  ist  in  ungleicher  Weise  geschehen;
1  hat  eine  Förderung  als  Wirkung  seines  eigenen  Strebens  erfahren  (Befriedigung
iber  das  Gelingen  seiner  That),  d  dagegen  ist  von  außen  her  gefördert.  Diese
Uugleichheit  ist  die  Dissonanz,  welche  zur  Auflösung  dadurch  gebracht  wird,  daß  auch
be#  eine  der  Förderung  des  b  entsprechende  Förderung  von  außen  her  zu  Theil
vird,  d.  h.  es  soll  ihm  seine  Wohlthat  vergolten  werden  durch  eine  eben  so
cwit  Wohlthat.

Aehnlich  bei  der  Lebelthat.  Hier  hat  b  durch  a  eine  Hemmung  in  seinem
Stuben  erfahren,  à  aber  ist  in  der  Regel  durch  die  Uebelthat  in  seinem  Streben  —
unh  die  Freude  über  das  Gelingen  derselben  —  sogar  gefördert  (befriedigt)  worden.
darum  regt  fich  hier  die  Forderung  der  Vergeltung  —  durch  Hemmung  des  a  —
noh  lauter  als  bei  der  Wohlthat;  es  sei  denn,  daß  bei  a  auf  die  That  statt  der
Seriedigung  die  Reue  solgt  (deren  Bedeutung  als  Straĩminderungsgrund  zum
Theil  'i’ise  wunzelt).
        <pb n="55" />
        56  Vhilosophische  Einleitung  in  die  Nechtswlffenschaften.

Der  Wohlthat  also  wie  der  Uebelthat  soll,  damit  das  absolute  Mißfallen
schwinde,  die  Vergeltung  folgen,  dem  Thäter  nuß  das  seinem  Thun  entsprechende
Wohl  oder  Wehe  um  des  von  ihm  Gethanen  willen  widerfahren.  Es  soll
entgolten  werden!  sagt  das  ethische  Urtheil  und  wir  nennen  das  hieraus  sich  ergebende
  Vorbild  für  die  menschlichen  Willensverhältnisse  die  Idee  der  Vergeltung
  oder  der  Gerechtigkeit.

Damit  ist  nun  die  Reihe  der  ursprünglichen  ethischen  Ideen  abgeschlossen;
weitere  einsache  sormelle  Willensverhältnisse  giebt  es  nicht.  Das  zweite  Glied  eines
solchen  Verhältnifses  kann  nur  sein  die  sittliche  Einsicht  des  Wollenden  (Idee  der
inneren  Freiheit)  oder  ein  anderes  Wollen  desselben  (Vollkommenheit)  —  oder  ein
Wollen  einer  zweiten  Person.  Im  letzteren  Fall  läßt  sich  ein  Wollen  im  Verhältniß
  denken  entweder  zu  einem  blos  vorgestellten  fremden  Wollen,  das  möglicherweise
  nicht  vorhanden  ist  (Idee  des  Wohlwollens)  oder  zu  einem  wirklich  vorhandenen
  fremden  Wollen,  mit  welchem  es  sich  entweder  unabsichtlich  in  einem
äußeren  Gegenstand  berührt  (Idee  des  Rechts)  oder  auf  welches  es  sich  absichtlich
richtet  (Idece  der  Vergeltung).  Zusammengesetztere  Verhältnisse  zwischen  mehr  als
zwei  Willen  würden  sich  nur  wieder  in  die  erwähnten  einfachen  Verhältnisse  zerlegen
  lassen.  Erst  wenn  man  mehrere  Willen  zu  gemeinsamem  Zweck  verbunden
denkt,  ergeben  sich  „abgeleitete  Ideen“,  deren  Stelle  aber  nicht  hier  ist;  sie  erhalten
in  anderem  Zufammenhang  ihre  Dorstellüng.

Die  beiden  zuletzt  dargestellten  Ideen,  Recht  und  Gerechtigkeit,  betreffen,  wie
ersichtlich  ist,  ganz  vorzugsweise  jenes  Gebiet,  das  man  gewöhnlich  unter  dem  Namen
des  „Rechts“  von  der  „Moral“  abzusondern  pflegt.  Daß  sie  beide  gegenüber  den
übrigen  ethischen  Idern  etwas  Eigenthümliches  haben,  ist  nicht  zu  leugnen.  Für
beide  ist  Voraussetzung  nicht  bloße  Gesinnung,  bloßes  Wollen,  sondern  ein  Handeln,
  ferner  daß  mindestens  zwei  wirklich  wollende  Personen  gedacht  werden,  sodann,
  daß  sich  das  ethische  Urtheil  zunächst  nicht  positiv  (nach  Art  des  Wohlgefallens
  an  der  inneren  Freiheit  u.  s.  w.),  sondern  negativ  äußert:  Der  Streit
der  Willen,  die  unvergoltene  That  mißfällt!  Daß  gleichwol  Recht  wie  Vergeltung
ethische  Prinzipien  find,  ergiebt  sich  aus  der  vorangehenden  Deduktion  derfelben.

8  2.  Nähere  Feststellung  der  Ideen  des  Rechts  und  der  Vergeltung.


Wir  müssen  zunächst  die  Formulirung  der  beiden  uns  hier  vor  Allem  intereffirenden
  ethischen  Prinzipien  —  der  Rechts-  und  der  Gerechtigkeitsidee  —  gegen
Einwürse  und  Mißverständnisse  zu  bewahren  suchen.

Gegen  unfere  Ableitung  des  Rechts  aus  dem  Mißfallen  am  Streit  der  Willen
wird  vor  Allem  der  Einwand  erhoben,  daß  ja  nicht  jeder  Streit  mißfalle,  sondem
nur  jener,  welcher  ein  vorhandenes  Recht  verletze;  das  Recht  sei  darum  nicht  aus
jenem  Mißfallen  zu  begründen.  Allein  auch  dann,  wenn  zwei  Personen,  welche  eine
herrenlose  Sache  in  Besitz  nehmen  wollen,  darüber  in  Streit  gerathen,  ist  dies
offenbar  mißfällig,  obwol  folcher  Streit  kein  bestehendes  Recht  verletzt.  —  Weiter
sagt  man:  Es  komme  nur  darauf  an,  wie  und  warum  gestritten  wird.  Darum
mißfällt  zwar  der  hinterlistige,  aus  Habsucht  u.  s.  w.  geführte  Streit,  dagegen  gefalle
  der  ehrliche,  tapfere  Kampf,  der  Streit  um  eines  guten  Zweckes  willen,  für  die
unterdrückte  Unschuld,  für  das  Vaterland!  Allein  dieser  Einwand  beruht  auf  einein
Mißverständniß.  Das  Urtheil:  „der  Streit  mißfällt“  ist  ein  Urtheil  über  ein  einsaches
  Willensverhältniß,  bei  welchem  abstrahirt  werden  muß  von  allen  individuellen
  Nebenumständen,  Motiven  und  Zwecken;  es  ist  nicht  und  soll  nicht  sein
ein  Urtheil  über  die  ganze  Persönlichkeit  der  Streitenden.  Die  Tapierkeit  gejällt
  nach  der  Idee  der  Vollkommenheit,  der  Streit  für  die  Unterdrickten  nach  der
des  Wohlwollens  u.  #.  w.  Daß  aber  gestritten  wird,  an  sich  genommen,
sfordert  die  s  unseren  Beifall  heraus?  Jeder  Unbefangene  wird  mit  RNein  antworten.
        <pb n="56" />
        III.  Zuitematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Stastsphllosophie.  57

Ein  Konflikt  der  Willen  als  solcher  kann  unmöglich  sittlich  gesallen.  Kein  Zweisel:
cr  giebt  menschliche  Verhältnisse,  in  denen  es  Pflicht  ist,  zu  lämpfen  —  wir  werden
ihrer  noch  kennen  lernen.  Von  folchen  besonderen  Voraussetzungen  darf  aber  nichts
in  die  Lehre  von  den  einfachen  Prinzipien  der  Ethik  sich  einschleichen.

Stellt  uns  also  das  ethische  Urtheil  sest,  daß  der  Streit  der  Willen  (nicht
ohne  Weiteres  der  der  Meinungen  oder  Ueberzeugungen)  ethisch  tadelhaft  sei,  so  ergiebt
  sich  damit  die  Forderung  der  Aufrichtung  einer  Friedensordnung,  der  Rechtsordnung.
  Wieiter  solgt  aus  unserer  ethischen  Begründung  des  Rechts:

1.  Zunächst  und  ursprünglich  bilden  sich  blos  persönliche  (rilative),  nicht  dingliche
  (absolute)  Nechte  aus,  also  Rechtsverhältnifse  zwischen  einzelnen  Personen,  auf
Erundlage  ihrer  Verständigung.  Absolut  gegen  jeden  Dritten  —  ohne  defsen  vorderige
  Zustimmung  —  wirksame  Rechte  find  eine  spätere  komplizirtere  Gestaltung.
Jom  Standpunkte  der  Ethik  betrachtet,  muß  aber  allerdings  gesagt  werden:  Trifft
Jemand  auf  eine  Sache,  über  welche  bereits  ein  Anderer  (ohne  Rechtsverletzung)  vereugt
  hat,  so  soll  er  dieses  Verhältuiß  ruhigen  Besitzes  nicht  stören  und  dadurch
Streit  verursachen.  Das  beati  possidentes  ist  so  der  erste  Ansatz  zu  den  sog.  dinglichen
  Rechten,  und  wir  sehen,  daß  wir  nicht  etwa  —  wie  uns  zum  Vorwurf  genacht
  worden  ist  —  die  unmöglich  zu  verwirklichende  Forderung  stellen:  Es,  müsse
ein  Jeder  mit  jedem  Anderen  immer  einen  Vertrag  abschließen,  damit  er  ein  Recht
erlange.  Es  giebt  Fälle  —  und  wir  werden  ihrer  noch  mehr  vorzuführen  haben  —
in  welchen  die  Anerkennung  eines  bestehenden  Verhältnifses  sittlich  nothwendig  auch
lür  denjenigen  ist,  welcher  zu  dessen  Gestaltung  weder  ausdrücklich,  noch  stillschweigend
  eingewilligt  hat.  Dagegen  ist

2.  allerdings  alles  wirklich  geltende  Recht  pofitid,  d.  h.  entstanden  durch
gemeinsame  Anerkennung  mehrerer  Menschen.  Nur  in  dem  Verhältniß  zwischen
mindestens  zwei  Menschen  kann  sich  Recht  herausbilden.  Ein  einziger,  gaug  isolirt
#edachter  Mensch  (ein  auf  eine  wüste  Insel  Verschlagener)  mag  der  Natur  gegenüber
eine-  gewisse  Herrschaft  bethätigen,  aber  er  tritt  nicht  in  ein  Rechteverhältniß  zu  der
Insel  und  ihren  Erzeugnissen.  Erst  wenn  ein  Zweiter  hinzukommend  gedacht  wird,
eutsteht  die  Frage,  was  zwischen  ihnen  Rechtens  sein  solle.  Angeborene  Menschenuchte
  giebt  es  also  nicht.  Inwieiern  der  Ausstellung  von  solchen  ethische  oder
anderweitige  Motive  zu  Grunde  liegen,  wird  an  einer  späteren  Stelle  zu  erörtern
  sein.

3.  Da  alles  Recht  nur  so  weit  gilt,  als  es  anerkannt  ist,  so  giebt  es  unsählige
  Abstufungen  in  der  Festigkeit  und  Bestimmtheit  der  Rechte  und  Verbindlichktiten.
  Unbestimmte,  schwankende  Festsetzungen  und  Ueberlaffungen  erzeugen  mehrdeutiges

  Recht.  Je  undeutlicher  aber  die  Rechtsgrenzen,  desto  leichter  Streitigkeiten
über  dieselben.  Das  Recht  soll  also  den  Charakter  des  Förmlichen,  Vertragsmäßigen
anmehmen.  Unzweifelhaft  entsteht  ursprünglich  Recht  vor  Allem  durch  Sitte  und
Gewohnheit,  durch  konkludente  Handlungen,  ohne  klares  Bewußtsein  über  den
Umsang  der  gegenseitigen  Zugeständnisse  und  Behauptungen.  Allein  dieser  Zustand
and  umsomehr  der  Quell  von  Streitigkeiten,  je  mannigialtiger  die  Beziehungen  unter
den  Menschen  sich  gestalten.

4.  Recht  im  subjektiven  Simn  und  Zwangsbefugniß  find  nicht  identische
Begriffe.  Mit  jenem  ist  nicht  von  selbst  die  Befugniß  gegeben,  andere  gewaltsam
an  der  Verletzung  des  Rechts  zu  hindern  (Präventions=  oder  Vertheidigungszwang),
#bensowenig  das  Recht,  nach  erfolgter  Verletzung  Wiederherstellung,  Schadensersatz
znu  verlangen  (Restitutions=  oder  Entschädigungs-,  unter  Umständen  Erfüllungszwang).
Ter  Zwang  ist  an  sich  ein  Unrecht,  wenn  er  zugestandene  Rechte  antastet,  ist  dann
nicht  bloße  „Negation  der  Negation  des  Nechts.  Ein  ursprüngliches  Recht,  Unncht
  zu  thun,  giebt  es  aber  nicht.  Wird  ein  Rechtsverletzer  wieder  verletzt,  so  mag
dies  zwar  vom  Standpunkte  der  Vergeltung,  soweit  das  richtige  Maß  eingehalten
ist,  keine  Mißbilligung  erfahren,  wird  aber  gegen  die  Rechtsidee  verstoßen.  Das
        <pb n="57" />
        58  öllosephliche  Einleltung  in  die  Rechtswifsenschaften.

Recht  zu  zwingen,  muß  also  erst  in  der  Rechtsgesellschaft  durch  gemeinsame
Anerkennung  konstituirt  werden.  Auch  davon  weiter  unten  ½.

Ebenso  wie  der  Sinn  unseres  Rechtsprinzips  bedarf  auch  der  Begriff  der  Vergeltuns
  veer  Gerechtigkeit  näherer  Erläuterung,  und  zwar  ist  zu  bemerken:

1.  Die  Frage,  wer  in  jedem  vorkommenden  Fall  die  Vergeltung  zu  üben
habe,  ist  durch  die  ethische  Idee  nicht  entschieden,  sondern  bedarf  mit  NM#  aus
ethische  und  natürliche  Verhältnisse  weiterer  Erwägungen.  Bei  der  Wohlthat  ist
gewiß  zunächst  der  Empfänger  derselben  zur  Dankbarkeit  aufgefordert,  aber  andererseits
  sollte  der  Wohlthäter  mit  der  Absicht,  sich  selbst  durch  sein  Bewußtsein  zu
belohnen,  gehandelt  haben.  Beim  Uebelthäter  läßt  sich  das  rege  Gewifsen,  welches
zur  Selbstvergeltung  drängt,  nicht  voraussetzen,  auch  ist  gerade  in  den  wichtigsten
Nällen,  wo  die  Uebelthat  große  Bedeutung  hat,  solche  Entgeltung  gewöhnlich  unmöglich
  oder  unsittlich.  Soweit  nun  Uebelthaten  unvergolten  vorliegen,  wer  soll
vergelten?  Nicht  der  Verletzte,  auch  wenn  er  vergelten  kann  (man  denke  an  den
Mord!).  Nache  läßt  nicht  blos  eine  Verletzung  des  Gleichmaßes  und  damit  Hervorrufung
  eines  neuen  unvergoltenen  Uebels  bekürchten,  sondern  ihr  Prin  zip  selber
ist  nicht  das  der  sittlichen  Idee:  Vergeltung  soll  nicht  zur  Stillung  des  Nachedurstes,
  sondern  nur  um  der  Idee  willen,  weil  diese  es  fordert,  „aus  Lieb'’  zur
Gerechtigkeit“  geüubt  werden.  Und  dann  hat  ja  der  Einzelne  auch  an  sich  kein
Recht,  zur  Vergeltung  Rechte  des  Anderen  anzugreisen.  So  sehen  wir  uns  zu  der
Forderung  getrieben:  es  solle  eine  höhere  Macht  vorhanden  sein,  ausgerüstet  mit
dem  Recht,  Uebelthaten  zu  entgelten,  mit  dem  Willen,  dies  um  der  Idee  willen
zu  thun,  sowie  mit  der  Fähigkeit,  das  Gleichmaß  möglichst  genau  zu  treffen.

2.  Durch  die  Idee  der  Gercchtigkeit  ist  blos  das  Quantum  der  Vergeltung
bestimmt,  nicht  das  Quale,  außer  wo  es  nur  eine  einzige  Qualität  giebt,  welche
dem  Gethanen  als  Acquivalent  entspricht  (wie  z.  B.  Vertrauen  nur  durch  Treue
erwidert  werden  kann).  Daher  ist  nicht  etwa  die  Talion  betreffs  der  Vergeltung
von  Uebelthaten  der  Gerechtigkeit  entsprechend.  Nicht  blos,  daß  sie  in  den  meisten
Fällen  unmöglich  ist  (man  denle  an  Nothzucht  und  an  Sittlichkeitsverbrechen,  an
Staatsverbrechen,  Verbrechen  bezugs  der  Religion  u.  s.  w.)  und  am  sichersten  nur
bei  Verletzungen  von  Leib  und  Leben  amwendbar  erscheint,  daß  sie  serner,  selbst  wo
sie  ausführbar  ist,  in  der  Regel  vom  Standpunkt  des  Wohlwollens  als  grausome
Barbarei  erscheint.  Der  entscheidende  Punkt  ist  der,  daß  sie  überhaupt  die  Menschen
  als  bloße  Eremplare  behandelt  und  keine  Nücscht  nimmt  auf  die  individuelle
Empfindlichkeit  derselben  gegen  Lust  und  Unlust.  Alle  Güter  haben  für  Verschiedene
verschiedenen  Werth,  das  Leben  wie  die  Ehre,  körperliches  Wohlbefinden  und  Vermögen
  (man  erinnere  sich  an  Lebenslust  und  Lebensliberdruß,  Geiz  und  Verschwendung,
  Weichlichkeit  und  Abhärtung  u.  s.  w.),  und  darum  verletzt  die  abstrakte  äußerlich
  gleiche  Behandlung  bei  der  Talion  wegen  ihres  tieferen  Eingreifens  in  persönliche
  Güter  noch  bei  weitem  mehr  die  Gerechtigkeit  als  eine  für  Alle  gleiche
Kopfsteuer.

Man  darf  aber  nicht  glauben,  daß  die  sittlichen  Prinzipien  überhaupt  sich
gleichgültig  verhielten  gegen  die  Tualität  der  Vergeltung  von  Uebelthaten.  Es
darf  vielmehr  diese  Qualität  in  keiner  Weise  sittlich  tadelhaft  sein,  ja  soll  womöglich
zur  Verwirklichung  anderweiter  sittlicher  Zwecke  beitragen.  Dies  ist  das  Wahre  an
den  sog.  relativen  Strairechtstheorien,  welche  aber  darin  irren,  daß  sie
die  Begründung  der  Strafe  auf  das  Prinzip  der  Gerechtigkeit  für  unhaltbar  oder
mindestens  unurrichend  anfehen  und  die  Strafe  nur,  insofern  sie  Mittel  zu  einem

 

1)0  Gegen  die  Lehre,  daß  Er  winsborkeit  ein  „Merlmel.  des  *  ist,  hat  früher  schon,

wie  „  auckh.  7t  "(  e  Schule  sich  erklärt;  gornso  nier  den  neueren  Juristen
Bie  a,  Zur  jurist.  —  riffe,  I.,  1877,  1  ff.;  Thon,  Rechtsnorm
und  üunn  4  i•“„  4X  ff.  (gegen  Ibering.
        <pb n="58" />
        III.  Zujstematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatophilosophie.  59
in  der  Zukunft  liegenden  Zweck  ist,  für  gerecht#ertigt  erklären.  Man  muß  jedoch
mtrrscheiden.  Das  ausschließliche  Prinzip  der  Strafe  ist  das  der  gerechten  Vergeltung.
  Sie  ist  vollkommen  begründet  und  gesordert  dadurch,  daß  eine  Uebeltbat
  begangen  worden  ist  und  das  Quantum  der  Strafe  muß  möglichst  genau  angemessen
  sein  dem  Quantum  der  auszugleichenden  Uebelthat.  Falls  sich  indessen
mehrrrr  Strafmittel  darbieten,  welche  der  Forderung  der  Gerechtigkeit  gleich  gut
genügen,  also  mehrere  ger  echte  Strasmittel  (z.  B.  in  einem  gewissen  Fall  Geldund
  Fräiheitsstrafot  so  muß  jenes  verworfen  werden,  welches  einen  unsittlichen
Charakter  hat  (z.  B.  wegen  seiner  Graufamkeit  oder  weil  es  den  Uebelthäter  schlechter
machen  würde  als  er  vor  der  Bestrafung  ist);  wenn  ferner  Sicherung  gegen  künflige
  Uebelthaten  zu  erstreben  ist,  muß  jenes  Strafmittel  gewählt  werden,  welches
in  höherem  Maß  sichernde  (prävenirende,  abschreckende)  Wirkung  zu  äußern  vermag:
zegt  die  Uebelthat  von  verderbter  Gesinnung,  so  ist  wo  thunlich  ein  die  Besserung
  ermbglichendes  Strafmittel  anzuwenden  —  all  das  aber,  wir  wiederholen  es,
mur  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  Gerechtigkeit  Genüge  geschieht,  welche
ebenso  verletzt  wird  durch  ein  Uebermaß,  wie  durch  ein  zu  geringes  Maß
der  Strafe.

#5  3.  Der  Inhalt  des  Rechts.  Die  Rechtsider,  welche  oben  entwickelt
worden  ist,  hat,  wie  es  scheint,  einen  rein  sormalen  Charakter  infofern,  als  ihr  zu-#olge
  jecdes  bestehende,  geschichtlich  gewordene  Recht  geheiligt  ist,  da  der  Friedensordnung
  gegenüber  kein  Streit  erhoben  werden  soll.  Ist  damit  auch  das  Prinzip
der  Nevolution  aus  unserer  Rechtslehre  entfernt,  so  scheint  ihr  andererseits  sogar  das
Prinzip  der  Resorm  zu  mangeln.  Unserer  Anschauung  zufolge  scheint  eben  jedes
vorhandene  Recht  unantastbar  und  unveränderlich.  Würden  wir  aber  an  die  Stelle
der  formalen  Rechtsidee  eine  inhaltlich  erfüllte  setzen,  so  könnten  wir  die  Erhebung
der  Revolution  zum  Rechtsprinzip  nicht  vermeiden,  weil  das  positive  Recht  fo  weit
nicht  wirklich  als  Recht  zu  achten  wäre,  als  es  dem  Inhalt  der  Rechtsidee  nicht
erteprüche.  Also  entweder  ewiger  Stillstand  oder  gewaltsamer  Umsturz?  Keines
von  beiden!  Der  wahren  Rechtsidee  sehlt  das  Element  der  Fortbildung  des
Aechts,  das  treibende  Prinzip  der  Reform  nicht.  Denn  in  ihr  liegt  die  Weisung,
uun  solche  Rechte  zu  errichten,  welche  keinen  Anreiz  zum  Streit  in  sich  tragen.
Is  die  Rechtsordnung  so  gestaltet,  daß  sie  in  den  Betheiligten  den  Reil,  sie  zu
durchbrechen,  erzeugt,  dann  erfüllt  sie  den  Zweck,  welcher  dem  Rechte  immanent  ist
und  ihm  seine  ethische  Würde  verleiht,  den  Zweck  der  Friedensstiftung  nicht
vollständig.  Ein  Recht  (und  ebenso  eine  Rechtsordnung,  ein  System  von  Rechten)
bn  demnach  um  fo  weniger  ethischen  Werth,  je  mehr  fie  im  Widerspruch
fteht  mit  dem  im  Monschen  vorhandenen  natürlichen  System  von  Trieben  und  Begehrungen,
  weil  sie  in  demselben  Maß  einen  Anreiz  zum  Streit  und  Unfrieden  herderruft.
  Derartiges  Recht  soll  von  wahrhaft  rechtlich  Gesinnten  nicht  errichtet
werden;  besteht  es  bereits,  so  sollen  sie  die  Hand  bieten  zur  friedlichen  Umänderung
deffelben.  Dieser  Grundsah  wird  sich  bei  Erbrterung  der  einzelnen  Rechtsgestaltungen
#  feinen  Anwendungen  als  sehr  fruchtbar  erweisen.

Aber  nicht  minder  wird  der  Zusammenhang  des  Rechts  mit  den  übrigen
ethischen  Ideen  festgehalten  werden  müßen,  wenn  es  sich  um  die  Beurtheilung
der  Rechtsinstitutionen,  und  die  Frage,  wie  sic  beschaffen  sein  sollen,  handelt.  Das
Tccht  soll  ein  von  keiner  Seite  her  sittlich  tadelnewerthes  sein,  ja  das  Idcal
ciner  Nechtsordnung  ist  eine  Rechtsordnung,  welche  möglichst  vieles  leistet  jür  die
Erreichung  der  sittlichen  Zwecke  des  Einzelnen  und  der  menschlichen  Gemeinschaft,
  also  eine  von  sittlichem  Inhalt  ewüllte  Rechtsordnung.  Eine
Nechtsordnung,  welche  die  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  verletzt,  widerspricht  der  Idee
da  Vergeltung,  graufames  Recht  der  Idee  des  Wohlwollens.  Rechtsgesetze,  welche
die  Entsaltung  der  geistigen  Kultur  hemmen,  verfündigen  sich  gegen  die  Idee  der
Bolllommenheit,  folche,  die  einen  Druck  am  die  Freiheit  der  sittlichen  Ueberzeugung
        <pb n="59" />
        60  Vlosopylsche  Einleitung  in  die  Rechtowissenschaften.

üben,  gegen  das  Prinzip  der  inneren  Freiheit  —  alles  derartige  Recht  soll  also
nicht  errichtet  oder,  wenn  es  besteht,  durch  Reformen  im  Sinne  der  sittlichen  Ideen
umgewandelt  werden.

Endlich  bedürsen  auch  die  mannigfachen  gesellschaftlichen  Verhältnisse,  in
welchen  die  Menschen  leben,  der  Beachtung,  wenn  ein  Musterbild  ausgestellt  werden
soll  für  den  Inhalt  der  Rechtsordnung.  Die  natürlichen  Grundlagen,  auf  welchen
diese  Gesellungen  erwachsen,  müssen  berückfichtigt,  die  Konflikte  und  Reibungen,  welche
zwischen  ihnen  entstehen,  müssen  in  richtiger  Weise,  unter  Würdigung  ihrer  sittlichen
Bedeutung  durch  das  Recht  zur  Ausgleichung  gebracht  werd

Fassen  wir  das  Gesagte  zusammen,  so  ergiebt  sich  uns  is  Richtschnur  für  den
Inhalt  des  Rechts:

1.  Dasselbe  darf  nicht  den  Keim  zum  Streit  in  sich  tragen,  nicht  widernaturlig
  sein.

Es  darf  nicht  im  Widerspruch  stehen  mit  *  Forderungen  der  übrigen
sitlichnn  Ideen,  sein  Inhalt  soll  ein  sittlicher  sei

3.  Es  muß  dem  Bestand  der  Gesellschant,  0  r  welche  es  gelten  soll,  angemessen
  sein  ½).

Von  diesen  Gesichtspunkten  aus  gehen  wir  nun  an  die  Würdigung  der  Rechtsbildungen,
  indem  wir  zuerst  uns  mit  dem  Recht  der  Einzelnen  im  Verhältniß  zu
einander,  dem  Privatrecht,  beschäftigen,  sodann  aufsteigen  zu  dem  Recht  der  Gesellschait
  im  Allgemeinen  und  endlich  zu  dem  des  Staats  und  der  Staaten
insbesondere.

A.  Die  Rechte  der  Einzelnen  (Privatrechtsphllosophie).

1.  Die  Persönlichkeit.

8  4.  Ehe  wir  zur  Betrachtung  der  Rechtsverhältnisse  unter  den  Menschen
übergehen,  müssen  wir  uns  Klarheit  verschaffen  über  den  Begriff  und  das  Wesen  der
sog,  angeborenen  Recchte,  welche,  wie  wir  gesehen  haben,  eine  seit  Langem  herrschende
  Ansicht  als  Grund  und  Wurzel,  Voraussetzung  und  Anfangspunkt  alles
Rechtes  Überhaupt  ansieht.  Wir  können  nicht  zur  richtigen  Würdigung  des  rechtlichen
  Verkehrs  unter  den  Menschen  gelangen,  wenn  wir  uns  nicht  über  diese  vermeintlichen
  Rechte  des  Menschen  als  solchen,  deren  Inbegriff  man  als  Persönlichkeit
  bezeichnen  kann,  verständigt  haben.

Dem  Menschen  also,  sagt  man,  soll  mit  seiner  Geburt,  nothwendigerweise,  als
Urrecht  die  unverletzliche  Persönlichkeit  zukommen,  vermöge  welcher  sein  physisches
Dasein  —  Leib  und  Leben  —  unantastbar  ist,  ebenso  ihm  seine  geistige  und  sittliche
  Ausbildung  nicht  verkümmert  werden  darf,  ihm  überhaupt  ein  Recht  auf  Achtung
der  Menschenwürde,  auf  Ehre  zusteht.  All  das  zu  leugnen,  wie  wir  es  thun,  scheint
Barbarei  und  Verkehrtheit  zu  sein.  Indessen  wird  uns  eine  nähere  Prüfung  der
einzelnen  „Urrechte“  vielleicht  dennoch  rechtfertigen.

..  Ein  Urrecht  auf  Leib  und  Leben  also  wird  vor  Allem  behauptet.
Was  ist  das  Wahre  hieran?  Wir  erfahren  es,  wenn  wir  uns  denken,  daß  ein
Anderer  an  mich  herantritt,  um  über  meinen  Leib  zu  verfügen  wie  über  eine  Sache.
Dann  ist  es  nun  möglich,  daß  ich  ihn  verfügen  lasse,  ihm  mich  unterwerfe,  wie  der
Sklave  dem  Herrn  und  so  sich  das  vertragsmäßige  Recht  der  Sklaverei  ent-1)

  Hierous  ist  n-  ersichtlich,  daß  nicht  eine  und  dieselbe  Rechtsordnung  für  verschiedene
  Zeiten  und  r  Natur,  und  Kulturvölker  u.  f.  w.  zweckentsprechend  sein  kann.
Dies  gilt  nicht  blos  von  absolut  besten  Verfaff  ung.“  sondern  Werhautt  von  einer  ins
Einpne  gehenden  F.hen  lüner  absolut  iunt  Alchporhmuag  Die  Mittel  zum  ziel

#  vNechtä,  dem  Frieden,  5  überall  dem  that  s#chlichen  Istrte  menschlicher  Verhöltnisse
enksprechen,  wenn  sie  für  Erreichung  des  Zwecks  tauglich  sein  so
        <pb n="60" />
        III.  Zystematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Ztaatephilosophte.  61

wickeli.  Die  Geschichte  zeigt  uns  ja  dieses  Recht  in  der  größten  Ausdehnung  bei
##  derschiedensten  Völkern.  Allein  ein  solches  Rechtsverhältniß  trägt  den  Keim  zu
Prtindigem  Streit  in  sich.  Die  Leibesbewegungen  sucht  der  Wille  allein  zu  leiten,
an  sich  dadurch  Befriedigung  zu  verschaffen.  Es  ist  ein  zuletzt  1nerträglicher  Druck,
über  seine  Gliedmaßen  nicht  disponiren  zu  dürfen,  da  man  es  doch  in  jedem  wachen
Erlunden  Augenblick  kann,  ja  sogar  unwillkürlich  wirklich  thut.  Ein  so  widernatürlices
  Recht,  welches  zum  Streit  drängt,  foll  nicht  errichtet  werden.  Ist  es  errichtet,
  so  liegt  zwar  ein  Rechisbruch  vor,  wenn  es  gewaltsam  beseitigt  wird,  aber
der  Berrchtigte  kann  dem  schwersten  Tadel  nicht  entgehen,  so  lange  er  das  Recht
a#süht.  Erx  besiht  nicht  einmal  wahrhaft  rechtliche  Gesinnung,  wenn  er  besteht
en  einem  Verhältniß,  welches  gewaltigen  Anreiz  zum  Unfrieden  in  sich  birgt  und
ver  zum  Streit  der  Willen  führen  kann,  soll  der  rechtlich  Gesinnte  vermeiden.
Eienfo  klar  ist  es,  daß  das  Wohlwollen  seine  Stimme  gegen  die  Grausamkeit  solchen
bite  erhebt,  daß  Sklaverei  die  Idee  der  Vollkommenheit  gegen  sich  hat,  weil  sie

lnne  höhere  freie  Entfaltung  der  geistigen  Kräfte  des  Sklaven  zuläßt  1),  daß  die
Holsen  der  Sklaverei  Überhaupt  entsittlichend  auf  Herren  und  Diener  wirken;  sie
verwildert  das  Gemüth  und  erzeugt  geschlechtliche  Ausschweifung,  wogegen  die  Idee
de  inneren  Freiheit  ihr  Veto  einlegt.  Und  so  zeigt  sich  denn,  daß  das  Recht  der
Elloverei  zwar  pofitives  Recht  sein  kann,  aber  sittlich  so  verdammenswerth  ist,  daß
seine  Beseitigung  auf  rechtlichem  Weg  gefordert  werden  muß.

Schen  wir  nun  den  anderen  Fall.  Derjenige  also,  über  dessen  Leib  ein  Anderer
eerügen  will,  widersetzt  sich  und  geräth  so  in  Streit  mit  diesem.  Das  ethische
Unheil  kann  auch  hier  nur  lauten:  Der  Streit  mißfällt.  Allein  der  Tadel  vertheilt
sch  in  ungleichem  Maß  auf  die  Streitenden.  Je  unnatürlicher  die  beabchtigte
  Disposition  ist,  desto  geringerer  Tadel  trifft  den  Widerstand  Leistenden,
kato  größerer  häuft  sich  auf  die  Person  des  Anderen;  je  unsittlicher  die  Zuamthung
  ist,  die  gestellt  wird,  desto  mehr  wird  es  sogar  zur  sittlichen  Pflicht,
in  #  widerstehen,  so  daß  das  Mißfallen  am  Streit  zu  kaum  bemerkbarer  Größe
Krbfinken  kann,  gegenüber  dem  Mißfallen,  welches  den  Nachgiebigen  träfe.  In
*—  der  Pflichten  kann  der  Angegriffene  nur  einen  Ausweg  wählen:  den
Aumpf  ums  Recht  nicht  blos,  sondern  zur  Erfüllung  der  sittlichen  Pflicht.  Dem
Arderen  aber  gilt  die  Forderung  abzulassen  vom  Streit,  wo  er  zwar  auf  kein  an-F#
  cch,  aber  auf  einen  angeborenen  Trieb  und  auf  das  Veto  der  sittlichen

stößt

Die  Anwendung  des  Vorhergehenden  auf  den  höchst  unsittlichen  Vertrag  über
#eben  selber  oder  auf  einen  Augriff  gegen  daffelbe  ist  leicht  ersichtlich,  auch  daß
a  der  Kegel  in  der  Antastung  von  Leib  oder  Leben  eine  Uebelthat  liegt,  wache
wargolten  werden  soll.  Im  Allgemeinen  aber  ergiebt  sich  uns  die  Forderung,  da
k  Achtsordnung  für  den  möglichsten  Schutz  von  Leib  und  Leben  Sorge

mmgen  muß.  Sie  wird  felbst  das  noch  unfelbständige  Leben  des  Kindes  im  Mutter-*
  unter  ihren  Schutz  zu  nehmen  haben,  ohne  daß  man  darum  den  angeborenen
bchten  gar  noch  urfprüngliche  Rechte  der  Ungeborenen  hinzuzudenken  brauchte.

In  einem  gewissen  Maß,  wenn  auch  nicht  vollständig,  gilt  das  über  die  Sklarem
  Bemerkte  über  Hörigkeit,  Leibeigenschaft,  ungemessene  Dienste  und  ähnliche
Achnsttitute.  Auch  die  Beachtung  des  „Nothstandes"  im  Strarrecht  gehört
ewschlich  in  diese  Gedankenreihe.

2.  Aus  dem  Urrecht  auf  geistige  Ausbildung  und  Vervoll-#lamnung
  pflegt  man  oft  Preß=  und  Religionskreiheit,  ja  weiter  ursprüngliche
vt  auf  Bildungemittel  im  weitesten  Sinne  abzuleiten.  Um  sich  geistig  entwickeln

3  lonnen,  bedũrie  der  Mensch  einer  gewissen  Muße,  darum  aber  auch  eines

in  nordamerikanischen  Sllevensiaaen.  schwere  Strafe  demjenigen  gedroht,
v#  is  Lesen  oder  Schreiben  unlerrichtet
        <pb n="61" />
        62  Phllosophiiche  Einleitung  in  die  Rechtswissenschasten.

genügenden  Quantums  von  Eigenthum,  er  habe  Recht  auf  Arbeit,  Kleidung,  Nahrung,
Wohnung.  Derartige  Gedanken,  deren  ertreme  Konfequenzen  der  moderne  Sozialismus
zieht,  haben  ihren  Ursprung  hauptsächlich  in  der  in  eudämonistischem  Sinne
gedeuteten  Idee  des  Wohlwollens;  auch  entspricht  allerdings  Hebung  der
geistigen  Kräfte  der  Idee  der  Vollkommenheit.  Ebenso  ist  es  buos  zum  Theil
unter  den  und  1.  betrachteten  Gesichtspunkt  sällt)  mit  natürlichen  Trieben  im
Widerstreit,  wenn  die  Rechtsordnung  die  Mittel  der  Ernährung  vertümmert,  wie
z.  B.  durch  kastenartige  Einrichtungen,  strenge  Gebundenheit  des  Grundeigenthums,
Standesprivilegien,  Zunftzwang  u.  dgl.,  oder  wenn  sie  die  frrie  Mittheilung  der
Gedanken  unnöthig  einengt,  was  ebenso  kulturseindlich  wie  im  Widerspruch  zu  der
Idee  der  inneren  Freiheit  ist.  Jene,  wie  wir  fie  nennen  können,  „sozialistischen“
Forderungen  dagegen,  welche  den  Menschen  mit  (zwangsweise  durchzusetzenden)
Urrechten  auf  Alles,  was  zu  einem  „menschenwürdigen  Dasein“  gehört,  ausstatten,
übersehen  nicht  blos  die  von  uns  schon  hervorgehobene  positive  Natur  des  Rechte,
sondern  müssen  auch  den  Einwurf  gewärtigen,  daß  das  „angeborene  Recht“  zu
seinem  Korrelat  die  „angeborene  Pflicht“  haben  müßte,  worauf  Trendelen  burg
mit  NRecht  hingewiesen  hat.  Nur  das  jordernde  Individuum,  nicht  die  Forderungen
des  fittlichen  Ganzen  sassen  die  Anhänger  der  „Menschenrechte“  ins  Auge.  Ein
höherer  Gesichtspunkt  ist  es,  wenn  das,  was  man  heutzutage  als  den  Inhalt
angeborener  Rechte  bezeichnet,  vom  platonischen  Sokrates  im  Kriton  als  eine  Wohlthat,
  welche  die  Gesetze  dem  Einzelnen  erweisen  und  welche  ihn  zu  Dank  und
Gehorsam  gegen  den  Staat  verpflichtet,  aufgefaßt  wird.  Ganz  richtig  sagt  Trendelenburg:
  „Die  Vorstellung  der  Urrechte  hat  einen  idealen  Werth,  indem  sie
auf  ein  Ziel  hinweisen,  welches  die  Gemeinschaft  in  Verbindung  mit  der  Selbstthätigkeit
  #  der  Einzelnen  erreichen  soll“!).

3.  Das  Urrecht  auf  äußere  Anerkennung  der  Menschenwürde  füällt  theils
mit  dem  früher  Betrachteten  zusammen,  insosern  man  z.  B.  aus  ihm  die  rechtliche
Unmöglichkeit  der  Sklaverei  folgert,  zum  Theil  führt  es  zur  Annahme  eines  Urrechts
auf  Unbescholtenheit,  guten  Namen,  Ehre.  Die  Ehre,  die  hier  in  Fiage  ist  (nicht
die  innere,  sondern  die  äußere),  beruht  auf  der  Thatsache,  daß  Vernunftwesen,
insoweit  sie  miteinander  in  Berlhrung  kommen,  sich  ineinander  mehr  oder  weniger
vollständig  abbilden  (sie  bilden  sich  eine  „Meinung-  oder  „Ansicht“  übereinander).
Wer  sich  dabei  nun  ein  unrichtiges  Bild  von  mir  entwirft,  begeht  damit  natürlich
noch  keine  Rechtsverletzung.  Sobald  er  aber  die  unrichtige  Ansicht  über  mich
wissentlich  sesthält,  erhebt  er  einen  Streit,  von  welchem  abzulassen  er  allein  im
Stande  ist.  Er  stellt  mein  Bild  einerseits  als  mein  Abbild  hin,  erkennt  es  also
als  mein  Eigen  an,  verfügt  aber  dennoch  zugleich  über  daffelbe,  als  wärr  es  sein
Eigen.  Wenn  ich  die  Richtigstellung  verlange,  so  muß  er  vom  Streit  ablassen,
indem  er  anerkennt,  es  sei  nicht  mein  richtiges  Bild,  das  er  entworien  (Ehrenerklärung,
  Widerruf).  Der  Gegenstand,  über  welchen  hier  gestritten  wird,  ist  so
enge  mit  mir  verbunden,  daß  das  R  Recht  auf  ihn  —  das  Recht  auf  Ehrr  —  der
Wirkung  nach  zusammenfällt  mit  einem  ursprünglichen  Recht.  Daß  es  kein
ursprüngliches  Recht  ist,  werden  wir  dennoch  nicht  bezweiseln,  da  es  ja  nicht  früher
entstehen  kann,  als  bis  eine  Person  die  andere  in  sich  abgebildet  hat.  Dem  Begriff
nach  ist  es  Übrigens  ebenso  eine  Beleidigung,  wenn  jemand  wissentlich  wahrheitswidrig
  ein  verschönertes  Bild  des  Andern  für  das  richtige  ausgiebt,  d.  h.  wenn  er
ihm  mit  Bewußtsein  schmeichelt,  als  wenn  er  ihm  Uebles  nachredet,  ihn  verleumdet.
  Daß  sich  aber  die  Staatsgerichtr  nicht  auch  mit  der  Schmeichelei  zu
beiassen  haben  (der  überdies  oĩt  ein  dolus  bonus  zu  Grunde  liegt),  ist  um  so

0  Ongen  die  eteborene  Rechte  s.  man  auch  "0"0  *5,  Nitrofoe.  6“  Aufl.)  III.  S.  426  ff.;
h  Die  Grundlage  der  humanen  Ethtr,  S.  7  1  elwa  auch  die  satirische
us  führung  in  der  Zell.  19  Allg.  Zeitung  vom  2.  Jan  isn5,  822.
        <pb n="62" />
        III.  Zuystematische  Uebersicht  über  die  Rechts--  und  Ztaatsphilosaphie.  63

erllaͤrlicher,  als  schon  der  Begriff  der  Injurie  im  engeren  Sinne  juristisch  kaum

zu  präzisiren  ist  und  die  Strafmittel,  welche  dem  Staat  zu  Gebote  stehen,  bei

bedbeledigungen  häufig  den  Dienst  versagen  (daher  ja  die  besonderen  Ehrengerichte
nd  der  so  schwer  ausrottbare  Ehrenzweikampf).

4.  Das  sog.  Urrecht  auf  Wahrhaf  tigkeit  läßt  sich  darauf  zurückführen,  daß
im  menschlichen  Verkehr  im  Allgemeinen  ein  stillschweigendes  Uebereinkommen  besteht,
dermöge  dessen  das,  was  Jemand  als  seine  Meinung,  Ansicht  oder  Absicht  äußert,
auch  dies  wirklich  sei.  Wer  lügt,  bricht  diese  selbstverständliche  Uebereinkunft,  hat
er  sogar  ausdrücklich  seine  Wahrhaftigkeit  betheuert  oder  auf  Täuschung  berechnete
Vorspiegelungen  gemacht,  so  steigert  sich  seine  Schuld.  Von  einem  angeborenen
Achht  des  isolirten  Menschen  hier  reden  zu  wollen,  wo  es  sich  geradezu  um  ein
Verkehrs  verhältniß  fragt,  ist  ungereimt.  Auch  folgt  natürlich  aus  der  oben
gegebenen  Deduktion  nicht,  daß  die  (möglicherweise  nach  verschiedenen  sittlichen  Ideen
verwerfliche)  Lüge  ohne  Weiteres  ein  Zwangsrecht  für  den  Belogenen  begründe,
beschweige  dem  gar,  daß  sie  stets  eine  Bestrasung  von  Seiten  des  Staates  (etwa
als  „Betrug“)  nach  sich  ziehen  solle.  Wie  weit  der  Staat  seinen  Zwangsschutz  ausdehnen
  solle,  welche  Schmken  er  sich  für  die  Ausübung  seiner  Strafgewalt  ziehen
muß,  das  find  Fragen,  die  sich  durch  Konstruktion  von  allgemeinen  Menschenrechten
nicht  erledigen  lassen.

5.  Auch  von  einem  angeborenen  Recht  auf  Rechtsfähigkeit,  einem
angeborenen  Recht  der  „Persönlichkeit“  im  Sinne  der  Juristen,  also  eigentlich  dem
Recht,  Rechtssubjekt  sein  zu  können,  spricht  man,  etwa  auch  mit  der  speziellen
Wendung,  daß  es  ein  Urrecht  zum  Erwerb  überhaupt  (Erwerbsfähigkeit),  ein  Recht,
mit  Anderen  zu  verkehren,  erlaubte  Verträge  zu  schließen  u.  dgl.,  gebe.  Ein  solches
an  sich  ungereimtes  Recht,  Rechtssubjekt  sein  oder  werden  zu  können,  wird  man  einsacher
  und  richtiger  dahin  auslegen,  daß  dem  Menschen  die  Befugniß,  Rechte  zu
schaffen  und  in  Rechtsverhältnisse  zu  treten,  nicht  unnöthigerweise  vom  Staat  verkämmert
  werden  solle,  daß  er  insbesondere  solche  weitgehende  Beschränkungen  der
persönlichen  Freiheit,  wie  sie  in  den  an  die  Sklaverei  mahnenden  Instituten,  in  der
Jurücksetzung  einzelner  Volksklassen  hinter  Anderem  bezugs  der  Rechtsfähigkeit  u.  s.  w.
liegen,  nicht  dulden  solle.  —

Indem  wir  so  zu  zeigen  gesucht  haben,  daß  die  angeblichen  Urrechte  nicht
wirkliche  Rechte  find,  jedoch  mehr  oder  weniger  sittliche  Bedeutung  und  natürliche
Grundlagen  haben,  ergiebt  sich  uns  auch  die  richtige  Beurtheilung  der  Konflikte
wischen  den  sog.  ehistorischen“  Rechten  und  den  sog.  Menschenrechten,  höheren
Vchten,  welche  fich  im  Laufe  der  Menschengeschichte  unablässig  erneuern.  Auf  beiden
Seiten,  von  den  im  Besitz  Befindlichen,  wie  von  den  Bedrückten,  „Enterbten“,  wird
an  das  Recht  appellirt,  und  dabei  denkt  man  überdies  ja  an  ein  zwangsweise
zu  behauptendes  oder  einzuführendes  Recht.  Allein  beide  Parteien  befinden  sich  nicht
im  Einklang  mit  der  Rechtsidee.  Die  Berechtigten  sollen  bereit  sein  zur  Aufopjerung
  oder  doch  Einschränkung  ihrer  Rechte,  wenn  das  Recht,  der  dauernde
Friede  und  die  Ordnung  es  erheischt,  weil  Unabweisliche  Naturtriebe  und  sittliche
Postulate  dem  atrich  Gewordenen  gegenüberstehen.  Die  Freiheitskämpfer  aber
sollen  die  Scheu  in  sich  rege  halten  vor  dem  Rechtebruch,  welcher  in  jeder  Verlehung
  der  vorhandenen  Rechte  enthalten  ist!).  Freilich:  die  Noth,  das  Bedürfniß,
die  Leidenschaft,  die  Selbstsucht  —  fie  vernehmen  die  Stimme  der  Ideen  nicht  oder
übertäuben  fie,  und  so  wird  das  starre  Recht  gewaltsam  gebrochen,  weil  es  sich  nicht
biegt.  Die  wahre  Weisheit  und  der  wahre  Rechtssinn  besteht  darin,  daß  man  die
Acchte  möglichst  biegsam  gestaltet,  damit  sie  dem  fortwährenden  Wandel  der  Verhältnisse,
  der  Bedürfnisse  und  Bestrebungen  sich  anschmiegen  können  und  daß  man

ou  meine  Abhandlung,  Der  Kampf  ums  Necht  aus  Anlaß  von  Ihering's
ua  l  Sa  rifi  —  Gerichtssaal  XXV.  (1873).
        <pb n="63" />
        64  Philosopylsche  Einleitung  tu  die  Nechtowtssenschaften.

unablässig  durch  besonnenes  Reiormiren  die  Kontinuität  des  geltenden  Rechts  zu
bewahren  sucht;  dies  ist  der  einzige  Weg,  auf  die  Dauer  gewaltsamen  Umwälzungen
vorzubeugen.

2.  Die  dinglichen  Rechte,  insbesondere  das  Eigenthum.

8  5.  Wir  haben  schon  angedeutet,  wo  die  allgemeine  ethische  Grundlage  für
die  Umwandlung  der  anfangs  nur  persönlichen  Rechtr  in  dingliche  zu  suchen  ist.
Es  liegt  im  Geist  der  friedlichen  Ordnung,  daß  jeder  dem  Anderen  das  überlasse,
was  dieser  berrits  ohne  Urrecht  inne  hat,  während  allerdings  der  Besiz,  welcher
seinerseits  selber  auf  Grund  einer  Rechtsverletzung  zu  Stande  gekommen  ist,  nicht
ohne  Weiteres  Anerkennung  finden  kann.  Indessen  wird  man  die  Verwandlung
dieses  thatsächlichen  Zustandes  in  einen  rechtlichen  durch  längere  unangefochtene
Fortdauer  seines  Bestandes  durch  sog.  Ersitzung  rechtfertigen  können,  insofern
dadurch  in  schwankende  wirthschaftlich  unsichere  Zustände  Beruhigung  gebracht  und
der  Anlaß  zu  endlosen  Streitigkeiten  aus  der  Welt  geschafft  wird.

Wird  nun  nicht  ohne  Grund  in  der  Rechtsgemeinschaft  die  Besitzergreifung
(Okkupation)  einer  herrenlosen  Sache  als  Erwerbungaart  des  Eigenthums  anerkannt.
so  wird  man  auch  dafür  sorgen  müssen,  daß  sie  äußerlich  als  solche  leicht  erkennbar
gemacht  werde,  damit  jeder  der  Verfügung  über  die  Sache  sich  enthalte,  wenn  er  sie
als  bereits  einem  Anderen  zugehörig  bezeichnet  findet.  Zu  diesem  Behuf  finden
sich  im  Rechtsleben  sehr  viele  verschiedenartige  Einrichtungen  und  Symbole,  namentlich
in  Bezug  auf  das  Grundeigenthum,  bei  welchem  die  Bezeichnung  sich  als  ganz
besonders  erforderlich  herausstellt,  wie  z.  B.  Grenzsteine  (ost  durch  Grenygötter
geschirmt!),  öffentliche  Bücher  u.  s.  w.

Wir  sagten:  die  Besitzergreifung  sei  als  eine  Erwerbungsart  des  Eigenthums
anzuerkennen.  Was  nun  ist  dieses  „Eigenthum“  im  Sinne  des  Rechts?  und  verdient
  das  Privat=  oder  das  Gesammteigenthum  den  Vorzug?  —

Unter  Eigenthum  versteht  man  im  Allgemeinen  die  vollständige  rechtliche
Herrschaft  über  eine  Sache,  so  daß  der  Eigenthümer  insbesondere  das  Recht  hat.
Andere  von  der  Einwirkung  auf  die  Sache  auszuschließen.  Daß  nun  nicht  blos  das
physische  Bedürfniß,  sondern  schon  der  psychische  Drang,  sich  in  der  Außenwelt  darzustellen
  und  in  derselben  sich  ein  Herrschaftsgebiet  —  gleichsam  einen  erweiterten
Leib  —  zu  schaffen,  zur  Gründung  des  Privateigenthums  führt,  ist  eine  oft  wiederholte
  nune#  Je  mehr  sich  die  Individualität  entwickelt,  desto  mehr  strebt  ste
nach  Herrschaft  in  einem  Kreis  von  äußeren  Gegenständen,  in  welchen  sie  ihre
Selbständigkeit  und  Eigenthümlichkeit  zur  Darstellung  bringen  kann,  während  das
Gesammteigenthum  zunächst  jener  niederen  Kulturstuse  entspricht,  auf  welcher  das
Individuum  noch  als  unselbständiger  Theil  der  Familie,  Sippe,  Horde,  der  gemeinsamen
  Sitte  und  Autorität  ohne  Reflerion  sich  unterwirft.  Vor  Allem  bildet  sich
Sondereigenthum  an  beweglichen  Sachen  aus,  weil  bei  diesen  leichter  ein  vollkommenes
  Beherrschen  —  ein  corporaliter  tenere  —  möglich,  überhaupt  eine
innigere  Verbindung  der  Sache  mit  der  Person  herzustellen  und  festzuhalten  ist:
später  erst  erfolgt  die  Ausbildung  des  Privateigenthums  an  unbeweglichen  Sachen.

Dem  Sondereigenthum  kommt  nicht  etwa  blos  hoher  wirthschaftlicher  Werth
zu,  soudern  es  ist  auch  einer  der  wichtigsten  Hebel  der  Kultur,  es  steigert  die  Kräfte
des  Einzelnen,  hebt  seine  Selbständigkeit  und  führt  ihn  vermittelst  des  Bewußtseins
größerer  Selbstverantwortlichkeit  zu  höherer  Sittlichkeit.  Wie  es  die  Tugenden  der
Freigebigkeit,  Wohlthätigkeit  und  Aufopferung  fördert,  hat  schon  Aristoteles  hervorgehoben.
  Die  Gütergemeinschaft  ist  als  Zwangsgesetz  durchaus  verwerflich  für
jede  einigermaßen  entwickelte  Gesellschaft.  Gegründet  auf  freie  Mittheilung
konnte  sie  bestehen  bei  den  ersten  Christengemeinden,  getragen  von  einem  schwärmerischen
  religiösen  Idealismus,  welchen  der  Druck  der  Verfolgung  wachhielt;  einzelne,
        <pb n="64" />
        III.  Zpstematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Stastsphllosophle.  65

dem  Kommunismus  sich  ammähernde  Gemeindebildungen  in  Nordamerika  haben  es
unter  einigermaßen  ähnlichen  Bedingungen,  namentlich  durchdrungen  von  religiösem
Sekteneifer,  zu  einem  gewissen  Gedeihen  gebracht.  All  das  Überdies  nur  bei  wenig
zahlreichen  Mitgliedern.  Führt  schon  jede  blos  zeitweilige  oder  gar  prekäre  Berechtigung
  —  wie  Miehhe,  Zeitpacht  u.  dgl.  —  zur  Ausbeutung  und  Aussaugung.
ohne  Rücksichtnahme  auf  die  dauernde  Erhaltung  der  Werthqualität  des  Gutes,  so
muß  Gütergemeinschaft  die  Unwirthschaftlichkeit  noch  unverhältnißmäßig  höher
steigern.  Da  die  Früchte  größerer  Anstrengung  in  der  kommunistischen  Gemeinschait
nur  zu  einem  verschwindenden  Bruchtheil  dem  Einzelnen  zu  Gute  kommen  könnien,
würde  Jeder  sich  auf  das  zwangsweise  auferlegte  Minimum  von  Arbeit  beschränken
md  die  Verminderung  der  wirthschaftlichen  Güter,  namentlich  während  im  Vertrnuen
am  die  Versorgung  durch  die  Gemeinschaft  eine  rigellose  Vermehrung  der  Bevölkerung
einträte,  würde  nicht  zum  allgemeinen  Wohlstand,  sonderm  zur  allgemeinen  Armuth
führen.  Daß  der  Kommuniemus  jede  geistige  Hervorragung  auf  das  niedrige  Niveau
keiner  Gleichheit  herabdrücken,  eine  höhere  Fortentwicklung  von  Wissenschaft  und
Kunfst  unmöglich  machen,  zum  wirthschaftlichen  den  sittlichen  und  geistigen  Verfall
hinzufügen  würde,  ist  klar.  Die  Ummöglichkeit,  den  Mechauismus  der  zwangsweisen
Arbeits-  und  Gütervertheilung  centralistisch  zu  organisiren,  wird  von  der  Wirhhschaftswisenschaft
  nachgewiesen.

Damit  ist  zwar  auch  der  Stab  gebrochen  über  die  radikalen  Forderungen  des
Sozialismus.  Dagegen  darf  das  Richtige  und  Beherzigenswerthe  mancher  Lehren
des  gemäßigten  Sozialiemus  nicht  verkannt  werden.  Das  slarre  Festhalten  an  der
vollen  praktischen  Durchiührung  des  privatrechtlichen  Eigenthumsbegriffs  würde  überhaupt
  zu  der  Leugnung  menschlicher  Gesellschaft  jühren.  Auch  das  positive  Recht
kennt  nicht  blos  Einschränkungen  der  Rechte  des  Eigenthümers  durch  privatrechtliche
Aechtsbildungen,  wie  vor  Allem  Dienstbarkeiten  (servitotes)  und  Pfandrechte,
  was  hier  weniger  in  Betracht  kommt,  soudern  außerdem  Beschränkungen
jeuer  Rechte  vom  Standpunkt  der  Gemeinschaft  aus.  Die  absolute  starre  Abgeschlofsenheit
  der  Privatrechtssphären  gegen  solche  „Eingriffe“  war  nicht  einmal  in
dem  geträumten  christlich  -germanischen“  Staat  vorhanden.  Unter  verschiedenem
Ramen  zeigt  sich  die  Realtion  des  Gemeinwesens  gegen  den  ruckfichtslosen  Egoismus
dee  Privatrechts  —  Nachbarrecht,  „gesetzliche  Sewituten“,  dominium  supereminens,
Verjährung  in  Folge  von  non  usus  u.  a.  m.  gehört  hierher.  Die  ethischen.
Forderungen  regen  sich  von  allen  Seiten.  Die  Gerechtigkeit  verlangt  eine  dem
Verdienst  entsprechendere  Vertheilung  der  Glter,  als  sie  namentlich  in  Folge  der
bwitalistichn  Wirthschaft  und  der  Anerkennung  des  Erbrechts  sich  vorfinder  die
Ider  des  Wohlwollens  will  die  Quellen  der  Massenarmuth,  des  geistigen  und
sittlichen  Proletariats  verstopien,  die  Idee  der  Vollkommenheit  ihrrrseits  begehrt  eine
Zutheilung  der  größeren  Gütermenge  an  das  energischere  tüchtige  Wolleu  und
bwotestirt  ebenso  wie  die  Gerechtigkeit  dagegen,  daß  die  Reichthümer  eines  GEröfus  in
die  Hände  eines  thatenlosen  Schlemmers,  eines  gedaukenlosen  Schwachkopies  gelegt
werden.  Wir  kommen  in  der  Gesellschaftslehre  hierauf  zurück.  Hier  war  nur  das
Mißverständniß  abzuweisen,  daß  die  ausschließliche  Geltung  des  individualistischen
privatrechtlichen  Prinzips  für  das  Eigenthum  unserer  Anschauung  entspreche,

Dagegen  haben  wir  an  dieser  Stelle  auf  eine  andere  naturgemäße  Begründungsweise
  des  Eigenthums  —  außer  der  Besitzergreifung  herrenloser  Sachen  —  einzugehen.
Es  ist  dies  die  Arbeit,  die  vom  Menschen  zu  seinen  Zwecken  erfolgende  Umformung
außerer  Gegenstände,  weiche  uns  Analogien  zu  dem  bietet,  was  frührr  vom  Jecht
auf  Ehre  gesagt  wurde.  Der  Arbeiter  legt  ein  Abbild  seiner  Persönlichkeit  in  die
Sahe,  welche  er  umformt,  er  stellt  sich  in  ihr  dar,  so  daß  man  auch  in  diesem
Sinne  sagen  kann:  Die  Arbeit  ehrt  ihn.  In  dem  von  ihm  Geschaffenen  sieht  er
ein  erweitertes  Ich:  wer  über  dafselbe  willkürlich  ver#ügt,  scheint  über  den  Arbeiter
selber  willkürlich  zu  verfügen.  Das  Produkt  zerstören,  verunstalten,  beift  das  Dasein

EIILIIII
        <pb n="65" />
        66  Phllosophische  Einleitung  in  die  Rechtswissenschaften

des  Produzenten  selber  theilweise  zerfüören,  verunstalten.  Zwischen  dem  Arbeiter  und
der  durch  die  Arbeit  entstandenen  Sache  besteht  also  eine  innige  Verbindung,  welche
es  jenem  als  einen  Eingriff  in  sein  Ich  erscheinen  läßt,  wenn  ein  Anderer  eigenmächtig
  über  die  Sache  verfügt.  Dieser  Anderr,  welcher  nicht  in  besonderer  Beziehung
  zur  Sache  steht,  ruft  darum  einen  Konflikt  hervor,  von  welchem  abzulassen
an  ihn  die  Mahnung  ergeht,  die  um  so  dringlicher  wird,  je  mehr  die  Persönlichkeit
  des  Arbeiters  in  dem  Erxzeugniß  der  Arbeit  sich  ausprägt.  Wo  der  Stoff,
das  an  sich  der  Außenwelt  angehörige  Element  des  Produkts,  zurücktritt  hinter  der
Form,  welche  der  produzirende  Geist  der  Sache  als  die  Signatur  seiner  Herrschaft
aufgedrückt  hat,  wo  die  charakteristische  Individualität  in  die  Materie  eindringend
diese  zum  Symbol  menschlichen  Lebens  erhoben  hat,  ist  die  Aufforderung,  den
Arbeiter  ungestört  über  sein  Produkt  versügen  zu  lassen,  eine  besonders  dringliche.
Selbst  wo  es  sich  nicht  um  Bearbeitung  eines  Niemandem  gehörigen  Stoffes  handelt
(bei  welcher  zugleich  Okkupation  einer  res  nullins  vorläge),  macht  sich  diese
Forderung  geltend.  Es  ist  nicht  Willkür  des  pofitiven  Rechts,  wenn  es  dem  Formgeber
  (dem  „Spezifikanten“  des  Römischen  Rechts),  der  eine  fremde  Sache  im  guten
Glauben  1)  (denn  aus  bewußter  Rechtsverletzung  kann  folcher  Anspruch  nicht  entstehen)
  verarbeitet  hat,  das  Eigenthum  an  der  Sache  zufspricht,  falls  die  Form  an
Werth  den  Stoff  bedeutend  Überragt.  Natürlich  muß  aber  der  Formgeber  dem
Eigenthümer  des  Stoffes  vollen  Ersatz  für  diesen  leisten.  Ebenso  wird  mit  Recht
entschieden,  wenn  die  Sache  sich  nicht  wieder  in  die  frühere  Form  zurückbringen
läßt,  weil  eben  dieser  Umstand  den  Formgeber  als  den  Herrn  der  Sache
erkennen  läßt.

Auch  der  Gedanke,  daß  der  Arbeiter  seines  Lohnes  werth  ist  —  ein  Ausfluß
des  Prinzips  der  Vergeltung  —,  darf  nicht  ignorirt  werden.  Ebenso  darf  man  aber
nicht  vergessen,  was  wir  gehörig  betont  haben,  daß  das  Hauptgewicht  auf  die
esychische  Berbindung  zwischen  dem  Arbeiter  und  seinem  Produkt  zu  legen  ist,
woraus  folgt,  daß  der  Respekt  vor  dieser  Verbindung  sich  steigern  muß,  je  mehr  das
geistige  Element  in  der  Arbeit  überwiegt.  Unserr  heutigen  „Arbeiterführer"  find
zumeist  geneigt,  die  „schwieligen  Hände“  als  alleinige  Schöpferinnen  der  wirthschaftlichen
  Welt  anzusehen  und  über  die  geistigen  Arbeiter  als  Drohnen  ein  Scherbengericht
  zu  halten.  Ein  Sgeistiges  Eigenthum"  giebt  es  allerdings  nicht  —
handelt  es  sich  doch  in  den  bei  weitem  meisten  hierher  gehörigen  Fällen,  dem  Wesen
und  Zweck  des  Produktes  gemäß,  nicht  um  Ausschließung  Anderer  und  Selbstgenuß,
sondern  um  Mittheilung  an  Anderec,  allein  die  Ansprüche  auf  die  sog.  geistigen
Produrkte  (Erfindungen,  schriftliche  und  mündliche  Aeußerungen,  Kunstwerke)  find
analog  dem  soeben  Über  die  Arbeit  im  Allgemeinen  Ausgeführten  zu  beurtheilen.
Die  Perfönlichkeit,  welche  sich  ihnen  ausdrückt,  kann  mit  Grund  den  Anspruch
erheben,  daß  man  ihr  die  gebührrnde  Ehre  zolle,  indem  man  sie  allein  Über  die
Art  und  Weise  der  Mittheilung  solcher  Produkte  versügen  lasse.  Daß  anuch  die
Rücksicht  auf  gerechte  Entlohnung  der  Arbeit  dabei  nicht  außer  Acht  zu  lassen  sei,
haben  wir  schon  angedeutet.  Die  wirthschaftliche  Bedeutung  der  Anerkennung  des
„Autorenrechts“  und  der  damit  analogen  Rechte  ist  ebenfalls  einleuchtend.  Doch
dars  man  diese  Rechte  nicht  zum  Nachtheil  des  allgemeinen  Fortschrittes  in  ewigwährende
  schrankenlose  Monopole  ausarten  lassen.

1)  Der  Spezifikant  muß  also  entweder  die  Sache  für  beine  eigene  oder  für  eine  herrenlole
  gehalten,  oder  die  Einwilligung  des  Ei  enthemerz  vorausgesetzt  haben.  Wir  machen
bei  diesem  Anlaß  darauf  aufmerksam,  daß  sich  d  *vtenie  4  %  Erieeseers  im  Alemeinen
  in  der  Arbeit  des  ürproduzenten  Wniger  u  den  meisten  Gewerbserzeugnissen.
  Der  Ackerbau  eines  gewen  r  8  ter  !  ———  Fäen  man
den  Drechsler,  Schneider,  Medeo  iker  an  seinen  Werken  erkennt.  In  neuer  Grund  dafür,
warum  die  Anerlennung  des  Sondereigenthums  an  bewtgichen  Sachen  früher  und  vollständiger
  erfolgt  als  die  des  Privateigenthums  an  Grundstücken
        <pb n="66" />
        III.  Zuitematiĩiche  Uebersicht  über  die  Aechts·  und  Ztaatophilosophie.  67

6  6.  3.  Die  Forderungsrechte.

Nicht  blos  die  ursprünglichere  einfachere  Gestaltung  gegenüber  den  dinglichen
Acchten  ist  die  der  persönlichen  Rechte  (Forderungsrecht,  obligationes),  wie  wir
gezeigt  chaben,  sondern  es  führt  auch  in  den  Zeiten  der  höchsten  Civilisation  das
Bedürfniß  des  Verkehrs  zu  immer  mannigsaltigerer  Ausgestaltung  vor  Allem  jener
Achhtsverhältnisse,  welche  dem  Begriff  nach  nur  zwischen  (bestimmten)  einzelnen
Personen  ein  Band  (eine  pobligatio")  herftellen,  während  Dritte  von  ihnen  nicht
unmittelbar  berührt  werden.

Der  einsache  Grundtypus.  dieser  Verhältnisse  ist  der:  daß  der  Eine  dem  Anderen
das  Versprechen  irgend  einer  Leistung  (im  weiteren  Sinne:  Thun  und  Unterlassen
in  sich  begreisend)  macht  und  der  Anderr  es  annimmt,  wobei  es  begrifflich  gleichgältig
  ist,  ob  die  Annahme  dem  Versprechen  nachsolgt  oder  vorausgeht,  wenn  nur
u  einem  bestimmten  Zeitmoment  Willensüberrinstimmung  (Beharren  bei  dem  Veriprechen
  bzw.  der  Annahme)  das  Ergebniß  ist.  So  entsteht  ein  Vertrag  und
daß  Verträge  gehalten  werden  müssen,  bedarf  nach  der  früher  vorgeflhrten  Entwicklung
  der  Rechtsidee  für  uns  keines  Beweifes.

Die  weiteren  Modifikationen  und  Komplikationen  des  Vertragsbegriffes  durch
nationale  Anschauung  und  Bedürfniß  des  Verkehrs  —  die  Ausgestaltung  der  Vermagkarten,
  zunächst  der  Realverträge,  im  Gegensatz  zu  den  oben  als  GErundtypus
vorgeführten  Konfenfualverträgen  u.  s.  w.,  kann  hier  keiner  Erörterung  unterworfen
werden.  Daß  auch  in  dem  Geschäft,  das  sich  durch  sosortige  gegenseitige  Leistung
vollzieht,  die  Willensübereinstimmung  das  maßgebende  Element  ist,  wird  Niemand
leugnen.

Etwas  länger  müssen  wir  bei  der  Frage  verweilen,  inwiefern  die  bindende
Kraft  eines  Vertrags  beeinträchtigt  werde  durch  gänglichen  oder  theilweisen  Mangel
der  Willensübereinstimmung  der  Vertragschließenden,  worüber  im  Allgemeinen
folgendes  zu  bemerken  ist:

1.  Es  kann  die  Einsicht  in  die  Bedeutung  des  Rechtsgeschäfts  bei  einem  der
Kontrahenten  mangeln.  Nicht  blos  die  Unfähigkeit,  einen  zurechenboren  Willen
zi  haben  (von  den  Juristen  ungenau  „Willensunfähigkeit“  genannt),  wird  den  Vernag
  ungültig  machen,  sondern  man  muß  überhaupt  der  Unerfahrenheit  zu  Hülse
kommen,  wenn  sie  Verpflichtungen  übernimmt,  deren  Tragweite  sie  nicht  zu  übersehen
  vermag.  Vormundschaften  in  mannigfacher  Anwendung  sind  darum  gesordert
dom  Prinzip  des  Wohlwollens  und  auch  von  der  Rechtsider,  insofern  der  später  bei
gerrifter  Einsicht  hervortretende  Druck  unvorsichtig  und  ohne  gehörige  Ueberlegung
gegründeter  Rechtsverhältnisse  zum  gewaltsamen  oder  hinterlistigen  Rechtsbruch
aureizt.  Darum  auch  Restitutionen,  Berücksichtigung  mancher  Volksklassen  (quibus
zus  ignorare  licet),  auch  des  Geschlechts.  Der  Gerechtigkeit  entspricht  es,  wenn  gegen
Ausbeutung  von  Minderjährigen  selbst  der  Strafrichter  einschreitet.

2.  Eine  Störung  der  Willensübereinstimmung  kann  eintreten  in  Folge  eines
Irrthums  oder  Zwangs.  —  Wenn  ein  Vertragschließender  durch  seine  Willenserklärung
  eine  von  ihm  nicht  wirklich  gehegte  Absicht  ausdrückt,  z.  B.  wenn  er  zu
leihen  beabsichtigt  und  einen  Schenkungswillen  ausdrückt  (error  in  negotio),  wenn
er  sich  in  der  Identität  der  Person  irrt,  obgleich  er  nur  mit  einer  gewissen  Person
das  Geschäft  abschließen  wollte,  oder  solche  Verhältmisse  oder  Eigenschaften  der  Person
d  anderen  Kontrahenten  oder  des  Vertragsgegenstandes  irrigerweife  voraussetzt,  bei
dern  Nichtvorhandensein  der  Vertrag  von  dem  Irrenden  nicht  geschlossen  worden
ware  —  so  ist  der  Irrthum  ein  wesentlicher;  die  Willen  stimmen  nur  scheinbaor
überein,  der  Vertrag  eristirt  nicht,  ist  nichtig.  )  Inwiesern  selbst  bei  anderweitigen

 

S#n  zan  ein  Fall  de#  *  ums  im  engeren  Sinm  isl  eĩ.  wenn  zwei,  dem  wahren  Willen

lirrndn  ent  gßende  Willenserklärungen  vorliegen,  welche  aber  miteinl

  "  bereinstimmen  (z.  B.  der  eine  glaubt  zu  miethen,  der  Andere  zu  verkaufen).
Hur  ##  der  Vertrag  aber  Tas#ens-  wegen  Mangels  der  ei  nichtig.
        <pb n="67" />
        68  Vhllosophische  Einleltung  in  die  Aecchtswissenschaften.

Irrthümern  vom  Standpunkt  des  Wohlwollens  oder  der  Gerechtigkeit  (aequitas)
das  positive  Recht  Aufechtung  der  Verträge  gestatten  soll,  läßt  sich  im  Einzelnen
nur  entscheideu,  wenn  man  die  gegebenen  wirthschaftlichen  Verhältnisse  genau  würdigt,
damit  nicht  die  erforderliche  Sicherheit  und  Promptheit  des  Verkehrs  Schaden  leide.

Wird  von  einem  der  Vertragschließenden  in  dem  Anderen  zu  dessen  Nachtheil
ein  Irrthum  absichtlich  hervorgerufen  oder  ein  bestehender  Irrthum  wissentlich  benutzt,
so  liegt  ein  Betrug  vor,  welcher  der  Verurtheilung  seitene  des  Prinzips  der  Vergeltung
  nicht  entgehen  kann.  Schon  darum  ist  es  nicht  zulässig,  den  Betrüger
irgend  einen  Vortheil  aus  seiner  Handlungsweise  ziehen  zu  lassen;  er  muß  vielmehr
seinerseits  jeden  Schaden,  welchen  der  Betrug  verursacht  hat,  ersezen.  Der  Vertrag
wird  also  zum  negotium  claadicans;  er  gilt  nicht,  sobald  nicht  der  Betrogene  selbst
die  Aufrechterhaltung  verlangt.  Ist  der  Betrug  durch  einen  Dritten  (ohne  Mitschuld
  oder  Vorwissen  eines  Kontrahenten,  weil  sonst  das  vorherbemerkte  ebenfalls
zutrifft)  begangen,  so  soll  der  im  guten  Glauben  handelnde  Kontrahent  nicht  Nachtheil
  dadurch  erleiden,  daß  er  im  Vertrauen  auf  eine  eyolgte  Willenserklärung
gehandelt  hat;  der  Vertrag  gilt  und  der  Betrogene  muß  sich  wegen  der  Folgen  der
Irreführung  an  dem  Betrüger  erholen.  Das  Oesterreichische  Recht  enthält  in  diesem
Puntt  zutreffendere  Bestimmungen  als  das  Nomische.

Die  Willensübereinstimmung  fällt  —  weg,  wenn  gegen  einen  der  Kontrahenten
  Zwang  geübt  worden  ist.  Der  Zwang  kann  entweder  sog.  physischer
(mechauischer)  oder  psychischer  Zwang  sein.  In  dem  ersteren  Fall  ist  gar  kein  Wille
vorhanden,  es  kaun  also  kein  Vertrag  zu  Stande  kommen;  im  zweiten  ist  zwar  ein
Wille  vorhanden,  aber  dieser  ist  nicht  zurechenbar,  weil  der  Gezwungene  sich  im
Zustand  psychischer  Unfreiheit  befindet.  Das  positive  Recht  wendet,  um  schwierige
psychologische  Untersuchungen  überflüssig  zu  machen,  hier  gewisse  Durchschnittsmaßstäbe
  an,  wonach  psychischer  Zwang  z.  B.  präsumirt  wird,  wenn  ein  constans
vir  durch  eine  derartige  Drohung  wohl  einzuschüchtern  wäre;  veriehlt  ist  es,  wenn
man  dabei  die  thatsächlich  größere  Furchtsamkeit  und  in  Folge,  dessen  wirklich  eingetretene
  Zwangslage  nicht  beachten  will.  Bezugs  der  durch  einen  Dritten  eingejagten
  Furcht  müffen  dieselben  Prinzipien  gelten,  wie  hinsichtlich  des  durch  einen
Dritten  verübten  Betrugs,  was  das  Oesterreichische  Recht  ebeukalls  anerkennt.

Natürlich  gilt  das  Gesagte  nur  von  dem  widerrechtlichen  Zwang.  Soweit  hingegen
  der  Einzelne  oder  die  Gesellschaft  ein  anerkanntes  Recht  zu  zwingen  hat,  bindet
das  erzwungene  Versprechen  und  kann  für  die  erzwungene  Leistung  keine  Schadloshaltung
  verlangt  werden.

Dem  psychischen  Zwang  kann  sich  die  wissentliche  Benützung  der  Rothlag
eines  Anderen  zur  Errichtung  eines  demselben  nachtheiligen  Rechtsgeschäftes  so  h
annähern,  daß  es  um  so  angemesseuer  sein  wird,  den  Vertrag  für  nichtig  zu  erklären,
als  gegen  ein  folches  Vorgehen  (namentlich  beim  sog.  Wucher)  auch  die  Idee  der
Vergeltung  sich  ausspricht.  Werden  aber  derartige  Gesehe  nicht  sehr  vorsichtig
abgefaßt,  so  ist  zu  fürchten,  daß  man  den  Verkehr  in  ungehöriger  Weise  beengt  und
die  leichtimige  oder  in  Noth  befindlichen  Darlehnsbedürstigen  jenen  schlimmsten
Wucherem  in  die  Hände  liefert,  welche  sich  für  die  Umgehung  des  Gesetzes  noch  eine
besondere  Prämie  ausbedingen.  —

Was  den  Inhalt  der  Verträge  betrifft,  so  kann  derselbe  an  sich  alle  Gegenstände
  umfassen,  über  welche  nur  irgendwie  einander  aueschließende  Tiepositionen
mehrerer  Willen  sich  denken  lassen.  Deshalb  gilt  auch  in  abstracto  für  alle  Verträge,
  wenn  sie  nur  eine  „physisch  oder  woristich  mögliche“  Leistung  zum  Gegenstand
haben  (ad  impossibilia  non  datur  obligatio)  der  Satz:  Verträge  müssen  gehalten
werden  und  damit  zusammenhängend:  Volenti  non  tit  injuria.  Wer  sich  durch  Vertrag
  verpflichtet,  soll  ihn  erfüllen,  so  schwer  ihm  dies  gleich  fallen  mag  und  so  sehr
sittlichen  Tadel  vielleicht  auch  der  andere  Kontrahent  verdient,  der  hartherzig  aus
seinem  Recht  besteht.  Juristisch  unmöglich  ist  femer  ein  Vertrag  an  sich  nur,
        <pb n="68" />
        III.  Zystematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatophllosophle.  69

wenn  sein  Inhalt  widerrechtlich  ist,  also  Rechte  eines  Dritten  verletzt.  Denn  allerdinge
  giebt  es  kein  Recht,  Unrecht  zu  thun,  und  eine  dahin  gehende  Uebereiukunft
kann  kein  Recht  begründen.  Dagegen  ist  es  nicht  juristisch  unmöglich,  d.  h.  unbedingt
widerrechtlich,  wenn  Jemand  verspricht,  sich  selbst  eine  Rechtsverletzung  welcher  Art
immer  zusügen  zu  lassen,  ohne  daß  dabei  ein  Unterschied  zwischen  verzichtbaren
und  unverzichtbaren  Rechten  (welche  letzteren  mit  der  Annahme  von  angeborenen
Nechten  stehen  und  fallen)  zu  machen  wärr.  Man  kann,  sofern  man  dadurch  nicht
fremde  Rechte  verletzt,  auf  jedes  Recht  verzichten  und  ist  an  den  Verzicht  gebunden.
Indefsen  giebt  es  Verträge,  welche  naturwidrig  oder  unsittlich  —  nicht  selten  beides
iugleich  sind.  Sie  wird  deshalb  die  Gemeinschaft  mit  Recht  als  nicht  verbindlich
anfehen,  ihnen  jeden  Zwangsschutz  verweigern,  ja  unter  Umständen  mit  Strafe  ihre
Turchführung  verbieten.  Hierher  gehören  namentlich:

1.  Verträge,  wodurch  Jemand  die  Verletzung  seiner  körperlichen  Integrität
  gestattet.  Von  dem  Vertrag,  durch  welchen  Jemand  sogar  in  seine
Iödtung  einwilligt,  gilt  natürlich  dasselbe;  ja  die  in  Folge  solchen  Vertrags  vollsogene
  Tödtung  muß  in  jedem  höher  entwickelten  Gemeinwesen  als  ein  Uebel  für
die  Gemeinschaft  angesehen  und  darum  bestraft  werden,  wenngleich  nicht  mit  gleich
hoher  Strase  wie  die  Tödtung  eines  nicht  Einwilligenden.  Aehnliches  wird  aus
früher  entwickelten  Gründen  betreffs  vertragsmäßiger  Sklaverei  gelten.

2.  Man  wird  selbst  die  Verfügungen  über  Vermögensrechte  nicht  alle
unbedingt  gelten  lassen  dürfen.  Nicht  blos  können  gewisse  Sachen  aus  öffentlichen
Rückfichten  dem  Privatverkehr  entzogen  werden  (res  extra  commercium),  Über  welche
sonach  kein  gültiger  Vertrag  abgeschlossen  werden  kann;  aus  wirthschaftlichen  Rücksichten
  oder  vom  Standpunkt  der  Humanität  oder  Gerechtigkeit  wird  es  z.  B.  au
zu  einer  Einschränkung  der  Kraft  von  Liberalitäten  (Ungültigkeit  oder  Widerruflichkeit
  derselben  in  gewissen  Fällen),  zur  Gewährung  eines  benefickam  competentiac  an
den  Schuldner,  ja  zu  allgemeinen  Stundumgen  (Moratorien)  u.  dgl.  kommen  können.

8.  Eine  sittliche  Rechtsordnung  kann  serner  einem  Vertrag  über  eine  zu
begehende  unfittliche  Handlung  (oder  über  Entlohnung  einer  begangenen)  nicht
Rcchtskraft  beilegen.  Die  Unsittlichkeit  oder  ihre  Entlohnung  muß  sich  aber  geradezu
als  Gegenstand  des  Vertrags  heransstellen,  wenn  dieser  Satz  gelten  soll;  die  Gemeinschaft
  wird  Anerkennung  und  Schutz  verfsagen,  wo  ihr  Einschrriten  in  Erzwingung
einer  unsittlichen  Haudlung  bestehen  würde.  Nach  demselben  Gesichtspunkt  find  die
eubte  Bedin  ungen“  der  Rechtsgeschäfte  aufzufassen.

Wenn  das  positive  Recht  im  Hinblick  auf  derartige  natürliche  und  sittliche
Forderungen  Verträge  für  unerlanbt,  ungültig,  zum  Theil  für  strasbar  erklärt,  so
erweitert  sich  der  Umfang  des  „juristisch  Unmöglichen“.  Jeder  dem  allgemeinen
Rechtssatz  zuwiderlausende  Vertrag  ist  dann  juristisch  unmöglich  zu  nennen!).

Wir  haben  bieher  nur  Veiträge  als  Grundlagen  von  Forderungerechten  ins
Auge  gejaßt.  Wie  sollen  wir  nun  jene  im  positiven  Recht  vorkommenden  Rechtsverhältnisse
  auffassen,  deren  Grundlage  kein  Vertrag  bildet  (wobei  überall  vom  Erbucht
  abgesehen  wird,  das  erst  später  zu  betrachten  ist)?7

Hierher  find  namentlich  zu  rechnen:

1.  Die  sog.  obligationes  ex  delicto,  deren  Grundlage  eine  Rechtsverletzung  ist,
durch  welche  der  Verletzer  zur  vollständigen  Wiedergutmachung  des  Schadens  ver-Plichtet
  wird.  Der  Rechtsidee  nun  ist  es  gemäß,  daß  üÜberhaupt  jedem  in  seicem
Aechte  Becinträchtigten  vollkommene  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  zu
Iheil  werde.  Wenn  die  Beeinträchtigung  aber  insbesondere  auf  den  zurechenbaren

 

1)  Die  analoge  Anwendung  unserer  Bemerkungen  über  mangelnde  Ein.  Beim
ig  sowie  über  die  bangergunheit  bei  Verträgen  auf  andere  Nechisge  schäfte  (  4rn5
das  urislische  Wirkungen  wegen  der  auf  solche  gerichtelen  Absichs  beilegi
  rigieb  sich  im  E  leicht.  Besonderhesten  herorzuheden  verbietet  hier  der  Naum.
        <pb n="69" />
        70  Vllosephitche  Einleltung  in  die  Nechten#ssenschaften.

Willen  eines  Anderen  zurückzuführen  ist,  so  fordert  die  Idee  der  Vergeltung,  daß
dieser  volln  Erfatz  leiste,  heisch;  aber  noch  weilere  Strafe,  wenn  in  dem  vom
Verletzer  erzwungenen  Ersatz  keine  genügende  Vergeltung  des  zugefügten  Uebels
liegt.  Einer  unvollkommenen  Auffassung  der  Strafe  entsprang  es  aber,  wenn  die
Roömer  dem  Verletzten  das  Necht  auf  eine  Privatstrafe  einrdumten,  denn  der  Privalperson,
  einer  Parlei,  soll  nicht,  auch  nichl  miltelbar,  ein  Recht  auf  Strafe  zukommen:
dieses  gebührt  nur  der  Gesammtheil.  Die  in  unserem  Strafrecht  vorkommenden  sog.
Antragsfälle  sind  etwas  hiervon  gangz  Verschiedenes.  Manche  Verbrechen  werden
mit  Recht  nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf  Antrag  des  Verletzten  ver#olgt,
insosern  Nücksichten  auf  dessen  Ehre,  aus  Familien-,  staats-  oder  völkerrechtliche
Verhältnisse,  zum  Theil  auch  der  Grundsatz:  Minima  non  curat  Praetor  solche
Ausnahmen)  gebielen.

Es  finden  sich  ferner  im  positiven  Recht  Forderungercchte,  welche  weder
auf  it  noch  auf  Delikt  beruhen  —  obligationes  ex  variis  Caussarum  figuris  —,
wo  die  Römer  mit  dem  Pseudobegriff  eines  Quafiverltrags  oder  Quasidelikts  operirten.
Wir  werden  als  ihre  Hauptgrundlage  zumeist  die  Jdee  der  Vergelkung  erkennen,
die  ao#quitas,  welche  das  suum  cuique  zur  Richtschnur  nimmt.  So  bei  der  Geschäfler
jührung  ohne  Auftrag  (negotiorum  gestio),  bei  ungerechtfertigter  Bereicherung,  bei
einer  zusällig,  d.  h.  ohne  Vertrag  enistandenen  vermögensrechllichen  Gemeinschaft
(communio  incidens,  wenn  z.  B.  Mehreren  Eine  Sache  geschenkt  oder  vermacht
wird),  wo  die  Gleichheit  aller  Rechte  und  Vrcbindlichtehen  bezugs  der  gemeinschaftlichen
  Sache  als  Grundsatz  gellen  muß,  sodann  bei  der  „Grenzverwirrung“
Cctio  fiolum  regundorum),  ferner  in  Fällen  der  Vermögensaufopferung  zur  Rettung
aus  gemeinsamer  Gefahr,  wo  nach  der  Idee  der  Vergeltung  von  Seite  Derjenigen,
derrn  Vermögen  gereller  wurde,  nach  dem  Maßstab  des  gerekteten  Werthes  dem
Verlustlragenden  Entschädigung  gebührt  (vgl.  die  lex  Rhodla  de  jactu  und  das  Oesterreichische
  bürgerliche  Gesetzbuch  §  1043),  ähnlich  wenn  überhaupt  eine  Sache  zum
Nutzzen  eines  Anderen  verwendet  wurde,  insbesondere  wenn  ihm  felbst  ein  noihwendiger
Aufwand  erspart  wurde  u.  f.  w.1

Ueber  die  Endigung  der  Obligationenverhältnisse  sei  vom  Standpunkt  der
Rechtsider.  zugleich  im  Hinblick  namentlich  auf  die  Idee  der  Vergelkung  bemerkt:

1.  Die  dem  Zweck  des  Verhälilnisses  gemäße  Endigungsart  ist  die  Erültuns
  dessen,  was  zu  leisten  war  (daher  solatio  im  Römischen  Recht  geuannt).

2.  Die  Obligation  kann  durch  Zustimmung  aller  Kontrahenten  (mutuus
#lissensus)  gelöst  werden;  doch  wird  auch  der  einseilige  Rücktrikt  desjenigen  Kontrahenlen,
  der  blos  Vortheil  von  dem  Vertrag  hat,  vom  Standpunkt  der  Gerechtigkeit
  aus  kaum  verwehrt  werden  können,  obgleich  das  strenge  Recht  anders  entscheiden
müßte.  Ist  ein  Obligationenverhältniß  auf  unbestimmte  Zeil  eingegangen
worden,  so  kann  im  Allgemeinen  jeder  Kontrahent  zu  jeder  Zeit  zurücktreten;  wenn
er  jedoch  dem  Anderen  dadurch  Nachtheil  zufüglt,  wird  er  für  diesen  nach  der  Idee
der  Vergeltung  haften.  Als  Schutz  gegen  Rücksichlelosigkeit  und  Chikane  iordert
das  posilive  Recht  oft  vorherige  Auikündigung.  Hat  sich  ein  Kontrahent  Rücktritt
oder  Widerruf  vorbehalten,  so  ist  nalürlich  dieser  Vorbehal!  mit  seinen  Klauseln
maßgebend.

3.  Durch  den  Tod  eines  Koutrahenten  erlischt  an  sich  jeder  Anspruch  auf
das,  was  er  zu  leisten  hatte;  ist  aber  bereils  (durch  Veräußerung  im  weiteren  Sinne)
etwas  an  den  anderen  Theil  übergegangen,  so  bleibt  dieser  im  Besitz  seines  erworbenen

*5  neber  die  anomalen  Esoltungen  der  pollichtatio  —  Widmung  oder  Stistung  on  die
Götter  oder  die  clvites  —  und  des  Versprechens  einer  dor,  in  welchen  Fällen  dasn  bKnische
Recht  einem  zinseitigen  Versprechen  (ouch  von  der  riir  bindende  Krast  verlieh,
Ihe  i  I.  S.  23  uslobung  hat  eine  Anoma  1.
nur  veutr  der  nibehinmtdef  bez  einen  Konkrahenten,  kFia  führt  aber  auf  einen  Vertrag
zur#t
        <pb n="70" />
        III.  Zijstematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatsphilosophle.  71

Techtes.  Nun  fordert  aber  die  Idee  der  Vergeltung  zunächst  bei  unentgeltlichen
Verträgen,  daß,  wenn  auf  Grund  eines  Vertrags  bereits  an  den  Verstorbenen  etwas
geleistet  war,  aus  der  Verlassenschaft  Entgelt  geleistet  werde  (was  unter  Anderen
zu  Gunsten  der  Anerkennung  des  Erbrechts  spricht),  und  das  positive  Recht  beschränkt
überhaupt,  um  dem  Verkehr  sichere  Grundlagen  zu  geben,  die  Wirkungen  des  Todes
auf  Obligationen  durch  die  Annahme  der  Universalfuccession.

4.  Der  Vertrag  erlischt  vor  seiner  Erfüllung  durch  den  zufälligen  Untergang
  der  individuell  bestimmten  Sache,  über  welche  er  abgeschlossen  war.  Die
hiervon  abweichende  Anschauung  der  Römer  über  die  „Gefahr“  beim  Kauf=  und
Tauschvertrag  ist  zwar  „juristisch  konsequent“;  gleichwol  entspricht  der  von  uns
autgestellte  Grundsatz,  welcher  auch  nach  Preußischem  und  Oesterreichischem  Recht
cilt,  allein  der  Gerechtigkeit.  Trifft  den  Verpflichteten  bei  dem  Untergang  der  Sache
ein  Verschulden,  so  haftet  er  dafür  (nach  der  Idee  der  Vergeltung).  War  der
Gegenstand  der  Obligation  nur  alternativ  bestimmt,  so  befreit  der  Untergang  der
tinen  Sache  den  Schuldner  überhaupt  nicht;  ebenso  nicht,  wenn  der  Gegenstand  nur
der  Gattung  oder  der  Quantität  nach  bestimmt  war  (bei  sog.  vertretbaren  Sachen).

5.  Die  Obligation  erlischt,  wenn  dem  Schuldner  ohne  sein  Verschulden  die
Leistung  unmöglich  geworden  ist,  während  bei  einem  Verschulden  wie  sonst  die  Idee
der  Vergeltung  zur  Entschädigung  verpflichtet,  es  fei  denn,  daß  das  Verschulden  in
einer  bloßen  Verzögerung  der  Leistung  bestand  und  die  Sache,  auch  wenn  der
Schuldner  grecktkeitig  geleistet  hätte,  dem  Gläubiger  zu  Grunde  gegangen  wäre.

6.  Die  Aufhebung  der  Forderungsverhältnisse  wegen  veränderter  Umstände  (die
Klausel:  rebus  sic  stautibus)  versteht  sich  nicht  von  selber.  Ihre  allgemeine  Gültigkeit
  würde  den  Verkehr  in  Verträgen  in  seiuen  (Frundfesten  erschüttern.  Aus

deonderen  Erwägungen  mag  man  dagegen  gewisse  bedeutende  Veränderungen  der
Umstände,  z.  B.  Verarmung  oder  Nachgeburt  eines  Erben  bei  der  Schenkung  (die
nicht  immer  ein  Obligationen  verhältniß  begründet,  wie  wir  nebenbei  bemerten)
als  Grund  der  theilweisen  oder  gänglichen  Aufhebung  eines  Rechtsgeschäfts  anerkennen.
Oit  muß  dabei  Rücksicht  genommen  werden  auf  die  Gesährdung  der  gesammten
TKechtsordnung,  welche  entsteht,  wenn  der  Druck  bestehender  Rechtsgestaltungen  bei
deründerten  wirthschaftlichen  Verhältnissen,  bei  höher  entwickeltem  Selbstbewußtsein
der  Bedrückten  eine  Erplofion  befürchten  läßt.  Hier  müssen  von  Seite  des  Gemeinwesens
  Maßregeln,  wie  z.  B.  zwangsweise  durchhuführende  Grundentlastung,  ergriffen
werden.

B.  Die  Gesellschaft  und  das  Recht.

&amp;amp;  7.  1.  Die  natürlichen  Grundlagen  der  Gefellschaft  (Naturlehre,
Uhyfiologie  der  Gesellschaft).

Eine  Gesellschaft  unter  Menschen  —  im  Gegensatz  zum  bloßen  Verlehr,
  sei  es  in  Verträgen  oder  sonstwie,  bei  welchem  jeder  den  Anderen  nur  als
Mittel  zu  seinem  Zweck  ansieht  —  ist  vorhauden,  wenn  sich  die  Willen  Mehrerer
iu  einem  gemeinsamen  Zweck  vereinigen,  jo  daß  man,  sofern  man  die  Richtung
der  Einzelwillen  auf  diesen  gemeinsamen  Zweck  ins  Auge  faßt,  von  einem  Q„allg#emeinen
  Willen  der  Gefellschaft  reden  kann.  Eine  Gesellschaft  kann  sich  unabsichtlich
bilden,  indem  mehrerr  Versonen  ohne  Festsetzung  gemeinsamer  Normen  für  die
Grreichung  eines  gewissen  Zweckes  (ohne  daß  irgend  eine,  Verfassung“  der  Gesellschaft
besteht),  ja  ohne  Bewußtsein  davon,  daß  ee  sich  um  eine  gemeinfame  Bestrebung
„doch  in  dem  Streben  nach  Verwirklichung  des  zweckes  zusammentreffen.
Sie  kann  aber  auch  absichtlich  durch  Vereinbarung  errichtet  werden,  so  daß  jedes
Mitglied  der  Gesellscha#t  von  vornherein  allen  anderen  zu  gewissen,  dem  Gerllichttepo#cck
  grmäßen  Leistungen  rechtlich  verpflichtet  wird.
        <pb n="71" />
        —*
1#

Lhilosophische  Einleitung  in  die  Nechteswissenschaften.

Die  Gesellschaften  unter  den  Menschen  können  höchst  mannigfaltiger  Art  sein;
ihre  Mannigfaltigkeit  steigert  sich  mit  der  höherrn  psychischen  Entwicklung,  der  Ausdehnung
  des  bewohnten  Erdraums,  überhaupt  mit  dem  Steigen  der  Kultur,  mit
welcher  stets  neue  Gesammtzwecke  in  höherem  Maß  erstehen  als  auf  der  anderen
Seite  früher  vorhandene  Gesammtzwecke  diesen  Charakter  verlieren,  und  im  Allgemeinen
kann  man  uur  mit  Herbart  sagen:  Wie  viele  mögliche  Gesammtzwecke,  so
viele  Fmögliche  Gesellschaften.

Die  Thatfache,  daß  die  Meuschen  nicht  blos  im  Staat,  sondern  in  einer  Menge
anderer  Gefellungen  (wir  gebrauchen  diesen  abgeblaßtesten  Ausdruck,  um  jede  Verwechslung
  mit  dem  engeren  Begriff  der  Gesellschaft,  socletas,  im  juristischen  Sinne  zu
verhüten)  zusammen  leben,  ist  so  augenscheinlich  und  der  Einfluß,  den  diese  Thatsache
  wie  jede  des  Gemeinlebens  der  Menschen  auf  das  Recht  nimmt,  so  unleugbar,
daß  es  zu  verwundern  ist,  wie  hartnäckig  die  meisten  Juristen  (Privat=  wie  Staatsrechtslehrrr)
  sich  der  Anerkennung,  daß  es  ein  vom  Staaterecht  verschiedenes
Gesellschaftsrecht  giebt,  verschließen.  Solche  Anerkennung  würde  freilich  ihre  Zirkel
stören,  die  nun  einmal  nur  dem  Gegenfatz  von  Privat=  und  Staaterecht  angepaßt
find.  Indefsen  haben  doch  nicht  blos  „Philosophen“  und  „Sozialpolitiker“,  sondern
auch  Juristen,  wie  Robert  v.  Mohl  (s.  dessen  Abhandlung  über  die  Geschichte
der  Gefsellschaftswissenschast  in:  Geschichte  und  Literatur  der  Staatswifsenschaften  I.
S.  72  ff.),  H.  Schulze,  Bruns,  Ihering  u.  A.  den  Begriff  der  Gesellschaft
anerkannt.  Leugnet  man  dessen  Galtigteit,  so  muß  nian  deim  Kirchenrecht  eine
Stellung  im  blauen  Nichts  anweisen,  und  muß  das  Familien-  und  Erbrecht  unter
Anerkennung  ihres  wahren  Wesens  in  das  Privatrecht  neben  daos  Vermögensrecht  stellen.

Richtig  ist  es  allerdings,  daß  bei  weitem  nicht  alle  menschlichen  Gesellungen
zu  einer  festen  rechtlichen  Organisation  gelangen,  die  für  viele  von  ihnen,  ihrem
besonderen  Zweck  nach  unpassend,  ja  unerträglich  wäre.  Andere  dagegen,  wie  schon
angedeutet,  bilden  in  sich  eine  oft  sehr  reichgegliederte  Rechtsordnung  aus,  deren
treibendes  Prinzip  der  Gefammtzweck  der  Gesellung  ist,  während  für  die  Gestaltungen
  des  Privatrechts  der  Sonderzweck  der  Individuen  die  psychologische
Grundlage  bildet.  Unter  den  Gesellungen,  welche  hierher  gehèren,  ragen  Familie,
Gemeinde,  Staat,  Kirche  vor  Allem  hervor.  Der  Staat  steht,  wie  wir  noch  genauer
sehen  werden,  durch  die  Allseitigkeit  seiner  Zwecke  allen  auderen  Gemeinschaften  gegenüber
  und  in  einem  gewissen  Sinne  über  ihnen.  Für  das  Recht  ist  er  Überdies  von
solcher  unvergleichlicher  Bedeutung,  daß  ihm  und  seinem  Recht  später  eine  gesonderte
Betrachtung  gewidmet  werden  muß.  Eine  erschöpfende  Auszählung  oder  auch
Klassifikation  aller  übrigen  Gesellungen  ist  nicht  möglich.  Die  hier  zu  gebenden
Andeutungen  über  die  Naturlehre  der  Gesellschaft  müssen  sich  damm  auf  ein  paar
Bemerkungen  Über  jene  Gesellungsarten  beschränken,  welche  sich  mit  Nothwendigkeit
  aus  der  menschlichen  Natur  entwickeln,  daher  auch  sich  übcerall  unter  Menschen
vorfinden,  die  über  halbthierische  Roheit  hinausgekommen  sind.  Nothwendige
Gesellungselemente  in  diesem  Sinne  aber  sind  fünf:  Gesinnungen,  Beschäftigungen,
  Gemeinsamkeit  der  Sprache,  Familien-  und  Dien  stverhältnisse.
Kommen  nämlich  Vernunftwesen  miteinander  in  Berührung,  so  entsteht  eine  theilweise
  Verschmelzung  ihrer  Gedankenkreise  (eine  Gesellung  der  Gefinnung  nach),  serner
eine  Gemeinschaft  durch  die  Bethätigungen  in  der  Außenwelt  (die  Beschästigungen).
Einen  festen  Vereinigungspunkt  bildet  sodann  die  größere  Leichtigkeit  der  Mittheilung,
also  die  (annähernde)  Gleichheit  der  Sprache.  In  Folge  der  Entstehungsweise  des.
merschlichen  Lebens  bilden  sich  Familienverbindungen  und  in  Folge  der  Abhängigleit
  der  Menschen  von  einander  Dienstverhältnisse.

1.  Unter  den  Gesellungen,  welche  auf  Gemeinfamkeit  der  Gesinnungen  beruhen
(wohin  z.  B.  die  Verbindung  unter  Freunden  achoͤrt)  ragen  die  religiösen  auch
wegen  ihrer  Bedeutung  für  das  Recht  hervor.  Die  Religion  macht  den  Anspruch
auf  völlige  Hingabe;  religiöse  Gefinnungen  find  geeignet,  das  ganze  menschliche  Leben
        <pb n="72" />
        III.  Zystematische  Uebersicht  über  die  Rechis-  und  Ztaatsphllosophle.  73

zu  durchdringen.  Wer  nach  der  allgemeinen  Anschauung  der  Gläubigen  in  näherer
Verbindung  mit  der  Gottheit  steht,  erlangt  selber  eine  Autorität  wie  ein  halbgöttliches
  Wesen.  Die  Unterwürfigkeit,  welche  er  findet,  muß  in  ihm  nach  psychologischen
  Geschen  die  Tendenz  zu  woeltlicher  Herrschaft  erwecken;  daher  find  theokratische
  Griester.)  Staaten  eine  nicht  seltene  geschichtliche  Erscheinung.  Je  mehr
irmer  die  Religion  auch  in  den  Zeiten,  in  welchen  andere  Seiten  des  menschlichen
vebens  ebensalls  zu  reicherer  Entfaltung  gekommen  find,  an  ihrem  Auspruch  auf  Beherrschung
  des  gefammten  menschlichen  Lebens  festhält,  desto  unvermeidlicher  und
schärer  ist  der  Konflikt  mit  der  individuellen  Freiheit  und  den  Ansprüchen  anderer
Eesellungen,  so  daß  eine  rechtliche  Auseinandersetzung  erforderlich  wird,  die  nur  von
einem  über  diesen  Gesellungen  stehenden  Gemeinwesen  vorgenommen  werden  kann.
Mit  ihm,  dem  Staat,  rivalifirt  die  Kirche  und  es  kommt  auch  zwischen  ihnen  zu
schweren  Kämpfen,  die  um  so  langwieriger  und  aufreibender  werden,  je  fester  sich
dit  Kirche  rechtlich  organisirt  hat  und  je  umfaffender  ihre  Ausdehnung  ist.

2.  Gleiche  Beschästigung  erzeugt  einen  gleichen  Gedankenkreis,  damun  ist
sie  ein  Element  der  Gesellung.  Hierher  gehört  einerseits  die  geistige,  wissenschaftliche,
  künstlerische  Beschäftigung  (die  Gelehrtenrepublik),  namentlich  aber  als  für  das
Kechtsleben  besonders  wichtig  die  wirthschaftliche  Thätigkeit  im  engeren  Sinne.  Schon
seit  Langem  ist  der  Unterschied  zwischen  Hirten-,  Jäger-,  Ackerbauvölkern,  industriellen,
handeltreibenden  Nationen  bemerkt  worden.  Die  Gliederung  und  Mannigfaltigkeit
der  Beschäftigungen  geht  aber  noch  viel  mehr  ins  Einzeluc  herab.  Ihrr  Verschiedenheit
  ist  selber  abhängig  von  einer  Anzahl  Bedingungen,  welche  für  die  natürliche
Gestaltung  der  Gesellschaft  maßgebend  werden.  Hierher  gehört  namentlich  die  Beschaffenheit
  des  Bodens  und  Klimas.  Man  denke  an  die  verschiedenen  Himmels-Kriche,
  an  Küsten=  und  Binnenländer,  Gebirgsvölker  und  Bewohner  der  Ebene.  Nur
in  den  Steppen  Awbiens  konnte  der  Islam  zur  Entstehung  kommen.  —  Wichtig
ites  serner,  ob  die  Beschäftigung  auf  der  Grundlage  eines  selbständigen  Besitzlthums
  erfolgt  oder  nicht  und  in  dem  ersteren  Fall  wieder,  ob  das  Besitzthum  ein
bewegliches  oder  unbewegliches  ist.  Wie  sehr  steht  Familienfinn,  Vaterlandsliebe,
Pictät,  aber  auch  starres  Hangen  am  Hergebrachten,  und  ein  gewisser  Kastengeist  im
Zufammenhang  mit  dem  Grundbesitz!  Welch'  ein  Gegensatz  zwischen  Bauern,  Pachtem,
  Erbzinsleuten,  Hörigen  u.  s.  w.  Brauchen  wir  erst  noch  allen  diesen  die
Fabriksherren  und  Gewerbemeister,  den  Letzteren  aber  die  Fabriksarbeiter,  Lohnweber,
Gewerbsgehlllsen,  Tagelöhner  gegenüberzustellen!?  Art  und  Größe  des  Besitzes
führen  zu  der  Gruppirung  bzw.  Scheidung  von  Großgrundbesitzern,  reichen  Fabrilanten
  und  Handelsherren  (der  haute  finance),  dem  Mittelstand,  den  Armen.  Und
im  Mittelstand  wieder,  wie  ganz  andere  Interessen,  ja  einen  wie  ganz  anders  gewuirndeten
  Sinn  hat  der  Handwerksmann  und  der  Beamte,  der  eine  Art  Nomadenlcben
  führt,  vollends  erst  der  Offtzier!  —  Wie  vielsach  es  hier  zu  Gegensätzen  und
Acibungen  kommt,  ist  in  unseren  Zeiten,  we  man  nur  zu  viel  vom  „Klassenkampf“
hört,  Allen  zum  Bewußtsein  gekommen.

Nur  ein  anderes  Moment  ist  hier  noch  hervorzuheben.  Die  Industrie  liebt,
dr  Arbeitstheilung  nachstrebend,  örtliche  Konzentration,  aber  auch  den  Ackerbautrribenden
  führen  mannigsache  wirthschaftliche  Bedürfnisse  zu  einem  engeren  Verband
mit  seinen  Nachbarn;  Überdies  regt  sich  das  Bedürfniß  gemeinfamer  Schutzmaßregeln
für  das  Eigenthum.  So  bilden  sich  örtliche  Gemeinden,  unter  welchen  sich  besonders
  der  Gegensatz  von  Stadt  und  Land  geltend  macht.  Der  Stadtbürgerstand
  trägt  sodann  am  meisten  bei  zur  Ausbreitung  von  Wissenschaft  und  Kunst
über  das  gesammte  Volk,  diese  bleiben  nicht  mehr  kastenartig  gehütetes  Privilegium
den  Adels  oder  der  Geistlichkeit.  Das  Anwachsen  der  Städte  zu  Groß=  ja  Weltstädten
  bringt  nun  Bedürfnisse  und  Befriedigungen  derselben  in  schwindelerregender
WBosse,  die  höchsten  und  seinsten  Blüthen  materieller  Kultur  entialten  sich  so;  auch
das  geistige  Leben  erntet  manchen  Gewinn  davon.  Aber  es  droht  Ueberhandnehmen
        <pb n="73" />
        74  Philosophische  Einleitung  in  die  Nechtswlfsenschaften.

der  Genußsucht,  Ueberfeinerung  auf  der  einen  Seite,  steigende  NRoheit  der  auf  ihre
große  Zahl  selbstbewußt  sich  stüenden  Masse  des  Pöbels  (namentlich  wo  auch  der
vornehme  Pöbel  nicht  fehlt),  unnatürliche  Ueberfüllung  des  Verkehrscentrums,  welcher
Atrophie  der  peripherischen  Theile  nachsolgen  kann.

Die  Gemeinde  überhaupt  entwickelt  eine  Menge  Lokalinteressen.  zum  Theil  engherzige
  Kirchthurminterefsen;  fie  wird  vom  Staat  als  ein  Glied  in  seinem  Verwaltungsorganismus
  eingefügt  und  übernimmt  so  zum  Theil  staatliche  Funktionen.
Dies  Alles  zeigt  ihre  Wichtigkeit  für  das  Gemeinleben  der  Menschen  und  insbesondere
für  das.  Rechtsleben.

3.  Die  Sprache  (im  weiteren  Sinne)  ist  das  unumgänglich  nothwendige
Mittel  zu  jeder  bewußten  Gesellung.  Ist  einem  Vernunfstwesen  jede  Mittheilung
irgend  welcher  Art  an  ein  anderes  unmöglich,  dann  wird  eben  keines  von  dem
anderen  wissen,  und  es  kann  dann  höchstens  thatsächliche  (aber  unbewußte)  Gemeinsamkeit
  ihres  Wollens  bestehen.  Je  leichter,  sicherrr  und  unzweideutiger  dagegen
die  Mittheilung,  desto  inniger  die  Verschmelzung  der  Gedankenkreise.  Darum  das
seste  Band,  welches  die  gemeinsame  Muttersprache  um  uns  webt.  Nicht  blos,  daß
ihre  Laute  verschmolhen  sind,  mit  unseren  theuersten  Erinnerungen;  von  ihr  hängt
vielmehr  in  allergrößtem  Umfang  die  besondere  Gestaltung  unseres  Lebeusinhaltee
ab,  von  ihr  wird  vielfach  bestimmt,  welche  Anschauung  wir  uns  über  uns  selbst
und  die  uns  umgebende  Welt  bilden.  „Es  sind  die  grammatikalischen  Formen  der
Muttersprache,  durch  welche  (die)  primitiven,  allem  Denken  zu  Grunde  liegenden
Gewohnheiten  des  Verbindens  und  Beziehens  der  Eutzelvorstellungen  auf  einander
uns  angebildet  und  habituell  gemacht  werden,  noch  ehe  wir  einer  Reflexrion  auf  dos
Gedachte  fähig  sind;  denn  was  die  Sprache  uns  zu  einer  Lauteinheit  verbunden
giebt,  das  fassen  wir  vorstellend  zusammen  und  wir  safsen  es  so  zusammen,  wie  sie
es  verbunden  giebt;  was  sie  getrennt  darstellt,  das  fassen  wir  als  getrennt,  als  relativ
selbständig  auf“  (Tp.  Weaitz)

Darum  die  einigende,  etenbildene  Macht  der  Nationalität,  darum  die.
Nothwendigkeit  einer  Reichssprache  dort,  wo  einem  Reich  verschiedene  Nationalitäten
  angehören,  welches  ohne  jene  festgehaltene  Vorherrschaft  einer  Sprache  dem
Zerfall  zueilen  müßte.

4.  Die  Dien  stverhältnisse  unter  den  Monschen  begründen  bloßen  Verkehr,
wenn  der  Dienende  wie  der  Lohnende  dabei  nur  seinen  eigenen  Zweck  verfolgt.  Dagegen
  führen  sie  zur  Gesellung  in  engeren  Kreisen  der  häuslichen  Gemeinschaft.
wo  sich  so  durch  Wohlwollen  und  Vertrauen  gleichsam  eine  erweiterte  Familie  bildet
und  in  weiteren  Kreisen,  wenn  man  dem  Gaanzen  als  dienendes  Glied  sich  einfügt
und  nicht  um  des  Lohnes,  sondern  der  Ehre  willen  ihm  seine  Krüfte  widmet
(Ehrenämter).  -

5.  Die  allgemeinste,  ursprünglichste  menschliche  Gesellung  ist  die  Familie.
Sie  fordert  wegen  ihrer  weitgreifenden  Bedeutung  für  das  Recht  einer  ausführlicheren
Würdigung.  Ehe  wir  aber  zu  dieser  übergehen,  bedarf  die  Lehre  von  den  ethischen
Ideen  einer  Erweiterung  durch  die  Beziehung  derselben  auf  die  Gesellschaft.

§*#8.  2.  Die  ethische  Gestaltung  der  Gesellschaft.

Dae  sittliche  Ideal  der  Gelellschaft  kann  nur  eine  solche  Gesellung  sein,  welche
die  ethischen  Ideen  möglichst  vollkommen  zur  Darstellung  bringt.  Indem  wir
nun  mehrere  Millen  in  ein  gesellschaftliches  Wollen  verschmolzen  denken,
ergiebt  sich  uns  eine  ethische  Beurtheilung  dieses  gemeinsamen  Wollens  nach  denselben
  Gesichtspunkten,  welche  zur  ethischen  Beurtheilung  des  Einzelwollens  geführt
haben  —  wir  finden  auf  duse  Art  Musterbilder  jür  das  gefellschaftliche  Wollen,  also
abgeleitete  ethische  Jdee

Zunächst  aber  —  sich  und  hier  die  Beurtheilung  nach  der  Idee  des
        <pb n="74" />
        III.  Zustematische  Uebersicht  über  die  Nechts-  und  Staatspbtlosophle.  75

Techts  auf.  Denn  Gesellung  ist  das  Gegentheil  des  Streites;  soweit  die  Willen
sich  zu  einem  gemeinsamen  Zweck  verrinigen,  sind  sie  nicht  im  Streit  und  konnen
és  nicht  sein.  Nothwendigerweise  wird  also,  wenn  sich  Menschen  zu  irgend  einem
Zweck  gesellen,  in  gewissen  Punkten  eine  dem  Streit  vorbeugende  Uebereinstimmung
der  Willen  sich  bilden  und  in  diesen  Punkten  wird  die  Gesellschaft  als  Rechtsgesellschaft
  auszufassen  sein.  Die  Idee  der  Rechtsgesellschaft  nämlich  ist  eine  Veranigung
  von  Menschen  in  dem  Streben,  den  drohenden  Streit  der  Willen  zu  vermeiden
  und  den  ausgebrochenen  Streit  in  rechtlicher  Form  zu  schlichten.  Eine
Ivangsgewalt  ist  infofern  nicht  ihr  nothwendiges  Attribut,  als  Zwang  üÜberfünsfsig
wärt,  wenn  alle  Gesellschaitsglieder  von  rechtlicher  Gesinnung  durchdrungen  wären,
allein  selbst  unter  dieser  Voraussetzung  wäre  eine  feste,  möglichst  durchsichtig  gestaltete
  Nechtsordnung  nicht  entbehrlich.  Denn  so  lange  die  Menschen  nicht  allwessend
  find,  muß  es  äußere  Anhaltspunkte  für  sie  geben,  aus  welchen  sfie  entnehmen
  können,  wie  weit  sie  ihre  Willensäußerungen  ausdehnen  können,  ohne  mit
bestehenden  Rechten  in  Widerspruch  zu  gerathen.  Wo  die  Rechtsgrenzen  nicht  erkranbar
  sind,  können  sie  Überschritten  werden,  auch  wenn  der  Mille,  kein  Unrecht  zu
tiun,  in  voller  Kraft  bei  Allen  vorhanden  ist.  Nun  stellt  es  sich  aber  in  Folge
der  Sprödigkeit  der  äußerrn  Welt,  in  welcher  die  Rechtsschranken  sichtbar  gemacht
werden  sollen  und  in  Folge  der  unübersehbaren  Mannigfaltigkeit  menschlicher  Bestrdungen,
  die  sich  in  der  Außemwelt  begegnen  und  durchkreuzen,  als  eine  Unmöglichteit
  heraus,  die  Grenzen  auch  nur  so  zu  jiehen,  daß  sie  für  das  gellbteste  Auge
überall  erkennbar  find.  Dazu  kommt  noch  die  in  vielfachen  Abstufungen  vorhandene
Fehrechlichkeit  menschlicher  Einficht  und  Begabung,  welche  Bielen  in  Dunkel  hüllt.
wae  Manchen  tageshell  ist.  So  können  die  Zweifel  nicht  ausbleiben  Über  das,  was
igentlich  Rechtens  sei,  trotz  des  besten  Willens,  Jedem  das  Seine  zu  lassen  und  zu

.  Der  wahrhaĩt  rechtlich  Gefimte  nun  wird  bei  solchem  Zweifel  sich  nicht
ginfeitig  Über  denselben  hinwegseßen,  das  Ungewisse  zu  seinen  Gunsten  auslegend,
r##dern  er  wird,  falls  ihm  wirklich  an  dem  Gegenstand,  über  den  er  verügen  will,
ewas  gelegen  ist,  zunächst  gütliche  Auseinandersetzung  mit  etwaigen  Betheiligten

chen;  wo  diese  nicht  erreichbar  ist,  wird  er  eine  unparteiische  Untersuchung  der
wei#elhaften  Sachlage  verlangen  müssen.  Er  wird  sich  nicht  durch  Eigenmacht
„WUcht“  verschaffen,  sondern  ein  Gericht  entscheiden  lassen,  damit  sich  der  drohende
cder  bereits  ausgebrochene  Streit  der  Willen  in  einen  nicht  uißfälligen  Rechts-Kreit
  verwandle.  Im  Rechtsstreit  nämlich,  wie  er  der  Rechtsidee  entspricht,  kämpft
nicht  Begierde  und  Willkür  gegen  Willkür,  sondern  es  wird  nach  einer  aller  Willkür
barra  Prüfung  der  thatsächlichen  Verhältnisse  durch  Richterspruch  keftgestellt,  was
d#n  bestehenden  Recht  entsprechend  sei,  wobei  jede  der  „Parteien“  ohne  Hinterhalt
der  Wahrheit  gemäß  Alles  vorlegt,  was  zur  Würdigung  der  Sachlage  dienen  kann
und  jede  bereit  ist,  ohne  es  zum  Zwang  kommen  zu  lassen,  dem  Urtheil  sich  zu
liges,  welches  endgültig  den  Streitpunkt  erledigt.  Solcher  Rechtsstreit  ist  also  nichts
als  eine  unparteiische  Untersuchung  und  Feststellung  der  Aaechtegründe  und  so  wenig
en  mißfälliger  Streit  der  Willen,  wie  der  echte  wissenschaftliche  Striit.

Da  nun  aber  freilich  in  Wirklichteit  nicht  auf  das  Vorhandensein  der  rechtlichen
  Gesinnung  immer  und  üÜberall  bei  allen  Gesellschaftsmitgliedern  zu  rechnen  ist,
io  entsteht  das  Bedüriniß,  die  Macht  in  den  Dienst  der  Rechtsgesellschaft  zu
äellen  und  ein  weitverzweigtes  Zwangsrecht  in  derselben  zu  errichten,  damit  man
Faisstens  auf  diesem  scheinbar  vom  idealen  Ziel  des  Rechtszustandes,  dem  ewigen
Frieden,  abführenden  Weg,  dennoch  jenem  so  nahe  als  Wöglich  komme.  Ein  Blick
a#  die  natürlichen  Triebe  und  Bedürfnisse  des  Menschen  zeigt  uns,  daß  der  eben
usgesprochene  Grundgedanke  der  Zwangerechtsordnung  kein  Poradoron  ist.  Gegenüber
  dem  Angriff  auf  unsere  Rechte  —  welche  uns  subjektiv  genommene  Güter  sind  —
iegt  sich  der  Trieb  der  Selbsterhaltung,  welcher  zur  Abwehr,  zur  Selbstvertheidi-#####wo
  nöthig  durch  Zwang  und  Gewalt  drängt.  Wo  ein  Eingriff  in  das  Recht
        <pb n="75" />
        76  Potlosophische  Einleitung  in  die  Rechtswissenschaften.

bereits  vor  sich  gegangen“  in,  strebe  ich  nach  Ersatz  für  den  erlittenen  Verkluft,
wobei  mich  das  „Gefühl“  der  Gerchhtigkeit  geradczu  an  den  Rechteverletzer  weis.
Wo  mir  das  nicht  geleistet  wird,  was  mir  ein  Anderer  zu  leisten  verspwochen  hat,
kühle  ich  mich  berechtigt,  auf  die  Ersüllung  zu  dringen.  Sollten  alle  diese  Ansprüche
  keinerlei  Befriedigung  finden,  so  wären  damit  zuletzt  nicht  blos  Handel  und
Wandel,  sondern  die  höchsten  Güter  des  Lebens  selber  in  ihrem  Bestand  bedroht.
Aber  nicht  viel  besser  wäre  es,  wenn  man  ihre  Befriedigung  von  der  willkürlichen,
regel-  und  schrankenlosen  Eigenmacht  des  Bedrohten  oder  Verletzten  erwarten  wollte,
wobei  es  überdies  von  den  Zmülligkeiten  der  Privatmachtverhältnisse  abhängen
würde,  ob  Recht  oder  Unrecht  dauernd  Sieger  bliebe.  Darum  niuß  die  Gesellschast
jenen  harten  Nothwendigkeiten  zur  Befriedigung  verhelfen  in  der  Form  des
Rechts  und  so,  daß  eine  Macht  geschaffen  wird,  welche  überall  nur  dem  Recht
zur  Seite  steht  und  ihm  zur  Gieltung  verhilst.  Es  wird  sich  in  der  Gesellschaft  die
allgemeine  Anerkennung  daflür  herstellen  müssen,  nicht  blos  daß  Jeder  an  die
Stelle  des  Privatstreites  den  Rechtsstreit  in  dem  früher  angegebenen  Sinne  des
Worts  treten  lassen  müsse,  sondern  daß  Jeder  auch  rechtlich  verbunden  sei,
den  Zwang  seitens  der  Gemeinschaft  über  sich  ergehen  zu  lassen,  salls  er  sich  nicht
freiwillig  dem  Richterspruch  unterwerfe.  Auf  diese  Art  also  bildet  sich  die  rechtliche
Zwangsordnung,  während  Zwang  keineswegs  ein  dem  Begriff  des  Rechts  inhärentes
  Merkmal  ist.

Eine  rechtliche  Zwangsordnung  wird,  wie  wir  sahen,  gesordert  durch  die  menschliche
  Natur,  genaner  gesagt,  die  Überall  sich  ergebeude  Nothwendigkeit  des  Zusammenlebens
  von  rechtlich  Gefinnten  mit  nich  t  rechtlich  Gesinnten.  Aber  die  genaueren
  Bestimmungen  über  die  Ausdehnung  der  Zwangsordnung  bedürfen  dann
noch  weiterer  Erwägung.  Nicht  blos  was  schon  wiederholt  gesagt  wurde,  ist  der
Zwang  kein  Korrelat  des  Rechts,  so  daß  Überall,  wo  uns  ein  Recht  entgegentritt.
wir  an  dasselbe  den  Zwang  zu  knüpfen  hätten  oder  auch  nur  knüpfen  könnten  und
dürsten,  es  ist  überhaupt  die  gegebene  Eigenthümlichkeit  der  Gefsellschaft  in  allen
Richtungen  zu  würdigen,  werm  man  bestimmen  will,  inwieweit  ihr  eine  Zwangsordnung
  angemessen  ist.  Ohne  daß  wir  an  dieser  Stelle  die  Frage  würdigen  können,
inwieweit  speziell  der  Staat  anderen  Gesellungen  freie  Bewegung  zu  gewähren  hat,
können  wir  jedenfalls  schon  im  Allgemeinen  feststellen,  daß  der  Zwang  1.  nicht
außer  allem  Verhältniß  stehen  darf  init  dem  zu  schübenden  Rechtsinteresse,
weil  sonst  die  Idee  der  Vergeltung  Einsprache  thun  müßte;  daß  er  2.  fberhaupt
auch  nicht  zum  Konflikt  mit  den  sittlichen  Prinzipien  führen  darf,  sei  es  in  seinen
Zielen  (wie  wenn  Unsittliches  erzwungen  werden  soll)  oder  in  seinen  Mitteln  (unter
welchem  Gesichtspunkt  nicht  blos  gegen  viele  Strafmittel,  sondern  z.  B.  auch  gegen
das  Spionirsystem  der  geheimen  Poligei  Einwendungen  zu  erheben  find);  insbesondere
  darf  3.  der  Zwang  auch  nicht  widernatürlich  sein  und  in  Lebensgebiete  ein-Krrisen,
  welche  keinen  Zwang  dulden.  Daß  man  die  Selbsthülfe  nicht  ganz  ausschließen
  lann,  sondern  sie  für  den  Fall  der  Noth,  wenn  die  Hülfe  der  Gesellschaft
nicht  bereit  ist.  mlassen  muß,  ist  einleuchtend;  aber  auch  diese  Selbsthülfe,  insbesondere
die  Nothwehr,  ist  an  die  erwähnte  Verhältnißmäßigkeit  uud  Sittlichkeit  der  Zwangsmittel
  gebunden.

Was  die  Rechtsgesellschaft  zu  thun  hat  in  Bezug  auf  Ancrkenmung  der  „Persönlichkeit"
  n  der  Privatrechte,  ist  zum  Theil  im  vorigen  Paragraphen  zur  Sprache
gekommen.  Ein  anderrr  Punkt  darf  hier  nicht  mit  Stillschweigen  Übergangen  werden.
Der  Rechiegesellschaft  wird  nämlich  häufig  ein  rein  negativer,  egoistischer,  „atomistischer'
  Charakter  beigelegt,  da  ja  Recht  und  Moral  miteinander  nichts  zu  than  haben
sollen,  allein,  richtig  ausgefaßt,  ist  die  Idee  der  Rechtsgesellschaft  nicht  ein  Aggregat
starrer  undurchdringlich  nebeneinander  stehender  Privatrechtssphären.  Nicht  blos  ihr
Recht,  sondern  das  Recht  sollen  die  Gesellschaftsglieder  wollen.  Nicht  blos  sollen
sie  den  Grsetzen  gehorchend  legal  handeln,  damit  sie  selber  den  Schut  für  ihre
        <pb n="76" />
        III.  Zijstematlsche  Uebersicht  iiber  die  Rechis·  und  Etaatosphttosophte.  77

Fechte  sich  sichern,  sondern  damit  die  Gemeinschaft  dem  Idcal  einer  Rechtsordnung
sich  stetig  annähere,  sollen  sie  überall  ihre  rechtliche  Gesinnung  bethätigen.  Das
i  l  Jeder  muß  zwar  seine  Rechte  maunhaft  hüten,  soweit  fie  für  sein  und  der
Seinigen  Leben  und  Gedeihen  Werth  haben,  aber  er  muß  auch  der  Hüter  der  gemeinsamen
  Rechtsordnung  und  bereit  sein,  diese  nicht  blos  gegen  Audere  zu  verthedigen,
  sondern  ihrem  dauernden  Bestand  selbst  das  schwere  Opfer  des  eigenen
Acchte  zu  bringen.  Selbstfüchtige  rücksichtslose  grausame  Ausübung  des  eigenen
Nechts  entspricht  nie  einer  wahrhaft  rechtlichen  Gesinnung  (von  anderen  sittlichen
Erschtepunkten  gar  nicht  zu  rrden!),  denn  dauernder  Friede  fordert  gegenseitige
Achichtnahme,  Billigkeit  und  Mäßigung  und  keine  bleudende  Rhetorik  wird  jemals
in  Stande  sein,  den  auf  seinen  Schein  pochenden  Shylock  mit  der  Gloriole  eines
msterhaften  Rechtsmannes  zu  umhüllen.  —

Knüpfen  wir  wieder  an  die  früheren  Erwägungen  Über  die  Nothwendigkeit  des
Uchtehwanges  in  der  Gesellschaft  an,  so  leitet  uns  der  Gedant',  daß  diese  auch  die
Sisdrohung  und  Straszufügung  als  bloßes  Mittel  zur  Sicherung  gegen  künftige
werlezungn  anzusehen  geneigt  ist,  hinüber  zu  deur  Folgenden.

2.  Rechtsgesellschaft  nämlich  schließt  sich  in  inniger  Verbindung  ein
bezuyschen  an,  da  ja  die  Stimme  der  Vergeltung  besonders  laut  wird,  wo  unvergoltene
  Nechtsverlehungen  eine  Ausgleichung  sordern.  So  führt  das  Bedürfriß
mnächst  zum  Strafrecht  als  einem  rechtlich  geregelten  Vergeltungssystem.  Allein
man  würde  sich  sehr  irren,  wenn  man  damit  die  Bedeutung  des  Prinzips  der  Geuchtigkeit
  für  die  Gesellschaft  als  erschöpft  ansehen  wollte.  Schon  der  Umiang  des
Snafrechts  muß  vielsach  hinausgreisen  über  den  Rahmen  der  Rechtsgesellschaft,  insbirm
  nicht  blos  Rechtsverletzungen,  sondern  auch  andere  Uebelthaten  zu  einer  Reakun
  seitens  der  gesellschaftlichen  Macht  aufiordern,  allein  mit  der  Vergeltung  der
Uedelthaten  ist  ja  überhaupt  nur  ein  Bruchtheil  dessen  geleistet,  was  das  soum
coildse  jordert.  Es  müssen  auch  gesellschaftliche  Veranstaltungen  für  die  Belohaung
  getroffen  werden,  ein  Gedanke,  der  aber  wieder  nicht  zu  Ende  gedacht  wäre,
wenn  man  ihn  blos  auf  materielle  oder  auch  mehr  ideelle  Entlohnung  für  bestimmte
  einzelne,  der  Gesellschaft  geleistete  Dienste  (durch  Nationaldotationen,  Orden,
luel,  Denkmäler  u.  l.  w.)  bezöge:  vielmehr  verlangt  die  Gerechtigkeit  ganz  allgemein,
  daß  sich  jedes  barnu  in  der  Gesellschaft  soll  geltend  machen  können  und
baß  nicht  Zufälligkeiten,  die  mit  dem  Verdienst  nichts  zu  thun  haben,  Gieburt  und
Elicksgüter,  einen  Anspruch  auf  eine  hervomagende  Stellung  gewähren  sollen.  Unter
jenem  Verdienst  ist,  was  wir  noch  hinzusügen  müssen,  nicht  ohne  Weiteres  der
moralische  Werth  der  Persönlichkeit  zu  verstehen,  sondern  der  Werth  derfelben  für
dit  Gesellschaft.

Eine  noch  viel  weitere  Perspektive  eröffuet  sich,  wenn  wir  uns  fragen,  welche
die  dem  wahren  Lohusystem  entsprechende  Vertheilung  der  wirthschaftlichen
Göter  ist.  Gewiß  nicht  Gütergleichheit  —  schon  Aristoteles  hat  gesagt,  daß  es  geucht
  sei,  an  Ungleiche  (und  die  Menschen  sind  nicht  bloße  Exemplare)  Ungleiches
aueuthrilen.  Aber  die  auf  der  Grundlage  eines  selbständig  ausgebildeten  Privatuchtesystems,
  der  Zufälligkeiten  äußerer  Verhältnisse  und  der  geschickten  Handhabung
doielben  durch  die  Klügeren,  welche  bei  weitem  nicht  immer  die  Besseren  sind,  ervechsene
  Rechtsorduung  steht,  wie  es  scheint,  in  einem  unversöhnlichen  Gegeusatz  mit
der  Gerechtigkeit.  Bei  der  Frage  der  Gütervertheilung  kommt  freilich  noch  Auderes
1  Betracht:  auch  die  Ideen  des  Wohlwollens  und  der  Vollkommenheit  wollen  dabei
K#  Nathe  gezogen  werden,  darum  kommen  wir  später  auf  die  Sache  zurück.

Ueber  das  Strafrecht  bemerken  wir,  daß  es  aus  verschiedenen  Gründen  nur
in  ehr  bedingter  und  eingeschränkter  Weise  die  Gerrchtigkeit  verwirklichen  kann.  Der
W#erat,  welchen  die  Gesellschaft  zu  Gebote  stellen  kann,  ist  unzureicheud,  schweriallig
  und  unsicher.  Eine  Menge  Uebelthaten  können  mittels  seiner  gar  nicht  in
cm#r  das  Gewissen  des  Richters  beruhigenden  Weise  nachgewiesen  werden,  bei  anderen
        <pb n="77" />
        78  EIIIIRIIIIIIIII

würde  der  Aufwand,  den  das  Verfahrn  fordert,  wenigstens  unverhältmißmäßig  guoß
gegenüber  der  Bedeutung  der  Uebelthat  sein,  die  Strafübel  vollends  find  in  unzähligen
  Fällen  so  grob  materiell,  wuchtig  und  derb,  daß  fie  die  angemessene  Vergeltung
  nicht  herstellen  können.  Alles  dies  gilt  in  besonders  hohem  Maß  vom
Strafrecht  des  Staats.  Fordert  man  überdies,  daß  der  Staat  nicht  Strafe  verhängen
  dürse,  als  auf  Grund  eines  allgemeinen  Gesetzes,  damit  Willkür  der  Machlhaber
  und  NRichter  möglichst  ausgeschlossen  sei  —  nulla  poena  sine  lege  —,  so
scheiden  aus  der  Neihe  der  Verbrechen,  die  der  Staat  verfolgen  kann,  alle  Uebelthaten
  aus,  deren  Thatbestand  sich  nicht  unter  ein  allgemeines,  juristisch  präcis  zu
sormulirendes  Gesetz  bringen  läßt.  —

.Auch  wo  Rechtsgesellschaft  und  Lohnsystem  so  vollkommen  ausgebildet  wären,
daß  sich  kein  Mißfallen  am  Streit  oder  an  unvergoltenen  Thaten  regen  würde,  sehlte
doch  der  Gesellschaft  noch  jener  alles  durchdringende  Gemeingeist,  welcher  ihr  unseren
sittlichen  Beifall  erwirbt,  und  der  sich  dann  in  ihr  geltend  macht,  wenn  das  Wohlwollen
  sich  in  den  Gemüther  ausbriitet.  Aus  diesem  Geist  entsprießt  das  Verwaltungssystem,
  d.  h.  das  gemeinsame  Bestreben  nach  der  allgemeinen  Wohlfahrt,
  nach  der  größtmöglichen  Summe  der  Befriedigungen  durch  richtige  Verwaltung
der  vorhandenen  Güterquellen  (also  nicht  etwa  .  Verwaltung“  im  Sinne  der  Staatsverwaltung
  genommen).

Das  Wohlwollen  ist  bei  der  Verwirklichung  seiner  Absichten  insofern  gebunden
an  den  thatsächlichen  Bestand  au  Gütern,  als  diese  nicht  nach  Belieben  vermehrt
werden  können,  wenngleich  ihr  Werth  gesteigert  und  manches  zum  Gut  umgeschaffen
werden  kann,  was  bisher  die  Gutsqualität  nicht  hatte;  das  Wohlwollen  ist  gebunden
  an  die  Natur=  und  Verkehrsbedingungen,  welche  für  das  Güterleben  gelten,
an  die  wirthschaftlichen  Gesetze.  Darum  darf  es  nicht  mit  der  unpraktischen
Schwärmerei  verwechselt  werden,  welche  nach  allen  Seiten  mit  vollen  Händen  austheilend,
  in  gedankenlosem  Leichtsinn  nicht  fragt,  ob  die  Güter  in  richtige  würdige
Hüände  gelangen.  Liegt  der  Zielpunkt  des  gesellschaftlichen  Wohlwollens  in  dem
Gemeinwohl  (salus  publica  z#prema  lex!),  so  muß  es  sich  hüten,  durch  verkehrte
Vertheilung  der  Güter  die  Summe  des  allgemeinen  Wohlbefindens  zu  verringern.
Folgte  es  blos  dem  Herzenszug,  dem  am  meisten  zu  geben,  der  am  meisten  verlangt,
so  würde  sein  milder  Sinn  die  Beute  des  gewissenlosen  Egoismus.  Nahe  licgt
überall  der  Konflikt  mit  der  Gerechtigkeit,  die  dem  Verdieust  entsprechend  vorgehen
will  und  mit  dem  Recht,  welches  das  anerkannt  Bestehende  zu  achten  gebietct.

Bei  solchem  Konflikt  muß  zunächst  Wohlwollen  wie  Gerctigkeit  dem  Recht  sich
unterordnen,  denn  ein  absichtlicher  Eingriff  in  dieses  ist  Rechtsverletzung  und  llebelthat.
  Allein  die  ideelle  Lofung  des  Konflikts  ist  noch  eine  andere.  Setzen  wir
voraus,  daß  alle  Gesellschaftsglieder  von  Wohlwollen  beseelt  sind,  so  werden  die  Berechtigten
  auf  ihr  Recht  ven##ichten,  soweit  dies  das  Gemeinwohl  verlangt  und  dieienigen,
  welche  unverdientermaßen  hinter  Andere  zurückgesetzt  werden,  sehen  dies
nicht  als  ein  Uebel  an,  wenn  es  das  Gemeinwohl  fördert.  Damm  die  Hauptregel
slr  die  leitenden  Männer  der  Gesellschaft:  das  Wohlwollen  in  allen  Mitgliedern
  zu  beleben,  damit  Resormen  zum  Oeil  Aller  ohne  Rechtsbruch
und  ohne  Zufügung  eines  Uebels  in's  Werk  gesetzt  werden  können.  —

Rennen  wir  noch  kurg  einige  Forderungen  des  gesellschaftlichen  Wohlwollens.
Es  will  Überall  den  Geist  der  Humanität  walten  sehen.  Auch  im  Verbrecher
soll  man  noch  den  Menschen  achten,  jede  Grausamkeit  scheuen  und  wo  nöthig  auf
Besserung  hinwirken  —  freilich  dari  darüber  das  Prinzip  der  Gerrchtigkeit  nicht
Schiffbruch  leiden.  Für  Unmündige,  Unterdrückte  und  Hülilose  soll  die  Gesellschaft
Hülse  bringen,  der  Armuth  abhelien,  Jedem  womöglich  ein  „menschenwürdiges  Dasein“
  gewährn.  Dem  Privateigenthum  sollen  im  Namen  des  allgemeinen  Wohls
Schranken  gezogen  werden,  gegen  Unwirthschaftlichkeit  und  Verschleuderung,  gegen
Unglückefäll:  und  Elementarreignisse  sollen,  wie  Überhaupt  zum  Schuß  der  Arbeit,
        <pb n="78" />
        III.  Zoustrmatliche  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Ztaatsphllosophle.  79

Maßregeln  ergriffen  werden,  bei  welchen  aber,  damit  nicht  Demoralisation  einreiße,
da#  Prinzip  der  Selbsthülse  in  wirthschaftlichen  Dingen  Nichtschnur  fein  muß.
Hierdei  findet  das  Verwaltungssystem  seine  Ergänzung  im  Kultursystem  (I.  unter  4),
edenso  wie  betreffs  der  Forderung,  daß  in  der  Verwaltung  die  weiteste  Oefsentlichkeit
  herrichen  soll,  damit  Wünsche  und  Bedürimisse  möglichst  allgemein  erkaunt
und  bekannt  werden  können;  eben  deshalb  thunlichste  Verbrritung  aller  Hülsfsmittel
der  Kruntniß  und  Bildung  des  Unterrichts,  der  freien  Vereinigungen,  Preßfreiheit,
thätige  Mitwirkung  Aller  an  den  öffentlichen  Angelegenheiten!  —  Damit  im  Einklang
  stehen

4.  die  Forderungen  der  Idee  der  Vollkommenheit,  denn  das  von  ihr
Firrtesn  Kultursystem“  setzt  dem  gesellschaftlichen  Wollen  das  Ziel,  die  in

de  Gesellschaft  vorhandenen  Kräfte  zur  höchsten  Wirksamkeit  zu  steigern.
Ticses  Ziel  steht  nicht  etwa  im  Widerspruch  mit  Rechtsgesellschaft  und  Lohnsystem,
DNran  die  Kräfte  des  Streitfüchtigen,  des  Rechtsverletzers,  des  Uebelthäters  find  zer-#tönnde,
  negirende  Kräfte,  welche  durch  ihr  Walten  die  Gesammtkrast  der  Gesellichaft
  verringern.  Und  in  Uebereinstimmung  mit  der  Rechtsgesellschaft  verlangt
überhaupt  das  Kultursystem  eine  harmonische  Organisation  der  mit  einer  Kollision
drohrnden  Krastäußerungen.

Kultur=  und  Verwaltungssystem  unterstützen  einander  in  den  meisten  Kichamgen,
  denn  mit  jeder  gelingenden  Kraftäußerung  ist  im  Allgemeinen  eine  Bofriediung,
  ein  Lust  gefühl,  verbunden.  Durchsichtigkeit  der  gesellschaftlichen  Omaanisadion,
  Verschmelzung  der  Individualitäten  durch  Heran  bildung  der  Einzelnen  zu
pielseitiger  Empfänglichkeit  und  Beseitigung  aller  äußeren  Hindernisse  der  Mittheilung
  entspricht  dem  Wohlwollen  wie  der  Vollkommenheit.  Aber  dabei  muß  freilich
die  zersplitternde  und  schwächende  Mielgeschäftigkeit  vom  Einzelnen  semm  gehalten
werden.  Neben  vielfacher  Empfänglichkeit  muß  jeder  seine  „individuelle  (einseitige)
dervorragung“  in  seinem  Beruf  bethätigm  können,  damit  so  das  ganze  Sustem
aller  in  der  Gesellschaft  vorhandenen  Berufskriife,  zufammengeiaßt  in  Eins,  möglichste
Vollkommenheit  zeige.  Darum  aber  Freihelt  in  der  Wahl  des  Beruss,  Bereitigung
  jeder  kastenartigen  Hemmung.

Kollisionen  und  Schwierigkeiten  bieten  sich  auch  hier  wieder  der  deukenden  Benochtung
  wenn  man  an  das  große  Problem  der  Zeit,  an  die  „soziale  Frage“
bnptt.  Gegen  den  Kommunismus  zwar,  die  „Ausbeutung  der  Starken  durch

Schwachen“,  muß  jedes  Streben  nach  höherer  Kultur  protestiren,  allein  dem
W  entspräche  es,  dem  stärkeren  Wollen  eine  größerr  Gütermenge  zuzureisen,
  weil  dadurch  die  Gesammtkraft  der  Gesellschaft  gesteigert  wird,  während  in
scwachen,  ungeschickten  Händen  die  Güter  ihren  Werth  verlieren.  Jcdenfalls  wird
dieser  Forderung  bei  der  Uebertragung  gcsellschaftlicher  Aemter  Genüge  zu  thun
fein,  wo  nicht  Gunst  und  Laune,  sondern  die  individuelle  Tüchtigkeit  ausschlaggebend
ein  muß.  Ueberhaupt  muß  man  freien  Raum  schaffen  für  die  Bewegung  der
watürlichen  Kräite,  und  ihre  Vereinigung  zur  Sicherung  gegen  Unsälle,  welchen  der
Einzelne  unterliegen  müßte,  sowie  zur  Erzeugung  von  Gütern  (Produktivassozianonen)
  energisch  fördern.  Die  Klust,  welche  Vorurtheil  und  Anmaßung,  Neid  und
bochmuth  zwischen  den  verschiedenen  Berufsständen  zu  öffnen  droht,  muß  man  durch
Seeftigung  des  Grundiatzes,  daß  jede  Arbeit  ehreuvoll  sei,  zu  schließen  trachten.
Eine  radikalere  Kur  schlagen  die  Sozialpolitiker  vor,  welche  Gemeinsamkeit  aller
Produktion  smittel  verlangen  —,  aber  das  Resultat  wäre  wirthschaftlicher  und  geistiger
TLiedergang.  Aehnliche  Folgen  hätte  die  Abschaffung  des  Erbrechts,  dessen
Beschränkung  allerdings  wünschenswerth  ist  (s.  §  10).

Um  die  entsfittlichende  Wirkung  zu  weit  bch  0“  Arbeitstheilung  zu  bewitigen,
  wird  man  danach  streben  müssen,  dem  Handarbeiter  ein  gemüthliches  Heim
#  schaffen  und  das  Verhältniß  zwischen  ihm  und  dem  Arbeitgeber  zu  einem  ethiichen
  zu  gestalten.  Ueberhaupt  muß  die  Gemeinschaft  Veranstaltungen  treffen,  durch
        <pb n="79" />
        80  Vhilosophische  Einleitung  in  die  Rechtowissenschaften.

welche  dem  einseitigen  Versinken  in  die  Berufssphäre  mittels  gemeinsamer  erhebender
  Erholung  ein  Gegengewicht  geschaffen  werde.  Nicht  circenses  wie  bei
den  entarteten  Römern!  Aber  moderne  Umgestaltung  der  olympischen  Spiele  mit
ihren  idealen  Siegespreisen,  Zugänglichmachung  der  Kunstschätze,  Fürsorge  für  die
ethische  Entwicklung  der  Schaubühne,  Volksbibliotheken,  öffentliche  populäre  Vorträge,
  Bekanntmachung  mit  der  geschichtlichen  Entwicklung  des  Gemeinwesens  zur
Erweckung  der  Pietät  gegen  das  Bestehende  und  Warnung  vor  Luftschlössern  und
Utopien  —  Belebung  des  gesellschaftlichen  ethischen  Gewissens.

5.  Dies  nun  weist  uns  den  Weg  zur  hbchsten  Jusammanfaffung.  des  Idcals
der  Gesellschaft  in  dem  Begriff  der  beseelten  Gesellschaft.  Die  Gesellschaft
soll  ein  gemeinsames  ethisches  Bewußtsein  besitzen,  soll  die  Ideen  der  Rechtsgesellschaft,
  des  Lohn-,  Verwaltungs=  und  Kultursystems  in  sich  bewußt  darstellen,  d.  h.
so,  daß  in  allen  Gemüthern  die  Einsicht  in  die  Ueber#instimmung  mit  jenen  Idern
worhanden.  9  also  der  Gemeinschaft  das  Prädikat  innerer  Freiheit  zugesprochen
werden

Allein  die  ethische  Beurtheilung  bleibt  selbst  hierbei  nicht  stehen,  sie  geht  fort
zur  Betrachtung  auch  einer  Mehrheit  von  Gesellschaften.  Wo  mehrere  Gesell.
schaften  uns  nebeneinander  entgegeutreten,  wird  sich  eine  Rechtsverbindung  zwischen
ihnen  anbahnen,  der  ein  gemeinsames  Lohnsystem  auf  dem  Fuß  folgt,  gemeinsame
Verwaltung  vermehrt  die  Gütermenge,  die  Kultur  steigert  sich  durch  Zusammenfassung
—  alles  drängt  zu  einer  gewissen  Verschmelzung  der  Gesellschaften.  So  kommen  wir
zu  dem  Gedanken  einer  größeren  befeelten  Gesellschaft,  welche  sich  aus  mehrerem  unter
sich  verbundenen  Gesellschaften  zusammeusetzt  —  ein  Gedanke,  der  seine  annähernde
Verwirklichung  im  Staat  findet.  Ehe  wir  hierauf  näher  eingehen.  bedarf  es  aber
noch  einer  Betrachtung  jener  menschlichen  Gesellung,  welche  wir  schon  im  vorigen
Paragraphen  als  besonders  wichtig  für  das  Recht  bezeichnet  haben,  der  Familie,
und  damit  im  Zusammenhang  einer  Würdigung  des  in  der  Familie  wurzelnden
Erbrechts.

8  9.  Die  Familic.

Der  mächtige  natürliche  Trieb,  welcher  die  getrennten  menschlichen  Geschlechter
zur  körperlichen  Einigung  hindrängt,  ist  die  Grundlage  eines  Verhältnisses,  welches
sittliche  Gestaltung  erst  in  der  dauernden  ausschließenden  Vereinigung  von  Mann
und  Weib,  in  der  Ehe  erhält.  Nur  in  dieser,  und  zwar  in  der  monogamischen
Ehe  —  andere  Ehen  verdienen  kaum  diesen  Namen  —  ist  jene  geistige  Ergän  zung
und  Veredlung  zu  errrichen,  welche  das  Geschlechtsverhältniß  zum  sittlichen  erhebt,
nur  auf  Grund  folchen  ehelichen  Bandes  kann  sich  der  echte  sittliche  Familiensinn
entwickeln  und  die  Erziehung  der  Kinder  in  richtiger  Weise  zu  sittlichem  Ziel
geleitet  werden.  Sollen  sich  aber  die  Verhältnisse  in  der  Familie  in  sittlicher  Würde
entfalten,  dann  muß  auch  der  geschlechtliche  Umgang  zwischen  Eltern  und  Kindern,
sowie  zwischen  Geschwistern  ausgeschloffen  sein.

Es  ist  keine  Entwürdigung  der  Ehe,  wenn  man  sie,  ihre  rechtliche  Seite  betrachtend,
  als  ein  Vertrags  verhiltniß  erklärt.  Allerdings  aber  ist  der  Ehevertrag
ein  solcher,  welcher  ein  durch  die  Willkür  der  Vertragschließenden  nicht  ohne  Weiteres
abzuänderndes  oder  gar  aumzulösendes  Verhältniß  gründet.  Dem  Ehevertrag  dürfen,
wenn  ihm  sein  sittlicher  Charakter  gewahrt  bleiben  soll,  nicht  Klauseln  beigefügt
werden,  welche  mit  dem  ethischen  Wesen  der  Ehe  unvereinbar  find;  daher  nicht  die
Klausel,  daß  die  Ehe  durch  gegenseitiges  Einverständniß  lösbar  oder  eine  Ehe  auf
Zeit  fsein  solle.  Nur  wenn  das  Ebeverhältniß  selbst  durch  Ehebruch,  bösliche  Verlaffung,
  schwere  Mißhandlungen  innerlich  aufgelöst  ist.  darf  auch  die  äußerliche
rechtsgültige  Lösung  nicht  versagt  und  nicht  eine  an  Sklaverei  erinnernde  lebenslängliche
  Unfreiheit  aufrechterhalten  werden.  Andererseits  muß  auch,  um  solche  Mißverhältnisse
  möglichst  zu  verhüten,  die  Freiheit  in  der  Wahl  des  Gatten  gesichert
werden,  gesichert  nicht  blos  gegen  engherzigen  Familien=  und  Kastengeist  und  den
        <pb n="80" />
        III.  Systematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatsphllosophie.  81

Egoismus  der  „Gemeinde"“,  sondern  auch  gegen  den  Gewissensdruck  seitens  der
religiösen  Genossenschaften.  Echte  Religiosität  erblüht  nicht  auf  dem  Boden  des
Zwangs;  daher  muß  die  obligatorische  Civilehe  gerade  von  dem  wahrhaft  religiös
Gesinnten  gebilligt  werden.

Was  das  Vermögensrecht  betrifft,  so  muß  die  Staatsgesetzgebung  die
Gütergemeinschaft  unter  Ehegatten  rechtlich  ermöglichen,  weil  solche  Gemeinschaft
dem  Ideal  der  Ehe  entspricht,  andererseits  darf  im  Hinblick  auf  die  so  oft  von
jenem  Ideal  weit  entsernten  wirklichen  Ehen  Gütergemeinschaft  nicht  geboten,  und
es  muß  für  den  Schutz  der  Kinder  gegen  Ausbeutung  des  ehelichen  Verhältnisses
Vorforge  getroffen  werden.  —

Zwischen  Eltern  und  Kindern  besteht  ein  Verhältniß,  ähnlich  jenem,  welches
zwischen  dem  Meister  und  seinem  Werk,  zwischen  dem  Bildner  und  dem  Bild
obwaltet.  Darum  behandelt  in  den  Zeiten,  wo  die  Familie  noch  die  alles
beherrschende  Gemeinschaft  ist,  das  Familienhaupt  die  Kinder  wie  sein  Eigen,  das
er  selbst  zerstören  oder  doch  durch  Dereliktion  (Aussetzung)  seinem  Schicksal  überlassen
darf.  Die  Familienbande  lockern  sich  einerseits,  wenn  die  einzelnen  Mitglieder  mhr
zum  Bewußtsein  ihrer  Individualität  gelangen,  andererseits  veredeln  sich  die  Bejiehungen
  zwischen  ihnen  durch  Wohlwollen,  und  das  Familienrecht  erhält  eine
sittlichere  Ausbildung.  Zugleich  wird  es  immer  mehr  eingeschränkt  durch  die  Entwicklung
  anderer  Gesellungen,  insbesondere  der  Kirche,  welche  die  Kindschaft  Gottes
betont,  die  Familienbeziehungen  religiös  veredelt,  aber  auch  mit  Gewissensrichterei
sich  in  ihr  Inneres  eindrängt,  und  des  Staates,  welcher  überall  Schutz  gegen  Unterdrückung
  und  Mißhandlung  gewährt.  Beseitigung  der  Familie  und  ihres  Rechts
aber  wäre  widernatürlich  —  die  natürlichen  Bande  zwischen  Eltern  und  Kindern,
zwischen  den  „Angehörigen“  überhaupt  verlangen  mit  noch  größerem  Nachdruck  Anerkennung
  als  das  Privateigenthum.  Unsittlich  wäre  jene  Beseitigung  überdies
noch  in  anderer  Hinsicht.  Die  Erziehungspflicht  wird  in  der  Regel,  vom
Geiste  des  Wohlwollens  getragen,  am  besten  von  den  Eltern  erfüllt,  denen  aber
darum  auch  weitgehende  Rechte  eingeräumt  werden  müssen.  Die  Kinder  sollen
trachten,  der  Eltern  würdiges  Abbild  zu  werden  und  diesen  so  thätige  Ehrerbietung
zu  erweisen;  die  Eltern  haben  die  Pflicht,  die  Kinder  in  solchem  Streben  zu  fördern
und  sie  für  den  Kampf  des  Lebens  mit  dem  besten  Rüstzeug  auszustatten.  Wo  die
Eltern  Unsittliches  von  den  Kindern  sordern,  kollidirt  die  Pflicht  kindlichen  Gehorsams
mit  anderen  Pflichten  und  tritt  umsomehr  in  den  Hintergrund,  je  unsittlicher  die
Zumuthung  ist.  —  Den  unehelichen  Kindern  kann  nicht  volle  rechtliche  Gleichstellung
  mit  den  ehelichen  gewährt  werden,  weil  sonst  das  Familienleben  Schaden
leiden  würde,  doch  ist  die  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  möglichst  zu  begünstigen.


Analoge  Forderungen  wie  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Eltern  und  Kindern
erheben  sich  auch  bezugs  der  anderweitigen  Verwandten,  abgestust  in  Dringlichkeit
und  Umfang  je  nach  den  Graden  der  Bluts  verwandtschaft.  Jeder  soll  einstehen
für  die  Ehre  des  Anderen,  er  verletzt  die  Familienehre  schon  dadurch,  daß  er  sich
des  Anderen  nicht  würdig  zeigt.  Dem  Familienrath  kommen  ganz  sachgemäß
jene  Angelegenheiten  zur  Entscheidung  zu,  welche  die  Familie  ganz  ausschließend  oder
doch  vorwiegend  berühren,  so  auch  die  Bestellung  etwa  erforderlicher  Vormundschaft
  (unter  Oberaussicht  des  Staates).  —

Das  Lohnsystem  der  Familie  —  ursprünglich  höchst  umfassend  —  macht
sich  auch  bei  höherer  Entwicklung  noch  geltend  in  dem  Gebiet  der  Erziehung  und
durch  Rügen,  die  der  Familienrath  ertheilt,  nicht  blos,  sondern  in  der  Vertheilung
der  Geschäfte,  in  Vergabungen  unter  Lebenden  und  auf  den  Todessall.  Der  Staat
selber  muß  bei  Ausübung  seiner  Straigewalt  sich  hüten  vor  unvorsichtigem  Eingriff
in  das  Innere  der  Familie,  geringfügige  Uebelthaten,  die  in  diesem  vorfallen,
ignoriren  oder  nur  auf  Antrag  der  Angehörigen  strafen.  —

Holtzendorff.  Enedklopädie.  I.  4  Aufl.  6
        <pb n="81" />
        82  Phllosophische  Einleltung  In  dle  Mechtswissenschaften.

Sowie  ein  Rechts-  und  Lohnfystem  entwickelt  sich  auch  ein  Verwaltungssystem
in  der  Familie,  sich  offenbarend  sowol  in  Zucht  und  Erziehung  als  in  samilirnhafter
  Verwaltung  der  wirthschaftlichen  Güter;  die  Familie  ist  ferner  einer  der
wichtigsten  Faktoren  der  Kultur,  weil  sie  Steigerung  und  Konzentrirung  der  Einzlträfte
  bewirkt;  sie  kann  in  Folge  der  tiefwurzelnden  natürlichen  Grundlagen
des  gemeinschaitlichen  Bewußtseins  ihrer  Mitglieder  eher  als  irgend  eine  andere
Gesellung  sich  dem  Idral  der  von  allen  ethischen  Ideen  bewußt  durchdrungenen,
beseelten  Gesellschaft  nähern.  Gleichwol  ist  es  ein  enges  unvollkommenes  Menschenleben,
  das  vollständig  aufgeht  im  Familienleben  und  die  höheren  Gemeingüter,
Kunst,  Wifsenschaft,  Gemeinwohl,  nur  zu  würdigen  weiß  vom  Standpunkt  der  Sippe.
Mit  solcher  Engherzigkeit  verwandt  ist  aller  Coterien=  und  Kliquengeist,  alle  Fraubaserei,
  jegliches  Spieß-  und  Pfahlbürgerthum  und  in  rohen  Zeiten  führt  das  allbeherrschende
  Familienbewußtsein  zur  länderverheerrnden  Fehde  und  Blutrache.

8  10.  Das  Erbrecht

Der  unter  den  Naturrechtslehrern  herrschenden  Ansicht,  daß  das  Erbrecht  sich
nicht  vertragsmäßig  begründen  lasse,  müssen  wir  zwar  zustimmen;  gleichwol  läßt
sich  aus  der  Rechtsidee  wenigstens  folgern,  daß  die  Güter  eines  Verstorbenen  nicht
als  herrenlos  dem  Okkupationsrecht  preisgegeben  werden  sollen,  wenngleich  mit
dem  Willen  des  bereits  Verstorbenen  kein  wirklicher  widerrechtlicher  Konflikt  möglich
ist,  mag  was  immer  mit  dem  Nachlaß  geschehen.  Wenn  bezugs  jeder  Hinterlassenschaft
das  prior  tempore  potlor  jare  gültig  wäre,  würden  sich  Kämpfe  um  die  Habe  eines
Sterbenden  entspinnen,  gegen  welche  Erbschleicherri  und  Aehnliches  noch  in  relativ
günstigem  Lichte  erschienen.  Solcher  Striit  muß  vermieden  werden,  won  noch
kommt,  daß  die  Sicherheit  des  Verkehrs  Eintritt  eines  Rechtsnachfolgers  in  die  ver-Mögenerrchtlichen
  Verbindlichkeiten  des  Verstorbenen  sordert

Soll  es  demnach  eine  Universalsuccession  geben,  so  entsteht  die  Frage:  wer
den  besten  Anfpruch  auf  die  Erbschaft  habe:  Die  naturgemäße  Antwort  lautet:
Die  nächsten  Blutsverwandten  und  der  Ehegatte.

Vor  Allem  gilt  dies  von  den  Kindern.  Aus  der  Pflicht  der  Eltern,  die
Kinder  zu  erziehen,  solgt  zunächst,  daß  die  Kosten  der  Erziehung  aus  dem  Nachlaß
der  Eltern  zu  bestreiten  seien,  salls  noch  unerzogene  Kinder  vorhanden  find.  Namentlich
aber  erheischt  das  naturgemäße  Streben  des  Menschen,  den  Seinigen  die  Früchte
seiner  Lebensmühe  zukommen  zu  lassen,  ihnen  ein  familienwürdiges  Dasein  zu  sichern,
auch  wenn  sein  Lebensfaden  zerschnitten  ist,  Berücksichtigung.  Es  wäre  ebenso
graufam  als  einem  guten  wirthschaftlichen  Verwaltungssystem  widersprechend,  wenn
man  alles  Familienerbrecht  beseitigte.  Ein  fehr  starker  Antrieb  zur  Gütervermehrung,
zu  gesteigerter  wirthschaftlicher  Thätigkeit  würde  wegfallen,  wenn  nach  dem  Tode
alles  Erworbene  wieder  zum  Gemeingut  würde  und  der  Familie  kein  Vorrecht  eingeräumt
  wärc;  auch  jene  Pietät  gegen  das  überkommene  Familiengut  würde  man
dann  vermissen,  welche  nicht  ohne  wirthschaftliche  Bedeutung  ist.

Aehnliches  gilt  auch  vom  Ehegatten  und  in  einer  etwas  abgeschwächten  Weise
von  den  Ansprüchen  der  Eltern,  Geschwister  und  anderer  naher  Verwandter  auf  die
Erbschaft.  An  sich  könnte  man  dieselbe  Argumentation  für  das  Erbrecht  naher
Freunde  verwerthen,  die  ja  oft  dem  Verstorbenen  näher  gestanden  sind  als  seine
nächsten  Verwandten.  Allein  der  Begriff  der  Freundschaft  und  der  Grad  derselben
läßt  sich  nicht,  wie  Begriff  und  Grad  der  Verwandtschaft  so  zahlenmäßig  fixiren,
daß  er  zur  sesten  Grundlage  für  das  Rechteinstitut  der  Erbfsolge  werden  könnte  —
bier  muß  die  Anerkennung  letztwilliger  Verfügung  eine  Lücke  ausfüllen.

Die  naturgemäße  Gestaltung  des  Erbrechts  ist  also  die  des  Familienerbrechts
  und  die  demgemäß  richtige  Erbsolge  ordnung  die  deutschrechtliche  Karentelenordnung
  mit  Gleichstellung  aller  gleich  nahe  Verwandten  (ein  Erstgeburtsrecht
kaun  nur  unter  besonderen  Voranesetzungen  gebilligt  werden).

Hat  dei  Verstorbene  keine  Familie  hinterlafsen,  so  wird  am  besten  der  Nachlaß
        <pb n="82" />
        IlI.  Z#stematiiche  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatsphilosophle.  83

dem  Staat  zugewiesen,  da  diesem  ohnehin  die  schwere  Aufgabe  zufällt,  aus  die  Ungleichhcit
  der  Vermögensverhältnisse  mäßigend  einzuwirken,  auch  unter  dem  Schutz
siner  Nechtsordnung  das  Vermögen  des  Verstorbenen  erworben  wurde.

Doch  läßt  sich  weder  in  diesem  Fall  noch  selbst  bei  dem  Vorhandensein  einer
Familie  das  Recht  letztwilliger  Verfügung  gänzlich  verweigern.  In  dem
cinen  wie  dem  andern  Fall  wird  durch  solche  Verweigerung  wirthschaftlicher  und
fittlicher  Schaden  gestiftet.  Wir  haben  den  mächtigen  Antrieb  zur  Arbeit  betonen
nüfsen,  der  in  dem  Gedanken  liegt,  daß  man  damit  für  geliebte  Menschen  auch  über
dos  eigene  Leben  hinaus  sorge:  aber  diese  Geliebten  sind  nicht  immer  die  nächsten
Btrwandten.  Die  wirklichen  Familienwerhältnisse  find  oft  geradezu  ein  Zerrbild  der
üda#len:  Nabeneltern,  verlorene  Söhne,  feindliche  Brüder  sind  typische  Gestalten
nicht  blos  in  der  Poefie,  sondern  auch  im  Leben.  Darum  muß  es  gestattet  sein,
denjenigen,  welcher  mit  Bewußtsfein  die  natürlichen  Bande  zerrissen  hat,  die  ihn  mit  dem
Erblasser  verknüpft  hatten,  zu  enterben  und  die  Früchte  mühevollen  Fleißes
würdigeren  Händen  anzuvertrauen.  Der  Ider  der  Vergeltung  gemäß  muß  es  Überbaupt
  zulässig  sein,  durch  letztwillige  Verfügung  eine  den  Vermögens-  und  sonstigen
Verhältnissen  der  Verwandten  sowic  ihrem  Verhalten  zum  Erblasser  entsprechende
Un#theilung  der  Erbmasse  vorzunehmen,  sowie  zu  löblichen  Zwecken,  Stiftungen
u.  dgl.  über  das  Seinige  zu  verfügen  und  so  eine  „Schuld  an  das  Gemeinwesen  zu
ülgen“  oder  Personen,  welchen  man  besonders  verpflichtet  ist,  zu  entlohnen  (Legate
an  Krankenpfleger,  Dienstleute  u.  s.  w.).

Allerdings  aber  soll  der  #nnesgemäße.  Unterhalt  der  ehelichen  Kinder  immer
os  dem  Nachlaß  der  Eltern  bestritten  werden  (uneheliche  Kinder,  die  nicht  volgo
Nazesiti  find,  haben  Anspruch  auf  den  nothwendigen  Unterhalt).  Aehnliches  gilt
beiafs  des  Unterhaltes  verarmter  überlebender  Eltem.  Darum  Notherbenrecht,
flichtthcil  und  analoge  Ansprüche  des  überlebenden  Ehegatten.

Soll  also  das  Recht  zu  testiren  nicht  ganz  ohne  Anerkeunung  bleiben,  so
findet  es  seine  Schranken  nicht  blos  in  den  Ansprüchen  der  Familienglieder,  sondern
auch,  abgesehen  von  solchen,  in  der  Erwägung,  daß  es  grundlos  wäre,  einem  thörichten,
koatswidrigen,  den  religiösen  oder  sittlichen  Anschauungen  zuwiderlausenden  letzten
Willen  Rechtskraft  einmräumen.  Wer  anordnet,  sein  Besitzthum  solle  zerstört,  zur
Zelohnung  von  Unsittlichkeiten  verwendet  werden  u.  dgl.,  wird  gewiß  nicht  auch
Snur  die  Gefühle  der  Pietät  zur  Aufrechthaltung  solcher  Verkehrtheit  anrufen  können.

Indessen  wir  gehen  ungescheut  noch  einen  Schritt  weiter  auf  einem  Weg,  der
uns  dem  „Sozialismus“  entgegenführt.  Die  gängliche  Abschaffung  des  Erbrechts
it,  wie  wir  zu  zeigen  versuchten,  eine  durchaus  zurückzuweisende  Forderung  defsfelben.
Allein  materielle  und  sittliche  Hebung  der  niederen  mit  der  Noth  des  Lebens
ungenden  Wolkeklasse  ist  durch  die  mindest  bedenklichen  Mittel  in  ausgiebiger  Weise
nut  zu  erreichen  durch  eine  weitgehende  Beschränkung  des  Erbrechts.  So  scheint
uns  nun,  daß  das  Intestaterbrecht  allerdings  auf  jenen  engeren  Familienkreis
angeschränkt  werden  sollte,  in  welchem  wirtlich  das  Bewußtsein  natürlichen  Zusammenwungs
  in  der  Regel  lebendig  ist,  also  etwa  auf  die  Verwandtschaft  des  vierten
Grades.  Darüber  hinaus  begegnen  wir  nur  zu  häufig  den  Gesichtern  „lachender
Eerben“.  Die  Ansprüche  überlebender  kinderloser  Ehegatten  wären  auf  lebenslängliche
Lu#nießung  zu  beschränken,  welche  natürlich  auch  bei  einer  abermaligen  Verheirathung
azuhören  hätte.  Das  Testirrecht  aber  dürfte  sich  gültig  nicht  über  mehr  als  die
bälste  des  Nachlasses  erstrcken.  Der  übrige  Theil  des  Nachlasses  hätte  an  den
Staat  zu  fallen,  welchem  auch  eine  hoch  gegriffene,  bis  zu  einem  Viertel  des
lachlasses  ansteigende  progreffive  Erbschaftssteuer  zu  Gute  kommen  müßte.
TDieo  dem  Staate  anheimfallende  bedeutende  Summe  müßte  aber  unter  einer
"#sonderen  Verwaltung,  gelrennt  von  allen  anderen  Staatscinkünften,  stehen  und  aus-)

  Aehnliche  Vorschläge  macht  Umpfenbach,  Des  Bolkes  Erbe,  1876.
6  *
        <pb n="83" />
        84  Vhilosophliche  Einleitung  in  dle  Nechtsmissenschaften.

schließlich  zur  materiellen,  geistigen  und  sittlichen  Hebung  der  ärmeren  Volksklaßen
verwendet  werden.  Allgemeine  Unentgeltlichkeit  des  Unterrichts  in  der  Volksschule
und  in  zahlreichen  zu  gründenden  Fortbildungsschulen,  Gründung  von  Volksbibliotheken,
  Gewerbeschulen  und  Verschaffung  anderweitiger  Bildungsmittel  für
Ackerbau  und  Gewerbe  (3.  B.  durch  Verleihung  von  Stipendien,  insbesondere  Reisestipendien,
  Besoldung  von  Wanderlehrern  u.  s.  w.),  Hülfeleistung  bei  Errichtung
von  meuschenwürdigen  Arbeiterwohnungen  u.  dgl.  m.  —  dies  müßten  die  Zwecke
sein,  zu  welchen  allein  jene  aus  den  hinterlassenen  Gütern  fließende  Einnahmsauelle
hinzuleiten  wäre.

C.  Der  Staat.

1.  Der  Begriff  des  Staates.

&amp;amp;  11.  Dem  Begriff  des  Staates  nähern  wir  uns,  wenn  wir  ihn  als  die
einzige  ihrem  Wesen  nach  allfeitige  Gesellschaft  unter  Menschen  den  übrigen
Gesellungen  gegenüberstellen.  In  seinem  Begriff  nämlich  liegt  es,  daß  er  die
geordnete  Form  für  das  gesammte  Gemeinleben  der  Menschen  ist.  Mag  es  auch
sein,  daß  manche  andere  Gesellung,  wie  namentlich  die  Neligions=  und  die  Familiengemeinschaft,
  thatsächlich  die  ihr  Angehörigen  ganz  in  sich  zu  absorbiren  strebt,  durchdringt
  auch  religidse  Gesiunung  das  ganze  Leben  des  innig  Gläubigen,  erscheint  die
Kirche  selbst  in  der  Form  des  theokmtischen  Staates  und  tritt  uns  andererseits  die
Familie  mit  ihrer  Regierung  durch  das  Familienhaupt,  ihrem  Rechts-  und  Lohnsystem,
  ihrem  Wirthschafteleben  wie  ein  Staat  im  Kleinen  entgegen,  der  den  Keim
zum  patriarchalischen  Staat  in  sich  enthält,  so  trägt  doch  weder  die  Kirche,  deren
Reich  nicht  von  dieser  Welt  sein  soll,  noch  die  Familie  solche  allumfassende  Herrschaft
als  ihren  immanenten  Zweck  in  sich.  Der  Staat  dagegen  schließt  seinem  Begriff  nach
alle  aus  einem  bestimmten  Gebiot  befindlichen  Gefellungen  zu  einem  einheitlichen
  Ganzen  zusammen.  Denn  er  ist  das  auf  einem  bestimmten  räumlichen
  Gebiet  bestehende,  von  einer  höchsten  Macht  beschützte  System
von  Gesellungen.  Seine  Merkmale  siud  hiernach:  1.  Ein  System  von  Gesellungen,
  d.  h.  eine  Mehrheit  von  solchen,  vereinigt  in  geordneter  Weise  zu
einem  größeren  Ganzen.  Die  verschiedenen  in  den  einander  durchkreuzenden  Gesellungen
  vorhaudenen  Kräfte  bilden  den  Staat,  wenn  sie  sich  nach  und  nach  in
einen  Zustand  des  Gleichgewichts  —  der  Ausgleichung  —  setzend  zu  einer  geordneten
Einheit  gelangen.  Dauernd  wird  sich  aber  ein  solcher  ausgeglichener  Zustand  nur
herstellen,  wenn  2.  die  Verschmelzung  der  geselligen  Kräfte  sich  auf  einem  bestimmten
räumlichen  Gebiet  vollzieht.  Zu  einer  festen  Ordnung  kommt  es  nur  auf  der
Grundlage  beständiger  Verbindung  einer  größeren  Menschenzahl  mit  einem  bestimmten
Theil  der  Erdoberfläche,  auf  Grundlage  der  Ansässigkeit.  Nomadewwölker  verweilen
  auf  der  Vorstuse  der  Staatenbildung,  im  Zustand  der  Horde.  Eddlich

3.  ist  eine  höchste  Macht  (Souveränität)  ersorderlich,  wenn  die  einheitliche
Ordnung  des  Staatsgebäudes  eine  dauernde  sein  soll.  Ohne  einheitliche  höchste
Macht  kein  Staat;  so  lange  der  Kampf  um  die  Herrschaft  unentschieden  hin-  und
herwogt,  ist  der  Staat  noch  nicht  (oder  nicht  mehr)  vorhanden?.

1)  Hieraus  ergiebt  sich  auch,  daß  ein  Stagat  untergeht,  wenn  weiner  ###  drei  demeelben
nothwendi  en  Elemente  oder  Hälich  ungessalteg  wird;  also:  1.  Das  System  der  Gesellungen
  des  Vol  6  Auswa  S  auch  durch  plöyliche,
  Wierho  E  Eanrn  eines  erobernden  Volkes.  2.  Das  Staats  geblet  E“—

den  suis  zwei  uwähuten  Fällen  vom  Volk  berl  n,  es  lann  auch,  -*  eã  gerineen
Umsanges  ist,  durch  ein  Naturereigniß  —  Host  wohnern  und  ohne  *J
Erdbeben  oder  eine  Sturmstluth  —  zu  Grunde  n-  3  Die  Staalamacht  sonn  —  inbelr
verlieren  (Theilung  eines  Staats  in  mehrere)  oder  ihre  Selbständigkeit  (Unterjochung  durch
Eroberung,  Union  im  engeren  Sinne,  Mediatifirung).  Zu  falschen  Folgerungen  führt  auch
        <pb n="84" />
        III.  Zystemarische  Uebersicht  fber  die  Rechts=  und  Staatophilosophie.  85

Der  Begriff,  den  wir  so  an  die  Spitze  der  Staatelehre  stellen,  sagt  uns  über
den  Zweck  des  Staates  nichts  weiter,  als  daß  dieser  dauernde  Ordnung  und
Einigung  aller  individuellen  und  gesellschaftlichen  Kräfte  ist,  welche  in  seinem  Gebiet
eristirm.  Aber  damit  ist  uns  allerdings  auch  der  Rechtszweck  des  Staates  als
dessen  begrifflich  nothwendiger  Zweck  gegeben.  Zusammenordnung,  Ausgleichung,
Einigung  und  Beschützung  verschiedener  Kräste  und  Bestrebungen  kann  ohne  cine
gewisse  Regelung  zur  Verhütung  und  Beilegung  der  möglichen  Willenskollifionen,
#also  ohne  Rechtsregeln,  nicht  gedacht  werden.  Darum  ist  der  Staat  nothwendigerweise
  —  in  mehr  oder  weniger  ausgedehntem  Umfang  —  Rechtsgesellschaft.
  Allein  damit  ist  nicht  etwa  jeder  sonstige  Staatszweck  von  vornherein
abgewiesen.  Auch  für  den  Staat  wie  für  jede  moenschliche  Vereinigung  gilt  vielmehr
die  ethische  Forderung,  daß  er  sich  dem  Ideal  einer  von  allen  ethischen  Ideen
bescelten  Gefellschaft  annähern  (in  diesem  Sinne  also  ein  „sittliches  Reich“  sein)  solle.

Hier  wird  aber  eine  Verständigung  über  das  Verhältniß  des  idcalen  Staatswecks
  zu  dem  allgemein  nothwendigen  Charakter  defselben  als  einer  Rechtsgesellschaft
mmabweislich,  denn  gerade  daraus,  daß  man  den  logischen  Begriff  des  Staates
mit  dem  ethischen  (dem  sittlichen  Musterbild  deffelben)  zusammenwirtt,  erwächst
eine  Reihe  von  Mißverständnissen  und  Unrichtigkeiten,  welche  die  ganze  Staatelehre
derwirren.

Sieht  man  sich  bei  den  neueren  Staatsrechtslehrern  (über  die  früheren  haben
wir  im  geschichtlichen  Theil  diefer  Darstellung  gesprochen)  nach  der  Definition  des
Staates  um,  so  wird  meistens  in  dieselbe  der  sittliche  Zweck,  welchem  der  Staat
eich  widmen  soll,  mit  ausgenommen.  Die  Bezeichnung  desselben  ist  im  Einzelnen
höchst  verschieden;  zumeist  begnügt  man  sich  nicht  mit  der  dürftigen  Anschauung,
daß  der  Staat  Nechtsficherungsanstalt  sei.  Man  vindizirt  dem  Staat  eine  sittlich-##ganische
  Persönlichkeit  (Bluntschli,  ähnlich  Michaelis)  ),  weist  ihm  die  Förderung
aller  erlaubten  Lebenszwecke  zu  (Rob.  v.  Mohl),  betont  auch  die  Allseitigkeit
de  Staatszwecke,  indem  man  im  Staat  den  Verein  für  das  (nicht  ein)  ziel  der
Gemeinschaft  sieht,  ihn  als  Totalität  des  menschlichen  Gemeinlebens  (Stahl)  oder
des  Volkslebens  (H.  Schulze)  auffaßt.  Allein  je  mehr  man  sich  damit  der  richtigen
Zrichnung  des  idealen  Staates  annähert,  desto  höher  wächst  die  Gefahr  des  Zu-#ammenstoßes
  der  allgemeinen  Lehre  mit  dem  pofitiven  Staatsrecht.  Ist  Staat
überhaupt  begriffsmäßig  nur  dasjenige  Gemeinwesen,  welches  gewisse  sittliche  Zwecke
deriolgt,  so  fallen  alle  wirklichen  Staaten  nicht  unter  den  Begriff,  wenn  sie  sich
semer  sittlichen  Aufgabe  nicht  widmen.  Urgirt  man  dabei  etwa  gar  den  Begriff  des
„allein  rechtmäßigen  Staates“  und  feiner  Verfassung,  so  muß  man  konsequenterweise
uur  Negirung.  aller  anderen  bestehenden  Staatsordnungen  fortschreiten.  Auch  hier,
wie  im  gesammten  Gebiet  der  Rechtsphilosophie,  darf  man  den  Unterschied  zwischen
dem  historisch  gewordenen  positiven  Recht  und  den  allgemeinen.  ethischen  Ansorderungen
uin  die  menschlichen  Gemeinschaften  nie  aus  dem  Auge  verlicren.  Man  darf  nicht
dieses  und  jenes  und  etwa  auch  noch  Sätze  der  Naturlehre  des  Staates  und  der
Lolitik  in  einem  sog:  „allgemeinen  Staatsrecht“  zusammenmengen,  muß  vielmehr

bier  die  undorfichti  e.  Gleichslellung  des  Staats  mit  einem  „Organismus“.  Man  vergleiche
7  Dcrer-  azen  igkeit  im  Wachsen  und  Abnehmen  de-  Soariemus  und  die  Fartpflanzun
mit  dem  Staatsleden,  seinem  Auf-  und  Abschwanken  und  seiner  Wiedergebur
Sen#  4.  es  alte  und  neue  Deu  tiche  Reich!),  sowie  mit  der  Einwirkung  gewaltiger
Smatsmänner.  —  Nichtssagend  ist  ferner  die  Phrase,  daß  die  Staaten  untergehen,  wenn  sie
c  Iszbe  erfüllt  daben.  Ebensa  salsch  wie  betreffs  der  2er  ##dividuen  n!

riff  des  „Organismub“  wird  dat-  ehr  undehunsan  gert  an
—W°  krnnn  iüren-  14.  Ge  uat  ergründ  et  zu  haben,  wenn  man  ihn.

och  bietet  des  Organismus  selber  so  oiele  Tuafelen#n  .
Unr###  m  d  ist  so  Pie  und  seine  innere  Eieherst  sa  räthselhaft,  da
—  5#  #n  wundern  darf,  wenn  in  der  organischen  Staatslehre“  nicht  selten  r
hurh  Tunkleres  erklärt  wird  und  —  Worte  sch  zur  rechten  Zeit  einstellen  müssen.
        <pb n="85" />
        86  Philosophische  Einleitung  in  die  Nechtowissenscheften.

streng  auseinanderhalten:  1.  Den  allgemeinen  (logischen)  Begriff  des  Staates,
welcher  durch  Abstraktion  aus  den  gegebenen  historischen  Erscheinungen,  die  man
Stoat  nennt,  durch  Zusammenfassung  der  ihnen  allen  thatsächlich  gemeinfamen
Merkmale  gefunden  wird.  2.  Den  ethischen  Begriff  des  Staates  oder  das  sittliche
Ideal,  welchem  die  Staaten  nachstrrben  sollen,  ohne  daß  sie  den  Anspruch  auf
den  Namen  eines  Staates  verlieren,  wenn  sie  solchem  Idcal  nicht  nachstreben.
Nur  so  wird  der  Wirklichkeit  wie  den  Idealen  ihr  Recht  zu  Theil.  Diese  doppelte
Betrachtungsweise  muß  man  insbesondere  auch  bei  der  Darstellung  der  Entstehung
  des  Staates,  zu  welcher  wir  uns  nunmehr  wenden,  festhalten.

§  12.  2.  Die  Entstehung  des  Staates.

Faßt  man  den  geschichtlichen  Hergang  der  Staatenbildung  ins  Auge,
so  zeigt  sich,  daß  er  weder  ein  bloßes  Werk  mernschlichen  Beliebens,  eine  „nützliche
  Erfindung“  ist,  noch  organisch  ohne  irgend  bewußtes  menschliches  Zuthun
entsteht  und  fortwächst  wie  eine  Pflanze.  Eine  wirklich  ihrem  Namen  Ehre  machende
Naturlehre  (Vhysiologie)  des  Staats  muß  sich  von  beiderlei  extremen  Anschauungen
  lossagen.  Sie  wird  allerdings  auf  einen  natürlichen  Prozeß  der
Staatenbildung  hinweisen  müssen,  aber  diesen  als  einen  Prozeß  erkennen,  welcher
seine  ihm  von  sonstigen  Naturvorgängen  unterscheidende  Eigenthümlichkeit  durch  die
ihn  bestimmenden  psychischen  Kräfte  gewinnt.  Denn  die  in  der  Gesellschaft  wirksamen
  Kräfte  find  ihrem  Ursprung  nach  pychische  Kräfte.  Die  Menschen  wirken  in
ihrem  Zusammenleben  auf-,  mit=  und  gegeneinander  mit  der  eigenthümlichen  Kraft
ihrer  höchst  verschiedenartigen  Individualitäten,  dabei  gefördert  oder  gehemmt  durch
Gunst  und  Ungunst  der  Umstände;  es  machen  fich  dabei  die  mannigfachsten  Abstufungen
  des  Einflusses,  den  der  Einzelne  auf  das  Gemeinleben  übt,  geltend,  es
findet  in  Folge  dessen  Unterwerfung  und  Herrschaftsübung  statt,  mehr  und  minder
Angefehene  ordnen  sich  einander  über  und  unter  und  auf  Grundlage  gemeinsamer
Abstammung,  leichter  Verständigung  durch  gemeinsame  5  prache,  unter  dem  Mitwirken
  verschiedener  Zufölle,  der  Bedrängnisse  von  außen,  der  natürlichen  Bodengestaltung,
  welche  Einigung  und  Abschluß  fördert  u.  s.  w.,  bildet  sich  eine  einheitliche
  ausschlaggebende  oberste  Macht  für  einen  bestimmten  Kreis  von  Menschen.  So
entsteht  eine  Staatsmacht  durch  einen  Prozeß,  der  Aehnlichkeiten  mit  einem
Krystallisationsprozeß  hat,  durch  einen  Mechamsmus  von  Wirkungen  und  Gegenwirkungen.
  Indessen  die  wirkenden  Kräfte  sind  hier  anders  geartet  als  dort.  Sie
werden  als  pfychische  Strebungen  von  Motiven  bestimmt,  selbst  wo  diese  nicht
zum  klaren  Bewußtsein  kommen,  und  wenn  es  der  regelmäßige  Verlauf  der  einfachsten
Anfänge  des  Staates  ist,  daß  die  zu  dessen  Zustandekommen  Mitwirkenden  mit  dem
kurzsichtigen  Blick  der  Roheit  nur  die  nächsten  Ziele  ihres  egoistischen  Strebens
sehen  und  zu  stumpfen  Gemüthes  sind,  um  Einsicht  zu  gewinnen  in  das  im  größeren
Umkreis  sich  vollziehende  Werden  des  Staates,  so  findet  sich  doch  schon  sehr  bald
bei  einzelnen  hervorragenden  Persönlichkeiten  und  später  in  immer  breiteren  Volksschichten
  das  bewußte  Streben  ein,  absichtlich  zu  einem  bestimmten  Zweck  umgestaltend
  einzugreifen  in  den  Mechanismus  der  Kräfte  und  an  die  Stelle  der  unbewußten
  bewußte  Staatenbildung  zu  setzen.  Der  natürliche  Prozeß  der  Staatenbildung
  kann  aber  auch  gestört  werden  durch  plötzlich  neu  hinzutretende  Krätte
(Kriegszüge,  Eroberungen,  Läuderentdeckungen,  Naturereignisse).  Wie  immer  er  nun
in  Folge  all  der  augedeuteten  Umstände  und  Zufälligkeiten  sich  im  Einzelnen  verschiedenartig
  gestalten  mag:  führt  er  zur  Gründung  eines  einheitlichen  Gesellungssystemes
  unter  dem  Schutz  einer  obersten  Macht,  so  ist  damit  jedenfalls  thatsächlich
ein  Staat  entstanden.  Aber  eine  andere  Fuge  ist  es,  ob  mit  der  thatsächlichen
Entstehung  des  Staates  die  rechtliche  zusammenfällt.  Und  diese  müssen  wir
unferer  Rechtsanschauung  gemäß  verneinen.  Kann  Recht  nicht  zu  Stande  kommen
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        III.  Zullematische  Uebersicht  über  dle  Nechis=  und  Ataatophilosophie.  87

ohne  eine  innere  Anerkennung  seitens  der  Betheiligten,  so  darf  uns  auch  die  bloße
Thatsache  des  Entstehens  und  Bestehens  einer  Staalsmacht  noch  nicht  genügen,  um
in  ihr  eine  rechtmäßige  Macht  zu  sehen.  Die  Rechtsidee  fordert  zwar  allerdings
in  Allgemeinen  —  nach  der  Analogie  des  früher  Über  den  ruhigen  Besitz  Bemerkten

  —,  daß  man  sich  der  thatsächlich  entstandenen  Macht,  welche  ein  Ergebniß
der  in  der  Eemeinschait  wirkenden  Kräfte  ist,  unterwerfe,  weil  die  Stiftung  einer
zweiten  Macht  neben  jener  natürlich  entstandenen  den  -i  der  Gründung  einer
cchtsordnung  sowol  dann  verfehlen  würde,  wenn  diese  zweite  Macht  sich  wegen
Nangels  der  natürlichen  Grundlagen  als  unhaltbar  erwiese,  als  auch  im  entgegengesetzten
  Fall,  wenn  sie  wirklich  vom  Glück  begünstigt  reelle  Existenz  gewönne!  Denn
dann  käme  es  zum  Kampf  zwischen  den  beiden  auf  Einem  Boden  bestehenden
-höchsten“  Mächten,  statt  zur  Rechteordnung.  So  richtig  dies  ist,  muß  man  andererseits
  sagen:  Erst  insoweit  die  Unterwerfung  auch  wirklich  erfolgt,  sei  es  durch  ausdrückliche
  Anerkennung,  sei  es  durch  konkludentes  Verhalten,  Sich-Fügen,  Verharren
im  Staat,  ist  die  Staatsmacht  auch  rechtlich  begründet.  Die  Uebermacht  eines
Eroberers  ist,  so  lange  sie  auf  die  Gemüther  nur  als  ein  äußerlich  ausgelegter
Zwang  drückt,  der  wider  Willen  ertragen  werden  muß,  keine  rechtlich  bestehende
Staatsmacht.  Ihre  Legitimität  erlangt  sie  wie  jede  Macht  nur  dann  allmählich,
wenn  —  gleichviel  aus  welchen  Motiven  —  die  Unterworfenen  in  immer  weiteren
Kreisen  auch  innerlich  anerkennen,  was  das  Geschick  gebracht  hat.  In  diesem
Sinne  können  wir  sagen:  die  Lehrr  von  der  Begründung  des  Staates  durch  Vertrag
ist  insofern  richtig,  als  eine  rechtliche  Entstehung  des  Staates  nothwendigerweife  die
Inerkennung  (Zustimmung)  der  Betheiligten  fordert.  Ja  es  kann  auch  vorkommen,
doß  ein  Staat  wirklich  durch  förmlichen  Vertrag  entsteht,  was  freilich  höher  ausgebildete
  Civilisation  einer  nicht  zu  gahlriichen  Menscheumenge  zur  Voraussetzung
hat,  wie  z.  B.  in  dem  bekonnten  Fall  der  Bemthung  Über  die  Konstitution  von
Neu.England  am  Bord  der  Mayflower  im  Jahre  1620.  Dabei  fällt  uns  nicht
ein,  nach  indeterministischer  Weise  die  bodenlose  Willkür  als  Grundstein  des  Staates
zu  betrachten.  Bedürfnisse,  Interessen,  Vorurtheile,  Irrthümer,  zum  Theil  selbst
Hinterlist  und  Einschüchterung  werden  als  Motive  auf  die  Anerkennung  wirken;
namentlich  wird  im  Allgemeinen  die  Schutzbedürstigkeit  (der  Mangel  an  Autarkie)
und  in  vielen  Fällen  die  Scheu  vor  der  Autorität  des  Stammeshauptes  oder  des
mit  der  Gottheit  verkehrenden  Hohenpriesters  den  Ausschlag  geben;  gleichviel:  wo#n
sich  nun  einmal  die  Anerkennung  einfindet,  da  ist  der  Staat  von  Rechtswegen  vorhanden
  1).  Jene  Anerkennung  ist  auch  keine  willkürlich  widerrufliche,  insosern  einseitige
  gewaltsame  Lösung  des  Staatsverbandes  Niemandem  gestattet  ist.  Ebenso
wie  privatrechtliche  Verhältnisse  nicht  ohne  Rechtsbruch  durch  Eigenmacht  gelöst
werden  können,  ist  dies  für  den  Staatsverband  zuzugeben.  Das  Volk  (im  Sinne
von  populus,  Staatsvolk,  nicht  natio,  Naturvolt)  ist  rechtlich  gebunden  an  die
beftehende  Staatsrechtsordnung,  ein  Satz,  welcher  für  die  Gesammtheit  der  im  Staat
Vereinigten,  für  Regierung  ebenso  wie  für  Regierte,  gilt.  Staatsstreich  wie
Nevolution  im  engeren  Sinne  sind  Rechtsbruch.  Und  dies  Prinzip  ist  hier  ein
viel  weitergreisendes  als  im  Privatrecht,  da  in  dem  Letzteren  nur  zum  Theil  der
Satz  gilt,  daß  der  Tod  eines  Kontrahenten  den  Vertrag  nicht  löst.  Im  staaterechtlichen
  Verhältniß  tritt  eine  neue  eigenthümliche  Gestaltung  als  maßgebend  auf:
die  Kontinuität  desselben,  bedingt  durch  den  natürlichen  Zufammenhang  der  menschlichen
  Generationen.  Denken  wir  uns  einen  Augenblick,  daß  nach  einer  bestimmten
Zeit  immer  an  Stelle  eines  mit  einem  Mal  hinsterbenden  Menschengeschlechts  ein
neues,  mit  dem  vorigen  nicht  zusammenhängendes  träte,  daun  wäre  freilich  jedes
*  Geschlecht  nicht  gebunden  an  die  Rechtsverfassung  des  vorhergehenden.

 

—  Suin  Zur  Lehre  vom  Staatsvertrag,  in  der  Zeitschr.  für  exakte  Philo-2
  1ff.
        <pb n="87" />
        88  Vilosepoische  Einteitung  in  die  Nechtswissenschasten.

gen  besteht  nun  aber  in  Wirklichkeit  stetiger  Zusammenhang  der  Geschlechter,
die  *  durch  einen  im  Einzelnen  fast  unmerklichen  Wechsel  der  Mitglieder  allmählich
veriüngen  und  erneuern.  Jeder  Einzelne  tritt  unter  dem  Schutz  der  bestehenden
Staatsordnung  in  ein  unübersehbares  Gewebe  von  Rechten  und  Verbindlichkeiten
ein,  welchem  er  sich  anzuschließen  verpflichtet  ist;  jedes  heranwachsende  Geschlecht
genießt,  noch  ehe  sich  in  ihm  Wille  und  gar  Rechtsbewußtsein  entwickelt.  Rechtsschutz
und  unzählige  andere  Wohlthaten  seitens  des  Staates  —  dies  zu  erwiedem  durch
Anschließumg  an  das  Bestehende,  durch  Bürger-  und  Gemeinsinn  gebietet  die  Idee
der  Vergeltung  den  reiser  Entwickelten.  Nur  als  trauriger  Nothbehels  für  denjenigen,
der  sein  wirthschaftliches  Gedeihen  nicht  im  Heimathsstaat  finden  kann  oder  dem
seine  sittlichen  Ueberzeugungen  das  Verharren  in  demselben  unmöglich  machen  (wegen
politischen  oder  religiösen  Drucks  u.  s.  w.),  muß  die  Auswanderung  gestattet
sein,  gewaltlamer  Widerstand  gegen  die  Staatsordnung,  gewaltsamer  Umsturz  derselben
  ist  —  wir  wiederholen  es  —  Rechtsbruch.  Es  giebt  kein  Recht  zur
Kevolution,  gehe  sie  von  oben  oder  unten  aus.  Der  Satz  „Noth  kennt  kein
Gebot“  ist  kein  Rechtssatz;  es  giebt  kein  ANothrecht  weder  der  Regierung  noch
der  Regierten

Allein  jenes  von  der  „Noth“  gebräuchliche  Wort  weist  allerdings  hin  zunächst
auf  die  Gewalt  mächtiger  Naturtriebe,  die  sich,  wenn  sie  rücksichtslos  unterdrückt
werden,  zuletzt  unwiderstehlich  Bahn  brechen.  Und  weiterhin  tritt  uns  auch  hier
ähnlich  wie  in  Privatverhältnissen  eine  Kollision  von  Pflichten  entgegen.

Wenn  die  Staatsgewalt  die  sogenannten  Mernschenrechte  mit  Füßen  tritt,
daun  ruft  sie  um  so  mehr  Widerstand  hervor,  je  unnatürlicher  ihr  Verfahren  ist.
Was  aber  zum  Streit  anreizt,  ist  gegen  die  Nechtsidee;  daher  handelt  die  Regierung
tadelhaft,  selbst  wenn  sie  das  ihr  zustehende  Recht  in  solcher  Weise  auebeutet,  der
Tadel  gegen  sie  steigert  fich,  wenn  fie  sich  sogar  über  die  Schranken  ihres  Rechtes
hinwegsetzt.  Begegnen  die  Regierten  ihrerseits  der  Gewalt  mit  Gewalt,  dann  liegt
ein  Streit  der  Willen  wirklich  vor,  in  welchem  die  Gewalt  statt  des  Rechtes
entscheidet,  denn  die  Revolution,  der  Bürgerkrieg,  ist  kein  Rechtsmittel,  kein
Rechtsstreit.

Freilich:  das  Mißfallen  am  Streit  vertheilt  sich  hier  in  ungleichem  Maß  auf
die  Streitenden.  Schon  die  Macht  der  natürlichen  Triebe,  welche  die  Empörer  in
ihrer  Noth  zum  Kampf  drängen,  mildert  den  Tadel  ihrer  Gewaltthätigkeit,  kommt
dazu,  daß  sie  für  gefährdete  sittliche  Güter  eintreten,  während  der  tyrannischen
Regierung,  welche  die  Freiheit  der  Ueberzeugung  unterjochen  will  und  Uebelthaten
und  Frevel  auf  ihr  Haupt  häuft,  die  Ideen  der  inneren  Freiheit,  des  Wohlwollens,
der  Vergeltung  das  Verdammungsurtheil  sprechen:  dam  sinkt  das  Mißfallen  am
Rechtsbruch,  den  die  Empörer  begehen,  zu  verschwindender  Kleinheit  herab  gegenüber
der  sittlichen  Verworfenheit  der  Machthaber.  Ja  unter  einer  Vorausfetzung
spricht  sogar  die  Rechtsidee  für  das  Ziel  der  sich  Empörenden,  wenn  auch  nicht
für  die  gewaltfsamen  Mittel,  die  sie  wählen:  dann  nämlich,  wenn  diese  wirklich  den
Frieden  wollen,  welcher  nur  durch  Herstellung  einer  besserrn,  naturgemäßeren  und
sittlicheren  Rechtsordnung  zu  erreichen  ist.  Unter  solcher  Voraussetzung  scheint  nun
zwar  die  Rechtsidee  sich  selber  zu  widersprechen,  weil  man  sich  sowol  für  als  wider
die  Empörer  auf  sie  berusen  kann.  Allein  der  innere  Widerspruch  liegt  nicht  in  ihr,
sondern  in  den  Gesinnungen  und  Handlungen  der  Menschen.  Der  Rechtsidere  läuft
juwider,  was  den  Striit  der  Willen  anregt  und  herbeiführt,  aber  auch  das  wirkliche
Streiten  selbst  verbietet  sie.  Wer  fich  auf  das  Recht  bernsen  will,  soll  nicht  im
Widerspruch  damit  handeln,  wo  er  Streit  voraussehen  muß.  Niemals  heiligt
allerdings  der  Zweck  das  Mittel,  und  der  Rechtsbruch  erscheint  eben  nur  als  das
bei  weitem  geringere  von  zwei  Uebeln,  wenn  die  höchsten  Güter  des  Volks  nur
durch  ihn  gerettet  werden  können.  Aus.  solchem  schweren  Konflikt  können  die
Menschen  nicht  ganz  sittlich  rein  herworgehen,  mögen  sie  wic  immer  wählen.  Aber
        <pb n="88" />
        III.  Zystemariiche  Uebersicht  über  die  Nechts-  und  Staatsphllosophie.  89
·#

da  sie  nun  eine  Wahl  treffen  müfsen,  eines  von  beiden  geschehen  muß,  entweder
Preisgebung  alles  dessen,  was  das  Leben  werthvoll  und  sittlich  macht  oder  Widerstand
  —,  so  wird  die  dringendere  Pflicht  zuletzt  den  Ausschlag  geben  müssen  für  den
„Kampf  ums  Recht“,  bei  dem  aber  nie  das  Bewußtsein  fehlen  soll,  daß  der
#e#  selber  ein  ethisch  tadelhaftes  Verhältniß  ist:).

So  kann  man  also  die  Revolutionen  nur  vergleichen  mit  reitischen  Krankheiten

der  Organiemen,  die  unter  Umständen  zur  Ausstoßung  des  Verderblichen  und  neuer
größerer  Kräftigung  führen;  es  ist  ein  vergebliches  Unterfangen,  sie  als  Rechtsinstitut
tonstruiren  zu  wollen.  Aber  der  Sieg  der  Revolution  kann  allerdings  zu  einem
neuen  Rechtszustand  führen,  welcher  sich,  wie  jeder  Rechtszustand,  bildet  durch  Anerkennung
  derjienigen,  für  welche  er  bindend  sein  soll.  Dazu  bedarf  es  freilich
sewöhnlich  einer  längeren  Zeit,  allein  natürlich  ift  es  nicht  die  Zeit,  welche  die
ncue  Ordnung  des  Gemeinwesens  „heiligt“,  sondern  die  allmählich  in  immer  weiteren

Kreifen  sich  vollziehende  Anerkenmung  der  Betheiligten.  So  wird  die  durch  Nevolution
  entstandene,  ursprünglich  illegitime  Herrschaft  allmählich  zur  legitimen.
So  lange  der  etwa  durch  den  Umsturz  entthronte  Monarch  (um  an  diefen  henutzutage
HFäufigsten  Fall  zu  denken)  auf  fein  Recht  nicht  verzichtet,  also  Prätendent  bleibt,
besteht  eine  Kollision  der  Rechte,  allein  die  Anmuthung,  sie  zu  lösen,  muß  an  den
Prätendenten  gehen,  jalls  die  neue  Ordnung  sich  kousolidirt  hat,  weil  der  Schutz,
welchen  fie  den  zahllosen  Rechten,  sittlichen  und  materiellen  Gütern  des  Volkes
Géwährt,  höhere  Bedeutung  hat  als  das  persönliche  Recht  des  Vertriebenen,  der  zum
sach  der  Rechtsidee  mißfälligen)  Friedensstörer  wird,  wenn  er  die  nahezu  zum
Abschluß  gekommene  neue  rechtliche  Ordnung  zu  stören  und  zu  bekriegen  sich
imterfängt.

Jede  Ufurpation  also,  d.  h.  jede  dem  bisher  bestehenden  Staaterecht
zuwiderlaufende  Anmaßung  der  Staatsgewalt  kann  in  der  angedeuteten  Weise  zur
legitimen  Herrschaft  werden.  Soweit  sie.  im  Weg  der  Eroberung  geschieht,  kann
ein  darauf  folgender  Friedensvertrag  einen  befonderen  Rechtstitel  schaffen.  Wo
durch  Revolution  eine  „reine  Demokratie“  (d.  h.  ein  Staat,  in  welchem  jedes  vollbürtige
  Mitglied  Antheil  an  der  Souveränität  hat)  begründet  wird,  kann  die  Anentennung
  des  Volkes  schon  in  der  Errichtung  der  neuen  Staatsverfaffung  gesunden
werden.

&amp;amp;  13.  3.  Die  Staatsverfassungen.

Gebrauchen  wir  der  Kürze  wegen  den  Auedruck  „Staatevertrag“  in  dem
oben  angegebenen  Sinne  für  jene  allgemeine  Auerkemmung,  welche  den  rchtlichen
Entstehungsgrund  der  Staaten  bildet,  so  können  wir  sagen,  daß  wir  auch  für  diesen
Vertrag,  ähnlich  wie  wir  dies  bezugs  der  privatrechtlichen  Verträge  (oben  §  6)
##than  haben,  gewisse  allgemeine  ethische  Anforderungen  ausstellen  können,
denen  sein  Inhalt  entsprechen  soll.  Dabei  müssen  wir  vor  Allem  mit  Entschiedenheit
  den  Gedanken  zurückweisen,  daß  etwa  ein  Schema  für  eine  absolut  beste
Staatsverfaffung  gesucht  werden  müsse,  welche  ohne  Rücksicht  aus  Land  und  Leute,
überhaupt  auf  die  gegebenen  konkreten  Verhältnuisse,  welche  im  Immeren  eines
geellschaftlichen  Systems  und  nach  außen  hin  (in  „internationaler“  Hinsicht)
bestehen,  für  jeden  Staat  das  Ziel  aller  Rejormen  bilden  sollte.  Sowie  es  keine
„absolute  #  Rechtsordnung  giebt,  weil  es  nothwendig  ist,  bei  der  Auswahl  der
Mittel  für  den  zweck  des  friedlichen  Zusammenlebens  Rücksicht  zu  nehmen  auf

 

1)  Ugl.  die  Worte  Salisbury's  in  Shakespeare's  König  Johann  V,  2;
—  so  groß  ist  der  Verdert  der  Zeit,
Doß  wir  zur  Pileg’  und  Heilung  unstei  Rechts
Zu  Werk  nicht  können  geh'n,  als  mit  der  Hand
Res  harten  Unrechts  und  verwirrten  Uebels.“
        <pb n="89" />
        90  UVbhileseonhtsche  Einleitung  in  die  Nechtswtssenschaften.

Sitten,  Kultur,  geschichtliche  Vergangenheit,  Nachbarschaft  und  taufenderlei  besondere
Verhältniffe  eines  Volkes,  so  wäre  es  verkehrt,  eine  Verfafsung  als  pafsendes
Gewand  für  jeden  Staatskörper  anpreisen  zu  wollen.  Die  praktische  Durchführung
derartiger  Gedanken  müßte  uns  an  die  Sage  vom  Prokrustesbett  erinnern.  Allerdings
setzen  wir  ja  jedem  Staatswesen  als  allgemeines  Ziel,  daß  es  sich  von  allen  ethischen
Ideen  durchdringen  lasse  und  so  zu  einer  „ethisch  beseelten“  Gesellschait  werde.
Allein  die  Wahl  der  Mittel  zu  diesem  idealen  Zweck  muß  sich  offenbar  richten  nach
der  Individualität  des  Staatswesens.  Auch  dem  Einzelindividuum  ist  jenes  Ziel
der  „innerrn  Freiheit“  gesteckt,  aber  es  kann  ihm  nicht  anders  entgegenstreben,  als
indem  es  die  innere  sittliche  Harmonie  herzustellen  trachtet  durch  Ausbildung  des
Charakters  auf  Grundlage  seiner  individuellen  Anlagen,  seines  Temperaments,  seiner
Begabung.  Nicht  anders  im  Staat!  Auch  die  Politik,  welche  sich  das  höchste
sittliche  Ziel  setzt,  muß  „rrale  Politik“  sein,  muß  mit  den  gegebenen  Faktorrn,  den
gegebenen  Krästen  und  ihrer  natürlichen  Vertheilung  rechnen,  sonst  leidet  fie  Schiffbruch,
  und  es  ist  verkehrt,  eine  allgemeine  gleiche  Form  dem  innerlich  Verschiedenartigen
  aufzwängen  zu  wollen,  anstatt  die  Gestaltung  von  innen  heraus  zu  fördem.
Eine  ethische  Beurtheilung  der  verschiedenen  Verfaffungsformen  aber  ist  allerdings
denkbar,  ja  liegt  hier  innerhalb  unserer  Aufgabe  und  fie  kann  nicht  unfruchtbar  sein
an  leitenden  Gefichtspunkten  für  die  „Staatsmoral“  (ein  Auedruck,  den  Rob.  v.  Mohl
zu  Ehren  gebracht  hat).

Die  niederste  aller  Staatsformen  ist  offenbar  der  Despotismus,  welcher
dann  gleichwol  zu  Recht  besteht,  wenn  ein  Volk  sich  einem  Machthaber  ohne  Vorbehalt,
  nach  Art  der  Sklaven,  unterwirft  und  knechtischen  Sinnes  solche  Herrschaft
anerkennt.  Was  im  Allgemeinen  gegen  die  Sklaverei  gesagt  wurde,  gilt  hier  in
analoger  Weise.  Der  Despotismus  kaun  auf  die  Dauer  nur  bestehen  durch  Hemmung
der  geistigen  Entwicklung  des  Volkes;  damit  verbindet  sich  Beeinträchtigung  des
Wohlstandes.  So  zeigt  sich  uns  das  Widerspiel  eines  richtigen  Kultur=  und  Verwaltungssystemes.
  Die  schrankenlose  Macht  verlockt  den  Despoten  zu  willkürlichen
Bestrafungen  und  Belohnungen;  von  einem  ethischen  zemeinbewußtsein  kann  zudem
im  despotisch  beherrschten  Stoat  nicht  die  Rede  sein:  er  ist  die  Karikatur  der  beseelten
  Gesellschaft.

In  einem  gewissen  Maß  ist  dies  auch  von  Absolutiemus  zu  sagen,  welcher
sich  vom  Despotismus  dadurch  unterscheidet,  daß  der  individuellen  Freiheit  durch
Anerkennung  von  Privatrechten  ein  Spielraum  gewährt  ist,  so  daß  möglicherweise
  diesen  Rechten  besserrr  Schutz  gewährt  ist  als  in  manchem  Fristaat.  Auch
der  Absolutismus  muß,  wenn  er  dauernd  bestehen  will,  bildungsfeindlich  sein,
denn  mit  der  wachsenden  Bildung  steigen  die  Ansprüche  und  es  erwacht  bei  den
Mündiggewordenen,  welche  Einficht  in  das  Staatsgetriebe  gewonnen  haben,  der
Drang,  felbst  mit  thätig  zu  werden  bei  der  Leitung  des  Gemeinwesens.  Darum  hat
der  sog.  aufgeklärte  Absolutismus  wider  Willen  vielleicht  das  Meiste  beigetragen
zur  Zerstörung  der  absoluten  Staatsverfassung.  Und  strenge  genommen  muß  man
an  jede  absolute  Staatsmacht  sogar  die  ethische  Anforderung  stellen:  sich  felber
nach  und  nach  unmöglich  zu  machen.  So  lange  das  Volk  noch  der  Bevormundung
  bedari,  ist  der  Abfolutismue  berechtigt,  aber  er  soll  das  Volk  zur
politischen  Mündigkeit  heranbilden  im  Geiste  des  erziehenden  Wohlwollens.  Mit
Recht  bezeichnet  es  Herbart  als  Kennzeichen  einer  wohlgesinnten  Macht,  daß  sie  die
Nationalbildung  zu  ihrer  Angelegenheit  macht,  denn  dadurch  wird  sie  auf  den  Fall
des  Mißbrauches  sich  selbst  beschränken.

Dies  weist  uns  auf  den  Vorzug  der  „beschränkten“  vor  der  absoluten
Staatsgewalt  hin.  In  der  „konstitutionellen“  (gemäßigten  oder  beschränkten)
Monarchie  und  der  „crepräsentativen  Demokratie“  erst  entwickelt  sich  der  Staat  zu
einem  Rechtsstaat  nicht  in  dem  Sinn,  daß  er  sich  blos  auf  Rechteschutz  beschrünkte,
  sondern  im  Gegensatz  zum  Polizeistaat,  insofern  nämlich  der  letztere
        <pb n="90" />
        III.  Zystematische  Uebersicht  über  dle  Nechts-  und  Ztaatsphtlosephte.  91

auf  dem  Gebiete  der  öiientlichen  Angelegenheiten  keine  Rechteschranken  für  die
höchste  Gewalt  anerkennt,  sondern  diefelbe  nach  Zweckmäßigkeitsrücksichten  handhabt,
und  zwar  allenfalls  alles  für,  aber  jedenialls  nichts  durch  das  Volk  thun  will.
##Nechtsstaat  in  diesem  Sinne  stellt  das  Gesetz  als  Schranke  für  jede  Willkür
nicht  blos  in  den  privatrechtlichen,  sondern  auch  in  allen  öffentlich-rechtlichen  Gebiecten
am  und  fucht  reelle  Bürgschaften  für  gewissenhafte  Beobachtung  des  Gesetzes  seitens
der  Negierung  wie  der  Regierung  zu  schaffen.  Indem  man  nun  auch  das  Volk
selber  heranzieht  zur  entscheidenden  Mitwirkung  in  Staatsangelegenheiten,  wird  einerkits
  die  Regierung  leichter  und  sicherer  mit  den  Anschauungen  und  Bedüriniffen  der
Agierten  brkannt,  andererseits  wird  eine  gewisse  Annäherung  an  das  Ideal  der
Tcchtsgesellschaft  erreicht,  welches  sortwährende  freie  Anerkennung  des  Gesetzes  durch
diejenigen,  fük  welche  dieses  gelten  soll,  verlangt;  es  verbreitet  sich  mit  der  Selbstlhäligleit
  und  Selbstverantwortlichkeit  auf  staatlichem  Gebiet  auch  die  Achtung  vor
#m  Gesetz  und  der  staatsbürgerliche  Gemeinsinn,  und  indem  sich  so  die  gesellschaftlichen
  Kräfte  inniger  verschmelzen  und  durchdringen,  verwirklicht  sich  in  gewissem
Maße  das  VBorschreiten  zum  Ideal  der  beseelten  Gesellschaft.  Dabei  läßt  sich  auch
eine  doem  Kultur=  und  Lohnsystem  entsprechende  Gliederung  der  Volksklassen  und
Individuen  durchgeführt  denken,  während  in  der  reinen  Demokratie  davon  keine
Kede  ist.  Diese  beruht  überhaupt  auf  ungerechter  Gleichmacherei  des  Ungleichen  und
ist  nur  in  kleinen  Staaten  bei  geringer  geistiger  Entwicklung  und  demgemäß
beicheidenen  Ansprüchen  an  die  Staatsgewalt,  sowie  unter  gleichzeitig  hinzutretenden
günstigen  internationalen  Verhältnissen  wenigstens  annähernd  ausführbar.  Für  den
Fonschritt  der  Menschheit  haben  solche  Demokratien  wenig  geleistet:  die  Bedeutung
den  Kultursstaaten  kommt  ihnen  nur  in  geringem  Maße  zu.

Selbst  das  „demokratische“  allgemeine  Stimmrecht  (in  Monarchien  und
Tcpräsentativdemokratien)  hat  schwere  Bedenken  gegen  sich.  Unter  der  Voraussetzung
einer  gewissen  Reihe  der  Volksbildung  bietet  jene  Einrichtung  zwar  den  Vorthel,
daß  sie  die  Antheilnahme  an  den  Staatsangelegenheiten,  also  den  Bürgersinn,
tiuem  gewissen  Maße  steigert.  Aber  dieser  Vorthril  ist  theuer  erkauft.  An  sch
waͤrt  es  ja  der  Rechtsidee  genehm,  der  Beistimmung  Aller  sür  die  in  der  Gemeinschat
  zu  schaffenden  Nechtsnormen  etwa  auf  diesem  Wege  sich  zu  versichern,  aber  die
Gerechtigkeit  verlangt  auch  für  die  Ausübung  des  politischen  Wahlrechtes  eine
Zntheilung  nach  dem  Werth  der  Persönlichkeit  für  das  Gemeinwesen,  insbesondere
ihrr  politischen  Bedeutung  und  ein  wirklich  einfichtsvolles  Streben  nach  sittlichen
Idealen  läßt  sich  nirgends  mit  Sicherheit  verwirklichen,  wo  sich  die  bloße  Kopfzahl
seliend  macht.  Wo  aber  das  allgemeine  Stimmrecht  einmal  eingeführt  ist,  läßt  es
sich  schwerlich  beseitigen,  ohne  bedenkliche  Mißstimmung  und  gesteigerten  „Klassenhaß“
ju  erzeugen,  und  man  könnte  höchstens  an  eine  Korrektur  deffelben  in  der  Richtung
denken,  daß  man  zwar  jedem  volljährigen  Unbescholtenen.  das  einfache  Stimmrecht
beliche  dagegen  den  Angehörigen  höherer  Bildungsstufen  ein  aualifizirtes  Stimmrecht
(d.  h.  mit  der  doppelten  und  mehrfachen  Geltung  der  Stimme)  einräumte.  Fraglich
ist  es  nur,  wie  man  ohne  Willkür  nach  einem  wenigstens  im  Großen  zutreffenden
MNaßstab  jene  Zutheilung  mehrerer  „Stimmrechte“  an  eine  Person  vornehmen  soll.
Anhaltspunkte  bietet  jedenfalls  das  „Kapazitätensystem“;  auch  die  Steuerzahlung
(der  „Census“)  verdient  einige  Berücksichtigung.  —

Hier  sei  noch  bemerkt,  daß  die  bloße  Form  der  Beherrschung  im  Allgemeinen,
wonach  man  Monarchie,  Aristokratie,  Demokratie  unterscheidet,  bei  weitem  nicht  die
Charakteristik  der  Staatsveriassungen  erschöpft.  Wie  wir  gesehen,  hat  der  Unterschied
wischen  despotischer,  absoluter  und  Ceingeschränkter“  Staatsmacht  weit  mehr  Belentung.
  Zwischen  dem  Königreich  Dahomei  und  einem  europcäischen  Königreich
itt  der  Unterschied  viel  erößer  als  zwischen  einem  solchen  und  den  europäischen
Kepubliken.  Wichtig  ist  ferner  die  bei  den  Staatsangehörigen  herrschende  Anschmmung
  über  den  Ursprung  der  Gewalt,  ob  man  sie  J.  B.  aus  der  Macht  des
        <pb n="91" />
        92  ELEIIIIIITIIIII

Familienhauptes  ableitet,  wie  im  patriarchalischen  Staat  oder  das  Staatsoberhaupt
  als  Statthalter  Gottes  gilt,  wie  in  der  Theo  kratie.  Eine  eigenthümliche,
  halb  privatrechtliche  Gestaltung  zeigt  semmer  der  patrimoniale  Staat,  in
welchem  die  Staatsmacht  auf  großen  Grundbesitz  sich  stützt,  und  insbesondere  der
militärische  Lehensstaat,  bei  dessen  Gründung  ein  Eroberer  das  Land  mit  der
Bedingung  gegenfeitigen  bewaffneten  Schutzes  unter  seine  Mannen  vertheilt  hat.  —

§&amp;amp;  14.  4.  Das  Staatsrecht  und  sein  Gegensatz  zu  anderen
Rechtstheilen.

Das  Staatsrecht  fällt  in  inueres  und  äußeres  Staatsrecht.

1.  Inneres  Staatsrecht.  Dieses  hat  zum  Gegenstand  die  Rechtsverhältnisse
  zwischen  der  Regierung  und  den  Regierten.  Dahrr  regelt  es  einerseits  die
Rechte  der  Regierung  als  solcher  (nicht  etwa  das  Vermögens-,  Personen-,  Familienrecht
  des  Regenten  als  Privatperson),  also  die  sog.  Hoheitsrechte  (jura  meajestatis),
  wobei  man  je  nach  den  Gegenständen  derselben  Justiz-,  Polizeihoheit
(das  Wort  Polizei  im  weiteren  Sinne  auch  aus  Wohlsahrts-  und  Kulturpflege  be-Lalen,
  Ehrenhoheit,  Finanz-,  Aemter-  und  Militärhoheit  und  mit

Rücksicht  auf  die  Vertretung  des  Staates  nach  außen  hin  Territorial=  oder
Fderativhoheit  zu  unterscheiden  pflegt.  Andererseits  giebt  es  Rechte  der  Regierten
  als  solcher,  als  Mitglieder  eines  bestimmten  Staatswesens  gegenüber  dem
Staatsganzen  und  der  Regierung  —  „politische  Rechte“.  Hierher  gehören  z.  B.
die  politischen  Wahlrechte  und  das  Recht  der  Mitwirkung  bei  Gesetzgebung  und  Verwaltung,
  das  Recht,  politische  Verrine  zu  bilden,  dat  Recht,  Beschwerden  und  Petitionen
  an  die  Staatsgewalt  zu  richten  —  überhaupt  alle  Rechte,  deren  Begriff
nothwendigerweise  das  Bestehen  eines  Staates  voraussetzt,  nicht  aber  Privat=  und
andere  Rechte,  wenngleich  ihnen  staatlicher  Schutz  zu  Theil  wird.  Darum  find
auch  die  sog,  Freiheitsrechte  vorwiegend  nicht  staatsrechtlicher  Natur  und  werden
nur  darum  in  den  Kreis  staatsrechtlicher  Betrachtung  gegogen,  weil  man  für  sie  besondere
  verfaffungsmäßige  Garantien  sordert  (wie  z.  B.  Schutz  der  persönlichen  Freiheit
  durch  eine  Habens-Corpus-Acte,  Schutz  des  Hausrechts,  der  freien  Meinungsäußerung,
  freier  Religionsübung  u.  s.  w.).

2.  Das  äußere  Staaterecht  regelt  die  Verhältnisse  des  Staates  nach
außen  hin,  zu  außer  ihm  lebende  Einzelne  (Stämme,  Horden  u.  f.  w)  und  zu
anderen  Staaten.  Zu  eng  ist  darum  der  Ausdruck  Staaten  und  ebenso  der  Ausdruck
  Bölkerrecht.

Was  nun  zunächst  das  innere  Staatsrecht  (das  eigentliche  Staatsrecht  im
engeren  Sinne)  betrifft,  so  darf  es  nicht  mit  dem  öffentlichen  Recht  zusammengeworien
  werden,  da  er  nur  einen  Theil  desselben  bildet.  Oeffentliches  Recht  müssen
wir  nämlich  alles  Recht  nemen,  welches  vor  Allem  zur  Wahrnehmung  der  Interessen
  einer  Gemeinschaft  von  Menschen,  zur  Förderung  des  Wohls  einer  Gesammtheit
  befteht,  sei  diese  Gemeinschaft  nun  der  Staat  oder  eine  andere  Gesellung
(Familie,  Gemeinde,  Kirche  u.  s.  w.).  Den  Charakter  des  Privatrechts  trägt  am
uinfen  ausgeprägt  nur  das  Vermögens-  und  ein  Theil  des  Personenrechts

Im  Familien=  uund  dem  damit  zusammenhängenden  Erbrecht  tritt
rrrich  die  Beziehung  auf  Bestand  und  Gedeihen  der  gesammten  Familie  bestimmend
  in  den  Vordergrund.  Ueberall,  wo  sich  so  eine  Norm  als  öffentlich-rechtliche
darstellt,  nimmt  das  ihm  entstammende  subjektive  Recht  zugleich  den  Begriff  des
Charakters  der  (natlirlich  nicht  immer  zwangeweise  geltend  zu  machenden!)  Rechtepflicht
  an;  der  zunächst  „Berechtigte“  ist  der  Gesammtheit  verpflichtet,  von  seinem
Recht  den  ihrem  Wohl  und  Gedeihen  entsprchenden  Gebrauch  zu  machen;  ein  öffentliches
  Recht  kann  also  auch  von  der  Gemeinschaft  dem  bisher  Bercchtigten  entzogen
werden,  wenn  das  Gemeinwohl  eine  andere  Regelung  der  Berechtigung  zu  fordern
scheint,  ohne  daß  derjenige,  der  nicht  dominus,  sondern  nur  Beauftragter  war,
        <pb n="92" />
        III.  Zystematische  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatsphllosophie.  93

eine  Entschädigung  zu  fordern  berrchtigt  wäre,  während  bei  einer  Wegnahme  von
Privatrechten  um  des  öffentlichen  Wohles  willen  (Erpropriation  u.  s.  w.)  volle  Entschädigung
  geleistet  werden  muß.  —

Wie  weit  nun  der  Kreis  der  gegen  jeden  Eingriff  der  Gemeinschatt  geschützten
privatrechtlichen  Befugnisse  ausgedehnt  werden  soll,  hängt  von  ähnlichen  Erwägungen
ab,  wie  sie  überhaupt  für  die  Ausdehnung  der  Staatsthätigkeit  gegenliber  der  gesellschazttlichen
  und  individuellen  Selbstthätigkeit  maßgebend  find  (s.  den  nächsten
Paragraphen).  «  ,

In  das  Gebiet  des  Staatsrechtes  im  weitern  Sinme  fällt,  wie  schon  der  Name
sagt,  das  staatliche  Strafrecht  (über  dessen  Umfang  und  Grenzen  das  oben  §  8
Gesagte  und  die  Ausführung  über  den  „Begriff  des  Verbrechens“  in  meiner  unten
folgenden  enchklopädischen  Uebersicht  des  Strafrechts  zu  vergleichen  ist)  und  das
(kaatliche  Prozeßrecht,  sowol  Straf-  als  Civilprozeßrecht,  weil  das  Prozeßberhältniß
  auch  im  Civilprozeß,  mag  es  sich  gleich  nicht  um  eine  caussa  publica
bundeln,  zwischen  den  Parteien  und  dem  im  Namen  des  Staates  pflichtmäßig
seines  Amtes  waltenden  Richter  besteht.  Andererseits  scheidet  man  diese  Disziplinen
vamentlich  deshalb  mit  Recht  aus  dem  Gebiet  des  Staatsrechts  als  selbständige
cus,  weil  die  höchsten  Grundsäßze  derselben  nicht  staatsrechtliche  sind,  sondern  mit
dem  Berhältniß  von  Regierung  und  Regierten  gar  nichts  zu  thun  haben.  Für  das
Strofrecht  nämlich  sind  die  zwei  Kardinalfragen:  Welches  Prinzip  gilt  für  die  Strafe
öberhaupt  (wir  haben  es  als  das  der  Gerechtigkeit  bestimmt)  und  inwiefern  kaun
einem  Menschen  das  zugerechnet  werden,  was  er  gethan  hat?  für  das  Prozeßrecht
  aber  ist  der  leitende  Grundsah  der:  Wie  kann  man  in  einem  rechtlich  geregelten
VBerahrrn  eine  Straf=  bzw.  eine  Civilfache  zur  richtigen,  sachgemäßen  Entscheidung
bringen?  Allerdings  steht  aber  das  Strafrecht,  namentlich  soweit  Staatsverbrechen
ia  Frage  kommen  und  das  Prozeßrecht  wegen  der  staatsrechtlichen  Seite  der  Gerichteverĩaffung,
  das  Straĩprozeßrecht  insbesondere  wegen  des  Schuhes,  den  hier  die
bersönliche  Freiheit  und  die  Ehre  gegen  Mißbrauch  der  Staatsgewalt  bedar#,  im
innigsten  Zusammenhang  mit  dem  Staatsrecht,  und  der  Geist  des  Staatswesens
*m  sich  sehr  deutlich  wieder  in  dem  von  ihm  normirten  und  gehandhabten

trufrecht.

Das  (innere)  Staatsrecht  zerfällt  in  Verfassungs=  und  Verwaltungsucht.
  Jenes  (Staaterecht  im  engsten  Sinn)  hat  die  Grundgesetze  und  allgemeinen
  Normen  zum  Gegenstand,  welche  für  die  Aeußerung  und  Bethätigung  der
Staatsgewalt  gelten;  das  Verwaltungerecht  stellt  die  auf  Grund  der  Ver#assung
wirksame  Thätigkeit  des  Staates  im  Einzelnen  dar.

*5  15.  5.  Die  Form  und  der  Inhalt  der  Staatsthätigkeit.

Die  Staatsthätigkeit  äußert  sich  in  verschiedenen  Formen,  welchen  man
füher  fälschlich  den  Namen  von  Staatsgewalten  beigelegt  hat,  während  eine
Pehrheit  von  Staatsgewalten  vielmehr  nichts  anders  bedeuten  würde,  als  eine  Zertleilung
  des  Staates  selbst.  Die  Vertheilung  der  Auslbung  der  Funktionrn  an
darschiedene  Personen  (Einzeln=  oder  Gesammtpersonen)  bedeutet  nicht  eine  Mehrheit
  der  obersten  Gewalt,  welche  an  einem  bestimmten  Punkt  des  Staatswesens  als
beinhritlich  zusammeniafsender  Ausdruck  desselben  erscheinen  muß.

Jene  verschiedenartigen  Thätigkeitsformen  oder  Funktionen  nun  find:  Regierung,
  Geseygebung,  Ausübung  oder  Volljziehung.  Die  „Negierungsgewalt“
  verfährt  schützend  und  anordnend,  äußert  sich  zum  Theil  als  ein  eigentliches
#Wiont.  zum  Theil  durch  bloße  Pflege  und  subsidiäre  Hülfeleistung  —  inmer

aher  auch  durch  eine  allgemeine  Oberaufsicht  über  den  Gang  aller  öffentlichen
Augrlegenheiten.  Die  Gesetzgebung  stellt  bleibende,  allgemein  verbindende  Normen
für  die  Staatsmitglieder  auf.  Die  Ausübung  (Erekutive)  umfaßt  die  Ausführung
        <pb n="93" />
        94  Phite  sophische  Einleitung  in  die  Nechtswissenschaften.

des  von  der  Regierung  Angeordneten  und  die  Anwendung  der  Gesetze  —  alfo  nicht
blos  die  Verwaltung  im  engern  Sinn  (Administration),  sondern  auch  die
Rechtspflege  (ost  der  sog.  richterlichen  Gewalt  zugetheilt).

Gesetzgebung  und  Ausübung  haben  in  ihrem  Gebiet  zwar  Selbständigkeit,  aber
die  Regierung  bleibt  insosern  die  höchste  Funktion,  als  sie  ununterbrochen  den  Gang
der  Staatsangelegenheiten  leitet  und  beaussichtigt,  den  Staat  nach  außen  hin  vertritt
  und  wenn  gewaltige  Krifen  den  Bau  des  Staates  erschüttern,  wo  Gesetzgebung
und  Exekution  ohnmächtig  find,  eine  kraftvolle,  weise,  vom  Rflichtgefühl  beseelte  Regierung
  noch  die  Volkekraft  zu  organifiren  und  den  Staat  zu  retten  im  Stande  ist.

Was  nun  den  Inhalt  der  Staatsthätigkeit,  den  Umfang,  die  Gegenstände
derselben  im  Allgemeinen  betrifft,  so  findet  sich  in  Wirklichkeit  die  höchste  Verschiedenartigkeit.
  Der  patrimoniale  wie  der  patriarchalische  Staat  z.  B.  beschrünkt
sich  wesentlich  aus  Sicherung  der  Privatrechte  und  Schutz  gegen  äußere  Feinde.
Andere  Anforderungen  pflegt  man  heutzutage  an  die  „Kulturstaaten“  zu  stellen.
Suchen  wir  sie  unter  die  früher  ausgestellten  allgemeinen  Gesichtepunkte  zu  bringen,
so  ergiebt  sich  etwa  Folgendes:

1.  Der  Staat  hat  zunächst  Schutz  zu  gewähren  für  die  freie  ungestörte  Bethätigung
  der  Kräste  seiner  Angehörigen,  durch  Errichtung  und  Aufrechterhaltung
einer  festen  RKechtsordnung,  welche  friedliches,  gemeinfames  Leben  und  Streben  ermöglicht,
  durch  Hinwegräumung  natürlicher  und  künstlicher  Hindermifse  jener  freien
Bethätigung,  auch  durch  Schutz  gegen  Störung  von  außen  (von  außerhalb  des
Staats  Lebenden,  Einzelnen  wie  Gesammtheiten,  insbesondere  Staaten).

2.  Er  darf  aber  nicht  unnöthig  hemmend  und  zwingend  eingreifen  in  die
freie  Bewegung  der  Einzelnen  wie  der  Gesellungen.  Nur  fsoweit  es  erforderlich
ist  zur  Beseitigung  von  Reibungen  zwischen  verschiedenen  Volksklassen  und  Gesellungen
  oder  wo  Freiheit  für  den  Bestand  des  Gemeinwesens  gejahrdrohend  wäre,
wie  wenn  dieses  z.  B.  bedeutende,  centrifugale,  nach  außen  gravitirende  Bestandtheile
  in  sich  schlicht,  soll  der  Staat  sein  Veto  einlegen.

3.  Außerdem  foll  er  subsidiär  aushelfend  und  ergänzend  eintreten,  wo
erhebliche  materielle,  geistige  oder  sittliche  Interessen  und  Zwecke  ohne  fein  mächtiges
  Zuthun  durch  Privat=  und  gesellschaftliche  Kräfte  nicht  ihre  wünschenswerthe
Befriedigung  und  Erfüllung  finden  können.  Es  kommt  hier  überall  ganz  besonders
auf  die  gegebenen  sozialen  Grundlagen  eines  Staatswesens  an.  Romanische  Völker
besitzen  nicht  jenen  Geist  der  Initiative,  der  Selbstverwaltung  wie  germanische.  Und
mit  Recht  fagt  Th.  Wait,  daß  man  die  Staatefreiheit  niessen  müsse  an  dem  Selbstzwang
  der  Gesellschaft.  Der  Staat  foll  jedenfalls  mit  seinem  Zwang  nur  vorgehen,
wo  ein  Gewährenlassen  Uebel  herbeizuführen  droht,  die  größer  sind  als  das  im
Iwang  liegende  Uebel  (denn  das  darf  man  nie  vergessen,  daß  Zwang  an  sich  stets.
ein  Uebel  ist).  Welche  Regeln  im  Uebrigen  für  Maß  und  Art  dee  Zwanges  gelten,
haben“  wir  schon  früher  angedeutet.  Ein  bloßes  laissez  faire  laissez  passer  aber  in
dem  Sinn,  daß  sich  der  Staat  blos  auf  Rechtssicherung  einzuschränken  hätte,  beruht
auf  jener  einseitigen  Auffassung  des  Staates,  welche  alle  Bande  zwischen  Recht  und
Moral  zerschneiden  wollte.  Außer  der  Rechtspflege  (welch  auch  die  sog.  nichtstreitige
  oder  freiwillige  Giercchtsartet,  sowie  im  weiteren  Sinn  die  vorbeugende
Rechtspolizei  umfaßt)  muß  er,  den  sittlichen  Prinzipien  gemäß,  für  allgemeinen
Unterricht,  Volksbildung,  Wissenschast  und  Kunst  Fürsorge  tragen,  auf  wirthschaftlichem
  Gebict  durch  möglichste  Erleichterung  und  Sicherung  des  Verkehrs  und  die
früher  (als  vom  Verwaltungsfystem  und  Erbrecht  die  Rede  war)  besprochenen  Maßugeln
  sördernd  wirken  und  so  danach  trachten,  durch  allscitige  harmonische  Hebung
und  Veredlung  des  Volks  dieses  Stuse  um  Stufe  näher  zu  führen  zu  dem  höchsten
Idcal  des  Kulturstaates,  das  heißt  zu  dem  allen  Gesellschaften  gesetzten  Musterbild
der  von  allen  sittlichen  Idcen  emwüllten,  von  ethischem  Bewußtein  beseelten  Gesell-
        <pb n="94" />
        III.  Zustematische  Uebersicht  über  die  Rechts·  und  Etaatsphilosophie.  95

schat.  Damit  wird  auch  das  richtige  Verhältniß  des  Staates  vach  außen  hin  hergestellt
  werden,  über  welches  wir  noch  Einiges  zu  bemerken  haben

8  16.  6.  Das  Verhältniß  des  Staates  nach  außen.

Im  Verhältniß  des  Staates  zu  außer  ihm  stehenden  Einzel-  oder  Gesammtpersönlichkeiten
  machen  sich  im  Allgemeinen  dieselben  ethischen  Forderungen  geltend,
wie  bezugs  seines  inneren  Lebens.  Zunächft  bleibt  auch  hier  das  Ideal  der
ewige  Friede,  soweit  es  sich  um  Völker=  (besser  Staaten  -)Recht  handelt.
Allein  die  ethische  Betrachtung  führt  weiter  auch  über  dieses  Ideal  hinaus  zu  dem
ostulat  einer  großen  Menschheitegemeinde,  in  welcher  sich  vom  Neuen  im  vergrößerten
  Maßstab  das  Ideal  der  beseelten  Gesellschaft  verwirklicht.  Nicht
ein  Weltstaat  wird  damit  gefordert,  welcher  kaum  anders  denn  wie  eine  alles
nivellirende  ungehenerliche  Maschine  gedacht  werden  kann,  aber  eine  Staatengemeinschaft,
  in  welcher  sich  die  einzelnen  Glicder  einander  auschließen  zur  gemeinsamen
lege  des  Rechts,  zu  gemeinsamer  Durchführung  des  Lohmyftems  (wozu  in  den
Auslieierungsverträgen  und  in  der  Ausstellung  des  „Weltrechtsprinzips“  für  die
Strak##chtspflege  ein  wichtiger  Ansang  gemacht  ist),  zu  gemeinsamer  Steigerung  des
materiellen  Wohlstands,  Pflege  der  sittlichen  und  geistigen  Kultur.  Hätte  dann
jeder  Staat  sich  —  was  ja  eigentlich  die  Vorbedingung  für  jene  allumfassende  Verbindung
  wäre  —  im  Inneren  zu  einem  fittlichen  Reich  entwickelt,  so  böte  uns  die
Völlergemeinschaft  das  Bild  möglichster  menschlicher  Vollkommenheit,  indem  jeder
Staat  für  fich  jenen  Kulturzweck,  auf  welchen  er  durch  die  besonderen  natürlichen
Bedingungen,  die  Beschaffenheit  von  Land  und  Leuten,  vorzugsweise  hingewiesen  wäre,
in  hervorragendem  Maße  erfüllt  und  die  Gesammtheit  aller  Böller  und  Staaten
sich  in  sorgemeste  Ergänzung  zusammenschlösse  zur  Darstellung  des  Menschheitsideals
  0.

Soweit  wir  auch  von  einem  solchen  Ziel,  ja  auch  nur  von  dem  ewigen
Frieden  im  engern  Sinn  entsernt  sein  mögen,  dennoch  find  die  Fortschritte  vielverheißende,
  welche  aus  der  selbstsüchtigen  Roheit  und  Isolirtheit  der  Naturvölker,
aus  der  Abgeschlofsenheit  des  auserwählten  Volkes  Gottes  oder  der  antiken  Völker,
denen  der  Fremde  als  Barbar  und  Feind  galt,  aus  der  Engherzigkeit  und  unsicherkrit
  mittelalterlicher  christlich  -  germanischer  Auffassung  und  der  machhiavellistischen
Staatspraris  der  neuerrn  Zeit  heraus  uns  auf  die  Höhe  der  Gegenwart  geführt
baben.  Nicht  nur  unser  friedliches  Verkehrsrecht  zwischen  den  Staaten  (das  man
nach  Analogie  des  Privatrechts  gliedert  in  die  Lehr  von  der  Völlerpersönlichkeit  —
Gleichheit  und  Freiheit,  Selbständigkeit,  Ehrr  u.  s.  w.  —,  von  dem  Völkersachenucht
  —  Staatsgrenzen,  Sewituten  u.  s.  w.  —  und  Völker-Forderungsrecht)  hat
eine  rriche  Entfaltung  gewonnen,  sondern  auch  das  neben  diesem  Recht  des  Friedens
ütehende  Recht  des  Krieges  ist  in  beständiger  Aunäherung  an  den  wahrhast  sittlichen
  Zustand  begrifsen.  So  lange  mernschliche  Leidenschaften  auch  die  Völker  lenken,
wird  ja  der  Krieg,  ähnlich  wie  die  Revolution,  unter  Umständen  sogar  sittliche  Nothwendigkeit
  werden,  sofern  er  Vertheidigungekrieg  ist,  und  wenn  man  von  der  Pflicht
des  Staates,  sich  selbst  zu  erhalten,  in  diesem  Zusammenhang  spricht,  hat  dies  sogar

2)  Vgl.  Th.  Waiß,  Anthropol.  der  Naturvölker,  I.  S.  484:  „Was  für  den  Staat  die
zrhe  sein  sollen,  at  können  und  sollen  für  das  *  nder  ̃en  scheit.  d.  aeingelnen
Firh,  Etell  d  Funkt  rnehmen.“

Foeine
Und  Loßze#  #  in  seinem  Pöhsedebe  dat  sen  #  III.  S.  441:  ge  in  salem  ni  u  charalterloe
  Beispiele  ereuhen  Gemeinschaft  r  /Iu  7  ie  E6Ix7—  chaden  in  die  Eintönigkeit
einer  allgemeinen  Gesellschaft  verschmehen  könnten,  zuu  d  554  eigentgimlich  Formen
vinea  Lebens  aud  fich  selbft  zu  entwickeln,  kunenn,in  der  meinhmtett  sittlicher  tundlahh
Mdenenalle  Ihre  wechsel  seitigen  eiehungmn  sich  regeln  me
——'  S.  1  Für  den  Weltstaat  z.  B.  Fallati,  kzrsgier  5.  ;
diesen  R.  v  Mehl  Encykl.  der  Sthatsrei  .  Aufl.,  S.  404,  Note
        <pb n="95" />
        96  Volosophische  Einleitung  in  die  Rechtswissenschaften.

einen  viel  weniger  egoistischen  Beigeschmack  als  die  sog.  Selbsterhaltungspflicht  des
Einzelnen.  Das  Selbst,  welches  dem  Staat  zu  erhalten  obliegt,  ist  ein  werthvolles
Gesammtgut,  ein  Inbegriff  von  Einrichtungen  und  pflichtmäßigen  Leistungen,  welche
der  Gemeinschaft  zu  bewahren  der  Staatsgewalt  und  jedem  Staatemitglied  allerdinge
als  Pflicht  auferlegt  ist).  Wenn  man  aber  früher  den  Krieg  als  Zustand  gänzlicher
  oder  sast  gänzlicher  Rechtlofigkeit  ansah,  so  betont  man  heutzmtage  nicht  blos
die  Rechte  der  Neutralen,  sondern  auch,  daß  der  Krieg  nur  zur  Vertheidigung  des
Rechts  nach  Erschöpfung  aller  gelinderen  Mittel  und  mit  dem  Zweck,  den  Frieden
dauemd  herzustellen,  geführt  werden  solle,  man  erklärt  das  Rechtsverhältniß  zwischen
den  Kriegführenden  nur  insoweit  für  aufgehoben,  als  es  Wesen  und  Zweck  des  Krieges
mit  sich  bringt,  verpönt  eine  Menge  unsittlicher  Mittel  der  Kriegführung,  behandelt
die  „Kombattanten“  anders  als  die  Nichtkombattanten,  sucht  für  kranke  und  verwundete
  Krieger  gemeinsame  Fürsorge  (unter  dem  Schutz  des  rothen  Kreuzes)  möglich
  zu  machen,  behandelt  die  Kriegsgefangenen  mit  aller  möglichen  Milde  und
bringt,  trotz  des  selbstfüchtigen  Widerspruchs  Englands,  immer  mehr  auch  im  Seekrieg
  das  im  Landkrieg  allgemein  angenommene  Prinzip  der  Unverletzlichkeit  des
Privateigenthums  zur  Anerkennung.

In  Folge  der  immer  mehr  alles  durchdringenden  Oeffentlichkeit,  der  naturgemäßeren
  Gestaltung  der  Staategrenzen,  der  zunehmenden  industriellen  und  Handelsthätigkeit,
  der  immer  weiter  schreitenden  Einführung  der  allgemeinen  Wehrpflicht
find  die  bloßen  Kabinetskriege  zwischen  unseren  Kulturstaaten  allmählich  sast
zur  Unmöglichkeit  geworden.  Mehr  und  mehr  kommt  es  auch  vor,  daß  ernste  Streitpunkte
  wischen  mächtigen  Reichen  durch  Schiedsgerichte  und  Kongresse  geregelt
werden  und  während  die  blutige  Sonne  vergangener  Zeiten  immer  tieser  hinabfinkt,
dämmern,  wie  es  scheint,  schon  die  ersten  schwachen  Strahlen  eines  neuen  Tages
heran,  der  uns  im  Gewand  eines  Friedensverkündigers  nahen  wird.

)  Wenn  freilich  ein  Staatswesen  keinen  wahren  Werth  mehr  hat  und  die  materiellen
und  geistigen  Güter  seiner  Angehsrigen  Bewahrung  und  Förderung  nur  durch  Zerträmmerung
der  unzureichend  gewordenen  Form  und  durch  Einfügung  in  ein  vorgeschritteneres  Gemeinwesen
  finden  können,  dann  ergeht  an  jenes  Staatswesen  die  sittliche  Forderung  der  Selbstanfopferung,
  des  Aufgehens  in  ein  größeres  Ganzes.
        <pb n="96" />
        II.
Die

geschichtlichen  Grundlagen

der

Deutschen  Rechtsentwicklung

und

die  Rechtsquellen.

7.  LDeltzendorf'  Ene#lpldie.  I.  4.  Aufl.  7
        <pb n="97" />
        <pb n="98" />
        Geschichte  und  Quellen

Römischen  Rechts.

C.  G.  Bruns.

Durchgesehen
von
Professor  Dr.  A.  Pernice  in  Berlin.
        <pb n="99" />
        Der  Text  ift  bis  auf  geringfügige  sachliche  und  formelle  Aenderungen  wie  in  der  dritten
Auflage.  Einige  Zusätze,  die  ich  für  nothwendig  oder  wünschenzwerth  hielt,  sind  in  eckige
Klammern  geschlossen.  A.  P.
        <pb n="100" />
        Einleitung.

&amp;amp;8  1.  Die  historische  Betrachtung  des  Rechts  muß  eine  vöhn,osophisch-  Aufu#sfung
  zur  Grundlage  haben.  Sie  muß  davon  ausgehen,  daß  das  Richt  nicht
eine  zufällige  und  willkürliche  Einrichtung  unter  den  Menschen  ist,  ein  nothwendiges
libel,  eine  zweckmäßige  Anordnung,  sondern  daß  es  im  Wesen  des  Menschen  selbst
seinen  eigentlichen  inneren  Grund  hat,  daß  es  einen  Bestandtheil  seiner  sittlichen
Mtur,  ein  wesentliches  Element  seiner  sozialen  Existenz  bildet.  Die  Verwirklichung
der  Idce  der  Gerechtigkeit  gehört  ebenso  zur  Entfaltung  des  menschlichen  Wesens
ia  der  Geschichte,  wie  die  Entwicklung  der  Idee  der  Sittlichkeit,  Religion  u.  a.
Dos  Recht  steht  daher  im  Leben  der  Menschen  in  enger  Verbindung  mit  der  ganzen
Tusbildung  ihres  geistigen  Wesens.  Die  allgemeine  Stufe  ihrer  geistigen  Entwiclung
  ist  stets  auch  maßgebend  für  den  Standpunkt  ihrer  rechtlichen  Anumgen.



Die  eigentliche  Bildungsstätie  des  Rechts  ist  aber  das  Volksleben,  das  Recht
*½  ein  Theil  des  Nationallebens  der  Völker,  und  ist  eben  darum  auch  ein  ver-Wiiedene
  bei  den  verschiedenen  Völkern.  Man  hat  schon  längst  die  Frage  ausgeworfen  1),
voher  die  Verschiedenheit  des  Rechts  unter  den  Menschen  stamme,  wenn  doch  sein
Legriff  an  sich  ein  einiger  und  allgemeiner  für  die  ganze  Menschheit  ist.  Man  hat
den  Grund  in  allerlei  äußerlichen  Zufälligkeiten  gesucht.  Er  liegt  aber  ticfer  darin,
daß  die  ganze  Entwicklung  der  Menschheit  überhaupt  nicht  in  abstrakter  Einheit
und  Gesammtthätigkeit  der  Gattung  vor  sich  geht,  sondem  sich  nach  der  anthropologischen
  Gliederung  der  Menschheit  in  Rassen,  Völker  und  Stämme  gestaltet.  Danach
  find  die  physischen  und  geistigen  Anlagen  und  das  Temperament  der  Menschen
bcrschieden,  danach  trennt  sich  ihr  faktisches  soziales  Zusammenleben,  und  danach
scheiden  sich  auch  allgemeine  Hauptrichtungen  ihres  geistigen  und  sittlichen  Lebens.
Die  einzelnen  Völker  aber,  die  so  durch  Abstammung,  Anlagen,  Charakter  und
Sdrache  zu  eigenthümlichen  Nationalitäten  verbunden  find,  bilden  die  kleineren
Gattungseinheiten,  in  denen  sich  das  allgemeine  Leben  der  Gattung  zunächst  vollzrht.
  Jede  Entwicklung  allgemein  menschlicher  Ideen  in  Religion,  Sittlichkeit.
tust,  Wissenschaft  geht  in  einzelnen  Völkern  vor  sich,  und  bekommt  dadurch  überall
inn  besonderes  nationales  Gepräge.  Dies  kann  beim  Rechie  nicht  anders  sein.  Bei
stdem  Volke  gestaltet  sich  das  soziale  Leben  in  Sitte  und  Verkehr  seiner  besonderen
tionalität  gemäß,  und  danach  bilden  sich  auch  die  Anschauungen  über  die  rechtlice
  Ordnung  des  Lebens  bei  jedem  Volke,  der  nationalen  Richtung  seines  geistigen
u#rul  sittlichen  Lebens  entsprechend,  in  verschiedener  Weise  aus.  Jedes  Volkerccht
ruß  danach  seinen  besondern  nationalen  Charakter  haben,  und  wird  sogar  meistens
zerude  das  deutlichste  Bild  von  den  geistigen  und  sozialen  Zuständen  des  Volkes

Die  Idee  eines  abstrakten  einheitlichen  Welt-Rechtes  und  Staates  wider-1)

  Montesquien,  Eaprit  des  lots.  L  14.
        <pb n="101" />
        102  Dle  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  aꝛt.

spricht  der  anthropologischen  Organisation  der  menschlichen  Gattung.  Die  Einheit
der  Rechtsidee  geht  darum  doch  nicht  verloren,  so  wenig  wie  die  Einhrit  des  menschlichen
  Wefens  in  der  Verschicdenheit  der  Rassen.  Die  Gliederung  und  Verwandtschaft
  der  Rassen  und  Völker,  die  sich  in  ihrer  Sprache  und  Nationalität  zeigt,
wiederholt  sich  auch  in  den  Rechten.  Es  giebt  engere  und  weitere  Kreise  verwandter
Rcchte,  in  allen  aber  ist  die  allgemeine  Rechtsidee  der  Ausgangspunkt  und  die  treibende
  und  bewegende  Macht.

Mit  dieser  nationalen  Gestaltung  der  Rechte  ist  von  selbst  auch  der  Begriff
ihrer  historischen  Entwicklung  gegeben.  Die  einzelnen  Volkerechte  sind,  wie  die
Völker  selber  und  ihre  Zustände,  nichts  Abfolutes,  sondern  einzelne  bewegliche  Erscheinungen
  im  großen  Strome  der  Geschichte,  und  wo  daher  Überhaupt  eine  historische
  Entwicklung  des  Nationallebens  stattfindet,  muß  sie  auch  das  Rechtsleben  als
einen  wesentlichen  Bestandtheil  desselben  mit  umfassen.  Wie  jedes  Volk,  so  muß
auch  jede  Zeit  ihr  eigenes  und  unterscheidendes  Recht  haben.  Die  Umwandlungen,
die  in  den  sozialen  und  geistigen  Zuständen  eines  Volkes  eintreten,  müssen  stets  auch
eine  Aenderung  und  Fortbildung  seines  Rechts  nach  sich  ziehen.  Nur  versteht  sich,
daß  das  Recht  als  seste  Lebensordnung  mit  dauernden  Einrichtimgen  nicht  jede
Schwankung  des  Volkslebens  und  der  Volksansichten  mit  durchmachen  kann,  daß  es
vielmehr  selbst  bei  wirklichen  Aenderungen  der  Zustände  oft  erst  den  absoluten  vollendeten
  Thatsachen  nachgiebt  und  ihnen  nicht  Srlten  einen  zähen  Widerstand  entgegensetzt.
  Dann  können  allerdings  zeitweise  „Gesetz  und  Recht  wie  eine  Krankheit
sorterben,  Vernunft  zu  Unsinn,  Wohlthat  Page  werden“;  schließlich  muß  indessen
Abgestorbenes  doch  stets  zusammenstürzen.  Umgekehrt  bann  das  Recht  jedoch  auch
dem  Leben  vorausgehen,  wenn  eine  Gesetzgebung  noch  schlummernde  Richtungen  und
Bedürfnisse  der  Zeit  erkennt  und  das  Recht  danach  einrichtet.  Jedes  wirkliche  Recht
ist  danach  zwar  Refultat  seiner  Vergangenheit  und  nur  aus  ihr  zu  erkennen  und
zu  würdigen,  schließt  aber  stets  mehr  oder  weniger  auch  die  Keime  der  Zukunft  in
sich.  Die  Rechtsgeschichte  der  Völker  bildet  auf  diese  Weise  nur  einen  Theil  ihrer
allgemeinen  Geschichte,  namentlich  ihrer  Kulturgeschichte,  und  wie  sich  die  Geschichte
der  einzelnen  Völker  zu  einer  allgemeinen  Weltgeschichte  zusammenschließt,  so  verbindet
  sich  auch  die  Rechtsgeschichte  der  einzelnen  Völker  zu  einer  allgemeinen  Weltgeschichte
  des  Rechts.

&amp;amp;  2.  Aus  der  bisher  beschriebenen  ethnologisch  -historischen  Auffassung  des
Rechts  ergiebt  sich  von  selbst,  daß  man  die  Verschiedenheiten  und  Wandlungen  im
Rechtsleben  der  Völker  nicht  als  ein  Spiel  des  Zuialls  und  der  Willkür  ansehen
darf,  daß  ihnen  vielmehr  stets  eine  gewisse  innere  Nothwendigleit  zu  Grunde  liegt.
Es  ist  eine  naive  kindliche  Vorstellung,  daß  das  Recht  von  den  Königen  gemacht
werde,  und  daß  sie  es  nach  Belieben  so  oder  so  wendeten.  Der  Einzelne,  auch  der
Herrscher,  ist  ein  Kind  seines  Volkes  und  seiner  Zeit,  und  kann  die  Schranken,  die
ihm  dadurch  gesetzt  find,  nicht  übersteigen.  Die  höhere  oder  niedere  Stuse  der  Entwicklung,
  die  ein  Volk  einnimmt,  und  das  Steigen  und  Sinken  seiner  geistigen  Kraft
beruhen  auf  Verhältnissen  und  Umständen,  über  die  der  Mensch  nicht  Herr  ist.  Die
Freiheit  der  einzelnen  Handlung  und  Gesetzgebung,  Verdienst  und  Schuld  dabei.  ift
damit  nicht  aufgehoben,  und  ebensowenig  darf  die  Ider  der  Nothwendigkeit  mißbraucht
  werden,  um  dadurch  das  Urtheil  über  Werth  und  Unwerth  cestehender
Einrichtungen  und  das  Streben  nach  ihrer  Befeitigung  zu  beschränken.  Die  Grenze
freilich  zwischen  der  Freiheit  und  Nothwendigkeit,  und  wie  weit  der  Einzelne  treibt
oder  getrieben  wird,  Ambos  oder  Hammer  ist,  ist  hier  so  wenig  mit  dem  Finger
zu  zeigen,  wie  in  anderen  menschlichen  Verhältnissen.

Eine  andere  Frage  ist,  ob  die  Rechtsentwicklung  der  einzelnen  Völker  und  die
verschiedenen  Stufen,  die  fie  dabei  erreichen,  als  eine  zufammenhängende  weltgeschichtliche
  Entwicklung  des  Rechts  selber,  oder  eigentlich  des  Geistes  im  Rechte,  anzusehen
        <pb n="102" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Mämischen  Nechts.  108

#t,  wobei  jedes  Volk  die  nothwendige  Vorstuse  für  die  nächst  höhere  Stufre  bildet,
cn  ob  man  darin  nur  die  bunte  Mannigsaltigkeit  von  mehr  oder  weniger  glänsenden
  Erscheinungen  des  menschlichen  Wesens,  reiferen  oder  unreiseren  Früchten  des
usschlichen  Geistes,  sehen  dors.  Das  erstere  war  bekanntlich  die  Hegel'sche  Anicht
  ),  und  wir  verdanken  derselben  die  erste  Auregung  zu  der  Idee  einer  Weltgechichte
  des  Rechts  überhaupt  und  die  ersten  allgemeinen  Gesichtspunkte  für  die
Auffassung  der  verschiedenen  Rechte.  Wirklich  durchführbar  ist  sie  bei  umbesangener
Wärdigung  der  konkreten  historischen  Thatfachen  nicht.  Andererfeits  löst  sich  inlessen
  die  Mannigfaltigkeit  der  Rechte  doch  auch  nicht  blos  in  ein  buntes  Kartendicl
  auf.  Es  ist  vielmehr  der  Rechtsbegriff,  der  sich  in  ihnen  entfaltet,  seine  Elemente
  bieten  den  Grund  zu  den  verschiedenen  Gestaltungen  dar,  nur  das  einseitige
„Uberwiegen  des  einen  oder  anderen  Elementes  in  der  Auflaffung  des  Rechts  ist  es,
ros  die  Hauptverschiedenheiten  der  Rechte  hervorruft.  Insofern  liegt  daher  den
versschiedenen  Erscheinungen  der  Geschichte  doch  ein  bestimmtes  Prinzip  und  System
m  Grunde.  Die  einzelnen  Volkerechte,  so  wenig  sie  auch  historisch  aus  einander
temuswachsen,  stehen  doch  logisch  in  bestimmten  Verhältnissen  zu  einander,  und  die
DZeltgeschichte  des  Rechts  ist  nicht  ein  bloßes  Negistriren  und  Aufßzählen  endloser
Varietäten  eines  Begriffes,  sondern  wirklich  die  Entfaltung  und  Entwicklung  des
Tchtebegriffes  in  der  Menschheit.  Im  Allgemeinen  ist  der  Zusammmenhang  etwa
ivlgender  ·

Freiheit  und  Nothwendigkeit  find  die  Grundelemente  des  Rechts.  Das  subjctive
  Recht  ist  die  Freiheit,  das  objektive  die  Nothwendigkeit.  Beide  find  im
PKeriffe  unlöslich  mit  einander  verbunden,  keines  kann  aus  dem  andem  abgeleitet
werden.  Bei  der  historischen  Verwirklichung  des  Rechts  aber  kann  das  eine  das
unden  in  der  nationalen  Rechtsanschauung  überwiegen  und  einfeitig  den  Ausgangsdunkt
  für  die  Rechtsgestaltung  bilden.  Damit  ist  dann  eine  Grundverschiedenhcit
ie  dos  gesammte  Recht  gegeben.  Afien  und  Europa  find  die  Gebiete,  deren  Rechte
ich  danach  scheiden.  Asien  ist  das  Land  der  Nothwendigkeit  und  des  objektiven
Lechts,  Europa  das  der  Freiheit  und  des  subjektiven  Rechts.  Die  Übrigen  Weltlaeile
  kommen  nicht  selbständig  in  Betracht.  Sie  haben  ihr  Recht  entweder  von
senen  beiden  empfangen,  oder  sind  noch  auf  der  Vorstuse  der  ersten  Rechtsbildung
üehen  geblieben.

In  Asien  tritt  das  Recht  nur  erst  als  eine  objektive  Macht  und  Nothwendigtit
  gegen  das  Individuum  auf.  Es  ist  eine  höhere  Ordnung  des  Lebens,  der  der
Einjelne  schlechthin  nur  unterworfen  ist.  Es  gewährt  ihm  zwar  eine  gewisse  Freibeit
  und  fubjektives  Recht,  aber  es  hat  seinen  Grund  und  Ausgang  nicht  in  der
Friheit  und  dem  Rechte  des  Subjelts,  sondern  lediglich  in  der  objektiven  Anordmug
  von  oben  her.  Die  Unterwerfung,  nicht  die  Freiheit,  ist  die  Grundlage  des
Techts.  Je  nach  der  Onelle  des  objektiven  Gebots  ergeben  sich  dann  folgende  weitere
Unterschiede:  In  den  östlichen  Ländern  ist  es  der  Wille  und  Befehl  des  Herrschers,
bn  das  Prinzip  des  Rechts  bildet,  mag  er  eine  patriarchalisch  familienmäßige  Gewalt
  haben,  wie  in  China,  oder  eine  absolut  despotische,  die  das  ganze  Volk  nur
als  seine  Sklaven  erscheinen  läßt,  wie  in  Hinterindien,  namentlich  Siam.  In  Mittelesien,
  namentlich  Indien,  beruht  das  Recht  auf  der  moralisch  religiösen  Ordnung,
die  die  Priester,  die  Brahmanen,  dem  Lande  gegeben  haben.  In  Vorderafien  ist
5  das  Gebot  des  Religionsstisters,  der  mit  der  Religion  auch  das  Recht  ordnet,
#d  bei  den  alten  Persern,  den  Juden  und  den  Mohammedanern.  Erst  das  Christenitum
  trennt  Neligion  und  Recht,  und  macht  dadurch  eine  Vereinigung  beider  mit
der  Freiheit  möglich.

Tie  europäischen  Rechte  beruhen  dagegen  fämmtlich  auf  dem  Prinzipe  der

 

egel,  #hilosophte  des  Rechts,  #&amp;amp;#  341—360.  Eine  Pelle  Aussuheung  davon  ist
##  "5#27  Erbrecht  in  wellgeschichtlicher  Entwicklung.  4  Bde.  1824—1835,
        <pb n="103" />
        104  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

individnellen  Freiheit.  Recht  und  Gesetz  werden  nicht  von  oben  her  durch  Herrscher
oder  Priester  gegeben,  sondern  gehen  vom  Volke  selber  aus,  und  sind  nur  Verkörperungen
  seiner  Freiheit.  Im  Griechischen  Rechte  ist  das  obiektive  und  fubiektive
  Recht  noch  in  unmittelbarer  Einheit,  die  Friheit  besteht  daher  hauptsächlich
in  der  allgemeinen  Theilnahme  am  öffentlichen  Leben,  das  Privatrecht  ist  ihm  völlig
untergeordnet  und  kommt  noch  zu  keiner  Entwicklung.  Die  gleichmäßige  Ausbildung
des  öffentlichen  und  des  Privatrechts,  oder  des  objektiven  und  subjektiven  Rechts,
tritt  erst  im  Römischen  und  Germanischen  Rechte  ein.  Beide  bilden  daher  neben
einander  eigentlich  die  Spitzen  der  Rechtsentwicklung  überhaupt,  in  ihrer  Vereinigung
gewissermaßen  die  Vollendung  derselben,  und  darum  auch  die  Grundlage  für  das
gesammte  heutige  Recht  der  gebildeten  Welt.  Beide  beruhen  auf  der  Freiheit  des
Individuums,  der  Unterschied  ist  aber  folgender:

Im  Romischen  Rechte  erscheint  die  individuelle  Freiheit  und  ihr  Recht  als  ein
abstrakter  objektiver  Begriff,  an  dem  jeder  Einzelne  gleichmäßig  Theil  nimmt.  Das
Recht  wird  daher  objektiv  erjaßt  und  so  gesetzlich  für  Alle  gleichmäßig  fixirt,  Alle
werden  danach  beurtheilt,  Alle  nach  gleichem  Maße  gemessen.  Dem  Römer  erscheint
es  als  die  höchste  Aufgabe  der  Gesetzgebung,  die  durch  die  XII  Tafeln  erfüllt  sei,
vomnibus,  summis  infimisque,  iura  aequare:s  (Livius  3,  34).  Alles  Recht  geht
daher  zwar  von  den  Individuen  aus,  bernht  auf  ihrem  subjektiven  Rechte  und  hat
dessen  Anerkennung  und  Schutz  zum  Inhalte  und  Zwecke;  allein  zum  wirklichen
Rechte  wird  es  nur,  wenn  es  in  objektiver,  Alle  beherrschender,  für  Alle  geltender
Form  hingestellt  ist,  sei  es  durch  Gesetz  oder  Gewohnheit,  oder  durch  Beamte,
Rechtsgelehrte  oder  Kaiser.  Eine  feste  und  absolute  Staatsgewalt,  als  allgemeine
Trägerin  der  Objektivitat  und  Nothwendigkeit  des  Rechts,  ist  dem  Römischen  Rechte
daher  wesentlich.  Sie  ruht  aber  an  sich  in  den  Subjekten  selber,  und  wird  daher
in  der  Nepublik  von  ihnen  selbst  durch  die  eigenthümliche  feste  Organisation  der
Bürgerschaft  und  ihre  Herrschast  über  die  unterworfenen  Völker  gebildet.  Mit  der
subjektiven  Korruption  der  Bürgerschaft  und  der  weiten  Ausdehnung  des  Bürgerrechts
  wird  dieses  Verhältniß  unhaltbar  und  daher  die  objektive  Macht  des  Staates
in  ihrer  Einheit  von  Einem  ergriffen  und  der  Maß  gegenüber  erhalten.  Der  Kaiser
ist  der  verkörperte  objektive  Volkewille.  Er  ist  Despot,  aber  nicht  wie  im  Orient,
sondern  eigentlich  nur  als  Träger  der  absoluten  potestas  und  majestas  popoli,  der
darum  für  die  Erhaltung  des  Rechts  Aller  zu  sorgen  hat.  Erst  das  Christenthum
legt  der  Kaisergewalt  ein  neues  Prinzip  unter,  das  der  göttlichen  Einsetzung  zur
Durchführung  der  Rechtsordnung.  Damit  ist  aber  das  eigentliche  antik-römische
Leben  auigehoben,  das  alte  Prinzip  der  Freiheit  und  Gleichheit  im  Reiche  verschwindet
  auch  im  Rechte,  die  despotischen,  kastenartigen  Scheidungen  des  Byzantinischen
  Staates  treten  ein,  das  Ganze  geht  seinem  Untergange  entgegen.

Im  Germanischen  Richte  erscheint  die  Friheit  nur  als  fubjektive  Friiheit  des
Individuums,  sie  ist  scine  eigene  That,  ein  Jeder  hat  so  viel  Freiheit,  ale  er  sich
selber  erringen  oder  bewahren  kann.  Es  giebt  keinen  objektiven,  abstrakten  und
gleichen  Maßstab  für  die  Freiheit  und  das  Recht  der  Einzelnen,  es  ist  auch  keine
objektive  Staatseinheit  da,  wie  im  Römischen  Rechte,  die  das  Recht  Aller  seststellt
und  hütet.  Das  objektive  Recht  lebt  nur  im  Bewußtsein  und  Zeugniß  der  Genossen
  und  wird  von  ihnen  geschützt.  Die  Einzelnen  ordnen  und  gliedern  sich  nach
ihren  besonderen  Lebensverhältnissen,  entweder  durch  Unter-  und  Ueberordnung  im
Lehns-  und  Bauerurechte,  oder  durch  korporative  Verbindung  im  Gemeinde=  und
Zunstwesen.  Die  Staatsordunung  selbst  ist  nur  die  Gesammthrit  dieser  subjektiven
Vereinbarungen  und  Gistaltungen.  Danach  hat,  oder  vielmehr  schafft  sich,  jeder
Stand  und  Lebenskreis  sein  besonderes  Recht  durch  Sahzungen  und  Gewohnheiten.
Das  allgemeine  abstrakte  Recht  behält  nur  einen  kleinen  Kreis  für  seine  Wirksamkeit.
  Allgemeine  Gesetze  über  das  Recht  sind  sast  gar  nicht  da,  ebensowenig  allgemeine
  Gerichte;  jeder  Lebenskrris  hat,  wie  sein  eigenes  Recht,  so  auch  sein  be-
        <pb n="104" />
        1.  Geschichte  und  Ouellen  des  Mömischen  Mechts.  105

sooders  Gericht.  Die  organischen  Elemente  des  sozialen  Lebens,  Ständewesen,
Gemeinde=  und  Korporationsleben,  Verhältnisse  des  großen  und  kleinen  Grundbesitzes,
,e  ganze  Scheidung  der  Religion  und  der  Kirche  vom  Staate  u.  a.  m.,  kamen
#mi  diese  Weise  zu  einer  Geltung  und  Ausbildung,  von  der  im  Römischen  Rechte
kunn  eine  Spur  zu  finden  ist.  Dagegen  ging  die  objektive  Einheit  des  Staatsaoganismus
  und  die  allgemeine  Freiheit  und  Berechtigung  des  Individuums,  die
doch  die  Grundlage  der  besonderen  Berechtigungen  bilden  muß,  in  dieser  subjektiven
ECestaltung  der  Dinge  fast  ganz  verloren.  Diese  Einseitigkeit  des  Fendal-  und  Korpontionsstaates
  trat  denn  auch  am  Ende  des  Mittelalters  in  einer  völlig  unhaltbaren
  Weise  hervor,  und  führte  zu  einer  Reaktion  in  der  Richtung  der  Römischen
Pjektiven  Staatseinheit.  Eine  Verbindung  des  obiektiven  Römischen  Rechts-  und
Siaatsprinzipes  mit  dem  subjektiven  Germanischen  war  zu  einer  wirklich  organischen
Gestaltung  des  Rechts=  und  Staatslebens  unumgänglich  nöthig.  Ihre  „Lollziehung
begründet  den  Uebergang  aus  dem  Mittelalter  in  die  moderne  Welt.  Sie  ging  in
den  einzelnen  Ländern  in  verschicdener  Weise  vor  sich.  In  Frankreich  wurde  das
objektive  Element  vom  Königthume  erfaßt  und  mit  List  und  Gewalt  durchgeführt,
L#ehublik  und  Kaiserthum  vollendeten  dann  in  ihrem  Wechsel  den  Französisch-Romanischmn
  Absolutismus  und  Centralismus.  In  Deutschland  blieben  die  fubjektiven
Elemente  der  Partikular-Stämme  und  -Staaten  überwiegend,  die  Rechtseinheit  wurde
war  durch  die  Rezeption  des  Römischen  Rechts  vermittelt,  die  Reichseinheit  ging
aber  ganz  zu  Grunde,  und  das  moderne  Staateprinzip  wurde  in  der  bunten  und
mmbefriedigenden  Form  der  Kleinstaaten  entwickelt.  Allein  diese  Einzelbildungen
scherten  die  Selbständigkeit  der  Glieder,  die  Einheit  der  Nation  ging  darum  im
See  des  Volkes  nicht  verloren  und  hat  jetzt  im  neuen  Reiche  eine  Form  erdie

  ebensowol  das  Recht  und  die  Macht  der  Einheit  gewährt,  als  sie  ein
ont  wi  Leben  der  Länder  und  Provinzen  offen  hält.

&amp;amp;83.  Die  welthistorische  Bedeutung  des  Römischen  Rechts  beruht
dirmach  hauptsächlich  darauf,  daß  in  ihm  der  abstrakte  Begriff  des  subjektiven
Lechte,  also  namentlich  die  allgemeine  gleiche  Berechtigung  des  Individuums  im
brivatrechte,  zur  Entwicklung  gekommen  ist.  Darin  liegt  das,  was  man  den
miversalen  Charakter  des  Römischen  Rechts  nennt.  Dies  heißt  also  nicht,  daß  das
Aömische  Recht  einfach  das  ewige  absolute  Recht  für  alle  Völker  und  Zeiten  ist,
oder  daß  auch  nur  ein  einziges  der  modernen  Völker  sich  mit  ihm  begnügen  könnte,
sondern  daß  in  ihm  ein  wesentliches  und  allgemeines  Element  des  Rechts,  was  sich
in  jedem  Rechte  finden  und  gewissermaßen  die  Grundlagen  darin  bilden  muß,  in
tiner  Weise  und  Vollendung  ausgebildet  ist,  daß  es  insofern  für  alle  Völker  und
Niten  ein  theoretisch  und  praktisch  verwendbares  Vorbild  enthält.

Die  Entwicklung  dieses  universalen  Charakters  steht  natürlich  mit  der  Entvicklung
  der  ganzen  Römischen  Geschichte  überhaupt  in  engster  Verbindung.  Sie
i-  nur  dadurch  möglich  geworden,  daß  auch  der  Römische  Staat  sich  von  einer
Üanen  Stadt  m  einem  Weltreiche,  das  die  verschiedensten  Völker  in  sich  schloß,
megedehnt  hat.  Doch  dart  man  sich  diese  universale  Ausbildung  des  Römischen
Lachts  nicht  als  eine  einjache  Vereinigung  der  verschiedenen  Volksrechte  und  ein
luigehen  deo  nationalen  Römischen  Rechts  in  ihnen  denken.  VBielmehr  ist  die  Ein-###
  und  Centralisation  in  der  Rechtsbildung  fast  noch  mehr  als  in  der  politischen
derrschaft  festgehalten.  Allerdings  zog  man  aus  allen  Rechten  die  brauchbaren
Elrmente  heraus,  allein  nur  um  sie  mit  dem  eigenen  Rechte  zu  verarbeiten,  in
#en  Geist  und  Form  umzugestalten  und  sie  so  wieder  als  spezifisch  Römisches
Acht  über  die  Welt  zu  verbreiten.  Aus  diesem  eigenthümlichen  Assimilationspw#zesse
aklä#rt  es  sich,  daß  das  NRömische  Recht  auch  in  seiner  spätesten  und  umiversalsten
Ansbildung  doch  in  Geist  und  Form  stets  seinen  Grundcharakter  beibehalten  hat,
zn  üÜberall  die  Spuren  seiner  älteren  Zustände  durchblicken  läßt.
        <pb n="105" />
        196  Die  geschichnichen  Grundtagen  der  Teutschen  Rechtseutwicklung  2c.

Dem  entsprechend  muß  sich  die  Darstellung  der  Kömischen  Rechtsgeschichte  eng
an  die  allgemeine  politische  Geschichte  der  Römer  anschließen.  Namentlich  sind  die
allgemeinen  Entwicklungsperioden  derselben,  Königthum,  Republik  und  Kaiserzeit  mit
ihren  verschiedenen  Phafen,  auch  hier  als  maßgebend  jestzuhalten.  Eine  schäriere
Veriodifirung  hat  für  die  Rechtsgeschichte,  die  nicht  einzelne  Thatsachen,  sondern  die
Entwicklung  der  Rechts-Ideen  und  -Institute,  ihr  Steigen  und  Sinken,  beschreiben  soll,
keinen  Werth.  Selbst  so  sind  die  Grenzen  fast  nirgend  scharf  zu  ziehen.

Man  pflegt  bei  der  Rechtsgeschichte  eine  äußere  und  eine  innere,  oder  Geschichte
der  Rechtsqucllen  und  der  Nechtssätze  zu  unterscheiden.  Für  Detaildarstellungen
ist  dies  auch  weckmäßig.  An  sich  stehen  aber  natürlich  beide  in  enger  Verbindung
und  Wechselwirkung,  und  können  daher  bei  einer  allgemeinen  Darstellung  der  Rechtsentwicklung
  nicht  cigentlich  getrennt  werden,  wenngleich  die  Schilderung  der  rechtsbildenden
  Organe  und  ihrer  Thätigkeit  die  Hauptsache  ausmachen  muß.

&amp;amp;  4.  Die  Römer  selber  haben  noch  keine  eigentliche  Rechtsgeschichte  Eeschrieben,
doch  finden  sich  zwei  Schriften,  die  wenigstens  einen  Anfang“  davon  enthalten.  Die
eine  ist  eine  Art  äußerer  Rechtegeschichte  die  die  Einleitung  eines  kleinen  Handbuches
des  Rechts  (enchiricion)  von  S.  Pomponiue  (unter  Hadrian)  bildete  1).  Sie
enthält  in  47  (53)  kurzen  Paragraphen  eine  historische  Uebersicht  über  die  Organe
der  Gesetzgebung,  die  Magistraturen,  und  die  Entwicklung  der  Rechtswisseuschaft.
Einen  wirklichen  Werth  hat  nur  der  letztere  Abschnitt,  er  bildet  für  uns  jast  die
einfige  Quelle  für  die  Kenntniß  der  Juristen  bis  Pomponius.  Eine  Art  innerer
Rechtsgeschichte  enthalten  die  Institutionen  des  Gajus  (unten  8§  30,  31),  insofern
darin  die  einzelnen  Rechtsinstitute  mit  historischer  Entwicklung  dargestellt  sind.

Abgefehen  hiewon  muß  man  das  Material  für  die  Römische  Rechtsge
  schichte  aus  den  gesammten  Ueberbleibseln  des  Römischen  Alterthums  zufammensuchen.
  Man  kann  dabei  dic  juristischen  und  die  nichtjuristischen  Quellen  unterscheiden.
  Die  ersteren  find:  a)  die  Gesetze  (mit  Einschluß  der  gesetzartigen  Verfügungen
  des  Senats,  der  Beamten  u.  s.  w.),  soweit  sie  ihrem  Wortlaute  nach  auf
uns  gekommen  find,  was  aus  der  älteren  zeit  sehr  dürstig,  aus  der  späteren  Kaiserzeit
  ziemlich  vollständig  der  Fall  ist.  Die  Art  der  Ueberlieferung  ist  verschieden,
theile  selbständig  durch  Original-Erztafeln,  Inschriften,  Handschriften,  theils  mittelbar
durch  Citate  in  Büchern.  Das  Nähere  darüber  siehe  unten  dei  der  Geschichte  der
Gesetzgebung  selber  ).  b)  Urkunden  üÜMber  einzelne  Rechtsgeschäfte,  Verträge,
Testamente,  Urtheile  u.  a.  Davon  sind  einzelne  wenige  in  den  ursprünglichen
Wache=  oder  Erztafeln  erhalten,  andere  durch  Inschriften  und  Schriftsteller,  aus
späterer  Zeit  einige  auch  durch  Papyrns=  und  Pergamenthandschriften  ),  ch  Bücher
der  Römischen  Juristen;  darüber  fsiehe  unten  §  31  das  Nähere  ")

Die  nichtjuristischen  Quellen  sind  die  Inschristen  auf  Denkmälern,  Münzen

 

7/  Sie  ist  vollständig  in  die  Banbeiten  2#  ausgenommen.  Eine  besonder  Ausgabe
ist:  Pomponli  de  origine  iuris  fagmentum  .  Osannus.  1848.

Eine  Sammlung  aller  auf  uns  mronenn  Geht  bi  ins  dritte  5.J  n.  Ehr.
ist  in  den:  Fontes  juris  romani  antiqui  ed.  Brun  189.  entha
Die  durch  Inskriptionen  überlieferten  Gesete  find  —  3.W#%  es  micht,  Ll  1  ilten.
inscriptionum  latinarum  entnommen.

*)  Alle  durch  Inskriptionen  überlieferten  wichtigen  Urkunden  bis  zum  dritten  Jahrhunderte
  sind  in  Bruns,  Fontes,  n.  2  cit.  p.  200—200  gelemmelt.  Die  späteren  finden  sich  bei:
Spangenberg,  Tabulae  negotiorum  solemnium,  1822.

4)  Alle  Ueberreste  von  juriftischen  Schriften  der  Nömer  außer  Justinian's  Institutionen
und  LDardelten  sin  sind  dgelammelt  in:  Huschke,  lurisprudentige  anteiustinianae  quse  supersun
        <pb n="106" />
        1.  Geschichte  und  Luellen  des  Nömischen  Rechts.  107

a.  Lw.#4)  und  die  gesammte  Römische  Litteratur  2),  sowie  die  spätere  Griechische,
aumentlich  die  Griechischen  Schriftsteller  über  Römische  Geschichte,  wie  Polybius,
glutarch,  Dionys  u.  s.  w

Die  moderne  Wissenschaft  der  Römischen  Rechtsgeschichte  hat
ihren  Ansang  erst  im  16.  Jahrhunderte  genommen  9).  Bei  der  ersteu  Wiederbelebung
des  Nömischen  Rechts  in  Italien  im  12.  und  13.  Jahrhunderte  war  die  Wissenschaft
  rein  praktisch,  in  den  folgenden  Jahrhunderten  scholastisch  dogmatisch.  Eine
unbefangene  historische  Aufasfung  wurde  erst  möglich,  als  der  freie  kritische  Geist
krr  Neformationszeit  die  scholastischen  Dogmen  durchbrach  und  durch  das  Studium
des  klassischen  Alterthums  zu  der  Einsicht  kam,  daß  auch  das  Römische  Recht  nur
einen  Theil  des  Römischen  Lebens  bilde,  und  daß  daher  die  philologisch  historische
Methode  bei  ihm  gemde  ebenso  wie  bei  dem  übrigen  Römischen  Alterthume  ang#wendet
  werden  müsse.  Der  Hauptfitz  der  neuen  Schule  wurde  Frankreich,  wo  sie
#amiangs  namentlich  von  dem  ritterlichen  Beschützer  der  Wissenschaiten,  Franz  I.,
persönlich  gehegt  und  gefördert  wurde.  Aussuchung,  Herausgabe,  Kritik  der  alten
Cuellen,  Benutzung  der  nicht  juristischen  Klassiker,  historische  Behandlung  des  Rechts
fetbrr  schufen  hier  eine  ganz  neue  historische  Wissenschaft  und  gaben  damit  zugleich
der  praktisch  dogmatischen  eine  neue  Grundlage.  Der  berühmteste  Name  ist
Cnias!“)  (Cuiacius),  1522—90,  außer  ihm  mögen  nur  Budé  (Budacus),  Du
Lillet  (Tilius),  Brisson,  P.  und  F.  Pithou,  Fabrot,  D.  und  J.  Godefroyk)
  (Gothofredus)  genannt  werden.  Mit  der  Bartholomäusnacht  und  dem
Siege  des  Jesuitismus  wurde  dieser  ganzen  Wissenschaft  für  Frankreich  der  Lebensnerv
  abgeschnitten,  sie  wandte  sich  daher  im  17.  Jahrhunderte  mehr  nach  Holland,
wo  namentlich  Noodt,  Schulting  und  Bynkershoek?  hervorragen.  In
Teutschland,  wo  im  16.  Jahrhunderte  eine  gewisse  Verbindung  mit  der  Franzöfischen
Wifsenschaft  bestanden  hatte,  trat  im  17.  eine  Überwiegend  praktische  Richtung  ein,
der  im  18.  eine  philosophisch-dogmatische  solgte.  Historische  Studien  existirten  zwar
daneben,  aber  ohne  wirkliches  Leben,  mehr  nur  als  eleganter  Zierrath.  Nur  ein
Mamn  ist  zu  nennen,  Heineccius  (  1741),  der  namentlich  durch  seine  Historia
mmis  und  seine  Antiquitstes  iuris  (die  von  1719  bis  1841  nicht  weniger  als
24  Auflagen  erlebten)  für  ein  ganzes  Jahrhundert  und  ganz  Europa  maßgebend
iür  äußere  uund  innerr  Rechtsgeschichte  wurde.

Ein  Umschwung  trat  erst  im  19.  Jahrhunderte  ein,  durch  eine  Art  Reaktion
gegen  den  naturrechtlichen  Dogmatismus  des  18.  Jahrhunderts.  Savigny)
wamentlich  legte  der  Rechtsgeschichte  zuerst  die  tiefere  Idee  zu  Grunde,  daß  sie  das
Necht  als  Ausfluß  des  nationalen  Lebens  wesentlich  in  seinem  organischen  Zusammen-0

  Die  vollständige  Sammlung  wird  das  von  der  Berliner  Tlademte  d.  Wiss.  ver
#lirte  Corpus  inscriptlonum  latinarum  enthalten,  von  dem  seit  1  acht  Bände  wu
ind.  Eine  Auswahl  enthalten:  Orelli,  Inscr.  lat.  collecto.  U  F  1828.  Vol.  III.  ed.
denzen.  1856.  Wilmanns,  Exempla  inscr.  lat.,  -  voll.  1873.
)  Darüler  #1:  Teuffel,  Geschichte  der  röm.  Litteratur,  3.  Aufl.  1875  (4.  *  von
Schn  de  1882).  Von  einigen  weniger  verbreiteten  Sckristsielle  ern,  wie  Festus,  Varro,  den
Ccholia  asten  u.  a.  find  Auszüge  des  juristifchen  Inhalts  zusammengestellt  in  Bruns,  Fontes.

rieice  mit  der  Elt  Darftellung  ist  die  allgereiden  SEcchichte  dr

###ani  Mn.  st  unten  beim  Systee  des  heutigen  Römischen  RNech  Das  ein-#
  ahsch,.  .  aber  ungenc  gende  Werk  über  die  moderne  Geschichte  6  —  Neals
öm.  .  5à5r  Justinian,  3.  Aufl.  1830.  [Stinping,  Geschichte

#:  Hugo,  Geschichte  d
der  Teuischen  Nechtswissenschaft,  l.

)  Eine  Biograph#e:  Jakob  bud  u  s.  Zeitgenossen  v.  Span  !4#  13

*“  Sienaven.  in  uuler:  Jurist.  Bibliographie.  1.381.,  2,114  40.  2

Tirsa#  ien  .  —  1,24.  2,365.

n  der  S  Dom  Veruf  unferer  Zeit  zur  Gesetzgebung  zun  Rechtswissen-Hcst.

  Et  Inn  in  *l  Kcennt  zu  der  von  ihm  mit  Lichen  und  Göschen  heraus-.
##D„Zeitschrift  für  heschichklche  Nechtmissenschaft  *  L  I.
        <pb n="107" />
        108  Die  geichichtlichen  Grandlagen  der  Deurichen  Rechtsentwicklung  2c.

hange  mit  diesem  auizufassen  und  danach  bei  jedem  Volke  in  der  besonderen  historischen
  Entwicklung  und  nationalen  Eigenthümlichkeit  seiner  Ideen  zu  erkennen  babe.
Auch  hier  standen  wie  früher  in  Frankreich  die  neuen  rrchtehistorischen  Studien  in
enger  Verbindung  mit  dem  Ausschwunge  der  philologischen  und  allgemein  historischen
Studien,  namentlich  waren  Niebuhr's  Untersuchungen  von  maßgebendem  Einflusse.
Eine  ganz  besondere  Bedeutung  gewann  die  Auffindung  der  Institutionen  des  Gajus
im  Jahre  1816  ).  Die  richen  Enthüllungen,  die  sie  für  alle  Theile  des  Rechts,
namentlich  den  Prozeß  brachten,  gaben  der  Rechtsgeschichte  vielfach  geradezu  ganz
neue  Grundlagen.  Sie  rieken  dadurch  zunächst  eine  unendliche  Masse  von  Einzeluntersuchungen
  hervor  ),  aus  diesen  entwickelt  sich  aber  in  der  Gegenwart  allmählich
auch  die  weitere  Aufgabe,  die  Eigenthümlichkeit  des  Römischen  Rechtsgeistes,  namentlich
im  Wi  zum  Germanischen,  prinzipiell  in  feinen  allgemeinen  Grundideen  zu
erfassen  30.

Bei  den  Gesammtddarstellungen  der  Römischen  Rechtegeschichte  ist  die  Scheidung
der  äußeren  und  inneren  Geschichte  allgemein  beibehalten.  Hugot!)  hatte  zwar
einen  Versuch  gemacht,  beide  zu  verbinden  und  nach  Perioden  synchronistisch  darzustellen.
  Indessen  hat  die  Schwierigkeit  und  Unbequemlichkeit  dieser  an  sich  allerdings
  richtigen  Methode  wieder  zur  Trennung  geüührt,  jedoch  in  der  Weise,  daß  die
Quellengeschichte  in  Verbindung  mit  der  Staatsver#assung  nach  Perioden  dargestellt,
die  innere  Geschichte  der  Rechtsinstitute  selber  aber  nach  den  Theilen  des  Systems
geordnet  und  für  jedes  selbständig  gegeben  wird.  Häufig  wird  die  ganze  Geschichte
daher  mit  einer  institutionenmäßigen  Darstellung  des  Systems  selber  verbunden  5).
voch  giebt  es  auch  rein  historische  Darstellungen  ).  Alle  diese  Werke  haben  aber
das  Privatrecht  zum  einzigen  oder  wenigstens  hauptsächlichen  Gegenstand.  Für  das
öffentliche  Recht  muß  man  die  besonderen  Werke  über  Staatsrecht  7),  Strafrecht  5),
Giwilprozeß  ?)  und  Kriminalprozeß  zu  Hülfe  nehmen  10).

r  zz#n  darüber  -unten  n  GS1.

n  besonderes  Or  t  war  von  1815  -  1850  die  von  Seri  ey.  Eschhon
und  ahsrert  egründete  sulist  4½  Gescchichtliche,  Nechtswissenschaft,  1  5  L.  leit  sodi
—  le-  Brungn  bschif  "  v  Sei  n  7  4u  P%  n
Brunz,  Noth,  Bekter,  Lote  Bessrest  2.  -ad  G  an

0  Schristen  der  Art  si  ind:  Schmidt,  Der  prinzipielle  Unterschied  zw.  d.  Roͤmischen  n.
Germanischen  Rechte,  1858.  v.  Hahn,  edrn  materielle  Uebereinstimmung  der  Römischen  und
Hemmanri  #en  ssemi,  1856.  old,  Kultur  und  Recht  der  Römer,  1888.  Das

Werin  Geit  des  N#n  Nechis  auf  den  verschiedenen  Stufen  seiner  Ent-*
  W%“

 

grhrn  eei  dk  vo04,  Nechts  bis  #ufinin,  u  Auflagen.  1790—1882.
½5  u  B  Kurfus  stitutionen.  1.  Bd.  äußere  Gesch.,  2.  und  3.  -funert.
Surk  14  #“  Aufl.  v.  Krü  ek,  Bdelssl  Butchakdt  LehkdUTdeS  Röm.  Rech
i  Rein,  r  Privatrecht  u.  d.  Civilprozeß  d.  Römer  v.  b.  ältesten  “4  1

zuh  Fn  1886,  —  fl.  1858.  Kuntze,  Institutionen  u.  Geschichte  d.  Röm.  Rechts.
2  Bo.  1869.  2.  Aufl.  2
Vollständig  rnr  r*  eine:  Walit  Ertt  t  d.  Röm.  Rechts.  2  Bde.  83  Auflag=  n
1840—60.  Unvollendet  ist  Zim  n,  Gesch.  Privatrechts.  1.  8.  B
1829.  Nur  ein  Grundriß  mit  lnzelnen.  Kecsen  e  in  Danz,  Lehrd.  d.  !—
Rechts.  2  Bde.  2.  Aufl.  1871.78.  Einen  Eisenthünsede  ien  hat  Nudorff,  Nöm.  Nih
gesch.  1.  Bd.  Rechtsbildung,  1857.  2.  Bd.  Necht
)  Nömisches  Staatsrecht  v.  Th.  Momm  un  11.  1824.  2.  Aufl.  1876.  1877.
Nöm.  Staatsverwaltung  von  J.  Moguslh  de.  1878—1878.  1.  Bd.  2.  Aufl.  1881.
Madvig,  Die  Verfasss  t  Verwaltung  d.  bdan,  Staates.  I.  1881.
"#)  riminalrecht  r**  Rein,  1844.  Tas  Kriminalrecht  der  Nöm.  Republik  von
A.  W  Zngt.
t  Roͤm.  enles  *  Huen  (852.  5.  Aull.  v.  Wach,  1876.  Der  Nöm.  Civile#e-
  v.  Bei  dem  ann-Hollw
#chte  des  Nöm.  Fih  v.  Geib,  .  1842.  Der  Kriminalprozeh  der  Röm.
Republik  v.  W.  Zumpt,  1871.
        <pb n="108" />
        1.  Geichichte  und  Ouellen  des  Romischen  Rechts.  109

Erste  Periode.  Das  Königthum.
I.  Der  patrizische  Urstaat.

5.  Es  liegt  nahe,  bei  einer  so  großartigen  Erscheimung,  wie  der  Römischen
Achtsbildung,  die  letzten  Gründe  bereits  in  den  ersten  Anfängen  und  Elementen
dee  Staates  und  Volkes  zu  suchen.  Unzweifelhaft  ist  darin  auch  der  erste  Kern
teris  enthalten.  Indessen  muß  man  sich  hüten,  in  einzelnen  äußeren  Thatfochen
ind  Erscheinungen  den  Grund  für  Verhältnisse  zu  sehen,  die  doch  nur  in  dem

mmmten  Wesen  und  Charakter  eines  Volksstammes,  die  als  solche  stets  etwas
lierklärbares  bleiben,  ihre  Begründung  finden  können.  So  hat  man  namentlich
die  verschiedenen  Sagen  über  die  Entstehung  Roms  zur  Erklärung  des  Römischen
Lchtesinnes  benutzen  wollen:  die  Vereinigung  allerlei  heimathlosen  Gefindels  habe
eine  neur,  ganz  originäre  Rechtsbildung  nach  dem  Prinzipe  der  abstrakten  Persönlichkeit
keworgerusen,  oder  die  Verbindung  von  drei  Stämmen  habe  nothwendig  Reibungen,
imd  Kait  eiferiüchtigen  Rechtsegoismus  und  abstrakte  Vereinigung  der  Rechte  nach
sich  gezsogen.  Allein  mit  Recht  ist  gegen  alle  folche  Spekulationen,  abgesehen  von
anderen  Gründen,  besonders  von  Mommsen  die  ursprüngliche  Einheit  der  Römischen
Spaache,  Religion  und  Lebens-  und  Rechtssitte  sowol  in  sich  als  mit  den  übrigen
Mtinischen  Städten  geltend  gemacht.  Rom  erscheint  danach  in  seinen  Anfängen
eimach  als  eine  Latinische  Stadt,  und  zwar  keine  der  größeren,  die  nur  durch  ihre
günftige  Lage  und  weitere  Umstände  allmählich  eine  größere  Bedeutung  als  die
übrigen  erlangt  und  diese  in  sich  auigenommen  hat.  Einzelne  fremde  Beimischungen
anegen  bei  der  Grenzlage  statigefunden  haben,  allein  der  Latinische  Stamm  ist  der
eigentliche  allgemeine  Boden,  aus  dem  das  Römische  Volk  und  Recht  hervorgewachsen
iind.  Wer  aber  waren  die  Latiner?  Jedenfalls  Indogermanischer  Nasse,  Stammverwandte
  der  Griechen,  aber  nicht  Abkömmlinge  von  ihnen,  zu  Lande,  nicht  zu
Baffer,  in  Italien  eingewandert.  Griechische  Eitelkeit  hat  den  Römern  die  Griechische
Abstammung  einzurrden  gesucht,  und  die  vielen  Anklänge  beider  Sprachen  haben  der
Idee  auch  bei  uns  hier  und  da  Eingang  verschafft.  Allein  die  tiefgreisenden  Unterihiede
  beider  Stämme  in  Anlagen,  Charakter,  Religion,  Lebenssitte,  Recht  und  der
ganzen  Richtung  des  geistigen  Lebens  lossen  nur  die  Annahme  der  Seitenverwandtschaft,
  nicht  der  Abstammung,  zu!?).

&amp;amp;  6.  Die  ältesten  Rechtszustände  in  Rom  muß  man  sech  sehr  einfach
renken.  Stadt  und  Gebiet  waren  klein,  wenige  Quadratmeilen  zum  Theil  unfruchtdarrn
  Bodens,  die  Eimwohner,  höchstens  10—20  000,  Hirten  und  Bauern.  Ihr
#ehen  war  zwar  über  die  Zustände  des  Nomaden-  und  reinen  Hirtenlebens  hinaus.
Acterwirthschaft  ist  bereits  mit  der  Biehwirthschatt  verbunden,  doch  scheint  die  letztere
noch  vorwiegend  gewesen  zu  sein.  Das  Vermögen  besteht  vorzugeweise  in  Vieh,
md  wird  danach  bezeichnet  (peconia).  Die  Weide  ist  Gemeinland  (ager  publicus),
voraui  jeder  Bürger  sein  Bieh  nach  Belieben  treiben  kann.  Der  Stand  der  Ackerwirthschaft
  ist  nicht  ganz  klar.  Jeder  Bürger  soll  ein  kleines  Privatgut  (heredium)
ro#n  zwei  Morgen  gehabt  haben;  allein  es  ist  wahrscheinlich,  daß  dieses  nur  für
baus,  Hof  und  Garten  bestimmt  war,  und  daß  daneben  noch,  wie  bei  anderen
Indogermanischen  Völkern,  in  irgend  einer  Weise  eine  Ackergemeinschaft  bestand,
entweder  nach  Geschlechtern  (gentes),  oder  nach  Gemeinden  (curiae).  Das  Grundagenthum
  war  dann  insoweit  gebunden  und  unveräußerlich,  wogegen  die  Herrdien
jmies  und  veräußerliches  Eigenthum  bildeten.  Die  Annahme,  daß  umgekehrt  die
derrdien  unveräußerliche  „Erbgüter“  gewesen  seien,  beruht  auf  falscher  Deutung  des
Vortes  heredium:  hores  bezeichnet  ursprünglich  nicht  Erbe,  sondern  Herr,  herus.
kei  den  Heredien  liegt  daher  der  Ansang  der  eigenthümlich  Römischen  Gleichstellung

1)  Monmsen,  Nömische  Geschichte,  Bd.  I.  Kap.  2.
        <pb n="109" />
        110  Dle  geicthichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

des  Grundeigenthums  mit  dem  Eigenthume  an  beweglichen  Sachen.  Man  hatte  für
die  Veräußerung  der  Heredien  keine  andere  Form,  als  bei  den  Hauptgegenständen
der  Ackerwirthschaft,  den  Sklaven  und  Lastthieren.  Der  Erwerber  ließ  sich  die  Sache
vor  Zeugen  zur  förmlichen  Besitzergreifung  (mann  captio,  mancipatio)  übergeben,
indem  er  seinerseits  im  Falle  des  Kaufes  den  Kaufpreis  in  Kupferstücken  durch  einen
sog.  Ubripens  zuwägen  ließ  und  übergab.  Gewerbe  und  Industrie  existirte  bei
solchem  Kulturzustande  natürlich  fast  noch  gar  nicht,  doch  sollen  die  nöthigsten
Handwerke  schon  von  Numa  in  Zünfte  geordnet  sein,  nämlich  Zimmerleute,  Schmiede,
Gerber  und  Riemer,  Töpfer,  Färber  und  auffallenderweise  auch  Goldarbeiter.  Das
letztere  setzt  einen  gewissen  Handel  und  Verkehr  voraus.  Doch  war  dies  nur  Binnenhandel
  mit  den  benachbarten  Latinern  und  Etruskern,  besonders  Eintausch  von
Metallen  gegen  die  Exzeugnisse  der  Land=  und  Viehwirthschaft.  Der  Seehandel
entstand  erst  später.  Das  spätere  Münzzeichen  der  Römer  ist  zwar  eine  Galeere,
das  frühere  aber  Kühe  und  Schafe.

Diesen  wirthschastlichen  Zuständen  entsprechend  war  auch  der  innere  Verkehr
nur  gering.  Die  Bewegung  des  Eigenthums  kann  noch  keine  lebhafte  gewesen  sein.
Darum  eriftirt  auch  noch  kein  eigentliches  Vertragssystem;  Baarzahlung  oder  Treu
und  Glanbe  (Kdes)  beherrschei  deu  Verkehr.  [Diefer  ist  Tauschverkehr:  das  Vieh
dient  als  Werthmesser  und  Zahlungsmittel.  An  dessen  Stelle  tritt  dann  der  Barren
(rodus,  randuscolum)  aus  Kupfer  (aes),  der  von  Privaten  gegossen  wird  und  deshalb
im  Handel  zugewogen  werden  muß  (pendere,  dependere).  Daher  stammen  die  sognegotia
  per  aes  et  libram:  Kauf  (mancipatio)  und  Darlehen  (nexam),  bei  welchen
Kaufpreis  und  Darlehenssumme  durch  Zuwägung  vor  Zeugen  gezahlt  wurden.
Wahrscheinlich  erst  durch  die  Decemvirn  wird  Staatsgeld  (pecunia  publica)  aus
Kupfer  geprägt.  Der  Staat  übernimmt  nunmehr  die  Gewähr  für  Feingehalt  und
Gewicht  der  Münze.  Damit  werden  jene  Wägegeschäfte  zu  Scheingeschäften,  die
Zuwägung  zur  rechtlichen  Form:]|]  nur  wo  diese  vor  fünf  Zeugen  stattfindet,  da
entsteht  eine  feste  Verpflichtung.  Der  Kauf  verpflichtet  zur  Gewährschaft  des  Eigenthums
  (auctoritas,  actio  auctoritatis  auf  doppelten  Erfatz  des  Werthes  der  entzogenen
Sache),  das  nexum  zur  Rückgabe  des  Darlehens.  Außerdem  dienen  Eid  und  feierliches
  Gelöbniß  (sponsio)  zu  religiöser  Bestärkung  von  Verträgen.

&amp;amp;  7.  In  der  Bevölkerung  sind  zwei  Bestandtheile  unterschieden,  das
eigentliche  Volk,  die  berechtigte  Bürgerschaft,  und  eine  abhängige  Bevölkerung,  die
Klienten.  Die  erstere  besteht  aus  einer  geschlossenen  Anzahl  von  Geschlechtern
(gentes),  d.  h.  größeren  Familienverbänden,  deren  Zusammenhang  nicht  mehr  auf
nachweislicher  Verwandtschaft  beruht,  sondern  nur  auf  der  gemeinsamen  Tradition,
auf  Namen,  Opiern  (sacra),  Festen,  Gebräuchen  u.  dgl.  Die  rrchtliche  Kraft  des
Bandes  läßt  sich  in  der  späteren  Zeit  der  Auflockerung,  wo  fast  nur  noch  Vormundschafte=
  und  Erbverbindung  als  Reste  übrig  geblieben  sind,  nicht  mehr  vollständig
  erkennen.  Unzweifelhaft  war  sie  ursprünglich  viel  enger,  und  hat  auch  eine
gewisse  Gemeinschaft  wenigstens  des  (Zrundeigenthums  in  sich  geschlofsen.

Die  gentes,  angeblich  3900  an  Zahl,  waren  in  3  tribdus  und  30  curiae
geschieden.  Die  ersteren  (Ramnes.  Tities.  Luceres)  waren  wol  verschiedene  im
Staate  vereinigte  Stämme,  doch  hat  der  Unterschied  in  der  historischen  Zeit  keine
rechtliche  oder  politische  Bedeutung  mehr.  Die  Kurien  waren  dagegen  eine  Art
Gemeinden,  mit  besonderen  Vorstehern  (curiones)  und  Priestern,  mit  eigenen  Gebäuden,
  Opiern,  Festen  und  Abgaben,  vielleicht  auch  Ackergebieten.

In  den  gentes  standen  die  einzelnen  Familien  mit  großer  Selbständigkeit  ihres
inneren  Lebens.  Der  einzelne  Familienvater  hat  in  seinem  Hause  über  Frau  und
Kinder  die  absolute  Gewalt  des  Urzustandes.  Geseh  und  Staat  engen  sie  noch
nicht  ein,  die  natürliche  Sittlichkelt  des  Familienlebens  und  die  Religion  sind  ihre
einzigen,  aber  genügenden  Schranken.  Der  Hausherr  ist  Herr  Über  Leben  und  Tod
        <pb n="110" />
        1.  Geschichte  und  uelleu  des  Nömischen  Rechts.  111

der  Hausgenossen,  er  kann  sie  verkaufen,  ihr  gesammter  Erwerb  gehört  von  selber
ihn,  und  sein  Recht,  über  das  Vermögen  zu  veriügen,  wird  durch  ihr  zukünftiges
Echrecht  nicht  beschränkt.  Nur  bei  sittewidriger  Verschwendung  kann  die  gens  ein-Krifen
  und  ihm  die  Verwaltung  und  Verfügung  nehmen  (re  commercioqve  interdicere).
  Die  Söhne  bleiben  im  Hause  und  in  der  Gewalt,  auch  wenn  sie  erwachsen
find  und  heirathen  und  Kinder  bekommen.  Die  Töchter  treten  dagegen  mit  der
HOeirath  in  die  Familie  und  Gewalt  ihres  Mannee,  ihre  Kinder  gehören  in  dessen
Familic.  So  scheiden  sich  von  selbst  agnatische  und  kognatische  Verwaudtschaft.
Mit  dem  Tode  des  Hausvaters  werden  seine  Kinder  oder  Enkel  von  vowerstorbenen
Söhnen  (sui)  von  selbst  frei  und  Herren  des  Vermögens.  Sind  keine  Descendenten
da,  so  ĩãllt  das  Vennögen  an  die  nächsten  Agnaten,  sonst  an  die  gens.  Doch  kaun,
wer  keine  Kinder  hat,  um  das  Aussterben  der  Familien  und  gentes  zu  verhindern,
mter  Zustimmung  des  Volkes  und  der  Priester  einen  selbständigen  Bürger  an
Sohnes  Statt  annehmen  (arrogare)  und  für  den  Fall  seines  Todes  den  künftigen
Herrn  seines  Vermögens  bestimmen  (testamentum).  Die  Ehe  ist  monogamisch  und
wird  in  religiöser  Form  vor  Zeugen  mit  Auspicien  und  Opiern,  nameutlich  des
panis  farreus,  geschlossen  (confarreatio).  Sie  bringt  die  Frau  in  die  volle  Familiengewal
  t  (manos)  des  Mannes.  Scheidung  der  Ehe  soll  nach  einer  Nachricht  nicht
crlaubt  gewesen  sein.  Da  aber  ausdrücklich  eine  Form  für  die  Lösung  der  konfarwirten
  Ehe  überliefert  ist  (diffarreatio,  also  actus  contrarius,  bei  welchem  die
Priester  mitwirken):  so  ist  es  jedenfalls  zutreffender  die  Zulässigkeit  der  Trennung
anzunehmen.  Vielleicht  konnte  sogar  wegen  bestimmter  Vergehen  der  Frau  (Ehebruch.
Zauberei)  das  Hausgericht  auf  Scheidung  erkennen,  die  daun,  durch  Diffarreation
volliogen  wurde.)  So  war  die  verheirathete  Frau  rechtlich  don  ihrem  Ehemann
abhangig;  thatfächlich  aber  hat  fie  als  materfamilias,  als  Herrin  im  Hause  eine
ebenbürtige  und  geachtete  Stellung  neben  ihm.  Die  unverheiratheten  Frauen  stehen,
wenn  sie  keinen  Vater  oder  väterlichen  Ascendenten  haben,  unter  der  Vormundschaft
ihr  Agnaten  oder  Gentilen.

Unter  den  gentes  und  an  sie  vertheilt  stehen  die  Klienten,  eine  abhängige  Bevölkerung
  von  unterworienen  Ureinwohnern,  fremden  Flüchtlingen  und  freigelassenen
Sllaven.  Sie  haben  kein  selbständiges  Recht,  sondern  müssen  durch  einen  Bürger
der  gens  als  Patron  geschützt  und  vertreten  werden,  können  Land  nur  von  der
geus  als  precarium  erhalten,  und  sind  dafür  zu  Dieusten  und  Abgaben  verpflichtet.
Ihr  Schutz  gegen  den  Patron  ist  nur  ein  religiöser.

8.  Die  Staatsverfassung  dieser  ältesten  Zeit  zu  rekonstruiren,  ist
u#möglich.  Nur  die  Vorstellungen  laffen  sich  zu  einem  Bilde  zusammeniügen,  welche
die  Römischen  Staaterechtsgelehrten  der  Republik  sich  davon  machten.  Diese  beruhen
aber  viel  weniger  auf  sicherer  Ueberlieirrung  als  aui  Rückschlüssen  aus  den  Rechtsverhaltuissen,
  welche  sie  selbst  vor  Augen  hatten.  Dabei  werden  sie  von  der  Neigung

teherrscht,  die  Anfänge  der  einzelnen  Institute  schon  in  der  Königszeit  zu  finden.
Tanach  ist  die  Verfassung  der  eigentlichen  Bürgerschaft  eine  eigenthümliche  Mischung
von  monarchischen,  theokratischen,  aristokratischen  und  demokratischen  Elementen.  Ein
König,  der  als  Beamter  gedacht  ist,  mit  vollem  imperium,  d.  h.  absoluter  Regierungssewalt,
  zwar  faktisch  fnach  der  Ueberlicierung  vom  Volke  gewählt,  aber  iormell  von
den  Göttern  eingesetzt,  darum  lebenslänglich  und  unverantwortlich;  daueben  eine
nriesterschaft,  die  mit  ihren  Opfern  und  Aufpicien  fast  in  alle  öffentlichen  und
#riratverhältnisse  eingreist,  zwar  vom  Könige  abhängig  ist,  aber  doch  mit  ihren  festen
und  zähen  Formen  und  Sätzen  eine  selbständige  Macht  bildet;  ein  Senat,  der  zwar
u#  selbstgewählter  Nath  des  Königs  ist,  aber  stets  die  machtigsten  und  einfkußreichsten
Hupter  der  gentes  in  sich  schließt;  endlich  Volksversammlungen,  die  zwar  nur  vom
Könige  berufen  werden  können,  in  denen  dann  aber  einfach  nach  den  Kurien  ab-#aichn
  wird  (comiltia  curiata),  jeder  mündige  Bürger  also  gleiches  Recht  hat.
        <pb n="111" />
        112  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwidlung  it.

Eine  genaue  Abgrenzung  des  Verhältnifses  dieser  vier  Elemente,  namentlich  der
Gewalt  des  Königs  und  des  Volkes,  hat  man  bei  uns  vielfach  versucht;  indeffen
muß  man  sich  hüten,  die  scharfen  rechtlichen  Grenzen  der  späteren  und  heutigen  Zeit
in  diese  Urzeit  hinein  zu  verlegen.  Die  Macht  der  faktischen  Umstände  und
namentlich  die  Persönlichkeit  der  einzelnen  Könige  bestimmten  wol  hauptsächlich  die
Entscheidungen.

Diesen  Elementen  der  Verfassung  entsprechend  ist  die  Rechtspflege.  Der
König  ist  der  einzige  Kichter,  sowol  in  Civil=  als  Kriminalsachen.  Eine  Mitwirkung
  des  Volkes  durch  Geschworne  findet  nicht  statt,  nur  in  Kriminalfachen  kann
der  König  eine  Berufung  an  das  Volk  und  Komitialentscheidung,  aber  mehr  wie
eine  Art  Begnadigung,  zulassen.  Dagegen  find  sakrale  Elemente  eingemischt.  Im
Civilprozesse  muß  jede  Partei  ihr  Recht  beschwören,  und  eine  Buße  an  die  Götter
für  den  Fall  des  falschen  Eides  einsetzen  (sacramentum).  Im  Strasrechte  ist  eine
Reihe  von  Sakralverbrechen  mit  dem  Prinzipe  der  Verletzung  der  Götter  und  mit
der  Strafe:  diüs  sacer  esto.  Wie  weit  freilich  in  beiden  Beziehungen  das  sakrale
Element  reichte,  und  namentlich  eine  Betheiligung  des  Priesterthums  stattfand,  ist
nicht  klar.  —  Die  Erekution  im  Eivilprozesse  ist  reine  Personalexekution,  der  Sieger
hält  sich  an  die  Person  des  Verurtheilten  (manus  injectio),  dieser  ist  ihm,  wenn
er  nicht  zahlt,  mit  Freiheit  und  Leben  versallen.  Im  Strafrechte  scheiden  sich,  abgesehen
  von  den  Sakralverbrechen,  die  Verbrechen  gegen  die  Person  und  gegen  den
Staat.  Bei  den  ersteren  gilt  das  Prinzip  der  Privatrache,  bei  den  letzteren  das  der
Selbstechaltung  des  Staates.

§  29.  Daß  dieser  ganze  Urzustand  des  Nömischen  Rechts  nicht  durch  reflektirte
Gesetzgebung  künstlich  geschaffen,  sondern  der  Ansdruck  eines  ursprünglichen
Volkslebens  ist,  und  seine  Entstehung  der  Sitte  und  Gewohnheit  des  Volkes  von
seinen  Urzuständen  her  verdankt,  bedarf  keines  Beweises.  Die  Darstellung  der
Römischen  Geschichtschreiber,  als  ob  Romulus  und  Numa  alles  Recht  durch  Gesetze
neu  geschaffen  hätten,  sogar  auch  solche  Institute,  wie  Ehe,  väterliche  Gewalt,
Gentilität,  beruht  auf  der  vulgüren  Vorstcllung,  daß  ohne  Gesetz  kein  Recht  sei.
Man  schrieb  danach  einfach  jede  uralte  Einrichtung  in  Rom  dem  einen  oder  dem
anderen  Könige  zu,  je  nachdem  sie  rein  rechtlich  oder  mehr  religiös  war.  Eine
anderr  Frage  ist,  ob  nicht  im  weiteren  Verlaufe  der  Königszeit  Aenderungen  durch
neue  eigentliche  Gesetze  gemacht  find.  Die  Kömer  selber,  Juristen  und  Nichtjuristen.
nehmen  es  einftimmig  an.  Sie  nenmen  diese  Gesetze  leges  regine,  sagen  jedoch,  daß
sie  von  den  Königen  nur  vorgeschlagen,  aber  vom  Volke  in  den  comitin  curiata
beschlossen  seien.  Sie  erzählen  serner,  daß  nach  der  Vertreibung  der  Könige  ein
Pontiser  marimns  Sextus  Papirius  eine  Sammlung  dieser  leges  regiae  gemacht
habe,  die  Jus  Papirianum  genannt  sei.  Sie  führen  auch  mehrfach  einzelne  solche
Gesetze  an,  zum  Theil  W  dem  Wortlaute  nach,  eines  ist  sohar  noch  in  den  Pandektem
  genannt  (D.  11,  2).  Ihr  Inhalt  indessen,  wie  z.  B.  einerseits  die  Einführung
  der  ehelichen  *  väterlichen  Gewalt,  andererseits  das  Verbot,  Fische  ohne
Schuppen  und  Wein  von  unbeschnittenen  NReben  zu  opfern,  schwangere  Frauen  ohne
Versuch  der  Rettung  des  Kindes  zu  begraben  u.  a.,  zeigt  dentlich,  daß  alle  diese
angeblichen  leges  regiae  nichts  anderes  find,  als  theils  alte  Gewohnheiten,  theils.
priesterliche  Gebräuche  und  Satzungen.

Abgesehen  hiervon  wäre  es  allerdings  an  sich  gar  nicht  unwahrscheinlich,  daß
in  den  dritthalb  Jahrhunderten  der  Königszeit,  in  denen  der  Staat  sich  doch  schon
bedeutend  vergrößerte,  und  sich  namentlich  das  neue  Element  der  Plebejer  bildete.
wirklich  mehrfach  eigentliche  Gesetze  gegeben  wären.  Bei  der  Verfaffungsreform  des
Servius  ist  dies  sogar  kaum  anders  denkbar,  und  wenn  Dionys  fagt,  daß
Servius  fünszig  Gesetze  über  Verträge  und  Delikte  gegeben  habe,  so  ist  dies  an
sich  höchst  glaubwürdig.  Allein  von  allen  diesen  und  ähnlichen  Gesetzen  haben  wir
        <pb n="112" />
        1.  Geschichte  und  Onellen  des  Rämischen  Rechts.  113

durchaus  gar  keine  speziellerr  Kenntniß,  die  Gesetze  von  Servius  sollen  auch  von
lamninius  wieder  ausgehoben  und  ihre  Taseln  zerstört  sein  2).

II.  Die  Plebe  jer  und  die  Servianische  Reform.

&amp;amp;  10.  Ein  neues  Lebenselement  erhielt  der  alte  patrizische  Urstaat  durch  die
Bildung  des  Plebejerstandes.  Nach  der  Römischen  Darstellung  hat  der
laterschicd  von  Patriziern  und  Plebejern  zwar  von  Anfang  an  bestanden.  Die
Ulebcjer  sind  die  Armen,  die  Masse  des  Volkes,  die  Patrizier  die  Reichen,  der  Adel.
Amechen  schließt  diese  Darstellung  eine  solche  Menge  innerer  und  äußerer  Wider-Ursche
  in  sich,  daß  die  neuere  historische  Kritik  seit  Niebuhr  sich  überwiegend  (wenn
auch  nich  einstimmig)  für  eine  andere  Auffassung  entschieden  hat.  Die  Patrizier
wan#  ursprünglich  die  einzige  wirkliche  und  beuchtigte  Bürgerschaft.  Die  Plebejer
end  daneben  erst  allmählich,  besonders  durch  die  Inkorporation  der  eroberten  Nachbarfdte,
  entstanden.  Anfangs  unberechtigt,  wahrscheinlich  Klienten  des  Königs,  erlangten
ãe  durch  ihre  zunehmende  Masse  allmählich  thatsächlich  eine  solche  Bedeutung,  daß
Sewius  sie  in  seiner  neuen  Verfassung  mit  in  das  Bürgerrecht  aufnahm.  Indessen
behielten  die  Patrizier  daneben  einen  großen  Theil  ihrrs  besonderen  alten  Rechtes
und  kamen  dadurch,  zumal  da  ihre  Angahl  bei  ihren  geschlossenen  gentes  fortwährend
  abnahm,  allmählich  von  selbst  in  die  Stellung  eines  bevorrechteten
Geschlechtsadels.  Es  ist  ein  ähnlicher  historischer  Prozeß,  wie  er  sich  während  des
Wittelalters  auch  in  Deutschland  in  vielen  Städten  vollzogen  hat.

Die  Bildung  des  Plebejerstandes  war  für  die  Rechtsentwicklung  von  außerordentlicher
  Wichtigkeit.  Die  Plebejer  waren  zwar  zum  größten  Theile  auch  latinischen
Stammes,  allein  durch  die  Zerstörung  ihrer  Städte,  den  Verlust  ihres  Vermögens,
die  Aufhebung  ihres  Gemeinwesens,  die  Verpflanzung  nach  Rom,  die  Vermischung
mit  der  übrigen  plebejischen  Bevölkerung  und  die  Unterwerfung  unter  die  Patrizier
mmten  sie  doch  in  eigenthümliche  Verhältnisse.  Sie  mußten  sich  der  Römischen  Ge-S#ltung
  des  Rechts  anschließen,  hatten  indessen  an  vielen  Instituten  der  Patrizier
keinen  Antheil,  so  namentlich  an  dem  Gentilrechte  der  Patrizier,  am  Grundeigenrm
  und  der  Feldgemeinschaft  derselben,  am  ager  publicus,  an  dem  gesammten
botrizischen  Sakralrschte,  auch  der  Ehe,  und  namentlich  an  den  Komitien  und  allem,
was  davon  abhing,  wie  auch  Testament  und  Arrogation.  Durch  die  Servianische
Mr#assung  und  die  Republik  ist  zwar  vieles  davon  auf  sie  mit  übertragen,  indessen
imstand  bei  ihnen  doch  eine  Neubildung  des  Rechts,  die  vielsach  ganz  neue
Uchtungen  einschlug,  und  damit  neue  Grundlagen  schuf,  die  bei  der  späteren
Kestaltung  der  Verhältnisse  die  allgemeine  Herrschait  im  Rechte  erlangten.  Es  tritt
das  namentlich  in  zwei  Beziehungen  scharf  hervor,  in  der  Aenderung  der  agrarischen
Verhältnisse  und  in  der  Verweltlichung  des  Rechts.  Bei  den  Plebejern  war  kein
doden  für  Feldgemeinschaft  und  Familiengüter.  Sie  bekamen  Überhaupt  nur  kleine
Tckerlose,  ähnlich  den  alten  Heredien,  und  auf  diese  wurde  einfach  auch  das  alte
Techt  der  Oeredien,  die  freie  Veräußerlichkeit  und  Theilbarkeit,  und  als  Veräußerungs=#em
  die  Mancipation  angewendet.  Dadurch  wurde  die  Ider  des  freien  Grundigenthums
  allmählich  zur  allgemein  herrschenden.  Auch  die  Patrizier  theilten  ihre
Wemeinschaften  (wol  nicht  auf  einmal,  sondern  nach  und  nach  in  den  einzelnen  gentes),
urd  so  wurde  iene  abstrakte  Behandlung  des  Eigenthums,  ohne  wesentlichen  Unteriied
  von  Mobilien  und  Immobilien  durchgeführt,  die  das  Römische  Recht  so
###  lich  vom  Germanischen  unterscheidet,  die  aber  für  den  alten  patrizgischen  Gechlechterstaat
  nahezu  unbegreiflich  wäre.  Näheres  über  Zeit  und  Art  dieser  Um- 



¾  Eine  aameneun  aller  Bestimmungen,  die  die  Römer  als  e  es  ae  bezeichnen.
in  Bruns  K—  14.  [M.  Voigt,  Ueber  die  leges  renise.  bhandl.  167e.  177
ennd  5  vhl  ol-  hif.  Klasse  d.  K.  Sächf.  Gesekschaft  der  Ealsrhanu  Bd.  7,
un
u.  Goltesber  s.  Eeopdie  1.  4.  Au.  8
        <pb n="113" />
        114  Dle  geschichtilchen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsen  wickiung  rc.

wandlung  wissen  wir  freilich  nicht,  die  späteren  Römer  hatten  kein  rechtes  Bewußtsein
  mehr  davon.  (Sie  betrachten  allerdings  das  private  Grundcigenthum  als  hervorgegangen
  aus  Zuweisung  (assignatio)  seitens  der  Gemeinde:  der  Grund  und
Boden  war  also  nach  ihrer  Anschauung  ursprünglich  Gemeindeland  (ager  poblicus).
das  nach  bestimmten  Grundsätzen  ausgemessen  und  ausgetheilt  wird  (limitatio),  wie
das  in  geschichtlicher  Zeit  bei  Koloniegründungen  mit  einem  Theile  der  ewberten
Stadtmark  wirklich  geschah.  Allein  es  bleibt  fraglich,  ob  diese  Anschauung  einer
Erinnerung  an  ühatsächliche  #engn  s  und  nicht  vielmehr  theoretischer  Spekulation
ihren  Ursprung  verdankt.  Einmal  konnte  man  damit  das  Recht  der  Gemeinde  zur
Zwangsenteignung  von  Grund  und  Boden,  das  ihr  freilich  nur  in  seltenen  Fällen
zustand,  in  Verbindung  bringen,  man  faßte  es  als  den  Ausfluß  eines  Hoheitsrechts
am  Staatsgebiete  als  solchem  auf,  das  man  sonst  nicht  zu  konstruiren  verncchte:
sodann  ließ  sich  daraus  das  Eigenthum  des  Staates  an  Wegen,  Plätzen  und  Flüssen
herleiten.

Nicht  weniger  wichtig  war  die  Verweltlichung  des  Rechts.  Die  Plebejer  hatten
anfangs  gar  keinen  Antheil  an  den  sacra  der  Patrijier.  Sie  hatten  zwar  im
Wesentlichen  dieselbe  Religion,  aber  doch  je  nach  ihrem  Urfsprunge  in  verschiedener
Weise.  Daher  bildete  die  Religion  bei  ihnen  in  Rom  keine  seste,  das  Recht  äußerlich
beherrschende  Macht,  sondern  ging  mehr  nebenher,  und  das  Recht  bekam  seine  selbständige,
  rein  juristische  Kraft  und  Form.  So  entstanden  die  weltliche,  d.  h.  nichtsakrale
  Ehe  (coemptio),  Adoption,  Testament  durch  mancipatio  famwiliae,  Sponsion
dunh  Frage  und  Antwort  (stipoletio),  Prozeßsakrament  (als  Wettsumme)  u.  a.

Im  ößffentlichen  Nechte,  auf  das  die  Patrizier  noch  lange  ausschließlichen  Einfluß
übten,  erhielt  sich  das  sakrale  Element  natürlich  länger,  so  namentlich  bei  allen
Staatsakten  und  im  Völkerrechte,  aber  auch  im  Strafrechte  bei  den  Sakralverbrechen.
Doch  wurde  es  hier  gleichsalls  von  den  Plebejern  allmählich  befeitigt  oder  eingeschränkt
  oder  wenigstens  zur  leeren  Form  herabgesetzt.

3&amp;amp;  11.  Daß  der  vorletzte  König,  Ser  vius  Tullius,  tiesgreisende  Veränderungen
  im  Staatsleben  eingeführt  habe,  ist  einstimmige  Ueberlieserung  der
Römer.  Sie  schreiben  ihm  eine  vollständige,  ties  durchdachte,  alle  Seiten  des  Staatslebens,
  die  finanzielle,  militärische,  administrative  und  politische,  organisch  zufsammenschließende
  neue  Staatsverfassung  zu!).  Servius  eorscheint  danach  als  einer  der
bedeutendsten  politischen  Köpfe  des  ganzen  Alterthums.  Die  moderne  Kritik  hat
dieses  Verdienst  auf  das  Maß  einer  neuen  Militärorganisation  zurückführen  wollen?)
sweil  die  Servianische  Ordnung  den  Plebejern  nur  Pflichten,  nämlich  Kriegsdienst
und  Steuern,  auflegt,  aber  keine  greifbaren  politischen  Rechte  verleiht!;  daraus  habe
sich  dann  erst  die  Verfassung  entwickelt.  Indessen  war  die  neue  gemeinsame  Militärorganisation
  für  Patrizier  und  Plebejer  nicht  möglich  ohne  Aufnahme  der  letzteren
in  die  Civität,  und  diese  wieder  nicht  ohne  eine  neue  Ordnung  der  Komitien,  dann
aber  kul#pfte  sich  die  neue  Steuer-  und  Verwaltungsordnung  von  selber  daran.
Ueberhaupt  aber  ist  es  kaum  glaublich,  daß  die  innere  Einheit  des  Ganzen  nicht
einem  schöpferischen  Geiste  entsprungen  sei.

*  Den  nächsten  Anstoß  mag  allerdings  die  Militärorganisation  gegeben  haben.
Sie  bildet  jedenfalls  die  Grundlage  des  Ganzen.  Sie  ruht  noch  aus  der  alten
kriegerischen  Volksanschauung,  daß  der  Kriegsdienst  Pflicht  und  Ehrensache  des
Bürgers  ist.  Daher  ist  der  eigentliche  Kriegedienst  auf  die  wohlhabenden,  wie  es
scheint  die  anfässigen  (assidui),  beschränkt,  die  armen  (proletarü)  werden  höchstens.
als  Erfatzmonnschaft  zugegogen.  Bei  den  ersteren  werden  wieder  Reiterei  und  Fußheer
  unterschieden.  Zu  jener  find  nur  die  reichsten,  und  namentlich  die  Patrizier
berechtigt:  sie  werden  in  achtzehn  Abtheilungen  (cemuriae)  getheilt.  Die  übrigen

1  Sj.  Die  Derfeslung  des  ori  S'eiue  Tullius.  1888.  (754  S.)
ommsen,  Nömische  eschicht  S.  92—
        <pb n="114" />
        1.  Geschichtr  und  Quellen  des  Roͤmischen  Rechts.  115

werden  für  die  Üblichen  fünf  Grade  der  Bewaffnung  mit  Selbstausrüstung.  nach  dem

vermoͤgen  (Grundbefitze)  in  fünf  Klassen  geschieden;  aus  jeder  wird  eine  bestimmte
Z#l.  von  Centurien  für  das  Heer  entnommen,  aus  der  ersten  achtzig,  aus  den  drei
iolgnden  je  zwanzig,  aus  der  untersten  dreißig.  immer  zur  Hälfte  luniores  (bis
ämiundvierzig  Jahr)  zum  Felddienste,  zur  Hälfte  senlores  (bis  sechszig  Jahr)  zur
berthridigung  der  Stadt  (Landwehr).  Dazu  kommen  noch  vier  Centurien  Kriegsk##dwerker
  und  Mufikanten  und  eine  Centurie  Proletarier.

Der  Heeresordnung  entsprechend  ist  die  neue  Komitialordnung.  Jede  Klasse
bildet  so  piel  Stimmcenturien,  als  sie  Herrescenturien  zu  stellen  hat,  auch  immer
balb  ianiores,  halb  seniores.  Ebenso  ist  nach  den  Klassen  auch  die  Bestenerung

geordn

a  eigenthümliche  politische  Gedanke  in  dem  Ganzen  ist  die  Erfindung  des
Klassensystems  für  die  politische  Berechtigung.  Dabei  liegt  aber  nicht  einfach,  wie
man  haufig  annimmt,  die  aristokratische  oder  timokratische  Idee  zu  Grunde,  daß  die
Leichen  mehr  gelten  sollen,  als  die  Armen,  sondern  das  tiefere  Prinzip,  daß  die
wlitische  Berechtigung  mit  der  politischen  Verpflichtung  in  einem  entsprechenden
berbältnisse  stehen  soll.  Wer  mehr  Pflicht  hat,  soll  auch  mehr  Recht  haben.  Die
nicheren  Klassen  haben  eben  darum  mehr  Centuriatstimmen,  ale  die  ärmeren,  weil
ihn  Kriegs-  und  Steuerpflicht  eine  schwerere  ist;  die  Alten  haben  mit  den  Jungen
lerum  trotz  kleinerer  Kopfzahl  doch  gleiche  Centurienzohl,  weil  sie  die  politischen
Rlichten  schon  länger  getragen  haben.  Erst  später,  wo  die  Kriegspflicht  anders
grordnet  war,  und  die  Steuerpflicht  ganz  aufhörte,  ist  das  Klassensystem  auf  das
rine  Vermögensprinzip  zurückgeführt,  doch  ist  dann  auch  das  Zahlenverhältniß  der
Gtmiien  geändert  und  auf  gleicheres  Maß  geset.  Die  alten  Zahlen  sind  freilich

#l  ihrer  näheren  Begründung  für  uns  auch  unklar.

Auf  die  übrigen  Theile  der  Sewianischen  Verfassung  kann  hier  nicht  weiter
einsrgangen  werden.

Jweite  Periode.  Die  Republif.

1.  Die  Anfänge  und  die  XII  Tafeln.

812.  Tie  Einführung  der  Republik  bestand  anfangs  eigentlich  nur
a  der  Einsetzung  von  zwei  einjährigen  Vorständen  austatt  des  einen  lebenslänglichen.
em  Inhalte  nach  sollte  die  Gewalt  der  Konsuln  dieselbe  sein,  wie  die  alte  königlichr.
  Unmöglich  aber  konnte  dies  von  Dauer  sein.  Es  mußte  bald  eine  durchzu#unde
  Veränderung  aller  Verhältnifse  nach  sich  ziehen.  Zunächst  fiel  sthatsächlich)
Schwerpunkt  der  Regierungsgewalt  in  den  Senat,  also  die  Aristokratie,  aus  der
die  LKonfuln  hervorgingen  und  ohne  deren  Unterstützung  sie  nichts  Bedeutendes  und
Naurndes  durchsetzen  konnten.  Dann  mußte  die  Macht  der  Volkeversammlungen
Unigen,  da  sie  die  Wahl  der  Konsuln  und  sonstigen  Beamten  hatten,  und  dazu  jetzt
uct  die  eigentliche  Gesetzgebung,  ja  bald  sogar  dir  höher  Kriminaljustiz  bekamen.
die  Macht  der  Beamten  wurde  dagegen  sehr  beschränkt,  zunächst  schon  durch  die
nne  Dauer  des  Amtes,  die  Verantwortlichkeit  und  die  Möglichkeit  der  Intercession,
unn  durch  die  Entziehung  der  Kriminaljustiz  und  die  Einführung  der  Civil=Fchwomen,
  und  endlich  durch  die  Theilung  der  Gewalt  mittels  Bildung  neuer
#ständiger  Aemter.  Außerdem  mußte  das  Verhältniß  der  Patrizier  und  Plebejer
#  ein  anderes  werden.  Sie  standen  jetzt  direkt,  ohne  Vermittlung  einer  über
stehenden  königlichen  Gewalt,  einander  gegenüber..  Dadurch  wurde  einerfeits
n  Tuck  der  Patrizier  härter,  andererseits  die  Widerstandskratt  der  Plebejer  größer.
beides  trat  sofort  hervor,  und  führte  zu  dem  fast  weihundertjährigen  Kampfe,  der
#an  der  vollständigen  Aufhebung  der  Vorrechte  der  Patrizier  endete.

8°
        <pb n="115" />
        116  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtoentwicklung  2c.

*  13.  Auf  die  Rechtsbildung  mußten  alle  diese  Umstände  einen  unmittelbaren
  und  tiefgrrifenden  Einfluß  haben.  Die  Patrizier  hatten  im  Konsulate
die  Rechtspflege  unbeschränkt  in  Händen,  und  benutzten  dies  vielfach  zur  Bedrückung
der  Plebejer,  namentlich  im  Strafrechte.  Zwar  wurde  gleich  anfangs  das  Recht  der
Provokation  ans  Volk  für  Todesstrafe  und  körperliche  Züchtigung  durch  eine  Lex
Valeria  von  P.  Valerius  Publicola  eingeführt.  Doch  wurde  auch  dieses
vielfach  mißachtet.  Sobald  die  Plebejer  daher  im  Jahre  260  durch  die  secessio  in
montem  sacrum  dir  Einführung  der  Volkstribunen  erzwungen  hatten,  fingen  fie  an.
auf  Beschränkung  der  konfularischen  Justiz  zu  dringen.  Die  ersten  Erfolge  waren
die  Einführung  von  Geschworenen  in  Civilfachen,  und  die  Beschränkung  der  arbiträren
Vermögensstrasen  (multae)  auf  ein  Marimum  von  zwei  Schafen  und  dreißig  Rindern
durch  eine  Lex  Aternia  Tarpeja  vom  Jahre  300.  Besonders  wichtig  und  solgenrich
  für  die  ganze  Römische  Rechtsbildung  war  das  erstert.  Es  wurde  dadurch
zuerst  eine  unmittelbare  Theilnahme  des  Volkes,  zunächst  freilich  nur  der  Senatoren,
an  der  Rechtspflege  eingeführt.  Die  näheren  Umstände  der  Einführung  wissen  wir
leider  nicht.  Später  finden  wir  verschiedene  Arten  von  Geschworenen,  bei  Eigenthums-
  und  Statussachen  Kollegien  von  zehn  und  hundert  Geschworenen  (decemvir#
litibus  judicandis,  centumviri),  bei  Schuldklagen  einen  oder  drei  Geschworene.
Wann  und  wie  diese  Unterschiede  entstanden  sind,  ist  schr  zweiselhaft.  Wesentlich
war  aber  von  Anfang  an,  daß  die  Scheidung  zwischen  den  Beamten  und  Geschworenen
nicht  nach  Rechts=  und  Thatfrage  geordnet  wurde,  sondern  so,  daß  der  Beamte  nur
die  Einleitung  und  Konstituirung  des  Streites  hatte,  die  writere  Untersuchung  und
die  Entscheidung  Sache  der  Geschwomnen  war,  und  nur  die  Erekution  wieder  an
den  Beamten  kam.  Die  Bedeutung  der  Römischen  Geschwerenen  ist  danach  eine
wesentlich  andere,  als  die  des  Germanischen  Volksgerichtes.  Der  Römische  Geschworene
ist  Vertreter  des  Beamten,  er  soll  die  Willkür  deffelben  verhindern,  und  eine  objektiv
den  Gesetzen  entsprechende  Entscheidung  herbeiführen.  Das  Gesetz  steht  aber  über
ihm,  wie  über  dem  Beamten.  Es  ist  nicht  wie  beim  Germanischen  Volkegerichte.
wo  die  Gemeinde,  oder  in  ihrer  Vertretung  die  Schöffen,  unmittelbar  als  solche  das
eigentlich  nur  in  ihrm  Bewußtsein  lebende  Recht  selber  finden  und  weisen  sollen.

§  14.  Die  Mißbräuche  der  konsularischen  Justiz  waren  durch  diese  Einrichtungen
  nicht  verhindert.  Die  Klagen  über  Härten  und  Ungerechtigkeiten,  und
namentlich  über  ungleiche  Behandlung  der  Patrizier  und  Plebejer  dauerten  fort.
Die  natürliche  Unbestimmtheit  und  Biegsamkeit  des  Gewohnheitsirchts,  bei  volksthümlicher
  Rechtopflege  nur  förderlich  für  eine  billige  Rechtsanwendung,  scheint  von
den  Patriziern  zum  Deckmantel  der  Parteilichkeit  mißbraucht  zu  sein.  Daher  stellt
schon  im  Jahre  292  der  Tribun  C.  Terentilius  Arsa  den  Antrag  auf  Abjassung
  von  sesten  Gesetzen  über  das  imperium  consulare.  Die  Patrizier  setzen
den  heitigsten  Widerstand  entgegen.  Acht  Jahr  lang  wissen  sie  den  Beschluß  über
den  Autrag  zu  hintertreiben.  Endlich  vereinigt  man  sich,  das  gesammte  Recht  in
seste  Gesetze  zu  bringen.  Neuer  Aufschub  wird  durch  eine  Gesandtschaft  nach  Athen
mur  Herbeischaffung  der  Griechischen  Gesetze  erlangt.  Dann  geht  man  ane  Werk
(303),  aber  nicht  durch  einfache  Einsetzung  einer  Gesetzgebungskommission;  vielmehr
wird  die  ganze  Verfassung  aufgehoben,  statt  der  Konsuln  und  Tribunen  werden  zehn
Männer  auf  ein  Jahr  ernannt,  die  den  Staat  regieren  und  zugleich  die  Gesetze
machen  sollen.  Vielleicht  lag  der  Plan  einer  dauemden  Verfassungsänderung,
namentlich  Beseitigung  des  Gegensatzes  von  Konsuln  und  Tribunen,  zu  Grunde.
doch  entsprach  der  Ewolg  dem  jedenfalls  nicht.  Die  Gesetze  waren  auffallend  schnell
iertig.  Noch  in  demselben  Jahre  wurden  zehn  Tafeln  den  Comitien  vorgelegt,  von
ihnen  bestätigt  und  in  Entafeln  auf  dem  Forum  aufgestellt.  Deunoch  wurden  für
das  nächste  Jahr  neue  Decemvirn  ernannt,  weil  Nachträge  nöthig  seien.  Sie  liesern
zwei  neue  Tafelu,  Cicero  nennt  sie  tabulae  iniquarum  legum.  Unter  dem  Vor-
        <pb n="116" />
        1.  Geichichte  und  Quellen  des  Näömischen  Rechts.  117

wande  noch  weiterer  Rachträge  prolongiren  sie  eigenmächtig  ihr  Amt  auch  ins
iolgende  Jahr,  werden  dann  aber  aui  Veranlassung  des  berühmten  Prozesses  der
Virginia  gestürzt,  und  die  alte  Veriafiung  wird  wieder  hergestellt.  Die  gegebenen
Gesetze  bleiben.

Der  Juhalt  der  XII  Tajeln  war,  so  weit  wir  ihn  kennen,  hauptsächlich
srivat=  und  Strafrecht  nebst  dem  Prozesse  für  beide,  außerdem  nur  noch  Bestimmungen
  über  die  Leichenbestattung  und  den  Kalender.  Ob  noch  Weiteres  über
Stnats=  und  Sakralrecht  darin  stand,  ist  nicht  zu  entscheiden,  möglich  wäre  es,
keinenalls  war  es  viel.  Nhetorische  Uebertreibung  ist  es,  wenn  Livius  fie  fons
#mnis  publici  privatldue  iuris  nennt.

Die  Quelle  für  den  Inhalt  war  Übenviegend  nur  das  längst  in  der  Römischen
Gewohnheit  lebende  Necht.  Nur  wurde  dafselbe  in  allen  Punkten  genaner  formulirt
und  gestaltet  und  dazu  kamen  mannigsache  Aenderungen  und  Zusätze  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  und  politischen  Rücksichten.  Es  war  eigentliche  Kodifikation,  nicht
bloße  Inkorporation.  Daß  Griechische  Elemente  mit  berücksichtigt  find,  ist  außer
zweiiel.  Wenn  aber  die  Römer  mitunter  die  Solonischen  Gesetze  als  Hauptquelle
brzeichnen,  so  ist  dies  entschieden  falsch.  Nur  Weniges  und  Unbedeutendes  läßt  sich
darauf  zurückführen.  Recht  und  Prozeß  sind  wesentlich  Römisch.  Aenderungen  am
bieherigen  Rechte  sind  überhaupt  wol  im  Privatrechte  nur  wenig  und  mehr  nur
im  Prozesse  und  Strafrechte  gemacht,  namentlich  durch  Beschränkung  der  Beamteninstiz
  und  Ausdehnung  der  Volksjustiz.

Die  Form  ist  eigenthümlich.  Eine  Reihe  absoluter  Gebote  oder  Verbote,  oder
lategorischer  Rechtssätze,  alles  im  einfachen  Imperativ,  mit  lapidarischer  Kürze,  aber
einer  gewissen  großartigen  Rhetorik;  die  Detaillirung  merkwürdig  verschieden:
einzelnes  was  spezielle  Tagesfragen  betraf,  wie  z.  B.  Prozeß,  Erekution  und  Schuldbaft,
  mit  minutiöfer  Genanigkeit,  anderes,  an  sich  wichtigeres,  z.  B.  Verträge  und
lestamente,  nur  in  allgemeinen  Sätzen.  Charakteristisch  ist  die  ängstliche  Vorsicht
in  der  Wortfassung,  namentlich  um  bei  den  Imperativen  das  Müssen  und  Dürien
-zu  trennen  1).

Werth  und  Bedeutung  des  ganzen  Gesetzwerkes  find  sehr  hoch  zu  stellen,  theils
wegen  der  Vollständigkeit,  mit  der  es  sich  über  alle  Theile  des  Rechts  erstreckt,
theils  wegen  des  echt  juristischen  und  praktischen  Charakters  seiner  Besttmmungen.
theils  wegen  der  Schärie  und  Klarheit  der  Gedanken  und  des  Ausdrucks.  Das
jmistische  Talent  der  Römer  trikt  schon  hier  sehr  scharf  hervor,  keine  Gesetzgebung
ähnlicher  Kulturstusen  kann  sich  in  dieser  Beziehung  mit  den  XII  Tafeln  messen.

Auf  uns  gekommen  find  die  XII  Tajeln  leider  nur  sehr  fragmentarisch.  Die
ursprünglichen  Taseln  find  bei  der  Gallischen  Zerstörung  der  Stadt  mit  zerstört,  und
find  auch  später  nicht  wieder  hergestellt.  Der  Inhalt  wurde  zwar,  wenigstens  im
Besentlichen,  erhalten,  er  bildete  im  sechsten  Jahrhunderte  in  dem  ersten  eigentlichen
juristischen  Buche,  dem  sog.  Jus  Aelianom  oder  der  Tripertita  des  Sertus  Aelius
Katus?),  den  ersten  Theil,  dem  als  zweiter  eine  Interprrtation  folgte,  auch  wurden
unter  Augustus  Kommentare  dazu  geschrieben,  ein  juristischer  von  rabeo  und
wogegen  sich  allerdings  gegründete  Eimvendungen  erheben  lassen,  ein  historisch-Philologischer
  von  M.  Messalla  (cos.  701);  zuletzt  sogar  noch  unter  Antoninus
Pins  ein  juristisch-historischer  von  Gajus  in  sechs  Büchem.  Allein  der  heutigen
Jeit  ist  von  alle  dem  weiter  nichts  überliefert,  als  eine  Reihe  von  einzelnen  Citaten.
Nelationen  und  Anspielungen  bei  juristischen  und  nichtjuristischen  Schriftstellern,

B.  —  vincito  compedibus  XV  pondo,  ne  maiore,  aut  si  volet  minore  vincitom
,  libras  sarris  "rdo  dies  dako,  aut  si  volet  plas  dato.  Am  werkmürdigsten  ist  das  be-1çrn5s
  in  ats  secanto,  si  plus  minusve  secherunt,  sine  fraude
ix-im  ge.  Rechtwissensch.  XV.  177  lder  lus  A#lianum  und  triperüta
fir  v14#  Werke.  hältl.
        <pb n="117" />
        118  Dle  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentmicklung  2c.

aus  denen  sich  immer  nur  ein  fehr  unvollkommenes  Bild  des  Ganzen  wieder
zusammensetzen  läßt  ).

[Völlig  aussichtslos  ist  es,  die  Anordnung  oder  das  „System“  der  XII  Tascln
wiederherzustellen.  Man  darf  nach  einer  Aeußerung  Cicero's  (de  leg.  2,  4,  9)  annehmen,
  daß  die  ersten  Worte  des  Gesetzes  sich  auf  die  Einleitung  des  Eivilberfahrens
  bezogen  („si  in  ius  vocat  ito“");  man  darf  daraus  schließen,  daß  am  Ankange
  das  Legisaktionenversahren  geregelt  wurde.  Dazu  paßt,  daß  vom  morbus
sonticos  als  Grund  für  das  Nichterscheinen  vor  Gericht  auf  der  zweiten  Tafel  die
Rede  war  (Festus  v.  reus  p.  273).  Außerdem  kennen  wir  noch  von  einigen  einzelnen
  Sätzen  den  Platz.  Daraus  aber  läßt  sich  nichts  gewinnen.  Die  durch
Gothofred  aufgekommene,  seit  Dirksen  übliche  Ordnung  der  Buuchstücke  ruht  auf
der  Voraussetzung,  daß  Gaius'  Kommentar  in  jedem  Buche  zwei  Tafeln  behandelt
hat.  Man  geräth  damit  in  Unzuträglichkeiten,  welche  die  Hpypothese  haltlos  machen;
denn  Gaius  bespricht  samilienrechtliche  Fragen  auch  noch  im  3.  Buche.  Vor  Allem
aber  ist  die  Einrichtung  Römischer  Gesetztafeln  verkaunt:  die  Abschnitte  des  Gesetzes
fallen  nicht  nothwendig  mit  den  einzelnen  Tafeln  zusammen.)]

II.  Das  ins  civile  und  das  ins  gentium.

8  15.  Die  weitere  Rechtsbildung  im  Verlause  der  Republik  nimmt
bei  der  allmählichen  Entwicklung  des  ganzen  Römischen  Lebens  eine  mannigsach
bunte  Gestalt  an.  Es  ist  nicht  eine  einförmige  Fortbildung  durch  neue  Gesetze,
sondern  in  fast  dramatischer  Weise  tritt  jedes  neue  Element  in  eigener  neuer  Form
neben  oder  nach  dem  andern  aus,  das  nationale  in  der  priesterlichen  Interpretation
der  XII  Taseln,  das  universale  in  der  Bildung  des  ius  gentium,  das  politische  in
der  eigentlichen  Volksgesetzgebung,  das  rein  juristische  Utilitäts--  und  Aequitätselement
in  den  prätorischen  Edikten,  das  logische  in  der  aufkeimenden  Wissenschaft.

Zunächst  von  der  Interpretation  der  XII  Taseln.  Die  XII  Takeln  blieben
in  den  nächsten  Jahrhunderten  die  Grundlage  des  gefammten  Rechts.  Die  Plebeier
sahen  sie  als  eine  große  Errungenschaft  und  ein  Palladium  ihres  Rechtes  an,  und
hielten  mit  eiserner  Zähigkeit  an  ihnen  fest.  Darauf  beruht  die  eigenthümliche
strikte  Wort-  und  Buchstabeninterpretation  der  XII  Tafeln  und  anderer  Gesetze,  die
uns  in  den  folgenden  Jahrhunderten  oft  in  so  befremdlicher  Weise  bei  den  Römern
entgegentritt.  Man  hatte  Sicherheit  und  Festigkeit  des  Rechts  durch  das  geschriebene
Gesetz  erlangen  wollen.  Kein  Wunder,  daß  man  sich  jetzt  streng  auf  das  geschriebene
Wort  steifte  und  nichts  gelten  ließ,  was  daraus  nicht  abgeleitet  werden  konnte.
Die  XII  Taseln  legten  felber  geradezu  den  Grund  dazu,  theils  durch  die  ängstlich
sorgsame  Fasfsung  ihrer  Vorschriften,  theils  durch  das  Prinzip,  das  sie  für  alle
Verträge  und  Testamente  aufstellten:  uti  lingua  nuncupessit,  lia  ius  esto,  und  uti
legassit,  ita  ius  esto.  Damit  war  das  Prinzip  des  gesprochenen  Wortes  und  der
Wortinterpretation  auch  für  die  Rechtsgeschäfte  scharf  hingestellt.  Natürlich  hatte
man  auch  schon  vor  den  XII  Taieln,  bei  der  Unvollkommenheit  der  Schrift,  auf
das  Wort  ein  großes  Gewicht  gelegt,  allein  die  eigentliche  Zeit  der  festen  Formelbildung
  find  doch  erst  die  Jahrhunderte  nach  den  XII  Tafeln.

Die  Fortbildung  des  Rechts  hat  hierach  in  der  nächstfolgenden  Zeit  einen
gewissen  sormalistischen  und  scheinbar  engherzigen  Charakter.  Das  Wort  der  Gesetze,
der  Prozesse,  der  Verträge,  der  Testamente  scheint  alles  zu  beherrschen.  Man  würde
aber  irren,  wollte  man  darin  nur  kleinliche  Buchstabenklauberei  fehen.  Das  eigentlich
Treibende  find  stets  die  praktischen  Bedürfnisse,  man  sucht  diesen  nur  durch  den
Anschluß  an  das  feste  Wort  eine  sichere  gesetzliche  Grundlage  zu  geben.  Von

Fiirtien,  Urbert  der  Versuche  zur  Herstellung  der  XII  Tail#  u.  Fe  1824.
Scho  uu  Legie  XII  tabularum  reliquise,  18366.  Bruns,  Fontes,  p
        <pb n="118" />
        1.  Seschichte  und  Quellen  des  Mämischen  Rechts.  119

diesem  Standpunkte  aus  hat  man  die  drei  Hauptrichtungen  dieser  Rechtsbildung  zu
deurtbeilen

Zunächst  die  Interpretation  der  XII  Taseln  selber.  Darunter  ist
nicht  ke#  die  Erklärung  der  einzelnen  Worte  und  Sätze  zu  verstehen,  sondern  auch
die  Feststellung  von  Rechtsregeln  nach  denselben  und  die  Bildung  neuer  Rechtssätze
aus  ihnen.  So  bildete  man  z.  B.  das  Intestaterbrecht  durch  Interpretation  der
Worte  suus  heres  und  prorimus  agnatus  aus,  die  Usukapion  aus  den  Worten  usus
auctoritas,  die  Emanzipation  und  Adoption  aus  der  Bestimmung  über  den  Verkauf
der  Kinder  u.  a.

2.  Die  Bildung  von  Formeln  für  dir  verschiedenen  Rechtsgeschäste.
Es  sind  Formeln,  die  einerseits  scharf  und  bestimmt  den  allgemeinen  Hauptinhalt
iedes  Geschäfts  feststellten,  und  andererseits  doch  biegsam  genug  waren,  um  Zusätze
aach  den  besonderen  Intentionen  der  einzelnen  Fälle  zuzulassen,  so  bei  mancipium
und  nexum,  Stipulation,  Erbeinsetzung,  Legat  u.  s.  w.  Daß  dabei  im  Ganzen  das
Prinzip  der  Festigkeit  überwiegend  war  gegen  das  der  Biegsamkeit,  kann  nach  dem
Obigen  nicht  auffallen.

3.  Die  Bildung  der  Klagesormeln  für  den  Prozeß,  der  sog.  legis
actiones.  Dirs  war  besonders  wichtig.  Beim  Streite  um  das  Recht  war  es  vor
allem  nöthig,  daß  die  Ansprüche  genau  und  scharf  den  Gesetzen  entsprechend  sormulirt
wurden.  Nur  das  Wort  des  Gesetzes  und  seine  weitere  Interpretation  konnte  und
sollte  ein  Recht  geben,  somit  mußte  auch  jeder  Klageanspruch  sich  direkt  aus  einen
bestimmten  Ausspruch  des  Gesches  gründen,  und  daher  auch  genau  den  Worten  des
Gesetzes  entsprechend  formulirt  werden.  Die  XII  Tafeln  setzen  z.  B.  eine  Strafe
auf  arbores  furtlm  caesae.  Waren  nun  Weinreben  heimlich  abgeschnitten,  so  durfte
man  die  Klage  nicht  auf  vites  succisne  formuliren,  da  davon  nichts  im  Gesetze
stand,  sondern  auf  arbores  caesae,  und  man  mußte  dann  darthun,  daß  vites  zu
den  arbores  gehören.  Eine  solche  peinliche  Formulirung  ist  natürlich  schwierig  und
für  den  Laien  gefährlich,  auch  hätte  die  Zulassung  der  beliebigen  freien  Formulirung
klaptiös  und  für  die  Richter  verwirrend  werden  können;  deshalb  wurden  die  Formeln
allgemein  und  abstrakt  für  alle  möglichen  nach  den  Gesetzen  zustehenden  Rechte  ausgestellt,
  und  so,  daß  man  dann  im  Einzelnen  nothwendig  eine  von  ihnen  nehmen
mußte,  nicht  approbirte  Formeln  gar  nicht  zugelassen  wurden.

Die  gesammte  Rechtsbildung  in  diesen  drei  Richtungen  war  nun  eigentlich
Sache  der  Rechtskunde  und  Theorie.  Sie  geschah  indessen  nicht  schon  in  Büchern
umd  Schriften,  sondern  rein  praktisch  im  Leben  bei  den  einzelnen  Rechtsverhältnissen
felber.  Die  Träger  davon  waren  aber  nicht  etwa  schon  Richter,  Beamte,  Advokaten,
sondern  ausschließlich  die  Priester,  die  poptifices.  Diese  hatten  von  Alters  her  theils
durch  den  Kalender,  theils  durch  die  Sakramente  u.  a.  eine  unmittelbare  Betheiligung
an  der  Rechtspflege,  und  da  diese  noch  im  ganzen  vierten  Jahrhunderte  ausschließlich
in  den  Händen  der  Patrizier  war,  so  lag  es  bei  der  ganzen  sonstigen  Stellung  der
pontißces  nahe,  daß  fie  sich  vor  anderen  mit  der  Rechtskunde  in  ihrer  konkreten  Anwendung
  beschäftigten,  und  das  Volk  sich  bei  ihnen  rechtlichen  Rath  holte.  Es  war
darin  natürlich  ein  bedeutendes  Mittel  zur  Erhaltung  des  patrizischen  und  priesterlichen
  Einflufses  auf  das  Volk  gegeben,  und  es  ist  daher  erklärlich,  daß  diese  Priester
die  Rechts=  und  namentlich  Formelkunde  als  eine  Art  Geheimwissenschaft  zu  wahren
suchten.  Uebertreibung  ist  es  natürlich,  wenn  die  späteren  Römer  sagen,  das  ganze
Recht  sei  von  den  Priestern  geheim  gehalten,  indessen  darf  man  darum  nicht  die
ganze  Geheimhaltung  überhaupt  für  eine  Fabel  erklären.  Es  ist  völlig  glaubwürdig,
wenn  Pomponius  erzählt,  um  das  Jahr  450  habe  ein  gewisser  Güäus  Flavius,
Freigelassener  und  Schreiber  des  Censors  Appius  Claudius  Cäcus,  durch
Beröffentlichung  eines  Verzeichnisses  der  Gerichtstage  und  einer  Sammlung  von
legis  actiones,  die  er  dem  Appius  entwendet,  sich  beim  Volke  beliebt  gemacht,  und
man  habe  die  Schrift  das  Jus  Flavianom  genannt.  In  Verbindung  damit  steht,
        <pb n="119" />
        120  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsem#wicklung  2c.

daß  es  von  dem  ersten  plebejischen  pontifer  marlmus,  dem  Tiberiues  Coruncanius
  (um  500),  heißt,  daß  vor  ihm  „publicc  professom  Dneminem  traditur?,
daß  er  „primus  prok#tteri  coepit#“.

Das  gesammte  auf  diese  Weise  auf  den  XII  Tafeln  und  ihrer  Entwicklung
beruhende  Recht  nannte  man  später,  weil  es  das  spezifisch  Römische  war,  vorzugeweise
  das  ius  cirile  (Komanorum).

&amp;amp;  16.  Dem  nationalen  Rechte,  dem  ius  civile,  tritt  seit  dem  fünften  Jahrhunderte
  die  Bildung  eines  internationalen  Rechts,  ius  gentium,  gegenüber!).
  Veranlassung  dazu  ist  theils  die  Vermehrung  des  internationalen  Verkehre,
theils  die  Ausdehnung  der  Rmischen  Herrschaft.  Beides  rief  Gerichtebarkeit  über
Fremde  (peregrini),  d.  h.  Nichtbürger,  hervor,  und  damit  zugleich  das  Bedürfniß
von  Rechtssätzen  für  dieselben.  Die  Römer  hatten  ursprünglich,  wie  alle  Völker
in  früheren  Zuständen,  das  volle  Prinzip  der  Perfönlichkeit  des  Rechts:  jedes  Recht
ist  Volksrecht,  nicht  Landesrecht,  es  gilt  nur  für  den  Bürger  des  Volke,  nicht  für
den  Fremden  im  Lande.  Ter  Fremde  ist  an  sich  rechtlos,  und  kann  nur  unter
Schutz  und  Vertretung  eines  Bürgers  Rechte  haben.  Bei  der  Steigerung  des  Verkehrs
  war  dieses  Prinzip  nicht  haltbar.  Im  Verkehre  mit  den  Latinischen  Städten
machte  sich  dies  zwar  noch  wenig  fühlbar.  Bei  der  allgemeinen  Stammesverwandtschaft,
  der  politischen  Verbindung  und  der  Gleichheit  des  nationalen  Rechts  gab
man  sich  allgemeines  gegenseitiges  commercium,  d.  h.  vollos  Verkehrerecht.  Bei
anderen  Völkeru  erschien  dies  aber  unthunlich.  Man  half  sich  anfangs  durch  besondere
  Staats-  und  Handelsverträge,  z.  B.  mit  Carthago  im  Jahre  4067).  Bei
unterworfenen  Städten  und  Völkern  gab  man  auch  besondere  Bestimmungen,  oder
überließ  es  den  Römischen  Beamten,  sie  zu  geben.  Auf  diese  Weise  kam  man  allmählich
  dahin,  eine  Reihe  von  Rechtefätzen  anzunehmen,  die  man  im  Allgemeinen
gleichmäßig  bei  allen  Völkern  fsand,  die  man  daher  als  ein  allgemeines  natürliches
Recht  ansah,  was  im  Zweifel  gleichmäßig  auf  den  ganzen  Verkehr  der  Fremden
unter  sich  und  mit  den  Römern  angewendet  werden  könne.  Die  speziellen  Volksrechte
  blieben  dann  daneben  für  die  Verhältnisse  der  Bürger  eines  Volkes  unter  sich.
Man  nannte  dieses  allgemeine  internationale  Recht  das  ius  gentium,  und  verbaud
allmählich  die  Spekulation  damit,  daß  es  durch  die  naturalis  ratio  bei  allen
Völkern  hervorgerufen  würde,  und  eben  darum  auch  bei  allen  neben  ihrem  spcziellen
ius  civile  von  selbst  eine  Art  subsididrer  Geltung  habe.  Eine  Folge  davon  war.
daß  man  dam  auch  umgekehrt  sagte,  was  natürliches  Recht  sei,  müsse  bei  allen
Völkern  gelten,  wenn  auch  empirisch  die  allgemeine  Geltung  nicht  gerade  nachgewiesen
  sei.  Man  identifizirte  daher  im  Allgemeinen  die  beiden  Begriffe  ins  naturale
und  ius  gentium,  obwol  man  im  Einzelnen,  z.  B.  bei  der  Sklaverei,  den  Unterschied
  nicht  verkanntc.

Natürlich  konnte  es  nicht  ausbleiben,  daß  dieses  ius  gentiom  allmählich  auch
auf  das  Roômische  Recht  selber  einen  großen  Einfluß  auslbte.  Es  hatte  von  selbst
einen  freieren,  weniger  formalistischen,  natürlicheren  und  billigeren  Charakter.  Dies
mußte  in  die  Römische  Rechtsanschauung  eindringen,  und  sich  danach  auch  im  iuneren
Römischen  Verkehre  geltend  machen.  Zum  Theil  geschah  dies  schon  einfach  in  der
Römischen  Gewohnheit,  wie  J.  B.  bei  den  Verträgen  des  gewöhnlichen  Verkehrs,
Kauf,  Miethe  u.  a.,  zum  Theil  wurde  es  erst  in  der  Rechtepflege  durch  die  VersÜgungen
  der  Beamten,  namentlich  der  Prätoren,  vermittelt.  Das  prätorische  Recht
beruht  zu  einem  nicht  kleinen  Theile  gerade  darauf.

Das  ius  gentium  wurde  auf  diese  Weise  das  erste  Element,  wodurch  das

1856  1)  M.  Voigt,  D.  ius  naturale,  sequum  et  bonum  und  ius  gentium  d.  Römer.  4  Bde.
e  20  Nach  Polybius,  3,  22,  schon  im  J.  245.  Dagegen:  Momusen,  Chronologie,
        <pb n="120" />
        1.  Geschtchte  und  Quellen  des  Roͤmischen  Rechts.  121

Noömische  Recht  über  seine  enge  Nationalität  hinausgeführt  ist,  und  die  erste  (Srundlage
  für  seinen  universalen  Charakter  erhalten  hat.  Es  hatte  natürlich  als  solches
keine  scharfe  Grienze,  sondern  war  mehr  oder  weniger  mit  den  Einzelrechten  verbunden.
  Es  wäre  schwer  gewesen,  einen  festen  codex  iuris  gentinm  auigustellen,
auch  hat  kein  Römischer  Jurist  versucht,  ein  selbständiges  Buch  darüber  zu  schreiben.

III.  Die  Gesetzgebung  des  Volkee.

5*  17.  Die  eigentliche  gesetgebende  Gewalt  ist  in  Rom  in  der  ganzen
Zeit  der  Republik  stets  aueschließlich  beim  Volke  gewesen  und  von  ihm  ganz  unmittelbar
  in  Volksversammlungen,  comitia,  ausgeübt.  Von  einer  Repräsentativ-Berfassung,
  ja  nur  einer  Hinneigung  dazu,  findet  sich  nicht  die  geringste  Spur.
Selbst  Cicero  bei  seinen  philosophischen  Reflerionen  über  Staatsverfassung  und  Gesehgebung
  kommt  nie  auf  diesen  Gedanken.  Doch  hätte  er  bei  der  Auedehnung  des
Bürgerrechts  auf  ganz  Italien  nahe  genug  gelrgen.  Ein  Stimmrecht,  zu  dessen  Ausübung
  ganze  Städte  Gunderte  von  Meilen  reisen  mußten,  war  doch  in  der  That
cine  vollständige  Ironie  des  Stimmrechts,  eine  reine  Fiktion.  Der  nächste  Grund
der  auffallenden  Erscheinung  lag  offenbar  in  der  altrömischen  Identität  von  Stadt
und  Staat.  Die  Stadt  war  es,  die  die  Welt  erobert  hatte,  die  Stadt  sollte  ihre
Herrin  bleiben.  Nur  durch  die  Fiktion  des  städtischen  Bürgerrechts  konnten  andere
Städte  an  ihrer  Herrschaft  Theil  nehmen,  und  wenn  dabei  ihr  Einfluß  faktisch  um
#o  geringer  wunde,  je  weiter  sie  entsernt  lagen,  so  war  das  den  Machthabern  in
Kom  nur  um  so  lieber.  Eine  Repräsentation  hätte  die  anderen  Städte  Rom  gleichgestellt,
  und  damit  die  ganze  National-Tradition  gebrochen.  Indessen  hätte  dieser
Grund  eigentlich  gerade  ein  Streben  nach  Repräsentation  bei  den  anderen  Städten
hervorrusen  müssen,  wovon  wir  aber  auch  nichts  finden.  Der  tiefere  Grund  lag
daher  in  der  ganzen  antiken  Anschauung,  daß  der  Staat  nicht  ein  idealer  Organismus
  ist,  sondem  direkt  in  der  Gefammtheit  der  freien  Bürger  besteht,  daß  aber
Frriheit  unmittelbare  Selbstbethätigung  ist,  und  daher  Stellvertretung  in  rechtlichen
Dingen  unzuläffig  erscheint;  war  sie  doch  auch  im  Privatrechte  und  Prozesse  vollktändig
  ausgeschlossen.  ·

Abgesehen  hiervon  erlitt  die  Komitialverfassung  im  Verlause  der
Republik  aber  bedeutendere  Veränderungen.  Die  konservativen  Prinzipien  der
Servianischen  Centuriatkomitien  verloren,  wie  oben  gezeigt,  mit  der  Veränderung
der  Kriegs=  und  Steuerverhältnisse  ihren  eigentlichen  Boden  und  führten  zu  einer
Drinen  Geldaristokratie.  Ihnen  gegenüber  wurden  daher  im  Kampfe  der  Plebejer
und  Patrizier  die  plebejischen  Parteiversammlungen,  die  rein  demokratisch  nur  nach
lokalen  Bezirken  (tribas)  ohne  Kücksicht  auf  das  Vermögen  geordnet  waren,  allmählich
  zu  einem  allgemeinen  Organe  der  demokratischen  Richtung  im  Staate  ausgebildet.
  Anfangs  galten  diese  Versammlungen  nicht  als  comitia,  sondern  nur  als
contiones,  ihre  Beschlüsse  nicht  als  allgemein  verbindliche  leges,  sondern  nur  als
blebiscita,  die  lediglich  die  Plebejer  verpflichteten.  Es  werden  dann  aber  drei  Gesetze
angeführt,  durch  die  den  Plebisziten  allgemeine  Gesetzeskraft  beigelegt  sein  soll,  eine
Lex  Valeria  von  305,  eine  Lex  Publilia  von  415,  und  eine  Lex  Hortensia  von
167.  Das  Wechältniß  dieser  drei  Gesetze  ist  sehr  streitig,  das  Resultat  unzweifelhaft.
Die  Ausdrücke  comitin  und  lerx  wurden  von  da  an  auch  bei  den  Plebisziten  angewendet.
  Indessen  vermochten  die  Tributkomitien  doch  nicht  die  Alleinherrschaft  zu
grwinnen,  und  die  Centuriatkomitien  ganz  zu  verdrängen,  vielmehr  entstand  die
fonderbare  Erscheinung,  daß  Jahrhunderte  lang  dieselbe  Bürgerschaft  für  ihre  Ge-#e#tzgebung
  zwei  Arten  von  Komitien  hattr,  die  sich  nur  durch  ihre  mehr  aristokratuche
  oder  demokratische  Ordnung  unterschieden.  Ihre  Kompetenz  war  für  die
Gesetzgebung  völlig  gleich,  es  hing  nur  vom  Zufall  und  von  den  Beamten  ab,  an
welche  Komitien  ein  Geset  gebracht  wurde;  die  Konsuln  und  Prätoren  brachten.
sie  an  die  Centuriatkomitien,  die  Tribunen  an  die  Tributkomitien.  Daß  faktisch
        <pb n="121" />
        122  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Rechisen##icklung  rc.

die  Mehrzahl  der  gegebenen  Gesetze  aus  den  Tributkomitien  stammt,  beruht  nur
darauf,  daß  die  Tribunen  bei  ihrer  agitatorischen  Thätigkeit  natürlich  mehr  Veranlassung
  zu  Gesetzesanträgen  hatten,  als  die  meistens  im  Kriege  beschäftigten  Konfuln-Im
  Uebrigen,  für  Beamtenwahl  und  Kriminaljustiz,  blieb  die  Kompetenz  verschieden;
  die  höheren  Beamten  konnten  nur  in  den  Centuriatkomitien  gewählt  und
Kapitalverbrechen  nur  in  ihnen  abgeurtheilt  werden.  Die  alten  Kuriatkomitien  der
Königszeit  verloren  dagegen  in  der  Republik,  entweder  gleich  oder  jedenfalls  bald,
ihre  politische  Bedeutung  ganz,  und  blieben  nur  für  gewisse  Verhältnisse  des  alten
Sakralrechts.

Uebrigens  darf  man  sich  den  Unterschied  der  aristokratischen  und  demokratischen
Verfassung  der  Centuriat-  und  Tributkomitien  nicht  zu  groß  denken.  Das  Prinzip
der  absoluten  Demokratie,  daß  schlechthin  die  Mehrzahl  aller  Bürger  entscheidet,  wie
in  Athen  und  heutzutage  in  der  Schweiz  und  bei  den  modern  Franzöfischen  sog.
Plebisziten,  galt  in  den  Tributkomitien  und  bei  den  Römischen  Plebisziten  nicht.
Die  Abstimmung  geschah  stets  nach  tribus,  und  konnte  daher,  wie  bei  jeder  Abstimmung
  nach  Abtheilungen,  leicht  dahin'  führen,  daß  die  Moajorität  der  Tribusstimmen
  leineswegs  der  Mohrzahl  sämmtlicher  Einzelstimmen  entsprach.  Die  Tribus
waren  Bezirke,  in  die  das  eigentlich  Römische  Gebiet  eingetheilt  war.  [Daher  umsaßten
  sie  wahrscheinlich  zurrst  nur  die  ansässigen  Bürger  (assidui),  so  daß  in  den
Tributkomitien  die  Nachbarn  zusammen  abstimmten.  Später  hat  sich  das  jedenfalls
geändert.  Durch  den  Censor  App.  Claudius  (442)  wird  dem  einzelnen  Bürger  gestattet,
  sich  in  einer  beliebigen  Tribus  censiren  zu  lassen.  Das  setzt  voraus,  daß
der  Grundbesitz  nicht  mehr  ausschließlich  maßgebend  war,  sondern  daß  das  gesammte
Vermögen  zur  Abschäung  herangezogen  wurde.  Der  Erfolg  dieser  Maßregel  war
das  Eindringen  der  Nichtansässigen,  namentlich  auch  der  Freigelassenen,  in  alle
Tribus,  und  demgemäß  eine  Demokratisirung  mindestens  der  Tribut-,  wahrscheinlich
zugleich  der  Centuriatkomitien.  Die  Zugehörigkeit  zur  Tribus  war  nun  eine  perfönliche
  und  wurde  eine  erbliche:  die  Tribusbezeichnung  wird  zum  Bestandtheile  des
Namens  (8S.  Sulpicins  Lemonia  Rufus),  ohne  daß  indeß  Uebertritt  und  Umschreibung
  ausgeschlossen  wären.)  Mit  der  Ausdehnung  des  Bürgergebictes  (ager
Kamannc  wurde  die  r*’'  der  Tribus  vermehrt  und  bis  zum  J.  513  allmählich
bis  auf  35  gebracht,  4  für  die  Stadt,  31  für  das  Land.  Später  wurden  keine
neuen  Tribus  mehr  gemacht,  sondern  die  neuen  Bürger  in  die  alten  vertheilt.
[Diese  Schließung  der  Zahl  hat  ohne  Zweifel  politische  Gründe.  Außer  der  Verbindung
  der  Tribus  und  der  Centurien  bei  der  Resorm  der  Servianischen  Veriaffung.
mag  dabei  die  Erwägung  mitgewirkt  haben),  daß  sonst  die  entfernten  Tribus  leicht
nur  durch  wenig  anwefende  Bürger  hätten  vertreten  werden  und  auch  leicht  ein
Uebergewicht  hätten  erlangen  können.  Für  möglichst  gleiche  Vertheilung  der  Bürger
in  die  Tribus  hatten  die  Censoren  zu  sorgen.  Nur  die  freigelassenen  Sklaven  wurden,
als  die  Zahl  der  Sklaven  und  der  Freilassungen  sich  im  fünften  Jahrhunderte  so
sehr  vermehrte,  zur  Verhinderung  der  Ochlokratie  sänimtlich  aui  die  vier  städtischen
Tribus  beschränkt.

Andererseits  wurden  auch  die  Centuriatkomitien  in  demokratischer  Richtung
reformirt.  (Die  Nachrichten  über  diese  Veriassungsveränderung  find  so  dürftig,  daß
man  jast  ganz  auf  Vermuthungen  über  ihr  Wesen  und  ihre  Tragweite  angewiesen
ist.  Sicher  bezeugt  ist  nur,  1.  daß  die  18  Rittereenturien  davon  unberührt  blieben:
2.  daß  die  alten  Klassen  auch  nach  der  Resorm  weiter  bestanden:  3.  daß.  eine  Verbindung
  der  Tribus  und  der  Centurien  stattfand.  Die  Frage  ist  aber,  in  welcher
Weise  diese  letztere  vor  sich  ging.  VBielleicht  in  folgender  Art:]  Die  alten  Centurienzahlen
  wurden  auigehoben,  und  jeder  Klasse  eine  gleiche  Centurienzahl  gegeben,  das
Klassen'ystem  aber  mit  den  Tribus  verbunden.  In  jeder  Tribus  wurden  die  fünf
Klassen  besonders  unterschieden,  jede  mit  zwei  Centurien,  seniorum  und  juniorum.
Das  Prinzip  war  nun  einfach,  daß  die  reicheren  und  die  älteren  trot  ihrer  ge-
        <pb n="122" />
        1.  Geschichte  und  Luellen  des  Nömischen  Rechts.  128

imgeren  Kopfzahl  doch  gleiche  Centurienzahl  mit  den  ärmeren  und  jüngeren  haben
follten.  Doch  wurde  dies  wieder  dadurch  modifizirt,  daß  auch  die  Abstimmung
nach  Tribus  auf  die  Centuriatkomitien  übertragen  wurde:  die  Mehrzahl  der  Tribus
entschied  auch  hier,  der  Unterschied  von  den  Tributlomitien  war  nur,  daß  innerhalb
der  einzelnen  Tribus  dort  nach  Köpfen,  hier  nach  Centurien  abgestimmt  wurde.
Tie  ihg.  dieser  Resorm  ist  sehr  streitig,  jedoch  wahrscheinlich  das  fünfte  Jahrbundert
  1).

5  18.  Die  legislative  Thätigkeit  der  Komitien  war  eine  sehr
lebendige,  die  Tribunen  namentlich  ließen  nicht  leicht  eine  Gelegenheit  zu  Gesetzesvorschlägen
  vorübergehen.  Doch  hatte  die  ganze  Thätigkeit  wesentlich  einen  politischen
  Charakter,  und  die  Gesetze  betrasen  daher  vorzugsweise  die  politischen  Verbltnisse
  und  das  öffentliche  Recht.  Das  Privatrecht  überließ  man  der  Gewohnheit
und  den  Prätoren,  und  nur  wo  politische  Interessen  mit  ins  Spiel  kamen,  griff
man  auch  hier  mit  Gesetzen  ein.  So  sind  in  der  ganzen  Zeit  der  Nepublik  über
Eigenthum,  dingliche  Rechte  und  Plandrecht  nur  Gesetze,  betreffend  die  Usukapion
von  gestohlenen  und  geraubten  Sachen  nud  von  Servituten  (Lex  Atinia;,  Julia  et
Plantia,  Scribonia)  gegeben.  Von  den  Verträgen  betreffen  Darlehn,  Zinsen  und
Bürgschaften  eine  ganze  Anzahl  Gesetze,  einige  andere  Schenkungen,  Wetten  und
Spiel;  (von  den  Privatvergehen  ist  seit  den  XII  Taseln  nur  eins  gesetzlich  bestimmt:
die  Sachbeschädigung  durch  die  lex  Aquilia.]  Ueber  Familienrecht  ist  aus  der
Nepublif  nur  die  Lex  Maenis  de  dote,  von  Augustus  erst  das  große  Ehegesetz,  die
Lex  Julia  et  Papia  Poppaea,  Ueber  Vormundschaft  drei  Gesetze,  Einführung  der
Dativ-Tutel  und  der  cu  minorum  (Leges  Atilia,  Julia  ei  Titia,  Pleetoria).
Ueber  Erbrecht  die  Lex  Voconia  zur  Beschränkung  des  Erbrechts  der  Frauen,  und
drei  Gesetze  über  Beschränkungen  der  Legatr,  die  Lex  Furia,  Voconia,  Falcidis.
Vergleicht  man  dies  mit  der  Masse  der  prätorischen  Edikte  Über  alle  Theile  des

Privatrechts,  so  zeigt  sich  der  Grund  der  geringen  Zahl  der  Gesetze  von  selbst.
Häöufiger  find  sie  im  Civilprozesse.  Hier  haben  sie  neue  Prozeßarten  (letis  actiones)
cingeführt,  alte  ausgedehnt,  zuletzt  die  Legis-Aktionen  ganz  ausgehoben,  das  Geichworenenwesen
  geordnet,  lnamentlich  auch  eine  Milderung  des  Erekutionsversahrens
(Lex  Poetelia)  angebahnt.  Die  allgemeine  Richtung  der  privatrechtlichen  und  projeffualischen
  Gesezgebung  war  eine  doppelte.  Auf  der  einen  Seite  wird  die  sehr
weit  gehende  Freiheit  der  Verfügung  über  das  Vermögen,  welche  die  XII  Taseln
dem  pater  lam.  gewährt  hatten,  empfindlich  eingeschränkt,  so  die  Freiheit  der  Erbtinseung,
  der  Vermächtuisse,  der  Schenkung,  des  Zinsnehmens,  der  Verbürgung-In
  den  meisten  Fällen  ist  der  politische  Beweggrund  dieser  Reaktion  nachweisbar
oder  doch  erkennbar.  Andererseits  arbeitet  auch  die  Gesetzgebung  mit,  um  den  starren
Formalismus  der  Rechtsgeschäfte  und  des  gerichtlichen  Verfahrens  abzuschwächen,
und  den  bisher  sestgeschlofsenen  agnatischen  Familienverband  zu  lockern).  Eingrrifender
und  thätiger  ist  die  Gesetzgebung  im  Strafrechte  und  Strasprozesse,  namentlich  am
Ende  der  Republik.  Seit  der  Gracchenzeit,  vor  allem  durch  Sulla,  Pompejus,
barsar  und  Augustus  wird  die  Comitialjustiz  in  Kapitalsachen  allmählich  ganz  aufsehoben,
  und  durch  ständige  Schwurgerichte  (sog.  quaestiones  perpetuse)  ersetzt.  [Die
nit  zahlreichen  Geschworenen  (100,  80,  75,  70)  besetzten  Bänke  entschieden  unter
dem  Vorsitze  von  Prätorin  (pr.  repetundis,  inter  sicarios,  malestatis  u.  s.  w.),
die  zu  diesem  Zwecke  jährlich  gewählt  wurden.  Das  Verkahren  ist  dem  Givilprozessenachgebildet,
  und  deshalb  Akkusationsprozeß  mit  Privatankläger.  Aber  der  Prätor
instruirt  die  Sache  nicht  blos,  sondern  führt  sie  bis  zu  Ende:  die  Geschworenen  erscheinen
  als  sein  consilinm,  an  dessen  Mehrheitsbeschluß  er  rechtlich  gebunden  ist.]1
Die  Umwandlung  vollzog  sich  nicht  durch  eine  allgemeine  Progeßordnung,  sondern

5)  l.  Die  Entkwicklung  der  Centurienversasfung,  1870.
        <pb n="123" />
        124  Tie  geschichtlichen  Grundlagen  der  Teutschen  Rechtsentwicklung  2c.

durch  einzelne  Gesetze,  welche  zugleich  den  Thatbestand  der  Verbrechen  feftstellten
und  das  bei  ihrer  Aburtheilung  einzuhaltende  Verfahren  vorschrieben.

8  19.  Die  äußeren  Formen  der  Gesetzgebung  waren  folgende.  Die
Initiative  zu  den  Gesetzen  war  rechtlich  ausschließlich  bei  den  Beamten,  faktisch
konnte  allerdings  stets  auch  der  Senat  die  Beamten,  wenigstens  die  Konsuln  und
Prätoren,  dazu  veranlassen.  Den  Gesetzentwurf  mußte  stets  der  Beamte  selbst  abfassen
  oder  durch  andere  abfassen  lassen.  Faktische  Regel  war  dann,  daß  der  Entwurf
  im  Senate  zur  Vorberathung  eingebracht  wurde;  rechtlich  nöthig  war  es  nicht
und  keinenkalls  konnte  die  Mißbilligung  des  Senats  die  Volksabstimmung  hindern
oder  ungültig  machen.  Der  fertige  Entwurf  mußte  drei  Wochen  lang  öffentlich  ausgehängt
  werden.  In  der  formlosen  Vorversammlung,  der  sog.  contio,  durfte  Jedermann
  (,  dem  der  vorsitzende  Beamte  das  Wort  verstattete,!  Reden  für  oder  wider  das
Gesetz  halten;  in  der  eigentlichen  Komitialversammlung  war  dann  bei  der  Abstimmung
  nur  einfache  Annahme  oder  Verwerfung  des  ganzen  Gesetzes  möglich,  Amendements
  waren  nicht  zulässig.  [Beide  Versammlungen  können  sich  unmittelbar  an
einander  schließen.)  Mit  dem  Beschlusse  trat  das  Gesetz  von  selbst  in  Krajt,  nicht
erst  mit  der  Publikation.  Es  wurde  aber  stets  in  Exrztafeln,  eine  oder  mehrere,
gravirt,  eine  Zeit  lang  auf  dem  Forum  autgestellt  und  dann  im  Archive  (tadularium)
deponirt.  Die  Fassung  war,  daß  zur  Einleitung  die  Rogation  des  Beamten  und
der  Beschluß  des  Volkes  mit  Zeit  und  Ort  und  dem  Namen  der  Tribus  und  des
Bürgers,  die  zuerst  gestimmt  hatten,  angeführt  wurden,  dann  aber  ohne  weiteres  die
einzelnen  Bestimmungen  in  befehlendem  Imperativ  oder  Konjunktiv  kamen,  bei
längeren  Gesetzen  mit  Abtheilung  von  Kapiteln;  zum  Schlusse  konnte  eine  sanctio,
d.  h.  Bestimmungen  über  Geltung  und  Ansführung  des  Gesetzes,  beigefügt  werden.
Die  Sprache  war  in  der  früheren  Zeit  kurz  und  gedrängt,  später  pedantisch  vorsichtig,
  langstylig  und  schwerfällig.  Benannt  wurden  die  Gesetze  nach  dem  oder  den
Beamten,  die  sie  beantragt  hatten.

Auf  uns  gekommen  ist  von  den  Gesetzen  der  Republik  uieistens  nur  der  Name
und  längere  oder  kürzere  Angaben  des  Inhalts  bei  den  Schriftstellern,  juristischen
und  nichtjuristischen.  Den  Wortlaut  haben  wir  ganz  vollständig  nur  von  einem
einzigen  Gesetze  1),  häufiger  find  Citate  einzelner  Sätze  oder  Worte.  Von  den  alten
Erztafeln  find  aber  nur  von  wenigen  Gesetzen  des  siebenten  und  achten  Jahrhunderts
einzelne  Tafeln  oder  Bruchstücke  von  Tafeln  der  allgemeinen  Zerstörung  entgangen
und  wieder  aufgejunden.  Die  wichtigsten  sind  els  Stücke  von  einer  Tafel,  auf  deren
einer  Seite  eine  Lex  Acilia  repetundarum,  auf  der  andern  eine  Lex  agraria  stand
(beide  aus  Gracchischer  Zeit),  die  vierte  Tafel  der  Lex  Rubria  de  civitate  Galliae
Cisalpinae  (v.  J.  704),  lwozu  auch  drei  zusammenhängende  Bruchstücke  einer  zweiten
Takel  gehören,  die  kürzlich  gefsunden  sind  1)]  eine  Tasel  von  Cäsar's  Städteordnung,
der  Lex  Julia  monicipalis  lund  vier  Tafeln  des  Stadtrechts  von  Urso  (Osuna
in  Spanien),  wohin  710  auf  Cäsar's  Befehl  eine  Bürgerkolonie  geführt  wurde,  daher
Lex  Coloniae  Genetivae  Juliae  5)j.

IV.  Die  Edikte  der  Beamten.

§  20.  Es  ist  schon  oben  bemerkt,  daß  die  Volksgesetzgebung  sich  mit  dem
Privatrechte  wenig  befaßt  habe,  dessen  Weiterbildung  vielmehr  der  Gewohnheit  und
der  Fürforge  der  Beamten,  namentlich  der  Prätoren,  überlassen  blieb.  Diese  prä- 



1)  12  Holaci  de  rEusz  dom  J.  9  v.  Chr.  Bruns,  Fontes,  p.  105.
1580  in  testa  (Esta)  im  Fune  n*)  —  von
Momm  Fn  44  ff.  und  supplementum  zu  Bruns,  Fontes  (188  .  5.
Eine  Gniie  Zaesoruenpellng.  aller  dem  Wortlaute  auf  uns  gekommenen
Gesepbruchstücke  aus  der  Zeit  der  Nepublik  f.  bei  Bruns,  Fontcs,  p.  41—128.
        <pb n="124" />
        I.  Geichlchte  und  Onellen  des  Römischen  Rechts.  125

torische  Rechtsbildung  ist  etwas  höchst  Eigenthümliches,  ohne  alles  Seitenstück  bei
anderen  Bölkem,  aber  einer  der  Grundpfciler  der  Größe  des  Römischen  Rechts.  Zu
ihrrm  Verständniß  muß  man  von  der  allgemeinen  Einrichtung  der  damaligen  Römischen
  Rechtspflege  und  der  Stellung  des  Prätors  in  derselben  ausgehen.
Die  Rechtspflege  im  eigentlichen  Römischen  Bürgerstaate,  abgesehen  von  den
unterworfenen  Völkern,  war  von  der  heutigen  wesentlich  verschieden.  Von  einer
Mehrheit  von  Nichtern  oder  Gerichten  neben  und  Übereinander  und  einer  besondern
höchsten  Justigleitung  war  gar  keine  Rede.  Man  hatte,  abgesehen  von  der  Polizeijustiz
  der  Aedilen,  überhaupt  nur  einen  einzigen  Instizbeamten,  den  Prätor,  daneben
dann  nur  die  Geschworrnen.  Dieser  Prätor  hatte  aber  eine  Stellung,  wie  sie  in
unserer  Justizversassung  gar  keine  Analogie  findet  1).  Er  hatte  einerseite  eine
Macht,  wie  bei  uns  kein  Instizminister,  denn  er  war  collega  consulum  und  hatte
wie  diese  das  volle  imperium:;  andererfeits  hatte  er  weniger  Gewalt  als  ein  heutiger
Amterichter,  denn  er  mußte  zwar  jede,  auch  die  kleinste,  Sache  annehmen  und  infrrniren,
  durfte  sie  aber  nicht  selber  entscheiden,  sondern  mußte  sie  an  die  Geschworenen
  Überweisen.
Auf  diesem  Boden  erwuchs  das  prätorische  Recht.  Der  Prätor  war  zwar
-an  sich  bei  der  Rechtspflege  auf  die  Einhaltung  und  Aneführung  der  Gesetze  verpflichtet
  und  beeidigt.  Allein  daneben  war  er  durch  sein  imperium  beiugt,  jede
Maßregel  und  Verfügung  anzuordnen  und  nöthigenfalls  mit  Gewalt  durchzusetzen,
die  ihm  passend  erschien,  sofern  er  nur  nicht  durch  eine  Interzession  von  einem
andern  gleich  oder  höher  stehenden  Beamten,  namentlich  einem  Tribunen,  daran
verhindert  wurde.  Eine  Anklage  beim  Volke  war  zwar  auch  moglich,  aber  doch
immer  erst  nach  Beendigung  seines  Amtes.  In  den  ersten  beiden  Jahrhunderten
nach  den  XII  Tafeln,  in  der  Zeit  des  Kampfes  der  beiden  Stände,  wo  man  eifersüchtig
  am  Buchstaben  des  Gesetzes  festhielt,  und  die  strengen  Formeln  der  Legie-Aktionen
  jeden  Eingriff  fast  unmöglich  machten,  konnten  die  Prätoren  zwar  nicht
leicht  bedeutende  Nenerungen  einführen.  Indessen  ist  der  Begriff  der  Ausführung
der  Gesetze  doch  immer  ein  ziemlich  dehnbarer,  namentlich  bei  Gesetzen  von  solcher
Unvollstöndigkeit,  wie  zum  Theil  die  XII  Tafeln.  Gewisse  Anfänge  der  prätorischen
Techtsbildung  mögen  daher  schon  in  diese  Zeit  fallen.  Vom  sechsten  Jahrhunderte
an  aber  gewöhnte  man  sich  allmählich  an  eine  freiere  Auffassung  der  prätorischen
Thätigkeit.  Die  große  Veränderung  der  Lebensverhältnisse  durch  die  Vermehrung
des  Verkehrs  und  die  Ausdehnung  des  Staates,  sowie  das  Eindringen  der  Ideen
des  ins  gentium,  ließen  die  alten  Gesetze  allmählich  als  ungureichend,  den  Rigorismus
der  Form  und  des  Buchstabens  als  unerträglich  erscheinen.  Fortwährende  Gesetzgebung
  über  alle  die  zerstrruten  einzelnen  und  kleinen  Fragen  der  täglichen  Rechtsvflege
  war  gar  nicht  möglich.  Biel  passender  erschien  es  daher,  alles  dieses  der
wwieren  Anordnung  der  Prätoren  zu  überlassen.  Gegen  Willkür  und  Mißbrauch
hatte  man  in  dem  ganzen  öffentklichen  Leben,  den  Geschworenen,  der  Interzession,  der
kurzen  Amtsdauer  und  der  Anklage  nach  derselben  einen  ausreichenden  Schutz.
Taher  wurden  durch  ein  Gesetz,  die  Lex  Acbotia,  die  strengen  FVormeln  der  Legis-Aktionen
  bei  der  Ordinirung  der  Pr#zesse  für  unnöthig  erklärt,  der  Prätor  ermächtigt,
  selber  jedesmal  nach  den  Verhandlungen  der  Parteien  eine  Feststellung  der
Hauptstreitpunkte  zur  Instruktion  für  die  Geschworenen  schriftlich  auszusetzen  (sormula),
und  demgemäß  die  Rechtspflege  zu  handhaben.  Von  da  an  entfaltet  sich  die  rechtsbildende
  Thätigkeit  der  Prätoren  mit  größerer  Freiheit.  Sie  gestalten  nicht  nur
den  ganzen  Prozeß  dem  neuen  Prinzipe  gemäß  um,  sondern  greifen  nun  allmählich
auch  in  das  materielle  Recht  selber  ein,  und  zwar  ohne  die  Grenze  der  alten  Gesetze
genau  einzuhalten.  Wo  das  praktische  Bedüriniß  des  Lebens,  die  veränderten  Ver-Qäältmisse,
  die  frrieren  Rechtsanschauungen  cs  fordern  oder  es  als  passend  und  volks-1)

  Mommsen,  Die  Prätur,  im  röm.  Staatsrecht,  II.  185—228.
        <pb n="125" />
        126  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtoentwiclung  it.

thümlich  erscheinen  lassen,  schreiten  sie  mit  neuen  Anordnungen  und  Verfügungen
ein.  Sie  stellen  neue  Klagerechte  auf,  lassen  Einreden  zu,  ertheilen  Restitutionen,
ordnen  die  Erbverhältnisse  u.  s.  w.

Der  formelle  Rechtsgrund  zu  dieser  ganzen  Thätigkeit  lag  in  ihrem  imperium.
Zugleich  lag  darin  aber  auch  ihre  Schranke.  Sie  hatten  keine  Gesetzgebungs-,  sondern
  nur  Amtsgewalt.  Sie  konnten  daher  keinen  Satz  der  Gesetze,  und  darum  auch
kein  einzelnes  gesetzliches  Recht,  eigentlich  und  direkt  aufheben,  und  ebensowenig
eine  neue  Bestimmung  mit  formell  gesetzlicher  Kraft  einführen,  beides  konnte  nur
das  Volk.  Wol  aber  konnten  sie  gesetzlichen  Rechten,  wenn  sie  unbillig  erschienen,
indirekt  durch  Gewährung  von  Erxzeptionen,  Restitutionen  u.  dgl.  den  rechtlichen
Schutz  entziehen,  und  umgekehrt  gesetzliche  nicht  bercchtigte  1ü  saktisch  so
behandeln  und  schützen,  wie  wenn  sie  gesetzlich  wären.  So  z.  B.  konnten  sie  Niemanden
  zum  beres  oder  dominus  machen,  der  es  dem  Gesetze  nach  nicht  war,  wol
aber  konnten  sie  einem  solchen  den  Besitz  der  Erbschaft  oder  Sache  zusprechen  und
ihn  wie  einen  heres  oder  dominus  darin  schützen,  und  ebenso  umgekehrt.  Der  Unterschied
  scheint  allerdings  sehr  sormalistisch,  indessen  ist  im  Rechte  die  Form  immer
von  großer  Bedeutung,  und  außerdem  knüpften  sich  daran  von  selbst  auch  allerlei
materielle  praktische  „Verschiedenheiten,  z.  B.  im  Erwerbe,  in  den  Wirkungen,  der
Verjährung  u.  a.  So  entstand  ein  gang  eigenthümlicher  Gegensatz  von  civilem  und
prätorischem  Rechte,  der  sich  durch  das  ganze  Rechtssystem  hindurch  zog,  und  eine
Menge  von  eigenthümlichen  Verwicklungen  und  Schwierigkeiten  mit  sich  führte.  Man
unterschied  civiles  und  prätorisches  Eigenthum,  Obligation,  Klage,  Erbrecht  u.  s.  w.
Im  Allgemeinen  vertritt  dabei  das  Civilrecht  das  Prinzip  des  formellen  und  strengen
Rechts  (ius  strictum),  das  prätorische  das  der  Billigkeit  (lus  aequum),  des  natürlichen
  Rechts  und  des  ius  gentium.  Die  Prätoren  mildern  den  formellen  Rigorismus
  des  Cidvilrechts,  indem  sie  Exzeptionen  gegen  unbillige  Klagen,  Restitution
gegen  unbillige  Verluste  einführen,  durch  Fiktion  der  civilen  Erfordernisse  die  civilen
Klagen  in  billiger  Weise  ausdehnen  und  auf  sormlosere  Verhältnisse  übertragen
u.  s.  w.  Indessen  stehen  ihre  Bestimmungen  keineswegs  immer  in  einem  eigentlichen
  Gegensatze  zu  den  civilen,  sondern  dienen  vielfach  nur  dazu,  sie  zu  sichern
und  zu  sördern,  oder  zu  ergänzen  und  weiterzuführen.  Die  Römer  sagen  daher,
das  prätorische  Recht  sei  iuris  civilis  adiuvandi  vel  supplendi  vel  corrigendi  gratia
eingeführt,  es  sei  aber  selber  eine  viva  vox  iuris  civilis.  Vielfach  hat  auch  der
Unterschied  der  eivilen  und  prätorischen  Fonn  in  den  Verhältnissen  selbst  gar  keinen
inneren  materiellen  Grund,  sondern  beruht  eben  nur  auf  der  Zufsälligkeit  der  prätorischen
  Entstehung.  Daher  sind  auch  eine  Menge  prätorischer  Rechtssätze  und  Einrichtungen
  spater  von  der  civilen  Gesetzgebung  adoptirt  und  weitergeführt,  und  dadurch
  völlig  in  das  Eivilrecht  ausgenommen,  so  namentlich  im  Erbrechte.  Dem
heutigen  Rechtsbewußtsein  ist  der  ganze  Gegensatz  als  solcher  überhaupt  fremd,  er
hat  bei  uns  weder  in  die  Gewohnheit,  noch  in  die  Gefetzgebung  Eingang  gefunden,
sondern  lebt  nur  in  der  gelehrten  Behandlung  des  Römischen  Rechts  jort.

21.  Die  äußere  Form,  in  der  die  Prätoren  ihre  neuen  Rechtssätze  einführten,
  war  die  der  Edikte.  Edikte  hießen  überhaupt  alle  öffentlichen  Bekanntmachungen
  der  Beamten  ½),  ohne  Unterschied,  ob  sie  sich  auf  Verwaltung  oder  Juftiz
bezogen.  und  ob  sie  dauernde  allgemeine  Verordnungen  enthielten  oder  nur  Verüügungen
  für  den  einzelnen  Fall.  Sie  wurden  in  der  Regel  auf  Holztafeln  auf
dem  Forum  ausgestellt  (apud  forum  palam,  ubi  de  plano  recte  legi  possunt).
Durch  solche  Edikte  machten  nun  auch  die  Prätoren  ihre  neuen  Anordnungen  bekannt.
  [Diese  unterscheiden  sich  wesentlich  von  den  Befehlen  und  den  Bekanntmachungen
  des  Prätors  für  den  einzelnen  Fall  (ed.  repentinum  oder  prout  res  incidit).
  Sie  werden  sofort  beim  Amtsantritte  des  Magistrats  öffentlich  ausgestellt

7)  Beispiele  von  nichtprätorischen  Edikten  s.  Bruns,  Fontes,  p.  185—189.
        <pb n="126" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Römischen  Rechts.  127

(proponuntur)  und  bilden  sein  Amtsprogramm,  d.  h.  die  Normen,  nach  welchen
er  sein  Amt  zu  führen  verspricht.  Daher  hatten  sie  jedenfalls  für  das  Amtsjahr
maßgebende  Bedeutung,  und  heißen  deshalb  ediets  perpetu.)  Dem  Inhalte  nach
waren  fie  eigentlich  Gesetze,  allein  da  der  Prätor  keine  Gesetzgebungs-,  sondern  nur
Amtsgewalt  hatte,  so  unterschieden  sic  sich  von  den  Gesetzen  wesentlich  dadurch,  daß
kein  Prätor  seine  neuen  Bestimmungen  als  dauemde  Gesetze  in  der  Form  des  obicktiven
  Imperativs  aussprechen  konnte,  sondern  daß  jeder  stets  nur  fubjektiv  erllären
  konnte,  was  er  während  seines  Amterd  thun  werde;  er  konnte  3.  B.  nicht
sagen  familiam  habeto,  sondern  nur  bonorum  possessionem  dabo,  nicht  dupli  poena:
esto,  sondern  nur  in  duoplum  indicinm  dabo.  Daraus  folgte  von  felbst,  daß  der
Nachsolger  im  Amte  nie  an  die  Edikte  seines  Vorgängers  gebunden  war.  Er  konnte
sie  nach  Belieben  verwerfen  oder  ändern  oder  auch  annehmen.  Indefsen  versteht  sich
von  selbst,  daß,  wenn  ein  Edikt  Beifall  beim  Volke  gefunden  hatte,  der  Nachfolger
es  beibehielt,  und  daß  die  zweckmäßigen  Edikte  daher  allmählich  ganz  feft  immer
von  einem  Prätor  auf  den  andern  übergingen  (edicta  tralaticka).  Auf  diese  Weise
vereinigte  die  Ediktsform  die  Vortheile  der  Gesetzgebung  und  des  Gewohnheiterechts,
die  Festigkeit  und  die  Beweglichkeit,  in  einer  ganz  merkwürdigen  Weise  in  sich.
Einerseits  traten  die  Rechtssätze  gleich  in  der  bestimmten  Form  der  festen  Vorschrift
hervor,  andererseits  hing  ihre  Dauer  ganz  davon  ab,  ob  sie  dem  Bewußtsein  und
den  Bedürfnissen  des  Volkes  entsprachen.  Sie  waren  der  beständigen  Prilung  des
Lebens  unterworfen,  und  konmten  jederzeit  ohne  die  geringste  Weitläufigkeit  verbeffert
oder  beseitigt  werden.  Cicero  nennt  die  Edikte  daher  einerseits  leges  aunnse,  während
  er  sie  andererseits  wieder  zu  dem  consuetadinis  ius  rechnet.  Mißbrauch  des
Nechts  zum  Ediciren  war  natürlich  auch  möglich,  und  muß  in  der  Zeit  der  Korruption
  nicht  ganz  selten  gewesen  sein.  Man  sieht  es  aus  der  Schilderung  in  Cicero's
Verrinen  lwonach  der  Kollege  des  praetor  urbanos  Verres  diesem  wiederholt  intercedirt,
  weil  er  aliter  atane  ut  edixrerat  decrevit]  und  daraus,  daß  im  I.  687  eine
Lex  Cornelia  bestimmte,  ut  praetores  ex  ellictis  suis  perpetuis  ius  dicerent

(dui  varie  ius  dicere  assueverunt).

Im  Einzelnen  wissen  wir  über  die  Entstehung  der  Ediktssatzungen  nicht  viel  ),
nur  sehen  wir,  daß  sich  schon  früh  eine  gewisse  Masse  ansommelte,  die  einen  feften
Emrmdstock  bildete,  der  unverändert  von  einem  Prätor  auf  den  andern  überging,  und
an  den  sich  dann  im  Laufe  der  Jahrhunderte  die  neuen  Edikte  anschlossen.  Die
weitere  Geschichte  davon  gehört  aber  erst  der  folgenden  Periode  an  (§  25).

Aehnlich  wie  der  Bürgerprätor,  der  praetor  urbanns,  konnten  auch  die  übrigen
Justizbeamten  in  ihrem  Krise  Edikte  erlassen,  so  der  praetor  peregrinus,  die  Aedilen
und  die  Provinzialbeamten.  Die  Edikte  der  letzteren,  die  edicta  provincialia,  erstreckten
  sich  jedoch  bei  der  vollen  Verbindung  von  Justiz  und  Administration  in
den  Provinzen  in  der  Regel  über  die  ganze  Provinzialverwaltung,  namentlich  auch
das  Finanzwesen  ).  Im  Rechte  nahmen  fie  die  Edikte  der  beiden  Prätoren  in
Nom  möglichst  zum  Muster  und  wurden  auf  diese  Weise  ein  Hauptmittel  zur  allmählichen
  Romanisirung  des  Rechts  der  Provinzialvölker.

L[Für  die  Weiterentwicklung  des  Römischen  Rechtes  im  Sinne  einer  freieren  Aufjassung
  ist  das  Gewohnheitsrecht  von  Einfluß  gewesen.  Dem  tecitus  consensus
eivium  schreiben  die  Römischen  Juristen  eine  rechtserzeugende  Krast  neben  dem  Gesetze
zu.  Allerdings  werden  nur  wenige  Rechtssätze  unmittelbar  auf  die  Gewohnheit
mrückgeführt.  Vor  allem  gehört  hierher  die  Ungiltigkeit  der  Schenkungen  unter
Ehegatten,  die  sich  seit  Ueberhandnehmen  der  Ehen  ohne  Manus  als  nothwendige
Ergänzung  des  seitdem  herrschenden  Dotalsystems  herausbildete.  Wichtiger  ist  die

1)  Dersburg,  Ueber  d.  Alter  der  einzelnen  Satzungen  d.  prät.  Edils.  169.
7#in-  Beispiel  ist  Cicero's  Provinzialedikt  für  Cilicien.  Cic.  ad  fam.  3.  8:  ad  Att.

4
        <pb n="127" />
        128  Dle  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Gewohnheit  als  Grundlage  vieler  Satzungen  des  Ediktes  GE  16,  2).  Die  Einführung
neuer  Klagen  kounte  nur  durch  das  Edikt  bewirkt  werden;  aber  in  vielen  Fällen,
z.  B.  bei  den  formlosen  Verträgen,  ist  die  Aufstellung  einer  Aktionsformel  nur  der
Abschluß  einer  gewohnheitsmäßigen  Entwicklung.  In  anderen  Füllen  freilich  ist  der
Prätor  der  sich  erst  bildenden  Gewohnheit  entgegen  und  zu  Hülfe  gekommen.  Endlich
  findet  die  Gewohnheit  ihren  bedeutungsvollsten  Ausdruck  in  den  Richtersprüchen;
nicht  blos  in  den  Urtheilen  des  Centumviralgerichtshofes,  durch  dessen  Praxis  das
Pflichttheilsrecht  geschaffen  wurde,  sondern  auch  der  Einzelgeschworenen:  denn  bei
ihnen  wird  die  Gleichmäßigkeit  der  Entscheidungen  durch  die  meist  aus  Rechtsgelehrten
  bestehenden  Konsilien  vermittelt.  Schon  Eicero  zählt  die  res  indicalne
unter  den  Rechtsquellen  mit  auf.  Der  Einftuß  der  Rechtsprechung  macht  sich  geltend
  einmal  für  die  Ausbildung  einzelner  Präsumptionen  bei  der  Auslegung  von
Rechtsgeschäften,  J.  B.  substitutio  tacita;  dann  aber  und  vor  allem  für  die  Ausweitung
  des  sog.  officium  indicis.  Der  Richter  erhielt  gewohnheitsmäßig  immer
mehr  Freiheit,  die  besonderen  Umstände  des  Einzelfalls  auch  dann  bei  seiner  Entscheidung
  zu  berücksichtigen,  wenn  ihn  der  Prätor  dazu  nicht  ausdrücklich  anwies.
Dies  führte  zur  genaueren  Bestimmung  der  wichtigsten  juristischen  Begriffe  und  Verhältnisse,
  welche  veniunt  in  indiciom,  d.  h.  welche  für  die  Beurtheilung  und  Entscheidung
  eines  Falles  maßgebend  sind:  mora,  culpa,  Irrthum,  omnis  causa,  bona
tdes  u.  s.  w.  Natürlich  arbeitete  hier  die  Wissenschaft  dem  Richter  vor:  ihr  Ergebnisse
  aber  werden  gerade  durch  die  rerum  indicatarom  auctoritas  bindende
Rechtsnormen.]

V.  Die  Wissenschaft.

#  22.  Die  reichere  Entwicklung  dee  Rechte  seit  dem  sechsten  Jahrhunderte
ricf  allmählich  auch  die  Aufänge  einer  wissenschaftlichen  Behandlung  des
Rechte  hervor.  Die  Römer  knüpften  ihren  Auegang  an  den  Eintritt  der  Plebejer
in  den  Pontifikat.  Damit  wurde  die  alte  Geheimkunde  gebrochen.  Gleich  von  dem
ersten  plebejischen  Pontiser  marimos.  Tiberius  Coruncanius,  heißt  es.  daß
er  zuerst  öffentlich  Rath  und  Belehrung  in  Rechtesachen  ertheilt  habe  (S.  120).  Von  da
an  wurde  diesee  bald  allgemein.  Wer  Neigung  und  Fähigkeit  dazu  kühlte,  beschäftigte
sich  damit;  cs  war  ein  Mittel.  Ansfehen  und  Beliebtheit  beim  Volke  zu  erlangen.
Von  Seipio  Nasica  (563  Konful)  wird  erzählt,  daß  er  vom  Senate  ein  Haus
an  der  via  sucra  bekommen  habe,  „duo  facilius  consuli  posset“;  von  C.  Marcius
Figulus,  daß  er  sich  dadurch  für  das  Konsulat  habe  empiehlen  wollen,  und
daher,  als  er  es  nicht  erlangt,  die  Rath  Suchenden  mit  den  Worten  obgewiesen
habe:  „mnes  consulere  scitis,  consulem  facere  nescitis“.  Die  Thätigkeit  war
anjangs  überwiegend  eine  praktische.  Ertheilung  von  Gutachten  in  Rechtesällen
(respondere),  Rathschläge  für  vorsichtige  Abjassung  von  Rechtegeschäften  (cavere),
Sachwaltung  in  Prozessen  (agere,  postulare).  Mit  der  praktischen  Thätigkeit  wurde
aber  in  der  Regel  Belehrung  für  Lernbegierige  (auditores)  verbunden  und  daneben
fing  dann  auch  die  Abfassung  von  Büchern  an.  Wir  haben  von  der  Entwicklung
der  Rechtswissenschaft  und  Literatur  der  Republik  einige  genauere  Nachrichten  durch
die  oben  (S.  106)  besprochene  kleine  Rechtsgeschichte  von  S.  Pomponius;  daraus
lassen  sich  jolgende  Hauptstufen  der  Entwicklung  entnehmen.

Das  älteste  Buch,  was  Pomponius  die  conabola  iuris  eivilis  nennt,  sind
die  fog.  Tripertita  des  S.  Aclius  Pätus  Catus  (cos.  556)  aus  der  Mitte  des
sechsten  Jahrhunderts,  die  die  XII  Tafeln  nebst  Interpretation  und  Legis-Aktionen
enthielten.  Als  die  eigeutlichen  Begründer  der  Rechtswissenschaft,  qui  fundaverunt
ius  civile",  d.  h.  die  zuerst  Rechtsfragen  abstrakt  schriitstellerisch  behandelten,  neunt
Pomponius  erst  drei  Juristen,  die  um  600  d.  St.  lebten:  M'.  Manilius
otcos.  605),  M.  Brutus  (prsetorius)  und  P.  Mucius  Sctävola  (cos.  621).
        <pb n="128" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Roͤmlschen  Rechto.  129

Ein  cigentliches  System  des  Civilrechts  wurde  erst  nach  der  Mitte  des  siebenten
Jahrhunderts  von  O.  Mucius  Scävola  (cos.  637)  ausgestellt,  „ius  civile

us  constituit  generatim  in  libros  redigendo“"  (-Während  sein  Schüler  C.  Aquiliue
Gallus  (Prätor  688)  noch  ganz  als  Vertreter  der  alten  Kautelarjurisprudenz
escheint.  Die  Begründung  der  eigentlichen  juristischen  Dialektik  schreibt  Cicero  lwie
er  scheint  mit  Rechts  erst  seinem  Freunde  Serv.  Sulpiciues  (cos.  703)  zu.
Damit  war  die  Entwicklung  einer  wirklichen  Wissenschaft  volleudet,  ihre  eigentliche
Blütheperiode  und  ihre  volle  Beherrschung  des  gesammten  Rechtes  tritt  dann  in  der
Laiserzeit  ein.

Von  allen  jenen  älteren  Schriften  ist  auf  uns  nichts  als  einzelne  Citate  und
Kotizen  bei  anderen  Schriststellern  gekommen  1).  [Doch  lassen  sich  zahlreiche  juristische
Enticheidungen  des  S.  Sulpicius,  des  ohne  Zweifel  hervorragendsten  republikanischen
Juristen,  aus  Anführungen  in  den  Pandekten,  besonders  aus  den  dort  exzerpirten
Digesten  seiner  Schüler  P.  Alfenus  Varus  (cos.  715)  und  Aufidius  Namusa  entahmen
  und  daraus  eine  ungefähre  Auschauung  von  seiner  Methode  gewinnen.

Dritte  Periode.  Das  republikanische  Kaiserthum.
I.  Allgemeiner  Charakter  der  Rechtsbildung.

8§  23.  Die  Rechtsbildung  der  Kaiserzeit  hat  einen  wesentlich  andern
Charakter,  als  die  der  Republik.  Der  Grund  dazu  liegt  nicht  nur  in  der  verönderten
  Verfassung  und  Einrichtung  des  ganzen  Staates,  sondern  hauptsächlich  in
der  vollständigen  Veränderung  der  Aufgabe,  die  der  weiteren  Rechtsentwicklung  jetzt
durch  die  Verhältnisse  selber  gestellt  wurde.  Bis  zum  Ende  der  Republik  waren
die  Hauptgrundlagen  des  gesammten  Rechts,  namentlich  des  Privatrechts,  im  ius
eivile,  gentium  und  practorium  ziemlich  vollständig  gelegt.  Es  handelte  sich  jetzt
weniger  mehr  darum,  neue  Rechtebegriffe  und  Verhältnisse  und  eigentlich  neue
Prinzipien  aufzustellen.  als  die  vorhandenen  in  der  entsprechenden  Weise  auszubilden
und  weiter  zu  gestalten,  und  zwar  in  zwei  Hauptrichtungen:

1.  Zunächst  mußten  die  allgemeinen  Prinzipien,  die  in  den  Gesetzen,  Edikten
and  Gewohnheiten  meistens  nur  kurz,  abstrakt  und  allgemein  enthalten  waren,  für
ihre  Anwendung  auf  die  einzelnen,  konkreten  und  verwickelteren  Fälle  des  Lebens
mehr  ins  einzelne  und  feinere  Detail  entwickelt  und  zu  ihren  tieseren  Konsequenzen
weiter  geführt  werden.  Dazu  mußten  die  Prinzipien  selber  schärfer  bestimmt  und
abzegrenzt,  in  ihrer  Beziehung  und  ihrem  Gegensatze  zu  anderen  sestgestellt,  und  in
ihrer  organischen  Verbindung  zu  einem  Ganzen  abgerundet  werden.  Dies  auswühren
  war  natürlich  nicht  Sache  der  Gesetzgebung,  sondern  eine  Aufgabe,  die  nur
in  stetem  Kampfe  der  Meinungen  und  unter  den  Erfahrungen  des  täglichen  Lebens
von  der  Wissenschaft  und  Praxis  in  entsprechender  Weise  gelöst  werden  konnte.
Demgemäß  nimmt  in  der  Kaiserzeit  im  Ansange  zunächst  die  Rechtswissenschaft  die
Hauptstelle  in  der  ganzen  Rechtsbildung  ein,  daneben  dann  die  Praxis,  namentlich
in  den  Enischeidungen  der  kaiserlichen  Justiz.

2.  Außerdem  mußte  das  Richt  bei  der  sich  jetzt  bildenden  einheitlichen  Gefaltung
  des  Reiches  und  der  gleichmäßigen  Verbindung  aller  Bölker  desselben  einer
Kößeren  inneren  Einheit  und  einer  gewissen  Univerfalität  seines  Charakters  entgegen-##ührt
  werden.  Der  alte  Gegensatz  von  herrschenden  Bürgern  und  beherrschten
bergrinen  verschwand,  alle  wurden  gleichmäßig  beherrscht,  aus  den  freien  Bürgern
randen  nur  mehr  und  mehr  gedrückte  Unterthauen.  [Daher  vollzieht  sich  seit  dem

1)  Eine  Zusammenstellung  #.  bei:  Huschke,  lurisprudentiae  antciustinianse  quse
t,  p.  I-  18;  p.  82  108.

K  Holten  berftl.  Eneo#päbte.  I  #4.  Aufl.  9
        <pb n="129" />
        130  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwiclung  2c.

Beginne  der  Kaiserherrschaft  die  Ausbreitung  des  Bürgerrechtes  oder  doch  der
Latinität  auf  die  Provinzen  langsam  aber  sicher:  seit  Cäsar  wird  die  Civität  bald  an
Einzelue,  bald  an  Gemeinden  verliehen,  so  daß  am  Ende  des  zweiten  Jahrhunderts
mindestens  die  westliche  Hälfte  des  Reiches  (Sieilien,  Gallien,  Spanien)  ein  Gemenge
von  Bürgern,  Latinen  und  Peregrinen  erfüllt.  Erklärlicherweise  erneuern  sich  immer
wieder  die  absälligen  Arußerungen  der  Altbürger  über  diese  ungehörige  Verschleuderung
der  Civität,  von  Cicero  an,  der  klagt:  Der  todte  Cäsar  (d.  h.  Antonius  nach
Cäsar's  hinterlassenen  Verfügungen)  verleihe  ganzen  Ländern  und  Völkern  das  Bürgerrecht.
  So  that  Caracalla  nur  den  letzten  Schritt:  er]  gab  allen  freigeborenen
Unterthanen  des  Reiches  gleichmäßig  das  volle  Römische  Bürgerrecht;  hauptsächlich
nur  wegen  der  gleichen  Besteuerung  [.„um  seine  Einkünfte  dadurch  zu  vermehren“,
wie  Dio  Cassius  es  darstellt,  der  damit  seinem  Hasse  gegen  den  Kaiser  einen
bezeichnenden  Ausdruck  giebt!.  Hierdurch  war  dann  von  selbst  auch  das  Prinzip
der  Rechtseinheit  für  das  ganze  Reich  ausgestellt.  Zwar  schloß  das  Bürgerrecht
eigentlich  eine  Rechtsverschiedenheit  nicht  aus;  indessen  verloren  die  Nationalrechte
der  einzelnen  Völker  damit  ihren  alten  speziellen  Boden.  Die  neuen  Bürger  mußten
eine  Ehre  darin  sehen,  als  Bürger  der  Stadt  Rom,  der  „communis  patria“,  nach
deren  Recht  beurtheilt  zu  werden,  die  Beamten  ließen  sich  jedensalls  nicht  leicht
mehr  auf  etwas  anderes  als  die  Römischen  Gesetze.  Edikte  und  juristischen  Bücher
ein,  und  die  Kaiser  machten  vollends  keine  Unterschiede  mehr.  Dazu  kam  die  Einführung
  des  Christenthums,  durch  welches  natürlich  in  allen  religiösen  Beziehungen.
namentlich  Ehe  und  Familienrecht,  von  selbst  alle  Verschiedenheiten  ausgehoben
wurden.  Alles  dies  machte,  daß  man  im  Laufe  des  vierten  Jahrhunderts  die
Durchführung  einer  sast  absoluten  Rechtseinheit  durch  alle  Provinzen  des  Neiches
annehmen  kann.

Natürlich  war  fie  nicht  ohne  bedeutende  Veränderungen  im  Römischen  Rechte
selber  möglich,  theils  schon  als  Voraussetzung  der  Vereinigung,  theils  als  Folge  des
Einflusses,  den  jetzt  die  fremden  Völker  auf  die  weitere  Entwicklung  des  Römischen
Rechts  gewinnen  mußten.  Das  spezifisch  altrömische  Element  des  ius  civile  mußte
beschränkt,  das  universale  des  ius  gentium  und  praetorium  ausgedehnt,  beide
möglichst  vereinigt  werden.  Diese  Aufgabe  auszuführen,  war  wieder  Sache  der
Gesetzgebung,  und  zwar  einer  absolut  über  allen  Völkern  stehenden,  durch  kein
Stamme:interesse  gebundenen,  alle  mit  eiserner  Macht  zusammenzwängenden.  Dies
ist  die  Gesetzgebung  der  späteren  Kaiserzeit.  Den  Wendepunkt  dafür  bildet  die
Vollendung  des  sormellen  Absolutismus  durch  Diokletian  und  Constantin,  die  Ueberführung
  der  Kaiserresidenz  von  Rom  nach  Konstantinopel  und  die  Erhebung  des
Christenthums  zur  Staatereligion.

II.  Gesetzgebung.

8  24.  Der  Uebergang  der  republikanischen  Verfassung  in  eine  monarchische  war
durch  wiederholte  Erschlitterungen  der  bestehenden  Ordnung  und  durch  mißlungene
Restaurationsversuche  seit  langer  Zeit  vorbereitet.  Cäsar  unternahm,  auf  Grund  der
lebenslänglichen  Diktatur  die  Königsherrschaft  thatsächlich  zu  ermeuern;  er  brach  mit
den  aristokratischen  Ueberlicierungen  vollständig,  und  stützte  sich  aui  Volk  und  Heer.
Augustue  ist  ihm  darin  nicht  gesolgt.  Er  legte  seine  außerordentliche  Gewalt  int
Jahre  727  nieder  und  stellte,  wie  die  amtliche  Wendung  lautet,  die  Nepublik
wieder  her.  Rechtlich  ist  die  Augusteische  Verfassung  eine  bheilung  der  obersten
Regierungsgewalt  Fwischen  dem  Princeps,  als  dem  ersten  lebenelänglichen  Beamten
des  Volkes,  und  dem  Senate  unter  der  Leitung  der  Konsuln  (Dyarchie).  Aber  die
laiserliche  Gewalt  ist  rechtlich  und  erklärlicherweise  thatsächlich  die  hervorragendere  1).

1r  Mommsen,  Röm.  Slaaksrecht,  II.  723—1112.
        <pb n="130" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Roͤmlschen  Aethts.  131

Die  beiden  Grundlagen  des  kaiserlichen  Imperium  sind  die  prokonsularische  und
du  kribunicische  Gewalt  (potestas):  daneben  wurden  die  Befugnisse  des  Prineeps
loch  durch  besondere  Gesetze  erweitert.  Seit  Vespasian  erfolgt  die  Uebertragung
bicser  Machtbefugniß  durch  die  sog.  lex  (regia)  de  imperio,  einem  vom  Volke

gnehmigten  Senateschluß.  Damit  ist  in  der  Theorie  das  Prinzip  der  Volle-###derün
  öt  gewahrt.]  Noch  unter  Hadrian  sprechen  die  Juristen  das  Dogma
w#  der  Volkssouveränctät  aus,  daß  die  Gesetze  nur  gälten,  weil  sie  durch  den
Willem  des  Volkes  angenommen  seien;  noch  unter  Severus  gründet  Ulpian  die
Kraft  der  koiferlichen  Konstitutionen  darauf,  daß  das  Volk  sein  imperium  auf  den
L#uiser  übertragen  habe.  [Der  Kaiser  hat  den  ausschließlichen  Befehl  über  das
H„err,  die  Ernennung  der  Offiziere  und  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
mit  dem  Rechte  der  Kriegserklärung,  des  Friedens-  und  Bündnißschlusses.  Dagegen
wurd  die  Verwaltung  der  Provinzen  getheilt:  es  giebt  kaiserliche  und  senatorische;
dengemäß  zerfällt  auch  die  Staatskasse,  die  wesentlich  durch  Abgaben  der  Provinzen
##ährt  wird,  in  das  aerarium,  das  unter  senatorischer  Verwaltung  steht,  und  den
#Scus,  d.  h.  die  kaiserliche  Privatkasse,  in  welche  aber  auch  die  Einkünfte  aus  den
Provinzen  des  Kaisers  fließen;  Senat  und  Kaiser  sind  gleichmäßig  Verufungsinstanz
in  Strafsachen  und  beide  haben  nebeneinander  das  Münzprägerecht  geubt,  der  Senat
ireilich  war  sehr  bald  auf  die  Kupferprägung  beschränkt.

Dem  materiellen  Uebergewichte  des  Kaisers  vermochte  der  im  Senate  vertretene
alte  Amtsadel  nicht  genügenden  Widerstand  entgegenzusetzen.  Nach  den  dyarchischen
Versuchen  der  Kaiser  des  ersten  Hauses  sind  zunächst  thatsächlich,  dann  rechtlich  der
Senat  und  das  Volk  zu  Gunsten  der  kaiserlichen  Alleinherrschajt  immer  mehr  in
den  Hin  tergrund  geschoben  und  die  republikanischen  Formen  sogar  werden  mehr  und
mehr  beseitigt,  schon  von  Hadrian,  dann  von  Septimius  Severus.]  Vollendet  wird
die  Umgestaltung  erst  durch  Diokletian  und  Constantin.  Aber  ein  erster  Schritt
in  dieser  Richtung  geschah  schon  von  Tiberius  durch  die  Beseitigung  der  Komitialwaohlen:
  „lum  primum  e  campo  comitia  ad  patres  trauslata  sunt“,  sagt  Taeitus
von  ihm.  Die  Wahlversammlungen  waren  zwar  nicht  eigentlich  mehr  gefährlich,
konnten  aber  doch  unter  Umständen  recht  unbequem  sein,  wie  Augustus  noch  erfahren
hatte.  [Der  eigentliche  Grund  für  diese  Uebertragung,  welche  schon  Augustus
empfohlen  haben  soll,  liegt  in  der  Tendenz,  das  dyarchische  Regiment  unter  Zurückdrängung
  des  Volles  bestimmter  auszubilden.  Der  Senat  als  der  Mitherrscher
wählt  selbst  ebenso  wie  der  Kaiser  seine  ausführenden  Organe.  Der  Kaiser  hat  auf
die  Wahl  durch  eine  Eupfehlungebefugniß  (commendatio)  rechtlichen  Einfluß;  nur
bezüglich  der  Konfuln  beschränkte  er  sich,  wie  es  scheint,  auf  thatsächliche  Einwirkung.
Dagegen  ist  das  Gefetzgebungsrecht  der  Komitien  niemals  ausdrücklich  abgeschafft.
Augustus  selbst  hat  wol  kraft  seiner  tribunicischen  Gewalt  Geseze  beim  Volke
beantragt:  die  leges  Tulige  iudiciorum,  de  maritundis  ordinibus,  de  adulterüs,  de
ambitu,  und  wol  auch  noch  andere  wie  de  vi  publicu  et  privata;  und  unter  seiner
Negierung  wie  unter  der  des  Tiberius  sind  Gesetze  von  den  Konsuln  mit  dem  Vollke
vereinbart:  so  die  leges  Aella  Sentia  (4  p.  C.),  Pupiu  Poppuen  (9  p.  C.),  Futin
Caninia  (57),  Junia  Norbana  (19),  Visellia  (24);  vereinzelt  sind  von  Glaudius  (lex
Claudia  de  tutela  mullerum  und  über  Darlehen  an  Haueföhne)  und  von  Newa  noch
die  Komitien  befragt.  Indessen  kam  die  Gesetzgebung  durch  die  Volksgemeinde
allmählich  ab,]  fie  zieht  sich  vom  Volke  in  den  Senat  zurück.  [Möglich  ist  es.

ß  man  sich  dicsen  Uebergang  durch  die  Annahme  vermittelte,]die  altübliche  Vorberathung
  und  Empfehlung  des  Senats  geullge,  er  drücke  den  Volkewillen  aue,  der
sjormellen  Zustimmung  bedürfe  es  nicht  mehr;  der  Volksbeschluß  wurde  daher  nicht
etwa  fingirt,  sondern  geradezu  ganz  weggelassen.  Das  Senatuskonfult  wird
danach  von  lder  zweiten  Hälfte  der  Regierung  des]  Tiberius  an  bie  zu  den
Severen  die  feste  Form  der  Gesetzgebung.  Eigenthümlich  dabei  ist,  daß  die  alte
Form,  daß  der  Senat  nicht  befiehlt,  sondern  nur  meint,  räth  und  empfiehlt  (censet.

9
        <pb n="131" />
        132  Die  geschichtllchen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  ic.

videtur,  placet),  stets  festgehalten  wurde.  Der  absolute  Imperativ  der  Volksgesetze
verschwindet  daher  vorläufig  ganz  aus  der  Gesehgebung,  und  wird  erst  später  durch
das  „iubemus“  und  „sancimus“  des  abfoluten  Kaiserthums  wiederhergestellt.

Natürlich  war  diese  ganze  Senatsgesetzgebung  im  Grunde  nichts  anderes  als
kaiserliche.  Der  Kaiser  wählte,  berief  und  verstieß  die  Senatoren,  und  mochte  in
der  Regel  durch  Reden  (oratio)  die  Anträge  zu  den  Gesetzen,  und  natürlich  wagte
der  Senat  nie  dem  jsesten  Willen  des  Kaisers  entgegenzutreten.  Zwar  konmten  auch
die  Konfuln  Anträge  stellen,  aber  natürlich  auch  nie  ohne  oder  gar  wider  den
Willen  des  Kaisers.  Kein  Wunder,  daß  man  im  Volke  allmählich  vom  Beschlusse
des  Senates  ganz  abstrahirte,  und  die  oratio  des  Kaisers  ohne  Weiteres  als  dos
Gesetz  bezeichnete.  Eine  Zeit  lang  wechseln  noch  beide  Ausdrücke,  seit  Severus
am  Ende  des  zweiten  Jahrhunderts  wird  nur  noch  die  oratio  genannt.

Dem  Inhalte  nach  beschränkte  sich  die  Gesetzgebung  dieser  Zeit  durch  Leges,
Senatusconsulta  und  Orationes  auf  wenige  Gebiete  des  Rechts.  Der  Schwerpunkt
der  Rechtebildung  lag  eben  in  der  Wissenschaft  und  Praris.  Jene  Gebiete  sind
zunächst  die,  welche  Augustus  bei  seiner  Ueberführung  der  Republik  in  die  Monarchie
neu  geordnet  hatte,  nämlich  Strafrecht  und  Strafprozeß,  das  Recht  der  Freilassungen
und  der  Frigelassenen,  und  namentlich  das  Eherecht,  bei  dem  Augustus  in  der
großen  Lex  Papia  Poppaen  der  eingerissenen  Sitten-,  Che-  und  Kinderlofigkeit  einen
Damm  entgegengesetzt  hatte.  Außerdem  sind  im  Erbrechte,  besonders  über  Intestaterbrecht
  und  Vermächtnisse,  mehrere  wichtige  Senatuskonsulte  gegeben.  Sonst  aber
finden  sich  nur  mehr  vereinzelte  Bestimmungen,  wie  z.  B.  das  Sc.  Velleianum  über
die  Bürgschaften  der  Weiber,  das  Macedonianum  über  die  Darlehen  der  Hausföhne,
die  Oratio  Severi  über  die  Veräußerung  der  Mündelgüter  u.  a.  Auf  uns  gekommen
sind  alle  diese  Gesetze  sast  )  nur  in  Citaten  und  Relationen  in  den  Pandekten  und
anderen  Schristen,  nur  Weniges  in  den  alten  Erztafeln,  wie  namentlich  eine  Tasel
von.  der  Lex  de  imperio  Vespasiani  2),  zwei  Tafeln  von  Domitian's  Stadtrechten
für  die  Städte  Malaga  und  Salpensa  in  Spanien  s)  und  eine  Tafel  einer  Bergwerksordnung
  (Ilex  metalli)  für  Vipascum  im  südlichen  Portugal  aus  dem  ersten
Jahrhnndert?).

§  25.  Auch  nur  noch  als  eine  indirekte  Forn  der  boiferlichen  Gesetzgebung
find  in  dieser  Zeit  die  Edikte  der  Prätoren  anzusehen.  Die  Ihstiz  der  Prätoren
dauerte  zwar  an  sich  in  der  alten  Weise  sort,  und  ebenso  auch  ihr  Recht,  nene
Edikte  zu  erlassen.  Zusätze  zum  Überlieferten  republikanischen  Bestande  machte
1.  eine  Reihe  von  Gesetzen,  besonders  von  Senatsschlüssen  nöthig.  Die  letzteren
stellen,  ihrer  Natur,  als  bloßer  Gutachten  gemäß,  öfters  nur  einen  rechtlichen  Grundsatz
  auf  und  überlassen  es  dem  Prätor,  ihn  durch  Anordnungen  und  Edikte  nach
seinem  frrien  Ermessen  praktisch  zu  verwirklichen.  So  erzählt  Plinius  (ep.  5,  4.  9.
14),  der  Senat  habe  durch  rinen  Beschluß  auf  die  fortdauernde  Geltung  des
Cineischen  Gesetzes  hingewiesen,  und  die  Prätoren  hätten  diesem  Beschlusse  durch  Einschaltung
  einer  Klausel  (breve  edictum)  sosort  Folge  gegeben.  So  ging  der  Senat
namentlich  mit  dem  Sc.  Velleianum  vor.  Hier  werden  die  Prätoren  geradezu  aufgeforderl,
  darauf  zu  sehen,  „ut  en  in  re  Schatus  voluntas  servetur“,  d.  h.  sie  sollen
mit  ihrrn  Mitteln  dahin  wirken,  daß  die  Intercession  der  Frauen  überall  da  ungültig
  sei,  wo  eine  Verpflichtung  der  Frauen  mit  den  Absichten  des  Senates
unvereinbar  sein  würde.  —  Aber  2.]  stammen  unzweifelhaft  auch  manche  Ediktssätze
gerade  erst  aus  dieser  Zeit,  namentlich  sind  mauche  korrektorische  Edikte  mit  direkterem

Eine  Iu#mmenstellung  der  Senatuskonsulte,  deren  Wortlant  wir  haben,  s.  Bruns
rome,  p.  145—
)  Bruns,  EN*i  P.  128.
*)  Brans,  Fontes,  p.  130—141.
)  Bruns,  Fontes,  p.  141  2.
        <pb n="132" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Rämischen  Rechto.  133

Cingriff  in  die  Gesetze,  besonders  im  Erbrechte,  wol  gerade  erst  durch  die  kaiserliche
Auktorität  möglich  geworden.  Indessen  war  eben  diese  kaiserliche  Auktorität,  die
Alles  beherrschte  und  nichts  Selbständiges  neben  sich  duldete,  bald  auch  in  der
#echtspflege  das  allein  Maßgebende.  Die  Prätoren  wurden  wie  alle  Beamte
lihatsächlich)  Diener  des  Kaisers,  und  da  gerade  die  Justiz  stete  eine  besondere
riebhaberei  der  Kaiser  war,  so  hörte  die  lebendige  freie  und  vollethümliche  Rechtsbildung
  der  Prätoren  bald  auf.  Ihre  Zeit  war  in  der  That  vorbei:  ihre  Hauptausgabe,
  die  freieren  Rechtselemente  neben  dem  Civilrechte  zur  Geltung  zu  bringen,
war  gelö

Es  trat  jetzt  vielmehr  die  Zeit  des  Abschlusses  ein.  Vollzogen  wurde  er  durch
Hadrian.  Dieser  ließ  durch  (P.is  Salvius  Julianus  (cCos.  II.  a.  1182),
einen  der  bedeutendsten  aller  Römischen  Juristen,  eine  Revision,  Sichtung  und
Ordnung  der  gesammten  bieher  aufgesammelten  Edikte  vornehmen,  und  die  neue
Nedaktion  als  ein  feststehendes  allgemeines  edictum  perpetuum  für  das  ganze  Reich
jörmlich  durch  ein  Senatuskonsult  publiziren.  In  demfelben  wurden  alle  bisherigen
Edikte,  prätorische  und  ddilicische,  städtische  und  provinziale,  vereinigt  und  damit
ene  der  Hauptgrundlagen  zur  Anbahnung  der  Rechtseinheit  gelegt  ½).

Die  Julianische  Ediktsredaktion  ist  es,  die  allen  späteren  Arbeiten  und  Kommentaren
  der  Römer  über  das  prätorische  Recht  zu  Grunde  liegt,  und  aus  der  daher
auch  unsere  Kunde  desselben  fast  allein  stammt.  Nur  wenige  vorjulianische  Spuren
haben  sich  bei  nichtjuristischen  Schriftstellern  erhalten.  Doch  scheint  Julian  danach
keine  sehr  bedeutenden  Aenderungen  des  Tertes  vorgenommen  zu  haben.  Die
Julianische  Redaktion  selber  ist  freilich  nichts  weniger  als  vollständig  auf  uns
gekommen,  sondern  nur  in  den  zum  Theil  sehr  dürftigen  und  auch  noch  korrumpirten
Eitationen  und  RNelationen  bei  den  Pandektenschriftstellern.  Zusammenstellungen
davon  mit  Restitutionsversuchen  sind  bei  uns  mehrfach  gemacht?).

Eigenthümlich  ist  die  Ordnung  des  Edikts,  die  auch  noch  Justinian's  Pandekten
zu  Grunde  liegt.  Sie  beruht  nicht  auf  einem  Rechtssysteme,  sondern  auf  der  praktischen
  Thätigkeit  des  Prätors.  Zuerst  kommen  die  Edikte  über  die  Einleitung  des
Prozesses,  dann  die  über  den  Inhalt  des  Prozesses,  d.  h.  über  die  materiellen  Klagerechte,
  dann  die  über  den  Schluß  des  Prozesses,  Urtheil  und  Erekution.  Darauf
folgte  ein  Anhang  Über  besondere  prätorische  Einrichtungen,  Interdikte,  Erceptionen
und  prätorische  Stipulationen.

&amp;amp;  26.  Neben  diesen  absterbenden  republilanischen  Formen  der  Gesetzgebung
erwächst  allmählich  eine  selbständige  nene  Gesetgebung  der  Kaiser.  (Ein
eigentliches  Gesetzgebungsrecht  steht  dem  Kaiser  nur  in  sehr  engen  Grenzen  zu.
Allgemein  verbindliche  Gesetze  kann  er  nicht  geben.  Selbst  das  Recht,  von  dem
Gesetze  im  Einzelfalle  zu  dispenfiren,  verbleibt  im  ersten  Jahrhundert  der  Kaiserherrschaft,
  wie  zu  republikanischer  Zeit,  dem  Senate.  Später  übt  es  indeß  der
Kaiser:  er  verleiht  z.  B.  das  ius  trium  liberorum,  d.  h.  er  entbindet  von  den  erbrechtlichen
  und  sonstigen  Beschränkungen,  welche  die  lex  Papia  Poppaen  für  die
Kinderlosen  eingeführt  hatte.  Wahrscheinlich  beruht  diese  Verdrängung  des  Senates
einkach  auf  kaiferlichem  Uebergriffe.  Dagegen  hat  der  Princeps  von  vornherein  die
Zefugniß,  einzelnen  Personen  die  Civität  zu  verleihen,  eine  Stadt  zur  Bürger=  oder
katinengemeinde  zu  erheben  und  für  dieselbe  ein  Stadtrecht  (lex  coloniae)  zu  erlafsen.

1)  Andorff,  Die  Julianische  Sdterabattien,  in  der  u  f.  Rechtsgesch.  III.  1.
rdn  Beiträge  zur  Kunde  des  s  prätorischen  Edikls,  1878;  it  ge  zutKuadkdeöEdtltä
Emtiswmeatakemd  Zeus-»  j.  Wchtebschschr,  #.  —*  3

 

)  Wirklich  kritisch  und  brauchbar  aber  erst  von:  Ru  #eeol  ues
#n  aunt,  1869.  Eine  Zusamgnanstellusg  der  erhaltenen  äanr  |  beken  ontes,  p.
dib  186.
        <pb n="133" />
        134  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Aechtsentwiclung  it.

Das  sind  eigentlich  geseßgeberische  Akte,  welche  nach  republikanischer  Verfaffung  von
den  Komitien  ausgehen  mußten.  Dem  Kaiser  ist  also  (wahrscheiulich  durch  ein
besonderes  Gesetz)  das  Recht  eingeräumt,  folche  Akte  statt  des  Volkes  vorzunehmen.
Die  Erlasse  sind  leges  datae.  Das  beweisen  die  sog.  tlabulae  honestae  missionis.
Durch  sie  wird  ausgedienten  Soldaten  bei  ihrer  Entlassung  die  Civität,  und,  wenn
sie  schon  Bürger  find,  das  conobiom  mit  ihren  veregrinischen  Ehefrauen  gewährt.  Ee
ist  eine  große  Anzahl  solcher  in  Diptychenform  auf  Erztafeln  geschriebener  Urkunden  erhalten:),
  sie  sind  Abschriften  der  Gesetze,  welche  auf  dem  Kapitole  ausgestellt  waren,  und
gleichen  den  Erztafeln,  auf  welche  die  Gesebe  gegraben  wurden,  äußerlich  vollständig.  —
Biel  umassender  und  eingreisender  ist  die  gesetzgeberische  Thätigkeit  der  Kaiser,  diel
zunächst  in  den  Formen  der  Verwaltung  und  Rechtspflege  auftritt.  In  der  gesammten
inneren  Verwaltung,  namentlich  dem  Militär-,  Finanz=  und  Fiskal-,  Polizei=  und
Munizipalwesen,  führen  die  Kaiser  bald  eine  absolute  Centralisation  ein.  Sie  ordnen
und  leiten  Alles  selber,  entweder  durch  allgemeine  Verordnungen  und  Instruktionen
an  die  Beamten  (edicta  und  mandato),  oder  durch  spezielle  Erlasse,  Antwortschreiben
auf  Berichte  und  Anfragen  der  Beamten  über  einzelne  Fälle  und  Entscheidungen
von  Streitigleiten  (epistolse,  rescripta,  decreta).  Nicht  weniger  nahmen  fie  die
Justiz  in  die  Hände.  Schon  Augustus  führte  eine  Appellation  an  den  Kaiser  in
Kriminal-  und  Civilsachen  ein.  Einzelne  Beschränkungen  derselben  fielen  unter  seinen
Nachfolgern  bald  weg.  Daneben  wurde  aus  dem  allgemeinen  imperium  des  Kaisere
abgeleitet,  daß  er  stets  auch  in  erster  Instanz  zu  Gericht  sitzen,  alle  Prozesse  annehmen
  und  sie  nach  Umständen  selber  entscheiden,  oder  Geschworenen  Überlassen.
oder  durch  Reskript  an  Beamte  verweisen  könne.  Dabei  war  auch  zwischen  Justiz
und  Verwaltung  und  namentlich  Verwaltungsjustiz  kein  eigentlicher  Unterschied.
[Nur  war  es  Regel,  daß  in  den  Sachen  des  alten  Rechtes  (d.  h.  da,  wo  schon
in  republikanischer  Zeit  Civilklagen  oder  prütorische  Rechtemittel  bestanden)  der
Formularprozeß  mit  Geschworenen  blieb  (ius  ordinariom).  Dagegen  in  Verwaltungssachen
  verstand  sich  die  eigene  Untersuchung  des  Beamten  (cognitio)  von  selbst.  Und
diese  wird  nun  auch  auf  einc  Reihe  von  streitigen  Privatfachen  übertragen,  die,  wie
es  scheint,  sämmtlich  erst  in  der  Kaiserzeit  als  Rechtsverhältnisse  ausgeiaßt,  also  gerichtlich
  versfolgbar  wurden  (sog.  ius  extraorinarium  von  der  extraord.  cognitio).
Hierher  gehörn  JFideikommisse.  Anspruch  auf  Honorar  für  operae  liberales,  Pollicitation
  an  eine  Stadt:).  Wichtiger  aber  war,  daß  der  Kaiser  durch  seine  Beamten
den  ordentlichen  Straf,  und  bald  auch  den  Givilgerichten  erfolgrrich  Konkurrenz
machte.  Schon  Augustue  hat  —  durchgängig  im  Interesse  besserer  Administration  —
gewisse  Verwaltungezweige,  vor  allem  in  der  Hauptstadt  selbst,  den  ordentlichen
republikanischen  Beamten  abgenommen  und,  wie  Pomponius  sagt,  extra  ordinem
utilitatis  causa  Gehülfen  (procuratores)  ernannt,  dic  nicht  Magistrate  sind:  so  die
Feuerpolizei,  die  Getreidezufuhr,  das  Wegewesen.  Er  überträgt  sie  an  Beamte
meist  senatorischen  Standes,  die  Draelecti  vigilum,  uannonae  und  die  curatores
viarum.  Dazu  kommt  unter  Tiberius  der  praelectos  urbi,  der  Polizeimeister  in
Rom.  Alle  diese  Präfekten  haben  eine  mehr  oder  minder  ausgedehnte  Gerichtsbarkeit
in  Straffachen  neben  deu  ordentlichen  Gerichten  (quaestiones  perpetuse).  Aber
auch  Civilsachen,  die  mit  der  öffentlichen  Sicherheit  und  dem  Komhandel  zusammenhängen,
  werden  an  sie  gebracht  (D.  1,  12.  2),  J.  B.  Miethestreitigleiten  an  den
praclectus  vigilum  (D.  19,  2.  56;  20,  2.  9).  Schiffsdarlehen  an  den  prnelectus
annonae  (D.  14,  5.  8:  11,  1.  1,  18),  Straßenverbauungen  an  den  curntor  viae
(PTaulus  sent.  5,  6.  2).  Dazu  kommt  dann  unter  Claudius  die  Uebertragung  von
Fiekalsachen  an  die  kaiserlichen  Kassenbeamten  (procuratores  fisci).]  Es  lag  darin

1)  C.  I.  L  3,  2.  S13—919;  ephem.  epigr.  2,  452  5d.;  4,  181  sq.;  495  sq.)  Bruns.
Fontes  (5  196—199
ekker,  Die  Aklionen  des  röm.  Privatrechts,  II.  Kap.  23.
        <pb n="134" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Nömischen  Rechts.  135

der  Ansang  vom  Ende  der  Geschworenen.  Die  Uebergriffe  des  Kaisers  und  der
koiserlichen  Diener  werden  unterstützt  durch  das  Volk,  das  bei  ihnen  das  schnellere
und  vertrauenswürdigere  Verfahren  zu  finden  meinte.)

Alle  Enticheidungen,  Versügungen  und  Verordnungen  der  Koiser  bei  dieser
ganzen  Thätigkeit  wurden  mit  dem  allgemeinen  Worte  constitutio  bezeichnet.  Dieses
umsaßt  daher  gleichmäßig  die  allgemeinen  Edikte  und  Mandate  und  die  speziellen
Teskripte  und  Dekrete,  und  ohne  Unterschied  zwischen  Verwaltungs--  und  Justigsachen.
  Die  rechtliche  Kraft  aller  dieser  Verfügungen  hätte  eigenklich  nach  den
einzelnen  Verhältnissen  verschieden  bestimmt  werden  sollen,  indessen  wurde  ziemlich
bald  angenommen,  daß,  da  das  Völk  sein  ganzes  imperium  auf  den  Kaiser  übertagen
  habe,  auch  alle  seine  Verfügungen  vicem  legis,  d.  h.  die  Krast  der  Volksgesehe
  hätten,  und  zwar  bei  den  Spezialentscheidungen  nicht  nur  für  den  einzelnen
Fall,  sondern  allgemein  auch  für  ähnliche  Fälle,  falls  nicht  die  Absicht  des  Kaisers
nur  auf  spezielle  Geltung  gerichtet  wäre.  Eigentlich  lag  darin  bereits  die  unbeschränkte
  Gesetzgebungsgewalt;  denn  es  gab  kein  Prinzip,  für  welche  Fälle  Senatuskonfsult
  nöthig  wärr,  oder  Konstitution  genügte.  Im  Allgemeinen  lag  wol  die
Idce  von  Gesetz  und  von  Verordnung  zur  Ausführung  eines  Gesetzes  zu  Grunde,
aber  von  einer  Klarheit  darüber  und  einer  bestimmten  Grenze  war  keine  Rede.  Nur
die  Rücksichtnahme  der  Kaiser  entschied,  ob  sie  eine  Frage  an  den  Senat  bringen
oder  selber  durch  Konstitution  darüber  verfügen  wollten.  Jedensalls  haben  die  Kaiser
der  ersten  Jahrhunderte  ihr  Recht  zu  allgemeinen  Verordnumgen  nur  in  bescheidenem
Maße  ausgeübt,  und  mehr  nur  in  Verwaltungsfachen,  weniger  in  eigentlichen
Rechtsfragen.

Indessen  war  ihr  Einfluß  auf  die  Rechtsbildung  durch  die  Spezialverfügungen,
die  Dekrete  und  Reskripte,  bedeutend  genug.  Wenn  diefelben  auch  eigentlich  nur
Anwendungen  des  bestehenden  Rechts  auf  die  einzelnen  Fälle  enthielten,  so  versteht
sich  doch,  daß  die  Kaiser  dabei  in  freierer  Weise  verfahren  und  Rückfichten  der
Billigkeit  und  Zweckmäßigkeit  in  größerem  Maße  einfließen  lassen  konnten,  als  dies
dem  gewöhnlichen  Richter  möglich  gewesen  wärc.  Doch  muß  man  anerkennen,  daß
sie  es  mit  einem  so  echt  juristischen  Takte  und  Sinne  gethan  haben,  daß  diese  ganze
Ichhtebildung  mit  zu  den  glänzendsten  Seiten  des  Römischen  Rechtslebens  gehört.

De  Grund  dafür  liegt  darin,  daß  die  Kaiser  sich  der  Fachjuristen  als  Berather
5  und  fie  in  ihr  consillium  zogen.  Diese  Behörde  aus  Senatoren  und
Nittern  gebildet,  wesentlich  für  die  Zwecke  der  Rrchtsprechung  und  Rechtsweisung,
wird  seit  Hadrian  sest  organisirt.  Von  ihm  ist  namentlich  bestimmt  überliefert,  daß
er  Juristen  in  seinem  Konsilium  hatte.  Und  mit  ihm  beginnt  nach  der  Kodi-#ikation
  des  Ediktes  die  unmittelbare  Einwirkung  der  Kaisererlasse  auf  die  Rechtsbildung.]


Besonders  eigenthümlich  wurde  das  Reikriptenwesen  ausgebildet.  Die  Sitte,
Prozesse  mit  zweiselhaften  Rechtsfragen  an  den  Kaiser  zu  bringen,  damit  er  sie
entweder  selber  entschiede,  oder  wenigstens  bei  Verweisung  au  einen  Beamten  die
Entscheidung  der  Rechtsfrage  in  dem  Delegationereskripte  ausspräche,  wurde  besonders
seit  Hadrian  immer  häufiger,  und  dahin  erweitert,  daß  man  gerudezu  einfache
Anfragen  über  den  Rechtspunkt  in  Prozessen  an  die  Kaifer  richtete,  und  diese  durch
Teskripte  Antwort  darauf  ertheilten.  Noch  mehr  konnten  natürlich  die  Beamten
solche  Rechtsentscheidungen  einholen.  Es  liegt  darin  eine  Ausdehnung  der  Kabinetsjustiz,
  die  nach  heutigen  Begriffen  alle  Grenzen  überschreitet.  In  Rom  erschien  sie
aber  ganz  natürlich,  und  scheint  auch  im  Ganzen  nicht  mißbraucht  zu  sein.  Die
Nestripte  treten  nach  dem  Untergange  der  großen  Jurisprudenz  gewiffermaßen  an
die  Stelle  der  responsa  der  Juristen.  Wie  die  Gesetgebung,  so  tonzentrirte  sich
auch  der  Rechtsgeist  vom  Volke  durch  die  Juristen  zuletzt  im  Kaiser.  Die  Zahl
der  Reskripte  ging  weit  in  die  Tauseude,  von  Diokletian  allein  kennen  wir
        <pb n="135" />
        136  Dlie  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

gegen  1300.  Auf  uns  gekommen  find  sie  hauptsächlich  durch  die  spöäteren  Sammlungen?)


III.  Wissenschaft.

8  27.  Das  Hauptelement  für  die  Rechtsentwicklung  der  ersten  Jahrhunderte
der  Kaiserzeit  war,  wie  schon  oben  hervorgehoben  ist,  die  Rechtswiffenschaft.  Sie
ist  überhaupt  das,  was  dem  Römischen  Rechte  seine  welthistorische  Bedeutung
gesichert  oder  eigentlich  verschafft  hat.  Die  Römischen  Gesetze,  Edikte,  Konstitutionen
mit  ihren  vereinzelten  Bestimmungen  würden  nie  im  Stande  gewesen  sein,  eine  weit
über  das  Römische  Reich  hinausgehende  Bedeutung  zu  erlangen.

Nur  dadurch,  daß  die  Wisseuschaft  den  gefammten  Rechtsorganismus  als  solchen
in  seinen  allgemeinen  logischen  und  naturalen  Elementen  erfaßte  und  darlegte,  und
damit  alle  Einzelheiten  zu  einem  innerlich  zusammenhängenden  Ganzen  verrinigte,
entstand  eine  Schöpfung,  die  sich  als  eine  dauernde  geistige  Errungenschaft  der
Menschheit  darstellt,  und  die  darum  das  Römische  Reich  überleben  und  bei  uns
von  neuem  die  Grundlage  des  Rechts  werden  konnte.

Um  diese  Bedeutung  der  Römischen  Rechtswissenschaft  gehörig  zu
würdigen,  muß  man  zunächst  von  dem  wesentlichen  Gegensatze,  in  dem  sie  zu  der
heutigen  Rechtswiffenschaft  steht,  ausgehen.  Die  heutige  Wifsenschaft  hat  gerade  im
Römischen  Rechte  einen  detaillirten  Rechtsorganismus  mit  ausgebildeter  Technik  vor
sich.  Ihre  Aufgabe  ist,  das  Detail  auf  die  Prinzipien  zurückzuführen  und  so  ein
System  zu  bilden,  was  zu  neuen  Rechtsschöpfungen  weiter  geführt  werden  kann.
Ganz  anders  die  Römische  Wissenschaft.  Sie  hatte  nur  einzelne  Rechtsbegriffe,
Institute  und  Regeln  als  solche  ohne  nähere  Bestimmung  vor  sich,  und  mußte  die
eigentliche  Rechtstheorie  und  Technik  daraus  erst  neu  schaffen.  Sie  hatte  z.  B.  den
Begriff  Besitz  und  daß  er  Interdilte  und  Usukapion  begründe,  den  Begriff  Kauf
und  daß  er  Obligationen  und  Klage  nach  billiger  Beurtheilung  der  Verabredungen
der  Parteien  begründe  u.  s.  w.;  was  aber  Besitz  eigentlich  sei,  und  was  Kauf,  Vertrag,
  Bedingung,  Obligation,  Klage,  Recht,  Billigkeit  u.  s.  w.  sei,  das  stand  weder
in  Gesetzen  noch  Edikten,  sondern  war  dem  allgemeinen  Rechtsbewußtsein  und
Gefühle  der  Richter  überlassen.  Die  Aufgabe  der  Wissenschaft  war  daher,  alle  diese
Begriffe  rechtlich  zu  fixiren,  ihre  Voraussetzungen,  Bestandtheile,  Wirkungen  zu
bestimmen,  die  Beziehungen  zu  anderen  zu  ordnen,  das  Gemeinsame  und  Verbindeude
in  ihnen,  sowie  das  Unterscheidende  und  Trennende  festzustellen,  und  auf  diese  Weise
den  allgemeinen  Boden,  in  dem  alle  Einzelheiten  wurzeln  und  verbunden  find,  llar
zu  legen  und  dadurch  für  die  unendliche  Mannigzaltigkeit  der  praktischen  Fragen
und  Fälle  konsequente  und  reichhaltige  Entscheidungsnormen  zu  bilden.  Der  ganze
innere  technische  Bau  des  Rechts  mußte  also  erst  neu  geschaffen  werden,  und  zwar
vom  Anfange  bis  zum  Ende  des  gesammten  Systems.  Von  der  Bedeutung  und
dem  Wesen  dieser  Ausfgabe,  ja  von  ihrem  Dasein  überhaupt,  hatte  man  natürlich
noch  keine  Ider,  da  der  Begriff  einer  juristischen  Technik  überhaupt  noch  gar  nicht
im  Bewußtsein  der  Wolt  eristirte.  Nur  das  wirkliche  Leben  und  das  praktische
Bedilriniß  führte  die  Römischen  Juristen  von  felber  dazn  hin.  Eben  darum  besteht
ihre  Wissenschaft  auch  nicht  in  einem  Suchen  nach  abstrakten  Prinzipien  und
theoretischem  Entwickeln  derselben,  sondern  sie  ist  eine  rein  praktische,  unmittelbar  durch
das  Leben  und  das  praktische  Bedürfniß  angeregt,  unmittelbar  auf  dessen  Befriedigung
gerichtet.  Dabei  eutfalten  sie  daun  aber  ein  so  wunderbares  Talent  der  unbewußten
naiven  Produktion,  daß  sie  einzig  und  unerreicht  darin  dastehen.  Sie  haben  gewissermaßen
  die  schöpferische  Kunst  des  Rechts,  der  die  erklärende  Theorie  wie  sonst  erft

1)  Alle  anberdem  erwähnten  eder  überlleferten  Konstitutionen  von  Augufius  boen  LHen#tstantin
  f.:  Hacnel,  Corpus  legum  ab  imperatoribus  romanis  latarum,  1857,  p.
        <pb n="136" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  RNämischen  Nechts.  137

nachfolgt.  Jeder  Fall,  jedes  Verhältniß  erscheint  ihnen  sofort  im  Lichte  der  es
deherrschenden  Rechtssätze,  und  mit  fast  unfehlbarer  Sicherheit  treffen  sie  die  Entscheidung
  der  entstandenen  Rechtsfrage.  Das  Prinzip  mit  seinen  FVolgen  steht  fest
vor  ihrem  Auge,  aber  nur  in  unmittelbarer  Jutuition,  es  abstrakt  scharf  auswi#prechen,
  im  Grunde  genau  darzulegen,  halten  sie  einerseits  nicht  für  nöthig,  sind
aber  andererseits  auch  nicht  fähig  dazu.  Sie  geben  oft  geradczu  falsche  Gründe,
und  wenn  sie  Prinzipien  und  Begriffe  abstrakt  bestimmen  und  entwickeln  wollen,
werden  sie  rhetorisch,  felbst  trivial,  und  verfallen  sofort  wieder  in  die  Einzelentscheidungen.
  Systematik  hat  eben  darum  für  sie  keinen  Werth,  steht  aber  auch  noch
auf  der  unterstm  Stuse  bei  ihnen.

Ihre  Wissenschaft  ist  darum  wesentlich  kafnistisch,  auch  ihre  Kommentare  und
Systeme  find  kasuistisch,  aber  es  ist  nicht  jene  spitzfindige  scholastische  Kafuistik,  die
sich  darin  gefällt,  möglichst  fonderbare  und  paradore  Kombinationen  zu  lösen,  sondern
eine  lebendig-praktische,  die  nur  den  Reichthum  und  die  Mannigfaltigkeit  des  wirklichen
  Lebens  zu  reproduziren  bestrebt  ist.

Fragt  man  nach  dem  inneren  Werthe  der  Refultate  der  Römischen  Rechtswissenschaft,
  so  ist  die  althergebrachte  Anficht,  daß  sie  die  Entwicklung  des  reinen
Laturrechts  enthalte.  In  gewisser  Weise  ist  dies  richtig.  Die  Römer  legen  bei  den
llgemeinen  Rechtsbegriffen,  wie  Besihz,  Eigenthum,  Obligation,  Vertrag  u.  s.  w.,
in  der  Regel  nicht  besondere  Gestaltungen  der  nationalen  Gewohnheit  zu  Grunde,
sondern  konstruiren  sie  selbständig  aus  den  naturalen  Elemeuten  der  Begriffe  selber,
also  z.  B.  aus  den  abstrakten  Begriffen  des  rechtsfähigen  Subjekts  und  Obiekts,
des  Willens,  der  Willensvereinigung,  der  Gebundeuheit  des  Willens  u.  s.  w.  Wenn
man  daher  in  dieser  abstrakten  Entwicklung  der  Elemente  das  reine  Naturrecht  schen
will,  so  ist  dieses  allerdings  im  Rdmischen  Rechte  vielfach  enthalten,  wenngleich
auch  so  noch  über  Vieles  Streit  sein  kann.  Judessen  darf  man  sich  darüber  nicht
täufchen,  daß  jene  ganze  Auffassung  immer  eine  einseitige  ist,  die  die  volle  Natur
des  Rechts  keineswegs  erschöpft,  und  daß  eine  reichere  Eutfaltung  der  sozialen  Verhälmisse,
  als  das  Römische  Leben  sie  hatte,  vielfach  eine  audere  Auffassung  und
Gestaltung  der  Rechtsbegriffe  begründet.  Man  deuke  z.  B.  nur  an  Grundeigenthum
und  Hypothekeuwesen.  Eben  darum  kann  man  den  Werth  der  Römischen  Auffaßsungen
  auch  nicht  in  ihrer  absoluten  Zweckmäßigkeit  iür  die  Lebensverhältnisse
finden.  Denn  diese  unterliegt  bei  veränderten  Grundlagen  des  fozialen  Lebens,  wie
ü#e  bei.  uns  eingetreten  sind,  vielfach  ganz  anderen  neucn  Auforderungen,  denen  die
Nômischen  Bestimmungen  keineswegs  immer  entsprechen.  Daß  endlich  der  Werth  der
Nömischen  Jurisprudenz  auch  nicht  in  der  wissenschaftlichen  Form  ihrer  Theorie  liegt,
ist  schon  oben  bemerkt.  Das,  was  eigentlich  den  Werth  ihrer  Wissenschaft  ausmacht,
  ist  vielmehr  die  Begründung  und  Ausbildung  der  juristischen  Technik,  d.  h.
der  scharfen  Erfassung,  Sonderung  und  entsprechenden  Durchführung  der  einzelnen
Elemente  der  Rechtsbegriffe  und  Rechtsverhältnisse.  Ihre  Kafuistik  beruht  nie  auf
cinem  bloßen  allgemeinen  Rechtsgcsühle,  welches  nur  nach  dem  Totaleindrucke  eine
latte  billige  und  zweckmäßige  Entscheidung  sucht,  sondern  sie  operiren  stets  nur  mit
genauer  Scheidung  der  verschiedenen  rechtlichen  Elemente,  Rücksichten  und  Standdunkte,
  die  in  einem  Verhältnisse  liegen,  und  erreichen  das  Resultat  nur  durch
kunsequente  Verfolgung  und  entsprechende  Verbindung  derfelben.  Die  Billigkeit  und
Jweckmäßigkeit  des  Refultats  ist  erst  eine  sekundäre  Frage,  die  wieder  ihre  befondere
Zeurtheilung  hat.  Nicht  unpassend  nannte  Leibuiz  dies  ein  Rechnen  mit  Begriffen.
s  fÜhrt  allerdings  nicht  selten  zu  einem  etwas  starren  Begriffeformalismus,  allein
wir  verdanken  ihm  die  scharfe  Gliederung  des  Rechtsfystems  bis  in  seine  fjeinsten
Elemente  hinein,  die  durch  das  Römische  Recht  die  Grundlage  unferer  Wisi  enschaft
geworden  ist.  In  dieser  Beherrschung  der  juristischen  Technik  stehen  sich  im  Weseutlichen
  alle  Römischen  Juristen  gleich,  sie  sind  in  dieser  Beziehung  bei  aller  individuellen
Verschiedenheit  doch,  wie  Saviguy  einmal  sagt,  gewissermaßen  fungible  Persönlich-
        <pb n="137" />
        138  Dle  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

keiten,  und  darauf  beruht  es,  daß  wir  in  dem  unendlichen  Detail  ihrer  Kafuistik
doch  ein  System  von  so  merkwürdiger  Konsequenz  finden.

8  28.  Ein  wesentliches  Element  in  der  Entwicklung  der  Roömischen  Rechtswissenschaft
  bildet  die  große  praktische  Bedeutung,  die  ihren  Aussprüchen  zu
Theil  wurde.  Sie  beruhte  zunächst  schon  auf  der  natürlichen  Macht,  die  die
Wissenschaft  als  solche  auf  die  unstudirten  Beamten  und  Geschworenen  auslben  mußte.
Dazu  kam,  daß  die  bedeutenderen  Juristen  meistens  eine  hohe  politische  Stellung
einnahmen  und  damit  ihr  persönliches  Ansehen  auf  ihre  Schristen  übertrugen.  Sie
waren  vielfach  Beamte,  Freunde  (amici)  und  Räthe  der  Kaiser,  d.  h.  Mitglieder
des  kaiserlichen  consilium,  welche  aus  der  Zahl  der  amici  gewählt  zu  werden  pflegten,
nämlich  der  Männer  senatorischen  oder  ritterlichen  Standes,  welche  die  nähere  Umgebung
  des  Princeps  bilden.  Die  Hauptsache  war  indessen  eine  cigenthümliche
politische  Einrichtung,  die  schon  Augustus  eingeführt  hat,  das  sog.  ius  respondendi.
Pomponius  erzählt,  Augustus  habe,  „ut  malor  juris  auctoritas  haberetur“,
konstituirt,  „ut  ex  auctoritate  elus  responderent“,  bie  responsa  wären  seitdem  mit
Schrift  und  Siegel  ausgestellt,  die  folgenden  Kaifer  hätten  dies  weiter  geführt,  und
immer  einzelnen  Juristen  das  „ins  publice  respondendi“  ertheilt  (beneficinm  dari
„Coepit).  An  eine  eigentlich  scsehliche  Geltung  der  responsa  dari  man  dabei  nicht
denken,  schon  darum  nicht,  weil  ja  immer  auch  widersprechende  Responfen  leicht
möglich  waren.  Es  war  mehr  nur  eine  moralische  oder  politische  „maior  auctoritas",
die  sich  bei  den  bestehenden  Verhältnissen,  namentlich  der  kaiserlichen  Appellation,
von  selbst  erklärt.  Die  Möglichkeit  von  Widersprüchen  zwischen  den  Responsen  sowol
der  lebenden  als  der  verstorbenen  Juristen  machte  sich  natürlich  bald  geltend,  und
wurde  um  so  wichtiger,  weil  man  das  größere  Ausehen  der  privilegirten  Juristen
bald  von  ihren  Responsen  auch  auf  ihre  sonstigen  Schriften  und  Aussprüche  übertrug.
Hadrian  bestimmte  daher,  daß,  wenn  die  Ansichten  und  Aussprüche  aller  privilegirten
  Juristen  übereinstimmten,  sie  „legis  vicem“  haben  sollten,  bei  Widersprüchen
aber  der  Richter  freie  Wahl  behalten  solle.  Damit  war  der  Anfang  einer  eigentlich
gesetzlichen  Krast  der  Wissenschaft  und  ihrer  Refultate  gemacht.  Es  konnte  nicht
lehlen,  daß  dies  auch  auf  sie  selbst  zurückwirkte,  und  die  Juristen  in  der  Behandlung
des  Rechts  und  der  Interpretation  der  Gesetze  allmählich  einen  bedeutend  freieren
Standpunkt  einnahmen,  als  er  an  sich  eigentlich  der  Theorie  zusteht  und  bei  uns
zulässig  ist.

8  29.  Ueberhaupt  bekam  die  Rechtswissenschaft  in  der  Kaiserzeit  durch  die
Veränderung  des  Staatslebens  eine  wesentlich  andere  Stellung  ale  früher.  Die
monarchische  Ordnung  des  Staates  wies  dem  Ehrgeize  und  Talente  eine  andere
Laufbahn  an,  als  im  Leben  der  Republik.  Statt  der  Politik  war  jetzt  hauptsächlich
die  innere  Verwaltung  und  namentlich  die  Justiz  das  Feld,  auf  dem  man  zu  Ansehen
  und  Ehren  gelangen  konnte.  Dabei  trat  aber  jetzt  mehr  und  mehr  dae
Bedürfniß  eigentlicher  Fachkenntnisse  zur  gehörigen  Verwaltung  der  Aemter  hervor.
[Die  höhere  prokuratorische  Laufbahn  war  in  der  ersten  Kaiserzeit  ausschließlich  eine
militärische.  Die  kaiserlichen  Verwaltungebeamten  sind  durchgängig  frühere  Offizicre.
Später  aber  —  etwa  seit  Hadrian,  vielleicht  schon  früher  —  kommt  daueben  eine
rein  bürgerliche  juristische  Vorbildung  auf,  welche,  wie  es  scheint,  der  militärischen
gleichberechtigt  wurde.]  Die  Kaeiser  suchten  möglichst  Männer  von  anerkannter
juristischer  Bildung  für  die  höheren  Aemter  und  zu  ihren  Rathgebern  zu  gewinnen.
Das  sccherste  Mittel,  juristische  Besähigung  zu  zeigen,  war  aber,  sich  als  Refpondent.
Lehrer  und  Schriftsteller  hervorzuthun.  Demgemäß  sehen  wir,  daß  es  die  gewöhnliche
Laufbahn  der  bedeutenderen  Juristen  war,  als  Respondenten  und  Lehrer  anzufangen
und  dann  allmählich  zu  Aemtern  und  in  den  Rath  der  Kaiser  auszusteigen  ).

1)  Vgl.  Bremer,  Die  Rechtslehrer  und  Rechtsschulen  im  khischen  Kaoiserreiche,  1868S.
Daju  ds-  Krilik  von  Dgenkolb  in  d.  krit.  Vierteljahrsschr.  XIV.  1
        <pb n="138" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Nämischen  Aechts.  139

In  Verbindung  damit  steht  die  Auebildung  des  eigentlichen  schulmäßigen
juristischen  Unterrichts,  und  die  Entstehung  der  beiden  berühmten  „sectae“
der  „scholle“.  der  Sobinianer  und  Proculianer.  Ursprung  und  Bedeutung  derselben
sind  noch  immer  nicht  klar,  wol  hauptsächlich  damm,  weil  der  Ursprung  etwas
Anderes  war,  als  die  spätere  Ausbildung.  Der  erste  Anfang  lag  in  einem  rein
undividuellen  Gegensatze  zwischen  zwei  bedeuteuden  Juristen.  M.  Antistius
Ladeo  und  C.  Atejus  Capito  waren  anerkannt  die  beiden  ersten  Juristen  unter
Augustus,  „decora  pacis“,  wie  Tacitus  sagt.  Beide  waren  aber  nach  Anlage,
Gharalter  und  geistiger  und  politischer  Richtung  vollständige  Gegensätze.  An  der
Gunzscheide  der  Republik  und  Monarchie  stehend,  waren  sie  gewissermaßen  die
theoretijchen  Rchrasentonten  beider.  Labeol),  aus  alter  plebejischer  Familie,  war
vi#  sein  Vater,  der  mit  Brutus  bei  Philippi  gekämpft  und  sich  selbst  den  Tod
gebn  hatte,  schroffer  Republikaner,  „incorropto  lidertate“,  wie  Tacitus  sagt.
Verschiedene  kleine  Anekdoten  von  ihm  bestätigen  es.  Sein  eigener  Gegner  Capito
ichrieb  von  ihm,  er  sei  ein  ausgezeichneter  Rechtsgelehrter  gewesen  (enm  juris  civilis
docium  adprime  füisse),  und  fügt  hinzu:  Fsed  agita  tabat  hominem  libertas  qnaedam
nimia  atqne  vecors"“.  Capito  dagegen,  aus  einer  erst  in  Sullanischer  Zeit  heraufcekommenen
  Familie,  entwickelte  ein  solches  „obsegnium“  gegenüber  den  Gewaltbabern,
  wie  ce  Tacitus  nennt,  daß  er  zwar  bei  Augustus  und  Tiberius  in  hohen
Ehren  stand  Ccos.  5  p.  C.),  aber  durch  serwile  Schmeichelei,  die  selbst  dem  Tiberius.
zu  arg  wurde,  in  allgemeine  Verachtung  kam:  sie  war  um  so  größer  (insignitior
Unlamia  fuit),  sagt  Tacitus,  anod  bonas  domi  artes  (seine  umfassende  Rechtekunde)
dedonstavisset.  Beide  waren  Schriftsteller  und  Lehrer,  Labeo  aber  weit  überwirgend
  an  Geist.  Gelehrsamkeit  und  allgemeiner  Bildung.  Pomponius  charakterisirt
den  wissenschaftlichen  Unterschied  beider  so:  „l#abeo  ingenii  qualitate  et  fiducia
Goctrinae  plurima  innovare  instituit,  Capito  in  his  qnae  ei  tradita  fuerant,  per-#eerabat?.
  Offenbar  war  der  ganze  Gegenfatz  danach  ein  höchst  individueller,  und
dorzugsweise  auf  dem  eigenthümlich  hervorragenden  Geiste  und  Charakter  des  Labeo
bernhender.  Indessen  führte  er  zu  einer  Reihe  einzelner  praktischer  Rechtskontroversen,
a  denen  er  auch  in  Schülern  ohne  die  Individualität  der  Lehrer  fortleben  konnte.
Tuzweifelhaft  stand  jedoch  die  förmliche  Scheidung  von  zwei  eigentlichen  „sectae“
oder  „scholae“  mit  der  schulmäßigen  Ausbildung  des  Unterrichts,  der  schon
mte  den  ersten  Kaisern  eintrat,  und  den  verschiedenen  festen  „Sstationes  ius
Peblice  docentium  aut  respondentinm"  in  Verbindung.  [Im  Beginne  der
Koiserzeit  war  der  Rechtsunterricht  von  der  republilanischen  Weise  nicht  wesentlich
darschieden.  Er  bestand  darin,  daß  bekannte  Rechtsgelehrte  öffentlich  Gutachten
irtheilten  (pudlice  respondere):  die  Jünger  hörten  zu;  es  wurde  über  den  Fall
derhandelt  (tractare)  und  gestritten  (disputare).  In  dieser  Weise  „lehrte“  Labeo,
und  später  z.  B.  Newa,  Javolen  —  vornehme  Männer,  die  man  nicht  zu  gewöhnlichen
  Rechtslehrern  stempeln  darf.  Erst  allmählich  kamen  —  doch  wol  nach  dem
Uuster  der  seit  Tiberins  eingebürgerten  Rhetorenschulen  —  Anstalten  für  den
Uchtsunterricht  auf:  ein  solcher  Lehrer  war  sicher  Sabinus,  wahrscheinlich  auch
#Froculus.  Hier  wird  der  Unterricht  systematischer  getrieben  sein;  es  werden  Lehrbächer
  für  die  Anfänger  (institutiones,  regulae)  geschrieben,  möglicherweise  werden
auch  zusammenhängende  Lehworträge  gehalten.  Mit  dem  Zudrange  zur  prokuratorischen
  Laufbahn  wuchs  das  Bedürfniß  nach  juristischer  Schulung  und  Gewandtheit.
Uad  so  werden  zur  Zeit  des  M.  Aurel  zahlreiche  „stationes“  erwähnt,  die  man
doch  als  private  Lehranstalten  für  Rechtswissenschaft  auffassen  muß.  An  diese
#taliones  heftete  sich  jedenfalls  der  Schulgegensatz.]  Die  scholae  also  waren  nicht
klos  ideelle  Richtungen  der  Wissenschaft,  sondern  beruhten  auf  diesen  verschiedenen
läterrichtscinrichtungen  und  Anstalten,  in  denen  bestimmte  Ansichten  traditionell

 

1)  A.  Pernice,  M.  Antistius  Labeo,  2  Adr.,  1873.  78.
        <pb n="139" />
        140  Die  geichichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Aechtsentwidclung  u.

jortgepflanzt  und  von  bestimmten  Lehrern  vertreten  wurden.  Die  alten  individuellen
Gegensätze  von  Labeo  und  Capito  verschwanden  dabei  vollständig,  nicht  nur  der
politische,  sondern  auch  der  wissenschaftliche  von  spekulativer  und  positiver  Richtung.
Der  Unterschied  der  Schuteu  löste  sich  in  eine  Reihe  einzelner,  zum  Theil  sehr  unbedeutender,
  Kontroversen  ohne  alle  tendenziösen  Unterschiede  auf.  Doch  war  der
Streit  von  großem  Einfluß  auf  die  Wissenschaft,  zunächst  schon  durch  die  allgemeine
Steigerung  des  Interesses  jür  juristische  Fragen  und  dann  namentlich  durch  die
Schärfung  der  Dialektik  und  Polemik.

Den  Aufang  der  eigentlichen  Schulen  hat  man  ziemlich  bald  nach  Labeo  und
Capito  selbst  zu  setzen;  darauf  deutet  wenigstens,  daß  die  Schule  des  Capito  nach
seinem  unmittelbaren  „Nachfolger'“  Sabinus  benannt  wurde,  und  die  des  Labeo
nach  einent  zweiten  Nachsolger  Proculus.  JFortgedauert  haben  die  Schulen  bis
auf  Hadrian.  Noch  bei  Gaius,  der  selbst  Sabinianer  ist,  tritt  der  Streit  sehr
hervor  :  das  erklärt  sich,  wenn  man  annimmt,  daß  er  fern  von  Rom  war.  Bei
seinem  Zeitgenossen  Pomponius  erscheint  der  Schulgegensat  bereits  völlig  verwischt.
Er  nennt  zwar  in  seinem  Abrifsse  der  Rechtsgeschichte  die  Hadrianischen  Juristen
Celsus  und  Julian  als  letzte  Schulhäupter.  Aber  in  seinen  sonstigen  Schristen  ist
seine  Stellung  zu  den  einzelnen  Kontroversen  so  wenig  ausgeprägt,  daß  man  darüber
streitet,  welcher  Schule  er  selbst  angehörte.]  Wie  und  warum  die  Schulen  aufhörten,
  ist  unklar.  Wahrscheinlich  hängt  es  mit  äußeren  Aenderungen  des  Unterrichtswesens
  zusammen,  nameutlich  mit  dem  Entstehen  und  Aufblühen  von  Rechteschulen
  in  den  Provinzen,  besonders  in  Veryt,  Cäsarea  und  Alerandrien.  [Die
Zeit  der  Entstehung  dieser  Schulen  kennen  wir  freilich  gar  nicht;  die  älteste,  Beryt,
wird  zuerst  unter  Alexander  erwähnt,  als  sicher  der  Sektenstreit  längst  erloschen  war.
Man  könnte  vermuthen,  daß  die  Wisseuschaft  durch  die  großen  Juristen  der
Hadrianischen  Periode  auf  andere  Probleme  als  die  Schulkontroversen  hingewiesen
wurde,  uud  daß  andere  Gegensätze  au  Stelle  der  abgelebten  traten.]

*  30.  Von  der  Geschichte  der  einzelnen  Römischen  Juristen  wissen  wir
nicht  viel.  Die  Römische  Geschichtschreibung  der  Kaiserzeit  schrumpft  ja  fast  ganz
zu  einer  Geschichte  der  Kaiser  zusammen.  Was  mit  diesen  nicht  in  Berührung  tritt,
wird  der  Vergessenheit  überlassen.  Daher  erfahren  wir  von  den  Juristen  immer
nur  einzelne  gelegentliche  Notizen,  wenn  sie  höhere  Aemter  hatten,  oder  sonst  in  die
Maisergeschichte  verwickelt  wurden.  Von  vielen  kennen  wir  geradczu  gar  nichts  als
ihre  Namen  und  ihre  Bücher.  Man  darf  sich  aber  auch  die  Zahl  dieser  schriftstellernden
  Juristen  nicht  zu  groß  denken,  und  nicht  etwa  heutige  Maßstäbe  anlegen.
  In  den  Pandekten  find  39  Schriftsteller  exzerpirt,  davon  sind  34  aus  der
Zeit  von  Augustus  bis  in  die  Mitte  des  dritten  Jahrhunderts.  Sie  waren  zwar
nicht  die  einzigen,  aber  doch  mit  wenigen  älteren  Ausnahmen  die  einzigen  bedeutenden.
  Außerdem  kennen  wir  noch  etwa  80—40  Namen.  Darüber  hinaus  kann
es  nichts  Nennenswerthes  mehr  gegeben  haben.

Von  den  Einzelnen  können  hier  nur  Wenige  hervorgehoben  werden  1).  Nach
den  schon  oben  genannten  Augusteischen  Juristen  zunächst  Massurius  Sabinue
unter  Tiberius,  der  ein  System  des  Givilrechts,  tres  libri  iuris  civilis,  schrieb,
welches  später  die  allgemeine  Grundlage  für  die  Darstellungen  des  Civilrechts  wurde.
(Unter  den  Juristen  seiner  Schule  ist  bis  in  die  Zeit  Hadrian's  der  bedeutendste
C.  Javolenus  Priseus,  der  unter  Trajan  die  wichtigsten  militärischen  und  Verwaltungeämter
  bekleidete  (C.  I.  L.  3,  2884;  D.  40,  2.  5),  er  schrieb  außer  mehreren
  Bearbeitungen  älterer  Werke,  namentlich  14  Bücher  Episteln  voll  seiner  Erorterungen
  praktischer  Fälle.  Zu  den  angesehensten  Vertretern  der  proeulianischen

!)  Vitae  tripertitee  letorum  veterum  à  B.  Rutilio,  J.  Bertrando,  G.  Grotio,
irs.  J.  C.  Franck.  I1718.  4.  Zimmern,  "Geschichte  d.  Röm.  Privatrechts,
        <pb n="140" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Römischen  Rechts.  141

Nichtung  gehören  M.  Coccejus  Nerva,  der  Freund  des  Tiberius  (cos.  vor  24),
der  nach  Pomponius'  Berichte  durch  seinen  Widerspruch  gegen  Sabin  die  Schulfimitigkkiten
  „noch  vermehrte“.  Ferner  Pegasus:  er  war  von  niedriger  Herkunft,
k#gam,  wie  cs  scheint,  als  Rechtelehrer,  .  wurde  der  sehr  geschmeidige  Stadtmi#kt
  Domitian'szer  war  wegen  seiner  Gelehrsamkeit  berühmt  (vliber  non  homo“):
v#n  find  aber  außer  Stande,  diesen  Ruf  zu  verifiiiren.  Endlich  L.  Neratius  Priscus
(CulliHenzen,  5446),  der  Freund  und  Nathgeber  Trajan's  (cos.  unter  Domitian:
b.  48,  8.  6).  Außerhalb  der  Schulen  stand  die  Mehrzahl  der  Juristen.  Unter
ihu#en  ist  von  besonderer  Bedentung  Ser.  Pedius  (unter  Nero  2),  der  in  der  Lehrr.
dom  Vertragsrechte  neue  Wege  wies,  und  Titiue  Aristo,  der  als  reiner  Gelehrter
e###  großen  Einfluß  übte,  und  auch  im  Konfile  Trajan's  saß  (D.  37,  12.  5).  Dem
böhrpunkt  erreichte  die  Nechtswissenschaft  unter  Hadrian  und  Pius.  In  dieser
Fit  wirkten  nebeneinander  P.  Juventius  Celfus  (cos.  II.  129:  D.  5,  3.  20.  6),
aur  der  schärssten,  aber  auch  rücksichtslosesten  Juristen;  er  hat  in  der  Auffassung
wie  in  der  Darstellung  etwas  alterthümelndos,  und  vielleicht  gerade  deshalb  tritt
a  in  Gegensatz  zu  P.]  Salvius  Julianus  (cos.  II.  1487)  unter  Hadrian
und  Antoninus  Pius,  der  als  „ordinator  edicti  practorü  et  summae  auctcriialis
  domo“  durch  seine  Schriften  einen  außerordentlich  weitgreisenden  Einfluß  gevann,
  und  als  Begründer  der  freieren  Richtung  der  Wissenschaft  nach  Habrian
T#xichurt  werden  dari.  Keiner  ist  von  den  späteren  Schriftstellern  so  viel  benutzt
and  citirt,  wie  er,  in  den  Pandekten  an  mehr  ale  500  Stellen  (abgesehen  von
feren  eigenen  Erzerpten).  [Endlich  Sex.  Pomponius:  er  ist  freilich  ein  weniger
ulbständiger  Kopf,  hat  aber  in  seinen  großen  Kommentaren  seiner  historischen  Richamg
  entsprechend  das  bis  dahin  angesammelte  wissenschaftliche  Material  kritisch  verarbeitct.)
  Reben  diesen  verschwindet  Gajus  (unter  Pius  und  M.  Aurel),  der  bei
Aebwiten  als  praktischer  Jurist  kein  besonderes  Ansehen  gehabt  zu  haben  scheint
birlleicht  nur  „Provinzialjurist“  und  ohne  ius  respondendi  war),  der  aber  durch
#eine  Institutionen,  seine  Systematisirung  und  seinc  historische  Richtung  für  den
wiunn  Unterricht  und  die  heutige  Throrie  eine  ganz  besondere  Wichtigkeit  erlangt

(Seine  Zeitgenossen  find  Serx.  Caecilius  Africanus,  Julian's  Schüler
*  Tueschreiber,  L.  Ulpins  Mareallus  (C.  I.  L.  3,  3807),  im  Staatsrathe
N  Aurel's  (D.  28,  4.  3),  der  Julian's  Neuerungen  gegenüber  eingelenkt  zu  haben
schrint;  und  O.  Cer#vidiuss  Scaevola  (unter  M.  Aurel),  der  als  Lehrer  des
n  Kaisers  Sever  und  Papinian's  den  Uebergang  zu  der  Gruppe  rein  praktisch
#rrchteter  Juristen  der  Severischen  Zeit  bildet,  zu  Aemilius  Papinianus,  Domitius
  Ulpianus  und  Julius  Paulus)),  den  berühmtesten  von  allen.
Vapinian  galt  bei  den  Römern  selbst  als  der  Gipfel  der  Römischen  Jurisprudenz,
uglrich  er  nicht  fehr  viel  geschrieben  hat,  jast  nur  Responsa  und  Quncstiones.
K  war  praefectus  practorio  unter  Septimius  Severus  und  als  solcher  mit  auf
Asen  Feldzuge  in  England.  Von  ihm  mit  dem  Schutze  seiner  Söhne,  Caracalla
u#d5#  Geta,  betraut,  wurde  er  von  dem  ersteren,  dem  älteren,  ermordet,  weil  er  die
emrdung“  des  letzteren  verhindern  und  nicht  rechtsertigen  wollte.  Ulpian  war
esectus  praetorio  unter  Alerander  Severus,  und  wurde  von  den  Prädrianern,
  deren  Zugellosigleit  er  bändigen  wollte,  ermordet.  Seine  vielen  Schriften
zwannen  durch  ihre  Klorheit  und  Vollständigkeit  ldie  er  durch  systematisch  bewedene
  Kompilation  erreichtel  eine  solche  Bedeutung,  daß  ein  ganzes  Drittheil  der
##kten  ans  ihnen  entnommen  ist.  Paulus  war  mit  oder  nach  Ulpiau  prse-Le
  praetorio  und  war  der  fruchtbarste  unter  alln  Rdmischen  Juristen;  er  schrieb
ider  90  verschiedene,  zum  Theil  sehr  große.  W

Nach  diesen,  etwa  mit  der  Mitte  des  7  Johrhunderts,  hört  die  produktive
In#sprudenz  rasch  und  vollständig  auf.  Es  trat  die  Zeit  des  vollständigen  Zer-!)

  Bgl.  die  drei  Artikel  in  Pauly's  Nealenchkl.
        <pb n="141" />
        142  Die  geschichmichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsenmicklung  2c.

fallens  des  Rciches  ein,  wo  in  50  Jahren  17  Kaifer  auseinander  solgten,  und  nur
zuletzt  Diokletian's  Thatkrast  den  Staat  vom  Untergange  rettete.

8  31.  Auch  die  Schriften  der  Römischen  Juristen  darf  man  sich  der
dußeren  Masse  nach  nicht  zu  groß  denken  und  nicht  mit  heutigem  Maße  messen.
Justinian  sagt,  in  den  Pandekten  seien  die  Schriften  sämmtlicher  benutzter  Juristen
auf  ½0  reduzirt;  danach  würde  dic  ganze  juristische  Literatur  der  Kaiferzeit  nur
etwa  20—30mal  so  viel  wie  die  Pandekten  ausgemacht  haben,  also,  da  diese  5
mäßige  Oktavpbände  füllen,  nur  100—150  Oktavbände.  Dabei  muß  man  natürlich
die  Kürze  der  Lateinischen  Sprache  überhaupt,  die  konzise  und  gedrängte  Schreibart
der  Juristen,  und  endlich  die  eigenthümliche  kategorische  Art  ihrer  Methode,  die  saft
immer  nur  die  Resultate,  nie  lange  Begründungen  giebt,  in  Betracht  ziehen.

Dem  Inhalte  nach  bezieht  sich  die  ganze  Literatur  überwiegend  nur  auf  Privatund
  Strasrecht  und  die  beiden  Prozesse.  Ein  Staatsrecht  gab  es  ja  eigentlich  gar
nicht.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Beamten,  Steuer-  und  Fiskalrecht  und  Municipalrecht
  ist  das  einzige,  worüber  auch  wol  noch  geschrieben  wurde,  aber  wenig.
Naturrecht  und  Rechtsphilosophie  wurden  nicht  selbständig  bearbeitet:  das  lus  naturale
hatte  im  tus  gentium  eine  unmittelbar  praktische  Gestalt,  man  sah  im  Rechte  selber
die  Philofophie,  und  zwar  „veram  non  simulatam“,  wie  Ulpian  sagt.

Der  Form  nach  hatte  man  ähnliche  Unterschiede  wie  bei  uns,  eregetische,
systematische,  monographische,  kafuistische  Schriften,  unter  den  verschiedenartigsten
Titeln.  In  der  Ausführung  waren  freilich  alle  mehr  oder  weniger  kafuistisch.  Im
Privatrechte  unterschicd  man  bei  den  größeren  Werken  namentlich  Civilrecht  und
prätorisches  Recht.  Bei  dem  ersteren  wurde  das  System  des  Sabinus,  das  wieder
auf  dem  des  alten  O.  Mucius  beruhte,  die  allgemeine  Grundlage.  Die  größeren
Werke  darüber  wurden  daher  libri  ad  Sabinum  betitelt,  so  von  Pomponius,
Ulpian  und  Paulus.  Die  Werke  Üüber  das  prätorische  Recht  waren  einfach  in
Form  von  großen  Kommentarrn  „ad  edictom"“,  so  von  Pomponius,  Gajus.
Ulpian  und  Paulus.  Ein  gemeinsames  System  stellte  zuerst  Gajus  in  seinen
Justitutionen  auf,  welches  nachher  von  Anderen  mehrfach  nachgeahmt  wurde,  auch
unter  Zuziehung  des  Strafrechts.

Die  heutige  Ueberlieserung  dieser  ganzen  Citeratur  ist  leider  äußerst  mangelhaft.
  Auch  nicht  ein  einziges  von  allen  jenen  Werken  ist  vollständig  auf  uns  gekommen!
  Zwar  ist  gewissermaßen  die  praktische  Quintessenz  der  ganzen  Literatur  in
den  Erzerpten,  die  Juftinian's  Pandekten  bilden,  erhalten;  allein  dabei  ist  die  alte
Gestalt  zum  Theil  bis  zur  Unkenntlichkeit  zerstückelt  und  korrumpirt.  Außerdem
aber  sind  nur  wenige  Bruchstücke  der  allgemeinen  Zerstörung  entgangen  !).  Die
wichtigsten  sind:

.Die  Institutionen  des  Gajus,  schon  im  späteren  Rom  ein  vielgelesenes
Werk  in  4  Büchern,  die  ersten  Institutionen,  die  überhaupt  geschrieben  sind,  ausgezeichnet
  durch  Vereinigung  des  civilen  und  prätorischen  Rechts  zu  einem  Gesammtsysteme
  (personae,  res,  actiones),  durch  historische  Ausführungen  und  eine  merkwürdig
  klare  Darstellung  ).  Sie  blieben  daher  trotz  der  spateren  Institutionenwerke
von  Marcian,  Ulpian  u.  a  überall  im  Occidente  wie  im  Oriente  bei  Juristen
und  Grammatikern  in  Gebrauch,  so  sehr,  daß  sie  im  sechsten  Jahrhunderte  dort  in
das  Westgothische,  hier  in  Justinian's  Gesetzbuch  mit  ausgenommen  wurden,  in  beide
freilich  übcrarbeitet  und  verstümmelt.  Noch  im  fünften  Jahrhunderte  wurden  sie
in  der  echten  alten  Gestalt  in  Abschriften  in  Italien  verbreitet,  und  eine  solche  Abschrift,
  eine  recht  sehlerhafte,  ist  und  erhalten.  Man  hatte  das  Pergament  im  achten

1)  Eine  —  enthält:  IIuschke,  Iurisprudentise  anteius  tinianae
  6n0  supersunt,  Ed.  1

nburg,  Die  Institutionen  des  Gaius,  ein  Collegienheft.  1869.  Tazu  die  Kritik
0  W  in  d.  Kil  VBierteljahrsschr.  XIV.  49.  Fitting,  Zeitschrift  f.  Rechtsgesch.
        <pb n="142" />
        144  Dle  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rr.

Kaiser  von  Illyrischer  Abstammung  abgeweudet,  Diok  letian  und  Constantin.
Die  Exhaltung  war  aber  nur  noch  möglich  durch  eine  vollständige  Umgestaltung
der  ganzen  Staatsordnung.  Die  nem  Bahn,  in  die  das  Staatsleben  hineingeleilet
  werden  mußte,  war  durch  den  bisherigen  Gang  der  Dinge  schon  vorgezeichnet.
es  war  der  vollendete  Absolutismus  im  orientalischen  Style.  Der  Kaiser  ist  nicht
mehr  der  Vertreter  des  Volks.  sondern  der  unmittelbare  Stellvertreter  Gottes.  Die
heidnische  Adoration,  die  Diokletian  einführte,  hob  der  christliche  Constantin  zwar
wieder  auf,  allein  im  Uebrigen  werden  die  coelestis  und  die  imperialis  majestas  oder
sanctites  ziemlich  auf  eine  Stufe  gestellt,  und  alles,  was  den  Koaiser  betrifft,  vom
Palaste  bis  zum  Geldbeutel  als  sacrum  bezeichnet.  Dem  entsprechend  wird  die
ganze  Staatsverwaltung  neu  geordnet,  die  alte  Macht  der  Beamten  wird  ausgehoben,
Civil-  und  Militärgewalt  werden  getrennt,  ebenso  Hof-,  Staats=  und  Gemeindeämter.
  Die  Provinzen  werden  verkleinert,  neue  Eintheilungen  eingeführt,  die  alten
republikanischen  Aemter  zu  Gemeinde=  und  Ceremonialämtern  heruntergesetzt,  namentlich
  aber  wird  der  gesammte  Beamten=  und  Verwaltungsmechanismus  mit  möglichst
breiten  und  sesten  Formen,  Stusen  und  Instanzen  genau  geordnet,  alles  natürlich
mit  absoluter  ECentralisation  im  Kaiser.

Daß  hiernach  auch  die  Gesegebung  sich  vollständig  im  Kaiser  konzentrirt,
versteht  sich  von  selbst.  Der  Kaiser  ist  der  alleinige  Gesetzgeber,  und  sein  Wille
ist  unbedingt  Gesetz.  Die  Gesetze  werden  daher  nun  einfach  vom  Kaiser  als  leges
edictales  oder  generales  erlassen,  und  zwar  jeßt,  wie  früher  vom  Volke,  mit  dem
kaiserlichen  inbemus  oder  sancimus.  Die  Kaiser  Theodos  und  Valentinian  erklärten
zwar  einmal,  sie  wollten  kein  Gesetz  ohne  Anhörung  und  Zustimmung  des  Senats
erlassen,  und  sogar  Justinian  hat  dies  noch  wiederholt,  indessen  war  das  in  keiner
Weise  bindend  und  bildete  nicht  einmal  eine  nothwendige  Form.  Ueberhaupt  gab
es  gar  keine  bestimmte  Form  sür  die  Gesetze.  Meistens  wurden  sie  in  Form  eines
Schwibens  vom  Kaiser  an  einen  Beamten  erlassen,  der  für  ihre  weitere  Publikation
zu  sorgen  hatte.  Erklärlich  ist,  daß  die  Kaiser  jetzt  bei  dieser  absoluten  Freiheit
der  Gesetzgebung  selber  wünschen  mußten,  daß  nicht  ohne  Weiterrs  jeder  Ausspruch
von  ihnen  sosort  als  allgemeines  Gesetz  behandelt  würde,  daher  hoben  sie  nun  die
allgemeine  Gesetzeskraft  der  Spezialreskripte  und  Dekretet  auf,  natürlich  sofern  sie
nicht  selber  allgemeine  Geltung  besonders  vorschrieben.

Der  innere  Geist  dieser  neuen  Gesezgebung  ist  natürlich  vom  bisherigen  Rechte
sehr  abweichend.  Die  alte  Schärfe  des  Gedankens,  die  legislative  Umficht  und
namentlich  die  feste  Technik  des  Rechts  verschwinden.  Die  Gesetze  werden  meistens
durch  einen  konkreten  Fall  veranlaßt,  und  man  vermag  damn  nicht  die  allgemeine
Bestimmung  von  dessen  Gepräge  loszureißen  und  felbständig  zu  bilden,  ebensowenig
neben  dem  bezweckten  faktischen  Erfolge  auch  die  technische  Form  ins  Auge  zu  fassen.
Die  Gesetze  sind  daher  breit  und  schwülstig  in  den  faktischen  Elementen,  ungenau.
unklar  und  beschränkt  in  den  juristischen  Gedanken.  Doch  haben  fie  die  Eutwicklung
des  Römischen  Rechts  zu  seiner  weiteren  Universalisirung  fortgeführt,  wenn  auch
nicht  in  befriedigender,  doch  in  erträglicher  Weise.  Die  Macht  der  Verhältnisse  trieb
mit  einer  gewissen  Nothwendigkeit  dazu,  das  Bedüriniß  und  die  Aufgabe  der  Gesetzgebung
  wurde  in  der  Regel,  wenn  nicht  erkannt,  doch  gesühlt,  man  hatte  nur  nicht
mehr  die  Kraft,  fie  in  entsprechender  Weise  zu  ersüllen.

Ein  ganz  neues  Element  in  diesen  Gesetzen  ist  das  Christenthum.  Man
darf  sich  aber  dessen  Einfluß  nicht  zu  groß  denken.  Allerdings  in  der  Umwandlung
des  gesammten  eigentlichen  Religionswesens,  also  der  äußerrn  Aufhebung  und  Beseitigung
  des  Heidenthums  nebst  allem,  was  damit  zusammenhing,  und  der  Begründung
  und  Ordnung  der  christlichen  Kirchenverhältnisse  mit  Einschluß  namentlich
der  Ketzerverfolgungen,  ist  die  kaiserliche  Gesetgebung  außerordentlich  reich  und  ergiebig.
  Die  Kirche  hatte  selber  noch  keine  äußere  Macht,  der  kaiserliche  Absolutis--mus
  duldete  auch  eine  solche  Macht  nicht  neben  sich,  dagegen  wußte  sie  sich  des
        <pb n="143" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Roͤmlschen  Rechts.  145

inneren  Einslusses  auf  die  Kaiser  selber  bald  zu  bemächtigen  und  namentlich  Privilegien
  für  die  Rechtgläubigen  und  Verfolgung  für  die  Andersgläubigen  zu  erwirken.
  Im  Uebrigen  aber  sind  es  eigentlich  nur  zwei  Ideen  des  Christenthums,
die  einen  bedeuteuderen  Einfluß  erlangten,  die  Keuschheit  und  die  Wohlthätigkeit.
Die  naive  Simlichkeit  des  Alterthums  war  allmählich  in  eine  bodenlose  Liederlichkeit
  ohne  Scham  und  Sitte  umgeschlagen.  Augustus  hatte  zwar  durch  seine  Lex
Papia  etwas  entgegenzuwirken  und  die  Ehe  zu  heben  gesucht,  aber  doch  in  den
Strafen  der  Ehe=  und  Kmderlosigkeit  und  den  Belohnungen  für  die  Verheiratheten
ind  mit  Kindern  Gefegneten  auf  eine  rohe  und  beschränkte  Weise.  Die  ascetische
Kichtung  des  Christenthums  rief  hier  wesentliche  Aenderungen  hervor.  Zwar  vernochten
  auch  die  christlichen  Kaiser  die  Erlaubtheit  des  Konkubinats  und  die  Freibrit
  der  Ehescheidung  nicht  zu  beseitigen,  doch  wurde  sie  beschränkt,  und  auch  sonst
die  Ehe  würdiger  behandelt.  Die  Wohlthätigkeit  als  Tugend  war  eigentlich  dem
Hridenthume  ein  fremder  Begriff,  weder  Cicero  de  oflclis  noch  Seneca  de  benesieiis
  sprechen  davon;  das  Christenthum  rief  sie  aber  in  der  mannigfachsten  Weise
berdor  und  die  Kaiser  haben  sie  in  ihrer  Weise  mit  Gesetzen  und  Privilegien  geschützt
  und  gefördert.

Sonst  und  auf  dem  Gebiete  des  eigentlichen  Rechts  ist  vom  Einflusse  des
Ehristenthums  nicht  viel  zu  spüren,  weder  wird  die  Sklaverei  abgeschafft  oder  auch
mur  viel  über  die  Milderungen  der  Antonine  hinausgegangen,  noch  wird  die  Grau-#ankeit
  des  Strafrechts,  die  Habsucht  der  Kaiser,  die  Bedrückung  des  Volkes  gemildert.
  Anderrrseits  hält  man  sich  aber  auch  von  jener  verkehrten  Vermischung
von  Recht  und  Religion  fern,  die  später  im  kanonischen  Rechte  hervortritt.

Die  Theilung  des  Reiches  in  das  occidentalische  und  orientalische  hatte
#ami  die  Gesetzgebung  keinen  großen  Einfluß.  Beide  Reiche  waren  slets  in  Frieden,
#ohen  sich  eigentlich  als  wei  Theile  eines  Reiches  an,  und  erließen  daher  auch  fast
alle  Gesetze  gemeinschaftlich.  Die  Verwischung  der  nationalen  Verschiedenheiten  konnte
noch  keine  Bedeutung  wieder  gewinnen.  Selbst  die  Sprache  der  Gesetzgebung  blieb
im  Oriente  die  Lateinische,  obgleich  im  vierten  Jahrhunderte  und  namentlich  in
Provinzialerlassen  die  Griechische  Sprache  allmählich  sich  auszudehnen  anzängt  7½.

II.  Wissenschafst.

33.  Die  erstorbene  pwduktive  Wiffenschaft  der  großen  Juristen  wieder  ins
Leben  zu  rufen,  war  natürlich  kein  Kaiser  im  Stande.  Ihrr  Zeit  war  überhaupt
seäis  sie  hatte  ihre  Aufgabe  erfüllt.  Die  Epigonen  zehrten  entweder  einsach  von

den  Schätzen,  die  jene  gesammelt,  oder  fingen  an,  sie  zu  bearbeiten  und  zu  kommenüren:).
  Das  Erstere  war  der  allgemeine  Standpunkt  der  Praxis.  Man  benutzte
die  juristischen  Bücher  allmählich  wie  Gesetze,  die  alten  Gesetze,  Edikte,  Senatskonfulte
  brauchte  man  gar  nicht  mehr,  in  den  Kommentaren  stand  ja  alles  bequemer,
besser  und  deutlicher.  Mit  der  Einstimmigkeit,  die  Hadrian  verlangt  hatte,  nahm
man  es  natürlich  nicht  genau,  wer  hätte  sie  auch  genau  untersuchen  können.
Schwierigkeiten  und  Streit  waren  doch  genug  da.  Gesetzlich  war  der  Zustand  nicht;
##die  Kaiser  ihn  aber  nicht  hindern  konnten,  ordneten  sie  ihn  wenigstens  durch

1)  Auf  uns  ie  2  die  *  eseye  dieler  Zeit  3  durch  die  Samvell
rerle  des  5.  und  W  rtã.  Alle  ß  au  —  grtel  *n-“  #  aAenel,  Corpus  legum
ib  lmperat.  ⅜r  r  E  bihnrde
Ind  elegdele,  n  wahrsch  die  —  aus  dem  Sinai  entdeckten
Fugmente  von  Griechischen  Kommentaren  zu  ribtlnen  nashshcanttn  oder  ausgewähllen
en  daraus.  —5  auf  Grund  5  bhaster  bschrift  von  Dente:  onvelle
—  besser  von  Zacharik  v.  Lin##  enthal,
srorhen  a  93  1.  b.  64  183s,  Zitee  ff.  Dgl.  ene,  Zischr.  .  Mechtsgesch
“  F.  was

1.  .-  **i-  I.  4.  Aufl.  10
        <pb n="144" />
        146  Die  geschichtlichen  Grundlatzen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

sog.  Citirgesetze,  wemich  das  große  vom  J.  426  von  Theodos  II.  und  Valentinian
  III.  lüber  dessen  Sinn  und  Zweck  freilich  die  Meinungen  auseinandergehen)!).
  Es  wurde  nicht  mehr  Einstimmigkeit  verlangt,  sondern  schon  der  Majorität
  die  Gesetzeskraft  beigelegt,  bei  Stimmengleichheit  soll  Papinian  entscheiden.
Zugleich  wurde  bestimmt,  welche  Schriitsteller  citirt  werden  durften,  was  vielfach
zweiselhaft  war.  Fünf  werden  genannt:  Gajus,  Papinian,  Ulpian,  Paulus
und  Modestinus,  der  letzte,  ein  unbedeutender  Schüler  Ulpian's,  offenbar  nur
weil  er  zu  den  letzten  der  großen  Zeit  gehörte.  Alles,  was  fie  geschrieben  haben,
darf  citirt  werden,  mit  Ausnahme  der  tadelnden  Noten  von  Ulpian  und  Paulus
zu  Papinian,  außerdem  aber  auch  die  Schriften  aller  der  Juristen,  die  von
jenen  Fünsen  irgendwo  citirt  sind,  d.  h.  die  das  ins  respondend  gehabt  hatten,
denn  andere  waren  von  der  Aristokratie  der  Juristen  nicht  citirt  („si  tamen  eorum
libri  propter  antiquitatis  incertam  codicum  collatione  firmentur“.  Man  streitet,  ob
die  vorzulegenden  Handschriften  die  der  citirenden  oder  der  citirten  Juristen  seien;
das  letztere  ist  das  wahrscheinlichere.)

Das  Gesetz  war  gut  gemeint,  aber  unausführbar.  Welcher  Nichter  war  reich
genug,  um  sich  alle  jene  Bücher  anzuschaffen?  und  wer  von  den  Reichen  hatte  Fleiß
und  Geschick  genug,  um  die  Majoritätsbestimmung  herauszulesen?  In  den  großen
Städten,  in  den  Rechtsschulen,  bei  den  höchsten  Beamten  mochte  man  die  Bücher
wol  finden,  d.  h.  mehr  oder  weniger,  aber  der  gewöhnliche  Provinzialpräses,  der
Advokat,  der  niedere  Richter  begnügte  sich  jedensalls  mit  sehr  wenig  Büchern,  Gajus'
Institutionen  und  Paulus'  sententiae  reichten  in  der  Regel  aus.  In  der  Reihe
von  Gutachten  eines  Juristen  des  füniten  Jahrhunderts,  die  zusällig  auf  uns  gekommen
  ist,  und  bei  uns  consultatio  iuris  consulti  cuinscam  genannt  wird,  find
neben  den  Kaisergesetzen  eintach  immer  nur  Paulus“  sententine  citirt  (S.  148,  1).
In  den  Römischen  Gesetzbüchern  der  Gothen  und  Burgunder  find  auch  nur  biese
sententiae  und  Gajus'  Institutionen  benutzt.

Die  ganze  Arbeit  und  Weisheit  der  großen  Juristen  würde  allmählich  vollständig
  verloren  gegangen  sein,  wenn  ihrr  Refultate  der  Praxis  nicht  näher  gelect.
und  zum  täglichen  Gebrauche  bequemer  gemacht  worden  wären.  Die  Arbeit
Sammelns,  Vergleichens,  Abwägens  und  Entscheidens  mußte  ein  für  allemal  rern
oben  her  von  Staats  wegen  geschehen,  und  danach  ein  festes  gefetzliches  Resultat  der
Praxis  in  die  Hände  gegeben  werden.  Das  erkannte  Justinian,  führte  es  in
seinen  Pandekten  aus,  und  ist  damit  der  Erhalter  der  Römischen  Jurisprudenz  für
die  Nachwelt  geworden.

III.  Sammlungen  des  KRechts.
A  Der  JInslsian.

§  34.  Das  Bedürfniß  von  Sammlungen  der  Resultate  der  bisherigen  Rechtsbildung
  wurde  schon  lange  vor  Justinian  dringend  fühlbar  und  rief  auch  schon  vor
ihm  allerlei  Vorläufer  seiner  Werke  hervor.  Am  dringendsten  war  es  bei  den
kaiserlichen  Konstitutionen,  namentlich  den  Reskripten  und  Dekreten,  weil  diese,
einzeln  an  und  nach  verschiedenen  Orten  erlassen,  eigentlich  von  gar  Niemand  recht
übersehen  werden  konnten,  und  ihre  Verbreitung  zum  Theil  ganz  vom  Zufall  abhing.
  Schon  unter  den  Schriften  der  großen  Juristen  finden  sich  daher  Zusammenstellungen
  von  kaiserlichen  Reskripten  und  Enischeidungen.  Nach  ihrer  großen  Vermehrung
  unter  Diocletian  entsteht  aber  nun  eine  Reihe  von  eigentlichen  reinen
Sammlungen.  Den  Anfang  machen  zwei  Privatsammlungen,  der  Coder  Gre-8

  sieht  in  nee  Mrnäcr  1,  4,  3.  Puchta,  Ueber  das  2  Citirge  Lietad.  I.  426
(K  ilist.  Schrif  nio,  Ueber  die  sog.  Girigeln  von  Ponat#  4.
El  ib  Lteee  r  E,  und  Eindien  (18645)  1.
        <pb n="145" />
        1.  GSeschichte  und  Quellen  des  Mämischen  Rechts.  147

korianus  und  Hermogenianus.  Der  erstere  enthielt  die  Konstitutionen  von
hadrian  bis  Diocletian,  nach  den  Materien  in  Bücher  und  Titel  geordnet.
&amp;amp;  ist  wahrscheinlich  noch  unter  Diocletian  selbst  und  auf  seine  Veranlassung
unge#legt,  aber  von  einem  sonst  nicht  weiter  bekannten  Verfasser.  Der  Codex  Herw0genianus
  war  jedenfalls  ein  Nachtrag  dazu,  doch  ist  zweifelhaft,  ob  vom  An-#nge
  oder  Ende  des  vierten  Jahrhunderts.  Wir  haben  von  beiden  nur  wenige
Iuchstücke  durch  andere  spätere  Sammlungen,  in  denen  sie  benutzt  find  1).  Im
Kuschlusse  an  beide  und  nach  ihrem  Muster  ließen  dann  offiziell  zuerft  Theodos  II.
u#  Valentinian  III.  eine  Sammlung  der  Konstitutionen  von  Constantin  bis
asfie  selbst  anlegen,  den  sog.  Codex  Theodosianus.  Das  Werk  wurde  mit  großem

durch  eine  Kommission  von  sechzehn  Beamten  abgesaßt,  die,  weniger  gemandt
  als  später  Justinian's  Kompilatoren,  dazu  nicht  weniger  als  neun  Jahre
hrauchten,  429  —  438;  es  enthält  aber  binc  über  3000  Gesetze,  mit  vielfachen
Underungen,  Ilbkürzungen  und  Zerlegungen.  Es  ist  fast  vollständig  auf  uns  getummen:).
  Die  nach  demfelben  bis  zum  Untergange  des  abendländischen  Reiches
ia  beiden  Reichen  erlassenen  Gesetze  (novellae  leges),  die  nach  Verabredung  stets  in
widen  publizirt  werden  sollten,  sind  im  abendländischen  Reiche  gleichsalls  zu  einer
Sammlung  vereinigt,  und  dadurch  theils  direkt,  theils  im  Auszuge  im  Weftgothiichen
  Gesebbuche  auf  uns  gekommen  2).  Man  nennt  sie  bei  uns  die  posttheodosischen
  Rovellen.  Es  find  über  100,  fie  betreffen  meistens  Verwaltungs-,
Straf=  und  Kirchenrecht.

Neben  diesen  Sammlungen  der  Kaisergesetze  finden  sich  im  vierten  oder  fünften
Jahrhunderte  auch  zwei  Versuche,  das  ältere  Recht  aus  den  Schriften  der  Juristen
mit  dem  Konstitutionenrechte  zu  verbinden.  Man  unterschied  beides  als  ins  und
lges.  In  der  Vatikanischen  Bibliothek  in  Rom  find  im  IJ.  1823  in  einer
##eren  Handschrift  dreiunddreißig  reskribirte  Blätter  gefunden,  die  zu  einer  ziemlich
umangreichen  Sammlung  von  ius  und  leges  gehört  haben  müssen.  Sie  enthalten
bir  Titel  über  Kauf,  Nießbrauch,  dos,  Vormundschait,  Schenkung  und  Prokuratoren,
alles  mit  großen  Lücken  durch  den  Zustand  der  Handschritt.  Das  ins  besteht  nur
iu  Erzerpten  aus  Papinian's,  Ulpian's  und  Paulus'  Schriften.  Die  leges  sind  fast
ur  Neskripte  bis  zum  J.  318,  offenbar  aus  dem  Codex  Gregorianus  und  Hermogenisnus
  entnommen,  außerdem  n  drei  unverkürzte,  weitschweisige  Gesetze  von
Constantin,  und  eines  von  Valentinian  vom  JI.  372.  Ueber  den  Ursprung  der
Sommlung,  namentlich  ob  sie  reine  Privatarbeit  oder  Versuch  einer  offiziellen
Semmlung  war,  wissen  wir  gar  nichts.  Angefertigt  ist  sie  im  Occident,  entweder
en  den  ersten  oder  den  letzten  Jahrzehnten  des  vierten  Jahrhunderts,  je  nachdem
die  erwähnten  vier  Gesetze  ursprünglicher  Bestandtheil  oder  späterer  Zufatz  sind.
Nan  nennt  sie  bei  uns  Fragmenta  Vaticana)).

—  Wabe:  Codicis  Gregor.  et  Cod.  Herwog.  fragmenta.  ed.  G.  H#enel.  6#
*  Theils  durch  einen  Ausgt  im  (Wesigeorg.  Lerbtuche  is  diren  dch-  Frschidvon
  Han  adschrist-  n,  die  3  eil  schon  n  diee  Laßr  *8
u#  00  voS.  5  t  8  *  en  n7  P6ew
ie  ersten  raus,  en  in  Form  ei  ographum  der  uriner  Han
"46  P.  Krosger:  *7  The  au  enta  Tsurikeese.  1880.  4  .]  Von  den  älteren
h  die  von  Jac.  Gothofredus  #n  aent  tt  wegen  ihres  srobenigen  Kommentarz
*  Eo%  s.  *§irnr  erß  erst  n  othofred's  Tode  bon  Marollle  1686  erausgegeben,
von  N  azu  gehört:  Haenel,  XVIII  gomstiturignes,
7  öl  a.  4  *  —  F  das  18  Vesete  von  318—425,  die  im  C.  mn.
teila  nut  exzerpirt,  il4  ser  nicht  ausgenommen,  in  Fränkischen  Handschriften  aber  erhalten
ot

ad,  von  t  unecht  gehalten  ware
"a  5  Wee,  Novellas  Ersauiuutlemnes.  imperatorum  Theodosii  II.  etc.  ed.
tenel,  1

Nemeste  Ausgabe:  luris  antelust.  si  qduase  dicuntur  Vaticana,  ed.  Th.

Gr#ér.  1861.  Dazu  das  Apographum:  s  Vaucam  exemplum,  ed.  Mommsen.
4°.
10“
        <pb n="146" />
        148  Dle  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Die  andere  Sammlung,  in  den  Handschriften  I.ex#dei  genonnt,  bei  uns
Collatio  legum  mosaicarum  et  romanarum,  ist  ein  höchst  eigenthümliches  Werk:
fünfzehn  Titel  Strafrecht  und  ein  Titel  Intestaterbrecht,  in  jedem  eine  Stelle  des
Mosfaischen  Rechts  voran  und  dann  eine  Reihe  Römischer  dahinter,  als  ius  Exzerpte
aus  den  Schriften  der  fünf  Juristen  des  Citirgesetzes,  als  leges  Konstitutionen  aus
dem  Coder  Gregorianus  und  llermogenianus  und  ein  Theodosisches  Gesetz  vom  I.
390  1).  Ob  die  Zusammenstellung  des  Mosaischen  und  Römischen  Rechts  nur  theoretisch
  zum  Beweise  der  Uebereinstimmung  beider  dienen  sollte,  oder  für  die  praktische
  Anwendung  bei  einem  bischöflichen  Gerichte  gemacht  ist.  nach  Rudorff's  Annahme
  vom  H.  Ambrosius  in  Mailand  (1  397),  ist  schwer  zu  entscheiden  ?).

[In  diesen  Zusammenhang  gehören  endlich  noch  zwei  Werke,  die  sich  gleichfalls
als  Kompilationen  aus  äölteren  Schriften  darstellen:

Die  sog.  consultiatio  veteris  Jurisconsulti:  Antworten  auf  eine  Reihe  von
juristischen  Fragen.  Sie  bestehen  nur  aus  „Stellen“  (lectiones)  aus  Paulus'  gententiae
  und  den  drei  Codices;  offenbar  kam  es  dem  I#mger  wesentlich  auf  die  Belege
  aun.  Der  Verfasser  (oder  waren  es  mehrere  7)  ist  unbekannt,  der  Ort  der  Entstehung
  wahrscheinlich  der  Westen,  die  Zeit  vielleicht  schon  das  5.  Jahrhundert  ?).

2.  Das  sog.  Rönissch-Syrische  Rechtsbuch,  eine  unvollständige,  unsystematische,
wissenschaftlich  werthlose  Darstellung  des  Römischen  Rechtes,  hauptsächlich  Erb--  und
Eherecht,  Stiofrecht  und  Prozeß,  mit  mancherlei  fremdartigen  Zusätzen,  namentlich
in  Bezug  auf  Intestaterbfolge.  Die  Aussprüche  der  klassischen  Juristen  sind  in
starker,  theilweis  mißverständlicher  Ueberarbeitung,  die  sie  ganz  unkenntlich  macht,
rrproduzirt.  Das  Buch  ist  ursprünglich  Griechisch  geschrieben,  dann  ins  Syrische
übersetzt.  Diese  Uebersetzung  ist  dann  Armenisch  und  Aarabisch  bearbeitet:  wir  besitzen
  den  Syrischen,  Armenischen  und  Arabischen  Text.  Das  Werk  ist  höchst  wahrscheinlich
  a.  476  (unter  Basiliskos)  in  der  Osthälite  des  Reiches  verfaßt,  sicherlich
nicht  von  einem  Juristen.  eher  von  einem  Geistlichen  zum  Gebrauche  in  den  geistlichen
  Gerichten.  Die  Kompilation  ist  im  praktischen  Gebrauche  nicht  von  der
Justinianischen  Gesetzgebung  verdrängt,  sondern  hat  bie  ins  17.  Jahrhundert  in
großem  Ansehen  gestanden  J0.)

B.  Jasimlan.

§  35.  Das  abendländische  Kaiserreich  war  untergegangen,  Italien  von  den
Ostgothen  erobert,  ein  neues  Reich  durch  Theoderich  gegründet,  da  bestieg  in
Konstantinopel  im  J.  527  ein  Mann  den  Thron,  der,  weder  an  Geist  noch  Charakter
  groß,  doch  durch  geschickte  Benutzung  der  Verhältnisse  und  Personen  noch
einmal  eine  Art  Restauration  des  altrömischen  Reiches  und  Glanzes  durch  Verbindung
  von  Italien,  Afien  und  Afrika  mit  Griechenland  herzustellen  vermochte,
und  für  das  Römische  Recht  in  kurzer  Zeit  die  Arbeiten  auszuführen  wußte,  die
noch  zum  eigentlichen  historischen  Abschluß  desselben  und  für  seinen  Uebergang  auf
die  Nachwelt  nothwendig  warrn.  Dies  ist  Justinian,  im  J.  482  in  Tauresium,
einer  kleinen  Stadt  des  heutigen  Serbiens,  von  armen  Sloavischen  (7)  Oirten  geboren
  5).  Sein  Onkel  Justinus,  der  sich  vom  gemeinen  Soldaten  allmählich  zum
1)  Es  existiren  3  udschristen  dovon  aus  dem  8.—I1.  Jahrhunderte.  Erste  Ausgber
DPithou.  Fragm.  q  am  Pa  *“  al.  cum  ——  legibus  collata.  1573.  Neueste:  Lex
det,  ed.  #  Blend  5  (  hitcHIaknp
I)dotffllklptuug  und  eniung  ber  Lex  del,
i)  Aus  einer  EW  verlorenen  Handschrift  herausgegrdenn  —  *  ujaz,  1577;  zuletzt  von
Huschke,  luris  7.
)  Zuerst  voßsendin.  mit  großem  Kommentare  herauzayt  n:  Syrisch  ·  Romisches  Rechts  ·
buch  aus  dem  5.  Jahrhund  bon  Beun  und  Sachau,  1880;  vgl.  Hube,  Zeitschrift  für
Achteg#ianch  N.  F.,  röm.  Abth.  3.  17
udewig,  Vita  Justnia  ni.  Eu  euffel,  Justinianus  (in  Pauty#s,  Realeneyklopädie
  W.  664)0.  [Rösler,  Sitzungsberichte  *  Wiener  Akademie,  1873.  I.  115  ff.]
        <pb n="147" />
        1.  Geschichte  und  Ouellen  des  Römlschen  Rechts.  149

Kaiser  emporgeschwungen  hatte,  ließ  ihn  studiren  und  in  den  Staatedienst  eintreten,
nahm  ihn  527  zum  Mitkaiser  an,  starb  aber  bald  darauf  und  hinterließ  ihm  den
lirn,  den  er  bis  zu  seinem  Tobe  565  behielt.  Justinian's  Persönlichkeit  ist  bei
einer  politischen  Thätigkeit  weder  imponirend,  noch  anziehend.  Er  war  feig,  treules,
  hinterlistig,  grausam,  habsüchtig,  eitel,  frömmelnd,  nie  setzte  er  seine  Person  ein,
weder  bei  inneren  Aufständen,  noch  bei  außeren  Kriegen,  seine  Erfolge  verdankte  er
lddiglich  seinen  Feldherren  Belisar  und  Narses,  gegen  die  er  dann  doch  wieder
a#wöhnisch  und  undankbar  war.  Größere  perfönliche  Bedeutung  wird  man  ihm
bei  seiner  gesetzgeberischen  Thätigkeit  zusprechen  können,  da  er  dazu  durch  Studium
md  Staatsdienst  vorberritet  war,  und  offenbar  seine  Hauptpläne  schon  von  daher
mit  auf  den  Thron  brachte.  Das  Hauptverdienst  in  der  weiteren  Durchführung  hat
war  auch  hier  wol  sein  Justizminister  Tribonianus,  ein  Pamphylier,  der  ein
bedeutendes  Talent  gewesen  sein  muß,  und  dabei  von  seinen  Zeitgenossen  als  ein
nenschenfwundlicher,  freidenkender,  liebenswürdiger  und  witziger  Mann  geschildert
wird,  freilich  zugleich  auch  als  habsüchtig  und  gewissenlos.

Die  Bedeutung  der  legislativen  Thätigkeit  beider  besteht  nun  keineswegs  blos
uu  der  Bewertstelligung  der  großen  Sammlungen,  sondern  eben  so  sehr  auch  in  den
mehr  als  500  neuen  Gesetzen,  wodurch  die  lange  vernachlässigte  Römische  Rechteuntwiicklung
  jetzt  in  kurzer  Zeit  in  einer  Menge  der  wichtigsten  Punkte  erst  zu  dem
noͤthigen  oder  wenigstens  möglichen  Abschlusse  gebracht  wurde.  Zwar  hätte  eigentlich
noch  viel  mehr  geschehen  follen,  und  auch  alle  jene  Gesetze  leiden  an  den  oben  bemochenen
  Mängeln  der  späteren  Kaisergesetzgebung,  unklarer  Erkenntniß  der  Ausgabe
aud  mangelhafter  Lösung,  namentlich  in  technischer  Beziehung,  allein  im  Ganzen
und  Wefentlichen  haben  sie  doch  meistens  die  rechte  Richtung,  und  übertreffen  jedenülls
  weit  die  gonze  voraufgehende  Gesetzgebung  seit  Constantin.

8  36.  Der  Verlauf  der  Justinianischen  Gesetzgebung  ist  im  Einulnen
  folgender:

1.  Der  alte  Koder.  Die  eigenen  Erfahrungen,  die  Justinian  in  seinem
Staatsdienste  über  den  trostlosen  Zustand  der  Rechtsquellen  gemacht  hatte,  hatten
esenbar  den  Plan  in  ihm  erweckt,  als  Kaiser  durchgreisende  Reformen  darin  vormnehmen.
  Schon  wenige  Monate  nach  Justinus'  Tode  fing  er  damit  au.  Das
a#t  war  eine  neue  Sammlung  der  Konstitutionen,  unter  Vereinigung  der  drei  bisk#gen
  Kodices  zu  einem,  Beseitigung  des  Autiquirten,  Hinzunahme  der  neuen  Geiezt
  besserer  Anordnung  des  Ganzen.  Am  15.  Februar  528  wurde  eine  Kommission
don  7  Beamten,  2  Advokaten  und  1  Prosessor,  worunter  Tribonian  noch  als
A#vokat  war,  eingeseßt.  In  einem  Jahr  war  das  Werk  fertig  und  wurde  am
I.  April  529  publizirt.  Durch  die  Revision  vom  J.  534  ist  es  wieder  ausgehoben
und  daher  auch  nicht  auf  uns  gekommen.  Nur  die  beiden  Gesetze,  wodurch  es  anbeiohlen
  und  publizirt  wurde,  find  auch  dem  neuen  Kodex  vorne  vorgesetzt.

2.  Die  fünfzig  Decisionen.  Die  zweite  Aufgabe,  die  Sammlung  und
Schtung  des  ius,  war  ungleich  schwieriger.  Justinian  sah  ein,  daß  zur  Beseitigung
A##  Differenzen  der  alten  Juristen  das  Abzählungsprinzip  des  Citirgesetzes  nicht
cnereichte,  sondern  selbständige  Entscheidungen  nöthig  waren,  und  daß  auch  eine
Nenge  alter  Reste  von  abgestorbenen  Instituten  zuvor  vollständig  beseitigt  werden
mußte,  so  z.  B.  die  Unterschiede  von  res  mancipi  und  nec  mancipi,  quiritarischem
und  bonitarischem  Eigenthum,  Legaten  und  Fideikommissen  u.  a.  Er  erledigte  dieses.
mnächst  durch  eine  Menge  einzelner  Gesetze.  Wir  kennen  aus  dem  J.  529  gegen
schtzig,  vom  J.  530  gegen  einhundertunddreißig,  vom  J.  531  gegen  einhundert.
Er  scheint  davon  fünfzig  Entscheidungen  alter  Koutroversen  in  einer  besonderen
Sammlung  vereinigt  und  an  die  Rechtsschulen  geschickt  zu  haben.

3.  Die  Pandekten.  Nachdem  das  Werk  so  vorbereitet  war,  erließ  Justinian
em  15.  Dezember  590  eine  Instruktion  an  Tribonian,  der  inzwischen  zum
        <pb n="148" />
        150  Die  geschlchchen  Grundlaten  der  Deutschen  Rechtsentw#lcklung  rc.

quaestor  palatü  erhoben  war,  worin  er  ihn  beauftragte,  eine  Kommission  zusammenzusetzen,
  und  mit  dieser  aus  den  Schriften  der  alten  Juristen,  aber  nur  der  mit  ius
respondendi,  alles  noch  praktisch  Brauchbare  wörtlich  zu  erzerpiren,  alles  Veraltete
und  Ueberflüssige  auszuscheiden,  alle  Widersprüche  zu  beseitigen,  und  danach  auch
so  viel  als  nöthig  am  Texte  zu  ändern;  die  gesammten  Erzerpte  sollten  dann  nach
ihrem  Inhalte  in  der  Ordnung  des  prätorischen  Edikts  in  fünszig  Büchern  mit
Titeln  zusammengestellt  werden,  und  so  unter  dem  Namen  Naro##erar  oder  digesta
als  codex  iuris  (enucleat#)  neben  dem  coder  legum  stehen,  und  mit  diesem  zusammen
  ein  vollständiges  Gesetzbuch  in  zwei  Theilen  bilden.

Tribonian  förderte  das  Werk  so,  daß  es  bereits  in  drei  Jahren  fertig  war,
am  16.  Dezember  538  wurde  es  publizirt,  am  30.  Dezember  trat  es  in  Kraft.
Ueber  die  Art  der  Ausführung  läßt  sich  aus  den  Verordnungen  und  dem  Werke
Folgendes  entnehmen:  Die  Kommission  bestand  aus  4  Prosessoren  (Theophilus,
Dorotheus,  Anatolius,  Kratinus),  11  Advokaten  und  1  Beamten.  Sie
nahmen  die  Werke  von  neununddreißig  Schriftstellern,  etwa  zweihundertundfünfzig
Schriften  mit  drei  Millionen  Reihen  (versus),  und  reduzirten  diese  auf  einhundertiünszigtausend
  Reihen,  also  ekwa  ein  Zwanzigstel.  Unter  den  Schriststellern  find
drei  noch  aus  der  Republik,  vierunddreißig  aus  der  großen  zeit,  zwei  Nachzügler
aus  dem  vierten  Jahrhunderte.  Für  die  Exzerpirung  schied  man  die  gesammten
Bücher  nach  dem  Inhalte  und  der  bisherigen  Studienordnung  in  drei  Klafsfen,
Civilrecht,  prätorisches  Recht,  Responsen  und  ähnliche  praktische  Schriften,  wozu
dann  noch  ein  Rest  von  Werken  gemischten  und  unbestimmten  Charaktere  kam.
Entsprechend  wurde  dann  auch  die  Kommission  in  drei  oder  vier  Abtheilungen
getheilt.  jeder  exzerpirte  zunächst  eine  Klasse  für  sich,  worauf  dann  in  Generalsitzungen
die  vier  Exzerptmassen  in  Ueberrinstimmung  und  Ordnung  gebracht  wurden.  Die
Wahl  der  Exzerpte  aus  den  einzelnen  Schristen  war  sehr  ungleich.  Im  civilen
und  prätorischen  Rechte  bilden  die  beiden  Werke  von  Ulpian  ad  Sabinum  und  ad
ellictum  die  Grundlage,  bei  den  Responsen  die  von  Papinian.  Man  nennt  die
Massen  danach  bei  uns  Sabinus-,  Edikts-,  Papinians=  und  Postpapiniansmasse
(S.  E.  P.  pp.)  1).  Die  Ercerpte  aus  den  beiden  Werken  von  Ulpian  bilden  aber
bei  weitem  dae  Meiste,  fast  ein  Driktel  des  Ganzen.

Die  Ordnung  der  Materien  ist  im  Ganzen  die  des  prätorischen  Edikts,  jedoch
mit  manchen  Abweichungen,  und  in  den  letzten  vier  Büchern  ist  ein  Zusatz  von
Strafrecht  und  Staatsrecht,  d.  h.  Appellation  an  den  Kaiser,  und  Fiskal-,  Militär-,
Munizipal-  und  Steuerrecht  gemacht.  Die  Bücher  sind  in  Titel  mit  Ueberschriften
(rubricae)  getheilt.  In  den  Titeln  sind  die  einzelnen  Exzerpte  in  der  Regel  nicht
weiter  systematisch  geordnet,  sondern  einfach  nach  den  vier  durch  die  Erzerpirung
entstandenen  Massen  hinter  einander  gestellt,  meistens  die  Masse  voran,  die  gerade
das  Meiste  enthielt,  natürlich  mit  mancherlei  einzelnen  Abweichungen.  Bei  mehreren
Erzerpten  über  denselben  Gegenstand  legte  man  eines  zu  Grunde,  und  schaltete  aus
den  anderrn  nur  einzelne  Sätze  oder  felbst  nur  Worte  ein.  Bei  jedem,  auch  dem
kleinsten,  Erzerpte  wurde  aber  der  Name  des  Verfassers  und  Titel  und  Buchzahl
der  Schmist  darüber  gesetzt.  Die  Erzerpte  sind  zwar  im  Ganzen  buchstäblich  aufgenommen,
  jedoch  mit  vielen  Auslassungen  und  Aenderungen  einzelner  Worte  oder
Sätßze  (log.  interpolationes  oder  emblemata  Triboniani).  Man  wollte  nur  pmaktisches
Recht,  dieses  war  aber  in  den  alten  Schriften  vielsach  mit  dem  antiquirten  verbunden,
  man  mußte  daher  die  antiquirten  Begrisse  und  Sätze  weglassen  oder  durch
neue  ersetzen,  3J.  M.  mancipatio  durch  traditio,  bducia  durch  h)  pothecae  u.  a.  Bei
allen  solchen  Stellen  tritt  danach  eine  sog.  doplex  interpretatio,  d.  h.  ein  alter
und  ein  neuer  Sinn,  ein.  Eigentliche  Zusätze  sind  selten  gemacht.

lahne,  Die  Ordnung  der  Fragmente  in  d.  Pandektentiteln,  1820.  (Zeitschr.  fü
gesch.  2rsln  IV.  256.)  6  5½  7  Beitschr.  sar
        <pb n="149" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Römischen  Rechts.  151

Der  Werth  des  Ganzen  muß,  wenn  man  einen  billigen  Maßstab  nach  den
damaligen  Verhältnissen  anlegt,  ziemlich  hoch  gestellt  werden.  Die  Ausgabe  war
außerordentlich  schwierig,  äußerlich  wegen  der  Masse  und  Unbequemlichkeit  der
Bücher,  innerlich  wegen  der  vielen  und  großen  Veränderungen,  die  im  ganzen  Rechte
eingetreten  waren.  Die  erste  Schwierigkeit  haben  die  Kompilatoren  gut  überwunden,
namentlich  bei  der  kurzen  Zeit,  die  sie  brauchten;  Lücken,  Wiederholungen  und
Vidersprüche  sind  verhältnißmäßig  wenige  vorhanden.  Weniger  gewachsen  waren
sie  der  zweiten  Schwierigkeit,  die  Interpolationen  find  oft  recht  oberflächlich  und
ongeschickt,  doch  war  allerdings  eine  vollständige  Lösung  dieser  Aufgabe  kaum  ohne
eientliche  neue  Kodifikation  des  Rechts  möglich.

Ueber  die  gesetzliche  Kraft  der  Sammlung  bestimmte  Justinian,  daß  alles  Aufgenommene
  vollständig  gelten  solle,  wie  wenn  es  sein  eigenes  Gesetz  wäre,  alles  nicht
Aufgenommene  dagegen  gar  nicht  mehr.  In  thörichter,  aber  nicht  beispielloser,
legislativer  Verblendung  verband  er  damit  das  Verbot,  die  alten  Bücher  mit  seinen
Pondekten  noch  zu  vergleichen  oder  gar  wieder  neue  darüber  zu  schreiben.  Das
letzter  wurde  schon  bei  seinen  Lebzeiten  und  von  den  Verfassern  der  Pandekten  selbst
übertreten,  das  erstere  scheint  man  gründlicher  befolgt  und  einfach  durch  Vertilgung
der  alten  Bücher  gesichert  zu  haben.  Wenigstens  läßt  sich  der  absolute  Mangel
alles  und  jedes  Ueberrestes  derselben  kaum  anders  erklären.

4.  Die  Institutionen.  Das  neue  Gesetzbuch  des  codex  juris  und  legum
nachte  eine  neue  Ordnung  des  ganzen  Rechtsstudiums  nöthig.  Justinian  hat  darüber
ein  eigenes  Gesetz  erlassen.  Dabei  stellte  sich  heraus,  daß  für  die  Einleitung  in  das
Stndium  ein  anderes  Buch  als  die  alten  Institutionen  von  Gajus,  Ulpian  u.  s.  w.
nothwendig  sei.  Der  Wissenschaft  dicses  zu  überlassen,  entsprach  dem  Geiste  der
Jeit  nicht.  Es  mußte  ein  gesetzliches  Institutionenkompendium  angefertigt  werden.
##ribonian  bekam  den  Auftrag  dazu  schon  während  der  Abfafsung  der  Pandekten,
und  es  war  schon  früher  als  diese  fertig,  schon  am  21.  November  533  wurde  es
wlizirt.  Zwei  Prosessoren  von  Konstantinopel  und  Beryt,  Theophilus  und
Dorotheus,  hatten  es  verfaßt.  Sie  hatten  sich  die  Sache  leicht  gemacht.  Sie
legten  den  Gajus  wörtlich  zu  Grunde,  ließen  aber  das  Veraltete  und  die  historischen
Ausführungen  weg,  oder  machten  kurze  historische  Einleitungen  daraus,  schalteten
dagegen,  damit  es  nicht  gar  zu  kurz  würde,  Exzerpte  ans  anderen  Schriften  ein,
und  fügten  auf  Justinian's  besondern  Befehl  Zusätze  über  das  neuere  Konstitutionenucht
  hinzu.  Das  Ganze  wurde  in  vier  Bücher  und  diese  in  Titel  getheilt,  in  diesen
aber  nicht,  wie  in  den  Pandekten,  die  ursprüngliche  Quelle  genannt,  sondern  alles
zn  einem  einfachen  Texte  verbunden,  wobei  Justinian  selber  als  redend  fingirt  wird.
Tas  Werk  belam  darum  auch  natürlich  volle  Gesetzeskrast,  den  Pandekten  gleich.

5.  Der  neue  Koder.  Die  Abfassung  der  Pandekten  machte  eine  Revision
des  Koder  nöthig.  Die  vielen  durch  die  Pandekten  veranlaßten  Gesetze  mußten  ihm
einperleibt,  die  alten  in  Inhalt  und  Ordnung  den  Pandekten  angepaßt  werden.
Schon  im  Januar  534  bekam  Tribonian  den  Auftrag,  eine  „repetita  praelectio“
des  Koder  zum  Zwecke  dieser  Veränderungen  zu  veranstalten,  er  nahm  den  Dorotheus
vad  drei  Advokaten  zu  Hülse,  und  schon  am  11.  November  wurde  der  Koder  in  der
reuen  Gestalt  publizjirt.  Er  enthält  über  4600  Konstitutionen,  doch  sind  darunter
#80  doppelt,  und  500  sind  durch  Zerlegung  von  200  größeren  entstanden.  Die
#rößere  Hälfte,  über  2600,  ist  aus  der  Zeit  vor  Konstantin,  also  aus  der  Reskripts-Fil.
  Die  älteste  ist  von  Hadrian,  aber  nur  eine,  die  übrigen  vertheilen  sich  sehr
ungleich;  von  den  beiden  Severen  und  Caracalla  sind  880,  Gordian  272,
Tiocletian  1222,  von  allen  Übrigen  bis  Constantin  nur  280;  aus  der
ibäteren  Zeit  sind  von  Constantin  208,  den  beiden  Theodosen  567,
Justinian  403.  Die  älteren  bis  Constantin  sind  wenig  verändert,  die  päteren
sind  meistens  sehr  abgekürzt,  in  mehrere  zerlegt,  oft  im  Wortlaute  ganz  verändert,
zmur  Justinian's  Gesetze  find  meistens  in  ihrer  ganzen  Breite  ausgenommen.  Die
        <pb n="150" />
        152  Die  geschichtiichen  Grundlagen  der  Dentschen  Rechtsentwicklung  ic.

ganze  Masse  ist  in  zwölf  Bücher  getheilt  und  diese  in  sehr  viele  kleine  Titel  mit
Ueberschriften.  In  den  Titeln  stehen  die  einzelnen  Konstitutionen  rein  der  Zeit
nach,  immer  mit  den  alten  In-  und  Subfkriptionen.  Die  Ordnung  ist  im  Wesentlichen
  wie  in  den  Pandekten,  jedoch  mit  Abweichungen.  Außerdem  ist  im  ersten
Buche  das  Kirchenrecht  vorangestellt,  in  den  beiden  letzten  das  kaiserliche  Finanzund
  Verwaltungsrecht  angefügt.  Ueber  150  Konstitutionen  sind  Griechisch,  die
früheste  von  Septimius  Severus.  Diese  sind  später  in  Italien  in  den  Handschriften
sämmtlich  weggelassen,  daher  meistens  ganz  verloren,  und  erst  seit  dem  sechgehuten
Jahrhunderte  aus  den  Bafiliken  und  anderen  Griechischen  Quellen  wieder  zum  Theil
restituirt.  Man  nennt  sie  danach  bei  uns  leges  restitutge.

6.  Die  Novellen.  Zwei  so  rührige  Gesetzgeber  wie  Instinian  und  Tribonian
blieben  natürlich  auch  nach  Vollendung  der  Sammlungen  nicht  unthätig,  namentlich
da  alle  schwierigen  und  zweifelhaften  Rechtsfragen,  die  in  der  Praxis  austauchten,
an  den  Kaiser  zur  Entscheidung  berichtet  werden  mußten.  Schon  am  1.  Jannar
535  erschien  die  erste  novella  constitutio,  vtag  Ordraseg,  ein  wichtiges  Gesetz  über
Testamrnte.  das,  worin  die  Ausschließung  der  Falcidia  erlaubt  wurde.  Ihr  folgten
in  demselben  Jahre  noch  gegen  30  andere,  und  so  in  den  nächsten  zehn  Jahren  bis
zu  Tribonian's  Tode  (545)  noch  über  100,  in  den  dann  folgenden  zwanzig  Jahren
bis  zu  Justinian's  Tode  (565)  kanm  noch  20.  Wie  viel  im  Ganzen,  wissen  wir
nicht,  wir  kennen  166  1).  Ihr  Umfang  ist  sehr  verschieden,  manche  haben  nur  Ein
kurzes  Kapitel,  andere  40  bis  50.  Sie  beziehen  sich  meistens  auf  Staatsverwaltung
und  Kirchenwesen,  manche  enthalten  aber  auch  tief  eingreifende  privatrechtliche  Bestimmungen,
  namentlich  über  Familien=  und  Erbrecht.  Ihre  Sprache  ist  meistens
die  Griechische,  nur  15  sind  Lateinisch,  3  in  beiden  Sprachen.

Gesammelt  find  sie  von  Justinian  selber  nicht  mehr.  Auf  uns  gekommen  find
drei  Privatsammlungen:

a)  die  epitome  Juliani,  ein  hateinischer  Auszug  aus  125  Novellen,  von  einem
Professor  in  Konstantinopel  vom  Jahre  556;

b)  das  authenticum  oder  der  liber  ——  eine  Sammlung  von  134
Novellen,  die  ateinischen  im  Urtexte,  die  Griechischen  in  Lateinischer  Uebersetzung,
unbekannten.  Ursprungs,  im  zwölsten  Jahrhunderte  in  Italien  verbreitet;

c)  die  Sammlung  der  168  Novellen,  die  aber  mehrere  doppelt,  mehrere  von
Justinian's  Nachfolgern,  und  nur  153  wirklich  Justinianische  euthält,  die  Griechischen
im  Urtexte,  die  Lateinischen  in  Griechischem  Auszuge.  Sie  ist  unter  Justinian's
Nachfolgern  angelegt,  im  Byzantinischen  Reiche  allgemein  benutzt;  im  fünfzehnten
Jahrhunderte  nach  Italien  gebracht,  und  im  Jahre  1531  in  Deutschland  von
Haloander  zuerst  herausgegeben.

d)  Dazu  kommen  noch  mehrere  vereinzelt  auigefundene  Novellen,  namentlich  die
sog.  dreizehn  edicta  Justiniani#).

Fünfte  Periode.  Das  Bzantinische  Kaiserthum.

8  37.  Mit  Justinian  ist  die  eigentliche  Römische  Rechtsgeschichte  zu  Ende.
Das  Remische  Recht  hat  in  seinen  Gesetzen  und  Gesetzbüchern  eine  Art  Abschluß
gefunden  und  die  Fonn  erhalten,  in  der  es  auf  die  Nachwelt  Übergegangen  ist.
Das  Byzantinische  Reich  dauerte  zwar  noch  beinahe  neunhundert  Jahr  fort,  allein
es  ist  kein  Römisches  Reich  mehr,  sondern  ein  Griechisches,  wenn  auch  einzelne
Theile  von  Italien  und  namentlich  die  Stadt  Rom  noch  läugere  Zeit  damit  ver-1)

  Biener,  Geschichte  d.  Novellen  Justinian's,
)  Ueber  die-  —2  und  Ausgaben  der  setillch  Juflinlanischen  Geseybücher
und  Gesetze  s.  unten  §  4
        <pb n="151" />
        1.  Geschichte  und  Quellen  des  Mömischen  Rechts.  153

lunden  blieben.  Das  Recht  wurde  zwar  noch  weiter  gebildet,  aber  nicht  mehr  in
d#  Nômischen  universalen  Richtung,  vielmehr  schrumpft  das  universale  Römische
lecht  jetzt  allmählich  wieder  zu  einem  nationalen  zusammen,  und  zwar  einem  von
4#  läglicher  Nationalität,  wie  die  Byzantinisch-Griechische:).  Die  spätere  Gesetzgchung)
  hat  daher  für  das  Römische  Recht  als  Weltrecht  keine  Bedeutung  mehr,
N#  ganze  Interesse  der  Byzantinischen  Rechtsgeschichte  knüpft  sich  für  es  Romische
Techt  nur  noch  an  die  weiteren  Schicksale  der  Justinianischen  Gesetzbr

Das  Wichtigste  dabei  find  die  wissenschaftlichen  Arbeiten  des  sechein  Jahrdenberts.

  Jedes  neue  Gesetzbuch  reizt  zu  wissenschaftlichen  Arbeiten  darüber.  So
den  obersten  Schaum  abzuschöpfen,  ist  nicht  mühevoll  und  doch  belohnend.  Hier
tem  dazu,  daß  schon  die  Uebertragung  ins  Griechische  ein  Verdienst  war  und  ein
##cürsniß  für  den  Unterricht  und  die  Praris.  Wir  sehen  daher,  daß  schon  von
den  dier  Professoren,  die  bei  der  Absaffung  der  Gesetzbücher  mitgewirkt  hatten,
vumgstens  drei  sofort  Griechische  Arbeiten  darüber  schrieben.  Theophilus  schrieb
iine  Pamphrase  der  Institutionen,  d.  h.  eine  genau  dem  Terte  solgende  Um-Ihnibung
  mit  Beispielen  und  historischen  Erklärungen,  die  aber  trotz  des  reichen
Natrrials,  das  ihm  zu  Gebote  stand,  von  geringem  Werthe  und  nicht  einmal
wonrässig  find  ).  Dorotheus  schrieb  eine  wörtliche  Ueberfetzung  der  Pandekten
"#„x  mit  Anmerkungen  (nagayocal),  Anatolius  einen  Auszug  aus  dem
boder  genau  nach  den  einzelnen  Stellen.  Neben  und  nach  ihnen  schrieben  auch
endere  Professoren  von  Konftantinopel  und  Beryt  Uebersetzungen,  Umschreibungen,
AIunszüge,  Uebersichten,  auch  wol  Anmerkungen  und  Erklärungen  und  selbst  Monozuphien.
  Die  wichtigsten  Werke  darunter  find:  von  Stephanos  eine  weitläufige
laraphrase  der  Paudekten,  von  Julianus  (dem  sog.  Anonymus)  ein  Auszug  oder
enr  abgekürzte  Ueberfetzung  der  Pandekten  mit  Anmerkungen,  von  Thalel  äus  eine
rörtliche  Uebersetzung  des  Koder  mit  Anmerkungen.  Auf  uns  gekommen  ist  von
allen  diesen  Werken,  außer  Theophilus,  keines  vollständig,  sondern  nur  Erzerpte
patans  in  den  späteren  Schriften,  namentlich  den  Baßliken  und  ihren  Scholien.
zir  die  Kritik  des  Textes  der  Pandekten  und  des  Koder  find  sie  äußerst  wichtig,
er  die  Interpretation  weniger.  Ihre  Wissenschaft  ist  sehr  äußerlich.  Auch  bei  den
Lerfassern  der  Pandekten  und  des  Kodex  sucht  man  nach  Andeutungen  über  die
Notive  der  Aufnahme  oder  Juterpolation  der  einzelnen  Stellen  oder  Über  die
damalige  Proris  vergebens,  ebenso  ist  von  Benutzung  der  älteren  Bücher  keine  Spur,
aan  scheint  Justinian's  Verbot  nur  gar  zu  gern  befolgt  zu  haben.

Die  ganze  Thätigkeit  hörte  auch  bald  wieder  aus.  Vom  siebenten  bis  neunten
Jahrhundert  wissen  wir  sast  gar  nichts  mehr,  die  gesetzliche  I##o###  odn
  Leo  Isaurus  (740)  ist  nur  wegen  ihrer  Aenderungen  des  alten  Rechts  zu
wähnen  4).  Erst  am  Ende  des  neunten  Jahrhunderts  wurde  durch  den  Koaiser
zasilius  Macedo  (6867—.886)  und  feinen  Sohn  Leo  Philosophus  (886
s  911)  eine  neue  Thätigkeit  angeregt.  Justinian's  Gesetzbücher  konnten  selbst  in
iun  Griechischen  Bearbeitungen  nicht  mehr  von  der  Praris  bewältigt  werden.
Vasilius  unternahm  daher  eine  Vereinigung  zu  einem  Ganzen  unter  Weglassung
d&amp;amp;s  Veralteten  und  Abkürzung  des  noch  Gelteuden.  Erst  Leo  vollendete  das  Werk
un  publizirte  es  unter  dem  Namen  r##  #colck  (cuckkta).  Es  ist  fast  nur  aus

6)  Ueber  die  zußere  Geschichte  des  Byzantinischen  Nchte  2chere:  Historia
romani,  1839.  Mortreuil,  Uistow#e  du  droit  byrantin  o  lübekdie  innere
schindMichtedtö  Uriechisch  —  Privatrechts.  1853—64.  (2.  Aufl.
ru#  dem  Titel-  Geschichte  des  Griechisch=  Römischen  Rechts,  1877
*)  Gesammelt  in:  Eheherise.  Tonellse  constitutiones  Inpcratorum  Post  Justinlanum.
.  „(i#ter  Bd.  des  lus  graeco  ·  romanum.)
s.  nerci  ——  paraphrasis  grueca  institutlonum,  eld.
C.  —  eh  vol.  4.
Ausgabe  in:  i##  Collectio  Ubrorum  iuris  gracco-romani,  1852.
        <pb n="152" />
        154  Die  geschichnichen  Grunblagen  der  Deutschen  Rechtsentwicllung  2c.

den  Griechischen  Werken  der  Justinianischen  Juristen  zusammengesetzt,  bei  den  Pandekten
  legte  man  die  Bearbeitung  von  Julianus  zu  Grunde,  beim  Koder  die  von
Thaleläus.  Das  Ganze  wurde  in  sechzig  Bücher  mit  Titeln  getheilt.  in  jedem
Titel  stehen  die  ausgenommenen  Stellen  der  Gesetzbücher  und  Novellen  in  der  alten
Reihenfolge  hintereinander,  aber  ohne  In-  und  Subslriptionen  und  einjach  als
cheor  und  Jea  mit  Zahlen  bezeichnet.  Das  System  ist  im  Ganzen  das  des
Koder,  aber  mit  Abänderungen.  Eine  Art  gesetzlicher  Institutionen  dazu  ist  das
a#hrango  von  Basilius?),  revidirt  von  Leo  unter  dem  Titel  2##a#  ror
r#cov  7).  Die  Baflliken  behielten  ihre  gesetzliche  Geltung  eigentlich  bis  zum  Untergange
  des  Reiches  1435.  Indessen  verlor  man  bei  den  kläglichen  Zuständen,  die
durch  das  Lateinische  Kaiserthum  (1204—1261)  herbeigeführt  wurden,  die  Fähigkeit,
die  Basiliken  noch  zu  bewältigen.  Sie  wurden  durch  spätere  Auszüge  aus  dem
Leben  verdrängt,  so  sehr,  daß  auch  nicht  eine  einzige  vollständige  Handschrift  im
15.  Jahrhundert  in  das  westliche  Europa  gelangt  ist  oder  neuerdings  in  Griechenland
  oder  der  Türkei  wieder  hat  ausgefunden  werden  können.  Sie  wurden  im  westlichen
  Europa  Überhaupt  erst  im  16.  Jahrhunderte  bekannt,  wo  namentlich  Cujaz
die  ersten  Bruchstücke  von  ihnen  publizirte.  Seitdem  ist  zwar  vieles  Weitere  aufgefunden,
  theils  direkt,  theils  wenigstens  in  späteren  Auszügen  und  anderen  Schriften,
allein  vollständig  haben  wir  das  Werk  auch  jetzt  noch  nicht  5).

Das  neue  Gesetzbuch  rief  auch  wieder  eine  neue  wissenschaftliche  Thätigkeit
hervor.  Schon  Leo's  Sohn,  Constantinus  Porphyrogenetus,  ließ  einen
offiziellen  Kommentar  zu  den  Basiliken  aus  den  Schriften  der  Justinianischen  Juristen
ercerpiren,  der  in  den  Handschriften  unter  Bezeichnung  der  Verfasser  auf  den  Rand
geschrieben  wurde.  Dies  find  die  sog.  wa0uzga#  ###  #ani#  die  für  uns  als
Ergänzung  des  Basilikentertes  von  großem  Werthe  sind.  Geringen  Werth  haben
dagegen  die  "a-  rro  d.  h.  die  Anmerkungen,  die  von  den  späteren  Juristen
allmählich  hinzugefügt  und  im  12.  Jahrhunderte  zu  einer  Art  glossa  ordinaria
verarbeitet  wurden.  Wir  nennen  alle  diese  Anmerkungen  „Scholien“,  eigentlich
nannte  man  cc##o  nur  die  kurzen  Worterklärungen  und  Citate  ).

Die  selbständigen  Schriften  aus  der  Zeit  bis  zum  13.  Jahrhunderte  find  fast
nur  Auszüge  C#ra,  brl  Gi)  oder  Uebersichten  (##wiiui#g)  oder  kurze  Handbücher
  (wo###roo)  in  verschiedenen  Formen?),  eines  auch  in  Versen  von  Psellus
für  den  Kaiser  Michacl  Dukas  1072.

Den  Schluß  macht  der  sog.  Wls#  dr.  h.  ein  m#ocheg  4½40,  in  sechs
Büchern,  von  C.onst.  Harmenopulos,  einem  Richter  in  Thefsalonich,  vom
Jahre  1345  0,  ein  kläglicher  Auszug  aus  den  Auszügen  der  Auszüge,  der  aber  in
der  Türkischen  Zeit  der  einzige  Ueberrest  des  großen  Römischen  Rechts  blieb,  und  im
Königreiche  Griechenland  im  Jahre  1835  eigentliche  Gesetzeskraft  erhalten  hat  8).

1)  Ausgabe:  Zazhelae,  "2  m#x#or  vrögor

)  Ausgabe  in:  Zachariase,  Collectio  librorum  luris  rom  1852.

sDie  erste  vollständigere  Ausgabe  war  von  65.  brot  Bde.  fo  l  1647  Die  Bäu
#r  vervollständigte  ist:  Bilicoro  m  Uhri  LX,  ed.  E.  Helmbach.  VI  vol.  4.  1878—70

Die  Prolegomena  im  6.  Bande  enthalten  eine  genaue  Ausführung  über  Entstehung  und  Zu.
lammenfetzung  der  Bosiliken.  aish  ps  Nechtrig  u  Buch  15—19  liesert:  Supplementum
editionis  Basil.  Ileimbachianse,  ed.

)  Näheres  Über  diese  Scholien  f.  in  Kehnenen  Sste  —.  6  S.  191—215.

*)  Die  wuchtigsten  finden  sich  in:  Id#  L###i  aen  ris  ex  ed.  Kerncls#ia.
1575.  Leunclavll  ius  G#eco-Romauom.  1593.  150  #u-  Graeco-Romanum,  ed.
Zacharise.  Wonl.  16502.  Ein  Re  144  aus  dem  12.  Jahrhunderte  !  ber  sog.
Tipucitus  (ri#  oß  zeir#)  in  Heimbach'  Bal.  II.  742.

%  Mich.  Dselli  synopsis  legum,  ed.  Teuchef  1789.

:)  Const.  Harmenopuli  manuale  legum,  ed.  Ke.  h.  1851.

6  Geib,  Darstellung  des  Nectszuftant.  in  Griechenland,  1835.
        <pb n="153" />
        1.  Geschlchte  und  Quellen  des  Roͤmlschen  Aechts.  155

Sechste  Periode.  Das  Römische  Recht  im  Mittelalter  7).

I1.  Das  Römische  Recht  bei  den  Germanen.

*  38.  Dem  senilen  Marasmus  gegenüber,  in  den  das  Römische  Recht  im
Orient  versank,  steht  im  Occident  die  eigenthümliche  Erscheinung  einer  Wieder-#mingung
  und  vollständigen  Neubelebung  desselben.  Der  Umsturz  des  Römischen
Keichs  durch  die  Germanischen  Völker  hätte  hier  leicht  die  vollständige  Verdrängung
des  Nömischen  Rechts  nach  sich  ziehen  können.  In  England  und  Deutschland  wurde
auch  mit  der  Römischen  Herrschaft  zugleich  die  Römische  Bevölkerung  und  Kultur  und
damit  auch  das  Römische  Recht  vollständig  weggefegt.  In  Italien,  Frankreich  und
Spanien  dagegen,  wo  die  gesammte  vorhandene  Bevölkerung  romanisirt  war,  war
eine  vollständige  Vertreibung,  Vernichtung  oder  auch  nur  Unterdrückung  den  Umständen
  nach  nicht  wol  möglich.  Die  Eroberrr  begnügten  sich  mit  der  Oberherrschaft
und  der  Abtreitung  eines  Theiles  von  Grund  und  Boden,  ließen  aber  übrigens,
ramentlich  in  den  Städten,  die  Roͤmische  Bevölkerung  in  ihren  alten  Zuständen  und
mit  ihrem  alten  Rechte  fortbestehen.  Der  Gedanke,  ihr  Germanisches  Recht  den
Kömern  aufzu#wingen,  konnte  ihnen  nicht  leicht  kommen,  theils  weil  es  so  verfeinerten
Zuständen  nicht  gewachsen  war,  theils  weil  sie,  wie  früher  auch  die  Römer,  das
Frinzip  der  Persönlichkeit  des  Rechts  hatten,  ihr  Recht  also  nur  für  ihre  Stammesgenossen
  galt.  So  bestanden  daher  Römisches  und  Germanisches  Recht  als  persönlice
  Rechte  neben  einander,  bis  beide  sich  vermischten.  Das  Roömische  galt  als
versoͤnliches  Recht  auch  für  die  gesammte  Kirche,  da  diese  bald  begann,  sich  als
abstrakte  Einheit  über  allen  Nationalitäten  zu  konzentriren,  und  in  Rom  ihren
Mittelpunkt  zu  sehen  ?).

Im  Einzelnen  gestaltete  sich  die  Fortdauer  des  Römischen  Rechts  bei  den
eintelnen  Völkeru  natürlich  verschieden:

1.  Bei  den  Westgothen,  die  schon  im  Anfange  des  fünften  Jahrhunderts
ihr  Neich  in  Südfrankreich  und  Spanien  gegründet  hatten,  wurde  noch  nach  hundert
Johren  ein  eigenes  Römisches  Gesetzbuch  für  die  Römer  gemacht.  Schon  466  soll
#L#ig  Eurich  über  das  Gothische  Recht  schriftliche  Gesetze  erlassen  haben.  Sein
Sohn  Alarich  II.  ließ  im  Jahre  506,  also  noch  vor  Justinian,  auch  für  die
UAmer  in  seinem  Reiche  ein  Gesetzbuch  aus  Römischen  Rechtsquellen  anfertigen,  das
iog  breviarium  Alaricianum  2).  Es  besteht  der  damaligen  Unterscheidung  gemäß
aus  jas  und  leges.  Das  ius  find  die  zu  zwei  Büchern  verkürzten  Institutionen  des
Gajus  (8  31,  1),  die  sententine  (receptae)  von  Paulus,  diese  wörtlich,  aber  mit
#en  Auslassungen,  und  eine  Stelle  von  Papinian.  Als  leges  ist  der  coder
Theodosianus  mit  den  Novellen  ausgenommen,  aber  auf  ½  reduzirt,  dazu  22  Stellen
ms  dem  Gregsrianos  und  2  aus  dem  llermogenianus.  Dem  Ganzen  mit  Auszahme
  des  Gajus,  wurde  eine  offizielle,  aber  sehr  werthlose  „interpretatio“  beigefügt
die  wol  zum  großen  Theile  älteren  Schulschriften  entnommen  ist]“).  Das  Werk
#e  allerdings  eine  dürftige  und  rohe  Zusammenstellung,  allein  es  entsprach  den

1)  Das  Hauptwerk  üäber  diese  ganze  Periode  und  die  Grundlage  für  alle  späleren  Unterr7*7¾7
  ist:  Savigny,  #  des  Römischen  Rechts  im  Mittelalter,  7  Bde.  2.  Anfl.

Die  Bortbauer  des  8  Rechts  in  den  Germanischen  Reichen  ist  zuerst  von  Sa-—
  (u.  1)  imn  n  und  zweiten  Bande  “*ie“  Gschiche  achgewlesen.  Eine  vollständigere
n  der  Wn  à  1  Staaten  giebt:  Bethmann-Hollweg,  Der  Civilzu#ß
  d.  gem.  Rechts  in  geschich  Trtwicklung.  Bd.  4.  (1868).
olebin  w  76  5  all.  sich  in  ndschriften  nichl.  Brev.  bedeutel  Auug
r  wird  in  den  Srcr-  sowol  ür  das  3  lelber,  als  für  die  Anszüge  gebraucht.  Mode
#  ie  Bezeichnung  Lex  Roman
4)  Fitting,  Zeitschrift  für  7***s  XI.  222  ff.
        <pb n="154" />
        156  Dlie  geschichtlichen  Grundlatgen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2c.

damaligen  Bedürmnissen  und  Kräften,  gewann  daher  weite  Verbrritung  und  hat  nicht
wenig  zur  Erhaltung  des  Römischen  Rechts  im  Mittelalter  beigetragen.  In  Spanien
wunde  es  zwar  im  siebenten  Jahrhundert  durch  die  neue  lex  Visigothorum,  die  das
Römische  und  Gothische  Recht  vereinigte,  auigehoben,  in  Slüdfrankreich  blieb  es  aber
unter  der  Fränkischen  Herrschaft,  wurde  auch  im  Norden  verbreitet,  und  ist  erst  im
zwöliten  Jahrhunderte  durch  die  Justinianischen  Gesetzbücher  verdrängt.  Von  Fmnkreich
  kam  es  auch  nach  Deutschland  und  selbst  nach  England,  und  ist  bis  zum
elsten  Jahrhunderte  fast  bei  allen  Benutzungen  des  Römischen  Rechts,  die  sich  in
Frankreich,  Deutschland  und  England  in  Gesetzen,  Sammlungen  und  Schristen  finden,
die  allgemeine  Quelle.  Im  zwölften  Jahrhunderte  kam  es  zwar  in  Vereessenheit,
und  wurde  erst  im  sechzehnten  wieder  aufgefunden,  indessen  existiren  noch  eine  Menge
von  Handschristen  davon  (Über  70),  theils  vollständige,  sogar  noch  mit  Zusätzen  aus
den  echten  Römischen  Quellen  vermehrte,  theils  mehr  oder  weniger  erzerpirte  1).  Eine
eigenthümliche  freie  Bearbeitung  und  Vermischung  mit  Germanischem  Rechte  wurde
im  Anfange  des  neunten  Jahrhunderts  in  Graubündten  (welches  früher  völlig
romanifirt  war,  aber  später  viele  Germanische,  namentlich  Alemanmische,  Einwanderer
erhalten  hatte)  in  Chur  gemacht.  Man  nennt  diese  die  lex  romans  Cariensis  oder
auch  Utinensis,  weil  die  erste  Handschrift  davon  in  Udine  gesunden  ist  *

2.  Bei  den  Burgundern,  die  ihr  Reich  an  der  Rhone  erst  in  der  Mitte
des  fünften  Jahrhunderts  gegründet  hatten,  find  in  den  beiden  ersten  Jahrzehnten
des  sechsten  Jahrhunderts  zwei  Gesehbücher  gemacht,  ein  Burgundisches  und  ein
Römisches.  Das  erste  war  eigentlich  eine  Sammlung  früherer  Gesetze  und  galt  für
Burgunder  und  Römer,  enthält  auch  schon  einiges  Römisches  Recht,  das  zweite  war
nur  für  die  Römer  untereinander.  Es  ist  aus  denselben  Quellen  entnommen,  wie
das  Breviarium,  hat  jedoch  diese  selbst  neben  dem  Breviar  vor  sich  gehabt.  Die
Quellen  find  nicht  wörtlich  auigenommen,  sondern  in  einen  selbständigen  neuen  Tert
verarbeitet,  in  leidlich  guter  Sprache.  Es  umfaßt  Privat=  und  Strafrecht  und
Prozeß,  aber  dürstig  in  siebenundvierzig  kurzen  Titeln,  etwa  dreißig  Oktapseiten.
Die  Ordnung  ist  diefelbe  wie  im  Burgundischen  Gesetzbuche,  d.  h.  ohne  alles  Prinzip,
weder  systematisch  noch  chronologisch.  Nach  der  Eroberung  des  Reichs  durch  die
Franken  (534)  wurde  das  Gesetzbuch  allmählich  durch  das  Breviar  verdrängt.  Doch
wurde  es  in  den  Handschristen  noch  mehrfach  mit  ihm  verbunden.  Daraus  ist  schon
im  neunten  Jahrhunderte  der  sonderbare  Irrthum  entstanden,  als  ob  es  nur  die
Fortsetzung  der  kurzen  Stelle  aus  Papinian's  Responsen  wäre,  die  den  Schluß  des
Breviars  bildete.  Man  naunte  es  daher  später  Papian,  als  Abkürzung  von  Papinian.
ein  Name,  der  sich  troßz  seiner  Sinnlosigkeit  bis  in  die  Gegenwart  erhalten  hat?.

3.  Im  Fränkischen  Reiche  im  närdlichen  Frankreich  ist  zwar  kein  cigenes
Gesetzbuch  für  die  Römer  gemacht,  indessen  blieb  das  Römische  Recht  als  persönliches
  Recht  der  Römischen  Bevölkerung  auch  hier  in  Geltung.  Es  trug  dazu
namentlich  das  Westgothische  Brrviar  bei,  das  vom  sechsten  bis  zehnken  Jahrhundert
die  allgemeine  Quelle  war.  Doch  erlangte  dasselbe  hier  nie  eine  eigentlich  gesetzliche
Gelkung,  auch  scheint  die  Römische  Bevölkerung  hier  geringer  als  im  Süden  geblieben
zu  sein.  Darauf  beruht  es,  daß  die  Germanischen  Gewohnheitsrechte  hier  das  Uebergewicht
  bekamen,  und  man  den  Norden  und  Süden  später  unterschied  als  pays  du
droit  coutumler  und  du  droit  Ccrit.

4.  In  Italien  konmmte  natürlich  die  kurze  Herrschaft  Odoaker's  (476—498)

1)  Herauszegeben  n  es  oeen  nur  zweimal:  Sichardus,  C.  Tbeod.  I.  XVI,
uibus  sunt  adiectse  n  28,  und  neuerdings  mit  Benuzung  aller  Handschriften
  and  drnhichen  proiexom  mena:  Haenel,  Lex  Romana  Visigothorum,  1847.

t  noch  2  Hoschr.  daon  Ia  St  Gall-u  efunden,  u.  fie  *  als  Epitomo
S.  dalt  Häne  dem  Brev.  drucken  lassen  ber  j"ieim.  Einl.  S.  31—4

*)  Die  neuess  ——  mit  P1407  l  ist  von  Snm-  in  den  Monum.

Germ.  hist.  Leg.  III.  579—624.
        <pb n="155" />
        1.  Geschichte  und  Ouellen  des  Rämischen  Rechts.  157

das  Nömische  Recht  nicht  verdrängen.  Allein  auch  Theoderich  dachte  bei  der
SGründung  seines  Ostgothischen  Reiches  (493)  nicht  daran.  Er  sah  sich  vielmehr  als
eine  Art  Vasall  des  Oströmischen  Kaisers  Athanafius  an,  und  sein  Reich  als  eine
Viederherstellung  des  Weströmischen  Reiches.  Er  suchte  daher  die  Römische  Kultur
md  das  Romische  Recht  möglichst  auf  seine  Gothen  zu  übertragen.  Im  Jahre  500
##l  er  ein  Edikt  von  154  meist  kurgen  Artikeln,  worin  die  Hauptsätze  des  Privatmm
  Strafrechts  aus  Paulus'  gententiac  und  den  drei  Kodices  zusammengestellt
waren!).  Es  war  für  Römer  und  Gothen  gleichmäßig  bestimmt,  sollte  aber  nur
4.  kurzer  Anhalt  für  die  Richter  sein,  ohne  die  sonstigen  Römischen  Gesetze  auf-.

  Daß  daneben  die  Gothen  ihr  altes  Recht  in  manchen  Dingen  behielten,
ist  jehr  wahrscheinlich  ).  Mit  der  Eroberung  Italiens  durch  Justinian  fiel  das
Gditt  natũrlich  von  selber  weg,  und  die  Justinianischen  Gesetzbücher  wurden  auch  in
Jualien  eingeführt.

5.  Die  Langobarden  werden  bei  ihrem  Einbrechen  in  Italien  (568)  als
##  besonders  wild,  grausam  und  zerstörungssüchtig  geschildert.  Sie  scheinen  anfangs
alle,  was  Tod  und  Flucht  von  Römischer  Bevölkerung  übrig  gelassen  hatten,  in
einen  Zustand  von  Unfreiheit  gesetzt  und  schlechthin  dem  Langobardischen  Rechte
nnterworfen  zu  haben,  ohne  alle  Anerkennung  des  Römischen  Rechts  als  perfönlichen.
Indessen  besaßen  sie  anfangs  ja  nur  den  nöldlichen  Theil  von  Italien.  Bei  der
wäteren  Ausdehnung  ihrer  Herrschaft  trat  von  selbst  eine  Milderung  ein,  sie  ließen
dos  Nömische  Recht  wie  andere  als  persönliches  gelten  und  es  trat  sogar  bald  ein
Einftuß  desselben  auf  die  Langobardischen  Gesetze  selber  hervor.  Nach  der  Zerstörung
ihres  Neiches  durch  Karl  den  Großen  (774)  wurde  die  perfönliche  Geltung  fest  und
allgemein  anerkannt.

6.  Ecclesia  vivit  lege  romana,  ist  ein  Satz,  den  die  Kirche  schon  früh  in
den  Germanischen  Reichen  geltend  machte,  und  den  ste  vom  flebenten  Jahrhunderte
an,  wo  nach  der  Beseitigung  des  Arianismus  der  westlichen  Länder  die  päpstliche
Oberherrschaft  allgemein  wurde,  immer  fester  ausbildete.  Er  hatte  im  Prinzipe  der
Lersönlichkeit  des  Rechts  seine  natürliche  Grundlage,  da  der  Klerus  ein  abstraktes
Boll  und  die  Kirche  einen  absirakten  Staat  bildeten,  die  sich  durch  alle  wirklichen
Völker  und  Staaten  hindurchzogen  und  ihren  Ursprung  aus  dem  alten  Römischen
Aeiche  ableiteten.  Daher  findet  sich  das  Römische  Recht  in  den  kirchenrechtlichen
SEchriften.  Entscheidungen,  Bestimmungen  und  Sammlungen  aller  Zeiten  stets  als
un#weifelhaft  geltend  vorausgesetzt.  Die  Hauptquelle  wurde  anfangs  auch  hier  das
Breviarium,  doch  werden  seit  dem  neunten  Jahrhunderte  auch  Justinian's  Insttutionen,
  Koder  und  Novellen,  diese  in  Julian's  Epitome,  benutzt,  erst  im  elften
l2och  auch  die  Pandekten.  Das  Nähere  darüber  gehört  in  die  Geschichte  des
Kuchenrechts.

 

II.  Die  Glossatoren.

5*  39.  Mit  der  sog.  Wiederherstellung  des  Römischen  Reiches  durch  Karl
den  Großen  war  eine  Wiederherstellung  des  Römischen  Rechts  als  allgemeinen
Neichsrichtes  in  keiner  Weise  verbunden,  auch  nicht  für  Italien.  Das  Prinzip  der
#eönlichen  Rechte  blieb  unverändert.  Aber  die  Oberherrschaft  des  Langobardischen
Stammes  und  seines  Rechts  in  Italien  war  doch  damit  für  immer  gebrochen.  Seine
Urichmelzung  mit  der  Römischen  Bevöllerung  und  die  Bildung  der  allgemeinen
Julienischen  Nationalität  vollzog  sich  nun  rasch,  und  damit  war  der  Boden  für  eine
auürliche  Gestaltung  des  Rechtslebens  geebnet.  Diese  mußte  aber  hier  nothwendig

1)  Es  ist  zuerst  .  Arba  zm  Cassiodor's  Werken  herausgegeben  1579,  später  in  allen
Samalumgen  der  Alt-##e  48  Rechtsquellen,  geloßt  woig  nur  von:  KRhon,  Commentatio
1n  edictkum  Tbhecodorick,  5  Ineneste  Ausgabe  von  Bluhme,  Mon.  Cerm.  hist.  leg.  V.

#%#11.  darüber  Belhmann-Hollweg  (S  155  A.  2  cit.)  3  54.
        <pb n="156" />
        158  Die  geschlchtilchen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwickllung  r2c.

wieder  zur  Oberherrschaft  des  Römischen  Rechts  führen.  In  den  Gebieten,  die  die
Langobarden  sich  erst  spät  oder  gar  nicht  unterworfen  hatten,  wie  namentlich  in
Rom  und  Navenna,  war  das  Römische  Recht  überhaupt  stets  das  herrschende
geblieben,  ebenso  in  der  Kirche.  Dies  wurde  jetzt  gesichert,  und  dem  Römischen
Rechte  hier  allmählich  wieder  eine  territoriale  Geltung  beigelegt.  In  den  eigentlich
Langobardischen  Gegenden  blieb  das  Langobardische  Recht  zwar  zunächst  das
herrschende,  und  sand  sogar  schon  im  zehnten  und  elften  Jahrhunderte  eine  wissenschaftliche
  Pflege.  In  Pavia  entstand  eine  eigentliche  Langobardische  Rechteschule  mit
Unterricht  und  Schriftstellerei,  allein  gerade  diese  theoretische  Behandlung  des  Langobardischen
  Rechts  führte  dahin,  daß  mah  das  Römische  Recht  bald  als  das
abstraktere  und  reichhaltigerr  erkannte,  es  mit  dem  Langobardischen  in  Verbindung
setzte,  und  unwillkürlich  als  das  allgemeinere  in  subsldium  zur  Aushülfe  brauchte.
Schon  im  elsten  Jahrhunderte  bezeichnen  es  die  Lombardischen  Juristen  selber  als
die  geperalis  1ex  omniom.  Bei  der  Entwicklung  des  Italienischen  Städtelebens  im
elsten  Jahrhunderte  dehnte  sich  dieses  weiter  aus.  Kein  Wunder  daher,  daß,  als
gegen  das  Ende  des  elften  Jahrhunderts  ein  bedeutender  Mann  als  selbständiger
Lehrer  des  Römischen  Rechts  austrat  und  eine  eigene  Schule  dafür  gründete,  dieses
sofort  allgemeinen  Anklang  sand,  das  Römische  Recht  auf  einmal  als  das  allgemein
geltende  erscheint  und  sein  Studium  und  Unterricht  rasch  eine  weite  Ausdehnung
und  tiefgehende  Bedeutung  erlangt.  Dieser  Mann  war  Irnerius  in  Bologna,  der
Gründer  der  sog.  Glossatorrnschule,  ein  Mann,  von  dessen  Leben  wir  fast  gar  nichts
wissen  1),  an  dessen  Namen  aber  die  spätere  literarische  Sage  die  ganze  Wiederbelebung
  des  Römischen  Rechts,  die  Auffindung  der  Pandekten,  die  Einführung  des
Römischen  Rechts  in  die  Praxis  und  die  Begründung  des  Rechtsunterrichts  geknüpft
hat.  Alles  Dreies  ist  nicht  wahr,  das  Römische  Recht  galt  schon  vorher,  die  Pandekten
  waren  schon  vor  Irnerius  da,  und  Rechtsunterricht  gab  es  auch  schon  vor
ihm  in  Rom,  in  Ravenna  und  felbst  in  Bologna,  außerdem  auch  in  Südfrankreich.
Verschiedene  juristische  Arbeiten  aus  dem  zehnten  und  elften  Jahrhunderte,  die  man
aufgesunden  hat?),  beweisen  dies.  Allein  das  eigentliche  Studium  der  Pandekten
als  der  Grundlage  des  Röngischen  Rechts,  ihre  vollständige  Verbindung  mit  den
übrigen  Theilen,  und  damit  die  Begründung  des  tieferen  und  umfassenderen
Studiums  des  Römischen  Rechts  datirt  allerdings  von  Irnerius.

Von  seinen  numittelbaren  Schülern  wissen  wir  nichts,  von  der  Mitte  des
zwölften  Jahrhunderts  an  beginnt  aber  eine  nicht  mehr  unterbrochene  Reihe  von
Rechtslehrern,  die  sich  über  ganz  Italien  vertheilen,  eine  Menge  Rechtsschulen
gründen  und  die  Grundlage  der  modernen  Wissenschaft  des  Römischen  Rechts  bilden,
die  sich  von  da  über  ganz  Europa  verbreitet  hat.  Man  nennt  diese  Rechtslehrer
bis  zur  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  die  Glossatoren,  weil  ihre  Wissenschast
  ansangs  hauptsächlich  in  kurzen  Glossen,  d.  h.  Wort=  und  Sacherklärungen,
zu  den  Römischen  Rechtsbüchern  bestand.  Ausgezeichnet  sind  sie  durch  ihre  frische
und  naive  praktische  Auffassung  des  Römischen  Rechts.  Historische,  philologische  und
philosophische  Anfschauungen  und  Kenntnisse  sehlen  ihnen  vollständig,  aber  mit
gesundem  praktischem  Takte  erfassen  sie  die  Römischen  Aussprüche,  vergleichen,  kombiniren
  sie,  lösen  die  Widersprüche,  abstrahiren  allgemeinere  Sätze  und  Begriffe  daraus,
und  vollziehen  so  die  erste  Reception  des  Römischen  Rechts  in  das  moderne  Bewußtsein
  in  ciner  Weise,  daß  ihre  Arbeiten  noch  jetzt  von  Werth  sind.  Als  der  Schluß
der  Glossatorenschule  gilt  Accursius  (1182—1260)  in  Bologna#).  Dieser  setzte

 

 

1)  In  Urkunden  von  1116—1118  r  er  War-  Vet  Guer-  -  m  de  Bononia  unterschriebe#n,
  in  den  ersten  cansidicns“,  n  späteren  „1  zignß  %  Soch-  V.  12.
Fein  Bezeichmig  derselen  3  8  S##s  "  —  #
5#  -  vollständige  Geschichte  der  ganzen  Glossatorenzeit  s.  bei  Sa  vi'  bceschichte,
        <pb n="157" />
        1.  Geischichte  und  Quellen  des  Romischen  Nechts.  159

ans  der  gesammten  bisherigen  Literatur  einen  vollsländigen  Kommentar  zu  allen
vier  Justinianischen  Rechtsblchern  zusammen,  der  unter  dem  Titel  glossa  ordinaria
vo#n  da  an  allgemeine  Verbreitung  sand,  und  einen  solchen  Einfluß  in  der  Praxis
elungte,  daß  alle  Stellen,  auf  die  er  sich  nicht  erstreckt,  nicht  zur  Anwendung
schcht  wurden  (quod  non  agnoscit  glossa,  non  agnoscit  curia).  Es  find  das  in
DT#  Pandekten  nur  wenige  Stellen,  die  in  den  damaligen  Handschriften  fehlten,  im
doder  aber  alle  leges  restitutae  und  von  den  Novellen  71,  die  man  für  weniger
buuchbar  hielt  ½).

#§40.  Der  Zustand  der  Handschriften  des  Justinianischen  RNechts,
br  den  Gloffatoren  zu  Gebote  standen,  und  auf  denen  im  Wesentlichen  auch  noch
nern  hrutige  Kenntniß  desselben  beruht,  war  ein  sehr  mangelhafter.  Von  einer
Nereinigung  der  vier  Theile  zu  einem  Ganzen,  sog.  corpus  iuris,  war  noch  keine
#ede,  sondern  die  einzelnen  Theile  waren  völlig  getrennt  überliefert.  Von  den
Institutionen  hatte  man  keine  einzige  alte  Handschrift  aus  der  Justinianischen
Fit,  sondern  nur  verschiedene  Abschriften  aus  der  Zwischenzeit.  Keine  derselben
nichte  aber  über  das  neunte  Jahrhundert  zurück").  Von  den  Pandekten  eristirte
in  Pisa  eine  vollständige  Handschrift  aus  der  Bantinhen  Zeit,  spätestens  dem
fiedenten  Jahrhunderte,  die  jebzt  in  Florenz  ist,  und  danach  die  Florentina  genannt
w#d.  Indessen  leiten  die  Glossatoren  ihren  Text  nicht  aus  dieser  ab,  sondern  setzen
*  ale  littera  vulgata  in  einen  Gegenfatz  zu  der  littera  Pisana.  Woher  ihr  Tert

lunmt,  ist  zweiselhaft.  Daß  sie  noch  eine  anderr  alte  Handschrift  gehabt  haben,
legeu  sie  nicht  und  ist  auch  nicht  wahrscheiulich.  Man  kann  nur  annehmen,  daß
imem  Texte  eine  andere  Handschrift  zu  Grunde  liegt,  die  aus  der  Pisaner  abschrieben,
  aber  allerdings  nach  einer  andern  alten  korrigirt  war.  Aus  diesen  beiden
Elamenten  sind  alle  späteren  Handschriften  hervorgegangen,  ihre  weiteren  Verschiedendeilen
  beruhen  daher  nur  aus  Korruptionen  oder  Konjekturen.  Auffindung  und
Abschreibung  der  Urhandschristen  muß  im  zehnten  oder  elsten  Jahrhunderte  vor  sich
F#gangen  sein,  und  mit  allerlei  Zufälligkeiten.  Wir  haben  darüber  nur  unklarr  und
idersprechende  Rachrichten.  Sicher  beruht  aber  darauf  die  sinnlose  Eintheilung  der
bandekten  in  drei  Theile,  die  sich  in  allen  Vulgat-Handschriften  findet,  und  selbst
#ddgen  Ausgaben  bis  ins  siebzehnte  Jahrhundert  beibehalten  ist,  mit  der  Benennung
Dig#estum  vetus,  infortiatum  und  novum.  Der  mittlerr  Theil,  24,  3—38,  17,
gug  anfangs  nur  bis  zu  den  Worten  „tres  partes“  in  35,  2,  82,  wurde  aber
däter  verstärkt  und  bekam  dann  den  barbarischen  Namen  infortintum  cum  tribus
mrübus  ).  Vom  Koder  hatte  man  wieder  keine  alte  Byzantinische  Handschriit,
v#dern  nur  verschiedene  Abschriften  aus  der  Zwischenzeit,  in  denen  eben  darum  die
Erechischen  Konstitutionen  fehlten,  und  meistens  auch  die  drei  letzten  Bücher.  Eine
alte  Byzantin  ische  Handschrist  des  Kodex  ist  erst  in  neuerer  Zeit,  im  Jahrr  1817,
!  einem  codex  rescriptus  in  Verona,  und  auch  nur  zu  einem  Theile,  gefunden?).
bei  den  Novellen)  kannte  schon  Irnerius  den  Julian  s)  und  das  Authentikum?),

-  Biener,  I#hichte  der  Novellen  Jstinlenk,  S.  271.
5  S.  barüber:  Schrader,  Prodromas  corporis  lur.  cir.,  35—78.  Krueger
—  nstit.

t.  pr#e  1867.
i)  Raheres  detr  die  1  der  Florentina  und  der  Velgetbasenrate.1.  s.  m

III-fes  JOHN-e  adeantgestsjusnmui14

«)  gek,  Kritik  des  br  r  r  Kodex,  1867.  Godich  z67  ##er
rene  ed.  P.  Kr  ns  n„

!)  Biener  ##uea.  inian':

5*“  OSnruboro.  Li  ss  d.  *  Saues  vor  7—  -  A#üch  s.  gesch.  Rechtswiss-FW.
  133.  —70#  Nachtrag  r*es-  von  Hän
Eine  he  neue  *e  mit  genanen  F44|4  1#n  die  Handschriften
An  Novellarum  Justiniani  versio  vulgata,  ed.  G.  E.  Heimbach,  1846—51.
        <pb n="158" />
        160  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

die  Sammlung  der  168  war  dagegen  auch  den  späteren  Glossatoren  noch  nicht
bekannt  ).

Die  Ueberlieserung  des  Textes  der  Justinianischen  Gesetzbücher  und  Novellen
war  also  bei  den  Glossatoren  nirgend  eine  authentische  oder  auch  nur  ganz  sichere.
Ebensowenig  ist  sie  es  später  geworden.  Die  Feststellung  des  Tertes  kann  daher
auch  gegenwärtig  nur  auf  dem  Wege  der  wissenschaftlichen  Kritik  unter  Anwendung
aller  Mittel,  die  die  vor-  und  nachjustinianische  Zeit  liefern,  vorgemommen  werden.
In  den  bisherigen  Ausgaben  war  dieses  noch  nicht  genügend  geschehen  ),  eine  mue
kritische  Ausgabe  des  gesammten  corpos  iuris  äst  aber  angefangen  von  Th.  Mommsen,
P.  Krüger  und  R.  Schöll?).

8  41.  Die  weitere  Geschichte  des  Römischen  Rechts,  namentlich  seine  Rezeption
in  Deutschland  und  die  Entwicklung  der  modernen  Wissenschaft  det  Nömischen
Rechts,  wird  unten  bei  der  Geschichte  des  Deutschen  Rechts  und  der  Darstellung  des
Systems  gegeben  werden.

1)  Es  existiren  nur  2  vollständi  anscheisten,  davon,  in  Florenz  und  Venedig.  e
erstere  ist  von  Keit  ovander  1531  ausp  ie  andere  von  Scrimger  1558,

aber  nur  nach  Abschriften.  Tauauf  beruhtt  er  Tezt  n  den  neueren  dene  des  corpus  Iar

„)  Eine  Schehtn.  der  gesammten  früheren  Behandlung  iur.  und  ein  Verggrn

  aller  Ju  aben  giebt  Shangenberg:  Einleitung  in  *  bmisch-Justinianische

ber  Handschriften  und  Ausgaben  l.  Böcking,  Panvon

  find  ertig  enschienen:  Justinianl  institutiones,  rec.  PF.  Krueger,  1.
Digesta  Justiniani  Sees  adsumpto  in  operis  societatem  P.  Kruegero
Mommsen.  II  Vol.  1868—  -.  Justinianus,  rec.  P.  Krueger  nr#  ide  wai
geben  einen  vollftaͤndigen  *  n  Apparat.  Daneben  ist  eine  kleinere  Cesammta  tausgabe  nur
Eet.  den  nethnendiasten,  kritischen  Angeen  in  zwei  Bämden  erschienen  unter  dem  Tit  T1

us  inris  civills,  editio  stereotypa.  Vd.  1  1872.  Bd.  II  1877,  und  im  —W  dn
çeilte  an  die  2  Kusgabe).  Bd.  III.  rec.  v.  ln  bis  An  ein  Peft  Novellse
Grund  neuer  Vergleichung  des  Marcianus,  Laurentianus  und  Amb  w  sins.  Nach  ul
Rahdige  Plane:  Novellae  ed.  Zacharise  d½  Lingenthal  2  voll.  1
        <pb n="159" />
        Geschichte  und  Quellen

des

Kanonischen  Rechts.

Von

Professor  Dr.  Paul  Hinschius

in  Berlin.

deltendorff,  uey#lepödie.  I.  4.  Aufl.  11
        <pb n="160" />
        <pb n="161" />
        I.  Qunellen  des  Kanonischen  Rechis  im  Mittelalter.

A.  Allgemeine  Charakteristik.  1.  Die  Geschichte  der  Entstehung
und  Entwicklung  des  Kanonischen  Rechts  im  weiteren  Sinne,  d.  h.  der
auf  dem  Boden  der  Kirche  erwachsenen  und  durch  tirchliche  Orgon:
geschaffenen  Rechtsnormen,  weist  diefelben  Phasen  wie  die  Entwicklung  der
Verfassung  der  katholischen  Kirche  überhaupt  auf.  Die  diese  bestimmenden  Momente,
namentlich  die  Ausbildung  der  geseygeberischen  Organe  und  ihrer  Befugnisse  darzulegen,
  ist  hier  nicht  der  Ort,  wol  aber  muß  hervorgehoben  werden,  daß  die  im
Laufe  der  Zeit  auftauchenden  Beurkundungen  des  auf  dem  Boden  der  Kirche  entstandenen
  Rechts  den  allgemeinen  Charakter  jener  Entwicklung  abspiegeln.  In  den
ersten  Jahrhunderten  der  christlichen  Kirche  sind  es  die  Synoden  für  bestimmte  Gebiete,
  welche  die  Rechtsnormen  fixiren,  und  wenn  unter  diesen  auch  einzelne  Synoden
namentlich  wegen  ihrer  hervorragenden  dogmatischen  Wichtigkeit  (wie  die  zu  Nikäa
vom  J.  325;  Konstantinopel  von  381;  Ephefus  von  431  und  Chalkedon  451)
das  Anfehen  allgemeiner,  die  ganze  Kirche  bindender  Konzilien  erlangt  haben,  so
ruhte  doch  der  Schwerpunkt  der  Rechtsbildung  und  der  Fixirung  der  sich  entwickelnden
  Gestaltungen  in  den  einzelnen  Kreisen  der  Kirche  noch  nicht  in  einem  nach  allen
Seiten  hin  die  wichtigsten  Impulse  gebenden  Mittelpunkt.  Allerdings  haben  schon
seit  dem  Amang  des  fünften  Jahrhunderts  Römische  Bischöfe,  wie  Innocen)  I.
1402—417)  und  Leo  1.  (440—461),  das  Recht  für  den  Römischen  Stuhl  in  Anworuch
  genommen,  das  äußere  Leben  der  Kirche  zu  ordnen,  aber  vorerst  hat  dieser
Anspruch,  wie  viele  andere,  für  den  größten  Theil  der  damaligen  christlichen  Welt
nur  den  Charakter  einer  idealen  Prätenfion  gehabt,  und  sowol  im  Römischen  Kaiserreiche,
  wie  auch  bei  den  Germanischen  Nationen,  namentlich  der  Fränkischen,  haben
die  Herrscher  nicht  nur  die  Synoden  einberusen  und  ihre  Beschlüsse  bestätigt  oder
zu  staatlich  bindenden  Normen  erhoben,  sondern  auch  selbst  —  wenn  freilich  unter
Mitwirkung  der  Geistlichkeit  —  geradezu  durch  ihre  Gesetze  das  Recht  der  Kirche
bestimmt.  Hieraus  erklärt  es  sich,  daß  die  Römischen  Rechtsbücher  (wie  z.  B.  der
Codezx  Theodosianus  und  Codex  Justinianeus),  die  Germanischen  leges  barbarorum
und  die  Fränkischen  Kapitularien  eine  Reihe  kirchenrechtlicher  Vorschriften  enthalten,
daß  aber  andererseits  weder  im  Römischen  Reich  noch  in  den  ersten  Zeiten  des
Mittelalters  ein  in  der  ganzen  Kirche  geltendes  Gesetzbuch  oder  auch  nur  eine  oifi-Fielle
  Rechtesammlung  für  dieselbe  hat  entftehen  können.  Erst  als  die  päpstliche
Macht  ihren  Gipfelpunkt  erreicht  und  jene  im  fünften  Jahrhundert  in  Anspruch  genommene
  Gesetzgebungsgewalt  eine  volle  Wahrheit  geworden  war,  hat  der  Gedanke,
einen  Theil  der  kirchlichen  Normen,  namentlich  die  päpstlichen  Erlasse  (Dekretalen),
in  authentischen  Kollektionen  zusammenzustellen,  sich  geltend  gemacht.  Der  ersten,
auf  Befehl  Innocenz'  III.  (1198—1216)  von  Petrus  Collivacinus  angefertigten
  Sammlung  sind  während  des  dreizehnten  und  vierzehnten  Jahrhunderts
noch  mehrere  gefolgt,  von  denen  die  drei  später  zu  erwähnenden  Bestandtheile  des
Corpus  iuris  canonici  geworden  find.  Alle  diese  berücksichtigen  .  ôéuusschließlich
        <pb n="162" />
        164  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwiclung  itc.

das  jeweilige  Dekretalen-Material  ihrer  Urheber  oder  der  unmittelbaren  Vorgänger
derselben.  Der  frühere,  im  Laufe  von  Jahrhunderten  festgestellte  kirchliche  Rechtsstoff
  ist  dagegen  nie  offiziell  gesichtet  und  nie  in  einer  authentischen  Kollektion  vereinigt
  worden,  theils  weil  jener  Zeit  der  Gedanke  an  eine  einheitliche,  umfassende
Kodifikation  des  geltenden  Rechts  noch  fremd  war,  theils  aber  auch,  weil  nach  den
damaligen  Anschauungen  eine  der  vielen  inzwischen  entstandenen  Privatsammlungen,
das  decretum  Gratiani,  den  Bedürfnifsen  des  praktischen  Lebens  wie  der  Schule
vollkommene  Nechnung  trug.  Sie  hat  durch  ihr  Ansehen  den  Gebrauch  der  früheren
Kollektionen  ähnlichen  Charakters  verdrängt  und  an  fie  haben  sich  die  jüngeren,  das
Corpus  juris  canonici  bildenden  Sammlungen  angeschlossen.  Daß  man  später  unter
der  großen  Anzahl  von  Rechtszusammenstellungen  nur  auf  die  durch  ihr  inneres
Ansehen  oder  durch  ihre  gesetzgeberische  Bestimmung  ausgezeichneten  rekurrirte,  lag
auf  der  Hand.  Weil  diese  demnach  allein  für  die  Kunde  des  Kanonischen  Rechts
von  Michtigkeit  blieben,  verengerte  sich  der  Begriff  des  letzteren  nunmehr  insofern,
als  man  seitdem  unter  dem  Kanonischen  Rechte  das  in  einem  traditionell
  bestimmten  Kreife  von  Rechtsbüchern,  d.  h.  dem  Corpus
luris  canonici,  enthaltene  Recht  verstand.  Materiell  ist  damit  indefsen
keine  erhebliche  Verschiedenheit  gegen  früher  eingetreten,  denn  Über  jede  auf  demt
Boden  der  Kirche  nur  einigermaßen  bedeutsam  gewordene  Gestaltung  giebt  das  in
jenem  engeren  Kreise  von  Sammlungen  niedergelegte  Material  noch  genügende  Auskunft.
  Auch  gegenüber  dem  Begriff:  „Kirchenrecht“  (d.  h.  der  Gesammtheit
der  das  Leben  der  Kirche,  als  einer  äußeren  Anstalt,  regelnden  Normen)  ist  dadurch
nichts  geändert,  insofern  das  Kanonische  Recht  in  jenem  früheren  ebenso  wie  noch
in  dem  neueren  Sinne  eine  Reihe  von  Satzungen  umsaßt,  welche  nicht  die  Kirche
als  solche  betreffen,  sondern  Verhältnisse  anderrr  Art,  wie  z.  B.  civil-,  strafrechtlicher
  und  prozeffnalischer  Natur,  regeln.  Dagegen  kann  die  gesammte  spätere
Rechtsentwicklung  seit  Abschluß  des  Corpus  ioris  canonici  nicht  mehr  unter  den  in
der  gedachten  Weise  fixirten  Begriff  des  Kanonischen  Rechts  subsumirt  werden.  Und
in  der  That  ist  auch  der  materielle  Charalter  dieser  neueren  Rechtsnormen  —  es
bbören  hierher  vor  allem  die  Resormvorschristen  des  Trienter  Konzils  (1545—

1563)  —  ein  anderer;  diese  beziehen  sich  bei  der  Zurückdrängung  der  mittelalterlichen
  Uebergriffe  der  geistlichen  Gewalt  durch  das  seit  dem  dreizehnten  und  vierzehnten
  Jahrhundert  erwachte  staatliche  Bewußtsein  mehr  auf  rein  kirchliche  Angelegenheiten,
  berühren  also  solche  Verhältnisse,  welche  nur  dem  Gebiete  des  Kanonischen,
  nicht  dem  des  Kirchenrechts  angehdren,  so  gut  wie  gar  nicht.

Was  im  Einzelnen  die  älteren  Sammlungen  betrifft,  welche  sich  den  Zweck
gesetzt  haben,  das  Kanonische  und  kirchliche  Recht  zu  überliefern  —  Quellen,  welche
nur  beiläufig  kirchliche  Rechtsnormen  enthalten,  wie  die  oben  erwähnten  Römischen
Gesetzbücher  und  die  Germanischen  leges  barbarorum,  kommen  hier  nicht  in  Betracht
  —,  so  nehmen  sie,  abgesehen  von  ihrer  Bedeutung  als  wichtigste  Erkenntnißquellen
  der  Kanonischen  Rechtsentwicklung,  auch  gerade  für  die  Geschichte  der  Quellen
selbst  das  Interesse  noch  besonders  in  Anfpruch,  weil  sie  die  Kanäle  gewesen  sind,
durch  welche  die  für  die  verschiedensten  kirchlichen  Kreise  und  in  den  verschiedensten
Zeiten  entstandenen  Rechtssätze  in  den  ersten  Theil  des  Corpus  iuris  canonici,  das
Dekret  Gratian's,  geleitet  worden  sind.  Zum  geringsten  Theile  hat  der  Verfasser
des  letzteren  aus  den  Originalakten  der  Konzilien,  den  Originalbriefen  der  Päpste
u.  f.  w.  geschöpst,  vielmehr  das  in  den  Kollektionen  seiner  Vorgänger  längst  verarbeitete
  Material  benutzt,  so  daß  seine  Arbeit  gewissermaßen  den  Niederschlag  aus
allen  früheren,  nur  einigermaßen  bedeutenden  Sammlungen  enthält.

.  Die  Quellen  bis  zum  Corpus  iuris  canonici.  8  2.  Dir
altesten,  sicheren  Quellen  des  kirchlichen  Rechts  find  die  Beschlüsse  der  im  Morgenlande
  während  des  vierten  und  fünften  Jahrhunderts  abgehaltenen  allgemeinen  und
partikulären  Synoden.  Schon  früh  (wol  vor  451)  find  die  Beschlüsse  einzelne#
        <pb n="163" />
        2.  Geschichte  und  Quellen  des  Kanonischen  Rechts.  165

derselben  zusammengestellt  worden  und  die  älteste  derartige,  im  Oriente  entstandene,
nicht  überlieserte  Sammlung  hat  höchst  wahrscheinlich  die  Synoden  von  Nikäa
(325);  Ancyra  (314);  Neocäsarea  (814)  und  Gangra  (zwischen  325  und  870)  umiaht.
  Durch  Hinzufügung  der  Schlüfse  anderer  Konzilien  derselben  Zeit,  wie  der
don  Antiochien  (841),  von  Laobdicea  (zwischen  848  und  381),  Konstantinopel  (381)
umd  Chalkedon  (351)  sind  weitere,  aber  ebensalls  verlorene  Kollektionen  entstanden.
In  Abendlande  waren  dagegen  zunächst  nur  die  Kanonen  der  Synode  von  Nikäa
in  verschiedenen  Lateinischen  Uebersetzungen  und  die  mit  ihnen  schon  früh  vereinigten
Schlüsse  der  Synode  von  Sardika  (348)  (im  Lateinischen  Originaltext)  im  Umlauf.
Später  fanden  aber  auch  die  Bestimmungen  der  übrigen  orientalischen  Konzilien
Auinahme  und  unter  den  verschiedenen  Uebersetzungen  und  Sammlungen,  in  denen
bies  geschah,  lassen  sich  namentlich  zwei,  wol  in  Italien  verfaßte  und  im  sechsten
Jahrhunderte  in  Gebrauch  befindliche  Versionen,  die  sog.  prisca  translatio  und  die
Dbe.  versio  Isideriana  oder  Hispana  unterscheiden.  Die  letztere,  benannt  nach  der
fbaler  zu  erwähnenden  collectio  Hispana  oder  Isidoriana,  umfaßte  in  ihrem  vollen,
allmählich  erst  erweiterten  Umfange  die  Kanonen  der  Synoden  von  Nikäa,  Anchra,
Wocäsarrn,  Gangra,  Sardika  (diese  im  Lateinischen  Original),  von  Antiochien,
Lood  ige,  Konstantinopel  und  Chalkedon,  während  die  erstere  die  Synoden  von
Incyra,  Neocäsarca,  Nikäa,  Gangra,  Konstantinopel  und  Chalkedon  in  sich  begrif.
Lonziliense  e  en:  1)  Ph.  Labbé  und  Cabr.  Cossart,  Sacros.  concilia
#rn  1  Voli.uadsapplcsuutBaluscNon  collect.  cone.  T.  J.
-zmis  168.  11  707.  f.  53#  Hardouin,  Conc.  gener.  et  provinc.  collectio  regia  maxzima.
1715.  12  Vol.  riek,  3)  Coleti,  Sacros.  conc.  ad  reg.  ed.  exarasta.  Venet.  1728.  28
Tom.  fol.  und  Snpplement  von  Manji  i:  *  condl.  et  decretor.  nora  collect.  Luc.  1748.
##nk  sal.;  4  Ma  nei  es.  concil,  et  nom  et  amplissima  coll.  Flor.  et  Ven.  1759.  31  pu

z  de  ese  Ausgaben  und  die  Sal  für  einzelne  Länder  Bd.  1  S.  61  von

st  egasehtn  Fidurg  1855  ff.  7  Bde.  (2.  Aufl.  Bd.  1  bis  4.  232  fta  —
aeschst  beige  u  elli  eẽt  Henr.  Insteolli  biblioth.  jur.  canon.  veteris.  P.  vrs  1.
2  Lom.;  Beveregius,  Fw  #e  ive  pandectae  Canon.  ss.  apostolor.  et  Enell.  ab  ec-HLecu.
  recept.  t  On.  1672.  2  Tom.;  Assemannl  bibl.  jur.  r#rienalis  Can.  et  civ.
Rom.  I762.  5  Tom.;  Bruns,  ##  apostolorum  et  concil.  saec.  IVVII.,  Berol.  1639.

lln  7.  ##re:  *  E*  t.  Fraecor.  historia  et  monnm.,  Rom.  1864.  2.
(lon.  dozu  Hergenröther  in  *55  Arch.  s.  kath.  K.  NR.,  Xt.

185.  #.  0r  t  Werk  von  Maassen  (s.  zu  §  4

8  3.  Neben  diesen  planlosen  Sammlun  ngen  *  zwei  weitere  Kollektionen,
deren  Bezeichnungen:  eiuon#i  #r  drroor#l##  (constitutiones  apostolorum)  und
mn#d-G##te  r0  dnoordf#o(canones  apostolorum),  zwar  auf  ein  hohes  Altex  und  auf
eine  hohe  Autorität  schließen  lassen,  die  aber  beide  zweisellos  apokryph  sind.  Die
constitutiones  apostolorum,  ein  umfassendes,  didaktisches  Werk  mit  Vorschriften
noralijchen,  liturgischen  und  rechtlichen  Inhalts  in  Griechischer  Sprache,  dessen  erste
ieche  Bücher  in  Syrien  Ende  des  dritten,  dessen  letzte  beiden  im  vierten  Jahrw#nderte
  verfaßt  find,  wurden  schon  im  Orient  auf  der  Trullanischen  Synode  von
562  als  unecht  verworfen  und  haben  im  Abendlande  nie  Anerkennung  gefunden.
Tie  canones  apostolorum,  eine  Zusammenstellung  von  kurzen  Rechtssätzen,  ursprünglich
  fünfzig,  später  fünfundachtzig  an  Zahl,  stammen  ebensalls  erft  aus  dem  Ende  des
dirrten  Jahrhunderts  und  entlehnen  ihren  Stoff  namentlich  aus  den  eben  erwähnten
Konstitutionen  und  dem  Konzil  von  Antiochien.  Sie  sind  dem  achten  Buche  der
Konstitutionen  als  Schlußkapitel  im  sechsten  Jahrhundert  beigefügt  worden,  und
v##ngleich  sie  von  der  abendländischen  Kirche  im  Gegensatz  zur  orientalischen  an-#nglich
  als  apokryph  zurückgewiesen  sind,  haben  sie  doch  in  ihren  ersten  fünfjig
#ummern  in  Lateinischer  Uebersetzung  Aufnahme  zuerst  in  die  Dionysische  Sammlug
  (l.  S.  166),  und  dadurch  in  die  weiteren  abendländischen  Kollektionen,  ja

ribst  in  das  Dekret  Gratian's,  erlangt.
A  der  Konstitut.:  Guil  Ueltzen,  Comstit,  apostollc.  text.
Rostochi  1853;  Bunsen,  Analecta  Antenicnena.  London,  1854.  2,  23;  de
        <pb n="164" />
        166  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deueschen  Nechtsemwicklung  2c.

Fckriar,  Coaust.  Pe.  un  83  Pitral.  .  #½  &amp;amp;24,  111;  die  Kanones  bei  Bruns
64%n  11  de  Laga  li  iur.  e  zügan  ,  Lips.  1866.  B320  Bunsen
esele,  5P  eg  nei  *—  Aufl.,  1  rEm  eltzen  I.  c.  bitraul.  c.
—  Lileratur:  Regenbrecl  cht,  De  canon.  zal  Vratisl.  1  *;  abbe,  Ueber
ba  und  Inhalt  der  apostol.  Konst.  Hambu  348  "(  v.  Drey,  .  „ulniepr
über  die  Konst.  und  Kanon.  der  Apostel,  Tübing.  1812;  Biceĩl  Gesch  *—
1843.  I.  1,  54.  144;  Bunseo,  Hippolmtus  aod  bis  age,  Lond.  6
Dessen  Aualect.  cit.  3,  343.

##  4.  Die  ersten  planmäßigen  und  umfassenden  Sammlungen  der  kirchenrechtlichen
  Quellen  im  Abendlande  veranstaltete  gegen  Ende  des  fünften  Jahrhunderts
der  in  Rom  lebende  Mönch  Dionysius  mit  dem  selbst  gegebenen  Demuthsnamen:
Exiguus,  ein  Seythe  von  Geburt.  Die  früheste  seiner  Kollektionen,  in  ihrer  zweiten
und  letzten  Ueberarbeitung  dem  Bischof  Stephan  von  Salona  gewidmet,  enthält
außer  dem  Dedikationsbricf  die  füntzig  ersten  canones  apostolorum,  die  Schlüsse
der  Konzilien  von  Nikäa,  Ancyra,  Neocasarea,  Gangra,  Antiochien,  vacbicea,  Konstantinopel
  und  Chalkedon,  und  zwar  in  einer  neuen,  von  Dionys  angefertigten,
die  früheren  bei  weitem  üflbertreffenden  Lateinischen  lebersetzung.  Diesen  Konzilien
find  die  Kanonen  der  Synode  von  Sardika  und  einer  Reihe  Akrikanischer,  namentlich
  Karthagischer  Synoden,  angereiht.

Siteratur  zu  §  4  u.  den  folg.  Is:  Anton.  Augustinos  (archiep.  Tarracon.)  De
.  asd.  v  Cn##eccles.  Collectoribeüs  iudickum  et  ceosura  (in  opp.  1½  1765,  3,  219);

Sloens.  Dise.  de  origine,  arte  et  auctor.  iar  Spo.  1632  —#*?s  1,  10;  P.  de  Nares.

Dbe  vetcribus  collecticn.  Cancn.  (opp.  ed.  Bamb  euskaat,  ODe  antigo.
Canon.  collectionibus.  Eimleitung  zu  den  epist.  *  —  48.  1721;  Seb.  Hrrardaz,
De  varüs  sacror.  Can.  Collection.  Einleilung  zu:  Cratiani  canones  genuini  ab  apogryp
discreti.  Taurin.  1752,  Venet.  1783;  Petr.  et  Hierop.  bellerioie  l#e  antiquls  bon
editis  tum  lueditis  colieconibus  etcollectoribün  canon.  ad  Gral#enum  usdue  Trachat
der  Ausgabe  der  f.  Leonis  M.  Tom.  III.  Sämmtliche  Wrendlunezen  bis  auf  die  #riden
-  auch  bei  Galladins,  De  vetustis  canou.  collectionibus  dissertatlonum  s  loge.

Venet.  1  Fvl.  Mogunt.  1790.  2  rs  van  Espen,  De  asgor  Soonurn  codi  #  in
uo  o

 

eiuad.  co  canoues  et  decreta  veteris  ac  p  77.

g  En  Beiträge  zur  hch  der  —  des  Kanon.  n  beiwgig-  164)
K.  Tbelner,  Disquisit  critic.  raecip.  Ccanon.  et  decret.  collectiones,  Rom.  1
Ahrbn.  Beiträge  zur  Feb  cht  e  der  Pretianuch=  Kirchenrechtsquellen,  nesbe
Nobhie  -  Zu  bden  kecschenrechtliche  Quellen  Jahrtausende,  Heidelberg
inn  Fr  t  Quellen  und  Literatur  —  Rechts  im  Frnldn  Gratz
1670.  Bd.  I.;  Des  aiben  bibliotheca  latina  inris  Canon.  manuscripta  I.  Th.  Wien  1866;

Schulte,  L##r.  gallicum,  Wien  1668.

§5  5.°  Seit  dem  vierten  Jahrhundert  waren  als  Rechtsquellen  zu  den  Konzilienschlüssen

  die  Bricfe  der  Päpste  (zunächst  deeretale  constitutum,  decretum,  dann
episie  deeretalis  und  spãter  schlechthin  deeretalis  genannt)  hinzugekommen.
lun  en  der-  büxblichen  Briefe:  P.  n15  E  5#.  Pontil.  1

1721.  #  7  4  i.  Epht  ss.  Pontif.  Bruns  1867  (ad  a.  523).  unn
rium  magn.  aken  .  8  kom.  mit  den  Ergängungen  .  Benedikt  KIV.  19  Tom.;
Car.  Coc  Ke7.  W#  etc.  ampl.  collectio,  Rom.  1739.  14  Tom.;  Benedich  XIV.
bollarium.  H#

1754.  4  Tom.;  Barberi,  Bollarü  Rom.  *  #  Nont  1835.  16  Tom.;
Bullarum,  dipiomaten  etc.  18.  Rom.  Ponuf.  Taurinensis  editlo.  F4½  Taur.  1857  ff.
Dionys  erwarb  sich  ein  ferneres  Verdienst  dadurch,  daß  er  diese  Briese  (zwischen
198  und  514)  ebenfalls  in  eine  Sammlung  vereinigte;  diese  letztere  enthält  Dekretalen
  der  Päpste  Siricius  (384—898),  Innocenz  I.,  Zofimus,  Bonijfacius  I.,
Coelestin  I.,  Leo  I.,  Gelasius  I.  und  Anastasius  II.  (196—498)  und  zwar  in  der
Weise  zmssammengestellt,  daß  die  Kapitel  in  den  einzelnen  Briesen  jedes  Papstes.
durch  diese  fortlaufend  durchgezöhlt  sind.  Beide  Sammlungen,  welche  in  der  damaligen
  Zeit  die  vollständigste  und  am  besten  geordnete  Uebersicht  über  das  kirchenrechtliche
  Material  und  zwar  auch  bei  den  entiprechenden  Stücken  in  der  vorzüglichsten
  Uebersetzung  gewährten,  find  bald  zu  einer  großen  Kollektion  vereinigt  worden.
Seit  Mitte  des  sechsten  Jahrhunderts  ist  diefelbe,  wenigstens  in  ihrem  ersten  Theile,
        <pb n="165" />
        2.  Geschichte  und  Quellen  des  Kanonischen  Rechts.  167

ron  den  Nömischen  Päpsten  und  in  der  Griechischen  Kirche  benutzt,  sowie  in
Hallien  und  Britunnien  schon  lange  Zeit  vor  Karl  d.  Gr.  gebraucht  worden.  Ja
de  Ansehen  der  fog.  collectio  Dionysiane  ist  so  bedeutend  gewesen,  daß  einige
mder  nach  ihr  entstandene  Sammlungen  nur  geringe  Verbreitung  gefunden  haben,
Dund  daß  fie  selbst  eine  Anfang  des  sechsten  Jahrhunderte  in  Gallien  verfaßte  Sammumg,
  welche  planlos  mit  ersichtlich  dogmatischer  Tendenz  ein  ähnliches  Material
Nurbeitet,  und  die  ihr  erster  Heransgeber  Pasquier  Quesnel  (in  den  opp.  Leonis
X  tom.  II.  Paris  1675)  irrigerweise  als  den  ältesten,  zu  Rom  offiziell  gebrauchten
Coder  canonum  ecclesiae  Romanne  bezeichnet,  verdrängt  hat.  Zur  authentischen
Sammlung  der  gesammten  Kirche  ist  aber  auch  die  Dionysiana  nie  erklärt  worden,
#emgleich  sie  in  einer  vermehrten,  den  Bedürfnissen  der  späterrn  Zeit  entsprechenden
Gesaltung  im  Jahre  774  in  einem  Koder  von  Papst  Hadrian  I.  König  Karl
de  Eroßen  (sog.  collectio  Dionyslo-Hadriana)  zum  Geschenk  gemacht  wurde  und
demmächst  in  der  Fränkischen  Kirche  sogar  förmlich  als  coder  canonum  derselben

u#  Fit  worden  zu  fein  scheint.
i#t  mit  späteren  Zufäten  dermehrie  Ausgaben:  Fr.  Wendelstinus,  Canones
etc.,  Mog.  1825;  Franz  Pithou,  Cod.  can.  vet.  ecclee.,  Rom.  Par.  1609.  1687.

8  6.  In  Spanien,  wo  seit  dem  ältesten,  uns  erhaltenen  Konzil  von  Elvira
d  alten  Liberris  in  der  Nähe  von  Granada)  um  305  oder  306  die  Thätigkeit

der  Synoden  eine  sehr  rege  war,  wurden  die  Schlüsse  derselben  in  Verbindung  mit
denen  der  wichtigeren  Griechischen,  sowie  der  Afrikanischen  und  Gallischen  Synoden
füh  in  einem  codex  canonum  zusammengestellt,  dessen  Eristenz  für  das  sechste  Jahrwundert
  sicher  bezeugt  ist.  Mehr#ach  durch  spätere  Stücke  erweitert  und  wol  nach
dem  Uebergang  der  Westgothen  vom  Arianismus  zum  Katholizismus  (589)  revidirt,
au#thält  diese  im  Anfang  des  achten  Jahrhunderts  in  ilder  jetzigen  Gestalt  firirte
Sammlung  (die  sog.  collectio  Hispana)  zwei  Abtheilungen,  einen  Konzilien=  und
einen  Dekretalen-Theil.  Nach  einer,  auch  in  die  Etymologige  des  h.  Isidor,  Bischois
den  Sevilla,  hinübergenommenen  Einleitung,  welche  die  Veranlaffung  gegeben  hat,
dicken  irriger  Weise  als  Urheber  und  die  Sammlung  selbst  als  collectio  Isidoriana
lubezeichnen,  weist  der  erste  Theil  die  Griechischen  Konzilien  in  der  S.  165  beiptochenen
  versio  Iispana,  daun  die  Afrikanischen  Konzilien,  serner  16  Hallische
Konzilien  (vom  ersten  von  Arles  im  Jahre  314  ab  bis  zum  Konzil  von  Anvergne
in  Jahre  549)  und  eadlich  36  Spanische  (vom  Konzil  v.  Elvira  bis  zum  fiebzehnten
onzil  von  Toledo  im  Jahre  694)  auf.  Wie  dieser  Theil  bei  weitem  umfangreicher
As  der  erste  Theil  der  Dionyfiana  ist,  enthält  auch  der  zweite,  den  päpftlichen
Tkretalen  gewidmete,  ein  größeres  Material,  indem  er  mehr  Briefe  der  schon  bei
Tionys  berücksichtigten  Käpste  aufgenommen  hat,  und  die  ganze  Reihe  schon  mit
dem  Vorgänger  des  Sirieius,  mit  Damasus  (366—384)  eröffnet,  sowie  mit  Symnachus,
  Hormiedas,  Vigilius  (538  —555)  und  Gregor  I.  (590  604)  schließt.

Collect.  Canon,  eccles.  Hispan.  Matrit.  1503  eplet.  decret  etc.  Roman.  pontif.  Matrit.
l.  (Nachdruck:  Migae  Pas#olog.  cursus.  t.  841.  Re  nhrerht  De  cCanon.  pent.

Hiep.  Vratiel.  zeSichbor  .  d.  Ztschr.  f.  gesch.  Rech  chtswißen  sch.  XI.  2,
na  in  d.  theol.  Wh35  49.  H.  1,  8;  ##e#eie  Kirchengeschichte  v.  Spanien  n
Mtgendburg  1874)  S.  460  ff.

ß  7.  Im  Frankenreiche  kurfirten  neben  der  vorhin  gedachten  Dionysischen  und
Qumnel'schen  Sammlung  eigens  für  einzelne  Provinzen  und  nach  den  Beschlüssen
2  bezüglichen  partikulären  Synoden  und  den  an  die  Bischöfe  derfelben  gerichteten

len  angefertigte  Zusammenstellungen.  Daneben  verarbeiteten  manche  Bischöfe
5n  allgemeine  und  kirchliche  Material  für  den  praktischen  Gebrauch  ihrer  Dibzesen,
ia  der  Weise,  daß  sie  aus  demselben  gewifsermaßen  kurze  Instruktionen  jur  den  ihnen
vitergebenen  Klerus  (sog.  capitula  opiscoporum)  ansertigten.  Ferner  hat  auch  schon
achten  Jahrhundert  die  Spanische  Sammlung  und  zwar  in  der  ihr  im  fiebenten
Ahchundert  in  Spanien  eigenen  Gestalt  Verbreitung  gefunden,  zweijellos  deshalb,
        <pb n="166" />
        168  Die  geschictlichen  Gruadlatzen  der  Deutichen  Nechtsentwicklung  2c.

weil  sie  sowol  hinsichtlich  der  gleichsalls  in  Frankreich  intereffirenden  Gothischen
Partikulär-Synoden,  als  auch  hinfichtlich  der  päpstlichen  Dekretalen  alle  Übrigen
bekannten  Kollektionen  durch  i  ihr,n  Vollständigkeit  Übertraf.

Nichter-Dove,  Lehrb.  d.  K.N.,  8.  Aufl.  Leipzig  1877,  §  81.

8  5  Bald  nach  Mitte  des  neunten  Jahrhunderts  erscheint  aber  die  Spanische
Sammlurig  im  Frankenreich  und  zwar  zunächst  im  westlichen  Theile  desselben,  in
einer  eigenthümlichen,  durch  falsche  Stücke,  namentlich  salsche  Dekretalen,  vermehrten
Form.  Charakteristisch  für  diese,  die  sog.  pseudo-isidorische  Sammlung,  ist
eine  ebenfalls  gefälschte  Vorrede,  in  der  sich  der  Verfasser  als  Isidorus  Mercstor
(lediglich  nach  dem  Vorbilde  eines  Zeitgenossen  des  h.  Augustin,  Marius  Mercator)
bezeichnet.  Nach  dieser  Vorrede  und  einigen  kurzen,  gleichfalls  unechten  Dokumenten,
welche  allein  den  Zweck  haben,  jeden  Zweisel  an  der  Echtheit  der  dargebotenen
Erdichtungen  von  vornherein  niederzuschlagen,  jolgen  60  gefälschte  Dekretalen  von
Clemens  I.  (912—1007)  bis  auf  Papst  Melchiades  (811—314)  in  chronologischer
Ordnung.  Den  zweiten  Theil  der  Sammlung  bilden  die  Konzilien  der  collectio
Hispang  und  zwar  in  der  seit  dem  achten  Jahrhundert  in  Gallien  eirkulirenden
Formation  derselben.  Für  den  dritten  Theil  hat  die  in  der  llispana  enthaltene
Dekretalensammlung  als  Grundlage  gedient,  jedoch  hat  dieser  nicht  nur  durch  einzelne
echte  Dekretalen,  sondern  auch  durch  Vor=  und  Hineinschiebung  von  weiteren  35
efälschten  Papstbriefen  eine  bedeutende  Vermehrung  erfahren.  Eigenthümlich  ist  die
Fälschung  dadurch,  daß  ihr  Urheber  —  sicher  ein  Fränkischer  Geistlicher  —,  dessen
Person  aber  sonst  in  räthselhaftes  Dunkel  gehüllt  ist,  und  als  den  man  bald  den
Exzbischof  Otgar  von  Mainz,  bald  den  Erzbischof  Ebo  von  Rheims,  bald  den  Erzbischof
  Wenilo  von  Sens,  bald  den  Bischof  Rothard  von  Soissons,  bald  Benedictus
Levita,  den  Veriasser  der  falschen  Kapitulariensammlung,  bezeichnet  hat,  jene
Dichtungen  —  freilich  im  Einklang  mit  der  das  neunte  Jahrhundert  charakterisirenden
geistigen  Unselbständigkeit  —  nicht  frei  geschaffen,  sondern  die  einzelnen  Briefe  mosaikartig
  aus  nur  theilweise  und  mitunter  nur  in  einzelnen  Worten  veränderten  Stellen
der  echten  Dekretalen  und  Konzilien,  der  Bibel,  einzelner  Kirchenväter,  des  breviarium
Alaricianom,  des  liber  onmtifieslis,  der  Kapitulariensammlung  des  Benedictus
Levita  u.  s.  w.,  komponirt  hat.  Dagegen,  daß  der  Fälscher,  welcher  feine  Arbeit
etwa  Mitte  des  neunten  Jahrhunderts  (um  850  oder  851)  vollendet  haben  muß,
allein  den  in  der  Vorrede  angegebenen  Zweck,  eine  vollständigere  Sammlung  als  die
bisherigen  anzufertigen,  verfolgt  und  lediglich  in  unschuldsvoller  Naivetät  auf  die
Namen  der  ältesten  Päpste,  von  welchen  keine  Dekretalen  erhalten  find,  solche
erdichtet  hat,  spricht  der  Umstand,  daß  in  seinen  Dekretalen  ganz  bestimmte  Themata,
und  zwar  mit  unendlichen  Variationen,  abgehandelt  werden.  Er  vindizirt  dem  geistlichen
  Stande  die  entschicdene  Superiorität  über  die  Laien  und  verpflichtet  dieselben
den  Geistlichen  gegenüber  zur  demüthigen  Unterwersung.  Die  Fülle  der  geistlichen
Gewalt  ruht  nach  ihm  in  der  Nömischen  Kirche;  die  Zwischenstufen  der  geistlichen
Regierung  zwischen  dem  Haupte  derselben,  dem  Papst  und  den  einsachen  Bischöfen,
die  Primaten  oder  Patriarchen  und  die  Erzbischöse  haben,  ebensowenig  wie  die
Bischöse,  die  volle  Macht  des  Regiments  empfangen,  sondern  find  nur  zur  Theilnahme
  an  der  der  Römischen  Kirche  allgemein  obliegenden  Fürsorge  berufen.  Diese
Gedanken  sind  in  den  Dekretalen  selbst  nicht  als  abstrakte  Theoreme  hingestellt,
sondern  ihre  Entwicklung  soll  dazu  dienen,  die  bischöfliche  Macht  vom  weltlichen
Einflusse  und  von  der  Abhängigkeit  von  den  Metropoliten  zu  befreien.  Zu  diesem
Behuse  wird  namentlich  wiederholt  ausgeführt,  daß  Laien  überhaupt  Bischöfe  nicht
anklagen  dürien,  daß  das  kompetente  Gericht  zwar  die  Synode  des  Metropolitanbischofs
  bildet,  das  Endurtheil  aber  in  allen  Fällen  dem  Paypst  zustehen  soll,  sowie
endlich,  daß  ein  gefangen  gehaltener  oder  spolürter  Bischof  vor  der  Restitution  in
seinen  Bischosssitz  nicht  angeklagt  werden  kann.  Gerade  diese  Anführungen  zeigen,
daß  die  Erhöhung  des  Papstthums  nicht  das  Hauptziel  des  Fälschers  gewesen  ist.
        <pb n="167" />
        2.  Geschichte  und  Ouellen  des  Kauonischen  Nechts.  169

Er  bedenkt  den  Papst  nur  da  mit  freigebiger  Hand,  wo  er  den  Bischöfen  noch
wichlichere  Spenden  zu  Theil  werden  läßt.  Ferner  hat  er  überhaupt  nur  solche
I###n  ausgesprochen  und  näher  präzifirt,  welche  längst  von  einem  Theil  der  Fränbichen
  Geistlichkeit  vertreten  wurden.  Die  Verschmelzung  kirchlicher  und  weltlicher
Verhältnisse  im  Frünkischen  Reiche  hatte  unter  der  schwachen  Regierung  Ludwig's
des  Frommen  und  während  der  Kriege  desselben  mit  seinen  Söhnen  und  dieser
mtereinander  für  die  Kirche  die  bittersten  Früchte  getragen.  Schon  auf  den  wichtigen
Synoden  von  829  und  836  hatte  die  Rcsormpartei  eine  größere  Unabhängigkeit  der
gestlichen  Gewalt  beansprucht,  indessen  weder  dort  noch  auf  der  späteren  Synode  zu
Neaur=  Paris  (845  und  846)  war  es  ihr  gelungen,  ihrr  Forderungen  gegen  den
Ibderstand  der  weltlichen  Großen  durchzusetzen.  Während  aber  demnächst  der  vielfach
mit  Pferudo-Isidor  übereinstimmende  Benedictus  Levita  jenes  klerikale  Resormprogramm
duch  Erdichtung  neuer,  dasselbe  bekräftigender  Rechtssätze  auf  den  Namen  des  allgeieierten
  Karl  d.  Gr.  wirksamer  zu  machen  sich  bemühte,  suchte  der  Verfasser  der
ialichen  Dekretalen  jenen  Reformtendenzen  den  Nimbus  der  Heiligung  durch  die
Atesten  Römischen  Bischöje,  der  Zeugen  der  Stiftung  des  Christenthums,  und  durch
den  Glanz  der  frühesten  und  reinsten  Verfaffung  der  christlichen  Kirche  zu  geben.

Wenngleich  die  unmittelbaren  Zwecke,  welche  der  Verfasser  im  Auge  hatte,  in
den  bald  nach  Publikation  seiner  Sammlung  eintritenden  Zeiten  allgemeiner  Verwirrung
  nicht  verwirklicht  worden  sind,  so  wurden  doch  die  Aussprliche  jener  falschen
DTekrrtalen,  deren  Echtheit  nur  anfangs  nicht  einmal  ganz  offen  und  ohne  jede  nachboltige
  Wirkung  in  Frage  gestellt  worden  war,  in  die  späteren  Sammlungen  mit
übemommen.  So  sind  jene  Anschauungen  über  das  Verhältniß  der  geistlichen  zur
welllichen  Gewalt  und  die  bevorzugte  Stellung  des  Römischen  Stuhls  fort  und
iort  überliefert  worden,  und  fie  haben  mit  dem  geschlossenen  System  und  der  uralten
eglaubigung,  in  der  fie  dargeboten  wurden,  dem  hierarchischen  Bewußtsein  in  dem
#raltigen  Kampfe  zwischen  Papstthum  und  Kaiserthum  eine  energische  Kräftigung
gewährt.  Mit  dem  Glauben  an  die  Echtheit  jener  Sätze  mußte  nothwendiger  Weise
das  Bestreben  auf  ihre  praktische  Durchführung  den  Charakter  eines  heiligen  Kampies
lür  die  Wiederherstellung  des  Glanzes  der  urchristlichen  Zeit  amehmen.  Die  hier
in  Nede  stehende  Sammlung  bietet  somit  das  hervorragendste  Interrsse  für  die  Entwicklung
  der  kirchlichen  Verfassung  und  namentlich  des  Verhältnisses  zwischen  geistlichrr
  und  weltlicher  Gewalt;  sie  ist  daher  nicht  mit  Unrecht  als  die  intereffanteste
zälschung,  welche  die  Geschichte  auszuweisen  hat,  bezeichnet  worden.  Aber  auch
#onderbarer  Weise  für  das  Civilrecht  ist  ein  von  dem  Fälscher  freilich  des  Näheren
in  durchaus  unjuristischer  Weise  hingestelltes  Postulat,  das  Verlangen  der  Restitution
Seaangener  oder  entsetzter  Bischöse  vor  Erhebung  einer  Anklage  gegen  fie,  von  noch
in  heutigen  Gemeinen  Recht  sortdauernder  Wirkung  gewesen,  da  die  mittelalterliche
theorie  an  die  bezüglichen,  in  das  Dekret  Gratian's  übergegangenen  Stellen  die
rehre  von  der  actio  und  exceptio  spolli  angeknüpft  hat.

P.  Haschlne.  Decret.  Preundo.Iuidor.  et  Capit.  Angilramni  ad  fld.  Ubror.  mec.  rerc.,

tes  indicavit  W*  t.  Lips.  1863:  Wasserschleben  in  Dove's  Zischr.  f.
IV.  277  fl.;  r-  otn  Zischr.  f.  Echtsgesch.,  V.  1.  Aeltere  Ausgaben  u.,  Literatur
wir  kurze  Zasänmentelung“  8  tandes  der  Frage  bei  Richter-Dove  a.  c.  O.  88  37  ff.

8  9.  Mit  der  Pfeudo-Isidorischen  Sammlung  schließt  die  Reihe  der  Kollektionen,
velche  den  vorhandenen  Rechtsstoff  nach  dem  chronologischen  Prinzip  zusammenstellen.
Zenngleich  schon  in  den  eben  besprochenen  Zeiten  einige  Sammlungen  verfaßt
vorden  find,  welche  im  Gegensatz  zu  den  bisher  erwähnten  das  Material  nicht  mehr
#ach  seiner  Herkunft  ordnen,  sondern  durch  Subsumtion  deffelben  unter  gewisse
Anbrilen  eine  ireilich  noch  rohe,  systematische  Anordnung  erstreben,  so  haben  diese
dech  weder  auf  die  Rechtsentwicklung,  noch  auf  die  Gestaltung  der  weiterrn,  seit
E#e  des  neunten  Jahrhunderts  verfaßten  und  wichtigeren  Kollektionen  einen  Einfluß
tatgrübt.  Die  letzteren  find  dadurch  hervorgerufen  worden,  daß  das  neue,  in  den
        <pb n="168" />
        170  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsemwicklung  ½

späteren  Dekretalen,  Provinzialsynoden  und  den  Fränkischen  Königsgesetzen  aufgesammelte

  Material  in  den  besprochenen  größeren  Sammlungen  nicht  berücksichtigt
war  und  daß  offenbar  bei  dem  damaligen  Stande  des  Bücher-  und  Schreibwesens
die  Zusammenarbeitung  des  vorhandenen  Stoffes  noch  viel  nothwendiger  als  heute
erschien.  Durch  dieselben  Verhältnisse  war  dabei  auch  die  Adoption  einer  systematischen
Ordnung  geboten.  Unter  der  nicht  unbeträchtlichen  Anzahl  dieser  Kollektionen  —
Walter  zählt  in  seinem  Kirchenrecht  §  100  allein  37  auf,  eine  Zahl,  welche  fich
sicherlich  noch  vermehren  ließe  —  mdgen  von  denjenigen,  welche  den  Stoff  in  das
Dekret  Gratian's  hinübergeleitet  haben,  allein  die  wichtigsten  genannt  werden:

1.  Die  noch  ungedruckte,  im  Mittelalter  als  Corpus  canonom  mehrfach  citirte.
einem  archipraesul  Anselmus  (d.  h.  Anselm  II.,  Erzbischof  von  Mailand  883—997)
gewidmete,  heute  daher  collectio  Auselmo  dedicata  genannt,  welche  während  der
Regierungszeit  des  gedachten  Erzbischofs  in  Italien  verfaßt  ist  und  ihr  umfangreiches
Material  in  12  Bücher  eintheilt.  Sie  hat  die  Dionysio-Hadrianische,  die  Spanische
Sammlung  und  viele  Briche  Gregor's  I.  nach  dessen  registrum  benutzt,  ist  aber  vor
allem  dadurch  intereffant,  daß  außerdem  und  zwar  in  sehr  ausgedehnter  Weise  zuerst
Stellen  aus  den  Pseudo-Isidorischen  Dekretalen  und  aus  den  RNömischen  Rechtsbüchern
aufgenommen  worden  sind.

2.  Namentlich  Fränkische  und  Deutsche  Rechtsauellen  hat  dagegen  der  einstige
Abt  des  Klosters  Prüm  an  der  Schnee-Eisel  Regino  in  seinen,  nicht  nur  für  die
Deutsche  Kirchenrechtsgeschichte,  sondern  auch  für  die  Kulturgeschichte  Überhaupt
wichtigen,  um  das  Jahr  906  geschriebenen  libri  dvo  de  synodalibas  Causis  et  disciplinis
  ecclesiesticis  (ed.  Wasserschleben,  l.ips.  1840)  benutzt,  einem  Werk,
welches  eine  Anweisung  für  den  Bischof  bei  der  Vißtation  seiner  Diözese,  namentlich
kür  die  Abhaltung  der  Sendgerichte,  zu  geben  bezweckt.

8.  Ebenfalls  von  Bedeutung  für  das  Deutsche  Kirchenrecht  ist  das  umfangreiche,
vorzüglich  zum  Lehrbuch  bestimmte,  zwischen  1012  und  1022  verfaßte  Werk  des
Bischots  Burchard  von  Worms  in  20  Bächern,  Collectarium  von  ihm  selbst,
gewöhnlich  aber  Decretum  genannt  (Ausg.  in  Migne,  Patrol.,  t.  110).  Dasselbe
hat  die  beiden  vorhin  genannten  Sammlungen  benutzt.  Das  Dekret  des  Burchard
ist  aber  wieder  selbst  von  einer  Reihe  der  nachfolgenden  Kanonensammler  als  Quelle
gebraucht  worden,  ja  sogar  sast  vollständig  in  das  Gratianische  Dekret  aufgegangen.

4.  So  hat  Burchard  z.  B.  auch  zwei  dem  h.  Ivo,  Bischof  von  Chartres
(t  1117),  zugeschriebenen,  ebenfalls  von  Gratian  für  sein  Dekret  benutzten  Kollektionen,
  dem  sog.  Dekret  und  der  Pannormia  (Ausg.  in  Migne,  Patrol.,  t.  161),
als  Quelle  gedient.

5.  Unter  Uebergehung  der  sonstigen  Sammlungen  des  zwölsten  und  dreizehnten
Jahrhunderts  mag  hier  nur  noch  aufs  die  Schrift  des  Scholastikus  Alg  erus  von
L#uttich  (verfaßt  vor  1121):  Über  de  misericordin  et  iustitia  (Ausg.  in  Marteène,
Thes.  anecd.,  5,  1019)  hingewiesen  werden,  ein  Werk,  das  die  Lehre  von  der  kirchlichen
  Disziplin  systematisch  behandelt,  und  welchem  Gratian  die  Methode  der  Verbindung
  des  verschiedenen  Quellemmaterials  durch  kurze  Erörterungen,  ja  mitunter
selbst  den  eigenen  Tert  der  letzteren,  entnommen  hat.

L#teraturnachweifungen  bei  Richter-Dove  a.  a.  O.  §#  53.

II.  Das  Corpus  iuris  canonici.

1.  Das  decretum  Gratiani.  §  10.  Mitte  des  zwölsten  Jahrhunderts
war,  wie  die  bieherige  Darstellung  ergiebt,  die  Orientirung  über  das  kirchliche  Recht
schon  durch  die  vielen  verschiedenen  kursirenden  Sammlungen  erschwert;  abgesehen
davon  litten  aber  alle  diese  Sammlungen  an  dem  Mangel  einer  rrin  mechanischen
        <pb n="169" />
        2.  Geschichte  und  Quellen  des  Kanonischen  Nechts.  171

Znsammenhäufung  des  für  die  verschiedensten  Theile  der  Kirche  und  in  den  verschiedensten
  Zeiten  entstandenen  Materials.  Sie  boten  in  Folge  dessen  vielfach  längst
derltete  Bestimmungen  dar,  enthielten  an  vielen  Stellen  sich  widersprechende  Rechtslätze

  und  stellten  noch  gewöhnlich  seit  der  collectio  Anselmo  dedicata  diesem  in  sich
Maparten  Stoff  unvermittelt  eine  Neihe  Römisch-rechtlicher  Vorschriften  zur  Seite.
Das  Verdienst,  sich  über  das  eben  geschilderte  Nivrau  der  Sammler--Arbeiten  jener
Fiten  erhoben  zu  haben,  gebührt  dem  Mönche  des  Klosters  St.  Felix  zu  Bologna
Sratianus,  welcher  zuerst  das  Kanonische  Recht  als  eine  eigene,  von  der  Theologie
  abgesonderit  Wissenschaft  zu  Bologna  lehrte,  und  demnach  als  der  Vater  der
tanonistischen  Jurisprudenz  bezeichnet  werden  darf.  In  seiner  nach  früherer  Annahme
wischen  1111  und  1150,  nach  einer  neueren,  wol  richtigeren,  Ansicht  zwischen  1139
und  1142  verfaßten  Sammlung,  am  frühesten  decreta,  decretorum  corpus  ober  noch
bassender  Concordantia  discordantium  canonum,  später  allgemein  decretum  genannt,
latte  er  es  versucht,  die  Widersprüche  des  zu  verarbeitenden  Quellenmaterials  zu
luen  und  dadurch  ein  die  sichere  Kenntniß  und  Anwendung  des  geltenden  und
ammktischen  Rechtes  förderndes  Werk  zu  liefern.  Dasselbe  zerüllt  in  drei  Theile
(partes).  Der  erste  Theil,  dessen  Eintheilung  in  101  Distinktionen  nicht  von
Eratian,  sondern  seinem  Schüler  Paucapalea  herrührt  —  Unterabtheilungen  der
einzelnen  Distinktionen  bilden  die  canones,  daher  die  Citirweise  (ältere):  can.  Multis
un  decretis;  (neuere):  c.  Multis  Dist.  XVII;  c.  5.  Dist.  XVII  ober  D.  XVII  —
bandelt  zunächst  von  den  Quellen  des  Rechts,  dann  aber  von  den  kirchlichen  Personen
und  Aemtern.  In  dem  zweiten  Theile  werden  36  Rechtsfälle  —  daher  die  Bepvichnung
  Causa  für  die  36  Hauptabschnitte  dieses  Theils  —  erörtert,  bei  denen  die
behuse  der  Entscheidung  zu  besprechenden  Rechtsfragen  die  naturgemäßen  Unter-Utheilungen
  (qunestiones)  ergeben.  Da  die  gesetzlichen  Belegstellen  für  die  einzelnen
Nechtesätze  die  mitgetheilten  cauones  bilden,  so  citirt  man  diesen  Theil  c.  29
C.  XVII.  qu.  4  (früher:  c.  si  quis  suadonte  in  decretis,  dann  17  q.  4  c.  si  quis
madente)  1).  Die  pars  III.  giebt  die  auf  die  Kultushandlungen  und  die  Sakranente,
  namentlich  das  Meßopier  bezüglichen  Regeln  in  fünf,  ebensalls  von  Paucapalea
abgetheilten  Distinktionen.  (Citirart:  c.  1  D.  I.  de  consecr.  ober  de  consecrutione.)
IAbgesehen  davon,  daß  Gratian  in  seinem  eben  geschilderten  Werke  das  Material
zollstaͤndiger  als  seine  Vorgänger  zusammengestellt  hat,  unterscheidet  er  sich  wesentlich
don  ihnen  dadurch,  daß  er  nicht  blos  als  Sammler,  sondern  auch  als  Schriftsteller
auigetreten  ist.  Er  verbindet  einmal  die  verschiedenen  Quellenstellen  durch  einen
aigenen,  von  ihm  herrührenden,  mitunter  freilich  auch  dem  Alger  von  Lüttich  entnommenen
  Tert,  welcher  die  allgemeinen  Nochtssätze  angiebt,  sodann  sucht  er  die
enzelnen  sich  widersprechenden.  Kanonen  allerdings  in  durchaus  scholastischer  Weise
emch  Unterscheidungen,  Vergleiche,  Analogien  u.  s.  w.  miteinander  in  Einklang  zu
Ringen,  endlich  zieht  er  vielfach  aus  den  mitgetheilten  Belegen  die  juristischen  Konauenzen.
  Man  kann  diese  Erörterungen  (die  sog.  dicta  Gratiani)  füglich  als  den
I##  eines  gedrüngt  gehaltenen  Lehrbuchs  oder  eines  Grundrisses  bezeichnen,  für
welchen  überall  die  Belegstellen  (die  einzelnen  canones)  in  bedeutendem  Umfange
mtgeiheilt  find.  Sowol  dieser  Charakter  des  Werkes,  wie  der  Umstand,  daß  Gratian
in  Vologna  lehrte  und  hier  das  Buch  von  der  Schule  recipirt,  summirt  und  glossirt,
don  den  nach  Bologna  zusammenströmenden  Studenten  aber  auch  Überall  anherhald
Italiens  verbreitet  worden  ist,  haben  gerade  seiner  Sammlung  das  allgemeinste  Anichen
  verschafft  und  die  älteren  Kollektionen  aus  dem  Gebrauch  verdrängt.  Fornale
  Autorität  für  das  geltende  Recht,  d.  h.  den  Charakter  eines  Gesetzbuches,  hat
5  indessen  nie  erlangt  und  den  einzelnen  in  dasselbe  aufgenommenen  Rechtssätzen

 

In  C.  XXXIII.  g  3  befindet  sich  rine  alhbandtung  über  die  Buße  (sog,  tractatus
le  S7  diese  ist  fn  distinctloces  un  T  canones  getheilt.  Man  citirt  Stellen
huser  qusentio  schlechthin  c.  1.  D.  1  10  *.
        <pb n="170" />
        172  Die  geschichuuchen  Grundlagen  der  Deutichen  Nechtsenmoicklung  2c.

kommt  daher  nur  diesenige  gesetzliche  Krast  zu,  welche  fie  auch  ohne  ihre  Stellung
im  decretum  Gratiani  haben  würden,  sofern  nicht  etwa  gerade  die  Reeeption  eines
Satzes  in  dasselbe  Veranlassung  zur  fortdauernden  Uebung  und  damit  zur  gewohnbeiterechtlichen
  Sanktion  desselben  gegeben  hat.

ot.  Ange#stinus,  Le  emendatione  Gratlani,  Tarrac.  1589;  ed.  Riegger  Vindob.

1762;  1  W  canones  ete.  is.  4  4),  r*  ####  1  7  1##  Schulte,
K.  I.  317  ff;  sen,  Pancapale,  Wien  1  *  Sulte  Zur  Gesch.  der  Liter.
über  daß  Dekr.  Schtoan  3  Defte,  Wien  55  v.  S  ,  Gesch.  ber  Quellen  und  Liler.
d.  Kanon.  Rechts  v.  Grotion  biz  auf  d.  Gegenwart.  5n  Simtgart  1875,  S.  46  ff.,  109  ff.,

221;  Ders.,  Die  Glosse  zum  Dekret  S  Wien

2.  Die  Dekretalensammlungen.  8  l  Gratian  hatte  in  seinem  bald
als  deeretum  bezeichneten  Buch  die  neueren  Dekretalen  nur  bis  zum  Jahre  1139,
d.  h.  bis  zu  den  Dekretalen  des  Papstes  Innoeenz  II.,  benutzt.  Die  zweite  Hälfte
des  zwölften  und  der  Anfang  des  dreizehnten  Jahrhunderts  ist  aber  die  Zeit  gewesen,
wo  das  Papsithum  durch  seine  zahlreichen  Dekretalen  den  größten  Einfluß  auf  die
Entwicklung  des  kirchlichen  Rechts  ausgeübt  hat.  Zunächst  wurden  die  neuerlassenen
Dekretalen  neben  dem  Dekrete  —  daher  decretales  extravagantes,  d.  h.  quae  extra
decretom  (Gratiani)  vagabantur  genannt  —  benutzt;  ihre  Fülle  ließ  voer  schon  in
den  letzten  drei  Jahrzehnten  des  zwölften  Jahrhunderts  das  Bedürfniß  nach  Zusammonstellungen
  derselben  hervortreten.  Unter  den  mehrfachen  Sammlungen  dieser
Art  haben  fünf  wegen  ihrer  Reception  durch  die  Schule  und  als  Quelle  der  nachber
zu  besprechenden  neuen  Kompilation  Gregor's  IX.  —  die  sog.  Compilationes  antiquae
eine  besondere  Bedeutung  erlangt.  Die  älteste  dieser,  das  breviarium  extravagantium
des  Propstes,  nachmaligen  Bischoss  Bernhard  von  Pavia,  später  compilatio  prima
oder  liber  primus  genannt,  im  Jahrr  1191  verfaßt.  ist  dadurch  von  Interesse,  daß
die  Vertheilung  des  hauptsächlich  den  früheren  Dekretalensammlungen  entnommenen
Materials  in  fünf  Bücher,  deren  Juhalt  der  nachstehende  Memorial=  Vers:  iuder
(der  kirchliche  Beamte  und  Richter),  judicium  (Verfahren  in  streitigen  Rechtsfachen),
clerus  (persönliche  Verhältnisse,  Pflichten,  Vermögensrecht),  connubia  (Eherecht),
crimen  (Strafrecht,  Straf-  und  Disziplinar-Prozeß),  für  alle  folgenden  Sammlungen
tupisch  geworden  ist.  Unter  diesen  Kompilationen  haben  allein  die  schon  oben
(S.  163)  erwähnte  tertia  und  die  qgointa  (auf  Veranlassung  des  Papstes  Honorius  III.
aus  seinen  eigenen  Dekretalen  1226  zusammengestellt)  einen  r*e  Charakter.
F.  Laurin.  i'  E  *  —  gßen  vor  Gratian,  i.  Moy,  s.  lath.  K.N.
12,  1.  337;  Ihillips  .a.  O.  1  ,  chvlthKR  1332  Laspeykes  Hernardi
Flenein  lomma  4  —eri  ee,  3600.  ras  raesat.;  Schul  te,  Die  Kompilatlonen  Gilberts
  u.  Alanus',  Wien  1870;  Schulte,  —*  esch.  d.  compilstiones  anti  *  Wien  3
Schulte,  Gesch.  der  Quellen  und  Literatur  2c.  (  zu  §5  10)  Bd.  1.  S.  70  ff.,  175  ff.,  225  f.
a)Die  Dekretalen  Gregor's  IX.  Aehuliche  Uebelstände,  wenn  auch  nicht
in  gleich  hohem  Maße,  wie  vor  der  Abfassung  des  Gratianischen  Dekrets,  machten
sich  bald  wieder  in  Folge  der  Zerstreutheit  des  Dekretalen  =  Materials  in  fünf  verschiedene
  Sammlungen  geltend,  und  veranlaßten  Papst  Gregor  IX.  (1227—1241),
seinen  Pönitentiar,  den  Dominikanermönch  Raimund  aus  Penaforte  (bei  Barrelona),
welcher  früher  drei  Jahre  in  Bologna  Kanonisches  Recht  gelehrt  hatte,  mit  der  Absassung
  einer  neuen  Kollektion  zu  beauftragen.  Gemäß  der  ihm  gewordenen  Instruktion
  stellte  Raimund,  welcher  die  hergebrachte  Eintheilung  in  fünf  Bücher  beibehielt,
  die  in  den  erwähnten  fünf  Kompilationen  enthaltenen  Dekretalen  zusammen,
schied  dabei  eine  Reihe  gleiche  oder  ähnliche  Materien  behandelnder  aus,  zertheilte
die,  verschiedene  Punkte  und  Fragen  berührenden  in  einzelne  Stücke  behufs  Unterordnung
  unter  die  entsprechenden  Titel,  beseitigte  etwaige  Widersprüche  durch  Interpolationen,
  und  kürzte  endlich  die  einzelnen  Dekretalen  Vurch  Wegschneidung  der
nicht  nothwendig  zur  Entschridung  des  Rechtsfalles  gehörigen  Mittheilungen,  namentlich
der  species  facti  (sog.  partes  decisae,  in  den  Dekretalen  angedeutet  durch  ein:  ##t
ltufra“),  ein  Verjahren,  welches  dem  Vorwuri  der  Gewaltsamkeit  nicht  entgehen
        <pb n="171" />
        2.  Geschichte  und  Ouellen  des  Kanonischen  Rechts.  173

kam,  aber  zum  Theil  auch  schon  von  seinen  Vorgängern  geübt  worden  ist.  Die
don  Naimund  angefertigte  Sammlung,  in  welche  die  Dekretalen  Gregor's  IX.  ebenulls
  mit  ausgenommen  worden  sind  und  welche  1284  von  letzterem  selbst  durch
Üebersendung  an  die  Univerfität  Bologna.  publizirt  wurde,  hat  im  Gegeusatz  zum
dekrete  Gratian's  —  nicht  nur  in  Bezug  auf  den  Inhalt,  sondern  auch  auf  die
n#bicae  (die  Bücher  und  Titelüberschriften)  —  den  Charakter  eines  Gesetzbuches,
dessen  einzelne  Bestimmungen,  so  verschieden  auch  in  Wirklichkeit  ihr  historischer
Uriprusng  und  ihr  Alter  sein  mag,  ebenso  wie  die  Paragraphen  eines  modernen
Eciezbuches  als  gleichzeitig  crlassen  angesehen  werden  müssen.  Außerdem  bildet  die
Sammlung  eine  ausschließliche  Kodifikation  des  in  den  päpstlichen  Dekretalen  entsirne
  Rechtsstoffes  und  daher  find  alle  das  gemeine  (nicht  das  partikulär))  kirchliche

  RAecht  betreffenden  Dekretalen,  welche  weder  in  dieselbe,  noch  in  das  Dekret
anigenommen  worden,  außer  Kraft  gesetzt.  Da  in  Folge  defsen  die  Sammlung
Engor's  IX.  die  Compllationes  antiquae  beseitigt  hat  und  als  der  einzige  lider
wben  dem  Dekret  erschien,  so  namte  man  dieselbe  liber  extra  (se.  decretum),
woraus  sich  die  Citirweise  (ältere:  Extra  de  rescriptis  c.  ex  parte,  neuere:  c.  2
X.  de  rescript.  I.  3)  erklärt.

b)  Der  liber  sextus.  Die  seit  der  Abfassung  der  eben  besprochenen  Sammlung
  erlassenen,  theils  allein  cirkulirenden,  theils  wieder  in  Kollektionen  zusammengestellten
  Dekretalen  ließ  Bonikacius  VIII.  (12914—1303),  um  jeden  Zweisel  über
des  anwendbarr  und  echte  neuere  Dekretalen-Material  zu  beseitigen,  mit  seinen
eigenen  Dekretalen  zu  einem  weiteren  Gesetzbuch,  das  als  liber  sextus  den  fünf
öngorianischen  Bücherm  angehängt  werden  sollte,  verarbeiten,  und  publizirte  dasselbe
1298  durch  Uebersendung  an  die  Universitäten  Bologna  und  Paris.  Der  libder
ertus  jerfällt  chenlen  in  fünf  Bücher  (Citirweisen:  c.  Licet  de  const.  in  VIio;
c.  1  de  const.  in  VIto  I.  2;  c.  1  in  Vlto  de  const.  I.  2),  unterscheidet  sich  aber
dodurch  wesentlich  an  der  Gregorianischen  Sammlung,  daß,  während  in  dieser  die
einzelnen  Rechtssötze  im  Anschluß  an  die  in  den  Dekretalen  entschiedenen  Rechtsfälle
largeboten  werden,  hier  die  einzelnen  Kaopitel  die  Rechtsregeln  nur  allgemein  in
1bsracto  hinstellen,  viele  aber  geradezu  Kontroverfen  der  kanonistischen  Schule  entscheiden.
  Ausschließliche,  die  nicht  aufgenommenen  Dekretalen  beseitigende  Geltung
lo#mt  auch  diesem  Gesetzbuch  zu,  jedoch  nicht  gegenüber  den  ausdrücklich  darin  als
inner  geltend  reservirten  und  allen  von  Bonisacius  VIII.  selbst  herrührenden,  nicht
verarbeiteten  Dekretalen.

c)  Die  sog.  Clementinen.  Aus  den  Beschlüssen  des  Konzils  von  Vienne
(1311)  und  seinen  eigenen  vor  und  nach  demselben  erlassenen  Dekretalen  ließ
Elemens  V.  (1305—1314)  eine  neue,  das  frühere  System  befolgende  Sammlung
unfertigen,  welche  goar  1318  publizirt,  deren  Verbreitung  aber  von  ihm  selbst
inhibirt  ist  und  welche  erst  nach  nochmaliger  Umarbeitung  unter  seinem  Nachfolger
Johann  XXII.  (1315—1334)  im  Jahre  1317  von  neuem  zum  allgemeinen  Gebmuch
  veröffentlicht  worden  ist.  Auch  diese  Sammlung,  die  sog.  Clementinen
(Gitirweise:  Clem.  Dlspendiosam  oder  Clem.  2  de  judiciis  II.  1;  c.  2  de  jud.  II.
1  n  Clement.),  hat  den  Charakter  eines  Gesetzbuches,  unterscheidet'  sich  aber  von  der
(rrgorianischen  Kollektion  und  dem  lüber  sexius  dadurch,  daß  sie  die  Geltung  der
uccht  auigenommenen  Dekretalen  nicht,  wie  diese,  beseitigt  hat.

d)  Die  Extravaganten.  Mit  den  Clementinen  hat  die  Reihe  der  oifiziellen,
ron  den  Päpsten  ausgegangenen  Rechtssammlungen,  welche  schon  auf  dem  Konil  zu
Loustanz  und  zu  Basel  in  Verbindung  mit  dem  Dekrte  Gratian's  als  Corpus  iuris
epovici  bezeichnet  werden,  ihren  Abschluß  gefunden.  Die  fonstigen  neben  den
blementinen  in  Betracht  kommenden,  sowie  die  neueren  Dekretalen  wurden  in  den
bondschriften  und  später  in  den  Ausgaben  in  verschiedener  Zahl  und  Ordnung  der
lättgedachten  Sammlung  angehängt,  bis  fie  Johanes  Chappuis  in  der  im  Jahre
1500  zu  Paris  besorgten  Ausgabe  des  Corpus  iuris  in  zwei  Reihen  ordnete.  Er
        <pb n="172" />
        174  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwidlung  it.

stellte  einmal  20  Delretalen  Johannes'  XXII.,  bie  sog.  extravapantes  Joannis  XXII
in  14  Titel  zusammen  (Citirart:  e.  Execrabilis  de  praeb.  III.  in  Extrav.  Joh.
XXII:  c.  un.  de  praeb.  in  Ertrav.  Job.  XXII,  (III.),  und  verfertigte  außerdem
aus  73  anderen  Dekretalen,  die  Zeit  von  Bonifacius  VIII.  bis  Sirtus  IV.  (1471
bis  1484)  umfassend,  eine  zweite,  in  fünf  Bücher,  in  Wirklichkeit  vier  Bücher,  —
beim  Mangel  jeder  eherechtlichen  Dekretale  ist  das  vierte  durch  die  Bemerkung  Uber
IV.  vacat  ersetzt  —  abgethrilte  Sammlung,  die  fog.  Extravagantes  commones
(Citirweise:  c.  1  de  elect.  in  Extrav.  comm.  I.  3).  Beide  Extravagantensammlungen
bilden  leine  Gefetzbücher,  es  kommt  also  hier  jede  Dekretale  einzig  und  allein  als
solche  in  Betracht.  Seit  jener  Zeit  find  beide  Zusammenstellungen  stets  in  den
Ausgaben  des  Corpus  iuris  wiederholt  und  seit  viertehalb  Jahrhunderten  werden  sie
herkömmlich  als  Theile  des  Corpus  iuris  canoniel  angesehen.  Ueberdies  hat  dieses
Veriahren  eine  indirekte  Sanktion  dadurch  erhalten,  daß  sie  beide  auch  in  die  auf
Veranlassung  Gregor's  XIII.  1582  zu  Rom  herausgegebene,  oifizielle  Ausgabe  der
kanonischen  Rechtsbücher  ausgenommen  worden  find.  Letztere  enthält  einen  von  einer
Kommission  von  Kardinälen  und  anderen  Gelehrten  (den  sog.  correctores  Romani)
bedeutend  emendirten  Text  des  Gratianischen  Dekrets,  sowie  einen  revidirten  Tert
der  Übrigen  Sammlungen,  und  mit  dieser  ist,  —  wenn  auch  nicht  für  die  Wissenschaft
  —  doch  soweit  es  auf  die  gesetzliche  Gültigkeit  ankommt,  der  Tert  des  Corpus
iuris  canonici  offiziell  und  für  alle  Zeiten  iestgestellt  worden.

e)  Verhältniß  der  einzelnen  Sammlungen  zu  einander.  Noch
heute  gilt  vom  Standpunkt  der  katholischen  Kirche  aus  das  Corpus  iuris  canonici
als  die  Grundlage  ihres  Rechts.  Ob  aber  ein  in  demfelben  enthaltener  Rechtssatz
von  diesem  Standpunkt  aus  hente  noch  ale  praktisch  betrachtet  werden  kam,  das
bemißt  sich  nicht  nur  allein  danach,  ob  ihn  die  spätere  kirchliche  Gesetzgebung  —
d.  h.  die  späteren,  nicht  inehr  in  offizielle  Sammlungen  gebrachten  päpstlichen  Konstitutionen
  und  die  Reiorm-Konzilien,  vor  allem  das  tief  einschneidende  Konzil  von
Trient  —  hat  bestehen  lassen,  sondern  es  ist  für  die  Eutscheidung  dieser  Frage  auch
das  Verhältniß  der  verschiedenen,  in  das  Corpus  iuris  canonici  ausgenommenen
Sammlungen  wichtig.  In  dieser  Beziehung  gilt  iede  spätere  als  lex  posterior,
welche  der  früheren  derogirt,  jedoch  waltet  zwischen  dem  Giutianischen  Dekret  und
den  Extravagantensammlungen  einerseits  und  den  Ubrigen  drei  Dekretalensammlungen
onderrrseits  der  Unterschied  ob.  daß  in  den  beiden  ersten  eine  der  Zeit  nach  spätere
Stelle  eine  temporär  frühere  Vorschrift  derfelben  Sammlungen  beseitigt,  während  für
die  drei  anderen  wegen  ihrs  Charakters  als  einheitlicher  Gesetzbücher  dieser  Grundsatz
keine  Anwerdung  finden  kumn.

Phillips,  K.N.,  IV.  252;  Schulte,  K.  R.,  I.  336;  Delleelden.  Beits  e  zur  Literatur
w  *  ulai  Gregor“  rẽ  7.  Wien  171;  Kerl.,  Die  Dekretolen  Wmies  regor.

b.  VI.,  Wien  1868;  Dess.  Lelrb.  -  K.N.,  3.  Aufl.,  S.  u  Dess.  Gesch,  der
K1  n  1  fl.;  Sentis,  Olem.  P.  VIII  decretales.  Prib.  1870.

f)Ausgaben  des  corpus  iuris.  Unter  diesen  sind  zu  nennen:  1.  die
für  ihre  Zeit  schätzenswerthe  Ausgabe  von  J.  H.  Böhmer  (Halle  1747,  2  Thle.),
welche  aber  den  Fehler  begangen  hat,  den  Römischen  Tert  selbst  (s.  unter  d)]  zu
emendiren;  2.  die  von  Aem.  L.  Richter  (Leipzig  1839,  2  Thle.),  welche  das
vorhandene  gedruckte,  und  ein  freilich  nicht  erhebliches  handschriftliches  Material
benutzt  und  den  Text  der  Römischen  Ausgabe  beibehalten  hat,  indem  sie  die
kritischen  Bemerkungen  in  den  mitgetheilten  Apparat  verweist;  3.  die  beste  von
E.  Friedberg  (Leipzig  1879,  1881,  2  Thle.).  Sie  versucht  den  Text  des
Dekretes  mit  Hülse  der  Handschriften  in  seiner  ursprünglichen  Gestalt  wiederzugeben
und  verweist  die  Lesarten  der  Römischen  Ausgabe  in  die  Anmerkungen,  wogegen
für  die  Dekretalensammlungen  der  Tert  der  letzteren  beibehalten  ist,  aber  in  dem
Apparat  auf  handschriktlicher  Grundlage  das  Erforderliche  Über  die  ursprüngliche
Gestaltung  der  einzelnen  Sammlungen  angegeben  wird.
        <pb n="173" />
        2.  Geschichtr  und  Ouellen  des  Kauenischen  Mechts.  175

III.  Die  Herbeiführung  der  Geliuns  des  Kanonischen  Rechts  durch  die
Eutwicklung  der  kirchlichen  Gerichtsbarkeit.

*  12.  Do  die  katholische  Kirche  innerhalb  der  einzelnen  Staaten  in  die  Ersteimung
  getreten  ist,  so  war  für  die  Anwendbarkeit  der  auf  ihrem  Gebiete  entwickelten
  Rechtsnormen  stets  das  Verhältniß  der  weltlichen  Gewalt  zu  ihr  entscheidend.
  Im  Romischen  Reiche  ist  zwar  in  der  Throrie  dem  Sacerdotium  das
Lecht  zugeftanden  worden,  die  rein  geistlichen  Sachen  zu  verwalten  (divinis  ministrare),
und  schon  im  flinten  Jahrhunderte  hat  Papft  Gelasins  l.  dem  Kaiser  gegenüber
iu  den  Worten:  „Doo  duippe  sunt,  imperstor  auguste,  duibus  principaliter  hie
Kandus  rekitur,  auctoritas  sacra  pontifcum  et  retggalis  potestas,  in  quibus  tanto
garius  est  pondus  sacerdoium,  quanto  etlam  pro  ipsis  regibus  Domino  in  divino
(rddituri  sunt  examine  rationem“;  die  höhere  Stellung  des  Priesterthums  geltend
##macht,  indessen  alle  wichtigen,  die  kirchlichen  Verhältnisse  ordnenden  Bestimmungen
find  von  der  staatlichen  Gefetzgebung  ausgegangen  oder  haben  erst  durch  diese  ihre
iurmell  bindende  Krast  erhalten.  Wenn  hierbei  die  Kaiser  vielsach  von  den  Würdentröge#n
  der  Kirche  geleitet  und  berinflußt  worden  sind,  so  haben  erstere  doch  andererfeits,
  wie  y.  B.  die  Geschichte  des  Arianismus  nach  seiner  Verdammung  durch  das
Koazil  von  Nikäg  beweist,  auch  wiederholt  in  die  eigenste  Sphäre  der  Kirche,  die
Feststellung  des  Dogmas,  eingegriffen.  Von  einer  rein  formellen  Einwirkung  der
Kiche  und  des  auf  ihrem  Boden  entwickelten  Rechts  auf  andere  als  spezifisch  kirchlche
  Verhäl  tnisse  konnte  in  einer  solchen  Zeit,  wo  fie  selbst  noch  nicht  einmal  eine
çringeschränkte  gesetzgebende  Macht  in  ihrem  eigenen  Hause  hatte,  keine  Rede  sein.

#ili.  Gesch.  Darstellung  des  Verh.  zw.  K.  u.  Staat,  Main  —  Bd.  I:  Niehues,

.  Keiseridum  u.  tthum  im  Mitzelalt.  Aie  18  I.  2.  Aufl.  1677;
nttde  en  in  Dove's  Zitichr.  f.  K.  N.  I.  232  ff1::  '#Stjgassen,  Neun  Kapitel  über  freie
uche  und  wisenkreihel.  m,Gprab  1876,  S.  1  ff.;  E.  Wadr  Gesch.  d.  Deutsch.  Kirchenrqii.
  Straßburg  187,  I.  20  fl.

5*  13.  In  den  rrmonsice  Reichen,  insbesondere  im  Frankenreiche  war  der
Einfluß  der  Geistlichleit,  welche  aus  dem  Zusammensturz  der  antiken  Welt  die  Reste
der  Nömischen  Bildung  und  der  Römischen  Staatskunst  gerrttet  hatte,  materiell  ein
viel  bedeutenderrr,  aber  auch  hier  war  es  die  Sanktidn  der  Germanenkönige,  welche
bf  don  der  Geistlichkeit  beschlossenen  Satzungen  die  formelle  Autorität  gab.  Wie
di#e#r  Codexr  Justinianeus  und  die  Novellen  das  Kirchenmrcht  des  Römischen  Reichs
cathalten,  fo  ist  das  Kirchenrecht  der  Fränkischen  Monarchie  in  den  Kapitularien
und  den  von  den  Frankenkönigen  berusenen  und  (in  Karolingischer  Zeit)  bestätigten
Lonzilien  niedergelegt,  ja,  wie  schon  oben  (S.  167)  erwähnt.  hat  Karl  der  Große
die  Dionyfische  Sammlung  recipiren  lafsen  und  damit  erst  die  in  diese  aufgenommenen,
dapftlichen  Dekretalen  zum  Fränkischen  Reichsrecht  erhoben.  Die  pia  sanctae
eclesiae  gobernatio,  d.  h.  das  Recht  und  die  Pflicht  des  Papstthums  über  die
geisliche  Seite  der  Kirche  durch  Aufrechterhaltung  der  Kanones  zu  wachen,  hat
Ka#l  der  Große  dem  Papst  eingeräumt,  aber  ein  selbständiges  Gesetzgebungsrecht  ihm
nie  zuerkannt.  In  dem  Reiche,  welches  die  von  den  Römern  erstrebte  Beherrschung
ker  Welt  als  seine  Ausgabe  übernommen,  aber  diese  autike  Idee  mit  christlichen
Anshauungen  versetzt  und  sich  den  Beruf  beigelegt  hatte,  äußerlich  das  Reich  Gottes
auf  Erden  zu  verwirklichen,  war  der  Papst  zwar  als  geistlicher  Leiter  ein  nothvendiger
  Faktor,  aber  der  Kaiser  galt  nicht  nur  als  der  von  Gott  eingesetzte
berrscher  jenes  christlichen  Staates,  sondern  er  war  es,  von  welchem  überall  zunächst
die  entscheidenden  Impulse  ausgingen.  Beruhte  so  die  Idee  des  Kaiserthums  und
ieines  Berufes.  auf  der  Einheit  des  beherrschten  chriftlichen  Reiches,  standen  indessen
andererseits  zwei  Häupter,  ein  weltliches  und  ein  geistliches,  an  der  Spitze  dieser
Ohnung,  so  lag  in  dieser  in  sich  widerspruchsvollen  Gestaltung  einer  geistlichen  und
        <pb n="174" />
        176  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2c.

weltlichen  Zweieinigkeit  schon  von  vomherein  der  Keim  zur  Zwietracht  und  zu
künitigen  Streitigkeiten.  Das  Gebiet  der  Kirche  und  das  Gebiet  des  Staates  fielen
nach  den  damaligen  Anschauungen  zusammen,  der  Gedanke  der  Möglichkeit  einer
Koexistenz  verschiedener  Kirchen  und  Religionsgesellschaften  nebeneinander  war  jener
Zeit  völlig  fremd.  Daher  konnte  von  dem  Versuch  einer  Ausscheidung  der  prinzipiell
der  geistlichen  und  der  weltlichen  Gewalt  anheimfallenden  Gebiete,  welche  noch  in
heutiger  eut  die  erheblichsten  Schwierigkeiten  bietet,  nicht  die  Rede  sein  und  in  der
That  hat  der  spätere  Kampf  zwischen  Papstthum  und  Kaiserthum  nicht  ein  Mehr
oder  ein  Weniger  in  der  oben  angedeuteten  Richtung  zum  Gegenstande,  vielmehr
handelte  es  sich  allein  darum,  welches  von  den  beiden  anerkannten  Häuptem  des
abendländischen  Kaiserthums  die  oberste  leitende  und  bestimmende  Stellung  einzmuehmen
  und  damit  das  andere  zu  beherrschen  habe.  Daß  im  neunten  Jahrhundert
sich  die  Idee  der  überwiegenden  Autorität  der  geistlichen  Gewalt  geltend  gemacht
hat,  ist  bereits  oben  erwähnt  (S.  168).  Wenn  auch  in  demselben  Jahrhunderte
manche  Päpste,  wie  der  bedeutende  Nikolaus  I.  jene  in  einzelnen  Fällen  praktisch  zu
realisiren  versuchten,  so  machte  doch  im  folgenden  Jahrhunderte  die  Verkommenheit
des  in  den  Händen  Römischer  Adelsfaktionen  und  Römischer  Buhlerinnen  befindlichen
Papstthums  neben  einem  so  krastvollen  Kaiserthum,  wie  dem  Otto's  I.,  welcher  sogar
den  allen  Lüsten  ergebenen  und  verkommenen  Papst  Johann  XII.  962  absetzen  ließ,
jegliche  Fortsetzung  der  Bestrebungen  auf  Erringung  der  Suprematie  unmöglich.  Erst
im  Laufe  des  elften  Jahrhunderts  find  diese  wieder  ausgenommen,  scitdem  aber  mit
Energie  und  in  planmäßiger  Kontinuität  namentlich  von  Gregor  VII.  (1078  bie
1085),  Alexander  III.  (1159—1181)  und  Innocenz  III.  (1198—  1216)  der  Verwirklichung
  entgegengeführt.  Ein  Papstthum,  welches  im  Anschluß  an  die  Pfeudo-Isidorischen
  Dekretalen  Anschauungen  predigte,  wie  die,  daß  alle  weltliche  und  fürstliche
  Gewalt  von  des  Teufels  Gnaden  stamme  ½),  daß  der  Papst  dagegen  der  Stellvertreter
  des  wahren  Gottes  auf  Erden  sei  und  die  Verachtung  der  Dekrete  des
apostolischen  Stuhles  durch  die  Könige  ihre  Absetzung  als  Strafe  bedinge,  ein  Papstthum,
  welches  diese  Anffassung  seiner  Stellung  zum  Staat  praktisch  geltend  zu
machen  in  der  Lage  war,  mußte  nothwendigerweise  auch  auf  die  Entwicklung  des
Rechts  in  solchen  Verhältnissen  eingreifen,  welche  ihrer  Nahm  nach  einzig  und  allein
zur  Sphäre  der  weltlichen  Gesetzgebung  gehörten.  Der  Stellvertreter  Gottes  auf
Erden,  welcher  den  Kaifer  soweit  wie  die  Sonne  den  Mond  überstrahlte  und  der
von  den  beiden  ihm  von  Gott  übertragenen  Schwertern  nur  das  weltliche  an  den
Kaiser  geliehen  hatte,  der  Beherrscher  des  himmlischen  und  des  irdischen  Reiches  war
sicherlich  dem  Prinzipe  nach  legitimirt,  den  Staaten  seine  Gesetze  zu  diktiren.  Der
Praxis  nach  haben  aber  die  Päpste  diese  Macht  in  den  seltensten  Fällen  durch  den
Erlaß  allgemeiner  Verordnungen  ausgeübt,  ja  auch  die  Reprobation  weltlicher  Gesetze
  und  weltlicher  Rechtsnormen,  deren  berühmtestes  Beispiel  die  durch  Gregor  XI.
im  Jahre  1374  vorgenommene  Verdammung  von  14  Artikeln  des  Sachsenspiegels
bildet,  steht  sehr  vereinzelt  da.  Ganz  abgesehen  davon,  daß  eine  gesetzgeberische
Thätigkeit,  wie  sie  in  unseren  modernen  Staaten  geübt  wird,  jenen  Zeiten  des.
Mittelalters  fern  lag,  daß  vielmehr  meistens  einzelne  Vorkommmisse  oder  einzelne
scharf  hervorgetretene  Uebelstände  erst  das  Einschreiten  der  Gesetzgebung  veranlaßten,
bot  sich  gerade  der  päpstlichen  Macht  die  Möglichkeit  dar,  auf  weniger  aufsällige
und  doch  nicht  minder  wirksame  Weise  gestaltend  auf  das  Rechtsleben  einzugreifen.
Sie  vereinigte  die  höchste  gesetzgeberische  Bejugniß  und  dic  oberstrichterliche  Stellung.
und  wie  nach  Römischem  Rechte  den  Kaiser  nichts  hinderte,  für  den  zu  seiner  Entscheidung
  gelangten  Einzelfall  einen  neuen  Rechtssatz  anzuwenden,  ebensowenig  war
es  dem  Papste  verwehrt,  bei  der  Rechtsprechung  zugleich  neues  NRecht  zu  schaffen.

Regien.  Gregorit  VII.  lib.  VIII.  ep.  21  (Nionumenta  Gregoriana  ed  Ph.  Jaffé.
Rerolint  1864,  p.  457).
        <pb n="175" />
        2.  Geschic#te  und  Ouellen  des  Kanonischen  RNechts.  177

Celang  ed  also,  eine  bestimmte  Klaffe  von  Personen  und  eine  bestimmte  Klasse  von
Lechtsfachen  der  staatlichen  Gerichtsbarkeit  zu  entziehen,  und  die  geistlichen  Gerichte
u  den  verschiedenen  Theilen  der  Kirche  in  unbedingter  Abhängigkeit  vom  Papste  zu
balten,  so  war  unter  diesen  Umständen  der  Einfluß  der  wähstlichen  Macht  ebensogut
gcichert,  als  durch  das  bloße  Gesetzgebungsrecht,  ja  noch  besser,  da,  wenn  einmal
da  Anspruch  der  Kirche  auf  eine  ausgedehnte  Gerichtsbarkeit  anerkannt  und  durchgeient
  war,  das  Eingreifen  des  Papstes  in  oberster  Instanz  nicht  nur  den  im  andern
Falle  leicht  hervortretenden  Schein  einer  Anmaßung  und  Ufurpation  verlor,  sondern
auch  sogar  eine  unantastbare  Berechtigung  für  sich  in  Anspruch  nehmen  tonnte.  In
s#  That  hat  die  mittelalterliche  Entwicklung  mit  dem  vorhin  angedeuteten,  der
iche  und  dem  Papftthum  günstigen  Resultat  abgeschlofsen,  und  da  gerade  die
IAnsübung  der  Gerichtsbarkeit  der  Hebel  gewesen  ist,  durch  welchen  beide  auf  die
uchliche  Gestaltung  der  verschiedensten  Lebensverhältnisse  gewirkt  haben,  muß  die
Ausbildung  der  geistlichen  Jurisdiktion  noch  einer  kurzen  Betrachtung  unterworsen
werden.

BVaxmann,  Die  Gelitt.  der  Päpste  von  Gregor  I.  tit  SIo  h#e  u#  brrse0  1868.
i  Aem,  EIvizdbr  t,  De  finium  int.  eccrl.  es  medli
—  1.  Ders.  in  ####  r  schr.  n  44  #r1  80:

—*  l.  et  Peist  e  moyen  age.

&amp;amp;  14.  Wenn  auch  vor  der  Anerkennung  der  christlichen  Kirche  durch  Conh#ntin
  die  Anhänger  des  Evangeliums  ihre  Streitigkeiten  nicht  vor  den  weltlichen
Cbrigkeiten,  sondern  vor  ihren  Seelenhirten  zum  Austrag  brachten,  so  kann  in  jener
Fiit  doch,  weil  es  sich  hier  lediglich  um  eine  freiwillige  Unterwerfung  handelte  und
de  Bezugnisse  und  die  Macht  der  kirchlichen  Oberen  nur  so  weit  gingen,  wie  jene
Unterordnung  selbst  rrichte,  von  einer  eigentlichen  Gerichtsbarkeit  der  Kirche  keine
###e  sein.  Erst  seit  der  Zeit,  wo  die  christliche  Religion,  gleiche  Berechtigung  neben
en  übrigen,  im  Römischen  Reich  rezipirten  Kulten  erhalten  hatte,  kann  man  von
ere  Jurisdiktion  der  Kirche  sprechen,  und  von  diesem  Augenblick  an  sehen  wir  die
Kirche  zunächst  instinktiv,  dann  aber  im  vollen  Bewußtfein  dessen,  worum  es  sich
)  handelte,  die  Grenzen  ihrer  Kompetenz  erweitern.  In  perfönlicher  Be-#iehung
  wurde  den  kirchlichen  Oberen  in  den  Eirilstreitigkeiten  der  Kleriker  die
Kempetenz  eingeräumt,  eine  Begünstigung,  die  um  so  weniger  auffallen  kann,  als
uch  späterem  Römischem  Staaterecht  diejenigen,  welche  sob  dispositione  einer  Bebarde
  waren,  auch  bei  dieser  ihr  civilrechtliches  Forum  als  Beklagte  hatten.  Eben#
vumden  die  Amtsvergehen  nach  demfelben  Prinzip  von  den  geistlichen  Vorgesetzten
Fabndet  und  nach  Justinianischem  Recht  waren  die  letzteren  auch  insoweit  zur  Ver-Ardlung
  von  Anklagen  auf  bürgerliche  Vergehen  befugt,  als  es  auf  die  Verhängung
ristlicher  Strafen,  namentlich  der  Abfetzung  des  schuldig  bejundenen  Geistlichen,
enkam.  In  sachlicher  Hinficht  galt  der  Grundsatz,  daß  die  Bischöfe  in  rein  kirchichen
  Sachen  (de  religione)  zu  kognosziren  hatten,  außerdem  konnte  nach  einer
Lerordnung  Constantin's  von  321  in  jeder  Streitsache  der  Bischof  als  Schiederichter
DEgernsen  werden,  wenn  beide  Parteien  damit  einverstanden  waren,  nach  einer  späteren
testimmung  deffelben  Kaisers  von  331,  welche  aber  bald  wieder  beseitigt  worden
f4,  sogar  dann,  wenn  nur  eine  Partei  auf  die  bischöfliche  Entscheidung  provozirte.
Wenn  sich  trotz  dieser  privilegirten  Stellung  der  Kirche  in  jener  Zeit  keine  Einwirkung
  aus  dae  zur  Anwendung  kommende  Recht  zeigt,  jo  lag  das  an  dem  danuligen
  Mangel  einer  oberstrichterlichen,  kirchlichen  Gewalt,  welche  zugleich  die  höchste
Glschgebungsbefugniß  damit  vereinigte.  Die  Abhängigkeit  der  Kirche  von  der  Staats-#walt
  und  die  Ausübung  der  kirchlichen  Gesetzgebung  durch  dieselbe  machten  vielnehr
  eine  völlige  Exemtion  der  dem  Forum  der  Kirche  unterworfenen  Personen  und
Sochen  noch  vor  der  Hand  zulich.

Dor  *ö½  De  lurisdictionis  ecclesiast.  progressu.  Berolin  1855;  Löning,  Deutsch.
#  1  252  fl.,  382  ff.

.  Peltenbor  #ff,  Enebflopädie.  I.  4.  Aufl.  12
        <pb n="176" />
        178  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsen##lcklung  ut.

§5  15.  Im  Frankenreiche  galt  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  sowol  in  Moervingischer
  wie  auch  in  Kawolingischer  Zeit  noch  nicht  als  eine  kraft  des  Staates  und
statt  desselben  ausgeübte  öffentliche  Gewalt.  Daher  warrn  die  Verhandlungen  und
Urtheile  der  geistlichen  Gerichte  für  das  weltliche  Gebiet  nicht  Akte  der  öffentlichen
Gerichtsbarkeit.  Exequirbare  Urtheile  konnten  mithin  gegen  die  Kleriker  in  bürgerlichen
  Sachen,  sowie  auch  in  denjenigen  geistlichen  Angelegenheiten,  für  welche  überhaupt,
  wie  z.  B.  in  Dihzesan-Streitigkeiten,  in  Zehnt-,  Ehe-Prozessen,  weltliche
Rechtsnormen  in  Frage  kamen,  allein  von  den  öffentlichen  staatlichen  Gerichten
gefällt  werden,  welche  dabei  allein  das  staatliche,  nicht  das  geistliche  Recht  in  Betracht
  zogen.  Nur  das  Privileg  erlangte  die  Kirche,  daß  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  gegen  Kleriker  zunächst  zur  Verhandlung  vor  dem  geistlichen  Gerichte,
welche  sich  aber  für  das  weltliche  Gebiet  nur  als  ein  Versuch  außergerichtlichen
Güteverfahrens  darstellt,  gebracht  werden  follten.  Dagegen  waren  in  Straffachen
zunächst  die  Bischöse  seit  dem  sechsten  Jahrhundert  und  dann  auch  die  übrigen
Kleriker  insoweit  erimirt,  als  die  Strafen  von  den  kirchlichen  Gerichten  nach  kirchlichem
  Nechte  ausgesprochen  wurden,  während  der  weltlichen  Gewalt  das  Recht  verblieb,
  den  Strafantrag  im  geistlichen  Gericht  zu  stellen  und  durch  Verfahren  gegen
den  Geistlichen  vorzubereiten.  Schon  im  neunten  Jahrhundert  tritt  aber  gegen  diesen
Rechtszustand  eine  Reaktion  am,  welche  das  Gesetzgebungsrecht  des  Staates  über  die
Kirche  im  Prinzip  leugnet  und  für  das  Gebiet  der  letzteren  nur  das  geistliche  Recht
und  damit  auch  die  Bestimmungen  defselben  über  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  allein
als  maßgebend  betrachtet.  Je  mehr  es  der  Kirche  gelang,  ihre  Macht  zu  erweitern,
desto  befser  war  sie  auch  im  Stande,  jene  Anschauungen,  welche  sich  schon  in  den
Pfeudo-Isidorischen  Dekretalen  finden,  praktisch  zu  verwerthen,  und  somit  ihre  Kompetenz
  immer  weiter  auszudehnen,  sowie  die  Handhabung  ihrer  Jurisdiktion  von
jeder  staatlichen  Einwirkung  zu  befreien.  Nach  ihren,  in  den  Dekretalensammlungen
niedergelegten  Ansprüchen,  welche,  wenn  auch  nicht  in  allen  Punkten,  aber  doch  im
Großen  und  (zanzen  praktisches  Recht  des  Mittelalters  geworden  sind,  hatte  die
Kirche  zmächst  und  zwar  sogar  nach  später  ausdrücklicher  Anerkennung  des  Deutschen
Kaifers  die  Kognition  über  alle  Disziplinar-  und  gewöhnlichen  Kriminalvergehen,.
sowie  in  allen  Civilstreitigkeiten  der  Geistlichen,  denen  in  letzterer  Hinsicht  die  Kreuzfahrer
  und  auch  die  sog.  personae  miserabiles  (Wittwen,  Waisen  u.  s.  w.),  sofern
das  weltliche  Gericht  letzteren  keine  Rechtshülfe  gewähren  wollte,  gleichgestellt  waren.
In  sachlicher  Hinsicht  gehörten  nicht  nur  diejenigen  Sachen,  welche  die  Sakramente
  und  die  Heilsgüter  betrasen  (die  sog.  Caussae  Spirituales),  sondern  alle  diejenigen,
  welche  eine  kirchliche  oder  riligiöse  Beziehung  darboten,  ja  selbst  solche,  für
welche  die  oben  erwähnten  Streitigkeiten  nur  eine  präjudizielle  Bedeutung  hatten,
vor  das  Forum  der  geistlichen  Gerichte.  Daher  verhandelten  diese  in  Ehesachen,
Zehnt-,  TLestaments-,  Patronatestreitigkeiten,  Prozessen  über  kirchliches  Eigenthum,
Anprüchen  aus  Gelübden  und  eidlich  ibestärkten  Verbindlichkeiten,  über  civilschtliche,
ja  jede  Civilstritigkeit  durtte,  soĩern  das  Urrecht  der  einen  Partei  ale  Sünde  aufgefaßt
  werden  konnte,  unter  diesem  Gesichtspunkt  vor  das  Forum  der  Kirche  gezogen
werden.  In  kriminalrechtlicher  Hinsicht  übte  sie  endlich  die  Kognition  über  diejenigen
  Vergehen,  welche  allein  wegen  der  Verletzung  der  eigenthümlichen  Lebensbedingungen
  der  Kirche  ihre  Strafbarkeit  erhielten,  nämlich  über  die  sog.  geistlichen
Verbrechen,  d.  h.  die  Ketzerei,  das  Schiema.  die  Apostafic,  die  Simonie,  sodann  über
die  sog.  gemischten  Delikte,  welche  eine  Beziehung  zu  der  Lehrr  und  den  Eiurichtungen
der  Kirche  hatten  oder  ein  besonderrs  sittliches  Aergemiß  zu  erregen  gerignet  waren,
hinsichtlich  deren  aber  der  weltliche  Richter  mit  dem  zeiftlichen  konkurrirte,  namentlich
über  Blasphemie,  Sakrilegium,  Ehebruch,  Bigamie,  Stuprum,  *“  äh
Zauberei,  Eidbruch  und  Meineid,  Fälschung  von  Maß  und  Münzen,  WMucher;
mitunter  ist  die  Praxis  einzelner  Gerichte  hierüber  noch  hinausgegangen,  und  -
        <pb n="177" />
        2.  Geschichte  und  Quellen  des  Kauonischen  Rechts.  179

eine  Reihe  anderer  Vergehen  nicht  nur  im  Gewißsensforum,  sondern  im  Wege  der
viminalsan  gestraft.

hm,  *  eistliche  Grrichlsborkeit  im  Fränk.  Reich,  in  Dove  1.  wr
Nn  *  5b1  93;  Dove  l.  c.  65;  Friedberg,  De  finium  erc.,  ;  Lönin

K  8  E  diese  umfangreiche  Kompetenz  waren  eine  ganze  Reihe  rechtlicher
Verhältnisse  der  Einwirkung  und  Umgestaltung  durch  die  kirchlichen  Anschauungen
zugänglich  gemacht  und  außerdem  der  Kirche  die  Möglichkeit  gegeben,  für  das  Verjahren
  in  diesen  Rechtsfachen  eigene  prozessualische  Normen  ausjubilden.  Kun  die
Kirche  hatte  neben  der  weltlichen  Macht  ein  Gesetzgebungsrecht  erhalten,  und  da
dieses  im  Mittelalter  somit  durch  zwei  Faktoren  ausgeübt  wurde,  ist  das  Recht  desselben
  das  ius  utrumque,  das  vom  Kaiser  und  das  von  der  Kirche  ausgehende  Recht,
geworden.  Wie  die  letztere  von  ihren  Befugnissen  Gebrauch  gemacht  hat,  zeigt  auf
das  klarste  ein  Blick  in  die  Dekretalen  Grego'’#s  IX.,  denn  in  diesen  läßt  sich  sast
für  alle  vorhin  erwähnten  civil=  und  kriminalrechtlichen  Verhältnissen  ein  eigener
Titel  nachweisen.  Wenn  somit  die  Entwicklung  und  Ausbung  der  kirchlichen  Gerichtsbarkeit
  eins  der  trribenden  Momente  für  die  Ausbildung  des  Kanonischen  Rechts
gewesen  ist,  so  hat  doch  auch  die  bedeutende  Machtstellung  der  Kirche,  ohne  welche
die  Ausdehnung  ihrer  Kompetenz  in  der  geschilderten  Weise  nicht  möglich  gewesen
wäre,  dem  Papstthum  die  Kraft  gewährt,  ebenfalls  in  anderen  Beziehungen,  so  z.  B.
auf  dem  völkerrechtlichen  und  staatsrechtlichen  Gebiete,  seine  Rechtsauffassungen  praktisch
  geltend  zu  machen.  Endlich  ist  auch  zu  berücksichtigen,  daß  viele  Bestimmungen,
welche  die  Kirche  über  den  Kreis  der  eigentlich  kirchlichen  Sphäre  hinaus  erlassen
hatte,  einen  wirklichen  Fortschritt  der  Entwicklung  enthielten  und  daß  die  Ausdehnung
  ihrer  Kompetenz  selbst,  so  sehr  sie  auch,  von  dem  modernen  Standpunkt
allein  und  einfeitig  betrachtet,  als  eine  Usurpation  erscheinen  mag,  doch  für  jene
Zeit  theilweise  dadurch  gerechtsertigt  war,  daß  die  Kirche  damit  nur  PRflichten  erfüllte,
  derrn  der  Staat  —  ein  solcher  eristirte  damals  genau  oder  im  modernen
Simne  genommen  überhaupt  nicht  —  sich  noch  nicht  bewußt  geworden  war  und
welchen  bei  den  zerklüfteten  weltlichen  Jurisdiktionsverhältnissen  des  Mittelalters,
dem  Fehdewesen,  dem  Mangel  einer  energischen  Reichsjustiz  und  einer  fortbildend
eingreifenden  Reichsgesetzgebung  weder  die  einzelnen  Territorialherren,  noch  der  Kaiser
gerecht  werden  konnten.

&amp;amp;  17.  Aus  dem  eben  geschilderten  Entwicklungsgange  des  Kanonischen  Rechts
erklärt  es  fich  zur  Genüge,  daß  dasselbe  für  keines  der  verschiedenen  Rechtsgebiete
ein  vollständiges,  zusammenhängendes  System  von  Rechtsnormen  ausgebildet  hat,
daß  man  also  z.  B.  nicht  dem  Römischen  und  dem  Deutschen  Privatrechtsslystem  als
drittes  ein  Kanonisches  an  die  Seite  stellen  kann.  Es  hat  sich  vielmehr  an  den
vorhandenen  Rechteftoff  angeschlossen  und  diesen  hierin  —  dem  jus  praetorium  der
Nömer  ähnlich  —  umgebildet.  Die  Gefahr  einer  bunten  Mannigjaltigkeit  der  Entwicklung,
  welche  noch  obendrrin  dem  mittelalterlichen  Wesen  anklebte,  lag  schon  deswegen
  und  bei  der  hauptsächlich  durch  die  Gerichtspraris  erfolgten  Ausbildung  des
Techts  nahe,  fie  ist  aber  innerlich  durch  den  die  katholische  Kirche  beherrschenden
Einheitsdrang,  und  äußerlich  durch  eine  eigenthümliche,  diesen  hier  verwirklichende
Einrichtung  vermieden  worden,  welche  auf  das  evidenteste  die  Befähigung  des  kirchlichen
  Rechts  darthut,  die  vorgefundenen  Rechtsnormen  zu  seinen  Zwecken  zu  benuyen
  und  umzubilden.  Mit  der  gewaltigen  Stellung  des  Papstthums  trat  auch
dessen  oberstrichterliche  Gewalt  in  den  Vordergrund  und  erst  durch  eine  freie,  von
kieatlicher  Einwirkung  unbreinflußte  Auellbung  derselben  war  es  möglich,  die  selbsKtändige
  Entwicklung  des  Kanonischen  Rechts  zu  sichern  und  auch  die  Einheit  in
der  Praxis  der  verschiedenen  Gerichte  gegenüber  den  naturgemäß  sich  geltend
nachenden  Verschiedenheiten  und  der  Gegenaktion  nationaler  Rechteauffassungen  zu
kewahren.  Besonders  günstig  wirkte  hierilir  die  ebenfalls  durch  die  vom  Papstthum

12
        <pb n="178" />
        180  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Dentschen  Retchtsentwichlung  ic.

erreichte  Machthöhe  hervorgerusene  Anficht,  daß  der  Papst  eine  mit  der  aller  übrigen
kirchlichen  Richter  konkurrirende  Jurisdiktion  besitze  und  als  der  inder  ordinarius
singulorom  ebenso,  wie  einst  der  Romische  Kaiser,  sofort  bei  Rechtestreitigkeiten  an-·
gerusen  werden  könne.  Daß  das  in  jener  Zeit  nicht  blos  oft,  sondern  in  unzähligen
Fällen  geschehen  ist,  läßt  sich  leicht  nachweisen.  Es  war  unmöglich,  daß  die  Päpste
selbst  olle  diese  Angelegenheiten  verhandeln  und  entscheiden  konnten,  anderrrseits
wurde  aber  ihr  Einfluß  in  der  Weise  gewaohrt,  daß  sie  nach  dem  Vorbilde  der
Delegation  oder  Kommittirung  höherer  Beamten  durch  die  Römischen  Kaiser  der
späteren  Zeit  nicht  nur  Kommissarien  (indices  delegati)  für  die  Ausübung  ihrer
Jurisdiktion  ennannten,  sondern  diesen  auch  bestimmte  Anweisungen  sowol  für  das
Versahren,  als  auch  für  das  von  ihnen  anzuwendende  Recht  ertheilen.  Diese  Rechtssätze
  hatten  natürlich  zunächst  nur  Geltung  für  den  einzelnen  Fall.  Bewährten
fie  sich  aber  zu  österen  Malen,  so  wurden  sie  dann  zu  allgemeinen  Rechtsregeln
erhoben.  Das  Institut  der  Delegation  gewährte  somit  einen  der  Hauptvortheile,
welche  das  prätorische  Edikt  der  Römer  charakterisiren,  die  Möglichkeit,  neue  Rechtssätze
  neuen  Bedürfnissen  gemäß  zu  gestalten  und  doch  vor  der  gesetzlichen,  dauernden
Fixirung  ihr  praktische  Brauchbarkeit  zu  erproben.  Daher  ist  es  leicht  begreiflich,
daß  wie  eine  Reihe  der  wichtigsten  Institute  des  Römischen  Rechts  dem  prätorischen
Edikt  ihre  Entstehung  oder  Ausbildung  verdanken,  die  Delegationen  ebenso  für  die
Entwicklung  des  Kanonischen  Rechts  von  der  größen  Bedeutung  gewesen  find.  So
sind  z.  B.  die  Delegationsreskripte  für  die  Entwicklung  des  Institutes  der  richterlichen
Rekufation,  der  prozeßhindernden  Einreden  und  für  den  summarischen  Prozeß  von
entscheidendem  Einfluß  gewesen.
P.  Hinschins,  K.N.  der  Kathol.  u.  Protest.,  I.  172  fl.

IV.  Verhältniß  des  kirchlichen  Rechts  zum  Rämischen  und  Germanischen.

8  18.  Im  Rmischen  Reich  wurden  die  Rechtsverhältnisse  der  Kirche  und  des
Klerus  selbstverständlich  nach  Römischem  Rechte  beurtheilt.  Aber  auch  nach  der
Zerstörung  der  Römischen  Herrschaft  trat  in  den  einzelnen  Germanenreichen  hierin
keine  Veränderung  ein,  vielmehr  galt  auch  hier  der  Grundfatz:  ecclesia  vivit  lege
Romana.  Einmal  hatten  die  verschiedenen  Germanischen  Rechte  keine  besondcren
Normen  für  die  kirchlichen  Verhältnisse  entwickeln  können,  und  ferner  war  das
Romische  Recht  auch  das  persönliche  Recht  der  einzelnen  Geistlichen,  welche  in  den
Zeiten  der  Ueberfluthung  des  Römischen  RKeiches  durch  die  Germanen  als  Römer
nach  Römischem  Recht  lebten.  Wenn  später,  als  nicht  mehr  blos  Romanen,  sondern

auch  Germanen  in  den  Klerus  traten,  defsenungeachtet  das  Romische  Recht  als  das
persönliche  Recht  der  Kirche  und  der  Geistlichkeit  dieselbe  Bedeutung,  wie  früher,
behielt,  so  lag  dies  darin,  daß  die  Kleriker  als  eine  besondere  Klasse  von  Personen
galten,  welche  durch  Eintritt  in  den  geistlichen  Stand  aus  ihren  früheren  weltlichen
Beziehungen  traten,  und  darin,  daß  die  Kirche  mit  ihrm  Zuge  nach  Einheit  und
Universalität  in  den  verschiedenen  Germanischen  Staaten  ein  und  dasselbe  Recht  um
so  mehr  bewahrte,  als  dieses  eine  höhere  RKulturstuse  wie  das  ältere  Germanische
Recht  errricht  hatte.  Das  Römische  Recht  ist  daher  vor  der  Wiedererweckung  seines
Studiums  in  Italien  in  der  Kirche  sort  und  fort  überliefert  worden;  zuerst  hat
man  besondere  Zusammenstellungen  der  Römischen  Rechtssätze  für  den  kirchlichen
Gebrauch  angefertigt  (hierher  gehört  die  dem  neunten  Jahrhunderte  angehörige,  von
Maassen  entdeckte  sog.  len  Romana  canonice  concepta);  dann  wurden  die  entsprechenden
  Römischen  Stellen  zunächst  in  gesonderten  Abschnitten  der  einzelnen
Kollektionen  (so  3.  B.  in  der  S.  170  besprochenen  Anselmo  dedicata),  später  aber
nach  systematischen  Gesichtspunkten  den  einzelnen  Sammlungen  (so  dem  Dekrete
Gratian's,  wie  den  unmittelbar  demselben  vorangehenden)  eingereiht.  Erst  in  der
        <pb n="179" />
        2.  Gesthichte  und  Quellen  des  Kanontschen  Aechts.  181

luzten  Periode  nimmt  die  Kanonische  Gesetzgebung  das  Römische  Recht  innerlich  in
sich  auf  und  modifizirt  dasselbe  seinen  Bedürfnissen  gemäß.  Es  ist  dies  in  den
Dkretalen  seit  der  Mitte  des  zwölften  Jahrhunderts  geschehen.  Die  Möglichkeit
einer  solchen  wirklichen  Verarbeitung  des  Römischen  Rechts  lag  in  der  That  erst
ier,  als  durch  das  Wiedererwachen  der  Rechtswissenschaft  eine  ausgedehntere  und
tieere  Kenntniß  des  Römischen  Rechts  vermittelt,  serner  die  Anschauung  gang  und
gbe  geworden  war,  daß  in  dem  abendländischen  Kaiserreiche,  der  Fortsetzung  des
T#trömischen  Imperiums,  auch  das  Römische  Recht  das  Gemeine  subsidiäre  Recht  des
Feiches  und  der  Ohristenheit  geworden  sei,  und  endlich  das  Papstthum  eine  Machtböhe
  erreicht  hatte,  aum  der  —  wenn  seine  höchste  gesetzgeberische  Autorität  auf  dem
we#tlichen  Gebiete  auch  nicht  unbestritten  anerkannt  war  —  es  ihm  möglich  war,
ir  eine  ganze  Reihe  der  staatlichen  Jurisdiktion  und  Gesetzgebung  entzogener  Persenen
  und  Angelegenheiten  die  von  der  mittelalterlichen  Theorie  nicht  bezweiselte
Auffaffung  praktisch  zu  verwerthen,  daß  der  kirchliche  Richter  die  von  der  geistlichen
Avtorität  ausgehenden  Gesetze  unbedingt,  die  von  der  weltlichen  erlafsenen  aber  nur
unter  der  Voraussetzung  ihrer  kirchlichen  Anerkennung  anzuwenden  habe.

Allerdings  war  das  Römische  Recht  das  Recht  eines  heidnischen  Volkes,  aber
daron  konnte  die  Kirche  in  den  ersten  Zeiten  ihrer  Anerkennung,  wo  der  Gedanke
an  die  sofortige  Gestaltung  eines  eigenthümlichen  christlichen  Rechts  noch  völlig
##m  lag,  keinen  Anstoß  nehmen,  ganz  abgesehen  davon,  daß  sie  mit  ihrer  privilegirten
  Stellung  im  Reich  auch  einen  gewissen  Einfluß  auf  die  kaiserliche  Gesetzgebung
  erhielt.  Außerdem  ließ  gerade  die  Eigenartigkeit  des  Römischen  Rechte,
velches  von  der  Freiheit  des  Rechtssubjekts  ausgeht,  der  christlichen  und  kirchlichen
Einwirkung  insofern  geeigneten  Raum,  als  diese  innerhalb  der  dem  Individuum
##währten  weiten  Schranken  die  Richtung  der  rechtlichen  Henschast  desselben  nur
näher  zu  bestimmen,  also  nur  das  vorhandene  Recht  zu  modifiziren  brauchte.  Eine
gewisse  Gleichgllltigkeit  der  Kirche  gegen  das  Römische  Recht  ist  erst  eingetreten,  als
dn  päpstliche  Gesetzgebung  jenen  oben  gedachten  runsrae  vorgenommen
tutte,  und  eine  gewisse  Feindschaft  machte  sich  erst  geltend,  als  im  vierzehnten
Jahrhunderte  die  Vertheidiger  Ludwig'#  des  Baiern  ihre  Theorie  von  der  Unab-#ngigkeit
  des  Kaisers  auf  die  Römische  Staatslehre  gründeten  und  diese  durch  das
corpus  iuris  ctvilis,  namentlich  unter  Berufung  auf  die  alte  Römische  lex  regia,  zu
beweisen  suchten

Maassen,  Gesch.  d.  Quellen  und  tratur  des  Kanon.  Rechts,  I.  887;  Dess.  Beiträge
m  Gesch.  d.  jur.  Literat.  d.  Mittelalt.,  Wien  1857,  S.  78.

5  19.  Anders  stand  die  Kirche  dem  Germanischen  Rechte  gegenüber.  Mit
iün  war  fie  nicht  von  den  ersten  Ansängen  ihrer  Entwicklung  an  verbunden  gemisen,
  für  die  Gestaltung  ihres  Rechtslebens  hatte  sie  dasselbe  von  vornherein  nicht
hnutt,  vielmehr  trat  ihr  das  Germanische  Recht  in  seinen  verschiedenen  Gestaltungen
eis  etwas  Fremdes  und  geradezu  ihren  rrligiösen  Vorstellungen  und  ihrem  Einheitskraunge
  Feindliches  entgegen.  Hier  war  ihr  von  vornherein  die  Aufgabe  gesteckt,
s  wisse  rohe  Auffassungen  (3.  B.  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  und  Strafpro-=gses]
  zu  Überwinden  und  da,  wo  wie  z.  B.  hinsichtlich  der  perfönlichen  Seite  der
Familienverhältnisse  dnamentlich  hinsichtlich  der  Ehehindernisse,  Ehescheidung)  das
Fermanische  Recht  keine  oder  nur  wenige  Grundsätze  entwickelt  hatte,  die  dem
Ghristenthum  nach  der  damaligen  Auffassung  entsprechenden  Normen  zu  schaffen  und
drrchzuĩuhren.  Allerdings  haben  auch  Germanische  Rechtsanschauungen  auf  die  Gekaltung
  des  Kanonischen  Rechts  eingewirkt,  so  die  Lehre  von  der  Leihe  und  vom
Ehmn  auf  das  Benefizialwesen,  die  Germanische  Komputationsweise  auf  die  kirchliche
Derwandtschaftsberrchnung  und  Aehnliches  mehr,  aber  eine  unmittelbare  Verpflanzung
H###maischer  Rechtsnormen  in  das  Kanonische  Recht  hat  doch  nur  sehr  vereinzelt  —
die  heute  noch  im  Eheprozesse  vorkommenden  Eidhelfer  bilden  ein  Beispiel  dafür  —
sittgefunden.
        <pb n="180" />
        182  Die  geschicnichen  Grundiagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  rc.

V.  Der  Einfluß  des  Kanonischen  Rechts  auf  die  einzelnen  Rechtsgebiete.


§  20.  Wenngleich,  wie  schon  vorhin  bemerkt,  das  Kanonische  Recht  sich  dem
Nömischen  gegenüber  hauptsächlich  modifizirend  verhalten  hat,  so  trat  dasselbe  doch
auf  dem  wichtigen  Gebiete  des  Verkehre  der  Nationen  untereinander  den  Römischen
Anschauungen  direkt  entgegen.  Die  Beseitigung  des  Römischen  Satzes:  daß  nicht
in  Bündnißgemeinschaft  stehende  Völker  hostes  seien,  durch  die  Auffassung,  daß  die
christlichen  unter  einem  geistlichen  Oberhaupte  vereinigten  Nationen  sich  im  Verkehr
miteinander  vollberechtigt  gegenüberstehen  und  unter  ihnen  der  abendländische  Kaiser
als  oberster  Wahrer  des  Friedens  und  der  christlichen  Religion  die  erste  Stelle  einnehmc,
  ist  freilich  nicht  durch  das  Kanonische  Recht,  sondern  überhaupt  durch  die
christlichen  und  kirchlichen  Ideen  herbeigeführt.  Damit  war  aber  der  Boden  für  die
Entwicklung  des  heutigen  modernen  Völkerrechts  geschaffen.  Die  Päpste  haben
serner,  indem  sie  bei  Streitigkeiten  der  Fürsten  untereinander  das  Richteramt  in
Anspruch  nahmen,  nicht  nur  die  Anschauung  geltend  gemacht,  daß  die  Zwistigkeiten
der  Fürsten  und  Bölker  nicht  nach  der  Willkür  des  Stärkeren,  sondern  nach  iden
Grundsätzen  der  christlichen  Moral  und  des  Rechts  zu  entscheiden  seien,  ja  sie  haben
sogar  für  die  Fälle,  wo  der  Krieg  nicht  vermieden  werden  lonnte,  geradezu  bestimmte,
also  im  heutigen  Sinne  völkerrechtliche  Normen  erlassen,  um  unnöthige  Graufamkeit
zu  verhüten.  So  berührt  sich  z.  B.  der  vor  einer  Neihe  von  Jahren  von  Rußland
ausgegangene  Vorschlag  der  Befseitigung  der  sog.  Sprenggeschosse  mit  dem  Verbote
Innoceng’  III.  (c.  un.  X.  de  sagittar.  V.  15),  sich  im  Kriege  gewisser  verheerender
Wurimaschinen.  und  Pieilgeschoffe  zu  bedienen.

21.  Die  staatsrechtlichen  Theorien  der  Kirche,  soweit  es  sich  um  die
Auffassung  der  Stellung  der  geistlichen  Gewalt  handelt,  sind  mehriach  im  Verlaufe
der  Darstellung  erwähnt  worden.  Gegen  sie  hat  schon  in  den  letzten  Zeiten  des
Mittelalters  die  fürstliche  Macht  den  Kampf  erfolgreich  erdffnet,  von  einer  dauernden
Einwirkung  dieser  Anschauungen  auf  die  Entwicklung  kann  also  keine  Rede  sein.
wenngleich  kirchlicherseits  jene  Throrien  stets  festgehalten  und  dadurch  noch  bis  in
die  neueste  Zeit  Konflikte  mit  den  einzelnen  Staateregierungen  herbeigeführt  worden
sind.  Einen  mittelbaren  Einfluß  hat  aber  das  kirchliche  Recht  auf  dem  hier  in
Rede  stehenden  Gebiete  insofern  gehabt,  als  es  den  bewundemswürdigen  Organismus
einer  Beamtenhierarchie  geschaffen  und  in  Verbindung  damit  den  Begriff  des  Amtes  —
im  Gegensatz  zu  der  späteren  Germanischen  Auffassung  als  eines  wesentlich  nutzbaren
Privatrechtes  —  als  Kompler  gewisser  im  öffentlichen  Interesse  zu  übender  Rechte
und  Pflichten,  sowie  den  Grundsatz,  daß  dem  Amtsträger  seine  Stellung  nur  unter
bestimnsten  Voraussetzungen  und  nur  in  Folge  eines  bestimmten  Verfahrens  entzogen
werden  dürse,  zur  Geltung  gebracht  hat.  Seine  Beamtenhierarchie  und  das  Recht
derselben  hat  das  Vorbild  für  den  sog.  absoluten  Staat  abgegeben,  wiewol  freilich
andererseits  nicht  verkannt  werden  kann,  daß  neben  der  Nachbildung  dieser  für  die
damalige  staatsrechtliche  Eutwicklungsstufe  brauchbarrn  und  passenden  Grundsätze  das
Beispiel  der  Kirche,  welche  nach  ihrem  Dogma  dem  Beamtenstande  allein  die
Fähigkeit  zur  Regierung  zusprechen  mußte  und  die  Laien  lediglich  als  die  willenlosen
Obiekte  für  die  Vollziehung  der  dem  Beamtenthum  obliegenden  Mission  betrachtete,
mittelbar  jene  bekannte  Anschauung  von  der  Allweisheit  der  Regierung  und  dem
beschränkten  Unterthanenverstand,  sowie  der  Beamten=  und  Regierungsthätigkeit  als
einer  von  den  Interessen  des  regierten  Volkes  losgelösten,  selbständigen  Aufgabe
befördert  hat.

8  22.  Unmittelbarer,  viel  einflußreicher  und  viel  nachhaltiger  hat  die  kirchliche
Rechteentwicklung  dagegen  auf  den  Gebicten  des  Strafrechts  und  des  Straiprozesses
  eingewirkt.  Bei  den  Germanen  fand  die  Kirche  ein  Kriminalrecht  vor,
        <pb n="181" />
        2.  Geichichte  und  Onellen  des  Kanonischen  Nechts.  183

welches  in  seinem  Kompositionensysteme  den  privatrechtlichen  Gefichtspunkt  in  den
Horbergrund  stellte,  für  die  Festsetzung  der  Strair  allein  das  objektive  Moment  des
änßerrn  Erfolges  entscheidend  sein  ließ,  und  somit  in  jener  nichts  als  eine  Abzahlung
wer  Blutrache  und  des  Verbrechens  fand.  Im  Gegensatz  zu  diesen  rohen  Anschammgen
  betrachtete  die  Kirche  als  die  zur  Heiligung  der  Menschheit  bestimmte
Anstalt  das  Vergehen  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Sünde  und  der  Auflehuung  gegen
den  göttlichen  Willen,  welchen  sie  im  Tekalog  niedergelegt  jand.  Die  privatrechtliche
Apffaffung  des  Germanischen  Rechts  war  damit  verneint,  zugleich  aber  auch  im  Gegeusatz
u  dem  Ueberwiegen  des  obiektiven  Momente  da  *  Hauptgewicht  auf  die  Beschaffenheit
den  verbrecherischen  Willens  gelegt.  Die  Strafe  erschien  nicht  mehr  als  ein  Bewiedigungsmittel
  für  die  Rachelust  des  einzelnen  verletzten  Individuums,  sondern
ni#lmehr  als  ein  dem  Schuldigen  für  die  Verletzung  der  göttlichen  Ordnung  aufategtrs
  Uebel.  Bei  der  Handhabung  ihrer  Strafgewalt  konnte  aber  die  Kirche  nicht
blos  aus  diesem  Standpunkt  stehen  bleiben,  sondern  sie  mußte  sich  ihrer  Mission
gemäß  auch  das  Ziel  setzen,  den  einzelnen  Schuldigen  fittlich  zu  bekehren  und  zu
befern.  Zu  diesem  Behuf  hat  sie  neben  den  Strafen,  welche  in  erster  Linie  den
zeck  haben,  Vergeltung  des  begangenen  Unrechts  zu  sein,  neben  den  sog.  poe####
findicativae  auch  ein  System  von  Strafmitteln  (sog.  censurae  ober  poense  medieipales)
  ausgebildet,  welche  zwar  ebenfalls  dem  Schuldigen  einen  Nachtheil  zuiligen,
bei  denen  das  letztere  aber  nicht  als  Selbstzweck,  sondern  nur  als  Mittel  erscheint,
die  Besserung  herbeizuführen.  Praktisch  hat  die  Kirche  diese  Prinzipien  bei  ihrer
sgedehnten  Jurisdiktion  im  Mittelalter  zur  Geltung  gebracht,  aber  auch  die  weltliche
  Gewalt,  als  sie  seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  sich  ihrer  eigenen  Aufgaben
mmußter  geworden  war,  hat  jene  humanen,  eine  fortgeschrittene  Kulturentwicklung.
befeichnenden  Grundjfätze  sich  für  ihr  Kriminalrecht  angeeignet  und  die  ani  diesem
Febiete  schon  früh  vorgenommenen  Kodifikationen  in  den  Italienischen  Staaten,  die
botrrrn,  berühmt  gewordenen  legielatorischen  Arbeiten  Schwarzenberg's  sind,
chenso  wie  die  weiteren  Strafgesetzbücher,  zum  Theil  von  dem  Kanonischen  Recht
berinflußt  worden,  ja  unserr  heutige  Zeit  und  Wissenschaft  strebt  noch  den  tieferen
Gedanken,  welcher  in  der  Kanonischen  Unterscheidung  der  Vindikativstrafen  und  der
besemden  Censuren  liegt,  aber  selbstverständlich  für  das  staatliche  Gebiet  nicht  durch
eine  bloße  Kopie  der  Kononischen  Institute  realisirt  werden  kann,  bei  den  Bemühungen
  um  Einführung  einer  wirksamen  und  künftige  Verbrechen  verhindernden
Strafvollstreckung  zu  verwerthen.  Mit  dem  eben  Bemerkten  ist  indefsen  der  verdienstrolle
  Einfluß  der  Kirche  auf  die  Entwicklung  des  Strairechts  nicht  erschöpft.  Sie
dat  durch  die  Ausübung  ihrer  Jurisdiktion  gegen  den  Kaiser  und  den  geringsten
Unterthan  und  durch  die  Statuirung  gleicher,  nicht  wie  im  Römischen  Recht  nach
dem  Stande  abgestuster  Strafen  das  Vorbild  eines  Rechts  gegeben,  welches  den
Sodernen  Grundsatz  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  verwirklicht.  In  der  Verkündigung
der  Gottesfrieden  behufs  Beseitigung  roher  Giewalt  durch  die  Kirche  hat  die  weltliche
Gewalt  im  Mittelalter  die  Anregung  zur  Auserrichtung  ihrer  Landfrieden  gefunden.
Nag  man  ierner  auch  das  durch  den  Satz:  „ecclesia  non  sitit  sangulnem“  gekennwichnete
  Verdienst  einer  frühen  Opposition  gegen  die  Todesstrafe  durch  die  Hinweisung
  darauf  in  Frage  stellen  wollen,  daß  die  Kirche  in  vielen  Fällen,  namentlich
bei  Ketzerverfolgungen,  die  intellektuelle  Urheberin  der  von  den  staatlichen  Gerichten
vollzogenen  Hinrichlungen  und  Auto-da-s#'s  gewesen  ist,  so  bleibt  ihr  doch  immer
das  Verdienst,  durch  ihre  Lehre  und  durch  die  Bewahrung  des  Asylrechts  die  Anw###dung
  der  Todesstrafe  und  namentlich  der  verstümmelnden  Strafen  beschränkt  und
uch  in  dieser  Richtung  eine  humanerr  Strafrechtspflege  befördert  zu  haben.  Was
eudlich  die  Grenzlinie  betrifft,  welche  die  Kirche  bei  der  Ausbildung  ihres  Strafuscht#s,
  zwischen  den  blos  der  Kognition  des  Beichtstuhles  anheimjallenden  Sünden
und  den  der  strafrechtlichen  Verhandlung  unterliegenden  Vergehen  gezogen  hat,  so
am  man  vom  heutigen  Standpunkte  aus  in  der  Qualifikation  einzelner  Handlungen
        <pb n="182" />
        184  Dle  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtse#n#micklung  rc.

zu  Delikten,  z.  B.  der  Ketzerei,  der  Apostasie,  des  Schisma,  eine  Intolerauz,  in  der
Stempelung  des  Zinsennehmens  für  kreditirtes  Geld  zum  Verbrechen  des  Wuchers
ein  Verkennen  gefunder  wirthschaftlicher  Prinzipien  und  der  Tragweite  der  dem
Rechte  gegebenen  äußeren  Zwangemittel,  und  in  maonchen  anderen  Fällen  ein
ungercchtfertigtes  Zuweitgehen  in  der  Geltendmachung  moralischer  Verbote  als
Kriminalvergehen  finden,  aber  man  darf  auch  andererseits  nicht  verkennen,  daß  eine
Reihe  hierher  gehöriger  Bestimmungen,  wie  das  Verbot  und  die  Bestrafung  der  ded
der  Tumiere,  des  Zweikampfs,  der  Gottesurtheile,  der  Unzucht  u.  s.  w.,  den
wahren  Interessen  der  Kultur  durch  Ueberwindung  roher  Sitten  und  Gebräuche
gedient  *

Nit.  nben.  *52½  ausn.  Gerschtsverfahren  u.  Strafrecht.  2  Bde.  Köln  u.  Neuß
1865.  1866.  Aufl.  E.  Kat,  drih  de#  Kanon.  Strafrechts.  Verlin  u.
Leipzig  1881.  (Beide  #  FSe  a  Ei

§  23.  Nicht  minder  einflußreich  wie  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechts  ist  das
Kanonische  Recht  für  die  allgemeine  Entwicklung  des  Strafprozesses  gewesen.
MWährend  für  die  Anklagen  gegen  Geistliche  im  Römischen  Reiche  die  Formen  des
Römischen  Akusationsperjahrn  beibehalten  wurden,  im  Frankenreiche  aber  sowol
in  den  Sendgerichten  jür  das  Verfahren  gegen  Laien,  als  auch  bei  Anklagen  gegen
Geistliche  die  Grundsätze  des  Germanischen  Prozesse#,  namentlich  hinsichtlich  des
Beweierechts  sich  geltend  machten  und  die  Kirche  diese  Einflüsse  durch  Zurückgehen
auf  das  Römische  Recht  zu  beseitigen  suchte,  hat  sie  gleichzeitig  eine  neue  Prozedurart
entwickelt,  welche  weit  über  den  Kreis  ihrer  ursprünglichen  Grenzen  Anwendung
gefunden  bhat.  Geistliche,  deren  Ruf  durch  üble  Gerüchte  in  der  Gemeinde  angetastet
war,  konnte  die  Kirche  in  ihrem  eigenen  Interesse  nicht  dulden,  andererseits  war  bei
Festhaltung  des  Auklageprinzips  die  Einleitung  eines  strafrechtlichen  Verfahrens  ohne
vorgängige  Anklage  nicht  möglich.  Schon  früh  war  es  indessen  Sitte  geworden.
daß  durch  üble  Gerüchte  bezüchtigte  Geistliche  die  gegen  sie  verlautenden  Beschuldigungen
  durch  eidliche  Ableugnung  vor  ihren  Oberen  zurückwiesen,  zu  welcher
in  Folge  Germanischer  Einwirkungen  Eidhelier  hinzugezogen  wurden.  Das  Verfahren
hatte  nur  den  disziplinären  Zweck,  die  getrübte  Autorität  des  geistlichen  Standes
wiederherzustellen.  Dieser  Charakter  zeigt  sich  am  deutlichsten  darin,  daß  bei  verweigerter
  Eidesleistung  für  den  Bezichtigten  keine  Strake,  wol  aber  die  im  Interesse
der  Wahrung  der  kirchlichen  Würde  nöthige  Suspension  von  seinem  Amte  ausgesprochen
  wurde,  wiewol  man  freilich  später  die  Ablehnung  des  Eides  als  Ueberführung
  ansah  und  daher  auch  eine  eigentliche  Straie  verhängte.  Die  in  dieser
Gestaltung  liegenden  Gedanken  hat  Innocenz  III.  (1215)  in  der  Weise  praktisch
weiter  ausgebildet,  daß  in  allen  Fällen,  wo  ein  glaubhastes,  öffentliches  Gerücht
(diffamatio),  dessen  ebengenannte  Voraussetzungen  nöthigenfalle  durch  eine  präjudizielle
Kognition  jfestzustellen  waren,  eine  Untersuchung  (Inquisition)  gegen  den  bezüchtigten
Kleriker  eröffnet  werden  sollte.  Dasselbe  geschah,  wenn  auf  eine  stattgehabte
Denunziation  der  Denunziat  geleugnet  und  der  Denunziant,  ohne  als  fömlicher
Ankläger  auftreten  zu  wollen,  bereit  war,  dem  Richter  die  nöthigen  Beweismittel  an
die  Hand  zu  geben.  Wurde  die  strafbare  Handlung  durch  Zeugenvermehmung  oder
andere  Beweiemittel  konstatirt,  so  kam  es  zu  einer  außerordentlichen  Strase,  während
bei  blos  bestätigtem  Gerüchte  dem  Verdächtigen  der  Reinigungseid  (ohne  Eidhelfer)
auferlegt  wurde,  dessen  Ableistung  die  Friisprechung,  dessen  Verweigerung  aber  die
Verhängung  der  sonst  augedrohten  Strafe  zur  Folge  hatte.  Mit  dem  Inquifitionsprozeß
  war  ein  Verfahren  gefunden,  welches  den  Mangel  des  bieherigen  Rechts
insofern  ausfüllte,  als  der  Eintritt  der  Thätigkeit  des  Strarrichters  nicht  mehr  dem
Zufall  der  Erhebung  einer  förmlichen  Anklage  preisgegeben  war.  Wenn  für  rechtsunkundige
  Laien  die  Worte:  Inquisition  und  Inquifitionsprozeß  mit  einem  ungerechten.
es  auf  Verurtheilung  des  Beschuldigten  um  jeden  Preis  abzielenden  Verfahren  gleichbedeutend
  find,  so  ist  dieser  Anschauung  entgegenzuhalten,  daß  der  Inquifitionsprozeß
        <pb n="183" />
        2.  Geschichte  und  Quellen  des  Kanonischen  Rechts.  185

in  der  ihm  von  Innocenz  III.  gegebenen  Gestalt  durch  das  Verlangen  der  perfönlichen
  Gegenwart  des  Beschuldigten,  das  Gebot  der  Veröffentlichung  der  Namen  der
Zeugen  und  ihrer  Aussagen  an  den  letzteren  behufs  der  Geltendmachung  seiner  Einwendungen
  und  der  Gewährung  der  Möglichkeit  jeder  Art  von  Vertheidigung  nicht
##e  Chamkter  eines  die  Grundprinzipien  der  Gerechtigkeit  verleugnenden  Verfahrens
n  sich  getragen  hat.  Erst  seit  dem  dreizehnten  Jahrhunderte,  der  Zeit,  wo  die
Kinche  die  Inquisition  zur  Unterdrückung  der  immer  zahlreicher  werdenden  ketzerischen
Selten  benutzte,  hat  ein  sanatischer  und  unchristlicher  Glaubenseiser  jedes  zur  Schuldigalldrung
  zweckdienliche  Mittel,  z.  B.  die  Tortur  und  jede  die  Vertheidigung  des
Beschuldigten  beschränkende  Maßregel  (wie  die  Verschweigung  der  Namen  der
Demmzianten  und  Belostungszeugen),  für  gerechtfertigt  erklärt  und  damit  eine
mirängliche  gesunde  Prozedur  in  ein  jedem  Rechtsprinzipe  hohnsprechendes  Verfahren
derwandelt,  welches  nicht  besser  als  durch  den  Ausspruch  eines  kitgenösischen
zunziskanermönchs  charakterisirt  werden  kann,  daß  bei  einem  solchen  Prozeß  a

die  Apostel  Petrus  und  Paulus  einer  Verurtheilung  wegen  Ketzerei  nicht  Algagg
sein  würden.

Das  Bedürfniß,  eine  durchgreifende  Anstalt  zur  Verfolgung  der  strafbaren
Hondlungen  zu  befitzen,  hat  seit  der  zweiten  Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts
bie  Nezeption  des  auf  dem  Boden  der  Kirche  ausgebildeten  Inquifitionsprozesses  (in
seiner  ursprünglichen  Gestalt)  in  den  weltlichen  Gerichten  Italiens  bewirkt,  mit  den
irmden  Nechten  und  der  Romanistischen  Jurisprudenz  hat  derselbe  auch  in  Deutschland
  gegen  Ende  des  Mittelalters  Aufnahme  gefunden  und  er  ist  seit  dem  Ende  des
#chszehnten  Jahrhunderts  bis  zu  den  in  diesem  Jahrhundert  unternommenen  Reformen
die  Grundlage  des  Strafverfahrens  in  Deutschland  geblieben

Biener,  Beiträge  zur  Geschichte  de  aeriirr,  geipzig  1827;  K.  Hildenbrand,
  Die  pargatio  canonica,  München  1

8  24.  Die  Einwirkungen  und  Modifikationen  des  Kanonischen  Nechtes  auf
las  Privatrecht  alle  hier  auizuzählen,  ist  nicht  möglich,  selbst  abgesehen  von
ölhen  Fällen,  wo,  wie  J.  B.  hinsichtlich  der  frrien  Stellvertretung,  der  Testaments-Erctutoren
  u.  s.  w.,  das  Kanonische  und  Germanische  Recht  dieselben  modernen
Uchtsgedanken  dem  Römischen  Recht  gegenüber  zur  Anerkenmug  gebracht  hoben.
Ebenso  mag  hier  nur  darauf  hingewiesen  werden,  daß  die  Kirche  ein  neues,  die
dersönlichen  Verhältnisse  der  Ehegatten,  die  Schließung  und  Separation  der  Ehe
betreffendes  Recht,  welches  bis  zum  Jahr  1876,  dem  Inkrafttreten  des  Reichswwie
  für  die  Katholiken  das  Gemeine  Deutsche  Recht  gebildet  hat,

Theil  noch  bildet,  und  welches  auch  auf  die  Gestaltung  des  protestantischen
kenn  von  Einfluß  gewesen,  entwickelt  hat.  Länger  ist  bei  den  weitgehenden
Wurkungen  des  Kanonischen  Rechts  auf  das  Sachen-  und  Obligationenrecht  zu  verwellen.
  Für  das  erstere  kommt  die  unter  mitbestimmendem  Einfluß  deffelben  entvidelte
  Theorie  des  jus  ad  rem  (d.  h.  des  Rechts  zur  Sache,  des  Anspruchs  auf
K#währung  des  Eigenthums  einer  solchen)  und  des  jus  in  re  (des  dinglichen  Rechts
selbft)  in  Terahtl,  eine  Unterscheidung,  welche  noch  bis  in  unfer  Jahrhundert  in  der
gmeimrechtlichen  Lehre  vom  titulus  und  modus  noquirendi  dominül  sortgewirkt  hat.
Bährend  aber  diese  Anschauung  Irrthümer  und  Verwirrung  erzeugt  hat,  gebührt
dem  Kanonischen  Recht  das  Verdienst,  durch  die  weite  Ausdehnung  des  Besitzes  an
Lchten  die  moderne,  den  Römern  noch  fremde  Anschammg  von  dem  Parallelismus
de#  Besitzes  an  Sachen  und  an  Rechten,  die  prinzipielle  Einheit  beider  Arten  des
Bhesipes,  zum  Bewußtsein  gebracht  zu  haben.  Auch  die  Römische  Lehre  von  den
Echuzmitteln  des  Besitzes  ist  durch  die  Einführung  der  Spolienklage  umd  der  exeeptio
gnolũ  wesentlich  umgebildet  worden.  Gerade  hierin  zeigt  sich  die  schon  oben  hervor-F#obene
  Berücksichtigung  des  ethischen  und  des  Aequitätsmomentes,  welches  hinichtlich
  der  Zulassung  der  Spolienklage  gegen  den  dritten  von  der  Gewalt  Kunde
l#enden  Befiher  einen  praktisch  haltbaren  Ausdruck,  in  der  weiten  Ausdehnung  der
        <pb n="184" />
        186  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  #c.

exceptiio  spolü  aber  eine  unangemessene,  freilich  der  unjuristischen  Theorie  ihres
Urhebers,  des  Pfeudo=  Isidor,  entsprechende  Verwendung  erhalten  hat.  Diefelbe
Tendenz,  moralischet  Unrecht  in  möglichst  ausgedehnter  Weise  durch  rechtliche  Vorschriften
  zu  verhüten,  zeigt  sich  endlich  in  der  Statuirung  der  fortdauernden  bons
fides  nicht  nur  für  jede  Art  der  (Sach-  und  Servituten-)  Ersitzung,  sondern  auch
für  die  Klageverjährung.  Die  wichtigsten  Modifikationen  auf  dem  Gebiete  des  Vertragsrechts
  erklärrn  sich  ebenkalls  aus  demselben  Grunde.  Die  sittliche  Pflicht  der
Wahrung  eines  geleisteten  Eides  wurde  höher  gestellt,  als  die  Beachtung  wiiilrchtlicher
  Ungültigkeitsgründe  und  daher  der  Sat  aufgestellt,  daß  jede  durch  den
bekräitigte  Verbindlichkeit  gehalten  werden  müsse,  sosern  nur  ihre  Erfüllung  3#
und  die  Rechte  Dritter  nicht  verletzt  würden.  Endlich  muß  hier  auf  die  weittragende
Bedeutung  des  Zins-  und  des  Wucher-Verbots  für  die  Entwicklung  des  Obligationenrechts
  hingewiesen  werden.  Von  dem  Standpunkt  aus,  daß  das  Zinsennehmen
unchristlich,  daß  das  Geld  einen  festen,  unveränderlichen  Werth  habe  und  daß  Geld
an  sich  kein  Geld  erzeugen  könne,  kam  das  Kanenische  Recht  und  die  daffelbe  weiter
ausbildende  Doktrin  nicht  nur  zu  dem  Verbot  des  Zinsennehmens,  sondern  auch  zu  dem
jedes  den  Zinswucher  verdeckenden  Geschäftes  und  der  Aufstellung  des  Erfordernisses
der  sog.  „aequalitas  dati  et  acceptl“  für  zweiseitige  Verträge.  Die  von  vielen
RNomanisten  als  unberechtigt  bezeichncte  Ausdehnung  der  laesio  enormis  von  der
Person  des  Verkäufers  auf  die  des  Käufers  und  vom  Kauf  auf  alle  Verträge  des
eben  angedeuteten  Charakters  findet  gerade  von  dem  eben  gedachten  Gesichtspunkt
aus  ihre  tiefere,  innere  Begründung.  Da  jene  imigen  wirthschaftlichen  Theorien
aber  der  Kirche  mit  der  gesammten  Doktrin  und  der  weltlichen  Gesegebung  gemeinsam
waren,  so  wurde  das  Verkehrsleben,  welches  schon  in  den  Zeiten  des  Mittelalters
gegen  dies  Verkennen  seiner  wirthschaftlichen  Gesetze  rragirte,  gedrängt,  sich  neue
Formen  für  die  verbotene  Kapitalsnutzung  zu  suchen,  wie  denn  —  um  nur  eines
Beispiels  zu  gedenken  —  die  Anfänge  der  Kommanditgesellschaft  gerade  dadurch  entstanden
  sind,  daß  der  Darleiher  sich  mit  einer  Kapitaleinlage  als  Sozius  bei  einem
Unternehmen  betheiligte,  und  nun  als  Dividende  das  zog,  was  ihm  die  Wucherlehre
unter  gen  Namen  des  Zinses  vorenthielt.

v.  Brünneck,  Ueber  d.  Ursprung  des  sog.  jus  ad  *  Berlin  1869,  S.  38  ff.;
'e  des  wri  kübiugen  1  .  1  ;  GCoecke,  De  ercept.  n  ds9
Berol.  18591  Knitec  *  Seiptione  p  canonich  diss.,  Jenae  1  eich,
Die  Entwicklung  d.  5  2—  hrungeke  TPrre,  Ineng-Til.  Verlin'  1880;  End  ——  Die
nationalökonom.  Grundsätze  der  Kanon.  Lehre,  J  ;  Srnletkte  Studien  in  der
Nomanisch-Kanonischen  Wirthschafts=  u.  Ae  Fanlst  1.  Bd.  1874.

8  25.  Noch  maßgebender  endlich  ist  der  Einfluß  des  Peemchen  Rechts  auf
die  Gestaltung  des  gemcinen  Deutschen  Civilprozesses  gewesen.  Das  eigenthümlich
  und  künstlich  gestaltete  Gebäude  defselben,  welches  allerdings  in  Folge  der
heut  zum  ziel  gelangten  lebhaften  Resormbestrebungen  zu  Gunsten  einer  einheitlichen
Deutschen  Civilproßordnung  bereits  zum  Abbruch  gekommen  ist,  ruht  im  Großen
und  Ganzen  auf  Kanonischer  Grundlage,  für  welche  die  meisten  Bausteine  allerdings
wieder  dem  späteren  Römischen  Verfahren  entnommen  sind.  An  dieses  letzterr  hat
sich  die  Kirche,  als  ihre  ausgedehnte  Kompetenz  die  Ausbildung  eines  geordneten
Verfahrens  erforderlich  machte,  gehalten,  aber  die  Natur  der  vor  das  Forum  der
Kirche  gehörigen  Sachen  hat  eine  Reihe  von  Modißkationen  bedingt.  Der  Roͤmische
Prozeß  war  auf  die  Geltendmachung  der  der  freien  Parteidispofition  unterliegenden
Rrivatrechte  berechnet.  Um  solche,  also  um  Ausbildung  eines  Civilprozeffes,  handelte
es  sich  aber  auf  kirchlichem  Gebiete  nicht.  Gehörten  auch  eigentliche  Privatstreitigkeiten
  (z.  B.  Vermögensklagen  gegen  Geiftliche)  vor  das  kirchliche  Forum,  so  betraf
der  wichtigste  Theil  der  Prozefse  doch  öffentliche,  auf  dem  Gebiete  der  Kirche  entstandene
  Rechte  (Streitigkeiten  über  Erwerb  von  Aemtern,  Prozesse  zwischen  zwei  in
zwiespältiger  Wahl  gewählten  Bisthumskandidaten  rc.).  Gerade  für  solche  Streitigkeiten
  suchte  die  Kirche  eine  geeignete  Prozedur  zu  schaffen,  und  insofern  ist  sie
        <pb n="185" />
        2.  Geschichte  und  Cuellen  des  Kanonischen  Pechts.  187

liberaler  wie  der  moderne  Staat  gewesen,  als  sie  alle  von  ihr  anerkannten  Rechte
in  Wege  eines  geordneten  prozefsualischen  Verfahrens  mit  der  Möglichkeit  einer  ausführlichen
  Darlegung  der  Ansprüche  der  Betheiligten  geschützt  hat,  während  die
me#isten  Staaten  bis  vor  Kurzem  über  wichtige  staatsrechtliche  Befugnifse  ihrer  Unterihanen
  im  Wege  der  geheimen  Verhandlung  in  den  Regierungskollegien  und  der
ohne  Zuziehung  der  Betroffenen  erfolgenden  Dekretur  befinden  ließen.  Handelte  es
ich  aber  für  die  Kirche  um  Ausbildung  eines  Veriahrens  über  öffentliche  Rechte,  so“
durite  fie  beispielsweise  keine  rein  sormale  Refultate  herbeiführenden  prozessualischen
Erndsätze  anerkennen.  Da  die  Partei  über  das  öffentliche  Recht  nicht  beliebig  ver-A##n
  konnte,  so  mußte  davon  abgesehen  werden,  dem  Geständniß,  der  Eidesdelation,
eine  den  Richter  absolut  bindende  Kraft  beizulegen.  Da,  wo  zwei  Parteien  ein  und
boffelbe  Recht,  z.  B.  auf  ein  Amt,  geltend  machten,  mußte  der,  welcher  durchdringen
wollte,  auch  immer  seine  Befähigung  und  seine  Berechtigung  darthun,  es  konnte
#omit  der  Satz:  actore  non  probante  reus  absolvitar,  für  diese  Art  von  Prozessen
leine  Anwendung  finden.  Die  Nothwendigkeit,  gerade  in  diesen,  den  ganzen
Organismus  der  Kirche  berührenden  Angelegenheiten,  eine  einheitliche  Praxis  durch
die  oberste  Instanz  herbeizuführen,  führte  weiter  zu  der  unbedingten  Schristlichkeit
des  Verfahrens.  Während  aber  kerner  in  Rechtsstreitigkeiten  des  gedachten  Charakters
gne  freie  Beurtheilung  erforderlich  erscheint,  hat  die  Kanomische  Theorie  durch  eine
starr  Gliederung  des  Verfahrrus,  durch  Vorschreibung  einer  ganzen  Reihe  von
Solennitäten,  und  durch  die  Urgirung  des  Verhandlungsprinzips  dem  Richter  und
den  Parteien  bei  jedem  Schritte  beengende  Fefseln  angelegt.  Erklärlich  wird  das
nur  daraus,  daß  man  in  der  Ausfstellung  fester,  allgemeiner  Regeln  allein  eine
enügende  Garantie  der  Gerechtigkeit  kand,  und  daß  das  Mißverständniß  einer  Neihe
ron  Nömischen  Bestimmungen  und  das  Vorbild  des  Germanischen,  strenge  in
bestimmte  Abschnitte  gegliederten  Prozesses  jene  Richtung  noch  unbewußt  gefördert
boben.  Daß  jener  Drang  nach  der  Aufstellung  von  allgemeinen  Normen  und  nach
dem  Ausschluß  jeder  freien  Bewegung  in  der  Zeit  lag,  ist  hinreichend  bekannt,  und
gerrade  die  Entwicklung  des  Prozesses  bietet  dafür  ein  schlagendes  Beispiel,  insofem
als  das  Kanonische  Recht  fselbst  die  aus  dem  Römischen  Recht  übernommene  freie
#welistheorie  nur  durch  Aufstellung  weniger  und  mit  derselben  nicht  absolut
unverrinbarer  Beweisregeln  eingeschränkt,  die  den  Progeß  weiter  gestaltende  Doktrin
aber  jene  Grundsähe  durch  Entwicklung  eines  festen  Systems  von  Normen  für  die
Bildung  der  richterlichen  Ueberzeugung  beseitigt  und  die  sog.  sormale  Beweistheorie
geschaffen  hat.  So  sehr  das  Bemühen  des  Kanonischen  Rechts  nach  Herstellung
cmes  die  Gerechtigkeit  schützenden  Verfahrens  anzuerkennen  ist,  führte  doch  gerade  der
Formalismus  defselben  zu  einer  endlosen  Verschleppung  und  zu  wenig  dem  materiellen
T(ccht  entsprechenden  Resultaten.  Schon  im  vietgehnten  Jahrhundert  mußte  man
laher  auf  dem  Boden  der  Kirche  selbst  wenigstens  für  diejenigen  Sachen,  welche  eine
ichleunigere  Erledigung  erforderten,  durch  Einführung  eines  sog.  fsummarischen  Verlahrens,
  in  welchem  ein  Theil  der  uunützen  Solennitäten  und  Formen  beseitigt
wmde,  Abhülie  schaffen.  Trotz  dieser  Mängel  ist  das  Kanonische  Verfahren  in
Teutschland  mit  den  framden  Rechten  recipirt  worden,  da  es  im  Gegensatz  zu  dem
Germanischen  Prozeß  eine  rationelle  Prüfung  der  Rechtsanfprüche  durch  den  Richter
amöglichte.  Wem  auch  später  in  Deutschland  außer  den  vom  Kanonischen  Recht
schon  felbst  eingeführten  Abkürgungemitteln  noch  andere  derartige  Maßregeln  angenommen
  worden  sind,  so  ist  doch  damit  der  Formalismus  nicht  beseitigt,  im
Ecgentheil  durch  die  beliebten  Beschleunigungsmittel  eher  noch  geiördert  worden,
wielmehr  hat  eine  durchgreisende  Aenderung  erst  dadurch  erfolgen  können,  daß  man
in  der  neuen  Reichscivilprzeßordnung  (von  1877)  die  Nömisch-kanonischen  Grundlogen
  aufgegeben  hat.

P.  Hinschinz,  Beiträg=  zur  Lehre  v.  d.  Eidesdelation,  Berlin  1860,  S.  82  ff.;
d##nbenaunn,  Die  Veweizl  ehre  des  Eivilprozesses,  Heidelberg  iseo:  Groß,  Die  Vewers.
        <pb n="186" />
        188  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsenrwiclung  2c#.

theorie  im  Kanon.  Pros.,  T5.  #1  §Wien  1867,  Th.  II.  Jnnsbruck  1880:  Briegleb,  Theorie
d.  summar.  Fn  beipzig

Zu  ar  alte  KRZSMH  Roåbnt  Gesch.  deã  tgts  in
Mittelalter,  Th.  1.  1846;  Desseiden  Logmengesch.  d.  Civil-N.,  Heidelb.  1

VI.  Das  aonische  Recht  in  Deutschland  ung  seine  Bedeutung  für
das  heutige  Gemeine  Deulsche  Recht.

5K  26.  In  Folge  der  Eutwichlung  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit  hatte  das
Kanonische  Recht  schon  früh  in  den  Gerichten  Deutschlands  Eingang  gefunden,  und
das  Studium  defselben  ist  hier  viel  eher  als  das  des  Römischen  Rechts  betrieben
worden;  waren  doch  bis  tief  in  das  funfzehnte  Jahrhundert  hinein  die  Juristenfakultäten
  an  den  seit  dem  vierzehnten  Jahrhundert  gegründeten  Deutschen  Univerfitäten
  fast  ausschließlich  aus  Kanonisten  gebildet.  Mit  dieser  Geltung  in  den  geistlichen
  Gerichten  war  aber  die  Verbindlichkeit  des  Kanonischen  Rechts  für  die  weltlichen
  noch  nicht  entschieden.  Indessen  ganz  abgesehen  davon,  daß  einzelne
Vorschriften  ausdrücklich  durch  die  Deutschen  Kaiser  sanktionirt  worden  find,  bestanden
in  Isalien  die  Legisten=  und  Kanonistenschulen  nebeneinander,  und  da  das  Kanonische
Recht  vielsach  den  Bedürfnifsen  der  Zeit  näher  kam  und  diesen  rechtlichen  Ausdruck
gegeben  hatte,  so  wurden  seine  Neuerungen  auch  von  den  Legisten  mit  berücksichtigt
und  es  galt  bei  den  mittelalterlichen  Juristen  Italiens  der  Grundsatz,  daß  das
Kanonische  Recht  als  das  jüngere,  dem  Römischen  Rechte  vorgehe.  Die  freilich  noch
im  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhunderte  bestehenden  Zweisel  über  das  Verhältniß
beider  Rechte,  Anschanungen,  wie  die,  daß  die  Befolgung  der  Kanones  durch  den
weltlichen  Richter  wünschenswerth,  oder  gar  in  Sachen,  welche  das  Seelenheil
beträsen,  nothwendig  sei,  sind  mit  der  später  immer  mehr  abnehmenden  Trennung
zwischen  Legisten  und  Kanonisten  und  mit  der  Unmöglichkeit,  au#  einzelnen  Gebieten
G.  B.  dem  Civil-  und  Kriminalprozeß)  das  reine  Römische  Recht  allein  praktisch
zu  berlcksichtigen  und  das  Kanonische  ganz  bei  Seite  zu  lassen,  bald  überwunden
r**  In  der  Gestaltung,  welche  ihm  die  Lehre  der  Univerfitäten  gegeben  und
welche  sich  in  den  von  Legisten  und  Kanonisten  herrührenden  literarischen  Werken
jener  Zeit  niedergelegt  findet,  nicht  in  seiner  ursprünglichen  Reinheit,  ist  das  Nömische
Recht  und  mit  ihm  zugleich  auch  das  Kanonische  Recht  in  Deutschland  recipirt  und
in  den  weltlichen  Gerichten  angewendet  worden.  Auf  die  Gründe  jenes  merkwülrdigen
Prozesses  der  Reception  der  fremden  Rechte  einzugehen,  ist  hier  nicht  nöthig.  Es
ist  vielmehr  nur  die  Thatsache  zu  konstatiren,  daß  das  Kanonische  Recht  gleichfalls
zu  „des  Reiches  und  Gemeinen  Rechten“  gehört  hat,  deren  Beobachtung  dem  Reichskammergericht
  schon  seit  Ende  des  funfzehnten  Jahrhunderts  und  den  Hoigerichten  der
einzelnen  Landesherren  seit  dem  Anfang  des  folgenden  in  den  Reichskammergerichtsund
  Hofgerichts-Ordnungen  aufgegeben  wurde.  Das  weitere  Schicksal  des  Kanonischen
Rechts  in  Deutschland  in  den  Händen  der  weltlichen  Jurisprudenz  fällt  der  Darlegung
  der  neueren  Deutschen  Rechtsentwicklung  anheim.  Was  aber  die  Frage  nach
seiner  heutigen  unmittelbaren  Anwendbarkeit  betrifft,  so  scheiden,  wie  die  Ausführungen
  unter  V.  ergeben  haben  werden,  nicht  nur  die  Gebiete  des  Völkerrechts
und  Staatsrechts,  sondern  auch  vor  allem  die  des  Strafrechts,  Straf--  und
Civilprozesses  aus,  au  denen,  nachdem  schon  in  den  ersten  beiden  Beziehungen
die  Partiknlargesetzgebung  in  unserem  Jahrhundert  eine  große  Thätigkeit  entfaltet
hatte,  nunmehr  die  Rechtseinheit  für  ganz  Deutschland  hergestellt  worden  ist.  Für
das  Privatrecht  wäre  heute  noch  am  ehesten  eine  solche  unmittelbare  allseitige
Geltung  der  Kanonischen  Vorschriften  denkbar,  aber  einmal  hat  die  staatliche  Gesetzgebung
  mit  manchen,  denselben  zu  Grunde  liegenden  Anschauungen  (so  schon  die
        <pb n="187" />
        2.  Geschichte  und  Quellen  des  Kanontichen  Nechts.  189

Leutiche  Reichsgesetzgebung  mit  dem  Zinsverbote)  gebrochen,  und  dadurch  find  eine
Tehe  hierher  gehöriger  Normen  beseitigt  worden.  Sodann  hat  auch  jener  alte
Irudsatz  von  dem  Vorrongr  des  Kanonischen  Rechts  namentlich  in  diesem  Jahr-##ndert
  gegenüber  dem  Purismus  eines  Theiles  der  Civilisten  der  historischen  Schule
ittt  mehr  seine  unumschränkte  Geltung  behaupten  können,  vielmehr  hat  man  mehrfach
eAll  Legitimation  für  die  heutige  Geltung  des  Kanonischen  Rechts  die  klare  Absficht
eiuer  Abänderung  des  Nömischen  Rechts  verlangt  und  Bestimmungen,  welche  durch
keesen  Paffirschein  nicht  gedeckt  werden,  als  Mißverständnisse  des  Römischen  Rechts
cde  als  unachtsamcer  Weise  zu  weit  gefaßte  Vorschriften  (z.  B.  die  Statuirung  der
bona  ties  für  die  Verjährung  persönlicher  Klagen  und  für  die  Ersitzung  der  Dienstborkriten)
  in  ihrer  Anwendbarkeit  zu  befeitigen  gesucht.  Von  der  Unsicherheit,  welche
kdurch  in  die  Behandlung  dieser  Frage  gekommen  ist,  giebt  die  gemeinrechtliche
Natie  und  jedes  neuere  Pandektenlehrbuch  hinreichend  Zeugniß.  Freilich  muß  dabei
keworgehoben  werden,  daß  in  dieser  rrstringirenden  Theorie  sich  vielfach  nur  eine
Aa#ktion  des  modernen  Rechtsbewußtseins  geltend  macht,  welches  von  anderen  Ausasfungen
  des  Verhältnisses  zwischen  Recht  und  Moral  und  von  auderen  wirhhschaftlichen
  Anschauungen  ausgeht.

Daß  das  Kanonische  Recht  eine  bedeutende  kulturhistorische  Mission  gegenüber
den  Rechtszuständen  des  Mittelalterd  erfüllt  hat,  werden  die  vorstehenden  Andentungen
  ergeben  haben.  Diese  ist  erfüllt,  die  gesunden,  von  ihm  entwickelten
HCdanken  hat  die  staatliche  Gesetzgebung  sich  zu  eigen  gemacht.  Daß  aber  Rechtslühr,
  welche  den  Bedürfnissen  oder  Anschauungen  unserer  Zeit  widersprechen,  aus
dem  hrutigen  Rechtssystem  wieder  ausgestoßen  werden,  ist  ein  durch  die  Kultura#twicklung
  gebotener  Prozeß,  welchen  die  Kirche  selbst  allerdings  beklagen  mag,  den
ber  zu  zinden  v.  a  Macht  heute  nicht  mehr  ausreicht.

Sto  d.  Deutich.  Nechtsquellen,  —  Muther,  Nöm.  u.  Kanon.  R.  im
Susd  rts  1671  Schulte.  #.  I.
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        Geschichte  und  Quellen

Deutschen  Rechts.

Von
Professor  Dr.  Heinrich  Brunner

in  Berlin.
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        Vorbemerkuns.

Das  Nömische  Recht  nennen  wir  nach  einer  Stadt,  die  sich  im  Lause  der  Jahrbunderte
  zum  Universalstaate  des  Alterthums  aufgeschwungen  hat.  Dem  Deutschen
Lechte  gab  ein  ganzes  Volk  den  Namen,  welches  einer  straffen  Zusammensaffung
stete  entbehrte,  auch  in  der  Zeit,  als  es  im  Rahmen  des  heiligen  Römischen  Reiches
Tautscher  Nation  seine  staatsrechtliche  Einheit  geiunden  hatte.  Damit  ist  von  vomberein
  ein  tiesgreifender  Gegensatz  in  der  Geschichte  beider  Rechte  angedeutet.  In
Tautschland  gebrach  es  an  den  Voraussetzungen  der  einheitlichen  und  künstlerisch
abgeschlossenen  Ausbildung  des  Römischen  Rechts.  Der  Deutschen  Rechtsentwicklung
#hlte  ein  Krystallisationspunkt,  wie  ihn  das  Römische  Recht  in  der  urbs  gefunden.
von  oben  her  war  sie  sast  vollständig  sich  selbst  überlassen.  Nie  hat  ein  Drutscher
berscher  auf  die  Rechtserzeugung  einen  so  nachhaltigen  Einfluß  genommien,  wie  ihn
der  Papst  als  das  Haupt  einer  festgegliederten  Hierarchie  durch  seine  Dekretalen  auf
die  Gestaltung  des  Kanonischen  Rechts  ausübte.  Umsonst  suchen  wir  in  der  Geichte
  des  Deutschen  Rechts  nach  einer  Periode,  da  die  Justizpflege  in  den  Händen
eines  absoluten  Königthums  und  eines  von  ihm  abhängigen  Juristenstandes  centra-(#n
  wurde,  wie  dies  in  England  unter  den  Normannischen  Königen  der  Fall  war.
Nit  dem  hervorgehobenen  Mangel  ständiger  Organe  einer  einheitlichen  Rechtsbildung
bingt  es  zusammen,  daß  es  dem  Deutschen  Rechte  nicht  beschieden  war,  seine  Entwicklung
  selbständig  zu  vollenden.  Zu  einer  Zeit,  als  es  seine  Jugendperiode  noch
nicht  Überschritten  hatte,  seit  der  Mitte  des  funfzehnten  Jahrhunderts,  wurde  in
Toutschland  fremdes  Recht  rezipirt,  nämlich  Römisches  Recht,  Kanonisches  Recht  und
Wagobardisches  Lehnicht.  Diese  bedeutungsvolle  Thatfache  rechtfertigt  es,  mit
lticksicht  auf  dieselbe  die  Geschichte  des  Deutschen  Rechts  in  zwei  Hauptperioden  zu
#heilen.  Innerhalb  des  Zeitraums  seiner  selbständigen  Entwicklung  unterscheiden
vun  wieder  die  Germanische  Rechtsbildung  bis  zum  Abschluß  der  Völkerwanderung,
bir  Kechtsbildung  in  der  Fränkischen  Monarchie  und  endlich  die  des  Deutschen  Reichs
bis  in  die  Mitte  des  funfzehnten  Jahrhunderts.

Die  Geschichte  des  Rechts  zerfällt  nach  dem  Gegenstande  ihrer  Betrachtung  in
die  allgemeine  und  in  die  besondere  Rechtsgeschichte,  je  nachdem  sie  die  Entwicklung
Ks  Nechts  in  seiner  Totalität  oder  die  Entwicklung  der  einzelnen  Rechtsinstitute
wiolgt.  Man  pflegt  dafür  sonst  von  äußerer  und  von  innerer  Rechtsgeschichte  zu
dnnchen,  Ausdrücke,  die  wenig  passen,  weil  das  Ganze  eines  Organismus  nicht  mit
besen  Außenseite  zusammensällt  und  ebensowenig  die  einzelnen  Glieder  die  innere
Erile.  defselben  bilden.

Tuch  in  der  Geschichte  des  Rechts  waltet  das  Gesetz  der  allmählichen  Diffeum#
  ung.  Eimichtungen,  die  sich  in  jüngeren  Perioden  mit  scharf  ausgeprägten
Esgensähen  als,  verschiedenartige  Rechtsinstitute  gegenüberstehen,  find  in  den  Anm
  der  Entwicklung  gegensatzlos  in  Einem  Rechtsinstitute  vereinigt,  welches  sich
ast  im  Lausc  der  Zeit  mit  Rücksicht  auf  die  verschiedenen  Funktionen,  die  es  überelnbf

  Encepe.  1.  4.  Auft.  13
        <pb n="192" />
        194  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2rc.

nimmt,  in  mehrere  zerspaltet.  Im  Hinblick  auf  dieses  Gesetz  der  Differenzirung  der
Rechisinstitute  erscheint  es  für  die  geschichtliche  Behandlung  des  Rechts  als  geboten,
den  Stoff  zunächst  nach  Perioden  und  erst  innerhalb  derselben,  soweit  es  angeht,
nach  dem  Systeme  der  Rechtsinstitute  zu  gliedern.

Um  die  allgemeine  Rechtsgeschichte  der  einzelnen  Perioden  darzustellen,  sollen
einige  einleitende  Worte  den  territorialen  und  historisch-politischen  Rahmen  der  ihr
zufallenden  Rechtsentwicklung  feststellen,  sollen  sodann  die  gesellschaftlichen  Grundlagen
  des  Staats-  und  Rechtslebens  skinirl  und  schließlich  die  Rechtsquellen  behandelt
  werden.  Sodann  werden  von  den  Zweigen  der  besonderen  Rechtsgeschichte  die
des  öffentlichen  Rechtes,  nämlich  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht,  Strafrecht  und
Rechtsgang  erörtert.  Die  Geschichte  des  Privatrechts  wird  für  die  drei  Zeitabschnitte
vor  der  Rezeption  der  fremden  Rechte  ohne  Periodisirung  im  Zusammenhange  dargeslellt
  werden.  Für  die  Periode  seit  der  Rezeption  muß  sich  nach  der  ganzen  Anlage
  der  Encyklopädie  dieser  Ueberblick  auf  die  Aufstellung  der  allgemeinsten  Gesichtspunkte
  beschränken.

Die  Geschichte  dez  Deutschen  Rechts  wurde  zur  selbständigen  wistenlchaltlichen  Di-  Diagiplin
gheben  dug  Lark  Fiich  Eichhorn,  Deutsche  Stoats=  und  4  Bde
Die  seitdem  erschienenen  konenditberen  Darstellungen  sälch  in  gei  istiger
grwt  O  gesammten  Stoffes  ihr  hoen  7  t  erreicht.  Als  solche  sind  zu  nennen:
Mili#ns  euts  deeics.  und  Rechtsgeschich  dreusge  dei  akademischen  Vorlesungen,
7  x59;  Mi  ½  kuische  ro.  1.  wom  1872;  F.  Walter,  Deut
3#3  Aufl.  Gengler,  Deutsche  N  v4  als  im  Grundrisse  (unvoll.
endet),  1850;  Hille  *  ehrbu  der  Deutschen  Staats-  und  echtgeich  n  mit  Ausschluß
  der  Geschichte  der  hekratrtbin  *  8  Laniel#.  Handdu  Deutschen
Neichs=  und  Staatenrechtsgeschichte  859—1868.  vollemdet;  ln,  e  der
Deutschen  Reichs=  und  Rechts,  *  .  Kun.  l  Grlchtchte  des  Deutschen  Rkchtö  in
6  Bänden  beardeitet  en  Beseler,  Hälschner,  Wen  Nichte  Er.
nen  ist  nur  der  e  Band,  die  Wesch  ichte  der  äuthchn  rW3  946  r*-.
30—64.  ennn  e  .  rot  echet  a  1868,  ist  nach  einem  at
msassenden  Plane  angelegt,  daß  das  Werk  fast  als  eine  sgeschichte  unter  dem
ichtspunke,  z  Geapschtert  W  und  in  vielen  z  agen  Aischch  iu  Rechts  mit
ben  zu  R  Fien  en  werden  kann.  —  Für  die  ältere  Deutsche  Rechtsgeschichte  S
etrachi  aud  R  Storia  del  Mritto  italiano  dalla  caduta  dell  impero  ro
la  codificazione,  1  I.  II.,  W  und  L#esten,  III.  I.  ’*
Strafrecht.  Das  .  derdindet  ausgedehnte  Benutzu  utscher  Literatur  mit  selbhändigrt
  „uellensorschu  ung.  —  ket  see  Halfabr  ch  .  dem  Rechtshistoriker  Jakob
Grimm's  Deutsche  Rech  cht#alter  hümer,  3.  Ausgade  1881.  Thei  d  theilt  eber-Ktung,
  theils  Ergänzung  aus  Holländischen  **  Eimifas  bEn  im  Ver-Mns
  l#n  Grimm's  Nechtsalterthümern  No  egtsondheden
—  Leider  einzige  Bibllo  rapot  oeer  P#nschen  —5  —  die  von
#rest

r*

—

 

 

4SSE&amp;amp;E='
  I-  L

Erster  Abschnitt:  Die  Rechtsentwicklung  bis  zur  Rezeption  der
fremden  Rechte.

A.  Allgemeine  Rechtsgeschichte  und  öffentliches  Recht.
1.  Bis  zum  Abschluß  der  Völkerwanderung.

8  1.  Nicht  als  ein  großer  nationaler  Staat  taucht  das  Volk  der  Germanen
in  der  Geschichte  auf,  sondern  es  ist  in  eine  erhebliche  Anzahl  kleinerer  Völkerschasten
  getheilt,  deren  jede  ein  selbständiges  politisches  Dasein  führt.  Nach  den  Ergebnissen
  der  neuesten  Sprachforschung  zerfallen  die  Germanen  in  die  Westgermanen
oder  Deutschen  und  in  die  Ostgermanen,  welche  aus  der  Gothisch-Vandalischen  Völkergruppe
  und  aus  den  Skandinavischen  Stämmen  gebildet  werden.  Trot  der  politischen
  Zersplitlerung  besteht  ein  Bewußtsein  der  Zusammengehörigkeit.  Es  äußert
        <pb n="193" />
        3.  Geschtchte  und  Quellen  bes  Deutschen  Nechts.  195

in  einer  von  den  Römischen  Schriftstellern  überlieferten  Sage  über  die  Abstammung
der  Westgermanen,  welche  zugleich  die  natürliche  Gliederung  derfelben  in  größere,
lurch  nächste  Verwandtschaft  verbundene  Völkerschaftsgruppen  zum  Ausdrucke  bringt.
Ununterbrochene  harte  Kämpfe,  verursacht  durch  die  Erwerbung  und  Behauptung
der  in  Curopa  befiedelten  Gebiete,  erziehen  in  den  Germanen  ein  wehrhaftes  Geschlecht,
  welches  fich  seine  Religion,  sein  Recht  und  seine  Verfassung  in  wesentlich
kriegerischem  Geiste  gestaltet.  Durch  das  Vordringen  gegen  Gallier  und  Römer
trien  sie  als  ein  eigrnartiges  Volksthum  in  das  Gesichtsfeld  der  antiken  Geschichtschribung
  ein.  Wechfelvolle  Kämpfe  mit  den  Römem  setzen  zwar  ihrer  Ausbreitung
gegen  Mesten  und  Süden  eine  vorläufige  Grenze,  doch  bleiben  sie  ihrerfeits  auf  die
Dauer  unberührt  von  der  Machtsphäre  und  von  der  nivellirenden  Kultur  des  Römiichen
  Weltreichs.

Seit  dem  dritten  Jahrhundert  drängen  geschichtliche  Ereignisse  die  vielgespaltene
Lation  zur  Bildung  größerer  Verbände.  Verwandte  und  benachbarte  Völkerschaften
schlireßen  Bündnisse  und  treten  nach  außen  hin  unter  gemeinsamem  Namen  auf.
Im  Laufe  der  Zeit  erwächst  aus  dem  Bund  ein  staatsrechtlicher  Verband  und  haben
sich  die  Stämme  aus  natürlichen  Gliederungen  des  Volkes  zu  politischen  Einheiten
ungestaltet.  Salische  und  Nibuarische  Franken,  Alamannen,  Thüringer,  Sachsen,
Friesen  und  Baiern  sind  diejenigen  dieser  Stämme,  welche  in  Teutschland  seßhaft
blieben,  während  Ostgothen,  Westgothen,  Vandalen,  Burgunder,  Angelfachsen,
Lengobarden  und  andere  aus  den  heimischen  Sitzen  auswandern,  um  auf  dem  Boden
des  an  n  zertrümmerten  Weströmischen  Reiches  neue  Heimwesen  und  Staaten
n  g
r**  i  diesen  Zeitraum  berührenden  Materien  oder  doch  für  aaie  weiseen  deselden
len!  in  Betracht:  Waitz.  Deutsche  Verialsangsgetchiche.  1.  Bd.  3.  Aufl.  1880;  v.  Beth-“
  ollweg,  Ueber  die  Germanen  vor  der  Völkerwanderung,  1850;  Derselbe,
Der  oi  prozeß  8  Gemeinen  Rechis,  IV.,  1868;  Majer,  Germaniens  Üwerjassung,  179#8;
Stubdbs.  The  constitutionel  bietory  of  England  in  ite  origin  and  developmemt,  I.  1874;
rW7  Teuische  lrzent,  1879;  Kausmann,  Deutsche  Geschichte  I,  die  Germanen  ber  Ur.

&amp;amp;  2.  Die  gesellschaftlichen  Zustände  der  ältesten  Zeit  charakterisiren  sich  durch
die  Gleichförmigkeit  der  Besitzverhältnisse.  Den  Ackerbau  haben  die  Germanen  seit
den  ältesten  Zeiten  gekannt,  doch  wurde  er  nicht  intenfiv,  sondern  nach  dem  von
den  Nationalökonomen  sogenannten  System  der  Feldgraswirthschaft  betrieben.  Hausund
  Hofftätte  betanden  sich,  wenigstens  in  der  Zeit  des  Tacitus,  im  Sondereigen  des
Einzelnen.  Am  Ackerlande  bestand  sog.  Feldgemeinschaft  mit  wechselnder  Hufenordnung.
  Als  Eigenthümer  desselben  galt  die  Gesammtheit  der  Gemeindegenossen,
während  dem  Einzelnen  sein  Antheil  an  der  Feldmark  durch  periodisch  wiederkehrende
  Verlosung  zur  Sondernutzung  zugewiesen  wurde.  Da  keiner  ein  Interesse
hatte  mehr  zu  erhalten  als  er  bebauen  konnte,  mögen  sich  die  Antheile  der  Ein-##lnen
  mit  Rücksicht  auf  die  Arbeitskräfte,  über  die  sie  verlügen  konnten,  immerhin
etwas  verschieden  gestaltet  haben.  Weder  Sondereigen,  noch  Sondernutzung  gab  es  an
dker  gemeinen  Mark,  Allmende,  deren  Hauptbestandtheil  Wald-  und  Weideland  bildeten.
Hier  Übten  die  Markgenossen  nach  Bedarf  Weide-,  Holzungs=  und  Rodungerechte
aus.  Wo  die  Anfiedlung  nicht  nach  der  herrschenden  Regel  in  Dorsschaften,  sondern
  in  Einzelhöfen  erfolgt  war,  blieb  der  Ausschluß  des  Sondereigenthums  von
dornherein  auf  die  Allmende  beschränkt.  Nach  der  Völkerwanderung  tritt  uns  allenthalben
  ein  Sondergut  am  Ackerlande  entgegen,  welches  sich  in  der  Weise  ausgebildet
doben  mag,  daß  die  wechselnde  Hufenordnung  eine  feste  wurde,  dem  Einzelnen  seine
Quote  ein  für  allemal  belassen  ward,  und  aus  seinem  Nutungsrechte  ein  Eigentum
  erwuchs.  Doch  hat  sich  die  Feldgemeinschaft  am  Ackerlande  strichweise  noch
lange  Über  diese  Periode  hinaus,  in  spärlichen  Ueberresten  bis  auf  unsere  Tage
erhalten.

Die  Bevölkerung  gliedert  sich  in  Freie,  Liten  und  Knechte.  Letztere  sind  recht-13-“
        <pb n="194" />
        196  Die  geschtchtlichen  Grundiagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  1c.

los,  fie  gelten  als  Sache.  Eine  Mittelstufe  zwischen  ihnen  und  den  Freien  nahmen
die  Liten  ein,  die  Halbfreien,  ein  Stand,  welcher  freiwilliger  Unterwerfung  unter
den  Sieger  seine  Entstehung  verdankt.  während  gewaltsame  Unterjochung  den  Ursprung
  der  Unfreiheit  erklärt.  Unter  den  Freien  ragen  als  eine  faktisch  bevorzugte
Klasse  die  Adeligen  hewor,  Glieder  von  Geschlechtern,  aus  welchen  man  die  obrigkeitlichen
  Würden  zu  besetzen  pflegte.  Doch  fehlt  ihnen  das  Merkmal  des  Standes,
der  Genuß  erblicher  Vorrechte.  Erst  um  die  Zeit  der  großen  Wanderungen  hat
sich  bei  einzelnen  Stämmen  die  Klasse  zum  wahren  Stande  abgeschlossen.  Zum
deutlichsten  Ausdruck  gelangten  die  Standesunterschiede,  seitdem  eine  rechtliche  Fixirung
  der  betreffenden  Anfäßze  stattgefunden,  im  Wergelde,  der  Summe,  welche  zur
Sühne  des  Todtschlags  an  die  Verwandten  des  Erschlagenen  bezahlt  wurde.  Dem
Knechte  fehlte  es,  der  Lite  hatte  nur  das  halbe  Wergeld  des  Freien.  Das  volle
entsprach  noch  in  späterer  Zeit  dem  Werthe  des  normalen  Besitzthums,  der  Huse.
Innerhalb  des  Staates  bildete  die  Sippe  eine  öfsentlich-rechtliche  Körperschaft.
Sie  beruht  auf  der  Gleichberechtigung  der  Geschlechtsgenossen,  eine  patriarchalische
Spitze  ist  ihr  fremd.  Die  Schutzherrschaft  dee  Familienhauptes  bleibt  auf  die  in
seiner  Hausgenossenschaft  vereinigten  Familienglieder  beschränkt  und  fällt  mit  dem
rechtlichen  Ausschciden  aus  der  letzteren  hinweg.  Die  Geschlechtsgenossen  gewährleisten
  sich  gegenfeitig  Schutz  und  Sühne.  Sippe  bedeutet  soviel  wie  Frieden,  Freundschaft.
  Die  Friedensbürgschaft,  welche  die  Sippe  jedem  ihrer  Genoffen  gewährt,
äußert  sich  darin,  daß  sie  die  an  ihm  begangene  Rechtsverletzung  rächt,  den  angegrissenen
  Genossen  vertheidigt.  Im  Falle  des  Todschlags  war  die  Sippe  des  Erschlagenen
  verpflichtet,  zur  Blutrache  zu  schreiten  oder  den  Anpruch  auf  defsen
Wergeld  (Manngeld,  leuelum)  geltend  zu  machen.  Das  Wergeld  fällt  an  die  gesammte
  Sippe  -recipit  satisfactionem  universa  domus“"  (Tacitus).  Die  Vertheilung
  desselben  war  ursprünglich  Sache  des  Geschlechtes,  doch  hat  sich  bei  den  meisten
Stämmen  schon  früh  ein  bestimmter  Vertheilungsmodus  ausgebildet.  Es  fällt  nämlich
  ein  Theil  des  Wergelds,  gewöhnlich  zwei  Drittel,  bei  den  Salfranken  die  Hälfte
als  sog.  Erbfühne  an  die  nächsten  Erben  des  Getödteten,  während  der  Rest  als
Magsühne,  Maggeld  unter  die  Seitenverwandten  „die  gemeinen  Magen“  in  der
Weise  vertheilt  wird,  daß  unter  ihnen  die  näheren  Magen  größere  Antheile  erhalten
wie  die  entfernteren.  Andererseits  sind  die  Berwandten  des  Missethäters  gleich  diesem
der  Rache  des  beleidigten  Geschlechtes  auegesetzt  und  haben  fie  für  die  Zahlung  des
von  ihrem  Genossen  verwirkten  Wergeldes  theilweise,  im  Fall  seiner  Insolvenz  wol
auch  vollständig  aufzukommen.  Auch  im  Rechtsgang  tritt  das  Geschlecht  feinen
Mitgliedern  helfend  zur  Seite,  die  Geschlechtsgenoffen  sind  sich  gegenseitig  zur  Eideshülfe
  verpflichtet.  In  erhöhtem  Maße  äußert  sich  die  Schutzpflicht  der  Sippe  in
Bezug  auf  Unmündige  und  Weiber,  welchen  die  Schutzgewalt  dee  Vaters,  beziehungsweise
  des  Ehemanns  sehlt.  Dieselben  befinden  sich  unter  der  Gesammtvormundschaft
  der  Sippe.  Als  Gesammtvommund  beftellt  sie  aus  ihrer  Mitte  einen
Vertreter,  um  unter  ihrer  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit  die  Geschäfte  der  Vormundschaft
  zu  verwalten,  die  sie  nicht  in  ihrer  Gesammtheit  erledigen  kann.  So
bestand  unter  den  Verwandten  eine  Art  von  Gesammtbürgschaft,  Magenbürgschaft
und  bot  der  enge  Verband  der  Sippe  einen  Ersatz  für  den  Mangel  einer  allfeitig
eutwickelten  Staatsgewalt.  Künstliche  Geschlechtsverbände,  wie  fie  unter  Verhältnissen
  eintreten,  da  der  natürliche  Geschlechtsverband  nicht  mehr,  das  politische  Gemeinwesen
  aber  noch  nicht  ausreicht,  um  die  hergebrachten  öffentlich-rechtlichen  Funktionen
  der  Sippe  zu  versehen,  sind  im  Alktdeutschen  Staate  nicht  zur  Ausbildung
elan  .
6  6g  Hanssen,  Agrar  e  #bendlungen  1880  (Ansichten  über  das  1gar
kefe  de  5  p.  1,  We  sel  Wohnsitze  u  d  Grlem  marten  E6  Germanischer  Urzeit
Zur  Geschichte  der  Feldsvsteme  in  Deotschle#nn  p.  128);  Noscher.  Ansichten  der  Sur
wirthiwast.  1861;  Henn  V  Ueber  die  agrarische  Msssossan  zanL  ber  alten  Deutschen,  1869;
Viollet,  Ceracitere  collecul  des  premières  propriétés  immobilisres,  in  der  Pibliothlaue  de
        <pb n="195" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  197

Pole  des  chartes,  1  Laveleye,  Das  Ure  itta  6  Futrsiftt,  Deutsche  Ausgabe  heraus#ptbeus
  zr.  EWn-  von  Büch  cnern  1
jabreschr.  X.  1  fl.;  Meiyzen,  Der  älteste  #ben  der  Wltn  in  den  Jahrbüchern
I  Nationalökonomie  und  —  atistit  neue  Holze  II,  11  Fnone  Die  Tterien  in

anf  ihre  Bildung  2c.,  1854  eber  die  M  Hienschoften,  1822  829;  L.  v.

n  Geschichte  W  32  in  Pr  rucsckan  L#en  Wintiret  Finn.  ur

GEeschichte  der  Mark-  Dorf.  un  4  nir  ic.,  1844;  Fr.  Thudichum,  Die

Gan-·  und  Marbverfaffn

in  Scutean

Hallm  Adte  gihn  1500  der  Stände  in  Deutschland,

Tie  manssche  ##lkelasche  6  und  Landtheilun  in  den  Ererin)  en  des  0oi  W
Prn  1844;  Konrad  Maurer,  lleber  das  Wesen  des  ältesten  Abse  der  Deutschen  Stämme
I.  L  w.,

rad  Mauner  in  der  Kritischen  Ueberschau  der  Deutschen  —#  und  beaeche
eiaon  III.:  v.  Amira,  Gebensolge  und  l  eurde
nieberdeutschen  ekräeen,  13  4;  F.  Schupfer,  b  cki
Noch  ginnütoo,  Vgl·  zudem  die  allgemeine  —  dnt  Aesen  Strofrechts'  und

*&amp;amp;  3.  Das  Recht  ist  in  dieser  Zeit  ein  ungeschriebenes,  es  ist  Gewohnheitsncht.
  Der  freie  Mann  kennt  es  in  Folge  seiner  pflichtmäßigen  Theilnahme  an  der
offentlichen  Rechtsprechung.  Die  naiv  #omnlich-  Auffassung,  welche  selbst  in  der
Sprache  des  Rechts  zum  Ansdruck  kam,  der  Reichthum  an  Formen  und  Symbolen,
in  welche  sich  der  Rechtsgedanke  kleidete,  trugen  dazu  bei,  das  Recht  im  Bewußtsein
des  Bolkes  lebendig  zu  erhalten.  Uralt  ist  ferner  die  Sitte,  den  Rechtssatz  in
Sprüchwörter  oder  in  Neime  zu  fassen.  Als  Träger  des  Rechtes  erscheinen  nur  die
reien  Volksgenoffen.  Rechtlos  ist  der  Unfreie,  rechtlos  der  Fremde.  Trotz  gemeinsamer
  Grundlagen  ist  das  Recht  bei  den  verschiedenen  Völkerschaftsgruppen  ein  verschicdenes.
  Seit  sich  die  Stammesbildung  im  rechtlichen  Sinne  vollzogen  hat,
ascheint  jeder  Stamm  im  Besitze  eines  besonderen  Stammesrechts.  Die  Kenntniß
des  Rechts  schöpfen  wir  für  diese  Periode  aus  den  Mittheilungen  Römischer  Schriftsteäler,
  namenllich  aus  der  in  den  ersten  Jahren  der  Regierung  Trajan's  abgcaßten
Germania  des  Tacitus  und  aus  einer  Vergleichung  der  Quellen  der  Folgejzeit,  welche
mm  Theil  altes  Gewohnheitsrecht  enthalten,  das  noch  in  die  Zeiten  der  Bölkerwandcrung
  hinaufreicht.  Einzelne  wichtige  Ergebnisse  liefert  die  vergleichende  Sprachforschung,
  indem  sie  den  Wortvorrath  untersucht,  welcher  den  Germanischen  Sprachen
und  Mundarten  mit  den  übrigen  Arischen  Sprachen  von  Alters  her  gemeinsam  ist.
Manche  Lücken  unserer  Quellen  vermag  die  vergleichende  Rechtsgeschichte  auszufüllen,
indem  sie  die  Nachrichten  über  die  ältesten  Rechtszustände  bei  anderen,  insbesondere
bei  Arischen  Bölkern  kritisch  verwerthet.

Graf  und  Dietherr,  Deuksche  Nechtelprüchwärter-  1864.  VBgl.  die  Einleitung  bei
Ke#  ler,  Lr#manitche  NRechtsdenkmäler,  1875;  v.  A#n  mira,  Ueber  Zweck  und  Mittel

tmanischen  Rechtsgeschichte,  1876;  Vernhöft,  Uebe  Zweck  und  Mittel  lbde  ver-—
  n  ft,  in  dessen  Zeitschrift  für  bergleschende  Rechtswifssensch.  I.

8  4.  Der  Altdeutsche  Staat  erscheint  als  Kriegs=  und  Rechtsgenoffenschaft  der
#rrien  Volkogenossen  und  beruht  insofern  auf  demokratischer  Grundlage,  wenn  man
dabei  von  der  Thatsache  absieht,  daß  ein  Theil  der  Bevölkerung  in  Knechtschaft
lebend  des  Rechtes  darbte  und  die  Wassenjähigkeit  die  Voraussetzung  der  vollen
Rcchtsfähigkeit  bildete.  Die  Bedürfnisse  des  Gemeinwesens  wurden  durch  die  persönlichen
  Leistungen  der  Bolksgenossen  gedeckt.  Allgemein  waren  Wehr=  und  Gerichtsbüicht.
  Jeder  frrie  Mann  leistete  unentgeltlichen  Kriegsdienst.  „Das  Heer  war  das
voll  in  Woffen.“  Die  Gerichtsgemeinden  selbst  übten  die  Nechtsprechung,  jeder  war

verpflichtet  in  der  Versammlung,  ding,  mallos,  zu  erscheinen  und  an  der  Fällung
des  Urtheils  Theil  zu  nehmen,  während  dem  Richter  nur  die  Leitung  des  Dings
und  die  Vollstreckung  seiner  Urtheile  oblag.

Die  Nomischen  Schriftsteller  unterscheiden  bei  den  Gernanen  civitas  und  pagus,

chaft  und  Gau,  Bezeichnungen,  welche  fie  ursprünglich  für  die  Keltischen  Veriungsverhältnisse
  zur  technischen  Anwendung  gebracht  und  dann  auf  die  Germanen
        <pb n="196" />
        198  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  rc.

übertragen  haben.  Die  Führung  der  civitas  scheint  rechtlich  oder  thatsächlich  allenthalben
  bei  einem  oder  bei  mehreren  herrschenden  Geschlechtern  gestanden  zu  haben.
Der  Fonn  nach  ist  die  Verfassung  der  civites  entweder  eine  genossenschaftliche  oder
Verfassung  mit  Königthum.  Dort  verbürgt  das  Volk,  hier  der  König  den  allgemeinen
Frieden.  Dort  wurde  der  Bruch  deffelben  dem  Volke,  hier  dem  Könige  gebüßt.

Staaten  mit  genosfenschaftlicher  Verfaffung  hatten  im  Frieden  kein  gemeinsames
Oberhaupt.  Nur  für  den  Kriegsfall  wurde  ein  Herzog  gewählt.  Organ  der
Regierungsgewalt  ist  die  von  Priestern  geleitete  Völkerschafts=  oder  Landesversammlung
  (concilium  civitatis),  welche  endgiltig  über  Landesangelegenheiten  entscheidet.
Sie  ist  insbesondere  Heeresversammlung,  entscheidet  über  Krieg  und  Frieden,  dient
zur  Heerschau,  sie  bestrast  todeswürdige,  namentlich  politisch-militärische  Verbrechen;
in  ihr  findet  die  Wehrhaftmachung  der  Jünglinge  statt.  Das  Gebiet  der  Mllerschaft
  zerfällt  in  eine  Anzahl  von  Gauen,  welchen  die  in  der  Landesgemeinde
erkorenen  Fürsten,  principes,  als  ständige  Obrigkeiten  vorstehen.  Die  Fürften
fungiren  als  Nichter  in  den  Gerichtsversammlungen,  im  Kriege  führen  sie  die  Hrrresabtheilung
  des  Gaues.  In  ihrer  Gesammtheit  bilden  sie  einen  Völkerschaftsrath,
welchem  die  Erledigung  kleinerer,  die  Vorbereitung  größerer,  der  Landesversammlung
zufallunder  Sachen  oblag.  Das  lose  Gesüge  des  Völkerschaftsverbandes  ermöglichte
die  aus  der  Vereinigung  mehrerer  Völkerschaften  hervorgehende  Bildung  größerer
Staaten.  Länger  dauernde  Bündnisse  machten  eine  gemeinfame  Heeresversammlung
zur  Nothwendigkeit,  und  damit  war  das  staatliche  Organ  des  zum  Staate  erwachsenden
Bundes  im  Keime  gegeben.  —  In  den  Dienst  der  Fürsten  begaben  sich  freic  wehrhafte
  Männer  als  Gefolgsleute.  Sie  schwuren  dem  Gefolgsherrm  Treuc,  empfingen
von  ihm  Schutz,  Unterhalt  und  Bewaffnung  und  bildeten  seine  Umgebung  im  Frieden
wie  im  Kriege.  Nur  die  Fürsten  hatten  das  Recht,  ein  solches  Gesolge  zu  halten.
Nach  dem  Vorbilde  der  unter  dem  Familienvater  vereinigten  Hausgenossenschaft  entwickelte
  sich  in  der  Gefolgschaft  ein  Herrschaftsverhältniß,  welches  bestimmt  war,  in
seiner  Fortbildung  die  Verfassungsgrundlagen  total  zu  verändern.  Doch  darf  ihre
Bedeutung  für  den  Altdeutschen  Staat  nicht  überschätzt  werden.  Da  die  Gcfolgsleute
im  Haueshalt  des  Gesolgsherrn  lebten,  so  konntr  ihre  Zahl  nur  eine  verhältnißmäßig

uhea  gewesen  sein,  eine  Thatsache,  die  an  sich  die  früher  viel  verbreitete  Ansicht
gaeine  daß  die  großen  Wanderungen  der  Germanen  im  Wesentlichen  auf  Züge
abenteuernder  Gefolgschaften  zurückzuführen  seien.

Das  Königthum  ist  erblich.  Doch  entschied  iunerhalb  des  Königsgeschlechte  die
Wahl  des  Volkes.  Der  König  hatte  die  oberste  Hecr=  und  Gerichtsgewalt.  Er
leitete  die  Landesversammlung,  ohne  deren  Zustimmung  er  in  wichtigerrn.  Sachen
nichts  unternehmen  kann.  Allem  Anscheine  nach  legte  sich  der  König  das  ausschließliche
  Recht  bei,  ein  Gefolge  zu  halten.  Das  Volkskönigthum,  ursprünglich  auf
die  östlichen  Stämme  beschränkt,  verdrängte  im  Laufe  der  Zeit  bei  den  meisten
Völkerschaften  die  genossenschaftliche  Verfassung.  Die  höhere  Kraft,  welche  die
Institution  des  Königthums  dem  Staate  gewährte,  reizte  zu  bewußter  Aenderung
der  Versassung.  Hier  und  da  wuchs  aus  einem  ständig  werdenden  Herzogthum
allmählich  ein  Königthum  heraus.

Die  von  den  ausgewanderten  Germanischen  Stämmen  im  südlichen  Europa
gegründeten  Staaten  stellen  sich  nicht  in  unmittelbaren  Gegensatz  gegen  die  Römische
Staatsordnung,  sondern  sie  fügen  sich  formell,  soweit  es  ihr  Interesse  gestattet,  dem
Rahmen  derselben  ein.  Ihre  Könige  lassen  sich  von  Rom  oder  Byzanz  aus
magistratische  Titel  und  Würden  verleihen.  Die  Römische  Bevölkerung  behält
Freiheit,  Recht  und  Habe  und  nur  eine  Landtheilung  wird  vorgenommen,  welche
sich  dem  Römischen  Einquartierungesystem  (hospitalitas)  anschließt.  Der  einzelne
Römische  possessor  mußte  einen  Theil  seines  Besitzthums  dem  Germanen,  dem  es
durch  das  Loos  zugewiesen  worden  war,  ahtreten,  allerdings  nicht  zur  vorübergehenden
Einquartierung,  sondern  zum  Zweck  dauernder  Niederlassung.  Da  diese  Art  der
        <pb n="197" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Nechte.  199

Anfiedlung  die  neuen  Ankömmlinge  räumlich  unter  die  Römischen  Provinzialen  vertheilte,
  hat  !  die  rasche  Verschmelzung  der  beiden  Nationalitäten  wesentlich  befördert.
um,  Der  Altdentsche  Staat,  1862;  Walß,  Ueber  die  prüncipes  in  der  Ge#rmanis
  wenachun  in  den  Forschungen  5  Deutschen  Geschichte  II;  Sydel  Entstehun  des
Teutschen  Knigtgert  2.  Lufl.  1  1881;  Saupen  Ansiedelungen  ,  1  c.;  Da  Die  K  ui  e
der  Germa  1861  Erhardt,  bu  Germanisch  klaterbildung.  4  .
Sidel,  —  der  as  brebe  rr  und  in  den  Göttinger  gel.  13.
vom  11.  Febr.  1880;  msen,  Schwe  er  rrcadeen  im  Hermes,  l
Ungek  Die  Aldeiuiche  buesr  2:  Binding.  Geschichte  44  Buri
omanischen  Königreichs,  1808;  Sohm,  hetge  TNeichec  und  Gerichtsverfaffung,  1.
Fränkische  Reichs=  und  Gerichtzverfaffung,  1871.

65.  Das  Altdeutsche  Strafrecht  fußte  auf  dem  Gedanken,  daß  durch  die  verbucherische
  That  der  durch  die  Volksgenossen  (resp.  den  König)  verbürgte  Friede
zebrochen  wird.  In  der  Regel  war  es  Sache  des  Verletzten,  bezw.  des  beleidigten
Feschlechts,  sich  Genugthuung  zu  verschaffen.  Der  Uebelthäter  wurde  von  der
Ecsammtheit  vor  der  Sippe,  gegen  die  er  den  Frieden  verwirkt,  nicht  geschützt,
sondem  er  war  von  Rechts  wegen  der  Rache  des  Gegners  ausgesetzt,  wenn  dieser  es
richt  vorzog,  Wergeld  oder  Buße  zu  fordern.  In  leichteren  Fällen  war  das  Recht
der  Nache  versagt  und  nur  ein  gerichtlicher  Anspruch  auf  Sühne  begründet.  Das
Bergeld  fühnte  namentlich  den  Todtschlag;  sonst  waren  die  meisten  bekannten  Rechtsverlehungen
  in  Bußzahlen  abgeschätzt,  welche  entweder  durch  Theilung  des  Wergeldes
utstanden  oder  auf  eine  bestimmte  nach  den  verschiedenen  Rechten  verschiedene  Grundmuhl
  zurückühren.  Wenn  Buße  oder  Wergeld  gerichtlich  eingeklagt  worden,  hatte
der  Schuldige  einen  gewissen,  bei  den  einzelnen  Stämmen  verschiedenartig  abgestuften,
betrag,  das  Friedensgeld,  freäus,  an  die  öffeutliche  Gewalt  zu  entrichten  als  Preis
lür  die  Wiedererlangung  des  verwirkten  Friedens.  Manche  Verbrechen  waren
mfühnbar;  fie  schlossen  den  Uebelthäter  für  immer  aus  der  Friedens-  und  Nechtsgemeinschaft
  aus;  sie  machten  ihn  friedlos.  Er  konnte  von  Jedermann  r  .
erschlagen  werden,  denn  er  galt  als  wolfefrri,  „gerit  capnt  lupinum“.  Wo  die
Eesammtheit  direkt  verletzt  war,  machte  sie  sofort  ihr  Verhältniß  zum  Friedlosgewordenen
  geltend,  indem  sie  den  Landesfeind  zu  tödten  beschloß  und  durch  Priesterhand
  den  Göttern  opfern  ließ.

Vorwiegend  hielt  sich  das  Strafrecht  an  den  äußeren  Erfolg  der  That.  Der
allgemeine  abstrakte  Begriff  des  Versuchs  war  dem  Altdeutschen  Rechte  fremd.  Der
Bersuch  war  straflos,  soweit  nicht  einzelne  durch  einen  bestimmten  äußerlichen  Thatbestand
  gekennzeichnete  Versuchshandlungen  als  selbständige  Uebelthaten  minderer
Straibarkeit,  also  sormell  als  vollendete  Verbrechen  behandelt  wurden.  Andererseits
wird  bei  Beschädigungen,  welche  ein  generell  qualifizirter  Thatbestand  für  die  Regel
#ale  ungewollt  erscheinen  läßt,  die  Sühne  von  vornherrin  mit  Ausschluß  von  fredus
und  Strafbuße  auf  den  Schadensersatz  beschränkt.  Das  Willensmoment  kommt  also,
wenn  That  und  Mille  sich  nicht  decken,  nicht  für  den  Einzelfall,  sondern  für  einen
allgemeinen  Typus  von  Thatbeständen  zur  Geltung,  welchen  das  Volksrecht  entweder
trotz  mangelnder  Beschädigung  das  Vorhandensein  oder  trotz  eingetretener  Beschädigung
dos  Nichtvorhandensein  rechtswidrigen  Willens  unterstellt  hat.  Abgesehen  hiervon
werden  die  Stuui  in  mitunter  peinlicher  wubei  nach  dem  Erfolge  der  Handlung
bemessen.  o  heißt  es  z.  B.  noch  in  dem  der  solgenden  Periode  angehörigen
Vollorechte  *  Ribuarischen  Franken:  Wenn  Jemand  derart  verwundet  wurde,  daß
ein  Knochen  aus  der  Wunde  trat,  welcher  auf  12  Fuß  Entfernung  an  einen  Schild
##worfen.  diesen  ertönen  macht,  so  hat  der  Schuldige  36  Solidi  als  Buße  zu  zahlen.
Die  Aeußerlichkeiten  der  That  entschieden  über  die  Natur  des  Verbrechens.  So
#nalifizirte  sich  der  Todtschlag  als  Mord,  wenn  der  Thäter  die  Spuren  des  Verbrechens
  zu  verbergen  suchte.

Wilda,  Strafrecht  der  Germanen,  1342;  Woringen,  Beiträge  zur  Geschichte
den  Deut  schen  Strafrechts,  1836;  Geid,  eehrbuch  veos  T  n  Strafrechts,  ,  Geschichte
        <pb n="198" />
        200  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  1c.
1861:  Ronlin:  Daa  Germanische  Strafrecht,  1859,  und  Jeitscheift  für  Nuches  Pi#ccht.

und  xiv.  Böhlau,  Nove  Constitu  —.  Domini  Alberti.  Beilage  N.  ber  die  Entds
  der  Strafrechtsidee  bis  zum  L  andfriede  von  1235.  36  l  endokss
Land  uch  des  Deutschen  Strafre  ,  1871,  *  26  ff.;  G.  u.  die  ilagenl  zu

erleiungen  über  das  Deutsche  Straf  lrecht.  Fo#l.  4  bes-  8  Wt  ce,  La

vendetta  nel  diritto  lo  bgas  1876;  Dahn  der  Germanen,
Sangeis,  2.  Felbr  1  76  ff.;  allseld  Wege  u  vc  28  Mord  bi
Karolina,  1877;  rw  Ml  S.  We  UVorganis.  judle.  1  le  drolt  penal  et  la  procéd.  pén.  d

lol  sallque,  1891.

5  6.  Neben  der  prozessualen  Geltendmachung  des  Rechts  bestand  für  gewisse
Fälle  das  Recht  der  Selbsthülie,  welches  sich  als  Frhde  zum  Zwecke  der  Nache  oder
als  PMändungsrecht  äußerte.  Die  Rechtsverfolgung  vor  Gericht,  wie  sie  uns  aus
den  Quellen  der  folgenden  Periode  als  Verfahrrn  nach  altem  Volksrecht  entgegentritt,
  zeichnete  sich  durch  einen  einfachen,  aber  strengen  Formalismus  aus.  Das
Verfahren  war  öffentlich  und  mündlich  und  ruhte  vollständig  auf  dem  Verhandlungspringipe.
  Enge  begrenzt  war  die  Autorität  des  Gerichts;  sie  wurde  zum  Theil
erfetzt  durch  den  rechtlichen  Zwang  des  Formenwesens.  Ohne  Mitwirkung  des
Gerichts  lud  der  Kläger  in  jörmlicher  Weise  seinen  Gegner  zum  Rechtsstreite.  Vor
Gericht  standen  die  Parteien  bei  ihren  Prozeßreden  in  unmittelbarem  Verkehr.  Durch
einen  Vertreter  zu  prozessiren  war  der  selbstmündigen  Partei  nicht  gestattet.  In
feierlichen  Worten  und  unter  Anrufung  der  Götter  erhob  der  Kläger  seinen  Klagevorwurf
  und  beschwor  sodann  den  Beklagten,  ihm  auf  die  Klage  zu  antworten.  Als
Antwort  wurde  nur  eine  volle  Bejahung  oder  volle  Verneinung  der  Klageworte
betrachtet,  mit  welchen  fie  formell  genau  Übereinstimmen  mußte.  Einwendungen
waren  sohin  von  der  Antwort  ausgeschlossen.  Soweit  fie  später  gestattet  werden,
gelangten  fie  ale  ein  rechtmäßiges  Verweigern  der  Antwort,  als  Vertheidigung  gegen
das  Verlangen  der  Antwort  zum  Ausdruck.  Durch  den  Kläger  rechtsförmlich  aufgesordert
  geben  die  Dingleute  das  Urtheil.  Dieses  ist  Beweisurtheil,  sofern  es  die
Beweiefrage  regelt,  es  ist  zugleich  Endurtheil,  sofern  es  bestimmt,  was  je  nach  dem
Ausgang  des  Beweisverfahrens  zu  geschehen  habe  (iuret  aut  componat).  Die  Partei,
welche  mit  dem  Urtheile  unzufrieden  ist,  mag  dasselbe  schelten,  d.  h.  eine  Klage
wegen  ungerechten  Urtheils  gegen  den  Urtheilfinder  einbringen,  welche  durch  Zweikampf
  entschieden  wird.

Dem  Inhalte  des  Urtheils  entsprechend,  schlossen  die  Parteien  vor  Gericht  einen
Vertrag,  in  welchem  die  Beweisführung,  bzw.  die  Befriedigung  des  Gegners,
angelobt  wurde.  Den  Beweis  erbrachte  die  Partei  der  Partei  und  nicht  dem
Gerichte.  Die  Beweismittel  waren  demnach  formal,  so  daß  ihr  Ergebniß  einer
richterlichen  Ueberprüfung  nicht  bedurfte.  Der  Auflegung  des  Beweises  durch  Beweisurtheil
  scheint  ein  Rechtszustand  vorhergegangen  zu  sein,  nach  welchem  die  karteen
über  den  Beweis  in  freier  Weise  von  Fall  zu  Fall  paktirten.  Nach  den  Rechtssätzen,
  die  dem  Beweisurtheil  zu  Grunde  liegen,  hatte  in  der  Regel  der  Beklagte  die
Beweisrolle.  Er  schwur  sich  von  dem  Klagevorwurf  durch  seinen  Eid  frei,  den  er
entweder  als  Eincid  oder  mit  einer  bestimmten  Zahl  von  Eideshelfern  ablegte,  welche
schwuren,  daß  sein  Eid  rein  und  unrein  sei.  Nur  wenn  der  Schuldige  auf  handhafter
  That  ertappt  worden,  bewies  sofort  der  Kläger  dessen  Schuld  mit  seinen  Eidesheliern.
  Der  Begriff  der  Zeugen  war  ein  sehr  beschränkter.  Als  solche  galten
Männer,  welche  bei  Vornahme  einer  rechtlichen  Handlung  zur  Stätigung  derselben
beigezogen  worden  (Geschäftszeugen)  und  Nachbarn,  die  über  gemeindekundige  Verhältnisse
  und  Ereiguisse  aussagten  (Gemeindezeugen).  Zufällige  Wahrnehmung
genügte  nicht,  um  die  Zeugenqualität  zu  begründen.  Die  Zeugen  des  Klägers
schlossen  den  Eid  des  Beklagten  aus.  Handelte  es  sich  um  Geschäftszeugen,  so  hatte
ja  in  der  Regel  der  Beklagte  selbst  schon  durch  die  Zeugenziehung  ein  Beweisgedinge
  abgeschlossen,  Üüber  das  Rechtsgeschäft,  wenn  es  streitig  werden  sollte,  den
Zeugenbeweis  entscheiden  zu  lassen.  Brachten  beide  Theilc  bezüglich  derselben  That-
        <pb n="199" />
        Z.  Geschichte  und  Quellen  dea  Dentichen  Rechts.  201

sacht  Zeugen,  so  gingen  die  des  Beklagten  vor.  Der  Zeugeneid  war  assertorisch,  sein
Inhalt  durch  das  Urtheil  festgestellt.  Subsidiär  kamen  als  Beweismittel  Gottesu#theile
  hur  Anwendung.  Als  solche  kannte  man  Feuer=  und  Wasserordalien,  das
K-oosordal  und  den  Zweikampf.  War  der  Beklagte  berechtigt  und  bereit,  sich  durch
einen  Eid  mit  Eidesheliern  von  der  Klage  loszuschwören,  so  konnte  ihm  in  wichtigeren
Sachen  der  Kläger  den  Weg  zum  Eide  durch  die  Herausforderung  zum  Zweikampse
derrgen.  Ebenso  durste  gegen  den  Zeugen  des  Gegners  eine  Meineidsklage  erhoben
verden,  welche  kampfbedüritig  war,  d.  h.  nur  durch  gerichtlichen  Zweikampf  entschieden
  werden  konnte.  Abweichende  Grundfätze  hat  das  eigenthümlich  gestaltete
##weisverfahren  des  Altsalischen  Volkercchtes.  Es  kennt  den  Zeugenbeweis  in  ausgedehnterer,
  dan  Ordal  des  Kesseliangs  in  prinzipaler  Anwendung.  Für  die  allg#meine
  Entwicklung  des  Germanischen  Beweisrechtes  sind  diese  Besonderheiten  ohne
bestimmenden  Einfluß  geblieben.

Der  Beklagte,  welcher  auf  die  Vorladung  vor  Gericht  nicht  erschien,  verfiel  in
eine  Buße,  wenn  er  nicht  sein  Ausbleiben  durch  echte  Noth  (Sunnie)  entschuldigen
lomtr.  Fortgesetzter  Ungehorsam  zog  ihm  Friedloslegung  zu.  Diese  trat  auch  ein,
wenn  die  Partei  sich  weigerte,  die  Erfüllung  des  Urtheils  anzugeloben.  Unmittelbare
Mangsvollstreckung  zur  Durchführung  des  Urtheils  war  dagegen  nur  unter  der
Zomussetzung  zulässig,  daß  jenes  Erfüllungsgelöbniß  abgegeben  wurde.  Dann  nahm
dn  Gericht  die  Pfändung  des  säumigen  Schuldners  vor  und  üÜbereignete  dem
Eläubiger  die  gepfändeten  Mobilien  auf  Grund  vorausgegangener  Schätzung.  Der
ie  war  damals  noch  nicht  Gegenstand  der  Realerekution.

Nogge,  Ueber  das  Gerichtzwesen  der  Germanen,  1820;  Lud.  Maurer,  Geschichte  des
*–.  en  und  namentlich  Altbairischen  Gerichtzverfahrens,  1824;  Siegel,  chichte

deĩ  Dent  schen  Gerichtaverfahrena,  1857;  Sohm,  #r  rozeß  der  16  lca,  1867;  v.  Bethme#

  Heltwi,  Gckeerh  2  des  goeine  Rechts.  IV.,  der  er,Nonian.  Civilprozeh

  im  Wittet  ter,  1  d  alsrne  in  8  schichtlichen  Entwick-I.

  1868;  Behrend,  Jam  *  3  Eifterh;
ach

--  P
ldsing,  Der  Veriragsbruch  und  0-  n  7  #n
xrsahren  nach  tuisgen  mit  Berücksicht  echte  des  Wlerns  8.  r*&amp;amp;—
K###rad  Maurer,  Tas  Bem  z.  Berchecht  in  T  Woechien,  Kritische  Ueber  schau  "0
Sohm,  Altd.  "*&amp;amp;ä5  .  und  WMrichtwerfeslang,  1871:  Heinrich  Brunner,  Eatsrhung  de

 

Schwurgerichte,  :  N.  5  Der  Reinigu  Eeid  bei  Ungeri  ichteklogen,  1880;
nire.  neber  Strirätte  #win  ije,  Gertmania  XX.  875;  Majer,  Geschichte  aut
Crdelien,  1795;  as  n  Er  1  und  Gruber'e  Euch#o  n  ie  #.  v.  Ordalien;  Unger,  Ter
iche  wisorh  En  Wichterze  Zuti  e  zur  B#iatie#n  Geschichte,  usisonder,  a
it  des  e  Strafrecht#s,  4  e  Germanischen  Ordalien,  1
Dahn,  Stubien  zur  Geschichte  der  Weleasd,  liesirt  ##i  Bausteine  II.,  1880.

I.  Allgemeine  Rechtsgeschichte  und  öfsentliches  Recht  bis  zur
Auflösung  der  Fränkischen  Monarchiec.

&amp;amp;  7.  Von  unscheinbaren  Ansängen  aus  gelangte  der  Stamm  der  Salischen
Franken  zu  weltgeschichtlicher  Bedeutung.  Das  Fränkische  Reich  unterwarf  sich  die
Anmtlichen  übrigen  Stämme  Deutschlands  und  absorbirte  —  das  Westgothische
Spanien  ausgenommen  —  der  Reihe  nach  die  Staaten,  welche  Germanische  Völker
arf  dem  eKömischen  Kontinente  gegründet  hatten.  Bei  der  Begründung  und  Ausdehnung
  des  Frönkischen  Reiches  halten  sich  die  Erwerbungen  Romanischer  und  Germanischer
  Volksgebiete  in  merkwürdiger  Regelmäßigkeit  das  Gleichgewicht,  so  daß
es  bis  zu  Ende  den  gemischten  Charakter  eines  Germanisch-Romanischen  Staatswesens
  bewahrte.  Mit  der  Christianisirung  der  Germanen  trat  eine  neue  Macht  in
ihr  Nechtsleben  ein,  die  Kirche.  Im  Bündnifse  mit  derselben  stellte  Karl  der  Große,
nachdem  er  faktisch  die  Germanisch-  Romanische  Weltmonarchie  geschaffen,  das  Abendlundische
  Kaiserihum  wieder  her,  ein  Ereigniß,  welchem  die  Auflösung  des  Fränkischen
eiches  entkeimte.  Die  Kaiserwürde,  welche  die  kirchliche  Einheit  der  Abendländischen
        <pb n="200" />
        202  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  re.

Christenheit  zu  staatsrechtlichem  Ausdruck  bringen  sollte  und  daher  begrifflich  die
Untheilbarkeit  der  Regierungsgewalt  vomussetzte,  gab  den  Anlaß  zu  Maßregeln,
welche  die  dieser  Ider  widersprechenden  Grundsätze  der  herkömmlichen  Fränkischen
Thronfolgeordnung  zu  beseitigen  oder  doch  abzuschwächen  suchten.  Die  inneren
Kriege,  welche  diese  schließlich  erfolglosen  Experimente  unter  Ludwig  dem  Frommen
und  dessen  Söhnen  herbeiführten,  schwächten  die  Krast  des  Reiches  in  so  hohem
Grade,  daß  es  seinen  Aufgaben  nicht  mehr  gewachsen  blieb  und  endlich  in  fünf
lleinere  Reiche  zerfiel.  Einee  derselben  bildeten  die  rein  Deutschen  Stämme,  welche
sich  (887)  Arnuls,  einen  Kawlinger,  zum  König  setzten.  Seit  dieser  Zeit  gab  es
ein  Deutsches  Reich.  Die  Bedentung  der  Fränkgschen  Universalmonarchie  liegt  eben
darin,  daß  sie  nicht  wie  die  Römische  nationale  Bildungen  auflöste,  sondern  die
Entstehung  nationaler  Staaten  vermittelte,  zugleich  aber  gewisse  Grundlagen  des
Rechts  und  der  Kultur  schuf,  welche  während  des  Mittelalters  und  zum  Theil  noch
brute  ein  Gemeingut  der  Staaten  des  westlichen  und  mittleren  Europa  find.
Waißp,  Deutsche  Versessungsgelchichte  II.,  2.  Aufl.  1870,  III,.  IV.  1.  Aufl.  1860—61:
Sohm,  Frünktische  Neich  chtave  rlaflung,  1811;  D#näges,  Das  hs  Staatsrecht
  und  die  Deutsche  N  1842;  Warnkönig  und  S  lein,  Französische  Staatsed
  Necttgeschichte.  Eckeff  ffner.  Geschich  te  der  es  Frankreichs,
ell,  gen  von  und  seine  Aufl.  1869;  Unger,  Vehistr  des
Fesen  Nochts  in  den  Landen  zwischen  bete  und  Niederelbe  bis  840
ann,  Deutsche  Urfhichte  13  auf  Karl  den  Großen,  II.  1881;  Arnold,  Deutsche
Sschiche  ütich=  “sxs—  1  Fustel  de  Conlanges.  Histoire  des  instit  tutlons
liliques  ancienn  ce.  .  1875;:  Edgar  onins,  Das  Kirchenrecht  im  Reiche
släen  1  gafs

§&amp;amp;  8.  Die  Berührung  mit  der  Römischen  Kultur,  die  Annahme  des  Ghristenthums,
  die  Erwerbung  Römischen  Gebietes,  die  Erstarkung  der  königlichen  Gewalt
und  die  Wirkungen  der  Auftheilung  des  Ackerlandes  brachten  tiefgreisende  Aenderungen
in  den  sozialen  Verhältnissen  des  Volkes  hervor.  Die  alte  Gleichförmigkeit  der
Besitzverhältnisse  verschwand.  Durch  die  Eroberungen  wurde  der  König  großer  Grundbesitzer
  und  durch  ihn  wurden  es  getreue  Franken,  die  er  für  geleistete  Dienste  mit
Grund  und  Boden  belohnte.  Die  Kirche,  welche  man  in  Gallien  als  Großgrundbesitzer
  vorsand,  setzte  sich  in  dieser  Eigenschaft  auch  in  den  Deutschen  Stammlanden
sjest.  Der  Gegenfatz  zwischen  dem  grundbesitzenden  Adel  Galliens,  den  senatorischen
Geschlechtern  und  einem  landlosen  Proletariat  übte  seine  Rückwirkung  auf  die  Verhältnisse
  bei  den  Germanen.  Das  Recht  der  Rodung  mußte  allmählich  zu  einer
Verschiebung  der  Besitzstände  führen,  da  nur  den  Reicheren  die  Verfügung  über  eine
größere  Zahl  von  Arbeitskräften  die  Mittel  bot,  die  Gewinnung  von  Neuland  durch
Rodung  im  großen  Stile  zu  betreiben.  Wie  somit  einerfeits  ein  großer  Grundbesitz
entstand,  wurde  andererseits  der  Normalbesitz  verringert,  da  er  die  auf  ihm  haftenden
öffentlichen  Lasten  nicht  mehr  zu  ertragen  vermochte,  und  vielfach  in  gLrundherrliche
Abhängigkeit  gerieth.  Die  großen  Grundkomplexe,  welche  sich  auf  diese  Weise
gebildet  hatten,  schieden  aus  dem  Verbande  der  freien  Dorsschaften  und  Bauernschaften,
  häufig  auch  der  Markgenossenschaften  aus.  Es  entstanden  besondere  grundherrliche
  Dörfer  und  Bauerschaften,  bestehend  aus  abhängigen  Höfen,  deren  Mittelpunkt
  der  Herrenhof,  Frohnhof  oder  Saalhof  war,  an  welchen  Abgaben  und  Dienste
geleistet  wurden,  von  welchem  die  Anordnungen  über  die  Bewirthschaftung  der  Feldmark
  ergingen.  Die  Ausbildung  großen  Grundbeßtzes  wird  aber  in  ihren  wirthschaftlichen
  Folgen  sofort  wieder  ausgeglichen  durch  die  Entstehung  zgahlreicher  Leiheverhältnife,
  welche  die  unmittelbare  Nutzung  desselben  unter  viele  Einzelne  vertheilen.
Die  großen  Grundherren  gaben  nämlich  einen  namhasten  Theil  ihrer  Ländereien,
zum  Theil  schon  durch  den  Mangel  genügender  unfreier  Arbeitskräfte  hierzu  gedrängt,
als  Leihegut  aus.  Das  Leihegut  tritt  in  zwei  Grundformen  auf,  welche  auf  Jahrhunderte
  hinaus  die  agrarischen  Verhältnisse  Dentschlands  beherrschen.  Die  eine  ist
das  Zinsgut,  ein  Leiheverhältniß  niederer  Ordnung,  welches  durch  die  wirthschaftliche
        <pb n="201" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  203

IAbhängigkeit  von  einem  Herrenhofe  und  durch  die  darauf  lastende  Zinspflicht  eine
Minderung  der  vollen  Freiheit  des  Besitzers  herbeiführt.  Die  andere  ist  das  Lehen,
ein  Leiheverhältniß  höherer  Ordnung,  weil  es  keine  mit  der  vollen  Freiheit  unninch
  Beschränkung  zur  Folge  hat.  Beide  Besitzjommen  wirken  zusammen,  um
durch  die  Auftheilung  der  Bodenrente  die  Germanisch-Romanische  Welt  vor  den
koffen  gesellschaftlichen  Gegensätzen  zu  bewahren,  wie  sie  im  Römischen  Reiche  zur
Zrit  seines  Verfalles  vorhanden  waren.

Hand  in  Hand  mit  der  Umwandlung  der  Besitzverhältnisse  geht  eine  Zersetzung
der  bisherigen  Ständegliederung.  Innerhalb  des  Kreises  der  Freien  entstehen
denönliche  Schutz-  und  dingliche  Abhängigkeitsverhältnisse.  Schubedütie  Freie
begaben  fich  als  Mundmaimen  in  die  Schutzherrschaft  eines  Mächtigen,  der  sie  vor
Zagewaltigung  schützen  und  im  Bedürfnißfall  vor  Gericht  vertreten  soll.  Sie
bezahlen  den  gewährten  Schutz  mit  einem  firen  Zinse  und  gelten  in  Folge  dieser
Standesvormundschaft  nicht  mehr  für  vollfrei.  Neben  diesem  Vogteiverhältniß
niederer  Ordnung  entsteht  in  der  Vasallität  ein  Schutz=  und  Dienstverhältniß  höherer
Cidnung,  welches  zwischen  freien  Leuten  ohne  Schmälerung  ihrer  Standerrechte  eingegangen
  werden  kann.  Eine  Freiheitsminderung  bewirkt  die  Annahme  eines  Zinsgutes,
  sei  es  nun,  daß  besitzlose  Freie  sich  ein  solcheb  von  einem  Grundherru  verleihen
  lassen,  oder  daß  freie  Grundbefitzer  ihr  Besitzthum  einem  Mächtigen  auftragen,
um  es  aus  den  Händen  defselben  als  Leihegut  zurückzunehmen.  Solche  freie  Hinterboffen
  stellen  sich  wirthschaftlich  durch  die  Abhängigkeit  vom  Herrenhofe  den  hörigen
md  leibeigenen  Hintersassen  des  Grundherrn  zur  Seite.

Während  ein  Theil  der  Freien  unter  das  Nivcau  der  gemeinen  Freiheit  hinabunk
  und  die  Kluft  zwischen  Freiheit  und  Unfreiheit  ausfüllen  hals,  stieg  ein  anderer
#heil  über  den  Stand  der  Gemeinfreien  empor.  Es  entwickelten  sich  nämlich  die
IAnsätze  eines  neuen  Adels,  dessen  Entstehungsgrund  der  Königsdienst  war.  Dieser
gob  höhere  Rechte,  zumal  höheres  Wergeld,  mochte  er  nun  durch  Uebernahme  eines
k#uiglichen  Amtes  oder  durch  Eintritt  in  die  königliche  Gesolgsgenofsenschaft  begründet
wirden.  Mit  dem  Erblichwerden  dieser  und  analoger  Verhältnisse  find  alle  Merkmale
  des  höheren  Standes  gegeben.  Der  alte  Geschlechtsadel,  welcher  sich  bei  cinigen
Stämmen  als  Stand  herauegebildet  hatte,  verschwand,  soweit  er  nicht  in  den  neuen
Dienstadel  ausging.

Die  rechtliche  Stellung  der  Unfreien  macht  allmählich  einer  beschränkten  Rechtsüähigkeit
  Platz.  Eine  besondere  Klasse  bilden  unter  ihnen  die  Ministerialen,  Unfreie,
welche  vom  Herrn  zu  perfönlichem  Dienste  verwendet  werden  und  eines  der  vier
gebräuchlichen  Hausämter,  des  Truchseß,  Kämmerers,  Schenken  und  Marschalls  verfehen.
  Derjenige  von  ihnen,  welcher  zugleich  die  Oberaufsicht  über  die  Hausverwaltung
  führt,  wird  als  Seneschall  (maior  domus)  bezeichnet.

Die  Sippe  büßte  in  dieser  Zeit  erstarkender  Staatsgewalt  an  ihrer  öffentlich
uchtlichen  Bedcutung  ein.  Die  Fehde  zum  Zweck  der  Rache  wurde  zunächst  durch
das  Verbot  gewisser  Rachethaten  und  durch  die  Einengung  des  ihr  ausgesetzten
Bamilienkreises  beschränkt,  bis  endlich  die  Karolinger  die  Neuerung  anordneten,  daß
in  den  Fällen,  wo  das  Volkerecht  die  Fehde  noch  erlaubte,  die  fehdelustigen  Parteien
don  den  öffentlichen  Beamten  zum  Sühnevertrag  gezwungen  werden  konnten  durch
2#amtlichen  Bejehl,  die  Sühne  zu  empfangen  bzw.  zu  bezahlen.  Die  Haftung  der
Zippe  für  das  verwirkte  Wergeld  muß  bereits  in  dieser  Periode  bei  verschiedenen
Stämmen,  inebesondere  bei  den  Oberdeutschen  verschwunden  sein.  Die  Vormundschaft
  der  Sippe  wird  durch  die  Rechte  des  geborenen  Vormundes  auf  eine  oberdermundschastliche
  Stellung  beschränkt,  während  eine  solche  auch  die  Staatsgewalt
vmigstens  theoretisch  in  Anspruch  nimmt.  Dem  Festhalten  des  Grundbesitzes  innerwalb
  der  Familie  setzte  die  Gesetgzebung  im  Widerspruch  zu  mehreren  Stammcsuchien
  die  volle  oder  doch  eine  beschränkte  Veräußerungsfreiheit  des  Besitzers  ent-
        <pb n="202" />
        204  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

gegeu.  Im  Widerstreite  mit  dem  exklufiven  Familiengeiste  brachte  die  Kirche  mit
büfe  des  Staates  ein  ausgedehntes  Verbot  der  Jh  in  Geltung.
Inama-Sternegg,  Die  Ausbildung  der  große  nbbherrschaften  in  Deut
land  dahdnt  der  Karolingerzeit,  in  Schmolle  #  Keerl-  "  B+  gels.  urschungen,
1|85  derse  d  Dussch-  Fuiohe  Benefzial=Lu
  .  M  aur  ichte  der  6  *  w  2  lchicht’  und  der  Hofisn
  in  rene  ,  Cha  Buuchstück  einer  Saats-  und  Fechtpgeschechte
nn  daetndn  ul%%  HObapeten  der  Wiener  Akademie,  III.  IV.;  I
5  Histoire  4  droit  de  propriété  fopcière  ern  Occidect,  1839;  Fer#r  d  rih  *m
8  l'abbé  Irmwin  4%4  Lurnner  des  prol,  dreenm  t3.  #4  Hbistoire  de  ia  condicion
ues  Personnes  et  des  #6  li  ordini  krercen.  e  del  possesso
  fondario  %  o  #1  ebr  a.  ——  1  ii  Akademie,  XXXV.;  Dahn,
S  pülcaft  und  Staat  in  den  Germ.  Reichen  der  Bölkerwanderung,  Hiftor.  Taschenbuch,

§  9.  Innerhalb  des  Fränkischen  Reiches  erhielt  sich  die  Besonderheit  des
Rechts  nach  Nationalitäten  und  nach  Stämmen.  Für  die  Wechselbeziehungen  der
Unterthanen  verschiedenen  Rechts  entwickelte  sich  das  Prinzip  der  Perfönlichkeit  des
Rechts,  demzufolge  jeder  nach  dem  Rechte  beurtheilt  wurde,  in  welchem  er  geboren
worden  war.

Wo  die  .-Rdmische  Bevölkerung  dichter  saß,  lebte  sie  nach  Römischem  Rechte.
Dieses  hat  bei  ihr  eine  ähnliche  Brechung  erfahren,  wie  das  von  ihr  gesprochene
Latein.  Es  entwickelte  sich  nämlich  bei  den  RAemischen  Provinzialen  ein  Vulgarrecht,
welches  den  Zuständen  der  Zeit  angepaßt  sich  als  eine  Fortbildung  oder  Entartung
des  reinen  Römischen  Rechtes  darstellt.  Schon  in  Fränkischer  Zeit  haben  die  Germanischen
  Stämme,  welche  mit  den  Römern  in  engere  örtliche  Berührung  traten,
einzelne  Römische  Rechtsanschauungen  und  Einrichtungen  ausgenommen  nicht  ohne
sie  selbständig  umzubilden  und  fortzubilden.  Die  Sprache  der  Gesetzgebung  und  der
Urkunden  entlehnten  fie  durchweg  den  Romanen.  Gleichwie  diese  unter  dem  Einfluß
des  Vulgarlatein  steht,  so  diente  auch  bei  der  Aufnahme  Romischen  Rechtsstoffes
nicht  das  Römische  Recht  der  Rechtssammlungen,  sondern  das  Vulgarrecht  der
Römischen  Provinzialen  als  Anknüpfungspunkt.

Unter  den  Deutschen  Stammesrechten  hat  im  Fränkischen  Reiche,  entsprechend
der  herrschenden  Stellung  der  Franken,  das  Fränkische  Recht,  zuerst  mehr  das  Salische,
dann  das  Nibuarische  die  führende  Rolle.  Abgesehen  von  den  königlichen  Satzungen
und  Verordnungen,  welche  Fränkische  Rechtsbegriffe  und  Einrichtungen  außerhalb  der
Fränkischen  Stammesgebiete  zur  Anwendung  brachten,  wirkte  die  Rechtsprechung  des
Fränkischen  Königsgerichtes  unisormirend  und  machten  die  zahlreichen  Franken,  welche
als  Missi,  als  Grasen  oder  königliche  Gutsverwalter  oder  als  geistliche  Würdenträger
in  den  nichtfränkischen  Reichstheilen  thätig  waren,  bewußt  oder  unbewußt  ihren
Einfluß  zu  Gunsten  des  Fränkischen  Rechtes  geltend.  Trotz  der  Ansänge  einer  auf
vorwiegend  Fränkischer  Grundlage  sich  ausbildenden  Rechtseinheit,  ist  es  jedoch  der
Rechtsentwicklung  innerhalb  des  Fränkischen  Reiches  mit  nichten  gelungen,  den  Gegensatz
der  Stammesrechte  zu  Überwinden.  Das  zeigt  am  deutlichsten  das  Auftauchen  von
Projekten,  die  vermißte  Rechtseinheit  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  herzustellen.
Karl  der  Große  hegte  nach  feiner  Kaiserkrbnung  den  Plan,  die  Verschiedenheiten
zwischen  den  beiden  Fränkischen  Volksrechten  zu  beseitigen.  Ein  Fränkischer  Prälat,
Bischof  Agobad  von  Lyon,  schrieb  an  Ludwig  den  Frommen,  er  möge  das  Fränkische
Stammesrecht  zum  allgemeinen  Reichsrecht  erheben,  damit  alle,  wie  unter  der  HOerrschaft
  eines  Königs,  so  auch  unter  der  Herrschaft  eines  Rechts  stünden.  Werfen
diese  Pläne,  welche  nicht  zur  Ausführung  gelangten,  ein  helles  Streiflicht  auf  die
Tragweite  jener  centralistischen  TLendenzen,  wie  sie  unter  Karl  dem  Großen  herangereist
  waren  und  unter  Ludwig  dem  Frommen  namentlich  von  der  hohen  Fränkischen
Geistlichkeit  vertreten  wurden,  so  zeigen.  sie  andererfeits,  wie  weit  man  thatsä  chlich
von  der  Rechtseinheit  entiemmt  war  zu  einer  Zeit,  da  die  Einheitsbestrebungen  in  der
Fräukischen  Monarchie  auf  ihrem  Gipfelpunkte  standen.
        <pb n="203" />
        8.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  205

Die  hervorragende  Stellung,  welche  das  Fränkische  Königthum  erlangt,  erhebt
dafelbe  zu  einem  selbständigen  Faktor  der  Rechtsbildung,  indem  sich  auf  Grund
ü#iglicher  Anordnung  neben  den  Institutionen  des  alten  W“  neue,  den  Bedärinissen
  des  Rechtslebens  entsprechende  Rechtseinrichtungen  durchsetzen,  welche  in
den  Volksgerichten  mit  Hülfe  der  richterlichen  Amtsgewalt  zur  Anwendung  gebracht
werden.  Eine  Zeit  lang  strhen  diese  durch  den  König  und  durch  dessen  Beamtenthum
  geschassenen  Neuerungen  dem  Volkerechte  der  einzelnen  Stämme  als  Amtsrecht
gegenüber,  bis  sie  die  ihnen  korrespondirenden  Einrichtungen  des  Volkesrechts  verdrängen
  und  schließlich  vollständig  in  das  Volksrecht  übergehen.  Am  weitesten
gedieh  die  Entwicklung  des  Amtsrechts  im  Königsgerichte,  wo  durch  die  außerordentliche
  Gerichtsgewalt  des  Königs  eine  Anzahl  von  Institutionen  geschaffen  wurde,
welche  den  Volksgerichten  als  solchen  versagt  blieben.

Neichlich  fließt  in  dieser  Periode  die  Quelle  des  geschriebenen  Rechts.  Allentbalben
  machten  die  neuen  Lebensverhältnisse  das  Bedürfniß  rege,  neues  Recht  zu
kten  und  das  bestehende  Gewohnheitsrecht  aufzuzeichnen.  Unter  den  Rechtsquellen
dieser  Zeit  sind  zu  unterscheiden:  die  sog.  Volksrechte,  leges  Barbarorum,  die  Verordnungen
  der  Fränkischen  Könige  und  Hausmeier,  die  Formelsammlungen  und

#unden.

1.  Die  Volksrechte.  Bei  ihnen  geht  die  Satzung  und  Firirung  des  Rechts
dom  Bolke  aus,  oder  sie  findet  doch,  wo  nicht  Ausnahmsverhältnisse  vorliegen,  unter
Tetheiligung  des  Volkes  statt,  denn  der  König  ist  nicht  beiugt,  die  lex  des  Stammes
einkeitig  zu  ändern  und  neues  Volksrecht  zu  schaffen.  Der  Inhalt  der  leges  ist
um  großen  Theile  strafrechtlicher  und  prozeßrechtlicher  Natur;  einen  Hauptbestandteeil
  bilden  die  Bußbestimmungen.  Die  Volksrechte  wollen  übrigens  den  Rechtswäand
  nicht  in  erschöpfender  Weise  darstellen,  sondern  beschränken  sich  auf  jeue
Achtefätze,  zu  deren  Firirung  eine  besondere  Veranlassung  vorlag.  Bei  den  verichedenen
  Stämmen  hat  der  Inhalt  der  ursprünglich  abgefaßten  lex  hinterher  durch
neue  Satzungen  Zusätze  erhalten,  Aenderungen  erlitten.  Bei  den  Ribuarischen
Franken,  Alamannen,  Baiern,  Friesen,  Burgundern  und  Westgothen  ist  aus  solchen
Anlässen  die  ursprüngliche  Aufzeichnung  einer  oiffiziellen  Umarbeitung  unterzogen
worden.  —  Von  den  Deutschen  Volksrechten  kommt  als  das  älteste  und  altertämlichste
  das  der  Salischen  Franken,  die  lex  Salica  in  Betracht.  Aus  den
##ologen  zum  Salischen  Volksrechte  und  aus  dem  Inhalte  deffelben  können  wir
ihließen,  daß  bei  den  Salischen  Franken  eine  Satzung  und  Aufzeichnung  des  Rechte
bereits  in  der  Zeit  vor  Chlodwig  stattgejunden.  Die  aus  den  ältesten  vorhandenen
Terten  ersichtliche  Grundgestalt  kann  aber  die  lex  erst  erhalten  haben  zu  einer  Zeit,  da
die  Franken  nur  erst  zum  Theil  christianisirt  waren,  so  daß  Ehristenthum  und
Heidenthum,  welche  in  den  Rechtssätzen  gleichmäßig  ignorirt  werden,  sich  in  der
NRasse  des  Volkes  noch  gegenseitig  die  Wagschale  hielten,  und  da  das  Fränkische
Keich  sich  bereits  über  die  Loire  hinaus  ausgedehnt  hatte,  Anhaltspunkte,  welche
eine  abschließende  Redaktion  der  lex  gegen  Ende  der  Regierung  Chlodwig's  höchst
wahrscheinlich  machen.  Die  älteren  Textr  enthalten  die  sog.  Malbergische  Glosse,
Cinschiebsel  von  Altfränkischen  Worten,  welche  den  praktischen  Gebrauch  der  lex
durch  Erläuterung  und  Ergänzung  des  Tertes  erleichtern  follten  und  theilweise  in
prozeßformeln  bestehen  mögen,  wie  sie  gemäß  dem  Formalismus  des  Altfränkischen
Techtsganges  an  der  Gerichtsstätte  (in  mallobergo)  Üblich  waren.  Der  Inhalt  der
lex  wurde,  abgesehen  von  der  gewohnheiterechtlichen  Umbildung  des  Altfalischen
Tchte,  vielfach  durch  neuere  Satzungen  verändert.  Jedoch  wurde  der  Text  des
Holksrechts  nach  Chlodwig  weder  offiziell  umgearbeitet,  noch  wurden  die  Novellen
nit  demselben  irgendwie  amtlich  in  Verbindung  gebracht.  Es  wurde  vielmehr  den
Abschreibern  überlassen,  sie  der  lex  beliebig  ein=  oder  anzufügen,  so  daß  die  Handichristen
  sehr  schwankende  und  abweichende  Formen  aufweisen.  Soweit  fie  uns
ahalten  sind,  zerfallen  sie  in  vier  Familien,  von  welchen  die  erste  aus  vier  Hand-
        <pb n="204" />
        206  Die  geschichtlichen  Grundtagen  der  Deutschen  Rechtsentwidlung  rc.

schriften  gebildet  wird,  welche  den  Text  in  einer  der  ursprünglichen  Form  am  nächsten
stehenden  Gestaltung  in  65  Titeln  Überlie#ern.  Die  zweite  Familie  bietet  einen  aus
Handschriften  der  ersten  kompilirten  und  erweiterten  Tert  gleichfalles  in  65  Titeln.
Die  dritte  Familie  enthält  einen  abgekürzten  Tert  in  99  Titeln  Westfränkischer
Herkunft,  theils  mit,  theils  ohnr  Malbergische  Glosse.  Die  NRezenfionen  der  vierten
Familie,  welche  die  Glosse  gleichialls  ausstößt  und  eine  von  den  ärgsten  Barbarismen
gereinigte  Latinität  Wrchnstelen  sucht,  werden  als  lex  Salica  emendata  oder  reformata
bezeichnet.  —  Die  lex  Kibuaria,  das  Volksrecht  der  NRibnarischen  Franken
hat  einen  ältesten  Bestandtheil.  weicher  vermuthlich  aus  dem  Aniange  des  sechsten
Jahrhunderts  herrührt  und  noch  Altribuarisches  Bußsystem  enthält.  Ein  zweiter
Theil  wurde  Ende  des  sechsten  Jahrhunderts  nach  dem  Vorbilde  der  lex  Salica
ausgearbeitet;  in  ihm  sindet  sich  das  jüngere  Salische  Bußsystem,  welches  das  Altribuarische
  verdrängt  hatte.  Das  siebente  und  achte  Jahrhundert  brachten  neue
Zusätze.  —  Die  Chamavischen  Franken,  welche  das  nach  ihnen  benannte  Hamaland
sowie  die  Landschaften  Twenthe  und  Drenthe  bewohnten,  befaßen  ihr  Sonderrecht;
eine  Aufzeichnumg  desselben  ist  die  Eva  oder  ler  Francorum  Chamavorum
aus  dem  Ende  des  achten  oder  aus  dem  Anfang  des  neunten  Jahrhunderts.  —
Die  ülteste  Satzung  der  Alamannen  ist  der  sog.  Pactus,  welcher  vor  Chlothar  II.
entstand.  Unter  diesem  (613—622)  kam  eine  Satzung  zu  Stande,  welche  den
Pactus  in  sich  aufnahm,  die  lex  Alamannorum  Hlothariana.  Herzog  Lant'ried  von
Schwaben  soll  sie  Anfang  des  achten  Jahrhunderts  einer  Revifion  unterzogen  haben,
als  deren  Ergebniß  man  die  sog.  lex  Al.  L#antfridana  betrachtet.  Unbegründet  ist
die  Annahme  einer  neuen  Rezension  unter  Karl  dem  Großen  (sog.  ler  Al.  Karolina).  —
Der  Stamm  der  Baiern  erhielt  in  Merovingischer  Zeit  eine  Satzung,  welche  das
Alamannische  Volksrecht  benützte  und  durch  Zusätze  aus  der  lex  Wisigothorum  nach
Reccared's  Redaktion  vermehrt  wurde,  sowie  durch  späterr  Bestimmungen,  in  welchen
Frünkischer  Einfluß  bemerkbar  ist.  —  Die  lex  Angliorum  et  Werinorum
hoc  est  Thuringorum  wurde  in  Karolingischer  Zeit  #ür  das  südlich  der  Unstrut
gelegene  Thüringen  abgefaßt,  welches  von  den  aus  Norddeutschland  in  Thüringen
eingewanderten  Stämmen  der  Angeln  und  Warnen  bewohnt  war.  —  Die  les
Sazronum  kam  nach  Unterwerfung  der  Sachsen  unter  die  Fränkische  Herrschaft  zu
Stande.  Ob  fie  durch  einmalige  oder  mehrmalige  Satzung  entstand,  ist  streitig.  —
Die  lex  Frisionum  wurde  in  ihrer  ursprünglichen  Gestalt  im  achten  Jahrhunderte
  für  Mittelfriesland  erlassen.  Später  kamen  Zusätze  für  die  beiden  Seitenlande
  Ostiriesland  und  Weftfriesland,  sowie  die  Aussprüche  von  zwei  Rechtskundigen,
die  Additlones  Sarmundi  et  Wulemari,  hinzu,  —  außerdem  ein  Anhang  mit  dem
Titel:  haec  luditia  Wulemarus  dictavit.

2.  Die  Verordnungen  der  Fränkischen  Könige  und  Hausmeier.  In  Merovingischer
  Zeit  führen  fie  verschiedene  Bezeichnungen;  die  Karolingischen  nennen  sich
Kapitularien.  Man  unterscheidet  Capitula  missorum,  Instruktionen  für  die
königlichen  Missi.  Capitula  per  se  scribenda,  eigentliche  Verordnungen,
welche  der  König  einseitig  erlassen  und  einseitig  aufheben  kann,  und  Capitule
legibus  addenda,  welche  gleich  den  Bolkerechten  gesetzliche  Kraft  haben  sollten
und  daher  grundsäßlich  nicht  ohne  Zustimmung  des  Volkes  erlassen  oder  aufgehoben
werden  konnten.  Je  nachdem  sie  geistliche  oder  weltliche  Angelegenheiten  behandeln,
zeriallen  die  Kapitularien  in  Cap.  ecclesiasticm  und  in  Cap.  mundana.  Ein  Privatmann,
  Abt  Ansegisus  von  Fontanella,  machte  827  eine  Sammlung  von  Kapitularien
Karl's  des  Großen  und  Ludwig's  des  Frommen,  ein  Werk,  zu  welchem  etwa  20  Jahrr
später  der  Levite  Benedict  von  Mainz  eine  angebliche  Nachtragssammlung  veranstaltete,
  die  sich  uum  größten  Theile  als  eine  in  kinchlichem  Interesse  unternommene
Fälschung  erweist.  In  Italien,  wo  Ansegis  nicht  in  Gebrauch  kam,  wurde  1000
bis  1014  eine  Sammlung  der  daselbst  in  Geltung  gekommenen  Kapitularien  gemacht.
welche  man  Capitulare  schlechtweg,  oder  Capitulare  l.angobardorum  nannte.
        <pb n="205" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutichen  Mechts.  207

3.  Formelsammlungen  und  Urkunden.  Um  Formulare  für  die  Abfaffung
von  Urkunden  darzubieten,  wurden  im  Fränkischen  Reiche  zahlreiche  Formelsammlungen
uhgraaßt,  juristische  Privatarbeiten,  welche  das  Urkundenwesen,  wie  sich  an  einzelnen
Reispielen  nachweisen  läßt,  mitunter  auf  Jahrhunderte  hinaus  beherrschten.  Unter
ihnen  seien  als  die  wichtigsten  hervorgehoben:  1.  Die  formolle  Anrdegavenses,
uanmthlich  das  Formelbuch  des  Gerichtsschreiders  der  Stadt  Angers,  dessen  erste
un  größere  Hälite  schon  514  oder  515  abgesaßt  worden  ist.  2.  Die  formulae
Arrernenses,  eine  spätestens  um  die  Mitte  des  sechsten  Jahrhunderts  entstandene
Sammliung  aue  der  Auvergne,  von  der  uns  nur  ein  Bruchstück  erhalten  ist.  3.  Die
formulae  Marculki,  von  einem  Mönche  Markulf  abgefaßt  und  einem  Bischoi
Venderich  gewidmet,  der  von  manchen  als  Bischof  von  Paris,  von  anderen  als
Aichof  von  Meaur  betrachtet  wird.  Die  Sammlung,  deren  Entstehungszeit  in  die
weite  Hälite  des  fiebenten  Jahrhunderts  fällt,  bietet  in  einem  ersten  Buche  Muster
:/  arae  regales,  in  einem  zweiten  Formulare  für  Privaturkunden,  cartae  pagenses.
#  Die  formalne  Turonenses  (auch  Sirmondicae),  jünger  als  Markulf,  aber
roch  der  Merovingischen  Zeit  angehörig,  in  Tours  vermuthlich  von  einem  Gerichtsschwiber
  verfaßt.  5.  Die  formalae  Senonenses,  unpassend  auch  Appendixz
Narculfi  genannt,  wahrscheinlich  das  Formelbuch  eines  Gerichteschreibers  des  Grafen
den  Sens.  Der  Grundstock  der  Sammlung  entstand  in  den  Jahren  766—774.
ö.  Die  formulae  Bituricenses,  eine  ziemlich  planlose  Kompilation  von  Stücken
denschiedener  Entstehungszeit,  welche  wahrscheinlich  gegen  Ende  der  Regierung  Karl's
dee  Großen  zu  Bourges  msammengeschrieben  wurde.  7.  Die  formulse  Bignonianse,
  auf  Salischem  Rechtsgebiete  vor  775  entstanden.  8.  Eine  Westfränkische
Formelsammlung,  welche  Merkel  zuerst  herausgegeben,  wol  erst  in  Karolingischer
Fit  abgrfaßt,  aber  doch  schon  um  775  durch  einen  Nachtrag  aus  den  Bignon'schen
Fameln  ergänzt  und  später  mit  weiteren  Zusätzen  versehen.  9.  Das  Formelbuch
dee  Bischofs  Salomo  III.  von  Konstanz,  eine  Alamannische  Sammlung,  welche
geqen  Ende  des  neunten  Jahrhunderts  wahrscheinlich  für  das  Bisthum  Konstanz
msammengestellt  wurde.  10.  Das  Salzburger  Formelbuch,  eine  Kompilation
me  der  ersten  Hälste  des  neunten  Jahrhunderts,  welche  eine  Salische  Formel-#mmlung
  des  achten  Jahrhunderts,  eine  Ueberarbeitung  Markulischer  Formeln,
Krichmuster  und  Baierische,  insbesondere  Salzburger  Formeln  aus  Erzbischof  Arno's
Feit  in  sich  aufgenommen  hat.

Das  Germanische  Urkundenwesen  ift  aus  dem  spätrmischen  Urkundenwesen
##worgegangen,  hat  aber  im  Laufe  seiner  selbständigen  Weiterentwicklung  ticfgreifende
Uumgestaltungen  erfahren.  Die  Urkunden  scheiden  sich  in  Königsurkunden  und  Privatmkunden.
  Nur  die  Königsurtunden,  von  welchen  die  diplomata,  placita  und
aodiculi  für  die  Rechtsgeschichte  am  meisten  ins  Gewicht  fallen,  asiid  öffentliche,
k.  h.  an  sich  beweiskräitige,  weil  unanfechtbare  Urkunden.  Im  Gegensatz  zu  den
Krivaturkunden  können  sie  der  Zeugen  entbehren,  eine  Eigenschaft,  welis-  die  Langotuddische
  Gerichtsurkunde  mit  ihnen  theilt.  Die  Privaturkunden  zerfallen  in  cartae
nd  notitiae.  Die  Carta  ist  dispositive  Urkunde,  Geschäftsurkunde.  Durch  sie
ioll  das  Rechtsgeschäft,  welches  fie  beurkundet,  nicht  blos  bewiesen,  sondern
aehgeschlossen  werden.  Sie  wird  von  dem  Vertragögegner  des  Destinatärs  der  Urzinde,
  d.  h.  desjenigen,  der  sie  erhalten  soll,  ausgestellt.  Die  Form  des  mittels
Carta  abzuschließenden  Rechtsgeschäftes  bildet  der  Urkundungsakt,  welchem  die
maitio  cartae,  die  Begebung  der  (noch  unvollständigen)  Urkunde  aus  der  Hand  des
Ansstellers  in  die  Hand  des  Destinatärs  wesentlich  ist.  Bei  der  Uebergabe  werden
20#  dem  Aussteller  mündliche  Erklärungen  über  das  abjuschließende  Rechtsgeschäft
eer=  welchen  der  Tert  der  Urkunde  in  dem  die  rechtliche  Disposition  entbaltrnden

  Theile  entspricht.  Nach  der  Begebung  der  Carta  nehmen  die  Zeugen  die
#0,  roboratio,  stipulatio,  die  Handiestung  vor,  darin  bestehend,  daß  fie  die
rcmde'  entweder  berühren  (cartam  tangere)  oder  signiren  oder  unterschreiben.  Die
        <pb n="206" />
        208  Die  geichichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

Unterzeichnung  von  Seite  des  Ausstellers  ist  Üblich,  aber  nicht  wesentlich.  Schließlich
vollzieht  der  Schreiber  die  Urkunde  durch  seine  ünterschrift  Eine  besondere  Form  der
Urkundentradition  bestand  bei  den  Franken.  Der  Fränkische  Russteller  pflegte
nämlich  die  Carta  von  der  Erde  auszunehmen  (cartam  levere),  um  sie  dann  dem
Destinatär  darzureichen.  Die  Notitia  ist  schlichte  Beweisurkunde,  d.  h.  sie  hat
nur  die  Funktion,  als  Beweismittel  zu  dienen,  und  ist  daher  im  Tone  eines  Referates
gehalten.  Sie  beurkundet  entweder  gerichtliche  Handlungen  oder  außergerichtliche
Rechtsgeschäfte.  Letzteren  Falles  ist  das  Rechtsgeschäft  nicht  etwa  mittels  der
Urkunde,  sondern  unabhängig  von  derselben  zu  Stande  gekommen.  Aussteller  der
Notitia  kann  der  Destinatär  selbst  sein.  Die  Zeugen  der  Notitia  find  nicht  Zeugen
des  Urkundungsaktes,  sondern  des  Rechtsgeschäftes,  welches  vor  der  Beurkundung
perfizirt  worden  war.  Eine  kirmatio  teslium  ist  hier  nicht  erforderlich.  Es  genügt,
daß  die  Notitia  die  Gegenwart  der  Zeugen  zu  einem  Bestandtheile  des  Berichtes
macht,  welchen  sie  über  die  beurkundete  Handlung  erstattet.

Als  Burgunder,  Langobarden  und  ein  Theil  der  Westgothen  unter  Fränkische
Herrschaft  kamen,  blieb  ihnen  ihr  nationales  Recht.  Die  Gesetzgebung  bei  den
Burgundern  rührt  zum  größten  Theile  von  König  Gundobad  (1  516)  her;
nach  ihm  wird  die  lex  Burgundionum  auch  als  lex  Gundobada  bezeichnet.  —  Die
hervorragendste  Schöpfung  auf  dem  Gebiete  der  Germanischen  Gesetzgebung  stellen  in
der  Zeit  der  Volksrechte  die  Quellen  des  Langobardischen  Rechtes  dar.  Dasselbe
  wurde  zuerst  unter  König  Rothari  ausgegeichnet  und  643  unter  dem  Namen
Edictus  publizirt.  Unter  dessen  Nachfolgern  kamen  Zusätze  von  Grimoald,  die  umfassende
  Gesetzgebung  Liutprand's  und  einige  Gesetze  der  Könige  Ratchis  und  AMistulf
hinzu.  Aus  diesem  Edictus  Langobardorum  wurde  829—832  für  den  Gebrauch
des  Herzogs  und  Markgrafen  Eberhard  von  Friaul  ein  Rechtsbuch  verfertigt,  welches
die  denselben  Gegenstand  betreffenden  Geseße  der  einzelnen  Könige  zusammenstellt
und  sich  deshalb  Concordia  de  eingulis  causis  nennt.  Auf  Grund  des  Edikts,  der
Kapitularien  und  späteren  Königsgesetze  entwickelte  sich  in  Italien  eine  rege  juristische
Thätigkeit,  welche  in  der  Rechtsschule  zu  Pavia  ihren  Ausgangspunkt  —  Mit
dem  Edikte  wurde  das  Capitulare  Langobardorum  zu  einem  Ganzen,  dem  Liber
legis  Langobardorom  (Liber  Papiensis),  verbunden.  Zwischen  1019  und  1037
entstand  für  Schulzwecke  eine  Sammlung,  die  dem  Gesetztexte  Glossen  und  Gerichtsskormeln
  beifügte.  Für  den  Gerichtsgebrauch  wurde  bald  nach  1070  ein  reichhaltiger
Kommentar  (Expositio)  zum  Liber  Papiensis  versaßt.  Eine  nene  Form  erhielt  das
Rechtsbuch  als  sog.  Lombarda  vor  1100,  welche  den  Rechtsstoff  systematisch  ordnete,
gleichfalls  gloffirt  und  im  zwölsten  Jahrhunderte  lommentirt  wurde.  Von  den
sonstigen  Quellen  des  Langobardischen  Rechtes  ist  das  Cartularium  Langodardicom
heworzuheben,  eine  im  eliten  Jahrhundert  entstandene  Sammlung  von  Formeln,  wie
fie  bei  der  traditio  cartae  vom  Aussteller  oder  dessen  Vorsprecher  gesprochen  wurden
und  von  mündlichen  Erklärungen,  welche  der  Abfassung  gerichtlicher  notitiae  vorausgingen.
  —  Für  die  Westgothen  erließen  die  Könige  Eurich,  Leovigild  und
Reccared  (586—601)  eine  Reihe  von  Gesetzen,  welche  durch  letzteren  einer  zusammenfassenden
  Redaktion  unterzogen  wurden.  Sie  enthalten  Westgothisches  Stammesrecht
und  werden  später  als  leges  antiqune  bezeichnet.  Seit  Chindaspinth  (642—653)
ist  die  Gesetzgebung  für  Gothen  und  Römer  gemeinsam,  sie  schafft  nicht  mehr
Stammesrecht  sondern  Landesrecht.  Höchst  wahrscheinlich  hat  noch  Chindaspinth
selbst  eine  Revision  und  Redaktion  der  älteren  und  der  eigenen  Gesetze  vorgenommen.
Jedenfalls  hat  fein  Nachfolger  Reccesspinth  (649—672)  aus  dem  gesammten  damals
vorliegenden  Material  ein  neues  Gesetzbuch  ausgearbeitet  (ller  Wisigothorum
Reccessuinthiana).  Eine  neue  Redaktion  mit  unerheblichen  Aenderungen  publigzirte
682  König  Erwig  (Erwigiana).  Die  jüngeren  unter  solgenden  Königen  publizirten
Formen  des  Westgothischen  Landesrechts  kann  man  als  lex  Wisigothorum  Vulgata
zusammenfassen.  Sie  hebt  sich  durch  Wortschwall,  theologische  Redensarten  und
        <pb n="207" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutichen  Nechte.  209

breite  Kofuistik  von  den  übrigen  leges  in  unvortheilhafter  Weise  ab.  In  der  ersten
Hälfte  des  fiebenten  Jahrhunderts  entstand  im  Westgothenreiche  eine  Sammlung  von
Formeln  für  Privaturkunden  und  Prozeßschriften,  theils  aus  Römischem,  theils  auf
Vochischem  Rechte  beruhend.

Auch  das  Römische  Recht,  nach  dem  nicht  blos  die  Romanen,  sondern  auch
die  Kirche  und  der  Klerus  lebten,  hat  eine  Reihe  von  Rechtsquellen  auhunren
velche  in  den  Germanischen  Staaten  entstanden  find.  rW  die  Römer  des  Westgothenreichs
  ließ  Alarich  506  das  Römische  Recht  in  der  ler  Romana  Wisltothorum
  Brey  iarium  Alaricianum)  zufanimenstellen.  Durch  Chindasvinth  wurde
zwar  die  Gültigkeit  derselben  aufgehoben;  allein  sie  kam  bei  der  Römischen  Bevölkerung
des  Fränkischen  Reiches  in  lebhaften  Gebrauch.  Im  Anschluß  an  das  Brevlarium,
dußerlich  als  ein  Kommentar  zu  demselben  sich  darstellend,  entstand  wol  um  die
Witte  des  neunten  Jahrhunderts  in  Churrhätien  die  lex  Romana  Coriensis,
eine  bedeutsame  Quelle  für  die  Erkenntniß  des  Römischen  Vulgarrechts,  welche  zugleich
einen  weitgehenden  Einfluß  Deutscher  Rechtssitte  auf  das  Recht  der  Rhäto-Romanischen
B##ölkerung  zum  Ausdruck  bringt.  Das  Breviarium  gelangte  auch  in  Burgund
zm  Anwendung,  wo  es  wegen  seiner  größeren  praktischen  Brauchbarkeit  die  daselbst
506—584  erlassene  lenx  Romana  Burgundionum  (Papianus)  verdrängte.  In  Italien
war  unter  der  Herrschaft  der  Ostgothen  um  500  das  aus  Römischen  Rechtsquellen
esshöpite  Edictam  Theodorici  erlassen  worden,  Gothen  und  Römer  in  gleicher  Weise
bindend.  Dazu  kamen  noch  vereinzelte  Verordnungen  Theodorich's  und  seines  Nachlolgers
  Athalarich.  Nach  der  Zertrümmerung  des  Ostgothi#chen  Reiches  gericth  die
Cstgothische  Gesetzgebung  in  Vergessenheit  und  brachte  die  Oströmische  Herrschaft  die
Kcchtsbücher  Juftinian'  s  zur  Geltung,  welche  in  Italien  auch  nach  der  Einwanderung
der  Langobarden  in  Kraft  blieben.

Stodbe,  Geschichte  der  Aucs  Nechtsquellen,  1.  1860;  Savigny,  2nhcht  d
WUmische#n  Nechiz  im  Mittelatter:  aupp,  Das  atte  Geset  ber  Thüringer  Ueber  d
F  der  Altgermanischen  hnee  1884;  Brunner,  Zur  Rechtäg  ul.  der  Wa.

und  Germanischen  Urkunde,  1880,  p.  118.  9  „  Fränkisches  und  Römisches
in  der  Zeitschrift  der  Swinaet  ihung!  für  R  abnt  1.  —  leeber  die  älteren
Kalleit  ——  derr  F  en  dieser  Periode  f.  —  LTe.,  Sff.;  Georgisch,  Corp
—*s  antlaui,  eine  beüt#en  viel  ent  honç  sauf  welche  ns  in

s.  *  Citate  ft  —.  wuris  Germ.  antiduj,  114.

e  Mamtqnsqsfllldte  Mot-  ta  German  r.  Eine  —
——  und  *  ehn  urabemischen  w  2  ka  As  rmanische  aaver
—.

schen  Franken,  1  1  biet#l“  en  Ler#—  auf  Grund  der  vier  ndschriften  der  ersten

nitie);  Nerkel  .  Lex  Salica,  1850;  Behren  dst  den  Kaplulallen
zr  I.S.  bearbeitet  von  S##ntius-  184  Qum  atadem.  Gedrauche  zu  jle  die

ku  au  zsentè  aen  deruhende  Ausgabe  ist  Hessets,

Lex  —s  7  6  ere  as  Loi  Salique,  18483;  EW  alte  Recht  der  Galiten

  tete  ex  emendat#  spnobtiis  mit  er.

 

*—  46  die  Fränkischen  Worte  der  lex  .  Kern,  London  1

lne  ndscn  en  druckt  der  Neibe  nach  ab  Tlder  *#  Lex  Sal.  seit  1880.

ebersehun  zng  un  Kommentar,  dgt  aber  nur  mit  Vorsicht  zu  denußzen  ist,  bietel  Knut

Junadodn  15  rchungen  über  das  N.  der  Sal.  Franken,  1876.  Lit.:  Waiß

.  a.  O.  hre  nd,  Die  r#ic#lwiglang  der  Lex  Salica,  in  der  Zeitschrist  für  A#ts
ichte  z;  Hartmann  Beitrge  zur  Entste  k  Satischen  Rechtes,
4%  XVI.  609  Schröder,  Unt  ksen  Fränkischen  Botkse
  ri

ilsf  die  Geschichte  West-.

  (#10#  und  ck'#*  Monat#s
n  leechi  für  rs  und  is  Dic=  vn  in  der  Zeltschrift  der

468  #  ölelde=  Die  Franken  und  ihr  Rech
c  für  .
TLex  Elbaria.  Kritis  —  keblt.  Hnotisch  mit  der  Lex  FSalica  bei  L
EWin  uut  —  —  71
—  b  e  Entstehung  ex  uaris,  in  der  Zeitichrift  für
—
Lex  Franco  Fr  oes  amavorun,  herausgeg  von  Gaupp,  —  Verzl.  Perp,  Das
Tantener  Tn  in  den  Adhandlungen  es  Berliner  d  5  1846;  Wr*  ##0#  Eva
d.  Delhe#sborff.  Euchll#bte.  I.  4.  Auf#.
        <pb n="208" />
        210  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Chamavorum,  ein  Beitrag  zur  Kritik  und  Erläuterung  ihres  Textes,  1856;  Schröder,
Untersuchungen  zu  den  Fränkischen  Volksrechten

Lex  Alamannorm,  herausgeg.  von  Merkel  in  den  Non.  Germ.  Leges  III.  —  Merkel,
8  brebutlie  #  Atamannorum,  1849;  Rozieère  in  der  Reme  bistoricne  de  droit  fran.

t  étranger
u&amp;amp;  #Velus#  herausgeg.  von  Mertel  m  den  Toa  3  E—  —  Noth,
eder  die  Entstehung  der  Lex  Baiuwari  —  des  dayriern
  Volksrechtes,  1869;  Merkel,  20  el,  o  .  #urchi,  u
Waiy#,  Göttinger  Nachrichten,  1  1869.  's;  ,  Ueder  d
luwariorum,  in  den  Forschungen  aen  zur  2  d  e  id
Lex  wse  ein-  den  —b3  d  5  v.  RNichthofen;
u  b.  T.  eti  Werinorum,  i  von  eitel  1853,  und  von  Gaupp,
di  n  der  Thüringer  1834.  Amira  in  #  Sydel!'  3  histor.  Zeitchrift

Lex  Saxonum,  Nr05.l  von  Karl  und  von  K.  Fr.  v.  Richthofen  in  den  No#.  Germ.
LI.  V,  serner  von  Merkel,  1853,  und  von  Gaupp,  Recht  und  Wt  der  alten
Sa  len  in  Verdindung  mit  einer  ritischen  Ausgabe  der  Lex  Saro-  1  —  Karl
icht  hoben,  Zur  Lex  Saronum,  1868;  Boretins  in  v.  Sybel  bistorischer
Jeitsächt  XXII.
ex  Frislonum,  heraueges.  von  Karl  v.  Nichtbefen  in  den  don.  Germ.  LL.  UI.
Einen  Addruck  in  8.  ließ  die  societas  frieisca  1886  deforgen,  welchem  eine  kritische  Adgwumu#n
  ung  über  die  Zusem  wensetung  der  lex  von  de  Geer  beigegeden  ist,  Deutsch  in  der
eitschr.  Hr  ue  VII
—  att  ihrer  Sammlungen:  Baluze,  (#  #Kebitaar  Regum  Frar-—.
  d  Pertz  in  den  #lon.  Germ.  LL.  I.  II.  t,  Rückficht  auf  die  Un-Gelmanchteir
  beek.  Ausgade  werden  die  Kapitularien  in  —8  en  Germ.  aufs  neue
edirt  von  Als.  Borettus,  in-  Edition,  welche  die  ältern  „Ausgabrn  entbehrlich  machen
wirg  Erschienen  ist  dereits:  Legum  gsectio  II.  Capitu
4  Boretius,  Tomi  1  au  prior,  1881  (bis  814)0  —  B  Die  Kapitularien
*  Langobarbenreich,  1  und  der  Adschnitt:  De  capitularibus..  .  in  Lelle  editis  in
der  Vorrede  zu  dei  jen  Ausgabe  des  Liber  Papiensis  in  Von-  Cerm.  L.L.  46
Boretius,  Veltabe  zur  Kapitularienkritik,  1874,  und  S5  E4  2.  *
Wehrpflicht  unter  den  Karolingern,  Anhang:  &amp;amp;ie  apit  taläin  üder  das  Heerwesen.
—  en  und  Urkunden:  Rorière,  Recueil  général  des  formules  usitées
tem  es  Fruncs,  3  Vols.  1859—  l  ,  eine  systematisch  angelegte  Sammlung
der  Zormi#n  Eine  Ausgade,  wetche  die  einzelnen  en  in  ihrem  Zuoe#enbange
  bringen  wird,  sieht  in  den  Mo##menta  Germ.  in  nn  —  Seideneticker,
  Uommentatio  de  Narculünis  allisque  similibns  ann  Zen
Uber  die  Fränkischen  Formeltammlungen,  im  neuen  Archiv  der  20  ä  *  ann  Teuische
Geschichtskunde,  VI.  Ueder  Königsurkunden  Sick  el,  Acta  —  p.  Karolioorum,
  1.  1867.  Ue  bber  Privaturkunden  Brunne  er,  Carta  u  titla,  in  P  Festfür
  Mommsen  1877,  und  Brunn  Zur  Rechtsg  ——  der  Nömischen  und
##en  suren  Urkunde,  1.  #  Privaturtunden  Ilsltens,  das  22  Landbuch,  die
Fränkische  Privaturkunde,  18.
eex  Gundobads,  herausgeg.  von  Blnhme  in  den  Mom.  Germ.  LL.  III.  Einen  mit
Hülfe  der  sten  Handschriften  dereinigten  Addruck  des  W61  Textes  bietet
In  ding,  Lex  Burgundionum,  in  den  Fontes  rerum  1.  1
Edletus  Lan  cerdon#n,  erauwsgee.  von  Bluhme  in  *#  N  Germ.  LI.  1Vy,  als
Schulausgabe  in  8°  u.  d.  T.  Edictus  ceterseqne  Langobardorum  Leges,  1870.  Lider.
legis  lansb.  P.piendis  dictus,  bercusseg.  von  Boyekius  1  C.  Concordia  zund  Lombardae
  rubricae,  *  von  Blohme  l.  c.  Ban  esme  regum
I.  angob.,  1855  (in  den  bist.  —  ahaedructt  —8  ügeben:  *  Die
——  W’n  on  Anschaotz  Legis  1.  ·
dorum,  Lang.  aa  8  m  12.  Jahrh.,  !  ie  von  #nschnee  1870.  —
Val.  Merkel,  Geschichte  des  Langodardenrechts,  iEs0  W—  ,  Die  Lombarda-Comr*
  in  den  Sitingdeien  dern  Wigner  5  a  m  Tas  larium
Lengoh  t  Boretius  in  Mon.  .LL.  595  ff.  hera  ighen
1%  kisstoren  Sich  —  *  fehlt.  P  ehnes  ei  Walter,  Corp.
ars  seweil  sie  erhalten,  luhme,  Zur  Texteskritik
uas  I  !—  hil  Goilen  *  Leges  antiqnae,  isch  2#  —N  ischen  Formeln
bei  Bie  mentatio  ad  formulas  Visigothicas,  inaug.  1
S#.  PePferech:  enehen  und  ie  Geschichte  des  Lhehcbs.  17.-I—  1859  Dahn,  kin#
*  Studien,  1674:  ai#  in  d  öttinger  Nachrichten,  1875,  Nr.  mel
ie  Redaktionen  des  49.Wait  in  den  durch  die  i2  Windesrinth  Wi  ern
in  Zeitschrist  der  Savigny-Stistung  für  Rechtsgesch
        <pb n="209" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutichen  Rechts.  211

Lex  Romasa  Wialgotheram  ed.  Haenel,  1847.  Dale  auch  die  Lex  ernnn
B9#  Stob  be.  De  lege  Romanas  Utinenal,  1853;  Fraccisco  Schupfer;  La#,
romana  Udinense  1881  (academia  dei  I.inca,  der  für  beie  dutua  e  Herkunft
lex  eintritt.  —  Capitula  Remedii  aus  dem  Anfang  des  neunten  Jahrhunderts,  nltae
#egeben  von  Hänel,  in  den  Mon.  Germ.  LL.

Lex  Remans  rsens  dionum,  heran  lans:  in  den  Mon.  Germ.  LL.  II.

BE#lctum  Theoderlel,  herausgeg  von  2  kahne  in  den  Mon.  Germ.  LL.  V.

8  10.  Ursprünglich  war  auch  bei  den  Franken  mit  dem  Erbrechte  des  Königsgeschlechtes
  das  Wahlrecht  des  Volkes  verbunden.  Seit  Chlodowech  tritt  dieses
mrück.  Sind  mehrere  erbberechtigte  Glieder  der  Dynastie  vorhanden,  so  wird  die
Teichsverwaltung  unter  dieselben  getheilt  und  zwar  zu  gleichen  Theilen  und  zu
gleichem  Recht,  so  daß  keiner  der  Theilregenten  etwa  als  Oberkönig  Hoheitsrechte
über  die  anderen  besitzt.  Die  fortwährenden  Wirren  und  Thronstreitigkeiten  der
Rerovingischen  Theilkönige  begünstigten  das  Emporkommen  einer  einflußreichen
Erundaristokratie.  Anfangs  von  ihr  getragen,  dann  unabhängig  von  ihr,  zogen  die
Majores  domus  die  königliche  Gewalt  an  sich,  bis  endlich  752  der  letzte  Hausmeier
Pippin  sich  zum  König  aufschwang  und  die  Krone  in  seinem  Haufe  erblich  machte.
In  Gegensatz  zu  dem  herkömmlichen  Theilungsprinzipe  erforderte  die  Idee  des
Kaiserthums,  welches  auf  dem  Gedanken  der  Universalmonarchie  beruhte,  die  Einlührung
  der  Individualsucceffion.  Die  Divisio  von  817,  welche  durch  eine  Theilang
  zu  ungleichen  Theilen  und  zu  ungleichem  Recht  einen  Kompromiß  zwischen
diesen  Gegensätzen  versuchte,  erwies  sich  als  unausführbar  und  nach  aufreibenden

Kämpfen  wurde  843  im  Vertrage  von  Verdun  das  alte  Theilungsprinzip  wieder
zur  Geltung  gebracht.

Das  Germanische  Volkskönigthum  hat  im  Fränkischen  Reiche  einem  Königthum
anderer  Auffassung  Platz  gemacht,  welches  durch  die  von  seinem  Impulse  ausgehenk#en
  Eroberungen  seine  Macht  derart  erhöht,  daß  es  die  Fülle  der  Staatsgewalt  in
sich  vereinigt.  Nicht  zum  wenigsten  hat  das  Königthum  seine  Stellung  dadurch
beiestigt,  daß  es  die  in  den  romanischen  Gebieten  bestehenden  Römischen  Einuihtungen
  zur  Verstärkung  der  Staatsgewalt  verwerthete  und  den  mächtigen  Einfluß
der  katholischen  Kirche  in  seinen  Dienst  zog,  welche  in  keinem  der  Germanischen
Kiiche  der  weltlichen  Macht  gegenüber  so  abhängig  und  willfährig  war,  wie  im
Staate  der  Merovinger.  Die  RNechte  des  Königthums  äußerten  6.  entsprechend
seiner  Aufgabe,  den  Frieden  im  Innern  und  nach  Außen  zu  schützen,  zumal  als
EGerichtsbann  und  Heerbaun.  Bann  ist  aber  das  Recht,  bei  Strase  zu  gebieten  und
m  verbieten.  Bann  beißt  ein  derartiger  Befehl  selbst  und  endlich  auch  die  Folge
seiner  Uebertretmg.  Die  Nichtbeachtung  des  Königsbannes  hatte  in  der  Regel  eine
Zuße  von  60  solidi  zur  Folge.  Zu  den  genannten  Befugnissen  kamen  noch  das
Münzrecht,  das  Recht  am  Zölle  und  Verkehrsabgaben,  das  Recht  auf  Anlage  und
Schutz  der  Märkte  und  der  Anspruch  am  herrenloses  Gut.  In  ihren  persönlichen
Achtsbeziehungen  lebten  die  Merovinger  nach  Salischem,  die  Karolinger  nach  Ribnanichem
  Geburtsrechte.

Das  Staatsucht  der  Fränkischen  Monarchie  war  hauptsächlich  Verwaltungeucht.
  Die  oberste  Reichsverwaltung  führte  der  König  selbst.  Er  saß  zu  Gericht,
Kielt  Heerschau,  bot  den  Heerbann  auf  und  führte  ihn  an,  wenn  er  nicht  dazu  einen
berrführer  ernannte.  Der  maior  domus,  ein  ursprünglich  vom  König  ernannter
Beamter  der  Hofverwaltung,  welcher  auch  bei  den  Ostgothen,  Langobarden  und
Aggelsachsen  vorkommt,  wurde  im  Fränkischen  Reiche  zum  ersten  Beamten  der  Staatsvervaltung
  und  zog  allmählich  die  königlichen  Regierungsrechte  an  sich.  Die  Würde
bes  Hausmeiers  wurde  in  dem  Hausfe  der  Arnulfinger  erblich  und  erlosch,  als  der
lete  Hausmeier  sich  zum  König  ausgeschwungen  hatte.  Die  köngliche  Kanzlei  steht
in  Merovingischer  Zeit  unter  dem  Referendarius.  in  Karolingischer  unter  dem  Kanzler,
welcher  zugleich  Vorsteher  der  Hofgeistlichkeit  ist  und  in  geistlichen  Sachen  den  Vortag
  vor  dem  König  hat.  Der  Merovingische  Referendar  fertigt  u.  a.  auch  die

147
        <pb n="210" />
        212  Die  geschichtitchen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwidlung  rc.

königlichen  Gerichteurkunden  aus,  jedoch,  da  er  nicht  etwa  als  Gerichtsschreiber  an
den  Verhandlungen  des  Königsgerichtes  Theil  nimmt,  auf  Grund  eines  vom  Pfalzgrafen
  als  Beisitzer  de#  Königsgerichtes  abgegebenen  Referats,  welches  als  testimonium
  comitis  palatü  in  dem  Kontext  der  Urkunde  ausdrücklich  erwähnt  wird.
In  Karolingischer  Zeit  ist  die  Ausstellung  der  Gerichtsurkunde  aus  dem  Reffort  der
Kanzlei  ausgeschieden,  es  existiren  besondere  Gerichtsschreiber,  welche  dem  Pfalzgesen
unterstellt  find,  eine  Neuerung,  welche  mit  der  verschiedenen  Behandlung  des  Urkundenbeweises
  im  Salischen  und  Ribuarischen  Rechte  zusammenhängt  und  das  Verschwinden
  der  das  Referat  des  Pfalzgrafen  betreffenden  Klausel  in  den  Karolingischen
  placita  zur  Folge  hat.  Der  Pfalzgraf  hat  außerdem  in  weltlichen  Sachen
den  Vortrag  vor  dem  König  und  fungirt  in  Vertretung  des  Königs  als  Richter,  in
welcher  Eigenschast  er  für  minder  wichtige  Sachen  als  ständiger  Vertreter  bestellt
wurde.  Ueber  wichtigere  Angelegenheiten  berieth  sich  der  König  mit  den  Großen
des  Reichs  auf  den  Hoftagen,  die  im  Anschluß  an  Hoffestlichkeiten  stattfanden.  Im
März,  später  im  Mai,  wurde  Heerschau  abgehalten  (März-,  Maiseld).  Bei  dieser
Gelegenheit  machte  man  dem  versammelten  Volke  Mittheilung  über  wichtigere  Entschlüsse,
  mitunter  dethalb,  um  sich  die  Akklamation  zu  verschaffen,  ein  Vorgehen,  in
welchem  das  einzige  Moment  der  Fränkischen  Verfassung  liegt,  das  an  die  Stellung
der  alten  Landesversammlung  erinnert.

Das  Reich  zerfiel  in  eine  große  Anzahl  von  Gauen  oder  Grafschaften,  deren
jede  mehrere  Hundertschasten  (Centense,  Vicariae)  umfaßte.  An  der  Spitze  der
Grasschaft  stand  der  Graf,  ein  dom  König  ernannter  Beamter,  welcher  den  Herrbann
  der  Grafschaft  aushob  und  anführte  und  an  den  Gerichtsstätten  der  Hundertschaften
  seines  Gaues  als  Nichter  fungirte.  Von  den  Gerichtsgesällen  behielt  er  ein
Drittel  für  sich.  Die  königliche  Gerichtsgewalt  ist  ihm  nicht  in  vollem  Umfang  zugewiesen;
  im  eigenen  Wirkungskreise  hat  er  nur  einen  Bann  von  15  Solidi.  Doch
wird  ihm  schon  in  Fränkischer  Zeit  für  gewisse  Fälle  (den  Sächsischen  Grafen  allgemein
  für  causae  melores)  der  Königsbann  von  60  Schillingen  Übertragen,  wie
denn  Überhaupt  die  gräfliche  Gewalt  in  sichtlicher  Zunahme  begriffen  ist.  An  den
Reichsgrenzen  war  ein  Gebiet  von  dem  Umfange  mehrerer  Grasschaften  in  die  Hände
eines  Markgrafen  gelegt,  um  einen  kräftigeren  Schutz  derfelben  zu  ermöglichen.  Als
ständiger  Vertreter  des  Grafen  in  der  Grafschaftsverwaltung  erscheint  in  der  Karolingischen
  Zeit  der  vicecomes,  während  die  Merovingische  Periode  nur  für  den
Einzelsall  bestellte  missl  comlis  kennt.  In  den  Hundertschaften  verschwindet  ein
vom  Volke  gewählter  Beamter,  welchen  die  lex  Salica  unter  dem  Namen  tunginus
kennt,  er  hat  einem  Unterbeamten  des  Grusen,  dem  Schultheiß,  centenarius,  vicarins
Platz  gemacht,  welcher  mit  der  richterlichen  Exekution  und  mit  der  Eintreibung  der
fislalischen  Gesälle  betraut  ist,  dem  Grafen  bei  Gericht  als  Gehülfe  zur  Seite  sitzt
und  ihn  im  gebotenen  Ding  als  Richter  vertreten  kann.

Ein  wirksames  Mittel  zur  Centralisirung  der  Reichsverwaltung  schuf  Karl  der
Große  in  dem  Institute  der  missi  dominici.  Schon  früher  hatten  die  Könige  von
Fall  zu  Fall  Bevollmächtigte  mit  Spczialaufträgen  in  einzelne  Reichstheile  geschickt
(Missi  ad  hoc).  Karl  machte  hieraus  ein  organisches  Glied  der  Verwaltung,  indem
  er  das  Reich  in  große  miffatische  Sprengel  theilte,  von  denen  jeder  durch  mehrere
  Missi,  gewöhnlich  zwei,  einen  geistlichen  und  einen  weltlichen  Großen  regelmäßig
  bereist  wurde.  Diese  hatten  die  Thätigkeit  der  ordentlichen  Beamten  zu
kontrolliren  und  zu  ergänzen  und  hielten  Landtage  und,  mit  der  außerordentlichen
Gerichtsgewalt  des  Königs  versehen,  Gerichtstage  ab.  Die  Einrichtung  gerieth  später
in  Verfall,  wurde  aber  im  Westfränlischen  Reiche  mehrmals  erneuert.

Eine  geordnete  Finanzverwaltung  sucht  man  im  Fränkischen  Reiche  vergebens.
Staatsgüter  und  Privatgliter  des  Königs  wurden  nicht  unterschieden,  wie  überhaupt
nicht  die  öffentlichrechtliche  und  privatrechtliche  Stellung  des  Rönigthums,  ein
Charakteriug,  der  sich  in  der  Folge  auch  dem  Beamtenthum  mittheilte.  Die  Nömische
        <pb n="211" />
        3  Seschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Aechts  213

Steuerverfassung  ließ  man  verfallen.  Tribue  abhängiger  Völkerschaften,  freiwillig
dargebrochte  Ehrengeschenke,  das  Erträgniß  des  Königsgutes,  Gerichtsgefälle  und
Verlehrsabgaben  bildeten  das  Einkommen  des  königlichen  Fiskus,  welches  im  Welentlichen
  zur  Bestreitung  der  Hofhaltungskosten  verwendet  wurde.  Im  Uebrigen
w##  das  Gemeinwesen  auf  die  persönlichen  Leistungen  der  Unterthanen  angewiesen.
Diese  find  dem  König  in  gleicher  Weise  zur  Treue  verpflichtet,  welche  Verpflichtung
ouch  einen  allgemeinen  Treueid  von  Zeit  zu  Zeit  bekräftigt  wurde.  Neben  Heerind
  Gerichtadienst  bildeten  gewisse  Naturalleistungen,  die  sog.  functiones  pablicze,
eint  allgemeine  Verbindlichkeit  der  Unterthanen.  Die  Gerichtepflicht  lastet  auf  der
Hundertschaft,  deren  Gerichtsversammlungen  für  Streitigkeiten  aus  der  ganzen  Grafschaft
  kompetent  find,  und  bezieht  sich  in  gleicher  Weise  auf  die  echten  ungebotenen
Diuge  des  Volksrechts,  welche  vom  Grasen  abgehalten  wurden,  sowie  auf  die  gebotenen
  Dinge,  welche  Graf  oder  Schultheiß  nach  Bedarf  kraft  ihrrr  Amtsgewalt
an#ezten,  und  in  welchen  nur  causee  minores,  nicht  aber  die  dem  echten  Ding
borbehaltenen  causae  malores  entschieden  werden  konnten.  Die  allgemeine  Gerichts-P#licht
  mußte  in  Karolingischer  Jeit,  weil  fie  sich  angefichts  der  eingetretenen  Unsleichheit
  der  Besitzverhältnisse  für  die  ärmeren  Freien  als  zu  drückend  erwies,  auf
dii  allgemeine  Gerichtsversammlungen  im  Jahre  beschränkt  werden;  für  die  gebotenen
  Dinge  wurde  fie  durch  die  Anwendung  ständiger  urtheilfinder,  der  Schöffen
ersejt.  Dagegen  ist  eine  verfaffungsmäßige  Aenderung  der  Heerespflicht  unter  den
Korolingern  nicht  durchgeführt  worden,  wenmgleich  die  thatsächlichen  Verhältnifse
den  auf  der  allgemeinen  Unterthanenpflicht  bafirenden  Heerbann  mehr  und  mehr  in
Aufldfung  brachten  und  die  Heeresverwaltung  zwangen,  den  Schwerpunkt  des  Heerwesens
  in  die  Dienstpflicht  der  Lehnsleute  zu  verlegen.  Grundfatzlich  lastete  die
berrpflicht  auf  allen  freien  und  wehrhaften  Männern.  Königliche  Verordnung  bestimmte,
  in  welchem  Umfang  für  den  einzelnen  Fall  das  Ausgebot  der  Wehrpflichr
  ersolgen  solle;  leitende  Gesichtspunkte  waren  hierbei  das  jeweilige  Erforderniß
der  Heeresstärke  und  die  Leistungsfähigkeit  des  Einzelnen.  Um  letztere  zu  berücksichtigen,
  wurde  für  das  einzelne  Aufgebot  eine  nach  königlicher  Anordnung  wechselnde
Vermögensquote  als  die  dem  perfönlichen  Heeresdienst  zu  Grunde  liegende  Einheit
kngestellt.  Aermere  Freie  wurden  in  der  Weise  zu  Gruppen  vereinigt,  daß  man
am  von  Einem  den  persönlichen  Heerdienst  verlangte,  die  anderen  aber  zu  einer
Beisteuer  (ackiutorium)  verpflichtete.  Wer  widerrechtlich  ausblieb,  mußte  die  königlihe
  Bannbuße  bezahlen.  Den  Aussall,  welcher  durch  die  in  Karolingischer  Zeit
rapid  zunehmende  Leistungsunfähigkeit  der  kleineren  Grundbesitzer  entstand,  suchte
wan  durch  verhältnißmäßig  stärkere  Heranziehung  der  Lehnsleute  zu  decken.  Die
Dmchführung  des  Aufgebotes  fiel  dem  Grasen  anheim,  welchem  auch  ein  beschränktes
dispenfationsrecht  eingeräumt  war.  Vasallen  und  Hintersassen  werden  in  Karo-Zeit
  von  ihrem  Senior,  dem  Lehns-,  beziehmgsweise  Grundherren  auf-#boten,
  stehen  aber  im  Heere  noch  unter  der  Anführung  des  Grafen,  was  sich  später
kahin  ändert,  daß  die  Senioren  ihre  Leute  unter  eigenem  Banner  anführen.  Die
stigende  militärische  Bedeutung  des  Reiterdienstes  und  das  Aufkommen  besfserer  und
baher  kostspieligerer  Bewaffnung  führten  gegen  Ende  der  Karolingischen  Zeit  mehr
inbd  mehr  zur  Umbildung  des  Heerwesens  auf  vafallitischer  Grundlage.

Schon  unter  den  Merovingern  war  es  politische  Nothwendigkeit  geworden,  die
S#wen  durch  Schenkung  von  Krongütern  an  das  Königthum  zu  fefseln.  Als  die
#orwährenden  Vergabungen,  welche  volles  Eigenthum  des  Beschenkten  begründeten,
den  Krongut  erschöpft  hatten,  griff  die  Staatsgewalt  auf  das  Kirchengut,  von  dem
en  großer  Theil  zum  Zwecke  von  Vergabungen  eingezogen  wurde.  Diese  erfolgen
don  Seite  der  Karolinger  nicht  mehr  zu  Eigenthum,  sondern  nur  zu  Benefizium,
I  h.  fie  begründen  ein  zeitlich  beschränktes  Rutungsrecht  des  Beliehenen,  welches
uch  dessen  Tode  (Mannfall)  nicht  auf  die  Erben  Überging  und  mit  dem  Tode  des
verleihers  (Herrenjall)  erlosch.  Mit  dem  Benefizialwesen  —  und  nicht  blos  der
        <pb n="212" />
        214  Dte  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicllung  it.

König,  auch  die  Kirche  und  weltliche  Große  verliehen  Benefizien  —  trat  ein  anderes
selbständiges  Verhältniß,  die  Vasallität  in  Verbindung.  Die  Aufnahme  von  Gefolgsgenossen
  (Antrustiones)  war  in  Merovingischer  Zeit  ein  ausschließliches  Recht
des  Königs.  Eine  Fortbildung  dieser  Eimichtung  ist  die  Karolingische  Vasallität,
ein  Schutz=  und  Dienstverhältniß,  begründet  durch  einen  Treueid  und  den  symbolischen
  Akt  der  Kommendation,  welches  nicht  blos  dem  König,  sondern  auch  Unterthanen
  gegenüber  eingegangen  werden  konnte.  Der  Vasall  verpflichtete  sich  seinem
Herrn  zu  Diensten,  welche  keine  Schmälerung  der  vollen  Freiheit  involvirten.  Die
hauptsächliche  Bedeutung  des  Verhältnisses  liegt  im  Kriegsdienste.  Die  Theilnahme
an  der  Hausgenofsenschaft  des  Herrn,  welche  das  alte  Gesolgswesen  charakterißirte,
fiel  bei  der  Vasallität  als  rechtliches  Merkmal  hinweg  und  ist  dahin  beschränkt,
daß  der  abwesende  Vasall  an  den  Hof  des  Herren  kommen  muß,  wenn  ihn  dieser
entbietet.  Der  Unterhalt,  welchen  das  Haus  des  Herren  den  Gefolgsleuten  gewährt
hatte,  wurde  den  Vasallen  in  der  Regel  durch  Verleihung  eines  Benefiziums  ersetzt,
so  daß  der  Vasall  in  dieser  Beziehung  als  ein  abgeschichteter  Gefolgsmann  erscheint.
Indem  es  Sitte  wurde,  jedem  Vasallen  ein  Benefizium  zu  geben  und  für  jedes
Benefifium  Vasall  zu  werden,  find  Benefizialwesen  und  Vafallität  miteinander  verschmolzen.
  Das  Produkt  dieser  Faktoren  ist  das  Lehnwesen.  Schon  früh  neigt  es
zur  Erblichkeit  oder  vielmehr  zur  Ausbildung  eines  rechtlichen  Leihezwangs  bei  Eintritt
  des  Herren=  und  Mannfalls,  indem  bei  Herrenfall  der  Erbe  des  Herrn  dem
Lehnsmanne  des  Vorgängers,  bei  Manniall  der  Lehnsherr  einem  Sohne  des  Verstorbenen
  die  Leihe  regelmäßig  zu  ernenern  pflegte,  später  unter  gewissen  Voraussetzungen
  erneuern  mußte.  In  rascher  Ausdehnung  ergriff  das  Lehnwesen  nicht  nur
den  Grundbesitz,  es  begann  auch  die  Aemterverfassung  zu  zerfressen.  Zuerst  wurde
der  mit  dem  Grasenamte  verbundene  Grundbesßt,  Pertinentia  comitatus,  als  Benefizium
  behandelt.  Als  hiermit  das  Amt  eine  privatrechtliche  Basis  gewonnen
hatte,  nahmen  die  Amtsbefugnisse  selbst  allmählich  den  Charakter  des  Lehns  an.
Eine  weitere  Umgestaltung  erlitt  das  Wesen  der  Reichsverwaltung  durch  die
Ausbildung  der  Immunität.  Den  Ausgangspunkt  derselben  bildete  die  Stellung
des  Königsgutes,  welches  nicht  unter  den  Grafen,  sondern  unter  besonderen  Gutsverwaltern
  stand  und  von  öffentlichen  Lasten  und  Abgaben  frei  war.  Durch  königliches
  Privileg  ging  die  Immunität  auf  die  Kirchengüter  über,  für  welche  sie  schon
unter  Ludwig  dem  Frommen  als  herrschende  Regel  erscheint;  durch  das  Benefizialwesen
  gelangten  die  weltlichen  Großen  in  ihren  Besitz,  indem  das  Benefizium  als
Eigenthum  der  Krone  insofern  den  Charakter  des  Krongutes  beibehielt.  Der  Schwerpunkt
  der  Immunität  liegt  in  ihrem  Verhältniß  zur  Gerichtsverfassimg.  Sie  weyrte
dem  öffentlichen  Beamten  das  Immunitätsgebiet  in  amtlicher  Eigenschaft  zu  betreten
(Verbot  des  introitus),  fiskalische  Gejälle  daselbst  zu  erheben  (Verbot  von  exactiones),
die  Amtsgewalt  unmittelbar  gegen  die  Immunitätsleute  anzuwenden  (Verbot  der
districtio).  In  Sachen  Dritter  gegen  Hintersassen  des  Immnnitätsherren  erging
die  Ladung  unmittelbar  an  diesen,  der  seine  Leute  dann  durch  seinen  Vogt  dem
öffentlichen  Gerichte  stellen  ließ.  Die  von  den  Hintersafsen  verwirkten  Gerichtsgesälle
fielen  in  ihrem  ganzen  Betrage  an  den  Immunitäteherrn.  Thatsächlich  pflegten  sich
Dritte  zunächst  außergerichtlich  an  den  Immunitätsherrn  zu  wenden,  der  die  Sache
durch  eine  häusliche  Untersuchung,  familiaris  iustitia,  aufklären  um  demgemäß  erledigen
  ließ.  Indem  das  Ansuchen  der  familiaris  iustitia  zur  rchtlichen  Nothwendigkeit
  erhoben,  die  Intervention  des  öffentlichen  Gerichts  bei  Sachen,  die  nicht
das  echte  Ding  erheischten,  auf  den  Fall  der  Justizverweigerung  beschränkt  wurde,
ist  die  Jurisdiktion  des  Immunitätsherrn  für  causae  minores  verfassungsmäßig  als.
ein  Ersatz  der  öffentlichen  Gerichtsbarkeit  anerkannt  worden.  Der  Immunitätsherr
übt  fie  durch  einen  besonderen  Beamten,  advocatus,  Vogt,  auch  centenarios,  der
gewöhnlich  einen  Theil  der  Gerichtsgefälle  als  Einkommen  bezieht.  Die  Wabl  der
Vögte  zieht  das  Königthum  in  den  Bereich  seiner  Verordnungen,  seit  jene  durch  die
        <pb n="213" />
        3.  Geschichte  vad  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  215

Anerlennung  der  Immunitätsgerichtsbarkeit  öffentlichrechtlichen  Charakter  erlangt
dbaben.  Des  weiteren  gelangten  die  Immunitätebezirke  zu  territorialer  Abgeschlossenbrit
  durch  Kauf,  Tausch,  Schenkung,  Vergewaltigung  oder  endlich  dadurch,  daß  den
berun  die  öffentliche  Gewalt  über  die  auf  freiem  Eigenthum  innerhalb  des  Bezirkes
ansasfigen  undbeßter  übertragen  wurde.

Her#n.  Schul  Geschichtliche  Ertwiclong  e  der  farstlichen  Hausversassungen  im  Deutichen
  Mittelalte:  i#  Jeicchul  für  Rech  cissesch  ;:  Nathgen,  Entsiehung  der  Märkte  in

Kattchland,  1881;  Per  rh,  Geschichte  der  wtnhibe  Hoauutmett.5  1819;  öne,  Amtslt
  der  uen  echen  malores  domus,  1856;:  unell,  De  dignitate  maloris  omus,  1858;
ermann,  Das  Hausmeieramt  ein  aun  Ean  Amt,  in  Gierle's  1teruchungen

ur  beutschen  Staats.  und  Nechteueß  chichte,  1  FPernice,  De  comstibus  palatii  com
—  Ligtch.  Brunn  Das  —  niß  und  die  Fihe  -onicsnnskune
Eühgera,  Ursprüngliche  Einrichtung  der  Provinzialverwaltung  im

goden  für  Heffter
F  er  in  Zeitschrlt.  für  Forroae  A#ctswesfenschasl,  v  III6  hudichum,  Die
K#  und  Markverfaffung  in  Deutschland,  1860;  De  Roye,  De  missis  domfalche,  1744;
n  Dentcche  nzeschucht  a  lbbcdfn  n  1  Sls.  Geschichte  ter  Deut-Steuerwesens,
  I.  Staatsausgaben,  Zeit  der  r  Korolinger,  15841:  Dönni  ¾5½%  leebr  einige

*  der  Form  der  Gesehgebung  und  die  Wirkungen  des  „Heerba  innei  ie.,  Stenze
Wriuch  eint  Lhehchichte  e  Kriegsverfaskung  Deutschlands  im  Mittelalter,  .  Pencker,
Das  Detsch  egswesen  veer  Urzeiten  in  eineen  Verbindungen  und  Wechtelwirkungen  mit

dem  ut  TLorlt-  und  Staatsleben,  1860;  Uoretius,  Beiträge  ###  Kapitularlen-Beitrag:
  Baldamus  Das  Heerwesen  bnter  den  späteren  frolingele  1879,
a  Gierten  —  IV.;  Wait.  Anjänge  der  Vasallität,  155  Rot  5  Gitite
den  Benefizialwesens,  1850  erl.,  Feudalität  und  Unterthanverband  1668;
Stslorisation  des  K4ilSs  unter  den  Karolingern,  im  Münchener  woilee  n  7
1#5:  Ehrenberg,  Kommendation  und  Huldigung,  1877;  U.  v.  Maurer,  Geschichte  der
zuhahöfe  2c.;  Sickel,  Beiträge  zur  Dixlomatit  IV.:  Muwbbrieie  Inuniiäten  und
Fleen  der  ersten  Karolinger.  1864;  :  Die  Immunitdtsrechte  nach  den  Urkunden.  1865;
Nontag,  Geschichte  der  buonge  sc,  46n  Srchet  oder  der  Nechte  denr  gemeinen  Freien,
dteã  T  der  Kirchen  Deutschlands,  181  nhmn-Loll#eg.3  Civilprozeß  des
####  ANe  V.  ,  die  erschteimmunkteten,  1871:  Heusler  Ursprung  der  Deutschen
Südtorr  essng  1.  Rap.  die  Inuunitkt  1872;  W%  ell,  Snstem  des  ordentlichen  Civilkuiare
  3.  Au  f11  8  5  341  fl.;  Edgar  205  u  Kirchenr  echt  im  Reiche  der  Mero-1878,
  S.  72  Geor  keyera  Die  Gnichszbortelt  über  Unfreie  und  Kintersassen
ltestem  Tchl.  4½  4.4.  der  Savigny-Stisiung.  für  Rechtegeschichte,  II.  III.

8  11.  Erhebliche  theoretische  Fortschritte  machten  im  Fränkischen  Reiche  die
Strafrechtsideen,  eine  Entwicklung,  bei  welcher  Gesetzgebung  und  Rechtsverwaltung
bielsach  der  an  den  alten  Anschauungen  festhaltenden  Rechteüberzeugung  des  Volkes
vorauscilten.  Die  Idec  von  der  allgemeinen  Strafgewalt  des  Staates  und  der  Gedanke,
  daß  durch  das  Verbrechen  die  Gesammtheit  verletzt  werde,  äußern  sich  bereits
in  dem  Bestreben,  das  Gebiet  der  öffentlichen  Strafen  zu  erweitern,  das  der  übrigen
ke#geltungsarten  einzuengen.  Die  Friedlofigkeit  hörte  auf,  Strafe  zu  sein  und  wurde
zur  mehr  im  Ungehorsamsverfahren  angewendet.  Das  Recht  der  Rache  wird  im
Zege  der  Gesetzgebung  und  kraft  königlicher  Banngewalt  im  Verwaltungewege  be-#chränkt.
  Auf  gewisse  Verbrechen  wurde  Vermögenskonfiskation  gesetzt,  andere  nach
Volksrecht  nicht  oder  nicht  genügend  verpönte  Unthaten  wurden  bei  Strafe  der  Bannbuße
  verboten,  welche  im  Lause  der  Zeit  als  Strafe  nach  Amtsrecht  die  volksrechtlichen
  Friedensgelder  der  einzelnen  Stämme  verdrängte.  Bei  einzelnen  Vergehen
behielt  der  König  sich  vor  die  Strafe  von  Fall  zu  Fall  schlechtweg  nach  seinem

effen  zu  bestimmen.  In  vielen  Fällen  traten  Leibes=  und  Lebensstrafen  an
Stelle  der  Privatbußen.  Doch  wurde  es  gestattet,  die  Strafe  um  Geld  abzulösen,
wobei  die  Lösungssumme  nicht  wie  die  Buße  an  die  Partei,  sondern  an  das  Gericht
fiel.  Die  Taidigungen,  Richtungen,  d.  i.  die  außergerichtliche  Abfindung  des  Verlehtrn
  mit  dem  Uebelthäter,  wurden  beschränkt  zum  Theil  schon  darum,  damit  dem
Fiskus  der  Anspruch  auf  das  Friedensgeld  nicht  entgehe.  Endlich  ermöglichte  die
Einführung  des  Rügeverfahrens  die  Verjolgung  von  Verbrechen  auch  dann,  wenn
der  Btebt  seinen  Schaden  verschwieg

##al.  die  oben  für  das  Alt  sche  Strafrecht  angeführte  Literotur.  —  Osenbrg.
atn,  Tei  Strafrecht  der  Langobarden,  1
        <pb n="214" />
        216  Die  geischichtlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Nechtoentwiclung  rc.

8  12.  Im  Rechtsgange  macht  sich  die  Erstarkung  der  Staatsgewalt  durch  die
Beschränkung  der  Selbsthülse  und  durch  eine  Umstaltung  des  Gerichtsverfahrens
geltend.  Jene  äußert  sich  in  der  Einengung  des  Fehderechtes  und  in  dem  Verbot
der  außergerichtlichen  Pfändung  um  Schulden.  Die  Resformen  im  Gerichtsverfahren
führen  eine  Milderung  des  strengen  Rechtes  herbei  und  haben  im  Allgemeinen  ihren
Ausgangspunkt  im  Verfahren  des  Königsgerichtes.  Von  hier  aus  werden  sie  zum
Theil  auf  das  volksgerichtliche  Verfahren  ausgedehnt,  zum  Theil  aber  bleiben  sie
auf  das  Königsgericht  beschränkt.  Die  Aenderungen,  welche  das  Ver#ahren  der
Volksgerichte  erfuhr,  beziehen  sich:

Auf  die  Christianisirung  der  Prozeßformalitäten.  Die  heidnischen  Formen
wurden  ausgemerzt  und  durch  christliche  ersetzt.  Die  Kirche  bemächtigte  sich  der
Ordalien  und  stattete  fie  mit  christlichem  Crremoniel  aus.  Vorübergehend  wurde
ein  spezifisch  christliches  Ordal,  die  Kreuzprobe,  eingeführt,  aber  813  wieder  verboten


2.  Au  eine  Steigerung  der  richterlichen  Autorität,  welche  eine  Abschwächung
des  Formalismus  und  eine  Umwandlung  der  ganzen  Struktur  des  Verfahrens  im
Gefolge  hat.  An  die  Seite  der  alten  volksrechtlichen  Einrichtungen  des  Rechtsgangs,
tritt  eine  Autedl  amterechtlicher  Neuerungen,  welche  den  unmittelbaren  Verkehr  der
Parteien  und  die  hierzu  nothwendigen  Formalakte  durch  richterliche  Befehle  ersetzten.
Eine  Zeit  lang  stehen  diese  Institutionen  in  konkurrirendem  Berhältniß  zu  den
Formen  des  Volksrechts,  schließlich  haben  sie  die  letzteren  vollständig  verdrängt.
So  verschwindet  die  rechtsförmliche  Vorladung  von  Seite  der  Partei,  die  mannitio
allmählich  neben  einer  neuen  Art  der  Vorladung  durch  richterlichen  Befehl  (bannitio).
  Während  fonst  die  Partei  felbst  durch  jormellen  Akt  den  Gegner  zur  Antwort,
  zum  Eide,  die  Urtheilfinder  zur  Urkheilsfällung  auffordern  mußte,  erzielt  nunmehr
  der  richterliche  Antwort=  und  Eidesbefehl,  die  richterliche  Urtheilfrage  gleiche
rechtliche  Wirkung.  Mit  Hülfe  der  richterlichen  Urtheilfrage  kann  die  Partei,  welche
im  Beweisverfahren  obsiegte,  den  Ausgang  des  Rechtsstreites  durch  ein  deklaratorisches
  Urtheil  gerichtlich  konstatiren  lassen.  Neben  der  volksrechtlichen  Erekution  in
die  Mobilien  bildete  sich  eine  Immobiliarexekution  aus,  welche  als  missio  in  bannum
regis  die  Güter  des  Säumigen  in  Beschlag  nahm,  und  falls  er  sie  nicht  binnen
Jahr  und  Tag  aus  dem  Banne  löste,  für  den  Fiskus  einzog,  um  sie  den  Umständen
  gemäß  zur  Befriedigung  des  Klägers  zu  verwerthen.  Der  indirekte  Straizwang
  gegen  den  contumar  machte  einer  unmittelbaren  Zwangsvollstreckung  durch
Pfändung  und  Verhastung  Platz.  Soweit  die  Friedlosigkeit  noch  verhängt  wird,
erscheint  sie  als  Entziehung  des  Königsschutzes.  In  direktem  Gegensatz  zum  Verhandlungsprinzipe
  des  Nechtsganges  wurde  in  Karolingischer  Zeit  das  Frageverfahren.
inquisitio,  eingeführt.  Der  königliche  Beamte  wählte  eine  Anzahl  glaubwürdiger
Gemeindegenossen  aus,  welche  aufs  ein  eidliches  Wahrheitsversprechen  hin  inquirirt
wurden.  Diese  inqulsitio  benutzte  man  in  Verwaltungsangelegenheiten  und  im  Prozesse.
  Sie  wurde  u.  a.  als  Rügeverfahren  angewendet,  um  Verbrechen  auf  die  Spur
zu  kommen,  hinsichtlich  deren  keine  oder  doch  keine  sormell  gültige  Privatklage  vorlag.
  Der  Gerügte  reinigte  sich  durch  Eid  mit  Helfern,  eventuell  durch  ein  Ordal.
Wurde  er  beweisfällig,  so  trat  Bestrafung  von  Amts  wegen  ein,  ebenso  im  Fall  der
handhaften  That,  wenn  ein  Privatkläger  fehlte.  Auf  einer  Rezeption  des  geschilderten
  Rügeverfahrens  beruht  das  Verfahren,  welches  die  Fränkische  Kirche  in  den
kirchlichen  Sendgerichten  zur  Ausbildung  brachte.

Auf  die  Reform  des  Beweisverfahrrns.  Der  Eidhelferbeweis  wurde  erschwert,
  indem  man  einen  Theil  der  Schwörenden  vom  Gegner  wählen  und  die
Eideshelfer  einzeln  schwören  ließ.  In  bestimmten  Fällen  gestattete  man  dem  Gegner
des  Beweisführers  die  Zahl  der  Eidhelier  zu  Überbieten  und  diesen  hierdurch  zum
Aufgeben  der  Beweisrolle  oder  zum  Schwur  mit  der  gleichen  Anzahl  von  Eidhelfern
zu  zwingen.  Um  die  Glaubwürdigkeit  des  Zeugnisses  zu  erhöhen,  wurde  die  Zeugen-
        <pb n="215" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Nechts.  217

Abigkeit  von  einem  bestimmten  Vermögensmaß  abhängig  gemacht,  wurde  serner  ein
Berhoͤr  der  Zeugen  vorgenommen,  ehe  man  sie  zum  Eide  zuließ,  und  wurde  die
Tuistellung  von  Gegenzeugen  für  zulässig  erklärt.  Wenn  letzterenfalls  die  Aussagen
der  Zeugen  und  Gegenzeugen  nicht  übereinstimmten,  entschied  der  Zweikampf  der
Zeugen.  Das  Verfahren  mit  Urkunden  gestaltete  sich  verschieden  bei  Königsurkunden
un  bei  Privaturkunden.  Die  Privatmkunde  erfordert  die  Zuziehung  von  Zeugen;
lem  sie  liesert,  wird  fie  bestritten,  an  sich  keinen  Beweis,  sondern  es  müssen  die
Antundszeugen  für  sie  eintreten,  indem  sie  die  Wahrheit  des  Urkundeninhalts  beungen.
  Die  Fränkischen  Volksrechte  kennen  eine  schlichte  und  eine  rechtsförmliche
Aniechtung  der  Urkunde.  Letztere  charakterifirt  sich  dadurch,  daß  derjenige,  der  die
Urkunde  schilt,  sie  vor  Gericht  durchstößt  (allgemeine  Rechtsform,  um  eine  Urkunde
u  entkräften),  worauf  hin  die  Zeugen  (Sal.  R.)  oder  Zeugen  und  Schreiber
(Kib.  N.)  die  Rechtskraft  der  Urkunde  eventuell  durch  gerichtlichen  Zweikampf  er-Härten
  mußten.  Die  Königsurkunde  ist  dagegen  unansechtbar.  Da  fie  somit  an  sich
rollen  Beweis  liesert,  bedarf  sie  keiner  Zeugen.  Die  Fränkischen  Könige  (und  die
litten  Hausmeier)  urkunden  daher  in  der  Regel  zeugenlos.

Besondere  prozeffualische  Grundsätze  konnten  im  Königsgerichte  und  in  den  als
Ccnanationen  desselben  erscheinenden  Gerichten  des  Pfalzgrafen  und  der  königlichen
Mifi  in  Anwendung  kommen.  Das  Königsgericht  konnte  grundsätzlich  in  allen
Lcchtstreitigkeiten  kompetent  werden  und  konkurrirte  insofern  mit  den  Volksgerichten;
insbesondere  entschied  es,  wenn  das  ordentliche  Gericht  die  Rechtshülse  verzögerte,
vertagte  oder  zu  gewähren  außer  Stande  war.  Um  die  Kompetenz  des  Königs-#richtrs

  im  einzelnen  Falle  formell  zu  begründen,  waren  schriftliche  Mandate  der
b#niglichen  Kanglei,  sog.  ladicoli  regales,  in  Uebung,  welche  zu  Händen  des  Klägers
ausgestellt  wurden.  Der  König  war  außerdem  befugt,  im  einzelnen  Falle  die
Formen  des  strengen  Rechts  außer  Kraft  zu  setzen  und  nach  Billigkeit.  entscheiden  zu
lasen,  sowie  überhaupt  Prozeßprivilegien  zu  ertheilen.  So  gab  er  in  den  Mundbritien
  ienen,  die  er  in  höheren  Schutz  aufnahm,  das  Reklamationsrecht,  das  ist  das
Lent  einen  Prozeß  aus  dem  Gaugerichte  an  das  Königsgericht  zu  ziehen,  damit  er

dvort  secundom  aceqvitatem  entschieden  werde.  Während  das  volksgerichtliche  Verühun
  die  Stellvertretung  vor  Gericht  grundsätzlich  versagte,  durite  sie  das  Königs-#ericht
  in  Fällen  echter  Noth  einer  Prozeßpartei  gestatten  und  konnte  man  durch
brsonderes  königliches  Privilegium  das  Vorrecht  erlangen,  sich  in  jedem  Gerichte  vertuirn
  zu  lassen.  Vorbehaltene  Beweisinstitute  des  königsgerichtlichen  Verfahrens
waren  das  Gerichtszeugniß  und  der  Ingnisitionsbeweis.  Während  sonst  gerichtliche
Akte,  salls  sie  hinterher  bestritten  wurden,  durch  die  sormalen  Beweismittel  des  volksuchllichen
  Verfahrens  bewiesen  werden  mußten,  konnten  sie  am  Königsgerichte  durch
Kerichtszeugniß  konstatirt  werden,  welches  einer  weiteren  Anfechtung  nicht  unterlag.
Der  Inquiitionsbeweis  besteht  in  der  Anwendung  des  Frageverfahrens  als  Beweismittel
  in  Eivilsachen,  und  zwar  namentlich  in  Streitigkeiten  um  Grundbesitz,  Freikrit
  und  Eigenleute.  Die  Inauifitionszeugen  wurden  von  Amtswegen  ausgewählt
ind  bei  Königsbann  vorgeladen,  eingeschworen  und  inquirirt.  Ihr  Wahrspruch  war
emer  Anfechtung  durch  die  Partei  nicht  ausgefetzt.  Die  Inquifitionsgewalt,  das
krißt  die  Befugniß,  den  Inquisitionsbeweis  anzuordnen,  besaß  nur  der  König,  der
zn  diesem  Zweck  besondere  Mandate  erließ  (brevia,  indicoli  inquisitionis).  Allgemeine
  Inquisitionsvollmacht  hatten  die  königlichen  Missi  und  waren  in  dieser  Beluhung
  Wittwen,  Waisen  und  Hülssbedürftige  ihrer  besonderen  Obsorge  empfohlen.
Einzelne  Parteien  hatten  Inauisitionsrecht,  das  heißt  die  Befugniß,  die  Anwendung
der  Inquifitio  in  ihren  Prozessen  von  jedem  Richter  zu  verlangen,  so  der  Fiskus
ir  das  durch  mannigfaltige  Prozeßvorrechte  privilegirte  Königsgut,  so  zahlreiche
Aichen,  welchen  der  König  dieses  Recht  speziell  verliehen  hatte.

Be#.die  Literatur  zu  &amp;amp;6,  außerdem  Wepell,  S##en  b.  orb.  CiplIproz.,  &amp;amp;  33,  3.  A
#:  v.  Vethmann-Hollweg,  Civilproz.,  V.;  v.  Danieltk,  System  und
        <pb n="216" />
        218  Dle  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwiclung  it.

mnzöfischen  und  Tlinische  Civilpro  aahechtet,  1849;  #zun  Lie  Justizverwei
*.  i5  Rechi,  1876;  v.  t  7)  ui  Werth  wo  ped
1848;  Ton,  Sn  des  Deutschen  5  im  knrdee  en  Jahrhunder
1849;  R  Die  Fränkischen  Sendgerichte,  in  seiner  drsn  Friedberg's  Jischrilt  7
Kirchenrecht,  IV.;  Biener,  Beiträ  .  4  d  ve  ächte,  bn  Incuisitionsprch  Desel
rm  *94%  167  Hein  mrich  Ber-  d  Inquißtionsbe

iener  “t  ##relse  70%  HGeaichsigekmite  und  die  elt  n  Suurd
15  w  14.2  unb  Jotitia,  in  den  Commentationes  honorem  M  ommsenl.

 

III.  Allgemeine  Rechtsgeschichte  und  öffentliches  Recht  des  Deutschen
  Reiches  bis  in  die  Mitte  des  fünfzehnten  Jahrhunderts.

§&amp;amp;s  13.  ungefähr  ein  halbes  Jahrhundert  lang  nach  Auflösung  der  Fränkischen
Monarchie  hatte  das  Deutsche  Reich  um  seine  Konstituirung  zu  ringen.  Als  Heinrich  I.
die  Grundlagen  des  Reichs  dauernd  gesestigt  hatte,  erlangte  dieses  in  raschem  Aufschwung
  die  unbestrittene  Vorherrschaft  in  Europa.  Italien  und  Burgund  gelangten
in  das  Verhältniß  der  Realmion  zu  Deutschland.  Seit  Otto  I.  gab  die  Deutsche
Königskrone  den  Anspruch  auf  die  Kaiserwürde.  Allein  gerade  diese  universale
Stellung  führte  aus  die  Dauer  zu  einer  Schwächung  des  Deutschen  Königthums.
Das  Papstthum  wurde  aus  einem  Schützling  zum  Gegner  und  begann  im  Bündniß
mit  den  Deutschen  Fürsten  den  Kampf  um  die  Oberhoheit  der  Kirche  über  die
königliche  Gewalt.  Die  dadurch  herbeigeführte  Nothwendigkeit  sortwährenden  Eingreisens
  in  die  Italienischen  Wirren  zog  das  Deutsche  Königthum  von  seinen  nationalen
Ausgaben  ab.  Während  es  in  der  Fremde  in  unfruchtbarem  Streite  seine  Kraft
verzehrte,  wucherte  in  Deutschland  die  Landeshoheit  aus.  Nach  dem  Untergange
der  Staufer  hat  es  das  Königthum  selbst  bercits  verlernt,  den  Gedanken  der  Reichseinheit
  in  sich  zu  verkörpern.  Da  nämlich  nunmehr  die  Königswahlen  von  einem
Geschlechte  zum  andern  springen,  beuten  die  Könige  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die
Krone  ihrem  Hause  nicht  verbleiben  werde,  ihre  Stellung  zu  Gunsten  ihrr  Hausmacht
  aus.  So  wirkte  die  Centralgewalt  selbst  für  die  Erhöhung  der  Territorialgewalten
  und  gab  sie  das  Beispiel  partikularistischen  Strebens.  Die  Reichsstände
sahen  sich  jetzt  im  eigenen  Interesse  genöthigt,  das  des  Reiches  wahrzunehmen,  welches,
im  Königthum  keinen  rechten  Halt  mehr  findend,  allmählich  auf  föderativer  Grundlage
  ungebant  wurde  und  den  Charakter  einer  Staatenrepublik  annahm.
niges,  Das  Deutsche  Siaatsrecht  und  die  Deutsche  Veichsverfalsung  1842  (bis
ins  4  mmm.  Wait,  e  Verfossungogeschiche,  ,  1874  ff.
(u.  e  Reichaverfaffung  von  der  Mitie  des  9.  bis  zur  Mitte  dez  u.  **2  );
ia  zur  Neichs=  und  Nehheichiche  Schie  28  1874,

§&amp;amp;  4.  Zu  dem  wirthschaftlichen  Gegensatze  von  großem,  mittlerem  und  kleinem
  Grundbefibe  traten  zahlreiche  Unterscheidungen  in  der  rechtlichen  Qualifikation
des  Besitzes.  Der  Zug  der  Zeit  ging  auf  Verdinglichung  ihrer  Natur  nach  nicht
dinglicher  Rechteverhältnisse.  Fast  alle  öffentlichen  l  und  Pflichten  wurden
auf  Grund  und  Boden  radizirt.  Das  subjektive  Recht  wurde  Gercchtfame,  die  Verpflichtung
  wurde  zur  Last.  Das  öffentliche  Recht  hat  darum  in  dieser  Periode  einen
wesentlich  privatrechtlichen,  einen  sachenrechtlichen  Charakter.

Der  größere  Theil  von  Grund  und  Boden  stand  im  Nexus  der  Leiheverhältnisse.
  Er  wurde  so  zu  fagen  auf  den  Stufenbau  der  Lehnshierarchie  gestellt,  auf
welchem  der  kleinere  Besitz  vom  größeren  abhängig  war.  Nicht  blos  der  Mann,
auch  das  Gut  hatte  seinen  Heerschild.  In  Gemeinschaft  mit  ausgedehnten  Hoheitsrechten
  bildete  der  Besitz,  mit  welchem  das  zum  Lehen  gewordene  Fürstenamt  ausgestattet
  war,  die  reale  Grundlage  des  Fürstenthums.  Als  rechtlich  höher  aualifizirte#Besitzthümer
  erscheinen  serner  die  großen  Grundherrschasten  mit  mehr  oder
        <pb n="217" />
        220  Die  gelschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicung  2c.

Befitzsorm,  welche  Eigenschaften  des  Zinsgutes  und  des  echten  Lehns  in  sich  vereinigt.
  Zahlreiche  freie  Leute  traten  in  den  Stand  der  Ministerialen  ein,  denn  die
ritterliche  Beschäftigung  hob  diese  gesellschaftlich  auf  eine  Stufe  mit  den  ritterbürtigen
  Freien,  eine  Stellung,  mit  welcher  freilich  das  rechtliche  Merkmal  der  Unfreiheit
  seltsam  kontrastirte.  In  Süddeutschland  konnten  nur  Fürsten  Ministerialen
im  eigentlichen  Sinne  haben.  Wo  diese  Regel  galt,  schieden  sich  die  unfreien  Ritter
in  zwei  Stände,  indem  den  Ministerialen  die  übrigen  als  milites,  Kitter  schlechtweg
  gegenübergestellt  wurden.  Letzterrn  fohlte  die  aktive  Lehnsfähigkeit,  ja  sogar  die
Ebenbürtigkeit  mit  den  eigentlichen  Dienstmannen.  Der  Abstand  zwischen  der
sozialen  und  rechtlichen  Lage  der  Ministerialen  und  unfreien  Ritter  glich  sich  seit
dem  dreizehnten  Jahrhundert  allmählich  aus.  Sie  traten  in  den  Krris  der  freien
Ritter  ein  und  lieferten  das  hauptsächliche  Kontingent  für  den  niederen  Adel  der
neueren  Zeit.

Die  lehnrechtliche  Ständescheidung  schildern  uns  die  Rechtsbücher  des  dreizehnten
Jahrhunderts  in  dem  System  der  Heerschilde.  Den  ersten  Heerschild  hebt  der  König.
Im  zweiten  stehen  die  Pfassen--,  im  dritten  die  Laienfürsten;  nach  dem  Sachsenspiegel
  haben  den  vierten  die  freien  Herren,  den  fünften  die  schöffenbar  Freien  und
die  Ministerialen,  den  sechsten  die  Mannen  der  Inhaber  des  fünften  Schildes;
der  fiebente  Schild  bleibt  im  Sachsenspiegel  unbenannt.  Nach  dem  Schwabenspiegel
stehen  im  vierten  die  Hochfreien,  im  fünften  die  Mittelfreien,  im  sechsten  die  Ministerialen,
  im  siebenten  alle  übrigen  ritterfähigen  Leute.  Die  praktische  Bedeutung
des  Heerschildsystems  lag  aber  darin,  daß  Niemand  von  einem  Heerschildgenoffen
Lehen  nehmen  konnte,  ohne  seinen  Schild  zu  erniedern  und  aus  der  bisherigen
Schildgenossenschaft  auszuscheiden.  Als  lästige  Schranke  gegen  den  Verkehr  mit
Lehen  wurden  die  Heerschildregeln  zuerft  durch  Scheingeschäfte  umgangen,  um  dann
seit  dem  vierzehnten  Jahrhundert  allmählich  in  Vergefsenheit  zu  gerathen.

In  den  Städten  schloß  die  Ständegeschichte  damit  ab,  daß  die  anfänglichen
Unterschiede  der  Geburtsstände  verschwanden  und  aus  der  Aushebung  der  ursprünglichen
  Gegensätze  ein  freies  standesgleiches  Bürgerthum  hervorging.  Anjangs  schied
sich  die  Stadtbevölkerung  in  freie  Geschlechter,  Ministerialen  des  Stadtherrn  und
unfreie  oder  hörige  Handwerker.  Seit  letztere  persönlich  frei  geworden,  bildet  sich
für  die  Städte  der  Grundsatz:  Luft  macht  frei,  d.  h.  ein  Unfreier,  der  sich  Jahr
und  Tag  unbehelligt  in  der  Stadt  aufhielt,  gilt  für  frei.  Die  altfreien  Geschlechter,
mit  welchen  sich  die  Ministerialen  verschmolzen,  wenn  sie  nicht  völlig  aus  der  Stadt
verdrängt  wurden,  standen  vorerst  als  die  Klasse  der  Vollbürger  den  minder  berechtigten
  Handwerkern  gegenüber.  Letzterr  bilden  gewerbliche  Genossenschaften,  welche
als  Aemter,  Zünste  (in  Süddeutschland),  Innungen  oder  Gilden  bezeichnet  werden.
Schon  in  hofrechtlicher  Zeit  waren  die  Handwerker  zum  Zweck  der  Organisation  des
Gewerbebetriebs  zu  gewissen  Gruppen  und  Verbänden  vereinigt.  Der  Ausdruck  Amt,
oflicinm,  weist  auf  diesen  hofrechtlichen  Ursprung  zurück.  An  Stelle  des  horrechtlichen
  Zwanges  trat  dann  die  freie  vertragemäßige  Verrinbarung,  ein  Moment.
welches  die  Worte  Innung  und  Zunst.  ((oviel  wie  pactum,  conventio  von  geziemen,
convenire)  zm  Ausdruck  bringen.  Die  Bezeichnung  Gilde  bezog  sich  ursprünglich
auf  eine  Vereinigung  aller  zum  Kaufhandel  berechtigten  Bürger  einer  Stadt,  ohne
daß  dabei  der  Unterschied  der  einzelnen  Gewerbe  in  Betracht  gekommen  wäre.
Solche  Gesammtgilden  fanden  sich  nur  in  den  niederdeutschen  Städten.  Doch  legten
sich  seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  auch  die  Vereinigungen  von  Handwerkern  den
Namen  Gilden  bei.  Im  Laufe  der  Zeit  erlangten  die  gewerblichen  Genofsenschaften
der  Handwerker,  deren  Entstehungkgeschichte  nur  erst  theilweise  ausgehellt  ist,  die  Bedeutung
  von  öffentlichrechtlichen  Korporationen;  sie  hatten  Gerichtsbarkeit  und
Polizeigewalt  in  Gewerbesachen,  befaßen  das  Necht,  die  Genossen  zu  besteuern,  gaben
sich  eine  militärische  Organisation  und  eröffneten  im  Laufe  des  vierzehnten  Jahrhunderts
  zuerst  im  südlichen,  dann  im  näördlichen  Deutschland  den  Kampf  um  die
        <pb n="218" />
        3.  Gesqchtqte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  221

rechtliche  Gleichstellung  mit  den  Altbürgern,  als  dessen  Ergebniß  allenthalben  eine
mehr  oder  minder  ausgedehnte  Demokratifirung  der  Stadtverfassung  eintritt.

An  den  Hösen  der  größeren  Grundherren  zeigt  noch  im  zehnten  Jahrhundert
die  Bevölkerung  ungefähr  diefelben  Mischungselemente  wie  in  den  Städten.  Sie
icht  sich  aus  freien  Vogteileuten  und  Hintersassen,  aus  Ministerialen,  aus  Hörigen
und  Eigenleuten  zusammen.  MWährend  aber  in  den  Städten  der  Stand  der  Freien,
geftärtt  durch  namhaften  Zuzug  vom  flachen  Lande,  die  Oberhand  gewinnt  und  die
Bevölkerung  der  tiefer  stehenden  Rechtskreise  zu  sich  emporzieht,  vollzieht  sich  an  den
H##en  der  Grundherren  die  entgegengesetzte  Entwicklung  und  wuchsen  nach  Ausscheiluug
  der  Miuisterialen  die  verschiedenen  ständischen  Elemente  in  eine  hörige  Gemeinde
  zusammen.

Arnold,  Zur  Veschichte  des  Eigenthums  in  den  Deutschen  Städten,  1861;  Ficker,
##Nei  chsfüreenstan  de,  8  #  Fient  e,  Die  Stände  dn  Sa  —  n  der  Zrtcchrift
für  Deutsches  Recht,  Xv.  v.  Für  Die  Ministeria  1836:  ger,  Minineriales
  und  milites,  Un  ersuchungen  —E  die  -  nsreien  Gl  ver

schi  :  Niß#lch  Easn  und  Bürgerthum,  1859;  Li  e,  Der  Holbrinische
  Aual  im  12.  Jahrh.,  in  der  ongtsschr.  für  —  185#  erselbe,  Die
Cterrhein  Te  und  das  s  #s  im  Mittelalter,  in  dessen,  Deu  r7—  Studien
1#79,  Btsch  Stände  und  Parteien  ense  Ion  -  h  v.  Geschichte
der  28  —  en  freie  art  rer.  6  er  '“-n

Verr  ".  Hoserrsassun  in  4  8  M  IV.,  186  &amp;amp;

vergleiche  die  Literatur  über  o  Strrrrsaflung  in  Zur  Ge
*  te  *  e.  Gilden  und  des  Gewe  ht  ilda,  wesen  15ç•„v  a
Eldis  groninganis,  1888;  Arnold,  *d  #aue  des  Handwerker-—
  1v6  m——  1861;  S  n#ler,  ie  Shahiur  er  Tucher,  und  eng  *
Grüng  zur  Geschichte  Dautschen  Weberei  und  des  Deutschen  Gewerberechts  vom  13.  bis
U#.  Jahrhundert,  1879;  Derselbe,  Straßburg  zur  Jeit  ——“egrrri
Im  Entstehung  des  Deutschen  Zunftweta,  1876;  Hans  Meyer,  Die  Straßburger  Gold-=Gwmirdezunst
  von  ihrem  Entstehen  1681,  ein  2  zur  ewerbeeç  ichte,  d  Witten
elter),  1881;  Nitzsch,  Ueber  die  1  rae  h  und  2  Ker
knberts,  Gipungbbericht  r.  Berliner  T  16.  Zu  kH3.  15.1.  eber
Ticherdentsche  t  ilden,  *  .*  22.  April  1880;  Wehrmann,  Die  *——
Löbechischen  Zunftrollen,  r  Ane  Ool  p  e,  Berliner  Ha  Hanglaancht  im  13.  und  1
Jahrhundert.  u  Derselbe,  Die  vs  nd  Seecheh  im  1#.
inb  14.  Jahrh.,  1881  (Schristen  des  Vereins  E  die  Geschtehter  r-  —  Berlin  16,  19).

§  15.  Das  geschriebene  Recht  der  vorigen  Periode  kam  im  Laufe  dieser  außer
Gebrauch.  Die  Umgestaltung  der  Verfassungsgrundlagen,  die  neuen  Staudesverböltnisse,
  die  mit  dem  Kulturzustande  sich  ändernden  Rechtsanschauungen  schoben  die
Techtssätze  der  Leges  und  Kapitularien,  auch  wenn  sie  sich  gewohnheitsrechtlich  festgewurzelt
  hatten,  allmählich  bei  Seite.  Der  Gegenfatz  von  Volksrecht  und  Amitsacht
  ist  mit  der  Auflösung  des  Fränkischen  Reiches  verschwunden.  Das  Necht  ist
bis  ins  dreizehnte  Jahrhundert  vorzugsweise  wieder  ungeschriebenes  Recht,  durch
Schöffensprüche  fortgebildet,  in  zweifelhasten  Fällen  durch  Aufnahme  eines  Weisihums
  festgestellt,  das  ist  durch  eine  Aussage  über  geltendes  Gewohnheitsrecht,  welche
auf  amtliche  inquititio  hin  von  glaubwürdigen,  rechtskundigen  Männern  abgelagt
  wird.

Die  Rechtsbildung  nahm  denfelben  Gang  wie  die  politische  Entwicklung,  den
Sang  der  Vereinzelung  und  des  Partikularismus,  eine  Erscheinung,  welche  sich  zumeist
  aus  dem  Mangel  einer  einheitlichen  Gerichtsverfassung  und  aus  der  Entstehung
ahlreicher  Sondergerichte  erklärt.  Abgesehen  von  der  aus  der  vorigen  Periode  überlommenen
  Besonderheit  der  Stammesrechte  schieden  sich  für  gewisse  Rechtsverhältmisse,
r  bestimmte  Bevölkerungsklassen  und  für  einzelne  Territorien  neue  Rechtsgebiete
us,  welche  mit  der  Bildung  von  Sondergerichten  zufammenhängen.  Streitigkeiten
m#  dem  Lehnsverhältnisse,  sowol  des  Herrn  mit  dem  Lehnsmann  als  auch  der
Ahnsmannen  untereinander,  kamen  vor  das  Lehnsgericht,  an  welchem  der  Herr  als
Uchter,  die  Lehnsmannen  als  Urtheiler  fungirten.  Das  hier  zur  Ausbildung  gelengende
  Recht  ist  das  Lehnrecht,  der  Gegensatz  zum  Landrechte,  welches  in  den
        <pb n="219" />
        222  Dle  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  it.

öffentlichen  Gerichten  der  Grasschaft  und  der  Hundertschaft  gehandhabt  wurde.
Streitigkeiten  der  Grundholden  wurden  im  Hoigerichte  des  Grundherrn  entschieden.
Der  Beamte  desselben,  der  Vogt,  Schulze  oder  Maier,  war  Richter,  die  Hofgenossen
fanden  das  Urtheil  nach  Hofrecht,  welches  sich  an  den  Höfen  der  verschiedenen
Grundherren  in  sehr  mannigfaltiger  Weise  gestaltete.  Die  Dienstmannen  standen  zu
Recht  vor  dem  Gerichte  ihres  Dienstherrn,  welches  gleichfalls  Hofgericht  hieß.  Mit
der  steigenden  Bedeutung  der  Ministerialität  streiften  sie  die  Schranke  des  Dienstrechtes
  ab  und  wurden  bezüglich  ihrer  Lehen  des  gemeinen  Lehnrechts  im  Uebrigen
des  Landrechts  theilhaftig.

In  den  Städten  lebten  vor  Entwicklung  des  dem  Deutschen  Rechte  eigenthfmlichen
  Stadtbegriffes  die  freien  Geschlechter  nach  Landrecht,  die  Ministerialen  nach
Dienstrecht,  die  Handwerker  nach  Hofrecht.  Auf  verschiedenen  Wegen  bildete  sich  in
den  einzelnen  Städten  für  sämmtliche  Eimwohner  ein  gemeinschaftliches  Gericht,  mit
welchem  der  Ausgangspunkt  für  ein  den  Städten  eigenthümliches  Recht  gegeben
war:  „Von  nun  an  find  alle  mit  Einem  Rechte  begriffen,  die  in  dem  Weichbilde
gefessen  sind.  Hiier  und  da  haben  sich  felbständige  Stadtrechte  (Urrechte)  entwickelt.
Viele  Städte  dagegen  empfingen  ihr  Recht  durch  Bewidmung,  d.  h.  indem  fie  sich
das  in  einer  anderen  ausgebildete  Stadtrecht  Übertragen  ließen.  Auf  diesem  Wege
bildeten  sich  ausgedehnte  Stadtrechtsfamilien,  unter  welchen  die  des  Magdeburgischen
und  des  Lübischen  Rechtes  die  aufehnlichsten  waren.  Die  Mutterstadt  blieb  gewöhnlich
  als  Oberhof  in  dauernder  Verbindung  mit  der  Tochterstadt.  Wenn  nämlich
  die  Schöffen  dieser  des  Rechts  nicht  weise  waren,  fragten  sie  um  Rechtsbelehrung
bei  den  Schöffen  der  Mutterstadt  an,  oder  legten  ihnen  geradezu  den  Rechtsfall  zur
Entscheidung  vor.  Lübeck,  Magdeburg,  Eifenach  und  Frankfurt  waren  die  berühmtesten
  Oberhöfe.  Deutsches  Stadtrecht  drang  auch  über  die  Grenzen  des  Reiches  in
die  benachbarten  Slavischen  und  Ungarischen  Lande  ein.  Die  zahlreichen  Kolonien,
welche  die  Deutschen  hier  gründeten,  wahrten  sich  das  Deutsche  Stadtrecht.  In
Polen  wurde  Magdeburgisches  Recht  wefentliches  Merkmal  des  Stadtbegriffes  und
verpflanzte  es  sich  als  allgemeines  Stadtrecht  selbst  in  die  Städte  mit  vollständig
undentscher  Bevölkerung.  Auch  Dörfer  erlangten  hier  das  jus  tentonicale  und  von
den  Städten  aus  gingen  Deutsche  Rechtssätze  in  das  Gewohnheitsrecht  der  Adelsgerichte
  Polens  über.

Als  mit  dem  Emporkommen  der  Landeshohett  sich  innerhalb  der  Stammcegebiete
  selbständige  Territorien  ausgeschieden  hatten,  bildete  sich  in  einigen  derfelben
ein  vom  allgemeinen  Stammesrechte  verschiedenes  Territorialrecht,  für  welches  das
landesherrliche  Gericht  den  Krystallifatlonspunkt  abgab.  So  haben  sich  z.  B.  in
Bayern,  wo  die  Zersetzung  des  Stammesrechts  am  meisten  wirkte,  für  Oesterreich,
Salzburg,  Oberbayern  und  Steiermark  besondere  Territorialrechte  entwickelt.  Abgesehen
  hiervon  hat  mancher  kleinere  Landstrich,  manch  einzelner  Gau  sein  Sonderrecht
hervorgebracht.

Den  zahlrichen  Faktoren  der  Befonderung  des  Rechtes  vermag  das  ein  ige
Organ  centraler  Rechtsbildung,  das  Deutsche  Königsgericht,  nur  in  fehr  unvollkommener
  Weise  entgegenzuwirken.  Ee  besitzt  nicht  die  dominirende  Stellung,  wie  fie
das  Fränkische  Königsgericht  besessen  hatte.  Während  in  den  Untergerichten  die  Rechtsprechung
  an  den  herkömmlichen  Dingstätten  meist  von  ständigen  Schöffen  besorgt
wurde  und  den  Gegenstand  eines  lebenslänglichen,  häufig  erblichen  Amtes  abgab,
wurden  am  jeweiligen  königlichen  Hoflager  die  Urtheile  nicht  von  ständigen  Urtheilfindern,
  fondern  von  den  zufällig  anwesenden  Großen  und  Reichsministerialen  gefunden.
  In  dem  Kampfe  zwischen  Rechtseinheit  und  Rechtsverschiedenheit  hatten
sonach  die  Organe  örtlicher  Rechtsbildung  von  vornherein  den  Vorzug  festerer  Konstruktion
  für  sich.

Unter  den  Stamnesrechten  gewinnt  auf  Grundlage  der  ihm  gewidmeten
juristischen  Literatur  das  Sächfische  die  stärkste  Konfistenz  und  die  einheitlichste  Ge-
        <pb n="220" />
        83.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutichen  Rechteo.  228

fialtung.  Die  Rechte  der  Schwaben,  Bayern  und  der  Thuͤringer  stehen  unter  dem
behertschenden  Einflufse  des  Fränkischen  Rechtes,  defsen  Inftitutionen  in  Folge  der
starken  Fränkischen  Kolonisation  zum  Theile  auch  im  Herrschaftsgebiete  des  Sächsischen
Stammes  Wurzel  saßten.  Das  Recht  der  Bayern  fällt  in  eine  Angahl  selbständiger
kuritorialrechte  auseinander,  niemals  ist  hier  der  Versuch  einer  einheitlichen  Dar-##llung
  des  Nechtes  gemacht  worden,  wie  dies  auf  Sächfischer,  Schwäbischer  und
Funkischer  Erde  geschehen  ist.  In  einer  gewissen  Abgeschlofsenheit  vollzieht  sich  auf
Kichränktem  Geltungsgebiete  die  Fortbildung  des  Friesischen  Rechtes,  dessen  Rechtsquellen
  fich  vor  allen  anderen  durch  die  hohe  Alterthümlichkeit  ihrer  Bestimmungen
unszeichnen

Seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  taucht  in  Deutschland  geschriebenes  Recht
in  Masse  auf.  Seinem  Ursprunge  nach  ist  es  entweder  Satzung,  oder  einfache
Achtsaufzeichnung  oder  juristische  Bearbeitung  des  Rechts  (Rechtsbücher).  Als
Sowmche  der  Rechtsquellen  tritt  im  dreizehnten  Jahrhundert  neben  die  Lateinische  die
Teu  Sprache,  welche  seit  der  Mitte  dieses  Jahrhunderts  das  entschiedene  Ueberzwicht
  erlangt.

Das  Reichsrecht  liefert  bis  in  das  dreizehnte  Jahrhundert  nur  spärliche
Luellen.  Thätiger  wurde  die  Gesetzgebung  in  der  Zeit  der  Staufer,  welche  einzelne
ihrer  Gesetze  behufs  größerrr  Verbreitung  dem  Corpus  inris  civilis  einfügen  ließen.
Tie  eigentlichen  Reichsgesetze  (Constitutiones)  wurden  mit  der  auf  den  Reichstagen
entheilten  Zustimmung  der  Großen  des  Reiches  erlassen.  In  den  ausschließlichen
Jirkungskreis  des  Königs  fielen  die  Mandate  und  Privilegien.  Die  Urtheile
Königsgerichtes  zählen  als  Rechtsquelle,  sofern  die  in  zweifelhaften  Fragen  getroffene
Entscheidung  für  künftige  gleichartige  Fälle  als  Norm  dienen  sollte.  Der  Thätigkeit
krs  Königsgerichtes  verdanken  auch  die  Reichssentenzen  ihre  Entstehung,  Fürstenwethümer,
  welche  allgemeine  Ausfprüche  über  Rechtsfragen  enthalten.  Dem  Inlalte
  nach  haben  wir  unter  den  Reichsgesetzen  hauptsächlich  zu  unterscheiden:
.  Verfassungsgesetze.  Als  solche  find  zu  nennen:  das  Wormser  Konkordat
don  1122,  die  Constitutio  de  regalibos  von  1158,  die  Confoederatio  cum  principibus
  ecelesiasticis  von  1220,  das  Statutum  in  favorem  principom  von  1231
und  1232,  die  Constitutio  de  jure  et  excellentia  imperiüb  von  13838,  die  goldene
Bulle  von  1356.  Ein  Zeugniß  Über  das  Heerwesen  des  elften  Jahrhunderts  liefert
bie  sog.  Constitutio  de  expeditione  Romana,  eine  ursprünglich  gereimte  Rechtsauizeichnung,
  aus  den  Jahren  1000—1050,  welche  in  der  Zeit  Friedrich's  I.  umgearbeitet
  und  in  die  Form  eines  Gesetzes  Karl's  des  Großen  gebracht  worden  ist.
2.  Strafgefetze,  insbesondere  Landfriedensgesetze,  „der  erste  Anfatz  zu
einem  gemeinschaftlichen  gesetzlichen  Rechte“.  Die  Reichsgewalt  war  nicht  in  der
rage,  den  gahlrrichen  Fehden  und  Störungen  des  öffentlichen  Friedens  auf  normalem
Bege  zu  steuern.  Die  Könige  sahen  sich  daher  genöthigt,  in  kürzeren  Zwischen-##men
  auf  eine  bestimmte  Anzahl  von  Jahren  Landfriedensgesetze  zu  erlassen,  deren
Aufrrchthaltung  sie  selbst  beschworen  und  von  den  Großen  beschwören  ließen.  Je
mehr  das  Königthum  sank,  desto  mehr  nahmen  die  Landfrieden  den  Charakter  bechworrner
  Einungen  zwischen  König  und  Neichsständen  an.  Sie  enthalten  nicht
blos  Bestimmungen  über  Friedensbruch,  sondern  auch  fonstige  strafrechtliche,  prolefualische
  und  polizeiliche  Vorschristen.  Die  ältesten  für  das  ganze  Reich  errichteten
adrieden  stammen  aus  der  Zeit  Heinrich's  IV.  Im  Jahre  1103  wurde  ein  Landwieden
  zu  Mainz  auf  vier  Jahre  beschworrn.  Auf  ihn  solgen  als  die  wichtigsten
en  Landfrieden  Heinrich's  V.  von  1121,  einer  von  Friedrich  I.  von  1156,  die  Conamutio
  contra  incendiarios  von  1187,  zwei  Landfrieden  König  Heinrich's  VII.  von
1224  und  1234.  Auf  letzterem  fußt  die  berühmte  Constitutio  Moguntina,  welche
Fredrich  II.  1235  zu  Mainz  erließ  und  im  vierzehnten  Jahrhundert  der  Jurist

im  glofftrte.  Sie  bildet  die  Grundlage  der  späteren  Landfrieden,  deren
ch  dem  Interregmun  eine  große  Zahl  theils  allgemeiner,  theils  partikularer  Gel-
        <pb n="221" />
        224  Die  geschichulchen  Grundlagen  der  Deutichen  Rechtsen#twicklung  2c.

tung  vereinbart  wurde.  1495  kam  auf  einem  Reichstage  zu  Worms  ein  ewiger
Landfrieden  zu  Stande,  welchen  man  auf  solgenden  Reichstagen  mehrmals  republizirte,
  erläuterte  und  mit  Zusätzen  verfah.

Land-=  und  Lehnrechtsbücher.  Die  juristische  Literatur  hat  ihren  Ausgangspunkt
  in  der  epochemachenden  Darstellung  des  Sachsenrechte,  welche  uns  im
Sachsenspiegel  vorliegt.  Derselbe  wurde  wahrscheinlich  um  das  Jahr  1230,
jedensalls  zwischen  1198  und  1285  von  dem  Sachsischen  Schöffen  und  Nitter  Eike
von  Repkow  verfaßt.  Das  Dorf  Reppichau,  von  welchem  sein  daselbst  anfässiges
Geschlecht  den  Namen  führt,  liegt  zwischen  Köthen,  Dessau  und  Aken.  Eike  selbst
erscheint  in  Urkunden  von  1209,  1215,  1218,  1219,  1224  und  1288.  Er  schrieb
sein  Werk  zuerst  in  Lateinischer  Sprache,  um  es  dann  auf  Beranlassung  des  Grafen
Hoyer  von  Falkenstein  in  niedersächsischer  Mundart  abzufassen.  Der  Sachsenspiegel
zerfällt  in  ein  Landrechts-  und  in  ein  Lehnrechtsbuch.  Die  Darstellung  des  Dienst-,
Hos=  und  Stadtrechts  hat  der  Verfasser  aus  seinem  Untemehmen  ausgeschlossen.
Die  Lateinische  Vorlage  des  Landrechts  sehlt  uns.  Ein  in  Lateinischer  Reimprofa
versaßtes  Lehnrecht  ist  uns  in  dem  sog.  Vetus  auctor  de  beneliclis  erhalten.  Für
einzelne  Rechtsinstitute  beschränkt  sich  die  Geltung  der  im  Sachsenfpiegel  aufgestellten
Rechtssätze  auf  die  Ostfälischen  Theile  des  Sächsischen  Stammesgebietes.  Besondere
Rücksicht  nimmt  er  gelegentlich  auf  die  Verhältnisse  der  Sächsischen  Marken  und  auf
das  Sonderrecht  der  Nordschwaben.  Im  Gegenfatz  zu  den  rechtlichen  Neubildungen
der  Zeit  hält  Eike,  so  namentlich  im  Ständewesen,  mit  Vorliebe  an  den  von  den
Vorfahren  Überlieferten  Traditionen  fest.  Durch  das  alterthümliche  Gepräge,  welches
das  Rechtsbuch  hierdurch  erhielt,  dient  es  um  so  mehr  zur  Aushellung  der  Zustände
der  vorausgegangenen  quellenarmen  Jahrhunderte.  In  den  verschiedenen  Handschriften
  des  Rechtsbuches  sind  uns  vier  Vorreden  erhalten.  Eine  derselben,  die
pr#fatlo  rbyxthmice,  welche  Nachrichten  über  die  Entstehung  des  Sachsenspiegels  enthält,
  hat  wahrscheinlich  Eike  selbst  zum  Verfasser.  Ebenso  die  Vorrrde  von  der

Herren  Geburt,  welche  nicht  nach  1240  versaßt  worden  sein  kann.  Die  älteste
——  Handschrift  des  Sachseuspiegels  stammt  vom  Jahre  1295.

Auf  Grund  des  Sachsenspiegels  entstand  in  Süddeutschland  um  die  Mitte  des
dreizehnten  Jahrhunderte  der  Spiegel  der  Deutschen  Leute,  eine  Arbeit,
welche  sich  nicht  auf  ein  einzelnes  Stammesreicht  beschränken,  sondern  allgemein
Deutsches  Recht  darstellen  will.  Der  Sachsenspiegel  Landrechts  ist  darin  bis  II.  12,
§*  18  den  Süddeutschen  Verhältnissen  entsprechend  umgearbeitet,  von  da  an  mit
wenigen  Aenderungen  ins  Oberdeutsche  übersetzt.  Das  letztere  gilt  auch  vom  Lehnrecht.
  Der  Deutschenspiegel  wurde  übrigens  bald  verdrängt  durch  das  kaiserliche
Land=  und  Lehnrechtsbuch,  den  sog.  Schwabenspiegel,  welcher  bald  nach  1275,
wahrscheinlich  zu  Augsburg,  verfaßt  wurde.  Die  im  Deutschenspiegel  nicht  volleudete
Arbeit  wurde  von  dem  unbekannten  Verfasser  des  Schwabenspiegels  zu  Ende  geführt,
welcher  den  ganzen  Sachsenspiegel,  wie  er  ihm  in  der  Form  des  Deutschenspiegels
vorlag,  zu  einer  Darstellung  des  Deutschen  Rechts  Überhaupt  umarbeitete.

Sachsenspiegel  und  Schwabenspiegel  gelangten  zu  großem  Ansehen  und  weiter
Verbreitung.  Schon  im  vierzehnten  Jahrhundert  wurden  sie  für  Werke  kaiserlicher
Gesetzgebung  gehalten  und  als  solche  in  den  Gerichten  benützt.  Sie  wurden  beide
ins  Lateinische,  der  Sachsenspiegel  ins  Polnische,  der  Schwabenspiegel  ins  Französische
und  Czechische  übersezt,  ersterer  im  vierzehnten  Jahrhundert  glossirt.  Die  älteste
Glosse  des  Landrechts  rührt  von  dem  Märkischen  Ritter  Johann  von  Buch  und  ist
nach  1325,  wahrscheinlich  vor  1385,  entstanden.  Sie  wurde  später  umgearbeitet
und  ergänzt,  noch  im  vierzehnten  Dobchunde  durch  Nicolaus  Wurm,  im  fünfßehnten
durch  die  Gebrüder  Bockedor#,  und  durch  Brand  von  Tzerstedt.  Unabhängig  von
der  Buch'schen  ist  eine  im  fünfzehnten  Jahrhundert  in  der  Altmark  Brandenburg
entstandene,  die  sog.  Altmärkische  Glosse.  Zum  Sachsenspiegel  Lehnrechts  wurde  nach
dem  Muster  der  Buch'schen  Glosse  um  die  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  eine
        <pb n="222" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Dentschen  Rechts.  225

känzere  und  dann  eine  fie  erweiternde  längere  Glosse  versaßt,  von  welchen  letztere
1386  durch  Nicolaus  Wurm  umgearbeitet  worden  ist.  Unter  den  Bearbeitungen
bes  Sachseuspiegels  find  hervorzuheben:  1.  das  Görlitzer  Rechtsbuch,  welches
un  feinem  lehnrechtlichen  Theile  auf  den  Vetus  auctor  de  benefchs  zurüchführt,
2.  das  noch  unten  zu  erwähnende  Breslaner  Landrecht,  #3.  der  sog.  Holländische
Sochsenspiegel,  ein  Niederländisches  vielleicht  im  Gebiete  des  Biethums  Utrecht
lon  einem  Geistlichen  verfaßtes  Rechtsbuch,  welches  den  Sachsenspiegel  (in  ziemlich
ulbständiger  Weise)  und  dessen  Glosse  benutzt  und  außerdem  Mosaisches  Recht  und
Liederfränkisches  Gewohnheitsrecht  enthält,  4.  der  Livländische  Spiegel,  ein
Ausug  aus  dem  Sachsenspiegel,  der  die  für  Livland  unpraktischen  Sätze  ignorirt,
—  vierzehnten  Jahrhundert  verfaßt.  Eine  Verbindung  des  Livländischen
Spiegels  mit  einem  Livländischen  Lehnrechtsbuche,  dem  sog.  ltesten  Livländischen
Nitierrecht,  ist  das  „mittlere  Livländische  Nitterrecht“".  Auf  einer  Bearbeitung  des
Schwabenspiegels  beruht  ein  für  das  Bisthum  Frifing  ausgearbeitetes  Landrechtsluch;
  es  hat  vermuthlich  den  Vorsprecher  Ruprecht  von  Freising  zum  Verosicr,
  welcher  1828  mit  Benützung  des  Schwabenspiegels  ein  Freisinger  Stadtuchtsbuch
  ansarbeitete.  Beide  Werke  wurden  im  fünizehnten  Jahrhundert  zu  Einem
Techtsbuche  für  Land  und  Stadt  Freising  verbunden.

In  den  letzten  Jahren  des  dreizehnten  oder  in  den  ersten  des  vierzehnten  Jahrbmderts,
  jedensalls  vor  1320,  schrieb,  wahrscheinlich  im  Fränkischen  Hessen,  ein  uns
unbekannter  Autor  ein  Rechtsbuch,  welches  das  kleine  Kaiserrecht  genannt  wird.
&amp;amp;ti  will  gemeines  Recht  darstellen,  wie  es.  Karl  der  Große  der  ganzen  Christenheit
##tzt  habe  und  pflegt  für  die  einzelnen  Rechtssätze  des  Kaisers  Gebot  als  Quelle
au#mühren.  Das  Rechtsbuch  zerfällt  in  den  meisten  Handschriften  in  vier  Bücher,
p##che  vom  Gerichtswesen,  vom  Privat=  und  Stimfrecht,  von  den  Reichsministerialen
md  vom  Stadtrechte  handeln.  Besondere  Rücksicht  wird  auf  die  Stellung  der
Tichsdienstmannen  und  auf  die  Reichsdörfer  genommen.

Eine  Ergänzung  zum  Sachsenspiegel,  nämlich  eine  Darstellung  des  Prozesses
dr  Sächsischen  Landgerichte,  liefert  der  Richtsteig  Landrechts,  welchen  der
a#wähnte  Johann  von  Buch  vermuthlich  um  1335  verfaßte.  Noch  im  vierzehnten
Johrhundert  arbeitete  ein  unbekannter  Verfasser  das  Seitenstück  zu  diesem  Rechts-Peche,
  den  Richtsteig  Lehnrechts,  aus.  Für  den  Sächfischen  Rechtsgang  kommen
außerdem  in  Betracht  zwei  lleinere  Arbeiten  aus  der  Mitte  des  14.  Jahrhunderts,  die
Cantela  und  die  Premis  des  Hermann  von  Oesfeld,  welche  Vorsichtsmaßregeln
izdkdn  das  Benehmen  vor  Gericht  enthalten.  Ferner  die  rechte  Weise  des  Lehnlechts,
  eine  kleine  Schrift  über  den  Lehneprozeß,  die  Weftfälischen  Vehmgerichtsbicher
  und  die  Informatio  ex  speculo  Sazonum,  eine  Arbeit  wahrscheinlih
  aus  der  zweiten  Hälfte  des  fünizehnten  Jahrhunderts,  welche  die  Praris  der
ichsichen  Gerichte  jener  Zeit  in  ihren  Abweichungen  vom  Sachsenspiegel  kritisirt.
E#dlich  eine  Sammlung  von  Gerichtsformeln  des  Theodorich  von  Bocksdorf
  aus  der  Mitte  des  fünzehnten  Jahrhunderts.  Aus  dem  Gebiete  des  Fränlchen
  Nechtes  ist  ein  Frankfurter  Rechtsgangbuch  des  vierzehnten  Jahrhunderts  zu
umen,  der  baculus  indieli,  welchen  Fichard  bei  Abfassung  der  unten  in  §  26
u  mmenden  Frank'urter  Reformation  benutzt  hat.

Territorialrechte.  Mit  der  Ausbildung  der  Landeshoheit  erlangten  die
jrsien  auch  das  Recht.  Privilegien  zu  ertheilen,  sowie  mit  Zustimmung  der  Großen
k#s  Landes  allgemein  bindende  Normen  zu  erlassen.  Solche  durch  Satzung  ent-#oundene
  Landesordnungen  find  die  Culmsche  Handfeste  von  1283  für  das  Deutsche
Ol###land,  die  Salzburgische  Landesordnung  von  1328,  das  Oberbairische  Landrecht
l##er  Ludwig's  von  1346,  das  für  das  Fürstenthum  revlau  ausgearbeitete  Land-#t
  von  1856,  eine  *  Bearbeitung  des  Sachsenspiegels.  Hervotzuheben  ist
m  das  Dunther  Landrecht  von  1412,  eine  nicht  sehr  umsangreiche  Satzung  des
Mohtis  von  Utrecht  Friedrich  von  Blanckenheim,  welche  das  alte  ohwohn  heiterecht

heltesber  fl.  Eueyflepäble.  1.  1.  Aafl.
        <pb n="223" />
        226  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwiclung  2c.

der  Landschaft  Drenthe  bestätigt.  Dieselbe  ist  merkwürdiger  Weise  fast  wortgetreu
in  das  Rheingauer  Landrecht  übergegangen,  deffen  erster  Theil,  soweit  er  uns  im  Wortlaute
  vorliegt,  sich  als  eine  Oberdeutsche  Uebersetzung  des  Drenther  Landrechts  darstellt.
  —  Als  bloße  Aufzeichnungen  des  geltenden  Rechts  erscheinen  das  Oesterreichische
  Landesrecht  aus  dem  dreizehnten  Jahrhundert,  das  Nitter-  und  Landrecht
der  Grasschaft  Berg  aus  der  ersten  Hälste  des  vierzehnten  Jahrhunderts  und  ein

Steirisches  Landesrecht  aus  der  zweiten  Hälfte  des  vierzehnten  oder  aus  dem  Ansang
  des  fünfzehnten  Jahrhunderte.

Als  Satzungen  eigenthlmlicher  Entstehmigsart  erscheinen  die  Friesischen  Küren.
Die  unter  verschiedene  Gwafschaften  aufgetheilten  Friesischen  Gaue  zwischen  Zuidersee  und
Weser  schlossen  im  12.  Jahrhundert  ein  Landfriedensbündniß  ab,  nicht  um  die  grätliche
  Gewalt  zu  beseitigen,  sondemm  um  sie  zu  ergänzen,  weil  sich  dieselbe  als  ungulänglich
  erwies,  den  Frieden  nach  außen  und  im  Innern  zu  schütyzen.  Die  verbundenen
Landdistrikte  hatten  Vereinstage,  welche  von  den  geschworenen  Bevollmächtigten
iurati.  deputati  der  einzelnen  Landschaften  zu  Upstalsbom,  d.  h.  bei  einem  in  der
Nähe  von  Aurich  auf  erhöhtem  Platze  (upstal)  befindlichen  Baume  abgehalten
wurden.  Diese  Upstalsbomer  Versammlungen  beschäftigten  sich  auch  mit  der  Aufzeichnung
  und  Besserung  des  Rechtes.  Im  zwölften  Jahrhundert  kamen  daselbst,
und  zwar  vermuthlich  bald  nach  1156  die  sog.  siebzehn  Kürn,  petitiones,  eleciones,
und  einige  Jahre  später  die  24  allgemeinen  Landrechte,  constitutlones,  zu  Stande.
Wol  gleichfalls  noch  im  zwölsten  Jahrhundert  entstanden  die  allgemeinen  Bußtaxen,
eine  sehr  ins  Detail  gehende  Zusammenstellung  von  Bußen  vorzugsweise  für  Körperverletzungen.
  Aus  dem  Anfang  des  dreizehnten  Jahrhunderts  stammen  die  Ueberküren.
  Der  Upstalsbomer  Verein  zerfiel  nach  12381,  wurde  aber  1323  mit  etwas
veränderter  Tendenz  erneuert.  Während  der  ältere  Landfriedensbund  das  Verhältniß
der  einzelnen  Landschaften  zu  den  Grafen  nicht  berührte,  kehrt  das  Bündniß  von
1323  seine  Spitze  gegen  den  Grafen  von  Holland,  den  Landeshermn  der  Westergoer,
von  welchen  der  Anstoß  zur  Erneuerung  des  Bundes  auegegangen  war.  Das  neue
Bundesstatut  führt  den  Namen  leges  Upstalsbomicae.  Der  wieder  aufgerichtrte
Bumd  zerfiel  nach  einigen  Jahrn.  Ein  1361  zu  Groningen  abgefaßtes  Statut  verdankt
  seine  Entstehung  dem  Versuch  der  Stadt  Groningen,  unter  ihrrr  Leitung  den
Bund  der  Friefischen  Gaue  zu  erneuem.  Die  aufgezählten  Friefischen  Küren  find  uns
meist  in  Lateinischem  Texte,  in  Friefischen  und  Niederdeutschen  Terten  erhalten.  Neben
den  allgemeinen  riefischen  Gesetzen  besitzen  wir  besondere  zum  Theil  ziemlich  umfangreiche
  Satzungen  und  Aufzeichnungen,  welche  das  Recht  einzelner  Gaue  und  Landschaften
  betreffen.  —  Ergebniß  autonomischer  Rechtsbildung  ist  auch  das  Dithmarscher
  Landrecht,  welches  zuerst  1147  auf  einen  Landesbeschluß  hin  aufgezeichnet
und  noch  im  fünfzehnten  Jahrhundert  revidirt  worden  ist.

Das  Dienstrecht  gestaltete  sich  an  den  Höfen  der  verschiedenen  Dienstherren
in  größter  Mannigjaltigkeit,  da  der  Ministerialität  die  einheitliche  Spite  sehlte,  wie
sie  das  Lehnwesen  im  Königthum  besaß.  Die  wichtigsten  Dienstrechte  sind  die  von
Basel,  Bamberg.  Köln,  Magdeburg,  Hildesheim  und  die  Satzung  des  Grasen  Otto
von  Teklenburg.

Die  Hofrechte  haben  sich  weitaus  zumn  größten  Theile  als  Gewohnheitsrecht
entwickelt.  Satzungen  des  Hofrechte  sind  selten.  In  den  Dörfern  und  Bauerschaften
war  es  Sitte,  daß  alljährlich  an  bestimmten  Tagen  das  bestehende  Recht  Lewiesen
wurde.  Der  herrschaftliche  Vogt  oder  Maier  fragte  im  Dorfding,  was  in  einem
bestimmten  Falle  Rechtens  sei.  Beeidigte  Dorsgenossen  gaben  die  Antwort.  Im
Wechsel  solcher  Fragen  und  Antworten  wurde  der  Stoff  des  Gewohnheitsrechts  mehr
oder  minder  erschöpft,  um  welchen  es  sich  innerhalb  der  bescheidenen  Grenzen  einer
Dorsgemeinde  handeln  konnte.  Im  Laufe  der  Zeit  wurden  aus  bestimmten  Veronlassungen
  oder  in  der  allgemeinen  Erwägung,  daß  die  Schrift  dauerhafter  sei  als
das  Gedächtniß  der  Menschen,  diese  Nechtsweisungen  aufsgeschrieben.  Die  Aufzeich-
        <pb n="224" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Nechts.  227
*  heißen  wie  ihr  Gegenstand  Weisthümer,  Taidinge,  Bantaidinge,  Oeffnungen
rnd

geschriebene  Stadtrecht  weist  als  älteste  Quelle  Privilegien  (Handfesten)
am,  welche  zuerst  die  Könige,  dann  auch  die  Landesherren  ertheilten.  Seit  dem
wisehnten  Jahrhundert  erlangten  die  Städte  das  Kürrecht,  die  Befugniß  der  Auwonomie.
  Von  da  an  treten  die  Nathsverordnungen  und  Schöffensatzungen  in  den
Knis  der  Stadtrechtsquellen.  Unmittelbaren  Anlaß  zur  Auszeichnung  des  ungeschiebenen
  Gewohnheitsrechts  gab  nicht  selten  das  Ansuchen  um  Bewidmung.  So
vurde  namentlich  das  Magdeburger  Recht  in  ausführlichen  Rechtsmittheilungen  des
neizehnten  und  vierzehnten  Jahrhunderts  ausgezeichnet.  In  einzelnen  Städten  beloß
  der  Stadtrath  für  das  Bedüriniß  der  einheimischen  Nechtepflege  das  geltende
Tccht  aufzeichnen  zu  lassen.  Einem  solchen  Beschlusse  verdanken  z.  B.  die  ausführlichen
  Goslarer  Statuten  aus  der  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  ihre  Ent-Abung.
  Hier  und  da  legte  man  Urtheilsbücher  an,  so  in  Stendal,  anderwärts
Stüdtbücher,  welche  entweder  das  gesammte  der  Stadt  eigene  Recht  zusammenstellen,
vie  das  1276  mit  Genehmigung  Rudolf's  I.  angelegte  Augeburger  Stadtbuch,  oder
Autzeichnungen  Über  verschiedene  Gebiete  der  städtischen  Verwaltung  enthalten,  wie
das  Cnedlinburger  Stadtbuch,  oder  endlich  Rechtsgeschäfte  der  Bürger  öffentlich  zu  bemiunden
  bestimmt  find,  wie  z.  B.  in  Köln,  Magdeburg,  Lübeck,  Hamburg  und
Sn#alfund.  In  letztgedachter  Anwendung  leißen  fie  auch  Schreins.,  Währschafts-,
E#und-,  Gerichts=  oder  Schöffenbücher.

Unter  den  Privatarbeiten  über  das  städtische  Recht  find  neben  schlichten  Rechtsaufßeichuungen
  als  besonders  bedeutsame  Rechtscuellen  die  Stadtrechtsbücher  sowie
de  Privatsammlungen  und  Bearbeitungen  städtischer  Schöffensprüche  zu  nennen.
Die  literarische  Bearbeitung  des  Stadtrechtes  hat  ebenso  wie  die  des  Land-  und
Ahurechts  in  Sachsen  ihren  Ausgangspunkt,  und  zwar  stehen  in  erster  Linie  die
Nearbeitungen  des  Magdeburger  Rechts,  von  welchen  die  wichtigsten  sind:  1.  Das
Sichsische  Weichbild.  Ende  des  dreizehnten  und  Anfang  des  vierzehnten  Jahr-##mderts
  wurde  auf  Grund  von  Magdeburger  Weisthümern,  welche  1261  und  1295
#auch  Breslau  ergangen  warrn,  das  sog.  Magdeburger  Schöffen##cht  ausgearbeitet.
Jor  1304  verfaßte  ein  unbekannter  Autor  eine  belehrende  Arbeit  über  die  Gerichtswrafsung,
  welcher  nachträglich  einige  Zufäbe  angeügt  wurden.  Beide  Arbeiten
wurden  ohne  innerliche  Ausgleichung  des  Stoffes  mit  einander  verbunden.  Das
Ergebniß  dieser  Verbindung  ist  das  vielgebrauchte  Sächfische  Weichbild,  welches  ins
Wteinische,  Polnische  und  Czechische  übersetzt  und  mit  Bezugnahme  -  das  Römische
ind  Kanonische  Recht  glossirt  wurde.  2.  Das  Rechtsbuch  nach  Distinktionen
Echlefisches  Landrecht,  vermehrter  Sachsenspiegel),  so  genannt  nach  der  Eintheilung
iu  Distinktionen.  Der  Verfasser  will  Weichbild  Süchsischer  Art  überhaupt  darstellen
and  bestrebt  sich,  die  Unterschiede  zwischen  Landrecht,  städtischem  Gewohnheitsrecht
und  Stadtrecht  nach  kaiserlichem  Privilegium  anzugeben.  Für  das  erste  ist  der
Sachienspiegel,  für  das  zweite  das  Magdeburger  Recht,  für  das  dritte  das  Stadtucht
  von  Goslar  benützt.  Das  ausführliche  Rechtsbuch  entstand  nach  der  Mitte
bes  vierzehnten  Jahrhunderts  in  der  Mark  Meißen.  In  der  zweiten  Hälfte  des
#mzehnten  wurde  es  mit  Zuziehung  anderer  Quellen  für  die  Verhältnisse  von
ülenach  zu  dem  sog.  gisenchr  Rechtsbuch  umgearbeitet.  Aus  Grundlage  des
Achtsbuchs  nach  Distinktionen,  des  Eisenacher  Rechtebuchs  und  anderer,  insbesondere
Mudrechtlicher  Quellen  schrieb  in  den  ersten  Jahren  des  sechzehnten  Jahrhunderts
ein  Stadtschreiber  von  Eisenach  eine  systematisch  geordnete  Kompilation,  welche  nach
ihum  Verfasser  als  das  Rechtsbuch  Johann  Purgoldt's  bezeichnet  wird.
1  Die  Blume  von  Magdeburg.  Um  1886  verfaßte  der  Romanistisch  ge-##lte
  Jurist  Nicolaus  Wurm  von  Neu-Ruppin,  ein  ebenso  fruchtbarer  als  geschmackle
  Schriftsteller,  ein  Rechtsbuch,  welches  sich  für  eine  Arbeit  des  Magdeburger
Schsssenstuhls  ausgiebt.  Wurm  selbft  arbeitete  es  später  in  ein  neues  Werk  um,

15°
        <pb n="225" />
        228  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

welches  er  Blume  des  Sachsenspiegels  nannte.  4.  Das  spstematische  Schöffenrecht,
  aus  der  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts,  auf  Magdeburg-Breslauer
Bewidmungen  und  Breslauer  Schöffensprüchen  beruhend.  Seine  Fystematische  Anordnung
  ist  von  Interrfse,  weil  sie  sich  vom  Nömischen  und  Kanonischen  Rechte
durchaus  unabhängig  hält.  5.  Das  Glogauer  Rechtsbuch  von  1386,  worin  das
systematische  Schöffenrecht  in  umfassender  Weise  benutzt  ist.  6.  Der  alte  Kulm,
das  alte  Kölmische  Buch,  eine  Rezension  des  systematischen  Schöffenrechts,  welches
egen  Ende  des  vierzehnten  Jahrhunderts  nach  Kulm  in  Preußen  kam,  in  den  Preu-Hüchen
  Gerichten  rezipirt  und  durch  Zusätze  aus  dem  Schwabenspiegel  vermehrt  wurde.
Der  alte  Kulm  wurde  mit  einer  Glosse  versehen,  welche  Parallelstellen  aus  dem
Sachsenspiegel  und  verschiedenen  Sächsischen  Stadtrechtebüchern  allegirt.  7.  Die
Magdeburger  Fragen,  eine  Sammlung  und  Bearbeitung  von  Anfragen,  wie
sie  nach  Magdeburg  als  Oberhof  gerichtet  wurden  und  von  daraufhin  ergangenen
Urtheilen.  Das  Werk  liegt  in  drei  Rezensionen  vor,  einer  unsystematischen,  einer
sostematischen  und  einer  alphabetischen.  Die  erste  ist  die  älteste,  sie  schöpft  aus
einem  Urtheilsbuch,  welches  in  Krakau  aus  Magdeburger  Entscheidungen  zusammengestellt
  worden  war,  aus  Magdeburger  Urtheilen  für  Thom  und  aus  dem  alten
Kulm  und  ist  zwischen  1386  und  1400  in  Preußen  vermuthlich  zu  Thomn  entstanden.
  Die  systematische  Sammlung  hat  wahrscheinlich  denselben  Ver#asser  wie  die
unsystematische,  vor  der  sie  sich  durch  die  Anordnung  und  durch  erhebliche  Vewollständigung
  des  Rechtsstoffes  auszeichnet,  sie  entstand  vor  1400  gleichsalls  in  Preußen.
Die  alphabetische  Rezension,  welche  u.  a.  Nechtssprüche  für  Pommern  hinzufügt,  ist
auf  Grundlage  der  unfystematischen  im  fünizehnten  Jahrhundert  in  Pomme#n,  vermuthlich
  in  Stettin,  abgefaßt  worden.  8.  Die  neun  Bücher  Magdeburger
Nechts  oder  die  Distinktionen  Walther's,  1400  begonnen,  1102  vollendet  von
Walther  Ekhardi,  Stadtschreiber  von  Thorn,  welcher  darin  den  Sachsenspiegel  und
dessen  Glosse,  das  Rechtsbuch  nach  Distinktionen,  die  Magdeburger  Fragen,  das
Sächfische  Weichbild  und  den  alten  Kulm  verarbeitete.  Eine  abkürzende  Umarbeitung,
wahrscheinlich  von  Walther  selbst  vor  1409  besorgt,  wurde  von  einem  Königsberger
Notar,  Albert  Pölman,  zuerst  herausgegeben  und  wird  nach  ihm  mit  dem  Namen
der  Pölman  schen  Distinktionen  bezeichnet.  9.  Das  Danziger  Schöffenbuch.
  Um  die  Mitte  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  entstand  zu  Tanzig  ohne  nachweisbare
  .eeIr  anderrr  Rechtsquellen  ein  selbständiges  Rechtebuch,  welches  den
Titel:  Die  landläufigen  Kulmischen  Rechte  führt.  Es  enthält  eine  Darstellung
  der  Rechtssätze,  welche  in  Prrußen  unter  dem  Einfluß  des  Kulmer  Oberhofes
in  Uebung  waren.  Dieses  Rechtsbuch  wurde  mit  Danziger  Schöffensatzungen,  Stadtwillküren
  und  mit  einzelnen  Stellen  aus  den  Pölman'schen  Distinktionen  und  aus
dem  Rechtsbuch  nach  Distinktionen  noch  im  fünfzehnten  Jahrhundert  zu  einem
Sammelwerke  verbunden,  welches  kürzlich  als  Danziger  Schöffenbuch  herausgegeben
worden  ist.

Von  den  Süddeutschen  Stadtrechtsbüchern  sind  neben  dem  schon  genannten  des
Ruprecht  von  Freifing  hervorzuheben  das  Wiener  Weichbildbuch  aus  dem
Ende  des  dreizehnten  oder  aus  dem  Anfang  des  vierzehnten  Jahrhunderts  und  das
Brünner  Schöffenbuch,  eines  der  besseren  juristischen  Werke  des  Mittelalters,
welches  der  im  Römischen  und  Kanonischen  Recht  bewanderte  Stadtschreiber  Johannes.
von  Brünn  in  der  Mitte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  aus  Brünner  Privilegien,
Willkinen.  Schöffenfatzungen  und  felbständigen  Ausführungen  unter  alphabetisch  geordneten
  RNubriken  zusammenstellte.

Als  Rechtsquelle  dieses  Zeitalters  kommen  endlich  noch  die  Formelbücher  in
Betracht,  welche  mitunter  ihren  Formularen  zur  Abfassung  von  Urkunden  theoretische
Auseinanderseßungen  über  die  bezüglichen  Rechtegeschäfte  beifügen.  Auszuzeichnen
ist  in  dieser  Beziehung  das  Baumgartenberger  Formelbuch  aus  dem  Anfang
des  vierzehnten  Jahrhunderts.
        <pb n="226" />
        280  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2c.

ven  Ni  ofen,  4  irhiche,  esische  R  sa  1840,  in  befferren  Gestalt  bei  Ma  gain,  O½
à  os  8  (1842  —  diie  Nbrinuer  Wosn,
ees  bei  Snn  7  Alterthüner,  1819,  b..  624  ff.  danach  bei
rimm,  .  attner  589  fl.  Oeste  rrihld  r.n  eörecht  *  Archiv  für
-  Fr.  e  Snne  10  (ed.  Meilller),  und  #.  5.  Hasenöhrl,  Oesterreichisches
  Landesrecht  im  18.  und  I4.  Jahrhundert,  1867.  u  der  reichhaltigen  Literatur:
Si  el.  Situn  Sberichte  der  e.  ener  Alademie,  XIXXVr  n.  Sasen.  in  cit.  Archiv
uschin,  Tie  athtehungeeeit  des  Crssterr.  Lon  deuuGcchte,  —  Steiermärki-**
  Eandren  t  des  Mitt.  elalters,  berausgeg.  en  F  Müche  ½m.  ien  —  Das  Berg'sche
ande  zrecht  Knt  Archiv  für  Geschich  des  Niederrhems,  1  1832,  I.  —  Friesische
  Rechtsquellen,  Frp.  von-  utcht  v.  Nichtbofen,  1840.  Die  altesten
Texte  der  .  Frießischen  Küren  bietet  —ie  in  besserer  .  erichtdofen.
t#ersuch  über  Friesische  chtegichicht  1850.  #tn  eingehenden  Erört  erungen  über
hren  Snstie  und  ihre  Entstehungs.  Val.  vor  Mnter  in  den  Göttingischen
elehrten  Anzeigen  vom  26.  Okt.  ixlEu—  —  Das  Landrecht  bei  Michelöen,
  Sammlung  Altdithmarscher  Nechtscuellen,  184

 

 

 

 

Dienstrechte.  Wackernagel,  Das  Bischofs-  *  Tien  zammemechte  von  Basel,  1852;

die  übrigen  angeführten  Dienstrechte  bei  v.  Fürth,  Minifterialen
#t.  W  hümer  ergusen  von  J.  PGrimm  cnoch  8  Tobe  Er*7*
von  N.  Schröd  6  Bde.,  1840—69  und  ein  Neisterband  (VII)  von  Schröder,  187##
urebun  Fe  8  Grimm's  W.  gesammelt  von  L#rdt-  1870;
mer,  herau  ochholz,  1876;  n  Sche  esterre  i  ischen
NRechtsbücher  in  brnn  alters,  F  0  Pan-  und  gnpee  Hbch-  1846  ,47.  Die  Oesterwichischen
  Weisthümer  harun  tiner  et  hust  ie  Akademie  der  Wifsenschaften
in  Wien,  disher  find  davon  erschienen  die  Salzburgischen  Tai  kdig.  Hrransens.  von  Siegel
und  Karl  Tomascheck,  die  Lirolische  Weitsmer  ber  ue  29  S  #

Th.  O  aunan  16  .

 

und  v.  In  Sn  1.  Th.  Unterinnthal,  1875.  2.
Ainsigen  1  -  und  Kärnthischen  Taldinge,  herausgeg.  von  Ferd.  Bi  scho  ¾r
—5  Min  ,

Stadwechte.  Nachweifungen  über  Stadtrechte:  Niccius,  Zuverlässiger  Entwurf  von
Sieost  n  nh  eeitetuiit.  P  Geup#,  rs  —  des  Mitielalters  mit  rechts-*8
  rungen.  52;  Gengler,  Täuishee  to  trechte  des  Mittelalters
beil#s  sn  Sintan  oder  in  Verer.  gler,  Codex  jurig
municipal  I.  1868  isgeni.  —  Mdchte  und  Pri-45
  mit  vad  lre  o  iL  857.  —  Ga  D  Ge  St
und  Hallilch  Michelsen,  Der  ebemalige  *lr'  zu  9  ch,
Ds-  glte  Lübische  gsect,  tlasst  Die  e  Siagt  d  kandrechte

burgs,  1845;  Tho  16  Der  Oberhof  zu  Fran
#*  vs  Iglan  in  Mähren  und  seine  4e  —  *—  13  i6.  Jah  Wundert,

Schöffen  wergeile  bei  Wasserf#chl  leben,  vEo  4  tscher  Rechtbquellen,  1860,  und
4%  Ss2  *gt  Theodor  Neumann,  duer  Weisthümer  aus  den  Ori-Lalen
  desn  assn  bhnarlhineh  1852;  Roe  epell,  n  deer-  a

tadtrechts  im  Gebiet  des  alten  Pol  nischen  Neichs  oftwärts  der  el,  :  Huber,
Das  Kölni  nit  Recht  in  den  Zähringischen  Städten,  Schchrit  ccei  R  *  t,  XXII.

(1881).  —  deburger  Rechtsquellen  zum  akad  ruiishe  broc  heraukgeg.  von  kaband,
A46  4  2  chen,  Die  Goslarischen  Statuten,  —  Behrend,  Ein  Sienale  Ur:
theilsbuch  aus  u-  I4.  Jahrhundert  (mit  en  S  nnntay,  1868;  88
Grilzrache  des  Mittelalters,  insbesondree  das  Sladtbuch  von  Quedlinburg,  1860,  Kas  Stadtbuch
  von  Augaburg,  berausgeg.  ’*  Meyer,  1872;  Das  älteste  Welschunet  Stadtbuch,
  herausgeg  von  ——6  1872.

Stadtrechtsbacher.  1½6  Schlissche  Weichbilo  #.,  herausgeg.  von  v.  Thün  "  .

187:  I#t  buk  wichbelde  recht,  berausgeg,  von  v.  Danie  15.  1859,  und  mit  der  Gl.
deffen  Aechtserkmalern.  —  Re  a  a  nach  Distinktionen  nebst  einem  Eilenachn

ichen  Rechtsbuch,  herausgeg.  von  Ortlofs.  1886;  Das  Nechtsbuch  Johannes  Pur-Ledot

  :  nebft  süatuterischtn  Aechten,  von  Gotha  nnd  Eisenach,  herausgeg.  von  Ortoofto.

 

860.  —  Die  e  von  Ma  #  burg,  herau  -a  ven  Böhlau,  1868.  —  Das  Mag
burg.Breslauer  tanannr  chöffenrecht,  egeg.  von  Laband,  18  Das
Hlogauer  Aichduch  bei  Wasserschleben  e#eukn  her  n  en.  1860.—

Der  alte  Kulm  bei  Leman,  Das  Kulmische  TAecht,  1838.  Vgl.  Stobbe  in  ses  Fitschr
für  Teutstzen  r  II.  und  zuebesonder  Sessfehngen.  P  Nechisquellen  zs
Preu  ,  1875,  fl.  Die  Magdeburger  Fragen,  berausgeg,  von  Behrend
8  Vergl.  v.  h.  Die  Wagbrburgte  Fran  srinc  -1steriucht  in  der  Zeitschrift
Nechtsgesch.  X  Die  un  Büch  #s  Rechts  liegen  nur
f6r  alteren  Durcken  vor.  Der  ältefte  #  von  #s-  „s%s  r  bei  Sirssenas  en
a.  a.  O.  148  ff.  Vgl.  Steffenhagen,  Die  neun  Lügzere  a  Dan-
        <pb n="227" />
        8.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  231

üre.  Schültenduc  Faute.  en,  u  1878.  Das  Wiener  Siadtrechte.
der  Weichbildbuch,  heraut  Gurke  on  ,  1873.  —  Das  Sünz  Schöffenbuch  bei
Votler  d  Rechtsdenkmäler  —2  br  und  Mähren,  I
Fermelbücher.  Rockinger,  Ueber  lleelbcher  vom  u-  *  zum  16.  Jahr
u  he  3  r*ni  nin  Derselbe,  Fiefsteler#  und  F  .  des  11.—14.  6.
—  den  Quellen  zur  Faier.  Gesch.:  B  Das  Baumgartener
  Formelbuch,  #  den  Fontes  rerum  —1  2.  Abth.  X

##16.  Das  Deutsche  Reich  war  ein  Wahlreich.  Doch  hielt  man  sich  ansänglich

  bei  den  Wahlen  an  das  regierende  Geschlecht  und  wählte  nicht  selten  noch  bei
Vehzeiten  des  Königs  dessen  Sohn  als  Nachsolger,  ein  Umstand,  der  vielleicht  zur
Auebildung  der  Erbmonarchie  hätte  führen  können.  Dem  wurde  vorgebeugt,  indem
eine  Fürstenversammlung  von  1077  zu  Forchheim  das  freie  Wahlrecht  im  Gegensatz
zn  früheren  thatsächlichen  Uebung  von  neuem  feststellte.  Heinrich  VI.  aus  dem
Hause  der  Stauser  machte  spöter  einen  vergeblichen  Versuch,  die  Krone  in  seinem
ECeschlechte  erblich  zu  machen.  Ansprüche,  welche  der  Papst  namentlich  bei  Zwiekurrn
  bezüglich  der  Deutschen  Königswahl  erhob,  wurden  durch  den  Kurverein  von
Uhense  und  durch  die  constituatio  de  iure  et  excellemia  imperü  1338  zurückgewiesen.

Ursprünglich  war  die  Wahl  ein  Recht  des  ganzen  Deutschen  Volks.  Formell
erscheint  sie  als  ein  vor  dem  Reiche  gefundenes  Urtheil,  daß  diesem  oder  jenem  die
krone  zukomme.  Wie  bei  der  Urtheilfindung  im  Königsgerichte  gaben  auch  beim
Wahlgange  nur  die  Angesehensten  ihre  Stimmen  ab.  Das  übrige  Volk  war  von
ie  auf  das  Recht  der  Folge  beschränkt,  welches  seit  dem  zwölften  Jahrhundert  hinwegsiel.
  Von  da  an  wählten  nur  mehr  die  Fürsten,  und  zwar  in  der  Weise,  daß
die  hervorragendsten  stimmten,  die  Übrigen  folgten.  Das  Stimmrecht  firirte  sich
im  Lauf  der  Zeit  auf  jene  Fürsten,  welche  bei  der  Krönungshandlung  rechtlich  betheiligt
  waren,  nämlich  auf  die  drei  Rheinischen  Erzbischöfe  und  die  Inhaber  der
vier  Erzämter.  Die  Krönung  hatte  damals  einen  staatsrechtlichen  Charakter,  den
6harakter  der  Investitur  in  das  Königthum.  Erst  durch  fie  gelangte  der  Gewählte
in  den  Besitz  der  königlichen  Gewalt.  So  konnte  es  kommen,  daß  die  rechtliche
lheilnahme  an  der  Krönungshandlung,  welche  eine  ausdrückliche  Anerkennung  des
neuen  Königs  involvirte,  auf  die  Ausbildung  des  Wahlrechts  zurückwirkte.  Diese
aveschließlich  stimmberechtigten  Fürsten,  die  Kurfürsten,  schlossen  endlich  auch  das
Folgerecht  der  Übrigen  Fürsten  aus.  Das  Mojoritätsprinzip  brach  sich  in  der
Wahlpraxis,  auch  als  die  Zahl  der  Wähler  eine  geschlossene  war,  nur  langsam
Vahn.  Eine  eingehende  Regelung  der  Königswahlen  gab  die  Goldene  Bulle
don  1356.

Bestimmungen  über  vormundschastliche  Regierung  fehlten.  Dagegen  haben  sich,
seit  die  Wahlen  das  Geschlecht  nicht  mehr  berücksichtigten,  seste  Grundsätze  Über  das
Teichsvikariat  gebildet.  Die  Goldene  Bulle  überwies  das  Bikariat  in  den  Ländern
des  Fränkischen  Rechtes  dem  Pialzgrafen  bei  Rhein,  in  den  Ländern  des  Sächsischen
Lechts  dem  Herzog  von  Sachsen.  Die  Vergabung  von  Fahnlehen  und  die  Veräußemung
  von  Reichsgut  war  in  den  Vikariaterechten  nicht  inbegriffen.

Der  König  lebte  nach  Fränkischem  Rechte.  Sein  Gerichtsstand  war  in  weltlichen
  Sachen  der  Pfalzgraf  bei  Rhein,  in  geistlichen  der  Papst.  Die  Absetzung
beinrich'e  IV.  schuf  ein  Präjudiz  für  die  Absetzbarkeit  des  Königs.  Seit  die  Königs-*
  ein  ausschließliches  Recht  der  Kurfürsten  geworden,  legten  diese  sich  das  Recht
bei,  den  Deutschen  König  abzufetzen.

Die  königlichen  Rechte  find  in  dieser  Zeit  im  Allgemeinen  dieselben  wie  in  der
dorigen  Periode.  Ihre  Zahl  hat  sich  fogar  noch  vermehrt.  Trotzdem  ging  die  königliche
  Gewalt  einer  nachhaltigen  Schwächung  entgegen.  Einerfeits  wurde  deren  Umi#ug
  durch  zahlrriche  Exemtionen  geschmälert,  im  Folge  deren  der  Inhaber  der  Imunität
  die  bis  dahin  öffentlichen  Rechte  im  eigenen  Namen  und  zu  eigenem  Nutzen
        <pb n="228" />
        232  Die  geschtehnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechteen##ung  2c.

ausübte.  Andererseits  handhabte  der  König  die  böffentliche  Gewalt,  soweit  er  nicht
selber  thätig  war,  nicht  mehr  durch  Beamte  im  eigentlichen  Sinne,  sondern  durch
Lehnsleute,  welche  das  Amt  zwar  im  Namen  des  Königs,  aber  zu  eigenem  Nutzen
verwalteten.  Von  den  Krongütern,  welche  bis  in  das  13.  Jahrhundert  den  eigentlichen
  Kern  der  königlichen  Macht  gebildet  hatten,  sind  in  Folge  von  Schenkungen,
Verleihungen  und  Verpfändungen  nach  dem  JInterregnum  nur  noch  geringe  Reste
vorhanden.  Um  der  weiteren  Verschleuderung  des  Reichsgutes  vorzubeugen,  wird
der  König  in  der  freien  Disposition  über  das  Reichsgut  beschränkt.  Seit  Rudolf  I.
ist  es  feststehender  Grundsahz,  daß  der  König  zur  Veräußerung  von  Reichsgut  der
Zustimmung  der  Kurfürsten  bedürfe,  welche  diese  in  der  Form  von  „Willebriefen“
oder  durch  Mitbesiegelung  der  königlichen  Urkunde  ertheilen.

Der  König  hatte  die  Heergewalt.  Die  Reichsheerjahrt  wurde  herkömmlich  auf
den  Hof-  und  Reichstagen  berathen  und  beschlossen.  Von  Heinrich  V.  ab  bis  ins
dreizehnte  Jahrhundert  ließ  sie  der  König  von  den  anwesenden  Großen  ausdrücklich
beschwören,  wodurch  jedoch  die  Heerpflicht  nicht  erft  begründet,  sondern  nur  bestärkt
werden  sollte.  Der  allgemeine  Heerbann  wird  für  Reichskriege  nicht  mehr  aufgeboten.
  Nur  in  Fällen  der  Landesnoth  findet  ein  Aufgebot  des  ganzen  Volkes  zur
Landesvertheidigung  statt.  Theoretisch  besteht  zwar  noch  der  Grundsatz  der  allgemeinen
  Wehrpflicht,  allein  die  in  der  Kriegführung  eingetretenen  Aenderungen
verlangten  eine  andere  Art  des  Kriegedienstes,  als  ihn  die  allgemeine  Wehrpflicht
zu  leisten  vermocht  hätte.  Die  kriegerische  Krast  der  Heere  beruhte  jetzt  vollständig
in  dem  schwer  gerüsteten  Reiter.  Der  Dienst  als  solcher  setzte  größeren  Grundbeft
und  fortgesetzte  Uebung  voraus.  Damit  ergab  sich  von  selbst  die  thatsächliche  Beschränkung
  des  Aufgebotes  auf  jene  Klasse  der  Bevölkerung,  welche  die  militärische
Ausbildung  zum  Lebensberuf  machte.  So  verschwindet  der  Deutsche  Bauer  aus  den
Reichsheeren,  indem  er  gegen  Zahlung  einer  Heersteuer  auf  seiner  Scholle  sitzen
bleibt.  An  die  Stelle  der  allgemeinen  Wehrpflicht  ist  die  ritterliche  Dienstpflicht
getreten,  welche  alle  Lehnsbesitzer,  die  Ministerialen  und  unfreien  milites  trifft.  Das
königliche  Aufgebot  ergeht  jedoch  nicht  unmittelbar  an  die  Dienstpflichtigen,  sondern
an  die  geistlichen  und  weltlichen  Großen,  welche  ihrrrseits  die  Mannschaft  aushoben
und  auführten.  Zunächst  bestimmte  der  König  die  Zahl  der  Schilde,  welche  jene
zu  stellen  hatten.  Im  Lauf  der  Zeit  bildete  sich  dafftr  ein  bestimmtes  Herkommen
aus.  Namentlich  stark  war  das  Reichskirchengut  belastet.  Später  wird  für  die
Feststellung  der  Kontingente  die  Zustimmung  des  Reichstages  verlangt.

Der  König  befitzt  serner  die  oberste  Gerichtsgewalt  und  gilt  theorctisch  als
der  Quell  aller  Gerichtsbarkeit.  Er  übt  fie  entweder  selbst  oder  überträgt  sie  auf
anderr.  Da  aber  die  Gerichtslehen  —  die  mit  Juriediktion  bekleideten  Aemter
waren  Lehen  geworden  —  nicht  alle  vom  König  selbst  verliehen  wurden,  sondern  in
der  Mehrzahl  Asterlehen  bildeten,  so  äußerte  sich  seine  Gerichtsgewalt  wenigstens  in
der  Bannleihe,  das  heißt  in  dem  Rechtssatze,  daß  jeder  höhere  Richter  den  Königsbann
  persönlich  einholen  und  dafür  dem  König  Hulde  schwören  müsse.  Die  Markgrasschaften,
  welche  in  der  Entwicklung  ihrer  Selbständigkeit  den  übrigen  Territorien
voraneilten,  haben  diese  Beschränkung  nicht  gekannt.  In  der  zweiten  Hälfte  des
dreizehnten  Jahrhunderts  setzten  sich  die  Laienfürsten  überhaupt  über  das  Erforderniß
der  königlichen  Bannleihe  hinweg,  indem  sie  selbst  den  von  ihnen  bestellten  Richtern
mit  dem  Amte  zugleich  auch  die  Gerichtsgewalt  übertrugen.  Am  längsten  erhielt
sich  die  Bannleihe  des  Königs  in  den  geistlichen  Territorien,  weil  nach  Kanonischem
Rechte  die  Uebertragung  des  Blutbanns  Irregularität  zur  Folge  hatte,  eine  Schranke,
welche  Bonisaz  VIII.  zu  Gunsten  der  geistlichen  Fürsten  beseitigte.  In  Friesland
durfte  nach  den  17  Küren  der  den  riesen  eigenthümliche  Rechtsprecher,  der  Asega,  kein
Urtheil  vorschlagen,  ehe  er  vor  dem  Römischen  König  geschworen  hat.  Die  höchste
Gerichtsbarkeit  handhabt  der  König  selbst  als  oberster  Richter.  Als  Urtheiler  fungirten
  nicht  etwa  ständige  Pialzschöffen,  sondern  die  eben  am  Hofe  anwesenden
        <pb n="229" />
        234  Die  geschlhmihen  Grundlagen  der  Deutichen  Rechtsentwicklung  rc.

ein  allmahliches  Eindringen  der  rein  lehnrechtlichen  Grundsätze  statt.  Auf  einzelne
Sonderrechte  haben  die  Deutschen  Könige  ausdrücklich  verzichtet.  Vom  13.  Jahrhundert
  ab  werden  die  Reichskirchen  staatsrechtlich  nach  Art  der  übrigen  Reichslehen
behandelt,  wie  denn  auch  die  Pfaffenfürsten  als  ein  organischer  Theil  deffelben  in
das  Heerschildsystem  eingegliedert  sind,  und  nur  noch  vereinzelte  Neminiszenzen  erinnein
  an  die  frühere  Stellung  des  Reichskirchengutee.

Die  neuen  Rechte,  welche  der  König  in  dieser  Periode  erwarb,  das  Spolienrecht,
  das  Bergregal,  das  Geleitrecht,  der  Judenschutz  bewirkten  keine  wesentliche
Erhöhung  der  königlichen  Gewalt,  zumal  der  König  theils  darauf  verzichtete,  theils
dieselben  ebenso  wie  das  Münzrecht  und  das  Recht  auf  Jölle  durch  Veräußerung
und  Belehnung  auf  die  Landesherren  übertrug.

Die  Gewohnheit  der  Könige,  Reichsangelegenheiten  mit  den  Großen  des  Reiches
zu  berathen,  führte  im  Laufe  der  Zeit  zu  einer  rechtlichen  Beschränkung  des  Königthums.
  Die  Lehnspflicht  der  Hofolge,  d.  h.  die  Pflicht,  zu  den  angesetzten  Hoftagen
  sich  beim  König  einzusinden,  verwandelte  sich  in  das  Recht  der  Reichsstandschaft.
  Aus  dem  Beirathe  der  Großen  wurde  ein  Recht  der  Beschlußfassung,  aus
der  ursprünglichen  Verwaltungsmaßregel  ein  Grundsatz  der  Reichsverfassung.  Das
Recht,  an  den  Verhandlungen  der  Reichstage  mit  Sitz  und  Stimme  Theil  zu  nehmen,
haben  auf  diese  Weise  die  Kurfürsten,  Fürsten  und  Herren  erlangt.  Seit  Wilhelm
von  Holland  find  auch  die  Städte  aus  den  Reichstagen  vertreten.

Die  Fränkische  Aemterverfassung  war  nach  Auflösung  der  Fränkischen  Monarchie
im  Deutschen  Reiche  bestehen  geblieben.  Doch  schob  sich  Ende  des  neunten,  Ansang
des  zehnten  Jahrhunderte  zwischen  das  Königthum  und  die  gräfliche  Gewalt  eine
neue  Macht  ein,  das  Stammesherzogthum.  Ohne  gerade  aus  dem  missatischen  Institute
  hervorgegangen  zu  sein,  hat  es  doch  aus  dem  Wegfallen  desselben  die  Bedingungen
  seines  Entstehens  geschöpft.  Das  Köuigthum  schus,  um  dem  Herzogthum
die  Stange  zu  halten,  ein  neues  Amt,  die  Stammespfallgrafschaft,  welche  die  königlichen
  Rechte  innerhalb  des  Herzogthume  wahrzunehmen  hatte,  und  wußte  schließlich
im  Bündniß  mit  den  Fürsten,  welche  der  Herzgogsgewalt  untergeordnet  waren,  das
unbequeme  Mittelglied  zu  beseitigen.  Mit  dem  Sturze  Heinrich's  des  Löwen  ist  die
Zertrümmerung  des  Stommesherzogthums  für  immer  entschieden.

Eine  vollständige  Aenderung  seiner  Grundlagen  erlitt  das  Reich  durch  die  Ausbildung
  der  Landeshoheit.  Die  wecsentlichsten  Momente  dieses  Prozesses  sind  in
Kurzem  folgende:  Die  gleichmäßige  Eintheilung  des  Neiche  in  Grasschaften  und
Gaue  verschwand  vor  den  gahlreich  emporschichenden  Immumitäten.  Von  den  Grasschaften
  wurden  mitunter  mehrerr  in  Einer  Hand  veriinigt  und  mit  der  gräflichen
Gewalt  nicht  selten  Immunitätsrechte  verbunden.  Die  Umwandlung  der  Aemter
in  Lehen  machte  die  Amtsbefugnisse  zu  einem  nutzbaren  und  erblichen  Rechte.  Als
das  Stammesherzogthum  fiel,  emteie  nicht  das  Königthum,  sondern  die  fürstliche
Gewalt  die  Früchte  des  Sieges.  Seit  dieser  Zeit  findet  sich  auch  zuerst  in  Urkunden
der  Ausdruck  Dominus  terrae.  Wesentlichen  Vorschub  erhielt  das  Aufkeimen  der
Landeshoheit  durch  die  auf  Italien  gerichtete  Politik  der  Deutschen  Rönige.  Um
hier  augenblickliche  Erfolge  zu  erringen,  sanden  sich  die  Könige  mit  den  Fürsten  ab
so  gut  es  eben  ging.  Dagegen  wurde  die  einzige  Macht,  welche  der  fürstlichen
noch  ein  Gegengewicht  bieten  konnte,  das  Deutsche  Städlewesen,  in  seiner  Entwicklung
gehemmt.  Dieser  Politik  verdanken  namentlich  zwei  Reichsgesetze  des  dreigehnten
Jahrhunderts  ihre  Entstehung,  die  Coufoederalio  cum  principibus  ercleslesticis  von
1220  und  das  Statntum  in  favorem  principum  von  1231—32,  in  welchen  der
König  zu  Gunsten  der  Fürsten  auf  wichtige  Rechte  verzichtet,  deren  sich  diese  freilich
  zum  Theil  schon  thatsächlich  bemächtigt  hatten,  während  andererfeits  zum  Vortheil
der  Landesherrrn  eine  Neihe  städtefeindlicher  Bestimmungen  erlassen  wird.  Die  hiermit
  rechgeseßlich  sanktionirte  Landeeshoheit  wucherte  dann  in  rascher  Entwicklung
        <pb n="230" />
        8.  Geschichte  und  Lnellen  des  Deutschen  A#echis.  235

i  während  des  Interregnums  zufolge  des  Mangels,  nach  demselben  zufolge

de  Schwäche  der  königlichen  Gewalt.  Das  Requisit  der  Bannleihe  für  die  höheren
#ichter  der  Territorien  fällt  hinneg.  Während  die  Umwandlung  der  Aemter  in
rehen  den  wichtigsten  Hebel  für  die  Ausbildung  der  Landeshoheit  abgegeben  hatte,
verstand  es  diese,  innerhalb  der  Territorien  mit  dem  Lehnwesen  zu  brechen.  Nach
den  Reichslehmechte  war  der  Inhaber  eines  Gerichtslehens  verpflichtet,  die  darin
Enthaltenen  Asterlehen  weiter  zu  verleihen.  Diesen  Rechtssatz  setzten  die  Landesderren
  nach  dem  Wegfall  der  Bannleihe  außer  Kraft,  indem  sie  die  Gerichte  ihrer
Lerritorien  nicht  mehr  zu  Lehen  gaben,  sondern  mit  besoldeten  Landrichtern  bestellten,
#omit  die  Lehen  in  Aemter  im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  umwandelten.  Also“
taben,  während  der  König  bei  Erledigung  von  Fürstenämtern  nach  wie  vor  an  den
reihezwang  gebunden  blieb,  die  Fürsten  ihrerseits  den  sie  beschränkenden  Leihezwang
beieitigt.  Neue  Errungenschaften  machte  die  Landeshoheit  vorerst  für  die  kurfürstlichen
  Territorien  durch  die  Goldene  Bulle  von  1356.  Munzrecht,  Bergregal,  Recht
aui  Zolle  und  Judenschutz  werden  darin  den  Kurfürsten  ausdrücklich  zugesprochen.
Sie  erlangten  serner  die  Privilegien  de  non  evocando  et  de  non  appellando.  Endlich
  wurde  die  Unzertrennlichkeit  der  Kurlande  und  die  Primogeniturfolge  festgestellt.
Tas  den  Kurfürstin  gewährte  Maß  von  Unabhängigkeit  steckten  sich  auch  die  übrigen
Landesherren  zum  Theil  in  rückfichtslofester  Weise  zum  Ziel.  Daß  man  zur  Errrichung
  veselben  kein  Mittel  scheute,  zeigt  die  in  Oesterreich  vorgenommene  Fälschung
des  sog.  Privllegium  majus,  angeblich  von  1156

Wie  nach  oben  hin  schloß  sich  die  Landeshoheit  auch  nach  unten  hin  ab.  Der
Kompler  ihrer  herzoglichen,  gräflichen,  lehneherrlichen,  immunitäts-,  grund=  oder
dienstherrlichen  und  vogteilichen.  Rechte  bildete  sich  zum  allgemeinen  Begriffe  der
Staatsgewalt  aus.  Indem  man  die  einzelnen  Rechte  nicht  mehr  ihrem  historischen
Ursprunge  nach  unterschied,  erschienen  sie  als  Konsequenz  einer  ihrem  Wesen  nach
einheitlichen  obrigkeitlichen  Gewalt  Üüber  das  ganze  Land.  Ihren  Ausbau  erhielt
die  Verfassung  der  Territorien  durch  die  Entwicklung  der  Landstände.  Wie  die
Khnige  pflegten  auch  die  Fürsten  auf  ihren  Hostagen.  zu  welchen  sie  Hoffahrt  geboten,
  Landesangelegenheiten  mit  den  Großen  des  Landes  zu  berathen.  Im  An-Shluß
  an  diese  Hoftage  der  Landesherren  entwickelte  sich  seit  dem  viergehnten  Jahrhundert
  in  Folge  von  Einungen,  welche  zumal  die  Ritterschaft  und  die  Städte  zur
Wahrung  der  Landesfreiheiten  eingingen,  in  den  einzelnen  Territorien  die  londzündich
  Verfassung.  Das  Recht  der  Landstandschaft  hatten  die  Geistlichleit,  der

el  (Herren  und  Nitter)  und  die  Städte,  nur  ausnahmsweise  auch  die  Bauern.
7PC  Steuerbewilligungsrecht  bildete  den  —.  landständischen  Rechte,  an  welchen
sich  in  der  Folge  eine  Reihe  weitgehender  Befugnisse  anschloß.

Einzelne  von  den  Uebergangssormen,  welche  die  Umbildung  der  Amtsgewalt
zm  Landeshoheit,  des  Amtsbezirks  zum  Territorium  durchmachte,  haben  sich  in
Varschiedenen  Gegenden  des  Reiches  länger  als  anderwärts  erhalten  und  dadurch  den
Charakter  von  cigenartigen  staatsrechtlichen  Institutionen  erlangt.  Zu  ihnen  gehört
die  Landgrafschaft,  ein  aus  mehreren  reichsunmittelbaren  Herrschaften  zusammengeschter
  Bezirk,  welche,  so  zu  sagen,  nur  zur  halben  Landeshoheit  durchgedrungen
waren,  indem  die  höhere  Gerichtsbarkeit  in  den  Händen  eines  Grafen  sich  befand,
welcher  außer  derselben  in  jenen  Gebieten  (zumal  bezüglich  der  niederen  Gerichtsb#rkeit)
  keinerlei  landesherrliche  Rechte  übte,  und  als  comes  patrine,  iadexr  provin-Einlis,
  Landgraf  bezeichnet  wurde.  Als  diese  Jurisdiktion  in  territorio  alieno  hier
füüherr,  dort  später  hinwegfiel,  wurde  der  Begriff  der  Landgrafschaft  auf  jenes  Gebiet
eingeschränkt,  wo  der  Landgraf  die  eigentliche  Territorialgewalt  besessen  oder  nachtuglich
  erworben  hatte.  Eine  anders  geartete  Befonderheit  erhielt  sich  durch  einige
Zeit  in  dem  Herzogthum  Westfalen,  welches  nach  der  Aechtung  Heinrich's  des  Löwen
an  den  Erzbischof  von  Köln  gekommen  war.  Hier  blieb  länger  als  anderwärts
das  Erforderniß  der  königlichen  Bannleihe  für  die  höheren  Nichter  in  Krast  und  bot
        <pb n="231" />
        236  Die  geschichmichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

den  Ausgangspunkt  für  die  eigenthümliche  Berfafsung  der  Westfälischen  Fri=  oder
Vehmgerichte.

Auf  Neichsgütern  und  in  Gebicten,  wo  es  dem  Königthum  gelungen  war,  die
Ausbildung  der  Landeshoheit  zu  verhindern  oder  rückgängig  zu  machen,  wurde  die
Verwaltung  im  Namen  und  zum  Nutzen  des  Königs  durch  Reichsvögte  geführt.

Eigenartige  Verhältnisse  weisen  die  Friesischen  Landschaften  zwischen  Fli  und
Weser  auf,  ohne  sich  gerade  dadurch  in  grundsätzlichen  Gegensatz  zur  allgemeinen
Verfaffungsentwicklung  Deutschlands  zu  stellen.  Im  zwölften  und  dreizehnten  Jahrhundert
  bildeten  sie  einen  Landfriedensverein,  der  im  vierzehnten  Jahrhundert  als
ein  gegen  den  Grafen  von  Holland  errichtetes  Bündniß  auf  einige  Zeit  erneuert
wurde.  (Vergleiche  oben  Seite  226.)  Man  hat  aus  diesen  Vereinigungen  mit
Unrecht  den  Schluß  gezogen,  daß  die  Fricsischen  Seelande  einen  Freistaat  gebildet
hätten,  welcher  die  republikanische  Verfassung  der  Urzeit  sich  im  Wesentlichen  bewahrt
  habe,  eine  Auffassung,  welche  in  politischer  Tendenz  nach  der  Befreiung  der
Niederlande  vom  Spanischen  Joche  in  Umlauf  gesetzt  worden  war.  Eigenthümlich
war  der  Friefischen  Gerichtsverfassung  das  Amt  des  Rechtsprechers,  Asega,  welcher
die  urtheilende  Gerichtsgemeinde  Über  das  geltende  Recht  belehrte.  Im  Uebrigen  bestand
  die  Fränkische  Gerichtsverfassung,  welche  jedoch  im  drrizehnten  Jahrhundert
durch  eine  Neuerung  ersetzt  wurde.  Das  Gericht  wird  von  da  ab  nicht  mehr  durch
den  Kichter  und  die  urtheilende  Gerichtsgemeinde  gebildet,  sondern  aus  sechzehn  consules,
  redjevan,  rinchter,  welche  aus  den  dam  bevorrechteten  Grundbesitzern  auf  ein
Jahr  gewählt  werden.  Dieselben  fungiren  als  Urtheiler,  während  einer  von  ihnen,
der  als  gretmann  (Klagemann)  oder  kethere  (Verkünder)  bezeichnet  wird,  den  Vorfitz
führt  und  für  die  Vollziehung  des  Spruches  sorgt.

in  Schluß  noch  einen  Blick  auf  die  Entwicklung  der  Verfassungsverhältniffe
in  den  Städten,  welche  zuerst  als  besondere  Verwaltungsbezirke  und  dann  als  besondere
  staatsrechtliche  Körperschaften  aus  dem  allgemeinen  Rahmen  des  Reichsund
  Landesstaaterrchts  heraustreten.  Die  Deutsche  Städteverfassung  schließt  sich
nicht,  wie  man  früher  mitunter  geglaubt  hat,  an  die  untergegangene  Rdmische
Städteverfassung  an,  sondern  hat  in  Fränkisch-  -Germanischen  Justitutionen  ihre  Keime
getrieben.  Im  Fränkischen  Reiche,  waren  die  Städte  ohne  administrative  Sonderstellung
  in  die  Gau=  und  Hundertschaftsverfassung  einbezogen.  Die  Entwicklung
der  Immunität  bot  dann  den  Ausgangspunkt  für  die  Verwandlung  der  Städte  in
besondere  Verwaltungsbezirke  und  damit  für  die  allmähliche  Ausbildung  des  rechtlichen
  Begriffes  der  Stadt,  welcher  die  Ummauerung,  die  erimirte  Gerichtsbarkeit.
das  Marktrecht  und  das  Dasein  einer  Stadtgemeinde  voraussetzte.  Seit  dem  zwölften
Jahrhundert  werden  aus  wirthschaftlichen  und  politischen  Gesichtspunkten  zahliche
städtische  Niederlaffungen  gegründet  —  unter  ihnen  ragen  im  Süden  Deutschlands
die  Zähringischen,  im  Norden  die  Welfischen  Gründungen  hervor  —  und  wurde
auf  diese  die  typisch  gewordene  Städteverfassung  sofort  übertragen.  Was  die  Entwicklung
  im  Einzelnen  betrifft,  so  sind  drei  verschiedene  Klassen  von  Städten  zu
unterscheiden,  nämlich  bischöfliche  wie  Köln  und  Magdeburg,  königliche  wie  Frankfurt
  und  Nürnburg,  und  landesherrliche  wie  Freiburg  i.  B.,  Wien  und  ursprünglich
auch  Lübeck.  Die  Städte,  welche  Sitze  von  Bisthümem  ober  von  größeren  Abteien
waren,  sind  den  üÜbrigen  in  der  Entwicklung  vorausgeeilt  und  hat  die  in  ihnen
zuerst  ausgebildete  Verfassung  für  die  übrigen  das  Vorbild  abgegeben.  In  den
bischöflichen  Städten  befand  sich  neben  den  Ministerialen  und  Hofhörigen  des  Bischofs
eine  größere  Zahl  von  freien  Geschlechtern.  Durch  königliches  Privileg  wurde  der
Bischof  gemeinsamer  Schutzherr  aller  Stadtbewohner,  seit  der  Zeit  der  Ottonen
erlangte  er  die  gräfliche  Gewalt.  Das  öffentliche  und  das  hofrechtliche  Gericht
slossen  in  Folge  dessen  zu  einem  allen  Klassen  der  Stadtbevölkerung  gemeinsamen
Gerichte  msammen.  Die  städtischen  Richter,  Vogt  und  Schultheiß  ernannte  der
Bischof;  die  Bannleihe  erfolgte  durch  den  König.  Die  Politik  der  Deutschen  Könige,
        <pb n="232" />
        3.  Geschichte  und  Onellen  des  Deutschen  Nehts.  287

welche  das  Bishum  zur  Hauptstütze  der  Reichsgewalt  machte,  gab  mittelbar  den
bischöflichen  Städten  erhöhte  Bedeutung.  Zu  den  Angelegenheiten  der  Stadtverwaltung
  verwendete  der  Bischof  einen  aus  den  angefehensten  Bürgern,  vielfach  aus
den  Schöffen  gebildeten  Stadtrath  (consilium),  welcher  im  Laufe  des  zwöliten  Jahrhunderto
  den  Bischöfen  gegenüber  eine  selbständige  Stellung  erlangt,  ein  Vorgang,
dessen  Details  noch  einer  genügenden  Auihellung  harren.  Zu  Anfang  des  dreikinten
  Jahrhunderts  entstehen  um  des  Stadtraths  willen  heitige  Kämpfe  zwischen
dem  Stadtherrn  und  der  Bürgerschaft,  in  Folge  deren  letztere  sich  von  der  bischöflichen
  Vogtei  befreit  und  die  Rathmannen,  den  Bürgermeister  an  der  Spitze,  sich
als  Vertreter  der  Bllrgerschaft  zur  eigentlichen  Stadtobrigkeit  aufschwingen.  Besieuerungsrecht,
  Gerichtsbarkeit,  Zölle,  Münze  und  die  übrigen  Gerechtsame  des
Stadtherrn  fielen  der  Reihe  nach  an  die  Stadt;  die  von  jenem  eingesetzten  Magistrate
  wurden  beseitigt  und  durch  die  Organe  der  Bürgerschaft  ersetzt.,  welche  ihre
Befugnisse  nicht  als  subjektives  Privatrecht,  sondern  kraft  ihres  Amtes  im  Namen
der  Stadtgemeinde  verwalteten.  Die  Städte  dehnten  ihre  Gewalt  Über  das  eigentliche
  Weichbild  aus,  indem  sie  außerhalb  der  Stadtpfähle  wohnende  Personen
entweder  als  minder  berechtigte  Unterbürger,  Mundleute  in  ihren  Schutz  oder  als
sog.  Pfahlbürger,  mit  der  Verpflichtung  der  Stadt  in  ihren  Fehden  beizustehen,  in
den  Bürgerverband  aufnahmen.  Die  wachsende  Macht  der  Städte  weckte  den
Widerstand  der  Fürsten,  unter  deren  Druck  das  auf  ihre  Hülse  angewiesene  Königthum
  zeitweise  sich  zu  städtefeindlichen  Gesetzen  herbeiließ;  doch  wurden  sie  durch
Verwaltungsmaßregeln  zu  Gunsten  der  Städte  theilweise  paralyfirt,  und  vermochten
sie  die  Entwicklung  des  Städtewesens  nicht  mehr  rückgängig  zu  machen.  Denn  die
volitische  Bedeutung  der  Städte  beruhte  im  Derhalai  zu  dem  Landesherrn  hauptlcchlich
  auf  ihrem  finanziellen  Uebergewicht,  welches  durch  die  Neichsgchhgebung
nicht  betroffen  wurde.  Die  Städte  waren  die  Geldmächte  jener  Zeit,  eine  I  hatsache,
welche  sich  aus  der  Ausbildung  der  Geldwirthschaft,  aus  dem  Vorhandensein  eines
zahlreichen  leistungsfähigen  Mittelstandes  und  aus  dem  städtischen  Steuerwesen
erklärt.  Dieses  beruhte  hauptsächlich  auf  indirekten  Abgaben,  auf  dem  sog.  Ungeld.
Direkte  Besteuerung,  Schatzung  trat  nur  ausnahmsweise  ein.  Seit  dem  vierzehnten
Jahrhundert  beginnen  die  Städte  im  Wege  der  Leibrentenverkäuse  und  anderer
Kreditgeschäfte  städtische  Anleihen  aufzunehmen.

Der  Gegensatz  zu  den  Fürsten  drängt  diesStädte  zu  vereinigtem  Handeln.  Sie
neten  vom  dreizehnten  Jahrhundert  ab  zu  Städtebündnissen  zusammen,  welche  in
entscheidender  Weise  in  die  Reichsangelegenheiten  eingriffen  und  die  Heranziehung  der
Städte  zu  den  Verhandlungen  der  Reichstage  zur  Folge  hatten.  Auf  diese  Weise
haben  die  bischöflichen  Städte  und  die  auf  ursprünglichem  Rönigsgute  im  Anschluß
an  königliche  Pfaljten  und  Burgen  erwachsenen  Reichsstädte  die  Neichsstandschaft
erworben,  welche  dagegen  den  landesherrlichen  Städten  versagt  blieb.  Unter  den
zahlreichen  Städtebünden  sind  aus  dem  dreizehnten  Jahrhundert  der  große  Rheinische
Städtebund  und  die  Hansa  hervorzuheben.  Jener  zu  politischen  Zwecken  und  zur
Erhaltung  des  Landfriedens  gegründet,  gab  sich  1254  eine  feste  bundesstaatliche  Organisation,
  hat  aber  nach  kraftvollem  Eingreifen  in  die  Reichspolitik  seine  Bedeutung
rasch  wieder  verloren,  nachdem  er  durch  den  Beitriti  von  Fürsten  und  Herren  den
rein  städtischen  Charakter  eingebüßt  hatte.  Dagegen  war  die  Hanfa  eine  Verbindung
Niederdeutscher  Städte  zu  Handelszwecken  und  zum  Schutz  des  gemeinen  Deutschen
Kaufmanns  im  Ansland,  welche  ohne  jeste  Organisation  unter  der  thatsächlichen
Oberleitung  Lübeck's  dauernde  politische  Bedeutung  erlangte.  Ende  des  vierzehnten
Jahrhunderts  stellt  sich  in  Süddeutschland  der  Schwäbische  Städtebund  an  die  Spitze
einer  politischen  Bewegung,  welche  gegen  die  Übergreifende  Macht  der  Landesherren
gerichtet  ist,  aber  mit  der  Nicherlage  der  Schwäbischen  (Schlacht  bei  DTöffingen  1388)
und  der  mit  ihnen  verbündeten  Nheinischen  Stadte  endigt.  Seit  diesem  Siege  der
Landeshoheit  tritt  ein  merklicher  Rückgang  der  städtischen  Macht  ein.  Die  Landes-
        <pb n="233" />
        288  Die  geschietlihen  Srundlagen  der  Deutschen  Rechteentwidluug  it.

hoheit  wird  die  ausschließliche  Bafis  der  Deutschen  Veriaffung  und  die  Städte  sügen
sich  derselben  als  kleinere  Territorien  von  minderer  Bedeutung  ein,  in  welchen  die
Landeshoheit  den  Stadtobrigkeiten  zusteht.

Im  Laufe  des  vierzehnten  Jahrhunderts  hat  sich  zuerst  in  den  Süddeutschen,
später  in  den  Norddeutschen  Städten  eine  Aenderung  der  Stadtverfaffung  vollzogen.
War  vordem  das  Stadtregiment  im  Alleinbesitz  der  Vollbürger  gewesen,  so  erreichten
die  Handwerker  durch  den  Ausgang  der  Zunstkämpfe  Zutritt  zu  den  städtischen
Aemtern  und  in  die  Rathskollegien.  Wo  der  Sieg  der  Zünfte  ein  vollständiger
war,  wurde  die  Zunstverfassung  zur  Stadtverfassung,  indem  von  allen  Bürgern  der
Eintritt  in  eine  Zunit  gesfordert  wurde.  Anderwärts  wurde  dem  alten  Rath  ein
neuer,  von  den  Zünsten  gebildeter  Rath  gur  Seite  gesetzt;  oder  aber  es  wurden
Zünftige  schlechthin  oder  nach  bestimmtem  Zahlenverhältniß  in  den  bisherigen  Rath
ausgenommen:  Der  Umschwung  der  Verfasfungsverhältnisse  bekundet  sich  durch  ein
verändertes  Auftreten  der  Städte  nach  außen  hin.  An  Stelle  einer  nach  patrizischen
Traditionen  geleiteten,  oft  engherzigen,  aber  stätigen  Stoatskunft  tritt  eine  etwas
sprunghafte  und  wechselvolle  Politik,  welche  die  Niederlagen  der  Städte  Ende  des
vierzehnten  Jahrhunderts  zum  Theil  mitverschuldet  hat.

Phillips,  Die  —7  6önigswadl  bis  zur  Goldenen  Bulle,  1858,  Wiener  Sipungsboerschtei-
  Soldan,  Königswahlen,  in  Raumers  hiftorlschem  *  1862;  Ohlen.
Ertsute  r  der  Gotden  *8  1766;  Ficker,  Art  rjürstenkhmer  in

schla  eue
leet  s  VI.;  dicke,  Kurrecht  und  2  Schlrrmache
hung  des  iersrakelenian  184;  Harttun  ie  thronsotge  im  Deut

##cen  bis  zur  Wi  des  11.  —  Forschungen  XVIII.;  Weiland,  leber  d#
Deutschen  Königswahlen  im  12.  und  13.  Jahrhundert,  Peschungene  XX.;  Wa  *mt  ie  Formeln
  der  Deutschen  Königs-  und-  .  —  Kaiserkrönung  vom  10  bis  zum  12.  Jahrhundert,
  1873:  Ficker,  De  Henurid  VI.  conatu  electitium  regun  auccessionem  in
itarium  wuende,  1864;  Derselbe,  Ueber  den  Kurverfin  von  Abense,  Wiener  Situngs
berichte,  11.  I  *  Sthhie  .  königlichen  Gutes  in  Tautschland  unter  den
le  ten  Staufen  188  Gött.  elehtteu  II  a  v  on  1881,  Nr.  49,
Die'  hirt,  len  chun  4½#,  icker,  Kärstl.
Süic  "*  in  Mitlh.  d.  Instit.  fü  nd,  d  i  herrsahrt  von
inrich  V.  bis  Heinrich  VI.  uut  rn  Sie  one  VI  or:

as  Ausgebot  zur  Heerfahrt  Otto's  II.  nach  Itatien,  Forschungen  IX.;  Bal###  .—
schichte  des  Teutschen,  Frnring-  n  der  Zeit  von  den  lehunn  nara  ingern  bis  an  Uriedrich
  II.,  1877.  -  eyer,  Die  Verleihung  des  Königsdanns  und  das  Din
1.

narl  sälliche  ###  1  #lleber“  die  Verhättnisse  der  Mar  Poste.  Kid#ê
*  —i—  polico,  1824;  Fubnt-  *  TWbal

schag  rt  Branbenburg.  *  d  #.  Frverie  Zur
Geschich  8  ad  ai  ear  —  im  13.  r  o-  1863;  nrich
nagtth  Das  gerichtliche  Exemtionsrecht  der  Babenberger,  1864,  Wiener  Si  ungs.  richte.
17;  uscht  n  von  Ebengrenth,  Geschichte  des  ölteren  gechtore  1,  ——  ob

und  unter  der  Eunz,  1  —  Franktin,  Das  Reich  chsbofgericht,  1361,  1  ranklin,
De  iustitiariis  curiae  Sln  commentatio  iuris  germ.,  1800;  icer,  Die  Nei  bof-=beamten
  der  Stausisen“  iode,  Wiener  Sizunssber,  chie,  10.  —  ölce#,  Ueber  das  Eigenthum
  des  Reichs  am  Reichs  Flnchinue,  1873,

iener  itth  72.  ai  r  Sn  h  N
Das  Kirchenrecht  der  Katholiken  und  Protesianten  in  Deu

Die  Juden  in  tschland  während  des  Mittelalters  in  Ln  und  uchtticher.
Beziehung,  1866;  ##  Fin,  Geicht=  der  usichen  Neichstage,  1762;  Dönniges,  Ueber
einige  te  15  eiland,  Das  Sächsische  He,  losthun  unter  bother  und  Heinrich  dem
L5  Wiegen  Die  herzogliche  Gewalt  in  Bayern  munter  nrich  den  Lowen  und
Stto  I.  wei  et  und  Riezter,  Herzogthum  Baen  1  -  Die  Herzog
ewalt  in  Lae  Balen  nach  dem  Sturze  Snstid  wen,  aff,  #shchte  *

altgrasenam  7.  —  5eutet  Tie  2  Fse  gab  n  echten  und

unechten  ae:  1862;  Terselb  e  Etwicklung  be  vanbhbe  in  Deutschtand,

863;  Zöpfl.  Atterthümer  bes  Deut  li  ichs  und  Rechts,  1860;  Konr.  Maurer
Art.  V  bandesh  hoheit  und  Landstände,  in  Blunischli's  i  I.;:  Schalze,
Recht  der  gebur  *  ¾  der  E—  Erstenheuern.  s  GSschchte
Deutschen  Volksvertretung  1  ichte  r,  Deutscden  16  7  ir  ——.
stände  in  Weiske's  3  tal  a  1.  791  ff.;  Gierke,  P  v2  Auhe  1  S.  a

st.  —  Frank,  Die  d#rasschaflen  des  heiligen  #Nömischen  ue  1873;  Schenck  zu
Schwein  5r.%  Zn  -zur  Frage  nach  der  Bedentung  der  Sandgrafschafi,  Forichungen
        <pb n="234" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deurscheu  Mechts.  239

eusch,  Die  Reichs=  und  Landvogteien  in  Schwaben  und  im  Ellaß,  1380.  —
1r  Mlls  Untersuchungen  Über  it  Rechtsgeschichte,  1880.

Ztäbtewesen.  Eichhorn  in  der  Zeitschrift  für  geschiatel  e  w"o.  z
SGaxyy,  *  Deutsche  Städtenründun.  Städleverfasfung  ur  un  gichbild
De  lidertate  amae  Wi  ilda,  kWare

NN  un  urbes  Germ  .  sun  d  Se
in  Mittelalter,  188  Gall  #an=  Städtewelen  Srn  /1526;  Arno  Verseftangsgeschichte
  Deutschen  slßr73“x7  1854;  **“  von  Maurer.  Glich  4o0  redt
berkasfung  in  Deutschland,  4  iricbhse-  869—  Iern  Fderkiadter  Bullet,  de  L’academ
w  sclences  de  Belgi  1#7  sler,  Der  Ur  Warge  der  *—  Siedte
derfaßung,  16  7  Winter,  Giüe  de  des  e  m  Straßburg  lbcs  63)  1878,  in  Gierke's
Uulersuchn  Berner,  Zur  ugabura  (bis  1276)  12
asit  ts  gen.  Vgl.  Hegel  Foden  b%r  nd  Lg  von  a  Jeln  1847;
ethmann.-  Holl  Er  .  Ursprung  der  Lombar  dishen  w  I  K.  Zeumer,
8  sch  S#seue  r,  insbesondere  die  slädti  Reichssteuern  im  %—  und  13.  Jahrchmoller's
  *8  und  rbialwißten  asnichen  Lherssunen.  Heft  2;  8
Li  Finanzverhiltnisse  im  14.  Jahrhu  1879;  darüber
i-  irehschaft.  in  Konrad's  Illuaden  Röktidnalölenomie  und  Statistik  r*

 

 

8  17.  Das  Strafrecht  dieser  Zeit  nährt  sich  im  Wesentlichen  von  den  Prin-##ien,
  welche  die  Fränkische  Periode  erzeugt  hat;  awänglich  fand  sogar  zum  Theil
eine  rückläusige  Bewegung  statt,  indem  die  Mliesitte  wieder  in  jene  Bahnen  einlenkte,
  aus  welchen  fie  durch  die  Volksrechte  und  das  Fränkische  Neichsrecht  verdrängt
  werden  sollte.  Die  Zersplitterung  der  Gerichtebarkeit  und  die  zunehmende
Schwäche  der  Reichsgewalt  führten  den  Uebelstand  herbei,  daß  die  höheren  Stände
sich  der  Anwendung  des  Strafrechts  saktisch  entzogen  und  nur  innerhalb  der  Territorien
  eine  kräftige  Handhabung  deffelben  Platz  griff.  Unter  den  strafbaren  Handlungen
  unterschied  man  Ungerichte,  d.  i.  Verbrechen,  welche  einen  Friedensbruch
indolvirten  und  eine  Strafe  zu  Hals  oder  Hand,  Todes=  oder  verstümmelnde  Strafe
zu  Folge  hatten,  und  Frevel,  leichtere  Vergehen,  die  nur  eine  Strafe  zu  Haut  und
Haar  oder  eine  Vermögensstraie  nach  sich  zogen.  Als  Strafe  der  Ketzerei  wurde  im
wolften  Jahrhundert  zuerst  unter  Nordfranzösischem  Einfluß  im  westlichen,  dann
auch  im  Übrigen  Deutschland  die  Verbrennung  feststehender  Brauch,  vielleicht  im
Anschluß  an  die  älterr  Behandlung  des  verwandten  Verbrechens  der  Zauberei.  Geseclich
  ist  die  Ketzerverbrennung  in  Deutschland  nicht  eingeführt  worden,  wol  aber
durch  eine  Konstitution  Friedrich's  II.  1224  in  der  Lombardei,  wo  für  Ketzerei  bis
dahin  statt  des  Feuertodes  die  Strase  der  Mrbannung  gegolten  hatte.  Das  Recht
der  Ablösung,  Ledigung  der  öffentlichen  Strafe  spielte  im  praktischen  Rechtsleben
noch  immer  eine  hervorragende  Rolle.  Bei  Ungerichten  war  sie  durch  die  Einvilligung
  des  Richters  und  Klägers  bedingt.  Die  Strafe  zu  Haut  und  Haar  konnte
steis  nach  freiem  Belieben  des  Schuldigen  geledigt  werden.  Die  Verurtheilung  zu
einer  ehrenkränkenden  Strafe,  mag  diese  nun  vollzogen  oder  abgelöst  worden  fein,
entzog  die  volle  Rechtefähigkeit,  fie  machte  rechtlos.  Nur  ausnahmsweise  hatte
schon  das  Verbrechen  an  sich  diesen  Nachtheil  zur  unmittelbaren  Folge.  Das  Werseld
  des  alten  Rechts  büßte  zum  größten  Theile  seine  praktische  Bedeutung  ein,  eine
Entwicklung,  die  sich  u.  a.  darin  spiegelt,  daß  seine  Abstufungen  mit  der  Neubildung
wier  landrechtlichen  Stände  nicht  mehr  gleichen  Schritt  halten.  Es  entfiel  nur  noch
bei  Tödtungen,  wo  wegen  mangelnder  Schuld  eine  Klage  um  Ungericht  nicht  durchführbar
  war.  Bei  der  Todtschlagsühne  hielt  man  sich  im  größten  Theile  Deutschlande
  nicht  an  feste  Wergeldsätze;  vielmehr  muß  sich  der  Todtschläger  zu  feierlicher
Abitte,  zu  Pilgerfahrten,  welche  hier  und  da  wieder  um  herkömmlich  firirte  Geldfammen
  abgelöst  werden  konnten,  zur  Zahlung  von  Seelmessen  oder  zu  frommen
Stntungen  für  das  Seelenheil  des  Erschlagenen  verstehen.  Zahlung  eines  Sühn-##ldes
  kommt  im  Ganzen  feltener  vor,  sehr  häufig  in  Holland  und  Flandern.  —
Aus  dem  Strafablösungerechte  entstand.  indem  man  die  Lösungssumme  und  die  Zustmmung
  des  Klägers  sallen  ließ,  ein  richterliches  Begnadigungsrecht,  welchee  man
mür  der  Vorausschung  zuließ,  daß  der  Schuldige  sich  mit  freiwilligem  Geständniß
        <pb n="235" />
        240  Tie  seschichuichen  Grundlogen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  rr.

in  die  Gnade  des  Nichters  begab.  Doch  vermochte  die  Begnadigung,  ebeniowenig
wie  früher  die  Ledigung  der  Stwie,  den  Eintritt  der  ecr  au  #nuschließen.

Lel.  die  Ebee  u  5  5  und  &amp;amp;  I1.  Außerdem:  Hälschner,  Das  Preußische  Stras-T
  Kihsend  *i  -ä  rEWE  chts,  ein  Beitreg  *xt0  ichte
341.  et  -!ie  Das  in  Korddeutschland  zur  Zeit

7n  1858;  v.  t  o  zu  Esuß  #br  das  Tuch  Eir  frach  157
2.  Abth.  zur  n  des  eut  Fs  sregis  Croppin  Trummer  it.  udtwalker?
kriminaliflischen  Beiträ  penn  in  in  de  rtschrift  für  Teutsches  Recht  XII.  und  in  der
Kritischen  Ueberschau  II  sen  gen,  25  lamannische  Strafrecht  im  Den  Ben  Mittrl.
elter,  1860;  Zöpfl,  Das  alte  Bamb  briger  NRecht,  2.  Hauptstück  eminatecht  1
brüggen,  Ter  *  afrieben,  1807  Frstreute  Aussätze  in  der  Zeitschrift  für
Achlund  dessen  Studien;  bhüern  dent  esetzliche  Eintuhrung  der  Tuschit  für  Kezerei.
in  Mittheilungen  In  ituts  fun  defern.  Geschichtssor  chung  I.;  Jalien  Havet,

 

 

 

 

 

Lihéréie  et  —  un  83  oen  e  Siurgn-  au  treirieme  sicle.  Biblioch  ne  546
Técole  des  char  Einfluß  der  Kirche  auf  die  Sühne  dem
Todschlag,  in  u  SAuischehl  ffar  it  VllI.;  Frauensladt,  Blutrache  und  Todschlag
  —2  im  Deutschen  Mittelalter,  1

§  18.  Im  Gebiete  der  Selbsthülse  hat  sich  die  Fehde  zum  Zweck  der
Nache  für  den  Fall  des  Todtschlags  erhalten.  Dir  beleidigte  Familie  war  beiugt
Blutrache  zu  üben,  sofern  es  nicht  im  einzelnen  Falle  der  öffentlichen  Gewalt  gelang,
von  den  verfeindeten  Parteien  einen  vorläufigen  Frieden  auf  bestimmte  Zeit  (treutn,
irdve)  zu  erzwingen  oder  eine  endgültige  Sühne  zu  vermitteln.  In  einzelnen  Theilen
des  Sächfischen  Rechtsgebieter,  bei  den  Friesen,  insbesondere  aber  in  Holland,  Serland
  und  Flandern  hat  sich  die  Haftung  der  Magen  für  das  verwirkte  Sühngeld
erhalten,  ja  in  Holland  sogar  eine  Ausdehnung  auf  den  gesammten  Betrag  desselben
erfahren,  da  das  Gut  des  Todtschlägers  selbst  vom  Grufen  eingezogen  wurde.  Neben
dem  Fehderecht  um  Toditschlags  willen  hat  sich  im  Deutschen  Reiche  ein  Fehderecht
von  anderem  rechtlichen  Charakter,  das  Fehderecht  in  Ermangelung  gerichtlicher  Hülfe
als  ein  Rechtsinstitut  von  weit  umfassenderer  Bedeutung  entwickelt,  welches  mit
jenem  nicht  verwechselt  werden  darf.  Es  verdankt  seine  Entstehung  der  hauptsächlich
in  der  Zersplitterung  der  Gerichtsgewalt  beruhenden  Unfähigkeit  der  Gerichte,  dem
Rechte  allenthalben  zur  Durchführung  zu  verheljen.  Wenn  die  gerichtliche  Hülfe
verfagte,  konnte  man  wegen  jedes  Acchtsanspruche,  auch  wegen  eines  civilrechtlichen
zur  Selbsthülse  im  Wege  der  Fehde  greifen.  Die  Ausübung  dieses  subsidiären
Fehderechtee  war  an  die  Voraussetzung  oergebüc  beschrittenen  Rechtswegs,  an  die
Bedingung  rechtheitiger  Ankündigung  der  Fehde  (difüdatio)  und  auch  sonst  an  gewifse
  rechtliche  Schranken  gebunden,  welche  freilich  oft  genug  nicht  beachtet  wurden.
Um  dem  Fehdewesen  zu  steuern,  kamen  im  elsten  Jahrhundert  in  Deutschland  die
Gottesfrieden  auf  (treuga  dei),  nach  welchen  zu  bestimmten  Zeiten,  insbesondere  an
gewissen  Wochentagen  jede  Fehde  ruhen  sollte.  Während  die  Kirche  auf  Grund
der  Gottesfrieden  mit  kirchlichen  Zuchtmitteln  eingriff,  suchte  der  Staat  das  vielfach
mißbrauchte  Fehdewesen  durch  die  Landfriedensgesetze  zu  regeln  und  zu  beschränken.
Endgültig  wurde  das  Fehderecht  erst  durch  den  Ewigen  Landfrieden  von  1495  aus
dem  Deutschen  Rechte  beseitigt.

Das  Berfahren  vor  Gericht  charakterisirt  sich  durch  einen  fast  Üüberkünstelten
Formalismus,  der  bis  in  die  minutiösesten  Details  ausgebildet  wurde.  Für  Alle,
die  vor  Gericht  anwesend  waren,  zumal  aber  für  die  Parteien,  äußert  er  sich  als
Vare,  Gejahr,  welcher  technische  Ausdruck  „den  Formalismus  in  seinen  Anforderungen
  und  Wirkungen“  bezeichnet.  Grundfätze,  die  bereits  den  Altdeutschen  Prozeß
beherrschten,  traten  nunmehr  in  ihrer  ganzen  Schärfe  zu  Tage.  Zahlreiche  Förmlichkeiten,
  die  namentlich  bei  den  Formalakten  des  Eides  und  der  Schelte  gefährlich
wurden,  erschwerten  die  Bewegung  vor  Gericht.  Auf  die  Prozeßreden  wurde  das
Prinzip  der  striktesten  Wortinterpretation  angewendet.  Ein  Fehler  in  der  Rede
konnte  nach  dem  Grundsatze  „ein  Mann  ein  Wort“  von  der  Partei  nicht  mehr  gebeffert
  werden.  Darum  ließ  man  Vorsprecher  für  sich  reden,  deren  Worte  die  Partei
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        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  241

unter  gewissen  Vorausseßungen  zu  desavoniren  und  zu  verbessern  berechtigt  war
(Recht  der  Erholung  und  Wandelung).  Doch  zahlte  der  Vorsprecher  in  diesem
Falle  eine  Buße,  weil  er  formell  ohne  den  Auftrag  seines  Herrn  und  somit  eigenmächtig,
  ohne  das  Recht  zur  Rede  gesprochen  hatte.  Erst  allmählich  brach  sich  die
Ueberzeugung  Bahn,  daß  diese  Strenge  der  Form  den  Anforderungen  des  materiellen
Rechts  widerspreche  und  schritt  man  hier  früher,  dort  später  zur  Beseitigung  oder
doch  zur  Milderung  der  Gefahr.  Während  eine  Vertretung  im  Worte  zulässig  war,
blieb  die  Vertretung  im  Rechtsstreite,  die  Durchführung  eines  Prozesses  durch  einen
Gewalthaber,  Klagführer,  Klagboten,  Anwalt,  Machtmann,  procurator  oder  mandatarins
  auch  in  dieser  Periode  selbstmündigen  Personen  im  Allgemeinen  versagt.  Keine
Ausnahme  macht  der  Kampfvormund  des  Lahmen,  denn  dieser  gilt  von  Rechtswegen
in  Bezug  auf  den  gerichtlichen  Zweikampf  für  unmündig.  Das  Königsgericht  gewährte
  das  Recht  der  Vertretung  im  Falle  echter  Noth.  Nur  sehr  vereinzelt
gestatten  schon  Stadtrechte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  unter  gewissen  Voraussetzungen,
  einen  Vertreter  zu  bestellen,  die  Klage  einem  Andern  „an  die  Hand  zu
setzen“,  „die  Klage  aufzugeben“.  In  einigen  Landesrechten  wurde  dagegen  das  Aufgeben
  der  Klage  bis  in  das  siebenzehnte  Jahrhundert  hinein  für  unzulässig  gehalten.

Die  allgemeine  Struktur  des  Prozesses  entspricht  zwar  insofern  den  Neuerungen
des  Fränkischen  Amtsrechts,  als  der  unmittelbare  Wechselverkehr  der  Parteien  vor
Gericht,  wie  ihn  das  alte  Volksrecht  kannte,  beseitigt  ist,  und  diese  sich  in  ihren
Reden  und  Anträgen  stets  an  den  Richter  wenden  müssen.  Allein  der  Richter  ist
in  seiner  prozeßleitenden  Thätigkeit  an  die  Voraussetzungen  des  Volksrechts  gebunden,
  er  handelt  nicht  aus  eigener  Vollmacht,  sondern  fragt  über  jeden  Antrag  um
ein  Urtheil  der  Schöffen.  Auf  dem  durch  ein  Urtheil  festgestellten  Satz  wird  durch
neue  Urtheilsfragen  weiter  gebaut,  so  daß  das  ganze  Verfahren  von  Urtheil  zu
Urtheil  vorwärts  schreitet.

Das  Beweisverfahren  behielt  seinen  formalen  Charakter.  Als  Beweiesmittel
kamen  der  Parteieid  (Eineid  oder  mit  Eidhelfern),  der  Eid  der  Zeugen,  die  Urkunde,
der  Zweikampf  und  das  einseitige  Ordal  in  Anwendung.  Ein  Beweis  mittels
Privaturkunden  ist  den  Sächsischen  Land=  und  Lehnrechtsbüchern  völlig  fremd.  Selbst
einige  Niederdeutsche  Stadtrechte,  wie  z.  B.  das  von  Bremen,  versagen  bis  in  das
iünszehnte  Jahrhundert  der  Privaturkunde  die  selbständige  Beweiskraft.  Dagegen
hat  sich  in  Süddeutschland  der  Grundsatz  ausgebildet,  daß  das  Privatsiegel  di
Urkunde  beweiskräftig  mache,  eine  Neuerung,  die  dann  auch  im  Gebiete  des  Sächsischen
Rechtes  zur  Aufnahme  gelangte.  Was  die  Ordalien  betrifft,  so  wurden  dieselben  im
Jahre  1215,  nachdem  sich  bereits  vereinzelte  Spuren  von  der  Erschütterung  des
Glaubens  an  die  Ordalien  bemerkbar  machten,  von  der  Kirche  verboten,  ohne  aber
deshalb  sofort  in  Deutschland  außer  Gebrauch  zu  kommen.  Die  in  der  Fränkischen
Zeit  dem  Königsgerichte  vorbehaltenen  Beweismittel  des  Inauisitionsbeweises  und
des  Gerichtszeugnisses  haben  ihre  exzeptionelle  Stellung  verloren  und  sind  auch
außerhalb  des  Königsgerichtes  in  Gebrauch.  Der  Ingquisitionsbeweis  findet  sich  in
Sachsen  als  Befragung  der  Umsassen,  in  Süddentschland  als  Kundschaft,  Sage  ehrbarer
  Kundschaft  bei  Besitzstandfragen,  außerdem  kommt  er  vor  zur  Feststellung  des
geltenden  Rechtes  bei  Aufnahme  von  Weisthümern.  Das  Gerichtszeugniß  erscheint,
in  zwei  Hauptformen,  nämlich  als  eigentliches  Dingzeugniß  (so  nach  dem  Sachsenspiegel),
  welches  das  Gericht  als  solches,  repräsentirt  durch  Richter  und  Schöffen,  auf,
Begehren  der  Partei  abgiebt,  und  als  Dingmannenzeugniß  (so  nach  dem  Schwabenspiegel),
  ein  Beweis,  welchen  die  Partei  selbst  mit  zwei  oder  mehreren  Dingleuten
dem  Gerichte  gegenüber  erbringt.  In  die  Beweiskraft  des  Gerichtszeugnisses  theilen
sich  die  vom  Gerichte  ausgestellten  Gerichtsurkunden  oder  Gerichtsbriefe,  nach  Stadtrecht
  die  Eintragungen  in  die  öffentlichen  Bücher  und  vielsach  auch  die  vom  Stadtrath
ausgestellten  Handfesten  oder  Stadtbriefse.  Mit  Rücksicht  auf  seine  Unanfechtbarkeit
erlangen  das  Gerichtszeugniß  und  dessen  Beurkundung  eine  über  das  Beweisverv.

  Holtendorfs,  Encyklopädie.  I.  1.  Aufl.  16
        <pb n="237" />
        242  Die  geschichmichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtoentwi4klung  2c#

gu  weit  hinausgreisende  Bedeutung.  Durch  Vermittlung  des  Scheinprozesses
zieht  sie  das  Verkehrsleben  in  seinen  Dienst  zur  Feststellung  von  Rechtsgeschäften
aller  Art,  so  von  Eigenthumsübertragungen,  Sadungen,  Rentenbestellungen,  Schuldverträgen
  und  Zahlungen.  Im  weiteren  Verlauf  der  Entwicklung  wird  die  ursprünglich
  durch  das  Beweisbedüriniß  verlangte  Gerichtlichkeit  und  amtliche  Beurkundung
des  Rechtsgeschäftes  zu  einer  privatrechtlich  ausgezeichneten  oder  schlechthin  nothwendigen
  Form  defselben.  So  trieb  denn  das  Privatrecht,  und  zwar  zunächst  das
städtische  Privatrecht,  aus  dieser  prozessualischen  Wurzel  eine  Reihe  von  praktisch
höchst  bedeutsamen  Institutionen  des  Sacheurechts  und  des  Vertragerechts  hervor.

Bei  der  Eintheilung  der  Klagen  sieht  das  Deutsche  Recht  aicht  wie  das  Römische
auf  den  Rechtegrund,  sondern  auf  den  Klagzweck.  Sie  scheiden  sich  daher  nach  dem
Gegenstande,  auf  welchen  das  Begehren  dee  Klägers  gerichtet  ist,  in  peinliche,  wenn
dieser  auf  peinliche  Bestrasung  des  Beklagten  dringt,  und  in  bürgerliche,  wenn  dies
nicht  der  Fall  ist.  Eine  Zwitterstellung  haben  die  vermischten  Klagen,  bei  welchen
während  der  Verhandlung  eine  Aenderung  des  ursprünglich  peinlichen  oder  bürgerlichen
  Klagzweckes  eintritt.

Von  den  bürgerlichen  Klagen  individualifiren  sich  die  vermögensrechtlichen
Klagen  ohne  Unterscheidung  persönlicher  oder  dinglicher  Ansprüche  je  nach  dem  Objekte
  als  Klagen  um  Schuld,  um  fahrende  Habe  oder  um  Immobilien.  Der
Kläger  konnte  sein  Begehren  schlechthin  stellen,  ohne  einen  Rechtsgrund  anzugeben,
dann  lag  eine  schlichte  Klage  vor,  deren  sich  der  Beklagte  mit  seinem  Eide  entredete.
Wollte  es  der  Kläger  nicht  daranf  ankommen  lassen,  so  mußte  er  seine  Klage  motiviren,
  d.  h.  bestimmte  positive  Rechtsgründe  angeben,  aus  welchen  die  dem  Klagbegehren
  entsprechende  Verpftichtung  des  Beklagten  solgte.  Gegen  die  Fundirung
der  Klage  konnte  der  Beklagte  auch  seinerseits  goimie  Thatsachen  anführen,  durch
die  er  die  angebliche  Verpflichtung  negirte.  Die  für  die  Entscheidung  des  Prozesses
maßgebende  Thatsache  wurde  dann  durch  Beweisurtheil  nach  bestimmten  Regeln  zum
Beweise  gestellt  und  zwar  mit  prinzipieller  Begünstigung  des  Beklagten  und  mit
Rücksicht  auf  die  größere  oder  geringere  Beweiskraft  der  beiderseits  angebotenen  Beweismittel.
  Eine  Eigenthümlichkeit  des  Sächsischen  Rechtsganges  war  es,  daß  er
bei  Klagen  um  Schuld  mit  Ausnahme  des  Gerichtszeugnisses  jeden  Zeugenbeweie
gegen  den  Schuldner  aueschloß.  —  Als  Erckution  war  ein  Aechtungsverfahren  in
bürgerlichen  Sachen  nicht  zulässig.  Es  wurde  vielmehr  durch  Urtheil  auf  gerichtliche
  Pfändung  erkannt.  Diese  zerfiel  in  zwei  schari  geschiedene  Akte,  von  welchen
der  erste  durch  Pändung  der  Fahrniß,  durch  Frohnung  des  Grundsiüccks  die  Sicherstellung,
  der  zweite  die  Befriedigung  des  Gläubigers  herbeiführen  sollte.  Die  Frohnung
  schließt  sich  an  die  Fränkische  missio  in  bannum  an  und  hat  die  Bedeutung
eines  Veräußerungsverbotes  und  der  Ausweisfung  des  Schuldners  aus  dem  Besitz.
Die  Befriedigung  des  Gläubigers  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  als  Piand  genommene
  Fahrhabe  demfelben  geweldigt,  das  gefrohnte  Grundstück  (durch  Anleite,  Insatz)
übereignet  oder  (lim  Wege  des  Distraktionsverfahrens)  versilbert  wurde.  In  den
Städten  bildete  sich  für  das  vor  Gericht  oder  Rath  abgelegte  Schuldversprechen
ein  Erekutivprozeß  aus,  indem  der  Gläubiger  im  Verzugssall  sofortige  gerichtliche
Zwangsvollstreckung  beantragen  konnte,  ohne  erst  durch  einen  förmlichen  Rechtsstreit
ein  gerichtliches  Urtheil  erwirken  zu  müssen.  Derartige  Schuld  ist  somit  pfändbare
Schuld,  der  darüber  ausgestellte  Gerichts=  oder  Stadtbrief  erekutionsfähige  Urkunde.

Peinliche  Klagen  mußten,  gewisse  Fälle  ausgenommen,  mit  Gerüfte,  mit  Zetergeschrei
  erhoben  werden.  Die  wirksamste  Kriminalklage  ist  die  auf  Grund  handhafter
  That,  welche  voraussetzt,  daß  während  der  That  das  Gerüfte  geschricen,  daß
der  Thäter  auf  der  That  oder  auf  der  Flucht  der  Thot  in  Gegemwart  von  Schreimannen
  ergrifsen  wurde  und  daß  der  Kläger  vor  übernächtiger  That  und  mit  leib.
licher  Beweisung  des  Faktums  die  Klage  erhob.  War  der  Beklagte  nicht  ergriffen
worden,  so  konnte  unter  den  sonstigen  Vorauesetzungen  und  unter  Beobachtung  be-
        <pb n="238" />
        3.  Geshichte  und  Qnellen  des  Deutschen  Rechts.  243

#timmter  Formalitäten  eine  kampfliche  Ansprache  stattfinden.  Gegen  die  Klage,
welche  mit  Gerürte,  aber  nicht  wegen  handhafter  That  und  ohne  kampflichen  Gruß
ahoben  wurde,  mochte  der  Bellagte  sich  mit  seinen  Eideshelfern  reinigen.  Dem
D#rietzten  stand  es  übrigens  frei,  die  peinliche  Klage  zu  verschmähen  und  eine  bür-Frrliche
  (schlichte  oder  mit  Zeugniß  verstärkte)  Klage  anzustrengen.  —  Wenn  der
Beklagte  auf  mehrmalige  Vorladung  nicht  vor  Gericht  erschien,  so  wurde  er  verfestet,
er  verlor  in  dem  Sprengel  des  veriestenden  Gerichts  die  Fähigkeit,  gerichtliche  Handlungen
  vorzunehmen.  Betraf  man  ihn,  so  durite  man  ihn  binden  und  vor  Gericht
bringen  wo  er  behandelt  wurde,  wie  ein  auf  handhafter  That  ertappter  Missethäter.
Der  Kläger  wurde  gegen  ihn  sofort  zum  Brweise  zugelassen.  Verurtheilt  konnte  er
das  Urtheil,  welches  ihm  stets  an  den  Hals  ging,  nicht  schelten  und  die  zuerkannte
Strafe  nicht  ablösen.  Bei  andauernder  Kontumaz  wurde  die  Verjestung  zur  Reichsacht
  ausgedehnt,  welche  für  das  ganze  Reich  dieselben  Wirkungen  hat  wie  die  Versetung
  für  den  einzelnen  Gerichtssprengel.  Blieb  Jemand  durch  Jahr  und  Tag  in
d#  Neichsacht,  so  verfiel  er  in  die  Oberacht,  er  wurde  friedlos  und  konnte  von
Jedermann  bußlos  getödtet  werden.
Besondere  Grundsätze  des  Verfahrens  beobachteten  die  Westfälischen  Vehmgerichte.
In  Westfalen  hatte  sich  die  Starolingische  Gerichtsverfassung  länger  als  anderwärts
erhalten,  indem  hier  der  Stand  der  Gemeinfreien  der  allgemeinen  Zersetzung  des
Ständewesens  einen  zäheren  Widerstand  entgegensetzte.  Während  sonst  in  Deutschland
  das  Eriordemiß  der  königlichen  Bannleihe  jür  die  höheren  Richter  hinwegfiel,
haben  die  Westälischen  Freigrafen  nach  wie  vor  den  Gerichtsbann  direkt  vom  König
#pfangen.  Da  in  den  Frei=  oder  Vehmgerichten  demnach  bei  Königsbann  gerichtet
warde,  galten  sie  als  königliche  und  nicht  als  landesherrliche  Gerichte,  eine  Stellung,
  die  sie  in  Folge  der  bereits  erlaugten  festen  Organisation  auch  dann  noch
behaupteten,  als  König  Wenzel  1882  dem  Erzbischof  von  Köln  als  Herzog  von
Bestialen  das  Recht  verlieh,  den  von  ihm  bestellten  Freigrafen  den  Blutbann  selbst
K  übertragen.  Die  Gerichte,  welche  bei  Königsbann  gehegt  wurden,  zeichneten  sich
don  je  durch  gewisse  Förmlichkeiten  aus,  die  sich  in  den  West#älischen  Freigerichten
erhielten  und  allmählich  den  Charakter  des  Geheimnißvollen  aunahmen.  So  konnte
es  kommen,  daß  die  Behmgerichte,  welche  ihre  Einrichtung  auf  Karl  den  Großen
mrückführten,  sich  im  Bewußtsein  ihres  Gegensatzes  zu  den  landesherrlichen  Gerichten
nach  Art  eines  Geheimbundes  organisirten.  An  der  Spitze  jeder  Freigraischaft  stand
ein  Freigraf,  welcher  ebenso  wie  die  Freischöffen  ein  frrier  Mann  sein  mußte.  Die
Annahme  als  Freischöffe  konnte  nur  auf  rother  (Westiälischer)  Erde  geschehen,  fie
mmolgte  in  feierlicher  Form,  indem  der  Aufzunehmende  in  die  Geheimnisse  der
Vehme  eingeweiht  wurde  und  einen  Eid  ablegte,  die  Vehme  geheim  zu  halten  vor
Deib  und  Kind,  vor  Sand  und  Wind.  Als  eigentlich  königliche  Gerichte  dehnten
die  Vehmgerichte  ihre  Jurisdiktion  über  das  ganze  Reich  aus.  Die  Gerichtsversammlungen
  warrn  theils  offene  (gemeine),  theils  heimliche  Dinge.  Zu  jenen  wurden
  alle  Gerichtspflichtigen,  zu  letzteren  nur  die  Wifsenden  geladen.  Die  Stillterichte
  fanden  anfangs  nur  statt,  wenn  es  sich  um  Verurthellung  eines  Wissenden
handeite  oder  ein  Unwissender  auf  die  Vorladung  nicht  erschien.  Da  man  seit  Aus-Amng
  des  vierzehnten  Jahrhunderts  die  Unwissenden  nicht  mehr  zur  Theilnahme  an
den  Vehmdingen  zu  berufen  pflegte,  wurden  die  Stillgerichte  allgemein.  Die  Vehme
beschäftigte  sich  hauptsächlich  mit  der  Strafgerichtsbarkceit.  Wer  von  mindestens
mm  Freischöffen  auf  handhafter  That  ergriffen  wurde,  konnte  von  denselben  sofort
#msgehängt  werden.  Das  Veriahren  bei  nicht  handhaften  Straffachen  ist  aus  dem
Kar#lingischen  Rügeverjahren  hervorgegangen.  Das  Vehmding.  erscheint  außerhalb
Westfalens,  so  z.  B.  in  Brauuschweig  (Rechtoaufzeichnung  von  circa  1312),  als  ein
Agzegericht  mit  deutlichen  Anklängen  an  die  aus  derselben  Wurzel  herworgegangene
Usslonormannische  Rügejury.  In  Westialen  hat  die  Einrichtung  ausgedehntere
###ndung  gefunden,  festere  und  mehr  amtliche  Formen  erhalten  und  Momente  des
16
        <pb n="239" />
        244  Die  geichichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Anklageverfahrens  in  sich  ausgenommen.  Die  Freischöffen  haben  hier  die  Stellung
von  ständigen  und  amtlichen  Rügegeschworrnen,  welche  von  dritten  Personen  Anzeigen
  entgegennehmen.  Sie  find  bei  ihrem  Eide  verpflichtet,  als  Ankläger  auszutreten,
  d.  h.  die  Nüge  zu  erheben,  und  ausschließlich  hierzu  berechtigt.  War  die
That  eine  Behmrüge  (wroge),  so  erfolgte  die  Vorladung  vor  das  offene  resp.  heimliche
  Ding.  Den  Ungehorsamen  traf  Vewehmung  i  in  Form  und  Wirkung  der  Oberacht
entiprechend.  Zur  Vollstreckung  wurde  ein  Schöffe  bestellt,  dem  sämmbiche  Wissende
beizustehen  verpflichtet  waren.  Sie  erfolgte  durch  Aufknüpfen  des  Verurtheilten.
Im  Beweisversahren  war  (wie  schon  bei  dem  Fränkischen  Rügeverfahren)  der  Zweikampf
  ausgeschlossen.  Der  Ausschluß  der  Ordalien  war  wol  erst  eine  Folge  des
kirchlichen  Verbotes.  Reinigungsmittel  ist  der  Eid  mit  Helfern  (als  welche  nur
Schöffen  dienen  konnten);  doch  sand  zwischen  dem  Ankläger  und  Beklagten  ein
Ueberbieten  mit  Eidesheliern  statt,  wodurch  es  bis  zu  einem  Eide  mit  21  Eideshelfern
  kommen  konnte.  Das  Verfahren  gegen  Nichtwissende,  deren  Stellung  mit
der  zunehmenden  Erklufivität  der  Gerichtsorgane  eine  ungünstigere  wurde,  ist  in
manchen  Beziehungen  noch  nicht  vollständig  aufgeklärt.  Im  vierzehnten  Jahrhundert
  haben  die  Vehmgerichte  durch  prompte  Strafjustiz  eine  heilfame  Wirksamkeit
entfaltet.  Die  schrankenlose  Macht,  die  sie  in  Folge  dessen  erlangten,  führte  zu
Mißbräuchen,  so  daß  man  sich  zu  einer  Einschränkung  der  Vehmgerichte  gezwungen
sah.  Die  allgemeine  Reform  des  Strafverfahrens  entzog  ihnen  die  Gumdlage  ihrer
Sondergestaltung.  Sie  theilten  endlich  das  Schicksal,  welches  die  übrigen  Gerichte
bei  Königsbann  bereits  viel  früher  erlitten  hatten.  Sie  wurden  seit  dem  sechzehnten
Jahrhundert  zu  landesherrlichen  Gerichten  herabgedrückt,  als  welche  sie  sich  bis  ins
neunzehnte  mit  einer  sehr  unbedeutenden  Kompetenz  erhielten.

Seit  dem  vierzehnten  Jahrhundert  geht  das  Deutsche  Strafverfahren  aus  sich
selbst  heraus  einer  Umwandlung  entgegen.  Abgesehen  von  dem  besonders  gestalteten
Verfahren  der  Vehmgerichte  führte  die  Praris  eine  Reihe  von  Neuerungen  durch.
In  Fällen,  wo  weder  eine  Privatklage  noch  eine  Küge  vorlag,  schritt  das  Gericht
von  Amtswegen  ein,  wobei  es  zur  Wahrung  der  Fom  einen  von  ihm  bestellten
Ankläger  auftreten  ließ.  Verdächtige  Personen  konnten  ohne  Geständniß  und  ohne
sormellen  Beweis  auf  schlechten  Leumund  hin  verurtheilt  werden,  wenn  das  Gericht
aus  vorliegenden  Inzichten  die  Ueberzeugung  der  Schuld  schöpfen  zu  können  glaubte.
Im  Anschluß  an  das  Verfahren  bei  handhafter  That  gelangte  man  zu  einem  materiellen
  Beweisverfahren,  indem  man  von  den  zu  Zeugen  gewordenen  Eidhelfern  des
Klägers  die  Wissenschaft  der  That  verlangte.  Der  Begriff  der  handhaften  That
wurde  endlich  zu  dem  der  kundlichen  notorischen  That  ausgedehnt,  die  Notorietät
aber  dn  Zeugenausfagen  hergestellt.

v.  Wächter,  Deiträge  ur  Deutschen  Geschichte,  insbesondere  zurnp  Geschichte  des
Tut  Vetbosche  1845;  Terselbe,  Beilagen  zu  Dorlesungen  aben  L  Tussche  Stras.
recht,  1877,  Beilage  25  banen  ius,  1  Worum-sitekom
  u  germanici  co  tatio,  185:  ckhahn,  Erlalte  des  Vortsfiirden,  1857;
Frouenstädt,  Bl#mache  und  im  Deutschen  Mittelalter.  1881.

J.  W.  Planck,  Tos  Deutsche  Gerichtzverfahren  in  Mittelalter,  nach  dem  Sachsens  I  el

und  d  ni  Jrc  2  Bde.,  1879;  Hameyer,  Das  Gerichtswesen  nach  dem

 

stei  en  Ausseke  der  ie  1e  sse  e  .  Lehnsgerichtlwesen,  in  arnn
Sy  ben  %  ns  chfen#piegel  1I.  enende.  Der  Bremische  Civilproze,  ödes  14.  n
hunderts,  im  Bremer  Jahrbuch,  V.  (1  l  ukklin.  Das  Telchbhosgehih  im  Mittelalter,

  II.  Verioffung  und  Versahren,  1869;  K  ns,  Geichichte  der  Gerichtswersassung  und
des  broz  esses  in  der  Mark  Brandenbur  /ll.  88  ff.;  v.  Bunge,  Geschichte  des  Gerichtswesens
  15  Herichtprrlahren  in  Liv-,  G.  und  gmen  14.  —  Nietzeche,  Comwentatio
  iuris  G  1#  locntoribus,  1831;  Siegel,  Grhalu  ung  und  Wandekung  im  gerichtlichen
  Varfahren,  1  Wiener  Siyun  sberichte;  Kele.  Die  Gefahr  vor  Gericht  und
Nechtsgang,  1800,  Wiener  Sihungsbe  erichte.  —  VDgl.  H.  Brunner  Went,  und  Farm  im
*  —t-  1868,  Wier  Sshungtberichte  bertczt  von  Heqnet  de  ro
mo  erne  critlque  de  législation  et  de  ju  ence  van  Wo  cenen  XXI.
bis  50.  .  Die  Jene  der  ein  im  *  Normann.  und  n
        <pb n="240" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  245

W  de  Mittelektere.  4.  eschrif  kan  vergleichende  Nechtswifeeuccht  L  821  ff.  —  Albrecht,
octrinam  probationibus  umbrans,  182:
*  Lehn  vom-  —-  1848,  and  in  derl  inm-.  für  Deutsches  Recht  X.;
43  Veweisversahren  1—  ach  den  Sa  achsenspiegel  1846;  nel,  Beweissystem  des  Sachsen-Wiegels.
  Delbrück  in  Zeitschrift  fu  zusches  *rn  I  I7.;  v.  Bar,  Das  Beweisurtheil.
  1666:  fiehe  noch  die  oben  zu  §  12  angeführte  Ateratur'  —  Laba-  nd,  Die  vernötenzrechtlichen
  Klagen  nach  den  Säch  n  F  des  Mittelalters,  1859;  Behrend,
  Observationes  de  actione  simplicl.  ,  un  dessen  An  ziersungen  zum  Stendaler
Urtheilsbuche;  v.  Meibom,  Das  Sb  1  f  echtlsos  e  Pfandung  im  Exelutionsderfahren;
  Heusler,  Zur  Gechichte  es  u  in  Liutlen  eitschrift
fr  RKochtägeschichte  VI.;  Löning,  Der  Vertragsbruch  und  seine  rcshtsfolgen.  N6.  —
v.  Kries,  Der  Beweis  im  Strasprozeß  #  Mittelalters,  1878;  R.  Löning,  Der  Neini-Erei
  bei  Ungerichtsllagen,  1880;  Bienko.  De  proscriptone  secundum  fontes  luris

medü  sevl,  1867;  3  roskripilone  ei  danno  regio  quid  statuerit  2#
Elam  Sazonicum,  1834;  cf.  Ficker,  Sasbe  zur  Reichs-  W  schcht  —  Jtaliens,

1  kerhen  borg,  pern  Gien  manises  o  jure  Ber  olco,  186  e  Bam
Recht,  8.  Hawitack:  Krihinalproteh,1  39;  Gösch  en  in  b6g,  ie  der  osle
Siolutten,  366  ff.;  Ueber  Vehmgerichte  14  neben  Eichbhorn,  Zöpfl,  Schulte  und
Haltens  Koppg  Ueber  die  Verfassung  der  heimlichen  Gerichte  in  We  alen,  aus  den  Quellen
1825:  Wiegan  d,  Das  Behmgericht  Westphalens,  1825;  v.  Wa  ader.—  Beiträge  zur

Pse  Geschichte,  insbesondere  zur  Ge  EScsicht.  des  Deutschen  Strafrechts.  1

 

 

 

B.  Das  Deutsche  Privatrecht  bis  zur  Aufnahme  der  fremden  Rechte.

Zu  einer  vollständigen  Disserenzirung  des  öffentlichen  und  des  Privatrechts  ist
die  Deutsche  Rechtsentwicklung  in  der  Zeit  ihrrr  Selbständigkeit  noch  nicht  durchtedrungen.
  Verschiedene  Rechtsinstitute  tragen  durch  ihre  Zugehörigkeit  zu  beiden
Tchtsgebieten  ein  gemischtes  Gepräge  an  sich.  Doch  ist  die  Scheidung  der  Sache
nach  weit  mehr  vorhanden,  als  fie  in  den  Rechtsquellen  zum  theoretischen  Ausdruck
#rlangt.  Erst  gegen  Ende  dieser  Periode  hat  in  den  Rechtsquellen,  zumal  in  den
tädtischen,  der  Prozeß  der  begrifflichen  Auseinandersetzung  begonnen.  Soweit  übrigens
  diese  den  Versuch  einer  systematischen  Darstellung  des  Rechts  machen,  findet
wan  nicht  sowol  ein  System  der  Rechtsverhältnisse,  als  vielmehr  der  Lebensverhält--niffe,
  nicht  sowol  ein  juristisches,  als  ein  wirthschaftliches  System,  welches  die  im
Leben  nebeneinander  liegenden  Erscheinungen  im  Zusammenhange  ihrer  natürlichen
#erwandtschaft  behandelt.  Gleich  dem  Römischen  hat  sich  auch  das  Deutsche  Privatrcht
  im  engsten  Anschluß  an  das  Prozeßrecht  entwickelt.  So  bildet  zum  Beispiel
die  Frundfäßliche  Unzulässigkeit  der  gerichtlichen  Stellvertretung  den  Ausgangspunkt
iür  eine  Reihe  bedeutsamer  Institutionen  des  Vertragsrechts.  Die  jüngere  Form
#  Pandrechts  an  Immobilien  hat  sich  anknüpfend  an  das  Vollstreckungsvershren
  in  Liegenschaften  ausgebildet.  Die  Rechtssätze  über  den  Schuß  des  Cigenthums
uu  der  Fahrhabe  stehen  in  Zusammenhang  mit  der  Form  der  Eigenthumsklage.
Jie  die  Scheidung  von  dinglichen  und  persönlichen  Klagen,  ist  auch  die  von  dinglihen
  und  persönlichen  Rechten  im  Römischen  Sinne  dem  Deutschen  Privatrechte
amd.  Diesem  ist  vielmehr  ein  anderer  Gegensatz  eigenthümlich,  welcher  bislang
Fuptsächlich  für  einzelne  Institute  des  modernen  Handelercchtes  hervorgehoben  zu
aurden  pflegt,  aber  auch  das  sonstige  Deutsche  Privatrecht  in  den  verschiedenen
Sdien  seiner  Entwicklung  durchdringt,  nämlich  die  Unterscheidung  zwischen  der
eren  und  äußeren  Seite  der  Rechtsperhältnife,  sosern  dieselben  zu  bestimmten
Arsonen  und  Dritten  gegenüber  sich  in  verschiedenartiger  Weise  äußern.  Die  Gelultung
  des  Privatrichts  ist  zwar  in  den  verschiedenen  Rechten  eine  sehr  mannig-Fie
  doch  sind  die  Grundtypen  zahlreicher  Rechtsinstitute  Gemeingut  des  ganzen

systematisch  geordree  Ausleie  von  Aussprüchen  der  Nechtsquellen  bietet  gant
tundriß  zu  Vorlesu  über  Deutsche  Privatrecht,  5.  Aufl.  1872.  Eine  höchst  brauchd#n
  Anöwahl  von  m  —i-  Lörsch  und  Schröder,  Urkunden  zur  Laat  nr  des
tauschen  Btbenenr  Aufl.  1881.  Von  den  E—  des  Deutschen  Privatrechts  find
        <pb n="241" />
        246  Die  geschichmichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2#c

besant  3.  an  L3  Stoffe  bie  von  Beseler,  Gengler,  Mittermaier
Grundsätze  des  teutschen  Privatrechts  nach  dem  Sachsenspiegel,
e  inshon  n  der  in  den  Godlarischen  Statute  enthali  enen
in  ⅛  7.  n.  ieser  Rechteq  v.  Gosen,  Das  trecht  im  kleinen
ner,  Ueber  die  historische  tus  des  Sy  ninsn  und  Charakters

des  e  —  annen  ie  des  Privatrechts,  1  1854.

#5*  19.  Als  Grundlagen  der  vollen  Negtssählgten.  galten  die  Freiheit,
die  Volksgenossenschaft,  die  Friedensgemeinschaft,  der  volle  Genuß  der  Ehre  und  die
Stande#gleichheit  (Ebenbürtigkeit).

Der  Unfreie,  ursprünglich  rechtlos,  erlangte  im  Lauf  der  Zeit  eine  beschränkte,
Schritt  für  Schritt  sich  ausdehnende  Rechtsfähigkeit.  Für  diese  Entwicklung,  in
welcher  wie  so  vielfach  das  Fränkische  Recht  den  Übrigen  Stammesrechten  voranging,
sind  die  innere  und  die  äußere  Seite  der  Leibeigenschaft,  nämlich  das  Verhältniß
zum  Herrn  und  das  zu  Dritten,  auseinander  zu  halten.  Die  Kirche  verbot  die
willkürliche  Tödtung  der  Leibeigenen  und  setzte  die  Anerkennung  ihrer  Ehen  durch,
aniangs  für  den  Fall  der  Zustimmung  des  Herrn,  später  auch  ohne  diese  Voraussetzung.
  Theilweise  griff  auch  die  Staatsgewalt  mildernd  in  das  Verhältniß  ein,
am  meisten  aber  wirkte  die  allmähliche  Umwandlung  faktischer  Zugeständnisse  des
Heirn  in  rechtliche  Beschränkungen  defselben.  So  wurden  die  Zinsen  und  Abgaben
firirt  und  erlangte  der  Leibeigene  die  Vermögensfähigkeit.  Etwas  später  erwarb  er
auch  ein  Erbrecht  an  der  nachgelassenen  Fahrniß,  mit  dem  Vorbehalte,  daß  ein  Theil
derselben,  das  Besthaupt,  Mortunrium,  dem  Herrn  zufiel.  Seit  der  vollständigen
Auebildung  des  Hofrechts  erreichten  sie  ein  vererbliches  Recht  an  dem  Gute,  das
ihnen  der  Herr  zur  Bewirthschaftung  zugewiesen  hatte.  Waren  sie  einerseits  an
die  Scholle  gebunden,  so  duriten  sie  andererseits  nicht  ohne  die  Scholle  veräußert
werden.  Während  der  Herr  den  Leibeigenen  ursprünglich  nach  Willkür  züchtigen
konnte,  wurde  seit  dem  Entstehen  der  genossenschaftlichen  Hofverfafsung  im  Hosgerichte
  des  Herrn  über  die  Vergehen  der  Eigenleute  von  ihren  Genossen  Recht  und
Urtheil  gesprochen.  Dritten  gegenüber  haftete  der  Herr  anfangs  unbedingt  für  die
Handlungen  des  Leibeigenen,  doch  wurde  schon  in  Fränkischer  Zeit  diese  Hastung
auf  den  Fall  der  Mitwissenschaft  beschränkt  und  der  Unfreie  der  Bestrafung  nach
Volksrecht  überwiesen.  Des  Ferneren  erlangten  sie  die  Fähigkeit,  mit  Dritten  Rechtsgeschäfte
  abzuschließen  und  gegen  sie  mit  Einwilligung  des  Herrn  Prozesse  zu  führen.
Wie  die  Leibeigeuschaft  ihrem  Inhalte  nach  sich  milderte,  so  wurde  sie  auch  ihrem
Umfange  nach  beschränkt,  indem  sice  in  den  Städten  verschwand,  bei  den  Ministerialen
  zur  Freiheit  führte  und  seit  Ausbildung  des  Hofrechts  nur  mehr  auf  größeren
Gütern,  also  auf  jenen  der  höheren  Stände  möglich  war.

Von  den  Entstehungsgründen  der  Unfreiheit  waren  die  vornehmsten:  Kriegsgeiangenschaft,
  Abstammung  von  unfreien  Eltern  oder  auch  nur  von  einem  unfreien
Elterntheil  zmiolge  des  Grundsatzes:  das  Kind  folgt  der  ärgeren  Hand,  ferner  Heirath
  mit  einer  unfreien  Person,  Insolvenz  und  Anfenthalt  in  unfreier  Luft,  d.  h.
unter  den  Leibeigenen  eines  Leibherrn,  wenn  er  ohne  Widerspruch  Jahr  und  Tag
gedauert  hat.  Das  ältere  Recht  kennt  auch  eine  freiwillige  Verknechtung  sowie  eine
Verpfändung  der  Freiheit  von  Seite  des  Schuldners.  Die  wichtigste  Aufhebungsart
war  die  Freilassung.  Noch  in  Frünkischer  Zeit  machte  fic  den  Freigelafsenen  nicht
vollfrei,  sondern  stellte  ihn  nach  außen  hin  als  Schutzhörigen  unter  die  Vertretung
des  früheren  Herrn  oder  der  Kirche,  welche  die  Freiheit  vermittelte.  Doch  gab  es
privilegirte  Formen  der  Freilassung,  welche  die  volle  Friheit  begründeten.  Diese
Wirkung  hatte  bei  den  Franken  die  vor  dem  König  per  denarium  vorgenommene
Freilassung.  Gleiche  Krast  erlangten  im  weiteren  Verlauf  der  Entwicklung  auch  die
übrigen  Freilassungsarten,  von  welchen  die  durch  Freibrief  oder  vor  Zeugen  die
gebräuchlichste  wurde.

Als  rechtlos  gelten  in  den  ältesten  Zeiten  auch  die  Fremden.  Doch  milderte
das  Gaastrecht  die  Härte  dieser  Bestimmung.  Wie  alle  Schwachen  und  Hülisbedürf-
        <pb n="242" />
        B.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  247

tizen  stellte  das  Königthum  die  Fremden  unter  seinen  besonderen  Schutz.  Im  Deutschen
  Neiche  wurde  der  Fremdenschutz  rin  nutzbares  Negal,  welches  die  Landesherren
namentlich  in  der  Nichtung  geltend  machten,  daß  fie  den  Nachlaß  des  in  ihrem
Lande  verstorbenen  Fremdlings  in  Besitz  nahmen.  Kaiser  Friedrich  II.  versuchte  es
umnst,  der  Ausübung  dieses  Fremdlingsrechts  zu  steuem.

Die  vorhandene  Rechtsfähigkeit  konnte  vollständig  verloren  gehen,  wenn  Jemand
aus  der  Friedensgemeinschaft  ausgeschlossen,  wenn  die  Friedlosigkeit,  die  Oberocht
über  ihn  verhängt  wurde.  Der  Friedlose  konnte  nicht  nur  bußlos  und  straflos  getödtet
  werden,  sondern  er  galt  auch  für  bürgerlich  todt,  er  vermochte  im  Zustande
der  Friedlofigkeit  weder  ein  rechtes  Eheweib  noch  echte  Kinder  zu  gewinnen.

Dagegen  liegt  nur  eine  Schmälerung  der  Rechtsfähigkrit  wegen  Mangels  der
Shn  in  der  sogenannten  Rechtlofigkeit,  die  uns  am  deutlichsten  in  den  Scchfischen
Achtsbüchern  entgegentritt.  Für  rechtlos  galt  man  durch  Geburt  (uneheliche  Kinder),
durch  entehrendes  Gewerbe,  oder  wenn  man  sein  Recht  durch  Raub  oder  Diebstahl
oder  in  Folge  der  Verurtheilung  zu  einer  ehrrnkränkenden  Strase  verwirkt  hatte.
dem  Rechtlosen  fehlte  das  Wergeld,  die  normale  Buße  und  die  Eidesfähigkeit,  doch
stand  er  unter  dem  allgemeinen  Frieden.  Wer  diesen  an  ihm  verletzte,  verfiel  den
Rentlichen  Strafen  und  mußte  in  minderen  Fällen  Friedensgeld  bezahlen.  Da
aber  ein  solches  stets  einer  Buße  für  die  verletzte  Partei  korrrspondiren  mußte,  waren
üür  die  Rechtlosen  Scheinbußen  gesetzt  zur  Anerkennung  dessen,  daß  ihnen  zwar  die
wubjektive  Rechtsfähigkeit,  nicht  aber  der  Schutz  des  objektiven  Friedens  gebrach.
Da  Rechtlose  konnte  serner  gewisse  öffentliche  Stellungen  nicht  einnehmen,  gewisse
a#zessuale  Handlungen  nicht  verrichten,  welche  Unbescholtenheit  der  Ehre  voraus-Vutzten.
  Als  das  Buß-  und  Wergeldsystem  vollständig  verschwand  und  der  Unschuldsaaud
  durch  die  Aenderung  des  Prozeßrechts  hinwegfiel,  war  es  die  letztgenannte  Folge
allein,  die  nunmehr  den  Inhalt  der  Rechtlosigkeit  ausmachte.

Daos  Ständewesen  beeinflußte  die  Rechtsfähigkeit,  sofern  für  gewisse  gerichtliche
bandlungen  (Herausforderung  zum  Zweikampf,  Zeugniß,  Urhheilfindung,  Funktion
als  Vorsprecher),  für  die  Vormundschast,  das  Erbrecht  und  die  Eingehung  einer
vollwirksamen  Ehe  Ebenburt  verlangt  wurde.  Heirathete  ein  Mann  eine  nicht
standesgleiche  Frau,  so  lag  eine  Mißheirath  im  engeren  Sinne  vor,  welche  nicht
die  vollen  hürgerlichen  Wirkungen  einer  Ehe  hatte,  da  weder  Frau  noch  Kinder
den  Namen  und  Stand  des  Vaters  theilten  und  die  Kinder  gegenüber  dem  Vater
und  den  väterlichen  Verwandten  kein  Erbrecht  besaßen.  Dagegen  wird  die  höher
üühende  Frau  durch  die  Ehe  mit  einem  Ungenossen  für  die  Dauer  der  Ehe  in  dessen
Stend  herabgegogen,  die  Kinder  folgen  auch  hier  der  ärgeren  Hand.  Die  Wirtungen
  der  Mißheirath  konnten  auch  vertragsmäßig  festgestellt  werden  durch  Abichluß
  einer  Ehe  zur  linken  Hand,  einer  morganatischen  Ehe.  Der  Begriff  der
Göenbürtigkeit  war  insofern  ein  schwankender,  als  in  den  verschiedenen  Anwendungslällen
  manchmal  ein  größerer,  manchmal  schon  ein  geringerer  Abstand  der  Stände
naßgebend  wurde.

Potglesser,  Commentariorum  juris  gerw.  de  atat  derzern  veteri  **  atque

sane  iler  e  1735;  Heineccius.  Antiquitates  G.  T.  II.  p.  2  (177  Kind-Unger
  schichte  der  Deutschen  Hörigkeit,  —i  veer  log.  tsNnN“N.  181
*7  row,  Zur  Krafrechtlicken  Shung  der  Sklaven  bei  Deutsche  ngelsachsen,

ierte's  Uuiersu  hungen,  1878;  Winogradoff,  Die  gutlu=  r“  —
u  Deutschen  Bellgnaen,  Forschun  en  zur  Kchen  Beschichten  8  I.
leber  Schlefipet,  Ehrlofigkeil  und  E  Uosiabeit  1842;  Hlilled  aer.  die  are
n#tziehung  der  dürgerlichen  E  7“  1844.  Obr#  Wstst  Darstellung
der  —  zon  ##  E9  1  Nlebelschotz,  De  matrimoplo  ad  morgnus-K.
  Sch  Zur  L  ehre  von  der  Ebenbürtigkeit  nach  dem  S  ubensnerl,  in
Wt“'-  für  Pe  M.  461  fl.

à8  20.  Tas  Deutsche  Sachenrecht  legt  im  Gegensatz  zum  Römischen  Rechte
les  Hauptgewicht  auf  das  thatsächliche,  das  natürliche  Verhältniß  zur  Sache,  wäh-
        <pb n="243" />
        248  Die  geichichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

rend  das  geistige,  das  rechtliche  Band  zwischen  Person  und  Sache  mehr  in  den  Hintergrund
  tritt.  Entsprechend  seiner  finnlichen  Auffassung  macht  es  einen  durchgreifenden
Unterschied  in  der  rechtlichen  Behandlung  der  beweglichen  und  unbeweglichen  Sachen,
eine  Scheidung,  die  sich  wegen  ihrer  günstigen  Folgen  für  den  Kredit  der  Immobilien,
  für  den  Verkehr  mit  Mobilien  bis  heute  erhalten  hat.

Fremd  blieb  dem  Deutschen  Recht  die  scharfe  Sonderung,  welche  das  Römische
zwischen  der  rechtlichen  und  saktischen  Herrschaft  über  die  Sache  durchführt.  Einen
vom  Streite  über  das  Recht  geschiedenen  Prozeß  über  den  Besitz  hat  es  nicht  ausgebildet.
  Auch  der  gewaltsam  Entwerte  mußte  sein  Recht  zum  Besitz  behaupten
und  eventuell  beweisen.  Doch  blieben  ihm  die  prozessualischen  Vortheile  des  Besitzes
  trotz  der  Besitzentsetzung  gewahrt  und  fand  zur  Vorbereitung  des  Eigenthumsprozesses
  eine  Untersuchung  der  Besitzfrage  statt,  welche  die  Zutheilung  der  Rolle  des
Beklagten,  ja  mitunter  die  Restitution  des  Besitzes  noch  während  des  obschwebenden
Prozesses  zum  Ergebniß  haben  konnte.  Die  Rechtsauellen  des  Mittelalters  brauchen
für  Besitz  den  Ausdruck  Gewere.  Die  rechtliche  Bedeutung  derselben  ist  eine  in  der
Germanistischen  Literatur  noch  nicht  abgeschlossene  Frage.  Während  eine  ältere,  von
Albrecht  kunstvoll  aufgebaute  Theorie  in  der  Gewere  das  durch  eine  dingliche  Klage
geschützte  Besitzrecht  erblickt,  suchte  man  in  neuerer  Zeit  (Heusler,  Laband)  das
Wesen  der  Gewere  auf  das  rein  thatsächliche  Verhöltniß  des  Besitzes  zu  reduziren.
Doch  bleibt  bei  dieser  Amahme,  so  sehr  sie  die  Sache  zu  vereinfachen  scheint,  eine
Reihe  ungelöster  Schwierigkeiten  bestehen.  Neuestens  hat  Sohm  den  einheitlichen
Begriff  der  Gewere  im  Sime  von  Besitz  dadurch  zu  retten  versucht,  daß  er  in
einem  Falle,  wo  es  an  dem  thatsächlichen  Besitze  gebricht,  eine  Siellzertreiung  im
Befitz  nach  Art  des  Römischen  constätutum  possessorium  zu  Hülfe  nimmt,  wogegen
nach  Planck  Gewere  im  eigentlichen  vollen  Sinne  des  Wortes  rechtmäßiger  Besitz
(das  im  Zustand  der  Ausübung  befindliche  Befitzrecht),  im  abgeschwächten  Sinne
bald  Recht  zu  besitzen,  bald  Besitz  bedeutet.  —  Der  Ausdruck  Gewere,  lateinisch
investiturs,  bezeichnete  ursprünglich  den  rechtsförmlichen  Akt  der  Besitzeinweisung,
von  welchem  weiter  unten  in  der  Geschichte  der  Uebereignung  noch  die  Rede  sein
wird.  Von  da  aus  ist  das  Wort  auf  die  Konsequenz  der  Besfitzeinweisung,  den
Besih,  übertragen  worden.  In  dieser  Bedeutung  bezeichnet  es  bei  Mobilien  den
Gewahrsam,  bei  Immobilien  die  unmittelbare  oder  mittelbare  Nutzung,  des  Gutee.
Die  rechtliche  Bedeutung  der  Gewere  in  diesem  Sinne  liegt  dorin,  daß  keine  Gewere
durch  Eigenmacht  straflos  gebrochen  werden  dorf  und  der  Besitzer  im  Rechtsstreite
gewisse  Vortheile  genießt.  Gegen  die  schlichte  Klage  wehrt  er  sich  mit  seinem  Eide,
der  Kläger  muß  ihm  gegenüber,  will  er  diese  Art  der  Vertheidigung  abschneiden,
positiv  seine  Verpflichtung  zur  Einräumung  des  Besitzes  erweisen.  Animus  domini,
wic  ihn  die  Rbmische  possessio  voraussetzt,  ist  für  die  Gewere  nicht  erforderlich.
Um  den  Juhalt  des  Rechts  zu  bezeichnen,  in  dessen  Ausübung  die  Gewere  sich
äußert,  werden  Eigengewere,  Gewere  zu  Lehnrecht,  zu  Leibzucht,  Satungsgewerc,
Zinsgewere  u.  s.  w.  unterschieden.  Der  Begriff  der  Gewere  wurde  über  das  Gebiet
der  Immobilien  hinaus  aus  Rechte  von  dauerndem  Rechtsinhalt  erstreckt.  Neben
der  Gewere  im  Sinne  von  Besitz  giebt  es  auch  eine  ideelle  Gewere,  deren  Eristenz
den  eigentlichen  Brennpunkt  der  berühmt  gewordenen  Kontroverse  bildet.  Das  Wort
wird  nämlich  auch  in  gewissen  Fällen  technisch  gebraucht,  in  welchen  der  thatsächliche
  Besitz  fehlt  und  nur  das  Recht  zu  besitzen  gemeint  sein  kann.  Die  Gewere
des  Erben,  des  unrechtmäßig  Entwerten  und  die  durch  Auflafsung  (smbolische
Investitur)  begründete  Gewere  jallen  unter  diesen  Gesichtspunkt.  Der  Erbe  hat  im
Verhältniß  zum  Nichterben,  der  Entwerte  im  Verhältniß  zum  Entwerer,  der  sypmbolisch
  Investirte  im  Verhältniß  zum  Auflafsenden  die  prozessualischen  Vortheile  des
Besitzers.  Besonderen  Schutz  giebt  die  rechte  Gewere,  welche  dadurch  entsteht,  daß
Jemand  ein  rechtmäßig  erworbenes  Gut  durch  Jahr  und  Tag  (1  Jahr  6  Wochen
3  Tage)  ohne  ernste  Widersprache  in  Ausübung  eines  Rechtes  besaß.  Wer  die
        <pb n="244" />
        :3.  Geichichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  249

rechte  Gewere  hat,  braucht  sich  erst  im  nächsten  echten  Ding  auf  die  Klage  einzulassen,
  bedarf  nicht  der  Vertretung  durch  seinen  Gewährsmann  und  kann,  falls  die
Gewere  bewiesen  ist,  sein  Recht  au  der  Sache  mit  feinem  Eide  erhärten.

Das  vollste  Kecht,  welches  man  an  einer  Sache  haben  kann,  ist  Eigenthum.
Der  Begriff  ist  alt,  wenn  auch  die  Worte  Eigenschaft  und  Eigenthum  erst  aus  dem
18.  resp.  14.  Jahrhunderte  nachweisbar  find.  Die  Uebereignung  von  Grundstücken
enorderte  erstens  die  Veräußerung,  sala,  zweitens  die  Uebergabe  des  Grundstücks,
investitura,  Handlungen,  welche  ursprünglich  in  ungeschiedener  Einheit  verbunden
waren,  indem  fie  gleichzeitig  auf  dem  Grundstücke  vorgenommen  wurden.  Die  Uebersabe
  wurde  durch  Kombinirung  von  zwei  Formelakten  zur  rechtlichen  Darstellung
gebracht.  Der  eine  bestland  in  der  Darreichung  einer  Erdscholle  oder  eines  anderen
zur  handhaften  Tradition  tauglichen  Grundstückstheils,  der  andere  in  der  körperlichen
Näumung  des  Grundstücks  von  Seite  des  Veräußerers  (exire).  An  Stelle  der
örprrtichen  Besitzräumung  trat  aber  schon  früh  ein  Besitzräumungsvertrag,  der  durch
cine  mündliche  Erklärung  und  bei  den  Franken  durch  Uebergabe  einer  festuca  (eines
Stabes  oder  Halmes)  abgeschlossen  wurde.  Das  hieß  per  testucam  se  exitum
dieere,  exfestucatio,  warpitio,  resignatio,  später  Auflassung.  Neben  den  Germaniichen
  Uebereignungsformen  fand  sich  im  Fränkischen  Reiche  noch  eine  andere,  welche
sich  in  dem  Römischen  Vulgarrechte  entwickelt  hatte,  die  Uebereignung  per  cartam,
darin  bestehend,  daß  der  Veräußerer  dem  Erwerber  eine  Veräußerungsurkunde  begab.
Diese  Form  wurde  auch  von  den  Germanen  angewendet,  namentlich  bei  Vergabungen
an  Kirchen  und  von  ihnen  zu  einer  Form  der  Investitur  umgebildet.  Vermittelt
wmde  diese  Umbildung  durch  die  Entwicklung  der  symbolischen  Investitur.  Urwrünglich
  mußte  die  Investitur  auf  dem  Grundstücke  selbst  stattfinden,  es  gab  nur
eine  rrale  Investitur.  Zufolge  ihrer  rechtsförmlichen  Ausgestaltung  hatte  fie  aber
von  Haufe  aus  die  Fähigkeit  und  die  Tendenz,  sich  von  dem  Grundstück  loszulösen
md  dadurch  in  eine  symbolische  Uebergabe  zu  verwandeln.  Als  eine  solche  außerbalb
  des  Grundstücks  stattfindende  Investitur  begegnet  uns  zuerst  im  Königsgericht,
ram  im  Volkegerichte  die  brozess  nalische  Auflassung,  welche  vor  Gericht  auf  gerichtliches
  Urtheil  hin  erfolgte.  Da  ein  solches  Urtheil  nicht  blos  durch  einen  wirklichen
Kechtestreit,  jonder  auch  durch  einen  Scheinprozeß  hervorgerusen  werden  konnte,
bildete  sich  zum  Zweck  der  Uebereignung  ein  der  Römischen  in  jure  cessio  vergleichbares
  Verfahren  aus,  bei  welchem  der  Beklagte  den  Anspruch  des  Klägers  auf  Ueberlasfung
  des  Gutes  einräumte  und  sich  dem  Urtheil  gemäß  von  demselben  in  rechtsförmlicher
  Weise  lossagte.  Als  eine  symbolische  Investitur  wurde  dann  auch  die
Uebereignung  per  cartam  ausgestaltet,  indem  die  Veräußerungsurkunde  in  Verbindung
  mit  den  Traditionssymbolen  Torf  und  Zweig,  Handschuh,  Messer  und
lestaca  gerichtlich  oder  außergerichtlich  dem  Erwerber  dargereicht  wurde.  Ein  weiterer
Schritt  war  dann  der,  daß  man  die  Uebergabe  der  Urkunde  allein  oder  die  Uebergabe
  der  Traditionssymbole  ohne  carta  als  selbständig  wirkfame  Investitur  benachtete.
  Bei  den  Friesen  und  Angelsachsen  wird  das  durch  cari  a  (bde,  Buch)
übertragene  Gut  als  Bocland  bezeichnet.  Im  Lehnrechte,  im  Staaturchte  und
Staatskirchenrechte  diente  die  Uebergabe  von  Traditionssymbolen,  welche  diesialls
ron  einer  Auflassungshandlung  nicht  begleitet  war,  unter  dem  Namen  Investitur
als  Form  der  Belehnung  und  der  Uebertragung  der  Amtsgewalt.  —  In  der  Zeit
der  Rechtsbücher  war  die  gerichtliche  Auflaffung  zu  erhöhter  Bedeutung  gelangt,
2  sich  zum  Theil  durch  die  ausgczeichnete  Beweiskraft  des  Gerichtszeugnisses  und

der  Gerichtsurkunde  (vgl.  oben  S.  241  f.)  erklärt.  In  Süddeutschland  hat  sich  neben
hr  gerichtlichen  Auflassung  die  Uebereignung  durch  Urkunde  und  die  durch  reale
zwestitur  erhalten.  Doch  machen  verschiedene  Stadtrechte  die  gerichtliche  Auflassung
obligatorisch.  Nach  Sächfischem  Land-  und  Stadtrecht  wurde  letztere  unbedingtes
Eroorderniß  der  Uebereignung.  Das  Verahren  ist  zwar  ein  gerichtliches,  doch  ist
be  herrschende  Form  nicht  mehr  die  des  Rechtsstreites.  Die  Parteien  erklären  ihre
        <pb n="245" />
        250  Die  geschichtlichen  GSrundlatzen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2c.

Absicht,  die  Auflassung  vornehmen  zu  wollen.  Die  Schöffen  urtheilen,  daß  sie  es
von  Rechtswegen  können.  Darauf  findet  die  Auflassung  mit  etwas  anderer  Symbolik,
  nämlich  nicht  wie  bei  den  Franken  mit  Mund  und  Halm  (lsestoca),  sondem
mit  Mund  und  Hand  statt.  Zum  Schluß  stellt  ein  deklaratorisches  Urtheil  des
Gerichts  den  rechtmäßig  vollzogenen  Uebergang  des  Besitzrechts  auf  den  Erwerb#t
iest.  Die  gerichtliche  Auflassung  hatte  vim  rei  iudicatae.  Der  Erwerber  kam  dadurch
  in  ein  ähnliches  Verhältniß,  als  hätte  er  das  Gut  im  Wege  Rechtens  von
dem  irÜheren  Besitzer  erstritten.  Die  gerichtliche  Amlassung  erforderte  das  echte
Ding.  In  den  Städten  hat  sie  hier  und  da  den  Charakter  eines  gerichtlichen  Aktes
völlig  abgestreift,  indem  sie  von  den  Stadtschöffen  —  nicht  ohne  lebhaften  Widerstand
derselben  —  auf  den  Stadtrath  übertragen  wurde.  Die  Auflassung  konnte  als  gerichtlicher
  Akt  durch  eine  gerichtliche  notitia  beurkundet  werden.  Schon  früh  wurde
es  in  den  Städten  Sitte,  die  Beurkundungen  der  Auflaffung  in  besondere  öffentlichr
Bücher  von  Amtswegen  einzutragen,  ein  Vorgang,  neben  welchem  der  Auflassungsakt
  selbst  allmählich  zur  leeren  Formalität  herabsank,  um  schließlich  gänzlich  hinwegzufallen.
  Von  den  Städten  verbreitete  sich  die  Einrichtung  der  öffentlichen
Bücher  auf  das  flache  Land.  Sie  hat  sich  in  dem  Grundbuchsystem  unseres  heutigen
Rechtes  erhalten.

Die  Ausbildung  der  Leiheverhältnisse  brachte  eine  Anzahl  eigenthumsähnlicher
Nutzungsrechte  an  fremdem  Grund  und  Boden  hervor.  Je  nach  dem  Rechtsgebiete
der  Verleihung  unterschied  man  Leihe  zu  Lehnrrcht,  zu  Dienstrecht,  zu  Hofrecht  und
zu  Stadtrecht  (Häuserleihe).

Das  Lehnsverhältniß  hat  eine  persönliche  und  eine  dingliche  Seite.  Die  Lehnserrichtung
  erfolgt  durch  den  Doppelakt  der  Hulde  und  Leihe.  Der  Mann  schwört,
dem  Hermn  so  treu  und  hold  zu  sein,  als  ein  Mann  von  Rechts  wegen  dem  Herrn
soll  (Hulde  schwören)  und  bietet,  indem  er  knieend  seine  gefalteten  Hände  in  die
Hände  des  Herrn  legt,  seine  Mannschaft  an  (Hulde  thim,  Mannschaft  leisten).  Auch
die  Leihe  erfolgt  als  ein  symbolischer  Akt;  sie  giebt  dem  Manne  ein  Recht  auf  die
Einweisung  in  das  Lehen.  Der  Vasall  ist  nicht  befugt,  das  Gut  zu  veräußern,
darf  es  aber  in  die  Asterleihe  geben.  Bei  Herrn=  und  Mannsall  muß  binnen  Jahr
und  Tag  das  Lehen  gemuthet,  die  Lehnserneuerung  erwirkt  werden,  soll  das  Lehn
nicht  heimfallen.  In  das  Lehn  folgen  nur  männliche  Descendenten,  doch  bietet  die
Gesammtbelehnung  ein  Mittel,  den  Uebergang  des  Lehns  auf  Seitenverwandte  zu
sichern.  Ist  der  Lehnserbe  unmündig,  so  tritt  sog.  Lehnsvormundschaft  ein,  d.  h.
der  Herr  bezieht,  bis  der  Lehnsmann  zu  seinen  Jahren  gekommen,  die  Nutzungen
des  Lehens.  Von  mehreren  Lehnserben  ist  der  Herr  nur  einen,  jenen,  den  diese
vorschlagen,  zu  belehnen  verpflichtet,  ein  Satz,  woraus  sich  mit  Rücksicht  auf  die
vehnsvormundschaft  die  Primogeniturfolge  in  Lehen  entwickelte.

Ein  eigenthümliches  Recht  an  fremder  Sache  hat  sich  in  den  Grundlasten  oder
Reallasten  ausgebildet.  Sie  bestehen  darin,  daß  jeder  Besitzer  der  Sache  zu  wiederkehrenden
  Leistungen  verbunden  ist,  deren  Ausbleiben  den  Berechtigten  bekugt,  sich
an  die  Sache  zu  halten.  Die  Leistungen  konnten  in  Zinsen,  Zehnten,  Frohnden
und  Renten  bestehen.  Das  Recht  wurde  durch  Auflassung  begründet  und  zählte
um  uubeweglichen  Vermögen.  Nirr  die  Sache  war  verhastet,  nicht  auch  das  sonstige
Vermögen  des  Besitzers.  Rückstände  blieben  auf  der  Sache  liegen  und  bildeten  nicht
etwa  eine  persönliche  Schuld  Desjenigen,  unter  dessen  Eigenthumsperiode  sie  entstanden.
  Nicht  selten  erscheinen  die  Grundlasten  als  der  rechtliche  Niederschlag  irflberen
  Eigenthums,  welches  sich  in  einem  Leiheverhältnisse  zu  einem  bloßen  Zinsrechte
  umgewandelt  hat,  ein  Prozeß,  der  namentlich  in  der  Geschichte  der  städtischen
Häuserleihe  zu  Tage  tritt.

Das  Eigenthum  an  der  beweglichen  Sache  war  nicht  in  allen  Fällen  durch
eine  absolute  (gegen  jeden  Dritten  wirksame)  Klage  geschützt.  Hatte  Jemand  seine
Sache  selbst  einem  Anderen  anvertraut,  so  hatte  er  keine  Klage  gegen  den  dritten
        <pb n="246" />
        3.  Geschichte  und  Qnuellen  des  Deutichen  Rechts.  251

Besitzer,  sondern  mußte  sich  an  die  Hand  halten,  in  die  er  fie  gegeben.  Hand
muß  Hand  wahren.“  „Wo  du  deinen  Glauben  gelassen  haft,  mußt  du  ihn  suchen.“
Tagegen  war  im  Falle  des  umrreiwilligen  Besitzverlustes,  also  namentlich,  wenn  die
Sache  gestohlen  oder  geraubt  worden,  die  Klage  eine  absolute.  Die  Eigenthumelage
  um  Fahrhade  hatte  eben  ursprünglich  den  Charakter  einer  Deliktsklage,  sie
schloß  den  Vorwurf  des  furtam  in  sich.  Ihre  Beschränkung  auf  den  Fall  unfreiwilligen
  Besitzverlustes  steht  in  geschichtlichem  Zusammenhang  mit  der  Thatsache,
laß  das  Deutsche  Necht  anders  wie  das  Römische  Recht  die  Unterschlagung  von  dem
Tiebstahl  tremt,  indem  es  das  Wegnehmen  aus  dem  Gewahrsam  eines  anderen  als
begriffliches  Merkmal  des  kartum  betrachtet.  Traf  der  Eigenthümer,  dem  seine
Sache  wider  Willen  abhanden  gekommen,  dieselbe  im  Besitze  eines  Dritten,  so  nahm
er  den  Anefang  (intertiatio)  vor,  d.  h.  er  faßte  die  Sache  unter  bestimmten  Förmlichkeiten
  an  und  behauptete  die  Theheche  des  unfreiwilligen  Verlustes.  Erklärte
sich  der  Besitzer  nicht  für  den  originären  Erwerber  der  Sache,  so  hatte  er  seinen
Gewährsmann  anzugeben.  Der  Unterliegende  mußte  nicht  nur  die  Sache  herausgeben,
  sondern  verfiel  auch  in  die  Diebstahlsbuße,  wenn  er  nicht  den  durch  die  Aneiuugstklage
  vorausgesetzten  Vorwurf  unrechtmäßigen  Erwerbs  entkräften  konnte.  Dem
Berletzten  stand  es  frei,  eine  Klage  ohne  Anefang  zu  erheben,  welche  im  Gegensatz
zur  Wrünstten,  als  schlichte  Klage  bezeichnet  wurde.
brecht.  Die  Gewere  als  hge  #0%  älteren  Deutschen  Sachenrechts,  1828;
Kinli:  Ernde  historique  sur  Ia  saliin  Bde.  seiner  Tra  Des  z  Fhistoire  du
droit  français,  1843;  Bra  nen  Feäusaee  9mt  Deutschee-  Recht,  III.  V;  Homeyer,
Soytem  der  —.  §8#  *8  ff.;  aas,  Germanistische  Abhan  lungen.  1382;  Stobbe,
Artilel  Gewere  in  Ersch  u  #nr  Cneyklopädie;  Deldrück,  Die  ingliche  Joe  des
Lestschen  Rechts,  1857,  une  rr  der  Fitcchrif  für  r*  Recht,  X7.  ch  Recht  des
sipes  im  Mütrlalter  und  in  der  nenta  "14.  n  Be  und  Mthers  Nrns
###  Bemeinen  Deutschen  Rechts  IV.  tf  Tit  Besis  1874;  te
suchungen  Über  27  1t  und  detn  28  Deutschen  8  1857;  Maunen
Uateruchungen  über  das  Sachenrecht  der  Rechtsbücher,  1860;  Ladand,  Die  Eon
lichen  Klagen  n  e  Soͤch  abische  Nechtsquellen  des  Puteliters.  1869;  Wilhe  lekel
Posessione  legi  1871;  Heusler,  Die  8  1872;  W  tobbe,
Keafschen.  witsnsrtz  40,  &amp;amp;d  "4  (1875);  0.  W.  Holmes,  Possession,  —
Lar  Reriew  XlI.  688  loce  ,  Das  elbenn  im  n  I.  681  ff.;
Holmes,  Common  *  0  ss.;  Sohm,  Fränkisches  und  Rbmisches
Tcht,  in  ber  Zeitschrift  der  z  1.  2  ff.  —  Stobde,  Die  Auflossung  des
Teuischen  Rechts,  rt  in  den  n  für  Dogmatitk,  1  137;  Michelsen,  eder  die
fe#i##  notata  un  5ins  Germa  Tuodttionsipndalt,  1856;  vVru  n  Das  Gerichts-E—
  Le.  Er1  So  ohm  s  Rech  n“mbrienr  1875;  Haiss,
*  tio  und  s  6ä  r—m—W*n—l  T.  run  1#  in  der  dien
mdelsrecht,  XXII.  326  ff.;  Sohm,  Zur  rn’“-t  der  srasestae  in  der  gabe  der
kultät  für  ft  1829:  P  Ver,  Sala,  Vestiturn,  u  runner,
5  ichte  der  Römischen  und  Germanischen  Kahänst  de,  ke.  —  Ho####e  #t.  System
t#s:  Arnold,  Zur  Geschichte  des  Ei  ethums  in  den  Deutschen  etähien
d.  dh  ,  Geschichle.  der  Frohnhôse.  —  Dun  tz.  a  von  den  Vollasten,  1837;
Tenand,  Beitrag  zur  gtie  von  den  Neallasten  ,  IS  nold,  a.  a.  O.;  Nen  ann,
Geschichte  uchers  L  Tie  Hütt  und  Er  e#ole  sach  Zrccher  Recht,
u#  der  Slt  für  ’  W  K.
e  De  rindicatione  rerum  mo  bun  kgerm.,  1837;  Heusler,  Vie  —m—
zusinrrsalgen  bei  behrbabe.  1871;  Lersride,  Vie  Gewere,  Exlur
n  Sulla  ri  iceazione  dei  beni  W  neil  antico  dirino  Eii:s  1878;
Fruin,  De  nefa  de  slichte  ·—  5  e  have,  Verhandelingen  van  deo  #.
A4#d.  van  Wetenschap  —20  3°  6-Dn  #  ude  historiqne  sur  la  revendication
des  meunbles  en  droit.  —)

8  21.  Das  —  steht  bis  zur  Entwicklung  des  städtischen  Verkehrsrechts
  hinter  der  reicheren  Ausbildung  des  Sachenrechts  etwas  zurück,  eine  Erichrinung,
  welche  sich  aus  dem  Vorwiegen  des  Grundbesitzes  im  wirthschaftlichen
reben  erklärt.  Die  Rechtssätze  über  den  Abschluß  von  Verträgen  führen  auf  das
.  um  Zug  vollzogene  Baargeschäft  als  den  Urtypus  des  Germanischen  Vertrags

miück.  In  der  Zeit  der  Bolksrechte  ist  der  Vertrag  rechtlich  bindend,  wenn  einer
        <pb n="247" />
        252  Die  geschichtlichen  Grunblagen  der  Deutschen  Rechtsentwicllung  rt.

der  beiden  Kontrahenten  mit  einer  Leistung  vorangegangen  war  (Realkontrakt)  oder
wenn  er  rechtsförmlich  abgeschlossen  worden  war  (Formalkontrakt).  Zum  rrechtsförmlichen
  Abschluß  der  Verträge  diente  die  wadiatio,  der  Wettvertrag,  welchem  die
Hingabe  einer  festuca.  stipula,  wadia  (Wette),  eines  Stabes  oder  Halmes  oder  eines
modernen  Symboles  wesentlich  war.  Die  Bedeutung  einer  Vertragsform  erlangt
auch  der  Urkundungsakt,  indem  die  Hingabe  einer  dispofitiven  Schuldurkunde,  einer
cantio  an  die  Stelle  der  Darreichung  einer  festuca  tritt.  Auch  Eidgelöbniß  und
Handgelöbniß  vermögen  später  die  Form  der  Wette  zu  ersetzen.  Durch  Zahlung
eines  Handgeldes  (arrha)  erhielt  der  sormlose  Vertrag  die  bindende  Kraft  des  Realkontraktes.
  Das  Handgeld  konnte  entweder  sosort  zu  frommem  oder  wohlthätigem
Zwecke  verwendet  werden  (Gottespfennig),  oder  es  wurde  von  den  Kontrahenten  in
Gemeinschaft  mit  den  Zeugen  vertrunken  (Vertragsschluß  mit  Weinkauf).  Eine  beweisrechtlich
  ausgezeichnete  Wirkung  hatte  —  insbesondere  nach  dem  Beweissystem
des  Sachsenspiegels  —  der  gerichtlich  abgeschlossene  Vertrag.  Nicht  blos  erhöhte
Beweiskraft  erlangte  nach  zahlreichen  Stadtrechten  das  vor  Schöffen  oder  Stadtrath
abgelegte  oder  bekannte  Schuldversprechen,  über  welches  ein  Stadtbrief  oder  Schöffenbrief
  ausgestellt  oder  eine  stadtbücherliche  Eintragung  vorgenommen  worden  war.
Es  war  nicht  nur  unlengbar,  sondern  führte  im  Fall  des  Verzugs  zur  sofortigen
Zwangsvollstreckung  (vergl.  oben  S.  242).  Die  allgemeine  Verbindlichkeit  des
sormlos  abgeschlossenen  Vertrags  muß  sowol  für  die  Zeit  der  Volksrechte,  als  auch
für  die  der  Rechtsbücher  geleugnet  werden.  Die  dieser  Auffassung  zu  Grunde  gelegte
berühmte  Stelle  des  Sachsenspiegels  I.  7:  zve  icht  borget  oder  lovet,  die  sal’t
gelden  u.  s.  w.  will  nur  einen  Sat  des  Beweisrechtes  klarstellen  und  rechtierligen
und  ist  für  die  bindende  Kraft  eines  formlosen  außergerichtlichen  Gelöbnisses  um  so
weniger  entscheidend,  als  der  Sachsenspiegel  an  anderen  Stellen  schlechtweg  von
„geloben“  spricht,  wo  nachweisbar  ein  rechtsförmliches  Gelöbniß  mit  Fingern  und
Zungen  gemeint  ist.

Die  Auslbung  der  Forderung  sott  in  Fräukischer  Zeit  vergebliche  Mahnung
des  Schuldners  durch  den  Gläubiger  voraus,  welche  in  der  Wohnung  des  Schuldners
geschehen  muß.  Die  Schuld  ist,  sofern  nichts  besonderes  verabredet  worden,  im  Allgemeinen
  Holschuld,  der  Gläubiger  hat  die  Zahlung  im  Hause  des  Schuldners  zu
holen.  Im  Falle  vergeblicher  Mahnung  wird  es  dem  Gläubiger  nicht  Überlassen,
das  Verzugsinteresse  des  indwiduellen  Falles  geltend  zu  machen,  sondern  es  trrien
nach  den  Volksrechten  gesetzlich  firirte  Versugsbußen  ein.  In  der  Zeit  der  Rechtebücher
  gelten  Geldschulden  im  Allgemeinen  für  Bringschulden.  Der  Gläubiger  mußte
in  seinem  Hause  des  Geldes  warten,  welches  der  Schuldner  auch  ohne  Mahnung
zur  Erfüllungszeit  darzubringen  verpflichtet  war.  Die  gesetzlichen  Verzugsbußen  sind
verschwunden,  ein  Schadensersatz  wegen  Verzugs  findet  nur  statt,  wenn  und  soweit
er  im  Schuldvertrag  ausdrücklich  verabredet  worden  ist.  Mit  Rücksicht  aus  diese
Beschränkung  der  Schadensersatzpflicht  wird  es  Üblich,  in  die  Schuldverträge  ein  besonderes
  Schadengedinge  auifzunehmen,  in  welchem  der  Schuldner  sich  verpflichtet,
den  etwaigen  Verzugsschaden  zu  erfetzen.  Um  sich  die  Liquidirung  des  Schadens  zu
erleichtern,  läßt  der  Gläubiger  den  Schuldner  nicht  selten  versprechen  se  credere  de
dumnis  et  expensis  simplic  verbo  creditoris,  eine  im  späteren  Mittelalter  weitverbrritete
  Klansel  der  Schuldurkunden,  durch  welche  der  Schuldner  dem  Gläubiger
das  Recht  einräumt,  die  Höhe  des  Schadens  ohne  Eid  und  ohne  Zeugenbeweis
durch  sein  schlichtes  Wort  bestimmen  zu  dürfen.

Die  Schuldurkunde  hatte  nicht  blos  für  die  Eingehung  von  Verbindlichkeiten,
sonderm  auch  für  die  Ausübung  der  Forderung  privatrechtliche  Bedeutung.  Wie  der
Gläubiger  die  Wadia  gegen  Zahlung  der  Schuld  zurückzugeben  hat,  so  braucht  der
Schuldner  auch  nur  gegen  Rückgabe  der  von  ihm  ausgestellten  cautio  zu  zahlen.
Den  caotiones  der  Fränkischen  Zeit  ist  es  eigenthümlich,  daß  die  Verpflichtung  zur
Rückgabe  der  Schuld  auedrücklich  in  den  Kontert  der  Schuldurkunde  ausgenommen
        <pb n="248" />
        8.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  258

witd.  Ist  die  Zurückerstattung  derselben  ummöglich  geworden,  so  stellt  der  Gläubiger
einen  Lodbrief,  einen  Mortifikationsschein,  epistols  evacuatoria,  aus,  welcher  die
eamio  für  krastlos  erklärt.  Doch  kam  es  vor,  daß  in  der  caotio  die  Zahlung  mit
Fm#drücklichem  Ausschluß  jeder  epistola  evachatoria  nur  gegen  Rückgabe  der  cautio
em#prochen  wurde.  Bei  der  Rückgabe  pflegt  die  cautio  durch  Zerschneiden  oder  durch
einen  schriftlichen  Vermerk  (casaatura)  entkräftet  zu  werden.  Als  die  Geldschuld
in  Algemeinen  den  Charakter  der  Mahn=  und  Holschuld  verloren  hatte,  erschienen
als  ein  besonderer  Typus  von  Schuldurkunden  die  Präsentationspapiere,  nämlich
dimnigen,  bei  welchen  kraft  besonderer  Klausel  der  Schuldner  nur  gegen  Aushänbigung
  des  Papiers  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  die  Schuld  den  Charakter  einer
b#l.,  nicht  einer  Bringschuld  hat  und  der  Verzug  auf  Seite  des  Schuldners  nicht
durch  den  Verfallstag  an  sich,  sondern  durch  die  Präsentation  am  Verfallstag  bediagt
  wird.

Unzulässig  war  nach  älterem  Deutschen  Rechte  die  Uebertragung  der  Forderung
en  Schuldverträgen  ohne  den  Willen  des  Schuldners.  Der  Klage  des  Dritten,
kem  die  Forderung  übertragen  worden,  hätte  der  Schuldner  einfach  antworten  können,
et  sei  ihm  nicht  schuldig  zu  leisten,  denn  er  habe  nicht  versprochen  ihm  zu  leisten.
An  die  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers  konnte  ein  anderer  gesetzt  werden  durch
Verwandelung  der  Schuld,  indem  jener  den  Schuldner  veranlaßte,  die  Schuld  dem
ruen  Gläubiger  zu  geloben.  Als  die  gerichtliche  Stellvertretung,  sei  es  nun  in  beichänktem
  Maße  oder  allgemein,  gestattet  wurde,  benutzte  man  die  Ertheilung  der
###zeßvollmacht,  um  die  Schuld  ohne  Zustimmung  des  Schuldners  einem  Dritten
mnwenden.  Diese  Zuwendung  (Beweisung  der  Schuld)  erfolgte  im  Gewande  der
vollmacht.  Der  Cessionar  klagte  auf  Grund  der  Vollmacht;  starb  er,  so  ging  seine
wollmacht  nicht  aus  seine  Erben  über,  Grundsätze,  welche  sich  im  Englischen  Rechte
M  1878  erhalten  haben.

Schon  das  Rechtsleben  der  Fränkischen  Zeit  kennt  die  Zuläffigkeit  von  Vernägen,
  in  welchen  der  eine  Kontrahent  dem  anderen  verspricht,  daß  er  einem  Dritten
eder  eventuell  einem  Dritten  leisten  werde.  Der  Dritte  hatte  als  Destinatär  der
#stung  das  Recht,  die  Forderung  im  eigenen  Namen  geltend  zu  machen,  ohne  daß
#  das  innere  Verhältniß,  welches  zwischen  ihm  und  dem  Promissar  bestand,  auszudalen
  brauchte.  So  lange  die  gerichtliche  Stellvertretung  versagt  oder  doch  beichränkt
  war  (siehe  oben  S.  217,  241),  so  lange  ferner  die  frrie  Uebertragbarkeit
der  Forderung  durch  die  formale  Straktur  des  Rechtsgangs  ausgeschlossen  war,  bot
(#  nach  beiden  Seiten  hin  einen  nahe  liegenden  Ausweg  dar,  wenn  der  Gläubiger
iich  bei  Abschluß  des  Vertrags  vom  Schuldner  versprechen  ließ,  daß  dieser  an  ihn
eder  an  einen  Dritten  leisten  werde.  Der  Dritte  konnte  von  vornherein  namentlich
denannt  werden,  es  konnte  aber  auch  dem  Gläubiger  überlassen  werden  ihn  nachnriglich
  zu  bestimmen.  Die  wichtigste  Anwendung  des  Versprechens,  einem  Dritten
u  leisten,  enthalten  die  Orderpapiere  und  die  Inhaberpapiere.  Das  Orderpapier
nicht  bis  in  die  ältesten  Anfänge  des  Germanisch-Romanischen  Urkundenwesens  zurück.
Echon  in  Formeln  des  sechsten  Jahrhunderis  findet  sich  die  Eraktionsklausel,  nämlich
  eine  Klausel,  durch  welche  sich  der  Schuldner  verpflichtete,  einem  namentlich
##annten  Gläubiger  zu  zahlen  oder  Demjenigen,  eui  dederit  hanc  cautlonem  ad
Wgendum.  Italienische  Urkunden  bieten  im  achten  Jahrhundert  die  Klausel  vel
cue  in  manum  miseris,  im  zwölsten  Jahrhundert  als  deutlichen  Vorläufer  der  heuagen
  Orderklausel  die  Wendung  vel  cui  ordinaveris  dar.  In  den  Deutsch  geitriebenen
  Urkunden  des  Mittelalters  finden  wir  die  typische  Klausel:  oder  wer
delen  Brief  mit  ihrem  Willen  (ihrem  guten  Willen)  inne  hat.  Die  Wirkung  des
Irderpapiers  bestand  darin,  daß  der  Schuldner  verpflichtet  war  dem  Präsentanten
in  Urkunde  zu  leisten,  wenn  dieser  beweisen  konnte,  daß  ihm  der  namentlich  Geramte
  das  Papier  gutwillig  begeben  habe.  Der  Beweis  dieser  Begabung  konnte
duh  eine  besonden  Urkunde  des  namentlich  Genannten  (MWillebrief)  oder  durch
        <pb n="249" />
        254  Die  geschichmichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsen#icklung  #c.

andere  beliebige  Beweismittel  geführt  werden.  Das  Erforderniß  dieses  Begebungsbeweises
  entfiel  bei  den  Inhaberpapieren.  Diese  charakterifiren  sich  durch  die
Inhaberklausel,  welche  entweder  als  alternative  oder  als  reine  Inhaberklausel  erscheiit.
  Jene  verspricht,  daß  an  eine  namentlich  genannte  Person  oder  an  den  Inhaber,
  diese  schlechtweg  daß  an  den  Inhaber,  geleistet  werden  solle.  Sie  finden  sich
beide  zuerst  in  Italienischen  Urkunden;  im  neunten  Jahrhundert  tritt  daselbst  die
alternative  Inhabertlausel,  etwa  ein  Jahrhundert  später  die  reine  Inhaberklaufel
auf.  Seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  lassen  sie  sich  auch  in  Deutschen  Urkunden
nachweisen.  Der  Präsentant  des  Papiers  mit  der  Inhaberklausel  war  zur  gerichtlichen
  und  außergerichtlichen  Geltendmachung  des  verbriesten  Rechtes  befugt.  Der
Schuldner  konnte  weder  den  Beweis  einer  Vollmacht  oder  der  Surccession  in  das
Recht  des  ersten  Nehmers  verlangen,  noch  konnte  er  dem  Inhaber  die  Einrede  rechtswidrigen
  Papiererwerbs  entgegensetzen.

Das  Deutsche  Recht  kennt  serner  Verträge,  durch  welche  ein  Kontrahent  dem
anderrn  die  Leistung  eines  Dritten  verspricht.  Ein  solches  Versprechen  der  Leistung
eines  Dritten  ist  die  Bürgschaft.  Sie  wird  rechtssörmtlich,  als  Wette,  abgeschlossen.
Ist  der  Schuldner,  defsen  Leistung  der  Bürge  versprochen  hat,  in  Verzug  gekommen,
so  geht  die  Klage  des  Gläubigers  prinzipaliter  gegen  den  Bürgen,  welcher  für  die
Folgen  des  Verzugs  einzustehen  hat.  Bürgschaftsschuld  geht  nicht  auf  den  Erben
über,  wenn  dieser  sich  nicht  mitverbürgt  hatte.  Versprechen  der  Leistung  eines
Dritten  und  Versprechen  der  Leistung  an  einen  Dritten  können  in  demselben  Schuldversprechen
  sich  vereinigen,  wie  dies  nach  heutigem  Wechselrecht  bei  dem  Wechselversprechen
  der  Fall  ist,  welches  der  Aussteller  und  der  Indossant  eines  auf  Ordre
gestellten  Wechsele  in  der  Form  der  Zahlungeanweisung  giebt.

Für  die  Zahlung  der  Schuld  haftet  in  erster  rinie  das  Vermögen,  in  zweiter
die  Person  des  Schuldners.  Erst  wenn  der  Gläubiger  aus  dem  Vermögen  des
Schuldners  nicht  befriedigt  werden  konnte,  wenn  dieser  weder  Pfand  noch  Pfennig
hatte,  verfiel  der  Schuldner  in  die  Schuldknechtschaft,  deren  ursprüngliche  Strenge
sich  im  Laufe  der  Zeit  dahin  abschwächte,  daß  der  Gläubiger  den  Schuldner  für  sich
arbeiten  ließ,  bis  die  Schuld  getilgt  war.  Die  Schuldknechtschait  hat  hiermit  den
Charakter  eines  Pfandrechts  erhalten,  dessen  Objekt  der  Schuldner  loco  vadil  war.
Städtische  Rechtsauellen  gestatten  dem  Gläubiger  auch  nicht  mehr  den  Schuldner
zur  Arbeit  zu  zwingen,  sondern  beschränken  ihn  auf  eine  der  Gesundheit  des  Schuldners
  ungefährliche  Freiheitsentziehung.  An  Stelle  der  Privathaft  tritt  dann  in  den
Städten  die  Verwahrung  des  Schuldners  im  öffentlichen  Gesängniß,  die  eigentliche
Schuldhaft.  Als  Erziubnemitte  gegen  säumige,  insbesondere  böswillige,  Schuldner
greift  auch  die  Stadtverweisung  Platz.

Um  die  Haftung  aus  dem  Vertrage  zu  verstärken,  kam  es  vor,  daß  der  Schuldner
  versprach,  für  den  Fall  der  Nichtbefriedigung  des  Gläubigers  das  Einlager  zu
leisten,  d.  h.  sich  freiwillig  einer  Beschränkung  seiner  persönlichen  Freiheit  zu  unterziehen,
  welche  insgemein  in  der  Form  erfolgte,  daß  er  mit  Begleitung  in  eine  Herberge
  eintritt,  um  dort  so  lange  zu  verbleiben,  bis  die  Schuld  bezahlt  war  oder
der  Gläubiger  ihn  seines  Versprechens  löste.  Namentlich  vornehme,  mächtige  Herren,
gegen  welche  eine  gerichtliche  Eintreibung  der  Schuld  nicht  leicht  durchzuführen  war,
mußten  sich  zum  Versprechen  des  Einlagers  herbeilassen.  Da  es  Sitte  wurde  während
  der  Geißelschaft  großen  Aufwand  zu  machen,  trat  schließlich  der  ursprüngliche
Gesichtspunkt  der  konventionellen  Schuldhaft  so  sehr  zurück,  daß  mitunter  der
Schuldner  sich  bei  der  Leistung  des  Einlagers  auf  seine  Kosten  einen  Stellvertreter
setzen  konnte.  Die  üblichen  Kosten  der  Geißelschaft  sollten  auf  den  Schuldner  und
dessen  Sippe  einen  mittelbaren  Zwang  zur  Zahlung  der  Schuld  ausüben.  Für  die
Erfüllung  der  Verbindlichkeit  konnte  der  Schuldner  auch  seine  Ehre  einsetzen,  indem
er  dem  Gläubiger  die  Befugniß  gab,  ihn  im  Falle  des  Verzugs  durch  Wort  und
Bild  offentlich  in  seiner  Ehre  anzugreifen.
        <pb n="250" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutichen  Neches.  255

Die  Erben  hafteten  nur  in  beschränkter  Weise  für  die  Schulden  des  Erblassers.
Ibre  Haftung  ist  auf  den  Betrag  des  übernommenen  Nachlasses  eingeschränkt.  Wo
das  unten  in  §  23  zu  erörternde  Beispruchsrecht  der  Erben  bezüglich  des  Grundbesitzes
  konsequent  durchgeführt  ist,  haften  sie  keineswalls  über  den  Betrag  der  nachgelassenen
  Fahrhabe  hinaus,  nach  dem  Rechte  des  Sachsen  piegels  hasten  sie  nur  bis
auf  das  Maß  der  Bereicherung,  nämlich  nur  für  Schulden  des  Erblassers,  welche
dem  von  ihnen  erworbenen  Theile  des  Nachlasses  zu  Gute  gekommen  sind.

Um  dieser  beschränkten  Haftung  des  Erben  willen  kam  in  Deutschland  ein
vielfach  angewendetes  Geldgeschäft,  der  Rentenkauf,  in  Uebung,  welcher  zugleich  das
durch  die  Kirche  verbotene  zinsbare  Darlehn  wirthschaftlich,  ersetzte.  Der  Rentenläufer
  erwarb  durch  Hingabe  einer  Geldfumme  das  Recht,  aus  einem  Grundstücke
eine  wiederkehrende  Rente  zu  beziehen,  welche  der  jeweilige  Besitzer  desselben  zu
zahlen  hatte.  Das  Rentenrecht  wurde  durch  Auflassung  begründet  und  ruhte  als
Reallast  auf  dem  Gute  des  Rentenverkäufers,  welche  unkündbar  und  ursprünglich
auch  unablösbar  war.  Im  weiteren  Verlauf  der  Entwicklung  hat  sich  vielfach  ein
Uebergang  der  Rente  in  das  zinsbare  Darlehen  vollzogen,  indem  die  sachenrechtlichen-Merkmale
  des  Rechtsverhältnisses  abgestreift  wurden,  während  anderwärts  aus  der
Reallast  ein  von  dem  Schuldgrunde  mehr  oder  minder  unabhängiges  Pfandrecht,
eine  Grundschuld  erwuchs.

Das  Deutsche  Recht  unterscheidet  bestelltes  und  genommenes  Pfand.  Was  das
erstere  betrift.  so  ist  das  Pfandrecht  an  Liegenschaften  und  an  Fahrhabe  zu  unterscheiden.
  Die  Fränkische  Zeit  tennt  zwei  Fornien  eines  volksrechtlichen  Pfandrechtes
an  Liegenschaften,  nämlich  ein  Eigenthumspfand  und  ein  Nutzungspfiand.  Das  erstere
verwendet  die  Form  der  Uebereignung  zur  Sicherstellung  einer  Forderung;  die  Ver-Ffändung
  des  Grundstücke  erfolgt  durch  bedingte  Investitur.  Die  der  Juvestitur
beigefügte  Bedingung  ist  entweder  eine  Resolutivbedingung  oder  eine  Suspensivbedingung.
  Ersterenfalls  wird  verabredet,  daß  das  dem  Pandgläubiger  übertragene
Eigenthum  erloschen  sein  soll,  sobald  die  Schuld  bezahlt  ist.  Das  Geschäft  hatte
Aehnlichkeit  mit  einem  Kauf  auf  Wiederkauf,  ist  in  der  Folge  vielfach  ale  solcher

aufgefaßt  worden  und  schließlich  darin  aufgegangen.  Im  zweiten  selteneren  Falle
wird  bestimmt,  daß  das  Pfandobjekt  dem  Gläubiger  zu  Eigenthum  Übertragen  sein
soll,  wenn  nicht  binnen  einer  bestimmten  Fallfrist  die  Schuld  bezahlt  sei.  Der
Schuldner  konnte  im  Besitze  des  Grundstückes  bleiben,  sofern  die  Verpfändung  durch
symbolische  Investitur  erfolgte.  Das  Langobardische  Rechtsleben  benutzte  zu  diesem
Iwecke  die  Uebergabe  einer  Veräußerungsurkunde  an  den  Pfandgläubiger,  der  seinerseits
  dem  Schuldner  einen  Pfandrevers  ausstellte,  worin  er  sich  verpflichtete,  jene
Veröußerungsurkunde  gegen  gehörige  Befriedigung  zurückzustellen.  Das  Nutzungsp##
  nd,  die  sog.  dlterr  Satzung  setzt  den  Gläubiger  in  Besitz  und  Nutzung  des  Grundstücke
  auf  so  lange,  bis  die  Schuld  getilgt  ist.  Das  Eigenthum  bleibt  bei  dem
Schuldner.  Die  Satzung  ist  in  der  Regel  Zinsfatzung.  Der  Gläubiger  bezieht
nämlich  die  Früchte  des  Grundstücks,  bie  das  Pfandstück  durch  Zahlung  der  Schuldsumme
  eingelöst  wird,  eine  P#andrechtsform,  welche  sich  in  den  sog.  Reichspfandschaften
  Über  die  Zeit  der  Rezeption  des  Römischen  Rechtes  hinaus  erhalten  hat.
Es  konnte  aber  auch  bedungen  werden,  daß  der  Gläubiger  die  Früchte  vom  Schuldkapital
  abzuziehen  habe  und  somit  das  Pfandstlck  im  Laufe  der  Zeit  durch  sein
Ertrögniß  sich  selbst  auslösen  solle.  Das  hieß  Todtsatzung,  Setzen  auf  Todtschlag.
In  der  Zeit  der  Rechtsbücher  tritt  zuerst  in  den  Städien  eine  neue  Form  der  Verwändung
  auf,  die  sog.  jüngere  Satzung,  eine  Verpfändung  zu  Erekutionsrecht,  welche
sich  als  eine  Nachbildung  des  Erekutionsverfahrens  in  Immobilien  darstellt.  Der
Gläubiger  erwarb  weder  den  Besitz  noch  die  Rutzung  des  Grundstücks,  erlangte  aber
durch  den  öffentlichen  Akt  der  Sotzung  für  den  Fall  der  Mora  des  Schuldners  die
Acchte  eines  Gläubigers,  der  gegen  den  Schuldner  ein  Urtheil  auf  Zahlung  und  die
Irhmig  des  Grundstücks  (vergl.  oben  S.  242)  erwirkt  hat.  Er  brauchte  daher,
        <pb n="251" />
        256  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

um  zur  Befriedigung  aus  dem  Pfande  zu  gelangen,  nur  das  zweite  Stadium  des
gerichtlichen  Exekutionsverfahrens  zu  arldigen  Wie  die  Auflassung,  so  pflegte  in
den  Städten  auch  die  Satzung  in  öffentlichen  Büchern  zur  Beurkundung  eingetragen
und  schließlich  durch  die  Eintragung  vollzogen  zu  werden.  —  An  der  JFahrhabe
war  nur  ein  Fanstpfand  möglich,  welches  im  Fall  der  Nichtbefriedigung  nach  manchen
  Rechten  zur  Uebereignung  der  Sache  führte,  nach  anderen  nur  ein  Distraktionsrecht
  gewährte.

Die  Pfandnahme  ist  entweder  obrigkeitliche  oder  Privat--Pfändung.  Das  Recht
der  letzteren  hat  der  Grundeigenthümer  an  fremdem  Bieh,  das  auf  seinem  Grundstücke
  Schaden  anrichtet,  und  gegen  die  Person,  die  sein  Besitzthum  beschädigt  oder
sich  daran  eine  Eigenthumsbefugniß  thatsächlich  anmaßt.  Desgleichen  hat  es  der
eiheherr  und  Vermiether  wegen  versessenen  Zinses  und  partikularrechtlich  auch  der
Rentenherr.  In  Nothfällen,  wenn  die  Forderung  nicht  in  anderer  Weise  realifirt
werden  konnte,  war  die  Pfändung  jedem  Gläubiger  gestattet,  so  z.  B.  bis  ins  fünfzehnte
  Jahrhundert  bei  fruchtlos  beschrittenem  Rechtsweg.  Aus  rechteförmlich  abgelegtem
  Schuldversprechen  hatte  der  Gläubiger  in  ältester  Zeit  ein  außergerichtliches
Piändungsrecht.  Doch  erscheint  die  Ausübung  defselben  schon  in  der  Mehrzahl  der
Volkerechte  an  gerichtliche  Ermächtigung  und  an  die  Beobachtung  gewisser  Formen
gebunden.  Im  Anschluß  an  die  Fränkische  Gesetzgebung  haben  die  Deutschen  Reichsgesetze
  zur  Sicherung  des  Landfriedens  die  außergerichtliche  Pfändung  um  Schuld
verboten.  Eine  Ausnahme  bildet  nur  der  Fall  der  Pfändungsklausfel,  welche  im
späteren  Mittelalter  aufkam  und  durch  welche  der  Gläubiger  sich  vom  Schuldner
in  der  Schuldurkunde  ein  außergerichtliches  Mäudungerecht  verschreiben  ließ.

Stabbe,  Zur  Geschichte  des  Deutschen  Vertragsrechts,  1855;  Witte,  Die  bindende
*7  des  Willens  im  althutschen  Cbli  aionenr,  in  der  ucht  n  Pe

Wach,  Arrestproneß,  p.  10  ff.:  Sahm,  Sbeschliehung,  gurcht
Tlli  sschluß,  und  in  der  Zeisschim  für  ees  shic-  ran
Franzöfische  saleen  im  Mittelalter,  ersie  Abtheilun  8  Engagement  in  44  ses

zu  der  sag,  älteren  Satzun  de  Teutschen  Rechts,  1879,  ein  Werk.  welches  Seite  209  ff.  ein

tiefgreisende  Erörterung  #  die  allgemeinen  undi  en  des  ermanischen  tt  Srechtes
enthält.  —  Val  de  ll#nrrn,  Uaunegild  und  Wedir  1  *  ich.  Löning,  Der  Vertragsbruch
  und  seine  Rechtsfolgen,  1876;  Stabbe,  Ueb  Eintreten  des  Erben  in  die  abligatarischen
  Verhältnisse  des  —  5  Deutschem  ght  n  Vekke  und  Muther's  Jahrbuch
  V.;  Lewis,  Die  Surrehston  des  Exben  in  die  Obligationen  ded  Erblassers,  164.

Neumann,  Weschia  te  des  Wuchers  in  Deutschland,  1865;  Stobbe,  *  scichte  und
Thearie  des  adine  in  der  Tiitichrikt  für  Deutsches  F420  XIX.;  Ueber  Leibrenten,  in
dessen  Beiträgen  zur  Gesch.  des  Tutschen  #echte,  18/415;  Auer,  Ewi.  eldrecht,  in  dessen
Ausgabe  des  Stkadirechts  von  Mün  Meibam.  Ueber  Rea  chulden  und  Nealn
  in  Jabetuch  des  Gemeinen  %  1  Seches.  IV.;  5igen  „  Das  Bremische  Pfand- 



 

 

liegenden  Gut,  Dremischrs  Jahrbuch,  VII.  I7,5  noch  die  Literatur  über

aief  zu  &amp;amp;  20.  Brunner,  Beiträge  Aur  %  n  Dogmatik  der  Werthiere,
  2.  Beitr#  de  ränkisch-  Romanische  Urkunde,  in  der  h  zeitichrif=  für  das  gesammte
Ealrca  #  ,  505  ff.,  3.  Beitrag:  Zur  9  chichte  des  Inhaberpapiers  in  Deutschland
  a.  a.  O  6  Derfelbe,  Das!#  ranzösische  #esru  des  Mittelalters
und  sein  2  n  zur,  Fnewlcen,  aur  Cessian  und  zum  Orderpapier,  1879:  Derselbe,
Abschnttt  Werthpapiere,  in  Endemann's  Handbuch  des  Handelsrechts,  II.  140  ff.;  Duncker,

Ueber  Papiere  auf  den  Inhaber  in  2  Zeitschrift  für  Deutsches  Recht,  V.;  Platner:  Ein
Beitrag  zur  Lehre  va#n  ren  nhaberpapieren,  im  Archiv  #o  eibilißhische  Prariz,  XIII.;
Kuntze,  Die  Lehre  von  nhaberpapieren.  1857;  Stobbe,  Zur  Geschichte  der  Ueber-#“
  von  “s  und  der  Inhaberpapiere,  in  der  Zeitschrift  für  das  gesammte
elsrecht,
latner,  4  Bürgschast,  1857;  Baidlende:.  Das  Einlager,  1868;  Le  Fort,
votage  hea  d’  —  4es  documents  du  en  Age,  Reze  de  16  islatioo—  fraKcaise
2—  1874;  v.  Mei  Das  Deutsche  rra  967;  Md  in  der  Zeitschrift
für  Deutsches  .  v#m-  ans  daselbst  1X.;  Stobbe  in  der  #  S  IX.
So  Ueber  Natur  und  Geschichte  der  madernen  Hypathek,  in  der  26  für  208
Privat=  und  öffentliche  Necht  der  9  ê  V.;  insbesandere  aber  Prang  Das  Irn
Pfandrecht  im  Mittelalter,  1879;  Tisoichh  Voshcun  en,  2.
Pfändungsrecht,  in  der  Zeitschrift  95  dere  t  Recht  1  Sucye  eli.  Das  1  .  El:
pfändungsrecht  mit  besanderer  Rücksicht  auf  die  Schweix  1876.
        <pb n="252" />
        8.  Geichichte  uub  Quellen  des  Deutichen  Mechts.  267

g  22.  Die  Familienrechtsverhältnisse  sind  aus  das  Mundium  des  Familienhauptes
  gebaut.  Mundium,  Vormundschaft  bezeichnet  aber  im  Allgemeinen  ein
Schutz-  und  Vertretungsverhälmiß.  ein  Begriff,  der  über  das  Gebiet  des  Familienrchtes
  hinausragt,  da  unter  denselben  außerdem  noch  fallen  das  Verhältniß  des
Schutzherrn  zum  Mundmann,  zum  Hörigen,  die  Vogtei  über  Fremde,  über  Kirchen
md  die  prozefsualische  Vertretung  mündiger  Personen,  soweit  sie  ausnahmsweise
gestattet  war.  Der  Vormund  vertritt  nach  ältestem  Recht  den  Mündel  vor  Gericht,
tastet  für  dessen  Vergehen  und  empfängt  für  ihn  Buße  und  Wergeld.  Der  Begriff
des  Mundiums  ist  im  Laufe  der  Zeit  eingeschränkt  worden,  indem  einzelne  Vertirtungsverhältnisse
  den  privatrechtlichen  Charakter  völlig  abstreisten,  andere  den
einer  beliebig  widerruflichen  Willenssubstitution  annahmen.  Andererseits  treten  die
einzelnnn  Anwendungsfälle  des  Mundiums  als  verschiedenartige  Privatrechtsinstitute
ouerinander,  indem  die  Verschiedenheiten,  welche  die  innere  Seite  des  Verhältniffes,
namlich  die  Stellung  zwischen  Vormund  und  Mündel  aufweist,  das  Vertretungsberhältniß
  auch  nach  außenhin  differenziren.  So  scheiden  sich  die  Fälle  der  Familiendormundschaft
  in  die  der  ehelichen  Vormundschaft,  der  väterlichen,  der  fubsidiären
Alters-  und  Geschlechtsvormundschaft  und  der  Vormundschaft  wegen  geistiger  und
wegen  körperlicher  Gebrechen.

Die  Voraussetzungen  der  Eheschließung  werden  durch  das  Volksrecht  bestimmt.
  Im  ältesten  Germanischen  Rechte  hatte  der  Frauenraub  ebenso  wie  einst  bei
den  Indern  und  Römern  ehebegründende  Kraft.  Als  die  rechtlich  allein  zulässige  Form
der  Eheschließung  erscheint  in  den  ältesten  Rechtsquellen  der  Frauenkauf.  Derselbe
war  ursprünglich  von  beiden  Seiten  Realkontrakt,  indem  die  Leistung  des  Kaufpreises
wurch  den  Bräutigam  und  die  Hingabe  der  Braut  durch  den  Vormund  uno  actu,  Zug
um  Zug  erfolgten.  Aber  schon  früh  treten  der  Kaufvertrag  über  die  Braut  und
die  Uebergabe  derselben  als  zwei  zeitlich  und  rechtlich  geschiedene  Handlungen  auseinander,
  so  daß  nunmehr  die  Eheschließung  in  den  Akt  der  Verlobung  (desponsatio)
und  in  den  Akt  der  Trauung  (traditio  punellae)  zerfällt.  Die  Verlobung  war
der  Veräußerungsvertrag,  abgeschlossen  zwischen  dem  Bräutigam  und  der  ganzen
Mogschaft  oder  dem  Vormund  der  Braut,  durch  welchen  diese  in  die  Ehe  verkauft
wurde.  Für  den  Kaufpreis  (Witthum,  Burgund.  wittemo,  Friest  isch  wetma,  Angclf.
weotuma,  Al.  widemo)  eristirten  feste  gesetzliche  Ansätze,  welche  in  den  verschiedenen
Stammeerrchten  verschieden  normirt  waren.  Uranfänglich  war  die  Zahlung  des  Kaufniises
  wesentlich  für  die  bindende  Kraft  der  Verlobung.  Dies  änderte  sich  entsprechend
der  allgemeinen  Wandlung  des  Vertragsrechtes.  Für  die  Perfektion  des  Vertrags
gengte  die  Zahlung  eines  Handgeldes,  welches  bei  den  Franken  einen  solidus  und
einen  denarins  betrug  und  allmählich  den  Charakter  eines  symbolischen  Kaufpreises
a#bielt.  Außerdem  war  es  zulässig,  den  Kauspreis  durch  Hingabe  einer  wadia  zu
verprechen,  die  Verlobung  beiderseits  durch  Wettvertrag  abzuschließen.  Verloben
t#ißt  daher  auch  vadiare,  schon  im  Gothischen  gavadjon  (2.  Kor.  11,  2).  Galt
nach  ursprünglicher  Auuffaffung  die  Braut  selbst  als  Gegenstand  des  Kaufvertrags,
io  macht  sich  bei  fortschreitender  Entwicklung  eine  verfeinerte  Anschauung  geltend.
Bo  die  Kanfidee  wenigstens  formell  festgehalten  wird,  betrachtet  man  als  Kaufobjekt
nicht  mehr  die  Braut,  sondern  das  Mundium  über  dieselbe,  welches  um  den  Kaufprris
  (Langob.  mandius,  Friesisch  mundscet,  Mundschatz,  Nordisch  mundr)  abgelöst
werden  soll.  In  der  Regel  tritt  die  Kaufidee  auch  der  Form  nach  zurück  und  sachlich
  wird  die  Verlobung  allenthalben  auf  Seite  des  Bräutigams  zur  Verpflichtung
die  Braut  heimzuführen  und  ihr  ein  Witthum  (dos)  zu  bestellen,  so  daß  die  puella
emta  sich  in  eine  puella  dotata  verwandelte.  Es  ging  nämlich  vom  sechsten  bis
#um  neunten  Jahrhundert  bei  den  verschiedenen  Stämmen  eine  Veränderung  in  dem
Chamkter  und  Zweck  des  Kaufpreises  vor  sich.  Er  sällt  nicht  mehr  oder  doch  zum
##ßten  Theile  nicht  mehr  an  den  Vormund,  sondern  an  die  Braut  und  erhält  die
Bestimmung,  ihre  Wittwenversorgung  zu  bilden.  —  Der  zweite  wiesentliche  Akt  der

v.  Holtzendorf  ,  Enedslopädie.  1.  4.  Aufl.
        <pb n="253" />
        258  Die  geschichichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentolcklung  2c.

Eheschließung,  die  Trauung,  bestand  darin,  daß  die  Braut  in  Gegenwart  der  Verwandten
  dem  Bräutigam  von  dem  Vormunde  feierlich,  nämlich  mit  Uebergabe  gewisser
  Trauungssymbole,  tradirt  wurde.  Erst  mit  der  Trauung  wurde  die  Ehe
perfekt.  Die  Verlobung  an  sich  übertrug  noch  kein  Mundium.  Entführung  oder
Raub  der  noch  nicht  cugrtrauten  Braut  wird  nicht  dem  Bräutigam,  sondern  dem
Mundwald  gebüßt.  Die  Mundgewalt  und  mit  ihr  die  Vertrtung  der  Frau  gegen
Dritte  geht  von  dem  Vormunde  auf  den  Bräutigam  erst  durch  die  Trauung  über.
Die  ursprüngliche  Einheit  von  Verlobung  und  Trauung  tritt  noch  nach  der  eingetretenen
  begrifflichen  Scheidung  der  beiden  Akte  in  dem  Formalismus  derselben  hervor,
  indem  manchmal  mit  der  Verlobung  eine  symbolische  Trauung  (per  baculum)
oder  noch  öster  mit  der  Trauung  eine  spmbolische  Verlobung  (Uebergabe  eines
Scheinprises)  verbunden  wird.  —  Später  wird  die  Verlobung  unmittelbar  zwischen
Bräutigam  und  Braut  mit  Zustimmung  des  Vormunds  abgeschlossen.  Die  Trauung
verliert  den  Charakter  der  traditio  puellae  und  wird  zur  gegenseitigen  Trauung.
Die  Volkesitte  verlegt  den  Trauungsort  aus  dem  Hause  des  Vormunds  vor  die
Kirchenthüre,  um  die  Oeffentlichkeit  des  Aktes  zu  erhöhen  und  ihm  die  Einfegnung
des  getrauten  Paarrs  in  der  Kirche  unmittelbar  wolgen  zu  lassen.  Neben  Verlobung
und  Trauung  tritt  das  Beilager  als  ein  für  bestimmte  rechtliche  Wirkungen  des
ehrlichen  vebens  maßgebender  Akt.

Das  eheliche  Güterrecht  ist  in  der  Zeit  der  Volkerschte  ein  auf  der  vormundschaftlichen
  Gewalt  des  Mannes  beruhendes  System  der  Verwaltungsgemeinschaft.
  Die  Trauung  schloß  als  Uebergabe  der  Braut  auch  die  Uebergabe  ihres
Vermögens  in  sich.  Der  Mann  hat  daher  den  Besitz  und  die  Verwaltung  des
Frauengutes,  er  vertritt  es  nach  außen  hin,  er  hat  an  demselben,  wie  es  später
heißt,  eine  Gewere  zu  rechter  Vormundschaft.  Kraft  derselben  kann  er  das  Frauengut
  beliebig  veraußern  nur  bezüglich  des  liegenden  Gutes  wird  Zustimmung  der
Frau  verlangt.  Die  innere  Seite  des  Verhältnisses  wird  durch  diese  nach  außen
hin  hervortretende  Einheit  des  Vermögens  nicht  berührt,  indem  beide  Theile
ohne  Eintritt  einer  Nechtsgemeinschait  im  Eigenthum  ihres  Vermögens  bleiben.
Von  den  Bestandtheilen  des  Frauengutes  find  die  Aussteuer,  das  Witthum  und  die
Morgengabe  zu  nennen,  letztere  ursprünglich  ein  Geschenk,  welches  der  Mann  der
Frau  am  Morgen  nach  der  Brautnacht  gab.  Einzelne  Stammeercchte  statuiren  ein
gesetzlichee  Witthum  und  eine  gesetzliche  Morgengabe,  jalls  und  soweit  solche  nicht
vertragsmäßig  bestellt  wurden.  Wird  die  Ehe  durch  den  Tod  des  Mannes  aufgelöst,
  so  nimmt  die  Frau  das  Eingebrachte  und  erhält  Morgengabe  und  Witthum
und  zwar  nach  einzelnen  Stammesrechten  mit  Unterscheidung  beerbter  und  unbeerbter
Ehe  ganz  oder  theilweise  zu  Eigenthum  oder  zu  Leibzucht.  Wunde  die  Ehe  durch
den  Tod  der  Fiuu  ausgelöst,  so  blieben  Witthum  und  Morgengabe  bei  unbeerdter
Ehe  in  der  Regel  dem  Manne.  Den  Keim  zu  einer  Aenderung  dieses  Gütersystems
enthält  die  einigen  Stammesrechten  eigenthümliche  Behandlung  der  Errungenschaft,
d.  h.  des  von  den  Ehegatten  während  der  Ehe  erworbenen  Gutes.  Diese  gilt  nämlich
  bei  den  Franken  zu  einem  Drittel  ale  gesetzliche  Morgengabe,  bei  dem  Westfalen
füllt  sie  zur  Hälfte  statt  der  Morgengabe  an  die  Frau,  welche  während  der  Ehe
Kinder  geboren  hat.

In  der  Folge  find  die  meisten  Deutschen  Stämme  auf  verschiedenen  Wegen
von  dem  System  der  Verwaltungsgemeinschaft  zu  einem  System  der  Gütergemeinschaft
  übergegangen.  Den  Ausgangepunkt  bildet  die  erwähnte  Quotentheilung  der
Errungenschaft,  welche  dahin  führte,  daß  über  die  hauptsächliche  Quelle  des  ehelichen
Einkommens,  nämlich  über  die  Immobilien  ohne  Rücksicht  auf  deren  Provenieng,
nur  beide  Ehegatten  mit  gesammter  Hand  verfügen  konnten.  Weitere  Uebergangsjormen
  zur  Gütergemeinschait  kennzeichnen  die  Rechteinstitute  der  Veriangenschaft
und  des  Theilrechts.  Die  so  zur  Entwicklung  gelangte  Gütergemeinschaft  läßt  an
den  Vermögenstheilen,  die  sie  ergreist,  wahre  Rechtsgemeinschaft  entstehen  und  außert
        <pb n="254" />
        B.  Geischichte  und  Quellen  des  Deutschen  Retchts.  259

sich  praktisch  zumeist  in  der  Behandlung  der  Schulden  und  in  der  Auftheilung  des
Vermögens  nach  Quoten  bei  Auflösung  der  Ehe.  Im  Gegensatz  zu  der  zuerst  im
Fränkischen  und  Westsälischen,  dann  in  den  Süddeutschen  Stammeercchten  ausgebildeten
  Gütergemeinschait  hat  das  Süchsisch  =  Ostfälische  Recht  an  der  Verwaltungegemeinschaft
  festgehalten.  Eigenthümlich  ist  ihm  u.  a.  das  Institut  der  Gerade;
diese  besteht  aus  bestimmten  Gegenständen,  welche  dem  weiblichen  Wirkungsknise
angehörrn  und  die  Aussteuer  zu  bilden  pflegten.  Bei  Auflösung  der  Ehe  wir
der  Fran  statt  der  im  speziellen  Falle  eingebrachten  Aussteuer  als  generrller  Ersatz
derselben  die  Gerade  restituirt.  Außerdem  erhielt  sie  bei  dem  Tode  des  Mannes  die
Morgengabe,  den  sog.  Mustheil,  d.  i.  die  Hälfte  des  auf  dem  Hoie  vorhandenen
Speisevorraths  und  die  Wittweuversorgung,  welche  meistens  den  lebenslänglichen
Nießbrauch  an  Grundstücken  gewährte  (Leibgedinge),  aber  auch  durch  vollständige
Ueberrignung  von  Liegenschaften  (Ursal)  bestellt  werden  konnte.

Kindschaft.  Das  Kind  trat  in  ältester  Zeit  in  seine  volle  Rechtsfähigkeit
mit  der  Namengebung  ein.  welche  binnen  neun  Nächten  nach  der  Geburt  zu  erfolgen
pgflegte  und  schon  in  heidnischer  Zeit  mit  Wassertauche  oder  Wasserbegießung  verbunden
  war.  Bis  dahin  hatte  der  Vater  das  Recht,  dem  neugeborenen  Kinde  die
Aufnahme  in  die  Familie  zu  verweigern  und  es  aussetzen  zu  lassen.  An  den  Akt
der  Namengebung  war  ursprünglich  auch  der  Eintritt  in  das  volle  Wergeld  und
wol  auch  die  Erbiähigkeit  geknüpft,  welche  gemäß  einer  vermuthlich  jüngeren  Rechtsbildung
  Durch  die  an  bestimmten  Merkmalen  nachgewiesene  Lebensfähigkeit  bedingt
wird.  Die  Kinder  stehen  unter  der  Mundschaft  und  Gewalt  des  Baters,  welche  so
lange  dauert,  als  fie  im  Hause  des  Vaters  leben,  in  dessen  Wer  sitzen.  Mündigbeit
  oder  Großjährigteit  ist  an  sich  ohne  Einfluß  auf  den  Bestand  der  väterlichen
Gewalt.  Diese  erlischt  durch  den  Tod  des  Vaters,  durch  Austritt  aus  der  väterlichen
  Hausgenossenschait  und  durch  rechtsförmliche  Aufhebung.  Der  Austritt  aus
der  väterlichen  Oausgenossenschaft  geschah  bei  Töchtern  durch  die  Verheirathung,  bei
Söhnen,  indem  sie  einen  selbständigen  Haushalt  begründeten  oder  in  eine  fremde
Dausgenoffenschaft  eintraten.  Die  Begründung  wirthschaftlicher  Selbständigkeit  erjolgte
  auf  Seite  der  Söhne  wol  meistens  mit  ihrer  Verheirathung.  Soiern  dies
nicht  der  Fall  ist,  verlangen  jüngere  Quellen,  zumal  Fränkische  Stadtrechte,  einen
uchtsförmlichen  Akt,  durch  welchen  der  Vater  vor  Gericht  den  Sohn  ans  seinem
Brode  scheidet,  indem  er  ihm  jugleich  ein  gewisses  Einkommen  anweist,  eine  Handlung,
  welche  exseparare,  emancipare,  forisfamiliare,  aus  Brod  und  Pflicht  thun,
wettre  hors  de  pain  et  pot  genannt  wird.  Nach  manchen  Rechten  vermag  diese  Förmlichkeit
  eine  selbständige  rechtliche  Wirkung  zu  äußern;  der  Sohn  gilt  kraft  derfelben
auch  dann  für  emanzipirt,  wenn  er  im  Hause  des  Vaters  verbleibt  oder  doch  wenn
##  nach  längerer  gesetzlich  befristeter  Abwesenheit  dahin  mrückkehrt.  Die  Aufhebung
der  väterlichen  Gewalt  führte  in  ältester  Zeit  die  Aufnahme  in  die  Geiolgschait  herbei,
  weil  sie  den  Eintritt  in  eine  fremde  Hausgenossenschaft,  nämlich  in  die  des  Gebolgsherrn,
  zur  Folge  hatte.  Bei  einzelnen  Stämmen,  so  bei  den  Franken,  Ostgothen,
rangobarden,  Burgundern  und  bei  den  Nordgermanen,  läßt  sich  auch  eine  Adoption
nachweisen,  durch  welche  der  Adoptirte  in  die  Hausgenoffenschaft  des  Adoptivvaters
einttt.  Der  Adoptionsakt  bestand  darin,  daß  der  Sohn  vom  leiblichen  Vater  dem
Adoptivvater  tradirt  wurde,  woraulshin  dieser  eine  Handlung  vornimmt,  welche,  weil
sie  sonst  von  dem  leiblichen  Bater  vorgenommen  wurde,  das  väterliche  Verhältniß
zu  nchtlichem  Ausdruck  bringt.  Als  solche  Handlungen  waren  bei  der  Adoption
üblich  das  Abschneiden  des  Haupthaars  und  die  Wehrhaftmachung,  welche  in  feierlicher
  Ueberreichung  von  Waffen  bestand.  Die  Form  der  Adoption,  nämlich  die
lebergabe  an  einen  Dritten,  welcher  den  Adoptirten  alsbald  wieder  aus  seinem
Heause=  und  damit  aus  seiner  Gewalt  entläßt,  dient  in  Fränkischer  Zeit  als  selbstn#ndig
  wirksame  Emanzipationshandlung,  wenn  das  Erforderniß  besonderen  Haushalts
  umgangen  werden  und  der  Sohn  nach  der  Entlaffung  aus  der  Vatergewalt

17°
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        260  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  re.

in  das  Vaterhaus  zurückkehren  soll.  In  der  Zeit  der  Rechtebücher  sind  die  Adoptionssormen,
  wie  sie  uns  in  vereinzelten  Nachrichten  der  Fränkischen  Zeit  begegnen,  nicht
mehr  vorhanden.

In  dem  engeren  Sinne,  in  welchem  wir  das  Wort  Vormundschaft  gegenwärtig
  verwenden,  tritt  die  Familienvormundschaft  bei  solchen  schutzbedürftigen  Personen
  ein,  welchen  es  an  der  väterlichen,  beziehungsweise  ehelichen  Mundschaft  gebricht.
  *  Vormundschaft  bedürfen  in  solchem  Falle  von  Rechtswegen  Diejenigen,
welche  die  Jahre  der  Mündigkeit  noch  nicht  erreicht  haben  (Altersvormundschaft),
die  Frauen  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Alter  (Geschlechtevormundschaft),  Thoren  und

Sinnlose.  Die  Vormundschaft  steht  ursprünglich  der  Sippr  in  ihrer  Gesammtheit
zu,  welche  einen  aus  ihrer  Mitte  zur  Verwaltung  der  Vormundschaĩt  bestellt.  Da
man  hierzu,  wie  es  in  der  Natur  der  Sache  lag,  regelmäßig  den  nächsten  Schwertmagen
  des  Mündels,  d.  h.  den  nächsten  männlichen  Verwandten  männlicher  Linie,
wählte,  bildete  sich  der  Rechtssatz,  daß  dieser  der  geborene  Vormund  sei.  Im  Verhältniß
  zu  den  geborenen  Vormündern  äußert  sich  das  Recht  der  Sippe  als  Obervormundschaft.
  Sie  hat  das  Recht  der  Aufsicht,  das  Recht  des  Konsenses,  namentlich
  bei  der  Verheirathung  des  Mündels  und  vielsach  auch  bei  Veräußerungen  von
Mündelgnt  und  das  Recht,  den  Vormund  wegen  schlechter  Verwaltung  abzusetzen.
In  Bedürfnißfällen  macht  sich  hier  und  da  auch  die  Befugniß  geltend,  einen  Vormund
  zu  bestellen.  So  kennt  z.  B.  der  Holländische  Sachsenspiegel  außer  dem
geborenen  Vormund  einen  Vormund,  welchen  die  vier  Viertheile  der  Sippe  küren,
d.  h.  die  Verwandten  des  Mündels,  welche  den  vier  von  dessen  Urgroßeltern  ausgehenden
  Stämmen  des  Geschlechtes  angehören.  Mit  der  Obewormundschaft  der
Sippe  tritt  zuerst  in  den  Städten  die  Obervormundschaft  der  Obrigkeit  in  Konkurrenz,
für  welche  sich  schon  in  der  Fränkischen  Zeit  theorelische  Ansätze  ausgebildet  hatten.
Das  endgiltige  Ergebniß  dieser  Entwicklung,  welche  zum  Theil  über  die  Zeitgrenze
dieser  Periode  hinaussällt,  war  ein  verschiedenes.  Entweder  hat  die  Staatsgewalt
die  Obervormundschaft  vollständig  an  sich  gezogen,  was  ihr  namentlich  dort  gelang,
wo  die  Obervormundschaft  der  Sippe  dem  geborenen  Vormunde  gegenüber  nur  noch
wenig  zu  bedeuten  hatte.  Oder  der  Staat  hat  die  Sippe  mediatisirt,  was  besonders
früh  in  den  Flandrischen  und  Niederländischen  Städten  geschah,  indem  er  dieselbe
zu  einem  Organ  der  Vormundschaftsverwaltung,  nämlich  zum  Familienrath,  herabdrückte.


Die  Mündigkeitstermine  waren  in  den  einzelnen  Stammesrechten  verschieden
bestimmt.  Anfänglich  verhältnißmäßig  früh  angesetzt,  erzuhren  sie  im  Laufe  der  Zeit
eine  nachweisbare  Verschiebung,  indem  die  Dauer  der  Unmündigkeit  mehr  und  mehr
ausgedehnt  wurde.  Der  Sachsenspiegel  kennt  als  den  Termin,  mit  welchem  man
mündig  wird,  „zu  seinen  Jahren  kommt“,  noch  das  zwölfte  Jahr.  Personen,  welche
bereits  zu  ihren  Jahren  gekommen,  aber  noch  nicht  das  21.  Jahr  vollendet  haben.
„nnoch  nicht  zu  ihren  Tagen  gekommen  find“,  und  solche,  welche  über  ihre  Tage
hinaus  sind  (60.  Jahr),  find  nach  Sachsenrecht  befugt,  sich  einen  Vertreter  zu  wählen,
dessen  Stellung  gleichsalls  unter  den  Gefichtepunkt  der  Vormundschaft  gebrucht  wird.
Diese  Befugniß,  deren  praktische  Bedeutung  in  die  Augen  springt,  wenn  man  die
sonstige  Unzulässigkeit  der  gerichtlichen  Stellvertretung  in  Erwägung  zieht,  besitzen
auch  körperliche  gebrechliche  Leute  in  Fällen  des  gerichtlichen  Zweikampfs.  Die
Vormundschaft  über  Frauen,  die  Geschlechtsvormundschaft  hat  sich  im  Laufe  der  Zeit
zu  einer  bloßen  Geschlechtsbeistandschaft  abgeschwächt.  Vormund  Über  die  Wittwe
war  der  nächste  Schwertmage  des  verstorbenen  Mannes,  wenn  aber  der  Mann  ihr
nicht  unbunn  gewesen  war,  der  nächste  Schwertmage  ihrer  eigenen  Sippe.

Sohm,  Das  Recht  der  Sessee  aus  dem  Teutschen  und  Fancnischen  Rechte  geschichtlich

  entwickelt.  1875;  Derselbe,  Trauung  und  Verlobung,  187  riedbe  rg,  Das

Recht  der  Eheschließem  in  55.rl  4n  mntwicklung,  1688.  El-  lnher  Ver  nu
ud  Traumg,  1875;  Brunner  in  der  Jenaer  Literaturzeitung,  186,  —  v.  Scheur
        <pb n="256" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  261

Eutwicklung  des  kirchlichen  aoihuretaner=  tes,  1877:  Löning,  Das  Hrchenecht..  im  Neiche
Merowinger,  1878,  p  Die  Ehel  chließung  in  —  #.  Entwicklung
den  Rechten  der  Szweil.  in  der  Jeischtist  für  Schweizerisches  Recht,  XX.:  Habi
de  Altdeutsche  Verlobung  in  ihrem  Verhältniß  zu  dem  Nunkerm  und  der  Eeschliezung,  18

Schroeder,  De  dote  secundum  leges  gentium  ger  zavi  antiquissimas.  1861;
Sr  Geschichte  des  ehelichen  nßrr  in  Deutschland,  1863—74;  Derselbe,  ur
Geschichte  des  ehel.  Güterrechts,  in  der  Zeitschrift  für  Nechtegeschichte,  X.  426  ff.;  Derfel
Tas  eheliche  Gäterrecht  und  die  Wan  Hn  en  der  D  tschen  Stämme  im  Mittelalter,  Ia
v  Sybel’0  htstZeitschit  v.  Martitz,  Das  *s*.*§6  3  Güterrecht  des

Sochtentpiegeli  und  der  verwandten  *  2  1867:;  Agericol  Die  Gewere  zu  rechter
Vormundschaft,  als  Prinzip  des  Sächfischen  lschen  Güterr  rechts,  Hänel,  Die  eheliche
  Gütergemeinschaft  in  Ostsalen,  in  der  Zeitschri  lrhmne  i  273;  Eenne  .
Fränkisches  eheliches  Büterrccht=  rs  Roth  in  te  Muthssbeö  Ge:
neinen  Deutschen  Rechts,  III.  313  „Deselln  in  der  Frtiissen  Vierieljase  rr  X.  169:
%%ber  Bayerisches  Civilre  che  317  (1871);  Derselbe,  Das  Deutsche  eheliche  Güterrecht,
  .  der  Zeitschrift  für  zi%  ¾6(m  cchtswissenschaft  1  39  f.
ke  ber:  Beitee  g  schichte  des  Deutschen  Rechts,  18865,  l.  Die  grnuseh  der

mnuche,  walt;  Wil  Scherer  im  Anzeiger  für  Deutschet  Alterthum,  “r*ç
Konrad  Maurer,  opr  ed  54.  in  des  Herwentcchen.  Heidenthums,  in  Abhandlun  5

ber  bayerischen  Alad.  der  Wissenschaften,  1  #r.  15.  Bd.  8.  Abtheilung;  Müllenhoff  in

Srichr#t  für  Deutsches  Alterthum,  1881,  p.  404

„  Die  Vormundschaft  nach  der  Grundsäpen  des  Teutschen  *"  3  Bde.,  1835

 

 

bis  1653  —  Die  Vormundschaft  im  Rechte  de  LS  762—  *  Amt##  in
in  Kritischen  Biertelsahrsschrift,  ll.  421  f.  7#  Mnschafs.  #  zen,
bardenrecht,  innd  der  Jeuschr  ist  für  Recht  gschichte,  N#  *  atleen,  r  Geschlechtsvor

mundschaft.  Nosin,  Die  Formvorschriften  für  die  zW.  rungsgeschäfte  der  Frauen
nach  k,  1  Re  cchie,  ün  i'J*  ferungsgescheft

8  23.  Das  Erbrecht  ist  ein  Familienrecht  und  besteht  in  der  Befugniß,
den  Nachlaß  eines  Verstorbenen  in  Besitz  zu  nehmen.  Es  begründet  demnach  nicht
wie  das  Römische  Erbrecht  eine  Universalsuccession.  Antretung  der  Erbschaft  war
nicht  erforderlich.  Der  Todte  erbte  den  Lebendigen,  d.  h.  der  Erblasser  setzte  durch
seinen  Tod  den  Erben  in  die  Gewere  (hier  Besitzrecht  bedeutend)  seines  Vermögens.
Die  Auseinandersetzung  der  Erbschaft  konnte  erst  erfolgen,  wenn  der  dreißigste  Tag
nach  dem  Tode  des  Erblassers  abgelaufen  war.  Die  Erben  waren  nur  geborenc.
nicht  gekorene.  Fremd  waren  dem  Deutschen  Rechte  letztwillige  Verfügungen.  Die
gesammte  Blutsverwandtschaft  begreisft  der  Ausdruck  Sippe.  Busen  bezeichnet  die
Descendenz,  Schooß  die  Ascendenz.  Nach  den  Geschlechtssymbolen  heißen  die
Verwandten  der  mämnlichen  Seite  Schwertmagen,  die  der  weiblichen  Spill=  oder
Kunkelmagen.  Die  Nähe  der  Sippe  wird  nach  Gliedern  gezählt,  angefangen  vom
Haupte  des  menschlichen  Leibes  bis  zum  Nagel  der  Hand.  Bleiben  mehrere  Erben
nach  dem  Tode  des  Erblassers  in  gemeinschaftlichem  Besitze  der  ungetheilten  Erbschaft,
  so  werden  sie  als  Ganerben  bezeichnet.

Die  dem  Deutschen  Rechte  ursprüngliche,  wenn  auch  schon  früh  getrübte  Erbfolgeordnung
  ist  jene,  welche  man  heutzutage  als  Parentelenordnung,  Linealgradualfolge
  bezeichnet.  Die  nähere  Parentel  schließt  die  entfernteren  aus.  Eine  Parentel
bilden  aber  jene  Personen,  welche  durch  den  nächsten  Stammhalter  verbunden  sind.
Zmnächst  find  zum  Erbe  berufen  die  Descendenten  (erste  Parentel),  unter  diesen
wieder  zuerst  die  Kinder  des  Erblassers.  Enkel  hatten  anfangs,  wenn  sie  mit  Kinderm
des  Erblassers  konkurrirten,  kein  Erbrecht.  Erst  nach  langem  Ringen  hat  die  Gesetgebung
  das  sog.  Repräsentationsrecht  der  Enkel  zur  Anerkennung  gebracht.  Fehlt
der  Busen,  so  tritt  die  Parentel  des  Vaters  ein  u.  s.  w.  Innerhalb  der  Parentel
untscheidet  die  Nähe  des  Gliedes.  Am  deutlichsten  weisen  dieses  Erbfolgesystem
einzelne  Quellen  der  Fränkischen  Tochterrechte  auf,  die  Normannischen  und  Anglonormannischen
  Rechtsquellen,  Französische  und  Flandrische  Coutumes  und  das  in
Südholland  und  Seeland  geltende  Erbrecht,  das  sog.  Schependomsrecht.  Auch  liegt
den  Grundsätzen  über  Vertheilung  des  Wergeldes  unter  die  Magen  der  todten  Hand
in  Flandrischen,  Holländischen  und  Friesischen  Rechtsquellen  die  der  Parentelenenduung
  eigenthümliche  Schichtung  der  Verwandtschaft  zu  Grunde.
        <pb n="257" />
        262  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2c.

Die  männlichen  Verwandten  waren  den  weiblichen  gegenüber  bevorzugt.  Ursprünglich
  mögen  sie  dieselben  vollständig  ausgeschlossen  haben.  Ter  Mann  ging
zum  Erbe,  das  Weib  ging  davon.  Dieser  Rechtsfatz  erlitt  aber  nach  zwei  Seiten
hin  eine  Einschränkung.  Er  wurde  entweder  beschränkt  auf  die  Erbfolge  in  den
Grundbesitz,  oder  auf  einen  engeren  Kreis  der  Verwandtschaft,  innerhalb  dessen  der
Mann  die  weiblichen  Verwandten  gleichen  Gliedes  völlig  ausschloß,  während  die
serneren  Verwandten  das  Erbe  ohne  Rücksicht  auf  den  Geschlechtsunterschied  theilten.
Beide  Bevorzugungsarten  des  Mannes  konnten  auch  verbunden  sein,  indem  in  dem
engeren  Verwandtschaftekreise  ein  unbedingter,  in  dem  weiteren  nur  ein  Vorzug  betreffs
  des  Grundbesitzes  statthatte.  Zum  Ersatz  für  die  unbedingte  Zurücksetzung  in
den  näheren  Eliedern  der  Blutsverwandtschaft  wird  den  weiblichen  Verwandten  nach
manchen  Volksrechten  ein  Vorzugsrecht  in  entfernteren  Gliedern  vor  gleich  nahen
männlichen  Verwandten  gewährt.  Namentlich  ist  in  dieser  Beziehung  das  bevorzugte
  Erbrecht  der  Vater-  und  Mutterschwestern  für  die  Quellen  der  Fränkischen  Zeit
hervorzuheben.  Die  Wirkung  des  Geschlechtsunterschiedes  wurde  zuerst  in  den
Städten  beseitigt  und  von  da  aus  ging  die  Gleichberechtigung  in  das  Landrrecht  über.
Doch  hat  sich  der  Vorzug  des  Mannsstammes  für  die  Stammgüter  des  Adels  und
im  Bauemnecht  erhalten.

Für  gewisse  Gegenstände  der  nachgelassenen  Fahrhabe  kam  eine  besondere  Erbfolge
  in  Anwendung.  Bei  dem  Tode  eines  Mannes  fiel  das  Heergeräthe,  bestehend
aus  den  Dingen,  die  man  zur  Kriegsfahrt  brauchte,  an  den  nächsten  Schwertmagen.
Bei  der  Beerbung  einer  Frau  nahm  nach  Sachsenrecht  die  nächste  Riftel  die  Gerade,
welche  in  ihrem  Inhalt  der  Wittwengerade  entipricht.  Eine  besondere  Stellung
im  Erbrechte  hatte  ferner  das  Handgemal,  d.  i.  „das  freie,  mit  einem  etwa  wehrhaften
  Wohnsitze  versehene  Grundstück  eines  Vollrreien,  welches  als  Haupt=  und
Stammgut  des  Geschlechtes  ungetheilt  auf  den  Acltesten  von  der  Schwertseite  sich
vererbte.“  (Homeyer.)

Das  Erbrecht  äußerte  sich  schon  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  in  dem  Wartrechte
  der  nächsten  Erben.  Jener  war  nämlich  bei  der  Veräußerung  von  Grundbesitz
an  deren  Zustimmung  gebunden.  Veräußerte  er  ohne  dieselbe,  so  konnten  diese
binnen  Jahr  und  Tag  ihr  Beispruchsrecht  ausüben  und  das  veräußerte  Gut  an
sich  ziehen,  als  ob  bezüglich  desselben  der  Erbsfall  bereits  eingetreten  wäre.  Schon
von  den  Volkerechten  erwähnen  manche  das  Beispruchsrecht,  so  das  Sächfische,  das
Langobardische,  das  Ribuarische,  das  Bairische,  das  Burgundische,  und  zwar  entweder
als  ein  Recht  des  nächsten  Erben  schlechtweg  oder  doch  gewisser  Erben,  so  zum
mindesten  der  unabgetheilten  Söhne.  In  voller  Ausbildung  tritt  es  uns  zur  Zeit
der  Rechtobücher  entgegen.  Doch  haben  einzelne  Gegenden  Deutschlands  sich  frei
davon  gehalten,  oder  es  doch  früh  wieder  beseitigt;  im  Uebrigen  wurde  es  vielsach,
zumal  in  den  Städten,  beschränkt  und  abgeschwächt.  Beschränkt  auf  das  ererbte
Gut  des  Erblassers,  dagegen  ausgehoben  für  das  wohlgewonnene  Gut.  Abgeschwächt
zu  einem  bloßen  Retrakterecht,  indem  der  Erbe  nur  durch  Eintritt  in  die  Veräußerungebedingungen
  das  Gut  an  sich  bringen  konnte.  Vielfach  ist  aber  schon  im
Mittelalter  die  volle  Veräußerungsfreiheit  des  Erblassers  rechtlich  anerkannt  worden.
Bezüglich  der  Fahrhabe  bestand  nur  die  Beschränkung,  daß  die  im  Siechthum  vorgenommene
  Veräußerung  ungültig  war.  Die  Veräußerungsfähigkeit  wird  daher  von
gewissen  rechtlich  hergebrachten  Kraftproben  des  Veräußerrrs  abhängig  gemacht,  eine
Beschränkung,  gegen  welche  die  Kirche  lebhaft  ankämpfte,  wie  denn  auch  die  davon
handelnde  Stelle  des  Sachsenspiegels  unter  die  vom  Papste  reprobirten  Artikel  desselben
  zählt.

Wo  die  dargestellten  Rechtesätze  über  Bevorzugung  des  Mannsstammes,  über
das  Beisprucherecht,  über  das  Handgemal,  welche  die  Erhaltung  des  Grundbesitzes
im  Mannsstamme  beförderten,  entweder  nicht  in  Geltung  waren  oder  nicht  mehr
galten  oder  nicht  als  ausreichend  erschienen,  konnte  man  besondere  Diepositionen
        <pb n="258" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  263

tessen,  vermöge  deren  gewisse  Güter  auf  die  Dauer  im  Mannsstamme  erhalten
blieben.  Bei  den  Angelsachsen  finden  sich  schon  vom  achten  Jahrhundert  ab  Zuwendungen
  von  Grundstücken  mit  der  Bestimmung,  daß  sie  unveräußerlich  im
Mamsstamme  des  Bedachten  verbleiben  sollen.  In  Deutschland  tauchen  Rechtsgeschöfte
  ähnlicher  Tendenz  erst  später  auf.  Man  benutzte  hier  die  Vergabung  zu
grsammter  Hand  mit  Ausschließung  der  ognatischen)  Erfolge.  Eines  der  frühesten
Beipiele  bictet  eine  Bairische  Urkunde  von  1095.  Das  unter  den  Gesammthändem
begründete  Verhältniß,  bei  welchem  Theilung  und  Veräußerung  in  der  Regel  ausgeschloffen
  find,  wird  vielfach  als  Ganerbschaft  bezeichnet.  Die  dahin  abzielenden
Nechtsgeschäfte  heißen  Burgfrieden,  Stammvereine,  Erbeinigungen  und  bilden  die
Vorläufer  der  späteren  Fideikommißstiftungen.  Seit  dem  vierzehnten  Jahrhundert
finden  sich  dabei  auch  Anordnungen  einer  bestimmten  Individualfuccession.

Vergabungen  auf  den  Todeskall  waren  ursprünglich  unzulässig,  weil  der  Erblasser
  dadurch  die  vergabte  Sache  nicht  sich,  sondern  nur  seinen  Erben  entzog.  Doch
kamen  schon  früh  Rechtsgeschäfte  in  Uebung,  durch  welche  man  den  faktischen  Erfolg
einer  solchen  Vergabung  herbeiführte,  indem  man  dem  Bedachten  bereits  bei  Lebzeiten
  ein  festes  Recht  an  der  Sache  einräumte,  sich  aber  in  irgend  einer  Form  die
Lutzung  bis  zum  Tode  vorbehielt.  Die  lex  Salica  kennt  zu  diesem  Zwecke  ein  weitläusiges
  Rechtsgeschäft  (adfathomire),  durch  welches  das  Gut  zunächst  einem  Mittelemann
  (Salmann)  übertragen  wurde,  der  es  dann  binnen  Jahr  und  Tag  dem  Bedachten
  übereignete.  Das  Ribuarische  Recht  gestattet  für  die  Zuwendung  auf  den
Todesfall  die  investitura  per  cartam,  welche  namentlich  auch  in  Italien  häufig
dam  benutzt  wurde.  Seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  finden  sch  zuerst  in  Süddeutschland
  Vergabungen  auf  den  Todesfall  durch  sog.  Erbvertinag,  d.  h.  durch  rechteiörmlichen
  Vertrag,  welcher  dem  Bedachten  ein  unentziehbares  Erbrecht  einräumte.

Testamente  stellte  die  Kirche  unter  ihren  Schutz.  Sie  übte  die  Gerichtsbarkeit
in  Testamentssachen  und  verlangte  die  Erfüllung  des  letzten  Willens  als  sittliche
Pflicht.  Vor  dem  weltlichen  Rechte  wurden  die  Testamente  zuerst  in  den  Städten
als  rechtskräftig  behandelt.  Doch  enthielten  diese  letztwilligen  Verfügungen.  Geschäfte,
Gemächte  genaunt,  nicht  Erbeseinsetzungen  im  Römischen  Sinne,  sondern  nur  einselne
  Vermächtnisse.  Um  die  Ausführung  derselben  vom  Willen  des  Erben  unabhängig
  zu  machen,  bediente  man  sich  gewisser  Mittelspersonen,  Treuhänder,  erogatores,
Cxrekutoren,  welchen  die  Regulirung  des  Nachlasses  übertragen  wurde,  eine  Einrichtung,
  in  welcher  der  Ursprung  des  Institutes  der  Testamentserekutoren  zu  sehen  ist.
Die  Testamente  im  Römischen  Sinne  kamen  in  Deutschland  erst  mit  der  allgemeinen
Kezeption  der  fremden  Rechte  in  Geltung.

Erbloses  Gut  erstirbt  an  die  öffentliche  Gewalt,  in  Fränkischer  Zeit  an  den
#önig;  nach  dem  Sachsenspiegel  fallen  erblose  Güter  von  mehr  als  dreißig  Hufen
an  den  König,  von  mehr  als  drei  Husen  an  den  Grafen,  kleinere  an  den  Schultheiß.
Seit  der  vollständigen  Ausbildung  der  Landeshoheit  steht  das  Heimfallsrecht  dem
Landeeherrn  zu;  Städte  besaßen  es  nicht  selten  auf  Grund  besonderer  Privilegien.

Siegel,  Das  Deutsche  Erbrecht,  1853;  v.  Sydow,  Darstellung  des  Erbrechts  nach  den
#  Sachsenspiegels,  1828;  Miller,  Das  Langobardische  Erbrecht,  in  der
7  für  Rechtsgeschichte,  XIII.  38  ff.;  K.  Cosack,  Der  Besitz  des  Erben,  1977;

omeyer,  Der  Deißiese  Abbendlungen  der  Berliner  Akademie,  1834.  —  Moajer,  Teutsche
Die  nsc  Arrwandscaftsbrrcchnun  mit  besonderer  Bean

  die  Wbie  die.  gub.  1853:  Wasserschleben,  Prinzip  der  Suceeffionsordnung  nach

Eeh  er  inzbesond##  geschen,  Fecht.23  16005  Kriibe  Tie  Germanische  Verwandtast

  obe  rechnung  und  das  Prinzip  bensol  rh-  ver,  Stellung  des  Sachsenwiegels
  zur  #e##telsnerd  ung,  kein  s  un  88  nach  d  B-  der  Suoresfionsordnung
  im  Germanischen  te,  Irbrinch  Pet  ich  lechts.  VI.  1873  4..

uu  der  Kritischen  scen  Rechle  ist,  8  XIV.  1;  XVII  4  H.  Bru  „Tas

 

Auglonormannische  Eabselsessten.  ein  Beitem,  zur  96  6t  Sereen  1800:
Wasserschleben,  Das  Prinzip  benso  870;  mira,  Erbenfolge  und  Ver-#andtschaftsgliederung
  nach  den  imeede  eschen  Kechin  184:  Kohler,  Zur  Lehre  von
        <pb n="259" />
        264  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  it.

det  hertenteleordnQ  in  Lucheltn  —  n  gsihes  0  Lipillcht.  #ln  I71  f.
(187051  —  Zimme  Das  Deutsche  Stam  Darstellun  des
Rechts  der  *o  —S  —**  Lurt  chen  Nechct  ’l  dessen  Ftnn  aus  dem  Lübischen
  Rechte,  337;:  Herm  Ri  —  a  Erb=  und  Familienrecht  der  Deutschen
Dmmastien  P.l.  umtst  u  te  des  Deutjchen  Fürstenrechta,  I1.  —
omeher,  Ueber  die  Heimath  r  echte,  insbesondere  Üüber  das  Hantgemal.
dhandlungen  der  Berliner  Akademie,  135  chröder,  Zur  Geschichte  des  Warterechts
der  Erben,  in  der  Zeitschrift  an  *%  —  Levyl#,  De  origine  facultatis  heredibus
  in  #  Germanico  conceasae  prohibendi  alienstiones  rerum  inmedtat  183:
Terselbe,  Die  Succession  des  Erden  in  die  Obligatsanen  des  Erdlassers,  1864;  Pernic
in  der  Krik.  en  IX.;  Stobbe,  Deutsches  Privatrecht,  .  Geschichte  :
Beispruch,rechts,  II.  106  ff.;  Fippe  r,  Tas  8  nach  Alisächfischem  Recht.  1879,
in  Gierke's  vu  zur  Deutschen  Staats=  und  Fihtsgeschichte  —  —  H.  Brunner,
Zur  Rechtsgeschich  ömischen  und  Germanischen  Urkun  1880  Das  An  .
söchfische  amilienscbeiloimmih:  ippermann,  Kleine  Schristen,  L  mWmn—  1
Sally  K#n  Beiträge  *  der  ulleitomiissorischen  S#hstitutionen,  18978.  —
g..  Pr#  B  ng  des  partieesn
  den  Testamentsm



s  quac  in  obtinueru  e  es.  1847;  lali  Adhandlungen,  IIL

;  Lammer,  Das  Recht  der  woes  Hand,  1875  Sn  Die  letztwilligen  Veraleger

  nach  den  Schwei  ——9  Rechten  der  früberin  eit,  in  d.n  dL.  ür  weiser.
echt  von  Heusler  .  XIV.  68  ff.  (1875/.  —  Tomaschek,  Das  Heimfallsrecht,

 

 

Zweiter  Abschnitt:  Die  Rechtsentwicklung  in  Deutschland  seit  der
Anfnahme  der  fremden  Rechte.

8  24.  Das  Deutsche  Reich  ging  seit  Ausgang  des  Mittelalters  seiner  allmählichen
  Auflösung  entgegen,  da  seine  Verfassung  die  abgestorbenen  und  zur  Unwahrheit
  gewordenen  Formen  des  Lehnswesens  nicht  zu  überwinden  vermochte.  In
Folge  der  Habsburgisch-Spanischen  Politik  wurden  die  Schweiz,  die  Niederlande,
Burgund  und  Italien  dem  Reiche  auf  die  Dauer  entfremdet.  In  die  inneren
Kriege,  welche  die  Reformation  im  Gesolge  hatte,  mengte  sich  das  Aueland  und
gewann  dadurch  einen  nachhaltigen  Einfluß  auf  die  Deutschen  Angelegenheiten,  den
es  zur  Schllrung  der  Zwictracht  im  Reiche  benußtr.  Der  Schwerpunkt  der  politischen
  Entwicklung  der  Nation  ruhte  nunmehr  in  den  Territorien,  von  welchen  Oesterreich
  in  Verbindung  mit  außerdeutschen  Ländern  seinem  Fürstengeschlechte  den  nahe  zu
unnnterbrochenen  Besitz  der  Deutschen  Königskrone  und  des  nun  völlig  inhaltlosen
Kaisertitels  sichertt.  Da  an  der  arg  gefährdeten  Westgrenze  Deutschlands  eine  kräftige,
  zur  Schutzmacht  geeignete  Territorialgewalt  nicht  vorhanden  war,  erlitt  es
gerade  nach  dieser  Seite  hin  empfindliche  Gebietsverluste.  Die  Französische  Revolution
  und  ihre  Folgen  gaben  die  Veranlassung  zum  endlichen  Zufammensturze  des
Reiches,  das  seine  innere  Lebensfähigkeit  schon  seit  langem  eingebüßt  hatte.  Am
6.  August  1806  legte  Franz  II.  die  Deutsche  Kaiserkrone  nieder,  nachdem  er  schon
1804  den  Titel  eines  Kaisers  von  Oesterreich  angenommen  hatte.  Nach  kurjzer
Uebergangsperiode  wurde  1815  eine  rein  äußerliche  Einigung  Deutschlands  durch
Schöpfung  eines  unvollkommenen  Staatenbundes  hergestellt,  welcher  die  in  den  Befreiungskriegen
  angeregten  Erwartungen  keineswegs  erfüllte  und  seiner  Grundverfassung
nach  einer  Weiterentwicklung  unfähig  war,  auch  wenn  die  Rivalität  der  aue  ursprünglichen
  Markgrafschaften  herausgewachsenen  Großmächte  Oesterreich  und  Preußen
eine  solche  zugelassen  hätte.  Die  Ereignisse  dee  Jahree  1866  haben  die  Bundesverfasfung
  gesprengt,  nachdem  sie  mit  kurzer  Unterbrechung  ungejähr  ein  halbes  Jahrhundert
  bestanden  hatte.  Damit  vollzog  sich  nur  der  langsame  Auflösungsprozeß,
den  die  Entwicklung  der  Temitorialgewalten  begonnen  hatte.  Diese  ist  aber  bei
jenem  negativen  Ergebnisse  nicht  stehen  geblieben.  Die  Norddeutsche  Bundesverfassung
        <pb n="260" />
        3.  Geschlchte  und  Quellen  des  Deutichen  Aechts.  265

vereinigte  unter  Preußens  Führung  zunächst  die  Norddeutschen  Staaten  zum  Bundesstaate.
  Der  Krieg,  welchen  1870  Frankreich  frevelmlithig  heraufbeschwor,  endigte
mit  der  Erwerbung  der  alten  Reichslonde  Elsaß  und  Deutschlothringen  und  brachte
die  Reihe  der  staatsreichtlichen  Uebergangssormen  zum  Abschluß,  welche  aus  dem
heiligen  Römischen  Reiche  Deutscher  Nation  zu  einem  Deutschen  Reiche  führten.
25.  Die  Umbildung  der  Kulturzustände,  wie  sie  die  Neuzeit  vom  Mittelalter
  scheidet,  ist  nicht  eine  Deutschland  eigenthümliche,  sondern  eine  Europäische
Thatsache  und  braucht  hier  nicht  des  Näheren  nachgewicsen  zu  werden.  Im  Deutschen
  Reiche  zeigte  sich  am  Anfang  des  16.  Jahrhunderts  eine  dreifache  Bewegung,
geme  religiöse,  eine  politische  und  eine  soziale.  Die  erste  siegte  in  einem  großen
Theile  von  Deutschland,  getragen  durch  die  Unterstützung  der  Landesherren  und
durch  den  Geist  des  Bürgerthume.  Die  zweite,  welche  eine  Umgestaltung  der
Neichsverfassung  bezweckte,  ging  von  der  frrien  Reicheritterschaft  aus  und  scheiterte
ebenso  wie  die  dritte,  welche  den  unterdrückten  Bauernstand  zum  Aufruhr  trieb
Das  Reich  hielt  bis  ans  Ende  seiner  Tage  an  seiner  Ständegliederung  sest.
Es  kannte  Reichsfürsten,  Grafen  und  Herren,  Reicheritter,  Reichsstädter  und  Reichsbauer.
  Der  Reichsadel  zerfiel  in  einen  hohen  und  niederen,  von  denen  der  erste
neben  der  Reichsunmittelbarkeit  die  Reichsstandschaft  und  den  Besitz  eines  Territoriums
  voraussehzte.  In  den  Tenitorien  dagegen  wurden  die  aus  dem  Mittelalter
brrübergenommenen  Standesunterschiede  im  Wesentlichen  verwischt,  um  dem  Begriffe
eines  allgemeinen  Staatsbürgerthums  Platz  zu  machen,  wie  es  schon  früher  die
Städte  in  kleinerrm  Kreise  ausgebildet  hatten.  Der  landsässige  Adel  büßte  seine
frühere  Bedeutung  ein,  da  die  Grundlagen  seiner  Sonderstellung  verloren  gingen.
Das  Ritterthum  hörte  mit  der  Eimührung  der  stehenden  Heere  aui,  ein  Berufsstand
zu  sein.  Das  Beamtenthum,  welches  durch  die  Rezeption  der  fremden  Rechte
mächtig  gefördert  wurde,  verdrängte  den  Adel  von  der  Staatsverwaltung,  soweit
er  nicht  in  dasselbe  aufging.  Durch  die  Adelsverleihungen  wurde  der  Briefadel
Schaßen,  dem  es  häufig  an  dem  Grundbesitze  gebrach,  der  sonst  als  Voraussetzung
öheren  Standes  galt.  Nach  dem  dreibigjährigen  Kriege  erscheint  die  oft  be-E
  Widerstandekraft  des  Adels  gegen  die  Landesherren  allenthalben  als  gebrochen.
  Seit  dieser  Zeit  erhielt  er  sich  nur  noch  durch  enges  Anlehnen  an  die
Hôfe  als  ein  Faktor  von  politischer  Bedeutung.  In  Folge  der  Reformation  erwarben
  die  Landesherren  die  kirchliche  Gewalt  über  ihre  protestantisch  gewordenen
Unterthanen.  In  den  katholischen  Ländern  sah  sich  die  Kirche  genöthigt,  sich  in
den  Dienst  der  Staatsgewalt  zu  begeben.  Die  Städte  gingen,  seit  die  Landesherren
die  von  jenen  zuerst  entwickelten  Staatsgedanken  im  Großen  durchführten,  in  ihrem
Wachsthum  zurück.  Das  Handwerk  wurde  erklufiv.  Die  Zunftverfassung  erstarrte
und  das  Wort  Zunft  bekam  seinen  modernen  Beigeschmack.  Erst  der  neuesten  Zeit
blieb  es  vorbehalten,  mit  dem  Zunstzwange  zu  buechen  und  ihn  durch  srrie  Einungen
zu  ersetzen.  Am  längsten  ließ  die  bürgerliche  Gleichstellung  des  Bauernstandes  aui
sich  warten.  Seit  dem  Ausgang  des  Mittelalters  macht  sich  eine  Verschlimmerung
in  der  sozialen  Lage  der  Bauern  geltend,  welche  zuerst  im  Westen  Deutschlands
fühlbar  wird  und  langsam  nach  dem  Osten  vorrückt.  Durch  den  Verfall  der  hosu#chtlichen
  Versaffung  verloren  die  Bauerschaften  ihre  autonome  Stellung;  allein  die
hoirechtlichen  Lasten  blieben  bestehen  und  wurden  mitunter  willkürlich  vermehrt.
Turch  das  Zusammenwirken  verschiedenartiger  Einflüsse  wurde  die  rechtliche  Sicherbrit
  der  bäuerlichen  Besiystände  gelockert.  Die  Versuche  der  Bauern,  sich  gegen  die
Verschlechterung  ihrer  Lage  selbst  zu  helfen,  wie  sie  in  den  Bauernkriegen  zum  Ausbruch
  kamen,  schlugen  sehl  und  führten  zu  neuer  Unterdrückung.  Nach  dem  dreißigjahrigen
  Kriege  trat  im  Osten  Deutschlands  eine  Versumpfung  der  agrarischen  Zustände
  ein,  welche  zur  Ausbildung  einer  neuen  romanistisch  gefärbten  Leibeigenschaft
führte  in  Gegenden,  wo  die  Leibeigenschaft  wie  in  der  Mark  Brandenburg  und  in
Mecklenburg  noch  nicht  oder  nicht  mehr  bestanden  hatte.  Erst  der  Absolutismus
        <pb n="261" />
        266  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Teutschen  Rechtsentwicklung  2c.

der  Staatsgewalt  griff  in  dieser  Beziehung  befsernd  ein,  indem  er  alles  bevormundend
und  die  Selbstverwaltung  zerstörend,  auf  dem  Umwege  der  allgemeinen  Unterthanenschaft
  den  Begriff  des  Staatsbürgerthums  schus.  Die  Leibeigenschaft  wurde  von
Staats  wegen  aufgehoben.  Die  Gleichheit  der  öffentlichen  Rechte  und  Pflichten,
wie  fie  der  Germanische  Staat  gekannt,  ist  damit  im  Prinzipe  wiedergewonnen,  zugleich
  aber  auch  der  Gegensatz  von  Freiheit  und  Unfreiheit  beseitigt,  dessen  Ausgleichung
  die  Ständegeschichte  der  Zwischenzeit  erfüllt.

Der  Auflösung  des  alten  Ständewesens  ist  die  Aufhebung  der  mit  der  ständischen
  Gliederung  enge  verwachsenen  Leiheverhältnifse  nachgefolgt.  Wie  bei  der  städtischen
  Häuserleihe  noch  im  Mittelalter  das  Leiherecht  der  Handwerker  in  Eigenthum
übergegangen  war,  so  wurden  nunmehr  die  Lehen  und  die  geliehenen  Bauemgüuter
allodifizirt.  in  freies  Eigenthum  verwandelt.  Die  Allodifizirung  der  Lehen  ist  zum

Theil  noch  im  Zuge.  Was  die  bäuerlichen  Leiheverhältniffe  betrifft,  so  hatten  dieselben
  zunächst  eine  gejahrvolle  Entwicklungephafe  durchzumachen,  welche  den  grundherrlichen
  „Leihezwang  zu  beseitigen  oder  die  Ausbildung  eines  solchen  zu  hindem
drohte.  Seit  die  Grundherren  nach  dem  Verfall  des  Ritterwesens  und  der  Entstehung
  des  Beamtenthums  mehr  auf  die  Selbstbewirthschaftung  ihrer  Güter  hingewiesen
  waren  und  zugleich  die  erleichterte  Möglichkeit  gegeben  war,  Arbeitskräfte
ohne  Güterleihe  zu  beschaffen,  suchten  sie  vielfach  die  verliehenen  Bauerngüter  einzuziehen,
  die  Erblichkeit  der  Leiheverhältniffe  rückgängig  zu  machen  oder  zu  verhindern.
  Vorschub  leistete  ihrem  Streben  die  Doktrin  der  romanistisch  geschulten
Juristen,  welche  auf  die  bäuerlichen  Besitzstände,  bei  welchen  sie  nicht  die  Merkmale
der  Römischen  Emphyteufis  sanden,  den  Begriff  der  Zeitpacht  anzuwenden  pflegten.
Bei  dieser  Sachlage  machte  in  den  wichtigsten  Territorien  die  landesherrliche  Gewalt
mit  Räücksicht  auf  das  Interesse  des  Staates  an  der  Exhaltung  eines  gesunden
Bauernstandes  den  Grundherren  gegenüber  den  Leihezwang  geltend,  indem  fie  im
Wege  der  Gesetzgebung  schlechtweg  die  Wiederbesetzung  heimgefallener  und  eingejogener
  Bauerstellen  vorschrieb  (Edikt  Friedrich's  des  Großen  vom  12.  Aug.  1749,
Allg.  Preuß.  Landricht  II.  7  §  14).  Die  agrarische  Gesetzgebung  dieses  Jahrhunderts
  hat  daunn  die  Leiheverhältuisse  in  freies  Eigenthum  der  Beliehenen  umgewandelt
  und  die  auf  den  Bauergltem  haftenden  Grundlasten  einem  Ablösungsverfahren
  unterworfen.  Damit  ist  der  wirthschaftliche  Prozeß,  welcher  durch  die
Ausbildung  der  Leiheverhältnisse  in  Fränkischer  Zeit  als  Reaktion  gegen  die  Anhäufung
  des  Grundbesitzes  in  den  Händen  Weniger  begonnen  hatte,  im  Gebiete  der
bäuerlichen  Befitzstände  zu  seinem  Peschichtlichen  Arschlsnse  gelangt.

Biedermann,  Teutschland  wosstische  —1  nnd  soziale  ge  im  18.  Jahrhundert,
  1654)  Zot  von  Srecen  astein,  Geschi  riealden  in  Reichzritterschaft,
  1659  chönberg,  d  Pebos  #t  a  .  en  Zunsiwesens

  in,  ###.  Mascher,  entiche  Gewerbewesen  von  der  frühesten  Zeit
bis  auf  di  enwart  ,  1666:  Ma  Er  Set  der  Fronhdse,  1856/2;  Sugenheim,  He-Nul
  Au  ebrng  der  ien  1861;  Runde,  Deutsches  Privatrecht,  p.  524;
Pfei  Das  Dentsche  Meierrecht,  ,  p.  188  ff.;  Lette  und  än:  ot  "znt6
Blinahlen,  Siinerg  des  Preuß.  Staates,  2  169  1859  Preußisches  Privatr#
Abschnitt  ie  Zargrae  remm  88  297  K.  (1881)  an  h  r  n  uns
Wesen  der  Leibeigenschaft  in  der  Zeitf  Silt.  à  areih-  7  .  or
Geschichte  der  bänerlichen  Snunelhurf.  in  in  der  Mark  burg  v  ber  De  ů.
4  Kolonisation  bis  zur  Regierung  des  Königs  Friedrich  npe  in  der  i  1  Rechs.
ge

8  Die  Rezeption  der  fremden  Rechte  und  namentlich  des  Römischen  Rechts
hat  sich  in  Deutschland  nicht  durch  einen  plötzlichen  Akt  vollzogen,  sondern  ist  das
Ergebniß  eines  lange  dauernden  Prozeffes,  in  welchem  wir  das  Stadium  der  theoretischen
  und  jenes  der  praktischen  Rezeption  unterscheiden  können.  Die  theoretische
Rezeption  liegt  in  dem  Aufkommen  der  Ueberzeugung,  daß  das  Kömische  Recht  in
Deutschland  Anspruch  auf  Geltung  habe.  Die  praktische  besteht  in  dem  Eindringen
des  Römischen  Rechts  in  die  Deutschen  Gerichte.  Jene  reicht  in  das  zwölfte  Jahr-
        <pb n="262" />
        3.  Gesqchichte  und  Quellen  des  Dentschen  Rechts.  267

hundert  zurück  und  wurzelte  in  dem  Gedanken,  daß  das  Römische  Reich  Deutscher
Lation  eine  Fortsetzung  des  alten  Römischen  Reiches  bilde,  daß  demnach  die  Gesetze
der  Römischen  Kaiser  Gesetze  der  Vorfahren  der  Deutschen  Könige  seien  und  als
solche  subsidiäre  Kraft  hätten.  Die  Beziehungen,  in  welche  die  Könige  aus  dem
Hause  der  Stauser  zu  den  Lehrern  des  Römischen  Rechts  in  Italien  traten,  boten
der  Verbreitung  und  Vertiejung  dieser  Idee  reichliche  Nahrung.  Sie  wurde  desto
lebendiger  und  kräftiger,  je  üppiger  im  Deutschen  Mittelalter  der  Partikularismus
emporwuche  und  je  mehr  die  örtliche  Zersplitterung  des  inkeimischen  Rechtes  um
sich  griff,  wie  es  denn  Überhaupt  ein  in  der  Geschichte  des  Deutschen  Volkes  öfter
wiederkehrender  Zug  ist,  daß  der  schroffste  Partikularismus  in  einem  schrankenlosen
Universalismus  seine  Ergänzung  gesucht  und  gefunden  hat.  Vermittelt  wurde  die
Kenntniß  des  fremden  Rechts  der  Nation  durch  die  Rechteschulen  Italiens,  deren
Weltruf  auch  aus  Deutschland  zahlreiche  Schüler  anzog,  schon  aus  dem  rein  praktischen
  Grunde,  weil  das  damals  in  so  viele  Lebensfragen  eingreifende  Kanonische
Recht  sich  in  seiner  Entwicklung  vielkach  an  das  Römische  Recht  anlehnte.  Zuerst
außerte  sich  der  Einfluß  desselben  in  der  Deutschen  Rechtsliteratur.  Der  Schwabenwiegel
  nimmt  schon  einzelne  Römische  Rechtssätze  in  sich  aus.  In  der  Glosse  zum
Sachsenspiegel  wurde  der  Versuch  gemacht,  eine  Konkordanz  zwischen  dem  Sachsenrechte
  einerseits,  den  leges  und  canones  andererseits  herzustellen.  Noch  größeren
Einfluß  hatte  die  Kenniniß  des  fremden  Rechts  auf  die  Arbeiten  des  Nicolaus
Wurm  und  des  Stadtschreibers  Johannes  von  Brünn.

Die  praktische  Rezeption  hat  ihre  Wurzel  in  der  Entstehung  eines  rechtsgelehrten
  Richterthums.  Die  fremdrechtlich  geschulten  Juristen  wurden  in  Deutschland
  anfänglich  nur  in  Verwaltungssachen  verwendet.  Zur  Rechtsprechung  gelangten
sie  dadurch,  daß  die  Verwaltung  diese  an  sich  zog,  und  zwar  zuerst  am  Hose  des
Königs,  welcher  Angelegeuheiten,  die  er,  zumal  als  Schiedsrichter,  perfönlich  entschied,
  ihrem  Rathe  anheimgab,  dann  aber  auch  sein  aus  einer  ursprünglichen  Verwaltungsbehörde
  heworgegangenes  Kammergericht  zum  Theil  mit  Rechtsgelehrten
besetzte.  Als  1495  das  Reichskammergericht  gegründet  wurde,  ließ  man  die  Beisitzer,
die  zur  Hälfte  Doktoren  sein  sollten,  schwören,  zu  richten  nach  des  Reiches  und  Gemeinen
  Nechten,  eine  Formel,  in  der  auch  das  Römische  Recht  inbegriffen  ist.  Nachdem
  das  oberste  Reichsgericht  vorausgegangen  war,  mußten  die  Territorial-  und
Stadtgerichte,  in  ihrer  Eigenschaft  als  untere  Instanzen  nothgedrungen  nachiolgen.
Uebrigens  war  in  den  Territorien  ein  ähnlicher  Prozeß  wie  am  Königshofe  vorausgegangen,
  indem  der  Kompromiß  der  Parteien  nicht  selten  Neochtsstreitigkeiten  den
absterbenden  Schöffengerichten  entzog  und  dem  Spruch  des  rechtsgelehrten  landesherrlichen
  Verwaltungsbeamten  zuwies.  Am  längsten  hielt  sich  von  fremder  Beimischung
  das  Dorfrecht  frei,  dessen  Quellen,  die  Weisthümer,  noch  für  geraume  Zeit
eine  Fundgrube  volksthümlicher  Rechtsanschauung  bleiben.

In  dem  nun  beginneuden  Kampfe  zwischen  einheimischem  und  fremdem  Rechte
jand  dieses  krättigste  Unterstützung  an  den  Deutschen.  Universitäten  durch  die  ausschließlich
  auf  dafselbe  gerichtete  Lehrthätigkeit  und  die  Spruchpraxis  der  Juristen-#atultäten,
  mit  welcher  diese  zum  Theil  an  die  Stelle  der  alten  Oberhöfe  traten.
Roch  nachhaltiger  aber  wirkte  die  populäre  juristische  Literatur,  welche  in  zahlreichen
Werken  die  Lehren  des  Römischen  und  Kanonischen  Rechts  auf  gemeinfaßliche  Weise
dem  ungelehrten  Laien  verständlich  zu  machen  suchte.  Als  die  bedeutendsten  und
wirksamsten  Arbeiten  dieser  Art  erscheinen  Ulrich  Tenglers  Laienspiegel  und  eine
von  Sebastian  Brandt  neu  auigelegte  und  Klagspiegel  getaufte  Arbeit  eines
unbekannten  Verfafsers.

Kezipirt  wurde  in  Deutschland  1)  das  Römische  Recht  in  dem  unten  anzugebenden
  S  Sinne,  2)  das  corpus  jaris  canonici  (clousum),  d.  h.  es  wurde  der  Inhalt
deselben  auch  in  den  weltlichen  Gerichten  als  Entscheidungsnorm  maßgebend.  In
Anfnahme  gelangte  endlich,  da  die  Rezeption  nun  einmal  im  Zuge  war,  3)  das
        <pb n="263" />
        268  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutichen  Nechtsentwicklung  2c.

Langobardische  Lehnrecht,  enthalten  in  den  libri  feudorum,  einer  Privatkompilation
von  Stücken  verschiedener  Entstehungszeit,  welche  in  Italien“  dem  corpus  juris  eivilis
als  decima  collatlo  novellarum  beigefügt  worden  war.  Sie  zerfällt  in  zwei  Bücher,
von  welchen  das  erste  in  28  Titeln  einen  Aufsatz  über  Langobardisches  Lehnrecht
und  dessen  Abweichungen  vom  Römischen  Rechte  aus  den  Jahren  1095—  1136  nebst
anderen  Zusätzen  enthält.  Den  Grundstock  des  zweiten  (58  Titel)  bilden  zwei  vor
1158  entstandene  Briefe  des  Mailänder  Konfuls  Obertus  de  Orto  an  seinen  Sohn
Anselmus  und  eine  vermuthlich  gleichzeitige  Kompilation  Mailändischer  Lehnrechtsgewohnheiten
  und  Schöffensprüche.  Ein  Theil  des  in  den  libri  feudorum  verarbei  ·
teten  Stoffes  wurde  in  das  Mailänder  Stadtrecht  von  1216  aufgenonimen,  eine
Thatsache,  welche  für  die  Textkritik  und  für  die  Entstehungsgeschichte  der  lidri  feudorum
  noch  nicht  genügend  verwerthet  worden  ist.

Was  das  wichtigste  der  fremden  Rechte,  das  Römische  Recht,  betrifft,  so  unterscheiden
  sich  die  theoretische  und  die  praktische  Rezeption  in  Bezug  auf  ihren  Gegenstand,
  ihren  Umiang  und  ihre  Wirkung.  Die  theoretische  Rezeption  hatte  zum
Obiekt  die  Justinianischen  Rechtsbücher,  Institutionen,  Pandekten,  Koder  und
Novellen.  Sie  war  nicht  eine  Rezeption  einzelner  Rechtssätze  und  Rcchtsinstitute,
sondern  erfaßte  das  corpus  juris  civilis  in  complexu,  hat  es  aber  nur  als  fubsidiäres
  Recht  rezipirt.  Dagegen  fußt  die  praktische  Rezeption  auf  der  Rechtswiffenschaft,
  welche  sich  aus  Grund  des  corpus  joris  civilis,  dessen  Lehren  vielfach  modernisirend
  und  umgestaltend,  in  Italien  ausgebildet  hatte.  Wie  die  praktische  Rezeption
einerseits  das  durch  die  Italienische  Rechtswiffenschaft  vermittelte  Recht  zum  Gegenstande
  hat,  erstreckte  sie  sich  andererseits  nicht  aui  das  Römische  Recht  in  complexu,
sondern  nur  auf  einzelne,  wenn  auch  zahlreiche  und  tiefgreisende  Rechtssätze  und
Rechtsinstitute,  brachte  dieselben  aber,  ohne  Rücksicht  auf  die  Subsidiarität  des
fremden  Rechtes,  zur  absoluten  Geltung.  Der  Gegensatz  zwischen  der  theoretischen
und  praktischen  Rezeption  ist  zum  Theil  bis  jetzt  ein  ungelöster  geblieben  und  überhaupt
  kaum  recht  zum  Bewußtsein  gelangt.  Uebrigens  wurden  ihm  die  äußersten
Spitzen  abgebrochen,  indem  man  1)  die  Geltung  des  corpus  juris  civilis,  um
sich  abzufinden  mit  der  Thatsache,  daß  es  Rechtssätze  enthielt,  die  nicht  in  Anwendung
  kamen,  auf  die  glosfirten  Stellen  beschränkte,  welche  allein  die  Italienische
Rechtswissenschaft  ausgenommen  hatte;  indem  man  ferner  2)  zu  dem  Begriffe  eines
usus  modernus  pandectarum  seine  Zuflucht  nahm,  um  sich  hinwegzuhelfen  über  die
die  Thatsache,  daß  Rechtssätze  zur  Anwendung  kamen,  welche  das  corpus  joris  cir.
nicht  enthielt,  und  endlich,  indem  man  3)  die  absolute  Anwendung  des  fremden
Rechts  dem  einheimischen  gegenüber  damit  bemäntelte,  daß  man  ienem  fandatam
intentionem  zuschrieb,  die  einheimischen  Rechtssätze  als  facta  zum  Gegenstande  rechtskörmlichen
  Beweises  machte  und  für  die  Gültigkeit  des  Gewohnheitsrechtes  die  Römischen
Verjährungsfristen  verlangte.  So  kam  es,  daß  das  Deutsche  Recht  von  den  gelehrten
  und  halbgelehrten  Juristen,  mit  welchen  die  Gerichte  besetzt  waren,  in  ungebührlichster
  Weise  bei  Seite  geschoben  und  vernachlässigt  wurde.  Nur  in  den
Ländern  des  Sächsischen  Rechts,  die  überhaupt  sester  an  dem  Hergebrachten  zu
halten  pflegten,  stellte  sich  das  Verhältniß  etwas  besser,  soiern  die  Kenntniß  des
Gemeinen  Sächfischen  Nechts  Pflicht  des  Nichters  war  und  der  Sachsenspiegel  mit
der  über  ihm  entstandenen  Literatur  in  Anwendung  blieb.

Die  Thatsache  der  Rezeption  an  sich  ist  nicht  anzufechten.  Sie  bedari  keiner
Vertheidigung,  wenn  man  von  der  Ansicht  ausgeht,  daß  aller  Kulturfortschritt  der
Menschheit  die  Aufnahme  und  innerliche  Verarbeitung  vorausgegangener  Kultur  zur
Voraussetzung  hat.  Ihre  Erklärung  findet  fie  in  dem  damaligen  Zustande  des

eutschen  Rechts.  Die  Entwicklung  größeren  Verkehrs  forderte  ein  einheitliches
Recht.  Das  Bedürfniß  nach  einem  solchen  zeigt  sich  in  dem  Austauchen  von  Arbeiten
wie  der  Deutschenspiegel,  der  Schwabenspiegel  und  das  Kaiserrecht,  welche  ein  einheitliches
  Recht  darzustellen  suchten,  ohne  diese  Aufgabe  auch  nur  annähernd  zu
        <pb n="264" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  269

lösfen,  es  zeigt  sich  in  dem  Struben  nach  Bildung  größerer  Rechtsgebiete,  wie  sie  sich
I.  B.  in  der  Gruppirung  ausgedehnter  Stadtrechtsfamilien  vollzieht.  Da  die  einbeimische
  Rechtsentwicklung  über  ihren  Partikularismus  nicht  hinauskam,  ist  ungefähr
  um  dieselbe  Zeit,  als  Über  den  verschiedenen  Deutschen  Mundarten  eine  gemeinlame
  Deutsche  Schriftsprache  erwuchs,  das  Römische  Recht  als  gemeines  geschriebenes
Recht  Deutschlands  zur  Herrschaft  gelangt.  Uebrigens  war  das  Deutsche  Recht  gerade
damals  in  einer  Umbildung  begrissen,  welche  auf  vielen  Gebieten  im  corpus  juris
eivilis  Anknüpfungspunkte  fand,  so  daß  die  Aufnahme  defselben  hierin  nur  als  Abichluß
  einer  im  einheimischen  Rechte  bereits  angebahnten  Entwicklung  erscheint.  Diese
Amäherung  mußte  die  Rezeption  erleichtern,  während  die  Volksrechte  gerade  wegen
ihres  größeren  Gegenfatzes  zum  Nömischen  Rechte,  trotz  enger  örtlicher  Berührung,  gegen
dasselbe  Stand  gehalten  hatten.  Die  Verfassung  des  Deutschen  Königsgerichtes  hatte
es  ebensowenig  wie  die  Deutschen  Volksgerichte  und  Schöfsengerichte  zur  Ausbildung
eines  geschulten  Juristenstandes  kommen  lassen.  Da  ein  solcher  erst  in  der  einheitlichen
  Schule  des  fremden  Rechtes  erwuchs,  war  er  genöthigt,  mit  der  Existenz  des
fremden  Rechtes  zugleich  die  eigene  Eristenz  zu  erkämpfen.  Allein  was  stete  Tadel
und  Vorwurf  hervorrufen  wird,  ist  die  Art,  wie  die  Rezeption  von  ihm  durchgeführt
wurde.  Ein  nationales  Unglück  war  jenes  engherzige  Ignoriren  des  Deutschen
Rechts,  jenes  geistlose  und  rein  äußerliche  Aufpfropfen  Römischer  Rechtssätze  auf
einheimische  Verhältnisse,  die  Unkenntniß  des  Gegensatzes  zwischen  diesen  und  dem
Kömischen  Rechte,  welche  taub  machte  gegen  die  Wahrheit,  daß  kein  Volk  mit  der
Seele  eines  anderen  zu  denken  vermag.  Wenn  man  erwägt,  daß  wir  in  Folge
dieser  Fehler  das  Römische  Recht  noch  heute  nicht  üoulstünds  verdaut  haben,  mag
man  die  Verwirrung  ermessen,  welche  zur  Zeit  der  Rezeption  unter  der  Herrschaft
eines  vaaih  bornirten  Juristenstandes  im  Deutschen  Rechtsleben  einriß.

obbe,  Geschichte  der  Deuschen  Rechtsquellen,  II.;  Sai  —  Sicht  te  des  Nömi-#ichen
  rsrn  im  Mittgalter.  lss4  Franklin,  Selage  Gie  ezeption  des
Nemischen  Rechts,  eliubin  ng  Geschichte  vt  Grphhe,  m  des  Roͤ-misch-Kanonischem
  #s  q4  e  land  am  Ende  des  fünfzehnten  und  im  Ansang  des  sechsahnten
  Lerte.1  1867;  Muther,  Zur  Libellenzele  des  Deutschen  Rechts,  in  der
tichrist  für  Rechtsgeschi  cht#,  IV.  380;  Derselde  ßes  und  Kanonisch  e  echt  im
tichen  Mittelalter,  1871;  Derselbe,  Zur  Geschichle  100h  en  Kanoni  E  Praeste
in  Deutschland,  1872;  Schm  zidt,  Die  Nezeptlon  des  Römischen  Rechts  in  Deutschlond,  1868;
Stölsel,  Die  Entwicklu  ung  des  gelehrten  Richterthums  in  hruechben  sirien  2  Bde.
Sohm,  Die  Deuische  Frec  n  die  Kodifikotionsfrage,  in  Grünhut'  "
Hikrst  für  das  Pribat.  zud  öffentliche  Recht,  5  (1874);  Medderme  nn,  Die  *  tion
Romischen  Rechts,  rseßt  und  mit  dinhen  e  i  von  K  chul3,  5;
Tuuschr  echili  adc  ls#nn  Abb.  2:  Zur  Geschichte  der  Peh  des  Auiia
Aechtz  in  Lübeck  un  Beiir.  rge  8  —  des  Nömisch-Kanonischen
  Prozesses  in  den  R  Löndern,  1879;  No  upyping,  Geschichte  der  ut
cchen  Rechtswissenschaft,  —  Ueder  die  Wen  do3  ne  und  #evoyischen  Rechtes
war  #n  andertn  Orte  i.  858  gewesen.  Die  Libri  seudorum  stehen  hinter  den  Au  aden
Eivilis.  Eine  veue  kritische  Auegabe  ist  Wüursne  *  Uber  woneio
Vesfolkene  wom  1#5)  ed.  an,  1863,  und  in  den  Monumenta  patriae
—.  Dieck,  Literä  504  !n  #ngebadischen  Ledrschts  dis  zum  wiehehmen,  hinta
baspeyres,  Uer  die  Entstehung  und  älteste  #  ung  der  Ubri  fenudorum;
bieck,  De  tempore  duo  ins  feudale  1%  bardorum  in  Germaniam  unnshatun  idlaue
recebtun  Sit,  15  lrich  ksnter!s  zene  von  rechtmäßigen  Ordnungen
M  117  peinlichen  Regimenlen,  Augsb.  1509  und  öster.  Der  ri  terlich  d
el  nxi63  cu  dust  Doctorem  Sedastlanum  2.450  wider  durchslchtiget  ...  zum  teyl
t  u  ter.

Die  Gesetzgebung  seit  der  Rezeption  der  fremden  Rechte  ist  entweder  Reichsodbe
  Territorialgesetzgebung.  In  Reichssachen  übten  sie  Kaiser  und  Reichstag  aus.
Die  Gesammtheit  der  auf  einem  Reichstage  zu  Stande  gekommenen  Reichsschlüsse
namte  man  Reichsabschied,  recensos  imperi#,  weil  sie  bei  Entlassung  des  Reichstags
verkündet  wurden.  Der  jüngste  Reichsabschied  ist  der  von  1654;  denn  der  nächste,
1663  berufene  Reichstag  blieb  permanent.  Seit  der  Permanenz  des  Reichstages
        <pb n="265" />
        270  Die  geschichtchen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwidlung  it.

wurden  die  Reichsgesetze  in  der  Form  eines  kaiserlichen  Dekretes  erlassen,  welches
den  Beschluß  der  Reichstagskollegien  ratifizirte.  Das  im  Jahre  1521  eingesetzte
Reichsregiment  hegte  den  Plan,  eine  umfassende  Sammlung  aller  bis  dahin  ergangenen
Reichsgesete  in  ein  „gewiß  eigentlich  Kompendium  und  Form“  zu  veranstalten.  Doch
ist  es  zu  einer  offiziellen  Sammlung  und  Zusammenstellung  der  Reichsgesetze  niemals
gekommen.

Für  das  Reichsstaatsrecht,  welches  durch  die  Rezeption  in  keiner  Weife  berührt
wurde,  kommen  als  Quellen  besonderer  Art  seit  1520  in  Betracht  die  Wahlkapitulationen,
  Versprechungen  an  die  Reichsstände,  welche  vom  König  vor  der  Krönung
beschworen  werden,  ferner  die  Religionsverträge  und  Friedensschlüsse,  so  der  Westsälische
  Friede  von  1648,  dessen  weseutlicher  Inhalt,  soweit  er  das  Staatsrecht  betrifft,
  in  der  Erledigung  der  sog.  gravamina  ecclestastics  und  der  gravamina  po-Litica
  besteht  und  den  der  füngste  Reichsabschied  zum  Reichsgesetz  erhob,  und  der
Luneviller  Friede  von  1801,  auf  welchem  der  Neichsdeputationshauptschluß  von
1803  beruht.

Auf  jenen  Rechtsgebieten,  wo  die  Rezeption  Platz  gegriffen  hatte,  wäre  ein
umfassendes  Eingreifen  der  Reichsgesetzgebung  dringendes  Bedürfniß  gewesen.  Die
durch  die  Aufnahme  der  fremden  Rechte  erkaufte  Rechtscinheit  war  ungenügend  und
unsicher.  Die  zahlreichen  Kontroversen,  welche  die  Anwendung  des  fremden  Rechtes
veranlaßte,  das  unbestimmte  und  schwankende  Verhältniß  desselben  zu  den  Sätzen
des  einheimischen  Rechtes  konnten  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  normirt  werden.
Doch  ist  es  zu  einer  reiichsgesetzlichen  Regelung  nur  auf  dem  Gebiete  des  Strafrechtes
und  Strawverfahrens  gekommen.  Das  darauf  bezügliche  Reichsgesetz,  die  peinliche
Gerichtsordnung  Karl's  V.  (Consüututio  criminalis  Carolina,  C.  C.  C.)  ist  von  so
einschneidender  Bedeutung,  daß  hier  auf  dessen  Entstehungsgeschichte  des  näheren  eingegangen
  werden  darf.  Die  erste  Anregung  ging  von  dem  Reichskammergerichte
aus,  welches  in  einem  dem  Lindauer  Reichstag  von  1496,  1497  vorgelegten  Gutachten
  die  zahlreichen  Beschwerden  zur  Sprache  brachte,  die  über  die  Willkür  der
Strafi#ustiz  eingelaufen  waren.  Der  Freiburger  Reichstag  (1497,  1498)  sprach  auf
Grund  dieser  Anregung  das  Bedürfniß  aue,  eine  gemeine  Reformation  und  Ordnung
im  Reiche  auszurichten,  wie  man  in  criminalibus  prozediren  solle.  Der  Augsburger
Reichstag  von  1500  beauftragte  das  Reichsregiment  in  Verbindung  mit  dem  Kammergerichte
  eine  solche  Resormation  zu  machen.  Doch  blieb  dieser  Plan  unter  der
Regierung  Maximilian's  I.  trotz  aller  Verhandlungen  resultatlos.  Der  Wormfser
Reichstag  von  1521  griff  ihn  wieder  auf.  Ein  vom  Reichstag  eingesetzter  Ausschuß
legte  noch  in  demselben  Jahre  den  fertigen  Entwurf  einer  peinlichen  Gerichtsordnung
vor  (erstes  Projekt).  Derselbe  schloß  sich  fast  wörtlich  einer  Bamberger  Halsgerichtsordnung
  von  1507  an,  welche  der  Landhofmeister  des  Bischois  Georg  von  Bamberg.
Freiherr  Johann  von  Schwarzenberg  und  Hohenlandsberg,  ausgearbeitet  hatte.  Als
Quellen  der  Bambergensis  hatten  das  Bamberger  Stadtrecht,  eine  Bambergische
Landgerichtsordnung  von  15083,  die  Nürnberger  und  Wormser  Reiormation,  der
Klagspiegel,  einige  Reichsgesetze  und  insbesondere  die  kriminalistische  Literatur  der
Italienischen  Juristen  gedient.  Das  durch  Originalität,  Form  und  Inhalt  ausgezeichnete
  Werk  erwarb  sich  rasch  wohlverdientes  Ansehen,  1516  wurde  es  mit
geringiügigen  Aenderungen  von  den  Markgrasen  Kasimir  und  Georg  von  Brandenburg
  in  ihren  Fränkischen  Fürstenthümern  als  Gesetz  eingeführt.  Die  wichtigste
Bedeutung  erlangte  die  Bambergensis,  indem  sie  die  Strafrechtsreform  des  Reiches
in  Fluß  brachte  und  zur  Grundlage  des  Reichsstrafrechtes  wurde  (daher  mater  Carolinse
  genannt).  Doch  dauerte  es  noch  lange  Jahre,  bis  über  das  letztere  eine  allgemeine
  Verständigung  erreicht  wurde.  Das  auf  Grund  der  Bambergensis  ausgearbeitete
  Projekt  von  1521  mußte  noch  mehrfache  Nevisionen  erfahren.  Ein  zweites
Projekt  (die  Nürnberger  Revifion)  wurde  vom  Reichsregimente  1524  dem  Rümberger
Reichstag,  ein  drittes  (Speirer  Revision)  1529  dem  Neichstage  von  Speier  vor-
        <pb n="266" />
        3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutschen  Rechts.  271

gelegt.  Auf  dem  Augsburger  Reichetage  von  1530  kam  ein  viertes  Projekt,  der
Tugeburger  revidirte  Entwurf  zu  Stande,  welcher  endlich  auf  dem  Regensburger
Neichstage  von  1532  von  den  Reichsständen  genehmigt  und  durch  Reichsabschied
vom  27.  Juli  1532  als  „des  Kayser  Karls  V.  und  des  heyl.  röm.  Reichs  peinliche
  Gerichtsordnung“  publizirt  worden  ist.  Schwierigkeiten,  welche  zuletzt  von
einzelnen  Reichsständen  wegen  des  Verhältnisses  der  Carolina  zu  den  besteheuden
bar#tikularrechten  erhoben  worden  waren,  fanden  ihre  Erledigung  durch  die  sog.
#lvatorische  Klausel,  welche  die  Erhaltung  der  „alten,  wolherbrachten  rechtmessigen
und  billichen  gebreuche“  garantirte.

Auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  hat  die  Reichsgesetzgebung  sast  nichts  geleistet.
  Es  können  nur  die  Reichsnotariatsordnung  von  1512,  die  Neichspolizeiordnungen
  von  1530,  1548  und  1577,  die  Vormundschaftsordnung  von  1570  und
einzelne  Bestimmungen  über  das  Erbrecht,  Über  Gewerberecht,  Zinsfuß  und  Rentenltauf
  hervorgehoben  werden.  Für  das  bürgerliche  Gerichtsverfahren  sind  zu  nennen
die  Reichskammergerichtsordnungen  von  1495,  1521,  1548,  1555,  die  Reichshoimtheordnungen
  von  1559  und  1654  und  insbesondere  der  jüngste  Reichsabschied.
welche  einige  wichtige  Grundsätze  des  Prozeßrechtes  feststellte.

Da  die  Reichsgesetgebung  den  durch  die  Rezeption  arg  erschütterten  Rechtezmstand
  in  umfassender  Weise  zu  ordnen  unterließ,  sah  man  sich  in  der  Mehrzahl
der  größerrn  Territorien  veranlaßt,  selbständige  Landesgesetze  über  Privatrecht  und
Prozeßrecht  ins  Leben  zu  rufen.  Unter  dem  Einfluß  gelehrter  Juristen  entstanden,
wußen  sie  hauptsächlich  auf  dem  fremden  Rechte.  Dagegen  schloß  sich  die  Territorialgesetzgebung
  über  Strafrecht  und  Strafverfahren  an  die  Carolina  an.  Besondere
bervorzuheben  sind  die  Tiroler  Landesordnungen  von  1532  und  1573,  das  Würtembergische
  Landrecht  von  1555,  revidirt  1567  und  1610,  die  Solmser  Gerichtsmd
  Landesordnung  von  1571,  die  Landeskonstitutionen  des  Kurfürsten  Auguft  von
Sachsen  von  1572,  die  Kursächsischen  Dezisionen  von  1661  und  1746  und  die
Codices  Muximillanei  Bavarici  1751—1756.  Im  Gegensatz  zu  den  Kodisikationen.
als  deren  Vorläuser  sie  gelten  können,  lassen  diese  Ordnungen  neben  ihren  R
sätzen  das  Gemeine  Recht  als  ein  fubsidiäres  Recht  bestehen.  In  den  Städten  got
man,  soweit  sie  nicht  der  Landesgesetzgebung  unterworfen  wurden,  die  alten  Stadtuchte
  reformirt,  um  sie,  so  viel  als  möglich,  mit  dem  neuen  Rechtszustand  in  Einllang
  zu  bringen.  Von  den  Stadtrechtsrejormationen  ist  namentlich  die  Nürberger
Neiormation  von  1479  bahnbrechend  geworden  als  der  erste  gelungene  Versuch,  das
einheimische  Recht  mit  dem  fremden  systematisch  zu  verarbeiten,  welcher  dann  für
mehrere  jüngere  Stadtrechte  und  Landesordnungen  als  Quelle  und  Vorbild  gedient
hat.  Außerdem  sind  zu  nennen  das  Revidirte  Lübische  Stadtrecht  von  1586,
welches  von  dem  Syndikus  der  Stadt  Stralsund  David  Mevius  eingehend  kommentirt
  worden  ist,  die  Wormser  Reformation  von  1198,  die  Frank'urter  Resormationen
  von  1509,  1578  und  1611  und  die  Hamburger  Statuten  von  1608.

Seit  dem  siebzehnten  Jahrhunderte  machte  sich  in  der  Wissenschaft  eine  Oppoftion
  gegen  die  ausschließliche  Herrschaft  des  Römischen  Rechts  bemerkbar.  Nachbholtiger
  als  das  mit  bescheidenen  Anfängen  erwachende  Studium  des  Deutschen
Lechts  wirkte  in  dieser  Beziehung  der  Einfluß  der  naturrechtlichen  Schule,  welche
das  Recht,  zum  Theil  im  Gegensatz  zum  Nömischen,  aprioristisch  konstruirte  und
wicht  selten  deutschrechtliche  Gedanken  den  damaligen  Kulturverhältnissen  entsprechend
als  Postulate  der  Vernunft  formulirte.  Diese  naturrechtliche  Auffassung  gab  die
Erergie  und  den  Muth  zu  den  umfassenden  Gesetzgebungen,  Kodisikationen,  welche
Enrde  des  vorigen,  Anfang  dieses  Jahrhunderte  stattand.  Schon  16438  hatte  der
Germanist  Conring  in  seinem  Werke  de  origine  iuris  germanlei  ein  allgemein  verbtindliches
  Gesetzbuch  in  Deutscher  Sprache  und  von  mäßigem  Umfang  gefordert.
Dirfer  Gedanke  wurde  dann  von  den  Vertretern  des  Naturrechts  in  noch  schärferer
Ms#prägung  verfochten.  Zuerst  war  es  der  Preußische  Staat,  in  welchem  der  Plan
        <pb n="267" />
        272  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2c.

der  naturrechtlichen  Schule  ein  das  fremde  Recht  ausschließendes  Gesetzgebungswer
herzustellen,  praktisch  erlaßt  wurde.  Die  Kodifizirung  des  Rechtes  erfolgte  in  Preußen
durch  das  Allgemeine  Preußische  Landrecht  von  1794  und  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  für  die  Preußischen  Staaten  von  1795,  in  Oesterreich  durch  das  Allgemeine
Bürgerliche  Gesetzbuch  von  1811,  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  von  1781  und
das  Gesetz  über  Verbrechen  und  schwere  Polizeifübertretungen  von  1808,  dem  eine
Halegerichtsordnung  von  1768  und  ein  Strasgesetz  und  eine  Strasprozeßordnung
von  1787—88  vorausgegangen  waren.  In  einem  Theile  von  Deutschland  kam
Französisches  Recht  in  Geltung,  wie  es  auf  Veranlassung  Napoleon's  I.  kodiffzirt
worden  war.

Nach  den  Befreiungskriegen  tauchte  das  Projekt  einer  einheitlichen  Gesetzgebung
für  ganz  Deutschland  aus,  welches  aber  zunächst  nur  die  Wirkung  hatte,  eine  wissenschaftliche
  Kontroverse  hervorzurusen.  Währrnd  die  naturrechtliche  Schule  für  die
Kodifikation  eintrat,  wurde  das  Bedürfniß  einer  solchen  von  der  historischen  Schule
bestritten,  welche  mit  dem  Auftreten  Savigny's  zur  literarischen  Vorherrschaft  gelangte.
  Allein  gerade  der  Einfluß,  welchen  die  historische  Schule  auf  die  Praxis
gewann,  hat  das  von  ihr  geleugnete  Bedürfniß  der  Kodifikation  nur  gesteigert,  da
sie  durch  das  Zurückgreisen  auf  das  reine  Römische  Recht  des  corpus  jaris  civilis
das  Gewebe  zu  zerreißen  begann,  mit  welchem  der  usus  modernus  pandectarum
jenes  umsponnen  hatte,  um  es  mit  den  Bedürfnissen  und  Anschauungen  der  Zeit  in
nothdürftigen  Einklang  zu  setzen.  Zuerst  ist  die  Rechtseinheit  wenigstens  als  eine
materielle  auf  den  Gebieten  des  Wechsel-  und  Handelsrechts  durch  die  Allgemeine
Deutsche  Wechselordnung  und  das  Deutsche  Handelsgesetzbuch  hergestellt  worden.
Weitergehende  Entwürfe  scheiterten  an  der  unzulänglichen  Verfassung  des  Deutschen
Bundes.  Der  Norddeutsche  Bund  Überwies  das  Obligationenrecht,  das  Handelsund
  Wechlelrecht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren  der  gemeinsamen
BVundesgesetzgebung.  Diese  Kompetenz  in  Sachen  der  Justiggesetzgebung  ist  unverändert
  in  die  Reichsverfassung  Übergegangen,  aber  dann  durch  Gesetz  von  20.  Dezbr.
1873  auf  das  gesammte  bürgerliche  Recht  ausgedehnt  worden.  Abgesehen  von  zahlreichen
  z.  Th.  tiefeingreisenden  Spezialgesetzen  absolut  gemeinrechtlicher  Geltung  ist
die  Kodifikation  des  Strafrechtes,  des  Civilprozeß-  und  Konkursrechtes  vollzogen
worden.  Die  des  Privatrechtes  ist  im  Zuge.

ben  S.  229  og  hrte  Kochscche  S#lung  der  Reichsabschiede  geht  nur  bis  1730.
Hiue  eain  Fornnete  ammlung  bietet  K.  95#r  erstlocher,  Handbuch  der  Teutschen

Zeichtgesehe,  I785—94;  Capitulationes  Imp.  Romano-germ.  Caro  9  v  #  cum

annotameniis  Joh.  Limnsei,  140  Ziegle  n  K..  171  e  peinliche
  Gerichtsordnung  Karl's  V.  nedst  der  Bamberger  und  der  denbure  er  *  Frchtsordnung
  und  itt  den  Hroikten  von  1521  und  1526  (fynoptisch;,  “  3  n  von  Pöof#eS  ,
2.  Aufl.,  1876:  Karl  Gäterbock,  Die  Entstehungsgeschichte  der  Karolina  auf  Grund  archivolischer
  an  ant  1  aufge  sundener  Entwürfe,  1876:  Brunnenmeister,  Die
Cuellen  der  Bambergensis,  1879.  —  Eine  Uebersicht  der  Loudesgeseßze  bei  Eichhorn,  Einleitung
  in  das  Deutsche  Mualn  bei  Mittermaier,  Grundsäge  des  emeipen  Deutschen
Privakrechts,  und  Kraut,  Grundrig.  —  Ueder  die  Kodisigatienen  fiebe  Siob  be,  Rechtsquellen;
v.  Domin,  Neuere  Cesterreichische  Ahtse  eschichte,  1869;  Thibout,  Ueder  die  Nothwendigleit
  eines  ollgemeinen  bürgerlichen  Rechts  für  Teuischlam,  1814:  .  #s  Vom  Beruf
unferer  Zeit  sor  Gesetz  WBebung  u.  Rechtswissenschaft,  1814;  3.  Aufl.  1  1840.  Vgl.  H.  Brunner,
Die  Nechtzeinheit,  18

&amp;amp;  27.  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  bietet  währeud  feiner  lange
dauernden  Auflösungsperiode  ein  höchst  unerquickliches  Bild.  Der  Deutsche  König,
welcher  seit  Marimilan  I.  auch  ohne  Kaiserkrönung  den  Kaisertitel  führt,  steht  den
übrigen  Reichsständen  als  erster  Reichsstand  gegenüber.  In  allen  wichtigeren  Angelegenheiten
  ist  er  an  die  Zustimmung  des  Reichetages  gebunden.  Doch  bedürfen
die  Beschlüsse  desselben  seiner  Sanktion  und  hat  er  gegen  dieselben  ein  absolutes
Veto.  Im  Uebrigen  ist  seine  Machtvollkommenheit  auf  etliche  Reservatrechte  zusammengeschrumpft,
  von  denen  manche  nur  mit  Zustimmung  der  Kurüürsten,  andere
        <pb n="268" />
        3.  Geschichte  und  Ouellen  des  Deutschen  Nechts.  273

in  Folge  von  Verleihungen  nicht  vom  Kaiser  allein  ausgeübt  wurden.  Der  Reichstag
  zerfiel  in  drei  Kollegien,  das  Kurfürstenkollegium,  den  Reichsfürstenrath  (Fürsten,
Grafen  und  Herren)  und  das  Städtekollegium,  welches  aus  einer  Schwäbischen  und
einer  Kheinischen  Städtebank  bestand.  Im  Reichsfürstenrath  hatten  die  Fürsten
Brrilstimmen,  welche  seit  dem  Ausgange  des  sechzehnten  Jahrhunderts  den  Charakter
eines  auf  dem  Territorium  haftenden  Realrechts  annahmen.  Die  Grasen  und  Herren,
sowie  die  nichtfürstlichen  Prälaten  hatten  Kuriatstimmen.  Damit  ein  Reichsschluß
zu  Stande  komme,  war  die  Uebereinstimmung  aller  drei  Kollegien  nebst  der  Sanktion
des  Koaisers  erforderlich.  In  Religionsfachen  schied  sich  der  Reichstag  in  ein  corpos
eevangelicorum  unter  dem  Vorsitz  Kurfachsens  und  in  ein  corpus  catholicorum  unter
dem  Vorsitz  von  Mainz  litlo  in  partes).  Ein  Reichsgutachten  (so  hieß  der  Beschluß
  des  Reichstags  vor  der  kaiserlichen  Sanktion)  erforderte  in  Religionsangelegenheiten
  die  Uebereinstimmung  der  beiden  corpora,  innerhalb  deren  die  Mehrzahl  entschied.
  Die  oberste  Gerichtsgewalt  des  Königs  erlitt  eine  wesentliche  Einschränkung
durch  die  Gründung  des  Reichskammergerichts.  Um  1412  trat  an  die  Seite,  um
1450  an  die  Stelle  des  alten  Reichshofgerichts  ein  königliches  Kammergericht.
Gleich  jenem  hatte  es  keinen  ständigen  Sitz,  sondern  solgte  es  dem  Hofe  des  Königs
von  Ort  zu  Ort.  Die  unregelmäßige  Hegung  des  königlichen  Kammergerichts  veranlaßte
  Klagen  und  Beschwerden  der  Reichsstände  und  1495  mußte  sich  Max  I.  zur
Einführung  des  Reichskammergerichts  verstehen,  eines  obersten  Reichsgerichts,  dessen
Besetzung  in  Überwiegendem  Maße  nicht  von  ihm,  sondern  von  den  Reichsständen
abhing.  Um  diese  Einbuße  quitt  zu  machen,  wurde  von  den  Kaisern  eine  ursprünglich
  för  die  Oesterreichischen  Erblande  geschaffene  Behörde  zum  Reichshofrathe  ausgebildet,
  welcher  —  abgefehen  von  Lehnssachen  und  Kriminalfachen  der  Reichsunmittelbaren
  —  eine  mit  dem  Reichskammergerichte  konkumirende  Gerichtsbarkeit
ausübte.  Die  gutgemeinten  Versuche,  ein  kräftiges  und  dauerndes  Erekutivorgan  zu
schaffen,  blieben  leider  erfolglos.  Als  solches  hatte  sich  von  Zeit  zu  Zeit  der  1338
gegründete  und  öfter  erneute  Kurverein  von  Rhense,  wenigstens  in  gewissen  Beziehungen,
  benommen.  1495  traten  die  Reichsstände  mit  dem  Projekte  eines  Reichsrathes
  auf,  welches  vom  König  verworfen  wurde.  So  wurde  denn  die  Sorge  für
Aufrechthaltung  des  Landfriedens  und  Vollstreckung  der  kammergerichtlichen  Urtheile
werst  einer  jährlichen  Reichsversammlung,  dann  einem  Reichsregimente  und  nach
dessen  endgültiger  Auflösung.  khn  Reichskreisen  übertragen,  in  welche  Deutschland  zu
diesem  Behufe  eingetheilt  w#

Die  Macht  der  2—*  war  sowol  nach  oben,  gegenüber  Kaiser  und
Neich,  als  nach  unten  in  stetigem  Wachsen  begriffen.  Durch  den  Westiälischen
Frieden  wurde  die  Landeshoheit,  sowie  die  Theilnahme  der  Reichsstände  an  der
Neicheregierung  staatsrechtlich  und  völkerrechtlich  anerkannt.  Die  Landesherren  erlangten
  damals  das  Recht,  untereinander  und  mit  auswärtigen  Mächten  Bündnisse
abzuschließen  und  im  Anschluß  daran  das  Gesandtschaftsrecht.  Im  Verhältniß  zu
den  Unterthanen  machten  sie  das  Recht  der  Besteuerung  geltend,  handhabten  sie
das  jus  reformandi  und  dehnten  sie  den  Umfang  des  Negalitätebegriffes  aus.  Die
Tandtage  hatten  zu  Ansang  dieser  Periode  durch  die  steigende  Geldnoth  der  Fürsten
ihre  höchste  Machtentfaltung  erreicht.  Seit  die  Landeshoheit  nach  oben  hin  die
Unabhängigkeit  errungen,  „wird  alle  Krast  derselben,  die  bis  dahin  durch  den  Kampf
mit  der  Centralgewalt  im  Reiche  noch  gebunden  gewefen  war,  gegen  das  Hemmniß
von  unten,  gegen  die  Landstände  verfügbar“  (K.  Maurer).  Nach  dem  dreißigjährigen
  Kriege  erscheint  ihre  Krast  als  gebrochen.  In  den  Temitorien  bildet  sich
seit  dieser  Zeit  der  landesherrliche  Absolutismus  aus,  gestützt  auf  die  Lehre,  daß
der  Landesherr  unbeschränkt  sei,  soweit  nicht  die  Unterthanen  ein  entgegenstehendes
kiecht  beweisen  könnten.  Im  achtzehnten  Jahrhunderte  wurden  die  landständischen
Veriaffungen  entweder  ausdrücklich  aufgehoben  oder  zu  bloßem  Scheinwesen  herabgedrũckt.
  Die  neueste  Zeit  brachte  den  eingelnen  Ländern  Tuschlande  Repräsenr*

  Seltendorff.  Enehlophte.  I.  4.  Aufl.
        <pb n="269" />
        274  Die  geschichtlichen  Grundlagen  bder  Dentschen  Rechtsentwicllung  rt.

tativverfassungen,  Volksvertretungen  im  eigentlichen  Sinne,  während  die  alte  Landschaft
  nicht  als  Organ  des  Landes,  sondern  kraft  eigenen  Rechts  das  Land  repräsentirte
  und  schließlich  zu  einer  privilegirten  Körperschaft  herabgesunken  war.

Kurz  vor  seiner  Auflösung  erfuhr  das  Reich  eine  radikale  Aenderung  seiner
Verfassungsgrundlagen.  Um  die  weltlichen  Fürsten  zu  entschädigen,  welche  durch  die
im  Luneviller  Frieden  von  1801  erfolgte  Abtretung  des  linken  Rheinusers  an  Frankreich
  Gebietsverluste  erlitten  hatten,  wurden  durch  den  Neichsdeputationshauptschluß
von  1803  die  reichsunmittelbaren  geistlichen  Besitzungen  mit  wenigen  Ausnahmen
sekularisirt,  die  Reichsstädte  bis  auf  sechs  mediatifirt.

Ueber  die  Verfassungen  des  Deutschen  Bundes,  des  Norddeutschen  Bundes  und
des  Deutschen  Reichs  handelt  unten  der  Abschnitt  IV.  4:  das  Deutsche  Verfassungsrecht.


ablelt  :  Virriering  Iustratus  seu  —  „  w  Germ.  zu.

731;  Datt,  De  pace  imperü  J.  J.  Moser

V  Fli  n.]7  1754,  und  Ks  nzuͤngen  mien  u  dld  des  Staatsrechts,
  so  s  kr  isces  Staatsrecht,  1766—75;  Pütter,  #rteratur  deß  Deutschen  Staats-Tchte
  n  Ersch.  Viteratur  der  Juri  sieprüdenf  d  Politik,  1812.  Vat  die  die  Kilrratur
8  E  Art.  Landstände  in  Bluntschli's  Stoatswörterbuch,  l  zel
leidet  von  Isenburg,  Erzbischof  von  Mainz,  1459—1468,  ein  Beitrag  zur  bonser  te  der
———-  und  kirchli  ichen  Resormbestrebungen  des  15.  Jahrhunderts.  "6

öchste  Gerichtsbarkeit  des  Deutschen  Königs  und  Reichs  im  15.  Jahrh.,  iseb  Franklin,
as  1—*  Kammergericht  vor  dem  Jahre  1495,  1871;  Thudichu  P5r  Tormalige
Reichskammer  erericht  und  seine  Schlcksale,  in  nn  *ie  für  Deutsches  Achte#  W
neken,  Die  Regimentsordnung  von  1521  in  ihrem  Zusammenhang  mit  dem  l  in
den  Forschungen  zur  Deutschen  Geschichte,  Vn.

&amp;amp;  —8.  Das  Privatrecht  wurde  durch  die  Rezeption  der  fremden  Rechte  am
intensivsten  getroffen.  Deunoch  wurde  auch  auf  diesem  Gebiete  nicht  etwa  das  gesammte
  Deutsche  Recht  außer  Krast  gesetzt.  Es  erhielt  sich  für  Rechtsverhältnisse,
welche  dem  Römischen  Rechte  unbekannt  waren,  wie  z.  B.  die  Grundlasten.  Andererseits
  wurde  Romisches  Recht  nicht  aufgenommen,  wenn  das  betreffende  Römische
Rechtsverhältniß  in  Deutschland  fremd  war,  wie  das  bezüglich  der  Nhmischen
Sklaverei  zutraf.  Rechtsverhältnifse,  welche  beide  Rechte  kannten,  hatten  häufig  dieselbe
  Normirung  oder  es  hatte  sich  das  Deutsche  Recht  der  des  Römischen  bereits
genähert.  Dann  trat  wenigstens  nichts  durchaus  Fremdes  an  die  Stelle  des  Alten.
Von  einem  eigentlichen  Kampfe  konnte  nur  soweit  die  Rede  sein,  als  beide  Rechte
dasselbe  Verhältniß  verschieden  normirten.  Das  Ergebniß  war  nicht  immer  dasselbe.
Entweder  wurde  der  Deutsche  Rechtssatz  ausgestoßen  oder  die  Rezeption  des  Römischen
abgelehnt,  oder  es  fand  eine  gegenseitige  Modifikation  statt,  eine  Verschmelzung
Nömischerechtlicher  und  Deutsch-rechtlicher  Grundsätze.  Nicht  selten  hat  ein  Deutschrechtliches
  Institut  um  ein  Römisch-rechtliches  Gewand  oder  nur  einen  Römischen
Namen  erhalten,  indem  man  3.  B.  die  Aufhebung  der  väterlichen  Gewalt  durch
Gründung  einer  selbständigen  Wirthschaft  als  emaneipatio  auffaßte.  Sogar  völlig
neue  Rechteinstitute  bildeten  sich  durch  Verquickung  Römischer  und  Deutscher  Rechtsideen,
  so  das  Familienfideikommiß.  Weder  das  Römische  noch  das  Deutsche  Recht
sind  seit  der  Rezeption  auf  ihrem  damaligen  Standpunkte  stehen  geblieben,  beide
haben  sich  seitdem  fortgebildet.  Namentlich  das  moderne  Verkehrsrecht  schuf  eine
große  Anzahl  neuer  Einrichtungen,  welche  im  Römischen  Rechte  keinen  Anknüpfungspunkt
  finden.  Im  Allgemeinen  läßt  sich  das  Verhältniß  beider  Rechte  etwa  auf
solgende  Art  bestimmen.  „In  den  Fragen  Über  Rechts-  und  Handelsfähigkeit  ist
das  Römische  Recht  nicht  als  Grundlage  unferes  heutigen  Rechts  anzusehen“  (Roth).
Im  Familienrechte  überwiegt  das  Deutsche  Recht.  Im  ehelichen  Güterrechte  gelten
die  drei  Deutsch-rechtlichen  Systeme  der  Verwaltungsgemeinschaft,  der  allgemeinen
und  der  beschränkten  Gütergemeinschaft.  Reines  Römisches  eheliches  Güterrecht  gilt
nur  in  einem  sehr  geringen  Theile  von  Deutschland.  Die  patria  potestas  hat  ebenso
wenig  wie  das  Römische  Pekulienrecht  bei  uns  Wurzel  geschlagen.  Unsere  Vor-
        <pb n="270" />
        3.  Geschichte  und  QOuellen  des  Deutschen  Rechts.  275

mundschaft  hat  in  Folge  der  Ausbildung  der  staatlichen  Obervormundschaft  einen
von  der  Römischen  total  verschicdenen  Charakter.  Dasselbe  Verhältniß  gilt  für  das
Sachenrecht.  Die  Römische  Besizlehr  ist  zwar  im  Allgemeinen  rrzipirt,  allein  der
Begriff  des  Rechtsbesitzes  auf  eine  breitere  Grundlage  gestellt  worden.  Die  Lehre
vom  Eigenthumverwerb  hat  zum  Theil  in  Folge  der  Ausbildung  besonderer  aus  den
Negalien  hervorgegangener  Aneignungsrechte  (Jagd-,  Fischerei=  und  Bergrecht)  vom
RNömischen  Rechte  durchaus  abweichende  Rechtssätze  auszuweisen.  Im  größeren  Theile
von  Deutschland  hat  das  Institut  der  öffentlichen  Bücher  für  das  Grundeigenthum
das  Deutsche  Auflassungsprinzip  mehr  oder  minder  gewahrt.  Dasselbe  gilt  von  der
Ansschließung  der  Eigenthumsklage  bei  Mobilien,  bezüglich  des  Grundsatzes:  Hand
muß  Hand  wahren.  Das  Deutsche  Piandrecht  an  Liegenschaften  wurde  zwar  durch
die  Rezeption  auf  das  ärgste  in  Verwirrung  gebracht,  ist  aber  bereits  zum  größten
Theile  wieder  aus  Grund  Deutscher  Rechtsprinzipien  umgestaltet  worden.  Das  Gemeine
  Immobiliarrecht  gilt  im  Wesentlichen  unverändert  nur  noch  im  Preußischen
Amtegericht  Homburg  und  im  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.  Die  Reallasten,
das  Lehnrecht,  die  Rechtsverhältnisse  der  Dentschen  Bauerngüter  sind  dem  Römischen
Nechte  fremd.  Im  Obligationenrechte  hat  —  abgesehen  von  den  Instituten  des
Handels-,  Wechsel-  und  Seerechts  —  das  Römische  Recht  bei  der  Theilung  den
Schwerttheil  davongetragen.  Dennoch  finden  sich  wesentliche  Abweichungen.  Das
stung  persönliche  Verhältniß  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner,  wie  es  die  Römische
obligario  charakterisirt,  ist  uns  fremd;  daher  die  Uebertragbarkeit  der  Forderungen,
der  Erwerb  der  Forderung  durch  freie  Stellvertretung,  die  Verträge  über  Leistungen
an  Dritte  und  üÜber  Leistungen  Dritter.  Die  Lehre  von  der  Vollmacht  hat  im
Kômischen  Rechte  keine  haltbarcen  Anknüpfungspunkte.  Das  Römische  Recht  kennt
weder  die  allgemeine  Klagbarkeit  der  Verträge  des  modernen  Rechts,  noch  die  große
Ahzahl  neuentstandener  Vertragsarten,  von  denen  der  Verlagsvertrag,  der  Versichewungsvertrag,
  die  Leibrruntenverträge,  die  Präsentations-,  die  Ordre-,  die  Inhaberbapiert
  Beispiele  bieten.  Auch  das  Erbrecht  enthält  neben  seinen  Nomisch-rechtlichen
Grundlagen  eine  Masse  Deutsch  rechtlicher  Bestandtheile,  so  die  Erbverträge,  die
Testamentserekutoren,  Fideikommiß-  und  bebmerrbfolge,  zu  geschweigen  von  der
eltung.  Deutscher  Erbrechtssätze  in  den  Partikularrechten

die  Lehrbücher  des  —W  Deutschen  Eun  Roth  im  Archiv  für  prakgus
  VIII.  303  ff.;  Schröder  in  den  Verhaudlungen  des  12.  Deutschen

68  29.  Das  Strafrecht  zeigt  zur  Zeit  der  Rezeption,  mumal  in  Süddeutschland,
  das  Bestreben,  der  Verübung  von  Verbrechen  durch  große  Härte  entgegenmwirken.
  Die  Todesstrafe  wird  ungebührlich  ausgedehnt  und  in  Folge  defsen  sieht
man  sich  genöthigt,  diefelbe  für  schwerere  Fälle  in  graufamer  Weise  zu  verschärien.
Die  einreißende  Verwilderung  machte  eine  Reform  zum  dringenden  Bedürfniß.
Diese  erfolgte  durch  die  Peinliche  Gerichtsordnung  Karl's  des  Fünften,  welche  mit
Nücksicht  auf  die  damaligen  Rechtszustände  als  ein  wesentlicher  Fortschritt  erscheint
und  den  Ausgangspunkt  für  die  Fortbildung  des  Strafrechts  in  der  Jolgezeit  abgiebt.
  Das  Straufensystem  der  Carolina  beruht  auf  einsachen  und  qualifizirten  Todesstrasen,
  verstmmelnden  Strafen,  körperlicher  Züchtigung,  Landesverweisung,  Gesängniß,
  Vermögens-  und  Ehunstrasen.  Die  gemeinrechtliche  Praxis  des  fiebgehnten
Johrhunderts  steht  insbesondere  unter  dem  Einfluß  des  Kriminalisten  Benedikt
Carpzov  (  1666).  Seit  dem  achtzehnten  Jahrhundert  macht  sich  zuerst  in  der
biteratur,  dann  in  der  Landesgesetzgebung  das  Bestreben  nach  einer  dem  Geiste  der
bamanität  entsprechenden  Milderung  des  Strafrechtes  und  nach  einer  Reiorm  des
Strasensystems  geltend.  Auf  die  neuere  partikuläre  Strasgesetzgebung  übten  die
uchtsphilosophischen  Schulen  den  maßgebendsten  Einfluß.  Mehr  ale  ein  anderer
Achtszweig  hat  das  Strakrecht  der  naturrechtlichen  Abstraktion  zu  verdanken,  welche
sich  namentlich  in  den  sog.  Strafrechtstheorien  zur  Geltung  brachte.  Mehr  als

18“
        <pb n="271" />
        276  Die  geschichtlihen  Grundlagen  der  Dentschen  Rechtsentnidiung  it.

anderwärts  wurden  aber  auch  hier  die  historischen  Fäden  abgerissen,  welche  das
Recht  der  Gegenwart  mit  der  Vergangenheit  verbinden.  Erst  in  neuester  Zeit  vermochte
  die  historische  Schule  eine  Reaktion  gegen  die  ungeschichtliche  Auffassung  des
ie  geltend  zu  machen.

„rdg  v,  Practica  nova  eEst  guicn  rearuen  m  criminalium,  45#  Geib,  Lr
buch  “  167  Su  —  J.  ;.  D.  bezendorff..  uch
schen  Sekatenn  Bind  #r  satis  zur  Vorlesung  über  Vod  X
Strafrecht,  2  K  39,  wo  weitere  Likeraturangaden  zu  finden  find.

8  30.  *  dem  Gebiete  des  Prozeßrechtes  war  das  Verfahren  rezipirt  worden,
welches  auf  Grundlage  des  Römischen  und  Kanonischen  Rechts  die  Italienische  Pois
ausgebildet  hatte.  Die  Deutsch-rechtliche  Scheidung  zwischen  Richter  und  Urtheilfindern
  fiel  hinweg,  als  die  Rechtskenntniß  Monopol  der  gelehrten  Juristen  wurde.
An  Stelle  des  mündlichen  und  öffentlichen  Verfahrens  trat  ein  schristliches  und
geheimes.  Das  formale  Beweieversahren  des  Deutschen  Rechts  war  von  vomherein
dem  Untergange  geweiht,  da  es  nicht  gelang,  eine  der  vorhandenen  Beweissormen
zum  Rahmen  eines  materiellen  Beweisrechts  umzubilden,  wie  dies  in  England  durch
Umbildung  des  Inquifitionsbeweises  zur  Jury  geschah.  Doch  vermochte  man  nicht
vollständig  mit  den  alten  Grundsätzen  zu  brechen.  Die  Deutsch-rechtliche  Auffassung
von  der  Gebundenheit  des  richterlichen  Ermessens  bezüglich  des  Beweisergebnisses
kam  in  den  gesetzlichen  Beweistheorien  aufs  neue  zum  Ausdruck.

Im  Strasprozeß  wurde  das  Inquisitionsprinzip  zur  schroffsten  Durchführung
gebracht.  Da  man  aber  auf  ein  Zusammentreffen  der  Umstände  hin  nicht  zu  verurtheilen
  wagte  und  andererseits  die  alten  Beweismittel  ihre  Beweiskrait  verloren
hatten,  arbeitete  man  auf  ein  Geständniß  des  Inkulpaten  hin  und  wendete,  um
dieses  zu  erlangen,  die  Tortur  an,  welche  zu  beseitigen  erst  dem  Ende  des  vorigen
Jahrhunderts  gelang.  Seitdem  sand  auch  ein  Rückschlag  gegen  das  rein  aktenmäßige
  und  inquißitorische  Verfahren  statt,  indem  man  sich  dem  Anklageprozeß
näherte  und  den  Prinzipien  der  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  gerecht  zu  werden
suchte.  Im  weitaus  größten  Theile  von  Deutschland  hat  die  Landesgesetzgebung
durch  Aufnahme  der  Schwurgerichte  mit  dem  alten  Strafprozeßrechte  vollstäudig
gebrochen.  Ueber  das  Verfahren  nach  der  Reichsstrafprozeßordnung  siehe  unten  Abschnitt
  IV,  4.

Für  bürgerliche  Streitsachen  kam  in  Folge  der  Rczeption  ein  unendlich  weitläufiges
  und  schleppendes  Verfahren  in  Geltung.  Wenn  auch  der  jüngste  Reichsabschied
  eine  Reform  der  wesentlichsten  Gebrechen  anbahnte,  indem  er  der  gerstückelung
  des  Instruktionsverfahrens  abzuhelfen  suchte,  das  sog.  artikulirte  Ver#ahren
verbot  und  die  Ausbildung  der  Eventualmarime  vorbereitete,  so  blieben  doch  die
fremdrechtlichen  Grundlagen  des  Rechtsgangs,  insbesondere  die  Schriftlichkeit  des  Verjahrens,
  bestehen.  Durch  die  Partikulargesetzgebung  hat  sich  der  größere  Theil  Deutschlands
  von  den  Prinzipien  des  gemeinen  Civilprozeßrechts  losgefjagt.  In  Preußen  führte
die  Gerichtsordnung  das  Untersuchungsprinzip  in  den  Civilprozeß  ein.  Liuls  des
Rheins  war  unter  der  Herrschaft  des  Französischen  Rechtes  ein  auf  den  Grundlagen
der  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  beruhendes  Verfahren  in  Geltung  gelangt,
welches  der  Deutschen  Landesgesetzgebung  seit  1818,  insbesondere  der  Haunoverschen
Prozeßordnung  vom  8.  November  1850,  zum  Vorbilde  diente.  Im  Anschluß  an  die
bierdurch  angebahnte  Reformbewegung  hat  die  Reichscivilprozeßordnung  vom  30.  Jan.
1877  ein  Verfahren  geschaffen,  welches  auf  die  Verhandlungsmarime,  auf  die  Mündlichkeit
  und  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung,  auf  den  unmittelbaren  Prozeßbetrieb
durch  die  Parteien  und  auf  das  Prinzip  der  freien  richterlichen  Beweiswürdigung
gebaut  ist.
        <pb n="272" />
        <pb n="273" />
        4.

Aeberblick  über  die  Geschichte

der

Französischen,  Normannischen  und
Englischen  Bechtsquellen.

Von
Professor  Dr.  Heinrich  Brunner

in  Berlin.
        <pb n="274" />
        Vorbemerkuns.

In  neuester  Zeit  haben  einzelne  Institutionen  Frankreichs  und  Englands  auf
den  Gebieten  des  Verfassungs-,  Prozeß=  und  Strafrechts  bei  uns  Wurzel  gefaßt.
Jarche  Recht  gelangte  außerdem  in  einem  Theile  von  Deutschland  zu  dauernder

  Geltung.  Aus  diesen  Gründen  und  weil  die  ölteren  Denkmäler  des  Englischen
und  Franzöfischen  Rechts  zufolge  ihrer  nahen  Verwandtschaft  mit  dem  Deutschen
Rechte  als  mittelbare  Erkenntnißquelle  desselben  dienen,  erscheint  es  als  geboten,
einen  kurzen  Ueberblick  über  die  äußere  Geschichte  des  Rechts  in  Frankreich  und
England  zu  geben.  Die  Südfranzösischen  Quellen  bleiben,  weil  uns  im  Ganzen
jerner  stehend,  im  Allgemeinen  ausgeschlossen.  Das  Normannische  Recht,  ein  Zweig
des  Franzöfischen,  soll  als  passender  Uebergang  von  diesem  zum  Ernglischen  Rechte
in  einem  besonderen  Abschnitte  behandelt  werden.

I.  Geschichte  der  Französischen  Rechtsquellen.
A.  Bis  in  die  Mitte  des  fünfzehnten  Jahrhunderts.

§  1.  Die  Rechtsentwicklung  im  Allgemeinen.  Die  Französische
Tchtsgeschichte  zweigt  sich  nach  Auflösung  der  Fränkischen  Monarchie  von  dem
Strome  der  Deutschen  Rechtsgeschichte  ab,  um  von  da  an  ihre  selbständigen  Wege
zu  gehen.  Das  Recht,  welches  Deutsche  Stämme  auf  Gallischen  Boden  verpflanzt
und  daselbst  fortgebildet  hatten,  wurde  bei  dem  Nomanischen  Mischlingsvolke  zum
Theil  reiner  und  minder  getrübt  erhalten,  als  das  Deutsche  Recht  in  Deutschland
selbst.  Vielfach  ist  übrigens  die  selbständige  Entwicklung  des  Tochterrechts  der  des
Mutterrechts  analog;  jenes  eilt  diesem  sogar  in  manchen  Beziehungen  voraus,  indem
  es  die  Gegensätße  im  Staats-  und  Rechtsleben  rascher  und  schärfer  ausarbeitet,
aber  auch  rascher  Überwindet.

Früher  als  Deutschland  hat  das  Westfränkische  Reich  das  Lehmvesen  bis  in
seine  dußersten  politischen  Konsequenzen  entwickelt.  Gleich  zu  Anfang  der  Französischen
  Rechtsgeschichte  steht  die  königliche  Gewalt  fast  auf  Null  und  find  die  großen
Kronvafallen  in  ihren  Territorien  so  gut  wie  unabhängig,  indem  nur  ein  schwaches
Lehnsband  fie  mit  der  Krone  verknüpft.  Früher  als  bei  uns  hat  sich  aber  in
Frankreich  die  Bewegung  übergipfelt,  der  Bruch  mit  dem  Lehnwesen  vollzogen  und
aus  dem  Lehnsstaate  ein  absolutistisches  Staatswesen  entwickelt.  Gestützt  auf  die
in  der  Hausmacht  ausgebildete  Landeshoheit  vermochte  das  erblich  gewordene  Königthum
  die  übermächtigen  Lehnsträger  allmählich  zu  beseitigen  oder  doch  in  größere
Abhängigkeit  zu  bringen.

Dem  Mangel  einer  kräftigen  Centralgewalt  entsprach  ein  weitgehender  Partillarismus
  in  der  Rechtsbildung.  Aus  der  Verschmelzung  Römischer  und  Germanischer
  Bevölkerung  hatten  sich  in  Frankreich  zwei  scharf  geschiedene  Nationalitäten
        <pb n="275" />
        280  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

gebildet,  von  denen  die  nördliche  das  Sprachgebict  der  langue  d'oil  erfüllte,  während
der  Süden  der  langue  c'oc  gehörte.  Mit  der  Verschiedenheit  der  Sprache  konkurrirt
  eine  Verschiedenheit  des  Rechts,  welche  man  durch  den  Gegensatz  von  droit
cooutumier  und  droit  écrit  bezeichnet.  Das  Recht  der  nördlichen  Landschaften  war
ein  rein  Germanisches  und  wurde  erst  später  durch  Einrichtungen  des  Römischen
und  Kanonischen  Rechts  modifizirt.  Im  Süden  hatte  sich  Römisches  Vulgarrecht
erhalten.  Utsprünglich  persönliches  Recht  der  Römischen  Bevölkerung,  wurde  es  ein
Territorialrecht,  welches  dann  seit  dem  Eindringen  der  Justinianischen  Rechtsbücher
und  ihrer  Literatur  allmählich  purifizirt  und  mit  dem  wifsenschaftlichen  Rechte  der
Italienischen  Jurisprudenz  vertauscht  wurde.  Doch  waren  viele  Germanische  Rechtsanschauungen
  in  den  Römischen  Rechtskörper  eingedrungen  und  hatten  sich  unter
dem  beherrschenden  Einfluß  des  Fränkischen  Rechtes  zahlreiche  Lokalrechte  gebildet,
von  welchen  namentlich  die  Stadtrechte  theilweise  einen  sehr  unrömischen  Charakter
an  sich  trugen.

Wie  im  Süden,  so  tritt  uns  auch  im  Norden,  trotz  der  gemeinsamen  Grundlagen,
  das  Recht  nicht  als  ein  einhritliches  entgegen.  -Jedes  Land  hat  seine  eigene
Contume.  In  besonderer  Abgeschlossenheit  steht  den  Übrigen  Landesrechten  das  der
Normandie  gegenüber,  welches  sich  zu  ihnen  in  Bezug  auf  zähes  Festhalten  des
Hergebrachten  und  juristische  Konsequenz  etwa  ebenso  verhält,  wie  das  Sächsische  zu
den  Süddeutschen  Rechten.

Der  Wendepunkt  in  der  politischen  Entwicklung  geichnet  sich  mit  voller  Schärfe
auch  in  der  äußeren  Geschichte  der  Rechtsbildung  ab.  Seit  dem  dreizehnten  Jahrhunderte
  bilden  sich  die  Anfänge  eines  gemeinen  coutumiären  Rechts,  während  zugleich
  fremdrechtliche  Institutionen  aufgenommen  werden.  Diese  Neuerungen  erfolgen
durch  den  Einfluß  des  Königthums  und  zwar  hauptsächlich  aus  dem  Wege  der  Verwaltung
  der  Rechtspflege,  durch  deren  sestere  Organifirung  die  Könige  ihre  Macht
wesentlich  zu  erhöhen  wissen.  -  Namentlich  zwei  Umstände  sind  es,  die  dabei  in  Betracht
  kommen,  die  Stellung  der  Curia  regis  und  das  königliche  Beamtenthum.
Das  Königsgericht,  aus  welchem  im  Laufe  der  Zeit  das  Parlament  als  oberster
Reichsgerichtshof  herauswächst,  schließt  sich  in  seinen  Funktionen  an  das  Fränkische
Königegericht  an.  Wie  dieses  waltet  es  zugleich  als  Billigkeitsgerichtshof  und  wird
in  dieser  Eigenschaft  von  großer  Bedeutung  für  die  Fortentwicklung  des  Acchts.
Da  im  Parlamente  nicht  nur  Weltliche,  sondern  auch  Geistliche  bei  der  Nechtsprechung
  thätig  waren,  so  kam  es,  daß  das  von  letzteren  gekannte  Römische  und
Kanonische  Recht  manchmal  befruchtend  auf  das  coutümiäre  einwirkte.  Namentlich
auf  den  Gebieten  des  Prozeßirchtes  und  der  Besitzlehre  wurde  auf  diese  Weise  das
coutumjüäre  Recht  schon  frühe  durch  fremdrechtliche  Anschauungen  modernifirt.  Das
Königsgericht  diente  den  obersten  Gerichten  der  großen  Kronlehen  zum  Vorbilde;
so  war  unter  anderen  der  Echiqnier  der  Normandie  nach  dem  Muster  deffelben
organisirt.  Die  durch  die  Curia  regis  ausgebildeten  Grundsätze  kamen  durch  königliche
  Ordonnanzen,  durch  die  Thätigkeit  der  königlichen  Beamten  und  durch  die
Rückwirkung,  welche  das  Auskommen  eines  Appellationsverfahrens  auslbte,  auch  in
den  unteren  Gerichten  allmählich  zur  Anwendung.  Diese  waren  zum  Theil  lehnrührig
  und  wurden  in  ihrem  Verhältniß  zum  Lehnsherrn  wie  der  Grundbesitz,  an
den  fie  geknüpft  warrn,  nach  den  Bestimmungen  des  Lehurechts  behandelt.  Zum
Theil  wurden  sie  mit  königlichen  Amtleuten,  mit  Baillis  und  Prevdts  besetzt.,  nicht
selten  durch  Personen,  die  früher  im  Königegerichte  thätig  waren  und  dann  in  ihren
Gerichtssprengeln  recht  eigentlich  als  die  Träger  der  reformatorischen  Rechtsgedanken
erscheinen,  während  in  den  zu  Lehen  gehenden  Gerichten  das  alte  Recht  sich  länger
erhielt  und  zwar  u.  a.  deshalb,  weil  ihnen  für  einige  der  wichtigsten  Institutionen
des  reformirten  Rechtes  wie  für  den  Besitzprozeß  und  vielsach  auch  für  die  Immobiliarerekution
  die  Kompetenz  versagt  blieb.

Im  zehnten  und  elften  Jahrhunderte  ist  das  Fmmnzösische  Recht  ebenso  arm  an
        <pb n="276" />
        4.  Die  Franzssischen,  Normannischen  und  Euglischen  Rechtsquellen.  281

Erkenntnißquellen  wie  dat  Deutsche  Recht  derselben  Zeit.  Französische  Nechtshistoriker
  nennen  diese  Periode  die  diplomatische,  weil  sich  die  Forschung  saft  ausschließlich
  auf  Privilegien  und  Urkunden  angewicsen  sieht.  Nur  Südfrankreich  hat
in  dieser  Zeit  einige  Lokalrechte  aufzuweisen.  Seit  dem  zwölften,  namentlich  aber
seit  dem  dreizehnten  Jahrhunderte  taucht  auch  in  Nordkfrankreich  geschriebenes  Recht
und  zwar  in  reichlicher  Fülle  auf.  Was  den  Charakter  der  Rechtsquellen  betrifft,
hoben  wir  zu  unterscheiden:  a)  schlichte  Aufzeichnungen  von  Stadt-  und  Landesuchten;
  b)  Erzeugnisse  der  juristischen  Literatur,  Rechtsbücher;  c)  Urtheilssammlungen
  und  Weisthümer;  d)  Satzungen,  Etablissements  und  Ordonnancss.

8  2.  a)  Schlichte  Aufzeichnungen  von  Stadt-  und  Landesrechten.
  Unter  den  schlichten  Aufzeichnungen,  welche  sich  übrigens  nicht  immer
durch  eine  scharfe  Grenzlinie  von  den  Rechtsbüchern  abheben,  kommen  namentlich
in  Betracht

I.  als  Rechtsquellen  des  dreizehnten  Jahrhunderts:

1.  Die  Compilatio  de  usibus  et  constitutionibus  Andegarvie,
eine  kurz  gefaßte  Zusammenstellung  der  Rechtsgewohnheiten  von  Anjou,  welche  im
Anschluß  an  die  Gerichtspraris  während  des  dreizehnten  Jahrhunderts  entstanden
ist  und  zwar  zu  einer  Zeit,  da  die  Landschaft  unmittelbar  unter  dem  König  stand.
Gelegentlich  wird  auch  das  Recht  von  Maine,  Touraine  und  Poiton  berücksichtigt.
Herausgegeben  wurde  sie  zuerft  von  Mamier  unter  dem  Titel  Anciens  UI8ages
inédits  d'Anjon,  1853;  neuerdings  hat  sie  Beautemps  -Beaupré  in  feine  Sammlung
  der  Coutumes  et  Ipstitutions  de  I’Anjon  et  du  Maine  I.,  1877,  aufgenommen.
Sie  ging  fast  vollständig  in  eine  inhaltreiche,  aber  etwas  unförmliche  Kompilation
aus  der  zweiten  Hälfte  des  vierzehnten  Jahrhunderts  für  Poitou  über,  den  Livre
des  droiz  et  des  commandemens  Toffice  de  justice  (herausgegeben  von
Zeautemps-Beauprsé,  1865),  eine  Quelle,  welche  außerdem  Römisches  und
Kanonisches  Recht,  sonstige  Coutumes  von  Anjou,  Saintonge,  Angoumois,  gerichtliche
  Entscheidungen  und  anderes  Material  in  ziemlich  äußerlicher  Weise  verarbeitct
  hat.

2.  Die  Coustumes  d'Anjou  et  dou  Maigne,  eine  jedenfalls  vor  1273
entstandene  ausführliche  Kechtsauszeichnung,  welche  in  die  später  zu  erwähnenden
Etabliasements  de  Saint  Louis  übergegangen  ist  und  dadurch  hervorragende  Bedeutung
  für  die  Geschichte  des  coutumiären  Rechtes  erlangt  hat.  Im  Jahre  1385
entstand  eine  Rezension  dieser  Coutume,  welche  den  Text  mit  einer  das  iremde  Recht
berücksichtigenden  Glosse  begleitet.  Hinter  cap.  67  schob  der  Veriasser  eine  Ausiührung
  über  den  Befitzprozeß  ein,  wie  er  in  Uebung  sei  zur  Zeit  der  Absaffung
dieser  Schrift,  qui  fut  faicte  et  compllée  I’an  1385.  Im  Jahre  1411,  also  mehr
wie  vierzig  Jahre  vor  der  Ordonnanz  Karl's  VII.,  welche  den  Anstoß  zur  Homologirung
  der  Coutumes  gab  (vergl.  §  6),  fand  auf  den  Grands  Jours,  dem  Parlamente
  von  Anjon,  eine  Redaktion  der  Coutumes  von  Maine  und  Anjou  durch  die
###ndu  conseil,  nämlich  durch  die  höheren  Richter,  Advokaten,  Procureurs  und
Kotablen  der  beiden  Landschaften  statt.  Beautemps-Beaupré,  Coatumes  et  In-Kitations
  de  I’'Anjon  ei  du  Maine  antérieures  au  XVI7  släcle,  1.  1877.  Vergl.
Viollet,  Les  sources  des  établissements  de  Salnt  Louis,  1877.

3.  Die  Anciennes  Coutumes  d'Orléans  (bei  de  La  Thaumas-=siè#re
  im  Anhang  zu  dessen  Ausgabe  der  Assises  de  Jérusalem  und  Beaumanoir's,
1690)  enthalten  eine  reichhaltige  Zusammenstellung  von  strarrechtlichen  Befstimmungen
(peines  de  la  duché  d’Orliens),  die  unter  den  mittelalterlichen  Quellen  ihres  Gleichen
wmcht.  Eine  Reihe  ins  Französische  Übersetzter  Königsbriese  für  Orleans  (bis  1180),
ein  Autsatz  über  die  Strafen  des  fremden  Rechts  und  eine  Autzählung  verschiedener
Abgaben  bilden  den  sonstigen  Inhalt  dieser  Aufzeichnung,  die  spätestens  in  der  ersten
Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  entstanden  sein  dürfte.

4.  Li  Usages  de  le  cité  d’Amilens  von  1249  und  eine  jüngerr
        <pb n="277" />
        282  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Coutume  dersfelben  Stadt,  abgefaßt  vor  1292.  Amiens  besitzt  außerdem  eine  Aufzeichnung
  über  die  Formalitäten  des  gerichtlichen  Zweikampfes,  welche  sich  als
coustume  anchiene  des  wages  de  bataille  bezeichnet  und  dem  dreizehnten  Jahrhunderte
  angehört.  Die  Rechtsquellen  von  Amiens  find  herausgegeben  von  2.
Thierry  im  Recneil  des  monnments  inédits  de  T’bistoire  du  tiers  Stat.  Prémière
  Série,  t.  I.  Contenant  les  pihces  relatives  à  Thbistoire  de  la  ville  d’Amiens,
1850  (ein  Band  der  Collection  de  docoments  inédits  pour  Thistoire  de  France).
Die  jüngere  Coutume  des  dreizehnten  Jahrhunderts  steht  auch  bei  Marnier,
Ancien  Contumier  inédit  de  Picardie,  1840.

5.  Li  Uess  ge  de  Borgoigve,  ein  Burgundischer  Richtsteig  olterthümlichen,
  fast  aueschließlich  prozessualischen  Inhalts,  welcher  spätestens  in  der  ersten
Hälfte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  versaßt  wurde,  wie  die  häufige  Anwendung  der
Ordalien  ergiebt.  Er  ist  herausgegeben  von  Marnier  als  ancien  Coutamier  de
Bonrgogne,  1858.  In  die  Zeit  von  1270—1360  gehören  die  Constumes  et  stilles
gardez  en  duchié  de  Bourgoigne,  herausgegeben  von  Giraud  in  dessen  Essai  sur
Thistoire  du  droit  français  an  moyen  Gge,  II.  268

6.  Die  sogenannten  Anciennes  Constitntions  dn  Chätelet  de  Paris,
eine  Privatarbeit  über  den  ältesten  Gerichtsgebrauch  des  Chatelet,  des  Gerichtes  der
Prévöté  de  Paris,  wahrscheinlich  noch  aus  dem  dreizehnten  Jahrhunderte,  herausgegeben
  von  Eusesbe  de  Lauriere,  1698  und  in  Lauriere's  Kommentar  zur
Coutume  von  Paris,  (1777)  III.  20  ff.

7.  Li  Droict  et  ls  Coustumes  de  Cham  paigne  et  Brie  que  li  roys
Thiebaulz  establi,  besser  „ancienne  Comume  de  Champegne  et  de  Brie“,  eine
lompilatorische  Arbeit  des  dreizehnten  Jahrhunderte,  welche  wegen  Aufnahme  von
Satzungen  eines  Grafen  der  Champagne  und  Königs  von  Navarra  jenen  unpassenden
Titel  erhielt.  Sie  steht  bei  Bourdot  de  Richebourg,  Nonveau  Coutumier
gnéral,  III.  209

8.  Aus  dem  zwölsten  und  dreizehnten  Jahrhunderte  stammt  eine  Anzahl
udsrargosice  Stadtrechte  und  Lvandesrechte.  Ein  Theil  derselben  ist  bei  Giraud
a.  a.  O.  veroͤffentlicht.  Besonders  rsähyrnssoerth  find  wegen  der  Alterthümlichkeit
ihres  Ncchtes:  Les  Fors  de  Bearn.  Mazure  et  Uatonlet,  1845,  und  las
costumas  de  la  villa  de  Borden  G#  ed.  des  frères  Lamothe,  Bordeaux
  1768.

9.  Ueber  die  diesem  Zeitraum  angehörigen  Brlischen  Keuren  und  Coutumes
fiehe  den  Anhang  am  Schluß  dieses  Abschnittes  hinter  §  5.

II.  Für  das  vierzehnte  und  fünizehnte  Jahrhundert  find  abgesehen  von  der
bereits  im  Anschluß  an  ältere  Coutumes  hervorgehobenen  Aufzeichnungen  noch  besonders
  zu  nennen:

1.  Eine  die  Stadt  Lille  betreffende  Sammlung  von  Rechtsgewohnheiten,
von  Verordnungen  der  Grafen  von  Flandern  und  von  Schöffensprüchen,  welche  Mitte
des  vierzehnten  Jahrhunderts  von  Roisin,  vermuthlich  einem  Stadtschreiber,  veranstaltet
  wurde  und  dann  den  Schöffen  von  Lille  als  Stadtbuch  diente,  in  welches
alle  aus  das  Stadtrecht  bezüglichen  dleuerungen  eingetragen  wurden.#  „Roisin
Franchises,  Lois  et  Contumes  de  la  ville  de  Lille“,  herausgegeben  von  Brun-Lavainne,
  1342.

2.  Die  Coustnmes  et  avit  et  estatns  et  ordonanches  de  la  vüle  d’staires.
Estairrs  hatte  die  Stadt  Ypern  zum  Oberhof.  Das  von  da  her  stammende  Recht
wurde  im  Jahrhundert  in  165  Artikeln  ausgegeichnet.  Das  kleine  Nechtedenkmal
  ist  herausgegeben  von  De  la  Fons  de  Melicocq  in  den  Memoires  de  la
soc.  des  sciences  etc.  de  Lille,  2.  sér.  2.  vol.  1855.

3.  Die  Anciennes  Coustumer  de  Ponthien,  de  Vimen,  des  Castelleries
de  le  baillie  d'Amiens  etc.  aus  dem  Anfange  des  vierzehnten  Jahrhunderts  bei
Marnier,  Ancien  Contnmier  incdit  de  la  Picardie,  1840,  p.  167
        <pb n="278" />
        4.  Die  Franuziflichen,  Normannlichen  und  Englischen  Rechtsguellen.  283

4.  Die  Coutume  von  Rheims.  Sie  liegt  in  zwei  Hauptformen  vor.  Die
eine  stammt  aus  dem  vierzehnten  oder  aus  dem  Anfange  des  fünfzehnten  Jahrhunderts
  und  wurde  von  dem  1419  verstorbenen  Licentiaten  Gerard  von  Montsaucon
  lommentirt.  Die  andere  ist  das  Ergebniß  einer  1481  vorgenommenen  osfiziellen
  Redaktion.  Die  Rheimser  Quellen  sind  abgedruckt  bei  Varin,  Archlres
législatives  de  la  ville  de  Reims  in  der  Collection  de  documents  inédlts;  erster
Theil:  Coutumes.  Daselbst  609  ff.:  die  „Première  rédection  complete  de  la
Contume  de  Reims"  mit  dem  Kommentar  des  Licentiaten  Gérurd  de  Montsaucon,
ferner  die  Redaktion  von  1481.  Der  zweite  Theil  der  Archives  L6gislatives,  Statats,
  Bd.  I.  enthält  u.  a.  wichtige  Nachträge  zur  Coutume  von  1481.

5.  Die  Coostumes  de  la  wille  et  septaine  de  Bourges,  de  Dun  le  Roi
ei  du  Paye  de  Berry  aus  dem  flinizehnten  Jahrhunderte,  noch  leidlich  rein  vom
Römischen  Rechte,  das  um  jene  Zeit  in  Mittelfrankreich  schon  festen  Boden  gewonnen
  hatte,  bei  La  Thaumassiere,  Anciennes  Contumes  du  Berry,  1679,  und
bei  Bourdot  de  Richbebourg,  Nounvenn  Coutumier  genéral,  III.  875.

8  3.  b)  Die  Rechtsbücher.  Eine  der  wichtigsteu  Ertenntnißquellen  für
das  National  =  Französische  Recht  find  die  Assises  de  Jérusalem.  In  den
durch  die  Kreuzfahrer  gegründeten  Staaten  des  Orients  kam  Franzöfisches  Recht  in
Geltung.  Schon  Gottfried  von  Bouillon  soll  mit  seinen  Lehnsleuten  für  das  neu
errichtete  Königreich  Gesetze  erlassen  haben.  Die  sorgfältig  ausbewahrten  Urkunden
seien  dann  1187  bei  dem  Verluste  Jerusalems  verloren  gegangen.  Das  Recht  des
Königreichs  gliederte  sich  nach  den  zwei  Gerichtshöfen  der  Haute  Cour  oder  Cour
des  Cbevaliers  und  der  Baisse  Conr#  oder  Cour  des  Bourgeois.  Die  hier  ausgebildete
  Rechtspraxis  fand  auch  in  dem  Königreiche  Cypern  Eingang.  Seit  dem
dreizehnten  Jahrhunderte  entstehen  schriftstellerische  Arbeiten  über  das  Recht  des
Ouents.  Das  älteste  uns  erhaltene  Werk  über  das  Recht  der  Haute  Cour  rührt
von  dem  aus  Frankreich  eingewanderten  Kitter  Philippe  de  Navarre,  welches
zum  Rechtsunterrichte  bestimmt,  namentlich  die  bis  in  minutiöfes  Detail  ausgearbeitcten
  Formalitäten  des  Rechtsganges  behandelt.  Sein  Werk  wurde  Überboten
durch  eine  umfassende  Darstellung  der  Assises  und  Usages  der  Haute  Cour  von
Jerusalem,  welche  sein  Zeitgenosse  Jean  d'Ibelin  (lebte  noch  1266)  zum  praktischen
  Gebrauche  verfaßte  und  welche  1369  in  Cypern  als  Gesetz  publizirt  wurde.
Kürzere,  zum  Theil  ergänzende  Arbeiten  stammen  von  den  Juristen  Geoffroy  le
Tort  und  Jacques  d'Ibelin.  Eine  gedrängte  übersichtliche  Zusammenstellung
der  in  Jean  d'Ibelin's  weitlänfigem  Werke  enthaltenen  Rechtsregeln  bietet  la  clef
des  assises  de  la  Haute  Cour  du  Royaume  de  Jérusalem  et  de  Chypre,  dos  Werk
eines  unbekannt  gebliebenen  Autors.  Der  Livre  des  Assises  der  Baisse  Cour,
welcher  uns  nicht  in  der  ursprünglichen  Gestalt  vorliegt,  wurde,  wie  man  gewöhnlich
  annimmt,  bereits  in  der  zweiten  Hälfte  des  zwölften  Jahrhunderts  ausgearbeitet.
Im  vierzehnten  Jahrhunderte  (1324—1361)  schrieb  in  Cypern  ein  praktischer
Jurist  einen  Abrégé  du  lvre  des  assises  de  la  cour  des  Bourgeois.  Nach
der  Eroberung  Konstantinopels  von  1204  kam  das  Recht  von  Jernfalem  auch  im
Lateinischen  Kaiserthum  in  Geltung.  Ein  daselbst  entstandenes  Rechtebuch  ist  uns
in  den  Assises  de  Romanie  (auch  Liber  Consnetudinum  Imperit  Romanise)  erhalten.


Eine  Gesammtausgabe  der  Assises  giebt  Beugnot,  Assises  de  Jérpsalem  odu
recueil  des  onvrages  de  jurisprudence  composés  pendant  le  XIII  siècle  im  Recneil
des  Historiens  des  Croisades,  2  Bde.  Fol.  1811—1843.  Eine  ältere,  aber  die
beste  Ausgabe  der  Assises  der  Baisse  Cour  ist  die  von  Kausler,  „Les  Livres
des  assises  et  des  usages  don  reanme  de  Jérusalem“,  1839.  Einen  JItalienischen
Tert.  darunter  auch  die  Assises  de  Romanie,  findct  man  bei  Canciant,  Borbar--T
  leges  antiquae.  Unvollendet  ist  eine  von  Victor  Foucher  1839  begonnene

uagabe.
        <pb n="279" />
        284  Die  geschichtlichen  Grundiagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  2c.

Im  Fürstenthum  Antiochien  wurde  über  das  daselbst  geltende  Franzöfische  Recht
unter  dem  Fürsten  Boemund  IV.  (1201—1235)  oder  Boemund  V.  (1235—1258),
wahrscheinlicher  unter  dem  ersteren  von  Peter  von  Ravendel  und  von  einem  Marschall
  Thomas  ein  Rechtsbuch,  die  Assises  d'Antioche,  verfaßt.  Es  zerfällt
in  die  assises  de  la  haute  cour  und  in  die  ansises  des  bourgeois.  Der  ursprüngliche
  Tert  ist  uns  nicht  erhalten,  wohl  aber  eine  Armenische  Uebersetzung.  Dieselbe
ist  von  Sempad  (f  1276),  Connetable  von  Armenien,  wo  die  Assisen  von  Antiochia
rezipirt  worden  waren.  Der  Armenische  Text  ist  mit  einer  neufranzösischen  Uebersetzung
  von  der  Mechitharistengesellschaft  zu  Venedig  kürzlich  herausgegeben  worden.
Assises  d’Antioche  reproduites  en  francais,  Venise  1876.

Die  Assifen  von  Jerufalem  und  Antiochia  sind  das  Erzeugniß  einer  vollkomnten
selbständigen  Jurisprudenz,  fie  bieten  uns  ein  treues  Bild  des  altfranzöfischen  Rechts
und  eines  den  Feudalismus  auf  die  Spitze  treibenden  Staatswesens  und  sie  erlauben
uns  für  das  eigentliche  Frankreich  Rückschlüsse  auf  die  Zeit,  da  das  Königthum  und
das  fremde  Recht  ihren  umbildenden  Einfluß  noch  nicht  gelteud  gemacht  hatten.
Au#  diesen  sind  im  Gegenfatz  zu  dem  Rechte  des  Orients  die  juristischen  Arbeiten
zurückzuführen,  die  seit  der  Mitte  des  13.  Jahrhunderts  in  Frankreich  entstanden.
Die  litrrarische  Produktion  wurde  hier  durch  das  Studium  der  fremden  Rechte  angerrgt,
  wie  es  an  den  Universitäten  von  Montpellier,  Paris,  Orleans,  Angers  und
Toulouse  betrieben  wurde.  Man  veranstaltete  Französische  Uebersetzungen  einzelner
Theile  des  Corpns  joris  civilis  und  begann  dann  in  Verbindung  mit  Auszügen  aus
den  fremden  Rechtsquellen  das  einheimische  Recht  darzustellen.  Einem  folchen  Versuche
  verdankt  jenes  Rechtsbuch  über  die  Coutume  von  Vermandois  seine  Entstehung,
welches  dem  Rechtsgelehrten  Pierre  de  Fontaines,  Boaüilli  von  Vermandois
und  Mitglied  des  Pariser  Parlaments,  zugeschrieben  wird  und  um  1258  entstanden
sein  soll.  Der  Verfasser  berichtet,  daß  Niemand  vor  ihm  eine  ähnliche  Arbeit  unternommen
  habe  und  kleidet  sein  unvollendetes  Werk  in  die  Form  einer  Rechtebelehrung
(daher  „Conseil"),  durch  welche  die  Unbestimmtheit  des  coutumiären  Rechte  von
Vermandois  so  viel  als  möglich  behoben  werden  solle.  Eine  große  Zahl  von  Stellen
erweist  sich  als  Uebersetzung  aus  den  Römischeu  Quellen,  deren  Sätze  mitunter  ohne
Rücksicht  auf  ihre  praktische  Anwendbarkeit  ausgenommen  wurden.  Die  neueste  Ausgabe
  des  Rechtsbuches  rührt  von  Marnier  her,  „Le  Conseil  de  Pierre  de  Fontaines
  ou  traité  de  T’ancienne  jurisprudence  française“,  1846.

Die  sogenannten  EBtablissements  de  Saint  Louis  sind  eine  Kompilation
verschiedenartiger  Rechtsquellen,  welche  man  früher  allerdings  nicht  ohne  Widerfpruch
für  eine  Satzung  des  heiligen  Ludwig  ausgegeben  hat.  Das  Werk  zerfällt  in  zwei
Bücher.  Die  ersten  sieben  Capitel  des  ersten  Buches  enthalten  ein  Reglement  für  die
Prévöté  von  Paris  (ch.  1)  und  eine  Ordonnanz  Ludwig  des  Frommen  von  1260,
betreffend  die  Reform  des  Beweisverfahrens  (ch.  2—7).  Der  Rest  des  ersten  Buches
ist  aus  den  oben  §  2  Nr.  2  besprochenen  Coustnmes  d’'Anjon  et  don  Maigne  geschöpft.
  Das  zweite  Buch  beruht  zu  großem  Theile  auf  einer  Coutume  von  Crleans,
ilr  welche  es  an  sonstiger  Ueberlieferung  gebricht.  Den  gesammten  Stoff,  welchen
der  Verfasser  kompilirte,  durchsetzt  eine  Glosse,  welche  in  den  Text  mitunter  an  ungeeigneter
  Stelle  Verweisungen  auf  die  Quellen  des  Römischen  und  Kanonischen
Rechtes  einschiebt.  Die  Glossen  des  ersten  Buches  sind  in  die  glossirte  Coutume
de  l'Anjou  et  du  Malne  von  1385  ausgenommen  worden.  Der  Kompilator  der  sog.
Etablissements  de  Saint  Louis  stammt  vermuthlich  aus  Orleans,  er  hat  sein  Werk
jedenfalls  vor  dem  19.  Juni  1273  beendigt,  denn  dieses  Datum  trägt  eine  dasselbe
enthaltende  Oandschrift  von  Montpellier.  In  zjiemlich  unkritischem  Abdruck  liegen
die  Etablissements  vor  bei  Du  Cange,  Histoire  de  Saint  Louis  par  Join  ville  1668,
Anhang.  Eine  befsere  Ausgabe  mit  schätzenswerthen  Noten  lieferte  Laurière  im
ersten  Bande  der  Ordonnances  des  rois  de  France.  Nach  ihm  bringt  sie  auch  der
Recneil  genéral  des  anciennes  lois  frangaises  von  Isambert  und  De  Crusy  im
        <pb n="280" />
        4.  Die  Franzslischen,  Normannischen  und  Engllschen  Rechtsauellen.  285

2.  B  d.,  S.  361  ff.  Eine  neue  Ausgabe  hat  vor  einigen  Jahren  Paul  Moollet  ver-—.
  Die  früher  vielfach  ventilirte  Streitfrage  Über  den  Charakter  der  Etablisse
wents  ist  seit  der  Veröffentlichung  der  Coutumes  von  Anjou  und  Maine  als  erledigt
  zu  betrachten.  Eine  vornehme  und  reinliche  Untersuchung  über  die  Quellen
ber  Etablissements  verdanken  wir  Paul  Viollet,  Les  sources  des  Stablissoments
de  Saint  Louis,  1877.

Als  Rechtsbuch  und  nicht  als  schlichte  Aufzeichnung  find  ferner  die  „Anciens
sages  d'Artois“  zu  betrachten.  welche  Ende  des  dreizehnten,  Anfang  des  vierzehnten
  Jahrhunderts  von  einem  Unbekannten  mit  ausgiebiger  Venutzung  der  EtablÜsements
  und  des  Conseil  in  lichtvoller  Weife  dargestellt  wurden.  Das  Verhältniß
des  Werkes  zu  seinen  Quellen  bedarf  noch  näherer  Aufklärung.  Es  ist  gedruckt  bei
Adrien  Maillart,  Coutumes  générales  d’'Artois,  2.  Ausgabe  1739  und  1756  (Fol.).

Im  Anschluß  an  die  mündliche  Lehre  des  Römischen  Rechts  an  der  Universität
Orleans  entstand  daselbst  nach  1270  ein  umfangreiches  Rechtsbuch,  Li  Livres  de
Jostice  et  de  Plet,  welches  den  Stoff  nach  dem  Vorbilde  der  Pandekten  anordnet
  und  zum  großen  Theile  aus  einer  Uebersetzung  der  Pandekten  (195  Titel  von
342  des  ganzen  Werkes)  und  Dekretalen  (31  Titel)  besteht.  Doch  liefert  es  in  den
übrigen  Theilen  werthvolle  Beiträge  Über  das  coutumüre  Recht,  für  welches  das  von
Orlrans  in  der  Regel  benutzt  wird.  Namentlich  giebt  das  neunzehnte  Buch  wichtige
Auischlüsse  über  das  Französische  Prozeßrecht.  Ausgabe:  l.i  Iäyres  de  Jostice  ed,
de  Plet  von  Rapetti;  avec  un  glossaire  des  mots  hors  d’'usage  par  Chaboille,
8  (in  der  Collection  de  documents  inédits).

Ihren  glänzendsten  Vertreter  sand  die  Französische  Jurisprudenz  des  Mittelalters
  in  Philipp  Beaumanoir,  welcher  zu  verschiedenen  Zeiten  Bailli  von
Senlis,  Clermont,  Seneschall  von  Saintonge,  Bailli  von  Vermandois,  von  Tours
und  Parlamentsmitglied  war.  Sein  mit  musterhafter  Klarheit  geschriebenes  Werk,
eine  Darstellung  der  Coutume  des  Landes  Beauvoisis  vom  Jahre  1283,  erlangte
in  Nordkrankreich  ungefähr  ähnliche  Bedeutung  wie  der  Sachsenspiegel  in  Deutschland.
  Doch  unterscheidet  sich  Beaumanoir  von  dem  Sachsischen  Ritter  prinzipiell
darin,  daß  er  als  Apostel  der  staatlichen  Autorität  allenthalben  für  die  röformatoachn
  Rechteidcen  und  die  Ausdehnung  der  richterlichen  Gewalt  eintritt,  während

Sächsische  Schöffe  mit  Vorliebe  an  dem  von  den  Vor#ahren  hergebrachten  Rechte
wsnsd  Des  fremden  Rechts  war  Beaumanoir  nicht  unkundig,  doch  wußte  er  es
nollftandig  zu  beherrschen  und  räumte  ihm  keinen  unmittelbaren  Einfluß  auf  die
Darstellung  ein,  wenn  auch  die  Anlage  des  Ganzen  die  Bekanntschaft  mit  dem  Ordo
jachciarms  des  Tancred  voraussetzen  läßt.  Sein  Hauptverdienst  besteht  in  der
methodischen  Ausführung  der  Rechtsmaterien  und  in  der  feinen  juristischen  Konstruktion,
  welche  durchweg  originell  ist  und  von  Zeitgenossen  und  Nachfolgern  nicht
ermicht,  geschweige  denn  übertroffen  worden  ist.  Der  gescierte  Profaist  trat  auch
ali#  Französischer  Dichter  auf,  er  hat  unter  dem  Namen  Philippe  de  Remi  mehrere
poetische  Erzeugnisse,  insbesondere  romans,  verfaßt.  —  Neueste  Ausgabe:  Beaumanoir,
  Les  Contumes  du  Beauvoisis  vom  Grasen  Beugnot,  1842,  nicht  frei
von  Mängeln,  wie  alle  Ausgaben  dieses  „savant  Académicien“.  Ueber  Beaumanoir
als  Franzöfischen  DTichter:  Bordier,  Pbillppe  de  Remi,  Sire  de  Beaumancir
Jarisconsulte  et  poète  national  du  Beauvoisis,  1869.

Obschon  die  genannten  Rechtsblcher  in  erster  Linie  das  Recht  einer  bestimmten
Landschaft  darstellen,  geschieht  dies  doch  stets  mit  Rücksicht  auf  das  Recht  der  Nachbarlande
  und  auf  die  gemeine  Nordfranzösische  Coutume,  ein  Standpunkt,  der  namentlich
  bei  Beaumanoir  deutlich  hervortritt.  Eine  aparte  Stellung  nimmt  darum  ein
Rechtebuch  für  die  Bretagne  ein,  die  sog.  Tres  ancienne  Coustume  de  Brelaigne,
  deren  umfassende  Darstellung  sich  auf  das  alterthümliche  Gewohnheitsrecht
dieser  Landschaft  beschränkt.  Sie  gehört  dem  14.  Jahrhundert  an.  Ein  zugänglicher,
  aber  sehr  mangelhafter  Abdruck  findet  sich  im  Coutamier  genéral  von  Bourdot
        <pb n="281" />
        286  Die  geschichmichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rr.

de  Richebourg  t.  IV,  199  ff.  Die  alten  Drucke  aus  dem  15.  und  aus  dem  Ansange
  des  16.  Jahrhunderts  sind  selten.

Im  14.  Jahrhunderte  stellt  sich  die  Franzöfische  Jurisprudenz  auf  einen  noch
allgemeineren  Standpunkt,  indem  sie  sich  in  erster  Linie  der  Bearbeitung  des  gemeinen
  Rechts  zuwendet.  Bon  den  Rechtsbüchern  dieser  Zeit  sind  die  angesehensten:

1.  Der  Stilus  Curiae  Parlamenti  von  dem  Parlamentsadvokaten  Du
Breuil  um  1330  verfaßta.,  „das  erste  Europäische  Lehrbuch  des  Eivilprozeßrechts“.
Du  Breuil  behandelt  in  üÜbersichtlicher  Systematik  den  Civilprozeß  des  Pariser
Parlaments,  geht  aber  auch  gelegentlich  auf  das  Strafverfahren  und  auf  Lehren  des
materiellen  Rechtes  ein.  Das  Werk  gelangte  zu  solchem  Ansehen,  daß  ihm  die
Praxis  und  selbst  königliche  Ordonnanzen  unbedingte  Autorität  beilegten.  Vergleicht
man  es  mit  unserem  gleichzeitigen  Richtstrig  Landrechts,  so  bringt  man  sich  zu  deutlichem
  Bewußtsein,  um  wie  viel  früher  in  Frankreich  das  Römisch-Kanonische  Prozeßrecht
  aufgenommen,  wie  rasch  es  aber  auch  durch  die  Praris  nationalisirt  und  mit
dem  einheimischen  Rechte  in  Einklang  gebracht  worden.  Der  Stilus  Parlamenti
findet  sich  bei  Du  Moulin  (E.  Molinäus)  im  zweiten  Bande  seiner  Opern  omnia
(Paris  1681).  Vergl.  Theodor  Schwalbach,  Der  Civilprozeß  des  Pariser  Parlaments
  nach  dem  stilus  du  Bruelis,  1881.  Das  Rechtsbuch  wurde  1495  von  Stefan
Aufrerius  mit  einer  schwerfälligen  Glosse  versehen,  welche  den  Text  mit  zahllosen
Verweisungen  auf  die  Quellen  und  Literatur  des  fremden  Rechtes  theilweise  auch
mit  romanistisch  gefärbter  Polemik  begleitet.  In  den  Ausgaben  erhielt  der  Stilos
mehrere  Anhänge,  von  welchen  insbesondere  die  qusestiones  et  decisiones  Joan  nis
Galli  hervorzuheben  sind,  eine  Bearbeitung  von  Arrets  des  Pariser  Parlaments,
welche  Gallus  (Jean  le  Coque),  Advokat  und  später  königlicher  Prokurator  an  dem
genannten  Parlamente,  in  den  Jahren  1384—1414  verfaßt  hat

2.  Die  Somme  rorale,  ein  inholtvolles  und  umsangreiches  Werk,  welches  gegen
Ende  des  14.  Jahrhunderts  von  einem  nordfranzösischen  Praktiker,  Jean  Bouteiller
  (Boutillier)  verfaßt  worden  ist.  Nach  einer  Mittheilung  bei  Laferriere.
Histoire  du  droit  français,  VI.  336  wäre  der  älteste  Druck  der  Somme  rurale
von  1475  konform  mit  einem  Belgischen  Manufkript  (2),  welches  das  Datum  1390
trage.  Bouteiller  war  in  verschiedenen  richterlichen  Stellungen  zu  Tournay  und  zu
Mortaigne  thätig  und  verdankte  denselben  die  Kenntniß  der  zahlreichen  Arreéts,
welche  er  in  seinem  Werke  erwähnt.  Die  Hauptmasse  derselben  stammt  aus  den
Jahren  1370—1386.  Quelle  des  coutumiüren  Rechts  sind  ihm  zumal  die  Coutumes
von  Flandern  und  Heunegau,  doch  greist  er  auch  über  dieses  Gebiet  hinaus,  indem
er  die  Coutumes  von  Artois,  Vermandois,  Orleans,  Paris  u.  a.  gelegentlich  heranzieht.
  Die  aus  dem  Romischen  Rechte  geschöpften  Lehren  nehmen  in  dem  Werke
einen  unverhältnißmäßig  breiten  Raum  ein.  Doch  tritt  die  Romanistische  Färbung
nur  in  einzelnen  Partien  des  Buches  besonders  stark  hervor.  Sehr  oft  wird  der
Koder  citirt  und  zwar  in  den  verschiedenen  Theilen  des  Werks  mit  verschiedener
Citirmethode.  Wenn  auch  Bouteiller  gelegentlich  die  Coutume,  soweit  sie  mit  dem
Römischen  Rechte  nicht  übereinstimmt,  als  droit  haineux  bezeichnet,  so  läßt  sich
doch  wol  kaum  sagen,  daß  der  Verfasser  Römische  Rechtssätze  ohne  Rücksicht  auf
ihrr  damalige  praktische  Geltung  zur  Darstellung  gebracht  habe,  wie  dies  bei  De
Fontaincs  der  Fall  ist.  Die  Eintheilung  des  Werkes  ist  in  den  Handschriften  und
Drucken  eine  sehr  schwankende.  Die  Somme  rurale  kam  zu  großem  Amgzehen,  wurde
ins  Deutsche  (Flämische)  Übersetzt  und  zählt  unter  die  ältesten  Drucke.  Der  ursprüngliche
  Text  wurde  mit  Rücksicht  auf  das  praktische  Bedürfniß  zum  Theil  überarbeitet.
  Es  dürften  daher  auch  so  manche  Gebrechen,  namentlich  Wiederholungen.
welche  die  vorliegenden  Drucke  aufweisen,  kaum  dem  Verfasser  zur  Last  zu  legen
sein.  Die  bekannteste  Ausgabe  ist  die  von  Charondas  le  Caron  1611.  Die  Rubriken
der  Somme  rurale  nach  einer  Handschrift  des  15.  Jahrhunderts  verzeichnet  Warnkönig,
  Fr.  St.=  u.  R.-G.,  II.  U.-B.  p.  214.
        <pb n="282" />
        4.  Dle  Fransöfischen,  Normannischen  und  Enzliichen  Rechtssnellen.  287

3.  Le  Grant  Coustumier  de  France,  eine  Kompilation  von  Ordonnanzen,
  Urtheilen,  Formeln,  Abhandlungen  über  einzelne  Rechtsmaterien  und  selbstständigen
  Ausführungen,  welche  im  14.  Jahrhundert  entstand  und  die  Praxis  des
bolgenden  sast  ausschließlich  beherrschte.  Entsprechend  den  Aenderungen,  welche  das
Necht  im  Laufe  der  Zeit  erfuhr,  wurde  sie  mit  zahlreichen  Zusätzen  versehen  und
fortwährend  umgearbeitet,  so  daß  es  als  unmöglich  erscheint,  aus  den  vorliegenden
Duucken  und  Handschriften  den  ursprünglichen  Kern  herautzzuschälen  oder  auch  nur
die  Entstehungszeit,  welche  man  bisher  grundlos  unter  Karl  VI.  gesetzt,  näher  zu
bestimmen.  Den  vier  Büchern,  in  welche  das  Werk  zerfällt,  werden  in  den  alten
Ausgaben  mehrere  Anhänge  beigefügt,  dorunter  eine  Franzöfische  Ueberfetzung  des
Stilus  Parlamenti  und  eine  Sammlung  prozefsualischer  Formeln.  Der  Grand  Coutumier
  wurde  bis  1539  als  praktisches  Handbuch  häufig  gedruckt.  Als  rechtsgeschichtliche
  Quelle  gab  ihn  Charondas  le  Caron  1598  heraus.  Doch  sind  diese
alten  Ausgaben  so  außerordentlich  felten  geworden,  daß  eine  neue  Ausgabe  dringendes
  Bedürfniß  wurde.  Diese  lieferten  Laboulaye  und  Dareste  1868  auf
Gumdlage  eines  Druckes  von  1514.  Vergl.  Krit.  Vierteljahrsschr.  Xl.  135.

4.  Le  Livre  des  Usaiges  et  anciennes  Coustumes  de  la  couté  de
Guysnes,  eine  in  systematischer  Tendenz  von  einem  unbelannten  Verfasser  angelegte,
  später  vermuthlich  von  anderen  fortgesetzte  Kompilation  über  das  Recht  der
dem  Norden  Frankreichs  angehörigen  Grafschaft  Guines,  reich  an  strafrechtlichem  und
strawrozeßrechtlichem  Inhalt.  Der  darin  verarbeitete  Stoff  ist  nach  Rubriken  geordnet.
  Die  Arbeit  entstand  im  15.  Jahrhundert  und  zwar  vermuthkich  in  der
ersten  Hälit#  desselben.  Le  Livre  des  Usages  de  Guysnes  ed.  Tailliar,  Seint
Omer  1856.

5.  Claude  Liger,  ein  sonst  nicht  näher  bekannter  richtlicher  Unterbeamter
dee  Seneschalls  von  Anjou,  verfaßte  1137  ein  sehr  ausführliches  Rechtsbuch  über
die  Coutume  von  Maine  und  Anjou.  Von  älteren  Rechtsquellen  der  beiden  Landschazten
  wird  namentlich  die  gloffirte  Coutume  von  1385  verwerthet  (vergl.  oben
*  2,  Nr.  2).  Das  umfangreiche  Werk,  welches  in  zehn  Theile  zerfällt  und  in  freier
Nachahmung  die  Ordnung  des  Codex  Justinianus  befolgt,  zeichnet  sich  durch  sorglöltige
  Berücksichtigung  des  Römischen  Rechtes  aus,  welches  darin  auf  Grund  eingehender
  Kenntniß  in  etwas  lehrhafter  Weise  vorgetragen  wird,  wie  man  denn  auch
das  Rechtsbuch  des  Liger  für  ein  an  der  Univerfität  Angers  gegebenes  Vorlesungsdiktat
  zu  halten  geneigt  ist.  Als  Quelle  des  coutumiären  Rechtes  reicht  es  zwar
an  Boutillier's  Somme  rurale  nicht  hinan,  doch  darf  es  wegen  der  Klarheit  und
Ausführlichkeit  der  Darstellung  immerhin  als  eine  der  bedeutsamsten  Erkenntnißquellen
  für  das  Französische  Recht  des  15.  Jahrhunderts  begeichnet  werden.  Es
Nent  sich:  Les  coustumes  d’Anjon  et  du  Maine  intitulées  selon  les  rubriches  de
Code  dont  les  aucunes  sout  concordés  de  droit  escript.  Oerausgegeben  ist  es  von
Beautemps-Beaupré  als  zweiter  Band  seiner  Contumes  et  Institutions  de  I’Anjon
ei  du  Maine,  1878.

6.  Eine  sehr  schätzenswerthe  Darstellung  der  den  feudalen  Grundbesitz  betuffenden
  Rechtsverhältnisse  liefern  die  Constumes  des  Pags  de  Vermendois
ei  cenlx  de  envFron,  welche  1448  von  einem  unbekannten  Juristen  verfaßt  worden
find.  Das  Werk  ist  in  erster  Linie  ein  lehnrechtlicher  Coutumier,  wenn  auch  die
übrigen  Besitzstände  mit  berücksichtigt  werden.  Retraktrecht,  eheliches  Güter-  und
Erbrecht  werden  sorgfältig  erörtert.  Der  Verfaffer  giebt  zunächst  die  Coutume  von
Vermandois,  zieht  aber  regelmäßig  die  benachbarten  Coutumes,  namentlich  die
von  Artois,  Boulenoys,  Flandern,  Hennegau,  Brabant,  Champagne,  zur  Ver-Vichung
  v  heran.  Ausgabe  von  Beautemps-Beaupre  unter  dem  oben  angeführten

itel
.  W  Practica  for  eusis  von  Mazuer,  ein  Coutumier  der  Auvergne,
in  lehrbuchartiger  Form,  welcher  zum  Theil  Römisch-rechtliche  Ausführungen  enthaält.
        <pb n="283" />
        268  Die  gescichtlichen  Grunblagen  der  Deutschen  Rechtsentwiclung  re.

Der  Verfasser,  welcher  häufig  als  Rechtskonsulent  des  Adels  der  Auvergne  thätig
war,  starb  um  1450.  Nachträglich  ist  das  Werk  durch  Citate  aus  den  Römischen
Rechtsauellen  und  deren  Kommentatoren  entstellt  worden,  welche  Citate  als  Glosseme
in  die  gedruckten  Terte  des  Coutumier  geriethen,  wie  aus  den  Mittheilungen  Klimrath's
  (Travax  II,  18)  unzweifelhaft  hervorgeht.  Mazuer's  Practica  wurde  in  der
Auvergne  als  Coutumier  des  Landes  benutzt,  erlangte  überhaupt  in  Mittelfrankreich
große  Verbreitung  und  wurde  von  Fontanon  ins  Französische  Übersetzt.  Der  Lateinische
  Text  wurde  im  Laufe  des  16.  und  zu  Anfang  des  17.  Jahrhunderts  mehrkach
  gedruckt.  Fontanon's  Uebersetzung  enschien  11610.  Vergl.  Rivière,  Histoire
des  institutions  de  I’Anvergne,  I.  448  ff.  (1874).

8.  Das  Somninm  viridarii,  le  songe  du  verger  (der  Traum  aus  dem
Laine),  qui  parle  de  la  dispntation  du  clerc  et  du  chevalier,  eine  Kompilation
von  Streitschrisften  über  die  Grenzen  der  geistlichen  und  weltlichen  Gewalt,  welche
den  Zweck  verfolgt,  die  Unabhängigkeit  der  letzteren  von  der  ersteren  zu  verfechten
und  zu  beweisen,  daß  die  Kirchengüter  wie  das  Laiengut  besteuert  werden  können,
sowie  daß  der  Papst  in  weltlichen  Dingen  keine  Jurisdiktion  habe.  Das  anonyme
Werk  wurde  unter  Karl  V.  1376  in  Lateinischer  Sprache  verfaßt.  Bald  darauf
entstand  eine  Französische  Ueberseßung.  Ueber  die  Person  des  Versassers  herrscht
Streit.  Nicht  weniger  wie  zwölf  Kandidaten  der  Autorschaft  werden  genannt.  Die
weitaus  besten  Gründe  sprechen  für  Philippe  de  Maizières,  einen  vielgewanderten
und  vielbelesenen  Mann,  der  in  Diensten  des  Königs  von  Cypern,  dann  des  VBapstes
gestanden  und  1373  nach  Paris  kam,  wo  er  zuerst  als  banneret  de  I’hötel  du  roi,
dann  als  königlicher  Rath  fungirte  und  schließlich  in  das  Cölestiner  Kloster  eintrat.
Der  Verfasser  legt  seinen  Ausführungen  ein  Traumgesicht  zu  Grunde  und  beginnt
mit  dem  biblischen  Citat:  audite  somnium,  unod  vidi.  Er  orblickt  in  einem  Haine
König  Karl,  neben  ihm  zwei  Königinnen,  die  geistliche  und  die  weltliche  Gewalt.
Um  dem  König  ihre  Zwistigkeiten  vorzubringen,  wählt  sich  jede  von  ihnen  einen
Fürsprecher,  jene  einen  Kleriker,  diese  einen  Ritter.  Die  Disputation  endigt  sachlich
mit  der  Niederlage  des  Geistlichen.  Die  Schrift  ist  „ihrem  weitaus  größten  Theile
nach  eine  Mosaikarbeit  von  fast  durchaus  unfelbständigem  Charakter  zusammengesetzt
aus  allen  möglichen  Schriften,  die  über  das  Verhältniß  von  Kirche  und  Staat,  von
Thomas  von  Aquin  bis  herauf  in  die  Gegenwart  des  Verfassers  eutstanden  waren
(Müller)“.  Hauptsächlich  sind  die  Streitschriften,  welche  in  dem  Kampfe  Ludwig's
des  Baiern  gegen  das  Papstthum  geschrieben  worden  waren,  namentlich  Wilhelm  von
Occam's  octo  qunsestionum  decisiones  und  dessen  dialogus  darin  verwerthet  worden.
Die  für  die  Französischen  Verhältnisse  zurechtgemachte  Kompilation  hatte  einen  gewaltigen
  literarischen  Erfolg.  Auf  ein  Arret  des  Pariser  Parlamentes  hin  wurde
sie  1516  als  aureus  de  utraque  poiestate  libellus  gedruckt.  Laboulaye  bezeichnet
#ie  als  Grand  Coutumier  des  libertés  rallicanes.  Die  verbreitetste  Ansgabe  ist  die
bei  Goldast,  Monarchia  s.  romani  imperii,  II  (1612),  wo  fie  fälschlich  dem  Philotheus
  Achillinus  zugeschrieben  wird.  Aus  der  reichhaltigen  Literatur  sind  hervormheben:
  Labonlaye,  Etudes  sur  P’ancien  droit  français,  in  Wolowski's  Revrne
de  Ilegislation  13,  1841,  Paulin  Paris  in  den  Meémoires  de  Tinstitut,  acad.  des
insc.  et  belles  letires  XV.  Riezler,  Die  literarischen  Widersacher  der  Päpste  zur
Zeit  Ludwig'e  des  Baiern  1874,  insbesondere  aber  Carl  Müller,  Das  somninm

viridariü#l,  in  Dove's  Zeitschrift  für  Kirchenrecht  XIV.  134  ff.  (1879).
"  8  4.  c)h  Sammlungen  von  Urtheilen  und  Weisthümern.

1.  Den  ersten  Rang  nehmen  unter  diesen  Quellen  die  offiziellen  Aufzeichnungen
über  die  Akte  des  Pariser  Parlamente  ein.  Die  ältesten  Register  werden  seit  dem
17.  Jahrhundert  als  Olim  bezeichnet.  Das  zweite  beginnt  nämlich  mit  den  Worten:
Olim  homines  de  Baiona  ..  erierunt  animo  nephando.  Diesen  Band  pflegte
man  als  Liber  qui  incipit  Olim  oder  als  Olim  schlechtweg,  zu  bezeichnen,  ein  Ausdruck,
  der  seit  dem  17.  Jahrhundert  abufive  auf  die  ganze  Serie  der  Register  von
        <pb n="284" />
        4.  Die  Franzsstschen,  Normamischen  und  Englischen  Nechtsquellen.  289

12541—1318  überging.  Diese  wurden  von  Ican  de  Montlucon  (nicht  Montluc),
Kcolatz  de  Chartres,  Pierre  de  Bourges,  Geoffroy  Chalop,  vier  königlichen
notaren  am  Parlamente  redigirt.  Sie  enthalten  den  Tert  oder  häufiger  eine  Resums
d#n  gefällten  Urtheile,  welche  in  zwei  Hauptmassen,  Induestae  und  Arresta,  geschieden
werden.  Erstere  find  die  Urtheile,  welche  auf  Grund  eines  vorliegenden  Protokolls
iber  Zeugenanssagen  abgegeben  wurden.  Der  Begriff  der  Arresta  läßt  sich  nur
urgativ  durch  den  Gegensaß  zu  den  Inquestae  bestimmen.  Der  authentische  Charakter
der  Olims,  welcher  entweder  Überhaupt  oder  doch  für  den  ersten  Theil  derselben  angriochten
  wurde,  ist  durch  die  neuesten  Untersuchungen  auf  das  bestimmteste  sestgestellt.
Von  den  späteren  Registern  des  Parlamente  heben  sich  die  Olim  insofern  ab,  als
feit  1319  eine  Aenderung  in  der  Manipulation  bei  der  Registrirung  der  Urtheile
eintrat,  auf  welche  hier  nicht  näher  eingegangen  werden  kann.

Die  Olim  sind  edirt  von  Beugnot,  1839  ff.  u.  d.  T.:  Les  Olim  ou  kRegistres
  des  arrets  rendus  par  la  Cour  du  rol  in  der  Coll.  de  doc.  inésd.  Von  den
vorhandenen  Negistern  enthielt  das  erste  die  Enqustes  und  Arrets  von  1254—1272,
Band  2  die  Arrets  von  1274—1298,  Band  3  die  Arrets  von  1299  —1318,
Band  4  die  Enquctes  von  1299—1318.  Drei  Register  find  verloren.  Doch  hat
A#pold  Delisle  einen  dieser  Bände,  soweit  dies  möglich,  aus  anderen  Quellen
ustituirt.  Das  Verständniß  und  die  Benutzung  der  Olims  und  der  Parlamentsakte
  überhaupt  wurde  in  neuester  Zeit  wesentlich  gefördert  durch  Bontaric,  Actes
du  parlement  de  Paris,  recuell  complet  des  actes  émanés  de  la  cour  an  roi
depuis  1254,  erste  Serie  von  1254—1328,  tome  premier:  1254—1299,  Parie
1863,  ein  Theil  der  Publikationen  aus  den  Archives  de  Dempire,  welche  unier  dem
Titel:  Inventaires  et  documents  publiés  par  ordre  do  l'empereur  ete.  erschienen.
Der  erste  Band  enthält  u.  a.:  „Jotice  sur  les  Archives  du  Parlement  de  Paris“
von  Grün  (ch.  6:  Les  Olim),  eine  Sammlung  von  Untheilen  der  Curia  regis  vor
1254  von  Boutaric,  das  Invomaire  chronologique  des  actes  du  parlement  de
Faris  von  1254—1299  von  demselben,  kurzgefaßte  Regesten,  u.  a.  auch  über
circa  200  Urtheile,  die  in  den  Olims  fehlen,  und  endlich  jenen  Versuch  der  Nestitution
  eines  verlorenen  Bandes  von  Leopold  Delisle.  Ein  zweiter  Band  (1299—
1328)  erschien  1867.

2.  Die  Contumes  tennes  tontes  notoires  et  jugées  au  Chltelet  de
Paris,  eine  Sammlung  von  Weisthümern,  welche  die  Praxis  des  Pariser  Chaätelcts
beworrief.  Zur  Feststellung  des  Gewohnheitsrichts  diente  in  Frankreich  die  sog.
Erquste  par  turbe.  Eine  Anzahl  rechtskundiger  Männer  gab  nach  vorausgegangener
Berathung  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  ihren  Ausspruch  über  die  amtlich  vorgelegte
Frage  ab.  Die  Turbe,  ein  Ansdruck,  der  den  formellen  Gegensatz  dieses  Verfahrens
zu  dem  Einzelverhör  der  Zeugen  üÜber  streitige  Prozeßthatsachen  hervorheben  will,
sollte  mit  Hinblick  auf  eine  Stelle  des  Corpus  juris  civilis,  die  von  turba  spricht,
mindestens  zehn  Zeugen  enthalten.  Ein  analoges  Verfahren  wurde  am  Chatelet  beobachtet.
  Aus  der  Zeit  von  1300—1387  find  uns  186  folcher  Notorietätsakte  in
der  genannten  Sammlung  erhalten.  Sie  ist  bei  Brodeau  im  Anhang  zu  seiner
Coutume  de  Paris  commentec  1658,  1669  gedruckt.

3.  Die  unpaffend  so  genannten  Décisions  de  Jean  Desmares,  eine
Sammlung  von  422  gerichtlichen  Entscheidungen.  Sie  zerfällt  in  der  vorliegenden
Gestalt,  was  bisher  übersehen  worden,  in  zwei  Sammlungen,  von  welchen  die  zweite
dir  Derifionen  258  bis  422  umfaßt.  Die  erste  ist  nicht  vor  1380  abgefaßt  worden,
die  zweite  ist  etwas  jünger.  Decifionen  des  ersten  Theils  werden  im  zweiten  wiederholt,
  Derisionen  des  zweiten  Theils  widersprechen  solchen  des  ersten  Theils.  Die
kane  Sammlung,  welche  in  der  Form  von  kurzen  Rechtssentenzen  angelegt  ist,
vurde  dem  Advokaten  und  Parlamentsmitglicde  Jean  Desmares  (f  1383)  zu-Erschrieben,
  dessen  Name  am  Schlusse  einzelner  Sentenzen  des  ersten  Theile  genannt
wird.  Dch  Fpricht  dieser  Umstand  mehr  gegen  als  für  seine  Autorichet.  Er  mag

#  Polte  :borff,  Eneyllopädle.  I.  4.  Auf#.
        <pb n="285" />
        290  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

die  betreffeuden  Rechtssätze  vielleicht  als  Obmann  der  Turbe  oder  bei  anderer  Gelegenheit
  formulirt  haben.  Wäre  er  Verjasser  der  ganzen  Kompilation  oder  ihres
ersten  Theiles,  so  würde  sein  Name  nicht  hinter  einzelnen  Sentenzen,  sondern  am
Anfang  oder  am  Schlusse  der  Sammlung  erscheinen.  Bemerkenswerth  ist  in  dem
jüngeren  Theile  die  gelegentliche  Bezugnahme  auf  das  Chätelet  von  Orleans.  Abgedruckt
  sind  die  sog.  Décisions  de  Desmares  bei  Brodeau  a.  a.  O.  hinter  den
Coutames  notolres  du  Chätelet,  aus  welchen  ein  Theil  der  Decisionen  geschöpft  ist.
Vergl.  darüber  Brunner,  Das  Franzöfische  Inhaberpapier  des  Mittelalters,  Seite
45,  Note  1.

4.  Les  Plaids  de  I'/Gchevinage  de  Reims,  eine  Sammlung  von
Rheimser  Schöffensprüchen,  welche  mit  dem  Jahre  1248  beginnt.  Die  Urtheile
wurden  von  Jahr  zu  Jahr  unter  der  Ueberschrift:  li  jugement  de  ceste  annce  in
den  livre  ro#ge  de  ’#chevinage,  ein  Rheimser  Schöffenbuch,  eingetragen.  Sie  sind
namentlich  in  privatrechtlicher  Beziehung  sehr  ergiebig.  Abgedruckt  hat  sie  Varin
in  den  Archives  administratives  de  Relms  II.  707  ff.,  indem  er  sie  den  übrigen
daselbst  publizirten  Urkunden  chronologisch  eimeihte.

5.  Die  Countumes  notoires,  Assises  et  Ordonnances  des  Cours  et  Tribunaux
  de  Picardie  au  commencement  du  14.  siècle,  bei  Marnier,  Ancien
Coutumiler  inédit  de  la  Picardie,  1840,  eine  Sammlung  von  Weisthümern  und
Urtheilen,  welche  zu  Anfang  des  14.  Jahrhunderts  in  den  Gerichtshöfen  von  Ponthien.
Vimen,  der  Baillage  Amiens  und  mehreren  anderen  pikardischen  Orten  abgegeben
und  ausgezeichnet  wurden.

6.  Die  Raisons  et  Artiches.  .  de  Saint  Dizier.  Die  Stadt
Saint  Dißier  hatte  die  Flandrische  Stadt  Ppern  zum  Oberhof.  Waren  die  Schöffen
von  Saint  Dizier  in  einem  einzelnen  Falle  des  Rechts  nicht  kundig,  so  sandten  sie
zu  den  Schöffen  von  DPpern  um  Rechtsbelehrung.  Die  Anfragen  und  die  darauft
hin  ergangenen  Urtheile  aus  dem  14.  und  15.  Jahrhunderte  wurden  gesammelt
und,  durch  fingirte  Rechtsfälle  ergänzt,  zu  einem  Ganzen  verbunden.  Diese  Rechtsquelle,
  die  ein  frisches  und  anschauliches  Bild  von  dem  Rechtsleben  jener  Zeit  gewährt,
  findet  sich  als  Anhang  im  zweiten  Bande  der  Beugnot'schen  Ausgabe
der  Olim.

§5  5.  d)  Satungen,  Etablissements  und  Ordonnances.  Satzungen
allgemeiner  Verbindlicheit  werden  in  der  älteren  Zeit  als  Etablissements,  später
als  Ordonnances  bezeichnet

Die  königliche  Gesetzgebung  hält  gleichen  Schritt  mit  der  Ausbildung  der  königlichen
  Gewalt.  „L’histoire  des  Ordonnances  est  P’histoire  de  France“  (Warnkönig,
  II.  58).  Bis  ins  12.  Jahrhundert  äußert  sich  die  rechterzeugende  Macht
des  Königthums  nur  durch  Privilegien  und  Statuten,  wie  sie  Korporationen,  namentlich
  aber  den  Städten  ertheilt  zu  werden  pflegten.  Seit  Philipp  August  macht  sich
die  allgemeine  Verordnungsgewalt  des  Königs  geltend,  soweit  diese  nicht  an  den
Hoheitorechten  der  Vasallen  eine  Schranke  fand.  Eme  seiner  bedeutendsten  Verordnungen
  ist  das  sog.  Testament  von  1190,  welches  anläßlich  des  Krruzzugs  entstand,
  eine  Regentschaft  einsetzte  und  u.  a.  die  Thätigkeit  der  Baillis  und  Prevoͤte
normmte.  Erhöhten  Aufschwung  nimmt  die  Gefsetzgebung  unter  Ludwig  IX.,  von
dessen  Verordnungen  die  Ordonnanz  Über  die  Reform  des  Beweisverfahrens,  von
circa  1260  und  die  Ordonnance  pour  la  réformation  des  moeurs  von  1254  besonders
  zu  erwähnen  find.  Unter  seinen  Nachjolgern  wächst  die  Zahl  der  Ordonnanzen
  in  steigendem  Verhältniß.  Verfassungs=  und  Verwalltungsrecht,  Gerichtsverfassung
  und  Prozeßrecht  bilden  die  hauptsächlichen  Gegenstände  derselben,  während
das  Strasrecht  und  namentlich  das  Privatrecht  minder  berücksichtigt  wird.  Andere
als  in  Deutschland  erkennt  es  das  Königthum  als  die  in  seiner  Stellung  liegende
Pflicht,  den  Rechtszustand  des  Landes  im  Wege  der  Gesetzgebung  zu  regeln,  eine
Ausgabe,  die  mit  Klarheit  erfaßt  und  mit  Energie  zur  Durchführung  gebracht  wird.
        <pb n="286" />
        4.  Die  Franzssicchen,  Normannischen  und  Engllichen  Nechtsauellen.  291

Neben  der  immer  weitergreifenden  königlichen  Gesetzgebung  verschwinden  die
Sabungen  der  Landesherren,  welche  nur  in  der  Zeit,  da  die  königliche  Gewalt  noch
nicht  entwickelt  ist,  als  eine  Rechtsquelle  von  Bedeutung  zählen.  Als  eines  der
älteren  Beispiele  mag  —  von  der  Normandie  abzufehen  —  die  Assise  des  Graĩen
Geoffroi  von  der  Bretagne  aus  dem  Jahre  1187  hier  erwähnt  werden.  Auf  eine
einigermaßen  erschöpfende  Auszählung  lann  hier  ebensowenig  eingegangen  werden,
als  auf  eine  Awführung  der  zahlreichen  Stadtrechtsprivilegien  und  autonomen
Satzungen,  welche  sich  einzelne  Städte  gaben.

Auhang.  Nahe  Verwandtschaft  mit  den  Nordfranzösischen  Coutumes  zeigen
die  Rechtsquellen,  welche  auf  dem  Gebiete  des  heutigen  Königreichs  Belgien  erwachsen
  find.  Obwol  über  den  eigentlichen  Nahmen  dieses  Ueberblicks  hinausjallend,
mögen  fie  wenigstens  anhangsweise  hier  erwähnt  werden  und  zwar  ohne  RNücksicht
auf  ihre  Entstehungszeit.  Eine  Anzahl  Flandrischer  Keuren  und  Coutumes,  welche
auf  Altsalischem  Boden  erwachsen,  auch  für  die  Erkenntniß  des  Salischen  Rechtes
von  hohem  wissenschaftlichen  Werthe  find,  hat  Warnkönig  im  Urkundenbuch  seiner
Flandrüchen  Staats-  und  Rechtsgeschichte  abgedruckt.  Seit  etlichen  Jahren  ist  jedoch
eine  großartige  und  trefflich  ausgestattete  Gesammtansgabe  der  Belgischen  Coutumes
auf  Veranlafsung  der  Belgischen  Regierung  in  Angriff  genommen  worden,  der
Recueil  des  anclennes  coutumes  de  la  Belgique.  Bisher  sind  darin

cchienen

Aus  den  Coutumes  von  Bradaut  a)  betreffend  das  Quartier  de  Bruxelles.
1.  ri  Hoar  de  la  ville  de  Bruxelles,  herausgeg.  von  Cuyper,  1869.  2.  Comumes
d’erses  von  Casier,  1873;  5  betreffend  das  Quartier  4Anvers.  1—4  Die
—  von  Hoe  ed.  von  De  Longé,  53  1875  (vergl.  da  Brunner
in  der  Zeitschrift  für  das  gesammte  Hautelgeß  XXII.  4,  Ton  510  5.  Die  Contumes  de
kKiel,  de  Deurne  et  de  rierra,  herausgeg.  von  De  Lon
*#kibenert  Turndont  und  Rumpfst  von  De  Longs
de  eic.  De  Longé,  1878;  semer  2  die  144
und  Tile  Ki-  herausgeg.  von  GCasier,

II.  Von  Fland  n  Coutumes  die  1  der  Stadt  Gent  von  Gheldolf,  1%%
die  Coutumes  von  U  und  Grammout  von  Graf  Limburg=  Stimum,  1828;
Contumes  von  Br  6  r.  mit  benzwrerthen.  Anmertungen  von  Glsesdns
van  Severen,  in  4,  1875;  die  Contum  1  Lendes  der  Freien  von
Brügge  (du  Fracc  de  —t  3  Bände  von  demselben  r*5  r
§ß52  Iallene8#  Coutames  dn  pays  et  comté  de  herausgeg.  don  Faider,

#½  —1

V14  Lattich,  Contunen!  du  pays  de  Id#ge,  #kaiken  g!  Polain,  2  Bde.  1870.

88  1875.  6.  die  Coutumes  von
3.  7.  Coutumes  d’iérenibals,
umes  der  Ouartiere  von  Löwen

umumes  du  Looz,  de  n  garie  d  8.  Trond  et  du  eomté  imperiah
  de  von  L.  Crabay.  2  Rde.
*  n  mes  de  Luxembourg  et  *  —.  von  Leolercq,  2  Bde.  1867,  69.
pp

VI.  —e  de  Namur  ei  de  Phl  urngne  von  Grandgagnage,  2  Bde
1809,  70.  *  zweite  Band  enthält  zwerhes  sehr  e  tbeilsen  (répertoires)  von
1440•  und  1483,  welche  ein  a  rnr2  Bild  de  ks  gewähren
n  Coutames  de  ln  vülle  de  W—*“'u  Escheales  don  De  6m  é,  1879.
IX.  Coutumes  de  la  ville  d4e  Maestricht  von  L.  Crahs

Den  in  Flämischer  Sprache  abgefaßten  Rechtsquellen  a  eine  Neufranzösische
Uebersetung  an  die  Seite  gestellt.  Branchbarr  Sachregister  haben  leider  nur  ausnahmsweise
  einzelne  Bände.  Neben  der  Sammlung  der  Coutumes  ist  ein  Recveil
des  ordonnances  de  la  Belgique  begonnen  worden.  Als  wesentliche  Ergänzung  zu
den  publizirten  Ouellen  dienen  die  Procès-  verba#  des  séances  de  la  commission
Pour  Ila  publication  des  anciennes  loix  et  ordonnances  de  la  Belgiqne,  5  Bände.
1846—1868.  Ar  die  Geschichte  des  Belgischen  Rechtes  kommt  neben  Warnkönig's
Flandrischer  R.G.  in  Betracht  Defacqz,  Ancien  droit  de  Beigique,  I.  1846,
II.  1873.

19°
        <pb n="287" />
        292  Die  geschichtliczen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsenttclung  rc.

B.  Die  Nechsentwirktung  in  Frankreich  von  der  Mine  des  fünfzehmen
Jahrhunderts  bis  zur  Kodistkatio

Fixirung  der  Coutumes,  Fortbildung  des  Rechts  zur  Einheit  durch  die  königlichen
  Ordonnanzen  und  wissenschaftliche  Formulirung  des  Rechts  durch  dir  Jurisprudenz
  find  die  drei  wesentlichen  Ergebnisse  der  Französischen  Rechtsentwicklung
dieser  Periode  (Warnkönig,  II.  78).  Aus  dem  Gebiete  des  Prozeßrechts  war  durch
die  königliche  Gesetzgebung  am  frühesten  die  Rechtseinheit  angebahnt  und  durchgeführt
  worden.  Das  materielle  Recht  kam  erst  im  laufenden  Jahrhunderte  über
den  Partikularismus  der  landschaftlichen  Coutumes  hinaus,  eine  Thatsache,  welche
Deutschlands  Trstrehnngen  nach  einem  einheitlichen  Rechte  zur  geschichtlichen  Lehre  dient.

6.  Die  offizielle  Redaktion  der  Coutumes.  Die  Quellen  des
fremden  Rechts  waren  in  Frankreich  nicht  wie  in  Deutschland,  welches  an  die  Kontinuität
  seiner  politischen  Existenz  mit  dem  Römischen  Reiche  glaubte,  theorctisch  in
Bausch  und  Bogen  als  ein  subsidiäres  Recht  rezipirt  worden.  Die  Rezeption  beschrünkte
  sich  vielmehr,  so  weit  sie  auch  griff,  auf  die  einzelnen  Rechtssätze,  welche
durch  das  Wirken  der  Gesezgebung  und  der  Doktrin  in  das  Rechtsleben  eindrangen.
Das  Verhältniß  der  nen  aufgenommenen  Elemente  zu  den  lokalen  Coutumes  war
nun  aber  vielfach  ebenso  unsicher  und  schwankend  wie  die  Stellung  der  letzteren  zu
dem  gemeinen  Französischen  Rechte,  welches  seit  dem  13.  Jahrhundert  ausgebildet
worden  war.  Und  sofern  auch  das  Geltungsgebiet  der  Lokalrechte  ein  unbestrittenes
war,  mangelte  es  doch  an  authentischeu  Texten  der  Coutumes,  welche  bie  dahin  nur
durch  Private  ohne  oifizielle  Autorität  aufgezeichnet  worden  waren,  und  ihrem  Inhalte
  nach,  gegenüber  der  eingetretenen  Fortbildung  des  Rechts,  zum  Theil  veraltet
waren.  Als  sich  Frankreich  durch  das  Aufflackern  des  Nationalbewußtseins  von  der
Englischen  Herrschaft  befreit  hatte,  entstand  der  Gedanke  einer  Feststellung  des
schwankenden  coutumiären  Rechts.  1453  erließ  Karl  VII.  die  Ordonnanz  von
Montil-le:-Tours,  in  welcher  er  befahl,  daß  Überall  die  „usages  et  coutumes  durch
coustumiers  practtciens  und  gens  de  chacun  état  schristlich  ausgezeichnet  und  ihm
jur  Prüfung  durch  das  Parlament  und  zur  Bestätigung  vorgelegt  würden“.  Nur
langsam  reifte  der  gefaßte  Plan  der  Ausführung  entgegen.  Zuerst,  nämlich  1459,
wurden  die  offiziell  redigirten  Coutumes  des  Herzogthums  und  der  Freigrasschaft
Burgund  bestätigt.  Ludwig  XI.  wiederholte  1481,  Karl  VIII.  1493  und  1497
den  Befehl  der  offiziellen  Redaktion.  Außerdem  wurde  das  Veriahren  für  die  Feststellung
  der  Gewohnheitsrechte  des  Näheren  vorgeschrieben  und  in  dem  Patentbriefe
von  1497  neben  der  Fixirung  auch  die  Verbesserung  der  Coutumes  in  den  Plan
einbezogen.  Das  Unternehmen  bedurfte  eines  neuen  Anstoßes  durch  den  Erlaß
Ludwig's  XII.  von  1505.  Erst  unter  diesem  Regenten  wurde  eine  größere  Masse
von  Coutumes  redigirt  und  nebst  mehreren  älteren  Redaktionen  offiziell  promulgirt.
Unter  F  I.  wurde  das  Werk  jortgesetzt  und  unter  Karl  V.  für  die  Redaktion
der  Nieberländischen  Coutumes  Sorge  getragen.  In  der  zweiten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts
  wurde  dann  die  Arbeit  im  Wefentlichen  zu  Ende  geführt.  Man  redigirte
die  Coutumes  der  Länder,  wo  eine  oifizielle  Redaktion  noch  fehlte,  und  reformirte
die  älteren  Redaktionen  (reformations  des  coutumes),  welche  den  gesteigerten  Ansprüchen
  nicht  mehr  genügten.  Inzwischen  war  nämlich  das  Römische  Recht  in
Frankreich  durch  Cujas  und  seine  Schule  von  Neuem  belebt  worden.  Die  durch
das  Studium  derselben  erhöhte  Technik  machte  sich  in  den  Contumes  der  zweiten
Hälste  des  16.  Jahrhunderts  bemerkbar,  ebenso  aber  auch  zu  Ungunsten  des  nationalen
Rechtselements  die  potenzirte  Berücksichtigung  des  fremden  Rechtsstoffes.  Das  17.
und  18.  Jahrhundert  hatten  gegenüber  den  Arbeiten  des  16.  nur  noch  im  Einzelnen
  Nachlese  zu  halten.

Neben  dem  Texte  der  offiziellen  Contumes  sind  auch  die  Protokolle  über  das
        <pb n="288" />
        4.  Die  Franzsfischen,  Normannischen  und  Enslischen  Rechtsauellen.  293

Berjahren  zur  Feststellung  derselben  als  eine  nicht  zu  unterschätzende  Rechtequelle
zu  betrachten.  Das  Geschäft  der  Redaktion  und  Promulgation  wurde  besonderen
Kommissären  übertragen,  welche  der  König  oder  der  betreffende  Landesherr  ernannte.
Diese  berieien  die  Notabeln  und  Rechtsgelehrten  der  Provinz  oder  des  Gerichtsiprengels
  und  legten  ihnen  einen  vorher  ausgearbeiteten  Entwurf  vor.  War  eine
ültere  Aufzeichnung  der  Coutume  vorhanden,  so  wurde  diese  gleichsalls  vorgenommen
und  geprüft.  Ueber  den  Gang  der  Verhandlung  wurde  ein  genaues  Protokoll  aufgenommen
  (proces  verbal).  Die  Mißverständnisse  einzelner  Bestimmungen  der  älteren
Amszeichnungen  der  Coutumes  und  die  hierüber  gemachten  Bemerkungen  und  Glossen
find  für  die  Erkenntniß  der  eingetretenen  Umbildung  des  Rechts  besonders  lehrreich.
Die  jörmliche  Zustimmung  zu  dem  festgesetzten  Entwurf  hieß  Homologation.  Die
Promulgation  wurde,  wenn  keine  Opposition  vorlag,  von  den  Kommissären  soiort
vollzogen.  Einwendungen  führten  zu  einer  motivirten  Entscheidung  der  Kommissäre,
gegen  welche  den  Opponenten  der  Rekurs  an  das  Parlament  offen  stand.  Schließlich
  wurde  die  homologirte  Coutume  vom  König  fanktionirt.

Die  offiziellen  Redaktionen  der  Coutumes  schusen  keine  erschöpfende  Darstellung
des  Rechts  der  einzelnen  Landschaften.  Das  Gemeine  Recht,  theils  Römischen,  theils
Germanischen  Ursprungs,  wurde  bei  Absassung  derselben  als  selbstverständliche  Rechtsquelle
  vorausgesetzt,  und  nur  die  provinziellen  und  örtlichen  Besonderheiten  war
man  zu  firiren  bestrebt.  Daher  kommt  es,  daß  sich  in  den  homologirten  Coutumes
zum  Unterschied  von  den  Auheichnungen  des  18.  und  14.  Jahrhunderts,  die  vormgsweise
  Prozeßrecht  enthalten,  besonders  viele  Bestimmungen  des  Privatrechte
finden,  wo  der  Partikularismus  am  weitesten  ging.  während  das  Prozeßrecht  wegen
seines  vorwiegend  gemeimechtlichen  Charakters  weniger  berücksichtigt  ist.  Neben  der
Coutume  der  ganzen  Provinz  wurden  die  abweichenden  Lokalrechte  cinzelner  Baillages,

ies  und  Villes  aufgezeichnet  und  promulgirt  und  der  Landescoutumr  angehängt
  oder  ihrem  Texte  eingeiügt.

Frankreich  zerfiel  nun  in  vier  große  Rechtsgebiete,  das  pays  coutomier,  die
Niederlande,  die  terres  d’empire  und  das  Land  des  droit  écrit.  Im  paxs  coutumjer
  find  als  engere  Gruppen  eine  nordöstliche  (Jele  de  France  mit  Paris,  Nicardie,
  Artois,  Vermandois,  Chauny,  Champagne,  Brie),  eine  mittlere  (Orleanois
mit  Montargis,  Orleans,  Chartres,  Dreux,  Grand-Perche,  Perche=  Gouet,  Bloie,
femmer  Maine,  Touraine,  Londunois,  Anjou,  Auxerre,  Nivernois),  eine  südliche
(Bery,  Bourbonnais,  Auvergne,  Haute  Marche,  Poitou,  La  Rochelle.  Saintonge,
Angonmois),  eine  westliche  (Bretagne  und  Normandie,  welch  letztere  seit  dem
15.  Jahrhunderte  in  den  Strom  der  Französischen  Rechteentwicklung  hineingezogen
wurde)  und  ein  südöstlicher  Kreis  (Herzogthum  Burgund,  Freigrafschaft  Burgund)
zu  unterscheiden.  Im  Süden  von  Frankreich  hatte  das  coutumiäre  Element  gegenüber
  dem  Römischen  bedeutend  an  Terrain  verloren.  Die  zahlreichen  Lokalrechte,
welche  uns  in  den  Aufzeichnungen  des  12.,  13.  und  14.  Jahrhunderts  erhalten  find,
dverloren  zum  großen  Theile  ihre  Bedeutung  und  schwanden  zu  einer  sehr  geringen
Zohl  zusammen.  Die  offizielle  Redaktion  der  Coutumes  wurde  auf  den  Süden  nicht
ausgedehnt;  nur  wenige  Coutumes  wurden  hierr  redigirt,  und  von  diesen  die  wenigsten
osfziell  promulgirt  (Schaifner,  III.  135).  Die  Niederlande  (Französisch  Flandern,
Theile  von  Deutsch  Flandern,  von  Namur,  Hennegau  und  Luxemburg)  hatten  eine
Kroße  Anzahl  homologirter  Coutumes.  In  den  Reichslanden  find  die  Coutumes
n  Cambrai,  Metz,  Toul  und  Verdun,  und  die  Lothringischen  Coutumes  von

mcy.  Epinal  und  Marsal  zu  erwähnen.  Im  Elsaß  galt  gemeines  Deutsches  Recht.

t  die  überfichtliche  Geographie  der  Coutumes  bei  Warn  könig,  II.  89,  und  die

Karten  bei  Warnkönig  und  Schäffner.  Ueber  Lothringen  Bouvalot,  Les  plus

Frincipales  et  genérales  Coustumes  du  duchieé  de  Lorraine,  texte  inédit,  préeceéde
d’me  futroduction,  1878.)

Die  umsassendste  Sammlung  der  homologirten  Coutumes  ist  der  Nonveau
        <pb n="289" />
        294  Die  geschichilichen  Grunblagen  der  Dentschen  Rechtsentwiclung  rc.

Contumier  genéral  de  Prance  von  Bourdot  de  Richebourg,  4  Bde.  Folio,
1724.  Er  enthält  alle  bis  1724  rrdigirten  Coutumes  mit  den  Redaltionsprotokollen
und  nahm  auch  einzelne  ältere  Auizeichnungen  und  schriftstellerische  Bearbeitungen
der  Coutumes  in  sich  auf.  Vgl.  Berroyer  et  de  Laurière,  Bibliochedue  des
coutumes,  1699,  eine  Liste  der  Coutumes  und  ihrer  Kommentatorrn.

7.  Die  Ordonnanzen.  Der  Beginn  der  Firirung  der  Coutumes  bezeichnet
  zugleich  den  Stillstand  in  der  Geschichte  des  coutumiären  Rechts.  Die
Fortbildung  des  Rechts  erfolgt  seit  dem  sechszehnten  Jahrhunderte  vorzugsweise  durch
die  königlichen  Ordonnanzen,  von  denen  die  wichtigeren  mit  Zustimmung  der  Etasts
géneranz  erlassen  zu  werden  pflegten.  Bis  auf  Ludwig  XIV.  verfolgt  die  Gesetzgebung
  keinen  bestimmten  Plan.  Besondere  Veranlaffungen,  Beschwerden  der
Stände,  oder  sonstige  dringende  Ursachen  müssen  fie  in  Thätigkeit  bringen.  Unter
den  Gegenständen  der  Legislation  nimmt  die  Obsorge  für  Vereinfachung  und  Abkürzung
  des  Gerichtsverfahrens  einen  hervorragenden  Platz  ein.  Von  allgemeinerer
Bedeutung  sind  die  Ordonnanz  von  Villers-Coterets  1539,  die  Ordonnanz  von
Orleans  1560,  die  von  Moulins  1566,  die  Ordonnanzen  von  Blois  1576,  1579,
die  Verordnung  Ludwig's  XIII.  von  1629  (Code  Marillac).  Einen  anderen  Charakter
  bekommt  die  Gesetzgebung  seit  Ludwig  XIV.  Der  Gedanke  der  Rechtseinheit,
welcher  schon  früher  mehrfach  ausgetaucht  war,  wurde  nun,  wenn  nicht  durchweg.
so  doch  in  einzelnen  Gebieten  systematisch  zur  Durchführung  gebracht.  Frankreich
erhielt  1667  in  der  Ordounence  civile  eine  allgemeine  bürgerliche  Prozeßordnung
(die  Grundlage  des  späteren  Code  de  procédure  civile),  1670  in  der  Ordonnance
criminelle  ein  Gesetz  über  Strasrecht  und  Strafverfahren:  1673  erschien  die  Ordonnance
  de  commerce,  1695  ein  Goseb  über  geistliche  Gerichtsbarkeit.  Unter  Ludwig
  XV.  war  es  der  Kanzler  D'Aguesseau,  welcher  die  Kodifikation  auch  auf
einzelne  Theile  des  Privatrechts  ausdehnte.  Ihm  verdankt  man  die  Ordonnanzen
über  Schenkungen  1731,  über  Testamente  1735,  und  üÜüber  Substitutionen  1747,
welche  so  sehr  auf  der  Höhe  ihrer  Zeit  standen,  daß  ihr  Inhalt  später  ohne  wesentliche
  Aenderungen  in  den  Code  civil  hinübergenommen  werden  konnte.  Ludwig's  XVI.
Verordnungen  sind  bereits  vom  Geiste  des  Naturrechts  angehaucht  und  erscheinen
Vorläuser  der  Neformen,  welche  die  Revolution  auf  dem  Gebiete  des  Rechts  ins

erk  setzte.

Schon  früh  regte  sich  das  Bedürfniß,  Sammlungen  der  königlichen  Ordonnanzen
anzulegen.  Anfangs  traten  solche  Arbeiten  noch  nicht  selbständig  auf.  Du  Breuil
gab  in  seinem  Stilus  Parlamenti  die  wichtigsten  Ordonnanzen  von  Ludwig  IX.  bis
Ludwig  X.  Das  erste  Buch  des  Grand  Contamier  de  France  enthält  eine  Sammlung
  königlicher  Verordnungen.  Seit  dem  sechszehnten  Jahrhunderte  erscheinen
umfassende  und  selbständige  Sammelwerke.  Eine  chronologische  Sammlung  ist  die
von  Fontanon:  Les  CEdits  et  ordonnances  des  rois  de  France  depuis  Louis  le
gros,  lIan  1108  jusqu'an  roft  Henri  IV.  1580,  welche  große  Verbreitung  fand  und
1611  von  „Maillet  neu  aufgelegt  wurde.  Der  Rechtsgelehrte  Barnabas  Brissonius
stellte  die  einzelnen  Bestimmungen  der  Ordonnanzen  materienweise  zusammen,  wobei
es  aber  unmöglich  war,  stets  den  Wortlaut  derselben  beizubehalten.  Sein  Werk,
der  sog.  Code  de  Heury  III.,  fand  vielen  Beifall  und  wurde  1609  von  Charondas
le  Caron  zum  dritten  Male  aufgelegt.  Nach  demselben  Prinzip  find  der  Code  de
Heury  IV.  von  Cormier  (1615)  und  der  Code  de  Louis  XIII.  von  Corbin
(1628)  gearbeitet.  1687  erschien  die  Table  chronologique  contenant  un  recueil  en
abrégé  des  ordonnances  ...  depuis  I’annee  1115  jusqu's  présent  par  Guillaume
Blanchar  d.  Exdlich  ließ  die  Regierung  eine  vollständige  und  offizielle  Sammlung
  der  Ordonnanzen  ausarbeiten,  ein  Unternehmen,  mit  welchem  die  drri  Juristen
Berroyer,  Loger  und  Lau  rière  beauftragt  wurden.  1723  erschien  der  erste  Band
dieser  Sammlung  (gewöhnlich  Colleclon  dn  Lonv#e  genannt)  unter  dem  Titel:
Ordonnances  des  rols  de  France  de  la  troisième  race  recneillies  par
        <pb n="290" />
        4.  Die  Franzssischen,  Nermannischen  und  Englischen  RNechtsmellen.  295

urdre  chronologique  avec  des  renvois  des  unes  anx  antres,  des  sommaires  et
Observations  sur  le  texte  (Fol.).  Die  solgenden  Bände  (bie  jetzt  21,  der  letzte
erschien  1849  und  reicht  bis  1514)  sind  von  Secousse,  Villevault,  Bréquigny,
Camus,  Pastoret  und  Pardessus  herausgegeben.  Ein  wichtiges  Hülssmittel
zur  Benutzung  dieser  Sammlung  ist  Pardessus,  Table  chronologique  des  Ordonhances
  des  rois  de  France  de  la  troisième  race  jusqu'an  regne  de  Louis  XII.
inclasivement,  1847.  Für  die  in  der  Collection  du  Louvre  noch  nicht  enthaltenen
Ordonnanzen  von  Franz  I.  bis  Ludwig  XV.  gebraucht  man:  den  Recneil  d’édits  ei
ordonnances  royanz  de  P.  Néron  et  Etienne  Girard,  augmenté  par  de  lI.  aurièere
ei  de  Ferrière,  1720.  Eine  Auswahl  der  wichtigsten  Gesetze  bis  zur  Revolution
bieict  der  Recneil  général  des  anciennes  lois  françaises  von  Isambert,  de  Crusy
und  Taillandier,  1822—1833,  29  vols.,  8.  Eine  neuer  Sammlüung  ist  das
Corps  du  drolt  frangais  von  Walker  (1420—1788)  und  Galisset  (1781—1854).

&amp;amp;  8.  Die  Jurisprudenz  seit  der  Mitte  des  fünfgehnten  Jahrhunderts.
  Da  an  den  Uniderfitäten  für  das  Französische  Recht  wenig  gethan
wurde,  fiel  die  Pflege  desselben  hauptsächlich  den  Praktikern  anheim.  Einen  besonderen
  Zweig  der  literarischen  Thätigkeit  bildete  die  Jurisprudence  des  Arrsts,
die  Zusammenfstellung  und  Bearbeitung  der  gerichtlichen  Entscheidungen,  an  welche
sich  die  Sammlung  von  Konsultationen  und  Plaidoyers  anreihte.  Da  die  einzelnen
Lander  und  Ländergruppen  in  der  Regel  ihre  Parlamente  als  souveräne  Gerichtehöfe
  beibehalten  hatten,  scheiden  sich  die  Arbeiten  der  Arrétisten  nach  den  einzelnen
Parlamenten  von  Paris,  Toulouse,  Bordeaux,  Dijon,  Rouen,  Rheims  u.  .  w.  Am
sahlreichsten  find  die  Arrétisten  des  Pariser  Parlaments.  Unter  den  Werken  der--elben
  haben  die  Sammlung  von  Louet  (zuerst  1602)  und  die  Collection  de  déecisions
  nouvelles  von  Denisart  besonderr  Bedeutung  erlangt.  Letzterr  ist  alphabetisch
angeordnet  und  wurde  von  Camus  und  Bayard  in  einer  nicht  vollendeten  Ausgabe
  (1783—1790)  vollständig  umgrarbeitet.

An  die  offizielle  Redaktion  der  Coutumes  schloß  sich  eine  reiche  kommentirende
riteratur  an.  Die  ältere  Schule  verfolgte  vorzugsweise  eine  praktische  Richtung.
Als  ihr  berühmtester  Vertreter  gilt  Molinalus,  Du  Moulin,  1  1566,  der  auch
eine  Reihe  von  besonderen  Abhandlungen  schrieb  und  sich  zugleich  bezüglich  des
Nömischen  Rechts  einen  gejeierten  Namen  schuf.  Eine  neue  Richtung  in  der  Behandlung
  des  nationalen  Rechts  ging  aus  von  Antoine  Loisel,  1  1617,  der  in
seinen  berühmt  gewordenen  lostitutes  contumieres  die  allgemeinen  Grundsätze  des
Französischen  Rechts  mit  Benutzung  der  Rechtssprüchwörter  in  kurz  gefaßten  Sentenzen
  zusammenstellte.  Eusebe  Lauriere  schrieb  hierzu  einen  trefflichen  Kommentar,
welcher  den  Werth  des  Werkes  wesentlich  erhöhte.  Mit  Zusätzen  und  Ergänzungen
wurden  die  Institutes  coutumières  zuletzt  von  Dupin  und  raboulaye  1846  herausgegeben,
  und  bilden  fie  so  ein  unentbehrliches  Hülsemittel  für  das  Studium  der
Französischen  Rechtsgeschichte.  Vergl.  Arm.  Demasure,  Ant.  Loisel  et  son  temps,
1876.  Unter  den  Franzöfischen  Juristen  nach  Loisel  sind  Fleury  (lostitution  an
dro#t  françals,  herausgeg.  von  LCabonlaye  1858,  Précis  hlstorique  du  droi#  français
par  Tabbe  Fleury  avec  continnation  depuis  1674  jusu##n'’en  1789  par  Dupin  1826),
Lauriere  und  Pothier  zu  nennen.  Lauriere  machte  sich  namentlich  um  die
Geschichte  des  Franzöfischen  Nechts  verdient,  er  kommentirte  Loisel's  Institotes,  arbeitete
auf  Grund  eines  älteren  Werkes  von  Nagnean  ein  Glossaire  du  droit  fruncsis
(2  Bde.  1704)  aus,  edirte  den  ersten  Band  der  Ordonnances  du  Louvre,  schrieb  die
Ribliothèque  des  Coutumes,  einen  hochgeschätzten  Kommentar  zur  Contume  von
haris  und  eine  Neihe  werthvoller  Abhandlungen.

Ihren  Höhepunkt  erreichte  die  Franzöfische  Rechtswissenschaft  vor  der  Revolution
in  Pothier.  Unter  seinen  Werken  über  Frunzösisches  Recht  ist  der  Kommentar
über  die  Coutume  von  Orleans,  „die  trefflichste  Beleuchtung,  die  je  einer  Französichen
  Coutume  zu  Theil  wurde“,  und  der  traité  des  obligatlons  hewoczuheben.
        <pb n="291" />
        296  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Mechtsen#wicklung  2c.

Letterer  enthält  eine  Reihe  von  privatrechtlichen  Abhandlungen,  in  welchen  der
Gegensatz  zwischen  Römischem  und  Französischem  Recht  als  Überwunden  erscheint  und
welche  den  Redaktoren  des  Coce  civil  für  die  betreffenden  Materien  im  Wesentlichen
zur  Grundlage  dienten.

Schließlich  seien  noch  zwei  Lehrbücher  erwähnt,  das  eine  von  Argou,  Iustitution
au  droit  fraucais  (zuerst  1692),  weil  es  die  größte  Verbreitung  erlangte  und  nicht
weniger  als  zehmmal  ausgelegt  wurde,  und  das  andere  von  Bernardi,  lnstliation
au  droit  français  civil  et  criminel  ou  tableau  raisonne  de  T’état  actuel  de  la
jarisprudence  françalse,  zuerst  1789  erschienen  und  in  seiner  zweiten  Ausgabe  vom
Jahre  8  der  Republik  „dadurch  merkwürdig,  daß  es  das  unmittelbar  vor  dem  Code
eivil  geltende  Französische  Recht  enthält“.

Die  gewaltsamen  Ereignisse  der  Revolution  ebneten  den  Boden  für  die  Herstellung
  der  seit  Langem  angebahnten  Rechtseinheit.  Die  Aufhebung  der  feudalen
Lasten,  das  Prinzip  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze,  die  Umgestaltung  der  kirchlichen
Verhältnisse  und  der  Gerichtsverfassung  hatten  die  Grundlagen  des  alten  Rechtszustandes
  beseitigt.  Schon  die  Konstitution  von  1791  nahm  das  Versprechen  auf:
I  sera  fait  un  code  des  lois  civiles  communes  à  tout  le  roranme.  Im  Konvente
legte  Cambacerès  9.  August  1793  den  Entwurf  eines  Civilgesetzbuches  vor;  doch
hinderten  die  Stürme  jener  Zeit  die  Ausführung  des  Plaues.  Erst  Napoleon  führte
das  Werk  der  Kodifizirung  mit  der  ihm  eigenthümlichen  Energie  und  Raschheit
durch.  1804  wurde  der  Code  ciwl  des  Françals  als  ein  Ganzes  promulgirt:
1.  Januar  1807  crhielt  der  Code  de  procedure  civile,  1.  Januar  1808  der  Code
de  commerce  Gesetzeskrast,  1808  wurde  der  Code  d’instruction  criminelle,  1810
der  Code  pénal  dekretirt.  Da  die  Encyklopädie  der  Geschichte  der  Kodifikationen
einen  besonderen  Abschnitt  widmet,  ist  hier  nicht  der  Ort,  auf  diesen  Punkt  näher
einzugehen.  Ebenso  soll  die  vorübergehende  und  die  dauernde  Geltung  des  Fmnzösischen
  Rechts  in  einzelnen  Theilen  von  Deutschland  anderwärts  zur  Sprache
i

 

ratur.  Neben  den  im  Verlaufe  der  Lorsellung  angeführten  Werken  lommen  für
die  eht  Becsgeichichte  rankreichs  in  Betra

rnkönig  und  tn  prauen  sch,  -  und  Neshttelchiche,  3  Bde.,  184  bis
1843;  *  erste  Buch  des  *  dea  behandelt  die  Geschichte  der  Rechtͤquellen,  eine  Arbeit,
z3  welcher  diest  „kartgel  umel  im  m  .  #adn,  jar  wel-  en  tn  Verfafser  dieses
brisses  selbständige  Curi  udien  feh  köni  Fion  rische  Staats=  und
Friste  1#o  bis  zum  Jahre  100.  glmi  .  5%4##½  in  —  der  Rechtsverfassung
  Frankreichs,  1845—50  4  Bde.  Der  iPen  B  nhnne  bi  Kechi  ageschichte  der
Bevolatton,  vor  welcher  Warnkönig  stehen  bleibt;  Laferricre,  Hütorekv  du  droit
,  1352—1858,  eine  in  der  bnla9e  verfedlte  Arbeit,  der  e  dem  richtie  en

Verwaner  deeG  manischen  Rechts  gebricht.  Die  zW  drei  Barbe  biene  das
mische,  das  Keltische  und  das  Fränkische  Recht.  Die  letzten  drei  find  den  Coutumes  .
widmet.  Ankpruchsloser  und  brauchbarer  ist  die  honwilatorii/he  Darstellung  bel  Minier  in
en  Prcis  bistorique  du  droit  français,  1854.  A.  Gautier,  Histofre  du  droit  françgeis,
1  ##  1881,  und  Beaune,  Ilntroductlon  à  Taude  bistorique  du  droit  coutumier.
1880  vermochte  ich  noch  nicht  einzusehen.  Sehr  #  Ausbeute  bietet:  Thierce--Ilin,
  Essal  zur  Fietpine  E##ndrale  du  drolt  françals,  im  ersten  Vande  von  Dalloz,  Re-Prteir
  Wetbocicus  ei  alphabtique  de  HFislanol,  de  rckiee  et  de  jurisprudence,  1870.
Herrière,  *  sur  Fbistoire  du  droit  français  depuis  les  tempe  anciens  jungu'#  nos
seur?  compris  le  droit  public  et  privé  de  L  rvolution  ted  Bde.,  1859.  Girand,
zassi  zur  Gore  du  drost  français  au  moyen  age,  1846.  K  imrath,  Travaux  sur
Phistoire  du  drolt  françgals  recueillls  et  mis  en  ordre  et  préc  -2  d'une  préface,  par  Warnkönig,
  1843,  2  vols.  Der  zweite  Band  enthält  u.  a.  Aémoires  über  damals  unedirte
Nechtsdentmaler,  über  die  Olins  und  éindes  sur  les  coutames.  Pardeseus,  Aéwoire  zur
Torigine  du  droit  Ccontumier  en  France  et  zur  son  état.  jusqu  ean  treirziceme  siecle,  1834  (t.
X.  *  Alémoires  de  ssruhh  ner  dessus,  Essei  bist  aur  Torganisation  judiciaire  jusdun
  la  fin  du  renne  de  is  XII.,  1851.  Eine  Uebersicht  der  Quellen  des  Strafrechts
iebt  Allard,  Histoire  de  1  j#usuie  Eriminelle  au  XVI&amp;amp;e  siecle,  1868.  405  ff.  —
lamos,  Lektres  sur  la  profession  d’avocat  et  bibllotheque  chofsie  des  Ler  du  droit
        <pb n="292" />
        4.  Die  Franzsfischen,  Normannischen  und  Ensglischen  Rechtsanellen.  297

Bilen  1e  olos  utile  d'acquvézir  et  de  Edition
eite  Band  d  ieses  8  *  8  2—:1  *8  insae  —
do  lgs  tix“m“  urces  et  Monuments  du  droit  ethe  antérieurs  au  quinzieme  eiscle
oa  bebliochrane,  8  ile  an  droit  Selil  —’  185,  R.  de  Fresquet
Kütorique  des  sources  di##  droit  français  depuis  !  Gins  juson's  nos  jours,  x
ist  für  die  #####  Zeit  E3  etersieclltc  ve  einmal  die  neueren  Pablikalionen  Muern
Achtsquellen  werden  berück  chi  igt.  Sehr  brauchbar  ist  der  Indexr  von  cilirten  Werken  in
kaboulaye“t  und  Dupin's  Ausgabe  von  Loisel  lostitates  coutumières,  1846.  —
ague  of  bocks  r½  eraige  law  sonnded  on  the  ealler  E——  by  Charles  Par-D2
  Croper.  to  ocietr  of  Lincoln's  Inn.  Law#  -  ence  of  France,
1849.  Eine  Vas#eht  *  Publlkationen  von  asur  iebt  das  Reper--*
  dibllog-pdigque  von  Thori  aris,  Durand  1806.  —  Ven  eitschristen  find  namentich
  zu  berlickfi  sichien  Die  Rovue  hietorlone  de  droit  ———  tranger,  herausgeg.  von
6  Se  Bü  ic.  und  die  jüngere  Rene  de  legislation  ancienne  et  moderre
rausgeg.  von  ——’“2)“)•  Noiere  Terehe  s  uns
eck.  e  die  Bibliothèque  de  Pécole  chartes,  bie  Rerue  gialation
de  jurieprudence  publiée  sous  la  direction  de  —  eic  —2  ff.,  und  bie  *—n-n
für  M  i  r  i  Nechtwifsenschelt  des  Auslandes,  herausgeg  von  Mittermaier,
un  arn

II.  Die  Quellen  des  Uormannischen  Rechts.

8  9.  Die  Normannische  Rechtsgeschichte  zerfällt  in  drei  Abschnitte.  Der  erĩte
nicht  von  912  bis  zur  Eroberung  Englands  1066,  der  zweite  von  1066  bis  zur
Verrinigung  mit  Fiunkreich  1205,  der  dritte  von  1205  bis  zur  offiziellen  Redaktion
kr  Coutume  von  1583.  Von  da  an  verliert  die  Normandie  ihre  rechtsgeschichtliche
  Bedentung.  Diese  liegt  aber  in  der  Doppelstellung  ihrer  Quellen  zu  denen
des  Franzöfischen  Rechts  einerseits,  mit  dem  sie  die  Deutsch-rechtliche  Grundlage  geneinsam
  haben,  und  zu  denen  des  Englischen  Rechts  andererseits,  welches  aus  dem
—urmannischen  Rechte  die  wichtigsten  Elemente  seiner  eigenthümlichen  Bildungen  schöptte.

Als  durch  den  Vertrag  von  Saint  Clair  fur  1’'Epte  912  ein  Theil  von  Neustrien
Pro  tatela  regni  von  Karl  dem  Einfältigen  an  die  Normannen  abgetreten  wurde,
haben  diese  dafelbst  keine  neue  Staats=  und  Rechtsordnung  eingeführt.  Die  Fränkischen
  Institutionen  blieben  bestehen  und  wurden  hier  zum  Theil  lebenskräftiger
erhalten  und  fortgebildet,  als  dies  sonst  im  Westfränkischen  Reiche  der  Fall  war.
Für  das  zehnte  und  elfte  Jahrhundert  ist  das  Land  nicht  blos  arm  an  eigentlichen
Rechtsquellen  —  das  ist  auch  anderwärts  der  Fall  —,  sondern  es  gebricht  namentlich
  auch  an  Urkunden.  Ein  Bild  der  Rechtszustände  dieser  Zeit  wird  daher  stets
nur  in  sehr  allgemeinen  Umrissen  gezeichnet  werden  können.  Doch  genügen  die
spärlichen  Anhaltspunkte  der  Quellen  in  Verbindung  mit  Rückschlüssen  aus  jüngeren
Rechtsdenkmälerm,  um  die  Thatsache  sestzustellen,  daß  das  Fränkische  Recht  in  seinen
wesentlichen  Punkten  erhalten  blieb.

Heller  wird  die  Rechtsgeschichte  der  Normandie  nach  1066.  England  wird
an  in  den  Kriis  der  Rechtsentwicklung  jener  Länder  hineingezogen,  die  einst  in
der  Fränkischen  Monarchie  vereinigt  gewesen.  Normanuisches  Recht  wird  nach  Englund
  getragen  und  dort  früher  aufgezeichnet  und  schrifftellerisch  verarbeitet,  als  dies
in  seiner  Heimath  geschah,  ein  Umstand,  der  um  so  weniger  befremden  darf,  als
er  nicht  vereinzelt  dasteht.  In  der  Normandie  wie  in  Englaud  erscheint  die  curia
ror##,  eine  Nachahmung  des  Fränkischen  Königsgerichtes,  als  der  Ausgangspunkt  für
die  wichtigsten  Neuerungen  im  Rechte.  Unter  Heinrich  II.  taucht  für  dieselbe  in
da  Normandie  der  Ausdruck  Scaccarium  (Echiquier)  auf,  vwelcher  sich,  wenngleich
die  Einrichtung  ursprünglich  Normannisch  war,  schon  früher  in  1  England  findet.  Der
cchiquier  fungirte  als  Gerichtshof  und  als  Rechnungshoi.  Seit  Heinrich  I.  findet
sich  unter  den  Mitgliedern  des  Scaccarium  eine  Scheidung  von  Barones  und  Justiei#ü.
  Letztere,  geschäftskundige  Männer,  welche  der  König  ernannte,  gewannen
        <pb n="293" />
        298  Die  seschichtiichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  ic.

bald  das  Uebergewicht.  Es  bildete  sich  so  ein  Juristenstand,  dessen  Thätigkeit  zur
Ausbildung  einer  konstanten  Praris  und  einer  ieineren  Jurisprudenz  mächtg  beitragen
  mußte.  Ebenso  wurde  das  Scaccarium  eine  Schule  von  tüchtigen  Verwaltungsbeamten,
  deren  Werk  es  ist,  daß  die  Normannen  zuerst  in  den  Besfitz  eines
ausgebildeten  Rechnungswesen  gelangten.  Die  Rechnungsabschlüsse  des  Echiquier
sind  uns  in  den  Magni  Rotuli  Scaccarll  erhalten.  Wir  besitzen  vollständige
Rollen  oder  doch  Fragmente  aus  den  Jahren  1180,  1184,  1195,  1198,  1201
und  1203.  Die  eingehende  Spezialifirung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  eröffnet
uns  bei  dem  nutzbaren  Charakter,  den  die  Rechtspflege  jener  Zeit  hatte,  einen  klaren
Blick  in  das  Normammische  Rechtsleben.

Die  Schahrollen  sind  herausgegeben  von  Stapleton  unter  dem  Titel:  Magni
Rotuli  Scaccari#l  Normanniae  sub  regibus  Angliae,  2  Bde.,  1840/44,  mit  werthvollem
  Kommentar:  „Observations  on  the  great  rolls  of  the  Erchequer"“.  Einen
siemlich  flüchtigen  Abdruck  dieser  Edition  gaben  Lechaudé  d'Anisy  und  Charma
in  den  Memoires  de  la  scciéeté  des  Antiquaires  de  Normandie,  Band  15  und  16.
Ein  Fragment  des  Rotulus  von  1184  publizirte  L.  Delisle  im  16.  Bande  der
Memoires  mit  trefflicher  Erläuterung.  Als  eine  solche  kann  für  sämmtliche  Schatzrollen
  gelten  die  leider  unvollendete  Abhandlung  des  Genannten:  Des  revenus  publics
  en  Normandie  an  XIIe  siecle  in  der  Bidllothèeque  de  l’école  des  chartes
S.  II,  5,  S.  III,  1,  3.

Am  Anschluß  an  den  besonderen  Rechtsgang  des  Fränkischen  Königsgerichtes
hat  die  Normannische  curia  ducis  die  amtsrechtlichen  Institutionen  defselben  aufgenommen
  und  weiter  entwickelt.  Während  der  Prozeß  nach  Volksrecht  sich  immer
mehr  und  mehr  zum  Duellverfahren  zuspitzte,  gewährte  die  couria  ducis  ein  Billigkeitsverjahren,
  welches  durch  herzogliches  Brrve  cingeleitet  wurde  und,  das  Verfahren
nach  Volksrecht  fuspendirend,  den  Vortheil  einer  Beweisführung  durch  Inquisitio
gewährte.  Zugleich  wurde  die  Fränkische  Inquisitio,  indem  sie  eine  festere  formelle
Ausgestaltung  erlangte,  zur  Beweisjury  fortgebildet  und  wurde  mit  Hülfe  derselben
ein  vom  Streite  über  das  Recht  unabhängiger  Besitzprozeß  geschaffen.  Eine  Satzung
Heinrich's  II.  von  1150—1152  führte  eine  gesetzlich  normirte  Form  der  Inauißtio,
Necognitio  genannt,  als  ordentliches,  Jedermann  zugängliches  Beweismittel  ein,
welches  im  Echiquier  und  in  den  von  den  herzoglichen  Missi,  den  Justiciarü
itinerantes,  abgehaltenen  Gerichtssitzungen  auf  Grund  eines  Breve  der  herzoglichen
Kanzlei  zur  Anwendung  kam.  Eine  Anzahl  wichtiger  Urkunden  des  zwölften  Jahrhunderts,
  welche  das  Normannische  Gerichtswesen  betreffen,  hat  Bigelow  als  Anhang
  zu  seiner  History  of  procedure  in  England  from  the  Normen  Condvest,  1880,
in  nicht  gernde  kritischer  Weise  abgedruckt.  Vergl.  darüber  Brunner  in  der  Zeitschrift
  der  Savigny-Stiftung  f.  N.  G.  II.  205.

Als  Philipp  August  die  Normandie  erobert  hatte,  ließ  er  den  bestehenden
Rechtszustand  im  Wesentlichen  unangetastet.  Auedrücklich  wurde  dem  Lande  die
Erhaltung  seiner  Privilegien  zugesichert.  Dagegen  läßt  sich  nicht  erweisen,  daß  er
ein  großes  Weisthum  über  das  Normannische  Recht  vemnlaßt  und  aufzuzeichnen
befohlen  habe,  was  von  Manchen  behauptet  wird.  Die  Rechtsaufzeichnung,  die
man  dafür  hielt,  hat  einen  anderen  Charakter.  Die  Statuta  ei  consuetudines
Normanniae,  Etablissements  et  Coutumes  de  Normandie,  sind  nämlich  eine
ziemlich  lose  Kompilation,  welche  nach  Ausscheidung  ekleinerer  Einschiebsel  in  zwei
ursprünglich  getrennte  Hauptbestandtheile  zerfällt,  die  im  Wesentlichen  dieselben
Gegenstände  behandeln.  Der  ältere,  die  von  mir  sogenannte  Treès  ancienne  Coutume
de  Normandie  ist  eine  Aufzeichnung  über  das  Nommannische  Recht,  welche  ein  unbekannter
  Jurist  zum  Theil  mit  ausgiebiger  Benutzung  und  ungleichmäßiger  Verarbeitung
  älterer  Satungen  in  den  letzten  Jahren  des  zwölften,  oder  in  den  erften
Jahren  des  dreizehnten  Jahrhunderts  verfaßt  hat.  Der  zweite  Theil,  Tractatus  de
brevibus  et  recognitionibus,  schildert  einen  offenbar  jüngeren  Rechtszustand;  er  enthält
        <pb n="294" />
        4.  Die  Fronzösischen,  Vormannischen  und  Englischen  Rechtssuellen.  299

eine  Darstellung  des  Normannischen  Rekognitionsverfahrens  und  ist  bald  nach  1218
ntstanden.  Von  Ver  ganzen  Kompilation  existirt  ein  Lateinischer  und  Frauzösischer
Lert.  Der  erstere  ist  gedruckt  bei  Warnkönig,  Französische  Staats-  und  Rechtsgeschichte
  11,  Urkundenbuch  (der  Tuet  beginnt  daselbst  p.  30),  der  zweite  bei
Narnier,  HEtablissemente  et  Coutum  ,  Assises  et  Arreis  de  [Echiquier  de  Normandie
  20124),  Paris  1839.  Vede  Ausgaben  find  ungenüägend.

Schon  im  zwolften  Jahrhundert  herrschte  im  Normannischen  Echiquier  die  Sitte
über  gerichtliche  Akte  amtliche  Aufzeichnungen  zu  führen,  dieselben  inrotuliren  zu
lassen.  Die  uns  erhaltenen  fortlaufenden  Originalregister  beginnen  erst  mit  dem
Jahre  1336.  Doch  ist  für  das  dreizehnte  Jahrhundert  die  Existenz  einer  oifiziellen
Sammlung  beglaubigt.  Auf  diese  von  dem  Clerk  Guillamme  Acarin  rddigirte
Sammlung  sind  vier  Privatsammlungen  von  Urtheilen  des  Echiquier  zurückzuführen,
welche  une  noch  erhalten  sind.  Leopold  Delisle  hat  aus  diesen  vier  Kompilationen
mit  Zuziehung  anderer  Luellen  für  die  Zeit  von  1207  bis  1270  nicht  weniger  als
8684  Urtheile  des  Echiquier  in  seinem  Recueil  de  Jugements  de  17  Echiquier
de  Norman  die  au  Xllle  siècle,  Paris  1864,  zusammengestellt.  Von  jenen  Privat-#ammlungen
  ist  eine  im  15.  Bande  der  Memoires,  eine  bei  Warnkönig  .  a.  O.
und  eine  bei  Marnier  a.  4  2.  abgedruckt.  Urtheile  von  1276—1296  finden  sich
bei  Warnkönig  a.  a.  O.,

Das  Ergebniß  einer  Fo  sind  die  Assisiae  Normannise,  Assises
de  Normandie,  eine  Sammlung  von  Urtheilesprüchen,  welche  1234—1237  in  den
Gerichtssitzungen  (Asfises)  von  Caen,  Bajeux,  Falaise,  Exmes  und  Avranches  gesällt
wurden.  Richt  selten  begnügt  sich  der  Verfasser,  aus  den  Urtheilen  blos  die  releranten
  Rechtoregeln  mitzutheilen.  Die  Assises  sind  gedruckt  von  Léchaudé  im
fünizehnten  Bande  der  Memoires,  von  Marnier  in  den  Etablissements  eto.  und
bei  Warnkönig  l.c.

Die  ergiebigste  und  umfangreichste  Quelle  des  Normannischen  Rechts  ist  ein
Nechtsbuch,  welches  in  seinen  Franzöfischen  Texten  sich  als  Grand  Coutumier
de  Normandie  bezeichnet,  während  der  älterr  Lateinische  Text  sich  als  S8omma
de  legibuos  consuetudinum  Normannie,  oder  mit  dem  Titel:  Jura  et
consuetudines  Normaunie  einführt.  Es  ist  jedenjalls  vor  1280  abgesaßt,  da  eine
von  den  gereimten  Franzöfischen  Uebersetzungen  unserer  Quelle  dieses  Datum  trögt.
Mit  Wahrscheinlichkeit  läßt  sich  seine  Entstehung  in  die  Jahre  zwischen  1270  und
1275  verlegen.  Der  Coutumier  ist  in  Auffassung,  Gruppirung  und  Behandlung
seines  Stoffes  ein  dunchaus  originelles  Werk,  ein  Werk  wie  aus  Einem  Gufse,  frei
von  kompilatorischer  Mosaik,  „das  vollendetste  Rechtsbuch,  ebenso  wissenschaftlich
genau  als  praktisch  zweckmäßig  geschrieben“  (Warnkönig).  Eine  Benutzung  der
Statuta  et  consneiudines,  welche  allgemein  behauptet  wird,  ist  ebensowenig  nachmweisen,
  als  eine  Nachahmung  älterer  Englischer  Ncchtsbücher.  Dagegen  lassen
einzelne  Partien  darauf  schließen,  daß  der  unbekannte  Verfasser  mit  der  Literatur
über  das  fremde  Recht  vertraut  war.  Das  Werk  muß  den  praktischen  Bedürfnissen
jener  Zeit  in  hohem  Grade  entsprochen  haben,  denn  es  wurde  für  Jahrhunderte  die
Grundlage  der  Normannischen  Rechtspflege  und  erlangte,  obgleich  Privatarbeit,  in
der  Normandie  gesetzesgleiche  Autorität.  Es  enthalte,  so  glaubte  maon,  die  Gesetze
md  Gewohnheiten,  welche  schon  vor  Rollo  in  der  Normandie  galten  und  von
Lhilipp  Auguft  nach  Erwerbung  dieses  Landes  gesammelt  und  redigirt  worden  seien.
Der  Inhalt  des  Rechtsbuchs  ist  wegen  der  Alterthümlichkeit  seiner  Bestimmungen
eine  g#ich-  Fundgrube  für  die  Aushellung  der  Englischen  und  Deutschen  Rechtsgeschicht-


  dem  Sachsenspiegel  wurde  die  Somma  de  legibus  Normannie  mit  einer
Elosse  versehen,  welche  den  Inhalt  des  Rechtsbuchs  mit  Hülfe  des  fremden  Rechtes
beleuchten  sucht.  Die  Zeit  der  Glossirung  ist  noch  nicht  bestimmt  worden.
Ickemalls  war  die  Glosse  im  fünszehnten  Jahrhundert  bereits  vorhanden.  Die
        <pb n="295" />
        800  Die  geschichlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Rechtsentwicllung  it.

Mißverständnisse  der  Quelle  und  die  ausdrücklichen  Bemerkungen  über  die  eingetretene
Derogirung  einzelner  Rechtssätze  lassen  erkennen,  daß  das  Normannische  Recht  feit
Absassung  der  Somma  sich  in  wesentlichen  Punkten  dem  Franzöfischen  genähert  hat.
Nicht  aus  dem  Wege  der  Gesetzgebung,  sondern  durch  das  stille,  aber  nachhaltige
Wirken  der  Verwaltung  war  diese  Annäherung  herbeigeführt  worden.  Franzosen
präsidirten  als  königliche  Kommissäre  dem  höchsten  Gerichtshof  des  Landes.  Die
Institution  der  Grands  Bailliages  wurde  auf  die  Normandie  ausgedehnt.  Ein  Heer
Französischer  Beamtensamilien  wandert  seit  dem  dreizehnten  Jahrhundert  in  die
Normandie  und  macht  sich  dort  seßhaft.  Zeitweilig  wurden  auch  Prozesse  mit
Umgehung  des  Echiquier  an  das  Pariser  Parlament  gezogen.  Wenn  auch  der
Provinzialgeist  solchen  Uebergriffen  wirkfamen  Widerstand  entgegensetzte,  so  hat  doch
die  Verwaltung  der  Rechtspflege  im  Verein  mit  der  Lehre  des  fremden  Rechts  nicht
mr  die  Fortbildung  des  einheimischen  Rechts  gehemmt,  sondern  dasselbe  auch  allmählich
  entnationalisirt.

i  Jahre  1534  wurde  der  Coutumier  mit  Nachträgen  und  Verweisungen  auf
das  Römische  und  Kanonische  Recht  versehen.  Sie  stammen  von  dem  Licentiaten
Guillaume  le  Rouille  d'Alencon,  den  man  euphemistisch  wol  auch  den  Normannischen
  Coke  genannt  hat.  Mitte  des  sechzehnten  Jahrhunderts  verfaßte  Guillaume
Terrien,  Lieutenant  genéral  des  Bailliage  von  Dieppe,  seine  Commenteires  du
drolt  civil  taut  public  que  prive  observe  au  pays  et  duché  de  Normandie,  die
1574  zuerst  im  Druck  erschienen.  Dieses  Werk  von  Terrien  und  der  alte  Coutumier
gelten  noch  jetzt  als  Grundlagen  des  Rechte  für  die  Inseln  Guernsey  und  Jersey
und  die  Übrigen  zu  England  gehörigen  Normannischen  Inseln.

Die  ältefte  bekannte  Ausgabe  des  Grand  Coutumier  stammt  vom  Jahre  1483.
Die  letzte  vor  der  Homologirung  der  Coutume  datirt  von  1578.  Die  Ausgaben
seit  1534  enthalten  in  der  Regel  nebst  der  Glosse  auch  die  Noten  von  Le  Rouille.
Einen  mangelhaften  Abdruck  des  Lateinischen  Tertes  bietet  Ludewig  im  siebenten
Bande  der  Reltquine  manuscriptorum.  Von  den  Französischen  Texrten  ist  der  bei
Bourdotde  Richebourg,  Coatomier  geural  1V.,  der  zugänglichste.  Eine  kritische
Ausgabe  ist  Bedürfniß  und  soll  dem  Vernehmen  nach  vorberritet  werden.  Ein
Coutumier  in  Reimen  bei  Houard,  Dictionnaire  de  la  Cout.  de  Norm.  IV.  Ueber
die  Drucke  des  Grand  Coutumier  vergleiche  Ed.  Frère,  Manuel  de  Bibliographie
Normande  s.  v.  Coutumier  und  die  Notice  bibliographique  bei  Pannier,  Les  Ruines
de  la  Coutume  de  Normandie,  1856.

In  der  Bibliotheque  de  Decole  des  chartes  37,  517  macht  L.  Delisle  auf
eine  vatikanische  Handschrift  des  vierzehnten  Jahrhunderts  aufmerksam,  welche  einen
Grond  Coutumier  de  Normandie  und  auf  48  Blättern  eine  vielleicht  ungedruckte
„Compllation  de  jurisprodance  normande  enthält.

Von  den  anderweitigen  Quellen  des  Normannischen  Rechts  find  hervorzuheben:
Der  Coutumiler  de  la  Vicomtée  de  I’Eau  de  Rouen,  eine  Sammlung
handelerechtlicher  Gewohnheiten,  deren  ältester  Bestandtheil  in  das  dreizehnte  Jahrhundert
  zurückreicht.  Er  findet  sich  bei  Baurepalre,  De  la  Vicomté  de  I’Eau
de  Rouen  et  de  ses  coutumes  au  XNllle  et  au  XIVe  siècles.  Evreux  1856.

Ferner  eine  Kompilation,  herausgegeben  unter  dem  Titel  Coutume,  Style
et  Usage  aux  temps  des  Cchiqulers  de  Normandie,  Caenu  1847,  und  im  achtzehnten
  Bande  der  Memoires  de  la  societe  des  Antiqusires  de  Normandie.  Die
vorliegende  Fassung  stammt  aus  der  ersten  Hälite  des  fünfzehnten  Jahrhunderts.
Die  Arbeit  beginnt  mit  bestimmtem  Plan,  der  aber  im  weiteren  Verlaufe  der  Darstellung
  verloren  geht.  Kap.  78  enthält  das  Serrecht  von  Oleron,  Kap.  79  eine
nach  den  Kapiteln  des  Grand  Coutumier  geordnete  Zusammenstellung  von  Urtheilen
und  Verfügumgen  des  Echiquier,  meist  aus  dem  Ende  des  vierzehnten  Jahrhunderts.

Jünger  als  diese  Quelle,  jedoch  älter  als  die  Glosse  zum  Grand  Coutumier
ist  der  Stille  de  proceder  eu  pays  de  Normeudle,  welcher  in  den  älteren
        <pb n="296" />
        1.  Die  Franzsstschen,  Normannischen  und  Englischen  Rechtsquellen.  301

Turccken  des  Grand  Coutumier  einen  regelmäßigen  Anhang  defselben  bildet.  Er  ist
mit  nachträglichen  Zusätzen  und  Interpolationen  Überladen  und  dürfte  die  Grundionem
  seiner  gegenwärtigen  Gestall  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  fünzzehnten  Jahrhunderts
  erhalten  haben.

Als  Heimich  III.  durch  die  Verordnung  von  Blois,  22.  März  1577,  die  Redaktion
  einer  neuen  Normannischen  Coutume  anbefahl,  begründete  er  die  Pothwendigkeit
  der  Reform  u.  a.  damit,  daß  die  alte  Coutume,  die  in  einem  sehr  alten
Buche  aufgezeichnet  vorliege,  unverständlich  in  Sprache  und  Ausdruck,  größtentheils
außer  Gebrauch  gekommen  sei  und  von  der  Bevölkerung  des  Landes  nur  zum  geringen
Gheile  oder  gar  nicht  mehr  verstanden  werde.  Der  Prochss  verdal  über  die  Reformirung
  der  Coutume  rechtfertigt  diese  Motivirung  in  vollem  Maße,  er  zeigt,  daß
das  Verständniß  des  alten  Normannischen  Rechts  den  Verständigsten  bereits  abhanden
  gekommen  war.  Die  wichtigsten  Einrichtungen,  welchen  das  Normannische
Vchs  seine  geschichtliche  Bedeutung  verdankt,  fielen  der  oifiziellen  Redaktion  zum
Opfer,  u.  a.  die  Jury,  soweit  die  Normandie  sie  ausgebildet  hatte;  auch  fie  gehörte
berrits  zu  den  Einrichtungen  „hors  d’usage  et  peu  ou  point  entendus  des  habitans
du  pays“.

Literotur.  Eine  umsassende  Bearbeitung  der  Vnsit  Nechtsgeschichte  fehlt.
E  sehlen  aber  auch  die  Vorarbeiten,  die  einen  sochen  ch  als  möglich  erscheinen  liehen.
Von  raphien  r  aßer  den  angeführten  a  Sach  24  #s  und  Telisle's  in
Betracht  zu  ziehen:  Medox.,  Ilistory  and  antiquities  of  the  erchequer  of  the  Kings  of
agland,  1711  u  Ke,  0  r  vielsach  auch  auf  das  Tormanpicche  Schatzomt  eie  edt.  #
Flgst.  Lun  1  borieme.  de  pmsasie,  140  ein  Werk,  das  die  juristi
Lasnt  ewährt,  die  man  zu  erwarten  berechtigt  wäre.  Ein  anschauliches  Bild  der  zun
ustaͤnde  Leebt.  ant  vielfacher  Puir  auf  die  rechtlichen  Verkannisse  das
Len  und  1#.5  heils  aus  ungedruckten  Quellen  gearbeitete  Werk  Leopold  Delisle's:
condition  de  la  classe  agricole  et  Petat  de  T’agriculture  en  Normandie  au
moyen  *  1851,  publieé  la  société  libre  de  I'Eure.
Ueber  das  ———  Gerichtswesen  existiren  Ueinere  Ab  bandlungen  von  De  la  Nu
Morinidre,  Couppey  und  rui  die  in  Zeitschriften  zerstreut  find.  Das  ansang:
Richse  Moleriol  bieten  die  Werke  eines  älteren  Autors,  Larlomentsadvokaten  Houard,
gdd  Binen  Ancieno  r  des  kenasnis  SF  snernees  Wens  sotamen  Agleie,  fns
etionnaire  ana  e  ue,  etymologique,  e  et  int  ta  e  la
Norman  Me,  kelen  1780.  und  in  de  rn-  neh  n  en  Frareh  S
Ronen  1776.  t  ul  die  Geschichte  des  7  wrrn  schen-  2*8  tzug  nimmt.
Mil  tiefer  innerer  zllgherengung,  *  mit  sehr  seichter  Kritik  varthesdigr  Houard  den  Zusommenhang
  des  A  nzöfischen,  N  orannischen  und  Englischen  Rechts,  der  von  seinen  Nachselgern
  häufig  "  l  ignorirt  wurde.  Durchaus.  Ensrieotch  ist  der  Ablschnitt  über  die
Nermannischen  Contumes  bei  L#aferriè#re,  Histoire  du  droit  français,  V.  602  ff.  —  Eine
W  ube  die  aälteren  Coutumes  der  Normandie  gab  ich  in  dem  Exkurse  zu
meiner  Abhand  Dos  Anglenermanm-  Elbbsolgefystem,  1869.  bi  Heinrich  Brunner,
Die  die  Entstehung  *rn.  Schwumerichte,  1871,  Abschnit!  VII.,  Entwicklungsgang  des  Normannischen
  Rechts,  und  den  nrt  über  die  Literalur  der  Norma  nnischen  Rechisgeschichte.  —  Ueber
die  u  Sirrigfrogen.  rtreß  end  das  Verkaltpi  des  ——  neg  zu  den  Skondinavien
  Rechien,  din  Steenstru  6&amp;amp;  1  Normannertiden,  1876.
—  sb  2  *  Anfänge  des  14—9  *W  r*  in  v.  Sybel'“  historischer  Zeit- 



 

 

III.  Die  Guellen  des  Enslischen  Rechts.

A.  Die  Angelsächsischen  Rechtsanellen.

§l#  10.  Die  Satungen  der  Angelfachsen  nehmen  in  der  Geschichte  des  Engluchen
  Rechts  dieselbe  Stellung  ein,  wie  die  Volksrechte  in  der  Rechtsgeschichte  der
übrigen  Deutschen  Stämme.  Wenn  zwar  die  selbständige  Entwicklung  des  Angelsschsischen
  Rechts  durch  die  Normannische  Eroberung  abgebrochen  wurde,  so  hat  es
ich  doch  zum  Theil  neben  den  Normanmischen  Ncucrungen  erhalten  und  mit  diesen
        <pb n="297" />
        802  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsemwicklung  2c.

in  die  geschichtlichen  Grundlagen  der  heutigen  Englischen  Staats-  und  Rechtsverfassung
  getheilt.  Zu  diesem  praktischen  Gesichtspunkte  kommt  noch  ein  theoretischer.
Der  Reichthum  der  Angelsächsischen  Gesetzggebung  in  dem  halben  Jahrtausend  von
Aethelbirht  bis  auf  Wilhelm  den  Eroberer,  der  rein  Deutsche  Charakter  des  Rechts,
das  vom  Römischen  Rechte  gar  nicht,  vom  Kanonischen  nur  in  sehr  geringem  Maße
beeinflußt  wurde,  die  Deutsche  Gesetzes=  und  Urkundensprache,  welche  in  Deutschland
selbst  erst  im  dreizehnten  Jahrhundert  die  Lateinische  zu  verdrängen  begann  und
endlich  die  ununterbrochene  Reihensolge  der  Rechtsquellen,  welche  anderwärts  wischen
dem  neunten  und  dreizehnten  Jahrhundert  eine  schwer  auszufüllende  Klust  aufweisen
  —  all'  diese  Umstände  stellen  die  Anelsschsiche  Gesetzgebung  in  die  erste
Reihe  der  Erkenntnißquellen  des  Germanischen  R  Rechts.

Die  Satzung  des  Rechts  erfolgte  bei  den  Angelsachsen  auf  den  Landesversammlungen
  (Witenagemote),  auf  welchen  der  König  sich  mit  den  Vomehmen  des  Landes
(den  Witan)  über  die  Aufrechthaltung  und  Stärkung  des  Friedens  berieth.  Wie
die  Deutschen  Volksrechte  haben  auch  die  Gesetze  der  Angelsachsen  (Oomas)  zum  Theil
schon  bestehendes  Gewohnheitsrecht  firirt,  zum  Theil  neues  Recht  geschaffen.

Die  Quellen  des  Angelsächsischen  Rechts  lassen  sich  mit  Gneist  am  übersicht.
lichsten  in  solgenden  Gruppen  zusammenstellen.

Die  Altkentische  Gesetzgebung,  umsassend  die  Gesetze  Aethelbirht's
—  616)  über  Wergeld  und  Bußen,  namentlich  Gliederbußen,  ferner  die  sog.
Gesetze  Hlothar's  und  Cadric's  (nach  673),  strafrechtlichen  und  prozefsualen
Inhalts,  und  endlich  die  Gesetze  Wihträds  (von  696)  über  kirchemeechtliche  und
kriminalrechtliche  Gegenstände  und  über  Freilassungen.

2.  Die  Gesetze  Ine's,  Königs  der  Westsachsen  (688—727),  bemerkenswerth
durch  ihren  größeren  Umfang,  somie  durch  den  Umstand,  daß  Westsachsen  später
„caput  regnl  et  legum“  wurde.  (Leges  Heur.  I,  c.  70.)  Daraus  erklärt  sich  auch
die  Berücksichtigung,  welche  ihre  Bestimmungen,  zumal  die  Über  Friedensbrüche  in  der
späteren  Gesetzgebung  finden.

3.  Aue  der  Zeit  des  konsolidirten  Reiches  stammen:  die  Gesetze
Alfred'  §  von  Westsachsen  (871—901),  wahrscheinlich  aus  dem  Ende  seiner  Regierung,
  als  er  nach  langjährigen  Kriegen  mit  den  Däuen  an  die  Wicherbefestigung.
des  zerrütteten  Rechtszustandes  denken  konnte.  Sie  enthalten  zum  Theil  eine  Wiederholung
  von  Gesetzen  Aethelbirht's,  Offa's  und  Ine's.  Rechtliche  Normen  Über
Wergeld,  Eid,  Gewährschaft  und  Anderes  finden  sich  auch  in  Alfred's  Vertrag  mit
dem  Dänenhäuptling  Guthrum  (380—890).  Die  Gesetze  Edward's  des  Aelteren
(601—924).  Es  sind  ihrer  zwei.  Das  älterr  handelt  von  Kauf,  Rechtsverweigemung
  und  Meineid;  das  zweite  enthält  Bestimmungen  verschiedenen  Inhalts  zum
Zwecke  der  Friedensbewahrung.  Die  sog.  Gesetze  Edward's  und  Guthrum's,
hauptsächlich  kirchliche  Verhältnifse  betreffend.  Die  Gesetze  Aethelstan'“  (924—940).
welche  auf  verschiedenen  chronologisch  nicht  genau  zu  bestimmenden  Versammlungen
entstanden.  Zu  ihnen  gehören:  Die  Constitntio  de  decimis,  dos  Concilinm  Greatangleagense,
  Aethelstan's  wichtigstes  Gesetz,  das  Concllum  Exoniense,  das  Concilium
Fefreshamense  (Beschlüsse  eines  Wilenagemote  mit  Vorbehalt  der  königlichen
Sanktion),  das  Concillum  Thunresfeldense,  eine  erweiterte  Bestätigung  der  Beschlüsse
  von  Ereter  und  Fefresham,  und  endlich  die  Judicia  civitatis  Lundoniae,
ein  interessantes  Rechtsdenkmal,  wolches  u.  a.  die  Statunten  der  Londoner  Friedensgilden
  bezüglich  der  Gesammtbürgschaft  enthält.  Die  Gesetze  Edmund's  (940—946),
bestehend  aus  dem  Concilinm  Londinense  geistlichen  und  weltlichen  Inhalts  (Beschränkung
  der  Magenbürgschaft)  und  dem  Concilinm  Cnlintanense  Über  den  Diebstahl.
  Die  Gesetze  Edgar's  (959—975),  unter  welche  die  Constitatio  de  hundredis
  mit  großer  Wahrscheinlichkeit,  das  Conchlinm  Wibtbordestanense  und  das
Concilium  Andeferanense  mit  Bestimmtheit  zu  zählen  ist.  Die  Gesetze  Acthelred's
  (978—1016),  mit  welchen  die  Reihe  der  von  nationalen  Hersschern  erlassenen
        <pb n="298" />
        4.  Die  Franzssischen,  Normannischen  und  Englischen  Nechtsanellen.  303

gte  der  Angelsachsen  abschließt.  Aus  der  großen  Zahl  derselben  find  hervorzudas

  Concilium  Wudestockiense,  serner  ein  Friedensvertrag  mit  den  Dänen,
nh  Wanetungerse,  die  Constltutiones  von  1008  und  1014,  das  Concilium
  Aenhamense  und  das  Concilinm  apnd  Habam.

4.  Die  Gesetze  Knut's  (1016—1085),  welche  auf  dem  Concilinm  Wintonleuse,
alassen  wurden.  Sie  zerfallen  in  die  leges  ecclesiasticae  und  leges  civiles  und
wuderholen  zum  größten  Theile  ältere  Angelfächsische  Gesetze.  Awmzusechten  ist  die
Echtheit  der  Constltutiones  de  foresta,  welche  gleichfalls  Knut  zugeschrieben  werden,
idoch  bereits  Anklänge  Normannischer  Rechtsterminologie  enthalten.

Als  Quoellen  des  Angelsächfischen  Rechts  ud  mehrere  kompilatorische
bricatauten  zu  betrachten,  welche  unter  den  ersten  Normannischen  Königen
verfaßt  wurden,  zum  Theil  in  der  Absicht,  um  den  Bestand  des  alten  Rechts  den
Ererrn  gegenüber  zu  sichern.  Von  untergeordneter  Bedeutung  find  die  Psendoleges
  Canuti,  eine  ziemlich  planlose  Zusammenstellung  aus  Angelsächfischen
Gesechen,  welche  Einzelnes  aus  einer  uns  unbekannten  Quelle  entnahm.  Sie  entstand
  vermuthlich  in  der  Zeit  Heinrich's  I.  Weitaus  höheren  Werth  besitzen  die
sog.  leges  Henrici  primlI.  Die  Bezeichnung  des  Rechtsbuchs  rührt  von  den
wei  ersten  Kapiteln,  welche  König  Heinrich's  I.  Fribrief  von  1101  und  ein  Privilegium
  desselben  für  London  enthalten  und  vom  Verfasser  nach  einer  kurzen  Einleitung
  an  die  Spitze  seines  Werkes  gestellt  worden  sind.  Der  Übrige  Theil  des
Werkes  hat  vielfach  einen  kompilatorischen  Chamkter.  Benutzt  hat  der  Verfasser  u.  a.
das  Dekret  Burchard's  von  Worms,  die  lex  Salica,  die  lex  Rlbuariorum,  Fränkische
Kapitularien,  am  ausgiebigsten  aber  die  Angelsächfischen  Gesetze,  welche  ihm  in  der  als
veins  versio  bekannten  Lateinischen  Uebersetzung  zur  Grundlage  dienten.  Manche
Säte  enthalten  nicht  Angelsächsisches,  sondern  Normannisches  Recht,  ohne  daß  der
Veriasser  diese  Thatsache  zum  Bewußtsein  bringt.  In  der  Terminologie  schlagen
schon  vielfach  Normamische  Ausdrücke  durch.  Der  Styl  ist  geschraubt,  der  Tert
häufig  korrumpirt  und  daher  das  Rechtsbuch  wegen  der  Dunkelheiten,  die  jeder
Juterpretation  trotzen,  berüchtigt.  Die  Benutzung  kanonischer  Rechtsquellen,  die
scholastische  Bildung  und  der  Mangel  juristischer  Denkweise  lassen  einen  Geistlichen,
dir  Vorliebe  für  das  Angelsächsische  als  das  althergebrachte  Recht  einen  geborenen
Angelsachsen  als  Verfasser  vermuthen.  Die  Absasfungszeit  ist  streitig.  Während
man  fie  früher  in  die  Regierung  Stefan's  oder  Heinrich's  II.  verlegte,  hat  kürzlich
riebermann  (Die  Abfaffungszeit  der  leges  Llenriel  I.,  in  den  Forschungen  zur
Deutschen  Geschichte  XVI.  582  ff.)  es  höchst  wahrscheinlich  gewacht,  daß  das  Rechtstuch
  als  Ganzes  in  den  Jahren  1108—1118  verfaßt  worden  sei.  —  Die  sog.
leges  Edwardi  Conlessoris  stellen  sich  Eingangs  als  das  Ergebniß  einer
Enauete  dar,  welche  Wilhelm  der  Eroberer  im  vierten  Jahre  seiner  Regierung  durch
ie  wwölf  auserlesene  Geschworene  Über  das  Angelsächsische  Recht  verunstaltet  habe.
Allein  der  Inhalt  des  Rechtsbuches  zeigt,  daß  man  es  mit  einer  im  zwölften  Jahrhunderte
  vor  1135  aus  gelehrter  Liebhaberei  unternommenen  Privatkompilation  zu
thun  hat,  welche  die  Bestimmumgen  älterer  Angelsächfischer  Quellen  zusammenstellt.

6.  Vereinzelte  Anordnungen  und  Aufzeichnungen  unbestimmter
Jeit,  betreffend  das  Wergeld,  den  Eid,  den  Erorcismus  bei  Ordalien,  Gerichtsfomeln
  und  Anderes.  Hervorzuheben  find  das  sog.  Senatusconsultum  de  monticulis
  Wallige  (Gerdnes  betweor  Dünsetan),  ein  Gesetz,  durch  welches  der  Grenzverkehr
  zwischen  den  Westsachsen  und  dem  Westfälischen  Volksstamme  der  Dunseten
gergelt  wurde,  ferner  die  Rectitudines  singularum  personarum,  ein  Privataussatz
über  die  auf  den  verschiedenen  Arten  von  Gütern  haftenden  Grundlasten.

7.  Urkunden  aus  Angelsächfischer  Zeit  theils  in  Lateinischer,  theils  in  Angelschfischer
  Sprache  find  uns  in  großer  Zahl  erhalten,  darunter  freilich  auch  viele
Fälschungen,  dern  Prüfung  durch  den  Mangel  einer  festen  diplomatischen  Technik
bei  den  Angelsachsen  erschwert  wird.  Besondere  Bedeutung  besaß  die  Urkunde  (boc)
        <pb n="299" />
        304  Die  geschichmichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  rc.

für  den  Grundbesitz,  der,  wenn  er  durch  Bok  zu  Eigenthum  erworben  wurde,  Bokland
  hieß  und  durch  die  Begebung  der  Erwerbsurkunde  (Urbuch)  weiter  veräußert
und  übereignet  wurde.

Ansgaben  und  Literatur.  Die  kltere  Lileratur  benuhte  bie  —  Gesetze
in  der  *  von  Wilkins,  Leges  Anglo-Saxonlcae  ottis,  versione  et  glos-*oP%
  LonOdon  1721  f.,  welche  bei  Canciani,  Barbarorum  *—W  r-  und  bei  Hlonard,
Coutumes  Anglonormandes  II  wieder  abgedruckt  worden  ist.  Diese  Edition
*  u  r“snzs  odurch  die  ven  der  Rekordkommission  veranstaltete  Ausgabe:  Ancient

Laws  and  Institn  England  comprising  laws  enacted  under  the  Anglo-Saron  Kin
from  Aeihelbirht.  #  P##n  an  0  2  rnazlstfen  of  ihe  Saron,  the  laws  Called  #
ward  the  Confessorn,  liam  the  oondueror:  *  those  accribed  to  Heury

#be  fr#t  vich  à  —i5  —4  etc  printed  the  ion  of  the  cor
missioners  on  he  —  records  of  %  Kih  len,  l  räen  *5  von  K.  Price  begonnen,
nach  dessen  Tode  von  Thorpe  —  4  u  und  außerdem  in  2  Bänden  3.  Auf  —
r  fußt  die  im  Reinhold  Schu  esetze  der  Angelsachsen  in  2.  Aufl.  1
mit  Deutscher  Uebersetung,  trefflicher  nn  Einleitung  und  werthwollen  deh
—  —*  Stellen  geben  in  Englischer  Ue  achts  6Stubbe'  Select  charters.
ons  of  Englich  pu  onal  history,  2.  ed.,  18%  —  Die  —’’5
Semmiang  der  Euntin  aus  Gosächstern  97  Witet  k.  ön  Codex  diplomatichs
—  aaxoniel,  6  B  88  Facsimiles  of  ancient.  charten,  in  he  britlah  museum  publ.
order  of  the  1873  ff.  Ueber  die  Angelsächsischen  #ebhnel  val.  neben  der
zuon  bei  Schmid,  welcher  voranstehende  Skizze  entlehnt  r-.  dessen  Aussatz  in  der  Zeitst.
  Hermes,  „ond  ;  Hest  2  (1828),  Stobbe,  Rechtsauellen,  I.  194  ff.  und  die  präcis
t  He  ebei  G#  eist,.  Grichichte  und  #.  e  rms  der  Englischen  Kommunalverfaffung
  6  Eealsgodrrpiment,  7  Aufl  J.  „  Angellschsicchen  Nechtseschichte:
  S##t.  —W  2  voll,  1  (übersetz  Ar  andis,
#m  1853—.  54.  2-·Bän  in  der  uss  —  krheo  1.i#
8  Schich,  r-  .  n  1827,  ond  die  betreffenden  33  bel
neist,  Geschichte  des  Englischen  Verwaltungsrechts,  2.  Auflage  1887,  und  Süsgorermue,
2.  Auflage.  Enger  zusammengedrängt  sind  eis  historifchen  Aus  bbrn  in  Gneist,  Selfovernment,
  Kommunalverfassung  und  Verwaltung  Vichte  in  England,  3.  rr—  1871;
wir  Francis  Pa  S  56“  Tbe  Rise  and  Pro  d  of  tbe  Englich  Commonwenl  881—32,
2  Vüd  4;  Stubbs,  The  constitutional  history  of  reisach  in  its  ori  #l  4aco.
ment,  3  vols,  1874—  1878,  ein  auf  gründlicher  e#gerscher  Forschung  beruhen  5  Werk,  welches
die  Ergebnisse  der  geschichllichen  und  rechtsgeschichtlichen  ach-  Deutschlands  in  sch  auf.
genommen  hat.  ##n  Angelsächsischen  Zeit  find  die  ersten  ect  Kapitel  des  ersten  Bandes  gK
widmet.  Essa.  An  *  1#i  k.  Boston  1e  Wibaltenh  #he  Courts  of  law
H.  Adams,  1  by  Cabot  Lodge,  tbe  fam  Wby  E.  td  1
rocedure  by  n  1I.  MWM4  Uebr  #ngiisegsischn  E.  Brun
Leehässh  der  Nömischen  und  Germanischen  Urkunde,  1880,  das  Ungelsächstiche  bacptüch

 

B.  Die  Quellen  des  Anglo-Normannischen  Rechts.

&amp;amp;  11.  Von  Wilhelm  lI.  bis  auf  Heinrich  II.,  1066—.1154.  In
der  Eroberung  Englands  bewährte  sich  die  Ueberlegenheit  der  feudalistisch  gesättigten
Staatsordnung  der  Normannen  gegenüber  dem  in  Verfall  gerathenen  Staatewesen
der  Angelsachsen,  das  feine  alten  genossenschaftlichen  Grundlagen  nicht  zu  bewahren.
aber  auch  den  Lehnsstaat  nicht  auszubilden  vermocht  hatte.  Auch  in  dem  Kampfe
beider  Rechte,  der  in  Folge  der  Eroberung  begann,  zeigte  sich  das  Normannische  vielsach
  als  das  stärkere  Element.  Grundsätze  des  Fränkisch-Normannischen  Verfaffungsund
  Verwaltungerechts,  des  Privat-,  Stins-  und  Prozeßrechts  gelangten  in  England
zur  Geltung  und  erfuhren  hier  wie  das  Lehnwesen  zum  Theil  eine  Schärfung  und
Zuspitzung,  welche  dem  Boden,  der  sie  ausgebildet,  fremd  blieb.

Die  Normannen  brachten  in  ihren  Rechtsbegziehungen  untereinander  das  Normannische
  Necht  zur  Anwendung.  Für  die  Verhältnisse  zwischen  Normannen  und
Angelsachsen  wurden  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  erlassen.  Den  Angelfachsen
selbst  wurde  zwar  die  ungeschmälerte  Fortdauer  ihres  Rechts  prinzipiell  gewährleistet,
allein  es  ging  damit,  wie  mit  allen  prinzipiellen  Konzessionen.  In  der  Praxis
        <pb n="300" />
        1.  Die  Franzsflschen,  Nermannischen  und  Englischen  Nechissnellen.  305

kehrte  inan  sich  nicht  daran,  denn  der  Zug  der  thatsächlichen  Verhältnisse  war  stärker
als  das  auigestellte  Prinzip.  Normannen  bildeten  fast  ausschließlich  die  höhere
Schicht  der  Gesellschaft  und  hatten  den  großen  Grundbesitz  inne.  Sie  drängten  sich
an  den  Hof  des  Königs,  während  die  Angelfachsen  nach  fruchtlosen  Aufständen  sich
verstimmt  von  der  Neuordnung  der  Dinge  fernhielten.  Aus  der  Reihe  der  Normannen
  wurden  die  geistlichen  und  weltlichen  Aemter  befetzt.  Sie  bildeten  die  curia
regis  und  damit  war  das  höchste  Gericht  dem  Einfluß  des  Normannischen  Rechts
krsisgcgeben.  eine  Thatsache,  die  um  so  schwerer  wiegt,  als  in  England  die  Praxis

des  Königsgerichtes  durch  eine  beiwvieltof  Centralisation  der  Rechtspflege  die  Fortbildung
  des  Rechts  vollständig  beherrscht

Richt  sofort  nach  der  Eroberung  ochte  sich  dieser  Prozeß  in  feiner  Schärfe
geltend.  Die  Normannisirung  des  Landes  und  feines  Rechts  war  nur  eine  allmähliche.
  Unter  Withelm  dem  Eroberer  bewegte  sich  die  Gefetzgebung  noch  in  den  Geleisen
  der  Angelsächsischen  Zeit.  Doch  tritt  als  Gesetzessprache  zuerst  theilweise,  dann
vollständig  an  Stelle  des  Angelsächsischen  dae  Lateinische,  um  seit  Edward  I.  mit
dem  Franzöfischen  abzuwechseln  und  seit  Nichard  II.  ihm  vollständig  zu  weichen.

Von  Wilhelm  I.  (1066—1087)  besitzen  wir  vier  Gesetze.  1.  Die  leges  et
consnetudines  quas  Willielmes  rex  post  adquisiltionem  Angliae  omni  populo  Angb#rum
  concessit  tenendas.  Auf  fie  ist  vielleicht  die  Nachricht  zu  beziehen,  welche
die  leges  Edwardi  an  ihre  Spitze  stellen,  daß  nämlich  Angelsächsisches  Recht  durch
eine  von  Wilhelm  angrordnete  Inanisitio  festgestellt  worden  sei.  Die  Bestimmungen
des  Gesetzes  find  zum  größeren  Theile  Angelsächsisch,  nur  einige  sind  neu,  welche
sich  auf  das  Verhältniß  von  Normannen  und  Angelfachsen  beziehen.  2.  Willelmes
Ininges  setnysse  (König  Wilhelm's  Satungen),  ein  Gesetz  in  Angelsächsischer
Sprache,  welches  das  Beweisverfahren  in  Prozessen  zwischen  Normannen  und  Angellachsen
  regelt.  3.  Carta  Willelmi  de  quibusdam  statatis,  welche  uns  nur  in  umgearbeiteter
  Gestalt  vorliegt.  4.  Eine  Verordnung  über  die  Tirnnung  der  geistlichen
  und  weltlichen  Gerichtsbarkeit,  wodurch  in  diesem  Punkte  gegenüber  der  Angelsächfischen
  Sitte  die  kontinentalen  Grundsätze  zur  Geltung  gebracht  wurden.

Gegen  Ende  der  Regierung  Wilhelm's  entstand  als  das  Ergebniß  einer  amtlichen
  Enquste  das  Reichsgrundbuch,  tbhe  Domesdeybook,  welches  eine  eingehende
Spezialifirung  der  Grundbesitzverhältnisse  des  Reiches  zu  fiskalischen  Zwecken  enthält.
Es  wurde  amtlich  herausgegeben  1783,  2  vols,  Fol.  Im  Jahre  1816  lieferte  die
Rekordkommission  zwei  Nachtragebände.  Vgl.  Gneist,  Englisches  Verwaltungerecht,  I.
122;  Lappenberg.  Gesch.  v.  England,  II.  143  ff.

Der  Normannischen  Finanzverwaltung  in  England  verdanken  wir  noch  eine
andere  wichtige  Rechtsquelle,  in  welcher  zwar  der  fiskalische  Gesichtspunkt  vorwiegt,
aber  auch,  weil  er  die  ganze  Normannische  Staats-=  und  Rechtsverfassung  durchdringt,
wichtige  Anhaltspunkte  Über  das  Dasein  von  Rechtssätzen  und  Instituten  gegeben
find.  Wir  meinen  die  Rechnungeabschlüsse  des  Erchequer,  welche  in  England  weiter
binaufreichen,  als  die  Normannischen,  hinter  diesen  aber  in  Bezug  auf  die  Spezialifirung
  der  einzelnen  Rechnungsposten  zurückstehen.

Die  klteste  Englische  Schatzrolle  stammt  aus  dem  31.  Regierungsjahre  Heinrich'
  I.  Die  Schatzrollen,  Rolls  of  the  Pipe,  Rotuli  Pipae,  find  von  der  Rekordtommission
  einzeln  edirt.  Ausgaben:  Magnus  HRotulos  Scaccarü  vel  Magnus  Rolus
  Pipae  de  anno  310°  regni  Henrici  I.  (ut  videtur)  1130—1181  ed.  Joseph
Honter,  8.,  1833.  The  Great  Rolls  of  the  Pipe  for  2,  3,  4  llenr.  II.,
1155—1158  ed.  Hunter,  8.,  1844.  The  Great  Rolls  of  the  Pipe  for  1,
Küchard  I.  1189—1190  eld.  Hunter  8.,  1844.  Rotulus  Cancellaril  vel  anti-Pr#phum
  Magni  Rotuli  Pipae  de  tertio  anno  regis  Johaunis  (1201,  1202),  London,
  g.,  1888.  Ferner:  Rotuli  de  Liberate  ac  de  Misis  et  Praestitis  regnante
—h  kcurs  Th.  Duffus  Hardx,  8S.,  1844.  Rotuli  de  Oblatis  et  Finibus  in
turri  Londinensi  auservati  tempore  Regis  Johannis  accurante  Th.  Duffus  Hard)y,
N##ltendor'  f.  Eucyflopädle.  1I.  4.  Aufl.  20
        <pb n="301" />
        906  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsen#tmicklung  2c.

1835.  Die  Eintragungen  der  Liberate  Rolls,  welche  sich  auf  die  Anlehen  der  Englischen
  Könige  bei  Italienischen  Kaufleuten  im  13.  und  14.  Jahrhundert  beziehen,
sind  erläutert  und  zusammengestellt  in  einer  Abhandlung  von  Edward  A.  Bond,
Extracts  from  the  Liberste  Rolls  relative  to  Loans  supplied  by  Italian  Merchants
to  the  Kings  of  England  in  the  13.  and  14.  centuries  im  28.  Bande  der  von
der  Society  of  Antiqnaries  of  London  herausgegebenen  Archseologia  (1840).  Der
Ausfsatz  liefert  beachtenswerthe  Aufschlüsse  über  das  Kreditwesen  des  Englischen  Königthums
  und  zugleich  werthvolles  Material  zur  Geschichte  der  Werthpapiere.

Unter  Heinrich  1.  (1100—1135)  wurde  ein  Traktat  über  das  Englische  Recht
verfaßt,  von  welchem  leider  nur  die  Vorrede  und  ein  Theil  des  ersten  Buches  erhalten
  ist.  Ueber  den  Inhalt  des  Rechtsbuches  macht  der  Autor  selbst  folgende
Angabe:  Primus  liber  continet  leges  Anglicanas  in  Latinum  translatas  (eine  Lateinische
  Uebersetzung  der  Gesetze  Knut's,  Conc.  Winton.);  secundus  habet  qusedam
scripta  temporis  nostri  necessaria.  Tertius  est  de  statu  et  agendis  causarum.
Cuortus  est  de  furto  et  partibus  ejus.  Die  letzten  Bücher,  deren  zweites  wichtige
Aufschlüsse  über  Anglo-Normannisches  Prozeßrecht  verspräche,  sind  verschollen.  Hoffnungen
  einer  Wiederauffindung  hegt  Cooper,  An  Account  of  tbe  most  important
public  recorde  of  Great  Britain  and  the  publications  of  the  record  commissioners,
1832,  II.  412,  wo  man  einen  Abdruck  der  Vorrede  und  eingehende  Nachrichten
über  den  verschollenen  Traktat  finden  kann.

Eine  brauchbare  Zusammenstellung  der  das  Gerichtswesen  betreffenden  älteren
Anglo-Normannischen  Urkunden,  ein  corpus  placitorum  für  die  Zeit  von  Wilhelm
dem  Eroberer  bis  6  Richard  I.  liefert  Bigelow,  Placita  auglonormannica,  Lawy
Cases  from  Willlam  I.  to  Richard  1.  preserved  in  bistorical  records,  1879.  Die
Sammlung,  welche  nur  aus  gedruckten  Quellen  schöpfte,  setzt  sich  hauptsächlich  aus
Prozeßberichten  der  Englischen  scriptores,  aus  königlichen  Prozeßmandaten  (vrite),
aus  prozefsualischen  Stellen  deos  Domesdaybook  und  der  Schatzrollen  zufammen.
Vergl.  darüber  Brunner  in  der  Zeitschr.  der  Savigny-Stiftung  für  Rechtsgeschichte
  II.  202  ff.

8  12.  Von  Heinrich  II.  bis  gegen  1300.  Nachhaltigen  Anstoß  erhielt
die  Rechtsbildung  unter  Heinrich  II.  (1154—  89).  der  seit  1150  Herzog  der  Normandie
  und  unter  Stephan  Capitalis  Justitiarius  Angline  gewesen  war.  Epochemachend
  find  aus  feiner  Regierungszeit  die  Neichsschlüsse  von  Clarendon  1164  und
Northampton  1176.  Heinrich  II.  war  es,  der  zuerst  in  der  Normandie  und  damm
in  England  die  Beweisjury,  welche  bie  dahin  nur  von  Fall  zu  Fall  ausnahmeweise
in  Anwendung  gekommen  war,  als  ordentliches  Beweismittel  in  den  Givilprozeß
einführte  und  dadurch  den  Grund  legte  zur  Ausbildung  nicht  nur  des  Englischen
Prozeßrechts,  sondem  auch  des  innig  damit  verwachsenen  Privatrechts.  Anknüpfend
an  vereinzelte  Anklänge  älterer  Zeit  schuf  er  serner  das  Justitut  der  reifenden  Richter
Gasticiarü  linerantes,  Justices  of  eyre),  in  dem  er  zum  Zweck  kommissarischer  Ausübung
  der  dem  Königsgerichte  vorbehaltenen  Gerichtsbarkeit  das  Reich  in  große
missatische  Sprengel  (circnits)  theilte,  eine  Maßregel,  die  in  der  Organifirung  der
ordentlichen  Missi  durch  Karl  den  Großen  ihr  geschichtliches  Analogon  hat.  Aus
der  Zeit  Richard's  I.  (1189—1199)  sind  uns  die  Capitula  ltineris,  die  Ine
struktionen,  die  den  reisenden  Richtern  mitgegeben  wurden,  erhalten;  sie  erimnern  in
Form  und  Inhalt  an  ein  Karolingisches  Capitulare  missorum.  Im  Anschluß  an
die  erwähnte  Neuerung  schied  sich  seit  Heinrich  II.  aus  dem  Exchequer  eine  kollegialische
Justizabtheilung,  das  Bancum,  aue,  von  dem  sich  dann  unter  Richard  I.  ein  ständiger
Gerichtohof  für  gewöhrliche  Civilprozesse,  der  Court  of  Common  Pleas  (Communia
plackta),  abzweigte.  „Die  Fortbildung  des  Rechts  kommt  dadurch  viel  früher  als
auf  dem  Kontinente  in  die  Hände  technisch  gebildeter  Richter,  das  Gewohnheitsrecht
wird  weiter  beschränkt,  als  jemale  in  Deutschland“  (Gneist).  Unter  Heinrich  11.
beginnt  in  England  auch  die  literarische  Bearbeitung  des  Anglo-Normannischen
        <pb n="302" />
        4.  Die  Fransilchen,  Normannischen  und  Englischen  Rechtsauellen.  307

NRechts  (wenn  wir  von  jenem  verschollenen  Traktate  aus  Heinrich's  I.  Zeit  absehen),
welche  schon  durch  die  Objekte  ihrer  Darstellung,  die  Finanzverwaltung  des  Scaccarium
und  das  Verfahren  des  Königsgerichtes  auf  die  Stätte  hinweist,  von  welcher  der
Impuls  ausgegangen.

Nach  dem  Vorbilde  Gundermann'e,  dem  wir  eine  treffliche  Uebersicht  der  Englischen
  Rechtsquellen  bis  auf  Heinrich  VIII.  verdanken,  soll  das  für  diese  Periode
in  Betracht  kommende  Material  nach  folgenden  Gesichtspunkten  gruppirt  werden.

1.  Statutes.  Die  Englischen  Juristen  scheiden  die  Gesammtmasse  des  Rechtssioffes
  in  statute  lav  und  common  law,  je  nach  dem  gesetzlichen  oder  gewohnheitsuchtlichen
  Ursprung  desselben.  Doch  wird  dieser  Unterschied  nicht  durchweg  festgehalten,
  und  hat  der  Begriff  des  common  law  noch  andere  Gegensätze.  Die  älteren
Satzungen  der  Normannischen  Könige  zählen  zu  den  Quellen  des  common  law.
Sie  find  entweder  Constitationes,  Assisae,  vom  König  nach  Berathung  mit  den
Eroßen  des  Landes  erlassen  (Assisa  ist  Versammlung,  Sitzung,  ferner  Urtheil  oder
Satzung  als  das  Ergebniß  einer  Gerichtsversammlung  und  endlich  auch  ein  bestimmtes,
  durch  königliche  Satzung  eingeführtes  Prozeßinstitut),  oder  sie  heißen
Chartae,  Charters,  einfeitige  königliche  Verleihungen,  Freibriefe  zur  Abhülfe  von
Beschwerden.  Die  oifizielle  Ausgabe  der  Statuten  bringt  unter  der  Rubrik  Charters
die  Freibricse  Heinrich's  I.  von  1101,  Stephan's  de  libertatibus  ecclesie  Auglicane
et  regni  von  1136  und  eine  dato,  Heinrich's  II.  ohne  Datum,  Johann's  ut  lbere
änt  electiones  totius  Anglie  von  1214,  die  Articuli  Magne  Charte  Libertatum
von  1214,  die  Magna  Charta  Johann's  vom  15.  Juni  1215,  die  Magna  Charta
Heinrich's  III.  von  1216,  1217,  1224—25,  die  Charta  de  foresta  von  1217,
1224—25  und  die  weiteren  Bestätigungen  der  zwei  leztgenannten  Gesetze.  Die
rigentlichen  Statuten  beginnen  mit  den  Provisiones  de  Merton  aus  dem  20.  Regierungsjahre
  Heinrich's  III.,  1235—36,  welchen  in  den  Stotutensammlungen  von
den  Charters  regelmäßig  die  Magna  Charta  und  bie  Charta  de  foresta  vorausgeht.
Aus  der  Zeit  Heinrich's  III.  ist  noch  das  Statutum  de  Marleberge,  St.  of  Marlebricge
  1267  seiner  Bedeutung  halber  zu  erwähnen.  Unter  Edward  I.  (1272—
1307),  dem  Englischen  Justinian,  nimmt  die  Zahl  der  Statuten  in  solchem  Maße
zu,  daß  eine  Aufzählung  auch  nur  der  wichtigsten  hier  als  ungulässig  erscheint.
Während  der  an  Reformen  fruchtbaren  Regierung  Eduard's  I.  gewam  England  die
wesentlichen  Grundlagen  seiner  nachmaligen  Konstitution  und  damit  den  verfassungsmäßigen
  Organismus  seiner  Gesetzgebung.  „Als  Mittelpunkt  der  Staatsregierung“
bildete  sich  ein  permanenter  Staaterath,  the  continual  council  (später  Privy  council),
bestehend  aus  den  geistlichen  und  weltlichen  Inhabern  der  höchsten  Staatsämter.
In  Folge  spezieller  königlicher  Ladung  treten  Prälaten  und  Barone  periodisch  zu
diesem  Staatsrathe  hinzu  und  bilden  mit  ihm  das  Magnum  concilium,  den  Reichsmih.
  Unter  Eduard  I.  wurde  es  ferner  Sitte,  „zur  Besprechung  über  außerordentliche
  Beiträge  und  bald  auch  weiter  zur  Stärkung  der  Gesetze  und  zur  Abhülfe  der
Landesbeschwerden  Abgeordnete  der  Commnnitates,  Vertreter  der  Grafschaften  und
Städie  zu  berusen“,  welche  seit  Eduard  III.  sich  als  besondere  Körperschaft  konstituirten.
  „So  war  der  äußere  Nahmen  eines  Ober=  und  Unterhaufes  gebildet,
umter  dessen  Beirath  und  Zustimmung  das  Königthum  die  organische  Gcsetzgebung
des  laufenden  Jahrhunderts  gestaltet  hat.“  (Gneist.  Selfgovermment,  I.  145.)

Ausgaben  der  Statutes.  Die  Gesetze  Wilhelm's  I.  find  in  der  oifiziellen
Enzlischen  Ausgabe  und  bei  Schmid  unter  die  Gesetze  der  Angelsachsen  ausgenommen.
Die  Gesetze  von  da  an  bis  zum  Anfangspunkt  der  Englischen  Statutensammlungen
find  zusammengestellt  in  dem  Codex  leuum  veterum  statutorum  regni  Angliae  ab
inmen#  Guilelmi  I.  usque  ad.  a  9.  Henrici  III.  von  Heinrich  Spelman,  einer
Kompilation  von  Fragmenten  der  Scriptores,  von  königlichen  Berordnungen,  Pri-Tin,
  Reichsschlüssen  u.  dgl.,  welche  Wilkins  aus  den  nachgelassenen  Papieren

de  Verfassers  in  seinen  leges  Anglosaxonicae  und  nach  ihm  Louard  eim  2.  Bande
        <pb n="303" />
        308  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Dentschen  Retchtsentwidlung  ic.

seiner  Anelennes  Loix  abgedruckt  hat.  Bessere  Texte,  leider  ohne  jeden  kritischen
Apparat,  bietet  nunmehr  die  leichter  zugängliche,  nach  ähnlichen  Gefichtspunkten  angelegte
  Zusammenstellung  von  William  Stubbs  in  dessen  Selecit  Charters,  2.  ed.
1874.  So  schätzenewerth  diese  recht  brauchbare  Sammlung  auch  ist,  kann  sie  doch
nur  als  ein  vorläufiges  Auskundtemittel  gelten  und  bleibt  eine  kritische  Ausgabe  der
älteren  Anglonormannischen  A  ssisen  nach  wie  vor  dringendes  Bedürfniß.

Die  Statuten  im  rigentlichen  Sinne  bis  1714  erschienen  1810  —1828  in
einer  offiziellen  Ausgabe:  The  Statntes  of  the  Realm  from  original  Records  and
authentic  Mss.  printed  by  command  of  bis  majesty  King  George  the  third  in
pursuance  of  an  address  of  the  house  of  Commons  of  Great  Britain  from  the
earlist  times  to  the  end  of  the  reign  of  Queen  Anne,  11  vols  in  Fol.  (Bd.  1
richt  bis  50  Edward  III.)  Die  wichtigsten  älteren  Statuten  haben  durch  Coke
(Institntes  of  tbe  Laws  of  England,  part  II)  einen  berühmt  gewordenen  Kommentar
  erhalten.  Unter  den  zahlreichen  Ausgaben,  welche  sich  vom  praktischen  Gesichtspunkte
  leiten  lassen  und  daher  die  veralteten  Statuten  weglassen,  seien  hier
nur  erwähnt:  Die  Statutes  at  large  from  Magna  Charta  to  tbe  Union  of  the
Kingdom  of  Great  Britain  and  Ireland  by  T.  E.  Tomlins  and  J.  Raitby,  London
1811.  4°,  10  vols.

2.  Gerichtliche  Quellen.  a)  Writs  (Brevia).  Wie  in  der  Normandie
entstand  auch  am  Englischen  Königsgerichte  ein  amtsrechtliches  Veriahren,  welches
den  formalen  volksrechtlichen  Prozeß  mit  Zweikampf  und  Eid  zu  ersetzen  vermochte,
prinzipiell  auf  die  Cnria  regis  beschränkt  war  und  durch  königliche  Mandate  (Writs,
brevia)  eingeleitet,  z.  Th.  auch  fortgeführt  wurde.  Anfänglich  waren  solche  Writs
eine  von  Fall  zu  Fall  vom  König  um  Geld  ertheilte  Begünstigung.  Seit  Heinrich
  II.  wurde  daraus  ein  allgemein  zugängliches  Rechtemittel,  indem  die  königliche
Kanzlei  ein  für  allemal  angewiesen  wurde,  unter  gewissen  Voraussetzungen  auf  Verlangen
  solche  Mandate  nach  seststehenden  Formularen  an  die  Parteien  zu  verabsolgen.
Die  rechtliche  Bedeutung  der  Writs  war  eine  verschiedene,  je  nach  dem  Zwecke  derselben.
  Entweder  handelte  es  sich  darum,  den  Prozeß  an  das  Königsgericht  zu
siehen;  dann  erfolgte  die  Vorladung  des  Beklagten  durch  ein  Breve,  welches  dem
Vicecomes  auftrug,  dem  Beklagten  die  Restitution  des  Klagobjektes  anzubefehlen,
widrigenfalls  er  sich  vor  dem  Königsgerichte  zu  verantworten  habe.  Ein  folches
Breve  heißt  Writ  of  praecipe  und  hat  sein  Vorbild  in  einem  Fränkischen  indiculus
Commonitorius.  Oder  es  wurde  dem  Vicecomes  durch  das  Breve  ausgetragen,  eine
Beweisjury  (recognitio)  zusammenzustellen  und  vorzuladen,  welche  über  die  Beweisfrage
  zu  erkennen  habe  (breve  recognitionis).  Auch  aus  zahlreichen  anderen  Anlässen
  konnten  Brevia  erlassen  werden.  Eigenthümlich  ist  dem  Englischen  Rechte,
daß  felbst  das  volksrechtliche  Verfahren,  wenn  es  sich  um  Grundbesitz  handelte,  der
Einleitung  durch  ein  königliches  Breve  bedurfte.  Seit  Heinrich  II.  wurde  es  nämlich
  Rechtsgrundsatz,  daß  in  den  Gerichten  der  Lehnsherren  bei  Grundbcesitzstreitigkeiten
  der  Beklagte  nicht  zu  antworten  brauchte,  wenn  nicht  ein  königliches  Bre#e
vorlag,  welches  dem  Gerichtsherrn  austrug,  des  Rechtes  zu  walten,  widrigenfalls  der
Vicecomes  bie  Sache  auszutragen  habe  (breve  de  recto,  entsprechend  einem  Fränkischen
  imdlculus  de  justitia,  vergl.  oben  II.  3,  §  12).  Sofern  die  Brevia  dazu
dienten,  den  Prozeß  einzuleiten,  entwickelte  sich  in  England  ein  dem  Römischen
Formularprozeß  vergleichbares  Verfahren.  Durch  die  Formeln  der  Writs  wurden
die  Klagen  des  Englischen  Rechts  individualifirt,  so  daß  Bracton  sagen  konnte:  tot
formulae  brevium,  quct  sunt  genera  actionum.  Die  Brevia  wurden  eingetheilt  in
brevla  formeta  und  brevia  magistralia.  Erstere  sind  jene,  für  welche  das  Formular
gesetzlich  seststeht,  letztere  werden  von  der  Kanzlei  in  consimili  casu,  d.  h.  in  Fällen,
die  den  bereits  vorgesehenen  verwandt  find,  dem  Kläger,  quia  in  novo  casn  novom
remedium  est  apponendum,  als  actiones  utiles  gewährt,  ein  Vorgehen,  welches  durch
das  zweite  Westminsterstatut,  13.  Ed.  1,  c.  24  auedrücklich  angeordnet  wurde.
        <pb n="304" />
        4.  Die  Franzsstschen,  Normannischen  und  Englischen  Nechtequellen.  309

Man  unterschied  ferner  brevia  originalis,  die  den  Prozeß  einleiteten,  und  dreria
judicialia,  die  in  den  weiteren  Verlauf  desselben  eingriffen.  Zohlreiche  Formeln  von
Writs  finden  sich  bei  Glanvilla  und  in  den  Rechtsbüchern  des  13.  Jahrhunderts:
besonders  reich  an  solchen  ist  auch  das  Statutum  Walliae  von  1284,  welches  den
Englischen  Prozeß  in  Wallis  einführte.  In  der  solgenden  Periode  entstanden  Sammlungen
  und  Bearbeitungen  der  Vrits;  von  ihnen  wird  später  die  Rede  sein.  Ueber
die  dlteren  Writs  vergleiche  meine  Entstehung  der  Schwurgerichte,  404.

b)  Records,  das  find  Protokolle  Üüber  die  Verhandlungen  und  Entscheidungen
  der  Gerichte  (Records  im  engeren  Sinne:  der  königlichen  Gerichte),  welche  bei
den  einzelnen  Gerichtshöfen  von  Amts  wegen  zum  Zweck  der  Feststellung  gerichtlicher
  Akte  ausgenommen  und  aufbewahrt  wurden.  Sie  sind  in  England  bereits
aus  sehr  früher  Zeit  in  Menge  vorhanden.  Publizirt  sind:  Placitorum  in  domo
c#pitulari  Westmonasteriensi  asservatorum  abbrevistio  temporibus  regum  Ric.  I.,
Joh.  Henr.  III.,  Edw.  I.,  Edw.  II.,  ein  Auszug  aus  den  Gerichtspwtokollen,
welcher  unter  der  Königin  Elisabeth  gemacht  und  1811  im  Austrage  der  Regierung
veröffentlicht  wurde.  Ferner:  Die  Rotnli  Curise  Regis  —  Rolls  and  Records
os  the  court  held  before  the  King's  justiciars  etc.,  herausgegeben  von  Palgrave
1835  in  2  Bänden  (8.),  enthaltend  die  vollständigen  Protokolle,  welche  Über  die
Berhandlungen  vor  der  Curia  regis  und  vor  den  reisenden  Richtern  von  Nichard  1.
bis  1  Johann  inklufive  erhalten  fsind.  Vol.  I:  from  the  sixth  Fyear  of  King
lüchard  I.  to  the  accession  of  King  John.  Vol.  II:  the  first  year  of  Klng  John  I.

c)  Reports,  das  find  literurische  Außzeichnungen,  welche  nicht  wie  die  Rekords
  zum  Zweck  amtlicher  Fixirung  gerichtlicher  Akte  verfaßt  werden,  sondern  mit
nebensächlicher  Berücksichtigung  der  konkreten  Thatsachen  die  für  die  Rechtspraris
r#evanten  Gesichtspunkte  einer  Gerichtsverhandlung  im  allgemeinen  Interefse  zur
öffentlichen  Kenntniß  bringen  wollen.  Sie  enthalten  demnach  nur  eine  kurze  Erzählung
  der  Fakta,  auf  die  in  den  Necords  das  Hauptgewicht  gelegt  wird,  auslührlicher
  dagegen  die  Argumente  der  Parteien  und  die  Urtheilsgründe.  Seit  dem

Ende  der  Regierung  Eduard's  I.  bis  zum  Schluß  der  Regierung  Heinrich's  VIII.
wurden  zur  Abfassung  der  Reports  besoldete  Berichterstatter  von  der  Staatsgewalt
bestellt.  Die  Reports  von  Eduard  II.  bis  Heinrich  VIII.  find,  von  einzelnen  Lücken
abgesehen,  unter  dem  Namen  Veardooks  gedruckt.  Die  erste  Gesammtausgabe
erschien  1610.  Ueber  die  Mängel  der  vorhandenen  Editionen  siehe  Cooper,  An
Account,  II.  391  ff.  Aelterr  Reports  aus  der  Regierungszeit  Eduard's  I.  wurden
neuestens  mit  Englischer  Uebersetzung  des  Altfranzöfischen  Textes  herausgegeben.
Tear-Boocks  of  the  King  Edward  the  first,  edited  and  translated  by  Alfred
J.  Horwood,  30,  31  Edw.  I,  1863;  32,  33  Edw.  1,  1864;  20,  21  Edw.  I,
166.  (In  den  Rerum  Britannicarum  medii  acvi  seriptores.)

3.  Rechtsbücher.  a)  Der  Dialogus  de  Scaccario,  eine  als  Dialog  geschriebene
  Abhandlung  über  die  Zusammensetzung  und  Verwaltung  des  königlichen
Schatzamtes,  in  welcher  auch  für  Privat=  und  Prozeßrecht  Ausbeute  zu  finden  ist.
„Sie  giebt  ein  Zeugniß  von  der  frührrifen  Entwicklung  der  Verwaltungstechnik  in
dem  Normammischen  Staatswesen,  ein  merkwürdiges  Dokument  des  Geistes  der  Centralisation
  und  der  Beamtenanschanung  vom  Staat,  wie  man  ein  ähnliches  im
Mittelalter  vergeblich  suchen  wird.“  (Gneist,  Verwaltungencht,  I.  201.)  Der
Dialogus  wurde  1178  oder  Ansang  1179  von  Nichard  Fitz-Rigel,  Archidiakon  von
E#  und  später  Bischof  von  London,  ver#ßt.  Sohn  eines  höheren  Schatzbeamten
war  der  Verfasser  in  der  Atmosphäre  des  Schatzamtes  aufgewachsen,  in  welchem  er
bnunch  vierzig  Jahr  das  Amt  eines  Schatzmeisters  verwaltete.  Seine  Mittheilungen
beruhen  auf  genauester  Kenntniß  der  im  Scaccarinm  üblichen  Praris  und  sind  dazu
bestimmt,  den  Schatzkammerbeamten  zur  Richtschnur  zu  dienen.  Der  Dialogus  ist
enhangsweise  *  bei  Madorx,  The  history  and  antionlties  of  the  Excheqner
os  the  Kings  of  England,  London  1711  und  1769.  Einen  gleichfalls  vollständi-
        <pb n="305" />
        310  Die  geschichutchen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsen####tcklung  rc.

gen,  ctwas  gercinigten  Text  findet  man  bei  Stubbs,  Select  Charters,  p.  168  ff.
Eine  forgfältige  Untersuchung  über  den  Ver#asser,  über  Entstehung  und  Charakter
des  Werkes  nebst  gedrängter  Inhaltsangabe  giebt  F.  Liebermann,  Einleitung  in
den  Lialogus  de  Scaccario,  1875.

b)  Tractatus  de  legibus  et  consuetudinibus  regni  Angliae  tempore  R.  Henrici
secundi  compositus  justitine  gubernacula  tenente  Ranulpho  de  Glan  villa,  „der
erste  Versuch  einer  wissenschaftlichen  Bearbeitung  des  einheimischen  Rechtestosses  im
modernen  Europa“  (Gundermann).  Der  Verfasser  Ranulph  von  Glanvilla  war
1180—  1189  Capitalis  Justitiarins  Anglige.  Sein  Traktat,  der  sich  auf  eine  präzise
Darstellung  des  Veriahrens  am  Königsgerichte  beschränkt,  ist  zwischen  1187  und
1189  entstanden.  Die  in  Deutschland  zugänglichste  Ausgabe  ist  die  im  2.  Bande
von  Phillipes'  Englischer  Rechtsgeschichte.  Er  findet  sich  auch  bei  Honard,
Traites,  I.  Selbständige  Ausgaben  erschienen  in  England  1554  (von  Staunforde),
1604,  1780  r2c.

c)  Henrici  de  Bracton  de  legibus  et  consnetudinibus  Angliae  libri
gquinque.  Bracton  war  Englischer  Richter  unter  Heinrich  III.  (1216—1272).  Und
der  Standpunkt  des  praktisch  geschulten  Juristen  ist  es,  der  in  seinem  ausführlichen
Werte  allenthalben  hewortritt.  Sein  Name,  dessen  unrichtige  Schreibung  er  gelegentlich
  selbst  als  ein  Beispiel  der  Gründe  für  die  Ungültigkeit  eines  Writ  anführt,
  wurde  trotzdem  von  den  Abschreibern  häufig  in  Brycton,  Breton  u.  dgl.  entstellt.
  Nach  Horwood's  Bemerkung  in  der  Vorrede  zu  den  Vearbooks  20  und  21
Edw.  I.  soll  Bratton  die  richtige  Namensform  sein.  Die  Entstehung  des  Buches
fällt  nach  Güterbock  in  die  Jahre  1256  bis  1259.  Wie  Glanvilla  stellt  es  nur
das  Necht  und  Verfahren  des  Königsgerichts  und  der  missatischen  Gerichte  dar.  Es
liesert  die  eingehendste  Darstellung  des  Englischen  Rechts,  welche  das  Mittelalter
aufzuweisen  hat  und  zeichnet  sich  durch  reiches  kasuistisches  Detail  und  durch  die
sorgfältige  Verarbeitung  der  gerichtlichen  Entscheidungen  über  einzelne  Rechtsfälle  aus,
deren,  wie  ein  Engländer  nachrechnete,  nicht  weniger  als  484  allegirt  werden.  Nach
beiden  Richtungen  hin  hat  die  Englische  Jurisprudenz  in  Bracton  ihrrn  ersten
typischen  Ausdruck  gesunden.  In  einem  anderen  Punkte  dagegen  steht  Bracton  in
der  Englischen  Rechteliteratur  vereinzelt  da,  nämlich  in  Bezug  auf  den  Einfluß,
welchen  er  dem  Nömischen  Rechte  auf  seine  Darstellung  gewährt.  Dieses  hatte  im
12.  Jahrhundert  namentlich  an  der  Universität  Orford,  wo  Vacarius  lehrte,  eine
zwar  vorübergehende,  aber  sorgfältige  Pflege  erhalten.  Die  Lehre  desselben  hat  die
älteren  Englischen  Rechtsbücher  bezüglich  der  Schärfe  juristischer  Auffassung  und  der
Behandlungsmethode  unverkenmbar  beeinflußt.  Bei  keinem  Englischen.  Juristen  macht
fich  aber  die  erste  Frische  dieses  Impulses  so  deutlich  geltend,  wie  bei  Bracton.
Die  Definitionen  allgemeiner  Rechtsbegriffe,  die  Eintheilungen,  die  Terminologie  bei
Bracton  weisen  vielfach  auf  das  Römische  und  Kanonische  Recht  zurück,  dessen  Kemmtniß
er  entweder  unmittelbar  aus  dem  Corpus  juris  civilis,  dem  Dekret  und  den  Dekretalen
  oder  aus  Azo's  Summa  zum  Koder  und  zu  den  Institutionen  schöpfte.
Aecußerst  selten  find  dagegen  die  Fälle,  wo  Bracton  in  Folge  Romanistischer  Aufsassung
  den  Boden  des  in  England  praktisch  geltenden  Rechts  verläßt.  —  Das  Rechtsbuch
  erschien  zuerst  1569  in  Fol.  Eine  Ausgabe  von  1640  in  40  ist  ein  unveränderter
  Abdruck  der  ersten.  Eine  neuc,  kritische  Ausgabe  liefert  auf  Grund  der  ältesten
  Handschriften  und  des  Druckes  von  1569  mit  Quellennachweisungen  und  Englischer
Uebersetzung  Travers  Twiss  (1878—89  erschienen  3  Bde.,  bie  IV.  1  michend).  Bal.
Güterbock,  Henricos  de  Bracion  und  sein  Verhältniß  zum  Römischen  Rechte,  1862.

d)  Fleta  seu  commentarius  joris  Anglicani,  die  Arbeit  eines  unbekannten
Juristen,  welche  der  Abfassung  im  sog.  Fleetgeängniß  ihren  Namen  verdankt
I  ractatus  Fleta  merilo  appellari  poterit  quia  in  Fleta  ..  fMuit  compositus).
Sie  entstaud  um  das  Jahr  1290  (Güterbock  glaubt:  nach  1292).  Zum  größten
Theile  enthält  sie  einen  oft  wörtlichen  Auszug  aus  Bracton,  den  sie  etwa  auf  ein
        <pb n="306" />
        4.  Die  Franzssischen,  Normannischen  und  Englischen  Rechtsguellen.  311

Drittel  seines  Umfangs  reduzirt.  Doch  benutzt  fie  die  seit  Bracton  erlassenen  Gesetze
  und  ergänzt  denselben  auch  sonst  in  wesentlichen  Punkten.  Die  Fleta  wurde
1647  und  1685  gedruckt.  Beiden  Ausgaben  ist  die  werthvolle  Dissertatio  hlstorica
ad  Fletam  von  Selden  angehängt.  Einen  unvollständigen  Abdruck  bietet  Houard,
Traités  sur  les  contomes  Anglonormandes,  III.

e)  Das  Rechtsbuch  des  Gilbert  von  Thorton,  „Summa  de  legibus  et  consetudinibus
  Angliae  eic.“  von  1292.  Der  Verfasser  war  Capitslis  Justitiarius
Angliae  unter  Eduard  I.  und  wollte,  wie  er  selbst  angiebt,  aus  Bracton's  weitläufigem
  Werke  ein  Kompendium  schaffen.  Die  Eingangs  verheißene  Berücksichtigung
der  nachbractonischen  Gesetzgebung  wird  in  dem  Werke  felbst  vermißt.  Thorton  ist
noch  nicht  gedruckt.  Nachrichten  über  ihn  giebt  Selden  in  seiner  Dissertatio  ad
Fletam

5  Selbständiger  als  die  zwei  genannten  Werke  verhält  sich  zu  Bracton  ein
unter  dem  Namen  Britton  gangbares  Rechtsbuch,  welches  man  mitunter  grundlos
für  ein  Exzerpt  aus  Bracton  oder  für  eine  Umarbeitung  desselben  ausgegeben.  Nach
den  Untersuchungen  des  neuesten  Herausgebers  verdankt  es  seine  Entstehung  dem
bistorisch  beglaubigten  Projekte  Eduard's  I.,  das  Englische  Recht  etwa  nach  Art
der  Institutionen  zufammenstellen  zu  lassen.  Das  Werk  ist  nicht  in  der  Weise  eines
Nechtsbuches  abgesaßt,  sondern  führt  seine  Rechtssätze  durch  die  Autorität  des  Geschgebers
  ein  (nous  voloms,  nous  grauntoms  etc.).  Der  Verfaffer,  Britton,  war
vermuthlich  ein  im  Dienste  der  Krone  beschäftigter  Clerk.  Da  das  Statut  Quia
emptores  terrarum  18  Ed.  I.  als  une  novele  constitution  citirt  wird,  muß  Britton
bald  nach  1290  entstanden  sein.  Wie  es  scheint,  ist  er  später  als  die  Fleta  abgefaßt
  worden.  Er  ist  das  älteste  Englische  Rechtsbuch  in  Französischer  Sprache.
Die  früheren  Ausgaben  von  1540  und  1640  sind  nun  üb  erflüssig  geworden  durch
die  sorgsame  Edition  von  Nichols,  Orford  1865  (2  vols.)  mit  Englischer  UebersetzS4ug,
  mit  Verweisungen  auf  die  Parallelstellen  Bracton's,  der  Fleta  und  der
Statuten  und  mit  Glossar  und  Inder.

8)  h)  Ein  Traktat  geringeren  Umfangs  ist  die  Summa  magna  et  parva  von
Kalph  von  Hengham,  gleichfalls  aus  der  Zeit  Eduard's  I.,  welche  Bracton's  Werk
in  Bezug  auf  die  Lehre  von  Defautes  und  Essonien  ergänzen  will.  Sie  ist  abgedruckt
als  Anhang  der  Ausgabe  Fortescue's  (siehe  §  14)  von  1737,  Fol.  Die  Ausgaben
der  Fleta  bringen  als  Anhang  eine  kleine  Altfranzösische  Abhandlung  mit  den  Anlangsworten
  „Fet  assevoir“  prozessualischen  Inhalts.

Literatur  Über  die  Quellengeschichte  dieser  Periode:  Mathen  Hale,  History  of  the
Common  Law,  2  vols  8,  ein  unvollendetes  Werk  aus  des  Versassers  echit  ausger
von  Runnington,  6.  Austage,  1820;  als  Anhang  ist  Hale's  Aualysie  of  the  ciw
os  the  Lak  bei  eneben.  J.  Reeves,  Hietory  of  the  Englieh  I#am  from  the  time  of  —
to  the  end  or  #chmr  S  and  1  ern  1  Bände,  in  3.  Ausage  n  dazu  ein  5.  Band  unter
dem  Titel  Hietorn  of  the  Englisb  Lak  from  the  time  of  the  Saxons  to  the  End  of  #he
Roign  o  vol,  containing  the  Reign  er  Eirehehs  1829.  Es  ist  dies  das
J—  n  rao,  Wert,  1  Englische  Nechtsgeschichte.  Eine  neueste  Ausgetderanstaltete
  Finl  1869  in  drei  Bänden,  indem  er  den  Tert  des  Reeves  mit  werthlosen
  Noten  versah  c  sich  willk  bnn  *7  Aenderungen  in  der  ZLertheilun  *  Stoffes  eraubte.
*  Über  diek  Ausgabe  Kritische  enn  XIII.  225.  Crabb,  History  os  the

829.  reieshin  Schäffne  etwas  oberflächlich;  Phillids,  Eng-7

  und  Rechtsgeschichte  ien  der  Ankunst  der  Normannen,  2  Bände,  1828  (reicht
bia  1180);  Stnbbs,  Constit.  History  of  England,  gelangt  in  dem  *  Bande  bis
m  Tode  III.;  2½4  rnen  gur  3  2  ichtlicher  Gwicklung.  IV.  250  ff..
1835;  Savigny,  Geschicht  he  des  R  mische  ittelalter,  IV.  Anhang  24.  Eine

lcherficht  ö  die  älteren  rns  en,  72  sie  fnt  die  Gaeshichte  d  der  vocs  Bedeutung
kind.  giebt  Biener,  Das  Englische  Geschwornengericht,  1852,  gehende  Bewandlung
  finden  die  Quellen  E  Common  Layw  mit  vorzüglichee  3  cksicht  8  Privat  recht
amd  Gerichtswesen  bei  Gundermann.  Englisches  Privakrecht,  I.  Saese  (1864).  Unter
*  ch  ichen  Gesichtspunkte  ##  ruppirt  ie  Quellen  Gneist  in  den  Noten  auf  Seite  56
Geschichte  2c.  des  vernment.  Zur  Geschichte  des  Immobiliarrechts  sie
—.%  —  An  latrodncuton  to  the  History.  of  #he  Law  of  real  property  wit
        <pb n="307" />
        812  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deurichen  Rechtsentmicklung  ½

original  Lahoriihes,  1  1575  Zur  Geschichte  *n  Drozebcht  Biselez:  Rinkorno“  proce  ·
dure  in  —8  orman  perio  d  Brunn  Entstehung  eoleker.  r-Hrriche
  1872.  Ueber  Vrarkon  und  die  10.  6  eleiteten  Metabücher  bor-'  bie  eitirte
bhandlung  Güterbock  sk.  Brauchbar  Notizen  liefert  die  Bibliotheca.  ler  Anglise.
pPa#t  I  W——7  ersl  account  of  the  Laws  and  Law-Writers  of  Eogland  from  the
enrlist  times  to  the  *  of  Edw.  III.  Compiled  br  Edw.  B##e  London  I788.
neueres  Materiol  zur  Sanler:  sschichte  #indet  man  bei  Cooper,  An  Acco
of  the  most  important  public  records  of  Grest  Britain  and  the  publications  of  the  Record
Commizsloner.,.  Sonon  4,  -  Theile.  Eine  summarische  Uebersicht  giebt  L9iephen,  New
Commentari  England  (  y  soanded  o  1—  6.  Ausg.,  4  vol.
1868,  I.  in  br  or  Sektion  3:  ——  B#  1  fl.

C.  Die  Englischen  Rechtsquellen  seit  dem  14.  Jahrhundert  bis  Blackstone.

8  13.  A.  Statutes.  Die  Neihe  der  Statuten  beginnt  zu  einer  Zeit,  da
die  Grundsätze  des  Englischen  Rechts  über  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
von  Gesetzen  noch  nicht  auegebildet  waren.  Mit  Rücksicht  darauf  werden  die  Statuten
  eingetheilt  in  die  Statuta  vetera  und  nora.  Die  Grenzlinie  bildet  der  Regierungsantritt
  Eduard'e  III.,  1327,  indem  man  annimmt,  daß  feit  dieser  Zeit  der
moderne  Begriff  des  Statuts  im  Wefentlichen  feststehe.  Diese  Annahme  trifft  nicht
zu,  da  die  Parlamentsverfassung  in  ihren  Grundzügen  schon  unter  Eduard  1.  feststeht,
  währrnd  die  Parlamentsrechte  in  Bezug  auf  die  Gesetzgebung  erst  nach  Eduard  III.
ihre  ausdrückliche  Anerkennung  fanden.  Dagegen  taucht  seit  Eduard  III.  eine
Scheidung  von  Statutes  und  Ordinances  auf,  darauf  beruhend,  daß  die  Parlomentsbeschlüsse,
  die  auf  dauernde  Geltung  berechnet  waren,  in  die  amtlich  redigirten
Statutenrollen  (Statute  rolls)  aufgenommen  wurden.  Unterblieb  die  Eintragung  in
die  Statutenrolle,  so  sprach  man  von  Ordinance  im  eigentlichen  Sinne.  In  sachlicher
  Beziehung  ist  der  Begriff  der  Ordinance  schwankend  und  streitig,  indem
Manche  sie  als  unvollkommenes  Statut,  Andere  als  vorübergehendes  Gesetz  aufsassen.
  Das  Richtige  trifft  wol  die  Annahme,  daß  das  Verhältniß  zwischen  Gesetz
und  Berordnung  von  Hause  aus  ein  konkurrirendes  war.  Gneist,  Verwaltung  und
Rechteweg,  6

Seit  4  Ven.  VII  (1185—1509)  ist  die  Gesetzessprache  wieder  ausschließlich  die
Englische.  Zu  den  Statutes  of  the  Kealm,  die  sich  ja  in  diesen  Zeitraum  hineinerstrecken,
  ist  für  die  Zeit  der  Republik  als  Ergänzung  anzuführrn:  Acts  and  Ordinances
  during  the  Usurpation  from  1640  to  1656  by  lleury  Scobell,  London
1650,  fol.  Die  Verhandlungen  des  Staatsraths,  von  welchem  im  vorigen  Paragraphen
  die  Rede  war,  sind  herausgegeben  von  Sir  Harris  Nicolas  als  Proceedings
and  Ordinances  of  the  Privy  Council  of  England  commencing  10  Ric.  II  (1386)
to  33  llen.  VIII  (1641)  7  vols.  8.  1834—1837.  Die  Register  über  die  Beschlüsse
und  wichtigen  Vorgänge  des  Parlaments,  die  Parliamentary  Rolls  sind  gedruckt  als
Rotuli  Parlamentorum  ut  et  petitiones  et  placita  in  parliamento,  6  vols.  1832.
Mit  1  Hleu.  VIII  beginmen  die  oifiziellen  Joarnals  of  the  House  of  Lords,  mit  1
Edw.  VI  die  Journals  of  the  House  of  Commons.  Ck.  Gueist,  Selsgovernment,  I.
256.  —  Die  neueren  Statuten  enthalten  in  Ergänzung  der  Tomlins'schen  Sammlung
  u.  a.  The  Statutes  of  the  unitel  Kingdom  of  Great  Britaln  and  Ireland  br
George  Ketiilby  Rickards  etc.  23  vols.  (bis  31,  32  Victoria  1867—68).

14.  B.  Gerichtliche  Quellen  und  Jurisprudenz.  Das  14.  Jahrhundert
  und  die  erste  Hälfte  des  15.  zehrten  von  dem  großartigen  litcrarischen  Nachlasse
  des  13.  Erst  in  der  zweiten  Hälste  des  15.  Jahrhunderts  tauchten  wieder
bedentendere  Rechtsbücher  auf,  welche  die  alten  in  Bergeffenheit  drängten.  Um  die
Fortbildung  des  Rechts  bis  zu  dieser  Zeit  zu  verfolgen,  find  wir  fast  ausschließlich
auf  die  gerichtlichen  Quellen  angewiesen.

Da  die  Zahl  der  zulässigen  Mrits  (Brevia  de  cursu)  immer  mehr  anschwoll,
        <pb n="308" />
        4.  Die  Franzssischen,  Normannischen  und  Englischen  Nechtsgnellen.  813

gte  sich  das  Bedürfniß,  dieselben  zu  sammeln.  Unter  Eduard  III.  entstand  eine
solche  Sammlung,  welche  zugleich  die  Amwendung  der  Writs  belenchtet  und  unter
dem  Namen  Old  Natura  brevium  bekannt  ist.  1531  erschien  eine  offizielle  Formelsammlung,
  das  Registrum  brevium  omnium  tam  originalium  quam  judicialium.
Einen  Auszug  hieraus  enthält  und  bearbeitet  die  oft  aufsgelegte  New  Natura  breim
  von  Fitzherbert  (zuerst  1534,  in  der  neunten  Auflage  1794  mit  einem  Kommentar
  versehen,  angeblich  von  Lord  Hale).

Die  Gerichtsprotokolle  (Recorcds),  welche  in  diesen  Jeitraum  fallen,  find
noch  ungedruckt.  Selbst  die  Abbreviatio  schließt  mit  Edw.  II.  Der  Druck  der
#lteren  Rekords  wird  namentlich  im  Hinblick  auf  das  dadurch  erleichterte  Verständniß
  der  Learbooks  als  wünschenswerth  bezeichnet.  Die  Sprache  der  Records
blieb  lange  Zeit  die  Lateinische,  auch  dann  noch,  als  1362  die  Französische  Gerichtswrache
  durch  die  Englische  ersetzt  wurde.

Die  amtlichen  Reports  schließen  unter  Heinrich  VIII.  ab.  An  ihre  Stelle
trrten  von  da  an  Privatarbeiten,  indem  die  offiziellen  Berichterstatter  durch  freiwillige
  Reporters  ersetzt  wurden.  Die  hohe  Bedeutung,  welche  man  in  England
den  Präjudizien  beilegt,  erhellt  daraus,  daß  die  Jurieprudenz  nicht  nur  für  selbständige
  Arbeiten  aus  den  Reports  ihre  Nahrung  zog,  sondern  auch  sich  auf  das
eürigfte  mit  der  Absaffung,  Bearbeitung  und  Ausnutzung  der  Reports  beschäftigte.
Groß  ist  die  Zahl  der  Reporters  und  die  glänzendsten  Namen  der  Englischen  Rechtswiffenschaft
  find  unter  ihnen  vertreten.  Von  den  älteren  Reporters  genießen  Dyer
und  Plowden  besondere  Achtung.  Die  hervorragendste  Stelle  nimmt  Ed.  Coke  ein,
der  zu  solcher  Autorität  gelangte,  daß  man  noch  heute  seine  Werke  ohne  Nomensangabe
  anführt,  eine  Auszeichnung,  die  kein  Englischer  Jurist  mit  ihm  theilt.  Seine
Neports  umfassen  18  Bände,  wovon  die  zwei  letzten  nach  seinem  Tode  erschienen,
Unter  den  Neporters  nach  Coke  sind  zu  erwähnen  Croke,  Yelverton,  Hobart,  Saunders
  (herausgegeben  mit  Noten  von  Williams  und  Platteson)  Voughan  und
Levinz.  Eine  Liste  der  Reporters  findet  sich  bei  Clarke,  Bibliotbeca  legum,  Loudon
1810,  p.  378,  und  bei  Kent,  Comm.  I.  478  (Warren,  La  Stadies,  I.  305).

Unter  den  Rechtebüchern  dieser  Zeit  ehea  der  Mirrour  aux  justices  (Nichterspiegel)
  feinem  Charakter  nach  noch  in  die  vorige  Periode.  Er  wurde  von  Andrew
Horne  verfaßt,  welcher  unter  Edwam  II.  (1307—1327)  Chamberlain  oder  Towuelert
  von  London  war.  Der  ungleichartige  Inhalt  des  Werkes  hat  über  dasselbe
zahlrriche  Meinungsverschiedenheiten  hervorgerufen  und  legt  den  Gedanken  nahe,
daß  der  Verfasser  eine  ältere,  uns  unbekannte  Rechtsquelle  benutzte.  Die  Angaben
über  die  geschichtliche  Entstehung  einzelner  Rechtsinstitute  tragen  vielfach  ein  fagenhaftes
  Geprüge  und  find  daher  nur  mit  großer  Vorsicht  zu  benutzen.  Der  fünfte
Abschnitt  des  Werkes  liefert  eine  interessante  Kritik  der  Mißbräuche  des  Common
Lan,  insbesondere  mit  Beziehung  auf  die  Magna  Charta  und  die  Statute  von
Merton,  Marlebridge  und  aus  der  Zeit  Eduard's  I.  Der  Mirrour  wurde  1642,
1646,  1649  gedruckt.  Eine  Englische  Uebersetzung  stammt  von  William  Hughes
1768  und  1840.  Die  ersten  4  von  den  5  Abschnitten  giebt  Houard  im  4.  Bande
seiner  Traités.

Neuen  Ausschwung  nimmt  nach  längerer  Pause  die  Englische  Rechtswissenschaft
mit  dem  Werke  von  Fortesche,  De  landibus  legam  Angliae,  und  Littleton's
  Tenures.

John  Fortescue  war  zuerst  Anwalt  gewesen,  dann  1442  unter  Heinrich  VI.
Chief  Justice  of  the  Kings  Beuch  geworden.  Die  Betheiligung  an  den  Streitigkriten
  beider  Rosen  zu  Gunsten  des  Hauses  Lancaster  zwang  ihn,  nach  Frankreich
u  gehen.  Um  das  Jahr  1463  besand  er  sich  mit  der  Königin  und  dem  Prinzen
Eduard  in  der  Landschaft  Berry.  Hier  im  Eril,  aus  dem  er  erst  1471  nach  England
  zurückkehrte,  schrieb  er  um  diese  Zeit  für  die  Erziehung  des  Thronfolgers  sein
Hauptwerk,  De  landibus  legum  Angliae,  dem  er  die  Form  eines  Gespräches  zwischen
        <pb n="309" />
        314  Die  geschichtlicen  Grundlagen  der  Deutschen  Mechtsentwicklung  rc.

Kronprinz  und  Kanzler  gab  (Fortescue  selbst  war  zuletzt  Kanzler  geworden,  ohne
die  Würde  anzutreten).  Das  Buch  verfolgt  in  populärer  Darstellung  den  doppelten
Zweck,  die  Eigenthümlichkeiten  und  Vorzüge  des  Englischen  Rechte  im  Verhältniß
zum  Römischen  klarzustellen  und  zweitens  die  Lichtseiten  der  verfassungsmäßig  beschränkten
  Monarchie  im  Gegensatz  zur  despotischen  Regierung  nachzuweisen.  Nicht
wenige  der  von  ihm  zuerst  in  prinzipieller  Fassung  aufgestellten  Sätze  sind  nachmals
  politische  Ariome  geworden.  Für  den  Kontinem  ist  Fortescue  von  besonderer
Bedeutung,  denn  er  ist  der  divinatorische  Vorläufer  jener  Reihe  neuerer  Schriftsteller,
  welche  durch  den  Hinweis  auf  die  Vorzüge  des  Englischen  Rechts  die  Nezeption
  Englischer  Institutionen  auf  dem  Kontinente  eingeleitet  haben.  Die  geschätzteste
  Ausgabe  des  Werkes  ist  die  von  1737  in  Fol.  Eine  neuere  Ausgabe
erschien  1825  mit  Noten  von  Amos,  welche  1874  mit  einer  Englischen  Uebersetzung
von  Francit  Gregor  wieder  aufgelegt  worden  ist  (Cinncinati).  Ueber  Fortescue  val.
den  Artikel  Gundermann's  in  Blunischli  und  Brater's  Staatswörterbuch
und  Foss,  The  Judges  of  England  with  sketches  of  their  Hves,  IV.  215,  308.

Eine  epochemachende  Darstellung  aus  dem  Gebiete  des  Privatrechts  lieferte  ein
Zeitgenosse  Forteecue's,  nämlich  Thomas  Littleton  (11481)  in  seinen  Tenures,
worin  er,  gestützt  auf  das  in  den  zahlreichen  Reports  aufgehäufie  Material,  die
Befitzlehre  von  Grund  und  Boden  erörtert.  Das  Werk  eutstand  nach  Coke  nach
dem  14.  Regierungsjahre  Eduard's  IV.  (1461—  1483)  und  gelangte  zu  solcher
Autorität,  daß  Coke,  welcher  es  als  the  most  perfect  and  absolute  work  that  erer
Was  vritten  in  any  human  seience  bezeichnet,  bemerken  konnte,  es  sei  ihm  kein
Urtheil  bekannt  geworden,  welches  sich  zu  einer  Ansicht  Littleton's  in  Widerspruch
gestellt  hätte.  Die  älteste  Ausgabe  wird  von  Manchen  in  das  Jahr  1481  gesetzt:;
die  Tenures  wären  demnach  bald  nach  Einführung  der  Buchdruckerkunst  in  England
huct  worden.  Edw.  Coke  lieferte  eine  Englische  Uebersetzung  des  Altfranzösischen

cxtes  sowie  einen  Kommentar  dazu  und  in  dieser  Gestalt  beherrschten  die  Tenures
etwa  gleich  einem  Gesetzbuch  bis  aus  Blackstone  Praris  und  Studium  des  Englischen
Rechts.  Der  Altfranzösische  Tert  mit  Englischer  Uebersetzung  und  Noten  wurde  zuletzt
  herausgegeben  von  Tomlins  1841.  Von  der  Ausgabe  bei  Coke  wird  ppäter
die  Rede  sein.  Vergl.  Foss,  Judges,  IV.  436.

Weit  verbreitet  und  oft  gedruckt  wurde  eine  Abhandlung  von  St.  Jerman,
welche  unter  Heinrich  VIII.  entstand,  der  Dialogus  de  foudamentis  legum  Auglise
et  de  consciemia.  Sie  enthält  ein  Gespräch  zwischen  einem  Doktor  der  Theologie
und  einem  Studenten  des  Englischen  Rechts,  welches  auf  eine  philosophirende  Begründung
  der  Englischen  Rechtsinstitute  hinausläuft.  Der  älteste  Druck  ist  von
1523.  Das  Buch  wurde  in  Englischer  Uebersetzung  unter  dem  Namen  Doctor  aKd
Student  noch  sehr  oft  aufgelegt.  Die  Auflage  von  1787  führt  den  Titel:  Doctor
and  Student:  or  dialogus  between  a  Doctor  of  divinit  and  a  stadent  in  the
laws  of  Eugland  concerning  the  grounds  of  those  laus;  kogether  with  qnestions
and  coses  concerning  the  eqduity  thereof,  17the  edition,  corrected  und  improved
b.e  William  Muchall.

Antbouy  Fitz-Herbert,  der  Verfasser  der  New  Nalura  Brevium  (7  1538),
hat  sich  außerdem  durch  eine  Reihe  von  Spezialarbeiten  über  die  Gerichtsverfassung,
namentlich  aber  durch  sein  Grand  Abridgment,  eine  Bearbeitung  der  Tear-Boocks,
einen  geachteten  Namen  verschafft.

Zwischen  1554  und  1556  schrieb  Sir  William  Staunforde  (oder  auch
„Stamjord“)  (7  1558)  ein  sehr  geschätztes  Werk  über  Strafrecht  und  Straiprozeß
athe  pleas  ol  the  crown“,  welches  sich  dadurch  auszeichnet,  daß  nicht  blos  die
Reports,  sondern  auch  die  Rechtsbücher  des  18.  Jahrhunderts  fleißig  benußt  find.
Siaunsorde  war  es  auch,  der  als  der  Erste  Glanvilla's  Traktat  edirte  und  außerdem
  eine  Abhandlung  de  prerogativa  regis  verfaßte,  die  gewöhnlich  den  Aus-
        <pb n="310" />
        4.  Die  Franzötichen,  Nermannischen  und  Engitschen  Rechts##mellen.  815

gaben  der  Pleas  of  the  erown  beigefügt  wurde.  VBergl.  Foss,  Indges,  V.  8390,
Reeves  III.  564  ff.

Eine  treffliche  fummarische  Darstellung  der  Englischen  Staats-  und  Rechtsderfafsung
  zu  Elisabeth's  Zeiten  lieserte  1565  Eir  Thomas  Smith  in  seinem
Schrifchen  De  republicae  Anglorum,  welches  unter  Anderem  auch  einen  Abriß  des
Kivil-  und  des  Kriminalverfahrens  enthält.  Die  sehr  lebendig  gehaltene  Darstellung
ist  stark  mit  klassischen  Citaten  gewürzt.  In  dem  Bestreben,  ein  möglichst  reines
ratein  zu  schreiben,  hat  Smith  die  Englischen  Rechtsausdrücke  duuch  klassische  Termini
##tzt,  den  coroner  zum  augestor  homicidii,  den  Friedensrichter  zum  Eirenarchen,
die  Kingsbench  zur  snbsellia  regia  gemacht  u.  dgl.  mehr.  Seine  Darstellung  ist
später  vielsach  von  Anderen  ausgeschrieben  worden.

Die  gefeiertste  Autorität  unter  den  Englischen  Juristen  wurde  Eduard  Coke,
dessen  Werke  zum  Theil  schon  zur  Sprache  gekommen.  Er  wurde  1552  geboren,
wurde  1594  Attorney  gereral,  1606  Cbief  justice  of  the  Common  Pleas,  1613
Chief  justice  of  the  Kings  Bench,  verlor  aber  des  Königs  Gunst  und  seine  Stellung
  1616,  zum  Theil  in  Folge  der  Anfechtungen  seines  Gegners  Sir  Francis
Bacon.  Seine  Hauptwerke  sind  die  oben  genannten  Reporte  und  die  Institntes  of
e  laws  of  England.  Leßtere,  welche  1628  zuerst  erschienen  und  ihren  Titel  nur
sehr  uneigentlich  führen,  bestehen  aus  4  Theilen.  Der  erste  enthält  einen  Kommentar
  zu  Littleton's  Tenures,  der  sehr  oft  ausfgelegt  und  u.  a.  von  Hargrave  und
Duttler  mit  werthvollen  Noten  versehen  wurde.  Part  II.  liefert  einen  eingehenden
Kommentar  zur  Magna  Charta  und  zu  den  älteren  Statuten,  in  welchem  man  systematische
  Anordnung  vermißt.  Der  3.  Theil  giebt  eine  Darstellung  des  Kriminalchts
  (Placita  coronae).  Der  4.  behandelt  die  Gerichtsver#assung.  Die  lnustitutes
citirt  man,  indem  man  der  Sigle  Inst.  die  Nummer  des  Bandes  vor-,  die  Seitenzahl
  nachsetzt.  Was  die  rein  kommentirende  Methode  überhaupt  erreichen  kann,  hat-Coke
  in  vollstem  Maße  geleistet.  Seine  Werke  zeichnen  sich  durch  Gründlichkeit
und  Gelehrfamkeit,  aber  nicht  gerade  durch  besonderen  Aufwand  von  Geist  aus.
Cf.  Foss,  Judges,  VI.  108.  —  Ausg.  Tbe  institutes  of  the  Laws  of  England
antore  Edw.  Coke,  London  1817,  in  6  Bänden;  part  1  (2  Bde.)  mit  den  Noten
don  Hargrave  und  Buttlei;  zuletzt  1832  (19.  ed.).

Von  den  Juristen  nach  Coke  und  vor  Blackstone  seien  hier  nur  Mathew  Hale,
William  Hawkins  und  John  Comyns  erwähnt.  M.  Hale  (7  1676),  der  unter
Cromwell,  obgleich  Royalist,  seiner  juristischen  Bedeutung  wegen  Nichter  im  Conrt
of  Common  Pleas  wurde,  verfaßte  die  oben  erwähnte  HistorF  of  the  common  law,
ierner  ein  kriminalistisches  Werf,  Historr  of  the  pleas  of  the  crown  (historia
Placitorum  coronae),  zuerst  1739  herausgegeben,  zuletzt  mit  Noten  von  Dogherty
1800,  2  vol.  und  die  Analysis  of  the  Law,  eine  Arbeit,  welche  die  Grundlage
von  Blackstone's  Commentaries  wurde.  Milliam  HGawkins  kommt  gleichfalls
wegen  eines  Werkes  über  Strafrecht  und  Strafprozeß  in  Betracht,  des  Treatise  of
tbe  pleas  of  the  crown  or  a  System  of  the  principal  matters  relating  to  that
subject,  vom  Verfafser  selbst  1716  herausgegeben,  in  8.  Auflage  1824  umgearbeitet
don  Curwood,  mit  Nachträgen  von  Leach.  John  Comyns  (11740)  wird  wegen
jeiner  Neports  (1744),  noch  mehr  aber  wegen  des  Digest  of  the  Lawys  of  England
(1762,  5.  Ausg.  1822)  gerühmt,  welches  sich  durch  Gründlichkeit,  Methode  und
Präzision  auszeichnen  soll.

In  ein  neues  Stadium  trat  die  Englische  Rechtsliteratur  mit  den  Commenlaries
  on  tbe  laws  of  England  by  Sir  Williim  Blackstone  (geboren  1728,
1  1780).  Blackstone  war  zuerst  Advokat,  betrat  aber  dann  die  akademische  Laufbahn
  und  erhielt  1758  den  Lehrstuhl  für  Englisches  Recht,  welchen  der  Rechtsgelehrte
  Biner,  Verfasser  eines  bändereichen  Abridgment  of  Lan  and  Eguity,  an
der  Universität  Orford  dotirt  hatte.  Später  wurde  er  wieder  als  Advokat  und
Parlamentsbeputirter  thätig,  zuletzt  fungirte  er  als  Richter  im  Conrt  of  Common
        <pb n="311" />
        816  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Pleas.  Seinen  Lebensstellungen  entsprechend  vereinigte  er  in  seinen  Werken  den  Blick
des  praktischen  Juristen  mit  der  Bildung  des  Theoretikers.  Die  Commentaries,
welche  aus  seinen  akademischen  Vorlesungen  herauswuchsen,  sind  nicht  etwa  ein  Kommentar,
  sondern  eine  systematische  Darstellung  des  Englischen  Rechts.  In  der  Anlage
  folgte  er  Mathew  Hale,  die  staaterechtlichen  Partien  lassen  den  Einsluß  Montesquien's
  nicht  verkennen.  Der  erste  Band  handelt  von  den  Righis  of  Persons,
der  zweite  von  den  Rights  of  things  (Obligationenrecht  eingeschloffen),  der  dritte
von  Private  Wrongs  (Givilunrecht),  der  vierte  von  den  Pablic  Wrongs  (Verbrechen
Strafen,  Strasprozeß).  Die  Übrigen  Rechtsmaterien,  Staatsrecht,  Kirchenrecht.  Gerichtsverfaffung,
  werden  nicht  in  der  glücklichsten  Weise  in  dieses  Schema  hineingezwängt.
  Die  erste  Auflage  der  Commentaries  erschien  1765;  Blackstone  selbst  hat
in  den  späteren  Auflagen  daran  wenig  geändert.  Die  Klarheit  und  Durchsichtigkeit
der  Darstellung,  die  wissenschaftliche  Gründlichkeit  des  Verfassers,  das  Fernehalten
aller  schwerfälligen  Gelehrsamkeit  und  die  geistige  Beherrschung  des  umjangreichen
Stoffes  haben  dem  Werke  einen  Weltruf  verschafft.  Blackstone  schrieb  nicht  in  erfster
Linie  für  die  Advokaten,  sondern  für  das  gebildete  Publikum  überhaupt.  Ihm  ist
es  in  Folge  dessen  zuerst  gelungen,  die  Englische  Rechtswissenschaft  aus  ihrer  Selbstisolirung
  heraus  und  auf  das  Niveaup  der  allgemeinen  Bildung  zu  heben.  Der
Rechtehistoriker  mag  seine  geschichtlichen  Ausführungen  vom  gegenwärtigen  Standpunkt
  der  Wifsenschaft  aus  mitunter  feicht  und  schief  finden;  der  in  der  Schule  des
Römischen  Rechts  erzogene  Jurist  wird  umsonst  nach  strenger  Systematik  suchen.
Dennoch  kann  man  dreist  behaupten,  daß  keines  der  modernen  Rechte  eine  derartig
abgerundete  Gesammtdarstellung  aufzuweisen  hat,  wie  sie  das  Englische  in  Blackstone
besitzt.  Für  das  Ausland  ist  dieser  geradezu  Repräsentant  der  Englischen  Jurisprudenz
  geworden.  Hauptsächlich  aus  ihm  schöpfte  der  Kontinent  die  Kenntniß  des
Englischen  Rechts.  In  Amerika  gilt  er  als  Depofitorium  des  Common  Lav.  In
England  fußt  das  Studium  des  Rechts  noch  jetzt  hauptsächlich  auf  den  Commen--taries.
  Das  Werk  hat  daselbst  mehr  als  20  Auflagen  erlebt.  Anfangs  suchte  man
den  eintretenden  Aenderungen  des  Rechtszustandes  dunh  Noten,  Ergänzungen  und
Berichtigungen  zu  Blackstone  gercht  zu  werden.  Dies  geschah  namentlich  durch
Christian,  der  die  12.—15.  Ausgabe  beforgte.  Allein  die  tieigreisenden  Neuerungen
der  Gesetzgebung  nach  1815  machten  es  nothwendig,  den  Text  der  Commentaries
selbst  umzuarbeiten.  Die  beste  dieser  Bearbeitungen  ist  die  von  Stephen,  dessen
Ne  Commentaries  on  the  laws  of  England  (partly  founded  on  Blackstone)  am
besten  geeignet  find,  einen  Ueberblick  über  den  gegenwärtigen  Rechtszustand  Englands
  zu  verschaffen;  7.  Ausgabe,  London,  4  Bände,  1874.  Der  ursprüngliche
Tert  Blackstone's  wurde  zuletzt  von  Robert  Malkolm  Kerr  herausgegeben  (4  vols.
4.  el.  1876).  Von  den  Auszügen  aus  Blackstone  ist  zu  erwähnen  der  von  Foß
unter  dem  Namen  John  Gifford  1820  herausgegebene,  welchen  Colditz  ins  Deutsche
übersetzte  (Schleswig  1822),  ein  Blackstone  adbridged  and  adapted  to  the  existing
lav  by  Samuel  Warren,  2.  ed.  1856,  und  Kerr'  öfter  aufsgelegter  Students
Blackstone.  Vgl.  über  Blackstone  den  Art.  von  Marquardsen  in  Bluntschli-Brater's
  Staatswörterbuch,  II.  157.

Die  Zeit  der  unbestrittenen  Vorherrschaft  des  Common  Law  scheint  auch  in
England  jetzt  vorüber  zu  sein.  Der  seit  dem  16.  Jahrhundert  auskeimende  Kodifikationsgedanke
  hat  in  der  jüngsten  Vergangenheit  greifbare  Gestalt  angenommen.
indem  man  sich  veranlaßt  sah,  für  einzelne  Materien,  namentlich  des  Straf=  und
Prozeßrechts,  die  Statuten  zu  konsolidiren  und  zugleich  im  Wege  der  Gesetzgebung
umfassende  Reformen  durchzuführen.  Die  Bedeutung  der  Statuten  als  Rechtsquelle
ist  dadurch  im  Verhältniß  zum  Common  Law  erheblich  gestiegen.  Durch  die  jüngst
beschlossenen  und  zum  Theil  bereits  durchgeführten  Resormen  der  Gerichtsverfassung
ist  die  Entwicklung  des  Englischen  Rechtes  in  völlig  neue  Bahnen  gelenkt  worden.
An  Stelle  der  verschiedenen  Reichsgerichte  trat  auf  Grund  der  supreme  court  of
        <pb n="312" />
        4.  Die  Franzssischen,  Normannischen  und  Enslischen  Rechtsqauellen.  317

jadicaturo  aet  von  1878  ein  „einheitliches,  oberstes  Reichegericht.  Mit  der  Aufbebung
  der  Coort  ol  chancer  ist  auch  dem  von  Alters  her  überlieferten  Gegensatze
don  common  law  und  enity  die  Spitze  abgebrochen.

Die  gegebene  Uebersicht  über  die  Englischen  Rechtsquellen  ist  zu  ergänzen  durch
den  Hinweis  auf  die  Geltung  von  Lokalrechten,  Particular  Customes,  deren  Beweis
in  der  Negel  nach  Art  der  Französischen  Enquste  par  turbe  durch  den  Auespruch
don  12  Geschworenen  hergestellt  wird.  Für  bestimmte  Gerichtshöfe  besteht  die  Bebonderheit,
  daß  in  ihnen  Römisches  und  Kanonisches  Recht  zur  Anwendung  kommt,
während  doch  das  Gemeine  Recht  Englands  die  Rezeption  der  fremden  Rechte  abgelehnt
  hat.  Diese  Gerichtshöfe  sind  der  Court  of  Chivalry  (Militärgerichtehoft,
der  Admwiral  Court  (Admiralshof,  über  Rechtsfälle,  die  auf  hoher  See  vorkommen),
die  Universitätsgerichte  und  die  Curiae  Christianitatis,  die  geistlichen  Gerichte.  Mit
der  Ausdehnung  des  Englischen  Staatsgebietes  ist  das  Englische  Recht  auch  auf  die
annexirten  Nebenlande,  insbesondere  au  Wales,  Schottland  und  Irland  ausgedehnt
worden.  Doch  hat  in  jedem  dieser  Länder  das  Common  Lay  seine  selbständige
Fortbildung  erhalten.  Das  Quellenmaterial  ist  für  jedes  einzelne  Land  fast  so  umaffend,
  wie  das  für  Altengland  selbst.  Wegen  Raummangels  muß  uns  hier  ein
Hinweis  auj  Stephen-Blackstone,  New  Commentaries,  J.  87  ff.  und  aui
Gundermann,  Englisches  Privatrecht,  108,  eines  näheren  Eingehens  auf  die
Uchtsquellen  außerhalb  Altenglands  entheben.

Kiterotun  Von  Reeves,  History  of  the  English  Law  behandeln  ein  Theil  des
2.  Bandes,  Band  3—5  die  dlesem  Abschnitte  zufallende  Periode  bis  Elisabeth  inklufive.
#rabb  Naes  für  die  Zeit,  wo  Neeves  endigt,  sehr  fummarisch.  Ueber  die  juristischen
Schriftsteller,  die  N#uglei  Richter  waren,  fändet  men  ingebende  Rotizen  bei  Edw.  Foss,
Ihe  Judges  of  Pngland  with  skeiches  of  their  lives,  9  Bände  bis  1864.  Vergl.  uoch
Sannel  Warren,  Populur  and  practi  rüichr  Introdmncton  o  Lar  Studies,  3.  edition,
uBd  Anstey.  Cnide  10  6  bisto  F  of  Lavs  and  Constitutions  of  England,  5.  22
loge:  Bibliotheca  —  egliae  b7  J.  Worrall  and  Edward  Brooke,  1788,  2  vols,
u#gea#beitet  und  vermehrt  als  8—  s  Bibliotheca  legum,  London  1810.  Briägman,

arus  A  furilius,  1798.  1200,  b„  2  vols.,  und  short  view  of  legal  bibliography,  1807.
veet,  eneral  Catalese#  of.  *  Bookel  vadlichen  r**  the  present  century  and
uacluding  sd  the  reports  m  the  earliest  perlod,  London  1850.  Nachrichten  über  die
—  Gessteung  *rrnont  “  Goinen.  I.AwFer,  à  populat  **“  of  the  laws  of  Fngland,
        <pb n="313" />
        <pb n="314" />
        Aeberblick  über  die  Geschichte

Nordgermanischen  Rechtsquellen.

Von
Prof.  Dr.  Konrad  Maurer

in  München.
        <pb n="315" />
        <pb n="316" />
        Verbemerkung.

Die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechte  hat  für  uns  einen  besonderen  Werth
wegen  der  nationalen  Verwandtschaft,  welche  das  Deutsche  Volk  mit  den  Dänen
md  Schweden,  den  Norwegern  und  Isländern  verbindet.  Während  unser  Deutsches
Scht  von  Anjang  an  massenhaften  ausländischen  Einwirkungen  ausgesetzt  war,  und
chließlich  einer  Rezeption  sremder  Rechte  nahezu  völlig  weichen  mußte,  wußten  sich
unser  nördlichen  Stammesvettern  ihr  eigenes  Recht  im  Wesentlichen  ungetrübt  durch
mmdartige  Einflüfse  zu  erhalten  und  selbständig  weiter  zu  entwickeln.  Während
uns0  Volksrechte  in  ihrem  barbarischen  Latein  zumeist  auf  düritige  und  abgerifsene
Eäe  sich  beschränken,  stehen  der  Rechtsgeschichte  des  Germanischen  Nordens  schon
ür  eine  ziemlich  alterthümliche  Entwicklungsstuse  seiner  Bevölkerung  zahlreiche  sowol
  als  umsafsende  Quellen  zu  Gebote,  und  diese  Quellen  gestatten  überdies,  in
eihheimischer  Sprache  redend,  durch  ihre  fest  ausgeprägte  Terminologie  ein  ungleich
ticerrs  Eindringen  in  das  innerste  Gesüge  des  nationalen  Rechtssystems.  Für  die
uelterrn  Zeiten  der  Deutschen  Rechtsgeschichte  find  die  Vortheile,  welche  die  Vergleichung
  der  Nordgermanischen  Rechte  ihr  bictet,  schon  aus  diesem  Grunde  am
“öchsten  anzuschlagen;  geringer  find  sie  für  die  neueren  Zeiten,  in  welchen  das  nationale
  Element  im  Recht  vor  dem  allgemein  menschlichen  zurückweicht,  und  bezüglich
  deren  die  eigenen  Quellen  unseres  Deutschen  Rechts  ohnehin  überreich  fließen.
Die  Geschichte  jener  ersteren  Rechte  und  ihrer  Quellen  wird  darum  hier  nur  bis  an
die  Schwelle  der  Neuzeit  herabgeführt  werden.

I.  Die  Geschichte  der  Norwegischen  Rechtsquellen.
A.  Bis  zur  Vereinigung  Norwegens  mit  Dänemark.

8  1.  Die  Provinzialrechte.  Vordem  in  ungefähr  30  mehr  oder  minder
ulbständige  Staaten  getheilt,  wurde  Norwegen  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  9.  Jahrwunderts
  durch  K.  Harald  harsagri  zu  einem  Gesammtreiche  zusammengesaßt.  Trotz
namnigfacher  Schwankungen  in  seinem  Bestande  behauptete  das  Land  seine  Einbeit
  und  Selbständigkeit  glücklich  bis  zum  Jahre  1388.,  in  welchem  dasselbe  mit
Tänemark,  und  weiterhin  dann  auch  mit  Schweden,  in  einen  Unionsverband  trat;

Achtseinheit  aber  war  mit  der  Einheit  des  Staatswesens  bis  in  die  zweite  Hälste
dee  13.  Jahrhunderts  hinein  nicht  verbunden.  In  sehr  alter  Zeit  hatte  sich  zwar
ein  Theil  der  Norwegischen  Volklande  (lki),  welche  die  Kleinstaaten  der  Votzeit
Lebildet  hatten,  bereits  zu  größerrn  Landschaften  zusammengeschlossen,  welche  in  allsahrlich
  wiederkehrenden  gemeinsamen  Dingversammlungen  ihren  Mittelpunkt  fanden.

darum  auch  wol  nach  der  gemeinsamen  Dingstätte  benannt  wurden.  Im  Nordwesten
  tritt  schon  frühzeitig  die  Landschaft  Drontheim  -  oder  das
w##bffEnco,14.  Ausl.
        <pb n="317" />
        322  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutchen  Mechtsentwicklung  rc.

Frostuthing  in  dieser  Weise  geschlossen  auf;  weiter  südwärts  an  der  Westküste
solgte  das  Gulathing,  schon  im  Jahre  934  nachweisbar;  im  inneren  Lande,
der  Schwedengrenze  zu,  lagen  die  Hochlande  (Upplönd)  oder  das  Eidsifiathing;
endlich  im  äußersten  Süden  und  Osten  war  die  Landschaft  Vllin,  oder  das  Borgarthing,
  gelegen,  mit  dem  Eidsitathinge  näher  verbunden  und  manchmal  geradezu
  ihm  zugczählt.  Aber  jede  dieser  vier  Provinzen  hatte  ihre  eigene  Rechts.
verfassung  und  ihre  eigene  Gesetzgebung,  und  an  die  Provinzen  schließt  demgemäß
die  Geschichte  der  Rechtsquellen  sich  an,  nicht  an  das  Gesammtreich.

Von  Alters  her  war  die  beschließende  Gewalt  bei  der  Landegemeinde  jeder  einzelnen
  Provinz  (Lögthing)  oder  vielmehr  bei  einem  engeren  Ausschusse  innerhalb
derselben  (Lögrätta)  gewesen;  aber  des  Königs  Beamte  ernannten  diesen  Ausschuß,
und  der  König  pflegte  perfönlich  den  Verhandlungen  beizuwohnen  und  seine  Wünsche
dem  Volke  gegenüber  zu  vertreten,  sodaß  ein  sehr  bedeutender  Einfluß  aus  die  Gesetzgebung
  ihm  nicht  entgehen  konnte.  Die  Geschichtsquellen  nennen  bereits  K.  IIal1-dan
  svarti  (1  um  860)  als  den  ersten  Gesetzgeber  der  Hochlande,  K.  U#lon  Adalsteinsföstri
  (934—61)  ale  den  ersten  Gesetzgeber  des  Gulathinges  und  Frostuthinges,
K.  Olaf  den  Heiligen  (1014—30)  als  den  Verbesserer  aller  drei  Provinzialrechte,
und  dessen  Sohn  Magnus  (1035—47)  als  den  Versasser  eines  Gesetzbuches  für
Drontheim,  welches  den  Namen  der  Grägäs  getragen  habe;  aus  dem  maßgebenden
Einflusse,  welchen  die  Könige  auf  die  Gesetzgebung  übten,  massen  derartige  Angaben
drklärt  werden,  da  die  legislative  Gewalt  ihnen  selber  nicht  zustand.  Die  kirchliche
Gesetzgebung  wurde,  seitdem  das  Christenthum  Staatsreligion  geworden  war,  als
ein  Theil  der  weltlichen  behandelt,  nur  daß  man  bei  ihr  auf  den  Rath  der  Bischöfe
zu  hören  pflegte;  erst  seitdem  Norwegen  sein  eigenes  Erzbisthum  erhalten  hatte
(1152),  fing  die  Kirche  an  vom  Standpunkte  des  Kanonischen  Rechts  aus  ihre  volle
Autonomie  zu  verlangen,  ohne  doch  mit  dieser  Forderung  durchzudringen.  So  foll
der  heilige  Olas  mit  dem  Beirathe  B.  Grimlel'e  ein  „Christenrecht“  erlassen  haben,
und  Ergb.  Eystein  (1157  88)  neuerdings  bei  der  Entstehung  eines  solchen  betheiligt
  gewesen  sein,  welches  man  die  „Goldfeder“  nannte;  unangefochten  blieb  das
letzterr  freilich  nicht,  und  erst  K.  H#kon  gamli  (1217—63),  welcher  überhaupt  für
die  Gesetgebung  vieliach  thätig  war,  soll  mit  Erzb.  Sigurd  (1230—52)  über  ein
neurs  Kirchenrecht  sich  verständigt  haben.  Nur  bezüglich  des  Dienstmannenrechts
(Hirdlög,  Hlirdskrá)  scheint  der  König  freiere  Hand  gehabt  zu  haben,  und  soll  auch
auf  diesem  Gebiete  der  heilige  Olas,  dann  wieder  K.  Olaf  kyrri  (1066—93),  thätig
gewesen  sein.  Neben  der  Gesetzgebung  war  übrigens  selbstverständlich  auch  das  Gewohnheitsrecht
  von  Erheblichkeit,  und  scheint  zumal  für  das  Privatrecht  vorwiegend
dieses  letztere  maßgebend  gewesen  zu  sein;  wahrscheinlich  fand  dieses  dabei  ahnlich
wie  in  Schweden  und  auf  Island  in  Rechtsvorträgen  seine  Stütze,  welche  ein  eigener
Beamter  (Lögmackr)  von  Jahr  zu  Jahr  an  der  Landsgemeinde  zu  halten  hatte.
In  einem  weiteren  Sinne  lassen  sich  endlich  auch  so  manche  einfeitige  Erlasse  der
Könige  und  der  Erzbischöfe  zu  den  Rechtsquellen  zählen,  nur  daß  diefelben  schwer
von  den  bloßen  Diplomen  abzugrenzen  find;  derartige  Erlasse  pflegen  dann  aber
hin  und  wieder  auch  auf  das  ganze  Reich  sich  zu  erstrecken,  ja  sogar,  was  die  vom
Erzbischose,  vom  Papste,  oder  von  einzelnen  päpstlichen  Legaten  ausgehenden  betrifft,
über  dieses  hinaus  auch  noch  die  sonstigen  Theile  der  Norwegischen  Kirchenprovin
zu  verpflichten.

Erhalten  find  uns  aber:  a.  Aufzeichnungen  der  einzelnen  Provinzialrechte.
  Dieselben  tragen  in  keiner  Weise  den  Charakter  von  Gesetzbüchern
wenn  auch  in  einzelnen  Theilen,  wie  zumal  hinsichtlich  des  Kirchenrechts,  eine  ltere
Gesetzgebung  ihnen  zu  Grunde  liegen  mag,  und  anderemale  dieselben  hinterher  einer
legislativen  Revision  unterstellt  worden  zu  sein  scheinen.  Ihre  Vortragsweise  erinnert
  vielfach  an  mündliche  Nede,  sodaß  die  Frage  erlaubt  ist,  ob  nicht  Rechtsvorträge
  von  Lögmämnnern  auf  dieselbe  bestimmend  eingewirkt  haben.  Sie  zerfallen
        <pb n="318" />
        5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtsquellen.  328

uijurunglich  in  eine  Reihe  von  selbständigen  Abschnitten  (balkar),  welche  je  eine
besondere  Materie  behandeln,  und  unter  welchen  der  Kristindömsbalkr,  d.  h.  das
Kirchemecht,  regelmäßig  voransteht;  weiterhin  folgen  dann  ein  Ka#pabalkr,  d.  h.
Vertragsrecht,  Landsleigubalkr.  d.  h.  Recht  der  Landleihe,  Odelsbrigdi,  d.  h.  Stammgüterrecht,
  Kvennagiltir,  d.  h.  Erbrecht,  Erfdabalkr,  d.  h.  Erbrecht,  Maonbelgi,
d.  h.  die  Lehre  von  den  Körpewerletzungen,  Thsotabalkr,  d.  h.  Diebstahlsrecht,
donn  ein  Utgerdarbal##,  welcher  das  Seekriegswesen  behandelt.  Ein  Thingfararba##r,
  welcher  die  Dingordnung  bespricht,  geht  allenfalls  voraut,  ohne  doch  zum
duche  selbst  gezählt  zu  werden,  und  es  folgt  andererseits  auch  wol  ein  besonderer
Abschnitt  nach,  in  welchem  Reitarbötr,  d.  h.  spätere  Novellen  zufammengestellt  find.
Es  gehören  aber  hierher:

1.  Die  Gulathingslög.  Der  uns  erhaltene  Haupttert  derselben  ist  eine
Kompilation  aus  zwei  verschiedenen  Rezensionen  des  Provinzialrechts,  deren  ältere
Olass  Namen  trägt,  aber  sicherlich  eine  Privatarbeit  aus  dem  Anfange  des  zwölften
Jahrhunderts  ist,  während  die  zweite  eine  von  K.  Magnus  Erlingsson  (1161—84)
drranstaltete  Revision  ist.  Die  Kompilation  felbst  gehört  dem  Anfange  des  dreizehnten
  Jahrhunderts  an;  ein  Bruchstück  der  älteren  Rezenfion  und  ein  paar  Frag-Neute
  anderer  ähnlicher  Kompilationen  find  vorhanden.

2.  Die  Frostuthingslög.  Der  uns  erhaltene  Haupttert,  neben  welchem
thenjalls  wieder  mehrfache  Bruchstücke  anderer  Rezensionen  stehen,  scheint  auf  einer
dluch  K.  Hôkon  gamll  um  das  Jahr  1244  veranstalteten  Revisionsarbeit  zu  bemhen.
  Eine  Einleitung  geht  voraus,  welche  von  dem  genannten  Könige  herrührt,
md  eine  Reihe  legislativer  Neuerungen  zum  Theil  aus  späteren  Jahren  enthält;
das  Rechtsbuch  selbst  ist,  wie  die  Einleitung  sagt,  um  der  größeren  Beaquemlichkeit
willen  in  16  Bücher  zerlegt,  jedoch  ohne  daoß  dadurch  die  ältere  Eintheilung  in
Bältar  irgend  verwischt  wäre.  Das  Christenrecht  desselben  ist  sicherlich  das  von  K.
H#on  mit  Erzbischof  Sigurd  vereinbarte,  und  scheint  wesentlich  auf  der  „Goldseder“
Enbischof  Eystein's  zu  beruhen;  auch  hier  scheint  aber  eine  Privatarbeit  ans  dem
Anmiange  des  zwölften  Jahrhnnderts,  und  eine  Revision  durch  st.  Magnus  Erlingswon
  vorangegangen  zu  sein,  welche  letztere  doch  wol  mit  der  Entstehung  der  Goldieder
  msammenhing.

8.  Die  Borgarthingslösg.  Von  ihnen  ist  nur  der  das  Christenrecht  bebondelnde
  Abschnitt  erhalten,  in  dessen  Text  indessen  in  einigen  Handschriften  ein
kleines  Stlck  des  Eherechts  eingeschoben  steht.  Die  Entstehung  des  Rechtsbuches
icheint  der  ersten  Hälfte  des  zwölften  Jahrhunderte,  genauer  gesprochen  den  Jahren
1140—52.  anzugehören,  und  dürite  dafselbe  unter  allen  erhaltenen  Quellen  der
berchenrechtlichen  Legislation  des  heil.  Olaf  am  nächsten  stehen.

4.  Die.  Eidsifjathingslög.  Auch  von  ihnen  ist  nur  das  Christenrecht
ehalten,  sowie  ein  unbedeutendes  Bruchstück  aus  dem  weltlichen  Rechte;  ihre  Entkahung
  scheint  etwa  der  Mitte  des  zwölften  Jahrhunderts  zugewiesen  werden  zu

en.

d.  Aufzeichnungen  des  Stadtrechts.  Reben  den  Provinzialrechten
#und  das  Stadtrecht,  der  Bjarkeyjerrettr.  Sein  einheimischer  Name  ist  noch  un-*
  da  indeffen  Bires  (schon  in  der  Vita  Anskaril),  Bjarkey,  Bjaerka  u.  dergl.

tin  in  Norwegen  sowol  als  Dänemark  und  Schweden  vielverbreiteter  Ortename  ist,
mag  darin  eine  uralte  Bezeichnung  für  Handeleplätze  liegen,  die  man  wol  vordem
gerne  auf  bestimmte  Inseln  verlegte,  der  leichteren  Zugönglichkeit  und  größeren
Sicherheit  wegen.  An  eigentliche  Städte  oder  überhaupt  dauernd  bewohnte  Orte  ist
mprünglich  gewiß  nicht  zu  denken,  wie  denn  noch  später  der  Sat  ausgesprochen
vid:  „Bjarkeyjarstir  gilt  an  jedem  Fischereiplatze,  jeder  Heringsbank,  und  auf  der

###ahr.  Erhalten  find  uns  4  verschiedene  Texte,  von  denen  aber  3  nur  Aussütze

  aus  uns  verlorenen  Originalen  geben,  alle  unter  Benutzung  der  Frostathingsus;

  der  vierte  Text,  ein  wenig  umfangreiches  Bruchstück,  könnte  etwa  bis  zur  Mitte
21“
        <pb n="319" />
        324  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Nechtsentwicklung  2c.

des  zwölsten  Jahrhunderts  hinaufreichen,  und  erinnert  in  seiner  Darstellungsweise
lebhaft  au  den  mündlichen  Vortrag  eines  Lögmannes.

e.  Einzelne  Verordnungen  sind  aus  dieser  Periode  nur  wenige,  und
wenig  bedeutsame  erhalten.

6  2.  Die  Gesetzgebung  des  K.  Magnus  Häkonarson  (1263—1280)
und  seiner  Zeit.  Epoche  macht  in  der  Geschichte  der  Norwegischen  Rechtsquellen
  die  Regierungszeit  des  K.  Magnus,  welchen  ebendarun  die  dankbare  Nachwelt
  durch  den  Beinamen  Lagabötir,  der  Gesetzverbefserer,  ehrte.  Seine  ersten  legislativen
  Versuche  bewegen  sich  allerdings  durchaus  noch  in  den  früheren  Bahnen.
Im  Jahre  1267  setzte  der  König  die  Annahme  eines  neuen  Gesetzbuches  für  das
Gulathing,  und  im  Jahre  1268  die  Annahme  eines  solchen  für  Vittin  und  die  Hochlande
  durch;  als  er  aber  im  Jahre  1269  am  Frostutbinge  ein  Gleiches  zu  erreichen
suchte,  wurde  ihm,  offenbar  in  Folge  des  vom  Erzbischose  entgegengesetzten  Widerstandes,
  nur  die  Ermächtigung  ertheilt,  die  auf  das  weltliche  Recht  bezüglichen
Theile  des  Gesetzbuches  umarbeiten  zu  lassen.  Das  Gesetgebungerecht  des  Staats
in  kirchlichen  Dingen  war  damit  angesochten,  entschiedener  noch,  als  dies  um  ein  Jahrhundert
  früher  durch  Erzbischof  Eystein  geschehen  war,  und  diesmal  nicht  ohne  Erfolg.
Der  ebenso  religids  gefinnte  als  friedfertige  König  scheint  zunächst  mit  dem  Erzbischose
  Über  ein  gemeinsam  sestzustellendes  Ehriste#recht  unterhandelt  zu  haben,  und
es  mog  sein,  daß  bei  dieser  Gelegenheit  zum  ersten  Male  der  Gedanke  an  ein  gemeinsames
  Gesetzbuch  für  das  ganze  Reich  in  ihm  angeregt  wurde,  welcher  ja  gerade
für  das  kirchliche  Gebiet  ganz  besonders  nahe  lag;  jedenfalls  ober  nahm  von  jetzt
ab  die  legislative  Thätigkeit  des  Königs  in  doppelter  Beziehung  eine  entscheidende
Wendung,  sosern  sie  sorton  auf  das  weltliche  Gebiet  sich  beschränkte,  und  zugleich
eine  gemeinsame  Gesetzgebung  für  das  ganze  Reich  statt  einer  bloßen  Revision  der
älteren  Provinzialrechte  erstrebte.  Die  Verhandlungen  mit  dem  Exzbischofe  scheinen
übrigens  zunächst  zu  keinem  Ziele  geführt  zu  haben,  ohne  doch  förmlich  abgebrochen
worden  zu  sein;  um  so  rascher  ging  der  König  dagegen  nunmehr  mit  der  weltlichen
Gesetzgebung  vor,  in  welche  er  nach  wie  vor  einen  Kristindémsbälk  einschob,  in
welchem  doch  einstweilen  alle  kirchenrechtlichen  Bestimmungen  sehlten,  und  welcher
somit  nur  bestimmt  sein  konnte,  das  althergebrachte  Recht  des  Staats  zu  wahren,
und  einem  zu  verrinbarenden  Christenrechte  seine  Stelle  offen  zu  halten.  Zunächst
wurde  ein,  sast  aueschließlich  aus  Norwegischen  Quellen  kompilirtes  und  darum  wol
auch  zugleich  für  Norwegen  bestimmtes,  Gesetzbuch  für  Island  ausgearbeitet,  und
dort  nach  hartem  Widerstande  in  den  Jahren  1271—73  am  Alldinge  durchgesetzt;
dann  eine  Reihe  von  Einzelngesetzen,  zumal  über  strafrechtliche  Punkte  (1271),  dann
über  die  Thronsolgeordnung  (1273)  erlassen;  endlich  aber  ein  gemeines  Landrecht
für  das  ganze  Reich  zu  Stande  gebracht,  welches  an  Frostuthinge  im  Johre  1274,
und  wie  es  scheint  gleichzeitig  oder  doch  wenig  später  auch  an  den  drei  übrigen
Dingstätten  angenommen  wurde.  Nur  wenig  später  folgte  die  Bearbeitung  eines
neuen  Stadtrechts,  welches  ebensalls  für  das  ganze  Reich  gelten  sollte,  und  welches
in  Bergen  wenigstens  im  Jahre  1276  publizirt  wurde,  sowie  die  Bearbeitung  eines
neuen  Dienstmannenrechts,  welche  in  den  Jahren  1274—  76  abgeschlossen  worden  zu
sein  scheint.  Endlich  wurde  noch  in  dem  Todesjahre  des  Königs  ein  neues  Gesetzbuch
  defselben  für  Islaud  nach  der  Insel  hinübergeschickt,  und  im  solgenden  Jahre
(1261)  vom  Alldinge  angenommen,  welches  bestimmt  war,  das  Recht  der  Insel  mit
der  neuen  Norwegischen  Gesetzgebung  in  genauere  Ueberrinstimmung  zu  bringen.  —
Kirchlicherseits  hatte  man  inzwischen  das  Kirchenrecht  in  Angriss  genommen.  Im
Winter  des  Jahres  1272—  73  finden  wir  den  Erzb.  Jön  mit  der  Ausarbeitung  eines
neuen  Christenrechts  beschäftigt,  welches  im  folgenden  Sommer  vollendet  gewesen
sein  muß,  da  bereits  im  Winter  1273—74  Bischof  Arni  Thorläksson  von  Skalholt
  nach  dessen  Muster  ein  solches  für  seine  Isländische  Diözese  bearbeitete.  Der
letztere  Entwurf  sand  am  Alldinge  des  Jahres  1275  Annahme,  bis  auf  wenige
        <pb n="320" />
        5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Nechtsauellen.  325

Kapitel,  bezüglich  deren  man  auf  den  Spruch  des  Königs  und  Erzbischofe  kompwmittirte;
  aber  beim  Könige  stieß  das  eigenmächtige  Vorgehen  des  Erzbischofs
und  seines  Suffraganen  auf  entschiedenen  Widerstand.  Am  1.  August  1273  war
war  auf  einem  Reichstage  zu  Bergen  eine  Uebereinkunft  geschlossen  worden,  welche
die  zwischen  Kirche  und  Staat  obschwebenden  Differenzen  beizulegen  bestimmt  war,
und  es  mag  sein,  daß  der  König  damals  auch  zur  Anerkennung  des  eben  erst  vollendeten
  und  des  erst  in  Ausficht  genommenen  Christenrechts  geneigt  war;  allein  die
Gültigkeit  des  Vertrages  war  von  der  Genehmigung  des  Papstes  abhängig  gemacht
worden,  und  diese  erfolgte  nur  unter  völlig  unannehmbaren  Bedingungen,  so  daß
der  Zwist  nur  um  fo  heftiger  wieder  ausbrach.  Erst  am  9.  August  1277  kam  der
Uunsberger  Vergleich  zu  Stande,  welcher  diesmal,  ohne  eine  päpstliche  Bestätigung
vorubehalten,  dem  Zerwürfnisse  ein  vorläufiges  Ende  machte,  und  bei  dieser  Gelegenheit
  scheint  der  König  auch  die  Galtigleiß  der  beiden  Christenrechte  anerkannt
ziu  haben.  Durch  die  soeben  ausgezählten  Gesetzbücher  wurde  die  Grundlage  gelegt,
auf  welcher  für  Jahrhunderte  hinaus  das  Norwegische  Recht  beruhte;  erhalten  find
aber  von  denfelben  die  solgenden:

.  Die  neuere  Bearbeitung  des  Gulathings-Christenrechts.
Ausf  deren  Eingaugsformel  folgt  ein  Bekenntniß  des  christlichen  Glaubens,  dann
eine  Erörterung  Über  das  zwiefache  Amt  des  Königs  und  des  Bischofs,  und  weiterhin
  eine  Thronfolgeordnung,  welche  K.  Hakon  gamli  im  Jahre  1260  erlafsen  hatte;
dann  schließt  sich  das  Chriftenrecht  selber  an,  welches  nur  eine  durch  mehriache
Zusätze,  Abstriche  und  Korrekturen  umgestaltete  Ueberarbeitung  des  betreffenden  Abschnittes
  der  ölteren  Gulathingslög  ist.  Augenscheinlich  bildete  dieses  Rechtsdenkmal
einen  Bestandtheil  der  oben  erwähnten  Legislation  vom  Jahre  1267,  und  ist  als
ein  Mittelglied  zwischen  den  älteren  Provinzialrechten  und  den  späteren  Gesepbüchern
des  K.  Magnos  und  Erzb.  Jon  immerhin  bedeutfam.

2.  Die  neuere  Bearbeitung  des  Borgarthings-Christenrechts.
Tieselbe  geht  der  eben  besprochenen  Bearbeitung  des  Gulathings-Christenrechts
parallel,  und  ist  zweifellos  ein  Ueberrest  der  Legislation  des  Jahres  1268.  Die
Neihenfolge  der  Materien  ist  in  beiden  Rechtsbüchern  wesentlich  die  gleiche,  und
auch  der  Inhalt  beider  stimmt  zumal  in  den  Punkten  überein,  welche  die  Benützung
neverer  Quellen  oder  sonst  eine  spätere  Zuthat  verrathen,  wogegen  da,  wo  das  eine
TA#chtsbuch  dem  älteren  Golathingslög  solgt,  das  andere  sich  an  die  älteren  Borgurthingelög
  zu  halten  pflegt.  Der  eigenthümliche  Eingang  der  neueren  Gulathings--lög
  sehlt-hier;  aber  er  kann  recht  wohl  in  der  eingigen  für  den  Anfang  der  neueren
Borgarthings!ög  erhaltenen  Handschrift  zufällig  beseitigt  sein,  zumal  da  diese  keinerlei
GEingangsformel  zeigt.

3.  Das  sogenannte  Christenrecht  König  Sverrir's.  Aus  inneren
und  äußeren  Gründen  kann  dieses  Rechtsbuch  unmöglich  dem  K.  Sverrir  (k  1202)
angehörrn,  welchem  es  dessen  einzige  Handschrift  zuschreibt,  und  Überhaupt  nicht  vor
der  Mitte  des  dreizehnten  Jahrhunderts  entstanden  sein;  die  falsche  Benennung  erklärt
sich  vielmehr  aus  einem  Irrthume  des  Schreibers,  welcher  die  Eingangsworte  eines
von  K.  Sverrir  und  seinen  Bischöfen  publizirten  Erlasses,  der  jenem  Ehristenrechte
voransteht,  ohne  Weiteres  auch  auf  dieses  beziehen  zu  follen  glaubte.  Aus  den
Christenrechten  der  älteren  Gulathingslög  und  Frostuthingslög  in  rohester  Weife
kompilirt,  kann  dafselbe,  wenn  überhaupt  legislativen  Ursprungs,  nur  einer  Gesetzsebung
  angehhren,  welche  wenigstens  auf  kirchenrechtlichem  Gebiete  für  das  ganze
Neich  gelten  wollte;  dasselbe  scheint  sich  hiernach  am  passendsten  als  ein  den  Jahren
1269—71  angehöriger  Gefetzentwurf  betrachten  zu  lassen,  und  es  mag  sich  gerade
domus,  daß  derselbe  niemalen  gesetzliche  Geltung  erlangte,  erklären,  daß  die  Auf-*
  über  ihre  Entstehung  und  Bedeutung  keinerlei  Ansschluß  gewährt.

Die  Jáärpstda.  Unter  diesem  Namen,  der  soviel  wie  Eifenseite  bedeutet,
ind  var  von  dem  Einbande  der  Handschrift  hergenommen  sein  mag,  ging  nach
        <pb n="321" />
        826  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Rechtsen#micklung  r.

einem  ziemlich  gleichzeitigen  Annalenterte  das  im  Jahrr  1271  nach  Island  geschickte
Gesetzbuch;  der  Name  der  lläkonarbôok  dagegen,  welcher  der  Quelle  seit  der  Mitte
des  fiebgehnten  Jahrhunderts  mehriach  beigelegt  wird,  beruht  lediglich  auf  der  irrigen
Vermuthung,  daß  dieselbe  bereits  unter  K.  H#kon  gamli  bearbeitet  worden  sei.  Die
Eintheilung  des  Gesetzbuches  ist  ganz  die  in  Norwegen  hergebrachte.  Dasselbe  beginnt
  mit  einem  Thingfararbalkr,  welcher  aber  durch  die  erst  auf  ihn  folgende  Eingangssformel
  als  nicht  zum  eigentlichen  Gesebuche  gehörig  bezeichnet  wird,  und  läßt
dann  den  Kristindemsbaulk  und  die  übrigen  Abschnitte  folgen;  jedoch  fehlen  von  den
in  den  Norwegischen  Rechtsbüchern  hergebrachten  Abschnitten  die  auf  das  Stammgüterrecht
  und  das  Heerwesen  bezüglichen,  als  auf  Island  nicht  anwendbar,  und
der  Kristindömebalkr  enthält  lediglich  das  Glaubensbekenmtniß,  die  Erörterung  über
den  Beruf  des  Königs  und  Bischofs,  sowie  die  Thronfolgeordnung  von  1260,  alfso
dieselben  Stücke,  welche  die  Einleitung  zu  dem  Gulatbings-Christenrechte  von  1267
bilden,  jedoch  ohne  daß  ihnen  ein  wirkliches  Christenrecht  solgt.  Ihrem  Inhalte
nach  ist  die  Järnsläca  wesentlich  aus  den  Frostuthingslög  und  Gulathingslög  kom
bilirt,  wogegen  älteres  Isländisches  Recht  und  andererseits  neuere  Norwegische  Gesetze
nur  in  untergeordnetem  Maße  benutzt  find;  es  mag  sein,  daß  die  unsäglich  rohe
Art  der  Bearbeitung  zum  Aufgeben  der  urspränglich  ficherlich  beabsichtigten  Einführung
  des  Gesetzbuchs  auch  in  Norwegen  bestimmte.

5.  Die  Landslög.  Die  Eintheilung  des  Gesetzbuchs  ist  die  gewöhnliche
und  insbesondere  wird  auch  hier  der  Thingfararballtr  als  außerhalb  des  Ganzen
stehend  betrachtet.  Der  Kristindomsblkr  enthält  lediglich  dieselben  Stücke  wie  in
der  Järnslda,  nur  daß  an  die  Stelle  der  Thronfolgeordnung  von  1260  die  von
1278  getreten  ist.  Ein  Prolog  und  Epilog,  welche  dem  Gesetzbuche  beigegeben  sind,
dürien  nur  auf  dessen  erste  Einführung  am  Frostuthingo  bezogen  werden,  und  ist  es
ein  bloßes  Mißverständniß,  welches  zu  einer  Verkennung  des  ganzen  Zusammenhangs
in  der  legislativen  Thätigkeit  des  K.  Magnus  #llrt,  wenn  einzelne  Handschriften
und  ihnen  folgend  einzelne  neuere  Schriftsteller  beide  Stücke  auch  auf  die  übrigen
Dingverbände  beziehen  und  für  fie  anwendbar  machen  wollten.  Materiell  ist  das
Gesetzbuch  ein  für  das  ganze  Reich  gemeinsames,  und  nur  in  dessen  Dingordnung
finden  sich  für  die  verschiedenen  Dingverbände  verschiedene  Bestimmungen,  sofern  die
Art  der  Beschickung  des  Uögibings  für  jedes  von  ihnen  besonderer  Regelung  bedurfte;
  sormell  wird  dagegen  die  alte  Sonderung  sestgehalten  und  läßt  sich  zumeist
daran,  daß  die  eine  Handschrift  von  Guley,  dem  Gulathinge  u.  dergl.  spricht,
während  die  andere  das  Frostuthing,  Borgerthing  ober  Eidsiffathing  u.  s.  w.  nennt,
erkennen,  ob  eine  solche  für  diesen  oder  jenen  Dingbezirk  bestimmt  war.  Die  Haltung
  des  Gesetzbuches  ist  zwar  eine  bessere  als  die  der  Järnslä,  aber  immerhin
noch  schlechte,  die  Darstellung  zumal  weit  minder  gut  als  in  den  alten  Provinzialrechten.


6.  Der  neuere  Bjarkeyjarèttr.  Die  Eintheilung  desselben  ist  wesentlich
  die  des  Landrechts,  nur  daß  anstatt  der  beiden  auf  den  Grundbesitz  bezüglichen
Abschnitte  ein  anderer  eingestellt  ist,  welcher  Boejarskipan,  d.  h.  Stadtordnung  überschrieben
  ist,  und  daß  zwischen  den  Thjöfalulk  und  die  Rä#ttarbötr  ein  weiterer
eigenthümlicher  Abschnitt  unter  dem  Titel  Farmannalög,  d.  h.  Seerecht,  eingeschaltet
steht.  Inhaltlich  zeigt  neben  den  genannten  beiden  Abschnitten  nur  noch  der  Thingfararbálkr
  größere  Selbständigkeit,  der  eigenthümlichen  Gestaltung  der  städtischen
Verfaffung  entsprechend;  im  Uebrigen  ist  der  Text  des  Stadtrechts  größtentheils  aus
dem  Landrechte  herbergenommen,  weshalb  denn  auch  dessen  meiste  Handschriften
anstatt  einer  vollständigen  Abschrist  vielkach  nur  Verweisungen  geben.  Für  sämmtliche
  Kaufstädte  des  Reiches  gleichmäßig  bestimmt,  läßt  das  Geseybuch  doch  aus  einzelnen
  Ortsbezeichnungen  zumeist  erkennen,  ob  das  einzelne  Exemplar  für  Bergen  oder
Drontheim,  für  Oelo  oder  Tuneberg  bestimmt  war.  Prolog  und  Epilog  des  Landrechtes
  find  ebenfalls  wesentlich  unverändert  beibehalten,  obwol  beide  für  das  Stadt-
        <pb n="322" />
        5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanitschen  Rechtsquecllen.  327

recht  nicht  passen;  nur  die  Notiz  Üüber  den  Zeitpunkt  der  Einführung  des  letzteren  in
Bergen  ist  neu  und  glaubhaft.

7.  Die  Hirdskrá.  Es  beginnt  dieses  Dienstmannenrecht  mit  einer  Eingangssormel,
  welche  wesentlich  ebenso  auch  an  der  Spitze  des  Landvarnardalks  des
Gemeinen  Landrechts  und  Stadtrechts  steht;  dann  folgt  die  Thronfolgeordnung  von
1273  ganz  wie  sie  in  jenen  beiden  Gesetzbüchern  enthalten  ist,  nur  mit  einigen  Zuthaten,
  welche  die  speziellen  Rechte  und  Pflichten  der  Königlichen  Dienstleute  betefen.
  Weiterhin  schließt  sich  eine  längere  Auseinandersetzung  über  die  verschiedenen
höherrn  Hojämter  an,  welche  einzeln  in  Bezug  auf  die  mit  ihnen  verbundenen  Rechte
md  Pflichten,  sowie  die  Art  ihrer  Verleihung  besprochen  werden;  dann  aber  solgt,
von  einigen  Handschriften  als  der  zweite  Theil  des  Buches  bezeichnet,  eine  im  lehrhastesten
  Ton  gehaltene  Unterweisung  über  die  allgemeinen  Verhältnisse  des  Königsdienstes,
  und  weiterhin  eine  Besprechung  der  Rechte  und  Pflichten  der  geringeren
Klassen  der  Königlichen  Dienstleute.  Am  Schlusse  werden  Röttarböir  der  Könige
Hakon  und  Magnus  zusammengestellt,  in  welche  aber  auch  manche  ältere  Rechtssatungen
  eingeschoben  scheinen,  die  vielleicht  nur  eine  leichte  Umgestaltung  durch  die
genannten  Könige  erlitten.  In  den  zweiten  Theil  ist  eine  Verordnung  über  die
T#lichten  der  Syslumenn,  d.  h.  Amtleute,  Lendirmenn,  d.  h.  Landherren,  und
Veilumenn,  d.  h.  Lehnsleute,  eingeschaltet,  welche  im  Jahre  1273  zu  Tunsberg
und  Bergen  erlassen  wurde;  andererseits  ist  eine  Verordnung  aus  dem  Jahre  1277
nicht  benutzt,  welche  die  altherkömmlichen  Titel  des  Lendrmadr  und  Skutilsveinn
mit  den  modernen  des  Barons  und  Ritters  vertauschte;  die  Entstehungszeit  der
Luelle,  welcher  übrigens  ein  älteres  Dienstmannenrecht  zu  Grunde  lag,  ergiebt  sich
danach  von  selbst.

8.  Der  Kristinreèttr  Jöns  erkibiskups.  Von  den  7  Handschristen,
in  welchen  dieses  Christenrecht  erhalten  ist,  bezeichnen  3  den  Erzbischof  Jon  als  den
DVerfasser  und  zwar  zwei  der  ältesten  mit  dem  Beifügen,  daß  K.  Magnus  seine  Genehmigung
  ertheilt  habe;  da  der  Inhalt  des  Rechtsbuches  zu  jener  Angabe  recht
wohl  paßt,  und  da  die  Abfassung  eines  Christenrechts  durch  den  genannten  Erhbischof
mehriach  bezeugt  ist,  auch  die  Annahme  in  keiner  Weise  unwahrscheinlich  ist,  daß
gelegentlich  der  Eingehung  des  Tunsberger  Vergleiches  (1277)  jene  Genehmigung.
wirklich  erfolgt  sei,  liegt  kein  Grund  vor,  jene  Notiz  zu  beanstanden.  Da  der  Festkatalog
  des  Christenrechts  das  im  Johre  1274  in  Norwegen  eingeführte  festum
(oronse  spinene  noch  nicht  kemt,  und  andererseits  doch  ein  im  Jahre  1277  zu
Tunsberg  erlassenes  Zehntregulativ  ausgenommen  ist,  darf  wol  angenommen  werden,
daß  der  Exzbischof  dasselbe  schon  im  Sommer  1273  vollendet  und  auch  als  dasselbe
die  Königliche  Sanktion  erhielt,  wesentlich  unverändert  gelassen  habe,  mit  Ausnahme
  nur  der  Einstellung  jenes  gleichzeitig  ergangenen  Zehntgesetzes.  Uebrigens  ist
dasselbe  eine  sehr  ungeschlachte  Kompilation  aus  älteren  und  neueren,  einheimischen
und  gemeinrechtlichen  Quellen,  in  welche  viel  antiquirter  Stoff  aus  bloßer  Ungeschicklichkeit
  ausgenommen  ist.

9.  Der  Kristinrettr  Arnse  biskups.  Dasselbe  ist  durchaus  auf  Grund
des  eben  besprochenen  Norwegischen  Christenrechts  bearbeitet,  doch  so,  daß  mehrfach
das  ältere  Isländische  Kirchenrecht  berücksichtigt  wird,  wie  denn  z.  B.  die  Zehntgeietzgebung
  durchaus  die  nationale  blieb.

10.  Die  Jönsbek.  Es  ist  dies  das.  Gesetzbuch,  welches  K.  Magnus  in
seinen  letzten  Lebensjahren  für  Jsland  abfassen  ließ,  und  nach  dem  Lögmanne  Jôon
Einarsson  benannt,  welcher  dasselbe  im  Jahre  1280  nach  der  Insel  hinüber  brachte.
Nach  Form  und  Inhalt  schließt  dafselbe  sich  wesentlich  an  das  Norwegische  Landrecht
  an,  nur  daß  statt  des  Utfararballs  ein  „Um  konungs  theguskyldu“  überschriebener
  Abschnitt,  nach  dem  Erbrechte  ein  „Framsarslubalkr“,  nach  dem  Landsleigubalke
  ein  „Rekabalkr“,  endlich  nach  dem  Kaupabalke  ein  größtentheils  dem
Lorwegischen  Stadtrechte  entlehnter  Abschnitt  über  die  „Farmannalög“  eingeschoben
        <pb n="323" />
        328  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Aechtsentwickl  ung  rc.

ist,  und  auch  sonst  hin  und  wieder  das  ältere  Isländische  Recht  sich  benugzt  zeigt.
Da  auf  Island  zu  keiner  Zeit  vom  Heerdienste  die  Rede  war,  dafür  aber  bestimmte
Abgaben  an  den  König  entrichtet  wurden,  da  ferner  die  Armenpflege,  das  Strandrecht
  und  das  Serwesen  für  die  ölonomischen  Zustände  der  Insel  besondere  Bedeutung
  hatten,  da  endlich  das  Stammgülterrecht  hier  fehlte  und  auch  sonst  die  bäuerliche
  Wirthschaft  mancherlei  Besonderheiten  zeigte,  erklärrn  sich  diese  Abweichungen
von  selbst.  Der  Prolog  des  Landrechts  aber  kehrt  auch  hier  wieder,  so  wenig  er
passen  will.
11.  Einige  wenige  einzelne  Verordnungen,  unter  welchen  die  auf
den  Bergener  und  Tunsberger  Vergleich  bezüglichen  Dokumente  die  wichtigsten  find.
8  3.  Die  Gesetzgebung  der  späteren  Zeit.  Die  späteren  Norwegischen
Könige  bauten  auf  der  durch  K.  Magnos  lagabötlr  gelegten  Grundlage  durch  zohlreiche
  Verordnungen  sort,  welche  sie  Über  einzelne  Gegenstände  erließen;  zu  einer
umsaffenden  Gefetzgebung  aber  kam  es  unter  ihnen  nicht  mehr.  Dabei  ist  es  aber
nicht  so  sehr  das  Privatrecht  und  Strafrecht,  welches  von  ihnen  ins  Auge  gefaßt
wird,  als  vielmehr  das  öffentliche  Recht  und  zumal  das  Verwaltungsrecht;  die  allmähliche
  Ordnung  des  Aemterwesens  einerseits  und  die  Regelung  der  Handels=  und
Gewerbegesetzgebung  andererseits  bilden  den  Hauptinhalt  jener  Verordnungen,  und
lassen  deutlich  erkennen,  wie  der  rein  bureaukratische  Staatsmechanismus  gerade  in
dieser  Zeit  an  die  Stelle  des  alten  volkethmlichen  Staatswesens  tritt.  Eigenthümache
  Schicksale  hatte  aber  in  dieser  Zeit  das  Kirchenrecht.  Unmittelbar  nach  K.
Magnos  lagabötir's  Tod  brach  der  Kampf  mit  der  Kirche  neuerdings  aus  und  der
Tunsberger  Bergleich  wurde  für  aufgehoben,  das  geistlicherseits  erlassene  Christenrecht
für  ungültig  erklärt.  Ohne  durch  einen  förmlichen  Vergleich  beendigt  zu  sein,
erlahmte  der  Streit  nach  und  nach,  die  Frage  aber  blieb  unausgetragen,  welches
von  den  verschiedenen  Christenrechten  zu  gelten  habe.  Staatlicherseits  drang  man
auf  die  Beobachtung  des  „alten"  Chriftenrechts  (1280,  1283,  1290.  1308),  „wie
es  in  den  Tagen  Erzb.  Sigurd's  und  K.  Hakon's  gegolten  hatte  (1291,  1327),
oder  noch  bestimmter  des  Christenrechts,  „welches  vor  Alters  galt  und  zwar  weder
desjenigen,  welches  K.  Magnus  zusammensetzen  ließ,  noch  desienigen,  welches  Eryb.
Jon  zusammensetzen  ließ,  sondern  desjenigen,  welches  vorher  bestand“  (1816);  geintlicherseits
  dagegen  werden  öfter  Erzb.  Jon's  Statuten  (1306,  1327,  1336)  oder  der
Tunsberger  Vergleich  (1351),  oder  beide  (noch  1436)  als  geltendes  Recht  in  Bezug
genommen.  Hieraus  erklärt  sich,  daß  sowol  die  Christenrechte  der  älteren  Provinzialrechte
  als  die  der  Legislation  von  1267—68  noch  abgeschrieben  wurden,  als  deren
weltliche  Bestandtheile  längst  antiquirt  waren;  erst  als  der  Klerus  von  K.  Christian  I.
eine  sormelle  Bestätigung  des  Tunsberger  Vergleiches  erlangte  (1458),  konnte  allenfalls
  auch  die  Herrschaft  des  von  Erzb.  Jon  verfaßten  Christenrechts  als  gesichert
gelten.  Eine  Reihe  geistlicher  Statuten,  von  einzelnen  Exhbischöfen  unter  Mitwirkung
  ihrer  Provinzialkonzilien  erlassen,  bildete  inzwischen  das  Kirchenrecht  fort,
neben  welchen  noch  einzelne  päpstliche  und  erzbischöfliche  Erlasse  zu  berückfichtigen
mmen.

Quellenausgaben.  Eine  verlässige  Gesammtansgabe  n  Norm  ischen  Lega  arslen

aus  Zeit  vor  ꝛ  Union  mit  Peies  e  von  *—  Geyser  2  Wh  4
und  erschien  mit  dssentlicher  Uwtel  ung  unter  ##n  Tite  K  *s

sorgt

in  7  13887“  Hbripian  1846—49.  de.  in  4%;  zu  tedauern  ift  nur,  daß  der  vierte
Band,  welcher  den  “  Apparat  z  anzen  Werle  bringen  soll  noch  immer  aussse
  ist.  Vor  Erscheinen  diee  x  hatte  man  sich  in  Webntlichen  mit  der

38  *  To  Love“  behelfen  müässen,  welse  Pau  in  den  Jahren
1151—5  zu  Kopenhagen  in  zwei  Quartanten  S#e  erscheinen  ##  en;  aber  deese  Sammlung
reicht  zwar  biß  auf  die  Verordnungen  K.  Fichr  ich's  III.  berab,  ist  jedoch  keineswegs  vollständig
  und  giebt  Uberdies  die  älteren  St#  —  wenigen  Ausnahmen  (das  ältere  Stadtrecht,
wein  an  bieer  hrißtenrech  nicht  im  Originale,  ime  nur  in  Dänischer  Uebersepung.
knsig  vach  wenig  brauchbaren  Texten,  unter  Krreteitenden  lün  und  Lo  aach  #ahlreich.  wrachiche
  lachliche  Miswersserehsn  entstellt.  Gesondert  herausg
        <pb n="324" />
        5.  Ueberbllck  über  die  Geschlchte  der  Nordgermanischen  Nechtsauellen.  329

durch  J.  Dolmer  (Kopenhagen  P.  J.  Resenius  E—  1078);  sodann
bas  dltere  Borgarthinge-  W  durch  den  späteren  Shalhet  er  Sschos  anat
Finn##an  (Kopenhagen  1759—60),  welcher  auch,  nachdem  ein  Theil  feiner  Ausgabe  durch
agen  Olof  Deronins  reproduzirt  worden  war  (Upfala,  2  auf  einzelne  Bemerkungen
  dieses  lehteren  in  seinen  Curse  posteriores  (1762)  *  deren  Fortsetzung  (1765)
—  das  gemeine  Landrecht  in  einer  für  das  Gulaching  bestimmten  r*
Grimrt  Jonsson  Thorkelin  (Kopenhagen  1817).  endlich  das  gemeine  Stad
recht  durch  Greg.  Foug  1e  1u  sund  (Gerrubagen  1829).  Diesen  dösch  Zustand  des  %
fügbaren  Materials  muß  man  im  Auge  behalten,  wenn  man  die  Angaben  und  Citate  J.
Sinns  4  seinen  Nechtsalterthümern  und  Wildas  in  seinem  Strafrechte  der  Germanen
würdigen  will.  Uebrigens  muß  man  bei  der  Schoeerigeei,  einzelne  Verordnungen
klr  Ns  wuarr  Pöpste  on  bloßen  Uktanden  zu  terscheiden.  S  das  Diplomai
  *  ur  Hand  haben.  r'i  ust  von  Chr  C.  Lange  und
Karl  &amp;amp;.  Un  16#  #v##“  lettere  #  und  H.  J.  r*  fel  dt  herausgegeben,  in  den  Jahren
1848—80  zu  10  starken  Cchedeerken  kon  gediehen

B.  Seit  der  Union  mit  Dänemark  bis  auf  König  Christian's  V.  Gesetzbuch.

8  4.  Bis  auf  K.  Christian'’s  IV.  Gesetzbuch  und  Kirchenordinanz.
  In  der  Verbindung  mit  Dänemark,  in  welche  Norwegen  im  Jahre  1388
eingetreten  war,  verblieb  das  Land,  auch  nachdem  Schweden  sich  definitiv  von  derselbrn
  gelöst  hatte  (1523);  aber  freilich  bildete  es  nur  bis  zum  Jahre  1536  ein
selbständiges  Unionsland,  von  da  an  dagegen  zwar  nicht,  wie  man  vielfach  angenommen
  hat,  eine  Dänische  Provinz,  aber  doch  ein  von  Dänemark  vielfach  abhngiges
  Nebenreich,  und  selbst  in  jener  ersteren  Periode  war  die  Selbständigkeit
des  Neiches  thatsächlich  nur  von  geringer  Bedeutung.  Eine  Reihe  einzelner  Verordnungen,
  königl.  Oandfesten  und  Rezesse  wurde  allerdings  für  Norwegen  speziell
erlafsen,  und  die  letzteren  zumal,  welche  regelmäßig  eine  Anzahl  verschiedener  Gegen--stände
  einigermaßen  eingehender  behandelten,  konnten  immerhin  als  Supplemente
jum  Land-  und  Stadtrechte  des  K.  Magnus  gelten;  aber  daneben  kam  nach  und
nuch  mit  Dänischen  Beamten  auch  Dänisches  Recht  ins  Land,  und  wenn  in  manchen
Fällen  gemeinsame  Verordnungen  für  beide  Londe  erlassen  wurden,  so  wurden  andere
Male  auch  wol  Bestimmungen  in  Norwegen  praktisch  angewandt,  welche  ursprünglich
  nur  für  Dänemark  gegeben  worden  waren.  Das  einzige  umfangreichere  Gesetz,
welches  zu  erwähnen  kommt,  ist  aber  K.  Friedrich's  II.  Seerecht  vom  9.  Mai  1561,
welches  bestimmt  war,  das  Wisby'sche  Seerecht  zu  verdrängen,  welches  durch  die
Hanse  im  Rorden  zur  thatsächlichen  Herrschaft  gelangt  war;  im  Uebrigen  blieb  im
Großen  und  Ganzen  des  Königs  Magnus  Gesetzgebung  im  Gebrauch,  wenn  auch
im  Einzelnen  vielfach  durch  neuere  Vorschristen  und,  was  die  Städte  betrifft,  einzelne
autonome  Satungen,  umgestaltet  oder  durch  die  Traxis  verlassen.  Aber  diese  Gesetgebung,
  an  sich  schon  für  das  sechzehnte  Jahrhundert  wenig  pafsend,  lag  nur  in
wenig  zahlreichen  Handschriften  vor,  und  ihre  veraltete  Sprache  machte  dieselbe  viel-#ach
  unverständlich;  mancher  Richter  mußte  sich  mit  sehlerhaften  Abschristen  oder  mit
unzuverlässigen  Uebersetzungen  oder  gar  ganz  ohne  Gesetzbuch  behelfen,  so  daß  die
Kechtsunsicherheit  im  Reiche  groh  wurde.  Schon  K.  Christian  III.  suchte  diesen
gben  Uebelständen  zu  steuern  (1557),  und  K.  Friedrich  II.  erneuerte  den  Versuch
(1572);  die  vormundschaftliche  Regierung,  welche  während  der  Minderjährigkeit
öhristian's  IV.  über  das  Land  gesetzt  war,  that  gleichfalls  Schritte  in  solcher
Tichtung  (1392—93):  aber  erst  als  der  —  König  das  Regiment  selber  angetriten
  und  im  Jahre  1602  Norwegen  besucht  hatte,  kam  die  Sache  ernsthaft  in
Hong.  Im  Jahre  1604  wurde  K.  Christian's  IV.  Norwegisches  Gesetzbuch  fertig.
iim  Jahre  1605  fömlich  promulgirt;  indessen  kann  dasselbe  als  ein  neues  Ge-#etbuch

  doch  nur  in  sehr  uneigentlichem  Sinne  gelten.  Zunächst  war  es  dabei
lediglich  auf  die  Herstellung  eines  korrekten  Textes  des  alten  Landrechts  sammt  den
u  ihm  gehbrigen  Novellen  und  auf  dessen  Uebertragung  in  die  moderne  Sprache
        <pb n="325" />
        330  Die  geschichtlichen  Grundlugen  der  Deutschen  Rechtsentmicklung  2c.

abgesehen;  wenn  jedoch  weiterhin  auch  die  Beseitigung  aller  veralteten  und  die
Aufnahme  aller  neueren  und  noch  geltenden  Bestimmungen  in  der  Publikationsverordnung
  als  beabsichtigt  bezeichnet  wird,  so  entsprach  insoweit  die  Ausführung
keineswegs  dem  Plane.  Einerseits  ist  zwar  der  alte  Kristindömsbalkr  als  unpraktisch
  gestrichen;  aber  die  alte  Heeresverfassung,  das  alte  Strafrecht  mit  seinen  Bußsätzen,
  das  alte  Gerichtswesen  ist  unverändert  beibehalten,  obwol  selbstverständlich
von  einer  unveränderten  Geltung  der  betreffenden  Bestimmungen  nicht  mehr  die
NRede  sein  konnte;  andererseits  sind  auch  keineswegs  alle  Verordnungen  ausgenommen,
welche  nach  wie  vor  Geltung  zu  behaupten  bestimmt  waren.  Bielfach  sind  überdies
die  Einschaltungen  an  den  unrechten  Ort  zu  stehen  gekommen,  während  der  Text
zugleich  von  Ueberfftzungsfehlern  und  sonstigen  Mißverständnissen  wimmelt;  so  hat
denn  das  Gesetzbuch,  welches  übrigens  für  Stadt  und  Land  gleichmäßig  gelten  sollte.
für  uns  sast  nur  insosern  Werth,  als  es  zeigt,  was  man  zu  Anjang  des  fiebzehnten
Jahrhunderts  vom  älteren  Recht  noch  verstand  und  übte.  —  In  der  kirchlichen  Gesetzgebung
  hatte  inzwischen  die  Resormation  eine  durchgreisende  Umgestaltung  hervorgerufen.
  Die  Kirchenordinanz  vom  2.  September  1537,  welche  mit  Bugenhagen“
Hülfe  für  Dänemark  zu  Stande  gebracht  worden  war,  wurde  zunächst  provisorisch
auch  in  Norwegen  eingeführt;  sie  blieb  hier  aber  längere  Zeit  in  Kraft,  da  die  in
Aussicht  genommenen  definitiven  Anordnungen  ausblieben,  und  nicht  minder  erlangten
auch  die  Ribener  Artikel  vom  4.  Mai  1542,  sowie  K.  Friedrich's  II.  Ordinanz
über  Ehesachen  vom  19.  Juni  1582  hier  Geltung.  Aber  im  Jahre  1604  beauftragte
  K.  Chriftian  IV.  die  Norwegischen  Bischöfe  mit  der  Absassung  eines  eigenen
Kirchenrechts  für  ihr  Land,  welches  denn  auch,  soweit  irgend  möglich  auf  die
Dänische  Kirchenordinanz.  gebaut,  zu  Stande  kam  und  am  2.  Juli  1607  als  Kong
Christian  IV.  Kirkeor  dinanz  for  Norge  publizirt  wurde.  —  Das  Gesetzbuch
K.  Christiau's  IV.  wurde  gleich  bei  seinem  Erscheinen  im  Drucke  veröffentlicht
und  sodann  wiederholt  ausgelegt;  die  neueste  Ausgabe  defselben  veranstalteten,  unter
Beigabe  einer  vortrefflichen  quellengeschichtlichen  Einleitung,  Fr.  Hallager  und  Fr.
Brandt  (Christiania  1855,  in  8°").  Die  Kirchenordinanz  desselben  Königs
sindet  man  in  der  Paus'schen  Sammlung;  theils  aus  dieser,  theils  aus  mancherlei
anderen  Werken,  zumal  über  Dänische  Geschichte,  muß  man  sich  auch  die  einzelnen
Verordnungen  und  Rezesse  mühsam  zusammensuchen,  soweit  solche  überhaupt  gedruckt
  find.

8§  5.  Bis  auf  K.  Christian's  V.  Gesetzbuch.  Nach  der  Publikation
seines  Gesetzbuchs  erließ  K.  Christian  IV.  noch  eine  Reihe  einzelner  Verordnungen
für  Norwegen,  und  zumal  war  sein  großer  Rezeß  vom  27.  Februar  1643  theils
ausdrücklich  für  dieses  Laud  bestimmt,  theils  wenigstens  thatsächlich  gutentheils
daselbst  geltend  geworden;  andere  legislative  Projekte  dagegen,  wie  zumal  das  eines
neuen  Norwegischen  Stadtrechts,  blieben  unausgeführt.  Auch  von  seinem  Nachiolger,
K.  Friedrich  III.,  find  mehrfache  Gesetze  vorhanden,  darunter  das  berühmte  Königsgesetz
  vom  14.  November  1665;  zu  einem  neuen  Gesetzbuche  für  Norwegen  gelangte
man  dagegen  trotz  wiederholter  Versuche  erst  durch  K.  Christian  V.  Bereits  im
Jahre  1680  wurde  von  diesem  eine  Gesetzgebungskommission  für  dieses  Land  niedergesetzt,
  welche  im  Jahre  1682  nach  Kopenhagen  verlegt,  noch  im  Dezember  desselben
Jahres  einen  Entwurf  zu  Stande  brachte.  Durch  zwei  weitere  Kommissionen,  eine
Dänische  und  eine  Norwegische,  wurde  dieser  Entwun  sodann  revidirt,  und  hierauf
im  Juli  1687  durch  die  Dänische  Revisionskommission  definitiv  sestgestellt;  doch  ist
die  Vorrede  des  Gesetzbuches  schon  vom  15.  April  1687  datirt,  und  promulgirt
wurde  dasselbe  erst  am  14.  April  1688,  zugleich  mit  einem  Kirchenrituale  vom
Jahre  1685,  welches  für  Dänemark  und  Norwegen  gemeinsam  zu  Stande  gekommen
war.  Es  zerfällt  aber  Kong  Christian  den  Femtes  Norske  Lov  in  6
Bücher,  deren  erstes  vom  Gericht  und  den  Gerichtspersonen,  deren  zweites  von  der
Religion  und  der  Geistlichkeit,  deren  drittes  vom  bürgerlichen  und  Hausstande,  deren
        <pb n="326" />
        5.  Ueberslid  uber  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtsguellen.  831

viertes  vom  Seerecht,  deren  fünftes  vom  Privatrecht  und  deren  sechstes  vom  Strafncht
  handelt;  gebaut  ist  dasselbe  im  Wesentlichen  auf  desselben  Königs  Dänisches

senbuch,.  doch  so,  daß  dem  eigenthümlichen  Necht  Norwegens,  zumal  was  die
randwirthschait,  dann  die  Organisation  der  Gerichte  betrifft,  vielsach  Rücksicht  geimgen,
  und  demnach  zumal  auch  das  Gesetzbuch  von  1604,  die  Kirchenordinanz
don  1607  und  der  große  Regeß  von  1643  benutzt  ist.  Von  Anfang  an  durch
den  Druck  veröffentlicht,  hat  das  Gesetzbuch  mehrsache  Auflagen  erlebt,  wie  es  denn
voch  heutzutage,  wenigstens  für  den  größeren  Theil  des  Privatrechts,  geltendes  Recht
ift;  die  einzelnen  Verordnungen  seit  dem  Rezeß  von  1643  findet  man,  wiewol
hicht  ganz  vollständig,  in  H.  Göde's  Dänischer  Verordnungensammlung,  wogegen
nan  die  älteren  an  verschiedenen  Orten,  zumal  auch  bei  Paus,  zusammen-Iehm
  muß.

biteratur.  Ueber  die  Geschichte  der  Norweglschen  Rechte#quellen  —  bereits  JSn  Elsersen-
  getzntelt  in  der  dritten  *  von  olberens  Dannemarks  og  Norges  geißli
enhelife  Stat  (Kopenhagen  1762  7#6-—  nochmals  in  Kongslew'?  Weise
7  Danske  og  Norste  Prlvate  Rets  *7  Grunde  oud  1781),  I.  S.  116—191.  Sne
*  in  seinen  Beiträgen  zur  ittratur  der  Nordischen  Nechtsgelahrsamkeit  (Hambu
19%½,  S.  65—83,  die  Nekweiche  en  Ge  behandelt;  Jakob  Grimm's  „Literatur  der  *
zi  *  im  III.  Bande  der  Niitcchilft  ü  u.  ntisele  (16I.
nd  Wilda's  Bemerkungen  abe  s  n  der  Einleitung  zu
ben  Strafrechte  der  Germanen  (184  find  Si  nmer  bechchtan.  wirth.  #ee  tin  r
eise  ndften  Verichtlgunen  F  Neuerm  erschien,  als  Manuftript  gedruckt,  ein
Gaundrids  af  den  norfke  Nattbistortt  von  Brandt  (Christiania  Wer  8  deffen  er
dir  -  febr  ü  berßcct  lich  behandelt,  pee  defselben  Verfaffers  Foreläsninger
#er  den  norske  Retshistorie,  Bd.  I.  (e  ,  1880,  S.  .  1—64;  utert  eine  Menge  eingelner
ug  geden  allgemein  Aosichlche  Fr  wie  zumal  2  hdier  Den  os  irkes
in  der  Katholicismen  (Christian  —49)  2  ien  P.  A.  Munch.  „Dei
Lorste  8*  Historie“  (Chriftionia  lliemi1  6  Bde.  in  4  Theln  Vund  „Union#elisten=¶v6
  de.,  erwünschten  Aufschluß.  Uebe  Sverrir'.  Porcsd=  Christenrecht
habe  ich  #euer,  in  Barts  4  ersnsonisch  Ekne  Bd.  1  S.  37—76  und  wieder  in
atinen  Studien  über  bai  k  Christenrecht  t  unig  #i  (München  erhh  Eese
D  n,  und  eine  Alheniungs  von  mir  über  die  ntstehungszeit  der  älteren  Solathlo
in  im  Ja  hre  1##.  eine  solche  über  die  bntsebungsge  der  älteren  Frostu  zuchingslog  b-#
bte  1875,  in  den  Denkschriften  der  kal.  Bayer.  Akademie  der  Wtssenschaften,  I.
und  XIl.  erschienen.  Val.  ½3  etinen  -  Gula  mies  in  der  Allgemeinen
o  der  Wissenschaften  und  Künste,  Bd.  1—4  (1878),  und  meine  Udfigt
oder  de  norbdgermanistke  Neteluber  Historie  .  18784.  Ueber  K.  Magnus  Lagaböter..
  tg  dung  vgl.  Gustav  Storm,  Om  Haan  werrsste  re  Oversä  Keller  a  Megnsen
tag#böter'#s  Love,  in  den  Verhandlungen  der  wißzenschaftlichen  Gesellichelt  on  Chriftiania,
I8#9.  Siehe  endlich  L.  M.  B.  Aubert,  En  Udfigt  over  de  FFnorsie  V  Loves  Historie,  Kopenbagen
  1875.  Utber  die  Geschichte  zunal  des  heepute  K.  E#risttans  V.  giebt  eine  Axbeit
Aubert's,  norste  Privatrets  almindelige  Del.  I.  Asdelning,  Om  de  norske  Retsblder
  i,  4  aus  ungedruckten  Quellen  völlig  neue  Ausschlüsse.

 

II.  Die  Geschichte  der  Isländischen  Rechtsgnellen.

A.  Die  Zeit  des  Freistaats.

&amp;amp;  1.  Gang  der  Rechtsbildung  auf  Island.  Von  Norwegen  aus
am  Schlusse  des  9.  Jahrhunderts  bevölkert,  bildete  Island  bis  zur  Mitte  des
13.  Jahrhunderts  einen  selbständigen  Freistaat.  Um  das  Jahr  930  traten  die
dnptlinge  der  verschiedenen,  bis  dahin  selbstãndigen  Verbände  zu  einem  Gesammtügate
  zusammen;  ein  Landrecht  wurde  in  ihrem  Auftrage  durch  Ulßjöt  nach  dem

Muster  der  Norwegischen  Gulsthingslög  entworsen,  welches  nach  seinem  Verfasser
den  Namen  der  Ultjötslög  trug;  eine  Landsgemeinde  (Althingi)  wurde  eingesetzt,
welche  alljãhrlich  an  einem  bestimmten  Orte  zusammentreten  sollte,  und  das  Amt
bes  Gesetzsprechers  (Lögsogumadr)  eingeführt,  dessen  Träger  durch  regelmäßige  Rechts-
        <pb n="327" />
        332  Die  geschtchtltchen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsen##otcklung  rc.

vorträge  an  dieser  Landsgemeinde  für  die  Ueberlieferung  des  Rechts  sorgen,  den
Vorfitz  in  der  gesetzgebenden  Versammlung  (Logrdtta)  führen,  und  überdies  auf  Verlangen
  Jedermann  über  schwierige  Rechts'ragen  Auskunft  geben  sollte.  Wir  erfahren
von  einer  Reihe  von  Einzelngesetzen,  welche  in  der  nächstfolgenden  Zeit  erlassen
wurden,  von  denen  die  bedeutsamsten  das  Gesetz  über  die  Ordnung  der  Bezirkéversaffung
  (965),  die  Annahme  des  Christenthums  (1000),  die  Einführung  des
fünften  Gerichts  (1004),  die  Abschaffung  des  Zweikampfs  (1006),  die  Stiftung  des
Bisthumes  Stalholt  (um  10902),  die  Einführung  der  Zehntlast  (1097)  und  die
Stistung  des  Bisthumes  Holar  lum  1105)  waren.  In  den  Jahren  1117—18
kam  es  sodann  zu  einer  zweiten  Kodifikation,  die,  wie  es  scheint,  nur  in  einer
offiziellen  Redaktion  der  Rechtsvorträge  des  Gesetzsprechers  bestand,  und  nach  dem
Häuptlinge,  unter  dessen  Aufsicht  sie  erfolgte,  den  Namen  der  Haflidaskr  erhielt.
Wenig  später  (zwischen  1122  und  1133)  erfolgte  auf  Betrieb  der  beiden  Landesbischöse
  und  mit  Genehmigung  des  Erzbischofs  von  Lund  die  Auszeichnung  des
Christenrechts,  und  weiterhin  schloß  sich  wieder  eine  Reihe  einzelner  Gesetze  an,  deren
keines  doch  besondere  Bedeutsamkeit  zeigt;  um  so  erheblicher  ist  dagegen,  daß  die
Insel,  welche  anfangs  zum  Erzbisthume  Hamburg  und  seit  1108  zum  Erzbisthume
Lund  gehört  hatte,  im  Jahre  1152  zur  Provinz  des  neu  errichteten  erzbischöflichen
Stuhles  zu  Drontheim  (Nidarés)  geschlagen  wurde.  Theils  diese  kirchliche  Unterwerfung
  unter  Norwegen,  theils  aber,  und  hauptsächlich  inmere  Zwistigkeiten  unter
den  Isländischen  Häuptlingen  (godar),  welche  dem  Norwegischen  Könige  Gelegenheit
zur  Einmischung  in  die  Angelegenheiten  der  Insel  gaben,  führten  endlich  zu  deren
Unterwerfung  unter  diesen,  welche  im  Jahre  1262  für  das  Nordland  und  den
größeren  Theil  des  Südlandes,  dann  auch  für  das  Westland,  im  Jahre  1263  für
den  Ueberrest  des  Südlandes,  endlich  im  Jahre  1264  für  das  Ostland  erfolgte.

Die  gesetzgebende  Gewalt  war  während  der  ganzen  Dauer  der  Republik  in  der
Hand  der  Lögrètta,  welche  alljährlich  am  Alldinge  zusammentrat,  und  in  welcher
neben  dem  Gefetziprecher  und  den  Bischöfen  die  39  Godar  entscheidende  Stipme
hatten.  Außerdem  kamen  Willküren  der  einzelnen  Dingverbände  und  Herrschaft
(godord),  ja  sogar  der  Gemeinden  (hreppar)  vor,  dagegen  im  Wesentlichen  *
gesonderte  geistliche  Gesetzgebung,  wenn  auch  den  Ergbischöfen  und  Bischöfen  eine
gewisse  Mitwirkung  bei  der  kirchenrechtlichen  Legislation,  und  ihren  Erlafsen  eine
gewisse  Auktorität  unversagt  blieb.  Größere  Bedeutung  kam  den  Rechtsvorträgen
des  Gesetzsprechers  zu,  welcher  alljährlich  am  ersten  Freitage  der  Dingzeit  die  Dingordnung,
  und  außerdem  an  den  3.  Alldingen,  die  in  seine  dreijährige  Amtsperiode
fielen,  in  selbstgewählter  Ordnung  alle  anderen  Theile  des  Landrechtes  zu  behandeln
hatte;  die  Autorität  dieser  Vorträge  war  um  so  größer,  als  dieselben  im  Beisein
der  gesetgebenden  Versammlung,  und  somit  gewissermaßen  mit  ihrer  Sanktion  gehalten
  wurden.  Außerdem  übte  der  Gesetzsprecher  durch  seine  Rechtsgutachten  auf
die  Praxis  einen  erheblichen  Einfluß  aus,  und  auch  von  einer  nicht  offiziellen
Jurisprudenz  finden  sich  unverkennbare  Spuren,  welche  zumal  durch  Anlegung  von
Formelbüchern  und  durch  Sammlung  und  Glossirung  der  Rechtssatzungen  selbst  für
die  Ueberlieferung  und  Fortbildung  des  Rechts  wirkte.  Seit  dem  Ende  des  12.  Jahrhunderts
  suchte  auch  der  Isländische  Episkopat,  durch  den  Norwegischen  Metropoliten
bestimmt,  die  kirchliche  Gesetzgebung  vom  Staate  zu  emanzipiren;  jedoch  blieb  sein
Bestreben  zunächst  ohne  allen  nachhaltigen  Erfolg.

5  2.  Die  sogenannte  Graugans.  Unter  dem  Namen  der  Grägss,
d.  h.  der  grauen  Gans,  pflegt  man  gewisse  umfangreiche  Aufzeichnungen  über  das
Recht  des  Isländischen  Freistaats  zusammenzusassen,  welche,  im  Einzelnen  sehr  verschieden
  gestaltet,  in  einer  Reihe  verschiedener  Handschriften  aufbewahrt  find.  Die
beiden  vollstündigsten  Handschriften  find  einerseits  der  Codex  regius  (Konungsbök),
andererseits  der  Cocer  Arnamagndanus  (Stadarhölsbek),  welche  beide  ihren  Stoff
in  eine  Reihe  größerer  Abschnitte  (thättir,  seltner  ballkkar)  zerlegt  zeigen,  doch  so,
        <pb n="328" />
        5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermaniichen  Nechtsauellen.  338

daß  in  der  ersteren  Handschrift  zwischen  diefen  Abschnitten  noch  mancherlei  zerstreutes
Material  steht.  Zum  größeren  Theile  find  dabei  die  Abschnitte  beiden  Handschristen
gemein,  so  das  Christeureicht  (Kristinna  laga  thättr),  und  Zehntrecht  (Tlundarlög),
Strafrecht  (Vigsleödi),  Erbrecht  (Erfdatal),  Armenrecht  (Omagabalkr),  Eherecht
(Festathättr),  Hrundgüöteraccht  (Landabrigdatháttr),  sammt  dem  Strandrecht  (Rekathattr);
  zum  Theil  hat  der  Cod.  Arnam.  aber  auch  Stücke  zu  einem  Ganzen  vereinigt,
  welche  im  Cod.  reg.  getrennt  und  unter  besonderen  Ueberschriften  stehen,  wie
denn  z.  B.  dessen  Vertragsrecht  (Kaupabalkr)  wesentlich  aus  seche  hier  gerstreut
ütenn  Stücken  (Um  ffrleigur,  Um  hrossreidir,  Um  breppaskil,  Fardagathéttr,
i  sättir  manna,  Um  reizlur)  zusammengefetzt  ist.  Einige  im  Cod.  reg.  enthaltene
Abschnitte  fehlen  aber  auch  dem  Cod.  Arnam.  ganz,  wie  die  Dingordnung  (Tiung-#Kapathättr),
  der  Abschnitt  vom  Gesetzsprecher  (Lögsögamannsthätir)  und  der  gesetzgebenden
  Versammlung  (Lögrettuthättr),  die  Wergeldstafel  (Baugatal)  u.  dgl.  m.;
die  Reihenfolge  serner,  in  welcher  die  verschiedenen  Abschnitte  sich  solgen,  dann  die
Ordnung  der  Materien  innerhalb  jedes  einzelnen  Abschnittes,  ist  in  beiden  Handschriftrn
  eine  ganz  verschiedene  und  auch  die  Art  und  Weise,  wie  neuere  Satzungen
bier  und  dort  berücksichtigt  werden,  ist  vielfach  eine  völlig  ungleiche.  Neben  diesen
briden  Haupthandschriften  stehen  sodann  noch  nicht  wenige  andere,  welche  nur  einzelne
  Abschnitte,  zumal  die  kirchenrechtlichen,  enthalten,  oder  Membranfragmente,  von
denen  sich  nicht  bestimmen  läßt,  ob  sie  nicht  etwa  umfassenderen  Aufzeichnungen  angehörten;
  auch  bei  ihnen  zeigt  sich  aber  dieselbe  Verschiedenheit  der  Behandlung  des
überlisferten  Stoffes.  Man  darf  sich  hiernach  dem  Schluffe  nicht  entziehen,  daß
unsere  Handschriften  nicht  etwa  blos  verschiedene  Rezenfionen  eines  und  desselben
Kechtsbuches,  sondern  daß  sie  völlig  verschiedene  Kompilationen  seien,  welche  nur
gößtentheils  aus  denselben  Quellen  geschöpft,  und  dadurch  eine  gewisse  Gleichartigkeit
  gewonnen  haben.  Diese  Quellen  sind  aber  theils  Gesetze,  theils  Rechtsvorträge
don  Gesetzsprechern,  deren  mehrere  namentlich  genannt  werden,  theils  Privatarbeiten
und  zumal  Formelfammlungen;  aus  ein  paar  verrinzelten  Anhaltspunkten  läßt  sich
dabei  feststellen,  daß  die  Kompilation  des  Cod.  reg.  in  den  Jahren  1258—62,  die
des  Cod.  Arnam.  aber  in  den  Jahren  1262—71  entstanden  sein  muß,  während
beide  uns  nicht  im  Originale,  sondern  in  wenig  späteren  Abschriften  vorliegen.  Der
Kame  der  Grügäs  aber  kam  für  diese,  überhaupt  nicht  unter  einem  gemeinfamen
Kamen  zusammengefaßten  Rechtsbücher  erst  am  Anfang  des  17.  Jahrhunderts,
und  nur  durch  einen  Irrthum  auf.  Man  hatte  sich  im  15.  und  16.  Jahrhundert
auf  JIsland  gewöhnt,  sich  als  einen  Theil  von  Norwegen  zu  sühlen,  und  demnach
auch  wie  in  Norwegen  „des  heiligen  Olaf's  Gesetz“  als  Palladium  alles  Laudesrechts
anzusehen  begonnen.  Man  hatte  ferner  die  oben  erwähnte  Nachricht,  daß  K.  Magnus
gdi,  des  heil.  Olas's  Sohn,  ein  Gesetz  unter  dem  Namen  der  Gragas  erlassen  habe,
heranziehen  zu  sollen  geglaubt,  und  dieselbe  sich  dahin  zurechtgelegt,  daß  dieses  Gek#zbuch
  eben  nur  die  Legislation  des  heiligen  Königs  enthalten,  und  daß  es  auf
Island  wie  in  Norwegen  gegolten  habe.  Als  man  nun  bei  dem  Wiedererwachen
des  Studiums  der  alten  Literatur  auf  der  Insel  die  alten  Rechtsauszeichnungen  entdeckte,
  von  denen  der  erste  Blick  zeigte,  daß  sie  hinter  der  Jönsbek  nicht  nur,  sondern
auch  hinter  der  Jarnslda  zurückliegen  mußten,  glaubte  man  in  ihnen  das  Gesetzbuch
des  heil.  Olaf's  zu  besitzen,  und  nannte  sie  eben  darum,  erst  schüchtern  und  zweiselnd,
dann  aber  mit  voller  Zuwversicht  Grágas;  heutzutage  aber,  da  die  Unabhängigkeit
der  Nechtsentwicklung  im  Isländischen  Freistaate  von  Norwegen  längst  sestgestellt  ist.
da  jener  irrthümlich  aufgekommene  Name  nicht  benutzt  werden  wollen,  um  die  an-Abliche
  Einheit  der  verschiedenen  ganz  oder  theilweise  erhaltenen  Nechtsaufzeichnungen
-e  stützen.  —  Wrr  befitzen  aber  eine  Ausgabe  der  kirchenrechtlichen  Stücke  der  älteren
Aufzeichnungen  von  Grimr  Jonsson  Thorkelin,  unter  dem  Titel:  Jus  ecciedsticum
  vetus,  sive  Tborlaco-Ketillianum,  constitutum  an.  Chr.  1123  (Kopenh.
und  Leipzig  1776,  in  8°).  Ferner  eine  von  Thordr  Sveinbjörnsson  im  Auftrage
        <pb n="329" />
        334  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Rechtsentwicklung  it.

der  Arnamagnäanischen  Kommission  besorgte  Ausgabe,  welche  sich  auf  alle
Theile  des  Rechts  mit  Ausnahme  des  Kirchenrechts  erstreckt,  aber  in  sehr  willkür
licher  Weise  aus  den  beiden  oben  genannten  Haupthandschriften  ihren  Text  zusammengesetzt
  hat  (Kopenh.  1829,  2  Bde.  in  4°0).  Endlich  einen  vollständigen  Abdruck
des  Codex  regius  durch  Vilhjalmr  Finsen,  welchem  anhangsweise  auch  der
Abdruck  einiger  kleinen  Haudschristen-Fragmente  beigegeben  ist  (1852—70,  2  Bde.
in  80),  sowie  eine  Ausgabe  des  Coder  Arnamagnaennus  durch  denfelben  (1879,  in
8°),  welchen  beiden  Ausgaben  noch  die  der  Nebenhandschriften  folgen  soll.  Einzelne
kleinere  Stücke  der  Aufzeichnungen  find  auch  sonst  noch  gelegentlich  edirt  worden.
und  muß  von  ihnen  der  vollständige  Abdruck  sämmtlicher  vom  Zehntrechte  erhaltener
Membranen  erwähnt  werden,  welchen  Jon  Sigurdsson  im  Diplomatarium  lslandicum,
I.  S.  70—162  besorgt  hat  (Kopenh.  1857).  In  eben  diesem  Diplomatare  findet
man  auch  die  päpstlichen,  erzbischöflichen  und  bischöflichen  Erlasse  aus  der  freistaatlichen
  Zeit,  und  erwähne  ich  unter  den  letzteren  ein  Pönitentialbuch  B.  Thorlal#s
(ebenda,  S.  273—74),  welches  allerdings  B.  Finnr  Jonsson  in  seiner  Historia
ecclesiastica  Islandiae  schon  zuvor  edirt  hatte.

B.  Die  Zeit  der  Königsherrschaft.

§*  3.  Die  Norwegischen  Gesetzbücher.  Die  Uebereinkunft,  durch  welche
sich  im  Jahre  1262  die  Nordländer  und  der  größere  Theil  der  Südländer  dem
Norwegischen  König  unterwarfen,  ist  uns  erhalten  (Diplom.  lsland.  I.  S.  619—55),
wogegen  ein  paar  weitere  Dokumente,  welche  man  neuerdings  auf  die  Unterwerfungen
der  Jahre  1263  und  1264  beziehen  wollte  (ebenda,  S.  628—34),  in  Wahrheit
auf  die  im  Jahre  1302  geleistete  Huldigung  sich  zu  beziehen  scheinen.  In  §  2
jenes  Unterwerfsungsvertrages  war  den  Isländern  ausdrücklich  der  Fortgenuß  ihres
einheimischen  Rechts  zugesichert  worden;  dennoch  aber  wußte  K.  Magnos  lagabötir
schon  in  den  Jahren  1271—73  die  Annahme  seiner  Järnsida  und  K.  Eirikr  Magnasson
  in  den  Jahren  1280—81  die  Annahme  der  Jônsbek  durchzusetzen,  und  beide
Gesetzbücher  sind  wefentlich  auf  Norwegischer  Grundlage  erwachsen.  Beide  Gesetzbücher
  wurden  des  Zusammenhanges  wegen  schon  oben  gelegentlich  der  Legislation
des  K.  Magnus  besprochen;  hier  kommt  somit  lediglich  nachzutragen,  daß  die
Jarnsida  im  Austrage  der  Arnamagnäanischen  Kommission  von  Thordr  Sveinbjörnsson
  (Kopenh.  1847,  in  4%)  und  außerdem  als  Hakonarbok  in  Norges  gamle
love,  1.  S.  259—300  herausgegeben  wurde,  wogegen  von  der  Jönsbol  Ausgaben
aus  den  Jahren  1578,  1580,  1582,  1707,  1709,  alle  in  8°  und  zu  Hôlar  gedruckt,
  dann  eine  solche  von  1858  (Akureyri,  in  80°)  vorliegen:  ob  eine  Ausgabe
von  Holar  oder  Nopufel!  aus  dem  Jahre  1576,  welche  mehrfach  angeführt  wird,
wirklich  existire,  muß  ich  nach  einer  freundlichen  Mittheilung  Jon  Sigurdsson's  stark
bezweijeln.  Auch  B.  Arni's  Christenrecht  ist  früher  schon  besprochen  worden,
welches  von  Grimr  Jonsson  Thorkelin  als:  Jus  ecclesiasticum  novum  sive  Arnseanum
  im  Jahre  1777  herausgegeben  wurde  (Kopenh.,  in  8°0);  auch  seine  Geltung
wurde  ÜUbrigens  von  der  Staatsgewalt  sofort  beanstandet,  und  zumal  nach  dem  Tode
des  K.  Magnus  wurde  auf  Island  wie  in  Norwegen  die  Rückkehr  zum  „alten“
Christenrechte  geboten.  Zweifelhaft  erscheint,  ob  eine  Verordnung  vom  19.  Oktober
1354,  welche  die  Beobachtung  des  im  Südlande  geltenden  Christenrechts  auf  dic
ganze  Insel  erstreckt,  sich  auf  das  neuere  Christenrecht  beziehe;  sicher  ist  aber  jedenjalls,
  daß  sich  thatsächlich  dieses  aus  Island  in  Krast  behauptete.  Eine  Reihe
späterer  Verordnungen  und  Alldingsbeschlüsse  bildete  das  Isländische  Recht  aus  der
durch  die  Jônabok  gelegten  Grundlage  weiter,  während  erzbischöfliche  und  bischöfliche
  Erlasse,  sowie  die  Beschlüsse  von  Provinzial-  und  Dibzefansynoden  die  gleiche
Auigabe  dem  neueren  Ghristenrechte  gegenüber  erfüllten,  und  find  die  Verordnungen
vom  15.  Juli  1294,  2.  Mai  1297,  23.  Jumi  1305  und  14.  Juni  1314  unter
        <pb n="330" />
        5.  Ueberblic  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Nechissznellen.  335

jenen  die  wichtigsten;  von  durchgreisender  Bedeutung  sind  indessen  alle  diese  Erlasse
  nicht.

8  4.  Die  Dänische  Herrschaft.  Mit  Norwegen  trat  Island  in  die
Union  mit  Dänemark;  in  der  Geschichte  seiner  Rechtsquellen  aber  bezeichnet  diese
tQhatfache  keinen  Abschnitt.  Nach  wie  vor  sind  nur  einzelne  Verordnungen  und  Alldingsbeschlüsse
  über  das  weltliche  Recht  zu  verzeichnen,  und  auch  auf  kirchenrrchtlichem
  Gebiete  ist  es  erst  die  Reiormation,  welche  durchgreifende  Neuerungen  bringt;
doch  macht  sich  materiell  allmählich  das  Bestreben  geltend,  die  Isländischen  Rechtszustände
  den  Norwegischen  und  Dänischen  mehr  anzunähern,  und  die  Gesetzgebung
selbst  ermächtigte  die  Praxis,  in  dieser  Richtung  noch  weiter  vorzugehen.  Während
die  Dönische  Kirchenordinanz  von  1537,  die  Ordinanz  über  Ehefachen  von  1582,
dir  Norwegische  Kirchenordinanz  von  1607  auch  für  Island  mit  Gecsetzeskraft  bekleidet
  wurden,  bestimmte  eine  Verordnung  vom  20.  März  1563  geradezu,  daß  in
allen  Sachen,  welche  das  Isländische  Recht  nicht  regle,  nach  dem  Kolding''shen
Tezesse  vom  13.  Dezember  1558  zu  verfahren  sei;  seitdem  vollends  Dänemark  die
absolute  Königsherrschaft  proklamirt  hatte  und  sosort  deren  Ausdehnung  auch  auf
Rland  als  selbstverstandlich  betrachtet  wurde,  seitdem  serner  die  Besetzung  aller
Aemter  auf  der  Insel  mit  Juristen  aufkam,  welche  in  Kopenhagen  gebildet  worden
waren,  kannte  man  in  dieser  Richtung  keine  Schranken  mehr.  Doch  kam  es  zu
kriner  umfassenden  Kodifikation  mehr  für  Island.  Das  Projekt,  auf  Grund  des
Torwegischen  Gesetzbuches  Ehristian's  V.  ein  solches  für  die  Insel  auszuarbeiten,  kam
nicht  zur  Ausführung,  obwol  schon  am  14.  April  1688,  also  gleichzeitig  mit  dessen
Loblikation  für  Norwegen,  eine  desfallsige  Weisung  an  deren  Lögmänner  ergangen
war;  die  Erneucrung  des  Auftrages  im  Jahre  1719,  dann  die  Wiederaufnahme
des  Proiektes.  in  den  Jahren  1760,  17983  und  1800  blieben  gleichfalls  ohne  Er-#olg,
  und  auch  neuere  Anläuse  führten  zu  Nichts.  Dagegen  wurde  allerdings  schon
durch  zwei  Reskripte  vom  2.  Mai  1732  und  19.  Februar  1734  für  den  Prozeß.

dann  für  einen  großen  Theil  des  Strafrechts  das  Norwegische  Recht  für  einstweilen

anwendbar  erklärt  und  durch  eine  lange  Reihe  von  Gesetzen  und  Verordnungen  bis
in  die  neueste  Zeit  herab  für  einzelne  Theile  des  Rechts  die  alte  Grundlage  deseelben
  ausgegeben,  so  daß  die  Jonsbok  und  das  Christenrrcht  B.  Arni's  wenn  zwar
lormell  noch  immer  die  geltenden  Gesetzbücher,  doch  materiell  ganz  und  gar  nicht
mehr  füür  den  größeren  Theil  des  Isländischen  Rechts  die  maßgebenden  Quellen
sind.  Man  findet  übrigens  die  einzelnen  Gesetze,  für  die  ältere  Zeit  allerdings  nicht
vollständig,  in  der  don  Jon  Sigurdeson  und  Oddgeirr  Stephensen  herauegegebenen
  „Lovsamling  for  Island",  derrn  bisher  erschienene  17  Bde.  (Kopenh.
1853—77,  in  8°)  bis  zum  Ende  des  Jahres  1859  herabreichen;  für  die  ältere
zeit  ist  daneben  noch  Magnus  Ketilsson's  Sammlung  „Forordninger  og  aabne
Breve,  som  til  Island  ere  udgivne  af  de  hoist-priselige  Konger  af  den  Olden--dorgiske
  Stamwe“  (Dd.  I.  u.  II.  Hrappsey,  1776  und  1778;  Bd.  III.  Kopenh.
1787,  in  1°0),  dann  was  das  Kirchenrecht  betrifft,  Fln  Jôönsson's  Historfe
erclesiastica  Islandiae  (Kopenh.  1772—78,  4  Bde.  in  4°  zu  vergleichen.

Literatur.  Ueber  die  Geschichte  der  #alsouchn  Trchtsauellen  Kbat  berrits  Detharding

  in  einer  „Abhandlung  von  den  Isländischen  Gesetzen“  (Hamb  Hs  dann  Jon
Eiriksson,  bei  0%  berg,  S.  Ses  -8  *l  6  Kongslew,  I.  -*  —  ,  gehandelt
treuer,an0694—106,nnichonaet  Abhaadl  ung  von  den  in  Fch

fr.  Brandt  (1853  und  1880),  P.  A.  Munch  und  N.  Keyser  eter  t
n“zi  gewidmet;  Magnu#s  Sleteerner  1  4  eine  Commentatio
2  uae  jun  lalandicu  in  hodiernum  „eiert  (Kopenhagen  1819),  welche,  wenn  auch
Schen  Zwecken  gewiduntt,  doch  nebenbei  auch  viel  geschichtliches  Material  ent-—
  ülber  die  sog.  Grgs  hat  sich  gelegentlich  der  Arnama  acenischen  Autgabe
Sige  eine  EWv-  El  an  welcher  zumal  Joh.  Fr.  e#  leaft.  Balddin
kisaroson,  Hom  und  Pardessus  sich  betheiligten,  auf  welche  später
####  Vilhjalmr  Henn  lelt  Wm  zurückgrissen;  ich  verweise  a  "  eln  aussöhulche  .

land  zPr½  Hnaten  Jal  en  1n80  dann  J.  ilnn
        <pb n="331" />
        336  Die  geschignicgen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

handlung  über  die  4#zt#l  in  Bd.  77  der  allgemeinen  Encyklopädie  der  Wissenschaften  und
Künfte,  Sekt.  1,  wofeihs  d,n  auch  Lenaut.  Nachwesse  der  erdsaln  Aeratur  ur  foadtt  und

auf  einen  Aussah  14  Einiger  sländischer  N  ania,
1—17,  gluet  D  use  ur  Suen  Om  de  kirnshe  4%zW  ivn
188,  n  meine  Gegenbemerkungen  in  Bd.  der  Germania  (1880)  *  Be-6

  lich  der  Järnelda  ist  E  auf  die  v.  3.  u  verweisen,  welche  Thordr  -
Wrasse  seiner  Ausgabe  derselben  —  Sre  wlche  aber  durch  %  Sigurdison
in  n  utal  og  Lögman  adgu  I  Muth-I
S.  37—89  und  Hurchm  #bent  u  ber  die
eis  Auchuh  wurde.  Ueber  die  iE  Srfler“  Jälands  in  der  späteren  Zeit
ich  mich  einläßlicher  ausgesprochen  in  einer  W’  des  „I#1  Klkjurje##“  von
ietursson,  eld  1½  Bd.  VII.  der  Krit  erteljahrsschuift.  Ischien  162—74;
W.  Voauch  meine  Uofgt,  S.  —112.

III.  Die  Geschichte  der  Ichwedischen  Rechtsanellen.

A.  Die  Zeit  der  Provinzialrechte.

1.  Gang  der  Rechtsbildung.  Die  Silspitze  des  heutigen  Schwedens,
die  Landschaften  Schonen,  Halland  und  Blekingen  umfassend,  war  ursprünglich
Dänisches  Gebiet,  und  kam  nach  mehrsach  wechselnden  Geschicken  erst  durch  den
Roeskilder  Frieden  von  1658  in  den  bleibenden  Besitz  Schwedens.  Im  Südwesten
gehörte  Ranriki,  das  spätere  Bohus-Län,  zu  Norwegen  und  im  Nordwesten  war
Jämptaland  und  Herjedalen  ebenfalls  die  längste  Zeit  in  Norwegischem  Besitze,  bis
die  Friedensschlüsse  von  Brömsebro  (1645)  und  Noeskild  (1658)  auch  nach  diesen
Seiten  hin  das  Schwedische  Reich  erweiterten.  Alle  diese  Landschaften  gehören  demnach
  zunächst  der  Dänischen  und  Norwegischen,  nicht  aber  der  Schwedischen  Rechtsgeschichte
  an.  Das  ursprüngliche  Schwedenreich  (Svlarlki)  war  aber  selbst  wieder
von  zwei  verschiedenen  Stämmen  bewohnt,  von  den  Schweden  (Sylar)  im  Norden,
und  von  den  Göten  (Gantar)  im  Süden:  beide  Stammgebiete  theilten  sich  dabei
in  eine  Anzahl  von  Landschaften,  welche  je  ihr  eigenes  Recht  und  ihre  eigene  Verfassung
  hatten.  Zum  Götenlande  gehörte  Westergötland  und  Oestergötland,  Smaaland,
  Wärmland  und  Oeland,  dann  weiterhin  auch  die  Insel  Gotland,  welche
freilich  längere  Zeit  hindurch  eine  ziemlich  unabhängige  Stellung  behauptete,  wodurch
  auch  deren  Recht  ein  sehr  eigenthümliches  Gepräge  angenommen  hat;  zum
Schwedenlande  aber  rechnete  man  Upland,  Westmannaland  und  Säödermannaland,
Närike  und  Helfingland,  woran  sich  dann  noch  Oesterland  anschloß,  d.  h.  Finnland,
sobald  und  soweit  solches  unter  Schwedische  Herrschast  kam.  Doch  ist  die  Eintheilung
  keine  völlig  konstante,  und  Überdies  sind  nicht  von  allen  soeben  ausgezählten
Landschaften  eigene  Provinzialrechte  erhalten;  von  manchen  unter  ihnen  wissen
wir  freilich,  daß  solche  früher  vorhanden  waren,  wie  zumal  von  Närike  (1330)
und  Wärmland  (1444).  Nachdem  längst  die  Reichseinheit  hergestellt  war,  betrachtete
  doch  noch  jede  Landschaft  den  Angehörigen  einer  andern  als  Ausländer
(utlänsker),  wenn  sie  ihn  auch  immerhin  noch  besser  als  den  Reichefremden  (utrikisman)
  behandelte;  jede  hatte  ihre  eigene  Landsgemeinde  und  ihren  eigenen  Lagmann;
  jede  huldigte  bei  einem  Thronwechsel  besonders  dem  neuen  Könige.  Hinsichtlich
  des  Ganges  der  Rechtsbildung  innerhalb  jeder  einzelnen  Landschaft  müssen
aber  zwei  verschledene  Faktoren  unterschieden  werden,  nämlich  die  Gesetzgebung  und
der  Rechtsvortrag  des  Lagmannes.  Die  ersterr  ist  in  Schweden  ganz  wie  in  Norwegen
  in  die  Hand  des  Königs  und  der  einzelnen  Landsgemeinden  gelegt,  oder
vielmehr  streng  genommen  in  die  alleinige  Hand  der  letzteren,  denn  es  galt  als  ein
alter  Rechtssatz,  daß  die  Könige  sich  in  allen  Dingen  der  Entscheidung  der  Bauern
zu  unterwersen  hätten,  und  noch  zu  Anfang  des  14.  Jahrhunderts  konnte  ein  vom
Könige  vorgelegter  Gesetzentwurf  nur  dann  und  nur  insoweit  zu  rechtlicher  Geltung
        <pb n="332" />
        5.  Ueberdlick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtéquellen.  337

kommen,  wenn  und  insoweit  er  von  der  betreffenden  Landesgemeinde  angenommen
wurde.  Aber  die  Gesetzgebung  scheint  zunächst  wenig  wirksam  gewesen  zu  sein;
es  ist  etwas  Ausnahmsweises,  wenn  dem  Birgir  Jarl,  welcher  in  den  Jahren
1250—66  die  Reichsregierung  führte,  eingreisende  Veränderungen  im  Erbhrechte  und
Strafrechte,  dann  die  Abschaffung  der  Gottesurtheile  nachgerühmt  werden  (Gamia

i  V.  456—73,  und  525—29;  Oe.  G.  L.  Edss.  17),  oder  wenn  dessen
Sohn  K.  Magnus  Ladulaas  durch  ein  Gesetz  über  „des  Königseides  Bruch“
in  letzterer  Beziehung  noch  weiter  ging  (1285),  und  wenn  in  einzelnen  Fällen  auf
legislativem  Wege  scheinbar  ungleich  umfangreichere  Produkte  zu  Tage  gefördert
werden,  so  zeigt  doch  genauere  Betrachtung,  daß  solche  nur  formell,  nicht  materiell
auf  jenen  Faktor  der  Rechtserzeugung  zurückzuführrn  sind.  Um  so  entscheidender
i  dagegen  die  Wirksamkeit  der  Lagmänner  für  die  Weiterbildung  des  Rechts.  Der
Jeländische  Gesetzsprecher  Snorri  Sturluson,  welcher  im  Jahrr  1219  Schweden  besuchte,
  schildert  diese  sehr  anschaulich,  indem  er  einerseits  den  mächtigen  politischen
Einfluß  dieser  Beamten  als  der  Wortführer  des  Baue#nstandes  betont,  und  anderer-#tits
  gerndezu  ausspricht,  daß  als  Landrecht  gegolten  habe,  was  sie  als  solches  vormugen.
  Ein  Schreiben  serner,  welches  P.  Innocenz  III.  unterm  10.  März  1206
an  die  Bischöse  Schwedens  erließ,  gedenkt  der  Verpflichtung,  alljährlich  dem  Volke
Jegem  consuetudinis“  vorzutragen,  und  ein  uns  erhaltenes  Verzeichniß  der  Lagmänner
  Westergötlands  zeigt,  daß  dem  Rechtevortrage  (lagsaga)  des  einzelnen  Lagmannes
  ein  sehr  hoher  Einfluß  auf  die  Gestaltung  des  Rechts  beigemessen  wurde,
sa  daß  man  die  ältesten  Lagmänner  im  grauen  Heidenthume  geradczu  als  die  Erfinder
  und  Schöpfer  des  Landrechtes  betrachtete.  Legielative  Bedeutung  kam  natürlich
ihrn  Vorträgen  in  Schweden  so  wenig  zu  als  auf  Island;  aber  als  vollglitige
Zeugaisse  über  das  geltende  Recht  wurden  sie  angesehen  und  zumal  das  in  der
älteren  Zeit  so  sehr  überwiegende  Gewohnheitsrecht  gewann  in  ihnen  und  durch  fie
uet  bestimmte  Gestalt.  Da  der  Rechtsvortrag,  ähnlich  wie  auf  Island,  über
mehrere  Jahre  sich  vertheilte,  ergab  sich  ganz  von  selbst  eine  Gliederung  desselben
verschiedene  Abschnitte,  deren  jeder  ein  Ganzes  für  sich  bildete;  als  man  anfing
das  geltende  Recht  aufzuzeichnen,  waren  es  selbstverständlich  zunächst  diese  einzelnen
Abichnitte,  welche  als  solche  niedergeschrieben  wurden,  wie  denn  z.  B.  für  das
Upländische  Recht  „Wigers  Flokkar“,  d.  h.  einzelne  Stücke,  welche  des  alten  Lagmames
  Wiger  spa  Namen  trugen,  als  die  ältesten  vorhandenen  Aufzeichnungen
genannt  werden.  Später  freilich  vereinigte  man  die  verschiedenen  Abschnitte  zu
einem  Ganzen;  aber  auch  dabei  behielt  man  die  Form  des  mündlichen  Vortrages
bei,  ud  gab  jedem  einzelnen  Abschnitte  noch  seine  befondere  Eingangs=  und  Schlußformel,
  welche  an  dessen  frühere  Selbständigkeit  erinnerten.  Manches  unserer  Prounzialrchte
  bezeichnet  sich  selber  als  Lagsaga,  sei  es  nun  daß  dasselbe  wirklich  ein
don  einem  Lagmanne  ausgezeichneter  Rechtsvortrag,  oder  daß  es  nur  eine  Privatarizeichnung
  ist,  für  welche  nur  die  überlieferte  Form  eines  folchen  beibehalten
wurde;  hinterher  kommt  es  auch  wol  vor,  daß  durch  gemeinsames  Zusammenwirken
der  Lagmänner,  der  Landsgemeinde  und  des  Königs  eine  Nevisionsarbeit  vorgervommen
  wird,  die  dann  sormell  den  legislativen  Charakter  trägt,  während  materiell
dieselbe  nach  wie  vor  die  Natur  einer  Lagsagn  behauptet.  Wie  auf  Jeland  und
u  Norwegen,  so  erscheint  dabei  auch  in  Schweden  das  Kirchenrrecht  als  ein  inte-###ender
  Bestandtheil  des  Landrechts,  nur  daß  freilich  einfeitig  ergangene
bäpftliche,  erzbischöfliche  und  bischöfliche  Erlasse  hier  in  derselben  Weise  neben  dem
Landrechte  hergehen  und  auf  dasselbe  bestimmend  einwirken,  wie  auf  weltlichem
Gebiete  einzelne  Königliche  Verordnungen.  Uebrigens  ist  die  Eintheilung  der  uns
erhaltenen  Provinzialrechte  eine  sehr  verschiedene.  Mit  einziger  Ausnahme  des  Gotländischen
  Rechts  theilen  sich  freilich  alle  anderen  in  Abschnitte,  für  welche  wie  in
Vorwegen  die  Bezeichnung  balker  oder  bolker  ũblich  ist;  aber  nicht  nur  die  Ueberichriten,
  unter  welchen  die  verschiedenen  Abschnitte  auftreten,  und  die  Reihenfolge,

d.  Holtendorff.  Encyklopädrie.  I.  4.  Aufl.  22
        <pb n="333" />
        338  Die  gesc#ichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

in  welcher  sie  sich  an  einander  anschließen,  find  in  den  verschiedenen  Rechten  vielfach
verschieden,  sondern  es  machen  sich  mehrfache  Abweichungen  auch  in  Bezug  auf  die
Zahl  und  Beschaffenheit  der  einzelnen  Abschnitte  geltend.  Alle  Rechtsbücher  haben
zwar  einen  kirchenrechtlichen  Abschnitt  (Kirkjubolker  oder  Kristnubolker)  und  alle
stellen  ihn  an  die  Spitze;  aber  es  ist  dies  auch  der  einzige  Punkt,  in  Bezug  au
welchen  solche  Uebereinstimmung  herrscht,  und  nicht  immer  sind  dabei  die  Abweichungen
  so  unverfänglicher  Natur,  wie  etwa  beim  Cherechte  und  Erbrechte,
welche  bald  als  getremmte  Abschnitte,  bald  zu  einem  Abschnitte  vereinigt  auftreten.
Die  Ungleichförmigkeit,  welche  von  Anfang  an  zwischen  den  Vorträgen  verschiedener
Lagmänner  und  in  verschiedenen  Landschaften  bezüglich  der  Gestaltung  der  einzelnen
Abschnitte,  und  welche  später  zwischen  den  verschiedenen  Sammlungen  solcher  Abschnitte
  bezüglich  der  gewählten  Reiheufolge  bestehen  mußte,  erklärt  solche  Abweichungen
  zur  Genüge.

2.  Erhaltene  Rechtsdenkmäler.  Unter  ihnen  kommen  in  errster
Linie  diejenigen  in  Betracht,  welche  für  diese  Periode  charakteristisch  sind,  nämlich:

I.  die  Provinzialrechte.  Es  find  8  Rechtsbücher  dieses  Schlages,  welche
uns,  zum  Theil  in  mehrfachen  Rezensionen,  erhalten  sind,  und  zwar:

.  Westgötalagen.  Die  ältere  Rezension  dieses  Rechtsbuches  ist  das
älteste  Provinzialrecht  Schwedens,  und  am  Anfange  des  13.  Jahrhunderts  abgefaßt,
man  möchte  glauben  von  dem  Lagmanne  Eskill,  dem  das  Sammeln  und  Verbefsern
des  alten  Rechts  auedrücklich  nachgerühmt  wird;  die  jüngere  Rezenfion  ist  erst  am
Schlusse  defselben  Jahrhunderts  entstanden.  Der  älteren  Rezension  hat  übrigens  ein
gewisser  Lydekin  um  das  Jahr  1300  Auszüge  theils  aus  der  jüngeren  Rejenfion,
theils  aus  anderen,  uns  verlorenen  Quellen  beigefügt,  und  ein  paar  andere  Schreiber
haben  nur  wenig  später  weitere  Anmerkungen  theils  juristischen,  theils  historischen
Inhaltes  nachgetragen,  unter  welchen  ein  Verzeichniß  der  westgötischen  Lagmänner,
der  Schwedenkönige  und  der  Bischöfe  von  Skara  rechtsgeschichtlich  von  besonderem
Interesse  ist.

2.  Oestgötalagen.  Dasselbe  kann  nicht  vor  dem  Jahrr  1285  entstanden
sein,  da  es  das  Gesetz  über  den  Bruch  des  Königseides  berücksichtigt,  scheint  aber
auch  nicht  viel  später  aufgezeichnet,  da  auf  Gesetze  K.  Erik's  (doch  wol  Läspe,
1  1250)  und  Knut's  (Lange?  1  1234),  Birger  Jarl's  (7  1266)  und  K.  Magnus'
(Ladulaas,  1  1290)  als  aus  nicht  allzuweit  abliegende  Bezug  genommen  wird.
Es  bezeichnet  sich  aber  dieses  Rechtsbuch  selbst  als  Lagsags,  und  zwar  in  einer
Schlußformel,  welche  zugleich  dasselbe  von  seinem  ersten  bis  zu  seinem  letzten  Abschnitt
  als  ein  Ganzes  zusammenjaßt,  wogegen  die  einzeluen  Abschnitte  hier  keine
Eingange  oder  Schlußformeln  zeigen.

3.  Smaalandslagen.  Während  eine  Urkunde  aus  dem  Jahre  1340  noch
ein  esiterium  Smalenzt“,  also  ein  vollständiges  Rechtsbuch  für  die  Landschaft
aufweist,  ist  uns  nur  deren  Christenrecht  erhalten,  und  zwar  in  einer  Bearbeitung,
welche  Oestgötalagen  sowol  als  Uplandslagen  benutzt  zeigt,  also  nicht  älter  sein
kann  als  der  Anfang  des  14.  Jahrh.  Auch  diese  Anfgeichnung  bezeichnet  sich  in  ihren
Eingangsworten  ausdrücklich  als  einen  Theil  des  am  Ding  gehaltenen  Rechtsvortrages,
  womit  auch  deren  durchaus  perfönliche  Ausdrucksweise  recht  wol  übereinstimmt;
  am  Ende  des  Abschnittes  solgt  aber  eine  Schlußformel,  welche  die  ursprüngliche
  Selbständigkeit  der  einzelnen  Theile  noch  klar  erkenmen  läßt.

4.  Uplandslagen.  Das  Rechtsbuch  liegt  uns  in  einer  Bearbeitung  vor,
welche  im  Auftrage  des  K.  Birger  Magnusson  verfaßt  wurde,  und  ist  dessen  Konfirmationsdekret
  vom  2.  Januar  1296  datirt.  Dennoch  aber  will  auch  diese  Aufzeichnung
  nach  ihren  Schlußworten  als  eine  Lagsaga  gelten,  und  bringt  auch  am
Schluß  jedes  einzelnen  Abschnittes  dem  entsprechende  Formeln;  ihre  Ausdrucksweise
ist  aber  vielfach  eine  solche,  wie  fie  ebenjalls  nur  dem  vortragenden  Lagmanne
zustand.  In  der  That  war  die  Revifionsarbeit  auf  Grund  eines  Antrages,  welchen
        <pb n="334" />
        5.  Ueberblid  ũber  die  Geschichte  der  Nordgermanlichen  Rechtsanellen.  339

der  Lagmann  von  Tiundaland  gestellt  hatte,  von  dem  Könige  angeordnet  und  eben
diesem  Lagmanne  mit  der  Weisung  übertragen  worden,  eine  Angahl  kundiger
Männer  zu  derselben  beizuziehen,  und  war  sodann  der  von  der  betreffenden  Kommission
  verjaßte  Emwurf  am  Landsdinge  vorgelegt,  angenommen  und  sodann  vom
Könige  bestätigt  worden,  so  daß  es  sich  im  Grunde,  ähnlich  wie  bei  der  Entstehung
der  Haflidaskrá  auf  Island,  nur  um  eine  unter  olziieller  Sanktion  erfolgte  Aufzeichnung
  eines  alle  Theile  des  Rechts  umfassenden  Rechtsvortrages  handelte.

5.  Södermannalagen.  Die  ums  vorliegende  Rezenfion  dieses  Rechtsbuches
wurde  nach  dem  ihr  vorgesehten  Konfirmationsdekrete  im  Austrage  des  K.  Magnos
Eriksson  verfaßt,  und  von  diesem  am  10.  August  1827  bestätigt;  der  Lagmann
der  Landschaft  soll  auch  hier  die  neue  Ueberarbeitung  angeregt,  und  sodann  in
Gemeinschaft  mit  einer  Anzahl  von  Notabeln  besorgt  haben.  Doch  sei  bei  der
Vorlage  an  das  Landsding  über  zwei  kirchenrechtliche  Punkte  keine  Einigung  unter
Klerus  und  Laien  zu  erzielen  gewesen,  welche  eben  darum  auch  von  der  Bestätigung
ausgeschlossen  worden  zu  sein  scheinen.  Aber  der  Grundstock  des  Rechtsbuches  war
älter,  da  von  Zusätzen  die  Rede  ist,  welche  dasselbe  bereits  im  Jahre  1325  erfuhr;
mag  sein,  daß  dasselbe  bercits  von  K.  Birgir  herrührte,  der  im  Jahre  1318  sein
Reich  verlor,  und  daß  hinterher  nur  K.  Magnus  dessen  Konfirmationsurkunde  am
seinen  Namen  änderte.  Jedenjalls  ist  der  von  Rudolf  Tengberg  ausgesprochenen
Meinung  nicht  beizupflichten,  daß  in  der  von  Schlyter  als  Cod.  A.  bezeichneten
Hs.  noch  ein  vor  1325  entstandener  Text  erhalten  sei;  cine  ausführliche  Erörterung,
mit  welcher  mich  Schlyter  beehrte,  hat  mich  hiervon  vollständig  überzeugt,  während
ich  vor  wenigen  Jahren  (Udfigt,  S.  166)  Tengberg's  Vermuthung  noch  für  wahrschrinlich
  gehalten  hatte  (vgl.  nunmehr:  C.  J.  Schlyter,  Cn  en  föregifren  annu
i  behill  varande  aldre  redaktion  of  Södermannelagen,  in  Lunds  Univ.  Arsskr.,
Tom.  XVII.  S.  1—5).  Auch  in  diesem  Rechtsbuche  hat  Übrigens  jeder  Abschnitt
seine  besondere  Schlußformel,  und  bezeichnet  die  des  letzten  Abschnittes  das  Ganze
als  einen  zusammenhängenden  Rechtsvortrag,  ganz  wie  dieses  bei  Uv#L.  der  Fall  ist.

6.  Westmannsalagen.  In  einer  doppelten  Rezension  enthalten,  woelche
doch  beide  der  ersten  Hälfte  des  14.  Jahrh.  angehören,  zeigt  dieses  Rechtsbuch  in
seinem  älteren  Terte,  welcher  unter  dem  verkehrten  Namen  „Dalelagen“  umlies,
bis  Sundström  dessen  Unrichtigkeit  (1827),  und  Schlyter  (1841)  den  wahren  Sachverhalt
  nachwies,  große  Selbständigkeit,  obwol  mehrfache  Benutzung  von  UL.,
und  theilweise  auch  von  SM.  zutage  tritt;  der  jüngere  Text  dagegen  hat  ULL.
geradezu  als  Hauptgrundlage  gewählt,  und  er  hat  insbesondere  auch  dessen  Schlußworel,
  aufgenommen,  während  dem  älteren  Terte  eine  solche  sehlt.

Helsingelagen.  Dasselbe  scheint  in  den  Jahren  1320—47  entstanden;
jeder  Voschnitt  desselben  hat  seine  Schlußiormel,  jedoch  mit  Ausnahme  des  letzten,
dem  fie  fehlt,  indessen  doch  wol  nur  aus  zufälligen  Gründen

8.  Cotlandslagen.  Auch  unter  dem  Namen  Gatalagb  bekannt,  trägt
dieses  Rechtsbuch  einen  durchaus  eigenthümlichen  Charnkter.  Eigenthnmlich  ist
schon  die  Sprache,  in  welcher  dasselbe  redet;  eigenthümlich  die  Eintheilung  in  fortlaufende
  Kapitel,  statt  der  sonst  üblichen  Volker;  höchst  eigenthümlich  auch  das
Necht  selbst,  welches  in  der  Quelle  niedergelegt  ist.  Aber  aus  allen  diesen  Eigenthümlichkeiten
  darf  man  nicht  auf  ein  übermäßig  hohes  Alter  der  Quelle  Gclicten,
da  sic  sich  einfach  aus  der  Abgelegenheit  der  Insel  und  aus  der  Selbständigkeit
enklären,  deren  dicselbe  sich  bis  gegen  das  Ende  des  13.  Jahrh.  hinein  errreute.
Während  Hadorph  sie  bereits  im  Heidenthum  abgefaßt,  und  im  Christenthum  nur
überarbeitet  sein  läßt  (1687),  Calonius  dieselbe  dem  11.  oder  höchstens  nach  dem
Anfange  des  12.  Jahrh-  juweist  (1780),  Schildener  (1818)  und  Nowström  (1839)
aber  in  wesentlich  ähnlicher  Weise  sich  äußern,  und  selbst  Wilda  noch  geneigt  ist
das  Nechtsbuch  noch  vor  die  ältere  Rezension  von  Wesigötalagen  zu  setzen  (1842),
##  Schlyter  dargethan,  daß  dasselbe  erst  dem  Schlufse  des  13.  Jahrh.  angehören

22
        <pb n="335" />
        340  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  rc.

könne  (1852),  der  Zeit  also,  in  welcher  K.  Magnus  Ladulaas  Gotland  wieder
fester  an  Schweden  knüpfte;  Saeve's  Gegenbemerkungen  (1859),  welcher  das  Alter
des  Rechtsbuches  wieder  um  etwa  ein  Jahrh.  weiter  hinauf  bringen  möchte,  dürsten
seine  Beweisführung  nicht  widerlegt  haben.  Neben  dem  Originale  ist  übrigens  noch
eine  Deutsche  und  eine  Dänische  Uebersetzung  desselben  erhalten.

II.  Die  Stadtrechte.  Auch  in  Schweden  galt  für  das  Stadtrecht  derfelbe
Name  wie  in  Norwegen,  Bjärköarütten,  Über  dessen  Bedeutung  schon  oben  gesprochen
wurde;  wir  haben  aber:

1.  unter  dem  Titel  Bjärkbarätten  eine  Auszeichnung,  welche  in  einer
Handschrift  für  die  Stadt  Lödöse  in  Westergötland,  in  einer  anderen  für  irgend
eine  Stadt  Södermannlands  bestimmt  ist,  deren  Wortlaut  aber  noch  Spuren  ihrer
urfdrünglichen  Bestimmung  für  Stockholm  verräth;  wie  es  scheint,  ist  dieselbe  hiernach

  zu  der  Bedeutung  eines  allgemeinen  Stadtrechts  für  das  Schwedische  Festland
gelangt.  Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  ist  das  Rechtsbuch  am  Schlusfse  des  13.  oder
Anfange  des  14.  Johrh.  niedergeschrieben;  in  41  sortlaufenden  Nummem  behandelt
dasselbe  eine  Reihe  fragmentarischer  Rechtssätze,  die  theils  dem  Privatrechte,  theils
dem  Strafrechte,  Prozeßrechte  oder  dem  städtischen  Versassungsrechte  angehören.

2.  Wisby  Stadslag.  Die  Stadt  Wisby  auf  Gotland  war  frühzeitig  ein
Sammelplatz  fremder,  zumal  Deutscher  Secfahrer  geworden,  und  schon  Kaiser  Lothar
(1125—387),  daun  Herzog  Heinrich  der  Löwe  hatten  denizusolge  Gelegenheit  (1163)
mit  den  Rechten  und  Privilegien  der  Insel  sich  zu  besassen;  eine  Deutsche  Gemeinde
stand  anfänglich  neben  der  Gotländischen,  bis  sich  beide  vereinigten,  und  zwar  so,
daß  ein  gemeinsamer  Stadtrath  von  beiden  Nationen  zu  gleichen  Hälsten  ernannt
wurde.  So  erklärt  sich,  daß  unser  Stadtrecht  in  Plattdeutscher  sowol  als  Gotländischer
  Sprache  ausgefertigt  werden  sollte,  als  K.  Magn#s  Eiriksson  dasselbe
der  Stadt  verwilligte,  nach  1332,  da  er  bei  dieser  Gelegenheit  als  König  von
Schonen  bezeichnet  wird.  Erhalten  ist  übrigens  nur  die  Deutsche  Anssertigung.
Das  Rechtsbuch  zersällt  in  4  Bücher,  ohne  daß  doch  das  Prinzip  dieser  Eintheilung
recht  erkeunbar  wär;  eine  Untersuchung  der  Quellen,  aus  denen  es  geschöpft  ist,
jehlt  noch.  Ich  bemerke  Übrigens,  daß  das  Seerecht,  welches  in  diesem  Stadtrechte
enthalten  ist,  in  keiner  Weise  mit  jenem  anderen  zusammenhängt,  welches  unter
dem  Namen  des  Wisby'schen  Seerechts  bekannt  ist;  das  letzterr  ist  lediglich
aus  #übschem,  Flandrischem  und  Amsterdamer  Seerecht  geschöpft,  und  hat  somit
seinen  Ausgangspunkten  nach  mit  dem  Schwedischen  Rechte  keine  Beziehungen.

Söderköpings-rätten.  Von  einem  Lerctbucke  ber  Oestgötischen  Stadt
Sbderköping.  welches  bereits  Oestgötalagen  benutzt  zeigt,  hat  Joh.  Bure  (1  1632)
in  einer  handschriftlich  hinterlassenen  Arbeit  einzelne  Bruchstücke  gerettet;  sie  genügen
indessen  nicht,  um  über  das  Verhältniß  dieses  Stadtrechts  zu  dem  unter  1.  genannten

Aufschluß  zu  geben.

III.  Einzelne  Verordnungen.  Kirchliche  Erlasse  zumal,  mögen  fic  nun
von  Päpsten,  Erzbischösen  oder  Bischöfen  ausgehen,  finden  sich  in  ziemlicher
Zahl  einzeln  erhalten,  und  auch  Königliche  Verordnungen  kommen  bereits  seit
dem  Schlusse  des  13.  Jahrh.  in  dieser  Weise  vereinzelt  vor;  Schwierigkeiten  bietet
aber  hier  wie  anderwärts  deren  Abscheidung  von  den  im  engeren  Sinne  sogenannten
Urkunden.

B.  Die  Zeit  der  gemeinen  RNechte.

§*  3.  Die  Gesetzbücher  des  K.  Magnus  Eiriksson.  Unmittelbar
nachdem  die  letzten  der  Provinzialrechte  aufgezeichnet  worden  waren,  wurde  in
Schweden  auch  bereits  zu  einer  für  das  ganze  Neich  bestimmten  Gesetzgebung  geschrittm,
  so  daß  insoweit  der  Gang  der  Dinge  völlig  derselbe  ist  wie  in  Norwegen.
Eine  vom  8.  März  1347  datirte  Urkunde  zeigt,  daß  K.  Magnus  die  Lagmänner
        <pb n="336" />
        5.  Ueberblick  üder  die  Geschichte  der  Nerdgermanischen  Rechtsquellen.  341

mehrerer  Landschaften  nach  Oerebro  zusammenberufen  hatte,  um  die  sämmtlichen
Provinzialrechte  des  Landes  zu  einein  gemeinsamen  Landrechte  zu  verarbeiten,
  und  daß  vor  diesen  Lagmännern  die  Vertreter  von  5  unter  den  6  Schwedischen
  Bisthümern  gegen  jede  Benachtheiligung  der  Kirche  durch  die  von  ihnen
entworfene  Gesetzeskonkordanz  feierliche  Verwahrung  einlegten,  indem  sie  zugleich  die
fraglichen  Punkte  der  Prüfung  und  Entscheidung  ihrer  Bischöfe  vorbehielten.  Wie
in  Norwegen,  so  tritt  demnach  auch  in  Schweden  der  Konflikt  mit  der  Kirche  der
gemeinsamen  Legislation  hindernd  in  den  Weg;  aber  der  Ausgang  dieses  Konfliktes
war  hier  und  dort  ein  etwas  verschiedener.  Ob  das  neue  gemeine  Landrecht  überhaupt
  jemals  eine  formelle  Bestätigung  durch  den  König  erhielt,  läßt  sich  nicht
mit  Sicherheit  bestimmen;  zwar  wird  dasselbe  bereits  in  Urkunden  aus  den  Jahren
1352  —58  als  von  demselben  herausgegeben  und  bekannt  gemacht  bezeichnet,  aber
diese  Urkunden  beziehen  sich  nur  auf  Upland,  Södermannland  und  Oestergötland,
während  andererseits  für  Westergötland  bezeugt  ist,  daß  dort  die  Amahme  des
Gesetzbuches  erst  zu  der  Zeit  erfolgte,  da  Königin  Margarete  die  Herrschaft  in
Schweden  erlangte,  also  um  1388.  Keine  der  zahlreichen  Handschriften  des  Geseßbuches
  enthält  ferner  einen  eigenen  Kirkjubalk,  vielmehr  fügte  man  demselben
das  eine  oder  andere  der  älteren  Kirchenrechte  bei,  bis  man  sich  endlich  daran  gewöhnte,
  das  Upländische  als  das  allgemein  gültige  #n  betrachten:  ja  ein  paar  Handschriften
  lassen  demselben  neben  dem  Kirchenrechte  auch  noch  ein  paar  weitere  Abschnitte
  von  Westgbtalagen  folgen.  Man  wird  hiernach  annehmen  dürien,  daß  die
wirkliche  Rezeption  des  neuen  Landrechts  völlig  scheiterte,  soweit  dessen  kirchenrechtlicher
  Abschnitt  in  Frage  war,  und  daß  sie  auch  bezüglich  feiner  weltlichen
Bestandtheile  in  einzelnen  Landschaften  nur  langsam  und  stückweise  vor  sich  ging;
außällig  ist  dabei,  daß  die  Schwedische  Kirche,  anders  als  die  Norwegische  und  Isländische,
  auch  ihrerseits  kein  neues  Kirchenrecht  zu  Stande  brachte,  vielmehr  das
alte  in  Geltung  lassen  mußte,  soweit  demselben  nicht  in  einzelnen  Punkten  neuere
Gesetzesvorschriften  oder  die  neuere  Praxis  derogirten.  Kurz  nach  dem  gemeinen
Landrechte  kam  sodann  auch  noch  ein  gemeines  Stadtrecht  zu  Stande,  in
den  Jahren  1350  —57,  wie  es  scheint.  Da  dasselbe  bereits  im  Jahre  1365  als
ein  von  K.  Magnus  für  die  Schwedischen  Städte  erlassenes  bezeichnet  wird,  kann
dessen  offizielle  Entstehung  nicht  bezweifelt  werden;  vielfach  wörtlich  aus  dem
gemeinen  Landrechte  geschöpft,  entbehrt  dasselbe  gleichfalls  eines  kirchenrechtlichen
Abschnittes,  soweit  nicht  etwa  eines  der  älteren  Kirchenrechte.  zumeist  das  Upländische,
ihm  beigegeben  war.  Uebrigens  jerfällt  das  Landrecht  in  14  Abschnitte,  nämlich
Konunxbalker,  d.  h.  RKönigsrecht,  Giftobalker,  d.  h.  Eherecht,  Zrfthabalker,  d.  h.
Erbrecht,  Eghnob.,  d.  h.  Recht  des  Grundeigenthums,  Bygningab.,  d.  h.  Landwirthschaftsrecht,
  Kopmalsb.,  d.  h.  Kaufrecht,  Thingmalud.,  d.  h.  Dingordnung,
Ethzörisb.,  d.  h.  Recht  der  Königfriedensbrüche,  Höghmalab.,  d.  h.  Recht  der  schwersten
Verbrichen,  Drapab.  meth  vilis  und  Drapab.  meth  vatha,  b.  h.  Recht  des  absichtlichen
  und  des  unabsichtlichen  Todtschlags,  Saramalab.  meth  vilia  und  meth  vatha,
d.  h.  Necht  der  abfichtlichen  und  unabsichtlichen  Verwundungen,  endlich  Thiuuab.,
d.  h.  Diebsrecht.  Das  Stadtrecht  zeigt  dieselbe  Eintheilung,  nur  daß  statt  des
Thingmaläb.  ein  Sklpmala  balker  und  ein  Radrstuff#  b.  eintritt,  d.  h.  ein
rrrct  und  ein  Rathhausrecht,  und  außerdem  ein  paar  Ueberschriften  unbedeutend
weichen.

§  4.  Das  Landrecht  K.  Christoph's  von  Baiern.  Wie  das  Landrecht
  des  K.  Magnus  im  Wefentlichen  auf  die  älteren  Provinzialrechte,  zumal
Uplandslagen  und  Oestgötalagen  gebaut  ist,  wenn  auch  nicht  ohne  gelegentliche
Benutung  einzelner  späterer  Statuten,  so  folgt  hinwiederum  das  neuerr  Landrecht
K.  Christoph's  sehr  vorwiegend  jenem  älteren  Landrechte.  Nach  seiner,  vom  2.  Mai
1442  datirten,  Bestätigungsurkunde  wurde  dasselbe  auf  Ansuchen  des  Episkopates,
des  Neichsrathes  und  des  gesammten  Schwedischen  Adels  erlassen,  um  der  Nechts-
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        342  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutichen  Rechtsentwicklung  2c.

unsicherheit  ein  Ende  zu  machen,  welche  durch  den  Konflikt  mehrfacher  einzelner
Gesetze  und  Gewohnheiten  unter  sich  und  mit  dem  älteren  Landrrchte  bedingt  war;
doch  wurde  bei  der  Revifion  des  älteren  Landrechts  so  nachlässig  verfahren,  daß
selbst  bloße  Redaktions=  oder  Schreibfehler  desselben  ohne  Weiteres  herübergenommen
wurden.  Bei  der  Promulgation  des  neuen  Gesetzbuchs  wurden  die  Nechte  der  Kirche
sowol  als  die  Privilegien  des  Adels  ausdrücklich  vorbehalten,  und  so  fehlte  demselben
  denn  auch  von  Ansang  an  ein  kirchenrechtlicher  Abschnitt;  obwol  die  Provinzialsynode
  von  Arboga  im  Jahre  1423  selbst  um  eine  Revision  des  Christenrechts
  gebeten  hatte,  und  die  zu  Söderköpiug  im  Jahre  1441  wenigstens  eine  offizielle
  Zusammenstellung  aller  Synodalstatuten  verordnete,  ja  selbst  noch  Erzbischof
Nils  Ragwaldsson  (1438  —  48)  in  einem,  wol  aus  diejer  Veranlassung  von  ihm
verfaßten  „  Compendium  statutorum  provincialium  Upssliensis  Provincin“  auf
jenen  Wunsch  zurückkam,  scheint  man  sich  über  eine  gemeinsame  Bearbeitung  eines
Kirchenrechts  nicht  geeinigt  zu  haben,  weshalb  denn  auch  die  Handschriften  dieses
neueren  Landrechts  sich  zumeist  zur  Aufnahme  des  älteren  Upländischen  Kirchenrechts
oder  irgend  eines  anderen  entschließen  mußten.  Seine  Eintheilung  ist  die  des
älteren  Landrechts.  Ein  wunderliches  Geschick  betraf  übrigens  K.  Christoph's  Landrecht.
  Ausdrücklich  erklärt  das  soeben  angeführte  Konfirmationsdekret,  daß  dasselbe
sortan  allein  gelten,  und  daß  der  Gebrauch  des  älteren  Landrechts  fortan  verboten
sein  solle;  aber  unter  den  sehr  zahlreichen  Handschriften  des  Gesetzbuches  enthält
nur  eine  einzige  dieses  Konfirmationsdekret,  und  theils  dieser  Umstand,  theils  auch
die  große  Aehnlichkeit,  welche  wischen  dem  Inhalte  beider  Landrechte  bestand,
hatte  zur  Folge,  daß  man  nach  wie  vor  das  ältere  neben  dem  neueren  abschrieb,
und  über  den  zwischen  beiden  bestehenden  Unterschied  bald  völlig  unklar  wurde.
Schon  der  gelehrte  Archidiakon  Ragvald  Ingemundsson,  welcher  am  Schlufe  des
15.  Jahrh.  K.  Christoph's  Landrecht  ins  Lateinische  übersctzen  wollte,  übersetzte  statt
dessen  das  des  K.  Magnus;  später  gab  die  Einschaltung  mehrrrer,  aus  Uplandslagen
  entlehnter  Bestimmungen  über  das  Repräsentationsrecht  in  einigen  Handschriften
  des  älteren  Landrechts  zu  der  Meinung  Veranlassung,  daß  es  dieser  Landrechte
  drei  gebe,  nämlich  ein  älteres,  ein  mittleres  und  ein  neueres,  und  ein  paa#r
Urtheilssprüche  aus  den  Jahren  1507  und  1587  lassen  erkennen,  daß  man  darüber
zweifelte,  welches  von  ihnen  das  geltende,  und  welches  von  ihnen  das  von  K.
Christoph  erlassene  sei.  Durch  einen  neuen  Irrthum  hat  Hadorph  später  (1676)
die  Bezeichnung  als  mittleres  Gesetzbuch  auf  des  K.  Magnus  Landrecht  als  solches
bezogen,  und  daraus  abgeleitet,  daß  dasselbe  zwischen  den  alten  Provinzialrechten
und  dem  Landrechte  K.  Christoph's  in  der  Mitte  liege;  lediglich  hieraus  ist  es  zu
erklären,  daß  jenes  Landrecht  des  K.  Magnus  bis  auf  die  neueste  Zeit  hemb  vielsach
  unter  dem  verkehrten  Namen  „Medallagen“  angeführt  wird.  —  Mit  einer
Revision  des  gemeinen  Stadtrechts  befaßte  sich  übrigens  K.  Christoph  überhaupt
nicht,  und  daraus  erklärt  sich,  daß  selbst  Verordnungen  aus  spöterer  Zeit,  wie  die
Verordnung  vom  14.  October  1471  über  die  Besctzung  des  Stadtrathes,  noch  in
Handschriften  des  von  K.  Magnus  erlassenen  Stadtrechts  eingeschaltet  fich  finden.

5.  Einzelne  Gesetze  und  Verordnungen  aus  der  Zeit  der
Unionskönige.  Die  steigende  Bedeutung  des  Reichsverbandes  hatte  die  Entwicklung
  einer  gemeinsamen  Legislation  für  denselben  zur  nothwendigen  Folge;  die
Förderung  der  Königemacht,  welche  von  dieser  zu  envarten  gewesen  wäre,  wurde
indessen  bald  durch  die  hervorragende  Bedeutung  beseitigt,  welche  die  Aristokratie
sich  zu  erwerben  wußte.  Schon  in  der  Skeninger  Verordnung  von  1285  behielt
sich  K.  Magnus  das  Recht  vor,  in  Fällen,  die  weder  durch  Gesetz  noch  Gewohnheiten
  grordnet  seien,  mit  seinem  Rathe  und  seinen  „guten  Männern“  Bestimmungen
zu  treffen  und  dem  Volke  bekannt  geben  zu  lassen,  welche  dann  von  diesem  beobachtet
  werden  sollten,  und  die  spätere  Zeit  ließ  die  „Herreutage“  und  „des  Reiches
Rath“,  in  welchem  allerdings  nunmehr  auch  die  Lagmänner  saßen,  die  Gesetzgebung
        <pb n="338" />
        5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtsauellen.  343

nahezu  ganz  in  ihre  Hand  bekommen;  die  Zustimmung  des  Volkes  zu  tieser  einschneidenden
  Gesetzen  galt  zwar  theoretisch  noch  als  erforderlich,  blieb  aber  praktisch
ohne  Bedeutung,  da  jedes  gemeinsame  Organ  jür  dessen  Vertretung  fehlte.  Eine
Neihe  einzelner  Verordnungen  wurde  bereits  unter  K.  Magnus  Eiriksson  erlassen,
wie  etwa  die  von  Telge  (1330),  Skara  (1335),  Skeninge  (1335),  Walby  (1340),
Teige  (1344),  Upfala  (1344),  Telge  (1345)  u.  dgl.  m.;  dieselben  betreffen  indessen
immer  nur  einzelne  Rechtsfragen,  und  zwar  zumeist  aus  dem  Gebiete  des  öffentlichen
  Rechts,  Privilegien  des  Adels  oder  umgekehrt  Maßregeln  zum  Schutz  gegen
dessen  Uebergriffe  u.  dgl.,  ohne  in  weiterem  Ung#a#nge  in  das  Gesüge  des  Rechts
cinzugreifen,  und  dabei  hatte  es  auch  später  sein  Bewenden,  nachdem  Schweden,  wie
früher  schon  mit  Norwegen,  am  Schlusse  des  14.  Jahrh.  auch  mit  Däncmark  in
Union  trat.  Unionsdokumente  oder  doch  Unionsprojekte,  königliche  „Versicherungen“,
dann  auch  Bündnißbriefe  der  geistlichen  und  weltlichen  Aristokratie  bilden  ietzt
eine  Hauptauelle  des  öffentlichen  Rechts,  welches  indessen  vermöge  der  fortwährenden
Kämpfe  um  den  Bestand  oder  die  Auflösung  der  Union  zu  keiner  sesten  Gestaltung
lommen  konnte.  Daneben  kommen  einzelne  Verordnungen  in  früherer  Weise  vor,
aber  immer  nur  auf  bestimmte  einzelne  Punkte  bezüglich.  Ein  wenig  umfafsendes
Dienstmann  enrecht,  welches  in  wenig  abweichender  Form  bald  als  von  K.
Magnus  Eiriksson  im  Jahre  1319  oder  13835,  bald  als  von  Königin  Margarcte
oder  st.  Erit  von  Pommern  (1403),  ja  selbst  4.  Karl  Knutsson  erlassen  bezeichnet
wird,  scheint  mit  einem  Burgmannenrechte  zusammenzuhängen,  welches  K.  Hôakon
Magnosson  (1299—1319)  für  Norwegen  erlassen  haben  soll;  ursprünglich  wol  nur
von  einem  Privaten  für  den  Gebrauch  in  Schweden  bearbeitet,  mag  dasselbe  allenjalls
  hinterher  K.  Erik's  Bestätigung  erlangt  haben,  da  es  schon  um  das  Jahr
1428  in  einem  öffentlichen  Dokumente  auf  dessen  Namen  ausgeführt  wird  (Reuterdahl,
  Bd.  III.  1.  Abth.,  S.  441).  An  einzelne  Städte  verliehene  Privilegien
smeigen  ferner,  daß  trotz  des  gemeinen  Stadtrechts  auch  in  dieser  Beziehung  noch  besondere
  Lokalrechte  galten;  einzelne  Zunftstatuten  reichen  bereits  in  die  Unionsjeit
  hinaui,  u.  dgl.  mehr.  Bedeutsamer  sind  dagegen  auch  für  diese  Zeit  die  Beschlüsse
  der  Provinzial-  und  Diöcesansynodeu,  sowie  mancherlei  Erlasse
der  Päpste,  Erzbischöfe  und  Bischöfe,  sofern  die  Kirche  im  späteren  Mittelalter
  auch  in  Schweden  einer  fehr  beträchtlichen  Autonomie  sich  erfreute.  Doch
it  Alles  in  Allem  genommen  die  Unionszeit  auch  für  Schweden  in  legislativer
Beziehung  eine  wesentlich  unfruchtbare,  und  nur  etwa  die  allmählich  sich  einstellende
Bekanntschaft  mit  dem  Kanonischen  nicht  nur,  sondern  auch  mit  dem  Römischen,
Deutschen  und  insbesondere  auch  dem  Lehn-Rechte  verdient  allenfalls  noch,  weil  die
folgenden  Entwicklungen  vorbercitend,  besonders  hervorgehoben  *  weadg
Quellenausgaben.  Die  ersten  Ausgaben  Schwed  scher  Gesetze  find  auf  K.  Karl'
Besehl  erschienen,  nämlich  die  von  iasche  dann  Uplapdhlate  E—W  Helsingelauen
(1609)  und  K.  Eristod  6  Landrech  2,  (160  länsttich  zu  Stockholm;  ein  Konfirmationsdekret
  vom  20.  Dezember  1608  andricht.  dabei  das  letztere,  welches  indsse-  den  beigegebenen
bcheurechtlichen  s  von  Uplandslagen  von  der  d——  und  wwleich
immung  des  Konungsbalks,  welche  Schweden  für  ein  rllaͤrt,
##ende  Art  Frändert.  Wiederholt  wurde  püter  diese  be  Landrechts  tp
(1621,  1635,  1  17  20r.  während  dasselbe  Überdies  in  ein  paar  ältere  Sammlungen
  Schwedischer  E  e  ausgenommen  wurde  (16  6  1666),  und  auherdem  erschien
don  Eimeten  eine  h  Nebers  ben  durch  Soesen  in  (1672,  1675),  eine  Deutsche  (1709)
und  eine  Finnische  (verfaßt  1602;  ———  852).  e  später  edirte  Messe  nius
die  GWleins  iche  88  —  des  älteren  Landrechts  von  d  Jugemundsson  (1614),
ind  ließ  K.  Gustad  Adolf  das  gemeine  SHieddrecht  durch  Jr  Bure  heransgeben  (1617),
Eicgels  wieder  mit  2  ge  Shrisinpechte  und  mit  einem  vom  7.  ——  1618

 

irten  Ausirwotionzirrte:  auch  K  buch  wurde  sodann  wiederholt  aufgelegt
(1635,  1638,  1702,  1730).  donn  in  ssbach  Sammlungen  aufgenommen,  und
auch  von  ihm  sind  den  obigen  rö  iust  KDutsche  und  Finnische  Ueberfetzungen
Leeitig  ert  erschienen  mit  denen  des  La  Buchdrucker  5n“  rich  Kayser  publi-643)
  eine  Sammlung  in  4  are  Uplandslagen,  Oestgötalagen  und  llel-8

  Landrecht  K.  Christoph's  und  das  Stadrecht  des  K.  Magnus  enthielt,
        <pb n="339" />
        344  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Mechtsen#wicklung  rc.

und  eine  zweite  in  12°7  (1650),  welche  die  3  genannten  Prowinzia  ial  rechte  nebst  einem  hierher
nicht  gehdrigen  Werke  enthielt.  Gine  weitere  Sammlung  gab  der  Buchdrucker  Ignag  Menrer
heraus  (1666),  und  umsaßt  rs  *  neben  dem  #n  zen  und  —.  te  noch  Westgotalagen
  und  Oestgötalagen,  U  -kin  en,  Wes  agen  und  llelngelgen
  um  Theil  *  ie  einzelnen  Se  *7  Seiocitern  und  der  Jahrzahl
iederum  gab  ador  R  die  al  tere  brufion  von  Westmannalagen  unter
138  wehren  Wel  —iie-:  (1  *45  Gotlandslagen,  dann  das  ältere  Stadtrecht  (1687),
endlich  das  Stadtrecht  von  W#bn  heraut  *  anno,  aber  1688).  Eine  Lateinische  u
setzung  von  Weftgdtalagen  duch  occenius  gaben  Llaß  Kudbech  und  Lundius  heraus
(sine  Ptahut  cber  nach  1698),  ebenso  den  Text  von  Uplandslagen  mit  einer  Lateinischen  Uebere
  beo  Versesters  3  11  700).  Die  Ueberreste  von  en  edirte  Magnus
ari  in  den  Actsetauuum  seen-o  S  71-101  einen  #4
von  Westzotalan  gen  mit  FSein  Uebersetzung  gab  i  Program
(1812—1822),  von  denen  die  Alere#a  4  zwnter  einem  ene  —st  dr  Errer
endlich  Gollandelege  Hb  ner  im  Gotländischen  und  r  deutschen  Texte,
sammi  Hochdrutscher  115  #e#.  *  Aeuer  Alle  diese  älteren  Ausgaben  find  indessen
vollständig  antiquirt  durch  die  vortreffr  lich-  —  welche  H.  S.  eklin  und  J.
Schlyter  uuter  ketn  doppelten  Tite  uris  Sueo-Gotorum  antiqui  und  Samling  a
Sweriges  Gamla  I.  auf  S#e  vetet  untema  men,  und  welche  34
des  erfteren  frühem  (  )deelehtetenunaeheglückltch  bichlng  gebract  1
(1827—69);  dieselbe  rtückt  in  12  Quartanten  die  sämmtlichen  rovingial  te  samm
alteren  Stadtrechte  und  dem  Siadtrechte  von  Wisby,  das  Seerecht  von  Wisby  und  06  uen
Schonen  bezäglichen  Nechtkuellen.  —  ele  des  Dänischen  Rechts  noch  zu  gedenken
sein  wird,  buulich  das  at  und  Stadtrecht  des  K.  Magnus.  und  das  Landrecht  des  K.

 

Chri  istoph.  r  18.  Da  Wi-  tbät  ein  Glossar  den  fämmtlichen  Schwedischen
Gesehen.  iu  n  uöq  be  lagen  vene,  man  5nt  46)  die  dürfbigen
  Ueberreste  zaie,  des  Eiansain  von  ——5  hat  G.  Klemmin  25.  Bde.

der  Kongl.  Vitterheta  IHistorie  och  Antiqyitets  Akademiens  ne.  Kea  S.  —  86  heraus-.
gegeben  (1867),  welcher  —  einige  Bruchstücke  vom  OeG.  und  We#.  abdrucken  ließ
Ve  Fornskrift-Sallekapets  allmöänoe  aarsmote,  1886  und  184)  eren  lehtere  theilweise
auch  schon  von  P.  A.  Munch  veröffentlicht  worden  ware  Auf  d  Sineleeehn  bczieht
sich  nun  allerdings  Schlyter's  Sammlung  nicht;  alllen  diese  solen-  wass
umeirwerleibt  wer#en,  —  L  im  Jahre  1829  von  Joh.  #i
Lilsegren  Erenur,  und  nach  d  (1837)  von  Bror  Emil  Hildebrand  fortgeh
  t  wurde;  mit  seinem  im  Jahre  —  ersten  Heste  des  sechsten  Quartbandes
t  dieses  zur  Zeit  bis  zum  Jahre  1350  herunter,  und  muß  man  sich  demnach  die  späteren
me  vorläufig  noch  mühsam  aus  verschiedenen  Werlen  E5  Eine,  freilich  sehr

unkritische,  Zusammenftellung  von  Einzelngesetzen  vom  Jahre  1280  herab  bis  au  nK.  Guslaf's
Zeit  giebt  Hadorph  als  Anhang  zu  seiner  breite'  an  Ausgabe  des  Stadtrechts
und  Einer  Sammlung  von  königlichen  Versicherm  undbriesen,  Vergleichsinstrumenten

ii  m.  im  zweiten  Thiile  geiner  Ausgabe  dert  Srcnenee  (166);  eine  Reihe  —
rechtlicher  Stücke  hal  Neu  dahl  unter  dem  Titel:  Statuta  syn  veteris  esise
sveo-gothicae  rrag  t  1841);  eine  Sammlung  von  Seshetuten  ders  "

 

ehentheile  über  die  Grenze  diesn  #irpioht  hiaussellen.  theilt  Klem  unte
itel  Skrua.  *  ingur,  in  den  egar  bes  Sreoska  Fornskrii  ru37  mit  groden
3  e  J.  H.  Schrö  das  plleglblaksskejitneetatadei

Idhandlung  tllpfala  1842  nnd  die  anderen  oben  d  Texte  des  Dirgsimannenn
  die  trunueettenn  herans,  in  ihrem  Jahresberichte  für  1871,  S.  53—68,
sowie  Rieß  in  einem  Univerfitätsprogramme  Gund,  1850)  u.  dgl.  m.

86.  Erste  Versuche  einer  Gesetzgebungsrevision.  Mit  Gustaf
Wasa's  Negierung  beginnt  Schweden  so  zu  fagen  aus  Jahrhunderte  langem  Schlafe
zu  erwachen.  Die  im  Sommer  1523  zu  Strengnäs  erfolgte  Königewahl  befreite
das  Land  von  der  verhaßten  Union,  und  die  Erbeinigung  von  1544  bezestigte
dessen  Selbständigkeit.  Die  im  Sommer  1527  zu  Westeraas  gefaßten  Beichlüsse
begründetem  des  Reiches  Uebertritt  zur  Resormation,  und  damit  dessen  Berreiung
von  der  Römischen  Hierarchie.  Die  niederen  Stände,  vorab  die  Bauern,  sodann
die  Bürger  und  die  zwischen  beiden  in  der  Mitte  stehenden  Bergleute,  welche  schon
in  den  Kämpfen  der  Unionszeit  mehrfach  selbständig  hervorgetreten  waren,  und
mit  deren  Hülfe  K.  Gustaf  sich  seinen  Thron  erkämpit  hatte,  gelangten  wiederum
zu  höherer  Geltung  im  Staate,  und  ein  nationales  Element  kehrt  eben  damit  gekräftigt
  in  das  Rechtsleben  zurück.  Zunächst  freilich  machen  sich  alle  diese  Momente
  noch  wenig  geltend.  Das  Feudalwesen,  dessen  erste  Spuren  in  Schweden
        <pb n="340" />
        Bö.  Ueberblid  uber  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtsquellen.  345

auf  die  Zeit  des  K.  Magnus  Ladulaas  zurückweisen,  steht  noch  in  voller  Blüthe.
Das  Eigenthum  an  allen  Allmenden,  das  Obereigenthum  sogar  an  allem  steuerdaren
  Grundbesitze  wird  von  K.  Gustaf  in  Anspruch  genommen  (1542),  und  die
Negalien  sucht  er  im  weitesten  Umfange  sich  nutzbar  zu  machen;  sein  unglückliches
Testament  führte  sogar  Fürstenlehen  im  Reiche  ein  (1560),  an  welche  sich  unter
K.  Erik  XIV.  (1561)  Grasschaften  und  Baronien,  und  kraft  des  Reichstagsbeschlusfses
don  Norrköping  (1604)  noch  weitere  erbliche  Lehen  anschlossen.  Der  Uebergang
der  richterlichen  Aemter  in  die  Hand  vom  Könige  emannter  vornehmer  Herren,
welche  lediglich  deren  Einkünite  bezogen,  den  Dienst  aber  durch  beliebig  bestellte
Verweser  versehen  ließen,  wirkte  zerstörend  auf  die  gesammte  Rechtspflege  ein,  und
der  Versuch,  das  Deutsche  büreaukratisch  -  kollegiale  Regierungssystem  in  Schweden
einzuführen,  wie  er  sich  in  der  „Regimentsreform“  für  Westergötland  vom  9.  April
1540  ausspricht,  mißglückte  vollständig.  Calvinistische  Regungen  unter  K.  Erik  XIV.
und  katholische  unter  K.  Johann  III.  und  Sigismund  ließen  die  lutherische
Kirche  nicht  zur  Ruhe  kommen,  und  die  Aristokratie  begann  aufs  neue  ihr  Haupt
zu  erheben,  als  die  Zerwürfnisse  im  Hause  Gustaf  Wasa's,  die  katholische  Richtung
Johaun's  und  Sigismund's,  dann  zumal  des  letzteren  Beziehungen  zu  Polen  hierzu
Anhaltspunkte  boten.  Es  begreist  sich,  daß  unter  solchen  Umständen  das  Bedärfniß
  nach  einer  Revision  der  bestehenden  Gesetzgebung  sich  frühzeitig  geltend
nachte;  es  begreift.  sich  aber  auch,  daß  dasselbe  seine  Befriedigung  erst  finden
konnte,  nachdem  die  durch  den  Widerstreit  zwischen  alten  Ueberlieferungen  und
n#nen  Bedürinissen,  einheimischen  Rechtsanschauungen  und  aus  der  Fremde  eingeführten
  Begriffen  hervorgerufene  Gährung  sich  einigermaßen  geseht,  und  eine  Reihe
don  Einzelverordnungen  den  Boden  für  eine  neue  Ordnung  der  Dinge  einigermaßen
  bereitet  hatte.  Schon  die  Wadstena-Artikel  vom  Jahre  1524  hatten  eine
Verbesserung  des  Gesetzbuches  angeregt,  und  ein  Reichstagsbeschluß  von  1566  wenigstens
  dessen  Druck  unter  Beseitigung  des  Artikels  angeordnet,  welcher  Schweden
für  ein  Wahlreich  erklärte;  aber  weder  der  eine  noch  der  andere  Beschluß  hatte
Folgen  gehabt.  In  den  Jahren  1592  und  1593  tauchte  der  Vorschlag  auf,
wenigstens  die  Abschristen  der  Gesetzbücher  unter  öffentliche  Kontrole  zu  stellen,
um  dadurch  den  evidentesten  Mißbräuchen  der  Rechtspflege  vorzubeugen,  und  im
Jahre  1595  wurde  die  Verbesserung  der  Gesetzgebung  nochmals  angeregt:  aber
wiederum  blieben  beide  Projekte  unausgeführt.  Im  Jahre  1602  wurde  endlich  in
der  That  die  Revision  des  Gesetzbuches  durch  einen  Reichstagsbeschluß  einer  eigenen
Kommission  übertragen,  deren  Arbeit  sodann  sammt  den  noch  geltenden  Rezessen,
Mandaten  und  Verordnungen  nach  vorgängiger  Vorlage  an  den  Reichstag  und  allgemeiner
  Bekanntmachung  im  Lande  gedruckt  werden  sollte.  Im  Jahre  1604  erging  ein
ruer  Beschluß  in  gleicher  Richtung,  und  wiederum  wurden  Männer  bestellt,  um  die  Nebision
  vorzunehmen.  Es  entstanden  nunmehr  zwei  Entwürfe,  deren  einer,  von  K.  Karl  IX.
veranlaßt  und  darum  der  königliche  genannt,  unvollständig  blieb,  während  der
andere,  nach  dem  einflußreichsten  unter  den  ständischen  Mitgliedern  als  der  Rosengren'sche
  bezeichnet,  vollftändig  ist.  Beide  schließen  sich  wesentlich  an  K.  Christoph's
vLandrecht  an,  benützen  jedoch  neben  demselben  nicht  nur  jüngere  Verordnungen,
und  die  spätere  Praxis,  sondern  auch  das  Römische  und  Mosaische  Recht,  sowie
manche  eigene  Ideen;  beide  unterscheiden  sich  aber  in  staatsrechtlicher  Beziehung
shr  scharf  dadurch,  daß  der  erstere  die  alten  Rechte  des  Königthums  sorgfältig
wahrt,  wogegen  der  zweite  die  Befugnisse  des  Reichsrathes  sowol,  als  die  Privilegien
  des  niederen  Adels  möglichst  auszudehnen  sucht.  Am  Reichstage  von  1609
wurde  indessen  der  Rosengren'sche  Entwurf  gar  nicht,  und  vom  königlichen  nur  der
Kirkobalnm  und  Konungsbalk  vorgelegt;  als  K.  Karl  denselben  von  den  Ständen
kalt  und  höflich  zurückgewiesen  sah,  erklärte  er,  sich  um  die  Gesetzgebung  nicht
weiter  mehr  bekümmern  zu  wollen,  und  da  auch  ein  Entwurf  einer  Hokgerichtsucdnung,
  welchen  er  kurz  zuvor  hatte  augarbeiten  lassen  (1604),  keine  günstige
        <pb n="341" />
        346  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deurschen  Rechtsentwicklung  2c.

Ausnahme  gefunden  hatte,  verblieb  es  lediglich  bei  K.  Christoph'e  Landrecht.  welches
der  König  mit  seiner  Bestätigung  versehen  hatte  drucken  lassen.  Auf  kirchenrechtlichem
  Gebiete  hatte  man  zwar  im  Jahre  1571  eine  Kirchenordnung  erlangt;  aber  dieselbe
  verrieth  in  ihrer  ganzen  Haltung  die  Unsicherheit  ihrer  Entstehungezeit,  und  wollte
somit  auch  ihrerseits  auf  die  Dauer  nicht  genügen.  Ueber  eine  Verbefferung  derselben
wurde  zwar,  nachdem  inzwischen  das  evangelische  Bekenntniß  nach  der  unveränderten
Augsburger  Konfession  als  Staatereligion  des  Reiches  erklärt  worden  war  (1593),  wiederholt
  verhandelt  (1600,  1602);  aber  die  Verhandlungen  blieben  ohne  Erfsolg,  wie
es  scheint  darum,  weil  zwischen  des  Königs  zur  reformirten  Kirche  hinneigeuden  Ansichten
  und  denen  der  streng  lutherischen  Geistlichkeit  eine  Uebereinstimmung  nicht  zu  erzielen
  war.

Emsthaftere  Versuche,  zu  einer  Revision  sei  es  nun  der  weltlichen  oder  der
geistlichen  Gesetzgebung  zu  gelangen,  wurden  nun  auf  lange  Zeit  nicht  mehr  gemacht,
  soviel  man  auch  über  solche  an  den  Reichetagen  verhandelte.  K.  Gustaf
Adolf  versprach  zwar  in  seiner  Handfeste  (1611),  die  Kirchenordnung  revidiren  zu
lassen,  und  deutete  in  dem  Konfirmationsdekrete,  welches  scine  Ausgabe  des  gemeinen
  Stadtrechtes  begleitete,  die  Absicht  an,  dieses  einer  Revision  zu  unterziehen;
aber  in  der  letzteren  Beziehung  geschah  gar  Nichts,  und  in  der  ersteren  hatte  es
bei  einem  mißglückten  Versuche,  ein  Generalkonfistorium  einzuführen,  sein  Bewenden.
Unter  Königin  Christine  wurde  wiederholt  über  eine  Revision  der  Kirchenordnung
verhandelt  (1634,  1636),  wiederum  ein  Vorschlag  zur  Errichtung  eines  Generalkonsistoriums
  vorgelegt  (1649),  und  nach  dessen  Ablehnung  wirklich  eine  Kommission
zusammengesetzt  (1650),  um  die  Revifionsarbeit  vorzunehmen;  aber  dieselbe  wurde
wieder  aufgelöst,  als  sie  eben  erst  ein  einziges  Kapitel  ihres  Entwurfe  fertig  gebracht
hatte.  Nicht  minder  wurden  wiederholt  (1640,  1642)  Kommissionen  berufen,  um
über  eine  Reihe  von  Fragen  des  weltlichen  Rechts  sich  zu  äußern,  und  von  einer
solchen  eine  Reihe  prozessualischer  und  strafrechtlicher  Gesetzentwürfe  vorgelegt  (1643);
aber  zur  Geltung  gelangten  dieselben  nicht,  und  wiederholte  Anregungen  einer
Gesetzgebungerevision  (1649,  1652)  blieben  ohne  allen  Erfolg.  Von  K.  Karl  X.
wurden  zwar  verschiedene.  Männer  mit  Revisionsarbeiten  vertraut,  oder  um  Gutachten
  bezüglich  solcher  befragt  (1655),  und  wurde  insbesondere  nach  mehrfachen
Verhandlungen  an  Reichstagen  (1654,  1655)  eine  Kommission  zur  Revision  der
Kirchenordnung  zusammengesetzt;  zwei  Mitglieder  dieser  letzteren,  nämlich  Bischof
Olaus  Laurelius  und  Pastor  Erik  Gabriel  Emporagrius,  überreichten  wirklich  ausgearbeitete
  Entwürfe  (1659),  aber  zu  einem  gemeinsamen  Beschlusse  gelangte  man
nicht,  und  scheint  es  zumal  das  Patronatsrecht  des  Adels  und  die  Schwierigkeit,
über  die  Errichtung  eines  Generalkonsistoriums  sich  zu  einigen,  gewesen  zu  sein,
woran  die  Verhandlungen  scheiterten.  Auf  kirchlichem  Gebiete  gingen  demnach  die
Bischöse  je  für  sich  mit  ihren  Konsistorien  und  Diögesansfynoden  vor,  und  erließen
je  für  ihre  Stifte  besondere  Ordnungen,  während  andererseits  auch  die  Privilegien,
welche  der  Priesterstand  von  Königin  Christine  sich  zu  erwerben  wußte  (1647,
1650),  einzelne  auf  die  Kirchenverfassung  bezügliche  Punkte  enthielten;  auf  weltlichent
Gebiete  aber  wurde  theils  durch  Erlassung  einzelner  Gesetze  und  Verordnungen  gewirkt,
unter  denen  Gustaf  Adolf's  Rechtsgangs-Ordonnanz  (1614)  und  Rechtsgangs-Prozeß
(1615),  sowie  eine  Stifordnung  der  Königin  Christine  (1653)  erwähnt  werden
mögen,  theils  aber  auch  die  Entwicklung  des  Rechte  der  Praxis  der  Gerichte  überlassen.
  In  der  lehteren  Beziehung  war  von  Erheblichkeit,  daß  Gustaf  Adolf  durch
seine  eben  erwähnten  Gesetze  die  Auslbung  der  königlichen  Gjerichtsbarkeit  regelte,
und  zugleich  durch  die  Errichtung  zweier  juristischer  Professuren  an  der  Universität
Upfala  (1621),  wovon  die  eine  speziell  für  das  vaterländische  Recht  bestimmt  war,
für  die  Verbreitung  einer  gründlicheren  rechtewissenschaftlichen  Bildung  sorgte;  die
Zersplitterung  des  Hoigerichtes,  indem  sich  von  dem  zu  Stockholm  ein  solches  m
Aabo  (1623),  und  weiterhin  noch  eines  zu  Jönköping  (1634)  und  zu  Dorpat  ab-
        <pb n="342" />
        5.  Ueberblick  ber  die  Geschichte  der-Nordgermanischen  Rechtsquellen.  347

weigte,  hatte  allerdings  auch  ein  Auseinandergehen  der  sortan  so  wichtigen  Präjudikate
  zur  Folge,  indessen  war  doch  wenigstens  für  eine  gründlichere  Handhabung
der  Rechtspflege  gesongt,  und  zugleich  für  Männer,  welche  gesetzgeberische  Arbeiten
mit  Eriolg  in  die  Hand  nehmen  konnten.

Wesentlich  ebenso  unfruchtbar  wir  die  bisherigen  waren  auch  die  Bemühungen
um  die  Gesetzgebungerevision  unter  der  vormundschastlichen  Nchierung  (1660  —72)
und  während  der  ersten  Jahre  der  Selbstregierung  K.  Karl's  XI.  Wiederholt
wurde  die  Revision  des  Gesetzbuches  und  der  Kirchenordnung  angergt  (1660,  1664,
1666,  1668,  1672,  1675.  1678,  1680),  wiederholt  wurden  Kommissionen  zu
bolchem  Behufe  zusammengesetzt  (1665,  1675)  oder  einzelne  Männer  mitt  einschlägigen
  Arbeiten  beauftragt  (Stjernhöök,  1666;  Stjernhödk  und  Berling,  1669);
aber  dir  Unklarheit  über  den  zu  verfolgenden  Plan  ließ  keinen  dieser  Anläuse  zu
emem  gedeihlichen  Ziele  führen.  Bald  wollte  man  eine  wirkliche  Umredaktion  der
älterrn  Gesetzgebung  in  Angriff  genommen  wissen,  bald  sollte  diese  unverändert
bleiben,  und  nur  anhangsweise  eine  Reihe  von  Verbefserungen  und  Zusäten  beigegeben
  werden,  oder  auch  durch  eine  bloße  Uebersetzung  und  Erläuterung  des
Onginaltertes,  allenialle  mit  Weglassung  des  Veralteten,  für  dessen  besseres  Verständniß
  gesorgt  werden;  bald  griff  man  das  weltliche  Gesetzbuch  und  die  Kirchenordnung
  zugleich,  bald  nur  das  eine  von  beiden  an,  und  selbst  innerhalb  des  weltliche
  Rechts  glaubte  man  allensalls  das  Staaterecht  außer  Betracht  lassen  zu
müssen,  weil  man  während  der  Minderjährigkeit  des  Königs  eine  allzuweite  Ausdehnung
der  adeligen  Rechte  zu  fürchten  schien.  So  sehr  demnach  die  Erwerbung  Schonens,
Hallands  und  Blekingens,  dann  Bohusläns  das  Streben  nach  einer  neuen  Gesetzgebung
  begünstigte,  mittels  welcher  man  hoffen  konnte  diese  neuerworbenen  Prodinzen
  mit  den  alten  durch  die  Gemeinsamkeit  des  Rechts  enger  zu  verbinden,  so
kam  doch  lediglich  Nichts  zu  Stande,  mit  Ausnahme  nur  einer  Anzahl  einzelner
Gcstze  und  Verordnungen,  welche  die  Regierung  theils  mit  ihren  Reichetagen  verabschiedete,
  theils  aber  auch  einfeitig  erließ  und  diesen  nur  hinterher  zur  Annahme
vorlegte.  Als  besonders  bedeutsam  mögen  unter  diesen  letzteren  genannt  werden
das  Revisionsplakat  (1662),  welchem  die  erst  provisorische  (1663),  dann  definitive
(1669)  Bestellung  einer  besonderen  Depntation  zur  Behandlung  der  Revisionsfachen
jolgtr;  ein  Seerecht  (1667)  und  ein  Bechselrecht;  eine  Vormundschaftsordnung
(1669)  und  eine  Exekutionsordnung  (1669),  ein  Hofrecht  (1671),  woelches  freilich
mur  mehr#achen  älteren  Hofrechten  (15414,  1574,  1590)  folgte  und  im  Jahre  1675
berrits  wieder  ausgehoben  wurde,  u.  dgl.  m.  Erst  nachdem  das  Königthum  von
den  Schranken  sich  frei  gemacht  hatte,  welche  eine  übermächtige  Aristokratie  ihm
criogen  hatte,  erlangte  das  Revisionswerk  selbst  Aussicht  auf  endliches  Gelingen.

&amp;amp;  7.  Das  Gesetzbuch  von  1784.  Während  der  Minderjährigkeit  der
Konigin  Christine  war  eine  „Regierungsform“  beliebt  (1634)  und  während  der
Minderjährigkeit  Karl'e  XI.  mit  einem  „Additament“  versehen  worden  (1660),
welche  cin  für  allemal  bestimmt  war,  eine  Adelsherrschait  an  die  Stelle  der  Kbnigemacht
  zu  setzen.  An  einem  Reichstage  von  1680  wußte  aber  der  König  einen
Leschluß  durchzusetzen,  welcher  ihn  der  Beobachtung  dieser  Vorschriften  entband,
md  dem  Reicherathe  gegenüber  feine  volle  Unabhängigkeit  wiederherstellte;  au  einem
Leichstage  von  1682  serner  ließ  er  sich  das  Recht  der  administrativen  Gesetzgebung
ichlechthin  und  das  der  allgemeinen  Gesetzgebung  wenigstens  insoweit  zuerkennen,
als  die  Mitwirkung  der  Reichstagr  bei  derfelben  seinem  cigenen  Ermessen  anheimn
  wurde.  Damit  war  dem  Könige  nahezu  absolute  Gewalt  eingeräumt,  wir

dies  auch  die  Stände  selbst  im  Jahre  1698  offen  aussprachen,  jezt  wurde  aber
euch  von  demselben  sofor  energisch  das  Nevisionswerk  angegrifsen  und  der  im
Jahre  1718  abgelegte  Verzicht  auf  die  Souveränität  brachte  demselben  keinen
Schaden  mehr.  Schon  im  Jahre  1682  legte  eine  Kommission  einen,  wefentlich
anf  die  älterrn  Arbeiten  von  Laurelius  und  Emporagrius  gebauten  Entwurf  einer
        <pb n="343" />
        848  Die  geschtchtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtoentwicklung  rc.

neuen  Kirchenordnung  vor;  als  dieser  unbrauchbar  befunden  wurde,  verfaßte  eine
zweite  Kommission  einen  neuen  Entwurf  (1685),  welcher,  erst  von  einer  verstärkten
Kommission  und  dann  nochmals  vom  Nathe  revidirt,  unterm  3.  September  1686
die  königliche  Bestätigung  als  „Kirchengesetz“  erhielt,  und  auch  vom  Reichstage
ohne  Anstand  als  solches  angenommen  wurde.  Im  Wesentlichen  an  die  Kirchenordnung
  von  1571  sich  anschließend,  findet  dafselbe,  soweit  die  geistliche  Gerichtsbarkeit
  in  Frage  ist,  in  einer  königlichen  Entschließung  vom  5.  Mai  1684  und
einer  königlichen  Verordnung  vom  11.  Februar  1687  feine  Ergänzung,  die  im
Jahre  1723  angeregte  Revision  des  Kirchengesetzes  aber  kam  nicht  zu  Stande,  obwol
  ein  Entwurf  einer  solchen  im  Jahre  1731  dem  Reichstage  vorgelegt  wurde.
Ungleich  langsamer  freilich  rückte  die  Revision  der  weltlichen  Gesetzgebung  vor.
Noch  im  Jahre  1686  wurde  eine  Gesetzkommission  bestellt,  welche  dieselbe  vormehmen
sollte,  und  diese  ging  auch  wirklich  sosort  ans  Werk;  aber  K.  Karl  XI.  nicht  nur
(7  1697),  sondern  auch  Karl  XII.  starb  (1718),  ohne  deren  Vollendung  zu  erleben.
  Erst  im  Jahre  1723  beendigte  die  Kommission  ihren  Entwurf,  welcher
sofort  einer  nengehielen  Kommission  zur  Ueberarbeitung  mitgetheilt  (1724),  dann
den  Gerichten  und  verschiedenen  Behörden  zur  Durchsicht  überwiesen,  und  weiterhin
am  Reichstage  des  Jahres  1731  von  den  Ständen  geprlft  wurde;  nach  mehrfachen
  Weiterungen  wurde  endlich  mittels  Beschlusses  vom  14.  Dezember  1734  der
so  vielfach  revidirte  Entwurf  vom  Reichstage  als  Gesetz  angenommen  und  mit  einer
Vorrede,  dann  einer  Bestätigung  K.  Friedrich's  vom  28.  Januar  1736  als  Sweriges
  Rikes  allmänna  Lag  publizirt.  Zum  Theil  war  die  Langsamkeit  des
Vorschreitens  der  Arbeit  durch  eine  gewisse  Unklarheit  über  den  bei  derfelben  einzuhaltenden
  Plan  bedingt,  wie  man  denn  insbesondere  lange  darüber  nicht  schlüssig
werden  konnte,  ob  dieselbe  auch  das  Staatsrecht  mit  umfjassen  solle  oder  nicht;  zum
Theil  auch  dadurch,  daß  man  eine  Reihe  einzelner  Fragen,  die  einer  gründlichen
Entscheidung  oder  auch  einer  neuen  Regelung  bedürftig  schienen,  zuvor  durch  besondere
  Gesetze  oder  Verordnungen  erledigt  wissen  wollte,  deren  in  den  betreffenden
Jahren  nicht  wenige  ergingen.  Das  neue  Gesetzbuch  scheint  aber  durch  diese
Verzögerung  nur  gewonnen  zu  haben.  Das  Staatsrecht  und  die  besonderen  Privilegien
  einzelner  Stände  völlig  ausschließend,  und  darum  auch  keinen  Konungebalk
enthaltend,  außerdem  auch  Alles  bei  Seite  lassend,  was  polizeiliche,  volkswirthschaftliche
  und  andere  der  rascheren  Veränderung  unterliegende  Einrichtungen  betrifft,
beansprucht  dasselbe  andererseits  für  Stadt  und  Land  ganz  gleichmäßige  Geltung,
und  tritt  somit  an  die  Stelle  des  älteren  Stadtrechts  sowol  als  Laudrechts.  In
9  Abschnitte  gethellt,  behandelt  daffelbe  das  Privatrecht  (Giftermaals  Balk,  Aerfdab.,
Jordab.,  Bygningab.  und  Handelsb.),  Strafrecht  (Missgierningsb.  und  Straffb.),
und  den  Prozeß  (Uisökningsb.  und  Rättegaangsb.),  —  Alles  in  einer  ebenso
schlichten  und  verständlichen,  als  bestimmt  gefaßten  und  nachdrucksvollen  Darstellungsweise,
  und  verdient  vollkommen  den  Ruhm,  welchen  ihm  die  Schwedische
Jurisprudenz  u  Henrden  liebt.

Quelle  a  Kir  4  nagesheh  von  1686  wurde  bereits  a  erden  To  im
Druck  vrlsffen  d  ebenso  das  Geletduch  von  1734  im  Jah  beide  wurden
selbstverständlich  hinterher  noch  a  euus  ausge  —  Im  Uebrigen  7  man  die  hier  eingehlzeigen
  Quellen  zumal  bei  Stjerumann,  och  ien  chrnt  1  121—1731.

Theile,  Zit  einem  Anhange  (S#e  i

Sveriges  commerce,  politi  och  *  1523—1718,  4  Bde.  n-  man
Scker##mau#  ongl.  8  gar,  —  lutioner,  ifrann  aur

IntilI  1701  angansende  Justitiae-  *  —  gn  (Stockho-  rn  M#c  aus  L
duatiti  kar.  vged  citirt)  u.  dgl.  m.  Die  Gesetzentwürfe  gu  Karl's  IX.  9  unte  dem
i  Fsb18  i  Car!  den  Niondes  Tid  Eir-  #  koin  a  rande
Sveriges  borig-  aaer  Serien  1.  Stockholm,  1664=  96  o  Lag-1o#7eeer
  1688—65“  (  Upsale.  1878,  edd.  C.  zwt  1  Kowissionens
  #  till  Sveriges  Rikes  1%  af  Kr  17344  S  lotheln.  1

Literatur.  Die  alteren  Werke  über  die  Geschichte  der  *“  uitnnn.
wie  et  Wilde,  Sveriges  beskrifna  Lagars  Grund,  Am  och  Uprinnelse  (Stockholm,
        <pb n="344" />
        5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtsquellen.  349

1  Burmann,  Critisk  Alhandling  om  Prorvince-Lagarnes  alder  (1800)  u.  dgl.  m.
kuni  ett.  bezöglich  der  älteren  V##  als  antiquirt  betrachtet  werden  gegenlber  den  er-W
  S-  welche  lyter  den  einzelnen  Bänden  seiner  Gesepsammlung
rm(  e  Le  rsicht.  Über  "S.  Morenen.  bietet  mein  Aufsaß  un  die  lischwede
Gesetze  und  deren  Wsate  in  der  Kriti  schen  Viertelsahonschrist  für  eseygebn
Se  Bb.  XIII.  S.  51-89;  vgl.  auch  m  Ubsigt,  S.  —213.  Bezüglich
Häteren  säten  hat  aesächlich  in  Sicht  zu  lenern  „,  F72.  Forsök  att
famstalla  Svenska  „renhetens  ntbildning  iftaan  Konung  GCpstaf  I'  „  anträde  4n
Regeringen  intill  slutet  of  sjurtonde  sorhnochsger-  in  73  Kongl.  —  ue  torie  och
——**  Akademiens  Handlingar,  Bd.  XIV.,  S.  179—366  (1838);  und  Torselde:

underrattelser  om  de  Austelter#  till  ferder  5  augen  i  Sver
—  o  oceh  beredde  Stifteben  af  1  pt.  in  der  Pu  ein  ft  *
l,  113—30);  J.  A.  Posse  **“  till  —.  E.  p#  goeee  istoria,
uer  al  sertonde  aaurhundradet  #ll  atadfsstellen  at  1134  —  aars  #  Egärir.  *  E
Zon  Arbeiten  über  die  Schwedische  Techtogeichte  nenne  ich  nur:  Joh.  O.  Stjernhöobt,

*  o  et  Gothorum  vetusto  (Holmiae,  1622)  als  ein  r—21
os  oͤw,  —  bei  27  Svenska  Samhahllsförfattningens  Historia
Fruogior,  3%  K  —40  2  Bde.  und  Chr.  Naumann,  Svenska  Statsförfatuingens  histocitt

  Utreckling  (Stockholm,  1313  neueste  Ausgabe  1879)  Außerdem  bietet  auch  aen  aor-4
  s  Swenska  Lrkans  historia,  4  4  Bde#(Lund,  1888—66)  manches  hier  Einschlagende

IV.  Die  Geschichte  der  Dänischen  Rechtsquellen.

A.  Die  Zeit  der  Provinzalrechte.

&amp;amp;  1.  Gang  der  Rechtsbildung.  Auch  Dänemark  zerfiel  bei  seinem
Eintritte  in  die  Geschichte  in  eine  Reihe  selbständiger  Provinzen,  die,  wenn  auch
in  einem  Staate  vereinigt.  doch  je  ihr  eigenes  Recht  und  ihre  eigene  Dingverfassung
  hatten.  Die  auf  der  Skandinavischen  Halbinsel  gelegenen  Landschaften  Schonen,
Halland  und  Blekingen,  welchen  sich  noch  die  Jusel  Bomholm  ameihte,  bildeten
war  je  eine  Provinz  für  sich  mit  je  ihrem  eigenen  Landsdinge,  hatten  aber  wenigü#ens
  ein  gemeinsames  Recht,  welches  nach  dem  Hauptlande,  Schonen,  benannt
war.  Jütland  hatte  sein  eigenes  Landsding  zu  Viborg,  und  zu  diesem,  sowie  zum
Atischen  Rechte  hielt  sich  auch  die  Insel  Fühnen.  Seeland  endlich  hatte  wieder
sein  eigenes  Landrecht  und  Landsding,  welchem  auch  die  kleinen  Inseln  gefolgt  zu
sein  scheinen.  Seit  dem  Schlufse  des  zwölsten  Jahrhunderts,  wie  es  scheint,  begann
nan  diese  verschiedenen  Provinzialrechte  aufzuzeichnen,  aber  es  find  lediglich  Pridatarbeiten,
  welche  zunächst  eutstehen,  wenn  dieselben  auch  hinterher  zu  der
Eltung  wirklicher  Gesetzbücher  gelangten,  und  keine  Spur  findet  sich  davon,  daß
in  Tänemark,  ähnlich  wie  in  Schweden,  auf  Island,  und  vielleicht  auch  in  Norwegen,
Lagmänner  bestanden  und  auf  die  Feststellung  des  Rechts  Einfluß  gewonnen  hätten.
Dagegen  war  allerdings  die  Gesetzgebung  schon  frühzeitig  neben  solchen  Privaterbeiten
  thätig,  und  zwar  in  zwiefacher  Weise,  theils  schloß  sich  dieselbe  an  die
enzelnen  Provinzialrechte  als  solche  an,  theils  aber  bezog  fie  sich  auch  schon  von
womherein  auf  das  gesammte  Reich.  Anfänglich  stand  die  gesetzgebende  Gewalt
aicht  einseitig  dem  Könige  zu,  vielmehr  übte  das  Volk  dieselbe  in  Gemeinschaft
nit  dem  Könige  aus;  zum  Theil  war  es  dabei  das  gesammte  Volk  der  einzelnen
w#nz,  welches  an  deren  Landsding,  zum  Theil  aber  nur  dessen  Vertretung,  welche
anter  überwiegender  Betheiligung  der  geistlichen  und  weltlichen  Magnaten  an  einem
zns  dem  ganzen  Reiche  hervorgegangenen  Reichstage  die  entsprechenden  Beschlüfse
#ette,  wobei  es  aber  ebensowol  vorkommen  konnte,  daß  Provinzialgesetze  einem
Uuchsaage,  als  daß  umgekehrt  allgemeine  Reichsgesetze  der  Reihe  nach  den  einzelnen
emdedingen  vorgelegt  wurden.  Anders  als  bei  den  übrigen  Nordgermanischen
Nöllern,  erstreckte  sich  aber  die  Gesetzgebung  des  Staates  nicht  auf  das  Kirchenlecht;
  soweit  man  die  Regelung  der  kirchlichen  Angelegenheiten  nicht  lediglich  der
        <pb n="345" />
        350  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Kirche  selbst  Überließ,  griff  man  vielmehr  nur  etwa  zu  Uebereinkünsten,  welche
einzelne  Bischöfe  mit  den  Bauern  einzelner  Landschaften  schlossen,  ohne  des  Königs
Mitwirkung  bei  ihrem  Abschluß  zu  fordern.  Dagegen  gab  es,  wie  in  Schweden
und  Norwegen,  so  auch  in  Dänemark  Stadtrechte;  aus  Grund  einzelner  bestimmter
  königlicher  Privilegien,  dann  auch  gewohnheitsrechtlicher  Satzungen  und
einzelner  Willküren  zusammengetragen,  erhielten  dieselben  hinterher  zumeist  königliche
Bestätigung,  beziehen  sich  aber  regelmäßig  nur  auf  die  den  Städten  eigenthümlichen
Verhältnisse,  während  im  Uebrigen  das  Gemeine  Reichsrecht  und  das  besondere
Landrecht  der  keerse  Provinz  auch  in  ihnen  zur  Anwendung  kam.  Im  fünfzehnten
  Jahrhunderte  kam  auch  ein  Allgemeines  Stadtrecht  zu  Stande,  welches
indessen  nur  subsidiäre  Geltung  hatte;  für  die  einzelnen  Provinzen  dagegen  kam  eine
gewisse  Einheit  immerhin  dadurch  in  das  Stadtrecht,  daß  fich  durch  den  vorwiegenden
  Einfluß  je  einer  hervortretenden  Stadt  ganz  ähnlich  wie  in  Deutschland  Stadtrechtsfamilien
  bildeten.  Aehnlich  wie  in  Norwegen  und  Schweden  kommen  ferner
auch  in  Dänemark  Hofrechte  vor;  Gildestatuten  werden  in  ziemlicher  Angahl
entworfen,  u.  dgl.  m.,  so  daß  die  NRechtszustände  im  Riiche  ungleich  buntscheckiger
waren  als  in  den  übrigen  Staaten  des  Germanischen  Nordens.  Auffällig  ist  dabei
im  höchsten  Grade,  daß  bis  in  das  sechzehnte  Jahrhundert  hinein  in  Dänemark
nicht  einmal  der  Versuch  gemacht  wurde,  eine  gemeinsame  Gesetzgebung  für  das
ganze  Reich  herzustellen,  wie  doch  eine  solche  für  Norwegen  sowol  als  für  Schweden
längst  geschaffen  war;  man  Überließ  es  der  Einzelgesetzgebung  und  der  Praxis,  in
einzelnen  erheblichen  Punkten  die  zwischen  den  verschiedenen  Provinzialrechten  bestehenden
  Abweichungen  möglichst  ausgugleichen,  und  die  erstere  war  zumal  im  sechzehnten
  und  fiebzehnten  Jahrhunderte  in  dieser  Richtung  vielsach  thätig,  durch  den
Einfluß  des  Römischen  und  Deutschen  Rechts  unterstützi,  welcher  sich  nunmehr,  und
zumal  seit  der  Stiftung  der  Kopenhagener  Univerfität  (1478),  kräftig  fühlbar  machte.
Es  mag  sein,  daß  die  Schwäche  des  Königthums  gegenüber  der  maßlos  um  sich
greifenden  Adelsherrschaft  jeden  Fortschritt  in  dieser  Richtung  hemmte;  gewiß  ist
jedenfalls,  daß  erst  durch  ein  kräftiges  Zusammenwirken  der  Geistlichkeit  und  des
Bürgerstandes  das  Joch  der  Aristokratie  gebrochen  und  die  Unumschränktheit  und
Erblichkeit  des  Königthums  hergestellt  werden  mußte  (1660),  ehe  man  ernsthaft
daran  denken  konnte,  durch  eine  gemeinsame  Gesetzgebung  für  das  ganze  Reich  der
*milis  Jerpliterung  des  Rechts  ein  Ende  zu  machen.

5  2.  Die  Provinzialrechte.  Von  den  drei  Dänischen  Provinzialrechten
find  uns  umfassende  Aufzeichnungen  erhalten,  von  zweien  derfelben  sogar  mehrfache;:
erhalten  find  uns  femmer  auch  noch  so  manche  kleinere  Stücke  legislativer  oder
nicht  legislativer  Entstehung,  welche  sich  auf  das  eine  oder  andere  Provinzialrecht
beziehen.

a.  Das  Schonische  Recht  (Sskaanelagen),  das  älteste  der  uns  überlieferten.
ist  ums  in  einem  Dänischen  und  in  einem  Lateinischen  Terte  ausbewahrt.  Der  letztere
ist  von  dem  Erzbischose  Andreas  Sunesen  verfaßt,  welcher  in  den  Jahren  1201  bis
1222  auf  dem  Stuhle  zu  Lund  faß;  die  Entstehungsgeit  des  ersteren  und  dessen
Verhältniß  zu  jenem  war  lange  Zeit  bestritten,  bis  endlich  Schlyter  Überzeugend
darthat,  daß  der  Dänische  Tert  zwar  um  ein  paar  Jahre  vor  dem  Lateinischen  abgefaßt
  sei,  daß  aber  beiden  Bearbeitungen  gleichmäßig  eine  ältere,  uns  verlorene
Redaktion  des  Schonischen  Rechts  zu  Grunde  gelegen  habe,  aus  deren  Ueberarbeitung
  dann  beide  unter  Zuhülfenahme  neuerer  Gesetze  und  anderweitiger  Materialien.
selbständig  hervorgingen.  Beide  Terte  find  übrigens  unzweiselhaft  als  Privatarbeiten
zu  betrachten  und  die  ältere  Annahme,  welche  in  dem  Dänischen  ein  Gesetzbuch  K.
Valdemar's  I.  (1157—82)  sehen  wollte,  entbehrt  jeden  Stützpunktes:  beide  Texte
zerfallen  serner  in  den  älterrn  Handschriften  lediglich  in  eine  Reihe  von  Kapiteln,
während  sie  späterhin  beide  einer  Eintheilung  in  Bücher  unterzogen  wurden.

b.  Das  Seeländische  Recht  (själlandske  Loy)  liegt  uns  in  zwei  verschie-
        <pb n="346" />
        5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtsquellen.  351

denen  Bearbeitungen  vor,  welche  man  als  Kong  Valdemar’s  Sjüllandske  Lov  und
Kong  Erik's  Siallandske  Lov  zu  bezeichnen  pflegt.  Die  erstere  Bearbeitung,  welche
in  einigen  Handschriften  bereits  jenen  Namen  trägt,  pflegte  man  ziemlich  allgemem
als  ein  Gesetzbuch  K.  Valdemar's  I.  anzusehen,  bis  endlich  Schlegel  darthat,  daß
dieselbe  lediglich  eine  Privatarbeit  sei;  bei  der  zweiten,  welcher  einzelne  Handschriften
K.  Erik's  Namen  beilegen,  glaubte  man  an  K.  Erik  Menved  (1286  —1319)  denken
zu  follen,  bis  Kolderup-Rosenvinge  auch  für  fie  den  Charakter  einer  Privatarbeit
und  zugleich  ein  erheblich  höheres  Alter  seststellte.  Beide  Bearbeitungen  scheinen
unabhängig  von  einander  entstanden  zu  sein,  und  zwar  beide  in  der  ersten  Hälfte
des  dreizehnten  Jahrhunderts,  vor  dem  Jütischen,  aber  nach  dem  Schonischen  Rechtsbuche;
  die  ältere  von  beiden  ist  aber  jedensalls  die,  welche  K.  Valdemar's  Namen
trägt.  Beide  Terte  zerfallen  in  den  älteren  Rechtsbüchern  nur  in  eine  Anzahl  von
Kapiteln,  während  später  eine  Eintheilung  in  Bücher  durchgeführt  wurde;  vom
Erich'schen  findet  sich  auch  eine  Plattdeutsche  Ueberfetzung  aus  dem  fünfzehnten  und
eine  Reihe  von  Uebertragungen  in  das  neuere  Dänische  aus  dem  siebzehnten  Jahrhunderte.
  Die  auf  das  Erbrecht,  Familienrecht  und  Strafrecht  bezüglichen  Bestimmungen
  des  Valdemar'schen  Tertes  endlich,  welche  defsen  ersten  und,  wie  es  scheint,
auch  ältesten  Theil  bilden,  kommen  ziemlich  vollständig  unter  dem  Titel  Arvedogen
  og  Orbodemaal,  ober  auch  unter  dem  Titel  Valdemars  nye  Lorv
nicht  selten  als  Anhang  zum  Schonischen  Rechtsbuche  in  dessen  Handschriften  vor
und  stellen  sich  in  dieser  Fafsung  lediglich  als  eine  zum  Behuie  der  Anwendung  in
Schonen  verfaßte  Bearbeitung  des  Seeländischen  Rechts  dar.
c.  Das  Jütländische  Recht  (Jydske  Lov),  wie  es  uns  vorliegt,  ist  dem
gegenüber  ein  wirkliches  Gesetzbuch  und  als  solches  im  März  des  Jahres  1241
don  K.  Valdemar  II.  auf  einem  Reichstage  zu  Vordingborg  erlassen;  es  galt  isir
Jütland,  Fühnen,  Samsbß  und  Langeland  nicht  nur,  sondern  auch  für  Schleswig,
Allen,  Föhr  und  Sylt,  während  die  vielfach  verfochtene  Ansicht,  daß  das  Gesetzbuch
ursprünglich  für  ganz  Dänemark  bestimmt  gewesen  sei,  nicht  genügend  begründet  ist.
Teltere  Rechteaufzeichnungen  scheinen  für  dasselbe  benützt  und  zumal  auch  von  dem
Schonischen  Rechte  scheim  Gebrauch  gemacht  worden  zu  sein;  außerdem  aber  verräth
ch  zwar  einige  Benützung  des  Kanonischen,  nicht  aber,  wie  man  mehrfach  annehmen
wollte,  des  Römischen  Rechts  oder  des  Sachsenspiegels.  Auch  diese  Quelle  ist  in
einer  Haudschrift  nur  in  Kapitel  getheilt,  während  alle  übrigen  eine  Eintheilung  in
3  Büchern  durchgeführt  haben:  neben  ihrem  Originalterte  ist  dieselbe  serner  auch  in
Latrinischen,  Neudänischen,  Hochdeutschen  und  Plattdeutschen  Uebersetzungen  erhalten,
von  welchen  letzteren  die  von  Blasius  Ekenberger  verfaßte  darum  erwähnt  werden
mag,  weil  sie  durch  eine  Verordnung  vom  20.  November  1592  für  das  Herzogthum
Schleswig  autorisirt  wurde.  An  das  Jydske  Lovy  schließen  sich  sodann  noch  Thord
Desns  Artikler  an,  eine  auf  Ergänzung  und  Erweiterung  defselben  berechnete
Privatarbeit,  welche  indessen  hinterher  und  zwar,  wie  es  scheint,  auf  einem  im
Jahre  1354  zu  Nyborg  gehaltenen  Reichstage,  die  königliche  Bestätigung  erhielt;
in  den  Handschriften  sehr  verschieden  gestaltet  und  durch  vielfache  Zusätze  vermehrt,
kommen  dieselben  in  zwei  Dänischen  und  einer  Lateinischen  Rezension  vor,  und  überdies
  in  einer  Plattdeutschen  Uebersetzung  von  Ekenberger's  Hand.  Ferner  die  Lateimischen
  Glossen  Bischof  Knud  Mikkelsen's  von  Viborg,  aus  dem  Ende  des  fünfzehnten
Jahrhunderis  u.  dgl.  m.
3.  Die  Kirchenrechte.  Daß  der  Klerus  in  Dänemark  wie  anderwärts
d#  Gemeine  Kanonische  Recht,  wie  es  in  den  Beschlüssen  der  allgemeinen  Konzilien
und  in  den  pöäpstlichen  Erlassen  niedergelegt  war,  als  für  die  ganze  Christenheit
bindend,  und  somit  auch  für  Dänemark  gültig  betrachtete,  kann  keinem  Zweifel
unterliegen;  Gratian's  Dekret  war  schon  am  Ende  des  wwölften  Jahrhunderts  daselbst
bekannt,  und  im  Jütischen  Lov  ist  der  Einfluß  des  Kanonischen  Rechts  unverkennbar.
Immerhin  bedurfte  man  inzwischen  besonderer  Bestimmungen,  welche  dieses  den  ein-
        <pb n="347" />
        352  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  te.

heimischen  Zuständen  anpaßten,  und  birrauf-  zielen  zunächst  zwei  umsassendere  Rechtsaufzeichnungen
  ab.  die  uns  erhalten  sind,  nämlich:

a.  das  Schonische  Kirchenrecht,  welches  nach  seinen  Eingangsworten  auf
einer  Uebereinkunft  beruht,  welche  Erzbischof  Eskill  (1137—78)  mit  seinen  Bauern
einging:;  eine  genauer  Zeitangabe,  welche  auf  das  Jahr  1162  bezogen  werden  will,
ccheint  ziemlich  zweidentigen  Werthes;

das  Seeländische  Kirchenrecht,  welches  nach  seiner  eigenen  Angabe
im  Biut  1171  in  ähnlicher  Weise  zu  Stande  kam,  nämlich  durch  eine  Uebereinkunft,
  welche  Absalon,  damals  noch  Bischof  von  Noeskilde,  mit  seinen  Bauern
schloß;  wesentlich  aus  dem  Schonischen  Kirchenrechte  geschöpft,  ist  dasselbe  nicht,  wie
man  behauptet  hat,  auch  in  Jütland  und  Fühnen  zur  Geltung  gelangt,  sondern
stets  auf  Seeland  und  die  zu  diesem  gehörigen  kleineren  Inseln  beschrünkt  geblieben.
Ein  „jus  ecclcsiasticum  Scanorum  inter  clerum  et  laicos“  aber,  welches  Thorkelin
in  seiner  Sammlung  abgedruckt  hat,  ist  nichts  Anderes.  als  eine  Dänische  Uebersetzung
  des  kirchenrechtlichen  Abschnittes  von  Södermannalagen  und  gehört  somit  der
Schwedischen,  nicht  der  Dänischen  Rechtsgeschichte  an.

Im  dreizehnten  Jahrhunderte  bereits  erlitten  diese  Kirchenrechte  erhebliche  Ansfechtungen,
  wie  denn  3.  B.  Erzbischof  Jakob  Erlandsen  in  seinen  Streitigkeiten  mit
K.  Christoph  1.  (1254—59)  ausdrücklich  dem  Schonischen  Kirchenrechte  unter  Berufung
  auf  seinen  dem  Papste  geleisteten  Eid  seine  fernere  Geltung  absprach.  Provinzialstatuten,
  wie  solche  bereits  Andreas  Sunesen  in  den  ersten  Jahren  seiner
Amtsführung  erließ  und  wie  solche  auch  später  noch  wiederholt  auf  einzelnen  Provinzialsynoden
  zu  Stande  kamen,  einzelne  Erlasse  von  Päpsten,  Erzbischöfen  und
Bischösen,  dann  der  überhandnehmende  Einfluß  des  Gemeinen  Kanonischen  Rechts
auf  die  Praxis  gaben  den  kirchlichen  Zuständen  des  Landes  bald  eine  völlig  veränderte
  Gestalt,  gegenüber  welcher  der  Staat  nur  eben  noch  sein  eigenstes  Gebiet  Kan
vertheidigen  vermochte;  erst  die  Reformation  brachte  in  Dänemark  die  kirchliche  Gesetzgebung
  in  die  Hond  dieses  letzteren.

§  4.  Die  Stadtrechte.  Unter  den  verschiedenen  Gruppen  von  Stadtrechten
ist  als  die  älteste  voranmistellen:

a.  Die  Schleswig'sche  Gruppe.  Das  älteste,  in  Lateinischer  Sprache  abgesaßte
  Stadtrecht  von  Schlebwig,  um  die  Jahre  1200—1202  entstanden,  ist  uns
in  einem  Exemplar  erhalten,  welches  die  Bürger  von  Horsens  an  die  von  Aebeltoft
mitgetheilt  hatten;  am  Schluffe  des  vierzehnten  Jahrhunderts  erfuhr  es  eine,  gleichfalle
  erhaltene,  Ueberarbeitung  in  Plattdeutscher  Sprache,  bei  welcher  spätere  Veränderungen
  des  Rechts  berücksichtigt  wurden.  Eine  Bearbeitung  des  älteren  Schleswig'schen
  Stadtrechts  für  Flensburg  in  Lateinischer,  Sprache  ist  das  älteste  Recht  dieser
Stadt;  eine  Dänische  Bearbeitung  desselben  erhielt  im  Jahre  1284,  mit  Ausnahme  von
3  Artikeln,  Herzog  Baldemar's  Bestätigung,  und  in  den  Jahren  1295  und  1321  einige
Zusätze;  endlich  eine  Plattdeutsche  liegt  in  einer  Handschrist  von  1492  vor  und  soll  in
einer  solchen  von  1437  vorgelegen  haben.  Dagegen  besaß  Apenrade  zunächst  seine
selbständige  Skraa,  deren  älterer  Lateinischer  Text  im  Jahre  13835  von  Herzog
Valdemar  bestätigt  wurde,  während  eine  Plattdeutsche  Uebersetzung  im  Jahre  1474
K.  Christian's  I.  Bestätigung  erhielt;  indessen  wurde  daneben  auch  einc,  nur  wenig
modifizirte,  Bearbeitung  des  Flensburger  Rechts  in  Plattdeutscher  Sprache  benützt,
welche  hinterher  gleichfalls  ins  Lateinische  übersetzt,  und  überdies  im  Jahre  1514
von  K.  Christian  II.  bestätigt  wurde.  Selbständiger  Entstehung  ist  dagegen  wieder
das,  Dänisch  geschriebene,  Stadtrecht  von  Hadersleben,  welches  im  Jahre  1292
von  Herzog  Valdemar  bestätigt  wurde.

d.  Die  Jütische  Gruppe.  Im  Jahre  1269  erhielt  die  Stadt  Ribe  durch
K.  Erik  Glipping  ein  Lateinisches  Stadtrecht,  welches  einen  sehr  erheblichen  Theil
seiner  Bestimmungen  aus  dem  Lübischen  Rechte  entlehnt  hat,  im  Uebrigen  aber  aus
lolalen  Quellen  geschöpft  ist.  Im  Jahre  1443  wurde  dasfelbe,  nur  wenig  verändert,
        <pb n="348" />
        5.  Ueberblick  U#ber  die  Geschichte  der  Nordgermaniichen  Nechtssuellen.  353

buh  K.  Christoph  von  Baiern  neuerdings  bestätigt;  andererseits  aber  erlitt  dafselbe
auch  einc  durch  vielfache  Zusätze  sehr  erweiterte  Ueberarbeitung,  welche,  obwol  niemals
  offiziell  bestätigt,  doch  zu  thatsächlicher  Geltung  gelangte,  und  sowol  im  Lateinischen
  Originale,  als  in  einer  Dänischen  Uebersetzung  erhalten  ist.  Unter  dem
Namen  eines  Allgemeinen  Stadtrechtes  K.  Erik  Glipping's  vom  Jahre
1269,  dann  auch  unter  dem  Namen  eines  Stadtrechts,  welches  von  demfelben  Könige
der  Stadt  Nyborg  im  Jahre  1271  oder  1272  verliehen  worden  sei,  findet  sich
eine  nahezu  wortgetreue  Dänische  Uebersetzung  des  älteren  Rechts  von  Nibe,  welche
ur  durch  7  weitere  Artikel  vermehrt  ist;  wahrscheinlich  find  aber  beide  nur  Privatarbeiten,
  welche  dieses  Stadtrecht  für  den  Gebrauch  in  Nyborg  und  anderen  Städten
Föähnens  und  Jütlands  handlich  zu  machen  suchten,  wie  denn  auch  das  sog.  Allgemeine
  Stadtrecht  außerhalb  dieser  beiden  Provinzen  niemals  gebraucht  worden  zu
sein  scheint.  Außerdem  besaß  Aalborg  sein  besonderes  Stadtrecht,  welches  im
Jahrr  1942  von  K.  Valdemar  IV.  gegeben  und  zugleich  mit  einer  Reihe  späterer
Privilegien  im  Jahre  1546  von  K.  Christian  III.  mit  geringen  Modifikationen
erneueri  wurde;  verwandt  mit  jenem  älteren  Stadtrechte  ist  ferner  ein  Privileg  für
Viborg,  dessen  Lateinischer  Tert  im  Jahre  1440  von  K.  Christoph  von  Baiem
beftätigt  wurde,  und  von  den  3  Privilegien,  welche  Kolding  von  K.  Valdemar  III.
(1327)  und  Christian  I.  (1452  und  1475)  erhielt,  ist  das  mittlere  wiederum  großentheils
  eine  bloße  Uebersetzung  dieses  Viborg'schen.  Ein  nur  aus  2  Paragraphen
bestehendes  Privileg,  welches  K.  Erik  Menved  der  Stadt  Randers  ertheilte  (1311),
lann  kein  Stadtrecht  heißen;  dagegen  erhielt  Skagen  ein  solches  im  Jahre  1507
von  K.  Hans,  und  Aarhuus  im  Jahre  1441  ein  Privileg  von  K.  Christoph  von
Baiem.  Unter  den  Fühnischen  Städten  endlich,  welche  sich  an  die  Jütischen  ansichließen,
  hat  Odense  ein  von  K.  Valdemar  IV.  (1340—75)  gegebenes  Privileg,
welches  in  der  Form  erhalten  ist,  in  welcher  es  von  K.  Christian  I.  im  Jahre  1477
bestätigt  wurde;  spätere  Privilegien  von  K.  Christian  I.  (1454)  und  K.  Hans  (1495)
lind  geringen  Umsangs,  und  von  den  übrigen  Städten  der  Insel  hat  man  Überhaupt
nut  einzelne  Privilegien,  die  den  Charakter  von  Stadtrechten  nicht  tragen.

c.  Unter  den  Seeländischen  Städten  hat  Kopenhagen,  welches  zufolge
einer  Schenkung  K.  Valdemar's  I.  und  Erzbischof  Absalon's  unter  dem  Bisthume
##veskilde  stand,  schon  im  Jahre  1254  durch  Bischof  Jalob  Erlandsen  sein  erstes
und  im  Jahre  1294  durch  Bischof  Johann  Krag  ein  zweites  Stadtrecht  erhalten;
als  dann  die  Stadt  wieder  unter  den  König  zurückgekommen  war,  wurde  dieses
letzten  unter  K.  Erik  dem  Pommer  einer  Umarbeitung  in  Dänischer  Sprache  untersogen
  und  derselbe  König  gab  der  Stadt  überdies  noch  2  neue  Privilegien  (1422);
ein  viertes  Stadtrecht  gab  sodann  im  Jahre  1443  K.  Christoph  von  Baiern,  und
K.  Hans  fügte  im  Jahre  1485  ein  neues  Privileg  hinzu.  Dagegen  gab  die  Stadt
Koeskilde  sich  selbst  ein  Stadtrecht,  welches  K.  Erik  Glipping  im  Jahre  1268
bestätigte,  und  welches,  ursprünglich  nur  aus  16  Kapiteln  bestehend.  später  um  9
weitere  vermehrt  wurde;  dasselbe  ist  in  einem  Lateinischen  und  einem  Dänischen
Lexte  erhalten,  von  welchen  der  erstere  das  Original  ist.  Hinterher  erhielt  die
Stadt  noch  Privilegien  von  K.  Christoph  von  Baiern  (1441),  Christian  I.  (1451
und  1472)  und  Hans  (1486);  andererseits  ging  ihr  Stadtrecht  in  einer  Dänischen
Vearbeitung  au  die  Stadi  Holbek  über,  welcher  K.  Hans  später  auch  die  übrigen
Privilegien  Roeskilde's,  verwilligte  (1506),  und  nicht  minder  erhielten  andere  Städte
am  Serland  jenes  Stadtrcht  mitgetheilt.  Dagegen  erhielt  Storeheddinge  ein
brivileg  von  K.  Ehristoph  von  Baiem  (1441),  Stubbekjöping  auf  Falfter  ein
-olches  von  K.  Valdemar  IV.  (1354),  Maribo  auf  Loland  ein  Stadtrecht  von
len  dortigen  Brigittinerkloster  (1488),  und  überdies  verlieh  K.  Christian  II.  im
Jahr  1521  den  seämmtlichen  Städten  Seelands  und  der  kleineren  Inseln  gewisse
#einsame  Privilegi

4.  Die  Schnischen  Städte,  Bornholm  mit  eingeschlofssen,  besaßen  ein  ge-1

  Oolnenborts,  uchtlobabite.  L  1.  Anffl.  28
        <pb n="349" />
        354  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtoentwicklung  2c.

meinfames  Stadtrecht,  welches,  je  nachdem  die  einzelne  Handschrift  für  die  eine  oder
andere  Stadt  bestimmt  war,  bald  nach  Lund  oder  Helsingborg,  Malmö  oder  Landskrona
  benanat  sich  findet,  im  Uebrigen  aber  den  vom  Norwegischen  und  Schwedischen
Rechte  her  bekannten  Namen  Blerker  ät  trägt.  Aller  Wahrscheinlichkeit  nach  ist
dasselbe  am  Schlusse  des  dreizehnten  Jahrhunderts  zunächst  für  Lund  entstanden,
und  von  hier  aus  dann  auf  die  übrigen  Städte  übertragen  worden,  im  Jahre  1326
aber  scheint  dasselbe  auf  einem  zu  Nyborg  gehaltenen  Reichstage  bestängt  worden
zu  sein.  Eine  Neihe  späterer  Privilegien  schließt  sich  hier  an,  so  ein  Privileg  K.
Valdemar's  IV.  lür  Lund  (1361),  welches  ganz  gleichlautend  und  felbst  gleich
datirt  auch  für  Halmstad  sich  ausgestellt  findet,  —  ein  solches  für  Malmö  von
demselben  Könige  (1360),  eines  von  K.  Erik  dem  Pommern  für  Malmö  und
Landskrona  (1415),  —  zwei  Privilegien  K.  Ehristoph'e  von  Baiern  für  Malmö
(1410  und  1446),  —  ein  solches  von  K.  Hans  (1487).  —  endlich  Privilegien  für
alle  Schonischen  Kaufstädte  von  K.  Christian  II.  (1516).

e.  An  diese  speziellen  Stadtrechte  schließen  sich  endlich  noch  die  allgemeinen
an,  welche  lediglich  als  fubsidiäres  Recht  für  den  Fall  gelten  sollten,  da  eine  einzelne
  Stadt  entweder  kein  besonderes  Stadtrecht  besaß,  oder  aber  deren  fpezielles
Stadtrecht  irgendwelche  Lücken  zeigte.  Das  sog.  Allgemeine  Stadtrecht  K.  Erik
Glipping's  gehört  allerdings  nicht  hierher,  sondern  zum  Stadtrechte  von  Ribe
und  ein  anderes,  welches  den  Namen  der  Königin  Margarete  trägt,  dürfte
kaum  jemals  als  Gesetz  publizirt  worden  sein.  Von  zwei  Allgemeinen  Stadtrechten,
welche  K.  Christoph  von  Baiern  im  Jahre  1443  und  1444  erlassen  haben  foll,
stimmt  das  eine  nahezu  völlig  mit  desselben  Königs  Kopenhagener  Stadtrecht,  während
  das  andere  außerdem  bedeutende  Einschaltungen  aus  dem  Schonischen  Stadtrechte
  entnommen  hat,  allein  auch  fie  scheinen  lediglich  Privatardeiten  zu  sein,  welche
bestimmt  waren,  beliebte  Stadtrechte  für  eine  Mehrzahl  von  Städten  brauchbar  zu
machen.  Auch  der  offizielle  Ursprung  des  von  K.  Hans  angeblich  erlassenen  Allgemeinen
  Stadtrechtes  (1484  oder  1487),  welches  theils  aus  K.  Christoph's  Kopenhagener
  Stadtrecht,  theils  aber  aus  dem  Gemeinen  Stadtrechte  und  Landrechte
Schwedens  geschöpft  ist,  und  gerade  dem  Bestreben,  das  Recht  beider  Reiche  sich
anzuhähern,  sein  Dasein  zu  verdanken  scheint,  ist  neuerdings.  mit  guten  Gründen
bestritten  worden.

An  die  Stadtrechte  schließt  sich  übrigens  in  gewisser  Weise  auch  das  Landbirker
  At  an,  welches  für  die  von  den  ordentlichen  Landgerichten  eximirten  Landdistrikte
  galt;  ein  solches,  welches  K.  Erik  Glipping's  Namen  trägt,  ist  übrigene
nur  eine  iun  vierzehnten  Jahrhunderte  veranstaltete  Bearbeitung  des  Riber  Stadtrechts
  welches  von  den  Jütischen  Landdistrikten  gebraucht  wurde,  wie  die  gefreiten
Distrikte  in  Schonen  sich  an  das  Stadtrecht  von  Lund  hielten.  Ein  Birkeret,  welches
K.  Christian  IV.  im  Jahre  1623  erließ,  ist  dagegen  ein  wirkliches  Gesetz.  Hierher
gehören  andererseits  auch  die  Gildeskraaer,  deren  es  in  den  Dänischen  Städten
eine  ziemliche  Zahl  gab,  die  Statuten  und  Willküren  so  mancher  Landgemeinden
(Byskraser,  Bylove),  u.  dgl.  m.

5.  Die  Dienstmannenrechte.  Zu  ihnen  gehört  das  älteste  unter
allen  Dänischen  Rechtsdenkmälern,  die  uns  erhalten  sind,  das  Withirlaxret.
Von  K.  Knut  dem  Großen  in  den  Jahren  1018—36  verfaßt,  später  von  K.  Niels
(1104—34)  etwas  gemildert  und  dann  von  K.  Knut  Valdemarsson  (1182—1202)
und  Erzb.  Absalon  (1178—1201)  nochmals  erneuert,  ist  dasselbe  uns  in  dieser
letzten  Gestalt  erhalten,  und  zwar  sowol  in  einem  Uürzeren  Dänischen  Terte,  als  in
einer  Lateinischen  Bearbeitung,  welche  von  dem  Geschichtschreiber  Svend  Aagesen
herrührt;  außerdem  aber  giebt  auch  noch  Saro  Grammaticus  über  dasselbe  ausführlichen
  Bericht.  Der  Name  dieses  Rechts  dan  nicht  von  vidrlög  =  Strafe.
sondern  nur  von  vidrlag  =  Genossenschaft  abgeleitet  werden,  und  das  Thinglid  oder
Thingmannalid  K.  Knut's,  für  welches  dasselbe  ursprünglich  bestimmt  war,  bildete
        <pb n="350" />
        5.  Ue#erblick  #ber  die  Geschichte  der  Nordgermanlschen  Nechtsquellen.  355

wirklich  einen  fest  abgeschlossenen  Verband;  doch  wurde  dasselbe  bald  auch  auf  die
Diemstmannschaft  anderer  Herren  als  des  Königs  ausgedehnt,  und  andererseits  erhielt
es  noch  unter  K.  Abal  (1251)  und  K.  EChristoph  I.  (1252—59)  Zusätze,  welche
die  Fortdauer  feiner  praktischen  Geltung  bezeugen.  Zweifelhafterer  Entstehung  ist
ein  zweites  Hofrecht,  welches  den  Namen  K.  Erik's  des  Pommern  zu  tragen
Pflegt;  daffelbe  ist  indessen  mit  dem  oben  bereits  gelegentlich  des  Schwedischen  Rechts
WW½e  identisch  und  Alles  in  Allem  möchte  hiernach  das  Wahrscheinlichste

„  daß  das  ursprünglich  für  Schweden  erlassene  Gesetz  zunächst  nach  Norwegen
2  dann  zusolge  der  Union  mit  Dänemark  auch  auf  dieses  Land  übertragen  worden
sei,  je  nach  Bedarf  umgearbeitet  und  denjenigen  Negenten  zugeschrirben,  welche  vorzgeweise
  als  die  Träger  der  Union  galten.  In  thatsächlicher  Geltung.  verblieb
aber  jedenfalls  dieses  Recht,  bis  im  Jahre  1562  K.  Friedrich  II.  ein  neues  Hofrecht
  erließ,  welches  im  Wesentlichen  auf  das  ältere  gebaut  war;  alle  drei  Hokrechte
aber  galten  wie  für  des  Königs  Schlösser  und  Ingefinde,  so  auch  für  die  des  Adels
im  Reiche.

8  6.  Die  allgemeine  Reichsgesetgebung.  Wie  anderwärts,  so  herrschte
auch  m  Dänemark  vordem  das  Gewohnheiterecht,  nicht  das  gesetzliche  vor.  Die
Geschichtschreiber  freilich  wissen  von  Gesetzen  zu  erzählen,  welche  Skiölär,,  Frodi,
Ragnarr  lodbrok,  dann  Haraldr  blaatönn  und  Sveinn  tjogguskegg  gegeben  haben
sollen;  aber  alle  diese  Angaben  sind  entweder  vollkommen  sagenhaft  oder  doch  wenig
verlässig  und  K.  Knut's  des  Großen  geistliche  und  weltliche  Gesetze  sind  für  England,
  nicht  für  Dänemark  erlassen,  wie  sie  denn  auch  in  Angelsächsischer,  nicht
Dänischer  Sprache  abgefaßt  find.  Dagegen  hat  man  bereits  aus  den  ersten  Jahren
des  dreizehnten  Jahrhunderts  einzelne  Verordnungen,  wie  etwa  die  von  K.  Knut
Baldemarsson  über  den  Todtschlag  (1200),  Valdemar  II.  über  die  Mannbuße  und
über  die  Abschaffung  der  Eisenprobe  (beide  für  Schonen),  u.  dgl.  m.  und  von  da
ab  gieht  sich  in  fortwährend  steigender  Zahl  eine  ununterbrochene  Reihe  von  Gesetzen
und  Verordnungen  bis  in  die  neuere  Zeit  herab.  Zum  Theil  sind  diese  Erlasse
au#  für  einzelne  Provinzen  bestimmt;  zum  Theil  aber  auch  für  das  ganze  Reich.
Zum  Theil  enthalten  sie  nur  in  aller  Kürze  einzelne  Vorschriften  über  einzelne
Punkte;  zum  Theil  aber  auch  eine  ganze  Reihe  von  solchen,  oder  auch  eine  annähernd
  vollständige  Regelung  ganzer  Rechtsgebiete,  wie  denn  z.  B.  K.  Friedrich  II.
im  Jahre  1561  ein  Seerecht  erließ,  welches,  wesentlich  auf  das  Wisbyssche
Seerrcht  begründet,  zum  ersten  Male  diese  Materie  auf  legislativem  Wege  ordnete,
während  vordem,  neben  den  höchst  dürstigen  seerrechtlichen  Bestimmungen  der  Provinzialrechte
  und  einzelner  Stadtrechte  eben  dieses  Seerecht  von  Wisby,  z.  Th.  in
einer  Bearbeitung,  welche  K.  Christian's  III.  Namen  trägt,  und  vielleicht  auch  noch
ein  weiteres  Rechtsbuch  gegolten  hatte,  welches  aus  dem  Schwedischen  Stadtrechte
geschöpft  ist,  und  dem  K.  Hans  beigelegt  zu  werden  pflegt.  Für  das  öffentliche
Necht  zumal  behaupten  eine  ganz  besondere  Bedeutung  die  königlichen  Handfesten,
worunter  man  in  einem  weiteren  Sinne  alle  und  jede  vom  König  schriftlich  auszestellte
  erflichtungen  in  einem  engeren  Sinne  aber  die  Wahlkapitulationen  verstand,
  wie  solche  seit  K.  Christoph  II.  (1320)  regelmäßig  vorkommen;  der  Calmar
  sche  Unionsakt  von  1397,  dessen  Bedcutung  freilich  sehr  bestritten  ist,  reiht  sich
an  diefelben  an.  Vom  sechzehnten  Jahrhunderte  ab  erlangte  die  Reichsgesetzgebung
ganz  besondere  Bedentung,  indem  von  da  ab  durch  eine  ganze  Reihe  von  Rezessen
und  Ordinanzen  die  verschiedensten  Theile  des  Rechts  tiefgreisend  umgestaltet,  und
wgleich  5  Boden  sur  eine  gemeinsame  Kodifikation  sür  das  ganze  Reich  geebnet

K.  Christian's  II.  fälschlich  sogenanntes  geistliches  und  weltliches  Gesetz,
*  welchem  das  letztere  für  die  Städte  des  Reichs  im  Jahre  1522  erlassen  wurde,

das  ersterr  aber  ein  für  das  Land  bestimmter,  etwa  gleichzeitiger  Gesetzeutwup  ist,
hatten  freilich  keinen  Bestand,  da  fie  nach  des  Königs  Vertreibung  sofort  rechtsb#rmlich
  kaffirt  wurden  (1523);  aber  um  so  bedeutsamer  wurden  Christian's  III.

23
        <pb n="351" />
        356  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Teutschen  Rechtoentwicklung  rc.

Rezeß  von  1536,  Kirchenordinanz  von  1537,  die  Ribe-Artikel  von  1542  und
Friedrich's  II.  Oidinan  über  Ehesachen  von  1582,  durch  welche  die  Aenderungen
im  Kirchenrechte,  wie  sie  die  Reformation  nöthig  machte,  durchgeführt  wurden,  —
serner  Christian's  III.  Kolding'scher  Rezeß  von  1558  und  Friedrich's  II.  Kallundborg'scher
  Rezeß  von  1576,  dann  zumal  Christian's  IV.  kleiner  und  großer  Rezeß
von  1615  und  1643,  sowie  dessen  „Bigens  Ret  og  Dele“  von  1621,  —  endlich
eine  Reihe  von  Handsesten,  wie  solche  von  einem  Könige  nach  dem  andern  ausgestellt
wurden.  Von  durchgreifendster  Bedeutung  war  aber  der  Natur  der  Sache  nach
die  Einführung  der  Erblichkeit  und  Unumschränktheit  der  Monarchic,  sammt  den
mancherlei  Konsequenzen,  welche  sich  an  dieselbe  knüpften.  Vielsache  Thronstreitigkeiten
  innerhalb  des  böniglichen  Hauses  hatten  es  dahin  gebracht,  daß  berrits  von
der  zweiten  Hälfte  des  zwöliten  Jahrhunderts  ab  Dänemark  ganz  entschieden  als  ein
Wahlreich  galt.  Der  überwiegende  Einfluß,  welchen  der  Adel  und  die  Geistlichkeit
auf  den  Reichstagen  besaß,  und  welcher  seit  der  Reformation  nahezu  völlig  auf  den
ersteren  sich  konzentrirte,  der  hervorragende  Antheil  zumal,  welchen  der  aus  dem
Adel  hervorgehende  Reichsrath  auf  die  öffentlichen  Angelegenheiten  übte,  wurde  durch
die  Handfesten,  welche  gelegentlich  der  Königswahl  erzwungen  wurden,  maßlos  gesteigert;
  die  „unfreien  Stände“  fühlten  sich  durch  die  adeligen  Privilegien  immer
schwerr  gedrückt,  und  in  Folge  dessen  veranlaßt,  in  dem  Königthume  ihre  Stütze
zu  suchen  gegen  den  gemeinsamen  Feind.  Auf  einem  Reichstage  des  Jahres  1660,
zu  welchem  Deputirte  der  Geistlichkeit  und  des  Bürgerstandes  beigezogen  wurden,
setzten  diese  erst  die  Verwandlung  des  Reichs  in  eine  Erbmonarchie,  dann  aber  auch
die  Kassirung  der  königlichen  Handfeste  durch;  mittelt  des  sog.  Souveränitätsaktes
  vom  10.  Januar  1661  wurde  sodann  nicht  nur  die  Erblichkeit  des  Königthums
  und  die  Kassirung  der  Handseste  wiederholt  ausgesprochen,  sondern  auch  die
„Souveränität  und  absolute  Regierung“  des  Königs  als  daraus  sich  ergebende
Konsequen)  anerkannt.  Die  Privilegien,  welche  unterm  24.  Juni  1661  für
den  Adel,  die  Geistlichkeit,  den  Bürgerstand  und  spcziell  für  die  Stadt  Kopenhagen
ausgestellt  wurden,  die  Provisionalordnung,  durch  welche  schon  unterm
4.  November  1660  die  obersten  Regierungskollegien  organisirt  wurden,  welche  sortan
die  Stelle  des  Reichsrathes  versahen,  endlich  das  Königsgesetz  vom  14.  November
  1665,  welches  das  Privatfürstenrecht  des  königlichen  Hauses  ordnet,  die
Untheilbarkeit  des  Reiches  ausspricht,  und  zugleich  die  volle  Ausdehnung  des  königlichen
  Absolutismus  für  alle  Zukunft  zu  sichern  versucht,  sind  nur  als  einzelne
Konsequenzen  jener  Veränderung  der  Staateverfassung  zu  betrachten.  Es  ist  aber
klar,  daß  die  durch  sie  geschaffene  Konzentration  aller  Staatsgewalt  nothwendig
auch  den  Gedanken  nahe  legen  mußte,  dem  Reiche  endlich  auch  eine  gemeinsame
Kodifikation  zu  schaffen,  wie  solche  für  Norwegen  und  Schweden  bereits  seit  geraumer
Zeit  geschaffen  war.

Gulegabe.  Die  große  Jahl  sowol  der  Dänischen  Mechtsauellen  als  die  Zerstreutheit
  ihrer  Ausgaben  macht  auch  nur  annähernde  Jounandigtei  in  der  Verzeichnung
dieser  letzteren  an  düsem'  Orte  zund  li  fe  ist  aber  auch  unnöthig,  da  aus  den  später  noch
anzuführenden  Schriften  Kolderup-=  Rosen  inge's,  Larsen'“  und  Stemann's  Jedermann
  sich  leicht  zu  den  hier  tuganee  40½  verhelfen  kann.  Die  von  „o  #
Rosenvinge  shternon  mene  lin  dte  ake  Love“  in  410  ist  undollendet  geblieben,
  enthält  aber  in  Band  I.,  1.  MWiei  un  1515)  Andreas  Seern  oraphrse
des  Schonischen  Rechta,  in  Bond  I.  02s%  4  *  Et  Gesetz  und  in  Band  III.

das  Jydeke  Lov  sammt  Thord.  —  n  Band  IV.  bdie  Rezesse  und  Ordinanzen
  der  Könige  aus  —  Olde  *  wen  i  endlich  in  Band  V.  die  Potrachte
oder  Dienstmannenrechte  ud  die  2  gechte  (1827).  Von  Grimr  Jonsson  Thorkelin

hat  man  eine  W  dans  irkelove“  (1781),  sowie  „Statuta  provincialia,  statuta

sinodalia.  Casus  episcopales,  cas  Ve,  .  es“  (1778),  wische  die  wichtigeren  bcheng.illchen
Quellen  des  Mitkrlalters  Hlün.  horsen  hat  „  arks  gamle  Provindslove“  in
4  Bon.  8  herausgegeben  —38),  welche  die  4  brs.  und  die  2  zu  ihnen  gebörigen
  Kirchelsieckl  e  —nm-  sowie  „De  med  beslaegtete  Stadsretter  for  Slesvig,

  Flensborg.  Anbenraa  og  Hadersier,  med  i  af  Thord  Degns  Artikler  og  Skraaen
        <pb n="352" />
        5.  Ueberblick  über  die  Geschichte  der  Nordgermanischen  Rechtoquellen.  357
#.  Sstan  Gilde  i  Flensborg  (5  Die  auf  Schonen  bezüglichen  Rechtsquellen  hat

8  in,  IX.  Bde.  seines  „Corpus  jurie  Sveo-Gotorum  autha  (1859)  edirt.
Die  Et#  Hendesten  urrt  nen  .  in  den  „Aanrsberetninger  fra  det  kon  lige
'“n  bt  Wegener  und  ältere  kol.  Verordnungen  ebenda,  Bb.
*8  wan  zter.  ean  in  den  bei  H.  Göde  e  enchie  ene#nen  „Porordninger,
den  -arch  oc  til  Anno  1  n  8.

#  —  aber  te  Van  sich  rl  rie  einzeluen  Cesetze  und  Verordnungen  6  am  an
edeusten  Or#en  kusemmensuchen.  wozu,  neben  den  bereitt  führlen  Werten,  die
Kegesta  diplomaticae  bistoriae  Daniçcse.  Bd.  L  u  .  7  und  1870),  daun

gecunda  I.  7  einen  Ant  Behelf  bieten.  Hr,  die  B  tung  der  Praris  bietet
uasmal  Kolderup-Rosenvyinge  in  seinem  „Udralg  af  gamle  Danske  Domme“  de.
EEÊ—  zum  Schlufse  des  16.  Zahrhunberts
  reichend,  und  für  die  spätere  Zeit  V.  A.  Secher,  Samli  ing  af  Kongens  Re  z
Domme  „orentaßen  1880,1r  u.  dgl.  m.  #6  auch  Ehlroche  Dict-  Systematiak  Porteg-—
  Literatur  fra  1482  indtil  E——’  1875),  in
nichen  Kataloge  man  zumal  auch  die  1n  Sn  ail  1680  —t  finde

 

r—

B.  Die  Gesetzgebung  König  Christian's  V.

8  7.  Die  Vermuthung,  daß  bereits  K.  Valdemar  II.  in  seinem  Iütischen
Lov  ein  Gesetzbuch  für  ganz  Dänemark  habe  geben  wollen,  ist  oben  bereits  als  unstichhaltig
  zurückgewiesen  worden.  Ebensowenig  darf  man  die  etwas  dunklen  Worte
einer  Verordnung  K.  Erik  Menved's  vom  Jahre  1304  auf  die  Absicht  beziehen,
ein  umfassendes  gemeines  Gesetzbuch  für  das  ganze  Reich  zu  schaffen;  richtig  ist
dagegen,  daß  K.  hristion  III.  wirklich  einen  solchen  Plan  faßte,  und  daß  er
durch  den  Reichsrath  Erik  Kmbbe,  einen  gelehrten  Kenner  des  älteren  einheimischen
Nechts,  den  Entwurf  eines  gemeinen  Gesetzbuches  ausarbeiten  ließ,  welcher  bereits
im  Jahre  1557  nahezu  fertig  war,  und  richtig  auch,  daß  K.  Christian  IV.  um
das  Jahr  1636  wenigstens  an  die  Bearbeitung  eines  gemeinsamen  Stadtrechts
dachte.  Ernsthafter  griff  dann  K.  Friedrich  III.  wieder  die  Sache  an.  Er  setzte
im  Jahre  1661  eine  aus  22  Mitgliedern  bestehende  Kommission  zur  Ausarbeitung
eines  gemeinen  Gesetzbuches  ein,  welche  indessen  im  Jahre  1662,  und  wieder  1666
auf  4  besonders  ausgewählte  Mitglieder  reduzirt  wurde,  deren  Entwürfe  erst  hinterher
  den  übrigen  Kommissionsmitgliedern  zur  Revision  übergeben  wurden.  Der  erste.
von  Vinding  bearbeitete  Entwurf  (Codex  Fridericius)  wurde  bereits  im  Jahre  1667
beendigt,  ein  zweiter,  aus  derfelben  Feder  hervorgegangener  Entwurf  im  Jahre  1669,
einer  Revision  unterzogen,  wurde  dieser  sodann  von  Vinding  in  den  Jahren  1672—75
nochmals  überarbeitet,  und  dieser  dritte  Entwurf  sodann  unter  K.  Christian  V.
in  den  Jahren  1675,  1680,  1681  noch  mehrfachen  Revisionen  unterstellt,  bis  er
endlich  mit  einer  vom  15.  April  1683  datirten  Vorrede  versehen,  mittels  einer
vom  23.  Juni  1688  datirten  Verordnung  promulgirt  wurde.  „Kong  Christian
den  Femtes  Danske  Lov“,  welches  bis  auf  den  heutigen  Tag  herab  noch
immer  die  Grundlage  des  geltenden  Rechts  in  Dänemark  bildet,  wurde  ursprünglich
in  einer  bei  Caspar  Schöller  erschienenen  Quartausgabe  publizirt  und  hat  später
jahlreiche  Ausgaben  in  verschiedenen  Formaten,  dann  auch  Deutsche  und  Lateinische,
mnd  theilweise  auch  Englische  und  Französische  Uebersetzungen  erlebt;  daffelbe  ist  in
6  Bücher  getheilt,  welche  vom  Gericht  und  den  Gerichtspersonen,  von  der  Religion
und  der  Geistlichkeit,  vom  bürgerlichen  und  Hausstande,  vom  Seerechte,  vom  Privatnchte
  und  vom  Strafrechte  handeln,  und  welche  wieder  in  Kapitel  und  Artikel  zer-#allm.
  Ueber  den  Verlauf  dieser  Kodifikation  findet  man  näheren  Aufschluß  beie
Kofod  Ancher,  Om  det  danske  og  norske  Lovarbejde  under  Kongerne  Frid.  UII.
oꝶ  Christ.  V.  (in  Kroghs  Juridisk  Arli  nr.  I,  1803),  und  über  deren  Quellen
bei  Brorson  Forsög  til  1,  2,  3,  5,  6.  Bogs  Fortolkning  of  Christian  V.
danske  og  norske  Lov,  10  Bde.  iesbe  1797  ff.).  dann  Lorenz  Evensen,
Anvisning  til  at  finde  de  Steder  i  de  gamie  danske  og  norske  Love  og  Forordninger,
  hvoraf  Kong  Chr.  den  5tes  Norske  Lor  er  taget  (1762),  vgl.  auch
        <pb n="353" />
        358  Dlie  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwislung  2c.

Krieger,  Grundlag  for  Forelaesninger  over  den  danske  Privatrets  almindelige
Deel  (1849—  50).  Wesentliche  Berichtigungen  der  bisherigen  Darstellungen  bringt
übrigens  Prefessor  L.  M.  B.  Aubert's  oben,  S.  331  angeführtes  Werk;  pgl.

auch  V.  A.  Secher,  Om  teksterne  af  Kong  Krietian  V.  danske  Lov  og  lovems
adwinelle  (1878).  Für  das  Kirchenrecht  kommt  übrigens  neben  K.  Christian's  V.
Gesetzbuch  noch  dessen  Kirchenritual  in  Betracht,  welches  mit  einer  Einleitung
vom  25.  Juli  1685  in  demselben  Jahre  gedruckt,  aber  erst  mittels  eines  Kefkriptes
vom  16.  Januar  1686  promulgirt  wurde,  sowie  dessen  Altarbuch  von  1688.
U.  dgl.  m.

Literatur.  Ueber  die  Geschichte  der  Dänischen  Rechtsquellen  findet  man  bereitz  in
Holbergs's  Dannemarke  og  Norges  geistlige  o  verselige  Stat  (1769)  S.  443—75  und  in
ongsle  Den  Danske  og  Norske  Private  HRets  förste  Grunde  (1781),  I.  S.  2—11  1n.
seeihige  Zusammenstellungen,  außerdem  aber  find  Dreyer's,  Jak.  Grimm's  und  Wildar#
en  S.  331  bereits  genannte  Schriften  auch  hier  wieder  zu  t  Weitaus  das  Beste
—F  Wichtigste  bieten  aber  Kofod  Ancher,  LDansk  Lov-Hi  2  Bde.  in  4°  (Kopend.
1769—76)  und  neuerdings  herausgeg.  und  mit  bgabllreichen  zd  versehen  in  Dessen
Samlede  surick#e  ved  Schlegel  og  Nyerup,  3  Dde.  807—11).  welche  letztere
-  abe  Indehen  die  in  der  rlen  chkeichs  abrbruckten  Dralah  nicht  repr.  suzit  Se
Schle  Om  de  gamile  Danskes  Retssaedvaner  og  Autonomie  (in  den  Vidensk.
*  os.  4  Alhendl.  III.  -  62—842;  vo  auch  in  einem  “  7•
olderup-Rosenvinge,  CGrundris  af  den  danske  Retshistorie,

Kopenh.  1832,  4  nerhahert  wieder  a  eruckt  18601  in  8°  und  daz  arsen,  —.
ninger  over  den  danske  Retshistorie,  —70  (in  dessen  Eumede  Enster  I.  18
61)  in  8°.  Spwfowi,  eine  Reihe  höchst  Fnehsseen  5onde  at  dbesselben  Verfassers  über  dan
jütische  da#  Fainige  andere  Quellen  (ebenda);  S#emsn,  Den  Lanels  Retehistorie
indtil  Chris  —  (Gorent.  1871),  S.  y—58.  Außerdem  findet  man  in
ssssl.  n  Aarböger,  ein  Hrorolg  tiches  Verzeichniß  über  die  wichtigeren
  Sesehr.  Verordnungen,  Loial  ·  und  W  Pnsr  zum  Jahre  1648,  und  ist  überdies,
  da  das  iütische  Lov  und  eine  Reihe  von  Stadtrech  in  das  Herzog  thum  Schleswig
hin  btergnaift.l  auch  die  nrkh  reichhaltige  viteratur  des  hesr  en  doch  Schleswigschen
  Rechts  zu  urrgeichen,  alss  —W*  die  bekannten  Werke  von  Falck,  *  sr

Krieger,  Sten#ann,
        <pb n="354" />
        Die
neueren  Privatrechts-Kodiftkationen.

Von
Pros.  Dr.  J.  Fr.  Behrend

in  Greifswald.
        <pb n="355" />
        <pb n="356" />
        Mit  dem  erst  in  neuerer  Zeit  üblich  gewordenen  Auedruck  Kodifikation:)
be  eichnet  man  eine  gesetzgeberische  Thätigkeit,  welche  die  Feststellung  oder  Revifion
eines  Rechtszustandes  in  seiner  Gesammtheit  zum  Gegenstande  hat.  Zum  Begriff
derselben  gehört  demnach,  daß  fie  ihren  Stoff  als  Ganzes  in  abgerundetet  und
abschließender  Weise  behandelt.  Die  Ergebnisse  einer  solchen  Thätigkeit  nennt  man
ebensalls  Kodifikationen  oder  mit  Deutschem  Ausdruck:  Gesetzbücher,  Ordnungen  und,
wenn  fie  sich  speziell  auf  das  Privatrecht  beziehen,  Landrechte.  Den  Gegensatz
hierzu  bilden  die  Einzelngesetze  und  die  Novellen  insbesondere,  wolche  letztere  sich
an  eine  bereits  vorhandene  Gesetzgebung  anlehnen  und  dieselbe  in  einzelnen  Punkten
abändern  oder  ergänzen.

Geltung,  Gegenstand,  Inhalt  und  Umsang  der  Kodifikationen  kann  sehr  verschieden
  sein.  In  örtlicher  Hinsicht  ist  der  Bereich  derselben  bald  weiter,  bald
enger,  es  giebt  Kodifikationen  der  Provinzialrechte,  des  Rechts  ganzer  Staaten,  des
gemeinsamen  Deutschen  Rechts.  Die  Kodifikationen  für  größere  Gebiete  haben  häufig
eine  blos  fubsidäre  Anwendbarkeit,  so  daß  die  besonderen,  für  einzelne  Theile
dieses  Gebietes  geltenden  Rechtssätze  durch  fie  nicht  berührt  werden.  Dies  ist  namentlich
  häufig  der  Fall  bei  den  Gesetzbüichern,  welche  das  Privatrecht  zum  Gegenstande
  haben,  während  es  nach  der  Natur  des  Stoffes  bei  strasrechtlichen  und  den
Prozeß  betreffenden  Kodifikationen  nur  selten  vorkommt.

Sachlich  stellen  sich  die  Kodifikationen  bald  mehr,  bald  minder  umfaffende
Amgaben;  in  der  Regel  behandeln  sie  ein  größeres  Rechtsgebiet,  welches  auch  systematisch
  als  eigene  Disciplin  hervortritt,  wie  das  Privatrecht,  das  Strafrecht,  den
bivil-  oder  Kriminalprozeß.  Indeß  find  fie  auch  möglich  für  einen  kleineren  Theil
des  Rechtsftoffes,  sofern  sich  derselbe  nur  als  ein  selbständig  abgegrenztes  Ganzes
auffassen  und  gesetzgeberisch  behandeln  läßt.  So  find  neben  dem  Privatrechte  im
Ganzen  nicht  nur  Spezialrechte,  wie  das  Handels-,  Wechsel-  und  Bergrrcht,  sondern
auch  einzelne  Theile  des  allgemeinen  Rechts  kodifizirt  worden;  neben  Strafgesetzdüchern,
  welche  das  ganze  Strafricht  umfassen,  eristiren  besondere  Gesetzbücher  für
das  Polizeistrafrecht,  neben  den  Praheordmungen  spezielle  Ordnungen  des  Konkursmd
  Subhastationsversahrens  u.  dgl.

Auch  der  Grad  der  Intenktat,  mit  welchem  die  Gesetzbücher  in  den  Stoff
einzudringen  suchen,  ist  verschieden.  Kein  Gesetzbuch  kann  seinen  Stoff  in  der
Weise  regeln,  daß  es  für  alle  Streitfälle  eine  bereite,  unmittelbar  anwendbare
Norm  darbietet.  Es  gehört  mit  zu  den  Hauptaufgaben  eines  weisen  Gesetzgebers,
hirrin  das  Richtige  zu  treffen  und  der  Wißsenschaft  und  Praxis,  sowie  den  im
Zolke  vorhandenen  rechtsbildenden  Krästen  einen  gewissen  Spielraum  zu  lassen.
Auch  in  dieser  Hinsicht  find  die  mannigfachsten  Abstufungen  möglich  und  in  der
Geschichte  der  Deutschen  Gesetzgebung  in  der  That  verwirklicht.

Endlich  waltet  in  Bezug  auf  das  Verhältniß  der  Kodifikationen  zu
dem  bisherigen  Recht  insoiern  eine  Berschiedenheit  ob,  als  sich  dieselben  mehr

¾l  Der  Ausdruck  sell  zuerst  von  Methas  gebraucht  worden  bkin-  Stobbe,  Geschichte

Teutschen  Rechtsquellen,  II.  S.  429,  7
        <pb n="357" />
        362  Die  geschlchnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

oder  weniger  an  das  geltende  Recht  anschließen.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,
daß  keine  Gesetzgebung  sich  völlig  unabhängig  von  der  bereits  vorhandenen  Rechtsentwicklung
  erhalten  kann,  aber  andererfeite  ist  auch  kein  Beispiel  vorhanden,  daß
ein  Gesetzbuch  den  bisherigen  Rechtszustand  materiell  unverändert  und  ganz  ohne
Neuerung  belassen  hätte.

Hiernach  verbleibt  als  charakteristisch  für  das  Wesen  der  Kodifikationen  allein
das  Merkmal,  daß  sie  mit  der  bisherigen  Rechtsentwicklung  in  Bezug  au)  irgend  einen
Theil  des  Rechte  abschließen  und  der  klinftigen  einc  neue,  formell  selbständige,  schristlich
firirte  Grundlage  geben.  Entscheidend  ist  in  dieser  Hinsicht  vorzugsweise  die  Intention,
  welche  bei  der  Absaffung  des  Werkes  zu  Grunde  liegt.

Wir  beschränken  uns  im  Folgenden  auf  die  iurtnchkicch  Kodifikationen  und
zwar  vorzugsweise  auf  diejenigen,  welche  das  Privatrecht  im  Ganzen  behandeln.
Die  Kodifikationen  der  Spezialrechte,  sowie  einzelner  Theile  des  Privatrechts  werden
zweckmäßiger  in  Verbindung  mit  den  betreffenden  Materien  felbst  erörtert.  Es  soll
aber  hier  zunächst  eine  geschichtliche  Entwicklung  der  in  Deutschland  geltenden  Gesetzbücher
  gegeben  und  im  Anschluß  daran  eine  Beantwortung  der  Frage  versucht
werden:  ob  und  inwiesern  eine  Kodifikation  des  Privatrechts  und  namentlich  eine  einheitliche
  Kodifikation  desselben  für  ganz  Deutschland  wünschenswerth  sei?

Das  Streben  nach  einer  lodifilatorischen  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  des
Privatrechts  läßt  sich  in  Deutschland  bis  in  das  sechszehnte  Jahrhundert  verfolgen1),
es  beginnt  ziemlich  unmittelbar  nach  der  Rezeption  der  fremden  Rechte.  Im
Mittelalter  lag  ein  solches  Streben  sowol  den  Inhabern  der  öffentlichen  Gewalt
wie  den  Volksanschauungen  durchaus  fern.  Den  gesetlichen  Kundgebungen,  denen
wir  hier  begegnen,  ist  die  Absicht,  erschöpfende  Nommen  zu  geben,  fremd;  die  Rechtsbücher
  enthielten  zwar  zum  Theil  ziemlich  umfsassende  Darstellungen  des  bestehenden
Rechts,  allein  sie  waren  nur  Privatarbeiten  und  erhoben  schon  deswegen  keinen  Anspruch
  darauf,  das  Recht  irgendwie  firiren  zu  wollen.  Die  Veranlassungen,  durch
welche  jenes  Verlangen  herbeigeführt  wurde,  lagen  gerade  in  den  durch  die  Aufnahme
des  Römischen  und  Kanonischen  Rechts  bedingten  Zuständen.  Einerseite  führte  hierzu
der  traurige  Zustand  der  damaligen  Jurieprudenz,  welche  außer  Stande,  die  Quellen
zu  beherrschen,  die  Rechtsprechung  mit  einem  kaum  zu  bewältigenden  Apparat  und
mit  einer  Unzahl  von  Kontroversen  Überhäufte,  anderrrseits  trieb  eben  dahin  der
Widerwille,  der  sich  bei  einem  großen  Theile  des  Volkes  gegen  das  ausländische
Recht  von  Altereher  erhalten  hatte.  Aus  jenem  Gesichtspunkt  verlangte  man  eine
neue  Übersichtliche  Redaktion  der  im  Corpus  juris  civilis  und  canonici  enthaltenen
Bestimmungen,  sowie  eine  Zusammenstellung  der  von  neueren  Schriftstellern  überlieserten
  Meinungen  und  Rechtesätze,  eine  Forderung,  die  sich  schon  sehr  früh  findet  2),
und  später  namentlich  von  Leibnizs)  ausgesprochen  und  näher  begründet  worden
ist.  Die  Abneigung  gegen  das  fremde  Recht  im  Allgemeinen  jand  einen  Ausdruck
in  der  bereits  gegen  Ende  des  sechszehnten  Jahrhunderts  sehr  volksthümlichen  Anschauung
  ),  daß  der  Richter  überhaupt  nicht  an  geschriebene  Gesetze  gebunden  sein

2)  Zur  Slchicht=  der  kodifikatorischen  Bestrebungen  bis  zund  Begins  det  achtzehnten  JDabr-  rhanderlt
  l.  Co  De  origine  jurie  Germ.,  c.  34  ff.  u  e  Differtation  von  Th  o
masius:  r-onrtase  ——  n  neque  #  escos  impossibilem,  vaide
tamen  Gdiffcilem  esse  ct  caute  zuscipi

2)  A  sen.  bei  3  Wu  Drr  Vorrede  zu  dem  Singulariom  observationum  Jud.

)  Vor  Fen  in  den  Edrite:  De  uaevis  et  emendatione  jurisprud.  Rom.  und  in  der
Ratio  corporis  juris  recon

t  Juiseen  jener  F  —  öfter  darüber,  dah  diese  Anschauung  immer  mehr  Verwreiterg

  sinde.  So  heißt  es  in  dem  1581  erschienenen  Instructorium  judicum  des  Nikolaus
Vigelins:  Die  orstores  rathen  dem  Volke  non  sine  applauzu,  dieen  or  esse  adetrictum
  ad  jus  scriptum  Romanum  sed  eum  potissimum  aequitalem  Der  zweiten
Anzsgabe  ist  ein  Dialogus  inter  oratorem  et  JCtum  beig  #  der  *  uus  G  Ren  die
entgegenstehenden  Anfichten  zur  Anschauung  zu  bringen  und  die  des  Owtors  zu  bekämpfen.
        <pb n="358" />
        6.  Die  neueren  Privatrechts  ·  Koblsilationen.  368

dünte,  sondern  allein  der  Billigkeit  folgen  sollte.  Der  mehr  positive  Wunsch  nach
einem  einhrimischen,  in  Deutscher  Sprache  geschriebenen,  in  Form  und  Inhalt  populären
  Gesetzbuche  äußerte  sich,  wie  es  scheint,  nicht  vor  dem  fiebzehnten  Jahrhunderte,
er  fand  seine  Stütze  vomehmlich  an  Thomafius  und  den  Naturrechtsphilosophen
der  Wolfischen  Schule  und  wurde  alsbald  das  Thema  einer  umfangreichen  publizistischen
  Literatur,  in  welcher  das  Für  und  Wider,  die  Möglichkeit  und  Nützlichleit
  eines  solchen  Unternechmens  auf  das  weitläufigste  erörtert  wurde.

Bei  der  völligen  Ohnmacht  des  Reiches  war  an  eine  gemeinfame  Gesetzgebung
für  ganz  Deutschland  nicht  zu  denken.  Aber  auch  in  den  neu  aufblühenden  Landesberrichaften
  kamen  zunächst  keine  Gesetzbücher  in  dem  oben  angedeuteten  Sinne  zu
Stande.  Die  Landrechte,  welche  seit  dem  fünfzehnten  bis  zu  Ende  des  vorigen
Jahrhunderts  in  den  verschiedensten  Deutschen  Territorien  entstanden  find,  wollen  sich
nicht  von  dem  Boden  der  Gemeinen  Rechts  lossagen,  sondern  es  handelt  sich  meist
nur  um  eine  Feststellung  des  statutarischen  Rechts,  wie  man  die  Abweichungen  von
dem  Gemeinen  Recht  nannte,  welche  zum  Theil  in  politischen  Motiven,  zum  Theil
in  der  Entwicklung  Deutsch  rechtlicher  Institute  ihren  Grund  hatten.  Auf  einer
weiteren  Entwicklungsstuse  stehen  diejenigen  Gesetzgebungen,  welche  nicht  nur  dies
stalutarische  Recht,  sondem  auch  den  durch  das  Gemeine  Recht  dargebotenen  Rechtssioff
  in  sich  ansgenommen  haben,  jedoch  daneben  die  Subsidiarität  dieses  letzteren
noch  immer  anerkennen.  Ein  Beispiel  dieser  Art  ist  die  Gesetzgebung  für  die
ieige  Provinz  Preußen,  welche  in  dem  von  Samuel  von  Cocceji  herrührenden,
1721  unter  dem  Titel:  „Friedrich  Wilhelm's  Königes  in  Preußen  verbessertes
Landrecht  des  Kömgreichs  Praen=  erschienenen  Gesetzbuch  ihren  Abschluß  fand.
Dies  ist  ein  umsassendes  Werk  in  sechs  Büchern,  welches  sich  auf  das  Privatrecht,
den  Civilprozeß,  das  Strasrecht  und  den  Strasprozeß  erstreckt  und  in  Bezug  auf
das  erstere  das  Gemeine  in  Verbindung  mit  dem  Sächfischen  Recht  darstellen  will.
In  dem  Publikationspatent  wird  ausdrücklich  auf  eine  Ergänzung  der  Lücken  aus
dem  Kaiserrecht  verwiesen,  „wem  in  demselben  die  Fragen  nicht  ausdrücklich  decidiret
  find“,  so  daß  also  die  Grundlage  des  Gemeinen  Rechts  nicht  nur  materiell,
sondern  auch  sormell  sestgehalten  wird.

Aehnlich  verhält  es  sich  mit  der  noch  gegenwärtig  in  Kraft  befindlichen  altboierischen
  Gesetzgebung  ).  In  Bayern  entstand  um  die  Mitte  des  vorigen  Jahrhunderts
  unter  der  Regierung  des  Kurfürsten  Maximilion  III.  der  Plan,  das  in
den  Kurlanden  geltende  materielle  und  formelle  Recht  in  einer  klaren  und  übersichtlichen
  Nedaktion  zusammenzufassen,  um  dadurch  der  Rechtsunsicherheit  möglichst
vo#zubeugen.  Verwirklicht  wurde  dieser  Plan  in  drei  Gesetzbüchern,  welche  sämmtlich
von  dem  VBizckanzler  von  Kreitmayr  herrühren  und  das  Strafrecht,  den  Civilbrozeß
  und  das  Privatrecht  behandeln.  Das  letztere  ist  im  Jahre  1756  promulgirt
und  führt  den  Titel:  Codex  Maxzimilianeus  Bavaricus  civilis  oder  neu  verbessert
und  ergänzt  Churbayrisches  Landrecht.  Nach  dem  Promulgationspatent  ist  in  demselben
  „eben  nicht  viel  Neues  enthalten,  sondern  nur  das  ältere  sowol  gemeine
wie  statutarische  Recht  in  solche  Gestalt  und  Enge  gebracht,  daß  es  Jeder,  welcher
entweder  von  Amts=  oder  eigenen  Angelegenheiten  wegen  zu  wissen  bedarf,  destoleichter
  begreisen,  behalten  und  befolgen  könne“.  Die  Subfidiarität  des  Gemeinen
Rechts  wird  in  dem  Promulgationspatent  ebenfalls  anerkannt.

Diese  beiden  Gefetzbücher,  denen  noch  einzelne  andere  Beifpiele  hinzugefügt
werden  können,  führten  demnach  keinen  Bruch  mit  der  bisherigen  Rechtsentwicklung
berbei,  sondem  ftellten  sich  vielmehr  auch  formell  auf  den  Boden  derselben.  Es
lollte  nur  dem  bereits  geltenden  Recht  ein  einfacherer,  dem  allgemeinen  Verständniß
nöher  gerückter  Ausdruck  verliehen  werden.  Selbst  für  die  in  das  Gesetzbuch  aus-#senommenen
  Sätze  war  man  nicht  gesonnen,  den  Buchstaben  des  Gefetzes  in  der

1)  Stobbe  a.  a.  O.,  S.  443;  Dollmann,  Kritische  Ueberschau,  Bd.  IV.  S.  360  flf.
        <pb n="359" />
        864  Die  geschlchtuichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsen###cklung  2c.

Weise  für  bindend  zu  erachten,  daß  dadurch  die  Anwendung  der  gemeinrehhtlichen
Wissenschaft  ausgeschlossen  worden  wäre.  Jene  Gesetzgebungen  haben  daher  mehr
den  Charakter  von  Lehrbüchern,  als  den  eigentlicher  Gesetzbücher.  Am  bezeichnendsten
tritt  dieser  Standpunkt  in  dem  Bayerischen  Landrecht  hervor,  dessen  Verfasser  demselben
  zugleich  die  Eigenschaft  eines  Kompendiums  zu  geben  wünschte,  welches  als
solches  eine  über  Bayern  hinausgehende  Brauchbarkeit  genießen  sollte.  Dem  entspricht
  Anordnung  und  Inhalt  des  Gesetzbuches;  erstere  beruht  auf  der  in  den
Lehrbüchern  der  damaligen  Zeit  herkömmlichen,  den  Institutionen  entlehnten  Eintheilung
  nach  den  tria  objecta  jaris  (Personen,  Sachen,  Handlungen).  Auch
stimmt  mit  diesem  Standpunkte  ganz  Überein,  daß  Kreitmayr  den  Coder  NMaximilianeus
  felbst  mit  höchst  ausführlichen,  fünf  Foliobände  umfassenden  Anmertungen
ausgestattet  hat,  in  welchen  das  von  ihm  zu  Rathe  gezogene  Material  niedergelegt
ist  und  die  nach  seiner  Idee  weitere  Kommenta#ien  entbehrlich  machen,  zu  dem
Gesetzbuch  aber  sich  etwa  wie  die  Digesten  zu  den  Institutionen  verhalten  sollten.

Von  viel  durchgreifenderen  Gesichtspunkten  ging  die  Kodifikation  aus,  welche
in  der  Preußischen  Monarchie  unternommen  wurde.  Sie  bildet  einen  Wendepunkt
in  der  Geschichte  der  Deutschen  Gefetzgebung.  Hier  zum  ersten  Male  wurde  ein
Gesetzbuch  geschaffen,  welches  formell  ganz  selbständig  war.  Hier  kamen  also  auch
die  oben  erwähnten  Anforderungen  der  Naturrechtslehrer  am  erften  und  vollständigsten
  zur  Geltung.  Nach  dem  politischen  Entwicklungsgange,  den  der  Preußische
Staat  genommen  hatte,  war  derfelbe  vorzugsweise  berusen,  einen  solchen  Schritt
zu  thun;  die  Kodifikation,  welche  hier  zu  Stande  kam,  erscheint  gewissermaßen  als
eine  ogische  Nothwendigkeit,  die  sich  aus  dem  Wesen  des  Staates  und  aus  der  Lage
der  politischen  Verhältnisse  von  selbst  ergab.  Das  Naturrecht,  welches  das  Recht
allein  aus  der  Vernunft  und  der  Billigkeit  ausbauen  und  der  gegebenen  Grundlagen
  völlig  entbehren  zu  können  vermemte,  war  ein  sehr  harmonischer  Ausdruck
für  eine  Monarchie,  die  sich  ebenfalls  von  allen  Traditionen  losgesagt  hatte  und
sich  allein  auf  ihre  eigenen  Kräfte  verließ;  dem  Bruch  in  der  Verfassung  Deutschlands,
  der  durch  die  Thaten  und  Schöpfungen  Friedrich's  des  Großen  bewirkt  worden
war,  entsprach  durchaus  der  Standpunkt,  der  bei  der  Absassung  des  Preußischen
Gesetzbuches  eingehalten  wurde  und  der  eine  Losreißung  des  Preußischen  von  dem
Gemeinen  Rochte  herbeiführte.  Nur  mußte  man  freilich  die  Erfahrung  machen,  daß
auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  eine  völlige  Unabhängigkeit  von  der  bisherigen
Entwicklung  am  wenigsten  durchiührbar  ist.  Trotz  vereinzelter  radikaler  Anwandlungen
  mußte  sich  daher  schließlich  auch  die  Preußische  Gesetzgebung  dazu
bequemen,  dem  Inhalte  nach  zum  größten  Theil  an  das  bereits  bestehende  Recht
anzuknüpfen.

Die  Ansänge  der  kodifikatorischen  Bestrebungen  in  Preußen  1)  weifen  einerseits
auf  Entwürfe  zurück,  die  im  fechszehnten  Jahrhunderte  für  die  Mark  Brandenburg
angefertigt  wurden,  andererseits  auf  die  bereits  erwähnte  Gesetzgebung  für  das
Herzogthum  Preußen.  In  weiterem  Umfange  und  mit  Beziehung  auf  das  materielle
Recht  wie  für  den  Prozeß  wurde  der  Plan  einer  Kodifikation  für  die  ganze  Monarchie
  von  Friedrich  Wilhelm  I.  in  Angriff  genommen,  der  im  Jahre  1738  dem
damaligen  Staatsminister  Samuel  von  Cocceji  den  Auftrag  gab,  „ein  beständiges
und  ewiges  Landrecht“  zu  Stande  zu  bringen,  außerdem  aber  die  Provinzial-  und
Statutarrechte  in  einer  besonderen  Konstitution  unter  bestimmten  Nubriken  zu
sammeln.  Zu  Ergebnissen  führten  diese  Bestrebungen  indeß  erst  unter  der  Regierung
  Friedrich's  des  Großen.  Zunächst  war  es  wiederum  der  inzwischen  zum
Großkanzler  ernannte  Samuel  von  Cocceji,  dem  die  Ausführung  übertragen  wurde.

 

?)  Bgl.  über  die  *  te  der  Preußischen  gongitetsen  8.  323.  Einkeiten  n
das  System  dez  Preußischen  Civilrechts,  L.  S.  5  ff  reuß.  Priva
und  die  das.  Angeff.;  Dernburg,  Lehrbuch  des  4  (  t  giß
        <pb n="360" />
        6.  Die  neueren  Privatrechts-Kodisikationen.  365

Seine  vom  Könige  gebilligte  Absicht  ging  auf  die  Abfafsung  eines  „Teutschen
Landrechts,  welches  sich  blos  auf  die  natürliche  Vernunft  und  die  Landesverfassung
gründen  und  alle  anderen  Gesetze  und  Edikte“  beseitigen  sollte.  Es  waltete  also
hier  bereits  der  den  Charakter  der  neueren  Kodifikation  bezeichnende  Gedanke  vor,
daß  das  Gesetzbuch  die  allgemeinste  Grundlage  des  Nechts  werden  und  neben  ihm
höchstens  Spezialbestimmungen  bestehen  sollten.  Cocceji  steht  ferner,  wie  aus  den
angeführten  Worten  hervorgeht,  durchaus  auf  dem  Standpunkte  des  Natureechts.
Er  ging  von  der  seiner  Zeit  sehr  verbreiteten  Ansicht  aus,  daß  das  Römische  Recht
größtentheils  mit  dem  natürlichen  Rechte  übereinstimme  und  daß  es  nur  nöthig  sei,
diese  Uebereinstimmung  durch  eine  vemünftige  Anordnung  zu  konstatiren.  Ganz
der  schon  von  Leibniz  angebahnten  naturrechtlichen  Methode  eutspricht  es,  daß  er
bei  den  einzelnen  Materien  die  sie  betreffenden  Geueralprinzipien  voranschickt,  aus
welchen  sich  die  weiteren  Schlußsolgerungen  im  Einzelnen  mit  Nothwendigkeit  ergeben
  sollen.  Entschieden  seindlich  verhält  sich  Cocceji  gegen  die  Ueberlieserungen
des  Deutschen  Rechts,  welches  er  ein  „durch  die  Freiheit  einiger  Privat  Doctorum
ansgebrachtes  imaginaires  Teutsches  Recht“  nennt,  und  daraus  ergiebt  sich  denn
eine  höchst  dürftige  Auffassung,  namentlich  der  familienrechtlichen  Verhältnifse,  die
belanntlich  vorzugsweise  im  Deutschen  Recht  wurzeln.  Das  von  ihm  auf  diesen
Grundlagen  verfaßte  Projekt  des  Corporis  juris  Friedericiaui  ist  demnach  mehr
ein  jns  natorae  privatum,  welches  die  auch  sonst  literarisch  niedergelegten  Ideen
seines  Verfassers  wiedergiebt,  als  eine  Gestaltung  des  positiven  Rechts.  Das  System
gruppirt  sich  ähnlich  wie  in  dem  Bayerischen  Coder  um  die  drei  Objecta  jaris;
beröffentlicht  find  die  beiden  ersten  Theile  des  Werkes,  das  Personenrecht  und  die
dinglichen  Rechte  enthaltend  (1749  und  1751),  doch  find  auch  diese  größtentheils
Projekt  geblieben,  Gieieesrraft  hat  nur  das  Ehe=  und  Vormundschaftsrecht  in  einjeluen
  Provinzen  erlangt

Während  der  Schleiichen  Kriege  ruhten  die  gesetgeberischen  Arbeiten  und  auch
in  der  nächsten  Zeit.  nach  Beendigung  derselben  war  der  König  noch  durch  andere
dringlichere  Sorgen  in  Anspruch  genommen.  Erst  gegen  Ende  seiner  Regierung
tauchten  wieder  neue  Vorschläge  auf,  die  sich  zunächst  auf  den  Prozeß,  dann  aber
auch  auf  das  materielle  Recht  bezogen.  Auf  Grund  eines  Berichts  des  Großlanzlers
  von  Carmer  wurden  in  zwei  Kabinetsordres  vom  6.  und  14.  April
1780  die  Grundsätze  au#gestellt,  die  bei  der  beabsichtigten  Rejorm  maßgebend  sein
follten.  Diese  beiden  Kabinetsordres  haben  der  nun  folgenden  Gesetzgebung  die
Direktion  gegeben,  namentlich  die  letztere  enthält  eine  ausführliche  Darlegung  der
ins  Auge  zu  saffenden  Gesichtspunkte.  Wiederum  ging,  wie  unter  Friedrich  Wilhelm
  I.,  der  Plan  auf  eine  Kodifikation  sowol  der  Provinzialrechte  wie  auf  die
Abjassung  eines  subsidiären  allgemeinen  Gesetzbuches.  Bei  der  Abjassung  des  letzteren
  sollte  auf  das  Römische  Recht  zurückgegangen,  jedoch  alles  Unwesentliche,
sowie  alles  „nicht  mit  dem  Naturgesetz  und  der  heutigen  Verfassung“  Ueberein-#timmende
  fortgelassen,  dunkle  und  kontroverse  Sätze  durch  klare  und  unzweideutige
erchzt  werden.  Nach  Maßgabe  der  in  diesen  Kabinetsordres  enthaltenen  Anweisungen
  wurde  demnächst  unter  dem  Vorsitz  des  Großkanzlers  eine  Kommission
don  fieben  Mitgliedern  eingesetzt,  von  denen  der  damalige  Geheime  Justizrath
Suarez  bei  weitem  der  Bedeutendste  war  und  alsbald  die  Seele  des  Ganzen
wurde.  Man  begann  mit  der  Anfertigung  von  Auszlgen  aus  dem  Römischen  Recht,
du  Landesgesetzen  und  praltischen  Dezisionen,  auf  dieser  Grundlage  wurde  der  Eutwurf
  eines  Allgemeinen  Gesetzbuches  für  die  Preußischen  Staaten
enegearbeitet  und  in  den  Jahren  1784  bis  1788  in  sechs  Abtheilungen  veröffentlicht.
  Gleichzeitig  wurden  Aufforderungen  zur  Begutachtung  an  das  Publikum,
dne  Behörden  und  einzelne  sachverständige  Gelehrte  gerichtet,  ja  sogar  Preise  für
bie  besten  Beurtheilungen  ausgesetzt.  In  Folge  dessen  ging  eine  sehr  große  Zahl
don  Beurtheilungen  ein,  welche  sämmtlich  in  der  Revisio  movitoruam  von  Suareg
        <pb n="361" />
        866  Die  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsenwicklung  r#c.

auf  das  eingehendste  gewürdigt  wurden.  Die  hierdurch  veranlaßte  Umarbeitung
des  Entwurses  wurde  zum  größten  Theil  ebenfalls  von  Suarez  veranstaltet  und
nachdem  sodann  noch  einzelne  Punkte  durch  besondere  Kabinetsordres  entschieden
worden  waren,  wurde  das  Resultat  durch  Patent  vom  20.  März  1791  mit  der
Bestimmung  publizirt,  daß  dasselbe  mit  dem  1.  Juni  1792  in  Kraft  treten  sollte.
Durch  eine  auf  Betrieb  des  Schlesischen  Justizministers  Grasen  Dankelmann
erlassene  Ordre  vom  18.  April  1792  wurde  jedoch  dieser  Termin  nochmals  aiun
unbestimmte  Zeit  hinausgeschoben,  weil  man,  freilich  sehr  ohne  Grund,  in  gewissen
Söätzen  staatsrechtlichen  Inhalts  eine  Konnivenz  gegen  rrvolutionäre  Bestrebungen
zu  erblicken  glaubte.  Zunächst  schien  es  beinahe,  als  wenn  das  Werk  üÜberhaupt
nicht  ins  Leben  treten  würde,  doch  wurde  bereits  im  folgenden  Jahre  dem  Großkanzler
  eine  Umarbeitung  auigetragen:  zufolge  dieses  Austrages  fand  dann  die  sog.
Schlußrevision  statt,  bei  welcher  wiederum  Suarez  als  Neserent  und  Haupttheilnehmer
  fungirte.  Dieselbe  führte  indeß,  abgesehen  von  der  Eutfernung  einzelner
abstrakter,  und  deswegen  ziemlich  unfruchtbarer  auf  das  öffentliche  Recht  und  die
Verfassung  bezüglicher  Bestimmungen  im  Ganzen  wenig  Neuerungen  herbei.  Das
Ergebniß  dieser  letzten  Revision  wurde  endlich  durch  die  Kabinetsordre  vom  5.
Februar  1794  unter  dem  veränderten  Titel:  Allgemeines  Landrecht  für
die  Preußischen  Staaten  publizirt  und  hat  mit  dem  1.  Juni  1794  für  den
damaligen  Umfang  der  Preußischen  Monarchie  Geltung  erlangt.

Das  Preußische  Landrecht  hat  sehr  verschiedene  Beurtheilungen  erfahren;  eine
unbefangene  Würdigung  wird  unferes  Erachtens  zugeben  müssen,  daß  dasselbe,  trotz
mannigfacher  und  zum  Theil  sehr  erheblicher  Mängel,  dennoch  einen  großen  Fortschritt
  nicht  nur  für  Preußen,  sondern  auch  in  der  gemeinsamen  Deutschen  Rechteentwicklung
  zu  Wege  gebracht  hat.

Die  Mängel  beruhen  großentheils  in  der  üÜbertriebenen  Vorstellung,  welche
nicht  nur  die  Redaktoren  des  Landrechts,  sondern  das  vorige  Jahrhundert  im  Allgemeinen
  von  der  Macht  des  Gesezgebers  hatte.  Das  Gesetz  galt  als  die  alleinige
oder  doch  hauptsächlichste  Quelle  des  Rechts;  allen  Unvollkommenheiten  des  Rechtszustandes,
  glaubte  man.  köune  und  solle  ein  gutes  Gesetzbuch  abhelsen:  Dunkelheiten
und  Zweideutigkeiten  sollten  nach  dieser  Ansicht  bei  einem  solchen  entweder  gar
nicht  vorkommen,  oder  wenn  sie  sich  sänden,  durch  besondere  geseßliche  Vorschriften
erledigt  werden.  Daraus  ergiebt  sich  mit  Nothwendigkeit,  daß  das  Laadrecht  allen
übrigen  rechtsbildenden  Kräften  gegenüber  einen  sehr  engherzigen  Staudpunkt  einnehmen
  mußte.  So  wird  die  Volksüberzeugung  nur  in  höchst  beschränktem  Umfange
  als  Rechtsquelle  anerkannt,  das  Gewohnheitsrecht  ist  allein  anwendbar  in
Gestalt  von  Obseranzen,  die  etwas  bestimmen,  was  die  Gesetze  unbestimmt  gelassen
  haben,  auch  innerhalb  dieser  Grenzen,  aber  nur  „bis  zum  Erfolge  einer  gesetzlichen
  Beftimmung“,  so  daß  also  auch  hier  ein  Einschreiten  der  Gesetzgebung
sofort  in  Aussicht  genommen  wird.  Ebenso  hegten  die  Redaktorrn  eine  Abneigung
gegen  jede  sreiere  wissenschaftliche  Behandlung  des  Nechtsstoffes.  Sie  betrachteten
die  Jurisprudenz  sowol  in  ihrer  theoretischen  wie  in  ihrer  praktischen  Richtung
als  eine  ziemlich  Überflüffige  Kunst  und  verkehrten  deshalb  den  richtigen  Grundsatz,
daß  die  richterliche  Prüfung  unabhängig  der  eigenen  Ueberzeugung  zu  folgen  habe
und  weder  an  die  sog.  communis  opinso,  noch  an  Präjudizien  unbedingt  gebunden
sein  dürfe,  zu  dem  unrichtigen  Exirem,  daß  aufs  Meinungen  der  Rechtslehrer  und
ältere  Aussprüche  der  Richter  keine  Nücscht  genommen  werden  solle.  Ja  man
traute  den  Gerichten  die  Entscheidung  eigentlich  zweifelhaster  Fragen  gar  nicht  zu,
sondern  wies  sie  an,  in  solchen  Jällen  bei  der  in  Berlin  errichteten  Gesetzeskommission
  anzufragen.  Konseauenterweise  mußte  man  bei  Abfassung  des  Gesetzbuches
  Sorge  tragen,  die  möglicherweise  vorkommenden  Streitfälle,  soweit  thunlich,
von  vornherein  zu  entscheiden;  die  Folge  hiervon  war  die  Aufnahme  zahlreicher
kamistischer  Sätze,  welche  eines  allgemeinen  Prinzips  entbehren  und  eben  deshalb
        <pb n="362" />
        6.  Die  neueren  Privatreches-Kodisikationen.  367

statt  deutlich  zu  sein,  erst  recht  zu  Zweiseln  Veranlassung  geben,  nur  daß  diese
Iweijel  wissenschaftlich  unfruchtbar  find  und  lediglich  für  dürre  Wortstreitigkeiten
Naum  bieten.

Diesem  Standpunkte  entspricht  auch  der  materielle  Inhalt  des  Gesetzbuches.
So  löblich  es  ist,  daß  die  Rücksicht  auf  die  Billigkeit  und  Treu  und  Glauben
überall  in  den  Vordergrund  gestellt  wird,  so  mußte  dieselbe  doch,  da  der  Gesetgeber
  auch  in  dieser  Hinsicht  seine  eigene  Vernunit  als  obersten  Regulator  anerkanmte,
  häufig  zu  einer  aeqoites  cerebrina  führen,  die  wemger  dazu  dient,  Härten
zu  vermeiden,  als  die  juristische  Konsequenz  abguschwächen.  Hand  in  Hand  mit
der  Bevormundung  des  Richters  geht  ferner  eine  gleiche  Tendenz  in  Betreff  der
Staatsangehörigen,  auf  welche  das  Gesetz  Anwendung  finden  sollte.  In  der  Absicht,
  Uebervortheilungen  unmöglich  zu  macheu,  werden  Kautelen  ausgestellt,  die
den  Verkehr  erschweren  und,  wie  3.  B.  die  für  den  Abschluß  der  Verträge  vorgeschriebenen
  Formen,  wielaach  das  Gegentheil  von  dem  bewirken,  was  dabei
bezweckt  war.

Zu  dem  Allen  kommt,  daß  zur  Zeit  der  Absassung  des  Allgemeinen  Landrechts
die  Grundlagen  des  Gemeinen  Rechts,  das  Römische  und  Deutsche  Necht,  noch  in
einer  wenig  genügenden  Weise  erforscht  waren  und  daß  auch  hierdurch  viele  Mißberständnisse
  veranlaßt  wurden.  Endlich  ist  auch  das  System  des  Landrechts  fehlerhaft
  und  wie  jede  umichtige  Systematik  zugleich  die  Quelle  irrthümlicher  Auf-#asfungen.
  Dies  System  beruht  aus  dem  Prinzipe  der  subjektiven  Rechte,
auf  den  Beziehungen,  welche  sich  aus  den  einzelnen  Rechten  für  das  berechtigte
Subjekt  ergeben.  Hiernach  zerfällt  das  Gesetzbuch  in  zwei  Theile,  von  denen  der
erste  die  einzelne  Person  als  Subjekt  von  Vermögensrechten,  der  zweite  dagegen
die  Stellung  derfelben  in  dem  Kreise  der  Familie  und  der  Hausgenossenschaft,  sowie
in  dem  weiteren  Zusammenhang  gesellschaftlicher  Verbände  und  der  Ständegliederung
zum  Gegenstande  hat,  demnächst  aber  zum  Staatsorganismus  selbst  aufsteigt.  Daß
die  Redaktoren  sich  entschlossen  haben,  die  alte  unpassende  Schuleintheilung  nach
den  drei  Rechtsobjekten  aufzugeben,  ist  nur  zu  billigen;  allein  der  von  ihnen  statt
bessen  eingeschlagem  Weg  war  ebenfalls  nicht  der  richtige.  Ein  Syftem,  welches
dem  Stoffe  gerecht  werden  will,  wird  immer  von  dem  Wesen  der  verschiedenen
Nechte  ausgehen  und  daher  diese  selbst  gegenständlich  auffassen  müssen.  Indem  die
Nedaktoren  diesen  Gesichtspunkt  außer  Acht  ließen,  gelangten  sie  zu  einer  Verslüchtigung
  des  Rechtsstofses,  die  für  eine  klare  Erkenntniß  und  Darstellung  desselben
  keineswegs  förderlich  war.  So  wird  z.  B.  das  Eigenthum  ganz  abstrakt
ale  Vermögensmacht  überhaupt  definirt,  in  Folge  dessen  gelangten  die  Obligationen
lediglich  als  Titel  zum  Erwerbe  des  Eigenthums  zur  Geltung,  während  das  Erbucht
  gänzlich  gerriffen,  und  theils  im  ersten,  theils  in  Verbindung  mit  dem  Familienkechte
  im  zweiten  Theile  abgehandelt  wird.

Alle  diese  Mängel  bewirken,  daß  das  Landrecht  der  wissenschaftlichen  Behandlung
  eine  nicht  geringe  Sprödigseit  entgegenfetzt  und  es  hat  lange  genug  gedauert,
bis  diese  überwunden  wurde  und  bis  eine  Preußische  Rechtswissenschaft  entstand,
welche  diesen  Namen  in  der  That  verdiente.  Andererseits  stehen  aber  den  Mängeln
Vorzüge  gegenüber,  die  denselben  nicht  nur  die  Wage  halten,  sondern  die  Beurtheilung
  des  Werkes  im  Ganzen  den  Ausschlag  geben  müssen.  Das  Preußische
Ceichbuch  hat,  wenn  auch  in  unvollkommener  Weife,  doch  zuerst  den  Beweis  gelieet
  daß  eine  organische  Verschmelzung  der  beiden  Bestandtheile,  aus  denen  unser
dofitives  Recht  hervorgegangen  ist,  nicht  zu  den  Unmöglichkeiten  gehört,  und  daß
(  möglich  ist,  dem  Deutschen  Volke  ein  einheimisches  vaterländisches  Gesetzbuch  zu

Hier  zum  ersten  Male  wurde  die  Fähigkeit  der  Deutschen  Sprache  dar-##than,
  dem  Rechte  einen  gesetzlichen  Ausdruck  zu  geben,  man  bruucht  nur  einen
süchtigen  Vergleich  mit  dem  Coder  Marimilianeus  und  Fridericianus  anstellen,
zmSzu  ersehen,  auf  einer  wie  viel  höheren  Stufe  das  Landrecht  in  dieser  Hinsicht
        <pb n="363" />
        868  Dle  geschichtlichen  Srunblagen  der  Dentschen  Rechtsentwicklung  2c.

steht.  Während  namentlich  der  Coder  Maximilianeus  noch  ein  sast  barbarisches
Gemisch  von  Deutschen  und  Lateinischen  Ausdrücken  enthält,  ist  das  Preußische  Landrecht
  von  fremder  Beimischung  beinahe  ganz  frei  und  die  Kunstausdrücke  find  in
einer  zum  größten  Theil  durchaus  angemessenen  Weise  übertragen.  Das  Beispiel.
welches  durch  das  Landrecht  gegeben  wurde,  hat  denu  auch  zur  Nacheiserung  angeregt
  und  man  darf  mit  vollem  RNechte  das  Preußische  Gesetzbuch  als  den  Vorläuser
einer  gemeinsamen  Deutschen  Gesetzgebung  ansehen.  Wenn  man  deshalb  auch  die
Spaltung,  welche  durch  die  Kodifikation  Friedrich',s  des  Großen  zuerst  in  der
Deutschen  Rechtsentwicklung  herbeigeführt  worden  ist,  beklagen  mag:  von  einem
höheren  Gesichtspunkte  aus  erscheint  sie  als  ein  (wothwendiges  Durchgangsstadium
ilr  die  Rechtseinheit  des  gesammten  Deutschen  Volkes.

Das  Preußische  Landrecht  ist  zwar  8  privatrechtlichen  Inhalts,  beschränkt
  sich  aber  nicht  ausschließlich  auf  das  Privatrecht,  sondern  umfaßt  seiner
Anlage  entsprechend  im  zweiten  Theile  auch  viele  Partien  des  öffentlichen  Rechts.
Der  letzte  Titel  dieses  Theils  enthält  das  inzwischen  durch  das  Strasgesehbuch  vom
14.  April  1851  beseitigte  Kriminalrecht.  Das  Privatrecht  wird  im  weitesten  Umfang
  behandelt,  so  daß  nicht  blos  das  jus  generale,  sondern  auch  Spczialrechte,  wie
Lehnrecht,  Handelsrecht,  Bergrecht,  eine  Stelle  finden.

Wie  erwähnt,  enthält  das  Gesetzbuch  nur  subsidiäres  Recht,  es  ist  innerhalb
seines  Geltungsbereiches  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gemeinen  Rechte  getreten.
Ausfänglich  war  beabfichtigt,  zugleich  mit  dem  Landrechte  Kodifikationen  der  Provinzialrechte
  zu  veröffentlichen,  später  wurde  die  Frist  hierzu  noch  um  zwei  Jahre
erstreckt,  indeß  ist  der  Plan  auch  innerhalb  dieses  Zeitraums  nicht  zur  Ausführung
gelangt  und  es  find  in  der  Folge  überhaupt  nur  zwei  Provinzialgesetzbücher  publizirt
  worden,  das  Ostpreußische  im  J.  1801  und  das  Westpreußische  im  J.  1841.
In  Betreff  aller  übrigen  verblicb  es  bei  Entwürsen,  bis  man  die  Absicht  gänzlich
aufgab.  Oinsichtlich  dieser  nicht  kodifizirten  Provinzialrechte  ist  es  daher  lediglich
bei  dem  bieherigen  theils  ungeschriebenen,  theils  in  besonderen  Gesetzen  niedergelegten
Rechte  belassen  worden.

Seit  dem  Jahre  1817  wurde  eine  Revision  des  Preußischen  Landrechts  ins
Werk  gesetzt.  Von  1843  bis  1848  stand  Savigny  an  der  Spitze  des  eigens  zu
diesem  Zwecke  gegründeten  Ministeriums;  das  ganze  Unternehmen  hat  indeß  ebenjkalls
  nur  zu  Vorarbeiten  geführt,  die  feit  1848  liegen  geblieben  find.

Dagegen  ist  das  Landrecht  durch  neuere  Gesetze  vielfach,  sowol  in  einzelnen
Bestimmungen  wie  in  größeren  Abschnitten  abgeändert  worden.  Bereits  am  11.
April  1803  wurde  ein  Erster  Anhang  publizirt,  welcher  die  bis  dahin  ergangenen
  Aenderungen  und  Ergänzungen  zusammenstellte  und  dessen  Bestimmungen
in  den  späteren  Ausgaben  des  Landrechts  mit  sortlausender  Paragraphenzählung
betreffenden  Orts  eingeschaltet  sind.  Weitere  Anhänge,  wie  wohl  urfprünglich  beabsichtigt
  war,  find  nicht  erschienen.  —  Die  sonstigen  Aenderungen,  welche  der
privatrechtliche  Theil  des  Prußischen  Landrechts  erfahren  hat,  beziehen  sich  vorzugsweise
  auf  das  Vermögensrecht,  find  auf  diesem  Gebiete  aber  höchst  eingreifender
Art  gewesen.  Zum  Theil  haben  diefelben  zugleich  eine  publizistische  Bedeutung,  so
diejenigen  Gesctze,  welche  die  Freiheit  des  Grundeigenthums  hergestellt  und  durchgeführt
  haben.  Sie  entstammen  theils  der  Stein-Hardenbergischen  Periode,  theils
der  durch  das  Jahr  1848  und  seine  Folgen  veranlaßten  Gesetzgebung.  Neben
diesen  Gesetzen  ist  hier,  da  auf  die  Einzelnheiten  nicht  näher  eingegangen  werden
kaun,  namentlich  der  Wechselordaung  und  des  Handelsgesetzbuchs  zu  gedenken,  die
gegenwärtig  zum  Gemeinen  Recht  des  Deutschen  Reiches  erhoben,  bekanntlich  wesentlich
auf  Prrußischen  Vorarbeiten  beruhen  und  den  Verkehr  mit  beweglichen  Sachen
großen  Theils  auf  neue  rechtliche  Grundlagen  gestellt  haben.  Von  ähnlicher  Bedeutung,
  wenngleich  für  ein  kleineres  Gebiet  bestimmt,  ist  das  Preußische  Berggesetz
  vom  21.  Juni  1865.  Dasselbe  ist  bereits  das  Vorbild  anderer  seitdem  er-
        <pb n="364" />
        6.  Die  neueren  Privatrechts-Kodifikarionen.  369

gangener  Deutscher  Gesetzgebungen  geworden.  Ferner  ist  durch  die  Gesetze  vom
5.  Mai  18721)  das  gesammte  Immobiliarfachenrecht  völlig  umgestaltet.  Auch
hier  wirdeine  weiterr  Nachwirkung  nach  Außen  wie  nach  Innen  micht  sehlen.
Eine  ähnliche  Bedeutung  hat  die  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875,  die
fär  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  ein  einheitliches  Vormundschaftsrecht  geschaffen
  hat.  Mannigsache  höchst  eingreifende  Aenderungen  des  Preußischen  Privatnehte
  hat  endlich  auch  die  Reichsgesetzgebung  zur  Folge  gehabt,  so  daß  von  dem
als  Ganzes  gedachten  Gesetzbuch  in  der  That  nur  noch  vereinzelte  Bruchstücke  in
Geltung  find.

Aus  ähnlichen  Bedürfnissen  und  Anregungen  wie  das  Preußische  Landrecht  ist
das  Oesterreichische  Bürgerliche  Gefetzbuch  hervorgegangen  7).  Nachdem  bereits  seit
Anfang  des  18.  Jahrh.  Versuche  gemacht  waren,  eine  einheitliche  Gesetzgebung  für
Böhmen  und  Mähren  herbeizuführen,  setzte  Maria  Therefia  (1758)  eine  Kom-Vilations-Kommission“
  ein,  mit  der  Aufgabe:  einen  Codex  Theresianus,  d.  h.  ein
zlcheres,  gleiches  Recht“  für  sämmtliche  Deutsch-Böhmische  Erbländer  zu  redigiren.
Die  Hauptmitglieder  dieser,  anfänglich  zu  Wien,  später  zu  Brünn  tagenden  Kommission
  waren  Joseph  Azzoni,  Advokat  und  Professor  aus  Prag,  und  Regierungsmth
  Holger  aus  Wien.  Nach  dem  zu  Grunde  gelegten  Plane  sollte  das  materielle
  Recht  in  drei  Theilen:  Personemecht,  Sachenrecht,  Recht  der  Verbindungen
abgehandelt  werden.  Ein  vierter  Theil  sollte  den  Prozeß  enthalten,  indeß  wurde
die  Bearbeitung  defselben  bald  gänzlich  von  der  des  Civilrechts  getrennt.  Im  J.
1755  war  der  erste  Theil  vollendet,  ein  höchst  weitschweisiges  Werk,  dessen  Tert
allein  drei  starke  Foliobände  umfaßt  9.  Bereits  die  Einsendung  der  ersten  Kapitel
hatte  in  Wien  zur  Berufung  einer  Prüfungskom  mission  Veranlassung  gegeben,  diese
brschränkte  sich  indeß  nicht  auf  eine  bloße  Prüfung,  sondern  unternahm  eine  völlige
Umarbeitung  des  ihr  vorgelegten  Operates.  Die  Brünner  Kommission  fand  sich
bierdurch  entmuthigt  und  unficher  gemacht,  so  daß  sich  schließlich  ein  gedeihliches
Fortarbeiten  derselben  nicht  mehr  erwarten  ließ.  Die  Folge  hiervon  war,  daß  im
Jahre  1756  ihre  Auflöfung  ausgesprochen  und  die  Weiterführung  der  Achiiten
der  Wiener  Kommission  überwiesen  wurde.  Azzoni  und  Holger  traten  in  letztere
ein.  1761  starb  Ersterer,  nach  Umarbeitung  des  ersten  Theiles  mit  dem  zweiten
beschäftigt.  In  derselben  Zeit  schied  Holger  von  der  Betheiligung  am  Civil-=gesetzbuch
  aus;  seine  Thätigkeit  wurde  auf  das  ebenfalls  im  Werte  befindliche
Kriminalgesetzbuch  beschränkt.  Den  Defentlichen  Theil  der  Arbeiten  übernahm  von
da  an  der  Hofrath  Zenker,  der  schon  bei  Lebzeiten  Azzoni's  mit  herangezogen
worden  war.  Er  brachte  bis  zum  J.  1766  den  Entwurf  des  ganzen  Coder
Theresianns  zu  Stande.  Wiederum  erregte  jedoch  die  Weitschweifigkeit  der  Arbeit
###chte  Bedenken.  Der  Entwurf  bestand  aus  acht  Bänden,  war  in  einem  breiten,
ichleppenden  Stile  abgefaßt  und  enthielt  Bieles,  was  allenfalls  in  ein  Lehrbuch,
aber  t  durchaus  nicht  in  das  Gesetzbuch  paßte.  Auf  diese  Mängel  wies  namentlich

1)  )Sdiese  Gesepe  find  im  28.  Stüch  der  rendischen  Eeehsemmilung,  von  1872  enthalten.
Hierher  gehört  namentlich  das  Gese  Fnn  ber  den  Senthumserwoerb  und  die  dingliche  Belastung
der  Grundstücke,  Bergwerke  und  se  beniee  Gerechtigkeiten  und  die  in  Verbindung  da
%i  Grundbuchsordnung.  Beide  Gesetyze  waren  Täiele  rünglich  nur  für  diejenigen  Gebiete
bestimmt.  in  denen  das  Allgemeine  Landrecht  und  die  Hpethelenorznun  von  1783  Geltung
#mie#:  find  aber  später  auch  in  den  gemeinrechtlichen  Landestheilen  der  Monarchie  eingeführt

5  er,  System  des  Oesterreichischen  Allgemeinen  Privatrechts,  2.  Aufl.,  1.  S.  5  4  ;
t.  eses  Kommentar  zum  Oesterr.  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  S.
—  nberͤ·  Harras  Ritter  v.  Harrasowäki,  Geschichte  der  Kodifikation  1e#
Lestert.  iritrechte,  Wien  1868,  und  v.  Domin-  ietrat  Neuere  Oesterreichische

ichte,  en  1350.  —  das.  erste  dieser  beiden  Werle,  welches  größten  Theils

Wxl  Magedruckten  3  schöpft,  bildet  die  Hrundlaze  der  obigen  Darstellung.

Die  von  Holger  herrührenden  Motive  füllen  17  Foliobände!

r.  Heltenborf'.  Gnchrlobäbte.  I.  4  Anfl.  21
        <pb n="365" />
        370  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwidlung  it.

Fürst  Kaunitz  hin.  In  Folge  dessen  wurde  von  Neuem  eine  Kompilations-Kommiffion
  eingesetzt  !);  gleichzeitig  fand  im  Staatsmih  durch  Joh.  Bernh.  Horten
eine  Umarbeitung  des  Entwurfes  statt.  1772  begannen  die  Berathungen  über  den
letzteren  in  der  Kompilations  -  Kommission,  die  bie  1776  sortgeführt  wurden,  dann
aber  ohne  besondere  Veranlassung  ins  Stocken  geriethen,  vornehmlich  wol  deswegen,
weil  in  den  letzten  Regierungsjahren  der  Kaiserin  die  herrschende  Stimmung  einer
einheitlichen  Reichsgesetzgebung  überhaupt  abhold  geworden  war.

Unter  Joseph  II.  wurde  die  gesetzgeberische  Thätigkeit  wieder  ausgenommen.
Mittels  Patent  vom  1.  November  1786  wurde  der  erste  Theil  des  nochmals  überarbeiteten
  Coder  Theresianus  als  Josephinisches  Gesetzbuch  publizirt?).  Es  war
ursprünglich  die  Absicht  vorhanden,  die  Übrigen  Theile  des  Gesetzbuches  ebenfalls
stückweise  ins  Leben  treten  zu  lassen.  Indeß  blieb  das  Vorhaben  unausgeführt,  da
es  nicht  gelang,  dirselben  aus  dem  Stadium  der  Vorbereitungen  zu  lösen.

Unter  Leopold  1I.  machte  sich  wiederum  ein  Rückschlag  geltend.  Die  Kompilations-Kommission
  wurde  ausgelöst  (2.  April  1790)  und  unter  dem  Vorsitz  des
Frh.  von  Martini  eine  neue  Kommission  eingrsetzt,  der  lediglich  die  Untersuchung
der  „bis  nun  ergangenen“  Gesetze,  nicht  aber  die  weitere  Redaktion  des  Gesetzbuches
übertragen  wurde.  Indeß  machte  man  hier  dieselbe  Erfahrung  wie  zwei  Jahre
später  Graf  Dankelmann  in  Prrußen.  Die  Dinge  waren  zu  weit  vorwärts
gegangen,  als  daß  noch  eine  dauernde  Realtion  möglich  gewesen  wärr.  Auch  die
eben  genannte  Kommission  wandelte  die  Wege  ihrer  Vorgängerin  und  Überarbeitete
und  revidirte  sowol  das  Josephinische  Gesetzbuch  wie  die  sonst  vorhandenen  Entwürse.
  In  den  Jahren  1794  und  1796  war  abermals  ein  Entwurf  in  drei  Theilen
sertig.  Derselbe  wurde  durch  den  Druck  veröffentlicht  und  den  juristischen  Fakultäten
der  Universitäten  sowie  eigenen,  in  den  Bezirken  der  Appellationsgerichte  gebildeten
Kommissionen  zur  Begutachtung  überwiesen,  zugleich  aber  auch  probeweise  in  Westgalizien
  und  bald  darauf  auch  in  Ostgalizien  als  Gesetzbuch  eingeführt
(Febr.  u.  Septbr.  1797).

Es  dauerte  vier  Jahr,  bis  die  ersorderten  Gutachten  sämmtlich.  abgegeben
waren.  Die  Prüfung  derfelben  sand  durch  eine  Hofkommission  statt,  in  welcher
der  Hofrath  Zeiller,  der  nachmalige  Kommentator  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,
das  Referat  führte.  Sie  nahm  fernere  fünf  Jahre  (bis  1806)  in  Anspruch  und
darauf  ersolgte  während  der  nächsten  zwei  Jahre  eine  nochmalige  Durchprüfung
durch  ein  kleineres  Komité,  so  daß  der  ganze  Entwurf  endlich  1808  dem  Kaiser
überreicht  werden  konnte.  Dessen  Entschließung  ließ  abermals  beinahe  zwei  Jahre
auf  sich  warten;  sie  ging  dahin,  daß  die  Kommission  ausgefordert  wurde,  noch
gewisse  im  Staatsrath  geltend  gemachte  Bedenken  in  Erwägung  zu  ziehen.  Dieser
Aufforderung  wurde  rasch  entsprchen.  Nachdem  endlich  noch  einige  auf  fiskalischen
Rücksichten  beruhende  Beaustandungen  überwunden  waren,  erfolgte  die  kaiserliche
Genehmigung  am  7.  Juli  1810  und  mittels  des  Kundmachungspatentes  vom
1.  Juni  1811  wurde  das  Werk  unter  dem  Titel:  Allgemeines  Bürgerliches
Gesetzbuch  in  allen  damals  zu  Oesterreich  gehörigen  Provinzen  mit  Ausnahme
von  Ungarn  und  Siebenbürgen  publizirt  ).  Auch  hier  ist  später  (Patent  vom
29.  Mai  1858)  die  Einführung  erfolgt,  indeß  was  Ungarn  betrifft,  nur  vorüber.

i  n  ctoisell.  Handschreiben  vom  4.  August  1772  Lut-  die  Grundfäße  fest,  nach  denen
die  Kaomnbein  leiserl.  Hamht  verfahren  sollte.  In  demselben  wurde  namentlich  gesordert,  daß
die  Kommission  Alles  erllassen  solle,.  solle,  was  nicht  in  den  ##d  d  des  Ges  Slesgeorr  ers,  sondern  ad
cubedram  gehöre.  Es  wurde  ferner  möglichste  Kürze  und  awisch  ,  bekgh  der
must-nnd  Beschränkt-n  Ia  allgemeine  Burgwin-  Berückfüchtigung  der  natürlichen
Billigkeit.  5  und  übe  Recht  ge

*  gaorr  uund  on  EaP  Fnschen  ist  am  l  Januar  1787,  für  Galizien  am  1.  Mai
178  In  W  etreten.  Horten  war  bereits  vor  der  Publikation  verstorben.  Sein  Ersap=)

  Ueber  die  Wp  Poblikationspatente  vgl.  v.  Kirchstetter  a.  a.  O.  S.  8.
        <pb n="366" />
        6.  Die  neneren  Privatrechts-Nobifilationen.  8371

gehend,  da  in  Folge  der  Ereignisse  des  Jahres  1860  die  Geltung  des  Oesterreichischen
Nechts  in  Ungarn  wieder  beseitigt  wurde.  Durch  einen  Beschluß  des  Ungariichen
Landtages  aus  dem  Jahre  1861,  der  sich  den  Vorschlägen  einer  vom  juder  curiese
nach  Pesth  berusenen  Konferenz  (Juderkurialkonferen)  anschloß,  wurden  die  früheren
Ungarischen  Gesetze  mit  einzelnen  Nachträgen  und  Abänderungen  wieder  in  Kratt
geseht.  Nach  den  neuesten  Berichten  ist  man  in  Ungarn  mit  der  Herstellung  eines
eigenen  Gesetzbuches  beschäftigt.  Von  demselben  ist  der  Entwurf  des  allgemeinen
#heils  im  Druck  erschienen,  der  neben  dem  Oesterreichischen  Gesetzbuch  namentlich  das
p#rratrechtliche  G.-B.  für  den  Kanton  Zürich  und  das  Sächsische  Bürgerliche  G.-B.
brrücksichtigt  2).

Das  Oesterreichische  Gesetzbuch  zerfällt  nach  einer  kurzen  Einleitung  in  drii
Lheile;  der  erste  handelt  vom  Personenrechte,  der  zweite  vom  Sachenrechte,  der  dritte
von  den  gemeinschaftlichen  Bestimmungen  der  Personen=  und  Sachenrechte.  Im
ersten  Theile  ist  herkömmlicherweise  auch  das  Familienrecht  enthalten.  Eigenthümlich
  ist  die  Eintheilung  der  Sachenrechte  in  dingliche  Rechte  und  perfonliche  Sachenuchte;
  erstere  find  solche,  welche  einer  Person  über  eine  Sache  ohne  Rücksicht  auf
#oraisse  Personen  zustehen;  letztere  solche,  vermöge  welcher  eine  Person  einer  anderen
-u  einer  Leistung  verbunden  ist.  Zu  den  ersteren  werden  gerechnet:  Besitz,  Eigenthum,
  Dienstbarkeiten.  Pfandrecht  und  Erbrecht;  die  zweite  Klasse  bilden  die  Oblisationen,
  unter  denen  aber  mitten  inue  auch  das  eheliche  Güterrecht  erdrtert  wird.
Canz  zusammenhangslos  ist  der  dritte  Theil,  der  in  vier  Abschnitten  von  der  Entstehung,
  Umänderung,  Aufhebung  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  und  endlich  von
der  Verjährung  und  Ersitzung  handelt.

Abweichend  von  dem  Preußischen  Landrechte  hat  das  Oesterreichische  Gescbtuch
nicht  blos  subfidiäre  Geltung.  Ursprünglich  wollte  man  zwar  auch  in  Oecsterreich
ach  Preußischem  Vorbilde  die  Provinzialrechte  in  befonderen  Gesetzbüchern  sammeln,
udeß  wurde  diese  Idee  später  auigegeben  und  durch  ein  Tekret  vom  13.  Juli  1811
gelndezu  erklärt,  „daß  Se.  Majestät  keinem  besonderen  Recht  oder  Statuten  für  die
eingzelnen  Provinzen  neben  dem  Allgemeinen  Bürgerlichen  Geschbuch  Statt  zu  geben
bezunden  habe.“  Die  in  dem  Gesetzbuch  enthaltene  Bestimmung,  daß  die  nach  der
Kundmachung  desselben  von  den  Landesfürsten  ausdrücklich  bestätigten  Statuten  einseiner
  Provinzen  und  Landestheile  Gesetzeskrast  haben  sollten,  ist  demnach  nicht  zur
Verwirklichung  gelangt.  Das  Gewohnheiterecht  wird  noch  ungünstiger  behandelt
als  im  Preußischen  Landrechte;  auf  Gewohnheiten  soll  nur  in  den  Fällen,  in  welchen
sich  ein  Gesetz  darauf  beruft,  Rückficht  genommen  werden  (Art.  11).  Da  dies  aber
in  der  That  nirgends  der  Fall  ist,  so  ist  dieser  Rechtsquelle  jede  Anwendbarkeit
versagt.  Dagegen  wird  der  Richter  da,  wo  sich  die  Entscheidung  weder  aus  den
Worten,  noch  aus  dem  natürlichen  Sinne  eines  Gesetzes  entnehmen  läßt,  auf  die
Xnlogie  und  in  subsidinm  auf  die  „natürlichen  Rechtsgrundsätze“  hiugewiesen.

Dem  Gegenstande  nach  beschränkt  sich  das  Oesterreichische  Gesetzbuch  auf  das
##ratrecht  und  zwar  auf  das  jus  generale;  die  Spezialrechte  bleiben  gänzlich  ausgeichlofsen.
  Ebenso  find  alle  sog.  politischen  Gesetze  außer  Betracht  r—  dieen
Kegriff  ist  weiter  gefaßt,  als  gewöhnlich  zu  geschehen  pflegt,  so  daß  z.
ö#v#otheken-  und  Vormundschaftsordnungen,  sowie  die  Bestimmungen  über  Fr  Ver
laßeuschaftsabhandlung  dahin  gezählt  werden.  Rücksichtlich  dieser  Materien  hat  das

uch  den  früheren  Rcchtszustand  nicht  verändert.

Die  Klippe  der  Kaguistik  ist  in  dem  Oesterreichischen  Gesetzbuche  vermieden,  der
Inhalt  ist  fast  überall  auf  allgemeine  Begriffe  reduzirt,  so  daß  der  Umĩang  des
im  Vergleich  zum  Preußischen  Landrecht  sehr  kompeudiös  ist.  Wenn  dies

ein  Vorzug  betrachtet  werden  darf,  so  ist  andererseits  damit  doch  auch  ein

5  Je  bie  die  i6üttheilung  von  N.  S.  in  Behrend,  Zeitschr.  für  Deutsche  Ge-21
        <pb n="367" />
        372  Dle  geschichnichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  2c.

Mangel  verbunden,  insofern  die  allgemeinen  Grundsätze  vielfach  dürttig  und  unlebendig
  find  und  den  Richter  bei  der  Entscheidung  eingelner  Fälle  im  Stich  lassen.
Die  Verweisung  auf  die  Analogie  und  das  natürliche  Recht  gewährt  in  solchen
Fällen  erklärlicherweise  nur  eine  sehr  problematische  Anshülse.  Auch  das  Oesterwichische
  Gesetzbuch  beruht  auf  der  mangelhaften  Grundlage,  welche  die  gemeinrechtliche
  Wisfenschaft  des  vorigen  Jahrhunderts  darbot,  und  es  find  in  Folge  dessen
vielfach  prinzipiell  salsche  Auffassungen  und  verkehrte  Begriffsbestimmungen  in  dasselbe
  übergegangen.  Wie  in  Preußen  hat  es  auch  hier  lange  gedauert,  bis  die
Fortschritte  der  neueren  Wissenschaft  für  das  Partikularrecht  fruchtbar  gemacht
wurden;  durch  das  zuerst  1856  erschienene,  bisher  noch  unvollständige  Meisterwerk
von  unger  ist  diesem  Mangel  für  einen  Theil  des  Gesetzbuches  auf  das  glänzendste
abgeholsen  und  die  seitdem  dem  Oesterreichischen  Rechte  zugewendeten  Bemühungen
haben,  eben  weil  sie  von  einem  wahrhaft  wissenschaftlichen  Geiste  belebt  sind,  auch
auf  das  Gemeine  Recht  den  förderlichsten  Einfluß  ausgeübt.

Nächst  diesen  beiden  einheimischen  Gesetzbüchern  ist  hier  der  Frangösischen
Kodisikation  zu  gedenken  1),  welche  im  Gefolge  der  Napoleonischen  Kriege  nach
Deutschland  eingedrungen  und  von  der  folgenschwersten  Bedeutung  für  die  Entwicklung
  unserer  Rechtszustände  geworden  ist  Frankreich  zerfiel  von  Altersher  in  das
Days  du  droit  écrit  und  pays  coutumier,  jenes  den  vorwiegend  Romanischen  Süden.
dieses  den  Norden  umfassend.  In  letzterem  bildete  das  Römische  Recht,  in  jenem  das
besonders  seit  Ende  des  fünfzehnten  Jahrhunderts  ausgezeichnete,  großentheils  auf
Germanrischer  Grundlage  beruhende,  provinzielle  und  lokale  Gewohnheiterrcht  (droit
coutumier)  den  Hauptbestandtheil  des  geltenden  Rechts.  Doch  fehlte  es  weder  in
dem  pays  du  droit  éerit  ganz  an  Coutumes,  noch  war  im  Norden  das  Römische
Recht  völlig  ausgeschlossen.  Denn  einexfeite  hatten  im  Lause  der  Zeit  die  Coutumes
  selbst  vielfach  Römische  Elemente  in  sich  aufgenommen,  andererseits  kam  auch,
abgesehen  hiervon,  in  diesen  Ländern  das  Nömische  Recht  zur  Geltung,  wenngleich
mehr  als  raison  éerite  wie  als  unbedingt  anwendbare  Norm.  So  bestand  in  den
einzelnen  Theilen  des  Französischen  Reichs  ähnlich  wie  in  Deutschland  eine  bunte
Mannigsaltigkeit  verschiedener  Partikularrechte  und  es  mußte  deshalb  hier  ebensalls
das  Bedürfniß  und  der  Plan  einer  gemeinsamen  Gesehgebung  entstehen.  Schon  die
Könige  hegten  derartige  Absichten,  die  Ausführung  aber  war  späteren  Jahrhunderten
vorbehalten,  sie  wurde  erst  möglich,  als  durch  die  Revolution  und  den  Napoleonismus
  der  Staategewalt  neue  Energie  eingeflößt  worden  war.  Gleich  im  Beginne
der  Revolution  wurde  diese  Ausgabe  ins  Auge  gefaßt;  bereits  die  Konstitution
von  1791  enthielt  die  Verheißung:  il  sera  fait  un  code  de  lois  civiles  communes
d  tout  le  royaome.  Doch  machte  erst  der  Nationalkonvent  sich  wirklich  ans  Werk;
Cambacéres  legte  als  Berichterstatter  einer  von  demselben  ernannten  Kommission
im  Auguft  17983  einen  Entwurf  vor,  der  indeß  nicht  die  Zustimmung  des  Konvents
erlangte,  weil  er  nach  der  Ansicht  deffelben  nicht  entschieden  genug  mit  dem  ancien
régime  gebrochen  hatte,  was  freilich  nach  den  mitgetheilten  Proben  höchst  wunderbar
  erscheint.  Nach  Beseitigung  der  Schreckensherrschaft  wurden  von  Neuem  Versuche
  angestellt,  doch  ohne  glücklichen  Erfolg.  Wiederum  wurde  hierauf  in  dem
Gesetz  über  die  Einführung  des  Konsulats  (9.  Brumaire  an  VIII)  das  baldige  Erscheinen
  eines  Civilgesetzbuchs  in  Aussicht  gestellt  und  diesmal  gab  die  Persönlichkeit
des  ersten  Konsuls  einen  kräftigen  Impuls.  Er  betraute  vier  Männer:  Tronchet,
Portalis.  Bigot  de  Prsameneu  und  Maleville,  mit  der  Ausführung.
Dieselben  vertheilten  die  Arbeit  nach  Materien  unter  sich  und  brachten  sie  in  vier
Monaten  zu  Ende.  Der  Entwuri  gelangte  nach  einer  Begutachtung  durch  die

4

 

1)  S#  Lar  Kahuch  des  Französischen  Eiollrechts,  wraneshe  von  Anschütz,

—  ;  äffner,  Geschichte  der  Rechtsverfaffung  in  Frankreich,  Bd.  1
        <pb n="368" />
        6.  Die  neueren  Privalrechte-Kodistkationen.  373

Appellationsgerichte  und  den  Kassationshof  an  den  Staatsrath,  an  dessen  Berathungen
Bonaparte  selbst  thätigen  Autheil  nahm.  Hierauf  gingen  die  einzelnen  Titel  des
Gesetzbuches  an  die  gesetzgebende  Versammlung,  in  welcher  Regierungsredner  ein
epossé  des  motifs  de  la  loi  beifügten.  Die  letztere  beschloß  jedoch  auf  Antrag  des
Tnbunats  Verwerfung  des  ersten  Titels  und  da  in  Betreff  des  zweiten  Titels  ein
gleicher  Antrag  gestellt  war,  so  wurden  im  Januar  1802  fämmtliche  Vorschläge
zurückgezogen.  In  den  Jahren  1808  und  1804  erfolgte  eine  neue  Vorlage  und
mmmehr  die  Annahme  sämmtlicher  Vorschläge.  Das  ganze  Werk  wurde  durch  ein
Gesehe  vom  30.  Ventose  XII  (20.  März  1804)  als  Code  civil  des  Français  promulgirt;
  im  Jahre  1807,  nach  Einführung  der  kaiserlichen  Regicrungsform  erhielt
dasselbe  den  Titel  Code  Napoléon.

Das  Franzssische  Civilgesetzbuch  besteht  aus  drei  Büchern,  denen  ein  titre  présiminaire
  voraufgeht.  Das  erste  Buch  handelt  des  personnes  (Personen=  und  Familienrecht),
  das  zweite  des  biens  et  des  différentes  modifications  de  la  propriéte
(Eintheilung  der  Sachen,  Eigenthum,  Personal=  und  Taldissersstate)  das  dritte
des  diffaGrentes  manières  dont  on  acquiert  la  propriété  (Erbfolge,  Schenkungen
murr  Lebenden  und  Testamente,  Obligationen,  Sicherungsmittel,  Verjährung).  —
Das  Verhältniß  zum  früheren  Recht  ist  durch  das  Einführungsgesetz  dahin  bestimmt,
daß  durch  den  Code  sowol  das  Römische  Recht  wie  die  Ordonnanzen,  Coutumes,
Statuten  und  Reglements,  soweit  fie  sich  auf  Gegenftände  beziehen,  die  im  Code
brrührt  werden,  ihre  Geltung  verloren  haben.  Mit  anderen  Worten:  für  das  ganze
Gebiet  des  Civilrechts  kommen  alle  diese  Rechtsquellen  höchstens  noch  als  Hülfsnittel
  für  die  Interpretation  in  Betracht.  Nur  die  Fälle,  in  denen  der  Coce  sich
ausdrücklich  auf  Gewohnheiten  oder  auf  frühere  Gesetze  berust,  machen  hiervon  eine
Ausnahme.

Seinen  Inhalt  hat  der  Code  zum  großen  Theil  aus  dem  bis  dahin  in  Franknich
  geltenden  Recht  geschöpft.  Vielfach  liegen  die  Coutumes  zu  Grunde  und
namentlich  hat  die  Coutame  de  Paris  Berückfichtigung  gefunden,  daher  erklärt  es
sich,  daß  die  Bestimmungen  desselben  so  häufig  aus  Germanische  Wurzeln  zurückweisen.
  Was  den  Werth  des  Gesetzbuches  anlangt,  so  gilt  dasselbe  den  Franzosen
als  ein  Gegenstand  des  Nationalstolzes,  als  ein  würdiges  Denkmal  ihrer  glorreichsten
Zeit.  Deutsche  Beurtheiler  haben  ihm  Unvollständigkeit,  Oberflächlichkeit,  eine
mechanische  und  unwifsenschaftliche  Behandlungsweise  vorgeworfen.  Savigny  nenmt
#  geradezu  eine  politische  Krankheit.  Daß  diese  Ausstellungen  in  vieler  Hinsicht
degründet  find,  läßt  sich  nicht  leugnen,  die  Gerechtigkeit  erfordert  aber,  ihnen  gegenüber
  die  meist  präzise,  logische  Sprache,  die  Durchsichtigkeit,  Schärfe  und  Kürze  der
einzelnen  Bestimmungen  als  Vorzüge  anzuerkennen.  Wenn  man  serner  mit  Recht
einen  Nachtheil  darin  erblicken  mag,  daß  häufig  das  politische  Element  über  das
technische  das  Uebergewicht  erlangt  hat,  so  hat  doch  andererseits  gerade  diese  politische
  Tendenz  die  Wirkung  gehabt,  daß  die  Rechtsgleichheit  gegenüber  den  zahlnichen
  Zerklüftungen  und  Abhängigkeitsverhältnissen,  welche  namentlich  in  Folge
der  Ständeunterschiede  das  Privatrecht  bis  dahin  getrübt  hatten,  zum  vollsten  Ausdruck
  gekommen  ist.  Diese  Bedeutung  des  Cocde  hat  denfelben  auch  den  Bewohnern
n  linken  Rheinufers  vorzugsweise  werth  gemacht,  und  er  ist  in  Folge  defsen  trotz
der  einflußreichsten  Bestrebungen  der  Restaurationszeit  bis  heute  in  dem  größten
Teil  der  Preußischen  Rheinprovinz,  in  RNheinbayern,  Nheinheffen,  dem  Oldenburgüchen
  Fürstenthum  Birkenfeld  und  in  einer  theilweis  abgeänderten,  auch  mit  Zus#n
  versehenen  authentischen  Uebersetzung  im  Großherzogthum  Baden  in  Geltung
keblieben.  Ebenso  gilt  er  im  Reichsland.

Mit  dem  Wiedererwachen  des  Nationalgefühls,  welches  in  Folge  der  Friiheitskriege
  eintrat,  wurde  von  Neuem  der  Wunsch  nach  einem  gemeinsamen  Deutschen
        <pb n="369" />
        374  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwiclung  2c.

Gesetzbuch  erregt.  Nach  der  Abwerfung  des  fremden  Joches  verlangte  man  zwar
die  Vertilgung  der  von  der  Fremdherrschaft  zurückgelassenen  Spuren  auch  auf  dem
Gebiete  des  Nechts,  aber  man  sträubte  sich  doch  ebenso  gegen  eine  unbedingtt
Wiederherstellung  der  früheren  Zustände.  Die  Herbeiführung  eines  Allgemeinen
Bürgerlichen  Rechte  für  ganz  Deutschland  schien  bei  dem  Aufschwung  der  Geister
nicht  mur  innerhalb  des  Erreichbaren  zu  liegen,  sondern  auch  einen  wünschenswerthen
  Erfatz  für  das  fehlende  Band  politischer  Einhcit  darzubieten.  Dieser  Gefinnung
  wurde  durch  Thibaut  in  der  1814  erschienenen  Flugschrift:  „Ueber  die  Nothwendigkeit
  eines  Allgemeinen  Bürgerlichen  Rechts  für  Deutschland“  ein  warmer  Auedruck
  verliehen  1).  Er  verlangte,  daß  ein  Deutsches  Nationalgesetzbuch  von  Deputirten
aus  allen  Deutschen  Ländern  abgefaßt  und  demnächst  „.wie  ein  Völkervertrag  unter
die  feierliche  Garantie  der  auswärtigen  großen  allürten  Mächte  gestellt  werde“.

An  diese  Thibaut'sche  Schrift  knüpit  sich  eine  Polemik,  die  sowol  um  ihrer
selbst  willen  wie  wegen  des  Einflusses,  den  sie  auf  die  Richtung  der  gesammten
Deutschen  Rechtsentwicklung  gehabt  hat,  von  der  allergrößten  Bedeutung  ist.  Angeregt
  durch  Savigny's  berühmte,  unmittelbar  gegen  Thibaut's  Vorschläge  gerichtete
  Schrift:  „Vom  Beruf  unserer  Zeit  für  Gesetzgebung  und  Rechtswissenschaft“)
verpflanzte  sie  sich  bald  in  weitere  Kreise  und  nahm  einen  über  die  gewöhnlichen
Dimensionen  wissenschaftlicher  Streitfragen  weit  hinausgehenden  Umfang  an.

Savigny  erhoh  gegen  jene  Forderung  zunächst  den  Einwand,  daß  die  Zeit  zur
Abfassung  eines  derartigen  Gesetzbuches  nicht  reif  sei;  es  sehle  sowol  die  wissenschaftliche
  Befähigung  wie  diejenige  Bildung  der  Sprache,  welche  zu  einem  przisen
Ausdruck  juristischer  und  namentlich  gesetzlicher  Bestimmungen  erforderlich  sei.  Dies
suchte  er  durch  einen  Hinweis  aus  die  Mängel  der  Rechtswiffenschaft  seiner  Zeit,
sowie  durch  eine  ausführliche  Erörterung  der  bercits  vorhandenen  Gesetzbücher  und
der  ihnen  anhaftenden  Unvollkommenheiten  näher  zu  begründen.  Allein  wenn  hiernach
  auch  späteren  Generationen  die  Möglichkeit,  ein  derartiges  Werk  zu  Stande
zu  bringen,  nicht  gerade  abgesprochen  wurde,  so  war  doch  der  Kem  der  Schrit
gegen  jede  Kodifikation,  wenigstens  auf  dem  Gebiet  des  materiellen  Rechts,  gerichtet.
Als  das  Wünschenswertheste  wurde  bezeichnet,  daß  das  Recht  durch  die  inneren
stillwirkenden  Kräfte  der  Volksüberzeugung  sortgebildet  und  daß  der  Zusammenhang
dieser  Eutwicklung  durch  Eingriffe  des  Gesetzgebers  möglichst  wenig  unterbrochen
würde.  Demnach  verlangte  er  für  die  Länder,  wo  keine  Kodifikationen  existirten
oder  wo  der  Code  gegolten  hatte,  der  unter  allen  Umständen  beseitigt  werden  sollte,
Beibehaltung  oder  Wiedereinführung  der  früheren  Verbindung  von  Gemeinem  Rechte
und  Landesrechten,  so  daß  die  gesetzgeberische  Thöätigkeit  sich  hier,  von  politischen
Gesetzen  abgesehen,  wesentlich  auf  die  Entscheidung  von  Kontroversen  und  auf  eine
Verzeichnung  alter  Gewohnheiten  beschränken  sollte.  In  Oesterrrich  und  Preußen
dagegen,  wo  bereits  einheimische  Gesetzbücher  existirten,  sollte  ein  wiffenschaftliches
Studium  des  Rechts,  namentlich  auf  historischem  Wege,  den  unterbrochenen  Zusammenhang
  mit  dem  Gemeinen  Recht  möglichst  wiederherstellen.  Die  Vertiefung
in  die  geschichtliche  Seite  des  Rechts  sorderte  Savigny  auch  von  den  gemeinrechtlichen
  Juristen  und  in  der  hierdurch  anzubahnenden  wissenschaftliche  Gemeinschait
fand  er  zugleich  das  wirksamste  Mittel  zur  Besestigung  der  nationalen  Einheit  und
zur  Herbeiführung  eines  nationalen  Rechts.

Das  große  und  unvergängliche  Verdienst  der  Savigny'schen  Schrift  besteht
darin,  daß  hier  zum  ersten  Male  mit  Nachdruck  auf  die  geschichtliche  Seite  des
Rcchte  und  auf  die  Wichtigkeit  der  historischen  Methode  hingewiesen  worden  ist.
Sie  hat  aus  diesem  Grumde  eine  epochemachende  Bedeutung  für  die  Rechtswissene

  400  ider  abgedruckt  in  de#  Verfassers  civilistischen  Abhandlungen,  Heidelberg  1814,
))  Zuerst  ebenfalls  Heidelberg  1814,  in  zweiter  Aufl.  1628  erschienen.
        <pb n="370" />
        6.  Die  neneren  Pribatrechts·stobifilationen.  375

schaft  erlangt  und  darf,  wenngleich  die  Anfänge  jener  Richtung  weiter  zurückliegen,
doch  als  der  eigentliche  Ausgangspunkt  jener  rechtswissenschaftlichen  Schule  benachtet
  werden,  die  sich  vorzugsweise  die  historische  nannte  und  deren  Anhänger  mit
ebenso  viel  Eiser  als  Erfolg  auf  die  Wege  des  Meisters  eingingen.  So  dankenswerth
  aber  auch  der  Impuls  ist,  der  hierdurch  den  wissenschaftlichen  Bestrebungen
cegeben  wurde,  so  ist  es  andererseits  zu  beklagen,  daß  die  Argumentationen  Savigny's,
  freilich  ohne  den  Willen  ihres  Urhebers,  zu  einer  Art  Parteiprogramm  genacht
  wurden  für  alle  Diejenigen,  welche  aus  irgend  einem  Grunde  den  populären
Forderungen  der  Zeit  nicht  genügen  mochten.  Da  sich  im  Gegensatz  hierzu  gleichiolls
  eine  Partei  sammelte,  so  konnte  es  nicht  fehlen,  daß  sich  die  Unbefangenheit
des  Urtheils  trübte  und  daß  auf  beiden  Seiten  vielfach  ertreme  und  unhaltbare
Meinungen  verfochten  wurden.

Trotz  der  Wandelungen,  welche  sich  während  der  mehr  denn  fünfzig  Jahre  seit
dem  Erscheinen  der  Savigny'schen  Schrift  sowol  in  der  politischen  Gestaltung  wie
in  den  Anschammgen  der  Deutschen  Nation  vollzogen  haben,  sind  diese  Gegensätze
auch  jetzt  noch  nicht  völlig  gehoben.  Der  Ruf  nach  Gesetzbüchern  für  Deutschland
im  Allgemeinen  und  speziell  für  die  Länder  des  Gemeinen  Rechts  hat  sich  durch  die
Bedenken  der  historischen  Schule  nicht  abweisen  lassen,  ist  im  Gegentheil  immer
lauter  geworden  und  hat  in  immer  weiteren  Kreisen  Anerkennung  und  zum  Theil
auch  Verwirklichung  gefunden.  Andererseits  find  es  im  Ganzen  stets  dieselben  Beüürchtungen,
  die  sich  jedem  neuen  Schritt  in  dieser  Richtung  entgegenstellen:  daß  die
Freiheit  der  wissenschaftlichen  Bewegmig  und  der  praktischen  Anwendung  gehemmt,
die  Kontinuität  der  Entwicklung  unterbrochen  werden  würde.  Von  einer  gemeinlamen
  Gesetzgebung  für  ganz  Deutschland  insbesondere  besorgt  man  eine  todte  Uni-#ormität,
  die  allerdings,  wenn  fie  sich  blos  in  der  Unterdrückung  der  Besonderheiten
wirksam  zeigen  und  nicht  felbst  die  Quelle  neuen  Lebens  sein  würde,  gegenüber  der
Mannigfaltigkeit  der  Partikularrechte  kein  Fortschritt  wäre.

Was  zunächst  die  Kodifikationen  einzelner  Deutscher  Länder  anlangt,  so  find
neuerdings  Entwürse  zu  Eivilgesetzbüchern  in  Hessen-Darmstadt  (1842)  und  in
Bayern  (seit  1861)  publizirt  worden.  Der  Hessische  Entwurf  scheint  liegen  geblieben
  zu  sein  und  nicht  weiter  verfolgt  zu  werden.  Dagegen  befindet  sich  der
Baderische  im  gegenwärtigen  Augenblick  bereits  in  einem  vorgerückten  Stadium  der
Berathung.  Gerade  in  Bayern  wird  das  Bedürfniß  nach  einer  Kodifikation  besonders
  lebhaft  empfunden,  weil  hier  durch  die  politischen  Ereignisse  sehr  verschiedenanige
  Bestandtheile  zu  den  alten  Provinzen  hinzugekommen  find  und  in  Folge  dessen
eine  größere  Verschiedenartigkeit  des  Rechts  und  der  rechtlichen  Grundlagen  vorhanden
  ist,  als  vielleicht  in  einem  anderen  Deutschen  Staate.  Aus  dem  oben  Be-Nerkten
  erklärt  sich,  daß  man,  um  diesem  Mangel  abzuhelfen,  auf  ein  neues  Werk
bedacht  sein  mußte  und  nicht  etwa  vom  Coder  Maxzimilianeus  ausgehen  konnte.

Wirklich  zu  Stande  gekommen  ist  in  neuester  Zeit  ein  Civilgesetzbuch  für  das
Kznigreich  Sachsen.  Der  Plan  einer  Kodifikation  datirt  hier  aus  dem  Amang
dieses  Jahrhunderts,  doch  wurde  erst  1846  zu  diesem  Zweck  eine  Kommission  eingeseht.
  Der  Entwurf,  der  aus  den  Berathungen  derselben  hervorging,  wurde  in  de
Jahren  1851  und  1852  mit  allgemeinen  und  speziellen  Motiven  veröfsentlicht,
Folge  der  eingegangenen  Beurtheilung,  namentlich  in  Folge  einer  sehr  angunstigen
Kritik  von  Wächter  1)  aber  zurückgezogen  und  nochmals  umgearbeitet.  Das  Ergebniß
diesfer  Umarbeitung,  welches  demnächst  auch  die  Zustimmung  der  Ständeversammlung
ahalten  hat,  ist  das  am  2.  Januar  1863  publizirte,  seit  dem  1.  März  1865  in
Zirksamkeit  getretene  Bürgerliche  Gesetzbuch.  Dasselbe  zersällt  in  5  Theile:  Allgemeine
  VBestimmungen.  Sachenrecht,  Recht  an  Forderungen,  Familien=  und  Vor-—W

  asieiiucn  in  der  Zeitschrift  fär  NRechtspflige  und  Verwaltung  des  Königreichs
        <pb n="371" />
        376  Die  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Rechtsentwiclung  it.

mundschafterecht,  Erbschaftsrecht.  Der  Inhalt  erstreckt  sich  nur  auf  das  Allgemeine
Privatrecht,  nicht  auf  die  Spezialrechte,  insoweit  aber  werden  alle  früheren  Gesetze,
deren  Gültigkeit  nicht  ausdrücklich  vorbehalten  ist,  ausgehoben.  Das  Gewohnheitsrecht
  ist  überhaupt  nicht  als  RNechtsquelle  anerkannt;  Gewohnheiten  kommen  nur
als  Interpretationsmittel  bei  der  Begründung  fubjektiver  Rechte  in  Betracht.

Den  auf  eine  gemeinfame  Gesetzgebung  abzielenden  Bestrebungen  wurde  durch
einen  Antrag  Ausdruck  verliehen,  welchen  zehn  Regierungen,  darunter  Bayern.
Sachsen  und  Württemberg.  bei  der  vormaligen  Bundesversammlung  stellten.  Der
Anting  ging  auf  eine  Erwägung  der  Frage,  ob  und  inwieweit  eine  gemeinsame
Civil-  und  Kriminalgesehgebung  wünschen  verth  und  durchführbar  erscheine.  Der
hierüber  erstattete  Ausschußbericht  erkannte  den  Wunsch  und  das  Bedürfniß  im  Allgemeinen
  an,  wollte  jedoch  zunächst  nur  einzelne  Theile  des  Civilrechts  in  Angriff
genommen  wissen,  und  beantragte  die  Niederseung  einer  Kommission  in  Dresden
zum  Entwurf  und  zur  Vorlage  eines  allgemeinen  Gesetzes  über  die  Rechtsgeschäfte
ind  Schuldverhältnisse  (Obligationenrecht)  für  die  Deutschen  Bundesstaaten.  Die
Majorität  der  Bundesversammlung  stimmte  diesem  Antrage  zu  (13.  November  1862);
eine  Minorität,  Preußen  an  der  Spitze,  protestirte,  weil  solche  Gesetze  nicht  mehr  zu
den  der  Kompetenz  des  Bundes  unterliegenden  gemeinnützigen  Anordnungen  gehörten.
Auf  Grund  jenes  Beschlusses  trat  am  5.  Januar  1863  eine  Kommission  in  Dreeden
zusammen,  die  bis  zum  28.  Mai  1866  tagte  und  nach  zweimaliger  Lesung  einen
Gesetzentwun  zu  Stande  brachte,  dem  jedoch  wegen  der  inzwischen  eingetretenen  politischen
  Ereignisse  keine  Folge  gegeben  worden  ist.

Die  Verfassung!)  des  Norddeutschen  Bundes  und  ebenso  die  des  Deutschen
Reiches  zählen  im  Anschluß  an  diese  Bestrebungen  die  „gemeinfame  Geseygebung
über  das  Obligationenrecht“  zu  den  Gegenständen  der  Bundes=  resp.  Reichsgesetzgebung
  (Art.  4.  Nr.  13).  Seit  dem  Zustandekommen  des  Norddeutschen  Bundes
find  auch  bereits  verschiedene  wichtige  Einzelgesetze  aus  dem  Bereich  des  Obligationenrechts
  ergangen.  Eine  Kodifikation  des  gesammten  Rechtsgebietes  ist  dagegen  nicht
wieder  in  Angriff  genommen  und  steht  auch  wol  kaum  noch  in  Aussicht.  Denn
mehr  und  mehr  kommt  die  Erkenntniß  zur  Geltung,  daß  es  unthmlich  ist,  das  Obligationenrecht
  von  den  übrigen  Theilen  des  Civilrechts  loszulösen  und  isolirt  zum
Gegenstand  einer  Gesetzgebung  zu  machen.  In  dieser  Tendenz  hat  die  zweite  Kammer
des  königlich  Sächfischen  Landtages  am  23.  Februar  1872  beschloffen,  „die  Erwartung
  auszusprechen,  daß  die  Sächfische  Staateregierung  durch  ihre  Bundeskommissarien
zu  der  Ausdehnung  der  Reichskompetenz  auf  die  Erlassung  eines  allgemeinen  Gesetzbuches
  über  das  Privatrecht  im  Bundesrath  sich  zustimmend  erkläre.“  Nicht  ganz
im  Einklang  hiermit  steht  der  im  Deutschen  Reichstag  wiederholt  gestellte  und  mit
großer  Majorität  (zuletzt  am  31.  Mai  1872)  angenommene  Antrag,  den  Art.  4
der  Reichsversassung  dahin  abzuändern,  daß  die  Kompetenz  der  Reichsgesetzgebung
auf  das  gesammte  Bürgerliche  Recht  erstreckt  werde.  Demn  dieser  Antrag  entscheidet
nicht  über  die  Frage,  ob  in  Zukunft  der  Weg  der  Einzelgesetzgebung  oder  der  Kodifikation
  beschritten  werden  solle.  Es  ist  bisher  nicht  gelungen,  im  Bundesrath
die  nach  Art.  78  der  Reichsverfassung  zu  einer  Verfassungsänderung  erforderliche
Zweidrittelmajorität  für  denselben  zu  erzielen.  Nach  den  im  Reichstag  felbst  abgegebenen
  Erklärungen  gehören  namentlich  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  zu  den
widerstrebenden  Staaten.  Mit  Sicherheit  läßt  sich  jedoch  annehmen,  daß  die  Angelegenheit
  durch  die  bisherigen  Ablehnungen  im  Bundesrath  nicht  definitiv  erledigt
sein  wird,  sondern  daß  fie  bestimmt  ist,  noch  längere  Zeit  zu  den  schwebenden
Fragen  zu  gehören

Unfserer  uebergeugung  nach  ist  es  unumgänglich  erforderlich,  die  Kompetenz  der

t  der  zweiten  Aufla  b,  .  hier  abfichtlich  unverändert  gelassen.  Die  neuere
m-  #  .  Schluß  dieses  Au
        <pb n="372" />
        6.  Die  neneren  Privotrechts-Kodisikanoenen.  377

Neichegesetzgebung  in  der  angedeuteten  Weise  zu  erweitern,  da  die  Beschränkung  auf
das,  zwar  in  Lehrbüchern  und  Vorlesungen,  aber  doch  nicht  im  Leben  gefsondert
hewortretende  Obligationenrecht  schlechterdings  keinen  Sinn  hat.  Indeß  follte  man
hi#rbei  nicht  stehen  bleiben,  sondern  zugleich  dem  Verlangen  nach  einem  gemeinsamen
  Bürgerlichen  Gesetbuch  unumwundenen  Ausdruck  geben.  Dies  Verlangen  ist
leineswegs  doktrinär,  wie  behauptet  worden;  sondern  es  beruht  auf  der  Erkenntniß,
daß  die  Zustände  im  Deutschen  Reiche  wie  in  den  einzelnen  Staaten  auf  eine  umsaffende
  Privatrechtsgesetgebung  dringend  himweisen.  Es  ist  nicht  denkbar,  daß  auf
dir  Dauer  die  einheitliche  Neichsgesetzgebung  neben  der  großen  Verschiedenheit  der
Partikularrechte  sich  gedeihlich  sortentwickele.  Wenn  man  seich  scheut,  zu  einer  Kodifikation
  zu  schreiten,  so  wird  sich,  wie  wir  fürchten,  die  in  den  Dingen  liegende
Konsequenz  bald  nach  einer  andern  Richtung  geltend  machen:  das  gemeinsame  Element,
  welches  die  Reichsgesetzgebung  der  Deutschen  Rechtsentwicklung  zuführen  soll,
wird  von  den  Partikularrechten  überwuchert  werden.  Es  liegt  auf  der  Hand,  daß
ein  solches  Ergebniß  auch  für  die  politische  Entwicklung  nicht  segensreich  sein  würde.

Dazu  kommt,  daß  mindestens  für  die  beiden  größten  Staaten  innerhalb  des
Deutschen  Reiches  das  Bedürfniß  nach  einer  Kodifikation  unzweifelhaft  vorhanden
ist.  In  Bezug  auf  Bayern  genügt  es,  auf  die  vorher  angeführten  Thatsachen  zu
verweisen.  Aber  auch  für  den  Preußischen  Staat  kann  das  Bedürfniß  nicht  länger
in  Abrede  gestellt  werden.  Das  System  des  Allg.  Landrechts  ist  berrits  durch  das
Handelsgesetzbuch  stark  erschüttert;  die  gänzliche  Umgestaltung  des  Immobiliarfachenrechts
  durch  die  Gesetze  vom  5.  Mai  1872  hat  neue  Risse  in  demselben  bewirki,
die  nicht  ohne  weitere  Folgen  bleiben  können  und  es  dürfte  weise  sein,  an  den  Neuban
  zu  denken,  ehe  das  alte  Gebäude  völlig  zerbröckelt.

Von  den  hier  angedeuteten  Veranlassungen  ist  allerdings  nur  die  erste  in  den
Verhältnissen  des  Reiches  begründet  und  auch  diese  wirkt  vielleicht  nicht  in  allen
Theilen  desselben  gleichmäßig.  Bei  der  Dicelussion  im  Deutschen  Reichstage  ist  denn
auch,  namentlich  von  Seiten  der  Sächfischen  Regierung  gelteud  gemacht  worden,  daß
man  in  Sachsen  mit  dem  kürzlich  geschaffenen  Bürgerlichen  Gesetzbuch  völlig  zuwrieden
  sei  und  keinen  Grund  zu  einer  Aenderung  habe.  Daß  dieser  Standpunkt
krin  starkes  Bewußtsein  der  Zugehörigkeit  zu  einem  größeren  Ganzen  kundgiebt,  ist
llar.  Im  Gegensatz  zu  demselben  darf  aus  den  oben  igbeilten  Beschluß  der
Sichsischen  poeiten  Kammer  Bezug  genommen  werden.  Er  legt  Zeugniß  dafür  ab,
daß  das  Volk  in  Sachsen  anders  denkt  und  bereit  ist,  die  ünbeauemlichkeiten,
welche  mit  einer  Aenderung  des  Landesgesetzbuches  verknüpst  find,  zu  ertragen,  im
Hinblick  auf  das  höhere  Gut,  welches  durch  ein  gemeinsames  Bürgerliches  Recht
erricht  wird.  Es  kann  nicht  zweiselhasft  sein,  daß  dies  die  Gefinnung  des  Deutschen
Bolkes  in  seiner  überwiegenden  Mehrheit  ist.

Auch  der  oft  gehörte  Einwand  ist  neuerdings  wiederholt  worden,  daß  ein  einbritliches
  Gesetzbuch  einer  abstrakten  Form  zu  Liebe  eigenartige  Rechtsbildungen  vernichten
  würde,  welche  der  Ausdruck  einer  selbständigen  und  wenn  auch  in  kleineren
Kwisen  sich  offenbarenden,  doch  berechtigten  Lebenskrast  seien  und  daß  eine  solche
Umisormirung  keineswegs  wünschenswerth  erscheine.  In  der  That  aber  treten  derartige
  Eigenthümlichkeiten,  welche  einer  gemeinsamen  Gesetzgebung  gegenüber  erhalten
werden  verdienen,  doch  nur  sehr  vereinzelt  hervor;  am  stärksten  auf  dem  Gebiet
des  Familien=  und  Intestaterbrechts,  obwol  fie  auch  hier  unseret  Erachtens  nicht
in  dem  Maße  vorhanden  find,  wie  man  zuweilen  annimmt.  Der  Gesetzgeber  wird
solchen  Eigenthümlichkeiten  Spielraum  gewähren  können,  indem  er  bei  Regelung  der
betreffenden  Materien  blos  subfidiäre  Porchmsten  aufstellt.  Das  Zustandekommen
des  Werkes  selbst  braucht  dadurch  nicht  gehindert  zu  werden.  —  Wer  wollte
la##en,  daß  das  Unternehmen,  welches  wir  empfehlen,  schwierig  ist,  daß  es  um-#ossende
  Vorbereitungen  und  längere  Zeit  zu  seiner  Durchführung  in  Anspruch
nhmen  und  daß  zum  Gelingen  das  Ausgebot  alles  guten  Willens,  aller  Thatkrait
        <pb n="373" />
        378  Dle  geschichtlichen  Grundlagen  der  Deutschen  Nechtsentwicklung  rc.

und  Intelligenz  erforderlich  sein  wird,  welche  die  Nation  auf  diesem  Gebiet  überhaupt
  zu  Gebote  stellen  kann.  Allein  dies  ist  gewiß  kein  Grund,  von  dem  Vor.-haben
  abzulassen;  sondern  man  sollte  sich  im  Gegentheil  um  so  eher  ans  Wert
machen,  je  länger  und  mühevoller  der  bevorstehende  Weg  ist.  Daß  man  sich  „einen
Rechtsgelehrten  zur  Herstellung  des  Gesetzbuches  verschrriben  solle“,  davon  lann  im
Ernste  ebenso  wenig  die  Nede  sein,  wie  die  Befürchtung  gercchtfertigt  ist,  daß  ein
solches  Werk,  welches  von  dem  ganzen  Volke  hervorgebracht  und  getragen  werden
muß,  eine  Lähmung  der  Deutschen  Rechtswissenschaft  herbeiführen  würde.

Endlich  mag  noch  hervorgehoben  werden,  daß  in  der  Zwischenzeit  bis  zur
Vollendung  des  Deutschen  Gesetzbuches  weder  die  Reichs=  noch  die  Landesgesetzgebung
völlig  wird  ruhen  können,  sondern  den  an  fie  herantretenden  dringenden  Anforderungen
  wird  genügen  müffen.  Das  Verhältniß,  welches  in  der  Zwischenzeit  obwalten
  soll,  ist  am  treffendsten  von  Goldschmidtt#)  bezeichnet  worden  und  wir
schließen  mit  seinen  Worten:  „Die  Ausdehnung  der  Neichskompetenz  muß  die  Befugniß
  sowol  zum  Erlaß  eines  Gesetzbuches  wie  von  Einzelgesetzen  umfassen,  aber
es  ist  wünschenswerth,  daß  von  der  ersterrn  alsbaldiger  und  von  der  letzteren  äßerst
sparsamer  Gebrauch  gemacht  werde.  Mit  anderen  Worten:  die  Reichsgewalt  foll
so  bald  als  möglich  die  Abfassung  eines  gemeinsamen  Gesetzbuches  des  Bürgerlichen
Rechts  in  Angrifsfs  nehmen  und  bis  zu  defsen  Vollendumng  sich  auf  den  Erlaß  der
unumgänglich  nothwendigen  Einzelgesetze  beschränken.  Und  selbstverständlich  dürfen
bis  zur  Vollendung  des  gemeinsamen  Gesetzbuches  der  Gesetzgebungsgewalt  der  einzelnen
  Staaten  nur  dejenigen  Gebiete  des  Bürgerlichen  Rechts  entzogen  werden,
welche  die  Reichsgewalten  durch  SeFalgeset  wirklich  regeln,  nicht  auch  diesenigen,
welche  sie  zu  regeln  nur  beiugt  find

Im  Anschluß  an  die  Deutschen  Gesetzbücher  muß  der  in  den  Kantonen  der
Deutschen  Schwei#  zu  Stande  gebrachten  Civilgesetzgebungen  kurz  gedacht  werden,  da
dieselben  vermöge  ihres  Inhalts  ebensalls  als  Erzeugnisse  der  Deutschen  Rechtsentwicklung
  zu  betrachten  find.  Bei  weitem  am  wichtigsten  unter  ihnen  ist  das
privatrechtliche  Gcsetzbuch  für  den  Kanton  Zürich,  welches  von  Bluntschli  verfaßt
und  mit  Erläuterungen  seines  Verfassers  1853—1856  herausgegeben  worden  ist.
Eigene  Gesetzbücher  befitzen  außerdem  die  Kantone  Bern,  Aargau,  Frriburg,  Solothurn,
  Luzern,  Wallis,  Graubündten.  Die  Mehrzahl  derfelben  schließt  sich  dem
Oesterreichischen  Gesetzbuch  an.  In  den  übrigen  Kantonen  der  Schweiz  gilt  theils
der  Code  civil,  theils  besteht  Üüberhaupt  keine  Kodifikation,  sondern  es  kommen  einzelne
  Saungen  in  Verbindung  mit  ungeschriebenem  Recht  zur  Anwendung.  Der
Rechtszustand  läßt  also  auch  hier  an  Buntscheckigkeit  Nichts  zu  wünschen  übrig
(on  maceédoine  nennt  ihn  Rivier).  Man  erstrebt  deshalb  in  der  Schweiz  ebenfalls
  eine  einheitliche  Gesetzgebung  des  Bürgerlichen  Rechts.  Zu  diesem  Behuf  hatte
der  Schweizerische  Bundesrath  einen  Antrag  auf  Revision  der  Bundesverfaffung  gestellt,
  wonach  das  Bürgerliche  Recht  der  Kompetenz  der  Bundesgesetzgebung  unterworfen
  werden  sollte.  Dieser  Antrag  ist  durch  die  im  Mai  1872  stattgehabte  Volksabstimmung
  verworsen  worden.  Die  Frrunde  der  Rechtseinheit  haben  indeß  auch
hier  ihre  Bestrebungen  nicht  ausgegeben  und  in  der  Schweiz  wie  in  Deutschland
wird  die  Frage  vorausfichtlich  bald  wieder  von  neuem  auftauchen.

Die  Rot  digleit  eines  Dent  Civilgesepbn  a  e  ehalten  in  der
rh  Batcneni  zu  ihbi  keeschn  r  7  EN-  "6  *.-  .

M1  der  Wochenuschri
een  Reich“.  *6  872  t  18.  —  Di  et  R  9  auch  zugleich  gegen
—3  5  %  rWt  für  Hilt  Praxis,  Bd.  1.  6  gemachten  Dorschlag,

Civil.  gauschen  lieber  den  Weg  einer  „zweck-  Tit  an  Spezialgeseygebung“
m  Wen  *r.
        <pb n="374" />
        6.  Die  nentren  Privatrechts·odisilationen.  379

Neuerdings  1)  ist  die  Herstellung  des  Deutschen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nicht
mehr  bloßer  Wunsch,  sondern  ein  Unternehmen,  an  dessen  Verwirklichung  bereits
en#gisch  gearbeitet  wird.  Der  oben  erwähnte  Beschluß  des  Reichstages,  die  Kompetenz
  der  Reichsgesetzgebung  auf  das  gesammte  Bürgerliche  Recht  zu  erstrecken,  sand,
nachdem  er  am  2.  April  1873  nochmals  wiederholt  war,  auch  im  Bundesrath  die
eriorderliche  Mehrheit  (12.  Deabr.  1873:  54  gegen  4  Stimmen).  Das  den  Art.  4,
Nr.  13  der  Reichsverfassung  in  entsprechender  Weise  abändernde  Gesetz  datirt  vom
20.  Dezember  1873.  Gemäß  einer  vom  Prästdenten  des  Reichskangleramtes  im
Teichstage  abgegebenen  Erklärung  wurde  nunmehr  auch  das  Werk  der  Kodifikation
#elbst  in  Angriff  genommen.  Zusolge  eines  Beschlusses  des  Bundesraths  vom
28.  Februar  1874  wurde  eine  Kommission  von  fünf  Mitgliedern  (Goldschmidt  und
dier  Präfidenten  Deutscher  Justigstellen)  berufen,  um  zunächst  „über  Plan  und  Methode,
  nach  welchen  bei  Ausfstellung  eines  Deutschen  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zu
der#ahren  sei,  gutachtlich  Vorschläge  zu  machen.“  In  14  Sitzungen  (18.  März  bis
15.  April)  berieth  diese  Kommission  auf  Grund  der  von  Goldschmidt  erstatteten
Berichte  und  überreichte  am  15.  April  1874  ihr  im  Wesentlichen  ebenfalls  von
Goldschmidt  herrührendes  Gutachten  nebst  Vorschlägen  dem  Bundesrath.  Der  Justizansschuß
  des  letzteren  erstattete  hierüber  unterm  9.  Juni  1874  einen  eingehenden,
in  der  Hauptsache  zustimmenden  Bericht.  Sowol  jenes  Gutachten  wie  dieser  Bericht
dürien,  auch  wenn  man  vielleicht  hier  und  da  mit  Einzelheiten  nicht  übereinstimmt,
nach  Inhalt  und  Form  als  mustergültig  bezeichnet  werden.  In  beiden  wird  bevont,
  daß  es  nicht  auf  eine  stückweise  Eingelgesetzgebung,  sondern  auf  ein  einheitliches
Gesetzbuch  ankomme,  welches  das  gesammte  Bürgerliche  Recht  zu  umsassen  habe.
Eine  Ausschließung  wird  nur  befürwortet  a)  in  Betreff  des  Berg--  und  Handelsnhts
  (für  die  Revifion  des  Handelsgesetzbuches  hat  das  „Gutachten“  besondere  Vorschläge
  gemacht),  d)  in  Betreff  einiger  Deutsch-rechtlicher,  mehr  oder  weniger  im
Absterben  begriffener  Institute  (Lehnrecht,  Reallasten,  Erbzins-  und  Erbpachtsrecht,
ömphyteuse,  Nährrrecht,  Stammgüter,  Familienfideikommisse,  bäuerliches  Güterrecht),
e)  in  Betreff  einer  Angahl  von  Instituten,  welche  im  Einzelnen  nach  polizeilichen
und  wirthschastlichen  Rücksichten  geregelt  find  und  sich  gewissermaßen  vom  Civilrecht
8  haben  (Forstrecht,  Wasser-,  Flößerei-,  Jagd-,  Deich=  und  Sielrecht,

Baurecht,  Gemeinheitstheilungsrecht,  Expropriationsrecht,  Gefinderecht)  ).  Wichtig
ist  hierbei  vor  Allem,  daß  die  vielfach  geäußerte  Ansicht,  als  sei  das  Familienrecht,
inebesondere  das  eheliche  Güterrecht  und  das  Intestaterbrecht,  gemeinsamer  Regelung
unzugänglich  und  deswegen  von  der  Kodifikation  auszuschließen,  mit  Entschiedenheit
mrückgewiesen  wird.  Freilich  wird  das  Gesetzbuch  nicht  darauf  ausgehen  dürfen,
in  Gebiet  des  ehelichen  Göterrechts  ein  System  zu  alleiniger  Herrschaft  zu  bringen
oder  die  Vertrugsbefugniß  in  unzulässiger  Weise  zu  beschränken.  Soll  aber  gleich
dem  Bürgerlichen  Recht  selbst,  die  Gesetzgebung  deffelben  ein  in  sich  zusammenbangendes
  Ganzes  bilden,  so  dürfen  ihr  nicht  wesentliche  Theile  des  Gesammtorgammus
  ganz  entzogen  sein.

Sehr  zu  billigen  ist  ferner,  was  namentlich  der  Bericht  des  Justizausschufses
über  das  Vrrhältniß  des  künftigen  Geseybuches  zu  den  Landesgeseygebungen  bemoerkt.
Türfen  auch  in  einzelnen  Beziehungen  die  Partikularitäten  Schonung  beanspruchen,
so  kann  doch  keine  Rede  davon  sein,  daß  das  Deutsche  Gesetzbuch  gleich  dem  bisdrigen
  Gemeinen  Recht  nur  die  Stellung  eines  Subfidiarrechtes  erhalte.  Bielmehr
wird  der  Grundsatz  des  Art.  2  der  Reichverfassung,  daß  das  Reichsrecht  dem  Lan-1)

  Von  hier  an  Zusatz  der  3.  Auflage.
?  Giecichtlich,  beer  epteren  Institute  wird  von  der  Komwisssen  sorgsältiger  Erwägung
t  die  privoatrechtlichen  Grundpri  pipin  en  derselben  fi  r  emeinsamen
νν
a  erih  sei,  „indem  alle  die  estitute,  was  die  Gru  Gien  aulon  o
mitt  dem  allgemeinen  Elbilecht  stehen“  prinzipie  a
        <pb n="375" />
        380  Die  geschichllichen  Grundlagen  der  Deurschen  Nechtsentmicklung  2c.

desrecht  vorgeht,  auch  auf  diese  Kodifikation  der  Regel  nach  Amwendung  finden
müssen.  Nur  da,  wo  wirklich  berechtigte  Eigenthümlichkeiten  vorliegen,  empfiehlt  es
sich,  eine  Ausnahme  hiervon  zu  machen.  Auch  in  Bezug  auf  die  Zulassung  von
Vorbehalten  zu  Gunsten  der  künftigen  Landesgesetzgebung  wird  mit  Recht  Behutsamkeit
  angerathen.

Was  den  Inhalt  des  Gesetzbuches  betrifft,  so  konnten  darüber  begrrillicher
Weise  nur  allgemeine  Andeutungen  gemacht  werden.  Das  zu  schaffende  Werk  soll
dem  Stande  der  heutigen  wissenschaftlichen  Entwicklung  wie  der  Rechtsübung  entsprechen,
  es  soll  neben  den  Anforderungen  des  Rechts  auch  denen  unserer  wirthschaftlichen
  Zustände  Geltung  verschaffen.  Die  beiden  Elemente,  aus  denen  unzer
Privatrecht  besteht,  das  rezipirte  fremde  und  das  einheimische  Recht,  sollen  durch
dasselbe  in  organischer  Verbindung  dargestellt  werden.  Eine  selbständige  Schöpfung
muß  dieses  Werk  sein,  welches  dazu  bestimmt  ist,  die  Grundlage  des  künftigen
Deutschen  Rechts  zu  werden;  die  vorhandenen  Gesetzbücher  und  Entwürfe  mögen
sämmtlich  benutzt  werden;  keines  derselben  ist  geeignet,  auch  nur  als  Vorlage  für
die  neue  Kodifikation  zu  dienen.

Auf  Grund  der  hier  hervorgehobenen  Gesichtspunkte  wurde  als  beste  Methode
zur  Erreichung  des  Zieles  „eine  Kombination  von  Einzelarbeit  und  Thätigkeit  einer
Kommission“  vorgeschlagen.  Die  in  dieser  Hinsicht  vom  Justizausschuß  des  Bundesroths
  gestellten  Anträge  sind  von  letzterem  genehmigt  worden  1).  Es  ist  demgemäß
am  2.  Juli  1874  zur  Entwerfung  des  Gesetzbuches  eine  Kommission  von  eilf  Mitgliedern
  erwählt  worden,  aus  deren  Mitte  der  Präfident  des  Reichsoberhandelegerichts
  Dr.  Pape  durch  den  Reichskanzler  zum  Vorsitzenden  ermnannt  ist.  Nachträglich
  ist  noch  ein  zwölftes  Mitglied  hinzugekommen  ?).

Die  eigentliche  Redaktionsarbeit  hat  die  Kommission  auf  fünf  Mitglieder  vertheilt,
  die  ihren  ständigen  Sitz  in  Berlin  haben  und  denen  Hülfsarbeiter  beigegeben
sind;  der  (Badische)  Ministerialrath  Dr.  Gebhardt  bearbeitet  den  Allgemeinen  Theil,
der  (Preußische)  Obertribnnalsrath  Johow  das  Sachenrecht,  der  (Württembergische)
Obertribunalsdirektor  Dr.  v.  Kübel  das  Obligationenrecht,  der  (Preußische,  früher
Hannöversche)  Appellationsrath  Planck  das  Familienrecht,  der  (Bayerische)  Ministerialrath
  Schmidt  das  Erbrecht.  —  Die  Gesammtkommission  tritt  nur  zeitweise,
ebenfalls  in  Berlin,  zusammen  zur  Beschlußfaffung  über  prinzipielle  Fragen,  wie  fie
sich  demmächst  auch  über  die  von  den  einzelnen  Redaktoren  fertig  gestellten  Entwürze
schlüssig  zu  machen  haben  wird.

Die  Aufgabe  dieser  Kommission  ist  unzweifelhaft  die  größte  und  schwierigste,
die  jemals  im  Laufe  der  ganzen  Deutschen  Rechtsentwicklung  auf  dem  Gebiet  der
Gesetzgebung  gestellt  worden  ist.  Unsere  Zeit  aber  dars  sich  rühmen,  daß  sie  große
Ziele  zu  erreichen  vermag,  nach  denen  Jahrhunderte  vergebens  gestrebt  haben.  Auch
hier  wird  der  rüstigen  gewissenhaften  Arbeit  das  Gelingen  nicht  sehlen.

Für  die  Schweiz  hat  sich  die  oben  ausgesprochene  Erwartung  ebenfalls  sehr
bald  verwirklicht.  Die  durch  die  Volksabstimmung  vom  19.  April  1874  angenommene
  revidirte  Bundesverfafsung  bestimmt  in  Art.  55:  „Dem  Bunde  steht  die
Gesetzgebung  zu  über  die  persönliche  Handlungsfähigkeit  Über  alle  auf  den  Handel
und  Mobiliarerkehr  bezüglichen  Rechteverhältnisse  (Obligationenrecht  mit  Inbegriff
des  Handels-  und  Wechselrechte),  über  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur
und  Kunst,  über  das  Beitreibungsverfahren  und  das  Konkursrecht.“  Der  Artikel
ist  aus  einem  Vermittelungsantrag  hervorgegangen.  Wird  es,  wenn  man  mit  der

Ausführung  Ernst  macht,  möglich  sein,  innerhalb  der  in  demselben  gezogenen
Schranken  stehen  zu  bleiben?

i  Diezelben  weichen  nur  in  Einzelheiten  von  den  Vorschlägen  der  Fünfmännerkommifsion
  e  3  Von  theoretlschen  Juristen  gehoͤren  zur  Kommifflon  Roth  in  München  und  Windscheid
  in  Leipzig.
        <pb n="376" />
        6.  Die  neueren  Privatrechts  Koblsisationen.  L

Literatur:  Sätlichnict.  Die  —  des  Suisaen  Sgrlichen  und  Handelsrechts,

  in  der  Zeitschrift  für  das  ges.  Handel  Bd.  XX.  (1  134—171;  Hauser,

d  zunrn  der  Reichsgesehge  ung  über  —8  hon  alliche  12  und  der  Plan  sowie  die

Methode  für  dre  privatrechtliche  abe  klation,  in  der  Heiuss  rift  für  Reichs=  und  Landezrecht,

#.  I.  (1873)  S.  289—3852.  t  die  Schwer  val.  u.  F#  Gutachten  von  Hilth  und

Carrard  in  bar,  NJ  "r  Berner  Junshennn.  1878,  Nr.  8—6  und  Nivier  in
me  de  droit  internat.,  1874,  p.  285.

 

Zusatz  der  4.  Auflage.  Die  Vorarbeiten  zum  Deutschen  Bürgerlichen  Gesehbuch
  find  gegenwärtig  bis  zur  Herstellung  des  ersten  Entwurfes  gediehen.  Zu
diesem  Behufe  ist  zur  Zeit  (seit  dem  Herbst  1881)  die  Gesammtkommission  in
Berlin  vereinigt.  Ihre  Berathungen  sind  naturgemäß  der  Oeffentlichkeit  entzogen;
das  Ergebniß  derselben  aber  wird  hoffentlich  öffentlicher  Besprechung  nicht  vorent.
halten  werden.

In  der  Schweiz  ist  am  14.  Juni  1881  ein  Gesetz  über  das  Obligationenrecht
und  am  22.  Juni  1881  ein  Gesetz,  betreffend  die  persönliche  Handlungsfähigkeit,  von
der  Bundesversammlung,  angenommen  worden.  Nach  dem  Beschluß  des  Bundesraths
  sollen  beide  Gesetze  am  1.  Januar  1883  in  Kraft  treten.  Das  Gecsetz  über
das  Obligationenrecht  umsaßt,  abgesehen  von  einjelnen  nicht  in  daffelbe  einbezogenen
Materien  (Gewähr  von  Viehhauptmängeln,  Versicherungsverträge,  Schenkungen)
neben  dem  Obligationenrecht  nicht  nur  die  speziell  handelsrechtlichen  Institute  und
das  Wechselrecht,  sondern  auch  das  Mobiliarsachenrecht.  In  Bezug  auf  die  Entstehung
  mag  nur  bemerkt  werden,  daß  die  langwierigen  Vorarbeiten  an  die  Bestrebungen
  zur  Unifikation  des  Schweizerischen  Handels=  und  Wechsfelrechts  anknüpfen.
An  denzelben  haben  sich  außer  anderen  Juristen  vorzugsweise  Munzinger  in  Bern
(gest,  1875)  und  Fick  in  Zürich  betheiligt.  Bei  den  voraufgehenden  Kommissfionsberathungen
  bot  namentlich  der  Gegensatz  zwischen  Deutscher  und  Frunzöfischer
Rechtsentwicklung  mehrfache  Schwierigkeiten  dar.  Im  Ganzen  hat  das  Gesetz  die
ihm  gestellte  Aufgabe  in  sehr  anerkennenswerther  und  voraussichtlich  auch  die  Ansorderungen
  des  Verkehrs  zufriedenstellender  Weise  gelöst.  Publizirt  ist  mit  dem
Teutschen  auch  ein  Franzöfischer  und  Italienischer  (von  Serasini  redigirter)  Tert.
Alle  drei  Redaktionen  haben  authentische  Bedeutung.  Was  die  am  Schluß  dieses
Aussatzes  in  der  vorigen  Auflage  ausgeworsene  Frage  anlangt,  so  scheint  man  schon
ictzt  in  der  Schweiz  zu  der  Ueberzeugung  gelangt  zu  sein,  daß  die  obigen  Gesetze
den  Ansgangspunkt  für  die  Rechtseinigung  auch  auf  anderen  Gebieten  des  Bürgerlichen
  Rechts  bilden  müssen,  wie  auch  das  Gesetz  über  das  Obligationenrecht  bereits
erheblich  über  das  Gebiet  der  Forderungsrechte  hinausgreift.
        <pb n="377" />
        <pb n="378" />
        III.

Das  Privatrecht.
        <pb n="379" />
        <pb n="380" />
        1.

Das  heutige  Römische  Recht.

C.  G.  Bruns.

Neu  durchgesehen
von
Prof.  Dr.  E.  Eck  in  Berlin.

Holtendorft.  Encoklopödie.  I.  (.  Auft.  25
        <pb n="381" />
        Der  Text  des  nachflehenden  Auffatzes  ist  im  Ganzen  unverändert  geblieben.  Es  sind
nur  kleine  stilistische  Aenderungen  vorgenommen  und  die  in  der  vorigen  Ausgabe  eingeschlichenen
  Drucksehler  und  Auslassungen  einzelner  Wörter  verbessert  worden.  In  den  Literaturcitaten
  mußten  an  Stelle  alterer  Ausgaben  Überall  die  neuesten  genannt  werden.  Die  sonstige
Nachtragung  neuer  Citate  hat  sich  im  Allgemeinen  auf  solche  Arbeiten  beschränkt,  die  entweder
  von  heworragender  Bedeutung  find,  oder  so  sehr  aus  jüngster  Zeit  stammen,  daß  sie
sich  in  den  gangbaren  Lehrbüchern  noch  nicht  überall  angeführt  finden.  Auherdem  find  einzelne
  Über  den  Nahmen  von  Citaten  hinausgehende  Zusäßpe,  welche  durch  den  gegenwärtigen
Stand  der  Gesetgebung  oder  Literatur  geboten  erschienen,  beigefügt  worden.  Diese,  sowie  die
Nachträge  neuer  Citate  find  durch  eckige  Klammern  kenntlich  gemacht.
        <pb n="382" />
        Einleitung.

8  1.  Das  Gemeine  Deutsche  Recht  ruht  auf  zwei  Grundlagen,  einer
Xömischen  und  einer  Deutschen.  Das  Verhältuiß  derfelben  ist  im  Privatrechte  ein
höchst  eigenthümliches.  Im  Leben  und  in  der  praktischen  Anwendung  sind  beide
auf  das  engste  verbunden  und  gehen  vollständig  in  einander  über.  In  der  Theorie
werden  fie  dagegen  in  einer  ziemlich  scharfen  Trennung  von  einander  gehalten;  in
den  akademischen  Vorlesungen  namentlich  und  den  Lehrbüchern  werden  beide  als
Pandekten  oder  heutiges  Römisches  Recht  und  als  Deutsches  Privatrecht  vollständig
don  einander  geschieden.  Doch  ist  die  Trennung  nicht  so,  als  ob  unter  dem  ersteren
win  Römisches,  unter  dem  anderen  alles  Deutsche  Recht  gegeben  würde.  Vielmehr
versteht  man  unter  heutigem  Römischen  Rechte  das  Römische  Recht  in  seiner  heutigen
  praktischen  Gestalt,  also  mit  allen  den  Modifikationen,  die  es  durch  das
Kanonische  und  das  Deutsche  Recht  erhalten  hat,  im  Deutschen  Privatrecht  aber  wird
das  Deutsche  Recht  nur  insoweit  dargestellt,  als  es  auf  selbständigen  Deutschen
Nechts-Ideen  und  -Instituten  beruht.  Im  Allgemeinen  ist  dabei  das  Verhältniß
so,  daß  das  Nömische  Recht  das  eigentliche  vollständige  und  zufammenhängende
Syftem  des  Rechts  giebt,  das  Deutsche  mehr  nur  in  einer  Reihe  einzelner  Aenderungen
  und  Ergänzungen  des  Römischen  und  in  einzelnen  neuen  Gestaltungen  des
hentigen  Lebens  besteht.  Die  ganze  Scheidung  scheint  zunächst  sehr  zufällig  nur
rach  der  äußeren  Quelle  zu  sein,  indessen  hat  sie  ihren  tieferen  Grund  in  dem
Gumdcharakter  sowol  des  Remischen  als  des  Deutschen  Rechts,  wie  er  oben  S.  104
bei  der  Geschichte  des  Römischen  Rechts  entwickelt  ist.  Das  Römische  Recht  hat
seine  Ddentung  hauptsächlich  in  der  Ausbildung  der  allgemeinen  abstrakten  Grundlagen
  des  Rechts,  sowol  im  sog.  allgemeinen  Theile  des  Rechts  als  bei  den  einlelnen
  Rechten,  das  Deutsche  Recht  hat  sich  dagegen  hauptsächlich  in  der  Entwicklung
  der  befonderen  einzelnen  Kreise  des  sozialen  und  staatlichen  Organismus  bewegt,
  und  die  darauf  beruhenden  besonderen  Gestaltungen  der  allgemeinen  Rechtsbegriffe
  zur  Ausbildung  gebracht.  Die  Grenze  zwischen  beiden  ist  natürlich  nicht
scharf,  und  man  hat  daher  die  ganze  Scheidung  angegriffen  und  die  Forderung  aufgestellt,
  wie  das  Recht  im  Leben  nur  ein  zusammenhängendes  Ganze  fei,  so  müsse
&amp;amp;  auch  in  der  Theorie  zu  einem  Systeme  verbunden  werden,  die  stete  Trennung
brider  Rechte  verhindere  jede  klare  Auffassung  und  Darstellung  des  wirklich  praktüchen
  Rechts.  Der  Vorwurf  ist  aber  nicht  begründet.  Die  ältere  Theorie  hatte
die  Trennung  noch  nicht,  allein  bei  der  Verbindung  wurden  weder  das  Röniische
loch  das  Deutsche  Recht  in  ihrer  Eigenthümlichkeit  erkannt  und  daher  vielfach  prakböche
  Resultate  von  fehr  unklarer  Begründung  und  zweifelhaftem  Werthe  gewonnen.
Gerade  erst  durch  die  Trennung  beider  Rechtt  ist  Klarheit  in  ihre  Auffassung  gebracht.
  Man  hat  namentlich  eingesehen,  daß  es  in  der  That  zwei  verschiedene
Seiten  des.  Rechtslebens  find,  die  durch  die  beiden  Rechte  repräsentirt  werden,  und
di  wirklich  eine  gewisse  Verschiedenheit  der  Behandlung  fordern.  "  st  zwar  nicht
        <pb n="383" />
        388  Das  Privatrecht.

zu  leugnen,  daß  dadurch  zum  Theil  ein  gewisser  übertriebener,  sowol  Komanistischer
als  Germanistischer  Purismus  in  die  Behandlung  gebracht  ist,  der  die  praktischen
Resultate  mitunter  gefährdet.  Man  hat  besonders  beim  Römischen  Rechte,  dessen
eigenthümlicher  Geist  immer  etwas  Fremdartiges  für  uns  behält,  vielfach  geglaubt,
nicht  genug  die  reine  Erkenntniß  hervorheben  zu  können,  und  seine  heutige  praktische
Gestaltung  darüber  vernachlässigt.  Indessen  liegt  die  Gejahr  dabei  weniger  in  der
Trennung  des  Römischen  Systems  von  den  Deutschen  Rechteinstituten,  als  darin,
daß  man  bei  den  Römischen  Instituten  ihre  Modifikationen  in  der  heutigen  Praxis
nicht  in  Betracht  zieht,  ein  Fehler  und  eine  Gefahr,  die  durch  die  bloße  Verbindung
der  beiden  Systeme  in  gar  keiner  Weise  gehoben  werden  würden.  Nur  durch  Detailuntersuchungen,
  nicht  durch  Gesammtdarstellungen,  läßt  sich  dieses  beseitigen.  Aus
diesen  Gründen  ist  denn  auch  in  der  vorliegenden  Darstellung  des  Gemeinen  Rechte
die  Scheidung  der  beiden  Rechte  beibehalten.

Dabei  hat  man  sich  nun  aber  von  vornherein  sehr  vor  der  Vorstellung  zu
hüten,  als  ob  das,  was  man  das  System  des  heutigen  Römischen  Rechts  neunt,
wirklich  einsfach  das  Römische  Recht  wärc,  so  weit  es  heute  noch  gilt.  In  diesem
heutigen  Römischen  Rechte  steckt  die  Arbeit,  geistige  Entwicklung  und  Wissenschaft
fast  des  gesammten  modernen  Europak's.  unser  heutiges  Römisches  Rechtesystem  ist
keineswegs  das  wirklich  Römische.  Schon  im  Inhalte  ist  es  von  Anfang  bis  zu
Ende  durchzogen  von  modernen  Idern.  Noch  mehr  aber  ist  die  ganze  Form  wefentlich
  eine  neue  Schöpfung  des  modernen  Geistes,  an  der  fast  alle  Nationen  mit  gearbeitct
  haben.  Dieses  prinzipielle  Erfassen,  Glicdern  und  Systematifiren  der  Rechtsbegriffe
  ist  Unsere  That.  Die  Römer  haben  uns  allerdings  den  eigentlichen  Hauptstoff
  dazu  geliesert;  man  darf  aber  nicht  glauben,  daß,  wenn  Stoff  und  Inhalt
gegeben  seien,  dann  die  dindung  der  wissenschaftlichen  Form  eine  einfache  und  leichte
Sache  sei.  Die  Römer  haben  sie  gar  nicht  gefunden,  und  bei  uns  hat  es  Jahrhunderte
  gebraucht,  um  sie  einigermaßen  zu  erfassen.  Eine  kurze  Ueberficht  über
den  Entwicklungsgang  der  Romanistischen  Rechtswissenschaft  seit  dem  Mittelalter
wird  !5s½  wie  schwer  der  modernen  Wissenschaft  die  Aufgabe  geworden  ist.

Will  man  die  Richtung,  die  der  Entwicklung  der  Romanistischen
Wissenschaft  seit  den  Glossatoren  zu  Grunde  liegt,  kurz  bezeichnen,  so  ist  es  der
Fortschritt  von  einsacher  Rezeption  des  Römischen  Rechts  zu  selbständiger  wissenschaftlicher
  Reproduktion  desselben.  Der  Ansang  ist  Aufnahme  des  überlieferten
Details  des  Römischen  Rechts,  das  Ziel  Begründung  dieses  Details  im  Gesammtsysteme
  des  Rechts.  Dem  entsprechend  ist  die  Methode  im  Anfange  Eregese  der
einzelnen  Stellen,  am  Ziele  dogmatische  Konstruktion  des  Systems.  Die  Hauptstusen
  der  Entwicklung  find  dabei  folgende:

1.  Die  Glossatoren.  Die  erste  Aufgabe  war,  die  Masse  des  Römischen
Details  als  solchen  in  das  Bewußtsein  und  Verständniß  der  neuen  Welt  aufzunehmen,
  also  die  einzelnen  Aussprüche  als  solche  ihrem  unmittelbarrn  Wortlante
und  praktischen  Gehalte  nach  zu  erklären,  sie  miteinander  zu  vergleichen,  die  Widersprüche
  hervorzuheben,  die  Begriffe  und  Rechtsregeln  daraus  zu  abstrahiren  und  in
äußeren  Zufammenstellungen  zu  ordnen.  In  der  Lösung  dieser  Aufgabe  liegt  die
Hauptbedeutung  der  glossatorischen  Wissenschaft.  Die  hauptsächlichsten  Werke  sind
die  sog.  glossa  ordinaria  von  Accurfius  und  die  Summae  in  codicem  von  Rogerius,
  Placentinus  und  Ago.

2.  Die  Postgloffatoren,  d.  h.  die  Italienischen  Juristen  von  den  Glossatorcn
  an  (1250)  bis  zum  sechszehnten  Jahrhundert.  Die  nächste  Aufgabe  war,  die
Modißikationen,  die  das  Römische  Recht  bei  seiner  Anwendung  auf  die  neuen  Verhältnisse
  nothwendig  in  Gewohnheit  und  Praris  erleiden  mußte,  in  die  Throrie
mit  auszunehmen,  darin  zu  bearbeiten  und  mit  dem  Römischen  Rechte  selbst  zu  verbinden.
  Darin  liegt  die  Hauptbedeutung  der  Wissenschaft  dieser  Zeit.  Die  Erkenntniß
  des  Römischen  Rechts  felber  wird  dabei  nicht  sehr  gefördert,  seine  Theoric
        <pb n="384" />
        1.  Dauc  heunge  Mömische  Recht.  389

besteht  sast  nur  in  scholastischer  Bearbeitung  der  Gxlosse  ohne  selbständiges  Quellenstudium,
  doch  werden  dabei  die  Begriffe  schulmäßiger  gestaltet  mit  Definitionen,
Terminologien,  Distinktionen  u.  s.  w.  Die  Hauptvertreter  sind  Durantis  (1  1296),
Bartolus  (#1  1359),  Baldus  (1  1400).

#3.  Die  Französischen  Juristen  des  sechszehnten  und  siebzehnten
  Jahrhunderts.  Die  Italienische  Wissenschaft  war  rein  praktisch,  ohne
andere  Hülsemittel,  als  das  corpas  iuris  und  den  praktischen  Verstand.  Dies  war
für  die  Erkenntniß  des  Römischen  Rechts  nicht  ausreichend.  Ohne  einen  gelehrten
Aypparat  philologischer  und  historischer  Kenntnisse  war  ein  tieseres  und  reineres  Verständniß
  nicht  möglich.  Die  Französischen  Juristen  waren  es,  welche  die  durch  die
Neformation  belebten  philologischen  und  historischen  Studien  auch  auf  das  Römische
Recht  übertrugen.  Der  kritische  Geist  der  Reformation  ließ  sie  zugleich  die  Auktorität
  der  Glosse  und  überhaupt  traditioneller  Dogmen  durchbrechen  und  auf  der
reineren  Eregese  eine  reinere  Dogmatik  aufbauen.  Cujas  (1  1590)  und  Doneau
(i  1591)  find  die  hervorragenden  Vertreter  beider  Beziehungen.  Die  Holländischen
und  Spanischen  Juristen  jener  und  der  nächstfolgenden  Zeit  schließen  sich  ihrer
Pichtung  an  2).

4.  Die  Deutschen  Juristen  des  fiebzehnten  und  achtzehnten
Jahrhunderts.  Die  Deutsche  Rechtswissenschaft  des  sechszehnten  Jahrhunderts
hat  noch  wenig  Selbständiges,  fie  besteht  fast  nur  in  Aufnahme  und  Bearbeitung
der  Italienischen  und  Französischen.  Erst  im  fiebzehnten  gewinnt  sie  eine  eigene
selbständige  Richtung,  aber,  durch  das  praktische  Bedürfniß  hervorgerufen,  eine  Überwiegend
  praktische.  Die  sog.  Aktenversendung  von  den  Gerichten  an  die  Universitäten
zu  Abfassung  der  Urtheile  erlangte  eine  solche  Ausdehnung,  daß  die  meisten  Entscheidungen
  in  gan)  Deutschland  nicht  von  den  Gerichten,  sondern  von  den  Fakulläten
  ausgingen;  dadurch  wurden  die  Rechtslehrer  auf  den  Universitäten  veranlaßt,
ja  fast  genöthigt,  vorzugeweise  die  unmittelbare  praktische  Gestaltung  des  Nömischen
Nechts  ins  Auge  zu  safsen  und  namentlich  seine  Verbindung  mit  den  Verhältnissen
des  modernen  Deutschen  Lebens  und  Rechte  bis  in  seine  einzelnsten  partikularen
Gestaltungen  hinein  zu  behandeln.  Das  historische  Verständniß  sowol  des  Nömilchen
  als  des  Deutschen  Rechts  mußte  darunter  leiden,  im  Uebrigen  aber  begrünbeten
  sie  mit  einem  richtigen  praktischen  Takte  und  Gesühle  den  Boden  des  sog.
heutigen  Römischen  2  schärfer  und  allgemeiner,  als  es  die  Itoliener  und  Franzosen
  gethan  hatlen.  Hervorragende  Namen  find  Benedikt  Carpgov  (I  1666),
Schilter  (1  1705),  Stryt#  (#  1710),  J.  H.  Böhmer  (71  1749).

5.  Die  naturrechtliche  Schule  des  achtzehnten  Jayrhunderts.
Tie  allgemeine  rationalistische  Richtung  des  achtzehnten  Jahrhunderts  führte  auch
in  der  Rechtewifsenschaft  zu  einer  kritisirenden,  philosophireuden  und  dogmatisirenden
Methode.  Dabei  wurden  zwar  die  realen  historischen  und  praktischen  Verhältnisse
und  ihre  eigentlichen  Idern  vielfach  gründlich  verkannt  und  durch  selbst  gemachte
Abstraktionen  überdeckt,  allein  andererseits  wurde  dadurch  eine  gewisse  Befreiung  von
den  „Banden  des  Römischen  Rechts“,  eine  selbständige  prinzipielle  und  systematische
Aufaffung  des  Rechts  und  eine  kritische  Beurtheilung  des  Römisschen  Rechts  angebahnt.
  Das  Preußische  Landrecht  Friedrich's#  des  Großen  ist  gewissermaßen  der  Gipieloumtt
  und  das  charakteristischste  Resultat  dieser  Richtung.

6.  Das  neunzehnte  Jahrhundert.  Die  allgemeine  Reaktion  gegen  den
Nationalismus  des  achtzehnten  Jahrhunderts  trat  auch  in  der  Rechtswifsenschaft
heror,  und  führte  hier  zu  einer  kieferen  historischen  Aussasfsung  des  Rechts.
Se#igny  war  es,  der  hier  die  Idee  zur  Anerkennung  brachte,  daß  das  Recht
als  ein  Ausfluß  des  nationalen  Lebens  der  Bölker  anzusehen  sei,  und  darum  bei
ichem  Bolke  vor  Allem  historisch  in  seinen  eigenthümlichen  nationalen  Ideen  erkannt

Ueber  die  historischen  Studien  dieser  Zeit  vergl.  oben  S.  107.
        <pb n="385" />
        890  Das  Vrivatrecht.

werden  müsse,  daß  daher  auch  den  einzelnen  Rechtsinstituten  nicht  abstralte  Prinzipien,
  sondern  die  konkreten  Gefichtspunkte  ihrer  wirklichen  Entstehung  und  Fortbildung
  zu  Grunde  gelegt  werden  müßten.  In  Folge  davon  ist  zunächst  die  historische
  Aufiassung  des  Römischen  Riechts  tiefer  und  organischer  geworden,  als  bei  der
früheren  Französischen  Schule,  die  mehr  nur  die  Einzelheiten  ausfklärte,  dann  aber
ist  namentlich  der  Gegen#atz  des  Römischen  und  Germanischen  Rechts,  und  die  Grundverschiedenheit
  ihrer  Standpunkte  und  Ideen  zu  größerer  Klarheit  und  Entschiedenheit
  gebracht.  Allerdings  führte  die  historische  Richtung  mehrfach  zu  einer  gewissen
einseitigen  historischen  Idolatrie  und  einem  theoretischen  Quietismus,  der  sich  mit
der  Auffindung  historischer  Resultate  befriedigte,  unbekümmert  um  ihre  praktische
Bruchbarkeit.  Dem  trat  zunächst  die  Bildung  einer  reineren  Rechtsphilosophie
entgegen,  die  nicht  mehr  die  Auffindung  eines  absoluten  Naturrechts  als  ihre  Aufgabe
  anfieht,  sondern  nur  die  allgemeinen  Begrifse  und  Ideen,  die  in  den  einzelnen
Volkerechten  zur  konkreten  historischen  Erscheinung  kommen,  in  ihrer  Allgemeinheit
und  Nothwendigkeit  erkennen  will.  Sie  begründete  damit  eine  schärferr  Scheidung
des  philosophischen  und  des  historischen  Elements  im  Rechte,  dann  aber  wurde  auch
das  praktische  Ziel  der  Rechtswissenschaft  mehr  wieder  in  den  Vordergrund  gestellt
durch  die  allgemeine  Bewegung,  die  in  Folge  des  Jahres  1848  auf  dem  Gebicte
der  inneren  Politik  und  der  Gesetzgebung  entstanden  ist  und  dem  ganzen  geistigen
Leben  Deutschlands  eine  Überwiegend  praktische  und  rralistische  Richtung  gegeben
hat.  Auch  die  Romanistische  Wissenschaft  hat  ihre  Aufgabe  schärfer  wieder  ins  Auge
gesaßt.  Sie  sucht  das  geltende  Römische  Recht  prinzipieller  zu  erfassen,  die  felbständige
  innere  Konstruktion  der  Rechtsbegriffe  aus  ihrrn  pruktischen  Elementen  zu
gewinnen,  den  Gegensatz  der  Römischen  und  der  heutigen  Anschauung  schärfer  hervorzuheben
  und  in  seinen  Konsequenzen  zu  verfolgen.  Die  Autorität  des  reinen
Römischen  Rechts  leidet  dabei  manche  Einbuße,  seine  wahre  Bedeutung  als  Element
des  heutigen  Lebens  wird  dadurch  nur  gehoben  ½).

Das  Resultat  der  gesammten  Entwicklung  für  den  Standpunkt  der  heutigen
Theorie  läßt  sich  kurz  dahin  zusammenfaffen,  daß  die  einzelnen  Elemente,  deren  einseitige
  Ausbildung  die  einzelnen  Entwicklungestufen  bestimmte,  das  eregetische,  historische,
  praktische,  dogmatische  und  philosophische,  jetzt  organisch  zu  einem  Ganzen
verbunden  werden.  Die  Wissenschaft  hat  die  Rechtsbegriffe  selbständig  in  ihrer  allgemeinen
  Natur  und  inneren  Konstruktion  zu  erfassen,  ihre  konkrete  Gestaltung  im
Nömischen  Rechte  nachzuweisen,  ihr  etwaige  Umwandlung  oder  Erweiterung  im
heutigen  Leben  und  im  modernen  Bewußtsein  zu  verfolgen,  und  danach  ein  System
des  des  Nömischen  Rechts  in  seiner  wirklich  praktischen  heutigen  Gestalt  auszustellen.

1)  Die  neuesten  Lehr·  und  Handbucher  des  heuti  m  Krniee  Rechis,  in  denen  tauch  die
zeelleter  Litratur  für  die  einzelnen  oer  nachzuse  d:  Arndts,  Lehrbuch  der
*  Aufl.  von  sellernd  mann,  157.  We  fend  Lehrbuch  ber  Pandekten.
h.  vua  2.  An  —  .  1,  18279;  Sonsnen  tu  und  Kaf  r-S
  18  8  —  1#—  Ausl.  1#  Ku  luben  1868;  Ke  ller,  Pendent  en,  2.  Aufl.
eae  866;  uckte:  Pondekten,  11.  Aufl.  von  Kudor  "47  182,  12.  Aufl.  von
Schianer,  1  .  Seaffen  %  #aprestisch  Handekten  t.  3  Bde.,  4.  Aufl.  von
E.  A.  *  ert.  1  1864:  Das  praktische  gemeine  Eiotirecht,  3  Bde.,
3.  Aufl  Va  ngerow,  Ssen.  uur  or  8  Sbe.,  7.  su  1858—1869
Srat  Tusei  des  Pandektemechts,  8  Bde.,  5.  Aufl.,  1875,  (.  G.  v.  Wächter,
Pandek  gen,  2  Bde.  n  O.  v.  Wä  Aet  18808  1881  Varon,  abemelee  4.  Aufl.,  1882.
Dazu  *  unwohbenken  Syftem  des  heutigen  Amischen  Rechis  v.  Savigny:  Allge
Kaiz  5  Bde.,  und  2  Dde.  vom  Obligetionenrec  ——d“2  —  Darstellunge  en  des  .
e  kefget  modernen  Gestaltumg  in  Parlikularrechten  cheur  Wächter,  Handbuch  des
8  nn  gellenden  r——  2  h  e  1  1842;  ger,  Syftem  des  Oesternichischen
  Aridarechte,  8  #ae  4  ¾  ,  .  F  flet,  Theorie  Isd  Ircåö  des  Preußischen
  Privatrechts,  8.  Aufl.,  6  Aufl.  von  Seist2  80—1882;
Fin  #  des-  15  "  9  und  der  P  ben.  MI.  1  den  Teicet
B  II.  2.  Aufl.,  III.  1880;  RNoth,  #er  rr-  er  recht,  3  Bde.,  1872—
184,  Bd.  .  esl.  1881.
        <pb n="386" />
        1.  Das  heutige  Roͤmische  Recht.  391

Dieses  Futige  —R  Recht  ist  hiernach  eigentlich  ein  allgemeiner  Curopäischer
  Begriff,  es  hat  in  allen  den  Ländern,  die  an  seiner  Ausbildung  mit  ge·
arbeitet  haben,  mehr  oder  weniger  praktische  Geltung  gehabt,  ist  mehr  oder  weniger
in  ihre  Gesetzgebungen  übergegangen,  und  bildet  bei  allen  noch  immer  die  Grundlage
  der  Rechtewissenschaft.  Indessen  hat  es  seine  unmittelbare  praktische  Geltung
übcrall.  verloren,  außer  in  den  Ländern  von  Deutschland,  in  denen  das  frühere  Gemeine
  Recht  Deutschlands  nicht  durch  neue  Gesezbücher  aufgehoben  ist  7.

Daraus  ergiebt  sich,  daß  als  Quelle  dieses  in  Deutschland  geltenden  heutigen
Mômischen  Rechts  nicht  das  Römische  Recht  allein,  nur  mit  Weglaffung  des  antiquirten,
  angesehen  werden  kann,  sondern  daß  damit  die  neueren  Gewohnheiten  und
Gesetze  verbunden  werden  müssen,  sofern  sie  bloße  Modifikationen  des  Römischen
Techts  enthalten,  wie  z.  B.  die  allgemeine  Klagbarkeit  der  Verträge,  nicht  aber
sofern  fie  selbständige  neue  Rechtsinstitute  geschaffen  haben,  wie  z.  B.  die  Reallasten,
die  eheliche  Gütergemeinschaft  u.  a.,  diese  bilden  vielmehr  den  Inhalt  des  sog.
Deutschen  Privatrechts.

Dabei  gehören  zu  den  Gewohnheiten  nicht  snur  die  eigentlich  Deutschen  allgemeinen
  Gewohnheiten,  sondern  auch  die  schon  in  Italien  bei  der  Wiederbelebung
des  Nömischen  Rechts  entstandenen  und  mit  ihm  nach  Deutschland  übertragenen.
Die  zum  Gemeinen  Rechte  gehörigen  Gesetze  aber  find:  das  Kanonische  Recht,  die
sog.  Fridericianischen  Authentiken  )  und  die  Deutichen  Reichsgesetz  und  zwar  nicht
nur  die  des  alten,  sondern  jetzt.  auch  die  des  neuen  Reiches.  Die  nähere  Beschreibung
aller  dieser  Quellen  ist  oben  in  dem  Abschnitte  über  die  geschichtlichen  Grundlagen
des  Deutschen  Rechtes  gegeben.

53  3.  Eine  Hauptfrage  für  die  Gesammtdarstellung  des  Rechts  ist  dabei  die
nach  dem  eigentlichen  Systeme,  d.  h.  der  fostematischen  Ordnung  des  Rechte.
So  lange  man  sich  an  die  Ordnung  der  Pandekten,  die  sog.  Legalordnung,  hielt,
kom  die  Frage  noch  nicht  zum  Bewußtsein.  Indessen  war  die  auf  das  prätorische
Edikt  gebaute  Pandektenordnung  schon  für  das  Justinianische  Recht  verkehrt,  für
das  heutige  Recht  ist  sie  völlig  finnlos.  Einzelne  bedeutendere  Inristen,  wie  namentlich
  Donellus,  haben  dies  schon  früher  erkannt  und  selbständige  Systeme  auszustellen
versucht,  aber  frrilich  ohne  Glück.  Erst  im  gegenwärtigen  Jahrhundert,  nachdem
man  die  Legalordnung  ganz  aufgegeben  hat,  ist  die  Frage  nach  dem  natürlichen
Eysteme  des  Rechts  allgemeiner  geworden  und  prinzipieller  ins  Auge  geaßt.  Bis
jehzt  ist  man  freilich  über  einen  äußeren  Schematismus  nach  methodologischer  Zweckmäßigkeit
  noch  wenig  hinausgekommen.  Dieses  zeigt  sich  gleich  bei  der  Frage  nach
dem  sog.  allgemeinen  Theile.  Mit  dem  Auigeben  der  Legalordnung  machte  sich
sofort  das  Bedürfniß  geltend,  gewisse  Begriffe  und  Lehren,  die  sich  hauptsächlich
auf  alle  Arten  von  Rechten  beziehen,  also  die  allgemeinen  Voraussetzungen,  Bestandtheile
  und  Wirkungen  aller  Rechte,  in  ihrer  Allgemeinheit  zu  erfassen  und  als  solche
den  einzelnen  Rechten  vorauszustellen.  Man  nannte  dies  den  allgemeinen  Theil.
Ein  eigentliches  Prinzip  hatte  man  dafür  nicht,  und  daher  stellte  jeder  nach  Belieben
  dahin,  was  er  sonst  nicht  recht  unterzubringen  wußte.  Dieses  rief  eine
Keuktion  hervor,  die  bis  zur  völligen  Verwerfung  des  allgemeinen  Theils  ging.
Man  bildete  sich  nun  ein,  logischer  zu  verfahren,  wenn  man  die  allgemeinen  Elemente,
  die  man  doch  nicht  entbehren  konnte,  einfach  koordinirt  in  eine  Reihe  mit

 

*)  Dgl.  darüber  oben  den  Aussatz  über  die  neuren  Kodifikationen.
)  Dies  find  zwei  Gesetze  von  2  aler  Friedrich  I.  und  eln,  von  den  Oloftatoren.  in  elf
Suck  Fekeistes  b  von  F  I.,  die  zwar  nur  für-  Italien  erlassen  waren,  aber
en  an  den  Set  1  Stellen  des  Kodex  eingeschaltet  wurden  und  dadurch
-  dem  Koder  auch  in  Deutschland  rezipirt  finl.  Verschteßen  nd  die
nnes,  d.  h.  Auszlge,  die  von  den  Siie  aus  den  Novellen  #e
zusseen  tellen  des  Kodex  eingeschaltet  find,  pit  2  B.  die  auth.  di
3,  2.  Diese  haben  gesetzlich  gar  keine  Bedeutun

authenticse  comt
  und  an  den  *
dun  mulier  zu  C..
        <pb n="387" />
        892  Das  Privatrecht.

den  einzeluen  Rechten  selber  stellte,  oder  Einzelnes  wol  gar  hinter  dieselben,  weil
es  sich  doch  auf  alle  bezöge!  Als  ob  damit  die  Idee  des  allgemeinen  Theils  nicht
ganz  von  selbst  gerechtiertigt  würde.  Sie  ist  eine  durchaus  richtige.  Sie  beruht
einfach  auf  den  logischen  Kategorien  des  Allgemeinen,  Besondern  und  Einzelnen.
Das  allgemeine  Wesen  kommt  durch  die  besonderen  Arten  in  den  einzelnen  Fällen
zur  wirklichen  Erscheinung.  Der  allgemeine  Theil  ist  demnach  nicht  eine  beliebige
Häufung  allgemeiner  Sätze,  sondern  gang  scharf  die  Bestimmung  des  allgemeinen
Wesens  der  Rechte  im  Gegensatze  zu  den  besonderen  Arten.  Das  allgemeine  Wesen
der  Rechte  kann  aber  nicht  mit  einigen  allgemeinen  Phrasen  abgemacht  werden,
sondern  ist  in  seinen  allgemeinen  Elementen  felber  zu  bestimmen.  Es  besteht  darin,
daß  das  objektive  Recht,  das  Gesetz,  die  fubjektive  Freiheit  des  Menschen  in  Versolgung
  seiner  Lebensinteressen  anerkennt  und  zum  subjektiven  Rechte  erhebt  und
daher  in  ihr  m  Schutze  seine  eigene  Obiektivität  zur  Geltung  zu  bringen  hat.  Die
Lehre  vom  objektiven  Rechte,  vom  fubjektiven  Rechte  und  vom  Schutze  des  Rechts,
find  Ler  die  drei  nothwendigen  Bestandtheile  des  allgemeinen  Theils.

Der  besondere  Theil  hat  das  System  der  einzelnen  Rechte  darzustellen,  natürlich
  nach  ihrer  organischen  Gestaltung  im  Organismus  des  Lebens  selber,  nicht,  wie
Puchta  wollte,  in  einer  Zerschneidung  der  Lebensverhältnisse  nach  den  abstrakten
Kategorien  der  Rechte.  Der  Organismus  der  Privat-Lebensverhältnisse  ist  aber
solgender:

1.  Die  Grundlage  bildet  die  Eristenz  des  Menschen  als  einzelnen  rechtsfähigen
Subjekts,  oder  Person,  für  sich  und  in  seiner  allgemeinen  sozialen  Verbindung  mit
den  anderen.  Als  Mensch  und  Person  eristiren  heißt  aber  frei  fein  und  Herr  des
Unfreien,  d.  h.  der  äußeren  Natur,  der  Sache,  sein  können.  Person  und  Eigenthum
sind  daher  die  ersten  Grundlagen  des  Rechts.  Durch  die  soziale  Verbindung  der
Personen  und  Eigenthümer  entsteht  dann  der  Begriff  des  rechtlichen  Verkehrs  und
damit  diejenigen  des  Rechts  an  einer  fremden  Sache  und  der  Obligation.  Die
Person  kann  ihre  Freiheit  zwar  nicht  im  Allgemeinen  ausgeben,  es  ist  aber  eine
Ausübung  der  Freiheit  selbst,  sich  im  Einzelnen  gegen  Andere  rechtlich  beschränken
und  verpflichten  zu  können.  Das  dadurch  entstehende  Recht  auf  Erfüllung  und
Verpflichtung  bildet  eine  weitere  dußere  Macht  der  Person  neben  dem  Sacheurechte.
Der  Begriff  des  Eigenthums  erweitert  sich  dadurch  zu  dem  des  Vermögens.  Person
und  Vermögen  find  danach  die  allgemeinen  abstrakten  Grundlagen  des  Privatrechte;
alle  weiteren  Verhältnisse  bestehen  stets  nur  in  besonderen  weiteren  Gestaltungen
und  Modifikationen  des  allgemeinen  abstinkten  Personen-  und  Vermögenerechtes.
Die  Person  wird  aber  als  Subjekt  der  Rechte  im  allgemeinen  Theile  bestimmt,  so
daß  hier  nur  das  Vermögen,  Sachen=  und  Obligationenrecht,  bleibt.

2.  Der  Mensch  existirt  nicht  abstrakt  atomistisch  als  Person,  sondern  wesentlich
nur  als  einzelnes,  endliches  Glied  der  gesammten  unendlichen  Gattung  in  enger
Verbindung  mit  ihr.  Die  Gattung  pflanzt  sich  in  den  Einzelnen  fort,  erhält  sich
und  besteht  in  ihnen.  Die  rechtliche  Gestaltung  dieses  Gattungelebens  des  Menschen
schließt  folgende  Verhältnisse  in  sich:

a)  Die  Entstehung  des  Einzelnen  durch  den  Gattungs=  oder  Geschlechtsprozeß,
d.  h.  die  Differenz  und  Vereinigung  der  Geschlechter,  die  Zeugung  und  die  Abstammung.
  Darauf  beruht  die  Familie  und  ihr  Recht,  namentlich  die  he  und
die  väterliche  Gewalt.

b)  Die  einzelne  endliche  Eristenz  ist  der  natürlichen  Hülflosigkeit  durch  Kindbeit,
  Wahnfinn  u.  dgl.  unterworfen;  die  Gattung  erhält  sich  aber  in  den  Einzelnen,
und  sorgt  daher  für  den,  der  nicht  selber  für  seine  Rechte  sorgen  kann.  Darauf
beruht  das  Vormundschaftsrecht.  Die  Gattung  ist  dabei  natürlich  nicht  abstrakt
  im  Ganzen  thätig,  sondern  in  den  kleineren  Einheiten,  durch  die  der  Einzelne
mit  ihr  verbunden  ist,  nämlich  in  der  Familie  und  im  Volk  d.  h.  Staat.

c)  Der  Einzelne  ist  die  endliche  vorübergehende  Existenz  der  bleibenden  Gat-
        <pb n="388" />
        1.  Das  heutige  RNömische  Recht.  393

tung;  mit  dem  Tode  des  Einzelnen  hören  daher  zwar  seine  individuellen  Rechte  und
Pflichten  auf,  sein  Vermögen  bildet  aber  einen  Bestandtheil  des  allgemeinen  sozialen
Gattungsorganismus,  bleibt  daoher  bestehen  und  geht  auf  die  Überlebende  Gattung
über,  die  auch  hier  durch  Familie  und  Staat  vertieten  wird,  falls  der  Verstorbene
nicht  selber  anders  bestimmt  hat.  Darauf  beruht  das  Erbrecht

8.  Mit  diesen  beiden  Rechtssphären,  dem  abstrakten  Vermögensrechte  und  den
Verhältnissen  des  Gattungslebens,  hören  unsere  Systeme  des  Civilrechts  auf  und
war  meistens,  als  ob  es  gar  nichts  weiter  in  der  Welt  gäbe.  Im  Römischen
NRechte  findet  sich  allerdings  auch  nicht  viel  mehr,  wenigstens  nichts  für  uns  Brauchbarrs.
  In  der  reicheren  Gestaltung  des  Germanischen  und  modernen  sozialen  Organizmus
  giebt  es  nun  aber  noch  eine  ganze  Reihe  weiterer  Verhältnisse,  die  wenigstens
  bei  der  Anlage  des  Systemes  mit  in  Betracht  gezogen  werden  müssen,  wenn
auch  ihre  Ausführung  vom  Systeme  des  Römischen  Rechts  ausgeschlossen  bleiben
muß.  Es  find  dies  alle  die  Verhältnisse,  die  auf  der  organischen  Gliederung  des
sozialen  Lebens  und  Verkehrs  der  Menschen  und  der  besonderen  Stellung  und
Ihätigkeit  der  Einzelnen  darin  beruhen.  Im  älteren  Deutschen  Rechte  gestaltete  sich
alles  dies  unter  der  Form  des  Rechts  der  besonderen  Stände.  Im  Rechte  der
Gegemwart  ist  es  der  Begriff  des  sozialen  Verkehrsrechts,  der  dieses  Gebiet  beherrscht.
E#s  umfaßt  Landwirthschaft,  Bergbau,  Handwerk,  Fabrik,  Handel  jeder  Art  und
Schiffahrt,  und  außerdem  auch  das  gesammte  Genoffenschafts  und  Korporationswesen,
  welches  bei  der  Lehre  von  den  juristischen  Personen  im  allgemeinen  Theile
eine  viel  zu  einseitige  und  beschränkte  Stellung  hat.

Ueberfieht  man  das  Rejultat,  so  ergiebt  fich,  was  immer  der  beste  Prüfstein
für  eine  Theorie  ist,  daß  die  naive  praktische  Auffassung  bei  ihrem  Schematifiren
im  Nömischen  Systeme  längst  von  selbst  auf  die  natürliche  Ordnung  gekommen  ist.
um  ohne  inneres  Prinzip,  sowol  im  allgemeinen  Theile,  als  in  der  Reihensolge  von
Sachen-,  Obligationen-,  Familien-,  Vormundschafts=  und  Erbrecht.  Unglückliche
Versuche  der  Aenderung  bestätigen  die  Regel.  Im  Deutschen  Systeme  hat  mon
sich  natürlich  auch  hier  lange  nicht  vom  Römischen  Svsteme  frei  machen  können,
bie  besonderen  modernen  Verkehrsverhältnisse  mußten  sich  in  das  Römische  Sachenund
  Obligationenrecht  einzwängen  lassen,  müfsfen  es  vielfach  noch.

Allgemeiner  Theil.

A.  Das  objektive  Recht.
I.  Allgemeine  Natur.

3&amp;amp;  4.  Die  Grundlage  der  Rechtsordnung  im  Staate  ist  das  Dasein  eines
objektiven  Rechts,  d.  h.  allgemeingültiger  Rechtssätze,  nach  denen  alle  einzelnen
Acchtsverhältnißse  zu  beurtheilen  fsind.  Nicht  nur  die  subjektive  Willkür,  sondern
auch  die  Zufälligkeit  der  subjektiven  Ansichten  und  Meinungen  über  das,  was  „an
sich“  oder  „von  Natur“  recht  sei,  muß  in  der  wirklichen  Rechtsordnung  der  Firirung
bestimmter,  objektiv  aufgestellter  Rechtsnormen  weichen.  Ob  die  Ausstellung  durch
Gesetz  der  Staatsgewalt  oder  Gewohnheit  des  Volkes  oder  durch  irgend  eine  Mittelsorm
  von  beiden  geschieht,  ist  gleichgültig.  Man  darf  den  Begriff  des  positiven
Acchts  nicht  auf  die  Vorschrift  der  Staatsgewalt  über  das,  was  fie  als  Recht
krobachtet  wissen  will,  stellen.  Das  Recht  ist  nicht  ein  bloßes  Mittel  für  den
—  sondern  hat  in  sich  selber,  in  der  Rechtsidee,  seinen  eigenen  selbständigen

mnd.
        <pb n="389" />
        894  Das  Priwatrecht.

Näher  zu  bestimmen  ist  dabei:

1.  Der  Inhalt.  In  seinem  vollen  Umfange  schließt  das  objektive  Recht
das  gesammte  Staats=  und  Rechtsleben  des  Volkes  in  sich.  Indeffen  scheidet  es
sich  nach  den  zwei  Hauptrichtungen  des  gesammten  Volkslebens,  dem  Privatleben
und  den  öffentlichen  Verhältnissen,  in  zwei  Haupt-Theile  oder  -Massen,  Privatrecht
und  öffentliches  Recht.  Entsprechend  zerfallen  auch  die  fubjektiven  Rechte  der  Einzelnen
  in  Privatrechte  und  öffentliche  Rechte.  Der  Unterschied  ist  praktisch  äußerfst
wichtig,  die  Grenze  aber  sehr  streitig.  Früher  wollte  man  einsach  nach  den  Subjekten
  der  Rechte  unterscheiden,  ob  sie  dem  Staate  oder  den  Unterthanen  zuständen,
allein  unzweiselhast  können  Beide  beide  Arten  von  Rechten  haben.  Neuere  Gesetze
unterscheiden  nach  dem  Rechtsgrunde,  Rechte  aus  öffentlichem  und  privatrechtlichem
Titel;  allein  dabei  wird  die  eigentliche  Scheidung  schon  vorausgesetzt.  Das  Prinzip
kann  nur  im  Inhalte  und  Zwecke  des  objektiven  wie  des  subjektiven  Rechts  liegen;
die  Römische  Bestimmung,  daß  Privatrecht  #ad  singulorum  utilitatem  spectat“,  das
öffentliche  ad-  statum  reipublicne“,  ist  die  einzig  richtige  und  auch  völlig  zureichende:
ut#litas  singulorum  ist  das  besondere  Interesse  der  Einzelnen  als  solcher,  ihr  Privatinteresse,
  status  reipublicae  der  Zustand  und  die  Interessen  des  Staats  und  der
Gesammtheit  1).  Natürlich  können  bei  vielen  Verhältnissen  beide  Rücksichten  und
Interessen  verbunden  sein,  3.  B.  bei  den  Rechten  der  Staatsdiener,  auch  können
einzelne  Verhältnisse  im  Laufe  der  Zeit  ihren  Charakter  verändern,  wie  z.  B.  das
Lehnswesen.  Ueberhaupt  aber  gehören  zum  öffentlichen  Rechte  im  objektiven  Sinne
nicht  blos  die  Bestimmungen  über  die  Staatsverhältnisse,  sondern  auch  alle  dieienigen
  Bestimmungen  bei  Privatverhältniffen,  die  die  Wahrung  des  öffentlichen
Interesses  bei  denselben  zum  Zwecke  haben,  wie  namentlich  die,  welche  die  Formen
der  Aeußerung  des  Privatwillens  und  die  Schranken  seiner  Geltung  bestimmen.
In  dieser  Ausdehnung  ist  der  Begriff  des  ius  pudlicum  auch  schon  im  Nömischen
Rechte  gefaßt.

Das  Grundprinzip  für  den  gesammten  Inhalt  des  Privatrechts  liegt  in  der
Durchführung  der  freien  Perfönlichkeit  des  Menschen,  natürlich  nicht  blos  als  abstrakten
  Willenesfubjektes,  sondern  den  verschiedenen  Seiten  seines  Wesens  entsprechend.
Indessen  darf  man  sich  den  Inhalt  des  Rechts  nicht  als  eine  einfache  konsequente
Entwicklung  dieses  Prinzips  denken.  Die  pofitive  Gestaltung  des  Rechts  im  wirklichen
  Leben  der  Völker  geht  nicht  so  theoretisch  vor  sich;  die  Rechtssätze  entstehen
darin  selbständig  nebeneinander,  zwar  stets  von  der  allgemeinen  Idee  durchzogen
und  beherrscht,  aber  doch  oft  in  freierer  Bildung  nach  Bedürfnissen  und  auch  Zufälligkeiten
  des  Lebens.  Abgesehen  von  den  daraus  heworgehenden  Unregelmäßigkeiten
  im  Rechte,  sind  dam  aber  noch  drei  Begriffe,  die  vielfach  geradezu  direkte
Abweichungen  von  der  rigentliche  Rechtskonsequenz  begründen,  die  Billigkeit,  die
Sittlichkeit  und  das  öffentliche  Wohl:

a)  Die  Billigkeit  (aequitas)  ist  das  Prinzip  der  rechtlichen  Gleichheit,  aber  der
wahren  inneren  im  Gegensatz  zu  einer  blos  formalen  äußeren.  Sie  beruht  auf  dem
Satze:  Gleiches  soll  gleich,  Ungleiches  ungleich  behandelt  werden.  Ohne  wesentliche
innere  Verschiedenheiten  sollen  keine  äußere  rrchtliche  Unterschiede  gemacht  werden,
es  sollen  also  keine  unbillige  Privilegien  gegeben  werden:  wo  aber  innerlich  wesentliche
  Verschiedenheit  ist,  da  soll  auch  äußerlich  im  Rechte  eine  verschiedene  Behandlung
  eintreten,  sollen  also  billige  Ausnahmen  von  der  allgemeinen  Regel  zugelassen
werden.

b)  Sittlichkeit.  Das  Recht  ist  zwar  an  sich  von  der  Moral  geschieden,  doch
bildet  es  einen  Theil  der  gesammten  sittlichen  Ordnung,  und  darf  daher  in  keinen
direkten  Gegensatz  zur  Moral  treten.  Das  Unsittliche  darf  daher  als  solches  weder

I!)  Hierwider:  Thon,  Rechtsnorm  und  subjektives  Recht,  1878,  S.  109  ff.]
        <pb n="390" />
        1.  Das  hentige  Nomische  Recht.  895

Grund  noch  Gegenstand  von  Rechten  sein.  Darauf  beruht  namentlich  die  Ungültigkrit
  unfittlicher  Verträge  und  Bedingungen.

e)  Das  öffentliche  Wohl.  Das  KRecht  ist  an  sich  unabhängig  von  der  öffentlichen
  Wohlfahrt,  und  bei  der  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  gilt  der  Satz:
fiat  institia,  pereat  mundus.  Bei  der  Aufstellung  des  objektiven  Rechts  selber  darf
und  soll  aber  der  Staat  Kücksicht  auf  das  öffentliche  Wohl  nehmen  und  aus  sog.
ülichkeitsrücksichten  der  verschiedensten  Art  Ausnahmen  von  der  Rechtskonsequenz

nen.

Nach  alle  diesem  zieht  sich  ein  Gegensatz  von  Rechtskonsequenz  und  Ausnahme,
oder  regelmäßigen  und  anomalen  Rechtssätzen  durch  das  ganze  Recht  hindurch,  und
giebt  ihm  vielfach  einen  so  bunten  Inhalt,  daß  der  Faden  der  Einheit  oft  nur
schwer  festzuhalten  ist.  Der  Gegensatz  wird  im  Römischen  Rechte  durch  us  commane
  und  singulare  bezeichnet.  Das  letzterr  wird  auch  privüegiam  genannt.  Ursprünglich
  bedeutet  dies  Wort  zwar  eine  lex  in  privum,  d.  h.  ein  Gesetz  für  eine
einzelne  Person,  also  eine  spezielle  Ausnahme  vom  Geseter  nur  für  einen  einzelnen
Fall,  wie  z.  B.  Begnadigung  eines  Verbrechers,  doch  ist  das  Wort  bei  den  Römern
und  bei  uns  auch  für  die  generellen  Ausnahmen,  die  im  Gesetze  selber  angeordnet
find,  die  daher  einen  Theil  desselben  bilden,  gebraucht,  wie  z.  B.  Privilegien  der
Soldaten,  der  Weiber  u.  a.  Ebenso  wendet  man  es  auch  auf  die  einzelnen  fubjektiven
  Rechte  an,  die  Jemandem  aus  einem  jus  singulare  zustehen.

2.  Rechtliche  Krast.  Das  objeltive  Recht  beherrscht  und  ordnet  das  gesammte
  ihm  unterworsene  soziale  Leben  der  Menschen.  Es  normirt  also  die  Nechte
und  Pflichten  der  Einzelnen,  d.  h.  einerseits  gewährt  es  einem  Jeden  das  rechtliche
Maß  seiner  Friiheit  und  giebt  ihm  insoweit  Recht,  Befugniß,  Erlaubniß  zum  Handeln,
  andererseits  bestimmt  es  die  entsprechenden  Pflichten  der  Anderen,  befiehlt  ihre
Erüllung,  verbietet  das  Zuwiderhandeln  und  ordnet  nöthigensalls  auch  Strafen
dafür  an.  Man  hat  daraus  eine  Eintheilung  der  Gesetze  in  permissive,  präzeptive,
prohibitive  und  punitive  gemacht,  aber  ohne  Wert

Die  rechtliche  Kraft  der  Gesetze  im  Privatuchte  ist  nun  aber  keineswegs  die,
daß  sie  unbedingt  stets  auf  alle  Verhältnisse  angewendet  werden  müßten.  Im
Gegentheil,  wo  es  sich  nur  um  Privatinteressen  der  Parteien  handelt,  über  die  sie
frcie  Gewalt  haben,  können  sie  durch  Vertrag  oder  Testament  nach  Belieben  anders
als  das  Gesetz  darüber  verfügen,  die  Bestimmungen  des  objektiven  Rechts  kommen
immer  nur  soweit  zur  Anwendung,  als  die  betheiligten  Personen  nicht  selber  andere
Verfügungen  getrofsen  haben.  Man  nemnt  dies  das  Recht  der  Privatautonomie.

und  soweit  aber  das  öffentliche  Recht  in  das  Privatrecht  eingreift  und  im
öffentlichen  Interesse  jeste  Bestimmungen  und  feste  Beschränkungen  für  die  Privatderhältniffe
  aufstellt,  kommt  das  allgemeine  Prinzip  zur  Anwendung,  ius  publicum
Privstorum  pactis  mutari  non  potes“,  jede  Privatverfügung  gegen  solche  Bestimmungen
  ist  nichtig.  Man  hat  hieraus  bei  uns  eine  Eintheilung  der  privatrechtlichen
  Gesetze  selber  gemacht;  die  der  letzteren  Art  nennt  man  absolute,  zwingende
oder  prohibitive,  die  anderen  hypothetische,  dispositive  oder  vermittelnde.  Richtiger
ist  der  Römische  Standpunkt,  den  Unterschied  einsach  auf  den  Gegensatz  von  öffentlichem
  und  Privatrechte  zu  reduziren.

Abgesehen  von  diesem  Unterschiede  beruht  die  Kraft  des  objektiven  Rechts  daraui,
  daß  es  als  der  Wille  des  Staats  gilt,  daher  dessen  Schut  hinter  sich  hat,
md  von  ihm  nöthigenfalls  mit  äußerem  Zwange  durchgesetzt  wird.  Daraus  solgt
von  selbst,  daß  Jeder,  der  ihm  unterworfen  ist,  auch  verpflichtet  ist,  es  zu  kennen,
öder  sich  bei  seinen  Rechtsverhältnissen  darnach  zu  erkundigen,  und  daß,  wenn  er
es  auch  nicht  kennt  oder  irrige  Anfichten  darüber  hat,  er  in  der  Regel  doch  darnach
beurtheilt  wird.  Nur  hat  das  Römische  Recht  dabei  eine  gewisse  Milde.  So  weit
r  Abwendung  von  rechtlichen  Nachtheilen  überhaupt  eine  Berufung  auf  Irrthum,
cuch  saktischen,  zulässig  ist,  kann  man  sich  auch  auf  Rechtsumkenntniß  berufen,  salls
        <pb n="391" />
        396  Dos  Privatrecht.

ste  den  Umständen  nach  entschuldbar  war,  man  namentlich  auch  keine  Gelegenheit
zur  Erkundigung  hatte.  Dagegen  kann  Erlangung  von  Vortheilen,  z.  B.  durch
Usucapion,  nie  auf  Rechtsirrthum  gegründet  werden  1).  In  größerer  Ausdehnung
wird  die  Rechtsunkenntniß  den  Minderjährigen  nachgesehen,  und  in  gewissen  Fällen
auch  den  Weibern,  Soldaten  und  sog.  rustlei.  Die  heutigen  Gesetzbücher  haben
meistens  einen  strengeren  Standpunkt,  weil  sie  von  der  Ansicht  ausgehen,  daß  gerade
  durch  fie  Jedermann  in  den  Stand  gesetzt  werde,  unmittelbar  selbst  die  nöthige
Rechtskenntniß  zu  erlangen.  Dies  ist  nun  zwar  eine  Täuschung,  indefsen  läuft  die
Pflicht  der  Rechtskenntniß  darum  doch  bei  uns  ebensowenig  wie  in  Rom  auf  eine
bloße  Fiktion  hinaus,  wie  man  wol  gesagt  hat.  Die  Hauptsache  war  und  ist.  daß
wer  in  Rechtsverhältnisse  kommt,  sich  nach  dem  Rechte  erkundigen  muß  und  in
Schuld  ist,  wenn  er  es  unterläßt.  Nur  selten  jordern  Rechtsverhältnisse  ein  so  plötzliches
  Entschließen  und  Handeln,  daß  weder  vorher  noch  nachher  eine  Erkundigung
möglich  wäre.

II.  Die  Entstehung  des  Rechts.

Einleitung.  8  5.  Die  Entstehung  des  positiven  Rechts  wird  seit  Savigny
meistens  auf  den  einfachen  Satz  zurückgeführt,  daß  das  Recht  ein  Erzeugniß  des
nationalen  Rechtsbewußtseins  der  Völker  sei.  Unzweiselhaft  bildet  diese  Auffaffung
einen  wesentlichen  Fortschritt  gegen  die  ältere  Ansicht,  daß  alles  Recht  auf  der
Willkür  der  Gesetzeber  beruhe,  indessen  ist  sie  in  jener  Allgemeinheit  doch  ungenau
oder  unrichtig.  Sie  stellt  nur  das  normale  Verhältniß  auf  und  verallgemeinert
dieses,  verleugnet  aber,  daß  es  auch  abnorme  Verhältnisse  geben  kann,  wo  der
Gesebaeber  nicht  Kind  und  Träger  des  Volksgeistes  ist,  vielmehr  als  Eroberer  und
Usurpator  auch  Gesetze  geben  kann,  die  im  schreiendsten  Widerspruche  mit  dem
Volksgeiste  und  seinem  Nechtsbewußtfein  stchen.  Dieses  dann  auch  auf  die  Rechts-Überzeugung
  des  Volkes  zurückzuführen,  weil  es  duldend  das  fremde  Recht  in  sich
aufnehme,  ist  eine  leere  und  unwürdige  Sophisterei.  Es  tritt  darin  der  Hauptfehler
  der  ganzen  Auffafsung  hervor,  daß  nämlich  die  Bildung  des  Inhalts  der
Rechtssätze  und  die  Begründung  ihrer  formellen  äußeren  Geltung  nicht  unterschieden
sind,  vielmehr  das  Rechtsbewußtsein  des  Volkes  ganz  unmittelbar  als  solches  für
wirkliches  Recht  erklärt  ist.  Puchta  definirt  das  Recht  überhaupt  einfach  als  „gemeinsame
  Ueberzeugung  der  in  rechtlicher  Gemeinschaft  Stehenden“  und  sieht  daher
in  Gesetz  und  Gewohnheit  keine  Entstehungs-,  sondern  nur  Erkenntnißmittel  des
Rechts.  Dabei  ist  verkannt,  daß  Bewußtsein  und  Ueberzeugung  nur  fubjektive
innere  Zustände  der  Individuen  als  solcher  find,  daß  aber  das  objektive  Recht  als
solches  ein  objektives  Dasein  über  den  Individuen  haben  muß.  Es  muß  irgendwie
objektiv  als  ein  gemeingültiges  und  eine  die  Einzelnen  wirklich  beherrschende  Macht
—  Das  eben  geschieht  durch  die  Form  des  Gesetzes  oder  durch  die  Gewohnheit.


Die  Identifizirung  von  Volksüberzeugung  und  wirklichem  Rechte  führt  zu  dem
sonderbaren  Widerspruche,  daß  einerseite  sehr  gegen  Gesetzgebung  geeisert  wird,  weil
sie  so  leicht  die  wahre  Volksüberzeugung  verkenne  und  Irrthümer  fixire,  und
andererseits  das  Gesetz  doch  für  bloßes  Erkenntnißmittel  der  Volksüberzeugung  erklärt
  wird,  somit  jede  Thorheit,  Einseitigkeit,  Härte  der  Gesetzgebung  ohne  Weiteres
auf  Rechnung  der  Volksüberzeugung  gesetzt,  und  der  Einfluß  von  Willkür,  Irtthum,
Zufall  auf  die  Gesetze  ganz  negirt  wird:  denn  sonst  müßte  neben  dem  Gesetze  eine
Untersuchung  über  seine  Uebereinstimmung  mit  dem  Volksbewußtsein  zuläsfig  sein,

1)  Savigny,  System.  B.  III.  S.  344—358:  vr.  Wächter  za  bona  fldes,  1871.  S.
5—129;  Bruns,  Das  Wesen  der  bona  flides,  12  S.  101—
        <pb n="392" />
        I.  Das  beutige  Rämiiche  Recht.  397

was  natürlich  keine  Rechtsthrorie  zulassen  kann.  Derselbe  Fehler  liegt  bei  der  Idee
z  Grunde,  daß  die  Wissenschaft  eine  Nechtsquelle  sei,  weil  sie  bei  entwickelteren
Zuftänden  der  Völker  dos  Rechtsbewußtsein  des  Bolkes  repräfentirt  1).  Das  ist  in

Betreff  des  Inhaltes  des  Rechts  bis  auf  einen  gewissen  Grad  richtig.  Allein  wie
der  Inhalt  der  Volksüberzeugung  nur  durch  Gesetz  oder  Gewohnheit  wirkliches  Recht
werden  kann,  ebenso  auch  der  Inhalt  der  Wissenschaft.  An  sich  ist  er  es  nicht.
Eben  darum  ist  auch  die  von  den  Germanisten  behandelte  Frage,  ob  bei  Zwiespalt
zwischen  den  Volksüberzeugungen  und  den  Ansichten  der  Juristen  das  Volksrecht
oder  das  Juristenrecht  vorgehe,  juristisch  gar  nicht  möglich.  Beide  find  kein  wirkliches
  Recht,  sondern  nur  gährende  und  kämpfende  Elemente,  von  denen  schließlich
eines  das  andere  in  Gesetzen  oder  Gewohnheiten  überwindet  und  damit  dann  wirkliches
  Recht  wird.  Eben  darum  kann  es  auch  keine  selbständige  Theorie  des  Volksund
  des  Juristenrechts  geben.  Noch  weniger  bildet  die  Wissenschaft  insofern  eine
sealbständige  Rechtsquelle,  als  sie  die  Prinzipien  des  bestehenden  Rechts  nachweist
und  zu  ihren  Konsequenzen  entwickelt.  Denn  darin  ist  der  Sache  nach  überhaupt
gar  keine  neue  Rechtsproduktion  enthalten.

1.  Gesetz.  6  6.  Gesetz  nennt  man  im  engern  Sinne  die  von  der  höchsten
Staatsgewalt  aufgestellten  objektiven  Rechtsfätze.  Der  Begriff  ist  aber  an  sich  im
Gegensatz  von  Gewohnheitsrecht  weiter.  Der  allgemeine  Unterschied  ist  Satzung
und  Gewöhnung.  Gesetz  ist  jede  Satzung  oder  Seßung  eines  wirklich  gültigen  und
verbindenden  objektiven  Rechtssatzes.  Ob  es  von  der  obersten  Staatsgewalt  geschieht,
oder  von  irgend  einer  anderen  im  Staate  dazu  berechtigten  Gewalt,  von  Beamten,
Behörden,  Gemeinden,  Korporationen,  selbst  Familien,  kann  zwar  für  Umfang,  Kraft,
Dauer  der  Geltung  von  Wichtigkeit  sein,  das  Wesentliche  des  Begriffes  ist  Überall
dosselbe.  Es  besteht  nur  darin,  daß  von  Jemandem,  der  die  Gewalt  dazu  hat,
eine  objektive  Rechtsregel  für  irgend  welche  Verhältnisse  gefetzt  oder  ausfgestellt  ist,
die  maßgebend  und  rechtsverbindlich  für  sie  ist.  Die  Beschränkung  der  Definition
auf  die  höchste  Staatsgewalt  ist  noch  ein  Rest  von  der  Ider,  daß  alles  Recht
eigentlich  vom  Staate  komme.  Die  Edikte  der  Nömischen  Prätoren  und  die  Autonomie
  der  Deutschen  Gemeinden  und  Korporationen  gehören  daher  vollständig  unter
den  allgemeinen  Begriff  der  Gesetzgebung,  sic  find  beschränkte  Gesetzgebungsgewalten.
Dagegen  ist  die  sog.  Privatautonomie  bei  Verträgen  und  Testamenten  wesentlich  von
der  Gesengebung  zu  trennen,  weil  fie  kein  obiektives  Recht  aufstellen,  sondern  nur
labjektive  Rechte  geben  kann.

Die  Frage,  wer  im  Staate  Gesetze  geben  kann  und  in  welcher  Form,  ist  lediglich
  eine  staatsrechtliche  und  hängt  von  der  konkreten  Staatsverfaffung  ab.  Die
ennze  Ausführung  darüber,  und  damit  auch  die  über  den  Unterschied  von  Gesetz.
und  Verordnung,  über  die  Publikation  der  Gesetze,  und  die  Frage  von  der  richterlichen
  Prüfung  der  Verfassungsmäßigkeit  der  Verordnungen  gehört  daher  in  das
Deutsche  Staatsrecht.

2.  Gewohnheitsrechts).  §  7.  Wie  der  einzelne  Mensch  bei  all  seinem
li#un  theils  nach  Absicht  und  Erundftn  handelt,  theils  sich  mehr  unwillkürlich
duch  Gewohnheit  leiten  läßt,  so  auch  die  Völker  in  ihrem  Staats-  und  Rechtsleben.
  Ihre  Grundsätze  sind  ihre  Gesetze,  daneben  stehen  ihre  Rechtsgewohnheiten
und  Gewohnheitsrechte.  Das  Wesen  aller  Gewohnheit  ruht  -auf  einer  eigenen  Verbindung
  von  Freiheit  und  Nothwendigkeit.  Man  handelt  frei  und  doch  unwill-#Alich,
  d.  h.  ohne  Willen,  von  einer  inneren  Nothwendigkeit  gezogen,  von  einem
unschtban  Gesetze  beherrscht.  Das  Gesfetz  bildet  sich  scheinbar  durch  das  Thun,
allein  der  eigentliche  innere  Grund  liegt  in  individuellen  Anlagen  und  Neigungen,

 

5  Savi  M#y,  System,  B.  I.  k5  14;  Beseler,  Sytem.  des  Deutschen  Privatrechts,
&amp;amp;  8—86  rr  Einleitung  in  das  Teutsche  Weinatecht,  8  55—37.
Mnn“  Das  Gewohnheitsrecht,  2  Bde.,  1828,  18837;  Savigny,  Syftem.  B.  J.  12.
        <pb n="393" />
        398  Das  Privarrecht.

die  in  der  Gewohnheit  ihre  Befriedigung  finden.  Ebenso  bei  den  Gewohnheiten
und  Rechtsgewohnheiten  der  Völker,  nur  daß  das  Subjekt  der  Gewohnheit  hier  nicht
die  Einzelnen  als  solche  find,  sondern  das  Volk  im  Ganzen,  die  Einzelnen  nur  als
Glieder  desselben,  und  daß  das  Objekt  nicht  ein  gleichglltiges  Thun,  sondern  die
Ausübung  eines  Rechtssatzes  ist.  Auch  bei  den  Rechtsgewohnheiten  der  Bölker
liegen  aber  die  beiden  Elemente  der  äußeren  Freiheit  und  inneren  Nothwendigkeit
zu  (Grunde.  Das  Volk  ordnet  seine  Lebensverhältnisse  auch  ohne  Gesetz  seinem
Rechtsgesühle  gemäß,  es  thut  von  selbst,  was  es  für  recht  und  billig  hält,  und
bildet  und  übt  auf  diese  Weise  Rechtssätze  gewohnheitsmäßig  aus,  frei  ohne  Vorschrift
  und  Zwang,  und  doch  nicht  willkürlich  nach  jedesmaligen  individuellen  Gründen,
  sondern  unwillkürlich  durch  innere  Nothwendigkeit  eines  nationalen  Rechtsgefähles
  getrieben.  Was  beim  Einzelnen  die  Individualität,  das  ist  beim  Volke
die  Nationalität,  sie  hat  so  gut  wie  jene  ihre  besonderen  Anlagen  und  Reigungen,
und  damit  ihre  Triebtraft.  zu  besonderen  Gewohnheiten.

Imer  Nothwendigkeit,  unwillkürliches  Handeln  ist  das  Wesen  der  Gewohnheit.
  Damit  ist  nicht  gesagt,  daß  alle  Absicht  und  Reflerion  ausgeschlofsen  ist.
Man  kamn  sich  auch  absichtlich  etwas  angewöhnen,  aber  wirkliche  Gewohnheit  ist
es  erst,  wenn  man  nicht  mehr  absichtlich  handelt,  sondern  unwillkürlich,  von  der
Gewohnheit  beherrscht.  Ebenso  kann  bei  der  Rechtsgewohnheit  im  Volke  anfangs
Ueberlegung  und  Rath  Verständiger  wirksam  sein,  aber  Gewohnheit  ist  fie  erst,  wenn
die  nationale  Neigung  getroffen,  und  darum  die  unwillkürliche  allgemeine  Ausübung
eingetreten  ist.  Der  Grund  der  Rechtsgewohnheit  ist  somit  nicht  der  Wille  des
Volkes,  ein  Recht  zu  schaffen,  ebensowenig  die  Ueberzeugung,  daß  schon  ein  Recht
da  sei,  sondern  die  Macht  des  nationalen  Rechtsfinnes,  der  dem  Rechtsleben  des
Volkes  eine  bestimmte  Richtung  giebt.  Die  Rechtsgewohnheit  beruht  nicht  auf
einer  Macht  des  Volkes  über  das  Recht,  sondern  umgekehrt  auf  einer  Macht  des
Rechtes  über  das  Volk.  Sie  besteht  sonach  weder  darin,  daß  aus  äußerem  Thun
ein  Recht  wird,  noch  darin,  daß  ein  fertiges  Recht  zu  bußerem  Thun  führt,  soudern
darin,  daß  ein  Rechtssatz  zu  einer  objektiven  idealen  Macht  im  Volke  wird  und
tbatsächlich  die  Einzelnen  beherrscht  und  zur  unwillkürlichen  Befolgung  und  Aus-Übung
  treibt.  Das  Wesen  der  Rechtsgewohnheit  konzentrirt  sich  daher  in  dem
Satze,  daß  sie  thatsächlich  geltendes  Recht  ist,  d.  h.  in  thatsächlicher  Uebung  geltendes.
  Die  Uebung  ist  somit  weder  der  Grund  der  Geltung,  noch  die  Folge,  sondern
  schlechthin  die  äußere  Thatsache  der  Geltung.  Die  Rechtsgewohnheit  ist  der
Zustand  der  naiven  Rechtsausübung,  wo  die  Nothwendigkeit  des  Rechts  und  die
Freiheit  des  Willens  noch  in  unmittelbarer  Einheit  find,  der  Wille  das  Recht
noch  nicht  als  Fessel  fühlt,  weil  dessen  Nothwendigkeit  nur  erst  die  innerr  der  Gewohnheit
  ist.

Die  Frage  ist  nun,  ob  der  thatsächlich  geübte  Rechtssatz  auch  rechtlich  wie  ein
Gesetz  gelte  und  vom  Staate  anerkannt  und  geschützt  werden  müsse?  Gesetz  und
Gewohnheit  völlig  gleich  stellen,  wäre,  wie  wenn  man  den  Unterschied  von  Vorsatz
und  Gewöhnung  beim  einzelnen  Menschen  leugnen  wollte.  Wie  beim  Einzelnen
der  Wille  über  den  Gewohnheiten  steht,  sosern  der  Betreffende  nur  die  Kraft  hat,
ihn  durchzuführen,  so  steht  auch  im  Staate  das  Gesetz  über  der  Rechtsgewohnheit.
Das  Gesetz  ist  der  unmittelbare  Wille  des  Staates,  es  gilt  nicht,  weil  es  gut  und
volksthümlich  ist,  sondern  weil  es  Staatswille  ist  und  Macht  hinter  sich  hat.  Die
Gewohnheit  hat  an  sich  keine  andere  Macht  hinter  sich,  als  die  ideale  der  Nationalität.
  Damit  übt  sie  zwar  friedlich  eine  stille  Gewalt  über  das  Volk  aus,  daß
es  von  selbst  thatsächlich  ihr  solgt;  allein  daß  der  Arm  des  Staates  fie  gegen
Widerstrebende  beschützen  müsse,  solgt  daraus  nicht.  Der  Staat  kann  sich  mit  den
Neigungen  und  Gewöhnungen  des  Volkes  in  Widerspruch  setzen  und  seinen  Richtern
verbieten,  Gewohnheiten  zu  berücksichtigen.  Es  konn  das  thöricht  und  unpolitisch
sein,  aber  widersinnig  ist  es  nicht.  Dagegen  die  Beachtung  seiner  Gesetze  verbieten,
        <pb n="394" />
        1.  Das  beuige  Rämiische  Recht.  399

wär#e  einfach  Unfinn.  Die  Kraft  der  Rechtsgewohnheit  beruht  daher  nur  darauf,
daß  in  ihr  die  nationalen  Rechtsideen  rein  objektiv,  d.  h.  von  dem  subjektiven
Meinen  und  Wollen  der  Einzelnen  abgelöst,  zu  Tage  treten,  mehr  noch  als  im

eze,  wo  wenigstens  die  Subjektivität  der  unmittelbaren  Gesetzgebungsĩaltoren
don  Einfluß  ist,  z.  B.  eine  kleine  Majorität  entscheiden  kann.  Wenn  es  daher
Amgabe  des  Staates  ist,  ein  nationales  Recht  zu  haben,  so  muß  er  das  Gewohnheitsrecht
  im  Ganzen  nicht  weniger  als  seine  Gesetze  anerkennen  und  schützen.  In
unentwickelten  Zuständen  der  Bölker,  bei  überwiegend  volksthümlicher  Gestaltung
der  Rechtepflege  versteht  sich  diese  Geltung  des  Gewohnheitsrechtes  gang  von  selbst.
Bei  allen  Völkern  sängt  das  Recht  mit  Gewohnheitsrecht  und  nicht  mit  Gesetzen  an.
In  späteren  entwickelteren  Verhältnissen,  bei  kritischer  Auffaffung  des  Rechte  tritt
der  Gegensatz  zwar  mehr  ins  Bewußtsein,  allein  eine  verständige  und  nationale
Gesetzzebung  muß  dem  Gewohnheitsleben  des  Vokkes  auch  hier  freien  Spielraum
lassen  und  nur  Ausartungen  und  Mißbildungen  und  zu  große  Zersplitterungen  verhindern.
  Der  Grund  der  Geltung  des  Gewohnheitsrechts  liegt  danach  zunächst
war  in  ihm  selbst,  seine  sormell  zwingende  Kraft  aber  hat  es  durch  die  Anerkennung
und  Beschützung  vom  Staate.

In  der  modernen  Theorie  ist  diese  Natur  des  Gewohnheitsrechtes  noch  sehr
verkannt.  Savigny  und  Puchta  haben  den  ganzen  Begriff  eigentlich  vollständig
vemichtet.  Um  die  alte  Ider,  daß  aus  dem  äußeren  Thun  ein  Recht  entstände,  zu
krieitigen,  nehmen  sie  an,  daß  das  Recht  schon  vor  der  Gewohnheit  fertig  ist;
Tuchta  divinirt  eine  allgemeine  Volksüberzeugung,  die  als  solche  schon  von  selbsi
Archt  sei,  eben  darum  ausgeübt  und  daraus  erkannt  werde.  Die  Gewohnheit  als
solche,  die  Gewöhnung,  geht  dabei  ganz  verloren;  es  ist  ganz  konsequent,  daß  Puchta
gem  auch  den  ganzen  Ausdruck  Gewohnheitsrccht  hätte  verbannen  mögen,  und  es
nur  unterließ,  weil  er  „zu  sehr  eingebürgert.  sei.  Von  Anfang  an  hat  man  dies
gefühlt,  aber  die  Opposition  gegen  Puchta  will  immer,  wie  er  selbst,  eine  unmittelbare
  Gesetzeskraft  der  Gewohnheit  deduziren  und  kommt  dadurch  wieder  auf  das
Prinzip  der  Gesetzgebung,  den  fubjektiven  Willen,  zurück,  entweder  llar  mit  offener
Proklamation  der  Autonomie,  oder  unklar  durch  Parallelisirung  der  Gewohnheit
mit  der  Gesetzespublikation.  Die  richtige  Idee  hat  eigentlich  Stahl:),  aber  in
friner  pietistischen  Färbung  oder  vielmehr  Verdunkelung,  wenn  er  sagt,  der  „wahrhaftige
  Grund  der  bindenden  Kraft  der  Gewohnheit“  sei  „die  Macht  der  Weltordnung
  Gottes,  die  als  ein  Bewußtsein  der  Gebundenheit  (opinio  necessitatis)  das
Hondeln  der  Menschen  bestimme.  Ihr  Ansehen,  nicht  das  der  Volksansicht,  heilige
die  Gewohnheit.“  Damit  ist  aber  die  Abgötterei  mit  dem  Gewohnheitsrechte,  die
schon  Puchta  und  Savigny  angesangen  hatten,  auf  die  Spitze  getrieben.  VBölker
find  Menschen  und  keine  Götter,  ihr  Leben,  auch  ihr  Rechtsleben,  kann  dieselben
Entartungen  enthalten,  wie  das  des  Einzelnen.  Es  ist  nicht  immer  nur  der  göttliche
  und  fittliche  Geist,  der  die  Völker  treibt  und  ihre  Gewohnheiten  bestimmt.
Daun  aber  nur  die  sittlichen  Gewohnheiten  dem  Volksgeiste  zuschreiben  und  die
anderen  auf  Rechnung  der  Einzelnen  setzen,  ist  reine  Willkür.

Auch  das  Verhältniß  des  Gewohnheitsrechts  zur  Gesetzgebung  ist  hiernach
wesentlich  anders  zu  bestimmen,  als  Puchta  es  thut.  Wie  Kinder  und  Ungebildete
vorzugsweise  durch  Gewohnheiten  sich  leiten  lassen,  der  erwachsene  und  gebildete
Mann  aber  mit  Bewußtfein  die  Prinzipien  seines  Handelns  erfassen  und  durchführen
soll,  so  wird  auch  im  Rechtsleben  der  Völker  das  Verhältniß  von  Gewohnheit  und

ein  anderes,  wenn  ihr  Leben  sich  zu  reiferen  Zuständen  entwickelt.  Die  Gesetsebung
  wird  dann  die  Hauptsache,  und  nur  kleinere  und  untergeordnete  Verhältmise
  können  der  Gewohnheit  Überlassen  bleiben.  Für  ein  so  rasch  fortschreitendes
und  so  vielseitig  und  lebhaft  bewegtes  Leben,  wie  das  heutige,  die  Rechteentwicklung

1)  Stahl,  Die  Philosophie  des  Rechts,  II.  1,  S.  241.
        <pb n="395" />
        400  Das  Privatrecht.

auf  den  Weg  der  Gewohnheit  verweisen,  wäre  eine  wahre  Ironie.  Im  wirklichen
Leben  selber  ist  darüber  auch  nicht  der  geringste  Zweisel.  Viel  zweifelhafter  ist
umgekehrt  die  andere  Frage,  ob  man  das  Gewohnheitsrecht  nicht  noch  mehr  beschränken
  solle.  Das  Nömische  Necht  stellt  die  Gewohnheit  dem  Gesetze  völlig
gleich;  sie  konn  nicht  nur  neben  den  Gesetzen  wirksam  sein,  sondern  auch  gegen  dieselben,
  sie  ändern  und  aufheben,  nur  sollen  Partikular-Gewohnheiten  nicht  gegen
allgemeine  Rrichsgesetze  gelten.  Bei  uns  haben  dagegen  nicht  nur  das  Preußische
und  Oesterreichische  Gezihu  der  Gewohnheit  alle  Kraft  abgesprochen,  was  sich  aus
der  damaligen  Theorie  erklärt,  sondern  auch  in  dem  neuen  Sächsischen  Gesetzbuche
ist  wieder  derselbe  Standpunkt  eingenommen.  Das  Deutsche  Handelsgesetzbuch  läßt
die  Gewohnheiten  zwar  gelten,  aber  doch  nur  neben  dem  Gesetze,  nie  gegen  das
Gesetz.  Man  hat  dies  mit  der  absoluten  Autorität  des  modernen  Staatswillens
erklären  wollen,  und  daß  in  der  Zulaffung  von  Gewohnheiten  gegen  das  Gesetz  eine
Sanktion  der  Ungesetzlichkeiten,  mit  denen  solche  Gewohnheiten  ansangen  müßten,
enthalten  sei.  Dabei  liegt  aber  immer  die  Auffassung  der  Gewohnheit  als  fubiektiven
  Volkswillens  zu  Grunde.  Denn  abgesehen  davon  muß  der  Staat  zwar  die
Zersplitterung  seiner  einheitlichen  Gesetze  durch  Partikular-Gewohnheiten  verhindern,
nicht  aber  kann  er  vernünftigerweise  den  Einfluß,  den  die  Aenderung  des  ganzen
Nationallebens  in  der  Gewohnheit  ausübt,  verbieten  wollen  1).

III.  Die  Aufbebung  der  Gesetze.

8  8.  Gesetze  und  Gewohnheitsrechte  dauern  von  selbst  so  lange  fort,  bis  sie
durch  neue  Gesetze  und  Gewohnhriten  ausgehoben  werden.  Dadurch,  daß  die  Umstände
  und  Verhältnisse,  die  die  Veranlaffung  und  die  Motive  zur  Einführung  des
Gesetzes  gaben,  wegfallen  oder  sich  so  ändern,  daß  das  Gesetz  nun  nicht  mehr  gegeben
  werden  würde  und  jetzt  unnöthig.  unpassend,  nachtheilig  erscheint,  wird  das
Gesetz  nicht  von  selbst  aufgehoben.  Die  oft  ausfgestellte  Regel:  cessante  ratione
legis  cessat  lex  ipsa  ist,  in  diesem  Sinne  genommen,  unrichtig.  Nur  wenn  Gesetze
ausdrücklich  nur  tranfikorisch  für  gewisse  Zeiten  und  Verhältniffe  gegeben  sind,  verlieren
  sie  mit  deren  Aufhören  ihre  Geltung  von  selbst,  und  außerdem  versteht  sich,
daß,  wenn  der  Gegenstand,  worauf  sich  ein  Gesetz  bezieht,  nicht  mehr  existirt,  es
auch  nicht  mehr  darauf  angewendet  werden  kann.

Für  alle  neuen  Gesetze  gilt  die  Regel:  lex  posterior  derogat  priori.  Sie  kann
durch  keine  sogenannte  salvatorische  Klausel  ausgeschlossen  werden,  höchstens  kann,
wie  oft  bei  Verfaffungsgesetzen,  eine  erschwerende  Form  angeordnet  werden.  Sie
tritt  auch  stets  ganz  von  selbst  ein,  ohne  daß  es  einer  besonderen  sog.  derogatorischen
  oder  kaffatorischen  Klausel  bedürste.  Der  Gumd  der  Aufhebung  ist  zwar  der
Wille  des  neuen  Gesetzes,  allein  in  jeder  neuen  Position  desselben  ist  die  Negation
des  widersprechenden  alten  von  selbst  enthalten.  Da#rum  ist  auch  der  Umsang  der
Ausfhebung,  wenn  das  neue  Gesetz  nichts  ausdrücklich  darüber  bestimmt,  rein  nach
dem  Prinzipe  des  Widerspruchs  zu  bestimmen,  also:  alles  Widersprechende  ist  aufgehoben,
  alles  Nichtwidersprecheude  bleibt.  Daraus  folgt,  daß  mit  der  Aufhebung
eines  Rechtssatzes  seine  Folgesätze  strts  von  selber  mit  aufgehoben  sind,  seine  Nebensätze
  und  Ausnahmen  dagegen  bleiben  und  mit  dem  neuen  Rechtsgesetze  verbunden
werden  müssen,  —  immer  falls  das  neue  Gesetz  nichts  Anderes  bestimmt.  Die
Scheidung  von  beiden  aber,  namentlich  in  Betreff  der  Folgesätze,  Nebenfätze  und
Ausnahmen  eines  ausgehobenen  allgemeinen  Rechtssatzes,  muß  durch  scharfe  Entgegenstellung
  der  Prinzipien  und  Absichten  des  alten  und  neuen  Gesetzes  gewonnen
werden.  Dir  ost  ausgestellte  Regel,  die  alte  lex  specialis  werde  durch  die  neue
generalis  nicht  anfgehoben,  ist  in  dieser  Allgemeinheit  falsch.

[,)  Sturm,  Der  Kampf  des  Gesetzes  mit  der  Rechtsgewohnheit,  1877.)
        <pb n="396" />
        1.  Das  thzeutige  Romische  Recht.  401

IV.  Die  Auslegung  der  Gesetze  7.

§  9.  Die  Anwendung  der  Gesetze  ist  bedingt  durch  ihre  Auslegung.  Die
Auslegung  der  Gesetze  ist  die  Darlegung  ihres  Inhaltes,  d.  h.  die  Feststellung  der
Fälle,  die  darunter  sallen,  und  der  Grundsätze,  die  für  dieselben  gelten  sollen.  Die
Erklärung,  d.  h.  Klarmachung  dunkler  Gesetze,  ist  nur  ein  Theil  davon.  Es  war
En  schiefer  Gedanke  der  älteren  Theorie,  daß  Auslegung  nur  bei  mangelhaften  und
dunklen  Gesetzen  stattfinden  könne.  Sie  ist  bei  jedem,  auch  dem  klarsten,  Gesetze
nöthig,  weil  kein  Gesetz  alle  Fälle,  die  es  umsaßt,  im  Voraus  einzeln  aufzählen
tann.  Die  Auslegung  ist  darum  auch  nicht  als  bloße  Feststellung  des  unmittelbaren
  Sinnes  einzelner  Gesetze  aufzusassen,  fie  soll  vielmehr  den  gesammten  Juhalt
des  objektiven  Rechts  in  allen  seiuen  Prinzipien  und  Konsequenzen  aus  den  Geseten
  darlegen  und  für  alle  Fälle,  die  der  Reichthum  des  Lebens  bietet,  die  ent-Hrechende
  rechtliche  Entscheidung  gewähren.  Das  pofitive  Recht  ist  nicht  eine  zusommenhangslose
  Masse  einzelner  Befehle,  sondern  ein  organisches  Ganze,  welches
dos  gesammte  Leben  umfaßt  und  daher  für  jeden  Fall  eine  Entscheidung  in  sich
schließt.  Jeder  Rechtssatz,  den  ein  Gesetz  ausspricht,  ist  ein  Prinzip,  das  nicht  nur
in  seiner  unmittelbaren  Wortfassung  gilt,  sonden  als  solches  mit  allen  darin  enthaltenen
  Konsequenzen  anerkannt  werden  muß.  Damum  kann  es  auch  keine  eigentlichen
  Lücken  im  Rechte  geben.  Wo  ausdrückliche  Bestimmungen  in  den  Gesetzen
iehlen,  müssen  und  können  fie  durch  Schlußfolgerungen  aus  den  vorhandenen  ergänzt
  werden.  Der  Richter  kann  daher  nie  die  Entscheidung  eines  Falles  wegen
vüicken  in  den  Geschen  ablehnen.  Mit  Recht  erklärt  der  Code  Napolcon  dies  für
eine  Justizverweigerung.  Früher  fragte  man,  welches  Recht  subsidiär  bei  Lücken
der  Gesetze  anzuwenden  sei!  Das  Oesterreichische  Gesetzbuch  verwies  auf  das  Naturucht,
  das  Preußische  auf  die  Geschgebungs-Kommission.  Gegenwärtig  ist  die  Frage
nicht  mehr  möglich.  Natürlich  muß  die  Auslegung  dem  Richter  unbeschränkt  zustehen.
  Bei  schwierigen  Auslegungsfragen  den  Richter  an  die  Gesetzgebung  verweisen,
  ist  ein  klägliches  Mißtrauen  des  Staats  in  seine  Richter,  und  eine  arge
De#mischung  von  Recht  und  Gesetzgebung.  Daß  Justinian  und  Friedrich  der  Große
es  thaten,  mag  man  ihrer  Zeit  zu  gute  halten,  gegenwärtig  kann  keine  Rede  mehr
davon  sein
Auslegung  ist  Wissenschaft.  Die  Kraft  ihrer  Resultate  hängt  daher  von  der
Nichtigkeit  ihrer  Gründe  ab.  Doch  kann  der  Sinn  eines  Gesetzes  für  die  praktische
Amwendung  auch  durch  neue  Gesetze  oder  Gewohnheiten  festgestellt  werden  (sog.  authentische
  und  Usual-  Interpretation).  Dann  muß  diese  Deutung  unbedingt  gelten
ohne  Nücksicht  auf  ihre  Richtigkeit.
Die  erste  Aufgabe  der  Auslegung  ist  nun,  den  unmittelbaren  Inhalt  der
amilen  Gesetze  festzustellen,  also  den  juristischen  Gedanken,  den  Rechtssatz,  den  sich
der  Gcsetzgeber  selber  dabei  gedacht  hat.  Es  giebt  dafür  zwei  Wege:  man  kann
cutweder  a#  posteriori  aus  den  Worten,  aus  den  Ausdrucksmitteln  des  Gedankens,
ziu  dem  Gedanken  selber  kommen,  oder  a  priori  aus  den  Elementen,  aus  denen  er
#elbst  hervorgegangen  ist.
1.  Die  Interpretation  aus  den  Worten  schließt  in  sich:
a)  die  lexikalische  Bedeutung  der  einzelnen  Worte,
b)  ihre  Verbindung  zu  Säten  nach  den  Regeln  der  grammatischen
Konstruktion,
c)  die  Bereinigung  der  Sätze  zu  einem  Gedanken  nach  den  Grundsätzen
der  sormalen  Logik.
2.  Die  Elemente,  aus  denen  der  Gedanke  eines  Gesetzes  hervorgehen  kann,  und
14)  Savigny,  System,  Bd.  I.  Kap.  4.
#.  Heltzendorff,  Eneyklopädie.  I.  4.  Aufl.  26
        <pb n="397" />
        402  Des  Vrivatrecht.

aus  denen  daher  a  priori  Schlüsse  auf  seinen  Znbalt  gezogen  werden  können,  sind
seine  Vergangenheit,  Gegenwart  und  Zukunft,  d.  h.
a)  seine  historische  Entstehung  und  Ausbildung,
b)  sein  dogmatischer  Zusammenhang  mit  dem  ganzen  Rechtssysteme
als  Ius  commune  ober  singulare,
e)  sein  legislativer  Zweck  für  die  zukünftige  Gestaltung  des  Lebens.

Beide  Wege  oder  Mittel  müssen  natürlich  zur  vollen  Interprrtation  eines  Gesetzes
  stets  verbunden  werden,  fie  ergänzen  sich  und  bilden  gegenseitig  die  Probe
ihrer  Richtigkeit.  Es  ist  eine  rohe  Vorstellung,  die  Worte  seien  das  Gesetz  und
müßten  allein  entscheiden,  nur  wenn  sie  unklar  wären,  dürften  die  mehr  idealen
Elemente  zu  Hülfe  gezogen  werden.  Doch  war  dies  die  althergebrachte  Ansicht,
die  man  mit  den,  Überdies  unpassend  gewählten,  Ausdrücken:  grammatische  und
logische  Interpretation.  zu  sormuliren  suchte.  Savigny  hat  die  ganze  Idee  glücklich
beseitigt;  weniger  gelungen  ist  es,  wenn  er  an  die  Stelle  der  alten  Eintheilung
einr  neue  von  „vier  Elementen“  der  Interpretation  setzt,  einem  grammatischen,  logichen
  „bterh  systematischen.

Rechtssatz,  dessen  Feststellung  das  Ziel  der  Auslegung  ist,  besteht  im
Wiseih  stets  darin,  daß  für  bestimmte  Thatsachen  eine  bestimmte  Rechteregel
ausgestellt  wird,  und  zwar  aus  bestimmten  Gründen,  die  in  irgend  welchen  bestimmten
Eigenschaften  der  Thatsachen  beruhen.  Man  unterscheidet  danach  dispositio  und
ratio  legis.  Die  Auslegung  hat  stets  beide  zu  ermitteln,  da  die  Tragweite  der
Disposition  sich  nur  aus  ihrem  Grunde  feststellen  läßt,  und  die  eigentliche  Absicht
des  Gesetzes  den  Inhalt  bildet,  welcher  zum  Gesetze  erhoben  ist.  Nicht  die  Worte  sind
das  Gesetz,  sondern  der  Gedanke,  der  in  ihnen  ausgedrückt  ist,  sie  als  solche  sind
nur  das  Ausdrucksmittel.  Demgemäß  sind  unklare,  unvollständige,  mehrdeutige
Worte  möglichst  der  sonst  zu  emnittelnden  Absicht  des  Gesetzes  gemäß  zu  interpretiren,
  und  wenn  Worte  und  Absicht  entschieden  nicht  harmoniren,  geht  die  letzterr
vor.  Sind  die  Worte  zu  eng  gesaßt,  so  müssen  fie  ertensiv  interpretirt  werden,
wenn  zu  weit,  restriktiv.  Im  Zweisel  muß  man  freilich  an  den  Worten  festhalten,
und  bloße  Härten,  Unbilligkeiten  und  Unzweckmäßigkeiten  sind  an  sich  noch  kein
Grund,  von  einem  klaren  Wortlaute  abzuweichen.

Von  der  Feststellung  des  unmittelbaren  Inhalts  der  einzelnen  Gesetze  hat  die
Auslegung  zu  den  Konsequenzen  fortzuschreiten,  die  sich  logisch  daraus  ergeben,
ohne  speziell  ausgesprochen  oder  auch  nur  zum  bewußten  Gedanken  des  Gesetzgebers
gelangt  zu  sein.  Es  gehören  dahin  zunächst  die  Konsequenzen  für  das  betreffende
Verhältniß  selber  in  seinen  weiteren  Detailfragen,  dann  aber  auch  die  Konsequenzen
für  andere  ähnliche  Verhältnisse,  für  die  keine  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen
eristiren.  Auf  diese  sind  die  Gesetze  de#  100,,  d.  h.  secundum  rationem  legis,
auszudehnen.  Gerade  durch  diese  sog.  analoge  Behandlung  ähnlicher  Verhältnisse
wird  die  Ausfüllung  aller  Lücken  der  Gesetze  möglich  gemacht,  und  die  innerr  Harmonie
  des  ganzen  Rechtsorganiemus  erhalten.  Natürlich  muß  fsie  vorsichtig  geschehen,
  man  darf  nicht  einzelne  Aehnlichkeiten  zu  allgemeinen  Gleichstellungen  ausdehnen,
  und  anomale  Rechtssätze  oder  Privilegien  dürfen  nicht  übertragen  werden,
man  darf  nicht,  wenn  das  Gesetz  für  einen  Fall  eine  Ausnahme  macht,  darum
auch  anderr  ähnliche  Fälle  ausnehmen.

V.  Die  zeitliche  und  örtliche  Anwendung  der  Gesetze  ).

*5  10.  Bei  der  Anwendung  der  Gesetze  auf  die  einzelnen  Thatsachen  ist  die
Ausdehnung,  in  der  sie  geschehen  muß,  zu  bestimmen.  Soll  der  Richter  stets  nur

1)  N.  Schmid,  Die  Herrschaft  der  Geletze  nach  ihren  räumlichen  und  zeitlichen
Grenzen,  1863.
        <pb n="398" />
        1.  Das  heusrige  Nömlsche  Necht.  403

das  gegenwärtige  Recht  und  Gesetz  seines  Landes,  resp.  Bezirkes,  zur  Anwendung
bringen,  ohne  Rücksicht,  wann  und  wo  die  Thatsachen  vorgefallen  find,  höchstens
etwa  mit  einzelnen  Ausnahmen?  —  oder  ist  das  Prinzip,  daß  jede  Thatsache  in
der  Regel  nach  den  Gesetzen  zu  beurtheilen  ist,  unter  deren  Herrschaft  fie  vorgefallen
  ist,  wenn  fie  auch  unter  anderen  Gesetzen  zur  Beurtheilung  kommt?  Die
Frge  hat  eine  doppelte  Beziehung,  eine  zeitliche  und  eine  räumliche,  d.  h.  fie  entsteht
  bei  verschiedenen  Gesetzen  nacheinander  und  nebeneinander,  also  wenn  Thatlechen
  unter  einem  alten  ausgehobenen  Gesetze  vorgefallen  sind,  und  wenn  fie  sich
in  einem  fremden  Rechtsgebiete  unter  anderen  Gesetzen  ereignet  haben.

Bei  aller  Verschiedenheit  beider  Fälle  ist  doch  die  Grundfrage  bei  beiden  dieselbe.
  Man  hat  in  älterer  und  neuerer  Theorie  gesagt,  man  müsse  davon  ausgehen,
  daß  jeder  Staat  sein  eigenes  gegenwärtiges  Recht  für  das  beste  halte,  für
besser  als  früheres  und  fremdes,  sonst  würde  er  es  nicht  haben;  folglich  müsse  der
Nichter  auch  stets  dieses  amoenden,  und  nicht  das  schlechtere  früherr  oder  fremde.
Es  ist  das  der  schulmeisterliche,  bevormundende  Standpunkt  der  Staatsweiheit  des
vorigen  Jahrhunderts,  wonach  das  Volk  sein  Leben  nicht  selber  gestaltet,  sondern
mr  als  Unterthan  der  Gegenstaud  väterlicher  Beurtheilung  und  Leitung  weiser
Männer  ist,  bei  denen  natürlich  die  neueste  Weisheit  immer  die  beste  ist.  Faßt
man  dagegen  das  Recht  als  eine  dem  Menschen  und  seinem  Leben  immanente  sittliche
  Idee  und  Macht  auf,  so  haben  die  Thatsachen  von  innen  heraus  bei  ihrem
Entstehen  ihren  bestimmten  rechtlichen  Charakter,  der  ihnen  bleibt  und  unabhängig
von  Zeit  und  Ort  steis  und  überall  derselbe  sein  und  als  solcher  anerkannt  und
krurtheilt  werden  muß.  Auch  ist  dies  nicht  etwa  nur  der  Standpunkt  für  ein  ideales
Naturrecht,  das  pofitive  Recht  muß  ihn  bei  seiner  zeitlichen  und  örtlichen  Verschiedenheit
  ebenso  haben.  Jede  Zeit  hat  ihr  Recht,  und  jedes  Land  hat  sein  Recht,  und

war  ist  das  nicht  blos  zeitliche  und  örtliche  Weisheit  der  Staatelenker,  sondern
*8  immanentes  Recht  der  Zeit  und  des  Landes  selber.  Es  steht  im  engen
Zusammenhange  mit  ihrem  gesammten  sonstigen  Leben  und  giebt  darum  auch  jeder
Thatsache,  die  darunter  vorfällt,  ihren  festen  rechtlichen  Charakter,  ohne  Rücksicht.
wam  und  wo  sie  zur  rechtlichen  Beurtheilung  kommen  wird.  Der  rechtliche  Charoktck
  der  Thatsachen,  ihre  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit,  kann  daher  nicht  mit  der
Jeit  und  dem  Orte  des  Gerichts,  welches  darüber  zu  entscheiden  hat,  wechseln,  sondem
  muß  stets  von  Zeit  und  Ort  ihrer  Entstehung  abhängen.  Das  Prinzip  für
die  Anvendung  der  Gesetze  ist  also  nicht:  jedes  Gericht  hat  seine  Gesetze  auf  alle
Thatsachen  anzuwenden,  die  an  dasselbe  kommen,  sondern:  jedes  Gericht  hat  auf  alle
Thatsachen  die  Gesetze  anzuwenden,  unter  denen  sie  vorgefallen  oder  entstanden  sind,
oder  kurz:  die  Thatsachen  sind  nach  den  Gesetzen  ihrer  Entstehung,  nicht  ihrer  Entscheidung,
  zu  beurtheilen.

6  11.  In  zeitlicher  Beziehung  führt  dieses  Prinzip  zu  der  bekannten
Negel,  daß  neuc  Gesetze  nicht  auf  vergangene  Thatsachen  angewendet  werden  dürfen,
keine  rückwirkende  Kraft  haben  sollen  ).  Die  Regel  steht  im  Römischeu  und  heutigen
  Rechte  unzweifelhaft  fest.  Mau  streitet  jedoch  über  ihre  Begründung,  ob  fie
anf  rechtlicher  Konsequenz  oder  nur  legilativer  Zweckmäßigkeit  beruhe.  Offenbar
ist  fie  nur  die  negative  Seite  des  allgemeineren  positiven  Prinzips,  daß  alle  Thatechen
  nach  dem  Gesetze  ihrer  Entstehung  zu  beurtheilen  sind.  Natürlich  kann  aber
die  Macht  des  Gesetzes  die  Konsequenz  des  Rechtes  stets  brechen,  und  wo  es  ihr
zut  dünkt,  Rückanwendung  anordnen.  Insofern  ist  allerdings  dann  im  Einzelnen
das,  was  die  Regel  erhält  und  die  Ausnahme  ausschließt,  doch  nur  legislative
Sweamahigleit  und  insofern  kann  im  Einzelnen  die  Entscheidung,  ob  bei  einem

 

5  Savieny,  System,  Bd.  VIII.  I§  383—400;  Lassalle,  8  S'en  der  erworbenen
e  1851.  12.  Aufl.  von  2.  Bucher,  1880;  Kin  Ueber  den  Eiufluß
Gesetze  auf  die  zur  Zeit  ihrer  Emanation  eehenden  ##htelen,  Ur-  1877.]
        <pb n="399" />
        104  Dos  Privatricht.

Gesetze  Rückamwendung  eintreten  müsse  oder  nicht,  allerdings  nur  aus  der  Interpretation
  der  Absicht  des  einzelnen  Gefetzes  entnommen  werden.  Ein  leitendes
Prinzip  muß  jedoch  natürlich  auch  dabei  sein.  Es  liegt  darin,  daß  Rückanwendung
stets  einen  Eingriff  in  bestehende  Rechte  (sog.  iurs  quaessta,  wohlerworbene  Rechu)
enthält,  und  solche  Eingriffe,  als  Ausnahmen  von  der  regelmößigen  Rechtsordnung,
im  Zweifel  nicht  als  Absicht  der  Gesetze  angesehen  werden  können.  Auf  diese  Weise
reduzirt  sich  das  Rechtsprinzip:  Gesetze  haben  keine  rückwirkende  Kroft,  im  praktischen
Resultate  auf  das  legislative  Prinzip:  Gesetze  sollen  nicht  in  bestehende  Rechte  eingreifen.
  Von  einer  unmittelbaren  Identität  beider  kann  keine  Rede  sein,  da  das
eine  rechtlich,  das  andere  legislativ  ist.  Die  Grenze  der  Anwendung  beider  hängt
natürlich  nur  von  dem  Belieben  der  Gesetzgebung  ab.  Sobald  ein  neues  Gesetz  in
alte  Rechte  eingreifen  will,  muß  es  darauf  angewendet  werden,  und  rücksichtslos,
so  weit  feine  Absicht  reicht.  Begriffliche  Unterscheidungen,  wie  die  ältere  zwischen
vermittelnden  und  zwingenden  Gesetzen,  oder  die  neuere  von  Savigny  zwischen  Gesetzen
  über  Erwerb  und  über  Dasein  der  Rechte,  oder  die  von  Lassalle,  ob  die  Gesetze
  den  Einzelnen  mit  oder  ohne  Vermittelung  seines  Willens  treffen,  find  rechtlich
ohne  Kraft,  fie  können  höchstens  Wahrscheinlichkeiten  über  die  Abficht  der  eingelnen
Gesetze  begründen,  nicht  aber  direkt  darüber  entscheiden

Dagegen  ist  nun  für  die  Fälle,  wo  das  neue  Gesetz  keine  Rückanwendung  beabsichtigt,
  die  Anwendung  des  alten  Gesetzes  nach  dem  Prinzipe  zu  bestimmen,  daß
alle  Thatsachen,  die  unter  seiner  Herrschaft  vorgesallen  find,  den  rechtlichen  Charakter
  der  Gültigkeit  und  Ungültigkeit,  der  Wirksamkeit  oder  Unwirksamkeit,  den  sic
danach  hatten,  auch  unter  dem  neuen  Gesetze  behalten.  Danach  sind  zu  unterscheiden:

1.  Die  Thatsachen,  die  gültig  und  wirksam  vollendet  sind  und  Rechte  begründet
haben,  und  die,  die  ungültig,  unwirksam,  unvollendet  waren.  Bei  den  ersten  find
die  dadurch  begründeten  Rechte  in  allen  Punkten,  in  Wirkung  und  Beschränkung,
stets  nach  dem  alten  Gesetze  zu  beurtheilen;  die  letzteren  dagegen  können  unter  dem
neuen  Gesetze  keine  rechtliche  Wirksamkeit  mehr  bekommen.  Dahin  gehören  auch
angefangene  oder  unvollendete  Verjährungen,  falls  das  neue  Gesetz  nicht  Anrechnung
der  alten  Jeit  gestattet.

2.  Die  Thatsachen,  die  konkrete  wirkliche  fubjektine  Rechte,  und  die,  die  nur
erst  abstrakte  gesetzliche  Möglichkeiten  und  nähere  oder  fernere  rechtliche  Erwartungen
begründeten.  Alle  bloßen  Möglichkeiten  und  Erwartungen  hören  mit  dem  Gesetze,
worauf  sie  sich  stützen,  aus;  wo  nach  dem  alten  Gesetze  noch  kein  wirkliches  konkretes
Recht  begründet  ist,  kann  auch  keins  erhalten  werden.

Eine  Ausnahme  vom  Verbote  der  Rückwirkung  der  Gesetze  gilt  nur  in  dem
einen  Falle,  wenn  das  Gesetz  selber  sie  anordnet,  sei  es  auedrücklich  oder  sonst  bestimmt
  erkennbar.  Dasein  und  Umfang  einer  soichen  Vorschrift  ist  im  Allgemeinen
ganz  nach  der  Interpretation  des  einzelnen  Gesetzes  zu  bestimmen,  doch  soll  die  Rückanwendung
  in  der  Regel  nicht  auch  auf  die  bereits  durch  Zahlung,  Urtheil,  Vergleich
  und  Aehnliches  vollständig  abgemachten  Verhältnisse  bezogen  werden.  Ein  besonderer
  Fall  der  rückwirkenden  Gesetze  sind  die  deklaratorischen  Gesce  oder  authentischen
  Interpretationen.  Sie  bestimmen  zwar  eigentlich  nur,  wie  ein  Gesetz  von
jetzt  an  verstanden  werden  soll,  aber  da  sie  dies  rückwärts  als  wirklichen  Sinn  des
alten  Gefetzes  hinstellen,  so  muß  es  in  allen  Fällen  gelten,  die  von  jetzt  an  zur
Beurtheilung  kommen.  Eine  Reseiffion  bereits  entschiedener  Fälle  wegen  Irrthums
lolgt  doraus  nicht,  da  dieser  nach  der  Zeit  vor  der  Deklaration  beurtheilt  werden
müßte.

8  12.  In  örtlicher  Beziehungt)  führt  das  Prinzip  der  Immaneng

ny,  Sostem,  Bd.  VIII.  38  345—882;  Bar,  Das  internationale  Privat-  und

Sktafabet  nl  Mlen  Kn  #  bahrnahionale  —  ein  Leitfaden,  bearbeilet  aus  dem
Holländischen  von  Cohn,
        <pb n="400" />
        1.  Das  heutige  Möni#che  Recht.  405

den  Rechts  in  den  Thatsachen  zu  der  Regel,  daß  im  internationalen  Verkehre  der
Bölker  jedes  Recht  nach  den  Gesetzen  seines  Entstehungsortes  zu  beurtheilen  ist,  ohne
Unterschied,  wo  es  zur  gerichtlichen  Entscheidung  kommt.  Die  Durchführung  des
Prinzips  bietet  jedoch  hier  noch  mehr  Schwierigkeiten,  wie  bei  der  zeitlichen  Be-Fiehung,
  weil  es  sich  hier  nicht  blos  um  einzelne  Differenzen  innerhalb  der  Gesetzgebung
  eines  Staates  handelt,  sondern  um  die  Gesetzgebungen  verschiedener  Staaten,
die  felbständig  und  mit  eifersüchtiger  Wahrung  ihrer  Souveränität  und  Gesetzgebungspolitik
  einander  gegenüberstehen.  Die  Frage  bekommt  dadurch  hier  wesentlich
  ein  völkerrechtliches  Element.  Indessen  folgt  daraus  nicht,  daß  man  die  souveräne
  Gewalt  und  Weisheit  des  einzelnen  Staates  zum  Ausgangspunkte  dabei
machen  müsse.  Denn  die  Frage  bezieht  sich  keineswegs  blos  auf  die  Gesetze  verschicdener
  Staaten,  sondern  ebenso  auf  das  Verhältniß  der  verschiedenen  Rechte
und  Gesetze,  die  in  verschiedenen  Gebieten  eines  und  beffelben  Staates  gelten.  Und
auch  bei  verschiedenen  Staaten  kann  das  Ziel  nicht  in  einer  eisersüchtigen  Geltendmachung
  der  einzelnen  Staatssouveränität  liegen,  sondern  nur  in  möglichster  Erleichterung
  des  Völkerverkehres,  gegenseitiger  Anerkennung  der  Nationen  mit  ihren
CGesetzen  und  gleichmäßiger  Beschützung  der  entstandenen  Rechte.  Das  Remische
Rccht  enthält  keine  Beantwortung  der  Frage.  In  der  älteren  Zeit  hatte  es  das
Prinzip  der  Perfönlichkeit  des  Rechts,  nur  mit  der  eigenthümlichen  Aushülfe  des
ius  gentium  für  den  Fremdenverkehr,  später  war  innerhalb  des  Reiches  allgemeine
Acchtseinheit  und  mit  Fremden  überhaupt  wenig  rechtlicher  Verkehr.  Die  Germanischen
  Völker  hatten  amangs  gleichfalls  das  Prinzip  der  Perfönlichkeit  des  Rechte,
seit  dem  dreizehnten  Jahrhunderte  trat  aber  in  Italien  und  Deutschland  das  der
Territorialität  an  feine  Stelle,  jedoch  ohne  große  Schroffheit,  weil  die  kleinen
Inulienischen  und  Deutschen  Staaten  und  Städte  sich  stets  in  nationaler,  und  mehr
oder  weniger  auch  staatlicher  Rechtsgemeinschaft  fühlten.  In  neuerer  Zeit  ist  mit
der  Entwicklung  des  modemen  Völker-Verkehrs  und  „Rechts  in  ganz  Europa  und
auch  Amerika  das  universale  Prinzip  der  internatlonalen  Rechtsgemeinschaft  und
Neziprozität  des  Rechtsschutzes  immer  vollständiger  zur  Anerkennung  gekommen.

hat  das  territoriale  Prinzip  der  Staatssouveränität  gerade  in  der  neueren
Deusschen  Theorie  noch  bedeutende  Vertheidiger  gefunden,  Wächter,  Puchta  u.  a.,
md  auf  dem  Boden  des  Deutschen  Partikularismus  ist  dies  nicht  ohne  Beifall  geblieben,
  indessen  ist  der  universale  Standpunkt  durch  Savigny  u.  a.  doch  zur  überwiegenden
  Geltung  gebracht.

Gewisse  Beschränkungen  des  universalen  Prinzips  durch  das  territoriale  find
freilich  in  keiner  Weise  abzuwehren,  nämlich:

1.  daß  die  pofitiven  Bestimmungen,  die  im  einzelnen  Staate  durch  besondere
Gesche  über  die  Behandlung  der  Frage  ausgestellt  sind,  unbedingt  von  seinen  Genichten
  zur  Amwendung  gebracht  werden  müssen,  und  jeder  Fremde  sich  diesen  schlechthin
  zu  unterwersen  hat.  Indessen  find  andere  Staaten  dann  nach  dem  Prinzipe
der  Neziprozität  berechtigt,  iure  retorsionis  die  Unterthanen  jenes  Staates  bei  sich
alüch  zu  behandeln.

Die  Anerkennung  fremder  Gesetzgebungen  kann  nie  so  weit  gehen,  daß  der
Enat  die  Fremden  beffer  als  seine  eigenen  Angehörigen  behandeln  müßte.  Priviletim
  und  Vorrechte  fremder  Gesetzgebungen  erkennt  daher  kein  Staat  bei  sich  an,
sobald  sie  seinen  Gesetzen  fremd  find.  Eben  darum  erkennt  er  auch  Rechte,  die
seine  Geseygebung  für  absolut  unfittlich  oder  gemeinschädlich  hält,  nie  bei  Fremden
an,  wenn  auch  deren  Gesetze  sie  zulassen.

Abgesehen  von  diesen  Beschränkungen  ist  das  obige  Prinzip  als  Regel  durchühren.
  Jede  Thatsache  steht  bei  ihrer  Entstehung  unter  dem  Rechte  irgend  eines

mten  Rechtsgebietes.  Dieses  bestimmt  ihren  rechtlichen  Charakter  der  Gültig-L##
  oder  Ungültigkeit,  und  danach  muß  fie  überall,  in  welchem  Rechtsgebiete  und
unter  welchen  Gesetzen  fie  auch  zur  Entscheidung  tommt,  beurtheitr  werden.  Die
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        406  Das  Priyatrecht.

weitere  Frage  ist  nur,  welchen  Gesetzen  eine  jede  Thatsache  bei  ihrer  Entstehung
unterworsen  ist.  Es  entscheidet  darüber  nicht  absolut  der  Ort,  wo  sie  sich  ereignet.
  Vielmehr  find  solche  Thatsachen,  die  mit  anderweitigen  umfaffenderen  und
dauernden  Rechtsverhältnissen  in  Verbindung  stehen,  auch  deren  Gesetzen  mit
unterworfen,  da  die  Gesetze  des  zufälligen  Ereignißortes  dann  gar  nicht  die  Absicht
haben,  ihren  rechtlichen  Charakter  zu  bestimmen.  Demnach  ist  die  Aufgabe,  für
jedes  Rechtsverhältniß  nachzuweisen,  welchem  Rechtsgebiete  es  seiner  inneren
Natur  nach  angehöre.  Im  Allgemeinen  find  dabei  folgende  Unterschiede  zu  Grunde
zu  legen:

1.  Die  Person  ist  als  solche,  also  in  Betreff  ihres  allgemeinen  persönlichen
Rechtszustandes,  ihrer  Handlungsfähigkeit,  ihrer  Familien-  und  Vormundschaftsverhältnisse,
  und  darum  auch  in  Betreff  ihrer  gesammten  Beerbung,  im  Allgemeinen
den  Gesetzen  ihrer  Heimath  (sog.  etatuta  personalia)  unterworfen.

2.  Sachen  sind  als  solche  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  sie  liegen  (statuta  realia),
unterworfen.  Danach  sind  daher  alle  dinglichen  Rechte,  sowol  ihre  Möglichteit
als  die  Art  und  Form  ihres  Erwerbes  und  Verlustes,  zu  beurtheilen,  jedoch  nur  in
Betreff  des  dinglichen  Elementes,  denn  die  Rechtstitel  darauf  hängen  meistens  von
persönlichen  und  obligatorischen  Verhältnifsen  ab.

3.  Handlungen  jeder  Art,  d.  h.  Rechtsgeschäfte  und  Delikte,  stehen  im  Allgemeinen
  unter  den  Gesetzen  des  Ortes  der  Vornahme  (sog.  statuts  mixrta),  nach
der  Regel:  locus  regit  gctum.  Nur  greift  gerade  hier  bei  der  Einklagung  solcher
Verhältnisse  in  anderen  Ländern  vielsach  die  oben  angeführte  Beschränkung  in  Betreff
  der  absolut  verworfenen  Rechte  ein,  und  außerdem  sind  hier  noch  weitere  besonderr
  Modifikationen:

a)  solche  Geschäfte,  die  sich  auf  Verhältnisse  der  Personal-  und  Realstatuten
beziehen,  wie  Ehe,  Adoption,  Testament,  Verpfändung  sind  natürlich  danach  zu
beurtheilen;

b)  in  Petreff  der  sog.  Dispositivgesetze  bei  Verträgen  kommt  es  auf  die  Abficht
der  Parteien  an,  mithin  darauf,  welchen  Gesetzen  fie  sich  dabei  unterwerfen  wollen;

e)  in  Betref  der  äußeren  Form  der  Rechtsgeschäfte  ist  ein  ziemlich  allgemeines
Gewohnheitsrecht,  daß  die  Parteien  die  Wahl  haben  zwischen  der  Form  des  Orts
der  Vomahme  und  des  Orts  der  materiellen  Wirksamkeit  des  Geschäftes,  sofern  die
letztere  Form  nicht  einen  absolut  zwingenden  Charakter  hat.

B.  Das  subjektive  Recht.

I.  Allgemeine  Natur.

&amp;amp;l  13.  Die  subjektiven  Rechte  sind  die  Bejugniffe,  die  den  einzelnen  Subjekten
dem  objektiven  Rechte  nach  zustehen.  Sie  bestehen  im  Allgemeinen  in  der  vom
objektiven  Rechte  anerkannten  und  geschützten  Freiheit  der  Einzelnen  in  Verfolgung
ihrer  Lebensinteressen.  Indem  die  Rechtsordnung  diese  dem  Einzelnen  gewährleistet,
legt  es  den  Anderen  die  Pflicht  auf“  sie  insoweit  anzuerkennen  und  nicht  zu  verletzen.
  Durch  diese  Beziehung  auf  eine  entsprechende  Pflicht  Anderer  wird  die
natürliche  und  sittliche  Freiheit  zur  rechtlichen,  oder  zum  Rechte.  Ohne  Pflicht
kein  Recht.  Man  streitet,  ob  der  Grund  des  Rechts  in  der  Freiheit  oder  in  den
Interrssen  liege?  Die  Throrie  der  abstrakten  Willensfreiheit  war  bisher  seit  Hegel
vorherrschend.  Energisch  hat  sie  Ihering)  angegriffen  und  das  Interesse,  den

zwe  7  esig  h.  —  —  Vd.  III.  60.  [Vgl.  auch  Ihering,  Der
        <pb n="402" />
        1.  Das  heutige  Räömische  Recht.  407

uten,  den  Genuß,  als  Grund  und  Zweck  des  Rechts  geltend  gemacht.  Offenbar
gehört  Beides  wesentlich  zusammen.  Die  Fniheit  ist  nicht  abstrakt  um  ihrer  selbst
nillen  berechtigt,  sondern  als  Grundlage  für  die  Verfolgung  der  sittlichen  Interefsen

und  Zwecke  des  menschlichen  Lebens.  Darum  wird  der  ganze  Inhalt  der  Rechte
nicht  durch  abstrakte  Willenskapricen  bestimmt,  sondern  nur  durch  die  verschiedenen
wirklichen  Lebensinterefsen,  und  Rechte  ohne  vernünftiges  Interesse  werden  gar  nicht
jugelafsen,  z.  B.  bei  Serwituten,  Obligationen,  Stiftungen.  Allein  wollte  man
ganz  von  der  Freiheit  abstrahiren  und  nur  auf  das  Interesse  sehen,  so  würde  der
eigentliche  Grund  für  den  Schutz  defselben  sehlen,  denn  Interessen  und  Schutz  derkElbrn
  find  auch  bei  Thieren,  z.  B.  den  Tauben  von  S.  Marco,  möglich.  Die
Techte  der  Willensunfähigen,  der  Kinder  und  Wahnsinnigen,  können  kein  Bedenken
machen,  da  diese  an  sich  frei  sind  und  ihre  Freiheit  nur  nicht  vernünftig  ausüben
können

Diese  Begriffe  von  Recht  und  Pflicht  find  in  ihrer  praktischen  Durchiuhrung
westntlich  auf  die  Kategorieu  von  Freiheit  und  Nothwendigkeit  zurückzuführen.  Das
Recht  ist  reine  Freiheit,  d.  h.  Möglichkeit  zum  Handeln;  man  darf  es  ausüben,
draucht  es  aber  nicht,  kann  auch  ganz  darauf  verzichten  und  es  auf  Andere  Üübertugen.
  Die  Pflicht  ist  umgekehrt  reine  Nothwendigkeit;  man  muß  fie  erfüllen,
wenn  der  Berechtigte  es  verlangt,  kann  sich  ihr  nicht  einseitig  entziehen,  sie  nicht
auf#  Andere  Übertragen.  Das  Verhältniß  beider  zu  einander  ist,  daß  das  Recht
eine  gewisse  Macht  oder  Herrschaft  über  denu  Verpflichteten  giebt,  der  Berechtigte  die
Erfüllung  der  Pflicht  verlangen  kaun,  und  der  Staat  dafür  einen  Schutz  durch
dußeren  Zwang  gewährt.

Neben  dem  Rechte  oder  der  rechtlichen  Herrschaft,  der  rechtlichen  Möglichkeit,
einen  Rechtsinhalt  auszuüben,  steht  der  Besitz  oder  die  saktische  Herrschaft,  die  faktische
  Möglichkeit,  Rechtsinhalt  auszuüben.  Begriff  und  Wort  Besitz  haben  ihrern
historischen  und  etymologischen  Ausgang  beim  Eigenthume  oder  der  Herrschaft  Über
Sachen.  Hier  schließt  das  „Sitzen“,  „sedere“,  auf  der  Sache  die  volle  faktische

Herrschast  in  sich.  Der  Begriff  ist  aber  an  sich  ein  all  gemeiner,  und  bei  allen
Kcchten,  die  eine  dauernde  äußere  Herrschaft  oder  Ausübung  in  sich  schließen,  anwendbar.
  Doch  läßt  sich  sein  ganzes  Wesen  besser  bei  dem  dcntte.  Falle  des
Sachenbesitzes  bestimmen,  weshalb  hier  darauf  verwiesen  wicd.  Vgl.  §§  #0—32.]

8  14.  Der  Begriff  des  Rechts  bietet,  da  er  die  gesammte  Freiheitssphäre  des
Mschen  und  alle  seine  äußeren  Lebensinterefsen  umfaßt,  eine  unendliche  Mannigfaltigkeit
  von  Unterschieden,  Arten  und  Eintheilungen  dar.  Die  Haupteintheilung
  ist  die  nach  dem  Gegenstande  der  Rechte  in  Zustands=  (oder  Personen.)
und  in  Vermögensrechte.  Der  Unterschied  beruht  aus  dem  Gegensatze  der  persönlichen
Eristenz  des  Menschen  und  seiner  Herrschaft  über  die  äußere  Natur  und  andere
Mçenschen.  Der  Mensch  hat  ein  Recht  zu  sein  und  äußere  Macht  zu  haben.

1.  Die  Zustandsrechte  beschränken  sich  nicht  auf  die  bloße  perfönliche  Erxistenz,
d.  h.  Leben  und  Freiheit,  sondern  schließen  auch  die  Existenz  und  Stellung  des
Menschen  in  den  verschiedenen  Kreisen,  die  zum  Gesammtorganismus  der  Gattung
gehörrn,  wie  Familie,  Staat,  Gemeinde  u.  a.,  mit  in  sich.  Sie  gehen  daraufs,
daß  der  Mensch  in  seinem  allgemeinen  und  besonderen  persönlichen  Zustande  von
Anderen  anerkannt  und  nicht  verletzt,  also  in  der  Ausübung  der  dazu  gehörigen
Friheitssphäre  nicht  gehindert  werde.  Diese  Freiheit  bezieht  sich  zunächst  auf  die
algemeine  freie  Thätigkeit  des  Menschen,  dann  in  deu  einzelnen  besonderen  Kreisen
amdie  besonderen  Verhältniffe,  die  deren  Wesen  ausmachen.  In  der  Familie,  die
allein  von  diesen  Kreisen  in  das  Privatrecht  gehört,  umfaßt  fie  alle  die  perfönlichen
Icziehungen,  in  denen  die  einzelnen  Familienmitglieder  dem  obiektiven  Organismus
der  Familie  zufolge,  jedes  nach  seiner  Stellung,  zu  einander  stehen,  so  namentlich
dit  Verhältnifse  der  Ehegatten  und  die  väterliche  Gewalt.  Die  letztere  namentlich
nicht  eine  äußere  zufällige  und  willkürliche  Macht  des  Vaters  über  die  Kinder,
        <pb n="403" />
        408  Das  Privatrecht.

sondern  nur  die  rechtliche  Durchführung  der  gegenfeitigen  Stellung  des  Erzeugers
und  des  Erzeugten  7.

Der  ganze  Begriff  der  Zustandsrechte  ist  in  neuerrr  Zeit  mehrfach  angefochten,
namentlich  von  Unger;  man  könne  nur  von  faktischen  Zuständen  mit  rechtlichen
Folgen  bei  Verletzungen,  aber  nicht  von  Zustandesrechten,  sprechen,  der  Mensch  sei
Person,  Gatte,  Vater,  Bürger,  aber  es  sei  kein  Recht,  dies  zu  sein,  Rechte  können  nur
auf  Thun  und  Haben,  nicht  auf  bloßes  Sein  gehen,  die  sog.  Familienrechte  feien
nur  sittliche  Ansprüche.  Allein  wenn  Recht  Freiheit  ist,  so  ist  das  Dasein  der
Freiheit  das  erste  Recht.  Ein  Sein,  was  anerkannt  werden  muß  und  nicht  verletzt
  werden  darf,  dem  also  eine  Pflicht  entspricht,  ist  ein  Recht,  sonst  wäre  seine
Verletzung  kein  Unrecht.  Die  Auflösung  des  Rechts  der  Persönlichkeit  in  einzelne
Bejugnisse  und  Ansprüche  aus  Verletzungen  stände  der  Auflösung  des  Eigenthums
in  einzelne  Befugnisse  und  Schadensersatzansprüche  analog.  Der  sittliche  Charakter
der  Familienverhältnisse  schließt  aber  den  rechtlichen  nicht  aus.  Unzuläsfig  ist  es
dagegen,  die  Zustandsrechte  dadurch  den  Rechten  auf  Thun  und  Haben  näher  zu
briugen,  daß  man  sie  als  Rechte  des  Menschen  über  sich  selbst,  oder  gar  des  Geistes
über  den  Körper  auffaßt,  wie  Vangerow  wollte.

2.  Die  Vermögensrechte  gehen  auf  die  äußere,  willkürliche  und  zufällige  Macht
des  Menschen,  also  seine  Herrschaft  über  die  Natur,  d.  h.  die  einzelnen  Sachen,  und
über  andere  Menschen.  Man  unterscheidet  beide  als  Sachen=  und  Forderungsrechte,
oder  als  dingliche  und  persönliche  Rechte.

a)  Das  Wesen  der  Sacheurechte  besteht  in  der  unmittelbaren  rechtlichen  Unterwerfung
  der  Sachen  unter  den  Willen  des  Berechtigten,  der  unmittelbaren  Macht
des  Brchiigten  über  sie,  die  von  Jedermonn  anerkannt  werden  muß  und  nicht
verletzt  werden  darf.  Dem  Rechte  entspricht  die  allgemeine,  aber  nur  negative,
Pflicht  der  Nichtverletzung  von  allen  anderen  Menschen.  Nur  in  dieser  Beziehung
auf  andere  Menschen  liegt  der  Charakter  des  Sachenrechts  als  Rechts.  Man  kann
nicht  wie  Windscheid  lfrüher  bis  zur  dritten  Auflage  seines  Lehrb.  &amp;amp;  481  sagen,  das
Sachenrecht  habe  zum  unmittelbaren  Inhalte  nur  die  Herrschaft  über  die  Sache;
die  Befugniß,  von  anderen  etwas  zu  verlangen,  sei  erst  eine  Konsequenz  davon.  Das
Sachenrecht  ist  wie  jedes  andere  nur  durch  die  entsprechende  Pflicht  ein  Recht  und
besteht  daher  als  solches  wesentlich  nur  in  der  Beziehung  von  Person  zu  Person:
wischen  Verson  und  Sache  ist  überhaupt  kein  Recht,  sondern  nur  Faktum  indglich.

b)  Die  Forderungerechte  bestehen  in  einer  Macht  über  andere  Menschen,  die
nicht  auf  der  objektiven  Ordnung  der  verschiedenen  Kreise  des  Gattungsorganismus
beruht,  sondern  auf  einer  dußeren  mehr  zufälligen  und  willkürlichen  Unterwerfung
unter  den  subjektiven  Willen  des  Berechtigten.  Diese  Macht  kann  der  allgemeinen
Freiheit  des  Menschen  wegen  keine  unmittelbare  und  absolute  wie  bei  Sachen  sein,
das  wäre  Sklaverei,  sondern  nur  eine  durch  die  Freiheit  und  den  eigenen  Willen
des  Unterworfenen  vermittelte,  sie  kann  also  nur  in  einer  Verpflichtung  seines
Willeus  zu  einzelnen  Handlungen  bestehen,  dem  Bercchtigten  nur  ein  Recht  geben,
diese  zu  sordern.  Darin  liegt  das  Wesen  des  Forderungsrechts  oder  der  Obligation.
Sie  sind  weder  als  Rechte  „Über“,  noch  als  Rechte  „an“  Handlungen  zu  bestimmen,
sondern  als  Rechte  Über  eine  Person  hauf'  Vornahme  einer  Handlung.

Alle  Vermögensrechte  stehen  in  einem  gemeinsamen  scharfen  Gegensatze  zu  den
Zustandsrechten.  Da  sie  sämmtlich  eine  der  Willkür  des  Menschen  zur  Berriedigung
seiner  Interessen  unterworfene  äußere  Macht  enthalten,  so  ist  insofern  eine  allgemeine
Vergleichung  und  Abmefsung  ihrer  Bedeutung  oder  ihres  Werthes  für  den  Menschen
möglich,  und  im  weiteren  Verfolge  davon  daun  auch  ein  allgemeiner  sachlicher  Maßstab,
  in  welchem  sie  taxirt  und  insofern  auch  ihrem  Werthe  nach  ersetzt  werden
können.  Diefer  Maßstab  ist  das  Geld,  auf  welches  alle  Vermögensrechte  reduzirt

 

1)  Das  Nähere  darllber  s.  unten  38  76.  80.
        <pb n="404" />
        1.  Das  heutige  Rzmische  Aecht.  409

werden  können,  während  die  Zustandsrechte  in  Gelde  unschätzbar  sind,  und  Überhaupt
inter  sich  in  ihrr  Bedeutung  und  ihrem  Werthe  für  den  Menschen  gar  keine  eigentliche
  Vergleichung  und  Abmessung  zulassen.

Andere  Eintheilungen  der  Rechte  find:  in  personale  und  reale,  absolute  und
ulative,  pofitive  und  negative,  prinzipale  und  accefsorische,  gemeine  und  privilegirte.

II.  Die  Subjekte  der  Rechte.

8  15.  Insofemn  alles  Recht  in  der  Ordnung  der  merschlichen  Verhältnisse,
namentlich  der  menschlichen  Freiheit,  besteht,  erscheinen  die  subjektiven  Rechte  zunächst
  stets  nur  als  Berechtigungen  der  einzelnen  Subjekte,  als  unzertrennliche
Attribute  von  diesen  und  ohne  sie  undenkbar.  In  der  konkreten  Gestaltung  des
Techtslebens  werden  indessen  wenigstens  die  Vermögensrechtr  zu  bestimmten  einzelnen
Mochtverhältnissen  über  Sachen  und  Personen,  die  einen  sesten  objektiven  Inhalt
und  Umfang  haben,  der  von  dem  einzelnen  berechtigten  Subjekte  unabhängig  ist,
don  ihm  getrennt  werden  und  unverändert  auf  andere  Subjekte  Übergehen,  ja  selbst
ohne  alles  Subjekt  fortexistirend  gedacht  werden  kann.  Vorübergehend  ist  eine  solche
fabjektlose  Eristenz  möglich,  wenn  ein  Subjekt  weggesallen,  und  noch  kein  neues
eingetreten  ist,  wie  bei  ruhenden  Erbschaften,  oder  derelinquirten  Inhaberpapieren.
Aber  auch  dauernd  kann  sie  begründet  werden,  zwar  nicht  zwecklos,  da  alles  Recht
um  der  menschlichen  Interessen  wegen  da  ist,  wol  aber  wenn  Interefsen  eristiren,
die  an  keinen  einzelnen  Menschen  gebunden  fsind,  und  zu  deren  Befriedigung  doch
ein  festes  Vermögen  bestimmt  werden  soll,  wie  z.  B.  bei  Staats=  und  Gemeindeinteressen,
  Armenpflege.  Förderung  von  Kunft  und  MWissenschaft  u.  dgl.  Dann  muß
dos  Recht  die  Möglichkeit  geben,  daß  ein  Vermögen  auch  ohne  einzelnen  Herrn  beftehe,
  nur  ganzen  Gesammtheiten  von  Personen  gehdre  oder  selbst  ohne  allen  Inhaber
  nur  einem  bestimmten  Zwecke  diene.  Um  indessen  das  Dogma,  daß  ohne
Subjekt  kein  Recht  möglich  sei,  aufrecht  zu  erhalten  und  diese  Fälle  dem  Vermögen
der  einzelnen  Personen  vch1G  gleich  zu  stellen,  hat  man  das  Mittel  der  Personifkation
  von  Ideen  zu  Hülse  genommen  und  danach  eine  Eintheilung  der  Personen
  in  physische  und  juristische  aufgestellt.

6.  Die  physischen  Personen.  Der  Mensch  als  rechtsfähiges  Subjett
  heißt  Person,  Persönlichkeit  ist  insosern  Rechtsfähigkeit.  Dabei  hat  das  heutige
Tccht,  anders  als  das  Römische,  den  Standpunkt,  daß  der  Mensch  rein  als  solcher,
weil  Frriheit  sein  Wesen  ist,  als  rechtsfähig  gilt,  und  darum  auch  alle  Menschen
im  Allgemeinen  gleichmäßig.  Sklaverei  ist  daher  absolut  unzulässig,  umd  Fremde
baben  im  Allgemeinen  gleiche  Rechtssähigkeit  mit  den  Einheimischen.  Der  Römische
nationale  Standpunkt,  daß  nur  der  Römische  Bürger  die  volle  Rechtsfähigkeit  hat,
br  befreundete  Peregrine  eine  beschränkte,  der  Feind  gar  keine,  ist  dem  kosmopolitichen
  der  allgemeinen  rechtlichen  Anerkenmung  der  Menschenwürde  gewichen.

Mit  der  allgemeinen  gleichen  Rechtsfähigkeit  steht  es  natürlich  nicht  im  Wideroruche,
  daß  bei  ialtischen  Verschiedenheiten  der  Menschen  auch  rechtliche  Unterschiede
cintreten.  Dahin  gehörrn

1.  Die  rhy  ischen  unterschiede  nach  Hschent.  Alter  und  Gesundheit,  körberlicher
  und  namentlich  geistiger.  In  Betreff  des  Alters  nimmt  das  Römische
Scht  den  vollendeten,  volljährigen  Menschen  erst  mit  25  Jahren  an,  das  ältere
Deutsche  Recht  meistens  schon  mit  21  Jahren,  und  dies  ist  durch  ein  Reichsgesetz
vom  17.  Febr.  1875  allgemein  eingeführt.  Unterstufen  der  Minderjährigkeit  sind
im  Nömischen  Rechte  nach  verschiedenen  Rücksichten:  Die  infantia  (Kindheit)  bis
sum  fiebenten  Jahr  lnach  dessen  Vollendung  man  impubes  infantia  maior  heißtl,
die  pabertas  (Mündigkeit)  mit  14  Jahren,  bei  „Mädchen  mit  12,  die  plena  pabertas
mit  18,  resp.  14  Jahren,  das  Alter  für  venia  aetatis  mit  20,  resp.  18  Jahren;
        <pb n="405" />
        410  Das  Privatrecht.

in  den  neueren  Reichsgesetzen  außerdem:  für  Ausschließung  oder  Milderung  der
Kriminalstrafen  12  und  18  Jahre,  für  Ehemündigkeit  20,  resp.  16  Jahre,  für  Ebefähigkeit
  ohne  älterlichen  Konsens  25,  resp.  24  Jahre.

2.  Die  sittliche  Verschiedenheit  der  Menschen  hat  im  Allgemeinen  keinen
Einfluß  auf  ihre  Rechte.  Der  Grund  des  Rechts  ist  die  Freiheit  des  Menschen,
nicht  ihr  sitllicher  Gebrauch.  Der  unsittliche,  der  ehrlose,  selbst  der  Verbrecher  bleibt
rechtsfähig.  Nur  bei  solchen  Rechten,  die  ausnahmsweise  eine  besondere  Ehrenhaftigkeit
  der  Gefimmung  voraussetzen,  muß  wegen  entschiedener  Unehrenhastigkeit,
also  namentlich  wegen  Verbrechen,  eine  Rechtsminderung  eintreten.  Diesen  Charakter
haben  aber  zwar  im  öffentlichen  Rechte  die  meisten  Rechte,  namentlich  alle  Wahlund
  Amterechte,  im  Privatrechte  aber  nur  wenige,  wie  das  Recht  zu  Vormundschaft,
älterlicher  Erziehung,  Zeugniß,  Eid.  In  der  Fähigkeit  zu  diesen  Rechten  tritt  daher
  die  Ehrenhaftigkeit  oder  Ehre  des  Menschen  auch  rechtlich  hervor.  Darum  nenm
man  die  Unfähigkeit  dazu  schlechthin  Ehrlosigkeit.  Nur  von  diesem  Standpunkte
aus  ist  die  Rechtsminderung  wegen  Ehrlofigkeit  zu  begründen,  nicht,  wie  meistens
geschieht.  damit,  daß  die  Mißachtung,  in  der  man  bei  Anderen  stehe,  also  deren
Meimung,  einen  Einfluß  aug  die  rechtliche  Stellung  haben  müsse.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ehrlofigkeit,  ihre  Gründe  und  Wirkungen,
find  stets  ganz  besonders  von  Sitten  und  Zuständen  eines  Volkes  abhängig.  Die
Römischen  Grundsätze  darüber  können  bei  uns  nicht  als  maßgebend  angesehen  werden.

Soziale,  politische  und  religiöse  Verschiedenheiten  nach  Stand,
Nang.  Gewerbe,  Heimath,  Religion  können  auch  auf  das  Privatrecht  in  verschiedener
Weise  von  Einfluß  sein,  doch  beruhen  die  darüber  bei  uns  geltenden  Grundsätze  aui
Deutscher  Quelle.

Weitere  rechtliche  Bestimmungen  über  die  Rechtsfähigkeit  des  Menschen  sind
nur  für  ihren  Anfang  und  ihr  Ende,  Geburt  und  Tod,  nöthig.

Erst  von  der  Geburt  an  gilt  der  Mensch  als  Person,  doch  werden  den
ungeborenen  ihre  eventuellen  Rechte  vorbehalten  und  gesichert.  Kommen  fie  todt
zur  Welt,  so  gelten  sie  als  nie  dagewesen,  ebenso  wenn  fie  zwar  lebend,  aber  so
unreif  zur  Welt  kommen,  daß  sie  darum  nicht  lebensfähig  sind.  So  wenigstens  nach
Römischem  Rechte,  dem  das  Franzöfische  gesolgt  ist,  wogegen  das  Preußische  und
Ocsterreichische  auf  die  Lebensfähigkeit  kein  Gewicht  legen  ).  Im  Uebrigen  kommt
auf  die  konkrete  Lebensfähigkeit  und  -Dauer  nichts  an.  Das  NRömische  Recht  spricht

auch  dem  monstrum  die  Rechtsfähigkeit  ab,  die  neuere  Medizin  bestreitet  aber  die
Möüchkeil.  daß  ein  monstrum  lebendig  zur  Welt  komme.

2.  Beim  Tode  können  nur  in  Betreff  des  Beweises  Zweifel  entstehen.  Leben
und  Tod  sind  Thatsachen,  die  nicht  präsumirt  werden  können,  wer  Rechte  auf  das
eine  oder  andere  gründet,  muß  es  beweisen,  ebenso  wenn  es  sich  um  die  Priorität
des  Todes  von  zwei  Personen  handelt.  Nur  bei  der  letzteren  macht  das  Römische
Recht  eine  Ausnahme,  indem  beim  Tode  von  Eltern  und  Kindern  in  gemeinsamer
Gefahr,  wie  Schiffbruch  oder  auch  Krieg,  im  Zweifel  präsumirt  werden  soll,  daß
unmündige  Kinder  vor,  mündige  nach  den  Eltern  gestorben  seien.  Die  Präsumtion
ist  ohne  inneren  Grund  und  ohne  bestimmbare  Grenze  und  daher  in  den  neueren
Gesetzbüchern  allgemein  verworsen.

Dagegen  ist  eine  Präsumtion  des  Todes  bei  sog.  Verschollenen  in  der
neueren  Gewohnheit  und  Gesetzgebung  in  großer  Ausdehnung  eingeführt  7).  Das
Römische  Recht  sand  dazu  bei  seiner  freien  Beweistheorie  kein  Bedüriniß.  Die
Schwierigkeit  des  modernen  Beweises  führte  aber  schon  im  Italienischen  Mittelalter
dazu.  Am#angs  nahm  man  die  Todespräsumtion  erst  mit  dem  hundertsten  Lebensjahre
  an,  später  zwar  mit  dem  siebzigsten,  doch  wurde  dabei  in  Deutschland  erst

"  Wachter,  Comm.  de  u  vivo  non  vitali  pars  I—V.,  1868—1866.)
)  Bruns,  Die  Solleabe  im  Jahrbuch  des  gemeinen  r  1  5.
        <pb n="406" />
        1.  Das  bentige  Römische  Recht.  411

voch  ein  Versuch,  durch  Ediktalcitation  Nachrichten  zu  bekommen,  und  dann  eine
üömliche  Todeserklärung  für  nöthig  erklärt.  Die  neueren  Gesetze  haben  zweckmäßiger
nlatide  Fristen  nach  den  Jahren  der  Abwesenheit  angesetz.  30,  20  oder  10  Jahre,
und  für  die  nach  einem  Kriege  Vermißten  noch  weniger

17.  Die  juristischen  Personen  ?.  Wen-  alles  Recht  nur  den  Schutz
und  die  Sicherung  der  menschlichen  Lebensinteressen  zum  Zwecke  hat,  so  darf  es
nicht  auf  die  unmittelbaren  individuellen  Interessen  der  Einzelnen  als  solcher  beschränkt
  sein,  sondern  muß  auch  die  Verhältnisse  mit  umfassen,  die  im  sozialen  Leben
in  mehr  allgemeiner  und  ideeller  Weise  zur  Förderung  der  menschlichen  Interessen
Frbildet  werden.  Es  gehören  dahin  alle  Verbindungen  von  Menschen  zu  bestimmten
Jwecken,  sowol  die  größeren,  wie  Staat  und  Gemeinden,  als  die  kleineren,  wie
sHoworationen  und  Vereine;  außerdem  auch  alle  bloßen  Anordnungen  und  Besimmungen
  von  Rechten  und  Vermögen  zu  bestimmten  Zwecken,  wie  bei  Stiftungen
und  Anstalten.

Die  Möglichkeit  solcher  Rechtsgestaltungen  ist  an  sich  außer  Zwersel,  streitig
itt  mur  in  welcher  rechtlichen  Form  sie  auszuführen  ist.  Das  Vermögen  der  ein-#elnen
  Person  schließt  drei  Elemente  in  sich:  das  Vermögen  felber,  davor  das  Haben,
bahinter  das  Genießen  desselben.  Danach  könnte  man,  wenn  keine  bestimmte  Person
als  Inhaber  da  ist,  entweder  sich  ein  Subjekt  als  Inhaber  denken  (Savigny),  oder
kas  Bermögen  ganz  selbständig  lassen,  ohne  Subjekt,  nur  mit  der  Zweckbestimmung
(Ininz),  oder  die,  für  die  der  Genuß  bestimmt  ist  (die  Destinatäre),  wer  sie  auch
kim,  zugleich  als  Inhaber  ansehen  (Ihering)?).  Das  erste  giebt  die  juriftische
kn,  das  zweite  das  Zweckvermögen,  das  dritte  personae  incertae  als  dominus.
Die  Entscheidung  muß  für  die  beiden  Hauptklassen  der  Fälle,  Vereine  und  Stiftungen,
  getrennt  werden.

1.  Die  Vereine.  Durch  jede  Verbindung  von  Menschen  zu  einem  gemein-#omen
  Zwecke,  von  der  kleinsten  Gesellschaft  an  bis  zur  Verbindung  eines  ganzen
Volkes  im  Staate,  entsteht  steis  eine  Scheidung  der  Gesammtheit  als  solcher,  mit
ihrer  Thätigkeit  und  ihren  Zwecken  und  Interefsen,  im  Gegensatze  zu  den  Einzelnen
als  solchen  und  deren  Interessen.  Die  Gesammtheit  erscheint  dabei  als  ein  neues
ideelles  Subjekt,  das  zwar  nur  durch  die  Einzelnen  besteht  und  nur  durch  sie  thätig
verden  kann,  das  aber  in  dem  einmal  ausfgestellten  Zwecke  seine  festen,  objektiv  begründeten
  Interessen  hat,  die  mit  den  Ansichten  und  Intersssen  der  einzelnen  als
folcher  nicht  nothwendig  immer  harmoniren.  Gleichgültig  ist,  ob  die  Thätigkeit  der
Gesammtheit  nur  von  den  Einzelnen  felber  ausgeübt  wird,  oder  ob  dafür  eine  besondere
  Vertretung  gesetzt  wird,  sei  es  durch  einzelne  Vorstände  oder  einen  komplizuten
  Beamtenorganismus.  In  der  rechtlichen  Behandlung  aller  Verbindungen  find
um  an  sich  zwei  verschiedene  Standpunkte  möglich,  die  man  als  Gesellschafts-  und
Korporationsprinzip  unterscheiden  kann.  Entweder  bleibt  nämlich  die  Gesammtheit
ait  ihren  Interessen  rechtlich  ganz  in  den  Einzelnen  latent,  so  daß  die  für  den  Ge-##mmtzweck
  bestimmten  Rechte  und  die  daraus  hervorgehenden  Pflichten  und  Schulden
nrr  die  Einzelnen  als  solche  treffen;  oder  es  wird  die  Gesammtheit  als  solche  mit
üren  Interessen  rechtlich  von  den  Einzelnen  als  solchen  getrennt  und  selbständig
#r#tzt,  so  daß  die  für  ihren  Zweck  bestimmten  Rechte  und  die  dadurch  hervor-Nrufenen
  Schulden  direkt  nicht  mehr  als  Rechte  und  Schulden  der  Einzelnen  eriheinen,
  sondern  in  irgend  einer  Weise  einheitlich  und  selbständig  nur  für  die  Geammt
  heit  als  solche  und  ihre  Zwecke  rechtlichen  Bestand  haben.

Srgn.  Syftem,  Bd.  II.  &amp;amp;8  85—102;  Brinz,  Pandekten,  8&amp;amp;#  226—  3.

K&amp;amp;  39—62  ;  Zitelnann,  Begriff  der  juritischen  Verson,  1973.Bolze,  Beg  riff  der
saniflischen  P  rfon,  1879;  Gierke,  Die  Slolz--  und  Knhodolsons  ehre  des  Allert  rr  und
eses  !#  ihre.  Aufnahme  in  Teutschland,  1881  (das  Deutsche  Genossenschaftsrecht,

ist  des  Römischen  Rechts,  III.  &amp;amp;  61  (2.  Aufl.  S.  342.  348).
        <pb n="407" />
        412  Das  Privatrecht.

Die  Frage  ist,  in  welcher  von  den  oben  genannten  drei  Formen  das  letztere
Verhältniß  rechtlich  zu  konstruiren  ist?  Die  Reduktion  auf  die  Destinatäre  paßt
höchstens  auf  solche  Vereine,  bei  denen  die  Mitglieder  selber  die  Destinatäre  sind,  die
also  reine  Privatzwecke  der  Mitglieder  verfolgen.  Sobald  der  Vereinszweck  außerhalb
  der  Mitglieder  liegt,  z.  B.  bei  Armenvereinen,  fällt  dos  Haben  und  Genießen
auseinander.  Die  Ider  vom  Zweckvermögen  wäre  beim  Staats=  und  Gemeindevermögen
  allenfalls  durchführbor.  Aber  warum  soll  man  bei  Privatkorporationen
das  natürliche  Band,  das  den  Verein  und  feine  Mitglieder  mit  dem  Vermögen  verbindet,
  erst  durchschneiden,  um  es  nachher  künstlich  wieder  anzuknüpsen?  und  das
wäre  doch  nothwendig,  um  die  Vertretung  des  Vermögens  durch  den  Verein  zu  begründen.
  Und  wie  und  wo  soll  es  geschehen?  Den  Erfinder  des  Zweckvermögens
verläßt  hier  die  gewohnte  Gründlichkeit,  er  operirt  mit  dem  Bande,  ohne  zu  zeigen,
wo  er  es  her  hat.  Er  begeht  deufelben  Fehler,  wie  der  von  ihm  bekämpfte  Savigny.
  Auch  dieser  trennte  das  Vermögen  vom  Vereine  und  kam  dadurch  zu  seiner
Fiktion  einer  selbständigen  ideellen  Person  als  Inhaberin  des  Vermögens,  die  nun
in  den  Mitgliedern  des  Vereins  ihre  natürlichen  Feinde  sehen  mußte  und  die  scholastische
  Frage  hervorrief,  was  die  Erfordernisse  der  Fiktion  seien.  Die  Nömische
Auffassung  ist  rein  praktisch  und  realistisch:  universitas  (collegium)  personae  rice
fongitur.  Die  Gesammtheit  der  Mitglieder  in  ihrer  Einheit  vertritt  die  Stelle  einer
Person.  Vice  alterius  fungi  ist  ein  häufiger  vulgärer  Ausdruck;  Plinius  sagt  zum
Trajan:  Jovis  vice  fungeris,  das  heißt  nicht,  du  bist  ein  Gott,  oder  du  wirst  als
Gott  fingirt,  sondern  du  vertrittst  die  Stelle  Gottes.  Ebenso  wird  dte  universitss
nicht  für  eine  Person  erklärt  oder  als  Person  fingirt,  sondern  sie  steht  einfach  praktisch
  an  der  Stelle  einer  Person,  fungirt  wie  eine  Person,  wird  wie  eine  Person  behandelt.
  Man  sollte  daher  eigentlich  nur  wie  die  Römer  unterscheiden:  persona
und  universitas  personarum,  oder  Einzelperson  und  Personengesammtheit.  Immerhin
mag  man  aber  die  letztere  als  juristische  Person  bezeichnen  (Frontinus  sagt  geradezu
persona  coloniae  ipsius),  nuur  trenne  man  die  Perfon  nicht  von  der  Gesammtheit,
und  die  Gesammtheit  nicht  von  dem  Vermögen.

Die  Hauptsache  ist  aber  die  Bestimmung  des  Begriffes  der  Gesammtheit.  Das
Wort  giebt  den  Begriff  der  oniversitas  nicht  genau  wieder.  Diese  ist  nicht  blos
die  Gesammtheit,  d.  h.  die  Sammlung  der  Einzelnen,  sondern  wesentlich  die  universitas,
  d.  h.  die  Gesammtheit  als  Einheit.  Dies  ist  ein  rein  ideeller  Begriff.
und  darum  sagen  die  Römer,  sie  könne  keinen  Willen  haben  und  kein  Delikt  begehen,
  und  darum  trennen  sie  die  Rechte  und  Schulden  der  univerzites  so  vollständig
  von  denen  der  Einzelnen.  Daneben  verkennen  sie  indessen  nicht,  daß  die  Gesammtheit
  doch  nur  durch  die  Einzelnen  und  in  ihnen  ist  und  ohne  sie  überhaupt
gar  nicht  sein  kann.  Sie  ist  mit  ihren  Zwecken  und  Interefsen  nichts  den  Einzelnen
fremd  gegenüber  Stehendes,  sondern  sie  refultirt  nur  aus  ihnen;  diese  find  in  ihr
selber  betheiligt,  interessirt  und  berrchtigt,  nur  nicht  schlechthin  als  selbständige  Personen
  mit  selbständigem  Interesse,  sondern  eben  nur  als  Glieder  der  Gesammtheit
und  sofern  sie  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  die  Zwecke  und  Interessen  der  Gesammtheit
  felber  erst  schaffen  oder  wenigstens  erhalten.  Darum  sprechen  die  Römer  auch
bei  Gemeinden  und  Korporationen  stets  von  res  und  arca  communis,  communiter
agi  u.  a.  Dies  bedeutet  natürlich  nicht  Miteigenthum,  sondern  nur  die  indirekte
Mitberechtigung  der  Einzelnen,  die  darin  liegt,  daß  das  Vermögen  der  Gesammtheit
nur  für  Interessen  ist,  die  nur  durch  die  Einzelnen  existiren,  die  daher  für  sice  in
ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  unmittelbar  ihre  eigenen  find.  Eben  darum  sind
sie  denn  auch  von  selbst  die  realen  Träger  und  Organe  der  ideellen  Gesammtheit.
Ihr  gemeinsamer  Wille  ist  zwar  an  sich  immer  noch  nicht  der  Wille  der  idealen
Einheit  selbst;  allein  wie  sie  diese  Einheit  und  ihren  Zweck  selber  im  Allgemeinen
gesetzt  haben,  so  müssen  sie  sie  auch  im  Einzelnen  demgemäß  ausfüllen  und  ausführen
  können.  Ihr  Beschluß  muß  daher  als  Wille  der  Einheit  gelten,  sofern  sie
        <pb n="408" />
        1.  Das  heutige  Nzmische  Recht.  413

ihn  vereinsmäßig  und  in  den  Grenzen  des  Vereinszweckes  fassen,  salls  nicht  etwa
eine  anderweitige  Vertretung  durch  Beamte  besonders  angeordnet  ist.  Dem  entsprchend
  haben  die  Römer  nie  darüber  gezweiselt,  daß  einerseits  die  Korporationsmitglieder
  gültige  Beschlüsse  über  das  Vermögen  der  Korporation  saffen  könnten,
doß  aber  andererseits,  soweit  Stellvertretung  unzuläsfig  war,  der  Wille  der  Mitglieder
  den  an  sich  unmöglichen  Willen  der  universitas  als  solcher  nicht  ersetzen
könne.  Innerhalb  dieses  Rahmens  bietet  der  Begriff  der  universitas  aber  volle
Freiheit  der  mannigfaltigsten  Gestaltung.  Allerdings  haben  die  Römer  dies  noch
wenig  ausgebeutet.  Abgesehen  von  Staat  und  Gemeinden  hat  das  Korporationsprinzip
  bei  ihnen  keine  große  Bedeutung  erlangt.  Sie  hatten  zwar  eine  Menge
corpora  und  collegia,  alle  Inschriften  sind  voll  davon,  allein  sie  bewegen  sich  nur
in  beschränkten  Verhältnissen.  Gemeinsame  Leichenbestattung,  Unterstühung,  Festlichkeiten
  u.  dgl.  sind  die  Hauptsache,  doch  findet  sich  bei  den  Kollegien  der  Handwerker
auch  eine  Beziehung  zur  Ausübung  des  Handwerks.  Dividenden  vom  Einkommen
und  Rutzungsrechte  am  Eigenthum  des  Kollegium  sehlen  indessen  auch  schon  hier
nicht  für  die  Mitglieder.  Noch  mehr  war  es  bei  den  korporativen  Sozietäten  für
Jollpachtungen,  Bergwerke  und  Salinen.  Diese  find  nicht  so  zu  verstehen,  als  ob
fie  nach  innen  reine  Sozietät,  nach  außen  volle  Korporation  gewesen  wären,  das
wäre  der  reine  Widerspruch,  sondern  so,  daß  die  Gesellschafter  durch  Einlagen  ein
Korporationsvermögen  bilden,  und  an  diesem  einen  Theilanspruch  (partes)  haben,
mmächst  am  Gewinne  und  eventuell  auf  die  Vertheilung  des  Vermögens.  Eine
Haitung  ihres  Privatvermögens  für  die  Korporationsschulden  konnte  nur  durch  Bürgschaft
  oder  Pfandrecht  begründet  werden.

Ungleich  reicher  hat  sich  dieses  alles  im  heutigen  Rechte  ent  ickelt  1).  Im
Mittelalter  war  die  Korporation  neben  dem  Lehnswesen  die  Hauptsorm  des  polilischen
  Lebens,  gegenwärtig  bewegt  sich  wenighen  ein  großer  Theil  der  sozialen
Veftrebungen  in  der  Form  der  Korporation.  Es  ist  dadurch  die  ganze  bffentliche
Seite  der  Korporationen  überhaupt  erst  ins  Leben  gerufen,  und  das  Verhältniß  von
Sonderrechten  der  Mitglieder  am  Korporationsvermögen  erst  zur  eigentlichen  Entwicklung
  gebracht.  Daß  aber  der  Begriff  der  Korporation  selber  privatrechtlich
dadurch  ein  anderer  geworden  wäre,  ist  eine  unbegründete  Idee  der  Germanisten.
Der  Unterschied  soll  darin  bestehen,  daß  in  der  Römischen  Korporation  nur  das
.„Gesammteinheitsrecht“  herrsche,  in  der  Deutschen  auch  das  „Gesammtvielheitsrecht"
damit  zu  einem  Institute  verbunden  sei.  Daraus  folge  die  Möglichkeit  der  Sonderrechte
  der  Mitglieder  und  die  Handlungs=  und  die  Deliktsjähigkeit  der  Korporation.
Allein  daß  die  Römischen  Kollegien  keine  so  abstrakte  Einheiten  waren,  sondern  in
ihren  kleinen  Verhältnissen  gar  sehr  auf  der  Vielheit  beruhten,  zeigen  die  einzelnen
uns  erhaltenen  Statuten?).  Sonderrechte  waren  damit  vollständig  vereinbar.  Deliktsfähigkeit
  freilich  nicht,  allein  diese  paßt  auch  zur  Deutschen  Korporation  nicht;
denn  auch  diese  soll  ja  ein  von  den  Mitgliedern  als  solchen  durchaus  verschiedenes
Techtsfubjekt  sein,  und  unmöglich  kann  dieses  als  solches  über  seinen  Zweck  hinaus
thätig  werden.

Durch  die  reiche  Entwicklung  des  Assoziationswesens  im  heutigen  Leben  find
übrigens  nicht  nur  die  Korporationen  ausgebildet,  sondern  ebenso  hat  auch  das  Geellichaftsprinzip
  eine  Menge  neuer  Gestaltungen  gewonnen,  die  dem  Römischen  Recht
i#d  waren,  und  namentlich  allerlei  Elemente  aus  dem  Korporationsleben  in  sich
aufgnommen,  so  daß  man  häufig  zweiseln  kann,  ob  etwas  Korporation  oder  Geullschaft
  sei,  z.  B.  bei  den  Handels=  und  den  Aktiengesellschaften,  den  sog.  Erwerbsimd
  Wirthschaftsgenofsenschaften,  den  wissenschaftlichen  und  geselligen  Vereinen,  die

 

)  Gierke,  Das  Tschen  herofseaftart,  t  Dd.  1868.  1873.  188
Bruns,  Fontes  iur  W.  p.  24  u.  Pernice,  in—m  I.  S.  289—
Is  K  Cohn,  Nömisches  ime  1r
        <pb n="409" />
        414  Das  Privatrecht.

sich  eine  korporative  Verfassung  gegeben  haben,  u.  a.  Solche  Verhältnisse  Mittelstusen
  zwischen  Korporation  und  Gesellschaft  zu  nennen,  hat  wenig  Werth,  es  kommt
auf  das  praktische  Prinzip  an,  und  dieses  ist  immer,  daß,  wo  keine  Korporation  ist.
das  Gesellschaftsprinzip  entschcidet,  falls  nicht  durch  Vertrag,  Gesetz  oder  Gewohnheit
  besondere  Abweichungen  begründet  sind.  Der  Hauptunterschied  ist  die  Selbständigkeit
  des  Korporationsvermögens,  der  Rechte  und  Schulden,  und  zwar  ruht
das  Hauptgewicht  auf  den  Schulden,  denn  für  die  Rechte  ist  eine  gewisse  Selbständigkeit
  allerdinge  auch  bei  Privatgesellschaften  möglich,  wie  namentlich  für  Handelsgesellschaften
  nach  dem  Deutschen  ÖGB.  Die  Schulden  treffen  aber  bei  allen  Gesellschaften
  und  Vereinen,  die  nicht  Korporationen  find,  stets  direkt  die  Mitglieder,
bei  der  Korporation  dagegen  nur  die  Korporation  als  solche  und  die  Mitglieder
höchstene  als  Bürgen  oder  eventuell,  lwenn  und  soweit  die  Gläubiger  im  Konkurse
der  Korporation  einen  Ausfall  erlitten  haben.  Diese  „Garantiepflicht  nach  Art  der
Schadlosbürgschaft“  ist  bei  den  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  im  Keichsgesetz
  vom  4.  Juli  1868  angenommen,  während  nach  dem  Sächsischen  Gesetz  vom
15.  Juni  1868  solche  Genoffenschaften  wesentlich  als  reine  Korporationen  behandelt
werden  und  die  Mitglieder  nur  der  Gesellschaft  gegenüber  zur  Deckung  ihrer  Schulden
verpflichtet  sein  sollten  ½.]

Bei  der  Entstehung  der  Korporationen  ist  die  Hauptfrage,  ob  sich  jeder
Verein  selber  durch  eigenen  Beschluß  zur  Korporation  machen  kann,  oder  ob  Ertheilung
  des  Korporationsrechte  vom  Staate  dazu  nöthig  ist.  Die  ältere  Theorie
forderte  das  letztere  vom  Standpunkte  der  fingirten  Person  ans,  weil  eine  solche
Fiktion  nur  vom  Staate  vorgenommen  werden  könne.  Das  ist  reiner  Dogmatismus.
  Der  Sache  nach  handelt  es  sich  um  zweierlei,  die  politische  Frage  der  Freiheit
  des  Vereinsrechts  und  die  privatrechtliche  der  Scheidung  des  Vermögens  der
Vereine  von  den  Mitgliedem.  Die  Römischen  Kaiser  sahen  vorzugsweise  auf  das
erstere.  Sie  machten  alle  Vereine  wegen  ihrer  politischen  Gejährlichkeit  von  kaiserlicher
  Genehmigung  abhängig.  Die  Genehmigung  gab  aber  stets  auch  das  Korporationsrecht.
  Daraus  folgt  indessen  nicht,  daß  fie  die  privatrechtliche  Seite  gar
nicht  beachtet  hätten,  und  daß  daher  bei  uns  alle  erlaubten  Verrine  von  selbst  Kor.
porationsrechte  hätten.  Schon  der  Ausdruck:  permittitur  corpus  (oder  arcam)  habere,
  zeigt,  daß  man  auch  auf  das  privatrechtliche  Element  ein  Gewicht  legte,  noch
mehr  das  besondere  Korporationsrecht  einzelner  Sozietäten,  da  Sozietäten  natürlich
an  sich  gar  nicht  unter  das  Vereinsverbot  fielen,  sondern  ganz  frei  waren.  Nach
demselben  Prinzipe  muß  man  bei  uns,  wo  Vereine  an  sich  eben  so  frei  find  wie
Sozietäten,  für  das  Korporationsrecht  doch  noch  besondere  staatliche  Genehmigung
fordern,  entweder  durch  ein  allgemeines  Gesetz  nach  bestimmten  Normativbedingungen.
(namentlich  Publizität  durch  die  Gerichtsbücher),  oder  durch  spezielle  Ertheilung
(der  aber  hier  wie  sonst  der  unvordenkliche  Besitz  gleich  steht).  Das  erstere  Prinzip
wird  bei  allen  Vereinen  zu  reinen  Privatzwecken  zuzulassen  sein;  daher  ist  auch  die
im  HGB.  noch  geforderte  spezielle  Genehmigung  der  Aktiengesellschaften  später  aufgehoben.
  Bei  politischen,  kirchlichen  und  ähnlichen  Zwecken  kann  der  Staat  dagegen
  die  spezielle  Genehmigung  nicht  aus  der  Hand  geben.

Aufgehoben  werden  Korporationen  durch  die  Aufhebung  der  idealen  Gesammtheit
  der  Mitglieder,  also  durch  Auflösung  des  rrchtlichen  Bandes,  das  fie
verbindet.  Korporationen  zu  Privatzwecken  der  Mitglieder  können  sich  freiwillig
auflösen  und  dann  bei,  d.  h.  vor,  der  Auflösung  das  Vermögen  unter  sich  vertheilen,
  wenn  nichts  anders  statutarisch  bestimmt  ist;  nachher  können  sie  natürlich
nicht  mehr  darüber  verfügen,  dann  ist  es  bonum  vacans.  Oefsentliche  Korporationen
  können  nur  vom  Staate  aufgelöst  werden,  und  dann  sällt  auch  ihr  Ver-4

  oo  Goldschmidt,  Erwerbs=  und  Wirthschaftegenossenschaften,  1882,  S.  60.
        <pb n="410" />
        1.  Das  heutige  Mömische  Retht.  4153
mögen  an  den  Staat.  Bei  Austritt  Aller  kann  Ergänzung  durch  den  Staat  ein-2.

  Stiftungen!).  Unter  Stiftung  versteht  man  im  Allgemeinen  jede  Vestimmung
  eines  Vermögens  zur  Verwendung  für  einen  bestimmten  dauernden  Zweck,
sei  es  einen  bffentlichen  oder  gemeinnützigen,  wohlthätigen,  frommen,  wissenschaftlichen,
  künstlerischen,  oder  auch  privaten  einzelner  Familien,  und  sei  es  zu  bloßer
Gewährung  von  Geldspenden,  oder  zur  Herstellung  einer  förmlichen  Anstalt  mit
dußeren  Einrichtungen,  wie  Armen=  und  Waisenhäufer,  Lehranstalten,  Kunftinftitute
u.  dgl.  Solche  Stiftungen  können  in  dobpelter  Weise  gemacht  werden,  entweder
durch  Zuwendung  des  Vermögene  an  eine  dauernde  Korporation,  namentlich  Gemeinden
  und  Universitäten,  mit  der  betreffenden  bestimmten  Auflage,  oder  aber  auch
durch  ganz  selbständige  Konstituirung  des  Vermögens  nur  mit  Anordnung  von  bestimmtien
  Beamten  zu  feiner  Verwaltung  und  Verwendung.  In  diesem  zweiten
Falle  find  nun  gar  keine  einzelnen  Menschen  da,  die  auch  nur  mittelbar,  wie  bei
der  Korporation,  als  Inhaber  oder  Träger  des  Vermögens  angesehen  werden
könnten,  denn  die  vielleicht  völlig  unbestimmbaren  Destinatär  als  Inhaber  auzusehen,
  hat  man  weder  Grund  noch  Recht;  eine  Art  Popularklage  für  ihr  Genußucht
  würde  jedenfalls  ihre  Ansprüche  vollständig  ausfüllen.  Somit  wiederholt  sich
hier  noch  dringender  die  Frage:  soll  man  ein  Subjekt  fingiren?  oder  das  Vermögen
ganz  ohne  Subjekt  laffen,  als  reines  Zweckvermögen?:  oder  das  personge  vice  fungi
auch  hierher  ziehen?

Vor  allen  Dingen  hat  man  sich  klar  zu  machen,  daß  die  Frage  hier  eine  rein
lormalistische  ist,  und  anders  liegt  als  bei  den  Korporationen.  Dort  hing  die
Stellung  der  rralen  Mitglieder  zu  dem  Korporations-Vermögen  davon  ab.  Hier  ist
das  einzig  Reale  nur  das  Vermögen  und  der  Zweck.  Ob  man  sich  eine  Person
dazu  fingirt  oder  nicht,  oder  das  Vermögen  an  Personen  Slatt  fungiren  läßt,  dari
in  der  Sache  selber  nicht  das  Mindeste  ändern.  Aller  Striit  über  die  Natur  der
fingirten  Person,  ihre  Erschaffung  durch  Testament  oder  Gesetz,  ihre  Existenz  mit
oder  ohne  Vermögen  u.  s.  w.  ist  reine  Scholastik.  Die  reale  Frage  kann  immer
am  sein,  ob  es  rechtlich  zulässig  ist,  ein  Vermögen  (oder  auch  nur  einzelne  Rechte)
selbständig,  d.  h.  ohne  bestimmte  Menschen  als  Herren,  nur  für  einen  bestimmten
Zweck  hinzustellen.  Die  Form  der  Personifizirung  kann  dies  der  Sache  nach  weder
erteichtern  noch  erschweren.  Im  Uebrigen  ist  nun  aber  die  Personen-Fiktion  keinen-#alls
  Römische  Anschauung;  die  Personen-Funktion  dagegen  ist  zwar  nur  bei  der
bereditas  jacens  und  den  Korporationen  ausgesprochen,  ist  aber  offenbar  allgemeiner
##ypus.  Sie  hebt  natürlich  die  Selbständigkeit  des  Zweckvermögens  nicht  auf,  giebt
aber  für  das  System  statt  der  Eintheilung  in  physische  und  juristische  Personen  die
Kategorien  von  wirklichen  Personen  und  Personenftelle  vertretenden  Korporationen
und  Zweckvermögen.

Das  Römische  Recht  hat  solche  Stistungen  erst  in  der  christlichen  Zeit,  nur
lkei  Testamenten  und  num  zu  frommen  Zwecken  zugelassen,  hier  aber  unbeschränkt.
Das  heutige  Recht  läßt  auch  Stiftungen  unter  Lebenden,  namentlich  durch  Sammhen,

  und  auch  zu  anderen  Zwecken  zu.  Eine  scharfe  Grenze  für  die  Erfordernisse
  rristirt  nicht.  Staatliche  Mitwirkung  wegen  Kreation  einer  Persönlichkeit  zu
lordern,  ifl  leerer  Formalismus;  daß  der  Staat  dagegen  sehr  real  bei  Übermäßiger
Ausdehnung  der  Stiftungen  interessirt  ist,  hat  ihm  die  Kirche  gezeigt.  Ebenso  wenig
können  ihm  die  Zwecke  glelchglltig  sein.  Von  diesem  Standpunkte  aus  find  gesetzliche
  oder  administietive  Beschränkungen  unerläßlich.

th.  Ueber  Stiftun  FP1  in  den  Jahrbüchern  für  Dogmatik,  I.  4:  Bekker,  Zur  Lehre
i’  2  Ebend.
        <pb n="411" />
        416  De#  Privatrecht.

III.  Das  Objekt  der  Ncchte.

18.  Der  Begriff  „Gegenstand“  der  Rechte  wird  in  sehr  verschiedenem  Sinne
genommen.  Hauptsächlich  versteht  man  darunter  die  Menschen  und  Sachen,  über
die  man  eine  rechtliche  Herrschaft  bekommt,  aber  auch  die  Handlungen,  zu  denen
man  berechtigt  wird;  serner  die  Pflicht  Anderer,  auf  die  das  Recht  geht,  und  durch
die  es  eigentlich  zum  Rechte  wird,  bei  Obligationsrechten  dann  auch  die  Handlungen
  und  Leistungen  des  Schuldners,  auf  die  der  Gläubiger  ein  Recht  bekommt,
und  selbst  die  Sachen,  die  der  Gläubiger  durch  die  Obligation  bekommen  soll.  An
wohlgemeinten  Nathschlägen,  den  Sprachgebrauch  zu  fixiren  und  namentlich  zwischen
Gegenstand  und  Inhalt  der  Rechte  zu  unterscheiden,  fehlt  es  nicht,  aber  ohne  Erjolg.
  Im  Grunde  kann  man  den  Begriff  auch  auf  alles,  was  dem  Subiekte  im
Rechte  objektiv  gegenüber  steht,  anwenden,  ihn  also  nach  den  verschiedenen  im  Rechte
enthaltenen  Beziehungen  in  verschiedenem  Sinne  gebrauchen.

Real  existirende  Gegenstände  für  die  Rechte  find  natürlich  nur  der
Mensch  und  die  Natur.  Der  erstere  nur  als  freies  Wesen;  er  ist  als  Objekt  nichts
anderes  wie  als  Subjekt,  darum  mit  allen  den  rechtlichen  Bestimmungen,  die  oben
für  ihn  als  E  ausgeführt  sind.  Die  Natur  löst  sich  als  Rechtsobjekt  in
die  einzelnen  Sachen  auf,  die  in  der  mannigfachsten  Weise  Gegenstände  der  Rechte
bilden,  unmittelbar  und  mittelbar.  total  und  partiell,  einzeln  und  vereint  u.  s.  w.
Dabei  versteht  sich,  daß,  da  die  Bedeutung  der  Sachen  für  den  Gebrauch  und  Genuß
der  Menschen  den  Grund  alles  Rechts  an  ihnen  bildet,  ihre  bhysische  Beschaffenheit
und  Verschiedenheit  in  der  mannigfachsten  Weife  von  Einfluß  auf  ihre  rechtliche
Behandlung  sein  muß.  Wie  bei  den  Rechtesubjekten  giebt  es  daher  auch  bei  den
Rechtsobjekten  eine  Lehre  von  ihren  rechtlich  wichtigen  Eigenschaften  und  Unterschicden
  (de  rerum  divisione).  Die  wichtigsten  sind  die  Beweglichkeit,  Theilbarkeit,
Vertretbarkeit,  Verzehrbarkeit,  Zusammengehörigkeit,  ferner  ihre  Enistehung  auseinander
  und  ihre  Verbindung  miteinander.  Alle  diese  Begriffe  bekommen  bei  ihrer
rechtlichen  Durchführung  ihre  eigenthümlich  juristische,  von  der  rein  phyfischen  mehrfach
  abweichende,  Bestimmung  und  bilden  dadurch  eine  weitläufige  Lehre,  deren
Detail  jedoch  hier  umgangen  werden  muß.

Auch  der  Rechtsfähigkeit  der  Subjekte  geht  bei  den  Objekten  der  Begriff  einer
passiven  Rechtsfähig  keit,  d.  h.  der  Fähigkeit,  Objekt  von  Privatrechten  sein
zu  können,  parallel.  Im  Allgeneinen  giebt  die  Möglichkeit  der  faktischen  Herrschaft
  auch  das  Maß  für  die  Möglichkeit  der  rechtlichen  Herrschaft.  Damm  ist  das
Recht  auf  die  Erde  beschränkt,  und  hier  auf  den  festen  Erdboden  und  was  darauf
und  darin  ist.  Das  Meer  und  die  Luft  sind  „eutra  commercium“  1).  Außerdem
muß  der  Staat  diejenigen  Theile  seines  Gebietes,  auf  denen  der  allgemeine  bffentliche
  Verkehr  sich  bewegen  soll,  nämlich  die  Häfen,  Flüsse,  Meere,  Wege,  Straßen,
Plätze,  dem  Privatverkehre  und  den  Privatrechten  entziehen  (res  publicae)").  Das
Römische  Recht  behandelt  diese  Sachen  nach  alt  republikanischem  Dogma  als  ein
Korporationseigenthum  des  Volkes,  und  giebt  allgemeine  Popularklagen  zum  Schutze
der  Benutzung.  Bei  uns  sind  sie  Eigenthum  des  Staates,  sind  jedoch  durch  die
Bestimmung  zur  allgemeinen  Benutzung  von  dem  gewöhnlichen  fiskalischen  Eigenthume
  unterschieden.  Der  Schutz  der  Benutzung  ist  Administrationssache.

Speziellere  Beschränkungen  find  bei  verbotenen  Sachen,  verbotenen  Büchern,
Wassen  u.  dgl.  und  bei  den  sog.  relativen  Verkehrsentziehumgen.

)  23  Goek  u###,  Zur  Wehre  von  den  d#n  Nechtsverf-  hr  entzogenen  Sa
51rl  i  e,  Ueber  das.  Rechtsverhältniß  der  publicae  in  publi  "5½  .
Hirsekorn,  Ueber  die  öffentlichen  Sa  im  m—m—  ehrrr  Junaug.-Tiss.  Berlin  5
        <pb n="412" />
        1.  Das  hen#tige  Mömische  Recht.  417

IV.  Erwerb  und  Verluft  der  Rechte.

Allgemeine  Natur.  8  19.  Das  Recht  der  Existenz  als  Mensch,  d.  h.
als  frrics  rechtsfähiges  Wesen,  hat  der  Mensch  schlechthin  mit  seiner  Erislenz,  alle
anderen  einzelnen  Rechte  entstehen  für  ihn  nur  unter  besonderen,  im  Gesetze  bestimmten
  Voraussetzungen  und  können  wieder  anfhören.  Man  nennt  das  Erwerb
m  Verlust  der  Rechte.  Sie  koͤnnen  zwar  auch  gleich  mit  seiner  Existenz  entstehen,

3.  B.  Familienrechte,  aber  doch  eben  nur  unter  besonderen  Voraussetzungen.
.  2—7  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  des  Erwerbes  bildet  den  Rechtsgrund
(eaosa,  titulus)  des  Erwerbes.  Besondere  Erwerbshaudlungen  find  dabei  nicht  wesentlich.
  In  der  Regel  envirbt  man  zwar  ohne  oder  gar  wider  seinen  Willen  keine
Acchte;  allein  da  die  Rechte  nur  in  rechtlichen  Möglichkeiten  bestehen,  so  können
diese  auch  unmittelbar  durch  das  Gesetz  eröffnet,  die  Kechte  also  ipso  iure  von  selbst
erworben  werden.

Wie  der  Erwerb,  so  tritt  auch  der  Verlust  der  Rechte  immer  nmr  bei  besonderen
  gesetzlichen  Voraussetzungen  ein.  Die  Fortdauer  der  Rechte  bedarf  keiner
beionderen  Begründung,  sondern  liegt  von  selbst  im  Begriffe  des  Rechts,  wird,  wie
man  sagt,  stets  präsumirt,  der  Verlust  muß  vom  Gegner  bewiesen  werden.  Wie
aber  Nechte  in  der  Regel  nicht  ohne  und  wider  Willen  erworben  werden,  so  dauern
fie  in  der  Regel  auch  nicht  wider  den  Willen  iort,  vielmehr  kann  man  sie  in  der
Kcgel  beliebig  mit  freiem  Willen  auigeben.  Dies  heißt  im  Allgemeinen  Verzicht
oder  Veräußerung.  Der  Begriff  umsaßt  gleichmäßig  das  einsache  Ausgeben,  die
Uebertragung  an  Andere,  die  Einräumung  von  beschränkeuden  Rechten  für  Andere,
den  Glaß  von  Rechten  gegen  fie  u.  s.  w.  Veräußern  kann  in  der  Regel  jeder  Berchtigte,
  doch  giebt  es  auch  unveräußerliche  Rechte,  und  für  manche  Fälle  sind  besondere
  Veräußerungsverbote  ausgestellt.  Ein  Widerruf  von  Verzichten  und  Veraußerungen
  ist  in  der  Regel  nicht  zuläffig.

Zwischen  Erwerb  und  Verlust  der  Achte  liegt  ihre  Existeng.  Diese  erscheint
mnächst  als  fubjektive  Berechtigung  der  einzelnen  Personen.  Die  Person  ist  das
wesentliche  und  dauernde,  das  Recht  nur  ein  vorlbergehendes  Attribut.  Anderes
Zubjelt,  anderes  Recht.  Im  Zufammenhange  der  sozialen  Ordnung  kehrt  sich
dieses  Verhältniß  um.  Die  einzelnen  Rechte,  wenigstens  die  Vermögensrechte,  ericheinen
  hier  als  feste  objektive  Einrichtungen  und  Bestandtheile  des  sozialen  Organiemus
  der  Gattung,  als  feste  konkret  geiormte  Möglichkeiten  von  Interesse  und
Genuß,  in  die  die  verschiedensten  Subjekte  je  nach  Bedürfniß  und  Zufall  eintreten
komnen.  Der  Einzelne  schafft  und  gestaltet  sie,  und  was  er  geschaffen,  das  besitzt
und  genießt  er  dann  auch.  Allein  das  letztere  kann  jeder  Ander  ebenso  gut.  Das
Subjekt  ist  gleichgültig  für  das  Recht.  Wie  der  Rock  seinen  Träger  wechselt  und
derelbe  bleibt,  ebenso  auch  das  Recht  am  Rocke.  Die  Gesammtheit  der  Vermogen
bildet  dan  Nationalvermögen,  dieses  bleibt  dasselbe,  mag  der  Wechsel  der  einzelnen
Subjekte  noch  so  groß  sein,  das  Vermögen  aber  sind  nicht  die  Sachen,  sondern
die  Rechte.

Auf  diesen  Elementen  beruht  die  Möglichkeit  des  Ueberganges  der  Rechte
don  einer  Person  auf  die  andere  und  damit  der  Begriff  der  Eucceffion  in  fremde
Echte.  Diese  besteht  äußerlich  stets  im  Erwerb  dessen,  was  ein  anderer  verliert.
Indefsen  ist  nicht  jede  solche  Verbindung  von  Erwerb  und  Verlust  eine  Succession,
sondern  nur  die,  bei  welcher  Kontinuität  des  Rechts  mit  Wechsel  des  Subiekts  vertunden
  ist,  bei  der  also  der  Eine  nur  dann  ein  Recht  erwirbt,  wenn  der  Andere
*#hattr  und  verliert,  der  Erwerber  sein  Recht  aus  dem  des  Verlierers  ableitet,  sonit
  durch  dessen  Beweis  begründen  muß.  Man  nennt  dies,  besonders  beim  Eigent#me,
  derivativen  Erwerb  im  Gegensatz  des  originären.  Der  letztere  ist  nicht  blos
bri  der  erten  Unterwerfung  herrenloser  Sachen,  sondern  auch  beim  Erwerben  fremder

Kb#enboer  ff.  Enchclopädlt.  I.  4.  Aufl.  27
        <pb n="413" />
        418  Das  Privatrecht.

Sachen  aus  Gründen,  die  das  Eigenthum  selbständig  ohne  Rücksicht  auf  das  bisherige
  Eigenthum  geben,  wie  Aeceffion,  Spezifikation,  Usukapion.

Die  Succession  kann  in  doppelter  Weise  vor  sich  gehen,  als  Singular=  oder
Universalsucecssion,  d.  h.  entweder  in  einzelne  Rechte  als  solche,  wie  bei  Kauf  oder

Schenkung,  oder  in  das  gesammte  Vermögen  als  solches,  als  ein  Ganzes,  als  universitas.
  Die  Vermögensrechte  eines  jeden  Menschen  haben  in  seiner  Perfönlichkeit
stets  einen  Mittelpunkt,  auf  den  sie  sich  beziehen  und  von  dem  aus  fie  beherrscht
werden,  in  welchem  sie  aber  auch  zu  den  Schulden  der  Person  in  eine  nothwendige
Beziehung  treten  als  Befriedigungsmittel  derselben.  Insosern  bildet  bei  jedem
Menschen  die  Gesammtheit  seiner  Rechte  und  Schulden,  ohne  Rücksicht  auf  Qualität
und  Quantität  beider,  eine  zusammenhängende  rechtliche  Einheit,  die  als  solche  in
ihrer  Totalität  auf  anderr  Personen  übergehen  kann.  Der  wesentliche  Unterschied
dieses  Ueberganges  von  der  Singularsuceession  ist,  daß  bei  jenem  nicht  etwa  blos
eine  Menge  Rechte  auf  einmal  kollektiv  durch  einen  gemeinschaftlichen  Titel  übergehen,
  sondern  die  ideale  Gesammtheit  als  solche  den  nächsten  Gegenstand  der
Succefsion  bildet,  und  die  einzelnen  Rechte  nur  mittelbar  als  in  ihr  enthaltene
Elemente.  Daraus  folgen  die  Haupteigenthümlichkeiten  der  Universalsueeession:

a)  Der  Erwerb  geschieht  uno  actu  für  die  Gesammtheit,  bewirkt  damit  aber
zugleich  von  selbst  den  Erwerb  aller  einzelnen  Rechte,  ohne  Rücksicht  auf  die  sonstige
Möglichkeit  und  Form  ihrer  Uebertragung  und  ob  man  sie  kennt  oder  nicht;

b)  mit  den  Rechten  gehen  auch  die  Schulden  über,  die  ja  sonst  nicht  einseitig
übertragen  werden  können,  und  zwar  ist  es  im  Allgemeinen  gleichgültig,  ob  die
Rechte  oder  die  Schulden  überwiegen.

Aus  dem  ganzen  Begriffe  der  Universalsuecession  und  namentlich  ihrer  Wirkung
für  die  Schulden  ergiebt  sich  von  selbst  der  wichtige  Satz,  daß  die  einzelne  Person
sie  nicht  willkürlich  anordnen  kann,  daß  sie  vielmehr  nur  dann  eintreten  kann,  wenn
die  Person  selber  faktisch  oder  rechtlich  vollständig  aufhört,  also  nur  beim  natürlichen
  oder  bürgerlichen  Tode  oder  den  ihm  gesetzlich  gleich  gestellten  Rechtsinstituten.
Bloße  Verträge  auf  Uebertragung  des  ganzen  Vermögens  können  nur  Vrrpflichtung
auf  Uebertragung  aller  einzelnen  Rechte  begründen,  nie  Universalfuceession.

Im  Einzelnen  find  die  Gründe  für  den  Erwerb  und  Verlust  der  Rechte  bei
den  einzelnen  Rechten  je  nach  ihrer  besonderen  Natur  sehr  verschieden.  Man  unterscheidet
  häusig  als  Hauptgründe  den  Willen  der  Parteien  und  den  Willen  des  Gesetzes.
  Indessen  ist  der  Wille  der  Parteien  nur  eine  Thatsache  neben  anderen,  die
dem  sog.  Willen  des  Gesetes,  d.  h.  dem  objektiven  Rechte  zufolge  Rechte  begründen
oder  ausheben  kann.  Die  eigentliche  Idee  bei  jener  Unterscheidung  ist,  daß  die  gesetzlich
  ausgestellten  Erwerbs=  und  Verlustgründe  entweder  auf  eigentlichen  Rechtsprinzipien
  und  der  rechtlichen  Natur  der  Verhältnisse  selber  beruhen,  oder  auf  äußeren
Nühlichkeitsprinzipien,  die  nur  erst  vom  Gcsetze  mehr  oder  weniger  willkürlich  rechtliche
  Wirkungen  bekommen  haben.  Der  Hauptgrund  der  ersten  Art  ist  nun,  da
alles  Recht  auf  der  Freiheit  beruht,  der  eigene  Wille  der  Personen  selber,  welche
Recht  schaffen  wollen,  das  sog.  Rechtsgeschäft,  doch  sind  auch  andere  Gründe  daneben,
  z.  B.  für  Obligationen  die  Delikte,  für  Beendigung  der  Rechte  Konfufion
und  Tod;  Gründe  der  zweiten  Art  sind  die  Verjährung,  die  Privilegien,  beim
Piardrechte  die  Legalhypotheken  u.  s.  w.  Ein  eigentliches  innerlich  gegliedertes  System
  läßt  sich  für  beide  Arten,  auch  die  erste,  nicht  ausstellen,  auch  ist  die  Grenze
zwischen  beiden  kaum  scharf  zu  ziehen  und  vielsach  von  subjektiven  Ansichten  abhängig.
  Hier  sind  jedenfalls  nur  die  Hauptgründe  beider  Arten  näher  ins  Auge
zu  sassen.

1.  Die  Rechtsgeschäste.  §  20.  Der  einzige  ganz  allgemeine  Grund,
der  bei  Rechten  jeder  Art  sowol  Erwerb  als  Verlust  begründen  kann,  ist  der  eigene
Wille  der  Parteien  selber.  Jede  Willenserklärung  aber  der  Personen  als  solcher
(nicht  als  Richter  oder  Beamte),  die  auf  Begründung  oder  Aufhebung  von  Rechten
        <pb n="414" />
        1.  Das  heutige  Nmische  Recht.  419

(Erhaltung  und  Veränderung  ist  darin  mit  enthalten)  üür  sie  felbst  oder  Andere
grrichtet  ist,  heißt  Rechtsgeschäft  1).  Gleichgliltig  ist,  ob  sie  reine  Erklärung  ist,  jörmliche
  oder  formlose,  oder  ob  eine  sonstige  Handlung  damit  verbunden  ist,  wie  bei
Oktupation  und  Tradition.  Dagegen  sind  Handlungen,  die  Rechte  bewirken  ohne  sie
zu  bezwecken,  wie  z.  B.  Delikte,  keine  Rcchtsgeschäfte,  wol  aber  kann  in  einem
Delikte  ein  Rechtsgeschäft  mit  enthalten  sein,  wie  z.  B.  in  jedem  Diebstahle  eine
Nesitzergreifung.  Der  Begriff  in  dieser  vollen  Allgemeinheit  genommen  schließt
mtürlich  eine  unendliche  Mannigfaltigkeit  einzelner  Arten  in  sich.  Die  Hauptmterschiede
  find:  ein=  und  zweiseitige  (Verträge),  inter  vivos  und  mortls  causa
(Testamente),  lukrative,  onerose  und  gemischte.

Die  speziellere  Ausführung  der  Grundsätze  von  den  Rechtsgeschäften  führt  in
ein  unendliches  Detail  von  Bestimmungen,  das  namentlich  im  Römischen  Rechte
außrrordentlich  reich  entwickelt  ist.  Hier  kann  es  sich  natürlich  nur  darum  handeln,
den  inneren  logischen  Bau  der  ganzen  Lehre,  der  zu  den  einzelnen  Bestandtheilen
hinführt,  klar  zu  legen.  Er  wird  in  der  Regel  verkannt,  weil  man  nicht  die  positiven
Bestandtheile  der  Rechtsgeschäfte  entwickelt,  sondern  nur  die  negativen  Mängel  ihrer
Gültigkeit  zufammenstellt.  Der  leitende  Begriff  für  das  Ganze  ist  der  der  Willenserklärung.
  Danach  unterscheiden  sich  zunächst  die  wollenden  Subjekte,  der  gewollte
Inhalt,  das  Wollen  selber  und  die  Erklärung  des  Willens.

1.  Die  fubjektive  Fähigkeit  zur  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  ist  im  Allgemeinen
  nichts  anderes  als  Willensfähigkeit.  Man  nennt  sie  Handlungsfähigkeit.
Sie  besteht  aber  nur  in  der  Fähigkeit,  einen  wirklichen  vernünftigen  Willen  zu
fassen,  also  die  rechtliche  Bedeutung  des  Geschäftes  zu  beurtheilen  und  sich  demgemäß
  frei  zu  entschließen.  Die  Willensfähigkeit  wird  beim  Menschen  natürlich
erst  allmählich  in  der  Jugend  entwickelt.  Darum  tritt  die  volle  Handlungsfähigkrit
  erft  mit  der  Volljährigkeit  ein;  in  der  infantia  fehlt  sie  ganz,  später  ist  fie
wenigstens  beschränkt.  Vollständig  aufgehoben  wird  sie  wieder  durch  Geistesstörung,
momentan  auch  durch  Trunkenheit,  Angst,  Zorn  u.  a.  Dem  Wahnfinn  ähnlich
behandelt  das  Römische  Recht  die  Verschwendung.  Außerdem  kann  das  Gesetz  aus

Segen  diese  sehr  verbreitete,  lediglich  auf  die  konkrete  Parteiabsicht  gestellte  Begriffs,
bestimmung  ist  in  neuester  Zeit  Einspruch  erhoben  und  ausgeführt  worden,  daß  die  Nechtsrschäfte
  Handlunen  e  seien,  welche  nP  .  erst  vom  Dn  ndelnden,  en  ##  vom  Rechte  aus
und  gneri  ur  Gründung  und  eshr  von  Nechten  bestimmt  w’  Brinz,  Lehrbuch,
I.  Aufl.,  1388.  ehitergehend  hat  man  bei  Rechtsgeschäften  Eon  no0R  aisi,
ab#icht  ini  .  aierie  für  Whentungels  erklärt  (otm
Nömischen  N  5,  S.  15.  16),  oder  beha  uptet,  do  die  Partelabsicht  gar  ncht  gau  Lant
lendern  runs  r  drn  E  zan  u  sein  breune  che  (Schloßmann  in
Krünhut  "  ettltb  echisnorm,  S.  355).  Der  hn  des
Lalikte  vom  Rechtsgesch  u  2  due  gesucht,  daß  das  Delikt  ein  zuorn.

vidriges  Verhalten  fei,  bm  Rech  tW7  —  nPn.  S.  356),  oder  darin,  uß  t—

be#n  Epteren  die  Acchssolgen  aus  ber  t  —.  des  Re  z4  beruhen“  (Kohler

für  Dogmatik,  XNV.  d  aber  auch  wol  rtre  veguf  des  *½
als  undaltbar  verworfen  (Schloßm  unn  Der  Vertrag.  1876  297.  Dagegen  enthält
eine  Wiederannäherung  an  die  Berückfichtigung  der  Darteiabsichi  die  less  von  Lenel,
Jahrbücher  für  Dogmatik,  XIX.  S.  250:  „Rechtsgeschäft  ist  jede  juristisch  erhebliche  Privatwillenserklärung,
  deren  Rechtsfolge  bestimmt  ist,  d  Verwiktlichung  der  läen  Parteiabsicht
  zu  di  it  i  L#lten  jndielt,  K  der  Parteiabsicht  in
Terbindung  gebracht.  Man  darf  aber  noch  den  weiseren  Schritt  thun  und  das  gemeinsame
Arrkmal  der  Rechtsgeschäfte  dahin  Estimmnen  „  daß  hier  ein  Tcchtirrsolg.  von  den  Parteien
äßig  sogar  direkt  beabsichtigt  u  daen  darum  vom  Rechte  generell  an  die  betreffende
5  eneinust.  ist,  wobei  —  den  Parteien  abweichende  Besimezuungen.  für  den
Fall  gestottet  bleiben,  andererseits  im  öffentlichen  Interesse  groisse  2  lungen  auch
n  aller  Porieiabsich  sestgeleyt  werden  können.  Für  solche  uumktelise  VervP
  F  tt  Tter  *  mit  der  Parteiabsicht  vgl.  auch  nr  2  Wäätgeschäft.
4%  n,  Irrtum  und  NRechtsgeschäft,  1879,  S.  308;  A.  Pernice  in
Me  8  #  I.  S.  465.  —  modifizirt  ist  bie  i  l*  gegebene  Begriste-—
  11  runz  in  selnen  nachgelassenen  Däorktenfragmenlen,  Kl.  Schriften,  1882,

 

27°
        <pb n="415" />
        420  Das  Privarrecht.

irgend  welchen  Gründen  auch  anderen  Personen  die  Fähigkeit  zu  Rechtsgeschäften
in  größerem  oder  geringerem  Umfsange  absprechen,  wie  J.  B.  Konkursschuldner,
Ehefrauen,  Haussöhnen  in  Betreff  der  Testamente  u.  a.

2.  Der  Gegenstand  und  Inhalt  der  Rechtsgeschäfte  richtet  sich  natürlich
gang  nach  der  Art  und  dem  Zwecke  der  einzelnen  Geschäfte  und  der  Rechte,  worarf
sie  sich  begziehen.  Eine  allgemeine  Unterscheidung  der  Bestandtheile  des  Inhalts  ist
die  in  essentialia,  naturalia  und  accidentalia  negotü.  Die  ersteren  find  die,  ohne
die  das  Geschäft  gar  nicht  oder  nicht  als  solches  bestehen  kann;  die  zweiten  die,
welche  sich  gesetzlich  von  selbst  verstehen,  aber  geändert  werden  können;  die  letzten
find  willkürliche  Zusätze.

3.  Der  eigentliche  Kern,  die  Substanz  der  Rechtsgeschäfte,  das  was  ihre  Wirkung
  begründet,  ist  der  Wille  der  betreffenden  Personen  1).  Der  Inhalt  der  Rechtsgeschäfte
  ist  nichts  als  der  Inhalt  des  Willens.  Der  Mille  bei  Rechtsgeschästen
ist  daher  kein  besonderer,  rein  juriftischer,  sondern  es  ist  der  allgemeine  natürliche,
auf  die  Verfolgung  der  Interefsen  der  Person  gerichtete  Wille,  das  Juristische  liegt
nur  in  der  Beziehung  auf  die  rechtliche  Geltung.  Darum  bilden  die  allgemeinen
Elemente  des  Willens  auch  die  Erfordernisse  des  Rechtswillens  und  der  Rechtegeschäfte,
  und  die  Mängel  und  Beschränkungen  des  Willens  bilden  auch  Mängel
und  Beschränkungen  der  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  der  Rechtegeschäfte.  Die  allgemeinen
  Elemente  des  praktischen  Willens  find  nun  solgende:

a)  den  Ausgang  bildet  das  Bewußtsein  äußerer  Umstände,  die  den  Menschen
zu  äußerer  Thätigkeit  veranlassen;  dadurch  wird

b)  die  Absicht,  wirklich  praktisch  darin  einzugreisen,  hervorgerufen,  und  diese
kommt  dann

c)  im  Entschlusse  zur  wirklichen  Selbstbestimmung  und  vollendet  damit

den  Willen.
Bewußtsein,  Absicht  und  Entschluß  sind  somit  die  Elemente  oder  Stufen  des
Willens.  Sie  find  mangelhaft,  wenn  das  Bewußtsein  nicht  richtig,  die  Absicht
nicht  emstlich,  der  Entschluß  nicht  irei  ist.  Irrthum,  Simulation  und  Zwang  begründen
  daher  Mängel  des  Willens  und  somit  der  Rechtsgeschäüte.  Von  den
Mängeln  des  Willens  verschieden  sind  seine  Selbstbeschränkungen  durch  Bedingungen,
Zeitbestimmungen  und  sonstige  Modifikationen  seines  allgemeinen  Inhalts.  Hiernach
ergiebt  sich  folgendes  System:

a)  Ersordernisse  und  Mängel?).

u)  Bewußtsein  und  Irrthum.  Aller  Wille  beruht  auf  dem  Bewußtsein,
  man  will,  weil  man  sich  die  Verhältnisse  in  bestimmter  Weise  denkt.  Sind
fie  daher  anders,  so  ist  der  Wille  mangelhaft.  Doch  ist  ein  Unterschied,  ob  der
Irrthum  wesentliche  Bestandtheile  des  Rechtsgeschäftes  betrifft,  oder  nur  unwesentliche
  Nebenumstände.  Im  ersteren  Falle  ist  der  Wille  innerlich  wesentlich  anders,
als  er  äußerlich  erscheint,  also  in  Wahrheit  gar  nicht  so  da,  wie  er  für  das  Rechtsgeschäft
  eriorderlich  wäre.  Folglich  muß  dieses  wegen  wesentlichen  Mangels  völlig.
nichtig  sein.  Beim  unwesentlichen  Irrthume  ist  der  Wille  dagegen  an  sich  in  den
wesentlichen  Elementen  des  Rechtsgeschäfts  vollständig  vorhanden,  der  Irrende  würde
nur  nicht  gewollt  haben,  wenn  er  nicht  geirrt  hätte.  Hier  muß  das  Rechtsgeschäft
an  sich  gültig  sein,  und  nur  ausnahmsweise  kann  aus  Billigkeit  dem  Irrenden  gestattet
  sein,  das  Geschäft  wieder  zurückzunehmen.

1)  Növer,  Ueber  die  J  der  Willens  bei  Willenserklärungen,  1874.  [Schall,
Der  Parteiwille  im  esen  Windscheid,  Wille  und  iüenerrslhe
R  im  civ.  Archiv,  LXII  Mie  in  16n  r  für  Dogmatik,  X

Derselbe,  rii-  15  w

1)  Sa  winye  System,  Bd.  III.  K  NIAII8.  —139.  (Vgl.  serner  die  unter  Anm.  1
Angeführten  und  Baehr  in  #rn  Jahrbüchern  7  #  -  IV.  9;  Fr.  Mommsen,
Erörterungen  aus  dem  S##l  1879,  S.  98—118.  175—21s5;  G.  Hartmann  in  den  Jahrbüchern
  für  Dogmatik,  XX.  1)
        <pb n="416" />
        1.  Das  heutige  Mömische  Recht.  421

)  Absicht  und  Simulationt).  Ein  Mille,  der  dußerlich  erklärt  wird,
ohne  die  innere  Absicht  wirklicher  Geltung,  also  nur  zum  Schein  oder  Scherz  oder
im  Schauspiel  u.  s.  w.,  ist  nur  ein  Scheinwille  und  kein  wirklicher  Wille,  und  kann
daher  kein  Nechtsgeschäft  begründen,  natürlich  sofern  die  Simulation  äußerlich  erkennbar
  und  erweislich  hervorgetreten  ist.

7)  Entschluß  und  Zwang:).  Mille  ist  Selbstbestimmung,  also  wesentlich
krier  Entschluß.  Ein  wirklicher  direkter  innerer  Zwang  ist  aber  gar  nicht  möglich,
sondern  nur  äußere  Einwirkung  durch  Drohungen.  Darum  tritt  auch  beim  Zwange
teine  Nichtigkeit  des  Geschäfts,  sondern  nur  Anfechtbarkeit  ein,  außer  etwa  vom
Standpunkte  der  Simulation  oder  der  momentanen  Willensunfähigkeit.

d)  Selbstbeschränkungen  des  Willensg).

u)  Bedingungen").  Jeder  Rechtswille  wird  durch  die  äußeren  Verhältnisse
  veranlaßt.  Sind  alle  Thatsachen,  die  seine  Voraussetzungen  bilden,  bereits
eingetreten,  so  wird  der  Wille  einfach  und  definitiv  gefaßt.  Liegen  einzelne  noch
i  ungewisser  Zukunft,  so  kann  man  sie  abwarten,  kann  aber  auch  schon  jetzt  einen
sefien  Entschluß  fassen  und  erklären  unter  der  Bedingung,  daß  fie  eintreten.  Bedingung
  ist  also  die  Abhängigmachung  eines  sonst  fest  und  unwiderruflich  erklärten
Willens  von  dem  Eintritte  einer  zukünftigen  ungewissen  Thatsfache.  Das  Eigenthümliche
  bei  der  Bedingung  ist  die  Verbindung  von  Festigkeit  und  Ungewißheit
des  Willens,  also  von  Sicherheit  und  Zweiselhaftigkeit  des  Rechtsgeschäfts.  Der
Hille  selbst,  sein  Dasein,  ist  ungewiß;  man  will  nur,  wenn  —,  also  nicht,  wenn
nicht.  Windscheid  meint,  nicht  die  Existenz  des  Willens,  sondern  die  des  Gewollten
  sei  von  der  Bedingung  abhängig.  Allein  ein  Mille  ohne  Gewolltes  ist
kein  Wille,  und  soweit  der  Wille  ein  Produkt  der  äußeren  Thatsachen  ist,  müssen
dir  vergangenen  und  die  zukünftigen  dabei  gleiche  Bedeutung  haben;  auch  kann  man
nicht  sagen,  daß  dann  der  Mille  erst  zu  einer  Zeit  perfekt  würde,  wo  gar  nicht
mehr  gewollt  würde.  Die  Bedingung  schiebt  das  Wollen  nicht  auf,  sondern  macht
e#  nur  zweifelhaft;  man  will  jetzt,  wenn  später.  —  Darum  ist  auch  die  Rückbeziehung
  der  Bedingung  in  ihrem  innersten  Wesen  begründet.  Wrrkliche  objektive
Zweifelhaftigkeit  ist  natürlich  aber  nur  bei  zukümtigen  ungewissen  Thatsachen;  bei
vergangenen  und  gegenwärtigen  können  nur  subjektive  Zweifel  sein,  und  bei  nothwendigen
  und  unmöglichen  gar  keine.  Diese  alle  können  daher  keine  eigentlichen
Bedingungen  bilden.

Das  weitere  Detail  der  Lehre,  die  Scheidung  der  faktischen  und  rechtlichen,
suspenfiven  und  resolutiven,  positiven  und  negativen  Bedingungen,  ihre  Zulässigkeit,
Erüllung,  Wirkung  kann  hier  nicht  weiter  ver##lgt  werden.

*Zeitbestimmungen.  Der  Mille  kann  seinen  Anfang  oder  seine  Dauer
a#  bestimmte  Zeitfristen  binden.  Eigentlich  ist  auch  hier  die  Eristenz  des  Willens
selber  beschränkt.  Allein  da  hier  die  Eristenz  an  sich  nicht  zweifelhaft  ist,  so  ist  die
Zeitbestimmung  doch  nur  für  die  Wirksamkeit  des  Willens  von  Einfluß.  Eben
darum  muß  aber  auch  jede  Zeitbestimmung,  deren  Eintritt  ungewiß  ist,  als  Bedingung
  behandelt  werden.

7)  Modus.  Damunter  versteht  man  im  Allgemeinen  alle  Beschränkungen
d#es  Willens  in  seinem  Inhalte,  alfo  die  Modifikationen  allgemeiner  Bestim-*l)

  #ebe  in  den  Jahrbüchern  für  2  glalig  XVI  2  u.  7.1
ann,  Lehre  vom  Zwange,  1  Foletnene,  Lehre  vom  Zwange,  1874;
I###  5#4#  t  d  ahrböchern  ar  Dogmati  !  1.

hstem,  Bd.  *r  Tetin  Sgeutl.  Zur  Lehre  von  den  Nebenn

  uin  „altre  II.  2.)
.  Die  Lehre  vom  beding  n  tn  lcha.  1872;  Ea#hlers-  Die  Lehre  von
der  Et  ue  egriff  und  Wirkung  der  Suspenfiv-0
  g  un  fangstermius,  I.  1871;  Schulin,  E——  und  End-1875.

  (Adickes,  Zur  Lehre  von  den  Vedingungen,  1  .1
        <pb n="417" />
        422  Das  Privatrecht.

mungen  durch  Nebenverträge  u.  dgl.,  im  engeren  Sinne  die  Beschränkungen  einseitiger
  Zuwendungen,  namentlich  Schenkungen,  durch  irgend  welche  Auflagen  an
den  Empünger.

4.  Die  Erklärung  des  Willens.  Der  Wille  muß,  um  äußerlich  zu  gelten
und  zu  wirken,  auch  äußerlich  erklärt  werden.  In  der  Regel  ist  es  gleichgültig,
wie  dies  geschieht,  in  manchen  Fällen  ist  jedoch  eine  bestimmte  Forin  nöthig,  in
manchen  sogar  eine  bestimmte  äußere  Solennisation  oder  Bestärkung.

a)  Die  Erklärung  an  sich  kann  geschehen

##)  ausdrücklich,  d.  h.  durch  die  allgemeinen  Ausdrucksmittel  der  Gedanken,
nämlich  Worte  (gesprochene  oder  geschriebene)  und  Zeichen,  Schriftzüge,  unartikulirte
Laute,  Körperbewegungen.  Dabei  ist  es  nach  spöterem  Römischen  und  heutigem
Rechte  in  der  Regel  gleichgültig,  in  welcher  Form  und  Weise  dig  Erklärung  geschieht,
  jedoch  mit  Ausnahmen,  z.  B.  bei  Testamenten,  Ehe  und  sonst

5)  Stillschweigend  durch  sog.  konkludente  Handlungen,  d.  h.  solche,  welche
die  reale  Ausführung  des  Willens  enthalten,  aus  denen  daher  auf  sein  Dafein
mit  Sicherheit  zurückgeschlossen  werden  kann.  Auch  bloßes  Schweigen  kann  als
Willenserklärung,  nämlich  als  Zustimmung  zu  fremden  Handlungen  gelten,  jedoch
nur  dann,  wenn  in  dem  Nichtprotestiren  eine  Hinterlist  oder  besondere  Unbilligkeit
liegen  würde.

b)  Die  äußere  Solennisation  kann  in  der  Zufügung  eines  Eider,  der  Zuziehung
  von  Zeugen  oder  der  Mitwirkung  einer  Behörde  bestehen.

21.  Ein  besonderer  Zufatz  zu  der  Lehre  von  den  Rechtsgeschäften  wird
durch  die  Zulassung.  der  Stellvertretung?  bei  ihnen  begründet.  Stellvertretung
  bedeutet  im  Allgemeinen  jede  Vornahme  von  Handlungen,  namentlich  rechtlichen,
  für  einen  Anderen  an  seiner  Stelle.  Bei  Rechtsgeschäften  besteht  die  Vertretung
  daher  darin,  daß  der  Vertreter  den  betreffenden  Entschluß  und  Willen
für  den  Geschästsherrn  faßt  und  erklärt,  und  dieses  dann  rechtlich  wie  von  dem
Herrn  selber  geschehen  gilt  und  wirkt.  Die  Vertretung  ist  hier  also  die  Vornahme
von  Rechtsgeschäften  für  Andere  mit  der  Absicht  und  der  Wirkung,  daß  sie  wie
von  diesen  selber  vorgenommen  gelten.  Zu  trennen  davon  ist  daher  die  bloße  Vertretung
  bei  der  Erklärung,  wenn  der  Geschäftsherr  den  Willen  vollständig  und  bestimmt
  faßt  und  nur  die  Erklärung  desselben  durch  einen  Andern,  einen  Boten  oder
Dolmetscher,  überbringen  läßt.  Der  Bote  ist  redender  Brief,  das  Geschäft  als
Willenkakt  ist  daher  hier  direkt  ohne  Vertretung  vorgenommen.  Solche  Erklärungen
durch  Boten  find  in  der  Regel  zulässig,  schon  nach  Römischem  Rechte,  nur  ausnahmsweise
  ist  unmittelbar  persönliche  Erklärung  nöthig,  z.  B.  bei  der  Ehe  und
Testamenten.

Die  Hauptfrage  ist  nun,  ob  eine  eigentliche  Vertretung  im  obigen  Sinne  bei
Rechtsgeschäften  zulässig  ist,  und  mit  welchen  Erfordernissen  und  Wirkungen.  Das
Römische  Recht  ging  ursprünglich  von  der  Unzulässigkeit  aller  Vertretung  aus.  Man
konnte  sie  nur  dadurch  vermitteln,  daß  der  Vertreter  die  Geschäfte,  (sokern  dieses  überhaupt
  möglich  war),  auf  seinen  Namen  vornahm,  und  dann  Recht  und  Pflicht  daraus,
  soweit  es  ging,  auf  den  Herrn  übertrug.  Später  wurde  bei  Verträgen  die
Verpflichtung  und  Berechtigung  des  Herrn  neben  dem  Vertreter  zwar  auch  gesetzlich
durch  actiones  utiles  vermittelt,  voller  direkter  Erwerb  durch  den  Vertreter  aber
nur  bei  Besitz:)  und  Eigenthum  angenommen.  Das  heutige  Necht  ist  aber  entschieden
weiter  gegangen  und  hat  die  direkte  Vertretung  auch  bei  Verträgen  angenommen
und  Überhaupt  ihre  Zulässigkeit  als  Regel  für  alle  Geschäfte  ausgestellt,  nur  mit  wenigen

1)  Bughta.  Tie  Lehre  von  der  Stellvertretung,  1852;  Curtius,  Siellvertutung.  bei
Vertzägen,  im  civ.  Archiv,  I.VIII.  2.  [C.  Zimmermann,  Tie  Lehre  von  der  stellvertrebendes,
  et  gestio,  1876,  S.  7—137;  Hellmann,  Die  Eh  n  d  in  Rechtzg
  en

I.)  Dawider  neuestens  Schloßmann,  Befiperwerb  durch  Dritte,  18831.)
        <pb n="418" />
        1.  Des  Heuilge  Mömische  Recht.  123

beionderen  Ausnahmen  bei  Ehe,  Tefstamenten  u.  a.  Erforderlich  dazu  ist  nur
einerseits  Auftrag  vom  Geschäftsherrn,  oder  bei  Handlungsunfähigen  amtliche  Beauftragung
  vom  Gesetze,  andererseits  daß  der  Vertreter  auch  wirklich  offen  als  Vermler
  und  auf  den  Namen  des  Herrn  handelt  und  den  Auftrag  nicht  überschreitet.
chei  Verträgen  kommt  dann  noch  hinzu,  daß  auch  der  andere  Kontrahent  sich  dorauf
einläßt.  Unter  diesen  Voraussetzungen  gilt  das  Geschäft  direkt  als  vom  Herrn
#slber  vorgenommen,  so  daß  Recht  und  Pflicht  daraus  nur  diesen  treffen,  und  den
Vertrrter  gar  nicht.  Fehlt  eins  dieser  Ersordernisse,  haudelt  man  ohne  Auftrag
nur  als  negotiorum  gestor  für  einen  Andern,  oder  zwar  mit  Austrag,  aber  ohne
es  zu  sagen,  nur  als  sog.  stiller  Vertreter,  oder  läßt  sich  der  anderr  Kontrahent
unr  darauf  ein,  so  gilt  das  Geschäft  nur  für  den  Handelnden  selber.  Man  kann
aber  Rechtsgeschäfte  auch  in  Römischer  Weise,  d.  h.  zwar  offen  für  den  Andern,  aber
doch  auf  eigenen  Namen,  abschließen,  und  natürlich  treten  dann  auch  nur  die  Römischen
  Wirkungen  ein.

Sehr  streitig  ist  die  innere  Begründung  der  modernen  dinkten  Vertretung.
Luchta  u.  a.  erklären  sie  auf  Grundlage  des  Römischen  Rechts  für  eine  logische  Unmöglichkeit,
  weil  der  Kontrakt  des  A  nicht  der  des  B  sein  könne.  Mit  der  Annahme
  einer  rechtlichen  Fiktion  oder  eines  pofitiven  Rechtssatzes  reicht  man  dagegen
nicht  aus.  Denn  dem  Rdmischen  Rechte  liegt  der  richtige  Gedanke  zu  Grunde,  daß
der  psychische  Willensakt  des  Vertreters  als  solcher  nie  der  des  Herrn  sein  kann,
und  daß  man  einen  fremden  Willen  in  der  Regel  nicht  ohne  eigene  Betheiligung
wollen  kann,  namentlich  in  sittlicher  und  strafrechtlicher  Beziehung  nicht.  Allein
bei  der  willkürliche  Ordnung  der  Privatinteressen  durch  Rechtsgeschäfte,  wo  alle
Nechtswirkung  nur  sofern  sie  gewollt  ist  eintritt,  kann  der  Wille  bei  Uebernahme
und  Ausführung  des  fremden  Willens  und  Interrfses  die  Stellung  eines  bloßen
Organes  derselben  ohue  alle  eigene  Betheiligung  einnehmen,  und  dann  ist  der  Wille
des  Herrn  in  der  That  direkt  der  eigentliche  das  Geschäft  begründende  Wille.
Schon  die  Römer  selbst  sind  auf  dem  Wege  zu  dieser  freieren  Auffassung  gewesen.

2.  Verjährung:).  8  22.  Unter  den  Erwerbs=  und  Verlustgründen  der
Nechtr,  die  nicht  sowol  auf  der  inneren  Natur  der  einzelnen  Rechte  selber,  als  auf
dußeren  Rützlichkeitsrücksichten  beruhen,  ist  der  wichtigste  und  weitgreifendste  die  sog.
Verjährung,  d.  h.  der  Erwerb  oder  Verlust  von  Rechten  durch  sortgesetzte  Ausllbung
oder  Nichtauslbung.  An  sich  ist  das  Recht  unabhängig  von  der  Zeit.  Rechte
horen  an  sich  dadurch  nicht  auf,  daß  sie  eine  Zeit  lang  nicht  ausgeübt  oder  geltend
gemacht  werden,  widerrechtliche  Zustände  werden  dadurch  nicht  rechtlich,  daß  fie
längere  Zeit  fortdauern,  „hundert  Jahm  Unrecht  geben  noch  keine  Stunde  Recht.“
Indessen  entspricht  diese  abstrakte  Konsequenz  der  einzelnen  Rechte  dem  allgemeinen
praktischen  Zwecke  des  Rechts  nicht.  Das  Recht  ist  nicht  dazu  da,  logische  Kategorien
  durchzuführen,  sondern  das  soziale  Zusammenleben  der  Menschen  fest  zu
ordnen,  damit  ein  jeder  seinen  Lebenszwecken  und  Interessen  sicher  nachgehen  könne.
Von  diesem  Standpunkte  aus  tritt  die  Zeitlofigkeit  der  Rechte  mit  der  zeitlichen
Eristenz  der  Menschen,  dem  beständigen  Wechsel  ihrer  Verhältnisse  und  der  Endlichkeit
  ihres  Wissens  in  schneidenden  Widerspruch  und  hebt  die  Sicherheit  und
Festigkeit  der  Rechtsordnung  fast  vollständig  auf.  Häufig  können  die  einzelnen
Personen  zwar  selber  durch  autonomische  Aufstellung  von  zeitlichen  Schmnken  für
Kechtsverhältnisse  Hülfe  schaffen,  ebenso  können  Gericht  und  Gesetz  einzelne  Befugnisse
  gleich  mit  zeitlichen  Schmunken  konstituiren.  Indefsen  reicht  dies  nicht  aus,
das  Recht  muß  vielfach  allgemeiner,  und  auch  bei  den  an  sich  zeitlich  unbeschränkten
Rechtsverhältnissen,  das  Prinzip  durchführen,  daß  die  Zeit  das  konkirte  Rechtsleben
beherrscht  und  Rechte  geben  und  nehmen  kann.

 

1)  Unterhol  zner,  Entwicklung  der  mmten  wungslehre,  2  Ede.  u  9.  Aufl.
(v.  Schirmer)  1  l###zewein,  ria  ungund  9.77  iche  stung,
        <pb n="419" />
        424  Das  Privatretht.

Dies  ist  das  Prinzip  der  Verjährung,  das  namentlich  im  Römischen  Rechte  mit
großer  Vollständigkeit  durchgeführt  ist.  Indessen  hat  das  Römische  Recht,  der  praktischen
  Art  seiner  Entwicklung  zufolge,  keinen  allgemeinen  Begriff  von  Verjährung
mit  allgemeinen  Grundsätzen  aufgestellt,  sondern  das  Prinzip  nur  in  verschiedener
und  selbständiger  Weise  bei  einzelnen  Verhältnissen  angewendet  und  ausgebildet.
Es  beruhen  darauf:

1.  der  Erwerb  des  Eigenthums  durch  langjährigen  Befitz  in  gutem  Glauben:

2.  der  Erwerb  der  Serwvituten  durch  langjährigen  Besitz  ohne  Fehler;

3.  der  Verlust  der  Servituten  durch  Nichtausllbung  und  usucapio  libertatis;

4.  der  Verlust  der  Klagerechte  bei  Nichterhebung  bimmen  kürzerer  oder  längerer  Zeit;

5.  der  Rechtserwerb  durch  unvordenkliche  Zeit  bei  öffentlichen  Wegen  und
Wasserleitungen  und  bei  der  agua  pluvia.

Die  Römer  stellen  weder  einen  gemeinsamen  Namen,  noch  ein  gemeinsames
Prinzip  für  diese  fünf  Verhältnisse  auf,  doch  heben  fie  beiläufig  das  Utilitätsprinzip
der  Gewißheit  des  Eigenthums  und  der  Sicherheit  vor  alten  Forderungen  hervor.
Im  Mittelalter  hat  man  aber  schon  früh  angefangen,  jene  Verhältnisse  in  einen
Begriff  zufammenzufassen,  diesen  mit  dem  Worte  praescriptio  zu  bezeichnen,  diese
in  acquisitiva  und  extinctiva  einzutheilen,  und  sie  aus  einem  allgemeineren  Prinzipe
  abzuleiten.  Man  schwankte  stets  zwischen  dreien:  stillschweigendem  Verzichte,
Präsumtion  eines  eigentlichen  Erwerbs=  oder  Verlustgrundes  und  Strafe  der  Vernachläffigung
  der  Rechte.  Alle  drei  find  einseitig  und  ungenügend  und  pafsen
weder  zu  der  Gestalt,  die  die  Verjährung  im  Römischen  Rechte  hat,  noch  zu  den
Forderungen,  die  daos  moderne  praktische  Bedürfniß  stellt.  Dieses  fordert  wegen  des
rascheren  Wechsels  des  modernen  Lebens  namentlich  kürzere  Fristen  als  die  Römischen;
dazu  passen  die  obigen  drei  Ideen  nicht,  sondern  nur  die  Römische  der  objektiven
Sicherung  des  Verkehrs.

C.  Der  Schutz  des  Rechts.

I.  Allgemeine  Natur.

68  23.  Die  subiektiven  Rechte  stehen  ihrem  Begriffe  und  dem  ganzen  Wesen
des  Rechts  zufolge  unter  dem  Schutze  des  Staats.  Der  Staat  hat  in  ihrem  Schutze
sein  eigenes  objektives  Recht  zu  schützen  und  dessen  Geltung  und  Herrschaft  zu  erhalten.
  Der  Begriff  dieses  Rechtsschutzes  schließt  aber  in  seinem  vollen  Umfange
Folgendes  in  sich.  Der  eigentliche  direkte  Schutz  eines  Rechts  kann  in  nichts  Anderem
bestehen,  als  in  der  Erzwingung  der  Pflicht,  die  dem  Rechte  entspricht.  Es  ist
falsch,  ihn  als  Aufhebung  der  Verletzung  des  Rechts  zu  bezeichnen.  Der  Verletzte
hat  zwar  stets  ein  Recht,  die  Aushebung  der  Verletzung  (Restitution,  Schadensersatz)
zu  verlangen,  allein  dieses  Recht  ist  ein  anderes,  als  das  verletzte,  es  tritt  zu  ihm
hinzu  oder  an  seine  Stelle  (man  kann  es  ein  sekundäres  nennen),  und  bedarf  selber
wieder  des  Schutzes  und  Zwanges,  wenn  der  Verpflichtete  die  demselben  entsprechende
Pflicht  nicht  erfüllt.  Ob  nun  aber  der  Berechtigte  die  Erzwingung  der  Pflicht  vom
Staate  verlangen  will,  steht  in  allen  Fällen  bei  ihm;  der  Staat  schreitet  nicht  von
selbst  ein,  sondern  nur,  wenn  der  Berrchtigte  sich  bei  ihm  über  die  Nichterfüllung
der  Pflicht  beklagt.  Insofern  erscheint  das  Recht  aufs  Erlangung  des  direkten
Staatsschutzes  als  Klagerecht.

Mit  der  Zulasfung  und  Durchführung  der  Klagen  ist  der  eigentliche  reine
Rechtsschutz  vollendet,  das  Recht  an  sich  giebt  dem  Berechtigten  weiter  keinen  Anspruch.
  Und  doch  wäre  damit  der  eigentliche  Zweck  alles  Rechts,  die  Sicherung  der
menschlichen  Lebensinteressen,  noch  sehr  unvollständig  erreicht.  Der  Schutz  durch
        <pb n="420" />
        1.  Das  heutige  Mämische  Recht.  425

Klage  fordert  zu  seiner  Wirksomkeit  beim  Kläger  den  Beweis  seines  Rechts,  beim
Beklagten  die  Möglichleit,  seine  Pflicht  zu  erfüllen.  Er  führt  daher  unendlich  oft
m  keinem  Resultatr  und  bei  bereits  geschehenen  Verletzungen  des  Rechts  vielfach
mur  zu  einem  mageren  Schadensersatze.  Will  der  Staat  daher  nicht  blos  das  abstmkte
  Recht,  sondern  in  ihm  die  Interessen  selber  wirksam  schützen,  so  muß  er
seinen  Rechtsschutz  nicht  blos  in  korrektiver,  sondern  auch  in  präventiver  Weise  ertbeilen,
  er  muß  Rechtsverletzungen  und  Verluste  verhindern,  Klagen  unnöthig  machen.
Im  Allgemeinen  ist  es  zwar  Sache  der  einzelnen  Personen  felber,  für  Beweis  und
Sicherung  ihrer  Rechte  zu  sorgen.  So  weit  es  indessen  die  Kräfte  der  Einzelnen
übersteigt,  hat  auch  hier  der  Staat  die  Aufgabe,  die  Interrssen  der  Gesammtheit
z  vertreiten.  In  gewisser  Weise  bewirkt  indirekt  schon  die  Strafjustiz  einen  solchen
Schutz,  insosern  sie  durch  ihre  Strafen  von  Verbrechen  abschreckt,  doch  ist  dies  nur
Folge,  nicht  Prinzip  bei  ihr.  Unmittelbar  dienen  dazu  aber  vom  polizeilichen  Standlunkte
  aus  die  Sicherheitspolizei  durch  ihr  Streben  nach  möglichster  Verhinderung
don  Verbrechen,  und  vom  rrchtlichen  Standp#mkte  aus  die  sog.  freiwillige  Gerichtsberkeit,
  d.  h.  die  Handhabung  von  Einrichtungen  und  Maßregeln  zur  Sicherung  des
reises  und  der  Realifirung  der  Rechte  und  Rechtsgeschäfte,  wie  z.  B.  Grundund
  Hypothekenbücher,  gerichtliche  Mitwirkung  bei  Rechtsgeschäften  u.  a.,  und  außerdem
  die  vormundschaftliche  Sorge  für  Personen  und  Vermögen.

Dagegen  muß  durch  die  volle  Gewährung  des  Staatsschutzes  die  Anwendung
der  Eigenmacht  und  Selbsthülfe  zum  Schutze  und  zur  Durchsetzung  der  Rechte  in
rugere  Grenzen  eingeschränkt  werden,  ohne  jedoch  darum  ganz  ausgeschlossen  zu  werden.
Jur  Vertheidigung  gegen  widerrechtliche  Angriffe  ist  Anwendung  von  Gewalt  stets
Tlaubt.  Und  auch  aggressive  Selbsthülfe  ist  durchaus  nicht  allgemein  verboten.
Das  Römische  Recht  verbietet  und  bestraft  nur  Selbsthülie  durch  eigenmächtige  Befitzentziehung
  bei  dinglichen  Rechten,  und  durch  gewaltsame  Bewirkung  von  Zahlung
bei  Obligationen.  Das  Deutsche  Reichs=  Strafgesetzbuch  hat  gar  keine  besonderen
Strafen  der  Selbsthülfe  mehr.  Sie  ist  also  nur  noch  insoweit  verboten,  als  fie
durch  an  sich  unerlaubte  Mittel  geschieht.

II.  Die  Klage  ).

&amp;amp;  24.  Nur  der  direkte  Schutz  der  Rechte,  der  durch  Klage  erlangt  wird,  ist
hier  in  der  Theorie  der  Rechte  weiter  auszuführen.  Das  Wort  Klage  bedeutet
eigentlich  die  Handlung  des  Klagens  oder  Sichbeklagens,  also  die  Erhebung  einer
rechtlichen  Beschwerde  über  Jemand  bei  Gericht.  Indessen  ist  es  von  der  Handlung
des  Klagens  auf  das  Recht  zum  Klagen  übertragen,  Klage  bedeutet  auch  Klagerecht.
  Dies  ist  die  privatrechtliche  Bedeutung  des  Worts,  das  andere  die  pryzesfualische.
  Auch  das  Nömische  Wort  actio  hat  diese  doppelte  Bedeutung.

Die  Klage  als  Klagerecht  ist  also  das  Recht  auf  den  direkten  Staateschutz
für  ein  Recht,  d.  h.  auf  Erlangung  des  gerichtlichen  Zwanges  gegen  den  Pflichtigen
zm  Erfüllung  seiner  Pflicht,  somit  das  Recht  der  gerichtlichen  Geltendmachung,
Durchsetzung,  Verfolgung,  Einklagung  des  Rechts,  wie  die  Römer  sagen,  das  ius  persequendi
  iudieio,  quod  sibi  debetur.  Die  wirkliche  Klage  ist  dann  das  Mittel  zur  Ertungung
  dieses  Rechtsschutzes  und  wird  insofern  ein  Rechtsmittel  (remedium  iuris)
genan

Wem  die  Klage  hiernach  nichts  anderes  ist,  als  die  Erzwingung  der  dem

1)  Savigny,  System,  Bd.  Windscheid,  Die  Ketis  des  Römischen  Civilrechts,
355  er,  Zur  Lehre  von  der  Nmischen  Actio,  1857;  Windscheid,  Die  Actio.  Ab-Ben
  163  Tehrtuch,  5  —.  Bekke  er,  d#  Wind  des  Kdmischen  Privai-*

  .  [Degenkolb,  —mi“mled  und  Urtheilsnorm.  1877;
ölé#z  oz5  hur  1#,  des  taguchts,  1880.
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        426  Das  Vrivotrecht.

Rechte  entsprechenden  Plicht,  so  muß  fie  je  nach  der  Verschiedenheit  der  Rechte  und
Mlichten  auch  cine  verschiedene  Gestalt  amehmen.  Allgemeine  gleichmäßige  Voraussetzungen
  sind  nur:

.  daß  die  Pflicht  zur  Erfüllung  wirklich  da  ist,  nicht  etwa  noch  bedingt  oder
befristet;

2.  daß  die  Erfüllung  möglich  ist;  zu  Umnöglichem  kann  man  nicht  gezwungen
werden,  dann  kann  hochstens  ein  sekundäres  Recht  auf  Schadensersatz  begründet  sein
und  eingeklagt  werden

3.  daß  die  Erfüllung  saktisch  nicht  geschieht;  wenn  der  Pflichtige  freiwillig  erfüllt,
  kann  er  nicht  gezwungen  werden.  Warum  er  aber  nicht  eriüllt,  ob  bona  oder
mals  fide,  ob  ausgefordert  oder  nicht,  ist  gleichgüttig.

Reben  diesen  gleichmäßigen  Erfordernisfen  der  Klagen  sind  nun  folgende  Hauptunterschiede
  unter  ihnen:

1.  Am  einfachsten  tritt  die  Natur  der  Klage  bei  den  gewöhnlichen  Obligationen
auf  positive  Leistungen  hervor.  Hier  entspricht  dem  Rechte  einfach  die  Pflicht  des
Schuldners,  die  Leistung  vorzunehmen.  Thut  er  es  nicht,  so  kann  ihn  der  Gläubiger
  verklagen,  d.  h.  verlangen,  daß  das  Gericht  ihn  zur  Erfüllung  zwingt.  Dieses,
aber  auch  weiter  nichts,  ist  die  Klage  und  das  Klagerecht.  Hat  der  Schuldner
dabei  durch  culpa  oder  mora  eine  weitere  Rechtsverletzung  begangen,  so  hat  der
Gläubiger  daraus  ein  weiteres  sekundäres  Recht  auf  Schadensersatz,  und  insofern
eine  weitere  neue  Klage,  die  jedoch  als  bloßes  Surrogat  des  Hauptrechts  einfach
mit  der  Klage  aus  diesem  verbunden  wird.

2.  Etwas  anders  erscheint  die  Klage  schon  bei  den  Obligationen  auf  Unterlassungen,
  d.  h.  damuf,  daß  der  Schuldner  etwas  nicht  thue.  Die  Erfüllung  der
Pflicht  besteht  hier  im  Nichtthun,  folglich  die  Nichteriüllung  im  Thun.  Dieses
obligationswidrige-Thun  enthält  nun  aber  stets  eine  positive  Rechtsverletzung,  und
daher  scheint  es,  als  ob  diese  hier  die  Klage  begründe.  Indessen  muß  man  auch
in  dem  Thun  die  Rechtsverletzung  und  die  Nichteriüllung  der  Obligation  unterscheiden.
  Das  Thun  als  Rechtsverletzung  begründet  auch  hier  wie  sonst  nur  ein
sekundäres  Recht  und  eine  Klage  auf  Schadensersatz.  Verschieden  davon  ist  aber  die
Klage  auf  Erfüllung  der  Pflicht,  d.  h.  auf  Unterlassung  des  Thuns.  Diese  ist  bei
Obligationen,  die  auf  das  Nichtthun  einzelner  getrennter  Handlungen  gehen,  gar
nicht  möglich,  weil  das  Geschehene  nicht  ungeschehen  gemacht  werden  kann,  und  das
Zukünftige  noch  nicht  da  ist.  Hier  ist  also  nur  eine  sekundäre  Klage  auf  Schadenserfatz
  möglich.  Bei  Obligationen  auf  fortgesetztes  Nichtthun,  namentlich  Nichthaben,
läßt  sich  aber  auch  eine  Klage  auf  Erfüllung  begründen;  der  richterliche  Zwang  besteht
  danm  in  einem  Verbote  des  ferneren  Thuns  bei  Strafe.

3.  Bei  den  dinglichen  Rechten,  namentlich  dem  Eigenthume,  entspricht  dem
Rechte  gleichfalls  eine  negative  Pflicht,  nämlich  die  allgemeine  aller  Menschen,  die
Herrschaft  des  Eigenthümers  über  die  Sache  nicht  zu  stören,  also  namentlich  die
Sache  nicht  zu  beschädigen  und  fie  dem  Eigenthümer  nicht  vorzuenthalten.  Es
versteht  sich,  daß  die  Negativität  der  Pflicht  hier  ähnliche  Erscheinungen  hervorrusen
  muß,  wie  bei  den  negativen  Obligationen.  Ihre  Nichterfüllung  kann  hier
wie  dort  nur  durch  positives  Thun  geschehen,  also  durch  Beschädigung  der  Sache
oder  Vorenthaltung  ihres  Besitzes.  Insosern  scheint  auch  hier  die  Begründung  der
Klage  wesentlich  auf  einer  positiven  Rechtsverletzung  zu  beruhen.  Man  hat  daher
gerade  von  hier  aus  die  ganze  Verletzungstheorie  abgeleitet  oder  wenigstens  einen
wesentlichen  Unterschied  zwischen  dinglichen  und  perfönlichen  Klagen  darauf  gegründet.
  Allein  offenbar  steht  die  dingliche  Klage  in  dieser  Beziehung  mit  der  aus
negativen  Obligationen  auf  gleichem  Boden.  Man  muß  hier  wie  dort  die  pofitive
Rechtsverletzung  und  die  negative  Nichteriüllung  der  Pflicht  unterscheiden.  Die
erstere  begründet  hier  wie  üÜberall  sekundäre  Rechte  auf  Schadensersatz,  die  Eigenthumsklage
  an  sich  beruht  dagegen  wie  alle  Klagen  nur  auf  der  Nichterfüllung  der
        <pb n="422" />
        1.  Das  heutige  Römische  Retht.  427

enisprechenden  Pflicht.  Wäre  die  Verletzung  des  Eigenthums  als  solche  der  Grund
der  Klage,  so  wäre  nicht  abzusehen,  warum  bei  Beschädigung  und  Zerstörung  der
Sache  nicht  die  Eigenthumsklage,  sondern  nur  eine  Schadensersatzklage  stattfindet.
Daß  dagegen  Klage  auf  Erfüllung  einer  Pflicht  nur  bei  fortwährender  Nichterlüllung
  möglich  ist,  versteht  sich  von  selbst,  dies  ist  aber  nur  bei  der  Verletzung
durch  Besitz  der  Sache.  In  dem  Besitze  der  fremden  Sachr  ist  zu  unterscheiden:
das  Negative,  die  Nichterfüllung  der  dinglichen  Pflicht,  und  das  Positive,  das  Haben
und  Benutzen  der  fremden  Sache.  Das  Erste  begründet  die  dingliche  Klage  auf  Erfüllung
  der  Pflicht,  d.  h.  aus  Herausgabe,  oder  genauer  Nichtvorenthaltung  der
Sache,  und  dabei  ist  es  einerlei,  ob  der  Besitzer  bona  oder  mala  fille  ist,  und  ob
die  Sache  von  ihm  privatim  schon  abgesordert  ist  oder  nicht.  Das  Zweite  ist  die
Tcchtsverletzung  und  begründet  die  sekundären  Rechte  daraus,  aber  natürlich  nur,
wenn  der  Besitzer  mala  fide  ist  oder  trotz  der  Forderung  die  Sache  behält.  In
allen  diesen  Begziehungen  sind  also  die  dinglichen  Klagen  von  den  perfönlichen  nicht
wesentlich  verschieden.  Ihre  Eigenthümlichkeit  beruht  aber  auf  der  Absolutheit  des
dinglichen  Rechts,  und  daß  daher  die  ihm  entsprechende  Pflicht  eine  allgemeine
aller  Menschen  ist.  Daraus  solgt,  daß  auch  die  Nichterfüllung  derselben  von  jedem
Menschen  geschehen  kann,  und  daß  darum  dann  auch  die  Klage  gegen  Jeden,  der
nicht  erfüllt,  angestellt  werden  kann.  Darin  liegt,  daß,  während  bei  den  Obligationen
  das  Recht  in  der  Klage  aufgeht,  hier  neben  der  Klage  gegen  den  Störer
do#  dingliche  Recht  und  der  Anfpruch  auf  Nichtstörung  gegen  alle  Uebrigen  besiehen
  bleibt.

4.  Bei  den  Zustandsrechten  kann  die  Klage  eine  verschiedene  Gestalt  annehmen.
Dem  Rechte  entspricht  hier  wieder  eine  allgemeine  Pflicht  Aller,  den  Zustand  anmerkennen
  und  nicht  zu  stören.  Die  Anerkennung  reduzirt  fich  natürlich  auf  ein
Nichtbestreiten,  und  dieses  wird  durch  einen  Ausspruch  des  Richters  über  das  Dasein
des  Zustandes  von  selbst  erledigt.  Der  Ausspruch  ist  meistens  Vorentscheidung  für
weitere  Rechte  und  heißt  daher  pra#e-iudiciom,  die  Klagen  danach  Präjudizialklagen.
Keale  Störungen  des  Zustandes  begründen  aber  öhnlich  wie  bei  den  dinglichen
Kechten  entweder  nur  sekundäre  Rechte  und  Klagen  auf  Strafe  oder  Schadensersatz,
oder  direkte  Klagen  auf  Unterlassung  der  Störung,  z.  B.  wenn  einem  Bater  sein
Kind  vorenthalten  wird.

Bestimmt  man  hiernach  das  Verhältniß  des  Klagerechts  zu  dem  Rechte  an  sich,
aus  welchem  geklagt  werden  soll,  so  ergiebt  sich,  daß  es  in  gar  keiner  Weise  ein
materiell  neues  Recht  ist,  was  neben  das  alte  oder  an  dessen  Stelle  träte,  vielmehr
ist  es  gar  nichts  Anderes,  als  das  Recht,  das  Recht  an  sich  gerichtlich  geltend  zu
machen  und  durchzusetzen,  das  Römische  ius  persequendi  iudicko.  Das  Klagerrcht
ist  nur  die  konkrete  Klagbarkeit  des  Rechts  an  sich,  die  Klage  ist  nur  die  Einklagung
  des  Rechts  an  sich.  Sie  ist  nur  ein  selbständig  gesetztes  Element  des  Rechts
an  sich,  und  zwar  das  Element,  worin  die  cigentlich  rechtliche  Kraft,  die  reelle
wingende  Macht  des  Rechts  an  sich,  hervortritt.  Ein  Recht  ohne  Klage  ist  nur
ein  unvollkommenes  Recht,  eine  Klage  ohne  ein  Recht  ist  aber  gar  nicht  möglich.
Eben  darum  begründet  die  Eintheilung  der  Rechte  in  dingliche,  persönliche  u.  f.  w.
von  selbst  auch  eine  gleiche  Eintheilung  der  Klagen.  Eine  Differenz  zwischen  Recht
und  Klage  findet  daher  nur  statt:

1.  insofern  es  Rechte  ohne  Klagen  giebt,  nur  mit  indirektem  Schutze,  wie  die
Achhte  der  Ehegatten,  die  Naturalobligationen,  und  darum  auch  Verlust  der  Klage
bei  Fortdauer  des  Rechts  möglich  ist,  wie  bei  der  Verjährung  (§  25);

2.  insofern  nicht  geklagt  werden  kann,  so  lange  das  Recht  bedingt  oder  befristet
in,  und  so  lange  die  entsprechende  Pflicht  erfüllt  wird.  Aus  Letzterem  folgt  namentlich,
daß  bei  absoluten  viechten  die  Klage  doch  immer  nur  relativ  erscheint;

3.  insofern  mitunter  nur  die  Einklagung  eines  Rechts  auf  Andere  übertragen
werden  kann,  nicht  aber  das  Recht  an  sich,  z.  B.  bei  der  Cession  der  Eigenthums-
        <pb n="423" />
        428  Das  Privatrecht.

oder  Erbschaftsklage.  Das  Römische  Recht  nimmt  scheinbar  auch  passiv  bei  Obligationen
  mitunter  eine  Einklagung  gegen  einen  Anderen,  als  den  Verpflichtetrn  an,
so  gegen  seinen  Bürgen,  Vater,  Geschäftsherrn.  Der  Sache  nach  liegt  indessen  dabei
  arccessorische  oder  indirekte  eigentliche  Verpflichtung  zu  Grunde  (s.  unten  3  47).

Ein  anderer  Punkt  ist  folgender:  Wenn  der  Inhalt  der  Klage  nichts  Anderes
ist  als  dat  Recht  an  sich,  und  das  Klagerecht  nichts  als  die  Möglichkeit,  ein  Necht
einzuklagen,  so  löst  sich  eigentlich  die  ganze  Theorie  von  den  Klagen  in  die  vLehrt
von  der  Klagbarkeit  und  Einklagung  der  Rechte  auf,  d.  h.  welche  Rechte  klagbar
seien,  welche  nicht,  wann  die  Möglichkeit  des  Klagens  anfange  und  wie  sie  erlösche,
welche  Rechte  accessorisch  oder  sekundär  mit  einem  Rechte  oder  anstatt  deffelben  eingeklagt
  werden  können  u.  f.  w.

In  der  That  ist  das  auch  der  Sache  nach  der  Standpunkt  des  heutigen  Rechts.
Die  Römer  zogen  dagegen  bei  ihrer  Klagentheorie  den  Inhalt  des  Rechts  mit  in
den  Begriff  der  Klage  herein.  Es  beruhte  das  auf  der  praktischen  Entstehung  ihres
Rechts.  Danach  führten  die  Prätoren  in  ihren  Edikten  nicht  Rechte  an  sich,  sondem
Klagerechte  ein,  und  die  Juristen  sprachen  lieber  von  dem  in  der  Klage  sich  bethätigenden
  Rechte,  als  von  dem  ruhigen  Rechte  an  sich.  Ihre  ganze  Rechtstheorie
ist  danach  sormell  mehr  eine  Theorie  der  Klagen  als  der  Rechte.  Der  Sache  nach
ist's  dasselbe.  Unsere  mehr  doktrindre  Theorie  muß  aber  die  Rechte  an  sich  zur
Hauptsache  machen  und  der  Klage  jene  beschränkte  Bedeutung  zuweisen.  Indefsen
läßt  sich  die  einmal  vorhandene  Form  des  Römischen  Rechts  bei  seiner  Darstellung
ohne  große  Inkonvenienzen  nicht  ganz  abstreifen,  und  darum  hat  unserer  Theorie
allerdings  eine  gewisse  schillernde  Zwitterhaftigkeit.  Will  man  aber  einmal  durchgreisen,
  so  darf  man  die  Konsequenzen  nicht  scheuen.  Dann  darf  man  auch  nicht
mit  Windscheid  an  die  Stelle  der  Klage  einen  unbestimmten  Begriff  Anspruch  setzen.
Diese  Ansprüche  find  nichts  Anderes  als  die  Rechte  selbst,  nur  mit  der  schon  oben
*  14  Nr.  2  gerügten  unrichtigen  Anschauung  der  Sachenrechte.  Die  Begriffe  Klagbarkeit,
  Einklagung,  wirkliche  Klage  liegen  in  der  Sache  selber  und  find  bei  uns
nicht  anders  als  in  Rom.

25.  Die  Bestimmungen  über  Entstehung  und  Untergang  der
Klagerechte  ergeben  sich  im  Allgemeinen  aus  der  Bestimmung  des  Begrifses  der
Klage  von  selbst;  nur  zwei  Arten  des  Unterganges  find  besonders  hervorzuheben.
Tod  und  Verjährung.  Schon  die  Römer  stellen  beide  zusammen,  und  in  Folge
davon  ist  es  auch  bei  uns  geschehen.  Erst  in  neuerer  Zeit  hat  man  es  für  finuloe
erklärt,  die  Unvererblichkeit  der  Klagerechte  von  der  der  anderen  Rechte  zu  trennen.
Indessen  hat  die  Römische  Auffassung  ihren  guten  Grund  darin,  daß  bei  den  unvererblichen
  Klagen  die  zu  Grunde  liegenden  Rechte  an  sich  ihrer  Natur  nach  wol
vererblich  find,  und  nur  ihre  Einklagung  bri  den  Erben  unpaffend  erscheint.  Ee
sind  nur  wenige  Fälle.  Aktiv  ist  die  Vererbung  nur  bei  den  sog.  actiones  vindictam
  spirantes  ausgeschlossen,  d.  h.  Klagen,  die  zwar  im  Resultate  auf  Geld  gehen,
die  aber  ihrem  Grunde  nach  „magis  vindictae  quam  pecuniee  habent  persecutionem“,
  wie  die  Klagen  bei  Injurien,  Widerrus  von  Schenkungen,  lieblosen  Testamenten,
  Ehescheidungsstrafen.  Passiv  ist  die  Vererbung  bei  den  Deliktsklagen  ausgeschlossen
  oder  beschränkt.  Daß  der  Erbe  für  die  Delikte  fiin  Erblassers  bestraft
werde,  hat  keinen  Sinn.  Dies  muß  im  Allgemrinen  auch  für  Geldstrasen  gelten.
und  zwar  bei  Privatdelikten  so  gut  wie  bei  öffentlichen,  nur  gzehen  Privatklagen
schon  nach  der  #tiskontestation  auf  die  Erben  über,  währrnd  bei  Kriminalanklagen.
nur  die  Erekution  nach  dem  Urtheile  übergeht.  Den  Schadensersatz  aus  Delikten
sieht  das  Römische  Recht  auch  wie  eine  Art  Strafe  an  1),  und  es  läßt  daher  die  Klage
darauf  gegen  die  Erben  nur,  wenn  und  soweit  eine  Bereicherung  aus  dem  Delikte
auf  fsie  gekommen  ist,  zu.  Dos  Kauonische  Recht  sah  die  Ersatzpflicht  als  religiöse,

)  Dal.  jedoch  auch  Bethmann-Hollweg,  Nöm.  Civilprozeß,  II.  8  95,  Anm.  19.]
        <pb n="424" />
        1.  Das  heutige  Mömische  Necht.  429

von  der  Kirche  zu  erzwingende  Pflicht  an.  Das  Deutsche  Recht  fieht  fie  als  Last
der  Erbschaft  an,  die  aber  nie  deren  pofitiven  Betrag  Übersteigen  kann.

Wichtiger  ist  die  Aufhebung  der  slagen  durch  Verjährung?!).  Alle  Klagen
erloͤschen,  wenn  sie  binnen  bestimmter  längerer  oder  kürzerer  Zeit  nicht  angestellt
werden,  der  Beklagte  kann  sie  nachher  mit  der  Verjährungseinrede  zurückweisen.
die  Klagenverjährung  ist  eine  Art  der  sog.  Extinktivverjährung,  fic  beruht  daher  wie
alle  Verjährung  nicht  auf  dem  Prinzipe  von  Verzicht,  Präsumtion  eines  Verlustgrundes
  oder  Strafe,  sondem  bat  lediglich  die  objektive  Sicherung  der  Lebensverhöltnisse
  zum  legislativen  Grunde.  Die  Sicherheit  bezieht  sich  aber  nicht  nur  auf  alte
bergessene  Ansprüche  von  den  Vopahren  her,  sondern  man  soll  bei  den  kleinen  Verhältnissen
  des  täglichen  Lebens  schon  nach  kurzer  Zeit  gegen  Ansprüche  gesichert  sein,
um  nicht  bei  allen  möglichen  Verhältnissen  für  die  Erhaltung  der  eventuellen  Vrrtteidigungsmittel
  und  Gegenbeweise  sorgen  zu  müssen.  Die  Verjährungszeiten  find
daher  außerordentlich  verschieden.  Die  Regel  sind  30  Jahre,  unter  Umständen  40,
fin  die  zuletzt  genannten  Fälle  aber  ½—5  Jahre.  Das  spezielle  Maß  ist  natürlich
an  sich  völlig  unbestimmt  und  kann  nach  freiem  Ermessen  des  Gesetzgebers  dem
Bedürfnisse  des  Lebens  gemäß  georduct  werden.  Dabei  hat  die  Gegenwart  mit
ihrem  hastigen  Treiben  natürlich  eine  Tendenz  zu  kurzen  Fristen.  Die  Römischen
30  Jahre  find  zwar  als  Negel  sestgehalten,  doch  find  sie  z.  B.  in  neueren  Prrußischen
  Gesetzen  gerade  für  die  gewöhnlichen  Fälle  des  Verkehrs  auf  zwei  oder  vier
Jahre  herabgesetzt.  Immer  aber  hat  die  Verjährung  nur  das  Interesse  des  Beklagten
  zum  Zwecke,  nicht  das  öffentliche.  Das  Prinzip  ist  nicht  etwa,  daß  die  Gerichte
  vor  der  Verhandlung  alter  Prozesse  geschützt  werden  sollen.  Die  Verjährung
ist  ein  Theil  des  Privatrechts,  nicht  des  Prozeßrechts.  Darum  darf  der  Richter  sie
nicht  von  Amtswegen  geltend  machen,  und  sie  ist  nicht  nach  den  Gesetzen  des  Orts
des  Prozesses,  sondern  des  Klagerechts  zu  beurtheilen.  Auch  sind  Verträge  darüber
unter  den  Parteien  zulässig.  Solche  Verträge  können  zwar  die  Verjährungszeiten
nicht  eigentlich  verlängern  oder  verkürzen,  können  aber  als  Fristverträge  und  Versichte
  gelten.

In  der  Verjährung  des  Klagerechts  ist  eine  Aufhebung  des  zu  Grunde  liegenden
  Rechte  an  sich  nicht  enthalten.  Bei  den  dinglichen  Rechten  tritt  dies  durch  das
Verhältniß  der  Relativität  der  Klage  und  der  Absolutheit  des  Rechts  deutlich  hervor.
  Daher  ist  hier  selbst  eine  neue  Klage  gegen  spätere  Besitzer,  sofern  sie  nicht
Successoren  des  früheren  sind,  unzweifelhaft  zulässig.  Bei  Obligationen  ist  eine
-olche  Klage  zwar  in  der  Regel  nicht  möglich,  weil  sie  überhaupt  iu  der  Regel  nur
rlativ  gegen  einen  bestimmten  Schuldner  gehen.  In  den  Ausnahmesällen  aber,  wo#
bei  Obligationen  eine  sog.  actio  in  rem  scripta  gegen  Dritte  zulässig  ist,  muß  man
insoweit  nach  Analogie  der  dinglichen  Klagen  auch  die  Wirkung  der  Verjährung
ausschließen.  Eine  andere  Frage  ist,  ob  unter  den  alten  Parteien  selber  das  Recht
an  sich  nach  der  Verjährung  der  Klage  nicht  wenigstens  auf  andere  Weise  als  durch
Klage,  also  namentlich  durch  Einrede,  geltend  gemacht  werden  könne,  oder  ob  die
Simede  der  Verjährung,  wie  andere  Einreden,  jede  Art  weiterer  Geltendmachung
verhindere.  Man  unterscheidet  Beides  nach  Savigny  als  schwächere  und  stärkere
Virkung  der  Verjährung  ),  beschränkt  aber  die  Frage  in  der  Negel  auf  die  Obligationen;
  sie  ist  indessen  beim  Eigenthume  ebenso  möglich,  z.  B.  wenn  der  Besitzer
vach  der  Verjährung  der  Vindikation  die  Sache  dem  Eigenthümer  leiht  und  dieser
##en  die  Rücksorderung  sich  auf  sein  Eigenthum  berust.  Die  Frage  bildet  eine  alte
w#rühmte  Kontroverse,  ist  aber  wol  zu  Gunsten  der  stärkeren  Wirkung  zu  entscheiden.
Doch  ist  eine  gewisse  Nachwirkung  verjährter  Obligationen  nicht  absolut  zu  ver-Val.

  oben  §  22.  Savigny,  Syftem,  Bb.  V.  §§&amp;amp;  287—232.
5  gv  88  671  B  kter.  Wirkung.  der  Klagenverjährung,  im  Jahrbuch
        <pb n="425" />
        430  Das  Privatrecht.

wersen.  Verjährung  ist  immer  eine  Aufhebung  ohne  Befriedigung  des  Glänbigers.
und  verjährte  Schulden  stehen  daher  den  gezahlten  in  der  Bolkemeinung  nicht  gleich.
Das  Römische  Recht  läßt  sie  wenigstens  im  Pandrechte  nachwirken,  die  neueren
Gesetzbücher  schließen  auch  die  Rückforderung  bei  etwaiger  Zahlung  aus.

Die  Erfordernisse  der  Klagenverjährung  find  dem  Begriffe  zufolge  nur,  daß  der
Berechtigte  klagen  konnte  und  doch  nicht  geklagt  hat.  Das  erstere  (a.  nala)  ist,  sobald
  der  Berechtigte  die  Erfüllung  einer  Pflicht  verlangen  kann,  die  der  Pflichtige
nicht  erfüllt;  daß  er  fie  schon  verlangt  habe,  und  der  Nflichtige  in  morn  sei,  ist
nicht  nöthig.  Ebenso  ist  es  in  der  Regel  gleichgültig,  ob  der  Berechtigte  sein  Recht
und  der  Mlichtige  seine  Pflicht  kannte.  Die  mala  fides  des  Pflichtigen  hindert
ihn  nicht,  sich  auf  Verjährung  zu  berusen,  außer  im  Kanonischen  Rechte  bei  wider.
rechtlich  besessenen  Sachen.  Beim  Berechtigten  wird  aber  die  Verjährung  selbst
durch  rechtliche  Unfähigkeit  oder  Hindernisse  der  Klageanstellung  nicht  ausgeschlossen,
außer  in  gewissen  Fällen,  wie  Unmündigkeit,  väterlichem  Nießbrauche  u.  A.  (sog.
Praescr.  dormiens).  Unterbrochen  wird  die  Verjährung  durch  reale  Anerkennung
des  Rechts  vom  Verpflichteten,  und  Anhängigmachung  der  Klage  vom  Berechtigten.
Bloßes  Mahnen  und  Protestirrn  hilft  nicht,  Letzteres  wenigstens  nur,  wenn  es  wegen
Unmöglichkeit  der  Klage  bei  Gericht  geschieht.

8  26.  Jedem  Klagerechte  liegt  ein  Recht  an  sich  zu  Grunde,  und  bildet  daher
mit  seinem  Entstehungsgrunde  den  Rechts=  und  Entstehungsgrund  der  Klage.  Zur
Begründung  jeder  Klage  gehören  daher  bestimmte  Thatsachen,  die  nach  bestimmten
Rechtesätzen  das  eingeklagte  Recht  geben.  Insosern  ist  auch  die  Vertheidigung
gegen  eine  Klage  möglich:  entweder  durch  bloßes  Leugnen  und  Bestreiten  der
Thatsachen  oder  Rechtssätze  der  Klage  oder  der  daraus  gezogenen  Schlüfse,  oder
auch  durch  positive  neue  Gegenbehauptungen,  die  die  Behauptungen  der  Klage  entkräften.
  Alle  diese  letzteren  nennt  man  im  Allgemeinen  Einreden  (exceptiones)  ?).
doch  ist  ihre  rechtliche  Natur  sehr  verschieden.  Sie  können  enthalten:

.  Bloße  Motivirungen  des  Leugnens.  So,  wenn  man  mit  dem  Leugnen  der
Klagethatsachen  die  Behauptung  einer  direkt  widersprechenden  Thatsache  verbindet,
wie  bei  der  sog.  erceptio  alibl  und  rei  nou  sic  sed  aliter  gestae.  Ebenso  wenn
man  den  Nechtssätzen  der  Klage  eine  Gegendeduktion  entgegensetzt,  sog.  Einrede  des
fehlenden  Klagegrundes.

2.  Direkte  Bemängelung  des  klägerischen  Rechts,  so  bei  allen  Thatsachen,  die
seine  Entstehung  hinderten,  wie  Wahnsinn,  Simulation,  oder  seine  Aufhebung  begründeten,
  wie  Zahlung,  Ufukapion.  Die  Römer  nennen  dies  ipso  iure  nullum
oder  solutum.  Genau  genommen  find  die  ersteren  stets  Aegation  eines  präsumirten
Erfordernisses  der  Entstehung,  die  letzteren  Negation  der  präfumirten  Fortdauer  und
jetzigen  Exristenz  des  Rechts.

3.  Selbständige  Thatsachen,  die  das  an  sich  vorhandene  Recht  des  Klägers
indirekt  unwirksam  machen  und  die  Klage  ausschließen,  sei  es  aus  Gründen  der
Billigkeit  oder  nach  besonderen  Gesetzen.  Nur  diese  Einreden  heißen  bei  den  Römern
exceptiones.  Bei  uns  nennt  man  sie  Einreden  im  engeren  Sinne.  Sie  können  theils
auf  selbständigen  Gegenrechten  des  Beklagten  beruhen,  wie  die  exceptio  bypotdecaria
  gegen  die  Vindikation,  oder  aus  bloßen  thatsächlichen  Elementen  des  klägerischen
  Rechte  selber,  die  dasselbe  entkräften,  wie  bei  exceptio  metus,  doli,  Scti
Velleiani,  oder  auf  später  eintretenden  Umständen,  wie  Verjährung.

Die  Haupteintheilung  der  Einreden  ist  in  dilatorische  und  peremtorische,  je
nachdem  fie  die  Klage  nur  auf  eine  Zeit  lang  zurückweisen  oder  für  immer  ausschließen.

 

1)  Saviguy,  System,  Bd.  V.  #  226—229.  253—255;  Eisele,  Materielle  Wst-  e
der  exceptlo,  1871;  Birkmever,  Die  Erseplionen  im  bon.  d.  ladiciom,  1874.  nee
Len  ziissng  und  Wirkung  der  Exzeptionen,  1876;  Karlowa,  Recht  el  .  116
i
        <pb n="426" />
        1.  Das  hentige  Aömische  Recht.  431

Gegen  die  Einreden  ist  eine  eben  solche  Vertheidigung  möglich,  wie  gegen  die
Klage.  Dadurch  entsteht  der  Begriff  der  Repliken,  gegen  die  wieder  Dupliken  möglich
  find  u.  s.  w.

III.  Der  Prozeß.

8  27.  Die  wirkliche  Durchführung  der  Klagen  vor  Gericht  geschicht  in  einem
festen,  gesetzlich  geordncten  Versahren,  dem  sog.  Civilprozeß.  Die  Lehre  davon  bildet
aber  einen  eigenen  Theil  der  Rechtswissenschaft,  der  unten  selbständig  dargestellt
werden  wird.  Hier  ist  daher  nur  der  Einfluß,  den  der  Prozeß,  sein  Anfang  und
sein  Ende,  auf  das  eingeklagte  Recht  hat,  anzuführen?).

Die  Wirkungen  des  Ansangs  des  Prozesses  find  folgende:

1.  Der  Kläger  hat  wirklich  Klage  erhoben,  daher  können  die  Folgen  der
Unterlassung  der  Klage,  nämlich  Untergang  durch  Tod  und  Verjährung,  nun  nicht
mehr  eintreten.  Bei  Wahlrechten  ist  die  Wahl  nun  definitiv  entschieden.

2.  Der  Beklagte  weiß  jetzt,  daß  ein  Anspruch  ernstlich  gegen  ihn  erhoben
wird.  Er  kommt  dadurch  nicht  gerade  in  mala  üüdes,  allein  er  muß  sein  Recht  jetzt
ichensalls  als  zweifelhaft  anfehen,  ist  daher  nun  zur  Sorgfalt  in  Betreff  des  Streitgegenstandes
  verpflichtet,  und  seine  Bestreitung  des  klägerischen  Rechts,  falls  es  sich
beim  Urtheile  als  begründet  erweist,  darf  ihm,  soweit  möglich,  keinen  Vortheil  und
dem  Kläger  keinen  Nachtheil  bringen.  Er  wird  daher  eventuell  verpflichtet,  dem
Kläger  an  Früchten,  Zinsen  u.  s.  w.  zu  ersetzen,  was  dieser  gehabt  haben  würde,
wenn  der  Beklagte  seine  Pflicht  gleich  erfüllt  und  nicht  gestritten  hätte.

Der  Kläger  legt  den  Streit  dem  Richter  zur  Entscheidung  vor.  Daher
muß  das  jetzige  Dasein  oder  Nichtdasein  des  behaupteten  Rechts  über  den  Ausgang
des  Streits  entscheiden.  Erwerb  oder  Verlust  desselben  während  des  Prozesses  muß
im  Allgemeinen  ohne  Einfluß  sein,  jedoch  mit  einzelnen  Modifikationen.

Was  ist  nun  aber  der  Ansang  des  Prozesses?  Beginnt  der  Streit  mit  dem
Angriffe  oder  erst  mit  der  Vertheidigung?  Die  Römer  nehmen  das  Leßtere  an,  erst
mit  der  Feslstellung  des  Streits  durch  Klage  und  Antwort,  Anspruch  und  Widerspruch,
  hat  der  wirkliche  Prozeß  seinen  Ansang  genommen,  und  beginnen  daher  auch
die  Wirkungen  desselben.  Die  Feststellung  geschieht  anfangs  durch  die  legis  actio,
später  durch  die  kormula,  zuletzt  durch  eine  besonderr  beiderseitige  Erklärung  nach
Erledigung  der  Voriragen  des  Prozesses.  Der  Ausdruck  dafür  ist  tls  contestatio  ?).
Er  bedeutet  ursprünglich  zwar  nur  die  nach  der  Feststellung  von  den  Parteien  vorgenommene
  Zeugenaufrufung,  später  aber  die  Feststellung  selber,  die  Kriegsbefeftigung,
wie  man  bei  uns  sagte.  Die  ganze  Berechnung  setzt  nun  aber  einen  schleunigen
Prozeß  voraus,  wobri  zwischen  der  Mittheilung  der  Klage  und  der  Einlaffung  auf
dieselde  kein  großer  Zwischenraum  liegt.  Sobald  dieser  durch  Prozeßeinreden  beliebig
  verschleppt  werden  kann,  muß  das  Litiskontestations-Pringip  aufgegeben,  und
die  Mittheilung  der  Klage  an  den  Beklagten,  also  schon  der  Angriff,  als  Prozeßam#ang
  behandelt  werden.  Für  einzelne  Wirkungen  ist  dies  daher  schon  im  Römischen
  Rechte  selber  geschehen,  bei  uns  aber  allgemein.  Danach  ist  es  für  das  heutige
Aecht  nicht  nur  sonderbar,  sondern  geradegu  verkehrt,  noch  fortwähreud  von  den
Wirkungen  der  lit.  cont.  zu  sprechen,  dieselben  jortwährend  aus  dem  Bogriffe  der
kn.  Cont.  als  zweiseitigen  Aktes  abzuleiten,  und  dann  doch  zum  Schlufse  ganz  naiv
beizufügen,  fie  seien  jetzt  auf  die  Mittheilung  der  Klage,  also  einen  einseitigen  Akt,
zurückverlegt.  Mit  Recht  haben  die  neueren  Gesetzbücher  den  ganzen  Begriff  der
bt.  cont.  oder  Streitbefestigung  vollständig  aufgegeben.  [In  diesem  Sinne  bestimmt
euch  die  RoPO.  88  235.  239,  daß  die  Wirkungen  der  Rechtshängigkeit,  sowie  alle

1)  Saviguy,  System,  Bd.  VI.;  Buchka,  Einfluß  des  Prozesses  auf  das  materielle
’  1646.  «
«)elcet,LitiöscostestctioanadUrtheIleTl
        <pb n="427" />
        132  Das  Privatrecht.

Wirkungen,  welche  durch  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  an  die  Anstellung,
Mittheilung  oder  gerichtliche  Anmeldung  der  Klage,  an  die  Ladung  oder  Einlassung
des  Beklagten  geknüpft  werden,  fortan  mit  der  Erhebung  der  Klage,  d.  h.  der  Zustellung
  des  dieselbe  enthaltenden  Schristsatzes,  eintreten.

8#  W.  Der  eigeutliche  Rechtsstrreit  der  Parteien  wird  beendigt  durch  das
Urtheil,  Erlenntniß,  sententia.

Dieses  ist  nicht  als  Ausspruch  über  das  ganze  Rechtsverhältniß  der  Parteien
zu  denken,  sondern  nur  als  Entscheidung  darüber,  ob  die  Klage  des  Klägers  begründet
  war  oder  nicht.  Es  kann  daher  stets  nur  entweder  Zuerkeunung  oder  Aberkennung
  der  Klage  enthalten,  also  Verurtheilung  oder  Freisprechung  des  Beklagten,
  condemnatio  oder  absolutio.  Eine  Verurtheilung  des  Klägers  gegen  den
Beklagten  kann  nur  durch  Widerklage  des  letzteren  begründet  werden.

Das  richterliche  Urtheil  ist  au  fich  eine  Eutscheidung  und  Versügung  einer
Staatsbehörde  wie  anderr,  indessen  unterscheidet  es  sich  von  allen  anderen  wesentlich
dadurch,  daß  es,  sobald  es  nicht  mehr  durch  sog.  ordentliche  Rechtemittel  angesochten
  werden  kann,  eine  ganz  besonderr  Kraft  der  Unumstößlichkeit  erlangt,  die
sog.  Rechtskrast,  die  bei  Administrativ-Entscheidungen  und  -Verfügungen  nie  möglich
  ist.  Rechtskräftige  Erkenntnisse  find,  abgesehen  von  Nullitäten  und  Restitutionen,
absolut  unveränderlich,  weder  der  Richter,  noch  die  Parteien  können  sir  ändern  oder
aufheben.  Zuerkannte  Rechte  können  nicht  mehr  bestritten,  aberkannte  nicht  mehr
geltend  gemacht  werden.  Der  innere  Grund  dieser  Rechtskraft  ist  nicht  die  Ider,
daß  das  Urtheil  als  Entscheidung  des  Staates  als  absolut  richtig  und  wahr  gelten
oder  wenigstens  fingirt  werden  müsse,  sondern  an  sich  nur  das  negative  und  formelle
Prinzip,  daß  ein  Streit  zwischen  zwei  Parteien  nicht  ewig  dauern  und  stets  wiederholt
  werden  darf,  sondern  einmal  ein  bestimmtes  Ende  haben  muß.  Nur  versteht
sich,  daß  insoweit,  als  der  sernere  Streit  unter  den  Parteien  ausgeschlossen  ist,  für
sie  der  Inhalt  des  Urtheiles  als  wahr  gelten  oder  fingirt  werden  muß.  Die  Fiktion
der  Wahrheit  bei  der  Rechtskraft  ist  also  nie  eine  absolute,  sondern  stets  nur  eine
relative  unter  den  Prozeßparteien,  nur  mit  Auedehnung  auf  ihre  Successoren  und
gewisse  sekundär  mitbetheiligte  Personen,  wie  Bürgen,  Miteigenthümer  u.  a.

Unter  den  Parteien  selber  aber  begründet  das  rechtekräftige  Urtheil  stets  vollständig
  formelles  Recht,  jedoch  nicht  für  Alles,  was  in  dem  Erkenntnisse  und  Finen
Gründen  steht,  sondern  nur  für  den  eigentlichen  Inhalt  des  Urtheils,  die  Zu
Aberkennung  von  Rechten.

1.  Zuerkennung  von  Rechten  ist  nur  für  den  Kläger  möglich,  und  zwar  nur
für  das  eigentlich  eingeklagte  Recht,  nicht  für  anderr  nur  präfudiziell  oder  sonst  damit
  in  Verbindung  stehende  Rechte.  Bei  dem  eingeklagten  Rechte  begründet  die
Zuerkennung  zunächst  stets  ein  Prüjudiz  für  weitere  davon  abhängige  Rechte,  und
dann  bei  Verurtheilung  des  Beklagten  die  sog.  Judikatsobligation  mit  dem  Rechte
auf  Exekution,  Dicfes  ist  keine  eigentlich  neue  Obligation,  die  durch  Novation  an
die  Stelle  der  alten  träte,  sondern  die  alte  selber  in  ihrer  sormellen  Feststellung
durch  das  Urtheil.  Daher  kommt  dabei  einerseits  als  Obligationsgrund  nur  noch
das  Urtheil  in  Betracht,  andererseits  bleiben  aber  die  Accessionen  der  alten  Obligation
  auch  bei  der  neuen.  Das  darauf  beruhende  Recht  zur  Exekution  und  seine
Ausführung  gehört  zum  Civilprozesse.

2.  Bei  aberlannten  Rechten  entsteht  für  den  Gegner  die  Einrede  der  Rechtskraft
  gegen  jede  Wiederholung  einer  gerichtlichen  Geltendmachung  derselben  durch
Klage  oder  Einrede.  Dies  gilt  für  beide  Parteien  in  Betrrff  der  Rechte,  die  den
direlten  Gegenstand  des  Strrites  bilden,  also  nicht  blos  für  die  Aberkenpung  der
Klage,  sondern  auch  für  die  der  Eiureden  und  auch  für  die  Aberkennung  von  Besitz
und  Eigenthum  und  ähnlichen  Rechten,  die  in  der  Zuerkennung  dieser  Rechte  an  den
Kläger  von  selbst  enthalten  ist.  Bei  allen  Rechten  dagegen,  die  nur  indirekt  als
Vor-  oder  Noebenfragen  bei  dem  Urtheile  in  Betracht  kommen,  findet  eine  eigentliche
        <pb n="428" />
        1.  Das  heutige  Römische  Necht.  133

Aberkennung  mit  Rechtskrast  nicht  statt,  wenn  fie  auch  in  den  Entscheidungsgründen
mit  besprochen  und  für  unbegründet  erklärt  sind.  Man  darf  der  Einrede  der  Rechtskrait
  nicht,  wie  Savigny  will,  das  Prinzip  zu  Grunde  legen,  dem  Inhalte  eines
Urtheils  überhaupt  dürfe  ein  späteres  Urhheil  nicht  widersprechen.  [Savigny's  Theorie
ist  ietzt  auch  verworfen  durch  die  RCPO.  §  2938.1]

IV.  Die  Restliution  1).

*29.  Die  ganze  Anwendung  der  Grundsätze  Über  Erwerb  und  Verlust  der
Acchte  und  über  ihre  Geltendmachung  erleidet  im  Römischen  Rechte  eine  eigenthümliche
  Modifikation  durch  den  Begriff  der  restitutio  in  integrum,  d.  h.  der  außerordentlichen
  Wiedereinsetzung  in  einen  unbilligerweise  verlorenen  Rechtszustand.  Der
Begriff  beruht  im  Allgemeinen  auf  dem  Gegensatze  von  Recht  und  Billigkeit,  hat
aber  seine  Eigenthümlichkeit  in  der  besonderen  rechtlichen  Form,  in  der  die  Billigkeit
hier  geltend  gemacht  wird.  Während  dies  in  der  Regel  durch  Zulaffung  von  Ausrohmen
  im  Gesetze  oder  durch  Anordnung  gewöhnlicher  Rechte  mit  Klagen  geschieht,
ist  hier  dem  Richter  das  Recht  gegeben,  im  einzelnen  Falle  nach  freierem  Ermessen
die  Thatfachen,  die  einen  unbilligen  Verlust  begründen,  3.  B.  eine  Verjährung,  Ver-#ichteleistung,
  Erbschaftsantretung,  direkt  für  nicht  zöbkehen  zu  erklären  und  den
Benachtheiligten  direkt  wieder  in  seinen  früheren  Rechtszustand  einzusetzen.  Der
Grund  für  diese  befondere  Form  lag  in  der  Eigenthümlichkeit  der  Römischen  Rechtsbildung,
  daß  nämlich  die  Billigkeit  im  Gegensatz  zum  strengen  Rechte  hauptsöchlich
von  den  Prätoren  in  das  Recht  eingeführt  wurde,  und  diese  einfache  Ausnahmen
von  den  Gesetzen  gar  nicht  machen  konnten  und  vielfach  auch  Anstand  nehmen
mußten,  feste  allgemeine  Klagerechte  einzuführen,  sich  vielmehr  lieber  freieres  Ermessen
  vorbehielten.  Schon  in  der  Kaiserzeit  hat  dieses  Verhältniß  ausgehört.  Die
Eründe  und  Voraussetzungen  der  Restitution  wurden  theils  schon  durch  die  Prätoren
  selber,  theile  durch  die  späterr  Theorie  und  Proxis  so  bestimmt,  daß  kaum
ein  Unterschied  von  den  gewöhnlichen  Klagerechten  übrig  blieb,  darum  aber  auch
das  Recht  zum  Restituiren  den  gewöhnlichen  Richterbeamten  gegeben  wurde.  Die
Gründe  der  Restitution  sind  Minderjährigkeit,  Zwang,  Irrthum,  Betrug,  Abwesenheit,
  capitis  deminutio,  und  die  sog.  generalis  clausula.  Davon  hat  die  capitis
demsautio  schon  im  späteren  Rom  ihre  Bedeutung  verloren,  die  anderen  aber  sind
der  Sache  nach  nichts  Anderes  mehr,  als  Rechte  zum  Widerruf  oder  zur  Ansechtung
der  betreffenden  Handlungen  oder  Verluste.  Die  Form  des  Restituirens  ist  unwefentlich
  und  hat  nur  etwa  im  Civilprozesse  bei  Versäumnissen  und  Versehen  noch
eine  gewisse  Berechtigung.  Im  Gemeinen  Rechte  ist  die  Restitution  zwar  in  der
#ömischen  Weise  geblieben,  die  neueren  Gesetzbücher  haben  sie  aber,  abgesehen  vom
Prozesse,  beseitigt  und  auf  die  gewöhnlichen  Formen  von  Ausnahmen  vom  Geesetze
und  Ungültigkeit,  Anfechtbarkeit  und  Widerruflichkeit  der  Rechtsgeschäite  reduzirt.

Besonderer  Theil.

Uebersicht.  Der  befondere  Theil  zerfällt  nach  dem  oben  S.  391—393  aufgestellten
  Systeme  in  die  Darstellung  der  allgemeinen  Rechte  der  Person  und  der
besonderen  Gestaltungen  derselben  in  den  Gattungsverhältnissen.  Die  allgemeinen
Nechte  find  die  Persönlichkeit  selbst  und  das  Vermögen.  Die  Bestimmungen  über

Burgardi,  Die  Lehre  von  der  Wiedereinseyung  in  den  vorigen  Stand,  1881;
Säzdsns  Suflem,  Bd.  VI.  §#  318—348;  Spaltenstein,  iedereinfetzung  in  den  vorigen
—2  an

K  Pelt:)8dorff,  Eneyfleplbie.  I.  4  Aufl.  28
        <pb n="429" />
        434  Das  Privetrecht.

die  erstere  sind  aber,  da  die  Persönlichkeit  zugleich  Voraussetzung  alles  Rechts  ist.
in  der  Lehre  vom  Rechtssubjekte  von  selbst  enthalten.  Es  bleibt  daher  nur  das
Vermögensrecht.  Dies  zerfällt  nach  den  oben  gegebenen  Ausführungen  in  Sachenund
  Obligationsrecht.

Das  erstere  umfaßt  die  gesammte  Herrschaft  der  Person  über  die  Sache.  Dabei
  unterscheiden  sich  zunächst  die  volle  Herrschaft  über  die  Sache,  und  die  beschränlten
  Rechte  an  fremder  Sache.  Die  letzteren  können  die  Sache  entweder  als  Obiekt
der  physischen  Benutzung  treffen  oder  als  Objekt  von  einem  ideellen  Werthe,  der  sich
durch  Verwerthung  in  Geld  rralisiren  läßt.  Der  letzteren  Art  ist  das  Pandrecht,  bei  den
anderen  unterscheidet  man  die  beschränkteren  und  die  unbeschränkteren  als  Servituten
und  Untereigeuthum.  Bei  allen  Sachenrechten  tritt  außerdem  noch  der  allgemeine
Unterschied  von  Besitz  und  Recht,  saktischer  und  rechtlicher  Herrschaft,  hervor.  Dieser
läßt  sich  in  der  Darstellung  verschieden  ordnen.  Eigentlich  müßte  man  entweder
die  Besitzverhältnisse  zusammen  den  Rechten  gegenüberstellen,  oder  bei  jedem  Rechte
auch  das  entsprechende  Besitzverhältniß  nehmen.  Bequemer  ist  indessen  eine  ekwas
inkonsequente  Behandlung,  nämlich  bei  der  vollen  Herrschaft  Besitz  und  Recht  zu
trennen,  bei  der  beschränkten  fie  zu  verbinden.  Der  Grund  ist,  weil  bei  der  vollen
Herrschaft  der  Befitzbegriff  in  ausgedehnter  und  selbständiger  Weise  hervortritt.
und  darum  hier  seine  Verbindung  mit  dem  Eigenthume  die  Darstellung  weniger
übersichtlich  macht.  Danach  wird  die  nachfolgende  Darstellung  in  fünf  Abschnitte
  getheilt:  Befitz,  Eigenthum,  Servituten,  Untereigenthum,
Pfandrecht.

A.  Das  Sachenrecht.
I.  Der  Besit  7.

8  30.  Der  natürliche  Ausgang  aller  Herrschaft  des  Menschen  über  die  Natur
ist  der  Besitz,  der  natlirliche  Anfang  des  Eigenthums.  Dominium  a  naturali  possessione
  coepit,  sagen  die  Römer,  d.  h.  alle  Herrschaft  des  Menschen  über  die
Naturdinge  fängt  damit  an,  daß  sie  faktisch  irgend  einmal  in  Besitz  genommen,  dem
Willen  und  der  Gewalt  des  Menschen  unterworsen  werden.  Die  rechtliche  Anerkennung
  und  Gzeltung  dieses  Herrschaftswillens  begründet  das  Eigenthum.  Bei
herrenlosen  Sachen  giebt  daher  die  Besitznahme  zugleich  das  Eigenthum;  mit  der
faktischen  Herrschaft  entsteht  auch  die  rechtliche;  wo  jene  nicht  möglich  ist,  ist  es
auch  diese  nicht,  wie  bei  der  Lust,  dem  Meere,  den  Gestirnen.  An  sich  bleiben  aber
Besitz  und  Eigenthum,  faktische  und  rechtliche  Herrschaft,  verschieden:  der  Befitz  ist
Thatfache  und  als  solche  dem  Zufall  unterworfen,  das  Eigenthum  ist  Recht  und  als
solches  nur  vom  Gesetze  abhängig,  Besitz  kann  daher  ohne  Eigenthum,  und  Eigenthum
  ohne  Befitz  fein.

Eine  Sache  besitzen  heißt  eigentlich:  auf  ihr  sitzen.  Wer  das  thut,  hat  sie
unter  sich  und  damit  thatsächlich  in  seiner  Gewalt,  so  daß  er  nach  Belieben  auf
sie  einwirken  und  fremde  Einwirkung  ausschließen  kann.  Der  Sprachgebrauch  hat
diesen  handgreiflichsten  sinnlichen  Fall  einer  thatsächlichen  Gewalt  benutzt,  um
daraus  durch  Abstraktion  einen  allgemeinen  Ausdruck  für  den  Begriff  der  that- 



"*!)  Savigny,  Das  Recht  des  B  FEn  fl.  mit  Jiat,  "1  *  RAndorff.
1865;  h  Bn  es  n  147%  aea  Wisftbe-  ering,
Fhürher,  hun  |7n  bWD  re

eider,  Befitz  un  uh,  *  a,  Der  Besip,  3
tnlnr  !
        <pb n="430" />
        1.  Das  heutige  Römische  Aecht.  435

sächlichen  Gewalt  oder  Herrschaft  zu  gewinnen  1).  Für  diesen  ist  das  Sitzen,  ja
selbst  das  Berühren  nicht  mehr  maßgebend,  er  fordert  nur  ein  äußeres  Gewaltverhältniß,
  also  die  thatsächliche  Möglichkeit  der  ausschließlichen  Einwirkung  und
auch  diese  nur  nach  Maßgabe  der  mernschlichen  Lebensverhältnisse,  so  daß  die
Gewalt  selbst  bei  weiterer  Entsernung  von  der  Sache  als  sortdauernd  anzusehen  ist.

Sitzen  ist  intranfitive,  besitzen  ist  trunsitive  Thätigkeit  des  befitzenden  Subjekts
gegen  das  besessene  Objekt.  Der  Besitz  ist  insofern  nur  die  gewollte  Gewalt  oder
Horschaft.  Wer  auf#  einer  Sache  sitzt,  ohne  es  zu  wissen,  besitzt  sie  infofern  nicht.
Der  Besitz  als  wirkliche  Herrschaft  schließt  daher  wesentlich  zwei  Elemente  in  sich,
ein  äußeres  physisches  Gewaltverhältniß  und  ein  inneres  entsprechendes  Willensverhältniß.
  Gewalt  ohne  Willen  ist  ebensowenig  Besitz,  wie  Wille  ohne  Gewalt.  Dag#egen
  ist  der  Grund,  aus  dem  man  besitzt,  und  ob  man  ein  Recht  oder  wenigstens
Rechtstitel  hat  oder  zu  haben  glaubt,  für  das  Besitzen  an  sich  gleichgültig.  Auch
der  Dieb  hat  die  Gewalt  und  will  fie  haben,  hat  also  Besitz.  Man  konn  diese
beiden  Elemente  als  objektiven  und  fubjektiven  Thatbestand  des  Besitzes  (corpus
und  animus  possidendi)  bezeichnen.  Den  ersteren  nennt  man  auch  Detention  oder
Innehabung.  Ihr  Verhältniß  zu  einander  muß  man  rein  logisch  so  bestimmen:
wenn  nur  die  gewollte  Herrschoft  Besitz  ist,  so  müssen  Wille  und  Gewalt  einander
decken,  der  Wille  muß  so  weit  gehen,  wie  die  Gewalt,  und  umgekehrt;  und  da  ferner
mr  Der  wirklich  herrschen  will,  der  es  für  sich  will  und  nicht  blos  als  Vertreter
eines  Andern,  so  ist  Besitzer  nur  der,  welcher  die  Sache  vollständig  für  sich  haben
will.  Man  formulirt  das  am  leichtesten  durch  die  Parallele  mit  dem  Eigenthume:
der  Besitzer  muß  die  Sache  eben  so  vollständig  faktisch  für  sich  beherrschen  wollen,
wie  der  Eigenthümer  es  rechtlich  darf,  er  muß  also  wie  ein  Eigenthümer,  wenn
auch  nicht  als  Eigenthümer,  besitzen  wollen.  Dies  ist  der  viel  bestrittene  animus
domini.

Wirklicher  Besitz  ist  also  nur  die  Detention  mit  animus  domini,  alle  Detention
  in  fremdem  Namen  ist  nur  Vertretung  fiemden  Besitzes,  und  der  Vertretene
ist  dann  durch  den  Vertreter  der  wirkliche  Besitzer.  Ganz  unzweifelhaft  ist  dies
in  allen  den  Fällen,  wo  man  fremde  Sachen  ohne  alles  eigene  Interesse  nur  in
termdem  Namen  und  Interesse  in  Händen  hat,  wie  bei  Depofitum  und  Mandat.
Indeffen  bleibt  der  Begriff  an  sich  derselbe,  wenn  man  die  Sachen  in  gewisser
Beziehung  für  sich  selber  zu  eigenem  Interesse  in  Händen  hat,  aber  im  Allgemeinen
und  abgesehen  von  der  speziellen  eigenen  Benutzung  doch  nur  für  einen  Andern  als
dessen  Vertreter,  sei  es  vermöge  Obligationsrechtes  auf  die  Nutzung,  wie  bei
Kommodat  und  Miethe,  oder  vermöge  dinglichen  Rechts,  wie  bei  Nießbrauch,  Pfandrecht,
  Erbpacht.  In  beiden  Fällen  will  man  die  Gewalt  für  sich  nur  bie  zum
Maße  des  betreffenden  Rechtsverhältnisses  haben,  nicht  vollständig  bis  zur  Verschlechterung
  und  Zerstörung,  will  also  die  Sache  im  Allgemeinen  und  über  dos
betreffende  Verhältniß  hinaus  nur  im  Namen  und  in  Vertretung  des  eigentlichen
Besitzers,  des  Vermiethers  u.  s.  w.  haben.  Es  ist  faktisch  derselbe  Unterschied,  wie
rechtlich  beim  Eigenthume  und  den  es  beschränkenden  Nutzungsrechten  durch  Miethe,
Nießbrauch  u.  .  w.  Darum  ist  auch  zwischen  obligatorischen  und  dinglichen
Nechten  solcher  Art  in  Betreff  des  Besitzers  ein  wichtiger  Unterschied.  Die  dinglichen
geben  als  solche  rechtlich  eine,  wenn  auch  beschränkte,  doch  unmittelbare  Gewalt
über  die  Sachen,  und  darum  geht  auch  der  Wille  bei  ihnen  faktisch  auf  eine  solche
Gewalt.  Insofern  ist  daher  bei  ihnen  ein  beschränktes  Besitzverhältniß,  sog.  quasi
poasessio  iuris  (§  39),  möglich.  Bei  den  obligatorischen  sind  dagegen  Recht  und

 

2  *  55%  —2  hri  beruht  auf  de  —  das  pos-  stammt  entweder
—  ad,  in.  Die  G  en  hüben  leinen  festen  technischen
—  ant  Keksee  SE  (vr#on  ede)  45  r*—  (ursor  Wrmnm  —
Kr.  Bas.  50  II  voi-  444½%  k##  gaoxz.  Dgl.  J.  Grimm,  Das  Wor
,  in  den  —  Schriften,  **#
28
        <pb n="431" />
        436  Das  Vrivatrecht.

Wille  unmittelbar  nur  gegen  die  Person  des  Verpächters  u.  f.  w.  gerichtet,  nur
darauf,  daß  er  die  Sache  gewähre,  und  man  sie  aus  seiner  2  benutze;  eine
unmittelbare  Gewalt  über  die  Sache  selber  ist  in  der  reinen  Obligation  als  solcher
nicht  enthalten.  Darum  ift  namentlich  auch  der  Miether  und  Pächter  nach  0
mischem  Rechte  reiner  Detentor  und  Vertreter  des  Besitzes  des  Vermiethers,

daher  keinen  eigenen  Besitz  und  deshalb  auch  keinen  selbständigen  hernsen.
sondern  kann  sich  nur  an  seinen  Vermiether  halten.  Man  mag  dies  tadeln  und  für
die  Miethe  einen  dinglichen  Charakter  fordern  und  kann  dann  auch  einen  Quafibesitz
  mit  ihr  verbinden,  aber  man  sollte  sich  hüten,  aus  der  veränderten  Auffassung
der  Miethe  einen  Angriff  gegen  die  Römische  Besitzlehre  zu  machen.

Uebrigens  hat  das  Römische  Recht  in  drei  Fällen  Ausnahmen  von  dem  Erjorderniß
  des  animus  domini  gemacht  und  wirklichen  Besitz  angenommen,  wo
eigentlich  nur  Detention  in  fremdem  Namen  stattfindet.  Die  Fälle  find  Sequestration,
  Prekarium  und  Faustpfand.  Man  nennt  sie  nach  Saviguy'  Vorschlage
abgeleiteten  Besitz.  Sie  beruhen  auf  keinem  gemeinsamen  Prinzipc;  im  ersten  ist
der  Besitzer  ohne  alles  eigene  Interesse,  im  zweiten  ist  Interrsse  mit  obligatorischem
im  dritten  mit  dinglichem  Rechte.  Sie  haben  darum  auch  eine  ganz  verschiedene
Behandlung  und  können  nur  als  Anomalien  angesehen  werden,  die  aus  irgend
welchen,  freilich  schwer  zu  konstatirenden,  historischen  Gründen  hervorgegangen  sind.
Eben  deshalb  geben  sie  auch  keinen  Grund,  den  animus  domini  überhaupt  zu  verwerien
  und  ihm  einen  abstrakten  avimus  rem  sibi  habendi  zu  substituiren,  der
wieder  zu  der  bloßen  Detention  bei  Nießbrauch,  Miethe  u.  A.  nicht  passen  würde.
Eben  so  wenig  kann  man  ihnen  das  Prinzip  unterlegen,  daß  der  eigentliche  Besitz
durch  Vertrag  beliebig  mit  jeder  Detention  verbunden  werden  könne,  was  einfach
ein  logischer  Widerspruch  sein  würde.

3  31.  Der  Besitz  in  der  bisher  ausgeführten  Auffassung  ist  kein  Recht,  sondern
  eine  Thatsache,  d.  h.  seine  Entstehung  hängt  nicht  von  einem  rechtmäßigen
Erwerbsgrunde  ab,  sondern  nur  von  der  Thatsache,  daß  man  die  physische  Gewalt
über  eine  Sache  faktisch  hat  und  haben  will;  ebenso  umgekehrt  sein  Verlust.  Das
Gesetz  kann  zwar  diese  Thatsachen,  um  die  dabei  leicht  möglichen  Zweisel  abzuschneiden,
  genauer  firiren  und  abgrenzen,  also  Bestimmungen  über  Erwerb  und
Verlust  des  Besitzes  aufstellen  und  dabei  selbst  über  die  natürlichen  Grenzen  hinausgehen,
  allein  dadurch  werden  die  Thatsachen  nicht  schon  zu  einem  rechtlichen  Erwerbsgrunde
  umgewandelt.

Dennoch  aber  wird  der  Besttz  rein  als  solcher,  d.  h.  ohne  Rücksicht  auf  seine
Rechtmäßigkeit,  rechtlich  gegen  Sthmung  und  Entziehung  geschützt,  und  zwar  zeichnet
sich  gerade  das  Römische  Recht  dadurch  aus,  daß  es  diesen  Schutz  neben  dem  des
Eigenthums  in  großer  Reinheit  durchgeführt  hat,  d.  h.  so,  daß  nur  der  Befitz  und
seine  Störung  den  Klagegrund  bilden,  und  Einreden  aus  einem  Rechte  aus  die  Sache
(petitorische  Einreden)  vollständig  außgeschlossen  find.  Der  Schutz  findet  sich  zwar
noch  nicht  im  alten  Civilrechte,  sondern  erst  im  prätorischen,  doch  ist  er  wahrscheinlich
schon  früh,  und  zwar  in  der  Form  des  Interdiktenprozesses  (sog.  poffessorische  Interdikte)
  eingeführt.

Was  ist  der  Grund  dieses  Schutzes?  Muß  man  nicht  sagen,  daß,  wenn  der
Besitz  kein  Recht  ist,  auch  seine  Verletzung  keine  Rechtsverletzung  ist,  und  dann
kein  Grund  zu  seinem  Schutze  vorliegt?  Daß  er  faktisch  allerlei  Annehmlichkeiten
und  Vortheile  gewährt,  ist  noch  kein  Grund,  wie  Stahl#)  und  Büchel  meinen,
ihn  rechtlich  zu  schützen.  Ebensowenig  kann  man  mit  Savigny  sagen,  daß,
wenn  mit  dem  faktischen  Besitze  zugleich  auch  ein  wirkliches  Recht  verletzt  werde,
dann  die  Aufhebung  dieses  Unrechts  auch  den  Schutz  des  Befitzes  mit  in  sich  schließe.

1)  Philosophie  des  Rechts.  II.  S.  395—396  (3.  Aufl.).
4)  Ueber  die  Natur  des  Besitzes,  186“,  S.  50  ff.
        <pb n="432" />
        1.  Das  hentige  Römische  Recht.  437

Bloße  Zweckmäßigkeitsgründe,  wie  Verhütung  von  Selbsthülje  und  Gewaltthätigleiten,
  genügen  auch  nicht  und  geben  überhaupt  keine  volle  Erklärung.  Die  Idee
amdlich  von  Ihering,  daß  im  Besitze  eigentlich  nur  das  Eigenthum  geschützt  werden
solle,  weil  dieses  meistens  mit  ihm  verbunden  sei,  ist  thatsächlich  nicht  durchführbar.

Wenn  muan  in  den  Instituten  des  positiven  Rechts  die  Erscheinung  der  allgeneinen
  Nechtsidee  sieht  und  daher  auch  hier  beim  Besitze  nach  einer  solchen  sucht,
so  wird  man  von  selbst  auf  das  allgemeine  Recht  der  Persönlichkeit  und  Freiheit
des  Menschen  geführt,  und  damit  auf  das  Prinzip,  daß  der  im  Befhitze  rralisirte
Herrschaftswille  der  Person  eben  als  solcher  keinem  anderen  Willen  zu  weichen
braucht,  sondern  nur  dem  Rechte  und  der  Form  des  Rechtes.  Der  Besitzesschutz
gcht  daher,  wie  schon  Kantu)  sagt,  „nicht  über  das  Recht  einer  Person  in  Ansehung
  ihrer  selbst  hinaus,“  indem,  „wenn  ich  Inhaber  einer  Sache  bin,  derjenige,
der  sie  wider  meine  Einwilligung  affizirt,  das  innere  Meine  (meine  Freiheit)  affizirt
und  schmälert.“  Man  darf  dieses  nur  nicht  so  fassen,  als  ob  der  Besitz  nicht  als
solcher  geschützt  werde,  sondern  nur  insofern,  als  seine  Verlepung  durch  ein  Delikt
gegen  die  Person  und  ihre  Freiheit,  also  durch  Gewalt  und  Eigenmacht  (sog.  formell
widerrechtliche  Handlungen),  bewirkt  werde;  vielmehr  muß  der  Besitz  ganz  objektiv
und  allgemein  gegen  jedes  „Affiziren  und  Schmälern“  von  Anderen,  also  auch  das
unabsichtliche  und  gutgläubige,  geschützt  werden.  Der  Grund  des  Schutzes  liegt  eben
in  dem  Rechte  des  perfönlichen  Besitzwillens  an  sich  und  nicht  in  der  Art  seiner
Verletzung.  Windscheid?)  meint  zwar,  ohne  das  formale  Unrecht  lasse  sich  die
Ausschließung  der  petitorischen  Einreden  nicht  erklären.  Allein  wenn  die  ohne  die
Form  des  Rechts  geschehene  Schmölerung  des  Besitzes  schon  allgemein  als  solche  ein
Unrecht  ist,  so  kann  auch  der  Schutz  dagegen  nicht  durch  das  bloße  Dasein  eines
materiellen  Rechts  an  sich  aufgehoben  werden.

Historisch  ist  die  Einführung  der  pofsfessorischen  Klagen  in  Rom  allerdings  von
dem  Schutze  des  Besitzes  gegen  Gewalt  ausgegangen,  allein  in  der  späteren  Entwicklung
  ist  man  darüber  hinausgegangen,  und  schon  die  Rämische  Jurisprudenz
hat  den  Grund  des  Besßitsschutzes  spekulativ  darin  gesehen,  daß  „qualiscunqve  pos-#essor
  hoc  ipso,  qucd  possessor  est,  plus  inris  habet,  quam  ille,  aui  non  possidet“.
Brinzs)  hat  zwar  dagegen  eingewendet,  die  Stelle  solle  nur  die  Beschränkung
der  exc.  vitii  beim  interd.  U.  P.  begründen;  allein  die  Begründung  soll  ja  gemde
durch  ein  allgemeines  Rechtsprinzip  geschehen,  sonst  würde  sie  nur  idem  per  icem
beweisen.  Eben  so  unbegründet  ist  der  Einwand,  der  Saß  oreche  nach  geschehener
Dejektion  nur  für  den  Dejicienten,  nicht  für  den  Desicirten.  Das  thut  er  allerdings
infosern,  als  der  Dejicirte  den  Dejicienten  nicht  wieder  dejiciren  darf,  allein  die
rchtliche  Klage,  die  er  für  den  Dejicirten  einmal  begründet  hat,  hebt  er  nicht  wieder

.Ueber  den  weiteren  Grund,  warum  der  Besitzer  mehr  Recht  hat,  als  der  Nichtbesitzer,
  sprrchen  sich  die  Romer  zwar  nicht  weiter  aus,  fie  können  ihn  aber  fost  nur
in  dem  allgemeinen  Rechte  der  freien  Persönlichkeit,  die  ihnen  die  Grundlage  für
das  Eigenthum  und  alle  Herrschaft  über  die  Natur  war,  gesehen  haben  0.

Der  Schutz  des  Besitzes  als  solchen  bezieht  sich  nur  auf  die  unmittelbare  Verlutung
  durch  Störung  oder  Entziehung.  Insofern  der  Befitz  danach  aber  überhaupt
  als  ein  rechtlich  geschütztes  Interesse  erscheint,  muß  er  nun  auch  an  dem  allgemeinen
  Schutze  der  rechtlichen  Interesfsen  gegen  unbillige  Verluste  Theil  nehmen.
ind  somit  Gegenstand  von  Obligationsklagen,  wie  actio  wetos,  doll,  condictiones
eine  causa  u.  s.  w.  bilden.  Bei  den  letzteren  unterscheidet  man  danach  condictio
bossessionis  und  condictio  rei.

1)  #cchtelehre  S.  1#.  r  (2  S.  57

5  wr  Aufl.).
—  mumue  sipn#  agen.  Jenaer  Liter-Zeit.,  134.  S.  614  ff.
e  nähere  Ausführung  darsbee  —  Bruns,  Besitzklagen,  *  26.  2,
        <pb n="433" />
        488  Das  VPribatrecht.

&amp;amp;  32.  Die  Klagen  zum  unmittelbaren  Schutze  des  Befihes  heißen  sclchth
Besitzklagen,  ludicia  possessoria,  im  Gegensatze  zu  den  ind.  petitoria,  d.  h.  d
Klagen  aus  einem  Rechte  an  der  Sache  oder  auf  dieselbe.  Die  Fo##m  der  Ju.
terdikte,  in  der  sie  in  Rom  eingeführt  sind,  ist  später  weggefallen,  doch  ist  der
Name  beibehalten  und  auch  bei  uns  üblich.  Je  nachdem  die  Verletzung  des  Besitzes
  nur  in  Störung,  Schmälerung,  Beeinträchtigung  oder  in  vollständiger  Entziehung
  besteht,  unterscheiden  die  Römer  interd.  retinendae  und  recuperandae  possessionis.
  Im  Einzelnen  werden  sie  nach  den  Anfangsworten  der  alten  Interdiktssformeln
  benannt,  z.  B.  das  int.  Utl  possidetis  nach  der  Formel:  Uiti  possidetis,
quominus  ita  Sossideatis,  vim  fieri  veto.

1.  Interdicta  retinendae  poss.  gab  es  früher  zwei  verschiedene,  Uti  poss.  und
Utrabi,  je  für  Immobilien  und  für  Mobilien.  Später  ist  das  letztere  dem  ersteren
ganz  gleich  gestellt.  Das  U.  P.  ist  aber  die  Klage  aus  dem  Besitze  auf  Verbot
drohender  Störung.  Vorfrage  (praeindicium)  für  das  Verbot  ist  dabei  das  Dasein
des  Besitzes  selber,  und  insosern  kann  die  Klage  bei  streitigem  Befitzstande  auch
blos.  präjudizial  zum  Zwecke  der  Entscheidung  über  das  Dasein  des  Befitzes  benutzt
werden,  ja  in  Rom  soll  dieses  der  nächste  Grund  für  ihre  Einführung  gewesen  sein.
Indeffen  ist  sie  keinenfalls  darauf  beschränkt,  sondern  auch  bei  unbestrittenem  Besitze
  zur  bloßen  Abwehr  von  Störung  zulässig,  und  auch  in  jenem  Falle  verlangen
die  Parteien  faktisch  fast  stets  neben  der  Anerkennung  des  Besitzes  auch  das  Verbot
seiner  Störung.  Eine  Gefahr  von  Störung  ist  hauptsächlich  vorhanden,  wenn  bereits
  Störungen  geschehen  sind,  und  daher  ihre  Wiederholung  zu  fürchten  ist;  indefsen
können  auch  bloße  Drohungen,  ja  felbst  nur  Behauptungen  die  Besürchtung  und
darum  die  Klage  begründen.  Im  Fall  schon  begangener  Störung  kann  auch  auf
Schadensersatz  für  diese  gellagt  werden,  doch  ist  es  verkehrt,  darin  die  Hauptsache
bei  der  Klage  zu  sehen.  Ob  der  Störer  bona  oder  mala  üüde  gehandelt,  ja  ob  er
sich  der  Störung  auch  nur  bewußt  war,  ist  gleichgültig.  Die  Klage  ist  keine  Deliktsklage,
  sondern  sachlich  negatorisch.  Das  Verbot  geschieht  bei  uns  bei  Stmie.  Einreen
  find  keine  anderen  zulässig,  als  1.  die  der  Verjährung  von  einem  Jahre  für  jede
Klage  aus  einer  begangenen  Störung;  2.  die  exc.  vitü,  d.  h.  daß  der  Kläger  den  Besitz
V.,  clam  oder  precario  vom  Beklagten  erlangt  habe;  sehlerhafte  Erlangung  von
Tritten  schadet  nicht.  Die  Einrede  ist  mit  dem  Gedanken  verbunden,  daß  der
fehlerhafte  Besitz  dem  alten  Besitze  gegenüber  eigentlich  gar  kein  wirklicher  Befitz,
sondern  nur  fortwährende  Störung  des  relativ  rechtlich  sortdauernden  alten  Besitzes
und  insoferne  stets  noch  Klage  und  Einrede  auf  Unterlassung  der  Sitrung  d.  h.  auf
Rückgabe  der  Sache  begründet  sei  (sog.  rekuperatorische  Wirkung  des  U.

Wenn  der  Besitz  selber  unter  den  Parteien  streitig  ist,  und  rarer  behauptet,
daß  er  im  Besitze  sei  und  vom  Andern  gestört  werde,  so  gilt  die  Klage  als  ind.
duplex  1),  d.  h.  jeder  gilt  zugleich  als  Kläger  und  Widerkläger  und  kann  verurtheilt
  werden.  Zur  Entscheidung  des  Besitzstandes  muß  dabei  meistens  auf  die
Amänge  der  beiderfeitigen  Besitzhandlungen,  also  auf  das  Alter  des  Besitzes,  zurückgegangen
  werden.  Dadurch  wird  der  Prozeß  natürlich  leicht  sehr  verlängett,  und
daher  hat  man  im  Mittelalter  noch  eine  interimistische  schleunige  Feststellung  des
Besitzes  für  die  Dauer  des  Prozesses  eingeführt.  Man  fah  dabei  nur  auf  die  jüngste,
d.  h.  die  letzte,  ruhige  Besitzhandlung.  Später  hat  man  daraus  eine  eigene  Befitzklage
  für  den  jüngsten  Besitz  im  Gegensatze  zum  älteren,  d.  h.  eigentlichen,  Besitze
gemacht.  Man  unterscheidet  beide  als  Possessorium  summarüssimum  und  ordinarium
  ?).

2.  Ein  interdietum  recuperandae  poss.  muß  in  allen  Fällen  zulälsig  sein,

8  Eck,  Die  rl  Kagen  4r  Nöm.  Rechts,  187
„)  Sruns,  #  e  Besiß  und  bdas  poeeesrorium  1,  im  Jahrbuch  des  Gem.
rauschn  Rechts,  1
        <pb n="434" />
        1.  Das  hemige  Römische  Recht.  139

wo  der  Besitz  dem  Besitzer  wider  seinen  Willen  von  einem  andern  entzogen  wird,
mag  es  mit  oder  ohne  Gewalt,  offen  oder  heimlich,  bona  oder  mala  fide,  mit  Bewußtsein
  oder  im  Irrthume,  direkt  oder  durch  Vermittlung  von  Vertretungsverhältnissen
  geschehen.  In  Rom  waren  zwar  anfange  nur  für  den  Fall  der  gewaltsamen
  Dejektion  und  der  dolosen  heimlichen  Okkupation  Interdikte  gegeben,  das
Unde  vi  und  eines  de  clandestina  poss.;  indeffen  ist  das  letztere  später  weggesallen,
weil  überhaupt  jede  Besitznahme  ohne  Missen  und  Wollen  des  bisherigen  Besitzers
der  Gewalt  gleichgestellt  wurde,  wenigstens  dann,  wenn  der  neue  Befitzer  dem  alten,
der  nach  erlangter  Kenmniß  die  Rückgabe  verlangt,  sie  verweigert.  Dagegen  ist
das  Interdikt  bei  eigener  Fortgabe  der  Sache  nicht  anwendbar:  geschieht  diese  im
Irrthume  oder  aus  Zwang  oder  Betrug,  so  treten  die  betreffenden  Aktionen  und
Kondiktionen  ein;  ist  sie  zu  bloßer  Detention  mit  Pflicht  der  Rückgabe,  wie  bei
Miethe  und  Lihe,  so  geht  der  Besitz  noch  gar  nicht  verloren;  bei  Hingabe  zu
precarium  kam  zwar  auch  der  Besitz  (abgileeth)  überlassen  werden,  doch  muß
auch  hier  bei  Weigerung  der  Rückgabe  eigentlich  aus  dem  Vertrage  geklagt  werden;
war  haben  die  Römer  hier  von  einem  älteren  Standpunkie  aus  ein  besonderes
interd.  Quod  precario  aufgestellt,  indessen  ist  dieses  nicht  eigentlich  poffessorisch,  da
es  für  alle  Prrkarien,  auch  die  zu  bloßer  Detention  gilt  und  stets  den  Beweis  des
precarium  voraussetzt.  Bei  Verlust  durch  Zufall  oder  eigenes  Versehen  giebt  es
aus  dem  bloßen  Besitze  als  solchem  eine  Rekuperationsklage  nicht.

Das  int.  U.  V.  ist  nun  in  feiner  Durchführung  aktiv  zwar  nur  für  den  eigentlichen
  Besitzer,  nicht  den  bloßen  Detentor  (außer  bei  Quafibesitz),  doch  kann  in  Abwesenheit
  des  ersteren  der  letztere  für  ihn  klagen;  passiv  geht  es  nur  gegen  !  den
Tejicienten  und  die,  für  die  er  etwa  dejicirt  hat,  nicht  gegen  sonstige  Dritte.  Dem
Objiekte  nach  ist  es  nur  für  Immobilien,  bei  Mobilien  ist  nur  Utrubi  und  condictio.
Die  Einreden  sind  sehr  beschränkt.  Die  erc.  vitü  ist  ganz  ausgeschlofsen,  der  Dejicirte
  soll  klagen,  nicht  wieder  dejiciren;  Verjährung  ist  nur  für  den  Schadensersatz
ans  ein  Jahr  beschrünkt.

Im  Mittelalter  ist  die  rekuperatorische  Besitztlage  unter  Einwirkung  Germamcher
  Rechtsideen  durch  eine  aus  dem  c.  Redintegranda  der  Pseudo-Ifddorischen
Dekretalen  abgeleitete  Klage,  die  man  später  in  Frankreich  Reintegrande,  in  Deutschland
  actio  spolil  nannte,  in  der  Praxis  vielfach  sehr  erweitert,  jedoch  ohne  feste
Erenze.  Unzweifelhaft  ist  nur  die  Ausdehnung  auf  Mobilien  und  gegen  den  Dritten,
der  spolil  conscius  die  Sache  vom  Dejicienten  erworben  hat

II.  Das  Elgenchum.

8  33.  Das  Eigenthum  ist  die  rechtliche  Herrschaft,  oder  das  Recht  der  Herrschatt
  der  Person  über  die  Sache.  Sein  Wesen  beruht  auf  der  allgemeinen  Unterwerfung
  der  Sache  unter  den  Willen  der  Person,  daß  diese  also  an  sich  zu  jeder
denkbaren  und  möglichen  Willensbeziehung  zur  Sah  berechtigt  ist,  sofern  nicht
bionder,  einzelne  Ausnahmen  und  Beschränkungen  da  sind.  Wesentlich  für  den

egriff  ist:

1.  einerseits  die  Einheit  und  Allgemeinheit  der  Herrschaft.  Man  darf  das
Eigenthum  nicht  mit  der  älteren  Theorie  als  eine  Häufung  einzelner  Herrschaftsrechte,
  Besis,  Nutzung  u.  s.  w.  auffassen,  sondern  nur  als  ein  in  sich  einiges  Recht,
don  dem  jene  Rechte  nur  die  einzelnen  Konsequenzen  und  Ausübungen  sind.  Darum
ist  auch  eine  eigentliche  Theilung  des  Eigenthums  nur  quantitativ  nach  Quoten,
nicht  aber  qualitativ  nach  den  einzelnen  in  ihm  enthaltenen  Rechten  möglich.
Tadurch  würde  der  ganze  Begriff  verloren  gehen.  Die  ältere  Theorie  nahm  zwar
ein  solches  dominiom  divisum  nach  Proprietäts=  und  Nutzungsrechten  an,  indefsfen
unt  dabei  in  Wahrheit  ein  anderes  Prinzip  zu  Grunde,  worüber  unter  §  42

äheres.
        <pb n="435" />
        440  Des  Privarrecht.

2.  Die  Möglichkeit  von  Beschränkungen.  Man  darf  das  Eigenthum  nicht,
wie  allerdings  in  der  Regel  geschieht,  als  die  volle,  unbeschränkte,  ausschließliche
Herrschaft  über  die  Sache  bestimmen.  Dann  würde  ja  durch  jede  Beschränkung
sein  Begriff  aufgehoben.  Man  kann  es  nur  ale  die  allgemeine  Herrschaft  bezeichnen.
Das  Allgemeine  schließt  alles  Einzelne  als  Neyel  von  selbst  in  sich,  wird  aber
durch  einzelne  Anuenahmen  nicht  ausgehoben.  Die  Beschränkungen  find  aber  in  doppelter
  Weise  möglich:  a)  so,  daß  gewisse  Rechte  des  Eigenthums  durch  besonderr
gesetzliche  Bestimmungen  ganz  von  ihm  abgelöst  und  weggenommen  werden,  so  daß
das  pofitive  Eigenthum  insoweit  dann  ein  beschränkterrr  Begriff  ist,  als  das
natürliche;  b)  so,  daß  nur  die  Ausllbung  einzelner  Eigenthumsrrchte  zeitweise  oder
bestimmten  Personen  gegenüber  beschränkt  ist.  Das  Letztere  ist  namemtich  bei  den
sog.  jura  in  re  aliena,  wie  Servituten  und  Pfandrecht.  Diese  darf  man  sich
nicht,  wie  oft  geschieht,  so  denken,  als  ob  hier  gewisse  Rechte  aus  dem  Eigenthume
ganz  ausgeschieden  und  abgelöst  und  auf  Andere  übertragen  würden,  so  daß  der
Eigenthümer  sie  gar  nicht  mehr  hätte;  dies  würde  den  Begriff  des  Eigenthums
selbst  jedesmal  aufheben.  Man  muß  vielmehr  daran  festhalten,  daß  der  Eigenthümer
  an  sich  und  im  Allgemeinen  alle  Rechte  des  Eigenthums  vollständig  behält
  und  nur  gewisse  Herrschaftsbejugnisse  über  die  Sache  einem  Nichteigenthümer
einräumt,  deren  Auslbung  dann,  soweit  sie  reicht,  den  Eigenthümer  in  der  Aus-Übung
  seines  Eigenthums  beschränkt,  während  dafselbe  an  sich  und  daher  allen
Dritten  gegenüber  in  seinem  ganzen  Umfsange  mit  allen  Rechten  ungeschmälert  bestehen
  bleibt.  Nur  daraus  erklärt  sich,  daß  der  Eigenthümer  jene  Befugnisse  stets
auch  selber  ausliben  darf,  sofern  er  dadurch  das  fremde  Recht  nicht  beschränkt,  daß
er  sein  Eigenthum  allen  Dritten  gegenüber  fortwährend  unbeschränkt  geltend  machen
kann,  und  daß,  wenn  jene  Rechte  erlöschen,  er  sie  nicht  erst  besonders  wieder  zu
**vf  braucht,  sondern  sein  Eigenthum  ganz  von  selbst  wieder  völlig  unbeschränkt
dasteht.

Die  allgemeine  Herrschaft  über  die  Sache  schließt  drei  Beziehungen  zu  derselben
  in  sich:  Besitz,  Benutzung  und  Verfügung.  Man  kann  das  Recht  dazu  insofern
  als  den  Inhalt  des  Eigenthums  bezeichnen.  Das  Besitzrcht  schließt  die
Vindikation  in  sich,  die  Benutzung  umfaßt  den  Gebrauch  und  die  Früchte,  die  Verfügung
  besteht  in  der  faktischen  durch  Veränderung  und  zerstörung  der  Substanz
und  der  rechtlichen  durch  Veräußerung,  sowol  volle  als  beschränkte.  In  allen  drei
Beziehungen  ist  eine  pofitive  und  negative  Seite,  eigene  Einwirkung  und  Ausschließung
fremder  (ius  prohibemli),  zu  unterscheiden.  An  sich  find  alle  diese  Eigenthumsrechte
natürlich  bei  jeder  Sache,  indeffen  treten  sie  in  ihrem  vollen  Umsange  praktisch  doch
nur  beim  Grundeigenthume,  d.  h.  dem  Eigenthume  an  Grundstücken  (Häusern  oder
Feldern)  hewor,  unterliegen  aber  hier  auch  manchen  besonderen  Beschränkungen,
namentlich  wegen  der  hier  unvermeidlichen  Beziehung  zu  den  Nachbarn  (sog.  Nachbarrecht).
  Besonders  hervorzuheben  find  folgende  Punkte:

1.  Die  Nutzung  des  Bodens.  Dem  Eigenthümer  gehört  an  sich  die  ganze
Substanz  seines  Bodens,  und  zwar  auch  unter  der  Erdfläche,  so  weit  er  kommen
kann,  also  nicht  nur  die  Erde,  sondern  auch  Steine,  Sand,  Thon,  Torf,  Kohlen,
Mincralien.  Doch  ist  dies  durch  das  Bergwerksrecht  schon  nach  Nömischem  und
noch  mehr  nach  heutigem  Rechte  mannigsach  beschränkt.  Vergrobene  Sachen,  besonders
Schähze,  gehören  nicht  zur  Bodensubstanz,  darum  auch  nicht  zum  Eigenthume,  wol
aber  alles  Wasser  auf  und  im  Boden,  so  lange  es  darauf  ist,  jedoch  mit  Beschrünkungen
  bei  Mineralquellen  und  bei  Bächen,  wegen  Bewässerung,  Mühlen,  Fobriken
u.  a.,  endlich  auch  alle  Pflanzen,  soiern  sie  im  Boden  wurzeln,  und  mit  ihnen  die
Früchte  darauf.  Dagegen  gehört  Alles,  was  nur  auf  dem  Boden  ist,  wie  Thiere
und  Geräthschaften,  nicht  zum  Boden,  wenn  es  auch  darin  befestigt  ist,  darum
Sutch  auch  Gebäude  nicht,  doch  find  darüber  besondere  Bestunmungen  (unten

4434).
        <pb n="436" />
        1.  Das  hentige  Rämische  Recht.  441

2.  Handlungen  und  Anlagen  auf  dem  Boden.  Im  Allgemeinen  darf  der
Eigenthümer  auf  und  mit  seinem  Boden  thun  und  machen,  was  er  will,  wenn  es
auch  den  Nachbarn  unangenehm,  lästig,  selbst  schädlich  ist.  In  dem  zusammengedrängten
  sozialen  Leben  der  Menschen  kann  dies  aber  natürlich  nicht  rücksichtslos
durchgeführt  werden,  so  namentlich  bei  baulichen  Anlagen  und  Gewerbebetrieben.
Erftdie  heutige  Zeit  mit  ihrer  gesteigerten  Betriebsamkeit  hat  aber  die  Gefahren
und  Bedürfniffe,  die  in  dieser  Beziehung  entstehen  können,  vollständiger  hervortreten
lassen.  Das  Nömische  Recht  verbietet  nur  positide  Beschädigungen  der  Nachbarsl#achen,
  und  Immissionen  körperlicher  Stosse,  wozu  aber  auch  Rauch  und  selbst
Gestank  gehörrn,  jedoch  nur  die  unmittelbaren,  nicht  auch  die  durch  die  gewöhnlichen
Naturverhältnifse  vermittelten.

3.  Unterlassungen.  Der  Eigenthümer  ist  bei  Nachtheilen,  die  den  Nachbarn
aus  der  natürlichen  Beschaffenheit  seines  Bodens  drohen,  nicht  verpflichtet,  positive
Handlungen  zur  Abwendung  vorzunehmen.  Künstliche  Anlagen  jeder  Art,  namentlich
  Gebäude,  darf  er  dagegen  nicht  zum  Schaden  der  Nachbarn  verfallen  lassen.
Das  Kömische  Recht  giebt  dem  Nachbar  jedoch  keine  direkte  Klage  auf  Erzwingung
der  Neparatur,  sondern  nur  ein  Recht  auf  eine  Kaution  wegen  des  drohenden
odamnum  insectam“,  ohne  diese  aber  auch  nach  Eintritt  des  Schadens  keine  Erge.



4.  Fremde  Eingriffe.  Zum  Grundeigenthume  gehört  stets  von  selbst  der  ganze
Naum  über  und  unter  der  Bodenfläche.  Der  Eigenthümer  kann  daher  jedes  Eindringen
  in  denselben,  sowol  persönliches  als  sachliches  durch  Vorrichtungen,  verbieten
  und  mit  Gewalt  verhindern.  Davon  find  nur  wenige  Ausnahmen.  Der  Nachbar
  braucht  die  Überhängenden  Zweige  seiner  Bäume  nur  bis  fünszehn  Fuß  von
der  Erde  zu  lichten,  seine  Mauern  dürfen  ½  Fuß  schief  werden,  und  seine  irgendwie
  herübergekommenen  Sachen  darf  er  abholen,  übergefallene  Früchte  jedoch  nur
tertio  quoque  die“.

8  34.  Die  verschiedenen  Erwerbsarten  des  Eigenthums  lassen  sich
nach  verschiedenen  Rücksichten  n  verschiedener  Weise  eintheilen  und  ordnen.  Die
Nömische  Ordnung  nach  agcquisitio  civilis  und  naturalis,  und  singularis  und  universalis
  ist  jedoch  für  uns  keinenfalls  mehr  brauchbar.  Die  passendste  Ordnung
ist  wol  die  nach  originären  und  derivativen  Erwerbsgründen;  nur  muß  man  die
Verjährung  noch  von  beiden  trennen,  sie  ist  zwar  ein  originärer,  aber  kein  selbstständiger
  Erwerbsgrund,  sondern  eigentlich  nur  eine  Ergänzung  etwaiger  Mängel
der  übrigen  Titel.

I.  Originärer  Erwerb.  Den  Ausgang  bildet  hier  die  erste  Unterwertung
der  Sachen,  die  sog.  Okkupation;  dazu  kommt  dann  Neubildung  von  Sachen,
Imwachs  zu  ihnen  und  Fruchterwerb.

1.  Okkupation.  Die  Nömer  fehen  ein  allgemeines  Zueignungsrecht  des
einzelnen  Menschen  gegen  die  einzelnen  Naturgegenstände  als  natütrliches  Recht  an
und  iolgern  daraus,  daß  herrenlose  Sachen  Jedermann  in  Besitz  nehmen  kann  und
damit  von  selbst  das  Eigenthum  daran  erwirbt.  Herrenlos  find  aber  nicht  nur
die  Sachen,  die  noch  nie  einen  Herrn  gehabt  haben,  sondern  auch  die,  die  ihn
wieder  verloren  haben,  und  die,  bei  denen  er  nicht  anerkannt  wird.  Zu  den  ersten
gehörrn  alle  wilden  Thiere  jeder  Art  und  alle  Erträgnisse  des  Mereres.  Das
Auische  Recht  hat  absolute  Jagdfreiheit,  nur  braucht  Niemand  fremde  Jagd  auf
seinem  Boden  zu  dulden  1).  Neue  Herrenlofigkeit  tritt  ein  bei  frrigewordenen  wilden
Thieren,  bei  derelinquirten  Sachen  und  bei  Schätzen.  Bei  den  letzteren  ist  jedoch

1)  Wächter,  83  E  Jagdrecht,  in  der  Abtandlung  der  Tehehen.  akultät  zu
Leĩpzi  4  st  5.  S  Ner#  )  Jag  in  *  Zeitschrist  für  Rechtsges  .
II.  E  18  t  in  Gruchot's  Kli  N.  F.  I.),  1872,  —  1.—

S.  1  den  hrbhchern  für  hete  XLX.
        <pb n="437" />
        442  Das  Privatrttht.

zuerst  von  Hadrian  eine  nicht  unbillige  Berücksichtigung  des  Eigenthümers,  in  dessen
Boden  der  Schatz  gefunden  ist,  eingeführt.  Dieser  soll  stets  die  Hälfte  haben,  und
wenn  der  Finder  danach  gesucht  hatte,  sogar  das  Ganze.  Für  den  Finder  ist  aber
der  Begriff  der  Okkupation  allmählich  und  kaum  mit  Bewußtsein  in  den  der  Entdeckung
  umgewandelt.  Nicht  anerkannt  wird  nach  Römischer  Anschauung  das  Eigenthum
  des  Feindes  im  Kriege,  und  zwar  ganz  absolut.  Bei  uns  ist  diese  sog.
occupatio  bellic  auf  das  Kriegsmaterial  der  Truppen  und  der  Staaten  beschrünkt.

2.  Spezisikation:).  Die  Sachen  dienen  den  menschlichen  Bedürmissen
nicht  blos  durch  ihren  Stoff,  sondern  auch  durch  ihre  Form.  Die  Form  ist  insofern
  nicht  nur  für  ihren  Werth  von  Einfluß,  sondern  bestimmt  vielfach  auch  ihren
ganzen  Begriff  im  Verkehre,  so  daß  bei  Veränderung  der  Form  die  Sache  gerudezu
als  eine  neue,  andere  (nova  species)  erscheint,  uud  zwar  nicht  nur  bei  eigentlicher
Umbildung  des  Stoffes,  wie  beim  Brodbacken  und  Bierbrauen,  sondern  auch  bei
bloßer  Bearbeitung  defselben,  wie  bei  Bildhauerei  und  allen  Metallarbeiten.  Unwesentliche
  Veränderungen  der  Form,  und  daher  ohne  Einfluß  auf  den  Begrif
der  Sachen,  find  dagegen  Ausdreschen,  Auspressen,  Färben  u.  dgl.  Bei  den  wesentlichen
  Veränderungen  ist  nun  die  Frage,  ob  mit  der  neuen  Sache  auch  ein  neues
Eigenthum  anfange,  und  für  wen,  oder  ob  das  alte  bleibe.  Die  Römer  haben
das  Erstere  stets  angenommen,  stritten  aber,  ob  das  Eigenthum  dem  Herrn  des
Stoffs  oder  dem  Spezifikanten  zufalle.  So  wenigstens  bei  Veränderung  durch
Arbeit;  bei  Umbildung  durch  Natur  oder  durch  Zerstbrung  wurde  das  Eigenthum
des  alten  Herrn  wol  nie  bezweifelt.  Der  Streit  für  den  Fall  der  Arbeit  beruhte
aber  nicht  auf  dem  Gegensatze  von  Kapital  und  Arbeit  in  ihrem  Werthe,  sondern
lediglich  auf  dem  sormalistischen  Prinzipe,  daß  die  neue  Sache  „anten  nullius  kuit“
und  darum  dem  Spezifikanten  als  Erzeuger  zufalle.  Den  letzten  Grund  bildet
daher  doch  das  Okkupationsprinzip,  und  nur  darauf  beruht  auch  die  von  Justinian
gebilligte  Mittelmeinung,  daß  die  neue  Form  dann  ale  unwesentlich  gelten  und
daher  kein  Eigenthum  begründen  solle,  wenn  die  alte  Form  wiederhergestellt  werden
könne.  Die  Ausschließung  des  Erwerbs  bei  mala  fides  ist  auch  mit  dem  Okkupationeprinzipe
  nicht  unvereinbar.  Die  neueren  Gesetze  legen  dagegen  das  Hauptgewicht
  auf  die  Arbeit,  indessen  begründet  diese  an  sich  nur  ein  Recht  auf  ihren
Werth,  nicht  aber  auf  das  Eigenthum  am  Stoffe,  und  darum  find  auch  die  Bestimmungen
  darüber  sehr  verschieden.

3.  Accession?).  Die  Römer  haben  das  Prinzip,  daß  jede  als  körperliche
Einheit  eristiunde  Sache,  deren  Bestandtheile  also  durch  Natur  oder  Kunst  phyfisch
verbunden  sind,  auch  rechtlich  nur  als  Einheit  behandelt  werden  kann,  d.  h.  nur
als  ein  Ganzes  im  Eigenthumr  sein  kann,  nicht  nach  ihren  verschiedenen  Theilen,
weil  sonst  das  Eigenthum  am  Ganzen  mit  dem  an  den  Theilen  in  Widerspruch
kommen  könnte.  Eine  Folge  dieses  Prinzips  ist,  daß  Alles,  was  mit  einer  Sache
phyfisch  so  verbunden  wird,  daß  es  nur  noch  einen  Theil  derfelben  bildei,  auch
rechtlich  unter  das  Eigenthum  an  ihr  fallen  muß  (accessio  cedit  prineipali),  ohne
Unterschied,  von  wem  und  wie  die  Verbindung  bewirkt  ist.  Doch  ist  der  Erwerb
eben  darum  nur  ein  formeller,  er  trifft  die  Sache  nur  insosern  sie  Theil  ist,  also
nur  so  lange,  als  die  phyfische  Verbindung  dauert,  sällt  daher,  sosern  vollständige
Trennung  überhaupt  möglich  ist,  mit  dieser  von  selbst  wieder  weg.  Auch  kann  in
der  Negel  auf  die  Trennung  geklagt  werden,  und  der  Verlierende  kann  bei  wider-Drechtlicher
  Verbindung,  wenn  die  T####  ucht  möglich  oder  verboten  oder  unzuträglich
  ist,  Schadensersatz  verlang

Im  Einzelnen  find  solche  Hesione  sowol  bei  Immobilien  als  Mobilien

1)  Eutinz.  i  6hSpeiftation.  im  civ.  Arch.  XI-VIII.  1.  7.  13  lund  LIX.  68
I  genthmnsekvtkb  durch  Actesfion,  1867;  ———.  Ueber  einheitliche
und  usechn  Sachen,  1
        <pb n="438" />
        1.  Das  hrutige  Römische  Recht.  143

möglich.  Bei  den  ersteren  gehört  dahin  die  Anspülung  oder  Anschwemmung  von
Erde  bei  Ufergrundstücken,  und  außerdem  das  Bauen  und  Pflanzen.  Wie  eine
Ar  Alluvion  behandeln  die  Römer  auch  das  Zurückweichen  des  Wassers  im  Flusse
und  sogar  die  Bildung  von  Inseln  darin,  und  sprechen  daher  das  Eigenthum  des
nockenen  Flußbettes  und  der  Insel  den  beiderseitigen  Anwohnern  von  der  Mitte
aus  zu.  —  Beim  Bauen  sehen  die  Römer  jedes  feste  Gebäude  als  Theil  des  Bodens
en  und  lassen  daher  kein  getrenntes  Eigenthum  daran  zu,  auch  ist  dabei  schon  nach
den  XII  Tajeln  jede  Klage  auf  Niederreißung  ausgeschlossen  und  nur  Entschädigungean#spruch
  oder  eigene  Wegnahme  im  Falle  des  Besitzens  zugelassen.  —  Bei  Pflanzen
i,  sobald  sie  Wurzel  geschlagen  und  Nahrung  gezogen  haben,  vollständige  Trennung
bhysisch  nicht  mehr  möglich,  darum  der  Erwerb  unwiderruflich  und  nur  Anspruch
auf  Entschädigung  zulässig.

Bei  Mobilien  sind  Accessionen  in  unendlicher  Mannigfaltigkeit  möglich.  Der
Vegriff  streift  hier  nahe  an  die  Spezifikation  hin,  die  auch  in  den  neueren  Gesetzen
meistens  mit  ihm  verbunden  ist.  Der  Unterschied  liegt  indessen  darin,  daß  die
Accesfion  immer  wesentlich  eine  Hauptsache  voraussetzt,  die  als  solche  bleibt,  und
iu  der  die  andere  nur  als  Nebentheil  hinzukommt,  so  daß  das  Eigenthum  auch
stcts  nur  für  den  Eigenthümer  der  Hauptsache  entsteht,  nicht  gerade  für  den,  der
die  Verbindung  vornimmt.  Was  Haupt-  und  Nebenfache  sei.  ist  nach  den  Umständen
  den  Verkehrsbegriffen  gemäß  zu  bestimmen.  Trennung  hebt  den  Erwerb
wieder  auf  und  konn  verlangt  werden,  falls  fie  möglich  ist,  sonst  Entschädigung.
Luch  das  Schreiben  und  Malen  auf  fremdem  Material  gehört  hierher.  Beim
Schwiben  ist  das  Material  die  Hauptsache,  beim  Malen  hat  Justinian  das  Gemälde
für  die  Hauptsache  erklärt,  mit  vollem  Rechte,  weil  beim  Schreiben  der  ideelle  Inbalt
  vom  Material  getrennt  werden  kann,  beim  Gemälde  nicht.  —  Die  Vermischung
von  bloßen  Quantitäten,  flüssigen  oder  trockenen,  kann  nie  als  Accession  gelten,
sondern  ändert,  wenn  sie  lösbar  ist,  gar  nichts  am  Eigenthume,  sonst  aber  begründet
fie,  falls  nicht  eine  Spezifikation  darin  enthalten  ist,  Miteigenthum  [oder  doch  Zuläffigkrit
  einer  Bindikation  mit  blos  quantitativer  Bestimmung  des  Objekts.

4.  Fruchterw  erbt).  Früchte  sind  die  organische  Erzeugung  der  Erde  und
kr  Thiere.  Sie  find  die  Resultate  der  in  den  Dingen  wirkenden  Naturkräfte,  und
gehören  daher,  da  die  Dinge  mit  ihren  Kräften  den  Menschen  gehören,  stets  von
lelbst  dem  Eigenthümer  der  Muttersache.  Sie  bilden  aber,  so  lange  sie  mit  dieser
verbunden  find,  nur  einen  Theil  derselben  und  können  daher  so  lange  in  keinem
lelbständigen  Eigenthume  stehen,  weder  für  den  Herrn  der  Sache,  noch  für  Dritte.
Indeffen  find  fie  kein  einfach  integrirender  Theil,  sondern  ein  vorlbergehender,  zur
Ablösung  bestimmter.  Insosern  ist  ihre  Ablösung  ein  eigener  Begriff,  nicht  eine
eimache  Zerlegung  der  Sache.  Daher  tritt  für  den  Eigenthümer  sormell  ein  neuer
Erwerb,  trotz  der  materiellen  Kontinuität  seines  Eigenthums,  ein,  und  für  Andere
komen  im  Voraus  feste  Rechte  auf  den  Fruchterwerb  begründet  werden,  jedoch  nur
Ln  durch  Ableitung  von  bestimmten  Personen,  und  in  verschiedener  Weise.

Bei  Pacht  und  ähnlichen  Rechten  liegt  das  Prinzip  der  Tradition  zu  Grunde,  bei
Ließbrauch  dingliches  Recht  zur  Perzeption,  bei  Emphyteuse  absolutes  Fruchtrecht
wie  beim  Eigenthümer.  Ein  eigenthümliches  Fruchtrecht  hat  außerdem  der  donae
ödei  possessor.  S.  darüber  §  38.

8  35.  II.  Derivativer  Erwerb.  TDies  ist  der  Erwerb  des  Eigenthums
durch  Succefsion  in  dat  Eigenthum  einer  bestimmten  andern  Person,  wobei  also
das  Dasein  und  der  Beweis  des  letzteren  wesentliche  Vomussetzung  des  Erwerbes
dildet.  Es  ist  dies  bei  weitem  die  wichtigste  und  häufigste  und  die  ganze  Bewegung
  des  Eigenthums  im  Verkehre  vorzugsweise  beherrschende  Art  des  Erwerbes.
Nan  kann  dabei  die  materiellen  Gründe  des  Ueberganges  und  die  sormelle  Art

1)  Gôppert,  Ueber  die  organischen  Erzeugnisse,  1869.
        <pb n="439" />
        444  Des  Privatrecht.

seines  Eintritts  (titalus  und  modus)  unterscheiden.  Die  ersteren  können  natürlich
in  den  verschiedenartigsten  Verhältnissen  des  ganzen  Rechtssystems  liegen.  Ter
hauptsächlichste  ist  der  eigene  freie  Wille  des  Eigenthümers,  der  seine  Sachen  inter
Vivos  oder  mortis  causa  auf  Andere  übertugen  will.  Dem  gleich  steht  seine  Intestatbeerbung.
  Sonst  aber  kann  ohne  oder  wider  seinen  Willen  Uebergang  seines
Eigenthums  nur  in  seltenerrn  Fällen  begründet  werden,  durch  Rechte  seiner  Gläubiger,
  richterliche  Theilungen,  Konfiskationen,  zweite  Ehe  u.  A.  In  Betreff  der
formellen  Art  des  Ueberganges  ist  nach  Römischem  Rechte  für  alle  Privatübertragungen
  inter  vivos  die  Uebergabe  des  Besitzes  der  Sache  nöthige  Form,  bei  gerichtlichen
  oder  kaiserlichen  Uebertragungen  genügt  das  Dekret,  in  den  anderen  Fällen
tritt  der  Uebergang  mit  den  betreffenden  Thatsachen  von  selbst  ipso  iure  ein  (transitus
  legalis).  In  allen  diesen  Fällen  ist  nach  Römischem  Rechte  zwischen  Mobilien
und  Immobilien  nicht  der  mindeste  Unterschied.  Von  Grundbüchern,  Unschreibungen
in  denselben,  gerichtlichen  Auflassungen  und  Konfirmationen  u.  dgl.  ist  durchaus
keine  Rede.  Es  ist  darum  auch  hier  keine  Rücksicht  weiter  darauf  zu  nehmen,  und
nur  das  Recht  der  Tradition  1)  näher  zu  bestimmen.

Es  ist  Römisches  Prinzip  für  den  Privatverkehr,  daß  die  rechtliche  Herrschait
über  Sachen  nur  durch  die  faktische  übertragen  und  erworben  wird,  nicht  durch
bloßen  Vertrag.  Das  ist  der  Grundgedanke  der  Tradition.  Sie  ist  eigentlich  keine
bloße  Form,  sondern  die  dußere  NRealisirung  des  inneren  Uebertragungswillens  und
damit  das  praägnanteste  und  einzige  durch  die  Sache  selbst  gegebene,  Mittel  zur
Scheidung  des  obligatorischen  und  dinglichen  Elementes  bei  Uebertragungsgeschäften.
Die  Tradition  hat  daher  auch  in  Deutschland  allgemeinen  Eingang  gefunden  und
trotz  mancher  Angriffe  behalten,  auch  in  den  neueren  Gesetzbüchern,  wenigstens  bei
Mobilien,  wogegen  fie  bei  Immobilien  allerdings  dem  Buchsysteme  wird  weichen
müssen.  Das  Französische  Recht  hat  sie  ganz  verworfen,  aber  ohne  sein  „sFsteme
Plus  ralsonnable“  konsequent  durchzuführen.

Die  einzelnen  Erfordernisse  der  Tradition  find  nicht  positiver  Natur,  sondern
nur  die  Konsequenzen  ihres  Begriffes  als  Besitzübergabe  unter  der  Uebereinkunft  der
Eigenthumsübertragung.  Sie  bestehen  nur  in  der  Fähigkeit  der  Personen,  nämlich
Fähigkeit  und  Recht  zur  Veräußerung  beim  Tradenten  und  zum  Erwerbe  beim
Accipienten,  in  dem  Übereinstimmenden  Willen  des  Ueberganges,  und  in  der  wirklichen
Besitzhübergabe.  Eigenthum  übertragen  kann  in  der  Regel  nur  der  Eigenthümer
selbst  oder  seine  amtlichen  oder  beaustragten  Vertreter,  außerdem  nur  die  Piandund
  Konkursgläubiger  Eigenthum  erwerben  kann  zwar  jeder  nicht  ganz  Handlungeunsähige,
  doch  giebt  es  relative  Unsähigkeiten  für  einzelne  Sachen  oder  Gründe,
wie  z.  B.  bei  Schenkungen  unter  Ehegatten.  —  Die  Millenslbereinstimmung  hat
an  sich  nur  die  allgemeinen  Erforderniffe  der  Rechtsgeschäfte.  Zum  konkreten  Dasein
eines  wirklichen  Uebertragungswillens  gehört  indessen,  weil  die  Rechtsgeschäfte  nicht
Willenskapricen,  sondern  Mittel  für  vernünftige  Zwecke  find,  als  Motiv  die  Absicht,
irgend  ein  auf  Eigenthumsübergang  gerichtetes  Rechtsverhältniß,  wie  Kauf,  Schenkung,
  Schuld  u.  a.,  auszuführrn,  im  Gegensatz  zu  solchen,  die  blos  auf  Detentionen
gerichtet  sind,  wie  Miethe,  Leihe,  Psand.  Ganz  abstrakt  kann  man  den  Uebertragungswillen
  nicht  haben.  Dies  ist  die  sog.  causa  traditionis  ).  Man  darf  sie
nur  als  fubjektives  Motiv  sordern,  nicht  als  wirklich  voraufgegangenes  gültiges
Geschäst,  der  eigentlich  wirkende  Grund  ist  immer  der  Wille  selbst.  Darum  hindert
blos  irrthümliche  Annahme  oder  rechtliche  Ungültigkeit  einer  cansa  den  Uebergang
nicht,  auch  nicht  Differenz  der  Parteien  über  dieselbe.  Nur  versteht  sich,  daß  per-*“

  eist,  Manzipation  und  Eigenthusteodilion,  1865;  Exner,  Rechtserwerd  durch
in  1867.

St  rebel.  Die  tusta  causa  bei  der  Tradition,  18536;  .  p#ohzme  —  Lehre  vom
titolus  und  m  n'e#n  und  von  der  usta  Cnusa  traditico  873.  [Lotmar,  Ueber
Caufa,  1875,  -  5—  179.1
        <pb n="440" />
        1.  Das  hentige  Nömische  Recht.  445

#önliche  Nückforderungsrechte  (condictiones  sine  causa)  durch  den  Mangel  der  cavg#a
begründet  sein  können.  Ausnahmsweise  haben  allerdings  einzelne  causae  annullirende
Kroft,  z.  B.  Schenkungen  unter  Ehegatten  oder  ulra  modkum  u.  a.  —  Die  Besitzübergabe
  ist  nach  den  Besitzgrundsätzen  zu  beurtheilen;  darum  ist  keine  wirkliche
lebergabe  nöthig,  wenn  der  Empfänger  die  Sache  schon  in  Detention  hat  (traditio
brovi  manu),  oder  der  Geber  sie  vorläufig  noch  für  ihn  in  Detention  behält  (cons#ntum
  possessorium

83.36.  III.  Die  Ersißung:).  Die  Erfordernisse  der  Erwerbstitel  des
Cigenthums,  namentlich  der  derivativen,  find  zum  Theil  so  komplizirt,  daß  An-#chtungen
  derselben  wegen  irgend  welcher  Mängel  sehr  leicht  möglich  find,  und
wenn  dies  lange  Zeit  zulässig  wäre,  die  Sicherheit  alles  Eigenthums  sehr  gefährdet
sem  würde.  Dazu  kommt,  daß  noch  langer  Zeit  auch  der  Beweis  der  Titel  überaupt,
  namentlich  bei  Mobilien,  oft  äußerst  schwierig,  ja  fast  unmöglich  ist.  Diese
Umstände  machen  die  Anwendung  des  allgemeinen  Berjährungsprinzips  (&amp;amp;  22)  auf
den  Eigenthumserwerb  zu  einer  praktischen  Nothwendigkeit,  und  zwar  in  den  zwei
Beziehungen,  zunächst  die  Mängel  der  Titel  zu  ergänzen,  und  dann  auch  die  Titel
selbst  zu  ersezen.  Beides  findet  sich  im  Römischen  Rechte,  das  Erstere  schon  früh
in  den  XII  Taseln,  das  Letztere  erst  spät  bei  Justinian.  Wir  unterscheiden  Beides
als  ordentliche  und  außerordentliche  Ersitzung.  Die  Grundlage  für  Beides  ist  der
iortgesetzte  Besitz.  Indessen  handelt  es  sich  dabei  nicht  blos  um  erxtinktive  Aufbeburg
  fremder  Ansprüche,  sondern  auch  um  positive  Begründung  des  Eigenthums
und  seiner  Klage  gegen  Dritte.  Die  Verjährung  erscheint  daher  hier  als  acquisitive
asscapio,  Ersitzung.  Der  Erwerb  des  Eigenthums  durch  den  Besitz  ist  das  Primäre,
die  Auhebung  des  bisherigen  Eigenthums  nur  die  Folge  davon.  Eine  praktische
Konsequenz  ist  übrigens,  daß  auch  der  wirkliche  erweisliche  Eigenthümer  sich  durch
Veruiung  auf  die  Ersitzung  den  Beweis  seines  Titels  erleichterm  oder  entbehrlich
machen  kann.  JFaktisch  ist  dies  bei  uns  sogar  vielleicht  die  häufigere  Anwendung.
Luchta  ließ  sich  dadurch  verleiten,  darin  das  eigentliche  Prinzip  der  Ersitzung  zu
sehen,  offenbar  nur,  weil  er  die  Foige  mit  dem  Grunde  verwechselte.

1.  Die  ordentliche  Ersitzung.  Ihr  Prinzip  ist,  daß  wer  eine  Sache  aus  einem
an  sich  rechtmäßigen,  aber  mit  irgend  einem  Mangel  behafteten,  Eigenthumstitel
in  Besitz  erworben  hat,  wenn  er  dabei  dona  fide,  d.  h.  mit  Redlichkeit  gehandelt
dot  5),  durch  fortgesetzten  Befih  das  Eigenthum  erwirbt,  bei  Mobilien  in  drei  Jahren,
bei  Immobilien  in  zehn  Jahren  (oder  wenn  der  Gegner  in  einer  anderen  Provinz
wohnt,  in  zwanzig  Jahren),  außer  in  gewissen  Ausnahmsfällen.  Die  Ausnahmsfälle
sind  aber  sehr  weitgreifend.  Zunächst  find  alle  Sachen  des  Staats,  des  Kaisers,
der  Städte,  Kirchen  und  Stiftungen,  und  auch  aller  Minderjährigen  ausgeschlossen;
dann  alle,  die  gegen  gesetzliche  Veräußerungsverbote  veräußert  find;  serner  ruht
die  Verjährung  bei  rechtlicher  Verhinderung  des  Eigenthümers  an  der  Vindikation;
und  endlich  find,  um  die  Eigenthümer  gegen  die  Folgen  von  Diebstahl,  Gewalt
imd  Veruntreuung  zu  schützen,  alle  res  fartivae,  vi  possessae,  von  einem  malse
üdei  possessor  ohne  Wifsen  des  Eigenthümers  veräußerten  Sachen  ausgenommen.
Bei  Mobilien  ist  dadurch'  die  Usukapion  sast  ganz  unmöglich  gemacht,  weil  der
Kômische  Begriff  „kurtum“  viel  weiter  ist,  als  der  Deutsche  „Diebstahl“,  und  die
ganze  Unterschlogung  mit  in  sich  schließt.  Danach  können  Mobilien  wider  Willen

Fanterhol  Mibrangsfehr..  2  Bde.,  1827,  2.  Aufl.  von  Schirmer,  1858;

Schirmer,  G  lapion,

½  Stinping.  Wee  —  12  *dl  titulus,  1852;  Schirmer,  Bona  fdes  un

Wens  titnlus,  in  der  Zeitsch.  e  Gion  nd  N.  F.  XV.  7.9,  1824;  öltling,  Wesen  des  kin
z  im  eiv.  i  „  LII.  1.  u6  n  6%  W.  Die  bona  fldes,  insbe-Ersiung

  des  Ei  Sachun.  1871;  #  h  dn  hdes  brt

errls  182  und  im  eiv.  And.  L  VII.  14;  E  7  en.  10;  A.  Pernice,

-obeo,  II.  19878,  S  n—
        <pb n="441" />
        446  Das  Privatrecht.

des  Eigenthlmers  nur  äußerst  selten  ohne  furtum  in  fremden  Befitz  kommen,  wie
z.  B.  wenn  ein  Erbe  fremde  Sachen  für  Erbschaftssachen  hält  und  verkauft  oder
verschenkt.  Die  neueren  Gesetzbücher  haben  daher  diese  Auenahme  wieder  beschränkt.
jedoch  in  verschiedener  Weise.  —  Dagegen  ist  das  Erforderniß  des  Titels  im  Nömischen
  Rechte  sehr  bedeutend  erleichtert,  durch  die  Zulassung  des  sog.  Putativtitels.
indem  es  genügt,  wenn  man  gerechten  Grund  hatte,  dae  Dasein  eines  Titels,
d.  h.  der  dazu  gehörigen  Thatsachen,  anzunehmen.  Andererseits  ist  wieder  das  Ersordermiß
  der  bona  fides  durch  das  Kanonische  Recht  sehr  gesteigert.  Während  des
Römische  die  ü#es  nur  im  Anfange  beim  Erwerbe  forderte,  verlangt  das  Kaßoonische
sie  wöhrend  der  ganzen  Usukapionszeit.  Dies  ist  besonders  wichtig  auch  wegen  der
Erben.  Die  Erben  gelten  auch  bei  der  Usukapion  einfach  als  Fortsetzer  des  Erblassers,
ihre  mala  üice#s  ist  daher  wie  eine  spätere  des  Erblassers  selbst,  also  nach  Römischem
Rechte  unschädlich,  nach  Kanonischem  schädlich.  Die  wala  fides  des  Erblaffere
schadet  dem  Erben  natürlich  stets,  nach  Römischem  Rechte  zwar  nur  die  anfängliche,
nach  Kanonischem  jede.  Bei  Singularfuccessionen  ist  auch  Anrechnung  des  Befitzes
des  Auktor  zuläsfig  (accessio  Possessionis),  aber  immer  nur  wenn  beide  Becitze
u##kapionsmäßig  sind.

2.  Die  außerordentliche  Ersitzung.  Dies  ist  die  Erfitzung  durch  Befitz  von
dreißig  Jahren,  die  Justinian  durch  Ausdehnung  der  dreißigjährigen  Klagenverjährung
  gebildet  hat.  Ihre  Hauptbedentung  ist,  daß  die  lange  Dauer  des  Besitzes
den  ganzen  Titel  ersetzen  soll,  sosem  nur  bona  üdes  da  war,  (auch  hier  nach
Römischem  Rechte  nur  beim  Anfange,  nach  Kanonischem  fortwährend).  Indessen  hat
sie  noch  die  weitere  Bedeutung,  daß  hier  alle  Ausnahmen  der  ordentlichen  Ersitzung.
auch  die  wegen  Furtivität,  wegiallen.  Dagegen  gelten  die  Ausnahmen  von  der
drrißigjährigen  Klagenverjährung,  namentlich  die  vierzig  Jahre  bei  Staat  und
Kirche,  auch  hier

K  37.  Die  Verlustgründe  des  Eigenthums  ergeben  sich  aus  den
Erwerbsgründen  von  selbst.  Auch  die  Klage  aus  dem  Eigenthume  ist  in
ihrem  allgemeinen  Wesen  schon  oben  (3  24)  beim  Begriffe  der  Klage  überhaupt  bestimmt,
  doch  ist  darüber  hier  noch  folgendes  Nähere  anzuführen.  Die  Eigenthumeklage
  wird,  wie  gezeigt  ist,  durch  Nichterfüllung  der  negativen  Eigenthumepflicht,
also  durch  positive  Störung  der  Eigenthnmeherrschaft  über  die  Sache,  begründet.
Diese  ist  in  doppelter  Weise  möglich,  durch  völlige  Vonnthaltung  der  faktischen
Herrschaft,  also  des  Besitzes,  oder  durch  bloße  Eingriffe  in  diefelbe.  Im  ersten  Falle
geht  die  Klage  auf  Erlangung  des  Besitzes,  im  weiten  auf  Abwehr  der  Eingriße
Man  unterscheidet  danach  pofitive  und  negative  Eigenthumsklage,  vindicatio  und
actio  negatoria.

1.  Die  Vindikation  ist  also  die  Klage,  die  der  nichtbesitzende  Eigenthümer  ausf
Grund  seines  Eigenthums  gegen  den  besitzenden  Nichteigenthümer  aus  Heranegabe
der  Sache  anstellen  kann.  Verbunden  werden  können  damit  fekundäre  Ansprüche
auf  Ersatz  wegen  Früchte,.  Beschädigung  u.  s.  w.  nach  dem  oben  §  24  angegebenen
Prinzipe.  Dae  Klagerecht  auf  Herausgabe  des  Besitzes  ist  einfache  reine  Konsequenz
des  Besitzrechtes  des  Eigenthümere,  bloße  Geltendmachung  des  Eigenthums.  Daher
ist  die  Klage  an  sich  ganz  absolut  und  unbedingt  gegen  jeden  Besitzer  der  Sache
begründet  und  kann  nur  etwa  indirekt  durch  brsondere  Rechte  des  Besitzers,  dingliche
  oder  obligatorische,  gehindert  oder  beschränkt  werden.  Dagegen  kann  darauf  an
sich  nichte  ankommen,  auf  welche  Weise  der  Besitzer  die  Sache  bekommen  hat,  ob
mit  oder  ohne  Rechtsgrund,  bona  oder  mala  üe,  gegen  Entgelt  oder  umsonst,  u.  f.  w.
Er  muß  die  Sache  in  allen  Fällen  gleichmäßig  herausgeben  und  kann  sich  nur  an
feinen  etwaigen  Auktor  halten,  auch  ist  der  Vindikant  nicht  verpflichtet,  ihn  in
irgend  einer  Weise  zu  entschädigen,  namentlich  ihm  seinen  gezahlten  Kaufprris  zu
ersetzen.  Alle  derartigen  Beschränkungen  sind  Beschränkungen  des  Eigenthume  selber.
Durch  die  Ersatzpflicht  namentlich  kann  dem  Eigenthümer  der  eigentliche  Werth
        <pb n="442" />
        I1.  Das  heutige  Mömische  Recht.  4147

seines  Eigenthums  vollständig  entzogen  werden.  Volles  Eigenthum  und  absolute
Jindikation  gehören  wesentlich  zusammen.  Das  Römische  Recht  hat  diese  Konsequenz
auch  vollständig  und  unbeschränkt  gezogen  und  zeichnet  sich  dadurch  aus.  Zur  Beseitigung
  der  Nachtheile,  die  sich  für  den  Verkehr  daraus  ergeben  können,  dienen
Spcifikation  und  Usukapion,  namentlich  die  alte  kurze  Mobilien=  Usukapion.  Das
ältere  Drutsche  Recht  hat  diese  absolute  Vindikation  nicht  gehabt,  und  in  Folge
davon  ist  sie  auch  in  den  neueren  Geseyzbüchern  gegen  den  redlichen  Besitzer  mehrsach
  beschränkt,  namentlich  auch  im  Deutschen  Handelsgesetzbuche  bei  den  im  Handctsverkehre
  erworbenen  Sachen.

Zur  Begründung  der  Vindikation  gehört  natürlich  der  Beweis  des  Eigenthums.
Dabei  tritt  hauptsächlich  der  Unterschied  der  originären  und  derivativen  Titel  praktisch
  hervor.  Bei  den  ersteren  genügt  stets  der  Beweis  des  Titels  an  sich,  bei  den
lecteren  hilft  der  Titel  nur,  wenn  der  Auktor  das  Eigenthum  hatte,  solglich  muß
auch  dieses  bewiesen  werden,  und  dann  das  des  aucior  auctoris  u.  s.  w.  Zur  Erleichterung
  dirser  „probatio  diabolica“  greisen  zwar  Spezifikation  und  Usukapion  ein,  und
lönnen  auch  die  Besitzklagen  und  die  Pabliciana  benutzt  werden,  indessen  bleibt  die
Schwierigkeit  doch  immer  noch  groß  genug,  wenigstens  nach  der  modernen  Beweistheorie,
  denn  bei  den  Römischen  Geschworenen  scheint  die  Sache  keine  so  großen
Schwierigkeiten  gemacht  zu  haben,  und  noch  weniger  bei  dem  Eidrechte  im  alten
Teutschen  Rechte.  Daher  hat  man  feit  dem  Mittelalter  in  verschiedener  Weise  nach
weiterrn  Erleichterungen  gesucht,  besonders  durch  Präsumtionen  und  durch  Auedehnung
  der  Besitzklagen  und  der  actio  Publiciana.  Zu  festen  Refultaten  hat  dies
ober  nicht  geführt,  und  namentlich  nicht  zu  einer  festen  Deutschen  Vindikation  aus
bloßem  Besitze  1).

2.  Die  actio  negntoria  )).  Dies  ist  die  Klage  des  Eigenthümers  gegen  alle
erintrachtigungen  seines  Eigenthums  ohne  Befitzentziehung,  also  wenn  Anderr  sich
Einwirkungen  auf  die  Sache  erlauben  oder  den  Eigenthümer  an  der  sreien  Einwirkung
  hindern.  Der  Hauptfall  ist  die  Aumaßung  von  Sewituten.  Die  Klage
acht  dann  auf  Aberkennung  derselben  und  Verbot  fernerer  Anmaßung.  Sie  ist  insoiern
  eine  negative  Seritutenklage  zum  Schutze  der  Freiheit  der  Sache  von  Servituten.
  Indessen  ist  fie  darauf  nicht  beschränkt,  sondern  auch  bei  anderen  Beeinnächtigungen
  möglich,  z.  B.  wenn  fremde  Sachen  irgendwie  auf  ein  Grundstück
kommen  und  nicht  wieder  abgeholt  werden.  Der  Klagegrund  ist  allgemein,  daß
der  Eigenthümer  vermöge  seiner  allgemeinen  Herrschaft  über  die  Sache  alle  Eingriffe
verbieten  kann,  zu  denen  der  Andere  nicht  ein  besonderes  Recht  hat.  Dieses  Verbictungerecht
  ien  keine  Zugabe  zum  Eigenthume  durch  eine  besondere  Freiheit  des
Eigenthums,  sondern  von  selbst  in  ihm  enthalten,  nur  seine  negative  Seite,  und  die
Fcltendmachung  desselben  nur  die  Eigenthumsklage  in  negativer  Richtung.  Darum
draucht  auch  der  Eigenthümer  bei  der  Negatoria  nur  sein  Eigenthum,  nicht  auch
die  Fuiheit  desselben  zu  beweisen  3),  die  Behauptung  der  Servitut  ist  vielmehr
eine  Einrede,  die  der  Beklagte  beweisen  muß.  Auch  der  OQuafsibefitz  der  Servitut
ändert  dies  nicht.  Ungenau  ist  es,  zu  sagen,  die  Präsumtion  sei  stets  für  die  Freibeit
  des  Eigenthums.

8  Neben  dem  absoluten  Rechte  des  Eigenthums  muß  noch  eine  gewisse
relative  Berechtigung  nach  Analogie  des  Eigenthums  bei  demjeuigen  ane#kannt
  werden,  der  eine  Sache  aus  einem  Eigeuthumstitel  in  gutem  Glauben  an
sich  gebracht  hat,  aber  das  Eigenthum  nicht  erwarb,  weil  es  sein  Auktor  nicht  hatte,
oder  der  Titel  sonst  einen  ihm  unbekannten  Mangel  hatte  (bonse  filei  possessio).

 

*5))  Delbröck,  Die  dingliche  Klage  des  tchen  Tchte,  1857.  Gegen  denselben  Brunzg,
LIEX  im  Jabrbuch  des  Gem.  Nech  1860.

)  Hesse,  Die  Feoraanen  in  den  ern  fur  Dogmatik,  VIII.
*2½)  Petnigçe.  i  in  act.  conf.  e  n  de  9  *8  iur.  Rom.
bus,  p.  125;  H.  Eltte  in  #  Zeilschrift  #  Eldlken  #“  F.  XII
        <pb n="443" />
        448  Das  Privatrecht.

Er  hat  zwar  kein  absolutes  Recht,  aber  doch  rlativ  mehr  Recht  auf  Besitz  und
Genuß  der  Sache,  als  der,  der  die  Sache  ohne  Titel  oder  in  bösem  Hüaubene  an
sich  bringt.  Der  redliche  titulirte  Besitzer  muß  daher,  wemn  er  den  Besitz  vel

eine  Klage  nach  Analogie  der  Vindikation  haben,  die  gegen  jeden  schlechter#n  —
sitzer  geht,  nicht  aber  gegen  den  gleich  guten  oder  gar  gegen  den  Eigenthümer.  Das
Römische  Necht  hat  eine  solche  Klage  in  der  prätorischen  actio  Pablici  ana.
Dabei  ist  nur  die  Beschrünkung,  daß  der  rrdliche  Besitz  als  Usukapionsbefitz  aufgefaßt,
  und  daher  bei  allen  von  der  Usukapion  ausgeschlossenen  Sachen,  namentlich
den  res  furtivse,  auch  die  Klage  ausgeschlossen  ist.  In  der  Sache  selbst  ist  dies
nicht  begründet,  sondern  nur  historisch  zu  erklärrn,  auch  schon  von  den  Nömem
selbst  nicht  konsequent  festgehalten.  Für  uns  hat  es  gar  keinen  Sinn,  und  keinenfalls
  darf  man  es  durch  den  Kanonischen  Satz  von  der  mala  fides  superveniens
noch  ausdehnen.

Eine  Folge  des  Prinzips  der  Publiciana  ist,  daß  auch  der  Eigenthümer,  da  er
ja  stets  Titel  und  füces  haben  muß,  die  Klage  anstellen  kann,  sosern  die  Sache  in
unredlichen  Händen  ist,  und  daß  er  sich  dadurch  dann  den  Eigenthumsbeweis
ersparen  kann.  Verkehrterweise  hat  man  in  dieser  Beweiserleichterung  den  Grund
der  Klage,  statt  der  Folge,  sehen  wollen.  Die  Römer  sprechen  gar  nicht  davon.

Die  Anerkennung  des  relativen  Eigenthume  ist  schon  von  den  Nömern  zu
weiteren  Konsequenzen  entwickelt.  Zunächst  gehört  dahin  der  Satz,  daß  der  bonae
fidei  possessor  das  Eigenthum  der  Früchte  erwirbt  und  bei  der  Vindikation  nur
die  noch  eristiunden  dem  Eigenthümer  hemuszugeben  braucht.  Dam  ferner,  daß
auch  bei  anderen  Eigenthumsrechten  der  bonae  ldei  possessor  dem  Eigenthümer
gleich  behandelt  wird,  so  lange  dieser  nicht  auftritt,  z.  B.  bei  der  Negatoria,  Veräußerungsverboten,
  Verpfändungen  u.  a.  Bei  une  ist  dies  Prinzip  ganz  allgemein
angenommen,  so  daß  in  allen  Fällen  und  Beziehungen,  wo  das  Eigenthum  als
Prjudizialpunkt  in  Betracht  lommt,  wie  namentlich  bei  allen  Nealrechten,  besonders
Serwituten,  der  titulirte  redliche  Besitz  gleiches  Recht  hat,  und  sein  Beweis  genügt.
Man  nennt  dies  in  der  Praris  publizianisches  oder  prätorisches  Eigenthum.

III.  Die  Servituten?.

8  39.  Daß  neben  dem  Eigenthume,  als  der  allgemeinen  Herrschaft  Über  die
Sache,  andere  Personen  spezielle  beschränkte  Rechte  an  der  Sache  haben  können,  und
in  welchem  Verhältnisse  diese  dann  zu  dem  Eigenthume  stehen,  ist  oben  §  33  gezeigt.
Sie  können  sich  entweder  auf  die  Sache  als  Gegenstand  der  physischen  Benutzung
beziehen,  oder  auf  die  Sache  als'  Objekt  von  einem  bestimmten  ideellen  Werthe,  der

durch  Verwerthung  der  Sache  realifiren  läßt.  Das  letztere  ist  das  Piandrecht.
Die  ersteren  können  einen  sehr  verschiedenen  Inhalt  und  Umsang  haben,  und  danach
auch  in  verschiedener  Weife  klassiftzirt  werden.  Der  Hauptunterschied  scheint  der  zu
sein,  ob  die  Rechte  auf  spezielle  einzelne  Nutzungsarten,  z.  B.  Wege-,  Wasser--,
Weidenutzung,  gehen,  oder  auf  die  gesammte  Benutzung,  Gebwuch.  und  Fruchtgenuß.
Die  Rämer  scheiden  aber  nicht  einsach  auf  diese  Weise.  Sie  trennen  vielmehr  bei
den  Rechten  auf  die  gesammte  Benutzung  die,  welche  nur  einer  Person  als  solcher,
also  höchstens  auf  Lebenszeit,  zustehen  (Nießbrauch),  von  denen,  die  vererblich  und
veräußerlich  find  (Erbpacht),  verbinden  die  ersteren  mit  den  sperziellen  Nutzungsrechten,
und  stellen  beide  zusammen  unter  den  gemeinsamen  Begriss  Servituten.  Man  hat
dies  vielfach  als  unlogisch  getadelt.  Indeffen  liegt  dabei  ein  fehr  richtiger  prak.
tischer  Geichtspunkt  zu  Grunde.  Die  vereiblichen  und  veräußerlichen  Rechte  auf

 

Hafß  chke,  Vublic.  Narr.  154:  W*W  -  J  der  bonne  fidei  poss.,  Festgabde
für  —8  1875  sunb  Lehrbuch,  L  fl.  8S
elvers,  ie  Nöm.  Se  l.  s——  Die  Servituten,  1866.
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        1.  Das  heutige  Nömische  Recht.  449

die  gesammte  Benutzung,  also  die  sog.  Erbpachtrechte,  nehmen  im  Verhältniffe  zum
Eigenthume  und  Überhaupt  im  praktischen  Leben  eine  völlig  andere  Stellung  ein,
als  die  rein  persönlichen.  Der  Eigenthümer  verliert  bei  der  Erbpacht  die  unmittelbare
  Nutzung  seiner  Sache  für  immer  oder  wenigstens  für  unbestimmte  Zeit  und
bekommt  sie  nur  indirekt  durch  Verpflichtung  des  Berechtigten  zu  bestimmten
geistungen  wieder.  Es  entsteht  dadurch  ein  dauemdes  Verhältniß  von  Ueber=  und
Untrrordnung,  gewissermaßen  Ober=  und  Unterrigenthum,  was  beim  ländlichen
Erundeigenthume  auch  eine  weitgehende  soziale  Bedeutung  gewinnt.  Bei  den  rein
persönlichen  Nießbrauchsrechten  ist  davon  keine  Rede.  Sie  erscheinen  als  verrinzelte,
meist  kurze  Benutzungen  fremder  Sachen  wegem  spezieller  Verwandtschafts-  oder
Frundschaftsverhältnisse.  Sie  bewirken  zwar  eine  temporäre  Hemmung  oder
Schmälerung  der  Nutzung  des  Eigenthums,  aber  ohne  dauernde  Aenderung  seines
Werthes  und  seiner  Bedeutung.  Eben  darum  stehen  sie  praktisch  den  speziellen
Nutzungsarten  näher,  da  diese  auch  nur  unbedeutenderr  Beschränkungen  und  Schmälerungen
  der  Benutzung  des  Eigenthums  enthalten.

Die  Aufstellung  des  Gesammtbegrisses  für  die  Servituten  im  Gegensatze  zu  den
Erbpachterechten  ist  danach  allerdings  schwierig.  Man  kann  sie  als  beschrünkte,
nämlich  im  Inhalte  oder  in  der  Dauer  beschränkte,  Nutzungarcchte  bezeichnen,  indessen
find  die  Erbpachtsrechte  auch  nicht  ohne  Beschränkung,  und  zwar  auch  wieder  größere
and  geringere.  Der  Hauptunterschied  liegt  daher  in  der  Vererblichkeit  und  Verdußerlichkeit
  der  Erbpacht,  da  die  Servituten  stets  untrennbar  nur  für  ein  bestimmtes
  Subjekt,  als  Personalrecht  für  eine  Person,  als  Realrecht  für  ein  Grundstück
  begründet  werden  können.

Der  Begriff  der  Servituten  schließt  übrigens  in  dieser  Römischen  Ausdehnung
sehr  disparate  Verhältnisse  in  sich.  Der  Hauptunterschied  ist,  ob  sie  Real=  oder
Personal#chte  sind,  Real-  oder  Personalservituten.  Die  ersteren  beziehen  sich  nur
auf  die  Verhältnisse  des  Grundeigenthums,  und  zwar  die  kleinen  Bedürfnisse  und
Aushülsen  der  benachbarten  Grundstücke  unter  einander.  Sie  können  nur  auf  spczielle
Nutzungen  gehen,  und  find  bei  Mobilien,  aktiv  und  passiv,  zwar  an  sich  wol  nicht
mmöglich,  aber  kein  praktisches  Bedünsriß.  Die  Personalservituten  dagegen  umsassen
den  gesammten  Inhalt  der  Sertuten,  sie  bezlehen  sich  zwar  faktisch  in  der  Regel
auf  die  gesammte  Benutzung,  Gebrauch  und  Fruchtgemuß  oder  wen  uisstene  Gebrauch,
indessen  können  stets  auch  einzelne  Nutzungen,  z.  B.  Wege=  und  Wasserrechte,  als
Personalfervitut  begründet  werden.

Der  rechtliche  Charakter  der  Serwituten  zeigt  sich  hauptsächlich  in  folgenden
Punkten:

1.  Sie  find  dingliche  Rechte,  geben  also  eine  Herrschaft  über  die  dienende
Sache  als  solche,  nämlich  entweder  positiv  auf  oder  mit  derselben  etwas  zu  thun
oder  eine  dauernde  Vorrichtung  auf  ihr  zu  haben,  oder  negativ  den  Eigenthümer
zu  hindern,  auf  seiner  Sache  etwas  Bestimmtes  zu  thun  oder  zu  haben.  Der  Eigenthümer
  der  dienenden  Sache  ist  dabei  immer  nur  negativ  betheiligt,  bei  den  positiven
  Servituten  das  Thun  oder  Haben  nicht  zu  hindern,  bei  den  negativen  das
Verbotene  nicht  zu  thun  oder  zu  haben.  Zu  einem  pofitiven  Thun  ist  er  nie  veroflichtet,
  das  wäre  Obligation  und  begründet  den  Begriff  Rrallast.

2.  Sie  find  Rechte  an  einer  fremden  Sache,  bei  der  eigenen  gehen  fie  von
felbst  im  Eigenthume  auf.

3.  Sie  beschränken  die  Auslbung  des  dienenden  Eigenthums,  aber  nur  zu
Gunsten  des  Berechtigten,  im  Uebrigen  und  gegen  Dritte  bleibt  die  Ausllbung  keei.

4.  Sie  müssen  dem  Berechtigten  einen  Nutzen  gewähren.  Nutzlose  Beichränkungen
  des  Eigenthums  können  nach  den  allgemeinen  Prinzipien  der  Rechte
auch  kein  Inhalt  von  Servituten  sein.  Bei  Realsewituten  muß  der  Nutzen  nach
dem  Bedarse  des  herrschenden  Grundstücks  bemessen  werden.  Darauf  beruht  unter

v.  Geltesberff.  E#tlopödte.  1.  4.  Ausl.  29
        <pb n="445" />
        450  Des  Privatrecht.

anderem,  daß  das  dienende  Grundstück  benachbart,  wenigstens  nicht  weit  entfernt
sein  muß.

5.  Sie  find  untheilbar,  insojern  das  einzelne  Thun  als  solches  nur  ganz  oder
gar  nicht  getehn  kann.  Theilung  nach  Zeit  und  Maß  ist  zuläffg.

im  Rechte  der  Servitut  parallel  ist  auch  ein  Besitzverhältniß  möglich,
d.  h.  beschränke  servitutmäßige  wince  Herrschaft  Üüber  die  Sache.  Sie  besteht
  in  der  faktischen  Möglichkeit,  dem  Inhalte  einer  betreffenden  einzelnen  Servitut
  gemäß  auf  die  Sache  einwirken  zu  können.  Die  Nömer  sassen  dieses  faktische
Ausliben  des  Servitutsrechts  bildlich  als  ein  saltisches  Haben  des  Rechts,  als  unkörperlicher
  Sache,  auĩ,  sehen  daher  nicht  die  Sache,  sondern  das  Recht  als  Gegenstand
  des  Besitzes  an  und  bezeichnen  diesen  daher  als  quasi  possessio  iuris.  Man
hat  sich  dabei  vor  der  scheinbaren  Konsequenz  zu  hüten,  daß  zum  Besitze  einer
Servitut,  wie  zu  dem  einer  Sache,  vor  allem  deren  Existenz  gehöre.  Erwerb  und
Verlust  dieses  Quafibesitzes  ist  natürlich  möglichst  nach  Analogie  des  Sachenbesitzes
zu  beurtheilen,  an  der  Stelle  des  animus  domini  steht  hier  der  animus  iure  suo
laciendi,  doch  sind  dabei  allerlei  Schwierigkeiten,  auf  die  aber  hier  nicht  näher  eingegangen
  werden  kann.
40.  Bei  den  einzelnen  Servituten  sind  1.  die  Realservituten  nach
Zahl  und  Inhalt  völlig  unbeschränkt.  Sie  hängen  im  Allgemeinen  von  der  saktischen
  Gestaltung  der  Verhältnisse,  Bedürfnisse  und  Gewohnheiten  des  Lebens,  im
Einzelnen  von  den  Verabredungen  und  Ausllbungen  der  Parteien  ab.  Zwar  finden
sich  die  Römischen  Begriffe  im  Ganzgen  auch  bei  uns  wieder,  aber  im  Einzelnen
stets  mit  Verschiedenheiten  und  Modifikationen.  Als  ieste  Geietze  können  daher  die
Römischen  Bestimmungen  bei  uns  nicht  angesehen  werden.  Die  Römer  unterscheiden
hauptsächlich  servitutes  Praediorum  urbanorum  und  rusticorum.  Der  Aupdruck
stammt  aus  einer  Zeit,  wo  die  städtischen  und  ländlichen  Bedürfnisse  noch  völlig
verschicden  warrn.  Später  ist  er  verallgemeinert  zu  dem  Unterschiede  von  Gebäudeund
  Feldservituten,  allein  auch  dieses  reicht  zur  Klassifizirung  der  Sewituten  nicht
aus,  da  dieselbe  Servitut  vielfach  bei  Geböuden  ebenso  gut  vorkommt,  als  bei
Felder.  Nur  durchschnittlich  kann  man  sagen,  daß  die  Servituten  bei  Gebäuden
meistens  auf  das  Haben  oder  Nichthaben  von  dauernden  Vorrichtungen  gehen,  bei
Feldern  auf  die  Vornahme  oder  Nichtvornahme  eingelner  Handlungen.  Praktische
  Unterschiede  lassen  fich  jedenfalls  nur  auf  diese  Verschiedenheiten  des  Inhalts
gründen.

Im  Einzelnen  waren  a)  von  den  Feldservituten  in  Rom  die  wichtigsten  die
Wege--  und  Wasserservituten,  die  in  verschiedener  Weise  vorkommen,  als  iter,  actus.
via,  aduseductus,  aquschaustus  u.  s.  w.  Sie  finden  sich  zwar  auch  bei  uns  und
in  unendlichen  Varietäten,  viel  wichtiger  sind  aber  bei  ung  die  Weide-  und  Holzservituten,
  die  in  Rom  noch  ohne  Erheblichkeit  waren.  b)  Die  Gebäudeservituten
beziehen  sich  in  Rom  wie  bei  uns  vorzugsweise  auf  die  Anlage  und  Einrichtungen
von  Gebäuden  und  Maue#n  an  den  Grenzen  der  Grundstücke,  besonders  ihre  Bauart
  in  Betreff  der  Fenster,  Lucken,  Aussicht,  Licht,  Aus=  und  Ueberbaue,  Dachtraufen,
  Tropienfall,  Benutzung  der  fremden  Mauer  u.  s.  w.  Außerdem  kommen
fie  aber  auch  als  Rechte  auf  Richtvornahme  einzelner  Handlungen  in  Beziehung  au
Feuer,  Rauch,  Waffer  u.  dal.  vor.

2.  Bei  den  Personalservituten  ist  die  Hauptservitut  der  Nießbrauch,  ususfructus,
d.  h.  das  Recht  des  vollständigen  Gebrauchs  und  Fruchtgenusses  einer  fremden  Sache
unbeschadet  ihrer  Substanz,  also  das  Recht,  insoweit  dirrkt  oder  indirekt  jeden
Nutzen,  Vortheil  und  Gewinn  daraus  zu  ziehen,  der  möglich  ist.  Puchta  meinte
darum,  der  Nießbrauch  überschrite  den  Servitutbegriff,  weil  er  das  Bedürfniß
überschreite.  Er  bedachte  nicht,  daß  das  Bedürfniß  des  Menschen  über  Hunger
und  Durst  hinausgeht  und  unendlich  ist.  Das  Anwendungsgebiet  des  Nießbrauchs
ist  hauptsächlich  das  Familien=  und  Erbrecht  bei  väterlicher  Gewalt,  zweiter  Ehe,
        <pb n="446" />
        1.  Das  heutige  Römtsche  Necht.  451

dos,  überlebenden  Ehegatten,  Vemüchtisten  u.  a.  Er  kommt  daher  auch  fast  noch
mehr  bei  ganzen  Vermögen,  als  bei  einzelnen  Sachen  vor.  Bei  den  ersteren  machte
die  Anwendung  auf  venehrbare  Sachen,  namentlich  Geld,  anfangs  Schwierigkeiten
in  Rom.  Ein  eigenes  Senatskonfult  erledigte  sie  durch  die  Bestimmung,  daß  dabei
der  Kapitalwerth  als  Substanz  behandelt  werden  solle  (quasiususfructus).  Bei
anderen  Sachen  ist  übrigens  als  die  zu  erhaltende  Substanz  nicht  die  bloße  Materie
anzusehen,  sondern  die  Gestalt  und  Beschaffenheit  der  Sache,  die  sie  in  ihrer  konkreten
Bestimmung  für  den  Gebrauch  hat,  so  namentlich  bei  Grundstücken  in  Betreff  der
Häuser,  Gärten,  Wälder  u.  s.  w.  Zur  Sicherung  des  Eigenthümers  muß  der  Usufruktuar
  stets  Kaution  stellen.

Auch  der  bloße  persönliche  Gebrauch  einer  Sache  (usus)  kann  Personalfewitut
sein,  namentlich  bei  Gebäuden,  Mobilien,  Thieren.  Das  Recht  aus  Früchte  und
Vermiethung.  ist  darin  an  sich  nicht  enthalten.  jedoch  von  den  Römern  unter  Umsiänden
  bis  auf  einen  gewissen  Grad  hineingezogen.  Personalservituten  auf  spezielle
Nutzungsarten,  z.  B.  persönliche  Wege=  oder  Wafsferrechte,  sind  zwar  sfelten,  aber
schon  von  den  Römern  anerkannt  und  unter  den  Begriff  usus  gestellt,  z.  B.  usus
aquae.
&amp;amp;  41.  Die  Entstehungsgründe  der  Servituten  find:  Einränmung
vom  Eigenthümer  durch  Vertrag  oder  Testament,  Zuweisung  vom  Richter,  namentlich
  bei  Theilungen  und  dem  sog.  Nothwege,  Verjährung,  und  beim  Nießbrauche
Wauch  unmittelbare  gesetzliche  Anordnung.  Bei  der  Einräuming  durch  Vertrag  hat
man  früher  meistens  nach  Analogie  des  Eigenthums  eine  Tradition  des  Quasibesitzes
gesordert,  so  noch  im  Preußischen  Landrechte,  die  neuere  Theorie  hat  dies  mit  Recht
aufgegeben.  Die  Verjährung  ist  besonders  bei  Feldservituten  häufig,  sie  fordert  nach
Kömischem  Rechte  weder  Titel  noch  fides,  sonderm  nur  zehnjährigen  fehlerfreien
Besitz;  nach  Kanonischem  Rechte  ist  fdes  nöthig.

Aufgehoben  werden  die  Servituten  hauptfächlich  wenn  man  sie  ausgiebt,
oder  nicht  ausübt  und  verjähren  läßt;  außerdem  durch  Konfufion  von  Recht  und
Pflicht  in  einer  Person,  was,  wenn  der  Nießbraucher  das  Eigenthum  erwirbt,  Konsolidation
  heißt;  endlich  Personalserwwituten  auch  stets  durch  den  Tod  des  Berechtigten.
  Die  Verjährung  tritt  in  der  Regel  mit  zehnjährigem  Nichtgebrauche  ohne
alles  Weitere  ein.  Nur  bei  Baufervituten  ist  eine  förmliche  Ersitzung  der  Freiheit
nach  fehlerfreier  Beseitigung  der  ganzen  Servituteinrichtung  gefordert.

Die  Klage  zur  Geltendmachung  der  Servituten  heißt  actio  coofessorig.  Sie
geht  nicht  blos  gegen  den  Besitzer  der  dienenden  Sache,  wenn  er  die  Ausübung  der
Servitut  hindert,  stört  oder  schmälert,  sondern  auch  gegen  jeden  Dritten,  der  fie
stört,  so  namentlich  gegen  Andere,  die  die  gleiche  Servitut  haben  und  dadurch
Kollision  bewirken.

Daneben  steht  der  pofsessorische  Schutz  für  den  Quasibesitz  der  Servituten.
Dieser  ist  bei  uns  verhältnißmäßig  noch  wichtiger,  als  der  Schutz  des  Sachenbesitzes.
  Es  kommen  erfahrungsmäßig  viel  mehr  Besitzstörungen  und  Besitzklagen
beim  Quafibesitze  der  Servituten  vor,  als  beim  Sachenbesitze.  Der  Grund  liegt
nahe,  nian  wird  nicht  so  leicht  positive  Angriffe  auf  fremde  Sachen  machen,  als  sich
in  seinen  Sachen  der  Belästigung  durch  fremde  Servituten  zu  erwehren  suchen.
Dennoch  trat  das  Bedürfniß  des  Besitzesschutzes  hier  in  Rom  weniger  hervor,  als
beim  Sachenbesitze,  wenigstens  ist  er  hier  weniger  ausgebildet,  theile  wol  wegen
der  geringeren  Bedeutung  der  Servituten,  theils  wegen  der  größeren  Kürze  und
Leichtigkeit  der  petitorischen  Klagen.  Nur  für  die  Ausübung  der  Wege=  und
Basserservituten  find  eigene  Interdikte  eingeführt,  und  auf  die  Detention  beim
#i#ehbrauch  wurden  die  Sachenbesitzinterdikte  übertragen,  die  Übrigen  Servituten
blieben  ohne  besonderen  Befiyesschutz.  Auch  find  jene  Klagen  gar  nicht  aus  dem
Begriffe  Quafibesitz  abgeleitet,  sondern  umgekehrt  ist  dieser  erst  aus  ihnen  abstrahirt.
Schon  im  Mittelalter  trat  aber  bei  der  großen  Ausdehnung  der  realen  Rechte  das

29
        <pb n="447" />
        452  Das  Privatrecht.

Bedurfniß  eines  allgemeinen  und  gleichmäßigen  Schutzes  des  Quafßibesitzes  sehr  lebhaft
  hervor  und  filhrte  zu  einer  allgemeinen  Uebertragung  der  Sacheninterdikte  aus
den  Quasibefitz.

IV.  Das  Untereigenthum.

8  42.  Nugzungsuwechte  an  fremden  Sachen,  die  über  die  Servituten  hinausgehen,
  die  also  die  gesammte  Nutzung  umsassen,  wie  der  Nießbrauch,  aber  nicht  wie
dieser  auf  eine  bestimmte  Person  beschränkt  find,  sondern  vererblich  oder  selbst  auch
veräußerlich  find,  können  unter  sehr  verschiedenen  Modalitäten  begründet  werden.
Der  eigentliche  Kern  des  Rechts,  das  Nutzungsrecht,  ist  zwar  immer  dasselbe,  allein
die  Ver#lgung  über  die  Sache,  die  Vererbung  und  Veräußerung,  die  Gegenleistungen,
die  Entstehung  und  Aufhebung  können  in  der  mannigsachsten  Verschiedenheit  geordnet
  werden.  Das  Römische  Recht  hatte  nur  zwei  derartige  Verhältnifse:  die
Emphyteuse  ½,  die  hauptsächlich  bei  ländlichen  Grundstücken  vorkam,  und  die
Supersicies?),  die  sich  nur  auf  Gebäude  bezieht.  Die  letztere  hatte  nur  eine
sehr  vereinzelte  Existenz  bei  Gebäuden  auf  fremdem  Bauboden,  die  erstere  bekam
dagegen  als  eine  Art  Erbpacht  von  bäuerlichen  Gütern  in  der  späteren  Kaiferzeit  auf
den  Ländereien  des  Kaisers  und  Staates  und  der  Städte  und  Kirchen  eine  große
Ausdehnung  und  umfaßte  bei  diesen  jast  den  ganzen  Bauemstand;  in  der  klassischen
Zeit  spielte  sie  nur  erst  eine  untergeordnete  Rolle.  Das  ökonomisch.  rechtliche  Wesen
von  beiden  lag,  wie  oben  8  389  gesagt,  in  der  dauernden  Trennung  der  direkten
Nutzung  der  Sache  vom  Eigenthume  und  der  Substituirung  einer  indirekten  Nutzung
durch  Obligation  des  Nutzungsberechtigten.  In  Deutschland  hat  dieses  Prinzip
aber  im  Mittelalter  eine  ganz  ungemeine  Ausdehnung  erhalten.  Es  beherrschte  in
den  mannigfachsten  Formen  eigentlich  das  ganze  ländliche  Grundeigenthum,  den
großen  Grundbesig  in  der  Form  des  Lehns,  den  kleinen  in  den  verschiedenen  Formen
der  Bauerngüter  als  Bauerlehn-,  Meier-,  Zins-,  Erbpacht-,  Landficdel-,  Kolonatgüter
  u.  s.  w.  Beim  Ritterlehn  ging  das  Verhältniß  zwar  weit  über  die  Grenzen
des  Privatrechts  hinaus,  namentlich  durch  die  gegenseitige  Lehnstreue  und  den  Inhalt
  der  Lehnspflicht  als  Kriegs=  und  Hosdienst;  ähnlich  auch  bei  vielen  Bauerngütern
  durch  die  publizistischen  Wirkungen  der  Guteherrschaft.  Die  eigentliche  rechtliche
  Grundlage  war  aber  doch  überall  eine  privatrechtliche,  und  beruhte  wie  eine
Emphyteuse  und  Erbpacht  auf  dem  obigen  Prinzipe  der  indirekten  Nutzung  des
Eigenthums.

Gleichartige  Verhältnisse  unter  gemeinsame  Begriffe  zusammenzufassen,  ist  unabweisliche
  Forderung  der  Theorie.  Das  Mittelalter  befriedigte  sie  hier,  indem  es
aus  dem  Gegensatze  der  directa  und  utilis  vindicatio  bei  Euphyteuse  und  Superficies
  ganz  naiv  den  Unterschied  von  dominium  directam  und  utile  herauszog.  Ein
gesunder  praktischer  Sinn  bildete  daraus  im  Deutschen  die  Scheidung  von  Oberund
  Untereigenthum.  Erst  eine  unklare  Theorie  legte  dabei  die  Idec  einer  Theilung
  des  Eigenthums  nach  Proprietäts=  und  Nutzungsrechten  und  die  Uebersetzung
des  dominiom  utile  in  nutzbares  Eigenthum  zu  Grunde.  Mit  Recht  hat  die  neuere
Theorie  dies  verworfen.  Wenn  nun  aber  seitdem  das  Wort  Untereigenthum  so
verpönt  ist,  daß  ein  Romanist  es  kaum  mehr  auszusprechen  wagt,  so  ist  das  ein
großer  Uebelstand,  weil  damit  auch  der  ganze  innere  Zusammenhang  der  Verhältnisse
  in  der  Theorie  abgeschnitten  ist.  Bei  den  Romanisten  schwimmen  jetzt  Emphyteuse
  und  Superficies  vereinzelt  als  prinziplose  Anomalien  neben  Servituten  und
Pfandrecht  im  Systeme  herum,  weder  unter  sich  noch  mit  ihren  Deutschen  Ver- 



h  Arr  indt  s,  Art.  Fnrhe,  in  Weiske's  Rchhtslexikon,  III.  S.  849—884;  lauch
in  Aunndts  ges.  S  chrift  u  Nr.  zel  22.
el  Platrecht  und  be,  I  ;  Wächter,  Das  Superficiar=  oder  Plaprecht,
  in  den  Wenhinhe!  der  Leipziger  Wts  1866.
        <pb n="448" />
        1.  Das  heutige  Näzmische  Recht.  453

wandten  durch  irgend  ein  Band  verbunden.  Die  Germanisten  dagegen  haben  zwar
für  ihre  Verhältnisse  ein  solches  Band  in  der  alten  Gewere  und  substituiren  dieser

das  Wort  Untereigenthum,  fie  glauben  dieses  aber  nur  durch  völlige  Trennung
von  der  Römischen  Emphyteuse  möglich  machen  zu  können,  und  bemühen  sich  dafür

zwischen  Eigenthum  und  Recht  an  fremder  Sache  noch  einen  (unnöthigen  und  unmöglichen)
  Mittelbegriff  einzuschieben.  Man  sollte  sich  beiderseits  klar  machen,  daß
alle  diese  Verhältnisse  der  Sache  nach  auf  einem  Prinzipe  beruhen  und  einen
Begriff  bilden  und  bei  aller  Verschiedenheit  in  dieser  Einheit  anerkannt  werden
müssen.
Die  Verreinigung  kaonn,  da  der  Römische  Begriff  vom  Eigenthume  einmal
zipirt  ist,  der  Sache  nach  nicht  anders  als  im  Begriffe  des  Rechts  an  fremder
Sache  geschehen,  und  dadurch  werden  bei  der  weiten  Dehnbarkeit  deffelben  die
Deutschen  Verhältnisse  auch  in  gar  keiner  einzigen  Beziehung  irgendwie  beeinträchtigt
  oder  vertimmert.  Will  man  aber  einen  gemeinsamen  Ausdruck  für  den  gemeinsamen
  Begriff,  so  bietet  die  Sprache  bis  jetzt  keinen  anderen,  als  den  des
Umtereigenthums  dar.  Der  Name  ist  im  Leben  rezipirt  und  bezeichnet  die  praktiscche
  Stellung  des  Rechts  insosern  ganz  passend,  als  die  betreffenden  Personen  im
##ben  saktisch  gewissermaßen  das  Eigenthum  repräsentiren  und  wie  Eigenthümer
agiren;  sie  find  wirkliche  Vize  =  Eigenthümer.  Rechtlich  darf  man  aus  dem  Worte
„Eigenthümer“  keine  praktischen  Konsequenzen  ableiten  wollen.  Sie  sind  eben  keine
wirklichen  Eigenthümer,  sondern  nur  Unter--Eigenthümer.

V.  Das  Pfandrecht  ?7).

5*  43.  Das  Pfandrecht  ist  das  Recht  auf  den  Werth  einer  fremden  Soache.
Der  Begriff  ist  durch  die  ideelle  Natur  des  Verhältnisses  von  Sache  und  Werth
komplizirter  und  schwieriger,  als  der  der  Nußungsrechte,  und  daher  in  unserer
T#rorie  äußerst  bestritten.  Seine  allgemeinen  Grundlagen  find  folgende.  Die

Sachen  sind  von  Natur  nur  phyfische  Gegenstände  von  konkreter  physischer  Bescafienheit,
  durch  die  sie  der  physischen  Benutzung  der  Menschen  dienen.  Im
sozialen  Verkehre  erscheint  aber  jede  Sache  durch  die  Anwendung  des  Werthbegriffs
zugleich  ideell  als  Träger  eines  bestimmten  Werthes,  also  abstrakt  als  ein  Objekt
von  einem  bestimmten  Werthe.  Dieser  Werth  läßt  sich  in  Gelde  realisiren,  indessen
bildet  er  den  Gegensatz  zu  der  physischen  Substanz  und  ihrer  Nutzung,  ist  ihr  Aequivalent
  und  kann  daher  nur  dadurch,  daß  man  das  Recht  auf  sie  dagegen  aufgiebt,
alungt  werden.  Dies  ist  die  Verwerthung  der  Sache  durch  ihren  Verkauf.  Nur
bei  einer  Sache,  dem  Gelde  selber,  fallen  physische  Substanz  und  Geldwerth  in
der  Regel  in  Eins  zusammen.  Der  Eigenthümer,  dem  die  Sache  allgemein  und  in
jeder  Beziehung.  unterworfen  ist,  hat  als  solcher  natürlich  von  selbst  auch  das  Recht,
sich  ihren  Werth  auf  diese  Weise  in  Gelde  zu  verschaffen.  Wie  aber  das  Recht  auf
die  phyfische  Benutzung  neben  dem  Eigenthume  Anderen  eingeräumt  werden  kann,  so
auch  das  Recht  auf  die  Verwerthung  und  den  Werth.  Ein  solches  Verwerthungsucht
  ist  dann  ein  Recht  an  der  Sache  selbst,  so  gut  wie  die  Nutzungsrechte.  Der
Unterschied  ist  an  sich  nur,  daß  bei  diesen  die  Sache  in  Beziehung  auf  ihre  phyfischen
  Eigenschaften,  bei  jenem  in  Beziehung  auf  ihren  iderllen  Werth  in  Betracht
bommt,  fie  also  bei  dem  einen  als  Nutzungsobsekt,  bei  dem  andern  als  Werthsobjekt
den  Gegenstand  des  Rechts  bildet.  Natürlich  geht  daraus  aber  eine  durchgreifende
Barschichenheit  beider  Rechte  in  der  gesammten  speziellen  Ausführung  hervor,  so
namentlich  in  den  drei  Hauptpunkten

1.  Das  Verwerthungsrecht  giet  an  sich  durchaus  kein  Recht  auf  Besitz  und

'-r  Hnburg,  Das  Pfandrecht  nach  den  Grundsätzen  des  heutigen  Nömischen  Rechts,
        <pb n="449" />
        454  Das  Privatrent.

Nutzung  der  Sache  oder  souft  eine  Phüc  Einwirkung  auf  sie,  sondern  durchaus
nur  auf  ihre  Verwerthung,  d.  h.  ihren  Verkauf,  und  nur  dadurch,  insofern  der
Verkauf  durch  die  Tradition  vollzogen  werden  muß,  auch  auf  den  Besitz.

2.  Das  Verwerthungsrecht  zerstört  in  seiner  Ausllbung  das  Eigenthum  selber,
weil  der  Werth  der  Sache  nur  gegen  das  Eigenthum  derselben  eingetauscht  werden
kann.

3.  Das  Verwerthungsrecht  hat  immer  nur  eine  fubsidiäre  Ausübung,  weil
nicht  der  Akt  des  Verwerthens  als  folcher,  sondern  sein  Resultat,  die  Erlangung  des
Werthes,  seinen  Zweck  bildet,  und  darum  wenn  der  Werth  dem  Berechtigten  unmittelbar
  verschafft  wird,  der  Zweck  der  Verwerthung  wegfällt.

Auf  diesem  allgemeinen  Begriffe  von  Verwerthungsrecht  beruht  nun  sowol  der
Römische  als  der  heutige  Begriff  von  Hypothek.  Das  Recht  auf  den  Geldwerth
einer  Sache  setzt  ein  Recht  auf  Geld  Überhaupt  voraus,  und  zwar  ist  dieses  als
solches  das  eigentliche  Hauptrecht;  das  Recht  auf  die  Erlangung  des  Geldes  durch
Verkauf  einer  bestimmten  Sache  kann  immer  nur  ein  Mittel  zur  Erlangung  von
Geld  überhaupt,  also  zur  Befriedigung  und  Sicherung  dieses  Hauptrechtes  sein.  Ein
Recht  auf  Geld  überhaupt  kann  aber  an  sich  nur  ein  Recht  gegen  eine  Person  fein,
also  ein  Obligationsrecht;  und  insofern  seyt  ein  Verwerthungsrecht  an  einer  Sache
wesentlich  stets  ein  Forderungsrecht  gegen  eine  Person  vomus,  und  feine  Bedeutung
ist  nur,  die  Realisirung  der  Forderung  durch  die  Sache  zu  sichern.  Auf  der  einsachen
  rechtlichen  Fixirung  und  Durchführung  dieses  Verhältnisses,  also  eines  prinzipalen
  persönlichen  Forderungsrechts  und  eines  dinglichen  Sicherungsrechts,  beruht
das  Römische  Piandrecht.  Es  ist  wesentlich  ein  dingliches  Verkaufsrecht  zur  Sicherung
  einer  Obligation,  also  wesentlich  accefsorisch  1),  es  kann  nicht  ohne  Beziehung
auf  eine  (gegenwärtige  oder  zukünftige)  Obligation  entstehen,  nicht  über  ihren  Betrag
  gehen,  nicht  von  ihr  getrennt  werden,  und  muß  insofern  auch  mit  ihrer  Aufhebung
  aufhören.  In  dieser  letzten  Beziehung  ist  iudessen  eine  gewiffe  Trennung.
möglich.  Mit  der  eigentlichen  Befriedigung  der  Hauptforderung  muß  das  Pfandrecht
  zwar  nothwendig  aufhören;  insofern  aber  Obligationen  auch  ohne  Befriedigung
erlöschen  können  (§  66),  3.  B.  durch  Verjährung,  kann  das  Pfandrecht  gerade  auch
zur  Sicherung  hiergegen  dienen.  Dies  ist  schon  im  Römischen  Rechte  angenommen.
Danach  kann  das  Pfandrecht  bei  Aufhebung  einer  Forderung  ohne  Befriedigung,
namentlich  bei  Verjährung  der  Schuld,  sortdauern  (ob  in  allen  Fällen  oder  nur
einigen,  und  welchen,  ist  zweifelhaft),  so  daß  das  Recht  auf  die  Geldfumme  gar
nicht  mehr  als  persönliches  Forderungerecht  existirt,  sondern  nur  noch  als  das  Recht,
die  Pfandsache  zu  verkaufen  und  das  Geld  auf  die  frühere  Forderung  hin  zu  behalten.
  Das  Deutsche  Recht  hat  diese  Möglichkeit  namentlich  in  neuerer  Zeit  all.
gemeiner  ausgebildet  und  darauf  die  Selbständigkeit  der  Hypotheken  gegründet.
Diese  Selbständigkeit,  also  die  Begründung  von  Hypothek  ohne  Personalforderung,
darf  man  sich  nicht  so  denken,  als  ob  hier  ein  Recht  auf  die  Verwerthung  und  den
Geldwerth  einer  Sache  entstände,  ohne  daß  man  zuvor  durch  persönliche  obligatorische
  Verhältnisse  ein  Recht  auf  die  betreffende  Geldsumme  überhaupt  bekommen
hätte.  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  kein  Eigenthümer  Jemandem  ein  ernstlich
gemeintes  Recht  auf  den  Geldwerth  seiner  Sache  einräumt,  wenn  er  ihm  nicht  Geld
schuldig  ist  oder  es  ihm  schenken  will  und  infofern  auch  schuldig  ist.  Insosern
entsteht  auch  bei  uns  keine  Hypothek  ohne  Obligation.  Allein  der  Unterschied  ist,
daß  die  Hypothek  hier  von  dem  persönlichen  Obligationsverhältnisse  ganz  abgelöft
wird  und  dem  Glöubiger  einfach  das  Recht  gegeben  wird,  eine  Sache  zur  Erlangung
  einer  bestimmten  Geldsumme  zu  verkaufen,  falls  ihm  der  Besitzer  derselben
das  Geld  nicht  unmittelbar  giebt.  Von  dem  Obligationsverhältnisse,  das  die  Veranlassung
  (causa)  zu  der  Oypothek  bildete,  wird  diese  formell  vollständig  getrennt,

1)  Schott,  Uecber  d.  accessor.  Natur  des  Pfandrechts,  in  den  Jahrb.  für  Dogmatik,  XV.  1.
        <pb n="450" />
        EIILIIIIIUV  455

die  persönliche  Haftung  kann  formell  selbständig  daneben  bleiben,  sie  kann  aber  auch
ganz  durch  die  dingliche  Haftung  erfetzt  werden.  Das  Prinzip  ist  daher,  daß  wie
aus  einem  Wechsel  abstrakt,  d.  h.  ohne  Rücksicht  auf  die  causa,  auf  die  Wechselsumme
geklagt  werden  kann,  so  bei  der  Hypothek  abstrakt,  ohne  Rücksicht  auf  die  causa,
auf  die  Realifirung  der  Hypothekensumme  geklagt  werden  kann,  fie  ist  eine  Art
dinglicher  Wechfel.  An  sich  werden  natürlich  Hypotheken  so  wenig  wie  Wechsel
ohne  causa  ausgestellt.  Rur  in  der  Erleichterung  des  Verlehrs  mit  Wechfeln  und
Hypotheken  vdurch  ihre  sormelle  Befreiung  von  der  causa  liegt  das  praktische  Wesen
beider.  Deshalb  kann  das  Gesetz  auch  die  Berücksichtigung  der  causa  und  die  Einreden
  daraus  bei  Oypotheken  ebensogut  wie  bei  Wechseln  wenigstens  für  den  Fall
zulassen,  daß  es  sich  um  einen  Streit  zwischen  den  ursprünglichen  Parteien,  und
nicht  um  dritte  Cessionare,  handelt.  Mit  Recht  hat  indessen  das  Prrußische  Gesetz
über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  vom  5.  Mai
1872  diese  sog.  selbständigen  Hypotheken  von  den  eigentlichen  Hypotheken  getrennt,
und  unterscheidet  bei  Eintragung  einer  Summe  Hypothek  und  Grundschuld,  je  nachdem
  die  Eintragung  mit  oder  ohne  Angabe  des  Schuldgrundes  geschieht.

Kehrt  man  zum  Römischen  Pfandrechte  zurück,  so  ist  zu  dessen  Bestimmung
noch  folgender  Zusatz  nöthig.  Das  Römische  Recht  hat  ein  Pfandrecht  nicht  nur
an  Sachen,  sondern  auch  an  Rechten,  wie  Servituten  1),  Obligationen  ),  ja  am
Nanuecht-  selbst  wieder  ).  Dabei  kann  oder  muß  sogar,  die  reale  Verschaffung

erthes  mehrfach  in  anderer  Weise,  als  durch  Verkauf,  geschehen,  z.  B.  bei
W2  durch  ihre  Einkafsirung.  Es  entsteht  dadurch  die  Frage,  was  der
allgemeine,  beide  Arten  umsassende  Begriff  des  Pfandrechtes  sei?  Zwei  Löfungen
find  versucht,  entweder  das  Pfandrecht  an  Sachen  auf  das  an  Rechten  zu  reduziren.
oder  umgekehrt  das  an  Rechten  auf  das  an  Sachen.  Das  Erstere  thut  Bremer#),
indem  er  bei  Sachen  ein  Pfandrecht  am  Eigenthume  annimmt,  das  Letztere  Erner#),
indem  er  bei  den  Achten  ein  indirektes  oder  eventuelles  Pfandrecht  an  den  beneffenden
  Sachen,  3.  B.  den  geschuldeten,  annimmt.  Die  Römer  haben  eine  solche
theoretische  Einheit  3.  so  wenig  gesucht,  wie  beim  Befitze  von  Sachen  und
Rechten.  An  sich  muß  sie  aber  hier  wie  dort  möglich  sein.  Wie  sie  aber  beim
faktischen  Befitze  in  den  Sachen  liegt,  so  muß  fie  hier  beim  Rechte  in  den  Rechten
liegen.  Allerdings  haben  an  sich  die  Sachen  den  Werth,  und  nicht  die  Rechte,
allein  da  man  über  den  Werth  der  Sache  nur  vermöge  des  Rechts  an  ihr  veriügen
  kann,  sie  nur  verpfänden  kann,  wenn  und  soweit  man  ein  Recht  an  ihr  hat.
also  das  Recht  des  Verpfänders  das  Maß  des  Werthes,  den  er  verpfänden  kann,
betimmt,  und  der  Pfandgläubiger  auch  immer  nur  das  Recht  des  Verpfänders
durch  Verkauf  übertragen  kann.  so  ist  im  Refultate  das,  was  der  Eigenthümer  ver-#ändet,
  doch  immer  nur  sein  Recht  an  der  Sache.  Infofern  ist  das  Pandrecht  im
Allgemeinen  das  Recht,  sich  den  Geldwerth  fremder  Vermögensrechte  zur  Befriedigung
einer  Forderung  in  rechtlicher  Weise  zu  verschaffen.

Ein  Quafbbesitz  ist  bei  dem  Pfandrechte  als  solchem  nicht  möglich,  weil  ee  als
Verwerthungsrecht  nur  Eine  Auslbung  hat  und  mit  dieser  erlischt.  Dagegen  kann
mit  ihm  zur  Sicherung  des  Verkauses  ein  dingliches  Recht  auf  die  Detention  der
Seche  verbunden  werden,  und  dafür  ist  dann  Ouasibesitz  möglich.  Doch  ist  dies
vicht  Römische  Anschauung,  vielmehr  bildet  im  Römischen  Rechte  die  Detention  des
Foustpsandgläubigers  einen  Fall  des  sog.  abgeleiteten  Sachenbefitzes.

8  Kein  Theil  des  Römischen  Rechts  steht  bei  seinen  Gegnern  so  in  Ver-1

  Go  pert,  ändung  d  mndgerechtigkeiten,  1  Arch.  XI.IXK.
—  pGn  erpf  6  der  Grundgerechtigkeiten,  im  Civ.  Arch.  12.  [Eisele
5  2  rplandung  gusftehenee  Forderungen,  1876.

*:)  Sohm,  Lehre  vom  subpi  1864.
*)  Das  a  r„nd  die  sowobf  ekte,  1867.
8  Fafit  des  Pfandrechtsbegriffes,  1873.  [Vgl.  dazu  Pfaff  in  Grünhut's  Zischr  I.
        <pb n="451" />
        456  Das  Privstrecht.

rus,  wie  das  Piandrecht,  und  andererseits  können  auch  seine  eifrigsten  Vertheidiger
nicht  umhin,  hier  bedeutende  Mängel  zuzugestehen.  Statt  einer  ppezielleren  Darstellung
  des  Römischen  Pfandrechts,  wozu  hier  kein  Naum  ist,  mögen  daher  die
Gründe  seiner  Mangelhaftigkeit,  und  die  Hauptunterschiede  gegen  das  heutige  Recht
hervorgehoben  werden.

Daß  die  Römischen  Juristen  bei  der  Behandlung  und  Entwicklung  des  Piandrechts
  denselben  Scharffinn  und  dieselbe  grandiose  Konsequenz  entwickelt  haben,  wie
bei  allen  Übrigen  Theilen  des  Rechts,  zeigt  ein  Blick  in  die  wenigen  Titel  vom
Pfandrechte  in  den  Pandekten.  Democh  ist  es  außer  Zweisel,  daß  das  Nömische
Piandrecht  den  eigentlichen  Zweck  alles  Pfandrechts,  Sicherung  des  Kredits,  nicht
erfüllt,  im  Gegentheil  vollständig  verfehlt.  In  welchem  Maße  dieses  der  Fall  war,
und  wie  wenig  schon  die  Römer  selber  sich  daraus  ein  Hehl  machten,  sieht  man
am  deutlichsten  aus  den  Bestimmungen  Über  die  Pupillengelder,  daß  diese  womöglich
  zum  Ankause  von  Grundstlicken  verwendet  werden  sollen,  daß  fie  aber  auf
Hypothek  nur  im  Nothfalle  ausgethan,  sonst  lieber  in  den  Kasten  gelegt  werden
sollen.  Es  fragt  sich,  wie  das  mit  der  sonstigen  Größe  und  namentlich  der  prak.-tischen
  Richtung  der  Mömischen  Jurisprudenz  zu  vereinigen  sei!  Der  Grund  liegt
zunächst  darin,  daß  sich  der  Zweck  des  Pfandrechts,  Sicherheit  des  Rralkredité.
überhaupt  nicht  durch  bloße  Wissenschaft  erreichen  läßt,  sondern  nur  durch  öffentliche
  Einrichtungen  von  der  Gesetzgebung,  und  daß  diese  die  Wifssenschaft  beim
Phandrechte  nicht  unterstützte,  sondern  ihr  vielmehr  entgegengewirkt  hat.  Die  Wissenschaft
  konnte  als  solche  nur  eine  einfache  Entwickelung  des  Pandvertrags  als  reinen
Privatvertrags  geben.  Dies  hat  fie  gethan,  und  zwar  mit  der  vollen  gewohnten
Meisterschaft.  Allein  so  vollkommen  sie  dabei  die  Rechte  des  Gläubigers  entwickelte,
so  lag  es  doch  vollständig  außerhalb  ihrer  Macht,  dem  Gläubiger  ein  Mittel  zu
geben,  wie  er  bei  Annahme  einer  Verpjändung  Kenutniß  von  den  etwaigen  früheren
Verpfändungen  der  Sache  bekommen  könnte.  Darin  liegt  nun  aber  natürlich  gerade
der  Angelpunkt  der  ganzen  Sicherheit  alles  Pfandwesens,  daß  man  sicher  das  erste
Recht  am  Werthe  der  Sache  hat,  daß  man  wenigstens  weiß,  wie  viel  einem  vorgeht.
  Diese  Kenntniß  vermag  die  Wissenschaft  nicht  zu  geben,  und  darum  hatte
das  Römische  Psandrecht  von  vornherein  eine  Lücke,  die  fast  bei  jedem  Schritte  der
Entwicklung  größer  werden  und  zuletzt  den  ganzen  Zweck  des  Piandrechts  verschlingen
  mußte.  Die  einfache  Entwicklung  des  Pfandbegriffs  führte  die  Juristen
nothwendig  zur  Zulassung  von  Generalhypotheken,  von  stillschweigenden,  von  zuküntigen
  Hypotheken,  —  alles  mußte  die  Möglichkeit  der  Kenntniß  erschweren.
Natürlich  gingen  die  Kaiser  unbefangen  auf  dem  Wege  weiter,  machten  die  Sache
durch  Einführung  einer  Menge  gesetzlicher  Pfandrechte  noch  schlimmer,  und  um  nun
die  Folgen  des  mangelhaften  Systems  wenigstens  von  einzelnen  bevorzugten  Personen
abzuwenden,  hoben  sie  auch  den  letzten  Rest  von  Sicherheit  durch  Ertheilung  weitgreisender
  Pfandprivilegien  vollständig  auf.  Die  einzige  zweckmäßige  Bestimmung,
die  wenigstens  zur  Milderung  des  Grundsehlers  diente,  war,  wenigstens  das  Antedatiren
  der  späteren  Hypotheken  zu  verhindern  oder  unschädlich  zu  machen  durch
VBorzug  der  öffentlichen  Hypotheken  vor  den  privaten.

Wenn  nun  aber  hiernach  auch  die  Schuld  an  der  Mangelhaftigkeit  des  Römischen
  Pfandrechts  von  den  Juristen  auf  die  Kaiser  Überzugehen  scheint,  so  muß  man
doch  wieder  fragen,  warum  jene  keine  bessere  Gesetgebung  veranlaßt  haben.  Gerade
die  größten  von  ihnen  standen  ja  den  Kaisern  ganz  nahr  und  hatten  ja  eigentlich
die  ganze  Justiz  und  Gesetzgebung  in  ihren  Händen.  Unzweiselhaft  wäre  es  für
Männer  wie  Papinian,  Ulpian  u.  a.  ein  Leichtes  gewesen,  ihre  Kaiser  zur  Einführung
  von  Hypothekenbüchern  zu  bestimmen.  Warum  haben  sie  es  nicht  gethan?
Offenbar,  weil  ihnen  selber  gar  nicht  der  Gedanke  daran  kam.  Dies  aber  beruht
darauf,  daß  die  ganze  Römische  Rechtsbildung  überhaupt  nur  den  abstrakt  logischen
und  privatrechtlichen  Standpunkt  hat,  und  alle  höheren  organischen  Einrichtungen
        <pb n="452" />
        1.  Das  hentige  Römische  NRecht.  457

mmd  Gestaltungen  des  öffentlichen  und  sozialen  Lebens  keine  Erkenntniß  und  Pflege
darin  finden.  Die  obige  Hrundbedingung  aller  Pfandficherheit,  die  Kenntniß  der
geschehenen  Verpföndungen  einer  Sache,  kann  der  Einzelne  sich  nicht  verschaffen,
allein  die  Gesammtheit  als  solche,  die  bei  der  Ordnung  und  Sicherhrit  des  Kredits
intereffirt  ist,  kann  und  muß  öffentliche  Einrichtungen  treffen,  wodurch  dem  Einzelnen
  jene  Kenntniß  verschafft  wird.  Auf  dieser  Idee  beruht  das  Institut  der
Hypothekenbücher,  das  die  Bafis  des  heutigen  Mandwesens  bildet,  zu  dessen  Entwicklung
  man  zwar  auch  Jahrhunderte  gebraucht  hat,  durch  das  aber  nun  die  Erreichung
  des  Zweckes  des  Pfandrechts  möglich  gemacht  ist.  Der  Begriff  des  Pianduchts
  an  sich  ist  dadurch  kein  anderer  geworden,  als  der  Römische  (auch  in  Betreff
der  Selbständigkeit  nicht),  allein  die  ganze  Ausführung  hat  dadurch  eine  so  total
andere  Gestalt  bekommen,  daß  die  Römischen  Bestimmungen  im  Einzelnen  doch  nur
in  geringerem  Maße  noch  verwendbar  find.  Einc  genauere  Beschreibung  des  Hypothekenbuch
  =  Systems  gehört  nicht  hierher,  nur  die  Hauptunterschiede  des  Römischen
ind  heutigen  Pfandrechts  find  noch  hervorzuheben:

1.  Den  Ausgang  bildet  die  vollständige  Scheidung  der  Verpsändung  von
Mobilien  und  Immobilien.  Oeffentliche  Bücher  zur  Erkennbarkeit  der  Hypotheken
find  natürlich  bei  beweglichen,  also  transportablen,  Sachen  nicht  möglich.  Das
einzige  Mittel,  um  hier  das  Bedürfniß  der  Erkennbarkeit,  das  bei  ihnen  ebenso  besteht,
zu  befriedigen,  ist  hier  die  gesetzliche  Beschränkung  des  Pandrechts  auf  das  Faustpiandrecht,
  d.  h.  das  Pfandrecht  mit  Besitz.  Nur  wer  besitzt,  hat  Pfandrecht,  wer
den  Besitz  hergiebt  oder  sonst  verliert,  kann  wenigstens  sein  Pfandrecht  gegen  neue
gutgläubige  Piandberechtigte  nicht  geltend  machen.  Die  ganze  Benutzung  von  Mobilien
  zur  Sicherstellung  von  Schulden  wird  dadurch  zwar  sehr  beschränkt,  indessen
schadet  das  auch  nicht  viel,  der  Hauptfall  bei  uns,  die  Sicherstellung  durch  Werthpapiere,
  bleibt  doch  ziemlich  unbeschränkt.

2.  Bei  den  Immobilien  ist  das  Buchsystem  feste  Grundlage,  nur  was  im
Buche  steht,  gilt,  und  dieses  nur  nach  der  Zeit  der  Eintragung,  das  Buch  aber
enthält  nur  die  zum  Bezirke  gehörigen  Grundstücke.  Damit  sind  die  Romischen
Generalhypotheken  wolltärbig  beseitigt  (Prinzip  der  Spezialität),  ebenso  die  Legalhopotheken,
  und  noch  mehr  alle  Privilegien,  zugleich  ist  dadurch  die  Selbständigkeit
der  Hypothek  möglich  gemacht.  Da  übrigens  die  Römische  Sicherstellung  mancher
Obligationen  durch  Legalhypotheken,  z.  B.  bei  Pupillen  und  Ehefrauen,  doch  ihren
guten  Grund  hatte,  so  hat  man  dies  so  weit  als  möglich  mit  dem  Buchsysteme  zu
—n#  gesucht  durch  gesetzliche  Ertheilung  von  Pfandtiteln,  d.  h.  Rechten  auf

tragung.

3.  Der  Verkauf  der  Pfandsachen  ist  insofern  wesentlich  geändert,  als  er  nicht
mehr,  wie  in  Rom,  privatim  vom  Gläubiger,  sondern  nur  öffentlich  vom  Gerichte
dorgenommen  werden  darf,  auch  sind  die  übermäßigen  Verzögerungen  des  Rämischen
Acchts  beseitigt,  und  die  eventuelle  Zusprechung  des  Eigenthums  an  den  Gläubiger,
die  in  Rom  nur  vom  Kaiser  geschehen  konnte,  ist  den  Gerichten  überlassen.

4.  Die  Aufhebung  der  Buchhypotheken  kann  natürlich  bei  Zahlung  oder
sonftiger  Tilgung  der  Schuld  nicht  mehr  ipso  jure  eintreten,  sondern  nur  durch
ug  der  Hypothek  im  Buche,  wozu  die  Tilgung  der  Schuld  nur  die  causa

bildet.

5.  Das  Verhältniß  der  hinter  einander  stehenden  Hypotheken  ist  ein  anderes
geworden.  Die  Römer  mußten,  da  die  Gläubiger  die  Vorhypotheken  häufig  nicht
kannten,  nothwendig  das  Prinzip  der  möglichsten  Aufbesserung  haben,  also  daß  mit
Auhebung  der  ersten  Hypothek  von  selbst  die  zweite  zur  ersten  würde.  Bei  uns,  wo#
Icder  seine  Vorhypothelen  genau  kennt,  ist  dazu  kein  Grund.  Jede  Hppothel  nimmt
vielmehr  mit  ihrer  Summe  eine  feste  Stelle  (locus)  in  der  Reihe  der  Ansprüche  auf
den  Werih  der  Sache  ein,  und  diese  wird  durch  das  Ausfallen  eines  früheren
durchaus  nicht  geändert.  Die  ausfallende  Stelle  wird  wieder  für  den  Eigenthümer
        <pb n="453" />
        458  Das  Vrivatrecht.

frei,  der  sie  beliebig  frei  lassen  oder  zu  neuer  Schuld  verwenden  kann.  Dadurch
werden  die  Schmiesigkrit  der  sog.  hypothekarischen  Sueeession  des  Nömischen  Rechts
von  selbst  beseitigt

6.  Aus  der  K#uigtet  der  Pfandloei  ergiebt  sich  endlich  die  Ausdehnung  der
Hypotheken  an  eigener  Sache.  Im  Allgemeinen  kann  man  natürlich  neben  seinem
Eigenthume  nicht  auch  noch  eine  Hypothek  haben,  d.  h.  neben  dem  allgemeinen
Verwerthungsrechte  des  Eigenthümers  nicht  noch  ein  besonderes.  Sobald  indessen
Hypotheken  da  sind  und  dem  allgemeinen  Verwerthungsrechte  des  Eigenthümers  vorgehen,
  so  kann  dieser  allerdings  nun  in  der  Neihe  der  Hypotheken  an  Stelle  einer
Hypothek  und  zu  deren  Betrage  ein  besonderes  Verwerthungsrecht  haben,  was  dom
auch  als  Hypothek  aufgefaßt  werden  kann.  Schon  das  Römische  Recht  hat  dieses
zur  Ausschließung  des  Nachrückens  der  Hypotheken,  bei  dem  heutigen  Systeme  der
Festigkeit  der  Pfandstellen  kann  jede  freie  Stelle  als  Hypothek  für  den  Eigenthümer
behandelt  werden  2).

B.  Obligationenrecht).
Allgemeiner  Theil.

I.  Allgemeine  Natur.

8  45.  Der  allgemeine  Begriff  von  Obligation  ist  bereits  oben  8  14
bestimmt.  Die  Obligationen  sind  danach  Verpflichtungsverhältnisse  unter  den  Menschen
  in  Begiehung  auf  vermögensrechtliche  Handlungen,  sog.  Leistungen.  Sie  sind
stets  Verhältnisse  zwischen  zwei  Personen;  der  Eine,  der  Gläubiger,  hat  das  Recht
auf  die  Handlung,  kann  sie  sordern,  der  Andere,  der  Schuldner,  hat  die  Pflicht  zu
der  Handlung,  muß  fie  leisten.  Obligationen  sind  also  Verpflichtungen;  aber  nicht
alle  Verpflichtungen  find  Obligationen,  auch  nicht  alle  vermögensrechtlichen,  sondern
nur  die,  welche  über  die  allgemeinen  Verpflichtungen  des  Personen=  und  Sachenrechts
  hinaus  durch  besondere  Gründe  entstehen.  Die  Pflicht,  fremde  Person  und  fremdet
Eigenthum  nicht  zu  verletzen,  die  Pflichten  in  Familie  und  Staat,  find  mit  den
betreffenden  Verhältnissen  von  selbst  gegeben;  Jemandem  Geld  zu  geben  oder  Dienste
zu  leisten,  ist  Niemand  ohne  besonderen  Grund  verpflichtet.  Man  hat  das  Hauptgewicht
  auf  den  Vermögenswerth  der  Handlungen  legen  wollen  im  Gegensatze  zu
den  nicht  pekuniär  zu  schätzenden  Pflichten  des  Familienrechts.  Allein  man  muß
vielmehr  umgekehrt  sagen,  alle  solche  besonderen  Verpflichtungen  müssen  in  Gelde
ersetzt  oder  wenigstens  gebüßt  werden,  wenn  sie  auch  an  sich  keinen  eigentlichen
Geldwerth  haben.

Das  Obligationsrecht  steht  hiernach  als  rechtliche  Herrschast  über  andere  Menschen
  neben  dem  Sachenrechte,  als  der  rechtlichen  Herschaft  über  die  Natur.  Aber
in  wesentlich  anderer  Weise.  Die  Person  mit  ihrem  Eigenthume  bildet  den  ruhigen
dauernden  Zustand  des  Rechts,  den  Zustand  des  Rechtegenusses.  Die  Obligationen
find  das  bewegliche  Element  im  Rechte,  das,  was  den  Verkehr  unter  den  Monschen
vermittelt,  d.  h.  den  Austausch  der  persönlichen  Kräfte  und  der  Sachen  gegen  ein-#a#n-

  Die  hypothekarische  Succession  und  die  Eigenthümerhypothek,  im  Civ.  Arch.
Aarenna.  Rechte  an  eigener  Sache,  in  den  Jahrblchern  für  Dogmatli,  XVII.  S.

„)  Unter  lhner,  Uhre  des  Nöm.  ät  von  den  SEchultrerhöltnissen,  2  Bbe.
Saviann  w  n  Obligationenrecht,  2  Bde.,  ,  1858  (nur  der  n  luallgem.  41840%
Molitor,  Les  0#  dügtio  en  droit  Pnerns  vol.,  1zerC  a  5.  8G  Das  Nechs  der
Forderungen  nach  Gem.  und  Preuß.  Recht,  3  Bde.,  2.  Au  fl.  1
        <pb n="454" />
        1.  Das  heutige  Nömische  Recht.  4598

ander  und  die  Ausgleichuung  der  Störungen  im  Rechte;  sie  bilden  insosern  die  rechtliche
  Vermittelung  für  alles  Erwerben,  Veräußern,  Herstellen,  Ersetzen.  Obligationen
entstehen  nur,  um  erfüllt  zu  werden  und  damit  aufzuhören,  nicht  für  immer.  Sie
dilden  daher  die  praktischen  Rechtsgründe  (causse)  für  die  Uebertragung  und  Einräumung
  der  dinglichen  Rechte.  Man  hat  sie  daher  ius  ad  rem  genannt  im  Gegensatz
  zum  jus  in  rem  oder  in  re.  Indessen  ist  das  an  sich  ohne  Werth,  und  es
wird  ein  Fehler,  wenn  man  daraus  für  das  Recht  auf  die  Sache  schon  in  der
Obligation  selbst  ein  dingliches  Element  ableitet.

Das  Wesen  der  Obligation  1)  besteht  daher  näher  bestimmt  darin,  daß  sie  nur
ZSi#ris  vinculum“  rechtliches  Band  von  Person  zu  Person  ist.  Der  Gläubiger  bekommt
  zwar  eine  Herrschaft  über  den  Schuldner,  aber  nur  eine  ideelle  Über  seinen
Willen;  der  Schuldner  bleibt  frei  und  ist  nur  in  seinem  Willen  rechtlich  gebunden;
der  Gläubiger  bekommt  ein  unmittelbares  Recht  weder  über  die  Person  noch  über  die
Sache  des  Schuldners,  er  kann  nur  fordern,  daß  geleistet  werde,  die  Erfüllung  annehmen
  und  nöthigenfalls  darauf  klagen,  nie  aber  den  Schuldner  zwingen  oder  ein
mmittelbares  Recht  an  der  Sache  in  Anspruch  nehmen.  Auch  hat  er  das  Recht
der  Forderung  nur  gegen  den  Schuldner  selbst,  dritte  Personen  berührt  die  Obligation
  als  solche  nicht,  sie  können  weder  daraus  verklagt  werden,  auch  wenn  sie  die
geschuldete  Sache  etwa  bekommen  haben,  noch  können  fie  sich  in  die  Obligation
uchtlich  einmischen.  Nicht  zu  verwechseln  damit  ist,  daß  eine  Obligation  auf  einer
Sache  ruhen  oder  für  jeden  Befitzer  derselben  neu  eutstehen  kann  (obligatlo  und
actio  in  rem  ecripta).  Die  perspnliche  Beziehung  der  Obligation  ist  nach  Römischer
Auffassung  so  wesentlich,  daß  auch  Uebergang  der  Obligationen  auf  Andere,  aktiv
und  passiv,  Cession  uud  Schuldübernahme,  nicht  direct  möglich  find.  (Vgl.  unten
K  64.  65.

Auf  dieser  Natur  der  Obligation,  als  Forderung  aus  Erfüllung,  beruht  endlich
auch,  daß  bei  der  reinen  Obligation  als  solcher  kein  Besitz  möglich  ist.  Nur  wenn
ein  Obligationsverhältniß  auf  eine  in  sich  einige  dauernde  Verpflichtung  des
Schuldners  mit  dauernder  oder  sich  wiederholender  Auslbung  geht,  kann  die  saktische
Ausübung  als  dauernde  faktische  Herrschaft  aufgesaßt  werden  und  somit  einen
Quafibesitz  begründen.  Dies  ist  aber  nur  möglich,  wenn  die  Obligation  in  einem
dauernden  dinglichen  oder  personenrechtlichen  Verhältnisse  ihren  Grund  hat,  wie  bei
Neallasten  und  Obligationen  aus  Staats-,  Kirchen-,  Gemeinde=  und  Korporationsverhältnissen.
  Dann  ist  nicht  die  einzelne  Pflicht,  sondern  die  dauernde  Pflichtigkeit
  der  Sache,  Kirche,  Gemeinde  u.  s.  w.  der  Inhalt  des  Besitzes.  Bei  rein  periönlichen
  Obligationen,  auch  auf  längere  Zeit,  wie  Miethe  und  Darlehn,  ist  dies
nicht.  Hier  ruht  jede  einzelne  Erfüllung  unmittelbar  auf  dem  Versprechen  als
cans#a,  und  ist  daher  nicht  Ausdruck  und  Ausübung  einer  selbständigen  dauernden
Pflichtigkeit.  Im  Rzmischen  Rechte  findet  sich  daher  auch  überhaupt  keine  Anwendung
  des  Besitzes  bei  Obligationen,  da  ihm  die  bezeichneten  Verhältnisse  ganz
jrmd  waren.  Im  Mittelalter  ist  dagegen  jene  Anwendung  des  Besfitzes,  und  zwar
mit  der  vollen  Uebertragung  der  Besitzklagen  vom  Sachenbesitze,  schon  früh  vollständig
  seft  hergebracht  und  bis  in  die  Gegenwart  erhalten.  Doch  ist  dabei  die

annge  zu  den  reinen  Obligationen  im  Allgemeinen,  wenn  auch  mit  Schwankungen,
firtß  eingehalten.

Ueberhaupt  ist  der  ganze  Begriff  der  Obligation  im  Römischen  Rechte  zwar
mit  einer  wunderbaren  Konsequenz,  trotz  der  ungeheueren  Reichhaltigkeit  der  Entwidelung
  durchgeführt,  aber  auch  mit  einem  gewissen  einseitigen  juristischen  Rigorisaus
  in  Betreff  seiner  Grundelemente.  Es  ist  eine  anerkannte  Thatsache,  daß  die

1#  7  Dcheif  obligatio,  in  Grünhnt'  Snt  f.  d.  schibetschener  Eergenartmann,

  Die  Obli  e,  ihr  un
lehn,  Der  Begriff  des  63.  rungerechts,  in  Grün  ies  Zeitschrift,  III.  S.  457—414.)
        <pb n="455" />
        460  Das  Privatrecht.

Rezeption  des  Römischen  Rechts  bei  uus  in  keinem  Theile  des  Rechts  so  vollständig
wie  gerade  im  Obligationenrechte  geschehen  ist.  Der  Grund  ist  leicht  zu  erkennen.
Das  Obligationenrecht  beruht  mehr  wie  das  Sachenrecht,  namentlich  beim  Grundbesitze,
  auf  abstrakt  logischen  Elementen,  der  freien  Willensvereinigung,  der  Rechtsverletzung
  u.  a.,  und  eine  verständige  und  reichhaltige  Entwickelung  dieser  Elemente
wird  daher  leichter  als  anderwärts  einen  universalen  Charakter  bekommen.  Eine
solche  Entwickelung  bietet  das  Römische  Necht,  namentlich  bei  den  Verträgen  durch
eine  angemessene  Verbindung  der  sormellen  Rechtsstrenge  mit  den  Anforderungen  der
bona  fides,  und  außerdem  besonders  in  der  meisterhaften  Erfassung  und  Durchführung
  der  nichtkontraktlichen  Obligationen,  der  Kondiktionen  u.  s.  w.  Die  Nömischen
  Resultate  haben  hier  vielfach  nicht  nur  eine  gewisse  allgemeingültige  Zweckmäßigkeit,
  sondern  geradezu  eine  absolute  logische  Nothwendigkeit.  Dabei  ist  num
aber  von  Ansang  bis  zu  Ende  die  Idee  des  „techtlichen  Bandes“  von  Person  zu
Person  mit  formalistischer  Zähigkeit  sestgehalten.  Die  Deutsche,  besonders  die  moderne,
Auffassung  sieht  mehr  auf  den  ökonomischen  Zweck  und  das  pmuktische  Resultat  der
Obligation.  Die  Obligation  giebt,  wenigstens  wenn  sie  auf  Sachen,  besonders  Geld,
geht,  dem  Gläubiger  das  Recht  auf  Werthe.  Von  diesem  Standpunkte  aus  ist  es
aber  ziemlich  gleichgültig,  sowol  welche  Person  die  Schuld  gahlt,  als  welche  Person
das  Recht  darauf  hat  oder  bekommt.  Die  Obligation  ist  in  ihrem  Inhalte  ein
objektiv  sester,  aktiver  oder  passiver,  Vermögenstheil,  für  den  es  als  solchen  gleichgültig
  ist,  welche  Person  subjektiv,  aktiv  oder  passiv,  dabei  bethciligt  ist.  Dies  kann
nicht  so  aufgesaßt  werden,  als  ob  Forderung  und  Schuld  im  Deutschen  etwas  an
sich  anderes  wären,  wie  die  Obligation,  etwa  der  „sachliche  Niederschlag  des  perfönlichen
  Verhältnisses“  1),  denn  das  eine  kann  nie  ohne  das  andere  sein.  Der  Unterschied
  ist  nur,  daß  die  moderne  Anschauung  das  sachliche  und  persönliche  Element
in  der  Obligation  in  der  Weise  selbständig  denkt,  daß  sie  nur  eine  Person  Überhaupt
sordert,  aber  auf  die  Individualität  kein  Gewicht  legt,  an  einem  Wechsel  der  Person
daher  keinen  Anstoß  nimmt.  Dem  Römer  ist  die  Person  die  Hauptsache,  die  Obligation
  nur  Attribut,  subjektive  Berechtigung  oder  Verpflichtung  der  Person.  Wir
dagegen  sehen  die  Obligation  als  objektives  Verhältniß  an,  welches  verschiedene
Personen  als  subjektive  Träger  haben  kann,  ohne  seine  rechtliche  Natur  an  fich  zu
verändern.  Davaus  erklärt  sich  die  Abweichung  des  Deutschen  Rechts  vom  Nömischen
  bei  den  Realobligationen,  Inhaberpapieren,  Stellvertretung,  Verträgen  für
Dritte,  Cession  und  Schuldübernahme.

8  46.  Das  Römische  Recht  unterscheidet  Civil-  und  Naturalobligationen),
  d.  h.  vollkommene  Obligationen,  deren  Erfüllung  durch  Klage  erzwungen
  werden  kann,  und  unvollkommene,  aus  denen  nicht  geklagt  werden  kann,  die
aber  die  übrigen  Wirkungen  der  Obligationen,  oder  wenigstens  einzelne  davon,  haben:
ihre  Zahlung  gilt  als  rechtliche  Erfüllung,  ist  daher,  wenn  sie  mit  Bewußtsein  geschieht,
  keine  Schenkung,  und  begründet,  wenn  sie  im  Irrthume  geschieht,  keine
condictio  indebiti,  sie  können  daher  auch  durch  Pfand  und  Bürgen  gesichert,  durch
Konstitut  und  Novation  ernent  werden.  Die  neueren  Gesetzbücher  haben  diesen  Begriff
  als  solchen  verworfen,  sich  aber  doch  auch  nicht  ganz  von  ihm  losmachen
können.  Die  Grenze  zwischen  der  eigentlichen  klagbaren  Obligation  und  anderen
Verpflichtungen  ist  nicht  so  scharf,  wie  es  leicht  scheint.  Schon  bei  rein  moralischen
Pflichten,  wenn  fie  nur  fest  bestimmbar  find,  liegt  es  oft  nahe,  eine  gewisse  rechtliche
  Wirkung  anzunehmen,  wenigsteus  die  condictio  indebiti  auszuschließen.  Noch
mehr  bei  solchen  Pflichten,  die  eigentlich  vollständig  auf  dem  gewöhnlichen  Rechtsboden
  stehen  und  nur  durch  besondere  positive  Gesetze  für  ungliltig  erklärt  sind,  wie

)  So  delbräc.  Die  kebeernahme  fremder  Schulden,  1858,  S.
5  Schwanert,  Die  Naturalo  ligation  des  Röm.  *  isõi;  —n  Die  RKöm.
Naturaloblihatlon,  in'den  Jahrbächern  für  Dogmatik,  VII.  6
        <pb n="456" />
        1.  Das  heutige  Mämische  Recht.  461

#.  B.  Verträge  ohne  die  gesetzliche  Form,  verjährte  Schulden,  verbotene  Spiel=  und
Zzinsverträge  u.  dgl.  Die  Erfüllung  solcher  Pflichten  gilt  im  Leben  meistens  als
Ehrensache,  die  Erfüllung  nicht  als  Schenkung,  sondern  als  rechtliche  Zahlung,  die
Nückiorderung  wegen  Irrthums  als  unanständig.  Natürlich  kann  das  Gesetz  dieses
alles  unbeachtet  lassen  und  bei  der  Alternative  „volle  Wirkung  oder  gar  keine“
stehen  bleiben.  Allein  so  sehr  die  Theorie  auch  solche  abstrakte  scharse  Gegenfätze
lieht,  so  gern  läßt  die  Praris  sich  auf  die  konkreten  Mittelstufen  ein.  Daraus  ist
auch  bie  Römische  Naturalobligation  hervorgegangen.

Man  hat  dabei  aber  die  Fälle  zu  unterscheiden,  wo  sittlichen  Pflichten  eine
gewisse  rechtliche  Kraft  beigelegt  ist,  und  die,  wo  rechtlichen  Pflichten  die  volle
rchtliche  Kraft  genommen,  aber  eine  gewisse  geringere  gelassen  ist.  Beide  Fälle
nähern  sich  einander  von  unten  und  von  oben,  ohne  aber  zusammenzusallen;  nur
die  letzteren  find  die  eigentlichen  Naturalobligationen,  die  ersterrn  bilden  gar  keine
ieste  Kategorien,  sie  bestehen  nur  darin,  daß  in  einzelnen  Fällen  die  bewußte  Erüüllung
  ciner  sittlichen  Pflicht  nicht  als  Schenkung  behandelt  wird,  und  in  anderrn
die  irrthümliche  Erfüllung  keine  condictio  indebiti  begründet.  Das  erstere  ist  J.  B.
bei  Ehegatten,  die  elnander  Legate  Über  die  Falcidia  zahlen,  das  letzterr,  wenn  eine
Ehefrau  sich  für  dotalpflichtig  hält.  Weitere  Wirkungen  haben  diese  Pflichten  nicht.
Die  eigentlichen  Naturalobligationen  find  gewöhnliche  civile  Obligationen,  denen  nur
aus  irgend  einem  Grunde  die  Klagbarkeit  fehlt,  ohne  daß  sie  für  völlig  ungültig
und  wirkungslos  erklärt  sind.  Bei  ihnen  müssen  alle  obigen  Wirkungen  eintreten,
sofem  nicht  besondere  weitere  Gegengründe  da  find.  Wann  nun  aber  bei  Obligationen
  Klaglosigkeit  ohne  volle  Ungültigkeit  eintrete,  ist  von  den  Römern  leider
nicht  prinzipiell  festgestellt,  und  daher  bei  uns  sehr  streitig,  was  für  die  praktische
Bedeutung  des  ganzen  Begriffs  sehr  hinderlich  ist.  Man  kann  nur  sagen,  daß
Cbligationen,  die  als  unfttlich  oder  unbillig  unklagbar  find,  stets  völlig  ungültig
find,  also  auch  nicht  als  Naturalobligationen  gelten;  wenn  die  Klagbarkeit  dagegen
aur  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  oder  des  sormellen  Rechts  sehlt,  so  ist  Naturalobligation
  zwar  Möglich,  aber  doch  von  den  konkreten  Absichten  der  Gesetze  abhängig.
  Danach  ist  unzweifelhaft  keine  Naturalobligation  bei  verbolenen  Spielen,
Zinsen  und  Schenkungen,  bei  Zwang  und  Betrug,  Bürgschaften  der  Weiber  u.  a.
umgekehrt  tritt  unzweifelhaft  Naturalobligation  ein  bei  allen  Obligationen  de
Sklaven,  bei  denen  der  Kinder  gegen  den  Vater,  bei  Darlehen  der  Hauskinder,  zum
Tbeil  bei  sormlosen  Verträgen,  beschränkt  bei  Verträgen  der  Kinder  über  fieben
Jahre.  Zweiselhaft  oder  wenigstens  streitig  find  Verjährung,  ungerechtes  Urtheil,
verbotene  Selbsthülfe,  verbotene  Cession  u.  a.

II.  Die  Subjekte  der  Obligation.

&amp;amp;*  47.  zZu  einer  jeden  Obligation  gehören  wesentlich  stets  wenigstens  zwei
Passonen  oder  Parteien,  eine  berechtigte  und  eine  verpflichtete,  Gläubiger  und  Schuldner.
  Indessen  können  auf  beiden  Seiten  auch  mehrere  Personen  stehen  und  an  der
Cbligation  aktiv  oder  passiv  betheiligt  sein.  Das  Verhältniß  ist  hier  aber  wesentlich
  anders,  als  beim  Eigenthum.  Bei  diesem  ist  nur  partiales  Miteigenthum  möglic,
  solidares  unmöglich,  hier  kann  umgekehrt  die  Mitbetheiligung  nur  solidar  sein,
richt  auch  partial.  Denn  wenn  eine  Obligation  den  Theilhabern  nur  partial  zusteht
oder  obliegt,  so  daß  jeder  nur  einen  Theil  zu  fordem,  resp.  zu  zahlen  hat,  so  sallen
bi  Theile  damit  rechtlich  überhaupt  ganz  auseinander,  es  ist  der  Sache  nach  gar
nicht  mehr  Eine  Obligation  mit  mehreren  mheilnehmern  vorhanden,  sondern  eine
MNehrheit  von  Obligationen,  die  nur  durch  einen  gemeinsamen  Entstehungsgrund
erbumden  find.  Ob  die  Theilung  von  Ansang  war,  oder  erst  später  durch  Beerbung.
eder  sonst  eintritt,  ist  gleichgültig.  Wirkliche  Mitbetheiligung  an  Einer  Obligation
        <pb n="457" />
        462  Das  Privatrecht.

ist  nur  bei  solidarer  Betheiligung,  d.  h.  wenn  mehrere  Personen  auf  dieselbe  Sache
oder  Summe  so  berechtigt  oder  verpflichtet  sind,  daß  jeder  fie  ganz  fordern  kam
oder  ganz  zahlen  muß,  sie  aber  im  Resultate  nur  einmal  gezahlt  werden  soll,  daher
mit  der  Zahlung  an  Einen  oder  von  Einem  die  Obligation  für  alle  von  selbst  aufhört.
  Ein  solches  Verhältniß  ist  durch  die  rein  ideelle  Natur  der  Obligation  möglich
  und  hat  praktisch  in  der  Sicherung  und  Bequemlichkeit  des  Gläubigers  seinen
guten  Zweck,  indessen  ist  es  immer  eine  Steigerung  der  Verpflichtung  der  Schuldner,
und  mit  Recht  hat  daher  das  Römische  Recht  das  Prinzip,  daß  Partialität  die  Regel
bilde,  Solidarität  nur  ausnahmsweise  bei  besonderer  Begründung  eintrete,  im  Zweieel
also  Getheiltheit  anzunehmen  sei,  aktiv  wie  passiv,  und  bei  der  Begründung  wie  bei
der  Vererbung.

Die  solidare  Berchtigung  oder  Verpflichtung  bildet  nun  aber  keineswegs  ein
selbständiges,  stets  gleiches  Rechtsverhältniß  bei  den  Obligationen,  vielmehr  kam
sie  in  verschiedenen,  nach  Grund  und  Zweck  wesentlich  getrennten,  Gestaltungen  auften



1.  als  solidare  Betheiligung  mehrerer  Personen  an  Einer  Obligation.  Eine
solche  ist  möglich  durch  Vertretung,  Bürgschaft  und  Gemeinschaft,  also:

a)  dirrkt  und  indirekt,  d.  h.  so,  daß  nur  Eine  Person  die  Obligation  direkt
kontrahirt,  aber  ihre  Obligation  wegen  irgend  eines  Vertretungsverhältnisses  indirrkt
auch  für  eine  andere  wirksam  ist,  so  nach  Römischem  Rechte  bei  procurator  und
dominus,  Kind  und  Vater,  durch  die  actiones  adiectitige  dualitatis;

b)  prinzipal  und  accessortsch,  d.  h.  so,  daß  zwar  beide  direkt  kontrahiren,  aber
nur  die  Einc  prinzipal,  die  andere  blos  accessorisch,  so  beim  Hauptschuldner  und
Bürgen;

IP)  für  alle  gleichmäßig  direkt  und  prinzipal,  d.  h.  so,  daß  ein  in  sich  einiges
Obligationsverhältniß  von  Mehreren  gleichmäßig  direkt  und  prinzipal  kontrahirt
wird,  aktiv  oder  passiv,  aber  nicht  mit  Getheiltheit  der  Obligation,  sondern  mit
der  besonderen  Bestimmung  (durch  Vertrag,  Testament,  Gesetz)  der  Solidarität,  so
daß  also  namentlich  bei  Verträgen  objektiv  genommen  nur  Ein  Vertrag,  Ein  Kauf.
Ein  Darlehen  geschlossen  wird,  aber  jeder  Theiluehmer  ihn  jabikehi  solidarisch  am
sich  nimmt,  also  so  behandelt  werden  soll,  wie  weun  er  ihn  allein  geschloffen  hätte.
Solche  gleichmäßig  solidarische  con-rei  unius  oblligationis  heißen  correi.

2.  als  Mehrheit  von  an  sich  selbständigen  Obligationen,  die  aber  auf  denfelben
Gegenstand  gehen  und  deshalb  durch  Erfüllung  einander  aufheben.  Solche  Odligationen
  entstehen  bei  selbständigen  getrennten  Versprechen  auf  denselben  Gegenstand.
3.  B.  auf  eine  fremde  Schuld,  einen  gefürchteten  Schaden,  Ausführung  eines  Mandats,
  serner  bei  gemeinschaftlichen  Delikten,  (weil  die  culpa  an  sich  selbständig,
und  Verabridung  darüber  ungültig  ist),  bei  untheilbaren  Objekten.

Alle  die  hier  unterschiedenen  Verhältnisse  haben  im  Leben  eine  ganz  verschiedene
praktische  Stellung  und  Bedeutung.  Sie  sind  daher  in  Rom  selbständig  und  ohne
Verbindung  miteinander  entstanden  und  ausgebildet  und  nie  unter  einen  gemeinsainen
  Begriff  und  Namen  vereinigt,  ebensowenig  hat  man  gemeinfame  Grundsätze
für  sie  aufgestellt,  höchstens  Vergleiche  gemacht.  Die  Abstraktionsmethode  der  modernen
  Theorie  hat  nun  aber  geglaubt,  alle  die  Fälle  unter  Einen  Begriff  und  Ein
Prinzip  bringen  zu  müssen.  Früher  erklärte  man  sie  alle  für  Korrralobligationen.
seit  Ribbentrop  unterscheidet  man  wensgstens  die  Fälle  der  Einheit  und  Mehrheit
  der  Obligationen.  Dagegen  werden  die  indirekte  und  die  accefforische  Betheiligung
  noch  jetzt  mieistens  zur  Korrealobligation  gerechnet,  obgleich  die  Römer
namentlich  die  Bürgen  von  den  correi  ausdrücklich  und  scharf  scheiden,  und  durch
die  Vereinigung  beider  die  Korrealobligation  aus  einem  konkreten  realen  Verhältnisse
zu  einem  abstrakten  doktrinären  Charakter  verflüchtigt  wird.  Umgekehrt  hat  man

1)  Zur  Lehre  von  d.  Korrealobligat.,  1881.
        <pb n="458" />
        1.  Dus  heutige  Mömische  Recht.  463

in  neuerer  Zeit  wieder  die  Scheidung  von  Einheit  und  Mehrheit  der  Obligationen
angegriffen,  weil  Obligation  Verpflichtung  einer  Person  sei,  und  solglich,  wenn
mehrere  Personen  verpflichtet  seien,  nothwendig  auch  mehrere  Verpflichtungen  da  sein
müßten.  Dabei  ist  das  subjektive  Verpflichtetfein  mit  dem  objektiven  Obligationsverhältnisse
  verwechselt  und  übersehen,  daß  der  Bestand  der  Obligationen  nicht  blos
auf  Subjekt  und  Objekt  beruht,  sondern  wefentlich  auch  auf  ihrer  causa.  Danach
muß  es,  wenn  mehrere  Subjekte  auf  Ein  Obiekt  verpflichtet  werden,  einen  wesentlichen
  ünterschied  machen,  ob  ihre  Verpflichtungen  auf  Einer  oder  auf  verschiedenen
cansae  beruhen.  Im  ersteren  Falle  begründet  die  Einheit  des  Objekts  und  der
causa  auch  objettive  Einheit  der  Obligation  neben  der  Mehrheit  der  Subjekte  und
ihrer  Verpflichtung,  im  zweiten  ist  einsache  Mehrheit  von  Obligationen  aus  Ein
Objekt.  Im  ersteren  Falle  kann  man  daher  einfach  nebeneinander  objcktiv  von  Einer
gemeinsamen  Obligation  und  subjektiv  von  den  verschiedenen  Obligationen  der
einzelnen  Theilnehmer  sprechen,  wie  die  Römer  das  auch  ganz  unbefangen  thun,  und
in  der  einen  Beziehung  von  der  ung’  und  communis  obllgatio'  mit  ihren  plares
Participes’  oder  rei’  reden,  in  der  andern  von  der  propria  cuiusque  obllgatio'  und
den  ·plures  apecies  obligstionom'.  Darin  liegt  weder  ein  Widerspruch,  noch  dari
man  die  eine  oder  andere  Art  der  Aussprũche  für  die  hauptsächliche  erklären.

Die  Frage  ist  nur,  wie  eine  Einheit  der  causa  für  mehrere  Subjekte  möglich
ist,  da  doch  Niemand  ohne  einen  eigenen  Grund  verpflichtet  oder  berechtigt  werden
kann,  also  bei  gemeinschaftlichen  Verträgen  nicht  ohne  eigene  Stipulation  oder  Promission:
  Die  Antwort  ist,  daß  Theilnahme  Mehrerer  an  Einer  causa  insoweit
möglich  ist,  als  dieselbe  vom  Willen  der  Kontrahenten  oder  eines  Testirers  oder
des  Gesetzes  abhängig  ist.  Insoweit  kann  solidarische  Beziehung  auf  Mehrere  durch
besondere  Bestimmung  bewirkt  werden.  Bei  Verträgen  ist  dies  der  Fall,  wenn  nicht  jeder
iur  sich  ohne  Beziehung  auf  die  Anderen  einen  Vertrag  schließt,  ein  Versprechen
giebt,  sondern  alle  zusammen  nur  Einen  Vertrag  abschließen,  den  jeder  solidarisch
auf  sich  nimmt.  Dadurch  werden  die  Einzel-  ausae  der  Einzelnen  zu  Einer  Gesammt-causs
  Aller  vereinigt.  Bei  der  Römischen  Stipulation  mußte  dies  auch  formell
durch  Verschlingung  der  einzelnen  Stipulationen  zu  Einer  gemeinschaftlichen  vermittelt
  werden.  Bei  freien  Verträgen  genügt  ausdrückliche  freie  Uebereinkunft.  Das
Verhältniß,  in  welchem  die  correi  zu  einander  stehen,  und  welches  fte  zu  der  gemeinfamen
  Obligation  veranlaßt,  ob  Sozietät  oder  Unterstlitzung  Eines  von  ihnen
u.  a.,  ist  für  die  Korrealität  an  sich  und  das  Verhältniß  zur  Gegenpartei  völlig
hleichgültig  und  bestimmt  nur  die  etwaige  Ausgleichung  nach  der  Zahlung.

Der  Unterschied  der  Korreal-Obligation  von  der  Solidar-Obligation,  d.  h.  von
den  einfach  folidaren  Obligationen,  besteht  daher  in  Folgendem:  Die  Korreal-Obligation
  ist  wesentlich  gemeinfame  („communis")  Obligation,  bei  der  eigentlich
Lheilung  stattfände,  diese  aber  durch  besondere  Bestimmung  ausgeschlossen,  und
Solidarität  begründet  ist;  bei  den  einfach  solidaren  Obligationen  ist  dagegen  rechtlich
  nichts  gemeinsam  als  das  Objekt,  jede  Obligation  ist  selbständig  und  geht  für
sich,  wie  jede  Obligation,  natürlich  solidarisch  auf  ihr  Objekt;  man  würde  von  der
Solidarität  bei  ihr  gar  nicht  besonders  sprechen,  wenn  nicht  andere  Obligationen
auf  denselben  Gegenstand  neben  ihr  ständen;  nur  dadurch  entsteht  die  Frage,  ob
nicht  Theilung  eintrete,  und  nur  durch  deren  Abweisung  erscheint  die  Solidarität
als  etwas  Eigenthümliches;  bei  der  Korreal-Obligation  wird  alfo  die  Partialität
zu  Solidarität  erhoben,  bei  den  einfach  solidaren  wird  die  Solidarität  nicht  zu
Vartialität  heruntergesetzt.

Die  ganze  Unterscheidung  ist  hiernach  keine  künstliche  hypersubtile,  sondern  eine,
die  sich  aus  der  Natur  der  praktischen  Verhältnisse  ganz  von  selbst  ergiebt.  Man
muß  die  Begriffe  nur  nicht  rückwärts  aus  den  Römischen  Wirkungen  abstrahiren,
jondern  genetisch  aus  den  Lebensverhältnissen  selber  heraus  konstruiren.  Die
Wirkungen  ergeben  sich  dann  von  selbst.  Daß  selbständige  Obligationen,  wenn  sie
        <pb n="459" />
        464  Das  Privatrecht.

auch  auf  denselben  Gegenstand  gehen,  doch  unabhängig  neben  einander  stehen  und
im  Allgemeinen,  außer  der  Lösung  durch  Erfüllung,  keinen  Einfluß  auf  einander
ausüben,  ist  ganz  natürlich;  dagegen  ist  bei  gemeinschaftlichen  solidaren  Verträgen
ein  gegenseitiger  Einfluß  auch  außer  der  Erfüllung  bei  Verjährung,  Erlaß,  culps,
Litispendenz,  Eid,  Urtheil  stets  nothwendig,  oder  wenigstens  möglich,  und  namentlich
  kann  eine  Einrede  der  Theilung  hier  wegen  der  Gemeinschaft  mitunter  eine  gewisse
  Billigkeit  für  sich  haben  ½).

III.  Die  Objekte  der  Obligation.

8  48.  Gegenstand  der  Obligation  ist  hintereinander  der  Schuldner,  sein  Wille,
seine  Handlung,  der  Inhalt  der  Handlung,  die  Sache,  worauf  sie  sich  bezicht,  der
Erfolg,  den  sie  bewirken  soll.  Im  Allgemeinen  können  alle  denkbaren  Handlungen
zum  Gegenstand  von  Obligationen  durch  Vertrag  oder  Testament  gemacht  werden,
erforderlich  ist  nur:

1.  daß  sie  möglich  find,  physisch  nd  rechtlich,  d.  h.  aber  nur  objektiv,  weun
auch  nictt  subjektiv  für  den  Schuldner

2.  daß  sie  erlaubt  find,  rechtlich  n  sittlich;  unfittliche  Verträge  find  ipso  jure
nichtig

g'  daß  sie  dem  Gläubiger  ein  Interesse  gewähren.  Dies  ist  Konsequenz  des
allgemeinen  Rechtsbegriffs  (§  13).  Daß  das  Interesse  ein  pekuniäres  sein  müsse,
ist  nicht  nöthig.  Annehmlichkeiten,  selbst  bloße  Affektionen,  können  jedenfalls  Recht
und  Klage  begründen;  ob  sie  auch  in  Gelde  abgeschätzt  werden  können,  ist  eine
andere  Frage.  [Vgl.  §  49.]

er  Gegenstand  der  Obligation  braucht  nicht  von  vornherein  speziell  bestimmt
zu  sein,  es  genügt  generische,  alternative,  kollektive,  begriffliche  Bestimmtheit.  Nöthig
ist  nur,  daß  Dasein,  Inhalt  und  Umfang  nicht  mehr  von  der  reinen  Willkür  des
Schuldners  abhängen,  sondern  irgend  ein  rechtlicher  Anhalt  da  ist,  um  eine  Entscheidung
  auch  wider  seinen  Willen  herbeizuführen,  mag  übrigens  die  Bestimmung
von  ihm  selbst  oder  dem  Gläubiger  oder  einem  dritten  oder  dem  Richter  oder  dem
reinen  Zufalle  ausgehen.  Ist  aber  der  Eintritt  der  Entscheidung  überhaupt  noch
zweiielhaft,  wie  bei  Entscheidung  durch  Dritte  oder  Zufall,  so  gilt  die  Obligation
als  bedingte.  Bei  generischer  und  alternativer  Cbligation  hat  in  der  Regel  der
Schuldner  das  Wahlrecht,  nur  bei  Legaten  in  der  Regel  der  Legatar.

8  49.  Als  besondere  begrifflich  und  ökonomisch  bestimmte  Arten  von  Obligationsinhalt
  mit  allgemeinerer  Bedeutung  find  hier  Schadensersat,  und  Zinsen  hervorzuheben.


1.  Schadensersatz  ist  der  allerallgemeinste  Gegenstand  von  Obligationen.
Die  Pflicht  zu  seiner  Leistung  kann  aus  den  verschiedensten  Obligationsgründen
hervorgehen,  Vertrag,  Delikt,  Testament,  Gesetz,  er  kann  selbständig  und  accessorisch
geschuldet  werden,  und  eventuell  möglicherweise  bei  allen  Obligationen  an  die  Stelle
der  unmittelbaren  Naturalleistung  treten.

Unter  Schaden  versteht  das  Römische  und  heutige  Gemeine  Recht  nur  Ver-Mögensnachtheil,
  sei  es  positiv  Verringerung  des  vorhandenen  Vermögens  (damnum
eemmergens)  oder  negativ  Nichterlangung  neuen  Vermögens  (lucrum  cessans).  Schadensersatz
  ist  daher  nur  die  Ausgleichung  dieses  Nachtheils  in  Gelde,  die  Herstellung  des
Vermögensbestendes,  den  man  ohne  die  schadende  Thatsache  gehabt  haben  würde,

 

Die  Literatur  über  die  Lerrseleeligationen  #aet.  der  Schrift  von  tter#t  2  h  fer
ichhaltig.  Leseuunt  ulderhant  eft

reichischen  Rechts.  1872;  Hrin  #  *8  von  d.  storrealobligat.,  1878  Jauch  in

Krit.  Vierteljahrsschrift  XVI.  II.  eibel,  Die  Korrealobli  blonen,  1873.  [Suffrian,
Die  Korrealobligation,  1876;  Czyhlarz  in  Grünhutt's  Zeitschrift,  III.  S.  59—189.]
        <pb n="460" />
        1.  Das  heutige  Mömische  Necht.  465

die  Zahlung  der  Differenz  zwischen  dem  wirklichen  Vermögen  und  dem,  was  man  ohne
die  Thatsache  haben  würde.  Der  Schadensersatz  beträgt  also  so  viel,  als  dem  Beschädigten
  daran  gelegen  ist,  daß  die  Thatsache  nicht  eingetreten  wäre,  das  sog.
Interefse  1)  (omne  duod  interest).  Alle  Verletzungen  des  Körpers,  der  Ehre  der
Affektion,  Entziehung  von  Annehmlichkeiten,  geistigen  und  anderen  Genüssen  u.  dgl.
gelten  nicht  als  Schaden,  begründen  daher  (abgesehen  von  mittelbar  bewirktem  Vermögensschaden,
  wie  Kurkosten  u.  dgl.)  kein  Necht  auf  Schadensersatz,  sondern
höchstens  auf  Strafe,  dieses  aber  gesetzlich  nur  vom  Standpunkt  der  Injuric  und
des  Schmerzensgeldes,  sonst  nur  bei  vorheriger  Verrinbarung  oder  richterlicher  Androhung.
  Es  ist  dies  eigentlich  nicht  gerechtfertigt.  Denn  der  obige  Begriff  von
Interrsse  als  Vermögensdifferenz  paßt  darauf  zwar  nicht;  allein  alles  Vermögen  ist
nur  Mittel  für  den  Genuß,  und  wenn  daher  für  die  Entziehung  der  Mittel  zum
Genusse  Ersatz  gegeben  werden  muß,  so  ist  nicht  abzusehen,  warum  nicht  auch  für
die  direkte  Schädigung  des  Genusses  Entschädigung  durch  Verschaffung  der  Mittel
für  anderen  Genuß  eintreten  soll.  Die  Französische  Praxis  zweiselt  nicht  daran  2),
und  auch  das  Schmerzensgeld  der  Carolina  ist  eigentlich  nicht  Strase,  sondern  „Ergetzung“
  für  „Schmach  und  Schmerzen“".  Wenigstens  im  Falle  von  Beleidigungen
und  Körperverletzungen  können  jetzt  bei  der  durch  das  RötrafG  B.  eingeführten
Buße  )  jene  Rücksichten  mit  in  Anschlag  gebracht  werden  ).

Bei  der  Bestimmung  des  Interesses  kommt  aller  Nachtheil  in  Betracht,  der
mit  der  schadenden  Thatsache  im  Kaufalnexus  steht,  also  ohne  sie  nicht  eingetreten
wäre,  mag  er  direkte  oder  indirekte,  nothwendige  oder  zufällige  Folge  sein,  mochte
ihn  der  Thäter  voraussehen  können  oder  nicht,  der  Beschädigte  ihn  abwenden  können
oder  nicht;  nur  die  weiterrn  mittelbaren  Folgen  muß  dieser,  wenn  er  kann,  abwenden.
  Als  entzogener  Gewinn  gilt  aber  natkirlich  nicht  schon  der  blos  mögliche,
sondern  nur  der  nach  den  konkreten  Umständen  sicher  zu  erwartende.  Die  Schätzung
muß  den  allgemeinen  Werth  der  Dinge  (pretinm  commune)  zu  Grunde  legen,  dann
aber  auch  das  besondere  Interssse  des  Bcschädigten  nach  seinen  konkreten  Verhältnissen
  (pretim  eindlare  in  Betracht  ziehen.  Die  bloße  Affektion  nach  rein  subjektivem
  Gesühle  kann  aber  nicht  geschätzt  werden,  ein  objektiver  Maßstab  nach
menschlichen  Verhältnissen  muß  immer  da  sein

Den  Beweis  des  Schadensbetrages  muß  der  Beschädigtr  führen,  und  zwar  ist

Monmien,  Zur  Lehre  vom  Interesse  (Beitr.  Bd.  II.)  1855;  Cohnfeldt,  Die

wchnk  1  o  n
*##  [  die  Ermittlung  des  Sachverhalts  im  Funtasischen  Eivilprozesse,
2  Bde.  ih  S  r—tn*  Der  Nothstand  des  Pihdenprogesse,  1
)  Wächter,  Die  Bube  bet  Beleidigungen  u.  s.  w.,
.)  Die  Frage  nach  der  Berücksichtigung  uine  □1  8  des  Vermögensinteresses  bei
ueet  ist  neuerdings  mehrfach  erörtert  wd  Nachem.  zhindn  eid  (Lehrbuch,
Anm.  3)  bestritten,  daß  die  Handlung,  welche  von  dem  Forderungsrecht  geboten  wird,
Berechtigten  einen  Geldwerth  haben  müsse,  ben  weiter  Söe  anläßlich  eines  merl-#5
  Rechtsfalles  Ihrm  asden  den  htbüchern  für  D  rc  XVIII.  S.  31—115)  für  alle

en,  die  eines  rechtliche  uhes  t  und  wür  is  seien,  die  Anwendbarkeit  einer
bligation  und  einer  Geldiondemnation  sn  indem  er  dem  Gelde  neben  seiner  Aequibelentfunklion
  auch  eine  Straf=  und  eine  asnn  m  eP  kuschreikt.  Bgal.  auch  Zieberth;
  Die  F1id  tndß,  S.  29.  171—1  In  der  That  müssen  zum  Gegenstand
Obligation  auch  folche  5  belnle  Ln  snen  die  dem  Gländiger  einen  Ver-*5
  nicht  gewähren,  sondern  zur  Befriedig  end  eines  ondern  Intern  beimummt
  find  kred  auf  Geld  ist  doch  immer

Aber  eine  obligaloris  iche  Klage  und  eine  Wn
um  insoweit  möglich,  als  es  sch  um  Nichtgewährung  oder  Entziehung  von  solchen  Dortheilen
dendelt,  welche  im  Verkehr  fUr  Geld  erlangt  zu  werden  pfleg  in  nur  bei  diesen  ist  eine

iung  in  Gelde  möglich,  während  darüber  hinaus  jaͤlt  s  n  fehlt.  Auf  Leistungen,

E  nicht  MI  find,  können  dit  deritin  eine  Obligation  indirelt  durch  nLunwentionalsteeße

auch  werden  solche  #  anchen  Fällen  rechtlich  erzwungen,  wie  J.  die  Ablegung

  eines  Zeu  m  aber  obe  lecgl  u  guun  le  *  oligalion  zuü  zu  Grurde.  Vgl.  auch

K  Hertmann,  Ue  J  :  Tie  Obligation

S.  34.  55.  Arndts,  a  e  8  Anm.  “*#  Lelhen  1s8,  Ser  II  g  21,  Anm.  8.
v.  Beltesber  ffv.  Enchtlopabit.  I.  Ausl.  30
        <pb n="461" />
        166  Des  Privalrechr.

die  gemeine  Praxis  dabei  bis  zum  Uebermaß  penibel,  die  Liquidationsprozesse  find
oft  weitläufiger  und  langwieriger  als  die  Hauptprozesse  selber,  und  schmälern  den
wirklichen  Schadensersatz  oft  erheblich.  Die  Pauschquanta  der  Franzöfischen  Proxis
find  zwar  oft  sehr  willkürlich,  aber  im  Allgemcinen  doch  praktischer.  Einige  Hülfe
gewährt  der  sog.  Würderungseid  (iuramentom  in  litem),  der  im  Falle  von  dolus
und  lata  colpa  nach  Römischen  Rechte  zwar  nur  bei  Klagen  auf  Heraus=  und  Rückgabe
  von  Sachen  zugelassen,  von  der  heutigen  Piris  aber  vielsach  auf  alle  Schadensklagen
  ausgedehnt  ist.  [Jetzt  hat  nach  der  CPO.  §  260  sowol  darüber,  ob  ein
Schaden  entstanden  sei,  als  über  die  Höhe  desselben  oder  des  zu  ersetzenden  Interefses
das  Gericht  unter  Würdigung  aller  Umstände  nach  freier  Ueberzeugung  zu  entscheiden.
  Dadurch  hat  dem  Gericht  ein  noch  freieres  Ermessen,  als  nach  der  allgemeinen
  Regel  über  die  Beweiswürdigung  (5  259)  eingeräumt  werden  sollen.  Das
Anurecht  des  Beschädigten  auf  ein  iuramentam  in  litem  ist  abgeschafft;  doch  kann
das  Gericht  anordnen,  daß  der  Beweisführer  den  Schaden  oder  das  Interesse  bis  zu
einem  bestimmten  Höchstbetrage  eidlich  schätze.)

2.  Zinsen  find  im  Allgemeinen  der  Gebrauchswerth  des  Geldes  oder  anderer
sungibler  Sachen  für  bestimmte  Zeit,  in  einer  Quote  des  Kapitals  berechnet.  Sie
werden  Obligationsgegenstand,  wenn  Jemand  für  den  entbehrten  Gebrauch  Ersatz
von  einem  Andern  fordern  kann,  sei.  es,  daß  dieser  den  Gebmuch  gehabt  oder  nur
jener  ihn  entbehrt  hat.  Der  Grund  der  Ersatzpflicht  kann  entweder  in  einem  selbst-Kindigen
  Rcchtsgeschäfte,  Vertrag  oder  Testament,  liegen,  oder  in  gesetzlicher  Anordnung
  aus  irgend  sonstigen  Rechts-  oder  Billigkeitsgründen.  Die  Römer  verbinden
damit  den  Unterschied,  daß  die  Zinsen  der  ersten  Art  selbständig  auch  ohne  das  Kapital,
  auch  nach  ihm,  eingeklagt  werden  könmen,  die  letzteren  dagegen  nur  als  Accessorium
  bei  der  Kapitalsklage.  Die  Gründe  dieser  Art  Zinsen  find  Verzug  (mora),
Nachlössigkeit  oder  gar  Unredlichkeit  in  der  Verwaltung  iremder  Gelder,  die  besondere
Unbilligkeit  beim  Kaufe,  wenn  der  Käuser  die  Sache  bekommt  und  den  Preis  nicht
zahlt,  also  beides  nutzt,  und  besondere  Begünstigung  bei  Forderungen  des  Fiskus,
der  Minderjährigen  u.  a.  Das  Maß  der  Zinsen  hängt  bei  Verträgen  und  Testamenten
  von  deren  Bestimmung  ab,  bei  den  gesetzlichen  von  dem  landesüblichen  Zinssuße.
  In  der  Praxis  werden  dabei  regelmäßig  fünf  Prozent  angesetzt.

Die  Freiheit,  das  Maß  der  vertiugsmäßigen  Zinsen  nach  Belieben  zu  bestimmen,
  ist  übrigens  erst  eine  Errungenschaft  der  allerneuesten  Zeit,  sie  ist  erst  durch
ein  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  lietzt  Reichsgesctzt  vom  14.  November  1867
eingeführt,  (neuestens  aber  wieder  beschränkt  worden  durch  das  Reichsgrfetz,  betr.  den
Wucher,  vom  24.  Mai  1880|1.  Das  Römische  Recht  hatte  vom  Anfange  an  bis
zuletzt  das  Prinzip,  den  Schuldner  gegen  Mißbrauch  seiner  Noth  vom  Gläubiger
durch  zu  hohe  Zinsforderung  gesetzlich  zu  schützen,  indem  es  nur  einen  mäßigen
Zins,  anjangs  acht,  später  zwölf,  zuleht  sechs  Prozent  erlaubte  und  alles  höhen
Zinsnehmen  als  Wucher  bestraste.  Das  Kanonische  Recht  verbot  in  seiner  Vermischung
  von  Religion  und  Recht  das  Zinsnehmen  ganz.  Seit  der  Reformation
wurden  fünf  Prozent  wieder  zulässig.  Außerdem  verbietet  das  Römische  Recht  noch,
den  Anatociemus,  d.  h.  Zins  vom  Zins,  was  auch  das  Bundesgesetz  nicht  aufgehoben
hat,  und  daß  rückständige  Zinsen  ultra  alterum  tantum  steigen.

Eine  besondere  Anwendung  des  Zinsbegriffes  ist  das  interusurium,  d.  h.  die
Zinsen  der  Zwischenzeit,  die  bei  einem  erst  nach  bestimmter  Zeit  fälligen  Kapitale
abgezogen  werden  müssen,  wenn  man  seinen  jebigen  Werth  bestimmen  will.  Es
muß  so  viel  abgezogen  werden,  daß  der  Rest  mit  seinen  Zinsen,  nach  Umständen
auch  Zinseszinsen,  bis  zur  Fälligteit  den  Betrag  des  Kapitales  giebt.  Die  Berechnung
  kann  bei  Zahlung  oder  Cession  vor  der  Fälligkeit,  bei  der  Quarta  Falcidia
und  sonst  nöthig  werden.  Doch  braucht  Niemand  vorzeitige  Zahlung  mit  Abzug
des  interusurium  anzunehmen.
        <pb n="462" />
        1.  Das  hentige  Roͤmische  Necht.  467

IV.  Eutstehung  der  Obligationen.

*50.  Man  darf  sich  die  Obligationen  nicht  als  einen  abgerundeten  Kreis
selbständiger  Verhältnisse  zwischen  den  Sachen=  und  Familienrechten  denken.  Vielmehr
  ziehen  sie  sich  durch  das  ganze  Rechtssystem  hindurch,  können  bei  allen  Verhältnissen
  entstehen  und  bilden  daher  auch  kein  abgeschlossenes,  innerlich  geordnetes
und  gegliedertes  System.  Nur  gewisse  Hauptkategorien  von  Entstehungsgründen,
und  eine  gewisse  Reihe  von  Obligationen,  die  felbständige  Verhältnisse  im  Leben
bilden,  kann  man  aufstellen.  In  der  ersten  Beziehung  kann  man  mit  den  Römern
unterscheiden,  daß  Obligationen  entweder  ex  voluntate  oder  ex  re  entstehen,  d.  h.
entweder  durch  freiwillige  Uebernahme  einer  Verpflichtung  vom  Schuldner,  wie  bei
allen  Verträgen,  Pollicitation,  negotiorum  gestio,  Erbschaftsantritt,  oder  als  rechtliche
  Folge  bestimmter  Handlungen,  namentlich  Delikte,  oder  bestimmter  äußerer
Zustände,  wie  Besitz,  Gemeinschaft,  Verwandtschaft,  Bereicherung  u.  s.  w.  Der
Hauptunterschied  zwischen  den  Obligationen  ex  voluntate  und  er  re  ist,  daß  die
ersteren  Handlungsfähigkeit  des  Schuldners  voraussetzen,  die  andemrn  nicht.

Bei  der  Gruppirung  der  Obligationen,  welche  selbständige  Verhältnifse  im  Leben
bilden,  treten  zunächst  die  Verträge  und  die  Delikte  als  die  beiden  Hauptarten  hervor.
  Daran  schließt  sich  dann  eine  Reihe  weiterer  Verhältnisse  an,  deren  Rechtsgründe
  mehr  oder  weniger  Aehnlichkeit  entweder  mit  den  Verträgen  oder  den  Delikten
haben,  und  die  daher  nach  deren  Analogie  beurtheilt  werden  müssen,  wenn  auch  zum
Theil  nur  in  sehr  entfernter  Weise.  Auf  diesen  Ideen  beruht  die  Nömische  Eintheilung
  der  Obligationen  in  oblig.  ex  contractu,  ex  delicto  und  ex  varlis  causarum
figaris,  nãmlich  qunsi  ex  coutractu  und  quasi  ex  delicto.  Aus  den  letzteren  darf
man  keine  pofitive  Begriffe  von  Quasikontrakten  und  Quaßddelikten  bilden  wollen
und  namentlich  die  ersteren  nicht  definiren  als  Handlungen,  welche  Obligationen
erzeugen,  ohne  sie  zu  beabsichtigen.  Die  obligationes  quasi  ex  contractu  entstehen
bielfach  ohne  alle  Handlungen,  z.  B.  bei  der  commonio  incidens.

8  51.  Von  den  einzelnen  Entstehungsgründen  der  Obligationen
find  hier  nur  die  beiden  Begriffe  Vertrag  und  Unrecht  in  ihren  allgemeinen  Grundsätzen
  auszuführen.

1.  Vertrag.  Verträge  nennt  man  im  Allgemeinen  alle  zweiseitigen  Rechtsgeschäfte,
  also  alle  Vereinbarungen  mehrerer  Personen  über  ihre  Rechte  und  Pflschten
tegen  einander  oder  gegen  Dritte.  Im  engeren  Sinne  versteht  man  nur  die  Schuldderträge
  darunter,  d.  h.  die  auf  Obligationen  bezüglichen,  hauptsächlich  auf  die
Begründung  von  Obligationen  gerichtetem,  die  obligatorischen,  doch  schließen  sich
ihnen  die  liberatorischen,  d.  h.  auf  Aufhebung  von  Obligationen  gerichteten,  an.
Den  Gegenfatz  bilden  die  Verträge,  wodurch  andere  Rechte,  dingliche  oder  personenuchtliche,
  begründet  werden  sollen,  wie  Pfandvertrag,  Erbvertrag,  Ehe  u.  a.  Der
obligatorische  Vertug  als  Willensvereinigung  zur  Begründung  einer  Obligation
chließt  wesentlich  das  Element  der  Verpflichtung  auf  der  einen,  und  der  Berech-*
  auf  der  anderen  Seite  in  sich.  Der  Wille  defsen,  der  sich  verpflichtet,  ist  das

prechen  1),  der  Wille  des  andern  die  Annahme.  Jeder  Vertrag  besteht  insofern
ich  aus  Versprechen  und  Annahme.  Nur  ist  er  nicht  nöthig,  daß  sie  in  dieser
bestimmten  einfachen  Form  einander  gegenüberstehen,  sie  können  auch  als  Offerte
und  Accept,  Frage  und  Antwort,  Bestellung  und  Uebernahme,  oder  einfache  Vereinbarung
  hervortreten.  Das  Wesen  des  Vertrages  bleibt  felbst  dann  dasselbe,  wenn
neben  dem  Versprechen,  oder  auch  statt  defselben,  gleich  die  Erfüllung  geschieht,  also

)  Slegel,  Das  Versprechen  als  ichtu  —-  1873;  Unger,  Das  u#t
eln  Verpflichtungsgrund,  in  Grünhnt's  Zeit  it  Drivatrecht,  S.  357.  [.  Hofnanz,
  Die  Entstie  ungigründe  der  Obligetson,  1874.)

30“
        <pb n="463" />
        468  Das  Privattecht.

eine  wirkliche  Verpflichtung  gar  nicht  eintritt.  Natürlich  kann  der  Vertrag  auch
gegenseitige  Obligirung  bezwecken.  Dann  ist  ein  gegenseitiges  Versprechen  und  Annehmen
  nöthig,  auch  hier  nur  der  Sache  und  Absicht  nach,  nicht  in  bestimmter  gegenseitiger
  worm.  Man  unterscheidet  danach  ein-  und  zweiseitige  Verträge.  Eigentlich
kann  man  nur  von  ein-  und  gegenseitigen  Versprechen  und  Obligationen  sprechen,
denn  Verträge  find  als  solche  immer  zweiseitig.  Die  Gegenseitigkeit  der  Obligation
kann  aber  eine  vollkommene  oder  unvollkommene  sein,  je  nachdem  die  beiden  Obligationen
  auf  gleichmäßige,  einander  bedingende  Gegenleistungen  gehen,  wie  bei  Kauf
und  Miethe,  oder  nur  eine  die  Hauptobligation  ist,  die  andere  nur  eine  untergeordnete
  und  ergänzende,  wie  bei  Depositum  und  Kommodat.  Man  kann  diese
Verträge  insofern  darum  auch  wieder  als  einfeitige  bezeichnen.

52.  Die  einzelnen  Ersordernisse  der  Gültigkeit  der  obligatorischen
  Verträge  sind  natürlich  zunächst  die  allgemeinen  von  den  Rechtsgeschäften
überhaupt,  so  namentlich  in  Betreff  der  Fähigkeit  der  Subjekte,  der  Elemente  des
Willens  u.  s.  d.  Dazu  kommen  aber  hier  noch  folgende  besondere:

1.  Subjekte.  Es  ist  schen  oben  bei  dem  allgemeinen  Begriffe  der  Obligation
  hervorgehoben,  daß  die  Römer  die  Beziehung  der  Person  zur  Obligation
und  ihrem  Inhalte  enger  auffassen,  als  die  modeme  Anschauung.  Eine  Hauptfolge
davon  ist  die  Unzulässigkeit  der  direkten  Stellvertretung  bei  Verträgen  im  Römischen
Rechte.  Daß  dabei  das  heutige  Recht  unzweifelhaft  einen  anderen  und  freieren
Standpunkt  eingenommen  hat,  ist  bereits  oben  §  21  ausgeführt.  Zweifelhafter  und
streitiger  ist  eine  audere  Frage,  nämlich  die  Gültigkeit  von  Verträgen  für  Andere
ohne  Stellvertretung.  Nach  Römischem  Rechte  können  Verträge  stets  nur  auf  Verpflichtungen
  und  Leistungen  der  Kontrahenten  gegen  einander  selber  gerichtet  sein.
Man  kann  weder  Leistungen  von  Anderen  noch  an  Andere  versprechen.  Das  ersterr
verpflichtet  weder  den  Promittenten  noch  den  Dritten,  jenen  nicht,  weil  ihm  die  Erfüllung
  unmöglich  ist,  diesen  nicht,  weil  er  sie  nicht  versprochen  hat;  das  zweite
berechtigt  weder  den  Acceptanten  noch  den  Dritten,  jenen  nicht,  weil  er  kein  Inlrurse
dabei  hat,  diesen  nicht,  weil  ihm  nichts  versprochen  ist.  Die  Ungültigkeit  der  Versprechen
  von  fremden  Handlungen  ist  nun  allerdings  sehr  natürlich  und  auch  bei
uns  nicht  anders,  da  auch  schon  die  Römer  den  Fall  ausnehmen,  wenn  in  dem
Versprechen  eine  Garantie  für  die  Handlung  des  Dritten  enthalten  ist.  Die  Ungültigkeit
  der  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  #)  erscheint  dagegen  dem  heutigen
Bewüßtsein  sehr  anstößig.  Der  Grund,  daß  man  kein  Interefse  bei  der  Leistung
an  den  Dritten  habe,  ist  denn  doch  gar  zu  egoistisch,  und  da  Affektion  für  Andere
sonst  als  genügendes  Interesse  zur  Begründung  einer  Klage  angesehen  wird,  so  fragt
man  billig,  warum  hier  nicht.  Dem  Dritten  eine  Klage  zu  geben,  scheint  allerdings
weniger  nöthig,  da  ja  der  Stipulant  für  ihn  sorgen  und  ihm  seine  Rechte  cedircn
kann.  Indessen  setzt  dies  ja  jedenfalls  erst  ein  Klagerecht  des  Stipulanten  voraus
und  hat  auch  sonst  manche  Schwierigkeiten;  auch  sehen  wir,  daß  die  Römer  selbst
schon  von  ihrem  Prinzipe  mehrfache  Ausnahmen  gemacht  und  eine  Klage  für  den
Dritten  zugelassen  haben,  nämlich  stets,  wenn  man  sich  für  seine  Erben  etwas  versprechen
  läßt,  und  außerdem,  wenn  man  Jemandem  etwas  giebt  mit  der  Auflage
späterer  Restitution  an  einen  Dritten.  Das  heutige  Recht  ist  daher  entschieden
weiter  gegangen:  wie  weit  aber  und  nach  welchem  Prinzipe,  darüber  ist  in  der
Theorie,  Praxis  und  Gesetzgebung  ein  unendlicher  Wirrwarr.  Manche  wollen  nur
einzelne  weitere  Ausnahmen  zulassen,  mit  Neecht  wird  aber  überwiegend  ein  neues
Prinzip  angenommen,  jedoch  verschieden:  entweder,  daß  nur  für  den  Promissar

1)  Busch,  Die  Gültigkeit  von  Verträgen  zu  Gunften  Dritter,  180;  Unger,  Tie  Verträge
  zu  Gunsten  Artet,  in  den  Jahrb.  für  Dogmatik  X.  1,  1871:  Vareis,  Die  Verträge  zu
Eune  Dritter,  1873.  [.  Zimmermann,  Sltertriende  negotlorum  gestio,  1876,

61—85;  Karlowa,  Rechtegeschöft,  1877,  S.  68—76  *
        <pb n="464" />
        1.  Das  heutige  Romische  Retht.  469

allgemein  eine  direkte  Klage  entstehe,  für  den  Dritten  nur  von  ihm  abgeleitet  durch
Mondat  oder  Cession,  daher  auch  widerruflich;  oder  daß  neben  dem  Promissar  aus
dessen  Vertrage  auch  dem  Dritten  ein  selbständiges  Recht  eröffnet  sei,  aber  so,  daß
a#  es  sich  erst  durch  Beitrittserklärung  aneignen  muß;  oder  daß  kfür  den  Promissar
gar  nicht,  sondern  nur  für  den  Dritten  ein  Recht  entstehe  und  zwar  sofort  und  unwiderruflich.
  Diese  letzte  Ansicht  (Unger)  beruht  auf  dem  richtigen  Prinzipe,  daß
nach  Beseitigung  der  Römischen  Beschränkung  der  MWille  der  Parteien  das  allein
Entscheidende  sein  muß,  und  daß  daher,  wenn  der  Promissar  gar  nicht  für  sich  selbst,
sondern  nur  für  den  Dritten  ein  Recht  erwerben  will,  dann  auch  nur  dieser  ein
Accht  bekommen  kann.  Es  tritt  also  eine  direkte  Stellvertretung,  aber  ohne  Ausftrag.
ein.  Diese  kann  jedoch  nicht  anders,  als  durch  Ratihabition  gültig  werden.  Dem
Dritten  kann  ohne  und  wider  seinen  Willen  kein  Recht  ausgedrungen  werden,  seine
Annahme  ist  nöthig.  Bis  dahin  kann  der  Promissar,  sofern  er  dem  Dritten  eine
Aberalität  zuwenden  will,  diesen  Willen  und  damit  auch  seine  vermittelnde  Vertritung
  wider  aufgeben.

.  Das  Objekt.  In  Betreff  der  Sachen,  über  welche  Verträge  geschlofsen
  #rnes.  hat  das  Römische  Recht  allerlei  spegielle  Bestimmungen,  namentlich
über  die  dem  Verkehr  entzogenen,  nicht  eristirenden,  zukünftigen,  zerstörten,  fremden,
eigenen  u.  s.  w.,  auf  deren  Ausführung  jedoch  hier  nicht  eingegangen  werden  kann.

54.  3.  Der  Wille.  Das  Schwierigste  bei  der  Lehre  von  den  Verträgen
ist  die  Beurtheilung  des  Willens.  Die  erste  Frage  ist  hier  das  Verhältniß  von
Wille  und  causa.  Wie  man  bei  der  Tradition  des  Eigenthums  den  Traditionswillen
  und  die  causa  traditionis  unterscheidet,  so  bei  Verträgen  das  Versprechen
und  seine  causa.  Das  erstere  ist  stets  abstrakt  und  gleichmäßig  nur  die  Erklärung,
etwas  thun,  geben  oder  überhaupt  schuldig  sein  zu  wollen.  Das  lehtere  ist  der
uchtliche  Grund,  aus  dem  man  das  Versprechen  giebt.  Niemand  faßt  den  Millen,
einem  Andern  etwas  zu  geben,  abstrakt  nur  um  zu  wollen,  sondern  stets  nur  aui
Grund  bestimmter  Lebensintereffen,  entweder  eines  Vortheils  wegen  oder  aus  Libemlität.
  Man  kam  100  versprechen  als  Kausgeld,  Miethzins,  Darlehn,  Schenkung
  u.  f.  w.,  aber  nicht  schlechthin  ohne  allen  konkreten  Grund,  nur  abstrakt  um
sie  schuldig  zu  sein.  Ein  wirklicher,  emstlicher  und  vernümtiger  Wille  ist  somit
ohne  bestimmte  causa  gar  nicht  möglich,  und  die  causa  ist  es  daher,  wodurch  der
abstrakte  Begriff  Versprechen  sich  zu  den  einzelnen  konkreten  Vertragsarten  sondert.
Eine  andere  Fuge  ist  nun  aber,  ob  zur  Klage  aus  einem  Verfprechen  stets  auch
die  Angabe  und  eventuell  auch  der  Beweis  der  causa  nöthig  ist,  und  bei  unerweislicher
  oder  ungültiger  eausa  auch  die  Klage  abgewiesen  werden  muß,  oder  ob  nicht
das  abstrakte  Versprechen  als  solches,  d.  h.  der  darin  ausgesprochene  Wille  als
lolcher,  als  der  eigentliche  nächste  Grund  der  Obligation  und  Klage  anzusehen  ist,
und  der  Mangel  oder  die  Ungültigkeit  der  causa  nur  als  Einrede  vom  Beklagten
geltend  gemacht  werden  kann  und  dann  auch  bewiesen  werden  muß.  Man  kam
#agen,  daß  der  Wille  an  sich  das  eigentlich  Verpflichtende  ist,  der  Grund  aber,
warum  man  will,  für  den  Gläubiger  gleichgültig  und  nur  ein  internom  des
Schuldners  ist;  wie  das  Eigenthum  auch  bei  ungültiger  oder  irrthümlicher  causs
traditionis  übergeht,  und  nur  indirekte  Rückforderung  möglich  ist,  so  scheint  auch
hier  die  Obligation  entstehen,  und  nur  indirelte  Entkräftung  möglich  sein  zu  müssen.
Indefsen  stehen  sich  Tradition  und  Vertrag  hier  nicht  gleich.  Bei  der  ersteren  find
drri  Elemente:  Uebergabe  der  Sache,  Wille  Eigenthum  zu  übertragen,  causa  des
Villens.  Das  erste  begrünbet  als  solches  die  Wirkung.  sobald  das  zweite  zu  Grunde
licgt,  das  dritte  kommt  nur  tertiär  als  Grund  des  Grundes  in  Betracht;  der  Wille
üft  sich  hier  von  seiner  causa  und  verbindet  sich  mit  der  Uebergabe.  Die  Tradition
"  siets  gleichmäßig  Uebergabe  mit  Uebertragungswillen,  mag  der  Wille  aus  Schenkunz,

  Kauf  oder  Tausch  oder  sonst  worauf  beruhen,  dies  tritt  in  der  Tradition  als
solcher  gar  nicht  hervor.  Ganz  anders  beim  Vertrage.  Hier  handelt  es  sich  nur
        <pb n="465" />
        470  Das  Privarrecht.

um  Versprechen,  d.  h.  Wille  und  causa,  und  beide  find  hier  beim  gewöhnlichen
Vertrage  gar  nicht  zu  trennen.  Man  verspricht  z.  B.  beim  Kaufe  nicht  100,  und
zwar  subjektiv  ex  causa  emtionis,  sondern  man  verspricht  100  Kaufpreis,  ebenso
100  Miethzins  u.  f.  w.  Somit  lann  hier  der  Kläger  nicht  einfeitig  das  Versprechen
aus  feinem  wefentlichen  Zufammenhange  herausreißen  und  isoliren,  sondern  kann  es
nur  mit  seiner  causa  zusammen  geltend  machen.  Durch  besonderen  beiderseitigen
Akt  ist  dagegen  allerdings  auch  hier  die  Trennung  des  Versprechens  von  feiner  Canza
möglich,  und  dann  auch  die  Klage  aus  dem  bloßen  Versprechen  zulässig,  vorbehältlich
natürlich  besonderer  Anfechtungs=  oder  Rüchorderungerechte  aus  der  mangelnden
ober  sehlerhaften  cause.  Dies  ist  der  Fall  nach  Nomischem  Rechte  bei  der  Stipulation,
  nach  heutigem  beim  Wechsel.  Bei  beiden  findet  eine  bestimmte  Form  statt
(Formalkontrakt)t);  es  fragt  sich  daher,  ob  diese  wefentlich,  oder  ob  die
Parteien  auch  ohne  Form  durch  bloßen  Willen  die  Trennung  bewirken  können.
Die  ältere  Theorie  und  Praxis  war  Überwiegend  dagegen,  die  neuere  (auch  die
neuere  Gesetzgebung)  neigt  sich  sehr  dazu  im  Interesse  einer  strengeren  und  leichteren
Rechtspflege.  Das  Prinzip  der  freien  Willensherrschaft  führt  auch  allerdings  dahin,
sofern  nur  der  Trennungswille  der  Parteien  entschieden  da  ist,  was  aber  ohne  eine
gewisse  Form,  wenigstens  die  eines  Schuldscheines,  schwer  zu  konstatiren  fein  wird.
Ein  Hauptfall  der  Anwendung  ist  der  sog.  Anerkennungsvertrag,  der  unten  §  61
näher  zu  besprechen  ist.

8  55.  Die  zweite  Hauptfrage  in  Betreff  des  Willens  bei  den  Verträgen
bezieht  sich  auf  die  Perfektion  der  Willensvereinigung.  In  ihr  liegt  die  Persektion
  des  Vertrages  überhaupt,  und  damit  der  Anfang  feiner  eröindlichtet
und  Unwiderruflichkeit.  Das  Prinzip  ist  im  Allgemeinen,  daß  der  Vertrag  perfekt
ist,  wenn  der  Konsens  auf  beiden  Seiten  vorhanden  und  erklärt  ist.  Dies  kann
nun  aber  in  vielen  Fällen  nicht  nur  faktisch,  sondern  fogar  rechtlich  fehr  zweifelhaft
sein,  so  namentlich:

a)  Bei  Vorverhandlungen  (Traktaten,  Punktationen).  Der  Uebergang  aus
diesen  in  die  Perfektion  des  Vertrages  bedarf  durchaus  keiner  besonderen  förmlichen
Schlußerklärung,  falls  fie  nicht  besonders  vorbehalten  ist,  sondern  tritt  von  selber
ein,  sobald  die  Parteien  über  alle  aufgestellten  einzelnen  Punkte  der  Sache  nach
einig  geworden  sind.  Uebereinstimmung  nur  in  den  wesentlichen  Punkten  genogt
ni

5)  Bei  Vertrügen  unter  Abwesenden?)  durch  Boten,  Briefe,  Telegramme.
Diese  lommen  hauptsächlich  in  der  Form  von  Offerte  und  Accept  zu  Stande.
Dabei  ist  die  Hauptfrage,  wann  eine  Erklärung  als  perfekt  anzusehen  ist,  ob  mit
dem  Schreiben  oder  wenigstens  Absenden  des  Briefes,  oder  erst,  wenn  fie  zum  Bewußtsein
  des  Anderen  gekommen  ist,  oder  wenigstens  an  ihn,  fso  daß  er  sie  wissen
konnte.  Danach  bestimmt  sich,  wie  lange  Offerten  und  Accepte  widerrufen  werden
können,  und  wann  und  wie  der  Widerruf  wirksam  wird.  Der  Begriff  der  Erklärung
führt  eigentlich  zum  Erfordemisse  der  Kenntniß.  Indefsen  fordert  das  praktische
Bedürfniß  hier  gewisse  Modifikationen,  die  auch  im  Deutschen  Handelsgesetzbuche
angeordnet  sind,  namentlich  ist  der  Offerent  bis  zur  möglichen  Antwort  des  Gegners
gebunden.  Bei  manchen  Verträgen,  besonders  Aufträgen,  Bestellungen,  Schenkungen,
ist  auch  stillschweigender  Accept  vom  Empfänger  des  Briefes  möglich.

e)  Bei  Verträgen  mit  unbestimmten  Personen,  d.  h.  bei  Auktionen  und  öffent-1)

  Gneist,  Die  sormellen  Berge  des  n#  Nechts,  18451  B63  Die  Anerkennung
als  ernhnn,  1855  (2.  Aufl.  16  Schlesinger,  Zur  Lehre  von  den  Formalkontrakten,
  1858;  Schloßmann  8  Lehre  von  der  causa  der  üebligatorischen  erträge,
1868  Spas.  ifl.  von  Greifswa
25  ies  Der  ew  Vertrag  unter  Abwesenden,  in  den  3  für  —
Der  obligatorische  Desru  be  —5  1873.  [Sohm  in
2##  Wthcht  für  r  XVII.  0.]
        <pb n="466" />
        1.  Das  heutige  Römische  Recht.  471

lichen  Auslobungen.  Auktionent)  find  nicht  als  Offerten  anzusehen,  sondern
nur  als  Aufforderung  zu  Offerten  von  den  Kauflustigen,  werden  daher  erst  mit
dem  Zuschlage  perfekt.  Auslobungen  sind  Popularversprechen,  d.  h.  Versprechen
an  „qvemlibet  ex  populo“  für  den  Fall  einer  bestimmten  Leistung  ).  Sie  können
don  Jedermann  acceptirt  werden,  aber  nicht  einsach,  sondern  nur  mit  der  Leistung
felbst,  bis  dahin  ist  Widerruf  möglich,  aber  nur  in  derselben  Form,  die  die  Auslobung
  hatte.

8  56.  Eine  dritte  Frage  ist  die  Form  der  Willenserklärungen  bei
Verträgen.  Das  Römische  Recht  hatte  bis  zuletzt  das  Prinzip,  daß  die  formlose
Uebereinkunft,  der  bloße  Vertrag,  das  nudum  pactum,  in  der  Negel  nicht  bindend
und  klagbar  sei.  Nur  bei  vier  Verträgen,  Kauf,  Miethe,  Sozietät  und  Mandat.
genügte  von  alter  Zeit  her  der  bloße  Konfens  (Konfensualkontrakte),  und  diesen
wurden  später  noch  einige  hinzugefügt,  namentlich  Konstitut  und  Schenkung.  Außerdem
  entstand  Klagbarkeit  nur  entweder  nach  dem  Realprinzipe,  wenn  eine  Sache
unter  bestimmter  Verabredung,  sei  es  eines  Zweckes  oder  einer  Gegenleistung,  gegeben
  wurde  (Rralkontrakte),  oder  nach  dem  Formalprinzipe,  wenn  die  Form  der
Stipulation  angewendet  wurde.

Dieses  ganze  System  hat  bei  uns  keinen  Eingang  gefunden.  Die  Stipulation
kam  nicht  in  Uebung,  eine  andere  Form  bildete  sich  auch  nicht,  und  so  entstand
von  selbst  der  Satz,  daß  die  Willensvereinigung  als  solche,  also  jeder  Vertrag  als
solcher,  bindend  und  klagbar  sei  2).  Man  streitet,  ob  danach  jeder  Vertrag  als  Stipulation,
  oder  als  Konsensualkontrakt  gelte.  Beides  ist  falsch.  Der  Wille  gilt  als
iolcher,  also  so  wie  er  will.  Ob  man  aber  abstrakt  oder  nur  mit  einer  konkreten
causa  will,  und  ob  man  ohne  weiteres  will,  oder  nur  wenn  und  sosern  man  zugleich
  die  Soche,  um  die  es  sich  handelt,  bekommt  oder  giebt,  das  ist  lediglich

tio  facti.  Es  giebt  keine  Realkontrakte  im  Römischen  Sinne  mehr  ).  Die
Gültigkeit  der  Verträge  beruht  an  sich  stets  nur  auf  der  Willensvereinigung.  Die
Oingabe  der  Sache  ist  nicht  mehr  der  Rechtsgrund  der  Klagbarkeit  des  Vertrages,
sondern  nur  Element  der  saktischen  Perfektion  des  Willens.  Eine  feste  Verabredung
über  Darlehn  oder  Kommodat  ist  bei  uns  ein  Darlehnz=  oder  Leihvertrag.  Man
kann  zwar  die  Annahme  noch  verweigern  und  wird  dann  auch  nicht  zur  Rückgabe
verpflichtet,  aber  das  ist  bei  der  Miethe  ebenso,  und  die  Wirksamkeit  der  Vertragsber#ektion
  zeigt  sich  nicht  blos  in  Rückgabepflicht  des  Empfängers,  sondern  auch  in
der  Hingabepflicht  des  Gebers.  Beim  Depositum  ist  es  ebenso,  nur  umgekehrt,  sindem
  hier  der  Verwahrer  zur  Uebernahme  verpflichtet  ist),  und  man  darf  es  keinenfalls
  mit  Unger  von  den  übrigen  Realkontrakten  tremmen.

Modifizirt  wird  das  Prinzip  der  Formlofigkeit  der  Verträge  im  Gemeinen
Techte  nur  dadurch,  daß  die  besonderen  Formen  des  späteren  Römischen  Rechts  für
Züngschaften  der  Weiber  und  übermäßige  Schenkungen  auch  bei  uns  gelten,  und
daß  die  Parteien  besondere  Formen  beliebig  ausmachen  können,  und  dann  der  Vernag
  erst  mit  der  Form  periekt  wird.  Eine  besonders  häufig  gewillkürte,  mitunter
#t.  gesetliche,  Form  ist  die  Hingabe  eines  sog.  Hand=  oder  Haftgeldes  (arrha)  ?).
DTies  ist  an  sich  nichts  anderes  als  eine  Sache  oder  Summe,  die  ein  Kontrahent
em  anderen  als  Zeichen  der  Perfektion  des  Vertrages  giebt.  Es  muß  daher  bei

 

 

1  *r46W  ie  velze  —  Unger  und  Reuling  in  den  Jahrb.  für  Dogmatit,  VII.

Tusc  Mie  F,  .  indole  ac  vatura  promissionis  popularis,  Rerul.  1869.

(4)  L.  Seussert  Gur  s  der  obligatorischen  tbruthah18  r  weist  nach,  daß  die
Magbarteit  des  formlosen  Vertrages  erst  geraume  37  nach  ion  des  Röm.  Aechts
Va#  in  kurn  und  in  r  r  zuan  Msder,  uer  in

nd  anerlann

Unger,  Nealkontrakte  im  heutigen  Recht,  Iin  gen  Jahr.  für  Dogmatik.  VIII.  1.
)  v.  Jagemann,  Die  Daraufgabe,  arrha,  187
        <pb n="467" />
        472  Das  Privatrecht.

Ausführung  des  Vertrages  stets  entweder  zurückgegeben  oder  in  den  Preis  eingerechnet
  werden,  wenn  es  nicht  ausdrücklich  oder  nach  Lebenssitte  als  Geschenk  gegeben
  ist.  Besondere  Rücktrittsrechte  sind  damit  an  sich  ohne  besondere  Verabredung
nicht  verbunden.

6  57.  Die  Wirkung  der  Verträge  besteht  im  Allgemeinen  darin,  daß
sie  eine  ein-  oder  gegenseitige  Obligation  mit  allen  deren  Folgen  begründen.  Darin
liegt  von  selbst,  daß  die  Parteien  nach  Perfektion  des  Vertrages  nicht  einseitig  mehr
zurücktreten  können,  sondern  unwiderruflich  gebunden  find.  Ein  besonderer  Rechtssat
ist  das  nicht.  Alle  diese  Wirkungen  find  aber  natürlich,  wie  der  ganze  Vertrag,
dem  gemeinsamen  Willen  der  Parteien,  ihrer  Vereinbarung  vollständig  unterworzen.
Sie  können  sie  daher  sämmtlich  im  Einzelnen  beliebig  ausdehnen  oder  verstärken,
oder  umgekehrt  mildern,  einschränken,  ganz  ausschließen.  Allr  solche  Vereinbarungen
heißen  Nebenverträge  (pacta  adjecta).  Sie  können  sowol  neben,  als  nach  dem
Hauptvertrage  gemacht  werden,  und  haben  bei  uns  stets  gleichmäßig  die  Wirkung,
daß  fie  je  nach  ihrem  Inhalte  Klagen  oder  Einreden  begründen.  Ihr  Inhalt  ist
unendlich  verschieden.  Sie  können  sich  beziehen  auf  die  Leistung  selbst,  Art,  Zeit,
Ort,  Nebenleistungen,  auf  die  Folgen  der  Nichtleistung,  Konventionalstrafen,  Verfallund
  Rücktrittsrechte  lex  commissoria),  auf  die  Aufhebung  des  Vertrages  (addictio
in  diem,  pactum  displicentiae,  poenitentiae),  auf  Vorbehalte  von  Serwituten,
Pfandrecht,  Eigenthum,  Rück=  oder  Vorkaufsrechte  u.  s.  w.

Bei  den  gegenseitigen  Verträgen  werden  die  einsachen  Obligationswirkungen
durch  die  Gegenscitigkeit  der  Obligationen  stets  etwas  modifizirt.  Man  darf  die
gegenseitigen  Obligationen,  wie  bei  Kaus  und  Miethr,  nicht  einsach  als  zwei  einfeitige
auffassen,  die  nur  saktisch  zusammen  entstehen  und  einander  gegenüberstehen,  etwawie
  zwei  Schenkungen,  vielmehr  häugt  die  Gegenseitigkeit  beiden  Obligationen  durch
ihre  causa  rechtlich  an  und  macht  sie  gegenseitig  von  einander  abhängig,  namentlich
kann  keine  Partei  Erfüllung  verlangen,  ohne  selbst  zu  erfüllen.  Ueber  das  Prinzip
dieses  letzteren  Satzes  giebt  es  freilich  verschiedene  Ansichten:  erst  die  Leistung,  nicht
schon  die  Obligation,  gebe  das  Recht  auf  die  Gegenleistung;  oder  die  beiden  Obligationen
  seien  nur  zwei  Seiten  Eines  Verhältnisses,  und  man  könne  daher  nur  auf
Ausführung  des  ganzen  Verhältniffes  klagen  (duidquid  alterum  alteri  dare  oportet):
oder  jede  Pflicht  sei  Annerum  der  andern,  man  könne  daher  nicht  einfach  auf  Erfüllung,
  sondern  immer  nur  auf  Leistung  um  Gegenleistung  klagen  (z.  B.  auf  Tradition
  der  Sache  gegen  Zahlung  des  Priifes);  oder  jede  Obligation  begründe  zwar
an  sich  eine  Klage,  aber  die  Gegenpflicht  begründe  eine  Einrede,  weil  es  bei  gleichen
Rechten  unbillig  sei,  zu  fordern,  was  man  selbst  nicht  thuc.  Das  Letzte  ist  der
richtige  Standpunkt.  Die  Einrede  heißt  exceptlo  non  impleti  contractus#).
Sie  hat  das  Eigenthümliche,  daß  sie  keinen  Beweis  nöthig  macht,  sondern  dem
Kläger  den  Beweis  der  Erfüllung  auflegt,  weil  die  Entstehung  seiner  Pflicht  in  der
Gegenseitigkeit  von  selbst  liegt,  und  die  Erfüllung  nicht  vermuthrt  wird.

Uebrigens  schließt  aber  die  Gegenseitigkeit  eine  gewisse  Verschiedenheit  und
Selbständigkeit  der  beiden  Obligationen  nicht  aus.  So  kann  bei  der  Eingehung
des  Vertrages  der  Eine  bereits  gebunden  sein,  während  der  Andere  noch  frei  ist.
z.  B.  beim  Kaufe  auf  Probe;  ebenso  kann  die  Aufhebung  oder  Anfechtung  des
Vertrages  dem  Einen  zustehen,  dem  Anderen  nicht.  Ja,  es  kann  felbst  die  eine
Verpflichtung  nichtig  sein,  und  die  andere,  und  damit  der  Vertrag  dennoch  bestehen,
3.  B.  wenn  ein  Pupill,  der  ja  erwerbs-,  aber  nicht  verpflichtungsfähig  ist,  ohne
Tutor  einen  Kauf  abschließt  (negotium  claudicans).  Er  kann  hier  klagen,  aber
nicht  verklagt  werden,  doch  muß  er  auch  hier,  wenn  er  Erfüllung  fordert,  auch
selber  erfüllen.

 

 

ler,  Exc.  non  impl.  contr.,  im  Jehrb.  des  Gem.  Rechts,  IV.  11;  W.  A.  Puchta,
ceendabelbee!  V.  5;  Bekker,  ebiunteseldst  V.  6
        <pb n="468" />
        1.  Das  heutige  Römische  Necht.  43

Völlig  nichtige  Verträge  begründen  natürlich  auch  die  Vertragswirkungen  nicht.
Wenn  man  aber  den  Andern  zum  Vertrage  veranlaßt,  so  Übernimmt  man  damit
stillschweigend  nach  den  Grundsätzen  der  bona  fides  eine  gewisse  Garantie  der  Umstände,
  die  den  Entschluß  des  Andern  bestimmen  sollen,  namentlich  Existenz  des
Objekts  und  Richtigkeit  der  Erklärungsmittel  (z.  B.  bei  Telegrammen),  und  haftet
daher  dem  Andern  für  das,  was  Ihering?)  pafsend  das  negative  Vertragsinterefse
nemt,  d.  h.  das,  was  der  Andere  gehabt  hätte,  wenn  der  nichtige  Vertrag  gar
nicht  geschlofsen  wär.  Eine  sog.  culpa  in  contrabendo  zu  Grunde  zu  legen,  wie

hering  früher  wollte,  ist  (nach  Veseen  eigenem  Zugeständniß,  (Schuldmoment,  S.  38)
nicht  ausreichend).

bäü.  II.  Unrecht.  Unrecht  ist  der  Gegenfatz  des  Willens  gegen  das  Recht,

die  praktische  Regation  des  Rechts,  also  jede  widerrechtliche  freie  Handlung  oder
Unterlaffung.  Recht  und  Unrecht  können  nicht  neben  einander  bestehen,  das  Unrecht
zerstört,  wenn  es  Bestand  hat,  das  Recht  in  seiner  Allgemeingültigkeit.  Das  Recht
hat  daher  in  der  Bernichtung  des  Urrechts  sich  selbst  und  seine  eigene  Geltung  zu
erhalten.  Die  Vernichtung  geschieht  zunächst  dadurch,  daß  der  Thäter  die  äußeren
Folgen  seines  Unrechts  soweit  als  möglich  wieder  gut  machen  muß,  also  Entzogenes
zurückzugeben,  Schaden  zu  ersetzen  verpflichtet  ist;  außerdem  durch  direkte  Vernichtung
seines  Willens  bis  zum  Maße  seiner  Widerrechtlichkeit,  d.  h.  durch  Strafe.  Die
erste  Art  der  Aufhebung  des  Unrechts  ist  die  privatrechtliche  (civile),  die  andere  die
öffentliche  strafrechtliche  (kriminale).  So  wenigstens  bei  uns.  In  NRom  bestand
zwar  die  Strase  vielfach  in  Geldstrafen  an  den  Verletzten  (Privatstrafe),  indefsen  ist
davon  nur  ein  kleiner  Rest  in  der  Injurienstrase  übrig  geblieben,  lund  neuestens  auch
dieier  durch  das  R  Straf  G#  B.  8  185  ff.  223  ff.  und  das  Einf.  Ges.  zur  N  Straf  P  O.
*  11  beseitigt  worden.)

Die  Civilobligation  wegen  Unrechts  bezieht  sich  nicht  blos  auf  das  Unrecht,
das  durch  selbständige  Handlungen  verübt  wird  (Delikte),  sondern  auch  auf  das,
welches  durch  Nichterfüllung  von  bestehenden  Obligationen  begangen  wird.  Im  ersten
Falle  begründet  es  selbständige  Obligationen,  im  zweiten  modiftzirt  es  die  bestehende
Obligation.  Der  Begriff  an  sich  ist  in  beiden  Fällen  derselbe,  widerrechtlicher
Wille.  Das  widerrechtliche  Verhalten  des  Willens  heißt  im  Allgemrinen  Schuld,
ealpa  2).  Schuld  ist  daher  die  Grundlage  des  Unrechts.  Ohne  Schuld  kein  Unrecht,
  und  ohne  Unrecht  keine  Haftung  für  das,  waß  man  verursacht  hat.  Dies
ist  der  sog.  subjektive  Standpunkt  des  Römischen  Rechts  #).  Jeder  haftet  nur  für
das,  was  er  gethan  hat,  und  gethan  hat  er  nur,  was  aus  seinem  Willen  hervorgegangen
  ist.  Das  ältere  Deutsche  Recht  nahm  meistens  einen  mehr  objektiven
Standpunkt  ein  und  ließ  Haftung  auch  bei  Verursachung  von  Schaden  ohne  Schuld
eintreten,  doch  ist  im  Gemeinen  Rechte  das  Römische  Prinzip  vollständig  angenommen.

Der  Begriff  der  Schuld  schließt  nun  die  beiden  Elemente  in  sich:  fubjektive
Zurechnung  und  objektive  Widerrechtlichkeit.

1.  Die  subjektive  Zurechnung  beruht  auf  dem  Kaufalnexus  zwischen  dem
Willen  einer  und  dem  Schaden  einer  anderen  Person.  Sie  setzt  vor  Allem  Zurechaumgsiähigkeit
  voraus,  die  bei  Kindern  nach  der  individuellen  Reise  beurtheilt  wird
mid  im  Uebrigen  durch  Wahnsinn  und  ähnliche  Zustände,  nach  Umständen  auch
Irthum  und  Zwang,  auigehoben  werden  kann.  Die  wirkliche  Zurechnung  ist  dann
aber  nicht  nur  in  dem  Falle  begründet,  wenn  man  absichtlich  mit  Bewußtfein
hhde,  sondem  auch,  wenn  man  es  zwar  unabsichtlich,  aber  aus  Fahrläsfigkeit  thut.

8  w  für  Dogmatik,  IV.

U)Drechsler,  1  W“  r  zichtigen  Verträgen,  Anang--al,  Wũrzburg  1873;
8—  im  civ.  A  ommsen,  Hastung  der  Kontrahrnten  bei  der
bschlietzung  von  en,  *  (Erörterungen,  5

)  Ha  He.  Die  culpa  des  Nöm.  Rechts,  1815,  2.  Au  ethmann,  Hollweg.  1888.

5  ISbering,  Das  Schuldmoment  im  Wrn
        <pb n="469" />
        474  Das  Privatrecht.

Man  unterscheidet  Beides  als  dolus  und  culpa.  Dolaos  ist  der  Vorsfatz  mit  dem  Bewußtsein,
  daß  das,  was  man  thut  oder  läßt,  einem  Andern  Schaden  verursacht.
Das  Motiv,  warum  man  es  thut,  ob  aus  Muthwillen,  Bosheit,  Nache,  ist  an  sich
gleichgültig,  nur  wenn  man  es  aus  Freundschaft  oder  Mitleiden  für  einen  Dritten
thut,  bezeichnen  die  Römer  dies  blos  als  grobe  culpa,  als  eine  gar  zu  unbedachte
Ausübung  des  Gefühls.  Colpa  ist  die  Unterlassung  der  schuldigen  Vorsicht  beim
Handeln.  Man  darf  bei  der  Komplikation  der  Lebensverhälmisse  sich  beim  Handeln
nicht  damit  begnügen,  daß  man  keine  schädliche  Folgen  für  Andere  fieht  und  beabsichtigt,
  sondern  muß  auch  überlegen,  ob  fie  nicht  möglich  find,  und  dann  für  ihre
Abwendung  sorgen.  Nur  versteht  sich,  daß  dies  eine  Grenze  hat,  daß  man  nicht
mehr,  als  die  den  menschlichen  Verhältnifsen  entsprechende  Vorficht  und  Sorgfalt  anzuwenden
  braucht,  die  diligentia  eines  diligens  paterfamilias,  wie  die  Römer  fagen.
Innerhalb  dieser  Grenze  unterscheiden  die  Römer  weiter  culpa  lata  und  levis.  Die
erstere  ist,  wenn  man  nicht  einmal  die  gewöhnliche  und  nahe  liegende  Vorsicht  anwendet,
  die  letztere,  wenn  man  nur  die  feinere  des  diligens  paterfamilias  unterläßt.
Daneben  steht  noch  ein  relativer  Maßstab,  wenn  man  in  fremden  Angelegenheiten
weniger  vorsichtig  ist,  als  in  eigenen  (culpa  in  concreto).

2.  Die  objektive  Widerrechtlichkeit  bestimmt  sich  verschieden,  je  nachdem
  man  gegen  Jemanden  durch  Vertrag  oder  sonst  verpflichtet  ist,  oder  nicht.
Ohne  solche  Obligation  hat  jeder  Mensch  gegen  ander  nur  die  negative  Pflicht,
nichts  zu  thun,  was  ihnen  Schaden  bringen  kann,  man  ist  aber  nicht  verpflichtet,
pofitiv  von  anderen  Leuten  Schaden,  der  ihnen  von  Dritten  oder  sonst  droht,  abzuwenden,
  wenn  man  es  auch  noch  so  leicht  könnte.  Man  kann  hier  also  nur  durch
pofitives  Thun  in  culph  kommen,  nicht  durch  bloßes  Unterlassen  der  Schadensabwendung.
  Nur  wenn  man  einmal  in  Thätigkeit,  auch  erlaubte,  getreten  ist,  muß
man  dann  die  schädlichen  Folgen  daranus  für  Andere  nach  Kräften  verhüten,  so  namentlich
  auch,  wenn  man  die  Obhut  schädlicher  Kräfte  irgend  einer  Art,  als  Feuer,
Wasser,  Thiere,  Kinder,  Wahnsinnige,  Maschinen  u.  s.  w.  übemommen  hat.

In  allen  Fällen  von  lgeseticher  Hastung  für]  culpa  ohne  Obligationsverhältnifse
haftet  man  übrigens  stets  für  jede  culpa,  ohne  Unterschied  zwischen  dolus  und  culpa
lata  und  levis.  Steht  man  aber  zu  Jemandem  in  einem  bestimmten  Obligationsverhältnisse,
  was  auch  der  Grund  sein  mag,  so  ist  jede  kulpose  Nichterfüllung  der
Obligation  ein  Unrecht,  mag  man  nicht  thun,  was  man  soll,  oder  thun,  was  man
nicht  soll.  Für  dolus  haftet  man  dabei  stets.  In  Betreff  der  colpa  kann  man
sich  aber  zu  größerer  oder  geringerer  Sorgsalt  verpflichten.  Hat  man  aber  nichts
Besonderes  darüber  ausgemacht,  so  ist  Prinzip,  daß,  wenn  man  Vortheil  aus  einem
Obligationsverhältnisse  hat,  man  stets  für  culpe  levis  haftet,  wenn  aber  nur  Nachtheil
  oder  Laft,  nur  für  colpa  lata,  jedoch  mit  einigen  Ausnahmen:  der  Mandatar
und  negotiorum  gestor  haften  für  culpa  levis,  obgleich  fie  keinen  Vortheil  haben,
umgekehrt  der  Prekarist  und  mensor  nur  für  culpa  lata,  und  der  socius,  Ehemann
und  Vormund  nur  für  colpe  in  concreto.

Alle  Schuld  und  Hastung  in  und  außer  Obligationen  ist  übrigens  auesgeschlossen:
  a)  wenn  der  Anderr  die  Schadenszufügung  erlaubt,  und  darin  auch  nichts
Unfittliches  liegt  (volenti  non  sit  iniuria),  b)  wenn  man  in  der  Nothwehr  oder  im
Nothstande  fremdes  Eigenthum  verletzt,  und  c)  wenn  die  bloße  Ausübung  eines
Rechts  indirekt  nachtheilige  Folgen  für  Ander  hat,  nach  dem  Satze  qui  kure  suo
utitor.  neminem  laedit.

8  59.  Der  Gegensatz  von  Schuld  ist  Zufall  (casus).  Zusall  ist  aber
juristisch  kein  absoluter  Begriff,  sondern  nur  ein  relativer,  d.  h.  aller  Schaden,  den
Jemand  ohne  Schuld  einer  bestimmten  anderen  Person  erleidet,  ist  dieser  gegenüber
Zufall,  wie  er  auch  sonst  entstanden  sein  mag,  ob  schuldlos  durch  den  Andern  selbst,
oder  durch  Naturereignifse,  oder  durch  fremde  Schuld,  namentlich  Gewalt,  oder  soustwie.
  Für  den  Zufall  in  diesem  Sinne  gilt  nun,  nach  dem  subjektiven  Römischen
        <pb n="470" />
        1.  Das  heutige  Römische  Mccht.  475

Standpunkte  bei  der  Ersatzpflicht,  das  allgemeine  Prinzip,  daß  Niemand  dasür
haftet,  falls  er  nicht  durch  Vertrag,  Testament  oder  Gefetz  besonders  dazu  ver-Pflichtet
  ist.  Reiner  Zusall  ist  es  aber  nicht,  wenn  der  Andere  die  Einwirkung
des  Zujalls  durch  culpa  oder  mors  möglich  gemacht  hat  (casus  mirtus)  oder  sonst
irgendwie  mit  in  Schuld  bei  der  betreffenden  Schadensstiftung  ist.  Nach  diesen
Prinzipien  sind  jolgende  drei  Hauptfälle  zu  entscheiden:

1.  Die  Haftung  für  fremde  culpa  #).  Nach  Römischem  Rechte  haftet  man
iür  fremde  culpa  in  der  Regel  nicht  anders,  als  wenn  man  selber  auch  in  culpa
ist,  so  namentlich  bei  der  culpa  der  Stellvertreter,  Dienstboten,  Arbeiter,  Untergebenen
  u.  s.  w.  Selber  in  culpa  ist  man  aber  bei  diesen  nur,  wenn  man  ihnen
schädliche  Handlungen,  besonders  Delikte,  aufträgt  oder  sie  ratihabirt,  oder  wenn
man  gar  keinen  Vertreter  nehmen  durite,  oder  wenn  man  in  der  Wahl  oder  Beaufsichtigung
  der  Vertreter  nachlässig  ist  (colpa  in  ellgendo  ober  custodiendo).  Ausnahmen
  von  diesem  Grundsatze  sind  nur  folgende:

a)  bei  Verträgen  der  Vertreter  haftet  der  Dominus  für  deren  sog.  kontraktliche
culpa;

b)  für  Alles,  was  aus  einem  Zimmer  auf  die  Straße  geworsen  oder  gegossen
wird,  haftet  der  Bewohner  defselben,  ohne  Unterschied,  wer  es  gethan,  und  ob  der
Bewohner  dabei  in  Schuld  war,  sosern  nur  der  Thäter  in  Schuld  war,  und  nicht
ein  rein  kasuelles  Herunterfallen  stattsand;

JPc)  Gastwirthe  und  Schiffer  hasten  den  Reisenden  für  allen  Diebstahl  und  alle
Bschädigungen  der  Sachen,  die  dieselben  in  das  Gasthaus  oder  Schiff  mit  sich  gebracht
  oder  in  ein  Schiff  zum  haehcte  gegeben  haben,  sofern  nicht  fremde  Gewalt
  oder  Naturereignisse  die  Urfache  find.

Für  die  heutigen  Verkehrsverhältnisse  erscheinen  dich  Bestimmungen  nicht  als
ausreichend,  besonders  bei  den  größeren  Industrieunternehmungen  Eisenbahnen,
Schiffahrt,  Fracht,  Fabrik,  Bergwerk  u.  a.  Wenn  hier  die  Hastung  der  Geschästsherren
  den  Bestimmungen  des  Römischen  Kechts  gemäß  auf  eigene  calpa  in  eligendo
und  custodiendo  beschränkt  ist,  sonst  aber  bei  culpa  der  Untergebenen  nur  diese
lelbst  haften,  und  bei  Zusall  gar  keine  Hastung  eintritt,  so  stehen  Gewinn  und  Gewhr
  bei  dem  Unternehmer  in  gar  keinem  Verhältnisse,  und  die  Gesahr  ist  sast  ganz
auf  das  Publikum  und  die  Arbeiter  abgewälzt.  Eben  darum  hat  schon  dos
Deutsche  Handelsgesetzbuch  bei  Fracht  zu  Lande  und  zu  Wasser,  besonders  auch  bei
Eisenbahnen,  eine  allgemeine  Haftung,  außer  für  höhere  Gewalt,  eingeführt,  und
sogar  deren  Ausschließung  durch  Reglements  verboten.  Weitere  Bestimmungen  find
kür  den  Schadensersatz  bei  Tödtungen  und  Körperverletzungen,  die  bei  dem  Betriebe
von  Eisenbahnen,  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Gräberrien  und  Fabriken  herbeigeführt
find,  durch  das  Raecchsbaftpsuchtgett  vom  7.  Juni  1871  gegeben.

2.  Die  Hastung  für  Thiere.  Der  Eigenthümer  von  Thieren,  zahmen  oder
wilden,  haftet  für  den  von  ihnen  gestifteten  Schaden,  sobald  er  selbst  dabei  in  culpa
ist.  vollltändig,  also  wenn  er  sie  selber  anreizt,  heizt,  nicht  gehörig  bewacht  u.  dal.
Außerdem  tritt  nach  Römischem  Recht  eine  beschränkte  baftung  insoweit  ein,  daß,
wenn  er  den  Schaden  nicht  ersetzen  will,  er  wenigstens  das  Thier  hergeben  muß
(vorae  dare).  Die  Römer  haben  aber  selbst  hier  ihren  subjektiven  Standpunkt
nicht  ganz  verlassen  kömen.  Sie  geben  die  Klage  nur,  wenn  wenigstens  das  Thier
selber  gewissermaßen  eine  Schuld  trifft,  also  wenn  es  „contra  naturam“  durch  un-%mprs
  Wildheit,  Muthwillen  u.  dgl.  geschadet  hat.  Daher  haftet,  wenn  ein
hier  das  andere  angereizt  hat,  der  Herr  des  ersteren,  und  bei  Beschädigung  im
Kampfe  zweier  Thiere  sällt  die  Ersatzpflicht  weg,  wenn  das  beschädigte  den  Streit
angejangen  hat

v.  Wyß,  D  tung  für  fremde  culpa,  1867;  Wäntig,  Ueber  di  t  u
barrB,  de  otem  iay  noe  enver  1867  ,,  W3Rtig,  Ueder  die  beltung  für.
        <pb n="471" />
        Das  Privatrecht.

3.  Haftung  für  leblose  Sachen.  Wenn  leblose  Sachen  ohne  colpa  des
Eigenthümers  geschadet  haben,  3.  B.  Einsturz  eines  Hauses,  fortgeschwemmte  Balken,
so  tritt  gar  keine  Haftung  ein,  nur  braucht  der  Beschädigte  die  Sachen  nicht  ohne
Ersatz  herauszugeben.  Giebt  aber  der  Eigenthümer  sein  Eigenthum  auf,  so  kann
der  Beschädigte  nichts  machen,  ja  nicht  einmal  auf  Wegnahme  der  Sachen  klagen.
Dafür  kann  man  aber,  wenn  ein  Schaden  erst  drohend  und  bevorstehend  ist,  auf
Beseitigung  oder  wenigstens  Bestellung  einer  „cautio  de  damno  infecto“  klagen.

V.  Wirkung.

6  60.  Die  Wirkung  der  Obligationen  ist  im  Allgemeinen,  daß  sie  erfüllt
werden  können  und  müssen.  Aus  dem  Ersteren  folgt,  daß  die  zur  Erfüllung  geschehene
  Leistung  keine  Bereicherung  des  Gläubigers  ist,  keine  Schenkung,  keine
Zahlung  einer  Nichtschuld,  keine  Gabe  ohne  Grund,  sondern  eben  reine  Erfüllung
dessen,  worauf  der  Gläubiger  ein  Recht,  der  Schuldner  eine  Pflicht  hat.  Aus  dem
Zweiten  solgt  dreierlei:  die  Pflicht  der  Erfüllung,  die  Pflicht  der  Nachgewähr,  die
Hastung  jür  die  Nichterfüllung.

1.  Die  Pflicht  der  Erfüllung  schließt  in  sich,  daß  die  betreffende  Leistung
in  allen  Beziehungen  der  Obligation  entspreche.  Daß  der  Schuldner  in  Person
erfülle,  ist  zwar  in  der  Regel  nicht  wesentlich,  sondern  nur  wenn  es  sich  um  Dienste
handelt,  bei  denen  seine  Individualität  von  Bedeutung  ist.  Dagegen  muß  der  Geenstand
  i  in  Natur  geleistet  werden.  Eine  andere  Leistung  an  Zahlungsstatt)
datio  in  solutum)  braucht  der  Gläubiger  nicht  anzunehmen.  Justinian  hat  ihn
zwar  aus  unpassender  Milde  gegen  den  Schuldner  in  gewissen  Nothfällen  dazu  verpflichtet,
  die  neueren  Gesetzbücher  haben  dies  allgemein  verworfen.

Ebenso  muß  die  Erfüllung  im  vollen  Umfange  der  Obligation  geschehen,  nur
in  wenigen  Fällen  ist  dem  Schuldner,  um  den  Konkurs  zu  verhindern,  das  Recht
gegeben,  daß  er  nicht  mehr  zu  zahlen  braucht,  als  er  hat,  und  sogar  noch  den
nothwendigen  Lebensunterhalt,  die  sog.  Kompetenz,  zurückbehalten  kann,  so  insbesondere
  bei  Obligationen  zwischen  Eltern  und  Kindern.  Geschwistern,  Chegatten.
bei  Schuldnern  nach  dem  Konkurse  und  Schulden  aus  Dos  und  Schenkung  (beneficium
  competentise).

In  Betreff  der  Zeit  ist  Prinzip,  daß  der  Schuldner  stets  zahlen  darf,  waun
er  will,  zahlen  muß,  wenn  der  Gläubiger  es  will.  Selbst  ein  Zahlungstermin
ändert  in  der  Regel  nur  das  letztere,  nicht  das  erstere  (dies  in  dubio  pro  reo).
In  Betreff  der  Zahlungspflicht  selber  ist  ein  Zahlungstermin  in  der  Regel  nur  eine
unwesentliche  Modalität,  so  daß  die  Erfüllung  auch  nach  dem  Termine  geschehen
kann  und  muß,  ausnahmsweise  kann  er  aber  auch  wesentlicher  Bestandtheil  der
Obligation  sein,  so  daß  nach  dem  Termine  eine  Erfüllung  gar  nicht  mehr  möglich
ist,  wenigstens  nicht  angenommen  zu  werden  braucht,  z.  B.  bei  Miethe  auf  einen
bestimmten  Tag  und  fast  bei  allen  Lieserungsverträgen.

Wenn  der  Ort  der  Erfüllung  2)  nicht  durch  Vertrag  oder  Testament  bestimmt
ist,  so  darf  man  zwar  überall  zahlen,  wo  man  den  Gläubiger  findet,  nur  nicht  an
unpassendem  Orte,  bmucht  aber  speziell  bestimmte  Sachen  nur  da  zu  leisten,  wo
sie  sind,  andere  an  seinem  Wohnorte,  nur  bei  Geldschulden  muß  man  das  Geld
dem  Gläubiger  bringen  oder  schicken,  so  wenigstens  nach  dem  Handelsgesetzbuche.

8  Besondere  Versprechen  über  die  Erfüllung  einer  Obligation  (Zahlungsversprechen,
  copstitotom  debiti)  2)  begründen  eine  selbständige  Pflicht  und
Klage  auf  Erfüllung  neben  der  alten  Obligation.  Sie  sind  in  der  mannigsachsten

 

Romer,  Die  t  an  siablungskeett,  1860.
14)  S#%  Di  Lehre  vom  Erfüllungso“  1862.
?  Bruns,  Das  copstit  debit,  in  dar  HZentccheitr  für  Nechtsgesch  I.  2.
        <pb n="472" />
        1.  Das  hentige  Römlsche  Retht.  477

Weise  möglich,  mit  Aenderungen  in  Personen,  Gegenstand,  Zeit,  Ort,  Art  der  Erfullung
  oder  als  einsache  Wiederholungen.  Auch  die  letteren  können  wichtig  sein
wegen  Verjährung,  Unvererblichkeit,  Untacborteit  der  alten  Obligation  und  sonst.
Ob  mit  dem  Konstitute  eine  Anerkennung,  d.  h.  Geständniß  der  alten  Schuld  verbunden
  ist  oder  nicht,  ist  an  sich  gleichgültig.

Das  Konftitut  setzt  als  solches  stets  eine  gültige  Hauptschuld  voraus.  Deren
Dasein  muß  der  Kläger  beweisen,  falls  nicht  mit  dem  Konstitute  eine  Anerkennung!)
  der  Hauptschuld  verbunden  ist.  Diese  ist  aber  in  verschiedener  Weise
und  mit  verschiedener  Wirkung  möglich.  Bezieht  fie  sich  blos  auf  die  Thatsachen
der  früheren  Schuld,  so  ist  sie  ein  bloßes  Geständniß;  bezieht  sie  sich  auf  das  Recht
als  solches  bei  bestimmter  angegebener  causa,  so  liegt  darin  neben  dem  Geständnisse
noch  die  Erklärung,  das  Recht  daraus  gelten  lassen,  also  nicht  ansechten  und  bestniten
  zu  wollen,  also  ein  Verzicht;  bezieht  sie  sich  aber  auf  eine  Forderung  ohne
alle  oder  ohne  genügende  Angabe  der  causa,  so  liegt  darin  die  Erklärung,  das  Recht
auch  ohne  Rücksicht  auf  die  causa  als  begründet  gelten  lassen  zu  wollen,  also  eine
entschiedene  Trennung  von  Forderung  und  causg,  und  ausdrücklich  oder  #mplicite
ein  abstraktes  Versprechen  auf  erstere.  Sofern  man  nun  die  Trennung  von  Versprechen
  und  eauss  bei  neuen  Verträgen  nach  §  54  zuläßt,  muß  man  es  auch  hier
bei  der  Anerkennung  alter.  Schulden,  und  muß  somit  auch  eine  Klage  aus  dem
Versprechen  der  Zahlung  von  so  anerkannten  Schulden  zulassen.  Der  Standpuukt
des  Beweises  und  Verzichtes  reicht  dabei  nicht  aus,  da  es  sich  um  den  Willen,  eine
Forderung  ohne  causs  gelten  zu  lofsen,  handelt.  Die  Gesichtspunkte  eines  gerichtlichen
  Geständnisses  oder  Erkenntnisses,  die  Windscheid?)  und  Unger  hereinsiehen,
  können  höchstens  als  Vergleich,  nicht  als  Konstruktion  dienen  und  fördern
die  Sache  bei  der  wesentlichen  Verschiedenheit  von  Vertrag  und  Prozeß  nicht  sehr.
Aus  dem  Zahlungsversprechen  mit  Anerkennung  einen  selbständigen  Anerkennungsvertrag
  zu  machen,  ist  nicht  zulässig.  Der  Begriff  „auerkennen“  setzt  stets  ein  schon
Bestehendes,  was  anerkannt  wird,  voraus,  er  begründet  nicht  materiell  neu,  sondern
stellt  nur  schon  Bestehendes  fest.  Demnach  ist  das  beigefügte  Versprechen  stets
Johlungeversprechen  (Konstitut)  für  eine  schon  bestehende  oder  wenigstens  nach  der
Absicht  der  Parteien  als  bestehend  zu  denkende  Schuld.  Ist  kein  ausdrückliches
Versprechen  beigefügt,  so  ist  es  in  der  Anerkennung  einer  Forderung  ohne  cause  von
selbst  implicite  enthalten.  Allerdings  kann  unter  der  Form  der  Anerkennung  einer
alten  Schuld  die  Begründung  einer  neuen  versteckt  sein,  indessen  kann  dies  höchstens.
als  Miechtungsgrund  in  Betracht  kommen.

62.  2.  Die  Pflicht  der  Nachgewähr  bezieht  sich  sowol  ous  die
üaktischen  Eigenschaften  der  Sachen,  als  auf  das  rechtliche  Behaltenkönnen  derselben.
In  beiden  Beziehungen  ist  die  Nachgewähr  besonders  beim  Kaufe  wichtig  und  daher
  auch  bei  diesem  im  Römischen  Rechte  hauptsächlich  entwickelt,  sie  tritt  aber  bei
allen  anderen  ähnlichen  Verpflichtungen  ebenso  ein.

a)  In  Betreff  der  faktischen  Eigenschaften  muß  der  Schuldner  dafür  einstehen,
daß  die  Sache  so  ist,  wie  sie  obligationsmäßig  sein  soll,  daß  sie  also  die  versprocheun
  Voczüge  und  keine  heimlichen  Mängel  habe.  Dabei  unterscheiden  die
#ömer  die  Haftung  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  des  Civilrechtes  über  bona
ü#les,  und  die  nach  einem  besonderen  Edikte  der  Aedilen.  Die  erstere  tritt  nur  bei  sog.
dicta  et  promissa  und  dolus  ein,  d.  h.  wenn  der  Verkäufer  das  Dasein  besonderer  Vorlüge
  oder  das  Nichtdafein  besonderer  Mängel  versichert  hat,  oder  heimliche  Mängel  gewußt
  und  verschwiegen  hat.  Die  Klage  ist  die  gewöhnliche  Kaufklage  von  dreißig  Jahren

*  Sahe.  Die  Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund,  1855,  iu#t  fl.
Zur  Lehre  vom  Anerkennungsverlkrag,  in  den  Jahrb.  für  Dogmatik,  VIIl.  7
dom  Anerkennungs-Vertrag.  1875.
2)  Lehrüucks  Bb.  II.  ʒ  412,  Anm.  5.

 

„  B  1e#Ii  Zur  2
        <pb n="473" />
        478  Das  Privetrecht.

auf  Preisermäßigung  und  bei  dolus  auf  das  volle  Interesse.  Nach  dem  dbdilitischen
Edikte  hastet  der  Verkäufer  aber  wegen  aller  dicta  und  promissa  und  wegen  aller  heimlichen
  Mängel,  wenn  er  fie  auch  nicht  kemt,  unbedingt  nach  Wahl  des  Käufers
auf  Preisermäßigung  oder  Redhibition,  (d.  h.  Rückgabe  der  Sache  und  Auihebung
des  Vertrages),  jedoch  letzteres  nur  sechs  Monate,  ersteres  ein  Jahr.  Bei  gewissen
heimlichen  Mängeln  ist  übrigens  auch  ohne  dolus  des  Verkäufers  die  dreißigjährige
Civilklage  zugelassen,  nämlich  bei  solchen,  die  das  habere  Ucere,  d.  h.  Besitz  und
Gebrauch  der  Sache,  ganz  ausheben,  wie  tödtliche  Krankheit  von  Thieren,  Schadhaftigkeit
  von  Balken,  Fässern  u.  a.,  was  freilich  meistens  verkannt  wird,

b)  Bei  allen  Obligationen  au  Uebertragung  von  Sachen  und  Rechten  haftet
der  Schuldner  auch  für  Eviktion!?),  d.  h.  er  muß  dafür  einstehen,  daß  der  Gläubiger
  sie  nach  dem  Empfange  auch  behalten  kann,  daß  sie  ihm  also  nicht  von
Dritten  wegen  schon  vorhandener  Ansprüche  evinzirt,  entwehrt,  d.  h.  durch  Klage
abgestritten  und  abgenommen  werden.  Diese  Hastung  hat  das  Römische  Recht  in
einer  doppelten  Weise,  entweder  so,  daß  die  evinzirte  Sache  als  gar  nicht  gegeben
gilt,  die  Obligation  also  einfach  sortdauert,  oder  so,  daß  wegen  der  Eviktion  eine
besondere  Klage  auf  vollen  Schadensersatz  stattfindet.  Das  erste  ist,  wenn  bei  einseitigen,
  nur  generischen  Obligationen  aus  Legat,  Schenkung,  Stipulation,  das  gegebene
  spezielle  Stück  evinzirt  wird,  das  letzterr  tritt  dagegen  bei  allen  gegenfeitigen
Obligationen  ein.  Eigenthümlich  ist  dabei,  daß  hier  Haftung  auf  das  ganze  Interesse
  ohne  alle  Rücksicht  auf  culpa  stattindet.  Es  ist  historisch  daraus  zu  erklären,
daß  man  sich  in  Rom  beim  Kaufe  in  der  Regel  das  Doppelte  des  Kaufpreises  für
den  Fall  der  Eniktion  versprechen  ließ  (duplae  stipulatio).  Aus  welchem  Rechtsgrunde
  der  Dritte  evinzirt,  ob  wegen  dinglichen  Rechts,  Eigenthum,  Piandrecht  u.  a.,
oder  wegen  persönlichen  Rechts  mit  actio  in  rem  seripta;,  wie  actio  metus,  Noxalklage
  u.  a.,  ist  gleichgültig.  Nur  versteht  sich,  daß  aus  rein  persönlichen  Rechten
gegen  den  Verkäufer  Überhaupt  keine  Eviktion  gegen  den  Käufer  begründet  werden
kann.  Wesentlich  für  die  Haftung  des  Verkäufers  ist  natürlich,  daß  das  Eviktionsrecht
  schon  zur  Zeit  des  Kaufes  existirte  oder  nachher  durch  Schuld  des  Verkäufers
entstanden  ist,  für  Zufälligkeiten  nach  dem  Kauf,  z.  B.  Erpropriation,  haftet  er  nicht.
Uebrigens  muß  der  Käuser  die  Sache  gegen  den  Enpiktionsanspruch  gehörig  vertheidigen,
  namentlich  dem  Verkäufer  Anzeige  davon  machen,  sonst  kann  er  keinen
Ersatz  sordern,  außer  wenn  er  beweisen  kam,  daß  alles  doch  nichts  geholien
haben  würde.

5*  63.  3.  Die  Folge  der  Nichterfüllung  einer  Obligation  ist  im  Allgemeinen
  gesetzlich  nur  die  Haftung  für  allen  Schaden,  der  dem  Gläubiger  daraus
erwächst.  Durch  Verträge  oder  Testament  können  aber  beliebige  andere  Folgen,
namentlich  Konventionalstrafen,  und  bei  Verträgen  Aufhebungs=  und  Rücktrittsrechte,
begründet  werden.  Die  Nichterfüllung  einer  Obligation  zu  der  Zeit,  wo  sie  erfüllt
werden  sollte,  heißt  im  Allgemeinen  Versäumung,  mora.  Wenn  indessen  eine  spätere
Erfüllung  gar  nicht  mehr  möglich  ist,  so  ist  die  Versäumung  eine  absolute  Nichterfüllung,
  und  die  Versäumung  der  Zeit  kommt  als  solche  nicht  weiter  in  Betracht.
Wenn  dagegen  spätere  Erfüllung  möglich  ist,  wie  besonders  bei  allen  Geldschulden,
so  kommt  nun  der  eigenthümliche  Begriff  der  Verzögerung  oder  Verspätung  zur  Erscheinung.
  Dies  ist  der  Verzug  7).  mor#a  im  engeren  Sinne.

Ein  Verzug  des  Schuldners  (mora  solvendi)  setzt  zweierlei  voraus:  daß  der
Schuldner  zur  wirklichen  sofortigen  Zahlung  verpflichtet  ist,  und  daß  er  fie  doch  ohne
gerechten  Entschuldigungsgrund  unterläßt.  Das  Erstere  tritt  nicht,  wie  die  actio

)  o.  Müller,  S#-  e  der  Evitktion,  Bd.  I.  1851;  Bekker,  Lehre  von  der  Evikzwnn
  im  Ja  Fahrb.  Gem.  Nechts,  VI.  8;  Eck.  Die  Verpflichtung  des  Verkäufers  zur
Ge  währn  rung  d  874.

enmlen“  4  U  von  der  Mora,  1855  (Beitr.  Bd.  III)  Kniep,  Die  Mora
Schuldners,  2  Bde.,
        <pb n="474" />
        1.  Das  heutge  Nämische  Recht.  479

nata,  von  selbst  mit  der  Fälligkeit  der  Schuld  ein.  Diese  bewirkt  nur,  daß  der
Gläubiger  die  Zahlung  verlangen  kann,  aber  der  Schuldner  brucht  erst  zu  zahlen,
wenn  jener  sie  auch  wirklich  verlangt  hat.  Unausgrfordert  braucht  nach  Römischer  Aufjassung
  Keiner  seine  Schulden  zu  zahlen,  so  wenig,  daß  wenn  der  Gläubiger  gar
nicht  mahnt,  die  Schuld  durch  Verjährung  ganz  untergeht  und  man  gar  nicht  zu

#hlen  braucht.  Die  morgn  geht  also  nicht  schon  ex  re,  d.  h.  aus  dem  Dasein  der
Schuld  an  sich,  hervor,  sondern  nur  ex  persona,  d.  h.  aus  der  Nichtbefolgung  der
Mahnung  des  Gläubigers.  Mahnung,  interpellatio,  ist  nichts  Anderet,  als  die
Aufforderung  zur  Zahlung.  Sie  erfordert  keine  Form,  sondern  nur,  daß  sie  wirklich
dom  Gläubiger  an  den  Schuldner  geschieht,  oder  beiderseits  durch  und  an  gehörige
Vertreter,  und  nicht  vor  der  Fälligkeit  der  Schuld.  Entzieht  sich  der  Schuldner
der  Mahnung,  so  genülgt  der  Versuch,  natlirlich  mit  gehöriger  Bezeugung.  Ausnahmsweise
  bedarf  es  keiner  Mahnung,  nämlich  bei  Dieben,  Räubern  und  Dejizienten,
(nicht  bei  allen  Deliktsschulden),  und  wenn  ein  fester  Zahlungstermin  mit  der  Absicht
beigefügt  ist,  daß  der  Schuldner  da  von  selbst  zahlen  solle,  dann  „dies  interpellat
pro  homine“.  Diese  Absicht  ist  nach  Römischem  Rechte  im  Zweifel  nicht  anzunehmen,
ohne  inneren  Grund  nimmt  die  heutige  Praxis  das  Gegentheil  an.

Bei  den  Entschuldigungsgründen  nehmen  die  Römer  nicht  den  Standpunkt  der
gewöhnlichen  culpa  ein  mit  Unterscheidung  von  culpa  lata  und  levis,  soudern  sie
lassen  schlechthin  nur  drei  Gründe  zu,  gerechte  Zweifel  über  Dasein  und  Umfang
der  Schuld,  Sorge  für  Sicherung  des  Beweises  und  äußere  Hindernisse  der  Leistung.
  Dagegen  wird  auf  blos  subjektive  Hindernisse,  namentlich  Armuth,  wenn  fie
auch  noch  so  unverschuldet  sein  sollte,  keine  Rücksicht  genommen.

Die  Folgen  der  mors  beruhen  auf  der  Hastung  für  allen  Schaden.  Daraus
lolgt  die  Hastung  für  casos,  und  daß  man  nicht  mehr  durch  ihn  frei  wird  (perpetaatio
  obligsächtih),  die  Verpflichtung  zu  Verzugszinfen  und  sonstigem  Schadensersatze,
  und  das  Recht  des  Rücktritts  bei  gegenseitigen  Verträgen,  falls  die  Ausfühung
  alles  Interesse  verloren  hat.

Wenn  übrigens  der  Gläubiger  die  Erfüllung  verhindert,  weil  er  die  gehörig
angebotene  Leistung  nicht  annimmt  oder  die  Anbietung  selbst  hindert  (mora  accipiendi)
  1),  so  wird  dadurch  zwar  die  Schuld  an  sich  nicht  aufgehoben,  aber  der
Schuldner  darf  keinen  Nachtheil  davon  haben,  seine  Verpflichtung  wird  daher  auf
das  geringste  Maß  reduzirt,  er  haftel  nur  noch  für  culpa  lata,  die  gesetzlichen  Fiuen
hören  auf,  ebenso  die  Konventionalftrafen,  er  wird  durch  kafuellen  Verlust  d
Geldesz,  das  er  zahlen  wollte,  frei,  und  kann  Ersatz  der  weiteren  rei
bosten  der  Sache  jordern,  ja  im  Nothfall  diese  nach  nochmaliger  Aufforderung  detelinquiren.


VI.  Uebergang  der  Obligationen  auf  andere  Personen.

8  64.  Es  ist  schon  oben  §  45  a.  C.  ausgeführt,  daß  über  das  Verhältniß  der
Obligation  zu  den  bei  ihr  betheiligten  Personen  im  Römischen  und  heutigen  Rechte
eine  verschiedene  Auffossung  herrsche,  die  sich  namentlich  auch  bei  der  Frage  nach
der  Möglichkeit  eines  Ueberganges  der  Obligationen  auf  andere  Personen  zeige.
Das  Römische  Recht  läßt  einen  Uebergang  zwar  durch  Universalfuccession  aktiv  und
passiv  zu,  also  besonders  bei  der  Beerbung,  eben  weil  hier  rechtlich  die  alten  Personen
  in  den  neuen  noch  fortdauern,  dagegen  ist  eine  Singularsuccession  vollständig
ansgeschlossen.  Eine  eigentliche  Uebertragung  kann  aktiv  und  passiv  nur  dadurch
dermittelt  werden,  daß  die  Obligation  in  den  neuen  Personen  förmlich  und  volladin
  erneut,  novirt,  d.  h.  durch  einen  neuen  Vertrag  neu  konstituirt  wird.  Aktiv
muß  sich  der  neue  Gläubiger  auf  Anweisung  (Delegation)  des  alten  die  Schuld  von

Ll  )  Kohler,  Annahme  und  Annahmeverzug,  in  den  Jahrb.  für  Dogmatik,  XVII.  8.1
        <pb n="475" />
        480  Das  Privarrecht.

dem  Schulduer  neu  versprechen  lassen;  passiv  muß  der  neue  Schuldner  auf  Delegation
vom  salten  dem]  Gläubiger  die  Schuld  neu  versprechen.  Bei  der  passiven  Uebertragung
  find  die  Römer  über  diesen  Standpunkt  überhaupt  gar  nie  hinausgekommen.
Bei  der  aktiven  haben  sie  allerdings  eine  einfeitige  Uebertragung  vom  Gläubiger
ohne  Zuziehung  des  Schuldners  möglich  gemacht,  aber  doch  nur  indirekt  durch  Vermittelung
  des  Begriffs  der  Stellvertretung.  Der  Gläubiger  kann  einen  Andern
nicht  nur  faktisch  zu  seinem  Vertreter  in  Einziehung.  und  Einklagung  der  Forderung
zu  eigenem  Interesse  machen  (procurator  in  rem  snam),  sondern  ihm  auch  ein  festes
Recht  auf  diese  Vertretung,  und  insofern  auf  die  Ausübung  der  Obligation  geben,
und  ebenso  kann  auch  das  Gesetz  statt  seiner  einein  Andern  ein  solches  Vertretungsrecht
  zur  Auslbung  der  Obligation  ertheilen.  Dies  ist  die  Cession  1).  Die  Nömer
haben  dabei  bis  zuletzt  daran  festgehalten,  daß  der  alte  Gläubiger  die  Obligation
eigentlich  und  de  iore  immer  behält,  und  der  Cessionar  nur  das  Recht  bekommt,
fie  statt  seiner  auszuüben.  Allerdinge  ist  der  Cessionar  nicht  mehr  Prokurator,  auch
nicht  fingirter,  sondern  hat  ein  selbständiges  Vertretungs-und  Ausübungerecht
(actio  utilis),  und  darum  steht  die  Cession  im  materiellen  und  praktischen  Resultate
einer  wirklichen  Uebertragung  des  Rechts  völlig  gleich,  allein  der  Standpunkt  für
die  rechtliche  Anschauung  und  Konstruktion  des  Verhältnisses  ist  darum  doch  stets
der  der  Unübertragbarkeit  der  Obligation.  Man  hat  das  Recht  des  Gläubigers
nach  der  Cession  dem  nadum  ias  des  alten  quiritarischen  Eigenthümers  gleich  stellen
wollen.  Allein  das  quiritarische  Eigenthum  war  an  sich  übertragbar,  es  bedurfte
nur  einer  bestimmten  Form.  Bei  der  Obligation  sah  man  die  Unübertragbarkeit
in  der  Sache,  nicht  in  der  Form.  Zwischen  Eigenthum  und  Obligation  ist  auch
in  Betreff  der  Uebertragung  ein  wefentlicher  Unterschied.  Obligationen  existiren
nicht,  wie  Sachen,  von  Natur,.  sondern  nur  durch  eine  Person  als  Begründer.  Ihr
Inhalt  und  Umfang  kann  daher  nie,  wie  beim  Eigenthume,  aus  sich  selber  bestimmt
werden,  sondern  immer  nur  aus  der  Person  des  ersten  Begründers.  Auch  bei  der
freiesten  Uebertragbarkeit  bleibt  daher  dessen  Person  doch  stets  maßgebend  für  den  Inhalt
der  Obligation  und  insofern  unzertrennlich  von  ihr.  Die  Römer  formalifiren  dieses
materielle  Prinzip  in  der  Festhaltung  des  ersten  Begründers  als  sortwährenden  eigentlichen
  Obligationsfubjektes.  Dazu  kommt,  daß,  da  die  Cession  dem  Schuldner  nicht
wie  eine  Sache,  sondern  nur  als  verpflichtete  freie  Person  treffen  kann,  sie  für  ihn
erst  wirksam  werden  kann,  wenn  er  fie  erfährt,  folglich  der  Uebertragungaatt  hier
nicht,  wie  beim  Eigenthume,  die  Uebertragung  bereits  vollenden  kann.  Die  zweifelhafte
  Frage,  wie  der  Rechtszustand  der  Obligation  in  der  Zwischenzeit  zu  denken
sei,  erledigen  die  Römer  einfach  durch  die  Festhaltung  ihres  alten  Prinzips.  Man
braucht  daher  nicht  einzelne  praktische  Folgen  des  Unterschieds  der  Römischen  und
der  heutigen  Auffaffung  aufzusuchen,  um  daraus  die  Fortdauer  der  ersten  zu  erklären.
  Die  ganze  Anschauung  und  Konstruktion  war  der  Grund,  nicht  einzelne
unwesentliche  gleichgültige  Formen.  Die  Engländer  halten  ebenso  bis  auf  den  heutigen
  Tag  den  Standpunkt  der  Vertretung  bei  der  Cession  sest.  In  Deutschland  ist
dagegen,  nach  der  oben  besprochenen  größeren  Scheidung  des  objektiven  und  subjektiven
  Bestandes  der  Obligation  in  der  rechtlichen  Auffassung  derselben,  die  Idee
einer  Singular-Succefsion  in  Obligationen  stets  als  zulässig  angesehen  worden,  und
zwar  nicht  nur  in  der  laienhaften  Ansicht  des  Volkes,  sondern  auch  in  der  technischen
  Auffaffung  der  Juristen  und  Gesetzgeber.  Wir  sehen,  wenn  A  dem  B  100
Thaler  schuldet,  es  nicht  als  wesentlich  an,  daß  nur  der  B  sie  sordern  kann,  und
halten  es  daher  für  völlig  zulässig,  daß  B  sein  Recht  vollständig  auf  C  Übertrage.
Die  Bestimmung  des  Inhalts  der  Obligation  nach  der  Person  des  B  als  ersten

Mühlenbruch,  Ceision  der  Forkerungerechte.  1817,  3.  Aufl.  1886;  Bähr,
WäP  in  den  1  dib  für  Dogmatik,  I.  8  (1857);  A.  Schmid,  Die  Wn  der  ro
ion.
        <pb n="476" />
        1.  Das  heutige  Mömische  Recht.  481

Begründers  ist  zwar  natürlich  auch  bei  uns,  aber  wir  halten  es  nicht  für  nöthig,
darum  den  B  siets  noch  als  wirklichen  Gläubiger  anzusehen.  Sehr  streitig  ist
freilich  die  Frage  Über  den  Zustand  der  Obligation  von  der  Cession  bie  zur  Benachrichtigung
  des  Schuldners.  Ist  die  Cession  wirkliche  Uebertragung,  so  kann
der  Schuldner  nicht  mehr  an  den  Cedenten  zahlen;  kann  er  noch  zahlen,  so  muß
der  Cedent  noch  Gläubiger  sein.  Die  Lösung  von  Windscheid,  daß  die  Cession
erst  durch  die  denuntiatio  vom  Cessionar  an  den  Schuldner  als  Besitzergreisung  der
Schuld  vollendet  werde,  und  bis  dahin  beide,  Cedent  und  Cessionar,  wirkliche  Gläubiger
  seien,  möchte  beine  glückliche  sein.  Die  Konseqnenz  sordert  Uebergang  mit  der
Cession,  die  Billigkeit  sordert,  daß  der  Schuldner  von  seiner  Unkenntniß  keinen
Schaden  habe,  daß  er  also  durch  Zahlung  befreit  werde,  keineswegs  aber  auch,  daß
a  durch  Erlaß  und  andere  Verträge  frei  werde.  Mit  Recht  stellen  daher  alle  neueren
Gesetze  und  Überwiegend  auch  die  gemeinrechtliche  Praxis  die  Anzeige  vom  Cedenten
der  vom  Cessionar  gleich.

In  der  weiteren  Durchführung  der  Cession  führt  der  heutige  Standpunkt  zu
keinen  anderen  Konsequenzen,  als  der  Römische.  Cessibel  sind  alle  Forderungen,  bei
denen  nicht  ausnahmsweise  besondere  Eigenschaften  des  Gläubigers  für  die  Ausübung
  wesentlich  sind,  sei  es  an  sich  oder  nach  besonderer  Verabredung.  Bei  der
Cession  selbst  sind,  wie  bei  der  Tiadition,  cansa  und  Cedirung  zu  unterscheiden.
Erstere  können  alle  Uebertragungsgründe  von  Rechten  sein.  Letztere  geschieht  durch
jormlose  Erklärung  vom  Gläubiger  oder  vom  Nichter,  in  gewissen  Fällen  tritt  sie
auch  von  selbst  nach  dem  Gesetze  ein  (cessio  legis)  1),  nämlich  bei  allen  Rechtsgeschäften
  auf  Uebertragung  von  Obligationen,  (besondere  Cedirung  ist  nicht  so  wie
Imdition  nöthig),  serner  wenn  man  Obligationen  begründet,  die  eigentlich  einem
Anderen  gehören  sollten,  und  auf  deren  Cession  dieser  daher  ein  Recht  hat,  wie  bei
Vertretern  und  Erbschaftsbesitzern,  und  wenn  man  gesetzlich  genöthigt  ist,  fremde
(Echulden  zu  zahlen  und  daher  Cession  der  Klage  verlangen  kann,  wie  Mitvormünder
  u.  a.  Die  Wirkung  der  Cession  ist  Uebergang  der  Obligation,  so  wie  fie
is,  mit  allen  Rechten,  aber  auch  allen  Beschränkungen  und  Einreden,  Die  Lage
des  Schuldners  darf  rechtlich  nicht  verschlechtert  werden.  Das  Verhältniß  zwischen
bedent  und  Cessionar  richtet  sich  ganz  nach  der  causa  der  Cefsion;  die  Regel,  der
Cedent  hafte  für  veritas,  aber  nicht  für  bonltas,  ist  nur  für  den  Kauf  und  ähnliche
Geschäfte  Hltig  ).

5.  Aus  der  Möcglichkeit,  Forderungsrechte  iu  übertragen,  folgt  keineswegs
von  selbst  auch  die  Möglichkeit  der  Uebertragung  von  Schulden;  aus  der  aktiven
befsion  kann  man  keine  passive  ableiten.  Forderung  und  Schuld  stehen  in  der
Obligation  nicht  parallel  neben  einander,  sondern  in  direktem  Gegensatze  zu  einander
  als  Recht  und  Pflicht.  Recht  aber  ist  Möglichkeit,  Pflicht  Nothwendigkeit.
Ueber  die  Möglichkeit  ist  man  Herr,  von  der  Nothwendigkeit  wird  man  selber  beberrcht.
  Darin  liegt  der  einsache  Grund,  warum  man  Schulden  absolut  nie  ohne
Zustimmung  des  Gläubigers  übertragen  lam.  6s  ist  merkwürdig,  wie  oft  diese
einsachen  Kategorien  übersehen  werden,  und  man  nach  besonderen  Gründen  sucht,
warum  die  Zustimmung  des  Gläubigers  hier  nothwendig  sei,  wegen  seines  besond##
  Interrsses  u.  a.  Zustimmung  des  Schuldners  ist  dagegen  zur  Abnahme  seiner
Schuld  nicht  nöthig.  Er  selber  nur  kam  sich  der  Nothwendigkeit  nicht  entziehen,
pol  aber  kann  ein  Anderer  mit  Zustimmung  des  Gläubigers  ihn  davon  befreien,
fir  ihm  ab=  und  auf  sich  nehmen,  auch  ohne  sein  Wissen  und  Wollen,  ja  selbst
wider  seinen  Willen.  Die  reine  Pflicht  ist  kein  Recht,

So  wenig  aber  ohne  Zustimmung  des  Gläubigers  eine  Uebertragung  der
Schuld  möglich  ist,  so  vollständig  muß  sie  es  mit  seiner  Zustimmung  sein.  We-3

  Karsten,  Die  fingirte  Ceffion,  187
Schliemann,  Die  Hastung  des  —  2.  Aufl.  1850.
r.  HPoltenberf#  Eucylspädle.  I.  4.  Anfl.  31
        <pb n="477" />
        482  Das  Prinatrecht.

nigstens  nach  heutigem  Rechte.  Im  Römischen  Rechte  ist  nach  dem  Prinzipe  der
Persönlichkeit  der  Obligationen  eine  Uebernahme  fremder  Schuldent)  nun
indirekt  möglich,  entweder  durch  volle  Novation  oder  dadurch,  daß  der  Uebernehmer
durch  Konstitut  die  Zahlung  der  fremden  Schuld  verspricht,  und  der  eigentliche  Schuldner
  durch  pactum  befreit  wird.  Nach  dem  modernen  Prinzipe  ist  vollständiger  subjektiver
  Eintritt  in  die  Obligation  ohne  alle  Aenderung  ihres  objektiven  Bestandes
möglich,  also  eigentliche  Uebernahme  der  fremden  Obligation  als  solcher  ohne  ihre
Ernenung,  eigentliche  Succession.  Das  rechtsbegründende  Element  dabei  ist  der
Wille  der  Parteien.  Dabei  ist  der  Wille  des  Gläubigers  wesentlich,  der  des  Schuldners
  nicht.  Die  Uebernahme  kann  daher  in  doppelter  Weise  vollzogen  werden,  entweder
  durch  Vertrag  des  Schuldners  und  Uebernehmers  unter  Zustimmung  des
Gläubigers,  oder  durch  Vertrag  des  Uebernehmers  mit  dem  Gläubiger.  Dagegen
begründet  der  bloße  Vertrag  zwischen  Schuldner  und  Uebernehmer  ohne  Zustimmung
des  Gläubigers  keinen  Uebergang,  keine  Succefsion,  keine  Pflicht  des  Uebernehmers
gegen  den  Gläubiger,  sondern  nur  Pflicht  gegen  den  Schuldner,  ihn  zu  befreien.
Wie  aber  die  Zustimmung  des  Gläubigers  erklärt  wird,  ist  gleichgültig,  ob  vorher
oder  nachher,  ob  ausdrücklich  oder  stillschweigend.  Ein  besonderer  Vertrag  mit  dem
Uebernchmer  ist  für  ihn  nicht  nöthig.  Sein  Recht  gegen  diesen  beruht  nicht  auf
einem  besonderen  persönlichen  Zahlungsversprechen  von  diesem,  sondern  auf  dessen
subjektivem  Eintritte  in  die  objektive  Obligation,  der  mit  seinem  (des  Gläubigers)
Willen  geschehen  ist.  Stillschweigende  Einwilligung  ist  es,  wenn  er  nach  Kenntniß
des  Uebernahme=  Vertrages  Zahlungen  vom  Uebernehmer  annimmt.  Wenn  aber
Schuldner  und  Uebernehmer  gar  keine  eigentliche  Uebernahme  der  Obligation  gewollt
  haben,  sondern  nur  Verpflichtungen  untereinander,  so  kann  der  Gläubiger  sich
nicht  einmischen  und  das  Verhältniß  nicht  zur  eigentlichen  Uebernahme  waen,
Die  Sache  ist  dann  wie  im  Römischen  Rechte,  und  der  Gläubiger  kann  daher  geg
den  Uebernehmer  ein  Recht  nur  bekommen  entweder  durch  Versprechen  nsss#n
von  ihm  oder  durch  Cession  der  Klage  des  Schuldners  gegen  ihn.

VII.  Aushebung  der  Obligationen.

8  66.  Obligationen  können  mit  oder  ohne  Befriedigung  (satisfactio)  des
Gläubigers  ausgehoben  werden.  Ihrem  eigentlichen  Zwecke  entsprechend  ist  nur  die
Aufhebung  durch  Erfüllung.  Indef.  sen  versteht  sich,  daß  wenn  der  Gläubiger  sich
in  irgend  einer  anderen  Weise  für  befriedigt  erklärt,  dieses  der  Erfüllung  gleich  stehen
muß,  sei  es,  daß  er  eine  andere  Leistung  annimmt,  oder  daß  er  durch  lideratorischen
Vertrag  den  Schuldner  frei  läßt.  Wider  seinen  Willen  kann  dagegen  in  der  Regel
keine  anderweitige  Befriedigung  bei  ihm  angenommen  werden,  doch  aber  ausnahmsweise
  in  einzelnen  Fällen,  namentlich  bei  der  Kompensation.  Noch  weniger  natürlich
kann  der  Gläubiger  seine  Forderung  ohne  Befriedigung  gegen  seinen  Willen  verlieren.
  Doch  giebt  es  auch  hier  eine  Reihe  von  Fällen,  wo  theils  er  sich  ohne
wirkliche  Befriedigung  als  befriedigt  ansehen  muß,  wie  bei  wora  accipiendt,  theile
eigentlicher  materieller  Verlust  des  ganzen  Rechts  gesetzlich  angeordnet  ist,  wie  bei
Verjährung,  Strafen  u.  dgl.  Der  Hauptunterschied  der  Auihebung  mit  und  deriejenigen
  ohne  Befriedigung  ist,  daß  bei  ersterer  stets  auch  das  Pfandrecht  für  die
Obligation  aufhört,  bei  letzterer  es  fortdauern  kann.

1.  Bei  der  Erfüllung  der  Obligationen  haben  die  Römer  das  Prinzip  der  Persönlichkeit
  der  Obligation  nicht  sestgehalten.  Sie  sagen  zwar,  eigentlich  könne  eine
Pflicht  nur  vom  Pflichtigen  felber  erfüllt  werden,  allein  praktisch  lagsen  fie  die  Erfüllung
  auch  von  Anderen  zu,  auch  ohne  Wissen  und  Wollen.  ja  selbst  wider

l  Die  Uebernahme  fremder  Schulden.  1853:  Gürgens,  Die  Singularuteersion
  in  die  147  in  den  Jahrb.  für  Dogmatik,  VIII.  8
        <pb n="478" />
        1.  Das  heutige  Mmische  Recht.  488

Willen  des  Schutdners.  Auch  ist  der  Gläubiger  zur  Annahme  von  Dritten  verpflichtet,
  wenn  er  nicht  ein  besonderes  Interesse  an  der  persönlichen  Erfüllung  vom
Schuldner  hat.  Wesentlich  für  die  Aufhebung  der  Obligation  durch  Erfüllung  ist
nur,  daß  fie  an  den  Gläubiger  felbst  oder  einen  berechtigten  Vertreter  geschehe  und
dem  Inhalte  der  Obligation  gemäß,  was  nach  den  oben  88  60—68  ausgeührten
Grundsätzen  zu  bestimmen  ist.

2.  Neale  Beiriedigung  ohne  eigentliche  Leistung  tritt  mit  Willen  des  Gläubigers
ein,  wem  er  eine  datio  in  solutum  annimmt,  den  Gegenstand  selber  an  sich  nimmt,
Geld,  (das  der  Schuldner  ihm  gezahlt,  aber  nicht  in  sein  Eigenthum  gebracht  hatl,
ausgiebt  u.  dgl.;  ohne  den  Willen  des  Gläubigers,  wenn  die  Zahlung  indirekt  durch
seinen  Erblasser  oder  Glaubiger  an  ihn  kommt,  und  besonders  durch  Rompensation  0,
d.  h.  Abrechnung  von  Gegenforderungen.  Diese  kann  zwar  vertragsmäßig  vorgenommen
  werden,  der  Schuldner  hat  aber  auch  ein  festes  Recht  darauf,  und  zwar  in
der  Weise,  daß,  wenn  er  es  geltend  macht,  die  Forderung  rückwärte  mit  dem  Entstehen
  der  Gegenforderung  als  von  selbst  getilgt  behandelt  wird,  so  daß  von  da
Zinsen,  Konventionalstrasen,  Pfandrechte  aufhören  u.  f.  w.  Infofern  wirkt  die  Kompensation,
  wenn  sie  geltend  gemacht  wird,  rückwärts  ipoo  iure  in  die  Vergangenheit,
fie  tritt  aber  nicht  von  selbst  ipso  iure  ein,  sondern  nur,  wenn  der  Beklagte  fie
durch  Einrede  geltend  macht.  Denn  wenn  er  will,  kann  er  ebenfo  gut  auch  selbstständig
  fordern  und  klagen,  statt  zu  bompenfiren).

3.  Befriedigung  durch  freiwilliges  Ausgeben  der  Forderung  kann  nicht  durch
einseitige  Derrliktion,  sondern  nur  durch  liberatorischen  Bertrag  mit  dem
Schuldner  geschehen,  aber  in  verschiedener  —  Man  unterscheidet:

a)  einfachen  Erlaß,  d.  h.  den  Vertrag,  daß  die  Schuld  auĩgehoben  sein
solle.  Verschieden  davon  find  bloße  Vachrünhunge  der  Forderung  in  Zeit,  Ort,
Art,  namentlich  Stundungsverträge.  Beim  eigentlichen  Erlasse  ist  ein  weiterer
Unterschied  zwischen  direkter  Aufhebung  und  indirekter  durch  Einrede  im  heutigen
Rechte  nicht  mehr.

 

9  Brinz,  Die  rl  e  von  der  Kompenfation,  1849;  Dernburg,  die  Lapensation,
1854,  2.  Aufl.  1868;  Ubbelohde.  Ueder  den  Saß  ipsro  jure  com  1858;  Schwa
nert,  Die  Kompensation,  1870.  [Eisele,  Die  a.  1876.

½  ie  inm  Text  angenommene  Deutun  aug  des  Saßes  compensationes  #r  iure  Heri  oder
ipvo  lore  compensari  ist  in  neuerer  Zeit  von  allen  wr  der  Kom#benfatigaglehre  verworfen
  korrde  so  von  Brinz,  Dernburg,  Ubbelohde,  Schwanert  und  Eise
der  That  uenthält  sie  den  innern  Widerspr  daß  die  Kompensation  nicht  von  selb,  12
krafst  Einrede  eintreten,  aber  dann  brhondel  werden  soll,  alz  sei  das  vuangelehrte  der'  Fall  gewesen.
  Die  meisten  Gründe  sprechen  dafür,  feen  Satz  Tbreuntg  hati  einem  maherien  en

——  in  einem  N““b  a’eirse  inn  zu  verstehen,  und  z#  dahin,  nach
Justinian'?  1.  14  C.  p.  4,  31  “  321  nicht  mehr  blos  #se,.  mi
ber  Einaßung,  (140  i  seher  die  ipso  iure  wirkenden  Thatsachen,  auch  noch  in

einem  Fpäteren  Stadium  des  ynch  rad  vnueschuht  werden  können,  eine  Vorschrift,  die
146  ohne  praktische  Bedeutung  ist.  Wenn  daneben  auch  in  älteren  Quellenftellen  der  Ausu7
  Wp  Lore,  lure  in  in  er  mit  der  Kompensation  vorkommt,  so  tft  dies  bet  den  einen
"  *  e“  u#  auf  i  Einschaltung  der  Kompilatoren  zurück-4P7
  bei  dee  kundesenn  (L  41  eod.)  jedensalls  nicht  als  Ausdruck  einer  allgemeinen
  Negel  üder  die  Wirkun  en  der  Kompenhtton  anvzuf  affen.  In  materieller  Beziehung
aber  ist  eine  Rückwirkung  der  Aushbung  des  boorcht  nur  in  W#et  Punkten  positiv
ane#rkaunt,  indem  I.  bei  einer  in  Untensttuiß  dieses  Rechts  geleisteten  Schuldzahlung  es  von
dem  Willen  des  *1½  enden  abhängt,  dieselde  als  d  des  Blhhbiger  W.  2
oder  mit  condictio  lodebiti  Fäpernione  (L  10  8  1  D.  eod;  l.  8  D.  de
und  2  wenn  zwei  Kapitalforde  fu  n  einander  leretci,  und  die  ctie  gegen  die
andere  totipeiisirtirdder  us  al  schon  von  der  Korxiste  54  der  den  Forderungen
ab  fiftirt  behandelt  werden  so  suherl  D.  de  comp.  16,  2;  I.  ö.  7  C.  ..  g
die  Annahme,  daß  ku  die  Kt  n  der  Kompenfetion  auch  a#  e  on
Ptandrecht,  Veraug  u  m.  für  die  nunmehr  getilgten  Fordrungen  lui  rückwirkend  bis  auf  den
Moment  der  tnsd  sausgehoben  werden,  weder  quellenmäßig  bezeugt,  noch  innerlich  bewiert.
  Ueber  dies  alles  enthält  die  näheren  Nachweisungen  die  angeführte  Schrift  von
isele
831“
        <pb n="479" />
        484  Das  Pribatrecht.

d)  Beiderseitiger  Rücktritt  hebt  Obligationen  aue  gegenseitigen  Verträgen
beiderseits  auf,  wenn  der  Vertrag  noch  von  keiner  Seite  erfüllt  ist,  oder  die  Erfüllung
  zurlckgegeben  wird.  «

c)  Novation?),  d.  h.  die  Umwandlung  einer  Schuld  in  eine  neue,  durch
einen  neuen  Vertrag  darüber,  ohne  eine  neue  materielle  causa.  Sie  kann  unter
den  alten  Parteien  stattfinden,  wenn  sie  eine  Schuld  unter  sich  im  Inhalte  ändem
und  dabei  neu  konstituiren  wollen,  oder  wenn  sie  eine  Obligation  aus  Delikt,
Testament,  Gesetz  in  eine  Vertragsobligation  umwandeln  wollen,  oder  eine  Obligation
  aus  einem  materiellen  Vertrage  in  einen  sog.  Formalkontrakt,  z.  B.  Kausschuld
  in  Wechsel.  Die  Novation  kann  aber  auch  mittels  Delegation  zum  Zwecke
der  Uebertragung  der  Obligation  auf  Andere,  der  aktiven  wie  der  passiven,  benutzt
werden  und  war  dazu  in  Rom  sogar  das  Hauptmittel,  während  bei  uns  allerdings
direkte  Uebertragung  möglich  ist,  wie  schon  oben  §§  64,  65  ausgeführt  ist.  Wesentlich
  für  die  Rovation  ist  stets,  daß  die  Umwandlung  auf  Grund  der  alten  materiellen
causa  vorgenommen  wird,  daß  also  kein  selbständiger  neuer  Obligationsgrund  eintritt,
  sondern  nur  die  auf  dem  alten  Grunde  beruhende  Schuld  in  der  oben  bezeichneten
  Weise  geändert  werden  soll.  Das  neue  Versprechen  ist  zwar  der  neue  formale
Grund  der  neuen  Schuld,  allein  materiell  beruht  es  nur  auf  der  alten  Schuld  und
deren  causa,  es  will  nur  diese  umwandeln,  nichts  materiell  Neues  begründen.  Eben
darum  kommt  der  Grund,  warum  der  Schuldner  sich  auf  die  Veränderung  einläßt
und  das  neue  Versprechen  giebt,  nicht  in  Betracht.  Keine  Novation  ist  es  aber,
wenn  die  alte  Schuld  einfach  aufgehoben,  und  an  ihre  Stelle  ein  neuer  Vertrag  mit
selbständiger  can#a  gesetzt  wird,  z.  B.  aus  einer  Kaufschuld  eine  Darlehnsschuld
gemacht  wird.  Dies  ist,  wenn  es  ernstlich  gemeint  ist,  so  zu  behandeln,  wie  wenn
das  Geld  gezahlt  und  wieder  zurückgeliehen  wäre.  Man  hat  wol  gesagt,  die  Novation
  sei  auch  ein  materieller  Vertrag,  weil  die  caus#a  des  neuen  Versprechens  in
der  Aushebung  der  alten  Obligation  liege.  Allein  die  Parteien  schließen  den  neuen
Vertrag  in  der  Regel  nicht,  um  den  alten  auszuheben,  sondern  umgekehrt  heben  sie
dirsen  auf,  weil  fie  den  neuen  schließen,  deshalb  kann  das  neue  Versprechen  auch
ohne  Aufhebung  des  alten  gültig  sein.  Eher  kann  man  sagen,  da  die  neue  Obligation
  es  ist,  was  die  alte  aufhebt,  so  sei  dies  als  eine  Art  in  solutum  datio  aufzusassen,
  zumal  da  wenigstens  im  neueren  Rechte  die  Aenderung  der  Obligation
so  weit  gehen  kann,  daß  sie  einen  ganz  anderen  Gegenstand  und  Inhalt  bekommt.
Diese  Auffafsung  ist  der  Sache  nach  möglich,  nur  entspricht  sie  dem  Ideenstandpunkte
der  Parteien  in  der  Regel  nicht,  da  deren  Absicht  nur  auf  Aenderung,  Umwandlung,
Erneucrung  der  alten  Obligation  gerichtet  ist.  Es  ist  aber  nicht  gut,  einem  Verhältnisse
  eine  andere  rechtliche  Konstruktion  unterzulegen,  als  die  Parleien  saktisch  im
Sinne  haben.

4.  Ohne  wirkliche  Befriedigung  muß  sich  der  Gläubiger  als  befriedigt  anfehen
in  den  Fällen,  wo  wenigstene  der  Schuldner  den  Gegenstand  der  Obligation  auch
nicht  mehr  hat,  und  es  am  Gläubiger  selber  oder  wenigstens  nicht  am  Schuldner
liegt,  daß  der  Gläubiger  keine  Befriedigung  bekommt.  Dies  ist  der  Fall  a)  bei
der  wora  gecipiendi  des  Gläubigers,  wenn  hier  der  Schuldner  den  Schuldgegenftand
gerichtlich  deponiren  oder  ganz  derelinquiren  kann;  und  b)  wenn  dem  Schuldner
nach  Perfektion  der  Obligation  die  Erfüllung  durch  reinen  Zufall,  ohne  culpa  und
mora,  objektiv  unmöglich  wird").  Unmögliches  kann  man  nicht  leisten,  und  auf
Ersatz  haftet  man  nach  dem  allgemeinen  Prinzipe  nur,  wenn  man  un  colpa  ist.
Insofern  geht  also  die  Gesahr  des  Schadens  vom  Untergange  einer  Sache,  das

 

Salpius,  Novation  und  Delegalion.  161=  Selleo  tg.  Zur  Lehre  von  der
nornib  1866.  SOruza  Zur  Lehre  von  der  Novation,  1

f.  Momumsen,  4hie  Unumöglichteit  der  7*  .  oblit  Verhältnifsen,  1853  (Beitr.
B.  1  .  .  Hartmann,  Die  Cbligation,  1875,  S.  117—272  *Ii#
        <pb n="480" />
        1.  Das  heutige  Römtsche  Necht.  485

periculum,  bei  Obligationen  vom  Eigenthümer  auf  den  Gläubiger  über:).  Die
Unmöglichkeit  muß  aber  eine  objektive  sein,  also  bei  Handlungen  durch  Tod,  Krankheit,
  äußere  Hindemisse  bewirkt  werden,  bei  Sachen  durch  physischen  Unkergang  oder
durch  Entziehung  von  höherer  Gewalt,  auch  ist  fie  hier  nur  bei  speziell  bestimmten
möglich,  nicht  auch  bei  nur  generisch  bestimmten,  namentlich  nicht  bei  Geld  (gonus
non  perit).  Im  Uebrigen  gilt  das  Prinzip  der  Befreiung  durch  Zufall  gleichmäßig
für  alle  Obligationen.  Bei  gegenseitigen,  namentlich  Kauf),  folgt  daraus,  daß,
wenn  nur  Einer  durch  Zufall  frei  wird,  der  Andere  zahlen  muß,  obwol  er  nichts
bekommt.  Man  hat  dieses  für  unbillig  und  der  Gegenfeitigkeit  widersprechend  gehalten.
  Allein  die  Gegenfeitigkeit  besteht  nicht  darin,  daß  Jeder  nur  zu  geben  hat,
sosern  er  etwas  bekommt,  das  wäre  der  reine  Realkontinkt,  sondern  darin,  daß  Jeder
nur  verpflichtet  wird,  sofern  der  Andere  auch  entsprechend  verpflichtet  wird.  Für
seine  Pflicht  hat  dann.  Jeder  einzustehen,  für  den  Zufall  nicht.  Nur  versteht  sich,
daß  bei  den  Verträgen  auf  fortgesetzte  Leistungen,  wie  Miethe,  mit  dem  Untergange
der  Sache  der  Vertrag  als  gegenstandslos  für  die  Zukunft  wegfällt.

5b.  Die  übrigen  Aufhebungsgründe  der  Obligationen,  wie  Verjährung,  Tod,
Koniusion,  Strase  u.  s.  w.,  beruhen  nicht  auf  dem  Prinzipe  der  Befriedigung,  bedürfen
  hier  aber  keiner  weiteren  An=  und  Ausführung.

VIII.  Schutz  und  Sicherung  der  Obligationen.

§  67.  Die  Klagen,  wodurch  die  Obligationsrechte  geltend  gemacht  werden,
haben  alle  gleichmäßig  die  allgemeine  Natur  der  actio  in  personam.  Sie  sind
Klagen  des  Gläubigers  gegen  die  Person  des  Schuldners  auf  Erfüllung  der  Obligation
  in  Haupt=  und  Nebenpunkten  oder  Schadensersat,  bei  Verträgen  nach  Umständen
  auch  Auihebung  des  Vertrages.  Den  Klagegrund  bildet  die  Obligation.
Dazu  gehört  eigentlich  ihre  Entstehung  und  ihre  Fortdauer,  d.  ho  Nichtaufhebung.
Indessen  braucht  der  Kläger  nur  die  erstere,  also  den  Entstehungsgrund,  zu  beweisen.
Die  Aufhebung,  auch  die  Zahlung,  als  neues  Faktum,  kann  der  Richter  nicht  annehmen,
  wenn  sie  nicht  vom  Schuldner  behauptet  und  bewiesen  wird.  Man  nennt
dies  nicht  ganz  passend,  die  Fortdauer  werde  präsumirt.  Die  einzelnen  Klagen
unterscheiden  sich  danach  eigentlich  nur  durch  den  Rechtsgrund  und  den  Gegenstand
der  einzelnen  Obligationen.  Indessen  sind  damit  einzelne,  aber  wenige,  weitert
Unterschiede  von  allgemeinerer  Anwendung  verbunden,  so  namentlich  in  Betreff  der
Vererbung  zwischen  den  Klagen  aus  Verträgen  und  aus  Delikten,  und  den  Klagen
auf  Strase  und  auf  Erhaltung  oder  Wiederherstellung  des  Vermögens  (n.  poenales
und  rel  persecutorice),  außerdem  der  Unterschied  zwischen  den  einfachen  actiones  in
personam  und  den  in  rom  eriptae  (§  45).  Dagegen  hat  der  Römische  Unterschied
bon  Klagen,  die  nach  strengem  Recht,  und  die  nach  Billigkeit  beurtheilt  werden
Csctio  stricti  iuris  und  bonae  füdei),  bei  uns  keine  praktische  Anwendbarkeit  mehr.
Zwar  tritt  auch  bei  uns  bei  gewissen  Klagen  eine  besondere  Strenge  ein,  und  zwar
nicht  nur  prozessualisch,  wie  bei  Wechsel=  und  Urkundenprozeß,  sondern  auch  in  der
materiellen  Behandlung  bei  den  Klagen  aus  abstrakten  Versprechen,  indessen  beruht
das  nicht  mehr  auf  dem  Römischen  ius  strictum,  sondern  auf  selbständigen  Ideen
des  heutigen  Rechts;  es  ist  daher  hierbei  zwar  wol  Vergleich  und  Analogie  mit

dem  Römischen  Rechte  zulässig,  nicht  aber  unmittelbare  Anwendung  desselben.
§  68.  Neben  dem  rechtlichen  Schutze  sind  bei  Obligationen  Sicherungsmittel
  der  faktischen  Nealisirung  des  Rechts  besonders  wichtig,  da  diese  durch  bösen
Wer  hat  bei  Pbbigalionen  die  Gefahr  zu  kragen?  1832,  Civ.-Arch.  XV.

b.  9;  A“ue  -D  u

Wanbial  00  Kaufe,  1870.  Regelsberger  in  der  Krit.
Aanchech  Ts  #  90—118.)
        <pb n="481" />
        486  Das  Privatrecht.

Willen,  Nachlässigkeit  oder  Unglück  des  Schuldners  leicht  vereitelt  oder  wenigstens
sehr  erschwert  werden  kann.  Die  Mittel  können  je  nach  der  Art  der  Gefahr  und
den  sonstigen  Umständen  sehr  verschieden  sein.  Abgesehen  von  der  bloßen  Sicherung
des  Beweises  durch  Zeugen,  Schrift  u.  A.  ist  das  Hauptmittel  gegen  bösen  Willen
und  Nachläsfigkeit  des  Schuldners,  daß  man  ihn  sich  für  den  Fall  der  verspäteten
oder  sonst  ungehörigen  Erfüllung  der  Obligation  irgend  welchen  Nachtheilen,  namentlich
  Zahlungen  oder  Abzügen  von  Geld,  vertragsmäßig  unterwerfen  läßt.  Man
nennt  dies  Konventionalstrafen,  indessen  sind  dieselben  nicht  als  eigentliche
Strafen  wie  bei  Delikten  anzusehen,  fondern  als  einsache  bedingte  Verträge  zu  behandeln.
  Darum  ist  auch  die  Frage,  ob  neben  der  Strafe  auch  noch  die  Erfüllung
der  Hauptobligativn  gesordert  werden  kann,  oder  ob  die  Strafe  an  derrn  Stelle
tritt,  und  ob  der  Schuldner  sich  durch  die  Strafe  von  der  Pflicht  der  Erfüllung
frei  machen  kann,  oder  nur  der  Gläubiger  zwischen  beiden  die  Wahl  hat,  ganz  nach
der  Vereinbarung  und  Absicht  der  Parteien  zu  entscheiden;  im  Zweisel  ist  keine  Erfüllung
  neben  der  Strafe,  aber  auch  kein  Reurecht  des  Schuldners  anzunehmen.

§8  69.  Gegen  Insolvenz  des  Schuldners  können  Konventionalstrasen  natürlich
keine  Hülse  geben,  hier  muß  die  Sicherheit  außerhalb  seiner  Person  gesucht  werden,
also  in  Sachen  oder  in  anderen  Personen.  Darauf  beruhen  Pfand  und  Bürgschaft.
Ueber  das  erstere  s.  oben  88  43.  44.  Unter  Burgschafthh  versteht  man  heutzutage
  jedes  Versprechen,  eine  fremde  Schuld  zahlen  zu  wollen,  falls  der  Schuldner
sie  nicht  selbst  zahle.  Die  Römer  hatten  einen  solchen  allgemeinen  Begriff  noch
nicht,  sondern  unterschieden  accefsorische  Uebernahme  einer  fremden  Schuld  auf  eigene
fides  (üdeiussio)  und  Zahlungsversprechen  auf  fremde  Schuld  (constitutum  debit
alieni).  Der  Gedanke  der  ersteren  ist,  daß  der  Bürge  an  dem  ganzen  Obligationeverhältnisse
  des  Hauptschuldners  accefsorisch  Theil  nimmt,  die  volle  Haftung  dafür
mit  übernimmt;  darum  treffen  ihn  alle  Aräsderungen  in  der  Hauptschuld  von
felber  mit,  —  zu  seinem  Tachtheile  als  Vortheile,  d.  h.  einerseits  haftet  er  auch
für  culpa  und  mora  des  Hauptschuldners,  andererseits  kommen  ihm  aber  auch  die
erst  später  entstehenden  Einreden  des  Hauptschuldners  zu  gute.  Das  Koustitut  ist
dagegen  an  sich  nur  das  Versprechen,  den  Inhalt  einer  fremden  Obligation,  so  wie
er  jetzt  zur  Zeit  des  Konstitutes  ist,  zahlen  zu  wollen:  die  späteren  Veränderungen
in  der  Obligation  berühren  das  Konftitut  nicht  mehr,  der  Konstituent  haftet  weder
für  cuolpa  und  mora  des  Hauptschuldners,  noch  bekommt  er  deffen  spätere  Einreden.
Der  Unterschied  beider  Verbürgungsarten  trat  in  der  Form  sehr  scharf  hervor,  indem
die  fdeiussio  durch  Stipulation  geschah,  das  Konstitut  formlos  war.  Der  Sache
nach  gehen  beide  Begrisse  nun  aber  doch  vollständig  in  einander  über.  Denn  da
man  nach  neuerem  Rechte  auch  zukünftige  Forderungen  im  Voraus  konstituiren  kann,
so  kann  man  auch  die  Zahlung  von  Allem,  was  der  Schuldner  aus  der  Obligation
schuldig  sein  werde,  aber  auch  nur  von  dem,  konstituiren,  und  dann  hat  das  Konstitut
  denselben  Inhalt,  wie  die  fideinssio.  Andererseits  ist  die  Uebermahme  einer
fremden  Schuld  auf  eigene  lüdes  der  Sache  nach  nichts  Anderes,  als  das  Versprechen,
den  eventuell  aus  der  Obligation  geschuldeten  Betrag  zahlen  zu  wollen.  Daraus
folgt,  daß  man  bei  uns  nach  Aufhebung  der  Stipulationsform  bei  der  abfoluten
Fommlosigkeit  jeder  Bürgschaft  die  beiden  Begriffe  gar  nicht  mehr  unterscheiden  kann.
Accefforische  Uebernahme  einer  fremden  Schuld  ist  für  uns  eben  nichts  Anderes,  als
ein  Versprechen,  sie,  d.  h.  ihren  Betrag.  eventuell  zahlen  zu  wollen.  Somit  kann
man  bei  uns  nur  unterscheiden,  ob  im  Eingelnen  das  Versprechen  allgemein  nach
Art  der  Kei#ssio  oder  beschränkter  nach  Art  des  constitutum  gegeben  ist.  Der  Begriff
  ist  dabei  an  sich  derselbe  und  nur  Einer.  Auf  die  Ausdrücke  kommt  nichts
an,  der  Wille  entscheidet,  die  Ausdrücke  können  nur  einen  Anhalt  zur  Konstatirung
des  Willens  bieten.

1)  Girtanner,  Die  Bürglchaft,  18530;  Hasenbalg,  Die  Bürgschaft,  1870.
        <pb n="482" />
        1.  Das  heutige  Mämische  Necht.  487

Eine  andere  Verschiedenheit  war  noch,  daß  beim  Konstitute  die  Zahlung  mit
allerlei  Modifikationen  in  Ort,  Zeit,  Art,  ja  selbst  im  Gegenstande  der  Zahlung
versprochen  werden  konnte,  was  bei  der  üideiussio  unzulässig  war.  Dieser  Unterschied
  kann  bei  uns  noch  weniger  eine  Scheidung  der  Begriffe  begründen,  da  solche
Modißfikationen  auch  mit  der  Idee  der  Uebernahme  einer  fremden  Schuld  ganz  wol
vereinbar  find,  und  bei  der  üceiussio  nur  durch  die  hergebrachte  Stipulation
ausgeschlossen  waren.  Wir  können  daher  heutzutage  nur  noch  zwischen  einfacher,
beschränkter  und  modifizirter  Verbürgung  unterscheiden.  Dagegen  darf  man  das  nicht
übersehen,  daß  der  Begriff  des  Konstituts  fremder  Schulden  in  dem  der  Bürgschaft
keineswegs  ausgeht,  sondern  alle  Versprechen,  eine  fremde  Schuld  zu  zahlen,  umfaßt,
also  auch  die,  welche  gar  nicht  zum  Zwecke  der  Sicherung  des  Glöubigers  gemacht
werden,  sondern  zu  definitiver  Verpflichtung  neben  dem  Schuldner  oder  statt  deffelben.
Solche  Konstitute  find  natürlich  von  der  Bürgschaft  und  ihren  Grundsätzen,  namentlich
  ihren  Beschränkungen,  ganz  sern  zu  halten.

Etwas  anders  ist  das  Verhältniß  der  Bürgschaft  zum  Kredit-Mandate  (mandatum
  dualißcatum),  d.  h.  dem  Austrage  an  einen  Andern,  einem  Dritten  Geld  zu
leihen  oder  sonst  zu  kreditiren.  Nach  Römischem  Rechte  ist  dieses  von  der  Bürgschaft
  formell  völlig  geschieden,  wenn  auch  der  Sache  und  dem  praktischen  Resultate

nach  sehr  ähnlich.  Der  Mandant  haftet  dem  Mandatar,  wenn  der  Dritte  die
Kreditschuld  nicht  zahlt,  aber  er  hastet  ihm  nicht  nach  dem  Bürgschaftsprinzipe  wegen
Uebernahme  der  Kreditschuld  des  Dritten,  sondern  direkt  aus  seinem  Mandate  nach
dem  Prinzipe  der  Schadloshaltung  des  Mandatars;  wenn  er  zahlt,  zahlt  er  nicht
die  Kreditschuld  des  Dritten,  sondern  nur  seine  eigene  Mandatsschuld.  Diesen  Unterschied
  kann  man  nach  heutigem  Rechte  nicht  mehr  so  festhalten.  Allerdings  ist  der
Unterschied  von  Bürgschafts=  und  Mandatsprinzip  dem  Begriffe  nach  bei  uns  noch
ebenso,  allein  bei  der  absoluten  Formlosigkeit  der  Bürgschaft  nach  heutigem  Rechte
kann  man  nicht  nur  mit  dem  Kreditmandate  stets  eine  ausdrückliche  Bürgschaft  durch
den  einfachen  Beisatz:  man  bürge,  hafte,  stehe  ein,  Übernehme  die  Gesahr  u.  f.  w.,
verbinden,  sondern  es  ist  ganz  von  selber  in  dem  Kreditmandate  eine  Bürgschaft
wesentlich  implicite  mit  enthalten.  Kreditmandat  ist  ja  nicht  jede  Veranlassung
eines  Anderen  zum  Kreditiren  durch  Kath,  Bitte,  Aufforderung,  sondern  nur  die,  welche
mit  der  Absicht  geschieht,  sich  ihm  dadurch  rechtlich  zu  obligiren,  d.  h.  ihm  für  die
Unkosten  einzustehen.  Für  die  Unkosten  einstehn,  heißt  aber  beim  Kreditiren  nichts
Anderes,  als  für  die  Rückzahlung  des  Kreditirten,  also  für  die  fremde  Schuld  einfiehn,
  d.  h.  ihre  Zahlung  versprechen,  falls  der  Schuldner  nicht  zahle.  Das  ist
aber  eben  die  einfache  Bürgschaft,  von  aller  Form  entblößt.  Diese  ist  also  mit
jedem  wirklichen  verbindlichen  und  klagbaren  Kreditmandate  nothwendig  von  selbst
verbunden.  Ob  man  sie  noch  ausdrücklich  daneben  ausspricht  oder  nicht,  ist  im
Leben  rein  zufällig  und  kann  einen  praktischen  Unterschied  nicht  begründen.  Durch
diese  Bürgschaftsschuld  wird  aber  die  Mandatsschuld,  sosern  sie  auf  Erstattung  der
Kreditfumme  geht,  vollständig  absorbirt.  Zahlt  der  Mandant  als  Bürge,  so  tritt
gar  kein  Schaden,  den  er  als  Mandant  zu  ersetzen  hätte,  ein,  daher  ist  aber  auch
seine  Zahlung  stets  als  Zahlung  der  Kreditsschuld  und  nicht  der  Mandatsschuld  anzusehen.
  Insosern  ist  also  im  heutigen  Rechte  zwischen  Bürgschast  und  Kreditmandat
  kein  Unterschied  mehr.  Indessen  ist  es  doch  nicht  richtig,  wenn  darum  Windscheid
  das  Kreditmandat  gar  nicht  mehr  als  Mandat,  sondern  als  Garantievertrag
und  als  eine  „Form  der  Bürgschasft“  bezeichnen  will.  Man  muß  im  Kreditmandate
  dan  Mandat  und  die  Büngschaft  unterscheiden.  Die  letztere  ist  nicht  eine  besondere
  Form  der  Bürgschaft,  sondern  eine  einsache  Bürgschaft,  allein  das  Mandat
bleibt  an  sich  neben  der  Bürgschaft  bestehen,  und  dies  ist  nicht  ohne  praktische
Folgen.  Die  mit  dem  Mandate  ausdrücklich  oder  stillschweigend  verbundene  Bürgschaft
  ist  immer  eine  Bürgschaft  für  eine  zukünftige  Schuld,  und  zwar  eine,  die  erst
durch  das  Mandat  selber  veranlaßt  werden  soll.  Insofern  ist  die  Bürgschaft  hier
        <pb n="483" />
        488  Duoo  Priva##recht.

vom  Mandate  abhängig.  Wenn  das  Mandat  gültig  widerrufen  ist,  tritt  auch  die
Bürgschaft  nicht  in  Krast,  ebenso  wenn  das  Mandat  durch  Tod  einer  der  Parteien
aufgehoben  wird,  und  ferner  wenn  das  Kreditiren  nicht  genau  dem  Mandate  gemäß
geschehen  ist.  (Daß  die  Bürgschaft  erlischt,  wenn  der  Kredit  eigenmächtig  verlängert
wird,  ist  bei  der  gewöhnlichen  Bürgschaft  nichts  anders,  sobald  fie  auf  bestimmten
Kredit  gerichtet  ist.)  Eben  darum  kann  aber  in  solchen  Fällen,  namentlich  beim
Widerrufe,  eine  Pflicht  zum  Ersatze  der  etwa  entstandenen  Unkosten  sehr  wohl  aus
dein  Mandate  begründet  werden.  Vergebens  hat  sich  Arndts  bemüht,  um  den
Unterschied  von  Bürgschoft  und  Kreditmandat  ganz  zu  beseitigen,  diese  Mandatsgrundsätze
  zu  allgemeinen  Bürgschaftsregeln  zu  machen.

Auch  der  accessorische  Charakter  der  Bürgschaft  ist  etwas  genauer  zu  bestimmen,
als  in  der  Regel  geschieht.  Man  lehrt  gewöhnlich,  Bürgschaft  könne  als  solche  nicht
ohne  Hauptschuld  sein,  sie  sei  wesentlich  accefsorisch.  Allerdings  liegt  es  auch  im
Begriffe  „bürgen“,  daß  etwas  sein  muß,  wofür  man  bürgt.  Man  kann  sich  nicht
abstrakt  verbürgen,  sondern  nur  für  eine  Schuld  oder  Handlung,  die  dann  die  causs
für  das  Versprechen  bildet.  Man  kann  der  Börgschaft  nicht  so  wie  der  Hypothek
den  accefforischen  Charakter  abstreifen.  Möglich  ist  es  zwar,  eine  Bürgschaft  unter
einem  abstrakten  Versprechen,  z.  B.  einem  Wechsfel,  zu  verstecken,  allein  dann  tritt
die  Bürgschaft  eben  nicht  als  folche  hervor.  Wenn  man  indessen  wesentlich  eine
Obligation,  d.  h.  eine  gültige  Sculd.  als  Grundlage  der  Büngschaft  ansieht,  so  ist
dies  nicht  ganz  genau.  Zunächst  ist  das  Dafein  einer  gültigen  Obligation  jedenfalls
nur  für  die  Entstehung  der  Bürgschaft  nothwendig,  nicht  auch  für  die  Fortdauer.
Die  Bürgschaft  ist  in  dieser  Beziehung  wie  das  Pfandrecht,  das  nach  Römischem
Rechte  zwar  auch  nicht  ohne  Hauptschuld  entstehen,  wohl  aber  nach  Aufhebung  der
Obligation  fortdauern  kann.  Aufhebung  der  Obligation  durch  Berriedigung  des
Gläubigers,  und  was  ihr  gleich  steht,  muuß  zwar  stets  auch  die  Bürgschaft  wie  das
Pandrecht  aufheben,  allein  bei  Aufhebung  ohne  Befriedigung  kann  die  Obligation
in  der  Bürgschaft  wie  im  Pfandrechte  sortdauern,  auch  ohne  Naturalobligation.
Beide  können  dem  Gläubiger  gerade  auch  gegen  die  Aufhebung  der  Obligation  selber
eine  Sicherheit  verschaffen  sollen,  so  namentlich  wenn  eine  Bürgschaft  gerade  mit
Rücksicht  auf  eine  zu  fürchtende  Aufhebung  der  Obligation,  3.  B.  durch  Verjährung
oder  Restitution,  übernommen  wird,  oder  wenn  der  Bürge  die  Aufhebung  der  Obligation
  selber  verschuldet.  Als  Regel  muß  man  indeffen  annehmen,  daß,  wer  sich
für  eine  gültige  Obligation  verbürgt,  auch  nur  haften  will,  sojern  die  Schuld
bleibt,  und  muß  daher  die  Aufhebung  der  Obligation  auch  mit  auf  die  Bürgschaft
erstrecken.

Aber  auch  bei  der  Entstehung  der  Bürgschaft  ist  eine  gültige  Hauptschuld  nicht
wesentlich.  Allerdings  heißt  es,  daß  bei  nichtigen  Schulden,  z.  B.  Versprechen  von
Kindern,  Wahnsinnigen  oder  Verschwendern,  auch  die  Bürgschaft,  sowol  fhdeiussio
als  Konstitut,  nichtig  sind,  und  serner,  daß  die  realen  peremtorischen  Einreden  auch
den  Bürgen  zustehen.  Auch  kann  man  nicht  anführen,  daß  das  Kreditmandat  in
solchen  Fällen  gültig  war,  denn  die  Haftung  trat  hier  nur  aus  dem  Mandate  und
auf  den  Kostenersatz  ein.  Dagegen  ist  bekanntlich  die  Verbürgung  für  schon  verjährte
  Schulden  nur  beim  Falle  des  Irrthums  für  ungültig  erklärt.  In  der  bewußten
  Verbürgung  für  eine  verjährte  Schuld  wird  also  ein  Verzicht  auf  die  Einrede
  der  Verjährung  gesehen.  Dies  muß  natürlich  auch  für  andere  gelten,  3.  B.
die  des  Zwanges,  und  es  war  somit  Bürgschaft  für  eine  effektiv  ungültige  Obligation
wohl  möglich.  Wenn  dies  aber  ist,  so  ist  im  heutigen  Rechte  kein  Grund,  die
Bürgschaft  nicht  auch  bei  den  eigentlich  nichtigen  Verträgen  der  oben  genannten  Art
im  Falle  der  Kenntniß  für  gültig  zu  erklären.  Der  Römische  Grund,  daß  die
fideiussio  ihrr  Form  nach,  und  das  Konstitut  dem  prätorischen  Edikte  nach,  wesentlich
  eine  wenigstens  sormell  ipso  jure  gültige  Obligation  voraussetzten,  fällt  für  uns
weg.  In  der  Sache  selbst  ist  kein  Unterschied.  Daher  ist  auch  über  die  Haftung
        <pb n="484" />
        1.  Das  heutige  Roͤmiiche  Recht.  489

des  Bürgen  in  solchen  Fällen  an  sich  kein  Zweifel,  abgesehen  nur  von  eigentlich
verbotenen  und  unsittlichen  Verträgen,  wo  in  der  Verbürgung  eine  Theilnahme  liegen
wärde.  Man  sagt  aber  in  jenen  Fällen,  der  Bürge  hafte  dann  eben  nicht  als
Bürge,  sondern  als  Hauptschuldner,  so  z.  B.  das  Preußische  Landrecht.  Allein  in
der  Intention  der  Parteien  übernimmt  er  doch  immer  Bürgschaft,  und  seine  Haftung
ist  keineswegs  eine  selbständige,  sondern  immer  von  dem  wirklichen  Dasein  des  betriffenden
  Verhältnisses  und  von  der  Nichtzahlung  der  Hauptperson  abhängig.  Daß
er  keine  Exkussion  auf  diese  hat,  versteht  sich  zwar  von  felbst,  allein  das  ist  bei  den
Naturalobligationen  und  noch  mehr  der  verjährten  Schuld  ebenso.  Es  ist  daher  die
Frge,  ob  man  den  Begriff  der  Bürgschaft  für  das  heutige  Recht  nicht  überhaupt
weiter  und  etwas  anders  als  im  Noömischen  Rechte  safsen  müsse,  nämlich  einsach
dahin,  daß  man  sich  bei  uns  nicht  für  die  Obligation  als  solche,  sondern  für  die
beistung  verbürgt.  Bürgschaft  ist  das  Versprechen,  für  eine  Leistung,  die  von  einem
Andern  rechtlich  oder  faktisch  erwartet  wird,  einzustehen,  sie  (oder  ein  Surrogat  für
sie)  eventuell  statt  seiner  zu  leisten.  Dem  Teutschen  MWorte  „bürgen“  liegt  jedenfalls
dieser  Begriff  zu  Grunde,  wie  die  Kriminalbürgschaft  zeigt.

Auf  eine  fremde  Leistung  muß  sich  die  Bürgschaft  stets  beziehen,  darum  kann

sie  als  solche  auch  nicht  auf  mehr  als  die  Hauptleistung  gehen.  Indessen  steht
nichts  i  im  Wege,  daß  man  für  den  Fall,  daß  die  Hauptperson  nicht  leistet,  selbständig
einen  Zusatz  als  Schadensersatz,  Konventionalstrafe,  Schenkung,  Wette,  oder  sonstwie
  verspricht.
Als  Selbstschuldner  sich  verbürgen,  ist  eigentlich  ein  Widerspruch,  eine  accessorische
  Schuld,  die  prinzipal  ist.  Der  praktische  Gedanke  dabei  ist  aber  richtig.
Materiell  will  man  sich  eigentlich  auch  hier  nur  für  fremde  Schuld  verbürgen  und
hofft,  daß  der  Schuldner  selber  zahlen  werde,  sormell  aber  verpflichtet  man  sich,
wie  wenn  man  selber  Schuldner  wäre,  d.  h.  man  abstrahirt  von  der  causa  der
Verbürgung  und  übernimmt  die  fremde“  Schuld,  wie  wenn  man  sie  selber  kontrahirt
  hätte.  Darin  liegt  nicht  nur  der  Verzicht  auf  die  Erkusfion,  sondern  ein  Abschneiden
  der  ganzen  accessorischen  Beziehung  zum  Hauptschuldner,  so  daß  man  auch
dessen  jetzige  und  spätere  Einreden  nicht  benutzen  kann.  Es  ist  die  Abstreifung  des
accessorischen  Charakters  der  Bürgschaft,  soweit  diet  möglich  ist,  ohne  den  Boden
der  Bürgschaft  ganz  zu  verlassen.  Korrealschuldner  wird  man  dadurch  nicht,  sondern
  nur  eiw#acher  Solidarschuldner  neben  dem  Hauptschuldner.  Verpflichtet  man
sich  als  wirklicher  Korrealschuldner,  also  gemeinschaftlich  mit  dem  Hauptschuldner,
so  hört  die  Beziehung  zur  Bürgschaft  ganz  auf.  Sie  kann  zwar  auch  hier  den
eigentlichen  materiellen  Grund  und  Zweck  der  Verpflichtung  bilden,  allein  da  bei
der  Korrealobligation  der  Grund,  warum  man  ihr  beitritt,  überhaupt  rechtlich  nicht
berücksichtigt  wird,  so  kommt  auch  der  Grund  der  Bürgschaft  hier  rechtlich  nicht
mehr  zur  Erscheinung.  Dasselbe  ist,  wenn  der  Bürge  statt  sich  zu  verbürgen  oder
der  Schuld  beizutreten,  fie  geradezu  ganz  auf  sich  nimmt  (Erpromiffion),  oder  gleich
von  vornherein  sie  selber  an  Stelle  des  eigentlichen  Schuldners  kontrahirt  (Intervention).
  Auch  hier  kommt  die  Bürgschaft  als  Grund  der  Verpflichtung  rechtlich
nicht  in  Betracht,  doch  wird  ihr  Zweck,  wenn  der  eigentliche  Schuldner  für  den
Fall  der  Zahlung  Ersatz  verspricht,  vollständig  errricht,  während  ihre  Form  vollständig
  umgangen  wird.  Darin  liegt  der  Grund,  daß  wenn  ein  Gesetz  die  Verbürgung
  für  gewisse  Personen  verbieten  oder  sie  gegen  die  Gesahren  aus  ihr
schütrn  will,  es  nicht  blos  die  eigentliche  Bürgschaft,  sondern  auch  alle  die  Geschäfte,
  wodurch  sie  umgangen  werden  kann,  mit  für  ungültig  oder  unverbindlich
erklärrn  muß.  Dies  ist  im  Nömischen  Recht  bei  den  Weibern  geschehen,  und
darum  ist  dem  Begriffe  der  Bürgschaft  hier  der  allgemeinere  Begriff  der  Interlsfion,
  d.  h.  der  Uebernahme  einer  fremden  Obligation  (intercedere  allense  obli-##uou#),
  fubstituirt,  und  diese  für  ungültig  erklärt,  sobald  sie  zum  Zwecke  der  Bürgchaft
  geschieht.  .
        <pb n="485" />
        490  Das  Privatreckt.

Die  weitere  spezielle  Ausführung  Über  die  Ersordernisse  und  Wirkungen  der
Bürgschaft,  sowie  über  die  Interression  der  Weiber  ist  im  alphabetischen  Theile
(Rechtslexikon)  nachzusehen.

Besonderer  Theil.

Einleitung.  8  70.  In  dem  besonderen  Theile  des  Obligationenrechts  sind
nicht  alle  einzelnen  Obligationen,  die  überhaupt  vorkommen  können,  darzustellen,
sondern,  da  das  ganze  System  nicht  nach  den  abstrakten  Rechtskategorien,  sondern
nach  der  organischen  Gestaltung  des  Lebens  geordnet  ist,  nur  diejenigen,  die  zum
allgemeinen  abstrakten  Vermögensrechte  gehören,  die  also  aui  dem  allgemeinen  Verhältnisse
  der  abstrakten  Personen  als  solcher  zu  einander  beruhen,  mit  Ausschluß
derer,  die  auf  den  besonderen  Familien-,  Vormundschafts-  und  Erbverhältnissen  beruhen
  oder  in  den  besonderen  Gewerbeverhältnissen  oder  im  öffentlichen  Rechte  begründet
  find.  Auch  von  jenen  find  aber  nur  die,  welche  selbständige  einzelne  Verhältnisse
  bilden,  hier  aufzuführen.  Alle  die,  welche  nur  Modifiationen  der  dinglichen
Rechte  find,  gehören  ine  Sacheurrcht,  alle  die,  welche  nur  Modifikationen  und
Acceffionen  von  anderen  selbständigen  Obligationen  find,  sind  bereits  im  allgemeinen
Theile  des  Obligationenrechts  dargestellt.

Auch  die  Obligationenverhältnisse,  die  hiernach  hierher  gehören,  bilden,  wie
schon  oben  §  50  bemerkt  ist,  kein  eigentliches  innerlich  zusammenhängendes  System,
sondern  nur  eine  Reihe  von  Verhältnissen,  wie  fie  die  Mannigfaltigkeit  des  Lebens
gestaltet  und  stets  neu  gestalten  kann.  Nur  die  merkwürdig  reichhaltige  Entwicklung
des  Römischen  Lebens  macht,  daß  die  meisten  heutigen  Obligationenverhältniffe  sich
auch  schon  im  Römischen  Rechte  finden.  Zwei  Begriffe  treten  als  beherrschend  und
maßgebend  hervor:  Vertrag  und  Delikt;  an  fie  schließen  sich  die  meisten  sonstigen
Obligationen  als  vertrags=  und  deliktsähnlich  an,  außerdem  find  dann  nur  noch
wenige.  Auf  diesen  Rücksichten  beruht  die  nachfolgende  Ordnung,  die  jedoch  nur
eine  Uebersicht  geben  soll  und  ihre  spezielle  Ergänzung  durch  den  alphabetischen
Theil  des  ganzen  Werkes  bekommt.

I.  Verträge.

8  71.  Was  das  natürliche  System  der  Verträge  sei,  ist  eine  in  der  neueren
Systematik  viel  besprochene  Frage.  Die  neue#nn  Gesetbücher,  das  Oesterreichische,
Französische,  Sächsische  und  der  Deutsche  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Schuldverhältnisse
  von  1864  haben  die  Frage,  durch  die  unglücklichen  Versuche  des  Preußischen
  Landrechts  und  der  Theorie  abgeschreckt,  ganz  umgangen,  indem  sie  die  einzelnen
  Berträge  einfach  ohue  weitere  Sonderung  in  beliebiger  Ordnung  hinter  einander
  gestellt  haben.  Für  ein  Gesetzbuch  ist  das  auch  wol  der  ganz  richtige  Standpunkt.
  Die  Wissenschaft  kann  sich  jedoch  der  Frage  nach  der  inneren  Gliederung
der  Verträge  nicht  wol  entschlagen.

Unbrauchbar  für  das  heutige  Recht  ist  die  Nömische  Eintheilung  in  contractus
und  pata,  mit  der  Unterabtheilung  der  ersteren  in  Verbal-,  Litteral-,  Real-  und
Konsensualkontrakte.  Die  beiden  ersteren  Kontraktsarten  fallen  bei  uus  ganz  weg,
zwischen  Konsensualkontrakten  und  pacta  ist  aber  gar  kein  begrifflicher  Unterschied
mehr.  Sovweit  löst  sich  die  ganze  Eintheilung  bei  und  in  die  von  Real-  und  Konsensualverträgen
  auf,  und  daß  dieser  Unterschied  bei  uns  nicht  mehr  begründet  ist,
ist  bereits  oben  §  56  besprochen.

Sieht  man  von  bloßen  Gruppirungen  nach  Aehnlichkeiten  einzelner  Verträge
ab,  so  erscheinen  als  Eintheilungen  nach  allgemem  durchgreisenden  Prinzipien
solgende  drei:
        <pb n="486" />
        1.  Das  heutige  Nömtsche  Recht.  491

Zunächst  die  Eintheilung  in  ein=  und  gegenseitige  Verträge  mit  der  Unterabtheilung
  der  letzteren  in  vollkommen  und  unvollkommen  gegenseitige.  Diese  Eintheilung
  wird  jedoch  meistens  sehr  verunstaltet.  Nein  einseitig  ist  überhaupt  nur
das  abstrakte  Versprechen  und  die  Schenkung,  und  davon  gehört  natürlich  das  erstere
überhaupt  nicht  in  die  Reihe  der  materiellen  Verträge.  Man  hat  daher  die  Rubrik
dadurch  ausfüllen  zu  müssen  geglaubt,  daß  man  das  Darlehn  und  die  dem  Darlehn
ähnlichen  Obligationen  ohne  Vertrag,  oder  gar  auch  noch  die  unvollkommen  gegenseitigen
  mit  hierhergestellt  hat.  Allein  die  letzteren  bilden  eine  besondere  Gruppe,
die  guaßikontraktlichen  Verhältnisse  gehören  gar  nicht  zu  den  Verträgen,  und  das
Darlehn  als  rein  einseitigen  Vertrag  aufzusafsen,  ist  für  das  heutige  Recht  falsch.
Allerdings  kommt  beim  Gelddarlehn  kaum  eine  andere  Pflicht,  als  die  des  Empfängers
  ausf  Rückgabe,  zur  Erscheinung.  Allein  an  sich  steht  das  Darlehn  als
Leihvertrag  auf  gleicher  Stuse  mit  dem  Kommodate,  es  ist  nur  der  Unterschied,  daß
hier  eine  fungible,  dort  eine  nicht  fungible  Sache  verliehen  wird.  Das  Darlehn
beruht  bei  uns,  wie  das  Kommodat,  auf  Konsens  und  bona  üides.  Nicht  die  bloße
res,  das  bloße  Haben  der  empfangenen  Sache,  begründet  bei  beiden  die  Obligation,
sondern  die  in  der  Hingabe  realisirte  Verrinbarung.  Dies  ist  beim  Kommodat  schon
im  Römischen  Rechte  so.  Nur  sehr  uneigentlich  sagen  die  Römer  bei  Kommodat
und  Depositum  „#re  contrabitur  obligatio"“.  Die  res  ist  nicht  „der“'“  Grund  der
Obligation,  sondern  nur  ein  Theil  des  Grundes.  Wenn  daher  die  Römer  beim
Kommodat  eine  Verpflichtung  des  Kommodanten  und  Hastung  für  culpa  3
so  muß  dies  im  heutigen  Rechte  beim  Darlehn  gerade  ebenso  sein  und  kann  z.  B.
beim  Getreidedarlehn,  wenn  man  verdorbenes  oder  gar  vergistetes  Getreide  bechäbe,
praktisch  sehr  bedeutsam  hervortreten.  Dies  ist  auch  längst  bei  uns  anerkannt,  und
wenn  man  es  so  ost  nicht  beachtet,  so  ist  dies  wol  nur,  weil  man  im  Systeme
gern  einen  einseitigen  Vertrag  weiter  haben  möchte  und  sich  darum  gern  in  den
„Banden  des  Römischen  Rechts“  halten  läßt.  Die  Eintheilung  der  Verträge  nach
Ein=  und  Gegenseitigkeit  ist  daher  solgende:

1.  einseitige:  Schenkung;

2.  unvollkommen  gegenseitige:  wutunum,  commodatum,  depositam,  pignus,
mandatum;

8.  vollkommen  gegenseitige:  alle  Übrigen.

Eine  andere  Eintheilung  ist  die  nach  dem  faktischen  Gegenstande  der  Verträge.
  Die  Römer  unterscheiden  dare  und  facere.  Dies  entspricht  nicht  unserem
Geben  und  Thun.  Dare  ist  nur  Uebertragung  von  Eigenthum  und  Servituten,
alles  Übrige  ist  facere,  also  auch  das  tradere,  restituere  u.  s.  w.  Der  ganze
Unterschied  bezieht  sich  bei  den  Römern  eigentlich  nur  auf  Stipulationen  und  die
Klagen.  Ein  System  der  Verträge  läßt  sich  nicht  darauf  bauen.  Das  heutige
Recht  versteht  unter  Thun  nur  persönliche  Dienstleistungen,  körperliche  und  geistige,
unter  Geben  jedes  Hingeben  von  Sachen,  sei  es  zum  Behalten  oder  nur  zum  Gebrauchen.
  Man  spricht  zwar  auch  von  Hingeben  zur  Aufbewahrung  oder  als  Pfand,
indessen  ist  bei  ersterem  das  Aufbewahren  der  eigentliche  Inhalt  der  Obligation,
und  letzteres  ist  bei  uns  Einräumung  des  dinglichen  Pfandrechts  mit  dem  bloßen
Nebenvertrage  des  Besitzens.  Danach  ergiebt  sich  folgende  Eintheilung  der  Verträge:

1.  auf  Dienstleistungen:  Mandat,  Dienstmiethe,  Depositum,  Trödelvertrag;
dazu  würden  bei  uns  noch  Kommissions=  und  Mäklervertrag,  Verlagsvertrag  und
ahnlihe  kommen;

2.  auf  Gebrnuchsverstattung:  Kommodat,  Sachenmiethe,  Darlehn,  Zinsleihe,
Prekarium  und  ähnliche;

#3.  aufs  Veräußerung:  Schenkung,  Spiel.  Kauf,  Tausch,  Vergleich  und  ähnliche.

4.  Die  Sozietät  muß  von  diesen  drei  Klassen  noch  getrennt  aufgeführt  werden,
weil  sie  einen  allgemeinen,  alles  umfassenden  Charakter  hat.  Sie  kann  ebenso  wol
auf  Beiträge  als  auf  Handlungen  und  auf  beides  zusammen  gehen,  und  auf  Bei-
        <pb n="487" />
        492  Das  Privatrecht.

träge  ebenso  wol  zum  gemeinschaftlichen  Gebrauche  als  jum  gemeinschaftlichen
Haben.  Ueberhaupt  hat  die  ganze  Eintheilung  der  Verträge  nach  ihrem  Gegenstande
  insofern  etwas  Schwankendes  und  Unbefriedigendes,  als  das  Geben  und  Thun
bei  vielen  Verträgen  vereinigt  ist  und  namentlich  einander  gegenüber  steht,  wie
z.  B.  beim  Verlagsvertrage,  und  eigentlich  bei  allen  Verträgen  auf  bezahlte  Dienstleistungen.
  «

Eine  dritte  Eintheilung  der  Verträge  ist  nach  ihrer  rechtlichen  Bedeutung  für
das  Vermdgen  der  Parteien.  Alle  Verträge  haben  zum  wesentlichen  Zwecke  Zuwendung
  von  vermögenerechtlichen  Vortheilen  irgend  einer  Art  unter  den  Kontrahenten,
  ein=  oder  gegenseitig.  Indessen  können  diese  Zuwendungen  einen  sehr  verschiedenen
  Charakter  haben.  Manche,  ja  die  meisten,  enthalten  eine  Ausopferung
für  das  Vermögen,  sei  es  durch  Veräußerung  von  Rechten  oder  durch  feste  perfönliche
  Verpflichtung,  und  sei  es  mit  oder  ohne  Gegenleistung,  so  bei  Schenkung.  Spiel,
Kauf,  Miethe.  Andere  bringen  dagegen  zwar  dem  Empfänger  einen  Vortheil,  aber
dem  Geber  keinen  eigentlichen  Nachtheil,  kein  eigentliches  Opfer,  so  bei  Kommodat,
Depositum,  Mandat.  Reben  beiden  stehen  die  Leistungen  bei  den  Gesellschaftsverträgen,
  sie  find  Aufopferungen  an  Geld  oder  Kräften,  aber  keine  Opfer  an  den
Andern,  sondern  Opfer  an  einen  gemeinsamen  Zweck,  der  Jedem  nur  Gewinn,  sei
es  an  Gemuß  oder  an  Geld,  bringen  soll.  Damit  find  folgende  weitere  praktische
Scheidungen  und  Gesichtspunkte  verbunden:

1.  Verträge  ohne  Auiopferung.  Die  hierher  gehörigen  Verträge  find
vollständig:  Mandat.  Depofitum,  Kommodat  nebst  Prekarium  und  das  unverzinsliche
  Darlehn.  Das  Eigenthümliche  bei  ihnen  ist,  daß  sie  in  der  Regel  unentgeltliche
  Zuwendungen  enthalten,  meistens  nur  Gefälligkeiten,  daß  sie  aber  eben  darum
auch  in  der  Negel  frei  oder  wenigstens  fast  frei,  widerruflich  find,  eben  weil  fie
sonst  in  wirkliche  Aufopferung  Übergehen  würden.  Dies  bleibt  auch,  wenn  eine  Bezahlung
  ausgemacht  ist,  und  zwar  ist  diese  dann  vom  Widerruf  abhängig.  Darin
liegt  der  Unterschied  von  der  Miethe.  Bekamtlich  streitet  man,  warum  Mandat
und  Depositum  durch  Versprechen  einer  Bezahlung  nicht  in  Miethe  übergehen,  und
worin  der  Unterschied  liege.  Er  liegt  nur  darin,  daß  bei  Miethe  feste  gegenseitige
Verpflichtung  ist,  von  der  Keiner  zurück  kann;  man  kann  zwar  die  wirkliche  Ausführung
  der  Dienste  erlassen,  selbst  verbieten,  aber  zahlen  muß  man  doch;  ein  Mandat
dagegen  kann  man  trotz  versprochener  Zahlung  widerrufen  und  braucht  dann  auch
nicht  zu  zahlen.

2.  Verträge  mit  Aufopferung.  Hier  unterscheiden  sich  zunächst  die  rein
einfeitige  und  die  vollkommen  gegenfeitige  Ausopferung,  Schenkung  und  Tausch,  d.  h.
aller  Austausch  von  Leistungen.  Bei  der  Schenkung  ist  die  causa  der  eigenen
Leistung  oder  Verpflichtung  lediglich  Liberalität,  beim  Tausche  ist  es  die  Gegenverpflichtung.
  Zwischen  beiden  steht  das  Spiel.  Es  ist  im  Eingange  zweiseitig  wie
der  Tausch,  im  Ausgange  einfeitig  wie  die  Schenkung,  d.  h.  Jeder  muß  sich  verpflichten,
  wie  beim  Tausche,  aber  nur  Einer  soll  wirklich  leisten,  also  Einer  verlieren,
  Einer  gewinnen,  wie  bei  der  Schenkung,  und  der  Zufall  soll  entscheiden,  wer
verliert  und  wer  gewinnt.  Die  causa  der  Verpflichtung  ist  also  für  jeden  die
Hoffnung  und  Möglichkeit  des  Gewinns.  Dem  Spiele  parallel  stehen  alle  anderen
gewagten  Geschäfte,  daher  namentlich  auch  alle  Versicherungsverträge.

Schenkung,  Spiel  und  Tausch  sind  die  drei  Arten,  wie  man  vertragsmäßig
seine  Sachen  und  Rechte  veräußert,  sie  bilden  daher  die  causaco  der  Veräußerungen.
Was  der  Gegenstand  ist,  ob  Sachen  oder  Rechte,  und  diese  translativ,  konstitutiv
oder  remissiv,  oder  ob  Handlungen  und  Dienste,  ist  bei  allen  drei  Verträgen  gleichgültig.
  Ebenso  ob  man  gleich  leistet  oder  erst  verspricht.  Es  ist  begrifflos,  bei
der  Schenkung  obligare,  dare,  liberare  einfach  koordiniren  zu  wollen.  Ebenso  grundlos
ist,  weil  man  den  Zweck  der  Schenkung,  einen  Andern  zu  bereichern,  auch  ohne
Vertrag,  d.  h.  ohne  Schenkung,  erreichen  kann,  3J.  B.  wenn  man  heimlich  seine
        <pb n="488" />
        1.  Das  beutige  Mämische  Retht.  498

Schulden  zahlt  oder  seine  Sachen  verbessert,  darum  die  Schenkung  von  den  Verträgen
  ausscheiden  zu  wollen,  wie  Savigny  that.  Schenkung  und  Spiel  stehen  dem
Tausche  Übrigens  dadurch  entgegen,  daß  fie  beide  auf  einseitige  Verarmung  gehen,
während  beim  Tausche  die  Ausopferung  wenigstens  dem  Prinzipe  nach  durch  die
Geegenleistung  wieder  aufgewogen  wird.  Es  beruht  daraml,  daß  für  Schenkung  und
Spiel  eine  Menge  gesetzlicher  Beschränkungen  find,  von  denen  beim  Tausche  keine
Nede  ist,  und  zwar  beim  Spiele  noch  mehr  als  bei  der  Schenkung,  weil  die  causa
des  Spiels,  die  Hoffnung  auf  Gewinn,  mehr  und  allgemeiner  geeignet  ist,  blinde
Leidenschaft  aufzuregen,  als  die  cansa  der  Schenkung,  die  Liberalität.

Der  Tausch  umfaßt  im  Allgemeinen  alle  Verträge  auf  gegenseitigen  Austausch
von  Leistungen.  Im  Einzelnen  kann  man  unterscheiden  Austausch  der  Dinge  gegen
ihren  Geldwerth  und  gegen  anderr  Dinge.  Das  erstere  ist  Kauf  und  Miethe  (Sachenund
  Dienstmiethe),  das  letztere  der  Tausch  im  engern  Sinne  und  alle  üÜbrigen  derartigen
  Verträge,  sowol  die,  welche  besondere  Namen  haben,  wie  Zinsdarlehn,
Trödelvertrag,  Verlagsvertrag,  auch  Vergleich,  Kompromiß  u.  a.,  als  alle  die,  die
mehr  nur  vereinzelt  vorkommen  und  daher  im  Leben  keinen  allgemeinen  Namen
erlangt  haben,  sog.  Innominatkontrakte,  wie  z.  B.  der  Institutionensall  von  den
zwei  Bauern,  die  einander  gegenseitig  abwechselnd  den  Gebrauch  ihrer  beiden  Ochsen
zu  gewähren  versprachen.  Die  Nömer  führen  sie  auf  die  vier  Hauptkategorien  zurück:
do  ur  des,  do  ut  sacies,  facio  ut  des,  facio  ut  facias.

3.  Gesellschaftsperträge.  Dies  find  alle  Verträge  auf  Begründung
einer  Gemeinschaft  von  vermögensrechtlichen  Verhältnissen  unter  den  Kontrahenten.
Das  Eigenthümliche  dabei  ist,  daß  die  Parteien  sich  zwar  zu  gegenseitigen  Leistungen
von  Sachen  oder  Handlungen  verpflichten,  aber  nicht  wie  beim  Tausche  mit  entgegengesetzten
  Interessen  und  Zwecken,  sondern  zu  gemeinfamen.  Es  soll  ein  gemeinsamer
  Erfolg  erreicht  werden,  wovon  Alle  Vortheile  haben.  Jeder  behält  daher
eigentlich  das,  was  er  giebt,  doch  wieder  ebenso  jfür  sich  zurück.  Daraus  solgt,  daß
der  Vertrag  hier  nicht  blos  unter  zwei,  sondern  unter  beliebig  viel  Personen  geschlossen
  werden  und  alle  anderen  Verträge  mit  Dritten  zum  Zwecke  haben  kann,  und
daß  bei  größeren  Gesellschaften  der  gemeinsame  Zweck  eine  selbständige  über  allen
Einzelnen  stehende  Vertretung  erhalten  kann,  durch  die  dann  die  Beziehungen  der
Einzelnen  zu  einander  vermittelt  werden.

Im  Einzelnen  kann  die  Gesellschaft  nach  Zweck,  Umsang  und  Form  sehr  verschieden
  sein.  Der  Hauptunterschied  ist  zwischen  der  einsachen  und  der  Erwerbsgesellschaft,
  d.  h.  ob  sie  nur  auf  gemeinschaftliches  Haben  und  Genießen  einzelner
oder  mehrerer  Sachen  oder  des  ganzen  Vermögens  geht,  oder  auf  gemeinschaftliches
Erwerben  und  Verdienen,  entweder  durch  einzelne  Geschäfte  oder  ganze  Geschäftszweige
  oder  die  gesammte  Erwerbethätigkeit.  Die  Erwerbegesellschaften  find  namentlich
  im  heutigen  Handelsrechte  weiter  ausgebildet,  mit  Verschiedenheit  der  perfönlichen
Stellung  der  einzelnen  Mitglieder:  es  beruhen  daram#  die  Unterschiede  von  offener,
stiller,  Kommandit=  und  Aktiengesellschaft.  Im  Römischen  Recht  kommen  diese  Arten
von  chellscheiten  noch  nicht  vor,  es  hat  nur  die  offene.

Versprechen  ohne  Angabe  des  Grundes.  Das  System  der  Vertraͤge
  #  nicht  richtig  sein  können,  wenn  der  Wechsel  und  andere  abstrakt  d.  h.
ohne  Angabe  der  konkreten  materiellen  causa,  gegebene  Versprechen  keinen  Platz  darin
iänden.  Indessen  versteht  sich,  daß  solche  Verträge  nicht  einfach  koordinirt  in  der
Aeihe  der  materiellen  Verträge  ihren  Platz  haben  können,  sondern,  daß  sie  in  bestimmtem
  Gegensatze  ihnen  allen  gegenüber  flehen  müssen,  wie  sie  ja  thatsächlich  ihren
Stoff  und  Grund  aus  allen  jenen  Verträgen  entnehmen  können  und  meistens  wirklich
entnehmen.  Im  NRömischen  Rechte  würde  hierher  die  Stipulation  zu  stellen  sein,
im  heutigen  gehört  der  Wechsel  hierher  und  alle  anderen  von  ihrer  causs  getreunten
Versprechen.
        <pb n="489" />
        494  Das  Brwatretht.

II.  Delilte.

8  72.  Die  Obligationen  aus  Delikten  nehmen  im  heutigen  Rechte  eine  bedeutend
  einfachere  Gestalt  an,  als  im  Römischen.  Im  Nömischen  Rechte  wurde  das
ganze  Gebiect  der  Privatdelikte  von  dem  Systeme  der  Privatstrafen  beherrscht.  die
zum  Theil  mit  dem  Schadensersatze  enge  verbunden  waren  und  durch  eine  Menge
besonderer  Strafbestimmungen  eine  Reihe  von  Unterschieden  und  Kategorien  hervorriefen,
  die  wegsallen,  sobald  es  sich  um  den  einfachen  Schadensersap  handelt.  Ob
eine  Beschädigung  z.  B.  mit  oder  ohne  Komplott  verübt  ist,  an  Begräbnissen  oder
anderen  Sachen,  kann  für  die  Strase  maßgebend  sein,  der  Ersatz  des  Schadens  und
die  Pflicht  dazu  muß  dieselbe  sein.  Die  Deutsche  Praxis  hatte  nun  von  den  Nömischen
Privatstrafen  schon  bisher  nur  noch  eine,  die  ästimatorische  Injurienstrafe,  beibehalten.
Auch  diese  ist  aber  im  TNeichsStus  .  in  eine  öffentliche  Geldstrafe  umgewandelt;
zwar  ist  daneben  der  neue  Begriff  einer  Privat-,Buße“  bis  6000  Mark  aufgestellt,
doch  ist  diese  mit  als  Schadensersatz  anzusehen  in  dem  oben  §  49  entwickelten  Sinne.
Bei  den  Delikten,  die  in  Entziehung  von  Sachen  oder  Rechten  bestehen,  tritt  zum
Schadensersatz  noch  ein  Anspruch  auf  Rückgabe  und  Wiederherstellung,  soweit  fie
saktisch  möglich  find,  hinzu.

Demnach  können  die  einzelnen  Delikte  nur  nach  der  Art,  wie  ein  Schaden  zugefügt
  wird,  unterschieden  werden.  Man  könnte  zwar  fragen,  ob  diese  Scheidung
nothwendig,  ob  man  nicht  mit  einer  allgemeinen  Klage  wegen  widerrechtlicher
Schadenszufügung  aller  und  jeder  Art  ausreichen  könnte.  Im  Preußischen  Rechte  ist
diese  Aufstellung  einer  einzigen  allgemeinen  Klage  aus  unerlaubten  Handlungen  in
gewisser  Weise  geschehen.  Indessen  ist  der  Begriff  der  widerrechtlichen  und  kulposen
Schadenszufügung  doch  ein  so  weitgreisender,  daß  eine  gewisse  Spezialifirung  sich
keinensalls  ganz  entbehren  läßt;  im  Römischen  Rechte  aber,  welches  nirgend  von
Abstraktionen,  sondern  überall  von  konkreten  praktischen  Verhältnissen  des  Lebens
ausging,  findet  sich  ein  so  allgemeiner  Rechtssatz  und  eine  so  abstrakte  Klage  üÜberhaupt
  gar  nicht.  Man  hat  sie  zwar  früher  oft  in  der  lex  Aquilin  und  ihren  Erweiterungen
  finden  wollen.  Allein  die  lelx  Agaflia  selbst  war  ganz  speziell  nur
auf  Tödten,  Verwunden,  Zerbrechen,  Zerreißen  und  Verbrennen  gestellt,  und  auch
alle  späteren  Ausdehnungen  blieben  doch  immer  auf  Schadenszufügung  durch
mechanische  Thätigkeit  und  Einwirkung  auf  Sachen  beschränkt.  Auf  Schadenszufügung
  durch  Vermittelung  von  Nechtsverhältnissen,  Prozessen  u.  dgl.  ist  fie  nie
ausgedehnt,  für  diese  find  nur  spezielle  besondere  Bestimmungen  da,  die  aber  nicht
vollständig  alle  möglichen  Fälle  umfassen.  Nur  für  alle  absichtlichen  dolosen  Schadenszufügungen
  ist  eine  allgemeine  Bestimmung  gegeben.  Oier  ist  für  alle  Fälle,  die
unter  keine  besondere  Bestimmung  fallen,  für  die  also  keine  besonden  Klage  da  ist,
eine  ganz  allgemeine  Aushülssklage,  die  actio  doll,  aufgestellt.  Diese  muß  wesentlich
in  dieser  Allgemeinheit  aufgefaßt  werden,  man  darf  fie  nicht  auf  Betrug,  betrügliche
Entziehung  u.  dgl.  beschränken,  sie  umfaßt  vielmehr  alles  und  jedes  dolose  Unrecht,
wofür  keine  besondere  Klage  ist.  Im  Einzelnen  find  aber  folgende  Arten  widerrechticher
  Schadenszufügungen  zu  unterscheiden:

.die  durch  unmittelbare  Einwirkung  auf  fremdes  Eigenthum.  Hierher

 

gebordt:

a)  nach  der  lex  Acuilis  alle  Verwundungen  und  Tödtungen  von  Thieren,
Beschädigungen  und  Zerstörungen  von  Sachen,  Entziehung  von  Thierrn  und  Sachen
ohne  Aneignung;

b)  alle  Aneignungen  durch  Diebstahl,  Raub,  Dejektion;

P)  alle  Gewalt  und  Eigemnacht  in  Beziehung  auf  Anlagen  und  Vorrichtungen
an  Grundstücken  (interdictum  quod  vi  ant  clam,  operis  novi  nuntiatio,  Interdikte
bei  res  publicae).

2.  Gewalt  und  Zwang  gegen  die  Person.  Dabei  unterscheiden  sich:
        <pb n="490" />
        1.  Das  heutige  Mömicche  Recht.  495

a)  unmittelbare  Gewalt  durch  Verwundung,  Tödtung,  Entziehung  der  Freiheit,
Verhinderung  von  Handlungen:

b)  mittelbarer  Zwang  durch  „Drohme  und  Erpressungen  (actio  metus  und
lani,  condictio  ex  injusta  und  turpi  cansa).

Seredung,  Verführung,  Täuschung,  Verleumdung  (Vertragsklagen  und

actio  zrn

4.  Nrugliche  Veräußerungen  zum  Nachtheile  der  Gläubiger  (actio  Panliana).

5.  Verletzung  besonderer  Amtspflichten  bei  Richtern,  Beamten,  Sachverständigen
(inder  qui  litem  suam  facit).

III.  Vertragsähnliche  Obligationen.

5  73.  Es  giebt  eine  Reihe  von  Verhältnissen,  wo  faktisch  die  materiellen
Elemente  eines  Vertrages  vorhanden  sein  können,  ohne  daß  eine  Willensvereinigung
stattgefunden  hat,  und  wo  daher  die  Billigkeit  fordert,  daß  ohne  Vertrag  doch  wie
aus  dem  Vertrage  eine  Verpflichtung  eintritt.  Die  Verhältnisse  find  Geschäftsführung
ohna  Austrag,  Gemeinschaft  ohne  Sozietät,  grundlose  Berricherung,  wie  aus  Darlehn.
  Die  Römer  nennen  diese  Fälle  obligationes  quasl  ex  contractu,  fie  bezeichnen
  damit  zugleich  den  praktischen  Grund  der  Obligation  und  das  rechtliche
Prinzip  ihrer  Behandlung,  und  es  ist  daher  sehr  unverständig,  wenn  man  bei  uns
geglaubt  hat,  die  Fälle  wissenschaftlicher  als  Obligationen  aus  einseitigen  Handlungen,
  Zustäuden  u.  dgl.  zu  bejeichnen,  wobei  der  eigentliche  Rechtsgrund  völlig
verschleiert  bleibt.

1.  Bei  der  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  stellen  die  Römer  die
einfache  private  und  freiwillige  Besorgung  fremder  Angelegenheiten  und  die  durch
Vormünder  und  Beamte  zusammen,  doch  haben  die  letzteren  insofern  einen  anderen
Charokter,  als  Vormünder  und  Beamte  durch  Gesetz  oder  den  Staat  beauttragt
werden  und  feste  Normen  für  ihre  Amtsführung  haben.  Das  eigentlich  freie  Vertragsprinzip
  kommt  nur  bei  der  einfachen  negotiorum  gestio  zur  Erscheinung,  wo  der
gestor  sich  gewissermaßen  selbst  in  die  Seele  des  Abwefenden  hinein  den  Auftrag
giebt,  und  wo  daher  die  Nütlichkeit  der  Geschäftsführung  nicht  nach  objektiven
Prinzipien  zu  beniessen  ist,  sondern  lediglich  nach  den  konkret  subjektiven,  vielleicht
sehr  individuellen  und  zufälligen,  Interessen  des  Abwesenden.  Der  Eingriff  in  fremde
Geschäfte  hat  wesentlich  stets  etwas  Riskirtes,  und  darf  gar  nicht  objektiv  bemeffen
werden,  was  gewöhnlich  übersehen  wird!?!).

2.  Die  Gemeinschaft  ohne  Sojietät  entsteht  hauptsächlich  bei  gemeinschaztlichen
  Erbschaften,  Legaten,  Schenkungen,  bei  Konfusion  von  Sachen  verschiedener
Eigenthümer,  Grenzverwirrung  u.  dgl.  Sie  begründet  dann  die  Rechte  auf  gemeinschaftlichen
  Gebrauch  und  Genuß,  Theilung  der  Früchte  und  Theilung  der  Sache
selbst,  worauf  die  sog.  Theilungsklagen  gehen.

Ein  besonderer,  wichtiger,  aber  stets  verkannter  Fall  ist  noch  die  gemeinschattliche
  Sergefahr  und  die  daraus  entstehende  Pflicht  der  gemeinschaftlichen  Tragung
der  t  sog.  großen  Haverei.  Die  Romanisten  stellen  die  lex  Rhodia  de  inctu  meistens

I)  Die  Beurtheilun  PnBn  e  negotiorum  r*—  neg  einem  558  objektiven  Maßstabe  hat
ihren  tvertreter  in  er,  Civ.-Arch.  XX.  S.  350.  ist  seitdem  die  entgegengesethöte
  Richtung  Überwie  Fand  rn  wit  th  vertheidigt  den  ase  ogar  bis  zur  Unierlung

  eines  fingirten  Übertrieben  worden.  n  solche  “-  bergl.
Sturm,  Das  vegotlam  kandts  estum,  1878,  aber  auch  Nahstrat  in  der  Kritk.  Vi
johre  XII.  S.  366.  Auch  andere  Seilen  der  negotiorum  gesuo  find  neuerdin  #
mannigfach  —  wasen  so  der  hen  durch  den  tor  im  Namen  des
Puausußte,  und  dessen  Ratihabitio  n  von  C.  *#  tellvertretenh  n  oderun

#.  1876,  eine  besonder.  Gestalt  d  egotioru  u  Monroy,  Die  vol  machts.

A#usbbng.  fremder  Wenensrechn  1#½  nlchd  “  „Sewschte  Ie  —  gestio“
von  Wlassak,  1879.)
        <pb n="491" />
        496  Das  Privatrecht.

unter  den  Gesichtspunkt  der  Miethe,  weil  die  Sache  bei  gemietheten  Schiffen  gelegentlich
  der  Miethklagen  erledigt  werden  kann.  Dies  ist  aber  ganz  äußerlich  und
zufällig.  Das  Prinzip  selber  wird  dadurch  nicht  berührt.  Dies  ist  vielmehr,  wie
die  Römer  sagen,  daß  das  commune  periculum  ein  commune  detrimentum  und
damit  ein  consortiom  collationis  begründe  oder,  wic  ganz  gleich  das  Deutsche  Handelsgesetzbuch
  sagt,  daß  bei  „gemeinsamer  Gefahr“  alle  Schöden,  die  zur  Rettung  nothwendig
  werden,  „gemeinschaitlich  getragen  werden“  müssen.

8.  Grundlose  Bereicherung)  tritt  beim  Darlehn  stets  ein,  sobald  es
gekündigt  ist  und  doch  nicht  zurückgezahlt  wird.  Die  causa  motvi,  die  bis  dahin
die  Bereicherung  durch  die  Geldzahlung  begründete,  sällt  dann  weg  und  c  tritt
daher  ein  habere  sine  cansa  ein.  Von  diesem  Standpunkte  aus,  sagen  die  Römer,
muß  man  jede  Geldzahlung  und  weiter  auch  jede  andere  Vermögenszuwendung  an
einen  Andern  auffassen,  die  aus  einer  bestimmten  causa  geschieht,  welche  sich  hinterher
  als  irrthümlich,  nicht  erfolgend  oder  ungültig  herausstellt.  Ueberall  tritt  ein
habere  sine  iusta  causa  ein,  wie  beim  Darlehn  nach  der  Kündigung,  und  darum
auch  eine  condictio  eins  quod  sine  iusta  causa  datum  est  ober  kurz  eine  coudictio
sine  causa?).  Vom  Geben  ist  das  Prinzip  dann  weiter  auch  auf  die  Fälle  ausgedehnt,
  wenn  Jemand  eigenmächtig,  also  auch  sine  causa,  fremdes  Geld  oder  andere
Sachen,  die  er  ohne  Eigenthum  in  Detention  hat,  konsumirt  und  sich  so  um  ihren
Werth  oder  wenigstens  ihren  Genuß  bereichert.

Wesentlich  ist  stets  die  Bereicherung  und  der  Mangel  der  causa.

a)  Eine  Bereicherung  ist  nicht  schon  das  einfache  faktische  Haben,  sondern  nur
der  Uebergang  in  das  Vermögen,  also  wenn  man  eutweder  das  Eigenthum  der
Sachen  bekommen  oder  sie  tonfumirt  hat.  So  lange  der  Verlierende  vindiziren  kann,
ist  er  rechtlich  nicht  ärmer  und  der  Andere  nicht  reicher.  So  lange  Vindikation,
so  lange  keine  Kondiktion.  Nur  um  den  Befiy  als  solchen  kann  man  auch  ohne
Eigenthum  und  Konsumtion  bereichert  sein,  und  darum  ist  dann  insofern  wenigstens
eine  condictio  possessionis  möglich.

b)  Mangel  einer  causa  ist  nach  der  feinen  Römischen  Scheidung  und  Ordnung:

##)  bei  causa  futora,  wenn  die  causa  nicht  eintritt  oder  für  den  Empsänger
schimpfich  ist  (cond.  eausa  data  cansa  nou  secnta  und  coud.  ob  tarpem  causam);

’)  bei  cauga  praeterita,  wenn  die  causa  rechtlich  ungültig  ist  oder  eine  irrthümlich
  angenommene  Schuld  war  (cond.  ex  iniusta  causa  und  coud.  indebiui);

7)  bei  causs  nulla,  wenn  gar  keine  causa  da  war  oder  nur  Eigenmacht  und
Konsumtion  (cond.  sine  causa  und  cond.  furtiva).

Dagegen  ist  es  aber  nie  eine  grundlose  Bereicherung,  wemn  Jemand  etwas  aus
einem  gültigen  Vertrage  bekommt,  bei  gegenseitigen  Verträgen  auch  dann  nicht,
wenn  er  seine  Gegenpflicht  nicht  leistet  oder  gar  durch  Zusall  davon  ganz  frei  wird.
Wegen  Nichterfüllung  der  Gegenpflicht  kann  daher  nie  das  Gegebene  kondizirt
werden,  sondern  nur  auf  Erfüllung  oder  Schadensersatz,  oder  gar  nicht,  geklagt
werden.  Der  Grund  ist,  weil  nach  dent  Konsensualprinzipe  die  causa  der  eigenen
Pflicht  und  Leistung  nicht  die  wirkliche  reale  Leistung  des  Andern  ist,  sondern
schon  seine  Verpflichtung  zu  derselben.  Auch  relativ  ist  keine  grundlose  Bereicherung,
  wenn  man  die  Sache  mit  cauna  von  Jemand  bekommt,  der  fie  selbst
ohne  causa  hat,  z.  B.  wenn  der  Dieb  das  gestohlene  Geld  verschenkt,  und  der
Beschenkte  es  bona  side  konfumirt.  Die  bloße  bona  fides  und  Putativtitel  genügen
dagegen  nicht.

Das  Prinzip  der  grundlosen  Bereicherung  läßt  auch  eine  gewisse  Erweiterung
und  Ausdehnung  auf  solche  Fälle  zu,  wo  zwar  eine  sormell  gültige  causa  da  ist,

1)  H.  Witte,  Die  Berichrrunsslloga  de  *  Nechts,  1
2)  Errleben,  Die  condictiones  sine  cond.  1  1850;  2.  cond.  ob  rem
dad,  1853;  Voigt,  Die  condictiones  ob  —  12
        <pb n="492" />
        1.  Das  heuntige  Roͤmische  Necht.  497

aber  dieselbe  in  den  materiellen  Rechtsverhältnissen  keinen  rechtiertigenden  Grund
hat,  so  namentlich  bei  dem  Erwerbe  des  Eigenthums  durch  Speziftkation,  Accesfion,
Alluvion,  Avulsion,  und  wenn  Stellvertreter  irgend  einer  Art  oder  unbeauftragte
Geschäftsführer  den  Herrn  durch  nützliche  Verwendungen  in  sein  Vennögen  bereichern.
Der  Standpunkt  der  Kondiktionen  paßt  hier  nicht  unmittelbar,  doch  muß  man
andere  Klagen  (in  factam,  de  in  rem  verso)  zulassen,  wenn  auch  die  Grenze  im
Kömischen  Rechte  zweifelhaft  ist.

IV.  Deliktsähnliche  Obligationen.

&amp;amp;  74.  Die  Nömer  bezeichnen  als  obligatio  quasi  ex  delicto  die  Schadensersatpflicht
  des  Rlchters  wegen  parteiischen  Urtheils,  und  die  Hastung  des  Hausbewohners
  und  des  Gastlwirths  für  fremde  culpa  in  den  oben  §  59  genannten
Fällen.  Die  erstere  muß  bei  uns  als  wirkliche  Deliktsschuld  ausgefaßt  werden,
die  letztere  ist  eigentlich  nur  eine  subjektive  Modifkation  wirklicher  DTeliktsobligationen,
  doch  legen  die  Römer  dabei  die  Idee  einer  gewissen  eigenen  Verschuldung
mit  zu  Grunde.

Als  weitere  Fälle  deliktsähnlicher  Obligationen  müssen  dann  noch  bezeichnet
werden  die  Hastung  für  den  Schaden,  den  Thiere  anrichten,  und  für  den  Schaden
durch  leblose  Sachen  nebst  der  Abwendung  drohenden  Schadens  durch  cautio  damni
inkecti  mit  ihren  Folgen  (oben  &amp;amp;  38,  59  a.  E.),  und  endlich  die  Klage  wegen
eigenmächtiger  Veränderung  des  natürlichen  Wasserlauss.

V.  Sonstige  Obligationen.

8  75.  Durch  die  bisher  aufgesührten  Obligationen  ist  das  Gebiet  der  möglichen
  vermögensrechtlichen  Verpslichtungen  nicht  erschöpft.  Abgesehen  von  den  Verbflichtungen,
  die  accessorisch  in  den  Verhältnissen  der  anderen  Rechtsgebicte  vorkommen,
können  durch  Recht  und  Gesez  auch  anderweitige  selbständige  Obligationen  entweder
aus  Billigkeitsgründen  im  Leben  anerkannt  oder  aus  Zweckmößigkeitsgründen  auferlegt
  werden.  Es  find  hier  aus  dem  Römischen  Rechte  noch  solgende  drei  Obligalionen
  aufzuführen.

1.  Die  Exhibitionspflichtt),  die  eine  sehr  weit  verbreitete  Anwendung
hat  und  in  mehrfacher  Steigerung  vorkommt.  Sie  besteht  zunächst  nur  in  der
Pflicht,  eine  Sache,  die  man  im  faktischen  Besitze  hat,  einem  Andern,  behufs  der
Kekognoszirung  zu  rechtlichen  Zwecken,  zu  zeigen.  Bei  Urkunden  dehnt  sich  dies
Zeigen  auch  auf  das  Lesen  und  Abschreiben  aus.  Stellt  sich  nach  geschehener  Rekognoszirung
  heraus,  daß  der  Besitzer  den  Besitz  gar  nicht  für.  sich  in  Anfpruch
nimmt,  wie  bei  zugelaufenen  Thieren,  zugeschwemmten  Sachen,  gestohlenen  Sachen
u.  s.  w.,  so  dehnt  sich  das  Zeigen  zur  Duldung  der  Wegnahme  aus,  und  ist  die
Sache  durch  Accession  mit  anderen  verbunden  oder  vergraben,  so  umaßt  die  actio
ad  exhibendum  fogar  auch  die  Trennung  und  Ausgrabung.

2.  Die  Beerdigungspflicht.  Diese  haftet  zunächst  auf  dem  eigenen
Vermögen  des  Verstorbenen  und  trifft  insosern  die  Erben.  Außerdem  hat  das
Nömische  Recht  sie  nur  angenommen  beim  Vater  für  seine  Kinder  in  der  Gewalt,
weil  er  durhh  sie  erwirbt,  und  für  den  Ehemann  „ne  inioria  videatur,  uxorem
Insepultam  relinqui,“  (t.  28.  D.  de  relig.  11,7).  Säumt  der  Pflichtige  mit  der  Beerdigung,
  so  kann  fie  Jedermann  besorgen  und  vom  Pflichtigen  mit  der  actio  funevaria
  die  Kosten  ersetzt  verlangen

3.  Die  aAllinentatichnspfticht.  Diese  existirt  unach  Römischem  Rechte

1)  Demelius,  Die  Exhibitionspflicht,  1872.
v.  Holtendorsf,  Euchtlopädie  1.  4.  Auft.  92
        <pb n="493" />
        498  Das  Privatrecht.

als  selbständige  Pflicht,  d.  h.  abgesehen  von  Verträgen  und  Legaten,  nur  für  eheliche
Aseendenten  und  Descendenten  gegenseitig,  und  außerdem  für  den  unehelichen  Vater
beim  Konkubinate.  Im  heutigen  Rechte  ist  fie  auf  alle  unehelichen  Kinder  ausgedehnt.


C.  Das  Familienrecht.

Einleitung.  8  76.  Ees  ist  schon  oben  §5  3  bei  der  allgemeinen  Begründung
des  Systems  ausgeführt,  daß  die  drei  Rechtsgebiete  des  Familien-,  Vormundschaitsund
  Erbrechts  ihre  Grundlage  im  Gattungsleben  der  Menschen  haben,  im  Gegensatze
  zu  dem  Begriffe  der  abstralten  Persönlichkeit,  auf  dem  das  allgemeine  Vermögeusrecht
  beruht.  Das  Familienrecht  geht  aus  dem  Geschlechtsleben  des  Menschen
hervor,  d.  h.  aue  der  Differenz  und  Vereinigung  der  Geschlechter  und  der  Zeugung
und  Abstammung.  Auf  dem  ersteren  beruht  die  Ehe,  auf  dem  letzteren  das  Verhältniß
  der  Eltern  und  Kinder  und  der  weiteren  Verwandten.  Die  unmittelbare
geschlechtliche  Verbindung  der  Ehegatten  und  der  Erzeuger  und  Enzeugten  begründet
auch  unmittelbare  selbständige  Rechtsverhältnisse.  Die  nur  mittelbare  Verbindung
der  gemeinsam  Abstammenden  führt  zu  keiner  unmittelbaren  Rechtsgestaltung.
sondern  hat  ihre  Wirksamkeit  nur  mittelbar  darin,  daß  die  Familie  das  Mittelglied
ist,  wodurch  der  Einzelne  mit  der  Gattung  in  Verbindung  steht,  und  daß  daher  da.
wo  das  Verhältniß  des  Einzelnen  zur  Gattung  hervortritt,  bei  der  Vormundschait
und  beim  Erbrechte,  die  Gattung  zunächst  durch  die  Familie  (weiter  dann  durch  den
Staat)  vertreten  wird.

In  welchem  Verhältnisse  die  physische  Seite  des  Geschlechts=  und  Gattungslebens
  zu  seiner  sittlichen  und  rechtlichen  Seite  stehe,  ist  viel  bestritten.  Früher
sah  man  die  physische  Seite  als  den  eigentlichen  Stoff  an,  der  durch  das  Recht
nach  allerlei  Zweckmäßigkeitsrücksichten  geordnet  würde.  Die  neuere  Theorie  legt
das  Hauptgewicht  auf  die  sittliche  Seite:  Ehe  und  Familie  seien  sittliche  Begriffe,
zu  denen  das  Recht  nur  hinzutrete,  um  einzelne  äußere  Beziehungen  zu  ordnen.
Beide  Anschauungen  zerreißen  den  inneren  organischen  Zusammenhang  der  Verhältnisse.
  Wenn  Recht  und  Sittlichkeit  überhaupt  die  Aufgabe  haben,  das  Leben  des
Menschen  seinem  Wesen  gemäß  zu  gestalten,  so  kann  auch  in  den  Geschlechts-  und
Gattungsverhältnissen  nur  ihr  eigenes  Wesen  selbst  die  Quelle  für  ihre  sittliche  und
rechtliche  Gestaltung  bilden.  Die  Römer  sagen,  die  Geschlechtsverdindung  und
Kindererzeugung  seien  ein  „ios,  quod  natura  omnia  animalia  docuit“é.  Das  ist
natürlich  so  unmittelbar  nicht  zu  gebrauchen,  aber  es  liegt  der  richtige  Gedanke
darin,  daß  diese  Vethältniste  in  der  Natur  selbst,  im  Wefen  der  Dinge,  das  Prinzip
ihrer  Gestaltung  haben.  Das  Geschlechtsleben  des  Menschen  ist  der  Punkt,  wo  sein
sittliches  Leben  mit  seinem  Naturleben  am  unmittelbarsten  in  Verbindung  steht,  wo
das  Sinnliche  sich  zu  der  idealsten  Vergeistigung  erhebt,  und  umgekehrt  das  rrinste
Ideal  in  sinnliche  Verkörperung  übergeht.  Die  Einheit  des  natürlichen,  sittlichen
und  rechtlichen  Gesetzes  tritt  daher  hier  am  unmittelbarsten  hervor.  Sie  ruht  in
dem  allgemeinen  Satze,  daß  das  Wesen  der  Dinge  das  Gesetz  ihrer  Erscheinung
  ist.  In  den  äußeren  Naturdingen  vollzieht  sich  das  Wesen  mit  absoluter
  Naturnothwendigkeit,  im  Thiere  durch  den  thierischen  Instinkt,  im  Menschen
durch  seine  eigene  freie  That.  Der  Mensch  bringt  sich  sein  Wesen  zum  Bewußtsein
und  hat  es  danach  mit  Freiheit  auszuführen.  Bei  ihm  wird  das  Naturgesetz  zum
Sitten=  und  Rechtegesetze.  Darin  liegt  es,  daß  die  physischen  Verhältnisse  ihr
fittliches  Gebot  in  sich  felber  tragen  und  damit  zugleich  auch  weiter  das  Prinzip
für  die  rechtliche  Ordnung  ihrer  äußeren  Erscheinung.  Nur  in  engster  Verbindung
mit  einander  können  deshalb  alle  drei  Elemente  verstanden  und  gewürdigt  werden.
        <pb n="494" />
        1.  Das  heutige  Nömische  Necht.  499

I.  Die  Ehe  ½.

8  77.  Die  Ehe  hat  ihren  Ausgang  in  der  Disserenz  der  Geschlechter.  Diese
ist  nicht  blos  eine  körperliche,  sondern  durchdringt  das  ganze  Wesen  des  Menschen.
Mann  und  Weib  find  in  Anlagen,  Fähigkeiten  und  Charakter,  und  darum  auch  in
gebengaufgabe  und  Bestimmung,  verschieden.  Das  Wesen  des  Menschen  offenbart
sich  eben  nicht  in  abstrakter  Emheit,  sondern  nur  in  der  einseitigen  Geschiedenheit
der  beiden  Geschlechter.  Darum  hat  jedes  derfelben  den  Mangel  der  Einfeitigkeit
in  sich,  und  damit  zugleich  auch  das  Bedürfniß  und  die  Bestimmung,  ihn  durch
die  Vereinigung  mit  dem  anderen  Geschlechte  zu  ergänzen  und  aufzuheben.  Die
Verbindung  aber,  die  diesen  Grund  und  Zweck  hat,  kann  keine  blos  körperliche,  oder
sonst  auf  einzelne  Beziehungen  und  Zwecke  beschräukte  sein,  sondern  muß  das  ganze
Wesen  des  Menschen,  sein  inneres  und  äußeres  Dasein  und  Leben  umfassen.  Diese
vollständige  Wesens=  und  Lebensvereinigung  der  Geschlechter  zur  Ergänzung  ihrer
geschlechtlichen  Einseitigkeit  ist  die  Ehe.  Sie  umsaßt  gleichmäßig  die  äußere  körperliche
  Geschlechtsverbindung  und  damit  die  Erzeugung  und  Exziehung  von  Kindern,
und  das  innere  geistige,  gemlithliche  und  sittliche  Zusammenleben,  und  durch  beide
Seiten  zusammen  wieder  die  Gemeinschaft  des  gesammten  äußeren  Lebens  und  die
gegenseitige  Unterstützung  darin.  Was  von  dem  allem  im  einzelnen  Falle  faktisch
die  meiste  Bedeutung  gewinnt,  hängt  vom  Zujalle  und  den  Lebensschicksalen  ab,  für
den  Begriff  als  solchen  ist  es  gleichgültig.  Man  fragte  und  stritt  früher  darüber,
was  der  Zweck  oder  wenigstens  der  wesentliche  oder  Hauptzweck  der  Ehe  sei,  und
setzte  ihn  in  die  eine  oder  andere  der  genannten  Beziehungen;  gegenwärtig  braucht
diese  Frage  nur  als  eine  veraltete  angeführt  zu  werden.

Daß  etwas,  was  so  die  ganze  Natur  des  Menschen  nach  allen  Seiten  ergreist,
auch  für  die  äußere  Betrachtung  und  Behandlung  einen  vielseitigen  Charakter  bietet,
ist  nicht  anders  möglich;  die  Ehe  hat  ihrc  physische  und  phyfiologische,  psychische  und
anthropologische,  sittliche,  religiöse  und  rechtliche  Seite.  Alle  find  aber  untrennbare
Elemente  Eines  Begriffes  und  stehen  in  enger  organischer  Verbindung.  Auch  die
rechtliche  Seite  der  Ehe  hat  die  anderen  zur  wesentlichen  Voraussehung;  man  kann
auch  nicht  einen  einzigen  Satz  des  Eherechts  wissenschaftlich  bestimmen,  ohne  daß
die  übrigen  Seiten  der  Ehe  dabei  zu  Grunde  liegen.  Die  rechtliche  Natur  der  Ehe
beruht  keineswegs  blos  darauf,  daß  die  äußerr  Gemeinschaft  der  Gatten  überhaupt
rine  rechtliche  Ordnung  haben  muß,  denn  die  könnte  sie  auch  durch  Vertrag  bekommen,
  sondern  wesentlich  daraus,  daß  das  äußere  Dasein  der  Ehe  eine  ihrem
inneren  Wesen  entsprechende  rechtliche  Gestalt  bekomme.  Das  Wesen  der  Ehe,  also
das  Verhãltniß  der  Geschlechter,  muß  den  Inhalt  des  Eherechts  bestimmen  (historisch
natürlich  in  der  konkreten  Aufsassung  eines  jeden  einzelnen  Volkes).  Die  dem  Wesen
der  Ehe  entsprechende  Gestalt  derselben  ist  zugleich  die  sittliche;  insofern  kann  man
auch  sagen:  das  Prinzip  des  Eherechts  ist,  daß  die  sittliche  Natur  der  Ehe  zur
nchhe  Nothwendigkeit  werde,  insoweit  als  Überhaupt  die  Aeußerlichkeit  als  solche,
abgesehen  von  der  sittlichen  Gefinnung,  einen  Werth  und  eine  Bedeutung  hat  und
daher  rechtliche  Nothwendigkeit  und  rechtlichen  Zwang  zuläßt.

Danach  ist  auch  das  vielbesprochene  Verhältniß  der  Ehe  zum  Vertrage  zu  bestimmen.
  Die  Ehe  ist  kein  Vertrag,  aber  sie  wird  durch  Vertrag  eingegangen.  Verug
  ist  Willkür,  Willkür  in  der  Eingehung,  im  Inhalte,  in  der  Aufhebung.  Im
Nrrse  der  Ehe  ist  nirgend  Willkür.  Der  eigentlich  natürliche  und  sittliche  Grund

der  Ehe  ist  die  Liebe,  und  Liebe  ist  nicht  Willkür,  sondern  innere  Nothwendigkeit,
das  Gefühl  der  konkreten  geschlechtlichen  Relation  und  des  individuellen  Bestimmtseins
  zur  gegenseitigen  Ergänzung.  Das  Gefühl  kann  zwar  nur  durch  beiderfeitigen

19  Sceur  I.  Das  Gemeine  Deutsche  Cherecht  und  *  Umbildung  durch  das  Reichs-.
Uich  dom  6.  Februar  1875,  Heft  I.  1881.  Ga  II.  1

327
        <pb n="495" />
        500  Des  Privatricht.

freien  Entschluß  zum  Willen  der  wirklichen  Vereinigung  werden,  und  insofern  kann
diese  nur  durch  Willensvereinigung,  also  Vertrag,  geschlossen  werden.  Allein  der
Wille  hat  nur  die  Bedeutung,  das  objektive  personenrechtliche  Verhältniß  der  Ehe
zu  begründen,  die  gegenseitigen  Pflichten  sind  aber  keine  Obligationen  aus  den
gegenfeitigen  Versprechungen,  sondern  find  die  rechtlichen  Folgen  des  objektiven  Verhältnisses,
  in  welches  man  eingetreten  ist,  sie  können  darum  nicht  willkürlich  durch
Vertrag  geändert  werden,  sondern  gehören  zum  sog.  absoluten  oder  öffentlichen  Rechte
in  diesem  Sinne  (s.  §  4  Nr.  1).  Ebenso  widerspricht  willkürliche  Aufhebung  dem
Wesen  der  Ehe.  Wie  der  Grund  der  Ehe,  so  dauert  auch  ihr  Bedürfniß  bis  zum
Tode,  und  wo  die  individuelle  konkrete  Relation  der  Geschlechter  wirklich  getroffen
ist,  kann  auch  nichts  als  der  Tod  sie  trennen.  Wo  sie  nicht  getroffen  ist,  muß  zwar
eine  Löfung  des  unnatürlichen  Bandes  möglich  sein,  aber  nicht  nach  zusälligem  Belieben,
  sondern  nur  bei  wirklich  objektiv  vorhandenen  Gründen.

8  78.  Die  Römische  Aussassung  der  Ehe  hat  sehr  verschiedene  Beurtheilungen
  erfahren.  Man  hat  sie  hoch  und  niedrig  gestellt,  letzters  so  sehr,  daß
Gans  das  „matrimonlum“  buchstäblich  nur  als  Anstalt,  wie  Frauen  mit  Ehren
Mütter  werden  können,  charakterisiren  wollte.  Die  Haupteigenthümlichkeit  ist  aber
eigentlich  noch  nicht  recht  gewürdigt.  Der  Römische  Begriff  der  Ehe  ist  an  sich
weder  besonders  hoch,  noch  besonders  niedrig,  es  ist  der  abstrakt  menschliche  Begriff
der  Ehe  in  ihrer  äußeren  Erscheinung  als  vollständiger  dußerer  Lebensgemeinschaft.
Das  ist  allerdings  weit  hinaus  über  die  niedrige  sinnliche  Auffaffung  des  Orients,
aber  von  der  idealen  Innigkeit  und  Tiefe  der  Germanischen  Auffassung  ist  noch  nichte
darin,  diese  X  auch  durch  das  Christenthum  noch  nicht  in  die  Römische  Ehe  hineingebracht.
  Der  Römische  Begriff  giebt  die  äußere  Erscheinung  der  Ehe,  die  innere
Ausfüllung  überläßt  er  der  Persönlichkeit  der  Ehegatten.  Er  paßt  darum  für  alle
Zeiten  und  Völker.  Das  Alterthum  ist  nun  noch  nicht  ideal,  die  reale  Seite  der
Ehe,  Kindererzeugung  und  Exziehung  und  häusliche  Zucht  und  Ordmung,  erscheinen
daher  als  der  Hauptinhalt  der  Ehe,  obgleich  gegenfeitige  Liebe,  keusche  Treue  und
hingebende  Ausopferung  auch  nicht  sehlen.  Der  romantische  Idealismus  der  Germanischen
  Liebe  kann  aber  äußerlich  die  Ehe  auch  zu  nichts  anderem,  als  der  vollständigen
  Lebensgemeinschaft  machen.  Indessen  darf  man  in  alledem  nicht  die  Eigenthümlichkeit
  des  Römischen  Eherechts  suchen.  Diese  beruht  vielmehr  darauf,  daß  das
Römische  Recht  überhaupt  nur  die  individuelle  persönliche  Frriheit  ausgebildet  hat,
nicht  aber  objektive  Organisationen  des  Lebens  zu  gestalten  vermochte.  Es  kennt
nur  abstrakte  Freiheit  und  Gleichheit  oder  absolute  Gewalt,  nicht  organische  Gliede--rung.
  So  hat  es  in  der  alten  streugen  Ehe  nur  die  absolute  Gewalt  des  Mannes,
in  der  späterrn  freien  Ehe  nur  abstrakte  Freiheit  beider  Ehegatten.  Die  Nömer
haben  den  objektiven  Charakter  der  Ehe  und  ihre  sittliche  Natur  an  sich  nicht  verkannt,
  aber  sie  nicht  rechtlich  danach  gestaltet,  ihre  sittliche  Natur  nicht  zur  rechtlichen
  Nothwendigkeit  gemacht,  sondern  dies  ganz  oder  sost  ganz  dem  Gewissen  und
der  Freiheit  der  Ehegatten  übertassen.  „Matrimonia  Hbere  esse  debem“  (I.  2  C.
de  innt.  stip.  8.39)  ist  das  Grundprinzip  für  das  Römische  Eherecht.  Es  zeigt  sich
von  Anfang  bis  zu  Ende.  Daß  die  Ehe  die  einzig  sittliche  Verbindung  der  Geschlechter
  sei,  war  stets  anerkannt,  aber  verboten  war  der  Konkubinat  nicht.  Daß
die  Ehe  den  Segen  der  Religion  haben  müsse,  war  sester  Glaube,  umd  nicht  leicht
wurde  eine  Ehe  ohne  religiöse  Form  und  Feier  eingegangen,  aber  nothwendig  war
sie  (abgesehen  von  der  alten  confarreatio)  nicht.  Daß  in  der  Ehe  die  Frau  den
Manne  untergeordnet  sein  und  ihm  mehr  als  ihrem  Vater  gehorchen  soll,  hat  kein
Römer  bezweifelt,  aber  ein  Recht  darauf  hat  der  Mann  nicht,  die  väterliche  Gewalt
wird  durch  die  Ehe  nicht  gelöst,  und  der  Vater  geht  dem  Manne  vor.  Daß  die
Ehe  zur  saktischen  Gemeinschaft  oder  wenigstens  Mittheilung  des  ganzen  Vermögens
führen  soll,  lag  sogar  in  ihrer  Definition,  aber  ein  Recht  darauf  hat  keiner  der
Chegatten,  noch  weniger  tritt  eine  gefetzliche  Gütergemeinschaft  ein;  der  Mann  kann
        <pb n="496" />
        1.  Das  heutige  Römische  Necht.  501

nicht  einmal  eine  dos  von  der  Frau  sordern,  braucht  dafür  aber,  wenn  sie  keine
dos  gegeben,  sie  auch  nicht  einmal  zu  alimentiren,  er  kann  sie  verhungern  lassen,
nur  begraben  muß  er  sie  dann  (f.  oben  §  75  Nr.  2).  Endlich,  daß  die  wahre
Ehe  bis  zum  Tode  dauert,  war  Anschauung  der  alten  wie  der  späterrn  Zeit,  und
verschuldete  und  grundlose  Scheidung  wurden  bestraft,  aber  die  Scheidung  an  sich
blieb  frei,  und  Scheidung  durch  gemeinsamen  Konfens  zu  verbieten  wagte  erst
Sestuicn.  und  schon  sein  Nachfolger  gab  fie  wieder  frei.  Der  objektive  Charakter
der  Ehe  trat  rechtlich  eigentlich  nur  in  den  Voraussetzungen  der  Ehe  und  in  den
Strasen  des  Eherechts,  besonders  bei  Chebruch  und  Scheidung,  hervor,  und  auch
mehr  nur  bei  der  Frau  als  beim  Manne.  Insofem  war  das  Nönische  Eherecht  für
die  mittelalterliche  und  moderne  Auffassung  der  Ehe  nicht  genügend,  und  ist  daher
durch  das  Kanonische  und  Deutsche  Recht  sehr  wesentlich  =  worlber  jedoch
unten  bei  der  Darstellung  dieser  Rechte  das  Nähere  nachzusehen  ist
79.  Die  Behandlung  der  Vermögensverhältnisse  der  Ehegatten
  1)  im  Römischen  Rechte  ist  eine  Folge  des  Prinzips  der  Freiheit  des  Eherechts.
  Die  Ehe  ändert  als  solche  an  dem  Vermögen  der  beiden  Gatten  gar  nichts.
Namentlich  ist  die  Idee  einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  den  Römern  absolut  fremd.
Die  Ehegatten  bleiben  rechtlich  als  abstrakt  freie  Personen  mit  ganz  selbständigem
Vermögen  neben  einander  bestehen.  Die  Ehe  soll  eine  fortwährrude  saktische  communicstio
  omnis  iuris  begründen,  aber  nicht  eine  rechtliche  communio  juris.  Jeder
Gatte  behält  sein  Vermögen  vollständig  für  sich  und  bekommt  absolut  nichts  weiter,
als  was  der  audere  ihm  freiwillig  giebt.  Indessen  versteht  sich,  daß  die  durch  das
gemeinsame  Leben  und  die  gemeinsamen  Kinder  entstehenden  gemeinsamen  Kosten
auch  von  den  beiden  Gatten  gemeinsam  getragen  werden.  Doch  wird  auch  dafür
nicht  etwa  ein  gemeinsames  eheliches  Vermögen  gebildet,  sondern  ein  ganz  eigenthümliches
  System  von  gegenseitigen,  sich  scheinbar  durchkreuzenden  und  kompensirenden
  Mittheilungen  geschaffen,  dos  und  donatio  propter  noptias,  dessen  Verständniß
  der  modernen  Welt  nur  schwer  hat  gelingen  wollen.  Es  hat  seine  volle  rechtliche
  Ausbildung  erst  in  später  Zeit,  eigentlich  erst  von  Justinian,  erhalten;  in  der
klassischen  Zeit  ist  noch  durch  die  überwiegende  Stellung  des  Mannes  eine  gewisse
Einseitigkeit,  daher  kann  die  eigentliche  Idee  des  Ganzen  erst  aus  der  späteren  Vollendung
  erkannt  werden.  Vorher  ergänzte  man  sie  durch  freiwillige  Schenkungen.
Die  Ider  ist  folgende:  Beide  Ehegatten  oder  ihre  Eltern  bestimmen  einen  Theil
ihres  Vermögens  ausdrücklich  für  die  Bestreitung  der  Lasten  der  Ehe;  fie  bilden
d#raus  aber  keine  gemeinsame  Masse,  sondern  jeder  giebt  seinen  Theil  dem  andern
für  die  Ehe  zu  Eigenthum;  da  aber  der  Mann  als  das  Haupt  der  Familie  formell
der  eigentliche  Träger  der  ehelichen  Lasten  ist,  so  giebt  er  seine  Gabe  der  Frau  nur
ins  Eigenthum,  nicht  aber  in  Besitz,  Verwaltung,  Versügung,  Nutzung  und  Verwendung;
  diese  behält  er  vielmehr  selber  neben  der  Gabe,  die  er  von  der  Frau
bekommen  hat,  auch  ist  er  für  die  Verwendung  beider  Gaben  der  Frau  in  keiner
Weise  verantwortlich,  erwirbt  vielmehr  die  Zinsen  und  Früchte  von  beiden  ausschließlich
  in  sein  Vermögen.  Scheinbar  bekommt  daher  eigentlich  nur  der  Mann
einen  Beitrag  von  der  Frau,  und  so  war  es  auch  im  älteren  Rechte;  allein  die
Bestimmung  der  beiderseitigen  Gaben  für  die  Lasten  der  Ehe  tritt  hervor,  sobald
ihre  ganze  Existenz  und  Verwendung  in  Zweisel  kommt,  d.  h.  wenn  entweder  der
Mann  in  Konkurs  geräth,  dann  werden  sowol  dos  als  donatio  propter  nupties
den  Gläubigern  entzogen  und  für  die  Ehe  sequestrirt,  oder  wenn  er  die  Frau  vollständig
  vernachlässigt  und  verkommen  läßt,  dann  kann  sie  Alimentation  sowol  aus
dos  als  donatio  verlangen.  Außerdem  knüpfte  sich  an  das  Dasein  der  gegenseitigen
Beiträge  von  selbst  für  den  Fall  der  Auflösung  der  Ehe  die  gleichmäßige  Ver-Doesse,

  Das  Guterrecht  der  atten  nach  Roͤm.  Recht,  Bd.  J.  1824;  Bechmann.
Das  Rom  Totalrecht,  Abth.  I.  1863,  Abth.  II.  1867;  Czyhlarg,  Kas  Kim.  Dotalrecht,  1870.
        <pb n="497" />
        502  Das  Vripstri#t.

wendung  nach  der  Ehe.  In  der  Regel  müssen  beide  zurückgegeben  werden,  allein
Strafe  der  Scheidung  und  Vertrag  können  Aenderungen  darin  begründen,  aber  stet3
nur  für  beide  in  entsprechender  Gleichmäßigkeit.

Alles  übrige  Vermögen  der  Ehegatten  außer  der  für  die  Ehe  bestimmten  dos
und  donatio  verbleibt  den  Ehegatten  völlig  selbständig  (parapherna,  Privatvermögen).
  Sie  stehen  sich  in  Betreff  defselben  völlig  getrennt,  wie  andere  Personen,
einander  gegenüber,  namentlich  hat  der  Mann  durch  die  Ehe  kein  Verwaltungsrecht
am  Vermögen  der  Frau,  und  sie  können  durch  Vertrag,  Delikt,  Prozeß  und  somst
in  jedes  beliebige  Rechteverhältniß  darüber  zu  einander  eintreten.  Davon  sind  nur
wenige  und  unwesentliche  Modifikationen;  nur  eine  bedeutende  und  tiesgreifende,
die  berühmte  Ungültigkeit  der  Schenkungen  unter  Ehegatten.  Alle  Schenkungen
unter  ihnen  sind  ungültig  und  können  widerrufen  werden,  konvalesziren  jedoch,  wenn
fie  der  Schenker  bis  zum  Tode  nicht  widerruft  und  vor  oder  wenigstens  mit  dem
Beschenkten  stirbt,  somit  die  Schenkung  gewissermaßen  durch  seinen  Tod  besiegelt.
Auch  dieser  Sat  hat  sehr  verschiedene  Beurtheilungen  erfahren.  Gans  sagt  bei
seiner  Idee  von  der  rechtlichen  Getrenntheit  der  Römischen  Ehegatten:  damit  die
Liebe  nicht  vereine,  was  das  Gesetz  getremmnt,  habe  man  sogar  die  Schenkungen  verboten.
  Ein  tolleres  Urtheil  ist  nicht  leicht  gefällt.  Das  ganze  sog.  Verbot  war
nur  ein  nothwendiges  Schutzmittel  gegen  Mißbrauch  des  Prinzips  der  Freiheit  der
Ehe.  Sollte  die  volle  Freiheit  der  Scheidung  bestehen,  und  die  Ehe  nur  ein  freies
fittliches  Verhältniß  sein,  so  mußte  es  verhindert  werden,  daß  ein  Ehegatte  durch
erheuchelte  Liebe  den  andern  ausplünderte  und  dann  sich  von  ihm  schied  und  mit
der  Beute  abzog.  Nur  aus  dieser  Reinhaltung  der  Ehr  von  schmupigem  Eigennutze
leiten  auch  die  Römer  selber  das  Verbot  ab,  welches  „non  amare  nec  tanquam  inter
infestos  tractandum  est,  sed  ut  inter  coniunctos  maximo  affecta,“  (I.  28  &amp;amp;§  2  D.
de  don  int.  v.  e.  u.  24,1).

II.  Die  däterliche  Gewalt  ½.

8  80.  Der  physiologische  oder  naturalistische  Ausgangspunkt  für  das  Verhältniß
  der  Eltern  und  Kinder  ist  die  Zeugung.  Diese  ist  die  Fortpflanzung  der
Gattung  durch  sich  selbst,  konkret  verwirklicht  in  der  einzelnen  Familie.  Die  allgemeine
  Ider,  daß  die  Gattung  in  den  Generationen  fortlebt,  jede  Generation  aus
sich  selbst  heraus  die  folgende  ket.  in  ihr  sich  verjüngt  und  sich  ein  neues  Dasein
  schafft,  in  welchem  sie  sich  in  ununterbrochener  Kontinuität  sortsetzt.  verwirklicht

sich  in  der  Gattung  nicht  abstrakt  im  Ganzen,  sondern  nur  konkret  in  den  einzelnen
Familien.  Die  physische  Kontinuität  der  Familie  in  den  einzelnen  Generationen
zeigt  sich  aber  hier  deutlich  in  dem  dauernden  Familientypus  der  körperlichen  und
geistigen  Bildung,  der  sich  oft  Jahrhunderte  hindurch  in  einzelnen  Familien  scharf
ausgeprägt  erhält.  Hiernach  find  nun  ganz  konkret  die  Kinder  gerudezu  als  die
neue  Existenz  der  Eltern  aufzusaffen,  welche  die  Eltern  aus  sich  felbst  heraus  erzeugen,
zur  Selbständigkeit  heranziehen,  und  in  der  sie  ein  neues  verjüngtes  Dafein  gewinnen
und  nach  ihrem  eigenen  Tode  sortsetzen.

Das  so  in  der  Natur  begründete  Verhältniß  seinem  Wesen  gemäß  durchzuführen,
  ist  sittliche  Aufgabe  des  Menschen  und  begründet  das  Band  und  die  sittlichen
Pflichten  zwischen  Eltern  und  Kindem.  Diesfer  sittlichen  Natur  entsprechend  die
äußerr  Gestaltung  rechtlich  anzuerkennen  und  zu  ordnen,  ist  die  Aufgabe  des  Rechts
und  der  Gesetzgebung.  Auch  hier  stehen  also  Natur,  Sittlichkeit  und  Kecht  in  un-)

  Heimbach,  Die  Pterliche  Gewalt,  in.  Weiske's  Nesteleriten,  XII.  1  (18580.  Ueber
ves-  ue  Prarien  r  l  nel.  Das  Recht  #  väterlichen  Gewalt  in  Preußen,  1874,  (ans
Min  Mandro,  *#  el  Boarbehen  uae  mit  chut  des  ehe-77.n2

  a  V  1871,  #b.  876.
        <pb n="498" />
        1.  Das  heutige  Roͤmlsche  Recht.  503

mittelbarer  Einheit,  das  Recht  kann  auch  hier  nur  aus  der  Natur  erklärt  und  bestimmt
  werden.  Es  ist  kaum  glaublich,  wie  oft  und  wie  weit  dies  verkannt  ist.
In  der  natürlichen  Zeugung  glaubte  man  keinen  natürlichen  Grund  für  die  Gewalt
der  Eltern  sehen  zu  können  und  hielt  es  für  natürlicher,  sie  aus  einer  Okkupation
des  Erziehungsrechts  abzuleiten,  oder  aus  der  Pflicht  der  Eltem,  die  Störung  der
natürlichen  Gleichheit,  die  sie  durch  die  Erzeugung  des  Kindes  ohne  seine  Zustimmung
begangen  hätten,  wieder  auszugleichen:  Die  neuere  Theorie  dringt  auch  nicht  tiefer,
als,  wie  bei  der  Ehe,  das  Verhältniß  für  ein  sittliches  zu  erklären,  zu  dem  einige
Nechtsbestimmungen  hinzukommen  müßten.

Aus  dem  obigen  Prinzipe  ergeben  sich  von  selbst  die  einzelnen  praktischen  Hauptzundsät
  für  das  Verhältniß  der  Eltern  und  Kinder,  nämlich:

Daß  die  Kinder  durch  ihre  Erzeugung  von  selbst  an  der  gesammten  allge-—#
  bürgerlichen  Stellung  der  Eltern,  besonders  des  Vaters,  Theil  haben,  also
an  Namen,  Stand,  Wohnort,  Gerichtsstand,  Staats--  und  Gemeindebürgerrecht,
Neligion,  Kirche.

2.  Recht  und  Pflicht  der  Eltern  zur  Ernährung  und  Erziehung  der  Kinder.
Beides  ist  nur  die  Weiterführung  und  Vollendung  der  Erzeugung.  Sitte,  Recht
und  Pflicht  fallen  hier  von  selbst  in  eins  zusammen.  In  dem  Rechte  der  Erziehung
lirgt  natürlich  anch  die  entsprechende  Gewalt  über  die  Person  der  Kinder.  Ueber
ihr  Vermögen  läßt  sich  daraus  nur  ein  Verwaltungs-,  nicht  ein  Nutzungsrecht  ableiten,
  wie  auch  im  Englischen  und  Oesterrrichischen  Rechte  angenommen  ist.

3.  Die  Exziehungsverhältnisse  hören  natürlich  mit  der  Vollendung  der  Ersiehung
  auf.  Doch  tritt  die  ursprüngliche  Familieneinheit  der  Eltern  und  Kinder
auch  nachher  noch  in  einzelnen  Folgen  hervor,  die  freilich  eine  verschiedene  positive
Gestaltung  zulassen.  So  bleibt  eine  gegenseitige  Alimentationspflicht,  eine  Respektsoflicht
  der  Kinder  gegen  die  Eltern,  das  Konsensrecht  zur  Ehe  der  Kinder  und
namentlich  ein  gegenseitiges  Erb-  und  zwar  Notherbrecht.

81.  Daß  bei  dem  ganzen  Rechtsverhältnisse  von  Eltern  und  Kindern  die
Person  des  Vaters  vor  der  der  Mutter  eine  Überwiegende  Bedeutung  hat  und  die
eigentlich  maßgebende  ist,  ist  im  Verhältnisse  der  Geschlechter  begründet  und  findet
sich  daher  im  Allgemeinen  ausnahmslos  bei  allen  Völkern.  Dabei  findet  sich  auch
das  ziemlich  gleichmäßig  bei  allen  Völkern,  daß  in  früherrn  unentwickeltern  Zustämden
  diese  Gewalt  des  Vaters  überhaupt  nicht  scharf  abgegrenzt  ist,  sondern
rchtlich  völlig  oder  sast  völlig  unbeschränkt  ist,  die  Rechte  der  Kinder  dagegen  ganz
wmrücktreten,  und  der  natürlichen  Sitte  vertraut  ift.  daß  ein  Mißbrauch  von  Seiten
des  Baters  nicht  stattfinden  werde.  Wenn  daher  im  Römischen  Rechte  die  väterliche
  Gewalt  ursprünglich  eine  so  unbeschränkte  ist,  daß  der  Vater  Recht  über
deben  und  Tod  der  Kinder  hat,  und  fie  ihm  gegenüber  gar  nicht  als  selbständige
Personen  gelten,  daher  absolut  kein  eigenes  Vermögen  haben  können,  so  liegt  darin
weder  etwas  Auffallendes  noch  Eigenthümliches,  vielmehr  ist  das  im  Germanischen
Aechte  und  Überhaupt  wol  allen  anderen  Umechten  im  Wesentlichen  ebenso.  Allein
darin  stehen  die  Römer  einzig  in  der  Welt  da,  daß  während  alle  anderen  Völker
diese  Gewalt  mit  steigender  Kultur  ausgeben  und  fie  namentlich  nach  vollendeter
Erziehung  aushören  lassen,  die  Römer  den  Urzustand  der  väterlichen  Gewalt  ihrer
honzen  juristischen  Richtung  gemäß  rechtlich  so  firirt  haben  „,daß  sie  ihn  bis  zun
Ende  der  Nepublik  fast  völlig  unverändert  gelassen  und  eigentlich  tiefgrrifende  Vergen

  erst  in  der  christlichen  Zeit  gemacht  haben,  ja  einen  Hauptpunkt,  die
Fortdauer  nach  Vollendung  und  Erziehung,  sogar  bis  zuletzt  festgehalten  haben.
##  in  diesem  Sinne  ist  es  zu  verstehen  und  richtig,  wenn  die  Römischen  Juristen
*  sagen,  kein  Volk  der  Welt  habe  eine  so  strenge  väterliche  Gewalt,  wie
ie  Romer

Im  Justinianischen  Rechtr  sind  nun  freilich  von  dieser  alten  strengen  Gewalt
die  Hauptsachen  weggesallen,  doch  ist  noch  immer  ziemlich  viel  übrig  geblieben,
        <pb n="499" />
        504  Das  Privatrrcht.

dieses  aber  in  wenig  befriedigender  Gestalt.  Die  Gewalt  Über  die  Person  ist  zwar
auf  das  natürliche  Maß  einer  Erziehungs-  und  Hausdisciplinargewalt  zurückgeführt,
im  Vermögensrechte  ist  aber  keine  Konsequenz.  Die  absolute  Vermögensunfähigkeit
ist  aufgehoben,  aber  nicht  einsach,  sondern  mit  allerlei  kleinlichen  unmotivirten
Unterschieden.  Die  Kinder  können  zwar  erwerben,  aber  nur  von  außen  her,  nicht
vom  Vater  selber,  er  kann  ihnen  wie  früher  rechtlich  nichts  geben  und  schenken,
überhaupt  keinen  Vertrag  mit  ihnen  schließen,  sondern  nur  faktisch  Überlassen  m#
dem  Rechte  der  Rückuahme.  Bei  dem  Vermögen  der  Kinder  ist  Justinian's  Prinzip,
daß  der  Vater  in  der  Regel  während  seiner  Gewalt  nicht  nur  Verwaltung,  sondem
auch  Nießbrauch  hat,  nur  mit  gewissen  Ausnahmen,  allerdings  zu  billigen,  wie  es
denn  auch  sast  von  allen  neueren  Gesetzbüchern  im  Wesentlichen  angenommen  ist.  Dagegen
  hat  die  Unterscheidung  bei  dem  freien  Vermögen,  daß  die  Kinder  über  das
peculium  castrense  und  qunsi-Castrense  testiren  können,  Über  das  adventitiam
irregulare  nicht,  keinen  Sinn  mehr;  ebenso  die  beim  adventitzum  regulare,  daß  die
Kinder  für  die  bona  materna  ein  Pfandrecht  haben,  für  das  übrige  nicht;  semmer
die,  daß  Erbschaften  von  der  Mutter  adventitium  regulare  werden,  von  Geschwistern
irregulare,  u.  a.  Dies  und  anderrs  sind  historische  Reliquien,  die  die  Romanistische
Theorie  zwar  ausbewahren  muß,  für  die  man  der  Praxis  jedoch  weniger  Pictät
zumuthen  kann,  doch  hat  auch  fie  sich  vielsach  vom  Buchstaben  des  Römischen  Rechts
nicht  losmachen  können  und  z.  B.  für  Verträge  zwischen  Vater  und  Sohn  lieber
eine  eigene  emancipatio  ad  hoc  erfunden,  als  den  Römischen  Sap  selber  auszugeben.
Uebrigens  wird  aber  das  ganze  Vrrhältniß  von  Vater  und  Kind  bei  uns  dadurch
außerordentlich  viel  einfacher,  daß  wir  den  Grundpfeiler  der  verwickelten  Vermögensverhältnisse
  der  Römischen  Kinder  nicht  mehr  haben,  nämlich  die  Fortdauer  der
Gewalt  nach  vollendeter  Erziehung  bis  zum  Tode  des  Vaters.  Wenn  die  Kinder
bei  uns  mit  Anlegung  eines  Haushaltes,  und  die  Töchter  schon  mit  der  Heirath  von
selbst  aus  der  Gewalt  irrten,  so  sallen  damit  alle  kastrensischen  und  quaßfkastrensischen
Pekulien  und  irregulären  Adventitien  von  einiger  Erheblichkeit  von  selber  ganz  weg.
und  von  praktischer  Wichtigkeit  bleiben  fast  nur  die  Erbschaften  von  der  Mutter
und  anderen  Verwandten,  also  das  sog.  adventitium  regulare.

5&amp;amp;  82.  Besonders  wichtig  und  interessant  ist  das  Schuldenwesen  der
Hauskinder,  namentlich  der  Söhne.  Es  hat  im  heutigen  Rechte  eine  völlig
andere  Geslalt  als  im  Römischen.  Nur  die  Verträge  und  Delikte  braucht  man  dabei
ins  Ange  zu  fassen.

Bei  den  Delikten  der  Kinder  ist  die  Sache  einfach.  Hier  ist  im  Römischen
Rechte  die  Haftung  des  Vaters  nach  der  Abschaffung  der  noxae  datio,  der  Kinder
vollständig  aufgehoben  und  auf  die  Kinder  selbst  beschankk.  sofern  sie  zurechnungsfähig
  sind;  es  ist  selbst  zweiselhast,  ob  der  Vater  haftete,  wenn  er  Delikte  der  Kinder
verhindern  konnte  und  es  nicht  that.  Für  diesen  Fall  muß  man  indessen  im
heutigen  Rechte  bei  unerzogenen  Kindern  jedenfalls  eine  Hastung  annehmen,  da  in
der  Erziehungsgewalt  die  Pflicht  der  Obhut  und  Abhaltung  von  Delikten  von  selbst
enthalten  ist,  und  daher  selbst  Vernachlässigung  der  Aussicht  schon  als  culpa  angesehen
  werden  muß.  Neuere  Gesetze  gehen  noch  weiter,  nach  Französischem  Recht  haftet
der  Vater  für  alle  Delikte  der  bei  ihm  wohnenden  minderjährigen  Kinder,  nach
Preußischem  für  alle  Delikte  der  Kinder,  wenn  er  fie  hätte  verhüten  können,  oder
er  das  Kind  nicht  gehörig  beaufsichtigt  hat,  ja  felbst  schon,  wenn  er  den  Unterricht,
die  Erziehung  und  die  Aufsicht  über  die  Kinder  gröblich  vernachlässigt  hat.

Bei  den  Verträgen  und  Vertragsschulden  der  Hauskinder  ist  der  Unterschied
des  heutigen  Rechts  uud  des  Römischen  bedeutender  und  tiefer  greifend.  Wir  denken
heutzutage  bei  Verträgen  und  Schulden  der  Haussöhne  vorzugsweise  an  Minderjährige
  und  deren  leichtsinniges  Schuldenmachen,  da  erwachsene  Söhne  möglichft
bald  einen  Haushalt  anlegen  und  damit  von  selbst  von  der  Gewalt  frei  werden.
In  Nom  aber  war  zwar  das  leichtfinnige  Schuldenmachen  bei  den  minderjährigen
        <pb n="500" />
        1.  Das  heutige  Römische  Recht.  505

Söhnen  auch  nicht  felten,  allein  die  Hauptfache  bei  dem  verwickelten  Schuldenrcchte
der  Söhne  beruhte  doch  darauf,  daß  auch  die  erwachsenen  Söhne  mit  Frau  und
Kindern  in  der  väterlichen  Gewalt  blieben,  vom  Vater  aber  faktisch  mit  größeren
Vermögenstheilen  ausgestattet  wurden  (peculium  protectitium)  und  damit  faktisch
einen  selbständigen  Verkehr  neben  dem  Vater  trieben,  während  rechtlich  das  ganze
Vermögen  doch  nur  dem  Vater  gehörte.  Dazu  kam  dann  noch  das  Prinzip  der
Nömischen  Stellvertretung,  wonach  der  Sohn  aus  allen  Vrrträgen  für  den  Vater
direkt  stets  selber  verpflichtet  wurde,  der  Vater  nur  indirekt  (mit  actio  adfjectitiae
dualitatis)  daneben.  Alles  dieses  föllt  bei  uns  weg.  Die  Stellvertretung  wird  bei
uns  bei  Hauskindern  keinenfalls  irgend  anders,  als  bei  freien  Personen  behandelt,
so  daß  die  Söhne,  wenn  sie  Austrag  vom  Vater  haben  und  sich  als  seine  Vertreter
geriren,  bei  uns  gar  nicht  haften,  sondern  nur  den  Vater  verpflichten.  Aber  auch
die  ganze  besondere  Pekuliarhaftung  ist  bei  uns  unanwendbar.  Denn  da  bei  und
Terträge  zwischen  Vater  und  Sohn  zuläsfig  find,  so  kann  die  Konzesffion  eines  Pekuliums
  an  einen  Sohn  in  der  Gewalt,  wenn  fie  ja  irgendwo  vorkommen  sollte,  nicht
anders  behandelt  werden,  als  wenn  man  einem  freien  Sohne  ein  Vermögen  zu
eigener  Verwaltun  und  Nutung  überläßt.  Seine  Verträge  verpflichten  den  Bater
ganz  oder  gar  nicht,  je  nachdem  er  für  sich  oder  als  Vertreter  handelt.

Aber  auch  bei  den  Verträgen  der  minderjährigen  Hauskinder  ist  das  heutige
Necht  anders  als  das  Römische.  In  Rom  konnten  die  Hauskinder,  so  lange  sie  unmündig
  waren,  durch  Vertrag  gar  nicht  verpflichtet  werden,  weil  sie  für  sich  handlungsunfähig
  waren,  und  der  Vater  nicht  ihr  Tutor  war,  also  weder  mit  ihnen
noch  für  sie  handeln  konnte.  Die  mündigen  Minderjährigen  konnten  sich  dagegen
vollständig  auch  ohne  den  Vater  verpflichten,  da  ein  Kurator  bei  Minderjährigen
überhaupt  nicht  nöthig  war;  nur  hatten  sie  wie  alle  Minderjährigen  das  Recht
der  Restitution,  und  Darlehen  an  fie  ohne  Zustimmung  des  Vaters  wurden  durch
das  8C.  Macedonianum  für  völlig  unklagbar  erklärt.  Der  Vater  haftete  aber  für
alle  Verträge  der  Kinder  zwar  an  sich  gar  nicht,  wohl  aber  fobald  er  fie  irgendwie
  genehmigte,  also  bei  Auftrag,  Ermächtigung,  felbst  stillschweigender  wifsentlicher
Duldung  und  Natihabition  (lassus),  und  außerdem  bei  unaufgetragenen  Berträgen,
wenn  und  soweit  dadurch  eine  Verwendung  in  seinen  Nutzen  (versio  in  rem)  bewirkt
war.  Bei  uns  ist  dies  dadurch  anders,  daß  die  Minderjährigen  allgemein  als
handlungsunfähig  gelten  und  daher  unter  Vormundschaft  stehen  müssen.  Dies  ist
auch  bei  den  Minderjährigen  in  väterlicher  Gewalt.  Ihre  Verträge,  auch  Darlehn,
find  daher  ganz  ungültig,  doch  nimmt  man  meistens  an,  daß  der  Vater  eine  natürliche
  Vormundschaft  Über  sie  habe,  und  fie  daher  mit  seiner  Zustimmung  gültige
Verträge  schließen  können.  Indessen  darf  man  seine  Zustimmung  nicht  blos  als
vormundschaftliche  behandeln,  vielmehr  liegt  damn  stets  auch  der  Römische  lussus,
der  den  Vater  zugleich  selber  mit  verpflichtet,  oder,  falls  er  den  Sohn  nur  zum
Vertreter  macht,  den  Vater  allein  verpflichtet.  Das  Römische  Prinzip  der  actio
quod  iussu,  daß  der  Vater  als  solcher  aus  allen  Verträgen  der  Kinder  haftet,  die
a  genhmigt,  und  daß  er  alle  genehmigt,  die  er  wissentlich  geschehen  läßt  und
nicht  verbietet,  ist  auch  bei  uns  trotz  der  väterlichen  Vormundschaft  stets  angewendet.
  Ebenso  gilt  daneben  das  Prinzip  der  actio  de  in  rem  verso,  und  zwar
nicht  blos  bei  positiver  Vermehrung  seines  Vermögens,  sondern  namentlich  auch  mit
Näcksicht  auf  seine  Alimentationspflicht  gegen  die  Kinder.  Jeder  Vertrag  der
Kinder  zu  Zwecken,  zu  denen  ihnen  der  Vater  die  Mittel  gewähren  muß,  alfo  für
die  gesammte  Alimentation,  Wohnung,  Nahrung,  Kleidung,  Unterricht  u.  s.  w.  kann
eine  nütliche  Verwendung  für  den  Vater  begründen,  sofern  er  sich  in  dem  Maße
dält,  das  der  Vater  zu  gewähren  verpflichtet  und  gewohnt  war.  Selbst  wenn  der
vetrr  dem  Sohne  die  Mittel  gegeben,  und  dieser  sie  verschwendet  oder  verloren
hatte,  tann  wieder  wirkliches  Seblriniß  und  insofern  auch  nutzliche  Verwendung
eintreten,  dann  aber  freilich  nur  auf  das  Allemothwendigste.  Daß  der  Dritte
        <pb n="501" />
        506  Des  Privatrecht.

das  Maß  nicht  weiß,  ist  gleichgültig,  er  kreditirt  auf  Rifiko,  wenn  oer  sich  nicht
erkundigt:  «

1.).Vikmnudfchestsrecht1).

§  83.  Die  Vormundschaft  wird  in  der  Regel  als  eine  Art  Ausdehnung  oder
Ergänzung  des  Familienrechts,  namentlich  der  väterlichen  Gewalt,  bezeichnet.  Unzweiielhaft
  hat  fie  auch  historisch  bei  allen  Völkern  ihren  Ausgang  von  der  Familie
genommen.  Indessen  reicht  dies  doch  nicht  aus.  Denn  erstlich  muß  man  fragen.
woher  denn  bei  der  Familie  Necht  und  Pflicht  der  Vormundschast  entstehe;  die  bloße
Verwandtenliebe  ist  doch  keine  Erklärung  dafUr;  und  dann  wird  damit  die  ganze
Vormundschaft  des  Staates,  die  doch  schließlich  die  der  Familie  weit  überragt,  gar
nicht  erklärt.  Diese  Betrachtungen  führen  von  selbst  dahin,  daß  man  den  eigentlichen
  Grund  der  Idee  der  Vormundschaft  tiefer  zu  suchen  hat,  natürlich  eben  da,
wo  auch  die  Familie  ihren  eigentlichen  Boden  hat,  in  dem  Verhältnisse  des  Individuums
  zur  Gattung.  MWie  der  Familic  die  Idee  der  Fortpflanzung  der  Gattung
durch  die  Individuen  zu  Grunde  liegt,  so  der  Vormundschaft  die  Idee  der  Selbsterhaltung
  der  Gattung  in  den  Individuen.  Das  einzelne  Individuum  ist  als  einzelne
endliche  Existenz  der  Gattung  der  natürlichen  Hülflosigkeit  durch  Jugend,  Alter,
Krankheit  u.  A.  unterworfen  und  dann  unsähig,  selber  für  sich,  seine  Existenz  und
seine  Rechte,  zu  sorgen.  Es  würde  zu  Grunde  gehen,  wenn  die  Gattung  sich  seiner
nicht  annähme,  ihm  Schutz  und  Fürforge  (tutele  und  cura)  zu  Theil  werden  ließe.
Die  Idee  der  Selbstfortpflanzung  schließt  daher  die  Idee  der  Selbsterhaltuug  in  den
Einzelnen  und  damit  die  Idee  des  Schutzes  und  der  Fürsorge  für  sie  von  selber  in
sich.  Das,  was  sich  aber  so  als  wesentliches  Element  des  Begriffs  der  Gattung
ergiebt,  ist  damit  von  selbst  auch  Aufgabe  für  den  Menschen,  sittliche  Pflicht,  und
in  der  äußeren  Ausflhrung  Gegenstand  des  Rechts.

Die  Gattung  ist  natürlich  hier  wie  sonst  nicht  abstrakt  im  Ganzen  thätig,
sondern  in  den  einzelnen  konkreten  Kreisen,  durch  die  das  Individuum  mit  der
Gattung  in  Verbindung  steht,  das  ist  die  Familie  und  der  Stamm  oder  das  Volk.
Die  Familie  bildet  das  unmittelbare  Verbindungsglied,  und  in  der  Familie  zunächst
die  Eltern,  namentlich  der  Vater.  Bei  den  Eltern  ist  das  Schutzverhältniß  ein
ganz  unmittelbar  natürliches,  nur  ein  Theil  des  allgemeinen  Elternverhältnisses,
es  ist  mit  der  Erzeugung  von  selbst  da  und  in  der  Erziehung,  so  lange  diese  dauert,
von  felbst  enthalten.  Man  nennt  dies  daher  die  natürliche  Vormundschaft  der
Eltern.  Schon  der  Schutz  der  Eltern  ist  aber  prekär.  Sie  können  sterben,  und
unter  Umständen  kaun  gegen  sie  selber  ein  Schutz  nöthig  werden.  Noch  viel  mehr
ist  dies  bei  den  anderen  Verwandten.  Bei  ihnen  ist  überhaupt  kein  unmittelbar
natürliches  Verhältniß;  sie  müssen  den  Schutz  erst  befonders  übernehmen,  er  ist  für
sie  ein  Amt,  für  welches  sie  verantwortlich  sein  müssen,  um  so  mehr,  je  mehr  eine
Kollision  der  Interessen  bei  ihnen  nahe  liegt.  Wo  keine  sähigen  Verwandte  sind,
sehlt  der  Familienschutz  ganz.  Dies  Alles  führt  dahin,  daß  über  der  Familie  noch
ein  höherer,  dauernder,  unfehlbarer  und  unpartei#scher  Schutz  da  sein  muß,  nicht
eine  Ausdehnung,  nicht  eine  Ergänzung  des  Familienschutzes,  sondern  ein  selbstständiger,
  in  sich  selbst  begründeter,  die  Familie  selbst  Üüberwachender  und  nöthigensalls
  auch  gegen  fie  selbst  gerichteter.  Diesen  Schutz  gewährt  als  höhere  Gattungseinheit
  der  Stamm  seinen  Genossen,  das  Volk  seinen  Gliedern,  der  Staat  seinen

 

 

1)  Nudorff,  Das  Recht  der  Vormundsschadt  8  Bdd,  1882—834;  Kraut,  Die  Vormundlett

  des  Tamnschen.  Rechis,  3  Bde  Val.  ö  Sie-  *7  den  irgg  eineã

Preuß.  Vorm.-Ges.,  in  rachotn  25  *  Seis  Wa0.  Hreuß.  RKe  XV.  S.  188—225;

Zren  .  reden  we  5.  Juli  1875;  Dernbu#  rg,  at  5
Preu  chie
        <pb n="502" />
        1.  Das  hemige  Nomische  Recht.  507

Bürgerm.  Der  Staat  als  das  rechtlich  geordnete  Volk,  refp.  Stamm,  ist  der  höhere
Vertreter  der  Gattung  Über  der  Familie.  Er  ist  daher  der  allgemeine  absolute
Schutz=  und  Schirmherr  für  alle  seine  Bürger.  Er  führt  seinen  Schutz  durch  seine
Beamten  aus,  jedoch  so,  daß  er  im  Einzelnen  den  Verwandten  des  Schutzbedürftigen
oder  anderen  Bürgern  die  unmittelbare  konkrete  Besorgung  des  Schutzes  als  Amt
überträgt  und  selber  nur  die  Beauffichtigung  und  Ueberwachung  in  Händen  behält.
Auf  diese  Weise  ergiebt  sich  der  Unterschied  der  einzelnen  wechfelnden  und  zufälligen
Familien=  und  Bürger--Vormünder  und  der  dauernd  und  sest  darlber  stehenden
Obervormundschaft  des  Staates.  Im  Deutschen  Rechte  ist  dieser  Unterschied  schon
sehr  früh  vorhanden  und  später  vollständig  entwickelt.  Im  Römischen  Nechte  ist
unsprünglich  gar  keine  Idee  davon.  Der  Staat  ernennt  nicht  einmal  Vormünder,
noch  viel  weniger  beaufsichtigt  er  sie.  Die  gens  tritt  ein,  wenn  keine  Familie  da
ist,  außerdem  muß  der  Vater  durch  Testament  nachbelsen.  Erst  im  fünften  oder
sechsten  Jahrhunderte  der  Stadt  wird  die  staatliche  Ernennung  von  Vormündern
eingeführt.  Von  da  an  wird  die  Mitwirkung  des  Staats  und  seiner  Beamten  bei
der  Vormundschaft  zwar  immer  weiter  ausgedehnt,  allein  zu  der  Idee  einer  eigentlichen
  permanenten  Obervormundschaft,  die  von  Amts  wegen  die  einzelnen  Vormünder
  ernennt  und  beaufsichtigt,  ist  das  Römische  Recht  nie  gekommen.  Bei  uns
hat  man  umgekehrt  die  Ider  der  Obervormundschaft  ins  Extrem  getrieben,  der  Polizeistaat
  in  seiner  vermeinten  Sorge  für  das  Wohl  der  Unterthanen  wollte  den  beschränkten
  Unterthanenverstand  wo  möglich  in  Allem  bevormunden,  und  namentlich
glaubte  das  Preußische  Landrecht  die  einzelnen  Vormünder  selbst  so  viel  als  möglich
beobervormunden  zu  müssen.  Indessen  ist  es  doch  sehr  verkehrt,  wenn  man  es  mitunter
  für  einen  Fortschritt  halten  will,  zu  der  Nömischen  Auffassung  der  Vormundschaft
  als  Familiensache  zurückzukehrrn.  Es  ist  das  eine  sehr  unglückliche  praktische
Bolgerung  aus  der  falschen  theoretischen  Idee,  die  Vormundschaft  als  Ausdehnung
des  Familienrechts  zu  charakterisiren.  Die  Idee,  daß  eigentlich  ein  Familienrath
die  Obervormundschaft  bilden  müsse,  ist  mehr  ideal  als  praktisch.  Man  muß  nur
im  Einzelnen  sehen,  wie  viel  Unverstand  und  Eigennutz  in  kleinen  Verhältnissen  in
einem  solchen  Verwandtenrathe  zu  Tage  treten  kann.  Der  vormumdschaftliche  Schutz
muß  eine  objektivere  Natur  haben.

Imn  Einzelnen  liegen  die  Gründe  der  Bevormundung  entweder  a)  in
versönlichen  Zuständen,  die  zu  einer  eigenen  Vermögensverwaltung  unfähig  machen,
nämlich  Jugend,  Geisteskrankheit  und  Geistesschwäche,  übermäßiger  Verschwendungssucht.
  Altersschwäche,  oder  d)  in  einer  Trennung  eines  Vermögens  von  dem
eigentlich  Berechtigten,  so  bei  dem  Vermögen  Abwesender,  namentlich  Verschollener,
bei  Konkursmassen,  ruhenden  Erbschaften,  und  bei  den  Rechten  noch  nicht  Geborrner.
  Es  versteht  sich,  daß  Inhalt  und  Umfang  der  Vormundschaft  in  diesen
verschiedenen  Fällen  verschieden  ist.  Namentlich  besteht  der  Unterschied,  daß  bei
der  ersten  Art  eine  bestimmte  Person,  für  die  gesorgt  wird,  den  eigentlichen  Kern
der  Vormundschaft  bildet,  während  bei  der  zweiten  Art  nur  ein  vorhandenes  Vermögen
  als  solches  erhalten  und  verwaltet  werden  soll.  Danach  ist  mancher  Erwerb,
1.  B.  von  Erbschaften,  bei  der  ersten  Art  zulässig,  bei  der  zweiten  nicht.  Man
mierscheidet  beide  Fälle  als  cura  personalis  obder  plena,  und  realis  oder  minns
Plens.
Noch  eine  andere  Unterscheidung  macht  das  Kömische  Recht,  die,  so  wenig
Sinn  sie  auch  eigentlich  für  das  heutige  Recht  hat,  doch  unseren  Sprachgebrauch
fortwährend  beherrscht:  die  von  tutela  und  cura.  Die  erstere  ist  nur  bei  unmündigen
  Kindern,  die  letztere  in  allen  anderen  Fällen.  Der  Unterschied  ist  bei  uns
bielfach  völlig  mißverstanden.  Die  Römer  sagen  einmal  tator  personae,  non  rei
vel  cansae  datur,  (I.  14  D.  de  test.  tat.  26,  2).  Dies  hat  man  so  autgesaßt,
der  Tutor  habe  vorzugsweise  für  die  Person  zu  sorgen,  der  Kurator  nur  für  das
Vermögen.  Allein  die  Sorge  für  die  persönliche  Verpflegung  ist  bei  Kindern  und
        <pb n="503" />
        508  Das  Privotrecht.

Wahnsinnigen  gleichmäßig,  nur  trifft  sie  nach  Römischer  Auffassung  bei  beiden  nicht
eigentlich  den  Vormund,  sondern  wird  unmittelbar  vom  Prätor  getragen,  der  Vormund
  hat  höchstens  Anträge  zu  stellen.  Sein  eigentliches  Amt  ist  nur  die  Sorge
für  das  Vermögen.  Dabei  hat  er  bei  Kindern  und  Wahnfinnigen  gleichmäßig  die
Verwaltung,  indeffen  ist  der  Unterschied,  daß  die  Kinder  sähig  find,  die  nöthigen
Rechtsgeschäfte  unter  Mitwirkung  des  Vormundes  (tatoris  auctoritate)  felber  vorzunehmen,
  während  der  Wahnfinnige  gar  nichts  thun  kann,  und  daher  der  Vormund
nur  allein  für  ihn  handeln  kann.  Dies  war  nun  aber  für  das  Römische  Recht  bei
der  Unzulässigkeit  der  Stellvertretung  außerordentlich  wichtig.  Beim  Wahnfinnigen
waren  danach  viele  Handlungen,  z.  B.  Antritt  von  Erbschaften,  gar  nicht  möglich,
die  die  Kinder  tutore  auctore  vornehmen  konnten.  Demzufolge  erschien  bei  den
Kindern  die  Person  des  Kindes  auch  in  der  Vermögensverwaltung  formell  als  die
Hauptsache,  der  Vormund  nur  als  ein  neben  ihr  stehender  Beschützer,  der  ihre  unvollständige
  Handlungsfähigkeit  ergänzt.

Der  ganze  Unterschied  hat  schon  in  Rom  in  der  späteren  Zeit  von  feiner  alten
Bedeutung  viel  verloren,  weil  gerade  bei  der  Vormundschaft  die  Vermittelung  einer
Vertretung  am  weitesten  ausgedehnt  wurde.  Bei  uns  aber  hat  er  bei  dem  Prinzipe
der  vollständigen  Zulaffung  freier  direkter  Stellvertretung  gar  keinen  Sinn  mehr,  die
Vermögensverwaltung  unterscheidet  sich  im  heutigen  Rechte  bei  Kindern  und  Wahnfinnigen
  gar  nicht  mehr,  der  Vormund  hat  bei  beiden  die  volle  gleiche  Vertretung.
Zwar  haben  Kinder  und  Wahnfinmige  verschiedene  Handlungsfähigkeit,  die  Wahnfinnigen
  sind  vöèllig  unfähig,  die  Kinder  find  für  Erwerb  auch  ohne  Vormund  fähig
und  für  Verpflichtung  wenigstens  mit  ihm,  indessen  giebt  das  der  Vormundschaft
an  sich  keinen  verschiedenen  Charakter  mehr.  Es  ist  daher  reiner  Zufall  und  Mißverständniß,
  wenn  man  bei  uns  noch  Vormünder  und  Kuratoren  unterschridet,  auch
hat  der  letztere  Ausdruck  bei  uns  gar  keine  feste  Bedeutung  und  abgegrenzte  Anwendung
  mehr.

Eine  andere  Frage  ist,  ob  bei  der  Altersvormundschaft  noch  zwischen  Unmündigen
  und  Mündigen  ein  Unterschied  ist.  In  Rom  war  bei  den  ersteren  Tutel.
bei  den  letzteren  Cura.  Indessen  waren  die  letzteren  an  sich  völlig  handlungsiähig
und  brauchten  daher  keinen  Kurator  zu  nehmen,  wenigstens  nur  bei  beftimmten  einzelnen
  Geschäften,  namentlich  Prozessen;  wenn  fie  es  aber  thaten,  so  verloren  sie
damit  zwar  Verwaltung  und  Verfügung  über  ihr  Vermögen,  im  Uebrigen  aber
blieben  sie  handlungsfähig  und  konnten  sich  ohne  Vormund  gültig  verpflichten.  Bei
uns  ist  nun  aber  schon  nach  den  Gesetzen  des  alten  Deutschen  Reichs  die  Vormundschaft
  für  Mündige  ebenso  nothwendig,  wie  für  Unmündige,  und  daher  der  Unterschied
in  der  Vormundschaft  an  sich  zwischen  beiden  aufgehoben.  Die  Römische  Unterscheidung
  zwischen  Verfügung  über  das  Vermögen,  also  Veräußerung,  und  sonstiger
Verpflichtung  wäre  damit  zwar  wol  vereinbar,  indefsen  ist  sie  an  sich  ziemlich  finnlos,
da  sich  jede  Obligation  auf  das  Vermögen  bezieht,  und  daher  ist  sie  in  der  Praxis
überwiegend,  wenn  auch  nicht  allgemein,  verworfen.  Die  Verträge  der  Mündigen
find  danach  ebenso  ungültig,  wie  die  der  Unmündigen,  außer  sofern  ihnen  der  Vormund
  generell  eine  gewisse  freie  Verwaltung  eingeräumt  hat.  Der  Unterschied  der
Mündigen  und  Unmündigen  in  der  Ehe=  und  Testamentsfähigkeit  wird  dadurch  nicht
berührt.  [Doch  tritt  die  Ehemündigkeit  jetzt  nach  dem  Reichsgesetz  vom  6.  Februar
1875  beim  männlichen  Geschlecht  ersft  mit  dem  zwanzigsten,  beim  weiblichen  erst
mit  dem  sechszehnten  Jahre  ein.]

85.  Das  Römische  Vormundschaftsrecht  ist  keine  sehr  glänzende  Seite  des
Römischen  Rechts.  Verschiedene  Umstände  wirkten  dabei  zusammen.  Ein  Hauptgrund
  war  der  Mangel  einer  permanenten  Obervormundschaft,  die  er  ofticio  handelte
und  die  Vormünder  überwachte.  Nicht  einmal  die  gerichtliche  Ernennung  von  Vormündern
  geschah  ex  okbcio,  sondern  nur  auf  Antrag  der  Verwandten,  die  man  dazu
durch  das  prekäre  Mittel  einer  Androhung  des  Verlustes  ihres  Erbrechtẽ  anzu-
        <pb n="504" />
        1.  Das  heutige  Rämische  Recht.  509

ipornen  suchte.  Nachher  hatte  dann  der  Vormund  keine  andere  Verantwortung  und
echnungsablage,  als  am  Ende  der  Vormundschaft  an  den  Pflegling  selbst  oder
seine  Erben.  Wie  geführlich  das  für  beide  Theile  war,  welchen  Verlusten  der
Mlegling,  welchen  Chikanen  der  Vormund  dadurch  ausgesetzt  war,  liegt  am  Tage.
Dazu  kam,  daß  die  gesetzlichen  und  testamentarischen  Vormünder  ihr  Amt  ipso  jure
belamen,  ihre  Beseitigung  also  erst  möglich  war,  wenn  fie  ihre  Untauglichkeit  oder
Unredlichkeit  schon  erwiesen  hatten.  Das  Schlimmste  war  aber  freilich  der  jämmerliche
  Zustand  des  allgemeinen  Kreditwesens.  Geld  auf  Hypothek  ausgeliehen,  war
wie  auf's  Spiel  gesetzt,  Bürgschaften  auf  lange  Zeit  natürlich  auch  unsicher.  Der
Gefahr  für  den  Pflegling  entsprechend  war  aber  stets  die  Verantwortung  für  den
Bormund.  Die  einzig  sichere,  wenigstens  ziemlich  sichere,  Kapitalanlage  war  im
Erundeigenthume,  es  war  daher  auch  Regel,  daß  die  Pupillengelder  wo  möglich
zum  Ankause  von  Grundstücken  verwendet  werden  sollten.  Welche  Unbequemlichkeiten
und  Verluste  mußten  aber  auch  daraus  den  Pupillen  erwachsen,  wenn  sie  die  Grundstücke
  später  nicht  selber  brauchen  konnten  und  wieder  verkausen  mußten!  Man  war
offenbar  in  vollster  Verzweiflung,  wie  eigentlich  zu  helfen  sei.  Justinian  ging  so
weit,  daß  er  vorschrieb,  man  solle  das  Geld  lieber  einfach  deponiren,  um  es  keinen
Verlusten  auszusetzen.  Daß  die  Vormundschaft  bei  solchen  Verantwortlichkeiten  und
Gefahren  eine  allgemein  gefürchtete  und  gemiedene  Last  war,  der  man  sich  in  jeder
Weise  zu  entziehen  suchte,  ist  sehr  natürlich,  zumal  man  auch  nicht  etwa  durch  Honorare
  dazu  angelockt  wurde,  diese  im  Gegentheil  nur  bei  Anordnung  des  Vaters
oder  besonders  lästigen  Umständen  gegeben  wurden.  Daraus  erklärt  es  sich,  daß
die  Exkusationsgründe  und  das  Verfahren  dabei  in  einer  Ausdehnung  und  Detaillirung
  entwickelt  und  gesetzlich  normirt  find,  die  für  unsere  heutigen  Verhältniffe  fast
unbegreiflich  erscheint.  Bei  uns  find  die  obigen  Uebelstände  des  Römischen  Vordschaftswesens
  ziemlich  vollständig  beseitigt,  die  Frage  ist  bei  uns  mehr,  ob
nicht  die  Obervormundschaften  in  Ueberwachung  der  Vormünder  zu  weit  gehen,  und
diesen  nicht  eine  größere  Freiheit,  aber  freilich  damit  auch  größerr  Verantwortlichkeit,
  einzuräumen  sei.

E.  Das  Erbrecht!).

Einleitung.  8  86.  Das  Erbrecht  ist  die  dritte  der  auf  dem  Gattungsleben
dee  Menschen  beruhenden  Rechtsgestoltungen.  Der  Einzelne  hat  als  endliche  und
vorübergehende  Existenz  der  Gattung  im  Tode  sein  gewisses  Ende;  seine  Individualität
  und  was  damit  zusammenhängt,  Rechte  und  Pflichten,  hören  damit  rechtlich
  aus,  so  namentlich  seine  Familien-  und  öffentlichen  Rechte;  seine  Vermögensverhältnisse,
  Rechte  wie  Schulden,  bleiben  aber  als  objektive  Gestaltungen  und  Bestondtheile
  des  allgemeinen  sozialen  Organismus  der  Gattung  in  ihr  bestehen,  gehen
arf  die  überlebenden  Mitglieder  der  Gattung  über  und  erhalten  in  diesen  ihre
natürliche  Erledigung

In  dieser  Weise  ist  die  Grundidee  des  Erbrechts  zu  bestimmen.  Man  hat
war  auch  hier,  wie  bei  der  Vormundschaft,  wieder  die  Familie  zum  Ausgangsunkte
  wählen  wollen,  allein  aus  der  bloßen  Familienverbindung  läßt  sich  allenalls
  ein  bevorzugtes  Oltupationerecht  der  Familie  auf  die  einzelnen  zurückgeblie- 



M.  S.  #  Die  Lehre  von  dem  Erbrecht,  Bd.  Gering,  Nhöm.  Erbrecht,
Aunan  #mdes  utshen  Firl  Erbrechts,  W  Vi  Schirmer,  Handtuch
niz  brechts,  Pn  ewes,t  System  des  Erbuechts.  2  Bde.  1868—64.  2
1  hlreichen  Artliel  über  —5  von  Arndts  in  Weiske  Nechtzlexikon,  *  Aianl#.
ptn  in,:  Schristen,  Bd.  II.  1873.]  Fr.  Mommsen,  Entwurf  eines  Deutschen
ber  das  Erbrecht  nebst  Motiven,  1876.
        <pb n="505" />
        510  Dos  Privatrecht.

benen  körperlichen  Sachen  des  Verstorbenen  ableiten,  nicht  aber  die  allgemeine  rechtliche
  Forteristenz  seiner  Rechte  und  Schulden  als  solcher.  Diese  setzt  wesentlich
einen  allgemeinen  sozialen  Zusammenhang  voraus  und  läßt  sich  nur  aus  der  organischen
  Stellung  des  Einzelnen  in  diesem  erklären.  Die  unendliche  Masse  der  einzelnen
  Rechtsverhältnisse  der  Individuen  gewinnt  auf  diesem  Standpunkte  die  Bedeutung
  der  konkreten  Gestaltung  des  Gesammtvermögens  einer  Nation,  was  sich
in  einfacher  ruhiger  Kontinuität  durch  die  Reihe  der  Generationen  und  alle  Einzelverhälkniffe
  hindurchzieht  und  so  den  Bedürsnissen  der  Nation  dient.  Der  Einzelne
bildet  und  schafft  und  sammelt  davon,  so  viel  er  kann,  und  genießt  es,  so  lange  er
lebt,  aber  sein  Ein--  und  Austritt  isi  für  das  Ganze  gleichgültig;  wenn  er  verschwindet,
  triten  Anderr  an  seine  Stelle,  vollenden,  was  er  begonnen,  erhalten  oder
zersplittern,  was  er  gesammelt.  Die  Idee,  daß  mit  dem  Tode  des  Einzelnen
eigentlich  alle  seine  Rechte  und  Schulden  aufhören  müßten,  und  nur  seine  Sachen
übrig  blieben,  aber  herrenlos  würden  und  von  Jedem  okkupirt  werden  könnten,  gilt
zwar  in  der  Regel  als  die  natürliche,  die  nur  durch  positives  Gesetz  wegen  der  Unzuträglichkeit
  des  allgemeinen  Okkupationsrechts  geändert  werde;  allein  in  Wahrheit
ist  sie  eine  durchaus  unnatürliche,  fie  beruht  auf  einer  atomiftischen  Auffassung  des
Einzelnen,  die  ihn  aus  dem  wesentlichen  Zusammenhange  der  Gattung,  in  dem  er
durch  seine  Natur  steht,  herausreißt,  und  mit  der  Natur  und  dem  Inhalte  einer
Menge  von  Rechtsverhältnissen,  namentlich  obligatorischer,  die  von  vornherein  auf
ganze  Generationen  berechnet  sind,  im  direktesten  Widerspruche  steht.  Die  bloße
Erklärung  aus  dem  positiven  Gesetze  ist  aber  ein  Verzicht  auf  alle  innere  verünftige
Begründung.

68  B7.  Die  weitere  Gestaltung  des  Erbrechts  ergiebt  sich  aus  dem  obigen
Standpunkte  auf  eine  einsache  Weise.  Die  beiden  Hauptfragen  find:  auf  wen  das
Vermögen  des  Verstorbenen  übergeht,  und  wie  Die  erste  beantwortet  sich  zunächst
dahin,  daß  die  Gattung  dem  Individuum  gegenüber  hier  wie  anderwärts  durch  die
engeren  Gattungskreise  der  Familie  und  des  Volkes  vertreten  wird.  Familie  und
Staat  haben  daher  das  nächste  Erbrecht.  Daneben  tritt  das  Erbrecht  durch  den
eigenen  Willen,  die  Autonomie  des  Erblassers,  nämlich  Testament  und  Vertrag.
Das  Individuum  ist  nicht  willenloses  Mitglied  der  Gattung,  das  nur  objektiv  als
solches  beerbt  würde,  sondern  muß  in  der  freien  Persönlichkeit  seiner  fsubjektiven
Individualität  auch  bei  seiner  Beerbung  anerkannt  werden.  Sein  Vermögen  ist
sormell  rechtlich  nicht  Familien-,  sondern  Individualvermögen  und  muß  daher  als
solches  übergehen.  Der  Einzelne  kann  daher  seinem  Vermögen  bei  seinem  Tode
den  Stempel  seiner  Individualität  insosern  aufdrücken,  als  er  den  Uebergang  selber
nach  seinem  individunellen  Belieben  reguliren,  Familie  und  Staat  ausschließen,  und
die  Personen,  auf  die  das  Vermögen  übergehen  soll,  antonomisch  bestimmen  kann.
Nur  in  dem  engsten  Gattungskreise,  dem  der  Ehe  und  der  Erzeugung,  ist  das  Familienband
  ein  so  starkes,  daß  ein  willkürliches,  grundloses  Zerreißen  desselben.  als
Verletzung  der  gattungsmäßigen  Pflichten  erscheint,  uud  insofern  wenigstens  ein  gewisser
  Theil,  der  sog.  Pflichttheil,  unbeeinträchtigt  bleibem  muß.  Danach  unterscheiden
  sich  bei  gesetzlicher  Auerkennung  des  Ganzen:  a)  das  einfache  gesetzliche
Erbrecht,  b)  das  autonomische  Erbrecht  durch  Testament  und  Vertrag,  c)  das
qualifizirte  gesetzliche  Erbrecht,  das  Notherbrecht.  Wenn  das  autonomische  Erbrecht,
wie  im  Römischen  Rechte,  auf  Testament  beschränkt  wird  unter  Ausschließuug  des
Erbvertrages,  so  erscheint  das  gesetzliche  Erbrecht  im  Gegensatze  dazu  als  Inteftaterbrecht.

5#  88.  Bei  der  zweiten  Frage,  dem  Wie"  des  Ueberganges,  versteht  sich  zunächst,
  daß  wenn  die  Rechte  der  Personen  trotz  ihres  Todes  bestehen  bleiben,  auch
von  Herrenlofigkeit  und  Oklupation  ihrer  Sache  keine  Rede  sein,  vielmehr  nur  eine
Succession  in  das  Eigenthum  derselben  möglich  sein  kann.  Ferner  müssen,  wenn
die  Rechte  bleiben,  auch  die  Schulden  bleiben,  und  zwar  in  derselben  Verbindung
        <pb n="506" />
        1.  Dus  heutige  Rämische  Recht.  511

mit  den  Rechten,  die  sie  bei  dem  Erblasser  hatten,  d.  h.  wie  dieser  gezwungen
werden  konnte,  seine  Rechte  zur  Zahlung  seiner  Schulden  zu  verwenden,  so  müssen
auch  in  der  Erbschaft  die  Rechte  für  die  Schulden  haften,  diese  also  vor  Allem
aus  den  Rechten  gedeckt  werden,  und  nur  der  Ueberschuß  kann  als  wirklicher  Erb-##winn
  angesehen  werden.  Die  vollständigste  rechtliche  Form  für  diesen  gleichmößigen
  Uebergang  der  Rechte  und  Schulden  ist  die,  wenn  das  Vermögen  in  dem
Zustande,  den  es  bei  dem  Tode  hatte,  auch  nachher  zusammengehalten  wird,  also
in  seiner  Einheit  als  ein  Ganzes,  als  universitas,  auf  den  Erben,  oder  Mehrere
gemeinschaftlich,  übergeht.  Dies  ist  das  Prinzip  der  niversalsuccession,  die  nach
A#mischem  Rechte  die  wesentliche  und  nothwendige  Grundlage  bei  jeder  Beerbung
bildet.  Der  Erbe  ist  dann  infofern  der  allgemeine  rechtliche  Nachsolger  des  Verstorbenen
  in  dessen  Vermögen,  und  setzt  als  solcher  alle  einzelnen  Rechtsverhältnisse
beffelben,  aktiv  und  passiv,  in  sich  gerade  so  fort,  wie  sie  beim  Erblasser  waren,  wie
wenn  er  mit  diesem  nur  Eine  Person  wäre  (§  95).

Die  Römer  haben  diesen  Begriff  der  Universalfuccession  und  der  Einheit  der
Erbschaft  und  Erbsuccession  mit  ihrer  gewöhnlichen  abstrakten  Begriffstechnik  aufgeiaßt
  und  in  voller  Schärfe  in  ihrem  Erbrechte  durchgeführt.  Es  beruht  darauf
eine  ganze  Reihe  von  Eigenthümlichkeiten,  die  in  unserem  heutigen  Rechtsbewußtsein,
  wie  sich  unten  zeigen  wird,  keincn  rechten  Boden  haben,  nämlich:

1.  sowol  die  Delation  als  die  Acquifition  oder  Repudiation  der  Erbschaft
lann  nur  in  solidum,  nicht  pro  parte  sein,  nur  ganz  oder  gar  nicht.  Allerdings
lann  die  Delation  an  Mehrere  gemeinschaftlich,  und  insofern  an  Jeden  pro  parte
geschehen,  und  insofern  kann  dann  auch  von  Jedem  pro  parte  angetreten  und  erworben
  werden;  allein  eventuell  für  den  Fall  des  Ausfalls  der  Anderen  muß  auch
hier  Delation  und  Acquisition  durch  sog.  Anwachsungen  die  ganze  Erbschaft  umsassen,
  weder  der  Erblasser  noch  die  Erben  können  die  Anwachsung  ausschließen.
Der  Grund  ist,  weil  sonst  der  andere  Theil  der  Erbschaft  möglicherweise  ganz  ohne
Erben  bleiben  könnte,  und  dann  der  Verstorbene  zum  Theil  beerbt,  zum  Theil  unberrbt
  bliebe,  was  der  Idee  der  Einheit  der  Erbschaft  und  der  Persönlichkeit  des
Erblafsers  widerspricht.  Darin  liegt  auch  der  eigentliche  praktische  Grund  der  Regel,
daß  Delation  durch  Gesctz  und  durch  Testament  nicht  konkurriren  können,  vemo
Pro  parte  testatus  pro  parte  intestatus  decedere  potest.  Daß  die  Römer  darin
leine  absolute  Unmöglichkeit  gesehen  haben,  zeigen  schon  die  Ausnahmen  von  der
Regel,  die  fie  doch  zulassen,  namentlich  bei  Soldaten.

2.  Auch  die  Wirksamkeit  des  Erbrechts,  namentlich  die  Hastung  für  die
Schulden,  kann  nur  vollständig  oder  gar  nicht  eintreten.  Der  Erbe  haftet  als  Repräsentant
  des  Verstorbenen  unbedingt,  mögen  die  Aktiva  der  Erbschaft  für  die
Bassiva  ausreichen  oder  nicht,  eine  Beschränkung  der  Schulden  auf  den  Betrag  der
Aktiva  widerspräche  der  Einheit  der  Erbschaft.  Allerdings  hat  Justinian  durch  sein
beneficium  inventarli  eine  solche  Beschränkung  eingeführt,  allein  wie  fern  dieses  dem
Geiste  des  klassischen  Römischen  Rechts  lag,  sieht  man  daraus,  daß  die  prätorische
Hülfe  gegen  die  unbedingte  Hastung  nur  durch  Abstention  und  Restitution  ertheilt
wurde,  also  immer  nur  die  Wahl  zwischen  ganz  oder  gar  nicht  gegeben  wurde,
don  Beschränkung  der  Wirksamkeit  des  Erbrechts  aber  keine  Spur  war.

3.  Eine  natürliche  Folge  der  unbedingten  Hastung  des  Erben  ist,  daß  der  Erwerb
  der  Erbschaften  nicht  von  selbst  ipso  #ure  eintritt,  sondern  duch  den  Willen
und  Entschluß  des  Erben  vermittelt  werden  muß.  Auch  die  Ausnahme  des  alten
Rechts  bei  den  Kindern  in  väterlicher  Gewalt  ist  wenigstens  indirekt  von  den  Prätoren
  durch  das  Abstentionsrecht  beseitigt.

4.  Endlich  solgt  aus  der  Einheit  der  Erbschaft  auch  das  wichtige  Prinzip,  daß
Singularsuccessionen  auf  einzelne  Rechte  des  Verstorbenen  durch  Vermächtnisse  stete
die  Univerfalsuccession  eines  eigentlichen  Erben  vorausfetzen,  nur  neben  oder  hinter
ihr  siehen  können  und  stets  durch  sie  vermittelt  werden  müssen.
        <pb n="507" />
        512  Das  Privatrecht.

Das  Deutsche  Recht  hat  das  Prinzip  der  Univerfalsuccession  in  dieser  vollen
formalistischen  Konsequenz  nie  gehabt.  Das  rohe  Prinzip  des  Untergangs  aller
Rechte  und  Schulden  mit  dem  Tode  findet  sich  zwar,  so  weit  unsere  Quellen  rrichen,
nirgends,  schon  die  Volksrechte  haben  die  Hastung  des  Erben  für  die  Schulden,
zum  Theil  sogar  eine  unbedingte;  allein  die  RNömische  Einheit  der  Erbschaft  ist  im
Deutschen  Rechte  nicht  festgehalten,  vielmehr  wurden  für  einzelne  Bestandtheile  der
Erbschaft,  namentlich  Grundstücke,  Heergeräth,  Gerade,  verschiedene  Singularfucerffionen
  ausgebildet,  welche  die  Verbindung  der  Aktiva  und  Passiva,  wie  sie  beim
Erblasser  gewesen  war,  zerstörten  und  damit  auch  für  den  eigentlichen  Erben,  der
nur  das  Uebrige  bekam,  das  Prinzip  der  unbedingten  Hastung  für  die  Schulden
unmöglich  machten  und  fie.  auf  den  Betrag  dessen,  was  er  bekam,  beschränkte.
Wie  man  überhaupt  bei  uns  das  Recht  weniger  idcalistisch  logisch,  wie  in  Rom,
sondern  mehr  realistisch  praktisch  auffaßte,  so  sah  man  auch  in  der  Erbschaft  nicht
die  Persfönlichkeit  des  Verstorbenen  und  seine  Repräsentation,  sondern  die  Summe
seiner  Rechte  und  Schulden  und  hielt  nur  daran  fest,  daß  auf  der  eigentlichen
Erbschaft  nach  Abzug  der  gesetzlichen  Singularfuccefsionen  die  Schulden  hafteten
und  daraus,  so  weit  fie  reichte,  bezahlt  werden  müßten.  Daß  Jemand  aber  aus
bloßer  Konsequenz  der  Erbschaftsidee  mit  seinem  eigenen.  Gelde  die  Schulden  der
Erbschaft  decken  müsse,  war  dem  Deutschen  Rechte  ein  durchaus  fremder  Gedanke.
Darum  hat  die  Ider  einer  Konkurrenz  der  verschiedenen  Delationsgründe,  Gesetz.
Testament,  Vertrag,  für  uns  gar  nichts  Anstößiges;  auch  Erblosigkeit  und  Konkurs
bei  einer  Hälite  der  Erbschaft,  während  die  andere  keinen  Erben  hat,  können  wir
ohne  juristischen  Schauder  ansehen,  ebenso  eine  Vertheilung  der  Erbschaft  an  bloße
Legatare  ohne  allen  eigentlichen  Erben.  Eben  darum,  weil  der  Erbe  nie  einen
Schaden  von  der  Erbschaft  haben  kann,  hat  das  Deutsche  Recht  auch  den  Erwerb
der  Erbschaften  stets  ipso  lure  eintreten  lassen.  Das  Römische  Recht  hat  uns  nun
zwar  die  Römische  Universaljucceffion  mit  ihren  Konsequenzen  gebracht,  und  sie  ist
sogar  in  die  neuen  Gesetzbücher  aufgenommen,  allein  nur  das  Prinzip,  daß  die  Erbschaft
  bis  zu  ihrem  Betrage  für  die  Schulden  hafte,  und  insofern  Rechte  und
Schulden  in  Einheit  als  universitas  behandelt  werden,  liegt  in  unserem  Rechtsbewußtsein.
  Das  üÜbrige  ist  uns  eigentlich  fremd.  Die  Idee  des  Uebergangs  der
Persönlichkeit  und  der  Einheit  der  Erbschaft  lebt  bei  uns  nur  in  der  Romanistischen
Theorie.  Sie  ist  bei  uns  nicht  blos  noch  weiter  als  in  Rom  im  Einzelnen  durchbrochen,
  sondern  gemdezu  im  Prinzipe  abgestorben.  Es  hat  daher  für  uns  wol
einen  Sinn,  daß  die  Haftung  des  Erben  bis  zum  Betrage  der  Erbschaft  durch  ein
Inventar  gesichert  werde,  aber  daß  er  an  sich  in  solidum  hafte,  sich  jedoch  durch
Antretung  cum  beneßcio  von  einem  Theile  der  Hastung  befreien  könne,  hat  an  sich
und  für  unser  Rechtsgefühl  keinen  Grund.  Wenn  der  Verstorbene  seine  Schulden
nicht  mehr  selber  zahlen  konnte,  so  ist  kein  Grund,  daß  der  Erbe  fie  zahle  und
gewissermaßen  wie  in  einer  Falle  dazu  gefangen  werde,  wenn  er  unvorsichtig  ohne
die  Benefizialerklärung  antritt.  Doch  hat  man  sich  weder  in  der  Proxis,  noch  in
den  Gesetzbüchern  alle  Konsequenzen  dieses  Unterschicdes  klar  gemacht.  Daß  z.  B.
das  Preußische  und  auch  das  Sächsische  Recht  theilweise  Delation  erlauben,  theilweise
  Antretung  verbieten,  Ausschließung  der  Anwachsung  vom  Erblasser  erlauben,
vom  Erben  verbieten,  ist  eine  gedankenlose  Vermischung  des  Römischen  und  Dentschen
Prinzips.

I.  Das  Intestaterbrecht  :).

8  89.  Das  einfache  gesetzliche  Erbrecht,  das  Intestaterbrecht,  haben  Familie
und  Staat.  Das  Erbrecht  der  Familie  läßt  sich  in  verschiedener  Weise  geordnet

)  Gls,  Lehre  von  der  U#tesaterbolge,  2.  Aufl.  1822.  #nbt",  Intestaterbfolge,
in  Weiske's  Nechtslegilon.  V.  S.  668—700,  Civ.  Schr.  II.  Nr.  36.]
        <pb n="508" />
        1.  Das  hemige  Rämlsche  Recht.  513

denken.  Daß  das  Rdmische  Erbsystem  sich  durch  besondere  Natürlichkeit  oder  Konsequenz
  auszeichne,  kann  man  gewiß  nicht  sagen,  doch  hat  es  gewisse  Ideen,  denen
cs  auch  bei  und  Eingang  verschafft  hat.  Es  hat  eine  sehr  ungleiche  Entwicklung
gehabt.  Ursprünglich  ging  es  der  Urgestalt  der  Römischen  Familie  zufolge  von  der
ausschließlichen  Berechtigung  der  Agnaten  aus.  Die  Hauptrichtung  seiner  Entwicklung
  war  daher  die  Ausdehnung  auf  die  allgemeine  Blutsverwandtschaft,  die
Lognation.  Diese  ging  aber  sehr  langsam  vor  sich,  weil  man  in  der  Republik  das
alte  Familienprinzip  mit  großer  Zähigkeit  festhielt,  und  in  der  Kaiserzeit  dem  praküschen
  Bedürfnisse  durch  die  Häufigkeit  der  Testamente  sehr  abgeholfen  wurde.  Erst
im  Orientalischen  Reiche  wurde  die  gesetzliche  Ausgleichung  dringender,  doch  ist  fie
eeusst  von  Justinian  zehn  Jahre  nach  den  Pandekten  in  der  Novelle  118  vollendet.
Die  innere  Ordnung  der  Verwandtenfueeession  fällt  danach  erst  in  die  spätere  Zeit
und  hat  hier  keine  befriedigende  Gestalt  mehr  gewonnen.

Die  Hauptfrage  bei  der  Erbfolgeordnung  der  Verwandten  ist  immer,  ob  die
Stammesverbindung  oder  die  Gradesnähe  entscheiden  soll,  d.  h.  ob  nach  Stämmen
mit  Repräsentation  der  näheren  durch  die  entfernteren  geerbt  werden,  oder  ob  der
nährre  Grad  den  ferneren  schlechthin  ausschließen  soll.  Ein  absolutes  Gradualfystem
  gleichmäßig  für  alle  Verwandten,  Deseendenten,  Aseendenten  und  Seitenverwandte
  durcheinander,  (so  daß  z.  B.  Enkel,  Großvater  und  Bruder  zusammen
erben),  hat  es  wol  in  der  ganzen  Welt  nicht  weiter  gegeben,  als  in  Rom  im
prätorischen  Edikte  in  der  Klasse  unde  cognati.  Es  widerspricht  dem  natürlichen
Bau  der  Familie  zu  sehr,  als  daß  es  anders,  als  so  zur  subsidiären  Aushülse
möglich  wäre.  Umgekehrt  findet  sich  ein  vollständig  durchgeführtes  Stirpalsystem
wol  nirgends  anders,  als  im  Ocstereichischen  Gesetzbuche,  wo  die  Parentelenordnung
in  dieser  Weise  angewendet  ist.  Das  Nömische  Recht  hat  von  Anfang  an  beide
Systeme  neben  einander  gehabt,  das  Stammespringip  für  die  Descendenten,  das  Grodesprinzip
  für  die  Seitenverwandten.  Daß  nun  die  Deseendenten  in  stirpes  erben,
ist  wol  bei  allen  Völkern  mit  einigermaßen  ausgebildeten  Erbrechten  angenommen,
wenrn  auch  mit  einzelnen  Modifkationen.  Die  Schwierigkeiten  und  Verschiedenhriten
fangen  aber,  wenn  keine  Deseendenten  da  find,  sojort  bei  den  nächsten  weiteren  Verwandten,
  den  Aseendenten,  den  Geschwistern  und  deren  Deseendenz  an.  Nach  dem
Stammesprinzipe  schließen  die  Eltern  ihre  eigene  Deseendenz,  also  die  Geschwister
des  Verstorbenen,  aus,  werden  aber  durch  fie  repräsentirt,  ebenso  diese  wieder  im
Verhältnisse  zu  ihren  Kindern,  diese  zu  den  Enkeln  u.  s.  w.  Die  Großeltern
worden  aber  durch  die  nähere  Parentel  der  Eltern  in  ihrer  Deseendenz  von  selber
ausgeschlossen.  So  ist  es  in  voller  Konsequenz  im  Oesterreichischen  Gesetzbuche.
Das  Nömische  Recht  hat  aber  hier  bei  dem  Uebergange  der  Agnation  in  die  Kognotion
  und  der  Aufhebung  der  alten  Wirkungen  der  väterlichen  Gewalt  alles  Prinzip
vollständig  verloren.  Justinian  ruft  alle  Aseendenten  nach  der  Gradesnähe  mit
den  Geschwistern  zufammen  und  giebt  zugleich  den  Kindern  der  letzteren  ein  Repräĩcalationsrecht,
  nicht  aber  auch  den  Eukeln.  Dazu  führt  er  dann  noch  einen  absoluten
  Vorzug  der  vollbürtigen  Geschwister  vor  den  halbbürtigen  ein,  der  in  dieser
Beise  gar  keinen  vernünftigen  Grund  hat.  Vollständig  find  diese  Bestimmungen
#in  keinem  der  neueren  Gesetzbücher  angenommen.  Doch  liegen  sie  allen  zu  Grunde,
im  ist  das  Vehältniß  der  Aseendenten  zu  den  Geschwistern,  und  der  vollbürtigen
K  den  halbbürtigen  in  jedem  anders  geordnet.  Uebereinstimmung  ist  nur  in  der
Auedehnung  der  Repräsentation  von  den  Kindern  der  Geschwister  auf  ihre  weitere
TLescendenz.  Zu  einem  eigentlichen  allgemeinen  Prinzipe  hat  sich  keines  erhoben,
onfliche  Konsequenz  ist  nur  im  Oesterreichischen.

Bei  den  weiterrn  Verwandten  über  die  Geschwister  und  ihre  Deseendenz  hinaus
dat  das  Römische  Recht  das  reine  Gradesprinzip  ohne  alle  Repräsentation.  Dies

ben  auch  die  neueren  Gesetzbücher,  abgesehen  vom  Oesterreichischen,  bebschalten,  nur
beite#sboerft,-  Enebflopädle.  I.  4.  Unn
        <pb n="509" />
        514  Das  Privetrecht.

setzt  das  Französische  fie  den  entfernteren  Ascendenten  an  die  Seite  und  das  Sächfische
bringt  noch  einen  kleinen  Anflug  von  Parentel  herein.

Neben  den  Blutsverwandten  haben  die  Ehegatten,  der  Römischen  Behandlung
der  Ehe  entsprechend,  nur  ein  sehr  beschränktes  Erbrecht,  in  der  Regel  erst  himtrr
allen  Verwandten,  und  nur  bei  der  armen  Wittwe  neben  ihnen.  Dies  ist  in  Deutschland,
  wenn  auch  nicht  im  Gemeinen  Rechte,  doch  ziemlich  in  allen  Partikularrechten
wesentlich  geändert.

Das  Erbrecht  des  Staates  wird  in  Rom  als  ein  besonderes  Recht  auf  erblose
  Erbschaften  bezeichnet  und  somit  in  eine  Art  Gegensatz  zur  Beerbung  gestellt.
Indessen  ist  dies  blos  dem  Namen  nach,  der  Sache  nach  hatte  der  Staat  Univerialsuccession
  wie  ein  Erbe,  und  bei  uns  kann  darauf  noch  weniger  ein  Gewicht  gelegt
werden.  Daß  die  Römischen  Kaiser  gewisse  Korporationen  dem  Staate  vorsfetzten.
war  schon  dort  nicht  von  Erheblichkeit,  bei  uns  find  diese  Fälle  im  Gemeinen
Rechte  ganz  weggesallen.  Das  Wichtigste  wäre,  wenn  auch  die  Gemeinden  dem
Staate  vorgesetzt  wären,  weil  dann  für  den  Staat  überhaupt  nicht  viel  übrig  bliebe.
Indessen  haben  die  Römischen  Kaiser  dieses  ausdrücklich  verworfen,  und  auch  bei
uns  ist  es  nirgend  eingeführt,  auch  aus  nahe  liegenden  Gründen  nicht  rathsam.

II.  Das  Testament  ½).

#1920.  Die  autonomische  Regulirung  der  Beerbung  kann  nach  Nömischem
Rechte  nur  durch  Testament  geschehen,  nicht  durch  Vertrag.  Uns  erscheint  dies  amssallend,
  den  Römern  war  es  ganz  natürlich.  Das  Testament  ist  eine  Errungenschaft,
  die  durch  die  Römer  in  die  Welt  gebracht  ist,  kein  Volk  vor  ihnen  hat  es
gehabt,  alle  späteren  haben  es  von  ihnen.  Es  ist  die  Spitze  des  Rechts  der  Versönlichkeit.
  Der  Mensch  muß  beim  Tode  sein  Vermögen  der  Gattung  lassen,  er
kann  es  ihr  nicht  entziehen,  aber  er  kann  das  Recht  seiner  Individualität  dabei
noch  geltend  machen,  sterbend  seinem  Vermögen  noch  seinen  individuellen  Willen
aufdrücken,  daß  es  nur  als  Seines  nach  Seinem  Willen  übergeht,  sein  Wille  wie
ein  Gesetz  nach  seinem  Tode  noch  darüber  herrscht.  Die  Kömer  haben  die  Bedeutung
  dieses  Rechts  wol  erkannt  und  zu  würdigen  gewußt  und  haben  es  häufig
und  in  vollster  Ausdehnung  ausgrübt.  Der  Grieche  Lucian  sagt,  der  Römer  sei
zurückhaltend,  nur  einmal  im  Leben  spreche  er  sich  frei  aus,  das  sei  —  nach  seinem
Tode  in  seinem  Testamente.  Daß  man  es  für  unanständig  hielt,  ein  solches  Recht
aufzugeben  und  sich  durch  Vertrag  zu  binden,  ist  natürlich.  Die  Römer  hatten
einen  juristischen  Idcalismue,  der  dem  Deutschen  Rechte  bei  aller  seiner  Gemüthlichkeit
  fremd  ist.  Wir  sehen  in  der  Erbschaft  eben  nur  Gield  und  Vermögen,  und
ob  Jemand  darüber  bei  Lebzeiten  oder  auf  den  Todesfall,  zweiseitig  oder  einseitig,
durch  Vertrag  oder  Testament  verügt,  ist  uns  völlig  gleichgültig.

Eben  darum  hat  auch  der  Hauptunterschied  der  Römer  zwischen  Erbeinsetung
und  Vermächtniß  für  uns  nicht  mehr  die  Römische  Bedeutung.  Wer  aus  einem
Testamente  etwas  bekommt,  „erbt“  nach  Deutschem  Sprachgebrauche,  und  wer  im
Testamente  etwas  zuwendet,  „vermacht"“;  ob  man  das  ganze  Vermögen  oder  eine
einzelne  Sache  vermacht  oder  erbt,  ist  Nebensache.  Ebenso  bezeichnet  auch  das  Französische
  Recht  alle  testamemarischen  Zuwendungen  mit  legs,  und  unterscheidet  nur
legs  universel,  à  titre  universel  und  particuller.  Damit  fällt  aber  auch  aller
Grund  zu  der  Scheidung  von  Testament  und  Kodizill.  Beide  gehen  in  dem  Begriffe
  „letzter  Wille“  auf.  Es  ist  kein  Grund,  für  beide  verschiedene  Voraussetzungen.
Erfordernisse,  und  namentlich  verschiedene  Formen  aufzustellen.  Selbst  im  Römischen
  Rechte  ist  diese  Unterscheidung  schon  ziemlich  sinnlos.  Wir  haben  uns  zwar
sehr  daran  gewöhnt;  allein  was  hat  es  denn  für  einen  Sinn,  daß  man  zu  der

 

)  Noßhirt,  Das  testamentarische  Erbrecht,  1840.
        <pb n="510" />
        1.  Das  heutige  Römische  Recht.  515

leinsten  Erbeinsetzung  sieben  Zeugen  zufammenrusen  muß,  dagegen  die  Herausgabe
der  ganzen  Erbschaft  oder  der  größten  Landgüter  oder  Kapitalien  durch  eine  völlig
formlose  Erklärung  an  den  Erben  anordnen  kann?  Am  ärgsten  ist  der  Formalismus
  beim  Universalfideikommiß,  besondert  seitdem  Justinian  das  Verbot  des  Abzuges
  der  Quarta  Trebelliaoica  erlaubt  hat.  Danach  kann  das  Universalfideikommiß
  der  Sache  nach  die  reelle  Wirkung  der  Erbeinsetzung  haben,  und  dennoch  ist
der  Formunterschied  zwischen  beiden  geblieben.  Wer  kein  Testament  mehr  machen
lann,  macht  ein  Universalfideikommiß  und  erreicht  damit  dafselbe.  Der  Widerspruch
ist  hier  so  auffallend,  daß  es  schwer  zu  begreisen  ist,  wie  man  im  Sächsischen  Gesetzbuche
  die  Römischen  Unterschiede  doch  hat  beibehalten  mögen.  Das  Eingige,  was
sich  rechtiertigen  läßt,  ist,  daß  für  kleine  geringfügige  Singularvermächtnisse  und
aͤhnliche  Anordnungen  eine  Ermäßigung  der  Fumm  zugelassen  wird,  namentlich  wenn
sie  im  Testamente  vorbehalten  sind.  Das  Maß  ist  natürlich  unbestimmt,  das
Prußische  Landrecht  bestimmt  ein  Zwanzigstel  der  Erbschaft.

Will  man  den  Unterschied  von  Testament  und  Kodizill  für  Erbeinsetzung  und
Vermächtniß  aber  festhalten,  so  muß  man  jedenfalls  den  Begriff  des  Vermächtnisses
auf  die  Singulawermächtnisse  beschränken,  so  daß  der  Unterschied  der  Universal=#uccession
  mit  Haftung  für  die  Schulden  und  der  Singularsuccession  damit  verbunden
ist.  Ueberhaupt  ist  die  ganze  Verbindung  des  Universal-  und  Singularfideikommisses
z  Einem  Begriffe  von  Vermächtniß  im  Gegensatze  von  Erbeinsetzung  für  das  spätere
Kömische  und  noch  mehr  für  das  heutige  Recht  unpassend.  Die  Verbindung  beider
hatte  ursprünglich  bei  der  Entstehung  und  Ausbildung  der  Fideikommisse  im  Gegensote
  zu  den  Legaten  ihren  guten  Grund  in  der  eigenthümlichen  Behandlung  der
Fideikommisse.  Nach  Justinian's  Ausgleichung  der  Legate  und  Fideikommisse,  der
Vereinigung  des  Trebellianom  und  Pegasianum,  und  der  Erlaubniß,  den  Abzug
der  Qunrta  Trebellianica  zu  verbieten,  ist  der  alte  Standpunkt  vollständig  verschoben.
Der  Hauptunterschied  ist  jetzt  Universal=  und  Singularsuccession,  und  bei  ersterer
durkte  und  indirekte.  Das  Universalsideikommiß  muß  jetzt  in  Begriff  und  Erfordernissen
  den  Erbeinsetzungen  an  die  Seite  gesetzt  werden,  nicht  den  Singularvermächtnissen,
  es  wäre  sonst  ein  einfaches  Mittel,  um  jene  Erfordernisse  zu  umgehen.

Eine  andere  Frage  ist  die  Erhaltung  des  Unterschiedes  von  direkter  und  indirekter
  Universalsuccession.  Er  beruht  auf  der  Negel  semel  heres  semper  heres.
Danach  kann  nie  ein  zweiter  wirklicher  Erbe  nach  einem  ersten  eintreten,  sondern
aim  die  Ausübung  des  Erbrechts  des  wirklichen  Erben  einem  andem  übertragen
werden.  Es  ist  dies  ein  Glaubenssatz  des  Römischen  Rechts,  den  der  orthodoxe  —
manist  nicht  leicht  aufgiebt.  Ruchta  erklärt  zwei  Erben  hinter  einander  für  „
Wesen  des  Erbrechts  widersprecheud  Mühlenbruch  führt  wenigstens  eine  aeee
abschreckender  Folgen  davon  an.  Die  neueren  Gesetzbücher  haben  sich  durch  Beides
nicht  abhalten  lassen,  sämmtlich  die  Römische  Regel  aufzuheben  und  den  Universalsddeikommissar
  einsach  als  zweiten  Erben  nach  dem  ersten  zu  behandeln.  Wo  und
wir  dieses  mit  dem  Wesen  des  Erbrechts  in  Widerspruch  stehen  soll,  ist  auch  in
der  That  schwer  zu  entdecken,  zumal  da  die  Römer  selbst  es  gar  nicht  angenommen
haben.  Sie  gründen  die  Regel  nicht  aus  die  spezifische  Natur  des  Erbrechts,  sondem
  sie  war  ihnen  nur  eine  Folge  der  allgemeinen  Unzulässigkeit  von  Endterminen
und  Resolutivbedingungen  bei  den  altcivilen  Rechten.  Deshalb  machen  sie  auch
bei  Soldaten  eine  Ausnahme  von  der  Negel,  ebenso  wie  von  der  Regel  nemo  pro
parte  ete.  Diese  Ausnahme  ist  fllr  Mühlenbruch  und  Puchta  natürlich  sehr  unbequem,
  sie  wollen  daher  darin  nur  eine  fideikommissarische  Substitution  sehen,  beachten
  aber  nicht,  daß  dann  gar  kein  Privilegium  für  die  Soldaten  mehr  darin
läge,  und  die  Zusammenstellung  mit  dem  nemo  pro  parte  sinnlos  wäre.  Dazu
ltommt,  daß  der  ganze  Begriff  der  nur  indirekten  Universalsuccession  des  Fideilommissars
  im  Justinianischen  Rechte  nach  der  Vereinigung  des  Trebellianum  und
begasianum  und  der  Ausdehnung  der  fingirten  Restitutionen  des  #ideitammises
        <pb n="511" />
        516  Das  Privstrecht.

eigentlich  allen  realen  Boden  verloren  hat  und  rein  fsormalistisch  geworden  ist.
Dieser  Unterschied,  daß  der  Eine  heres  ist  und  der  Andere  loco  heredis,  der  Eine
das  Erbrecht  an  sich  hat  und  der  Andere  die  Auslbung  desselben,  hatte  zu  Gajus'
Zeit  in  Verbindung  mit  allen  den  damaligen  anderen  Unterschieden  von  Erbrecht
und  Fideikommiß  seine  gute  und  volle  Berechtigung.  Bei  Justinian  und  noch  mehr
bei  uns  ist  es  eine  unberechtigte  leere  Keliquie,  der  man  vergebens  durch  ein  paar
kleine  praktische  Folgen,  die  eben  so  gut  ohne  das  möglich  wären,  ein  Leben  beizubringen
  sucht.  Durch  die  Auffaffung  des  untoersalfsdeitommisses  als  wirklicher
direkter  Substitution  eines  zweiten  Erben  wird  auch  allein  erst  das  richtige  praktische
  Verhältniß  zur  Vulgarsubstitution  hergestellt.  Nach  der  heutigen  Auffassung
der  fideikommissarischen  Substitution  ist  in  diefer  nach  der  Absicht  der  Parteien  saft
ausnahmelos  von  selbst  auch  eine  vulgäre  enthalten,  d.  h.  wer  will,  daß  ein  zweiter
Erbe  nach  dem  ersten  eintritt,  will  in  der  Regel  auch,  daß  er  statt  deffelben  eintritt,
  salls  dieser  gar  nicht  Erbe  werden  sollte.  Mit  dem  Fideikommißbegriffe  ist
dies  gar  nicht  so  allgemein  zu  vereinigen  und  jedenfalls  nur  durch  prinzipwidrige
Fiktionen  zu  erreichen.

Die  weitere  spezielle  Testaments=  und  Vermächtnißlehre  kann  hier  nicht  gegeben
  werden,  sondern  muß  dem  alphabetischen  Theile  dieses  Werkes  überlassen  bleiben.

III.  Das  Notherbrecht  ½.

8  91.  Beim  Notherbrechte  tritt  der  Gegensatz  der  Römischen  und  Deutschen
Auffasfung  des  Erbrechts  ganz  besonders  scharf  hervor.  Der  Römische  Rechtsidealismus
  legt  auf  das  „heres“  sein,  die  Repräsentation  der  Persönlichkeit  des  Verstorbenen,
  ein  besonderes  Gewicht,  „hereditates  honestiore  titulo  (quam  legata)
tribunntur“,  (I.  5  S§  6  D.  de  legat.  praestand.  37,  5).  Damm  ist  die  Ehre  der
Erbeinsetzung,  der  honor  institutionis,  ein  ganz  besonderes  Recht,  das  mit  der
bloßen  materiellen  Zuwendung  des  Pflichttheils  nicht  befriedigt  wird.  Noch  Justinian
stellt  in  der  Rov.  115  das  Prinzip  auf:  wer  keinen  Grund  hat,  einem  Andern  den
Pflichttheil  zu  entziehen,  darf  ihm  auch  die  Ehre  der  Erbeinfetzung  nicht  vorenthalten,
sonst  ist  das  Testament  trotz  der  Zuwendung  des  Pflichttheils  nichtig.  Für  diesen
ganzen  Standpunkt  hat  das  heutige  Rechtsbewußtsein  keinen  Sinn.  Es  fieht  beim
Erbrechte  nur  auf  das  Vermögen,  beim  Notherbrchte  daher  nur  auf  den  Pflichttheil.
Ausnahmslos  ist  das  Notherbrecht  in  den  neuen  Gesetzen  reines  materielles  Pflichttheilsrecht,
  die  Ehre  der  Erbeinsetzung  spielt  gar  keine  Rolle  mehr,  sie  kommt  gar
nicht  mehr  in  Betiucht.  Nur  der  gelehrte  Romanist  studirt  noch  das  seinen  Römische
Ehrgefühl  in  sich  hinein.  Dieser  Unterschied  ist  aber  fehr  olgenreich.  Der  ganze
Gegensatz  und  Kampf  des  sormellen  und  materiellen  Notherbrechts  in  Rom,  der
Gegensatz  von  Präterition  und  Erheredation,  das  verschiedene  Notherbrecht  der
agnatischen  und  kognatischen  Descendenten  und  Ascendenten,  und  alle  die  vielen
Fragen  und  Kontroversen,  die  damit  verbunden  sind,  fallen  damit  für  das  moderne
Rechtsbewußtsein  eigentlich  vollständig  weg,  so  reich  die  romanistische  Literatur
darüber  auch  ist,  und  so  wenig  man  sich  da,  wo  das  Römische  Recht  sormelle  Geltung
  hat,  vorläufig  davon  losmachen  kann.  Die  praktischen  Fragen,  die  das  heutige
Notherbrecht  hauptsächlich  bewegen,  sind  danach  nur  folgende:

)  Bluntschli.  rn-  egen  den  letzten  Willen  nach  ns-  Wcht,  1829:  Francke
Das  Recht  der  tterern“  un  n  es  1881  d4½  sttcht  Eih-  un
2  in  Wei  96  1½  aen  55.1  Ad.
S  ,  Das  Weise  Wen#  rs  Notherbe  aolt  Hoall  8  und  in  wie
weit  mi  lenchadet  mit  Rücksicht  auf  ein  dG.  lantendiel  un  ränkt  werden
soll!  die  in  den  Veradlun  des  vierzehnten  uistentages-  —  tenen  Gutachten  von
Meyersbur  S.  50—71,  von  Bruns,  S.  72—  #  des  letzteren  ist  mit  Zuläen
  wieder  abgedruckt  in  der-  *  für  Sem  .  F%n  st  II.  5  und  in
run  s,  Kl.  Schriften  II.  Nr.  4.1
        <pb n="512" />
        1.  Das  heutige  Roͤmlsche  Recht.  517

1.  Die  Personen,  die  ein  Notherbrecht  haben,  sind  nach  Römischem  Rechte
die  Descendenten,  Ascendenten  und  die  Geschwister.  Das  Recht  der  Letzten  hat  inßen,
  da  fie  in  keiner  unmittelbaren  Gattungsverbindung  stehen,  keinen  inneren
Grund,  ist  daher  schon  im  späteren  Römischen  Rechte  sehr  beschränkt  und  in  den
heutigen  Gesetzen  überall  ganz  verworfen  1).  Dagegen  ist  bei  uns  meistens  auch  den
Ehegatten  ein  Notherbrecht  gegeben,  jedoch  in  sehr  verschiedener  Weise.  Bei  den  Descendenten
  ist  in  Rom  der  alte  Familienunterschied  der  Agnaten  und  Kognaten  in
Betreff  des  Notherbrechts  bis  zuletzt  von  Wichtigkeit  geblicben.  Die  Ersteren  müssen
nominatim,  d.  h.  speziell  als  solche,  enterbt  werden,  während  die  Letzteren  mit  Anderen
  zusammen  enterbt  oder  präterirt  werden  können,  wenn  nur  der  Grund  angegeben
  wird.  Auf  das  Pflichttheilsrecht  hatte  dieses  aber  keinen  Einfluß.  Bei  diesem
  wurde  merkwürdigerweise  schon  früh  die  im  Intestaterbrecht  erst  spät  entwickelte
  Gleichstellung  gewissermaßen  antizipirt,  und  allen  Descendenten  und  Ascendenten
  gleiches  Recht  gegeben.  Indefsen  hat  jener  alte  sormelle  Unterschied  bei  uns
auch  im  materiellen  Notherbrechte  noch  eine  eigenthümliche  wichtige  Nachwirkung  in
der  Behandlung  der  nachgeborenen  Kinder,  die  zwar  in  der  gemeinrechtlichen  Theorie
wenig  brachtet  wird,  in  den  neueren  Gesetzbüchern  aber  sehr  deutlich  zu  Tage  tritt.
Das  Rmische  Recht  behandelt  rivÖ  und  postumi  im  Wesentlichen  gleich.  Zwar
begründet  die  Präterition  bei  den  Einen  Nullität,  bei  den  Anderen  Ruption,  indessen
ist  das  nur  der  Unterschied  von  anfänglicher  und  nachträglicher  Nichtigkeit,  und  bei
der  bonorum  possessio  contra  tabulas  war  gar  kein  Unterschied  unter  ihnen.  Nun
ist  aber  nach  der  Nov.  115  die  Enterbung  eines  Postumus  gar  nicht  mehr  möglich,
Einsetzungen  auf  den  Pflichttheil  find  bei  ihnen  von  selber  selten,  somit  sind  sie  in
der  Regel,  wenn  fie  kommen,  präterirt.  Auf  diese  Präterition  hat  aber  die  Deutsche
Praxis  ũberwiegend  nicht  die  beschränkte  Nichtigkeit  der  Novelle  angewendet,  sondern
nach  dem  sog.  Korrektionssysteme  die  alte  volle  Ruption  oder  bonorum  possessio
Cont##a  tabulus,  alle  volle  Aufhebung  des  Testamentes,  wenigstens  bis  zur  vollen
Intestatportion  des  Postumus,  angenommen,  während  man  bei  der  Präterition  der
schon  vorhandenen  Kinder  mehr  dem  Derogationssysteme  sich  zuneigte,  d.  h.  die
neue  beschränkte  Ungllltigkeit  der  Novelle  anwendete.  Die  praktische  Folge  hiervon
ist,  daß  die  schon  vorhandenen  Kinder  in  der  Regel  nur  ihren  Pflichttheil,  höchstens
die  durch  Aufrechthaltung  der  Vermächtnisse  beschränkte  Intestatportion  nach  der
Novelle  fordern  können,  nachgeborene  dagegen  stets  ihren  vollen  Erbtheil.  Läßt
man  nun  das  jormelle  Notherbrecht  und  feine  Folgen  ganz  weg,  so  bleibt  einfach
der  Saß,  daß  schon  vorhandene  Kinder  nur  ihren  Pflichttheil,  nachgeborene  ihren
vollen  Erbtheil  bekommen.  So  findet  sich  der  Satß  denn  auch  im  Preußischen,  Oesternichischen
  und  Sächsischen  Gesetzbuche.  Der  Grund  ist  jetzt  natürlich  nicht  mehr  der
sormelle  des  Römischen  Notherbrechts,  sondern  der  materielle,  daß  bei  den  Nachgecborenen
  die  Beschränkung  auf  den  Pflichttheil  nicht  als  Wille  des  Erblassers  angesehen
  werden  kann.  Das  Franzöfische  und  Italienische  Gesetzbuch  machen  diesen
seineren,  in  der  Sache  wohlbegründeten,  Unterschied  nicht.
In  Verbindung  hiermit  steht  ein  anderer  ost  nucht  beachteter  Unterschied,  nämlich
  zwischen  den  dem  Erblasser  bekannten  und  den  ihm  nicht  bekannten  Notherben.
Notherben,  deren  Dasein  oder  Qualität  der  Testirer  nicht  weiß,  find  für  ihn  nicht
vorhanden,  folglich  wenn  sie  später  auftreten,  wie  Nachgeborene.  Es  liegt  daher
nahe,  ihnen  ebenso  wie  diesen  ein  Recht  auf  den  ganzen  Erbtheil  zu  geben,  nicht
blos  auf  den  Pflichttheil.  Im  Romischen  Rechte  ist  dies  auch  insofern  geschehen,
als  vom  Standpunkte  des  Irrthums  aus  in  derartigen  Fällen  die  Enterbungen  und
die  Einsehungen  Fremder  für  nichtig  erklärt  sind,  und  somit  ein  ähnlicher  Erfolg

10  In  dem  arsüheten  Gutachten  spricht  Bruns  auch  dem  Pflichttheilerccht  der  Ascent-
  "  zinner:  Begründung  ab;  ja  er  will  sogar  dasienige  det  Descendenten  z#ur  relativ,
Pener  den  Einse  s  Ron.  aufrecht  i  dagegen  dem  Erblasser  e  Teftitäheit
  geslatten,  sofern  sie  zu  Gunsten  einzelner  Kinder  ober  des  Ehegatten  Fao  wird.)
        <pb n="513" />
        518  Das  Privatrecht.

wie  bei  der  Ruption  herbeigeführt  ist.  Es  tritt  das  nur  in  unseren  Lehrbüchern
nicht  so  hervor,  weil  es  in  der  Regel  nicht  beim  Notherbrechte,  sondern  bei  der
Lehre  vom  Irrthum  angeführt  wird.  Durch  die  Beschränkung  des  Notherbrechts
auf  das  Pflichttheilsrecht  wird  der  Gegenfatz  schärfer  und  findet  in  dem  Gegensatze
von  beabsichtigter  und  nicht  beabsichtigter  Ausschließung  der  Notherben  seine  konkretere
  praktische  Begründung.  So  erscheint  er  auch  in  den  neueren  Gesetzbüchern,
nur  mit  einigen  ziemlich  willkürlichen  Modifikationen.

Ueber  die  Größe  des  Pflichttheils  hat  die  neuere  Gesetzgebung  viel  experimentirt.
  Der  Pflichttheil  beträgt  nach  Römischem  Rechte  bei  einem  bis  vier  Notherben
  ein  Drittel  der  Intestatportion,  bei  fünfen  und  mehr  die  Hälfte  der  Intestatportion.
  Das  Prinzip  ist  also,  daß  bei  kleineren  Erbportionen  die  Quote
größer  sein  soll.  Eine  innere  Nothwendigkeit  hat  dies  Prinzip  nicht,  die  Quantität
des  Vermögens  kann  nicht  die  Qualität  des  Rechts  bestimmen.  Es  kann  daher
nur  konsequent  genannt  werden,  wenn  das  Oesterreichische  und  Italienische  Gefetzbuch
den  Pflichttheil  gleichmäßig  bei  Descendenten  auf  die  Hälfte,  bei  Ascendenten  auf
ein  Drittel  der  Intestatportion  festsetzen.  Bei  dem  Nömischen  Prinzipe  müssen  die
Erbtheils-  und  die  Pflichttheilsguote  eigentlich  in  umgekehrter  Proportion  zu  einander
stehen.  Indefsen  hat  Justinian  dies  nur  fehr  unvollkommen  erreicht;  denn  die  Progresfion
ist  bei  ihm  zuerst  ½,  1½,  ½,  119  der  Erbschaft,  dann  ½0,  ½8,  1/14  u.  f.  w.
Das  Preubische  andrrt  hat  dies.  durch  Annahme  von  drei  Stufen  verbeffern
wollen,  ½  für  1—2  Kinder,  1/6  für  "  —  4,  ½  für  5—6  und  mehr.  Danach  ist  aber
die  Progression  1½,  ½,  ½,  /13,  ½,  u.  s.  w.,  was  auch  noch  nicht  viel
besser  ist.  Das  Französische  -  Hioutt-  dem  Cbblaer.  bei  1  Kinde  nur  Über  ½
der  Erbschaft  zu  stestiren.  bei  2  über  ½,  bei  38  und  mehr  über  1¼;  danach  ist  det
Pflichttheil  ½,  5##8  oder  “  der  Intestatportion,  also  bei  1—8  Kindern  1,,  ½,  ¼
der  Erbschaft,  die  wee  folglich  erst  /15,  2,  3/12  und  dann  bei  4  und  mehr
Kindern  9/106,  60,  u.  s.  w.  Daß  das  Oesterreichische  Prinzip  juristischer  und
konleuenter  ist,  als  e  diese,  ist  wohl  klar  ).

In  den  enterbungsgrnden.  ist  bei  uns  kein  wesentlich  veränderter
Stoanstunk  eingetreten,  sie  find  nur  im  Einzelnen  modernisirt  und  modifizirt.
Doch  ist  die  Tendenz  mehr  zur  Beschränkung  geneigt.  Das  Franzöfische  Recht  hat
sie  ganz  weggelassen,  weil  es  den  alten  Coutumes  zufolge  überhaupt  gar  nicht  von
der  Ider  eines  eigentlichen  Pflichttheils,  als  portio  debita,  ausgeht,  sondern  die
ganze  Testirfreiheit  im  Falle  von  Notherben  auf  eine  bestimmte  „portion  de  blens
disponible“  beschränkt.  Das  Italienische  Gesetzbuch  hat  diese  Idee  der  „Porzione  disponibile“
  ausgenommen,  damit  aber  den  Römischen  Begriff  der  „porzione  legittlma  dovuta“
verbunden,  offenbar  nicht  sehr  konsequent.  Die  Römischen  Enterbungegründe  beruhen
auf  drei  Kategorien:

a)  Direkte  Vergehen  gegen  den  Erblasser,  nämlich  bei  den  Descendenten:
Lebensnachstellungen,  Thätlichkeiten,  grobe  Injurien,  Kriminalanklagen,  Vermögensschädigung
  durch  Denunziationen,  Verhinderung  am  Testiren;  bei  Ascendenten  nur:
Lebensnachstellungen,  Kapitalanklagen  und  Verhinderung  am  Testiren.  Alle  diese
Gründe  finden  sich  auch  in  den  neuen  Gesetzbüchern,  nur  ist  statt  der  Kriminalanklage
  salsche  Kriminal-Denunziation,  und  statt  der  Denunziation  widerrechtliche
Vermögensschädigung  gefetzt.  Das  Sächsische  hat  die  Gründe  Überhaupt  auf  Lebensnachstellungen,
  Thätlichkeiten  und  falsche  Denunziationen  beschränkt.

)Abweichend  von  dem  obigen  Text  hat  Bruns  in  dem  angeführten  Gutochten  S.  104
sich  gegen  die  abstrakte  Gleichheit  der  Pflichttheilsquote  o#u  W  und  vielmehr  das
Leia  vertheidigt,  Fön  ie  kleiner  die  Intestatportion  wird,  o  größer  die  Plichttheilsote

  sein  nn½#  Mahten  stimmung  aber  schlägt  er  vor:  nss  Durchführung  des  im
uqhsad  Pnechten.  Aust  a  dahin  zu  triffen,  daß  der  Erblasser  steis  und  5  t
ieder  K  nur  "qtt  ein  K  he  Mangentannafobetnnenmndebn
bei  2  zunen  E—  ½,  bei  12  Faeth  Über  ½/12  der  Erbschost  u.  s.  w.)
        <pb n="514" />
        1.  Das  hentige  Romische  Necht.  519

b)  Indirekte  Vergehen  gegen  den  Erblasser,  nämlich:  Vernachlässigung  in
Wohnsinn,  Kriegsgesongenschaft  oder  Schuldhait,  und  Unzucht  mit  der  Frau  oder
Konkubine  des  Erblassers;  die  neueren  Gesetzbücher  haben  die  ersten  drei  Gründe
zu  Vernachlässigung  in  der  Noth  verallgemeinert,  das  Preußische  und  Oesterreichische
ügen  bei  den  Ascendenten  noch  die  Vernachlässigung  in  der  Erziehung  hinzu.  Der
vierte  Grund  ist  nur  im  Preußischen  beibehalten  (natürlich  nur  bei  der  Frau),
esssen  #eier  alle  bei  den  Kindern  noch  die  Ehe  ohne  Einwilligung  der  Eltern
hinzugefũ

8  1368  ursts  Leben.  Hier  hat  Justinian  gar  keinen  allgemeinen  Gedanken,
sondern  er  führt  nur  auf:  Ketzerei,  Gemeinschaft  mit  Gistmischern.  Eintritt  unter
Thierkämpfer  und  Mimen,  bei  Töchtern  auch  Liederlichkeit;  bei  Ascendenten  nimmt
er  davon  nur  Ketzerei,  fugt  abet  Lebensnachstellungen  gegen  den  eigenen  Ehegatten
hinzu.  Das  Scchsische  Gesetzbuch  hat  diese  ganze  Kategorie  mit  Kecht  vollständig
gestrichen,  das  Oesterrrichische  setzt  statt  der  Ketzerei  Abfall  vom  Ehristenthume,  daneben
  Verbrechen  mit  zwanzig  Jahren  Kerker,  und  dann  „anstößige  Lebensart
gegen  die  öffentliche  Sittlichkeit“;  das  Preußische  läßt  die  Religion  ganz  weg,
nimmt  von  Verbrechen  nur  Hochverrath  und  „Laster  der  beleidigten  Majestät“.
fügt  dann  aber  „Entehrung  durch  grobe  Laster,  schändliche  Aufführung,  niederträchtige
Lebensart“  hinzu.  Offenbar  sind  dies  keine  glückliche  legislatide  Griffe.

4.  Ein  Hauptpunkt  find  endlich  die  Folgen  der  Verletzung  des  Notherbrechts.
  Das  Römische  Recht  ist  hier  ganz  besonders  reich  an  Unterscheidungen.  Es
hat  verschiedene  Folgen  für  das  formelle  und  materielle  Notherbrecht,  für  alte  und
neue  Form,  agnatische  und  kognatische  Descendenten,  Descendenten  in  und  außer
der  Gewalt,  schon  lebende  und  nachgeborene,  vollständige  und  partielle  Verletzung
des  Pflichttheilsrechts,  und  noch  weitere  Unterschiede  hatte  das  ältere  Recht,  die
Justinian  ausgehoben  hat.  Demgemäß  finden  sich  neben  einander  volle  Nichtigkeit
des  Testaments,  Ruption,  beide  unter  -Umständen  mit  prätorischer  Geltung  des
lestaments,  beschränkte  Nichtigkeit  in  Betreff  der  Erbeinsetzungen,  bonorom  possessio
  contra  tabulas  auf  die  Intestatportion,  querela  inoffciosi  auf  die  Intestatvortion,
  Klage  auf  Ergänzung  des  Pflichttheils,  das  ältere  Recht  hatte  auch  noch
Zutritt  (accrescere)  zu  den  eingesetzten  Erben.  Die  einzelnen  Rechtsmittel  sind
von  sehr  verschiedenen  Gesichtspunkten  aus  enitstanden,  das  allgemeine  Prinzip  war
indessen,  daß  bei  jeder  Verletzung  des  Notherbrechts  der  Notherbe  ein  Recht  auf
seine  volle  Intestatportion  bekommen  soll,  sei  es  durch  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit
des  Testaments;  erst  Justinian  hat  die  Beschränkung  gemacht,  daß  bei  bloßen
Mängeln  im  Pflichttheile  nur  eine  Klage  auf  dessen  Ergänzung  eintritt.  Dem
älteren  Prinzipe  liegt  die  Idee  zu  Grunde,  daß  das  Notherbrecht  nicht  eine  bloße
Geldsache,  sondern  eine  Pflicht=  und  Ehrensache  ist,  und  daß  eben  darum  seine
Verletzung  wie  zur  Strafe  Folgen  nach  sich  zieht,  die  über  den  eigentlichen  Inhalt
a  Notherbrechts  weit  hinausgehen  und  mitunter  selbst  Fremden  zu  gute  kommen
önnen.

Dem  heutigen  Rechtsbewußtsein  ist  dieser  ganze  Standpunkt  fremd.  Wir
sehen  im  Notherbrechte  rechtlich  einfach  eine  Vermögensangelegenheit,  von  der  wir
den  Ehrenpunkt  vollständig  trennen.  Der  Notherbe  hat  ein  Recht  auf  den  Pflichttheil,
  das  ihm  in  keiner  Weise  verkürzt  werden  darf,  aber  daß  er  darum,  weil  der
Erblasser  eine  Verkürzung  versucht  hat,  zur  Strafe  defselben  mehr  als  den  Pflichttheil
  bekommen  müßte,  oder  daß  gar  auch  Fremde  Vortheil  davon  haben  könnten,
widerspricht  unserer  Anschauung  des  Verhältnisses,  zumal  die  konkreten  Gestaltungen
  der  Lebensumstände  die  Idee  von  Unrecht  und  Strafe  oft  gar  nicht  entiernt
mlassen.  Daher  haben  alle  neueren  Gesetzbücher  einstimmig  das  Recht  der  Nothanben
  ohne  alle  weitere  Unterscheidung  für  alle  Fälle  gleichmäßig  ausf  den  Pflichttheil
  beschränkt.  Nur  bel  den  nachgeboreuen  oder  unbekannten  Notherben  ist,  wie
oben  gezeigt  ist,  das  Recht  auf  den  vollen  Erbtheil  geblieben,  aber  nicht  weil  man
        <pb n="515" />
        520  Das  privyatrecht.

darin  eine  größere  und  strafbarere  Verletzung  des  Notherbrechts  sähe,  sondern  weil
hier  die  Beschränkung  auf  den  Pfiichttheil  gar  nicht  als  Wille  des  Erblaffers  angesehen
  werden  kann.

Alle  die  obigen  Römischen  Unterscheidungen  fallen  damit  natbrlich  von  selber
weg,  und  das  Ganze  wird  von  selbst  äußerst  einfach.  Nur  eine  wichtige  Frage
bleibt  Übrig,  nämlich  ob  der  Pflichttheil  als  wirklicher  Theil  der  Erbschaft  oder
nur  als  Schuld  der  Erbschaft  gefordert  und  eingeklagt  werden  kann.  Im  Römischen
Rechte  tritt  natürlich  in  allen  Fällen,  wo  man  un  Aushebung  des  Testaments
auf  den  vollen  Erbtheil  klagen  kann,  wirkliches  Erbrecht  ein,  wogegen  die  Ergänzungsklage
  reine  Schuldklage  ist.  Rechi  konsequent  ist  diese  Unterscheidung  schon
im  Römischen  Rechte  nicht,  ohne  allen  Sinn  ist  sie,  wenn  das  ganze  Notherbrecht
nur  in  dem  einfachen  Rechte  auf  den  Pflichttheil  besteht.  Hier  muß  dieser  stets
gleichmäßig  entweder  als  Erbschafts-T  heil  oder  Erbschafts-Schuld  angesehen
werden,  und  zwar  fordert  die  Konsequenz  eigentlich  das  Erftere  ).  Dies  ist  auch  im
Französischen,  Italienischen  und  Sächsischen  Gesetzbuche  angenommen,  das  Prrußische
und  Oesterreichische  sind  sich  dagegen  bei  ihrer  Vernachlässigung  der  juristischen
Technik  darüber  unklar  geblieben,  bei  dem  ersteren  ist  die  Frage  bis  icht  kontrovere,
und  man  nimmt  meistens  die  Römische  Unterscheidung  an,  in  Oesterreich  ist  durch
ein  späteres  Gesetz  entschieden,  daß  der  Notherbe  stets  nur  den  Werth  des  Pflichttheils
  fordern  kann,  der  Pflichttheil  also  stets  nur  Erbschaftsschuld  sein  soll.

IV.  Der  Erwerb  der  Erbschaft?).

§*  92.  Bei  dem  Erwerbe  der  Erbschaften  hat  das  Romische  Recht  drei  verschiedene
  Prinzipien  neben  einander:  Erwerb  ipso  jure  bei  den  soi.  Erwerb  durch  Antretung
  bei  den  extranei,  Erwerb  durch  gerichtlichen  Akt  beim  bouorum  possessor.
Alle  drei  Arten  haben  indessen  die  alte  scharfe  Verschiedenheit,  die  fie  ihrer  ursprünglichen
  Idee  nach  hatten,  im  späteren  Rechte  fast  vollständig  verloren  und
sind  zu  ziemlich  zweck=  und  bedeutungslosen  Unterschieden  heruntergesunken.  Der
Erwerb  des  bonorum  possessor  namentlich  war  nicht  mehr  wie  früher  eine  Zuweisung
  des  Besitzes  der  Erbschaft  von  kompetenten  Beamten,  sondern  eine  bloße
Anzeige  bei  irgend  einem  beliebigen  Gerichte  des  Reiches,  und  hatte  um  so  weniger
Sinn  mehr,  da  die  prätorischen  Erbrechte  fast  sämmtlich  in  civile  umgewandelt
waren,  und  nur  noch  wenige  Fälle  rein  prätorischen  Erbrechts  übrig  geblieben
waren,  und  auch  diese  ohne  Toeinzip  und  inneren  Zusammenhang.

Der  ipso  iore-Erwerb  der  sui  hatte  früher  eine  sehr  zweischneidige  Bedeutung,
er  gab  einerseits  die  Vesreiung  von  der  Nothwendigkeit  der  Antretung  und  ihren
Eventualitäten,  andererseits  aber  auch  den  absoluten  Erbzwang  mit  der  unbedingten
Hastung  für  die  Schulden  der  Vaters.  Die  nachtheilige  Wirkung  ist  nun  schon
früh  durch  die  Einflhrung  des  beneficium  abstinendl  wenigstens  indirekt  ausgehoben.
Die  zui  werden  zwar  noch  ipso  jare  Erben,  allein  realen  Effekt  bekommt  dies
nur,  wenn  fie  die  Erbschaft  Milich  haben  wollen,  und  dies  entweder  ausdrücklich
oder  stillschweigend  durch  Einmischung  in  die  Erbschaft  erklären.  Dies  steht  der
aditio  und  pro  berede  gestio  der  extranei  gleich,  und  infofern  ist  daher
der  alte  Unterschied  zwischen  ihnen  ausgeglichen.  Durch  die  Aushebung  der
nachtheiligen  Wirkung  wurde  aber  die  vortheilhafte  Seite,  die  das  ipso
lure-Erben  für  die  bui  hatle,  leineswegs  mit  aufgehoben,  nämlich  die,  daß

«  33  dem  angeführten  Gutachten  S.  107  entscheidet  sich  Bruns  aus  dem  Grunde,
weil  O(  slichttheil  in  einer  Geldsumme  zugewiesen  werden  kann,  dafür,  denselben  auch  überhaupt
  nur  für  eine  Schuld  zu  erklären,  auf  deren  Esällung  der  Berechtigte  in  allen  Fällen
eine  einshe  orderungsklage  gegen  die  Erbschaft  habe.

2)  a,  Erwerb  der  Erbschaft  nach  Oesiorreichischem  Nechte  auf  Grundlage  des
Gemeinen  3  1
        <pb n="516" />
        1.  Das  heutige  Nömische  Recht.  521

es  ihr  Erbrecht  von  den  Gefahren  befreite,  denen  das  Erbrecht  der  ertranei
dadurch  unterlag,  daß  man  ihr  Antretungsrecht  als  absolut  persönlich  behandelte
und  sowol  Stellvertretung  als  Vererbung  dabei  vollständig  ausschloß.  Nach
der  Aufhebung  des  Erbzwanges  lag  darin  ein  großes  Privilegium  für  die  soi.
Dasselbe  hatte  allenfalls  einen  Grund,  so  lange  die  Vermögensunfähigkeit  der  Kinder
dauerte,  und  daher  aller  Erwerb,  den  sie  bei  Lebzeiten  des  Vaters  gemacht  hatten,
in  dessen  Erbschaft  stets  mit  enthalten  war.  Mit  der  Einführung  ihrer  Vermögenschigkeit
  fiel  dieses  weg,  und  da  man  später  überhaupt  die  Erbrechte  der  Kinder
in  und  außer  der  Gewalt,  sowie  der  agnatischen  und  der  kognatischen,  und  der  Kinder
gegen  Vater  und  Mutter  gleichstellte,  so  war  eigentlich  keine  Veranlassung  mehr,
das  Erbrecht  der  sui  in  Betreff  der  Sicherheit  des  Erwerbs  besser  zu  behandeln,
als  das  der  anderen  Kinder.  Eine  direkte  Ausgleichung  sand  nun  zwar  nicht  statt,
man  ließ  ihnen  ihr  Recht,  man  half  aber  den  Anderen  dadurch,  daß  man  für  alle
ertranei  das  ganze  Prinzip  der  Persönlichkeit  des  Antretungsrechts,  wenn  auch  nicht
ganz  —  doch  wesentlich  beschränkte.

Diese  Persönlichkeit  des  Antretungsrechts  gehört  zu  den  Dogmen  des  Römischen
Erbrechts,  die  auf  seinem  oben  besprochenen  idealen  Formalismus  beruhen,  und
fich  mit  dem  praktischen  Realismus  des  Lebens  nicht  recht  vertragen.  Wenn  man
in  der  Erbschaft  einfach  eine  Vermögensmasse  fieht,  so  ist  gar  nicht  abzusehen,
warum  bei  ihrem  Erwerbe  nicht  wie  sonst  Vertretung  zuläffig  sein  soll,  und  warum
das  Recht  darauf  nicht  auf  die  Erben  übergehen  könne.  Man  kann  auch  gegen
die  Vertretung  nicht  etwa  die  passive  Seite  der  Erbschaft  geltend  machen.  Denn
Verpflichtung  durch  Vertreter  ist  auch  sonst  möglich  und  kann  gerade  hier,  wenigstene
  im  Justinianischen  Rechte,  durch  das  Inventar  ganz  ungefährlich  gemacht
werden.  Dennoch  hält  unsere  romanistische  Theorie  mit  großer  Zähigkeit  an  dem
Dogma  fest.  Selbst  Köppen  (Erbr.,  I.  386),  der  sonft  sehr  vorurtheilsirei  und
selbst  radikal  ist,  meint,  es  liege  „im  Wesen  des  Erbrechts“,  weil  hier  nicht  objecktives
  Ermessen,  sondern  subjektive  Willkür  entscheide.  Als  ob  das  nicht  bei
allem  Erwerbe  eben  so  wärr.  Man  ist  hier  wieder  Römischer,  als  die  Römer  selber,
die  in  den  Ausnahmen,  die  fie  gemacht  haben,  das  Prinzip  felber  bereits  ausgegeben
  haben.  Dies  zeigt  sich  in  Folgendem:

1.  Bei  der  Bertretung  finden  sich  die  Bestimmungen,  daß  der  Vormund  bei
Kindern  unter  7  Jahren  einfach  antreten  kann,  bei  7—14  Jahren  zwar  prätorische
Erbschaften,  aber  keine  civile,  bei  11—25  Jahren  überhaupt  gar  keine,  bei  Wahnfinnigen
  wol  provisorisch,  aber  nur  unter  der  Bedingung  der  Genefung  und  nachheriger
  Genehmigung.  Das  find  keine  Ausnahmen  aus  besonderen  vernünftigen
Gründen,  sondern  hier  ist  das  alte  Prinzip  in  seinem  inneren  Grunde  aufgegeben,
und  man  war  nur,  wie  so  oft  in  der  späteren  Kaiferzeit,  nicht  im  Stande,  das
n#eue  prinzipiell  und  allgemein  an  seine  Stelle  zu  setzen,  expwerimentirte  vielmehr  im
Einzelnen  prinziplos  daran  herum.  Mit  Recht  haben  die  neueren  Gesetzbücher  einstimmig
  all  Beschränkungen  aufgehoben.

2.  Ebenso  ist  für  die  Vererbung  des  Antretungsrechtes  das  Prinzip  der  Persönlichkeit
  in  der  Zulassung  der  Transmissionssälle  aufgegeben.  Zwar  spricht
Joftinian  selber  hier  die  Unvererblichkeit  noch  als  Regel  aus,  allein  wenn  er  dann
die  Transmission  auf  die  Erben  ein  Jahr  lang  von  der  Kenntniß  oder  dem  Tode
des  Berufenen  zuläßt,  so  erkennt  er  ja  damit  von  selber  an,  daß  dieselbe  durch  das
Wesen  des  Erbrechts  nicht  ausgeschlossen  ist.  Denn  die  Beschränkung  aus  ein  Jahr
ie  natürlich  die  reinste  Willkür,  die  Überdies  den  Erfolg  in  finnloser  Weise  von
bloßen  Zufüälligkeiten  abhängig  macht.  Selbst  das  ältere  Recht  hatte  schon  anerlaunt,
  daß  die  Unwererblichkeit  des  Antretungsrechts  mit  der  natürlichen  Billigkeit
vicfach  in  Widerspruch  stehe,  und  hatte  hiergegen  bis  aus  einen  gewissen,  freilich
sehr  bestrittenen,  Grad  durch  die  Tranemission  ex  capite  in  integrum  restitutlonis
        <pb n="517" />
        522  DTas  Privawwecht.

zu  helfen  gesucht.  Für  den  besonders  unbilligen  Fall,  wenn  Kinder  von  ihren
Eltern  im  Testamente  eingesetzt  waren  und  vor  der  Antretung  starben,  aber  wieder
Kinder  hinterließen,  hatte  Theodos  II.  ein  besonderes  Gesetz  gegeben.  Alle  diese  Fälle
zeigen,  daß  die  Persönlichkeit  und  Unvererblichkeit  des  Antretungsrechts  eine  rein
sormalistische  Idee  ist,  die  der  realen  Gestaltung  der  Lebensverhältnisse  nicht  entspricht,
und  daß  auch  die  Römer  selber  dieses  schon  eingesehen  haben,  nur  in  der  späteren  Zeit
auch  hier  nicht  mehr  die  Energie  zu  einer  radikalen  Umänderung  hatten.  Für  um
hat  die  ganze  Idee  gar  keinen  Sinn  mehr.  Die  neueren  Gesetzbücher  haben  daher
sämmtlich  die  Vererbung  ganz  einfach  und  allgemein  angenommen.  Daß  sie  bei
testamentarischen  Erbschaften  vom  Testirer  durch  die  Substitution  ausgeschlossen  werden
kann,  wversteht  sich  von  felbst.  Vgl.  §  94.

Vergleicht  man  von  diesem  Standpunkte  aus  das  Antretungsrecht  der  extranei
mit  dem  ipso  jare-  Erwerbe  der  sui,  so  versteht  sich,  daß  wenn  man  bei  ersterem
freie  Vertretung  und  Verrbung  zuläßt  und  bei  letzterem  frrie  Abstinenz,  beide  der
Sache  nach  zu  den  gleichen  Resultaten  führen,  der  Vorzug  der  sui  daher  von  selbst
ausgeglichen  ist.  Um  so  mehr  bestätigt  sich  damit  das  obige  Resultat,  daß  der
ganze  Unterschied  im  neuern  Römischen  Rechte  keinen  wahren  Boden  mehr  hat,  und
füglich  schon  von  Justinian  hätte  ausgehoben  werden  sollen.

Die  drei  Erwerbsfystene,  die  im  Römischen  Rechte  neben  einander  standen,  erscheinen
  im  heutigen  Rechte  als  drei  um  die  Alleinherrschaft  kämpfende  Prinzipien.
Verschiedene  Systeme  nebeneinander  will  keine  Gesetzgebung  mehr,  dagegen  schwanken
fie  zwischen  den  drei  Systemen.  Dos  alte  Germanische  Recht  hatte  allgemein  Erwerb
  ipso  jure,  doch  war  damit  keine  Univerfalsuccession  verbunden,  und  darum
nur  Hastung  für  die  Schulden  bis  zum  Betrage  der  Erbschaft,  und  felbst  so  hatte
man  noch  ein  Recht  der  Lossagung.  Dieses  System  haben  das  Preußische  und
Französische  Gesetzbuch  beibehalten  oder  wiederhergestellt,  jedoch  die  Römische  Universalsuccession
  damit  verbunden  und  es  so  auch  auf  Testament  und  Erbvertrag
übertragen.  Das  Oesterreichische  sordert  dagegen  gerichtliche  Regulirung  des  Nachlasses,
  das  Sächsische  ist  zur  Römischen  Privatantretung  zurückgekehrt.  Daß  das
Oesterreichische,  aus  dem  Bevormundungssysteme  hervorgegangene,  Prinzip  nicht  mehr
zu  halten  ist,  ist  in  Oesterreich  selbst  anerkannt.  Die  Wahl  ist  daher  nur  zwischen
den  beiden  anderen.  Man  bezeichnet  sie  als  das  Deutsche  und  Römische.  Genau
genommen  find  sie  keines  von  beiden.  Der  Sache  nach  führen  beide  zu  demselben
  Resultate.  Darum  scheint  aber,  wenn  doch  einmal  der  Mille  entscheiden
eol.  das  Römische  Antretungsprinzip  das  natürliche,  nur  mit  freier  Vertretung  und

ererbung.

8  9.  Die  thatsächliche  Ausführungdes  Erbschaftserwerbes  und
überhaupt  die  faktische  Ordnung  der  Erbverhältnisse  nach  dem  Tode  des  Erblassere
ist  im  Römischen  Rechte  im  Allgemeinen  ganz  der  eigenen  Thätigkeit  der  Erben
und  sonstigen  Interessirten  überlassen.  Die  Prätoren,  wie  die  späteren  Beamten,
kümmerten  sich  von  selber  gar  nicht  darum.  War  der  Erbe  beim  Tode  des  Erblassers
  anwesend,  so  konnte  er  ohne  Weiteres  selber  die  Erbschaft  in  Besitz  nehmen,
definitiv  oder  provisorisch,  und  alles  Weitere  abwarten.  War  er  nicht  da,  so  geschah
  ex  otücio  von  den  Beamten  zwar  auch  nichts,  indessen  konnten  dann  feine
Vertreter  oder  die  Nacherben,  Legatare,  Gläubiger  beim  Prätor  auf  Beschlagnahme
der  Erbschaft,  Sicherstellung  und  nöthigensalls  Anordnung  eines  Kurators  antragen.
Dasselbe  war,  wenn  die  Erben  unbekannt  waren,  und  sich  Niemand  zu  der  Erbschaft
  meldete.  Von  Versiegelung  von  Amtewegen,  Erlaß  von  Ediktalcitation  u.
dgl.  ist  nirgend  die  Rede.  Ebeuso  erfolgte  auch  die  Eröffnung  der  Testamente  nicht
von  Amtswegen.  Zwar  hatte  Augustus  der  Erbschaftsstcuer  wegen  bestimmt,  daß
alle  Testamente  an  die  kompetente  Behörde  zur  gerichtlichen  Eröffnung  abgeliefert
werden  sollten,  und  Strase  auf  die  Privateröffnung  gesetzt,  allein  mit  der  Steuer
        <pb n="518" />
        1.  Das  heutige  Nömische  Recht.  523

fiel  auch  die  Strase  weg,  und  im  späteren  Rechte  bildet  die  gerichtliche  Eröffnung
urr  die  faktische  Regel  1),  ohne  daß  die  Privateröffnung  verboten  ist.

Wesentlich  anders  ist  dies  bei  uns  von  dem  vormundschaftlichen  Standpunkte
des  Staates  aus  behandelt.  Zwar  ist  die  private  eigenmächtige  Befitzuahme  der
Erbschaften  meistens  erlaubt  geblieben,  allein  im  Uebrigen  ist  allgemeiner  Rechtssatz,
daß  die  Gerichte  ex  oltcio  einzuschrriten  und  die  Erbschaft  zu  versiegeln,  eventuell
unter  Kuratel  zu  setzen  haben,  sobald  die  Erben  abwesend  oder  gar  unbekannt  sind
oder  sämmtlich  oder  auch  nur  zum  Theil  minderjährig  oder  fonft  handlungsunfähig
find.  Ebenso  hat  das  Gericht  dann  für  die  Benachrichtigung  der  Erben  zu  sorgen,
und  falls  ihr  Aufenthalt  oder  gar  ihre  Eristenz  unbekannt  ist,  fie  durch  Ediktalcitationen
  zur  Meldung  zu  veranlassen.  Eben  darum  muß  es  in  solchen  Fällen
auch  die  bei  ihm  deponirten  oder  sonst  zu  seiner  Kenntniß  gekommenen  Testamente
von  Amtswegen  eröffnen,  während  dieses  sonst,  dem  Römischen  Rechte  gemäß,  nur
auf  Antrag  der.  Interefsenten  geschieht.

.  In  allen  Fällen,  wo  die  Erbschaft  nicht  ipso  iure  erworben  wird,
titt  zwischen  dem  Tode  des  Erblaffers  und  dem  Erwerbe  der  Erbschaft  ein  kürzerer
oder  längerer  Zeitraum  ein,  in  welchem  das  Vermögen  des  Verstorbenen  ohne
Herrn  ist.  Man  nennt  die  Erbschaft  insolange  die  ruhende,  die  hereditas  jaceus.
Indeflen  ist  eine  eigentliche  Ruhe  bei  einem  Gesammtvermögen  rechtlich  nicht  möglich.
Es  muß  bewahrt  und  verwaltet  werden,  und  somit  ist  die  Frage,  wie  seine  Forteristenz
  bei  der  einstweiligen  Herrenlosigkeit  juristisch  zu  denken  ist.  Soll  man  den
Berstorbenen  alz  fortlebend  fingiren  oder  eine  selbständige  juristische  Person  annehmen
  oder  was  sonst?  Die  Fmge  ist  außerordeutlich  bestritien.  Rein  sachlich
seuommen  liegt  nichts  weiter  vor,  als  daß  ein  Vermögen,  deffen  Herr  gestorben
ist,  in  seiner  Gesammtheit  rechtlich  erhalten  wird,  bis  ihm  im  Erden  ein  neuer
Herr  entstanden  ist.  Muß  man  sich  nun  nothwendig  einen  Interims-Herrn  dazwischen

en7  Ist  es  nicht  arbasI  ein  Vermnögen  einstweilen  ohne  Herrn  nur  für  einen
mukünftigen  Herrn  zu  erhalten?  Wenn  man  überhaupt  einmal  die  Idee  von  dem
iog.  natürlichen  Untergange  der  Rechte  mit  dem  Tode  des  Menschen  abgewonen
hat  und  die  Natur  vielmehr  in  ihrer  Fortdauer  sieht  (§  86),  so  kann  auch  die
Ehhaltung  des  Vermögens  als  Ganzen  keine  Schwierigkeiten  machen.  Noch  weniger,
wenn  man  in  den  Stiftungen  sogar  dauernde  Vermögen  ohne  Herrn,  nur  einem
bestimmten  Zwecke  dienend,  sieht  (§  17).  Indessen  ist  im  Verhältuisse  zu  diesen
der  doppelte  Unterschied:

1.  daß  es  sich  hier  nur  um  die  reine  Erhaltung  des  Vermögens  des  Erblasser#
  für  den  Erben  handelt,  während  beim  Zweckvermögen  die  Möglichkeit  von
Vermehrung  zu  reichlicherer  Ausführung  des  betreffenden  Zwecks  durch  den  Begriff
gefordert  wird;

2.  daß,  wöhrend  es  sich  dort  nur  um  das  Vermögen  und  seinen  Zweck  handelt,
hier  bei  der  Erbschaft  die  B#ichung  auf  den  früheren  und  späteren  Herrm  die
Erundlage  des  Verhältniffes  bildet.

Auch  die  Römische  Anschauung  entspricht  diesem  Standpunkte.  Die  Römer
##gen  zunächst,  daß  die  „bo##  hereditaria  vacha  sine  domino  Jacent".)  und  daß
insofern  auch  die  einzelnen  Sachen  „nullins  in  bonis“  )  und  denjenigen  „siue
domino“  gleich"#)  find;  doch  sei  dies  nicht  in  dem  sonstigen  absoluten  Sinne,  sonden
  so,  daß  sie  „niverso  hereditatis  jure  continentur“"  5),  und  daß  daher,  im
Berhaltnisse  des  Gesammivermögens  zu  den  einzelnen  dazu  gehörigen  Sachen,  die

1)  Ein  Protokoll  einer  Hechen  Hrchtlichen  Testamentseröffnung  aus  dem  5.  Jahrhundert
runs,  Toutes,  V.

*)  u  1  F.  D.  661  bocr-  1%.  —*  9.

)  L1h  1.

4.
ll.  expil.  #-  .  10.
)  1.  26  D.  de  stip.  serv.  45,  3.
        <pb n="519" />
        521  Das  Vrivatrecht.

Erbschaft  selber  „pro  domino  habetur“  1)  oder  „dominae  locum  obtinet“  ).  Insofern
heißt  es  dann  weiter,  daß  die  „hereditas  personse  vice  füngitur,  sicut  municipium-  7.
jedoch  nicht  so  absolut  wie  dieses,  sondern  eben  wegen  der  Beschränkung  aus  die
Erhaltung  des  Vermögens  nur  „in  quibuscam“  )  oder  „in  multis  partibus  inris“-y
umd  namentlich  nicht  da,  wo  für  einen  Erwerb  ein  pfacium  personse  opernere
substantia  desideratar"  1).  Sofern  aber  eine  Beziehung  auf  die  Person  des  früher#a
oder  späteren  Herrn  in  Frage  kommt,  heißt  es,  daß  die  „hereditas  personse  defuncti
  vice  fungitur“  5)  oder  auch  „personse  vicem  sustinet  non  heredis  futuri
sed  defunct“).  Hält  man  diese  Acußerungen  zusammen,  so  fieht  man,  daß  die
Römer  durchaus  den  natürlichen  praktisch  realen  Standpunkt  festhalten.  Das
Personae  vice  fungi  heißt  hier,  wie  bei  den  Korporationen  (s.  §  17),  nicht,  daß
eine  Person  fingirt  wird,  um  die  Existenz  der  Erbschaft  als  Vermögen  überhaupt
möglich  zu  machen,  sondern  die  Existenz  der  Erbschaft  steht  als  rein  praktischer
Sat  von  vorne  herein  sest  und  wird  gar  nicht  weiter  begründet,  nur  für  die  Konzentration
  der  einzelnen  Rechte  und  Geschäfte  zu  der  Einheit  des  Vermögens  heißt
es,  daß  die  Erbschaft  wie  eine  Person  fungire  und  daher  den  einzelnen  Saches
gegenüber  an  der  Stelle  des  Eigenthümers  stehe.  Windscheid  (Pand.,  §  581)  folgen
daraus:  „also  hat  man  die  Erbschaft  selbst  personifizirt,  zum  Subjekt  ihrer  Rechte
gemacht,  —  zur  juristischen  Person  erhoben.“  Das  ist  jedoch  nicht.  Es  wird  nichts
fingirt,  nichts  über  die  Wirklichkeit  erhoben.  Im  Gegentheil  ist  der  Gedanke  darin
enthalten,  man  braucht  keine  Person,  keine  Fiktion,  der  einfache  Begriff  des  Ver-Mmögens
  hält  die  Sachen  und  Rechte  so  gut  zusammen,  wie  eine  Person,  personse
vice  fungitur.  Ee  scheint  zwar  ziemlich  unverfänglich,  aus  „person#e  vices“  eine
wirkliche,  immerhin  sehr  schattenhafte,  juristische  Person  zu  machen,  indessen  ist  es
ohne  allen  praktischen  Werth  und  bei  der  Verschiedenheit  der  Erbschafts-Person  von
den  Stiftungs-Personen  praktisch  gefährlich.  Jedenfalls  verfehlt  ist  die  Puchta'sche
Idee  von  der  fortdauernden  Persönlichkeit  des  Verstorbenen.  Es  heißt  ja  nicht  von
diesem,  daß  er  die  Erbschaft  sustinire,  sondern  umgekehrt  von  der  Erbschait,  daß  sie
die  „vices“  seiner  Person  sustinire.

V.  Der  Inhalt  des  Erbrechts.

8  95.  Das  Deutsche  Recht  versteht  unter  der  Erbschaft  den  Nachlaß  eines
Verstorbenen,  d.  h.  die  Sachen  und  Rechte,  die  er  hinterlassen  hat.  Die  Schulden
erscheinen  als  eine  Last,  die  darauf  ruht  und  ihren  Betrag  vermindert,  die  aber
nie  selbständig  den  Begriff  einer  Erbschait  bilden  kann.  Im  Grunde  ist  dies  noch
jetzt  die  Auschauung  des  gemeinen  Lebens,  und  dieselbe  tritt  auch  in  der  Wissenschait
in  den  früher  beliebten  Definitionen  hervor,  wie  sie  sich  noch  bei  Hellseld,  Glück
u.  a.  finden:  Erbschaft  sei  der  Inbegriff  des  Vermögens  mit  den  darauf  haftenden
Schulden,  oder:  Erbrecht  sei  der  Eintritt  in  die  Rechte  des  Verstorbenen  mit  der
Pflicht,  ihn  in  Betreff  seiner  Schulden  zu  repräsentiren.  Rämische  Auschauung  ist
dies  nicht.  Die  Römer  sassen  die  Erbschaft  als  die  ideelle  Gesammtheit  der  Ver-Mmögensverhältnisse
  des  Verstorbenen  aus,  darum  wesentlich  als  Einheit,  ohne  Unterschied,
  ob  die  Verhältnisse  im  Einzelnen  aktiv  oder  passiv  sind,  und  welche  Überwiegen.
  Die  Erbschaft  ist  ihnen  ein  nomen  oder  intellectus  iuris',  das  Erbrecht
daher  eine  suecessio  in  omne  ober  universum  ius  defuncti“;  das  bedeutet  aber
        <pb n="520" />
        1.  Das  heutige  Rämische  Recht.  525

nicht:  in  alle  Rechte,  sondern:  in  das  gesammte  Recht,  d.  h.  in  die  Gesammtheit
der  Rechtsverhältnisse  als  ideelle  Einheit.

Unzweifelhast  ist  damit  der  innere  Zufammenhang,  in  dem  die  Rechtsverhältnisse
  des  Menschen  bei  seinen  Lebzeiten  mit  einander  stehen,  ungleich  tiefer  als  im
Deutschen  Rechte  erfaßt.  Fraglich  ist  aber,  wie  man  sich  danach  nun  den  Erwerb
der  einzelnen  Rechte  zu  denken  hat.  Besteht  das  Erbrecht  einsach,  wie  Brinz
(Pand.,  II.  1.  Aufl.  S.  656)  sagt,  nur  darin,  daß  man  alle  Rechte  und  Schulden
bekommt,  und  alle  auf  Einmal?  Dann  wäre  es  nur  ein  Kollektiv=  oder  Universaltitel,
  wodurch  man  zwar  alle  einzelnen  Rechte  auf  einmal  bekäme,  im  Uebrigen
aber  nicht  anders,  wie  sonst  die  Einzelnen  für  sich  durch  die  fingulären  Titel.
Allein  die  Folgen  der  Univerfalsuccesfsion  im  Gegenfatze  zu  der  fingulären  liegen
nicht  nur  im  Umfange  und  der  Form  des  *  sondern  auch  in  der  weiteren
Behandlung  der  erworbenen  Rechte  selber.  zeigt  sich  schon  bei  der  Usukapion,
wo  das  Erbrecht  gar  keinen  befonderen  Titel  2  det,  sondern  der  Erbe  nur  den  Titel
des  Erblassers  fortsetzt,  es  daher  auch  nur  auf  deffen  fides  ankommt,  die  eigene
dona  oder  mala  fides  des  Erben  ihm  weder  nützt  noch  schadet.  Ebenso  kommt  es
beim  Kanse  mangelhafter  Sachen  nur  auf  die  Kenntniß  des  Erblassers,  nicht  des
Erben  an,  u.  s.  w.  Der  Erwerb  eines  Rechtes  durch  Erbschaft  hat  also  andere
Wirkungen,  wie  der  durch  alle  anderen  Titel,  und  zwar  dadurch,  daß  hier  das
Necht  beim  Erben  gerode  so  fortdauert,  wie  es  beim  Erblasser  war,  wie  wenn  es
gar  nicht  auf  eine  andere  Person  übergegangen  wäre,  es  tritt  also  hier  eine  unmittelbare
  und  direkte  Fortsetzung  und  Kontinuität  der  Rechte  ein.  Wie  soll  man
dicse  rechtlich  konstruiren!  Das  Einf#achste  scheint,  eine  Fortdauer  des  Subjektes
elber  anzunehmen,  also  die  Idee,  daß  der  Erblasser  im  Erben  fortexistire,  oder,
wie  Puchta  sagt,  daß  der  Erbe  die  Persönlichkeit  des  Erblassers  in  sich  aufnehme
und  in  sich  fortsetze.  Damit  scheint  alles  gewonnen.  Allerdings,  nur  die  Natur
ist  verloren.  Die  Persönlichkeit  als  thätige  Potenz  kann  keinenfalls  übergehen,
sondern  immer  nur  die  in  einzelnen  Verhältnissen  realifirte  Persönlichkeit.  Allein
das  ist  in  Wirklichkeit  eben  gar  keine  Persönlichkeit  mehr,  sondern  einfach  nichts
anderes,  als  ein  Vermögen.  Nun  kann  man  aber  im  Vermnögen  des  Erben  wol
mterscheiden,  was  er  geerbt  und  was  er  gekauft  hat,  aber  daß  er,  und  daß  überbaupt
  eine  Person  zwei  Vermögen  habe,  und  daß  sie  neben  dem  Rechte  an  den
einzelnen  Dingen  noch  ein  Recht  an  ihrem  oder  ihres  Erblassers  Vermögen  im
Ganzen  habe,  ist  doktrinäre  Theorie  ohne  reale  Lebenswahrheit.  Und  wollte  man
sich  die  Doppelperson  im  Erben  noch  gefallen  lassen,  so  führt  sie  in  ihrer  Konser
quenz  bei  den  Erbeserben  u.  s.  w.  zu  einer  Karrikatur  von  Einschachtelungssystem,
was  Ihering  (Jahrb.  f.  Dogm.  II.  S.  162)  mit  Recht  gegeißelt  hat.

Ein  anderer  Begriff  zur  Konstruktion  des  Erbverhältnisses  ist  die  Repräsentation,
der  Erbe  soll  den  Erblasser  repräfentiren.  Allein  was  soll  damit  gewonnen  sein?
Aepräsentation  ist  Überhaupt  gar  kein  technischjuristischer  Begriff,  unter  den  das
Erbrecht  subsumirt,  oder  durch  den  es  klar  gemacht  werden  könnte.  Will  man  sich
eine  Art  Vertretung  dabei  denken,  so  kommt  man  von  selbst  wieder  auf  die  Fortdauer
  des  repräsentirten  Erblassers  zurück.

Wieder  ein  anderes  Bild  ist  die  Personen-Einheit  von  Erblasser  und  Erbe.
Nimmt  man  dieses  als  Vergleich,  nämlich  daß  die  Rechte  fortdauern,  wie  wenn
Erblasser  und  Erbe  nur  Eine  ununterbrochene  Person  wären,  so  ist  es  richtig  und
berichnend.  Macht  man  eine  wirkliche  und  reale  Einheit  darans,  so  kommt  man
von  selbst  wieder  in  die  Idee  von  der  Fortdauer  des  Verstorbenen  im  Erben.

Man  muß  überhaupt  bei  der  Vestimmung  der  Rechtsbegriffe  selber  zunächst
don  allen  Bildern,  Phrasen  und  Vergleichen  abfehen  und  nur  die  Sache  selber
nehmen,  die  Bilder  dürien  nur  zur  Illustration  dienen.  Rein  realistisch  genommen,
bestcht  aber  das  Erbverhältniß  in  nichte  anderem,  als  dem  Uebergange  der  Rechte
und  Pflichten  des  Erblassers  auf  den  Erben.  Das  ideell  Juristische  liegt  nur  darin,
        <pb n="521" />
        5

526  Das  Privatrecht.

daß  sie  nicht  im  Einzelnen,  auch  nicht  kollektiv  alle  zusammen  auf  einmal,  übergehen,
  sondern  wesentlich  in  ihrer  vermögensrechtlichen  Verbindung  miteinanda,
soserm  sie  Bestandtheile  des  Vermögens  des  Erblassers  bildeten;  also  kurz,  das  ganze
Vermögen  geht  als  solches,  also  als  Gesammtheit  und  nchtliche  Einheit  über.
Daraus  erklärt  sich  der  Unterschied  von  der  Singularsuccession  vollständig.  Das
Unterscheidende  liegt  in  Folgendem:  bei  der  Singularsuecession  werden  einzelne  Rechte
aus  dem  Vermögen,  zu  dem  sie  gehören,  losgelöst,  scheiden  aus,  treten  in  ein
anderes  Vermögen  ein  und  beginnen  darum  insofern  eine  neue  selbständige  Eristenz
aus  der  Person  des  Erwerbers.  Bei  der  Universalsuceeffion  bleiben  die  Rechte  und
Sachen  vollständig  in  dem  Vermögen,  zu  dem  sie  bisher  gehörten,  gehen  nur  mit
ihm  und  als  Bestandtheile  desselben  über,  bleiben  also  ganz  in  demselben  rechtlichen
  Zustande,  den  sie  bisher  in  diesem  Vermögen  hatten,  so  namentlich  in  Betriß
der  Usukapion  u.  s.  w.  Das  Vermögen  bleibt  in  seinem  ganzen  Bestande  dasselbe,
nur  eine  andere  Person  tritt  als  Subjekt  und  Inhaber  ein.  Die  Person  des  Verstorbenen
  hört  auf  und  lebt  in  keiner  Weise  im  Erben  sort,  nur  das  Vermögn,
dae  sie  gesammelt  und  geschaffen,  bleibt,  darum  auch  die  einzelnen  Rechte  und
Pflichten,  sowie  sie  sie  gebildet.  In  ihren  einzelnen  Thaten  und  Werken  lebt  fie
sort,  aber  nicht  in  ihrer  Gesammtheit  als  Person.

Aber  ouch  ihr  Vermögen  bleibt  nicht  in  seiner  Einheit  beim  Erben  erhalten.
sondern  löst  sich  in  dem  des  Erben  in  seine  Bestandtheile  auf.  Wer  zu  seinem
Vermögen  noch  ein  neues  hinzuerwirbt,  hat  darum  doch  immer  nur  Ein  Vermögen.
Der  Begriff  des  Vermögens  hört  auf,  sobald  es  mit  einem  andern  vereinigt  wird,
es  ist,  wie  wenn  ein  Tropfen  Wassers  mit  einem  andern  zu  Einem  zusammen  fließt.
Sonderbar  ist  der  Einwand  von  Puchta,  das  Erbrecht  würde  mit  seiner  Entstehung
seinen  Gegenstand  verlieren,  wenn  man  keine  Fortdauer  der  Erbschaft  im  Erben
annehme.  Im  Gegentheil,  es  würde  dann  nie  seinen  Zweck  erreichen.  Es  ist  ja
nicht  das  Recht,  Herr  eines  fremden  Vermögens  zu  sein,  sondern  ein  fremdes  Vermögen
  zu  erwerben  und  in  sein  eigenes  aufzunehmen.  Nur  hat  die  Auflösung  der
Erbschaft  im  Vermögen  des  Erben  keinen  Einfluß  mehr  auf  den  Bestand  der  einzelnen
  Rechte.  Diese  bleiben  im  Vermögen  des  Erben,  sowie  sie  hineingekommen
sind.  Nicht  verhindert  wird  also  durch  die  Auflösung,  daß  die  einzelnen  Rechte
beim  Erben  in  gewissen  Beziehungen  immer  noch  aus  der  Person  des  Erblassers
beurtheilt  werden,  ebensowenig  daß  bei  nur  tranfitorischem  oder  temporärem  Erwerbe
das  Vermögen  wieder  in  seiner  Selbständigkeit  ausgeschieden,  und  daß  durch  besondere
  gesetzliche  Bestimmungen,  wie  beim  beveflcium  separationis  und  inventarü,  die
Vermischung  gehemmt  werden  kann.

Diesem  allen  zufolge  reicht  der  reale  Begriff  des  Vermögens  und  feines  Erwerbes
  vollständig  zur  Erklärung  und  Begründung  des  Erbüberganges  aus.  Die
Ideen  der  Fortdauer  der  verstorbenen  Perfönlichkeit,  ihres  Ueberganges  aus  den
Erben,  ihrer  Repräsentation  durch  ihn,  ihrer  Einheit  mit  ihm  geben  in  keiner  Weise
eine  irgend  vollständigere  oder  fruchtbarere  Grundlage  ab.  Auch  die  Römer,  so  fein
sie  gerade  den  Begriff  der  Universalfuccession  des  Erben  durchgeführt  haben,  sind
doch  dabei  nie  über  die  Idee  des  Vermögensüberganges  oder  der  Nachsolge  in  das
Vermögen  hinausgegangen.  Von  der  Idee  des  Perfönlichkeitsüberganges  u.  s.  w.
findet  sich  nicht  die  geringste  Spur.  Das  Verhältniß  der  Personen  des  Erblassers
und  des  Erben  darf  mit  keiner  anderen  Kategorie  als  der  der  Nachfolge  (successio)
bestimmt  werden.  Auch  die  der  Fortsctzung  paßt  nicht,  der  Erbe  setzt  nicht  das
Vermögen,  sondern  nur  die  einzelnen  Rechte  sort.  Der  Erbe  ist  also  einfach  der
Nachfolger  des  Erblassers  in  seinem  Vermögen.  Das  Vermögen  bleibt,  die  Subjekte
wechseln.

Will  man  die  rechtliche  Natur  des  Erbrechts  hiernach  formuliren,  so  muß  man
zunächst  das  Recht,  Erbe  zu  werden  und  das  Recht,  Erbe  zu  sein,  unterscheiden.
Beides  wird  zwar  bei  uns  Erbrecht  und  bei  den  Römern  ius  successionis  genannt.
        <pb n="522" />
        1.  Das  heutige  Nsmische  Recht.  527

allein  das  erstere  ist  nur  das  vorbereitende  Recht  auf  den  Erwerb,  das  letzter  das
durch  den  Erwerb  selber  begründete  Recht.  Das  letztere  kann  man  nun  aber  dem
Obigen  zufolge  nicht  als  ein  dingliches  Recht  an  dem  Vermögen  des  Verstorbenen
als  unkörperlicher  Sache  bestimmen,  sondern  nur  als  das  Recht,  der  Gesommt-Nachfolger
  des  Verstorbenen  zu  sein  und  als  solcher  alle  einzelnen  Rechte  und
Schulden  desselben  zu  haben.  Darin  scheint  zwar  eine  Duplizität  zu  liegen,  allein
diese  ist  auch  in  einer  gewissen  Weise  vorhanden,  wie  sich  fehr  deutlich  an  den  Klagen
des  Erben  zeigt.  Der  Erbe  hat  gegen  die  Besitzer  von  Erbschaftssachen  verschiedene
Klagen,  je  nachdem  fie  Erbprätendenten  sind  oder  nicht,  im  ersten  Falle  die  universale
  Erbschafteklage,  im  zweiten  die  gewöhnliche  Vindikation.  Warum?  Weil
es  sich  im  ersten  Falle  um  das  Dasein  der  Nachsolge  in  ihrer  Gesammtheit
handelt,  im  zweiten  um  ihre  Durchführung  im  Einzelnen,  also  um  das  bloße
baben  der  einzelnen  Rechte.  Das  Erbrecht  erscheint  alfo  anberrn  Erbprätendenten
gegenlber  als  ein  Statusrecht,  im  Uebrigen  löst  es  sich  in  die  einzelnen  in  der
Erbschaft  enthaltenen  Sachen=  und  Forderungsrechte  auf  (§  98).  Nach  Puchta's
Theorie  müßte  der  Erbe  überall  gleichmäßig  die  Erbschaftsklage  haben.

8  96.  Im  Einzelnen  hat  die  Erbfolge  zunächst  die  Wirkung,  daß  alle
einzelnen  Vermögens-Rechte  und  -Pflichten  des  Erblassers  auf  den  Erben  üÜbergehen,
die  ersten  aber  nicht  so  wie  bei  der  Singularsuccession,  sondern  in  der  oben  bezeichneten
  universalen  Weise.  Wesentlich  ist  die  Beschränkung  auf  das  Vermögen.
Personen=  oder  Zustandsrechte  (§  14)  in  Familie  und  Staat  gehen  nicht  auf  die
Erben  über.  Aber  auch  von  den  Vermögenerechten  find  diejenigen  ausgeschlossen,  die
wefentlich  mit  der  persönlichen  Individualität  der  Menschen  zusammenhängen  und
daher  mit  ihm  selber  aufhören  müssen  (iura  personalissima).  Dahin  gehören:

1.  Die,  welche  auf  den  unvererblichen  Personenzuständen  beruhen,  wie  die
Güterrechte  der  Ehegatten,  Alimentationsrechte  der  Verwandten,  Besoldungsrechte
der  Beamten  u.  a.  Einzelne  daraus  nur  resultirende  Rechte  gehen  natürlich  über.

2.  Die  auf  persönlicher  Begünstigung,  persönlichem  Gefühle  oder  Vertrauen
beruhenden,  wie  Personalservituten,  privilegia  personae,  actiones  vindictam  spi-S#antes,

  Vertrauenskontrakte,  wie  Sozietät,  Mandat,  nach  Verabredung  auch  Dienstverträge,
  selbst  Sachenmiethe.

3.  Relativ  die,  welche  eine  besondere  perfönliche  Qualifikation  voraussetzen,
die  sich  beim  Erben  nicht  findet,  wie  bei  den  sog.  relativen  Kommerz-Entziehungen.
Bloße  Veräußerungshindemisse  hindern  die  Vererbung  nicht.

Die  ganze  Vererbung  ist  aber  nach  Römischem  Rechte  auf  die  cigentlichen  wirklichen
  Rechte  beschränkt.  Der  bloße  Besitz  als  solcher  geht  als  res  lactl  nicht  von
selbtt  auf  die  Erben  über,  und  ebenso  auch  nicht  bloße  faktische  Möglichkeiten  von
Rechten.  Bedingte  und  betagte  Rechte  gehen  zwar  über,  sogar  die  condicio  usuenpiendi,
  nicht  aber  Offerten  und  deferirte  Ebbschaften.  Bei  den  ersteren  muß
dies  jedoch  anders  sein,  sobald  fie  ein  festes  Recht  auf  die  Annahme  geben,  wie
nach  dem  Deutschen  H.G.B.  Die  Vererblichkeit  der  Erbschaftedelation  aber  ist
an  sich  schon  in  Rom  in  den  Transmissionen  anerkannt,  wie  oben  §9  92  gczeigt  ist.
Kur  versteht  sich,  daß  sie  bei  testamentarischen  Erbschaften  durch  Substitutionen
ansgeschlossen  werden  kam,  wenn  der  Testirer  die  letzteren  mit  dieser  Absicht  anordnet.
  Ebenso  ist  auch  die  Unvererblichkeit  der  bedingten  Legate  aus  der  Absicht
des  Erblassers  zu  erklären.

Mit  den  Rechten  gehen  auch  alle  vermögensrechtlichen  Pflichten  des  Erblafsers
auf  den  Erben  über,  und  zwar  nicht  nur  die  selbständigen  Schuldverhältnisse,  sondern
auch  alle  die  Pflichten,  die  nur  als  Anhänge  oder  Beschränkungen  von  Rechten
erscheinen,  wie  z.  B.  bei  gegenseitigen  Verträgen;  der  Erbt  muß  für  alle  Handlungen
des  Erblassers  rechtlich  einstehen  (lacta  defuncti  praestare),  muß  daher  alle  Einren
  daraus  gegen  sich  gelten  lassen,  sogar  bei  Dispofitionen,  die  der  Erblasser
        <pb n="523" />
        528  Das  Privatrecht.

unbesugter  Weise  über  Sachen  des  Erben  selber  vorgenommen  hatte,  so  z.  B.  bei
der  exc.  rei  venditae  et  traditae.  Ausnahmen  sind  hier  nn

1.  wie  bei  den  Rechten,  die  aufs  den  pessonennechclichon  Zuständen  beruhenden
Vermögenepflichten:

2.  alle  Verpflichtungen  zu  Handlungen,  die  nur  vom  Erblasser  persönlich  vorgenommen
  werden  konnten  oder  sollten;

3.  die  Deliktsobligationen  nach  den  oben  §  25  ausgeführten  Grundsätzen.

Eine  nothwendige  Folge  der  Vermischung  der  Erbschaft  mit  dem  Vermögen
des  Erben  und  des  Ueberganges  aller  Rechte  und  Pflichten  des  Erblassers  in  dos
Vermögen  des  Erben  ist  der  Eintritt  einer  sog.  Konfusion  in  allen  den  Fällen,  wo
Rechte  und  Pflichten  zwischen  Erblasser  und  Erben  selber  bestanden,  und  zwar  nicht
nur  bei  Obligationsverhältnissen,  sondern  ebenso  auch  bei  dinglichen,  wie  Servituten
und  Pfandrecht.  Auch  bei  der  Konkurrenz  von  direkten  und  indirrkten,  prinzipalen
und  accefsorischen  Solidarobligationen  tritt  Konfusion  ein,  (salls  nicht  etwa  die
accefsorische  wirksamer  ist,  als  die  prinzipale),  nicht  aber  auch  bei  der  Konkurrenz
von  Korrealobligationen.

Der  Uebergang  der  Erbschaft  mit  allen  Rechten  und  Schulden  und
ihrer  Vermischung  mit  dem  Vernögen  des  Erben  tritt  an  sich  seinem  Begriffe  nach
völlig  unbeschränkt  ein,  so  daß  die  ganze  Schuldenmasse  des  Erblassers  und  des
Erben  nur  noch  Eine  Schuldenlast  des  Erben  bildet.  Dieser  muß  daher,  wenn
die  Aktiven  des  einen  oder  des  anderen  Vermögens  für  die  betreffenden  Schulden
nicht  ausreichen,  ebensowol  mit  seinem  Vermögen  die  Schulden  der  Erbschaft
decken,  als  umgekehrt  mit  der  Erbschaft  seine  eigenen  Schulden.  Dies  lann  nun
aber  zu  großen  Härten  führen:

1.  Für  die  beiderseitigen  Gläubiger,  wenn  das  Gesammtvermögen  des  Erben
nicht  ausreicht  für  die  beiderseitigen  Schulden.  Hier  hilft  das  Römische  Recht
durch  sog.  Separationen.  Die  Gläubiger  des  Erblassers,  sowie  auch  die  Legatare,
  haben  unbedingt  das  Recht,  eine  abgesonderte  Befriedigung  aus  der  Erbschaft
zu  belommen,  so  daß  nur  der  Rest  den  Gläubigern  des  Erben  zu  Gute  kommt.
Die  Gläubiger  des  Erben  sollen  das  Recht  auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  deffen
eigenem  Vermögen  nur  ganz  ausnahmsweise  bei  besonderer  Arglist  des  Erben  haben;
ldie  Deutsche  Reichskonkursordnung  entzieht  es  ihnen  ganz.]

2.  Ungleich  wichtiger  ist  die  andere  Frage,  ob  der  Erbe  unbedingt  auch  mit
seinem  Vermögen  für  die  Schulden  der  Erbschaft  sogar  Über  ihren  aktiven  Betrag
hinaus  haften  soll.  Die  sormelle  Konsequenz  des  Erbschastebegriffes  sordert  es,  und
das  Römische  Recht  ließ  eben  darum  den  Erwerb  der  Erbschaft  nicht  von  selbst
eintreten,  sondern  stellte  ihn  ins  freie  Beliehen  des  Erben.  Er  sollte  den  Bestand
der  Erbschest  prüfen,  bevor  er  sich  entschied.  Drängten  die  Gläubiger,  so  follte  er
sich  eine  Deliberationefrift  erbitten.  Damit  war  indessen  die  Sache  nicht  erledigt.
Denn  daß  das  Deliberiren  und  Untersuchen  keine  absolute  Sicherheit  gewährt,  hat
die  Erfahrung  schon  in  Rom  gelehrt.  Der  Realismus  des  Lebens  trat  daher  in
der  späteren  nüchternen  Zeit  in  offenen  Widerspruch  mit  dem  idealen  Formaliemus
des  alten  Rechts.  Wer  die  Schulden  des  Erblassers  aus  Pietät  mit  seinem  Vermögen
  zahlen  will,  den  wird  kein  Gesetz  daran  hindern,  daß  aber  der,  der  fie  nicht
zahlen  will,  es  doch  muß,  wenn  er  sich  über  den  Bestand  der  Erbschaft  getäuscht
hat,  blos  weil  die  Konsequenz  des  Begriffes  es  verlangt,  das  ist  gegen  die  praktische
Grundidee  des  Nechts,  und  war  daher  im  späteren  Rom  nicht  mehr  durchzuführen.
Justinian  suchte  durch  das  sog.  beneficium  in  ventarii  zu  helsen.  Wenn  der
Erbe  durch  gehörige  Am#ertigung  eines  Inventars  Über  die  ganze  Erbschaft  die
Gläubiger  vor  Vernachlässigung  und  Verheimlichung  sicher  stellt,  soll  er  nur  bis
um  Betrage  der  Erbschaftühaften.  Ihering  hat  über  diese  Erfindung  Justinian
ein  hartes  Urtheil  gefällt,  sie  spreche  dem  Grundgedanken  des  ganzen  Erbrechts
Hohn,  das  alte  Deliberationsprinzip  sei  das  allein  Richtige.  Er  hat  damit  viel
        <pb n="524" />
        1.  Das  heutige  Roͤmische  Recht.  529

Anklang  gefunden  2),  indessen  muß  es  doch  schon  einiges  Bedenken  errgen,  daß  die
Einrichtung  bei  uns  nicht  nur  in  der  Praxis  Eingang  gesunden  und  sich  erhalten  hat,
#ondern  auch  in  allen  neueren  Gesetzbüchern  ausgenommen  ist.  Sie  muß  danach  doch
pol  praktisch  unentbehrlich  sein.  Das  pmktisch  Unentbehrliche  kann  aber  nie  unjuristisch
  sein.  Wo  soll  denn  auch  der  Widerspruch  liegen?  Die  Konsequenz  der
Universalsucreffion  sordert  nur,  daß  die  Schulden  sämmtlich  auf  den  Erben  übergehen,
  nicht  auch,  daß  sie  vollständig  bezahlt  werden.  Bei  jedem  Konkurfe  werden
die  Schulden  nur  bis  zum  Betrage  des  Vermögens  bejahlt,  ebenso  bei  den  Konsiskationen,
  und  im  Grunde  auch  bei  der  alten  bonorum  emtio.  Warum  soll  eine
analoge  Einrichtung  nicht  auch  hier  eintreten!  Schlägt  der  Erbe  wegen  offener
Insolvenz  der  Erbschaft  sie  aus,  so  wird  durch  den  Erbschafte-Konkurs  dasselbe
NRckultat  herbeigeführt,  und  um  das  Konkursprinzip  handelt  es  sich  der  Sache  nach
inmer.  wenn  die  Erbschaftsschulden  auf  den  Betrag  der  Erbschaft  reduzirt  werden  sollen.

Die  Deutsche  Anschauung,  daß  die  Erbschaftsschulden  überhaupt  nur  bis  zum
Betrage  der  Erbschaft  erigibel  sind,  ist  daher  mit  dem  Begriffe  der  Universalsurcession
  recht  gut  vereinbar.  Man  buucht  deshalb  die  Beschränkung  auch  gar
nicht  als  eine  so  ganz  besondere  Ausnahme  ach  Rechtswohlthat  anzusehen.  Justinian
nenm  sie  zwar  dem  alten  Rechte  gegenüber  ein  Benefizium;  allein  die  Idee  ist
nicht,  daß  das  Inwentar  eine  besonders  verdienstliche  Handlung  ist,  für  die  man
belohnt  werden  soll,  sondern:  wer  die  Schulden  nicht  voll  zahlen  will,  braucht  es
nicht,  muß  aber  dann  der  Sicherheit  der  Gläubiger  wegen  sofort  antreten  und  ein
Inventar  machen.  Justinian  verlangt  daher  auch  gar  keine  besondere  Erklärung
oder  Erbittung,  sondern  nur  rein  sachlich  die  Anfertigung  des  Inventars.  Man
jollte  daher  bei  uns  eigentlich  gar  nicht  von  Antretung  cum  benesicio  und  Benesizialerben
  sprechen,  sondern  nur  davon,  daß  der  Erbe,  der  kein  Jnventar  macht,
mbeschränkt  haftet.  Noch  weiter  geht  das  Sächsische  Gesetzbuch,  indem  es  vom
Standpunkte  des  Deutschen  Rechts  aus  für  die  beschränkte  Hastung  auch  nicht  einmal
ein  Inventar  sordert,  sondern  nur,  wenn  es  gemacht  ist,  besondere  weitere  Vortheile
daran  knülpft.

8§  98.  Bei  der  Geltendmachung  und  Einklagung  des  Erbrechts)  hat
das  Nömische  Recht  die  feine,  bereits  oben  §  93  berührtr,  Unterscheidung  zwischen
der  eigentlichen  Erbschaftsklage,  hereditatis  petitio,  und  den  Spezialklagen  für  die
einzelnen  Erbschastsrechte.  Der  Unterschied  ist  häufig  mißverstanden.  Er  beruht
aicht  darauf,  ob  der  zu  Verklagende  die  ganze  Erbschaft  oder  nur  einzelne  Sachen
daraus  besitzt;  denn  unzweifelhaft  kann  die  Erbschaftsklage  auch  gegen  den  Besitzer
einzelner,  selbst  unbedeutender,  Sachen  angestellt  werden.  Eben  so  wenig  darauf,
ob  der  Beklagte  das  Erbrccht  des  Klägers  leugnet  und  bestreitet,  oder  ob  er  es
an  sich  anerkennt,  nur  die  Erbschaftsqualität  der  betreffenden  einzelnen  Sachen  bestreitet;
  denn  unzweiselhaft  ist  das  erstere  auch  bei  den  Spezialklagen  zulässig.  Es
kommt  vielmehr  darauf  an,  ob  der  Beklagte  selber  Erbe  zu  sein  behauptet  und
darum  (pro  herede)  besitzt,  oder  ob  er  aus  irgend  einem  andern  Rechtsgrunde  berzt.
  Der  Gedanke  ist:  das  Erbrecht  als  solches  d.  h.  das  Recht  des  Erbe-Sein's,
oder  das  Recht  an  der  Erbschaft  als  ideeller  Gesammtheit  und  Einheit,  kann  nur
eingeklagt  werden,  wenn  es  als  solches  unter  den  Parteien  streitig  ist,  wenn  also
der  Beklagte  nicht  blos  das  Erbrecht  des  Klägers  lengnet,  sondern  sich  selber  den
üdeellen  Besitz  desselben  anmaßt  und  dieses  durch  den  realen  Besitz  einzelner  Erbschaftesachen
  oder  Rechte  bethätigt.  Dann  kann  insofern  das  Erbrecht  selber  oder
de  ideelle  Erbschaft  von  ihm  eingeklagt  werden.  Wenn  er  dagegen  Exrbschaftssachen,
die  er  britt.  blos  darum  nicht  herausgeben  will,  weil  er  bestreitet,  daß  der  Kläger

cers  Abhandl.,  S.  153;  Randa,  Erwerb  der  Erbsch.,  S.  113,  Note  1.
talla  petitio,  in  Weist  Ncchtslerikon  V.  S.  207—238,  Eiv.
I.  45.)  Froncke,  ——  n  über  den  Pandektentitel:  De  hereditatis  etione.  1864.
v.  1  or  Euryklopädie.  1.  4.  Aufl.
        <pb n="525" />
        530  Das  rivatrecht.

Erbe  sei,  oder  daß  sie  zur  Erbschaft  gehören,  so  ist  dies  eine  einfache  Vindikation,
wobei  der  Kläger  als  Rechtsgrund  feines  Eigenthums  sein  Erbrecht  und  das  Eigenthum
  des  Erblassers  beweisen  muß.

Die  Erbschaftsklage  ist  also  wesentlich  nur  der  Streit  über  das  Erbrecht  zwischen
  zwei  Erbprätendenten.  Wir  find  geneigt,  dies  als  eine  bloße  Projudizialklage
über  den  Zustand  des  Erbe-Seins  aufzufassen,  und  man  hat  daher  gefragt,  ob
überhaupt  Besfitz  einer  Erbschaftssache  beim  Beklagten  dazu  nothwendig  sei,  ob  die
Erbprätendenten  nicht  auch  ohne  das  den  Streit  durchführrn  könnten.  Denken  ließe
sich  das  wol,  so  gut  wie  bei  Besitz  und  Eigenthum.  Die  Römer  haben  indesfsen
hier  wie  dort  den  Standpunkt,  daß  sie  den  wirklichen  Prozeß  nur  für  die  reale
Geltendmachung  und  Durchsetzung  des  Rechts  zulassen,  also  nur  wenn  der  andere
durch  wirllichen  Besitz  das  Recht  des  Klägers  reell  in  Abrede  stellt  und  seiner
Pflicht  gegen  ihn  thatsächlich  nicht  nachkommt.

Die  Römer  lassen  die  Erbschafterlage  auch  gegen  den  zu,  der  pro  possessore
besitzt.  Dies  soll  der  praedo  sein,  aui  interrogatus,  cur  possideat,  responsurus  sit:
„ula  possideo’'  (I.  11—18  D.  d.  H.  P.  5,  3).  Wir  sprechen  dieses  gläubig  nach.
Aber  kommt  denn  das  bei  uns  wirklich  vor2  und  würden  denn  da  die  Spezialklagen
nicht  ausreichen:  Unzweiselhaft  kann  doch  der  Erbe  gegen  einen  solchen  praedo,
der  ohne  allen  Rechtsgrund  eine  Erbschaftssache  besitzt,  die  Vindikation  anstellen,
und  sollte  dieser  frech  genug  sein,  zu  sagen,  daß  er  keinen  Rechtsgrund  habe,  so
kann  er  damit  doch  sicher  nicht  den  Kläger  nöthigen,  die  Erbschaftsklage  gegen  ihn
anzustellen.  Die  Amoendung  der  Klage  auf  diesen  Fall  ist  daher  durch  ihrrn
Begriff  weder  geboten,  noch  an  sich  begründet  und  stammt  auch  sicher  in  Nom  nur
aus  den  eigenthümlichen  Verhältnissen  der  alten  occupatio  und  usucapio  Pro  herede.
Ihr  Beibehaltung  war  eine  Begünstigung  des  Klägers,  man  wollte  ihm,  namentlich
wenn  größere  Erbmassen  okkupirt  waren,  die  Beanemlichkeiten  und  Vortheile  der
universalen  Behandlung  der  Klage  verschaffen.  Der  Unterschied  der  Erbschafteklage
von  den  Spezialklagen  besteht  nämlich  hauptfächlich  darin,  daß  wenn  auch  nur  die
einzelnen  Sachen,  die  der  Beklagte  besitzt  oder  befessen  hat,  eingeklagt  werden
können,  diese  doch  immer  ale  Bestandtheile  eines  gesammten  Vermögens  in  Betracht
kommen,  daher  bei  Veränderungen  durch  Ankaufen  und  Verkaufen  u.  dergl.  der
Gegenstand  doch  immer  im  Ganzen  derselbe  bleibt,  nämlich  die  Erbschaft,  soweit
sie  der  Beklagte  besitzt.  Darauf  beruht  die  Negel,  daß  hier  der  Preis  an  die
Stelle  der  Sache  treten  kann,  und  Sachen  an  die  Stelle  des  Preises,  daß  der
Kläger  vom  Beklagten  eine  Spezifikation  seines  gesammten  Erbschaftsbesitzes  verlangen
  kann,  u.  a.  m.  Man  kann  nun  diese  Vortheile  allerdings  auch  bei  une
dem  Erben  gegen  die  widerrechtlichen  Okkupanten  geben,  nur  dari  man  den  Begriff
des  pr#edo  nicht  darauf  stellen,  daß  er  keinen  Besitztitel  angiebt,  aber  auch  nicht
darauf,  wie  das  Sächsische  Gesetzbuch,  daß  er  an  sich  keinen  Rechtsgrund  hat,  sondern,
  worauf  auch  schon  die  Römer  ihn  ausgedehnt  haben,  daß  er  wissentlich  aus
einem  unwahren  oder  ungültigen  Rechtsgrunde  okkupirt  hat.

9.  Gemeinsame  Erben  stehen  in  einer  sog.  communio  incidens  in  Betreff
der  Erbschaft  und  sind  daraus  gegen  einander  verpflichtet,  die  nöthige  Sorgfalt  auf
die  Erbschaftsangelegenheiten  zu  verwenden,  jedoch  nur  sog.  diligentia  quam  suis,
verursachten  Schaden  zu  ersetzen,  die  gemeinsamen  Erbschaftskosten  pro  rata  zu  tragen
und  schließlich  die  Erbschaft  unter  einander  zu  theilen.  Die  Theilung  erstreckt
sich  zwar  im  Allgemeinen  auf  die  ganze  Erbschaft,  indessen  find:

1  alle  Obligationen,  aktiv  und  paffiv,  sosern  sic  Überhaupt  theilbar  find,  nach
Römischer  Auffassung,  die  schon  auf  die  XII  Taseln  gegründet  wird,  von  selbst  ipso
iure  unter  die  Erben  getheilt.  Jeder  kann  ohne  Weiteres  seinen  Theil  einfordern
und  einklagen  oder  passiv  darauf  verklagt  werden,  und  zwar  Lepteres  ohne  alle
weitere  Hastung  für  die  Theile  der  Miterben.  Natürlich  können  die  Obligationen
indessen  in  die  Theilung  der  Erbschaft  mit  hereingegogen  werden,  namentlich  zur
        <pb n="526" />
        1.  Das  heutige  Roͤmische  Recht.  531

Lerhinderung  der  Zersplitterung  der  Kapitalien  und  zur  Ausgleichung  der  sonstigen
Vertheilung.  Indessen  können  solidarische  Zuweisungen  dann  nur  durch  Ceffionen
and  Schuldübernahmen  vermittelt  werden,  und  natlirlich  unbeschadet  der  Rechte  der
ECläubiger.  Untheilbare  Obligationen,  aktive  und  paffive,  stehen  an  sich  jedem  in
#olilam  zu,  indessen  können  auch  sie  natürlich  durch  Zuweisungen  in  die  Theilung
heringezogen  werden,  immer  unbeschadet  der  Rechte  der  Gläubiger.

2.  Von  den  Sachen  find  im  Römischen  Nechte  von  der  Theilung  ausgeschlosen:
  das  Testament  uud  anderr  Erbschaftspapiere,  verbotene  Sachen,  wie  verbotene
  Bücher  und  Gifte,  und  alle  fremden  Sachen,  die  sich  in  der  Erbschaft  finden,
geliehene,  gestohlene  u.  dgl.  Außerdem  auch  die  Begräbnißplätze,  diese  jedoch  nur
els  loca  religiosa,  so  daß  diese  Ausnahme  als  solche  bei  uns  nicht  verwendbar  ist,
doch  wird  eine  Untheilbarkeit  bei  ihnen  meistens  in  ihrer  saktischen  Beschaffenheit
beglündet  sein.

Die  Theilung  selber  kann  von  den  Erben,  wenn  fie  sich  einigen,  privatim  durch
Vertrag  vorgenommen  werden.  Sie  können  sich  aber  auch  an  das  Gericht  darum
wenden.  Dies  heißt  bei  den  Römern  iudicium  familiae  erciscundae.  Indeß  ist
ein  eigentlicher  Streit  über  die  Pflicht  zur  Theilung  oder  die  Art  derselben  nicht
röthig.  Die  Erben  können  gemeinsam  die  Theilung  beantragen,  und  der  Richter
muß  ihre  etwaigen  Vereinbarungen  dabei  zu  Grunde  legen.  Windscheid  meint  deshalb,
  die  Theilung  sei  nur  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.  Allein  Römische
Anschauung  ist  das  nicht,  wenigstens  nur  dann,  wenn  etwa  die  Erben  die  Erbtteilung
  vollständig  unter  sich  ausmachen  und  dem  Richter  nur  noch  zur  Bestätiumg
  vorlegen  würden.  Wenn  sie  dagegen  Über  die  Theilung  erst  noch  vor  ihm
vahandeln,  sei  es  auch  noch  so  friedlich  und  nur  in  einzelnen  Beziehungen,  so  entbält
  der  schließlich  im  Urtheil  ausgesprochene  Theilungsrezeß  jedenfalls  die  definitive
Entscheidung  Über  alle  bei  der  Verhandlung  hervorgetretenen  einzelnen  Ansprüche
oder  wenigstens  Wünsche  der  Erben,  und  daher  müssen  die  vom  Richter  darauf  gegründeten
  Adjudikationen  und  Kondemnationen  die  volle  Kraft  der  richterlichen  Urtheile
  üUberhaupt  haben.  Auch  ist  ein  Unterschied  nirgends  ausgesprochen.  Dagegen
it  in  der  heutigen  Praxis  bei  der  vormundschaftsmäßigen  Ausdehnung  der  freivilligen
  Gerichtsbarkeit  unzweiselhaft  eine  gerichtliche  Theilung  von  Erbschaften  im
DVege  der  frriwilligen  Gerichtsbarkeit  sehr  allgemein  hergebracht,  lin  Württemberg
find  sogar  eigene  Theilungsbehörden  angeordnet),  und  dabei  werden  dann  nur  die
ctwa  über  einzelne  Punkte  entstehenden  Streitigkeiten  auf  den  eigentlichen  Rechtsweg
verwiesen.  Damit  ist  dann  aber  das  eigentliche  Römische  ludicium  familise  erciseundae
  vollständig  ausgelöst.

Die  Art  der  Theilung  ist  je  nach  der  Art  der  in  den  Erbschaften  enthaltenen
Sachen  und  Rechte  und  der  konkreten  Verhältnisse  der  Erben  verschieden.  Der  Richter
hat  sie  mit  freiem  Ermessen  nach  Billigkeit  und  Zweckmäßigkeit  anzuordnen.  Anordnungen
  des  Erblassers  müssen,  sofern  sie  einzelnen  Erben  legatsmäßige  Rechte
geben,  befolgt  werden,  sonst  nur  wenn  fie  den  Umständen  entsprechen.  Feste  Vereinbarungen
  der  Parteien  binden  den  Richter,  sonst  hat  er  ihre  Wünsche  nach  Möglichkeit
  zu  berücksichtigen.

Die  Mittel  der  Theilung  find,  wie  bei  allen  Theilungen,  bei  einzelnen  theilbaren
  Sachen  reale  Theilung,  bei  Mehrheiten  gleichartiger  Sachen  Vertheilung  nach
Zahl,  Maß  oder  Gemicht,  sonst  Annahme  einzelner  Sachen  von  eingelnen  Erben
nach  Taxe,  oder  Verkauf  an  Dritte  und  Vertheilung  des  Preises.  Bei  Andrang
mehrerer  Erben  zu  Einer  Sache  muß  durch  Versteigerung  unter  ihnen  oder  Verloofung
  geholsen  werden.  Immer  aber  ist  festzuhalten,  daß  der  eigentliche  Gegenstand
  der  Theilung  die  Erbschaft  im  Ganzen  ist,  nicht  die  einzelnen  Sachen  als
solche,  diese  vielmehr  nur  als  Bestandtheile  der  Erbschaft.  Deshalb  kann  auch  bei
cheilbaren  oder  vertheilbaren  Sachen  keineswege  unbedingt  Theilung  oder  Verthei-81
        <pb n="527" />
        532  Das  Privalrecht.

lung  verlangt  werden,  sondern  nur  wenn  es  für  das  Ganze  zweckmäßig  ist,  oder  die
Erben  es  wollen.

8  100.  Eine  besondere  Modifßation  der  Erbtheilung  kann  bei  der  Beerbung
von  Eltern  durch  ihre  Kinder,  oder  überhaupt  von  Aserndenten  durch  ihre  Descendenten,
  durch  die  sog.  Kollation  )  begründet  werden.  Die  Natur  des  elterlichen
Verhältnisses  bringt  es  mit  sich,  daß  die  herangewachsenen  Kinder  häufig  größere
Vermögenstheile,  namentlich  Aussteuern,  von  den  Eltern  empfangen,  auf  die  die
jüngeren  eventuell  auch  einen  gewissen  rechtlichen  oder  wenigstens  moralischen  Anspruch
  haben,  und  die  ihnen  von  den  Eltern,  wenn  sie  es  erlebten,  auch  unzweifelhaft
  zugewendet  werden  würden.  Wem  hier  der  Geber  vorher  stixbt,  so  ist  es  in
der  Billigkeit  und  auch  im  Willen  des  Verstorbenen  selber  in  der  Regel  begründet,
daß  jener  Vorempfang  bei  der  Beerbung  mit  in  Betracht  gezogen  und  dem  Empfänger
  zur  Ausgleichung  bei  der  Erbtheilung  mit  angerechnet  oder  von  ihm  in  die
Erbmasse  mit  eingeworfen  werden  muß.  Dies  heißt  Kollation.  Man  darf  dabei
nicht  von  dem  Gedanken  ausgehen,  als  ob  die  Eltern  ihr  Vermögen  den  Kindem
stets  gleichmäßig  zuwenden  müßten  oder  wenigstens  sollten  oder  wollten,  und  daher
jede  Ungleichheit  bei  der  Berrbung  ausgeglichen  werden  müßte.  Die  Eltern  können,
wenn  sie  wollen,  sei  es  mit  oder  ohne  Grund,  einzelne  Kinder  nach  Belieben  bevorzugen,
  die  Rechte  der  Kinder  sind  auf  Alimentation,  Aussteuer  und  Pflichttheil
beschränkt.  Das  Prinzip  kann  daher  nur  sein,  daß  die  nicht  gewollten  und  nicht
beabsichtigten  Bevorzugungen  durch  die  Kollation  beseitigt  werden.

Im  Römischen  Rechte  war  ein  solcher  Vorempfang  bei  den  Kindern  in  der
väterlichen  Gewalt,  so  lange  deren  absolute  Vermögens-Unfähigkeit  dauerte,  gar
nicht  möglich,  wenigstens  nur  beschränkt  bei  den  Töchtern  in  Betreff  der  dos.  Bei
den  Emanzipirten  dagegen  bildeten  nicht  nur  die  Geschenke  und  Aussteuern,  die  sie
bei  oder  nach  der  Emanzipation  vom  Vater  bekamen,  einen  Vorempfang,  sondern
man  konnte  bei  ihnen  überhaupt  alles,  was  sie  irgendwie  erwarben,  wie  ein  Geschenk
  vom  Vater  ansehen,  da  ja,  wenn  sie  in  der  Gewalt  geblieben  wären,
alles  dem  Vater  gehört  hätte  und  in  seine  Erbschaft  gesallen  wäre.  Es  war  daher
  natürlich,  daß  der  Prätor,  als  er  den  Emanzipirten  ein  Erbrecht  neben  den
zui  gab  und  deren  Erbrecht  dadurch  schmälerte,  den  Emanzipirten  auferlegte,  ihr
ganzes  Vermögen  bei  der  Beerbung  des  Vaters  den  zui  zu  konferiren.  (Collatio
bonorum.)  Diese  Kollation  mußte  aber  mit  der  Einslührung  der  Vermögensfähigkeit
  der  Hauskinder  allmählich  schwinden  und  ist  im  Justinianischen  Rechte  ganz
auf  die  Geschenke  des  Vaters  an  die  Emanzipirten  beschränkt.  Sie  hat  selbst  hier
bei  der  Möglichkeit  der  Konvaleszenz  der  Geschenke  an  die  sui  keinen  rechten  Grund
mehr  und  muß  bei  uns  ganz  wegfallen,  wenn  man  solche  Schenkungen  als  sofort
gültig  anfieht.

Im  späteren  Römischen  Rechte  ist  nun  aber  auch  die  allgemeine  gegenseitige
Kollation  des  Vorempfanges  für  alle  Descendenten  und  bei  allen  Ascendenten  ohne
Rücksicht  auf  väterliche  Gewalt  im  Anschlusse  an  die  alte  collatio  dotis  zu  einer
gewissen  Ausbildung  gekommen.  Sie  ist  zunächst  vom  Kaiser  Leo  für  dos  und
donatio  propter  nuptias,  denen  dann  Justinian  eine  gekauste  militia  gleichstellte,  eingeführt,
  also  für  die  Haupigegenstände  der  Versorgung  der  Kinder.  Sonstige
Schenkungen  („simplex  donatio“)  wurden  nicht  konserirt,  wenn  es  der  Schenker
nicht  besonders  angeordnet  hatte.  Justinian  schrieb  die  Kollation  der  eimachen
Schenkungen  aber  auch  gesetzlich  wenigstens  zur  Kekompensation  der  Aussteuer  für
den  Fall  vor,  daß  der  eine  Descendent  nur  eine  Aussteuer,  der  andere  nur  eine
einfache  Schenkung  erhalten  hat,  für  alle  sonst  hier  möglichen  Fälle  und  Kombina-*-

  Arndts,  Eiwwrfung=  in  Weiskte's  rtleriten.  III.  S.  809—848,  Civ
II.  44.]  Fein,  r2  Recht  der  Kollation,  1642;  in  der  Fertiesan  vor  von  dit  5
Pandekten-Kommentor,  Serie  der  Bücher  31  und  48,  Bd.  III.  (1875)  S
        <pb n="528" />
        1.  Das  heutige  Nömische  Recht.  533

tionen  jedoch  nicht.  Zu  welchen  Zwecken  und  Verwendungen  solche  „einfache"
Schenkungen  gemacht  werden,  ist  gleichgültig,  nur  ist  alles  das,  was  die  Eltern
den  Kindern  zur  Alimentation  geben,  d.  h.  zum  Lebensunterhalte.  Erziehung,  Unterricht
  u.  s.  w.,  Überhaupt  gar  keine  Schenkung,  weil  ja  die  Eltern  zur  Alimentation
  verpflichtet  find,  und  fällt  daher  gar  nicht  unter  die  Kollation.  Indeffen  kann
jeder  Erblasser  die  Kollation  durch  letztwillige  Erklärung  nach  Belieben  erweitern
oder  beschränken;  doch  soll  sie  auch  ohne  das  bei  testamentarischer  Succession  ebenso
eintreten,  wie  bei  der  Intestat-Beerbung.  Immer  aber  bleibt  sie  auf  die  Deseendenten
  beschränkt,  bei  Seitenverwandten,  Geschwistern  oder  Reffen  findet  sie  nie
statt.  Bei  den  Descendenten  aber  müssen  die  Enkel  nicht  nur  ihren  eigenen  Vorempfang
  konferiren,  sondern  auch  den  ihrer  Eltern,  falls  er  auf  sie  gekommen  ist.

Das  ältere  Deutsche  Recht  kannte  gleichfalls  schon  eine  Kollation,  aber  nur
für  den  Vorempjang,  der  bei  der  „Absonderung“  eines  Kindes  vom  Familienvermögen
zu  Ausstattung  als  Vorausgabe  auf  den  künftigen  Erbtheil  gegeben  war  ½),  hier
aber  ohne  Unterschied,  ob  an  Söhne  oder  Töchter,  und  ob  als  Ausstattung  zur  Ehe
oder  zur  Begründung  oder  Unterstützung  eines  selbständigen  Lebensstandes.  Einfache
Schenkungen  wurden  dagegen  nie  konferirt.  Mit  der  Rezeption  des  Römischen
Nechts  hat  auch  das  Römische  Kollationsrecht  Geltung  erlangt,  doch  ist  die  alte
Ausstattung  unter  dem  Namen  subsilium  paternum  beibehalten,  freilich  mit  mehr
oder  weniger  Unklarheit  und  namentlich  nicht  als  der  alte  allgemeine  Begriff,  sondern
  im.Gegensatze  zu  der  Rämischen  dos  und  donatio  propter  nuptias  als  Ergänzung
der  Römischen  Bestimmungen.  Die  älterr  Theorie  und  Praxis  ging  vielsach  noch
weiter  und  forderte  Kollation  von  Allem,  was  ein  Descendent  vom  Ascendenten  erhalten
  hätte,  sofern  fie  nicht  von  diesem  selber  oder  vom  Gesetze  ausgeschlossen  wäre,
wie  namentlich  bei  allen  Alimenten.  Die  neuere  Zeit  ist  wieder  zu  dem  Prinzipe
der  Ausstattung  zurückgekehrt,  ebenso  auch  schon  die  neueren  Gesetzbücher,  wenn  auch
mit  manchen  Verschiedenheiten.

)  Sachsenspiegel,  I.  13  J  1.  Schwabenspiegel,  Art.  148  (gaßberg):  Leist,  a.  a.  O.
295—320.
        <pb n="529" />
        <pb n="530" />
        Das  Deutsche  Privatrecht.

Von

Prof.  Dr.  J.  Fr.  Behrend

in  Greifswald.
        <pb n="531" />
        <pb n="532" />
        I.  Gegrif  und  Citeratur.

8  1.  Das  in  Deutschland  geltende  Privatrecht  beruht  zum  Theil  auf  einwimischen,
  zum  Theil  auf  fremden  Quellen.  Hierauf  gründet  sich  die  seit  Anfang
des  vorigen  Jahrhunderts  übliche  Vertheilung  des  gesammten  Privatrechtsstoffes  in
wwei  getrenmte  Diszlplinen:  die  Pandekten  und  das  Deutsche  Privatrecht.  Diese
Scheidung  ist  mehrfach  angesochten  und  es  find  wiederholte  Versuche  gemacht,  das
gunze  Privatrecht  in  einem  einheitlichen  System  zur  Darstellung  zu  bringen.  Diehaben

  sich  indeß  sämmtlich  nicht  bewährt,  denn  schon  die  große  Verschiedenartigkeit
  der  Quellen  bewirkt,  daß  bei  einer  solchen  Darstellung  das  eine  oder  das
anderr  Element  nothwendig  eine  Verkürzung  erleiden  muß.  Erst  wenn  wir  ein  einbeitliches
  nationales  Gesetzbuch  besitzen  werden,  wird  es  gestattet  sein,  jene  beiden
Disziplinen  lediglich  als  Vorstufen  für  den  Aufbau  einer  einheitlichen  nationalen
Achhtswiffenschaft  zu  betrachten.

2.  Die  Quellen  des  Deutschen  Privatrechts  gehören  theils  dem  Gemeinen,
theils  dem  Partikularrecht  an.  Zum  Gemeinen  Recht  werden  hier  diejenigen
Satzungen  gerechnet,  welche  auf  einer  formell  für  ganz  Deutschland  verbindlichen
Autorität  beruhen  und  zur  Geltung  in  ganz  Deutschland  bestimmt  sind.  Dahin
gehhrt  a)  das  geschriebene  Reichsrecht,  d.  h.  die  bis  zur  Auflösung  des  Deutschen
Neiches  zu  Stande  gekommenen  Reichsgesetze.  Dieselben  kommen  hier  nur  soweit  in
D#etracht,  als  sie  privatrechtlichen  Inhalts  find.  Insoweit  aber  find  fie  durch  die
inzwischen  stattgehabten  politischen  Veränderungen  nicht  aufgehoben.  b)  Das  Gemeine
  Gewohnheitsrecht.  Von  diesem  ist  nur  der  Theil  zu  berückfichtigen,  bei
welchem  sich  die  in  gemeinsamer  Uebung  hewortretende  Rechtsüberzeugung  der  Nation
  nicht  blos  rezeptiv,  sondern  produktiv  verhalten  hat,  also  nicht  die  fremden
Rechte,  die  gleichfalls  wesentlich  auf  dem  Wege  des  Gewohnheitsrechts  in  Deutschlund
  zur  Annahme  gelangt  fiud.

#&amp;amp;  3.  Infolge  der  Kodifikatlonen  hat  sich  ein  großer  Theil  Deutschlands
don  der  Grundlage  des  Gememen  Rechts  äußerlich  losgesagt.  Letzteres  kommt  in
den  Gebieten  der  kodifizirten  Rechte  nicht  mehr  als  Entscheidungsquelle  zur  Anwendung,
  gilt  aber  auch  in  den  Ländern  des  Gemeinen  Rechts  nur  als  subsidiäre  Norm,
so  daß  partikularrechtliche  Bestimmungen  den  Voczug  haben.

»  4.  Neues  Gemeines  Recht  für  ganz  Deutschland  kann  gegemwärtig
aicht  mehr  entstehen,  weder  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung,  da  es  an  einer  zufündigen
  gesetzgebenden  Gewalt  fehlt,  noch  als  Gewohnheitsrecht,  letzteres  schon  deswegen
  nicht,  weil  das  Gewohnheitsrecht  in  verschiedenen  Deutschen  Rechtsgebieten
(Orsterr.  und  Sächs.  Be#B.,  Bad.  Laudrecht)  überhaupt  nicht  mehr  als  Rechtscnelle
  anerkannt  wird.  Dagegen  hat  durch  die  Schöpfung  des  Norddeutschen
Zundes  und  des  Deutschen  Reiches  der  größte  Theil  Deutschlands  ein  Organ
ü#r  die  Bildung  Gemeinen  Rechtes  erhalten.  Die  Gesetze,  welche  vom  Deutschen
Teich  innerhalb  seiner  Kompetenz  erlassen  werden,  sind  für  alle  zum  Reichsgebiet
        <pb n="533" />
        538  Das  Privatricht.

gehörigen  Länder  rechtsverbindlich  mit  der  Wirkung,  daß  sie  den  Landesgesetzen  vorgehen.
  Die  Kompetenz  der  Deutschen  Reichsgesetzgebung  erstreckt  sich  gegemwärtig
auf  das  gesammte  Bürgerliche  Recht.

8  Partikularrechtlich  find  alle  diejenigen  Rechtsnormen,  die  entweder
nur  für  einen  Theil  von  Deutschland  bestimmt  sind  oder  ihre  Geltung  nur  von
einer  für  einen  Theil  von  Deutschland  verbindlichen  Autorität  ableiten.  Berschiedene.
ja  selbst  alle  Partikularrechte  können  in  weiterem  oder  geringerem  Umfange  mit  einander
  übercinstimmen,  ohne  ihren  Charakter  als  Partikularrecht  zu  verlieren.  Die
Uebereinstimmung  kann  entweder  blos  auf  einer  Gleichartigkeit  der  historischen  Entwicklung
  beruhen  oder  eine  direkt  beabsichtigte  sein;  sie  kann  sich  lediglich  auf  den
Inhalt  oder  auch  auf  den  Wortlaut  des  Ausdrucks  erstrecken.  Man  spricht  in  all'
diesen  Fällen  von  einem  gemeinsamen  oder  materiell  gemeinen,  im  Gegensatz  zum
sormell  gemeinen  Recht.

1  Zum  Partikularrecht  in  diesem  Sinne  gehhren  a)  die  besonderen  Rechte
eie  Deutscher  Länder  und  kleinerer  Kreise  innerhalb  derfelben  (Provinzial-,
Lokal-,  Statutarrechte);  b)  die  Grundgesetze  des  ehemaligen  Deutschen  Bundes,  sowie
  die  einzelnen  Bundesbeschlüsse,  da  es  nach  der  richtigen  Ansicht  einer  besonderen
Einführung  und  Publikation  bedurfte,  um  dieselben  zu  einem  Bestandtheil  des  geltenden
  Rechts  in  den  einzelnen  zum  Bunde  gehörigen  Staaten  zu  machen;  c)  aus
demselben  Grunde  die  durch  freiwillige  Uebereinkunft  zu  Stande  gebrachie  gleichförmige
  Gesetzgebung.

7.  Die  undlagen  für  eine  Darstellung  des  Deutschen  Privatrechte
können  nicht  blos  aus  den  Quellen  des  sormell  gemeinen  Rechts  entnommen  werden.
sondern  es  find  auch  die  Partikularrechte  zu  berücksichtigen,  sosern  in  ihnen  das
nationale  Rechtsbewußtsein  Ausdruck  gefunden  hat.  Dies  ist  der  Fall.  nicht  nur  obet
der  direkt  gleichförmigen  Gesetzgebung,  sondern  in  noch  viel  höherem  Maße  bei  derjenigen
  Rechtsentwicklung,  welche,  obwol  in  den  Einzelheiten  von  einander  abweichend,
  doch  auf  denselben  bistorischen  Veranlassungen  und  deshalb  auch  auf  gleichen
  Prinzipien  beruht.  Diese  Prinzipien  enthalten  kein  unmittelbar  anwendbares
Recht,  denn  fie  sind  nur  anwendbar,  sofern  und  soweit  sie  sich  in  einem  bestimmten
Vartikularrecht  verwirklicht  haben.  Gleichwol  find  sie  von  großer  Wichtigkeit,  sowol
  weil  sie  die  treibenden  Kräste  unserer  Rechtsbildung  darstellen,  als  auch  weil
sie  das  Hauptmittel  für  die  wiffenschaftliche  Erkenntuiß  der  Partikularrechte  enthalten.
  Auch  in  den  neueren  Kodifikationen  find  vielfach  nationale  Rechtsanschauungen
  ausgeprägt.

&amp;amp;  8.  Die  Literatur  des  Deutschen  Privatrechts  beginnt  mit  Georg  Beyer,
der  zurrst  im  Jahre  1707  an  der  Univerfität  zu  Wittenberg  Vorlesungen  hierüber
gehalten  hat.  Seitdem  hat  sich  diese  Disziplin  auf  den  Universitäten  eingebürgert
und  literarisch  ist  in  den  verschiedensten  Richtungen  an  der  Fortbildung  derselben
gearbeitet  worden.  Aus  dem  vorigen  Jahrhundert  find  in  dieser  Hinsicht  besonders
Pütter,  Selchow  und  Runde  zu  nennen.  In  diesem  Jahrhundert  eröffnet
Eichhorn  wie  überhaupt  in  der  Germanistischen  Rechtswissenschaft,  so  auch  für  das
Deutsche  Privatrecht  eine  neue  Periode,  in  welcher  an  der  Hand  solider  geschichtlicher
Forschung  auch  für  die  Institute  des  geltenden  Rechts  ein  erweitertes  Verständniß
eröffnet  worden  ist.  Daß  die  von  ihm  gegebenen  Anregungen  nicht  fruchtlos  geblieben
  sind,  beweisen  neben  zahlreichen  monographischen  Arbeiten  besonders  die
Lehr=  und  Handbücher  von  Gerber,  Beseler.  Bluntschli,  Gengler,
Stobbe:  Roth,  wie  auch  die  Bearbeitungen  der  Partikularrechte.

erber.  Wiffeuschaftliches  Prinzip  des  Gemeinen  Deutschen  Priv  4  18#:
Wa  Gemeines  Aecht  Deuts  schten  nde.  1844,  und  Wärtembergisches  dennn
Bruns,  Art.:  Gemeines  Recht,  in  Ersch  u  and  Gruber's  Enehilopade,  .  Od.  LVlL
S.  213;  i  Begriff  des  4  kase  Privatrechts.  Stobbe,
schichte  der  Deutschen  Rechtsquellen,  ll.  —hhexer.  Delineatio  juris  Germ.,  1718
(1128);  Patter,  Elem.  juris  priv.  *  14#.  1776;  Selchow,  Elem.  juris  ihe’'  hod.,
        <pb n="534" />
        2.  Das  Deutiche  Privatrecht.  539

1793:  Nunde,  Grundsätze  des  Gemeinen  r#en  Privatrechts,  1829:  Eichborn,  Einleitung
  in  das  Deutsche  —iust#ts  1845  Nitte  tr,  Grundsä  Ke  bes  Hareinen  Deutichen
  Privatrechts,  1847;  Gerber,  —W  r,  Aufl.  1882;
Befeler,  Syfiem  des  Semeinen  deinn  nn“*Nu  12  Tupl.  1883;  rlee.  Aut
Priva  dalrhte  3.  Aufl.  besor  art  n  Dahn,  1864;  Einl  *  is  las  ch-12uvatecht
  ts-«  quh  bach  des  Nusschen  eirninn,  1854,  Terselbe
Denuisches  vatrecht  in  14  Erunndzügen,  8.  .  alter,  Evn  Sia
Deutschen  Pridatrechts,  1  Hillebrand,  n
P#watrechis  iwi  Stobo  o  uch  deã  q  i  bis  ient  (Ge  I.—III.
1871—78;  Noth,  r  Deutschen  Privatrechts,  bi  iett  1.  Grundrisse
  des  n  e  von  Kraut  Gnrlenen  hologie)  5.  450  ###n  Gareis

 

1877.  Dahn  8,  Iranklin,  Geschichte  und  System  des  Deutschen  Privatrechts,  2.  Aufl.
1882.  Mrns  der  14—  Smnbeis  enthält  *  zuverlässigen  Wegweiser  für  die
Literatur  ned  Gesepgebung.  Bedeutend  für  die  historische  Entwicklung  9  Pridatrechtstn  Luue:

Lörsch  u  die  öurtunden  zur  Geschichte  des  Deutschen  Privatrechts,  2.  Aufl.  1

*  #  r*.  Neichsrecht:  Dreyer,  Das  Deutsche  RNeichscidilrecht  10#9  ende  ,  eivtb
liche-  JIhqtdkkRkichegesqe,is7a-ue  *  Literatur  der  en  be.

für  das  Preußische  ech  Bornemann,  4%#  5r  er  ulr  “  rennn

en  mögeg.),  Dernburg,  .  roa  echt  Unger,  für  das.  6„Gesrilch=Noth.

  4  4  4  7  *  u  ische  ôhln
annt  werden.  —  Zeitschri  rt  ent  echt  un  u  ech

fons.  Wilda,  *VWi  Stobbe,  20  Bde  Schröder,  tt

von  Teutschland,  Gotha  1

 

II.  Allgemeiner  Theil.

89.  Rechtsnormen  ergeben  sich  entweder  aus  einer  Satung  der  zuständigen
Gewalt  oder  aus  einer  in  der  Uebung  zum  Ausdruck  kommenden  Nechtsüberzeugung
der  Kreise,  in  denen  sich  die  Rechtsbildung  vollzieht.  Hierauf  beruht  die  bereits
den  Römern  bekannte  Scheidung  in  geschriebenes  und  ungeschriebenes
Recht,  die  zunächst  in  dem  Gegensatz  zwischen  Gesetz  und  Gewohnheitsrecht,  dann
aber  ebenso  auch  bei  dem  autonomischen  Recht  (#  11)  hervortritt.

Geseßh  nennen  wir  eine  durch  die  zuständige  Staatsgewalt  gesetzte  Rechtsregel.
Im  bonstitutionellen  Staat  versteht  man  hierunter  die  Satzungen  der  gesetzgebenden
Gewalt  im  engeren  Sinne,  im  Gegensatz  zu  den  Verordnungen  oder  Erlassen,  d.  h.  Anordnungen
  des  Staatsoberhauptes  oder  der  Staatsbehörden,  die  aber  auch,  sosern  ihnen
die  Befugniß  zur  Setzung  von  Rechtsregeln,  sei  es  untcr  besonderen  Vorauesetzungen
oder  für  gewisse  Fälle  delegirt  ist,  die  Bedeutung  von  Gesetzen  haben.  Zur  Verbindlichleit
  eines  Gesetzes  gehört  die  Publikation,  die  in  monarchischen  Staaten
stets  dem  Herrscher,  in  Betreff  der  Reichsgesetze  dem  Kaiser  zusteht.  Zur  Zeit  bestehen
  in  allen  Deutschen  Staaten  amtliche  Publikationsorgane  (Gesetzsammlungen,

Gesetzblätter),  dazu  seit  1867  für  das  Deutsche  Reich  das  Reichsgesetzblatt.  Falls
das  eingelne  Gesetz  keinen  andern  Geltungebeginn  bestimmt,  treten  die  Reichsgesetze
mit  Ablauf  des  14.  Tages  nach  dem  Erscheinen  des  betreffenden  Stückes  des  Reichsgesetblattes
  in  Kraft.  Gleiches  gilt  zum  Theil  auch  für  die  Landesgesetze.

Die  Frage,  ob  ein  Gesetz  vorliegt,  hat  der  Richter  bei  der  Rechteanwendung
von  Amtswegen  zu  prüfen.  Die  Prüfung  hat  sich  unter  Umständen  auch  auf  das
verfafsungsmäßige  Zustandekommen  des  Gesetzes  zu  richten.  Die  Landesverfassungen,
wie  z.  B.  die  Preußische,  entziehen  dem  Richter  diese  Prllfung  bisweilen  in  Betreff
der  gehörig  verkündeten  landesherrlichen  Verordnungen.  Dem  Gemeinen  Recht  und
dem  heutigen  Reichsrecht  ist  eine  derartige  Beschränkung  unbekannt.

Bezüglich  der  Entstehung  des  Gewohnheiterechts  bietet  das  Deutsche  Recht
keine  Besonderheiten  dar.  Das  aus  einigen  Stellen  des  Kanonischen  Rechts  hergeleitete
  Erforderniß  einer  consnetudo  legitime  Draescripta  hat  zwar  in  einzelnen
Partikularrechten,  nicht  aber  im  Gemeinen  Recht  Anerkennung  gefunden.  Häufig
wird  als  eigene  Art  des  Gewohnheitsrechts  die  Observanz  oder  das  Her-
        <pb n="535" />
        540  Das  Privatrecht.

kommen  genanut;  indeß  ist  in  der  That  kein  Bedäürmiß  vorhanden,  diese  Art  des
Gewohnheitsrechts  besonders  auszuscheiden.  Man  pflegt  bei  dem  Ausdruck  Observanz
  oder  Herkommen  an  verschiedene  Dinge  zu  denken  und  dieselben  zum  Theil  in
unklarer  Weise  miteinander  zu  verniischen.  Man  versteht  nämlich  darunter  a)  dasjenige
  Gewohnheitzrecht,  welches  sich  in  kleineren  örtlichen  Kreisen  oder  in  dem
Kreise  der  Genofsen  eines  bestimmten  Standes  oder  Berufes  bildet;  d)  die  langjährige
  Ausübung  einer  Befugniß,  die  im  Verlauf  der  Zeit  zur  Begründung  lubjektiver
  Rechte  führen  kann;  c)  das  ungeschriebene  autonomische  Necht  (§  11).  Hierher
  gehört  die  Observanz  nur  in  dem  ersten  Sinn,  sällt  aber  in  diesem  auch  gam
unter  den  allgemeinen  Begriff  des  Gewohnheitsrechts  und  ist  hinsichtlich  der  Bedingungen
  wie  hinsichtlich  der  Wirkfamkeit  demselben  völlig  gleichzustellen.  Im  einzelnen
  Fall  kann  es  allerdings  schwierig  sein,  zu  unterscheiden,  ob  eine  solche  Observanz
  oder  nur  ein  Herkommen  im  fubjektiven  Sinne  vorliegt;  diese  Schwierigkeit
hat  aber  auf  die  Begriffsbestimmung  keinen  Einfluß.

Ein  eigenthümliches  Mittel  zur  Erkenntniß  des  Gewohnheitsrechts  find  die
Rechtssprüchwörter  (paroemise  joris).  Sie  enthalten  den  kurzen,  volksthümlichen
  Ausdruck  eines  Rechtssatzes  und  können  daher  als  Zeugnisse  für  das  Vorhandenfein
  gewohnheiterechtlicher  Bildungen  benupßt  werden.  Doch  erfordert  ihre
Anwendung  schon  wegen  der  in  der  Regel  vieldeutigen  Fassung  einen  nicht  geringen
Grad  von  Vorsicht.  Auch  ist  es  bei  derartigen  sprüchwörtlichen  Aeußerungen  des
Volksbewußtseins  oft  schwer  zu  sagen,  ob  sie  wirklich  juristische  oder  allgemeine
ethische  oder  wirthschaftliche  Anschauungen  wiedergeben  oder  blos  den  Ausdruck  von
Eriahrungssätzen  darbieten.

Die  Frage,  ob  eine  übereinstimmende  Jurisprudenz,  sei  es  in  der
Kundgebung  theorctischer  Ansichten  (communis  doctorum  opinio),  sei  es  in  den
Aeußerungen  der  gerichtlichen  Praris  (usos  kori),  im  Stande  ist,  Rechtssätze  zu  erzeugen
  und  ob  dieselbe  demnach  zu  den  Rechtsquellen  zu  zählen  ist,  reicht  zwar
über  das  Gebiet  des  Deutschen  Privatrechts  hinaus,  pflegt  aber  hier  mit  befonderer
Lebhaftigkeit  erörtert  zu  werden.  Von  denen,  die  diese  Frage  bejahen,  werden  die
auf  jene  Rechtsquelle  zurlckzuführenden  Rechtesätze  als  Juristenrecht  bezeichnet.
welchem  das  unmittelbar  auf  der  Volksüberzeugung  beruhende  Volksrecht  gegenübergestellt
  wird.  Beseler  definirt  das  ersterr  als  eine  in  längerer  gerichtlicher
Uebung  sich  äußernde  rrchtliche  Ueberzeugung  des  Juristenstandes  und  betrachtet
dasselbe  als  eine  Art  des  Gewohnheitsrechts.  Bei  konsequenter  Durchführung
dieser  Ansicht  muß  man  die  Säße  des  sog.  Juristenrechts  als  solche  für  anwendbar
erachten,  auch  dam,  wenn  sie  wissenschaftlich  nicht  begründet  find  und  mit  der
Volkslberzeugung  nicht  übereinstimmen.  Eine  solche  Bedeutung  kommt  aber  weder
der  Theorie,  noch  der  Praris  zu,  die  vielmehr  beide  nur  die  Aufgabe,  haben,  dar
wirklich  vorhandene  Recht  zu  finden  und  auszusprechen.  Beide  haben  daher  einen
Anspruch  auf  Geltung  nur,  wenn  und  soweit  fsie  dem  vorhandenen  Rechte  entsprechen.
  Positive  Gesetze  haben  allerdings  zuweilen  den  Präjudizien  der  obersten
Gerichtshöfe  eine  weiter  gehende  Autorität  eingeröumt,  auch  läßt  sich  nicht  leugnen,
daß  die  Entstehung  und  Ausbildung  einzelner  Deutschrechtlicher  Institute,  wie  z.  B.
der  Erbverträge  und  der  Familienfideikommisse  durch  die  Juristen,  und  zwar  zum
Theil  auf  Grund  unrichtiger  juristischer  Konstruktionen  wesentlich  gefördert  worden
ist.  —  Den  vorstehenden  Grundsäßzen  entsprechend  binden  auch  die  Urtheile  des
Reichsgerichtes  regelmäßig  weder  den  obersten  Gerichtshof  selbst  noch  die  übrigen
Gerichte  des  Reichs.  Ausnahmen  finden  nur  statt  a)  wenn  das  Reichsgericht  unter
Auzhebung  des  früheren  Urtheils  eine  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
  an  das  Berufungsgericht  mrückverweist  ((PO.  8§  528)  und  d)  insofern  ein
Eivilsenat,  der  von  einer  früheren  Entscheidung  eines  andern  Eivilsenats  oder  der
vereinigten  Civilsenate  abweichen  will,  die  Verhandlung  und  Eutscheidung  der  Sache
vor  die  vereinigten  Civilsenate  verweisen  muß  (GV.  s  137)
        <pb n="536" />
        2.  Das  Deuntsche  Privatrecht.  541

8  11.  Autonomie  bedeutet  dem  Wortfinn  nach  ursprünglich  so  viel  wie
Souveränität,  oder  das  Recht  eines  Staates,  nach  seinen  eigenen  Gesetzen  zu  leben
(geimdta  aurchrofer).  Gegenwärtig  aber  versteht  man  darunter  die  Befugniß,  objektive
  Rechtssätze  festzustellen,  welche  gewissen  Behörden,  Korporationen  oder  gar
einzelnen  physischen  Personen  eingeräumt  sein  soll.  Als  Unterarten  der  Autonomie
im  Sinne  von  geschriebenem  und  ungeschriebenem  Recht  werden  gewöhnlich  Statut
und  Observanz  (§  9)  geschieden.  Im  Einzelnen  wird  die  Befugniß,  autonomische
Satungen  heworzubringen,  a)  dem  hohen  Adel  zugeschrieben,  sofern  demselben  das
Nccht  zusteht,  über  seine  Güter-  und  Familienverhältnisse  verbindliche  Verfügungen
zn  treffen;  b)  Behörden  (richterlichen  und  Verwaltungskollegien)  in  Bezug  auf  die
Formen  ihres  Geschäftsganges;  c)  einzelnen  Korporationen  rückfichtlich  ihrer  inneren
Angelegenheiten.  Diese  Auszählung  wirst  indeß  Verschiedenartiges  zusammen.

Im  Mittelalter  beruhte  in  Folge  der  unvollkommenen  Wirksamkeit  des  Staatsorganiemus
  ein  großer  Theil  der  Rechtsentwicklung  auf  autonomischen  Satzungen.
Jemehr  indeß  der  Staat  und  seine  Organe  die  gesammte  Rechtsbildung  beherrschen
und  an  sich  zu  zlehen  suchten,  desto  mehr  trat  diese  Art  der  Rechtsbildung  zurück.
Im  heutigen  Recht  findet  der  Begriff  der  Autonomie  auf  die  Verfügungen  des  hohen
Adels  (§  14)  und  auf  diejenigen  Korporationssatzungen  Anwendung,  die  ihre  verbindliche
  Kraft  nicht  lediglich  aus  der  Unterwerfung  der  Mitglieder  unter  den
Lorporationswillen  herleiten.  In  letzterem  Sinn  steht  die  Autonomie  für  einen
beschränkten  Kreis  von  Rechtsverhältnissen  gewissen  öffentlichen  Korporationen  (Gemeinden,
  Zünften,  Universitäten),  nicht  dagegen  den  sog.  Privatkorvorationen  (Aktiengesellschaften,
  Gewerkschaften,  gewerblichen  und  wirthschaftlichen  Genossenschaften)  zu.
Die  zu  b.  genannten  Anordnungen  der  Behörden  find  gang  auszuscheiden.

12.  Im  Falle  einer  Kollision  verschiedener  Rechtsquellen  desselben
Techtsgebietes  hat  diejenige  den  Vorzug,  welche  für  den  kleineren  örtlichen  Kreis
bestimmt  ist,  so  daß  das  Gemeine  Recht  erst  in  letzter  Neihe  zur  Anwendung  kommt.
Diese  Stusenfolge  von  den  partikulärsten  Normen  aufwärts  ist  in  dem  Rechtesprüchwort
  angedeutet:  Willkür  bricht  Stadtrecht,  Stadtricht  bricht  Landrecht,  Landrecht
bricht  Gemeines  Recht.  Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  ein  Rechtesatz  die  örtlichen
  Verschiedenheiten  innerhalb  seines  Geltungsgebietes  beseitigen  will.  Dies  ist
in  Ermanglung  einer  anderweiten  Bestimmung  bei  den  heutigen  Reichegesehen  immer
anzunehmen  (NVersf.  Art.  2).—  Die  Frage,  ob  dann,  wenn  die  fremden  Rechte  und
namentlich  das  Römische  Recht  mit  Sätzen  des  Deutschen  Rechts  in  Widerspruch
ne#ten,  ersterr  oder  letztere  anzuwenden  seien,  ist  hiermit  nicht  beantwortet;  dieselbe
läßt  sich  aber  überhaupt  nicht  nach  allgemeinen  Regeln  entscheiden,  sondern  ist  für
jeden  einzelnen  Fall  und  für  jedes  einzelne  Rechtsgebiet  besonders  zu  lösen.  —  Die
in  der  Regel  sowol  in  den  Pandekten  wie  in  den  Lehrbüchern  des  Deutschen  Privatrechts
  vorgetragene  Lehre  von  den  zeitlichen  und  örtlichen  Grenzen  für  die  Wirksamleit
  der  Rechtosätze  beruht  auf  Grundsätzen,  die  weder  speziell  dem  Römischen  noch
dem  Deutschen  Rechte  angehören.  In  Bezug  auf  die  räumlichen  Grenzen,  welche
der  Wirksamkeit  der  Gesetze  zu  ziehen  find,  stehen  wir  inmitten  einer  Entwicklung,
an  der  alle  dem  Weltverkehr  angehörigen  Nationen  betheiligt  find  und  sich  der
Mehrzahl  nach  auch  aktiv  durch  Gesetzgebung,  Wissenschaft,  Rechtsprechung  betheiligt
haben.  Schreibt  man  den  Rechtssätzen  ein  örtliches  Geltungsgebiet  zu,  so  mag  es
als  der  nächstliegende  Gedanke  erscheinen,  daß  sie  zur  Anwendung  in  den  Gerichten
des  betreffenden  Gebiets  bestimmt  sind.  Tiefer  und  materiell  gerrchtfertigter  ist  aber
die  Auffassung,  welche  die  Herrschaft  der  Rechtssätze  nach  der  räumlichen  Angehörigkeit
  der  Rechtsverhältnisse  zu  bemessen  sucht.  Diese  Auffassung  lag  bereits,  wenn
auch  undeutlich,  der  Throrie  von  der  Statutenkollision  zu  Grunde.  Al#.  llares
Prinzip  ist  sie  zuerst  von  Savigny  ausgesprochen,  und  darf  seitdem,  nicht  blos
in  Deutschland,  als  die  herrschende  bezeichnet  werden.  Die  einzelnen  Folgesätze  aus
diefrm  Prinzip  find  freilich  zum  größten  Theil  höchst  bestritten.  Bekker  bemerkt
        <pb n="537" />
        542  Das  Privatrecht.

mit  Recht,  daß  wir  uns  hier  vielfach  einem  noch  „werdenden  Weltrecht“  gegenüber
befinden.  Kann  nach  dem  Vorstehenden  der  Nichter  häufig  in  die  Lage  kommen.
auf  die  seiner  Beurtheilung  unterliegenden  Rechtsverhältnisse  fremdes  Recht  anzuwenden,
  so  darf  ihm  doch  die  Kenntniß  defselben  nicht  gleich  der  des  einheimischen
Gara  novit  curia!)  zugemuthet  werden.  Unbegründet  ist  dagegen,  wenigstens  als
allgemein  gültige  Regel,  die  häufig  aufgestellte  Vermuthung,  daß  der  Richter  im
Zweisel  von  der  Uebereinstimmung  des  fremden  mit  dem  einheimischen  Recht  auszugehen
  habe.

§  13.  Die  Rechtsfähigkeit  des  einzelnen  Menschen  unterlag  im  älteren
Deutschen  Recht  vieljachen  Abstufungen.  Körperliche  Zustände,  wie  Geschlecht,  Nüstigkeit,
  Mißgestalt,  Krankheit,  wirkten  direkt  auf  die  Persönlichkeit.  Dazu  kamen  die
Einflüsse  der  Standes=  und  Religionsunterschiede,  der  Unterschied  zwischen  Staatsangehyrigen
  und  Fremden  u.  dgl.  In  neuerer  Zeit  sind  diese  Unterschiede  bis  auf
wenige  Reminiszenzen  beseitigt.  Als  Regel  gilt  die  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  und
die  gleichmäßige  Anerkennung  der  Persönlichkeit  bei  allen  Menschen.

Geburt  und  Tod  bilden  den  Anfang  und  das  Ende  der  Perfönlichkeit.  Die
Person  entsteht  mit  der  vollständigen  Trennung  eines  lebenden  menschlichen  Wefens
vom  Mutterleibe.  Vitalität  ist  nur  partikularrechtlich  (Code  civil)  erforderlich.
Ebensowenig  macht  das  Gemeine  Recht  die  Annahme  einer  lebenden  Geburt  von
bestimmten  Lebenszeichen  (Beschreien  der  vier  Wände,  Aufschlagen  der  Augen)  abhängig.
  Andererseits  kennt  daffelbe  auch  nicht,  wie  das  Sachsische  und  Ocsterreichische
  Recht,  eine  Rechtsvermuthung  dafür,  daß  das  Kind  im  Augenblick  der
Geburt  gelebt  habe.  —  Schon  vor  der  Geburt  wird  der  Embryo  als  eine  in  der
Entstehung  begriffene  Persönlichkeit  rechtlich  geschützt;  insbesondere  können  ihm  vom
Zeilpunkt  der  Konzeption  Vermögensrechte  anfallen.  Abweichend  vom  Gemeinen
Recht,  welches  für  den  bei  einer  Erbtheilung  in  Betracht  kommenden  venter  drei
Portionen  offen  hält,  schieben  die  meisten  neucren  Gesetzgebungen  die  Erbtheilung  selbst
so  lange  hinaus,  als  die  Schwangerschaft  andauert.

In  Bezug  auf  den  Zeitpunkt  des  Todes  haben  die  neueren  Gesetzgebungen
.-meist  die  Vermuthungen  des  Rdmischen  Rechts  in  Betreff  der  sog.  Kommorienten
beseitigt  und  nehmen  in  den  hierher  gehörigen  Fällen  Gleichzeitigkeit  des  Absterbens.
an.  Nur  das  Franzosische  Recht  stellt  für  diese  Fälle  eine  komplizirte  Absterbeordnung
  auf.  Zur  Annahme  des  Todes  in  den  Fällen  der  Verschollenheit
bedarf  es  jetzt  regelmäßig  einer  Todeserklärung,  d.  i.  eines  auf  Grund  eines
Ausgebotsverfahrens  ergehenden  gerichtlichen  Erkenntnisses.  Ueber  die  Voraussetzungen
und  Wirkungen  defselben  bestehen  indeß  so  verschiedenartige  Grundsätze  in  den  Deutschen
  Partikularrechten,  daß  hier  auf  eine  nähere  Darlegung  derselben  verzichtet
werden  muß.

Zur  Beurkundung  der  Geburt  und  des  Todes  dienen  nach  dem  Gesetz  vom
6.  Februar  1875  die  Standeeregister.  Die  Eintragungen  in  dieselben  sind
vom  Standesbeamten  auf  die  Anzeigen  der  hierzu  verpflschteten  Personen,  bezw.  Behörden
  zu  bewirken,  nachdem  er  sich  von  der  Richtigkeit  derselben  in  geeigneter
Weise  überzeugt  b#t.  Ordnungsmäßig  geführte  Standesregister  sowie  die  gehörig
beglaubigten  Auszüge  aus  denselben  beweisen  die  beurkundeten  Thatsachen,  vorbehaltlich
  des  Nachweises  der  Fälschung,  der  Unrichtigkeit  des  Eintrages  oder  der
Erklärungen  und  Feststellungen,  auf  Grund  deren  die  Eintragung  erfolgt  ist.

Ein  Einfluß  des  Geschlechts  auf  die  Rechtsfähigkeit  macht  sich  in  privatrechtlicher
  Hinsicht  gegenwärtig  nur  insofern  geltend,  als  die  Frauen  regelmäßig
von  der  Uebernahme  der  Vormundschasten  auegeschioffen  sind  und  bei  der  sog.
singulären  Erbfolge  (Lehen,  Familienfideikommisse.  Stammgüter,  auch  wol  Bauergüter)
  entweder  gar  nicht  berücksichtigt  werden  oder  doch  hinter  den  Männern  zurückstehen.
  Der  früher  sehr  durchgreisende  Einfluß  des  Geschlechts  auf  die  Handlungsjähigkeit
  ist,  abgesehen  von  der  durch  das  eheliche  Verhältniß  bedingten  Abhängigkeit
        <pb n="538" />
        2.  Das  Demiche  Privatrecht.  543

der  Frau  vom  Manne,  bis  auf  geringe  Ueberreste  beseitigt.  Ganz  ausgehoben  ist
die  Geschlechtsvormundschaft  über  Unverheirathete;  auch  die  Bestimmungen  Über
Interrefsionen  der  Frauen,  die  in  Deutschland  Überhaupt  mur  in  sehr  mchifizirter
Gestalt  Aufnahme  gefunden  haben,  gelten  gegenwärtig  mu  noch  in  wenigen  Gebieten.
Als  Zeitpunkt  der  Großjährigkeit  galten  früher  in  Deutschland  sehr  verschiedene
Termine.  Seit  dem  1.  Jannar  1876  tritt  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom
17.  Februar  1875  die  Großjährigkeit  für  alle  Reichsangehörigen  mit  dem  vollendeten
  21.  Lebensjahr  ein.  Ausnahmen  sollen  nur  für  die  Landesherren,  die  Mitglieder
  der  landesherrlichen  Familien  und  der  fürstlichen  Familie  Hohenzollern  nach
Landesverfassung  und  Hausgesetzen  stattfinden.

6  14.  Als  Stand  nimmt  eine  befondere  rechtliche  Stellung  jetzt  eigentlich
nur  noch  der  hohe  Adel  ein.  Zu  demselben  gehören  die  Deutschen  Souveräne
und  die  Standesherren  nebst  ihren  ebenbürtigen  Familien.  Der  Begriff  der  Standesherren
  bestimmt  sich  nach  dem  im  J.  1806  geltenden  Reichsstaatsrechte.  Es  find
dahin  zu  rechnen:  1.  die  sog.  Mediatisirten:  diejenigen,  die  im  J.  1806
w#ichsunmittelbares  Territorium  und  auf  Grund  dessen  Reichsstandschaft  hatten;
2.  die  sog.  Subjizirten:  die  Häupter  der  Familien,  die  sich  bereits  vor  Auflösung
  des  Reiches  einer  Landesherrschaft  subjizirt  hatten,  aber  obserwanzmäßig  doch
noch  zum  hohen  Adel  gczählt  wurden  (Hohenlohe,  Schbnburg,  Stolberg-Stolberg.
Stolberg-Wernigerode).  Die  Rechte  der  Standesherren  find  in  der  Deutschen  Bundesakte
  (Art.  14)  gewährleistet  und  unter  den  Schutz  der  Bundesversammlung  gestellt
worden  (Wiener  Schlußakte  Art.  63).  Mit  dem  Aufhören  des  Deutschen  Bundes
ist  diese  Garantie  weggefallen,  dagegen  ist  hierdurch  der  Fortbestand  des  Art.  14
als  Landesgesetz  in  den  früher  zum  Deutschen  Bunde  gehöbrigen  Staaten  nicht  beseitigt.
  Nur  haben  freilich  die  politischen  Vorechte  der  Standesherren,  gegen  die
sich  bercits  die  Gesetzgebung  des  J.  1848  richtete,  der  Reichs=  und  Landeegesetzgebung
  größtentheils  weichen  müssen.  Ungefährdet  sind  dagegen  die  lediglich  ihre
persönliche  Stellung  betreffenden  Berechtigungen  und  ihre  privatrechtlichen  Befugnisse.
  In  dieser  Hinsicht  hat  die  B.  A.  1.  die  fortdauerde  Zugehörigkeit  der
Standesherren  zun  hohen  Adel  anerkannt  und  ihnen  das  Recht  der  Ebenburt  „in
dem  bisher  damit  verbundenen  Begriff“  zugestanden  (deutlicher  der  Frankösfche
Text:  le  droit  de  naissance  égale  avec  les  maisons  souveraines);  2.  ihnen  das
Autonomierecht  zugesichert,  und  war  sind  sowol  ihrr  „noch  bestehenden  Familienverträge“
  für  gültig  und  die  dagegen  erlassenen  Verordnungen  für  unanwendbar  erklärt
  wie  ihnen  die  Befugniß  gewährt  ist,  in  Zukunft  „üÜber  ihre  Güter-  und  Familien-=verhältnisse“
  Verfügungen  zu  treffen,  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  dieselben  dem
Souverän  zur  Kenntnißnahme  vorzulegen  find,  der  sie  dann  den  höchsten  Landessiellen
  zur  Nachachtung  publiziren  soll.  Letztere  Bestimmung  hat  vielfach  Streitiragen
  hervorgerusen,  auf  die  hier  nicht  einzugehen  ist.  —  Erwähnt  muß  noch
werden,  daß  die  Anutonomie  des  hohen  Adels  sich  nicht  blos  in  der  Form  von
Familienverträgen,  sondern  auch,  vorwiegend  in  neuerer  Zeit,  in  der  Form  von  Hausgesetzen,
  d.  h.  einseitigen  Beliebungen  des  Familienoberhaupts  äußert,  daß  ferner
auch  die  Obsewanz  in  den  hochadeligen  Häusern  eine  große  Rolle  spielt.  Wenn
der  Art.  14  ausdrücklich  der  bestehenden  Familienverträge  erwähnt,  so  hat  die
Geltung  der  übrigen  autonomischen  Normen  nicht  ausgeschlossen  werden  sollen.

Es  giebt  gegenwärtig  nur  eine  Art,  wie  die  Eigenschaft  des  hohen  Adels  begründet
  werden  kann:  Abstammung  von  einem  bochadeigen  Vater  aus  standesmäßiger
  Ehe.  Ueber  den  Begriff  der  letzterrn  vgl.  8  7

Die  Berechtigungen  des  niederen  Adels  bchtper  gegenwärtig  nur  noch  in
dem  Anspruch  auf  gewisse  Titel  und  Prädikate,  außerdem  kommt  in  Betracht,  daß
einzelne  vermögenerrchtliche  Institute,  wie  z.  B.  die  Familienfideikommisse,  sich  vorzugsweise
  in  den  Kreisen  des  niederen  Adels  eingebürgert  haben,  wemgleich  fie  nicht
ausschließlich  auf  dieselben  beschränkt  sind.
        <pb n="539" />
        544  Das  Privstricht.

§  15.  Die  Religionsunterschiede  find  gegenwärtig  für  das  Privatrecht
  wie  für  das  öffentliche  Recht  bedeutungslos  geworden.  Den  Juden,  die
früher  vielfach  zurückgesetzt  warrn,  wird  jetzt  volle  Gleichstellung  in  Bezug  auf  die
bürgerlichen  und  staalebürgerlichen  Rechte  mit  allen  übrigen  Staatsangehörigen  gewährt.
  Damit  ist  auch  die  Anwendbarkeit  des  besonderen  jüdischen  Rechts  fortgeallen,
  die  sich  höchstens  mehtfertigt,  insoweit  bei  Rechtsgeschästen  eine  willkürliche
Unterordnung  unter  ein  anderrs  als  das  Landesrecht  statthaft  erscheint.

16.  Die  Stellung  der  Fremden,  oder  wie  sie  in  der  Sprache  des  Mittelalters
  heißen,  der  Elenden  war  ursprünglich  sehr  ungünstig,  da  fie  nicht  zu  der
Rechtsgenoffenschaft  gehönen,  innerhalb  deren  sie  weilten,  und  ihres  Rechtsschu  hes
nicht  theilhaftig  waren.  Der  lebhaftere  Verkehr  der  Nationen  unter  einander  hat
dazu  geführt,  den  Fremden  im  Allgemeinen  dieselben  Rechte  zugugestehen  wie  den
Einheimischen,  nur  in  einzelnen  Beziehungen,  wie  namentlich  in  Bezug  auf  die  Besugniß
  zum  Erwerb  von  Grundeigenthum,  sind  die  Fremden  häufig  ungünstiger  gestellt
  als  die  Einheimischen,  sonst  pflegen  nur  im  Wege  der  Retorsion  oder  des
Gegenrechte  Ausnahmen  zu  ihren  Ungunften  gemacht  zu  werden.  Die  Fremden,
welche  in  einem  andern  Staat  Grundbesitz  erworben  haben,  heißen  Forensen.  Hinsichtlich
  ihres  Verhältnisses  zu  dem  Staat,  in  welchem  die  Grundstücke  belegen  find,
wird  zwischen  unvollständiger  und  vollständiger  Landsässerei  (landsassiatus  minus
plenus  und  lands.  plenus)  unterschieden,  je  nachdem  die  Forensen  blos  bezüglich
der  Grundstücke  oder  auch  in  anderen  Beziehungen  der  lex  und  dem  forum  rei  sitee
unterworsen  werden.  Nach  bisherigem  Recht  bildete  die  unvollständige  Landsäfserei
die  Regel;  gegenwärtig  kommt  in  prozeffualischer  Hinscht  der  nicht  blos  auf  Forrusen
in  obigem  Sinne  anwendbare  §  24  der  RCPO.  in  Betracht.  Eine  mit  der  alten
Rechtlosigkeit  der  Fremden  in  Zusannunhang.  stehende  Abgabe  ist  der  Abschoß  (gabella
  hereditaria  s.  Hetractus  realis),  welcher  von  außer  Laudes  gehenden  Erbschaften
  erhoben  wird.  Sowol  diese  Abgabe,  wie  die  bei  der  Auswanderung  Einheimischer
  zu  entrichtende  Nachsteuer  (gabella  emigrationis,  dectractus  personalis)
find  bereits  durch  Art.  18  der  Deutschen  Bumdesakte  und  durch  einen  Bundesbeschluß
  vom  Jahre  1817  für  sämmtliche,  zum  früheren  Deutschen  Bunde  gehörige
Staaten  aufgehoben  und  auch  im  Uebrigen  durch  Gesetze  und  internationale  Verträge
  vielfach  beschränkt  worden.  Nach  Art.  4  der  Reichsverf.  unterliegen  die  Bestimmungen
  über  die  Auswanderung  nach  außerdeutschen  Ländern  der  Beaufschtigung
  durch  das  Reich  und  dre  Reichegesetgebung.  Beschränkungen  sinden  gegenwärtig
  allein  mit  Rücksicht  auf  die  Wehrpflicht  statt.

&amp;amp;  16  a.  Die  Bezeichnung  für  die  rchtliche  Stellung  der  Staatsangehörigen
ist  Indigenat.  Im  Staatenstaat  oder  Bundesstaat  besteht  ein  mehr#ach  abgestuftes
  Indigenat,  je  nachdem  es  sich  um  die  Zugehörigkeit  zum  Ganzen  oder  zu
einem  Gliede  defselben  handelt.  Bereits  das  ältere  Reichsstaatsrecht  kannte  ein
Reichs-  und  Territorial-I.,  nur  verlor  —Wimu  bei  der  abwärts  gehenden  Macht  des
Reiches  immer  mehr  an  Bedeutung.  Der  frühere  Deuische  Bund  als  eine  blos
völkerrechtliche  Verbindung  bot  keine  Grundlage  für  ein  gemeinfames  J.  dar;  einen
gewissen  Ersatz  gewährte  die  B.  A.,  insofern  sie  in  wichtigen  Beklehungen  eine
gleichmäßige  Behandlung  der  Unterthanen  Deutscher  Bundesstaaten  im  gesammten
Bundesgebiet  anordnete.  (B.  A.  Art.  18,  B.-Beschluß  v.  23.  Juni  1817.)  In
weiterem  Umsang  hat  der  Norddeutiche  Bund  und  demnächst  das  Deutsche  Reich
ein  solches  J.  geschaffen.  Nach  Art.  8  der  Reichsverf.  besteht  die  Wirkung  des  gemeinsamen
  Indigenats  darin,  daß  jeder  Reichsangehörige  in  jedem  Bundesstaat  als,
Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  sesten  Wohnsitz,  zum  Gewerbebetrieb,
zu  öffentlichen  Aemtem,  zur  Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des
Staatebürgerrechts  und  zum  Genuß  aller  sonstigen  bürgerlichen  Rechte  unter  denselben
  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische  zumlassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung
  und  des  Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.  Eine  Sonder-
        <pb n="540" />
        2.  Das  Deutsche  Privatrecht.  545

stellung  der  Fremden  in  privatrechtlicher  Hinsicht  kann  demnach  gegenwärtig  innerhalb
  des  Deutschen  Reiches  nur  noch  vorkommen,  wenn  es  sich  um  Reichsfremde
handelt.  Die  in  Art.  18  der  B.  A.  und  in  deu  auf  Grund  defselben  ergangenen
Bundesbeschlüssen  den  Bundesangehörigen  gewährten  Rechte  find  noch  jetzt  für  die
Angehörigen  derjenigen  Gebiete  von  Bedeutung,  die  Bestandtheile  des  Deutschen
Bundes  waren,  aber  nicht  zum  Reich  gehören,  freilich  nur  soweit  die  neuere  Reichsund
  Landesgesetzgebung  nicht  eingreist.  Ausdrücklich  respektirt  ist  die  bevorzugte
Stellung  der  gedachten  Personen  in  der  Reichsgesetzgebung  über  das  Urheberrecht.

Das  Reichsindigenat  setzt  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaat  doraus,
es  steht  nur  denen,  aber  auch  allen  denen  zu,  die  des  Staatsbürgerrechts  in  einem
Bundesstaat  theilhaftig  find.  Die  Bedingungen  für  Erwerb  und  Verlust  des  Staatsbürgerrechts
  waren  früher  sehr  verschieden,  in  Preußen  allein  galten  (seit  1866)
acht  verschiedene  Gesetzgebungen;  speziell  für  die  altpreußischen  Landeetheile  war
ein  Gesetz  vom  31.  Dezember  1842  maßgebend.  Gegenwärtig  gilt  in  dieser  Beziehung
  ein  einheitliches  Recht:  das  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870.  Das  Nähere
hinfichtlich  der  Bedingungen  für  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  gehört
in  das  Staaterecht.

8  17.  Der  Ehrbegriff  des  heutigen  Rechts  beruht  wesentlich  auf  modernen
Anschauungen.  Hierbei  sind  allerdings  sowol  Römische  wie  mittelalterliche  Begriffe
mit  von  Einfluß  gewesen,  indeß  darf  weder  das  eine  noch  das  andere  Element  als
allein  bestimmend  betrachtet  werden.  Eine  Schmälerung  der  Ehrenrrchte  tritt  gegenwärtig
  nur  in  Folge  von  Ehrenstrafen  ein,  die  Wirkungen  der  Ehrenminderung
machen  sich  zum  Theil  auch  im  bürgerlichen  Recht  geltend  (Unsähigkeit  zur  Uebernahme
  vormundschastlicher  Aemter,  Ausschluß  von  Innungen  und  Genofsfenschaften).
Von  den  hierher  gehörigen  Begriffen  des  Römischen  Rechts  hat  nur  die  turpitado
eine  vereinzelte  Anwendbarkeit  behalten  (Inoffiziofitätsquerel  der  Geschwister).  Ganz
ohne  unmittelbare  Bedeutung  find  die  einschlägigen  Institute  des  älteren  Deutschen
Nechts;  die  Rechtlosigkeit,  sowie  die  Echtlosigkeit  und  Friedlosigkeit  gehören  nicht
mehr  dem  heutigen  Recht  an,  die  letztere  hatte  noch  bis  vor  Kurgem  eine  Analogie
in  dem  aus  FFrankreich  zu  uns  herüber  gekommenen,  jetzt  glücklicherweise  überall
beseitigten  Institut  des  bürgerlichen  Todes.  Die  früher  sehr  große  Zahl  der  unehrlichen
  Gewerbe  ist  bereits  seit  dem  sechzehnten  Jahrhundert  durch  Reichsschlüsse
mehr  und  mehr  vermindert  worden,  am  längsten  blieb  dem  Gewerbe  des  Schinders
ein  Makel  anhaften,  aber  auch  dieser  ist  durch  neuere  Gesetze,  denen  freilich  die
Volksanschauung  nicht  immer  entsprach,  ausgehoben  worden.  Ebenso  ist  der  der
unehelichen  Geburt  anhastende  Makel  gegemwärtig  beseitigt.

8  Den  aus  dem  Römischen  Recht  bekannten  Arten  der  juristischen
Personen  wird  im  Deutschen  Recht  vielfach  unter  dem  Namen  der  Genossenschaften
  eine  eigene  Art  beigesellt,  welcher  man  früher  eine  eigenthümliche  Mittelstellung
  zwischen  Korporationen  und  Sozietäten  anwies,  während  sie  neuerdings  von
Beseler  als  deutschrichtliche  Korporationen  oder  als  Korporationen,  die  nicht  Gemeinden
  find,  definirt  werden.  Richtig  ist,  daß  der  Affoziationstrieb  in  Deutschland
eine  große  Zahl  von  Gestaltungen  hervorgerufen  hat  und  noch  täglich  hervorruft,
welche  dem  Römischen  Recht  unbekannt  waren  und  bei  denen  es  häufig  zweifelhaft
sein  kann,  ob  sie  unter  den  Gesichtspunkt  der  Sozietät  zu  bringen  oder  als  juristische
Personen  aufzusassen  sind.  Denfelben  ist  charakteristisch,  daß  sie  wesentlich  dem  Vortheil
der  einzelnen  Mitglieder  dienen,  gleichwol  aber  nach  außenhin  als  Ganzes  aufzutreten
  bestrebt  sind.  Höchst  bestritten  ist,  ob  derartigen  Vereinen  auch  ohne
einen  besonderen  die  Persönlichkeit  verleihenden  Akt  der  Staatsgewalt  der  Charakter
einer  juristischen  Person  zukommt.  Für  gewisse  Arten  von  Vereinen  wird  die  besondere
  Verleihung  durch  eine  allgemeine  gesetzliche  Vorschrift  oder  eine  sonstige
Tchteregel  ersetzt.  So  steht  nach  Reichsrecht  den  Innungen  und  den  eingeschriebenen
On#liskassen  Rechtspersönlichkeit  zu,  nach  Landesrecht  vielsach  den  ¶cwertjchasten,

v.  Holtzendorf#  .  Euchklopädte.  I.  4.  Uul#.
        <pb n="541" />
        546  Das  Privatrecht.

Deichverbänden,  mancherlei  land=  und  forstwirthschaftlichen  Verbänden.  Aber  auch
wo  ein  derartiger  Rechtesatz  sich  nicht  nachweisen  läßt,  ist  die  Praxis  entschieden  geneigt,
  Vereine,  die  eine  korporative  Verfassung  haben  und  im  Verkehr  thatfächlich
als  Gesammtheit  auftreten,  wie  juristische  Personen  zu  behandeln.  De  lege  ferenda
dürfte  es  sich  empfehlen,  nach  dem  Vorbild  der  Bayerischen  und  Süchsischen  Gesetzgebung
  bestimmte  Normen  auzzustellen,  unter  denen  folche  Vereine  gh  in  dußerlich
erkennbarer  Weise  zu  juristischen  Versonen  gestalten  können.  —  Ist  dem  Begriff  der
Genossenschaft  in  dem  erörterten  Sinne  eine  gewisse  Berrchtigung  nicht  ebzesprchen,
so  darf  man  ihn  doch  nicht  noch  weiter  ausdehnen.  Im  Leben  pflegt  man  von
einer  Genosfsenschaft  überall  zu  sprechen,  wo  eine  durch  irgendwelches  Band  zusammengehaltene
  menschliche  Gemeinschaft  vorhanden  ist.  Ein  NRechtsbegriff,  der
alle  diese  Fälle  umfaßt,  läßt  sich  nicht  aufstellen.  Nicht  zu  billigen  ist  es  insbesondere,
  wenn  man  den  Begriff  der  Genosfenschaft  im  Sinne  einer  korporativ  abgeschlossenen
  Personenverbindung  auf  die  Familie  des  hohen  Adels  oder  gar  auf  die
Familiengemeinschaft  überhaupt  anwendet.

¾  Eine  hervorragende  Stellung  unter  den  juristischen  Personen  nehmen
die  Gemeinden  ein.  Sie  find  einerseits  von  Wichtigkeit  als  Theile  des  staatlichen
  Verwaltungsorganismus,  indem  sie  die  kleinsten  Bezirke  bilden,  in  welche
sich  die  Staatsverbindung  gliedert.  Zugleich  aber  find  die  Gemeinden  auch  Korporationen
  und  als  solche  Subjekte  von  Vermögensrechten.  Sie  haben,  sojern  fie
direkt  zum  Nutzen  der  einzelnen  Mitglieder  bestimmt  sind,  neben  dem  Staatszweck
auch  eigene  Interrssen  und  ein  selbständiges  Leben.  Historisch  hat  sich  das  Gemeindeleben
  sogar  früher  entwickelt  als  der  Staatsorganismus.  Aus  diesen  beiden
Gesichtspunkten  ergiebt  sich  einerseits  das  Interesse  des  Staats  an  dem  Gemeindeleben,
  andererseits  das  Streben  der  Gemeinde  nach  Selbständigkeit.  Eine  weise
Gesetzgebung  muß  beide  Interesfen  zu  vereinigen  suchen.  Die  Modalitäten,  unter
denen  dies  geschieht:  die  verschiedenen  Gestaltungen  der  Gemeindeverfassung  gehören
dem  öffentlichen  Recht  an.  Privatrechtlich  erscheint  die  Aufsicht  des  Staats  über
die  Gemeinden  als  ein  Analogon  der  Obervormundschaft.  Die  neueren  Gemeindegesetzgebungen
  haben  die  Jahl  der  Geschäfte,  bei  denen  die  Gemeinden  der  Staategenehinigung
  bedürfen,  erheblich  beschränkt.  Regelmäßig  gehört  dahin  die  Beräußerung
von  Grundstücken  und  die  Aufnahme  von  Anleihen.

68  20.  Aus  hofrechtlichen  Verbänden  hervorgegangen,  erscheinen  die  Zünfte
(Innungen,  Gilden,  Gaffeln)  im  Mittelalter  als  Einungen,  denen  „in  der  Regel  der
Betrieb  eines  gewissen  Handwerks  oder  Gewerbes  als  Gesammtpflicht  oblag  und  ale
Gesammtrecht  zustand“  (Gierke).  Recht  und  Pflicht  hatten  wefentlich  einen  öffentlichen
  Charakter,  wie  denn  auch  die  Genossenschaft  selbst  als  Amt  (offclam)  bezeichnet
  warde.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  hatte  der  frühzeitig  hervortretende
Zunftzwang  die  Bedeutung,  daß  der  Betrieb  des  Handwerks  der  Regelung  durch  die
Zunst  unterworsen  wurde.  Im  Lauf  der  Zeit  intschwand  das.  Bewußtsein,  daß  die
Zünfte  Träger  des  öffentlichen  Lebens  seien;  aus  dem  Amt  wurde  ein  Privileg  der
zünftigen  Meister.  Diese  Auffaffung,  die  sich  bereits  im  späterrn  Mittelalter  geltend
machte  und  in  neuerer  Zeit  herrschend  blieb,  hat  zur  Verknöcherung.  des  Zunftwesens
und  zu  Mißbräuchen  geführt,  denen  Reichs=  und  Territorialgesetze  nur  theilweise  zu
begegnen  vermochten.  Seit  dem  Beginn  des  19.  Jahrhunderts  hat  sich  der  Grundsatz
  der  Gewerbeireiheit  Bahn  gebrochen.  Hierbei  ist  nächst  dem  Franzöfischen  Vorbild
  namentlich  die  Preußische  Gesetzgebung  (Ed.  v.  2.  Nov.  1810;  Gew.Pol.  Ed.

v.  7.  Sept.  1811;  Gew.O.  v.  17.  Jan.  1845)  von  Eiufluß  gewesen,  die  freilich  selbst
Flter  (Verordn.  r.9.  Febr.  1849)  einen  rückläufigen  Weg  eingeschlagen  hat.  Reichsgesetzliche
  Anerkennung  hat  dieser  Grundiet,  zuerst  durch  das  Gefetz  v.  8.  Juli  1868  (sog.
Nothgewerbegesetz),  sodann  durch  RGew.O.  v.  21.  Juli  1869  erhalten.  Die
Innungen  find  hierdurch  nicht  beseitigt;  neben  den  aus  früherer  Zeit  stammenden
können  neue  Innungen  gebildet  werden,  denen  durch  das  die  RewO.  abändernde
        <pb n="542" />
        2.  Das  Deutsche  Privatrecht.  547

Gesetz  v.  18.  Juli  1881  ein  erweiterter  Wirkungskreis  zugewiesen  wird.  Sowol  die
alten  wie  die  neuen  Innungen  sind  gegenwärtig  freie  Verbände  zur  Förderung  gemeinfamer
  gewerblicher  Interessen,  die  neuen  Innungen  können  auch  mit  obrigkeitlichen
  Be##ugnissen  üÜber  Nichtmitglieder  ausgestattet  sein.  Alle  Innungen  find  juristische
  Personen.  Die  neuen  erlangen  diese  Eigenschaft  durch  Bestätigung  ihres
Statuts  seitens  der  Verwaltungsbehörden,  die  nur  aus  beflimmten  Gründen  versagt
werden  kann.  Der  Eintritt  in  die  Innung  darf  nur  von  der  Erfüllung  der  gesetzlichen
  oder  statutarischen  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden;  gesetzlich  ausgeschlossen
  sind  Diejenigen,  die  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
  oder  denen  durch  gerichtliche  Anordnung  die  Verfügung  über  ihr  Vermögen
entzogen  ist.  Der  Austritt  ist  bei  den  alten  Innungen  jeder  Zeit  zulässig;  bei  den
neuen  kann  statutarisch  eine  sechsmonatliche  Kündigung  gejordert  werden.  Die  Innung
erlischt  a)  beim  Aussterben  oder  Austritt  sämmtlicher  Mitglieder;  b)  durch  einen
die  Auflösung  aussprechenden  Innungsbeschluß;  c)  durch  Schließung,  die  im  Falle
des  Konkurses  ipso  jare  eintritt,  außerdem  in  gewissen  Fällen  durch  die  Verwaltungsbehörde
  verfügt  werden  kann.  Mit  Ansnahme  des  Konkurses  darf  auch  nach
dem  Aufhören  der  Innung  das  öffentlichen  Zwecken  gewidmete  Vermögen  derselben
seiner  Bestimmung  nicht  entfremdet  werden;  ist  keine  anderweite  Vorforge  hierfür
getroffen,  so  fällt  es  zu  diesem  Behuf  der  Ortsgemeinde  zu.  Das  fonstige  Reinvemmögen
  kann  insoweit  unter  die  Mitglieder  vertheilt  werden,  als  es  aus  Beiträgen
derselben  entstanden  ist;  der  Rest  wird  in  Ermangelung  landesgesetzlicher  oder  statutarischer
  Bestimmungen  der  Ortsgemeinde  zur  Verwendung  für  gewerbliche  Zwecke
überwiesen.

8  20  a.  Die  Erwerbsfähigkeit  der  juristischen  Personen  wird  vielfach  durch
Amortifationsgesetze  beschränkt,  so  genannt,  weil  fie  einer  übermäßigen  Vermögensansammlung
  in  der  Todten  Hand  vorzubeugen  streben.  Bereits  im  Mittelalter
finden  sich  derartige  Anordnungen,  namentlich  bezüglich  des  Erwerbes  von  Grundstücken
  durch  kirchliche  Genossenschaften.  Die  heutigen  Amortisationsgesetze  beziehen
sich  meist  auf  alle  öffentlichen  Korporationen  sowie  auf  Stiftungen  und  machen  die
Amahme  von  Schenkungen  und  letztwilligen  Verfügungen  entweder  Überhaupt  oder
unter  gewissen  Voraussetzungen  namentlich  dann,  wenn  die  Zuwendung  einen  gewissen
  Betrag  übersteigt.  von  landesherllicher  bezw.  staatlicher  Genehmigumg  abhängig,
Visweilen  ist  eine  solche  Genehmigung  für  jeden  Immobiliarerwerb  erjorderlich.

&amp;amp;8  21.  Für  das  Deutsche  Recht  hat  die  Eintheilung  in  bewegliche  Sachen
Cahrende  Habe,  tragendes,  treibendes  Gut)  und  Immobilien  (liegendes  Gut,
Eigen,  Erbe)  eine  viel  größere  Wichtigkeit  als  im  Römischen  Recht.  Die  Lehren
vom  Erwerb,  Inhalt  und  Schutz  der  dinglichen  Rechte  bestimmen  sich  zum  Theil
nach  verschiedenen  Regeln,  je  nachdem  die  eine  oder  die  andere  Art  von  Sachen  in
Betracht  kommt.  Das  Kriterium  der  Eintheilung  finden  die  Deutschen  Quellen
nicht  immer  in  dem  natürlichen  Merkmal,  daß  eine  Sache  ohne  Veränderung  ihrer
Substanz  von  einem  Orte  zum  anderen  transportirt  werden  kann,  vielmehr  wird
häufig  auf  andere  Eigenschaften,  z.  B.  auf  die  größere  oder  geringere  Dauerhaftigkeit
oder  auf  die  ölonomische  oder  Fochniche  Bestimmung  gesehen.  So  wird  nach  vielen
Acchten,  „was  die  Fackel  oder  der  Brand  hinwegnimmt“,  z.  B.  hölzerme  Häuser,
zu  Fahrnmiß  gerechnet,  während  andererseits  die  an  der  Shole  haftenden  eigenbehörigen
  Leute,  das  Wild  im  Walde,  die  Fische  in  den  Teichen  als  Immobilien
behandelt  werden.  Bisweilen  werden  bewegliche  Sachen  in  einzelnen  Beziehungen
den  Immobilien  gleichgestellt,  9.  B.  Seeschiffe  und  Schiffsmühlen  in  Bezug  am  die
Subhastation,  gewisse  Gegenstände  in  Bezug  auf  die  Statthaktigkeit  vormundschaftlicher
  Veräußerungen.  Ebenso  findet  sich,  obwol  seltener,  eine  theilweise  Gleichstellung
  unbeweglicher  Sachen  mit  Mobilien.  Die  Partikularrechte  wenden  den  Be-#iff
  der  Beweglichkeit  auch  auf  unkörperliche  Sachen  an,  und  gründen  hieraus  den
Unterschied  in  Mobiliar=  und  Immobiliarrechte,  verstehen  denselben  aber  nicht  in

35
        <pb n="543" />
        548  Das  Vrivatrecht.

gleichem  Sinn.  Einzelne  Gesetzgebungen  rechnen  alle  Rechte  am  Grund  und  Boden
zu  den  Immobilien,  das  Preuß.  LR.  diejenigen,  bei  denen  die  Befugniß  am  Besttz
eines  Grundstückes  haftet  oder  denen  kraft  besonderen  Rechtssatzes  Immobiliareigenschaft
  beigelegt  ist.  Bisweilen  werden  ablösliche  Renten  als  Mobilien,  unablösliche
als  Immobilien  betrachtet.

22.  Der  Begriff  der  res  exir  commercinm  findet  im  heutigen  Recht
keine  unbedingte  aiedun=  Völlig  dem  Privatrecht  entzogen  find  nur  die  vermöge
  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit  der  gemeinen  Nutzung  anheimfallenden  Sachen:
die  Luft,  das  Meer  (nicht  aber  die  im  Eigenthum  des  Staates  stehenden  Meeresufer)
  und  das  von  einem  öfsentlichen  Fluß  (§  42)  getragene  fließende  Wasser.  Die  res
sacraeund  religiosae  stehen  regelmäßig  im  Eigenthum  der  kirchlichen  Genossenschaften
  und  find  an  sich  dem  Privatverkehr  nicht  unzugänglich,  können  aber  nur
unter  besonderen  Vorausfetzungen  den  kirchlichen  Zwecken  entfremdet  werden.  In
Bezug  auf  die  res  poblicae  ist  nach  den  meisten  Deutschen  Gesetzgebungen  Eigenthum
  des  Staates  oder  der  Gemeinden  anzunehmen.  Berechtigung  von  Privatpersonen
  hieran  find  nicht  ausgeschlossen,  jedoch  nur  unbeschadet  ihres  öfsentlichen
Zweckes  statthaft.  Aehnlichkeit  mit  den  res  sanctae  hatten  die  befriedeten
Sachen  und  Orte  des  ölteren  Deutschen  Rechtes,  ein  Begriff,  der  jetzt  noch  im
Strafrecht  nachwirki.

Das  Verhältniß  von  Hauptsachen  und  Pertinenzen  ist  im  Allgemeinen
nach  den  Grundfätzen  des  Römischen  Rechts  zu  bestimmen.  Die  Partikularrechte  stellen
häufig  durch  ausführliche  Aufzählungen  (Pertinenzkataloge)  fest,  welche  Sachen  im
Zweisel  als  Pertinenzen  anzusehen  sind  und  gehen  dabei  oft  über  das  Römische
Recht  hinaus.  Auch  dürfte  es  der  Römischen  Anschauung  nicht  entsprechen,  wenn
der  Pertinenzbegriff  auf  Gerechtigkeiten  und  felbst  auf  das  Verhältniß  von  Immobilien
  zu  Immobilien  angewendet  wird.  Wo  das  System  der  geschlossenen  Güter
gilt,  d.  h.  wo  die  Zerstückelung  oder  Verkleinerung  von  Grundstücken  untersagt  oder
an  obrigkeitliche  Genehmigung  geknüpft  ist,  stehen  die  zum  Bestand  der  geschlossenen
Güter  gehörigen  und  daher  nicht  abtrennbaren  Pertinenzen  im  Gegensatz  zu  den
kliegenden  oder  walzenden  Grundstücken  (Wandeläcker).  Die  Veräußerung
  der  Ersteren  kann  mittels  besonderer  Rechtsmittel  (Reunions-  und  Reluitionsklagen)
  angefochten  werden.  Indeß  ist  die  Geschlofsenheit  der  Güter  gegenwärtig
im  größten  Theil  von  Deutschland  besfeitigt.

.  In  Bezug  auf  die  Entstehung  und  Endigung  der  Rechte  macht
fich  im  Deutschen  Recht  die  Reigung  geltend,  einen  Zustand,  der  Jahr  und  Tag
unangesochten  bestanden  hat,  als  gegen  fernere  Ansechtungen  gesichert  anzufehen,
wenigstens  von  Seiten  Derienigen,  die  nicht  durch  einen  Fall  der  echten  Noth  gehindert
  waren,  ihr  Anfsprüche  in  dieser  Frist  geltend  zu  machen.  Der  gedachte
Zeitraum  ist  nur  felten  (so  nach  Lübischem  Recht)  wörtlich  zu  nehmen;  am  häufigsten
bedeutet  er,  wie  im  Sachsenspiegel,  1  Jahr  6  Wochen  3  Tage.  Gegenwörtig  findet
die  Frist  von  Jahr  und  Tag  nur  noch  vereinzelte  Anwendbarkeit  bei  der  Ersitzung
und  als  Erlöschungsfrist  für  14  Geltendmachung  gewisser  Befugnisse.

In  nach  höherem  Maß  galt  ein  Zustand,  dessen  Dauer  über  das  Gedächtniß
zweier  Geschlechter  zurückreichte,  als  durch  die  Zeit  geheiligt.  Aus  dieser  Anschauung
ist  unter  Einwirkung  einzelner  Bestimmungen  des  Römischen  und  Kanonischen  Rechts,
sowie  der  älteren  Reichsgesetzgebung  das  Institut  der  Unvordenklichkeit  oder
Immemorialverjährung  hervorgegangen,  welches  zwar  gemeinrechtliche  Geltung
hat,  aber  in  keinem  der  neueren  Gesetzbücher  mehr  anerkannt  wird.

Eine  für  den  Verkehr  sehr  erhebliche  Modifikation  der  Nömischen  Verjährungslehre
  durch  die  meisten  neueren  Gesetzgebungen  befteht  in  einer  starken  Kürzung
der  Verjährungsfristen  für  eine  große  Zahl  von  Ansprüchen.  Die  kurze  Verjährung
  läuft  regelmäßig  auch  gegen  Minderjährige  und  ihnen  gleichstehende  Personen,
  unter  Ausschluß  der  Wiedereinsetzung.
        <pb n="544" />
        2.  Das  Deutiche  Privatrecht.  549

8  24.  Eine  statthafte  Art  der  Selbsthülfe  und  mithin  zugleich  ein  Mittel  des

RNechtsschutzes  ist  in  gewissen  Fällen  die  außergerichtliche  Pfändung,  d.  i.  die
eigenmächtige  Besiynahme  fremder  beweglicher  Sachen,  bezw.  die  Festhaltung  von
Personen  zu  dem  Zweck,  sich  entweder  ein  Befriedigungsmittel  für  einen  Anspruch
oder  ein  Beweizmittel  für  eine  Schadenszufügung  zu  sichern  oder  sich  einer  besitzstörenden
  Handlung  gegenüber  im  Besitz  oder  Quafibesitz  zu  erhalten.  Von  den
zohlreichen  Fällen,  in  denen  die  älteren  Quellen  die  Pfändung  zulassen,  ist  gegenwärtig
  vorzugsweise  der  praktisch,  wo  Jemand  fremde  Personen  oder  fremdes  Vieh
auf  seinem  Grundstück  betrifft.  Der  Pfändende  erlangt  im  Falle  der  Sachpfändung
kein  eigentliches  Pfandrecht  an  den  gepfändeten  Gegenständen,  wol  aber  eine  Distraktionsbejugniß
  und  das  Recht,  sich  an  den  Erlös  wegen  des  ihm  zugefügten
Schadens  zu  halten.  Dem  Gepsändeten  ist  sowol  die  eigenmächtige  Rücknahme
der  gepfändeten  Gegenstände  (Pfandkehrung),  wie  eine  Gegenpfändung  untersagt.
Bei  der  Auslösung  muß  in  der  Regel  außer  dem  etwaigen  Schadensersatz  und  beie
gaoföndeten  Thieren  außer  den  Fütterungskosten  noch  ein  besonderes  Pfandgeld  erlegt
  werden.
*  &amp;amp;  25.  Das  heutige  Recht  kennt  eine  Gattung  von  Rechten,  die  unmittelbar
mit  der  Persönlichkeit  gegeben  und  dazu  bestimmt  find,  die  Bethätigung  derselben  zu
schützen.  Sie  find  Vermögensrechte,  insofern  sie  einen  Vermögenswerth  haben,  und
hierin  besteht  zwar  nicht  ihre  ausschließliche,  wol  aber  ihre  vorwiegende  Bedeutung.
Innerhalb  des  Vermögensrechts  aber  fügen  sie  sich  weder  dem  Sachen=  noch  Obligationenrecht.
  Den  dinglichen  Rechten  darin  ähnlich,  daß  sie  Anerkennung  von
Jedermann  sordern,  unterscheiden  sie  sich  dadurch  von  diesen,  daß  es  ihnen  an  einem
sachlichen  Substrat  sehlt.  Andererfeits  darf  man  sie  nicht  deswegen,  weil  sie  Entschädigungsansprüche
  begründen,  in  den  Deliktsobligationen  aufgehen  lassen,  da  ihre
Nechtswirkungen  hierdurch  nicht  erschöpft  werden.  Zu  diesen  Rechten  gehören  aus
dem  Handelsrecht  das  Firmen-  und  Markemecht,  aus  dem  Bürgerlichen  Recht  hauptsächlich
  die  verschiedenen  Arten  des  Urheberrechts.  Man  hat  die  gedachten  Berrchtigungen
  in  neuerer  Zeit  als  Individualrechte,  absolute  Verbietungsrechte,  Rechte
an  immateriellen  Gütern  bezeichnet.  Von  diesen  Bezeichnungen  dürfte  sich  die  letzte
am  meisten  empiehlen,  sosern  sie  darauf  hinweist,  daß  die  Rechtsordnung  hier  eine
nicht  auf  körperlicher  Grundlage  beruhende,  wol  aber  in  den  Bereich  der  wirthschaftlichen
  Güter  fallende  ausschließliche  Herrschaft  anerkennt.  Nachstehend  sollen
von  den  einschlägigen  Berechtigungen  die  Urheberrechte,  und  zwar  am  Schluß  des
Vermögensrechtes  berückfichtigt  werden.

III.  Sacheurecht.

68  26.  Wie  bereits  §  21  hervorgehoben,  macht  sich  der  Unterschied  zwischen
Mobilien  und  Immobilien  im  Deutschen  Recht  diel  stärker  geltend  als  im  Römischen.
Kann  man  hiernach  in  vielen  Beziehungen  ein  Mobiliar-  und  Immobiliarsachenrecht
scheiden,  so  fehlt  es  doch  nicht  an  gemeinsamen  Gesichtspunkten.  Dahin  gehört
mmentlich  die  Tendenz,  die  Berechtigung,  über  eine  Sache  zu  verfügen,  an  äußerlich
  erkeunbare  Merkmale  zu  kulipfen.  Früher  wurde  diese  Tendenz  bei  beweglichen
um  bei  unbeweglichen  Sachen  in  ähnlicher  Weise  verwirklicht  durch  die  Vertragsformen,
  welche  den  Rechtserwerb,  und  durch  die  Haus-  und  Hofmarken,  welche  das
Bestehen  des  Rechtes  kundbar  hervortreten  ließen.  Gegenwärtig  kann  bei  Mobilien
die  Erkennbarkeit  nur  an  die  Thatsache  des  körperlichen  Innehabens  geknüpft  werden.
Dies  ist  freilich  ein  trügerisches  Merlmal,  denn  wenngleich  die  neuere  Rechtsent  ·
wickelung  geneigt  ist,  die  Begründung  von  Nechten  an  beweglichen  Sachen  von  der
Erlangung  der  Detention  abhängig  zu  machen,  so  läßt  sich  doch  ein  Rechtssatz,  daß
        <pb n="545" />
        550  Das  Privatrecht.

Jeder,  der  bewegliche  Sachen  in  Gewahrsam  hat,  zur  Verfügung  üÜber  dieselben  berechtigt
  sei,  nicht  aufstellen.

Dagegen  hat  daos  Prinzip  der  Erkennbarkeit  in  Bezug  auf  Immobilien  eine  bestimmt
  ausgeprägte  Gestalt  in  den  von  öffentlichen,  in  der  Regel  den  Gerichten  geführten,
  Grundbüchern  erhalten,  die  aus  den  mittelalterlichen  Stadt--  und  Gerichtsbüchern
  hervorgegangen  find.  Die  neuere  Entwickelung  derselben  ist  vorzugsweise
  auf  die  Ponßh  Hypothekenordnung  von  1783  zurückzuführen;  später  hat
namentlich  die  Mecklenburgische  Gesetzgebung  sördernd  eingewirkt.  In  neuester  Zeit
hat  Preußen  am  5.  Mai  1872  sowol  eine  neue  Grundbuchordnung  wie  ein  neues
materielles  Grundbuchrecht  erhalten,  beide  nicht  nur  im  größten  Theil  der  Monarchie,
  sondern  auch  außerhalb  Preußens  eingeführt.  Die  Grundbücher  beruhen
gegenwärtig  meist  nach  der  Ordnung  von  Reals  olien;  hierbei  werden  auf  dem
dem  einzelnen  Grundstücke  gewidmeten  Grundbuchblatt  die  dasselbe  betreffenden  Vermerke,
  nach  Abtheilungen  gesondert,  eingetragen.  Die  Eintragungen  sind  entweder
Eintragungen  i.  e.  S.  oder  Löschungen;  die  Ersteren  können  definitive  oder  blos
vorläufige  Vermerke  (Vormerkungen,  Protestationen)  sein.  Die  materiellen  Grundlagen
  der  Einrichtung  find  a)  das  Publizitätsprinzip.  Dasselbe  bedeutet,
daß  der  im  guten  Glauben  befindliche  Dritte  aufs  den  Inhalt  des  Grundbuches
vertrauend,  die  in  dasselbe  eingetragenen  Rechtsverhältnisse  als  rechtsbeständig  betrachten
  dar,  die  nicht  eingetragenen,  aber  der  Eintragung  bedürftigen,  nicht  gegen
sich  gelten  zu  lassen  braucht.  Eine  Verschärfung  der  Publizität  in  letzterer  Hinsicht
ist  es,  wenn  nicht  nur  die  Wirkung  des  Rechtsverhältnisses  nach  außen,  sondern
seine  rechtliche  Erxistenz  überhaupt  von  der  Eintragung  abhängig  gemacht  wird.  Aus
der  Publizität  folgt,  daß,  wer  sich  beim  Erwerb  von  Grundstülken  auf  einen  in  das
Grundbuch  eingetragenen  Auktor  berusen  kann,  keiner  Entwährung  durch  nicht  eingetragene
  Berchtigte  ausgesetzt  ist.  Die  weiteren  Ausgestaltungen  und  Modifikationen
dieses  Grundsatzes  sind  hier  nicht  zu  erörtern.  b)  Das  Spezialitätsprinzip,
nach  welchem  die  Eintragungen  sich  stets  auf  bestimmte  Grundstücke  beziehen  müffen,
mithin  die  durch  dieselben  bedingten  Wirkungen  sich  ebenfalls  stets  auf  bestimmte
Grundstücke  beschränken,  c)  Das  Legalitätsprinzip,  woelches  fordert,  daß  der
Eintragung  eine  causae  cognitio  voraufgeht.  Nach  der  neueren  Gesetzgebung  erstreckt
sich  diese  Prüfung  indeß  regelmäßig  nicht  mehr  auf  die  den  Operationen  beim  Grundbuch
  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfte,  sondern  es  ist  gehörig  gestellten,  an  sich
zulässigen  Eintragungs=  oder  Löschungsanträgen  der  hierzu  legitimirten  Personen
oder  Behörden  ohne  Weiteres  stattzugeben.  Diese  Richtung  der  neueren  Gesetzgebung
bezeichnet  man  als  das  Konsensprinzip,  welches  demnach  zwar  einschränkend
auf  das  Legalitätsprinzip  einwirkt,  aber  nicht  in  einem  Gegensatz  zu  demzelben  steht.

Die  das  Grundbuch  führeuden  Beamten  sind  für  den  durch  Versehen  bei  ihrer
Amtsführung  entstandenen  Schaden  subfidiär  haftbar.  Die  Preuß.  Grundbuchordnung
  läßt  hinter  den  Beamten  den  Staat  selbst  haften.

27.  Der  Begriff  des  Eigenthums  als  der  obersten  rechtlich  anerkannten
Hersschaft  Über  eine  Sache  ist  dem  Deutschen  Rechte  so  wenig  fremd,  wie  dem  Römischen.
  Dagegen  ist  der  Ausdruck  selbst  erst  neueren  Ursprungs,  die  älteren  Quellen
haben  nur  Bezeichnungen  für  den  Gegenstand  des  Rechts,  nicht  für  das  Recht  selbst.
Eine  ungebührliche  Ausdehnung  des  Eigenthumsbegriffes  findet  sich  im  Zusammenhang
  mit  naturrechtlichen  Anschauungen  in  den  Gesetzbüchern  des  vorigen  Jahrhunderts,
  welche  an  allem,  was  in  bonis  fiehen  kann,  ein  Eigenthum  annehmen,
mithin  den  Begriff  des  Eigenthums  mit  dem  der  Veimögensrechts  überhaupt  identifiziren.
  So  kennt  das  Preußische  Recht  ein  Eigenthum  auch  an  Forderungen  und
die  Eession  ist  nach  demselben  ein  mockhos  acquirendi  dominüb.  Auch  die  früher  sehr
verbreitete  Aufjassung  des  Urheberrechts  als  eines  geistigen  Eigenthums  ist  hierauf
zurückzuführen.

8  28.  Bereits  im  älteren  Deutschen  Recht  findet  sich  eine  große  Zahl  direkt
        <pb n="546" />
        2.  Dao  Deutsche  Prwatrecht.  551

auf  einem  Rechtssatz  beruhender  Eigenthumsbeschränkungen,  welche  den  Römischen
Legalservituten  entsprechen  und  von  denen  viele  auch  in  das  heutige  Recht
übergegangen  sind.  Dahin  gehört  u.  a.  die  Pflicht  des  Grundeigenthümers,  unter
den  gefetzlichen  Bedingungen  Jedermann  das  Schürfen  nach  Mineralien  zu  gestatten,
sowie  die  Verpflichtung  der  Anwohner  eines  öffentlichen  Flusses,  im  Interrfse  der
Schiffahrt  einen  Leinpfad  zu  dulden;  ferner  speziell  im  Interesse  der  Nachbaren:
das  Hammerschlags=  und  Leiterrecht,  kraft  dessen  man  behufs  der  Reparatur  seiues
Gebäudes  das  Nachbargrundstück  betreten  und  von  demselben  aus  eine  Leiter  anlegen
darf;  das  Licht=  oder  Fensterrecht,  welches  entweder  das  Auebrechen  von  Fenstern
nach  dem  Nachbargrundstück  oder  das  Verbauen  von  des  Nachbarn  Licht  und  Aussicht
  untersfagt,  das  Recht  der  Anwende  (Tretrecht),  d.  h.  die  Befugniß,  mit  dem
Pfluge  auf  dem  Nachbargrundstück  umwenden  zu  dürfen,  der  Anfpruch  auf  einen
Nothweg  üÜber  dasselbe,  wenn  man  nicht  anders  zu  seinem  Grundstück  gelangen  kaun,
endlich  die  Verpflichtung  des  Eigenthümers,  sich  mit  gewissen  lästigen  Anlagen  in
einer  bestimmten  Entsernung  von  der  Grenze  zu  halten.  Bei  gewerblichen  Anlagen
klommt  gegenwärtig  §  26  der  R  Gew.  O.  in  Betracht,  wonach  einer  polizeilich  genehmigten
  Anlage  gegenüber  nicht  Einstellung  des  Betriebs,  sondern  nur  die  Herstellung
  von  Vorrichtungen  zur  Verhütung  des  Schadens  bezw.  Schadensersatz  verlangt
  werden  kann  (dazu  Mandry,  Eivilr.  Inh.,  S.  227  ff.).  Mehrfache  Beschränkungen
  des  Eigenthums  im  öffentlichen  Interrsse  enthalten  auch  die  neueren  Reichsund
  Landesgesetze.

8&amp;amp;  29.  In  dem  Begriff  des  Eigenthums  liegt  wefentlich  ein  negatives  Element:
die  Erklusivität.  Daraus  folgt,  daß  nicht  mehrere  Personen  an  derselben  ganzen
Sache  Eigenthum  haben  können.  Tiese  Konsequenz  ist  im  Römischen  Rechte  streng
festgehalten.  Ein  condominium  pluriom  in  solidum  ist  nach  demfelben  nicht  möglich.
Die  logische  Begriffsentwicklung  des  Römischen  Rechts  soll  aber  im  Deutschen  Recht
durch  zwei  positive  Gestaltungen  modifizirt  sein,  deren  Realität  zu  prüfen  ist:  dos
getheilte  Eigenthum  und  das  fog.  Gesammteigenthum,  condominium  juris  Germanici.
Hier  zunächst  von  dem  ersteren.  Unter  getheiltem  Eigenthum  versteht  man
nach  einer  seit  den  Glossatoren  herkömmlichen  Terminologie  die  Fälle,  in  denen  aus
dem  Eigenthum  umfassende  Nutzungsrechte  ausgeschieden  und  einem  Andern  übertragen
  find,  insbefondere  die  verschiedenen  Arten  des  Leihens:  die  Leihe  zu  Lehnrecht,
die  bäuerlichen  Leihen,  die  Bestellung  zu  Leibzucht  u.  dgl.  Der  Nutzungsbercchtigte
wird  hier  Unter-  oder  Nutzungseigenthümer  (dominus  utills),  derjenige.  von  dem  er
sein  Recht  ableitet,  Oberigenthümer  (dominus  directus)  genannt.  Die  Terminologie
  ist  infofern  verwirrend,  als  auf  Seiten  des  sog.  Unterrigenthümers  kein  wahres

Eigenthum,  fondern  nur  ein  jos  in  re  aliena  vorhanden  ist,  dessen  Inhalt  durch
eue  Bezeichnung  keineswegs  näher  bestimmt  wird.  Dennoch  mag  dieselbe,  wenn
man  sich  über  die  Bedeutung  verständigt,  in  einzelnen  Fällen,  z.  B.  im  Lehnrecht,
mit  Nutzen  gebraucht  werden.  Die  Hauptsälle  des  sog.  getheilten  Eigenthums  find
von  der  neueren  Gesetzgebung  durch  Allodifkation,  d.  i.  Verleihung  des  vollen
Eigenthums  an  den  Untereigenthümer,  beseitigt.

Das  deutschrechtliche  Gesammteigenthum  umfaßt  die  Fälle,  in
denen  mehreren  Personen  das  Miteigenthum  an  derselben  Sache  zusteht,  ohne  daß
der  äußeren  Erscheinung  nach  reelle  oder  felbst  ideelle  Antheile  der  Einzelnen  hervortreten.
  Man  pflegt  hieher  zunächst  die  Verbindung  mehrerer  Personen  zu  rechnen,
die  sich  in  einer  engen  Lebensgemeinschaft,  namentlich  durch  das  Sitzen  auf  demselben
  Grundstück,  kundgiebt,  wo  also,  wie  3.  B.  bei  Ehegatten,  Elterm  und  Kindern
oder  den  Gesammthändern  samende  woninge  und  ungescheiden  roeck  vorhanden  ist,
danm  aber  auch  die  Berechtigung  der  Mitglieder  einer  Genoffenschaft  (X  19)  an  dem
zwostenschaftlichen  Vermögen,  der  Antheil  der  Gemeindemitglieder  an  der  Allmende,

der  Markgenossen  an  der  gemeinschaftlichen  Mark,  der  Mitglieder  einer  Aktien=  oder
sonstigen  Handelsgesellschaft  an  dem  Vermögen  derselben.  In  all  diesen  Füällen  ist

G
        <pb n="547" />
        552  Das  Privatrecht.

das  Recht  des  Einzelnen,  auf  Theilung  zu  dringen,  beschränkt,  in  den  meisten  derselben
  ist  ihm  zugleich  die  Befugniß,  auch  nur  über  eine  Quote  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  zu  disponiren,  entzogen  oder  doch  nur  unter  erheblichen  Einschränkungen
  gestattet.  Darin  besteht  aber  auch  allein  das  Gemeinsame  dieser  Fälle.
Bei  genauer  Prüfung  derselben  wird  man  immer  dazu  gelangen,  entweder  ein  Eigenthum
  der  Einzelnen  (wenn  auch  nicht  immer  mit  Ouotentheilen)  oder  das  Eigenthum
  einer  juristischen  Person  anzunehmen.

Einer  besonderen  Hervorhebung  bedarf  unter  den  im  vorigen  Paraograph
  genannten  Fällen  die  Berechtigung  der  Gemeindeglieder  an  der  Allmende  ).
Diese  besteht  aus  den  Theilen  des  Gemeindevermögens,  dessen  Nutzungen  direkt  den
einzelnen  Mitgliedern  zu  gute  kommen.  Den  Gegensatz  bilden  sowol  die  Sachen,
welche  sich  in  pudlico  usu  befinden,  wie  Straßen,  Plätze,  öffentliche  Anlagen,  als
auch  das  zur  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse  bestimmte  Kämmerei=  oder  Ortevermögen.
  Der  Ursprung  der  Allmende  rührt  daher,  daß  bei  den  Anfiedelungen  in
der  Regel  nicht  die  ganze  Gemeindemarkung  zum  Sondereigenthum  gezogen  wurde.
sondern  daß  gewisse  Bestandtheile  derselben,  meist  Wald  und  Wiese,  gemeinsamer
Benutzung  vorbehalten  blieben.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  die  Berechtigung  zur
Theilnahme  an  den  Gemeivdenutzungen  ursprüunglich  mit  der  Mitgliedschaft  in  der
politischen  Gemeinde  zusammenfallen  mußte;  wo  sich  aber  die  letztere  über  ihren  anfänglichen
  Bestand  hinaus  erweitert  hat,  da  ist  häufig  innerhalb  der  politischen  eine
besondere  Nutzungs-,  Real=  oder  Altgemeinde  hervorgetreten,  bei  welcher  die  Theilnahme
  an  besondere  Bedingungen  gekahpft  ist.  Die  Frage,  wer  als  Eigenthümer
der  Allmende  anzusehen  sei,  läßt  sich  demnach  schon  wegen  der  Mannigsaltigkeit  der
konkreten  Entwicklungen  nicht  allgemein  beantworten.  Nicht  immer  steht  dieselbe  im
Eigenthum  der  politischen  Gemeinde,  ost  ist  die  Gemeinschaft  der  Nutzungsberrchtigten
nicht  einmal  mit  korporativem  Charakter  ausgestattet.  Stets  aber  sind  die  Nutzungsrechte
  jura  singulorum,  über  welche  die  Gesammtheit  ohne  die  Zustimmung  der  Berechtigten
  nicht  verfügen  darf.  Noch  komplizirtere  Gestaltungen  ergeben  sich,  wenn
dritten  nicht  zur  Gemeinschaft  gehörigen  Personen  Rechte  auf  die  Allmende  zustehen,
was  namentlich  bei  konkurrirenden  gutsherrlichen  Berechtigungen  der  Fall  ist.

Ein  Anspruch  auf  Theilung  der  Allmende  steht  an  sich  den  einzelnen  Berechtigten
  nicht  zu.  Die  größere  Intensität  der  Landwirthschaft  und  die  in  Folge  derselben
  hervortretenden  Bedürsnisse  haben  indeß  die  neueren  Gesetzgebungen  zu  einer
Begünstigung  der  Gemeinheitstheilungen  geführt.  Nicht  nur  pflegt  hiernach
  die  Befugniß,  aus  Theilung  zu  dringen,  den  Berechtigten  unter  erleichterten
Bedingungen  eingeräumt  zu  sein,  sondern  es  ist  in  der  Regel  auch  ein  eigenes  Verfahren
  mit  besonderen  Behörden  zur  Bewirkung  der  Auseinandersetzung  angeordnet
und  ein  gesetzlicher  Maßstab  behufs  Abfindung  der  Einzelnen  festgestellt.  Mit  den
Gemeinheitstheilungen  find  häufig  auch  Verkoppelungen,  d.  h.  Zusammenlegungen
des  in  der  Feldmark  zerstreuten  Grundeigenthums  der  Hofbesitzer,  sowie  Ablösungen
von  Servituten  und  Reallasten  verbunden  worden.

32.  Das  Deutsche  Recht  kennt  in  gewissen  Fällen  ein  dinglich  wirksames
Recht  auf  Erwerbung  des  Eigenthums  (Aneignungerecht),  welches  nicht  unmittelbar
Eigenthum  begründet,  aber  dem  Berchtigten  eine  ausschließliche  Besugniß  gewährt.
Eigenthum  zu  erlangen.  Nicht  allein,  aber  vorzugsweise  macht  sich  diese  Berechtigung
in  den  Fällen  des  ursprünglichen  Eigenthumserwerbes  geltend,  als  Aneignungsrecht
des  Grundeigenthümers  oder  des  Staates.  Letzteres  fällt  unter  den  Gesichtspunkt
der  Regalität  (5  39),  ersteres  beruht  auf  der  Anschauung,  daß  die  Sachen,  die  sich
in  den  Geweren  des  Grundeigenthümers  befinden,  als  in  dessen  Gewalt  stehend  gedacht
  werden.  Hieraus  erklärt  sich  zwar  nicht  das  aus  dem  Nachbarrecht  hervorgegangene
  Ueberhangs-  und  Ueberfallsrecht,  vermöge  dessen  der  Eigenthümer

1)  Gleichbedeutende  Ausdrücke  sind:  Bürgervermögen,  Gemeindenupung,  Gemeindebrauch.
        <pb n="548" />
        2.  Das  Deuesche  Privatrecht.  553

eines  Grundstücks  die  von  den  benachbarten  Bäumen  in  seinen  Lustraum  überragenden
  Aeste  sowie  die  Übergefallenen  Früchte  sich  aneignen  darf.  Dagegen  scheint  mit
diesen  Anschauungen  das  berrits  früh  durch  Neichsgesetze  verpönte  Strand=  und
Grundruhrrecht  zusammenzuhängen,  nach  welchem  die  Bewohner  der  Meereskäste
  und  Flußufer  sich  das  Eigenthum  der  gestrandeten  Fahrzeuge  und  des  Inhalts

elben  anmaßten.  Gegenwörtig  besteht,  wenn  der  Eigenthümer  der  gestrandeten
Gegenstände  bekannt  ist,  nur  ein  Anspruch  auf  Bergelohn,  während  bei  unbekanntem
Eigenthümer  die  vom  Strande  geborgenen  Sachen,  vorbehaltlich  des  Anspruchs  auf
Bergelohn  an  den  Staat  fallen,  die  verfunkenen  oder  seetriftigen  Sachen  dagegen  dem
Bergenden  zustehen  (Reichsstrandungsordnung  v.  12  Juli  1874).  Von  der  Okkuration
  durch  Jagd  und  Fischerei  f.  §§  40,  42,

8  33.  einer  gewissen  Msetceis  nit  der  Okkupation  steht  das
Finden,  welches  indeß  nur  dann  mit  derselben  zusammenfällt,  wenn  sich  der  Fund
auf  herrenlose  Sachen  bezieht,  bei  blos  verlorenen  dagegen  nach  Gemeinem  Recht
leinen  Grund  zum  Eigenthumserwerb  enthält.  Die  meisten  Partikularrrchte  schreiben
jedoch  vor,  daß  jeder  Fund  bei  der  Obrigkeit  angezeigt  werden  solle.  Demnächst
erjolgt  in  ber  Regel  ein  öffentliches  Ausgebot,  welches,  wenn  sich  Niemand  meldet,
den  Eigenthumsübergang  auf  den  Finder,  ganz  oder  theilweise  zur  Folge  hat;  nach
weritigem  Preußischen  Recht  wird  in  diesem  Fall  der  Verlierer  auf  den  bei  spä-Erhebung

  eines  Anspruches  noch  vorhandenen  Vortheil  beschränkt.  Meldet  sich
der  e  n  so  hat  der  Finder  einen  Anspruch  auf  Finderlohn.  Bei  unterlassener
  Anzeige  und  vollends  bei  verheimlichtem  Funde  ist  der  Thatbestand  des
Funddiebstahls  vorhanden  nach  der  Paromie:  Fund  verhohlen  so  gut  wie  gestohlen.
Auch  beim  Schatz  wird  von  den  neueren  Gesetzgebungen  bisweilen  Anzeige  an  die
Obrigkeit  und  Aufgebot  erfordert.  Die  im  Sachsenspiegel  angenommene  Regalität
des  Schages  findet  sich  wol  nur  noch  vereinzelt,  dagegen  steht  häufig  dem  wiskus
eim  Antheil  an  demselben  zu.

8  34.  In  Folge  der  oben  (§  27)  hervorgehobenen  Tendenz  des  Deutschen
Rechts  hat  in  Bezug  auf  die  Eigenthumsübertragung  von  Grundstücken  die  Auslassung
  nicht  nur  in  mehreren  Rechtsgebieten  ihre  Bedeutung  dem  Römischen  Recht
gegenber  bewahrt,  sondern  auch  da,  wo  sie  ursprünglich  durch  letzteres  verdrängt
worden  war,  neuerdings  wieder  Anerkennung  getunden.  Namentlich  ist  dies  durch
das  erwähntr  Preußische  Gesetz  vom  5.  Mai  1872  geschehen;  sie  besteht  nach  diesem
Gesetz  in  der  vor  dem  zuständigen  Richter  von  den  Darteien  mündlich  und  gleichskitig
  abgegebenen  Erklärung  des  Veräußerungs-  und  Erwerbswillens,  ist  also  ihrem
Wesen  nach  ein  formeller  dinglicher  Vertrag.  Die  Wirkung  des  Eigenthumsübergonges
  knüpft  sich  an  die  auf  diesen  Vertrag  folgende  Eintragung  des  Erwerbers
in  das  Grundbuch,  ohne  daß  Bessitzübertragung  erforderlich  ist  und  ohne  Rücksicht
ouf  das  Vorhandensein  eines  Veräußerungsgrundes.  Mit  wenigen  Ausnahmen  ist
Auflaffung  und  Eintragung  in  allen  Fällen  der  freiwilligen  Verdußerung  unter  Lebenden
  zum  Eigenthumsübergang  nothwendig.  In  allen  übrigen  Fällen  vollzieht
sich  zwar  der  Eigenthumsübergang  nach  bisherigem  Recht,  indeß  hat  auch  hier  die
Eintragung  des  Erwerbers  in  das  Grundbuch  die  Bedeutung,  den  Eingetragenen  zu
Verfügungen  über  das  Grundstück,  insbesondere  zur  Auflassung  und  Belastung  desielben
  zu  legitimiren.

Der  Cocde  civi|  läßt  das  Eigenthum  sowol  an  unbeweglichen  wie  g  beweglichen
  Sachen  unmittelbar  durch  den  Veräußerungsvertrag  übergehen.  Auch  dieser
Grundsatz  ist  Gernanischer  Abkunft.  Er  gilt  noch  jetzt  theilweise  in  den  Franzöfischen
Nechtsgebieten  Deutschlands;  in  Frankreich  und  Belglen  ist  er  hinsichtlich  der  Immobilien
  durch  die  neuere  dem  Deutschen  Grundbuchrecht  sich  annähernde  Gesetzgebung

  15
Die  Fortdauer  einer  ruhigen  unangefochtenen  Gewere  binnen  Jahr  und
Tag  3  nach  älterem  Recht  eine  rechte  Gewere,  die  in  der  oben  (§  23)
        <pb n="549" />
        554  Das  Privatrecht.

angegebenen  Weise  gegen  Anfechtungen  geschützt  war.  Dieses  der  Ersitzung  ähnliche,
aber  im  Einzelnen  sowol  hinsichtlich  der  Vomussetzungen  wie  hinsichtlich  der  Wirkungen
  erheblich  von  derselben  abweichende  Institut  fand  nur  auf  Immobilien  und
Gerrchtigkeiten  Anwendung,  während  bei  Mobilien  der  Zeitablauf  regelmäßig  weder
Begründung  noch  Erlöschen  von  Rechten  zur  Folge  hatte.  Eine  Ausnahme  fand
bei  erblosem  Gute  statt,  bei  welchem  die  Frist  von  Jahr  und  Tag  ale  Verschweigungsfrist
  wirkte;  auch  schrieben  einige  Stadtrechte  dem  Besitz  von  Jahr  und  Tag
an  sahrender  Habe  eine  ähnliche  Wirkung  wie  der  rechten  Gewere  zu.  Gegenwärtig
gilt  die  Ersitzung  von  Jahr  und  Tag  nur  noch  in  wenigen  Partikularrechten;  soweit  sie
aber  gilt,  dürfte  es  richtig  sein,  sie  als  ein  eigenartiges  Institut  und  nicht  als  eine,  blos
durch  das  Zeiterforderniß  von  der  Römischen  sich  unterscheidende  Erfitzungsart  anzusehen.

Aus  einer  bereits  dem  Sachfenspiegel  bekannten  KRombination  der  Deutschen  mit  der
Römischen  Frist  ist  die  in  den  Ländern  des  Sächsischen  Rechts  an  Stelle  der  außerordentlichen
  Ersitzung  getretene  sog.  praescriptio  saxonica  hervorgegangen,  die  aber
für  das  Königreich  Sachsen  durch  das  BösB.  beseitigt  ist.  Nach  neuerrm  Grundbuchrecht
  ist  die  Ersitzung  von  Grundstücken  entweder  überhaupt,  oder  doch  gegen
den  eingetragenen  Eigenthümer  ausgeschlofsen.

.  Die  Lehre  vom  Fruchterwerb  wird  im  Deutschen  Necht  dadurch
modifizirt,  daß  die  Früchte  unbeweglicher  Sachen  dann  als  erworben  gelten,  wenn
sie  verdient  sind,  d.  h.  sobald  die  zu  ihrer  Gewinnung  nöthige  menschliche  Arbeit
gethan  ist.  So  gelten  Ackerfrüchte  dann  als  verdient,  wenn  die  Egge  über  das
Land  gegangen  ist.  Der  Gesichtspunkt  des  Verdienens  wird  auch  auf  fructus  eiviles
wie  Zinsen  und  Zehnten  angewendet  und  es  ergiebt  sich  hieraus  ein  dem  Nömischen
Recht  unbekannter  Gegensatz  zwischen  Natural=  und  Industrialfrüchten.

«  Die  Rechtemittel  zum  Schutz  des  Eigenthums  beruhen  binsichtlich
der  Immobilien  im  Allgemeinen  auf  den  Grundsätzen  des  Römischen  Rechts;  in
Betreff  der  sahrenden  Habe  dagegen  sind  dieselben,  wenn  auch  nicht  gemeinrechtlich.
so  doch  nach  vielen  Partikularrechten  durch  deutschrechtliche  Anschauungen  modifizirt.
Das  ältere  Deutsche  Recht  gewährt  zur  Verfolgung  beweglicher  Sachen  die  Anefangsklage,
  die  mit  der  körperlichen  Ergreifung  des  beanspruchten  Gegenstandes
beginnt  und  gegen  jeden  Dritten  angestellt  werden  kann,  aber  nur  dann  zulässig  ist,
wenn  es  sich  um  die  Zurückforderung  gestohlener,  gernubter  oder  doch  wider  den
Willen  des  bisherigen  Besitzers  aus  dessen  Gewahrsam  entkommener  Sachen  handelt.
Die  in  den  Quellen  neben  derselben  erwähnte  schlichte  Klage  oder  Forderung
enthält  einen  Anspruch  auf  Rückgabe  einer  Sache,  der  nicht  an  die  Vorauesezungen
der  Anefangsklage  gebunden  ist.  Im  Zusammenhang  hiermit  hat  die  Entwicklung
des  materiellen  Rechts  zu  dem  Giundsatz  Hand  muß  Hand  wahren  gührt,
demzufolge  der  Anspruch  auf  Hernusgabe  beweglicher  Sachen  einem  dritten  Besitzer
gegenüber  nur  unter  denfelben  Voraussetzungen  geltend  gemacht  werden  kann,  unter
denen  früher  die  Anefangsklage  gegeben  war,  wogegen  Demjenigen,  der  eine  Sache
kreiwillig  aus  seiner  Hand  gelassen  und  einem  Andern  anvertraut  hat,  ein  Rückforderungsrecht
  nur  gegen  seinen  unmittelbarrn  Nachmann  zusteht.  In  den  Partikularrechten
  hat  indeß  dieser  Grundfatz  zum  Theil  sehr  abweichende  Gestaltungen  erhalten.

*&amp;amp;#  38.  Das  Eigenthum  macht  wie  jedes  Recht  Anspruch  auf  den  Schutz  des
Staates.  Wenn  in  neueren  Verfassungsurkunden  und  Grundgesetzen  die  Unverletzlichkeit
  gerade  dieses  Rechts  zuweilen  besonders  hervorgehoben  wird,  so  geschieht  dies,
weil  dasselbe  das  vorzüglichste  unter  allen  Vermögensrechten  ist  und  weil  mit  einem
solchen  Satze  zugleich  die  Achtung  des  Staates  vor  der  Vermögenssphäre  des  Einzelnen
  Überhaupt  in  feierlicher  Form  ausgesprochen  wird.  Trotz  seiner  Unverletzlichkeit
aber  muß  das  Eigenthum  unter  Umständen  dem  öffentlichen  Interesse  weichen.  Wo
es  sich  um  Maß##geln  für  das  allgemeine  Beste  handelt,  die  entweder  durch  eine
dringende  Nothwendigkeit  geboten  oder  durch  eine  Überwiegende  Nützlichkeit  motivirt
find,  darf  der  Einzelne  nicht  auf  die  Abgeschlossenheit  des  Privatrechts  sich  steifend,
        <pb n="550" />
        2.  Das  Deutsche  Privatrecht.  555

denselben  hindernd  in  den  Weg  treten,  sondern  kann  gezwungen  werden,  sich  seines
Eigenthums  zu  emäußern,  soweit  dies  zur  Ausführung  derartiger  Maßregeln  erforderlich
  ist.  Dies  ist  der  Fall  der  Zwangsenteignung  oder  Expropriation,
wobei  es  sich  meist  um  Abtretung  oder  dauernde  Beschränkung  des  Eigenthums  am
Grund  und  Boden  handelt,  obwol  der  Begriff  selbst  auch  auf  bewegliche  Sachen
und  auf  Rechte  Anwendung  findet.  Als  Erpropriant  tritt  entweder  der  Staat  unmittelbar
  auf  oder  er  Überträgt  die  Befugniß  hierzu  den  Unternehmern  nothwendiger
oder  nützlicher  Anlagen;  letzteres  geschieht  entweder  vermittelst  besonderen  Privilegs
oder  kraft  einer  allrmeinen  Regel  für  alle  Anlagen  einer  gewissen  Art,  z.  B.  für
Eisenbahnen,  Chausseen,  Deiche.  Stets  aber  wird  erfordert,  daß  der  Expropriant
dem  Expropriaten  volle  Entschädigung  und  zwar  regelmäßig  als  Vorleistung  gewähre.
  Der  Zwangsenteignung  geht  in  der  Regel  ein  Vowerfahren  voraus,  welches
in  dieser  Hinficht  eine  gütliche  Einigung  zu  erzielen  trachtet.  Führt  dasfelbe  zu
keinem  Refultate,  so  wird  gewöhnlich  die  Enteignung  selbst  im  Admimstrativverjahren
  bewirkt,  während  über  die  Höhe  der  Entschädigung  der  Rechtsweg  offen  gelassen
  zu  sein  öflegt.  Nicht  zur  Expropriation  im  cigentlichen  Sinne  gehörig,  aber
derselben  nahe  verwandt  sind:  a)  die  Fälle,  in  denen  das  öffentliche  Intereffe  eine
voräbergehende  Inanspruchnahme,  ebenso  diejenigen,  in  denen  dafselbe  eine  Beschädigung
  oder  Vernichtung  des  fremden  Eigenthums  erforderlich  macht.  Auch  hier
findet  regelmäßig  eine  Entschädigung  statt  und  die  Festsetzung  ihrer  Höhe  ist  bisweilen
  ebensalls  dem  Rechtsweg  überlassen  (Beschädigung  von  Wiesen  und  Aeckern
durch  Posten,  Flurschäden  durch  Truppenübungen,  Tödtung  verseuchter  Thiere,  Vernichtung
  durch  die  Reblaus  infizirter  Weinstöcke);  b)  die  Fälle,  in  denen  durch  eine
Aenderung  der  Gesetzgebung  bestehende  Privatrechte  eingeschränkt  oder  aufgehoben
werden.  Ein  Rechtsanspruch  aus  Entschädigung  besteht  hier  an  sich  nicht,  indeß
wird  eine  solche  häufig  aus  Billigkeiterücksichten  gewährt.  Hierher  gehörige  Fälle
auß  neuerer  Zeit  sind  u.  a.  die  Entschädigung  für  Aushebung  der  Zwangs-  und
Bannrechte,  der  auf  privatrechtlichem  Titel  beruhenden  Flößereiabgaben  auf  gemeinichaftlichen
  Flüssen,  für  die  durch  das  sog.  Festungsrayongesettz  herbeigeführten  Eigenthumsbeschränkungen.
  —  Allgemein  anerkannt  ist  gegenwärtig,  daß  die  früher  übliche
Auffasffung  der  Zwangsenteignung  als  eines  Zwangskaufes  versehlt  ist,  daß  dieselbe
weder  auf  einem  Kauf  noch  überhaupt  auf  einem  Vertrage,  sondern  auf  einer  im
öffentlichen  Rechte  begründeten  Aneignungsbefugniß  beruht.  Zwar  nicht  ausdrücklich
ansgesprochen,  wol  aber  in  ihren  Konsequenzen  zur  Geltung  gebracht  is  dine  Auffaffung
namentlich  durch  das  Preußische  Enteignungsgeseß  vom  11.  Juni  1874
.  Eine  Einwirkung  des  Staates  auf  das  Eigenthum  nach  einer  anderen
Richtung  ergiebt  sich  aus  dem  Begriff  der  Regalität.  Dieser  Begriff  hat  seine
bistorische  Grundlage  in  einer  dem  Mittelalter  eigenthümlichen  Vermischung  zwischen
dem  Gebiet  des  öffentlichen  und  des  Privatrechts.  Es  handelt  sich  dabei  um  Beuchtigungen,
  die  ursprünglich  dem  Deutschen  Könige  zustanden  und  später  in  verschiedenem
  Umfange  auf  die  Landesherren  Übergegangen  sind.  Man  machte  in  Bemeff
  dirser  Berechtigungen  früher  keinen  scharfen  Unterschied  zwischen  den  Fällen,
wo  staatliche  Hoheitsrechte  zu  Grunde  lagen,  und  denen,  wo  der  Staat  oder  gar
erson  des  Regenten  als  Träger  von  Vermsgensrechten  in  Betracht  kamen.
Erst  in  der  Folge  unterschied  die  Theorie  zwischen  den  mit  dem  Wesen  des  Staates
untrennbar  verbundenen  höheren  und  den  hauptsächlich  als  Quelle  von  Vermögenseinkünften
  dienenden  niederen  Regalien  (regalia  essentiallsa  s.  majora  und  regalia
accidentalia  s.  minora).  Das  Privatrecht  hat  allein  die  letzteren  zu  berücksichtigen.
Zu  denselben  gehört  insbesondere  die  dem  Staat  ausschließlich  zustehende  Befugniß,
sich  gewisse  Gegenstände  anzurignen  und  dieselben  dem  Eigenthum  zu  unterwerfen.
Hriwatpersonen  können  die  niederen  Regalien  kraft  besonderer  Verleihung  oder  durch
urwordenkliche  Verjährung  erwerben.  Immer  aber  ist  in  diesen  Fällen  das  Recht
der  Privatpersonen  in  der  Weise  als  ein  vom  Staat  abgeleitetes  zu  betrachten,  daß
        <pb n="551" />
        556  Das  Privarrecht.

das  Regal  selbst  dem  Staat  verbleibt  und  den  Privatpersonen  nur  die  Aus#tbung
zusteht.  Eine  gemeinrechtliche  Bedeutung  hat  die  Lehre  von  der  Regalität  nicht,
auch  ist  das  Bestreben  der  Gegenwart  auf  eine  Beseitigung  der  Regalien  Überhaupt
gerichtet.  Doch  find  die  aus  der  geschichtlichen  Entwickelung  sich  ergebenden  Gesichtepunkte
  noch  immer  von  Wichtkn  und  deshalb  auch  bei  einer  Darstellung  des
heutigen  Rechts  nicht  außer  Acht  zu  lassen.

40.  Das  Jagdregal  ist  aus  dem  Bann  hervorgegangen,  mit  welchem
die  Könige  zuerst  ihre  eigenen,  dann  auch  andere  Waldungen  belegten  und  kraft
dessen  alle  Personen,  denen  nicht  die  Befugniß  dazu  vom  Könige  verliehen  war,
von  der  Ausübung  der  Jagd  in  diesen  Waldungen  bei  Strafe  des  Königsbannes
(60  Schillinge)  ausgeschlossen  waren.  Die  Bezirke,  auf  welche  sich  dies  Verbot
bezog,  hießen  Forsten  oder  Bannforsten.  Soweit  keine  Einforstung  stattgefunden  hatte,
stand  die  Berechtigung  zur  Okkupation  der  jagdbaren  Thiere  dem  Eigenthümer  des
Grund  und  Bodens  als  Ausfluß  des  Grundeigenthums  zu.  Nach  der  Ausbildung
der  Landeshoheit  nahmen  die  Landesherren  das  Jagdrecht  vielfach  für  ihr  ganzes
Gebiet  als  Regal  in  Anspruch,  wobei  freilich  häufig  ein  Unterschied  zwischen  hoher.
mittlerer  und  niederer  Jagd  gemacht  wurde  und  eine  Beschränkung  der  Regalität
auf  die  erstere  oder  doch  eine  Freigebung  der  letzteren  stattfand.  Auch  nahmen  in
der  Regel  die  Besitzer  von  adeligen  oder  Nittergütern  in  dieser  Beziehung  eine  eximirte
  Stellung  ein,  indem  ihnen  das  Jagdrecht  nicht  nur  für  ihren  Grund  und
Boden,  sondern  auch  für  das  Gebiet  ihrer  Hintersassen  verliehen  war.  Die  hierdurch
bewirkte  Trennung  des  Jagdrechts  vom  Grundeigenthum  hatte  mannigfaltige  Beschwerden
  für  die  bäuerlichen  Besitzer  zur  Folge.  Nicht  nur  mußten  dieselben  den
Berchtigten  das  Betreten  ihrer  Grundstücke  gestatten,  sondern  sie  durften  auch  selbst
innerhalb  ihres  Gebietes  das  Wild  nicht  in  waidmännischer  Weise  erlegen.  Die
Befugniß,  das  Wild  von  ihren  Feldern  abzuhalten,  war  ihnen  allerdings  in  der
Regel  zugestanden,  auch  wurde  ihnen  bei  der  Hegung  eines  übermäßigen  Wildstandes
seitens  des  Berechtigten  ein  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wildschadens  gewährt,  dies
beides  aber  bot  nur  eine  unvollkommene  Abhülie  dar.  Das  Drückende  jener  Berechtigungen
  wurde  noch  vermehrt  durch  das  Recht  zur  Jagdsolge,  vermöge  dessen
der  Jagdberechtigte  das  angeschossene  Wild  in  ein  fremdes  Jagdrevier  verfolgen
durste,  durch  zahlreiche  Jagdfrohnden,  zu  welchen  die  Bauern  den  Grundherren  verpflichtet
  waren,  sowie  durch  die  dem  Volksbewußtsein  widerstrebenden,  oft  übermäßig
hohen  Strasen  des  Wilddiebstahls.  Auf  Grund  ähnlicher  Uebelstände  wurde  in
Frankreich  gleich  im  Beginne  der  ersten  Französischen  Revolution  die  dringende
Forderung  nach  einer  Beseitigung  der  Jagdberechtigungen  ausgestellt,  derselben  entsprach
  ein  Gesetz  von  1790.  In  Deutschland  kam,  abgesehen  von  den  Gebieten,  in
denen  Französisches  Recht  galt,  diese  Forderung  erst  in  Folge  der  Bewegungen  des
Jahres  1848  zur  Geltung.  Seitdem  sind  hier  in  verschiedenen  Staaten  eine  Neihe
von  Gesetzen  erlassen  worden,  welche  die  Jagdrrchte  auf  fremdem  Grund  und  Boden,
theils  mit,  theils  ohne  Entschädigung  aufgehoben  und  die  Konstituirung  solcher  Berechtigungen
  für  die  Zukunft  untersagt  haben.  Demnach  gilt  gegenwärtig  in  dem
größten  Theil  von  Deutschland  wiederum  der  ursprüngliche  Grundsatz  des  Deutschen
Rechts,  wonach  das  Jagdrecht  Ausfluß  und  Zubehor  des  Grundeigenthums  ist.
Zwar  find  auch  jetzt  noch  dem  Grundeigenthümer  bei  Ausübung  der  Jagd  Beschränkungen
  auferlegt,  allein  diese  Beschränkungen  find  lediglich  polizeilicher  Natur
und  meist  in  eigenen  Jagdpolizeigesetzen  enthalten.  Hervorzuheben  ist  aus  denselben
  namentlich,  daß  die  Grundeigenthümer,  welche  die  Jagd  auf  ihren  Grundstücken
  ausüben  wollen,  einen  Flächeninhalt  von  bestimmter  Größe  besitzen  müffen,
der  Überdies  in  sich  zusammenhängen  muß,  d.  h.  nicht  durch  fremde  Grundstücke
unterbrochen  sein  darf.  Allen  übrigen  Grundbesitzern  steht  die  Befugniß  zur  selbständigen
  Ausllbung  der  Jagd  nicht  zu;  sic  werden  vielmehr  zu  Jagdgenossenschaften
vereinigt,  die  in  ihrer  Gesammtheit  darüber  zu  bestimmen  haben,  ob  die  Beschießung
        <pb n="552" />
        2.  Das  Deutsche  Pribatrecht.  557

des  Jagdreviers  zum  Besten  der  Betheiligten  durch  angeftellte  Jäger  stattfinden,  ob
die  Jagd  ganz  ruhen  oder  ob  fie  auf  gemeinschaftliche  Rechnung  verpachtet  werden
foll.  Mit  der  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden  ist  regelmäßig
  auch  d  Jagdsolge  weggefallen.  Ueber  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  Wildschadens.


Andere  S  gleichfalls  polizeilicher  Natur  betreffen  die  Schon=  und
Hegezeiten,  durch  welche  eine  gänzliche  Vernichtung  des  Wildstandes  verhütet  werden
sfoll.  Ferner  wird  gewöhnlich  von  Jedem,  der  die  Jagd  auslben  will,  eine  gewisse
verfönliche  Zuverläfsigkeit  insofern  gefordert,  als  die  Jagdausllbung  Niemandem  gestattet
  wird,  der  nicht  eine  Jagdkarte  (Jagderlaubnißschein)  von  der  Polizeibehörde
gelöst  hat.  Versagt  werden  kann  eine  folche  insbesondere  demjenigen,  von  dem  man
sich  eines  unvorfichtigen  oder  gefährlichen  Umgehens  mit  dem  Feuergewehr  zu  versehen  hat.

5  41.  Aeben  dem  Jagdregal  ist  häufig  ein  eigenes  Forstregal  angenommen
worden.  Eristirte  ein  solches,  so  würden  im  Bereiche  defselben  Eigenthum  und
Nutzungen  an  Waldungen  durch  Privatpersonen  nur  in  derselben  Weise  wie  andere
Negalien  erworben  werden  können.  Ein  eigentliches  Forstregal  ist  indeß  nirgends
nachzuweisen.  Durch  die  Einsorstungen  wurden  die  Eigenthumsverhältnisse  der
Baldungen  an  sich  nicht  verändert.  Dagegen  kommt  in  dieser  Hinsicht  Folgendes
in  Betracht:  a)  Die  großen  Waldungen  bildeten  namentlich  wrüher  häufig  ein  Gemeingut
  der  Markgenofsenschaften,  so  daß  nur  die  Nutzungsrechte  im  Privateigenthum
der  einzelnen  Genossen  standen,  die  Art  der  Nutzung  aber  durch  Vorschrift  und
Kontrole  der  Gesammtheit  gerrgelt  wurde.  Diese  Markgenossenschaften  sind  mit
den  großen  Waldungen,  felbst  in  neuerer  Zeit  mehr  und  mehr  verschwunden  und
kommen  gegenwärtig  nur  noch  vereinzelt.  vor.  b)  Auch  bei  dem  Waldeigenthum
sigt  sich  der  Einfluß  der  Gutsherrlichkeit.  Der  Gutsherr  hat  häufig  Nutzungsund
  Auffichtsrechte  an  den  Gemeindewaldungen,  ebenso  stehen  ost  den  Bauerschaften
Berechtigungen  an  den  im  Eigenthum  der  Gutsherrschaft  befindlichen  Waldungen  zu.
Mit  der  Regulirung  der  gutsherrlich  bäuerlichen  Verhältnisse  find  jedoch  diese  Besiehungen
  feltener  geworden.  c)  In  vielen  Partikulargesetzen  find  Bestimmungen
getroffen,  die  auf  Grund  der  Forsthoheit  die  Benutzung  der  Privatwaldungen  regeln.
Diese  Bestimmungen  haben  den  Zweck,  die  Waldkultur  zu  fördern  und  Devastationen
voczzubrugen.  Dabei  werden  aus  der  Forsthoheit  mehr  oder  weniger  weitgehende
Konsequenzen  gezogen,  bisweilen  wird  für  die  Bewirthschaftung  sämmtlicher  Waldungen
  des  Staatsgebietes  ein  staatlich  festgestellter  Betriebsplan  oder  gar  für  die
Holzfällung  auch  seitens  der  Privateigenthümer  Anweifung  durch  die  landesherrlichen
Förster  gesordert.  Von  direkt  entgegengesetzten  Grundsätzen  ging  das  Preußische
Tandeskulturedikt  von  1811  aus,  welches  die  Disposition  des  Eigenthümers  in  Bezug
auf  Privatwaldungen  vollig  uneingeschränkt  walten  ließ.  Die  neueste  Preußische
Gesetzgebung  sucht  den  Nachtheilen,  welche  eine  übermäßige  Verringerung  des  Waldbestandes
  im  Gefolge  hat,  dadurch  zu  begegnen,  daß  sie  1.  behufs  Erhaltung  oder
Aufforstung  der  sog.  Schutzwaldungen,  d.  i.  der  Waldungen,  die  dem  Hinterland  gegen
Verfandung,  Einbrüche  von  Gewässern,  Bergrutsche,  widrige  Winde  Schutz  gewähren,
Beschränkungen  des  Privateigenthums  zuläßt;  2.  die  Bildung  von  Waldgenossenschafien
  zur  Hebung  von  Waldkultur  befördert;  3.  für  die  Bewirthschaftung  der  im
Eigenthum  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  stehenden  Waldungen,  sowie
der  Ehrnossemichastswaldungen  einen  staatlich  genehmigten  Betriebsplan  fordert.

42.  In  ähnlicher  Weise  wie  die  Bannforsten  entstanden  auch  Bannwässer,
doch  hat  sich  ein  Wafferregal,  soweit  ein  solches  Überhaupt  vorkommt,  regelmäßig
au  p  in  Betreff  der  öffentlichen,  d.  h.  nach  Deutschem  Necht  der  in  irgend  einem
Theil  ihres  Laufes  schiffbaren  Flüsse  (fiumina  navigabilia  vel  ex  quibus  fiunt  navibadilin)
  ausgebildet.  Als  Wirkungen  der  Regalität  werden  hier  bezeichnet,  a)  daß
die  imsula  in  flamine  publico  nata  und  das  verlaffene  Bett  eines  solchen  Flusses
dem  Staate  zufalle;  b)  daß  die  Fischerei  in  öffentlichen  Gewässern  ein  Vorbehalt
        <pb n="553" />
        558  Das  Privarrecht.

des  Staates  ist;  c)  daß  der  Staat  die  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  öffentlichen
Flüssen,  desgleichen  die  Benutzung  der  Wasserkraft  zu  Mühlen,  Triebwerken  oder
sonstigen  dauernden  Anlagen  zu  einer  Quelle  von  Einkünften  machen  kann.  Indeß
treten  diese  Wirkungen  nicht  überall  gleichmäßig  ein.  Insbesondere  greifen  in
Bezug  auf  die  Inseln  und  das  verlassene  Flußbett  auch  da,  wo  Regalität  der  öffentlichen
  Flüsse  angenommen  wird,  häufig  die  Grundsätze  des  Nömischen  Rechts  Platz.
Ebenso  kommen  in  Bezug  auf  das,  allerdings  die  Regel  bildende,  Fischereirrgal  Ausnahmen
  vor:  Recht  des  freien  Fischsanges  (sog.  Wildfischerei),  Berechtigung  der  voltischen
  Gemeinde,  andererseits  auch  Ausdehnung  des  Regals  auf  Privatgewäfser.

zu  c)  erwähnte  Wirkung  fällt  gegenwärtig  in  den  Bereich  der  Staats-,  surie
auch  der  Reichshoheit  (NVerf.  Art.  4  Nr.  9).  Die  Regalität  der  Mühlen  erstreckte
sich  früher  vielfach  auf  Windmühlen.

43.  Vollends  nur  aus  dem  Gesichtspunkt  der  Staatshoheit  läßt  sich  die  Einwirkung
  des  Staats  auf  die  Benutzung  der  Privatflüsse  rechtfertigen.  Die  Eigenthumsverhältnifse
  an  Privatgewässern  bieten  insofern  eigenthümliche  Schwierigkeiten  dar,
als  die  Beweglichkeit  der  Wasserwelle  vermöge  ihrer  phyfischen  Beschaffenheit  der  Ausschließlichkeit
  des  Eigenthums  widerstrebt.  Ein  die  Gebiete  mehrerer  Uierbefiher
berührender  Privatfluß  steht  in  den  verschiedenen  Theilen  seines  Laufes  im  Eigenthum
  der  verschiedenen  Anlieger,  während  für  die  einander  gegenüberliegenden  Uierbewohner
  die  Eigenthumsgrenze  durch  die  Mitte  des  Flußbettes  gebildet  wird.  In
Folge  deffen  find  Kollisionen  mannig#acher  Art  möglich,  um  so  häufiger,  je  mehr
sich  neuerdings  die  Verwendung  des  Wassers  zu  gewerblichen  und  landwirthschaitlichen
  Zwecken  gesteigert  hat.  Die  Normirung  folcher  Kollisionsfälle  ist  eine  Haupt.
ausgabe  der  neueren  Wassergesetze.  Im  Allgemeinen  ist  in  dieser  Hinsicht  der
Grundsatz  maßgebend,  daß  jeder  Uierbesitzer  berechtigt  ist,  das  an  seinem  Grundstück
  vordeifließende  Wasser  zu  benutzen  und  zu  diesem  Zweck  Anlagen  zu  machen,
daß  jedoch  Niemand  durch  seine  Benutzung  das  gleiche  Recht  der  Nachbarn  gäährden
darf.  Deshalb  ist  verboten,  das  Wasser  durch  das  Hineinwerfen  schädlicher  oder
gistiger  Stoffe  dauernd  zu  verderben,  Anlagen  zu  machen,  die  einen  Rückstau  zur
Folge  haben  oder  eine  Versumpfung  oder  Urberschwemmung  der  Nachbargrundstücke
veranlassen  würden.  Aus  demselben  Grunde  pflegt  vorgeschrieben  zu  sein,  daß  wenn
Jemand  das  Wasser  durch  Röhren  oder  Kanäle  aus  seinem  Bett  ableitet,  noch
innerhalb  desselben  Gebietes  eine  Rückleitung  stattfinden  muß.  Bei  der  Benutzung
des  Wassers  zu  Mühlen  und  Triebwerken  ist  vorzugsweise  die  Höhe  des  Wasserstandes
  von  Wichtigkeit,  welchen  der  Einzelne  in  Anspruch  nehmen  darf.  Die  Feststellung
  desselben  erfolgt  durch  die  Setzung  des  Merk=  oder  Aichpfahles;  dabei  find
zunächst  erworbene  Rechte  zu  berücksichtigen;  soweit  solche  nicht  nachgewiesen  werden
können,  ist  die  möglichste  Vereinigung  der  verschiedenen  Interefsen  anzustreben.
Ueber  das  Versahren  enthalten  die  neueren  Gesetze  in  der  Regel  ausführliche  Bestimmungen.


Die  Fischerei  in  Privatgewässern  steht  regelmäßig  den  Eigenthümern  zu,  doch
müssen  sich  dieselben  hierbei  den  Vorschriften  unterwerfen,  welche  im  Interesse  der
Fischzucht  in  den  Fischereiordnungen  enthalten  zu  fein  pflegen.  Anderen  Personen
als  den  Eigenthümern  kann  die  Berechtigung,  in  Privatgewässern  zu  fischen,  als
persönliches  wie  als  dingliches  Recht,  und  im  letzteren  Fall  sowol  als  Personal=  wie
als  Prädialfervitut  zustehen.  In  ähnlicher  Weise  sind  an  öffentlichen  Flüssen
Fischereiberechtigungen  als  selbständige  Gerrchtigkeiten  möglich.  In  Frankreich  ist
ähnlich  wie  beim  Jagdrecht  die  Begründung  von  Fischereirechten  mit  dinglichem
Charakter  ausgeschlossen,  die  bestehenden  find  aufgehoben  worden;  indeß  sind  nur
wenige  Deutsche  Gesetzgebungen  diesem  Beispiel  gefolgt.  Häufiger  ist  bestimmt,  daß
bestehende  Fischereigerechtigkeiten  nicht  blos  in  öffentlichem  Interesse,  sondern  auch  mit
Rücksicht  auf  das  vorwiegende  Interesse  anderer  Berechtigter  auigehoben  oder  eingeschränkt
  werden  können.
        <pb n="554" />
        2.  Das  Deutiche  Privatrecht.  559

8  44.  Hervorzuheben  ist  noch  die  große  Bedeutung  des  Wassers  für  landwirthschaftliche
  Zwecke.  Diese  Bedeutung  ist  sowol  eine  positive  wie  eine  negative.
Es  gilt,  einerseits  das  Wasser  zur  Hebung  der  Bodenkultur  zu  benutzen,  andererseits
  die  schädlichen  Einflüsse  desselben  abzuwehren.  Von  den  Deichen,  die  in
letzterer  Beziehung  in  Betracht  kommen,  s.  &amp;amp;  45.  Hier  find  zu  erwähnen  die  Bewäfsserungs=
  und  Entwässerungsanlagen,  die  schon  seit  langer  Zeit  in  den  norditalienischen
  Ebenen  bekamt,  in  Frankreich  und  Deutschland  erst  in  neuerer  Zeit  mit
dem  Fortschritt  der  Landwirthschaft  größerr  Bedeutung  erlangt  haben.  Solche  Anlagen
  können  in  der  Regel  nicht  von  einem  Grundbesitzer  untemommen  werden,
weil  dazu  die  Benutzung  fremden  Grund  und  Bode#s  erforderlich  ist,  auch  liegen
dieselben  meist  im  Interesse  einer  Mehrheit  von  Grundbesitzern.  Daher  sind  hier
die  Bedingungen  für  genossenschaftliche  Vereinigungen  gegeben.  Die  frühesten  Verbindungen
  dieser  Art,  welche  sich  in  Deutschland  finden,  find  die  in  den  Marschen
vorkommenden  häufig  mit  den  Deichachten  (§  45)  zusammenhängenden  Sielgenoffenschaften
  oder  Sielachten.  Sie  haben  den  Zweck,  durch  Abzugsgräben  (Siele)  die
Versumpfung  der  Grundstücke  zu  verhüten.  Allgemeinere  Anwendung  haben  derartige
  Genossenschaften  in  Folge  der  neuerrn  Gesetzgebung  gefunden.  Man  unterscheidet
  gegenwärtig  Genofsenschaften,  die  den  Zweck  der  Bewässerung  oder  Berieselung
haben  (Meliorations-,  Wiesengenoffenschasten)  und  Verbände  zum  Behuf  der  Entwässerung.
  Die  Bildung  von  Genossenschaften  zu  den  gedachten  Zwecken  ist  in  den
Gesetzen  besonders  begünstigt:  a)  dadurch,  daß  die  Grundbesitzer,  denen  das  beabsichtigte
  Unternehmen  Vortheil  bringt,  zum  Beitritt  gezwungen  werden  können;

)  daß  ein  frriwilliger  Austritt  einzelner  Grundeigenthümer  nicht  gestattet  ist;
c)  daß  der  Genossenschaft  das  Erpropriationsrecht  verliehen  ist.  Das  jüngste
Preußische  Wassergesetz  vom  1.  April  1879,  welches  alle  Wassergenossenschaften,  mit
Ausnahme  der  auf  das  Deichwesen  bezüglichen,  umfaßt,  kenut  freie  und  öffentliche,
d.  h.  durch  Beschluß  der  Staatsbehörde  gebildete  Genossenschaften.  Die  letzteren
haben  den  Charakter  öffentlicher  Korporationen  und  find  als  solche  der  staatlichen
Beauffichtigung  unterworfen;  die  Beitragspflicht  der  Genofsen  gilt  als  öffentliche  Last,
rückständige  Beiträge  können  durch  Administrativerekution  beigetrieben  werden.
45.  Die  zum  Schutz  gegen  Ueberschwemmungen  dienenden  Deiche  find  seit
Alters  unter  den  Schutz  eigener  Verbände  (Deichgenossenschaften,  Deichachten)  gestrllt,
denen  die  interesfirten  Grundbesitzer  beizutreten  verpflichtet  sind.  Die  Leitung  der
Genossenschaft,  welche  in  der  Regel  die  Rechte  einer  juristischen  Person  hat,  erfolgt
meist  durch  selbstgewählte  Vorsteher  (Deichgrafen,  Deichgeschworene)  unter  Theilnahme
  der  einzelnen  Deichgenossen  oder  von  Vertretern  derselben  (Deichschöffen).
Die  Pflicht  zur  Unterhaltung  des  Deiches  ist  eine  Reallast;  deichpflichtig  find  nur
diejenigen  Grundstücke,  denen  der  Deich  Schutz  gewährt.  „Kein  Land  ohne  Deich,
kein  Deich  ohne  Land.“  Nur  in  Fällen  einer  außerordentlichen  Gefahr  kann  auch
von  anderen  Personen  eine  Nothhülfe  beansprucht  werden.  Aus  der  Natur  der
Deichpflicht  als  einer  Reallast  solgt,  daß,  wer  sich  derselben  entziehen  will,  den
Besitz  des  verpflichteten  Grundstücks  aufgeben  muß.  „Wer  nicht  will  deichen,  der
muß  weichen.“  Dies  geschah  früher  zum  Theil  iymbolisch  dadurch,  daß  man  einen
Spaten  in  das  Land  geche  Wer  denselben  herauszog,  erwarb  das  Land  mit  der
Deichlast.  Dies  war  das  sog.  Spatenrecht,  welches  jetzt  aber  nicht  mehr  vorkommt.
Die  Unterhaltung  des  Deiches  geschieht  entweder  nach  dem  System  der  Pfanddeichung,
  wobei  den  einzelnen  Mitgliedern  der  Genossenschaft  einzelne  Theile  des
Deiches  (Pfänder,  Lose)  überwiesen  werden,  für  welche  dieselben  zu  sorgen  haben,
oder  nach  dem  System  der  Kommunionsdeichung,  nach  welchem  die  Genossenschaft
selbst  für  die  Erhaltung  des  Deiches  sorgt  und  nur  Geldbeiträge  auf  ihre  Angehörigen
  ausschreibt.  -
46.  Das  sog.  Bergwerlseigenthum  scheint  in  Deutschland  ursprünglich
als  Zubehör  des  Grund  und  Bodens  angesehen  und  den  Grundeigenthümern  zuge-
        <pb n="555" />
        560  Das  Pribatrrcht.

sprochen  worden  zu  sein.  Seit  dem  zwölften  Jahrhundert  jedoch  machte  sich  das
Prinzip  der  Regalität  in  immer  weiterem  Umfange  geltend,  wenngleich  nicht,  ohne
Widerstand  zu  finden.  Die  Goldene  Bulle  überließ  das  Bergregal  den  Kurfürsten
in  dem  bisher  hergebrachten  Maße  (pront  possunt  sen  consneverunt  talia  possidere).
  Auf  einer  weiteren  Stufe  der  Entwickelung  eigneten  sich  auch  die  übrigen
Landesherren  dasselde  an.  Soweit  das  Bergregal  noch  besteht,  können  Privatpersonen
das  Bergwerkeseigenthum  nur  durch  eine  Verleihung  seitens  des  Staates  erwerben.
Hierbei  ist  regelmößig  das  Prinzip  der  Bergbaufreiheit  maßgebend.  Diesem  Prinzip
zufolge  hat  der  erste  Finder  cines  Minerals  einen  Anspruch  darauf,  die  Verleihung
vom  Staat  zu  erhalten.  Mit  einzelnen  Beschränkungen  ist  es  Jedermann  gestattet,
selbst  auf  fremdem  Grund  und  Boden  zu  schürfen,  d.  h.  nach  Mineralien  zu  suchen
und  die  hierzu  ersorderlichen  Arbeiten  vorzunehmen,  vorausgesetzt  daß  er  einen
Schürfschein  gelöst  hat.  Findet  er  eine  Lagerstätte,  so  muß  er  die  Muthung  vornehmen,
  d.  h.  die  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  bei  der  Bergbehörde  nachsuchen.
  Dieselbe  erfolgt  meist  in  der  Weise,  daß  die  Grenzen  des  Grubenjeldes  in
auf  der  Erdoberfläche  gezogenen  Vierecken  bemessen  werden  (nach  geviertem  Felde,
Bierung),  während  die  Tieie  unbegrenzt  ist  (bis  in  die  ewige  Teuse).  Die  Beleihung
gewährt  das  Recht  zum  Abbau  derienigen  Mineralien,  für  welche  fie  ertheilt  ist.
Der  Abbau  kann  durch  Eigenlöhner,  d.  h.  solche,  die  mit  eigener  Hand  arbeiten,
oder  durch  Gewerkschaften  geschehen.  Letztere  sind  Vereinigungen  einer  größeren  Zahl
von  Theilnehmern,  Gewerken  genannt,  deren  Antheile,  Kuxen,  frei,  vererblich  und
veräußerlich  sind.  Nach  den  älteren  Bergordnungen  zerfällt  die  Zeche  (das  Bergwerkseigenthum)
  gewöhnlich  in  128  Kuxe.  Jeder  Kux  repräsentirt  einen  ideellen
Antheil  des  Bergwerkseigenthums  und  gilt  mithin  wie  die  Zeche  selbst  als  unbewegliche
  Sache.  Die  Uebertragung  und  Verpfändung  derselben  richtet  sich  daher
nach  den  für  Immobilien  geltenden  Grundsätzen.  Die  betreffenden  Rechtshandlungen
werden  in  ein  öffentliches  Buch  eingetragen,  welches  zuweilen  von  den  Gerichten,
zuweilen  von  der  Bergbehörde  geführt  wird  und  den  Namen  Berghypothekenbuch,
Gegenbuch,  liber  metellicus  zu  tragen  pflegt.  —  Man  unterscheidet  Zechen,  die  sich
in  Ausbeute  und  solche,  die  sich  in  Zubuße  befiuden,  je  nachdem  dieselben  einen
Gewinn  abwersen  oder  einen  Zuschuß  erfordern.  Zu  derurtigen  Zuschüssen  find  die
einzelnen  Gewerken  verpflichtet,  wenn  sie  nicht  in  das  Retardat  gesetzt  und  demnächst
eine  Kaduzirung,  d.  h.  eine  Einziehung  ihrer  Kure  seitens  der  Gewerkschaft,  erleiden
wollen.  Die  Gewerkschaft  selbst  ist  dem  Staate  gegenüber  verpflichtet,  den  Bergbau
ordnungsmäßig  zu  betreiben  und  die  Grube  in  bauwürdigem  Zustand  zu  erhalten.
Sie  darf  den  Betrieb  nicht  einstellen  oder  ruhen  lassen.  Geschieht  dies,  so  kann  die
Grube  nach  vorgängiger  Untersuchung  (Freisahrung)  und  richterlicher  Entscheidung
wieder  ins  landesherrliche  Freie  versetzt  werden.  Sie  fällt  damit  wiederum  der
Regalität  des  Staates  anheim  und  kann  von  demfelben  aufs  neue  verliehen  werden.

Der  Vertreter  der  Gewerkschaft  nach  außen  heißt  Gewerkschaftsrepräsentant,
während  die  technische  Verwaltung  von  dem  Schichtmeister  geleitet  wird.  Zuweilen
werden  beide  Funktionen  von  derselben  Person  versehen,  zuweilen  bestehen  dagegen
noch  besondere  Lehnsträger  zur  Wahrnehmung  der  der  Gewerkschaft  gegen  die  Behörden
  obliegenden  Verpflichtungen.

Die  Gewerkschaft  ist  nach  den  äalteren  Bergordnungen  keine  juristische  Person.
sondern  eine  Sozietät,  die  freilich  dem  Römischen  Recht  gegenüber  mannigsache  Besonderheiten
  zeigt.

Die  in  der  Regel  für  größerr  Distrikte  gegründeten  Vereine  der  Bergleute
(Knappschaften)  haben  vorzugsweise  den  Zweck,  für  die  Unterhaltung  von  Schulen.
Kranken-  und  Sterbekassen  und  anderen  gemcinnützigen  Anstalten  zu  sorgen.

In  neuerer  Zeit  ergangene  Berggesetze  haben  an  den  hier  dargestellten  Grundsätzen
  mehrfach  geändert.  Unter  denselben  ist  namentlich  das  Prrußische  Berggesez
vom  29.  Juni  1865  wichtig,  welches  in  einer  großen  Zahl  Deutscher  Staaten,
        <pb n="556" />
        2.  Das  Deutsche  Privatrecht.  561

theils  unverändert,  theils  mit  geringen  Veränderungen,  eingeführt  worden  ist.  Die
wesentlichsten  Veränderungen  der  neuen  Gesetzgebung  find  folgende:  Der  Standpunkt
der  Regalität  ist  aufgegeben,  die  Befugniß  des  Staates  zur  Einwirkung  am  den
Bergbetrieb  wird  lediglich  auf  die  Hoheitsrechte  gegründet.  Zum  Schütrien  bedarf
es  nicht  mehr  der  Löfung  eines  Schürfscheines,  dagegen  ist  das  Erforderniß  der
Muthung  beibehalten.  Der  Gewerkschaft  ist  der  Charakter  einer  juristischen  Person
gewaͤhrt,  Vertretungsorgan  derselben  ist  entweder  ein  einzelner  Nepräsentant  oder
ein  kollegialisch  zufammengesetzter  Grubenvorstand.  Die  Kure  sind  mobilifirt,  d.  h.
nur  das  Bergwerkseigenthum  felbst  gilt  als  unbewegliches,  der  einzelne  Kur  dagegen
als  ein  bewegliches  Recht,  welches  sich  für  den  Verkehr  in  dem  der  Aktie  analogen
Kurscheine  darstellt.  Dabei  ist  meist  auch  die  alte  Eintheilung  in  128  Kuxe  beseitigt
und  an  deren  Stelle  eine  bequemere  Dezimaltheilung  (100  oder  1000  Kuxe)  gesetz
  worden.  —  Sehr  bestritten  ist  die  juristische  Natur  des  hier  als  Bergwerkseigenthum
  bezeichneten  Rechts.  Bielfach  wird  dasselbe  als  ein  wahres  Eigenthum  aufgefaßt,
  entweder  an  den  verliehenen  Mineralien  oder  an  der  Lagerstätte  derfelben
(dem  unterirdischen  fundus).  Beide  Auffafsungen  find  indeß  begriffswidrig;  auch
hier  bleibt  nur  übrig,  eine  dingliche  Aneignungsbefugniß  anzunehmen,  die  erst  im
Augenblick  der  Trennung  der  Fossilien  von  Grund  und  Boden  zum  Eigenthumserwerb
  führt.  An  der  Einrichtung  zum  Betriebe  des  Baues,  sowie  an  den  Hülisbauten
  und  beweglichen  Zubehörungen  des  Bergwerks  kann  der  Bergbanberechtigte
Eigenthum  haben.

Auch  die  Salzgewinnung  ist  in  den  Bereich  der  Regalität  gezogen  worden.
Früher  griffen  in  dieser  Hinficht  vielfach  eigenthümliche  Regeln  Platz,  namentlich
jand  die  Freierklärung  des  Bergbaues  auf  die  Anlegung  und  Ausbeute  eines  Salzwerkes
  keine  Anwendung.  Die  neueren  Berggesetze  haben  regelmäßig  die  bergrechtlichen
  Grundsätze  sowol  auf  Steinfalze  wie  auf  Salinen  ausgedehnt.

47.  Die  hervorragende  Bedeutung,  welche  nach  den  Anschauungen  des
Deutschen  Rechts  dem  Eigenthum  am  Grund  und  Boden  zukommt,  kann
noch  durch  besondere  Berechtigungen  gesteigert  werden.  So  find  die  Besitzer  von
Nittergütern  mit  Borrechten  theils  publizistischen,  theils  privatrechtlichen  Inhalts
  ausgestattet.  Ihren  Grund  haben  dieselben  einerseits  darin,  daß  der  Ritterschaft
  als  Entschädigung  für  den  von  ihr  zu  leistenden  reisigen  Dienst  Befreiung  von
öfentlichen  Lasten  und  Abgaben  zugesichert  wurde,  andererseits  in  der  Schutzgewalt
(Bogtei),  welche  die  Befitzer  solcher  Güter  über  die  umwohnenden  bäuerlichen  Besitzer
  erlangten.  Diese  Schutzgewalt  ist  der  Ursprung  der  Gutsherrlichkeit.  Im
Gegensatz  hierzu  find  Sattel=  oder  Sedelhöfe  Güter,  die  von  den  gutsherrlichen
Lasten  frei  find,  ohne  zu  den  Nittergütern  zu  zählen.  In  neuester  Zeit  sind  die
Vorrechte  der  Rittergüter  zum  größten  Theil  befeitigt  worden.

§*  48.  Die  große  Wichtigkeit  des  Grundeigenthums  bewirkte  ferner,  daß  man
bestrebt  war,  dasselbe  der  Familie  zu  erhalten.  Dies  Bestreben  fand  einen  rechtlichen
  Ausdruck  in  dem  Beispruchsrecht  der  nächsten  Erben,  nach  welchem  die
Beräußerung  von  Immobilien  außer  im  Frall  der  echten  Noth  an  den  Konfens  der
Erben  gebunden  und  wenn  ohne  denselben  vorgenommen,  von  ihnen  angesochten
werden  konnte.  Gegenwärtig  ist  die  freie  Verdußerungsfähigkeit  der  Grundstücke  die
Aegel  geworden;  soweit  die  Rechte  der  Erben  noch  fortwirken,  machen  sie  sich  in
der  abgeschwächten  Form  des  Retrakts  (§  49)  geltend,  nur  bei  den  Stammgütern
  desß  hohen  und  niederen  Adels  und  in  einzelnen  partikularrechtlichen  Instituten
  besteht  die  alte  Unveräußerlichkeit  noch  in  ihrer  früheren  Kraft  sort.

49.  Das  Retraktrecht  (Näherecht,  Abtrieb,  Lofung,  Einstandsrecht)  ist
eine  Berechtigung,  auf  Grund  deren  der  Berechtigte  ein  Grundstäck,  welches  der
Eigenthümer  an  einen  Dritten  verkauft  und  tradirt  hat,  von  diesem  wie  von  jedem
ipäteren  Erwerber  gegen  Erstattung  des  ursprünglich  dafür  gezahlten  Kaufpreifes
sowie  gegen  Eintritt  in  die  ursprünglichen  Kaufbedingungen  abfordern  kann.  Von

v.  Helvendorff.  Eneyflopäble.  I.  4.  Aufl.  36
        <pb n="557" />
        562  Das  Privarrecht.

den  reiractus  legales,  d.  h.  denen,  welche  direkt  auf  einem  Rechtssatz  beruhen,  ist
die  aue  dem  Beisprucherecht  (§  48)  hervorgegangene  Erblosung  (retractus  gentilicius
  s.  ex  jure  consanguinitatis)  am  wichtigsten.  Neuere  Gesetze  gehen  auf  möglichste
  Verminderung  der  Retraktrechte  aus.

50.  Das  Interesse  an  der  Erhaltung  eines  guten  Vermögensstandes  für  die
Familie  kann  auch  durch  Privatdispoßition  gesichert  werden.  Dies  ist  der  Fall  bei
dem  Familienfideikommiß,  einem  Institut,  welches  durch  die  Dokt#in  aus
dem  Römischen  fdeicommissum  familise  relictam  hergeleitet  worden  ist,  im  Wesentlichen
  aber  auf  durch  die  Deutsche  Rechtefitte  dargebotenen  Grundlagen  beruht.
Ein  Familienfideikommiß  ist  vorhanden,  wenn  Jemand  gewissen  Gegenständen  die
Unveräußerlichkeit  in  der  Weise  beilegt,  daß  dieselben  sich  innerhalb  einer  Familie
von  Generation  zu  Generation  nach  einer  bestimmten  Surccessionsordnmg  bis  zu
deren  Aussterben  vererben  sollen.  Die  Errichtung  eines  Familienfideikommisses  steht
gemeinrechtlich  Jedermann  frei,  wenn  fie  auch  vorzugsweise  innerhalb  des  Adels
vorkommt  und  partikularrechtlich  nur  zu  Gunmsten  adliger  Familien  zulässig  ist.
Gegenstand  desselben  find  in  der  Regel  unbewegliche  Sachen,  beweglichen  Sachen,
wie  z.  B.  Kapitalien  (Geldfideikommiß),  muß  durch  Radifirung  auf  Grund  und
Boden  eine  Gewähr  der  Dauer  verliehen  sein.  Partikularrrchte  schreiben  häufig  ein
Maxrimum  und  Minimum  des  Werthes  vor.  Der  Akt  der  Errichtung  kann  ein  Geschäst
  inter  vivos  oder  mortit  cause  und  im  ersteren  Fall  sowol  ein  Vertrag  wie  eine
einseitige  Erklärung  sein,  die  gewöhnlichsten  Gründungsarten  find  Testament,  Erbvertrag
  oder  Stiftung.  In  der  Regel  wird  Bestätigung  durch  den  Landesherrn
oder  die  Fideikommißbehörde  und  sofern  es  sich  um  unbewegliche  Sachen  handelt,
Eintragung  der  Fideikommißqualität  ins  Hypothekenbuch  erfordert.  Eigenthümer
des  Fideikommisses  ist  der  jeweilige  Fideikommißfolger,  doch  ist  er  in  den  Verdügungen
  Über  die  Substanz  durch  die  Rechte  der  Anwärter  beschränkt.  Aus  dem
Begriff  des  Familienfideikommisses  folgt,  daß  die  Fideikommißeigenschaft  so  lange
dauert,  als  Anwärter  vorhanden  oder  zu  erwarten  sind.  Erst  der  letzte  seines  Geschlechts
  lann  über  das  Fideikommiß  frei  schalten.  Gegen  die  juristische  Konsequen)
verstößt  die  Aushebung  des  Familienfideikommisses  durch  Familienschluß,  die  indeß
von  den  neueren  Gesetzgebungen  allgemein  für  zulässig  erklärt  wird.  Die  gesetzliche
Aushebung  der  Familieufideikommisse,  die  in  den  Deutschen  Grundrechten  und  auch
in  einzelnen  Verfaffungsurkunden  ausgesprochen  war,  ist,  abgesehen  von  einem  Theil
der  Franzöfisch-rechtlichen  Gebiete,  nur  in  Oldeuburg  durchgeführt  worden.  Auch
in  Bremen  giebt  es  nach  Neubauer  keine  Familienfideikommisse;  fie  scheinen  aber
hier  überhaupt  niemals  üblich  gewesen  zu  sein.  —  Von  dem  Familienfideikommiß
ist  die  Familienstiftung  zu  unterscheiden,  bei  der  ebenfalls  die  Mitglieder
einer  bestimmten  Familie  genußberechtigt  sind,  die  Widmung  selbst  aber  den  Charakter
einer  juristischen  Person  hat.

8§  51.  Unter  den  Rechten  an  einer  fremden  Sache  nähert  sich  dem
Eigenthum  am  meisten  das  Recht  des  Vasallen  am  Lehn.  (Lehn  feudom,  beneticium)
  ist  ein  Gut,  welches  in  der  Weise  hingegeben  wird,  daß  die  Substanz  des
Rechts  bei  dem  Verleihenden  (Lehnsherrn)  verbleibt,  der  Beliehene  (Vafall)  dagegen
  zur  Lehnstreue  und  zu  Lehnsdiensten  verpflichtet  wird.  Ursprünglich  bestand
die  dingliche  und  persönliche  Seite  des  Verhältnisses  unabhängig  von  einander,  doch
entwickelte  sich  schon  frühzeitig  der  Begriff  der  sog.  hädelitas  realis,  wonach  das
persönliche  Baud  nur  insofern  wirksam  war,  als  zugleich  die  Beleihung  mit  einem
Gute  stattfand.  Im  Mittelalter  bildete  das  Lehnswesen  eine  Hauptgrundlage  der
Kriegeverfafsung  wie  des  Staatsverbandes  Überhaupt.  nach  dem  Verschwinden  dieser
politischen  Bedentung  ist  das  Institut  mehr  und  mehr  in  Verfall  gerathen  und
gegenwärtig  nur  noch  in  Ueberresten  vorhanden.  In  diesen  aber  gehört  dasselbe
noch  immer  dem  praktischen  Recht  an.

Das  Deutsche  Lehnrecht  entwickelte  sich  ursprünglich  in  den  Rechtsweisungen  der
Mannengerichte.  Dazu  kamen  umfassendere  Darstellungen  in  den  NRechtebüchern
        <pb n="558" />
        2.  Das  Deueiche  Privatrecht.  563

sowie  Bestimmungen  der  Reichs=  und  Territorialgesetzgebung.  Ziemlich  gleichzeitig
mit  dem  Rönnischen  Recht  find  später  die  in  der  Lombardei  entstandenen  libri  fendorum
bei  uns  rezipirt  worden,  der  Inhalt  derselben  bildet  jetzt  die  Grundlage  des  gemeinen
Lehnrechts,  doch  bestehen  neben  demselben  vielfach  Normen,  welche  theils  auf  einen
älteren  einheimischen  Ursprung  zurückzuführen  find,  theils  auf  neueren  Gesetzen  beruhen.

Gegenstand  eines  Lehns  können  unbewegliche  Sachen  und  Rechte  sein,
letztere  insofern  sie  einer  dauernden  Ausübung  fähig  sind.  Die  Fähigkeit,  ein
Lehn  zu  errichten,  zu  welcher  früher  mindestens  Ritterbürtigkeit  eriordert  wurde,  ist
gegenwärtig  nicht  mehr  an  einen  bestimmten  Stand  gebunden,  dagegen  schließern  auch
letzt  noch  von  dem  Erwerb  des  Lehns  regelmäßig  solche  Eigenschasten  aus,  die
ursprünglich  eine  Untauglichkeit  zur  Leistung  der  Lehnsdienste  herbeiführten,  indeß
kann  hiervon  seitens  des  Lehnsherrn  dispenfirt  werden.  Die  ordentliche  Begründungsart
  des  Lehnsverhältnisses  ist  die  Investitur,  eine  der  Auflassung  entsprechende
Form  der  Rechtslbertragung,  bei  welcher  der  Vasall  dem  Herrn  den  Treucid
(homagium,  Hulde,  Mannschaft)  leisten  mußte,  die  hierdurch  begründeten  Rechte  des
Lehnsherrn  werden  unter  dem  Ausdruck  Lehnsherrlichkeit  begriffen.  Sie  bestehen
  a)  in  dem  Anspruch  auf  Lehnstreue.  Dieselbe  umfaßt  die  Verpflichtung
des  Vasallen,  alle  dem  Herrn  nachtheiligen  Handlungen  zu  unterlassen,  sowie  die
Obliegenheit  zur  Leistung  einer  besonderen  Ehrerbietung,  der  Lehnsreverenz;  b)  in
dem  Recht  auf  die  Lehnsdienste.  In  diesen  beruhte  früher  der  Schwerpunkt  des
ganzen  Instituts,  sie  waren  ursprünglich  servitia  militaria,  d.  h.  Ritterdienste,
später  sind  „sie  bei  der  veränderten  Heereseinrichtung  als  Naturaldienste  überall
fortgefallen  und  meist  durch  eine  firirte  Geldabgabe,  den  Lehnekanon,  ersetzt  (adärirt);
c)  in  dem  Recht  auf  Lehnserneuerung.  Der  Vasall  ist  verpflichtet,  eine  ernente
Investitur  nachzusuchen,  sobald  ein  Wechsel  in  der  Person  des  Lehnsherrn  oder  des
Basallen  (Herren=  oder  Lehnsfall)  eintritt.  Hierfür  ist  regelmäßig  eine  Abgabe
(Laudemium,  Lehmwaare)  zu  entrichten.  Das  Gesuch  des  Vasallen  um  die  neue
Inwestitur  heißt  Muthung.  d)  Neben  den  Ansprüchen  an  die  Person  hat  der  Lehnsherr
auch  ein  dingliches  Recht  (Obereigenthum  §  29)  am  Lehngut.  Wenn  der  Herr
eine  ihm  gehörige  Sache  zu  Lehn  ausgethon  hat,  so  ist  dies  Recht  sormell  das
Eigenthum,  dasselbe  wird  indeß  durch  die  dem  Vafallen  eingeräumten  Befugnisse
sast  vollständig  absorbirt.  Abgesehen  von  der  Berechtigung,  Veräußerungen  und
Deteriorationen  seitens  des  Bafallen  zu  hindern,  äußert  sich  dat  Eigenthum  des
Lehnsherrn  eigentlich  nur  darin,  daß  das  Fortfallen  des  vasallitischen  Rechts  eine
Konsolidation  zur  Folge  hat  (Heimfall)  und  daß  der  Herr  auf  diese  Eventualität
hin  schon  während  der  Dauer  des  Lehnsverhältnisses  Verfügungen  über  das  Gut  treffen
kann.  Dies  geschieht  bei  der  Eventualbelehnung.

Das  Recht  des  Volallen  hat  gleichfalls  eine  persönliche  und  eine  dingliche
Seite.  Erstere  beruht  auf  der  wechselseitigen  Natur  der  Lehnstreue,  die  vom  Herrr
als  Lehnsprotektion  zu  gewähren  ist.  Von  größerer  Bedeutung  ist  der  dingliche
Bestandtheil  des  vasallitischen  Rechts,  welcher  den  Vasallen  mit  Ausnahme  von
Deteriorationen  und  Veräußerungen  zu  allen  Verfügungen  über  das  Lehngut  berechtigt.
  Der  Begriff  der  Veräußerung  ist  im  weiteren  Sinne  zu  nehmen,  so  daß
auch  Belastungen  und  Berschuldungen  des  Lehngutes  dahin  gehören.  In  Bezug
auf  derartige  Verfügungen  ist  neben  dem  Recht  des  Lehnsherrn  auch  der  Gesichtspunkt
  von  Wichtigkeit,  daß  die  Belehnung  ihre  Wirkungen  regelmäßig  nicht  nur
auf  den  zuerst  Beliehenen,  sondern  gleichzeitig  auch,  wenigstens  nach  gemeinem  Lehnrecht,
  auf  alle  lehnsfähigen  Rachkommen  desselben.  erstreckt  &amp;amp;  83).  Diefe  leiten  ihr  Recht
unmittelbar  von  dem  ersten  Erwerber  ab  und  brauchen  daher  Verfügungen  von
Zwischenbefitzern,  durch  welche  ihr  Recht  beeinträchtigt  wird,  in  der  Regel  nicht  anzuerkennen,
  haften  also  auch  für  Schulden  regelmäßig  nicht  mit  dem  Lehngut.
Eine  Ausnahme  machen  die  Lehnsschulden,  die  entweder  von  gewifsen  oder  von  allen
Lehnsfolgern,  unter  Umständen  auch  vom  Lehnsherrn  anerkannt  werden  müssen.

36
        <pb n="559" />
        564  Das  Vrivatretqht.

Die  Beendigung  des  Lehnsverhältniffes  bewirkt,  wie  schon  hervorgehoben,
regelmäßig  eine  Wiedervereinigung  des  vafallitischen  Rechts  mit  dem  Eigenthum  in
der  Person  des  Lehnsherrn  (Konsolidation).  Findet  ausnahmsweife  die  Vereinigung
in  der  Person  des  Vasallen  statt,  so  liegt  der  Fall  der  Appropriation  vor.  Konsolidation
  wie  Appropriation  können,  abgesehen  von  allgemeinen  Gründen,  namentlich
  auch  zur  Strafe  als  Folge  von  Lehnssehlern  (Felonie)  eintreten.  Sind  successionsberechtigte
  Lehnssolger  vorhanden,  so  hat  die  Vereinigung  nur  eine  vorübergehende
  Wirkung,  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  diesen  die  Succeffion  eröffnet  wird.
Die  Appropriation  heißt  Allodifikation,  wenn  sie  in  einer  dauernden  entweder  gesetzlichen
  oder  vertragsmäßigen  Uebertragung  des  Eigenthums  an  den  Vasallen  besteht.
  Gegenwärtig  hat  in  Bezug  auf  den  größten  Theil  der  Deutschen  Lehen  eine
gesetzliche  Allodifikation  in  der  Weise  stattgefunden,  daß  das  Obereigenthum  des
Lehnsherrn  aufgehoben,  der  Lehnskanon  für  ablösbar  erklärt  worden  ist.  Das  Lehnrecht
  ist  demnach  ein  im  Absterben  begriffenes  Institut,  dessen  Anwendbartkeit  sich
gegemwärtig  wesentlich  auf  die  Rechte  der  Agnaten,  Mit=  und  Eventualbelehnten
beschränkt.  Zuweilen  ist  auch  bezüglich  dieser  die  Allodifikation  durchgeführt  oder
doch  die  Umwandlung  der  Lehen  in  Familienfideikommiffe  für  statthaft  erklärt  worden.

Zum  Theil  nach  lehnrechtlichen  Grundsätzen,  zum  Theil  nach  Analogie
der  Römischen  Emphyteuse,  theilweise  aber  auch  nach  eigenthümlichen  Prinzipien
find  die  erblichen  bäuerlichen  Leihen  zu  beintheilen,  welche  unter  den  verschiedensten
  Namen  in  Deutschland  vorkommen.  Nur  fallen  dabei  stets  die  besonderen
  Verpflichtungen  fort,  welche  sich  aus  der  Lehnstreue  und  dem  kriegerischen
Zweck  des  Lehnsinstituts  ergeben.  Doch  find  auch  hier  vielfache  persönliche  Beziehungen
  vorhanden,  namentlich  ist  in  früherer  Zeit  der  Bauer  mit  den  mannigfachsten
  Lasten  zu  Gunsten  der  Gutsherrschaft  beschwert  worden.  Nicht  immer  ist
übrigens  das  Recht  deffelben  ein  erbliches,  häufig  hat  es  lediglich  die  Natur  der
Zeitpacht  oder  ist  ein,  wenn  auch  dingliches,  doch  zeitlich  beschränktes  Nutzungsrecht.
Andererseits  hat  es  stets  Bauergüter  gegeben,  die  im  vollen  Eigenthum  ihrer  Besiter
  standen,  wenngleich  auch  bei  diesen  nicht  selten  eine  Unterwerfung  unter  gutsherrliche
  Lasten  stattgefunden  hat.  Die  neuere  Gesetzgebung  ist  im  Allgemeinen  bestrebt,
  den  abgeleiteten  bäuerlichen  Besitz  in  freies  Eigeuthum  zu  verwandeln  und
die  gutsherrlichen  Rechte  zu  beseitigen.  Die  hierher  gehörigen  Gesetze  haben  meeist
da,  wo  die  Bauem  ein  erbliches  Nutzungerecht  hatten  (Erbpacht,  Erbzinsgüter),  denselben
  ohne  Weiteres  Eigenthum  verliehen,  wo  ihnen  dagegen  nur  ein  widerrufliches
  Recht  zustand  (Laßgüter),  sich  darauf  beschränkt.  6  Regulirungsfähigkeit
festzusetzen,  d.  h.  den  Besitzern  ein  Recht  auf  Eigenthumsverleihung  gegen  eine  Abfindung
  an  die  Guteherrschaft  zu  gewähren.  Zugleich  ist  regelmäßig  ausgesprochen
worden,  daß  in  Zukunft  eine  erbliche  Ueberlassung  von  Grundftlicken  nur  zu  vollem
Eigenthum  gestattet  sein  soll.  Indeß  gilt  in  dieser  Hinsicht  kein  gleichsörmiger  Rechtszustand;
  in  einer  Reihe  Deutscher  Staaten  bestehen  die  abgeleiteten  Besitzverhältnisse
des  früheren  Rechts,  mehr  oder  weniger  modifizirt,  fort;  in  Meckleuburg  ist  erst
neuerdings  die  Vererbpachtung  der  Bauerstellen  im  Domanium  und  zum  Theil
auch  in  der  Ritterschaft  als  ein  erheblicher  Fortschritt  gegenüber  der  bisherigen
Kündbarkeit  durchgeführt  worden.

8&amp;amp;  52.  Das  Deutsche  Recht  kennt  eine  große  Zahl  von  Berechtigungen  an  einer
fremden  Sache,  die  nach  ihrer  juristischen  Konstruktion  unter  den  Begriff  der  Personaloder
  Prädialfervituten  sallen,  wenngleich  diese  Ausdrücke  selbst  den  einheimischen
Quellen  nicht  bekannt  sind.  Die  Deutschrechtlichen  Personalservituten  haben
durch  die  Beimischung  jamilienrechtlicher  Elemente  theilweise  eine  eigenthümliche
Ausbildung  erhalten,  doch  ist  es  nicht  richtig,  wenn,  wie  früher  vielfach  geschah,
die  Doktrin  die  bierher  gehörigen  sehr  verschiedenartigen  Fälle  unter  der  Be-Jjeichnung
  ususfructus  joris  Germanici  zu  einem  einheitlichen  Begriff  zusammenjaßt.
  Unter  den  Prödialfer  vituten  hat  sich  in  Folge  der  Feldgemeinschaft
        <pb n="560" />
        2.  Das  Deutsche  Privatrecht.  565

und  der  hiermit  in  Verbindung  stehenden  Besitzverhältnisse  eine  Reihe  von  Weidegerechtigkeiten
  ausgebildet,  die  bei  den  Römern  in  diefer  Gestalt  nicht  vorkommen,
  aber  im  Allgemeinen  nach  der  Analogie  des  Römischen  actus  zu  beurtheilen
  und  wie  alle  Servituten  civiliter  (pfleglich)  auszuüben  find.  Das  mehreren
Personen  gemeinschaftlich  zustehende  Hütungsrecht  heißt  Koppelweide,  von  welchem
das  jus  compascui,  d.  h.  das  Recht  mehrerer  Personen  an  dem  Grundstück  eines
Dritten  und  das  jus  compasculationis  reciprocum,  bei  dem  mehrere  Personen,
namentlich  Gemeindemitglieder  auf  ihren  Grundstücken  ein  gegenfeitiges  Hütungsrecht
haben,  Unterarten  find.  Befugnisse  letzterer  Art  beruhen  bisweilen  nur  auf  bittweiser
Einräumung;  die  Partikularrechte  präd#sumiren  in  den  hierher  Hehörigen  Fällen  zum  Theil
für  das  Vorhandensein  einer  Sewitut,  zum,  Theil  für  ein  Prekarium.  Verschieden
von  der  Koppelhnk  ist  a)  das  jus  compascend  (Mithude),  das  Recht  des  belasteten
Eigenthümers,  neben  dem  Hütungsberechtigten  sein  Vieh  auf  die  Weide  zu  treiben,
eine  Beiugniß,  die  ihm  im  Zweisel  zwar  zusteht,  aber  nur  unbeschadet  der  Servitut
ausgellbt  werden  darf;  b)  die  Berechtigung  der  Gemeinde-  oder  Allmendegenoffen,
auf  der  Allmende  weiden  zu  lassen  (einfaches  jus  compasculationis),  welche  zwar
auch  den  Charakter  einer  Sewitut  haben  kann,  aber  nicht  zu  haben  braucht.  Eine
besondere  Art  des  Hlütungsrichts  ist  das  Schäfereirecht,  d.  h.  die  Besugniß,  eine
Schafheerde  auf  fremden  Grund  und  Boden  hüten  zu  lassen,  während  das  Schäsereistabrecht,
  vermöge  dessen  der  Berechtigte  einen  Hirten  bestellen  kann,  welchem  die
Verpflichteten  ihr  Vieh  vortreiben  müssen,  sowie  das  Pierchrecht,  kraft  dessen  fremde
Schafheerden  auf  dem  Grundstück  des  Berechtigten  eingepfercht  werden  müssen,  bereits
  über  den  Begriff  der  Servitut  hinausgehen.  Der  ökonomische  Werth  der
beiden  letzteren  Berechtigungen  besteht  in  der  ausschließlichen  Besugniß  der  Berechtigten,
  sich  den  Dünger  der  Heerden  anzueignen.  —  Auch  die  zahlreichen  in
Deutschland  vorkommenden  Waldungen  haben  zur  Entstehung  eigenthümlicher
Servituten  Veranlassung  gegeben.  Dahin  gehört  namentlich  das  Holzungsrecht,  das
Recht  der  Waldweide  und  die  Mastungsgerechtigkeit.  Letztere  besteht  in  der  Bemugniß.
  Schweine  auf  die  Eichelmast  zu  treiben,  wobei  in  der  Negel  besondere
Kautelen  zum  Schutze  der  Waldkultur  Platz  greifen.

In  neuerer  Zeit  werden  sowol  die  Weide=  wie  die  Waldfervituten  als  der
Land=  und  Forstwirthschaft  nachtheilig  betrachtet  und  die  Gesetzgebung  ist  deshalb
daorauf  bedacht,  die  Ablösung  derselben  möglichst  zu  fördern.  Das  Exrorderniß  der
Eintragung  in  die  Grundbücher  wird  von  den  neuern  Gesetzen  meist  in  Bezug  auf
Personalservituten,  aber  nicht  immer  für  Grunddienstbarkeiten  auigestellt.  Servituten,
hinsichtlich  deren  die  Eintragung  erforderlich  ist,  können  regelmäßig  nicht  durch  Erfitzung
  entstehen  und  eben  so  wenig  durch  non  usus  oder  usucapio  libertatis  befeitigt
  werden.  Sonst  gelten  im  Allgemeinen  die  Grundsätze  des  Römischen  Rechts;
bartikularrechtlich  findet  bei  Gebäudeservituten  die  Ersitzung  von  Jahr  und  Tag
Anwendung.

52  a.  Auch  für  die  Superficies  (Plaßrecht)  find  gegenwärtig  die  Grundsähe
  des  Römischen  Rechte  maßgebend.  Partikularrechte  nehmen  bisweilen  ein  vom
Eigenthum  am  Grund  und  Boden  getrenntes  Eigenthum  an  den  daraus  befindlichen
Gebäuden  und  Anpflanzungen  an  oder  betrachten  gar  ein  gesondertes  Eigenthum  an
verschiedenen  Stockwerken  desselben  Gebäudes  als  möglich.  Dabei  liegt  eine  historisch
erklärliche,  für  das  heutige  Recht  indeß  begrifflich  unhaltbare  Auffassung  zu  Grunde.

53.  Das  Pfandrecht  ist  zwar  gemeinrechtlich  nach  den  Grundsätzen  des
Nemischen  Rechts  zu  beurtheilen,  indeß  bietet  das  letztere  in  dieser  Lehre  eine  durchaus  unsichere
  Grundlage  für  den  Verkehr  dar,  da  die  Zulässigkeit  eines  Paandrechts  ohne
Besitz  an  beweglichen  Sachen  die  große  Zahl  der  stillschweigenden  und  privilegirten
Pandrechte,  sowie  die  Statthaftigkeit  der  Verpiändung  eines  ganzen  Vermögens  es
dem  Gläubiger  unmöglich  machen,  zu  erkennen,  ob  und  in  welchem  Umsange  er  aus
einem  ihm  bestellten  Unterpfand  Berriedigung  würde  erlangen  können.  Die  neueren
        <pb n="561" />
        566  Das  Prib#trecht.

Geschgebungen  sind  deshalb  in  theilweiser  Anlehnung  an  das  öltere  Teutsche  Recht
geneigt,  bei  Mobilien  lediglich  ein  Faustpfand  anzuerkennen,  während  bei  Grundstücken
  zur  Entstehung  des  dinglichen  Rechts  stets  Eintragung  in  die  Grundbücher
erforderlich  ist.  Das  eingetragene  Pfandrecht  heißt  nach  dem  modernen  Sprachgebrauch
  Hypothek.  Von  diesem  Standpunkt  aus,  der  freilich  nicht  überall  konsequent
  durchgeführt  ist,  insbesonderr  auch  durch  die  Reichsgesetzgebung  (H#B.,  Civ.
Prz.=  und  Konk.O.)  Modifikationen  erleidet,  ergeben  sich  folgende  grundfätliche
Abweichungen  des  heutigen  vom  Römischen  Piandrecht:  a)  die  Entstehungsgründe  des
Römischen  Rechts  (Vertrag  oder  letztwillige  Verordnung,  richterliche  Anordnung,
Gesetz)  begründen  nicht  mehr  unmittelbar  das  Pandrecht  selbst,  sondern  kommen
nur  noch  als  Titel  zur  Einräumung  eines  folchen  in  Betracht;  b)  die  Möglichkeit
einer  generellen  Verpfändung,  nicht  ab#  die  einer  gleichzeitigen  Verpfändung  mehrerer
Obielte  für  dieselbe  Forderung  (Simultan=  oder  Korrealhypothek)  ist  sortgefallen;
T)  die  Pfandrechtsprivilegien  find  beseitigt;  eine  Mehrheit  von  Pfandrechten  an  denselben
  Sachen  ist  ohnehin  nur  bei  Grundstücken  möglich  und  hier  ergiebt  sich  die
Rangordnung  aus  dem  Grundbuch.  Der  wesentliche  Inhalt  des  Hlandürchts  besteht
sowol  beie  beweglichen  wie  bei  unbeweglichen  Sachen  in  dem  jos  distrahendi,  welches
aber  regelmäßig  nur  auf  Grund  vorgängiger  Ausklagung  des  Pfandschuldners  und  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung,  also  bei  Grundstücken  vermittelst  der  Subhastation
ausgeübt  werden  kann.  Bei  letzteren  kann  neben  der  Subhastation  die  Vollstreckung
auch  durch  Zwangsverwaltung  (Sequestration)  stattfinden,  um  den  Gläubiger  ans
dem  Ertrage  des  Pfandobjektes  zu  befriedigen;  dagegen  gewährt  die  moderne
Hypothek  nicht  die  in  der  Römischen  actio  hypo#hecaria  enthaltene  Befugniß  den
Besitz  des  verpfändeten  Grundstücks  zu  beanspruchen.  Wen  man  mit  Rücksicht  auf
den  hier  dargelegten  Inhalt  des  Hypothekenrechts  dasselbe  aus  der  Reihe  der  dinglichen
  Rechte  streicht  und  zu  den  Obligationen  rechnet  (Sohm),  so  wird  übersehen,
  daß  die  den  Hypothekengläubigern  zustehenden  Rechte  doch  nur  Aueschnitte
aus  dem  Eigenthum  sind.  —  Das  Hypothekenrecht  erlischt  durch  Löschung,  die  nach
den  meisten  Gesetzgebungen  ipso  jure  das  Vorrücken  der  nacheingetragenen  Posten
bewirkt.  Zur  Löschung  ist  regelmäßig  Bewilligung  des  Gläubigers  und  Antrag
des  Eigenthümers  sowie  Beibringung  oder  Amortisation  des  über  die  Forderung
gebildeten  Hypothekendokuments  erforderlich.  Zu  beachten  ist,  daß  das  dingliche  Recht
in  der  Regel  nicht  schon  mit  dem  Untergang  der  Forderung  erlischt,  also  weder  in
den  Fällen  der  Vereinigung,  noch  wenn  die  Forderung  durch  Zahlung  oder  einen
andern  modus  solvendi  getilgt  ist,  vielmehr  entsteht  alsdann,  falls  die  Löschung
nicht  stattfindet,  die  Eigenthümerhypothek,  ein  ruhendes  Recht,  welches  dem
Eigenthümer  die  Beiugniß  giebt,  fsormell  über  die  auf  ihn  gediehene  Hypothek,
materiell  über  die  freigewordene  Stelle  im  Grundbuch  zu  versügen.

In  der  Eigenthümerhypothek  wie  auch  in  verschiedenen  anderen  hier  nicht  zu
erörternden  Grundsätzen  des  heutigen  Hypothekenrechts  giebt  sich  das  mit  Keimen,
die  fich  bereits  im  älteren  Deutschen  Recht  vorfinden,  zusammenhängende  Streben  kund,
die  Hypothek  zu  einer  felbständigen  „Realobligation“  zu  machen,  so  daß  das  dingliche
Recht  nicht  mehr  das  Accessorium  einer  persönlichen  Forderung  ist.  Der  Eigenthümer
kann,  wo  dieses  Streben  konsequent  durchgeführt  ist,  nicht  nur  bereits  eingetragene  Hypotheken
  erwerben,  ohne  daß  das  Pandrecht  erlischt,  sondern  dieselben  gleich  von  vornherein
auf  seinen  Namen  eintragen  lassen.  Die  Hypothek  erlangt  dadunch  einen  ganz  abstrakten
  formalen  Charakter,  welcher  ihr,  zumal  wenn  eine  leichte  Uebertrogbarkeit
hinzukommt,  für  den  Immobiliawerkehr  eine  ganz  ähnliche  Bedeutung  verleiht.
wie  sie  der  Wechsel  im  Gebiete  des  Mobiliarverkehrs  hat  (Grundwechsel).  Im
Preußischen  Gesetz  von  1872  ist  der  Hypothek  die  accessorische  Natur  belassen,  nur
in  den  Fällen,  wo  sich  dieselbe  mit  dem  Grundeigenthum  vereinigt,  erscheint  fie  als
ein  vom  Bestande  der  persönlichen  Forderung  losgelöstes  Recht.  Dagegen  ist  neben
der  accessorischen  Hypothek  ein  eigenes  Institut,  die  Grundschuld,  geschaffen  worden,
        <pb n="562" />
        2.  Das  Deutsche  Privatreckt.  567

welches  die  hier  angedeutelen  Anforderungen  erfüllt,  übrigens  seiner  juristischen
Struktur  nach  ebenso  wie  die  Hypothek  als  dingliches  Recht  anzusehen  ist.

Die  Cirkulationsfähigkeit,  die  den  Grundschuldbriefen  innewohnt,  ist  in  erhöhtem
Maße  bei  den  Inhaberpapieren  mit  Realsicherheit  (Pfandbriefe,  Oypothekenbriese)
  vorhanden.  Hier  ist  die  möglichste  „Mobilisinung“  der  Grund  und  Bodens
erreicht.  Auch  für  diese  Gestaltung  bietet  das  ältere  Deutsche  Recht  in  den  mit
der  Inhaberklaufel  versehenen  Rentenbriesen  eine  Anknüpfung  dar.

8  b##  a.  Die  Rechtsverhältnisse  aus  dem  Pfandleihgewerbe  sind  neuerdings
besonders  durch  das  Preuß.  Gesetz  vom  17.  Mai  1881  geregelt  worden.  Abgesehen
von  den  Bestimmungen  Über  die  Höhe  der  Zinsen  ist  aus  demselben  namentlich  hervorzuheben,
  daß  der  Pfandleiher  das  Piandrecht  an  den  ihm  Übergebenen  Gegenständen
erst  durch  Eintragung  des  Geschäfts  in  das  Pfandbuch  erwirkt  und  daß  der  Pfandschein
  zwar  auf  den  Namen  des  Verpfänders  ausgestellt  wird,  der  Inhaber  aber
keine  Rechtsübertragung  darzuthun  braucht,  um  die  Rechte  aus  demselben  geltend
zu  machen.

&amp;amp;  54.  Eine  eigenthümliche  Art  dinglicher  Rechte  bilden  die  Reallasten.
Dies  find  Belastungen  des  Grurdbesitzes,  vermöge  deren  der  Eigenthümer  einer  unbeweglichen
  Sache  zu  einer  Leistung  verpflichtet  ist.  Die  Bercchtigung,  welche  in
der  Regel  gleichfalls  an  den  Besitz  eines  Grundstücks  geknüpst  ist,  wird  niemale  durch
die  einzelne  Leistung  erschöpft,  sondern  hat  einen  dauernden  Charakter.  Die  Leistungen
selbst  find  entweder  in  periodischen  Zwischen#üumen  oder  bei  bestimmten  unregelmäßig
  austrrtenden  Veranlassungen  zu  entrichten,  dem  Gegenstand  nach  können  sie
in  Prästationen  von  Geld  oder  Naturalien  oder  in  der  Gewährung  von  Diensten
bestehen.  Bei  der  juristischen  Konstruktion  der  Reallasten  muß  zwischen  dem  Recht
im  Ganzen  und  dem  Anspruch  auf  die  einzelnen  Leistungen  unterschieden  werden.
Ersteres  hat  eine  dingliche  Natur,  wie  schon  daraus  hervorgeht,  daß  nach  älterem
Recht  an  demselben  eine  Gewere  möglich  ist  und  sofern  eine  Rcallast  durch  Privatwillkür
  begründet  werden  soll,  die  Auflassung  erfordert  wird.  Der  Anspruch  auf
die  einzelne  Leistung  ist  ebenfalls  ein  dingliches  Recht,  sofern  der  Belastete  nur
mit  dem  Grundstück  haftet,  ein  obligatorisches  Recht  dagegen,  wenn  nur  die  Person  des
Verpflichteten  durch  den  Befitz  eines  Grundstücks  bestimmt  wird.  Zum  Schutz  des
dinglichen  Rechts  dienen  die  possfessorischen  Rechtsmittel  und  die  actio  confessorie,
während  die  Klage  aus  dem  obligatorischen  Recht  eine  actio  in  rem  seripta  ist.
Die  Entstehung  der  RNeallasten  beruht  entweder  auf  Gesetz  oder  Herkommen  oder
auf  Privatwillkür  (Verting,  letztwillige  Verfügung),  wobei,  wie  erwähnt,  die  Auflaffung
  hinzukommen  muß,  oder  auf  unvordenklicher  Verjährung.  Unter  den  einzelnen
  Reallasten  find  namentlich  die  Renten,  Zinsen,  Zehnten  und  Frohnden  von
Bedeutung,  doch  ist  die  Gegenwart  auch  in  dieser  Hinsicht  auf  möglichste  Befreiung
des  Grundbesitzes  bedacht,  und  neuere  Gesetze  haben  in  Betreff  der  Frohnden  meist
direkt  die  Aufhebung  verfügt,  in  Betreff  eines  großen  Theile  der  übrigen  Reallasten
wenigstens  die  Ablöfung  erleichtert.

6  55.  Die  Bannrechte  sind  den  Reallasten  insoserm  an  die  Seite  zu  stellen,
als  sie  sich  gleichfalls  auf  ein  dingliches  und  ein  perfönliches  Element  zurüchühren
lassen.  Sie  bestehen  in  der  Befugniß,  die  Bewohner  eines  gewifssen  Distriktes  zu
zwingen,  daß  fie  ihren  Bedarf  an  gewissen  Gegenständen  nur  von  dem  Berechtigten
entnehmen  dürien.  Dinglich  ist  auch  hier  wieder  das  Recht  im  Ganzen,  während
der  Anspruch  bei  einem  Zuwiderhandeln  im  einzelnen  Fall  die  Natur  einer  persönlichen
  Entschädigungsklage  hat.  Auch  die  Bannrechte  sind  gewöhnlich  an  den  Besitz
  eines  Grundstückes  seitens  des  Berechtigten  geknüpft  und  vielfach  mit  ausschließlichen
  Gewerbeberechtigungen  verbunden.  Einzelne  Arten  sind  z.  B.  der  Mahlzwang,
  der  Bierzwang,  das  Krugsverlagsrecht,  das  Hürdenstabrecht,  der  Abdeckereizwang.
  Die  volkswirthschaftliche  Schanklchleit  dieser  Berechtigungen  hat  bereits  seit
Anjang  dieses  Jahrhunderte  vielsach  zur  Aufhebung  derselben  im  Wege  der  Partikular=
        <pb n="563" />
        568  Das  Privatrecht.

gesetzgebung  geführt.  Die  Ro#ew  O.  hat  alle  noch  bestehenden  Bann=  und  Zwangsgerechtigkeiten
  ausgehoben  oder  für  ablösbar  erklärt  und  derrn  Begründung  für  die
Zukunft  ausgeschlofsen.

IV.  Obligationenrecht.

8§  56.  Das  heutige  Obligationenrecht  beruht  vorwiegend  auf  Römischem
echt;  das  Deutsche  Recht  tritt  mehr  zurück  als  im  Sachen.,  Familien=  und  Erbrecht.
Den  Grund  hierfür  darf  man  nicht  darin  suchen,  daß  es  im  Deutschen  Recht  vor  der
Rezeption  den  fremden  Rechte  kein  eigentliches  Obligationenrcht  gegeben  habe,  oder

daß  dasselbe  nicht  „über  die  einfachsten  Formen“  hinausgekommen  sei.  Ersteres  ist
ganz  unrichtig,  letieres  höchstens  für  die  Awänge  der  Deutschen  Rechtsentwicklung,
dagegen  nicht  mehr  für  das  Deutsche  M.  A.  und  die  Zeit  der  Stadtrechte  zutreffend.
Vielmehr  erklärt  sich  jene  Erscheinung  einerseits  daraus,  daß  das  Römische  Obligationenrecht
  in  höherem  Maß  als  das  gesammte  übrige  Privatrecht  der  Römer  mit
Elementen  des  jus  gentlum  und  der  aeauitas  durchsetzt  ist,  audererseits  daraus,  daß
die  Vorzüge  der  Römischen  Jurisprudenz,  ihre  Fähigkeit,  Rechtsbegriffe  zu  bilden
und  zu  verwerthen,  im  Obligationenrecht  ganz  besonders  zur  Geltung  kommen.
Aber  wenngleich  zuzugeben  ist,  daß  das  NRömische  Recht  auf  diesem  Gebiet  weitaus
den  größten  Bestandtheil  des  geltenden  Rechts  ausmacht,  so  dürfen  doch  die  Einwirkungen
  des  Deutschen  Rechts  nicht  übersehen  werden.  Wir  verdanken  letterem
auch  hier  nicht  blos  vereinzelte  Rechtssätze,  sondern  weittragende  Rechtsideen  und
Institute,  die  ihre  Triebkrast  bis  in  die  neueste  Zeit  bewährt  haben.  Hinzuweisen
ist  in  dieser  Hinsicht  namentlich  auf  die  im  Römischen  Recht  nur  in  Ansätzen  vorhandene,
  ihrer  eigentlichen  Grundlage  nach  im  Germanischen  Recht  wurzelude  Idee
der  Gebundenheit  des  Rechts  an  die  Urkunde,  die  in  den  verschicdenen  Gestaltungen
der  zwar  nicht  ausschließlich,  aber  doch  vorzugsweise  als  Träger  von  Forderungen  fungirenden
  Werthpapiere,  insbesondere  den  Juhaber-  und  Orderpapieren,
hervortritt.

8  57.  Für  die  Obligationen  aus  Verträgen  kommt  vor  Allem  die
gemeinrechtlich  anerkannte  Gültigkeit  der  sormlosen  Verträge  in  Betracht.
Die  neueste  eingehende  Untersuchung  über  den  Ursprung  dieses  Dogmas  (L.  Seufsfert)
gelangt  zu  dem  Ergebniß,  daß  dasselbe  auf  einem  Gewohnheitsrecht  beruht,  welches
in  Deutschland  erst  geraume  Zeit  nach  der  Rezeption  unter  dem  Einfluß  kanonistischer
  und  besonders  naturrechtlicher  Anschauungen  entstanden  ist.  Dies  ist  in  dem
Einn  richtig,  daß  das  gedachte  Dogma  zur  Zeit  der  Rezeption  weder  im  Römischen
noch  im  Teutschen  Recht  als  ein  fertig  abgeschlofsenes  sich  vorfand,  Keime,  die
darauf  hinwiesen,  waren  sowol  in  diesem  wie  in  jenem  vorhanden.  Der  Entwicklungsgang
  des  Deutschen  Rechts  darf  im  Allgemeinen  als  ein  Fortschreiten  vom
Real-  zum  Formal-,  und  von  diesem  zum  Konsensualvertrag  bezeichnet  werden.
Damit  soll  nicht  gesagt  sein,  daß  die  spätere  Entwicklungsstufe  die  frühere  ganz  verdrängt,
  sondern  nur  daß  sie  neben  derselben  ein  gewisses  Terrain  gewonnen  hat.
Wie  dieser  auf  dem  Boden  des  einheimischen  Rechts  nicht  zum  Abschluß  gelangte
Prozeß  sich  ohne  das  Dazwischentreten  der  fremden  Rechte  weiter  gestaltet  haben
würde,  ist  eine  kaum  hypothetisch  zu  beantwortende  Frage.  Partikularrechte  enthalten
  vielsach  Formvorschriften  für  gewisse  Arten  von  Vertragen,  für  die  Verträge
gewisser  Personen  oder  für  Verträge,  deren  Objekt  einen  bestimmten  Betrag  überschreitet.
  Die  hauptsächlich  vorgeschriebenen  Formen  sind  schristliche,  notarielle,
gerichtliche  Abschließung,  gerichtliche  Koufirmation.  Indeß  bildet  die  Form  hier
nicht,  wie  bei  den  eigentlichen  Formalverträgen,  die  causa  der  Verpflichtung,  sondern
sie  muß  zu  dem  Verpflichtungsgrund  hinzukommen.  Die  Folge  der  mangelnden
Form  ist  bald  Nichtigkeit,  bald  blos  Klaglosigkeit;  nach  früherem  durch  die  Civ.=
        <pb n="564" />
        2.  Das  Deutsche  Pridatrecht.  569

Prz.  O.  beseitigten  Recht  war  die  Form  bisweilen  nur  des  Beweises  halber  vorgeschrieben;
  zum  Theil  liegen  den  sdh  Bestimmungen  auch  fiskalische  Gesichtspunkte
  zu  Grunde.  Durch  Art.  8317  des  H#.  ist  das  Anwendungsgebiet  dieser
Formvorschrüten  erheblich  eingeschränkt  worden  und  auch  für  das  künftige  CivGzB.
dürite  es  sich  schwerlich  empfehlen,  das  gemeinrechtliche  Prinzip  anders  als  in  eng
begrenzten  Ausnahmefällen  aufzugeben.  Die  Frage,  wie  die  Anerkennung  des  formlosen
  Vertrages  auf  unser  Kontraktssystem  einwirkt,  ist  an  einer  anderen  Lorlle.  dieses
Werkes  erörtert

Vom  Vertrag  unterscheidet  sich  begrifflich  scharf  das  Stadium  der  noch  nicht
zu  voller  Millensübereinstimmung  gelangten  Vorbesprechungen.  In  diesem  Stadium
gemachte  Aufzeichnungen  heißen  Traktate.  Gleichbedeutend  hiermit  wird  bisweilen
der  Ausdruck  Punktation  gebraucht,  häufiger  bedeutet  derselbe  ein  dem  definitiven
  Vertragsschluß  vorausgehendes  pactum  de  contrahendo  oder  einen  den  Vertrag
selbst  enthaltenden  Auffatz,  bei  dem  aber  noch  eine  weitere  Solenmisirung  vorbehalten  ist.

8  Schon  das  Römische  Recht  erkennt  in  einzelnen  Fällen  das  einseitige
  Versprechen  als  Verpflichtungsgrund  an:  in  neuerer  Zeit  zeigt  sich  dassel
  be  no•h  in  anderen  Fällen  wirkfsam.  Insbesondere  gehört  die  Auslobung
hierher,  d.  i.  das  öffentliche  Verspuchen  einer  Belohnung  iür  eine  gewisse  Leistung.
Die  sehr  verbreitete  Auffassung,  die  hierin  eine  an  eine  incerta  persona  gerichtete
Vertragsofferte  sieht,  kommt  nicht  zu  befriedigenden  Ergebnissen,  regelmäßig  entfpricht
es  der  Absicht  des  Auslobenden  mehr,  seine  Erklärung  als  ein  unter  der  Bedingung
der  Leistung  abgegebenes  einfeitiges  Versprechen  aufzufassen,  welches  existente  conditlone
  ohne  Weiteres  in  Kraft  treten  soll.  Nicht  hiermit  in  Widerspruch  steht  die
dem  Versprechenden  nach  Gemeinem  Recht  wie  nach  den  meisten  Partikularrechten
gewährte  Rücktrittebefugniß,  so  lange  die  Leistung  noch  nicht  erfolgt  oder  mit  der
Ausführung  derselben  noch  nicht  begonnen  ist.  Als  einseitige  Versprechen  analifiziren
  sich  auch  die  aus  den  Inhaber-=  und  Orderurkunden  hervorgehenden
Verpflichtungen.  Ebenso  entsteht  eine  Verbindlichkeit  aus  einfeitiger  Willenserklärung,
eine  „Gebundenheit  an  das  Wort“  im  Fall  der  Offerte.  Zu  weit  geht  es  daargen,
  wenn  allgemein  der  einfeitige  Vertrag  zu  einem  einseitigen  Versprechen  umgestempelt,
  mithin  in  allen  hierher  gehörigen  Fällen  die  Annahme  des  Promissars
zur  Begründung  der  Verbindlichkeit  für  entbehrlich  erklärt  wird  (Siegel).  Ein  Rechtssatz
dieses  Inhalts  läßt  sich  weder  in  unserem  positiven  Recht  nachweisen,  noch  würde  er
de  lege  ferenda  wünschenswerth  sein.  Wol  aber  dürfte  es  im  Einklang  mit  unseren
Anschauungen  stehen,  dem  öffentlich  erklärten  einfeitigen  Versprechen,  auch  abgesehen
von  der  Auslobung  und  der  Vertragsofferte  in  incertam  personam,  in  gewifsen
Fällen  verbindliche  Kmst  beizumefsen.

59.  Als  eine  sowol  geschichtlich  im  älteren  Deutschen  Recht  wie  in  unferen
ethischen  Anschauungen  begründete  Abweichung  des  heutigen  vom  Römischen  Recht
wird  ferner  die  allgemeine  Statthaftigkeit  der  Verträge  zu  Gunsten  Dritter
bezeichnet.  Da  auch  von  ihnen  bemits  an  anderer  Stelle  die  Rede  gewesen  ist,  so
mag  hier  nur  kurz  dem  Dissens  gegen  die  von  Unger  und  im  Wesentlichen  auch
von  Gareis  vertretene  Auffassung  Ausdruck  gegeben  werden,  nach  welcher  bei  dem
„echten“  Vertrag  zu  Gunsten  Dritter  der  Dritte  den  Anspruch  unmittelbar  aus  dem
Vertrag  erwirbt,  ohne  daß  es  seinerseits  einer  Acreptation  bedarf  und  ohne  daß  den
Kontrahenten  eine  Rücktrittsbefugniß  zusteht.  Der  Verfasser  der  gegenwärtigen  Abhandlung
  ist  der  Ansicht,  daß  es  Verträge  zu  Gunsten  Dritter  in  diesem  Sinn,
mindestens  im  Gemeinen  Recht,  überhaupt  nicht  giebt.

&amp;amp;  60.  Die  dem  Deutschen  Recht  eigenthümlichen  Bestärkungsmittel
find  zum  Theil  aus  den  Vertragsformen  des  älteren  Rechts  hervorgegangen  (die  deutschrechtliche
  arrha,  der  Gottes=  und  heilige  Geistpfennig,  der  Wein=  und  Leitkau#,  der
Handschlag),  zum  Theil  bestanden  fie  in  der  Unterwerfung  unter  gewisse  Nachtheile
für  den  Fall  der  Nichterfüllung  (Pfändungsklaufel,  Verpflichtung  zum  Einlager,
        <pb n="565" />
        570  Das  Privatrecht.

Verpflichtung  bei  Treuen  und  Ehren).  Die  meisten  dieser  Bestätigungsmittel  find
gegenwärtig  ohne  praktische  Bedeutung,  nur  die  arrha  hat  bisweilen  noch  den  Sinn,
daß  das  Geben  und  Nehmen  derfelben  den  Vertrag  perfekt  macht,  so  namentlich
beim  Gefindevertrage.  Auch  die  gegenwärtig  vereinzelt  vorkommende  Anwendung
der  arrha  als  Reugeld  stammt  aus  dem  Deutschen  Recht.

§8  61.  In  Bezug  auf  die  Wirkung  der  Obligation  macht  sich  eine
Eigenthümlichkeit  des  Deutschen  Rechts  in  den  Fällen  geltend,  in  denen  sich  das
Vermögen  einer  Person  in  verschiedene  Vermögenspphären  sondert,  so  daß  dieselbe
Person  als  Inhaber  mehrerer  von  einander  getrennter  Vermögenskomplexe  erscheint.
Dies  ist  1.  da  der  Fall,  wo  neben  dem  freien  gebundenes  Vermögen  vorhanden  ist,
welches  seine  eigenen  Schicksale  hat,  namentlich  einem  besondern  Erbgang  unterliegt.
2.  Auch  in  anderen  Fällen  bewirkt  bisweilen  die  ökonomische  Bestimmung  gewisser
Vermögensbestandtheile  eine  nicht  blos  faktisch,  sondern  auch  rechtlich  hewortitende
Sonderstellung  derselben  —  Zweckvermögen  im  objektiven  Sinne  —.  In  solchen
Fällen  find  Schulden  möglich,  die  nicht  das  gesammte  Vermögen  des  Schuldners,
sondern  nur  den  einzelnen  Vermögenskomplex  triffen  und  als  Passivbestandtheile  dessen
Schicksale  theilen.  Fälle  der  ersteren  Art  sind  die  Lehns-=  und  Fideikommißschulden,
wie  auch  da,  wo  eine  besondere  bäuerliche  Erbfolge  besteht,  die  Schulden,  die  der
Besitzer  eines  Bauergutes  als  solcher  macht.  Der  zweiten  Gattung  gehören  die
Bergschulden  des  älteren  Bergrechts  an,  ferner  eine  Reihe  von  Fällen  aus  dem
Handels-  und  Seerecht.  Ein  dingliches  Nccht  kann  in  den  hierher  gehörigen  Fällen
dem  Gläubiger  zur  Seite  stehen,  ist  aber  nicht  nothwendig  mit  den  betreffenden
Forderungen  verbunden.

Während  in  den  vorgedachten  Fällen  eine  Einschränkung  der  obligatorischen
Wirkung  vorhanden  ist,  kennt  das  neuere  Recht  auch  gewisse,  ebenfalls  an  deutschrechtliche
  Grundlagen  anknüpfende  Fälle,  in  denen  der  Obligation  eine  Üüber  das
Band  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  hinausgehende  Wirkung  zukommt.  Abgesehen
  von  dem  sog.  jus  ad  rem,  welches  einen  prägnanten  Ausdruck  namentlich  im
Preußischen  Landrecht  gefunden  hat,  hier  aber  jũr  das  Immobiliarsachenrecht  durch
die  neuere  Gesetzgebung  beseitigt  worden  ist,  ist  in  dieser  Hinficht  besonders  hervorzuheben,
  daß  das  Forderungsrecht  an  ein  dingliches  Substrat  gekullpft  sein  kann,
so  daß  es  mit  demselben  auf  den  Singularsfucrefsor  übergeht.  Hierauf  beruht  nicht
nur  der  durch  die  Uebertragung  von  Inhaberpapieren  sich  vollziehende  Uebergang
von  Forderungsrechten,  sondern  auch  die  durch  die  neuere  Praxis  anerkannte,  schwerlich
  aus  dem  Römischen  Recht  abzuleitende  Möglichkeit  der  Begründung  einer  Forderung
  für  den  Eigenthümer  eines  Grundstückes  und  seine  Besitznachfolger.  Auch
die  in  vielen  Partikularrechten  dem  Mieth-  und  Pachtvertrag  zugeschriebene  Wirkung
gegenüber  dem  Singularsuccessor  des  Vermiethers  und  Verpächters  (§  64)  sällt
unter  diesen  Gesichtspunkt.

&amp;amp;  62.  Von  sonstigen  Einwirkungen  Deutschrechtlicher  Anschauungen  auf  die
allgemeinen  Lehren  des  Obligationenrechts  mag  noch  erwähnt  werden,  daß  die  Gestaltung
  der  Korrealobligationen  in  den  Partikularrechten  mehrfach  an  die  gesammte
Hand  des  älteren  Deutschen  Rechts  ankuspft  und  daß  die  Grundsätze  der  neueren
Gesetzgebungen  über  Verzug,  Tragung  der  Gefahr,  Haftung  für  culpa  ebenfalls  mehrere,
zum  Theil  allerdings  unbewußte  Anklänge  an  das  ursprüngliche  einheimische  Recht
ausweisen.

6  63.  Beim  Kauf  tritt  nomentlich  rücksichtlich  der  Viehverkäufe  eine  Abweichung
  vom  Römischen  Recht  insosern  ein,  als  die  ästimatorische  Klage  gar  nicht,
die  redhibitorische  aber  nur  wegen  gewisser  Hauptmängel  und  auch  wegen  dieser  nur
dann  zugelassen  wird,  wenn  dieselben  binnen  kurzer  Zeit  nach  der  Uebergabe  (24
Stunden  bis  8  Wochen)  hervortreten  und  geltend  gemacht  werden.  Alsdann  greift
aber  auch  gewöhnlich  zu  Gunsten  des  Käufers  die  Vermuthung  Platz,  daß  die
Mängel  bereits  zur  Zeit  der  Uebergabe  vorhanden  waren.  In  der  Absicht,  wucher-
        <pb n="566" />
        2.  Das  Teutiche  privatrecht.  571

liche  Ausbeutungen  der  Landleute  zu  verhüten,  haben  ferner  die  Reichsgesetze  den
Verkauf  von  Früchten  auf  dem  Halm  nur  dann  für  zulässig  erklärt,  wenn  als  Preis
der  Marktpreis  zur  Zeit  der  Kontrakts  oder  der  14  Tage  nach  der  Ernte  geltende
festgesetzt  wird.

8&amp;amp;  64.  Der  Sachmiethe  wird  in  vielen  Partikularrechten  eine  Über  das
obligatorische  Band  hinausgehende  Wirksamkeit  beigemessen,  sofern  auch  dem
Singularsuccessor  gegenüber  die  von  seinem  Auktor  abgeschlossenen  Miethsverträge
geltend  gemacht  werden  können.  Der  dem  Römischen  Recht  entsprechende  Sat:
Kauf  bricht  Miethe,  findet  demnach  hier  keine  Anwendung.

Eine  Anzahl  eigenthümlicher  Gestaltungen  ergiebt  sich  ferner  bei  der  Viehverstellung
  (da#i#l  à  cheptel).  Die  verschiedenen  hierher  gehörigen  Verträge  betreffen
  sämmtlich  die  Uebergabe  nutzbarer  Hausthiere  zur  Fütterung  und  Beaufsichtigung.
  Die  Kontrahenten  heißen  Versteller  und  Einsteller.  Letzterer  erhält  gewöhnlich
  die  Nutzungen  der  ihm  üÜberlassenen  Heerde  gegen  Erlegung  eines  in  Naturalien
  bestehenden  Zinses,  auch  findet  wol  eine  Theilung  des  Jungpiehes  statt.
Nahe  verwandt  hiermit  ist  der  Eisernviehvertrag,  bei  welchem  dem  Pächter  eines
Landgutes  Vieh  gegen  eine  Taxe  unter  der  Bedingung  üÜbergeben  wird,  daß  er  bei
der  Nückgewähr  des  Gutes  eine  gleiche  Stückzahl  zurückzugeben  hat,  also  die  Gefahr
trägt,  ohne  indeß  zugleich  Eigenthümer  zu  werden.

8  65.  Unter  den  allgemeinen  Gesichtspunkt  der  Dienstmiethe,  theilweise
auch  der  Werkverdingung  fallen  die  zahlreichen  Arbeitsverträge,  die  sich
aus  dem  mannigfachen  Bedarf  nach  Lohnarbeit  ergeben.  Indeß  ist  damit  die  Natur
dieser  Verträge  doch  nur  in  ihren  allgemeinsten  Umrissen  bestimmt;  im  Einzelnen
zeigen  dieselben  weitgehende  Verschiedenheiten,  die  sich  theils  aus  der  Beschafsenheit
der  zu  leistenden  Dienste,  theils  aus  der  durch  das  Dienstverhältniß  begründeten
persönlichen  Stellung  erklären.  Auch  greift  hier  mit  Rücksicht  auf  das  dem  Arbeitgeber
  regelmäßig  zustehende  ökonomische  Uebergewicht  und  auf  die  hieraus  hervorgehende
  Geiahr  einer  Übermäßigen  Ausbeutung  des  Arbeitnehmers  das  öffentliche
Recht  stärker  in  die  Vertragsfreiheit  ein,  ale  bei  anderen  Verträgen.  Hierher  gehören
insbesondere  a)  der  Gesindevertrag,  desfen  Eigenthümlichleit  vorzugsweise  dadurch
bedingt  ist,  daß  das  Gefinde  in  den  Hausstand  der  Herrschaft  aufgenommen  wird
und  in  eine  einem  Familienverhältniß  nahe  kommende  Abhüngigkeit  zu  derfelben
tritt:  b)  die  der  RGew.O.  unterliegenden  Arbeitsverträge:  Gesellen-  und  Lehrvertrag
  sowie  die  Verträge  mit  Fabrikarbeitern.  Die  nähere  Regelung
  des  Lehrlingswesens  ist  durch  die  neueste  Revision  der  Gew.  O.  den  Innungen
überlassen;  seinen  wesentlichen  Inhalt  erhält  der  Lehrvertrag  durch  die  Aufgabe,
den  Lehrling  für  das  Handwerk  auszubilden.  Dem  Lehrherrn  steht  zu  diesem  Behuf
eine  erziehliche  Gewalt  zu,  wie  ihm  andererfeits  hieraus  auch  besondere  Pflichten
erwachsen.  In  Bejzug  auf  alle  drei  Kategorien  der  Arbeitnehmer  find  gewisse
Lohnabreden  (sog.  Trucksystem)  untersagt.  Speziell  hinsichtlich  der  Fabrikarbeiter
beschränkt  das  Gesetz  die  Privatwillkür  namentlich  bezüglich  der  Beschäftigung  der
jugendlichen  Arbeiter  und  des  weiblichen  Arbeiterperfonals.  —  Nach  der  RKonk.O.
rangirt  der  aus  dem  letzten  Jahr  rückständige  Lied-  und  Arbeitslohn  im  Konkurse
des  Arbeitgebers,  wenn  ein  dauerndes  Dienstverhältniß  bestanden  hat,  vor  allen
übrigen  Konkursgläubigen.  Ein  anderes,  dem  Dienst-  und  Arbeitslohne  zustehendes
Privileg  ist  die  auf  dem  Reichsges.  v.  21.  Juni  1869  beruhende  Befreiung  desselben
  von  der  Beschlagnahme.

66.  Das  zinsbare  Darlehn  war  wie  alles  Zinsennehmen  im  Mittelalter
  durch  das  Kanonische  Recht  untersagt.  Die  Stelle  dieses  Geschäfts  nahm
hauptfächlich  der  Rentenkauf  ein,  der  indeß  auf  einer  selbständigen  Entwickelung
beruht  und  den  man  deshalb  nicht  als  ein  mutuum  palliatum  ansehen  darf.  Durch
Hingabe  von  Kapital  kauste  man  eine  Rente,  welche  vermittelft  der  Auflassung  in
dingliche  Verbivdung  mit  einem  Grundstück  gebracht  wurde  und  auf  demselben  als
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        572  Das  Privatrecht.

beständige  Reallast  ruhte,  so  daß  eine  Ablösung  weder  vom  Käufer  noch  vom  Verkäufer
  der  Rente  erzwungen  werden  konnte  (Ewiggeld).  Später  wurden  auch  ablösliche
  Renten  eingeführt,  doch  nur  in  dem  Sinne,  daß  man  dem  Rentenschuldner
die  Rückzahlung  des  Kapitals  gestattete,  währrnd  man  sich  viel  länger  dagegen
sträubte,  auch  dem  Käufer  die  Kündigung  einzurdumen.  Das  Verhältniß  der  Nente
zum  Kapital  war  ursprünglich  willkürlicher  Bestimmung  anheimgegeben;  durch  die
Reichsgesetze  wurden  fünf  Prozent  als  Maximum  sestgestellt.  Wo  man  beim  Rententauf
  die  beiderseitige  Kündigung  zuließ,  fiel  dieselbe  in  der  That  mit  dem  zinsbaren
  Darlehn  zusammen.  Letteres  wurde  geradezu  in  einzelnen  Landesgesetzen
aus  der  zweiten  Hälfte  des  sechszehnten  Jahrhunderts  für  zulässig  erklärt,  welchem
sich  demnächst  eine  allgemeine,  auch  von  den  Reichsgerichten  beobachtete,  von  der
Reichsgesetzgebung  wenigstens  indirekt  gebilligte  Praxis  anschloß.  Der  gesetzliche
Zinsfuß  betrug  fünf  Prozent,  partikularrechtlich  wurde  ein  sechster  Zinsthaler  zugelassen.
  In  jüngster  Zeit  hat  die  gesteigerte  wirthschaftliche  Bedeutung  des  Kapitals
  zu  einer  Beseitigung  aller  Zinsbeschränkungen  geführt.  Das  Reichsgesetz  vom
14.  Nov.  1867  hat  die  Höhe  der  Zinsen,  sowie  die  Höhe  und  Art  der  Vergütigung
für  Darlehn  und  andere  kreditirte  Forderungen  ebenso  die  Höhe  der  Konventionalstraien
  freier  Vereinbarung  anheimgestellt,  nur  in  Betreff  des  Anatozismus  und  der
gewerblichen  Pfandleiher  und  Rückkaufshändler  ist  beschränkenden  Vorschriften  der  Landesgesetzgebung
  Raum  gelassen  (5  53).  Aehnlich  das  Oesterr.  Gesetz  vom  14.  Juni  1868.
Indessen  hat  die  Gesetzgebung  der  neuesten  Zeit  sich  wiederum  genöthigt  gesehen.
der  eben  so  fehr  mit  der  Sittlichkeit  in  Widerspruch  stehenden,  wie  volkswirthschaftlich
  gefährlichen  wucherlichen  Ausbeutung  der  Schuldner  entgegenzutreten.  Dies  ist
für  das  Deutsche  Reich  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1880,  in  Oesterreich  durch
das  Gesetz  vom  28.  Mai  1881  geschehen.  Ein  gesetzliches  Zinsmaximum  wird  in
keinem  dieser  Gesetze  ausgestellt;  den  Begriff  des  Wuchers  findet  das  Deutsche  Gesetz
in  der  Ausbedingung  von  Vermögensvortheilen,  welche  den  üblichen  Zinsfuß  dergestalt
Überschreiten,  daß  sie  im  auffälligen  Mißverhältniß  zur  Leistung  stehen.  Abgesehen
von  der  Strafbarkeit  bewirkt  das  Wucherverbot  Ungültigkeit  der  demselben  zuwiderlaufenden
  Verträge  und  begründet  für  den  Schuldner  das  Recht  aus  Rückgewähr  der
gekriten  Vermögensvortheile,  welches  binnen  5  Jahren  seit  dem  Tage  der  Leistung
verjäh

"“  67.  Unter  den  aleatorischen  Verträgen  wird  die  Wette  im  Allgemeinen
nach  Römischem  Recht  beurtheilt,  nur  findet  zuweilen  eine  Herabsetzung  Übermäßiger
Wetten  statt  oder  es  wird  eine  vorgängige  Sicherstellung  oder  Deposition  der  Wettsumme
  erfordert.  Beim  Spiel  unterscheiden  neuere  Gesetze  im  Anschluß  an  die
in  älteren  Quellen  ausgesprochenen  Grundsätze  vieliach  zwischen  erlaubten  und  verbotenen
  Spielen  und  versagen  aus  den  ersteren  zwar  die  Klage,  gestatten  aber  nicht
die  Rückiorderung  des  einmal  Gezahlten,  während  bei  den  verbotenen  Spielen  der
Fiskus  auch  das  bereits  bezahlte  Spielgeld  zurückfordert.  Besondere  Arten  des
Spiels  sind  die  Lotterie  und  der  Ausspielvertrag.  Zu  den  aleatorischen
Geschäften  gehört  serner  der  Leibrentenvertrag,  bei  welchem  Jemand  gegen
Hingabe  eines  Kapitals  für  sich  oder  für  einen  Andern  eine  lebenslängliche  Nente
ausbedingt.  Das  Kapital  wird  hier  durch  den  Genuß  der  Rente  ausgezehrt  (Leib--gut
  schwindet  Haupigut).  Treten  mehrere  Personen  in  der  Weise  zusammen,  daß
nach  dem  Ableben  des  Einen  die  demfelben  zukommende  Rente  den  Anderen  zuwächst,
  so  liegt  eine  Tontinengesellschaft  vor,  welche  ihren  Namen  von  ihrem
ersten  Urheber  Lorenzo  Tonti  führt.  Der  Abschluß  derartiger  Verträge  bildet
den  Gegenstand  beruss-  oder  gewerbsmäßiger  Thätigkeit  von  Wittwenkafsen.  Rentenanstalten
  und  Lebensversi  icherungsanstalten.  Aehalichkeit  mit  dem  teibrentenvertrag
hat  der  namemlich  in  bäuerlichen  Lebenskreisen  eine  große  Rolle  spielende  Altentheils-
  oder  Leibzuchtsvertrag  (§  85).

8  68.  Hinsichtlich  der  Obligationen  aus  Delikten  und  delikts-
        <pb n="568" />
        2.  Tas  Derutsche  Privatrecht.  573

ähnlichen  Ursachen  darf  es  als  eine  Nachwirkung  des  ölteren  Deutschen  Rechts
betrachtet  werden,  wenn  neuerr  Gesetzgebungen  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz
auch  da  eintreten  lassen,  wo  der  Beschädiger  willensunfähig  ist.  Abgefehen  hiervon
haben  sich  namentlich  in  Bezug  auf  die  Haftung  für  Thierschaden  in  den  Partikularrechten
  Grundsätze  des  älteren  Deutschen  Rechts  erhalten.  Dagegen  stehen  die  Ansprüche,
  welche  das  heutige  Recht  im  Fall  der  Tödtung  oder  Körperverletzung  eines
Menschen  gewährt,  darunter  auch  der  Anfpruch  auf  das  Schmerzenegeld,  desgleichen
der  noch  im  Sächs.  Be#.  anerkannte  Anspruch  auf  die  sog.  Sachsenbuße  im  Falle
widerrechtlicher  Freiheitsberaubung  nur  in  lofem  zi#ammenhang  mit  früheren  Rechtsanschauungen
  und  haben  sich  wesentlich  durch  die  Praoxis  entwickelt.  Ebenfo  beruhen
  vorzugsweise  auf  dieser  die  Ansprüche  der  Geschwängerten  aus  einem  außerehelichen
  Beischlaf.  Nach  älterem  Jagdrecht  bestand  ein  Anspruch  auf  Erfatz  des
Wildschadens  gegen  den  Jagdberechtigten  im  Falle  der  Hegung  eines  übermäßigen
Wildstandes.  Vom  Standpunkt  des  heutigen  Rechts  dürfte  es  konsequent  fein,
einen  solchen  nur  in  den  Fällen  zu  gewährrn,  in  denen  die  Beschädigung  auf  ein
Verschulden  des  zur  Jagdausübimg  Berechtigten  zurückzuführen  ist,  und  feitens  des
Beschädigten  durch  gewöhnliche  Schutzmaßregeln  nicht  zu  verhüten  war;  indeß  weichen
die  Partikularrechte  in  dieser  Hinsicht  erheblich  von  einander  ab  und  haben  zum  Theil,
wie  3.  B.  das  Preußische  Recht,  den  Ersatzanfspruch  ganz  beseitigt.

Der  Einfluß  der  neuesten  Gesetzgebung  auf  die  Deliktsobligationen  macht  sich
insbesondere  in  dem  Institut  der  Buße  geltend,  die  nach  dem  RStrase  B.  (§  188
und  281)  in  den  Fällen  der  Beleidigung  und  Körperverletzung,  serner  auf  Grund
der  Gesetze  zum  Schutze  des  Urheberrechts,  des  Patentgesetzes  und  des  Markenschutzgesetzes
  den  Verletzten  durch  den  Strafrichter  zugesprochen  werden  kann.  Dieselbe  ist
nicht  als  Privatstrafe,  sondern  als  Entschädigung  anzusehen  und  schließt  jeden  weiteren
Entschädigungsanspruch  aus.

Das  Reichsgesetz  vom  7.  Juni  1871  regelt  die  Hastung  des  Betriebsunternehmers
  einer  Eisenbahn  sowie  gewisser  anderer  gewerblicher  Anlagen  für  den  durch
den  Tod  oder  die  Körpewerletzung  eines  Menschen  entstandenen  Schaden.  Das
diesem  Gefetz  zu  Grunde  liegende  Prinzip:  Haftpflicht  des  Untermehmers  für  den  durch
den  Betrieb  des  Unternehmens  herbeigeführten  Schaden  bedarf  allerdings  einer  schärferen
  und  allgemeineren  Anerkennung  als  ihm  hier  zu  Theil  geworden  ist.

Ueber  die  aus  der  Verletzung  des  Urheberrechts  entspringenden  Deliktsobligationen
  fiehe  die  folgenden  Parngraphen.

V.  Urheberrecht.

§  69.  Das  Urheberrecht  hat  sich  historisch  aus  Privilegien  entwickelt,  die
rüher  einzelnen  Autoren,  häufiger  Druckern  und  Verlegern  für  alle  oder  gewisse  von
ihnen  veröffentlichte  Werke  ertheilt  wurden.  Seit  dem  17.  Jahrhundert  finden  sich
landesgesetzliche  Verbote  des  Nachdrucks  in  Deutschland;  eine  reichsgesetzliche  Regelung
wurde  angestreibt,  auch  durch  die  Wahlkap.  von  1790  in  Aussicht  gestellt,  ist  aber
murr  Zeit  des  alten  Deutschen  Reichs  nicht  erreicht  worden.  Dagegen  find  aus  Grund
des  Art.  18  der  Deutschen  Bundesakte  eine  Reihe  von  Bundesschlüfsen  ergangen,  die  einerseits
  den  durch  die  Landesgesetzgebung  gewährten  Schutz  auf  alle  Deutschen  Autoren  und
Verleger  ausdehnten,  anderorscits  auch  inhaltlich  em  bestimmtes  von  der  Landesgesetzgebung
  einzuhaltendes  Maß  des  Schutzes  für  denfelben  festsetzten.  Im  Deutschen
Reich  beruht  gegenwärtig  der  Schutz  des  Urheberrechts  aun  4  Reichsgesetzen,  dem
Gesetz  vom  11.  Juni  1870,  welches  den  Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen
Nachbildungen  Schutz  gegen  Nachdruck  und  zugleich  dramatischen  und  mufkalischen
Werken  Schutz  gegen  unbefugte  offentliche  Aufführungen  gewährt;  fermer  drei  Ge-
        <pb n="569" />
        574  Das  Privatricht.

setzen  vom  9.  bis  11.  Januar  1876,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der
bildenden  Künste,  den  Schutz  photographischer  Aufnahmen  und  das  Urheberrecht  an
Mustern  und  Modellen.  In  den  ersten  beiden  Gesetzen  wird  der  Schutz  regelmäßig
für  die  Lebenszeit  des  Urhebers  und  30  Jahre  nach  seinem  Tode  gewährt:  die  Schutzfrist
  für  Photographien  beträgt  fünf  Jahr  vom  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in
welchem  die  photographischen  Abbildungen  zuerst  erschicnen  find  oder  (wenn  solche
Abbildungen  nicht  erschienen)  vom  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  das  Negativ
  der  photographischen  Aufnahme  angcsertigt  ist;  der  Schuh  für  Muster  und
Modelle  ist  bedingt  durch  die  Anmeldung  zum  Musterregister  und  wird  nach  der
Wahl  des  Urhebers  auf  1  bis  3  Jahr  gewährt,  kann  aber  demnächst  gegen  Entrichtung
  einer  Gebühr  noch  weiter  bis  auf  höchstens  fünfzehn  Jahr  erstreckt  werden.
Strafbar  und  zur  Entschädigung  verpflichtet  ist,  wer  vorsätzlich  oder  aus  Fahrläffigkeit
  geschützte  Werte  unbefugter  Weise  vervielfältigt,  verbreitet  oder  eine  solche  Vervielsältigung
  oder  Verbreitung  vemnlaßt.  Die  Strafe  ist  eine  Geldstrafe  bis  zu
8000  Mark  oder  im  Urwermögensfalle  eine  Gefängnißstrafe  bis  zur  Dauer  von  6
Monaten.  Die  Höhe  der  Entschädigung  wird  nach  ireiem  richterlichen  Ermefsen
normirt,  an  ihre  Stelle  kann  eine  Privatbuße  bis  zu  6000  Mark  treten.  Bei  der
unbefugten  Aufführung  dramatischer  oder  musikalischer  Werke  besteht  die  Entschädigung
  in  der  Bruttoeinnahme  aus  der  unbefugten  Aufführung,  wenn  die  Auführung
in  Verbindung  mit  anderen  Werken  erfolgt  ist,  in  einem  entsprechenden  Theil  dieser
Einnahme.  Das  Strafverfahren  findet  nur  auf  Antrag  statt.  Unabhängig  von  der
Strafbarkeit  ist  die  Einziehung  der  zur  Vervielfältigung  bestimmten  Vorrichtungen
und  der  durch  die  Vervielsältigung  hergestellten  Eremplare.  Sie  erfolgt  auch  da,
wo  keine  rechtswidrige  Absicht  vorliegt.  Ebenso  findet  in  diesem  Fall  eine  Hastung
dessen,  der  die  unbefugte  Vewielfältigung  oder  Aufführung  veranstaltet  hat,  in  Höhe
der  Bereicherung  statt.  —  Daß  das  Urheberrecht  weder  als  geistiges  Eigenthum  aufzufassen
  ist,  noch  ausschließlich  unter  den  Gesichtspunkt  der  Deliktsobligationen  gebracht
  werden  kanm,  ist  bereits  früher  bemerkt:  es  ist  ein  Recht  zum  Schutgze  sowol
des  geistigen  wie  des  Vermögensinteresses,  welches  der  Urheber  an  seinem  Werke  hat,
und  in  diesem  Sinne  gegenwärtig  bei  allen  Kulturvölkern  anerkannt.

70.  Auf  demselben  Grundgedanken  beruht  der  durch  das  Re#s.  vom  25.  Mai
1877  gercgelte  Patentschutz.  Auch  hier  handelt  es  sich  im  weiteren  Sinne  um  ein
Urheberrecht,  wermgleich  durch  das  gedachte  Gesetz  nicht  die  in  bereits  hergestellten
Werken  verkörperte  Urheberschaft,  sondern  die  auf  einer  neuen  Idee  beruhende  Möglichkeit
  der  Herstellung  geschützt  wird.  Patentirt  werden  neue  oder  neu  in  das  Inland
  eingeführte  Erfindungen,  die  einer  gewerblichen  Verwerthung  fähig  sind.  Die
Patente  werden  vom  Reichspatentamt,  nachdem  vermittelst  einer  öffentlichen  Bekanntmachung
  Gelegenheit  zum  Einfpruch  gegeben  ist,  aus  Gumd  einer  Prüfung  für  die
Dauer  von  15  Jahren  ertheilt  und  in  die  Patentrolle  eingetragen.  Für  die  Ertheilung
  des  Patents  ist  eine  Gebühr  von  30  Mark,  für  jedes  folgende  Jahr  des
Patentschußes  eine  steigende  Gebühr  zu  entrichten;  die  Nichtentrichtung  bewirkt  Erlöschen
  des  Patents.  Der  Patentschutz  richtet  sich  gegen  die  gewerbsmäßige  Herstellung,
  das  Inverlehrbringen  und  Feilhalten  des  Gegenstandes  der  patentirten  Erfindung,
  wenn  ein  Versahren,  Maschinen,  Betriebsvorrichtungen,  Werkzeuge  oder
Arbeitsgeräthe  patentirt  sind,  auch  gegen  die  Anwendung  und  den  Gebrauch  derselben,
  tritt  aber  nicht  demjenigen  gegenüber  ein,  der  bereits  zur  Zeit  der  Anmeldung
die  Erfindung  im  Inlande  benutzt  oder  die  hierzu  erforderlichen  Anstalten  getroffen
hat.  Sowol  der  Anspruch  auf  Ertheilung  des  Patents  wie  das  Recht  aus  dem
Patent  find  vererblich  und  veräußerlich.  Die  Verletzung  des  Patentrechts  zieht
öffentliche  Strase  nach  sich  und  begründet  einen  Entschädigungsanspruch  des  Verletzten.
  Die  Strafverfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein;  statt  der  Entschädigung
kann  auf  eine  Buße  bis  zu  10000  Mark  erkannt  werden.  Als  Uebertretung
  wird  die  fälschliche  Bezeichnung  oder  öffentliche  Anpreisung  von  Gegenständen
        <pb n="570" />
        2.  Das  Deutiche  Privarrecht.  575

als  patentirter  bestraft.  Das  ertheilte  Patent  soll  für  nichtig  erklärt  werden,  wenn
sich  später  ergiebt,  daß  die  Voraussetzungen  des  Patentschutzes  nicht  vorhanden  waren,
sei  es,  daß  die  Erfindung  überhaupt  nicht  patentfähig  war,  sei  es,  daß  der  wesentliche
  Inhalt  derselben  von  einem  Andern  ohne  dessen  Einwilligung  entlehnt  ist.
Eine  Zurücknahme  des  Patents  kann  nach  Ablauf  von  8  Jahren  stattfinden,  weun
der  Berechtigte  es  unterläßt,  die  Erfindung  im  Inlande  zur  Ausführung  zu  bringen
oder  die  hierzu  erforderlichen  Anstalten  zu  treffen,  serner  wenn  derselbe  sich  weigert,
eine  durch  das  öffentliche  Interesse  gebotene  Benutzung  der  patentirten  Erfindung
durch  andere  Personen  gegen  angemessene  Vergütung  und  genügende  Sicherstellung
zu  gestatten.  Auch  ohne  eine  solche  Zurücknahme  wird  die  Wirkung  des  Patents
inhibirt,  wenn  die  Erfindung  nach  der  Bestimmung  des  Reichskanzlers  für  das
Herr,  die  Flotte  oder  sonst  im  Interesse  der  öffentlichen  Wohlfahrt  benutzt,  werden
soll.  Der  Berechtigte  hat  in  diesem  Fall  einen  Anspruch  auf  eine  eventuell  im
Rechtswege  festzusetzende  Entschädigung  gegen  das  Reich  oder  den  Staat,  welcher  die
Beschränkung  beantragt  hat.

VI.  amilienrecht.

&amp;amp;  71.  Die  Ehe  ist  bei  den  Deutschen  wie  bei  den  Römern  die  rechtlich  anerkannte
  vollständige  Lebensgemeinschaft  zwischen  zwei  Personen  verschiedenen  Geschlechts.
  Der  Abschluß  derselben  bewirkt  nach  den  Grundsätzen  des  Deutschen  Rechts
eine  Vormundschaft  des  Mannes  über  die  Frau,  die  letztere  kann  ohne  den  Beistand
des  Mannes  nicht  vor  Gericht  auftreten,  der  Mann  ist  überhaupt  Vertreter  der
Frau  und  erscheint  nach  außen  als  das  Haupt  der  ehelichen  Genossenschaft;  die
Frau  dagegen  wird  Genossin  des  Mannes  und  theilt  Ramen,  Stand  und  Domisil
defselben.

8  72.  Eine  beschränktere  Wirkung  der  ehelichen  Verbindung  tritt  bei  der  Mißheirath
  (llisparagium)  ein.  Ursprünglich  wurde  das  Vorhandenfein  einer  solchen
immer  angenommen,  wenn  zwei  Personen  ungleichen  Standes  mit  einander  eine
Ehe  schlossen,  wenigstens  in  Bezug  auf  die  Kinder,  die  in  solchem  Falle  stets  dem
niedriger  stehenden  Parens  (der  ärgeren  Hand)  folgten.  Später  ist  jedoch  Begriff
und  Wirkung  der  Mißheirath  nur  noch  für  den  Fall  aufrecht  erhalten,  wo  der
Mann  dem  hohen  Adel  angehört.  Ob  in  diesem  Falle  nur  die  Ehe  mit  einer
bürgerlichen  oder  auch  die  mit  einer  dem  niederen  Adel  angehörigen  Ehefrau  als
Mißheirath  anzufehen,  ist  höchst  bestritten.  Vielsach  bestimmt  sich  für  die  einzelnen
hochadeligen  Häuser  der  Begriff  Mißheirath  nach  Hausgesetzen  und  Observanzen.
Die  Wirkung  der  Mißheirath  ist  im  Allgemeinen,  daß  die  Ehefrau  nicht  den  Rang
und  Stand  des  Ehemannes  theilt,  und  daß  die  Kinder  der  ärgeren  Hand  folgen.
Erstere  hat  nicht  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  einer  standesmäßigen  Wittwe,
letztere  succediren  nicht  in  Stamm-,  Fideikommiß=  und  Lehngüter.  Wird  bei  einer
derortigen  Standesungleichheit  für  Frau  und  Kinder  vertragsmäßige  Vorsorge  getroffen,
  so  nennt  man  die  Ehe  eine  morganatische  oder  zur  linken  Hand  (matrimonium
  ad  morganaticam,  ad  legem  Salicam).

8  73.  In  Bezug  auf  die  Güterverhältnisse  der  Ehegatten  zeigen
die  Partikularrechte  die  größte  Mannigfaltigkeit.  Stammeseigenthümlichkeiten  und
althergebrachte  Sitte  haben  sich  gerade  hier  am  zähesten  erwiesen;  daher  erklärt  sich.
daß  das  Römische  Recht  in  dieser  Materie  nie  eingedrungen  ist  und  daß  das  Dotalkostem
  deffelben  nur  ein  geringes  Geltungsgebiet  erlangt  hat.  Die  verschiedenen
Gestaltungen,  welche  sich  in  den  einzelnen  Deutschen  Rechten  kundgeben,  lassen  sich
auf  folgende  Grundrichtungen  zurückführen:

a)  System  der  Gütervereinigung  (Verwaltungsgemeinschaft).  Der  Mann  er-
        <pb n="571" />
        576  Das  Privatrecht.

langt  in  Folge  der  Ehe  die  Verwaltung  vom  gesammten  Vermögen  der  Frau,  soweit
  dasselbe  nicht  durch  Gesetz  oder  Vertrag  hiervon  besonders  ausgenommen  ist
(Sonder-,  Einhandsgut,  bona  recepticia,  vorbehaltenes  Vermögen).  Das  Vermögen
der  Frau  foll  zu  den  Lasten  der  Ehe  mit  beitragen  und  in  diesem  Sinne  vom  Manne
verwaltet  werden.  Zu  diesem  Zweck  kann  er  Über  die  von  der  Frau  inserirten  Mobilien
  beliebig,  über  die  Immobilien  derselben  dagegen  nur  mit  ihrer  Zustimmung
verfügen.  Bei  einer  Ueberschuldung  des  Mannes  und  im  Fall  des  Konkurses  kam
die  Frau  ihr  Eingebrachtes  in  der  Regel  zurückverlangen.  Die  selbständige  VerfÜügungsbefugniß
  der  Frau  beschränkt  sich  im  Wesentlichen  auf  den  Bereich  der
Schlüfselgewalt,  d.  h.  auf  die  Bedürfnisse  des  Haushalts.  Einige  Partikularrechte,
die  im  Ganzen  ebenfallo  auf  diesem  Prinzip  beruhen,  geben  dem  Manne  nur  die
beschränktere  Stellung  des  Nießbrauchers,  man  pflegt  alsdann  vom  asusfructus
maritalit  oder  von  einem  modifizirten  Dotalsystem  zu  sprechen.

d)  System  der  Gütergemeinschaft.  Das  beiderfeitige  Vermögen  ist  hier
in  noch  engerer  Weise  mit  einander  verschmolzen.  Innerhalb  dieses  Systems  ergeben
  sich  wieder  sehr  verschiedenartige  Gestaltungen.  So  kommt  es  vor,  daß  das
Frauengut  mit  Einschluß  der  Immobilien  zwar  im  Fall  der  Noth,  also  auch  beim
Konkurse  zu  den  Schulden  des  Mannes  herangegogen  werden  konn,  im  Uebrigen  dagegen
  diefelben  Erscheinungen  wie  im  vorigen  Fall  hervortreten  (sog.  formale  Gütergemeinschaft).
  Am  weitesten  geht  die  Verschmelzung  da,  wo  die  von  briden  Seiten
zufammengebrachten  Immobilien  eine  gebundene  Masse  bilden,  so  daß  sowol  über
die  vom  Mann,  wie  über  die  von  der  Frau  herrührenden  Immobilien  nur  mit
Uebereinstimmung  beider  Ehegatten  verfügt  werden  kann.  Hier  haftet  stets  das
gesammte  Vermögen  für  die  vorehelichen  wie  für  die  während  der  Ehe  eingegangenen
Schulden  jedes  der  Ehegatten,  vorausgesetzt  natürlich  daß  sie  an  sich  rechtsverbindlich
  find.

c)  Die  Wirkung  der  Gütergemeinschaft  kann  sich  auch  auf  einen  Theil  des
beiderseitigen  Vermögens  beschränken.  Das  ist  der  Fall  der  partikulären
Gütergemeinschaft,  die  aber  wiederum  in  verschiedenem  Umfange  vorkommt.
Die  Gemeinschaft  des  Adquestes  ober  der  Errungenschaft  umfaßt  alles,  was
einer  der  Ehegatten  oder  beide  zusammen  während  der  Ehe  erwerben,  wobei  jedoch
in  der  Regel  der  blos  durch  einen  Glücksfall  oder  auf  Grund  eines  lukrativen  Titels.
einem  Ehegatten  zufallende  Erwerb  ausgeschlossen  ist.  Die  Gemeinschaft  des  Konquestes
  oder  der  Kollaboration  dagegen  erstreckt  sich  nur  au  dasjenige,  was
die  Ehegatten  ihrer  gemeinschaftlichen  Thätigkeit  verdanken.  Zuweilen,  wenngleich
seltener,  findet  sich  auch  eine  Mobiliargemeinschaft,  welche  die  gesammte  jahrende
Habe  zum  Gegenstand  hat.

&amp;amp;  74.  Bei  Auflöfung'  des  ehelichen  Verhältnisses  ist  nach  dem  System  des
Ueusfructus  maritalis  der  Frau  oder  deren  Erben  das  gesammte  eingebrachte  Vermögen
  zurückzuerstatten  oder  dem  Werthe  nach  zu  ersetzen;  dagegen  fällt  dieser  Anspruch
  da,  wo  das  Prinzip  der  Gütereinheit  Anwendung  findet,  in  Betreff  der  während
  der  Ehe  verbrauchten  beweglichen  Sachen  sort.  In  beiden  Fällen  werden  ihr,
soweit  ihr  überhaupt  ein  Rückforderungerrcht  eingeräumt  ist,  meist  auch  die  Römischen
Dotalprivilegien  zugestanden.  Bei  der  sormalen  Gütergemeinschaft  hat  fie  einen
solchen  Anspruch  nur,  sofern  das  Vermögen  des  Mannes  nach  Abzug  der  Passiva
ausreicht,  sie  rangirt  daher  hinter  den  Gläubigern  des  Mannes  und  von  einem  Privileg
  kann  hier  keine  Rede  sein.  Wo  die  Idee  der  Gütergemeinschaft  vollständig
durchgeillhrt  ist,  findet  entweder  eine  Theilung  des  gesammten  Vermögens  nach  Onoten
statt  oder  es  tritt,  wenn  die  Auflösung  durch  den  Tod  eines  Ehegatten  erfolgt,  eine
Konfolidation  in  der  Hand  des  Ueberlebenden  ein.  Indeß  sind  die  hier  hervorgehobenen
  Konsequenzen  nicht  immer  vollständig  verwirklicht,  vielfach  kommen  Modifikationen
  vor  und  es  geht  ein  System  in  das  andere  über,  wobei  namentlich  der
Umstand,  ob  die  Ehe  eine  bekindete  ist  oder  nicht,  bestimmend  einwirkt  (§  75).
        <pb n="572" />
        2.  Das  Deutsche  Privatretht.  577

6  75.  Wenn  aus  der  Ehe  Kinder  vorhanden  find,  so  wird  mit  dem  Tode
eines  Ehegatten  nicht  immer  das  frühere  Güterverhältniß  ausgelöst,  sondern  der  überlebende
  Parens  bleibt  häufig  mit  den  Kindern  in  ungezweiten  Gütern  sitzen.  Dies  ist
das  Institut  des  Beisitzes,  bei  welchem  der  Parens  im  Allgemeinen  die  Rechte
hat,  welche  dem  Ehegatten  während  der  Ehe  zustanden.  Fand  während  der  Ehe
Gütergemeinschaft  statt,  so  ist  das  Verhältniß  nach  Auflösung  derselben  eine  sortgesezte
  Gütergemeinschaft  (commuvio  bonorum  prorogata).  Hierbei  tritt
zuweilen  das  Verfangenschaftsrecht  ein,  wonach  die  Immobilien  sowol  des
verstorbenen  wie  des  Überlebenden  Ehegatten  sofort  Eigenthum  der  Kinder  werden
und  ersterer  nur  den  Nießbrauch  davon  behält.  Abgesehen  von  dem  Tode  des  Parens
und  der  Kinder  wird  dies  Verhältniß  durch  Schichtung  beendet.  Wo  die  Schichtung
auf  dem  sog.  Theilrecht  beruht,  kann  der  überlebende  Parens  jederzeit  Schicht
geben;  er  erhält  hierdurch  freie  Verfügung  Über  die  auf  ihn  sallende  Quote.  In
gewifsen  Fãllen  haben  auch  die  Kinder  die  Befugniß  auf  Schichtung  oder  doch  auf
einen  Ausspruch,  d.  i.  auf  eine  JFeststellung  ihres  Antheils  zu  dringen.  In  der
Regel  bezieht  sich  die  Schichtung  nur  auf  den  Antheil  des  Kindes  an  dem  Vermögen
  des  verstorbenen  Parens,  ausnahmsweise  ist  sie  zugleich  eine  successio  antecipata
  #usichtlich  des  Überlebenden

8.  76.  Eine  Veranlassung  zur  Schichtung  und  demgemäß  zur  Beendigung
des  Beisitzes  ist  regelmäßig  die  Wiederverheirathung  des  überlebenden  Parens.  Um
dieser  Folge  vorzubeugen,  ist  das  Institut  der  Einkindschaft  (Unio  prolium)
eingeführt.  Dies  ist  ein  Vertrag  zwischen  dem  Parens  binubus  und  dem  neuen
Ehegatten,  krast  dessen  die  Kinder  erster  Ehe  in  vermögensrechtlicher,  aber  auch  nur
in  dieser  Beziehung  dem  Stiesparens  gegenüber  leiblichen  Kindern  gleichgeachtet
werden  sollen.  Man  unterscheidet  dabei  zwischen.  Vor=  und  Nachkindern,  ersteren
wird  zuweilen  ein  besonderrs  Voraus,  letzteren  ein  Reservat  ausbedungen.  Der  Einkindschaftsvertrag
  bedarf  der  gerichtlichen  Form  und  einer  causae  cognitio  im  Interesse
  der  Kinder.

8  77.  Die  väterliche  Gewalt  erscheint  im  beutigen  Recht  vorwiegend  als
ein  Schutzverhältniß  (Munischaft),  welches  im  Interesse  des  Kindes  gehaudhabt
wird.  Der  Vater  ist  ein  freier  gestellter  Vormund  und  Vertreter  des  Kindes.  Der
Grundsatz,  daß  das  Kind  dem  Vater  erwerbe  und  die  hierauf  beruhende  Idee  von
der  sog.  uvitas  personae  haben  in  Deutschland  nicht  Platz  gegriffen.  Rechtsgeschdite
zwischen  Vater  und  Sohn  sowie  zwischen  Kindern,  die  sich  in  derfelben  väterlichen
Gewalt  befinden,  find  bei  uns  stets  zugelassen  und  für  klagbar  erachtet  worden.  In
Zusammenhang  hiermit  steht,  daß  die  Römische  Pekulienlehre  zwar  nicht  völlig  unanwendbar
  geworden,  aber  doch  erheblich  modifizirt  ist.  Insbesonderr  kann  von
einem  poculium  prokerticium  gegenwärtig  nicht  mehr  die  Rede  sein;  aber  auch  die
übrigen  Unterscheidungen  in  den  Bestandtheilen  des  Kindesvermögens  sind  nach  den
heutigen  Rechtsanschauungen  auf  die  vom  Preuß.  LR.  zu  Grunde  gelegte  Zweitheilung
  in  das  der  väterlichen  Verwaltung  und  Nutznießung  unterliegende  und  das
von  derselben  ausgenommene  Vermögen  —  nicht  freies  und  freies  Vermögen  —
zurückzuführen.  Das  Prruß.  L#R.  betrachtet  ersteres  als  die  Regel,  nimmt  aber
letzterrs  namentlich  bei  jedem  selbständigen  Erwerbe  des  Kindes,  bei  allen  Ersparnissen,
  die  daffelbe  außerhalb  des  väterlichen  Hauses  macht  und  bei  allen  ihm  mit
Ausschluß  des  väterlichen  Nießbrauches  gemachten  Zuwendungen  an.  —  Die  Begründung
  der  väterlichen  Gewalt  bestimmt  sich  gegenwärtig  im  Allgemeinen  nach  den
Grundsätzen  des  Römischen  Rechts,  indeß  macht  sich  die  Abneigung  des  älteren
Deutschen  Rechts  gegen  die  Gleichstellung  Unehelicher  mit  ehelich  Geborenen  (§  17)
noch  jetzt  darin  geltend,  daß  die  sog.  Mantelkinder  von  der  Familiengemeinschait  des
hohen  Adels  sowie  von  der  Suceefsion  in  Lehen  und  regelmäßig  auch  in  Stammgüter
  und  Familienfideikommisse  ausgeschlossen  sind.  Andererseits  kennen  neuere
Gesetzgebungen  eine  durch  landesherrliches  Reskript  erfolgende  legitimatio  minus  pleunv.

  Doizendorfk,  Encyklopldie.  I.  4.  Ansl#.  37
        <pb n="573" />
        678  Das  Vrivatrecht.

die  ohne  Familienrechte  zu  begründen  nur  den  Zweck  hat,  den  Makel  der  unehelichen
  Geburt  zu  beseitigen,  gegenwärtig  aber  mit  diesem  Makel  felbst  unpraktisch
geworden  ist.  Adoption  (Anwünschung,  Wahlvaterschaft)  war  bereits  dem  ältesten
Deutschen  Rechte  bekannt;  fie  vollzog  sich  ursprünglich  in  eigenartigen,  die  künstliche
Herstellung  einer  Blutsgenossenschaft  symbolisch  zum  Ausdruck  bringenden  Handlungen.
Das  Römische  Recht  hat  hier  frühzeitig  Eingang  gefunden  und  ist  nur  partikularrechtlich
  modifizirt;  indeß  ist  zu  beachten,  daß  beim  hohen  Adel  und  bei  der
Succefsion  in  Lehen,  Stammgüter  und  Familienfidcikommisse  auch  die  Adoption  der
ehelichen  Zeugung  nicht  gleichsteht,  sewie  daß  sie  überhaupt  kein  Recht  auf  den
Adel  des  Adoptivvaters  gewährt.  —  Von  den  Römischen  Emanzipationsarten  ist  bei
uns  nur  die  Justinianen  is.  Gehrauch.  Hinzugekommen  ist  die  emancipatio  germanica.
  auch  (nicht  ganz  zutreffend)  saxonica  genannt.  Sie  ist  vorhanden,  wenn
das  Kind  sich  ökonomisch  vom  Vater  absondert,  so,  wenn  der  Sohn  mit  Einwilligung
  des  Vaters  einen  eigenen  Hausstand  oder  Gewerbebekrieb  begründet,  oder  wenn
er  ein  Amt  erhält,  welches  ihm  die  Möglichkeit  einer  selbständigen  Existenz  gewährt,
ebenso  bei  der  Verheirathung  der  Tochter.  Partikularrechte  lassen  die  Ausfhebung
der  väterlichen  Gewalt  bisweilen  auch  bei  der  Verheirathung  der  Söhne  oder  mit
der  Großjährigkeit  eintreten.

8  78.  Die  Altersvormundschaft  dauert  nach  Gemeinem  Rechte  bis  zum
Beginn  der  major  aetas;  der  Unterschied  zwischen  Tutel  und  Kuratel  ist  durch  die
N.  Pol.  O.  aufgehoben.  Zu  den  Delationsgründen  des  Römischen  Rechts  (Geset,
Testament,  richterliche  Bestellung)  tritt  der  Vertrag  hinzu,  d.  h.  eine  vom  Vormund
konsentirte  Ernennung  durch  den  Vater  (tutela  pactitia).  Bei  allen  Arten  der  Vormundschaft
  ist  aber  gegenwärtig  eine  Konfirmation  durch  die  Obrigkeit  ewoorderlich.
Die  Wirksamkeit  des  Vormunds  beginnt  erst  mit  der  Aushändigung  der  Bestallungsurkunde
  (Tutorium).  Die  Geschlechtsvormundschaft  ist  weggefallen  (§  13).

Die  Vormundschaft  über  Verschollene  wird  neuerdings  meist  der
über  Minderjährige  gleichgestellt;  doch  findet  sich  auch  noch  die  deutschrechtliche  cor#
absentis,  nach  welcher  das  Vermögen  des  Verschollenen  dem  präsumtiven  Erben
gegen  Sicherheitsbestellung  zur  Verwaltung  in  eigenem  Namen  üÜMberlassen  wird.

Als  ein  Bestandtheil  ursprünglich  des  kömglichen  Amtes,  dann  der  in  der  Landeshoheit
  enthaltenen  Polizeigewalt  erscheint  nach  Deutscher  Anschauung  die  Obervormunds
  chaft,  die  in  den  Deutschen  Territorien  zum  Theil  den  Gerichten,  zum
Theil  eigens  zu  diesem  Behuse  gebildeten  Behörden  übertragen  ist  und  sich  in  verschiedener
  Stärke  geltend  machl.  Besonders  intensiv  trat  dieselbe  im  Preuß.  Ln.
hervor,  welchee  dem  Vormund  fast  jede  Selbständigkeit  nahm  und  ihn  im  Wesentlichen
  zu  einem  Organ  der  Vormundschaftebehörde  machte.  Eine  angemessenerr
Stellung  gewährt  dem  Vormund  die  Vormundschaftsordnung  vom  5.  Juli  1875;  die
Verwaltung  des  Mündelguts  ist  nach  derselben  im  Ganzen  seinen  Entschließungen
anheimgestellt,  nur  in  Bezug  auf  einzelne  Verfügungen  ist  die  Genehmigung  entweder
  des  dem  Französischen  tuteur  subrogé  nachgebildeten  Gegenvormundes  oder
des  Vormundschaftsgerichte  nothwendig.  Die  Funktionen  des  letzteren  können  von
dem  durch  den  Nichter  präsidirten  Familienrath  ausgeübt  werden;  auch  für
dieses  Institut  ist  das  Französische  Vorbild  theilweise  maßgebend  gewesen.  Eine
andere  durch  das  Preuß.  Gesetz  geschaffene  Eimichtung  find  die  aus  Gemeindemitgliederm
  bestehenden  Waisenräthe,  welchen  die  Aufsicht  über  das  persönliche  Wohl
des  Mündels  sowie  der  Vorschlag  von  zur  Vormundschaft  geeigneten  Perfönlichkeiten
obliegt.

VII.  Erbrecht.

8  79.  Die  Stellung  des  Erben  im  älteren  Deutschen  Recht  war  wol  nicht
die  eines  Universalsuccessors,  gegenwärtig  ist  in  dieser  Beziehung  das  Römische  Recht
        <pb n="574" />
        2.  Das  Deutsche  Privatrecht.  579

durchgedrungen.  Dagegen  hat  sich  vielsach  der  aus  dem  älteren  Deutschen  Recht
stammende  Grundsatz  erhalten,  daß  der  Todte  den  Lebenden  erbt,  d.  h.  daß
der  Erwerb  der  Erbschaft  ohne  befondere  Antretung  ipso  jure  mit  dem  Tode  des
Erblassers  erfolgt.  Mit  religiösen  Anschauungen  hängt  das  Institut  des  Dreißigsten
  zusammen,  wonach  wöhrend  der  nächsten  dreißig  Tage  nach  dem  Tode  des
Erblassers  die  Ruhe  des  Sterbehauses  ungestört  und  jede  Einmischung  von  Privatpersonen,
  wie  seitens  der  Obrigkeit  sern  bleiben  soll.

Die  Grundlage  des  Deutschen  Erbrechts  ist  die  auf  dem  Familienzmsammenhang
beruhende  Intestaterbfolge.  Von  den  neueren  Rechten  hat  das  Oesterreichische
Gesetzbuch  die  reine  Parentelenordnung  des  ölteren  Deutschen  Rechts  angenommen,
während  andere  Partikularrechte  eine  bald  mehr,  bald  minder  vom  Romischen  Recht
abweichende  Successionsordnung  iestgestellt  haben.

&amp;amp;  80.  Dem  Deutschen  Recht  eigenthümlich  ist  die  Ausscheidung  verschiedener
Bestandtheile  aus  dem  Nachlaß,  welche  auderen  Personen  als  den  eigentlichen  Erben
mfallen.  Dahin  gehört  die  im  Wesentlichen  aus  dem  adparatus  maliebris  bestehende
Gerade,  die  beim  Tode  eines  Ehemannes  auf  dessen  Frau,  beim  Tode  einer  Frau
am  ihrr  Nistel,  d.  h  die  nächste  weibliche  Verwandte  von  der  Wiiber=  oder  Spindelseite
  vererbt  wird.  Umgekehrt  fiel  das  Heergewüäte,  welches  ursprünglich  aus
den  zur  kriegerischen  Ausrüstung  gehörigen  Gegenständen  bestand,  beim  Tode  eines
Aan  an  dessen  nächsten  Schwertmagen.  Wenn  kein  hierzu  Berechtigter  vorhanden

fielen  Nistelgerade  und  Heergewäte  als  erbloses  Gut  an  den  Richter.  Schon
“  Quellen  des  späteren  M.  A.'#b  haben  diese  Institute  lehr  eingeschränkt  oder  ganz
beseitigt.  Gegenwärtig  finden  sie  sich  nur  noch  vereinzelt  in  Geltung.  —  In  noch
größerm  Umfange  findet  eine  derartige  Sonderung  statt,  wenn  Lehen,  Stammgüter
oder  Familienfideikommisse  im  Nachlaß  vorhanden  sind  oder  wenn  eine  besondere
Esboolgen  in  Bauergüter  eintritt.

81.  Nach  den  meisten  Partikularrechten  haben  die  Ehegatten  viel  weitere
  Ansprüche  auf  ihren  gegenseitigen  Nachlaß,  als  nach  Römischem  Recht.  Zum
Theil  find  diese  Ansprüche  die  Folge  einer  während  der  Ehe  bestandenen  Gütergemeinschaft,
  zum  Theil  aber  erscheinen  fie  als  wirkliches  Erbricht.  Dasselbe  erstreckt
sich  bei  kinderlosen  Ehen  zuweilen  auf  den  ganzen  Nachlaß,  während  bei  einer  bekindeten
  Ehe  dem  Ueberlebenden  immer  nur  eine  mehr  oder  minder  große  Quote
zusteht,  wobei  ihm  jedoch  häufig  an  dem  Ueberrest  wenigstens  ein  Nießbrauch  eingeräumt
  ist.  Jene  Quote  pPflegt  statutarische  Portion  genannt  zu  werden,  da
irüher  die  Deutschen  Partikularrechte  allgemein  mit  dem  Ausdruck  Statuten  bezeichnet
  wurden.

§  82.  Der  Überlebenden  Wittwe  stehen  vielsach  besondere  Vermögensvortheile
  zu,  die  entweder  zu  ihren  sonstigen  Ansprüchen  hinzukommen  oder  an  die
Stelle  derselben  treten.  Dahin  gehört,  abgesehen  von  der  Gerade  (61  80),  das
Mußtheil  oder  die  Hosspeise,  d.  i.  ein  Antheil  an  den  vorhandenen  Wirthschaftsvorräthen,
  serner  die  Morgengabe,  welche  ihr  ursprünglich  von  dem  Manne
am  Morgen  nach  der  Hochzeit  pro  monere  virginitatis  gegeben  wurde,  die  aber
zuweilen  geradezu  den  Charakter  einer  Wittwenversorgung  angenommen  hat.  Ein
allgemeiner  Name  für  jeden  Vermögensvortheil,  der  der  Chefrau  für  den  Fall  ihres
Lcherlebent  zugesichert  wird,  ist  Witthum  (vidualitium),  eine  besonders  bei  Adligen
  vorkommende  Art  desselben  ist  die  Widerlage  (contrados.  Gegenvermächtniß),
we#lche  analog  der  Römischen  donatio  propter  nuptias  in  einer  dem  Eingebrachten
gleich  kommenden  Zuwendung  besteht.  Der  Anspruch  auf  die  Illaten,  wie  auf  die
Widerlage  kann  in  den  Ehestiftungen  durch  ein  Leibgedinge  (dotalitium)  ersetzt
werden,  welches  die  Natur  einer  lebenslänglichen  Rente  hat.

§8  83.  Eine  besondere  Erbfolge  findet  bei  Lehen,  Familienfideikommissen  und
Stammgütern  Anwendung.  a)  Zur  Succession  in  ein  Lehen  gelangen  nach  gemeinem
  Lehnrecht  die  in  einer  bürgerlich  gültigen,  standesmähigen  erzeugten,
        <pb n="575" />
        580  Das  HPrivatrecht.

männlichen,  an  sich  lehnsfähigen  Descendenten  des  ersten  Erwerbers;  die  Succefsion
ist  eine  Singularsuccefsion,  die  Lehnsfolger  werden  berufen,  weil  fie  von  dem  ersten
Erwerber  abstammen  und  in  der  ersten  Investitur  mit  einbegriffen  sind  (ex  pacto  et
providentis  majoram),  so  daß  ihr  Verhältniß  zu  dem  letzten  Besitzer  gleichgültig  ist.  Nur
in  Bezug  auf  die  Descendenten  des  letzten  Besitzers  tritt  in  dieser  Hinsicht  eine  Modifikation
ein.  Die  Successionsordnung  richtet  sich  im  Allgemeinen  nach  dem  Prinzipe  der  Linealgradualerbfolge,
  doch  kommen  fowol  in  Bezug  auf  das  Lehnfolgerecht  wie  in  Bezug
auf  die  Lehnsolgeordnung  vielfache  Improprietäten  vor.  Nach  den  Grundsätzen  des
früheren  Deutschen  Lehnrechts,  die  sich  zuweilen  erhalten  haben,  sind  nur  die  Descendenten
  des  letzten  Besitzers  zur  Lehnfolge  berechtigt.  b)  Bei  den  Familiensideikommissen
  wird  die  Succession  durch  den  Willen  des  Stifters  bestimmt.  Auch
hier  ist  dieselbe  eine  e  pacto  et  providentia  majorum  begründete  Singularsuccession.
Nach  dem  Zweck  des  Instituts  ist  meist  eine  Individualsuccefsion  angeordnet,  die
das  Verbleiben  des  Fideikommisses  in  einer  Hand  sichert  und  die  Theilung  unter
mehreren  gleich  nahen  Fideikommißfolgern  untersagt.  Ueberdies  findet  gewöhnlich
ein  Vorzug  der  Männer  vor  den  Weibern  statt.  Die  hauptsächlich  zur  Anwendung
kommenden  Successionsarten  sind  das  Seniorat,  wobei  stets  der  Aelteste  aus  der
Familie  ohne  Rücksicht  auf  die  Gradesnähe  berufen  ist,  das  Majorat,  nach  welchem
das  höhere  Lebensalter  nur  bei  gleich  naher  Verwandtschaft  den  Anusschlag  giebt,  die
Primogenitur,  die  nach  Maßgabe  der  Linealordnung  zuerst  die  Linie  des  Erstgeborenen,
  dann  die  des  Zweitgeborenen  u.  s.  w.  succediren  und  innerhalb  jeder  Linie
immer  wieder  das  Recht  der  Erstgeburt  entscheiden  läßt.  Häufig  ist  dem  Fideikommißerben
  die  Verpflichtung  auserlegt,  den  durch  ihn  ausgeschlossenen  Familienmitgliedern
  eine  Apanage  oder,  wenn  es  Doöchter  find,  eine  Ausstattung  zu  gewähren.
Gar  nicht  succefsionsberechtigt  find  in  der  Regel  Uneheliche,  Legitimirte,  Adoptirte
und  in  einer  Mißheirath  Erzeugte.  c)  Aehnliche  Grundsätze  finden  auf  die  Stammgüter
  des  hohen  und  zum  Theil  selbst  des  niederen  Adels  Anwendung.  Nur  beruht
hier  die  befondere  Succefsion  anf  Hauegesetz  oder  Observanz,  nicht  auf  einem  Privatakt.
  Auch  ist  vielsach  nicht  die  Untheilbarkeit  durchgeführt,  sondern  die  Abweichung
  vom  gemeinen  Recht  beschränkt  sich  darauf,  daß  eine  Vererbung  lediglich
an  die  Agnaten  stattfindet.

9  In  Betreff  der  Bauergüter  kommen  Bestimmungen  vor,  welche
darauf  abzielen,  die  Prästationsfähigkeit  derselben  auch  bei  der  Vererbung  zu  erhalten.
  Daher  findet  sich  auch  hier  sowol  die  Bevorzugung  des  männlichen  Geschlechts,
  wie  der  Grundsatz  der  Untheilbarkeit,  der  zuweilen  ebensalls  in  der  Gestalt
des  Majorats,  häufiger  als  Minorat  auftritt.  Der  zum  Bauergut  gelangende  Erbe
(Anerbe)  muß  seine  Geschwister  abfinden  resp.  ausstatten  und  den  Sterbesfall  an  die
Gutsherrschaft  entrichten,  soweit  ein  folcher  überhaupt  noch  zu  Recht  besteht.  Auch
da,  wo  das  Anerberecht  als  gesetzliches  Erbrecht  beseitigt  ist,  gewährt  die  neuere  Gesetzgebung
  bisweilen  die  Möglichkeit,  daffelbe  durch  eine  besondere  Erklärung  des
Hobbesitzers,  bezw.  durch  Eintragung  des  Grundstückes  in  eine  Höserolle  aufrecht  zu
erhalten.

85.  Das  in  der  Natur  einer  Bauernwirthschaft  begründete  Erforderniß,  daß
der  Besitzer  korperliche  Rüftigkeit  genug  habe,  um  selbst  wirthschaften  zu  kömen,  ist
die  Veranlassung  zu  den  Gutsüberlassungs=  und  Altentheilsverträgen,
in  welchen  der  alt  gewordene  Hodbesitzer  einer  jüngeren  Generation,  meist  einem  feiner
Kinder  Platz  macht.  Der  Erwerber  übernimmt  in  diesen  Verträgen  stets  die  lebenslängliche
  Versorgung  des  Abtretenden  und  feiner  Ehefrau;  die  in  der  Negel  genau  firirten
Leistungen,  welche  zu  dieser  Versorgung  gehören,  haben  die  Natur  einer  Reallast  und
iühren  den  Namen  Altentheil,  Ausgedinge,  Leibzucht.  Auch  wird  hierbei  gewöhnlich
dem  Erwerber  die  Verpflichtung  auferlegt,  seine  Geschwister  zu  alimentiren.

86.  Ist  beim  Tode  des  Wirthes  der  Anerbe  noch  minderjährig,  so  wird
häufig  ein  Interimmwirtw  bestellt,  der  die  Bewirthschaftung  während  der  Dauer
        <pb n="576" />
        2  Doas  Deutsche  Privatrecht.  581

der  Minderjährigkeit  (Mahljahre)  in  eigenem  Namen  und  zu  eigenem  Nutzen  führt
und  nur  die  Verpflichtung  zur  Alimentation  und  zur  Exzichung  des  Anerben  hat.
Gewöhnlich  tritt  die  Interimswirthschast  ein,  wenn  die  Mutter  des  Anerben  zur
zeiten  Ehe  schreitet,  und  zwar  wird  hier  in  der  Regel  der  Stiefvater  Interimswi
  rth.

8  87.  Das  ältere  Deutsche  Necht  kennt  keine  testamentarische  Erbfolge;
doch  finden  sich  schon  früh  Geschäfte,  die  den  Charakter  einer  Zuwendung  von  Todes
wegen  haben.  Gegemwärti  gilt  in  dieser  Hinsicht  das  Römische  Recht  mit  einzelnen
Modifikationen,  so  ist  z.  B.  die  Anwendbarkeit  des  Sates:  nemo  pro  parte  testatus
  pro  parte  intestatus  mW’  potest  vielfach  ausgeschlossen.  Eine  besondere
Ausbildung  ist  den  gemeinschaftlichen,  d.  h.  den  von  mehreren  Personen  in
derfelben  Urkunde  errichteten  Testamenten  zu  Theil  geworden  (testamenta  simaltsnea).
  Abarten  derselben  sind  die  wechselseitigen  Testamente  (testamenta  reciproca),
  in  denen  mehrere  Personen  sich  gegenseitig  zu  Erben  einsetzen.  Hierbei
wird  gewöhnlich  eine  wahre  Korrespektivität  angenommen,  so  daß  kein  Testament
  zu  Recht  besteht  ohne  die  Gültigkeit  des  andern.  Der  hauptsächlichste,  nach
einigen  Partikularrechten  sogar  der  einzige  Fall  der  Anwendung  ist  die  gegenseitige
Erbeinsetzung  zweier  Ehegatten.

An  ältere  Einrichtungen  knüpft  das  Institut  der  Testamentsexekutoren
an,  welche  zur  Ausführung  letztwilliger  Anordnungen  oder  auch  zur  Regulirung
einer  Intestaterbschaft  vom  Erblasser  ernannt  werden.  Ihre  Befugnisse  richten  sich
nach  dem  ihnen  ertheilten  Auftrag,  hiernach  wird  zwischen  Universal-  und  Spezialerekutoren
  unterschieden.  Im  Allgemeinen  sind  fie  befugt,  innerhalb  der  ihnen  gegebenen
  Vorschriften  den  Nachlaß  zu  vertreten,  namentlich  auch  Prozesse  für  denselben
zu  führen;  man  hat  fie  deshalb  nicht  mit  Unrecht  sormelle  Repräsentanten  des  Erblassers
  genannt.  Für  die  Aueführung  des  übernommenen  Auftrages  haften  sie  den
Erben  nach  den  Grundsätzen  von  der  actio  mandeti.

88.  Eine  Bestimmung  der  Erbfolge  durch  Vertrag  wird  im  Römischen  Recht
als  gegen  die  Testirfreiheit  und  deswegen  auch  gegen  die  guten  Sitten  verstoßend
angesehen.  In  Deutschland  haben  dagegen  vornehmlich  durch  die  Jurisprudenz  die
Erbverträge  zunächst  in  Bezug  auf  die  Chestistungen,  dann  auch  in  weiterem
Umfange  Anerkennung  gefunden  und  in  Folge  dessen,  wenn  sie  auch  nicht  geradezu
als  ein  gemeinrechtliches  Institut  anzusehen  sind,  doch  ein  großes  Geltungsgebiet
erlangt.  Die  Erbverträge  können  entweder  Erbeinsetzungsverträge  oder  Erbverzichte
sein.  Bei  den  ersteren  kann  es  sich  darum  handeln,  ein  gesetzliches  Erbrecht  gegen
lettwillige  Verfügungen  zu  sichern  oder  ein  neues  Erbrecht  entweder  für  einen  der
Paciscenten  oder  für  einen  Dritten  zu  begründen.  Darauf  beruht  der  Unterschied
zwischen  konservativen,  acquisitiven  und  dispofitiven  Erbverträgen.  Besondere  Arten
der  Erbverträge  find  die  in  Ehepakten  vorkommenden  Verabredungen  über  die  gegenseitige
  Erbsolge  der  Ehegatten,  welche  von  der  Gültigkeit  des  Ehevertrages  abhängig
sind  und  entkräftet  werden,  wenn  die  Auflösung  der  Ehe  durch  Scheidung  erfolgt.
Ferner  gehören  hierher  die  beim  hohen  Adel  vorkommenden  Erbverbrüderungen
(Ganerbschaften;  pacta  confraternitatis),  in  denen  eine  Familie  für  den  Fall,  daß
ihr  Manncsstamm  erlöschen  sollte,  einer  andern  das  Erbrecht  zusichert.  Ebenfalls
im  Kreise  des  hohen,  seltener  in  dem  des  niederen  Adels  kommen  als  rennoü#ationes
  necessariae  die  Erbverzichte  adeliger  Töchter  vor,  welche,  um  das
Stammgut  bei  der  Familic  zu  erhalten,  gegen  eine  Abfindung  ihrem  Erbrechte  entsagen.
  Die  Entsagung  erfolgt  aber  regelmäßig  nur  bis  auf  den  ledigen  Anfall,
d.  h.  so,  daß  beim  Aussterben  des  Mannsstamms  das  Erbrecht  der  Renunziantin
wieder  in  Krast  tritt.  Die  Frage,  ob  in  folchem  Falle  die  nächste  Agnatin  des
letzten  Besitzers  (Erbtochter)  oder  der  Abkomme  der  ersten  Renunziantin  (Regredienterbe)
  den  Vorzug  hat,  wird  meist  zu  Gunsten  der  ersteren  zu  entscheiden  sein.
        <pb n="577" />
        <pb n="578" />
        Das  Reichscivilrecht.

Von
Prof.  Dr.  G.  Mandry

in  Tübingen.
        <pb n="579" />
        <pb n="580" />
        I.  Quellen  des  Reichsciviltechts.

Das  Teutsche  Reich  hat  gleich  mit  feiner  Entstehung  die  Aufgabe  der  Privatuchtsgesetzgebung
  übernommen  und  die  Schranke,  innerhalb  welcher  die  Uebernahme
dieser  Ausgabe  anfänglich  erfolgte,  rasch  fälst  befeitigt  (Verfassungsurkunde  Art.  4
Ziff.  13  und  Gesetz  vom  20.  Dezember  1

Aber  das  in  Geltung  befindliche  Foachrodiratucht  ist  in  der  Hauptsache  nicht
durch  die  Aufnahme  und  theilweise  Lösung  dieser  Ausgabe  zu  Existenz  gekommen.
Was  in  dieser  Richtung  unternommen  worden  ist,  ist  die  Fertigung  eines  umfassenden
Civilgesetzbuchs  für  das  Reich:  diese  Aufgabe  ist  noch  nicht  zum  Abschlufse  gebracht,
hat  auch  nicht  zur  Erlafsung  vorbereitender  Einzelgesetze  geführt.

Dagegen  hat  das  Reich  einmal  gewisse  Resultate  der  bisherigen  gemeinsamen
Nechtsbildung,  die  wenigstens  theilweise  dem  Privatrechtsgebiete  angehören,  aufgenommen
  und  weiterhin  durch  seine  eigene,  in  der  Hauptsache  nicht  privatrechtliche,
Gesetzgebung  doch  manche  dem  Privatrechte  angehbrende  Bestimmung  getroffen.

So  kömmt  es,  daß  jetzt  schon  von  Reichscivilrecht  gesprochen  werden  kann,
mgleich  aber  auch,  daß  zwischen  ausgenommenem  (rezipirtem)  und  vom  Reiche  felbst
geschaffenem  Reichscivilrechte  unterschieden  werden  muß.

1.  Das  rezipirte  Reichsrecht.

Das  Deutsche  Reich  hat  bei  seiner  Gründung  in  der  Hauptfache  übernommen,
was  von  gemeinsamem  Rechte  und  so  auch  von  gemeinsamem  Privatrechte  sich  während
des  19.  Jahrhunderts  gebildet  hat  —  aber  freilich  nicht  auch  den  viel  umfangreicheren
  und  bedeutsameren  Fond  von  gemeinfamem  Privatrecht,  der  in  den  früheren
Jahrhunderten  zur  Anerkennung  und  Ausbildung  gekommen  war  und  den  Namen
des  „Gemeinen  Rechts“  trägt.

Warum  nicht  auch  Letzteres?  Dieses  alte  gemeine  Recht  war  seit  dem  Ende
des  vorigen  Jahrhunderts  und  von  da  an  in  immer  zunehmendem  Maße  für  einen
großen  Theil  von  Deutschland  aus  seiner  Stellung  als  unmittelbar  anwendbares
Recht  verdrängt  worden:  es  ist  begreiflich,  daß  dafselbe  zum  Rechte  eines  staatlichen
Ganzen,  das  vor  Allem  reale  Macht  über  das  von  ihm  umfaßte  Gebiet  zu  beanspruchen
  angelegt  und  gewillt  war,  nicht  geeignet  erscheinen  konnte.

Indessen  fehlte  es  auch,  abgesehen  von  der  Fortbildung  dieses  gemeinen  Rechts
durch  Wissenschaft  und  Praris,  im  19.  Jahrhunderte  nicht  an  auf  gemeinsame  Privatrechtsbildung
  gerichteten  Bestrebungen.  Die  allerdings  nicht  zahlreichen  Refultate
derselben  sind  es,  welche  die  neue  Centralgewalt  Deutschlands,  ihrer  Aufgabe  und
ihrem  Zwecke  entsprechend,  zum  größeren  Theile  aufgenommen  und  zu  ihrem  Rechte
gemacht  hat.

Zwar  gilt  dies  nicht  von  den  Beschlüssen  des  Deutschen  Bundes,
welche  den  Schutz  der  literarischen  Erzeugnisse,  der  dramatischen  und  mufsikalischen
Kompofitionen  für  ganz  Deutschland  in  gleichmäßiger  Weise  zu  gestalten  bestimmt
waren  (nam.  Beschlüsse  vom  9.  November  1837,  22.  April  1841,  19.  Juni  1845,
        <pb n="581" />
        586  Das  VPrivdatrecht.

12.  März  1857);  denn  der  Inhalt  dieser  Beschlüsse  war  auch  zu  Bundeszeiten  als
unzureichend  erkannt  und  die  Herbeiführung  einer  neuen  umfassenden  Regelung  versucht
  worden.

Wol  dagegen  von  der  Deutschen  Wechselorduung  und  dem  Deutschen
Handelsgesehhbuche,  welche  ebensalls  auf  Initiative  der  Organe  des  Dentschen
Bundes  in  den  Jahren  1847  und  1848  und  wiederum  1859  bis  1861  abgefaßt
und  wenigstens  als  Landesrechte  der  einzelnen  Bundesstaaten  zum  gemeinsamen
Rechte  Deutschlands  geworden  waren.  Diese  beiden  umfassenden  Gesetzbücher  nebst
den  ergänzenden  und  erläuteruden  sog.  Nürnberger  Novellen  find  durch  Bundesgesetz
vom  5.  Juni  1869  zu  Bundes-  und  durch  die  Adoption  der  Gesetze  des  Norddeutschen
  Bundes  zu  Reichsgesetzen  geworden.

Dann  aber  und  namentlich  von  den  Refultaten  der  gesetzgeberischen
Thätigkeit  des  Norddeutschen  Bundes.  Der  Norddeutsche  Bund  hatte
vom  Augenblicke  seiner  Gründung  an  die  Förderung  und,  soweit  möglich,  den  Abschluß
  der  Einheitsbestrebungen  in  Deutschland  wie  überhaupt  so  auch  auf  dem
Gebiete  der  Gesetzgebung  zu  seiner  Aufgabe  gemacht.  Die  Folge  war,  daß  von  ihm
in  den  wenigen  Jahren  seiner  Existenz  eine  ziemlich  erhebliche  Anzahl  von  Gesetzen
erlassen  worden  ist,  und  zwar  nach  den  Richtungen  hin  nach  denen  hin  schon  vordem
  Gemeinsamkeit  des  Rechtes  als  Bedürfniß  anerkannt  beziehungsweise  angestrebt
worden  war:  so  vor  Allem  außer  dem  schon  angeführten  das  Handelegeschbuch  und
die  Wechselordnung  zu  Bundesgescthen  erhebenden  Geschhe  vom  5.  Juni  1869  Gesetze
über  Erwerbs=  und  Wirnhhschaftsgenossenschaften  (4.  Juli  1868),  über  Beschlagnahme
  des  Arbeits=  oder  Dienstlohnes  (21.  Juni  1869),  über  das  Urheberrecht
von  Schriftwerken  (11.  Juni  1870),  über  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und
Aktiengesellschaften  (ebenfalls  vom  11.  Juni  1870),  eine  umsfassende  Gewerbeordnung
(21.  Juni  1869)  und  das  Strasgesetzbuch  vom  31.  Mai  1870.  Nahezu  diese  ganze
Gesetzgebung,  jedensalls  aber  alle  die  angeführten  Gesetze  find  durch  das  Reich  theils
gleich  bei  seiner  Entstehung  (§5  80  der  vereinbarten  Verfassung  und  §  2  des  Reichsgesetzee
  vom  16.  April  1871),  theils  späterhin  in  verschiedenen  Zeitpunkten  zu
Reichsgesetzen  erhoben  worden

Sie  bilden  einen  wesentlichen  Bestandtheil  der  Quellen  des  heutigen  Reichecivilrechts
  und  haben  zugleich  zum  guten  Theile  die  Ausgangepunkte  für  die  eigene
gesetzgeberische  Thätigkeit  des  Reiches  gegeben.  LePeres  rechtsertigt,  die  für  das
Privatrecht  wichtige  rezipirte  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  zusammen  mit
der  eigenen  Gesetzgebung  des  Reiches  des  Näheren  aufzuführen  und  zu  charckterisiren.

2.  Die  Bundes=  und  Reichsgesetze.

Das  Reich,  entstanden  aus  dem  Norddeutschen  Bunde  und  durch  dessen  Erweiterung,
  hat  zunächst  die  gesetzgeberische  Thätigkeit  dieses  engern  Staatengebildes
aufgenommen  und  fortgesetzt.

Soweit  nicht  schon  die  Gesetzgebung  des  Bundes  zu  einem  Abschluß  geführt  hat,
werden  die  Einheitsbestrebungen  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  weiter  gefördert.
im  Uebrigen,  wie  im  Norddeutschen  Bunde  und  noch  mehr  ale  hier,  weniger  auf
dem  privatrechtlichen  als  auf  anderen  Gebieten  erheblichere  Rcsultate  erreicht.

Letzteres  hängt  damit  zusammen,  daß  die  Festigung  der  in  den  Vordergrund
tretenden  staatlichen  Institutionen  als  ein  dringenderes  Bedürfniß  erschien,  denn  die
Schaffung  einheitlichen  Rechtes,  und  daß  wiederum  die  einheitliche  Gesetzgchung  auf
dem  Gebiete  des  Straf=  und  Prozeßrechts  aus  inneren  und  äußeren  Gründen  rascher
zu  Resultaten  zu  führen  vermochte,  als  die  Schaffung  eines  Allgemeinen  Bürgerlichen
Gesetzbuches.  Die  Vorbereitung  dieses  Geschbuches  selbst  aber,  die  seit  einer  Angahl
von  Jahren  begonnen  hat,  mußte  ebenjalls  zunächst  hemmend  auf  die  Privatgesetzgebung
  einwirken,  da  jener  Kodifikation  vorzugreifen  überall,  wo  nicht  das  dringendste
Bedürsiß  zum  Vongehen  nöthigte,  als  unpassend  erachtet  wurde.

Im  Zusammenhange  hiermit  steht,  daß  die  privatrechtlichen  Bestandtheile  des
        <pb n="582" />
        3.  Das  Melchseipllrecht.  587

geltenden  Reichsrechts  zum  großen  Theile  in  Gesetzen  zu  Tage  treten,  die  ihrer
prinzipiellen  Auigabe  und  ihrem  Grundcharakter  nach  nicht  privatrechtlichen  Charakters
  find.  Dies  aber  macht  es  wiederum  unmöglich,  einen  Ueberblick  über  die
privatrechtlich  wichtigen  Reichs=  und  zu  Reichsgesetzen  gewordenen  Bundesgesetze
anders  zu  geben,  denn  durch  Hervorhebung  der  Richtungen  und  Bestrebungen,  die
zu  deren  Erlassung  geführt  haben.

a.  Gesetze  von  überwiegend  privatrechtlichem  Inhalte.

Dadurch,  daß  die  Gesetzgebung  des  Norddeutschen  Bundes  und  durch  deren
Aufnahme  das  Reich  das  Deutsche  Handelegesetzbuch  und  die  Deutsche  Wechselordnung
zu  Bundes-  und  im  weiteren  Verlaufe  zu  Reichsgesetzen  erhoben  hat,  ist  die  Fortbildung
  des  Rechtes  dieser  Gesetzbücher  naturgemäß  zur  Bundes-  beziehungsweise  Reichssache
  geworden.  Es  giebt  indeß  nur  wenige  selbständige  in  der  Richtung  auf
Fortbildung  des  Handelsrechts  im  engeren  Sinne  erlassenen  Gesetze:  Über
die  Aktien-  und  Kommanditaktiengesellschaften  (11.  Juni  1870)  und  über  die  Umwandlung
  von  Aktien  in  Keichswährung  (16.  Dezember  1875).  Außerdem  mögen  die  Seemannsordnung
  vom  27.  Dezember  1872  und  die  Strandungsordnung  vom  17.  Mai
1874,  obgleich  in  der  Mehrzahl  der  Bestimmungen  dem  Privatrechte  fremd,  als
Ergänzungen  der  seerechtlichen  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  ausgeführt
werden.  Audere  Gesetze  haben  zwar  nicht  die  Fortbildung  und  Umgestaltung  des
Rechts  des  Handelsgesetzbuchs  zu  ihrem  prinzipiellen  Vorwurf,  aber  beschäftigen  sich
immerhin  in  der  Hauptsache  mit  einzelnen  dem  Handelsrechte  im  engeren  Sinne
angehörenden  Verhältnissen  und  Fragen:  so  das  Gesetz  über  die  Prämienpapiere  (2.  Juni
1871)  und  das  Markenschutzgesetz  (30.  November  1874).  Und  noch  häufiger  greifen
Gesetze  allgemeinen,  nicht  auf  die  Handelsverhältnisse  beschränkten,  Inhalts  in  ihrer
Anwendung  erheblich  in  das  Handelsrecht  ein:  so  neben  manchen  der  unter  lit.  b
anzuführenden  Gesetze  z.  B.  die  Maß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868.

Wie  auf  dem  Gebiete  des  Handelsrechts,  wenn  auch  weitaus  nicht  in  demselben
  Maße,  erscheint  derjenige  Theil  der  Bundes=  beziehungsweise  Reichsgesetzgebung,
welcher  sich  mit  dem  Schutze  der  geistigen  Arbeit  beschäftigt,  als  Fortführung
einer  früher  begonnenen,  wesentlich  aus  dem  Privatrechtsgebiete  sich  vollziehenden
Entwicklung.  Im  Vordergrunde  steht  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1870  über  das
Urheberrecht  an  Schriftwerken,  das  in  der  Hauptsache  auf  den  schon  zu  Zeiten  des
Deutschen  Bundes  errungenen  Grundlagen  ruht.  Aber  die  Reichsgesetzgebung  geht,
indem  sie  auch  der  künstlerischen  und  industriellen  Produktion  parallel  lausenden  Schuh
gewährt  (Gesetze  vom  9.,  10.  u.  11.  Jannar  1876  und  Patentgesetz  vom  25.  Moi
1877),  sowol  über  diese  ursprünglichen  Grundlagen  als  über  das  Bundesgesetz  vom
11.  Juni  1870  erheblich  hinaus  und  hat  auf  diesem  Punkte  eine  bemerkenswerthe
Weiterentwicklung  des  Privatrechts  herbeigeführt.

Nicht  blos  durch  Aufnahme  und  Fortführung  des  Handelerechts  und  durch  die
Gesetze  über  das  Urheberrecht  haben  der  Rorddeutsche  Bund  und  das  Deutsche  Reich
die  Regelung  des  Gewerbewesens  in  die  Hand  genommen.  Von  viel  umsaffenderer
  Bedeutung  ist  speziell  in  dieser  Richtung  die  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni
1869,  welche  späterhin  in  einzeluen  Abschnitten,  in  ihren  privatrechtlichen  Theilen
durch  Gesetze  vom  8.  April  1876,  17.  Juli  1978,  18.  Juli  1881,  geändert  worden
ist.  Von  anderen  Gesetzen  fsügen  sich  namentlich  die  Gesetze  über  die  Wirhhschaftsund
  Eiwerbagenastenschaiten  vom  4.  Juli  1868  und  über  die  eingeschriebenen
Hilfskassen  vom  7.  April  1876  an.  Uebrigens  ist  die  Regulirung  in  diesen  Gesetzen,
  namentlich  rl  der  Gewerbeordnung,  keineswegs  ausschließlich  vom  privatrechtlichen
  Standpunkte  aus  erfolgt,  gehen  vielmehr  privat=  und  polizeirechtliche  Normirung
  neben  einander  her.

Ein  Stück  Sozialgesetzgebung  ist  zweifellos  in  einem  guten  Theile  der
schon  erwähnten  Gesetze  enthalten.  Aber  es  fehlt  auch  nicht  an  Gesetzen,  welche
prinzipiell  die  Organisation  der  arbeitenden  Klasse  oder  die  Abwehr  der  denfelben
        <pb n="583" />
        588  Das  Privatrecht.

in  besonderem  Maße  drohenden  Gefahren,  und  zwar  durch  Aufstellung  von  Pridatrechtsnormen,
  ins  Auge  gefaßt  haben.  In  ersterer  Beziehung  ist  wiederum  hinzuweisen
  auf  die  Gesetze  Über  die  Genossenschaften  und  die  eingeschriebenen  Hilfskassen
(4.  Juli  1868  und  7.  April  1876)  und  auf  das  zu  einem  Bestandtheile  der  Gewerbeordnung
  bestimmte  Innungsgesetz  (18.  Juli  1881).  Die  zweite  Tendenz  aber  daf
wol  als  die  treibende  Kraft  bezeichnet  werden,  welche  zu  der  Erlassung  der  ganz
privatrechtlichen  Gesetze  über  die  Lohnbreschlagnahme  (21.  Juni  1869)  und  über  die
Haftpflicht  bei  Unfällen  (7.  Juni  1871)  geführt  hat.  Auch  die  Zins-  und  Wuchergesetze
  (vom  14.  November  1867  und  24.  Mai  1880)  gehören  zu  den  Sozialgesetzen
von  Überwiegend  privatrechtlichem  Inhalte.

Zu  den  handels-  und  urheberrechtlichen,  zu  den  gewerb-  und  sozialrechtlichen
Gesetzen  tritt,  von  solchen  allerdings  durch  Richtung  und  Zweck  prinzipiell  geschieden,
die  Ehegesetzgebung  des  Reiches.  Den  Schwerpunkt  bildet  das  Gesetz  vom
6.  Februar  1875,  das  einerseits  die  Beurkundung  des  Personenstands,  andererseits
  die  Eheschließung  r’  (val.  Übrigens  auch  die  Gesetze  des  Norddeutschen
Bundes  vom  4.  Mai  1868  und  4.  Mai  1870).  Nicht  außer  Zusammenhang
mit  dem  Konflikte  zwischen  Staat  und  Kirche,  führt  solche  doch  eine  landesrechtlich
längst  begonnene  Entwicklung  weiter.

b.  Gesetze  von  überwiegend  öfsentlich  rechtlichem  Inhalte.

Unter  diesen  Gesetzen,  deren  hier  nur  so  weit  Erwähnung  zu  geschehen  hat,  als
fie  in  Versolgung  ihres  prinzipiellen  Zweckes  dem  Privatrechte  angehörende  Institute
in  erheblicherer  Weise  berühren,  treten  die  eigentlich  staatsrechtlichen  Gesetze
in  den  Hintergrund,  so  auch  das  Gesetz  über  Erwerb  und  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870.  Doch  mag  darauf  hingewiesen  werden,
daß  sich  demselben  das  privatrechtlich  bedeutende  Großjährigkeitsgesetz  vom  17.  Febr.
1875  anschließt.

Ueberwiegend  verwaltungsrechtlichen  Inhaltes  find  die  zahlreichen  und
wichtigen  Gesetze,  die  sich  mit  dem  Militär-,  dem  Geld-  und  Bank-,  dem  Finanz-,
dem  Beamtenwesen  des  Reiches  beschäftigen.  Sie  haben  zum  Theil  recht  erhebliche
Bedeutung  für  das  Privatrecht:  so  von  den  Gesetzen  erst  angeführten  Inhalts
namentlich  das  Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874;  nach  anderer  Richtung  hin  das
Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873  und  das  Bankgeset  vom  15.  März  1874;  von  den
EFinanggesetzen  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1873  über  die  Rechtsverhältnisse  der  zum
dienstlichen  Gebrauch  einer  Reichsverwaltung  bestimmten  Gegenstände;  endlich  das
Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März  1873  nebst  dem  ergänzenden  Gesche  über  die
Wittwen=  und  Waisenpensionen  vom  8.  Juni  1881.

Nirgends  eine  direkte,  dagegen  eine  nicht  unerhebliche  indirekte  Bedeutung  für
einige  auf  dem  Grenzgebiete  zwischen  dem  Straf-  und  Privatrecht  stehende  Materien
(Ehrenschmälerung,  Privatstrase,  Buße)  kömmt  den  Strafgesetzen  des  Reichs,
vor  Allem  dem  noch  in  die  Zeit  des  Norddeutschen  Bundes  zurückreichenden,  späterhin
  in  Einzelheiten  mehrfach  abgeäuderten  Reichsstrafgesetze  vom  21.  Mai  1870
(15.  Mai  1871)  zu.

Im  Prinzipe  verhält  es  sich  auch  mit  den  Prozeßgesetzen  nicht  anders:  aber
bei  der  engeren  Berührung  zwischen  Privatrecht  und  Civilprozeß  ist  schon  die  indirekte
Einwirkung  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  auf  das  Privatrecht
häufiger  und  einschneidender  und  die  Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877  gehört
  von  Vomeherein  zu  einem  guten  Theile  dem  Privatrechte  an,  insosern  sie
nicht  blos  das  prozessuale,  sondern  auch  das  materielle  Konkursrecht  regelt.  Auch
enthalten  die  Einführungsgesetze  (vom  30.  Januar  und  10.  Febrnar  1877)  mehrsache
  Bestimmungen,  die  unmittelbar  das  Privatrecht  betreffen;  an  die  Konkursordnung
  aber  schließt  sich  überdies  das  rein  privatrechtliche  Gesetz  vom  21.  Juli  1879
an,  welches  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines  Schuldners  außerhalb  des
Konkursverfahrens  regelt.
        <pb n="584" />
        3.  Das  Neichscivilrecht.  589

Die  Konkursordnung,  dann  von  den  rezipirten  Gesetzen  das  Handelsgesetzbuch
  und  die  Wechselordnung  normiren  je  eine  privatrechtliche  Disciplin  umsassend
und  in  der  Hauptsache  exklusiv:  bei  allen  anderen  ausgezählten  Gesetzen  handelt  es
sich,  soweit  überhaupt  das  Privatrecht  in  Frage  steht,  nur  um  einzelne  Institute,
nicht  selten  selbst  nur  um  die  Fixirung  vereinzelter  Bestimmungen.

II.  Reichscivilrecht  und  Landescivilrecht.

Während  das  Recht  des  früheren  Deutschen  Reiches,  jedenfalls  soweit  es  privatrechtlichen
  Inhaltes  war,  nur  die  Stellung  eines  subsidiären  Rechtes,  also  Geltung
erst  hinter  den  Landesrechten  beansprucht  hat,  verlangt  das  neue  Reichsrecht  auch  in
seinen  privatrechtlichen  Bestandtheilen  unmittelbare  und  primär  Geltung  d.  h.  Anwendung
  vor  den  Landesrechten.  Nur  ganz  ausnahmsweise  will  ein  einzelnes  Reichsgesetz
  in  Ermangelung  einer  landesgesetzlichen  Anordnung  bestimmten  Inhaltes,  also
hinter  und  nach  solcher  angewendet  sein  (so  das  Zinsengesetz  vom  14.  Nov.  1867).

Jene  Regel  selbst  ist  zweisellos  (§  2  der  Verfassungsurkunde)  und  erklärt  sich
ebensowol  aus  der  Art  und  Weise  moderner  Rechtsbildung  überhaupt  als  aus  der
ganzen  Anlage  des  zum  Einheitsstaate  gravitirenden  Deutschen  Bundesstaates.  Sie
tritt  in  Anwendung  ohne  Unterschied  ob  das  Landesrecht  auf  Gesetz  oder  Gewohnheit
beruht,  ob  es  Gemeines  Recht  im  bisherigen  Sinne  oder  Partikularrecht  ist  und  bewirkt,
daß,  soweit  das  Reichsrecht  reicht,  das  Landeerecht  zu  eristiren  aufhört  beziehungsweise
  nicht  existent  werden  kann.  Dessenumgeachtet  bleibt  gerade  auf  dem  Gebiete  des
Privatrechts  für  die  Landesrechte  der  weitaus  größere  Naum  frei.  Bezieht  sich  ja
doch  bisher  die  Reichsgesetzgebung,  von  Handels-Wechsel=  und  Konkursrecht  abgesehen,
  Üüberall  nur  auf  einzelne  Seiten,  ja  selbst  nur  auf  vereinzelte  Fragen  privatrechtlicher
  Disziplinen.

Zum  guten  Theile  in  dieser  Spezialisimung  des  Reichsprivatrechts  liegt  auch
der  Grund,  warum  die  Konstatirung  der  Tragweite  der  einzelnen  rrichsgesetzlichen
Bestimmungen  im  Verhältnisse  zu  dem  Landesrechte  einerseits  von  hervorragender
Wichtigkeit  und  andererseits  häufig  genug  von  erheblicher  Schwierigkeit  ist.

Uebrigens  hat  die  Reichsgesetzgebung  wenigstens  bei  den  größeren  Reichsgesetzen
durch  die  Ein  führungsgesetze  der  Lösung  dieser  Aufgabe  vorgearbeitet.  Und
zwar  theils  durch  Detailbestimmungen  welche  einzelne  Sätze  beziehungsweise  Institute
der  Landesrechte  direlt  als  aufgehoben  oder  als  sortdauernd  bezeichnen,  theils  durch  Aufstellung
  allgemeiner  Thesen  über  das  Verhältniß  je  des  betreffenden  Gesetzes  zu  den  Landesrechten.
  So  wenn  das  Einführungsgesetz  zu  Handelsgesetzbuch  und  Wechselordnung
vom  5.  Juni  1869  diese  Gesetzbücher  als  ergänzungsfähig  und  die  Landesgesetze  als
mur  Ergänzung  (dagegen  nicht  zur  Erläuterung,  noch  weniger  zur  Aenderung)  berechtigt
bezeichnet;  wenn  das  Einführungsgeset  zum  Strafgesetzbuche  vom  31.  Mai  1870  als
uigehoben  nur  diejenigen  landesrechtlichen  Bestimmungen  erklärt,  welche  einerseits
dem  Landesstra  frechte  angehören,  andererseits  Materien  betreffen  die  Gegenstand  des
Strafgesetzbuchs  sind;  wenn  das  Einführungsgesetz  zur  Givilprozeßordnung  vom
30.  Jonuar  1877  als  Prinzip  konstatirt,  daß  nur  die  prozeßrechtlichen,  aber  freilich
auch  alle  prozeßrechtlichen  Bestimmungen  der  Landesrechte  beseitigt  sein  sollen;  wenn
undlich  das  Einführungsgesetz  zur  Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877  nicht  blos
das  prozessuale,  sondemm  auch  das  materielle  Konkursricht,  nicht  dagegen  die  einichlagenden
  Bestimmungen  des  allgemeinen  Civilrechts  durch  die  Konkursordnung  beseitigt
  sein  läßt.  Welche  Bestimmung  eine  Ergänzung  im  Gegensatze  zur  Erläuterung
und  Abänderung  enthält,  welche  landesgesetzliche  Vorschrist  dem  Landesstrafrechte  angehört
  und  welche  Materien  in  dem  Sinne  Gegenstand  des  Strafgesetzbuches  find,
daß  solches  fie  exklusiv  normirt,  was  im  Sinne  der  Reichsgesetzgebung  als  Prozeß-
        <pb n="585" />
        590  Das  Vrivatretht.

beziehungsweise  Konkursrecht  anzusehen  ist,  ist  freilich  hiermit  noch  nicht  gesagt  und
bei  dem  Durcheinanderlaufen  der  straf=  und  privatrechtlichen,  der  prozeß-  konkursund
  allgemein  eivilrechtlichen  Bestimmungen  in  den  Landeerechten  selbst  wiederum
nicht  ohne  Schwierigkeiten  zu  erheben.

Soweit  es  an  solchen  direkt  das  Verhältniß  zu  den  Landesrechten  ins  Auge
sassenden  Bestimmungen  fehlt,  ist  der  materielle  Inhalt  der  in  Frage  stehenden  Reichsgesetze
  selbst  maßgebend,  und  zwar  nicht  blos  der  unmittelbare  sondern  auch  der
mittelbare,  nicht  blos  der  positive  sondern  auch  der  negative  Inhalt.  Denn  keine
landesrechtliche  Norm  kann  fortexistiren  beziehungsweise  zur  Existenz  kommen,  die
mit  dem  in  Widerspruch  steht,  was  die  gesegeberischen  Faktoren  des  Reiches  diret
oder  indirekt,  positiv  oder  negativ  festgestellt  haben.

Auf  landesgesetzliche  Bestimmungen  kann  dagegen  zu  dem  angeführten  Behute
nur  rekurrirt  werden,  wenn  und  soweit  die  Reichsgesetzgebung  der  Landesgesetzgebung
in  dieser  Richtung  ausdrücklich  oder  stillfchweigend  Raum  gelassen  hat,  was  nicht
häufig  der  Fall  ist  (vgl.  indessen  doch  3.  B.  8  11  des  Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung).


III.  Charakter  des  BReichscivilrechts.

Das  Cirvilrecht,  das  aus  den  unter  I  angeführten  iche-  und  Bundesgesetzen
resultirt,  lann  cinen  einheitlichen  Charakter  nicht  an  sich  trage

Handelsgesetzgebung  und  Wechselordnung  find  lange  vordeirche,  in  sich  geschlossene,
rein  privatrechtliche  Grsetzbücher:  die  ganze  übrige  in  Betracht  kommende  Gesetzgebung
dagegen  ist  entweder  nicht  privatrechtliche  oder  aber  Spezialgesetzgebung  im  eigentlichsten
  Sinne  des  Wortes,  zum  Theil  selbst  Gelegenheitsgesetzgebung.

Hiermit  hängt  zusammen,  daß  die  Gesetze,  wiederum  von  Handelsgrsetzbuch  und
Wechselordnung  abgesehen,  die  privatrechtlichen  Prinzipien,  aus  denen  die  Einzelvorschriften
  hervorgegangen  find,  selten  genug  zum  entsprechenden  Ausdruck  bringen,  überhaupt
  sast  regelmäßig  nach  Grundgedanken  und  Durchführung  auch  in  ihren  dem  Privatucchte
  angehörenden  Bestimmungen  die  privatrechtliche  Gestaltung  vermissen  lassen.
Dem  Gesetzgeber  ist  es  um  die  Befriedigung  des  unmittelbar  vorliegenden  Bedürfnifses
oder  um  die  Durchführung  öffentlichrechtlicher,  prozeßrechtlicher,  strafrechtlicher  Zwecke
und  Gedanken  zu  thun:  so  ist  es  begreiflich,  daß  die  Herausarbeitung  der  privatrechtlichen
  Sätze  aus  den  festgestellten  Normen,  deren  Entwicklung  in  die  Folgeesätze,  dir
Rückführung  auf  die  privatrechtlichen  Prinzipien  in  weit  höherem  Grade  als  bei  einer
vom  privatrechtlichen  Standpunkte  aus  untermommenen  umsafsenderen  Gesetzgebung  der
Praris  und  Wissenschaft  überlassen  bleibt.  Die  überaus  zahlreichen  Zweifelfragen,
die  sich  in  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Hastpflicht  bei  Unfällen  ergeben  haben,
die  verschiedenen  Ansichten  über  die  Tragweite  der  von  der  Eivilprozeßordnung
(Art.  51)  statuirten  Prozeßfähigkeit  der  Chefrauen  mögen  als  leicht  zu  vermehrende
Belege  für  die  Schwierigkeiten  dienen,  die  sich  in  dieser  Richtung  der  Rechtsanwendung
entgegenstellen.

Eine  weitere  Eigenthümlichkeit  des  Reichscivilrechts  ist  der  Mangel  einer  einheitlichen
  Grundlage.  Spezialgesetze  eines  Landes,  in  welchem  ein  und  dasselbe
Eivilrecht,  sei  es  ausschließlich,  sei  es  als  lubsidiäres  Recht  in  Anwendung  steht,
wachsen  selbstverständlich  für  die  Regel  aus  diesem  einen  Rechte  heraus,  erklären  sich
deswegen  in  erster  Linie  aus  diesem  Rechte  und  defsfen  geschichtlicher  Entwicklung  und
finden  zugleich  in  solchem  ihre  überall  nöthige  Ergänzung.  Deutschland  aber  hat
seit  jast  einem  Jahrhundert  diese  einheitliche  Grundlage  seines  Privatrechts  verloren
und  umfaßt  in  der  Gegenwart  bekanntlich  eine  Mehrzahl  völlig  selbständiger  in  sich
abgeschlossener  Privatrechtsgebiete.  Die  Reichsgesetzgebung  hat  nun  nicht  etwa  das
eine  oder  andere  der  in  den  einzelnen  Gebieten  maßgebenden  Eivilrechte  für  fub-
        <pb n="586" />
        3.  Des  Reichscivilrecht.  591

sidiär  anwendbar  erklärt  —  weder  Überhaupt  noch  auch  nur  im  Verhältnisse  zu  ihren
eigenen  Bestimmungen.  Die  Ergänzung  findet  vielmehr  in  den  einzelnen  Territorien
je  aus  dem  in  solchen  geltenden  Landesrechte,  also  nothwendig  in  unter  sich  verschiedener
  Weise  statt:  selbstverständlich  nicht  ohne  Rückwirkung  auf  die  Anwendung
und  insofern  gewissermaßen  auf  den  Inhalt  des  Reichsrechts  selbst.  Ebenso  wenig
hat  sich  die  Reichsgesetzgebung  überall  dasselbe  Givilrecht  oder  auch  nur  bei  jedem
rinzelnen  Gesetze  eines  der  bedeutenderen  Civilrechte  Deutschlands  zum  Ausgangspunkte
für  die  eigenen  Bestimmungen  genommen:  auch  für  die  Eruirung  des  Reichsrechts
selbst  fehlt  es  also  an  dem  einheitlichen,  überall  das  Verständniß  fördernden  Standund
  Gesichtspunkte.  Nur  soweit  es  der  Deutschen  Rechtewissenschaft,  speziell  der  gemeinechtlichen
  Wifsenschaft,  gelungen  ist,  der  Verschiedenheit  der  Quellen  unerachtet  einheitliche
  Grundanschauungen  zu  gewinnen  und  soweit  an  diese  Grundanschauungen  die
wichsgesetzlichen  Bestimmungen  bewußt  oder  unbewußt  ankunpfen,  bietet  sich  ein  einigendes
  Element  dar,  das  zugleich  die  Erhaltung  der  historischen  Kontinuität  sichert.

Einheitliches  Spezialrecht  auf  einer  nach  den  einzelnen  Rechtsgebieten  verschiedenen
Basis  wirkt  nothwendig  zerstörend  auf  diese  Basis  ein  und  drängt  auf  die  Schaffung
einer  gemeinsamen  und  gleichmäßigen  Grundlage.  Daß  hiermit  schon  seit  Jahren
begonnen  ist,  ist  schon  gesagt.  Inwiefern  wenn  das  in  Vorbereitung  befindliche
Deutsche  Civilgesetzbuch  in  Kraft  getreten  sein  wird,  die  jetzt  vorhandenen  Spezialrechte
  fortdauern  werden,  läßt  sich  nicht  im  Voraus  sagen:  am  Wenigsten  ist  die
Fortgeltung  derjenigen  Institute  und  Bestimmungen  zu  bewweifeln,  die  ihre  gesetzliche
Grundlage  in  nicht-privatrechtlichen  Gesetzen  und  Ordnungen  haben.

IV.  Inhalt  des  Reichsrivilrechts.

Ueber  den  Inhalt  des  Reichscivilrechts  ist,  wenn  von  dem  in  der  Encyklopädie
an  anderem  Orte  behandelten  Handels-  und  Wechselrechte  abgesehen  wird,  der  Natur  der
Sache  nach  nicht  anders  als  durch  Hervorhebung  von  Einzelheiten  zu  reseriren.  Aus
den  denn  doch  recht  zahlreichen  Einzelheiten  aber  sollen  selbstverständlich  nur  diejenigen
berkhrt  werden,  die,  sei  es  durch  ihre  Tragweite,  sei  es  aus  anderen  Gründen  geeignet  erscheinen,
  das  Civilrecht  des  Rcichs  nach  seiner  inhaltlichen  Seite  hin  zu  charakterifiren.

1.  Personenrecht.

Sowol  die  Lehre  von  der  privatrechtlichen  Stellung  der  einzelnen  Menschen,  als
die  Lehre  von  den  juristischen  Personen  wird  in  nicht  unerheblicher  Weise  berührt.

In  Beziehung  auf  die  juristischen  Personen  sünd  es  einzelne  Gestaltungen,
die  eingehender  normirt  werden:  die  Wirthschafts--  und  Erwerbsgenossenschaften,  die
Innungen  und  die  Hilfskassen.  Aus  der  Normirung  mag  hervorgehoben  werden,  daß
nirgends  spezielle  Verleihung  der  Persönlichkeit,  überall  aber  Abfassung  und  Vorlegung
  von  Statuten  unter  den  Entstehungs-Voraussetzungen  aufgeführt  wird.

Unter  den  den  Menschen  als  Privatrechtsfubjekt  ins  Auge  safsenden
Bestimmungen  tritt  wol  die  Fixirung  des  Großjährigkeitsalters  auf  das  zurückgelegte
  21.,  des  Alters  der  Ehemündigkeit  auf  das  zurückgelegte  16.  und  20.  Lebensjahr
  in  den  Vordergrund  —  eine  Firirung,  die  wenigstens  in  ersterer  Beziehung  eine
längst  begonnene  Entwicklung  zu  dem  Abschlusse  bringt,  dem  sie  seit  Jahrhunderten
entgegenftrebt.  Formeller  Abschluß  schon  zuvor  weit  gediehener  Entwicklung  tritt  aber
auch  in  der  Beleitigung  aller  und  jeder  privatrechtlichen  Bedeutung  des  religiösen
Belemmtnifses,  der  Staatsangehörigkeit  (dies  freilich  in  Beschrönkung  auf  die  Angedes

  Deutschen  Reiches),  der  Insamie  im  Römisch-rechtlichen  Sinne  entgegen.
Daß  die  Privilegien  der  Weiber  wenigstens  theilweise  befeitigt,  der  Soldaten  theils
beseitigt  theils  umgestaltet  werden,  daß  das  in  den  Partikularechten  nicht  oder  in
rccht  verschiedener  Weise  geordnete  Verfahrm  bei  der  Entmündigung  sowie  bei  deren  Aufhebung
  geregelt  wird,  soll  ebenfalls  betont  werden:  letzteres  um  der  praktischen  Bedentung
        <pb n="587" />
        592  Das  Privatrecht.

dieser  in  der  Civilprozeßordnung  erfolgten  Regelung  willen,  die  Befseitigung  der  Privilegien,
  namentlich  der  Soldatenprivilegien,  des  scharfen,  in  ihr  enthaltenen  Einschnittes
  in  das  Römische  Recht  wegen.

Neu,  wenigstens  für  den  größeren  Theil  Deutschlands,  wenn  auch  keineswegs  außer
Verbindung  mit  der  seit  längerer  Zeit  sich  vorbereitenden  Umgestaltung  des  Verhältnisses
  zwischen  Staat  und  Kirche  war  die  durch  das  Gesetz  vom  6.  Febr.  1875  ersolgende
  Einführung  der  Personenstandslisten:  eine  eigentlich  privatrechtliche  Bedeutung
kömmt  derselben  aber  allerdings  nur  in  sehr  geringem  Maße  zu.

2.  Vermögensrecht.

a)  Allgemeine  Lehren.

Hier  mögen  hervorgehoben  werden  die  Lehren  von  den  Inhaberpapieren,  vom
Gelde,  von  der  Ausübung  der  Rechte  im  Prozesse  und  im  Konkurse.

Für  die  Rechtsstellung  der  Inhaberpapiere  find  von  maßgebender  Bedentung
  die  inhaltlich  und  nach  ihrer  Tragweite  nicht  dem  Handels=  sondern  dem
allgemeinen  bürgerlichen  Rechte  angehörenden  Art.  306—8  des  Handesgesetzbuchs.
Außerdem  ist  namentlich  die  praktisch  wichtige  Krastloserklärung  und  das  ihr  vorausgehende
  Verfahren  geregelt,  theils  in  Spezialgesetzen,  theils,  dies  allerdings  mit  dem
Anspruche  nur  auf  fubsidiäre  Anwendbarkeit,  in  der  Eivilprozeßordnung.

Vollständiger  und  exklusiver  ist  die  Regelung  des  Geldwesens  durch  die
Reichsgesetzgebung  erfolgt  „(Münzzesetz  vom  9.  Juli  1873,  dazu  betreffend  die  Goldmünzen
  Gesetz  vom  4.  Dez.  1871,  das  Papiergeld  Gesetz  vom  30.  April  1874,
die  Banknoten  Bankgesetz  vom  14.  März  1875)  —  vom  Standpunkte  der  Ausschließlichkeit
  der  Reichswährung  aus  und  unter  mindestens  indirekter  Beantwortung
der  meisten  einschlagenden  Fragen  des  Privatrechts.

Aus  die  privatrechtliche  Lehre  von  der  Ausübung  der  Rechte  durch  Prozeß
hat  die  Civilprozeßordnung,  so  fehr  sie  auch  bestrebt  ist,  sich  auf  das  prozefsualische
Gebiet  zu  beschränken,  einen  ziemlich  erheblichen  Einfluß  ausgeübt.  Einmal  nach  der
Seite  der  Klagerechte  hin,  in  welcher  Beziehung  namentlich  die  Anerkennung  und
Umgrenzung  der  Feststellungsklagen  (#T  231  der  Civilprozeß  ordnung)  herausgehoben
werden  mag,  durch  welche  eine  ziemlich  feststehende,  aber  auf  zweiselhafter  gesetzlicher
Grundlage  ruhende  Praris  aufgenommen  und  gefestigt  wurde.  Dann  bezüglich  der
Rückwirkung  der  Prozeßbegründung  auf  das  materielle  Recht:  auch  in  dieser  Beziehung
  ist  durch  einheitliche  Firirung  des  Momentes  der  Prozeßbegründung  eine
längst  begonnene  Entwicklung  zum  Abschlusse  gebracht  und  zugleich  durch  Detaildurchführung
  die  für  das  Privatrecht  mehrlach  z.  B.  um  der  Verjährung  willen
wichtige  Bestimmung  brauchbarer  gemacht.  Endlich  in  Hinsicht  auf  die  Rechtekraft
des  Urtheils:  erschöpfeude  Regelung  ist  zwar  in  keiner  Weise  beabsichtigt,  auch  nicht
erfolgt,  aber  dadurch  namentlich  daß  die  Rechtekraft  auf  die  Entscheidung  der  durch
Klage  und  Widerklage  erhobenen  Ansprüche  beschränkt  wird,  ein  bis  dahin  sehlender
fester  Anhaltspunkt  für  die  Beantwortung  einer  Mehrzahl  civilrechtlich  wichtiger
Einzelfragen  gegeben.

Die  Ausübung  der  Vermögensrechte  im  Konkurse  ist  von  der  Konkursordnung,
  wie  schon  heworgehoben,  auch  nach  der  materiellen  Seite  hin  einer
umfafsenden  und  in  der  Hauptsache  ausschließenden  Normirung  unterzogen  und  hierdurch
  die  hier  in  besonders  hohem  Grade  erwünschte  Einheitlichkeit  des  Rechts  erlangt
worden.  Daß  sich  das  neue  materielle  Konkursrecht  unmittelbar  an  das  bisherige
Preußische  Konkursrecht  anschließt,  hindert  nicht,  den  inneren  Zusammenhang  zu  betonen,
  in  welchem  dasselbe  mit  dem  sogenannten  gemeinen  Konkursrechte  steht.  Aussonderungs
  und  Absonderungsberechtigte  (sogenannte  Separatisten  ex  jure  dominlür
und  ex  jure  crediti),  bevorzugte  und  unbevorzugte  Konkursgläubiger  werden  aufgeführt
  und  in  ihren  Beziehungen  zu  der  vorhandenen  Masse  näher  bestimmt.  Daß
die  Aus-  und  die  Absonderungeberechtigten  scharf  und  konsequent  geschieden,  daß  zu
den  Absonderungsberechtigten  auch  die  Pfand-  und  die  Retentionsgläubiger  gerrchnet,
        <pb n="588" />
        3.  Das  Reichscivilrecht.  593

daß  die  Vorzugerrchte  recht  erheblich  eingeschränkt,  namentlich  die  Vorzugerechte  der
Ehefrauen  eliminirt  werden,  find  wol  im  Verhältaisse  zum  gemeinen  Konkursrechte
die  durchgreifendsten  Neuerungen.  Mehr  prinzipiell  differirt  das  hier  nicht  zu  erörternde
  Versahren.

b  Die  Sachenrechte.

Die  Reichsgesetze  greifen  verhältnißmäßig  wenig  ein.

Für  die  Lehre  vom  Eigenthum  ist  zwar  von  Bedeutung,  was  die  Strandungsordnung
  vom  11.  Mai  1874  über  Strandgut,  Serauswurs  2c.,  die  Straigesetze,
namentlich  das  Strafgeseybuch  selbst,  über  Einziehung,  speziell  über  den  Erwerb  der
betreffenden  Sachen  bestimmt;  ebenso  die  Vorschrift  der  Gewerbeordnung  (§  26),
welche  im  Intereffe  des  Gewerbebetriebs  gewisse  Konsequenzen  des  Eigenthums
(Klage  auf  Einstellung  des  in  das  Nachbareigenthum  störend  eingreifenden  Gewerbebetriebes)
  zurückdrängt;  endlich  die  aus  dem  Rayongesetz  vom  21.  Dezember  1871
resultirende  mehrfache  Beschränkung  des  in  der  Nähe  von  Festungen  sich  befindenden
Grundeigenthums.  Aber  von  größerer  Tragweite  ist  keine  dieser  Bestimmungen  und
die  weit  eingreifendere  Vorschrift  des  Handelsgesetzbuches  über  die  Voraussetzungen
und  Wirkungen  der  Tradition  von  beweglichen  Sachen  (Art.  306)  beschränkt  sich  auf
das  handelsrechtliche  Gebiet.

Auch  von  den  dinglichen  Rechten  an  fremder  Sache  wird  auf  allgeinein  civilrechtlichem
  Boden  nur  das  Pfandrecht  erheblich  berührt.  Einmal  durch  die  Aufnahme
  und  spezielle  Regulirung  des  Pfändungspfandrechts,  welches  das  gemeinrechtliche
pignus  in  causa  judicati  captum  fortsetzt,  in  der  Civilprozeß  ordnung;  dann  durch
die  konkursrechtliche  Firirung  eines  Absonderungsrechts  für  die  Pandgläubiger.
Letztere  ist  insofern  von  allgemeinerem  Interesse,  als  das  Absonderungerecht  dem
Mobiliarpfandgläubiger  ohne  Rücksicht  auf  das  Landescivilrecht  nur  unter  der  Vomussetzung
  zukommt,  daß  der  Pfandgläubiger  oder  ein  Dritter  für  ihn  den  Gewahrsam
der  Sache  erlangt  und  behalten  hat:  denn  hierin  liegt  die  Verdrängung  der  gemeinrechtlichen
  Mobiliarhypothek  durch  das  deutschrechtliche  Faustpfand,  wenn  auch  zunächst
nur  für  das  konkursrechtliche  Gebiet,  so  doch  ohne  speziell  konkursrechtliche  Gründe.

c)  Die  Forderungsrechte.

Der  hier  eingreifenden  Bestimmungen  ist  eine  verhältnißmäßig  grße  Zahl.
Richt  blos  daß  einzelne  Obligationsverhältnisse  eingehender  geregelt  werden:
auch  Vorschriften  von  allgemeinerem  Inhalte  und  größerer  Tragweite
sehlen  nicht.

Aber  freilich  macht  sich  hier,  wenn  von  den  mit  dem  Konkursrechte  zusammenhängenden
  Bestimmungen  abgesehen  wird,  der  nicht  privatrechtliche  Ausgangspunkt
der  Regelung  in  besonders  hohem  Maße  geltend,  treten  namentlich  die  Einschränkungen
der  Vertragsfreiheit  entschieden  in  den  Vordergrund:  vor  Allem  gerade  in  den
Vorschriften  allgemeineren  Inhaltes.

In  dieser  Richtung  ist  hinzuweisen  auf  die  Bestimmungen  gegen  wucherliche
Berträge  bezüglich  deren  die  Reichsgesetzgebung  zwar  nicht  das  Ziel,  wol  aber  den
Aukgangepunkt  und  die  Einzelvorschriften  gewechselt  hat  (vergl.  mit  dem  Ziusengesetze
  vom  14.  Nov.  1867  das  Wuchergesetz  vom  24.  Mai  1880),  auf  die  Bestimmungen
  welche  mit  der  Beschlagnahme  auch  die  Abtretung  und  Verpfändung
der  Lohnforderungen,  der  Gehaltsansprüche  2c.  in  gewissem  Umfange  beziehungsweise
unter  gewissen  Voraussetzungen  für  unstatthaft  und  unwirksam  erklären,  auf  die  Vorschristen
  der  Gewerbeordnung  gegen  Verabredungen  und  Vereinigungen  zum  Behufe
der  Erlangung  günstigerer  Lohn=  und  Arbeitsbedingungen  (§  152)  sowie  gegen  das
sogenannte  Trucksystem  (§§  115  ff.)  welch  letztere  namentlich  in  die  Lehre  von  der
Jahlung  und  Leistung  an  Zahlungsstatt  eingreifen.

Auch  von  den  konkursrechtlichen  Bestimmungen  trägt  die  eine,  welche  sich  gegen
die  behufs  Bevorzugung  einzelner  Gläubiger  abgeschlossenen  Vereinbarungen  wendet

v.  beltze  nborff,  co#päbte.  I.  4.  Aufl.  38
        <pb n="589" />
        594  Das  Privatrecht.

(6  168),  den  angeführten  Charakter  an  sich:  bei  anderen,  so  namentlich  bei  den
eingreisenden  und  fördernden  Vorschriften  über  die  Rückwirkung  der  Konkuw#eröffnung
auf  gewisse  Obligationsverhältnisse  (§8  15  und  16),  über  die  Kompenfation  im
Konkurse  (§58  46—49)  tritt  dieser  Gesichtspunkt  zurück.

Vereinzelt  werden  selbst  gewisse  Singularitäten  des  bisherigen  Rechts:  z.  B.  die
Moratorien,  die  Querela  und  Exceptio  non  numeratae  pecuniae,  vollständig  und  mit
erheblichem  Einfluffe  aber  die  im  Allgemeinen  allerdings  nicht  dem  Civilrechte  angehörenden
  Beweisregeln  und  Beweisbeschränkungen  beseitigt,  welche  civilrechtlich  feststehenden
  Ersatzforderungen  bis  jetzt  vielsach  einen  guten  Theil  ihrrer  praktischen  Bedeutung
  benommen  haben.

Von  den  Vertragsobligationen  find  manche  berührt:  in  erheblicherem  Umfange,
wenn  auch  nicht  exklusiv,  werden  normirt  aus  der  Bafis  des  bisherigen  Rechtes  der
gewerbliche  Arbeits=  und  der  gewerbliche  Lehrvertrag,  im  Anschlusse  an  das  Recht
des  Handelsgesetzbuchs  der  Postbeförderungsvertrag  —  erstere  in  der  Gewerbeordnung.
6  105  f.),  letzterrr  im  Postgesetz  vom  28.  Okt.  1871.  Auch  die  Regulirung  der
privatrechtlichen  Beziehungen  zwischen  dem  Reich  und  seinen  Beamten  im  Reichsbeamtengesetz
  vom  21.  Mai  1873  mag  angeführt  werden.

Bei  den  Deliktsobligationen  ist  zunächst  die  allgemeine,  aber  frrilich
nicht  zweifellos  und  nicht  einheitlich  zu  beantwortende  Frage:  ob  das  Strafgesetzbuch
  die  fämmtlichen,  auch  die  zunächst  in  civilrechtlicher  Gestaltung  auftretenden
Straffolgen  der  Delikte  stillschweigend  beseitigt  habe,  wenigstens  zu  erwähnen.  Wenn
auch  nicht  auf  alle,  so  doch  auf  eine  Mehrheit  einzelner  Delikte  bezieht  sich  ferner
das  dem  früheren  Rechte  unbekannte  Institut  der  Buße,  das  dem  Strafrichter  die
Ermächtigung  giebt,  auf  Verlangen  des  Verletzten  neben  der  Strafe  eine  den  Ersatzanspruch
  ausschließende  und  vertretende  Geldleistung  zu  verfügen,  insofern  also  trotz
der  strasprozessualischen  Durchführung  des  Anspruchs  dem  GEivilrechte  angehört.  Endlich
  aber  sind  die  civilrechtlichen  Folgen  einer  Tödtung  oder  Körperverletzung,  die
bei  Eisenbahn=  oder  Fahbrikbetrich  eintritt,  im  sogenannten  Haftpflichtgesetze  vom
7.  Juni  1871,  die  Folgen  widerrechtlicher  Verkürzung  der  Glänbigerschaft  beziehungsweise
  eines  einzelnen  Gläubigers  in  und  außer  dem  Konkurse  durch  die  Konkurs=Ordnung
  §§  22  f.  und  durch  ein  eigenes  Gesetz  vom  21.  Juli  1879  eingehend  und
mindestens  in  der  Hauptsache  in  der  Weise  regulirt,  daß  an  der  deliktischen  beziehungsweise
  aquafideliktischen  Grundlage  der  Ansprüche  nicht  wol  gezweifelt  werden  kann.
In  beiden  Gesetzen  handelt  es  sich  darum,  gewisse  Schädigungen  in  möglichst  sicherer
Weise  zu  repariren,  dieser  Zweck  aber  wird  im  ersteren  Gesetze  vorzugsweise  durch
Ausdehnung  der  Hastung  auf  den  Betriebsunternehmer,  in  der  zweiten  Überwiegend
durch  Aufstellung  von  Präsumtionen,  welche  den  schwierigen  Dolusbeweis  Überflüsfig
machen,  zu  erreichen  gefsucht.

Prinzipielle  Förderung  erfährt  durch  alle  diese  Spezialgesetze  das  Obligationsrecht
  kaum  an  irgend  einem  Punkte  —  anders  als  wenn  der  Inhalt  der  Inhalt
des  Handelsgesetzbuchs,  der  sich  ebenfalls  ganz  überwiegend  auf  dem  obligationenrechtlichen
  Gebicte  bewegt,  mit  in  Betracht  zu  ziehen  wäre.  Fast  nur  in  den  konkure##chtlichen
  Bestimmungen  find  weiterbildende  Elemente  zu  finden.

4)  Die  absoluten  Verbietungerechte

Unter  diese  in  der  Hauptsache  der  modernen  Ncchubildung  angehörende  Kategorie
von  Vermögenerechten  fallen  außer  dem  handelsrechtlichen  Firmenrechte  die  Urheberrechte
  im  weiterrn  Sinne,  das  Patentrecht,  das  Markenrecht.

Alle  diese  Inslitute  beruhen  sormell  heut  zu  Tage  nur  auf  der  Reichsgesetzgebung,
was  natürlich  nicht  auseschließt,  daß  solche  theils  den  Inhalt  früherer  Bundesbeschlüsse  und
Landesgesetze,  theils  die  Resultate  einer  Entwicklung  in  sich  aufgenommen  hat,  die  sich
innerhalb  der  Rechtswissenschaft  vollzogen  hat.

Uebrigens  hat  die  Reichsgesetzgebung  solche  gegenüber  dem  bisherigen  Nechte
wesentlich  gefördert  theils  durch  Ausdehnung  auf  bis  dahin  nicht  geschützte  Objekte,
        <pb n="590" />
        3.  Das  Reichscivllrecht.  595

geis  uch  Detaildurchbildung,  theils  durch  Festigung  und  Klärung  der  juristischen
rundbegri

3.  Familien-  und  Erbrecht.

In  Einzelheiten  3.  B.  in  Regelung  der  gesetzlichen  Vertretung  im  Prozesse,
der  Antragsbefugnisse  bei  der  Entmündigung  rc.  werden  indirekt  auch  diese  Rechts-Kebiete
  berührt,  aber  in  so  untergeordnetem  Maße,  daß  eine  nähere  Hinweisung  nicht
als  gerrchtferligt  erscheinen  würde.

Etwas  erheblicher  ist  der  Eingriff,  welcher  in  der  Aufhebung  der  bisherigen
testamentserblichen  Privilegien  des  Soldatenstandes  besteht  —  wenigstens  im  Verhältnisse
  zu  dem  Gemeinen  Rechte,  in  welchem  diese  Privilegien  auf  einer  prinzipiell
verschiedenen  Behandlung  des  testirenden  Soldaten  gegenlliber  dem  nicht-soldatischen
Testator  beruhen  und  deshalb  in  einer  großen  Anzahl  von.  Einzelsätzen  hervortreten.


Von  weitaus  größerer  Bedeutung  aber  ist  die  eherechtliche  Regelung  im  Gesetze
vom  6.  Februar  1875.  Sie  umfaßt  zwar  keineswegs  das  ganze  sog.  engere  Eherecht,
aber  immerhin  werden  die  Voraussetzungen  des  Eheschließungsaktes  und  dieser  Akt
selbst  erklufiv  normirt.  Der  Schwerpunkt  der  Normirung  liegt  darin,  daß,  soweit
sie  reicht,  das  bis  dahin  konfessionell  auseinandergehende  Eherecht  für  das  weltliche
Gebiet  beseitigt,  namentlich  an  die  Stelle  des  religiösen  ein  bürgerlicher  Eheschließungsakt
  gesetzt  wird.  Hiermit  ist  eine  Bewegung,  die  allerdings  zunächst  nicht  in
Deutschland  entstanden  ist,  für  Deutschland  wenigstens  in  dem  wichtigsten  Punkte
zu  un  naturgemäßen  und  richtigen  Abschluffe  gebracht.

atur:  Dreyer,  Das  Teutsche  Neichsewwilrecht,  *  Mend#bne  Der  civilrecht.

rl  m  der  .  moerst  1876  und  187  in  Bond  IXX.  u.  LN.  bes  eiviliftischen

Archins,  dann  1878  in  einer  erweiterten  Separatausgabe  22  in  zweiter  Et
mmd  vermehrter  Auflage.
        <pb n="591" />
        <pb n="592" />
        41.  5.  6.

Das  Handels-,  See-  und  Wechselrecht.

Von

Prof.  Dr.  Wilhelm  Endemann

in  Bonn.
        <pb n="593" />
        <pb n="594" />
        4.  Das  Handelsrecht.

Das  Handelsrecht  im  weitesten  Sinne  umfaßt  alle  auf  den  Handel  bezügliche
Normen,  auch  die  des  öffentlichen  Rechts,  welche  die  staatsrechtliche,  administrative,
sowie  namentlich  die  internationale  Regelung  des  Handels  betreffen.  Handelsrecht
im  engeren,  hier  zu  Grunde  zu  legenden  Sinne  ist  die  Summe  derjenigen  Rechtsbestimmungen,
  welche  sich  aus  die  aus  dem  Handelsrechte  entspringenden  bürgerlichen
  Rechtsverhältnisse  beziehen.  Dasselbe  erscheint  mithin  als  ein  Theil  des
bürgerlichen  oder  Civilrechts  Überhaupt,  infofern  letzteres  die  rechtliche  Ordnung  des
gesammten  Privatrechts  begreift.  Demgemäß  wird  das  Handelsrecht  noch  heute,
wenn  auch  kaum  in  den  Bearbeitungen  des  Römischen  Eivil=  oder  Pandektenrechts,
doch  häufig  in  den  Lehr-  und  Handbüchern  des  Deutschen  Privatrechts  als  bloßer
Unterabschnitt  des  allgemeinen  Privatrechts  dargestellt.  Offenbar  entspricht  eine
solche  Auffassung  dem  Grundgedauken  des  modernen  Staats=  und  Gesellschaftslebens,
daß  auch  im  Gebiete  der  Privatrechtsbeziehungen  Ein  Recht  für  Alle  bestehen  soll;
ein  Prinzip,  welches  dadurch  in  seiner  fundamentalen  Bedeutung  nicht  beeinträchtigt
wird,  daß  diese  oder  jene  Reihe  rechtlich  bedentsamer  Erscheinungen  und  folglich
auch  die  Anwendung  der  dieselben  normirenden  Rechtssätze  thatsächlich  auf
einzelne  Gebiete  des  Verkehrs  oder  Klaossen  von  Menschen  beschränkt  bleibt.  Während
in  diesem  Sinne,  aber  auch  nur  in  diesem  Sinne,  wissenschaftlich  und  gesetzgeberisch
von  einem  besonderen  Landwirthschafts-,  Bergrecht  u.  dgl.  die  Rede  sein  kann,
ohne  daß  dadurch  die  Einheit  des  Privatrechts  in  Frage  gestellt  erscheint,  wird  das
Handelsrecht  in  der  Regel,  zumal  seit  seiner  Kodifikation,  als  ein,  zwar  mit  dem
allgemeinen  Civilrecht  unverkennbar  im  engsten  Zusammenhang  stehender,  aber  doch
durchaus  selbständiger  Rechtszweig  betrachtet.  %

Die  Eristenz  eines  Handelsrechts,  welches  als  Sonderrecht  des
Handels  auftritt,  erklärt  sich  aus  einer  geschichtlichen  Entwicklung,  die  durchaus
verslochten  ist  mit  den  wirthschaftlichen  und  sozialen  Zuständen  der  verschiedenen

en.

I.  Geschichtliche  Eatwichluns.

Die  Römer,  deren  Rechtsgrundsätze,  namentlich  des  Vertragsrechts,  noch  heute
die  Grundlage  des  Handelsrechts  bilden,  hatten  kein  besonderes  Handelsrecht.  Was
an  Nechtssätzen  für  den  mit  dem  Wachsthum  der  Römischen  Herrschaft,  des  Reichthums
  und  der  Kultur  sich  gewaltig  ausbreitenden  Handelsverkehr  nothwendig  war,
blieb  ungetrennter  Bestandtheil  des  allgemeinen  Privatrechts.

Es  gab  keinen  geschlossenen  Kaufmannsstand,  der  ein  perfönliches  Sonderrecht
gefordert  hätte.  Die  Handelsunternehmung  war  Jedermann  zugänglich  und  wurde
baufig  auch  von  solchen  geübt,  welche  keineswegs  als  Kaufleute  daraus  einen  Lebens-
        <pb n="595" />
        600  Des  Privatrecht.

beruf  machten.  Ebeuso  lag  administrative  Regelung  sern,  welche  dem  Handel  eine
objektive  Sonderstellung  angewiesen  und  dadurch  zu  der  Forderung  besonderer  Rechtsnormen
  angeregt  hätte

Erst  in  der  uthten  Epoche  des  Römischen  Kaiserreichs  begünstigten  die  politischm
und  sozialen  Zustände  der  absoluten  Monarchie  die  Heranbildung  eincs  eigenen
Kaufmannsstandes  und  solgeweise  den  Erlaß  einzelner  Sonderbestimmungen  für
Kaufleute  oder  Handel.  Man  vgl.  tit.  Cod.  IV,  59.  60.  68;  Nov.  136.  Allein
in  dem  Gesammtbestande  des  Römischen  Rechts  erscheint  dies  doch  nur  als  entfernter
Hinweis  auf  die  Möglichkeit  einer  Loslösung  des  Handelsrechts  von  dem  allgemeinen
Civilrecht.

Aufgehen  kann  das  Handelsrecht  in  dem  allgemeinen  Civilrecht  solange,  als
das  letztere  den  Bedürfnissen  des  Handelsverkehrs  genügt.  Innerhalb  des  Nömischen
Rechts  hat  sich  dieses  natürliche  Verhältniß,  dessen  Störung  erklärlich,  aber  niemale
erwünscht  befunden  werden  mag,  erhalten.  Dafür  übten  die  Anschauungen  des
Handelsverkehrs  einen  unmittelbaren  und  ausgedehnten  Einfluß  bei  der  Entwicklung
  des  ganzen  Privatrechts  aus.  Jene  große  Umwandlung,  welche  das  nationale
Recht  der  altrömischen  Bürgerschaft  (jus  civile)  durch  das  internationale  Verkehrsrecht
  (jus  gentium)  erfuhr,  stammte  aus  der  Berührung  mit  den  Peregrinen  und
zu  dieser  Berührung  gab  nicht  blos  die  Ausbreitung  der  Staateherrschaft,  sondern
auch  namentlich  der  steigende  Handelsverkehr  Veranlassung.  Indem  die  Rechtebildung
  mit  Verständniß  und  Bereitwilligkeit  der  dort  gewonnenen  Erfahrung  nachgab,
  wurden  die  primitiven  Formen  des  Civilrechts  erweitert,  beweglicher  gestaltet
und  dem  Handel  zu  Liebe  eine  Reihe  aus  seiner  Uebung  entsprungener  Rechtsinstitute
  oder  Rechtesätze  ausgenommen.

So  nahm  inebesondere  das  ganze  Obligationenrecht  einen  handelsmäßigen
Charakter  an  und  stellte,  wie  zum  Theil  auch  das  Sachenrecht,  in  seiner  unter
dem  Einflusse  des  Handele  entwickelten  Gestalt  das  Handelerecht  dar.

Wenn  dieses  Römische  Handelsrecht  heute  sehr  oft  unzureichend  erscheint,  so“
erklärt  sich  solches  leicht  aus  dem  schroffen  Gegensatz,  welcher  das  wirthschaftliche
Leben  der  Gegenwart  von  dem  der  Römer  trennt.  Das  Römische  Wirthschafteleben
  ruhte  auf  dem  Großbetrieb  mit  Sklavenarbeit.  Man  vermißt  daher  in  dem
Römischen  Recht  mit  dem  Grundbegriff  der  freien  Arbeit  um  Lohn  die  Fülle  der
Rechtsbeziehungen,  welche  erst  aus  diesem  Begriff  in  den  zahlreichen  Arbeitsgeschäften
  der  Gegenwart  zum  Vorschein  kommen.  Durch  den  Großbetrieb  mit  unfreier
  Arbeit  wird  die  Theilung  der  Arbeit  unmöglich,  welche  jetzt  eine  Menge  selbstständiger
  Thätigkeiten  und  Berufszweige  und  damit  eigen  gearteter  Rechtegeschäfte
hervorrust=Nicht

  minder  ergeben  sich  tiese  Unterschiede  in  der  Würdigung  und  Behandlung
  der  sachlichen  Güter.  Offenbar  wird  die  Anwendbarkeit  der  Römischen  Rechtsgrundsätze
  unmöglich,  wenn  sich  ergiebt,  daß  dieselben  ihr  Dasein  wirthschaftlichen
Prinzipien  verdanken,  welche  die  moderne  Entwicklung  weit  Überflügelt  hat.

Von  einem  besonderrn  Recht  des  Handels  ist  erst  im  Mittelalter  die  Rede.
Zunächst  gab  dazu  die  Eigenthümlichkeit  vieler  Erscheinungen  Anlaß,  die  eben  nur
in  dem  Handelsverkehr  vorkamen.  Allein  es  muß  ferner  in  Betracht  gezogen  werden,
daß  die  Idce  eines  abgesonderten  Kechts  wesentlich  durch  die  für  jene  Zeit  charakteristische
  ständische  Gliederung  befördert  wurde.  Die  bürgerliche  Gesellschaft  zerfiel
in  eine  Reihe  von  Ständen  mit  verschiedenen  Standesrechten.  So  gab  es  auch  einen
eigenen  Kaufmannsstand.  Derselbe  hatte,  wie  jeder  korporativ  geschlossene  Stand,
die  Bejugniß,  in  den  Gilden  oder  Kollegien  sein  eigenes  Statntarrecht  zu  erzeugen
und  seine  eigene,  für  die  Gildegenossen  selbst  auf  fremde  Markt=  und  Hasenplätze
ausgedehnte  Gerichtsbarkeit  auszuüben.  Bildeten  sich  sonach  für  den  gerichtlichen
und  außergerichtlichen  Verkehr  gewisse  Gewohnheiten  und  Nechtsansichten  der  Standesgenoffen,
  so  walteten  zugleich  Gründe  ob,  welche  auch  dem  objektiven  Wesen  nach
        <pb n="596" />
        1.  D#s  Oanbelsrecht.  601

das  aus  dem  Raufmanusstande  hervorgegangene  Recht  mit  dem  übrigen  Civilrecht
oder  dem  Privatrecht  anderer  Stände  in  Gegensatz  brachten.  Die  damals  übliche,
schematistische  Rechtsbehandlung  führte  zu  einer  übermäßigen  Künstlichkeit,  Weitläufigkeit
  und  Unsicherheit  der  Nechtsausübung.  Dem  aufftrebenden  Handel  war
dies  unertröglich.  Nothwendig  mußte  er  gegen  die  spitzfindige  Auslegung  und  Anwendung
  der  Rechtssätze,  gegen  die  spitzfindige  Auslegung  der  Willensäußerungen
und  Rechtsakte,  wie  sie  die  unter  dem  Einfluß  der  Scholastik  stehende  Doktrin  übte.
ankämpfen.  Der  Handel  verlangte  Schutz  des  materiellen  Rechts  oder  wenigstens
Abstumpfung  der  schlimmsten  Spitzen  und  Auewüchse  der  gemeinen,  die  Sicherheit
des  Rechts  durch  ihren  Formalismus  sichtlich  gefährdenden  Rechtelehre.

Dieser  Widerstreit  des  kaufmännischen  wider  das  übrige  bürgerliche  Recht
wurde  um  so  größer,  als  das  letztere  unter  dem  Drucke  dogmatischer  Ansichten  stand,
welche  nicht  nur  eine  Menge  einzelner  Uebungen  der  Verkehrs  als  fündlich  und
unrechtlich  verdammten,  sondern  in  letzter  Linie  allen  Verkehr  der  unter  dem  Namen
Wucherlehrr  begriffenen  religiös  ökonomischen  Prinzipien  unterwarfen.  Gegen  dieses
Kanonische  Syftem  der  Güterwelt  mußte  der  Handel  nicht  minder  ankämpfen,  wie
gegen  die  Methode  der  Rechtedoktrin.  Wenn  auch  das  Dogma,  das  eigentlich  den
Handel  vernichten  und  zur  reinen  Naturalwirthschaft  zurückführen  wollte,  von  seiner
Konsequenz  der  Macht  des  realen  Lebens  gegenüber  Vieles  nachzugeben  hatte,  so
blieb  doch  genug  Urfache  gegen  diejenige  Auffassung  der  Waare,  des  Geldes,  des
Kredits,  des  Werthes  u.  s.  w.,  von  der  aus  die  Kirche  alle  Gesetzgebung  und  alle
Nechtslehre  leitete.  Indem  die  orthodore  Richtung  den  Verkehr  zum  Schutze  wider
ungerechtfertigte  Spekulation  überall  präventiv  und  beschränkend  zu  überwachen  bemüht
  war,  mußte  der  Handel  mindestens  die  drückenden  Fesseln  zu  lockern,  oder  in
den  künstlichsten  Wendungen  zu  umgehen  suchen.  Gerade  daraue  entstanden  viele
Bildungen  und  Mißbildungen,  die  als  Eigenthümlichkeiten  des  Handels  und  des
für  diefen  bestehenden  Rechts  erschienen.

Anjangs  trat  das  Handelerecht  nur  als  zersplittertes  Statutarrecht  einzelner
Korporationen  oder  Städte  auf.  Je  nachdem  eine  Stadt  den  Handel  pflegte,  und
die  Kaufmannskorporation  in  dem  Gemeinwesen  eine  bedeutsame  Rolle  spielte,  nahm
das  gesammte  Stadtrecht  auf  natürlichem  Wege  einen  mehr  oder  minder  handelsmäßigen
  Charakter  an.  Von  da  aus  führte  der  instinktiv  Rechtseinheit  suchende
und  findende  Trieb  des  Handelsverkehre  allmählich  und  in  immer  größerem  Maße
zu  einer  gewissen  Gemeinfamkeit.  Angesichts  der  Thatsachen  sah  sich  die  Doktrin  genöthigt,
  die  Eigenthümlichkeiten  und  Abweichungen  des  kaufmännischen  Rechts  gutmheißen.
  Und  wenn  fie  dies  zuerst  nur  an  vereinzelten  Stellen  ihres  Systems  that,
so  kam  doch  die  Zeit,  wo  geradezu  das  jus  mercatorum  et  mercaturae,.  zumal  in
seinem  vielfältigen  Widerspruch  gegen  das  Wucherdogma  und  die  Kononisch  gefärbte
Nechtsdoktrin  —  denn  eben  von  diesem  Standpunkte  gehen  die  ersten  Darstellungen
aus  —  Gegenstand  besonderer  Bearbeitung,  damit  freilich  oft  wieder  Opfer  derfelben
Methode  wurde,  gegen  welche  der  Handelsverkehr  von  Hause  aus  das  höchste  Widerstreben
  empfinden  mußte.

Auch  in  Drutschland  entsprang  der  Begriff  eines  Sonderrechts  zunächst  aus
dem  Vorhandensein  eines  kaufmännischen  Standes  und  stützte  sich  zugleich  auf  das
Bedürfsniß  sachlicher  Abweichungen  von  dem  übrigen  Recht,  das  dem  wachsenden
Verkehr  nicht  genügte  und  auch  in  Deutschland  der  Herrschaft  des  dem  Handel  so
ieindlichen  Wucherdogma's  unterlegen  war.  Seinen  Ausdruck  fand  es  hauptsächlich
in  den  Nechtsbüchern  der  handeltreibenden  Städte,  bis  später  auch  auf  diesem  Gebiete
die  nationale  Bildung  durch  daß  Eindringen  des  Romanischen  Rechts  sast  ganz
verlenn  ging.

Trotz  feiner  eigenthümlichen  Beschaffenheit  erscheint  das  mittelalterliche  Recht
als  eine  wichtige  Quelle  für  die  Kenntniß  des  Handelsrechts.  Eine  ganze  Reihe  von
noch  gegenwärtig  in  Uebung  begriffenen  Rechteinstituten  haben  dort  ihren  Ursprung
        <pb n="597" />
        602  Das  Priyatrecht.

und  die  Geschichte  eines  großen  Theils  derselben  innerhalb  jener  Epoche  erweist  sich
gerade  besonders  lehrreich,  weil  sie  den  Sieg  realer  Bedürfnisse  und  freierer,  aus  der
Verkehrsbewegung  geschöpfter  Anschauungen  Über  die  widerstrebende  theologische  und
juristische  Dogmatik  darstellt.  Im  Vergleich  zu  dem  Römischen  Recht  steht  das
uns  mittelalterliche  Recht  zum  großen  Theil  schon  deshalb  näher,  weil  dieselbe
Lehre,  die  in  Behandlung  der  sachlichen  Güter  Unmögliches  sorderte,  den  Begrif
der  freien  wirthschaftlichen  Arbeit,  eines  der  Grundelemente  des  heutigen  Wirthschaftswesens
  und  Verkehrsrechtes,  aufstellte.

Gegen  die  neuere  Zeit  hin  fielen  die  Gründe,  welche  zu  der  Entstehung  eines
eigenen  Handelerechts  mitgewirkt  hatten,  zum  großen  Theil  hinweg.  Das  Ständewesen
  der  älteren  Zeit  fand  in  dem  modernen  Staate  sein  Ende.  Der  Kaufmannsstand
  als  solcher  konnte  keinen  Anspruch  mehr  darauf  erheben,  ein  besonderes  Necht
zu  besitzen.  Ein  Standesrecht  mußte  immer  mehr  als  unerträgliche  Anomalie  erscheinen.
  Da  ferner  die  Kanonistische  Wucherlehre  zum  größten  Theile  überwunden
wurde,  verschwand  auch  das  Bedürfniß  besonderer  Rechtfertigung  oder  Erleichterung,
welche  das  Handelsrecht  von  dieser  Seite  her  vordem  für  viele  feiner  Rechtsformen
zu  suchen  gehabt  hatte,  so  sehr,  daß  der  Gegenjatz  und  die  Fortbildung  des  letzteren
  eine  geraume  Zeit  hindurch  minder  eifrig  betrieben,  häufig  sogar  sast  vergessen
  ward.

Nichtsdestoweniger  blieb  innerer  Grund  genug,  das  Handelsrecht  als  eine  Besonderheit
  darzgustellen.  Dieser  lag  in  dem  für  den  Handelsverkehr  ungenügenden,
in  der  alten  Methode  forterhaltenen  und  von  dem  ralen  Leben  weit  Überholten
Zustand  des  Gemeinen  Rechts,  in  dessen  traditionelle  Definitionen  und  Rubriken
viele  Vorkommnisse  des  Handelsverkehrs  sich  nicht  einsügen  ließen.  Je  deutlicher
dies  hervortrat,  desto  mehr  begann  man,  an  dem  überkommenen  Privatrecht  vom
Standpunkte  des  Verkehrsbedürfnisses  aus  Kritik  zu  üben.  Mit  neuem  Eifer  machte
der  Handel  Forderungen  nach  einem  anderen,  seinem  Wesen,  seinen  besonderen  Gewohnheiten
  und  Instituten  besser  entsprechenden  Rechte  geltend.  Aber  die  Bafis
eines  Spezialhandelsrechts  war  jetzt  eine  andere.  Einmal  mußte  dasselbe,  wenn  es
nicht  mehr  Standesrecht  der  Kaufleute  sein  konnte,  und  das  war  unmöglich,  da  es
eine  korporative  Abgeschlossenheit  des  letzteren  nicht  mehr  gab,  wesentlich  auf  den
Begriff  eines  fachlichen,  durch  die  Eigenheit  der  objektiven  Handelsverkehrsverhältnisse
bedingten  Sonderrechts  gestellt  werden.  Sodann  war  es  in  dem  modernen  Staatswesen,
  das  für  selbständige  Rechtserzeugung,  sei  es  des  gesammten  Volkes,  sei  es
einzelner  Kreise,  immer  weniger  Boden  übrig  ließ,  unvermeidlich,  daß  die  Fortbildung
der  staatlichen  Gesetzgebung  anheim  fiel.  Die  Normen,  deren  er  bedurfte,  hatte  der
Handel  von  nun  an  wesentlich  bei  der  Staatsgewalt  zu  suchen  und  in  von  Staats
wegen  erlassenen  Gesetzen  zu  finden.

Auf  diesem  Wege  gelangte  das  Handelsrecht,  nachdem  es  schon  früher  mancherlei
mehr  oder  minder  umfassende  Regelungen  empfangen  hatte,  in  der  jüngsten  Periode
seiner  Entwicklung  bei  der  förmlichen  Kodifikation  an.  Nur  so  konnte  das  vor  allen
Dingen  tief  gefühlte,  durch  die  erweiterten  Verkehrsbeziehungen  hervorgerusene  Bedürmiß
nach  Rechtseinheit,  wenigstens  innerhalb  eines  jeden  größeren  Staates,  befriedigt
werden.

Nach  dem  Vorgange  des  Französischen  Code  de  commerce,  der  in  den  meisten
Romanischen  Ländern  als  unmittelbares  Muster  gedient  hat,  sind  in  sast  allen
europzischen  Staaten  ausführliche  Handelsrechtsordnungen  erlassen  worden.  Auch
Deutschland  hat,  wenigstens  für  den  größten  Theil  seines  Handelsrechts,  eine  pofitive
  Grundlage  erhalten  in  dem  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetbn  uch.

In  diesem  jüngsten  Stadium  seiner  Entwicklung  findet  das  Handelsrecht  Z—
Hauptauelle  in  der  Gesetzgebung  des  Staates,  wie  alles  andere  Recht.
entschiedenen  Widerwillen  gegen  besondere  Standesrcchte  wird  das  Handelsrecht  aen
mehr  als  Standrerecht  der  Kaufleute,  sondern  als  ein  vom  Staate  dem  Handel  er-
        <pb n="598" />
        4.  Das  Oanbelsrecht.  603

theiltes  sachliches  Sonderrecht  bezeichnet.  Mit  der  Uebernahme  defselben  auf  die
Staatsgesetzgebung  sind  durch  die  Thätigkeit  der  letzteren  die  Lokal-,  Provinzial,  und
Partikularrechte,  an  denen  das  Handelsrecht  einst  so  reich  war,  in  immer  größerem
Umfange  absorbirt  oder  in  den  Hintergrund  gedrängt  worden.

Dabei  wird  aber  die  Abgrenzung  des  Handelsrechts  immer  schwieriger.  So
wenig  wirthschaftlich  und  sozial  politisch  der  Handel  von  den  übrigen  Zweigen
menschlicher  Thätigkeit  losgerissen  gedacht  werden  kann,  so  wenig  erscheint  die
Lostrennung  des  Handelerechts  in  Hosehgehung  und  Rechtspflege  innerlich  gerechtsertigt.
  Selbst  diejenigen  Rechtsinstitutionen,  welche  recht  eigentlich  der  Handelsverkehr
  erzeugt  hat,  kommen  allmählich  immer  weiteren  Kreisen  zu  Gute.  Noch
weniger  bleiben  die  Verbefferungen  und  Erleichterungen  des  Privatrechte,  die  der
Handel  zunächst  für  sich  zu  erlangen  gewußt  hat,  ohne  Rückwirkung  auf  das  Ganze.
Je  mehr  dies  erkannt  wird,  befestigt  sich  die  Ausficht,  daß  in  näherer  oder  fernerer
Zukunft  das  Handelsrecht  wieder  mit  dem  allgemeinen  Civilrecht  verschmolzen  und
so  die  unter  allen  Umständen  unnatürliche  Abgrenzung  desselben,  aus  welcher  im
Zusammenhang  mit  einer  eigenen  Handelsgerichtsbarkeit  und  einem  eigenen  Handelsprozeß
  nothwendige  Konflikte  entspringen,  vermieden  werden  kann.

Ob  endlich  den  Bedürfnissen  des  internationalen  Handelsverkehrs  entsprechend
nicht  nur  in  wissenschastlicher  Konstruktion,  sondern  auch  im  Wege  einer  Kodifikation
ein  internationales  Handelsrecht  geschaffen  werden  *  bleibt  zu  erwarten.

Ueber  die  histor.  Lit.  siehe  Gold  lt  rad  I.  8#  38ff.;  Asfan.  Handb.,
*  5  Anefährl  Bear  Won  der  *54  liegen  bis  'eegt  nich
e  neueren  Kobisi  tionen  *  ehe  OR-  aab  beten  Literatur  s.  Goldschmidt,
  17—32;  ,  H.N.,  6  ff.;  En  hantp  ;  Behrend,
Ebrb.  88  ut  K0  aübr  dle  F  boickun;  2  34  und  ausbich.
  n  t  sie  sich  auf  das  Handelsrecht  bezieht,  s.  besonders  in  Gold-*
  17  S#riif.  f.  #“-  fast  alljährlich.

II.  Die  (uellen  des  bestehenden  Deutschen  Handelsrechts.

A.  Politive  Gesetze.

Unter  diesen  steht  voran:

1.  Das  Deutsche  Handelsgesetzbuch.  Nachdem  mehrfache  Anregungen
vor  1850  nicht  zum  Ziele  geführt  hatten,  wurde  durch  Beschluß  der  Bundesversammlung
  im  Jahre  1856  die  Ausarbeitung  eines  Handelsrechtskoder  veranlaßt
und  in  den  Jahren  1859—  1861  vollendet.  Der  aus  den  Berathungen  zu  Nürnberg
und  Hamburg  hervorgegangene,  von  dem  Bunde  gebilligte  Entwurf  konnte  nach  der
damaligen  Verfassung  Deutschlands  nur  durch  die  Einzelgesetzzebungen  in  Kraft

.  Im  Verlaufe  der  Jahre  1861  bis  1865  fand  die  Publikation  mittels  besonderer
  Einführungsgesetze  in  den  meisten  Deutschen  Löndern  statt.  Das  Handelsgesezbuch
  galt  hiernach  formell  nur  als  Gesetz  des  einzelnen  Staates,  war  mithin
auch  an  sich  portikularen  Abänderungen  ausgesetzt.  In  dieser  Weise  trat  das  Gesetz
nach  und  nach  in  allen  jetzt  zum  Deutschen  Reiche  vereinigten  Staaten,  mit  Ausnahme
  von  Lippe-Bückeburg  und  eines  Theils  des  Preußischen  Jahdegebietes  sowie
in  Oesterreich,  und  zwar  nicht  blos  in  Deutschösterrrich,  sondern  auch  in  einem
großen  Theile  seiner  anßerdeutschen  Lande,  in  Geltung.

Wenn  auch  thatsächlich  durch  das  Handelsgesetzbuch,  soweit  sein  Umfang  reicht,
und  bis  auf  die  berührten  geringfügigen  Ausnahmen,  Rechtseinheit  erzielt  wurde,
b  erschien  diese  doch  keineswegs  vollständig  gesichert.  In  manchen  Staaten  waren
kei  der  Einführung  nicht  blos  Ergänzungen,  zu  denen  die  nicht  gernde  seltenen
und  aus  den  damaligen  politischen  Verhältnifsen  erklärlichen  Vorbehalte  des  Handels-
        <pb n="599" />
        604  Das  Vrivatrecht.

gesetzbuchs  zu  Gunsten  der  Landesgesetzgebung  Veranlassung  boten,  einseitig  und  abweichend
  von  anderen  Staaten,  sondern  hier  und  da  sogar  Abänderungen  des  Handelsgesetzbuchs
  beliebt  worden.  Formell  bestand  nach  der  alten  Bundesversaffimg
das  Recht  eines  jeden  Staates,  jeden  Augenblick  durch  seine  Landeegesetzggebung  dem
Handelsgesetzbuch  zuwider  Bestimmungen  zu  erlassen  oder  dasselbe  gänzlich  aufzuheben.
Nicht  minder  sehlte  es  an  aller  Garantie  für  Erhaltung  der  Rechtseinheit  durch  einheitliche
  Auslegung  und  Anwendung  der  in  dem  Handelegesetzbuch  enthaltenen  Bestimmungen.


Unter  solchen  Umständen  sah  man  sich  im  Norddeutschen  Bunde  bewogen,
durch  das  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869,  wie  die  Allgemeine  Wechselordnung,
  so  auch  das  Allgemeine  Deutsche  Hondelsgesehbuch  zu  Bundesgesetzen  zu
erklären  und  als  solche  in  das  gesammte  Bundesgebiet,  also  auch  in  die  wenigen
Bezirke,  in  denen  dasselbe  bis  dahin  noch  nicht  gegolten  hatte,  einzuführen.  Dieses
Bundesgesetz  ist  neuerdings  durch  Erstreckung  auf  Baden  und  Südhessen  nach
Art.  80  Nr.  1.  15  der  mit  ihnen  vereinbarten  Verfassung,  aus  Württemberg  nach
Art.  2  Nr.  6  des  Vertrags  vom  25.  November  1870,  auf  Bayern  nach  §  2,
Nr.  I,  8  des  Reichsgesetzes  vom  22.  April  1871  auch  für  die  Süddeutschen  Staaten
Gesetz  geworden.  Die  Einführung  in  Elsaß-Lothringen  erfolgte  durch  Gesetz  vom
19.  Juni  1872.  So  ist  das  Gesetzbuch  formell  gegen  jede  Störung  von  Seiten
des  Landesgesetzes  gesichert.  Für  die  Zukunft  find  partikulare  Abänderungen
schlechthin  unmöglich  und  selbst  partikulare  Ergänzungen  so  gut  wie  unmöglich  gemacht.
  Zugleich  hob  das  Reichegesetz  diejenigen  landesgesetzlichen  Bestimmungen  auf,
welche  eine  Abänderung  und  nicht  blos  eine  Ergänzung  des  Handelsgesetzbuchs  darstellen.
  Indem  es  die  blos  ergänzenden  landesgesetzlichen  Vorschristen  auedrücklich
in  Krast  ließ,  bezeichnete  es  zugleich  eine  Reihe  von  Vorschristen,  die  als  bloße  Ergänzungen
  zu  betrachten  sind  (§  3,  B).  Einigen  wurde  sogar  Fortbestand  zugesichert,
obwol  sie  Abänderungen  des  Handelsgesetzbuchs  enthalten.

Zu  einer  Revision  des  Inhaltes  des  Handelegesetzbuchs  ist  es  bei  dieser
Gelegenheit  nicht  gekommen,  nicht  einmal  zu  einer  einheitlichen  Ordnung  der
Ausführungsmaßregeln,  welche  in  den  Einführungsgesetzen  der  Einzelstaaten  zersplittert
  find.

Was  die  Stellung  des  Handelsgesetzbuches  gegenüber  dem  zur  Zeit
seines  Erlasses  bestehenden  Handelerecht  anlangt,  so  ist  festzuhalten,
daß  das  Handelsgesetzbuch  keineswegs  eine  vollständige  Kodifikation  des  Handelsrechts
  darbietet.  Nur  so  weit  es  verfügt,  ist  das  älterr  Recht  beseitigt.  Mithin
lommt  noch  immer  möglicherweise  älteres  Handelsrecht,  geschriebenes  oder  ungeschriebenes,
  partikularrs  oder  gemeines,  und  in  Ermangelung  besonderen  Handelsrechts
  das  allgemeine  bürgerliche  Recht  zur  Anwendung.  Bei  dem  Umfange  des
Handelsgesetzbuches  erweist  sich  freilich  der  Rückgriff  auf  älterr  Handelsrechtsgesetze,
Markt-,  Mälklerordnungen  u.  dgl.,  da  diese  noch  weit  weniger  vollständig  waren,
im  Game#n  selten.  Ungleich  mehr  bleibt  Gelegenheit  auf  das  gewöhnliche  bürgerliche
Recht  zurückzugehen,  das  die  Grundlage  bilden  muß,  soweit  weder  das  Handelsgesetzbuch
  noch  das  sonstige  Handelsrecht  besondere  Bestimmungen  hat.

Für  die  Auslegung  des  Handelsgesetzbuchs  ist  mnächst  der  Text,  welchen
das  erwähnte  Bundesgesetz  vom  5.  Juni  1869  in  seiner  Anlage  publizirt  bat.  umd
der  Wortlaut  in  dem  Sinn,  welchen  „der  Gesetzgeber“  damit  verbunden  hat,
maßgebend.  Dabei  erscheint  die  Thatsache  gewichtig,  daß  schon  früher  von  den
einzelnen  Deutschen  Staaten  und  jetzt  von  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem
Deutschen  Reiche  das  Gesetzbuch  unverändert  so  angenommen  worden  ist,  wie  es  aus
den  Konferrnzberathungen  zu  Rürnberg  und  Hamburg  hervorgegangen  war.  So
schwer  gerade  bei  der  geschichtlichen  Entstehung  die  Absicht  des  eigentlichen  Gesetz
gebers  mit  voller  Zuverlässigkeit  zu  ermitteln  sein  wird,  bilden  doch  jedenfalls  die
Protokolle  jener  Berathungen  ein  werthvolles.  Matertal.  Insofern  sie  mit  gens-
        <pb n="600" />
        4.  Das  Handelsrecht.  605

gender  Deutlichkeit  den  Sinn  erkennen  lassen,  welchen  die  berathende  Kommission
mit  dem  Auedruck  des  Gesetzes  verbunden  hat,  wird  sich  im  Zweisel  annehmen  lassen,
daß  auch  die  Faktoren  der  Gesetzgebung  sich  diesen  Sinn  angeeignet  haben.

Lit.  über  die,  t  die  *  *  Protololle  u  s.  w.  des  Se-#uhs  Goldr
rdmn  I.  86§#  1  vri  Kommenk.  1.  Einl.  ;  Endenann,  §  ,  III.,  Handb.  1

rP  —½5

lw  9.n1—  chalcheidt,  I.  &amp;amp;  17;  in  der  Ausgabe  E

von  3  Büreung  söht  bolxt  fl.  Uebersicht  in  n  *  Archiv  für  5  W-&amp;amp;

  BVu  .  5.  Bi  1869  fk.  Endemann,  Archiv  f.  H.K.  Bd.  XVII.

S.  1  und  "r  #  6  es.  H.R.,  Bd.  XIV.  S.  82;  v.  Hahn,  Komm.  I.  S.  39;
Goldschmidt,  Handb.

2.  Das  G#ndelegriitan  ist  nicht  mehr  das  einzige  pofitive  Gesetz  auf  dem
Gebiete  des  Handelsrechts.  Seit  durch  Art.  4,.  Nr.  13  der  Bundes-,  jetzt  Reichsverfassung
  die  Gesetzgebung  des  Handelsrechts  aus  den  Norddeutschen  Vund,  jetzt  das
Deutsche  Reich  Übertragen  wurde,  sind  von  Bundes=  und  Reichswegen  weitere  Gesetze,
  welche  in  handelsrechtliche  Materien  einschlagen  oder  den  Umfang  des  Handelsrechts
  ausdehnen,  erfolgt.  Hierher  gehört  namentlich:

a)  das  Bundesgesetz  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaiten,  durch
die  Verfassungsverträge  auf  ganz  Hefsen,  Württemberg  und  Baden,  durch  das  Gesetz
vom  22.  April  1871  auf  Bayern  erstreckt.  Durch  dieses  Gesetz  wurde  die  staatliche
Genehmigung  und  Oberaufsicht  über  die  gedachten  Gesellschaften  beseitigt  und  durch
sog.  Normativbestimmungen  erfetzt.  Das  Handelsgesetzbuch  hat  dadurch  die  erste
Abändcrung  erfahren,  welche  sich  auf  eine  beträchtliche  Reihe  von  Artikeln  in  den
betreffenden  Abschnitten  hbict.

Lit.  Endemann,  Archiv  des  Rordd  Bundes,  Bd.  IV.  H.  56  ff.;
4#75  7%  Die  Aktlenges.,  *  Thöl,  121  ff.;  ##and  #55,  P  K,  8  Aufl.,
1875;  Primker  in  Endem  a#n'e  .  I.  388  119  ff.

b)  Durch  das  Bundesgeseß  vom  4.  *lbpr  1868,  betressend  die  privatrechtliche
  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  nunmehr  nach  den  Verfassungsverträgen  auch  für  Südheffen,  Baden  und
Württemberg  gültig,  find  die  nach  dem  Systeme  von  Schulze-Delitsch  gegründeten
Erwerbs-  und  Winthschaftsgenofsenschaften  in  ihren  Rechtsbeziehungen  nach  innen  wie
nach  außen  geregelt  und  zu  Kaufleuten  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs  erklärt
worden.  Sie  nehmen  daher  als  folche  an  den  Bestimmungen  des  letzteren  Theil.
Jufolge  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Mai  1871  ist  sodann  dem  Genossenschaftsgesetze
  eine  Deklaration  dahin  ertheilt  worden,  daß  auch  diejenigen  Genossenschaften
unter  jenem  Gesetze  mitbegriffen  find,  welche  ihre  Geschäite  nicht  ausschließlich  auf
den  Kreis  ihrer  Mitglieder  beschränken.

aat.  Wents  Das  Ghewosseaschtn  2.  Aufl.  1876:  Brückner,  Das  Genossen-Sahinn

  1869;  T  thal,  Die  Er  werbs-  und  Fäseenestetcest,  1611;

Pelin  Die  Ettnhßkmb  1485  Endemann,  H.#.,  85  7  ff.;
Wrel  in  Endemann's  Handb  44  fl.

c)  Dem  Handelsrecht  Soe  ferner  an  das  jetzt  im  ganzen  Reich  gültige
Bundesgesetz  vom  11.  Juni  1870,  betreffend  das  Urheberrecht  an
Schriftwerken,  Abbildungen,  musikalischen  Werken  und  Kompositionen
  in  demjenigen  Theil,  welcher  den  privatrechtlichen  Schutz  gegen  Nachdruck,
unbefugte  Uebersetzung  und  Aufführung  regelt  und  damit  die  Basis  des  Verlagsrchtes
  schaftt.

Lit.  Dambach,  Die  geb.  des  Nordd.  Bundes  über  das  Urheberrecht,  1870;  Endemann,
  Das  P  detr.  das  Urhe  1871;  Klostermann,  Das  Urheberrecht  an  Schrift.
werlen.  1871;  O.  Wächter,  Das  Autorrecht,  1875.

4)  Ferner  die  Gesetze,  welche  die  Regelung  der  Zahlmittel  betreffen,  das
Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873,  das  Gesetz  über  das  Papiergeld
        <pb n="601" />
        606  Das  Privatricht.

vom  30.  April  1874  und  das  die  Regelnng  der  Banknoten  enthaltende  Bankgesetz
  vom  14.  März  1875.
Lit.  Soetbeer,  Deutsche  Münz=  und  Bankverfassung.

e)  Weiter  das  Gesetz  vom  8.  Juni  1871,  betressend  die  Inhaber-=papiere
  mit  Prämien.

!)  Die  Verkehrsanstalten  angehend  das  Reichspostgeset  vom  28.  Ok.
tober  1871  mit  der  dazu  gehörigen  Postordnung,  jetzt  vom  8.  März  1879,
der  internationale  Postvertrag  vom  9.  Oktober  187  4  und  das  Posttaxgesetz
  vom  3.  November  1874;  das  Betriebsreglement  der  Eisenbahnen
  vom  11.  Mai  1874,  welches  innerhalb  der  von  dem  HG#B.  vorgezeichneten
Grenzen  wichtige  Bestimmungen  für  die  privatrechtlichen  Beziehungen  aus  dem
Güter=  und  Personentraneport  enthält;  die  Telegraphenordnung  vom  21.

uni  1872
7  Lit.  Dambach,  Das  Ges.  über  das  Postwesen,  1872.

8)  Nicht  unerwähnt  kann  bleiben  das  Gesetz  vom  7.  Juni  1871  über
die  Haftpoflicht  der  Eisenbahnen,  Bergwerke  u.  s.  w.  für  die  in  ihrem  Betriebe
herbeigeführten  Tödtungen  und  Körperwerletzungen.

Lit.  End  znass  ##  'hc.  2.  Aufl.  1876;  Zimmermann  *  und
W.  R.  Neue  Folge,  Bd.  225;  Kah,  u  h  Hastpflichtgeset,  1874;  *  Hastpflichtgesetz,
  2.  Aufl.  1

h)  Dem  Saern  gehören  an  die  Seemaonnsordnung  vom  27.  Dezember
  1872,  durch  welche  Buch  5,  Tit.  4  des  H##.  beseitigt  ist:  das  Gesetz
vom  25.  Oktober  1867  und  jetzt  weiter  das  Gesetz  vom  28.  Juni  1873,
betreffend  die  Registrirung  der  Kaussahrteischisse,  sowie  die  Strandungeordnung
  vom  17.  Mai  1

1)  Das  Reichsgesetz  *  den  Markenschutz  vom  30.  November
1874.

rit  „GEi  aed  Das  RNes.  über  den  Markenschutz,  1874;  +4#  angeh  2  Dutsche
RGes.  be  Varien  enschup,  1875;  Endemann.  Ar#  1  ff.:
Me  ce  Über  den  Markenschuy,  1876:  Löbker,  #  ##..s  B-  —

¾r  2½%  Bankgesetz  vom  14.  März  1875.
oetbeer,  Deutsche  Bankverfat  allang  ansn  ein  —  1875—1880;  E.  Bezold.
Die  Est.  Seaet,  des  Deulf  schen  Reichs,  Th.  U  I.  Hest  3.

1)  Die  Reichsgesetze  vom  9.  bamor  2  güchcn  das  Urheberrecht  an
Marken  der  bildende  Künste,  vom  10.  Januar  1876  betreffend  den  Schutz  der  Photographien,
  und  vom  11.  Januar  1876  betreffend  den  Schut  von  Muster  und
Modellen.

Lit.  O.  Wächter,  Das  Urhederrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  u.  s.  w.,  1877.

m)  Das  Patentgesetz  vom  25.  Mai  1877.

Lit.  Dambach,  Das  Patentgesetz,  1877;  Klostermann,  Das  Patentgesep,  1877;
Gareis,  Das  Patenigesetz,  18.;  Kohler,  Deutsches  Patenkrecht,  wst.  dearbeitet  Ihs.

3.  Um  die  Rechtsgemeinschaft,  derentwegen  eine  einheitliche  Gesetzgebung
unternommen  wurde,  zu  sichern,  richtete  das  Bundesgesetz  vom  12.  Juni  1869
einen  obersten  Gerichtshof  für  Handelssachen  ein,  dessen  Zuständigkeit  näher  firirt
wurde.  Letzterr  stimmte  im  Wesentlichen  mit  derjenigen  Zuständigkeit  überein,  welche
da,  wo  eigene  Handelsgerichte  existirten,  diesen  zugewiesen  war.  Das  Reichsoberhandelsgericht
  ist  jedoch  nach  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Februar  1877
in  dem  Reichsgericht  ausgegangen.  Einc  nähere  Darstellung  seiner  Zuständigkeit  hat
nur  noch  besthpintte  Bedeutung  gegenüber  dem  Einführungsgesetz  zum  Gerichtsveries
  *  8.

oldschnidt,  I.  6#  *  #Endemann,  Handb.,  §  18  Note  16  ff.  S.  serner  über
die  Eust-Geldk  unten  IV.  Nr.  IIl.  B.
        <pb n="602" />
        4.  Das  Oandelorecht.  607

B.  Das  Gewohnheitsrecht.

Obwol  die  Berechtigung  desselben  neben  dem  positiven  Gesetz  im  Gebiete  des
Handelsrechte  ebenso  gut  anerkannt  ist,  wie  in  dem  des  Übrigen  Rechts,  so  treten
doch  die  Gewohnheitsnormen  in  demselben  Maße  an  Bedentung  zurück,  als  die
positive  Gesetzgebung  vorschreitet.  Neben  dem  Handelsrechtskoder  ist  bei  der  zur
Zeit  vorhandenen  Lage  der  Dinge,  wonach  auch  der  Handel  sich  gewöhnt  hat,  die
Fortbildung  des  Rechts  wesentlich  von  der  Hülfe  der  staatlichen  Legielation  zu  erwarten
  und  bei  der  Bereitschaft  der  letzteren,  dieser  Erwartung  zu  entsprechen,  der
selbständigen  Erzeugung  größerer  Rechtssätze  unmittelbar  aus  der  Uebung  des  Verkehrs
  herans  kann  noch  Raum  gelassen.  Die  Gewohnheit  produzirt  in  der  Regel
nur  noch  untergeordnetere  Auslegungs-,  Ergänzungssätze,  Formen  u.  dgl.:  ausgenommen
  diejenigen  Gebiete,  wie  Versicheumgs-,  Verlagsrecht  u.  dgl.,  denen  es  an
einer  gemeinsamen,  meist  auch  an  einer  partikularen  Regelung  deuch  Gesetz  noch
gebricht.  In  diesem  Sinne  giebt  es

1.  Handelsgebräuche,  Usancen,  auf  welche  Art.  1  des  Handelsgesetzbuches
  ausdrücklich  für  diesen  Fall  verweist,  daß  es  selber  keine  Bestimmung  enthält.
Zugleich  wird  damit  ausgedrückt,  daß  der  Handelsgebrauch  dei  Handelsgesetzbuch
gegenüber  keine  derogatorische  Kraft  haben  und  daß  jede  ältere  dem  Handelsgesetzbuch
  widerstreitende  Gewohnhcit  beseitigt  sein  soll.  Diese  so  bezeichnete  Handelsoder
  kaufmännische  Gewohnheit  ist  ihrerseits  eine  partikulare,  häufig  sogar  nur  die
lokale  eines  bestimmten  Handeleplatzes,  einer  Börse  u.  s.  w.,  oder  eine  gemeinc.
Die  Voraussetzungen,  nach  denen  beurtheilt  wird,  ob  wirklich  ein  rechtswirkender
Gebrauch  vorliegt,  sind  dieselben,  wie  bei  dem  Gewohnheitsrecht.  Erkannt  wird
die  Usance  häufig,  wenn  dies  auch  nicht  das  einzige  nothwendige  Mittel  ist,  durch
Aufzeichnungen,  Zeugnisse  (Parere's)  der  Handelskorporationen,  Handelskammem,
Börfen,  oder  der  dieselben  vertretenen  Beamten,  durch  Parömien,  oder  thatsächliche
Uebung,  wie  sie  sich  namentlich  in  gewissen  Formen  und  Formeln  für  bestimmte
Rechtsverhältnisse  oder  Geschäfte  ausspricht.  Im  Nothsalle  muß  der  Handelsgebmuch
erst  bewiesen  werden.

Seine  größte  Bedeutsamkeit  hat  der  Handelegebrauch  dadurch,  daß  er  zur  Auslegung
  der  Intention  der  Betheiligten  dient.  Wo  ein  anerkannter  Gebrauch  besteht,
muß  im  Zweisel  unterstellt  werden,  daß  stillschweigend  mit  Unterwerfung  unter  denselben
  verfahren  wird.

2.  Die  Uebung  der  mit  Handelssfachen  befaßten  Gerichte  ist
viclfach  nur  ein  Zeugniß  des  bestehenden  Handelsgebnuchs.  Allein,  wie  die  Rechtspflege
  Üüberhaupt,  so  kann  auch  die  Rechtspflege  des  Handels  als  usus  fori  unmittelbar
  für  die  Fortbildung  des  Rechts  thätig  sein.  Infosern  werden  daher  die
Präjudikate  der  Gerichtshöse,  namentlich  der  höheren  und  höchsten,  der  älteren,  unter
welchen  für  Deutschland  der  zu  Lübeck  verdientes  Ansehen  genoß,  dann  des
Reichsoberhandelsgerichts  und  jetzt  des  Reichsgerichts,  soweit  sie  sich  aus  Handelssachen
  beziehen,  nicht  nur  für  die  Auslegung  der  positiven  Normen,  sondern  auch
für  das  außerhalb  der  letzteren  gelegene  Recht  eine  wichtige  Quelle.

C.  Die  Wissenschaft

endlich  hat  hier,  wie  in  dem  gesammten  Rechtsgebiet,  die  Ausgabe,  theils  das  besiehende
  Recht  zu  erklären  und  dessen  Erkenntniß  auf  seine  wahren  Gründe  zurückzviühren,
  theils  durch  diese  Erkenntniß  die  Fortentwicklung  des  Rechts  vorzubereiten
und  selbst,  soweit  solches  ohne  positives  Gesetz  möglich  ist,  herbeizuführen.
        <pb n="603" />
        608  Das  Privatrecht.

III.  c4iteratur.

Das  Haudelsrecht  hat,  seit  es  theoretisch  und  gesetzlich  als  besonderer  Rechtezweig
  sich  gestaltete,  eine  reiche  Literatur.  Eine  umfassende  Uebersicht,  auch  für  das
Verkehrsrecht  der  Römer,  dessen  Darstellung  nach  dem  Obigen  in  den  Darstellungen
  des  Römischen  Civilrechts  überhaupt  gesucht  werden  muß,  sodann  für  das
Mittelalter,  für  die  Neuzeit  bis  zu  den  Kodifikationen  und  endlich  seit  den  Kodifilalionen
  liefern  insbesondere  Goldschmidt,  a.  u.  O.  §§  4—14.  31;  Behrend.=#*

  14;  Endemann,  Handbuch  Bd.  1  8  12.  Aus  der  mittelalterlich-  chematistischen
iteratur,  deren  Charakter  und  Bedeutung  aus  dem  erhellt,  was  unter  1  angeführt
wurde,  sind  besonders  die  Italiener  Straccha,  Scaccia,  Anfaldus,  denen  sich  als
späterer  Schriftsteller  Cafaregis  anschließt,  der  Spanier  Hevia,  von  Deutschen  Nider,
Cuppener,  Marquard  zu  nennen.  Weiter  der  Gegenwart  zu  geht  die  Literatur  der
verschiedenen  Länder  auseinander.  Auf  die  Werke  der  ausländischen  Handelswissenschaft
  ist  hier  nur  im  Allgemeinen  durch  die  Bemerkung  hinzuweisen,  daß  die  internationale
  Beschaffenheit  des  heutigen  Handels  oft  genug  die  Rechtspflege  und  demgemäß
  auch  die  Nechtslehre  zur  Beachtung  der  fremdländischen  Werke  auffordert.
Was  die  Deutschen  Darstellungen  des  Handelsrechts  anlangt,  so  haben  die  vor  dem
Handelsgesetzbuch  gelegenen  nur  noch  untergeordneteres  oder  historisches  Interesse.
So  die  ihrer  Zeit  mit  Recht  angesehenen  Werke  von  Martens,  Bender,  Pöhls  u.  a.
Seit  Erscheinen  des  Handelsgesetzbuches  zerfallen  die  Bearbeitungen  des  gesammten
Handelsrechts,  von  denen  hier  allein  die  Rede  sein  kann,  in  sosftematische  und  kommentirende.
  Kürzerr  systematische  Darstellungen  finden  sich  in  allen  neueren  Lehrund
  Handblichern  des  Deutschen  Privatrechts,  unter  denen  die  von  Gerber,
Bluntschli,  Beseler  in  ihren  jüngsten  Auegaben  hauptsächlich  zu  erwähnen  sind.
Selbständige  systematische  Werke  Über  das  Handelsrecht  in  seiner  Gestaltung  nach
den  Handelsgesetzbuch  find  von  Thöl  (6.  Aufl.  1879  erschienen),  Gad,  AuerüGoldschmidt

  (Handbuch,  bis  jetzt  Band  1,  Abth.  1  und  2,  wovon  erster
26  2  Aufl.),  Endemann  (Das  Deutsche  Handelerecht.  3.  Aufl.  und  Handbuch  des
Handels-,  See-  und  Wechselrechts,  herausgegeben  von  demselben  unter  Mitwirkung
einer  Mehrzahl  von  Autoren,  Bd.  1,  1881);  Behrend  (Lehrbuch  des  Handelerechts,
  Bd.  1,  Hest  1.  2,  1881);  ein  kürzeres  Lehrbuch  Gareis  (das  D.  Handelsrecht,
  1880).  Unter  den  Kommentaren  find  die  bedeutendsten  die  von  Hahn,
Makower,  Anschütz-Völderndorff,  Puchelt  und  Keyßner.

IV.  Der  Umfang  des  Handelsrechts

muß  bestimmt  werden,  theils  insofern,  als  dasselbe  in  Gegensatz  zu  dem  fonstigen
Privatrecht  tritt,  theils  insofern,  als  für  das  Handelsrecht  eine  eigene  Handelsgerichtsbarkeit
  besteht.

A.  In  der  ersteren  Beziehung  ergiebt  sich  der  Umjang  des  Handelsrechts
eigentlich  aus  dem  Begriff  des  Handels.  Allein  das  positive  Gesetz  hat  keineswege
alles,  was  im  weitesten  Sinne  Handel,  d.  h.  Vermittlung  zwischen  Produktion  und
Konsumtion,  heißt,  den  handelsrechtlichen  Normen  unterworsen.  In  dem  Handelegesetzbuche
  ist  eine  Grenze  des  Handelsbegriffs  als  Kriterium  für  die  Kompetenz  des
Handelerechts  gesucht  worden,  die,  wenn  sie  auch  der  Grundidee  nach  richtig  erscheint,
  im  Einzelnen  äußerst  lünstlich  wird,  eine  dem  Leben  widerstrebende  Trennung
und  eine  Menge  von  Zweiseln  oder  Unsicherheiten  hervorruft.

Das  Haudelegesetzbuch  schließt  zunächst  vom  Begriffe  des  Haudelsgeschäftes  und
damit  vom  Handelsrechte  aus:  alle  Verträge  Über  Immobilien  (Art.  275),  was
        <pb n="604" />
        4.  Das  Handelsrecht.  609

jedoch  den  handelsrechtlichen  Charakter  der  Immobiliarversicherung  nicht  alterirt.
Im  Uebrigen  beftimmt  dasselbe  die  Kompetenz  nach  einem  gemischten  System,  nämlich
  hauptsächlich  nach  dem  objektiv  sachlichen  Begriff  des  Handelsgeschäftes  und  der
Handelssache,  zum  Theil  aber  auch,  in  Erinnerung  an  das  frühere  Standesrecht,
nach  dem  subjektiven  Begriff  des  Kaufmanns.

I.  Für  absolute  Handelsgeschäfte,  d.  h.  für  solche,  die  dies  unter
allen  Umständen  sind,  auch  wenn  sie  vereinzelt  (nicht  gewerbsmäßig)  und  von  einem
Nichtkaufmann  gemacht  werden,  werden  erklärt  (Art.  271):  1.  der  Kauf  oder  die
anderweitige  Anschaffung  von  Waaren,  anderen  beweglichen  Sachen,  von  Staatspapieren,
  Aktien  oder  anderen  handelsmäßigen  Werthpapieren,  um  dieselben  wieder
zu  veräußern,  wobei  es  keinen  Unterschied  begründen  soll,  ob  die  Veräußerung  der
Waaren  in  Natur  oder  nach  vorgängiger  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  geschieht;
2.  die  Uebernahme  einer  Lieferung  der  unter  1.  bezeichneten  Gegenstände,  sofern  fie
der  Uebernehmer  zu  diesem  Zwecke  anschafft;  also  mit  Ausschluß  der  Lieferungsgeschäfte
  aller  Produzenten;  3.  die  Uebernahme  der  Versicherung  gegen  Prämie;
4.  die  Uebernahme  der  Beförderung  von  Gütern  oder  Reisenden  zur  See.  Im
Ganzen  sollen  durch  diese  Rubriken  die  eigentlichen  Spekulationsgeschäfte  unter  das
dondelsgeschärt  gestellt  werden.

I.  Relative  Handelsgeschäfte,  d.  h.  solche,  welche  es  nur  unter  gewissen
  Vorausfetzungen  find,  giebt  es  in  zwei  Gruppen.

1.  Wenn  gewerbsmäßig  betrieben  (Art.  272),  sind  Handelsgeschäfte:  a)  die
Uebernahme  der  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  beweglicher  Sachen  für  Andere,
soiem  der  Gewerbebetrieb  des  Untermehmers  über  den  Umfang  des  bloßen  Handwerks
  hinausgeht;  b)  die  Bankier-  und  Geldwechslergeschäfte  I)  die  Geschäfte  des
Kommissionärs,  Spediteurs,  Frachtführers  und  der  für  den  Personentransport  bestimmten
  (größeren)  Anstalten;  d)  die  Vermittlung  oder  Abschließung  von  Handclsgeschäften
  für  andere  Personen,  also  namentlich  die  Mäklerthätigkeit;  e)  die  Verlags-,
  Buch=  und  Kunsthandelsgeschäfte,  die  Geschäfte  der  mehr  als  handwerksmäßigen
  Druckereien.

Damit  werden  also  gewisse  Geschäftszweige,  und  zwar  die  meisten  unter  Abgrenzung
  gegen  denjenigen  Betrieb,  der  nur  als  Handwerks=  oder  Kleinbetrieb  erscheint,
  als  handelsmäßige  anerkannt.  Da  aber  die  Gewerbsmäßigkeit,  welche
vorausgesetzt  wird,  zugleich  den  Begriff  des  Kaufmanns  begründet,  so  ist  damit
auch  schon  der  Uebergang  zu  der  subjektiven  Grundlage  der  Handelsrechtskompetenz
gegeben.
Das  Handelsgesetzbuch  kennt  serner  Geschäfte,  die,  wenn  auch  nur  einzeln,  nicht
gewerbsmäßig  vorgenommen,  Handelsgeschäfte  sind,

2.  sobald  sie  von  einem  Kaufmann  (s.  VI.  A.  1.)  gemacht  werden.  Dahin,
gleichviel  ob  der  thatsächliche  Geschäftsbetrieb  gegen  polizeiliche,  administrative  oder
ähnliche  Verbote  verstößt  (Art.  276),  gehören:  a)  alle  unter  Nr.  1  aufgeführten
Geschäfte  (Art.  272,  Abs.  2).  Sie  bleiben  trotz  vereinzelter  Vornahme  Handelsgeschäfte
  wegen  der  Kaufmanntaualität  dessen,  der  sie  macht,  auch  wenn  fie  nicht
m  dem  Gewerbebetrieb  deffelben  gehören.  b)  Außerdem  alle  einzelnen  Geschäite
eines  Kaufmanns,  welche  zum  Betrieb  seines  Handelsgewerbes  gehören  (Art.  2793).
So  insbesondere  die  gewerbliche  Weiterverüußerung  der  zu  diesem  Behufe  angeschafften
  (nicht  der  von  ihm  selbst  produzirten)  Waaren,  beweglichen  Sachen  und
Werthpapiere,  jedoch  wieder  unter  Ansschluß  derjenigen,  welche  von  einem  Handwerker
  nur  in  Auslübung  seines  Handwerksbetriebs  geschieht.  Sodann  die  Anschaffung
  von  Geräthen,  Material  und  anderen  beweglichen  Sachen,  die  bei  dem
Betriebe  des  Gewerbes  unmittelbar  benutyzt  oder  konsumirt  werden.  Dazu  kommt
noch  die  ausdehnende  Vermuthung,  daß  im  Zweifel  jeder  von  einem  Kaufmann  geschlossene
  Vertrag  und  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils  jeder  von  einem  Kaufmann

v.  Holtzendor  l,  En##lop#bte  I4.  Aufl.  89
        <pb n="605" />
        610  Das  Privatrecht.

geleichnete  Schutdschein  als  zum  Betriebe  des  Handelsgewerbes  gehörig  angesehn
werden  soll  (Art.  274).

Unter  dieser  Mn  find  also  einmal  die  sog.  Realifirungs-,  sodann  die
Hülksgeschäfte  zusammengefaßt.  Zu  den  letzteren  gehört  die  Beschaffung  der  Arbeitekräfte
  für  den  Gewerbsbetrieb,  das  Engagement  der  Gehülfen,  Prokuristen  u.  s.  w.,
welches  jedenfalls  Handelssache,  nach  der  Fassung  des  Art.  273  aber  auch  Handelsgeschäft
  ist.  Ebenso  haben  alle  Anschaffungen  für  den  handelsmäßigen  Geoerbsbetrieht
an  Sachen,  mit  Ausnahme  von  Immobilien,  an  Kapital  und  Arbeitskraft  handelerechtliche
  Natur.  Endlich  muß  noch  bemerkt  werden,  daß  (Art.  277)  für  die  an
subjektive  Voranssebungen  geknüpsten  Handelsgeschäfte  die  ältere  Ider,  wonach,  wem
nur  der  eine  Kontrahent  Kaufmann  war,  das  Geschäft  nur  auf  dessen  Seite  ale
Handelsgeschäft  gelten  sollte,  ausgegeben  worden  ist.  Die  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs
  in  seinem  4.  Buche  sind  auch  auf  solche  Geschäfte  anzuwenden,  welcht
nur  auf  der  Seite  des  einen  Kontrahenten  (wegen  dessen  Kausmannsqualität  oder
gewerbsmäßigen  Betriebs  siehe  oben  Nr.  1)  als  Handelsgeschäfte  erscheinen;  es  sei
denn,  daß  die  betreffenden  Bestimmungen  ihrrm  Inhalte  nach  sich  nur  auf  deujenigen
  beziehen,  auf  dessen  Seite  das  Geschäft  ein  Haudelsgeschäft  ist.

Die  Folge  der  Eigenschaft  eines  Geschäfts  als  Handelsgeschäfts  besteht  darig.
daß  es  nach  Handelsrecht,  sei  dies  im  Handelsgesetzbuch,  oder,  wo  dieses  schweigt.
in  anderen  Handelsrechtsquellen  enthalten,  beurtheilt  wird.

III.  Mit  den  angeiührten  Handelsgeschäften  ist  jedoch  die  Kompeteng  nicht  einmal
  des  Handelsgesetzbuchs,  geschweige  denn  des  Handelsrechts,  abgeschlossen.  Das
Handelsrecht  kommt  noch  in  anderen  Verhältnissen  zur  Anwendung,  welche  nicht  zo
jenen  Handelsgeschäften  gehören.  Das  Handelsgesetzbuch  selbst  kennt  den  Begrif
von  Handelssachen  (Art.  1),  welcher  weiter,  als  der  der  Handelsgeschäite,  diese
letzteren  zugleich  mit  umfaßt.

A.  Handelssache  in  diesem  Sinn  und  damit  dem  Handelsrecht  unterworien
ist  zunächst  alles,  was  das  Handelsgesetzbuch  normirt.  Mithin  gehören  hierher  die
Rechtsverhältnisse  der  Handelsgesellschaften  nach  innen,  wie  nach  außen,  soweit
letztere  nicht  schon  unter  den  Begriff  der  Handelsgeschäfte  fallen;  in  ähnlicher  Weisr
die  Rechtsverhältnisse  des  Prinzipals  zu  den  Gehülfen,  bBevollmächtigten  oder  Beauftragten,
  einschließlich  der  aus  der  Stellvertretung  entspringenden  Haftbarkeit
Dritten  gegenüber;  das  Firmenrecht,  viele  dem  Seerecht  angehörige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  Rheder,  Schiffer  u.  s.  w.;  die  sog.  accefsorischen  Rechtsgeschäfte.
wie  Bürgschaft,  Pfandbestellung,  Deckung,  sofern  sie  nicht  schon  als  Handelzgeschäfte
oder  Hülssgeschäfte  zu  betrachten  sind;  die  Bestimmungen  über  das  Handelsregister,
die  Pflicht  der  Anmeldung  gewisser  Dinge,  sowie  über  die  Buchführung.  Das  Nämliche
  gilt  von  dem  Inhalt  der  weiteren  Handelsrechtsgesetze.

Es  ergiebt  sich  überhaupt,  daß  als  Handelssachen  im  Gegensatz  zu  den  handelsrechtlichen
  Beziehungen,  welche  der  Einzelkaufmann  oder  die  Gesellschaft  nach  außen
eingeht  und  die,  soweit  ihnen  das  Gesetz  handelsmäßigen  Charakter  beilegt,  Handelsgeschäfte
  find,  namentlich  die  inneren  Verhältnisse  und  Vertragsbeziehungen  des
Handels  sich  geltend  machen.  Der  Begriff  knüpft  sich  durchweg  an  den  Begriff
des  Kausmanns,  sei  es  des  Kaufmanns  im  engeren  Sinne,  sei  es  einer  Person,  die.
wie  der  Mäkler,  Schiffer,  Kommissionär  u.  s.  w.  im  Rechtssiune  dem  Kaufmann
gleichgestellt  wird;  und  zwar  gleichviel,  ob  Einzelkaufmann  oder  eine  verrinigte
Mehrheit.

B.  Der  Begriff  der  Handelssache  findet  sich  aber  auch  näher  bestimmt,  um  die
Kompetenz  der  Handelsgerichtsbarkeit  zu  begrenzen.  Dieser  prozefsualische  Begriff
braucht  sich  nicht  mit  dem  eben  berührten  materiell  rechtlichen  Begriff  der  Handelesache
  zu  decken;  er  ist  leicht  weiter.  Zunächst  hatten  mehrfach  partikularr  Einführungsgesetze
  in  solcher  Weise  unter  einzelnen  Rubriken  diejenigen  Sachen  auigezählt,
  welche  vor  den  Handelsgerichten  zur  Entscheidung  zu  bringen  sind.  Sodann
        <pb n="606" />
        4.  Das  Handelorecht.  611

wurde  reichsgesetzlich  durch  das  Bundesgesetz  vom  21.  Juni  1869  der  Begriff  derjenigen
  Handelssachen  bestimmt,  welche  in  höchster  Instanz-  vor  das  Reichsoberhandelsgericht
  gehdren.  Daß  diese  letztere  Zuständigkeitsbegrenzung  jetzt  nur  noch
nach  einer  speziellen  Seite  hin  Werth  hat,  wurde  bereits  erwähnt  (s.  oben  II,  A.  3).

Dagegen  bedurite  es  insofern  einer  gesetzlichen  Definition  der  Handelsschen,
als  das  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877  die  Errichtung  landgerichtlicher
  Kammern  für  Handelssachen  vorsah.  Im  Wesentlichen  stimmt  diese  nach
§*  101  des  Gesetzes  mit  der  Ausmefsung  der  Zuständigkeit  für  das  ehemalige  Reichsoberhandelsgericht
  überein.  Für  Handelssachen  in  dem  Sinne,  daß  fie  in  erster
Instanz,  wenn  sie  vor  das  Landgericht  gehören,  bei  jenen  besonderen  Kammern  zu
verhandeln  sind,  werden  erklärt  die  Klagen  gegen  einen  Kaufmann  aus  Geschäften,
die  auf  Seiten  beider  Kontrahenten  Handelsgeschäfte  sind,  aus  Wechseln,  aus  den
Nechtsverhältnissen  der  Handelsgesellschaften,  aus  dem  Recht  und  Gebrauch  der
Firma,  aus  dem  Schutz  der  Marken,  Muster  und  Modelle,  aus  der  Veräußerung
eines  Handelsgeschäfts,  aus  dem  Rechtsverhältniß  des  Prinzipals  zu  den  Prokuristen,
Bevollmächtigten  und  Gehülfen,  sowie  aus  der  Hastbarkeit  der  letzteren  gegen  Dritte,
aus  den  Rechtsverhältnissen  der  Handelsmäkler,  endlich  aus  einer  Mehrzahl  seerechtlicher
  Beziehungen  entstanden  sind.

Aber  auch  mit  demjenigen,  was  das  Handelsgesetzbuch  ausdrücklich  zum  Handelsgeschäft
  macht,  und  mit  demjenigen,  was  als  Handelssache  in  dem  berührten
Sinne  erscheint,  ist  der  Umfang  des  Handelsrechts  und  seine  Zuständigkeit  nicht
abgeschlossen.  Neben  dem  Handelsgesetzbuch,  da  es  keineswegs  eine  absolut  vollständige
  Kodifikation  unternommen  hat,  eristirt  noch  viel  anderes  Handelsrecht
  aus  geschriebenen  und  ungeschriebenen  Quellen.  Sonach  erweitert  sich  die
Juständigkeit  des  Handelsrechts  und  Handelsgerichts  nach  dieser  Seite  hin  bedeutend,
ja  die  ohnehin  auch  nach  dem  Handelsgesetzbuch  oft  sehr  unsichere  Grenze  ist  im
Begriff  völlig  zu  verschwinden,  wenn  außerhalb  des  Handelsgesetzbuchs  Handels-  und
gewöhnliches  Bürgerliches  Recht  häufig  unscheidbar  ineinander  fließen,  und  wenn
das  Handelsgrsetzbuch  selbst  (Art.  1)  letztere  zugleich  als  fubsidiäre  Quelle  des
Handelsrechts  anerkennt.

V.  Der  Charakter  des  Handelsrechts

in  seiner  dem  Gemeinen  Recht  gegenüber  hervortretenden  Eigenthümlichkeit  entspringt
nothwendig  aus  dem  Charakter  des  Handelsverkehrs.  Zum  Theil  erhellen  die  befonderen
  Eigenschaften  und  Bedürfnisse  des  letzteren  schon  aus  demjenigen,  was  Über
die  Entwicklung  eines  eigenen  Handelsrechts  gesagt  wurde  (Nr.  I.).

Seinem  Wesen  nach  nuiß  der  Handel  vor  Allem  möglichst  ungehinderte  Bewegung
  verlangen.  Prohibitive  und  präventive  Maßregeln  lehnt  der  Handel  am
liebsten  ganz  ab.  Am  meisten  widerstrebt  er  administrative  Oberaufficht  und  den
damus  für  die  Rechtsgestaltung  sich  ergebenden  Folgen.  Aber  nicht  minder  widerftrebt
  er  auch  den  Rechtssätzen,  welche  anschließend  an  die  Tendenz  der  mittelalterlichen
  Lehre  darauf  ausgehen,  durch  den  Zwang  des  abstrakten  Gesetzes  dem  Handel
behuss  vermeintlichen  Schutzes  der  Gerechtigkeit  und  Billigkeit  prohibitive  Schranken
iu  ziehen.

Der  Handel  verlangt,  daß  sein  Recht  der  Verkehrsficherheit  als  Stütze  diene.
Diesen  Dienst  leistet  ihm  das  Recht  nur  dann,  wenn  dasselbe  so  einsach  und  bestimmt
  lautet,  daß  auf  dieser  Basis  nicht  etwa  blos  die  gerichtliche  Rechtshülse  mit
Zuverläffigkeit  erwartet  werden  dan,  sondern  daß  auch,  was  ungleich  wichtiger,  der
Handelsverkehr  sich  im  Stande  findet,  selber  das  Recht  deutlich  zu  Übersehen,  darnach
  zu  versahren  und  an  der  Hand  seiner  Richtschnur  den  Anruf  des  Gerichts

39
        <pb n="607" />
        612  Das  Privatrecht.

thunlichst  zu  ersparen.  Solche  Durchsichtigkeit  und  Angewöhnung  des  Rechts,  wie
sie  der  Handel  braucht,  kann  nur  vorhanden  sein,  wo  die  Rechtsnormen  seinem
wahren  Wesen  entsprechen,  also  aus  der  Kenntniß  und  der  sorgsältigen  Pflege  seiner
rralen  Zustände  gewonnen  werden.  Der  Handel  muß  sich  deshalb  dagegen  aullehnen,
  daß  ihm  Rechtssähe  von  einer  Schule  oder  einer  Gesetzgebung  ausgedrängt
werden,  welche,  anstatt  das  Recht  aus  den  leitenden  Ideen  des  wirklichen  Lebens
zu  schöpsen,  den  Handelsverkehr  als  Objekt  einer  doktrinellen  Schematik  oder  einer
willkürlichen  gesetzgeberischen  Autorität  zu  behandeln  gedächten.  Mit  den  häufi
veralteten,  weil  auf  ganz  anderen  Zuständen  beruhenden  Regeln,  welche  ein  großer
Theil  der  gemeinen  Lehre  als  vorgeblich  noch  immer  gültig  sesthält,  mögen  sie  nun
aus  dem  Römischen  oder  aus  dem  Germanischen  Rechte  entnommen  werden,  vermag
der  Handelsverkehr  nicht  zu  bestehen.  Er  verlangt  ein  lebendiges,  im  Fluß  bleibendes
  und  die  neuen  Erscheinungen  des  Verkehrs  bereitwillig  anerkennendes  Recht.

Je  weniger  der  Handel  verbietende  und  beschränkende  Rechtsregeln  liebt,  desto
mehr  neigt  er  sich  solchen  Rechtssätzen  zu,  welche  ohne  die  Freiheit  abweichender
Willensrichtung  zwangsweise  zu  fesseln,  Vermuthungen  anssprechend,  die  im  Zweisel
eintreten  oder  Konsequenzen  aus  der  geseblichen  Unterstellung  einer  bestimmten
Willensabsicht  so  lange  ziehen  heißen,  als  nicht  eine  gegentheilige  Willensabsicht
erhellt.  In  solchen  Präsumtionen  und  Normativregeln  liegt,  wie  leicht  erhellt,  eine
große  Unterstützung  und  Vereimachung  des  Rechtsverkehrs.  Ein  guter  Theil  des
Handelsrechts  besteht  aus  Bestimmungen  dieser  Art.

Es  hängt  damit  unmittelbar  zusammen,  wenn  das  Handelsrecht,  gerade  dadurch
von  dem  Gemeinen  Recht  wefentlich  verschieden,  eine  Reihe  von  Rechtsinstituten  aufstellt,
  die  fich  durch  Strenge  der  Form  und  Strenge  der  rechtlichen  Folgen  auezeichnen.
  Weil  er  die  größte  Freiheit  mit  der  größten  Sicherheit  des  Verkehrs,  die
unbeschränkteste  Bethätigung  des  rechtlichen  Willens  mit  voller  Verantwortlichkeit
des  erklärten  Willens  vereinigt  denkt,  hat  der  Handel  solche  Geschäftssormen,  wie
den  Wechsel,  das  Inhaberpapier  erzeugt,  und  sich  bestrebt,  einer  Reihe  von  Rechtsgeschäfsten,
  wie  dem  Frachtgeschäft  durch  Konnossement,  Ladeschein,  Frachtbrief,  dem
Kaufgeschäft  durch  den  Schlußzettel  u.  s.  w.  eine  möglichst  sormale  äußere  Gestaltung
  beizulegen,  oder  für  seine  Geschäfte  die  sestesten  und  durchschlagendsten  Kechtsregeln
  zu  gewinnen,  die  im  gegebenen  Falle  ohne  Deuten  und  Drehen,  ohne  Zweieel
und  Kunst  zur  Anwendung  zu  bringen  sind.

Diese  Strenge  der  Form  und  der  Rechtsgrundsätze  ist  kein  Bruch  der  Freiheit
des  Verkehrs.  Niemand  wird  an  sich  gezwungen,  jene  Formen  zu  ergreifen  und
sich  den  strengen  Folgen  des  Handelsrechts  auszusetzen.  Um  so  mehr  darf  das
Handelsrecht  annehmen,  daß,  wenn  die  durch  ihre  Strenge  kenntliche  Form  gewählt
  oder  ein  mit  strengen  Rechtsfolgen  bekleidetes  Geschäft  eingegangen  wird,
solches  mit  vollem  Bewaßtsein  der  Selbstverantwortung  und  aus  emnsstlicher
Willensabsicht  geschieht.  Das  Recht  nöthigt  jene  Formen  und  Rechtsgeschäfte  nicht
auf,  sondern  bietet  sie  dem  Verkehr  zum  Gebrauche  dar.  Eben  deshalb  darf  es  an
den  Gebrauch  derselben  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit  die  vollste  Wirkung  schließen.

Bei  dieser  Beschaffenheit  der  Rechtssätze  fordert  der  Handelsverkehr  sorgfältige
konkrete  Würdigung  der  thatsächlichen  Verhälknisse  eines  jeden  einzelnen  Falls.
Weit  entfernt,  daß  dies  ein  Widerspruch  oder  eine  Abschwächung  der  Festigkeit  der
Rechtesätze  wäre,  liegt  darin  die  Garantie  ihrer  richtigen  Anwendung,  die  wahre
Gerechtigkeit,  deren  der  Handel  bedarf,  die  ihm  aber  von  der  gemeinen  Rechtspflege
nur  zu  oft  ebenso  wenig  geleistet  wird,  wie  das  Gemeine  Recht  den  bereits  hervorgehobenen
  Ansorderungen  zu  genügen  pflegt.  Die  Rechtsregel  soll  einsach  und  gewiß,
  sogar  streng  und  sormal  sein;  aber  ob  und  inwieweit  ein  gewisser  Thatbestand
unter  die  Regel  zu  fubsumiren  sei,  soll  Sache  der  freien  Logik  sein  und  hangt  vor
Allem  davon  ab,  daß  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  genan  in  ihrer  wirklichen
Beschaffenheit  erkamt,  und  dem  Gesetz  gegenüber  gewürdigt  werden.  Der  Handel
        <pb n="608" />
        4.  Das  Haudelorecht.  618

stößt  folglich  instinktiv  alles  von  sich,  was  nach  dieser  Seite  hin  die  unbeschränkte
Erkenntniß  und  Verwerthung  der  realen  Wahrheit  hindert.  Er  ist  gegen  jeden  Formalismus
  der  Beurtheilung,  welcher  anstatt  unmittelbar  auf  die  konkrete  Gestalt  der
Dinge  zurückzugehen,  nach  künstlicher  Methode  schematischen  Unterscheidungen  und
Abstraktionen  verfährt;  wie  es  nicht  minder  dem  Geist  des  Handels  widerspricht,
wenn  die  Doktrin  oder  Gesetzgebung,  anstatt  auf  der  Grundlage  allgemein  gültiger
Rechtssätze  die  freieste  konkrete  Beurtheilung  zu  gestatten,  die  Prinzipien  in  eine  erstarrende
  Kafuistik  auflösen  wollte.  Eben  darum  begehrt  der  Handel  auch  eine  eigene
möglichst  vieljache  und  rasche  Prozedu  (Handelsprozeß)  und  aus  mehr  oder  minder
berechtigtem  Mißtrauen  gegen  die  spezifisch  juristische  Methode  auch  ein  eigenes,  zumeist
  oder  blos  mit  Kaufleuten  besetztes  Handelsgericht.

Insbesondere  gehdrt  zu  dieser  Art  der  Beurtheilung,  daß,  soweit  der  frreie  Wille
der  Betheiligten  Spielraum  hat,  die  Erforschung  der  wirklichen  Absicht  der  Betheiligtem,
  die  nicht  nur,  wo  das  Gesetz  schweigt,  sondern  auch  gegenüber  den  gesetzlichen
Präsumtipe#geln,  als  maßgebend  erscheint,  Überall  das  Erste  ist.

Aus  dem  Bewußtsein  des  Handelsverkehrs,  einerseits  von  der  Verantwortlichkeit
  seiner  Willensäußerungen  und  Handlungen  vor  dem  Rechte,  andererseits  von  der
Schuldigkeit,  sich  nach  den  rralen  Verhältnifsen,  welche  ohne  Umschweife  zu  ermitteln
  find,  beurtheilen  zu  lassen,  solgt  unmittelbar  das,  was  Treu  und  Glauben
seines  Verkehrs  genannt  und  oft  als  Eigenthümlichkeit  defselben  hervorgehoben  worden
ist.  Das  Handelsrecht  mahnt  die  Betheiligten  davon  ab,  sich  hinter  Formen,  Unwahrheiten,
  Simulationen  und  Chikanen  zu  verstecken,  indem  es  von  ihnen  erwartet,
daß  sie  mit  wohlbedachtem,  redlichem  Willen  handeln.  Denn  es  sordert  zugleich
den  Richter  aus,  sich  nicht  durch  Winkelzüge,  unwesentliche  Aeußerlichkeiten  oder  Benutzung
  von  Formalismen  täuschen  zu  lassen,  sondern  die  wahre  Gestalt  der  Sache
und  die  wahre  Absicht  zu  ermitteln,  auf  den  erkannten  Thatbestand  aber  den
Gesetzes=  oder  Rechtssatz  eben  wol  nicht  nach  einer  spitzfindigen  Kunstauslegung,  sondern
nach  seinem  natürlichen,  den  leitenden  Rechtsideen  entsprechenden  Sinn  anzuwenden.

Durch  diesen  gesunden  Zug  stellt  sich  das  Handelsrecht  an  die  Spitze  der  Weiterbildung
  des  gesammten  Bürgerlichen  Rechts;  wenngleich  es  auch  nicht  an  einer
Pilege  deffelben  gefehlt  hat,  welche  das  eigentliche  Leben  defselben  abermals  in  die
Fefseln  einer  unfeligen  Schemanik  einzuschließen  bemüht  ist.

Fragt  man  nun,  wie  das  Deutsche  Handelsrecht  allen  Anfprüchen  des  Handels
gercht  geworden  ist,  so  hat  leider  das  Handelsgesetzbuch  eine  Reihe  von  handelsuchtlichen
  Dingen,  insbesondere  auch  von  solchen  Geschäften,  welche  es  ausdrücklich
iũr  Handelsgeschäfte  erklärt,  nicht  in  sein  Bereich  gezogen.  Dies  gilt  beispielsweise
von  einem  großen  Theil  der  Geld-  und  Kreditgeschäfte,  welche,  wenngleich  nicht
ausschließlich,  doch  hauptsächlich  in  den  Betrieb  des  Wechsler-  und  Bankiergeschäfts
fallen,  von  dem  gesarnmten  Verlagsgeschäft,  von  dem  Versicherungsgeschäft,  soweit
Es  nicht  die  Seeversicherung  betrifft,  von  dem  Transportgeschäft  der  Post,  von  dem
gesammten  Personentransportgeschäft  und  der  Binnenschiffahrt,  die  damit  einer  zukünftigen
  Regelung  durch  besondere  Gesetze  überlassen  wurden.  Es  kann  serner  nicht
derkannt  werden,  daß,  ganz  abgesehen  von  dem  Streben,  das  Handelsrecht  enger,
als  es  verdient,  abzugrenzen  und  manche  Personenklassen  und  Sachenkategorien  davon
auszuschließen,  einige  Reste  präventiver  oder  prohibitiver  Neigungen  zurückgeblieben
sind,  welche  besser  unterdrückt  worden  wären.  Zum  Belege  dienen  3.  B.  die  Bestimmungen
  über  das  Mäklergewerbe,  theilweise  auch  über  die  Pflichten  der  Kauflerte,
  über  die  nunmehr  beseitigte  (s.  II.  A.)  Staatsgenehmigung  der  Aktienvereine
u.  dgl.  mehr.  Auch  kann  nicht  verkannt  werden,  daß  häufig  der  Sinn  und  der
Muth,  einfache  und  große  Prinzipien  auszustellen,  vermißt,  umd  nur  die  von  bloßen
Jwecmäßigkeitsrücksichten  geleitete  Entscheidung  einzelner  Punkte  gesucht  wird  —
eine  Schwäche,  welche  um  kremeiwtlih  praktischer  Vorzüge  willen  die  neuere  Gesetzböung
  nur  zu  oft  an  sich  tr
        <pb n="609" />
        614  Das  Pridarrecht.

Deßungeachtet  erscheint  das  Handelsgesetzbuch  als  ein  überaus  wichtiger  Fonschritt,
  welcher  im  großen  Ganzen  trotz  des  Widerwillens,  der  sich  gegen  einzelm
Sätze  und  zwar  gernde  in  den  berwsensten  Kreisen  kund  gab,  dankbar  acceptirt  werden
  mußte.  Dasselbe  hat  sich  meistentheils  mit  Glück  bemüht,  demjenigen  Ausdruc
zu  geben,  was  als  Rechtsanficht  oder  Bedürfniß  des  Handelsverkehrs  von  diesen
selbst  durch  Usancen,  oder  von  der  Wissenschaft  bezeugt  war.  Sein  Inhalt  ist  weitaus
  vorwiegend  von  der  Art,  daß  eigentlich  nur  Rechtspräsumtionen  für  den  Fall
aufgestellt  werden,  daß  nicht  ausdrücklich  ein  Anderes  beliebt  wird;  und  die  Erfahrung
  beweist,  daß  darin  im  Durchschnitt  die  Stimmung  des  Handels  richtig  getroffen
  ist.  Obwol  keineswegs  der  einmal  üblich  gewordenen  kafuistischen  Neigung
entsagend,  öfter  mit  zu  großer  Aengstlichkeit  den  allgemein  durchschlagenden  Grundsätzen
  ausweichend,  hat  es  doch  nach  manchen  Richtungen  hin,  wie  in  der  Systemari
des  Gesellschaftswesens,  in  der  Lehre  des  Kauf.,  Frachtgeschäftes  u.  s.  w.  nicht  nur
für  das  unmittelbarste  praktische  Bedürfniß,  sondern  auch  für  die  wissenschaftlicht
Konstraktion  Erhebliches  gesördert.  Als  eines  der  wichtigsten  Resultate  muß  bezeichnet
  werden,  daß  jener  bis  dahin  nur  instinktiv  empfundene  Grundzug  des  modernen
  Vertehrörcchts,  in  welchem  die  Verkehrs=  und  Kreditsicherheit  zumeist  wurzelt.
nämlich  scharfe  Scheidung  der  äußeren  und  inneren  Seite  der  Rechtsinstitute  und
der  Rechtsgeschäfte,  nach  außen  möglichst  strenge,  unbedingte  alle  Querelen  abschneidende
  Wirkung,  nach  innen  unter  den  Betheiligten  selbst  dagegen  volle  Freiheit  willkürlicher
  Vertragsstipulation,  erfaßt  und  an  vielen  Stellen,  wie  in  der  Ordnung
des  Gesellschaftswesens,  der  Prokura,  des  Frachtgeschäfts,  zum  bestimmten  Ausdruck
gebracht  erscheint.

Das  Handelsgesetzbuch  thut  der  Freiheit  des  Verkehrs  keinen  Zwang  an.  E#
sordert  den  Nichter  ausdrücklich  zu  der  vorerwähnten  freien  Würdigung  der  konkreten
Umstände  und  Erklämmgen  (Art.  278)  aus,  verweist  häufig  ausdrücklich  auf  die  Anlegung
  eines  freien  logischen  Ermessens  in  der  Beurtheilung  und  verlangt  jedenfalls
nach  seinem  ganzen  Sinn  überhaupt  eine  sinngemäße,  der  Wortklauberei  und  Spitzfindigkeit
  abgewandte  Auslegung  des  Gesetzes.  Um  so  mehr  hat  es  Ursache,  sich
derjenigen  Doktrin  und  Praxis  zu  erwehren,  welche  den  besten  Gewinn  der  u#uen
Gesetzgebung  wieder  zu  vernichten  droht,  indem  sie  mit  wenig  Verständniß  für  den
Geist  des  Handelsrechts  auch  dem  Handelsgesetzbuch  gegenüber  die  alte  Methode  der
Auslegung  und  Anwendung  zu  bewahren  sucht.

VI.  Das  heutige  Haudelosrecht.

Der  Inhalt  des  Handelorrchts  in  seinem  heutigen  Bestand  umfaßt  einmal  die
Lehre  von  den  im  Handelsbetrieb  thätigen  Personen  und  den  Rechtsverhältmissen,
welche  aus  dem  Betrieb  des  Handelsgeschäfts,  aus  der  Stellung  der  verschiedenen
im  Handelsbetriebe  thätigen  Personen  zu  einander,  sowie  aus  der  Vereinigung  mehrerer
  zu  gemeinsamen  Handelsunternehmungen  hervorgehen;  sodann  die  Lehre  von
den  Gegenständen  der  Handelsgeschäfte  und  den  daran  möglichen  Rechten;  endlich
die  Lehre  von  den  Rechtsgeschäften,  welche  den  Erwerb  oder  die  Verwerthung  dieser
Güter  innerhalb  des  Handelsverkehrs  zum  Gegenstande  haben.  Eine  Uebersicht  über
den  Bestand  des  Handelsrechts  hat  daher  1.  von  den  Subjekten,  2.  von  den  Objekten
und  3.  von  den  Handelsgeschäften  zu  reden.

A.  Subjekte  des  Handels.

Subjekt  des  Handels  ist  zunächst
1.  der  Kaufmann  als  Prinzipal  oder  Geschäftsinhaber.  Als  Kaufmam
gilt  Jeder,  sowol  die  phyfische  oder  juristische  (Gemeinde,  Korporation)  Einzelperson,
        <pb n="610" />
        4.  Das  Handelsrecht.  615

wie  die  zu  einem  Handelsgeschäft  vereinigte  Mehrheit,  der  gewerbsmäßig  Handelsgeschäfte
  treibt.  Die  Aktien=  und  Kommanditaktiengesellschaft  sogar  dann,  wenn  fie
keine  Handelezwecke  verfolgt.  Außerdem  die  eingetragene  Genofsenschaft  nach  dem
oben  (II.  A.  2.  b)  berührten  Gesetz.  Die  Bedingungen  des  Gewerbebetriebs  richten
sich  nach  der  Gewerbeordnung.  Das  Handelsrecht  setzt  keine  Beschränkungen.  Im
Gegentheil  sucht  es  die  Beschränkungen  der  Rechtsfähigkeit,  welche  das  Civilrecht
noch  kennt,  hinwegzuräumen.  Es  ist  leitender  Grundsatz,  daß  auch  Frauen  und
Minderjährige  in  den  Handelsbetrieb  eintreten  können  und,  wenn  fie  in  denselben
eintreten,  innerhalb  des  letzteren  vollberechtigt,  aber  auch  mit  Ausschluß  ihrer
sonstigen  Privilegien  oder  Rechtswohlthaten  voll  verpflichtet  gelten.  Einige  Klassen,
wie  Höker,  Trödler,  Hausirer  und  andere  Geschäftsleute  geringeren  Gewerbebetriebs
find  jedoch  von  den  für  die  Kaufleute  gültigen  Bestimmungen  über  Firma,  Buchführung,
  Prokura  und  Handelsgesellschaft  ausgeschlofsen.

Der  thatsächliche  Handelsbetrieb  kommt  in  dem  Geschäfte  oder  Etablissement
  des  Kaufmanns  zur  Erscheinung.  Mit  dem  Hauptetablissement  können  eine
oder  mehrere  Zweigniederlafsungen  verbunden  sein,  die  neben  dem  ersteren  zum
Handelsregister  angemeldet  werden  müssen.  Der  Ort  des  Etablissements  begründet
für  die  aus  dessen  Betrieb  begründeten  Klagen  einen  eigenen  Gerichtestand.  Das
Geschäft  erscheint  als  Vermögenskompler  des  Inhabers  und  daher  als  Gegenstand
der  Uebertragung,  mit  oder  ohne  Aktiva  oder  Passiva,  mit  oder  ohne  Firma.  Indessen
  erweist  sich  die  rechtliche  Natur  deffelben  keineswegs  allenthalben  klar  gestellt.

In  der  Firma,  deren  Gebrauch  aus  dem  Wappen=  oder  Markenzeichen  sich
entwickelt  hat,  besitzt  das  Geschäft  seinen,  möglicherweise  von  dem  Namen  des  Inhabers
  verschiedenen  Namen.  Durch  die  Zeichnung  der  Firma,  die  ein  Recht  der
berusenen  Organe  des  Geschäftes  ist,  wird  dargethan,  daß  Namens  des  Geschäftes
gehandelt  sein  soll.  Ueber  die  Wahl  der  Firma  enthält  des  OGB.  nähere  Ordnungs-Srgeln.
  Unbefsugter  Gebmuch  einer  Firma  macht  schadensersatzpflichtig.

Durch  ein  besonderes  Gesetz  (s.  oben  II.  2  1)  ist  jetzt,  neben  der  Bestimmung
des  Strafgesetzbuchs  §  287,  welche  den  unbesugten  Gebrauch  des  Namens  oder  der
Firma  zur  Bezeichnung  von  Waaren  oder  deren  Verpackung  mit  Strafe  bedroht,
der  Gebrauch  der  Waarenbezeichnungen,  sowol  derjenigen,  welche  in  figürlichen
  und  bildlichen  Darstellungen,  als  derjenigen,  welche  in  Personen=  oder  Firmennamen
  bestehen,  ausführlich  geordnet.  Es  kann  namentlich  auch  aus  erstere  ein
ausschließliches  Recht  unter  bestimmten  Voraussetzungen  erworben  werden.  Gegen
unbefugten  Gebrauch  fremder  Bezeichnung  ist  civil=  und  strafrechtlicher  Schutz  gewährt.
  Ebenfo  ist  durch  ein  besonderes  Gesetz  (s.  II,  2.  1)  den  Mustern  und  Modellen
  ein  gewisser  Gesetzesschutz  gewährt.

Dem  Kaufmann  ist  zur  Pflicht  gemacht,  eine  Keihe  von  Vorkommnissen,  deren
Kunde  für  die  Verkehrssicherheit  von  Interesse  ist,  zu  dem  Handels=  bzw.  Genofssenschaftsregister
  anzumelden,  rgelmäßig  bei  Ordnungsstrafe,  theilweise  aber  auch
unter  sachlichem  Präjudiz.  An  den  Eintrag  in  das  Register  schließt  sich  Veröffentlichung
  durch  Zeitung  an.

Sodann  schreibt  das  Gesetz  dem  Kaufmann  die  Führung  ordentlicher
Bücher,  periodische  Inventur  und  Bilanzirung,  sowie  die  Aufbewahrung  der  Bücher
und  Papierr  binnen  einer  gewiffen  Zeit,  endlich  auch  eine  umsassende  Editions-Pflicht
  vor.  Veraachläffigung  der  ersteren  Pflicht  hat  möglicherweise  Folgen  für  den
strutrechtlichen  Thatbestand  des  Bankerrotts.  Im  Uebrigen  hängt  von  der  Art  der
Buchführung  die  Beweiskrast  der  Bücher  ab,  die  bei  ordentlicher  Führung  bis  zur
Höhe  eines  durch  Eid  oder  andere  Beweismittel  ergänzbaren  Beweifes  reicht,  wäh-162
  der  Beweiswerth  mangelhaft  gesührter  Bücher  dem  richterlichen  Ermessen  überlassen
  bleibt.

2.  Das  Hülsspersonal,  welches  in  dem  Geschäfte  handelsmäßige  Dienst
        <pb n="611" />
        616  Des  Privatrecht.

leistet,  wird  in  sehr  verschiedener  Stellung  und  zu  sehr  verschiedener  Arbeit  durch
den  Dienstvertrag  engagirt.

Darnach  richten  sich  die  inneren  Rechtsbeziehungen  wicchen  dem  Prinzipal
und  dem  Gehülfen.  Zunächst  entscheidet  die  Vereinbarung.  Dae  Gesetz  stellt  für
die  Gehülsen  nur  einige  wenige  Normativregeln  auf,  in  Bezug  auf  das  Verbot  von
Handelsgeschäften  für  eigene  oder  fremde  Rechnung,  in  Bezug  auf  die  Verpflichtung
zum  Unterhalt  bei  unverschuldeter  Arbeitsunfähigkeit,  sowie  auf  das  Recht  der
Kündigung.  Dasselbe  gilt  von  dem  Verhältniß  kausmännischer  Lehrlinge,  auf  das
die  Gewerbeordnung  nicht  anwendbar  ist.

Nach  der  in  dem  Handelsrecht  häufig  begegnenden  Auffassung  muß  von  dem
inneren  Verhältniß  zwischen  Prinzipal  und  Gehälfen  scharf  unterschieden  werden
die  Stellvertretung  des  Geschäftes  nach  außen,  welche  getrennt  oder
zugleich  mit  der  Annahme  zum  Gehhblfen  von  dem  Geschästeherrn  oder  den  sonst
zur  Bevollmächtigung  befugten  Organen  ertheilt  wird.

Ee  giebt  drei  Arten  von  Vollmacht.  Nämlich:  a)  Prokura,  welche,  zwar  nicht
dem  Prinzipal  gegenüber,  wohl  aber  nach  außen  völlig  unbeschränkbar,  die  Befugniß
  in  sich  schließt,  alle  zum  Handelsbetrieb  gehörigen  Handlungen,  gerichtliche  und
außergerichtliche,  mit  voller  Wirkung  vorzunehmen.  Ertheilung,  wie  Erlöschung  der
Prokura  muß  zum  Handelsregister  angemeldet  werden.  Der  Dritte  braucht  also
nur  zu  fragen,  ob  Prokura  besteht,  nicht  in  welchem  Umfange.  Sodann  bh  die
Handlungsbevollmächtigung,  welche  die  beschränkte  oder  doch  beschränkbare  Beiugniß
zur  Vertritung,  sei  ee  für  eine  bestimmte  Gattung  von  Geschöften,  oder  auch  nur
zu  einzelnen  Geschäften  darstellt.  Nur  nach  einigen  Richtungen  hin  kommt  das
Geseb  mit  Rechtsvermuthungen,  negativen  (Wechselverbindlichkeiten,  Darlehn,  Prozeßjührung)
  und  positiven  (Reisende,  Ladendiener),  zu  Hülfe.  Eudlich  e)  eine  einfache
  Bevollmächtigung,  zu  vereinzelten  Handlungen,  wie  beispielsweise  in  dem  Ueberbringen
  einer  Quittung  zum  Zahlungsempfang.

Vermöge  der  Stellvertretung  wird  durch  die  Rechtegeschäfte,  welche  innerhalb
der  ertheilten  Vollmacht  im  Namen  des  Prinzipals,  ausdrücklich,  oder  stillschweigend.
von  dem  Stellvertreter  abgeschlossen  werden,  der  Prinzipal  (beziehungsweise  das
Geschäft)  dem  Dritten  gegenüber  unmittelbar  berechtigt  und  verpflichtet.  Das  Handelsgesetzbuch
  hat  sich  die  sog.  Repräsentationstheorie  angeeignet.  Damit  sind  wenigstens
  zum  großen  Theil  die  Schwierigkeiten  des  älteren  Rechts  beseitigt,  welche
daraus  erwuchsen,  daß  als  Grundlage  die  aus  ganz  entgegengesetzten  Anschauungen
hervorgegangene  Römische  Lehre  von  der  Stellvertretung  benutzt  wurde,  der  zufolge
eine  Repräsentanz,  bei  der  der  Stellvertreter  als  bloße  Mittelsperson  des  Mandanten
sungirt,  an  sich  unmöglich  erschien.

3.  Sehr  umfassend  ist  durch  das  HG#.  die  Handelsgesellschaft  normirt,
d.  i.  die  Vereinigung  Mehrerer  zu  gewerbsmäßigem  Betrieb  von  Handelsgeschäften.
  In  der  dermalen  gewonnenen  Gestaltung  hat  eine  viel  verschlungene
historische  Entwicklung,  beginnend  von  der  Römischen  Sozietätslehre,  ihren  vorläusigen
  Abschluß  gefunden.  Diese  war  wesentlich  durch  die  wechselnden  Ansichten  über
die  wirthschaftlichen  Elemente  der  Arbeit  und  des  Kapitals,  welche  die  Mittel  oder
den  Fonds  des  Geschäftsbetriebs  bilden,  sowie  über  das  gegenseitige  Verhältniß  derselben
  bedingt.  Erst  sehr  allmählich  hat  fich  die  Erkenntniß  Bahn  gebrochen,  daß
für  die  Stellung  der  Gcsellschaft  nach  außen  in  dem  Verkehr  mit  Dritten  diejenigen
Mittel  maßgebend  sind,  welche  zur  Sicherheit  der  Gläubiger  dienen,  nämlich  entweder
  unbeschränkte  Haft  der  Einzelnen  mit  ihrem  gangen  Vermögen,  oder  beschränkte
Hast  mit  einem  nicht  nothwendig,  aber  doch  in  der  Regel  dem  Gesellschaftefonds
reell  überwiefenen  oder  auch  zur  Verfügung  gestellten  Vermögenstheil.  Nach  dem
System  des  HGB.  giebt  es:

a)  Eine  offene  Gesellschaft,  bei  der  jedes  Mitglied  flr  die  aus  dem  Geschäftsbetrieb
  erwachsenden  Verbindlichkeiten  solidarisch  (Einer  für  Alle)  und  mit
        <pb n="612" />
        14.  Das  Oandelsrecht.  617

seinem  ganzen  Vermögen  hastet.  Sie  hat  ihre  eigene  Firma,  unter  welcher  sie
Rechte  erwerben,  Verbindlichkeiten  eingehen,  klagen  und  verklagt  werden  kann.  Jeder
  Gesellschafter  ist  bis  zu  ausdrücklicher  Beschränkung  befugt,  die  Gesellschast  zu
vertreten.  Indessen  hat-  das  Geset  eine  unumwundene  Anerkennung,  daß  die  Gesellschaft
  ale  solche  ein  Rechtssubjekt  sei,  vermieden  und  dadurch  mancherlei  Schwanken
wischen  der  sog.  Sozietäts=  und  Personifikationsthrorie  übriggelassen,  welches  sowol
  in  dem  Verhältniß  der  Gesellschaft  nach  außen,  wie  nach  innen  zum  Vorschein
kommt.  Ausführlich  geregelt  ist  die  Auflösung,  die  Liquidation  und  die  Verjährung
der  Klagen  gegen  die  Gesellschaften.

b)  Eine  Kommanditgesellschaft  ist  vorhanden,  wenn  an  dem  unter  gemeinfamer
  Firma  betriebenen  Geschäft  ein  oder  mehrere  Gesellschafter  nur  mit  Vermögenseinlagen
  (Kommanditisten),  ein  oder  mehrerr  andere  mit  unbeschränkter  Haft
(Komplementare)  betheiligt  find.  Ihre  Kreditbasis  bildet  sich  also  durch  Zusammensetzung
  aus  unbeschränkter  Haft  des  ganzen  Vermögens  der  einen  und  limitirter  Haft  der
anderen.  Auch  die  limitirte  Haft  der  letzterrn  aber  wird  dem  Risiko  des  Geschäfts
ausgesetzt,  und  als  Garantie  des  Kredits  nach  außen  dargeboten,  folglich  zum  Handelsregister,
  jedoch  ohne  den  Namen  des  Kommanditisten,  angemeldet.  Dadurch  tritt  die
Kommanditeinlage  in  Gegensatz  zu  derjenigen  darlehnsartigen  Einlage,  welche  Jemand
in  ein  Geschäft  machen  kann,  um  an  dessen  Gewinn  theilzunehmen,  ohne  irgend  nach
außen  hin  als  Betheiligter  auftreten  zu  wollen.  Mit  Recht  findet  sich  diese  Form
der  Betheiligung  unter  dem  Titel  der  stillen  Gesellschaft,  welche  nach  außen
kaum  als  Gesellschast  sich  kundgiebt  und  nur  für  die  Behandlung  der  Einlage  im
Konkurs  besondere  Fürsorge  erheischt,  ale  ein  eigenes  Institut  behandelt.  Die  Kommanditgesellschaft
  bedarf  besonderer  Regeln  über  das  Verhältniß  der  Kommanditisten
und  ihrer  Einlage,  solgt  aber  im  Uebrigen  durchaus  den  Grundsäßen  der  offenen
Gcsellschaft.

c)  Die  Aktiengesellschaft  hat  zwar  einige  Anknüpfungspunkte  an  ältere

Erscheinungen,  ist  aber  in  ihrrr  jetigen  Gestaltung  erst  Ergzeugniß  des  modernen
Lebens.  Sie  ist  der  Verein,  in  welchem  sämmtliche  Mitglieder  nur  mit  Einlagen
ohne  weiterr  persönliche  Haft  betheiligt  sind.  Die  Einlagen  bilden  zusammen  das
fixirte  Grundkapital,  welches  in  Aktien  oder  Aktienantheile  zerlegt  ist.  Die  Betheiligung
  des  Einzgelnen  an  dem  Gesammtunternehmen,  insbesondere  an  dessen  pekuniärem
  Erfolg,  wird  durch  die  auf  den  Namen  oder  den  Inhaber  lautende  Aktie
repräsentirt.  Besondere  Beachtung  verdienen  schon  die  aus  der  Gründung  entbrinsmnben
  Rechtsverhältnisse,  über  die  sich  das  positive  Gesetz  bis  jetzt  nicht  verreitet.


Das  Recht  dieser  Vereine,  wie  es  im  H##G#B.  geordnet  war,  hat  eine  wesentliche
  Umgestaltung  durch  das  oben  (II.  A.  2.  a.)  erwähnte  Gesetz  erfahren,  die  neuerdings
  häufig  angefochten,  bis  jetzt  noch  nicht  reformirt  worden  ist.  Indem  die
Staategenehmigung  der  Errichtung  und  die  Staatsaufficht  der  Verwaltung  ausgehoben
wurde,  ist  eine  Reihe,  zum  Theil  drückender,  Normativbestimmungen  für  die  Aktienvereine
  festgesetzt  worden,  die  erfüllt  werden  müssen,  wenn  eine  Aktiengesellschaft  rechtlich
existiren  will.  Alle  Aktiengefellschaften,  welche  dem  Gesetze  entsprechen,  gelten,  und
zwar  unangesehen  des  Unternehmenszwecks,  als  Handelsgesellschaften.  Außerhalb
der  Bedingungen  jenes  Gesetzes  ist  ein  Aktienverein  Überhaupt  nicht  möglich.

Die  Aktiengesellschaft  als  reiner  Kapitalverein  bedarf  nothwendig  der  Anerkennung
  eigener  Rechtepersönlichkeit  und  einer  bestimmten  Organisation.  Die  Leitung
im  Geschäfte  nach  innen  und  nach  außen  beforgt  der  Vorstand.  Ihm  steht  die  Gesammtheit
  der  Aktionäre  in  der  periodisch  oder  außerordentlich  zu  berusenden  General-=versammlung
  und  der  zur  beständigen  Vertretung  der  Interessen  des  Vereins  zu
wählende  Aussichtsrath  gegenüber.

Die  Verpflichtung  dessen,  der  sich  bei  der  Errichtung  betheiligt,  besteht  lediglich
in  der  Einzahlung  des  durch  die  Zeichnung  Übemommenen  Betrags.  Der  eingezahlte
        <pb n="613" />
        618  Das  Privatrecht.

Betrag  kann  nicht  zurückzogen  werden.  Das  Recht  des  Aktionärs  besteht  in  der
Quote  an  dem  Vermögen  der  Gefellschast,  dem  Recht  auf  Dividende  und  dem  Stimmrecht
  in  der  Generalversammlung.  Recht  und  Pflicht  verkörpert  sich  in  der  Aktir,
wird  mit  deren  Uebergang.  der  verschiedene  Voraussetzungen  hat,  je  nachdem  sie  auf
den  Namen  und  auf  den  Inhaber  lautet,  verlorrn  und  erworben.  Besonder  Fürsorge
  verlangt  auch  hier  die  Auflösung  und  Liquidation.

d)  Neben  der  Aktiengesellschaft  hat  sich,  ursprünglich  zu  dem  Zweck,  um  sich
der  staatlichen  Kontrole,  welche  für  jene  sestgehalten  wurde,  zu  entziehen,  die  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  gebildet.  In  ihr  vereinigt  sich  ein  Aktienverein
  mit  einem  oder  mehreirn  persönlich  haftenden  Mitgliedern,  die  zugleich  die
natürlich  gegebenen  Leiter  (Geranten)  des  Unternehmens  darstellen.  Jetzt  ist  auch
hier  die  in  dem  HG#B.  zwar  nicht  unbedingt  gesorderte,  aber  doch  als  möglich
vorbehaltene  Staatsgenehmigung  durch  dasselbe  Gesetz  gefallen,  welches  die  Aktiengesellschaft
  davon  befreit  hat.  Die  Rechtsgrundfätze  fsind,  insofsern  die  Gesellschaft
vomehmlich  Kapitalverein  ist,  von  Haus  aus  im  Wesentlichen  die  gleichen  wie  für
die  Aktiengesellschast;  jetzt  umsomehr,  als  jenem  Gesetz  die  für  die  Kommanditgesellschaft
  aus  Aktien  getroffenen  kautelarischen  Bestimmungen  zum  Vorbilde  auch  bei
Regelung  der  reinen  Aktiengesellschaft  gedient  haben.  Für  die  Stellung  der  perfönlich
  mit  ihrem  gaonzen  Vermögen  hastenden  Mitglieder  sind  dieselben  Prinzipiem
maßgebend,  wie  für  Mitglieder  einer  offenen  Gesellschaft.

e)  Außerdem  kennt  das  H#G.  noch  eine  Vereinigung  zu  einzelnen
Handelsgeschäften.  Ohne  Firma,  ohne  Wesenheit  nach  außen  und  ohne  Organisation
  nach  innen  erscheint  diese  nur  als  ein  Obligationsverband  der  Betheiligten
nach  den  Römisch-rechtlichen  Regeln  der  Sozietät.

Diesen  Formen  der  Assoziation  zu  Handelszwesken  oder  von  handelsmäßiger
Gestalt  fügt  aber  das  II.  A.  2.  b.  beru  Gesetz

s)  die  Genossenschaften  hinm,  *  diese,  wenn  auch  nicht  zu  Handelsgesellschaften,
  doch  zu  Kaufleuten  im  Sinne  des  H#G#.  erklärt  worden  find.  Als
solche  haben  sie  Theil  am  Handelsrecht.  Ihre  Gefellschaftsverhältnisse  aber  richten
sich  nach  dem  erwähnten  Gesetz.  Dieses  bezieht  sich  auf  Vorschuß-  und  Krdditvereine,
  Rohstoff=  und  Magazinvereine,  Produktivgenossenschaften  und  Konsumverrinc,
und  zwar  nach  dem  deklarativen  Neichsgesetz  vom  19.  Mai  1871  auch  dann,  wenn
fie  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder  hinaus  Geschäfte  machen.  Das  Wesen  der  Genossenschaften
  zeichnet  sich  dadurch  aus,  daß  bei  wechselnder  Mitgliederzahl  und  unfirirtem
  Fonds  jedes  Mitglied  solidarisch  mit  seinem  ganzen  Vermögen  für  die  Gesellschaftsschulden
  einsteht;  eine  Haftbarkeit,  vermöge  deren  jedoch  von  dem  Gläubiger
  das  Vermögen  des  Einzelnen  erst  dann  angegriffen  werden  darf,  wenn  in
förmlichem  Konkurs  die  Unzulänglichkeit  des  Gesellschaftsvermögens  sich  ergeben  hat.
In  Bezug  auf  die  Organisation  macht  sich  durchweg  die  Analogie  der  Aktiengesellschaft
  geltend.

Gar  keine  Berücksichtigung  von  Seiten  der  Gesetzgebung  haben  bis  jetzt  erfahren
und  sind  daher,  theilweise  höchst  naturwidrig,  von  dem  Handelsrecht  ausgeschlofsen.
die  Kapitalgesellschaften  mit  veränderlichem  Fonds  und  die,  namentlich  zum  Zwecke
der  Verficherung  häufig  vorkommenden  Gesellschasten  auf  Gegenseitigkeit.

B.  Objekte  des  Handelsverkehrs.

Ueber  die  Objekte  des  Handelsverkehrs  und  die  daran  möglichen
NRechte  enthält  das  Handelsgesetzbuch  nur  vereinzelte  Bestimmungen.  Es  ist  mitbin
Aufgabe  der  Wissenschaft,  die  Sachen  oder,  insofern  sie  Objekt  des  Handels  find,
Waar#n,  serner  Geld  und  Werthträger  anderer  Art,  Kredit  und  Arbeit,  nach  den
heutigen  Verkehrsbegrissen  im  Gegensatz  zu  der  ost  mangelhaften  Auffassung  des
        <pb n="614" />
        4.  Das  Houdelsrecht.  619

bürgerlichen  Rechts,  in  ihrem  Wesen  zu  erkennen  und  daraus  die  nöthigen  Folgerungen
  für  die  Rechtslehre  zu  ziehen.

In  Bezug  auf  Sachen  ist  zu  bemerken,  daß,  soweit  sie  von  einem  Kaufmann
  im  Handelstrieb  veräußert  oder  verpfändet  und  übergeben  werden,  der  redliche
Erwerber  gegen  Ansprüche  aus  älterem  Eigenthum  oder  Pfandrecht  gesichert  ist.
Für  Inhaberpapiere  tritt  diese  Folge  ein,  auch  wenn  sie  nicht  von  einem  Kaufmann
  veräußert  werden.  Damit  ist,  wo  nicht  die  Partikulargesetze  noch  größere
Erleichterungen  gewähren,  dem  Bedürfniß  der  Mobilisirung,  welches  der  Verkehr
dem  Festhalten  an  dem  Begriff  des  strengen  Eigenthums  gegenüber  zu  Gunsten  des
gutgläubigen  Erwerbes  empfindet,  Ausdruck  verliehen.  Befondere  Bestimmungen
existiren  auch  behuss  der  Erleichterung  in  der  Bestellung  und  Realisirung  für  das
(kaufmänmische)  Psandrecht.

Eigenthümlich  sind  sodann  die  Dispositionen  und  Uebertragungen
von  Waaren  durch  Papiere,  welche  eine  strikte  Verbindlichkeit  des  Ausstellers
zur  Auslieferung  enthalten.  Hieher  gehören  die  Konnossemente  und  Ladescheinr,  denen
sich  die  Lagerscheine  oder  Warrants  und  noch  andere  Papiere  anschließen.  Die  Ausstellung
  der  Rechtsgrundsätze  über  die  Kreditpapiere  bleibt  Ausgabe  der  Wissenschaft.
Daß  die  Grundsätze  des  gewöhnlichen  Obligationenrechts  nicht  ausreichen,  ergiebt  sich
überall.  In  Bezug  auf  die  Bedeutung.  der  Ausstellung  und  des  Papiers  als  körperlichen
  Gegenstandes,  der  kreditweise  den  in  ihm  bezeichnenden  Werth  an  Waaren
an  Geld  in  sich  trägt,  entstehen  dieselben  Erwägungen,  wie  bei  dem  Wechsel.  Das
B.  hat,  indem  es  die  Unterarten  der  Namens-,  Order-,  und  Inhaberpapiere
vorausfetzt,  nur  den  Umkreis  der  Orderpapiere  erweitert  (Art  801  ff.)  und  manche
Bestimmung  der  Wechselordnungen,  insbesondere  in  Betreff  des  Indossaments  auf
denselben  bezogen.

Als  besonders  grartete  Sache  erscheint  das  Geld.  Die  Ordnung  des  gemünzten
und  des  Papiergeldes  beruht  auf  besonderen  Gesetzen  (s.  oben  II.  A.  2.  d).  Ueber
die  Rechtsverhältnisse  an  demselben  enthält  das  H##.  nichts.  Die  betreffenden
Grundfsätze  find  daher  im  Zusammenhang  mit  dem  übrigen  bürgerlichen  Recht  zu
entwickeln.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  den  für  den  Gebrauch  als  Umlaufemilttel  lbckimmien
Banknoten,  deren  Ordnung  eberjalls  auf  einem  befonderen  Gesetz  (s.  II.  A.  2.  d),
dem  Bankgeset,  beruht.  An  fie  schließen  sich  als  verwandte  Sachen  Ganaid
und  Checks  an.

Gegenstand  des  Handelsverkehrs  sind  serner  die  Werthpapiere  verschiedener
Art.  Auch  über  diese  enthält  das  HGB.  nur  einige  sporadische  Vorschriften  und
die  Wechselordnung  regelt  speziell  nur  den  Wechsel.  Indessen  ist  es  nothwendig
alle  Gattungen  der  Werthpapiere,  Geld-  und  Waarenpapierr,  Namens-,  Orderund
  Inhaberpapiere  von  ihrem  fachlichen  Rechte  aus  zu  betrachten  und  die  daraus
entspringenden  Rechtsverhältnisse  zu  entwickeln.  Dies  gilt  auch  von  den  Namensund
  Orderpapieren,  denen  die  Eigenschaft  körperlicher  Werthfachen  nicht  abgefprochen
werden  kann,  obwol  ein  großer  Theil  der  Doktrin  sie  nur  als  Zubehhr  einer  Obligation
  betrachtet.  An  allen  Werthpapieren  existirt  Eigenthum,  dingliches  Recht,
Besitz  und  Besfitzübertragung  gleich  wie  an  anderen  körperlichen  Sachen.

Weiterhin  kommt  als  Grundlage  und  Gegenstand  mannigsacher  Handelsgeschäfte
in  Betracht  das  Urheberrecht.

Zunächst  das  an  Schriftwerken  und  verwandten  Produkten  der  geistigen  Arbeit.
Dieses  bestimmt  sich  nach  dem  in  dem  ganzen  Reiche  gültigen  Bundesgesetz  vom
11.  Juni  1870  (s.  oben  II.  A.  2.  d).  Es  besteht  in  der  ausschließlichen  Befugniß,
Schristwerke,  topographische,  geographische  und  ähnliche  Zeichuungen  und  Abbildungen
sowie  musikalische  Werke  zu  vervielfältigen,  sowie  dramatische  und  musikalische  Werke
öffentlich  aufzuführen,  welche  von  Haus  aus  dem  Urheber  eigen  ist  und  von  diesem
weite  Übertragen  werden  kann.  Der  bheils  privat-,  theils  stra#rechtliche  Schutz  er-
        <pb n="615" />
        620  Das  Vrivattecht.

streckt  sich  aus  das  Verbot  unbefugter  Vervielfältigung,  Uebersetzung  und  Auführung,
jedoch  mit  gewissen  Beschränkungen  im  Einzelnen.  Das  Nachdrucksverbot  dauert,
unter  mancherlei  Unterscheidungen,  in  der  Regel  dreißig  Jahre  über  den  Tod  des
Autors  hinaus;  das  Verbot  der  Uebersetzung  fünf  Jahre  vom  Erscheinen  des  Werkes
an.  Außerdem  ist  die  Rechtsversolgung  in  diesem  Gesetz  ausführlich  geregelt.

Ein  ähuliches  Recht  ist  durch  die  oben  (II.  A.  2.  1.)  benutzten  Gesetze  an
Werken  der  bildenden  Künste,  in  Photographieen  und  in  Mustern  und  Modellen
anerkannt  worden.  Endlich  schließt  sich  daran  das  Patentrecht,  welches  aus
einem  nach  dem  Gesetz  (s.  A.  1.  2.  m)  erworbene  Patente  entspringt.

Alle  diese  Rechte  sind  Objekte  der  Innehabung,  der  Uebertragung  und  folglich
der  aus  Uebertragung  gerichteten  Nechtsgeschäsfte  und  Rechtsaktr,  erscheinen  mithin
als  unkörperliche  Sachen.

Endlich  find  Objekt  der  Verträge,  werden  durch  solche  gegen  einen  Preis  oder
ein  Aequivalent  erworben  und  find  also  in  diesem  Sinne  werthvolle  Gegenstände  des
Verkehrs  der  Kredit,  unter  dem  der  Gebrauch  fremder,  von  dem  Ausübenden  demnächst
  zu  erstattenden  Werthe  zu  verstehen  ist,  und  die  Arbeit;  letztere  entweder
so,  daß  aus  dem  Gesichtspunkt  der  Dienstmiethe  die  Arbeitskraft  in  gewissem  Umsang
  für  die  Zwecke  des  Arbeitgebers  zur  Verfügung  gestellt  wird,  oder  so,  daß  dir
Arbeitsleistung,  wie  namentlich  in  vielen  Geschäften  des  Handeleverkehrs  geschieht,
die  felbständige  Unternehmung  des  Arbeitenden  und  der  Erfolg  derselben  dasjenige
bildet,  was  der  Arbeitgeber  erlangen  will.

C.  Die  Handelsgeschäfte.

Die  Hondelsverträge  oder  Handelsgeschäfte  gehen  aus  dem  freien
Bertragswillen  hervor.  Eine  befondere  äußere  Form,  namentlich  Schristlichkeit,
ist  bis  auf  die  im  Handelsgesetzbuch  selbst  enthaltenen  Ausnahmen  nicht  erforderlich.
Ueberhaupt  enthölt  das  HG.,  wo  es  von  den  Geschäften  im  Allgemeinen  bendett,
nur  vereinzelte,  als  gesetzliche  Vermuthung  eintretende  Regeln,  z.  B.  in  Betreff
des  Maßes  und  Gewichts,  des  Münzfußes  und  der  Münzsorten,  der  Beschaffenheit
  und  Modalitäten  der  Vertragsleistung,  des  Erfüllungsortes  und  der  Zeitbestimmungen.


Nach  dem  Wesen  des  Handelsverkehrs  werden  alle  Leistungen  von  Sachen,  von
Arbeit  und  Kredit  entgeltlich  gedacht.  Daher  gilt  die  Entrichtung  von  Provisionen,
  Lagergeld  u.  dgl.,  vor  allem  von  Zinsen  unter  Kaufleuten,  beziehungsweise
aus  Handelsgeschäften,  #n  selbstverständlich.  Die  Preisbestimmung  ist  frei.  Auch
die  Vereinbarung  über  die  Höhe  der  Zinsen,  die  Höhe  und  Art  der  Voerglitung
für  Darlehne  und  anderr  kreditirte  Forderungen,  sowie  der  Konventionalstrasen
unterliegt  nach  dem  Bundesgesetz  vom  17.  November  1867  keiner  Beschränkung  mehr.
Ebenso  wenig  existirt  noch  das  Verbot  des  Aufwachsens  der  Zinsen  über  die  Höhe
des  Kapitals  und  für  laufende  Rechnungen  der  Kaufleute  das  Verbot  des  Anatozismus.
  Wegen  Verletzung  über  die  Hälfte  kann  kein  Handelsgeschäft  angefochten
werden.

Ausführliche  Regelung  hat  der  Vertragsschluß  durch  Offerte  und  Annahme
erjahren.  Ausgangspunkt  ist  der  Gedanke,  daß  der  Offerent  an  eine  wirkliche
Offerte,  die  an  den  Adreffaten  gelangt,  gebunden  erscheint,  bis  zu  dem  Moment,  wo
er  bei  promptem  Verfahren  eine  Antwort  erwarten  durste.

Als  Abweichung  von  dem  Cidilrecht  verdienen  weiter  noch  solgende  Sätze  bezeichnet
  zu  werden.  Mehrere  Schuldner  haften  im  Zweifel  solidarisch  ohne  Einrede
der  Vorausklagung  und  Theilung.  Der  Begriff  der  Diligenz  wird  als  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Kaufmanne,  und  der  des  Werthersatzes  (Interesses)  dahin  gefaßt,
daß  er  jeden  in  urschchlichem  Zusammenhang  mit  dem  Verschulden  stehenden  Vrrlust
        <pb n="616" />
        4.  Das  Handelorecht.  621

umlaßt.  Einer  vertragsmäßigen  Daraufgabe  legt  das  Handelsgesetzbuch  als  vermuthlichen
  Sinn  den  Charakter  einer  Anzahlung  und  nicht  den  eines  Reugeldes,
einer  stipulirten  Konventionalstrafe  aber  die  Bedeutung  bei,  daß  sie  unbedingt
schon  wegen  des  bloßen  Faktums  der  Richterfüllung,  abgesehen  von  Verschulden,
verwirkt  fein  soll.  Als  besonderes  „Sicherungsmittel  der  Erfüllung  gewährt  es
endlich  neben  gewissen  gesetzlichen  Pfandrechten  des  Kommissiondrs,  Spediteurs
und  Frachtführers  ein  gesetzliches,  für  Kaufleute  eigen  geartetes  (kaufmännisches)
Retentionsrecht.

Was  die  einzelnen  Handelsgeschäfte  anlangt,  so  bleibt

1.  für  das  Kausgeschäft  das  Civilrecht  die  Grundlage.  Das  Handelsrecht
spricht  nur  einzelne  Modifikationen  ans,  welche  insbesondere  das  Distanzgeschäft
(unter  Abwesenden)  erheischt.

Abschluß  und  Inhalt  bestimmen  sich  nach  dem  Vertrag  unter  Zuhülfenahme
mancher  noch  besonders  hervorgehobenen  gesetzlichen  Vermuthungen,  wegen  des
Gewichts,  Preifes  u.  dgl.  Die  Verpflichtung  des  Verkäufers  besteht  theils  in  der
Aufbewahrung  des  verkauften  Gutes  bis  zur  Uebergabe,  deren  er  sich  jedoch  durch
Niederlegung  oder  sogar  durch  Verkauf  entledigen  kann,  wenn  der  Käufer  mit  Abnahme
  der  Waare  in  Verzug  tritt;  sondern  in  der  Uebergabe  (Tradition)  der
Waare,  welche  infosern  sie  an  den  Käufer  selbst  oder  dessen  von  ihm  bevollmächtigten
  Stellvertreter  erfolgt,  nichts  Eigenthümliches  hat.  Im  Distanzgeschäft  aber
erscheint  sie  dadurch  ausgezeichnet,  daß  der  Verkäufer  mangels  besonderer  Order  des
Käufers  für  befugt  gilt,  seinerseits  den  Spediteur  oder  Transportanten  auszuwählen,
welcher  den  Transport  an  den  Käuter  beforgen  soll  und  an  den  nun  die  Uebergabe
an  Stelle  des  Käufers  erfolgt.  Folgeweise  geht,  wenn  nicht  schon  früher  durch
den  Kamabschluß  oder  durch  Ausscheidung  der  verkauften  Quantität  aus  dem
Gesammtvorrath,  jedenfalls  mit  dicsem  Moment  die  Geiahr  der  Waare  auf  den
Käufer  über.

Die  Empfangnahme  der  vertragsmäßig  gelieferten  Waare  erscheint  nicht  blos
als  Recht,  sondern  als  Pflicht  des  Käufers.  Sie  braucht  nicht  mit  der  äußerlichen
Abnahme  der  Waare  zufammenzusallen.  Dem  Käufer  muß  die  Möbglichkeit  gegeben
  sein,  die  Vertragsmäßigkeit  der  Lieferung  zu  prüfen,  und  unvertragsmäßige,
d.  h.  in  irgend  einem  wesentlichen  Punkte  von  der  Vereinbarung  abweichende
Lieierung  zurückzuweisen  (zur  Disposition  zu  stellen).  Andererseits  kann  der  Verkäufer
  verlangen,  daß  die  Prüfung  und  Rüge  prompt  ersolgt.  Von  diesem  Gedanken
aus  ist  die  Abnahme  und  die  Empfangnahme  (kaufmännische,  als  Billigung  der
gelieferten  Waare),  was  namentlich  für  das  Distanzgeschäst  bedeutsam  wird,  geordnet.
Rügen  solcher  Mängel,  welche  bei  sofortiger  Prüfung  nicht  entdeckt  werden  können,
find  im  Intereffe  sicherer  Abwicklung  aui  die  Zeit  von  sechs  Monaten  seit  der  Abliefeuung
  beschränkt.  Der  Kaufspreis  ist  Zug  um  Zug  zu  leisten,  wenn  nicht  ansdrücklich
  oder  stillschweigend,  nach  der  Natur  des  Geschäfts  oder  nach  Gebrauch
Pränumerationskauf  oder  Kreditkauf  gewollt  wird.

Besondere  Sorge  wendet  das  Handelerecht  au  die  Folgen,  welche  bei  Unterbleiben
  der  vertragsmäßigen  Erfüllung  eintreten.  Der  Handel  sucht  die  oft  schwierige
Untersuchung,  ob  Verzug  vorliegt,  durch  eine  feste  Zeitbestimmung  zu  ersparen
(Firgeschäft).  Auf  die  Thatsache  der  Nichterfüllung  hin  hat  der  Gläubiger  die
Wahl,  ob  er  den  Vertrag  als  aufsgehoben  ansehen,  oder  Erfüllung,  beziehungsweife
Schadensersatz  sordern  will.

Unterarten  des  Kausgeschäfts  sind  der  Probe-  und  Befichtskauf.  Der
Kauf  nach  Probe  oder  Muster.  ist  im  Zweifel  ein  unbedingtes  Kaufgeschäft,  bei  dem
die  Vertragsmäßigkeit  der  Waare  nach  der  Probe  oder  dem  Muster  beurtheilt  wird;
der  Kausf  zur  Probe  ein  gewöhnliches  Kausgeschäft  unter  Angabe  des  Motivs.  Der
Kauf  auf  Probe  behält  dem  Käuscr,  und  zwar  präsumtiv  in  aufschiebender  Bedentung,
  das  Recht  vor,  die  Waare  erst  zu  probiren  und  danach  zu  entscheiden,  ob
        <pb n="617" />
        622  Das  Privatrecht.

er  sie  behalten  will.  Nahe  verwandt  erscheint  der  Kauf  à  condition  und  der  Kauf
in  Auktion.

2.  Der  Lieserungskauf  oder  Kauf  auf  Lieserung  ist  ein  Kaufgeschäft
mit  ausgeschobenem  Termin  der  Erfüllung.  Auch  das  Lieferungsgeschäft  im
engern  Sinne,  welches  namentlich  den  Verimuf  erst  anzuschaffender  Waare  umfaßt,
muß  nach  den  Regeln  des  Kaufs  beurtheilt  werden.  Indem  für  den  Fall  des
Unterbleibens  der  festbetagten  Lieserung  dem  anderen  Theil  das  Recht  zusteht,  lediglich
  die  Differenz  geltend  zu  machen,  bietet  sich  hier  die  Spekulation  der  Uebergang
  zu  den  reinen  Differenz=  oder  Prämiengeschäften,  einem  Hauptzweige  der  sog.
Börsengeschäste,  dar.  Die  Rechtsverbindlichkeit  und  Klagbarkeit  kann  angesichts
der  thatsächlichen  Erscheinungen  nicht  etwa  schlechthin  durch  Anlegung  des  Begriffs
rus  Spiel=  oder  Wettverträge  verleugnet  werden.

3.  In  das  Handelsrecht  gehört  sodann  wesentlich  das  Zahlungsgeschäft.
Die  Lehre  von  der  Zahlung,  als  Grundlage  der  Geldgeschäfte,  hat  hier  keine  abweichende
  positive  Normen.  Allein  die  Lehre  von  der  Zahlung  erweitert  sich  für
den  Handelsverkehr  weit  über  den  Begriff  der  Numeration  hinaus,  weil  es  Thatsache
  ist,  daß  sich  derselbe  die  reelle  Baarzjahlung  thunlichst  erspart.  Mithin  muß
außer  der  Vermittelung  der  Zahlung  durch  andere  Personen  die  Surrogirung  der
Baarzahlung  durch  andere  Mittel  der  Werthübertragung  und  Werthausgleichung
berücksichtigt  werden.  Am  wichtigsten  wird  in  dieser  Beziehung  die  Anweisung,
welche  der  Verkehr  zu  einem  möglichst  strikten  Formalgeschäft  zu  gestalten  strebt.
Das  Handelsgesetzbuch  hat  nur  über  die  auf  Kaufleute  lautenden  und  von  Kaufleuten
  Über  eine  Leistung  von  Geld,  vertretbaren  Sachen  oder  Werthpapieren
ausgestellten  Anweisungen  einige  Bestimmungen,  welche  die  Verbindlichkeit  des
Accepts,  die  Entbehrlichkeit  der  Angabe  des  Verpflichtungsgrundes  und  die  Indofsabilität
  aussprechen.

4.  Einen  bedeutenden  Theil  der  Handelsgeschäite  bildct  die  Gruppe  der  Kreditgeschäste.
  An  positiven  Normen  gebricht  es  gänzlich.  Nach  allgemeinen
Grundsätzen  und  vor  allem  unter  Zugrundelegung  des  heutigen  Kreditbegriffs  find
die  Rechtsverhältnisse  des  Darlehns,  als  des  Typus  der  auf  den  Gebrauch  fremder
Werthe  abzielenden  Verträge,  umd  verschiedener  Unterformen  desselben,  insbesondere
der  öffentlichen  Anleihe  (Kommissions-,  Zettelgeschäft),  des  Depositengeschäfts  und
des  Kontokorrents,  sowie  weiter  der  zur  Vermittelung  (Verschaffung)  und  Sicherung
des  Kredits  dienenden  Geschäfte,  insbesondere  Deckung,  Bürgschaft  (Delkredere)  und
Kreditauftrag  zu  erörtern.  In  allen  jenen  Geschäften  steht  der  Gewährung  des
Gebrauchs  gewisser  Werthe  der  dafür  zu  entrichtende  Prris  (Kaufpreis  des  Kredits,
oder  Miethpreis  der  Kapitalliie)  als  Gegenleistung  gegenüber.  Daraus  ergiebt
sich  denn  zugleich,  daß  die  Verschaffung  und  Sicherung  des  Krodits  nicht  minder
als  eine  werthvolle,  zur  Vergutung  durch  einen  Preis  geeignete  Leistung  den  Inhalt
selbständiger  Verträge  bildet,  die  keineswegs  von  der  blos  accessorischen  Veschaffenheit
  sind,  welche  ihnen  das  gemeine  Eivilrecht  beimißt.

5.  Arbeitsgeschäfte  sind  diejenigen,  welche  eine  dem  Handel  angehörige
Thätigkeit  gegen  Verglltung  zum  Obiekte  haben.  Hierher  gehört:

a)  Das  Frachtgeschäft,  durch  welches  ein  Frachtführer  gegen  Lohn  die
Ausiührung  eines  Transports  übernimmt.  Gesetzlich  geregelt  ist  nur  der  Gütertransport.
  Die  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  rechtzeitige  unversehrte  Ablieferung
des  Frachtgutes  am  Destinationsorte,  einschließlich  alles  dessen,  was  von  der  Empfangnahme
  des  Gutes  au  bis  zur  Aushändigung  behufs  Ausführung  des  Transports
  nach  der  ertheilten  Anweisung,  nach  Ortsgebrauch  oder  bestem  Ermessen
nöthig  ist.  Der  Frachtführer  haftet  für  sich  und  seine  Leute,  wegen  eines  jeden
Schadens  durch  Verlust  oder  Beschädigung,  der  nicht  durch  höhere  Gewalt  oder
die  Beschaffenheit  des  Gutes  herbeigeführt  ist.  Dafür  liefert  er  nur  gegen  Empfang
der  frachtbriefmäßigen  Kosten  und  Spesen  aus.  Es  steht  ihm  am  Fracchtgute  ein
        <pb n="618" />
        4.  Das  Handelsrecht.  628

gesetzliches  Pfandrecht  zu,  sowie  die  Befugniß,  bei  Unmöglichkeit,  das  Gut  an  den
Adressaten  zu  bringen,  oder  bei  Verweigerung  der  Annahme,  dasselbe  niederzulegen
und  sich  durch  Verkauf  zu  befriedigen.

Charakteristisch  ist  die  Art,  wie  die  obligatorischen  Beziehungen  geordnet  sind.
Die  Rechte  und  Pflichten  des  Frachtführers  werden  von  dem  Rechtsverhältniß  des
Absenders  und  Empfängers,  um  nach  außen  hin  Sicherheit  zu  gewinnen,  losgelöft.
  Zunächst  steht  ihm  der  Absender,  der  die  Fracht  vergiebt,  den  Frachtbrief
ausstellt  und  die  nöthigen  Begleitpapiere  zu  beforgen  hat,  gegenüber,  ohne  daß
darauf  etwas  ankommt,  ob  die  Fracht  in  eigenem  oder  im  Interesse  des  Adressaten
vergeben  wird.  Folgeweise  muß  er  den  Orders  des  Absenders  solgen.  Allein
nicht  nur  ist  der  Adressat  befugt,  schon  vor  Ankunft  am  Destinationsorte  zur  Sicherstellung
  des  Frachtgutes  Maßregeln  zu  ergreifen,  sondern  von  der  Ankunft  an
auch  besugt,  alle  aus  dem  Frachtvertrag  begründeten  Rechte  gegen  Erfüllung  der
frachtbriefmäßigen  Verpflichtungen  in  eigenem  Namen  geltend  zu  machen.  Recht
und  Pflicht  hängt  also  für  den  Frachtführer  eigentlich  an  dem  Frachtgut  und  dem
Frachtbrief.

Durch  Ladeschein  kann  sich  der  Frachtführer  zur  unbedingten  Auslieferung  des
Frachtgutes  an  den  darin  bezeichneten  Empfänger  oder  dessen  Order  verpflichten.  Ein
solcher  Schein  wird  zum  Mittel,  über  die  auf  dem  Tiansport  befindlichen  Waaren
ähnlich  zu  disponiren,  wie  dies  durch  Konnossement  geschieht.

Die  Grundsätze  des  Frachtgeschäfts  finden  einerseits  auch  auf  einzelne  Transporte,
  welche  ein  Kaufmann  außerhalb  seines  gewöhnlichen  Handelsbetriebs  unternimmt,
  andererseits,  wie  auf  die  Transportunternehmer,  so  auch  auf  die  öffentlichen
Transportanstalten  Anwendung.  Indessen  erstrecken  sich  die  Regeln  des  Handelsgesetzbuchs
  auf  die  Postanstalten  nur  unter  dem  Vorbehalt,  soweit  nicht  besondere
  Gesetze  für  diese  bestehen.  Jetzt  ist  für  die  privatrechtlichen  Beziehungen
der  Post  im  Deutschen  Neiche,  namentlich  in  Betreff  der  Haftbarkeit  für  Briei.,
Packet=  und  Passagiergutsbeförderung  maßgebend  das  oben  (II.  A.  2.  c.)  erwähnte
Reichsgeset.

Den  Eisenbahnen  zeichnet  das  Handelsgesetzbuch  gewisse  Normen  vor,
welche  auch  durch  die  Reglements  derselben  nicht  überschritten  werden  sollen.  Das
war  das  Mindeste,  was  gegenüber  der  sehr  ungenügenden  Hastübernahme  und  dem
faktischen  Monopol  dieser  großen  Transportunternehmungen  geboten  erschien.  An
Stelle  der  von  den  einzelnen  Eisenbahnen  oder  von  den  Eisenbahnverbänden  erlassenen
  Reglemeuts  ist  neuerdings  das  im  ganzen  Reiche,  mit  Ausnahme  Bayerns,
gültige  Betriebsreglement  (s.  II.  A.  2.  f.)  getreten,  welche  insbesondere  auch  ales
einheitliche  Norm  der  Haftbarkeit  für  Beschädigungen  oder  Verlust  des  zum  Transport
  übergebenen  Sachenguts  richtig  wird.  Bestimmungen  über  eine  weitgehende
Haftbarkeit  der  Eifenbahnunternehmungen  für  Körperbeschädigungen  und  Tödtungen,
nicht  blos  ihrer  Leute,  sondern  auch  der  Passagiere  und  sogar  irgend  welcher  anderer
Personen,  welche  sich  in  ihrem  Betriebe  ereignen,  regelt  das  oben  (s.  II,  2  g.)  angeführte
  Haftpflichtgesetz.

Nicht  minder  gehört  in  das  Handelsrecht  das  Telegraphenrecht  als  die
Summe  der  privatrechtlichen  Grundsätze,  welche  aus  der  Beförderung  von  Depeschen
seitens  der  Telegraphenanstalten  hervorgehen.  An  einer  positiven  gesetzlichen  Regetun
  ichlt.  4  zur  Zeit  noch  gänzlich.  Manches  enthält  die  Telegraphenordnung
s.  II.  2  f.).  —

b)  Zu  den  Geschäften,  welche  die  Vermittelung  des  Umsatzes  selbst  betreften,
  gehört  zunächst  das  Mäklergeschäft.  Die  Mäkler  bildeten  historisch
eine  eigene  Art  von  Handelspersonen,  indem  sie  mit  einer  amtlichen  oder  öffentlichen
  Qualität  ausgerüstet  waren.  Das  Handelsgesetzbuch  verbietet  zwar  die  Privatmäklerei
  nicht,  nennt  aber  Handelsmäkler  nur  die  amtlich  bestellten  Vermittler.
Es  hat  die  Anstellung,  die  Beeidigung  und  die  Pflichten,  von  der  Idee  aus,  daß
        <pb n="619" />
        624  Das  Priwarrecht.

die  Mäkler  als  möglichst  unparteiische  Mittelspersonen  den  Abschluß  und  die  Veurkundung
  des  Geschäfts,  zu  welchem  Behuse  sie  eigene  Mäklerbücher  führen,  zu  besorgen
  haben,  angeordnet;  nicht  ohne  gerade  in  diesem  Abschnitt  durch  seine  poli.
zeilichpräventive,  den  freien  Verkehr  hemmende  Haltung  mancherlei  Widerstreit  zu
erregen.  Die  Thätigkeit  des  Mäklers  wird  durch  den  Mäklervertrag  gewonnen.
Er  haftet  seinem  Auftraggeber  für  vollen  Fleiß  der  Vermittelungsarbeit  und  der
Auswahl,  nicht  aber  für  die  Leistungsfähigkeit  des  Kontrahenten,  beiden  Theilen
für  die  Ausstellung  der  Schlußnoten,  gehörige  Eintragung  in  seine  Bücher,  Am.-bewahrung
  der  ihm  überantworteten  Probe  u.  dgl.  Mäklerlohn  ist  nach  altem
Brauch  nur  dann  verdient,  wenn  das  Geschäft  wirklich  zu  Stande  gekommen  ist;
im  Zweifel  von  jedem  Theil  zur  Hälste.

Das  Kommissionsgeschäft  bezweckt  Vermittelung  nicht  blos  des  Abschlusses,
  sondern  der  Ausführung  von  Handelsgeschätten,  und  zwar,  im  Gegensatze
zu  der  Vermittelung  durch  bloßen  Stellvertreter,  in  der  Weise,  daß  der  Kommissionär
  mit  dem  Dritten  in  eigenem  Namen,  als  dessen  eigentlicher  Kontrahent,
wenngleich  für  Rechnung  des  Kommittenten,  kontrahirt.  Dem  letzteren  gegenüber
macht  sich  der  Kommissionär  verbindlich,  nach  dessen  Aufträgen,  namentlich  Preislimitum,
  zu  verfahren.  Für  die  Auswahl  des  Kontrahenten  haftet  er,  für  Solvenz
nur  in  Folge  besonderer  GarantieÜlbernahme.  Auftragewidrige  Geschäfte  braucht  der
Kommittent  nicht  anzuerkennen.  Weiter  schließt  sich  häufig  Sorge  für  Aufbewahrung
des  Kommisfionsgutes  on.  Die  Rechte  des  Kommissionärs  auf  Ersatz  der  Auslagen,
Provisionen  u.  s.  w.  sind  mit  einem  gesetzlichen  Pfand-  und  vorzugsweisen  Befriedigungsrecht
  versehen.  Befonders  wichtig  aber  wird,  indem  sie  dem  Kommissionsgeschäft
  eine  weit  höhere  Bedeutung  giebt,  nämlich  dafselbe  zur  Untermehmung  hin.
überführt,  die  Beugniß  des  Kommissionärs,  in  das  ihm  aufgetragene  Geschäft  als
Selbstkontmhent  einzutreten.  Dies  ist  nicht  nur  bei  der  Einkaufs-  und  Verkamskommission,
  sondern  auch  bei  der  Spedition  (Transportkommission)  anerkannt.  Die
Kommission  kann  sich  auf  Handelsgeschäfte  jeder  Art  beziehen.

c#)  Unter  der  Rubrik  des  Verlagsgeschäfts  wird  eine  Mehrzahl  sehr  verschiedener
  Geschäfte  begriffen.

Grundlage  aller  Verlagsgeschäfte  ist  das  Urheberrecht  (.  oben  VI,  B).
Das  eigentliche  Verlagsgeschäft  bezweckt  einerseits  die  Verwielfältigung  und  Verbreitung
  des  Werkes,  andererseits  die  Vergütung  der  Autorenarbeit.  Je  nachdem
der  Autor  den  Verleger,  oder  der  Verleger  den  Autor  sucht  und  gewinnt,  wechselt
leicht  Bedeutung  und  Inhalt.  Außerdem  muß,  abgesehen  von  den  vielen  Geschäfsten,
  welche  zur  Ausführung  des  Verlagsunternehmens  nöthig  werden,  z.  V.
mit  Duruckereien,  Kommissionären,  Subskribentensammlern  u.  dgl.,  der  Kommissionsvertrag
  in's  Auge  gesaßt  werden,  welcher  da  vorkommt,  wo  der  Autor  den  Verlag
auf  eigene  Rechnung  nimmt  und  den  Kommissionsverleger  nur  den  Betrieb  besorg#n
läßt.  Ferner  erscheint  nach  den  Einrichtungen  des  Buch=  und  Kunsthandels  als
ein  eigenthümlicher  Vertrag  derjenige  wischen  Verleger  und  Sortimenter,  vermöge
dessen  der  erstere  dem  letzteren  seine  Artikel  à  condition  übersendet,  d.  h.  mit  der
Bestimmung,  daß  zur  bestimmten  Zeit  der  Preis  nur  so  weit,  als  fie  die  Sortimentehandlung
  verkauit  hat  oder  behalten  will,  erstattet,  der  unverkaufte  Rest  aber  in
Natur  zurülckgegeben  werden  soll.

d)  Endlich  zählt  zu  den  Handelsgeschästen  auch  das  Versicherungsgeschäft.
  Das  Handelsgesetzbuch  hat  nur  die  Sreversicherung  geregelt.  Hauptquelle
  für  die  übrigen  Versicherungsarten  sind  die  Statuten  der  Anstalten,  von
denen  die  Versicherung  gewerbemäßig  betrieben  wird  und  die  entweder  Gesellschaften
auf  Aktien  oder  aus  Gegenseitigkeit  sind.  Im  Versicherungsvertrag  verspricht  der
Messcheis  gegen  Zahlung  der  Prämie  für  den  Fall  eines  gewissen  Erreigniffes  an

en  Versicherten,  dessen  Rechtsnachfolger  oder  andere  Personen  entweder  eine  im
**  bestimmte  Summe  zu  zahlen,  oder  den  erlittenen  Schaden  zu  ersetzen.  Dar-
        <pb n="620" />
        5.  Das  Zeerecht.  625

über  wird  ein  Schein,  die  Police,  ausgestellt.  In  Bezug  auf  Festsetzung  des  die
Leistung  der  Verficherungssumme  bedingenden  Ereignisses,  die  Bestimmung  der  zum
Empfang  berechtigten  Personen,  die  Art  und  den  Umsang  der  erwähnten  Leistung
herrscht  die  größte  Dehnbarkeit.  Die  rechtliche  Natur  des  Verhältnisses,  aus  der
sich  die  nähere  Auslegung  der  beiderseitigen  Verpflichtungen  ergiebt,  kann  nur  dahin
  gefaßt  werden,  daß  durch  die  Prämienzahlung  die  Leistung  der  Assekuranzsumme
  für  den  fraglichen  Fall,  sei  es,  daß  dieser  gewiß  eintritt,  oder  daß  es  ungewiß
  ist,  ob  er  eintritt,  erkauft  wird.  Die  juristische  Konstruktton  wird  vielfach
durch  die  Meinung  beherrscht,  daß  es  vor  allem  geboten  sei,  Schranken  gegen  unredliche
  Absichten  der  Versicherungsnehmer  aufzurichten.  Die  Versicherungen  beziehen
  sich  theils  auf  Unfälle,  welche  Sachengüter,  theils  auf  Ereignisse,  welche  die
Person  treffen.  Zu  den  ersteren  gehören  die  Assekuranzen  gegen  Feuers=  und  Transportgefahr,
  gegen  Hagelschlag,  Biehverlust  u.  dgl.,  sowie  die  Kredit.,  Hypothekenund
  Rückversicherung,  zu  den  letzteren,  welche  meist  auf  eine  im  vornus  sestgesetzte
Summe  gehen,  während  dort  regelmäßig  nur  der  erst  sestzustellende  Schaden  vergütet
  wird,  die  Lebens-,  Alters--,  Krankheits-,  Leibrenten-,  Aussteuer-  und  ähnliche
Versicherungen.

5.  Das  Seerecht.

Das  Seerecht,  insoweit  es  die  aus  dem  Handeleverkehr  zur  See  entspringenden

Privatrechtsverhältnisse  regelt,  ist  ein  Bestandtheil  des  Handelsrechts.  Indessen  rechtsertigt
  der  Umfang  und  die  Eigenthümlichkeit  der  dem  Seeverkehr  angehörigen  Verhältnisse,
  daß  es  als  ein  getrennter  Abschnitt  behandelt  wird.  Im  weiteren  Sinne
umfaßt  dasselbe  auch  eine  Menge  von  staats-  und  völkerrechtlichen  Beziehungen  des
Handels.  Insbesondere  gehört  dahin  der  Schutz  durch  Schiffahrtsverträge,  die
Stellung  des  Seehandels  im  Kriege,  Ordnung  und  Neutralität,  Abschaffung  der
Kaperei  u.  s.  w.  Im  engeren  Sinne,  wie  er  hier  zu  Grunde  zu  legen  begreist  das
Seerecht  nur  Privatrechtsnormen  und  zwar  nicht  alle  im  Seehandelsverkehr  zur  Anwendung
  kommenden  Privatrechtsnormen,  denn  für  die  sonstigen  Rechtsgeschäfte  und
Kechtsbeziehungen  des  Seehandels  gelten  dieselben  Rechtsregeln  wie  für  den  Laudhandel,
  sondern  speziell  diejenigen,  welche  die  Seeschiffahrt  und  den  Seetransport
betreffen.
Die  Entwickelung  des  Seerechts  schließt  sich  ihrem  ganzen  Charakter
nach  dadurch  an  die  des  sonstigen  Handelsrechts  an.  Gerade  auf  diesem  Gebiete
war  von  jeher,  bei  dem  intemationalen  Wesen  des  Seeverkehrs,  das  Streben  nach
allgemeingültigen  Normen  besonders  deutlich.  Daher  hat  sich  aus  ursprünglich  vereinzelten
  lokalen  und  partikularen  Gesetzen  und  Gebräuchen  ein  Seerecht  gestaltet,
welches  neuerdings  für  die  meisten  an  dem  Scehandel  betheiligten  Staaten  mehr
oder  minder  umiassend  lodifizirt  worden  ist  und  jetzt  immer  entschiedener  wenigstens
in  gewissen  Richtungen  eine  internationale  Regelung  verlangt.

Als  wissenschaftlich-geschichtliche  Quellen  find  für  das  Gemeine  Recht  in  letzter
Linie  die  antiken  Rechte,  einige  Abschnitte  des  Römischen  Rechts,  welches  seinerseits
in  diesem  Punkte  sich  auf  das  Griechische  (Rhodische)  stützt,  zu  erwähnen.  Die  nach
heutigen  Begriffen  aufsällige  Dürftigkeit  dieser  Quellen  erklärt  sich  aus  dem  total
verschiedenen  Zustande  des  damaligen  Seehandels,  welcher  ebensowol  bei  der  historischen,
  als  bei  der  ohnehin  nur  an  wenigen  Punkten  möglichen  praktischen  Benutzung
  derselben  stets  beachtet  werden  muß.  Näher  liegen  uns  die  gewohnheitsv.

  Peltzenderff.  Eéneyklopädie.  I.  4.  Aufl.  40
        <pb n="621" />
        626  Das  Pribatrecht.

rechtlichen  Uebungen,  welche  im  Mittelalter,  als  der  Seehandel  Aufschwung  nahm,
überall  zum  Vorschein  kamen  und  an  bedeutenden  Plätzen  aufgezeichnet  wurden.
Einzelne  dieser  Statutarrechte  oder  einzelne  wifsenschaftliche  Bearbeitungen  und  Zusammenstellungen
  derselben  erlangten,  wie  dies  auf  anderen  Rechtsgebieten  geschah,
eine  weit  über  ihr  ursprüngliches  Bereich  hinausgehende  Bedeutung.  So  für  die
westlichen  Küsten  das  Seerecht  von  Oleron,  für  die  nördlichen  Küsten  das  von
Wisby  und  vor  allem  das  zunächst  für  die  Mittelmeerländer  wichtige,  in  der  Folge
aber  häufig  als  die  Bafis  des  gesammten  späteren  Seerechts  betrachtete  consolato
del  mare,  wahrscheinlich  zu  Barcelona  (vor  a.  1400)  entstanden.  Neben  ihm  ist
noch  der  aus  Westfrankreich  stammende  guidon  de  la  mer  hervorzuheben.  Für
Norddeutschland  erscheinen  als  die  unmittelbarsten  und  wichtigsten  Quellen  älteren
Zeit  die  Hanseatischen  Rezesse  Hier  und  da  finden  sich  auch  bereits  einzelne  provinzielle
  oder  partikulaore  Verordnungen.

In  der  neueren  Zeit,  seit  dem  16.  oder  17.  Jahrhundert,  treten  in  sehr  vielen
Läudern,  in  Frankreich  (Ordonnances).  Niederlanden.  Schweden  u.  dgl.  umfassendere
Staatsgesetze  auf,  während  dagegen  in  England  die  Gesetzgebung  durch  eine  Reihe
von  Spezialbestimmungen  successiv  nur  einzelne  Punkte  zu  ordnen  pflegte.  Von
den  Deutschen  Küstenstaaten  unternahm  Oesterreich  (1774),  sodann  Preußen  in  einem
Abschnitt  seines  Allgemeinen  Landrechts  (II.  8  5§  389  ff.)  eine  ausführlichere  Kodifikation.
  Noch  weiter  zu  der  Gegenwart  hin  haben  nach  dem  Muster  des  Französischen
  Cocde  de  commerce  fast  alle  Handelsgesetzbücher  das  Privatseerecht  in  sich
aufgenommen.  Demgemäß  hat  denn  auch  das  Deutsche  Handelsgesetzbuch  das  Seerecht
  mit  behandelt  1).  Der  betreffende  Abschnitt  (Buch  5)  ist  als  Theil  des  Handelsgesetzbuchs
  in  allen  Staaten,  wo  letzteres  gilt,  mit  Ausnahme  von  Oesterreich,
eingeführt  worden.  Diese  positive  Grundlage  wird  um  so  wichtiger,  da  gerade  in
dem  Abschnitte  des  Serrechts  die  Legislation  vollständiger  zu  Werke  gegangen  ist.
als  in  anderen  Theilen  des  Handelsrechts.  Ueber  das  Verhältniß  zu  anderen  Quellen
und  zu  anderen  Rechtsgebieten  gilt  durchaus  das  Nämliche,  wie  von  dem  Handelsrecht
  überhaupt.

Die  Literatur  des  Seerechts  ist  theils  in  den  allgemeinen  Schriften  über
Handelsrecht  enthalten,  wie  dies  namentlich  auch  bei  den  älteren  romanischen  Schriftstellen
  (Straccha,  Casaregis  u.  A.)  der  Fall,  besteht  aber  zum  Theil  auch  aus
Monographien.  Für  Deutschland  find  besonders  zu  erwähnen  Stypmann,  M.
Pöhls,  Darstellung  des  Seerechte,  1830—1833,  und  Kaltenborn,  Grundsätze
des  prakt.  Europ.  Seerechte,  der  auch  eine  Uebersicht  der  Deutschen  und  Außerdeutschen
Litemtur  bis  1851  darbietet.  Seit  Herrschaft  des  Handelsgesetzbuchs  ist  eine  eigene
sostematische  Bearbeitung  des  gesammten  Deutschen  Seerechts,  sofern  nicht  eine  solche
als  kurze  Uebersicht  den  Lehrbüchern  des  Deutschen  Privatrechts  angereiht  worden
ist,  noch  nicht  erschienen;  selbst  die  Bearbeitungen  einzelner  Materien  sind  verhältnißmäßig
  selten  und  dürftig.  Von  den  Kommentaren  zum  Handelsgesetzbuch  beschäftigen
  sich  auch  mit  dem  fünften  Buche  die  von  Koch  und  Makower.  Eine
spezielle  auf  das  Seerecht  bezügliche  und  ausführliche  Kommentation  hat  neuerdings
Lewis  geliefert,  eine  kürzere  Uebersicht  Gareis  (§8§8  116  ff.).  Hauptsächlich  muß  zur
näher#en  Kenntniß  auf  die  älteren  Präjudizien  in  Rechtssachen  der  Seestädte  und  nachmals
  des  aerichokerhemelsgrrchte  verwiesen  werden

Die  Anwendung  des  HGB.  ist  dadurch  bedingt,  daß  das  Schiff  ein  Deutsches
  ist.  Die  Bestimmungen  9  HGB.  über  die  Feststellung  der  Nationalität
und  das  darin  gelegene  Recht,  die  Flagge  zu  führen,  find  auf  Grund  des  Art.  54
und  55  der  Reichsveriassung  näher  ansgeführt  durch  die  oben  (s.  II.  A.  2  b.)  bes

  Ueber  die  Berathung  siehe  Goldschmidt.  Handbuch  des  Handelsrechts,  I.  S.  189.
v122=  lämmtliche  Quellen  des  Deutschen  und  Außerdeutschen  Seerichts  bis  1851:  Kaltent
  I.  §§  7—87;  Goldschmidt,  L  §97
        <pb n="622" />
        5.  Ds#s  ZDeerecht.  627

rührten  Gesee.  Diese  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  das  Schiff  in  das
Schifferegister  eingetragen  wird,  was  unter  seinem  Namen  geschehen  muß  und  das
Certifikat  enthält.  Ueber  die  Schifsvernessung“  behuss  Konstatirung  der  Lade#ähigkeit
  existirt  eine  Verordnung  vom  5.  Juli  1

Das  H###.  verbreitet  sich  in  seinen  4u  min  Vorschriften  üÜber  den  rechtlichen
Charakter  des  Schiffe  als  Sache,  über  die  Eigenthumsverhältniffe,  über  die  Veräußerung
  und  deren  Folgen,  über  den  Begriff  der  Seetüchtigkeit,  wobei  Reparaturunfähigkeit
  und  Reparaturunwürdigkeit  zu  unterscheiden  ist,  über  den  Begriff  der  Schiffsbesatzung
  und  des  Heimathhafens.

NRheder  ist  der  Eigenthümer  eines  Schiffes,  der  damit  Erwerb  durch  Seefahrt
sucht.  Allein  als  Rheder  gilt  auch,  wer  zu  diesem  Behufe  ein  fremdes  Schiff  verwendct.
  Er  haftet  für  allen  Schaden,  den  die  Besatzung  in  ihrem  Dienste  verursacht.
  Dem  Umfange  nach  haftet  er  für  gewisse  Ansprüche  Dritter  nur  mit  Schiff
und  Fracht,  für  andere  und  insbesondere  für  die  Forderungen  der  Schiffsbesatzung
aus  den  Dienst=  und  Heuerverträgen  unbeschränkt,  kraft  gesetzlicher  Verpflichtung.
Der  Rheder  ist  entweder  eine  Einzelperson,  oder  eine  Handelsgesellschaft,  oder  eine
Mehrheit  von  Personen  (Mitrheder),  die  zwar  keine  Handelsgesellschaft,  aber  eine
Ahederei  bilden.  Die  Rechtsverhältnisse  der  letzteren  find  in  Hinsicht  auf  Berechtigung
  und  Verbindlichkeit  (des  Beitrags  zu  der  Reparatur  u.  dgl.)  nach  Analogie
der  Gesellschaft  georduet.  Als  besonderes  Organ  des  Geschäitsbetriebes  kann  ein
Korrespondentrheder  bestellt  werden,  dessen  Befugnisse  nach  außen  unbeschränkbar
sind.  Die  Schiffspart  des  Einzelnen  erscheint  als  aktienartiger,  veräußerlicher  Antheil,
  dessen  Verdußerung  Eigenthumsübergang  ohne  Tradition  bewirkt  und  die  persönlichen
  Rechtsverhältnisse  des  Veräußerers  zu  Dritten  ganz  unberührt  läßt.

Umfassend  find  die  Pflichten  und  Rechte  des  Schiffers  (Kapitäns)  sestgesetzt.
Eigenthümlich  ist,  daß  seine  Haft  für  getreue  Pflichterfüllung  nicht  blos  dem  Rheder
gegenüber,  der  ihn  engagirt,  sondern  auch  dem  Berrachter,  Ablader,  Ladungsempfänger,
  dem  Passagier,  der  Schiffsbesatzung  und  dem  Schiffs-,  insbesondere
Vodmerei-Gläubiger  gegenüber,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  er  auf  Ordre  des
Aheders  gehandelt  hat,  besteht.  Es  zeigt  sich  auch  hier  wieder  eine  subjektive  Ausdehnung
  der  Obligation  auf  Personen,  mit  welchen  der  Schiffer  ursprünglich  gar
nicht  kontrahirt  hat,  aber  thatsächlich  durch  die  Auslbung  seiner  Funktionen  in
Berlihrung  tritt,  für  die  das  gemeine  Obligationenrecht  keine  Formel  hat.  Nach
außen  erscheint  der  Schiffer  als  der  kraft  seiner  Anstellung  berrchtigte  Dieponent
über  Schiff  und  Ladung.  Beschränkungen  seiner  gesetzlichen  Befugnisse,  welche  der
Rheder  beliebt,  wirken  gegen  Dritte  nur,  wenn  diesen  Kenntniß  derselben  besonders
nachgewiesen  werden  kann.  Die  Verbindlichkeiten  sind  im  Ganzen:  Aufsicht  über
die  Ausrüstung  und  außerhalb  des  Heimathshafens  Sorge  für  die  Erhaltung  des
Schiffs,  für  Bemannung,  Verproviantirung,  Legitimation  u.  s.  w.;  rechtzeitiger
Antritt  der  Reise,  die  verantwortliche  Leitung  des  Schiffs  während  der  ganzen
Reise:  Führung  des  Schiffsjournals  und  Aufnahme  der  in  Hinsicht  der  Beweiekrast
gesetzlich  ausgezeichneten  Verklarung  Über  alle  Unsälle;  Wahrung  der  Interesen
des  Rheders  und  der  Ladungsbetheiligten,  zu  welchem  Behuse  er  nach  Bedüriniß
auf  der  Reise  Rechtsgeschäfte  eingehen,  über  die  Ladung  und  selbst  über  das  Schiff
verlügen,  Darlehen  aufnehmen  und  verbodmen  kann.  Er  soll  nicht  selbst  Mitbefrachter,
  kann  aber  Mitrheder  sein.  Auch  ist  die  Entlassung  des  Schiffers,  sowie
die  sonstige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisfes  und  für  diesen  Fall  das  Recht  desselben
  ausf  die  Heuer  oder  einen  Theil  derfelben  näher  geordnet.

Die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschast  bestimmen  sich  jetzt  alicht
mehr  nach  dem  Handelsgesetzbuch,  sondern  nach  der  Seemannsordnung  (s.  II,  2  h.).
Diese  gilt  für  alle  Handelsschiffe,  die  zur  Führung  der  Deutschen  Flagge  o
find.  Nur  der  kann  als  Schiffsmann  im  Gebiete  des  Reichs  in  Dienst  treten,
der  von  einem  Seemannsamte  ein  Seefahrtsbuch  erhalten  hat.  Die  Auestellung

40
        <pb n="623" />
        628  Das  Privatrecht.

des  letztern  ist  an  bestimmte  Bedingungen  geknüpst,  die  Anmusterung,  über  die
das  Amt  die  Musterrolle  ausfertigt,  und  die  Abmusterung  näher  geregelt.  Der
dritte  Abschnitt  handelt  von  dem  Heuervertrag  zwischen  dem  Schiffsmann  und  dem
Schiffer,  und  entwickelt  die  daraus  auf  beiden  Seiten  entspringenden  Rechte  und
Verbindlichkeiten.  Ein  sernerer  Abschnitt  enthält  die  Bestimmungen  üÜber  die  Disziplinargewalt
  des  Schiffers,  welcher  der  Schiffsmann  unterworfen  ist;  ein  anderer
die  Strafen  für  Vertragswidrigkett,  Unbotmäßigkeit,  Vergehen  wider  die  Disziplin
und  dgl.  Endlich  folgen  noch  einige  Vorschriften  über  die  Behandlung  der  Streitigkeiten
  zwischen  Schiffer  und  Schiffsmann.

In  Bezug  auf  das  Frachtgeschäft  unterscheidet  das  Handelsgesetzbuch  die
Beförderung  von  Gütern  und  von  Reisenden.  Die  Verfrachtung  von  Gütrern
findet  entweder  in  der  Weise  statt,  daß  das  ganze  Schiff  oder  ein  Theil  deffelben
verfrachtet  wird,  in  welchem  Fall  die  Ausstellung  einer  Urkunde  Über  den  Vertrag
(Chartepartie)  begehrt  werden  kann,  oder  über  Stückgüter.  Zunächst  besteht  der
Frachtvertrag  zwischen  dem  Verfrachter,  der  die  Fracht  annimmt,  und  dem  Befrachter,
der  fie  begiebt.  In  dieser  Hinficht  hat  das  Handelsgesetzbuch  die  beiderseitigen  Rechie
und  Pflichten,  namentlich  betreffs  der  Einnahme  der  Ladung,  der  Lade=  und  beziehungsweise
  Ueberliegezeil,  sowie  des  Liegegeldes,  des  Rücktritts  des  Befrachters  vor  Antritt
der  Reise  gegen  Zahlung  der  Fautfracht,  der  Abladung  des  Berfrachters  sachgemäß
geordnet.  In  Ausführung  der  Reise  aber  treten  zugleich  die  Pflichten  des  Schiffers
in  Bezug  auf  die  Bewahrung  und  die  Ablieferung  (Löschung)  der  Frachtgutes  hervor.
In  der  Haftbarkeit  des  Verfrachters  für  Verlust  und  Beschädigung  zeigt  sich  die  Analogie
  des  Frachtgeschäfts  im  Land=  oder  Binnentransport;  nicht  minder  in  der  Verpflichtung
  des  Empfängers,  die  Frachtkosten  zu  zahlen,  wenn  ihm  das  Gut,  was
jedoch  der  Verfrachter  nur  gegen  Bezahlung  oder  Sicherstellung  der  darauf  haitenden
Beiträge  zur  großen  Haverei  u.  dgl.  thun  darf,  aber  gegen  Deposition  der  streitigen
Summe  stets,  selbst  im  Falle  des  Streites,  thun  muß,  ausgeliefert  wird.  Der  Verfrachter
  braucht  nur  gegen  Empfang  des  ihm  Gebührenden  auszulieferm  und  hat
wegen  der  Fracht  und  Nebengebühren  ein  Pfandrecht.  Außerdem  ist  die  Bedeutung
der  Zufälle,  die  zur  völligen  oder  theilweisen  Auflöfung  des  Frachtvertrags  führen,
näher  geregelt.

Statt  des  Frachtbriefes  im  Sinne  des  Binnentransportsgeschäftes  bedient  sich
der  Seeverkehr  des  Konossements,  dem  dort.  als  eine  befondere  Erscheinung,
der  Ladeschein  entspricht.  Durch  das  Konoffement,  eine  mit  gesetzlichem  Inhalt
versehene,  an  Ordre  stellbare  Urkunde,  welche  für  die  Rechtsverhältniffe  zwischen
dem  Verfrachter  und  Empfänger  allein  (ormell)  dergestalt  entscheidet,  daß  der
Schiffer  sich  lediglich  darnach  zu  richten  hat,  verpflichtet  sich  der  Schiffer,  die  darin
kesg  Frachigüter  an  den.  legitimirten  Inhaber  gegen  Rückgabe  derfelben  auszuliefern.


Sind  mehrere  Befrachter  desselben  Schiffes,  so  sind  zwar  zwischen  diesen  an
sich  keine  Vertragsbeziehungen;  das  Verhältniß  eines  jeden  zu  dem  Befrachter  ist
ein  völlig  für  sich  bestehendes.  Allein  ein  jeder  Mitbefrachter  kann  den  übrigen
zu  Schadensersatz  verhaftet  werden,  wenn  er  durch  schuldhaften  Verhalten,  insbesondere
  bei  der  Verladung,  dieselben  beschädigt;  und  alle  stehen  insofern  in  einer
Rechtsgemeinschaft,  als  aus  dem  Schicksal  des  gemeinsam  befrachteten  Schiffes  gemeinsam
  zu  tragende  Verbindlichkeiten  erwachsen  können.

Einige  verdeutlichende  Bestimmungen  finden  sich  auch  über  die  Beförderung
der  Passagiere,  insbesondere  wegen  Auflösung  des  Vertrags  und  des  Einflusses
von  zumällen.  Die  Gesetze  Über  das  Auswandererwesen  werden  dadurch  nicht
berührt

Bodmerei  im  eigentlichen  Sinne  nennt  das  Handelsgesetzbuch  jenes  Darlehnsgeschäft,
  welches  der  Kapitän  kraft  der  ihm  ertheilten  gesetzlichen  Befugniß
außerhalb  des  Heimathshafens  behufs  Ausfllhrung  der  Reise  oder  auf  der  Reise
        <pb n="624" />
        5.  Das  Teerccht.  629

behufs  der  Erhaltung  und  Welterbeförderung  der  Ladung  unter  Verpfändung  von
Schiff,  Fracht  und  Ladung,  oder  von  einem  dieser  Gegenstände  dergestalt  abschließt,
daß  der  Gläubiger  sich  nach  Ankunft  des  Schiffs  an  dem  bestimmten  Orte  lediglich
  an  die  verbodmeten  Gegenstände  halten  soll.  Ueber  ähnliche  Geschäite,  insbesondere
  uneigentliche  Bodmerei,  welche  der  Rheder  aufnehmen  kann,  ist  nichts
verfügt.  Der  Schiffer  handelt  als  Organ  des  Schiffs  und  seiner  Ladung;  nur  mit
diesem  hat  es  der  Bodmereigläubiger  zu  thun.  Ebendeshalb  wird  die  Ausstellung
eines  Bodmereibrieis  nothwendig,  welcher  alle  für  das  Verhältniß  wesentliche  Punkte
zu  enthalten  hat  und  an  Ordre  gestellt  werden  kann.  Die  Bodmereischuld,  einschließlich
  der  Bodmereiprämie,  ist  gegen  den  Brief  in  dem  bestimmten  Hasen  an
den  legitimirten  Inhaber  des  letzteren  zu  zahlen,  widrigenfalls  demselben  nach  Vorabzug
  der  großen  oder  besonderen  Haverei  die  verbodmeten  Gegenstände  solidarisch
verhaftet  find.  Letzter  find  von  dem  Schiffer,  bei  Meidung  perfönlicher  Haĩt,  der
er  sich  auch  durch  Veränderungen  der  Bodmereireise  aussetzt,  zu  bewahrrn,  selbst
gegen  Anweisung  des  Nheders.  Nach  der  Verfallzeit  tritt  der  Verkauf  von  Schiff
und  Ladung  ein,  aus  dem  sich  der  Gläubiger  befriedigt.

Das  Handelsgesetzbuch  ordnet  ferner  die  Seeschäden.  Es  unterscheidet  große
und  befondere  Haverei.

Zur  großen  Haverei  gehören  alle  Schäden,  welche  behufs  der  Errettung
aus  einer  gemeinsamen  Gefahr,  sei  diese  Folge  eines  Zufalls  oder  des  Verschuldens
Dritter  oder  Bethelligter,  dem  Schiff  oder  der  Ladung  vorsätzlich  von  dem  Schiffer
oder  auf  dessen  Geheiß  zugefügt  werden;  also  insonderheit  Serwurf,  Kappen  der
Masten  u.  dgl.,  ebenso  die  durch  solche  Maßregeln  etwa  weiter  verursachten  Schäden
und  Kosten.  Alle  anderen  durch  Unfall,  nicht  in  Folge  einer  Willenshandlung,
entstandenen  Schäden  oder  Kosten  find  besondere  Haverei.  Diese  wird  von
den  Schiffs=  und  Ladungseigenthümern  von  jedem  allein,  die  große  Haverei  dagegen
von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  gemeinsam  getragen,  weil  die  Aufwendung  im
Interesse  des  Ganzen  stattfindet.  Mithin  muß,  sofern  Schiff  und  Ladung  ganz
oder  theilweise  gerettet  find,  eine  Vertheilung  behufs  entsprechender  Beitragsleistung
vorgenommen  werden,  welche  nach  gesetzlich  sixirten  Grundsätzen  für  die  Berechnung
des  Schadens  und  der  erhaltenen  Gegenstände  in  der  Diepache  geschieht.  Die  hiernach
  Vergütungsberechtigten  haben  lediglich  ein  Pandrecht  an  den  beitragspflichtigen
  Gütern,  welche  der  Schiffer  bei  eigener  Haft  vor  Zahlung  oder  Sicherstellung
nicht  ausliefern  darf.  Eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung  eines  weiteren
Beitrags  entsteht  für  die  Eigenthümer  der  beitragspflichtigen  Güter  gar  nicht  und
nur  in  gewissem  Umfange  für  den  Empfänger  derselben.

Den  Schaden  aus  dem  Zusammenstoß  von  Schiffen,  wenn  er  durch
Berschulden  der  Schiffsbesatzung  des  einen  herbeigeführt  wurde,  hat  der  Rheder  zu
ersetzen,  während  bei  Mangel  eines  Verschuldens  oder  beiderseitigem  Verschulden
eine  solche  Haft  ebenso  eintritt,  wie  in  dem  Fall,  wo  das  Unglück  durch  Verschulden
  eines  Zwangslootsen  herbeigeführt  wurde.

Zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  auf  See  erging,  gestützt  auf  das  Strasgesetzbuch
  §  148,  eine  Verordnung  vom  23.  Dezember  1871,  die  aber  durch  eine
Berordnung  vom  7.  Januar  1880  aufgehoben  und  ersetzt  wurde.  In  dieser  sind
die  von  den  Schiffen  zu  beobachtenden  Maßregeln  angegeben.  Daran  schließt  sich
weiter  noch  eine  Verordnung  vom  15.  April  1876,  betreffend  das  Verhalten  der
Schiffe  nach  einem  Zusammenstoß,  ferner  die  Noth-  und  Lootsensignalordnung  vom
14.  August  1876,  sowie  das  Gesetz  vom  27.  Juli  1877  über  die  Untersuchung  von
Sermtällen  durch  die  Seemannsämter.

Sodann  ist  im  HG#.  der  Anspruch  auf  Lohn  wegen  Bergung  und  Hölsfeleistung
  in  Seenoth  gesetzlich  näher  definirt  und  durch  ein  Pfandrecht  an  den
geborgenen  Gütem,  wieder  ohne  daß  eine  persönliche  Verpflichtung  zur  Entrichtung
zum  Vorschein  kommt,  gesichert  worden.
        <pb n="625" />
        630  Das  Privalmecht.

Ergänzend  tritt  aber  hierzu  die  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874.  Sie
handelt  von  den  Strandbehörden,  die  unter  Aufficht  des  Reichs  stehen,  von  den
Verfahren  bei  Bergung  und  Hülfeleistung,  von  dem  Seeauswurf,  den  verfünkenen
und  seetüchtigen  Gegenständen,  deren  Anzeige  und  Ablieferung,  von  dem  Ausgebotsverfahren
  in  Bergungsfachen  und  dem  Recht  auf  die  geborgenen  Sachen  und  von  der
Festsetzung  der  Bergungs=  und  Hülsskosten.

Besonderer  Gegenstand  der  Regelung  sind  ferner  die  Rechtsverhältnisse  der
Schiffsgläubiger,  welche  ein  Recht  der  Befriedigung  aus  dem  Werthe  des
Schiffes  haben.  Welche  Gläubiger  dazu  gehörrn,  ist  genau  ausgezählt.  Es  find  im
Ganzen  solche,  welche  Aufwendungen  zur  Erhaltung  und  Rettung  des  Schiffs  gemacht
  haben,  oder  denen  aus  anderen  Gründen  der  Rheder  nur  mit  dem  der  Sei
anvertrauten  Vermögen  haftet;  nicht  aber  denjenigen,  denen  etwa  sonst  nach  bürgerlichem
  Recht  das  Schiff  verpfändet  worden  ist.  Alle  Schiffegläubiger  haben  ein
gesetzliches  oder  vertragemäßiges  (durch  Verbodmung)  Pfandrecht  am  Schiff  und  Zubehör,
  sowie  an  der  Bruttofracht  der  betreffenden  Reise  wegen  Kopital,  Zinfen,
Prämie  und  Kosten.  Dasselbe  kann  ebenso  gut  gegen  den  Schiffer,  wie  gegen  den
Nheder  verfolgt  werden.  Es  erlischt  durch  Verkauf  des  Schiffes,  insbefondere  durch
den  im  Wege  der  Zwangevollstreckung  veranlaßten.  An  der  Fracht  dauert  es,  so
lange  diese  aussteht,  oder  in  den  Händen  des  Schiffers  ist.  Die  Befriedigung  der
einzelnen  Gläubiger  erfolgt  nach  einer  bestimmten  Ordnung.

Endlich  beschditigt  sich  das  Handelsgesetzbuch  ausführlich  mit  der  See  versicherung.
  Ale  Grundlage  hat  der  revidirte  Plan  Hamburgischer  Seeversicherungen,
  welcher  die  älteren  Affekuranzordnungen  mannigfach  modiffzirte,  gedient.  Im
Allgemeinen  find  der  Verkehrsfreiheit  und  den  gegenwärtigen  Auffaffungen  des  Assekuranzvertrags
  mancherlei  Konzessionen  gemacht  worden,  zu  denen  sich  die  frührre
Theorie  nicht  entschließen  konnte.  Dadurch  gestaltet  fich  die  Benutzung  der  Assekuranz
  auf  diefem  Gebiete  weiter  und  zuverlässiger,  als  im  Gebiete  der  sonstigen,
zur  Zeit  lediglich  nach  Gemeinem  Necht  zu  beurtheilenden  Assckuranzen.  Das  alles
hindert  jedoch  nicht,  daß  das  Gesetz  noch  vieles  beibehalten  hat,  was  dazu  dienen
soll,  präventiv  dem  möglichen  Mißbrauch  zu  begegnen.

Gegenstand  der  Serversicherung  ist  jedes  schätzbare  Interesse  daran,  daß  Schiff
und  Ladung  die  Gefahren  der  Seeschiffahrt  bestehen.  In  diesem  Sinne  kann  Schiff,
Fracht,  Frachtgut,  Bodmerei=  und  Havereigeld,  der  von  der  glücklichen  Ankumt
erwartete  (imaginär.)  Gewinn  u.  s.  w.,  nicht  aber  die  Heuerforderung,  sowol  für
eigene,  wie  unter  gewissen  Kautelen  auch  für  fremde  Rechnung,  gegen  möglichen
zukünftigen,  aber  auch  gegen  einen  bereits  unmöglich  gewordenen  Schaden,  sofrrn
noch  keine  Kenntniß  von  der  Unmöglichkeit  seines  Eintritts  vorhanden,  versichert
werden.  Als  Grundregel  gilt,  daß  nur  der  volle  Werth  versfichert  wird,  wie  sich
in  der  Behandlung  der  unzulänglichen,  der  Nach=  und  Nebenverficherung  zeigt.
Uebrigens  kann  der  Versicherungswerth  auf  eine  seste  Summe  (irirte  Police),  immer
mit  Vorbehalt  der  Herabsetzung  bei  Nachweis  eines  wesentlichen  Minderwerth',
bestimmt  werden.

Bei  Abschluß  des  Geschäfte  ist  der  Versicherungsnehmer  volle  Treue  in  den
eriorderlichen  Angaben  aller  Umstände  schuldig,  Gegen  Auslieferung  der  Police  zahlt
er  die  Prämie  und  erwirbt  damit  die  Rechte  gegen  den  Verficherer,  die  jedoch  durch
anderweitige  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  Reise,  Verladung  in  ein  anderes  Schiff
u.  s.  w.  leicht  alterirt  werden.  Jedenfalls  hat  er  die  glückliche  Ankunft,  wie  den
etwa  eintretenden  Unfall  dem  Versicherer  anzuzeigen.

Wichtig  wird  in  sehr  vielen  Streitfällen  die  Frage,  ob  das  betrrffende  Errigniß
in  den  Umfang  der  übernommenen  Gesahr  fällt.  Das  Handelsgesetzbuch  stellt  in
dieser  Hinficht  eine  Reihe  theile  allgemeiner,  theils  besonderer  Regeln  auf.

Tritt  Totalverlust  des  versicherten  Gegenstandes  ein,  so  muß  der  Versicherer
die  volle  Versicherungssumme  zahlen.  Ist  das  Schiff  verschollen,  mit  Embargo
        <pb n="626" />
        6.  Das  Wechselrecht.  631

belegt,  von  einer  kriegsüthrenden  Macht  ausgebracht,  sonst  angehalten  oder  durch
Piraten  weggenommen  worden,  so  kann  der  Versicherte  gegen  Abtrrtung  seiner
Kechte  an  den  verficherten  Gegenständen  (Abandon)  die  ganze  Versicherungsfumme
verlangen.  Bei  partiellem  Schaden,  welcher  am  Schiff  felbst  in  den  Reparaturkosten
besteht,  hat  der  Verficherer  den  entsprechenden  Betrag,  für  dessen  Berechnung  einzelne
Anhaltspunkte  ertheilt  worden  find,  zu  vergüten.

Die  Bezahlung  des  Schadens  ist  davon  abhängig,  daß  dem  Versicherer  eine
Schadensberechnung  mitgetheilt,  zugleich  auch  das  Interesse  des  Verficherten,  zumal
des  Versicherungsnehmers  im  fremden  Interefse,  sofern  er  nicht  einen  Auftrag  zur
Verficherung  nachweist,  serner  daß  der  verficherte  Gegenstand  wirklich  der  Seegefahr
ausgesetzt  worden  ist,  sowie  der  Unfall  und  der  Umsang  des  Schadens  dargelegt
wird.  Indessen  hat  man  diese  Last  des  Versicherten  dadurch  einigermaßen  zu  erleichtern
  gesucht,  daß  gewisse  Nachweise  genügen  follen.  Auch  kann  im  Vertrage
Befreiung  von  dem  Nachweise  stipulirt  werden.  Die  Zahlung  erfolgt  gegen  die
Police.  Das  Recht  aus  dem  Versicherungevertrag  kann  Dritten  übertugen,  die
Police,  die  auf  Ordre  lautet,  indosfirt  werden.

Wird  die  Unternehmung  ganz  oder  theilweise  aufgegeben,  oder  ohne  Zuthun
des  Versicherten  der  Gegenstand  der  Verficherung  der  Übernommenen  Gefahr  gar  nicht
ausgesetzt,  so  kommt  es  zu  einer  entsprechenden  Rückforderung  oder  Einbehaltung
der  Prämie  (Ristorno),  wobei  aber  in  der  Regel  eine  besondere  Ristornogebühr  zu
Gunste  des  Versicherers  berechnet  wird.  Zahlungsunsähigkeit  des  letzteren  berechtigt
den  Versicherten,  von  dem  Vertrag  zurückzutreten  oder  auf  Kosten  des  Versicherers
eine  andere  Versicherung  zu  nehmen,  es  sei  denn,  daß  er  vorher  sicher  gestellt  wird.

Schließlich  sind  für  die  Forderungen  aus  dem  Seevertehr  im  Juterefse  der
prompten  Erledigung  kurze  Verjährungsfristen  von  ein,  zwei  und  fünf  Jahren
eingeführt.

6.  Das  Wechselrecht.

Das  Wechselrrcht  ist  darm  nicht  blos  Theil  des  Handelsrechts,  weil  der
WMechsel  nach  seiner  heutigen  Bedeutung  Jedermann  zugänglich  ist,  mithin  nicht
blos  dem  Handelsverkehr  angehört.  An  sich  Bestandtheil  des  allgemeinen  Givilrechts,
  wird  dasselbe  wegen  seiner  großen  Bedeutung  und  wegen  seiner  Eigenthümlichkeiten
  von  der  Gesetzgebung  und  der  Wissenschaft  als  eigene  Rechtsdisziplin
betrachtet.

Der  Wechsel  ist  eine  Schrift,  durch  welche  mittels  bestimmter  wechselmäßiger
Erklärung  der  Aussteller  entweder  sich  selbst  verpflichtet  (eigener  oder  trockener
Wcchsel),  oder  einen  Andern  auffordert  (Tratte,  trasfirter  oder  gezogener  Wechsel),
eine  gewisse  Summe  Geldes  an  den  darin  genannten  Berechtigten  oder  dessen  Nachmann
  zu  zahlen.  Jener  ist  ein  Schuldschein  in  Wechselform,  dieser  eine  Amveisung
in  Wechselform.  Beide  sind  in  der  Regel,  wenn  auch  nicht  nothwendig,  Ordrepapicre.
  Sie  können,  wenn  ihnen  nicht  ausnahmsweise  die  Eigenschaft  von  Rektapapieren
  beigelegt  wicd,  durch  Indossament  (Giro)  übertragen  werden  und  sind
dadurch  leicht  und  sicher  befähigt,  als  Kreditpapiere  zu  cirkuliren.  Die  wirthschaftliche
  Bedeutung  des  Wechsels,  den  man  im  Verkehr  vermöge  des  Kredits,  d.  h.  des
Zutrauens  auf  die  Realisirung  der  darin  ausgedrückten  Verbindlichkeit,  welche  durch
möglichst  strenge  Grundsätze  materiell  und  prozeßrechtlich  sicher  gestellt  wird,  geradezu
als  körperlichen  Werthgegenstand  (kaufmännisches  Papiergeld)  oder  Waare  bezeichnet,
  liegt  eben  darin,  daß  er  den  Werthumlauf  ohne  baare  Mittel  in  größtem
Umfang  ermöglicht.
        <pb n="627" />
        632  Des  Privarrecht.

Die  Geschichte  des  Wechsels  kann  zwar  in  letzter  Ferne  an  mauche  Erscheinungen
  des  Romischen  Rechts  anknüpfen,  welche  wie  der  Wechsel  Werthübertragung
  ohne  baares  Geld  zum  Ziele  hatten  und  äußerlich  gewisse  Aehnlichkeiten
darbieten.  Allein  der  Gebrauch  eines  Papieres  in  dieser  eigenthümlichen  Form  und
mit  dieser  eigenthlimlichen  Wirkung  datirt  erst  aus  dem  Mittelalter.  Erst  sehr  allmählich
  hat  sich  der  Wechsel  als  ein  besonderes  Rechtsinstitut  dem  Verkehrsbedürfniß
  entsprechend  entwickelt  und  festgestellt.  So  unsicher  es  bleiben  wird,  wo
die  ersten  Ansänge  des  Wechselwesens  liegen,  oder  ob  gewisse  ältere  Schuldurkunden.
welche  an  den  Wechsel  anstreifen,  bereits  den  Namen  des  Wechsels  verdienen,  so
stetig  und  deutlich  erweist  sich  die  weitere  Ausbildung  im  Zusammenhange  mit  den
Bedürfnissen  und  Anschauungen  des  Verkehrs.  Aus  der  Zersplitterung  des  Münzwesens
  unter  den  vielen  mit  dem  Rechte  der  Münzprägung  verfehenen  Herrschaften
der  Fürsten  und  Städte  ergab  sich,  zumal  wenn  häufig  genug  das  eigene  Münzrecht
zu  Münzverschlechterungen  mißbraucht  wurde,  für  den  steigenden  Handel  zuvörderst
ein  großes  Bedürfniß  des  reellen  Geldumtausches  durch  Wechsler  oder  Bankiers,
um  für  irgend  einen  Platz  die  dort  nothwendige  oder  vortheilhafte  Münze  zu  haben.
Es  lag  femer  nahe,  die  in  damaligen  Zeiten  ost  große  Gefahr  und  Schwierigkeit
des  reellen  Transportes  baaren  Geldes  nach  dem  auewärtigen  Platz,  sei  es,  daß  es
für  diesen  bereits  eingewechselt  war,  oder  dort  umgewechselt  oder  ausgegeben  werden
sollte,  dadurch  zu  vermeiden,  daß  die  Wechsler  Briefe  ertheilten,  auf  welche  hin
der  Empfänger  an  dem  bestimmten  Ort  das  dort  benöthigte  Geld  ausgezahlt  erhielt.
Anfänglich  lauteten  solche  Briese  rrgelmäßig  auf  die  Kontore  oder  Kommanditen,
welche  die  ausstellenden  Wechsler  selbst  in  den  bedeutenderen  Städten  zu  halten
pflegten.  Die  ältesten  Beispiele,  Handels-,  Studenten-  und  andere  Wechsel,  find
also  den  heutigen  trassirteigenen  oder  domizilirten  eigenen  Wechfeln  vergleichbar.
Der  Gebrauch  des  Wechsels  war  in  der  Hand  derselben  Geschäftsleute  (Kampsoren),
die  als  Wechsler  des  baaren  Geldes  bei  den  Münzverhältnissen  jener  Epoche  eine
so  bedeutende  Rolle  spielten.

Eine  besondere  Rechtfertigung  aber  bedurfte  der  Wechsel  als  ein  eigenes  und
in  der  Folge  auch  einer  befonderen  wissenschaftlichen  Behandlung  zu  unterwerfendes
Institut,  gegenüber  dem  kanonischen  Wuchewerbote.  Da  nach  diesem  für  eine  Geldoder
  Kreditgewähr  keinerlei  Vergütung  sein  durfte,  blieb  die  Provision  des  Wechselausstellers
  eigentlich  untersagt.  Allein  unmöglich  ließ  sich  in  Wirklichkeit  der  Prris
des  Wechfels,  auf  dem  das  Gewerbe  des  Bankiers  beruhte  und  den  der  Empfänger
für  den  Vortheil  des  Ersparnisses  der  Transportirung  und  Zahlung  reeller  Münze
gern  entrichtete,  gänzlich  abschneiden.  Man  suchte  und  fand  die  Erklärung  darin,
aber  auch  nur  darin,  daß  der  Aussteller  durch  den  Wechsel  einen  imaginären  Transport
  des  Geldes  von  dem  Ausstellungs=  zum  Zahlungsorte  bewirke.  Ebendeshalb
galt  der  an  dem  Ausstellungsort  zahlbare  Platzwechsel  und  vollends  der  eigene
Wechsel  für  ein  verschleiertes  Wuchergeschäft  und  daher  für  völlig  unzulässig.  Für
den  Distanzwechsel  hingegen  war  die  Bewilligung  der  Möglichkeit  eines  Geldgewinns,
  der  im  Darlehnsgeschäfte  streng  verboten  erschien,  Grund  genug,  das
Kapital  anzulocken  und  so  dem  Wechselverkehr  immer  größere  Ausdehnung  zu  verschaffen.
  Schon  damals  begann  man  den  Wechsel  zu  einer  strikten  Verbindlichkeit
ausmbilden,  ähnlich  wie  andere  erekutorische  Urkunden.  Von  jeher  erschien  die
Brauchbarkeit  des  Wechsels  wesentlich  durch  die  Aussicht  auf  schnelle  und  sichere
Realisirung.  nöthigensalls  mit  Hülfe  des  Gerichts,  oder  sogar  ohne  solche,  bedingt.

Für  die  weiteren  Schicksale  wurden  die  seit  dem  14.  Jahrhundert  zahlreicher
vorkommenden  Messen  und  Märkte  wichtig.  Dadurch  war  die  Gelegenheit  zum
Zusammentreffen  und  Abrechnen  mit  fremden  Kaufleuten,  sowie  zu  schneller  Rechtshülfe
  durch  die  Meß=  oder  Marktgerichtsbarkeit  gegeben.  Unter  solchen  Umständen
ließen  sich  auf  die  Messe  auch  Wechsel  ausstellen  in  Gestalt  von  Anweisungen,  gegen
welche  die  Assignaten  auf  der  Messe  zahlen  follten.  Insofern  der  die  Messe  zu
        <pb n="628" />
        6.  Das  Wechselrecht.  683

besuchen  gewohnte  Kaufmann  dort  zu  treffen,  gegebenen  Falles  gerichtlich  zu  belangen,
  oder  zur  Ausgleichung  (Skontration)  zu  bringen  war,  konnte  man  Anweisung
  auf  ihn  als  den  Schuldner  der  Beträge,  welche  er  am  Meßplat  leisten
sollte,  ertheilen.  Man  konnte  aber  auch  einen  Schritt  weiter  Anweifungen  ertheilen.
durch  welche  der  Zahlende  aus  Kredit,  Aussicht  späterer  Ausgleichung,  kurz  auf
Vorschuß  zu  zahlen  aufgesordert  wurde,  also  Anweisungen,  die  zunächst  nur  den
Bersuch  einer  Zahlungsverschaffung  von  Seiten  des  Ausstellers  repräsentirten.
Immer  deutlicher  trat  die  Tratte,  und  in  Folge  davon  die  Präfentation,  das  Accept
und  die  Protestation,  d.  h.  Alles,  was  dazu  dient,  zu  konstatiren,  ob  der  Anweisung,
die  als  folche  noch  keine  Verpflichtung  des  Affignaten  enthält,  von  diesem  Folge
gegeben  wird,  oder  nicht,  hervor,  und  die  Meßordnungen  waren  vielfach  bestrebt,
diese  Institute  zu  befestigen.  «

urch  den  Meßverkehr  wuchs  der  Wechsel  bereits  bedeutend  über  die  ursprünglich
fast  ausschließlich  in  den  Händen  des  Bankiers  gelegene  Praxis  hinaus.  Seit  dem
17.  Jahrhundert  machte  er  sich  auch  von  den  Messen  los.  Was  bis  dahin  auf
den  Messen  und  Märkten  nur  periodisch  geschehen  war,  ließ  sich  leicht  zu  einer
ständigen  Einrichtung  erheben.  An  allen  größeren  Plätzen  entstanden  Wechsfelordnungen,
  welche  die  vordem  nur  in  der  Organisation  der  Messen  gewährten
Garantien  der  Nealisation  des  Wechsels  jederzeit  darboten.

In  diese  neuerr  Periode  fällt  als  der  wichtigste  Schritt  in  der  Entwicklung
des  Wechfelwesens  die  Ausbildung  des  Giro's  oder  Indofsamente.  Erst  dadurch
wurde  der  Wechsel  einerseits  leicht  übertragbar,  andererseits  in  seiner  Kreditfähigkeit
gestärkt,  und  solchergestalt  das  negotiable,  zu  so  vielen  Funktionen  berusene  Papier,
welches  er  jetzt  darstellt.  Daneben  erweiterte  sich  der  Umkreis  der  Wechfelfähigkeit
nicht  nur  auf  alle  Handelsleute,  sondern  auch  über  den  alten,  enger  geschlofsenen
und  selbst  über  den  ungleich  weniger  geschlossenen  Handelsstand  der  Neuzeit  hinaus
auf  andere  Personen,  ja  schließlich  auf  Jedermann.  Endlich  hatte  der  Bruch  mit
der  kanonischen  Wucherlehre  die  Folge,  daß  sich  die  innere  Natur  des  Wechsels
unbehindert  durch  die  früher  unübersteiglichen  Bedenken  frei  entwickeln  und  auf  diesem
Wege  immer  entschiedener  einen  strikten  und  sormalen  Charakter  annehmen  konnte.
Man  durfte  nunmchr  die  Rechtsbeftändigkeit  des  Wechselgeschäfts  nicht  mehr  bezweifeln;
  und  indem  dasselbe,  wenngleich  die  Theorie  fortfuhr,  in  ihrer  Art  die
Vertragsgualität  zu  konstruiren,  thatfächlich  als  reines  Geldgeschäft  erschien,  ward
die  Hinneigumg  zu  dem  Charakter  eines  streng  sormalen  Literalaktes  immer  offenbarer.
  Mit  dem  Wegfall  der  kanonischen  Bedenken  trat  die  Tratte  erst  in  ihre
volle  natürliche  Freiheit  ein.  Nicht  minder  fiel  nun  jeder  Grund  hinweg,  noch  den
Platz--  und  Eigenwechfel  zu  verwehren.

Die  Quellen  des  Wechfelrechts  sind  für  die  älteste  Periode  ausschließlich  die
Handelsgewohnheiten,  welche  sich  allenfalls  in  einzelnen  Statuten  ausprägen.  Dann
solgt  die  Periode  der  Meßordnungen,  denen  natürlich  wiederum  die  praktische  Uebung
der  Kaufleute  zu  Grunde  liegt.  In  diese  Zeit  fallen  auch  die  ersten  wissenschaftlichen
Sonderdarstellungen  des  Wechfelrechts,  hauptsächlich  um  der  Kanonischen  Justifikation
willen  unternommen  (Laurentius  de  Rudolfis,  Thomas  de  Vio  u.  A.,  dann  besonders
  Scaccia  und  Naphael  de  Turri).  Hieran  schließt  sich  die  Zeit  der  Wechselordnungen
  zunächst  einzelner  Städte,  später  auch  ganzer  Provinzen  und  Staatsterritorien.
  Auch  auf  diefem  Gebiete  wurde  allmählich  die  Legislation  von  der  Staatsgewalt
  ergriffen.  Eine  reiche  Literatur  läßt  sich,  wie  für  alle  an  dem  Wechfelverkehr
betheiligten  Länder,  so  auch  für  Deutschland  aufzählen.

Aus  der  teriitorialen  Zersplitterung  wurde  das  Deutsche  Wechsfelrecht  herausgehoben
  und  in  umsassender  Weise  umgestaltet  durch  die  Deutsche  Wechselordnung.
  Nach  maoncherlei  vergeblichen  Versuchen  fertigte  im  Jahre  1847  auf
Beschluß  des  Bundestags  eine  Kommission  zu  Leipzig  einen  Entwurf  an,  welcher
1848  von  dem  Parlament  angenommen,  in  einigen  Deutschen  Staaten  als  Reichs-
        <pb n="629" />
        634  Das  Priyatrecht.

gesetz,  nach  und  nach  in  den  meisten  als  Landesgesetz  publizirt  wurde.  Die  Wechselordnung
  trat  mithin  nur  vermöge  partikularrechtlicher  Sanktion  in  Geltung.

Zur  Vervollständigung  und  Erläuterung  des  pofitiven  Wechselrechts  wurden
sodann  in  Folge  Bundesbeschlusses  1857  von  der  Handelsrechtskommission  die  sog.
Nürnberger  Novellen  abgefaßt  und  seit  1858,  beziehungsweise  1860  in  den
einzelnen  Staaten  eingeführt.

Nachdem  einige  Aenderungen  insofern  eingetreten  waren,  als  Preußen  in  seinen
neuen  Provinzen  manche  bisher  bestandene  Modifkkationen  beseitigte  odrr  die
Wechselordnung  allerrrst  einführte,  gab  die  politische  Neugestaltung  des  Norddeutschen
Bundes  Grund,  wie  das  Oandelsgesetzbuch,  so  auch  die  Wechselordnung  mit  den
Novellen  zu  formell  einheitlichen  Bundesgesetzen  zu  erheben.  Dies  geschah  untrr
Aufhebung  der  Aenderungen,  jedoch  mit  Vorbehalt  der  bloßen  Ergänzungen,  welche
partikularrechtlich  beliebt  worden  waren,  durch  das  Bundesgesetz  vom  5.  Juni
1869.  Mit  einheitlicher  Ausführung  hat  sich  die  Bundesgesetzgebung  bis  jett
nicht  besaßt.  Vollen  Werth  erhielt  die  getroffene  Maßregel  aber  erst  durch  die
Uebertragung  der  höchstinstanzlichen  Rechtsprechung  in  Wechlelsachen  an  das  durch
Bundesgesetz  vom  21.  Juni  1869  gegründete  Oberhandelsgericht.  Beide  Gesete
gelten  jetzt  auch  für  die  Süddeutschen  Staaten.

Ueber  die  Geschichte  des  Wechsels  und  deren  Literatur  s.  Bieuer  l  .  Ab·

handl.;  Kunk'-  S.  19  ,  128  4.  142  ffl.;  Endemann,  S

WWo  n  Betreff  der  Pier-  und  Einsähreng,  der  Ezktst!  Kriens  5k  2
Thöl,.  56  148;  Kunze  *  et  un  hlö  oldlchsudt  haad  F.,l.
8  16;  bie  #5  n  G  Sos  nHent  Archiv  ür  H.E.  Bd.  X

Die  Literatur  des  heutigen  Kiaicen  M  "oven“  "-  at/n  mite

dene  bes.  zu  nennen  find:  a)  Liebe,  2  t  Einleitung  und  Erläuterung,
848;  b)  Brauer,  Die  Allg.  D.  20.  2.  Aufl.  161  c)  Borchardt,  Die  *  D.

10  mit  den  int=  Verord,  u.  s.  w.,  7.  Aufl.  W½s  2  Ausfährl.  ir

der  Allg.  D.  WO.,  1  Volkmar  und  Löwy,  Die  1

matischen  .  .,  165550  theils  in  den  Werken  des  rnsn.  di  von  brtrst  -

#  er,  Walter,  Gerber,  Beseler  n.  a.,  theils  in  Monographien,  unter  denen  bhaupt

saͤchli  *  B  Lehrbuch  besm  gemeinen.  sowie  des  in  der  145  WD.  entbalienen
Wechsel  8.  Aufl.  1848;  )  -Kunpze,  Deuisches  Wechielrecht,  1802;  4  iaut  K#belsrecht,
  6½  4.  Aufl.  1  zutennt  Tas  Deutsche  Wechsel  recht,  1  4%1  “
en  Ztc  Fwo  z  ff.;  O.  W  chter,  Eneyklopädie  des  1865  1  1850

hab.  Ordnung):  4.  A  oesbiss.  und  Prindiie  Fitten  die  Wüt
  jetzt  kommt  bes.  in  Betracht  die  Sammlung  der  Entscheidungen  des  Reichsoder
ndelsgerichts,  übersichtlich  zuf.  gestellt  bei  Kowalzig,  Allg.  D.  B.,

Ausführliche  Literaturnachweise  s.  bei  Thöl,  §  155;  Kunpze,  S.  o  RNenaud,  §&amp;amp;  8;
O.  Wächter,  5  4

Bei  der  internationalen  Bedeutung  des  heutigen  Wechselverkehrs  ist  zugleich
das  Dseen  anderer  Staaten  zu  beachten

Die  A.  D.  WO.  und  die  Novellen  gelten  auch  in  Oesterreich  mit  Ausnahme
von  Ungarn  und  Liechtenstein.

An  die  D.  W0  .  schließen  sich  ihrem  Inhalte  nach  an:  die  Schwedische  vom
23.  August  1851,  die  Finnländische  vom  20.  März  1858,  theilweise  auch  die
Serbische  vom  25.  Januar  1860,  sowie  die  Wechsfelordnungen  mehrerer  Schweizer
Kantone  und  der  bis  jetzt  noch  nicht  zum  Gesetz  gewordene  Entwurf  einer  W-.  wür
die  gesammte  Schweiz  von  1856.

Für  eine  Reihe  von  Staaten  bildet  das  Franzöfische  Wechselrecht  den  Ausgangspunkt.
  Frankreich  besaß  bereits  in  der  Crdonnance  pour  le  commerce  von
1673  ein  Wechselgesetz,  das  vielen  anderen  als  Vorbild  gedient  hat.  An  dessen
Stelle  ist  dann  mit  vollständiger  Beseitigung  der  älteren  lokalen  oder  provinziellen
Verordnungen  der  Code  de  commerce  getwten.  Das  Wcchselrecht  ist  in  Art.  110
bis  189  enthalten:  dazu  kommen  einzelne  Modifikationen,  welche  durch  die  Gesetze
vom  19.  Män  1817,  23.  Mänz  1848  und  8.  Mai  1862  herbeigeführt  wurden.

Zu  den  Staaten,  dern  Gesetzgebung  sich  an  den  Code  de  commerce  anschließt,
        <pb n="630" />
        6.  Das  Wechjetrecht.  685

gehbren  hauptsächlich:  1)  Belgien,  wo  der  Code  de  commerce  unter  Hinzutritt
einiger  neuerer  Gesetze  gilt;  2)  Holland  mit  seinem  Handelsgesetzbuch  vom  10.  April
1838,  auch  auf  die  Kolonien  erstreckt;  3)  Italien  mit  dem  Handelsgesetzbuch  vom
25.  Juni  1865;  4)  Russisch  Polen,  wo  der  Code  de  commerce  seit  1809  in  Kraft
geblieben  ist;  5)  die  westlichen  Kantone  der  Schweiz;  6)  die  Türkei  und  Egypten
mit  dem  Handelsgesetzbuch  von  1850;  7)  Griechenland  mit  dem  Handelsgefetzbuch
von  1835;  8)  Numänien  mit  dem  Gesetzbuch  von  1840;  9)  Haiti  und  Domingo;
10)  von  den  Englischen  Kolonien  Unterkanada,  Malta  und  Mauritius;  endlich
11)  Spanien  mit  seinem  in  der  Folge  auf  alle  Kolonien  erstreckten  Handelsgesebuch
vom  30.  Mai  1829,  welchem  Portugal  mit  seinem  ebenfalls  auf  alle  Kolonien
erstreckten  Handelsgesetzbuch  vom  8.  Juni  1838,  sodann  Brasilien,  Mexiko,  sowie
die  meisten  füd-  und  mittelamerikanischen  Staaten  gefolgt  find.

Rußland,  mit  Ausnahme  von  Polen  und  Finnland,  hat  seine  eigene  Wechselordnung
  vom  25.  Juni  1832,  ergänzt  durch  eine  Verordnung  vom  3.115.  September
  1862.

Das  BWechselrecht  für  Dänemark  und  dessen  Kolonien  ist  in  der  W.  vom
18.  Mai  1825  und  7.  April  1843  enthalten.  Eine  eigenthümliche  Gesetzgebung
haben  außerdem  Norwegen,  Ungam,  wo  1860  die  dort  eingeführte  Deutsche  Wcchselordnung
  beseitigt  und  das  im  Gesetzesartikel  XIV  von  1840,  zu  dem  noch  einige
neuere  Gesetze  kommen,  enthaltene  Wechselrecht  hergestellt,  nun  aber  durch  den
Gesetzartikel  XXVII  von  1876  im  Wesentlichen  wieder  auf  das  Deutsche  Wechselrecht
  zurückgegriffen  wurde,  sowie  einige  Schweizer  Kantone,  Süd=  und  Mittelamerikanische
  Staaten.

Gar  keine  Kodifikationen,  sondern  ein  nur  auff  einzelne  wechselrechtliche  Gesetze
gegründetes,  meist  nur  durch  die  Praxis  gebildetes,  aber  übereinstimmendes  Wechselrecht
  cristirte  in  Großbritannien  mit  fast  allen  seinen  Befihungen  und  in  der  Nordamerikanischen
  Union.

Bei  näherer  Betrachtung  ergiebt  sich  übrigens,  daß  die  Verschiedenheiten  aller
dieser  Wechselrechte  keineswegs  groß  genug  find,  um  den  bereits  mehrfach  angeregten
Plan  7  Kodifikation  eines  internationalen  Wechsfelrechts  für  3  halten.

chweise  ber  die  fiundr  Wechselrechte  und  deren  #Esteratur  l.  auch  in  oben  an.
nuan  a#es  Thöl,  O.  Wächter,  §8  .  —  .“  #lber  Borchard,  ve
nlur  enden  Wcchiel  geset  aller  Län  1871.  Bd.  I.  lst  Uet-  rehn

Rd.  II.  —  Ueber  die  Waell  und  #.  1.  7  s.  daselbst  1.

In  Bezug  auf  die  rechtliche  Natur  des  Wechsels  herrscht  zn  *  Gelehrten
  noch  immer  große  Verschiedenheit  der  Anfichten,  die  jedoch,  seitdem  das
Meiste  durch  die  positive  Gesetzgebung  fest  geordnet  ist,  mehr  die  innere  Erklärung,
als  die  praktischen  Folgerungen  betrifft.  Für  die  ältere  Throrie  lag,  wie  oben
bemerkt,  die  Schwierigkeit  darin,  der  Wucherlehre  gegenüber  einen  annehmbaren
Bertragstitel  für  das  cambium  zu  finden.  Obwol  später  dieser  Grund,  der  zu
den  künstlichen  Wendungen  genöthigt  hatte,  hinwegfiel,  hielt  es  doch  die  Juris--prudeng
  bei  ihrer  schematiftischen  Richtung  sortwährend  für  er#orderlich,  den  Wechsel
unter  eine  der  anerkannten  Rubriken  des  gemeinen  Civilrechts  zu  bringen.  Darnach
  galt  der  Wechsel  bald  als  Innominat--,  bald  als  Literalvertrag,  wobei  aber
stets  die  Rücksicht  auf  den  Schuldgrund  viele  Schwierigkeiten  bereitete,  und  die
einzelnen  Erscheimugen  wurden  in  gezwungener  Weise  als  Cessionen  oder  Mandate
aufgeiaßt  u.  dergl.  mehr.  Noch  immer  giebt  es  Vertreter  dieser  Richtung,  welche
den  Wechsel  nur  als  Beweisurkunde  ansehen  und  die  einzelnen  Beziehungen  des
Wechsels-  mit  dem  Namen  eines  pactum  de  cambiando,  acceptando  u.  s.  w.,  eines
Kaufs,  mandatom  alieni  gratia  u.  dergl.  darlegen  zu  können  glauben.  Andere
erkennen  in  dem  Wechsel  nach  dem  Vorgange  Thöl's  ein  Summerversprechen,  ohne
daß  jedoch  mit  dem  Charakter  der  Formalobligation,  welche  nur  die  eine  Seite  der
Rechtswirkung  ausdrückt,  das  ganze  Wesen  und  namentlich  die  Entstehung  des
        <pb n="631" />
        636  Das  Privatrecht.

Wechsels  erklärt  wäre.  Von  ganz  anderer  Seite  her,  unzweifelhaft  nach  den  realen
Verkehrsanschauungen  mit  grosem  Recht,  griff  Einert  die  Konstruktion  des  Wechsels
an,  indem  er  ihn  als  kaufmännmisches  Papiergeld  behandelte,  mithin  den  Ausstellungsakt
  betonte.  Ihm  solgen  Manche  geradezu,  Manche  (wie  Liebe,  indem  er  den
Wechsel  als  Formalakt  defignirt)  nähern  sich  wenigstens  bedeutend,  oder  suchen
zu  vermitteln,  indem  sie  zwar  den  Kreationsakt  betonen,  aber  im  Uebrigen  nach  der
hergebrachten  Theorie  des  Obligationenrechts  zu  definiren  suchen.  Einige  dagegen
bezeichnen  den  Wechsel  sogar  als  ein  Subjekt,  freilich  nur  ein  anderer  Ausdruck  jr
die  richtige  Vorstellung,  daß  der  Wechsel  von  der  Enge  der  fubjektiven  Beziehungen
einer  Obligation,  wie  sie  der  Schulbegriff  des  Gemeinen  Rechts  aufrecht  erhält,
losgelöst  erscheint  und  zum  körperlichen  Träger  einer  bestehenden  Verbindlichkeit,  oder,
was  dasselbe,  vermöge  des  Kredits,  zu  einem  Werthträger,  zu  einer  Werthsache
wird.  Davon  ist  in  der  That  auszugehen,  daß  der  Wechfel  ein  körperliches  Werthobjekt
  darstellt,  welches  die  Leistung,  auf  die  er  lautet,  zwar  noch  nicht  reell,  aber
kreditweise,  und  zwar  um  so  gewisser,  je  strenger  die  Verbindlichteit  ist,  in  fich  enthält,
  und  daß  der  Aussteller  durch  den  Ausstellungsakt  ein  solches  Werthpapier
erschafft,  für  dessen  Kredit  er  einzustehen.  hat,  sobald  dasfelbe  in  Lauf  gesetzt  wird.
Die  obligatorischen  Beziehungen,  welche  in  den  Schicksalen  des.  Wechsels,  wo  es  sich
um  die  Realifirung  handelt,  hervortreten,  erschöpfen  nicht  das  innerste  Wesen  des
Wechsels,  sondern  sind  erst  die  Folgen  der  sachlichen  #  desselben.

Daß  das  Wesen  des  Wechfels  nicht  in  der  sog.  Wechfelstrenge  besteht,  so
wichtig  es  erscheint,  daß  durch  Erleichterung  der  gerichtlichen  Verfolgung  und  der
Zwangsvollstreckung  das  Vertrauen  auf  die  Nealifirung,  der  Kredit  und  die  Cirkulationsfähigkeit
  des  Wechsels  befördert  wird,  ist  jetzt  allgemein  anerkannt.  Von
jeher  war  die  Rechtsbildung  bemstht,  der  Buauchbarkeit  des  Wechsels  in  der  angedeuteten
  Richtung  zu  Hülfe  zu  kommen.  Noch  heute  hat  der  Wechsel  gemeinrechtlich
und  nach  den  partikularen  Prozeßordnungen  in  dem  Wechselprozeß,  einer  Art  des
summarischen  Berfahrens,  eine  eigene,  auf  besondere  Beschleunigung  abzielende,
Prozedur.  Für  die  strenge  Exekution  der  wechfelmäßigen  Verbindlichkeiten  stellten
die  WO.  und  die  Nürnberger  Novellen  Vollstreckung  in  das  Vermögen  und  Personalhast,
  von  der  nur  einzelne  Personenklassen  vermöge  besonderen  Privilegs  ausgenommen
  waren,  neben  einander.  Indessen  ist  durch  das  Bundesgesetz  vom  29.  Mai
1868,  jebt  im  ganzen  Reiche  gültig,  die  Perfonalhast  als  Mittel  der  Exekution
beseitigt  worden.  Damit  stimmt  in  der  ausgesprochenen  Tendenz,  durch  Versagung
dieses  Mittels  gesündere  Krrditverhältnisse  zu  schaffen,  die  neue  Gesetzgebung  in  Oesterreich,
  Frankreich,  England,  Belgien,  Sch  zum  Theil  der  Schweiz  und  der
Nordamerikanischen  Staaten,  Chile  u.  a.  überei

In  Bezug  auf  die  Wechselfähigkeit,  ¾  h.  die  Fähigkeit,  aus  dem  Wechsel
berrchtigt  (aktiv),  oder  in  irgend  einer  Gestalt  verpflichtet  (paffiv)  zu  werden,  hat
die  W0O.  die  letzte  Schranke  hinweggeräumt.  Nach  dem  älteren  Recht,  zum  Theil
auch  noch  nach  dem  bestehenden  ausländischen  Recht  find  diese  oder  jene  Klassen
von  der  Wechselsähigkeit  ausgeschlossen.  In  Deutschland  gilt  Jeder  als  wechselfähig,
der  im  Sinne  des  bürgerlichen  Rechts  eine  vertragssähige,  phyfische  oder  juristische,
Person  ist.  Von  diesem,  auch  in  den  auswärtigen  Wechselrechten  sast  durchweg
anerkannten  Prinzip  aus  bestimmt  sich  daher  auch  die  Fähigkeit  der  Frauen,  Haussöhne,
  Minderjährigen,  Gesandten  u.  dergl.  Bei  der  Identität  der  Wechsel-  und
allgemeinen  Vertragsfähigkeit  hat  die  Frage,  ob  trotz  der  Wechselunfähigkeit  noch
eine  Berechtigung  oder  Verpflichtung  nach  Eidilrecht  besteht,  wenig  Interesse.
Ichenfalls  aber  find  die  Folgen  der  Unfähigkeit  einer  an  dem  Wechsfel  betheiligten
Person  insofern  streng  persönlich,  als  davon  die  Berechtigung  oder  Verpflichtung
anderer  an  demselben  Wechsel  betheiligter  Personen  in  keiner  Weise  berührt  wird.
Ausländer  werden  hinsichtlich  der  Fähigkeit  nach  ihrem  Rechte  beurtheilt,  jedoch
mit  der  Beschränkung,  daß  die  im  Inlande  von  ihnen  Übernommenen  Verbind-
        <pb n="632" />
        6.  Das  Wechselrecht.  637

lichkeiten  wirksam  find,  auch  wenn  fie  nur  nach  inlöndischem  Rechte  wechselfähig
erscheinen.

Als  Hauptarten  des  Wechsels  sind  zu  unterscheiden:  die  Tratte  und  der
eigene  Wechfel.

An  der  Tratte  betheiligt  find  von  vornherein  regelmäßig:  der  Trassant
oder  Aussteller,  der  Remittent  oder  Nehmer,  der  Trassat  oder  Bezogene.  Jedoch
kann  abgesehen  von  Bürgschaft,  Mitunterschrift,  Nothadresse  und  Intervention,  insofern
  eine  Vermehrung  der  Betheiligten  eintreten,  als  in  der  Kommissionstratte  der
Traffat  durch  Nennung  dessen,  der  den  Aussteller  als  Kommittent  zur  Ausstellung
veranlaßt  hat,  an  diesen  der  Deckung  halber  verwiesen  wird,  oder  als  in  dem
Domizilwechsel  nicht  blos  ein  anderer  Zahlungsort,  sondern  auch  ein  anderrr  Zahler
(Domzziliat)  neben  dem  Trafsanten  benannt  wird.  Anderrrseits  zeigt  sich  eine  Verminderung
  der  betheiligten  Personen  in  der  Tratte  an  eigene  Ordre,  bei  der  Aussteller
  und  Remittent,  und  in  dem  trasfirt  eigenen  Wechsel,  bei  dem  Trassant  und
Trassat  die  nämliche  Person  sind.

An  dem  eigenen  Wechsel,  den  die  Deutsche,  wie  fast  alle  neueren  W.,
unbedingt  als  gültig  anerkennt  und,  soweit  als  möglich,  nach  denselben  Grundsätzen,
wie  die  Tratte,  behandelt,  b  etheiligt.  find  regelmäßig  der  Aussteller,  der  sich  durch
diese  Art  von  Schuldschein  in  Wechselsorm  zu  zahlen  verpflichtet,  und  Derjenige,  an
den  nach  Inhalt  deffelben  gezahlt  werden  soll.  Indessen  kann  auch  hier  eine  Modifikation
  durch  Nennung  eines  Domiziliaten  neben  dem  Aussteller  oder  dadurch
erfolgen,  daß  der  Traffant  den  Wechfel  an  eigene  Ordre  ausstellt.

Eine  Uebersicht  der  aus  dem  Wechsel  entspringenden  Rechtsverhältnisse  ergiebt
  sich  am  besten,  wenn  der  Lauf  des  Wechsels  von  feiner  Entstehung  an  versjolgt
  wird.

I.  Der  Wechsel  entsteht  durch  den  Akt  der  schriftlichen  Ausstellung,
der  in  der  sormgemäßen  Unterzeichnung  der  sormgemäßen  Wechsfelurkunde  besteht.
Als  Ersordernisse  der  Form  bezeichnet  die  WO.  für  die  Tratte:  die
Bezeichnung  als  Wechsel,  von  welcher  die  dem  Code  de  commerce  folgenden  Gesetze,
das  Englische  und  Amerikanische  Recht  absehen,  während  das  Ruffische  damit  Übereinstimmt;
  Angabe  der  Wechselsumme,  wobei,  da  der  Zinswechsel  ausgeschlossen  sein
soll,  ein  Zinsversprechen  für  nicht  geschrieben  gilt;  den  Namen  der  Person  oder
Firma  des  Remittenten,  da  es,  abweichend  von  dem  Englischen,  Nordamerikanischen
und  Dänischen  Recht,  in  Deutschland  keinen  auf  den  Inhaber  lautenden  Wechsel
geben  soll;  die  Jahlungszeit,  die  mit  Ausschluß  des  Ratenwechsels  nur  eine  einheitliche
  fein  kann  und  mit  Ausschluß  einer  auf  Uso  gestellten  oder  von  einer
Kündigung  abhängigen  Verfallzeit,  welche  fremde  Rechte  zulassen,  entweder  auf  einen
bestimmten  Tag  (Präcifewechsel),  auf  Sicht  (Sichtwechsel),  auf  einc  bestimmte  Zeit
nach  Sicht  wie  nach  der  Ausstellung  (Datowechsel),  oder  auf  eine  Messe  oder  den
Markt,  wo  sich  dann  das  Näherr  in  Betreff  der  Zeit  nach  den  für  die  Messe  oder
den  Markt,  wo  sich  dann  das  Nähere  in  Betreff  der  Zeit  nach  den  für  die  Messe
oder  den  Markt  bestehenden  Bestimmungen  richtet,  lauten  mag;  die  Unterschrift,  und
zwar  echte,  mit  dem  Personen=  oder  Firmanamen  des  Ausstellers,  oder  gerichtlich,
oder  notariell  beglaubigte  Unterkreuzung;  der  Ort,  dessen  Recht  über  die  Gültigkeit
der  Ausstellung  entscheidet,  und  die  Zeit  der  Ausstellung,  ohne  daß  jedoch  Richtigkeit
dieser  Orts--  und  Zeitbezeichnung  wesentlich  wäre;  den  Namen  oder  die  Firma  des
Trassaten;  den  Zahlungsort,  der  im  Zweisel  mit  dem  Wohnorte  des  Trafsaten
zusammenfällt.  aber  auch  ein  davon  abweichender  besonders  benannter  Domizilort  des
Wechsels,  übrigens  jetzt,  da  dem  Platzwechsel  nach  Deutschem  und  Englischem  Recht
kein  Hinderniß  mehr  entgegensteht,  mit  dem  Ausstellungsort  identisch  sein  kann.

Die  Erfordernisse  des  eigenen  Wechsels  stimmen  damit  in  Bezug  auf  die
Bezeichmung  als  Wechsel,  Angabe  der  Wechfelsumme,  Person  oder  Firma  des  Zahlungsempfängers,

  Zahlungszeit,  Unterschrift,  Ort  und  Zeit  der  Ausstellung  durchaus
        <pb n="633" />
        s88  Das  Privatrecht.

überein.  Vahlungsort  ist  bis  zu  ausdrücklicher  Angabe  eines  anderen  der  Wohnon
des  Ausstellers.

Dem  Wechsel  können  ferner  durch  zuläsige  Klauseln  allerlei  Modifikationen
beigeiügt  werden.  So  kann  er  durch  den  Zusatz:  „Nicht  an  Ordre"  seiner  Eigenschaft
  als  eines  indossabeln  Papiers  entkleidet  und  zum  Rektapapier  gemacht  werden.
Man  kann  besondere  Pflichten  für  die  Präsentation  zur  Annahme  und  Zahlung
setzen,  den  Nehmer  von  der  Pflicht  der  Protestaufnahme  entbinden,  eine  Nothadu#se
beifügen  u.  dergl.,  anderer  unwesentlicher  Klauseln  nicht  zu  gedenken.  Zu  diesen
gehört  die  sog.  Valutaklausel,  d.  h.  die  Erklärung,  das  Aequivalent  des  Wechselerhalten
  zu  haben,  welche  nur  noch  in  dem  Franzöfischen  Recht  und  dessen  Nachahmungen
  für  nothwendig  gilt.  Die  Zufügung  eines  Hypothekenversprechens
(Hypothekenwechsel)  ist  nicht  verboten,  aber  unüblich.

Das  Vorhandensein  der  wesentlichen  Formeriordernisse,  die  immerhin  zu  einer
reichen  Kafuistik  Anlaß  geben,  ist  strng  und  äußerlich  zu  nehmen.  Jeder  Mangel
macht  das  Papier  Überhaupt  unsähig,  als  Wechsel  zu  fungiren.  Umgekehrt  erscheint,
wenn  sie  vorhanden,  der  Wechsel  als  solcher  wirksam,  und  nur  ausnahmsweise  eine
Anfechtung  statthaft.

Ausländische  Wechsel  werden  nach  dem  Gesetze  des  Ausstellungsortes  beurtheilt,
jedoch  mit  der  Ausnahme,  daß  ein  im  Auslande  ausgestellter  Wechsel,  durch  den
sich  ein  Inländer  einem  Inländer  verpflichtet,  von  den  inländischen  Gerichten  nach
einheimischem  Recht  zu  beurtheilen  ist  und  daß  der  Mangel  eines  ausländischen
Erfordernisses  keinen  Einwand  gegen  spätere  Wechselakte,  die  im  Inlande  gültig
erfolgt,  zu  begründen  vermag.

Zu  den  gedachten  Erfordernissen  kommt  dann  noch  das  Erforderniß  der  Stempelung.
  Nach  dem  Bundesgesetz  vom  10.  Juni  1869,  das  jetzt  im  ganzen  Reiche
gilt,  untrrliegen  alle  gegogenen  und  eigenen  Wechsel  mit  zwei  den  ausländischen
Verkehr  betreffenden  Ausnahmen  einer  Stempelabgabe,  die  zur  Reichskasse  fließt
und  bei  Strase  des  funfzigsachen  Betrags  vor  Ausgabe  des  Wechsels  durch  Anlegung
von  Stempelmarken  zu  entrichten  ist,  Sie  beträgt  bis  zu  50  Thlr.  1  Silbergroschen,
von  50—100  Thlr.  115,  100—200  Thlr.  3  Silbergroschen  u.  s.  w.  Die  Ausführung
  ist  durch  die  Bekanntmachungen  des  Bundes=  bezw.  Reichskanzlers  vom  13.
September  1869  und  23.  Juni  1871  geregelt.

Wechsel,  gezogene,  wie  eigene,  können  in  mehreren  Ausfertigungen  ausgestellt
werden.  Bei  dem  gezogenen  Wechfel  steht  dem  Remittenten  und  jedem  Indossatar
ein  Recht  auf  Ertheilung  mehrerer  Exemplare  zu,  die  gleichlautend  mit
Originalunterschrist  versehen  und  als  Prima-,  Sekunda=  u.  s.  w.  bezeichnet  sein
müssen.  Die  Vewielsältigung  dient  namentlich  dazu,  um  ein  Exemplar  zur  Beschaffung
  des  Accepts  zu  versenden.  Rechtlich  bilden  die  mehreren  Exemplare  nur
einen  Wechsel,  so  daß,  wozu  die  fremden  Wechselrechte  sast  sämmtlich  den  besonderen
  Ausdruck  durch  die  kassatorische  Klausel  verlangen,  durch  einmalige  Zahlung
alle  Eremplare  unwirksam  werden.  Allein  jedes  Eremplar  ist  für  sich  fähig,  Träger
selbständiger  Wechselverbindlichkeiten  zu  werden.  Besondere  Ordnung  hat  das  Verhältniß
  des  Wechselinhabers  in  Betreff  des  zum  Accept  versendeten,  in  anderer
Hand  befindlichen  Exemplars  erfahren.  Er  ist  nicht  nur  berechtigt,  sondern  auch
verpflichtet,  dasselbe  in  Gemäßheit  des  von  dem  Aussteller  auf  den  Duplikaten  zu
bewirkenden  Vermerks  aufzusuchen,  die  Herausgabe  zu  verlangen  und  bei  Verweigegerung
  derselben  Protest  Mangels  Herausgabe  aufnehmen  zu  lassen.

Die  Wechselkopie  ist  nur  eine  Abschrist,  die  von  jedem  trafsirten  und
eigenen  Wechsel  ange#ertigt  werden  kann,  als  solche  aber  getreu  den  ganzen  Wechsel
mit  allen  Giro's  und  Vermerken  unter  der  Notih:  „Bis  hierher  Abschrift“  enthalten
soll.  Die  Verwendung  ist  eine  ähnliche,  wie  bei  Duplikaten.  Soweit  sie  Kopic,
ist  sie  nicht  der  Wechsel  selbst,  aber  fähig,  Trägerin  von  weiteren  Wechselerklärungen
durch  Originalunterschrift  zu  werden,  die  vollkommen  verbindlich  sind.  Wegen  der
        <pb n="634" />
        6.  Das  Wechselrecht.  639

Herausgabe  des  Originals  finden  analog  die  Vorschriften,  wie  bei  Duplikaten,  Anwendung.


Allonge  oder  s  ist  ein  an  dem  Wechsel  beiestigter  Streisen  zur  Ausnahme
  von  Giro's  u.  dgl.

Die  Ausstellung  Wechsels  liegt  in  der  Unterzeichnung  desselben.  Mitaussteller
  ist  auch  Derjenige,  welcher  ihn  mit  unterzeichnet.  Selbst  dann,  wenn  er  sich
nur  als  Bürge  (per  aval)  bezeichnet,  haftet  er  nach  Deutschem,  wie  nach  auswärtigem
  Recht  solidarisch  neben  dem  ersten  Aussteller.  Dasselbe  gilt  von  der  Mitunterzeichnung
  sonstiger  Wechselerklärungen,  wie  des  Giro's  oder  Acceptes.

Durch  den  Ausstellungsakt  giebt  der  Aussteller  die  Erklärung  ab,  für  die
Realifirung  des  Papiers  einstehen  zu  wollen.  Seine  Erklärung  bindet  als  Ausfluß
des  ernstlichen,  in  der  Wechselsorm  ausgedrückten  und  jedenfalls  durch  das  Bewußtsein
  der  Verantwortlichkeit  getragenen  Willens.  Aus  welchen  Motiven  die  Willenserklärung
  hervorgeht,  ob  freiwillig,  oder  in  Folge  übernommener  Veryflichtung
(pactum  de  cambiando,  worüber  mitunter  ein  Interimsschein  oder  Interimswechsel
ausgefertigt  wird),  ob  aus  der  Absicht,  dadurch  eine  Schuld  zu  lösen,  oder  eine
Forderung  zu  begründen,  ob  aus  Rücksicht  für  die  eine  oder  für  die  andere  Person,
ist  bei  dem  heutzutage  anerkannten  formalen  Charakter  des  Wechsels,  auf  dem  seine
Brauchbarkeit  für  alle  möglichen  Zwecke  beruht,  gleichgültig.  Ebenso  gleichgllitig
erscheint  es,  ob  und  welche  Gegenleistung  (Balunch  der  Aussteller  empfängt.  Der
Wechsel  hat  eine  streng  einseitig  verpflichtende  Natur.  Man  muß  also  das  aus
dem  Wechfel  als  Literalakt  entspringende  äußere  Verhältniß  vollständig  von  dem
inneren  Acchtsvrrhaltni  zwischen  den  betheiligten  Personen  trennen.  Der  einzige
Grund  der  Verpflichtung  des  Ausstellers  ist  der  in  der  Unterzeichnung  sich  kundgebende
  Wille,  die  Kreditlast  für  dieses  Papier  zu  Übemehmen.

Diese  Willensmeinung  erzeugt  freilich  noch  keine  rechtlich  greisbare  Berechtigung
eines  Andem,  so  lange  der  Wechsel  in  der  Hand  des  Ausstellers  bleibt.  Allein
ihre  Bedeutung  ist  von  der  Art,  daß  sie  wirksam  wird,  sobald  der  Wechsel  in  Lauf
kommt.  Leßteres  geschieht  entweder  dadurch,  daß  der  Ausftelle  den  Wechsel  in  der
Absicht,  ihn  in  Lauf  zu  setzen,  einem  Andem  begiebt,  oder,  und  hierin  zeigt  sich
eben  die  Verantwortlichkeit  der  Kreation,  dadurch,  daß  der  Wechsel  aus  seinem
eigenen  Gewahrsam  oder  aus  dem  des  Dritten,  welchem  er  keineswegs  in  der  Absicht,
  ihn  cirkuliren  zu  lassen,  sondern  umgekehrt,  um  ihn  zu  bewahren,  übergeben
wurde,  ohne  oder  gegen  den  Willen  des  Ausstellers  in  Cirkulation  geräth.  In
solchem  Falle  ist  der  Aussteller  nur  in  beschräuktem  Umfang  gegen  Abhandenkommen
und  dem  bösgläubigen  Inhaber  gegenüber  geschüpt.  Im  Uebrigen  hat  er  die  Gejahren
  und  Folgen  seiner  Ausstellung  eines  solchen  Werthpapiers.  von  dem  er  sich
sagen  muß,  daß  es  selbst  ohne  seinen  Willen  in  Lauf  gerathen  kann,  und  das  daher
vorfichtigerweise  erft  dann,  wenn  dies  nach  der  Absicht  des  Ausstellers  geschehen
foll,  fertig  ausgestellt  wird,  zu  tragen.

II.  Die  in  der  Ausstellung  erklärte  Haft  für  die  Realifirung  des  Wechsels
tritt  in  Erscheinung,  sobald  derselbe  aus  der  Hand  des  Ausstellers  in  die  Hand
eines  Andern  Übergeht.  Regelmäßig  geschieht  dies  durch  die  Begebung.  Darunter
ist  der  Vorgang  verstanden,  durch  den  der  Wechsel  nach  der  Absicht  des  Gebers
und  des  Nehmers  in  die  Hand  des  letzteren  gelangt.  Infofern  ist  die  Begebung
Vertragsakt.  In  ihr  liegt,  wie  von  Vielen  gesagt  wird,  der  eigentliche  Abschluß
oder  die  Perfektion  des  Wechselvertrags  (contractus  camdialis).

Auch  die  Begebung  hat  einen  streng  formalen  Charakter.  Welches  Geeschäft
in  der  Begebung  enthalten,  ans  welchem  Grunde,  ob  z.  B.  durch  Kauf,  Darlehn
u.  s.  w.  der  Wechsel  von  dem  Nehmer  erworben  wird,  berührt  nur  das  innere
Verhältniß  zwischen  dem  Begeber  und  ersten  Nehmer.  Zwischen  diesen  entscheidet
sich,  ob  der  Wechsel,  definitiv  und  dem  Eigenthume  nach,  zu  eigenem  Gebwuch  des
        <pb n="635" />
        640  Das  Privarrecht.

Nehmers,  mit  Vorbehalt  des  Eigenthums  des  Begebers  oder  zur  Geltendmachung
in  dessen  Interesse  Üübertragen  wird.

Kommt  der  Wechsel  ohne  oder  wider  Willen  des  Ausstellers  in  fremde  Hand,
so  hat  der  Aussteller  zwar  die  Eigenthumsklage  auf  Restitution  des  Wechfels,  aber
gegen  die  weiteren  Nehmer  nur,  wenn  fle  den  Wechsel  in  boͤsem  Glauben  oder  unter
grobem  Verschulden  erworben  haben.  Außerdem  steht  ihm  nur  bei  Abhandenkommen
  einiger  Schutz  zur  Amortisation  zu.

Nach  außen  aber  wird  durch  die  thatsächliche  Begebung  Dritten  gegenüber  der
in  dem  Wechsel  legitimirte  Rehmer  dispositionssähiger  Inhaber.  Man  braucht
keine  Präsumtion,  daß  jede  Begebung  im  Zweifel  aus  der  Absicht,  daß  der  Nehmer
den  Wechsel  für  sich  gebrauchen  soll,  hervorgehe.  Es  genügt  der  Hinweis  darau#,
daß  der  Begeber  des  Wechsels  weiß  und  wissen  muß,  daß  er  den  Nehmer  in  die
Möglichkeit  verfetzt,  über  den  Wechsel  zu  disponiren.  Durch  die  sormell  äußerlich
berechtigte  Innehabung  wird  eben  der  Empfänger  (Adressat)  des  eigenen  Wechfels,
wie  der  Tratte  (Remittent)  jedenfalls  nach  auße  hin  der  vollständig  legitimirte
Vertreter  und  Ausübungsberechtigte  des  Wechfels.

Indem  durch  die  Begebung  in  diesem  Sinne  die  in  der  Ausstellung  enthaltene
Willenserklärung  in  puktische  Geltung  tritt,  haftet  demnach  der  Aussteller  dem
Nehmer  und  eventuell  allen  berechtigten  Nachsolgem  bei  dem  eigenen  Wechfel  unmittelbar
  für  Zahlung,  die  er  selber  zu  leisten  hat,  bei  der  Tratte  dafür,  daß  dieselbe
  von  dem  Trassaten  acceptirt  und  bezahlt  werden  wird  (Art.  8).  Diese  Hafßt
ist  Folge  der  in  der  Ausstellung  übernommenen  Kreditgarantie,  welche  durch  doktrinelle
Zweisel  über  die  Möglichkeit  einer  obligirenden  Erklärung  ohne  bestimmte  Individualifirung
  der  dadurch  zu  berechtigenden  Personen  nicht  gestört  werden  kann.

III.  Von  dem  ersten  Nehmer  aus  kann  der  Wechsel,  der  so  lange  als  Ordrpapier
  erscheint,  als  ihm  nicht  auedrücklich  diese  Eigenschaft  entzogen  wird,  durch
Indossament  oder  Giro  weiter  übertragen  werden.  Das  Giro,  von  dem  erst
seit  dem  16.  und  17.  Jahrhundert  sichere  Spuren  vorhanden  sind,  ist  eine  schriftliche
Erklärung  auf  dem  Original,  dem  Duplikat  oder  der  Kopie  des  Wechsels,  bezw.
auf  dessen  Allonge.  Besondere  Form  ist  nicht  erforderlich;  es  genügt  nach
Deutschem  Recht  schon  Blankoindossament,  während  das  Fränzöfische  und  die  diesem
nachgebildeten  Wechselrechte  ein  solches  Giro  nur  als  unvollständiges  erachten.
Durch  das  Indofsament  wird  der  Indossatar  nach  außen  zum  bercchtigten  Inhaber
des  Wechsels  erklärt.  Der  Indofsatar  kann  weiter  indoffiren.  Die  Wirkung  des
Giro's  erklärt  sich  wieder  aus  dem  in  strikter  Form  kund  gegebenen  obligatorischen
Willen,  ohne  daß  es  der  vielfachen  Bedenken  der  Theoric  bedarf.  Der  Indoffant
haftet  dem  Indofsatar  und  allen  Denen,  welchen  durch  weiteres  Indossament  der
Wechsel  übertragen  wird,  wechselmäßig  für  Acceptation  und  Zahlung,  wie  der  erste
Aussteller  dem  ersten  Wechselnehmer.  Das  Indofsament  ist  also  nicht  blos  Ausdruck
  des  Willens,  das  Wechfelrecht  zu  übertragen  (Cession),  sondern  zugleich  einr
weitere  Krditgarantie  des  Wechsels,  infofern  der  Indossant  aus  dieser  seiner  Erklärung
  dem  Indofsatar  und  allen  jerneren  Nehmern  für  die  Realifirung  des
Wechfels  einsteht.  Diese  Kreditgarantie,  in  welcher  heutzutage  eine  Hauptbedeutung
des  Giro's  besteht,  liegt  auch  hier  wieder  schon  in  der  Ausstellung  defselben,  wird
aber  zu  einer  rechtlich  greifbaren  Verbindlichkeit  erst  durch  hinzutretenden  rrellen
Uebergang  des  Papiers,  wie  dies  bei  der  ursprünglichen  Ausstellung  der  Fall  ist.
Der  Indofsatar  tritt  vollständig  in  dieienige  Lage  des  Wechsels  und  seiner  Rechtsbeziehungen
  ein,  wie  fie  zur  Zeit  des  Indofsaments  besteht;  so  namentlich  auch
in  die  Rechte  aus  dem  bereits  erfolgten  Accept.  Auch  das  Indossament  kam
zwischen  Geber  und  Nehmer  die  verschiedenste  Urlache  und  Bedeutung  haben.  Das
innere  Verhältniß  des  Indossanten  zum  Indofsatar  ist  daher  wieder  völlig  zu
trennen.

Das  Giro  ist  in  jedem  Stadium  des  Wechfellaufes  möglich.  Nach  der  Deut-
        <pb n="636" />
        tz.  Das  Wechselrecht.  641

schen  WO.  können  selbst  verfallene  und  mangels  Zahlung  protestirte  Wechsel  dergestalt
  noch  indofsirt  werden,  daß  der  Indossatar  vermöge  wirklichen  Giro's  in  die
aus  dem  Wechsel  begründeten  Rechte  aus  dem  Accept  und  auf  Regreß  eintritt,  wogegen
  fremde  W-O.  in  solchem  Fall  das  Giro  nur  als  Cession  wirken  lassen.

Folgen  mehrere  Indofsamente  auf  einander,  so  muß,  um  den  letzten  Indossatar
  als  legitimirten  Inhaber  erscheinen  zu  lassen,  die  Reihe  eine  zusammenhängende
  sein.

Das  Indofsament  kann  alse  Theilindossament  auf  einen  Theil  der  ursprünglichen
  Wechselsumme  gestellt  und  durch  mancherlei  Zusätze  modifizirt  werden.  Durch
den  Zusaß  „ohne  Obligo“  lehnt  der  Indoffant  die  Gewähr  ab,  durch  den  Jusah

„nicht  an  Ordre“  (Rektaindoffament)  wird  der  Indoffatar  gehindert.  weiter  zu  indoffiren,
  durch  den  Zufatz  „zur  Einkaffirung“  oder  „in  Prokura“  u.  dgl.  giebt  der
Indossant  zu  erkennen,  daß  der  Indoffatar  nicht  Figenthümer  des  Wechsels  sein,
sondem  nur  als  Vertreter  die  Rechte  ausüben  soll.  Rückindofsament  ist  dasjenige,
welches  auf  den  ersten  Aussteller,  oder  auf  einen  früheren  Indossanten  lautet.
Ebenso  gut  kann  es  auf  den  Trassanten  oder  Acceptanten  lauten.  Die  Folgen  des
Zusammentreffens  von  Berechtigung  und  Verbindlichkeit  ergeben  sich  in  jedem  einzelnen


IV.  Zur  Vorberitung  der  Realifirung  des  Wechsels  gilt  es  zunächst  die  Annahme
  (Accept)  zu  erlangen.  Der  Wechsel  wird  zur  Annahme  präsentirt.
Eine  solche  Präsentation  ist  bei  Verlust  des  Regresses  gegen  die  Vormänner  nothwendig
  bei  allen  Wechseln  auf  eine  gewisse  Zeit  nach  Sicht,  um  den  Zeitpunkt  des
Verfalls  zu  fixiren.  Sie  ist  serner  nothwendig,  wenn  der  Aussteller  eines  Domizilwechsels
  dies  vorgeschrieben  hat.  Sonst  ist  jeder  Inhaber  eines  Wechsels,  auch  der
des  eigenen,  berechtigt,  zur  Annahme  zu  präsentiren;  und  zwar  in  der  Regel  sosort,
was  jedoch  bei  einigen  Wechselarten  eine  Modifikation  erleiden  kann,  und  am  gehörigen
  Orte.

Die  Annahmeerklärung  (LAccept)  geschieht  nach  Deutschem  Recht  schristlich,
schon  durch  bloße  Namensunterschrist  auf  der  Vorderseite  des  Wechsels.  Einzelne
auswärtige  Rechte  lassen  auch  mündliche  Erklärung  genügen,  oder  knüpsen  an  die
Unterlaffung  einer  Erklärung,  wie  das  Spanische  und  verwandte  Gesetzbücher,  eine
Präsumtion  der  Annahme,  während  umgekehrt  andere,  wie  das  Schwedische  und
Finnländische,  eine  Präsumtion  der  Verweigerung  aufstellen,  und  noch  andere,  wie
das  Spanische  und  verwandte,  bestimmte  schriftliche  Formeln  verlangen.  Das  Franzöfische
  Recht  erklärt  den  Trassaten,  der  den  Wechsel  über  24  Stunden  ohne  Erllãrung
  behält.  für  schadensersatzpflichtig.  Das  Accept  kann  auf  die  ganze  Summe
oder  auf  einen  limitirten  Betrag  lauten.  Andere  Einschränkungen  gelten  als  Verweigerung
  der  Annahme,  jedoch  so,  daß  der  Acceptant  aus  dem  Inhalte  seines
Accepts  verhaftet  bleibt,  während  sie  nach  Fra#zösischem,  Dänischem  und  Portugiesischem.
  Recht  nicht  berücksichtigt  werden.  Bei  dem  eigenen  Wechsel  ist  das  Accept
nur  eine  Wiederholung  des  Zahlungsversprechens  des  Ausstellers,  bei  der  Tratte
dagegen  die  unwiderrufliche  Erklärung  des  Trafsaten  gegenüber  dem  Wechselinhaber,
mit  dem  er  bis  dahin  in  gar  keiner  Beziehung  stand,  zahlen,  sowie  gegenüber  dem
Traffanten,  wenn  dies  nicht  schon  früher  geschehen,  dessen  Anweisung  wolge  geben
zu  wollen.  Beide  Verpflichtungen  des  Acceptauten  sind  wechselrechtliche,  ohne  daß
er  darum  ein  Wechselrecht  gegen  den  Traffanten  erwirbt.  Auch  das  Accept  ist  rein
sormell  verbindende  Willenserklärung,  deren  Wirksamkeit  von  dem  Motiv  oder  dem
inneren  Rechtsgrund  unabhängig  erscheint.  Aus  der  Amnaahme  solgt  zugleich  die
Befugniß  des  Wechselinhabers  oder  Befitzers,  unter  gewissen  Voraussetzungen  Sicherheit
  für  die  Zahlung  zu  sordern,  sowie  im  Falle  der  Verweigerung  der  Sicherheit
seitens  des  Acceptanten  Sekuritätsprotest  aufnehmen  zu  lassen,  auf  welchen  hin  die
Vormänner  wegen  Kautionsbestellung  in  Anspruch  genommen  werden  können.

Die  Verweigerung  des  Acceptes  führt  zur  Aufnahme  des  Protestes

v.  Holtzendorft,  urrlopäbdie,  I.  4.  Aufl.  41
        <pb n="637" />
        642  Das  Privatrechr.

mangels  Annahme,  welche  durch  einen  Notar  in  bestimmter  Weise  geschehen
und  in  bestimmter  Form  urkundlich  gemacht  werden  muß.  Das  Ernglische  KNecht
verlangt  dagegen  für  inläudische  Wechsel  nur  Notirung  des  Protestes.  Aus  der
lestgestellten  Weigerung.  find  die  Indofsanten  und  die  Aussteller  dem  Wechselinhaber
verpflichtet,  jedoch  nur  gegen  Aushändigung  der  Protesturkunde,  welche  also  nothwendige
  Vorauesetzung  dieser  Verpflichtung  ist,  wegen  der  verweigerten  Wechselsumme
  und  der  durch  die  Nichtannahme  entstandenen  Kosten  durch  grchulche  Depofition
  oder  in  anderer  Weise  Sicherheit  zu  leisten.  Darauf  geht  die  Negreßklage
mangels  Annahme,  welche  beliebig  gegen  jeden  der  mehreren  Vormänner  (per  saltum)
gerichtet  werden  kann.  Die  bestellte  Kaution  haftet  nicht  blos  dem  Regreßnehmer,
sondern  auch  allen  Nachmännern  desselben.  Sie  ist  zurückzugeben,  wenn  Annahme
oder  Zahlung  dee  Wechsels  erfolgt,  wenn  die  Wechfelklage  erloschen,  oder  ein  Jahr
nach  dem  Verfall  ohne  Klageerhebung  verflossen  ist.  Nach  Englischem,  Nordamerikanischem,
  Ungarischem,  Schwedischem,  Dänischem  Recht  u.  a.  kann  jedoch  der  Inhaber
sofort  Regreß  auf  Zahlung  nehmen.

Den  Folgen  der  Annahmeverweigerung  kann  dadurch  vorgebeugt  werden,  daß
ein  Dritter  seine  Ehrenannahme  (Intervention)  erklärt.  Diese  geschicht  entweder
aus  eigenem  Entschluß,  und  eine  solche  bmucht  der  Wechselinhaber,  wenn  er  nicht
will,  nicht  zuzulassen,  oder  in  Folge  einer  dem  Wechfel  einverleibten  Nothadref  se,
welche  der  Wechselinhaber  sich  gesallen  lassen  muß.  Da  der  letztere  nur  ein  Interesse
  daran  hat,  daß  acceptirt  wird,  so  kann  die  Ehrenannahme  beliebig  zu  Ehren
dieses  oder  jenes  Vormannes  erfolgen.  Bis  zu  diesem  hin  wird  durch  sie  der
Wechsel  acceptirt,  also  der  Anlaß  zu  Sicherheitsregreß  beseitigt.  Der  Intervenient
haĩtet  aus  der  Ehrenannahme  für  Zahlung,  aber  nur  bis  zu  Präsentation  am
zweiten  Werktag  nach  dem  Zahlungstag  des  Wechsels.  Welches  Nechtsverhältniß
zwischen  dem  Intervenienten  und  dem  Honoraten  besteht  oder  entsteht,  ist  für  den
Wechsel  gleichgültig;  indessen  muß  ersterer  bei  Haft  für  allen  Schaden  den  letzteren
in  bestimmter  Form  benachrichtigen.  Aus  dem  Ehrenaccept  entspringt,  wenn  es
nicht  r  Zahlung  führt,  ein  Anspruch  auf  Provision.

V.  Zur  Zahlung  verpflichtet  ist  nur  der  Aussteller  des  eigenen  Wechsels
und  der  Acceptant,  sei  dieser  der  Trassat,  oder  ein  Dritter  (als  Ehrenacceptant),
berchtigt  auch  der  Intewenient  oder  dritte  Ehrenzahler.  Ebendeshalb,  weil  der
Trasfsat  von  Haus  aus  dajzu  nicht  verpflichtet  ist,  versucht  die  Präsentation  zur  Annahme
  die  Verpflichtung  des  Accepts  zu  erzielen.  Ohne  Annahme  kann  der  Wechselinhaber
  den  Traffaten  zur  Zahlung  nur  auffordern,  nicht  zwingen.  Die  Zahlung
muß,  wenn  sie  als  solche  gelten  soll.  in  gehöriger“  Weise,  insbesondere  baar  nach
gewissen  Unterscheidungen  mit  dem  im  Wechsel  benannten  oder  dem  am  Zahlungsort
gesetzlichen  Gelde  ersolgen.  Theilzahlung  kann  nicht  zurückgewiesen  werden.  Sie
muß  zur  Vewallzeit,  für  deren  Berechnung  mit  Abschaffung  der  in  dem  Englischen,
Nordamerikanischen,  Russischen  und  Dänischen  Recht  dem  Verpflichteten.  noch  gewährten
  Respekttage  das  Gesetz  mehrfache  Bestimmungen  trifft,  und  an  dem  gehörigen
Orte  geschehen.

Zur  Präsentation  behufs  Zahlung  bercchtigt  ist  der  legitimirte  Inhaber
  des  Wechsels.  Das  ist  entweder  der  erste  Empfänger  des  eigenen,  wie  des
trafsirten  Wechsels  (Remittent),  oder  Derjenige,  auf  welchen  durch  Indossament
(auch  in  dlauco),  bezw.  durch  eine  unnnterbrochene  Kette  von  Indossamenten,  wobei
ausgestrichene  Giro's  für  nicht  vorhanden  gelten,  das  Wechfelrecht  sammt  dem
Wechfel  selbst  übertragen  worden  ist.  Der  Wechfelinhaber  muß  aber  auch  präseniren,
  insoferm  durch  die  Präsentation  und  den  Protest  seine  weiteren  Ansprüche  bedingt
  find.  Der  Inhaber  einer  Tratte  muß  präsentiren,  um  sich  die  Kegreßrechte
gegen  seine  Vormänner  zu  erhalten;  auch  wenn  sie  acceptirt  ist,  weil  sonst  der
Acceptant  die  Wechselsumme  auf  Gesahr  und  Kosten  des  Inhabers  deponiren  kann.
Der  Juhaber  eines  domizilirten  Wechsels  ist  zur  Präsentation  bei  dem  Domiziliaten
        <pb n="638" />
        6.  Das  BWechselrecht.  643

oder  am  Domißiliat  verpflichtet.  Der  Inhaber  eines  Sichtwechsels  muß  durch  Präsemtation
  den  Verfall  konstatiren.  Gar  nicht  verpflichtet  zur  Präsentation  ist  der
Inhaber  des  nicht  domizilirten  eigenen,  oder  der  erste  Nehmer  (Remittent)  eines
nicht  indofsirten,  nicht  domizilirten  auf  Sicht  lautenden  Trattenwechsels.

Die  Präsentation  ist  innerhalb  der  gesetzlichen  oder  durch  besondere  Bestimmung
des  Indofsanten  festgesetzten  Frist  zu  bewirken.  Sie  kann  noch  am  zweiten  Tage
nach  dem  Zahlungstage  geschehen.  Durch  die  legal  bewirkte  Präsentation  wird  bei
Wechseln  mit  unbestimmtem  Termine  der  Verfalltag  sestgestellt  und  entweder  Zahlung
verlangt,  oder  der  Schuldner  in  Verzug  gebracht.  Unterlassung  derselben  berechtigt
den  Acceptanten,  sowie  auch  den  Trassaten  ohne  Accept  zur  Niederlegung  der
Wechselfumme  und  hat  für  den  Wechselinhaber  die  Folge,  daß,  indem  folgeweise
die  Protestaufnahme  unterbleibt,  die  Präjudizirung  des  Wechsels  vorbereitet  und  in
manchen  Fällen  der  Regreß  gegen  alle  oder  gewisse  Vormänner,  ja  sogar  das  Recht
gegen  den  Acceptanten  verloren  wird,

Der  Präsentat  braucht  weder  die  Echtheit  der  Wechselunterschriften,  noch  die
Personenidentität  des  Präsentanten  besonders  zu  prüfen,  geschweige  denn  den  Rechtsgrund
  der  Innehabung.  Es  genügt,  wenn  äußerlich  Alles  in  Ordnung  ist.  Nur
wird  vorauegesetzt,  daß  der  Präsentat  ohne  bösen  Glauben  oder  grobes  Verschulden
handelt.  Insfoweit,  als  es  gilt,  davon  sich  frei  zu  halten,  erscheint  immerhin  derselbe
  nicht  nur  berechtigt,  sondern  auch  verpflichtet  zur  Prüfung.

Die  Zahlung,  die  auch  schon  vor  dem  Verfalltage  erfolgen  kann,  braucht
nur  gegen  Vorzeigung  des  Wechsels,  und  zwar  wenn  mehrere  Erxemplare  vorhanden
find,  seitens  des  Acreptanten  auf  das  Accepteremplar,  seitens  des  Trassaten,  der
nicht  acceptirt  hat,  oder  des  Ausstellers  eines  eigenen  Wechsels  gegen  ein  jedes
Eremplar,  zu  geschehen.  Volle  Zahlung  wird  nur  gegen  Aushändigung  des  quittirten
  Wechsels,  Theilzahlung  nur  gegen  Notiz  auf  dem  Wechsel  und  Ertheilung  einer
Quittung  durch  Abschrift  in  der  Weise  geleistet,  daß  daraus  eine  wechselmäßige
Zahlungseinrede  begründet  erscheint.

Durch  die  Zahlung  erfüllt  der  eigentliche,  wie  der  Ehrenacceptant  seine  Verpflichtung
  aus  dem  Accept,  der  Aussteller  des  eigenen  Wechfele  seine  aus  der  Auestellung
  übernommene  Verpflichtung.  Der  Trafssat,  der  nicht  acceptirt  hat,  giebt
dadurch  der  an  ihn  gerichteten  Aufforderung  zu  zahlen  Folge.

Mitunter  wird  die  reelle  Zahlung  durch  Prolongation  hinausgeschoben
oder  surrogirt.  Diese  trägt  den  Charakter  einer  außerhalb  des  Wechsels  gelegenen
Vereinbarung  zwischen  dem  Prolonganten  und  dem  Zahler.  Der  Protest  muß
nichtsdestoweniger  nach  der  Verfallzeit  aufgenommen  werden,  von  der  auch  die  Verjährung
  beginnt.

Verweigerung  oder  Nichtleistung  der  Zahlung  hat  zur  Folge,  daß
der  Wechselinhaber  eines  acceptirten  Wechsels  gegen  den  Acceptanten  und  der  eines
eigenen  gegen  den  Aussteller  ohne  Weiteres  die  Wechselklage  auf  Zahlung  angustellen
befugt  ist.  Bei  allen  Wechseln  begründet  ferner  die  Nichtzahlung  einen  Anspruch
auf  Regreß  mangels  Zahlung  gegen  den  Indofsauten,  sowie  bei  der  Tratte  auch
gegen  den  Aussteller.

Möglicherweise  verhilft  dem  Wechsel,  dessen  Zahlung  verweigert  wird,  noch
Ehrenzahlung  zur  Realifirung  und  erspart  dem  Inhaber  die  Folgen  der  Zahlungsverweigerung.
  Die  Ehrenzahlung  kann  einmal  von  Seiten  dessen  geschehen,  der  im
Wechsel  als  Nothadressat  bezeichnet  ist  oder  ein  Ehrenaccept  erklärt  hat.  Einem  solchen
muß  der  Wechsel,  wenn  es  der  Adrefsen  mehrere  find,  in  der  bestimmten  Reihenfolge
zur  Zahlung  präsentirt  und  von  ihm  Zahlung  angenommen  werden.  Allein  der
Inhaber  muß  auch  von  jedem  anderen  Intewenienten,  der  freiwillig  und  unausgelordert
  sich  dazu  erbietet,  Zahlung  annehmen.  Der  Ehrenzahler  darf  Aushändigung
des  Wechsels  sammt  Protest  gegen  Erstattung  der  Kosten  verlangen.  Durch  seine
Zohlung  tritt  er  ganz  an  die  Stelle  dessen,  zu  dessen  Gunsten  er  den  Wechsel

41
        <pb n="639" />
        644  Das  Privareecht.

honorirt.  Den  Honoraten  kann  er  bezeichnen.  Im  Zweisel  wird  zu  Ehren  des
Ausstellers  gezahlt.  Folgeweise  tritt  der  Ehrenzahler  in  alle  Rechte  des  Honoraten
gegen  den  Acceptanten  oder  gegen  weitere  Vormänner  ein.  Treten  mehrrre  Intervenienten
  auf,  so  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  dessen  Zahlung  am  meisten  befreiende
  Wirkung  hat.

IIl.  Der  bei  Verweigerung  der  Zahlung  gegebene  Regreß  mangels  Zahlung
  hat  zur  objektiven  Voraussetzung,  daß  gehörig  präsentirt  und  über  die  Nichtzahlung
  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  zweiten  Werktags  nach  dem  Zahltage
ordnungsmäßiger  Protest  aufgenommen  worden  ist.  Abweichend  von  dem  Englischen,
Amerikanischen,  Nussischen,  Holländischen,  Spanischen  u.  a.  Wcchselrechte  läßt  das
Deutsche  Recht  gegenüber  dem  Ablause  dieser  Frist  keinerlei  Entschuldigung,  nicht
einmal  wegen  höherer  Gewalt,  zu.  Die  Protestaufnahme  ist  überall  wesentlich.
wo  fie  nicht  von  dem  betreffenden  Vormann  auedrücklich  erlassen  wurde.  Dem
W  des  protestirten  Wechsels  sind  alle  Vormänner  des  Regrefses  halber  hastt.

  Er  tann  fich  daher  an  alle  zusammen  oder  an  jeden  einzelnen  halten.  Bei
-  Wahl  des  letzteren  kann  er  der  Folge  nach  verfahren  (Ordnungsregreß),  oder
mit  Ausnahme  des  Russischen  Rechts  willeurlich  einen  herausgreifen  (Sprungregreßb),
  nicht  minder,  was  nur  einige  fremde  Rechte  beschränken,  in  der  Auswahl
wechseln.

Ebendeshalb  hat  jeder  dem  Regreß  ausgesetzte  Vormann  aber  auch  die  Befugniß,
  gegen  Erstattung  der  Wechselsumme  nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Auslieferung
des  Wechsels  und  der  Protesturkunde  zu  fordern.  Durch  solche  Einlösung  befrrit
er  alle  Nachmänner,  deren  Namen  daher  ausgestrichen  werden  dürfen,  und  erlangt
zugleich  die  Grundlage,  um  seinerseits  das  Regreßrecht  gegen  die  Vormänner  auszuüben.


Mit  der  Entstehung  des  Regreßrechts  ist  aber  auch  eine  Verpflichtung  verbunden.
  Da  die  Garanten  des  Wechsels  ein  wesentliches  Interesse  haben,  zu  wissen,
ob  der  Wechsel  Realisirung  gefunden  hat  oder  in  Noth  geräth,  hat  die  WO.,  Übereinstimmend
  mit  dem  Portugiesischen  und  Holländischen  Recht,  die  sog.  Notifftation,
d.  h.  Nachricht  von  der  Nichtzahlung  an  den  unmittelbaren  Bormann  binnen  zwei
Tagen  nach  der  Protesterhebung,  sowie  kurze  Verjährungefristen  vorgeschrieben.  Für
den  Fall  der  Unterlassung  der  Notifikation  verliert  der  Inhaber  den  Anspruch  auf
Zinsen  und  Kosten  und  hat  den  aus  der  Unterlassung  nachweielich  entstandenen
Schaden  zu  ersetzen.  Das  Deutsche  Recht  steht  in  dieser  Beziehung  in  der  Mitte
zwischen  den  Rechten,  welche,  wie  das  Englische,  Nordamerikanische,  Nussische,  Brasilianische
  u.  a.,  die  Notifikation  schlechthin  als  Voraussetzung  des  Regresses  sordern,
und  denen,  welche,  wie  das  Französische,  vou  der  Notifikation  ganz  absehen  und
nur  eine  kurze  Verjährung  setzen.

Was  den  Umfang  der  Regreßverbindlichkeit  anlangt,  so  hat  der  letzte  Wechselinhaber,
  dem  die  Zahlung  verweigert  wurde,  die  Wechselfumme  mit  Zinsen  zu
6  Prozent,  Protestkosten  und  Auslagen,  sowie  ½  Prozent  Provifion,  der  Indossant,
der  den  Wechsel  eingelöst  hat,  die  von  ihm  bezahlte  Summe,  wieder  mit  Zinsen  zu
6  Prozent,  Kosten  und  ½  Prozent  Provision  zu  sordern.  Außerdem  finden  sich  in
der  W.  noch  nähere  Anleitungen  über  die  Berechnung  des  Kurses.  Bei  ausländischen
  Wechseln  werden  die  etwa  bestehenden  höheren  Sätze  nicht  alterirt.

Als  Mittel  zur  Zahlung  der  Regreßsumme  zu  gelangen,  dient  neben  der  gewöhnlichen
  Aufforderung  an  den  Verpflichteten  nach  altem  Brauche  das  Ziehen
eines  Rückwechsels  auf  denselbeu.  Ein  solcher  Wechsel  muß  aber  nach  der  WO.
auf  Sicht  lauten  und  (àA  drittura)  so  gestellt  sein,  daß  er  nicht  über  mehrere  Plätze
zu  lausen  hat,  wobei  dann  die  Mäklergebühren  für  die  Negociirung  des  Rückwechsels
und  defsen  Stempel  noch  zuwachsen.  Uebrigens  läßt  sich  derselbe  Zweck  durch  einsachen
  Wechsel  erreichen.  Ale  Zwangsmittel  des  Regreßanspruchs  steht  die  Wechselklage
  zu  Gebote.
        <pb n="640" />
        6.  Das  Wechselrecht.  645

Die  Zahlung  der  Regreßsumme,  freiwillig  oder  in  Folge  einer  Klage,  bmucht
nur  gegen  Aushändigung  des  Wechsels,  des  Protestes  und  der  quittirten  Retourrechnung
  zu  erfolgen.  Ein  eigenes  Depositionsrecht,  um  sich  weiterer  Verantwortung
zu  entziehen,  kommt  dem  Regreßpflichtigen  nicht  zu.

Einige  besondere  Erscheinungen  in  Betreff  der  Zahlung  und  des  Regresses  bei
domizilirten  Wechseln  ergeben  sich  aus  der  Natur  des  Domizilwechsels.

.Nach  dem  formalen  Wesen  des  Wechsels  und  der  Bedeutung  der  einzelnen
  artecher  bestimmt  sich  die  Behandlung  der  Fehlerhaftigkeit
und  insbesondere  der  Versälschung.

Es  ist  bereits  bemerkt  worden,  daß  Mängel  in  den  wesentlichen  Erfordernissen,
welche  bei  der  Wechselausstellung  zu  beobachten  find,  den  ganzen  Wechsel  unwirksam
machen.  Dabei  kommt  es  nur  auf  das  äußere  Vorhandensein  des  Mangels,  nicht
aber  auf  den  Grund  defselben  an.  Aeußerliche  Mängel  eines  accefsorischen  Aktes
oder  eines  unwesentlichen  Erfordernisses  stören  dagegen  die  Gültigkeit  des  Wechsels
nicht,  sondern  höchstens  die  der  einzelnen  Erklärung  oder  des  einzelnen  Punktes.
Ebenso  kann  durch  spätere  Veränderung,  Durchstreichung,  Rafur,  Zerreißen  die  Gültigkeit
  des  ganzen  Wechsels  oder  eines  einzelnen  Theils  ausgehoben  werden.

Die  Fälschung  des  Wechsels  besteht  entweder  darin,  daß  eine  Unterschrift  unter
anderem  Namen,  als  dem  des  Untetzeichners  abgegeben  wird  (Kellerwechsel).  Eine
solche  unechte  unterschrift  verpflichtet  nicht.  Ebensowenig  diejenige,  welche  durch
nachträgliche  Verfälschung  unecht  geworden  ist.  Indessen  hebt  die  W.  ausdrücklich
hervor,  daß  durch  die  Fälschung  oder  Verfälschung  der  einen  wechselmäßigen  Erklärung
  die  Gältigkeit  anderer  echter  auf  dem  Wechsel  befindlicher  Erklärungen  in
keiner  Weise  berührt  wird.

Wird  der  bei  der  Unterzeichnung  vorhanden  gewesene  Inhalt  des  Wechsels
durch  Fälschung  verändert,  so  bindet  der  verfälschte  Inhalt  den  Unterzeichner  nicht.
Allein  aus  der  Echtheit  der  Unterschrift  folgt  so  lange  die  Anerkennung  des  äußerlich
fehlerfreien  Juhalts,  als  nicht  dessen  Verfälschung  nachgewiesen  ist.  Und  von  der
Nichtigkeit  der  inhaltlichen  Erklärung,  des  Datums  u.  s.  w.  ist  die  Gültigkeit  nicht
abhängig.  Daraus  ergiebt  sich  das  Risiko  einer  Blankettunterzeichnung.

VIII.  Erlöschen  der  Wechselverbindlichkeit  tritt  ein,  abgesehen  von  Zahlung
und  rechtskräftigem  Erkenntniß,  sowie  von  der  Präjudizirung,  welche  durch  Versäumniß
  einer  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  nothwendigen  Solennität  herbeigeführt
wird,  durch  Verjährung.  Nach  der  Deutschen  W-.  verjährt  der  Anspruch  aus  dem
Accept  binnen  drei  Jahren  vom  Verfalltage  an.  Dasselbe  wird  von  dem  Auspruch
gegen  den  Aussteller  des  eigenen  Wechsels  gelten  müssen.  Die  Verjährung  des  Re-Lreßanspruchs
  des  Wechselinhabers  gegen  den  Aussteller  und  die  Indoffanten  beginnt
  mit  der  Aufnahme  des  Protestes  mangels  Zahlung  und  ist  mit  Ablauf  von
drei  Monaten  vollendet,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme  der  Farber
und  Islands,  von  sechs  Monaten,  wenn  er  in  den  Küstenländern  von  Afien  und
Alrika  am  Schwarzen  und  Mittelmeere,  oder  aus  Infeln  dieser  Meere,  von  achtzehn
Monaten,  wem  er  irgendwo  sonst  zahlbar  war.  Ebenso  lang  dauert  die  Verjährung
  für  den  Regreßanspruch  des  Indossanten  gegen  den  Aussteller  und  seine  sonstigen
  Vormänner;  sie  beginnt,  wenn  er  gezahlt  hat,  vom  Tage  der  Zahlung,  sonst
vom  Tage  der  an  ihn  geschehenen  Behändigung  der  Regreßklage.  Unterbrechung
erfolgt  nur  durch  Behändigung  der  Klage  an  den  betreffenden  Verpflichteten;  dem
Beklagten  aber,  der,  weil  noch  nicht  im  Besitz  von  Wechsel  und  Protesturkunde,
nicht  in  der  Lage  ist,  seinen  Regreßpflichtigen  zu  verklagen,  stellt  die  W  O.  Streitverkündigung
  an  den  letzteren  als  Mittel  der  Unterbrechung  zur  Verfügung-Der

  verjährte  Wechsel  ist  kein  Wechsel  mehr.  Indessen  gestattet  das  Deutsche
Recht  trotz  Verjährung,  wie  trotz  Präjudizirung,  doch  noch  eine  Klage  gegen  den
Aussteller  und  den  Acceptanten,  insoweit  einer  derselben  mit  dem  Schaden  des  Inhabers
  bereichert  ist.
        <pb n="641" />
        646  Das  Privatrecht.

Diese  Klage  ist  nach  richtiger  Auffassung  immerhin  eine  Klage  aus  dem  Wechsel
und  daher  im  Wechselprozeß  zu  verhandeln:  allein  fie  unterliegt  nur  der  gewöhnlichen
  Klagenverjährung.  Nach  Französischem  Recht  verjähren  alle  Ansprüche  aus
dem  Wechsel  binnen  fünf  Jahren  dergestalt,  daß  nur  noch  Gegenbeweis  der  Schuld
durch  Eidesdelation  zugelassen  wird.

Der  Wechsel  selbst  endigt  erst  durch  Einlösung  und  Vernichtung  oder  thatsächliche
  Zurbiiehung.  welche  ihm  unmöglich  macht,  noch  im  Verkehr  zu  fungiren.
Nach  dem  Wesen  desselben  find  Ereignisse,  welche  die  Person  des  Berechtigten  tresffen,
gleichgültig.  Die  sonst  geltenden  Grundsätze  der  Konfusion  von  Berechtigung  und
Verpflichtung  zeigen  sich  erheblich  modifizirt.  Selbst  die  Zahlung  giebt  nur  eine
persönliche  Einrede,  wenn  sie  nicht  durch  Quittung  im  Wechsel  objektivirt  oder  wenn
sich  der  Zahlende  nicht  den  Wechsel  auslieiern  läßt.

IX.  Je  weniger  die  aus  dem  Wechsel  entspringenden  Rechte  ohne  das  Papier
auszusüben  find,  desto  wichtiger  wird  der  Verlust  desselben.  Abgesehen  von  der
durch  freiwillige  Ueberiinkunft  der  Betheiligten  zu  erzielenden  Restauration  des  vernichteten
  Wechsels  und  der  in  gewissem  Maße  vorbeugenden  Maßregel  der  Anfertigung
  mehrerer  Exemplare  steht  dem  berechtigten  Inhaber  bei  Abhandenkommen  des
Wechsels  neben  der,  wie  oben  angedentet,  beschränkten  Vindikation  das  Mittel  der
Amortisation  zu.  Nach  der  WO.  ist  diese  jedoch  nur  für  acceptirte  Wechsel

gewährt.  Sie  muß  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsortes  eingeleitet  werden.  Die
V#  des  Verfahrens  ist  den  Partikularrechten  überlassen  geblieben.  Nach  Einleitung
  defselben  kann  der  Verlierer,  wenn  er  Sicherheit  bestellt,  Zahlung,  sonft
wenigstens  Deposition  der  Wechselsumme  von  Seiten  des  Acceptanten  fordern.  Die
erkannte  Amortisation  erklärt  den  Verlierer  dem  Acceptanten,  aber  auch  nur  diesem
gehrber,  gin  legitimirten  Inhaber  des  Wechsels.

Wechselklage  ist  die  gerichtliche  Geltendmachung  irgend  einer  wechselmaßin
  Verbindlichkeit;  also  auch  die  Wechselregreßklage.  Prozessualisch  ist  die
Wechselklage  in  der  Negel  durch  eine  erleichterte  und  beschleunigte  Prozedur  ausgezeichnet,
  den  Wechselprozeß,  den  jedoch  die  Wechselordnung  dem  GCivilprozeßrehte
überlassen  hat.  Von  materieller  Bedeutung  aber  ist  die  um  der  Kreditsicherheit
willen  nothwendige  und  der  strengeren  Literalobligation  entgegenkommende  Bestimmung,
  daß  jeder  Wechselvewpflichtete  nur  solche  Einreden  vorschützen  kann,  welche
aus  dem  Wechselrecht  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  Kläger  zuftehen;
also  keine  sonstigen  Einreden  aus  der  Person  der  Vormänner.  Allein  es  bleibt
darnach,  und  ist  dies  einer  der  wichtigsten  Punkte,  immer  noch  zweifelhaft  und  der
weiteren  Kechtsbildung  anheimgestellt,  welche  Einreden  dem  Wechfelrecht  angehören
und  folglich  wider  den  Wechsel  zulässig  erscheinen.  Auch  die  Praris  erweist  sich
darin  schwankend.  Unverkennbar  geht  der  Zug  zu  immer  größerer  Beschränkung
der  Einreden,  d.  h.  zur  Herstellung  einer  moglichst  reinen  Literalverbindlichkeit.
        <pb n="642" />
        7.

Das  Französische  Einikrecht.

Prokf.  Dr.  A.  Rivier

in  Brüssel.
        <pb n="643" />
        <pb n="644" />
        Einleitung.

8&amp;amp;  1.  Das  Franzöfische  Civilrecht  im  engeren  Sinne  ist  das  in  Frankreich
geltende  bürgerliche  Recht,  gegründet  auf  den  Code  Napoléon  (s.  den  Abschnitt  über
Kodifikationen),  zum  Theil  auch  auf  die  Civilprozeßordnung  von  1806  und  auf  das
Handelsgesetzbuch  von  1807,  nebst  den  seither  durch  die  Gesetzgebung  eingeführten
Modifkkationen.  Die  älteren  Rechtsquellen,  das  Römische  Recht,  die  Coutümen
deutschrechtlichen  Ursprungs,  die  Ordonnanzen,  haben  als  solche  keine,  nicht  einmal
eine  fubsidiäre  Geltung;  es  müßte  denn  (wie  dies  z.  B.  in  Handelssachen  und  in
einzelnen  Punkten  beim  Nießbrauch,  bei  den  Nachbarverhältnissen,  bei  Redhibition
u.  s.  w.  der  Fall  ist)  vom  Gesetze  ausdrücklich  darauf  verwiesen  werden,  oder  die
fragliche  Bestimmung  des  alten  Rechts  sich  auf  Verhältnisse  beziehen,  welche  im
Code  nicht  berührt  werden  und  nicht  zum  allgemeinen  Civilrechte  gehören:  selbstverständlich
  darf  aber  in  folchen  Fällen  die  fragliche  Bestimmung  mit  dem  Geiste
des  Code  weder  direkt  noch  indirrkt  im  Widerspruche  stehen.

Von  Französischem  Rechte  kann  noch  in  einem  weiteren  Sinne  die  Nede  sein.
Bekanntlich  sind  die  Französischen  Gesetzbücher,  der  C.  N.  insbesondere,  von  den  Napoleonischen
  Eroberungen  her,  in  mehreren  Staaten  in  Gültigkeit  geblieben:  so  in
den  Deutschen  Ländern  des  linken  Aheinusers  und  in  Baden  (Badisches  Landrecht
1809),  in  Luremburg,  in  Belgien,  im  Schweizerischen  Kanton  Genf,  in  einem  Theile
des  Kantons  Bern.  In  anderen  Ländern  ist  C.  N.  abgeschafft,  aber  durch  Gesetzbücher
  ersetzt,  die  ihm  nachgebildet  find:  so  in  Holland  und  in  Italien.  In  noch
anderen  Ländern,  in  den  Schweizerischen  Kantonen  Neuenburg,  Waadt,  Freiburg,
Teffin,  in  der  Moldo-Walochei,  ist  er  zwar  nicht  das  geschichtliche,  wohl  aber  das
theoretische  Vorbild  der  geltenden  Gesetzbücher.  Die  Abweichungen  vom  C.  JN.  sind
begreiflicher  Weise  in  diesen  verschiedenen  Landesrechten  zahlreich  und  mannigfaltig.
So  ist  das  gesammte  Französische  Hypothekenrecht  durch  Gesch  von  1851  in  Belgien
abgeschafft,  wie  im  Bernischen  Jura  das  Eherecht,  das  Recht  der  Vormundschast
und  Anderes  mehr.  Im  NRumänischen  Gesetzbuche  ist  Dotalsystem  das  gesetzliche.
Aehnlich  im  Kanton  Waadt,  wo  J.  B.  die  (jetzt  abgeschaffte)  Geschlechtsvormundschast
  aus  dem  alten  Rechte  beibehalten  wurde.  Natürlich  divergirt  auch  vielfach
die  neuere  Entwickelung  des  Rechts  durch  Gesetz  und  Jurisprudenz  in  den  anßerfranzösischen
  Ländern  von  der  spezifisch  Frangösischen  Rechtsentwickelung;  so  ist  die
Ehescheidung  in  Frankreich  abgeschafft,  in  Belgien  beibehalten.

In  den  folgenden  Seiten  soll  der  Versuch  gemacht  werden,  eine  Idee  des  Franzöfischen
  Rechts  in  möglichster  Kürze  zu  geben.  Daß  nur  das  Charakteristische  und
zugleich  Wichtigste  berücksichtigt  werden  kann,  versteht  sich  von  selbst.  Daher  die
gchr  ungleiße  Behandlung  der  verschiedenen  Materien,  das  gänzliche  Auslafssen

Vor  Allem  schien  es  sast  überall  geboten,  sich  aus  das  Franzöfsische  Recht
in  Frankreich  zu  beschrünken:  zu  vergleichenden  Betrachtungen,  wie  zu  Kontroversen,
  sehlt  der  materielle  Raum.
        <pb n="645" />
        650  Das  Vrwatrecht.

8  2.  Quellen  des  Französischen  Rechts  sind  in  erster  Linie  die  genannten  Gesetzbücher,
  welche  mit  dem  Strasgesetzbuche  von  1810  und  der  Kriminalprozeßordnung
  von  1808  die  sog.  Cing  Cocdes  bilden.  Sodann  die  übrigen  Gesetze  (im
weiteren  Sinne),  insosern  sie  als  solche  Geltung  haben,  nach  den  gemeinen  Grundsätzen:
  lex  non  obligat  nisi  rite  promalgata,  lex  posterior  derogat  priori,  u.  s.  w.
Endlich  Gewohnhrit  und  Gerichtsgebrauch  im  üblichen  Maße.

Unentbehrlich  für  das  Verständniß  des  C.  N.  ist,  neben  der  Kenntniß  von
dessen  Römischen,  koutümiären,  ediktalen  Quellen,  die  Kenntniß  des  verhältnißmäßig
ungeheuren  Materials  des  Zwischenrechts,  die  Benutzung  (nach  richtigen  Grundsätzen)
der  Vorarbeiten  und  Vorentwürfe,  der  Gutachten  der  Appellhöfe  und  des  Kassationshofes,
  der  Berathungen  im  Staatsrathe  und  im  Tribunate,  der  Motive,  Reden.

erichte.

Die  Literatur  ist  reichhaltig,  aber  von  sehr  ungleichem  Werthe.  Die  Französischen
  Kommentare,  Vorlesungen,  Sammelwerke,  Repetitionen,  sowie  die  unzähligen
Monographien  find  nur  zu  oft  weitschweisig,  phrusenhaft,  in  advokatenmäßig  dieputirender
  Art  abgefaßt;  mangelhafte  Kenntniß  des  Deutschen  und  des  Römischen
Rechts  ist  vielsach  bemerkbar;  als  Vorzüge  hingegen  sind  bei  den  Meisten  hervorzuheben
  die  Eleganz  und  Klarheit  der  Sprache  und  ein  eminent  praktischer  Sinn.
Diese  Vorzüge  lassen  sich  namentlich  in  den  meist  sehr  geschickten  Monographien

  erkennen.  Die  Namen  von  Toullier  (Prof.  in  Nennes,  1752—1835).
Proudhon  (Prof.  in  Dijon,  1758—1838),  Merlin  (1754—1888).  Marcadé
(einige  Zeit  Advokat  am  Kassationshofe,  1810—1854),  Troplong  (1795—1869),
Nau  (Pros.  in  Straßburg,  dann  Rath  am  Kafsationshofe,  1808—1877),  Aubry
(ebensalls  Prof.  in  Straßburg  und  Kassationsrath),  Demolombe,  Valette  (Profin
  Paris,  1805—1878),  Pont,  Coin-Delisle,  Bertauld  (1812—1882),
Labbé  und  noch  einigen  Anderen  find  stets  ehrenvoller  Erwähnung  würdig.  In
Deutschland  ragt  über  vielen,  zum  Theil  ziemlich  oberflächlichen,  alten  und  neuen
Handbüchern  und  Kompendien  das  Meisterwerk  von  Zacharis  (1769—1843)  hoch
hervor,  welches  auch  in  zwei  Französischen  Uebersetzungen  oder  Umarbeitungen  erschienen
  ist,  von  welchen  die  bei  Weitem  bessere  von  Aubr.y  und  Rau  mehrüach  aufgelegt
  wurde.  In  den  Schweizerischen  Ländern  Französischen  Nechts  stehen  die
Genser  Professoren  Bellot  (7  1836)  und  Odier  (1  1859)  in  bedeutendem  Ansehen.
  Den  Belgischen  Werken  von  Arntz  und  von  Laurent  sollte  wohl  ein  entschiedener
  Vorzug  vor  vielen  Franzölsischen  nicht  bestritten  werden  dürfen.

Toullier,  Pro  ci#l.  Auch  in  Deuischer  Uebersetzung.  Ergänzt  #  ort  t  von
Duvergier,  6.  An  fl.  S  1  #elueseh#  ee,  E—Mi  Kran  1  it
—  deat  nen,  onn  1  faais,  4.  Aufl.  W  —  De  *  te  e  3.  Aufl.
1840.  nalytique,  forigesett  von  eolt  ¾P  14i  rEd-  "3-  —  Jachomiz
  r  des  Franz.  Ein  rechtd  In  1683,  6  Aufl.  (Puchelt)

Französilch  überrezt  von  Mise  KE#  er  1.  1660),  beffer,  mit  vielen.
W  v“  von  ubkynadkash4s  1  —  Troplong'=  Drolt  cim
expliqus  (seit  1888)  besteht  wie  r  e  nr  "  rre  e  Code  Napolcon  seit  —
ans  einer  Wi  von  ausführlichen  Kommentaren  Über  die  ringehren  Tilel  des  Gesebuche
Tulic,  doch  kürzer,  Marcads  zund  Pont,  Explication  erius  et  pratiane  du  C.  N.  —

elsol  1  Zxplicatlon  dlementaire,  1867.  ourlon,  Répetitlons  éerites.  9.
1873—74.  —  Va  1  %  Cours.  16  Dode  iil  1872  (unvollendet).  —  Eine  vorzügliche  Eemmlung
  von  Monographien  er  4#½  ein  rinkeitliches  Werk  ist  das  Buch  von  Bertauld,

tions  pratidnes  et  doctri  1867—1869.  —  Arng,  Cours  de  droit  diri  frangai
comprenact  Texplication  des  Mer  dul  5  1  la  wma  einite  en  Mlgiaus  ei  en
France  (1960—  1875)  2.  Aufl.  in  4  Bänden,  1879—1890.  —  Laurent,  TPrineipes  du  droir
civil,  1869—1878,  dreiunddrißig  Bände,  sehr  —  Nr  Fhat  im  Cours  &amp;amp;ienen

Uire  de  Groit  ciril,  4  Bde  —  Behah##  el.,  Das  Badische  Bargerliche  Necht  und  deir
Code  Napolcon,  18  jas  —  si  Daiitutsonen  8  Franz.  Eivilrechis,  1871.  —  Bauerband,
  Institutionen  des  Franz.  Givilrechts,  1
Mon  ographien:  Labbé  ————  1865.  —  D.  de  Folleville,  Sommalres.  Proamme
  —  etc.  ———  von  Aufsäpen  von  Valette  ist  von  Lvonaen
  und  Herold  —
        <pb n="646" />
        7.  Das  Franzssische  Civilrecht.  651

iwee  E  alle  Suhot  ist  (doch  nicht  vollständig)  antiquirt  worden  durch
5.  Aufl.  1  835),  welcher  *.  nicht  ganz  antiquirt  ist  durch  den  übrigens

44  P  en  Dallog.  "n505  Aufl.,  1846—1869.
eitschristen:  Dalloz  P  risckigne  eil  8  Reovne  doe  législation  et  de  j  *  rudence
Goleth  seit  1858  unden  mit  der  Reine  critique  von  Marcab  Vont.
;echin-  1683,  g  100  □—  kr  itredaktion  von  Volnnte  und
Tbe  gnu  kRem  zaase  ratiane  de  droit  français  (Demaneat)
  seĩt  1856.  F  Lchure  Hh  v6“  #chl  Frdence  françalse  depols  1791.  —
es  geheieir  seit  1876.  —  Zeitschrist  für  Fichrösliches  Civilrecht,  herausgeg-  von  S.

Luchelt,  #
Mlin  t  Ei'  io  liittel  Crussaire,  Apalizse  des  obrervations  des
widunaux  d'appel  et  du  tribunal  de  cassation  sur  le  projet  du  *5  6  d#il  1802.  —  Locré,
Llgislation  rs  de  la  —*  rance,  Parioe  1829  s.  —  Esprit  du  C.  C.,  1805  v,  1807  „4.
(navollendet)  —  enel,  Recuell  complet  des  travanz  gre  tolres.  1827—1829.
Malile;  Aunalyse  ralsonnée  de  la  discussion  do  (#  vonseil  dilra-  1806-—  T
utch  ehw  de  Langlade,  Noug.  *7  vorts  5  %  1804  s.  4.  Aufl.  1

C.  avec  la  dlscussion  particul  Conseil  d’-Etat  *  du  1

—-  nò  Nöm.  Recht.  —  2  mehreren  Alteren  Schristen  eArnoldt  vet
##t  u.  A.):  Wetter,  Droit  civil.  ..  annoté  d'après  le  droit  v  1872.
Val.  Revne  de  drolt  Iniernational  es  de  Wisein  Compare,  t.  V.  519—  521.

S  un!  elten  Achter  1##  bot  de  I'Allier,  uest1ons.  sur  le
Code  S##  440  uere  Auflag

ltig  nn  Fonag,  E.  ronazn  Bibliographie  raisonnde  du

rroies  W  *0  renant  les  u  code  civil  et  des  lois  postérieures  qui  en  forment
le  complément,  1829.

Personenrecht.

53.  Jeder  geborne,  oder  gesetzlich  als  Franzose  anerkannte,  oder  gewordene
Franzofe  ist  des  Franzöfischen  Privatrechts  fähig.  Desgleichen,  jedoch  mit  Ausnahme
einzelner  Privatrechte,  für  welche  die  Eigenschaft  eines  Fronzosen  gesetzlich  erfordert
wird,  der  Ausländer,  welchem  die  Französische  Regierung  die  Erlaubniß  ertheilt  hat,
seine  Wohnung  in  Frankreich  aufzuschlagen,  so  lange  er  in  Frankreich  refidirt  (C.  N.  13).
Privatrechtsfähig  kann  noch  ein  Ausländer  in  mehr  oder  minder  vollem  Maße  sein
traft  intermationaler  Verträge,  wodurch  in  seinem  eigenen  Lande  der  Genuß  einzelner
berireturcht  dem  Franzosen  verliehen  wird,  in  Folge  diplomatischer  Reciprocität
(C.  N.  11).  Ob  sonst  Ausländer  derjenigen  Privatrechte  sähig  sind,  wovon  fie
nicht  durch  eine  bestimmte  gesetzliche  Vorschrift  ausgeschlossen  werden,  —  ob  sie
z.  B.  verfügen,  durch  Verjährung  erwerben,  elterliche  und  eheliche  Rechte  ausllben
können,  —  ist  noch  heutzutage  außerordentlich  bestritten:  während  außerfranzöfische
Juristen  (z.  B.  Zachariä,  Arntz,  und  unter  den  Franzosen  Valette  und
Demangeat)  bejahend  antworten,  verneinen  es  die  meisten  Franzosen  entweder
durchaus,  wie  Demolombe,  oder  wenigstens  hinsichtlich  derjenigen  Rechte  und
Befugnisse,  die  als  zum  jus  proprium  civitatis  gehörig  anzusehen  find:  so  Aubry
und  Rau.  Nicht  zu  leugnen  ist,  daß  auf  diesem  Gebiete  die  illiberalsten  Rechtsanschaunngen
  in  Frankreich  geherrscht  haben  und  theilweise  noch  herrschen.  Doch
find  die  im  C.  N.  fanktionirten  Ueberrrste  des  Aubaine-  und  Detraktionsrechts
(726.  912)  seit  1819  abgeschafft,  wie  der  bürgerliche  Tod  seit  1854.  —  Alle  Franjosen
  find  vor  dem  bürgerlichen  Gesetze  gleich:  Von  bevorzugten  Ständen  (Adel)
ist  ebensowenig  die  Rede  als  von  zurückgesetzten  Stammes=  oder  Religions-Fenossen
  (Juden,  Dissenters).

6  4.  Juristische  Personen  find  der  Staat,  die  Departemente,  die  Gemeinden,
  Bisthümer,  protestantische  und  jüdische  Konsistorien,  von  der  Regierung
anerkannte  anonyme  Industrie=  und  Handelsgesellschaften,  gemeinnützige  Anstalten,
deren  Persönlichkeit  gesetzlich  anerkannt  ist  (Spitäler,  Wohlthätigleitsbürraux,  bischöfliche
  Seminarien  u.  dgl.).
        <pb n="647" />
        662  Das  Privatreqht.

8  5.  Die  Lehre  von  der  Abwesenheit  (Verschollenheit)  ist  im  C.  X.
sorgsältig  ausgebildet  (112—1483).  Dies  gehört  aber  in  den  alphabetischen  6.
wie  die  Lehre  vom  Wohnsitz  (102—111).  Die  Civilstandsakten  find  im
vollsten  Maße  säkularifirt  (34—101).
Demolombe,  Tralté  F*  let  do  rgi  des  bven  3.  Aufl.  (8  —  Prondoon.
  en  vdon  Balette,  etie,  klerc  *  kEran  a  LI.,  1859.
Cours  de  C.  C.  Tome  s  I.  1  S  .8  5  4.  .  1333.
Abwesende  und  Berrschollene  insbe  ondere  De  Mol  v  a488  1##s  182##  Talandier
  i-  M  (18417  —  Arnypy,  I.  200—269.
ber  Franz.  Nationalität,  zum  2  mit  Begiehung.  auf  die  Elfässer  und  Lothrinfer.
sind  in  neuerer  Zeit  mehrere  ã  übe  ur  15  Monographien  *  nen.  Zu  nennen  find  Co
Delisle  (1860,),  i  Meen  1usL  dicnsets,  emante  (1869),  errpp  (I#dr
Robinet  de  (1873,  .  67
1  den  Verlust  der  Fra  Nationalität!  at—¾iss  mit  Hire  au  f  Fall
Bauffremont=  Bikrteot  hauptfächlich:  bbé  (1876.  1877),  268  (1877)  ieb
1%  elsgin  5%6,  Arnt  ien  im  entgegengesetzten  Sinne  Folleville  4%

ghe  Nechte  der  Ausländer:  ve#ege  (1844,  Geschichtliches),  Sapey  (1848),
P56  er  (1852),  Gand  (1853)  u.  Ausländische  Gesellschaften:  Lyon-Caen
*
(  neber  Religionsgenoffenschaften:  Trochon  (1866),  Jacquier  (187.#/.

⁊
1

Sachenrecht.

6&amp;amp;  6.  Die  Unterscheidung  von  beweglichen  und  unbeweglichen  Sachen
(516—536)  ist  hauptsächlich  der  Pariser  Coutume  entnommen.  Die  Immobilifirung
  vermnöge  Bestimmung  ist  ausgedehnter  als  im  Römischen  Rechte;  fe  begreift
3.  B.  Vieh,  Ackergeräthe  u.  dgl.,  insofern  diese  Sachen  zum  Dienste  und  zur  Benutzung
  des  Grundstücks,  also  zu  dauerder  Bestimmung,  vom  Eigenthümer  auf
dasfelbe  gebracht  worden  find.  Unbeweglich  sind  noch,  insofern  sie  sich  auf  Immobilien
  beziehen,  sämmtliche  dingliche  Rechte  (auch  die  Hypothel)  und  sämmtliche
Klagen,  deren  Zweck  Geltendmachung  eines  Rechts  auf  eine  unbewegliche  Sache  ist,
also  auch  persönliche  Klagen,  z.  B.  auf  Widerruf  der  Schenkung  eines  Grundstücke.
auf  Auflösung  des  Verkausfs  eines  solchen  wegen  Zwangs,  Betrugs,  Irrthums,  auf
Rescission  wegen  Läsion  u.  s.  w.  —  Alle  anderen  Rechte  find,  vermöge  gesetzlicher
Bestimmung,  beweglich:  so  die  beständigen  oder  lebenslänglichen  Renten,  Antheile
an  Finanz-,  Handels-,  Industriegesellschaften,  d.  h.  an  Gefellschaften,  deren  Kapital
in  zahlreiche  Antheilscheine  zerfällt  (Arntz);  Obligationen  und  Klagen  aus  Geld
und  andere  Mobilien;  Obligationen,  etwas  zu  thun  oder  zu  unterlassen.  —  Die
Grundstücke  sind  vollständig  gleich:  es  wird  nicht  mehr  unterschieden  zwischen  adeligen,
  bürgerlichen,  bäuerlichen  Gütern.

7.  Ueberhaupt  ist  das  Eigenthum  (544—577)  von  der  „Vernickelung  des
alten  Rechts  zur  Römischen  Einfachheit  zurückgebracht  worden.  Der  Begriff  sel  bst
wird  in  der  Französischen  Rechtssproche  in  einem  weiteren  Sinne  gebraucht  als  in
der  Römischen,  und  auf  Forderungen,  Geistes-  und  Industrieprodukte,  ja  felbst  auf
gewisse  Aemter  aousgedehnt.  Auch  ist  getrenntes  Eigenthum  am  Boden  und  am
Gebäude,  sowie  an  den  einzelnen  Stockwerken  eines  und  defselben  Hauses  möglich.

&amp;amp;  8.  Das  Eigenthum  wird  erworben  durch  Okkupation  und  durch  Fund
in  dem  im  alphabetischen  Theile  (ogl.  d.  Art.  Okkupation)  angegebenen  Maße.  Ebenso
durch  Accession,  ein  Begriff,  welcher  sowol  auf  die  Erzeugnisse  der  Sache  bezogen
  wird,  als  auf  Das,  was  mit  der  Sache  vereinigt  und  ihr  einverleibt  wird.
Hier  sollen  in  der  Hauptsache  die  Grundsätze  des  Römischen  Rechts  gelten.  Doch
find  die  Abweichungen  im  Einzelnen  zahlreich,  indem  die  Römisch-rechtlichen  Grundsätze
  thrilweise  gemildert,  theilweise  präzisirt,  theilweise  auch  mißverstanden  worden
        <pb n="648" />
        7.  Das  Franzssichhe  Elwilrecht.  658

find.  —  Die  Ersitzung  ist  nur  bei  Immobilien  zuläffig.  Dabei  wird  unterschieden
  zwischen  ordentlicher  Ersitzung,  durch  qualifizirten  Besitz  mit  Titel  und
anfänglichem  guten  Glauben  und  Zeitablauf  von  10  und  von  20  Jahren,  und
außerordentlicher  Erfitzung  von  30  Jahren  ohne  guten  Glauben  und  ohne
Titel,  aber  nicht  gegen  einen  Titel.  Bei  körperlichen  Mobilien  gilt,  dem  Deutschen
Grundsatze  gemäß,  daß  „Hand  Hand  wahren  muß“,  der  Besitz  felbst  schon  als  Titel
(2279),  was  von  vielen  Franzöfischen  Juristen  mißverstanden  wird.  —  Als  Erwerbsarten
  des  Eigenthums  erwähnt  C.  N.  noch  Erbschaft,  Schenkung  unter  Lebenden
und  durch  Testament,  endlich  die  Wirkung  der  Verbindlichkeiten,  d.  h.
Vertrag.  Wenn  nämlich  ein  Vertrag  behufs  Uebertragung  des  Eigenthums  an
einer  bestimmten  körperlichen  Sache  abgeschlossen  wird,  so  soll  das  Eigenthum  schon
durch  den  bloßen  Abschluß,  ohne  Tradition,  übergehen  (711.  1138.  1588),  eine
weitgreisende  Neuerung,  deren  Bedeutung  die  Verfasser  des  Code  kaum  gewürdigt  zu
haben  scheinen.  —  Adjudikation  ist  keine  eigentliche  Erwerbsart  mehr:  Theilung
ist  deklarativ,  nicht  attributiv.

6  9.  Die  Modifikationen  des  Eigenthums  durch  Nachbarrechte  und  Nachbarverhältnisse
  (640—685)  werden  im  C.  N.  als  wirkliche  Grunddienstbarkeiten
  dargestellt,  gegründet  theils  auf  die  örtliche  Lage  der  Grundstücke,  theils  auf
direkte  gesetzlicht  Vorschrift.  —  Zu  der  ersteren  Klafse  gehört  die  Verpflichtung  zum
Empfang  des  natürlich  fließenden  Regen=  und  Quellenwassers  auf  Seiten  des
niedriger  gelegenen  Grundstücks;  ebenso  die  Verpflichtung  zur  Abmarkung,  das  Recht
des  Einschließens,  die  Rechtsverhältnisse  des  Eigenthümers,  dessen  Grundstück  von
fließendem  Wasser  durchzogen  oder  begrenzt  ist.  Der  Eigenthümer  eines  niedriger
gelegenen  Grundstücks  kann  auf  das  dem  oberen  Grundstücke  gehörende  Quell-  und
Regenwasser  durch  Titel  oder  Ersitzung  ein  Recht  erwerben;  zur  Ersitzung  genügen
Vorrichtungen  auf  dem  niederen  Grundftücke.  Der  Eigenthümer  des  oberen  Grundstücks.
  darf  den  Lauf  seiner  Quelle  nicht  verändern,  wenn  dieselbe  einer  Gemeinde,
einem  Dorie  oder  Weiler  das  für  Menschen  und  Vieh  nöthige  Trinkwasser  verschafft.
  —  Als  eigentliche  „Legalservituten“  erscheinen:  das  coutümiäre  Recht  der
Scheidemauer,  des  Scheidegrabens  und  der  Scheidehecke,  die  Rechte  mehrerer  Eigenthümer
  einzelner  Theile  eines  Hauses,  die  den  Grundeigenthümern  in  Städten  und
Vorstädten  obliegende  Verpflichtung,  sich  einzuschließen,  die  zu  beobachtenden  Entkernungen
  der  Baumpflanzungen,  die  Entsernungen  und  Zwischenwerke  bei  gewissen
Gebäuden,  die  Aussichten  auf  das  nachbarliche  Grundstück,  die  Dachtrause,  das  aus
dem  Römischen  ner  ad  sepulerom  entsprungene  Wegerecht  des  eingeschloffenen
Grundstücks.

&amp;amp;  10.  Die  eigentlichen  Grunddienstbarkeiten  (637—689,  686—710)
sind  im  Ganzen  den  allgemeinen  Römisch-rechtlichen  Grundsätzen  unterworsen;  doch
wird  perpetu#a  causa  nicht  mehr  erfordert;  Bestellung  auf  Zeit  und  unter  Resolutivbedingung
  ist  unbeschränkt  zulässig;  die  Regel  der  Untheilbarkeit  wird  weniger
streng  beobachtet.  —  Die  Haupteintheilungen  der  Grunddienstbarkeiten  fsind:  die  in
ununterbrochen  fortdauernde,  wozu  der  aquseductus  gezählt  wird,  und
nicht  ununterbrochen  fortdauernde,  und  die  in  ins  Auge  fallende
und  nicht  ins  Auge  fsallende.  Nur  diejenigen  Grunddienstbarkeiten,  welche
zugleich  ununterbrochen  sortdauern  und  ins  Auge  fallen,  können  ersefsen  werden;
die  Erfitzung  ist  die  dreißigjährige,  und  läuft  vom  Augenblicke  an,  wo  die  zur  Ausübung
  erforderlichen  1½  Borrichtungen,  auf  dem  dienenden  oder  auf  dem  herrschenden
  Grundstücke  (z.  B.  eine  Dachtrause,  eine  Thüre),  vollendet  sind.  Die
übrigen  Grunddienstbarkeiten  können  durch  Verjährung  nicht  erworben  werden,  nicht
einmal  durch  Unvordenklichkeit.  —  Die  zugleich  ins  Auge  sallenden  und  unmunterbrochen
  fortdauernden  Servituten  können  auch  durch  die  (coutmiäre)  Bestimmung
des  Eigenthümerzs  errichtet  werden.  Wenn  nämlich  der  Eigenthümer  von  zwei
benachbarten  Grundstücken  dieselben  in  einen  solchen  Zustand  versetzt  hat,  daß,  falls
        <pb n="649" />
        654  Das  Privatrecht.

sie  verschiedenen  Eigenthümern  gehören  würden,  ein  Dienstbarkeitsverhältniß  zwischen
ihnen  bestehen  würde,  —  so  entsteht  bei  Trennung  der  Grundstücke  die  Dienstbarkeit
  von  selbst.  Sämmtliche  Grunddienstbarkeiten  können  durch  Titel  (Vertrag,
Vermächtniß)  errichtet  werden.  —  Eintritt  materieller  Unmöglichkeit  der
Ausllbung  bewirkt  Erlöschen  der  Dienstbarkeit,  welche  jedoch  bei  erneuter  Möglichkeit
wieder  auflebt,  sofern  sie  nicht  infolge  von  Extinktivverjährung  definitiv  erloschen  ist.
Ebenso  leben,  im  Falle  von  Konfusion,  die  ins  Auge  fallenden  Dienstbarkeiten
durch  Tirmmung  wieder  auf  (693).  Zur  Ertinktivverjährung  ist  Nichtgebrauch
  währrnd  30  Jahre  erforderlich,  gerechnet  vom  Tage  des  actus  conirarius
an  bei  den  ununterbrochen  fortdauernden  Serwituten,  bei  den  anderen  vom  Tage  der
letzten  Benutzungshandlung.  Ob  es  noch  außerdem  ein  Erlöschen  der  Servituten
durch  Ersitzung  der  Freiheit  von  Seiten  eines  Dritten  giebt,  durch  Besitz  von  10
und  20  Jahren,  mit  Titel  und  gutem  Glauben,  ist  im  höchsten  Ginde  bestritten.
Der  Franzöfische  Gerichtsgebrauch  verneint  es.

.Als  Personalserwituten,  aber  nicht  unter  diesem  gemeinsamen  Namen.
find  Nießbrauch,  Gebrauchsrecht  und  Wohnungsrecht  gesetzlich  normirt
(578—636).  Die  Grundsätze  sind,  mit  wenigen  Ausnahmen,  Römisch.  Der  zu
Gunsten  einer  juristischen  Person  errichtete  Nießbrauch  kann  nicht  über  30  Jahre
dauern.  Veräußerung  des  Nechts  selbst  wird  beim  Nießbrauch  für  zulässig  erklärt.
Gebrauch  ist  lediglich  ein  beschränkter  Nießbrauch  und  Wohnung  ist  lediglich  Gebrauch
  eines  Hauses.

Supersizies  und  Emphnyteusis  eristiren  zwar  nicht  im  C.  T.,
wohl  aber  in  verschiedenen  Ländem  Franz.  Rechts,  als  eigene  dingliche  Rechte,  so
in  Holland  und  in  Belgien  kraft  Gesetzes  von  1824.

8  13.  Das  Gesetz  statuirt  nur  zwei  Gründe  von  Ausnahmen  vom  Grundsatze
  der  Gleichheit  der  Gläubiger  in  ihrem  Rechte  auf  verhältnißmäßige  Vertheilung
der  Gäter  des  insolventen  Schuldners,  welche  ihr  gemeinsames  Unterpfand  bilden
(2092—2094).  Diese  Gründe  sind  das  Privileg  und  die  Hypothek.  Doch
läßt  sich,  in  einem  gewissen  Maße,  auch  das  Netentionerecht  hinzurechnen.

Das  Französische  Hypothekensystem  (2095—2208)  ist  ein  gemischtes  System.
beruhend  auf  einem  VBergleichsversuche  zwichen  dem  Römischen  Rechte,  modiffirt
durch  das  Edikt  von  1771,  und  dem  Rechte  des  Gesetzes  vom  11.  Brümaire  VII.
(1798),  welches  die  Grundsätze  der  Publizität  und  der  Spezialität  konfequent  durchführte.
  Prinzipiell  soll  die  Hypothek  öfentlich  sein.  Die  Vertunshypothek  ist
immer  speziell.  Allein  die  Sicherheit  der  Frau  und  des  Mündels  geht  der  Sicherheit
  des  Käufers  und  des  Darleihers  vor:  daher  die  geheimen  Generalhypotheken
der  Frau  und  des  Mündels.  Verschiedene  Mittel,  welche  die  Verfasser  des  C.  N.
ersonnen  haben,  um  den  Gefahren  dieses  Systems,  welche  sie  keineswegs  verkannten,
wenigstens  theilweise  vorzubeugen,  haben  sich  als  ungurrichend  erwiesen,  und  die
Folgen  haben  sich  bald  kundgethan.  Daher  find  in  mehreren  außerfranzöfsschen
Ländemm  mehr  oder  minder  durchgreisende  Reformen  des  Franzöfischen  PMandrechts
bewerkstelligt  worden,  so  in  Baden,  Italien,  Belgien  (1851),  Genf,  wo  ein  vollständiger
  Entwurf  (v#2)  leider  nicht  zum  Gesetze  geworden  ist.  In  Frankreich
selbst  ist  man  seit  1856  (Gesetz  von  1855)  wenigstens  theilweise,  in  Beziehung  auf
die  Transskription,  zur  Publizität  des  Brümäregesetzes  zurückgekehrt.

Das  Privileg  ist  ein  gesetzliches  Vorzugsrecht,  gegründet  auf  die  Beschaffenheit
der  Forderung.  Es  giebt  Privilegien  auf  die  Gesammtheit  der  Mobilien,
welche  im  Art.  2101  auigezählt  und  klassifizirt  sind,  und  sich  übrigens  auch  auf
die  Gesammtheit  der  Immobilien  erstrecken,  falls  die  Mobilien  nicht  ausreichen.
Es  giebt  auch  Privilegien  auf  gewisse  Mobilien,  aulgezöählt  2102,  darunter
das  Privileg  des  Verpächters  und  Vermiethers,  des  Verkäufers,  des  Faustpfand
gläubigers.  —  und  Privilegien  auf  Immobilien,  so  dasjenige  des  Verkäufere,
der  Miterben,  des  Werthvermehrers  (2108).  Der  Privilegirte  geht  allen  anderen
        <pb n="650" />
        7.  Das  Franzssische  Civllrecht.  655

Gläubigern,  auch  den  Hypothekargläubigern,  vor.  Den  Rang  unter  mehreren  Privilegirten
  bestimmt  die  Beschaffenheit  der  Forderung.

Hypothezirt  können  nur  Jmmobilien  werden,  und  zwar  nur  solche,  welche
nach  Expropriation  öffentlich  veranktionirt  werden  können,  worunter  auch  der  Nießbrauch
  #zu  zählen  ist.  Die  Hypothek  ist  untheilbar.

Sie  ist  vertragsmäßig,  gerichtlich  oder  gesetzlich.

Zur  Bestellung  der  vertragsmäßigen  Hypothek  ist  Veräußerungsfähigkeit,
in  Beziehung  ausf  das  bestimmte  zu  belastende  Grundstück,  erforderlich;  die  Form  ist
gesetzlich  genau  vorgeschrieben;  es  ist  die  volle  authentische  Form.  In  der  Urkunde
soll  das  Grundstück  nach  Natur  und  Lage  speziell  bezeichnet  sein.  Desgleichen  die
Summe,  für  welche  die  Hypothek  biemt  wird.  Künftige  Güter  können  nicht  hypothezirt
  werden.  (S.  jedoch  2130,  2131.)

Die  gerichtliche  Hypothek  erpon  aus  provisorischen  und  definitiven  Urtheilen,
  sowie  aus  der  gerichtlichen  Anerkennung  einer  Urkunde  unter  Privatunterschrift.
  Insofern  die  belasteten  Grundstücke  nicht  speziell  angegeben  werden,  ist  die
berichtliche  Hypothek  eine  Generalhypothek.

Generalhypotheken  im  vollsten  Sinne  sind  die  gesetzlichen  Hypotheken  der
Ehefrau,  des  Minderjährigen,  des  Interdizirten,  welche  auch  die  wichtigsten  gesetzlichen
  Hppothelen  sind.  Die  Hypothek  der  Frau  belastet  sämmtiche.  auch  zukünftige,
Immobilien  des  Mannes,  vom  Tage  der  Eheschließung  an.  wegen  aller  Forderungen,
welche  die  Ehefrau  als  solche  gegen  ihren  Mann  hat.  Die  Hypothek  der  Mündel,
beg.  Entmündigten,  belastet  sämmtliche  Immobilien  des  Vormunds,  vom  Tage  an,
wo  er  verantwortlich  wird,  wegen  aller  gegen  ihn  während  der  Vormundschaft  und
aus  derselben  entstandenen  Forderungen.

Inskription  wird  bei  allen  Privilegien  und  Hypotheken  erfordert,  mit  Ausnahme
der  Privilegien  auf  die  Gesammtheit  der  Mobilien  und  der  drei  obenerwähnten
Generalhypotheken,  wobei  sie  doch  einer  Reihe  von  Personen  zur  Pflicht  gemacht
wird.  Das  Nähere  gehört  nicht  in  diesen  allgemeinen  Theil.

Sachen,  Eigenthum,  Servituten.  Die  tren  Schriften  von  Vaitli.  Solen,
Astruc  u.  A.  sind  anti  uirt  Dauernden  Werth  haben  die  Schriften  Proudho
Traités  du  domaine  o  2.  Aufl.  1843;  d#u  domaine  4,—  Fropricté,  t  *  olb  Wenn:
truit  (1827),  des  drolte  "Tusage,  v-  —XX  superscie.  2.  nt  i·.  des  —  réolles,
8.  Aufl.  1648.  —  Pardessus.  Traité  des  serritudes,  6.  Aufl.  —  Genty,  Traité  de
Tusufrult,  de  ’usage  et  de  L’habitation.  19-  —  Therbos.  ãn  Ton  4  uvion  1880.
—  Bauny  de  Ncy,  Thorie  de  I’expropriation  roaren  enuse  d’utilite  publique,  1872.  —
Fournel  u.  Tardif,  Traité  du  Volainage,  4.  Aufl.  1634  (1827).  —  t|88.  Tralté

as  ons  le.  oires,  du  bornage  ei  autres  droite  de  Patewae.  1842  Rives,  De
ro  .  des  ie.  agn  navigables  et  non  flottables.  I843.  —  Dav  Traits
—  des  cours  dean,  1845.  —  Championnicète,  Du  droit  des  riverains.
à  la  ud  1%  ——  cobrantes,  1846.  —  Plocg  ui  Il#malanees  des  enux,  1870—1875.
Wodon,  Le  drois  des  ennz  et  des  cours  d’eenn,  5  and-lin  ud,  MNodi-##lih
  apportées  dans  un  interst  public  au  4  2  rsG—  1851—1853.  —  Verrin,
Reudn,  Sirey,  Dictionnaire  des  constructions  et  de  la  *—  2  Aufl.  1875.
K##rinnhe  be  la  distinction  des  biens,  de  la  propricié,  5  74.  —  --r
#  op  et  de  la  distindtion  des  bieos,  1879.  —  34  f1  #§##  168—
2  5,7  1228.

Pfa  ½%  Aeltere  Schristen  von  Batturg.  Aufl.  1823)  Persil  ((.  Bfl-  1883),
Ur  68.  Aul  18290  —  e  jurisprudence  eur  lee  es  et
aen  üufi.  1859;  L  des  priviléges  et  bypothèques,  1804  78.  —
Wleige,  raie  des  priviläge  et  peireq  e  sunolken.  146.  —  1  5  Aufl.
1  Transcription,  2.  Aufl,  critique  mmentaire  de
M.  ##  long,  1855.  #sn  —  Sprerero  forcéo,  8.  Aufl  1876.  —
Nelb.  WMäaute  4  le  seneniseion.  Zachariä,  i#8#  956—295.  —  Arnpy,  IV.
1380—1956  qlsh  Gesetz  von  18517.  —  Hauptwerk  für  Velgien:  Martou,  1855—1857.
        <pb n="651" />
        656  Das  Privatrecht.

Obligationenrecht.

8  14.  Ouelle  des  C.  JN.  ist  hier  fast  aueschließlich  das  Römische  Recht,  welches
  jedoch  den  Verfassern  nur  durch  Vermittelung  von  Pothier  und  in  einem  minderen
  Maße  von  Domat,  oder  auch  als  Südfranzösischer  usus  modernus  bekanm
war.  Im  Ganzen  und  Großen  darf  behauptet  werden,  daß  die  Franzöfischen  Grundsätze
  über  allgemeine  Natur,  Subjekte,  Objekte,  Entstehung,  Wirkung,  Uebergang,
Aufhebung,  Sicherung  der  Obligation  (1101—1386),  sowie  über  die  meisten  einzelne
Verträge  (1582—2058)  den  Grundsätzen  des  heutigen  Römischen  Rechts  entsprechen.

Die  Abweichungen  find,  einige  abgerechnet  (worunter  die  bereite  §  8  erwähnte),
meist  sekundärer  Natur;  mehrrre  bestehen  darin,  daß  Punkte,  welche  im  NKömischen
Rechte  unbestimmt  ader  zweifelhaft  geblieben,  im  Franzöfischen  Rechte  in  einem  bestimmten
  Sinne  entschieden  und  auch  weiter  entwickelt  worden  find.  Diese  Abweichungen
  hier  aufzuzählen,  kann  unserem  Zwecke  nicht  entsprechen:  viele  find  im
alphabetischen  Theile  bei  den  einzelnen  Materien  angegeben.  Beispielsweise  mbge
hier  erwähnt  werden,  daß  der  Begriff  der  natürlichen  Verbindlichkeit  ein  larenr
ist,  als  nach  Kömischem  Kechte:  Wirkung  ist,  daß  der  natürlich  Verpfiichtete  zu
Nichts  gegen  seinen  Willen  gezwungen  werden  kann.  Ferner,  daß  die  Korraalgläubiger
  als  Gesellschafter  gelten,  und  der  Fordernde  als  Mandatar  der  Anderen,
daher  Theilung  des  Erlangten  stattfindet;  daß  die  gegen  einen  Korrealschuldner
auf  Zahlung  von  Verzugszinsen  erhobene  Klage  Zinsenlauf  in  Ansehung  Aller  zur
Folge  hat.  Bei  der  bedingten  Obligation,  insbesondere  bei  der  Obligation  unter
Resolutivbedingung,  steht  das  Prinzip  der  Rückziehung  sest.  In  allen  spnallagmatischen
  Verträgen  ist  lex  commissoria  stillschweigend  erhalten,  doch  wirkt  sie
nicht  ipso  jure.  Pendente  conditione  wird  das  Periculum  deteriorationis  vom
Gläubiger  insofern  nicht  ertragen,  als  er  Auflösung  des  Vertrags  fordern  darf.  Bei
der  Obligation  mit  Strafklausel  wird  durch  Empfang  der  Straffumme  die  Klage
auf  Erüllung  ausgeschlossen.  —  Von  der  eigenthümlichen  Berechnung  der  le
Aaquilia,  von  contio  damni  infecti,  von  noxae  datio  ist  keine  Rede  mehr.  Irr.
thum  gilt,  wie  Betrug  und  Iwang.  als  vitium  consensus.  —  Pollizitationen  find
schlechtweg  unverbindlich.  —  Die  Frage  vom  Vertragsabschluß  unter  Abwesenden  ist
nicht  gesetzlich  normirt;  die  Doktrin  neigt  zum  Informationssystem.  —  Als  nicht
Nömische,  oder  als  im  Römischen  Recht  weniger  ausgebildete  Verträge  find  anzuführen
  der  Viehverstellungsvertrag  (dall  à  cheptel),  der  Renten-  und  Leibrentenvertrag
  (constitution  de  rente,  —  rente  viagere),  mehr  Deutsch-coutümiären,  Kanonischen
  und  neueren  Urfprungs.

Uebrigens  ist  gerade  im  allgemeinen  Theile  der  Obligationen  die  Redaktion
des  C.  N.  theilweise  sehr  mangelhaft.  So  wird  „Obligation“  mehrfach  verwechselt
mit  „obligatorischer  Vertrag“;  Vertrag  heißt  bald  convention,  bald  contrat;  die
Regeln  der  Gültigkeit  jeglicher  Willenserklärungen  werden  als  besondere  Kegeln  der
Verträge  aufgestellt;  die  Cession  wird  im  Kause  behandelt;  das  ganze  Buch,  welches
  Erbrecht,  Obligationenrecht,  eheliches  Güterrecht,  Pfandrecht,  Verjährung  enthält,
  führt  den  Titel:  „Von  den  verschiedenen  Arten  der  Erwerbung  des  Eigenthums.“
Tuch  fehlt  es  nicht  an  wirklichen  Mißverständnissen,  so  z.  B.  in  der  Lehre  von  der
Untheilbarkeit  und  in  der  Lehre  von  den  Bedingungen,  wo  die  Suspenfivbedingung
falsch  definirt,  merum  arbitrium  mit  Bedingung  verwechselt  wird,  und  dergleichen.

Das  Werk  von  Pothier  ist  bier  recht  eigentlich  Quelle  des  C.  N.  —  Ein  nenerr#
Hauptwerk  ift  Larombidre,  Théorie  et  pratique  des  obligations,  1857—1862.  –#
lombe,  Traité  des  contrats  ou  de,  obligations  conventionelles  en  général,  1  —
Troplong,  Vente  (5.  Aufl.  1856);  Ech  et  louage  (3.  Aufl.  1859—1660);  16
civiles  et  commerciales,  1843;  Pret,  Depot.  nestre;  Contrats  Alesteirea  1845;  .—*ii
Cautionnement,  Transactions,  1845,  18646.  EN  Gage.  tichrese,  1
hem  hat  die'  sogenannten  Petits  contrats  behan  det  +*n  ,  Hut  die  —
(19721  —  Sachariä,  §###  296—448.  —  Arnß,  III.
        <pb n="652" />
        7.  Das  Franzsrische  Eloilrecht.  657

Grschafte  Nengraphien  Rodidre,  De  ½  Lolidarité  et  de  Tindivisibilité,  1852.  —
Massol,  Lehr  ligation  naturelle,  2.  A#7  fl.  1882.  —  Bédarride,  *  té  du  dol  et  de  la
fraude,  3.  Aufl.  2.  —  Batbie,  Memoire  sur  le  prét  à  interet,  1  866.

Familienrecht.

I.  Die  Ehe.

8  15.  Die  Ehe  (144—228)  ist  ein  Vertrag  zwischen  Mann  und  Frau,
dessen  Gültigkeit  einzig  und  allein  vom  Civilgesetze  geregelt  und  von  den  bürgerlichen
  Gerichten  geprüst  wird.  Ohne  Konsens  giebt  es  keine  Ehe,  wie  es  auch
ohne  gesetzliche  Abschließung  keine  Ehe  giebt:  der  Konsens  muß  bffentlich  in
gesetzlicher  Form  vor  dem  kompetenten  Beamten  des  Cidvilstands  erklärt  werden,
welcher  im  Namen  des  Gesetzes  ausspricht,  daß  die  Betreffeuden  durch  die  Ehe  verbunden
  find,  worüber  sofort  eine  Urkunde  ausgenommen  wird.  Der  Konsens  des
Mannes  unter  25,  des  Weibes  unter  21  Jahren  ifst  nicht  hinreichend,  er  muß  durch
elterlichen,  resp.  großelterlichen  Konsens  ergänzt  werden.  Nach  Erreichung  dieser
Altersstusen  werden  noch  drei  Ehrerbietigkeitsakte  erfordert,  seit  Vollendung  des  30.
resp.  25.  Jahres  aber  nur  ein  Ehrerbietigkeitsakt.  In  Ermangelung  von  Ascendenten
ist  für  Minorenne  Einwilligung  des  Familienraths  nöthig.

Eheversprechen  kennt  der  C.  N.  nicht.  Ein  solches  Versprechen  muß  auch,
selbst  wenn  es  angenommen  ist,  für  kraitlos  erklärt  werden,  da  der  Konfens  nicht
gebunden  werden  darf.  Nur  aus  dem  allgemeinen  Grundsatze,  daß  jede  Haudlung
einet  Menschen,  die  einem  anderen  Schaden  verursacht.  Denjenigen,  der  den  Schaden
verschuldet,  zu  Ersatz  verpflichtet  (13882),  könnte  in  einem  gegebenen  Falle  ein  Anspruch
  auf  eine  Geldleistung  abgeleitet  werden.

8  16.  Zerstörende  Chehindernisse  öffentlicher  Ordnung  find:  unreises
Alter  (unter  18,  re#sp.  15  Jahren),  eine  noch  bestehende  gültige  Ehe,  nahe  Verwandtschaft
  und  Affinität.  Bei  unreisem  Alter  und  bei  Verwandtschaft  zwischen
Onkel  und  Nichte,  Neffe  und  Tante,  ist  Dispensation,  und  bei  unreisem  Alter  auch
Lonvaleszenz  möglich.  Die  Nichtigkeitscrklärung  wird,  wie  auch  im  Falle  von
Maugel  der  Oeffentlichkeit  der  Eheschließung,  von  jedem,  wenn  auch  nicht  pekuniär,
Intereffirten  verlangt,  wozu  natürlich  auch  das  böffentliche  Ministerium  gehört.

Im  Privatinteresse  wird  noch  als  zerstörendee  Hinderniß  anerkannt:  Mangelnder
  Konsens,  Zwang  oder  Irrthum  in  der  Person,  nämlich  nicht  in  der  phyfischen
Person  allein,  sondern  auch  in  der  bürgerlichen  (in  dem  Eivilstande),  wobei  dem
Richter  ein  gewisses  freies  Ermessen  belassen  werden  soll.  Desgleichen  mangelnder
elterlicher,  resp.  großelterlicher  und  familienräthlicher  Konsens:  in  diesem  Falle
können  nur  diejenigen  Personen,  deren  Konsens  erforderlich  war,  und  der  konsensbedürftige
  Ehegatte  die  Ehe  anfechten.  Im  ersteren  Falle  der  getäuschte  oder  gezwungene
  Ehegatte.  Konvalesjenz  findet  in  beiden  Fällen  statt.

Ein  Ehehinderniß  der  Impotenz  kennt  C.  N.  nicht.  Ebensowenig  ein  impedimentum
  voti  ober  ordinis,  doch  zeigt  sich  die  Franzöfische  Jurisprudenz  der  Priester-Wio
  nicht  günstig;  diese  Frage  wird  als  eine  politische  behandelt  und  vielfach  errrtert.

  —  Trauung  in  ertremis  ist  zulässig.  Die  Putativehe  bringt  die  Civili
  der  Ehe  hervor,  insbesondere  betreffend  Legitimation  und  Gülterrecht.

Blos  aufschiebende  Hindernisse  begründen  Adoption,  Ehebruch  (zwischen  dem
ehebrecherischen  Ehegatten  und  dessen  Mitschuldigen),  Ehescheidung  (zwischen  den
Geschiedenen  stets,  und  zwischen  den  Geschiedenen  und  Dritten  bimen  drei  Jahren
nach  der  Scheidung  durch  gegenseitige  Einwilligung),  Mangel  der  erforderten  Ehrerbietigkeitsakte.
  Um  turdatio  sanguinis  zu  vermeiden,  darf  die  Wittwe  oder  aus

v.  Helienber  l.  Sucbelepäble.  I.  1.  Aufl.  42
        <pb n="653" />
        658  Da-  Prwatrecqht.

bestimmtem  Grunde  Geschiedene  erst  nach  zehn  Monaten  wieder  heirathen.  In  einigen
dieser  Fälle  hat  man  ohne  Grund  zerstörende  Hindernisse  sehen  wollen.  Nichtbeachtung
  eines  aufschiebenden  Hindernisses  zieht  Bestrafung  des  FEivilstandsbeamten,
ev.  Verpflichtung  zu  Schadeneersatz,  nach  sich.

Die  Publikationen,  sowie  das  gewissen  Personen  zustehende  Einspruchsrecht,  find
genauen  Vorschriften  unterworfen.

§5  17.  Die  Ehe  ist  eine  Gemeinschaft  der  Lebeneinteressen  unter
der  Leitung  des  Mannes,  als  Herrn  der  Ehe.  Die  Ehegatten  sind  einander  Treue
(insbesondere  eheliche  Treue),  Beistand,  Hülfe  (insbesondere  pekuniäre  Hülfe)
schuldig.  Die  Frau  hat  ein  spezielles  Recht  auf  Schußtz:  Der  Mann  muß  fie
aufnehmen,  standes-  und  vermögensgemäß  unterhalten.  Der  Mann  hat  ein  spezielles
Recht  auf  Gehorsam:  Die  Frau  muß  ihm  solgen  und  bei  ihm  wohnen;  dazu
joll  er  sie,  nach  der  herrschenden  Meinung,  manu  militari  zwingen  können,  was
jedoch  gesetzlich  nicht  begründet  ist,  und  in  den  meisten  Fällen  illusorisch  sein
dürfte.  Ein  besonderer  Ausfluß  der  eheherrlichen  Gewalt  ist  die  zu  juristischen
Handlungen  der  Frau  erforderte  auctoritas  marttalis.  Ist  die  Frau  öffentliche
Handelsfrau  (220  HGB.  1.  4.  5—7),  was  sie  nur  mit  Einwilligung  des  Mannes
werden  kann,  so  macht  diese  generelle  Einwilligung  weitere  spezielle  Ermächtigungen
überflüffig.

6  18.  Nach  C.  N.  ist  Ehescheidung  (229—305)  die  förmliche  Erklärung
des  kompetenten  Givilstandsbeamten,  daß  die  Ehe,  welche  zwischen  den  betrrffenden
Ehegatten  bestand,  ausgeldst  ist.  Diese  Erklärung  erfolgt  auf  Begehren  des  (resp.
der)  Ehegatteu,  nachdem  das  Gericht  die  zuläffigkeit  der  Scheidung  ausgesprochen
hat.  Der  Ehescheidungsgrund  ist  entweder  ein  bestimmter  Grund,  nämlich
Ehebruch  (welcher  aber  beim  Manne  nur  dann  als  solcher  gilt,  wenn  die  Beischläferin
  im  gemeinsamen  Haufe  gehalten  worden  ist);  Erzesse,  Mißhandlungen,
grobe  Beleidigungen,  nach  richterlichem  Ermessen;  Verurtheilung  zu  einer  entehrenden
  Strafe  (StrafaoB.  7.  8.),  —  oder  beiderseitige  Einwilligung.  In
letzterem  Falle  verordnet  das  Gesetz  verschiedene  Fristen  und  sonstige  Requisite,  zum
Zmecke  möglichster  Kontrole  der  Emsthaftigkeit  und  der  Permanenz  des  Millene
auf  beiden  Seiten.  —  Mit  erfolgter  Erklärung  des  Beamten  hört  die  Ehe  aus,
aber  mit  Retrotraktion  bis  zum  Augenblicke,  wo  das  Urtheil  endgültig  geworden  ist.
Im  Falle  der  Scheidung  aue  bestimmtem  Grunde  verliert  der  schuldige  Theil  sämmtliche
  Vortheile,  die  ihm  vom  anderen  Ehegatten,  im  Ehevertrage  oder  während  der
Ehe,  zugewendet  worden  sind,  währen  der  Ehegatte,  der  die  Scheidung  erwirkt  hat,
die  entsprechenden  Vortheile  behält.  Der  schuldige  Theil  verliert  auch  die  aus  der
elterlichen  Gewalt  entspringenden  Rechte  auf  die  aus  der  Ehe  stammenden  Kinder,
wird  aber  von  den  auf  Gesetz  oder  Chevertrag  gegründeten  Pflichten  den  Kindern
gegenüber  keineswegs  entbunden.  Das  Gericht  hat  in  allen  diesen  Fragen  eine  ausgedehnte
  diskretionnäre  Gewalt.  Die  besonderen  Wirkungen  der  Ehescheidung  auf
Grund  gegenfeitiger  Einwilligung  werden  von  den  Ehegatten  festgestellt.

Die  Ehescheidung  ist  in  Frankreich  durch  Geset  von  1816  abgeschafft  worden.
Die  Agitation  zu  Gunsten  der  Wiederherstellung  in  den  Jahren  1848  und  1849
war  unpopulär  und  ift  erfolglos  geblieben.  Ob  die  jetzt  wieder  ausgenommene  Bewegung
  ersolgreicher  sein  wird,  ist  zweifelhaft.

Aus  den  Gründen,  welche  als  Ehescheidungsgründe  galten,  wird  jetzt  vom
Richter  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  (306—311)  ausgesprochen.  Durch
diese  Scheidung  werden  nur  diejenigen  Wirkungen  der  Ehe  ausgehoben,  welche  als
Aueflüsse  der  Pflicht  des  Zusammenlebens  erscheinen,  nicht  also“  die  Pflicht  der
ehelichen  Treue  und  der  pekuniären  Hülse,  auch  nicht  die  Nothwendigkeit  der  eheherrlichen
  Ermächtigung.  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  bringt  stets  Gütertrennung
mit  sich.  —  Die  Scheidung  hört  auf  durch  Versöhnung,  d.  h.  durch  beiderseitige
Einwilligung,  von  Neuem  zusammenzuleben.  Dies  bezieht  sich  aber  nur  auf  das
        <pb n="654" />
        EIIIIIIEI  659

persönliche  Verhältniß;:  die  Glltertrennung  kann  nur  in  gesetzlich  vorgeschriebener
oͤffentlicher  und  bestimmter  Form  aufhoͤren.

8  19.  Gesetzliches  Güterrecht  der  Ehegatten  (1400—1496)  ist  das
System  der  Mobilien=  und  Errungenschaftsgemeinschaft,  welches  in  der
Pariser  Coutüme  anerkannt  war.  Diese  gesetzliche  Gemeinschaft  tritt  ein,  wenn  kein
besonderer  Vertrag  vorhanden  ist,  oder  wenn  die  Ehegatten  in  ihrem  Vertrage  erklärt
  haben,  nach  dem  Bechte  der  Gütergemeinschaft  heirathen  zu  wollen,  oder  endlich
wenn  der  Vertrag  nur  unvollständige  Wkimmungen  enthält,  welche  durch  das  gemeine
  Recht  zu  ergänzen  sind  (1400.  1

In  die  Gemeinschaft  sallen  eenne  #  Alles  Mobiliawwermögen  (im  weitesten
  Sinne:  535),  welches  die  Ehegatten  am  Tage  der  Abschließung  der  Ehe  besaßen,
  oder  welches  ihnen  während  der  Ehe  irgendwie  zufällt;  alle  während  der  Ehe
Argefallenen  oder  bezogenen  Früchte,  Einkünfte,  Zinsen  und  Gefälle  jeder  Art,  welche
von  Gütern  der  Ehegatten  herrühren;  endlich  alle  während  der  Ehe  anders  als  durch
Schenkung  oder  Erbschast  erworbenen  Immobilien  (im  weitesten  Sinne  517  ff.)
(1401—1408).  Für  die  Gemeinschaftsqualität  streitet  eine  praesumptio  jaris,  freilich
  mit  erleichtertem  Gegenbeweise.

Zu  den  Schulden  der  Gemeinschaft  gehören  u.  A.  die  vor  der  Ehe  kontrahirten
Mobiliarschulden  der  Ehegatten,  die  Schulden  einer  den  Ehegatten  während  der  Ehe
zugefallenen,  ganz  aus  beweglichen  Sachen  bestehenden  Erbschaft  oder  Schenkung,  die
Lasten  der  Ehe  (1409—1420)

Der  Mam  verwaltet  de*  Gemeinschaft  als  Herr  und  Oberhaupt  derselben.
Ueber  die  Bedeutung  dieses  alten  Satzes  ist  in  Frankreich  viel  gestritten  worden.
Früher  wurde  dem  Manne  ein  wirkliches  Eigenthumsrecht  zuerkannt.  Neuere  haben
die  Gemeinschast  als  eine  juristische  Person  dargestellt,  welche  der  Mann  Dritten
gegenüber  vertritt.  Andere  wollen  den  Begriff  des  ususfructus  martialis  hier  anwenden.
  Das  Beste  scheint,  aus  Analogien  zu  verzichten  und  sich,  wie  es  Odier
thut,  auf  die  Bestimmung  der  einzelnen  Rechte  und  Befugnisse  des  Mannes  zu  beschränken.
  —  Zu  eigentlichen  Verwaltungshandlungen  ist  der  Mann  ausschließlich
und  vollkommen  befähigt,  wie  auch  zu  Veräußerungen.  Dies  ist  ein  Ausfluß  seiner
Stellung  als  Eheherr,  folglich  absoluten  Rechts.  —  Unentgeltlich  kann  er  unter
Lebenden  nur  in  sehr  beschrünktem  Maße  verfügen,  und  testamentarisch  natürlich  nur
über  seinen  Antheil  an  der  Gemeinschaft.  Die  Versorgung  des  gemeinschaftlichen
Kindes  kann  er  aus  der  Gemeinschaft  bestreiten,  nicht  aber  die  gegen  ihn  verhängten
Geldstrafen:  Civilreparationen  ex  malelicio  hingegen  wol.

Durch  Handlungen,  welche  die  Frau  ohne  Zustimmung  des  Mannes  vomimmt.
wird  die  Gemeinschaft  nicht  verpflichtet.  Der  zustimmende  Mann  ist  auch  persönlich
verhaftet.  Für  Bestreitung  des  ordentlichen  laufenden  Unterhalts  des  Hauswesene
ist  die  Frau  gesetzliche  Vertreterin  des  Mannes.  Ex  maleficio  kann  sie  die  Gemeinschaft
  nie  verpflichten.

Auch  die  persönlichen  Güter  der  Frau  verwaltet  der  Mann,  aber  nicht  als
Herr,  sondern  nur  als  Verwalter  fremden  Guts,  mit  Verantwortlichkeit  für  jegliches
Br#rschulden,  jedenfalls  nur  in  concreto.

Aufgehoben  wird  die  Gemeinschaft  durch  Tod  oder  Verschollenheit  (124.  129)
des  einen  Ehegatten  (Ehescheidung),  Scheidung  von  Tisch  und  Bett,  endlich  durch
die  dem  Römischen  Rechte  entnommene,  auf  Gesuch  der  Frau  gerichtlich  ausgesprochene
Gütertrennung  (1443  ss.  —  I.  24  D.  soluto  matrimonio  XXIV,  31).  Sonst  ist
das  Güterrecht,  welches  mit  dem  Anzang  der  Ehe  anfängt,  unabänderlich.

Nach  Aushebung  der  Gemeinschaft  hat  die  Frau,  resp.  deren  Erbe,  dem  Coutuümiären
  Rechte  gemäß,  die  Wahl,  ob  sie  die  Folgen  derselben,  insbefondere  die  Hafung
  jür  die  Gemeinschaftsschulden,  Übernehmen,  „die  Gemeinschaft  annehmen“,

der  Vortheil  und  Nachtheil  aufgeben,  „der  Gemeinschaft  entsagen“  will.
D#hs  Wahlrecht  ist  absoluten  Rechts.  Die  Annahme  kann  ausdrücklich  stattfinden,

4
        <pb n="655" />
        660  Das  Brivatreqht.

oder  stillschweigend  durch  Einmischung,  Verheimlichung.  Unterschlagung.  Die  Entsagung
  muß  förmlich  erklärt  werden;  nur  in  den  Fällen  von  Ehescheidung,  Scheidung
von  Tisch  und  Bett,  und  Gütertrennung  wird  fie  nach  einer  bestimmten  Frist  präfumirt.
  Sie  hat  rückwirkende  Kraft:  es  wird  fingirt,  die  Gemeinschaftsgüter  seien
von  Anfang  an  Vermögen  des  Mannes  gewesen.

20.  Konventionell  wird  die  gesetzliche  Gemeinschaft  in  manniglaltiger
Weise  modifizirt  91589).  Einige  wichtigere  Klauseln  und  konventionelle
Systeme  werden  im  Code  besonders  genannt  und  geregelt.  So  die  allgemeine
Gütergemeinschaft,  die  partielle  Mobiliar-=  und  Errungenschaftsgemeinschaft,
  die  bloße  Errungenschaftsgemeinschaft,  die  Klauseln
der  Mobiliarisirung,  der  Schuldenabsonderung,  der  schuldenfreien
Zurücknahme  des  Vermögens  der  Frau,  der  vertragsmäßigen  Vorwegnahme,
  des  ungleichen  Antheils,  von  Bausch  und  Bogen.

Auch  kann  die  Gemeinschaft  gänzlich  ausgeschlossen  werden  (1529—1539).
Wenn  der  Vertrag  einfach  dahin  lautet,  daß  die  Ehegatten  ohne  Gütergemeinschaf#t
  heirathen,  dann  bleiben  die  Vermögen.  Aktiva  und  Paffiva,  zwar  getrennt,
aber  der  Mann  venoaltet  das  Vermögen  der  Frau  und  lukrirt  die  Früchte,  als
Usufruktuar.  Lautet  aber  der  Vertrag  auf  Gütertrennung,  dann  verwaltet  die
Frau  ihr  Vermögen,  genießt  dessen  Früchte,  und  trägt,  wenn  nichts  Besonderrs  verabredet
  ist,  die  Lasten  der  Ehe  zu  einem  Drittheil.

Die  Ehegatten  können  auch  vertragsmäßig.  bestimmen,  daß  sie  sich  dem  Dotalrechte
  unterwerien  (1392).  Auch  diese  Klausel  ist  gesetzlich  normirt  (1540—15381).
Quelle  ist  das  moderne  Romische  Recht  des  südlichen  Frankreichs,  welches  gerade  in
diesem  Punkte  vom  alten  Römischen  Rechte  vorzüglich  divergirte.  —.  Der  Grundgedanke
  ist,  daß  die  Vermögen  gesondert  bleiben,  die  Frau  aber  die  Früchte  eines
Theils  des  ihrigen,  von  wem  auch  dieser  Theil  herrühren  möge,  zum  Tragen  der
Lasten  der  Ehe  bestimmen  kann;  diesen  Theil  verwaltet  aledann  der  Mann  als
Herr  der  Ehe,  und  er  lukrirt  deffen  Früchte  (Ersparnisse).  Das  ist  die  dos  des
Französischen  Rechts.  —  Das  üÜbrige  Vermögen  der  Frau,  dessen  Verwaltung  und
Genuß  ihr  gehört,  heißt  Karaphernalvennögen.  Es  kann  vorkommen,  daß  das
gesammte  Vermögen  der  Frau  Paraphernal  sei,  so  daß  Ehe  nach  Dotalrecht  ohne
Dos  stattfindet.  Die  Hauptfache  ist  eben  die  Gütertrennung.  Ohne  Bestellung  ist
keine  Dos;  der  Satz  in  dubio  pro  dote  gilt  nicht  mehr.  Die  Bestellung  muß  im
Ehevertrage  geschehen  und  kann  nicht  abgeändert  werden.  Dotationspflicht  existirt
nicht.  Die  Stellung  des  Mannes  zur  Dos  während  der  Ehe  wird  am  besten  als
ein,  freilich  unregelmäßiger,  Nießbrauch  bezeichnet.  Dotalgrundstücke  sind,  mit  Ausnahmen,
  unveräußerlich.

Für  die  persönlichen  Verhältnisse  in  der  Ete  find  anzufähren,  außer  den  mehr
oder  weniger  antiquirien  Schriften  von  Vazei  du  mariage,  de  la  pulaaance

e  la  puliseanee  betoeil,  1826)  und  bhardon  Trane  des  20a2.  Duissances.
maritale,  pestennenlk.  zurekeh  *  —1844),  die  Kommentare  von  Prondbon  und  von
Balette  zum  I1.  Bache  des  C.  N.  und  Ondot,  Droit  de  famille,  K  q  von  Demangeat.
  1867.  —  Zachar  8  8  449—44.  —  Arnpy,  1.  270—394.  —  Denolonbde,
Du  mariage;  de  la  séparation  de  corps,  4.  Aofl.  1870.

Für  das  Güterrecht:  Odier,  Tralté  do  Contrat  de  Eric  1846,  ein  höchst  achtungswerthes
  Werk.  —  Troplon  8  Commentaire  sur  le  Contrat  de  mariage,  3.  auñ.
1857.  —  Nodicère  und  Pont,  Conir#at  de  mariage,  2.  Aufl.  1865—1868.  —  Verschiedene
Echristen  von  Bellot  des  Mniges.  #—  Régime  dotal  et  Communanté  d’acquste,
  1851—1854.  —  Battur,  Communan#é  de  biens,  1830.  —  Seriziat,  Traté  4u
rgime  dotal,  1845.  —  en  s  *7  la  K.  co4B  pss.  —  Questions  sur  la  dot,  1882.
—  Zochstiå  HERR  —  Ar  niz,  1

Ehescheidung  und  *  von  *  *  in  Massol,  De  *  baration  de
corps.  1.  Aufl.  1840.  2  M  9.  —  Willequet,  Divorce,  1856.  achariä,
&amp;amp;  475—196.  —  Arnp  1  5
        <pb n="656" />
        7.  Das  Franzssische  Clbilrecht.  661

II.  Kindschaft,  Adoption,  Elternrecht.

&amp;amp;  21.  Gemäß  der  Negel:  Pater  est  is,  quem  nuptine  demonstrant,  entsteht
  die  eheliche  Kindschaft  durch  Geburt,  mit  Vitalität,  zwischen  dem  180.
Tage  von  der  Eheschliehung  an  (nach  Civilkomputation  und  mit  Zählung  des
Tages  der  Eheschlireßung  und  des  Tages  der  Geburt),  und  dem  300.  Tage  seit
der  Auflösung  der  Ehe,  wobei  aber  der  Tag  der  Auflösung  nicht  mitgezählt  wird.  —
Doch  wird  auch  das  vor  dem  180.  Tage  geborene  Kind  als  ehelich  angefehen,
sofern  es  der  Mann  nicht  verleugnet,  wie  ihm  ohne  Weiteres  freisteht,  während  er
das  nach  dem  180.  Tage  geborene  nur  aus  den  zwei  gesetzlichen  Gründen  der
bhysischen  Unmöglichkeit  (wegen  Entsernung  oder  Unfalls)  und  des  mit  Verheimlichung
  der  Schwangerschaft  und  der  Geburt  verbundenen  Ehebruchs  zu  verleugnen
vermag.  Das  nach  dem  300.  Tage  seit  der  Auflösung  der  Ehe  geborene  Kind
muß  für  unehelich  erklärt  werden,  sobald  dessen  Legitimität  angefochten  wird
(312—318).

Erwiesen  wird  die  eheliche  Kindschaft  durch  die  Geburtsurkunde,  in  Ermangelung
einer  solchen  durch  steten  Standesbesitz  (nomen,  tractatas,  kama),  eventuell  durch
Zeugen  ergänzt  (319—330)

§s  22.  Von  Legitimationen  kemtt  der  C.  N.  nur  noch  die  per  subsequens
matrimonjum,  welche  stets  Anerkennung  von  Seiten  des  Vaters  und  der  Mutter
voraussetzt  und,  wenn  das  Kind  vorverstorben  ist,  zu  Gunsten  von  deffen  legitimen
Descendenten  wirkt  (381—833).

.  Die  Anerkennung  (384—342)  eines  unehelichen  Kindes  ist  ein
freiwilliges  Geständniß,  mithin  etwas  durchaus  Persönliches.  Nur  der  Vater  kann
die  Baterschaft,  nur  die  Mutter  kann  die  Maternität  eingestehen.  Die  Anerkennung
kann  somit  nur  in  Beziehung  auf  den  Anerkennenden  wirksam  sein.  Sie  wird  in
der  Geburtsurkunde  des  Kindes,  oder  in  einer  eigenen  authentischen  Urkunde,  oder
auch  in  der  Heirathsurkunde  vollzogen,  möglicherweise  sogar  vor  der  Geburt  des
Kindes  oder  nach  defsen  Tode,  wenn  es  legitime  Kinder  hinterlassen  hat.

In  einem  einzigen  Falle  ist  gezwungene  Anerkennung  der  Vaterschaft,  nämlich
im  Falle  gewaltsamer  Entführung,  wenn  die  Zeitpunkte  der  Entführung  und  der
Empfängniß  Übereinstimmen.

Sonst  ist  Erforschung  der  Vaterschaft  durchaus  verboten,  sowol  wegen
der  Unmöglichkeit  eine  hinreichende  Gewißheit  zu  erlangen,  als  wegen  des  bei  Paternitätsklagen
  unvermeidlichen  öfsentlichen  Aergernisses,  —  Rücksichten,  welche  bei
der  Erforschung  der  Maternität  nicht  oder  nicht  im  selben  Maße  eristiren,  daher
diese  gestattet  ist.

Adulterini  und  incestuosi  können  nicht  anerkannt  werden.

8  24.  Mehr  dem  Preußischen  als  dem  Römischen  Rechte  hat  der  C.  N.  die
dem  alten  Frankreich  unbekannte  Adoption  (343—360)  entnommen,  end  gewissen
  theils  absoluten  theils  relativen  Alterserfordermissen  bei  den  betheiligten  Personen.
  Es  wird  vorausgesetzt,  daß  der  Adoptant  im  Augenblicke  der  Adoption  keine
legitimen  Descendenten  hat;  daß  er  den  Adoptanden  während  dessen  Minorennität
und  eine  bestimmte  Zeit  lang  unterstützt  und  ununterbrochen  gepflegt  hat.  Von
diesem  Requisit  sowie  von  den  Altersrequifiten  wird  bei  der  „remuncratorischen“  Adoption
  abgesehen,  wenn  nämlich  der  Adoptand  dem  Adoptanten  das  Leben  gerettet  hat.
Die  Adoption  wird  gerichtlich  ausgesprochen  und  in  die  Civilstandsregister  des  Wohnsitzes
  des  Adoptanten  eingetragen.  Sie  ist  unwiderruflich.  Die  Beziehungen  des
Adoptirten  zu  seiner  Familie  erleiden  keinerlei  Veränderung,  und  der  Familie  des
Adoptivvaters  bleibt  er  im  Ganzen  fremd,  s.  jedoch  §  16.  Der  Familienname  des
Adoptivvate  rs  wird  mit  dem  seinigen  verbunden.  Zwischen  ihm  und  dem  Adoptivvater
  entsteht  ein  der  Kindschaft  nachgeahmtes  persönliches  Verhältniß  mit  gegen-
        <pb n="657" />
        662  Das  Privatrecht.

seitiger  Alimentationspflicht  und  mit  einem  dem  Rechte  eings  leiblichen  Kindee  völliz
gleichen  Rechte  des  Adoptirten  auf  die  Erbschaft  des  Adoptivvaters.  Der  verheirathete
  Adoptant  bedarf  des  Konsenses  seines  Ehegatten.  Zwei  Ehegatten  könn#n
zusammen  adoptiren.  Ob  Jemand  sein  anerkanntes  uneheliches  Kind  adoptirm
kann,  ist  bestritten,  muß  aber  bejaht  werden.

8  25.  Theils  Vorbereitung,  theils  Ersatz  für  die  Adoption  ist  das  pflegeelterliche
  Berhältniß,  tutelle  officiense  (361—370),  ein  neues,  wenig  übliches
Vertragsverhältniß,  wodurch  sich  ein  sowol  zum  Adoptiren  als  zur  gewöhnlichen
Vormundschaft  Qualifizirter  verpflichtet,  ein  Kind  unter  15  Jahren  bis  zu  erreichter
Majoremität  auf  eigene  Kosten  zu  erziehen  und  in  den  Stand  zu  setzen,  seinen
Lebensunterhalt  zu  verdienen.

Nach  5  Jahrrn  seit  Eingehung  dieses  Verhältnisses  kann  der  Pflegevater  das
Pflegekind  testamentarisch  gültig  adoptiren,  vorausgesetzt  daß  er  keine
ehelichen  Descendenten  hinterläßt  und  vor  erreichter  Mündigkeit  des  Pflegekindes  und
natürlich  vor  diesem  stirbt.

8  26.  Die  Quelle  des  heutigen  Elternrechts  (208—211,  371—387)  it
vorwiegend  das  Gewohnheitsrecht,  im  Gegensatze  sowol  zu  dem  Römischen  Systeme
der  väterlichen  Gewalt,  welches  im  südlichen  Frankreich,  freilich  in  gemilderter  Form,
bis  zur  Revolution  bestand,  als  zu  dem  rrvolutionären  Zwischenrechte,  dessen  Streben
auf  Zerstörung  der  Familie  gerichtet  war.

Die  elterliche  Gewalt  erscheint  als  Folge  der  Erziehungspflicht,  die
den  Eltern  obliegt,  und  als  Mittel  der  Auslübung  dieser  Pflicht.  Daher  gehört  fie
den  Eltern  an.  Daß  aber,  während  der  Ehe,  der  Vater  sie  vorwiegend  ausübt,
versteht  sich  schon  aus  dem  Wesen  der  Ehr  von  selbst.  Diese  Oberleitung  des  Vaters
ist  öffentlicher  Ordnung:  er  kann  also  nicht  gültig  darnuf  verzichten.

Insbesondere  darf  das  Kind  das  väterliche  Haus,  d.  h.  das  Haut,  wo  der
Vater  will,  daß  das  Kind  wohne,  ohne  Einwilligung  des  Baters  nicht  verlassen.
Dem  Valet  wird  ein  eigenthümlich  normirtes  Korrektionsrecht  zuerkannt,  krait
dessen  er  das  Kind  einsperren  lassen  kann.  —  Die  Mutter  übt  in  der  Regel  dieselben
  Rechte  aus  als  der  Bater,  wenn  dieser  verstorben  oder  interdizirt  oder  sonft
nicht  im  Stande  ist,  sie  auszuüben.  Das  Einsperrungsrecht  besitzt  sie  aber  nicht  in
demselben  Umsange.

8  27.  Der  Vater  während  der  Ehe,  sonst  der  überlebende  Ehegatte,  auch
wenn  er  nicht  Vormund  ist,  hat  den  gesetzlichen  Nießbrauch  der  Güter  des
Kindes,  mit  Ausnahme  jedoch  von  Dem,  was  dasselbe  durch  seine  besondere  Arbeit
und  Industrie  erwirbt,  oder  was  ihm  unter  der  ausdrücklichen  Bedingung,  daß  der
elterliche  Nießbrauch  ausgeschlossen  sei,  vermacht  oder  geschenkt  wird.  Eine  besondere.
in  der  Natur  der  Sache  begründete  Last  dieses  elterlichen  Nießbrauchs  ist  die  Verpflichtung,
  das  Kind  nach  Verhältniß  seines  Vermögens  zu  unterhalten
und  zu  erziehen.  Der  elterliche  Nießbrauch  erlischt,  unter  Anderem,  sobald  das
Kind  sein  18.  Jahr  vollendet  hat  oder  emanzipirt  ist,  und  durch  Wiederverheirathung
der  Mutter  Nießbraucherin.

8  W.  Die  Exrziehung  des  anerkannten  natürlichen  Kindes  liegt  dem
Vater,  ev.  der  Mutter,  welche  anerkannt  hat,  ob.  Denselben  steht  auch  die  entsprechende
  Gewalt  zu,  dem  Vater  insbesondere  das  erwähnte  Einsperrungerecht.  Gesetzlicher
  Rießbrauch  ist  aber  nicht  anzunehmen.

*&amp;amp;29.  In  jedem  Alter  ist  das  Kind  seinen  Eltem  Achtung  und  Ehrerbietung
  schuldig.  Zur  Verheirathung  insbesondere  muß  es  ihrrn  Konsens  (5  15),
resp.  ihren  Rath  nachsuchen.

Zwischen  Eltern  und  Kindern  besteht  gegeuseitige  Alimentationspflicht
(205—211).  Der  Vater  verwaltet,  während  der  Ehe,  das  Vermögen  seines
minderjährigen  Kindes  unbeschränkt  (389).
        <pb n="658" />
        7.  Das  Franzsstsche  Civilrecht.  663

Elterurecht.  Vazeille  und  Khe  voen  citirte  Werke.  —  Demolombe,  de  la
—*  a  n  la  llaiier.  2.  Aufl.  e  HbAdoption  et  de  la  tutelle  ofdci  de  la
puissance  paternelle,  3.  Aufl.  2  —  5  1  &amp;amp;  542—572.  —  Arnp.  L  504—666.

III.  Vormundschaft,  Emanzipation,  Interdiktion,  Gerichtlicher
Beistand.

8  30.  Der  Minorenne  (d.  h.  die  Person  unter  21  Jahren,  nach  Naturalkomputation),
  dessen  Vater  oder  Mutter  nicht  mehr  lebt,  bedarf  eines  Vormundes
(388—475).  Geschlechtsvormundschaft  ist  dem  C.  N.  unbekannt.

Gesetzlicher  Vormund  ist  der  Ueberlebende  von  den  Elterm,  welchem  auch
das  Recht  zusteht,  testamentarisch  einen  Vormund  zu  bestellen.  In  Ermangelung
eines  solchen  Testamentsvormundes  tritt  gesetzliche  Ascendententutel  ein,  ev.  Ernemnung
  eines  Vormundes  durch  den  Familienrath.  In  der  Regel  ist  Ein
Vormund.  Nur  in  bestimmten  Fällen  wird  ein  Protutor  ernannt,  und  der
Mutter  Vormünderin  in  der  Person  ihres  Mannes  ein  Mitvormund  beigegeben.
Dem  Vormunde  jeglicher  Art  soll  ein  vom  Familienrathe  ernannter  Gegenvormund,
  subrogé  tureur,  vom  Anfange  seiner  Verwaltung  an  gegenüberstehen,  nicht
behufs  Verwaltung,  fondern  behufs  steter  Kontrole  und  Wahrung  der  Interessen
des  Mündels  in  Kollisionsfällen.

Der  Vater  kann  der  Mutter  Vormünderin  einen  Rath  zur  Vormundschaft  beigeben.
  Ist  die  Frau  beim  Tode  des  Vaters  schwanger  und  nicht  schon  ein  minorennes,
  nicht  emanzipirtes,  Kind  aus  der  Ehe  vorhanden,  so  wird  ein  curator
ventris  ernannt,  welcher  nach  der  Geburt  Gegenvormund  der  Mutter  wird.

In  einigen  Fällen  (159.  318.  338)  wird  ein  spezieller  tutor  ad  hoc  ernannt.

&amp;amp;  31.  Der  Vormund  vertritt  den  Mündel  allgemein  in  allen  Eivilhandlungen.
  Einige  Handlungen  kann  er  allein  vornehmen;  für  anderr  ist  Genehmigung
des  Familienraths  erforderlich;  für  noch  andere  gerichtliche  Homologation;  für  andere
außerdem  noch  gewisse  Förmlichkeiten.  Frigebig  verfügen,  kompromittiren,  Güter
des  Mündels  kaufen,  sich  Forderungen  gegen  denfelben  cediren  lassen,  kann  er  nicht.
Für  das  Vermögen  des  Mündels  soll  er  im  Ganzen  als  guter  Hauswirth  und  als
Ehrenmann,  für  dessen  Person  väterlich  (selbst  mit  Korrektionsrecht)  sorgen.  Er
haftet  wegen  seiner  Verwaltung  für  diligentla  quam  sois  von  dem  Augenblicke  an,
wo  er  von  feiner  Vormundschaft  Kenntniß  hat.  Näheres  im  alphabetischen  Theile.

8§  32.  Jeder  Minorenne  wird  durch  die  Ehe  emanzipirt,  und  dadurch
sowol  von  der  elterlichen  Gewalt  als  von  der  Tutel  befreit.  Der  Minorenne,  der
unter  elterlicher  Gewalt  steht,  kann  vom  vollendeten  15.  Jahre  an  von  seinem
Vater  und  in  dessen  Ermangelung  von  seiner  Mutter  durch  Erklärung  vor  dem
Friedensrichter  emanzipirt  werden;  der  Minorenne,  der  unter  Vormundschaft  steht,
vom  vollendeten  18.  Jahrr  an  durch  Erklärung  des  Friedensrichters  auf  Beschluß
.  Familienraths.  Der  Familienrath  ernennt  dem  Emanzipirten  einen  Curator,

der  ihm  in  gewissen  Handlungen  beisteht  (476—487).

8  33.  Interdizirt  (489—512)  wird  der  Majorenne,  welcher  sich  in
einem  Zustande  habitueller  Geisteskrankheit  befindet.  Die  Streitfrage,  ob  auch  ein
Minorenner  interdizirt  werden  kann,  muß  bejaht  werden.  Die  Interdiktion  wird
beantragt  von  den  Verwandten  (ev.  vom  Vormunde  eines  Verwandten),  vom  Ehegatten,
  vom  öffentlichen  Ministerium,  nicht  aber  von  den  Affinen,  auch  nicht  von
dem  zu  Interdizirenden  selbst.  Die  Interdiktion  wird,  nach  Begutachtung  des
Familienraths,  vom  Gerichte  ausgesprochen.  Desgleichen  wird  sie  vom  felben  Gerichte,
  nach  Anhören  des  Familienraths,  aufgehoben.

Der  Interdizirte  wird  wie  ein  Minorenner  behandelt  und  die  Grundsätze  der
Altersvormundschaft  find,  mit  einigen  Abweichungen,  auf  seine  Bevormundung  anzuwenden.
  Doch  ist  er  im  Ganzen  mehr  unfähig  als  der  Minderjährige:  er  kann
        <pb n="659" />
        664  Dus  Privatrecht.

weder  heirathen,  noch  testamentarisch  versügen,  und  seine  Rechtshandlungen  find.
auch  ohne  Läsion,  nichtig.

34.  Ein  gerichtlicher  Beistand  (518—315)  kann  dem  Verschwender
und  dem  (3.  B.  infolge  hohen  Alters)  Geistesschwachen  vom  Gerichte  gegeben  werden,
von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  derjenigen  Personen,  welche  Interdiktion  beantragen
  können.  Gewisse  Handlungen  können,  bei  Straije  relativer  Nichtigkeit,
von  dem  unter  Beistand  Gestellten  nur  mit  Zuziehung  des  Beistandes  vorgenommen
werden.

Es  kann  eine  gesetzliche  Interdirtion  Te  (StrascB.  29),  aber  keinen
gesetzlichen  Beistand:  er  ist  immer  nur  gerichtl
Vormundschaft  u.  l.  *5  Demolombe,  n  -  minorité,  unelle  et  4  —**
cipation;  de  la  aoriucn  de  lauersliciion  eit  du  consell  jodiclaire.  4.  Aufl.  —
Zachariä,  §  86—140.  —  i  064.

Erbrecht.

8  35.  Das  Französische  Erbrecht  ist  recht  sigentih  ein  Mischprodukt,  hervorgegangen
  aus  der  Kombination  des  Römischen,  des  Deutschen  und  des  Zwischenrechte.
Obschon  der  Gesetzgeber  vom  Römischen  Rechte  ausgehen  wollte,  ist  die  Grundlage
doch  mehr  Deutsch.  Darauf  sind  verschiedeue  Römische  Bestimmungen  verpflanzt  worden.
und  der  Geist  der  Revolution  durchweht  das  Ganze.  Die  Mischung  bestand  Übrigens
schon  im  alten  Franz.  Rechte.  Die  Länder  geschriebenen  Rechts  hatten  den  Grundsatz
„Der  Todte  erbt  den  Lebendigen“  mehrfach  angenommen  und  in  den
Ländern  des  Gewohnheitsrechts  waren  neben  den  Erbverträgen  auch  Testainente
üblich,  freilich  ohne  Einsetzung  eigentlicher  Erben.  Der  Feudalismus  hatte  manchen
Gegenfatz  ausgeglichen.  Die  königliche  Ordonnanz  von  1735  slrebte  nach  einer
wenigstens  relativen  Ebenung,  mit  Anerkennung  des  geschichtlichen  Dualismus.
Die  revolutionäre  Gesetzgebung  hat  hier  mächtig  ausgeräumt:  1790  wurden  Primogenitur,
  Maskulinität,  Familienretraktrechte  abgeschafft;  1791  wurde  als  Grundsatz
  aufgestellt,  daß  alle  Erben  gleichen  Grades  in  jeder  stirps  zu  gleichen  Theilen
erben,  daß  Repräsentation  in  direkter  Linie  in  infinitum  stattfindet,  daß  Töchter
und  Nachkommen  von  Töchtern  nicht  ausgeschlossen  werden  können  (17  Nivbse  11):
jegliche  Unterscheidung  von  eigenem  und  erworbenem  Gute,  von  Vater-  und  Muttergut,
  ist  abgeschafft,  Natur  und  Ursprung  der  Güter  werden  nicht  mehr  berücksichtigt:
sowol  Testamente  als  Erbverträge  sind  ausgeschlossen;  die  einzige  Erbfolge  ist  die
gesetzliche,  mit  vollständiger  Gleichheit  und  möglichster  Zerstückelung,  doch  find
Schenkungen  und  Singularvermächtnisse  an  einzelne  Erben  in  beschränktem  Maße
zulässig;  hinterläßt  der  De  Cujus  keine  Nachkommen,  so  wird  dessen  Vermögen  in
zwei  Hälften  getheilt,  welche  unter  die  väterlichen  und  mütterlichen  Seitenderwandten
vertheilt  werden;  Repräsentation  findet  auch  in  den  Seitenlinien  in  infinitum  statt.
die  Ascendenten  werden  durch  die  Geschwister  und  deren  Nachkommen  ausgeschlofsen;
zwischen  ehelicher  und  außerehelicher  Verwandtschaft  soll  kein  Unterschied  mehr  gemacht
  werden.  Die  Bestimmungen  dieses  von  Cambacerss  selbst  sogenannten  Zerstückelungsgesetzes“
  sind  einige  Jahre  später  etwas  gemildert  worden.  Diesen  letzten
Zustand  hatten  die  Verfasser  des  C.  N.  vor  Augen,  als  sie  das  vielfach  angefochtene
System  des  C.  ausgearbeitet  haben.

I.  Erbschaft.

5  36.  Erbschaft  im  eigentlichen  Sinne  ist  nur  Intesta  terbschaft.  Erben
sind  nur  die  geselichen  Erben,  nämlich  die  Blutsverwandten  des  De  Cujus,
bis  zum  zwöliten  Grade  inklufive,  in  folgender  Rangordnung:

Die  erste  Klasse  bilden,  wie  nach  Gemeinem  Rechte,  die  ehelichen  Kinder  und
        <pb n="660" />
        7.  Das  Franzssische  Glollrecht.  665

Nachkommen,  nach  Köpfen  und  Stämmen,  mit  Nepräsentation  in  infinitam  und
ohne  Unterschied  des  Geschlechts  und  der  Erstgeburt.  In  dieser  Klasse  erbt  das
Adoptivkind,  ebenso  das  legitimirte,  welches  für  die  nach  der  Ehe  seiner  Eltern  eröffneten
  bicheiten  den  ehelichen  gleichgestellt  wird.

Wenn  keine  Erben  aus  der  ersten  Klasse  sind,  so  wird  ohne  Berückfichtigung
der  Natur  noch  des  Ursprungs  der  Güter  (732)  die  Erbschaft  in  zwei  Hälften  getheilt,
  wovon  die  eine  den  Verwandten  von  der  väterlichen,  die  andere  denen  von
der  mütterlichen  Seite  zufällt,  so  daß  die  solgenden  Klassen  auf  jeder  Seite  unabhängig
  von  einander  berusen  werden.  Diese  Regel  erleidet  aber  in  der  zweiten
Klasse  eine  Beschränkung,  welche  theils  in  der  Natur  der  Sache,  theils  auf  positiver
Bestimmung  begründet  ist.

Die  zweite  Klasse  bilden  Bater,  Mutter  und  Geschwister  mit  ihren  Nachkommen
  mit  Nepräsentation  in  infinitum.  Sind  VBater  und  Mutter  todt,  dann.
findet  die  oben  erwähnte  Zweitheilung  selbstverständlich  nur  insofern  statt,  als  halbbürtige
  Geschwister  oder  Nachkommen  von  solchen  vorhanden  find:  denn  bei  vollbürtigen
  sallen  ja  beide  Seiten  (Linien)  zusammen.  Konkuriren  beide  Eltern  mit
den  Geschwistern  und  deren  Nachkommen,  dann  nehmen  sie  eine  Hälfte  und  in
der  anderen  Hälste  surcediren  die  Geschwister,  resp.  Halbgeschwister,  und  ihre  Nachkommen.
  Wenn  nur  der  Bater  oder  nur  die  Mutter  konkurrirt,  kommt  ihm  oder
ihr  ein  Biertel  zu.

Die  dritte  Klasse  bilden  die  Ascendenten,  nach  der  Rähe,  ohne  Repräfentation
  und  mit  einer  dem  Grundsatze  von  732  derogirenden  Bevorzugung  in  Beziehung
  auf  die  von  ihnen  dem  Erblaffer  geschenkten  Sachen,  resp.  auf  deren  Werth
(747:  sog.  gesetzliches  Reversions=  oder  Rückfallsrecht  der  Ascendenten,
Römischen  und  coutumiären  Ursprungs;  vgl.  351.  352.  766).  —

Als  vierte  Klasse  erben  die  Seitenverwandten,  nach  der  Nähe  des  Grades,
ohne  Repräsentation.

Die  Vinealtheilung  fällt  weg,  wenn  in  einer  Linie  gar  keine  Erben  vorhanden
  find

Die  Ecbschast  wird  durch  den  Tod  des  Erblassers  eröffnet.  Durch  die  Eröüffnung
  selbst  ist  sie  sofort,  ipso  jure,  von  Berufenen  erworben:  Der  Todte  erbt
den  Lebendigen.  Der  gesetzliche  Erbe  braucht  alfo  nicht  anzutreten,  noch  sich
in  den  Besitz,  den  der  Erblasser  hatte,  einweisen  zu  lassen:  er  hat  den  Beßtz  schon
von  Rechtswegen  (Saisine  16gale).

&amp;amp;  37.  Theils  neben,  theils  nach  den  Erben  (bheéritiers)  kennt  das  Franz.
Necht  noch  andere,  außerorden  liche,  Erbfolger  (successeurs),  nämlich  das
uneheliche  Kind  des  Erblassers,  die  Eltern  und  Geschwister  des  Erblassers,  wenn
Dieser  unehelich,  den  überlebenden  Ehegatten  und  (uneigentlich)  den  Staat.

In  Betreff  des  unehelichen  Kindes  hat  der  Gesetzgeber  einen  Mittelweg
einschlagen  wollen  zwischen  der  Härte  des  alten  Rechts  und  der  überaus  laren  Moral
des  Zwischenrechts.  Maßgebend  war  ihm  dabei  vorwiegend  die  Sorge  für  das
Interesse  der  gesetzlichen  Erben.  Dem  unehelichen  Kinde  ist  der  Titel  eines  Erben
abgesprochen.  Doch  ist  ihm  ein  Erbrecht  eingeräumt,  auf  eine  nach  Verschiedenheit
des  wirklich  konkurrirenden  Erben  wandelbare  Qnote  des  Erbtheils,  welches  es  haben
würde,  wenn  es  ehelich  wäre,  —  wenn  kein  Erbe  vorhanden  ist,  auf  das  Ganze.
Den  Adulterinen  und  Incestuosen  steht  kein  Erbrecht  zu,  sondern  lediglich  ein  eventueller
  Alimentenauspruch.

Stirbt  ein  uneheliches  Kind  ohne  (eheliche  oder  uneheliche)  Nachkommerschatt,
so  folgen  ihm  der  Bater  oder  die  Mutter  oder  beide,  die  es  anerkannt  haben,  nicht
aber  dessen  oder  deren  Eltern.  Sind  diese  Erbfolger  vorverstorben,  dann  folgen  die
natürlichen  Geschwister  des  Erblassers  nebst  ihren  legitimen  Descendenten,  mit  einem
Devolutionsrechte  zu  Gunsten  der  ehelichen  Geschwister  auf  die  Sachen,  welche  der
Erblosser  von  Vater  oder  Mutter  erhalten  hatte  (766).
        <pb n="661" />
        666  Das  Privan##cht.

Erst  in  Ermangelung  sämmtlicher  Erben  und  anderer  Erbsolger  wird  der  überlebende
  EChegatte  berufen  —  eine  Härte,  welche  in  verschiedenen  außerfranzösischen
Ländern  gemildert  worden  ist.

In  letzter  Reihe  kommt  der  Staat.

Der  Satz:  „Der  Todte  erbt  den  Lebendigen“,  gilt  bei  den  Erbfolgern  nicht.
Sie  müssen  in  den  Besitz  eingewiesen  werden.

Der  Erbfolger,  der  die  Erbschaft  nicht  will,  wird  die  Besitzeinweisung
einjach  nicht  nachsuchen.  —  Der  Erbe  der  von  Rechtewegen  in  Besitz  ist,  kann
binuen  30  Jahren  (789)  die  Erbschaft  ausschlagen  oder  sub  benesicio
in  ventarii  annehmen.  Letzterr  Befugniß  steht  auch  dem  unehelichen  Kinde  und
dem  Ehegatten  zu.  Der  Staat  ist  nie  ultra  vires  verpflichtet.  Behufs  Fassung
eines  Entschlusses  wird  dem  Berufenen  eine  gesetzliche  Frist  eingeräumt,  während
welcher  er  verwaltet  und  welche  gerichtlich  verlängert  werden  kann.  Der  Wille,
Erbe  zu  bleiben,  Annahme,  kann  ausdrücklich  (schristlich),  oder  thätlich,  durch
Einmischung,  erklärt  werden,  ist  unwiderruflich,  den  allgemeinen  Grundsätzen  der
Willenserklärungen  unterworien  und  auch  in  einem  einzelnen  Falle  (783)  wegen
Läsion  rrscissibel.  Die  Entsagung  muß  auedrücklich  und  in  bestimmt  vorgeschriebener
  gerichtlicher  Form  erklärt  werden;  sie  wirkt  als  Resolutivbedingung  der
Legalsaifine,  so  daß  der  entsagende  Erbe  nie  Erbe  gewesen  ist.  Unter  gewissen  Umständen
  kann  die  Entsagung  zurückgenommen  werden.  Sonst  unterliegt  sie  im  Gauzen
den  gewöhnlichen  Regeln  der  Willenserklärungen.

Die  Annahme  sub  beneficio  inventarü  findet  in  genau  vorgeschriebener  Fo#m
und  mit  Beobachtung  vosshirdener,  gesetzlicher  Fristen  statt.  Die  Wirkung  ist  die
gemeinrechtliche  (793—810).

8  39.  Eine  Verlassenschaft,  die  von  Niemandem,  auch  nicht  vom  Staate,  in
Anspruch  genommen  wird,  ist  vakant,  erblos.  Es  wird  ihr  behufs  Verwaltung
und  Wahrung  der  Rechte  Dritter  ein  gerichtlicher  Kurator  ernannt,  welcher  für  jegliches
  ln—  haftet  (811—814).

8  40.  Das  Franz.  Recht  ist  der  Indivision  nicht  günstiger  als  das
Römische.  Indivifion  kann  immer  nur  ein  freiwilliger  vorübergehender  Zustand  sein.
Der  Vertrag,  in  Indivifion  zu  verbleiben,  kann  nur  auf  fünf  Jahre  geschloffen.
freilich  aber  erneuert  werden.  Verabredungen  auf  eine  längere  (auch  auf  unbestimmte)
  Zeit  find  auf  5  Jahr  zu  reduziren  (815.  816).  Die  Theilung
(817—840)  soll  nicht,  wie  im  Römischen  Rechte,  attributiv,  sondern  dem  coutümiären
  Rechte  gemäß  deklarativ  sein  (883).  Dennoch  läßt  sich  in  der  gegenseitigen
  Verpflichtung  der  Miterben  zur  Gewährleistung  (884—886)  nebst  Privileg
(21083)  der  unvermeidliche  attributive  Zug  nicht  verkennen.  Die  geschehene  Theilung
kann  wegen  Läsion  ultra  quartam  rescindirt  werden  (887).  Bezüglich  der  Theilung
von  Rechtswegen  der  Forderungen  und  Schulden  gilt  das  Römische  Recht.

8  41.  Eine  Anomalie  im  C.  N.  ist  der  aus  dem  coutümiären  Rechte  herübergenommene
  retractos  gentilitius  von  A.  841.  (Retreiuit  successoral,  préemption,
action  en  subrogation).

5  42.  Die  Rückbringens-  oder  Kollationspflicht  (843—869)  gründet
sich  auf  den  muthmaßlichen  Willen  des  Esblassers,  seine  Erben  gleichmäßig  zu  behandeln.
  Schenkung  unter  Lebenden  wird  stets  als  kollationspflichtig  vorausgesett.
weun  nicht  das  Gegentheil  erklärt  ist.  Dem  coutümiärrn  Rechte  gemäß,  welches
die  Eigenschaft  als  Erbe  mit  der  als  Legatar  für  unvereinbar  hielt,  müssen  auch
Vermächtnisse  konferirt  werden.  Diese  Kollationspflicht  liegt  jedem  Erben  und  Erbsolger,
  auch  dem  Benefizialerben  ob,  insofern  er  wirklich  selber,  persönlich,  Vermächtnißnehmer
  oder  Beschenkter  ist.  Die  in  mehreren  Coutümen  vorkommende  Kollationspflicht
  für  Andere  (z.  B.  wenn  das  Kind,  der  Ehegatte,  der  Vater  des  Erben  beschenkt
  ist)  findet  nicht  mehr  statt.  Der  Erblasser  kann  von  der  Kollationspflicht
dispenfiren,  gönzlich  oder  theilweise;  er  kann  Naturalkollation  oder  Abrechnung
        <pb n="662" />
        7.  Das  Französische  Clollrecht.  667

vorschreiben  (919).  Die  Kollationspflicht  existirt  nur  der  Erbschaft  des  Schenkers
oder  Vermächtnißgebers  gegenüber,  und  ist  streng  gegenseitig:  wer  kollationsberechtigt
ist,  ist  kollationspflichtig.  Auch  die  Schulden  werden  konferirt  (829).

*  43.  Jeder  Erbschaftsgläubiger  und  Vermächtnißnehmer  ist  beiugt,  den  Anw##ruch
  auf  separatio  bonorum  gegen  einen  Gläubiger  oder  gegen  die  Gläubiger
des  Erben  geltend  zu  machen,  ohne  dadurch  fin,  8  in  Beziehung  auf  das  eigene
Vermögen  des  Erben  zu  verwirken  (878—881.  2111).

Rebst  vielen  antiquimten  Werken  (z.  B.  o  ,ti.  1823;  Ponj  ul,  a  Vazeille,
Ré#umé,  1837)  maen  —“  veen  Chabot  de  I'Allier,  entaire  sur  Ia  lol
des  anccesslons.  6.  Aufl.  v.  Pella  832;  bessere  von  Leio  Srr-.  von  Maerat
  und  10  26  —  1#n  aur,  Traité  du  drost  de  euccession,  1867—
156  68.  —  Demolombe,  Traité  4  bweesssiane,  3.  Aufl.  1866—  1667.  —  Zachariä,
&amp;amp;  à88—6G“  Arny,  N.,  121—

Gute  Monographien:  Sé#r  *  la  pétitlon  G’héredite  en  droit  moderne,  1875.  —
eber  die  Zalsine:  Renand  in  der  Schcrt  o  für,  ehechtwffschaft  und  Geebgebung  des  des
Auslandes,  XII.  *  Simonet,  héreditalre,  183
Sicheseont.  Traité  de  Détat  des  familles.  6  F  i  Wli  b  1882.  —
Fos,  Snccession  et  réserre  des  enfants  naturels,  “  Ausgabe  —  vii.
hard.  Tralé  *7  benéfice  d’inventaire  et  de  Tacceptatlon  des  successions,  1888.  —
Barafori,  Irait-  théorique  et  pratique  de  la  séparation  des  patrimolnes,  1867.

S

 

 

II.  Testament.

&amp;amp;  1A.  Schon  aus  dem  Obigen  erhellt,  daß  das  Testament  des  Französischen
  Rechts  nur  ein  Intestatkodizill  ist,  und  daß  nach  konsequentem  Sprachgebrauch
von  „testamentarischen  Erben“  nicht  mehr  die  Rede  sein  dürite.  Selbstverständlich
wäre  auch  die  Regel  nemo  pro  parte  u.  f.  w.  zweck=  und  finnlos.  —  Erbverträge
find  mit  einer  einzigen  uneigentlichen  Ausnahme  (l.  §  50)  ausgeschlossen:  Der  Wille
bleibt  bis  zum  Ende  frei  (895).

8  45.  Der  Interdizirte  kann  in  den  lichten  Zwischenräumen  testiren.  Derjenige,
  welcher  einen  gerichtlichen  Kurator  hat,  braucht  dessen  Beistand  nicht.
Stumme.  Taube,  Blinde,  verheirathete  Frauen  find  keinen  gesetzlichen  Einschränkungen
  unterworfen.  Der  Minorenne  unter  16  Jahren  kann  nicht  testiren;  der  sechszehnjährige
  nur  bis  zum  Betrage  der  Hälfte  des  Vermögens,  worlber  er  als  Großjähriger
  versügen  dürite  (901—905).

Fähig  durch  Testament  zu  erwerben  (906—911)  ist  jede  zur  Zeit  des
Todes  lebende  Person,  und  nasciturus  pro  nato  habetur.  Die  alten  Beschränkungen,
z.  B.  die  Unfähigkeit  der  Konkubine,  sind  im  Allgemeinen  aberschaft,  Einschränkende
  Bestimmungen  bestehen  nur  noch  in  Beziehung  auf  den  Vormimd,  auf  das
anerkannte  natürliche  Kind,  auf  die  Aerzte  und  Apotheker,  welche  den  Erblasser
während  der  letzten  Krankheit  behandelt  haben,  und  auf  Geistliche,  die  ihm  während
dieser  Krankheit  beigestanden  sind.  Testamentarische  Verfügungen  zu  Gunsten  von
Spitälern,  gemeinnützigen  Anstalten,  oder  der  Armen  einer  Gemeinde,  bedürsen,  um
wirksam  zu  sein,  einer  obrigkeitlichen  Genehmigung.  Daß  vom  Staate  nicht  anerkannte
  Körperschaften  nicht  fähig  sind,  ist  selbstverständlich.  Die  Testamentsfo#rm
  wird  im  alphabetischen  Theile  behandelt.

8  46.  Das  gesetzliche  Erbrecht  der  Descendenten  und  Ascendenten  wird  gewahrt
  durch  einen  unantastbaren  Vorbehalt,  —  ein  Jastitut,  welches  mit  der
Deutsch-coutümiären  Anschauung  vom  Gesammteigenthum  der  Familie  zusammenhängt,
  mithin  nicht  nach  den  Grundsätzen  der  Römischen  Legitima  behandelt  werden
darf.  Dieser  Vorbehalt  beträgt  die  Hälfte  des  Vermögens,  wenn  der  Erblasser  ein
eheliches  Kind  hinterläßt,  5½  wenn  zwei,  "#  wenn  mehr.  Das  Adoptivkind  wird
mitgezählt,  nicht  aber  selbstverständlich  das  nichtberufene,  auch  nicht  das  unwürdige
oder  entsagende  Kind,  welches  nie  Erbe  gewesen  sein  soll  (913,  914).  Der  Vor-
        <pb n="663" />
        668  Das  Privatrecht.

behalt  beträgt  ebenfalls  die  Halste  des  Vermögens,  wenn  der  Testator  in  beiden
Linien,  ¼  wenn  er  nur  in  der  einen  Linie  Ascendenten  hinterläßt  (915).

Uneheliche  Kinder  haben  ebenfalls  einen  Vorbehalt  im  Vermögen  des  parens,
der  sie  anerkannt  hat.  Der  Betrag  ergiebt  sich  aus  der  Kombination  der  Vorschritten
des  &amp;amp;  37  mit  den  eben  erwähnten  (757.  758.  918).

Ist  der  disponible  Theil  des  Vermögens  infolge  der  Vermächtnisse  überschritten,
so  findet  Reduktion  statt.  Jeder  Vorbehaltserbe  ist  berechtigt,  dieselbe  zu  verlangen.
  Sie  trifft  alle  Vermächtnisse  ohne  Unterschied,  wenn  nicht  der  Testator
Bevorzugungen  statuirt  hat  (920—930).

".  In  Beziehung  auf  die  einzelnen  Verfügungen  gelten  im  Ganzen
die  gemeinrechtlichen  Grundsätze.  So  z.  B.  Über  Zwang,  Betrug,  Irrthum,  fal##
causa,  falea  demonstratio  u.  s.  w.  Unmögliche,  gesetzwidrige  und  unsittliche  Bedingungen
  gelten  als  nicht  geschrieben.

Vulgarfubstitution  ist  zulässig  (898).  Solche  Verfügungen  aber,  krast
welcher  dem  Vermächtnißnehmer  die  Pflicht  auferlegt  würde,  das  Vermächtniß  zu
bewahren  und  einer  dritten  Person  zu  Übertragen,  sind  dem  Geiste  des  C.  N.  zuwider
  und  allgemein  ausgeschlossen:  Dies  ist  die  verbotene  Substitution  des
Französischen  Rechts  (896.  1048  es.).

&amp;amp;  48.  Der  Testator  kann  einen  oder  mehrere  Testamentserekutoren
ernennen  (1025—1084).  Der  Erekutor  ist  ein  Mandatar  und  als  solcher  zu  behandeln.
  Seine  Verpflichtungen  und  seine  Rechte  sind  zum  Theile  gesetzlich  vorgeschrieben.
  Er  kann  ablehnen,  aber  ein  ihm  hinterlassenes  Vermächtniß  gilt  als
unter  der  Bedingung  der  Annahme  des  Austrags  gegeben.

9.  Das  Vermächtniß  des  gesammten  (disponiblen)  Vermögens  heißt  Universalvermächtniß,
  legs  universel.  Das  Vermächtniß  eines  (aliquoten)  Theils
heißt  Vermächtniß  unter  einem  Universaltitel,  legs  à  tlire  universel.
Alle  anderen  sind  Paortikularlegate,  legs  à  titre  particulier.  Uebrigens  ist  der
Ausdruck  gleichgültig:  der  Wille  entscheidet.

Der  Universalvermächtnißnehmer  steht  in  den  Hauptbeziehungen  dem
Erben  gleich.  In  einem  Falle  sogar  ist  er  im  Besitze  von  Rechtswegen,  nämlich
wenn  kein  Vorbehaltserbe  da  ist  (1006).  Sonst  muß  er  sich  stets,  wie  der  Erbfolger,
  in  den  Besitz  einweisen  lassen  (1004),  d.  h.  die  Auslieferung  des  Vermögene
von  den  Erben  verlangen:  Der  Besitz  wird  aber  auf  den  Todestag  retrotrahirt.
In  beiden  Fällen  wird  der  besitzende  Univerfallegatar  als  Erbe  angesehen,  die  Regeln
  der  Annahme,  Entsagung,  Benefizialannahme  find  auf  ihn  anwendbar,  insbesondere
  in  Beziehung  auf  Schulden,  Lasten,  Vermächtnisse  unter  einem  Univerfaltitel
und  Partikularlegate  (1009).  Die  Faleldie  ist  bei  den  Vorberathungen  des  C.  JF.
ausdrücklich  verworfen  worden;  es  kann  also  vorkommen,  daß  die  Partikularlegate
das  Universallegat  gänglich  erschöpfen,  und  daß  der  Universallegatar,  wenn  er  nicht
sub  beneßcio  angenommen  hat.  sogar  ultra  vires  haftet.

Der  Legatar  unter  Universaltitel  (1010—1013)  muß  immer  in  den
Besitz  eingewiesen  werden.  Sonst  ist  seine  Stellung  der  des  Universallegatars  analog.
  Als  Legatar  unter  Univerfaltitel  gilt  Üübrigens  auch  der,  welchem  sämmtliche
Mobilien  oder  eine  Quote  davon,  oder  sämmtliche  Immobilien  resp.  eine  Quote
davon,  vermacht  find.  Die  Grenzlinie  nach  dem  Gebiete  des  Partikularlegats  tritt
nicht  immer  scharf  hervor.

Das  Recht  des  Partikularvermächtnißnehmers  (1014—1024)  auf  die
vermachte  Sache  datirt  vom  Tage  des  Todes,  das  Recht  auf  Früchte  und  Zinsen
aber  erst  von  der  Anslellung  der  Klage  auf  Auslieferung  gegen  den  besitzenden  Erben
oder  Vermächtnißnehmer.  Der  Partikularlegatar  haftet  nicht  für  die  Schulden  der
Erbschaft,  vorbehaltlich,  wie  sich  wol  von  selbst  versteht,  der  Hypothekenklage  der
Gläubiger  und  der  möglichen  Reduktion.  Beim  legatam  generis  hat  der  Onerirte
die  Wahl.  Legatum  rei  alienae  ist  unter  allen  Umständen  ungültig.  Sonst  find,
        <pb n="664" />
        7.  Das  Franzssische  Gwilrecht.  669

bei  Schweigen  des  C.  N.,  die  gemeinrechtlichen  Prinzipien  mutatis  mutandis  anzuwenden.
  Im  Falle  von  Konjunktion  tritt  Accrescenzrecht  ein  und  zwar  ein  freiwilliges,
  also  wol  cum  onere  (1044.  1045).

8#.  50.  Mitteldinge  zwischen  Schenkung  und  Vermächtniß,  aber  mehr  Vermächtnisse
  als  Schenkungen,  find  die  elterliche  Theilung  (1075—1080)  und
das  Vertragsvermächtniß,  auch  instltution  contractuelle  (des  neuen  Rechts)
genannt,  welches  nur  im  Heirathsvertrage,  zu  Gunsten  des  einen  oder  beider  Ehegatten,
  resp.  nrn  Kinder  aus  der  Ehe  gemacht  werden  kann  (1082—1090).

Von-  1836.  —  Grenier,  4.  Aufl.  (von  Ban#le--Monilllard)  18  0.  —Coinlienss
  iald,  1855  —  Troplong,  Des  donations  entre  vifs  et  des  testaments,  3.  Aufl.
12  —  Temnolombe,  Donations  entre  vifs  es  testaments,  4  nufaen  t  1060,  lepte
1872.  —  Saint:’Espes  Lescot,  ben  4onetinne  aue  vifs  eir  des  tes  1855  —
1361.  —  Sachariês,  #  643—744.  —  Meuye  II.  1670—2356.  —  Praxis  der  7“5  amente:
Michaux,  1865.  —.  Die  frragen  vom  #rVs  Voctrolte.  und  von  der  #W#iteseeibeit

werden  in  neuerer  en  Belac  erbrter,  nicht  ohne  wealtisch  Nnbfichten.  Anzuführen“
find,  außer  den  geschichtlichen  Werke  u  u  Brocher  (1868)  und  Boissonade  (  P)  eiwa
Würth  (1872)  W  (1866,  1  r%  Voves  lsrh  3as  (1851),  6.  Letonomisten
  ve  Play,  Courcelle-  Seneuil,  Baudrillart,  —  Die  *  ien
schäftigen  sich  auch  und  r-*er  end  mit  der  lex  ferende.  Hauptwe  .  Dernet
la  quotité  e,  —  Substitutipnen:  Rolland  de  #  lorgnes,  184#.

Ettertiche  Theilun  aedn  2.  Aufl.  1870.  —  RNéquier,  1868.  —  Bonnet,  1874.—
Bertauld  d  (in  ##  Questions  gusceen  —  6  e,  1866.  —  Dertragsvermächtnih:
  Anouilh,  1860.  onnet,  1859.  2.  Aufl.  1
        <pb n="665" />
        <pb n="666" />
        Internationales  PFrivatrecht.

Von
Prof.  Dr.  L.  v.  Bar

in  Göttingen.
        <pb n="667" />
        <pb n="668" />
        Neue  Literatur:  Story,  Commentaries  on  tho  conflict  os  laus,  Basian,  zuerst
824,  7.  edit.  1872;  v.  Wa  chter,  Ueber  Kbie  r  San  der  I  wotr  eg  eneseh  verschie  ner
Suuen.  in.  144  id  ier  die  die  Siisich=  Piaxis,  Bd.  XXIV.  (1841)  S.  230—311,  Bd.  XXV.
E.  1—  Schäffner,  Entwicklung  d.  k#irinatienale  vSe  1841;
24  15  dn  —  Le  privé.  Paris  1843,  4.  Gdit.  rern
Demangeat,  2  Vols.  1866;  v.  Savigny,  System  des  heutigen  2  .  Bd

S.  1-867;  Thol,  Einleitung  in  das  Deutsche  Privatrecht,  185
MNaveini,  Dells  narlonalick  come  fondawento  del  dirito  delle  gentl,  97s  abgedruckt  in
Mancini,  Diriuo  internasionale,  Prelezioni,  I###n  1  Un  ieer:n  stem  des  Oesterreichischen
  all  Er  Privatrechts.  Bd.  I.  (1856),  S  23  (in  den  neueren  Wausla  en  un-N#erh,
  v  Pütttngeu  Hond  buch  #½#m  in  dn  getenenb  intemationalen
Priva  ,  Das  internatianale  Privat-  u.  Strasrecht,  1862;  Zetub.  Schmid,
Die  W  ders  nach  ihren  istenn  uund  zeitlichen  Enrnnn,  Wos  ᷣ

D  punncipio  di  nationalith  applicato  alle  relaz  internazionall,  r*t-  0

6  n  atschen  Pulbbtrechte,  Bd.  18  S.  172—216,  h
¾.  zand-  Ir  B  h#utige  gemeinen  Preußischen  Privatrechis,  1  *  'ii  ar  sz
A  treatise  on  the  conflict  of  lavs  or  Pprivate  internanonal
.nr  lain  vn53  2.  sedlit.  1881;  R.  Pbillimore,  Commentaries  —  internationsl!
lav,  Vol.  1V.  2  edit.  1874;  Brocher,  ChThore  du'  Tront.  E  Privé  (Extreit
de  la  Rewe  de  droit  internauonah)  1  1873.  (Bal.  Nonvel  écke  in  der  Reime,  1876,  S.  35  fl.);
P’acktey.  Field,  Outlines  of  an  international  Code,  NewwpHar  und  Vandan.  2.  eit.  186;
Lomonnco,  Treitato  di  diritto  Cirile  internaxionale,  Napol  1874;  Casanova,  De
diritto  Internazionale,  Lerioni  Vol.  2.  Terra  Säo  on  introdu  Sione  e  note  dell’  avoc.
E  Brusa,  Firenze  1876;  Fr.  Mommfen  ie#  ist  in  dem  bürgerlichen  Geseybuch  für
s  dae  rrhällnit  des  ialsendes  s  zu  dem  ausländischen  zu  narmiren?
Archiv  gpil  Preris,  RBd.  I.XI.  (1878)  S.  149—202;  W.  Beach-  eree  Com- 



 

mentaire  #  éClments  dn  droit  international  de  lleury  r*  *8*.  Vol.  8  u.  4,
pie  o.  P.  .  r  System  des  Deutschen  Gesetht,|  .  (1880)  §51,S.
.  auch  P.  v.  Rath,  Bayrisches  Civilrecht,  1.  2.  Au  1.  S.  155—168)

Haarlem  1880;  Derse  Das  internationole  Wipatreck  bearbeitet  von  Max  Cobn,
80;  v.  Wächter,  snet  brransgt  O.  v.  Wächter,  1.  1880,  SS  29—31;
J.  Laurent,  Le  droit  civil  internati  oane  /7  V  sBollesP

„Zeitschristen:  Revue  do  droit  International  e  6%%  1  e  sn  comparde,
argane  de  Plunstitut  de  drolt  international,  publice  par  Asser,  Rolin  Jesinen  sn
Westlake;  seit  1868  erscheinend,  jährlich  pin  Tar#  ***m*  Leipzig,  Berlin,  Ma#n
Journal  de  droit  international  priv#  poblic  p  geat,  Manci#  n  Clunet  0
184  jährlich  ein  Band  Lsanh  Zeitschr.  saen  2  nt  #ntswisenschon  van  G.  Gabz,
Sue,  7  kt  1878  erscheinend.  Annusire  de  I’Instüu  de  droit  international,  seit  1877,

pzig.

I.  Einleitung  und  Geschichte.

Internationales  Privatrecht  nennt  man  heut  zu  Tage  den  Inbegriff  derjenigen
Grundsätze,  nach  denen  die  Unterwerfung  eines  bestimmten  Rechtsverhältnisses  unter
das  Recht  (Gesetz)  des  einen  oder  anderen  Staates  sich  bestimmt.  Bei  Rechtsverhältnissen,
  die  zum  Auslande  in  keiner  Beziehung  stehen,  ist  es  ohne  Weiteres
klar,  daß  darauf  nur  unfer  einheimisches  Recht  Anwendung  finden  tann.  Wenn

v.  Heltenborff.  Eucpllopädie  1.  4.  Aufl.
        <pb n="669" />
        674  Das  Priystrecht.

aber  z.  B.  ein  Inländer  mit  einem  Ausländer  einen  Kontrakt  eingeht,  ein  Inlaände
im  Auslande  ein  Rechtsgeschäft  vornimmt,  dort  belegene  Sachen  veräußert,  oder  wem
zwei  Ausländer  vor  einem  hiefigen  Gerichte  einen  Prozeß  führen,  so  wird  die  Frage,
ob  und  inwieweit  hiefiges  oder  fremdes  Recht  (und  welches  fremde  Recht)  der  Emscheidung
  der  dabei  vorkommenden  Rechtsfragen  zum  Grunde  zu  legen  sei,  von  vomherein
  und  abstrakt  gedacht  eime  sehr  verschiedene  Beantwortung  als  möglich  uarscheinen
  lassen.  Die  Theoric  des  internationalen  Privatrechtes  soll  diese  Fragen  lösen.

Statt  vom  internationalen  Privatrechte  1)  sprach  man  früher  von  der  Lehre  der
Kollision  oder  dem  Konflikte  der  Statuten  oder  Gesetze,  und  in  der  Englisch  -Nordamerikanischen
  Jurisprudenz  ist  dieser  Ausdruck  auch  noch  nicht  völlig  verdrängt
worden,  während  die  Deutsche  Theorie  wenigstens  da,  wo  sie  die  Lehre  als  einzelnr
Kapitel  in  einem  Lehr=  oder  Haudbuche  des  Privatrechts  oder  Prozeßrechts  und  nicht
etwa  monographisch  behandelt,  jetzt  nach  dem  Vorgange  v.  Savigny's  von  dem
örtlichen  Herrschaftsgebiete  oder  etwa  auch  den  räumlichen  oder  örtlichen  Grenzen
der  Rechtsregeln  oder  Rechtsnormen  zu  sprechen  pflegt.  In  der  That  ist  der  Auedruck
  „Konflikt  oder  Kollifion  der  Gesetze“  deshalb  kein  ganz  gerigneter,  weil  er  die
Meinung  nahe  legt,  als  handle  es  sich  hier  um  einen  eifersüchtigen  Kampf  der
Territorialgesetzgebungen,  welche  zur  möglichsten  Wahrung  der  Souveränetätsrecht
thunlichst  viele  Rechtsverhältnisse  jede  unter  ihre  besonderr  Herrschaft  zu  ziehen
bemüht  sein  möchten,  während  doch  in  der  weitaus  größeren  Mehrzahl  der  Fülle
eine  genauere  Untersuchung  ergiebt,  daß  die  Gesetzgebungen  der  verschicdenen  in  Betracht
  kommenden  Länder  übereinstimmend  nur  einer  von  ihnen  das  fragliche
Verhältniß  zur  Entscheidung  überweisen.  Da  nun  der  Ausdruck  „Lehre  von  dem
räumlichen  Herrschaftsgebiete  der  Rechtsnormen“  nicht  wohl  als  ein  sleicht  verständlicher
  bezeichnet  werden  kann,  zugleich  aber  eine  Bearbeitung  unserer  Materie  lediglich
  aus  privatrechtlichem  Gesichtspunkte  unzurrichend  erscheint,  weil  eben  nicht  un.
wichtige  Erwägungen  über  die  Grenzen  des  Souveränetätsrechts  der  einzelnen  Staaten
nach  den  Normen  des  Völkerrechts  eingreisen,  so  empfiehlt  sich  der  Name  „internationales
  Privatrecht“,  wohl  zu  unterscheiden  freilich  von  dem  Völkerrechte,  welches
nicht  die  Privatrechtsverhältnisse  der  einzelnen  Angehörigen  verschiedener  Staaten.
sondern  die  Beziehungen  der  Staatsgesammtheiten  zu  einander  zum  Gegenstande  hat.
Allerdings  wird  nicht  selten  auch  in  den  Kompendien  des  Völkerrechts  das  internationale
  Privatrecht  mitbehandelt,  und  neben  dem  internationalen  Privatrechte  int
auch  von  einem  internationalen  Strafrechte  die  Rede,  nach  welchem  bestimmt  wird.
ob  und  inwieweit  strafrechtlich  erhebliche  Handlungen  der  Strasgewalt  des  einen  oder
des  anderen  Staats  anheimfallen,  beziehungsweise,  ob  und  inwieweit  auch  strafprozessuale
  Akte  des  einen  Staats  in  einem  anderen  Staate  Wirksamkeit  äußern  oder
doch  dort  zur  Wirksamkeit  gebracht  werden  können.

Hier  soll  nur  das  Privatrecht  mit  Einschluß  des  Civilpw#zeßrechts  behandelt
werden.  Die  abgesonderte  Behandlung  des  internationalen  Privat=  (und  beziehungsweise
  Stras-)Rechte  empfiehlt  sich  deshalb  in  wissenschaftlicher  Beziehung,  weil,  wenn
auch  aus  der  Natur  der  Rechtsnormen  der  Einzelstaaten  die  Entscheidungen  der  hicr
fraglichen  Fälle  wesentlich  mit  abzuleiten  find,  doch  dabei,  wie  bemerkt,  auch  allgemeine
  völkerrechtliche  Normen  zu  beachten  sind,  welche  aus  dem  communis  consensus
  der  Völker  beruhen,  und  denen  kein  Volk,  das  mit  dem  anderen  in  einem  geordneten
  und  friedlichen  Verkehr  stehen  will,  sich  willkürlich  zu  entziehen  vermag.
Der  Staat  z.  B.,  der  seine  Gerichte  amveisen  wollte,  niemals  auf  Rechtsverhälthältnisse
  der  Fremden  deren  heimathliches  Recht  anzuwenden,  würde  damit  die
Fremden  in  vielen  und  wichtigen  Verhältnissen  geradezu  ihres  Rechts  berauben.

 

1)  Neuerdings.  Alagt  t  Holland,  Roe  de  dr.  intern.  1880,  565  ff.,  in  einem  beachtenswerthen
  uitge  en  Ausdruck  ertraterritoriales  Drivatrecht  .  63  dürste  aber  die
Einbürgerung  dieser  Beze#chnung  zweifelhaft  sein.
        <pb n="670" />
        S.  Internationales  Privstrecht.  675

Im  Alterihume  finden  wir  nur  wenige  Spuren  eines  intermationalen  Privatrechts,
  eben  weil  dem  Fremden  die  Rechtsfähigkeit  im  Allgemeinen  abgesprochen
wurde.  So  find  ja  nach  der  Theorie  der  Römer  die  Rechtsinstitute  des  Jus  civile
auf  Fremde  nicht  anwendbar,  und  für  die  Bedürinisse  des  Handelsverkehrs  sorgte
das  Jus  gentium  und  was  zu  diesem  im  Sinne  der  Römer  gerechnet  wurde.  Da
nach  der  Ansicht  der  Römer  das  Jus  gentium  apud  omnes  gentes  peracque  Custoditor,
  so  war  eine  Untersuchung  über  das  anzuwendende  Recht  müßig;  ein  Differenz
des  fremden  Rechts  gegenüber  dem  Römischen  war  ja  unmöglich.  Fragen  des
Familien=  und  des  Erbrechts  der  Fremden  aber  kamen  als  Gegenstände  eines  Prozesses
  bei  den  Römischen  Gerichten  nicht  zur  Entscheidung,  als  Incidentfragen  anderer
Prozesse  aber  wurden  sie  unzweifelhaft  nach  dem  heimatlichen  Rechte  der  Fremden
beurtheilt  (Ulp.  Fragm.  XX,  §  15.  Gai.  II.  8  120).  Die  in  der  späteren
Kaiserzeit  eintretende  Ertheilung  des  Römischen  Bürgerrechts  an  alle  freie  Bewohner
des  großen  Reiches,  welche  zugleich  das  Römische  Privatrecht  auf  sie  anwendbar
machte,  also  eine  Gleichförmigkeit  des  Privatrechts  herbeiführte,  hat  dann  wol
bewirkt,  daß  in  den  Rechtssammlungen  Justinian's  Überhaupt  von  RNegeln  Über  die
Anwendung  abweichender  Lokalrechte  nicht  die  Rede  ist,  sondern  nur  von  der  Interpretation
  von  Willenserklärungen  nach  dem  Sprachgebrauche  einzelner  Gegenden  oder
Orte  (vergl.  z.  B.  1.  34  D.  de  R.  J.  50,  17;  I.  6  D.  de  evict.  21,  2)

Auch  im  Mittelalter  war  der  Fremde  ursprünglich  dem  strengen  Rechte  nach
rechtlos.  Doch  änderte  sich  dies  feit  der  Zeit,  als  die  Deutschen  Stämme  in  der  Art
erobernd  auftmten,  daß  sie  dem  unterworfenen  Volke  und  so  namentlich  den  Bewohnern
  der  bisher  Römischen  Provinzen  einen  Theil  des  Grundes  und  Bodens  und
ihr  bisheriges  Recht  beließen.  Es  galt  da,  und  so  auch  innerhalb  des  großen
Frankenreichs,  für  die  Genossen  derienigen  Stämme,  welche  in  diesem  Reiche  vereinigt
waren,  das  System  der  Persönlichkeit  des  Rechtes.  Jeder  wurde  beurtheilt
nach  dem  Rechte  des  Stammes,  dem  er  durch  seine  Abstammung  angehörte:  nach
diesem  Rechte  wurde  er  beerbt,  veräußerte,  erwarb  und  verpflichtete  er  sich,  so  daß  dann
bei  Rechtsgeschäften  unter  den  Angehörigen  verschiedener  Stämme  die  Rechtsvorschriften
jedes  der  betreffenden  Volksrechte  beobachtet  werden  mußten.  Der  Wohnsitz  war  dabei
ohne  Einfluß.  Daraus  entspringende  Unsicherheiten  suchte  man  in  urkundlich  abgefaßten
Rechtsgeschäfsten  durch  die  sog.  Professiones  juris,  d.  h.  durch  besondere  Erklärungen
der  Parteien  darüber,  nach  welchem  Rechte  sie  lebten,  nach  welchem  Rechte  daher  auch
ihre  Handlung  zu  beurtheilen  sei,  zu  beseitigen.  Verrinzelt  begegnet  auch  später  wol
das  öffentliche  Gebot,  nach  welchem  die  Bewohner  ein  für  alle  Mal  unter  verschiedenen
Volksrechten  (z.  B.  dem  Langobardischen  oder  dem  Römischen)  zu  wählen  hatten.

Man  wird  vielleicht  nicht  irren,  wenn  man  die  Entstehung  eines  anderen
Prinzips,  des  Prinzips  der  Territorialität  des  Rechts,  welches  schon  im  späteren
Mittelalter  zur  Zeit  der  sog.  Rechtsbücher  in  der  Hauptsache  galt,  zurückführt  auf
die  Ider  einer  freiwilligen  Unterwerfung  des  Einzelnen  und  der  von  ihnen  besessenen
Güter  unter  das  Recht  des  genofssenschaftlichen  und  des  Lehnsverbandes.  Für  das
versönliche  Recht  des  Einzelnen  entscheidet  nicht  mehr  die  Abstammung,  sondern  die
Aufnahme  in  einen  bestimmten  örtlichen  Verband,  das  Domizil;  die  Gesammtheit
der  in  einem  bestimmten  Bezirke  Wohnenden,  oder  ihr  Herr  schafft  das  Recht  für  die
dort  belegenen  Sachen  —  deun  Grundbefitz  und  volle  Berechtigung  in  der  Genossenschaft
  stehen  in  enger  Wechselbeziehung  —  und  auch  durch  einzelne  Handlungen
kann  man  sich,  was  deren  Folgen  betrifft,  dem  Rechte  eines  bestimmten  Bezirkes
unterwerfen.

So  entsteht  bei  den  Postgloffatoren  über  die  Anwendung  des  örtlichen  Rechts
schon  gegen  das  Ende  des  Mittelalters  die  später  sogenannte  Theorie  der  Statuta
Personalia,  realla  und  mirta:  für  Rechtssätze,  welche  die  Person  betreffen,  ist  das
Domizil,  für  Rechtssäte,  welche  unbewegliche  Sachen  betreffen,  der  Ort  der  Sache,
für  Rechtssätze,  welche  Handlungen  betreffen,  der  Ort  der  letzteren  maßgebend  (Locos

43
        <pb n="671" />
        676  Das  Privatrecht.

regit  sctum).  Bei  beweglichen  Sachen  gab  die  leichte  und  häufige  Veränderunz
ihres  Ortes,  die  Schwierigkeit  in  erbrechtlichen  Fällen  auf  einen  zerstreuten  Kompla
verschiedenes  Recht  je  nach  der  örtlichen  Lage  der  einzelnen  Gegenstände  anzuwenden,
Anlaß  zu  der  Regel:  „Mobilia  personam  sequuntor“  oder  „NMobilis  ossibus  inhnerent:
  d.  h.  das  Recht  der  beweglichen  Sachen  ist  abhängig  von  dem  Rechte,
welches  gilt  am  Donizil  der  berechtigten  Person,  insbesondere  bei  Beerbungsfällen
von  dem  Rechte  des  Erblassers.

So  einfach  indeß  diese  Theorie  erscheint,  welche,  im  XVI.,  XVII.  und  XVIII.
Jahrhundert  namentlich  von  Französischen  und  Niederländischen  Juristen  ausgebildet,
auch  in  Deutschland  zur  Geltung  gelangte,  so  zweifelhaft  und  bestritten  war  sie  in
ihrer  Anwendung  im  Einzelnen.  Gesetze  und  Rechtssätze,  welche  anscheinend  nur  das
sog.  Personeurecht  betreffen,  äußern  ihren  Einfluß  aus  die  Gültigkeit  von  Rechtshandlungen
  und  den  Erwerb  von  Rechten  an  Sachen,  und  wie  das  bekannte,  nicht  selten
verspottete,  Beispiel  schon  des  Bartolus  zeigt,  der  je  nach  den  Worten  eines  die  Erbiolge
  betreffenden  Statuts  „Primogenitus  succedat“  oder  „Immobilis  veniant  ad
primogenitum“  die  Erbfolge  nach  der  Lex  domicilü.,  dem  Gesetze  des  Wohnortes  (hier
des  Erblassers),  oder  nach  der  Lex  rei  sitae,  dem  am  Orte  der  Sache  geltenden  Rechte,
beurtheilen  wollte,  ist  es  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  nicht  sehr  schwer,
einen  und  denselben  Rechtesatz  in  verschiedenen  Wortfaffungen  wiederzugeben,  von
denen  3.  B.  die  eine  direkt  von  Personen,  die  andere  von  Sachen  redet.  Nicht  felten
wurde  auch  die  Eintheilung  nicht  von  dem  Gegenstande  der  verschiedenen  Rechtssätz
hergenommen,  sondern  von  den  Wirkungen  derselben;  ein  Rechtssatz,  dem  eine  über
das  Territorium  des  Gesezgebers  hinausreichende  Wirkung  beigelegt  ward,  heißt  dann
ein  Staiutun  personale,  ein  Rechtssatz,  dessen  Wirksamkeit  streng  auf  das  Territorium
des  Gesetzgebers  beschränkt  ward,  heißt  Statutun  reale;  Statuta  mizta  haben  dann
theilweise  diese,  theilweise  jene  Wirksamkeit,  oder  aber  sie  werden  als  solche  bezeichnet,
die  die  Form  der  Handlungen  betreffen.  Zuweilen  wird  es  auch  schwer,  bei  dem
einzelnen  Schrüftsteller  sestzustellen,  in  welchem  Sinne  er  sich  der  fraglichen  Eintheilungen
  bedient;  bei  manchen  kommen  die  Kategorien  der  Statute  personalis,
realia  und  mirta  promiscue  in  diesem  und  jenem  Sinne  vor;  unter  Statuta  mirta
werden  auch  wol  Rechtssätze  verstanden,  die  Personen  und  Haudlungen  betriffen.

Ursprünglich  war  man  von  der  Voraussetzung  als  einer  selbstverständlichen  ausgegangen,
  uaß  die  Gesetzgebung,  welche  man  mehr  als  eine  autonomische  Abweichung
von  dem  gemeinen  durch  Kaiser  und  Papst  zusammengehaltenen  Rechte  des  Christenthums,
  denn  ale  eine  vollkommen  souveraine  betrachtete,  über  nichteinheimische  Personen
  und  außerhalb  des  Territoriums  belegene  Sachen,  über  außerhalb  des
Territoriums  vorgenommene  Handlungen  Bestimmungen  nicht  treffen  könne.  Die
allmählich  auskommende  Idee  der  vollen  Souveränetät  der  Einzelstaaten  ließ  erkennen,
daß  der  Gesetzgeber  ja,  wenn  er  wolle,  seinen  Gerichten  die  Anwendung  des  nichteinheimischen
  Rechtes  überhaupt  verbieten  könne.  Wenn  man  die  Fremden  nicht
geradezu  berauben,  vielmehr  mit  ihnen  in  geordnetem  Verkehr  leben  und  sie  im  Allgemeinen,
  wie  es  der  Idee  des  Chriftenthums  und  des  christlichen  Weltreiches
entsprach,  als  rechtsfähig  gleich  den  Einheimischen  anerkennen  wollte,  so  war  allerdings
  eine  gewisse  Rücksichtnahme  auf  au:ländisches  Recht,  z.  B.  bei  Beurtheilung
eines  im  Auslande  gemachten  Rechtserwerbes  nothwendig.  2  erschien  aber  nun
als  freiwillige  Konzession  des  territorialen  Gesetzgebers,  als  eine  Folge  der  freundlichen
  Nücksicht  der  Comitas  nationum,  wie  man  sich  ausdrückte.  Nicht  selten  wurde
dann  diese  Comitas  unrichtig  als  eine  Art  von  Gesälligkeit  gedentet,  die  man  mehr
oder  weniger  willkürlich  und  beliebig  beschränken  oder  aufheben  köme,  und  so  die
Theorie  der  Anwendung  freuden  territorialen  Rechts  gerade  in  Folge  einer  an  sich
richtigeren  und  strengeren  Durchsührung  der  Souveränetät  der  Einzelstaaten  noch
mehr  in  Verwirrung  gebracht.

Ungeachtet  der  wenig  einladenden,  nicht  selten  abschreckenden  und  geistlosen
        <pb n="672" />
        8.  Internationales  Privatrecht.  677

theoretischen  Begründung  und  Verbrämung  haben  jedoch  die  befseren  Schriftsteller
der  genannten  drei  Jahrhunderte,  von  denen  3.  B.  DArgentré,  die  Niederländer
RNodenberg,  Huber,  Paul  VBoet  und  Johann  Voet,  im  XVIII.  Jahrhundert
die  Franzosen  Bouhier  und  Boullenois  heworzuheben  si  sind,  die  Entscheidungen
vieler  einzelner  Fragen  unzweifelhaft  richtig  und  auch  so  getroffen,  daß  sich  eine
ziemlich  sichere  Tradition  bildete.  Die  Uebereinstimmung  felbst  in  aluschung
mancher  Entscheidungsgründe  erscheint  noch  erheblicher,  wenn  man  sich  die  Mühe
giebt  zu  untersuchen,  welche  Partikularrechte  die  einzelnen  Schriftsteller  vowugswain
dor  Augen  hatten,  und  wenn  man  dabei  bedenkt,  daß  Germanische  und  Römische
Auffassung,  z.  B.  des  Erbrechts,  des  ehelichen  Güterrechts,  eine  verschiedene  Geltung
des  territorialen  Rechts  bedingen  können.  Aus  dem  Gegensatze  dieser  Auffassung  erklären
  sich  dann  auch  manche  bei  den  Schriftstellern  konstant  wiederkehrende,  von
ihnen  nicht  verstandene  Differenzen,  während  in  einzelnen  Beziehungen  es  wenigstens
auf  dem  Europäischen  Kontinente,  was  den  Satz  „Locus  regit  actum“  in  seiner  Anwendung
  auf  die  Formen  der  Rechtshandlungen  betrifft,  sogar  zu  einem  auch  die
Länder  des  Englisch-Amerikanischen  Rechts  mitumfaffenden,  allgemeinen  Gewohnheitsrechte
  gekommen  ist.

Auf  dem  Boden  der  Statutentheorie,  wie  wir  jene  Theorie  kurz;  wol  nennen
dürfen,  stehen  noch  das  Prrußische  Allgemeine  Landesrecht,  der  Code  civil  und  das
Oesterreichische  Bürgerliche  Gesetzbuch  von  1811  ½),  und  noch  in  neuester  Zeit  begegnet
man  in  der  nichtdeutschen  Literatur  wie  in  den  Urtheilen  nichtdeutscher  Gerichtshöfe
(namentlich  auch  der  Franzöfischen)  Ausführungen  darüber,  ob  ein  Gesetz  als  Personaloder
  Rr#alstatut  u.  s.  w.  zu  betrachten  sei.  Freilich  will  man  damit  nicht  sowol
die  Frage  entscheiden,  ob  der  betreffende  Rechtssatz  Über  Personen  oder  Sachen,  oder
Handlungen  Bestimmung  gebe,  als  vielmehr  die  Frage  der  extraterritorialen  oder
nichtextraterritorialen  Wirksfamkeit  des  Rechtssatzes,  und  bei  genauerer  Untersuchung
  findet  man,  daß  schließlich  die  Statutentheorie  da,  wo  fie  noch  sestgehalten
wird,  nur  eine  äußere  Einkleidung  bildet  für  die  nach  Einzelerwägungen  der  Zweckmäßigkeit,
  nach  Untersuchungen  über  den  Willen  des  Gesetzgebers  getroffene  Entscheidung,
  freilich  aber  auch,  wie  es  bei  dem  Festhalten  unklarer  oder  mehrdeutiger
Terminologie  leicht  der  Fall  ist,  nicht  selten  in  gefährlicher  Weise  noch  irreführt.
Hiermit  wird  z.  B.  der  Standpunkt  des  zuerst  1843  erschienenen,  jetzt  in  4.  Auflage
vorliegenden  (durch  Demangeat's  Noten  sehr  vervollständigten  und  felbst  in
manchen  grundlegenden  Ausführungen  verbefserten)  Werkes  von  Foelir,  welches
allerdings  nebenbei  an  einem  sehr  mangelhaften  und  unklaren  Systeme  leidet,  gekennzeichnet.


Aufgeräumt  mit  jener  Theorie  hat  die  Deutsche  Jurisprudenz.  In  einem
auch  außerhalb  Deutschland's  berühmt  gewordenen,  geistreichen  und  zugleich  die
ältere  Romanistische  und  Deutsche  Literatur  gründlich  kritisirenden,  umfangreichen
Aufsatze  wies  v.  Wächter?  die  innmere  Haltlofigkeit  der  Statutentheorie  und  die
zahllosen  Widersprüche  und  Inkonsequenzen  ihrer  Vertreter  nach  und  stellte  als  neues
Prinzip  den  Sasßz  auf,  daß  einerseits  der  über  einen  Rechtsstreit  urtheilende  Nichter
war  stets.  gebunden  sei  an  den  erklärten  Willen  des  Gesetzgebers,  dessen  Organ  der

1)  Ebenso  der  Codex  Mazimilianeus  Bavaricus.

5*D  Wenig  #friedigend  nn  *-s  die  s-  dieser  —  in  den  neuerdings  herausgegebenen

  Pandekten  v.  Wa  —  Beachtun  Phat  iui  gefunden  und  verdient:
die  Theorie,  daß  “'t  FWh  in  i  anderen  taate  respektirt  werden  müssen
nd  die  r  e,  daß  die  Grrichte  nur  das  Recht  de  enen  Staats  anzuwenden  WL

rundsatz  ist  ung  „r  auch  in  vielen  *  ungen  nicht  aufrecht  zu  erhalten

und  ,  "r  einem  Jreel  ce  zweite  [K.  Th.  Pütter,  Das  praktische  ((  rlh  Europäis
Krnendeur  ;  eifser,  Das  Prinzip  "*r.  Intemtionelen  Privatrechts  1851)  wür

cht  insernationalen  Verkehr  der  Privaten  möglich  machen.  Auch  EichhHorn  5
**  An  [Anwendung  der  Lex  dowmicilil  der  Dtheilin  und  Schußt  wohlerworbener
Nechtej  werden  in  der  #.  usschen  Jurisprudenz  und  Praxis  kaum  noch  erwähnt.
        <pb n="673" />
        678  «  Das  Pribatrecht.

Richter  sei,  daß  aber  andererseits  Sinn  und  Geist  der  einzelnen  Rechtsnomm  öben
ihre  Anwendung  bei  Rechtefragen,  die  zum  Auslande  in  Beziehung  stehen,  entscheiden.
Wenn  auch  bei  v.  Wächter  der  leicht  irreführende  Satz  sich  findet,  daß  im  Zw  eifel
der  Richter  das  Gesetz  seines  eigenen  Landes  anzuwenden  habe,  und  v.  Wächter,  #
einseitig  von  Romanistischen  Anschauungen  ausgehend,  dem  Germanistischen  Rochttsysteme
  nicht  gerecht  wird,  auch  ausländische  Literatur  und  Praxis  nicht  berücksichtigt,
so  war  doch  ohne  Zweifel  der  richtige  Ausgangspunkt  mit  dem  erwähnten  Prinzipe
gewonnen  und  die  verkehrte  scholastische  und  rein  dialektische  Behandlungsform  ab.
gestreist.  Wächter  folgte  dann  v.  Savigny,  der  in  der  ersten  Hälste  des  8.  Bandes
seines  Systems  des  heutigen  Römischen  Rechts  die  Lehre  von  den  „Sörtlichen  Grenzu
der  Herrschaft  der  Rechtsregeln  über  die  Rechtsverhältnisse“  behandelte.  Savigny'#
Prinzip,  daß  bei  jedem  Rechtsverhältuisse  dasjsenige  Gebiet  außzusuchen  sei,  dem  t
seiner  eigenthümlichen  Natur  nach  angehöre,  dessen  Gesetzen  es  daher  unterworin
sei,  ist  ebeuso,  wie  die  mehr  bildlichen  Inhalts  von  Savigny  gebrauchte  Wendung.
es  sei  dasjenige  Rechtsgebiet  auizusuchen,  in  welchem  das  Rechtsverhältniß  seinen
Sitz  habe,  nur  ein  anderer  Ausdruck  für  die  von  Wächter  angenommene  Entscheid  ungtnorm
  und  Mectthode  der  Untersuchung,  und  in  Wahrheit  ist  wol  der  Wächtersche
Ausdruck  klarer  und  weniger  Mißverständnissen  ausgesetzt  als  jene  freilich  von  einer
bestechenden  Darstellungsweise  unbeslützte  Wendung.  Indeß  ist  Savigny's  Ve#rdienst
  insofern  nicht  zu  verkemmen,  als  er  den  irrigen  Satz  Wächter's,  welcher
gleichsam  eine  Präsumtion  für  das  einheimische  Gesetz  des  urtheilenden  Richten
(die  Lex  fori)  schafft,  energisch  beseitigt  und  überhaupt  den  allgemeinen  völterrrchtlichen
  Hintergrund  des  intemmationalen  Privatrechts,  welcher  doch  für  die  etwaige
Willkür  des  einzelnen  Gesetzgebers  eine  recht  erhebliche  Schranke  bildet,  besser  ins
Auge  faßt,  auch  die  ausländische  Literatur  mehr  berücksichtigt,  ohne  freilich  jenem
wie  dieser  und  der  Germanistischen  Behandlung  mancher  Rechtsinstitute,  insbesonderr
des  Ebrechtes,  völlig  gerecht  zu  werden.  Ueberhaupt  aber  erreichten  die  Arbeiten
Wächter's  und  Savigny's  bei  weitem  nicht  die  sorgfältige  Ausführung  im
Detail  der  einzelnen  Rechtsfragen,  welche  zum  Theil  dir  ausländische  Literatur  namentlich
  aber  das  Werk  Story's  auszeichnet.

Diese  Lücken  suchte  dann  das  Buch  von  Bart),  das  Intermationale  Privat-  und
und  Strafrecht,  auszufüllen,  und  man  wird  sagen  dürfen,  daß  auf  dem  Boden  der
Savignyschen  Theoric,  welche  letztere  selbst  freilich  nur  als  Umgestaltung  und
Rektifikation  der  Wächterschen  anzusehen  ist,  sich  fast  die  gesammte  einschlagende
Literatur  und  Judikatur  Deutschlands  bewegt,  und  daß  sie  auch  in  Frankreich.
England,  Nordamerika  und  den  Niederlanden,  trotz  sehr  erheblicher  Differenzen  über
ihre  Anwendung  im  Einzelnen.  im  Prinzipe  immer  mehr  Anerkennung  gefunden  hat.
Nur  vereinzelt  steht  und  wenig  Beachtung  gefunden  hat  der  dem  modemen  umfassenden
Verkehr#  feindlich  entgegentretende  Satz  einzelner  Deutscher  Schriftsteller,  welche  dem
einheimischen  Rechte  des  urtheilenden  Richters  noch  eine  vorzugsweise  oder  wol  gar
fast  ausschließliche  Bedeutung  beilegen  wollten.

Eine  andere  theorrtische  Grundlage  hat  dagegen  die  neue  Italienische  Literatur
genommen.  Seit  einer  berühmten  Nede  Mancini's  (Della  nazionalitt  cowe
fondamento  del  diritto  delle  genti)  wird  mehr  oder  weniger  von  der  Italienischen
Literatur:),  welche  übrigens  auf  dem  Gebiete  des  intemationalen  Rechts  und  iusbesondere
  auf  dem  des  internationalen  Privatrechts  in  den  letzten  beiden  Jahrzehuten
sehr  thätig  gewesen  ist  und  einen  sehr  ehrenvollen  Platz  sich  erobert  hat,  als  Aus-Dgl.

  übrigens  über  die  Hrimiie  us  960  gen  Aufsatz  des  Versafsers  in  der
Munchener  Pesttishen  Vierteljahrsschrift,  1873  (Bd  1  ff.

*!)  Indeß  Brusa  in  seinen  scharfsinnigen  n  e  zu  dem  Werke  Gasanoba:  *
sich  wesentlich  auss  den  Stanspunst  der  Deutschen  Jurisue  Sstelt.  und  die  Übertriedene
.Nationalitätstheorie“  einer  unpartelischen  und  treffenden  Kritik  unterzogen.  —  Auch
Lomonaco  steht  der  Saviguy'schen  Grundauffassung  mebe
        <pb n="674" />
        8.  Internatienales  Privatrecht.  679

gangspunkt  für  die  Behandlung  des  internationalen  Privatrechts  die  Nationalität
des  Einzelnen  betrachtet,  und  dieser  neuen  Grundauffaffung  hat  sich  dann  der  Belgische
  Jurist  Laurent  in  dem  weitläufigen  Werke:  Le  droit  civil  ipternational
privé  (7  Vols.  1880)  zum  Theil  mit  recht  bedenklichen  Argumenten  und  vielleicht
theilweise  ebenso  bedenklichen  Resultaten  angeschlossen,  fie  Uberhaupt  in  einer  Weise
überspannt,  welche  eine  besonnene  Fortentwicklung  des  internationalen  Privatrechts
auf  das  emnstlichste  gefährdet  und  um  so  mehr  auch  in  dieser  Skizze  beachtet  werden
muß,  als  die  Autorität  des  Verfaffers  an  sich  eine  bedeutende  und  das  Werk  schon
durch  seinen  Umfang  zu  imponiren  gerignet  ist).

Das  Recht  der  einzelnen  Persönlichkeit  im  Auslande  wird  als  ein  Ausfluß
ihrer  Nationalität  und  somit  als  Etwas  betrachtet,  was  sie  auch  in  das  Ausland
mitnimmt,  wie  das  Blut,  wie  Laurent  sagt,  welches  die  Adern,  und  das  Mark,
welches  die  Knochen  füllt.  Aber  dieser  von  selbst  gegebenen  Anwendung  des  heimatlichen
  Rechtes  der  Person  steht  dann  das  öffentliche  Recht  des  Territoriums  beschränkend
  gegenüber,  in  welchem  die  Person  sich  aufhält  oder  Rechte  geltend  machen
will  2).  Die  Individuen  konnen  ihr  Recht  dem  Rechte  der  Giesellschaft  niemals  entgegenhalten;
  wenn  Etwas  den  Inländern  untersagt  ist,  so  muß  solches  Verbot  jedenfalls
  auch  für  die  Fremden  gelten.  Und  serner  können  sich  die  Parteien  auch  einem
bestimmten  territorialen  Rechte  unterwerfen,  soweit  eben  ihre  freie  Disposition  reicht.
Dies  aber  geschieht  nicht  nur  ausdrücklich,  sondern  auch  stillschweigend,  und  es  ist
die  Aufgabe  des  Gesetzes  und  des  Rechtes  (des  Richters)  diesen  präsumtiven  Willen
der  Parteien  zu  erforschen.

Diese  letzteren  Ausnahmen  von  dem  Prinzipe  der  auch  im  Auslande  anzuerkennenden
  nationalen  Natur  des  Rechts  können  aber  genommen  werden  und  werden
genommen  in  einem  recht  weiten  Sinne.  Man  bemerkt.  daß  das  Prinzip  ihnen
gegenüber  weich  wie  Wachs  ist  und  die  Ausnahmen  dehnbar  wie  Kautschuk  sind.  Es
ist  nicht  schwer,  felbst  bei  einer  großen  Anzahl  solcher  Rechtssätze,  deren  Anwendung
von  dem  heimathlichen  Rechte  der  Person  abhängen  soll,  auch  eine  Seite  des  öffentlichen
  Interesses  nachzuweisen.  Familienrecht  und  Erbrecht,  bei  denen  das  heimatliche
  Gesetz  der  Person  ganz  besonders  Anwendung  findet,  sind  ja  gerade  vorzugsweise
  solche  Rechtsmaterien,  in  denen  das  „Uus  publicum  quod  privatorum  pactis
mutari  neqoit“  sonst  überall  der  Willkür  der  Parteien  recht  enge  Grruzen  steckt.
Könnte  man  nicht  möglicher  Weise  sagen,  daß  öffentliche  Interessen  bei  uns  verletzt
werden,  wenn  ein  Ausländer  gegen  die  Verheirathung  seiner  Tochter  mit  einem
unserer  Staatsangehörigen  seinen  entgegenstehenden  Willen  als  Ehehinderniß,  moͤglicher
  Weise  als  trennendes,  in  einer  Weise  geltend  machen  will,  welche  unferen  Gesetzen
  durchaus  widerspricht,  wenngleich  seine  und  der  Tochter  heimatliche  Gesche
dies  zulassen:  Mit  Recht,  fragt  Strifower,  wird  nicht  auch  das  Wohl  unserer
Gesellschaft  und  die  Sicherheit  unseres  Verkehrs  dadurch  beeinträchtigt,  wenn  ein  bei  uns
verweilender  Spanier  gegen  eine  hier  übernommene  Verbindlichkeit  seinen  höheren
Volljährigkeitstermin  geltend  macht?  Und  lehrreich  find,  was  diesen  Punkt  betrifft,
auch  die  Ausführungen,  welche  neuerdings  Wharton  in  der  zweiten  Ausgabe  seines
umfassenden  Werkes  mit  Rücksicht  auf  Nordamerika  giebt,  wo  Angehörige  nicht  nur
der  verschiedensten  Nationalitäten,  sondern  Angehörige  auch  sehr  verschiedener  Kulturstufen
  sich  in  buntem  Gedränge  bewegen.  Man  bemerkt,  daß  öffentliches  Intereffe

)  Eine  treffliche  Kritik  dieser  nach  der  Meinung  Laurents  den  Fortschritt,  in
Wahrheit  aber  einen  Nüchschrit  GE'kreichnenden  Prinzipien  ba  nenerlich  belen  ein  jüngerer

Sherseicher  Jurift,  Dr.  ower,  Nr.  20—26  der  Wiener  Gerichtshalle,  1881.
Diese  Kritik  „Die  Brlriss  Sit  des  Internationalen  Privatrechts“  ist  auch  in  einem
Separatab  drurt  erschienen.  Auch  Brocher,  Rene  de  droit  internalional,  1950,  S.  531  ff.
und  Wharton  haben  ##  gegen  Laurent  erklärt.

à)  Laurent,  I.  N.  428.  Im  Wesentlichen  sind  Laurent's  Grundsätze  schon  ausgestellt
  worden  von  Elor  .  principio  di  nazionaliln,  S.  23  ff.
        <pb n="675" />
        680  Des  Privatrecht.

und  öffentliches  Recht,  welche  beide  Laurent  im  Gebiete  des  Privatrechts  zwar  unterscheiden
  will,  aber  sortwährend  mit  einander  verwechselt,  da  sie  für  das  Gebiet  des
Netionalitätsprinzips  recht  wenig  übrig  lassen  könnten.  Die  Lehre  von  dem  Eingreifen
  des  öffentlichen  Interesses  ist  nichts  Anderes  als  eine  erneuerte  und  erweitert
Auflage  der  Lehre  Savigny'  über  die  Beachtung  der  sog.  Prohibitivgesetze,  Gesetze.
zu  denen  Savigny  z.  B.  auch  alle  Gesetze  zählt,  die  auf  nationalökonomischen  Gründen
beruhen  —  und  bei  welchen  Gesetzen  könnten  solche  nicht  in  irgend  einer  Weise
geltend  gemacht  werden?  Schon  früher  hat  nech  der  Terafter  dieses  Aufsathes
gegen  diese  prinziplose  Kategorie  erklärt,  mit  der  sich  Alles,  wenn  man  nur  will,
beweisen  läßt,  und  die  zu  nichts  Anderem  dient,  als  den  Verlegenheiten,  die  ans
den  Konsequenzen  irriger  Prinzipien  refultiren,  mit  guter  Manier  aus  dem  Wege  zu

ehen0.

6  Endlich  aber  ist  es  auch  falsch,  das  dispositive  Recht,  welches  freilich  dem
erklärten  Parteiwillen  nachgiebt,  zurückzuführen  auf  den  präsumtiven  Willen  oder  den
stillschweigend  erklärten  Willen  der  Individuen.  Man  kann  nur  sagen,  wenn  die
Parteien  vernünftig  über  die  Sache  nachdächten,  so  würden  fie  das,  was  das
Gesetz  in  Ermangelung  eines  anderweit  erklärten  Willens  bestimmt,  im  All.
gemeinen  als  richtig  anerkennen.  Kürzer,  klarer  sagt  man:  das  sog.  dispositive  Recht  ift
das,  was  nach  Ansicht  des  Gesetzgebers  im  Allgemeinen  aus  der  Natur  der  Sache
folgt.  und  die  Konsequenz  dieser  Auffafsung  ist,  daß  einerseits  sehr  viele  Folgen  an
ein  Rechtsgeschäst  sich  knüpfen  können,  an  welche  die  Parteien  gar  nicht  gedacht
haben  —  was  sollte  auch  daraus  werden,  wenn  bei  Rechtsgeschäften  nur  die  von  den
Parteien  irgend  bedachten  Folgen  gelten  sollten:  —  und  daß  andererseits  für
den  individuellen  Fall  die  Bestimmung  des  dispositiven  Rechts  moͤglicher
Weise  recht  unvernünstig  sein  kann.  Wenn  J.  B.  das  Gesetz  in  Ermangelung  einee
abweichenden  Vertmges  unter  Ehegatten  eine  dem  Ehemanne  sehr  bedeutende  Befugnisse
  einräumende  Gütergemeinschaft  statuirt,  so  kann  die  Eingehung  einer  Ehe
von  Seiten  einer  reichen  Erbin  mit  einem  Verschwender  ohne  vorherigen  das  Vermögen
  der  Frau  sichernden  Vertrag  individuell  sehr  unvemünftig  sein.  Aber  der
Unterschied  gegenüber  einem  verkehrten  die  Rechte  einer  minderjährigen  Person
schädigenden  Vertrage  ist  der,  daß  es  gegen  solchen  Vertrag,  nicht  aber  gegen  das
dispofitive  Recht  eine  Restitution  giebt,  so  wenig  eine  Restitution  zuläffig  ist  gegen
die  in  der  Natur  der  Ehe  liegenden  gesetzlichen  Folgen  derselben,  obwol  die  Eingehung
  einer  Ehe  individuell  sehr  unvernünstig  sein  kann:  „Jura  non  in  singalss
personas,  sed  generaliter  constituuntur".  Sollte  dem  Rechte  die  Aufgabe  zugewiesen
  werden,  zu  untersuchen,  was  individuell  den  Parteien  angemessen  sei,  jo
würde  ein  solches  Verfahren  das  Ende  der  Jurisepruden  und  den  Anfang  der
Willkür  bedeuten.  Dies  dritte  von  Laurent  mit  so  großer  Emphase  als  Evangelium
  des  internationalen  Privatrechts  verkündete  Prinzip  erweist  sich  also  bei  genauerer
  Betrachtung  als  juristischer  Fehler.

Wird  man  daher  auch  den  neuesten  grundlegenden  und  grundstürzendem
Theorien  des  internationalen  Privatrechts,  ungeachtet  eine  gewisse  Betonung  des
Nationalitätsprinzips  im  Gegensatze  zu  dem  Prinzipe  des  Domizile  (vgl.  unten)
ihre  Berechtigung  hat,  nicht  zustimmen  können,  so  verdient  es  doch  hervorgehoben
zu  werden,  daß  auf  dem  Gebiete  des  intemationalen  Privatrechte  im  Einzelnen  in
deu  letzten  Jahren  sehr  erhebliche  Fortschritte  gemacht  find,  daß  die  Anfichten  über
die  Einzelnheiten  weit  mehr  übereinstimmen  als  früher,  und  daß  der  internationale
Verkehr  dadurch  sehr  erheblich  an  Sicherheit  gewonnen  hat.  Einerseits  ist  dies
das  Verdienst  der  Literatur,  an  der  sich  vorzugsweise  Engländer,  Nordamerikaser
Italiener,  weniger  freilich  Deutsche  betheiligt  haben  —  wir  besfitzen  jetzt  Zeitschriften

l.  ###  de  Savigny'sche  Auffaslung  und  Behandlung  der  so  ingenben
Gesete  au  aes:  Neun#s  en,  #n  8  1l——  —  i-  #n  ia#
        <pb n="676" />
        8.  Internationales  Privatrecht.  681

von  internationaler  Bedeutung,  die  sich  gerade  die  Pflege  des  internationalen  Privatrechts
  vorzugsweise,  eine  selbst  ausschließlich  (mit  vorzüglichem  Erfolge  zum  Ziele
gesetzt  haben  —  andererseits  ist  das  1873  namentlich  durch  die  Bemühungen  Belgischer
  Juristen,  insbesondere  Kolin  Jacquemyns“'!)  (gegenwärtig  Belgischer

Minister  des  Innern)  ins  Leben  gerufene  Institut  de  droit  inter  national
durch  seine  Berathungen  und  Beschlüsse  und  die  von  ihm  veranlaßten  Publikationen
unzweiselhaft  zu  einem  wichtigen  Förderungsmittel  der  Ausbildung  sowol  des  internationalen
  Privatrechts  wie  des  Völkerrechts  geworden.

II.  Allgemeine  Grundsätze.

1.  Zunächst  fragt  es  sich,  ob  Überhaupt  eine  Rechtepflicht  besteht,  unter  gewissen
  Voraussetzungen  ein  bestimmtes  Rechtsverhältniß  nach  ausländischen  und
nicht  nach  inländischen  Rechtsnormen  zu  beurtheilen,  oder  ob  möglicher  Weise  ein
Staat  die  Anwendung  ausländischen  Rechtes  überhaupt  verbieten  könne.

Hier  sind  zwei  Dinge  zu  unterscheiden,  die  nicht  selten  in  verwirrender  Weise
verwechselt  worden  sind:  die  Stellung  des  Richters  und  die  Stellung  des  Gesetzgebers.
Der  Richter  ist  nach  richtiger  Auffaffung  nur  das  ausführende  Organ  des  Gesetzgebere;
  er  schuldet  diesem  unbedingten  Gehorsam,  und  wenn  daher  der  Gesetzgeber
in  noch  so  verkehrter  Weise  die  Anwendung  ausländischen  Rechts  verbieten  sollte,  so
würde,  so  lange  das  fragliche  Gesetz  dauern  würde,  dieses  Verbot  doch  für  alle  von
den  Gerichten  dieses  Staates  zu  entscheidenden  Rechtsstreitigkeiten  sormelles  Recht,  jede
Abweichung  davon  positives  Unrecht  sein.  Absolut  betrachtet  kann  also  ein  Staat,
so  lange  er  souverain  ist,  die  Anwendung  fremden  Rechts  von  seinen  Gerichten  ausschließen,
  und  daraus  folgt  auch,  daß  bei  einem  jeden  Prozeß  der  Richter  in  Ansehung
  der  Frage,  ob  er  ausländisches  Recht  und  welches  er  anzuwenden  habe,
zunächst  an  das  Gesetz  seines  Staats  gewiesen  ist,  zunächst  also  immer  die  sog.  Lex
fori  entscheidet,  und  daß  erst  beim  Schweigen  dieses  Gesetzes  oder  einer  nicht  auemichenden
  Erklärung  auf  allgemeine  Grundsätze  gegriffen  werden  dars,  daß  also  auch
eine  vorsichtige  Erörterung  der  einzelnen  Fragen  des  internationalen  Privatrechts
niemals  die  Lex  fori,  sowie  die  Möglichkeit  außer  Acht  lassen  darf,  daß  das  fragliche
  Acchtsverhältniß  durch  Zufall  vor  dem  Richter  dieses  oder  jenes  Landes  zur
Beurtheilung  gebracht  werden  kann.

Allein  es  würde  sich  fragen,  ob  die  übrigen  Staaten  und  die  in  deren  Aufträgen
  handelnden  ausländischen  Gerichte,  alle  und  jede  Urtheile  jenes  Staates,  die
in  souverainer  Nichtbeachtung  ihrer  Gesetze  und  ihres  Rechts  getroffen  wären,  zu  respektiren
  verbunden  wären.  Und  diese  Frage  wäre  zu  verneinen;  ein  Staat,  der
fremden  Gesetzen  alle  und  jede  Wirksamkeit  abspräche,  hätte  auch  keinen  Anspruch,
daß  die  Urtheile  seiner  Gerichte  irgend  von  anderen  Staaten  respektirt  würden;  denn
die  Urtheile  der  Gerichte  empfangen  ihre  Autorität  nur  durch  die  Autorität  der
Gesetze.  Ein  Staat  also,  der  feinen  Gerichten  prinzipiell  die  Anwendung  ausländischen
  Rechtes  verbieten  wollte,  würde  einerseits  nicht  selten  seine  Gerichte  Urtheile
sällen  lassen,  die  thatsächsich  nicht  zur  Ausführung  kommen  würden,  thatsächlich
nicht  gelten  würden  —  wie  z.  B.  wenn  ein  Gericht  des  Staates  A.  Jemandem
an  einem  im  Staate  B.  belegenen  Grundstücke  ein  Recht  zusprichen  wollte,  welches
nach  der  in  B.  geltenden  Gesetzgebung  juristisch  unmöglich  ist  —,  andererseits  aber
die  allgemeine  Rechtsverwirrung  organifiren;  denn  der  in  Folge  jencs  exorbitanten
Berbotes  im  Prozesse  Unterliegende  würde  natürlich  nicht  unterlassen,  sobald  er
faktisch  im  Auslande  in  der  Lage  wäre,  jenes  Urtheil  mit  allen  seinen  Konsequenzen
als  nichtig  darzustellen,  ja  diese  Nichtigkeit  möglicher  Weise  zu  einem  pofitiven

1)  Die  erste  Anregung  ging  von  Lieber  aus.
        <pb n="677" />
        682  Das  Privatrecht.

prozessualen  Angriffe  auf  das  Vermögen  des  Gegners,  vielleicht  auch  seiner  Rchtenachiolger
  zu  benutzen.  Und  da  unter  Umständen  vollkommene  Nichtachtung  des
aueländischen  Rechts,  z.  B.  bei  einem  im  Auslande  gemachten  Erwerbe,  geraden
in  Beraubung  fremder  cütateangchsriger.  ausarten  könnte,  so  würde  ein  Staat,  der
die  Auwendung  ausländischen  Rechts  seinen  Gerichten  Überhaupt  verbieten  wollte,
sich  selbst  diplomatischen  Reklamationen  und  völkerrechtlichen  Zwangsmitteln  auesetzen.
  Für  jeden  Staat  also,  der  seinen  Angehörigen  einen  geordneten  Verkehr  mit
dem  Auslande,  Fremden  mit  ihrem  Gute  den  Eintritt  in  sein  Gebiet  gestattet,  ist.
eine  gewisse  Rücksichtnahme  auf  ausländisches  Recht  unbedingte  Rechtepflicht  schon
nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  !).  Und  diese  jetzt  wol  von  fast  allen  namhaften
Schriststellern  anerkannte  Rechts  pflicht  wird  auch  gegeben  durch  eine  vernümtige
Betrachtung  des  Rechts  selbst,  dem  der  jedesmal  urtheilende  Nichter  untersteht.
Jedes  vernünftige  Recht  muß  von  der  Ansicht  ausgehen,  daß  der  Prozeß  nicht  dam
bestimmt  ist,  neue  Rechte  zu  schaffen,  sondern  vorhandene  klar  zu  stellen.  Das
Gegentheil  würde  aber  die  Folge  sein,  wenn  der  Richter  prinzipiell  stets  sein  eigenes
Gesetz,  das  Gesetz  des  Prozeßortes,  anwenden  wollte,  an  welches  die  Parteien  z.  B.,
als  das  fragliche  Rechtsverhältniß  entstand,  ost  gar  nicht  einmal  deuken  konnten.

Daraus  ergiebt  sich  dann  auch  weiter,  daß  das  internationale  Privatrecht,  wie
es  einerseits  freilich  auf  dem  freundnachbarlichen  Vertehr,  der  Comitas  nationan
in  diesem  Sinne,  ruht  —  ein  sich  absolut  isolirender  Staat,  aber  auch  nur  dieser
könnte  jede  Rücksichtnahme  auf  ausländisches  Recht  ausschließen  —,  so  andererseite
auch  einen  Theil  eines  in  jedem  einzelnen  RKulturstaate  wirklich  geltenden  Rechtes
bildet,  daß  daher  die  Auwendung  des  ausländischen  Rechtes  nicht  eine  bloße  Gefälligkeit
  (Comitas  in  einem  verkehrten  Sinne)  ist,  und  daß  verkehrte  Nichtamwmdung
  des  ausländischen  Rechtes,  Verletzung  der  Grundsätze  des  internationalen
Privatrechts  eine  Verletzung  des  Landesrechtes  felbst  ist,  also  auch  für  die  benachtheiligte
  Partei  insoweit  eine  höhere  Instanz  (Nichtigkeite-  oder  Revifionsinstanz)
eröffnet,  als  eine  solche  überhaupt  bei  Verletzung  eines  Rechts  satzes  offen  steht.
Wenn  freilich  das  für  den  urtheilenden  Richter  geltende  Gesetz  für  die  Eröffnung
der  höheren,  z.  B.  der  Kassationsinstanz  nicht  nur  Verletzung  eines  Rechtssatzes,  sondem
  Verletzung  eines  Gesetzes,  einer  gesetzlichen  Bestimmung  fordert,  wird  es
darauf  ankommen,  ob  und  inwieweit  der  fragliche  Rechtosatz  in  dem  inländischen
Gesetze  seinen  Auedruck  gefunden  hat,  auf  dieses  zurückzuführen  ist.  Hiernach  ist
z.  B.  die  Verletzung  eines  Rechtssatzes  des  internationalen  Privatrechts  zuwlge
*  512  der  Deutschen  Reichscivilprozeßordnung  ein  Revisionsgrund,  während  nach
Französischem  Rechte  hier  nicht  alle  Mal  ein  Kassationsgrund  vorliegt.  Und
nicht  nur  das  ist  Recht,  was  elwa  auf  eine  ausdrückliche  Vorschrift  des  Gesetzes,
mehr  oder  weniger  zurückgeführt  werden  kam,  oder  was  als  thatsächlich  gilt,  insbesondere
  in  der  Praris  der  Gerichte  nachzuweisen  ist  —  dies  war  z.  B.  noch  die
Meinung  Foelir'  —,  sondern,  nach  der  jetzt  wol  allgemein  anertchnten  Ansicht,
auch  was  aus  der  Natur  der  Sache  zu  solgern  ist.

Eben  weil  die  Grundsätze  des  internationalen  Privatrechts  einen  Theil  dee
Rechtes  eines  jeden  Kulturstaates  bilden,  werden  die  zur  Anwendung  zu  bringenden
Sätze  des  ausländischen  Rechtes,  deren  Anwendung  ja  das  inländische  Recht  will.
prinzipiel  vom  Richter  auch  nicht  als  Thatsachen  im  engeren  Sinne,  sondern  als

1)  Es  ist  daher  unrichtig,  wenn  Wächter,  Pandekten,  &amp;amp;  34,  S.  147  (II.),  lediglich
aus  dem  Loite  unseres  (d.  des  einheimischen)  NRechts  und  seinen  allgemeinen  Prinzipien
die  Ertscheidungsuermen.  beduziren  will.  Es  muß  das  inländische  Recht  so  Interpretirt  werden.
daß  ein  privater  Verk  ehr  ri  dem  Auslande  dabei  bestehen  kann  und  Sätze  des  Völlerrechts
nicht  verletzt  werden.  Savigny's  Prinzip,  nach  welchem  die  Len  fori  mehr  in  den  Hinterrund
  tritt  und  aumittelk.  die  innere  Natur  der  einzelnen  Rechtsverhältnißte  enticheiden
on  eine  bloße  Anforderung  an  die  Gesetgebung,  wie  Wächter  meint,  sondern
gelten
        <pb n="678" />
        8.  Internalisnales  Privatrecht.  683

Rechtsfätze  behandelt  !),  deren  Kenntniß  er  sich  von  Amtswegen  verschaffen  kann
und,  soweit  es  faktisch  möglich  ist,  auch  zu  verschaffen  verbunden  ist.  Nur  kann
man  es  dem  Nichter,  da  er  ja  nicht  das  Recht  aller  Länder  studiren  kann,  nicht
zum  Vorwurse  machen,  wenn  er  ausländische  Rechtsnormen  unbcachtet  läßt,  weil
er  irriger  Weise  von  der  Voraussetzung  der  Uebereinstimmung  der  ausländischen
Rechtssätze  mit  den  inländischen  für  den  fraglichen  Fall  ausgeht,  und  in  der  Natur
der  Sache  liegt,  daß  die  bei  der  Anwendung  der  ausländischen  Rechtsnorm  für  den
fraglichen  Fall  intereffirte  Partei  dem  Richter  die  Kenntnißnahme  erleichtere;  daher
ist  eine  richterliche  Beweisauflage  in  Fällen  namentlich,  in  welchen  nicht  unmittelbare
  Einsicht  eines  ausländischen  Gesetzbuchs  oder  anerkannter  ausländischer  Literatur
die  erforderliche  Aufklärung  verschafft,  in  jener  Nichtung  allerdings  üblich;  sie  schließt
aber,  wie  bei  einem  Beweise  über  Thatsachen  im  engeren  Sinne  sreilich  der  Fall
sein  würde,  niemals  eine  ergänzende  Offipialthätigkeit  des  Richters  aus,  und  ein
Vergleich  der  Parteien  oder  eine  übereinstimmende  Erklärung  derselben  über  die
Annahme  der  Eristenz  oder  Nichteristenz  einer  ausländischen  Rechtsnorm  ist  für  den
Richter  nicht  formell  bindend,  ebensowenig  aber  auch  eine  darauf  bezügliche  Eidesdelation.


Eine  besondere  Klasse  von  Prohibitivgesetzen,  wie  z.  B.  Savigny  sie  aufgestellt
  hat,  in  dem  Sinne,  daß  der  inländische  Richter  ihnen  widerstreitende  Rechtssätze
  des  Auslandes  überhaupt  nie  anzuerkennen,  auch  bei  bloßen  Vorfragen  der
Entscheidung  nie  zu  beachten  hätte,  ist  nicht  anzuerkenmen.  Wenn  man  dahin  mit
Savigny  (und  z.  B.  Fiore  und  Laurent)  auch  alle  Rechtssätze  zählt,  die  irgend
eine  nationalölonomische  Seite  haben,  so  verliert  man  sich  damit,  wie  schon  oben
bemerkt  wurde,  völlig  ins  Unbestimmte,  und  zur  Erläuterung  sei  hier  sogleich  hervorgehoben,
  daß  die  besondere  Ausstellung  jener  Klasse  von  Rechtssätzen  namentlich  wol
dadurch  veranlaßt  wurde,  daß  man  nicht,  was  nöthig  ist,  die  Rechtssätze,  welche
die  Rechtsfähigkeit  betreffen,  von  denen  genau  sonderte,  welche  die  Handlungsfähigkeit
oder  den  Status  im  Sinne  der  Familienangehörigkeit  betreffen.  Man  sprach  und
spricht  hier  allgemein  von  Gesetzen,  welche  den  Status  regeln  (état),  und  während
bei  den  Gesetzen  über  Handlungsfähigkeit  und  Familienangehörigkeit  die  Anwendung
des  heimatlichen  Rechts  in  gewissem  Umfange  durchaus  richtig  und  nothwendig  ist,
ist  sie  bei  der  Bestimmung  der  Rechtsfähigkeit  geradezu  unthunlich.  Besonders  hier
bietet  dann  die  Berufung  auf  das  angebliche  Prohibitivgesetz  eine  willkommene
Aushülse.

Richtig  ist  nur,  daß  der  Richter  durch  feine  Entscheidung  niemals  ein  Verhäültniß,
  ein  Recht  erwirklichen  darf,  welches  nach  des  Richters  eigenen  Landesgesetzen
als  ein  verwerfliches,  unfittliches  zu  bezeichnen  ist.  So  darf  er  einer  Klage  auf
Entschädigung  wegen  eines  aufgehobenen  Verlöbniffes,  einer  Klage  aus  einem  Kontrakte
  nicht  stattgeben,  wenn  die  Gesetzgebung  oder  das  Recht  seines  Landes  jene
erstere  Klage  als  unanständig,  jenen  Kontrakt  als  verboten  betrachtet;  auch  muß  er
eine  Vindikation  eines  Sklaven  zurückweisen,  wenn  in  seinem  Lande  keine  Sklaverri
gilt.  Allein  weun  das  fragliche  allerdings  von  der  Lex  fori  reprobirte  Verhältniß
sich  durchaus  in  dem  fremden  Lande  vollzieht,  so  wäre  es  eine  Absurdität,  die  Thatsache,
  die  man  doch  nicht  ändern  kann,  als  Vorfrage  im  Sinne  des  ausländischen
Nechts  nicht  anzuerkennen.  Der  in  dem  fremden  Staate,  in  welchem  noch
Sklaverei  gilt,  lebende  Sklave  wird  nicht  dadurch  frei,  daß  unser  Richter  die
Sklaverei  ignoriren  will,  und  wärr  die  oft  ohne  gehörige  Unterscheidung  geäußerte

1)  Allerdings  ist  nach  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  ein  Irrthum  des  Richters  oer
den  Inhalt  des  ausländischen  Rechtssoßes  kein  Nevisionsgrund,  dies  bSoer.  sis  deshalb.
die  ausländischen  Rechtssätze  wie  okbatasten  im  W  inne  von  der  D.  CPO.  —
würden,  sondern  wegen  der  besonderen  Vorschrift  des  511,  noch  wolcher  nur  eine  uber  den
Bezirt  des  n  incca  geltende,  also  doch  auch  in  diesem  Bezirke  geltende
Nechtsnorm  Nevislonsgrund  i
        <pb n="679" />
        684  Das  Privatrecht.

Anficht  über  Prohibitivgesetze  richtig,  so  müßte  unfer  Richter  auch  z.  B.  den  Sohr
eines  nach  seinen  heimatlichen  Gesetzen  in  Polygamie  lebenden  Anhängers  des
Islam  deshalb  für  illegitim  erklären;  ja  er  müßte  das  Kind  eines  im  Auslam#=lebenden
  Ehepaars  zuweilen  deshalb  für  illegitim  erklären,  weil  nach  unserm,
nicht  aber  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes  zwischen  diesen  Ehegatten  ein  indispensables
  Ehehinderniß  besteht.

Ein  jetzt  allgemein  anerkannter  Rechtsgrundsatz  ist  es,  daß  der  allgemeinen
Regel  nach,  d.  h.  insoweit  nicht  die  Gesetzgebung  des.  einzelnen  Landes  speziell  Ausnahmsbestimmungen
  trifft,  die  Fremden  in  privatrechtlicher  Beziehung  die  gleiche
Rechtsfähigkeit  wie  die  Einheimischen  genießen;  anders  steht  es  auf  dem  Gebiete
  des  öffentlichen  Rechts,  d.  h.  insoweit  politische  Rechte  in  Frage  stehen,  welche
Jemandem  irgendwie  einen  Antheil  an  der  öffentlichen  Macht  oder  einen  Einfiuß
auf  dieselbe  einräumen.  Familienrechte,  obschon  sie  in  einem  anderen  Sinne  als
zum  Jus  poblicum  gehörig  betrachtei  werden  können,  find  hierher  nicht  zu  rechnen,
und  ebenso  ist  einem  Ausländer  die  Fähigkeit,  Vormund  zu  sein,  nicht  abzusprechen:
denn  die  Vormundschaft  ist  nach  richtiger  Auffassung  nicht  eine  politische,  sondem
eine  familienrechtliche  Funktion.  Die  Unterscheidung  von  Droits  civils,  welche  um
den  Inländern  beziehungsweise  besonders  privilegirten  Ausländern  zustehen  sollen,
nach  dem  Französischen  Gesetzbuche  (vgl.  art.  7.  11,  13)  ist  von  der  Franzöfischen
Jurisprudenz  selbst  überwiegend  jetzt  als  eine  Verirrung  erkannt  worden,  und  man
erklärt  den  Fremden  jetzt  auch  in  Frankreich  mehr  und  mehr  aller  Rechte  fähig,
die  ihm  nicht  speziell  (ausdrücklich?)  versagt  find.  Dagegen  hat  das  Italienische
Gesetzbuch  Art.  3  das  Prinzip  der  Gleichstellung  der  Fremden  mit  den  Inländem
im  Privatrecht  voll  anerkannt,  und  wenn  nicht  der  Gesetzgeber  das  Gegentheil  ausdrücklich
  erklärt  hat,  so  hängt  jene  Gleichstellung  auch  keineswegs  ab  von  der
etwaigen  Beobachtung  der  Reziprozität  in  dem  Staate,  dem  der  Aueländer  angehört,
  um  so  weniger  als  nachweisbar  der  kurzsichtige  Cgoismus,  welcher  den
Fremden  die  privatrechtliche  Rechtsfähigkeit  verkümmert,  indirekt  die  eigenen  Interrssen
des  Staates  und  seiner  Angehbrigen  auf  das  empfindlichste  schädigt.  Ruch  ist  der
Richter  nicht  befugt,  Retorsion  zu  üben.  Die  letzter  ist  im  Gebiete  des  Privatrechts,
  abgesehen  von  besonderrr  geseblicher  Ermächtigung,  nur  Sache  der  Gesebgebung.
Insoweit  aber  die  Gesetzgebung  die  rechtliche  Gleichbehandlung  der  Fremden  mit  den
Einheimischen  von  der  Beobachtung  der  Reziprozität  abhängig  macht,  hat  darüba,
abgesehen  von  einem  besonderen  geselichen  Vorbehalte,  dann  der  Richter  zu  erkennen.

Die  Frage,  ob  und  inwieweit  ein  auswärtiges  Provinzial=  oder  Lokalrecht  desselben
  Staates  anzuwenden  sei,  ist  ganz  nach  denselben  Grundsätzen  zu  benrtheilen,
  welche  für  die  Anwendung  der  Gesetze  auswärtiger  Staaten  Platz  greifen.
Dies  folgt  schon  daraus,  daß,  wenn  z.  B.  eine  bisher  dem  Staate  A.  angehörige
Provinz  jetzt  dem  Staate  B.  angeschlossen  wird,  dadurch  in  der  Geltung  der  Privatrechtsnormen
  in  jener  Provinz  nicht  das  Mindeste  geändert  wird;  und  wenn  man
bedenkt,  daß  einerseits  Provinzen  und  Gebiete  selbst  von  äußerst  vershiedener  Kultur
unter  derselben  Krone  vereinigt  sein  kömmen  —  in  einem  Gebiete  kann  ja  der  Islam
anerkannt  sein,  während  in  dem  andern  das  Christenthum  Staatsreligion  ist  —  und
daß  andererfeits  selbst  der  Unterschied  von  provinzieller  Abhängigkeit  und  bloßer
Personalunion  selbständiger  Staatsorganismen  unter  demselben  Herrscherhause  möglicher
  Weise  im  konkreten  Falle  sehr  kontrovers  sein  kann,  so  ist  leicht  einzusehen,
daß  die  entgegengesetzte  Anficht  fast  nur  von  Solchen  behauptet  zu  werden  pflegt,
die  den  Fragen  des  internationalen  Privatrechts  gar  nicht  ennstlich  nahe  getreten
sind  und  sich  mit  allgemeinen  nichtssagenden  Andcutungen  Über  die  hier  zu  entscheidenden
  Fragem  begnügen  7).

eenthümlicher  Weise  will  Wächter,  Pandekten,  I.  &amp;amp;  81  a.  hier  noch  eimn
pringine  ie  Unterschied  machen.  Er  siellt  hier  noch  den  thatsachlich  bibs,  unausführbaren
        <pb n="680" />
        8.  Internationales  Privatrecht.  685

Die  Konsequenz  des  Rechts  und  so  auch  des  internationalen  Privatrechts  kom
durch  besondere  Gesetze,  die  den  betreffenden  Richter  binden,  durch  Staatsverträge,
welche  Gesetzeskraft  erlangt  haben,  aber  auch  durch  Gewohnheitsrecht  durchbrochen
  werden.  Ein  sehr  allgemeines  und  wichtiges  Gewohnheitsrecht  auf  dem
Gebiete  des  internationalen  Privatrechts  drückt  die  oft  hrrangezogene  Regel  aus:  „Locus
regit  actam“,  d.  h.  die  Form  eines  Rechtsaktes,  namentlich  eines  Rechtsgeschäfte
(zweiseitigen  wie  einseitigen)  wird  zunächst  nach  dem  Rechte  desjenigen  Ortes  beurtheilt,
  an  welchem  der  Akt,  das  Geschäft  vorgenommen  wurde.

Diese  Regel  entspricht  nicht,  wie  man  wol  gemeint  hat,  der  Konsequenz  des
Rechts.  Der  Konsequenz  des  Rechts  würde  entsprechen,  die  Form  des  Rechtsgeschästes
nach  demselben  Rechte  zu  beurtheilen,  nach  welchem  das  Rechtsverhältniß  auch
materiell  zu  beurtheilen  ist.  Die  Römer  haben  beispielsweise  gerade  die  Formen
des  sog.  Jus  civile  nie  auf  Peregrinen  angewendet,  nie  angenommen,  daß  ein  im
Auslande  weilender  Römer  nach  dortigen  Formen  sein  Testament  errichten  könne.
Die  Regel  ist  erst  seit  dem  späteren  Mittelalter  nachweisbar  und  ihrem  Ursprung
nach  auf  den  gerichtlichen  Abschluß  von  Rechtsgeschäften  zurückzuführen.  Die  im
Mittelalter  vorherrschende  Form  für  wichtigere  Rechtsgeschäfte  war  die  Vornahme
derselben  vor  Gericht:  das  Gericht  aber  beobachtete  seine  Gesetze,  die  für  den
Gerichtsbezirk  geltenden  Formen,  und  zwar  um  so  mehr  als  nicht  selten  Rechtsgeschäste
  in  die  Form  eines  Scheinprozesses  eingekleidet  wurden.  Der  gerichtlichen
Form  aber  vindizirte  man  allgemeine  Gültigkeit:  Acta  sacta  coram  ono  jadice  fdem
faciunt  apud  alium“.

Schon  diesem  Ursprunge  nach  ergiebt  sich,  daß  man  in  unserrr  Regel  nur  eine
den  Rechteverkehr  erleichternde  zu  erblicken,  daß  man  ihr  daher  auch  einen  nur
fakultativen  und  nicht  einen  imperativen  Charakter  beizulegen  hat,  und  dies  ist  auch
überwiegend  die  Meinung  der  Schriftsteller  und  nicht  selten  in  den  Gesetzbüchern,
sosern  fie  sich  Überhaupt  darüber  auslassen,  und  so  noch  neuerdings  im  Italienischen
Gesetzbuche  ausgesprochen.  Freilich  wird  in  der  Regel  bei  Nichtbeachtung  der
Lex  loci  actos  zur  Gültigkeit  des  fraglichen  Rechtegeschäfte  vorausgesetzt  werden
müssen  entweder,  daß  dasselbe  ein  einseitiges  ist,  3.  B.  olographes  Testament,
welches  ein  Frangose  im  Auslande  errichtet,  oder  daß  die  betheiligten  Personen
demselben  Staate  angehören;  denn  ohne  diese  Voraussetzung  würde  entweder  schon
die  Absicht,  sich  bindend  zu  verpflichten,  leicht  zweiselhaft  sein,  oder  man  würde  z.  B.
bei  Verschiedenheit  der  nach  den  heimatlichen  Gesetzen  der  Kontrahenten  gesorderten
Forinen  zu  dem  unbilligen  Resultate  kommen,  den  einen,  nicht  aber  den  andern
Kontrahenten  für  gebunden  zu  erklären.

Es  giebt  aber  auch  Ausnahmen  von  der  Regel,  welche  demnach  die  Rechtslonsequenz
  wiederherstellen.  So  hat  dieselbe  unbestrittenermaßen  nie  gegolten  für  die
Formen  des  Erwerbs  und  des  Verlustes  dinglicher  Rechte  an  Immobilien  und  gilt  der
richtigen  Ansicht  nach  auch  nicht  in  dieser  Beziehung  für  bewegliche  Sachen,  während
sie  allerdings  gegolten  hat  und  gilt  der  richtigen  Ansicht  nach  für  letztwillige  Verjügungen
  und  Erbverträge,  insoweit  die  erbrechtliche  Verfügung  nicht  als  Verfügung
über  die  einzelnen  Sachen,  sondern  als  Versügung  über  die  Gesammtheit  des  Nachlasses
  betrachtet  wird  (vgl.  unten  das  Erbrecht).  Ebenso  kommt  es  vor,  daß?  das
im  Uebrigen  Üüber  das  fragliche  Verhältniß  entscheidende  Gesetz  die  NRegel
regit  actum“  ganz  oder  theilweise  außer  Kraft  setzt,  z.  B.  kann  das  in  der  *
der  Betheiligten  geltende  Gesetz  für  eine  im  Auslande  einzugehende  Ehe  gleichwol
gewisse  Förmlichkeiten  vorschreiben.  Eine  derartige  Rechtsvorschrift  ist  keineswegs  un-Say

  auf,  daß  Nechte  und  Verhältnisse,  die  in  dem  einen  Bepirle  nach  dessen  Pariikularrecht
find,  Überall  im  ga  *  Steate  n  ach  dem  Partikularrecht  jenes  Bezirkes  zu  bebeii
  seienh.  Ein  Blick  auf  die  Vrhdanß=  des  großen  Brilischen  Neiches  und  die
##  l  uwrd  des  luternationalen  Privatrechts  dürfte  zur  Widerlegung  Wäch=.

  gen
        <pb n="681" />
        686  Das  VPrivatrecht.

gültig  oder  völkerrechtswidrig,  wenn  auch  möglicher  Weise  wegen  der  Schwierigktit.
im  Auslande  die  im  heimatlichen  Gesetze  vorgeschriebenen  Formen  zu  beobachten.
und  auch  unter  Umständen  deshalb  bedenklich,  weil  daraus  fehr  leicht  Täuschungen
und  Schädigungen  hervorgehen  können.

Dieser  letzter  Umstand  ist  es  dann  auch  —  freilich  unter  Mitwirkung,  auch
vielleicht  der  salschen  theorrtischen  Ansicht  daß  die  Beobachtung  anderer  ale  der  om
Orte  der  Handlung  gültigen  Formen  einen  unzulässigen  Eingriff  in  das  territoriale
Herrschaftsrecht  enthalte  —  welcher  die  Englische,  ganz  besonders  aber  die  Rordamerikanische
  Jurisprudenz  bestimmt,  die  Lex  loct  actus  in  einem  weiteren  Umsange  auch
für  solche  Momente  für  maßgebend  zu  erklären,  die  zu  den  Formen  der  Rechteakte
  nicht  mehr  gerechnet  werden  können.  Form  eines  KRechtsgeschäfts  ist  nur  das,
was  Jeder  anwenden  kann,  wenn  auch  anwenden  muß,  um  seinen  freien  Wille
zur  Geltung  zu  bringen.  Das  Erfordermiß  einer  fremden  Zustimmung,  wenn  diese
rechtlich  verweigert  werden  kann,  g.  B.  Zustimmung  des  Vaters,  des  Vormundes,
Ehemanns,  ist  nicht  Form  des  Rechtsgeschäfts.  Dagegen  find  andere  Beschränkungen
der  Regel  „L##us  regit  actum“  z.  B.  auf  Formen,  die  nur  des  Beweises  wegm
vorgeschrieben  find,  schon  wegen  der  Unmöglichkeit  einer  genügenden  Begrenzung  zu
verwerien

unichtig  ist  es  anch,  die  Regel  nicht  anwenden  zu  wollen,  wenn  etwa  die
Parteien,  gerade  um  nicht  unter  die  Formvorschristen  des  Inlands  zu  stellen,  dae
Geschäft  im  Auslande  vomehmen.  Ein  sog.  Handeln  in  fraudem  legis  liegt  hier
gar  nicht  vor.  Indeß  kann  das  Gesetz  möglicher  Weise  vorschreiben,  daß  gewisse
Rechtsgeschäfte  nur  im  Inlande  oder  doch  nur  vor  inländischen  Konsulen,  Gesandten
im  Anslande  von  Angehörigen  unferes  Staats  sollen  vorgenommen  werden  dürfen.

Eine  sehr  streitige  und  schwierige  Frage  ist  es,  ob  für  die  nach  dem  persönlichen
(heimatlichen)  Rechte  der  Partei  zu  beurtheilenden  Rechtefragen  das  Gesetz  des
Domizils  oder  die  Staatsangrhörigkeit  entscheidend  sei.  Bei  den  älteren
Schriftstellern  wird  Beides  meist  nicht  unterschieden  und  Überhaupt  nur  vom
Domicilium,  höchstens  auch  vom  Forum  originis  in  dem  Sinne  des  böterlichen
(elterlichen)  Domizils  gesprochen,  und  vielleicht  war  auch  zu  jener  Unterscheidung
weniger  Anlaß  vorhanden,  da  die  Zugehörigkeit  zu  einem  bestimmten  Staate  überhaupt
  weniger  betont  und  deshalb  weniger  an  bestimmte  Erfordemisse  geknä#t
wurde,  als  heut  zu  Tage,  wo  einerseits  die  staatsbürgerlichen  Rechte,  andererseits  aber
auch  die  staatsbürgerlichen  Pflichten  (z.  B.  in  Folge  der  allgemeinen  Heerespfiicht)
eine  größere  Wichtigkeit  erhalten  haben.  Aus  der  Tradition  erklärt  es  sich  zunächst,  daß
im  Deutschen  Reiche  bis  jetzt  1)  noch  überwiegend  die  Meinung  für  das  Domizil  sich  ousgesprochen
  hat.  Dagegen  haben  bereits  der  Code  civil  art.  3  und  das  Oesterreichische  Gesetzbuch
  theilweise  (§§  4.  34)  die  Staatsangehörigkeit  (Nationalite)  zum  Grunde  gelegt,
und  Belgien,  die  Niederlande  und  ganz  besonders  das  Königreich  Italien  find  diesem
neueren  Prinzipe  gefolgt,  wie  denn  auch  die  nichtdeutschen  Autoren  des  Europäischen
Kontinents  sich  wol  ganz  Überwiegend  für  das  Prinzip  der  Nationalität  erklärt
haben.  Wenn  man  bedenkt,  daß  die  Veränderung  des  Domizils  ein  einfeitiger  Akt
des  Individuums  ist,  welcher  an  sich  Überhaupt  nicht  ein  dauerndes  Recht  auf  den
Staatsverband  begründet  und  selbst  das  Recht  des  Staates  bestehen  läßt,  den  Ankömmling
  in  jedem  Augenblicke  aus  dem  Territorium  auszuweisen,  und  wenn  man  erwägt.
daß  oft  die  Aenderung  des  Domizils  der  Person  selbst  nicht  einmal  zum  deutlichen
Bewußtsein  kommt,  nicht  selten  zweiselhaft  bleibt,  so  wird  man  es  doch  nur  für
imationell  erachten  können,  die  Veränderung  des  gesammten  Status-,  Familien=  und

1)  Mommsen  n  säischtv  V.  d.  cidil.  Praxia,  LXI.  S.  152  ff.  spricht  dnb  sich  mit
Ennschibdemonm  dahin  daß  in  dem  künstigen  Deutschen  Eivilgeseybuche  die  Staatäange-Hriet
  17  nickt  ban  chebic,  bei  Bestimmung  des  sog.  Personen=  und  Familienrechts  zum

nde
        <pb n="682" />
        8.  Internatienales  Privatrecht.  687

Erbrechts  an  ein  derartiges  rein  faktisches  und  oft  verschwimmendes  Verhältniß  zu
knüpsfen,  zumal  es  sich  hier  um  Rechte  handelt,  über  welche  die  Betheiligten
jedensalls  nur  in  untergeordnetem  Maße  frrie  Dieposition  haben,  und  welche  mit
der  Familie,  also  mit  der  Abstammung,  mit  denjenigen  Anschauungen,  welche  auch
in  der  Fremde  sich  so  leicht  nicht  verlieren,  zufammenhängen,  selbst  wenn  man  auch
auf  die  Schwierigkeiten  kein  Gewicht  legen  will,  daß  Jemand  möglicher  Weise  ein
mehrfaches,  daß  er  aber  auch  kein  Domizil  zur  Zeit  haben  kann,  wie  Derjenige,  der
sein  bisheriges  Domizil  aufgegeben,  aber  ein  neues  noch  nicht  wieder  erworben  hat  .

Dem  gegenllber  können  auch  die  neuerdings  noch  von  Whartons)  für  die
Entscheidung  nach  dem  faktischen  Domizil  vorgebrachten  Gründe,  so  beachtenswerth
auch  ihre  Darlegung  ist,  für  durchschlagend  nicht  erachtet  werden.  Sie  kommen
wesentlich  darauf  hinaus,  daß  durch  Berufung  auf  das  Gesetz  der  Heimat  (in  Folge
deren  dann  z.  B.  ein  Kontrakt  für  nicht  verpflichtend  erklärt  werden  müßte)  Schädigungen
  der  anderen  Kontrahenten  und  selbst  dritter  Personen,  überhaupt  Unsicherheiten
  des  Verkehrs  hervorgerufen  werden  könnten,  welche  allerdings  in  den  Veriinigten
Staaten  Nordamerika's  sich  besonders  fühlbar  machen  möchten.  Allein  die  Verschweigung
  der  perfönlichen  Unfähigkeit,  welche  in  Gemäßheit  des  heimatlichen  Gesetzes
  stattfindet,  kann  unter  Umständen  in  einem  andern  Laude  geradezu  als  Dolus
erscheinen  und  aus  diesem  Grunde  die  Anfechtung  des  fraglichen  Rechtsgeschäfts  ausgeschlossen
  sein,  und  vielleicht  könnte  man  noch  weit  besser  als  durch  die  Anwendung
des  Rechtes  des  Domizils,  das  nicht  selten  auch  nicht  einmal  ein  offenkundiges
Faktum  ist,  allen  Anforderungen  der  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs  durch
den  Satz  genugthun,  daß  man  eine  Berufung  auf  das  den  Vertrag  für  unrathsam
oder  anfechtbar  erklärende  heimatliche  Gesetz  dann  ausschlösse,  wenn  der  andere
Kontrahent  ohne  grobe  Nachlässigkeit  die  Verpflichtungsfähigkeit  des  Fremden  annehmen
  kounte.  Hierbei  wird  es  dann  freilich  auch  auf  die  Natur  des  einzelnen
Vertrags  ankommen.  Bei  Eingehung  einer  Ehe  kann  man  selbstverständlich  eine
ganz  andere  und  genauere  Erkundigung  fordern  als  beim  Abschluß  eines  gewöhnlichen
  Handelsgeschäfts.  Außerdem  würde  man  in  allen  Fragen,  welche  dispositives
Necht  betreffen  und  nicht  gerade  enge  mit  dem  Familienrecht  oder  Erbrecht,  diesem
eigensten  Gebiete  nationalen  Denkens  und  Fühlens,  zufammenhängen,  allerdings  das
Domizil  zum  Grunde  legen  können,  und  zwar  hier  das  rein  faktische  vom  Belieben
der  Partei  abhängig  gedachte  Domizil  der  Partei;  denn  insoweit  würde  präsumtiv
Jeder  sich  den  Sitten  und  Anschauungen  feines  bleibenden  Aufenthaltsort  konformiren:
  eine  Berufung  auf  nationales  und  unbekanntes  Recht  wird  hier  entschieden
eine  Verletzung  der  bona  fides  enthalten.  Einzelne  Ansätze  der  ausländischen  Jurisprudenz,
  solche  Unterscheidungen  zu  machen,  sind  vielleicht  schon  vorhanden.

Auf  dari  man  zum  Begriffe  der  Staatsangehörigkeit  (Nationalitt)  in  dem  hier
entscheidenden  Sinne  nicht  fordern,  daß  die  betreffende  Person  im  Besitze  oder  im
vollen  Besitze  der  politischen  Nechte  sich  befinde;  denn  es  hat  von  jeher  dauernde
Staatsangehörige  gegeben,  welche  sich  nicht  im  Beasitze  aller  politischen  Rechte  befanden,
  und  es  kann  sehr  wohl  sein,  daß  ein  Staat  nur  demjenigen  Staatsangehörigen
  volle  gewisse  Rechtsfähigkeit  verleiht,  der  dies  entweder  durch  Abstammung  oder
seit  einem  bestimmten  längeren  Zeitraume  ist.

In  Ansehung  der  eiwa  verschiedenen  Provinzialrechte  eines  und  desselben
Staates  kann,  wenn  Freizligigkeit  in  dem  letzteren  besteht,  selbstverständlich  nur  das
Domizil  maßgebend  sein.  Aber  innerhalb  eines  Förderativstaates  ist  sehr  wohl
eine  differrnte  Staatsangehörigkeit  bezüglich  der  Einzelstaaten  möglich,  wie  man

1)  Die  Geeltendmackung  des  Prinzips  der  Nationalität  (Staatsangehörigkeit)  in  diesen
Betehungen  ist  ein  entschiedenes  Verdienst  besonders  der  zurhenen.  Nalienischen  Schule  unter
ber  Fẽ  hrun  ancini's.  Auch  Laurent  vertritt  dies  Prin
)  Die  A  Nordamerikanische  Jurisprudenz  legt  3  wesentlich  das  (faktische)
Domiul  zum  Gm-
        <pb n="683" />
        688  Das  Vribatreqt.

innerhalb  des  Deutschen  Reichs  jetzt  anch  neben  dem  allgemeinen  Reichsindigenate,
welches  jedem  Staatsangehörigen  der  verschiedenen  Einzelstaaten  zusteht,  noch  eine
besondere  Preußische,  Bayrische,  Sächsische  Staatsangehörigkeit  u.  s.  w.  unterscheidet.
In  dieser  Hinsicht  macht  das  Prinzip  der  Staatsangehörigkeit  (Nationalität)  nicht
die  geringste  Schwierigkeit.  Die  entgegengesetzte  Meinung  Wharton's,  daß  in  einem
Förderativstaate  nur  das  Prinzip  des  Domizils  möglich  fei,  beruht  auf  einem  Mißverständnisse.


Die  Frage,  welche  Personen  ein  Staat  als  seine  Staatsangehdrigen  zu
betrachten  habe,  ist  selbstverständlich  zunächst  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden
Staats  zu  beurtheilen.  Indeß  werden  doch  einerseits  mehr  und  mehr  von  allen
Kulturstaaten  gewisse  Grundsätz  gleichmäßig  den  einschlagenden  Gesetzen  einverleibt,
z.  B.  daß  zunächst  die  Abstammung  (für  eheliche  Kinder  die  Nationalität  dee
Vaters,  für  uneheliche  Kinder  die  der  Mutter)  entscheidet,  und  nicht  etwa  der  Or#t
der  Gebrt  (wie  das  z.  B.  zum  Theil  noch  bis  auf  ein  neueres  Gesetz  in  England
der  Fall  war),  und  daß  die  Frau  mit  der  Eingehung  der  Ehe  die  Staatsangehörigkeit
  des  Ehemannes  theilt,  und  andererseits,  daß  bei  Beurtheilung  der
Frage,  ob  eine  Aufnahme  in  einen  anderen  Staatsverband  (Naturalisation)  erfolgen
dür#e  oder  gültig  erfolgt  sei,  Rücksicht  genommen  werden  müsse  auf  das  bisherige
heimatliche  Recht  der  aufzunehmenden  Person,  3.  B.  um  zu  beurtheilen,  ob  die
Person  eine  solche  Disposition  gültig  treffen  könne.  Endlich  aber  sind  hier  allerdings
  Konflikte  der  Gesetzgebungen  in  pofitiver  und  negativer  Weise  möglich;  pofitiv
insofern  der  Staat  A.  eine  Person  noch  als  ihm  angehörig  betrachtet,  während  der
Staat  B.  sie  bereits  als  in  seinen  Staatsverband  übergegangen  ansieht,  negativ  insofern
  der  Staat  A.  das  Unterthanenverhältniß  schon  ale  gewechselt  behandelt.  wahrend
  der  Staat  B.  nach  seinen  Gesetzen  dasselbe  als  begründet  noch  nicht  anerkennen
will.  Die  Lösung  dieser  allerdings  schwierigen  und  streitigen  Fälle  wird  für  die
Fälle  des  positiven  Konfliktes  nur  nach  dem  völkerrechtlichen  Prinzip  der  freien  Auswanderung
  erfolgen  können:  d.  h.  der  neue  Staatsverband  geht  vor,  wenn  es  dem
Individuum  gelungen  ist,  auch  seinen  Aufenthalt  in  dem  Gebiete  dieses  Staates  zu
nehmen;  dies  muß  konsequent  sogar  gelten  in  Ansehung  der  öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen  des  Individuums;  es  besteht  keine  Verpflichtung  des  Staates,  in
welchen  das  Individuum  gelangt  ist,  dieses  etwa  auszuliefern,  und  selbst  auf  Seiten
dritter  Staaten  wäre  hier  eine  Unterstützung  zu  Gunsten  des  verfolgenden  Staates
vollkommen  rechtswidrig.  Andererseits  aber  braucht  der  Staat,  dem  der  Einzelne
früher  angehörte,  diesem  nun  den  Aufenthalt  in  seinem  Gebiete  nicht  mehr  zu  gestatten
  und  kann,  um  einem  lediglich  zur  Umgehung  der  Heeresdienstverpflichtung
vorzunchmenden  Uebertritte  in  einen  fremden  Staatsverband  entgegenzurvirken,  den  etwa
alsbald  als  Bürger  eines  anderen  Staates  Zurückkehrenden  mit  nachtheiligen  Maßregeln,
  insbesondere  zwangsweiser  Einstellung  in  das  Heer  bedrohen,  ja  vielleicht  bie
zur  Erfüllung  der  umgangenen  Verbindlichkeiten  ihn  einfach  noch  als  seinen  Unterthanen
  behandeln.  Auf  dieser  in  der  That  vollkommen  korrckten  Basis,  begzüglich
welcher  man  ja  freilich  streiten  kann  über  die  Dauer  der  Fristen,  während  welcher
eine  Kückkehr  ohne  Nachtheil  nicht  gestattet  ist,  beruhen  die  seit  dem  Jahre  1868
zischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Bayern,  Baden,  Hessen,  Belgien  und  Oesterrrich
einer-  und  den  Vereinigten  Staaten  andererseits  abgeschlossenen  Verträgr,  und  auch
die  Englische  Parlamentzakte  vom  14.  Mai  1870  geht  von  dem  Grundsatze  aus.
daß  mit  dem  Entstehen  eines  neuen  Unterthanenverhältnißes  das  Englische  gelöst  sti.

Ein  mehrfaches  gleichzeitiges  Unterthanenverhältniß  derselben  Person  ist  in  Bezug
  auf  mehrere  vollkommen  souverän  sich  gegenüberstehende  Staaten  richtiger  nicht
als  rechtlich  möglich  anzunehmen.  Bei  genauerer  Untersuchung  der  zuweilen  hierher
gerechneten  Fälle  wird  man  finden,  daß  entweder  hier  nur  vorliegt  die  Möglichkeit
auf  eine  einsache  und  formlose  Weise  in  den  früheren  Staatsverband  zurückzutreten,
oder  daß  es  sich  um  besondere  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  handelt,  die  möglicher
        <pb n="684" />
        8.  Internstionales  Privatrecht.  689

Weise  wie  z.  B.  die  Pflicht,  Steuern  zu  gahlen,  nicht  von  der  Staatsangehörigkeit,
sondern  etwa  nur  von  dem  längeren  Aufenthalt  in  einem  Staate  abhängen  kann.
Jedenjalls  aber  ist  es  unmöglich,  die  Beurtheilung  des  persönlichen  Rechts  und  dessen,
was  aus  diesem  solgt,  von  mehrfachen  und  differenten  Gesetzgebungen  abhängen  zu
lassen,  mag  man  nun  das  der  Regel  nach  lediglich  von  dem  Willen  der  Person  abhängige
  Domizil  oder  die  Nationalität  (oder  Staatsangehörigkeit)  als  entscheidend
betrachten.  Andererseits  ist  es  aber  auch  unumgänglich,  da  irgend  ein  Recht  hier
doch  zu  Grunde  gelegt  werden  muß,  die  Wirkfamkeit  des  frühenn  Domizils=  oder
Staatsangehörigkeits-Gesetzes  bis  zu  dem  Zeitpunkte  anzunehmen,  an  welchem  ein
neues  Domizil,  eine  andere  Staatsangehörigkeit  eingetreten  ist.

III.  Persenenrecht.

Fast  allgemein  wird  erklärt,  daß  der  persönliche  Stand  oder  die  persönliche
Fähigkeit  nach  den  Gesetzen  der  Heimat  (des  Domizils  oder  bezw.  des  Staats,  dem
die  betreffende  Person  angehört)  zu  beurtheilen  sei,  und  zwar  ist  diese  Meinung
im  Prinzipe  seit  dem  Mittelalter  stets  behauptet  worden.  Entschieden  würde  es  auch
die  größte  Verwirrung  und  den  größten  Nachtheil  mit  sich  bringen,  wenn  man  z.  B.
Volljährigkeit  und  Minderjährigkeit  einer  Person  unbedingt  je  nach  dem  Gesetze  des
augenblicklichen  Aufenthaltsorts  wechseln  lassen  wollte.  Indeß  ist  es  keineswegs
richtig  oder  auch  nur  juristisch,  ohne  Weiteres  zu  sagen,  daß  der  juristische  Status
oder  die  persönliche  Fähigkeit  des  Individuums  in  allen  Staaten  dieselben,  nämlich
die  der  Heimat,  sein  nu#tissen.  Der  Ausdruck  „Status“  einer  Person  ist  nichts  Anderes
  als  eine  metaphorische  Zusammenfafsung  verschiedener  eine  Person  betreffender
Rechtssätze,  und  das  Argumentiren  aus  dem  Wortausdrucke  „Fähigkeit“  kommt  in
Wahrheit  zurück  auf  die  dialektischen  Kunstgriffe  der  alten  Statutenthrorie,  wie  dies
auch  die  Ausnahmen  beweisen,  welche  selbst  von  Denjenigen  gemacht  werden,  die  geneigt
  find,  die  am  weitesten  reichende  Geltung  des  heimatlichen  Gesetzes  der  Person
zu  behaupten.  Alle  nämlich  machen  eine  Ausnahme  für  den  Fall  eines  dem  Jus
publicum,  dem  absolut  zwingenden  Rechte  eines  anderen  Staates  angehörenden  differunten
  Gesetzes;  hier  soll  letzteres  Gesetz  in  dem  Gebiete,  oder  richtiger  gesagt,  in  dem
Machtbereiche  dieses  Staates  den  Vorrang  haben.  Allein  ist  nicht  auch  das  Geset,
welches  den  Termin  der  Volljährigkeit  auf  ein  bestimmtes  Alter  setzt,  ein  zwingendes
Gesetz,  welches  auf  Erwägungen  auch  des  öffentlichen  Rechtes  beruht?  Und  kanm
man  andererseits  nicht  gerade  Gesetze,  welche  z.  B.  früher  oft  die  Angehörigen  bestimmter
  Konsessionen  von  dem  Crwerbe  gewifser  Sachen  ausschlofssen,  also  gerade
Gesetze  Über  die  Rechtsfähigkeit  als  Statusgesetze  bezeichnen?

Die  angegebene  Regel  und  die  beigefügten  Ausnahmen  sind  daher  in  jener
Fafsung  unrichtig.  Es  ist  vielmehr,  wie  ich  das  früher  schon  behauptet  habe  und
auch  später  Stobbe  (Deutsches  Privatrecht,  I.  §.  30  II)  angenommen  hat,  streng  zu
nterscheiden  zwischen  Rechtssätzen,  welche  die  Rechtsfähigkeit,  und  solchen,  welche  die
Handlungsfähigkeit  betreffen.

Daß  die  Rechtsfähigkeit  einer  Person  nicht  nach  dem  heimatlichen  Rechte
prinzipiell  oder  auch  nur  vorzugsweise  zu  beurtheilen  sei,  ergiebt  einsach  die  Betrachtung,
  daß  dies  ja  gerade  eine  Umkehrung  des  Satzes  der  gleichen  Rechtsfähigleit
  der  Einheimischen  und  der  Fremden  sein  würde;  ein  Fremder  würde  danach  ein
Privilegium  favorabile  oder  auch  odiosum  bei  uns  haben,  während  der  Einheimische
es  nicht  haben  würde.  Die  völlige  Unmöglichkeit  dieses  Satzes  liegt  auf  der  Hand:
wenn  etwa  einheimische  religiöse  Korporationen  bestimmter  Art  bei  uns  kein  Grundeigenthum
  erwerben  könnten,  so  würde  es  eine  fremde  Korporation  der  fraglichen
Art  können!  Es  ist  aber  auch  nicht  richtig.  zu  sagen,  daß  in  Ansehung  der
Rechtssähigkeit  der  urtheilende  Richter,  wie  es  Savigny  in  gewifsen  Fällen  will,
stets  sein  eigenes  Gesetz  anzuwenden  habe;  vielmehr  muß  das  Gesetz  d  Ortes  als

vv.  Deltesbor  I  ,  Ens#nepäbtk.  1.  4  Auf.
        <pb n="685" />
        S.  Internationales  Privatrecht.  691

durchgängig  auf  diesem  Standpunkte,  namentlich  aber  Wharton  —,  die  Sicherheit
des  Verkehrs  als  entscheidender  Grund  geltend  gemacht  wird,  so  dürfte  diese  doch,
wenn  etwa,  wie  bei  solcher  Hervorkehrung  des  territorialen  Souverainitätsprinzips  fich
auch  rrchtsertigen  läßt,  der  heimatliche  Staat  die  Anerkennung  des  in  Mißachtung
der  Lex  domicilil  ergangenen  ausländischen  Nichterspruchs  weigert,  häufig  von  problematischem
  Werthe,  oft  geradezu  illusorisch  sein.  Dagegen  liegt  auf  der  Hand,  welche
Verwirrungen  daraus  entstehen  müssen,  wenn  eine  einfache  Ueberschreitung  der  Grenzen
des  Staates  den  Minderjährigen  zum  Handlungsföhigen  und  damit  #indirekt  zum
Herrn  seines  Vermögens  machen  würde,  und  den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  dürfte
genügt  sein,  wenn  mon  den  Minderjährigen,  der  im  Auslande  sich  als  handlungsfähig
  gerirt,  unter  Umständen  wegen  Dolus  für  den  Schaden  haften  läßt  oder  noch
weitergehend  —  freilich  würde  es  dazu  wol  einer  besonderen  gesetzlichen  Bestimmung
  bedürfen  —  eine  Hastung  des  nach  seinem  Heimatsrechte  Handlungsunfähigen
in  Gemäßheit  der  Lex  loci  actus  für  den  Fall  statuirt,  daß  der  audere  Kontrahent
ohne  Fahrläffigkeit  gehandelt  hat.

Ziemlich  allgemein  verworfen  wird  übrigens  jetzt  auch  die  wol  von  älteren
Schriitstellern,  z.  B.  auch  von  Wächter  noch,  angenommene  Unterscheidung  der  Frage
des  Status  der  Person  an  sich  und  seiner  Rechtsfolgen,  so  daß  namentlich  die  Frage,  ob
Jemand  minderjährig  sei,  nach  dem.  Heimatsrechte,  die  Wirkung  der  Minderjährigkeit
  aber  nach  dem  Rechte  des  Ories  der  Handlung  beurtheilt  werden  soll.  Diese
Unterscheidung  kann  auch  praktisch  nur  zu  den  größten  Verwirrungen  Anlaß  geben.

Sehr  zweiselhaft  dagegen  ist  die  Frage,  ob,  wenn  das  Gesetz  Jemanden  zwar
im  Allgemeinen  für  handlungsfähig  erklärt,  ober  ihm  die  Vewpflichtungsfähigkeit
in  Ansehung  bestimmter  Kontrakte  benimmt,  diese  besondere  Unsähigkeit,
I.  B.  der  Mangel  der  Wechselföhigkeit,  insoweit  diese  nicht  lediglich  wie  bei  Minderjährigen
  Folge  der  allgemeinen  Handlungsunfähigkeit  ist,  auch  im  Auslande  onzuerkennen
  ist.  Ein  allgemeines  internationales  Gewohnheiörcht  wird  sich  für  die
ertraterritoriale  Wirkung  derartiger  besonderer  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit  kanm
behaupten  lassen.  Sie  bilden  in  der  That  eine  große  Gefahr  für  die  Sicherheit  des
Verkehres,  da  derartig  durch  die  Gesegebung  beschrünkte  Personen  doch  faktisch  ihr
Vermögen  in  Händen  haben.  Indeß  erklären  sich  manche  neuere  Schriftsteller,  3.  B.
auch  Asser,  für  die  allgemeine  Anerkemmung  des  heimatlichen  Rechtes  auch  in  dieser
Beziehung.  Die  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  sagt  im  Art.  84:  „Die  Fähigkeit
  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen  zu  Übernehmen,  wird  nach  dem
Gesetze  des  Staates  beurtheilt,  welchem  derselbe  angehört.  Jedoch  wird  ein  nach
dem  Gesetze  seines  Vaterlandes  nicht  wechfelsähige  Ausländer  durch  Uebernahme  von
Wechfelverbindlichkeiten  im  Inlande  verpflichtet,  insofern  er  nach  den  Gesetzen  des
Inlandes  wechselfähig  ist.“  Hiernach  scheint,  was  die  Um#üähigkeit  zur  Uebernahme
  wechselmäßiger  Verbindlichkeiten  betrifft,  jede  Berücksichtigung  der  heimatlichen
  Gesetze  des  Ausländers  ausgeschlossen,  auch  in  dem  Falle,  daß  die  Unfähigkeit
des  Ausländers  lediglich  eine  Folge  des  Mangels  der  Handlungsfähigkeit  überhaupt
ist.  Gleichgültig  für  die  Anerkennung  des  heimatlichen  Rechtes  wird  es  Übrigens
erscheinen  müssen,  ob  Jemandem  die  Handlungsfähigkeit  unmittelbar  krast  Gesetzes
abgesprochen  wird,  oder  ob  fie  ihm  durch  besondere  Anordnung  der  Obrigkeit,  des
Nichlers  entzogen  ist,  wie  z.  B.  nach  ECiemeinem  Rechte  dem  erklärten  Verschwender;
denn  diese  spezielle  Entziehung  ist  nichts  Anderes  als  eine  Ausführungsmaßngel
desjenigen  Gesetzes,  welches  Überhaupt  für  die  Handlungsfähigkeit  maßgebend  ist.
Hier  die  Grundsätze  über  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung  auswärtiger  Urtheile
in  streitigen  Prozeßsachen  anwenden  zu  wollen,  ist  ein  Irrthum.  Doch  wird  allerdings
  die  Nothwendigkeit,  der  dona  tickes  und  dem  verzeihlichen  Irrthum  für  die
im  Auslande  vorgenommenen  Handlungen  „Rechmung  zu  tragen,  sich  deshalb  hier
besonders  stark  fühlbar  machen,  weil  man  im  Auslande  doch  die  betreffenden  Publikationen
  der  Gerichte  nicht  ohne  Weiteres  zu  kennen  braucht.

44
        <pb n="686" />
        692  Das  Privatrecht.

IV.  Jacheunrecht.

Das  Sachenrecht  beantwortet  die  Frage  der  unmittelbaren,  völligen  oder  theil
weisen,  definitiven  oder  proviforischen  Herrschaft  über  eine  körperliche  Sache.  Es
kann  diese  unmittelbare  Herrschaft  selbstverständlich  nur  anerkannt  und  ausgeübt
werden  in  Gemäßheit  des  am  Orte  der  Sache  geltenden  Rechts.  Die  ausschließliche
Anwendung  der  Lex  rei  sitae  für  das  gesammte  Sachenrecht,  soweit  unbewegliche
Sachen  in  Frage  stehen,  ist  denn  auch  schon  seit  den  Zeiten  des  Mittelalters  all.
gemein  anerkannt  worden  für  das  Eigenthumsucht,  Servituten,  dingliche  Belastungen  —
bei  welchen  das  am  Onte  der  dienenden  Sache  geltende  Recht  zu  entscheiden
hat  —,  ebenso  der  auch  für  den  Befitz  und  die  Ersitzung  aller  solcher  Rechte,  wie
für  die  Entscheidung,  ob  eine  Sache  Res  extra  commercium,  ob  sie  herrenlos  sei.

Dagegen  ist,  was  die  Mobilien  betrifft,  in  der  älteren  Literatur  fehr  häufig
die  Gültigkeit  des  Satzes:  „Mobilia  personam  sequnntur“  (oder  „Mobilia  ossibus
inhaerent“  d.  h.  die  Beurtheilung  nach  dem  heimatlichen  Gesetze  der  Person  besonders
mit  Rücksicht  darauf  behauptet,  daß  bewegliche  Sachen  ja  leicht  den  Ort  wechseln,
lezterer  nicht  selten  nur  schwer  bestimmbar  ist.  Mehr  und  mehr  hat  man  jedoch  nach
dem  Vorgange  der  Deutschen  Jurisprudenz  sich  von  der  Unhaltbarkeit  dieser  Negel,
(bei  der  es  fofort  zweiselhaft  ist,  ob  das  heimatliche  Recht  des  Eigenthümers  oder
des  Besitzers  zu  entscheiden  habe)  und  davon  überzeugt,  daß  auch  auf  Mobilien  die
Lex  rei  sitae  Anwendung  finden  müsse.  Es  entscheidet  aber  immer  das  Gesetz  desjenigen
  Ortes,  an  welchem  die  Sache  sich  zur  Zeit  des  betreffenden  rechtserheblichen
Ereignisses  befand,  und  daraus  folgt,  daß  ein  nach  den  Gesetzen  des  Staates  A.  rechtsgültiger
  Erwerb  nicht  dadurch  umwirksam  wird,  daß  die  Sache  später  in  das  Gebiet
des  Staates  B.  gebracht  wird,  nach  dessen  Gesetzen  der  frühere  Erwerb  an  strengerr
Erfordernisse,  3z.  B.  an  die  Tradition,  gebunden  sein  würde,  während  nach  den  Gesetzen
des  Staates  A.  eine  Tradition  etwa  nicht  erfordert  wird.  Irgend  ein  neues  rechtserhebliches
  Ereigniß,  z.  B.  auch  nur  ein  Besißerwerb,  muß  aber  nach  dem  Uebergange
  der  Sache  in  das  Territorium  B.  nach  den  in  B.  geltenden  Gesetzen  beurtheilt
werden,  daher  denn  namemlich  auch  Beschränkungen  der  Vindikation  gegenüber
einem  gutgläubigen  Besitzer,  der  Geltendmachung  von  Pfandrechten  gegen  einen
dritten  Besitzer,  und  diefelbe.  Betrachtung  führt  3.  B.  auch  dazu,  daß  möglicher  Weise
die  Frage,  ob  Jemandem  ein  Pfandrecht  an  einer  beweglichen  Sache  Überhaupt  zusteht,
  nach  dem  Rechte  des  Staates  A.,  die  Frage  dagegen,  welchen  Rang  dieses
Mandrecht  im  Verhältniß  zu  anderen  Pfandrechten  im  Konkurse  einnehme,  nach
dem  Rechte  des  Staates  B.  bemtheilt  werden  muß.  Nur  insoweit  ein  Recht  an
einer  beweglichen  Sache  von  der  Interpretation  eines  Vertrages,  der  Absicht  der
Parteien  bei  Abschluß  eines  Vertrags  abhängen  sollte,  wird  man  die  Lex  domicilü
der  Parteien  zum  Grunde  zu  legen  haben,  und  auch  in  der  heut  zu  Tage  praktisch
wenig  erheblichen  Frage  der  sitzung  beweglicher  Sachen  wird  man,  sofern  es  sich
nicht  um  Sachen  handelt,  die,  wie  z.  B.  das  Inventar  eines  Landgutes,  ihrer  Bestimmung
  nach  dauernd  an  einen  bestimmten  Ort  gebunden  sind,  de  facto  kaum  ein
anderes  Recht  als  das  am  Domizil  des  Besitzers  geltende  auwenden  können.  Fälle
der  letzteren  Art,  und  der  Umstand,  daß  man  den  Zeitpunkt  des  Rechtserwerbs
nicht  gehörig  beachtet,  haben  wol  manche  ausländische  Schriststeller  veranlaßt  noch
an  der  an  sich  unhaltbaren,  von  ihnen  selbst  durch  Ausnahmen  völlig  durchlöchertem
Negel  sestzuhalten.  Bei  den  Englischen  und  Nordamerikanischen  Schriftstellern  kommt
hinzu,  daß  vermöge  der  Regel  „Mobilia  personam  sequuntur“  die  Idee  der  Umiversalsuccession
  im  Erbrechte  für  Mobilien,  aber  nur  für  diese  anerkannt  wi##d.
Indeß  find  die  neuesten  und  namhaftesten  Schriftsteller  selbst  in  England  und
Nordamerika  mehr  und  mehr  von  der  Unhaltbarkeit  der  Regel  für  das,  was  wir
Sachenrecht  nennen,  überzeugt;  namentlich  Wharton  weist  nach,  daß  fie  in  den
Entscheidungen  der  Gerichtehöfe  reell  keine  Bafis  habe.
        <pb n="687" />
        8.  Internatienales  Privatrecht.  693

Es  kommt  vor,  daß  eine  Gesegebung  gewifse  bewegliche  Sachen  als  unbewegliche
  behandelt.  Bei  einer  Differenz  der  Gesetzgebungen  Über  diese  Frage  muß  das
Gesetz  des  Ortes  entscheiden,  welches  für  das  fragliche  Rechtsverhältniß  an  sich  maßgebend
  ist.  Wenn  z.  B.,  was  das  eheliche  Güterrecht,  etwa  die  Veräußerungsbefugniß
  des  Ehemanns,  die  Zugehörigkeit  zu  der  gemeinschaftlichen  Gütermasse
betrifft,  gewisse  Mobilien  den  Immobilien  rechtlich  gleichgestellt  werden,  so  entscheidet
  dasjenige  örtliche  Gesetz,  dem  die  Ehegatten  in  Ansehung  ihres  Güterrechts
überhaupt  unterworfen  find.

Wenn  das  Prußische  Allgemeine  Landrecht  Einl.  §  28  und  das  Oesterreichische
Gesetzbuch  §.  300  die  Beurtheilung  der  Mobilien  nach  den  für  die  Person  des
Eigenthümers  geltenden  Gesetzen  vorgeschrieben  haben,  und  noch  das  Italienische
Gesetzbuch  von  1865  (Art.  7  der  Disposizioni  sulla  pubblicazione)  das  Gleiche  verordnet,
  letzteres  freilich  mit  dem  wichtigen  Zusatze:  „S#alve  le  contrarie  disposizioni
della  legge  del  paese  nel  quele  si  trovrano"  (mit  Vorbehalt  entgegenstehender
Bestimmungen  der  Lex  rei  ritse),  so  können  dergleichen  gesetzliche  Vorschristen,  wie
schon  Savigny  augeführt  hat,  einerseits  wegen  ihrer  Unbestimmtheit,  andererseits
wegen  ihrer  thatsächlichen  Unaussührbarkeit  und  ihres  innern  Widerspruchs  in  Wahrheit
  Anspruch  aus  Beachtung  nicht  erheben,  wie  fie  denn  auch  in  der  Praxis  kaum
beachtet  werden.  Sie  sind  ein  Beweis  für  die  Richtigkeit  der  Behauptung,  daß  der
Gesetzgeber  gerade  auf  dem  Gebiete  des  internationolen  Privatrechts  gar  nicht  alles
Das  verordnen  kann,  was  er  etwa  wollen  möchte;  daß  ihm  vielmehr,  wenn  nicht
Alles  in  Verwirrung  gerathen  soll,  aus  dicsem  Gebiete  sehr  bestimmte  Schranken
durch  die  Natur  der  Sache  und  das  Völkerrecht  gezogen  sind  7).

V.  Ohbligationenrecht.

Die  Behandlung  des  Ollgationeurochts  ist  im  internationalen  Privatrechte
heut  zu  Tage  vielleicht  noch  die  am  Meisten  bestrittene  Materie.  In  der  That
läßt  diefelbe  eine  verhältnißmäßig  so  einsache  und  konsequente  Behandlung,  wie
namentlich  das  Sachenrecht,  deshalb  nicht  zu,  weil  gerade  im  Obligationenrechte
dem  freien  Willen  der  Betheiligten  ein  großer  Spielraum  ofsen  steht  und  es  sogar
Möglich  ist,  daß  dieselben  selbst  in  Ansehung  desselben  obligatorischen  Verhöältniffes
mehrere  territoriale  Rechte  für  maßgebend  erklären  wollen,  3.  B.  wollen,  daß  über
den  Juhalt  der  Obligation  zwar  im  Allgemeinen  das  Gesetz  des  Staates  A.  Über
den  Modus  der  Erfüllung,  z.  B.  über  die  auzuwendende  Münzsorte,  das  am  Orte
der  Erfüllung  geltende  Recht  entscheiden  solle.

Während  nun  die  ältere  Ansicht  vorzugsweise  den  Ort  des  Vertrageschlusses
mm  Grnnde  legen  wollte,  ist  seit  Savigny's  Ausführungen  besonders  in  Deutschland
  der  Ort  der  Erfüllung  zunächst  für  maßgebend  angesehen  worden,  und  Savigny's
  Autorität  hat  nicht  verfehlt,  selbst  auf  Englische  und  Nordamerikanische
Schriftsteller  einen  erheblichen  Einfluß  auszuüben,  obschon  es  schwer  ist,  bei  den
mancherlei  Limitationen  und  Ausnahmen,  die  regelmäßig  gemacht  zu  werden  pflegen,
in  engem  Rahmen  ein  genaues  Bild  defsen  zu  geben,  was  wirklich  und  überwiegend
die  derzeitige  Richtung  der  Praxis  in  jedem  der  Haupt-Kulturstaaten  ist.  Savigny's
Argumentation  ruht  nun  einerseits  auf  der  Heranziehung  der  Sätze  des  Römischen
Rechts  Über  das  Forum  contractus  und  andererseits  auf  der  Annahme,  daß  es
wesentlich  die  freie  Unterwerfung  der  Parteien  sei,  welche  im  Obligationenrechte  die
Anwendung  des  einen  oder  des  anderen  örtlichen  Rechtes  begründe.

1)  Dies  wurde  auch  bei  den  Berathungen  über  den  getressenen  Passus  des  Italienischen
Gejehbuchs  guerken,  und  aus  diesen  Berathungen  geht  i  die  Ausnahmen,  welche
man  sich  bei  Annahme  des  Prinzips  dachte  (des  Pri  5%  obiliar=  Sachemmccht  von
v  Seet  97  Ferlon,  Söhängig  sei),  *  ich  R  n  fast  völlig  aufheben.
omonaco,
        <pb n="688" />
        694  Das  Privatrecht.

Allein  wenn  es  schon  mit  gutem  Grunde  sich  bestreiten  läßt,  daß  das  Römische
Recht  so  ausschließlich,  wie  Savigny  und  mit  ihm  die  neuere  Theorie  meint,  für
das  Forum  contractus  den  möglicher  Weise  durch  ganz  zusällige  Umstände  bestimmten
Ort  der  Erfüllung  habe  maßgebend  sein  lassen  wollen  —  man  lese  doch  in  dieser
Beziehung  wirklich  einmal  genau  die  Hauptstelle,  die  1.  19  D.  de  judiclis  5,  1,
welche  jedenfalls  auch  auf  einen  gewissen,  nicht  sofort  vorlbergehenden,  Aufenthali
des  Verpflichteten  am  Orte  des  Forum  contractos  Gewicht  legt  —,  so  solgt  doch,
nach  Savigny's  eigenen  Prinzipien  aus  der  Kompetenz  eines  bestimmten  Gerichte
noch  nicht  die  Anwendung  des  in  dem  Bezirke  diefes  Gerichts  geltenden  Rechte  auf
das  materielle  Rechtsverhältniß,  und  so,  wie  es  nach  Savigny  freilich  meistens
geschieht,  darf  man  auch  im  Cbligationenrechte  gar  nicht  von  dem  wirklichen  oder
zu  präsumirenden  Parteitoillen  den  Ausgangepunkt  nehmen.  So  ausgedehnt  das
Gebiet  des  freien  Schaltens  des  Parteiwillens  im  Vertragerechte  auch  ist,  so  ist  die
erste  Grundfrage  doch  hier,  wie  überhaupt  im  Rechte,  nicht  die:  „Was  wollen  die
Parteien?"“  sondern:  „Was  können  (dürfen)  sie  wollen“,  mit  der  Wirkung,  daß
das  Recht  dieses  Wollen  beachtet,  diesem  Wollen  eine  bindende  Kraft  beilegt.  Erst
die  zweite  Frage  ist  die:  „Was  wollen  sie  wirklich?“  oder  allenfalls:  „In  welcher
Weise  ergänzt  das  Recht  den  nicht  vollständig  erklärten  Willen  durch  allgemeine
Regeln?“  (dispositives  Recht).  Es  ist  denn  auch  wol  nicht  ganz  zusällig,  daß  die,
wenn  auch  praktisch  nicht  so  wichtigen,  doch  keineswegs  ganz  unerheblichen,  unmittelbar
  auf  gesetzlicher  Bestimmung  beruhenden  Obligationen  —  man  denke  doch

z.  B.  an  die  Bestimmung  des  Deutschen  sog.  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  18711—
lon  Savigny  fast  so  gut  wie  übergangen  werden,  und  daß  er  bei  den  Obligationen
und  Delikten  (auch  solchen,  die  auf  Schadensersatz  gehen)  wieder  den  bekannten  Deus
er  machina  die  „zwingende  Natur“  der  betreffenden  Gesetze  herbeiführt,  und  für  diese
in  einer  allen  praktischen  Bedürinissen  entgegenstehenden  Weise,  abweichend  von  den
sonstigen  Prinzipien,  die  ausschließliche  Gültigkeit  der  Lex  fori  behauptct.

Wenn  man  dagegen,  was  jene  zwingenden,  dem  Parteiwillen  Schranken  setzenden
und  ihn  in  seiner  Gültigkeit  bedingenden  Sätze  betrifft,  bedenkt,  daß  dieselben
wesentlich  im  Interesse  des  Schuldners  bestehen,  und  wenn  man  erwägt,  daß  bei
jeder  Obligation  die  Thätigkeit  oder  Leistung  des  Schuldners  die  Hauptsache  ist  —
bei  zweiseitigen  Obligationen  find  zwei  Schuldner  und  zwei  Gläubiger  vorhanden  —,
so  wird  man  von  selbst  darauf  geführt,  das  heimatliche  Gesetz  des  Schuldners  zum
Grunde  zu  legen,  und  zwar  in  der  Art,  daß  der  Schuldner,  bei  nicht  rein  einfeitigen
Obligationen  der  Natur  der  Sache  nach  der  Angesprochene  auch  nur  dann  verpflichtet
  ist,  wenn  der  Vordernde  sich  #elbst  nach  se  in  er  heimatlichen  Gesetzgebung  gültig
verpflichtet  hat.  (Möglicher  könnte  durch  Erfüllung  und  Annahme  derselben  ein
anfangs  vorhandener  Mangel  geheilt  sein.)  Diese,  namentlich  schon  von  Wächter
in  mehrfachen  Beziehungen  angenommene  und  von  Thöl  bereits  konfequent  durchgeführte,
  Beurtheilung  nach  der  Lex  domicilü  der  Kontrahenten  gewinnt  in  Deutsch  ·
land  immer  mehr  hervorragende  Anhänger:  Stobbe  schließt  sich  ihr  wenigstens  in
den  wichtigsten  Auwendungen  an;  Roth  adoptirt  dieselbe  vollständig;  Windscheid
tritt  für  dieselbe  mit  sehr  entscheidenden  Argumenten  ein,  und  Bekker)  —  früher
der  Ansicht  Savigny's  folgend  —  hat,  mit  Rücksicht  auf  wichtige  praktische  Fälle,
neuerdings  ausgeführt,  daß  bei  Inhaberpapieren,  die  im  internationalen  Verkehre
sich  befinden,  ziemlich  unhaltbare  Konfequenzen  sich  ergeben,  wenn  man  aus  der  Bestimmung
  einer  ausländischen  Zahlstelle  (oder  gar  mehrerer!)  eine  völlige  Unterwerfung
  des  Schuldners  (3.  B.  einer  großen  Eisenbahngesellschaft,  einer  Kreditanstalt

1)  Ueber  die  Couponzprozesse  der  Cehlerreichischen  E  und  dee  internationalen
  Schuldderschreidunßen  1881.  mmsen,  Archiv  f.  d.  civil.  Proxis,
1878,  S.  174  ff.,  hat  meine  usführungen.  noch  2  bie  Lex  domieilü  in  erster  Linie  anzuwenden
  ist,  gebilligt.
        <pb n="689" />
        8.  Internationales  Vrivatrecht.  695

u.  s.  w.)  unter  das  Recht  des  Zahlungsortes,  oder  gar  die  piderstreitenden  Rechte
verschiedener  Zahlstellen  solgere.  Es  erreicht  denn  doch  z.  B.  die  äußerste  Grenze
des  Widerfinns,  annehmen  zu  wollen,  daß  zwei  in  Hamburg  wohnende  Kaufleute,
von  denen  der  eine  dem  andern  eine  Partie  Waaren  nach  einenk  Hasen  China's
liefern  soll,  sich  deshalb  dem  ihnen  vielleicht  ganz  unbekannten  Chinesischen  Rechte
haben  unterwerfen  wollen,  auch  in  Ansehung  der  Klagverjährung  u.  s.  w

Allerdings  aber  ist  zu  erwägen,  daß  manche  auch  zwingende  oder  verbietende
Sätze  des  Obligationenrechts  eine  nur  lokale  Bedeutung  haben;  z.  B.  Verkaufs=  und
Zinstaxen  des  Inlandes  sind  für  Inländer,  die  im  Auslande  ankausen  oder  im
Auslande  ihr  Geld  anlegen,  nicht  maßgebend,  und  die  Frage:  ob  eine  Handlung
erlaubt  oder  nicht  erlaubt  sei,  muß  ebenso  wie  im  Strafrecht  nach  dem  Orte  ihrer
Vornahme  beurtheilt  werden,  und  von  dieser  Frage,  also  von  dem  Gesetze,  welches
am  Erfüllungsorte  gilt,  kann  die  Gültigkeit  der  Obligation  abhängen.

Der  Gesetzgeber  kann  möglicher  Weise  seinen  Angehörigen  auch  Verbote  und
Gebote  auferlegen,  die  sie  auch  im  Auslande  zu  beobachten  haben,  wenn  sie  im
Inlande  nicht  gewissen  Nachtheilen  sich  aussetzen  wollen;  indeß  ist  dies  doch  nur
eine  vom  Gesetzgeber  deutlich  zu  kennzeichnende  Ausnahme;  im  Allgemeinen  gestattet
er  ihnen,  mit  der  Befugniß  in  die  fremde  Staats=  und  Rechtsordnung  einzutreten,
auch  alle  in  dieser  gültigen  Verkehrsfreiheiten.  (Eine  Ausnahme  würde  nur  insofern
stattfinden,  als  etwa  das  ganze  Geschäft  nach  den  am  Orte  des  Gerichts  geltenden
Grundsätzen  als  absolut  unfittlich  betrachtet  werden  müßte;  das  Gericht  würde  dann
eine  Klage  auf  Erfüllung  zurückweisen  müssen.)  Umgekehrt  wird  eine  am  bestimmten
Orte  der  Vornahme  verbotene  Handlung  auch  vor  unseren  Gerichten  die  Ungültigkeit
des  Geschäfts  zur  Folge  haben  müssen.  Wir  müssen  die  fremde  Rechtsordnung
innerhalb  ihres  Gebietes  respektiren,  und  können  nicht,  sosern  sie  sich  innerhalb  ihrer
Schranken  hält,  ihre  Gesetze  einfach  als  nicht  existirend  betrachten.  Ein  Vertrag,
dahin  gerichtet,  fremde  Zollgesetze  zu  verletzen,  ist  daher  auch  bei  uns  ungültig.
(Völlig  verkehrt  dagegen  ist  die  auch  wol  Ilvon  Foelix!  angenommene  Unterscheidung
von  gewollten  und  nichtgewollten  oder  vorhergesehenen  Folgen  eines  Vertrags  —
zu  welchen  leyteren  3.  B.  die  Wirkungen  der  Mora  gerechnet  werden  —,  so  daß  ein
anderes  Gesetz,  das  Gesetz  des  Ortes,  wo  die  nicht  vorhergesehenen  Folgen  eintreten,
auf  die  letzteren,  ein  anderes  auf  die  ersteren  Anwendung  finden  soll,  und  ebenso
falsch  die  Anwendung  der  Lex  fori  aus  dem  Grunde,  daß  etwa  die  Nichteristenz
oder  das  Aufhören,  die  Unwirksamkeit  der  Verpflichtung  in  der  Form  der  Einrede
  geltend  gemacht  wird.)

Außerdem  ist  gerade  im  Obligationenrechte  ganz  besonders  wichtig  der  Satz:

„Locus  regit  actum“,  d.  h.  die  Form  des  Vertrags  ist  gültig,  wenn  sie  den  Gesetzen
des  Vertragsschlusses  entspricht.  Daß  der  Satz  nur  eine  fakultative  Bedeutung  hat  1),
haben  wir  bereits  oben  bemerkt,  und  unzweiselhaft  könnte  der  Gesetzgeber  —  was
freilich  meistens  gerade  im  Obligationenrechte  sehr  bedenklich  sein  würde  —  z.  B.  den
eigenen  Angehörigen  den  Abschluß  bestimmter  Verträge  im  Auslande  verbieten,  so
daß  seine  „Gerichte  jedensalls  die  im  Auslande  in  Gemäßheit  der  Regel  „Locus
regit  actum“  geschlossenen  Verträge  für  unverbindlich  erklären  müßten.  Bei  Verträgen,
  die  durch  Korrespondenz  oder  Telegramm  abgeschlossen  sein  sollen,  fehlt  es
an  einem  Ort  des  Aktes,  in  dem  hier  entscheidenden  Sinne;  es  ist  der  Vertrag
iormell  nur  gültig,  wenn  er  entspricht  sowol  den  Gesetzen,  welche  am  Aufenthaltsorte
  (oder  regelmäßig  dem  Domizil)  des  Offerenten,  wie  denjenigen,  welche  am
Aufenthaltsorte  (Domizil)  des  Annehmenden  gelten  ).  Es  ist  ganz  willkürlich  und

„  Fr  sakultative  ent  vgl.  auch  Alse  Deutsche  Wechselordnung  Art.  85,
Abs.  8:  „Ebenso  haben  Wechselerklärungen,  wodu  sich  ein  Inländer  einem  anderen  Inländer
  im  l  verpflichiet,  Weeso,  wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen  der  inländischen
  G  ebung  entsprechen

*)  ete  nsicht  find  z.  B.  Thol,  Stobbe,  Roth.
        <pb n="690" />
        696  Das  Privatrecht.

führt  zu  widerfinnigen  Entscheidungen,  wenn  man  mit  Savigny  und  Anderen  etwa
den  Ort,  von  welchem  aus  die  Zustimmung  zu  der  Offerte  gegeben  wurde,  als  den
Ont  des  Vertragsschlusses  bezeichnet.  Die  Widerfinnigkeit  wird  klar,  wenn  man  bedenkt,
daß  der  Offerent  nach  den  Gesetzen  des  Orts,  von  welchem  aus  er  schreibt,  telegraphirt,
  vielleicht  noch  gar  nicht  gebunden  zu  sein  braucht,  auch  wenn  der  Anderr
zustimmend  antwortet,  und  daß  er  möglicher  Weise  nicht  einmal  weiß,  ob  ihm  der
Andere  von  dem  Orte  X  oder  von  )  aus  antworten  werde.

Möglicher  Weise  könnte  ja  auch  das  eine  Gesetz  als  Ort  des  Vertragsschluftes
den  Ort  der  Acceptation,  das  anderr  den  Ort  des  Eintrefsens  der  annehmenden
Erklärung  betrachten.  (Juristisch  völlig  verkehrt  ist  hiernach  die  Vorschrift  des
Preußischen  Allgemeinen  Landrechts  I.  5  §  113,  wonach  bei  Vertragsabschluß  durch
Briefwechsel  in  Ansehung  der  Form  dasjenige  Recht  zur  Anwendung  kommen  foll.
nach  welchem  der  Vertrag  am  besten  bestehen  kann.)  Endlich  muß  man  auf  die
Domnizilgesetze  der  Parteien  doch  auch  rekurriren,  wenn  ein  Ort  des  Vertragsschlusses
gar  nicht  zu  ermitteln  oder  zu  behaupten  ist,  z.  B.  wenn  der  Vertrag  auf  einem
die  Grenzen  mehrerer  Staaten  durchschneidenden  Eisenbahnzuge  abgeschlossen  wäre
und  die  Erinnerungen  der  Parteien  in  dieser  Beziehung  nicht  genau  wären,  oder
wenn  er  an  einem  Orte  geschlossen  wäre,  der  einer  bestimmten  Staatshoheit  nicht
unterworsen  wäre.

Im  Einzelnen  mag  hier  über  die  Behandlung  des  sog.  allgemeinen  Theiles  des
Obligationenrechts  Folgendes  hervorgehoben  werden.

ie  Klagbarkeit  der  Obligation  ist,  da  sic  nichts  Anderes  als  die  Frag:
der  mehr  oder  weniger  vollkommenen  Wirksamkeit  der  Obligation  bedeutet,  nicht
etwa  nach  der  Lex  fori,  sondern  nach  demjenigen  Rechte  zu  beurtheilen,  welches  überhaupt
  in  Ansehung  der  Obligation  entscheidet.  Nur  wenn  die  Verpflichtung  nach
dem  Rechte  des  urtheilenden  Richters  als  eine  sittlich  verwerfliche  betrachtet  werdem
müßte,  hätte  derselbe  die  bezügliche  Klage  zurückzuweisen.
ie  Aenderung  der  obligatorischen  Verhältnisse  durch  Dolus,  Culpo,  Mora,  Untergang
  de  ursprünglichen  Objekts  der  Obligation  ist  nach  denjenigen  Gesetzen  zu
beurtheilen,  welche  überhaupt  entscheiden  Über  den  Inhalt  der  fraglichen  Obligation;
denn  jene  Aenderung  ist  gleichsam  mur  die  Kehrseite  der  ursprünglichen  Verpflichtung.
oder  sie  stellt  (wie  z.  B.  die  Mora  des  Gläubigers)  eine  Begrenzung  dieser  let#-teren
  für  bestimmte  Fälle  dar.  Auf  den  Ort,  wo  die  fraglichen  Unterlassungen,
Handlungen,  zufälligen  Ereignisse  eintreten,  kann  es  daher  nicht  ankommen.  Nur
für  die  Höhe  des  Interesses  müßte  z.  B.  das  am  Orte  der  Erfüllung  Uebliche,  der
dort  übliche  Marktpreis  insbesondere  maßgebend  sein.

Für  die  Cession  oder  Uebertragung  einer  Obligation  ist  zunächst  maßgebend
das  Gesetz,  welches  überhaupt  für  die  Obligation  normirt,  also  regelmäßig  das
heimatliche  Gesetz  des  Schuldners;  die  Frage  ist  ja,  ob  der  Schuldner  noch  dem
ersten  Gläubiger  oder  bereits  dem  Surcessor  verpflichtet  ist.  Aber  die  Cesfion  oder
Uebertragung  kann  auch  als  felbständiges  Rechtsgeschäft  betrachtet  werden.  Du
Schuldner  wird  daher  auch  liberirt,  wenn  das  letztere  gültig  ist  (etwa  nach  dem
Rechte  des  Orts  der  Cession),  und  er  hat,  wenn  der  erste  Gläubiger  gleichwol  noch
fordert,  diesem  gegenüber  die  Exceptio  doli.  Die  Frage,  ob  eine  vom  Gesche
gemißbilligte  Cession  vorliege,  welche  den  Schuldner  theilweise  befreit  (Lex  Ausstasiana),
  ist  meistens  nach  der  Lex  domicilil  des  Schuldners  zu  beurtheilen:
solche  Gesetze  bezwecken  ja  gerade  den  Schut  der  Schuldner;  genau  richtig  wird  man
sagen:  auch  darüber  entscheidet  kein  anderes  Gesetz,  als  das  im  Allgemeinen  bezüglich
der  Obligation  maßgebende.

Für  die  Ratihabition  eines  Vertrags  kommt  das  Gesetz  des  Orts  der  Bestätigung
  in  Betracht,  wenn  die  Ratihabition  Bedingung  der  Gültigkeit  ist;  dient  fie
nur  zum  Beweise,  so  ist  der  Ort  des  ursprünglichen  Vertragsschlusses  maßgebend.

Besonders  streitig  und  zweifelhaft  ist  die  Beurtheilung  der  Klagverjährung.
        <pb n="691" />
        8.  Internatienales  Privatreqt.  607

Einige  haben  das  Gesetz  des  urtheilenden  Gerichts  für  maßgebend  erklärt,  Andere
das  Gesetz  der  Erfüllung,  Andere  wieder  das  des  Orts  des  Vertragsschlusses  und
endlich  Anderr  das  Gesetz  der  Domizils.  Die  erstere  Meinung  ist  die  oberflächlichste,
fie  hält  sich  an  das  Wort  „Klagverjährung“  und  betrachtet  letztere  deshalb  verkehrter
  Weise  als  prozessuales  Institut;  fie  ist  auch  bedenklich,  insosern  fie  die  Unwirksamkeit
  der  Obligation  abhängen  läßt  von  dem  jufällig  in  Anwendung  gebrachten
Gerichtsstande.  Ein  emnstlicher  Zweisel  —  und  dies  erkennt  auch  die  Deutsche
Literatur  und  Praxis  immer  mehr  an  —  kann  nur  bestehen  zwischen  der  Wahl  des
Gesetzes,  welchem  die  Obligation  überhaupt  unterliegt,  und  dem  Domizilgesetze  des
Schuldners;  denn  allerdings  bezwecken  die  Verjährungsgesetze  nichts  Anderes  als
einen  Schutz  des  Schuldners.  Die  Differenz  dieser  beiden  Ansichten  ist  übrigens
praktisch  dann  nicht  sehr  berdeutend  1),  wie  namentlich  jetzt  auch  Stobbe  anerkennt,
wenn  man  der  Regel  nach  Überhaupt  das  Gesetz  des  Domizils  des  Schuldners
normirrn  läßt,  und  vielleicht  erkennen  Englische  und  Nordamerikanische  Gerichte,
welche#die  Lex  fori  anwenden,  zum  Theil  unbewußt  nach  dieser  Anficht,  da  in  der
Regel  persönliche  Klagen  in  foro  domicilit  des  Schuldners  angebracht  werden.  Die  Ansicht,
  welche  einen  ganz  willkürlich  gewählten  Erfüllungsort  für  die  Verjährung  maßgebend
  erklärt,  führt  auch  hier  zu  widersinnigen  Konfequenzen:  eine  nachherige  Aenderung
  des  ursprünglichen  Erfüllungsortes  würde  das  Recht  der  Klagverjährung  ändern,
und  es  zeigt  sich  gerade  hier,  da  die  Klagverjährung  gewiß  nicht  aus  dem  Parteiwillen
  beruht,  wie  durchaus  verkehrt  die  gesammte  Bafis  der  Theorie  des  Erfüllungsortes
  ist,  welche  in  der  That  auf  einer  Verkennung  der  Grenzen  des  dispofitiven
KRechts  und  zugleich  in  einer  Verwechslung  des  letzteren  mit  dem  individuellen
Willen  beruht.

Weniger  bestritten  Crreilich  keineswegs  festgestellt),  aber  nach  demfelben  Prinzipe
zu  beurtheilen  ist  die  Frage  der  Aufhebung  der  Obligationen  durch  ein  Konkuroverfahren,
  insbesondere  auch  durch  einen  möglicher  Weise  dem  einzelnen  Gläubiger
gegenüber  erzwungenen  Nachlaß,  Akkord  (Zwangesvergleich  nach  der  Terminologie
der  Deutschen  Konkursordnung).  Es  ist  dabei  aber  zu  beachten,  daß,  wer  irgend
auf  das  Konkursverfahren  sich  eingelaffen  hat,  auch  den  Bestimmungen  desselben
über  Liberirung  des  Schuldners  sich  unterworfen  hat.

Endlich  aber  ist,  was  die  allgemeine  Lehre  des  Obligationenrechts  betrifft,  noch
zu  bemerken,  daß  im  Obligationemecht  nicht  die  Staatsangehörigkeit,  sondern  das
laktische  Domizil  maßgebend  sein  muß.  Die  Berufung  auf  die  in  einem  fremden
Staate  geltenden  Gesetze  seitens  einer  bei  uns  domizilirten  Person,  also  seitens  einer
Person,  die  hier  den  Mittelpunkt  ihrer  bürgerlichen  Thätigkeit  hat,  stellt  sich  für
die  hier  in  Betracht  kommenden  Rechtssätze  des  allgemeinen  Verkehrsreschts  als  eine
Verletzung  der  im  Verkehre  nöthigen  bona  fldes  daor.  Dies  muß  auch  der  Heimatsstaat
  (der  Staat,  dem  der  Betreffende  dauernd  angehört)  anerkennen,  und  hierauf,
nicht  auf  einer  in  sich  widersinnigen  freiwilligen  Unterwerfung  der  Parteien,  selbst
unter  zwingende  Gesetze,  beruht  auch  die  Anwendung  der  Lex  domicllü,  soweit  es
sich  eben  um  nichtdispositive  Rechtssätze  handelt.  Faktisch  in  den  Vordergrund  tritt
freilich  im  Obligationenrecht  am  meisten  das  sog.  dispofitive  Recht,  und  insoweit
das  maßgebende  zwingende  Recht  Abweichungen  nach  dem  Willen  der  Parteien  gestattet,
  können  dieselben  ja  auch  dadurch  gegeben  werden,  daß  die  Parteien  fich  insoweit
  einem  fremden  Rechte  unterwerfen.  Ob  das  geschehen  sei,  ist  eine  Frage
der  Interpretation  des  Vertrags,  und  für  diese  lassen  sich  vollkommen  erschöpiende
  Regeln  nicht,  sondern  nur  Anhaltspunkte  geben.  Wichtig  ist  in  dieser
Beziehung  die  Sprache,  deren  die  Kontrahenten  sich  bedienen,  wichtig  aber  auch  zuweilen
  der  Umstand,  ob  beide  Kontrahenten  derfelben  Nationalität  angehören,  und
ob  dies  ihnen  gegenseitig  bekannt  ist,  wichtig  ferner  der  Umstand,  ob  das  Geschäft

1)  Sie  wird  hauptsächlich  bei  einer  Aenderung  des  Domizils  hervortreten.
        <pb n="692" />
        698  Das  Vribattecht.

auf  einer  Messe,  einem  Markte,  einer  Börse  geschlossen  ist  und  zu  den  dort  üblichen
gehört,  und  wenn  Jemand  als  ein  Einzelner  aus  dem  Publikum  mit  einem  großen
Untermehmen  kontrahirt.  das  Geschäfte  der  fraglichen  Art  massenweise  nach  feststehenden
  und  allgemein  kund  gemachten  Negeln  abschließt,  so  hat  er  sich  ohne
Weiterrs  auch  dem  Rechte  unterworfen,  welches  am  Sitze  jenes  Unternehmens  gilt,
so  der  Passagier,  der  Verfrachter,  der  eine  Eisenbahn  benutzt.

Die  Anwendung  der  allgemeinen  Grundsätze  auf  die  einzelnen  obligatorischen
  Verhältnisse  giebt  noch  zu  mancherlei  Zweiseln  Anlaß.  Hier  mogen
nur  folgende  besonders  wichtige  Fragen  hervorgehoben  werden.

1.  Bei  Papieren  auf  den  Inhaber  ist  zu  unterscheiden  die  Obligation  und
das  dingliche  Recht  an  dem  Papiere.  Die  erstere  ist  von  der  Lex  domicilü  des
Schuldners  abhängig,  also  auch  die  Frage  der  Liberirung  des  Schuldners,  die
Mortifikation;  für  die  Vindikation  dagegen  muß  das  Gesetz  des  Ortes,  des  Verlustes
  des  Besitzes,  beziehungsweise  des  neuen  Rechtserwerbes  am  Papier  entscheiden.

2.  Das  Handelerecht  betreffend,  so  muß

a)  die  Frage,  ob  eine  Sache  Handelsfache  sei  im  Sinne  des  materiellen  Rechts.
nach  demjenigen  Rechte  beurtheilt  werden,  welches  überhaupt  in  Ansehung  der  Obligation
  entscheidet;  dagegen  ist  die  Frage,  ob  ein  Prozeß  als  Handelssache  im
prozessualen  Sinne  zu  gelten  habe,  also  vor  besondere  Handelsgerichte  (nach  dem
Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze  vor  die  Handelskammern  der  Landgerichte)  gehöre,
nach  der  Lex  fori  uentschieden  werden.  Die  Frage,  ob  Jemand  Kaufmann  im  Sinne
des  Gesetzes  sei,  ist  in  einem  Prozesse  immer  nur  eine  Vorfrage  für  die  Beurtheilung
  der  Frage,  ob  ein  Handelsgeschäft  vorliege:  daher  muß  denn  das  vorhin  Bemerkte
  auch  hier  entscheiden;  nur  insofern  die  Frage,  ob  Jemand  Kaufmann  sei.
abhängt  von  der  Handlungsfähigleit,  kommt  allgemein  die  Lex  domicilil  in  Betracht.

b)  Die  Frage,  inwieweit  Jemand  hastet  als  Gesellschafter,  Prinzipal,  Rheder
für  Handlungen  eines  Gesellschafters,  eines  Prokuristen,  Schiffsführers  im  Auslande,
muß  abhängen  von  dem  Gesetze  des  Wohnorts,  beziehungsweise  der  Handelsniederlassung.
  der  Gesellschaft.  Genau  betrachtet  handelt  es  sich  hier  überall  um  die
Frage  der  Eristen)  und  des  Umfangs  einer  Vollmacht;  daß  auf  Grund  und  in
Veranlassung  der  Vollmacht  im  Auslande  gehandelt  wird,  ändert  die  Bedeutung
dieser  Vollmacht  nicht.  Jener  Satz  wird  namentlich  auch  Anwendung  finden  müßsen
auf  die  Wirkungen  der  Eintragung  oder  Nichteintragung  von  Erklärungen  im  Handeleregister
  in  Gemäßheit  des  Deutschen  Handelsgesetzbuchs.

c)  Auf  die  große  Havarie  wird  nach  allgemeinem  Gebrauche  das  Recht  des
Orte  angewendet,  an  welchem  die  Berechnung  erfolgt,  also  das  Recht  des  Bestimmungshafens,
  wenn  das  Schiff  diesen  erreicht,  wie  denn  Überhaupt  die  Tendenz
besteht,  bei  Frachtverträgen  das  am  Bestimmungsorte  geltende  Recht  anguwenden,  eine
Tendenz,  die  sich  freilich  ohne  Schwierigkeiten  kaum  durchführen  läßt.

Verpflichtungen,  welche  entstehen  durch  den  Zusammenstoß  von
Schiffen,  durch  Strandung  und  Bergung,  find  Obligationen  einerseits  e  delicio
und  quasi  ex  delicto,  andererseits  Obligationen  quasi  ex  contractu.  Daher  entscheiden
  die  darüber  gelteuden  Grundsätze  (vgl.  S.  700);  sollen  indeß  dritte  Personen
mit  Vermögen  in  Anspruch  genommen  werden,  welches  sich  zur  Zeit  des  fraglichen
Ereigniffes  nicht  im  Bereiche  der  betreffenden  Gesetzgebung  befand,  so  können  sie
auch  nur  soweit  haften,  als  ihre  Lex  domictlil  bestimmt.  Dingliche  und  Retentions-Rechte,
  g.  B.  an  Strandglttern,  müssen  nach  der  Lex  rei  sitae  in  Gemäßbeit
der  allgemeinen  Grundsätze  beurtheilt  werden.

e)  Soweit  Schiffe  nur  durch  Eintragung  in  die  Schiffsregister  veräußert
werden  können,  findet  jedensalls  die  Regel  Locus  regit  keine  Amwendung.

s)  Für  das  Wechselrecht  werden  folgende  Grundsätze  als  richtig  zu  bezeichnen  sein:

aa)Die  Natur  des  Wechselverkehrs  erfordert  ein  möglichst  weitgehendes  Vertrauen
  auf  den  geschriebenen  Wortlaut,  die  Litera  scripia  der  Wechselerklärung.
        <pb n="693" />
        ð.  Internationales  Privatrecht.  699

Daher  sprechen  sich  die  Englisch-Nordamerikanischen  Juristen  auch,  abgesehen  von  der
für  den  Wechselverkehr  besonders  wichtigen  Regel  „Locus  regit  actum"  1)  für  die  Beurtheilung
  aller  Erfordernisse  der  Gültigkeit  der  Wechselerflärung  nach  der  Lex  loci
actus  aus,  d.  h.  praktisch  genommen  wol  für  die  Anwendung  des  Rechts  des
Orts,  von  welchem  die  Wechselerklärung  datirt  ist.  Die  Französische,  Italienische
und  Deutsche  Jurisprudenz  will  für  die  Wechselfähigkeit  die  Lex  domicilil  zur  Anwendung
  bringen,  und  die  Deutsche  Jurisprudenz  insbesondere  bezieht  den  Art.  84
der  Deutschen  Wechselordnung  seinem  Wortlaute  gemäß  nur  auf  Verpflichtungen
der  Ausländer  (Nichtdeutschen)  im  Inlande  (Deutschland),  nicht  auf  den  umgekehrten
  Fall  der  Verpflichtung  der  Inländer  im  Auslande.  Dagegen  hat  die  internationale
  Afsoziation  auf  dem  Kongreffe  zu  Autwerpen  im  August  1877  den  Grundsatz
  der  Englisch-Nordamerikanischen  Jurisprudenz  angenommen.

bb)  Die  einzelue  Wechselerklärung  steht,  was  ihre  Gültigkeit,  ihren  Inhalt  G.  B.
in  Ausehung  der  Retourrechnung),  ihre  Fortdauer  und  andererseits  ihr  Erlöschen
betrifft,  abgesehen  von  dem  unter  cc  und  dd  Hervorzuhebenden  lediglich  unter  ihrem
eigenen  Rechte  und  ist  bei  gezogenen  Wechsfeln  keineswegs  abhängig  von  dem  am
Wohnorte  des  Bezogenen  geltenden  Rechte  (vgl.  in  dieser  Beziehung  namentlich
Allgem.  D.  WO.  Art.  85  Abs.  2).  Daher  konnte  nach  einem  vielbesprochenen
Urtheil  des  damaligen  Deutschen  Bundes-Oberhandelsgerichts  vom  21.  Februar  1871
auch  das  in  dem  Französisch-Deutschen  Kriege  erlafsene  Franzoͤsische  Moratoriengesetz
vom  13.  August  1870  Denjenigen,  der  gegen  einen  Deutschen  Wechselschuldner
Negreß  nahm,  keineswegs  von  der  Nothwendigkeit  der  Protesterhebung  befreien.  Es
war  dies  kein  Gesetz  über  eine  Protestfrist,  sondern  ein  Gesetz,  welches  die  Zahlungspflicht
  fuspendiren  sollte,  also  indirekt  die  Haftung  der  Regreßpflichtigen  verläugerte.
Gerade  jenes  Französische  Gesetz  hat  seiner  Zeit  mehrerr  Überhaupt  in  das  iuternationale
  Wechselrecht  tieser  eindringende  literarische  Arbeiten  veranlaßt  (vgl.  für
das  genonute  Urtheil  Cesare  Norsa,  Sul  contflitto  delle  leggi  cambiali  etc.,
Milano  1871;  Fick,  Ueber  das  intemationale  Wechselrecht  in  Beziehung  auf  Fristbestimmungen,
  insbesondere  der  Französischen  Wechsel-Moratoriumsgesetze,  1872
[S  Peparatabdr.  ous  dem  Centralorgan  f.  Deutsches  Handelsrecht.  Bd.  7];  Jaques,
Die  durch  das  Franzöfische  Moratoriengesetz  hervorgerufenen  Regreßfragen,  Wien  1872).

Der  Betrag  der  Wechfelfumme  richtet  sich  nach  der  am  Zahlungsorte
geltenden  Münzsorte;  ebenso  ist  die  Proteftfrist,  die  Frage  ob  Respekttage  bestehen,
die  Form  der  Protesterhebung  von  dem  Nechte  des  Zahlungsortes  abhängig.

dd)  Die  Mortifikation  abhanden  gekommener  Wcchsel  sollte  nach  dem  am  Wohnorte
  des  Trasfsaten,  bezw.  bei  eigenen  Wechseln  nach  dem  am  Wohnorte  (der
Handelsniederlassung)  des  Ausstellers  geltenden  Rechte  beurtheilt  werden.  Regelmäßig
  wird  dieser  Ort  auch  der  Erfüllungsort  sein.

ee)  Die  Zulässigkeit  eines  besondern  Wechselprozesses  hängt  zunächst  von  der
Lex  fori  ab;  sog.  Wechselarrest  aber  wird  der  richtigen  Ansicht  nach  auch  nur
stattfinden  dürfen,  wenn  ihn  das  Gesetz,  unter  welchen  die  einzelne  Verpflichtung
steht,  fent  den  Verpflichteten  gestattet.

ie  Verpflichtungen  aus  unerlaubten  Handlungen  wurden  von
der  Füer  Jurisprudenz  nach  der  Lex  loci  sctus  beurtheilt.  Wächter  und
Savigny  haben  (und  besonders  letzterer)  dagegen  einseitig  den  Gesichtspunkt  der
absoluten  Gerechtigkeit  hervorgekehrt  —  gewiß  unrichtiger  Weise  —  und  soweit  es
fich  um  Verpflichtung  zum  Schadensersatze  handelt,  damit  die  ganze  Sache  in
Verwirrung  gebracht  7).  Die  ältere  Jurieprundenz  ging  ohne  Zweifel  von  der  wenn

)  Ari  65  Abs.  3  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung  bestimmt:  „Ebenso  haben

Fweir  woeburch  scheu#  Inländer  einem  anderen  Inländer  im  Auslande  dettchtet

  chieltt  wenn  fie  *  nur  den  Anforderungen  der  inländischen  Gesetgebung

n.“  dDiese  8—  immung  ist  nicht  in  E  eder  Deutschen  Wechselordnung  nachic
  Wechselordnungen  anderer  Staaten  Arheeane

)Beide  wollen  lediglich  die  Lex  fori  anwenl  wodurch  daun  aber,  da  das  Forum  in
        <pb n="694" />
        700  Das  Privatrecht.

auch  nicht  Har  ausgesprochenen  Auschauung  aus,  daß  es  sich  hier  um  die  Fefiseurn
der  allgemeinen  Handlungsfreiheit,  Vewegungsfreiheit  für  Personen  und

handle.  Diese  kann  wahrlich  für  alle  in  einem  Territorium  befindlichen  Peronen
und  Sachen  nur  einheitlich,  d.  h.  nach  der  Lex  loci  actus  (genauer  nach  dem
Gesetz  des  Aufenthaltsorts  der  angeblich  verpflichteten  Person  zur  Zeit  der  angeblich
verpflichtenden  Handlung),  bestimmt  werden,  und  daß  dies  allein  billig  ist,  muß
auch  vom  ausländischen  Gesetzgeber,  der  vielleicht  in  Ansehung  der  Schadenserfatzpflicht
  für  sein  Territorium  abweichende  Grundsätze  aufstellt,  anerkannt  werden,  um
so  mehr,  da  jeder  Kultmstaat  heut  zu  Tage  Fremden  in  liberaler  Weise  den  Eintritt
  in  sein  Territorium  gestattei.  Eine  absolute  Gerechtigkeit  ist  auf  dem  Gebiete
der  Schadensersatzpflicht  eine  Chimäre.  Sie  würde  Übrigens  auch  nicht  zur  bedingungslosen
  Anwendung  der  Lex  fori  führen,  wie  Wächter  und  Savigny  sie
wollen,  sondern  zur  Anwendung  der  Lex  fort  nur  insoweit  sie  dem  Beklagten
günstiger  ist  als  die  Lex  loci  actus.  Oder  entspräche  es  der  absoluten,  zwingenden
  Gerechtigkeit,  Jemanden  nach  dem  Gesetze  des  Prozeßortes  zu  verurtheilen.
das  zu  kennen  und  zu  berücksichtigen  zur  Zeit  der  Handlung  er  gar  keinen  Grund
und  keine  Veranlassung  hatte?  Die  Analogie  des  Strafrechts,  das  doch  jedensalls
mehr  als  das  Eivilrecht  der  Idee  absoluter,  zwingender  Gerechtigkeit  zu  verwirklichen
hat,  spricht  gegen  solche  völlige  Nichtbeachtung  der  Lex  loci  actus  1).  Jene  handgreiflich
  der  absoluten  Gerechtigkeit  widersprechende  Konsequenz  zeigt  übrigens  rrecht
deutlich,  wohin  die  von  Savigny  ausgestellte,  von  Anderen  so  oft  ohne  weiter
Prüfung  gebilligte  Theorie  der  unbedingten  Anwendung  der  Lex  fori  bei  sog.
zwingenden  Gesetzen  führt!  Mit  Recht  erklärt  daher  jetzt  Affer  diese  Ansicht
Savigny's  für  unamnehmbar.

Soweit  üÜbrigens  nicht  Schadensersatz,  sondern  Privatstrase,  bei  der  es  in
erster  Linie  auf  einen  Nachtheil  des  Verpflichteten,  nicht  auch  auf  Ausgleich  eines
Schadens  abgesehen  ist,  in  Betracht  käme,  würde  allerdings  nie  die  Strase  weitergehen
können,  als  die  Lex  fori  fie  gestattet.  Hier  muß  in  Wahrheit  die  Analogie  des
öffentlichen  Strafrechts  entscheiden.

Schisfe  auf  offener  See  gelten  als  Theile  des  Territoriums,  dessen  Flagge  sie
rechtmäßiger  Weise  führen.  Dieser  Satz  reicht  aus  für  Handlungen,  die  aus  einem
Schiffe  vorgenommen  werden;  er  reicht  nicht  aus  für  den  Fall  der  Kollision  von
Schiffen  auf  offener  See.  Die  etwaige  Schadensersatzpflicht  aus  solchem  Ereignisse
kann  daher  nur  bestimmt  werden  durch  das  heimatliche  Gesetz  des  wegen  der  Beschädigung
  in  Anspruch  genommenen  Schiffes;  denn  der  Gesetzgeber  kann  seinen
Angehörigen  auch  im  Auslande  besondere  Derpflichtungen  auferlegen,  noch  mehr  also
fütrein  Gebiet,  welches  einem  Souperainetätsrechte  gar  nicht  unterworfen  ist.
Aber  die  Verpstichtung  sollte  nicht  weiter  ausgedehnt  werden  als  bis  zu  der
Grenze,  bis  zu  welcher  auch  eine  Verpflichtung  des  heimatlichen  Rechtes  des  beschädigten
  Schiffes,  für  welches  geklagt  wird,  in  gleichem  Falle  in  Anspruch  grenommen
  werden  kann.  Solche  Regeln  über  Schadensersatz  bei  Ereignissen,  für
welche  in  vielen  Fällen  der  eigentliche  Schuldige  nicht  zu  ermitteln  ist,  beruhen  auf
der  Billigkeit,  und  diese  sordert  Reziprozität.  Nicht  billig,  sondern  gerade  sehr  unbillig
  könnte  die  rücksichtslose  Anwendung  der  Lex  fori  sein,  welche  Asser  be.
fürwortet;  das  wird  besonders  klar,  wenn  man  die  übergroße  Anzahl  der

ewissem  Umsange  von  der  Willkür  des  Klägers  und  nachher  eintrelenden  Zufälligkeiten  alK
bangen  larnn.  erst  recht  Ungerechtigkeiten  entgegenstehen  können.  en.  Fchte  et  öäht  seden
alls  die  Englisch-Nordamerikani  -  eprudenz  Überwi  uun  im  wellenn
nfane  intrsten.  r.  dies  na  Lex  l  actus  d

ut  Siraf  geschbuch  #,  3),  wonach  wen  Fvo  der  allge  *
Regel  rau  eiche  vach  dem  Deutschen  —  seybuche  lalso  nach  der
nur  dann  wegen  einer  im  Auslande  begangenen  Handlun  albelaft  st  werden  kann,  wenn  5
auch  nach  den  Gesepen  des  Ortz,  an  welchem  sie  Ueganen  wurde,  mit  Strafe  bedroht  ist.
        <pb n="695" />
        S8.  Internationales  Privatretht.  701

Gerichtsstände  (z.  B.  auch  nach  der  Deutschen  Civilprozeßordnung)  bedenkt,  wonach
der  Kläger  ziemlich  nach  seiner  Willkür  das  in  Anwendung  zu  bringende  Recht
bestimmen  könnte.  Die  Pmris  der  Gerichte  über  die  Beurtheilung  solcher  Kollisionsfällc
  ist  sehr  unsicher.

Die  Gesetzbücher  haben  Über  die  internationale  Behandlung  des  Obligationenrechts
  nur  wenige  Bestimmungen.  Die  Schwierigkeiten  einer  genauen  Fassung  der
in  dieser  Materie  zu  beobachtenden  Grundfätze  find  auch  dem  oben  Dargelegten  zufolge
  so  bedeutend,  und  es  kemmt  nicht  felten  so  sehr  auf  die  Umstände  des  einzelnen
Falles  an,  daß  es  wohl  in  der  That  für  ein  Gesetzbuch  sichempfiehlt,  die  richtige
Behandlung  dieser  Materie  der  Wissenschaft  und  Pruxis  zu  überlassen.  Das  Preu-Hische
  Allgemeine  Landrecht  I.  5  §§  256,  257  hat  nur  Bestimmungen  über  Maß,
Gewicht  und  Münze,  in  welcher  Beziehung  das  Recht  des  Erfüllungsortes  angewendet
werden  soll.  Das  Oesterreichische  Gefetzbuch  §8  36,  37  neigt  sich  mehr  dem  Prinzipe
  zu,  das  am  Orte  des  Vertragsschlusses  geltende  Recht  anzuwenden,  nimmt  aber
außerdem  Rücksicht  auf  die  Nationalität  der  Kontrahenten.  Dagegen  hat  das
königl.  Sächfische  Gesetzbuch  §  11,  abgesehen  von  der  im  §  9  vorbehaltenen  Geltung.
der  Regel  „Locus  regit  actum“  die  verkehrte  Theorie  Savigny's  in  dem  einsachen
  Satze:  „Forderungen  werden  nach  dem  Gefetze  des  Orts  öcknbheilt  an  welchem
sie  zu  erfüllen  sind“  rein  adoptirt.  Richtiger  sagt  das  Italienische  Gesetzbuch  von
1865  Art.  9  der  Disposizioni  sulla  pabbl.:  „Die  Substanz  und  die  Wirkungen  der
Obligation  find  als  von  dem  Gesche  des  Orts,  an  welchem  die  Handlungen  vorgenommen
  waren,  beherrscht  zu  betrachten,  und  wenn  die  fremden  Kontrahenten  derselben
  Nationalität  angehören,  von  ihrem  nationalen  Gesetz  Vorbehalten  ist  in
jedem  Falle  der  Nachweis  eines  abweichenden  Willens.“  Die  Betonung  der  Nationalität
  im  Gegensatze  zum  Domizil  erregt  aber  gerade  im  Obligationenrecht,  wie
oben  bemerkt,  Bedenken,  und  der  im  Gesetz  schließlich  binzugefügte  Vorbehalt  kann
möglicher  Weise,  namentlich  bei  der  so  weit  verbreiteten  Verwirrung  der  Ansichten
  über  freiwillige  Unterwerfung  der  Parteien  unter  ein  bestimmtes  Rccht  und
über  die  Bedeutung  des  sog.  dispofitiven  Rechtes,  sehr  verschiedenartige  Entscheidungen
der  Gerichte  rechtzertigen.

VI.  familienrecht.

Wenn  in  irgend  einer  Materie  das  persönliche  (heimatliche)  Recht  der  Parteien
  maßgebend  sein  soll,  so  wird  dies  für  das  Familienrecht  behauptet  werden
müssen.  Es  handelt  sich  hier  um  ihrer  Natur  nach  dauernde  Verhältnisse  von  Person
  zu  Person,  welche  zu  regeln  der  heimatliche  Staat  alles,  der  fremde  Staat,  in
welchem  etwa  die  Parteien  sich  vorübergehend  aufhalten,  kein  Interesse  hat.  Das  Grundprinzip
  der  Behandlung  nach  dem  heimatlichen  Rechte  der  Parteien  steht  denn
auch  fest.  Nur  über  die  Anwendung  im  Einzelnen,  wie  auch  über  die  Frage,  ob
hier  auf  Staateangehörigkeit  (Nationalite)  oder  Domizil  zu  sehen  sei,  herrscht  Meinungsverschiedenheit,
  und  allerdings  ist  es  auch  in  manchen  Beziehungen  nicht  so
einiach  zu  brurtheilen  ob  und  inwieweit  das  Gesetz  des  Domizils  etwa  der  Regel
„Locus  regit  actum“,  oder  den  am  Orte  des  urtheilenden  Gerichts  geltenden  Gesetzen,
  oder  der  Lex  rei  sitae  im  Einzelnen  nachzugeben  habe,  da  in  das  Fe  nilienrecht
  auch  Rechtsgeschäste  eingreifen,  die  Gesetze,  welche  das  Familienrecht  betreten,  zum
großen  Theile  dem  Privatwillen  nicht  nachgeben,  also,  wie  Savigny  sagt,
zwingender  Natur  find.

Aus  dem  angegebenen  Prinzipe  folgt,  daß  die  Fähigkeit  zur  Eingehung
einer  Ehe  nach  dem  heimatlichen  Gesetze  der  Eheleute  zu  beurtheilen  ist,  und
zwar  wird,  wenn  Mann  und  Frau  vor  der  Ehe  verschiedenen  Staaten  angehörten,
da  die  Frau  durch  die  Ehe  in  den  Staatsverband  des  Mannes  Übertritt  (dessen
        <pb n="696" />
        702  Das  Privatteqt.

Domizil  theilt),  das  heimatliche  Recht  des  Mannes  allein  entscheiden  müfsen;  vorausgesetzt
  ist  dabei  indeß,  daß  die  Frau  die  Bejugniß  besitze,  den  Staatsverband  zu
wechseln,  und  möglicher  Weise  könnte  ihr  diese  Befugniß  z.  B.  aus  dem  Grunde
abgesprochen  werdrn,  daß  sie  noch  minderjährig  ist,  und  die  Genehmigung  des  Vormundes
  bezw.  der  Obervormundschaft  nicht  vorliegt.  Die  Frage,  ob  ein  Ehehinderniß
  vorhanden  sei,  ist  nichts  Anderes,  als  die  Frage  der  absoluten  oder
relativen  Fähigkeit,  d.  h.  Fähigkeit,  eine  bestimmtr  Person  zu  heirathen,  in  negativer
  Fassung.  Daraus  ergiebt  fich  denn  auch,  daß  die  etwaige  Dispensation  von
Ehehiudernifsen  nicht  bei  den  Behörden  (dem  Souverain)  des  Landes,  in  welchem
die  Ehe  geschlossen  wird,  sondern  des  Landes  nachzusuchen  ist,  welchem  die  in  die
Ehe  tretenden  Personen  angehören.

Daß  die  Form  der  ESheschließung  der  Regel  „Locus  regit  actam“  unterliegt,
ist  wol  als  allgemein  geltende  Ansicht  zu  behaupten  und  wird  wol  ziemlich  allgemein
  die  noch  von  Savigny  und  einigen  anderen  Deutschen  Schriftstellern  für
den  Fall  behauptete  Ausnahme  verworfen,  daß  die  heimatlichen  Gesetze  eine  kirchliche
  Trauung  sordern.  Die  Möglichkeit,  daß  das  heimatliche  Gesetz  der  Ehegatten
  diesen  die  Eheschließung  im  Auslande  verbiete,  ist  allerdings  in  Gemäßheit
der  Überhaupt  über  der  Regel  „Locus  regit  actum“  geltenden  Grundsätze  nicht  ausgeschlossen,
  ebensowenig  aber  auch  die  Möglichkeit,  wenn  die  nach  dem  heimatlichen
Rechte  der  Heirathenden  gültigen  Formen  im  Auslande  de  facto  beobachtet  werden
können,  in  Gemäßheit  dieser  letzteren  Formen  einer  Ehe  einzugehen.  Eine  Anwendung
  und  zugleich  eine  Bestätigung  dieses  letzteren  Satzes  ist  es,  wenn  ein  Gesetz,
wie  3.  B.  das  Deutsche  Reichsgesetz  vom  4.  Mai  1870  über  die  Uheschließung  der
Reichsangehörigen  im  Auslande,  den  Angehörigen  des  Deutschen  Reiche  die  Beingniß
  giebt,  vor  den  dazu  vom  Reichskanzler  besonders  ermächtigten  diplomatischen
Vertretem  und  Reichs-Konsuln  im  Auslande  eine  Ehe  einzugehen  unter  Beobachtung
der  in  etwa  diesem  Gesetze  bestimmten  Formen;  denn  selbst  die  Wohnung  des  Gesandtemn
  ist  völkerrechtlich  nicht  in  dem  Simne  erterritorial,  daß  Personen,  welche
dieselbe  betreten,  juristisch  so  angesehen  würden,  als  besänden  sie  sich  im  heimatlichen
  Territorium  des  Gesandten:  fie  befiuden  sich  vielmehr  im  Auslande.

DTie  Ehescheibung  kann  vernunstigerweise  ebenjalls  nur  dem  heimatlichen  Gesetze
  der  Ehegatten  unterworfen  sein:  allerdings  aber  lann  der  Richter,  bei  welchem
eine  Ehescheidungsklage  angebracht  wird,  da  die  Bewilligung  ebenso  wie  die  Nichtgewährung
  einer  Scheidung,  wenn  sie  nicht  nach  des  Gesetzgebers  eigenen  Grundjätzen
erfolgt,  die  direlte  Besörderung  von  nach  des  Gesepgebers  Ansicht  unsittlichen  Verhältuissen
  darstellt,  auch  nur  nach  seinem  eigenen  Gesetze  (der  Lex  kori)  über  die  bei
ihm  angebrachte  Scheidungsklage  urtheilen.  Das  Dilemma  löst  sich  durch  die  mehr
und  mehr  von  der  Jurisprudenz  und  Gesetgebung  des  Europäischen  Kontinents
angenommene  erklusive  Zuständigkeit  des  heimatlichen  Richters,  mag  auch  noch  ein
Streit  darüber  bestehen,  ob  als  der  heimatliche  Richter  der  des  Domizils  oder  der
Nichter  desjenigen  Staats  zu  betrachten  sei,  welchem  die  Parteien  staatsrechtlich  angehören.
  Auch  die  Deutsche  Civilprozeßordnung  bestimmt  im  Abs.  1  des  §  568:
„Für  die  Rechtsstreitigkeiten,  welche  die  Trennung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer
Ehr,  oder  die  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  zum  Gegenstande  haben  (Ehesachen),
ist  das  Landgericht,  bei  welchem  der  Ehemann  seinen  allgemeinen  Gerichtestand
hat,  ausschließlich  zuständig.“

Daß  die  Vermögensverhältnisse  der  Ehegatten  insbesonderr  die  Rechte  des
Mannes  am  Vermögen  der  Fmu  von  den  Gesetzen  des  Domizils  (bezw.  der  Staatsangehörigkeit)
  abhängen,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Lage  selbst  von  Immobilien,
  welche  zu  den  betreffenden  Vermögensmassen  gehören,  ohne  Rücksicht  auch
auf  den  Ort  der  Eheschließung,  ist  in  Deutschland  und  Italien  jetzt  die  unbedingt
herrschende,  in  Frankreich  wol  neuerdings  mehr  und  mehr  angenommene  Ansicht.
welche  auch  im  Preußischen  Allgem.  Landr.  II.  1  88  350,  351  und  im  Konigl.
        <pb n="697" />
        8.  Internalionales  Privatrecht.  703

Sächfischen  Bürgerl.  Gesetzb.  §  14  anerkannt  ist.  Weniger  klar  und  bestimmt  ist
die  Englisch-Nordamerikanische  Jurisprudenz.  Sie  neigt  sich  indeß  wol  immer  mehr
zu  der  Anerkennung  des  richtigen  Prinzips,  daß  nicht  der  zufällige  Ort  der  Eheschließung,
  sondern  das  Domizil  der  Ehegatten  (d.  h.  also  das  des  Ehemanns)  entscheide,
  und  hält  nur  noch  sest  an  der  z.  B.  auch  von  der  älteren  Franzöfischen
Jurisprudenz  behaupteten  Beurtheilung  der  Rechte  an  Immobilien  nach  der  Lex
rei  sitae.  Die  Richtigkeit  dieser  letzteren  Ansicht  ist  in  der  That  ebensowenig  vom
Standpunkte  des  Französischeu  Coutumes  wie  von  demjenigen  dee  Englischen  Rechts
bestreitbar.  Beide  Rechtssysteme  find  noch  nicht  vollkommen  zu  der  Auffassung  des
Vermögens  als  eines  idealen  einheitlichen  Ganzen  gelangt.  Es  ist  so,  als  bestände
das  Vermögen  aus  Lehngut  und  Allod;  für  ersteres  wird  man  auch  in  Deutschland
  die  Lex  rei  sitae  für  maßgebend  erachten.  Je  mehr  indeß  die  Ider  der
Univerfalsuccession  das  Englisch-Amerikanische  Recht  zu  beherrschen  anfängt,  um  so
fühlbarer  werden  sich  auch  die  Unzuträglichkeiten  und  Verwicklungen  machen,  die
dann  aus  der  Anwendung  verschiedener  örtlicher  Rechte  hervorgehen,  und  der  Sieg
des  heimatlichen  Gesetzes  der  Parteien  wird  auch  in  England  und  Nordamerika
nur  eine  Frage  der  Zeit  sein.  Freilich  muß  man  unterscheiden  das  Rechtsverhältniß
der  Ehegatten  unter  einander  und  das  Verhältniß  gegenüber  Dritten;  zur  Wirksamkeit
  gegenüber  Dritten  könnte  das  Gesetz  etwa  besondere  Formen  vorschreiben,  z.  B.
Eintragung  des  Rechts  des  Ehemannes  in  das  Grundbuch,  und  insoweit  würde
dann  die  L.ex  rel  sitae  maßgebend  sein.

Die  Wirkung  der  Ehe  auf  das  Vermögen  der  Ehegatten  ist  unmittelbar  am
das  Gesetz,  den  Rechtssatz,  zurückzuführen,  nicht,  wie  man  früher  meist  angenommen
hat,  auf  einen  stillschweigenden  Vertrag.  Aber  daraus  folgt  nicht,  daß  nun  mit
einem  Wechsel  des  Domizils  (der  Staatsangehörigkeit,  Nationalität)  auch  ein
Wechsel  in  dem  ehelichen  Güterrechte  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  des  neuen  Domimils
  (des  anderen  Staates)  einzutreten  habe.  Die  richtige  Ansicht  ist  vielmehr,
daß  das  nach  Maßgabe  des  ersten  ehelichen  Domizils  begründete  System  des  ehelichen
  Güterrechts  auch  bei  einem  Wechsel  des  Domizils  (der  Staateangehörigkeit,
Nationalität)  bestehen  bleibt,  weil  es  vernünftigerweise  doch  jedenfalls  daun  nicht
die  Absicht  der  Gesetze  des  neuen  Domizils  sein  kann,  bereits  georduete  Verhältnisse
umzustoßen,  wenn  diese  neuen  Gesetze  derartige  Abweichungen  durch  Vertrag  irgend
gestatten.  Diese  Ansicht  ist  neuerdings  in  einer  besonderen  Schrift  von  Teichmann
  (Ueber  die  Wandelbarkeit  oder  Unwandelbarkeit  des  ehelichen  Güterrechts
bei  Wohnsitzwechsel,  Basel  1879)  gegenüber  der  auch  von  einigen  Deutschen  Schriftstellem
  und  zuweilen  neuerdings  in  der  Praxis:)  auch  wieder  vertretenen  Wandelbarkeit
  des  ehelichen  Güterrechts  besonders  gründlich  vertheidigt  worden.  Konzediren
kann  man  der  letzteren  nur,  daß,  wenn  das  Gefetz  des  neuen  Domizils  zu  Gunsten
dritter  Personen,  insbesondere  zu  Gunsten  von  Gläubigern  die  Abänderung  des  gesetzlichen
  Güterrechts  an  besondere  Formen  der  Oeffentlichkeit  z.  B.  knüpft,  dann
diesen  dritten  Personen  gegenüber  das  Gesetz  des  früheren  Domizils  auch  nur  unter
Beobachtung  dieser  Formen  gilt.  Diese  Ansicht  ist  gesetzlich  sanktionirt  im  Preuß.
Allgem.  Landrecht  II.  1  388  351.  352  und  auch  im  königl.  Sächfischen  Bürgerlichen
Geie#tzbuch  §  14  heißt  es:  *m*.  einen  Wechsel  des  Domizils  werden  die  ehelichen
Bermodgensrechte  nicht  geändert.  .  .  .“9)

1)  Toch  dllrste  die  Deutsche  Praxis  überwiegend  sich  für  die  Unverönderlichkeit  des
451  Güterrecht#s  erklärt  haben,  so  z.  B.  uich  t  in  Preußen,  Bayern,  Hessen,  Braun-;
  dasr  namentlich  auch  Stobbe  und

Nichtig  fügt  dieser  Paragraph  indeß  h  —  unter  euts:  a  werden
nach  #n  an  dem  jedezmaligen  Wohnsite  des  7—  lienden  Gesetzen  ;  denn
das  Verbot  der  —  unter  Ehegatten  beruht  ans'  der  n  nit,  iden
r—  von  egoistischen  das  Vermögen  betreffenden  Moliven;  t  ist  nicht  eine  unit

  telbare  Norseae  desjenigen  ehrlichen  Glterrechts,  welche)  n  nrsdetn  Plag  greift.
        <pb n="698" />
        704  Das  Pribattttht.

Besondere  Verträge  über  die  Vermögensverhältnisse  der  Ehegatten  (Ehepakten)
unterliegen  derselben  Beurtheilung,  welche  für  das  gesetzliche  eheliche  Güterrecht  der
richtigen  Ansicht  nach  maßgebend  ist.  Doch  sind  für  die  Interpretation  solcher
Verträge  dieselben  Grundsätze  zu  berücksichtigen,  welche  für  die  Interpretation  anderer
  Verträge  in  Betracht  kommen.

Die  vermögensrechtlichen  Folgen  einer  Ehescheidung  betressend,  so  find  dieselben
  entweder  rein  willkürliche  Privatstrafen,  oder  sie  sind  nur  eine  einsache  Konsequenz
  davon,  daß  das  Zusammenleben  der  Ehegatten  und  auch  die  Vereinigung  des
beiderseitigen  Vermögens  aufhört.  Im  ersten  Falle  müssen  die  Gesetze  des  Scheidungsgerichts,
  also  die  Gesetze  des  letzten,  im  zweiten  Falle  die  Gesetze  des  ersten
ehelichen  Domizils  zur  Anwendung  kommen.

Die  Frage  der  ehelichen  oder  unehelichen  Geburt  eines  Kindes  muß  abhängen
von  dem  heimatlichen  Gesetze  des  angeblichen  Vaters:  es  fragt  sich  ja  eben,  ob
das  Kind  der  Familie  dieser  Person  angehöre.  Auch  die  hier  besonders  wichtigen
Präsumtionen  für  oder  gegen  die  Annahme  der  ehelichen  Erzeugung  sind  nach  demselben
  Rechte  zu  beurtheilen  (vgl.  unten  das  Prozeßrecht).  Dafselbe  muß  auch
für  die  nachfolgende  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  gelten;  wenn
jedoch  das  Kind  einem  anderen  Staate  angehört,  als  demjenigen,  welchem  der
VBater  angehört,  so  wird  es  nothwendig  sein,  daß  die  Legitimation  auch  in  Uebereinstimmung
  mit  den  Gesetzen  dieses  letzteren  Staates  erfolge,  und  keiner  weiteren
Darlegung  bedarf  es  wol,  daß,  was  von  der  Legitimation  gilt,  auch  von  der  Adoption
  und  Arrogation  zu  gelten  hat.  Die  Rechte  des  Vaters  am  Vermögen  der
seiner  Gewalt  unterworfenen  Kinder  müssen  der  richtigen  Ansicht  nach  dem  heimatlichen
  Gesetze  beurtheilt  werden,  und  zwar  nach  dem  Gesetze  desjenigen  Domizils,
derjenigen  Staatsangehörigkeit,  welche  zur  Zeit  der  fraglichen  Erwerbung  bestand.
Eine  Unveränderlichkeit,  wie  solche  für  das  eheliche  Güterrecht  zu  behaupten  ist.
kann  hier  der  richtigen  Ansicht  nach  nicht  Platz  greisen,  wenngleich  die  an  einzelnen
  Vermögensbestandtheilen  bereits  in  Gemäßheit  des  früheren  Domizilgesetes
für  den  Vater,  beziehungsweise  für  die  Kinder  begründeten  Rechte  auch  nach
dem  Wechsel  des  Domizils  fortbestehen  müssen.

In  England  und  Nordamerika  will  man  ouch  jetzt  noch  die  Wirkungen  der  in
Gemäßheit  der  Lex  domicilil  begründeten  Familienverhältnisse  in  Bezug  auf  Grundbesitz
  nicht  anerkennen;  man  will  vielmehr  die  Rechte  des  Mannes  am  Vermögen
der  Frau,  die  Nechte  des  Vaters  am  (unbeweglichen)  Vermögen  der  Kinder  nur
nach  der  Lex  rei  sitae  beurtheilen  und  leugnet  auch  die  Wirkungen  der  im  Auslande
  (nach  der  Lex  domicilii)  erfolgten  Legitimation  für  Successionen  in  Englisches,
bezw.  Nordamerikanisches  Grundeigenthum.  Ohne  Zweifel  haben  wir  es  hier  mit
einer  Nachwirkung  des  alten  Englischen  Rechtesatzes  zu  thun,  welcher  den  unehelich
Geborenen  die  volle  Rechtslähigkeit  versagte.  Vom  Standpunkte  des  modernen
Rechts  aus  ist  jene  Englisch-Nordamerikanische  Ansicht  schwerlich  konsequent.

Die  Alimentationsklage  eines  unehelichen  Kindes  gegen  den  angeblichen  unehelichen
  Erzeuger  wird  von  einer  großen  Anzahl  von  Schriftstellern  noch  immer  als
eine  Obligatio  ex  dellcto  betrachtet  und  demnach  entweder  nach  dem  Gesetze  des
Orts,  an  welchem  der  geschlechtliche  Umgang  vorgekommen  ist,  oder  nach  der  Lex
fori  beurtheilt.  Diese  Ansicht  verwechselt  aber  etwaige  Rechte  der  Verführten  mit
den  Rechten  des  Kindes.  Der  Verführten  gegenüber  kann  die  Handlung  des
Stuprator  als  Delikt  ausgejaßt  werden,  nicht  aber  dem  Kinde  gegenüber,  welches
sein  Dasein  auf  diesen  Akt  zurückkührt.  Ebensowenig  ist  aber  die  Ansicht  haltbar,
das  heimatliche  Gesetz  dee  unehelichen  Vaters  entscheiden  zu  lassen;  denn  dies
ließe  sich  nur  auf  Esrund  der  Annahme  einer  Verwandtschaft  vertheidigen,  und  diese
wird  gerade  bei  unehelicher  Zeugung  juristisch  geleugnet.  Eine  neuere  namentlich
von  der  Preußischen  Praxis  anerkannte,  aber  auch  z.  B.  von  Stobbe  getheilte
Ansicht  legt  das  heimatliche  Gesetz  der  Mutter  zum  Grunde.  Freilich  wülde  die
        <pb n="699" />
        8.  Internationales  Privatrecht.  705

Klage  von  einem  Gerichte,  dessen  Gesetze,  wie  z.  B.  das  Französische  Gesetz  Art.  340
oder  das  Italienische  Gesetzbuch  Art.  189,  jede  solche  Klage  als  unanständig  betrachten,
  immer  abgewiesen  werden  müssen,  nach  der  bereits  mehrfach  erwähnten  allgemeinen
  Regel  über  die  Anwendung  zwingender,  auf  unmittelbar  sittlichen  Erwägungen
  beruhender  Rechtssätze  ).  Die  Klage  würde  aber  der  richtigen  Ansicht
nach  ebenfalls  unzulässig  sein,  wenn  sie  nicht  nach  den  Gesetzen  des  Orts  der  Erzeugung
  oder  nach  den  heimatlichen  Gesetzen  des  in  Anspruch  Genommenen  begründet
  wäre:  denn  es  läßt  sich  nicht  einsehen,  wie  der  letztere  lediglich  durch  das
heimatliche  Gesetz  der  Mutter  verpflichtet  werden  könnte.  Bei  einer  Aenderung
des  Wohnsitzes  (der  Staatsangehörigkeit  der  Mutter)  wird  der  Wohnsitz  der  Mutter
zur  Zeit  der  Erzeugung  und  nicht  der  Wohnsitz  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes
entscheiden  müssen:  denn  der  eigentlich  rechtsbegründende  Akt  ist  die  Erzeugung,  nicht
aber  die  Geburt,  und  nach  der  entgegengesetzten,  freilich  von  Stobbe  vertheidigten
Ansicht  würde  ja  auch  die  Mutter  durch  Verlegung  ihres  Wohnfitzes  (der  Nationalität)
  willkürlich  die  Verpflichtungen  des  unehelichen  Erzeugers  ändern  können.

Die  Beurtheilung  der  Vormundschaft  nach  dem  heimatlichen  Gesetze  des
Mündels  unterliegt  im  Allgemeinen  keinem  Zweifel.  Es  handelt  sich  hier  gerade
um  eine  Einrichtung  spezieller  Fürforge  für  eine  Person  und  für  ein  Vermögen  mit
Rückficht  auf  diese  Person.  Daraus  ergiebt  sich  auch,  daß  ein  in  dem  Heimatsstaate
  des  Mündels  bestellter  Vormund  mit  Gültigkeit,  ohne  besonderer  Autorisation
zu  bedürfen,  in  Gemäßheit  der  Gesetze  seines  Staats  im  Auslande  Rechtshandlungen
vornehmen  kann,  und  daran  darf  der  Umstand,  daß  nach  dem  Rechte  der  meisten
Länder  der  Vormund  heut  zu  Tage  seine  Befugnisse  auf  ein  Dekret  der  Staatsbehörde
(der  Obervormundschaft)  zurückführt,  nicht  irre  machen:  es  kann  doch  keinen  Unterschied
  begründen,  ob  der  Vormund  etwa  unmittelbar  kraft  Gesetzes  eintritt,  oder
mittelbar,  indem  er  von  einer  Behörde  auf  Grund  eines  Gesetzes  bestellt  wird.  In
der  Deutschen  und  Französischen  Praxis  ist  dies  auch  anerkannt,  und  in  England
und  Nordamerika  neigt  man  sich  immer  der  Ansicht  zu,  bezüglich  des  beweglichen
Vermögens  die  auswärtige  Vormundsbestellung  ohne  Weiteres  anzuerkennen,  während
man  in  diesen  Ländern  für  das  unbewegliche  Vermögen  nur  den  von  der  inländischen
  Staatsgewalt  bestellten  Vormund  gelten  lassen  will.  (Aber  auch  in  Oesterreich
  wird  nach  §  225  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  von  dem  Judex  rei  sitae  ein
besonderer  Kurator  bestellt.)  Aus  dem  obigen  Prinzipe  folgt  aber  auch,  daß  eine
etwa  erforderliche  Autorisation  der  Obervormundschaft  zur  Veräußerung  unbeweglicher
Gäter  des  Mündels  von  der  Lex  domiciliüi  des  Mündels  abhängt  und  eintretenden
Falls  von  dem  Judex  domicilü,  nicht  von  dem  Judex  rei  sitae  zu  ertheilen  ist.

Die  Verpflichtung  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft  ist  eine  allgemein
staatsbürgerliche  Last;  sie  gehört  dem  Jus  publicum  an,  und  der  Staat  kann  sie
ihrer  Natur  nach  nur  von  Denjenigen  sordern,  die  seinem  Verbande  dauernd  angehören,
  fie  aber  möglicher  Weise,  aber  freilich  auch  nur  in  ganz  gleichem  Umfange
  wie  zu  Gunsten  inländischer  Mündel  sordern  zu  Gunsten  von  Mündeln,
die  dem  Auslande  angehören  ?),  und  unter  den  gleichen  Voraussetzungen,  welche
füinländische  Vormundschaften  gelten.  Daraus  ergiebt  sich,  daß  hier  das
heimatliche  Gesetz  der  angeblich  verpflichteten  Person  entscheidet,  und  daß,  da  genau
betrachtet  schon  der  Möglichen  Veränderungen  der  Gesectzgebung  wegen  die  Verpflichtung
  gegenüber  einem  ausländischen  vormundschaftlichen  Gerichte  nie  ganz
gleich  ist  der  Verpflichtung,  welche  eine  inländische  Vormumdschaft  auferlegt,  eine
auslandische  Vormundschaft  streng  genommen  stets  abgelehnt  werden  kann.  Ist  die

)  Diese  Regel  erfee  aber  in  der  hier  vertheidigten  Beichuantung,  nicht  verwechselt
werden  mit  der  ganz  unbestimmten  von  —  znerst  aufarstellten
-  )  Man  denke  namentlich  an  den  2  Pal,  daß  der  nächsie  geeignete  Fel  dte  dem  ansländiccha
  Mündels  ein  Angehöriger  unseres  ESonte  wäre.
v.  Heitzesberf  ,  En###opäble.  1.  4.  Aufl.  45
        <pb n="700" />
        706  Das  Vridatrecht.

Vormundschaft  aber  einmal  übernommen,  so  entscheidet  über  den  Umfang  der  darans
refultirenden  Verpflichtungen  stets  das  am  Sitze  des  obervormundschaftlichen  Gerichts
(erster  Instanz)  geltende  Recht;  ein  Paktiren  Über  solche  Pflichten  des  öffentlichen
Rechts  muß  hier  für  ausgeschlossen  erachtet  werden.

Zu  Uebemahmr  einer  Vormundschaft  sind  aber  der  richtigen,  wenngleich  in
Frankreich  nach  der  Unterscheidung  der  Droits  civils  und  naturels  bestrittenen  Ansicht
  nach  befähigt  auch  Ausländer,  wenngleich  nicht  selten  dir  Uebertragung  der
Vormundschaft  an  Ansländer  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  zu  widerrathen
sein  mag.

Die  Anordnumng  riner  Kuratel  über  geisteskranke  Personen  muß  nach  denselben
Regeln  beurtheilt  werden,  wie  die  Anordnung  einer  Tutel  über  Minderjährige.
Judeß  kann  hier  Gesahr  auf  dem  Verzuge  stehen;  es  kann  daher  der  Obrigkeit  des
augenblicklichen  Aufenthaltsorts  das  Recht  zur  Ernennung  eines  zeitweiligen  Kurators
nicht  abgesprochen  werden.  Andererseits  ist  genau  genommen  das  Dekret,  welches
Jemanden  wegen  Geisteskrankheit  unter  Kmatel  stellt,  nur  ein  Beweisgrund  für  das
Dasein  dieses  letzteren  rein  thatsächlichen  Zustandes  und  kann  also  aus  diesem
Grunde  nicht  unbedingte  Wirksamkeit  von  ausländischen  Gerichten  und  im  Auslande
beanspuuchen.

Die  Stellung  unter  Kuratel  wegen  Verschwendung  ist  dagegen  ein  wirklich
juristischer  Akt,  der  die  Handlumgsfähigkeit  entzieht  im  Interesse  des  Kuranden
und  seiner  Familie.  Hier  muß  man  konsequent  die  extraterritoriale  Wirksamkeit  des
Dekrets  des  heimatlichen  Richtrrs  anerkennen.  Allein  in  England  und  Nordamerika
geschicht  das  nicht;  man  kennt  hier  eine  Entziehung  der  Handlungsfähigkeit  aus
jenem  Grunde  überhaupt  nicht  und  crachtet  sir  deshalb  wol  als  dem  dortigen  Jus
publicom  zuwiderlaufend.

Die  neuere  Italienische  Schule  legt  ihrem  allgemeinen  Prinzipe  zusolge  im
Familienrechte  die  Staatsangehörigkeit  (Nationalität)  zum  Grunde  und  ist  hiermit.
auch  für  die  aus  dem  Familienrechte  resultirenden  vennögensrechtlichen  Verhältnisse,
welche  ebenfalls  vorzugsweis  von  nationalen  Tmditionen  abhängen,  im  Rechte;  in
Deutschland  läßt  man  überwiegend  noch  das  Domizil  entscheiden.  Auch  dir  Deutsche
Civilprozeßordnung  §§  568.  594  spricht  von  der  ausschließlichen  Kompetenz  des
Gerichts  des  Domizils  in  Ehe=  und  Entmündigungssachen,  ohne  der  besonderen
Voraussetzung  zu  gedenken,  daß  etwa  die  betreffenden  Personen  Deutsche  sein  müßten.
ist  aber  dabei  nicht  konsequent,  da  sir  auch  eine  Entmündigungs-Kompetenz  Deutscher
Gerichte  Über  im  Auslande  domizilirte  Deutsche  annimmt.  Dagegen  sagt  §  13  des
königl.  Sächsischen  bürgerlichen  Gesetzbuchs:  „Eingehung  und  Auflösung  der  Ehe
werden  nach  den  Gesetzen  des  Staats  brurtheilt,  dessen  Unterthan  der  Ehemann  Fobt
während  §  14  bestimmt:  „Die  ehelichen  Vermögensreichte  werden  nach  den  Gef
beurtheilt,  welche  .#ur  Jeit  der  Eingehung  der  Ehe  an  dem  Wohnfitze  des  eht
mannes  gelten

VII.  Erdrecht.

Wenn  man  das  Erbrecht  als  eine  Universalfuccession  in  das  Vermögen  des  Verstorbenen
  betruchtet,  so  ist  es  schon  aus  diesem  Grunde  erforderlich,  ein  Gesetz  anfzusuchen,
  nach  welchem,  ohne  Rücksicht  aus  dir  möglicher  Weise  sehr  differente  ört.
liche  Lage  der  einzelnen  Nachlaßbestandtheile,  die  Fragen  des  Erbrrchts  behandelt
werden.  Es  ist  nicht  möglich,  zu  behaupten,  daß  4.  die  vermögensrechtliche  Person
seines  Erblaffers  reprüfentirr,  wenn  er  zwar  die  in  dem  Staate  X.  belegenen  Nachlaßstücke,
  nicht  aber  die  in  dem  Staate  T.  belegenen  erbt,  weil  die  Lex  rei  sitse
in  dem  ersteren,  nicht  aber  in  dem  letzterrn  Staate  ihn  zur  Erbfolge  beruft.  Wenn
man  so  vom  Standpumkte  der  Universalsuccession  aus  die  Regelung  des  Erbrechts
        <pb n="701" />
        S.  Internstionales  Priostrecht.  707

nach  der  Lex  rei  sitae  der  einzelnen  Nachlaßgegenstände  (die  z.  B.  auch,  was  die
Hastung  für  die  Schulden  betrifft,  zu  unlösbaren  Schwierigkeiten  führen  muß)  zu
verwersen  hat,  so  bleibt  kaum  ein  Anderes  Übrig,  als  die  Anwendung  des  heimatlichen
  Gesetzes  des  Erblassers;  denn  die  Anwendung  des  Rechtes  dessenigen  Ortes,
an  welchem  der  Erblasser  starb  —  des  einzigen  Rechtes,  welches  neben  dem  heimatlichen
  Rechte  des  Erblassers  eine  einheitliche  Behandlung  des  Nachlasses  unter
allen  Umständen  gewährleisten  würde  —  wäre  deshalb  absurd,  weil  sie  das  Erbrecht
und  damit  das  Schicksal  der  Familie  in  materieller  Hinsicht  von  einem  ganz  zufälligen,
  möglicher  Weise  selbst  durch  Willkür  Dritter  zu  beeinflussenden  Umstande
abhängig  machen  würde.  Dazu  komat  aber  noch  die  Erwägung,  daß  Erbrecht  und
Familienrecht  in  den  mannigiachsten  Beziehungen  von  einander  abhängig  sind,  das
eine  gewissermaßen  eine  Ergänzung  des  anderen  ist.  Nicht  selten  und  so  noch  von
Savigny  wird  für  die  Anwendung  der  Lex  domicilül  des  Erblassers  noch  der
Grund  angeführt,  daß  dieselbe  dem  präsumtiven  Willen  des  Erblafsers  entspreche.
Dieser  Grund  ist  aber  vollkommen  falsch.  Das  Erbrecht  läßt  sich  überhaupt  nicht
auf  den  individuellen  Willen  ausreichend  gründen,  wie  schon  der  Umstand  zeigt,
daß  es,  z.  B.  nach  dem  Romischen  Rechte,  eine  Erbsolge  selbst  gegen  den  erklärten
Willen  des  Erblassers  geben  kann;  das  Primäre  ist  die  Intestat-,  das  Sekundäre
die  auf  den  Willen  des  Einzelnen  beruhende  2aments  Erbfolge  Die  Rechtsordnung
kann  nicht  in  erster  Linie  die  Frage,  ob  und  wie  das  Vermögen  von  einer
Generation  auf  die  andere  übergeht,  von  dem  Nachdenken  und  dem  möglicher  Weise
überhaupt  nicht  rvorhandenen  Willen  des  Einzelnen  abhängig  machen,  mag  sie  auch
immerhin  dem  im  einzelnen  Falle  „wirklich  erklärten  Willen  des  Einzelnen  die  weitgehendsten
  Wirkungen  einräumen.  Dagegen  ist  sehr  wohl  eine  Rechtsordnung  denkbar,
welche  die  Erbsolge  überhaupt  von  dem  individuellen  Willen  unabhängig  eintieten
läßt,  jede  testamentarische  Erbfolge  also  ausschließt,  und  in  der  That  kannte  ja  auch
das  öltere  Deutsche  Recht  keine  Testamente.

Die  Idee  der  Univerfalsuccession  ist  nun  vollständig  durchgeführt  im  Römischen
Rechte.  Dagegen  ist  dies  nicht  der  Fall  in  dem  alteren  Deutschen  Rechte  und  vollständig
  selbst  nicht  in  dem  heutigen  Englisch-Nordamerikanischen  Rechte.  Daraus
erklärt  sich  einerseits  der  Gang  der  historischen  Entwicklung  und  andererseits  die
Differenz  der  Ansichten  in  den  verschiedenen  Ländern.  Die  Überwiegende  Ansicht
des  Mittelalters  war,  daß  das  Erbrecht  ein  sog.  Kealstatut  sei,  allerdings  mit  der
Modifikation,  daß  vermöge  der  bereits  oben  erwähnten  Regel  „Mobilia  personam
##equuntur“  fingirt  wurde,  die  Mobilien  hätten  sich  sämmtlich  am  letzten  Wohnorte
des  Testators  befunden,  eine  Modiffkation,  welche  sich  einerseits  aus  dem  praktischen
Bedürfniß,  andererseits  aber  daraus  erklärt,  daß  der  Mobiliarerbe  im  Deutschen
Nechte  zuerst  als  Universalsuccessor,  als  für  die  Schulden  des  Erblassers  haftend
angesehen  wurde.  Einzelne  Italiener  vertheidigten  indeß  schon  die  Ansicht  von  der
Allgemeingültigkeit  der  Lex  domictlil,  und  in  Deutschland  wächst  seit  dem  18.
Jahrhundert  die  Zahl  der  Anhänger  dieser  letzteren  Ansicht  beständig,  so  daß  sie
heut  zu  Tage  unbedingt  als  die  herrschende,  in  der  Praris  auch  gültige  bezeichnet
werden  muß.  In  Frankreich  dagegen,  in  dessen  Coutames  die  Grundsätze  des
älteren  Deutschen  Rechts  sich  auch  im  Erbrechte  bis  zur  Revolution  in  weit  größerem
Umfange  erhalten  hatten,  Überwog  noch  zur  Zeit  der  Redaktion  des  Code  civil
unbedingt  die  Ansicht  von  der  Realität  der  erbrechtlichen  Statuten,  wenngleich  z.  B.
der  berühmte  Parlaments-Präsldent  Bouhier  für  die  Lex  domicilü##  sich  ausgesprochen
hatte.  So  wird  denn  auch  in  Frankreich  der  zweite  Satz  des  Art.  3  des  Code
ciril:  „Les  immeubles,  meme  ceux  possédes  par  des  trungers,  sont  régis  par
la  loi  française“  von  der  herrschenden  Ansicht,  obwol  es  möglich  ist,  dem  Wortlaute
  nach  diese  gesetzliche  Bestimmung  nur  von  dinglichen  Rechten  an  einzelnen
Immobilien  zu  verstehen,  auf  das  Erbrecht  mitbezogen.  Indeß  harmonirt  dies
nicht  mit  den  übrigen  Bestimmungen  des  Französischen  Gesepbuchs  über  das

45
        <pb n="702" />
        708  Das  Privatreckt.

Erbrecht.  Hier  ist  vielmehr  die  Idee  der  Universalfuccession  vollständig  durchgedrungen,
  und  so  erklärt  sich,  wenn  de  lege  ferenda  die  Ansicht  der  Allgemeingültigkeit
des  heimatlichen  Gesetzes  des  Erblassers  immer  mehr  Anhänger  gewinnt,  ja  verrinzelt
dieselbe  schon  für  das  geltende  Recht  aufgestellt  wird.  Dieselbe  gegen  das  Princip
der  Universalsuccesffion  verstoßende  Vorschrift  ist  übrigens,  was  den  Nachlaß  von
Ausländern  betrifft,  auch  in  Oesterreich  gesetzlich  santponil.  (Oecsterreich.  Gesetzbuch
  §  300,  Hofdekrct  v.  22.  Juli  1812.)  Dagegen  haben  sich  das  königl.
Sachfische  bürgerliche  Geseybuch  §  17  und  das  Italienische  Gesetzbuch  —  und  zwar
letzteres  in  besonders  umfassender  Weise  —  für  die  Anwendung  dee  heimatlichen
Rechtes  des  Erblassers  ausgesprochen;  das  Sächsische  Gesetzbuch  legt  dabei  wieder
das  Gesetz  des  letzten  Wohnsitzes,  das  Italienische  das  Gesetz  der  Nationalität  des
Erblassers  zum  Grunde.

Die  Englisch  -Nordamerikanische  Jurisprudenz  behauptet  auch  heut  zu  Tage
noch  Übereinstimmend  die  alleinige  Anwendung  der  Lex  rei  sitee  für  den  unbeweglichen
  Nachlaß.  Die  dafür  vorgebrachten  Gründe  find  nicht  Überzecugend.  Wenn
auch  zuzugeben  ist,  daß  das  unbewegliche  Eigenthum  ein  ganz  hervorragendes  öffentliches
  Interesse  bildet,  so  solgt  daraus  doch  nicht,  daß  für  das  Schicksal  defselben
in  einzelnen  Fällen,  und  dies  zwar  lediglich  für  die  Frage,  wer  der  Berechtigte  sein
werde,  nicht  für  die  Frage  der  Natur  der  einzelnen  Berechtigung  nicht  indirekt  ein
fremdes  Gesetz  maßgebend  sein  könne;  namentlich  für  eine  Gcsetzgebung,  welche,  wie
die  Englische,  eine  schrankenlose  Freiheit  willkürlicher  letztwilliger  Dispofitionen  anerkennt,
  ist  jener  Grund  völlig  hinfällig.  Der  wahre  Grund  der  Anwendung  der
Lex  rei  sitae  in  England  und  Nordamerika  ist  denn  auch  einerseits  die  Tradition,
welche  diesen  Satz  als  sast  unangreifbares  Ariom  erscheinen  läßt,  andererfeits  der
Umstand,  daß  die  Idere  der  Universalsuccession  in  England  und  Nordamerika  noch
nicht  völlig  durchgedrungen  ist,  daß  es  den  Englisch-Amerikanischen  Juristen  fast
unmöglich  erscheint,  die  Idee  der  Hereditas  als  eines  von  den  einzelnen  Nachlaßgegenständen
  verschiedenen  idealen  Ganzen  zu  begreisen.

Es  giebt  indeß  auch  in  Deutschland  noch  gewisse  unbewegliche  Güter,  bei  denen
die  Erbfolge  in  Gemäßheit  der  Lex  rei  sitae  richtig  ist  und  anerkannt  wird,  so  die
Lehn-,  Stamm-  und  Fideikommißgüter  und  gewisse  Arten  von
Bauergütern.  Savigny  hat  diese  auch  von  ihm  zugelassene  Ausnahme  von  der
Anwendung  des  Lex  domicilii  zum  Theil  wieder  mit  seiner  alle  Zeit  bereiten  Theorie
der  zwingenden,  auf  nationalökonomischen  Gründen  beruhenden  Gesetze  zu  begründen
versucht.  In  Wahrheit  aber  haben  wir  es  hier  zu  thun  mit  besonderen  noch  nach  den
Prinzipien  des  älteren  Deutschen  Rcchts  zu  behandelnden  Vermögensmassen,  bei  denen
die  Idee  der  Universalsuccession  an  sich  nicht  gilt.  Gcsetze  allerdings,  die  aus
nationalökonomischen  Gründen  z.  B.  die  Theilung,  die  Verschuldung  der  Güter  verhindern
  wollen,  werden  nothgedrungen  die  Idee  der  Universalfuccession  in  dem  Umsfange
  des  Roͤmischen  Rechts  verwersen  müssen.  Thäten  sie  das  nicht,  so  würden  sie
aufs  im  Inlande  belegene  Güter  von  Ausländern  nicht  Anwendung  finden,  also
vielleicht  nicht  vollkommen  wirksam  sein.  An  dieser  nothwendigen  Konsequenz  vermöchten
  die  Motive  eines  fehlerhaft  gefaßten  Gesetzes  nichts  zu  ändern.  Sollte
am  Domizil  (in  dem  Staate)  des  Erblassers  selbst  das  Prinzip  der  Universalfucceffion
nicht  gelten,  so  könnte  Überhaupt  nur  die  Lex  rei  sitae  auf  die  Succession  in  Immobilien
  Anwendung  finden.

Die  testamentarische  Erbfolge  muß  nothwendig  von  demselben  Gesetze  abhängen,
welches  Über  die  Intestaterbfolge  entscheidet  und  es  handelt  sich  um  die  Einwirkung
des  individuellen  Willens  auf  die  letztere.  Die  Englisch-Nordamerikanische  Jurisbrudenz
  hat  daher  von  ihrem  Standpunkte  vollkommen  Recht,  wenn  sie  auch  für
die  Fähigkeit,  letztwillig  zu  disponiren,  in  Anschung  der  Immobilien  die  Lex
rel  sitae  entscheiden  läßt,  während  dieser  Ausdruck  „Fähigkeit"  schon  früh  den
        <pb n="703" />
        8.  Internatiouales  Privatrecht.  709

Franzöflschen  Juristen  Schwierigkeiten  gemacht  und  noch  neuestens  Asser  zu  der
irrigen  Ansicht  veranlaßt  hat,  als  müßte  die  Testirfähigkeit  nach  denselben  Grundsähten
  beurtheilt  werden,  wie  die  gewöhnliche  Handlungsfähigkeit.  Schon  das  positive
Recht  einzelner  Länder,  insbesondere  das  Gemeine  Recht  zeigt,  daß  Handlungsfähigkeit
und  Testirfähigkeit  gar  nicht  nothwendig  pari  pass#u#  gehen.  Die  praktische  Differenz
liegt  aber  selbst  bei  allgemeiner  Beurtheilung  der  erbrechtlichen  Verhältnifse  nach
der  Lex  domicilil  des  Erblassers  darin,  daß  nach  Asser's  Ansicht  die  Testamentsfähigkeit,
  wenn  sie  nur  eine  Anwendung  der  allgemeinen  Handlungssähigkeit  wär,
nur  im  Momente  der  Testamentserrichtung  vorhanden  zu  sein  brauchte,  nicht  auch
zur  Zeit  des  Todes,  mit  anderen  Worten,  daß  bei  einer  Wohnortsänderung  (Aenderung
  der  Staatsangehörigkeit,  der  Nationalität)  nicht  prinzipiell  das  Gesetz  des
letzten  Domizils,  sondern  das  Domizil  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  entscheiden
würde.  (Allerdings  muß,  was  diesen  letzteren  Punkt  betrifft,  auch  daraus  aufmerksam
gemacht  werden,  daß  ein  wegen  Unfähigkeit  des  Testators  ungültiges  Testament  nicht
einfach  dadurch  Gültigkeit  erlangen  kann,  daß  der  Testator  später  perfönlich  einem
Gesetze  unterworfen  wird,  nach  welchem  er  schon  früher  die  Testamentsfähigkeit  gehabt
haben  würde.)  Eine  neuere  Englische  Parlamentsakte  24  et  25  Vict.  c.  114  n.  3
hat  indeß  aus  Zweckmäßigkeitsrücksichten  ausdrücklich  entschieden,  daß  ein  Testament
durch  eine  Wohnortsänderung  des  Testators  (überhanpt)  nicht  ungültig  werden  soll
(entgegen  der  früheren  vollkommen  logischen  Praxie),  und  dafür  spricht  sich  auch
die  Nordamerikanische  Jurisprudenz  aus.  Der  Beifall,  den  diese  an  sich  unlogische
gesetzliche  Entscheidung  findet,  erklärt  sich  aus  den  Schwierigkeiten  und  Verwicklungen,
welche  bei  einem  vielreisenden  Volke  daraus  sich  ergeben  müssen,  daß  man  für  das
persönliche  Recht  nicht  die  Staatsangehörigkeit,  sondern  den  oft  sehr  zweifelhaften,
dem  Betreffenden  nicht  selten  kaum  zum  Bewußtsein  kommenden  Domizilwechsel  zum
Grunde  legt.

Für  die  Form  der  Testamentserrichtung  gilt  die  Regel  „Locus  regit  actum“;
doch  wird  man  eben  des  nur  fakultativen  Sinnes  wegen,  welchen  diese  Regel  in
Anspruch  zu  nehmen  hat,  die  Errichtung  in  den  Formen  des  heimatlichen  Gesetzes
des  Testators  gleichfalls  für  gültig  zu  erachten  haben;  aber  während  ein  in  den
Formen  des  heimatlichen  Gesetzes  im  Auslande  errichtetes  Testament  in  Folge  einer
Wohnortsänderung  ungültig  werden  kann,  ist  das  bei  einem  in  Gemäßheit  der  Regel
„Locus  regit  actum“  errichteten  Testamente  nicht  der  Fall,  sofern  nicht  das  Gesetz
des  letzten  Domizils,  was  ja  freilich  möglich  ist,  die  Geltung  der  im  Auslande  errichteten
  Testamente  besonders  ausschließt.  Für  unbewegliche  Sachen  verlangt  die
Englisch-Nordamerikanische  Jurisprudenz  wiederum  die  Beobachtung  der  nach  der
Lex  rei  sitae  vorgeschriebenen  Form.

Wieweit  dagegen  die  Freiheit  des  Testators  reicht  in  Ansehung  der  Möglichkeit,
gewisse  nahe  Verwandte  zu  übergehen  oder  auszuschließen,  wie  weit  mit  anderen  Worten
eine  Erbfolge  selbst  gegen  den  Willen  des  Testators  (Notherbfolge)  stattfinden  kann
und  mit  welchen  Klauseln  dieselbe  auszuschließen  ist,  muß  ausschließlich  von  dem
Gesetze  abhängen,  welches  über  die  Intestaterbfolge  Überhaupt  entscheidet.

Auch  die  etwaigen  Legate  und  Fideikommisse  müssen  diesen  Regeln  unterliegen:
doch  kann  ein  unmittelbar  dingliches  Recht  an  einzelnen  Sachen,  und  zwar  der
richtigen  Anficht  nach  auch  was  Mobilien  betrifft,  nur  entstehen,  insoweit  dies  der  Lex
Frei  sitae  entspricht,  und  die  Unveräußerlichkeit  einer  mit  einem  Fideikommiß  belegten
Sache,  die  Wirkfamkeit  des  letzteren  gegenüber  Dritten  kann  ebenfalls  nur  insoweit
stattfinden,  als  die  Lex  rei  sitae  gestattet,  und  unter  Beobachtung  der  von  letzterer
vorgeschriebenen  Bedingungen.

Die  Fähigkeit,  durch  Erbgang  und  beziehungsweise  Legat  zu  erwerben,  muß,  da
es  sich  hier  um  die  Rechts  sähigkeit  handelt,  nach  dem  Gesetze  beurtheilt  werden,
welches  in  Ansehung  der  fraglichen  Erbschaft  überhaupt  entscheidet.  Aber  wer  in
seimr  Heimat  die  fragliche  Fähigkeit  nicht  besitzt,  kann,  solange  er  sich  dort  auf-
        <pb n="704" />
        710  —  —

hält,  keinen  rechtlich  wirksamen  Erwerbsaft  ausüben  und  der  Eintritt  in  gewisse
geistliche  Orden  kann  möglicher  Weise  als  ein  Akt  freiwilligen  Verzichtes  ausgejaßt
werden.  Zu  bemerken  ist  übrigens,  daß  gerade  im  Erbrechte  die  volle  Rechtsfähigkeit
der  Fremden  erst  verhältnißmäßig  spöt  anerkannt  worden  ist.  Ein  Franzöfisches
Gesetz  vom  14.  Juli  1819  hat  zwar  im  Allgemeinen  diese  Rechtsfähigkeit  anerkannt.
aber  gleichwol  zu  Gunsten  von  Franzosen,  die  nach  Franzößischem  Rechte  eintriten
würden  (nicht  aber  nach  dem  in  Wahrheit  entscheidenden  ausländischen  Rechte),  prim
zipwidrige  und  einem  mißverstandenen  Nationalinteresse  entsprechende  Beschränkungen
hinzugefügt.  In  England  können  Fremde  seit  einem  Gesetze  von  1870  auch  Grundeigenthum
  durch  Erbgang  erwerben.

Der  Erwerb  der  Erbschaft  und  die  daran  sich  knüpfenden  Folgen,  insbesonderr
die  Frage  der  Zahlung  für  Erbschaftsschulden  muß  zunächst  abhängig  sein  von  dem
allgemeinen,  die  Erbschaft  beherrschenden  Rechte.  Aber  ein  im  Auslande  sich  aufhaltender
  Ausländer  kann,  da  es  sich  hier  zugleich  um  eine  auafikontraktliche  Verpflichtung
  handelt,  auch  nur  in  Gemäßheit  des  Rechtes  seines  Ausenthaltsortes  oder
vielleicht  in  diesem  Falle  richtiger  seines  Domizils  verpflichtet  werden.

Erbverträge  müssen  nach  denselben  Regeln  beurtheilt  werden  wie  Testamente.
Aber  durch  eine  Aenderung  des  Domizils  (der  Staatsangehörigkeit)  kann  der  richtigen
  Anficht  nach  ein  einmal  gültiger  Erbvertrag  nicht  ungültig  werden,  und  andererseits
  könnte  ein  Erbvertrag  deshalb  ungültig  sein,  weil  er  etwa  auf  der  Voraussezung
  ruht,  daß  beide  Theile  sich  gültig  verpflichtet  haben  und  dies  bei  einem
Theile  nach  dessen  heimatlichen  Gesetze  nicht  der  Fall  ist.  Auch  wird,  während
die  Interpretation  der  Testamente  meist  in  Gemäßheit  der  Lex  domicilü  des  Erblassers
  zu  geschehen  hat,  bei  der  Interpretation  von  Erbverträgen  mehr  von  den
für  Verträge  geltenden  Grundsätzen  Anwendung  zu  machen  sein,  obschon  hier,  wie
überhaupt  bei  der  Interpretation  von  Willenserklärungen,  die  Umstände  des  einzelnen
  Falles  ein  Anderes  an  die  Hand  geben  können.

VIII.  Tivilprezeßrecht?.

Die  allgemeine  Regel  ist,  daß  für  civilprozessuale  Akte  der  Kichter  die  Gesetze
  seines  eigenen  Landes  (Bezirks)  anzuwenden  hat.  Durch  das  Anhängigmachen
des  Prozesses  bei  dem  Gericht  rust  der  Kläger  die  Hülfe  des  Staates  an;  er  macht
seine  Sache  dadurch  auch  zu  einer  Sache  des  öffentlichen  Interesses,  und  die
Staatsgewalt  (oder  deren  Organ,  das  Gericht)  soll  die  Ueberzeugung  von  der
Existenz  (oder  Nichteristeng)  seines  Anspruchs  gewinnen.  Es  ergiebt  sich  daraus,  daß
im  Civilprozesse  im  Allgemeinen  für  die  Anwendung  fremder  Gesetze  kein  Raum  ist:
eine  Ueberheugung  läßt  sich  nur  nach-  Maßgabe  der  eigenen  Individualität,  d.  h.
hier  der  eigenen  Gesetgebung,  gewinn

Indeß  find  mit  diefer  allgemeinen  Regel  doch  nicht  alle  Schwierigkeiten  zu
lösen.

Erstens  ist  es  nicht  immer  leicht,  prozessuales  und  materielles  Recht  richtig  von
einander  zu  trennen;  nicht  selten  erscheint  ein  Satz  des  materiellen  Rechts  im  prozessualen
  Gewande.  Zweitens  ist  es  von  Wichtigkeit  zu  untersuchen,  ob  dieselben
Grundsätze,  nach  denen  unsere  einzelnen  Gerichte  die  einzelnen  Rechtssachen  ihrrr
Behandlung  zu  unterziehen  oder  umgekehrt  von  sich  abzuweisen  haben,  ohne  Unterschied
  auch  dann  zu  gelten  haben,  wenn  Ausländer  oder  ausländische  Prozeßobickte
dabei  in  Frage  kommen,  und  inwieweit  ein  Staat  diese  Kompetenzgrundsägtze,  welche
die  Gerichte  eines  anderen  Staates  nach  Maßgabe  ihrer  Gesetze  anwenden  seiner-)

  Unter  den  Deutschen  Civilprozefsualisten  behandelt  die  internotionalen  oen  eingehend:
  Menger.  System  des  Oesterreichischen  Eivilprozehrechts,  I.  (1876)  S.  151—
        <pb n="705" />
        8.  Internstionales  Privatrecht.  711

seits  als  bindend  auch  für  seine  Gerichte  anzuerkennen  hat.  Drittens  kann  der  Fall
eintreten,  daß  das  Gericht  eines  Staates,  um  die  Verhandlung  des  Nechtsstreites
zu  Ende  zu  bringen,  der  Hülfe  eines  anderen  Gerichtes  bedarf;  man  muß  hier  die
Frage  beantworten,  wieweit  und  unter  Beobachtung  welcher  Gesetze  (des  einen  oder
des  anderen  Staates)  die  Rechtshülfe  zu  gewähren  sei.  Viertens  —  und  diese
Frage  ist  vielleicht  die  wichtigste  und  schwierigste  —  muß  die  Fruge  beantwortet
werden,  imwieweit  kam  die  eigenthümliche  Krast,  welche  dem  Urtheile,  der  Res  juch-Cata,
  nach  Maßgabe  des  inländischen  Rechtes  zukommt,  auch  dem  von  einem  auswärtigen
  Gerichte  gesprochenen  Urtheile  beigelegt  werden.  Endlich  kann  es  fraglich
erscheinen,  ob  nicht  manche  prozessuale  Akte,  z.  B.  Vorladungen,  Behändigungen,
deshalb  eine  Modifkkation  erfahren  sollten,  weil  sie  im  einzelnen  Falle  gerade  im
Auslande  wirksam  werden  sollen  7)].

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  betreffend,  so  geht  die  allgemeine  Ansicht  dahin,
daß  die  Gerichte  eines  Staates  diese  nach  eben  denselben  Regeln  zu  beurtheilen  haben,
welche  gelten,  wenn  die  fragliche  Prozeßfache  zum  Auslande  oder  zu  Ausländem  in
keiner  Beziehung  steht.  Selbstverständlich  wird  Ubrigens  diese  Beziehung  schon  durch
die  Grundsätze,  welche  über  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  gelten,  in  gewissem
Umsfange  berücksichtigt  sein;  denn  das  Natürliche  ist,  daß  auch  prozessual  die  Rechtsverhältnisse
  demjenigen  Gerichte  zufallen,  dessen  Bezirke  sie  materiell  angehören.
Wenn  z.  B.  eine  Klage  ausschließlich  nur  in  foro  dowicilli  oder  in  foro  rei  gitae
erhoben  werden  kann,  so  sind  damit  von  selbst  eine  ungeheuere  Anzahl  von  Rechtssachen
  von  der  Erledigung  durch  die  Gerichte  desjenigen  Staates  ausgeschlofsen,  der
diese  Grundsätze  aufgestellt  hat.  Auch  kann  möglicher  Weise  ein  Gerichtsstand  nur
zu  Gunsten  inländischer  Kläger  gegeben  sein,  wie  dies  z.  B.  nach  Art.  14  des
Französischen  bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Fall  ist.  Aber  man  wird  z.  B.  einem
Ausländer  das  Recht  von  unseren  Gerichten  nicht  deshalb  versagen  können,  weil  er
ein  Ausländer  ist.  Freilich  wird  von  vielen  Französischen  Schriftstellern  noch  die
entgegengesetzte  Theorie  vertreten.  Sie  sind  der  Ausicht,  daß  der  Staat  sein  Nichteramt
  im  auseschließlichen  Interesse  von  Ausländern  auszulülen  nicht  berufen  sei,  und
verlangen  daher  für  die  Kompetenz  der  Französischen  Gerichte  der  Regel  nach,  daß
wenigstens  einer  der  streitenden  Theile  dem  Französischen  Staate  angehöre.  Indeß
ist  diese  engherzige,  in  England  sowol  wie  in  Nordamerika  und  Deutschland  unbekannte
  Jurisprudenz  von  so  mannigsachen  Ausnahmen  durchlöchert  und  steht  so
sehr  mit  unserer  heutigen  Rechtsanschauung  im  Widerspruch,  daß  ihre  Beseitigung
doch  wol  nicht  allzu  lange  auf  sich  warten  lassen  wird.  Eine  andere  Frage  ist,
ob  nicht  mit  Rücksicht  auf  mögliche  Mißbräuche  der  Staat  manche  Kompetenzgründe
für  seine  Gerichte  einschränken  sollte,  wenn  es  sich  um  Beklagte  handelt,  die  im
Inlande  keinen  Wohnsitz  haben.

2)  Dee  Deutsche  ——  von  1877  (in  Krast  seit  1.  Okt.  1879),  8&amp;amp;  157  ff.

geht  von  dem  Grundsaße  aus,  daß  die  Gerichte  der  einzelnen  Teutschen  Bundesstaaten,  was
die  (Gühtigiest  und  S  %%  „  .  ihrer  Akte  in  Civil,  und  Strasprotehtachen  betrifft,  innerhalb
  des  gesammten  -autschen  Neichet  als  inländische  behandelt  werd  (Vgl.  namentlich

en.
&amp;amp;  157:  „Die  Gerichte  haben  sich  in  bürgerlichen  znnnon  t  und  in  Strassachen  Nechtst
  5  leisten“.)  Vier  schliebt  indeß  nicht  aus,  daß  nicht  in  besonderen  Ausnahmssällen  die
shülfe  verweigert  werden  müßte;  e  hwooie  3.  B.  die  Englische  Praris  zeigt,  kann  eine
7  weiger  7  Anerkennung,  3  #1  Urtheile  einer  anderen  Provinz,  auch  innerhalb
  eines  und  ben  Staaten  Fhiar  lein,  nämlich  jedenfalls  dann,  wenn  in  der
betreffenden  Bofel  das  materielle  Necht  der  verschiedenen  Vropinzen  at.  *—)  z8
weichenden  fittlichen  Anschanungen  beruht  oder  wenn  die  Kompetenz  des  Ge
anderen  Proving  nicht  anerkannt  werden)  könnte.  Das  Deutsche  ichiel  wung  8  kureder
indeß  nicht  einmal  diese  in  der  Nat  E4  liegende  Beschränkungen  an,  Hern  1  läßt
eine  Ablehnung  der  Rechtsbälse  E  r  1590  s.  2  nur  dann  eintreten,  denn  sabgeiehen  von
dem  selbstverständlichen  Falle  des  Mangels  8  Ptlichen,  Jastandigkeit  bei  dem  requirirten
Gerichte  die  werncher  Handlung  nach  dem  Rechte  des  ersuchten  —  verboten  ist.“
Uu  2  n  Baßis  beruhte  bereits  das  Deutsche  rcher  NRechtshülfegeseß  vom
        <pb n="706" />
        712  Das  Privatrecht.

In  Wahrheit  wird  man  nicht  behaupten  können,  daß  alle  Gerichtsstände,  welche
ein  Staat  in  seinem  Innern  zuzulöässen  für  gut  finden  mag,  sich  auch  zur  allgemeinen
internationalen  Anerkennung  eignen,  eine  Frage,  die  keineswegs  identisch  ist,
mit  der  soeben  besprochenen  Frage,  ob  die  Gerichte  unseres  Staates  in  gleicher
Weise  von  ihrer  Zuständigkeit  zu  Gunsten  von  Ausländern  wie  von  Inländern  Gebrauch
  zu  machen  haben.  Wenn  man  im  Allgemeinen  annehmen  mag,  daß  die
Gerichte  eines  und  defselben  Staates  gleich  gut  urtheilen,  ja  daß  schwierige  Rechtsfragen
  innerhalb  deffelben  Staates  an  denselben  obersten  Gerichtshof  gebracht  werden
können,  daß  dieser  wenigstens  die  Jurisprudenz  sehr  wesentlich  beherrscht  oder  beeinflußt,
  so  hat  es  vielleicht  wenig  Bedenken,  die  Zuständigkeitsgründe  aus  allerlei
wirklichen  oder  vermeintlichen  Zweckmäßigkeitsrücksichten  stark  zu  vermehren  oder  auszudehnen,
  wenngleich  es  auch  nicht  ohne  jede  Gefahr  ist.  Man  kann  also  daraus,
daß  das  Geset  ein  inländisches  Gericht  in  gleichem  Falle  für  zuständig  erklärt,  noch
nicht  schließen,  daß  es  in  gleichem  Falle  auch  die  Zuständigkeit  der  ausländischen
Gerichte  habe  anerkennen  wollen.  Auch  in  England  und  Nordamerika,  wo  man  die
Kompetenzgründe  nicht  über  Gebühr  ausdehnt  und  weit  davon  entjernt  ist,  jene
große  Musterkarte  von  Kompetenzgründen,  welche  z.  B.  die  Deutsche  Civilproßordnung.
auszeichnet,  zu  besitzen,  erkennt  man  neuerdings  mehr  und  mehr  die  Gesahren,  welche,
was  die  internationalen  Kompetenzgründe  betrifft,  aus  dem  scheinbar  einfachen
Prinzipe  der  reziproken  Anerkennung  der  inländischen  Kompetenzgründe  erwachsen.
Man  neigt  sich  daher  in  der  Theorie  des  internationalen  Privatrechts  immer  mehr
der  Anerkennung  des  richtigen  Prinzipes  zu,  daß  das  Gericht  desjenigen  Staates  im
internationalen  Sinne  als  kompetent  zu  betrachten  ist,  dessen  Gesetze  auch  materiell
über  den  kraglichen  Rechtsanspruch  zu  entscheiden  haben,  ein  Prinzip,  das  freilich
insosern  eine  Mobifikation  eriordert,  als  die  Parteien,  soweit  überhaupt  ihre  Dis
positionsbejugniß  über  das  materielle  Nechteverhältniß  reicht,  auch  freiwillig,  und
zwar  ausdrücklich  oder  stillschweigend  cinem  an  sich  unzuständigen  Gerichte  sich  unterwersen
  können.  Eine  weitreichende  stillschweigende  Unterwerfung  muß#  man  in  der
Begründung  eines  Domizils  in  dem  Bezirke  eines  Gerichts  finden.  Die  Deutsche
Civilprozeßordnung  basirt  hier  auf  dem  gerade  für  das  Deutsche  Reich  wegen  der
vielfachen  und  ausgedehnten  Kompetenzgründe  des  inländischen  Rechts  besonders  bedenklichen
  Prinzipe  der  Reziprozität,  wie  aus  den  Bestimmungen  des  §  661  über  die
Erekution  ausländischer  richterlicher  Urtheile  hervorgeht.  Daß  die  Anerkennung  der
sog.  Einrede  der  Litispendenz  denfelben  Grundsätzen  zu  folgen  hat,  welche  über
die  Anerkennung  der  Zuständigkeit  des  ausländischen  Gerichts  gelten,  ergiebt  sich
von  selbst.

Die  Frage,  ob  Jemand  als  Partei  im  Civilprozeß  austreten  könne,  prozeßfähig
  sei.  ist  einerseite  von  der  Nechteöhigkeit=  andererseits  von  der  Handlunge
fähigkeit  abhängig.  Dies  erkennt  z.  B.  die  Deutsche  Eivilprozeßordnung  §  51
in  dem  Satze  an:  „Eine  Person  ist  insoweit  prozeßfähig,  als  fie  sich  durch  Verträge
verpflichten  kann".  Aber  sie  modifizirt  in  §  53  aus  vermeintlichen  Zweckmäßigkeitsgründen
  diesen  Satz,  der,  was  die  Prozeßfähigkeit  natürlicher  Personen  er
trifft  diese  von  dem  heimatlichen  Gesetze  der  Partei  abhängen  lassen  würde,
einer  willkürlichen  Weise:  „Ein  Ausländer,  welchem  nach  dem  Rechte  seines  anden
die  Prozeßfähigkeit  mangelt,  gilt  als  prozeßfähig,  wenn  ihm  nach  dem  Rechte  des
Progerichte  die  Prozeßtähigkeit  zusteht.“

Wird  ein  Gericht  von  einem  auswärtigen  Gericht  um  Rechtshülfe  ersucht,  so
hat  es  Minimu-  von  der  noch  unten  zu  berührenden  Vollstreckung  von  Urtheilen)  dem
allgemeinen  Gebrauche  zufolge  diesem  Ersuchen  nachzukommen,  salls  es  selbst  die
Zuständigkeit  zur  Vornahme  der  fraglichen  Handlung  besitzt,  und  Rechte  Dritter  dadurch
  nicht  berrührt  werden.  Stehen  Zwangshandlungen  in  Frage,  so  kann  der
Zwang  nur  insofern  gestattet  sein,  als  das  eigene  Recht  des  unmittelbar  thätigen  ##erichts
  solchen  Zwang  zuläßt;  zu  Gunsten  einer  fremden  Rechtsfache  kann  nicht  ein
        <pb n="707" />
        8.  Internationales  Privatrecht.  713

weitergehender  Zwang  gerechtiertigt  sein,  als  zu  Gunsten  einer  bei  einem  inländischen
Gericht  anhängigen  Rechtssache,  und  die  Verpflichtung  zum  Zeugniß  insbesondere
als  eine  unmittelbar  öffentliche  Pflicht,  welche  die  in  einem  Territorium  sich  aufhaltende
Person  ergreift,  kann,  was  mit  jenem  Refultate  flbereinstimmt,  nur  von  dem  Gesetze
des  derzeitigen.  Ausenthaltsortes  abhängen.  Aber  freilich  könnte  auch  das  Prozeß--gericht
  nicht  eine  weitergehende  Verpflichtung  sordern,  als  seine  Gesetze  für  angemessen
  erachten

Das  ersuchte  Gericht  hat  die  Formen  zu  beobachten,  welche  sein  eigenes  Gesetz
fordert.  5  384  der  Deutschen  Eivilprozeßordnung  läßt  freilich  für  eine  im  Auslande
vorgenommene  Beweisaufnahme  die  Beobachtung  auch  nur  der  Deutschen  Gesetze  genügen,
  was  in  mancher  Beziehung  unrichtig  sein  dürfte.  Ob  nicht  das  ersuchte
Gericht  neben  den  in  seinem  Gesetze  vorgeschriebenen  Formen  noch  andere  beobachten
könne,  welche  von  dem  ausländischen  Gerichte  besonders  gefordert  werden,  ob  es
z.  B.  die  Eidesformel  durch  einen  besondern  Zusatz  erweitern,  die  Unterschrift  der
Partei  unter  ein  Protokoll  setzen  lassen  dürfe,  wenn  nach  inländischem  Rechte  letzteres
nicht  geschieht,  muß  davon  abhängen,  ob  einerseits  die  Betheiligten  gutwillig  zu  dem
entsprechenden  Akte  sich  bereit  finden,  und  ob  andererseits  das  inländische  Gesetz  die
seiner  Anficht  nach  nöthige  Form  zugleich  als  eine  solche  aufstellt,  über  welche  unter
keinen  Umständen  hinausgegangen  werden  darf.  Das  Letztere  festzustellen  ist  Sache  der
Interpretation  des  einzelnen  positiven  Gesetzes;  a  priori  kann  man  weder  für  die  Zulässigkeit
  noch  für  die  Unzuläsfigkeit  sich  entscheiden.  (Anscheinend  scharf,  aber  gleichwol
  unrichtig  in  dieser  Beziehung  neuerdings  Bülow  im  Archiv  für  die  civil.
Praxis  1881  S.  58,  59.)  Es  handelt  sich  hier  in  der  That  nicht  um  ein
Privatvergnügen  der  Parteien,  sondern  um  eine  billige  Rücksichtnahme  darauf,  daß
die  Gerichte  eines  anderen  Staates  über  ein  uner#äßliches  Requifit  bei  bestimmten
Prozeßhandlungen  andere  Ansichten  haben  können  als  wir,  und  daß  nicht  Über  bloßer
Buchstabenjurisprudenz  das  materielle  Recht  zu  Grunde  gehen  soll.

Die  Frage,  welche  Beweismittel  in  einem  Prozeß  gebraucht  werden  können
und  unter  welchen  Voraussetzungen,  muß  im  Allgemeinen  von  der  Lexu  fori,  dem
Rechte  des  Prozeßgerichts,  dem  Obigen  zufolge  abhängen,  und  dies  ist  auch  entschieden
  die  allgemeine  Anficht  (Anders  neuerdings,  aber  nicht  richtig  Aff  er-Cohn,
S.  89);  wenn  z.  B.  die  Lex  fori  einen  zugeschobenen  Eid  de  credulitate  in  Ansehung
  der  fraglichen  Thatsachen  verwirft,  so  kann  dieser  Eid  nicht  deshalb  vom  Prozeßgericht
  zugelassen  werden,  weil  etwa  die  Lex  loci  contractus  ihn  gestatten  würde.
Aber  unter  der  Form,  daß  bestimmte  Rechtsverhältniffe  ausschließlich,  wie  z.  B.  nach
Französischem  Rechte  in  großem  Umsange  der  Fall  ist,  nur  durch  Urkunden  oder  Eid
bewiesen  werden  sollen,  kann  sich  eine  bedingte  materielle  Unverbindlichkeit  des
fraglichen  Verhältnisses  verstecken,  und  insoweit  würde  dann  ein  Beweismittel  auch
nur  unter  den  Voraussetzungen  zuläffig  sein,  unter  denen  man  es  nach  dem  sonft
materiell  normirenden  Rechte  zulassen  würde.  Die  Frage  der  Beweislast  ist,  abgesehen
  von  den  gang  allgemeinen  prozessualen  Grundsätzen,  wie  3.  B.  von  dem
Grundsatze,  daß  der  Kläger  den  Grund  seiner  Klage  beweisen  muß,  eine  Frage  nicht
sowol  des  Prozeß-,  als  des  materiellen  Rechtes,  daher  nicht  von  der  Lex  fori  abhängig;
  man  erkennt  das  deutlich,  wenn  man  erwägt,  daß  z.  B.  die  Entscheidung
darüber,  was  im  Zweisel  als  Wille  der  Kontrahenten  anzunehmen  ist,  von  der  Feststellung
  der  Natur  des  fraglichen  Kontrakts  abhängt,  daß  also  diese  Entscheidung
auch  maßgebend  ist  für  die  Vertheilung  der  Beweislast,  wenn  eine  Partei  im  konkreten
  Falle  eine  abweichende  Bedeutung  der  Willensäußerung  behauptet.  Dasselbe
hat  auch  von  Präsumtionen  zu  gelten,  welche  das  Recht  für  einzelne  Rechtsverhältnisse
  aufstellt;  z.  B.  wenn  das  Recht  eine  Präsumtion  für  die  Annahme
der  ehelichen  Abstammung  eines  Kindes  ausstellt,  so  liegt  hierin  eine  Vorschrift  des
materiellen  Rechts;  das  Gesetz  will  das  Familienrecht  des  Kindes  aufrechterhalten,
sofern  nicht  klar  vorliegt,  daß  eheliche  Erzeugung  nicht  vorliegt.
        <pb n="708" />
        714  Das  Privatrecht.

VBielleicht  die  wichtigsten  Fragen  des  gesammten  internationalen  Prozeßrechts
sind  die  der  Auerkennung  und  der  Vollstreckung  auswärtiger  richterlicher  Urtheile  1).
Gewöhnlich  trennt  man  diese  beiden  Fragen  nicht  genau,  welche  zwar  im  Zusammenhange
  stehen,  aber  gleichwol  nicht  durchaus  identisch  find,  und  diese  ungehörige  Zusammenfassung
  hat  nicht  wenig  zur  Ausstellung  und  Erhaltung  der  noch  in  manchen
Ländern  gültigen  verkehrten  Theorie  beigetragen,  welche  dem  ausländischen  richterlichen
  Urtheile  in  Wahrheit  den  Charakter  des  Urtheils  in  jedem  Falle  abspricht.
Die  Vollstreckbarkeit  des  Urtheils  besteht  in  einem  Auftrage  der  Staatsgewalt  an
die  betreffenden  Organe  der  öffentlichen  Gewalt  (möglicher  Weise  auch  an  den
Privatmann  selbst),  den  Inhalt  des  Urtheils  reell  auszuführen.  Dieser  Auftrag  kann
nur  Wirksamkeit  haben  für  den  Staat,  dessen  richterliche  Gewalt  ihn  erlassen  hat;
möglicher  Weise  konn  er  in  einem  anderen  Staate  auf  Grund  des  Urtheils  wiederholt
werden.  Aber  irgend  eine  Vollstreckbarkeitscrklärung,  gleichsam  eine  Nostrifikation
des  auswärtigen  Urtheils  insoweit,  ist  nothwendig.  Die  Anerkennung  der  Res  judicata
  des  Urtheils  aber  ergiebt  sich  einfach  daraus,  daß  wenn  man  die  Wirksamkeit
  der  ausländischen  Gesetze  in  einem  bestimmten  Bereiche  anerkennt,  man
auch  die  Wirksamkeit  der  ausländischen  Urtheile  anzuerkennen  hat,  welche  nichts
anderes  thun,  als  diesen  Gesetzen  im  einzelnen  Falle  Wirksamkeit  geben,  vorausgesetzt.
daß  in  dem  Verfahren  nicht  eine  offenbare  Ungerechtigkeit  (Verstoß  gegen  allgemeine
  Grundsätze  natürlicher  Gerechtigkeit)  begangen  ist;  denn  eine  solche  würde  im
internationalen  Verkehre  keinen  Auspruch  auf  Geltung  haben,  möchte  sie  immerhin
durch  das  positive  Recht  eines  einzelnen  Staates  für  dessen  Machtbereich  gedeckt
sein.  Daraus  ergiebt  sich  die  Anerkennung  der  Urtheile,  welche  von  einem  im  internationalen
  Sinne  kompetenten  Gerichte  gefällt  find  (vgl.  oben),  sofern  die  Ladung
des  Beklagten  nicht  auf  Fiktionen  beruht,  welche  im  internationalen  Verkehre  keinen
Anspruch  auf  Beachtung  haben.  Die  Vollstreckung  könnte  möglicher  Weise  noch
von  weiteren  Voraussetzungen  abhängig  gemacht  werden,  3.  B.  von  der  Reziprozität,
namentlich,  wenn  das  Urtheil  gegen  einen  Angehörigen  unseres  Staates  ergangen
ist,  von  dem  Abschlusse  eines  Staatsvertrages  u.  s.  w.  Aber  die  Anerkennung  auswärtiger
  Urtheile  als  Res  judicatae  an  sich  muß,  wenn  nicht  durch  beständige  gegenseitige
  Retraktation  der  Urtheile  der  in  Betracht  kommenden  Staaten  der  gesammte
  internationale  Verkehr  in  Unsicherheit  und  Verwirrung  gerathen  soll,  von
solchen  besonderen  Voraussetzungen  unabhängig  sein,  die  auf  den  Vortheil  eines  einzelnen
  Landes  berechnet  find

Die  Jurisprudenz  der  Haupt.  Kulturstaaten  ist  auch  gegenwärtig  in  Ansehung
der  Vollstreckung  auswärtiger  Urtheile  noch  eine  sehr  verschiedene.

Die  Französische  Jurisprudenz  will,  abgesehen  von  den  Bestimmungen  besonderer
Staatsverträge  ),  prinzipiell  auswärtige  urtheila.  als  solche  nicht  anerkennen;  sie  gestattet,
  wenn  der  Verurtheilte  Einwendungen  gegen  das  zu  vollstreckende  urtheil  erhebt.
prinzipiell  eine  vollständige  Nachprüfung  der  Sache,  ohne  Rücksicht  daraui,  ob  das
Urtheil  für  oder  gegen  uinen  Frangosen  erlassen  ist  (vgl.  Code  de  procédure  art.  546;
Code  civil  art.  2128  a.  E.).  Der  Französischen  Jurieprudenz  folgt  die  Velgische.

In  England  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  findet  dagegen  eine
Nachprüfung  des  Inhalts  des  Urtheils  nicht  statt,  (sormell  muß  freilich  eine  neue
Klage  erhoben  werden,  wobei  man  sich  auf  das  auswärtige  Urtheil  beruft.)  sofern

)  Monograbbie  darllber:  P.  Kore  Eei  Internazionali  delle  sentenze  e  degli  atti.
materia  Clile,  Pisa,  Roma,  1

vi

Ein  wichtiger  Stgoorrt.  über  *  rhtaherd  und  bie,  Uetheilhwolhirhong  in

zwischen  Frankreich  und  der  Schweiziam  15.  Juni  1869  abgeschlossen  w  .  Bro

Comestair  Pr#s.  Voincord  **  e  du  trait  Franeco  ·  Sũisso  du  6  1tf  Genève  8

und  E.  Eurti,  Der  Stiaatsvertrag  zwischen  der  Schweiz  u.  f.  w.,  Zürich  1879.  Uebri  *

wurden  8  n  16.  Jahrhunderte  (päter  immer  emmenerte  und  modisizirte)  derartige
Agsbestimmungen  zwischen  Frankreich  und  der  Eidgenoffenschaft  getroffen.
        <pb n="709" />
        S.  Internatlonales  Privatrecht.  715

das  Gericht  im  internationalen  Sinne  (nach  Ansicht  der  Englisch-Nordamerikanischen
Gerichte)  kompetent  rrachtet  wird.  Die  Kompetenz  dars  aber  nicht  lediglich  durch
fingirte  Zugeständniffe  sestgestellt  sein  und  die  Englisch-Nordamerikanische  Jurisprudenz
behält  sich  immer  die  Frage  vor,  ob  die  Prozedur  und  das  Urtheil  nicht  offenbar
  (grossIy)  ungerecht  sei.  Reziprozität  oder  Staatsverträge  kommen  hier  nicht
als  nothwendige  Voraussetzungen  in  Betracht.  Der  Italienische  Civilprozeßkodex
von  1865  hat  sich  im  Wesentlichen  diesen  Grundsätzen  angeschlossen  (art.  941)  und
fügt  noch  die  an  sich  felbstverständliche  Ausnahme  hinzu,  daß  das  Urtheil  nicht  Bestimmungen
  enthalten  dürfe,  welche  der  öffentlichen  Ordnung  oder  dem  öffentlichen
Rechte  des  Königreichs  widerstreiten.  In  Oesterreich  vollstreckt  man  Urtheile  auswöärtiger
  kompetenter  Gerichte  —  wobei  denn  einstweilen  im  Wesentlichen  die  Frage,
ob  Kompetenz  im  internationalen  Sinne  anzunehmen  sei,  der  Wissenschaft  und
Praris  zu  Überlassen  scheint  —  unter  Voraussetzung  der  Reziprozität.  Während  aber
in  Oesterreich  die  Rcziprozität  mehr  negativ  in  Betracht  zu  kommen  scheint  (d.  h.
die  Vollstreckung  wird  dann  ausgeschlossen,  wenn  in  dem  betreffenden  Staate  Urtheile
Oesterreichischer  Gerichte  nicht  vollstreckt  werden),  ist  in  der  Deutschen  Civilprozeßordnung
  (&amp;amp;  661.  5)  (sehlerhafter  Weise)  die  Vollstreckung  von  einer  positiven  Verbürgung
  der  Gegenseitigkeit  abhängig  gemacht.  Außerdem  geht  die  Deutsche  CO.
von  dem,  wie  bemerkt,  unrichtigen  Prinzipe  aus,  ihre  eigenen  sehr  ausgedehnten  Kompetenzgründe
  ohne  Weiteres  aus  den  internationalen  Rechtsverkehr  anzuwenden  (5  661
Nr.  3),  wogegen  Nr.  4  des  §  661  wieder  die  (einen  gewissen,  freilich  unter  Umständen
problematischen  Schutz  der  Deutschen  bezielende)  Ausnahme  von  der  Vollstreckung
macht,  wenn  der  verurtheilte  Schuldner  ein  Deutscher  ist  und  sich  auf  den  Prozeß
nicht  eingelassen  hat,  sofern  die  den  Prozeß  einleitende  Verfügung  ihm  weder  in
dem  Staate  des  Prozeßgerichts  in  Person,  noch  durch  Gewährung  der  Rechtshülfe
im  Deutschen  Reiche  zugestellt  ist.  Die  Ausnahme  der  Nr.  2  des  §  661,  nach
welcher  die  Vollstreckung  dann  zu  verfagen  ist,  wenn  dadurch  eine  Handlung  erzwungen
  werden  würde,  welche  nach  dem  Rechte  des  über  die  Zulafsung  der  Zwangsvollstreckung
  urtheilenden  Deutschen  Richters  nicht  erzwungen  werden  dars,  entspricht
wolzder  obenerwähnten  Vorschrist  der  Italienischen  Prozeßordnung,  ist  aber  korrekter
gejaßt

Neben  der  Frage  der  Vollstreckung  auswärtiger  Urtheile  ist  die  internationale
Behandlung  des  Konkursrechtsy  besonders  wichtig  und  schwierig.  Es  liegt  auf
der  Hand,  daß  eine  Unterwerfung  des  gesammten  Konkursverfahrens  unter  ein  einheitliches
  Gesetz  dem  Zwecke  des  Konkursverfahrens,  welches  ja  eine  billige  Ausgleichung
  der  Ansprüche  der  mehreren  Gläubiger  herbeizuführen  bestimmt  ist,  am
besten  entspricht.  Gleichwol  find  diejenigen  Theorien,  welche  auf  direktem  Wege  dies
wünschenewerthe  Refultat  erstreben,  sämmtlich  als  versehlt  zu  bezeichnen.  Im
Wesentlichen  beruhen  die  hierauf  bezüglichen  Ausführungen  Fiore's  und  Carle's
—  während  Savigny  einfach  aus  dem  Wünschenswerthen  auf  das  Wirkliche  schließt,
ohne  die  Schwierigkeit  zu  beachten,  welche  darin  besteht,  daß  eine  an  sich  einem
anderen  örtlichen  Rechte  unterworfene  Forderung  nur  plötzlich  der  Lex  domicilii  des
Schuldners  unterworsen  werden  soll  —  auf  der  Annahme  einerfeits  einer  durch  die
Konkurseröffnung  geschaffenen  juristischen  Person  (Sozietät  oder  Succession)2)  und  andererseits
  auf  der  Betrachtung,  daß  die  Konkurseröffnung  als  Res  judicata  Überall
Anspruch  auf  Geltung  habe;  damit  wird  noch  die  Behauptung  verbunden,  daß

)  EWim  να  Carle,  La  dottrins  giuridica  del  sallimento  nel  diritto  internazlonale
  privato,  Napoll  1872;  in  Französischer  Bearbeitung  und  mit  Zusäten  von
E.  Dubois,  la  faillite  dans  le  droit  international  privé,  Paris  1’75;  Fiore,  Del  wl.
menio  secondo  i#l  diritto  privato  internarionale,  Pisn  1873.  Teiter-  btrrcttrene
k#4  Atti  del  II.  Congresso  gluridico  Itallano  imternazionale  del  an

1  G  r.  beie  bes.  S.  81.  22.
        <pb n="710" />
        716  Das  Privatrecht.

die  in  der  Konkurseröffnung  liegende  Entziehung  der  Diepofitionsbefugniß  eine  persönliche
  Unfähigkeit  des  Gemeinschuldners  begründe,  welche  als  folche  in  Gemäßheit
  der  Lex  domicilii  Üüberall  anzmerkennen  fei.

Allein  durch  die  Konkurseröffnung  wird  weder  eine  kuriisct  Person  geschaffen
noch  eine  Universalsuccession  für  die  Konkursgläubiger  begründet,  und  die  Konkurseröffnung
  ist  nicht  und  kann  nicht  sein  ein  Urtheil  über  bestrittene  Privatrechte,  wir
ein  Urtheil  in  einem  andern  Civilprozesse.  Die  Konkurscröffnung  besagt  vielmehr,
abgesehen  von  einigen  damit  verbundenen  arrestatorischen  Maßregeln,  nur,  daß  eben
das  Konkursverfahren  seinen  Fortgang  nehmen  soll,  und  man  könnte  sich  sehr  wohl
ein  Konkursverfahren  denken,  in  welchem  ein  förmlicher  mit  Rechtemitteln  anzusechtender
  Eröffnungsbeschluß  überhaupt  nicht  vorkäme;  dieser  letztere  Beschluß,  den
die  Deutsche  Konkursordnung  auch  sehr  richtig  Beschluß  und  nicht  etwa  Eröffnungeerkenntniß
  oder  Eröffnungsurtheil  nennt,  ist  nur  eine  Maßregel  der  Zweckmäßigkeit.
er  kann  stets  auf  Grund  neuer  Thatsachen  rückgängig  gemacht  werden,  und  von  einer
Rechtskrast  ist  hier  nur  insoweit  zu  sprechen,  als  die  Betheiligten  etwa  verhindert
sind,  eine  Beschwerde  dagegen  zur  Hand  zu  nehmen.  Wie  sollte  auch  ein  derartiger
Beschluß  einen  Einfluß  haben  können,  selbst  wenn  er  der  Rechtskraft  im  eigentlichen
Sinne  fähig  wäre,  auf  Verfahren  und  Urtheil  eines  anderen  an  sich  konwetenten
Gerichts?  Wie  sollte  z.  B.  das  Gericht  des  Staates  A.  in  dieser  Weise  erkennen
können,  daß  das  rechtskrästige  in  dem  Staate  B.  gefällte  Urtheil  nicht  daselbst
zur  Exekution  gebracht  werden  dürie,  wem  in  der  Eröffnung  des  Konkurses  eine
Sistirung  der  Einzelerekutionen  gegen  den  Gemeinschuldner  liegt?  Das  wäre  ja
Res  judicata  gegen  Res  judicata,  und  warum  sollte  die  eine  vor  der  andern  den
Vorzug  verdienen?  1)  Auch  wird  endlich  durch  die  Konkurseröffnung  eine  Handlungsumfähigkeit
  des  Gemeinschuldners  gar  nicht  begründet;  vielmehr  enthält  jene  nur
eine  Entziehung  der  Dispofitionsbefugniß,  und  auch  nur  in  Ansehung  alles  Dessen.
was  zur  Konkuremasse  gehört.  Hier  schlagen  die  Italicuischen  Schriststeller,  welche
für  die  unbedingte  universelle  Wirkung  der  Konkurseröffnung  auftreten,  sich  mit  dem
sonst  von  ihnen  ausgestellten  Prinzipe  der  „Nationalität"  selbst.  Wäre  hier  eine  Handlungsunfähigkeit
  des  Kridars  wie  etwa  im  Falle  der  Minderjährigkeit  anzunehmen,
so  müßte  diese  nach  dem  von  den  genannten  Schriftstellern  sonst  angenommenen
Prinzipe  vdon  dem  Gesetze  der  Nationalität  abhängen;  das  aber  soll  nach  der  Ansicht
dieser  Schriftsteller  nicht  der  Fall  sein;  sie  wollen  vielmehr  —  was  allerdings  auch
faktisch  richtig  ist  —  gerade  eine  Anwendung  der  Lex  domicilil,  eine  Beherrschung
des  Konkurses  durch  den  Judexr  domlcilli,  und  sie  verwerfen  die  Anficht,  nach  welcher
die  Konkurseröffnung  ein  besonderes  Recht  der  Staatsangehörigen  sein  soll.

Die  richtige  Ansicht,  welche  Übrigens  ebensowol-  die  der  Englisch-Nordamerikanäschen
  Jurisprudenz,  wie  neuerdings  die  der  Pranis  der  Deutschen  Gerichtehöfe
ist  und  auch  in  der  Deutschen  Konkursordnung  zum  Grunde  gelegt  ist?),  geht  vielmehr
  dahin,  daß  an  sich  (d.  h.  ohne  besonderen  ein  Anderes  verordnenden  als  Ge--

  Gerode  die  unrichtigen,  ohne  positive  Bafis  des  Gesetzes,  bzw.  Staatsvertrages  die
Einheit  und  Universalität  des  Konkurses  im  internatignalen  Verkehre  postulirenden  Theorien
führen  zu  Ieileln  und  Schwierigkeiten  bei  dem  Abschlusse  und  der  Handhabun  Keinternaii,
valer  Vertr##  #  fte  die  Behandlung  des  Henkurigk  Die  Schriften,  welche  mit  den

ranzöfisch-Schw  rs  Vertrage  von  1869  (vgl.  Art.  6—9  über  das  F.ch.tgn  beaftigen
  teigen  dies  deutlich.

g.  utsche  Kaukurtordaung  5*207:  „Befitzt  ein  Schuldner,  über  dessen  Vermögn

im  Auslande  en  WElurge  verfahren  eröffnet  woreen  ist,  Vermögen  agegenn  nde  im  Inlande,  so

ist  die  Zwangsvollstreckung  in  das  ink#ind  lsche  Vermögen  zulässig.  unahe  von  dieser

Bestimmung  *  unter  Zustimm  uung  un  undesraths  durch  bere  des  Neichslanzler:
getroffen  werde  iienh  in  Konkursversahren  Uder  das  im  Inlande  befindliche  Verm
eines  Goutnerg.  *:  im  Deutschen  Reiche  keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  fi

statt,  wenn  derselbe  zum  ktiebr  einer  Fabrik,  einer  Handlung  oder  eines  Gewerbes  im  Im
lande  eine  Niederlassung  hat,  von  welcher  aus  unmittelbare  Geschäfte  ceschlosten  —
Dafselbe  gilt,  wenn  ein  Schuldner,  welcher  im  Teutschen  Heie  keinen  allgemeinen
        <pb n="711" />
        S.  Imernationales  Bribaiteqt.  717

setz  geltenden  Staatsvertrag)  der  Konkursordnung  keine  extraterritoriale  Wirkung
zukomme.  An  sich  ist  dieselbe  nichts  Anderes  als  eine  Beschlagnahme  des  gesammten
Vermögens  des  Gemeinschuldners,  und  eine  solche  beschränkt  fich  in  ihrer  Wirksamkeit
als  unmittelbare  Zwangsmaßregel  auf  das  Territorium,  in  welchem  sie  ausgesprochen
wurde.  Der  Schuldner  verliert  daher  an  sich  auch  nicht  die  Dispofitionsbefugniß
über  sein  im  Auslande  belegenes  Vermögen;  Über  letzteres  kann  vielmehr  auch  im
Auslande  nach  dem  dort  geltenden  Rechte  Konkurs  eröffnet  werden.  Aber  auch  die
hierländischen  Gläubiger  können  auf  dasselbe  Arrest  legen  lassen,  und  wenn  der
Gemeinschuldner  mit  der  Konkurseröffnung  einverstanden  ist  oder  nicht  opponirt,
kann  der  Güterverwalter  (Kurator,  Syndic),  falls  dies  ohne  Eingriff  in  fremde
Rechtssphärr  geschehen  kann  oder  die  Vermögensobjekte  gutwillig  herausgegeben
werden,  sich  auch  in  den  Besitz  der  ausländischen  Bermögensobjekte  setzen.

Die  Amechtbarkeit  oder  Nichtigkeit  gewisser  von  dem  Gemeinschuldner  schon  vor
der  Konkurseröffnung  vorgenommener  Handlungen  muß  zunächst  abhängig  sein  von
dem  örtlichen  Recht,  welchem  die  fragliche  Rechtsgeschäft  an  sich  unterworfen  ist;
aber  die  Gläubiger  (oder  in  ihrer  Vertretung  der  Güterverwalter,  Syndic)  können
eine  solche  Anfechtung  auch  steits  nur  insoweit  durchsetzen,  als  dasjenige  Recht  sie
gestaltet,  auf  welches  fie  überhaupt  ihr  Recht  zur  Beschlagnahme  stützen,  d.  h.  also
das  Recht  des  Konkursgerichts.  Die  Priorität  der  einzelnen  Konkursforderungen  ist
nach  dem  am  Sitze  des  Konkursgerichts  geltenden  Recht  zu  beurtheilen;  Pfand-  und
Retentionsrechte  find  jedoch  nach  der  Lex  rei  sitae,  Pandrechte  an  Forderungen
nach  dem  über  letztere  entscheidenden  Rechte  zu  beurtheilen,  und  zwar  muß  nach
diesem  Gesetze  auch  beurtheilt  werden  die  Priorität  solcher  Rechte  unter  einander,
wie  die  Frage,  ob  und  inwirweit  diese  Rechte  das  Recht  einer  abgesonderten  Befriedigung
  gewähren;  denn  diese  letzteren  Fragen  find  nichts  Anderes  als  Fragen
über  die  Bedeutung  jener  Rechte  selbst.  Ueber  die  Aufhebungen  der  Forderung  in
Folge  der  Beendigung  des  Konkursverfahrens  oder  vermöge  sog.  Zwangsvergleichs
ist  schon  im  Obligationenrechte  das  Erforderliche  bemerkt  worden.

Der  Konkurs  ist  nicht  ein  Vorrecht  der  Staatsangehörigen;  er  ist  ein  Mittel  der
Rechtsversolgung.  Es  würde  daher,  wenn  man  unter  bestimmten  Staaten  die  universelle
Wirkung  des  Konkurses  vertragsmäßig  festfetzt,  unrichtig  sein,  den  Konkure  dem  Gerichte
  des  Domizils  (d.  h.  des  faktischen,  lediglich  das  Forum  bestimmenden  Domizile)
zu  entziehen  und  ihn  etwa  einem  Staate  zuzuweisen,  dem  der  Gemeinschuldner  seiner
Nationalität  nach  angehört.  Ebenso  ist  aber  auch  die  Geltendmachung  von  Vorderungen
  im  Konkurse  nicht  ein  Vorrecht  der  Staatsangehörigen;  die  früher  öfter  vorkommende
  Venachtheiligung  frrmder  Gläubiger  gegenüber  den  einheimischen  bildet
jeht  wol  eine  kaum  noch  irgendwie  in  einem  Kulturstaate  eristirende  Anomalie;  sie
ist  auch  als  dem  Kredit  durchaus  nachtheilig  erkannt  worden.

Wenn  dem  Obigen  zufolge  die  extraterritoriale  Wirksamkeit  der  Konkurseröffnung
geleugnet  werden  muß,  so  läßt  sich  andererfeits  doch  auch  nicht  verkennen,  daß  mit
solcher  Beschränkung  der  Wirkungen  des  Konkurses  mannigsache  Uebelstände  und
Verwicklungen  verbunden  find,  z.  B.  mehrfache  Geltendmachung  derfelben  Forderung,
aber  auch  Gefährdung  der  Rechte  der  Gläubiger,  Vermehrung  der  Kosten  u.  f.  w.
Zur  Beseitigung  dieser  Uebelstände  empfiehlt  sich  der  Abschluß  von  Staatsverträgen,
welche  dem  Prinzipe  der  Universalität  des  Konkursrechtes  zu  folgen  vermögen.  In
diesen  können  denn  auch  Bestimmungen  über  die  Art  der  Veröffentlichung  der  Maßregeln
  des  Konkurses  und  über  Sicherung  der  Piandgläubiger  und  Realberechtigten
getrossen  werden  1),  und  solche  Bestimmungen  find  durchaus  nothwendig,  wenn  ohne

Gerichtsstand  hat,  im  Auland  ein  mit  g.  Wohn  ur  -  Wirthschaftsgebäuden  versehenes  Gut  al-z
Eigenthäyer.  k  eßer  als  Pächier  bewirthscha
e  lech  4  dieser  Richtung  7  die  Beschlüfse  des  Meliraitchen  Juristenkongre
  ——  ti  del  II.  Congresso  Giuridico  leialiano  internazionale  S.  (15)  (16)
und  Dentsche  114  -achtshüshopr#e  vom  21.  Juni  1869,  E  13—18.
        <pb n="712" />
        718  Das  Vrwatrecht.

Weiteres  etwa  hier  befindliche  Vermögensstücke  an  ein  entferntes  fremdländisches
Konkursgericht  herausgegeben  werden  müssen,  und  die  Rechtsficherheit  nicht  z.  B.
wegen  Mangelhaftigkeit  der  Bekanntmachungen  auch  in  anderer  Weise  stark  leiden  soll.
So  unrichtig  es  ist,  die  ertraterritoriale  Wirksamkeit  des  Konkurfes  a  priori  zu
fordern,  so  sehr  empfiehlt  sich  ihre  Einführung  durch  Staatsverträge  unter  besonderen
Garantien  und  Schupzvorschriften,  und  insofern  haben  Savigny  und  die  ihm  folgende
moderne  Italienische  Doktrin  Recht.  Aber  man  würde  einen  schweren  Stand  haben,
jene  de  facto  so  nöthigen  Garantien  zu  erlangen,  wenn  man  schon  a  priori  die
Universalität  des  Konkurses  im  internationalen  Verkehre  zugeben  müßte  und  nicht
einem  engherzig  und  kurzfichtig  verfahrenden  Staate  gegenüber  ganz  gut  auch  den
entgegengesetzten  Standpunkt  zu  behaupten  vermöchte.

Und  überhaupt  ist  im  internationalen  Prozeßrecht  mehr  als  im  Gebiete  des
materiellen  Privatrechts  das  Eingreifen  von  pofitiven  Gesetzen  und  Staatsverträgen
angezeigt.  Wo  aber  ein  solches  Eingreifen  von  als  Gesetz  publigirten  Staatsverträgen
  stattgesunden  hat,  da  ist  nach  der  richtigen,  auch  von  dem  Institut  de  droit
international  angenommenen,  Ansicht  die  Beobachtung  der  Staatswverträge  lediglich
der  Justiz  felbst  zu  Überlassen  und  eine  besondere  Einwirkung  der  Staatsregierung
ebenso  ausgeschlossen,  wie  da,  wo  es  sich  um  die  Beobachtung  anderer  Gesetze  handelt.
        <pb n="713" />
        Das  öffentliche  Recht.
        <pb n="714" />
        <pb n="715" />
        Civilprozeß.

Von
Prof.  Dr.  L.  v.  Bar

in  Gbttingen.

v.  Holtzendorff,  Gneylopêdie.  I.  1.
        <pb n="716" />
        <pb n="717" />
        I.  Einleitung.

Civilprozeß  nennen  wir  die  Klarstellung  und  nöthigenfalls  zwangsweise  er.
solgende  Durchführung  oder  Herstellung  bestrittener  oder  doch  thatsächlich  verletzter
Privatrechte  durch  die  dazu  bestimmten  Organe  der  Staatsgewalt.  Dies  schließt
nicht  aus,  daß  die  betheiligten  Privatpersonen  bei  jener  Klarstellung  und  zwangeweifen
  Nealisirung  ihrer  Rechte  thätig  werden,  ja  daß  ihnen  hierbei  die  Hauptrolle
zufalle,  die  Mitwirkung  des  Staates  oder  Gemeinwesens  dagegen  auf  ein  Minimum
sich  beschränke.  Aber  von  einem  Prozesse  wird  immer  nur  da  die  Rede  sein  können,
wo  in  irgend  einer,  wenn  auch  N  so  beschränkten,  Weise  die  Stmatsgewalt  die
Streitenden  zwingt,  ihrem  Ausspruche  sich  zu  unterwerfen.  Die  Selbstvertheidigung,
Eigenmacht  und  Selbsthülfe  sällt  nicht  unter  den  Begriff  des  Prozeßrechts,  auch  da
nicht,  wo  die  Rechtsordnung,  damit  jene  Handlungen  als  erlaubte  gelten,  bestimmte
Formalitäten  für  diefelben  vorgeschrieben  hat.  Doch  ist  begreiflich,  daß  ein  weniger
emtwickeltes  Staatswesen  den  Parteien  viele  prozessuale  Handlungen  üÜberläßt,  die
später  nur  durch  Beamte  vorgenommen  werden  können,  so  daß  bei  manchen  Erscheinungen
  der  Rechtsgeschichte  wir  selbst  zweiseln  mögen,  ob  wir  darin  eine  wirkliche
  Prozeßhandlung  oder  einen  Akt  der  mit  gewissen  Formalitäten  umgebenen
Selbsthülfe  zu  erblicken  haben.

In  mehr  entwickelten  Gemeinwesen  tritt  die  zwangsweise  Durchführung  des
Rechts  zurück  gegenüber  dem  Ausspruche  über  das  Recht.  Dieser  wird  oft  ohne
Weiteres  befolgt,  weil  der  Einzelne  gegenüber  der  Staatsgewalt  doch  machtlos  ist,
und  der  Prozeß  erreicht  dann  faktisch  mit  jenem  Ausspruche  sein  Ende.  Dennoch
darf  man  den  Zwang  (die  Zwangsvollstreckung)  nicht  als  ein  unwesentliches  Stück
der  Prozesses  betrachten.  Ein  Urtheil,  dem  nicht  nöthigensalls  der  Zwang  zur
Durchführung  zur  Seite  stände,  wäre  kein  Urtheil  im  rechtlichen  Sinne,  während
umgekehrt  in  durchans  absolutinisch  regierten  Staaten  ein  prozessualer  Zwang,  in
welchem  thatsächlich  auch  ein  Urtheil  enthalten  sein  würde,  ohne  irgend  ein  voraufgehendes
  formelles  Verfahren  die  Stelle  des  Prozesses  einnehmen  könnte.  Allerdings
spricht  das  Römische  Recht  von  einem  Judicium  nur,  insofern  der  Beklagte  den  Anspruch
  des  Klägers  wirklich  bestreitet  (l.  25  J§  2  D.  ad  leg.  Aquil.  9,  2),  und  wie
im  klaffischen  Römischen  Prozesse  war  auch  im  älteren  Deutschen  Rechte  und  ist  jetzt
nach  neueren  Prozeßgesetzen  der  Zwang  zur  Durchführung  des  erstrittenen  Rechts
nicht  Sache  desjenigen  Organs  des  Gemeinwesens,  welches  den  Ausspruch  über  das
Necht  gethan  hat.  Allein  dergleichen  Arbeitstheilungen  können  den  begrifflichen  Zusammenhang
  nicht  zerstören,  so  wenig  wie  etwa  das  Verdikt  der  Geschworenen  deshalb
  aufhört,  einen  integrirenden  Bestandtheil  des  Strafverfahrens  zu  bilden,  weil  es
nicht  von  dem  Richter  ausgeht,  welcher  das  Endurtheil  fällt.  Auch  da,  wo  die
Zwangsvollstreckung  zunächst  nicht  Sache  des  Gerichts,  sondern  anderen  Beamten
übertragen  ist,  muß  also  daran  festgehalten  werden,  daß  dieselbe  Justiz=  und  nicht
Verwaltungssache  (Juftizverwaltungssache)  ist,  die  Entscheidung  über  alle  in  der
Zwangsvollstreckung  etwa  auftauchenden  Zweisel  und  Streitigkeiten  Zeher  den  Ge-
        <pb n="718" />
        724  Das  ösffentliche  Recht.

richten  gebührt,  eine  Folgerung,  die  manchen  neueren  Gesetzgebungen  gegenüber  auch
nicht  ohne  praktische  Bedeutung  ist.

Dagegen  gehört  nicht  in  das  Civilprozeßrecht  die  sog.  jweiwilige  *
(Jurisdictio  voluntaria  im  Gegensatze  zur  Jarisdictio  conlentiosa),  d.  h.  der  Inbegriff
  von  Normen  über  die  Mitwirkung  der  Gerichte  oder  der  ihnen  *  dieser  Hinn
  etwa  gleichgestellten  Beamten  (Notare,  Hypothelenbewahrer)  bei  der  Begründung
  und  (urkundlichen)  Sicherstellung  von  Rechtsverhältnissen.

Der  Givilprozeß  bildet  einen  Bestandtheil  des  öffentlichen  Rechts,  da  es  im
Civilprozesse  wesentlich  um  die  Thätigkeit  der  Staatsgewalt  zu  Gunsten  eines  angeblich
  verletzten  Privatrechts  sich  hondelt.  Aber  die  Natur  dieses  Rechts.  bringt
es  mit  sich,  daß  der  freien  Thätigkeit  und  Willkür  der  Parteien  hier  ein  weit
größerer  Raum  gelassen  wird,  als  da,  wo  ein  öffentliches  Recht  in  Frage  steht,  und
daß  namentlich  der  Verzicht  der  Parteien  von  weitgreifender  Bedeutung  ist.  Doch
geht  diese  Willkür  der  Parteien  nicht  so  weit  ½1,  daß  dieselben  dem  Gerichte  andere
als  die  gesetzlichen  Normen  der  Prozeßleitung  und  Entscheidung  mittels  eines  sog.
Konventionalprozesses  aufzudringen  berechtigt  wären.  Soll  der  Richter  als
Organ  der  Staatsgewalt  sich  überhaupt  mit  einer  Streitsache  befassen,  so  kann  er
es  auch  nur  in  der  vom  Staate  (Gesetze)  gebilligten  Weise:  diese  letztere  hat  eine
über  die  einzelne  Streitsache  hinausgreisende  Einwirkung  auf  das  Gemeinwesen  und
insbesondere  auf  die  Verhandlung  und  Entscheidung  anderer  Prozesse,  ganz  abgesehen
davon,  daß  im  Prozesse  oft  auch  Rechte  und  Interessen  dritter  Personen,  z.  B.  der
Zeugen,  in  Betracht  kommen.  Wo  also  3.  B.  Oefsentlichkeit  und  Mündlichkeit  des
Verfahrens  besteht,  können  die  Parteien  nicht  nach  ihrer  Willkür  die  Oeffentlichkeit
ausschließen  oder  schristlich  verhandeln.

Uebrigens  kann  es  auch  angemessen  oder  nothwendig  erscheinen,  daß  für  verschiedene
  Arten  von  Streitsachen  verschiedene  Arten  des  Verfahrens  bestehen,  namentlich
  mit  Rücksicht  darauf,  daß  gewisse  Streitsachen  eine  besondere  Beschleunigung  des
Versahrens  oder  wie  3.  B.  der  Arrestprozeß,  der  mit  Exekutionshandlungen  beginnt,
gewissermaßen  eine  Umkehr  der  sonst  gültigen  Prozeßnormen  fordern.  Neben  dem
ordentlichen  Prozesse  bestehen  daher  die  fummarischen  Prozesse  und  der  Konkursprozeß.
  Die  summarischen  Prozesse  werden  von  der  Deutschen  Doktrin  eingetheilt
in  die  unbestimmt-  (regulär-)  und  in  die  bestimmt-  (irregulär-)  summarischen
Prozeduriormen.  Erstere  unterscheiden  sich  von  dem  ordentlichen  Versahren  nur
durch  Abkürzungen  und  Vereinfachungen;  bei  letzteren  erhalten  die  Prozeßhandlungen
selbst  einen  anderen  Charakter  oder  treten  in  anderer  Reihenfolge  aus.  Zu  den  bestimmt
  fummarischen  Prozessen  gehören  nach  der  gemeinrehtlichen  Doktrin  der
Mandats-,  der  Exekutiv=  (Urkunden-)  und  Wechselprozeß,  und  der  Arrestprozeß.
Die  Civilprozeßordnung  flir  das  Deutsche  Reich)  hat  von  summarischen  Prozedursormen
  nur  den  Urkumden=  und  Wechselprozeß,  sowic  den  Arrestprozeß  aufgenommen.
Das  sog.  Mahnverjahren  der  D.  E#O.  kann  als  ein  Versuchsverfahren  bezeichnet

 

1)  Wieweit  der  Verzicht  bese.  die  Möglichkeit  einer  Disposition  der  Parteien  anzuerkennen
  ist,  wird  sich  nur  mit  Rücksicht  auf  die  eigselnen  in  Betracht  kommenden  Cimil.
proze##deRechtssäpe  Mhiimeen  lassen  Ueber  d  Elfmtes.  Civilprozeßrecht  vgl.  n

dings  Bölow  im  Erchiv  f.  b.  civ.  fir  ##n,  Eu—  17  1  ff.  Doch  dürfte  sinneen
Das,  was  Bülow  hier  mit  Necht  bekämpft,  kaum  der  as  SEinn  der  eder  Ansicht
sein,  und  andererseits  Bürow  die  Dispoßtion  der  Parteien  in  zu  enge  Grenzen  ernschleeßn.  —
Verträge  Über  die  W  —  "6steht  es  mit  Verträgen  über  Ausschluß  von
Beweismitteln  —  für  den  fall  —  krs  se  Streites  unter  den  Parteien  find  für  unwirksam
  nicht  zu  erachten  und  für  den  Verkehr  schwer  zu  entbehrrn.  Das  Priyzip  drr  frrien
Beweiswürdigung  seitens  des  Richters  berühren  sie  nicht.  Vgl.  Einführungsgesetz  zur  Teuischen
Givilprozeßordnung.  K5  16,  Nr.

*")  Wir  weititen  ab  nlürzt.  2.  CPO.  Eie  Einführungsgesete  zu  den  Deutschen  rmt
justiggesetzen  werden  dunckt  ein  vorgesetes  nabrseichuet  werden,  z.  n  ·
ju  n  aur  Deutschen  bpechnne6.  be  .  GVG.  bezeichnet  2  Deutsche  Grrichtsverfasfung
        <pb n="719" />
        1.  Eivilprozeß.  725

werden,  um  Ansprüche  ohne  wirklichen  Streit  der  Parteien  zur  Erekution  zu  bringen,
immerhin  aber  auch  als  eine  Fortbildung  des  gemeinrechtlichen  sog.  bedingten
Mandatsprozesses.

Häufig  wird  behauptet,  im  Eivilprozesse  komme  es  nur  auf  sormelle,  nicht  auf
materielle  Wahrheit  an.  Dies  ist  nicht  genau.  Der  Civilprozeß  muß  so  gut  wie
der  Strafprozeß  dahin  streben,  daß  das  Recht,  wie  es  in  ihm  festgestellt  wird,  auch
dem  werrklich  vorhandenen  Rechte  entspreche.  Ein  Prozeßverfahren,  welches  präfumtiv
dem  Unrechte  zum  Siege  verhilft,  ist  immer  ein  fehlerhaftes.  Aber  freilich  muß  der
Natur  des  im  Streit  befangenen  Rechts  gemäß  der  Civilprozeß  sich  wesentlich  damit
begnügen,  den  Parteien  die  Möglichkeit  zur  Feststellung  des  materiellen  Rechts  zu

gewähren,  und  nicht  darf  er  unter  gänzlicher  Zurückdröngung  der  Parteithätigkeit
dem  Richter  diese  Feststellung  selbst  gegen  oder  ohne  den  Willen  der  Parteien  in  die
Hand  legen.  Die  Parteithätigkeit  und  damit  einerseits  die  individuelle  Geschicklichkeit,
  andererseits  die  Nachlässigkeit  der  Partei  hat  daher  auf  das  Schickfal  des  Prozesses
  den  erheblichsten  Einfluß,  und  so  wird  osft  selbst  bei  der  besten  Prozeßordnung
das  jormelle  Recht  des  Urtheils  dem  materiellen  Rechte  widersprechen.  Geschieht
das  aber  gu  oft  und  erscheint  dann  der  Obfieg  im  Prozesse  wesentlich  als  Spiel
des  Zufalls  und  technischer  Geschicklichkeit,  so  wird  das  Rechtsbewußtsein  des  Volkes
schwer  geschädigt.  Andererfeits  ist  es  aber  auch  ein  verhängnißvoller  Mißgriff,  wenn
die  Gesetzgebung  es  unternimmt,  die  Parteien  bei  Vertheidigung  und  Verfolgung
ihrer  Privatrechte,  Üüber  welche  sie  doch  der  Regel  nach  frei  disponiren  können,  und
welche  sie  auch  der  Regel  nach  am  besten  zu  verfolgen  und  zu  vertheidigen  wissen,
unter  die  Vormundschaft  des  Gerichts  zu  stellen.

Eine  auf  gesunden  Grundlagen  ruhende  Prozeßgesetzgebung  ist  für  das  gesammte

Leben  des  Volkes  von  hoher  Bedeutung.  In  einen  Prozeß  kann  Jeder  wider  Willen
gerathen,  und  dem  Einzelnen  ist  es  meistens  weit  leichter,  durch  besondere  Dispositionen
  und  Kautelen  den  schädlichen  Einwirkungen  eines  verkehrten  materiellen
Rechtssatzes  als  denjenigen  eines  fehlerhaften  Prozeßgesetzes  sich  zu  entziehen.  Handel
und  Industrie  sind  bei  einem  gerechten  und  dabei  doch  schnellen  Prozeßverfahren
wesentlich  interessirt,  und  dieses  besitzt  auch  eine  starke  volkserziehende  Kraft.  Grobe
Sorglofigkeit,  versteckter  Betrug  werden  durch  ein  energisches  Civilversahren,  welches
den  Schuldigen  zum  Ersatze  des  angerichteten  Schadens  anhält,  in  mannigfacher
Beziehung  besser  im  Zanme  gehalten,  als  durch  Strafrichter  und  Polizei.  Die
bürgerliche  Selbständigkeit  des  Einzelnen,  da  sie  bedingt  ist  durch  eine  stunge  und
nicht  nur  theoretische,  sondern  praktisch  wirksame  Verantwortlichkeit,  hängt  wesentlich
  mit  ab  von  einem  guten  Eivilverfahren.  Ein  schlechtes  Civilverfahren  drückt
aber  auch  die  Stellung  Derjenigen  herab,  welche  die  Rechtspflege  vorzugsweise  in
Händen  haben.  Selbstgefühl  des  Richterstandes  und  Achtung  defselben  seitens  des
Volkes  stehen  im  Verhältniß  zu  der  Art  und  Weise,  in  welcher  das  Verfahren  die
Zwecke  der  Rechtspflege  zu  erreichen  gestattet,  und  je  weniger  die  Rechtspflege  in
ihrem  nächsten  Kreise  matrerielles  Recht  zu  verwirklichen  im  Stande  ist,  um  so
weniger  wird  man  geneigt  sein,  ihr  einen  weiteren  Wirkungskreis  der  Rechtsprechung
in  Fragen  des  Staatsrechts  zu  eröffnen,  bei  denen  eine  nur  formelle  Lösung  weit
weniger  erträglich  ist.

Der  Civilprozeß  als  Theil  des  öffentlichen  Rechts  steht  in  Wechselbeziehung  zu
dem  politischen  Leben  des  Volkes.  Ein  absoluter  Beamtenstaat  wird  ein  anderes
Prozeßverfahren  ausbilden,  als  dasjenige  ist,  welches  allgemeiner  Theilnahme  des
Volket  an  politischen  Rechten  und  Befreiung  des  Einzelnen  von  staatlicher  Vormunyschaft
  entspricht.  Doch  ist  die  Wechselwirkung  nicht  so  unmittelbar  und  schnell,
wie  wir  sie  beim  Strafverfahren  wahrnehmen,  und  Tradition  und  Gewöhnung  haben
gerade  im  Civilprozeß  besondere  Macht,  da  derselbe  mehr  als  das  materielle  Recht
von  den  Anschauungen  der  Rechtstechniker  abhängig  ist.  So  erhielt  sich  im  Römischen
  Kaiserstaate  noch  längere  Zeit  das  in  der  republikanischen  Zeit  ausgebildete
        <pb n="720" />
        726  Das  ösffentliche  Recht.

BVerfahren,  und  bis  in  unsere  Zeit  haben  manche  Staaten  umgekehrt  noch  ein  Civilverfahre
  beibehalten,  welches  einer  vergangenen  politischen  Epoche  entspricht.

Jedes  Rechtsverhältniß  muß  zwar  im  Prozesse  geltend  gemacht  werden  können,
wenn  auch  nur  als  Vertheidigungsgrund.  Aber  die  Art  und  Weise  dieser  Feststellung
  ist  nicht  wohlerworbenes  Recht  des  Einzelnen.  Bielmehr  ist  hier  entscheidend,
daß  das  Urtheil  eine  Ueberzeugung  der  Staatsgewalt  von  der  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit
  des  erhobenen  Anspruchs  ausdrückt,  und  daß  der  Prozeß  den  Weg  zur
Bildung  dieser  Ueberzeugung  darstellt.  Daraus  solgt:

1.  Neue  Prozeßgesetze  find  sofort  anwendbar  auch  auf  früher  entstandene
Rechtsverhältnisse.  Der  Staat  muß  hier  von  der  Anschauung  ausgehen,  daß  der
neue  Weg  zur  Ermittelung  der  Rechtsverhältnisse  der  ausreichende  und  beffere  sei.
Selbst  auf  bereits  anhängige  Rechtsstreitigkeiten  können  neue  Prozeßgesetze  Anwendung
  finden  und  müssen  dies  oft  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  des  Gesetzgebers.
Inwieweit  dies  möglich  ist  ohne  Schädigung  der  materiellen  Rechte  der  Parteien,
ist  nur  nach  Maßgabe  der  in  Betracht  kommenden  Gesetzgebungen  und  ihrer
Prinzipien  zu  bestimmen,  und  bei  umfassenderen  Aenderungen  find  überhaupt  manche
Zweifel  schwerlich  anders  als  durch  eingehende  Detailbestimmungen  zu  lösen.  Je
mehr  aber  die  neue  Gesetzgebung  den  Prozeß  als  einheitliches  Ganzes  auffaßt,  um
so  weniger  können  eingelne  unter  der  Herrschaft  des  früheren  Gesetzes  vorgenommene
Akte  und  erledigte  Prozeßabschnitte  aufrecht  erhalten  werden.  In  neueren  Gesetzen
findet  sich  oft  die  Vorschrist,  daß  mit  Beginn  einer  neuen  Instanz  das  neue  Verfahren
  anzuwenden,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  neuen  Gesetzes  bereits  begonnene
  Instanz  dagegen  noch  im  alten  Verfahren  zu  erledigen  sei  (vgl.  z.  B.
Preußische  Verordnung  vom  21.  Juli  1846  §  39),  ein  Satz,  der  aber  zur  Beseitigung
  der  hier  obwaltenden  Gchwierigete  keineswegs  ausreicht.

Dgl.  namentlich  Mittermaier  im  Archi  f.  die  cixit.  Praxis  X.  S.  118  ff.;
Menger.  Syftem  d.  Oefterr.  Civilprozehrechts,  I.  (1876)  S.  188  ff.

E.  §  18  d.  D.  CPO.  stellt  den  Grundsatz  auf,  daß  auf  die  Erledigung  der  vor
dem  Inkrasttreten  der  CPO.  anhängig  gewordenen  Prozesse  bie  zu  rechtskräftiger
Entscheidung  die  bisherigen  Prozeßgesetze  Anwendung  finden  sollen,  autorifirt  jedoch
die  Landesgesetzgebung,  auch  anhängige  Prozesse  dem  neuen  Prozeßreichte  zu  unterwerfen
  und  zu  diesem  Zwecke  Uebergangsbestimmungen  zu  treffen.  Außerordentliche
Rechtsmittel  finden  nach  E.  §  20  nur  nach  Maßgabe  des  neuen  Rechts  serner  statt,
und  dies  entspricht  auch  der  Auffassung  dieser  Rechtsmittel  als  besonderer  Klagen
oder  Prozesse,  welche  die  Resission  eines  früheren  Prozeßresultats  bezwecken.  Auch
die  Zwangsvollstreckung,  deren  Form  von  der  des  Rechtsstreits  im  engern  Sinne,
des  Judicium  unabhängig  ist,  wird,  was  die  Anwendung  des  neuen  Prozeßrrchts
betrifft,  nach  E.  §  21  als  besonderer  Prozeß  behandelt.  Das  Preußische  Gefetz  vom
31.  März  1879  betr.  die  Uebergangsbestimmungen  zur  D.  CVO.  und  D.  Strasprozeßordn.
  (§  1)  läßt  es  prinzipiell  bei  dem  in  E.  9§  18  der  D.  CPO.  auigestellten
aean  bewenden  und  macht  davon  in  den  §§  2  ff.  nur  wenig  umfassende  Ausnahmen


2.  Der  Richter  hat  das  Prozeßrecht  seines  Staates  (die  Lex  fori)  auch  auf
Rechtsverhältnisse  anzuwenden,  die  materiell  nach  dem  Rechte  eines  anderen  Staats
beurtheilt  werden  müssen.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  Beurtheilung  des  Beweise;
  wenn  nach  der  Lex  lori  3.  B.  das  Prinzip  der  freien  Beweiswürdigung
gilt,  so  kommt  es  auf  die  Requifite  einer  formellen  Beweistheorie,  welche  etwa  an
dem  Orte  gilt,  wo  das  in  Streit  befangene  Rechtsverhältniß  zur  Existenz  gekommen
ist,  nicht  an.  Präsumtionen  und  Beschränkungen  der  Beweismittel  dagegen,  die  nur
für  einzelne  Rechtsverhältnisse  gelten  (z.  B.  Präsumtionen  für  die  eheliche  Erzeugung
  eines  Kindes),  find  dem  materiellen  Rechte  zuzurechnen,  daher  nicht  nach
der  Lex  forl  zu  beurtheilen.  Das  Lehtere  gilt  auch  von  der  Fähigkeit  zur  Progzeß-
        <pb n="721" />
        1.  Siollprezeg  727

fÜhrung,  welche,  insoweit  sie  Folge  der  allgemeinen  Handlungsfähigkeit  ist,  von  der
Lex  domicilli,  dem  heimatlichen  Rechte  der  prozeßführenden  Partei  abhängig  ist.
Davon  weicht  allerdings  §  583  der  D.  CPO.  nach  angeblichen,  in  Wirklichkeit  aber
nicht  vorhandenen  Zweckmäßigkeitsgründen  ab:  der  Ausländer  soll,  wenn  ihm  nach
dem  Rechte  seines  Landes  die  Prozeßfähigkeit  mangelt,  als  broreßähig  gelten,  wenn
er  dies  nach  dem  Rechte  des  Prozeßgerichts  sein  würde.  Es  ist  Übrigens  häufig
nothwendig,  daß  das  über  den  Prozeß  entscheidende  Gericht  (Prozeßgericht)  sich  zur
Erledigung  einzelner  Prozeßhandlungen  der  Hülfe  eines  anderen  und  etwa  auch  eines
ausländischen  Gerichts  bediene.  Für  diesen  Fall  ist  Folgendes  m  bemerken.  Auch
da,  wo  der  Richter  auf  Requisition  eines  auswärtigen  Gerichts  thätig  wird,  muß  er
gleichwol  die  in  seinem  Landesgesetze  unbedingt  vorgeschriebenen  Formen  und  unerläßlichen
  Voraussetzungen  der  betrefsenden  Prozeßhandlungen  wahren,  wenngleich  er
auf  befonderes  Ersuchen  des  auswärtigen  Richters  neben  jenen  Fo#men  auch  diejenigen
des  auswärtigen  Rechts  beobachten  kann,  soweit  dieselben  nicht  nach  den  Landesgesetzen
  für  ungulässig  erachtet  werden  müssen  oder  Verpflichtungen  und  Rechte  Dritter,

z.  B.  der  Zeugen,  nicht  berühren.  Das  Prozeßgericht  hat  dagegen  nach  seinen
—  zu  prllien,  ob  der  Inhalt  der  Prozeßhandlungen  genügt.  Nicht  vollkommen
korrekt  drückt  sich  I  334  der  D.  CPO.  in  dieser  Beziehung  aus  („Entspricht  die
von  einer  ausländischen  Behörde  vorgenommene  Beweisanfnahme  den  für  das  Prozeßgericht
  geltenden  Gesetzen,  so  kann  daraus,  daß  fie  nach  den  ausländischen  Gesetzen
mangelhaft  ist,  kein  Einwand  entnommen  werden.“).  Die  Verpflichtung  dritter  Personen
  zur  Ablegung  eines  Zeugnisses  ist  nach  dem  Rechte  des  Aufenthaltsortes  dieser
Personen,  die  Verpflichtung  der  Parteien  dagegen  zur  Ausschwörung  eines  Eides,
Stellung  einer  Kaution,  Herausgabe  einer  Urkunde  (lediglich  aus  prozefsualen
Gründen)  nach  dem  Rechte  des  Prozeßgerichts  zu  beurtheilen.  (Vergl.  auch  die  Abkundun
  über  das  internationale  Privatrecht.)

N-  iw  Arc.  f.  d.  civil.  Praxis,  2  XIII.  S.  293  ff.  —  v.  Duhn,
berdeis  *  IXXXII.  S.  22  F.  —  Story.  Commentaries  on  the  cooflict  of  laws.  (Der-6hierene
  Ausgaben  F.  auf  unsere  Zeu.  Better.  —  F  reln.  ——  du  droit  inn  eona
"bn  vé  (##me  18  .  bat  Demangenst,  it  —  Bar,  Das  internationale

r—  —  F.  Wharton,  A  *  kr  the  cooflicht  of  lans  philege  en  in
ise-  —  Menger,  System  de  ——  Wi#ibereßrache,  1  Sees

Die  verschiedenen  Prinzipien  der  Geltaltung  des  Tioilprozebrechts.

Aus  der  Natur  der  im  Givilprozesse  geltend  gemachten  Rechte  folgt  für  jedes
rationelle  Civilverfahren  das  sog.  Verhandlungsprinzip  (richtiger  als  Verhandlungsmaxime).
  Da  die  Parteien  über  das  Recht  felbst  frei  disponiren  können,
muß  es  ihnen  auch  überlassen  bleiben,  was  fie  zur  Geltendmachung  desselben  oder
zur  Abwehr  des  gegnerischen  Angriffs  vorbringen  wollen:  die  Initiative  gebührt  alfo
hier  den  Parteien.  Allerdings  können  dieselben  durch  Nachlässigkeit  und  Unkenntniß
  in  Schaden  gerathen;  aber  wenn  umgekehrt  der  Richter  nach  dem  fog.  Inquisitions=
  oder  Untersuchungsprinzip  (oder  Maxime)  Thatsachen  und
Beweise  auf  eigene  Hand  heranziehen  will,  so  kann  es  nicht  ausbleiben,  daß  er  oft
Parteiinteressen  verletzt  oder  durch  Irrthümer  der  Partei  Schäden  und  Kosten  vermsacht,
  und  daß  andererfeits  der  jeder  sesten  Norm  entbehrende  Prozeß  —  denn  im
Civilprozesse  benuht  der  Zwang  wesentlich  auf  der  Annahme  eines  mit  dem  Unterwuchungsprinzipe
  nicht  vereinbaren  Verzichts  der  Partei  —  ungebührlich  in  die  Länge
gelogen  werde.  Der  Versuch,  den  die  Prruß.  Allgemeine  Gerichtsordnung  (Einleitung
  8§  6.  7.  Th.  I.  Tit.  10,  §  1,  3)  in  gewissem  Umfange  mit  dem  Untersuchungsprinzipe
  gemacht  hatte,  war  daher  auch  als  unpraktisch  schon  von  der  neueren
Preußischen  Gesetzgebung  gänzlich  aufgegeben  worden.  Allerdings  kann  aber  das
        <pb n="722" />
        728  Das  Sffentliche  Recht.

Verhandlungeprinzip  in  mehr  oder  weniger  schroffer  Weise  durchgeführt  werden,  und
hier  ist  denn  einerfeits  der  mehr  oder  weniger  formelle  Charakter  des  Beweierrchtes
—  am  schärssten  tritt  das  Verhandlungsprinzip  hervor  im  älteren  Deutschen  Rechte
—  und  andererseits  die  Schriftlichkeit  oder  Mündlichkeit  des  Verfahrens  von  Einfluß,
  da  erster  das  auch  mit  dem  Verhandlungsprinzipe  sehr  wohl  zu  vereinbarende,
in  der  D.  CPO.  §  130  anerkannte  und  hier  sachgemäß  zunächst  dem  Vorsitzenden  des
Gerichts  überwiesene  richterliche  Fragerecht  (Aufklärungerecht)  zur  Feslftellung
des  Sinnes  von  Parteierklärungen  außerordentlich  behindert  ).

Das  Verhandlungsprinzip  aber  läßt  sich  in  folgende  Untersätze  auflösen:

1.  „Nemo  jadex  sine  sctore“:  Wo  kein  Kläger,  da  ist  auch  kein  Richter.“
Der  Civilrichter  kann  nur  auf  Anrufen  einer  Partei  einen  Civilprozeß  einleiten  2).

2.  „Ne  procedat  jader  ex  officio“:  der  Richter  soll  auch  in  einem  bereits
onhängigen  Prozesse  nicht  von.  Amts  wegen  thätig  werden.  Dieser  Satz  ist  aber  nur
unter  Beschränkungen  wahr.  Denn

#a)  Alles,  was  zum  regelmäßigen  Fortgange  des  Prozesses  gehört,  muß  der
Richter  auch  ohne  besondere  Parteibitte  vornehmen,  z.  B.  im  gemeinrechtlichen  Versahren
  dem  Beklagten  die  Klage  zur  Vernehmlassung  mitthellen,  auch  wenn  der
Kläger  darum  nicht  besonders,  sondern  nur  allgemein  um  Verurtheilung  des  Beklagten
  gebeten  hat;

b)  eine  Abweisung  ungegründeter  Anträge  erfolgt  immer  von  Amts  wegen,  da
die  Abweisung  wesentlich  nichts  Anderes  ist,  als  eine  Benachrichtigung,  daß  der  Richter
unthätig  bleiben  wolle;

c)  wo  der  Richter  thätig  wird,  muß  er  auch  von  Amts  wegen  für  die  rechtliche
  Gültigkeit  seiner  Handlungen  sorgen,  und  da  der  gesammte  Prozeß  die  Thätigleit
  des  Richters  voraussetzt,  muß  der  Richter  auch  von  Amts  wegen  dafür  Sorge
tragen,  daß  der  Prozeß  nicht  an  Mängeln  leide,  die  ihn  nichtig  erscheinen  lafsen.
So  muß  der  Richter  z.  B.  darauf  achten,  daß  nicht  ein  Handlungsunfähiger  brozeffir.
(Bgl.  D.  CPO.  8  54.)

Vielleicht  könnte  man  nach  diesen  Beschränkungen  den  obigen  Satz  so  ausdrücken:
  der  Richter  hat  in  seiner  Thätigkeit  überall  da  innezuhalten,  wo  er  einen
Parteiantrag  erwarten  könnte,  falls  die  Partei  einen  Fortschritt  in  der  fraglichen
Richtung  oder  überhaupt  einen  Fortschritt  will.  So  kann  der  Richter  nicht  auf
eigene  Hand  Beweismittel  heranziehen,  wohl  aber,  wenn  die  Partei  für  einen  bestimmten
  Beweissatz  Beweiemittel  vorgebracht  hat,  für  die  gehörige  Ausnutzung  dieser
Beweismittel  (3.  B.  durch  ergänzende  Fragen  an  die  Zeugen)  sorgen.

3.  „Qucod  non  est  in  actis,  non  est  in  mundo“,  d.  h.  Thatsachen,  die  von
den  Parteien  nicht  im  Prozesse  geltend  gemacht  sind,  dürfen  der  richterlichen  Thätigkeit
  nicht  zur  Grundlage  dienen;  der  Richter  darf  seine  Privatkenntniß  nicht  benutzen.
Dagegen  hat  der  Richter  Rechtssätze  von  Amts  wegen  anzuwenden.

4.  „No  eat  judex  ultra  petita  partium“,  d.  h.  der  Richter  dorf  der  Partei

1)  Auf  “-  Recht  des  Wic  Cich  aufzuklären  über  das  Streitverhältniß.  ist  zurückzuführen
  a)  die  im  §  132  d  aner  annte  Bes  miß  des  Gerichts  das  persönliche
Erscheinen  der  Partelen  zu  2**  n  die  nach  §  133  dal.  bestehende  Befugniß  des  Gerichts
anzuordnen,  daß  eine  A4re  die  in  ihren  Hönden  gütrlichen  Urkunden,  iul  welche  sie
sich  bezogen  bat.  Stammbäume,  Pläne,  Risse  und  so  Teichn  ungen  vor#  e;  e)  bie  im
§&amp;amp;  .135  das.  gegebene  Befugniß  des  Gerichtz,  die  neen  nns  Ngenscheins,  sowie  Begutachturg
  durch  Sachverständige  rnzuen.

Nach  Gemeinem  ecchte  wird  der  Richter  #-gulfrdin  für  befugt  erklärt,  von  Amts

 

n  einzuschreiten,  wenn  rrps  en  fipstande  VGemela#.  ötigkeiten  zu  beni
  fed  (DBal.  #.  6#0.  4  7  gtle  Recht  stellt  auf:  „Nemo  luvitas
  agere  cogitur“,  1.  3,  n  in  gab  es  nach  dem  —  nen  Rechte  insofern

Ausnahmen,  FEEe  in  zewifen  Fällen  Temeer  r#  eine  kuuloi  en  werden
konnte,  seinerseits  Klage  Ein  den  Provokanten)  zu  erheben.  agh  t  O.  finden

Provokationzklagen  gegen  bestimmte  Personen  nicht  mehr  statt.
        <pb n="723" />
        1.  Civnil#prozeß.  729

nicht  mehr  zuerkennen,  als  Dasjenige,  was  sie  beantragt  hat,  auch  nichts  Anderes
(wol  aber  ein  Geringeres,  wenn  ein  Antrag  auf  das  Plas  nicht  begründet  wäre;
deun  in  dem  Plos  ist  das  Minus  mitenthalten).  Diese  Beschränkung  gilt  auch  von
Nebenprästationen,  z.  B.  von  Früchten  und  Zinsen;  nach  einer  durch  manche  Partikulangesetze
  und  jetzt  auch  durch  die  D.  CPO.  §  279  gebilligten  Ansicht  aber  nicht
von  der  Zuertennung  der  Prozeßkosten,  über  welche  nach  dieser  Anficht  vielmehr  von
Amts  wegen  entschieden  werden  soll.

An  der  Handhabung  des  Verhandlungsprinzips  können  allgemein  gehaltene
Bitten  der  Partei,  der  Richter  möge  ihre  Thätigkeit  ergänzen  (sog.  Clausula  galutaris,
  die  früher  allgemein  üblich  war),  nichts  ändern.

Als  zweiter  Fundamentalsatz  des  Civilprozesses  pflegt  bezeichnet  zu  werden  der
Grund  satz  des  beiderseitigen  Gehörs  (Audiatur  et  altera  pars):  „Eines
Mannes  Rede  ist  keine  Rede,  man  soll  fie  billig  hören  Beede.“  I.  3  C.  7,  43;
e.  1.  A.  2.  12.  Der  einseitige  Vortrag  einer  Partei  wird  vermuthlich  zu  deren
Gunsten  den  Sachverhalt  färben  oder  doch  beleuchten,  und  ist  daher  ungeeignet,
zur  Grundlage  wesentlicher  Entscheidung  zu  dienen.  Doch  muß  es  selbstverständlich
genügen,  wenn  der  Gegenpartei  ausreichende  Gelegenheit  gegeben,  biefelbe  gehörig
aufgefordert  ist,  sich  vor  dem  Richter  vernehmen  zu  lassen;  und  außerdem  ist  der
obige  Grundsatz  nicht  anwendbar  auf  nur  provisorische  Verfügungen,  die  vielmehr
  oft  durch  vorheriges  Gehör  der  Gegenpartei  illusorisch  werden  würden.

Von  keiner  Bedeutung  für  die  Gestaltung  des  Verfahrens  ist  sodann  der
im  heutigen  Prozeßrecht  gültige,  praktisch  allerdings  wichtige  Satz,  daß  gerichtliche
  Hülse  nicht  unentgeltlich  vom  Staate  geleistet  wird,  vielmehr
dem  Gerichte  Gebühren  entrichtet  werden  müssen.  Wenn  auch  von  einem  idealen
Standpunkte  aus  für  Unentgeltlichkeit  der  Gewährung  der  Rechtshülfe  Manches  sich
sagen  läßt,  so  würde  diefelbe  doch  in  unseren  Kulturverhältnissen  die  Prozesse  bis
zur  unerträglichen  Last  vermehren.  Nebenbei  kommen  für  die  moderne  Gesetzgebung
freilich  auch  finanzielle  Rücksichten  auf  die  Staatskasse  in  Betracht.  Für  das
Deutsche  Reich  ist  jetzt  das  Gerichtskostenwesen  einheitlich  geregelt  durch  das  Gerichtskostengesetz
  und  die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  vom  18.,  bezw.
24.  Juni  1878.  Das  erstere  Gesetz,  welches  zugleich  jede  weitere,  früher  meist
übliche  Besteuerung  der  Rechtsstreitigkeiten  insbesondere  durch  Stempel  in  den
einselnen  Deutschen  Staaten  ausschließt,  beruht  auf  dem  Prinzipe,  daß  für  den
Ncchtsstreit  je  nach  dem  Werthbetrage  defselben  eine  Gesammtgebühr  erhoben  wird
(Pauschgebühr),  nicht  aber  jeder  einzelne  Akt  des  Verfahrens  taxirt  wird.  Jedoch
kommt  dies  Prinzip  nicht  rein  zur  Anwendung.  Es  wird  auch  berückfichtigt  die
verschiedene  Art  der  Erledigung  des  Rechtsstreits,  ob  ohne  kontradiktorische  Verhandlung
  oder  mit  solcher  u.  s.  w.

Dem  Armen,  der  eine  nicht  offenbar  ungerechte  Sache  verfolgt  oder  vertheidigt,
darf  indeß  keinenfalls  durch  die  Gebührenpflichtigkeit  das  Recht  abgeschnitten  werden.
So  müssen  dem  Armen  wenigstens  die  Gebühren  gestundet,  und  muß  ihm  auch  in
den  erforderlichen  Fällen  unentgeltlich  ein  sachkundiger  Rechtsbeistand  gewährt
werden  (Armenrecht).  (VBgl.  die  genaueren  Vorschriften  in  den  8§  106  ff.  der
D.  CPO.  Das  Armenrecht  wird  ebenso  wie  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte
durch  das  Prozeßgericht,  nicht  wie  z.  B.  nach  der  Hannoverschen  Progeßordnung  durch
die  Staatsanwaltschaft,  ertheilt  und  muß  für  jede  Instanz  besonders  nachgesucht
und  bewilligt  werden.)  Im  Laufe  des  Prozesses  gilt  sonst  die  Regel,  daß  Derjenige,
  auf  dessen  Antrag  eine  richterliche  Handlung  erfolgt,  deren  Kosten  dem  Gerichte
  zu  erlegen  hat,  und  daß,  wenn  die  richterliche  Handlung  von  Amts  wegen
oder  auf  beiderfeitigen  Antrag  eriolgt,  jeder  Theil  die  Hälfte  zu  erlegen  hat,  vorbehältlich
  des  Rechts,  von  dem  Gegner  demnächst  Erstattung  der  Prozeßkosten  zu
verlangen  (s.  unten).

Von  entscheidendem  Einflusse  auf  die  gesammte  Gestaltung  des  Prozesses
        <pb n="724" />
        730  Das  öffentliche  Recht.

ist  aber  die  Beschaffenheit  des  Beweisrechts.  Finden  und  Anwenden  des
pafsenden  Rechtssatzes  auf  den  gegebenen  Fall  ist  eine  geistige  Operation  wesentlich
nur  des  Urtheilers,  und  die  Gesetzgebung  hat,  was  diesen  Punkt  betrifft,  nur
dafür  zu  sorgen,  daß  dieselbe  einem  geeigneten  Organe  anvertraut  werde.  Dagegen
lassen,  wie  auch  die  Geschichte  des  Prozeßrechts  zeigt,  sehr  verschiedene  Wege  der
Feststellung  des  Thatsächlichen  sich  denken.  Sie  müssen  angemessen  sein  den  Sitten,
der  Denkweise,  der  Kulturstufe  und  in  gewissem  Umfange  auch  deu  öffentlichen
Leben  des  einzelnen  Volkes.  Kindlicher  Glaube  kann  als  Beweismittel  Dinge  betrachten,
  denen  vorgeschrittene  Bildung  alle  Beweiskraft  abspricht;  dem  einen  Volke
kann  eine  große  Gewalt  des  Richters  bedenklich,  dem  andern  wünschenswerth  erscheinen,
  und  ein  wenig  entwickelter  Verkehr  kann  sich  mit  Beschränkungen  der  Rechtsverfolgung
  vertragen,  die  ein  entwickelter  Verkehr  abzuweisen  geneigt  sein  muß.

Im  Großen  und  Ganzen  lassen  diese  Gegensätze  sich  zurückführen  auf  den
Gegensatz  des  formellen  und  materiellen  Beweisrechts.  Das  letztere  zielt
auf  Begründung  einer  richterlichen  Ueberzeugung  über  den  Sachverhalt  des  einzelnen
Falles.  Das  erstere  zwingt  den  Richter,  Thatsachen  immer,  aber  auch  nur  dann
als  wahr  anzunehmen,  wenn  die  Beweishandlung  bestimmten,  ein  für  alle  Mal
festgesetzten  Erfordernissen  genügt.  Das  formelle  Beweisrecht  ist  das  Prinzip  des
älteren  Deutschen,  man  kann  sagen  Germanischen  Prozesses;  das  materielle  Beweisrecht
  kennzeichnet  den  Römischen  Prozeß,  soweit  er  uns  geschichtlich  bekannt  ist,  und
ist  im  Wesentlichen  auch  schon,  wenngleich  nicht  ausschließlich,  das  Prinzip  des  Gemeinen
  Rechts.  Abgesehen  von  dem  auch  jetzt  noch  sormellen  Eidesrechte  ist  dos
Prinzip  der  Entscheidung  über  die  Beweisführung  nach  freier  richterlicher  Ueberzeugung
  ausdrücklich  ausgesprochen  in  §  259  der  D.  CPO.,  und  in  dem  Einführungsgesetze
  8  14  sind  diesem  Prinzipe  wideriprechende  partikularrechtliche  Vorschriften
über  bindende  Kraft  des  strasgerichtlichen  Urtheils  für  den  Cidilrichter,  über  die
Ausschließung  oder  Beschränkung  des  Zeugenbeweises  in  gewissen  Rechtsstreitigkeiten
(wie  solche  nch  Franzölisch  -Rheinischem  Rechte  bestand),  die  sog.  halben  Rechtsvermuthungen
  des  Prrußischen  Rechts  (#„Vorschriften  des  Bürgerlichen  RNechts,  nach
welchen  unter  bestimmten  Vomussetzungen  eine  Thatsache  als  mehr  oder  minder
wahrscheinlich  anzunehmen  ist“)  außer  Kraft  gesetzt  10.  Im  Germanischen  Prozesse
wurden  die  Bewrisresultate  von  der  Partei  fertig  geliefert:  das  Gericht  mußte
dem  Schwure  der  Partei,  dem  Ausgange  des  Zweikampses,  der  Probe  des  glühenden
Eisens  gemäß  entscheiden.  Nach  dem  Römischen  und  dem  heutigen  Beweisrechte  hat
das  Gericht  diese  Resultate  selbst  herauszuziehen  mittels  kritischer  Prüfung  der
Zeugenaussagen,  Urkunden  u.  s.  w.  Die  Thätigkeit  der  Gerichts  ist  bei  materiellem
Beweisrechte  selbstverständlich  viel  bedeutender,  als  bei  einem  formellen  Beweise:
sast  scheint  es,  als  sei  im  Germanischen  Archzesse  der  Beweis  gar  nicht  dem  Gerichte,
  sondern  lediglich  dem  Gegner  geliefert,  als  habe  der  Gläubiger,  statt  mit  der
versprochenen  Leistung,  mit  einem  Eide  bezahlt  werden  können.  Doch  liegt  auch
in  dem  sormellen  Beweisrecht  immer  ein  Kern  materiellen  Beweisrechts  verborgen,
wie  umgekehrt  jeder  civilprozessuale  Beweis,  da  die  Parteien  jeder  Zeit  darüber
disponiren  können,  inwieweit  von  ihnen  und  solgeweise  auch  vom  Gerichte  bestimmte
Thatsachen  nicht  in  Frage  gestellt  werden  sollen,  in  gewissem  Grade  formell  sein
wird,  wäre  im  Uebrigen  auch  der  richterlichen  Ueberzeugung  der  freiste  Spielraum
gelassen.  Sofern  die  Kulturverhältnisse  nicht,  wie  freilich  auch  möglich,  einem  veralteten
  Prozeßrechte  entwachsen  sind,  muß  die  Gesammtheit  das  Ergebniß  des  formellen
  Beweises  in  den  meisten  Fällen  doch  für  wahr  halten.  Daher  war  denn
auch  das  Verfahren  im  Germanischen  Prozesse  so  gestaltet,  daß  die  materielle  Be- 



Wirkliche  Rechtsvermuthungen  (vgl.  unten)  gehören  dem  maleriellen  Rechte  an  und
w  v3  —  husch  dat  das  im  Prozesse  geltende  Prinzip  der  freien  Beweiswürdigung  nicht  berühr
        <pb n="725" />
        1.  Cioilprozetz-  731

weiskraft  der  formellen  Beweismittel  möglichst  zur  Geltung  gelangte.  So  erwuchs
ein  kunstvolles  System  von  Behauptungen  und  Gegenbehauptungen,  von  denen  die
Zuertheilung  des  Beweises  durch  das  Gericht  an  die  eine  oder  die  andere  Partei
abhing;  denn  ein  formelles  Beweisrecht  kann  wesentlich  nur  eine  Partei  zum  Beweise
  gelangen  lassen:  Beweis  und  Gegenbeweis,  über  denselben  Punkt  untemommen,
würden  eine  kritische  Prüfung  nach  Lage  des  einzelnen  Falles  erfordern.  Der  Germanische
  Prozeß  war  daher  wesentlich  ein  Prozeß  mit  Behauptungen,  bei  welchem
der  Beweis  nur  als  Nachspiel  erschien,  dessen  Ergebniß  meistens  von  vorn  herein
gewiß,  dem  Beweisenden  günstig  war.  Ein  Zurückgehen  von  dem  Beweise  auf  die
Behauptungen,  eine  Korrektur  der  letzteren  nach  Maßgabe  jenes  war  dabei  durchaus
unzulässig,  und  ebenso  mußte  jeder  Fehler,  den  das  Gericht  bei  Zuertheilung  des
Beweisrechts  dabei  machte,  sosort  gerügt,  das  Rechtsmittel  sofort  dagegen  ergriffen
werden.

Das  Alles  verhält  sich  anders  bei  einem  Beweisrecht  mit  wesentlich  materieller
richterlicher  Prilffung.  Hier  muß  der  eigentliche  Kampf  der  Parteien  in  der  Beweisführung

  gekämpft  werden,  und  insofern  nicht  die  Parteien  über  das  Thatsächliche
einig  sind,  erscheint  das  Studium  der  Behauptungen  als  ein  Vorspiel  jenes  eigentlich
entscheidenden  Kampses.  Bei  diesem  Systeme  steht  prinzipiell  nichts  im  Wege,  ansängliche
  Parteibehauptungen  nach  dem  Ergebniffe  der  Beweisführung  modifiziren  zu
lafsen,  soweit  dies  mit  der  nothwendigen  Vorbereitung  der  Parteien  auf  die  Verhandlungen
  irgend  vereinbar,  und  nicht  minder  kann  das  Gericht  bis  zurn  uchn
über  den  Beweis  entscheidenden  Urtheile  durchaus  freie  Hand  behalten.  Daher  find
prinzipiell  die  Zwischenverfügungen  des  Gerichts  abänderlich,  und  Rechtsmittel  halten
den  Gang  des  Verfahrens  nicht  auf.  Jedes  Gebundensein  der  Parteien  an  frühere
Behauptungen,  des  Richters  an  frühere  Beschlüsse  bringt  einen  der  vollkommen
frrien  Prüfung  widerstreitenden  Formalismus  in  den  Prozeß.  Dieser  freien  Beweglichkeit
  entspricht  im  Wesentlichen  der  Römische  Prozeß,  der  heutige  Französische
Prozeß  und  nunmehr  auch  das  Verfahren  der  D.  CPO.,  wenngleich  der  Gegensatz
tein  absoluter  ist,  und  ein  gewisser  Formalismus  jeder  staatlichen  Justiz  anhaften
  muß.

In  einer  gewissen  Verbindung  mit  dem  Gegensatz  des  jommnellen  und  des  materiellen
  Beweisrechts  steht  der  Gegensatz  der  Schriftlichkeit  und  Mündlichkeit:).
  Freilich  kann  ein  Prozeß  mit  sormellem  Beweisrechte  sowol  mündlich  als
schriftlich  sein;  aber  ein  Prozeß,  der  das  materielle  Beweisrecht  vollständig
verwirklichen  oll,  muß  zugleich  mündlich  sein.  Die  jetzt  in  der  D.  CP.  (ogl.
namentlich  8  119)  angenommene?)  Mündlichkeit  oder  richtiger  Unmittelbarkeit
  besteht  nämlich  in  nichts  Anderem,  als  darin,  daß  das  Über  den  Streitpunkt
entscheidende  Gericht  aus  dem  unmittelbaren  (mündlichen)  Verkehre  mit  den  Parteien
  (oder  ihren  Vertretern),  mit  den  Zeugen  und  Sachverständigen  die  Grundlage
  der  Entscheidung  gewinnt,  während  nach  dem  Prinzive  der  Schriftlichkeit  diese
Grundlage  in  der  schriftlichen  Firirung  der  Parteivorträge  und  der  Ergebnisse  der
Beweismittel  besteht.  Dagegen  kann  auch  in  einem  mündlichen  Verfahren  Vieles
geschrieben  werden  müssen,  aber  zu  anderem  Zwecke,  z.  B.  zum  Zwecke  der  Vorbereitung
  der  Verhandlung,  der  Kontrole  des  Richters,  der  Zeugen,  zum  Zwecke
einer  etwaigen  Benutzung  des  Prozeßergebnisses  in  einem  späteren  Prozesse,  und  so
gilt  auch  im  modernen  mündlichen  Verfahren  der  Grundsatz  der  Aktenmäßigteit,
  d.  h.  über  die  gerichtlichen  Handlungen  werden  urkundliche  Auszeichnungen

1)  Bgl.  namentlich  v.  Feuerbach,  Iprachtungen  ü-  über  die  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit
  der  Herecktigleitpfteg,  2  Mien  1828  die  zum  folgenden  Abschnitte
citirten  Schisten  rt  die  Resorm  Deutschen  Civilpro“  oze

s.  #  rd  der  W  lt  aber  nicht  unbedingt  für  Nebenstreitigkelten,  val.

e  Entscheidu  und  4d  über  die  Koen  dihtreend.  Fesüftellungsgesuch  kann  obne
F.cöishee  enhl  erxf  *  536  ge  Entscheidung  über  die  Beschwerde;
  8  46  betr.  die  Able  nung  4  eun  u.  s.  w
        <pb n="726" />
        732  Das  öoffeutliche  Recht.

ausgenommen.  (Ueber  die  Aufnahme  und  Erfordernisse  der  Protokolle  vgl.
D.  CPO.  8§  145  f..)  Und  schriftliche  Mittheilungen  einer  Partei  an  die  andere
oder  des  Richters  an  eine  Partei  fünd  bei  mehr  entwickelter  Kultur  ungeachtet  der
Mündlichkeit  der  eigentlichen  Verhandlung  thatsächlich  nicht  zu  entbehren,  insbesondere
  behusfs  Einleitung  des  Prozesses,  Vorbereitung  der  Verhandlung:  die
Parteien  (möglicher  Weise  selbst  z.  B.  Zeugen)  würden  ohne  dies  häufig  im
Uebrigen  ganz  nutzlos  vor  Gericht  erscheinen  oder  gar  zwangsweise  vor  Gericht  geschleppt
  werden  müssen,  und  nicht  selten,  z.  B.  bei  Mittheilung  eines  verwickelten
rtheils,  kann  eine  schriftliche  Mkttheilung  selbst  vor  einer  mündlichen  in  gewifsen
Beziehungen  Vorzüge  haben,  daher  für  den  Eintritt  gewisser  Wirkungen  erforderlich
icheinen.  Das  Prozeßrecht  hat  daher  bestimmte  Normen  ausgebildet  für  die  verbindliche
  Kraft  schriftlicher  Mittheilungen  im  Prozesse  (Behändigungen,  Insinuationen,
nach  dem  Ausdrucke  der  D.  CPO.  Zustellungen),  z.  B.  über  die  Frage,  wann
(.  B.  inwiefern  an  einem  Feiertage),  wo,  an  Wen  mit  Gültigkeit  für  die  Partei
zugestellt  werden  kann  (z.  B.  wenn  die  Partei  selbst  nicht  sogleich  zu  treffen  ist).
Und  da  über  die  geschehene  Zustellung  ein  sicherer  Beweis,  ein  Beweis  durch  öffentliche
  Urkunde  zweckmäßig  erscheint,  nach  unserem  positiven  Rechte  für  nothwendig
erklärt  wird,  so  erfolgen  die  Zustellungen  der  allgemeinen  Regel  nach  durch  dazu
angestellte  öffentliche  Beamte  (Gerichtsdiener,  nach  der  D.  CPO.  Gerichtsvollzieher),
die  über  die  Zustellung  Urkunden  mit  publica  fides  aufnehmen  (D.  CPO.  8  156).

Der  schriftlichen  Firirung  entgehen  nun  nothwendig  eine  Menge  von  Nebenumständen,
  die  für  die  Bildung  der  richterlichen  Ueberzeugung  von  Einfluß  sein
können,  3.  B.  Charakter,  Benehmen,  Intelligenz  der  austretenden  Personen  in  vielen
Fällen,  oder  es  kann  das  Protokoll  über  alles  Dies  doch  nur  ein  unvollkommenes
Bild  geben.  Dazu  muß  das  niederzuschreibende  Wort  ganz  anders  abgewogen
werden,  als  das  gesprochene,  Über  dessen  richtige  Auffassung  der  Redende  sich  leicht
unterrichten  kann,  und  den  schriftlichen  Parteivorträgen  klebt  so  gewissermaßen  von
selbst  ein  gewisser  Formalismus  an,  der,  weil  nun  auch  das  Nachfragen  des  Gegners
und  des  Richters  erschwert  ist,  besonders  leicht  zu  ausweichenden,  die  Wahrheit  verhüllenden
  Erklärungen  benutzt  werden  kann.  Alles  das  steht  aber  einer  freien
richterlichen  Würdigung  in  Gemäßheit  der  Individualität  des  einzelnen  Falles  entgegen,
  und  wird  diese  freie  Beweiswürdigung  daher  auch  theoretisch  von  der  Gesetzgebung
  angenommen,  so  wird  sie  praktisch  doch  zum  guten  Theil  ein  todter  Buchstabe
  bleiben,  wenn  die  Individualität  des  Falles  durch  das  Medium  der  Akten
betrachtet  werden  soll.

Aus  dem  Prinzipe  der  Mündlichkeit  folgt  aber  serner:

1.  Keine  Entscheidung  darf  abgegeben  werden  (auch  nicht  eine  Zwischenentscheidung),
  ohne  daß  vor  dem  gesammten  erkennenden  Gerichte  eine  mündliche  Verhandlung
  stattgefunden  hätte.  (Vgl.  D.  CPO.  §  280:  „Das  Urtheil  kann  nur  von
denjenigen  Richtern  gefällt  werden,  welche  der  dem  Urtheil  zu  Grunde  liegenden
Verhandlung  beigewohnt  haben.“)

2.  Der  dem  Gerichte  zur  Entscheidung  vorgelegte  Stoff  darf  nicht  so  umfangreich
  sein,  daß  er  die  Fassungs=  und  insbesondere  die  Gedächtnißkraft  des  Nichters
übersteigt,  und  umgekehrt  darf  der  Prozeß  nicht  derartig  in  Abschnitte  zertheilt  sein.
daß  eine  Trennung  faktisch  zusammengehöriger  Punkte  stattfindet,  bei  welcher  dir
spätere  Verhandlung  nur  durch  eingehendes  Studium  der  Aufzrichnungen  Über  die
früheren  Verhandlungen  verstanden  werden  könnte.  Im  ersten  Falle  hat  man  eine
unrichtige  Entschcidung  zu  befürchten,  im  zeiten  werden  die  schriftlichen  Aufzeichnungen,
  mögen  diefelben  in  Protokollen  oder  in  schristlichen  Zwischenbescheiden  und
deren  Motivirung  und  sog.  Thatbeständen  (s.  unten)  bestehen,  für  den  Fortgang  des
Prozesses  maßgebend,  und  letzterrr  wird,  je  mehr  er  sich  dem  Ende  nähert,  umsomehr
thatfächlich  zu  einem  schriftlichen  Verfahren  werden.  Der  mündliche  Prozeß  verlangt
einheitliche  Verhandlung  zufammengehöriger  Punkte,  und  ist  diese  Einheit  durch  eine
        <pb n="727" />
        1.  Elvilprozeß.  733

etwa  erforderlich  gewordene  Vertagung  gestört  worden,  so  bedar  es  der  Strenge  nach
einer  Wiederholung  der  ganzen  Verhandlung  in  dem  neuen  Termine.

Es  ergiebt  sich  hieraus,  daß  bei  umfassendem  Streitmateriale  die  Durchführung
der  Mündlichkeit  nicht  unerheblichen  Schwierigkeiten  begegnet,  zumal,  wenn  wie  bei
mehr  entwickelten  Verkehrsverhältnissen  nicht  anders  geht,  die  Parteien  sich  vor
Gericht  vertreten  lassen,  und  dann  bei  auftauchenden  neuen  Behauptungen  der  Vertreter
  der  Partei,  um  von  letzterer  Instruktion  zu  erholen,  Bertagung  erbitten  muß.
Die  häufigen  Vertagungen  aber  sind  der  mündlichen  Verhandlung  besonders  gefahrlich.
  Einer  vollständigen  Wiederholung  des  früher  Verhandelten  suchen  die
Betheiligten  sich  möglichst  zu  entziehen,  und  so  werden  leicht  faktisch  die  Aufzeichmmgen
  üÜber  die  frühere  Verhandlung  maßgebend.  Man  muß  daher  der  mündlichen,
enticheirudden  Verhandlung  ein  Vorbereitungsversa  hrent)  vorangehen
lassen.  Im  klassischen  Römischen  Prozesse  ist  dies  das  Verfahren  in  jure  vor  dem
r'*ss-  (Prätor),  welches  mit  Ertheilung  der  Formule  schließt  und  auf  welches
erst  das  eigentliche  Judlcium  vor  dem  Volkerichter  (Juder)  solgt,  und  ähnlich  verfährt
  auch  die  Englische  Common-lay-Prozedur,  in  welcher  durch  vorhergehenden
Schristwechsel  der  Anwälte  und  Plaidoyers  die  Streitpunkte  sestgestellt  werden,  die
nachher  durch  die  Jury  entschieden  werden  sollen.  Der  Fmu#zösische  Prozeß  und
ihm  nachgebildete  Deutsche  Prozeßordnungen,  als  deren  erste  die  Hannoversche  zu
nennen  ist,  ebenso  aber  auch  die  D.  CPO.  88  120  ff.  lassen  die  mündliche  Verhandlung
  durch  einen  Schriftwechsel  der  Anwälte  in  der  Art  vorbereiten,  daß  prinzipiell
die  mündliche  Verhandlung  durchaus  nicht  an  die  Schristsätze  gebunden  ist,  die  Parteien
  vielmehr  Abweichendes  vortragen  können.  Gleichwol  erscheint  es  selbstverständlich
  wünschenswerth,  daß  letzteres  nicht  in  zu  ausgedehntem  Maße  geschehe,  und  die
Hannoversche,  die  Württembergische  Prozeßordnung  von  1869  3.  B.  suchten  hier
lediglich  durch  die  Bestimmung  zu  helfen,  daß  die  Gegenpartei  wegen  des  vorgebrachten
  Novum  Vertagung  auf  Kosten  der  anderen  Partei  verlangen  konnte,  während
der  Französische  Prozeß,  in  welchem  übrigens  wegen  des  meist  abgekürzten  Beweisverfahrens
  die  Vertagung  von  geringerer  Bedeutung  ist,  hier  auch  die  sog.  Souveränetät
  der  Gerichte  wirksam  werden  läßt,  d.  h.  die  Befugniß  des  Gerichtes,
Behauptungen  und  Beweise,  welche  die  Partei  hätte  früher  vorbringen  können,  nach
seinem  Ermessen  ohne  Weiteres  zurückzuweisen.  Die  D.  CPO.  hat  neben  der  Verbflichtung
  zum  Ersaße  der  Kosten  der  Terminsverlegung  wegen  ungenügender  Vorbereitung
  der  mündlichen  Verhandlung,  sosern  die  Partei  hierbei  eine  Schuld  trifft
(§§  90,  245,  251  Abs.  2),  nach  manchen  Kämpifen  auch  diese  Souveränetät
der  Gerichte  in  einer  das  Parteirecht  möglichst  schonenden  Form  ausgenommen.
Die  Zurückweisung  wirkt  nach  der  D.  CPO.,  da  in  der  Berufungeinstan)  unbeschränkt
  Nova  vorgebracht  werden  können  —  abgefehen  von  einer  dadurch  herbeigeführten
  Aenderung  der  Kloge  und  neuen  Ansprüchen  —  nur  für  die  Instanz,
und  in  der  Berufungsinstanz  erfolgt  die  Zurückweisung,  welche  übrigens  stets  einen
darauf  gerichteten  Antrag  der  Gegenpartei  voraussetzt,  nur  unter  Vorbehaltung  der
Geltendmachung  der  zurückgewiesenen  Vertheidigungsmittel  in  einem  besonderen  Nachverfahren.
  Der  Nachtheil  besteht  hiernach  nur  darin,  daß  Rechtsmittel  und  Zwangsvollstreckung
  durch  die  nachträglich  geltend  gemachten  Vertheidigungsmittel
nicht  ausfgehalten  werden  (8§  262,  502),  und  dieser  Nachtheil  genügt  auch  gegenüber
einem  chikanösen  Beklagten  vollkommen,  da  es  in  diesem  wesentlich  auf  Verzögerung
der  Zwangsvollstreckung  ankommen  wird.  Da  der  Kläger  andererseits  ein  starkes
Interesse  hat,  den  Rechtsstreit  sortzusetzen  —  denn  er  ist  in  der  ungünstigen  Lage
des  Angreisers  —,  so  bedarf  es  ihm  gegenüber  eines  solchen  äußersten  Zwangsmittels
nicht.  Die  D.  CPO.  läßt  daher  die  Souperänetät  der  Gerichte  auch  nur  gegenüber
  dem  Beklagten  zur  Anwendung  kommen,  und  zwar  entscheidet  demgemäß  auch
lediglich  die  Rolle  der  Parteien  in  der  ersten  Instanz:  der  Umstand,  ob  in  der

1)  Bgl.  v.  Harrasowsky,  Die  Vorbereitung  der  mündlichen  Verhandlung,  1875.
        <pb n="728" />
        734  Das  ösfentliche  Recht.

höheren  Instanz  die  Partei  in  Bezug  auf  das  vorinstanzliche  Urtheil  angriffs-  oder
vertheidigungsweise  auftritt,  als  Berufungskläger  oder  Berufungsbeklagter,  ist  gleichgültig.
  (Vgl.  in  Au#ehuns  der  Souderänetät  der  Gerichte  auch  den  Oesterreichischen
Entwurf  von  1876,  §  211

Außerdem  ist  in  einem  mündlichen  Versahren  für  die  Erledigung  mehr  verwickelter
  Sachen  eine  Theilung  des  Prozeßstoffes  in  der  Art  oft  wünschenswerth,
daß  über  die  einzelnen  Theile  des  Prozeßstoffes  getrennte  Verhandlungen  und  getrennte
  Urtheile  stattfinden,  aus  welchen  letzteren  das  Endurtheil  zusammengesetzt
wird  oder  die  möglicher  Weise  selbst  ein  zusammenfafsendes  Endurtheil  Überflüffig
machen.  Deun  die  Verbindung  verschicdener  Thatbestände  in  einem  Eivilprozesse
ist  häufig  nicht  durch  den  natürlichen  Verlauf  der  Ereignisse,  sondern  durch  einen
Rechtssatz  gegeben,  der  zeitlich  und  örtlich  entsernte  Vorgänge  auf  einander  einwirken
läßt,  zuweilen  felbst  durch  das  Belieben  der  Partei  (z.  B.  wenn  diese  eine  nicht
konnere  Gegensorderung  im  Wege  der  Kompensation  geltend  macht).  Die  D.  CPO.
erkennt  daher  auch  die  Möglichkeit  solcher  vorläufigen  thrilweisen  (Verhandlungen
und)  Entscheidungen  nach  Sichterlichem  Ermessen,  wobei  felbstverständlich  die  Anträge
der  Parteien  einen  gewiffen  Einfluß  ausllben  können  und  wobei  ein  richtiger  Takt
des  Vorfitzenden  des  Gerichts  sehr  erheblich  ins  Gewicht  fällt,  in  ausgedehntem
Umfange  an.  Sie  unterscheidet  (§§  273,  274)  Theilurtheile  und  Zwischenurtheile
  (5275).  Erstere  können  erlassen  werden  (und  sollen  es  der  Regel  nach),
wenn  von  mehreren  in  einer  Klage  geltend  gemachten  Ausprüchen  nur  der  eine  oder
nur  ein  Theil  eines  Anspruches  oder  bei  erhobener  Widerklage  nur  die  Klage  oder
die  Widerklage  zur  Entscheidung  reif  ist,  bezw.  wenn  von  dem  Beklagten  mittels
Einrede  eine  Gegensorderung  geltend  gemacht  ist,  welche  mit  der  in  der  Klage  geltend
gemachten  Forderung  nicht  in  rechtlichem  Zusammenhange  steht;  letztere  können
erlassen  werden,  wenn  ein  einzelnes  selbständiges  Angriffs=  oder  Vertheidigungsmittel
  oder  ein  Zwischenstreit  zur  Entscheidung  reif  ist.  Das  Theilurtheil  ist  dabei
sofort  der  Rechtskraft  fähig  (die  sich  benachtheiligt  erachtende  Partei  muß  sofort
Rechtsmittel  einlegen,  wenn  ihr  solche  zustehen)  und  nach  erlangter  Rechtskraft  der
Erekution  sähig,  das  Zwischenurtheil  ist  weder  der  Rechtskraitt  noch  der  Erxekution
lähig;  es  erledigt  den  fraglichen  Punkt  nur  für  das  Instanzgericht  in  bindender
Weise;  die  mehreren  Theilurtheile  ersetzen  das  Endurtheil  Über  den  gesammten
Prozeßstoff,  die  Zwischenurtheile  fordern  eine  Zusammensetzung  zum  Resultate  im
Endurtheile.  Bereits  das  frühere  Gemeine  Prozeßrecht  kannte  übrigens  eine  Theilung
des  Prozesses  Über  die  Eristenz  und  über  den  Betrag  eines  Anspruchs  (Liquidation),
namentlich  bei  Schadensersatzforderungen.  Die  D.  CPO.  9.276  läßt  diese  oft  sehr
zweckmäßige  Theilung  ebenfalls  (nach  dem  Ermessen  des  Gerichts)  zu;  die  Entscheidung
  über  die  Existenz  des  Anspruchs  soll  als  Endurtheil  gelten,  d.  h.  fie  ist
sosort  der  Rechtskraft  sähig,  exekutionsfähig  ist  fle  allerdings  nicht,  da  ihr  die  ersorderliche
  Bestimmtheit  fehlt.  (Vgl.  auch  die  Üübrigens  nicht  unerheblich  abweichenden
  §§  425  fl.  des  Oesterreichischen  Entwurses.)

In  einem  schriftlichen  Verfahren  ist  allerdiugs  durch  Häufung  des  Prozeßstofs
Verwirrung  des  Verfahrens  nicht  leicht  zu  befürchten:  in  Schriften  können  2
schicdene  Dinge  gleichzeitig  behandelt  werden;  dem  Leser  bleibt  ja  die  Möglichkeit,
jeden  Augenblick  nach  Gefallen  sich  über  das  Einzelne  zu  unterrichten.  Dagegen
ist  hier  das  Zurückwersen  des  Prozesses  auf  einen  früheren,  nun  aber  zu  modifzirenden
  Punkt  wenig  ertröäglich.  Jede  in  einem  mündlichen  Verfahren  in  wenigen
Augenblicken  zu  erledigende  Anfrage  lann  mehrfachen  Schriftwechsel  verurfachen.
2.  schriftliche  Prozeß  kann  vielspurig  fortschreiten,  aber  er  muß  das  stetig  thun.

Dem  schriftlichen  Versahren  entsprechen  daher  festgegliederte  Abschnitte,  und  sofern
mehrere  Instanzen  bestehen,  muß  jeder  Punkt  gegen  Ansechtung  möglichst  gesichert
sein,  ehe  aui  ihm  fortgebaut  wird.  Daher  sind  in  einem  schriftlichen  Verfahren  die
Zwischenurtheilc  richtiger  bindend  und  sofort  appellabel.
        <pb n="729" />
        1.  Elwilpr#zeh.  735

Ueber  die  Vorzüge  der  Mündlichkeit  oder  der  Schriitlichkeit  ist  in  neuester  Zeit
in  Deutschland  eine  umfangreiche  Literatur  herangewachsen.  Als  wesentliche  Vortheile
  der  Mündlichkeit  find  unzweiielhaft  zu  betrachten:

1.  Die  schon  erwähnte  größere  Bequemlichkeit,  über  die  Bedeutung  von  Parteivorträgen
  sich  Ausklärung  zu  verschaffen,  damit  aber  die  Beseitigung  vielfacher
Nebenstreitigkeiten,  die  Vermeidung  einer  zu  schroffen  Handhabung  der  sog.  Verhandlungsmaxime
  (siehe  oben),  ohne  daß  man  deshalb  in  die  sehlerhafte  Untersuchungsmaxime
  zu  verfallen  braucht,  das  Abschneiden  frivoler  Behauptungen  und
friboler  Ableugnungen;

2.  die  Vereinsachung  der  Rechtemittel;

3.  die  vollständige  Durchführung  der  kreien  Beweiswürdigung;

4.  der  Umstand,  daß  nun  die  Entscheidung  durch  ein  Kollegium  zur  Wahrheit
wird,  während  in  einem  schristlichen  Verfahren  die  Entscheidung  doch  mehr  oder
weniger  von  dem  sog.  Neferenten,  d.  h.  von  einem  Mitgliede  des  Gerichts,  welches
allein  die  Akten  liest  und  den  übrigen  Mitgliedern  daraus  einen  Auszug  mittheilt,
vorherrschend  gegeben  wird.

Die  Gegner  der  Mündlichkeit  weisen  hier  auf  die  naheliegende  Möglichkeit  ungründlicher
  Entscheidung  und  Verschleppung  der  Sache,  dann  aber  auch  darauf  hin,
daß  im  Civilprozesse  es  den  Parteien  doch  nicht  verwehrt  werden  könne,  sormell
abgewogene  Erklärungen  abzugeben,  jür  welche  die  schriftliche  Form  angemefsen  sei,
so  daß  die  Mündlichkeit  praktisch  meist  nur  trügerischer  Schein  sei,  da  man  doch
auf  die  Schriftsätze  zurückgehe.  Dagegen  wird  ein  schriftliches  Verfahren  mit  mündlicher
  Schlußverhandlung  empfohlen,  wobei  die  Thatsachen  in  den  Schriftsätzen
fixirt,  die  Erläuterungen  und  Rechtsdeduktionen  in  der  mündlichen  Verhandlung  gegeben
  werden.

Allerdings  wird  man  nun  thatfächlich  bei  einigermaßen  verwickelten  Verhältnissen
  bei  Abgabe  des  Urtheils  immer  auz  schriftliche  Aufzeichnungen  zurückgrrifen,
und  man  kann  es  namentlich  dem  Vertreter  einer  Partei,  der  von  dieser  selbst
schriftliche  Instruktionen  empfängt,  nicht  wehren,  schriftliche  Erklärungen  dem  Gerichte
  unter  Umständen  einfach  vorzulesen.  Aber  man  kann  den  Parteien  nicht  prin-#ipiell
  die  Sicherheit  gewähren,  daß  das  schriftlich  Vorgetragene,  welches  fie  nicht
auch  durch  mündlichen  Vortrag  dem  Gerichte  zugänglich  gemacht  haben,  von  diesem
auch  berücksichtigt  werden  müsse.  Hier  ist  ein  gewisser  Zwang  der  Parteien  nöthig;
denn  muß  der  Richter  auch  das  nur  schriftlich  Vorgetragene  berücksichtigen,  so
wird  jede  Partei  das  ihr  Vortheilhaĩte  nur  schriftlich  vorbringen,  auf  weitere  Ausiũhrungen
  aber  sich  moͤglichst  nicht  einlassen,  und  so  stand  es  z.  B.  auch  wesentlich
in  der  bisherigen  Preußischen  Praxis.  Andererseits  aber  ist,  wie  bemerkt,  ein
vollständiges  Verlassen  der  Schriitsätze  in  der  mündlichen  Verhandlung  für  diese
selbst  nicht  ungefährlich,  und  das  richtige  Verhältniß  von  schriftlichem  und  mündlichem
Vortrage  dahin  zu  fassen,  daß  ersterer  den  Rahmen  bilde,  innerhalb  defsen  letzterer
mit  genügender  Freiheit  sich  bewege,  ein  Prinzip,  nach  welchem  gewisse  nicht  durch
das  Bedürfniß  geforderte,  sondern  durch  offenbare  Nachlässigkeit  oder  Chicane  veranlaßte
  Abweichungen  auf  Rüge  des  Gegners  wurückzuweisen  sind.  Die  richtige
Durchführung  des  Prinzips  ist  freilich  nicht  einfach  durch  einen  Gesetzesparagraphen,
sondern  nur  durch  Praris  und  Wissenschaft  zu  erreichen,  welche  in  der  gesammten
übrigen  Struktur  des  Prozesses  den  erforderlichen  Anhalt  finden  müssen.  Ein  ganz
wesentlicher  Punkt  dürfte  hierbei  die  Unmittelbarkeit  auch  des  Beweisverfahrens  sein  ½).

verfon)  5  oder  Keu  i,n  ist  systematisch  zu  behandeln  die  seierliche  o

nicht  seierliche  g.  Da  im  beutigen  Prozesse  der  Partei  nicht  ohne  sewo
geglanbt  wird,  n%  Wt  der  1r  im  Allgemeinen  (bgl.  unten)  beweisbedürftig  is  so
ist  die  allgemeine  Regel  der  Parteibehauptung  eine  nicht  feierliche.  Die  f  ,feierlichz  Fer  der
Erklärnng,  d.  h.  historisch  gesagt,  die  unter  Anrufung  Gottes  als  Zeugen  der  heit  erin

  Zusa  “-  d  der  F  ob  eine  Erklärung  einer  vor  Gericht  austretenden
        <pb n="730" />
        736  Das  ölfentliche  Recht.

Nicht  für  die  juristische  Gestaltung,  wol  aber  für  die  Handhabung  des  Prozeßrechts
  ist  von  größter  Bedeutung  die  Oessentlichkeit  oder  Nichtöfsentlichkeit
  des  Verfahrens.  Die  Oeffentlichkeit  stellt  alle  handelnden  Personen  unter  die
wirksamste  Kontrole:  fie  verhütet  insbesondere,  daß  ein  umfassendes  richterlicher
Ermessen  nicht  in  Willkür  ausarte,  sichert  die  Beobachtung  nügzlicher  Formen,  giebt
einen  Schutz  gegen  Anstellung  unfähiger  Richter  und  hat  endlich  eine  große  volkserziehende
  Krast.  Durch  diese  Vortheile  wird  es  vielsach  aufgewogen,  daß  in  einzelnen
  Fällen  die  Intereffen  der  unmittelbar  Betheiligten  leiden  können:  indem  der
Einzelne  die  Staatsgewalt  zu  seiner  Hülfe  aurust,  macht  er  seine  Sache  ja  auch  zu
einer  Sache  des  öffentlichen  Interesses.  Oeffentlichkeit  ohne  wahre  und  vollständige
Mündlichkeit  hat  aber  wenig  Bedeutung.  Es  ist  einheitliche  und  vollständige  Schlußverhandlung
  nöthig.  Zersplitterte  Verhandlungen  bleiben  den  Nichtbetheiligten  unverständlich.
  Daraus  erklärt  sich  die  allgemeine  Theilnahme  des  Publikums  an
Civilgerichtsverhandlungen  in  England,  Nordamerika  und  Frankreich,  und  die  früher
wahrgenommene  entgegengesetzte  Erscheinung  in  manchen  Deutschen  Ländern.  Die
Wirksamkeit  der  D.  CPO.  in  dieser  Beziehung  kann  erst  nach  und  nach  eintreten.
Die  unbeschränkte  Oeffentlichkeit  des  älteren  Deutschen  Prozesses  ist  im  gemeinen
Deutschen  Prozesse  lediglich  in  Folge  der  Schriftlichkeit  verschwunden;  erst  nachher
suchte  man  nach  Rechtfertigungsgründen  für  die  der  Büreaukratie  bequeme  Nichtöffentlichkeit.


Nachdem  viele  neuere  Deutsche  Gesetze  die  Oeffentlichkeit  nach  dem  Vorgange
des  Franzöfischen  Rechts  bereits  wieder  eingeführt  hatten  (vgl.  .  B.  auch  Preuß.
Verordnung  vom  6.  April  1847),  ist  dieselbe  jetzt  durch  die  §§  170  ff.  des  Deutschen
  Gerichtsverfassungsgesetzes  Grundsatz  des  Deutschen  geh  geworden.  In  gewissen
  Sachen  kann  allerdings  eine  Ausschließung  der  Oeffentlichkeit  bebten  sein;  nach
5  173  des  D.  G.  in  allen  Sachen,  „wenn  die  Oeffentlichkeit  eine  Gefährdung
der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit  besorgen  läßt“,  und  außerdem  in
Ehesachen,  mit  Rücksicht  auf  das  hier  besonders  zu  beachtende  Gefühl  der  Parteien.
dann,  wenn  eine  der  Parteien  den  Ausschluß  der  Oeffentlichkeit  beantragt.  Somt
ist  für  das  Gericht  ein  selbst  übereinstimmender  Antrag  beider  Parteien  nicht  maßgebend
  —  denn  die  Oeffentlichkeit  besteht  im  Interefse  der  gesammten  Rechtspflege  —
und  bedarf  es  vielmehr  in  jedem  Falle,  wenn  nicht  das  Verfahren  nichtig  (nach
der  D.  CPO.  §  513,  6  im  Wege  der  Revifion  anfechtbar)  sein  soll,  eines  motivirten
und  in  seinem  entscheidenden  Theile  öffentlich  zu  verkündenden  Beschlusses.  Die
Verktndung  des  Urtheils  (d.  h.  soweit  die  Verkündung  desselben  nothwendig  ist)
muß  in  jedem  Falle  öffentlich  erfolgen  (D.  GG.  §  174).  Dagegen  erfolgt  die  Berathung
  und  Abstimmung  der  Richter  wie  in  Frankriich  und  nach  den  früheren
Deutschen  Gesetzen,  so  auch  nach  dem  D.  G.  §  198  stets  nicht  öffentlich  (vgl.  auch
solgende  erllarung,  d.  h.  die  eidliche  Erklärung  einer  Verson  (einer  Partei,  eines  deen
Sachverständigen),  hat  naturgemäß  von  jeher  au  ein  Mittel  der  en  goart  der
Behauptung  oder  Aussage  gegolteu,  und  das  Kanonische  Recht,  welches  den  falschen  oder  a
u;  Eid  als  duherste  Gesöhrdung  des  Seelenheils  des  Schwörenden  betrachtet,

ie  Lehre  vomn  üe  mit  Kücksicht  auf  die  nothwendige  Einsicht  des  Schwörenden  in  die

ung  der  wichtigen  Handlung  und  mit  Nücksicht  auf  de  öffentliche  Interesfe  bei
Eensnn  —  ausgebildet.  Die  Partikularrechte  und  die  Praxis  der  einzelnen  Deutn

  Staaten  Anten  später  manche  Verschiedenheiten.  Jegzt  i  n*i  die  Form  der  Eidesleistung
durch  die  T.  CPO.  410  ff.  geregelt.  Obschon  bezweiselt  werden  kann,  ob  eine  Formel,  welche
irgend  einen  #re  igiesen  bestimmten  Glauben,  z.  V.  auch  nur  den  Glauben  an  einen  persoͤn  ·
lichen  Gott  einschließt,  in  einem  Staate  arfertell.  werden  könne  —  namentlich  wenn  rs  sich
um  die  Vertbetdigung  von  Vermögensrechten  handelt  —  *  die  Freiheit  des  religiösen  Belenntnisses
  prokla  ist  man  doch  in  der  D.  Ch#e#.  bei  dieser  Formel  geblieben.  Das  ersorderliche
  Alter  het  ddie  D.  CO.  885  8,  1  fur  *  in  485  für  Parieien  auf  das  voll-—
  gnam  fürt.  9“  w-  thwendige  Zuzieh  ea  Dolmetschers  vgl  jeht

eber  eri  ra  und  etwa  no  endt  siehun  ein  olme  r
für  das  Deutsche  Reich  D.  GW.  S#§  186  ff.  *  uz  6
        <pb n="731" />
        1.  Eivilprozetz.  737

D.  CPD.  8  271),  während  in  England  auch  öffentliche  Abstimmungen  der  Richter
W  *  ES3  Daß  der  Zutritt  zu  öffentlichen  Gerichtsverhandlungen  unerwachsenen
Personen  oder  nicht  anständig  gekleideten  Personen  (nach  D.  G.  §  176  auch
solchen  Personen,  die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden)
untersagt  werden  kann,  ergiebt  sich  einfach  aus  der  Thatfache,  daß  unter  der  Oeffentlichkeit
  die  Würde  des  Gerichts  und  der  Verhandlung  nicht  leiden  darf.

Nicht  als  eigentlich  gestaltendes  Prinzip  ist  dagegen  zu  betrachten  die  fog.
Eventualmaxime)  (von  Manchen  weniger  richtig  Eventual  prinzip  genannt
d.  h.  die  Maxime,  daß  alle  zu  demfelben  Zwecke  konkurrirenden  Angriffs--  und  Vertheidigungsmittel
  von  der  Partei  auf  ein  Mal  vorgebracht  und  dem  betreffenden
Prozeßstadium  gemäß  zusammen  erledigt  werden  sollen,  wenn  auch  das  einzelne  Angriffs--
  und  Vertheidigungsmittel  nur  für  den  Fall  von  Bedeutung  ist,  daß  die
Partei  mit  dem  anderen  vorangestellten  (prinzipalen)  nicht  zum  Ziele  gelangt.  Als
das  Einsachste  und  Natürlichste  erscheint  nicht  eine  folche  eventuelle  Päufung,  sondern
  ein  fuccessives  Vorbringen,  und  das  ist  auch  allein  möglich  in  einem  mündlichen
  Versahren  ohne  weitere  Vorbereitung.  Geht  dagegen  der  mündlichen  Verhandlung
  ein  vorbereitender  Abschnitt  vorher,  in  welchem  der  Rahmen  jener  definitiv
  festgestellt  wird,  so  ergiebt  sich  mit  Nothwendigkeit,  daß  die  in  dem  vorbereitenden
  Abschnitte  nicht  angezeigten  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel  im
Kweiten  Hauptabschnitte  ausgeschlossen  find.  In  diesem  Sinne  ließe  sich  im  Römischen
Formularprozeß  von  einer  Eventualmaxime  reden,  insofern  Erzeptionen  u.  s.  w.,
die  in  die  Formula  nicht  aufgenommen  waren,  auch  vom  Judex  nicht  berücksichtigt
werden  konnten.  Doch  ist  dies  kein  besonderes  Prinzip  oder  eine  besondere  Maxime,
sondern  einfache  Folge  des  Satzes,  daß  Handlungen,  die  einem  früheren  Prozeß--abschnitte
  angehören,  in  einem  Fpäteren  nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können,
und  so  verhält  es  sich  auch  im  älteren  Deutschen  Prozesse,  wenn  hier  unterschieden
wird  ein  Stadium  der  Behauptungen,  und  ein  Stadium  des  Beweises.  Von  einem
besonderen  Prinzipe  oder  einer  besonderen  Marime  ist  vielmehr  nur  dann  zu
reden,  wenn  innerhalb  desselben  Prozeßstadiums  die  konkurrirenden  Handlungen
  auf  ein  Mal  vorgenommen  werden  müssen,  und  davon  weiß  der  ältere
Deutsche  Prozeß  gar  nichts:  dadurch  hätte  vielmehr  umgekehrt  sein  ganzes  Gefüge
zersprengt  werden  müssen.  In  dieser  strikten  Bedeutung  eignet  sich  die  Eventual-=maxime
  nur  für  ein  schriftliches  Verfahren,  und  mit  diesem  ist  sie  auch  ausgekommen
und  zwar  anfangs  nicht  als  unverbrüchliches  Prinzip,  sondern  als  Zweckmäßigkeitsmaßregel,
  die  daher  auch  Gründen  der  Billigkeit  weichen  kann.  So  wird  nach
Cap.  4  X.  de  exc.  2,  25  der  Kichter  angewiesen,  der  Partei  die  Geltendmachung
aller  dilatorischen  Einreden  binnen  bestimmter  Frist  aufzugeben  und  fehr  weitgreisende
  Vollmacht  ertheilt  dem  Richter  in  diefer  Hinsicht  für  das  damalige  summarische
  Verfahren  die  vielbesprochene  Clem.  2.  (Snepe)  de  V.  S.  5,  11.  Während
so  der  erste  Ansang  der  Eventualmarime  im  Kanonischen,  bezw.  dem  Italienischen
Rechte  des  Mittelalters  liegt,  ist  es  allerdings  andererseits  richtig,  daß  die
aus  dem  älteren  Deutschen  Rechte  stammende  Eintheilung  des  Prozesses  in  eine
Menge  einzelner,  nur  zu  bestimmten  Handlungen  dienender  Abschnitte  von  selbst  zu
schärferer  Accentuirung  der  Eventualmaxime  hindrängte.  Diese  erolgte  denn  auch
in  den  Deutschen  Reichsgesetzen  und  der  Deutschen  Praxis.  Erstere  schließen  hier  ab
mit  den  §§  87,  38,  40,  45  ff.,  78  des  jüngsten  Reichsabschiedes  (1654),  worin
der  Beklagte  angewiesen  wird,  nicht  nur  seine  dilatorischen  Einreden  auf  ein  Mal
vorzutragen?),  sondern  ugleich  eventuell  die  Litiskontestation  vorzunehmen,  unter
Beifügung  aller  peremtorischen  Einreden  gleich  bei  der  ersten  Antwort  auf  die
Klage,  was  dann  analog  auch  auf  die  Appellationsinstanz  angewendet  wird.  Die
1)  Albrecht,  Die  Ausbildung  des  Eventualprinzips  im  Gemeinen  r  Sidilprozeß,  1837.

2)  Ueber  die  Ausnahme  der  sog.  sorideklinatorischen  Einreden  vgl.
v.  Holtendorf!,  Eneyklopädie.  I.  4.  Aufl.  2
        <pb n="732" />
        738  Das  öffentliche  Recht.

gemeinrechtliche  Praris  hat  dies  ausgedehnt  auf  das  Beweisverjahren.  So  muß
die  Partei  alle  Beweismittel  über  die  von  ihr  zu  beweisenden  Punkte,  alle  Gegenbeweismittel,
  Einreden  gegen  die  Beweismittel  der  Gegenfeite  auf  ein  Mal  vorbringen.


Aus  dem  Wesen  der  Eventualmaxime  folgt:

1)  Jedes  der  mehreren  eventuell  mit  einander  verbundenen  Angriffs-  und  Bertheidigungsmittel
  muß  getrennt  von  dem  andern  beurtheilt  werden;  daher  kann
z.  B.  der  Beklagte  die  Klagforderung  leugnen,  eventuell  aber  doch  deren  Zahlung
behaupten.

2)  Der  Richter  hat  über  das  eventuell  Vorgebrachte  nicht  zu  erkennen,  falls
es  nach  Lage  der  Sache  überflüffig  i  ist.

Uebrigens  bedurste  es  nach  gemeinem  Deutschen  Prozeßrechte,  damit  eine  Partei
mit  dem  eventuell  nicht  Vorgebrachten  auegeschlossen  sei,  vorheriger  peremtorischer
Aufforderung,  und  überdies  wurde  die  Partei  mit  Dem,  was  fie  erst  später  in  Erfahrung
  gebracht  hatte  (einem  Novum),  auf  Grund  eines  von  ihr  zu  leistenden  Kalumnien-(Noven-)eides
  auch  später  noch  zugelassen.

Die  starre  Handhabung  der  Eventualmarime  schädigt  nicht  selten  die  Rechte
der  Partei,  z.  B.  wird  dadurch  die  Partei,  welche  eine  dilatorische  Eiurede  hat
veranlaßt,  um  sicher  zu  gehen,  eventuell  doch  auf  eine  Erörterung  der  Sache  selbst
einzugehen,  wodurch  dann  die  dilatorische  Einrede  den  wesentlichsten  Theil  ihrrr
Bedeutung  einbüßt,  und  die  Eventualmarime  verzögert  oft  auch  die  Erledigung  des
Prozesses.  Mit  einer  einheitlichen  mündlichen  Verhandlung  ist  die  Eventualmarime
  in  der  gemeimechtlichen  Gestalt  unverträglich.

Sie  war  auch  unverträglich  mit  der  in  der  Prrußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  angenommenen  Untersuchungsmaxime;  denn  die  Ausschließung  der  Angriffeund
  Vertheidigungsmittel  kann  nur  auf  einen  Verzicht  gegründet  werden.  Dagegen
wurde  die  Eventualmaxime  strenge  gehandhabt  in  dem  neueren  Preußischen  Verfahren
und  in  der  Hanoverschen  Prozeßordnung,  insofern  namentlich  durch  das  Hannoversche
Beweisurtheil  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel  für  die  Instanz  ausgeschloffen
wurden.  Der  Französische  Prozeß  andererseits  kennt  die  Eventualmaxime  gar  nicht,
ersetzt  dieselbe  aber  in  gewissem  Umfange  durch  die  bereits  oben  erwähnte  Souveränetät
  der  Gerichte;  im  Englischen  Prozesse  aber  kommt  die  Eventualmaxime  (theilweise
  vermöge  der  Theilung  des  Versahrens)  nur  in  milder  Form  vor.  Die  neuen
Entwürfe  einer  gemeinsamen  Deutschen  Eivilprozeßordnung  hatten  die  Eventualmaxime
mehr  und  mehr  fallen  lassen.  Radikal  mit  ihr  gebrochen  haben  jetzt  die  D.  CPO.  1
und  die  Entwürfe  einer  Oesterreichischen  Civilpwzeßordnung  von  1876  und  1881.

III.  Geschichte  des  Deutschen  CTivilprozesses.

Der  Deutsche  Civilprozeß  ist  erwachsen  aus  einer  Verbindung  Römischer  und
Germanischer  Grundsätze,  namentlich  durch  Einschiebung  des  materiellen  Römifchen
Beweisrechts  in  den  sormalistisch  gestalteten  Germanischen  Prozeß.  Die  Italienischen
Juristen  und  die  Kanonisten  glaubten  oft  rein  Römisches  Recht  anzuwenden;  aber
sie  verstanden  dasselbe  in  einem  formalistischen  Sinne.  So  zerspaltete  namentlich
der  Römisch-Kanonische  Prozeß  des  Mittelalters  das  prinzipiell  einheitliche  Römische
Verfahren  in  eine  Reihe  einzelner  Abschnitte,  deren  jeder  nur  einem  besonderen
Zwecke  dien

Die  n“  systematischen  Darstellungen  dieses  Prozesses  lieferten  Pillius,

*'i  251  lautet  Abs.  1:  riffs=  und  Bertheidigungsmittel  (Einreden,  Widerll
Nepiison  u.  s.  w.)  können  bis  zum  anen  derjenigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  icsdas
  Urtheil  ergeht,  geltend  gemacht  werden.
        <pb n="733" />
        1.  Civllprozeß.  739

Tancredus,  Roffredus  und  Guilielmus  Durantis,  dessen  etwa  1270  bearbeitetes
Speculum  jadiciale  das  Brauchbarste  aus  den  Arbeiten  der  Vorgänger  in  sich
aufnahm  und  lange  sast  das  Ansehen  einer  Rechtsquelle  genoß.  Dieser  in  Italien
ausgebildete  Prozeß  wurde,  wie  er  im  Wesentlichen  bereits  bei  dem  Kammergerichte
des  Kaisers  im  15.  Jahrhundert  Aufnahme  gefunden  hatte,  auch  der  Prozeß  des
1495  in  Deutschland  errichteten  ständigen  kaiserlichen  und  Reichekammergerichts,
wie  aus  den  in  der  Kammergerichtsordnung  von  1508  enthaltenen  gahlreichen  Citaten
  aus  den  Italienischen  Schrütstellern  sogar  äußerlich  erfichtlich  ist.  Die  Ordnungen
  dieses  wesentlich  mit  Rechtsgelehrten  besetzten  Gerichtes  wurden  das  Vorbild
der  territorialen  Gesetzgebung  und  Praxis,  wenngleich  nur  wenige  direkt  auf  das
Verfahren  der  Territorialgerichte  abzielende  Bestimmungen  in  den  Reichegesetzen  sich
finden.  Die  hauptfächlichste  Fortentwicklung,  welche,  abgesehen  von  der  bereits
oben  erwähnten  Eventualmarime,  der  ordentliche  Prozeß  durch  die  Reichsgesetze  erfuhr,
  entlehnte  letzterer  dem  Sächsischen  Prozeßrechte.  In  den  Länderu  des  Saächfisischen
  Rechts  nämlich  hatte  sich  im  Anschluß  an  den  Sachsenspiegel  ein.  subsidiäres
sog.  genteines  Sachsenrecht  erhalten,  welches  dem  Eindringen  des  Römisch-Kanonischen
Prozefses  erheblichen  Widerstand  leistete,  und  später  denselben  nicht  ohne  erhebliche
Modifikationen  aufnahm,  auch  durch  die  Schriften  einer  Reihe  Sächsischer  Juristen
im  16.  und  17.  Jahrhundert,  von  denen  Chilian  König,  Matthias  Berlich
  und  Benedict  Carpzov  besonders  zu  bemerken  sind,  zu  hohem  Ansehen
in  ganz  Deutschland  gelangte.  (Die  mehr  romanisirende  Richtung  wurde  durch  die
das  reichskammergerichtliche  Verjahren  behandelnden  Schriststeller  vertreten,  deren
berühmteste  Joachim  Mynsinger  und  Andreas  Gail  find.)  Zu  jenen  Modifikationen
  gehörte  namentlich  die  Weglassung  des  sog.  Positionalverfahrens
des  Römisch-Kanonischen  und  früheren  reichsgerichtlichen  Prozesses  und  die  Beibehaltung
  eines  Beweisurtheils.  Während  nämlich  die  Darlegung  des  dem  Prozesse
zum  Grunde  liegenden  Thatbestandes  im  Rämisch-Kanonischen  Prozefse  nicht  in  der
schmitlichen  Klage  und  in  deren  Beantwortung  durch  den  Beklagten  gegeben  wurde,
vielmehr  erst  auf  die  Litiskontestation  und  die  Ableistung  des  Kalumnieneides  in
der  Art  folgte,  daß  die  Parteien  ihre  Behauptungen  in  eine  Reihe  kurzer  Artikel
auflösten,  Über  deren  jede  dann  der  Gegner  unter  Verpflichtung,  die  Wahrheit  in
Gemäßheit  des  Kalumnieneides  zu  sagen,  sich  erklären  mußte,  wurde  nach  Sächfischem
Prozeßrechte  Klage  und  Antwort  auf  die  Klage  ohne  solche  Artikeliorm  und  ohne
vorherigen  Kulumnieneid  begründet.  Die  Weitläufigkeiten  und  Chikanen,  die  aus
der  Aufstellung  der  sog.  Positionen  entsprangen  —  denn  selbstverständlich  konnte
auch  über  die  Zulassigkeit  derselben  und  einer  mehr  oder  weniger  unbestimmten  Antwort
  gestritten  werden  —,  ließen  jenes  einfache  Sächsische  Verfahren  als  das  vorzüglichere
  erscheinen,  und  der  J.  R.  Absch.  §  34  verpflichtete  daher  unter  Abschaffung
der  Positionen  und  Responsionen  den  Kläger  in  dem  Klaglibelle  „summarischer
weiß  das  Faktum  kurz  und  nervose,  jedoch  deutlich  und  distincte“  auszuführen.
und  im  §  37  den  Beklagten  zu  entsprechender  Antwort  sogleich  auf  die  Klage.
Das  Beweisurtheil  aber  betreffend,  so  hatte  im  Sächsischen  Prozesse  im  Anschlufse
an  das  ältere  Deutsche  Recht,  wo  das  Beweisurtheil  das  wesentlich  entscheidende
Urtheil  des  Prozesses  war,  während  im  reichskammergerichtlichen  Verfahren  nur  einjache
  Bescheide  zur  Regelung  der  Beweis#ührung  vorkommen,  ein  durch  den  Ausfall
der  demnächstigen  Beweisführung  bedingtes  und  der  Rechtskrast  fähigen  Urtheil  sich
erhalten,  über  welches  später  die  gemeinrechtliche  Praxis  noch  hinaus  ging.  Der
kursächsische  Prozeß  blieb  dabei  stehen,  dem  Kläger  den  Grund  der  Klage,  dem  Bellagten
  den  Grund  der  Einrede  u.  s.  w.  in  allgemeiner  Fassung  zum  Beweise  aufmerlegen;
  der  gemeine  Prozeß  stellte  die  einzelnen  der  Klage,  der  Einrede  u.  s.  w.
zum  Grunde  gelegten  erheblichen  Thatsachen  zum  Beweise  und  errichtete  damit
zwischen  Behauptungen  und  Beweisen  eine  unübersteigbare  Schranke.

Mit  der  Einführung  dieses  speziellen  Beweisurtheils  erlangte  der  ge-47
        <pb n="734" />
        740  Das  ölfentliche  Recht.

meine  Prozeß  im  Wefentlichen  seine  heutige  Gestalt,  und  nach  Carpzov  beginm
auch  die  Prozeßliteratur  sich  zu  verflachen.  Statt  auf  die  Quellen  zurückzugehen,
studirte  man  später  nicht  einmal  mehr  die  Italiener.  Man  begnügte  sich  mit  Abschreiben
  aus  den  Vorgängern  und  gelegentlichen  praktischen  Bemerkungen.  Nu
die  Gerichtsverfassung  erfuhr  nicht  unerhebliche  Aenderungen.  Das  Reichskammergericht
  —  neben  welchem  übrigens  als  oberste  Reichsgerichte  noch  der  Neichshofrath
  und  für  gewisse  besondere  Fälle  das  Fürstengericht  bestanden  —  war,  abgesehen
  von  seiner  Jurisdiktion  erster  Instanz,  auch  höchste  Appellationsinstanz  in
Civilsachen  für  die  Teriitctrialgerichte.  Hiergegen  erlangten  nun  die  größeren
Reichsstände  —  nicht  nur  sämmtliche  Kurfürsten  —  sog.  Pririlegie  de  non  apellando
  (limitata,  bezw.  ülimitata),  vermöge  deren  ihre  Gerichtshöfe  von  der  Appellation
an  das  höchste  Reichsgericht  exrimirt  wurden  und  sahen  sich  dadurch  veranlaßt,  selbst
oberste  Gerichtshöfe  (Oberappellationsgerichte,  Obertribunale)  zu  errichten,  die  nun
in  ihrem  Territorium  gegenüber  den  Untergerichten,  von  denen  die  Rittermäßigen
und  anderr  bevorrechtete  Personen  eximirt  waren,  und  gegenüber  den  Land-  und
Hosgerichten  als  dritte  Stuse  der  Gerichtsorganisation  erschienen.

Immer  mehr  aber  zeigten  sich  bedenkliche  Mängel  des  gemeinrechtlichen  Berfahrens.
  Die  starre  Handhabung  der  Verhandlungsmarime  in  Verbindung  mit  der
Schristlichkeit,  der  Formalismus,  der  das  Beweisrecht,  trotz  dessen  prinzipieller  Richtung
  auf  Bildung  einer  richterlichen  Ueberzeugung,  in  feste  Regeln  zu  bannen  suchte
und  nicht  selten,  indem  er  die  Verantworllichkeit  der  Entscheidung  vom  Nichter  am
die  Parteien  selbst  abwälzte,  zu  einem  wahren  Mißbrauche  des  Eides,  namentlich
des  sog.  Glaubenseides  führte,  die  mit  dem  bindenden  Zwischenbescheide  zusammenhängenden
  Zwischenappellationen,  welche  dieselbe  Sache  mehrmals  alle  Instanzen
durchlausen  ließen,  schädigten  das  materielle  Recht,  das  Ansehen  der  Justiz,  und  besonders
  sank  der  Anstand  der  rechtsgelehrten  Anwälte.

Die  Reformbestrebungen  Friedrich's  des  Großen,  beginnend  mit  dem  Projekt
des  Codicis  Fridericiani  Pommeranici,  am  schärfsten  ausgebildet  in  dem  Corpas
Juris  Fridericianum  von  1781  und  abschließend  mit  der  unter  Friedrich's  Nachfolger
publizirten  Allgemeinen  Gerichtsordnung  von  1793.95,  suchten  unter  Aufhebung  des
Verhandlungsprinzips  und  der  Eventualmaxime,  wie  der  den  Richter  bindenden
Zwischenbescheide,  ia  sogar  unter  zeitweiliger  vollständiger  Verwandlung  der  Advokaten
  1)  in  besoldete  Staatsbeamte  unmittelbar  materielle  Wahrheit  und  materielles
Recht  herzustellen,  indem  sie  zum  Ersatz  der  Formen  die  Parteien  unter  die  Vormundschaft
  des  Gerichts  stellten,  dieses  selbst  aber  durch  eine  kasuistische  Gesetzgebung
und  durch  die  Trennung  der  Aemter  eines  Instruenten,  Dezernenten  und  Reserenten
beschränkten.  Der  Erfolg  dieser  dem  Wesen  des  Eivilprozesses  theilweise  geradezu
widerstrebenden  Reformen  war  aber  im  Ganzen  keineswegs  günstig,  und  so  sah  man
sich  genöthigt,  in  den  noch  jetzt  gültigen  Gesetzen  von  1833  und  1846  die  gemeinrechtlichen
  Grundsätze  des  Verhandlungsprinzips  und  der  Eventualmaxime  wiederherzustellen
  ).  Doch  haben  gerade  die  Preußischen  Resormversuche  der  naturrechtlichen
  Kritik  der  Prozeßgrundsätze,  wie  fie  selbst  mit  diesen  zusammenhängen,  wicder
besonderen  Anstoß  gegeben,  und  daher  auch  die  wifssenschaftliche  Behandlung  des
pofitiven  Rechts  beeinflußt,  wie  besonders  hervortritt  in  Gönner's  geistreichem,
aber  die  Quellen  nicht  genügend  berückstchtigendem  Handbuche  des  Deutschen  Prozesses.
  Gleichzeitig  machte  sich  dann  eine  andere  mehr  nur  die  Quellen  in  Betracht
liehende  Richtung  kenntlich,  als  deren  erster  Vertreter  Martin  zu  nennen  ist,  und
endlich  erwuchs  unter  dem  Einfluß  der  historischen  Schule  eine  neuere  wissenschaft-)

  Schon  eine  Verordnn  vom  2.  September  1783  mußten  den  Forberbeienn  die  Abordnung
eines  Stelldertretere  aus  der  Jahl  der  sog.  Justizkommissarien  w
b  9  h  na  mentlich  Abe  6#.  Dersuch  einer  Geschichte  der  t  pronch  t
gebung,  1
        <pb n="735" />
        1.  Civllprozeh.  741

liche  Richtung,  welche  die  Forschungen  auf  dem  Gebiete  der  Römischen  und  Deutschen
Rechtsgeschichte  auch  für  den  Prozeß  nutzbar  machte  und  fortführte,  so  aber  auch
die  Grundlage  für  richtige  Kritik  des  Bestehenden  lieferte  (v.  Bethmann-Hollweg,
  Planck,  Briegleb,  Wetzell  u.  A.).

Zur  Geschichte  des  Deutschen  Civilprozesses  val.
v.  Reller,  5  Römische  Civilprozeß  und  *§  augen  5.  Aufl.,  bearbeitet  von  Wä#ch;

Kalanen  Geschich  dee  k  Civilprozesses,  1  Be  tnan  ol,  ,  Der  CivilpFrozeß
  des  kWechit  in  beschichtlicher  ¼icb  S.P  Bd.  1.  Wiedinss
  Der  Justinianeische  eilahh  865.  —  Hartmann  (6.  r.  m  0ot
husstneisPorahem.  ##  Karlowa,  Beiträge  zur  Geschichte  ba  N#michhen  Tivilprozesses


Walter,  R  Rechtag  chichte  Bd.  II.  Nudorff,  Nöm.  Nechtsgeschichte,  Bd.  II.  1859.

LWchte  de-  Deutschen  Prozesses:

No  eber  das  Gerichkebersen  der  Germanen,  1820;  v.  Maurer,  Geschichte  des
altgerohbra  mündlichen  Gerichtsverfahrens,  126  Albre  Sschl.  Commentatlo  juris  Geruuaee

  4ecirinam  46  Probe  Voribu  adumbrucs,  1827;  #an:  Die  Lehre  von  dem  Beweisurtbe
  meyer,  Der  Nichtstei  Wt-  ,411-20,  1857;  Siegel,  Ge-Fti-
  del  d  B–  1664  iüserebren,  l  57,  B  Bar,  Veweizurtheil.  46n  Oermenischen
  Proze  ohm,  Der  rojeß  der  Saiica,  1  1867;  Laband,  verbuasschen

  Mrauel  l  “  nach  den  Sren  Quellen  des  Mittela  ters,  1869;  v.  BethmsB
  eg,  Ter  Civi  ##nensh  d.  Germ.  Rechts.  Bd.  IV.  u.  V.  868  u.  1873:  Sohm
Die  Fränkische  shoöcche,  und  G  kmilosfang,  1601  1871;  0  übnt  —  der  Einschten-.
Kllung  und  Hrezesss  n  der  Mark  Bmnbend  ranklin

eichshofgericht  im  Mittelalter.  2  Bde.,  1867,  —  t  *  Deutsche  ch
des  Mittelalters  nach  dem  Sachseasdie  4r  und  1566  Hla  Nechtsquellen,  2  #de

Briegleb,  Ueber  exekutorische  Urkunden  und  Ser  u-  2  Bde

Wach,  Der  Ar  restprozeß  in  seiner  Leschichtlichen  Entwicklung  er  Theil:  .  e  3
——  1868;  Franklin,  Das  königliche  Kammergericht  vor  dem  Jahre  1495,  1841;
v.  Bethmann-  vo  Der  Givilprozeß,  Bd.  V.  und  Bd.  l.  Abth.  1;  Stöl  l  Die
Entwicklung  USE-Beten  ichtetthnniö  in  Deutschen  Territorien,  2  Bde  .  auch
v.  Savi  n  echts  im  „ié  ———  Ghich  te  der
Deutschen  tut  ellen,  2  *t  Ueber  die  Rezeption  .  orles  Rechts
vg.  namentlich  Stinying,  —  der  Teutschen  Rechtswissenschaft,  I.

Die  praktischen  Schäden  des  gemeinen  Cidvilprozesses  aber  waren  durch  die
Wisfenschaft  nicht  allein  heilbar.  Dazu  bedurfte  es  einer  energischen  Gesetzgebung.
Die  Verfaffungsgesetze  des  ehemaligen  Deutschen  Bundes  gaben  nur  Vorschriiten  über
die  Errichtung  oberster  Gerichtshöfe  dritter  Instanz  und  über  Beschwerden  wegen
verweigerter  Justiz  (Bundesakte  Art.  12;  Wiener  Schlußakte  Art.  29),  und  die
Gesetzgebung  der  Einzelstaaten  beschränkte“  sich  zundchst  auf  Kodifikationen  des  Gemeinen
  Rechts  und  Verbesserungen  im  Detail,  wie  denn  solche  Kodifikation  (mit
der  wesentlichen  Abänderung,  daß  die  Beweisantretung  verbunden  werden  muß  mit
der  Aufstellung  der  Parteibehauptungen)  in  der  noch  jetzt  gültigen  Allgemeinen  Oesterreichischen
  Gerichtsordnung  von  1781  enthalten  ist.

Eine  andere  Richtung  erhielten  aber  die  Gesetzgebungsarbeiten  allmählich  durch
die  Bekanntschaft  mit  dem  Französischen  Prozesse,  der  nach  Beseitigung  der  Franzöfischen
  Zwischenherrschaft  in  Rheinpreußen,  Rheinhessen  und  in  der  Palz  bestehen
geblieben  war.  Der  Französische  Prozeß,  ebenso  wie  der  gemeine  Deutsche  Prozeß
hervorgegangen  aus  einer  Verbindung  Römischer  und  Germanischer  Rechtssätze  hatte
abweichend  von  jenem  eine  mündliche  Verhandlung  sich  bewahrt  und  verdankte  dies
vielleicht  folgendem  Umstande.  Während  in  Deutschland  der  Parteieneid  und  der
in  manchen  Beziehungen  von  dem  Römischen  abweichende  Deutsche  Zeugenbeweis  eine
allmähliche  Verarbeitung  des  Römischen  Beweisrechts  gestattete  und  forderte,  wurde
in  Frankreich  das  schließlich  hauptsächlichste  Beweismittel,  der  Zweikampf,  der  die
augenscheinlichsten  Mißstände  mit  sich  führte,  allmählich  durch  das  souveräne  Ermessen
  der  königlichen  Richter  beseitigt,  welche  ihn  zu  gestatten  oder  zu  verbieten
sich  berechtigt  erklärten,  und  um  hierüber  sich  zu  entscheiden,  eine  von  ihrem  Ermessen
  abhängige  Untersuchung,  Enquste,  einschoben,  die  dann  bald  das  alleinige
Beweismittel  wurde,  und  neben  welcher  nur  noch  der  zugeschobene  Eid  eine  mehr
        <pb n="736" />
        742  Das  öffentliche  Recht.

nur  geduldete  und  untergeordnete  Stellung  einnahm.  So  erschien  das  Beweisverlahren,
  wie  noch  heut  zu  Tage  im  Franzöfischen  Prozeß  der  Fall  ist,  als  bloßer
Zwischenalt  der  Parteivorträge,  nicht  wie  in  Deutschland  als  zweiter  Hauptakt  des
Verfahrens.  Da  nun  zugleich  der  Zeugenbeweis  in  Frankreich  die  größten  Mißbräuche
  nach  der  damaligen  starren  Theorie  mit  sich  brachte,  und  deshalb  die  noch
heute  im  Wesentlichen  in  den  Bestimmumgen  des  Code  de  procédure  fortbestehende
Ordonnance  von  Moulins  von  1566  den  Zeugenbeweis  äußerst  beschränkte,  so  war
es  im  Französischen  Prozesse  leichter,  die  Oeffentlichkeit  und  Mündlichkeit  zu  wahren,
welche  letztere  übrigens  nicht  gelten  für  die  Enquszte  und  das  dem  Ganonischen
Pro#zefse  entlehnte  Interrogatoire  des  parties  sur  faits  et  articles.  Der  Französische
Pvr#zeß  erscheint  daher  in  der  berühmten  Ordonnance  civile  von  1667  schon  wesentlich
  in  seiner  heutigen  Ausbildung,  und  die  Stürme  der  Revolution  brachten,  da
die  proponirte  Einführung  der  Eiviljury  abgewehrt  wurde,  nicht  sowol  eine  Aenderung
  des  Verfahrens,  als  vielmehr  der  Gerichtsverfassung:  der  Code  de
procédure  civile  von  1806  1)  ruht  wesentlich  auf  der  Ordonnance  von  1667.  Diese
neue  Gerichtsverfassung  setzte  nach  mauchen  Schwankungen  im  Einzelnen  an  die
Stelle  des  bunten  Gewirre  der  früherrn  Jurisdiktionen  ein  einfaches  wohldurchdachtes
  und  aus  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  beruhendes  System.  Während  nun
aber  in  den  meisten  Deutschen  Staaten  und  durchgängig  in  den  größeren  eine  der
Französischen  mehr  oder  weniger  nachgebildete  Gerichtsveriaffung  unter  sast  gänzlicher
  Beseitigung  der  privilegirten  Gerichtsstände  in  Folge  der  Ereignisse  des  Jahres
1848  eingeführt  wurde  (für  Prrußen  in  seinem  damaligen  Umfange  mit  Ausnahme
der  Rheindrwvinz  durch  Verordnung  vom  2.  Januar  1849),  begegneten  die  Grundsätze
  des  Französischen  Verfahrens  selbst  größerem  Widerstande.  In  vielen  Staaten
hielt  man  an  der  reinen  Schriftlichkeit  sest;  in  Preußen  kam  es  z.  B.  nur  zu  einem
schriftlichen  Verfahren  mit  mündlicher  Schlußverhandlung.  Die  Hannoversche  Prozeßordnung
  von  1850  (in  Kraft  seit  1852)  nahm  dagegen  den  Grundsatz  der  reinen
Mündlichkeit  auf,  behielt  aber,  abweichend  vom  Franzöfischen  Prozesse,  eine  gleich  ansangs
  eintretende  richterliche  Prozeßleitung  und  außerdem  das  gemeinrrchtliche  System
  der  bindenden  Zwischenbescheide  und  namentlich  das  Beweisurtheil  und  mit
diesem  auch  die  Eventualmaxime.  Sie  trat  entschieden  in  den  Vordergrund  bei  den
namentlich  durch  den  Deutschen  Juristentag  seit  1860  geförderten  Bestrebungen  zur
Herbeiführung  einheitlicher  Deutscher  Gesetzgebung  und  lag,  jedoch  nicht,  ohne  dabei
erhebliche  Modifikationen  zu  erleiden,  namentlich  hinsichtlich  des  Beweisurtheils,
dem  Entwurfe  einer  gemeinfamen  Deutschen  Prozeßordnung  zu  Grunde,  welche  eine
in  Gemäßheit  eines  Bundesbeschlusses  zusammentretende,  indeß  nicht  alle  Staaten,
namentlich  nicht  Preußen,  vertretende  Kommission  zu  Hannover  in  den  Jahren
1862—1866  ausarbeitete,  während  das  Preußische  Justizministerium  1864  einen
wesentlich  auf  Franzöflscher  Grurdlage  ruhenden  Entwurf  einer  Preußischen  Civilprozeßordnung
  veröffentlichte.  Die  Verfaffung  des  Norddeutschen  Bundes,  gegenwärtig
des  Deutschen  Reichs  bezeichnete  nun  im  Art.  4  Nr.  13  als  eine  der  Aufgaben  der
gemeinsamen  Gesetzgebung  die  Gesetzgebung  über  das  gerichtliche  Verfahrn.  Es
wurde  daher  1869  von  einer  Bundes-Kommission  auf  Grundlage  des  früheren  Hannoverschen
  Entwurfs  und  unter  Mitbenutzung  des  früheren  Preußischen  Entwurfs
ein  Entwurf  einer  Norddeutschen  Eivilprozeßordnung  ausgearbcitet,  währrnd  in
Württemberg  1868  eine  wefentlich  dem  Hannoverschen  Entwurse,  in  Bayern  1869
eine  mehr  dem  Französischen  Verfahren  sich  anschließende  Civilprozeßordnung  publizirt
  wurde.  Nach  Errichtung  des  Deutschen  NReichs  wurde  ein  im  Preußischen  Justizministerium
  ausgearbeiteter  Entwurf  einer  Deutschen  Eivilprozeßordnung  (Sommer
1871)  veröffentlicht,  der  wesentlich  von  den  früheren  Entwürfen,  insbesondere  auch
von  dem  stark  angegriffenen  Norddeutschen  Eutwurie  abwich,  unter  Annahme  des

1)  Neben  diesem  ist  aber  sehr  wesentlich  zu  beachten  ein  Dekret  vom  30.  März  1808.
        <pb n="737" />
        1.  Cwilprozeß.  ·  748

Prinzips  der  reinen  Mündlichkeit  lohne  daß  die  Schriitsätze  die  mündliche  Verhandlung
  beschränken)  die  Eventualmaxime  völlig  preisgab,  die  Unmittelbarkeit  streng
auch  auf  das  Beweisverfahren  anwendete  und  die  Appellation  über  die  Beweisfrage
  ausschloß.  In  Folge  der  in  letzterer  Beziehung  ½)  sich  geltend  machenden
Opposition  der  Praktiker  nahm  ein  1874  veröffentlichter,  nachher  mit  der  Strafprozeßordnung
  und  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  von  einer  Kommission  des  Deutschen
  Reichstags  (der  Deutschen  Reichs-Justiz-Kommission)  in  den  Jahren  1874—
1876  sorgsältig  berathener  Entwurf  die  Appellation  (Berufung)  in  vollem  Umfange
wieder  auf,  im  Uebrigen  die  bis  dahin  gewonnenen  Grundsätze  beibehaltend.  Aus
diesem  von  der  Reichs-Justiz-Kommission  in  den  Grundsätzen  nicht  modifizirten
Entwurie  ist  dann,  nachdem  in  letzter  Stunde  noch  politische  Differenzen  über  verschiedene
  Punkte  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Strasprozeßordnung  fast  ein
Scheitern  der  ganzen  mühseligen  Justizgesetzarbeiten  herbeigeführt  hatten,  die  Civilprozeßordnung
  für  das  Deutsche  Reich  vom  30.  Jannar  1877  hervorgegaugen.
Ergänzt  wird  dieselbe  einerseits  durch  das  Deutsche  Gerichtsverfaffungsgesetz  vom  27.
Januar  1877  und  andererseits,  was  das  Konkursverfahren  betrifft,  durch  die  Deutsche
Konkursordnung  vom  10.  Februar  desselben  Jahrrs  (vgl.  unten).  Jedes  dieser
Gesetze  ist  noch  von  einem  besonderen  durch  das  Reich  gegebenen  Einführungsgesetze
begleitet  worden,  in  welchem  namentlich  das  Verhältniß  partikularer  Rechtsnormen
zu  dem  nunmehrigen  Reichsrechte  gerrgelt  ist.  Einzelne  hierher  gehörige  Punkte  und
unter  großen  Beschränkungen  auch  Uebergangsbestimmungen  find  indeß  der  Regelung
durch  die  Landesgesetzgebung  überlassen,  so  daß  die  einzelnen  Deutschen  Staaten
wiederum  noch  besondere,  die  Einführung  der  neuen  Justizeinrichtung  betreffende
Gesetze  erlassen  haben.  (Vgl.  z.  B.  Prrußisches  Gesetz  vom  24.  April  1878  zum
Deutschen  Gerichtsver#assungsgesete  und  Preußisches  Gesetz  vom  31.  März  1879,
betreffend  die  Uebergangsbestimmungen  zur  Deutschen  Givilprozeßordnung  und  zur
Deutschen  Strasprozeßordnung,  Gesammtausgabe  der  Prrußischeu  Ausführungsgesetze
und  Verordnungen,  von  Sydow,  Berlin,  Guttentag  1879.)  Hinzugekommen
sind  von  Reichswegen  noch  und  können  gleichfalls  ale  Komplemente  der  Civilprozeßordnung
  mit  angesehen  werden  folgende  Reichsgesetze:  die  Rechtsanwaltsordnung
  vom  1.  Juli  1878,  das  Gerichtskostengesetz  vom  18.  Juni  und  die  Gebührenordnungen
  für  Gerichtsvollzieher  vom  24.  Juni  und  für  Zeugen  und  Sachverständige
  vom  30.  Juni  desselben  Jahres,  sowie  das  Gesetz  vom  11.  April  1877
über  den  Sitz  des  Reichsgerichts.  Eine  kaiserliche  Verordnung  vom  28.  September
1879  hat  sodann  noch  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  der  Revision  in  einer
Beziehung  modifizirt.  In  Kraft  sind  die  sämmtlichen  neuen  Justiggesetze  des
Deutschen  Reichs  mit  dem  1.  Oktober  1879  getreten  (vgl.  §  1  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfaffungsgesetze).  Für  das  Cisleithanische  Oesterreich  wird
gegenwärtig  eine  ebenfalls  auf  den  Prinzipien  der  reinen  Mündlichkeit  und  der  freien
Beweiswürdigung  ruhende  Civilprozeßordnung  vorbereitet.  Der  Entwurf  von  1876,
den  man  im  Wesentlichen  dem  früheren  Justizminister  Dr.  Glaser  verdankt,  bildet,
indem  er  sich  in  vielen  Beziehungen  der  Prozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich
anschließt,  gleichwol  eine  selbständige  und  höchst  beachteuswerthe  Leistung,  um  so
mehr,  als  er  in  konsequenter  Durchführung  jener  beiden  Hauptgrundsätze  die  Appellation
  über  die  Beweiefrage  —  abgesehen  von  den  Urtheilen  der  Einzelrichter  —
ausschließt  und  im  Anschluß  an  das  Oesterreichische  Gesetz  vom  27.  April  1873
über  das  Bagatellverfahren  die  sormellen  Parteieide  des  gemeinen  Prozeßrechts  (und
auch  der  D.  CPO.)  durch  eidliche  Vernehmung  der  Parteien  ersetzt  ?.

1)  Ein  1872  3  sernerr  Entwur  war  nur  ein  fast  durchgängig  Übereinianber
  #boruck  des  Entmw
A)  Der  nenesie  Wst  ente.  von  11  ennterscheidet  sich  nur  in  mehr  unterwore
  Bestimmungen  und  durch  einen  üäber  das  Sicherungs=  und  Exekutionsverfahren
H#npefäng  m  Abschnitt  von  dem  Entwurfe  von  2
        <pb n="738" />
        744  Das  öffentliche  Recht.

Die  Entwickelung  des  Englischen  Common-law-Verfahrrus  (die  Spezialprozeduren
des  Englischen  Rechts  können  hier  selbstverständlich  nicht  berücksichtigt  werden)  steht
in  enger  Verbindung  mit  der  Geschichte  der  Juy.  Der  in  seinen  Grundzügen
äußerst  einfache  und  rationelle  Englische  Prozeß  —  Schriftenwechsel  bei  einem  der
oberen  Reichsgerichte  mit  mündlicher  Schlußverhandlung  und  hicrauf,  wenn  Beweisfragen
  streitig  find,  Verweisung  der  Sache  unter  Festsetzung  der  Streitpunkte  (issnes)
vor  die  Jury  —  hatte  im  Lause  der  Zeit  ein  unermeßliches  Gewirr  sormalistische
technischer  Regeln  ausgehäuft,  unter  denen  das  materielle  Recht  sehr  oft  erstickte
und  die  Kosten  zu  unglaublicher  Höhe  anschwollen,  so  daß  das  Englische  Verfahren
auf  dem  Kontinente  im  übelsten  Ruse  stand  und  in  England  selbst  den  herbsten
Angriffen  (z.  B.  Bentham's)  ausgesetzt  war.  Die  neueste  Gesetzgebung  hat  aber
durch  verschiedene  Common-lay-procedure-acts  (besonders  wichtig  die  von  1852  und
neuerdings  Act.  36.  37  Vict.  c.  66  (18783);  838.  39  Vict  c.  77  (1875)  und  39.  40
Vict.  c.  58  (1876)  sehr  wirksam  eingegriffen,  so  daß  die  Entscheidung  selbst  sehr
verwickelter  Prozesse  binnen  verhältnißmäßig  kurzer  Zeit  in  England  nicht  mehr
selten  ist.  Außerdem  ist  durch  die  Errichtung  der  neuen  County-Coorts,  für  Sachen
bis  50  P.  Werth  und  durch  die  hier  (in  Sachen  über  5  KP.  Werth  nur  mit  Zustimmung
  der  Parteien)  Platz  greifende  Praris,  Beweisfragen  durch  den  Richter
ohne  Zugiehung  der  Jury  entscheiden  zu  lassen,  die  Prozeßführung  billiger  und
schneller  gemacht.  Die  Uebertragung  der  Grundsätze  des  Englischen  Common-lanx=Versahreus
  auf  den  Kontinent  wird  aber,  abgesehen  von  Vorurtheilen  und  Unkenntniß,
  gehindert  durch  die  enge  Verbindung  mit  der  Giviljury  und  durch  die  gang
abweichende  Englische  Gerichtsorganisation,  der  zufolge,  abgesehen  von  den  Bagatellgerichten
  (den  Coonty-courts),  die  Rechtspflege  und  zwar  auch  die  Leitung  der
Schwurgerichte  in  den  Händen  der  Mitglieder  der  obersten  Reichsgerichte  konzentrirt  ist.

In  Nordamerika  ist  mit  manchen  Mcdifikationen  im  Einzelnen  das  Englische
Common-Law-Verfahren  kodifizirt  worden  in  dem  in  hohem  Ansehen  stehenden  Coce
of  .  procedure  of  the  State  of  New-Vork.

usonders  bemerkenswerthe  neuere  umfassende  Progeßgesetze  außer  den  bereits  org  üb
Lrunlgenet  Prozeordnung  v.  1850,  Oldenburgische  v.  1857,  Lübeckische  v.  2,  Baische


—ier  hr-  R  bendd  *  Mantin,  Lehrb.,  18.  Aufl.  1862  Linde,  worb  7.  Aufl.
Schmid,  Handb.,  1843—  He  effter  Ei-  .Aufl.  i84;  *  Vor-*
  über  #  s*—  ordentl.  75  Met,  9.  An  1  Merlob.  14  2  de.,  1856;
Weellee  *5  des  ordentl.  aibilprezessen,  8.  Aufl.  8  (besonders  m  *W*  mdu
ufl.  1870.  —  #ndemann"  Das  K.  u8  Civilprozebrecht,  Koch,
Der  Wii  Eivilprozeß,  2  .Aufl.  1854;  Nen  er,  System  des  LbrM..  10605r,  ECivilwgbe
  in  4tteichende  os  Bd.  L  allgemeiner  bil.  Wien  1876;  v.  Canrn
  Le  Lterrichischen  ivilprozeßrechts,  bis  jetzt  2  Bde.,  1880,  1  18|1.  #u.  H#ei
schristen:  —1  Archid  für  cib  Siicnsan  gronst  1816  ff.  (on  Mittermaier  u.  A.  jeyt
von  Bülow  und  anderen  lecdern  der  Tueinger  Dursstenl  akultät)  Zeitschrift  sn  übbn.
recht  und  Prozeß  (von  Linde  u.  A.).  Aeeer  186  chiv  für  r—  echtswiffenschaft
seit  632  (von  chäflern.  Seißz  und  Hoffm  un'n  minghans,  Hoffmann,
  Ihering  u.  A.]).  Zeit  scrür  für  daos  Fä  rd  Fruutltes  *  be  Ost-part
von  *nhldrsr  (  un  seit  1673  nn  für  d  Utsche  Recht  der  rt,  herauageg
von  Bödiker,  rrss  seit  Ws  d  Früsu  für  Fons  .  Jche
wissenschaft  von  Budde  u.  A.  "U  it  1881.  Seit  1879  erscheint  in  Karl  Hey  *  Ver
in  Berlin  eine  von  Busch  in  Sondershausem  herausgegebene  besondere  Ze  cheils  für  4
Civilprozeß,  bis  jetzt  4  Bde.  ös  die  Kenniniß  der  ear#e  wichti  Pen  de  aaue  von  Sieulfert
  begröndele,  ##ch  ieht  noch  sorterscheinende  Archiv  3.  Ents  der
richte  in  den  Deutschen  Staaten  und  jeht  besonders  unr  Ponsse  1n  Fs  u
Eivitsechen  ee  eg.  von  den  i  dee  Gelichtstoe  seit  1880,  bis  jept  #
er  Prozeß:  Warnkönig  u.  L.  S  wanzès.  Stoats-  4  Tochttgzn
  l  55%  1846;  Schasser.  —  der  63  4  6  1  Bd.  IV.
Boucenne,  Thäorie  de  la  procc  *  Sre,  7  arré#  (et  Chanresn
Laine)  lois  de  la  Mociaurn  WWe  *7  *  V  W—  t  iagem;  Boitard,  Le.
*ihk  ur  le  code  de  procedure,  2  Vols.  *Wrint  see  Scint,  Kommentarüber
ie  Blongtüäfak=  Givilprozeßordnung,  4  Bde,  2.  Anfl.  1856  und  1851;  v.  Daniels,  System  ?
und  Geschichte  des  Französischen  und  -Kbeinischen  S  d6  *  1,  1849:  Paraquin,
        <pb n="739" />
        1.  Civilptozeh.  745

Die  Französische  Gesetzgebung  (I.  Gerichtsorganifation,  II.  Civilprozeß),  1861;  Ignas.  Studien
  ½%  wnn  Gebiete  hn  Gi  E  en  rintt  1870
lischer  Proz  ivilprozeß.  13.  an.  An
me  vier  of  the  #ebecta  in  ".t  *——.  *  “  edit.  by  Preotice,  London
168;  Roscoe.  Outlines  ofl  civil  procedure,  1876;  Trower,  4  el  4  the  prevalencs
  of  equley  under  the  25  th  nection  of  the  judicusure  act.  186.  rmnighb  **½3
1876,  N.  2,  S.  277—294;  Ed.  Zin  sernann,  Die  Justizreform  in  —3  Beniin  1877.
Kritische  echriften:  Mittermaier,  Ter  Gemeine  Deutsche  Bürgerliche  Prozeß
in  Aergleichun  ziis  *z“  Fnzessschen-  HDier-  Beiträge  1820  fl.  in  verschiedenen  Auflagen
ufl.  eit  8  „  Ueber  die  Ermittlung  des  Sachverhalts  im  Frann
  en  Gmllpronefen  Jals  4%6  Leon  hardt,  Zur  Neforn  dis  Civilprozesses  in  Deutsch-Erster
  Beitrag  und  zweiter  Beitrag,  1865  &amp;amp;  Glaser,.  Gesammelte  Leinert  Schriften
über-  Strafrank.  Civilrecht  und  Strafprr  uUl  Bd.-1.  (Wien  1568n,  S.  351  Bar,  Recht
und  Beweis  im  Civilprozesse  5  ein,  4#  rationellen  Grund  Kagen  des  Civilrcheffs
  2  Abtheilungen.  Wien  er-  —  ein,  ki  ¾!#  des  Deutschen  NPristent  õ.  Et
erscheinend,  namentlich  W  in  den  Verhandlungen  IX.  Bd.  I,
Gutachten  über  die  Lomten  des  Deutschen  Reichsgerichts)  und  die  Seolinche  *  vb.
Wichtig  find  auch  die  Fu  ich  zur  Zeit  im  Buchhandel  We#  insschienene  (Übrigens  gedruckten)
umfangreichen  Protokolle  der  früheren  Han  unoversa  ssion,  der  Kommisfion  zur  Aus-Seeitung
  einer  W“i  für  den  Wt33  r  und  der  Justigkommiffion
heren

 

 

des  Deutschen  Neichtage  (lehtere  von  1875  und  1876).  Eine=  i  zhue  aus  den  Protokollen
der  fru  Hann  n  Kommission  giebt  l  Erkänterunse  zu  den  ntwütrfen
einer  allgemeilen  WWlpret,  rranne  #  die  Deutschen  Bundesstaaten,  Wiesbaden.  —
Gutachten  Über  den  Entwurf  einer  Deutschen  Gpilproießordnung  af  Vrranlassuo  deL-  *
schen  —  ’  erstattet,  Derlin  (Worier)  1871  eber  den  Hresterreichr  en  Entwurs
  von  1876  vgl.  die  angeführte  Schrist  2  anstein's  u.  Bar  in  Grünhut  eitschr.
für  dos  ri  und  öffentliche  Recht  der  an  1877  (Bd.  IV.;,  593
sn  Zustandekommen  der  Deutschen  Giuilprozebordnung  hat  das“  arscheinen  einer  Menge

von  P  e  zur  Felge,  n-  166  —*  hier  genennt  werden  die  Kommentam  von
Struckmann  un  83.  .  Seuffert,  1879;  S  2  RBde.  1879;
v.  Bül  #  ab“u  e  erersen-  nebe#,  de.  1878;  E#n  *—
3  Rde.  187  ch  find  berrits  drei  Gysteme  4  Deutschen  En  az
Prundlatz  der  *  %%  Seschernen  von  A#ee  Bolgiano  und  Sch  l  l  87  l
1880.ochlaieseSystemenochVielwunscheb  nfte
Deutschen  NW  rechts  auf  Hwundla  e  der  Deutschen  Reichslustizgefehe,  1878  iebt  den
Text  der  Paragraphen  der  CPO.  u  es  erichtewerfesfungegeee  und  die  Einsü  ührungslen

  in  der  Ordnung  eines  0  für  alade  usgestellten  wissenschaftlichen

en-  i  die  Aussegung  nd  befondev-  die  Regierungsmotive  und  die  Protokolle
  der  Deutschen  Val

ch#-Justiz-Kommission.  —  #.  Mat  terialitn  zu  d  den  Deutschen  Reichs-Fooaneleten.
  E  von  Hahn,  Veul  tn,  v.  Decker.

2
#

 

betr.  die  Gerichtsverfa
  ung  und  die  Civilprozeßordnung  fällen  2  starke  Bde.  (1879  u.  1880).  —  Kommentar
zu  den  Preußischen  jastongeeden  von  Struckmann  und  Ko
Besonders  beliebt  und  pra  brauchbar  find  die  kleinen  Teztausgaben  der  Reichsjustizgefetze
  mit  Registern,  welche  Guttentag  (Collin)  in  Berlin  erschienen  find.  Eine
bt  Worulanrt  Darstellung  des  Deutschen  itsipeasehurchin  n  nach  der  CO.  und  dem  Gerichtsverfafsung
  esetze  enthält  Fitting,  Der  Ne  icn  inilpron,  Berlin  1880,  in  5.  Auflage.
eberficht  über  die  Ab  andln  en,  welche  einzelne  Fragen  ber  neuen  Civilprozeßsessg.
  tt  fiehe  in  der  Mecklenburgi  ischen  Zeitschft  für  K#abepftege.  u.  Rechtswissensch.
m  176  ff.  (Birkmeyer)

 

IV.  Die  Gerichte.

Grundsatz  für  die  gesammte  Rechtspflege  ist  heut  zu  Tage  deren  vollkommene  Unabhängigkeit,
  d.  h.  Abhängigkeit  nur  von  dem  Willen  des  Gesetzes,  nicht  aber  von
dem  perfönlichen  Willen  des  Staatsoberhauptes  (Verbot  der  sog.  Kabinetsjustiz).
Dieser  Grundsatz  galt  keineswegs  im  Römischen  Rechte,  wo  die  Kaiser  nicht  verhindert
  waren,  in  Person  Recht  zu  sprechen,  und  ebenso  nicht  im  älteren  Deutschen
Prozesse,  wo  Kaiser  und  Landesherren  in  Person  den  Gerichten  präfidirten,  allerdings
  das  Urtheil  nicht  selbst  fanden,  sondern  von  den  Beisitzern  (Schöffen)  finden
lassen  mußten.  Die  Kammergerichtsordnungen  (K.  v.  1495  Tit  27,  v.  1555
II.  35)  ordneten  dabei  an,  daß  der  Justiz  des  Kammergerichts  „ihr  stracker  Lanf“
gelassen  werden  solle  und  die  KeO.  v.  1555  sprach  bereits  bestimmt  die  Nichtig-
        <pb n="740" />
        746  Das  issentliche  Aecht.

keit  kaiserlicher,  die  Justiz  beeinträchtigender  Befehle  aus.  Wenn  auch  die  Reichsgesetze
  nicht  so  bestimmt  sich  über  das  Verhältniß  der  Landesherren  zu  den  Territorialgerichten
  erklärten,  ist  doch  späterhin  diese  auch  durch  laudesherrliche  Reversalien
u.  s.  w.  bestätigte  Unabhängigleit  der  Gerichte  Gemeines  Recht  geworden,  welches
in  Uebereinstimmung  mit  dem  §&amp;amp;  86  der  Preußischen  Verfaffungsurkunde  von  1850
jetzt  durch  den  Eingangsparagraphen  des  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes:  „Die
richterliche  Gewalt  wird  durch  unabhängige,  nur  dem  Gesetze  unterworiene  Gerichte
ausgeübt“  förmlich  bestätigt  ist.  Dabei  ist  auch  nach  richtiger  Anficht  ein  Unterschied
  zwischen  pofitiven  und  negativen  Vorschrüten  des  Staatesoberhaupts  nicht
zu  machen:  auch  die  Nichtanwendung  der  richterlichen  Gewalt,  wo  dieselbe  Pflicht
gewesen  wärr,  ist  Pflichtverletzung  1).

Dem  Staatsoberhaupte  ist  hiernach  zu  unmittelbarer  Ausübung  nur  die  sog.
Gerichteherrlichkeit  verblieben.  Im  Deutschen  Reiche  steht  jetzt  die  Gerichtsherrlichkeit
  in  Ansehung  des  Reichsgerichts  dem  Reiche  zu.  (Dl.  namentlich
D.  GV##.  5  127,  demzufolge  die  Mitglieder  des  Reichsgerichts  auf  Vorschlag  des
Bundesraths  vom  Kaiser  emannt  werden.)  Abgesehen  von  dem  Rechte,  allgemeine
Anordnungen  zu  treffen  innerhalb  der  Grenzen  des  Verordnungerechts,  gehört  dahin
aber  auch  die  Oberaufficht  über  die  Dienstführung  der  Gerichte  (Bisitationsrecht),
kraft  deren  auch  sog.  Mandata  de  administranda  justitia  erlassen  werden  können,
welche  indeß  den  Inhalt  einer  etwa  zu  erlassenden  richterlichen  Verfügung  nicht
betreffen  dürfen  und  daher  unzulässig  find,  wenn  das  Gericht  aus  Rechtsgründen
sich  weigert,  eine  Handlung  vorzunehmen.  Das  Organ,  dessen  das  Staatsoberhaupt
sich  hier  bedient,  ist  in  Deutschland  das  Justizministerium.  Doch  find  ofst  gewisse
Zweige  der  Oberaufsicht  den  oberen  Gerichtshöfen  (oder  deren  Präfidenten)  und  nach
der  Franzöfischen  Gerichtsverfassung  den  Staatsanwälten  Übertragen.  Nach  D.  G#.
&amp;amp;  152  darf  den  Staatsanwälten  (wie  freilich  auch  z.  B.  nach  der  Hannoverschen
Gerichtsver#assung  in  gewissem  Umfange  der  Fall  war)  eine  Dieustaufsicht  über  die
Richter  landesgesetzlich  nicht  übertragen  werden.

Das  Römische  und  Kanonische  Recht  gestatteten  dem  Beamten  eine  Uebertragung
der  eigenen  Gerichtsbarkeit  an  andere  Personen  (Jurisdictio  mandata  und  delegata).
In  Deutschland  sind  indeß  diese  im  späteren  Römischen  Rechte  beschränkten,  nach
Kanonischem  Techt  weitergehenden  Befugnisse  für  die  weltlichen  Gerichte  nicht  praktisch
geworden.  Die  Ertheilung  von  Aufträgen  (Kommissionen)  beschränkt  sich  auf  Vornahme
  einzelner  Instruktions-  und  Zwangshandlungen,  bei  Vernehmung  von  Zeugen,
Behändigungen  u.  s.  w.,  und  ausgeschlossen,  abgesehen  von  dem  gemeinrechtlichen,
durch  die  Justizgesetzgebung  des  Deutschen  Reichs  jetzt  beseitigten  Institute  der
Aktenversendung,  ist  jedenfalls  der  Auftrag  zur  Fällung  des  Urtheils.  Duartige
  Aufträge  werden  in  Deutschland  und  Frankreich  aber  auch  heut  zu  Tage  nur
noch  an  Gerichte  ertheilt,  und  der  Grundsatz  der  Mündlichkeit  (Unmittelbarteit)
führt  von  selbst  zur  Beschränkung  solcher  Austräge.  Aber  auch  das  Recht  der  Kaiser,
Kommissionen  für  einzelne  Fälle  einzusetzen,  ist  als  Eingriff  in  die  Unabhängigkeit
der  Gerichte  bereits  in  den  Reichsgesetzen  auf  Nothfälle  (Fälle  der  Behinderung  des
ordentlichen  Gerichts)  beschränkt  worden,  und  der  gleiche  Satz  kam  später  auch  in
den  Territorien  zur  Geltung,  wie  denn  in  der  neueren  Verfassungssprache  dieser  Satz
dahin  ausgedrückt  ist:  „Niemand  darf  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  werden“
(ogl.  D.  G.  5  16),  und  neuere  Gerichtsverfassungsgesetze  lassen  auch  in  solchen

1)  Eine  dem  Staatzrechte,  Tbrsien  dem  neueren  Versasffungsrechte  Lengehörge  Ga  rantie  der

der  Gerichte  ish  die  Ubsekarkeit  der  Nichter,  genauer  Absezbarkeit  nur  durch

Ichteriprach.  Nach  dem  Gemeinen  Nechte  bestand  diese  Unatsehharkeit  aicht-  1#„  konnte  dem

1½  #“  u  8*  —  nicht  durch  Alnis  ratiderfügung  autzepen  werden.  Jey#t  bestimmt

G.  ge  Unabsebarkeit.  Auch  darf  nach  §&amp;amp;  9  daselbsl  wegen  t

K  "065  Se  aus  dem  Dienstverhältnisse  der  Nechtsweg  landesgeseplich  nicht  ausgeschlossen
  werden.
        <pb n="741" />
        1.  EClotiprozeßz  747

Nothfällen  das  Kommissorium  nicht  von  dem  Staatsoberhaupte,  sondern  von  einem
oberen  Gerichtshofe  ausgehen.  Die  Vorschriften  des  Deutschen  Gerichtsversaffungsgesetzes
  (ogl.  IS  134,  122,  69)  haben  in  dieser  Richtung  auch  die  Möglichkeit  der
Zuordnung  von  Hülfsrichtern  durch  die  Justizverwaltung  sehr  wesentlich  beschränkt.
So  ist  die  Zuziehung  von  Hülfsrichtern  bei  den  Reichsgerichten  überhaupt  unzulässig
  und  zu  Hülisrichtern  bei  den  Oberlaudesgerichten  dürfen  nur  ständig  angestellte
  Richter  berufen  werden.

Nach  dem  gemeinen  Deutschen  Staatsrechte  konnte  übrigens  die  Gerichtsbarkeit
auch  einer  Privatperson  (oder  Korporation)  kraft  erblichen  Rechtes  zustehen.  Diese
sog.  Patrimonialgerichtsbarkeit  (s.  diesen  Artikel),  in  neuerer  Zeit  mehr
und  mehr  auf  gewisse  Besugniffe  der  Gerichtsherrlichkeit  Fantit,  war  aber  schon  in
den  bei  weitem  meisten  Deutschen  Staaten  beseitigt.  Nach  D  GVG.  15  ist  diese
Beseitigung  für  das  gesammte  Deutsche  Reich  nunmehr  eine  absolute.  Auch  entzieht
derselbe  Paragraph  jeder  geistlichen  Gerichtsbarkeit  die  bürgerliche  Wirkung  und
insbesondere  in  Ehe=  und  Verlöbnißfachen.

Das  Verhältnmiß  der  verschiedenen  Gerichte  zu  einander  wird  bestimmt  durch
die  Gerichtsorganisation,  und  zwar  entweder  als  Sub-  oder  als  Koordination.
  Ein  Gericht  ist  dem  auderen  als  obere  Instanz  öbergeordnet.  wenn  es
Verfügungen  des  letzteren  abändern  oder  doch  aufheben  kann.  Die  gemeinrechtliche
Gerichtsorganifation,  wie  auch  die  neueren  Organisationen  stellen  eine  dreifache  Abstufung
  der  Gerichte  auf  (Grundfatz  der  drei  Instanzen,  worin  jedoch  keineswegs
enthalten  ist,  daß  jede  Streitsache  drei  Instanzen  durchlaufen  könnte):  Untergerichte
  (Gerichte  erster  Instanz),  Mittelgerichte  (Gerichte  zweiter  Instanz)  und
oberster  Gerichtshof.  Doch  find  die  Funktionen  der  verschiedenen  Gerichte  nach  der
älteren  und  nach  der  neueren  Gerichtsverfafsung  nicht  ganz  dieselben,  da  die  mittleren
  Gerichte  nach  der  älteren  Gerichtsverfassung  auch  Gerichte  erster  Instanz  für
Personen  und  Sachen  privilegirten  Gerichtsstandes  waren,  während  bei  dem  Verschwinden
  des  letzteren  sie  wesentlich  zu  reinen  Appellationsgerichten  geworden  find.
Wenn  nun  zugleich,  wie  nach  der  Franzöfischen  Gerichtsverfassung  der  Fall  ist,
Streitfachen  von  geringerem  Werthbetrage,  bezichungsweise  Streitsachen,  die  regelmäßig
  eine  einfache  Erledigung  finden  oder  doch  eine  besonders  schnelle  Erledigung
fordern,  ständigen  Einzelrichtern  (in  Fmnkreich  den  Friedensrichtern)  überwiesen
find,  so  kann  sich,  wie  in  Frankreich,  eine  viersache  Abstufung  der  Gerichte  ergeben:
Einzelrichter,  Kollegialgerichte  unterer  Instanz,  Appellationsgerichte  und  oberster
Gerichtshof,  und  so  verhält  es  sich  auch  nach  dem  D.  GBG.  Daffelbe  unterscheidet
Amtsgerichte  (mit  Einzelrichtern  besetzt)  1),  (kollegiale)  Landgerichte,  Oberlandesgerichte
  und  den  obersten  Gerichtshof.  Die  Landgerichte  sind  indeß  nicht  ausschließlich
  Gerichte  erster  Instanz,  vielmehr  zugleich  Berufungs=  und  Beschwerdeinstanz
für  die  Amtsgerichte.  Außerdem  besteht  noch  der  Unterschied,  daß  nach  der  Französischen
  Gerichtsverfassung  und  3.  B.  nach  der  früheren  Bayerischen  Prozeßordnung  der
oberste  Gerichtshof  nur  Entscheidungen  vernichten,  nicht  aber  andere  unmittelbar  an
deren  Stelle  setzen  kann,  während  nach  dem  gemeinrechtlichen  Systeme  der  oberste
Gerichtshof  selbst  in  der  Sache  urtheilen  kann.  (Siehe  unten  die  Lehre  von  den
Rechtsmitteln.)  Das  Bedürfniß  der  praktischen  Aufrechterhaltung  einheitlicher  Rechtsgrundsätze
  hatte  im  neuen  Deutschen  Reiche  zur  Errichtung  des  (1869  gesetzlich
  angeordneten)  Reichsoberhandelsgerichts  in  Leipzig  geführt.  In  Gemäßheit  des
D.  GVG.  125  ff.  besteht  nunmehr  für  das  Deutsche  Reich  ein  höchstes  „Reichsgericht"
mit  mehr  umsassender  Kompetenz,  die  in  Zukunft  wol  noch  Ausdehnungen  erfahren
dürite.  Es  ist  Revisions-  und  Beschwerdeinstanz  über  den  Oberlandesgerichten;  in-1)

  Dies  criet.  nicht  aus  (ogl.  G#.  #  22),  daß  bei  einem  Amtsgerichte  mehrere  Amisrichter
  an  gael  fünd;  ja  lepleres  wird  faktisch  die  allgemeine  Negel  sein.  Allein  irder  dieser
mehreren  V#terichler  6  durchaus  selbständig  thätig.
        <pb n="742" />
        748  Das  öftlentliche  Recht.

deß  kann  die  Gesetzgebung  eines  Bundesstaates,  in  welchem  mehrere  Oberlandesgerich
errichtet  werden  —  mit  Ausnahme  desjenigen  Staates,  in  welchem  das  Reichtgericht
  seinen  Sitz  hat  —  Revifionen  und  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  da
betreffenden  Oberlandesgerichte  einem  besonderen  höchsten  Landesgerichte  übertragen.
eine  Besugniß,  die  indeß  auf  diejenigen  Sachen  wiederum  keine  Anwendung  erleidet,
welche  bisher  zur  Zuständigkeit  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  gehörten  oder  durh
besondere  Reichsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewichen  werden.

Sondergerichte  für  bestimmte  besondere  Streitsachen,  wie  folche  früher  in  Deutschland
  in  großer  Zahl  vorkamen,  z.  B.  Marktgerichte,  Meßgerichte,  Salzgericht
Berggerichte  u.  .  w.,  sind  nach  .  G.  §  14  nur  für  die  dort  bezeichneten  Streitsachen,
  d.  h.  in  sür  beschränktem  Umsange  noch  zulässig  !)  (vgl.  übrigens  auch
das  unten  über  den  privilegirten  Gerichtsstand  Gesagte),  und  selbst  von  der  Errichtung
  befonderer  Handelsgerichte,  wie  solche  nach  der  Französischen  Gerichtsver
fassung  bestehen,  ebenso  aber  auch  J.  B.  in  Bayern,  Württemberg,  Hamburg,  Bremen
bestanden,  ist  abgesehen.  Dagegen  können  nach  D.  G.  G.  F#  100  ff.  durch  die
Landesjustizverwaltungen  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  bei  den  Landgerichten
für  die  Erledigung  der  Handelssachen  sog.  Handelskammern  (möglicher  Weise  auch
an  einem  anderen  Orte,  als  an  demjenigen,  an  welchem  das  Landgericht  seinen
Sitz  hat)  errichtet  werden.  Diese  Handelskammern  der  Landgerichte  sind  nach  dem
D.  GV.  nicht,  wie  nach  der  Franzöfisch-  Nheinischen  Gerichtsverfaffung,  lediglich
mit  Kaufleuten  besetzt;  vielmehr  führt,  wie  es  z.  B.  bisher  auch  in  Bremen  und
Hamburg  der  Fall  war,  ein  Jurist  (Mitglied  des  Landgerichts)  den  Vorsitz  und
zwei  dem  Handelstande  angehörige,  in  Gemäßheit  der  ##  112.  113  des  GV.  je
auf  die  Douer  von  drei  Jahren  ernannte  Handelsrichter  bilden  die  richterlichen
Beisitzer.  Der  praktische  Vorzug  dieser  Handelskam  mern  vor  besonderen  Handelsgerichten
  besteht  in  der  Verminderung  oder  doch  Vereinsachung  der  Kompetenzstreitigkeiten
  und  in  der  Erweiterung  des  Rechtes  der  Parteien,  selbst  die  Gerichtepersonen
  zu  bestimmen,  welche  ihren  Rechtsstreit  entscheiden  sollen.  Denn  ob  eine
aur  aus  rechtsgelehrten  Staatsrichtern  bestehende  sog.  Civilkammer  des  Landgerichts
oder  die  Handelskammer  entscheidet,  wird  nach  den  Bestimmungen  des  GWW.  wesent.
lich  von  den  Anträgen  der  Parteien  abhängen;  die  Civilkammer,  vor  welche  eine
nach  8  101  des  GB.  vor  die  Handelskammer  gehörige  Handelsfache  gebrach!
wird,  kann  von  Amtswegen  die  Sache  nicht  vor  die  Handelskammer  verweisen;  die
Handleleme  hat  der  Regel  nach  im  umgekehrten  Falle  dies  Recht  der  Verweisung,  da
das  Amt  der  Handelerichter  ein  Ehrenamt  ist,  und  deshalb  die  Handelskammem
nicht  mit  Geschäften  überlastet  werden  dürfen,  die  Handelskommern  auch  nur  eine
gesetzlich  beschränkte  Kompetenz  besitzen.  In  der  zweiten  Instanz  (bei  den  Oberm“
  s  bestehen  besondere  Handelskammern  nach  dem  D.  G.  nicht;  das
D.  hat  sich  in  dieser  Beziehung  dem  Franzöfischen.  Rechte  angeschlossen.
SSh  d  in  Bayern  und  Württemberg  z.  B.  auch  in  der  zweiten  Instanz  besonder
Handelsrichter  zugezogen  wurden.

Zur  vollen  Besetzung  des  Gerichts  find  gemeinrechtlich  Richter  und  Gerichtsschreiber
  erforderlich,  während  andere  (nicht  rechtsgelehrte)  Beisitzer  des
Gerichts  bis  vor  Kurzem  noch  im  partikularen  Rechte  vorkamen.

Die  Nichter  sind  entweder  Einzelrichter  oder  bilden  ein  in  Civilsachen  mit
Mojorität  beschließendes  Kollegium,  in  welchem  jedes  Mitglied  wesentlich  gleiche
Rechte,  und  der  Vorsitzende  nur  die  sormelle  Geschäftsleitung  voraus  hat.  (Dgl.
über  die  Rechte  des  Vorsitzenden  D.  G..  88  177,  176;  D.  CPO.  88  127,  131.
193.)  Der  Nichter  oder  das  Richterkollegium  ist  das  allein  beschließende  Organ  deis
Gerichts;  aber  der  Gerichtsschreiber  ist,  indem  er  die  Handlungen  des  Gerichts  zu

Vel.  .  rupiuchen  Gesetze  detr.  die  Nheinschiffahrtsgerichte  und  die  Elbgollgerichtt
vom  8.  bezw.  9.  März
        <pb n="743" />
        I.  Gtvilprozetz.  749

den  Akten  aufzeichnet,  keineswegs  in  jeder  Beziehung  von  dem  Richter  abhängig:
die  Richtigkeit  der  Autzichnungen  soll  er  auf  eigene  Verantwortlichkeit  bezeugen
oder  mitbezeugen  und  dient  also  zur  Kontrole  der  Gesetzmäßigkeit  der  richterlichen
Handlungen.

Zur  Auslbung  des  richterlichen  Amtes  gehört  Wahrnehmungs-  und  Urtheilsfähigkeit.
  Deshalb  find  unfähig  (inhadiles)  und  zwar  absolut:  Wahnfinnige,  Unmündige,
  Personen,  denen  der  erforderliche  Sinn  sehlt,  z.  B.  Taube  in  einem  mündlichen
  Verfahren.  Auch  können  Franen,  wie  überhaupt,  öffentliche  Aemter,  so  auch
das  Richteramt  nicht  auslben,  und  wie  zu  jedem  öffentlichen  Amte  ist  Befitz  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erforderlich.  Der  neueren  Zeit  gehört  an  das  Erfordemiß
besonderer  Rechtskenutniß,  wozu  mindestens  dreijähriges  Rechtsstudium  und  das  Bestehen
  von  Prüfumgen  gefordert  wird;  doch  werden,  wie  bemerkt,  die  modernen
Handelsgerichte  ganz  (in  Frankreich)  oder  theilweise  mit  Kaufleuten  besetzt.  Das
Erforderniß  eines  bestimmten  Religionsbekenntnisses,  in  neuerer  Zeit  mehr  und  mehr
aufgegeben  (uogl.  Reichsabsch.  von  1544  §  92:;  Deutsche  Bundesakte  von  1815
Art.  16),  ist  durch  das  allgemein  lautende  Reichsgesetz  vom  3.  Juli  1869  in
Deutschland  jetzt  vollständig  beseitigt.  Nach  dem  D.  GV.  §§  2  ff.  erfordert  die
Fähigkeit  zur  Bekleidung  des  Nichteramtes  das  Bestehen  zweier  Prüfungen.  Die
erste  hat  zur  Voraussetzung  ein  (mindestens)  dreijähriges  Studium  der  Rechtswissenschaft
  auf  einer  Universität  (anderthalbjähriges  Studium  auf  einer  Deutschen  Universität),
  die  zweite  einen  nach  der  Ablegung  der  ersten  Prüfung  durchzumachenden
Vorbereitungsdienst  von  (mindestens)  drei  Jahren!).  Die  Landesgesetzgebung  ist
nicht  behindert,  höhere  Anforderungen  zu  stellen;  da  aber  nach  §  5  des  Gesetzes:
Wer  in  einem  Bundesstaate  die  Fähigkeit  zur  Bekleidung  des  Richteramtes  erlangt
hat,  dieselbe  auch  in  jedem  anderen  Bundesstaate  besitzt,  so  ist  durch  die  ungenügenden
  Normativbestimmungen  —  es  sehlt  an  einer  einheitlichen  Prüfungsordnung  —
der  Anlaß  zu  einer  Minus-Licitation  der  einzelnen,  Bundesstaaten  bezüglich  der
Anforderungen  an  die  technische  Ausbildung  des  Richterpersonals  gegeben,  einer
Minus-Licitation,  die  um  so  bedauerlicher  ist,  als  ein  mündliches  Verfahren,  wenn
es  segensreich  wirken  soll,  eine  besonders  tüchtige  wissenschaftliche  Ausbildung  des
Nichters  voraussetzt.  In  Preußen  ist  wie  bisher  nach  dem  Gesetze  vom  6.  Mai
1869  eine  vierjährige  Vorberritungszeit  und  dreijähriges  Studium  geblieben,  und
andere  Staaten  haben  sich  dem  angeschlossen,  ungeachtet  zahlriche  wohlbegründete
Ausführungen  Deutscher  Univerfitätslehrer  gerade  die  bisherigen  Preußischen  Vorschriften
  als  besonders  mangelhaft  bezeichnet  hatten.

Ueber  die  natürlichen  Unsähigkeitsgründe  enthält  weder  das  D.  G.,  noch  die
D.  CPO.  Bestimmungen;  indeß  dürfte  nicht  zu  bezweifeln  sein,  daß,  wenn  wirklich
z.  B.  ein  nachweislich  wahnsinniger  Richter  das  Urtheil  gejällt  oder  mitgesällt
haben  sollte,  dasselbe  von  der  Partei  als  nichtig  angefochten  werden  könnte.  Die
etwa  bei  Anstellung  eines  Richters  geschehene  Verletzung  der  Vorschriften  über  die
technische  Vorbildung  des  Richterpersonals  wird  dagegen  der  richtigen  Ansicht  nach
von  den  Parteien  nicht,  sondern  etwa  nur  von  der  Volksvertretung  gegenüber  dem
verantwortlichen  Minister  geltend  gemacht  werden  können.

Relativ,  d.  h.  in  einer  bestimmten  Sache  unfähig  das  Richteramt  auszullben,
ist,  wer  (oder  dessen  Ehefrau)  in  der  Sache  selbst  Partei  ist.  ein  unmittelbares  Interesse
  an  dem  Ausgange  der  Sache  hat  (3.  B.  regreßpflichtig  ist);  nach  neueren  Gesetzgebungen
  soll  auch  Niemand  in  Sachen  naher  Angehöriger  das  Richteramt  ausüiben.
Der  relativ  unfähige  Richter  muß  sich  von  Amts  wegen  der  Leitung  und  Entscheidung
der  betreffenden  Sache  enthalten;  seine  Thätigkeit  und  besonders  sein  Urtheil  in

1)  Nach  &amp;amp;  4  des  D.  GW#  find  die  ordentlichen  Ne  talehrer  an  den  Deutschen  Universitäten
  ohne  Weiteres  zur  Bekleidung  des  Richteramtes  befähigt
        <pb n="744" />
        750  Das  affentliche  Aecht.

der  betreffenden  Sache  ist  nichtig  (vgl.  D.  CPO.  8#§  512,  2;  542,  2;  543,  5)  .
Dagegen  ist  die  Geltendmachung  des  Verdachts  ciner  Befangenheit  des  Richters  in
anderen  Fällen  den  Parteien  Überlassen,  z.  B.  wenn  der  Richter  mit  einer  Partei
besonders  befreundet  oder  verfeindet  ist.  Die  Partei  kann  in  solchem  Falle  den  verdächtigen
  (suspekten)  Nichter  ablehnen,  rekufiren;  der  rekusirte  Richter  muß  bis  zur  Entscheidung
  über  das  Rekusationsgesuch  aller  Amtshandlungen  (mit  Ausnahme  der
faktisch  unaufschiebbaren,  z.  B.  bei  Arrestgesuchen)  sich  enthalten;  denn  wird  das
Gesuch  begründet  befunden,  so  sind  alle  weiteren  Amtshandlungen  nichtig  (vgl.
D.  CPO.  8§§  518,  3;  542,  3;  wogegen  der  blos  verdächtige,  nicht  auch  unfähige
Richter  bis  zur  Ablehnung  vollkommen  gültig  prozedirt.  (Die  dem  Rekusationsgesuche
  zu  Grunde  gelegte  Thatsache  muß  einigermaßen  glaubhaft  gemacht  werden;
gemeinrechtlich  kann  dazu  der  in  der  neueren  Gesetzgebung  mehr  und  mehr  beseitigte,
auch  in  der  D.  CP.  nicht  mehr  vorkommende  sog.  Perhorrescenzeid  dienen.)
Ueber  das  Ablehnungsgesuch  kann  selbstverständlich  der  rekusirte  Richter  nicht  selbft
entscheiden;  ist  also  das  Gericht  nach  Abrechnung  des  rrkufirten  Mitglicdes  nicht
mehr  beschlußfähig,  so  muß  Entscheidung  des  vorgesetzten  Gerichts  eingeholt  werden.
(Agl.  über  die  Ablehnung  D.  CPO.  55  42—48.)

Die  Erfordernisse  der  Persönlichkeit  des  Gerichtsschreibers  werden  nach  neueren
Gesetzen  nach  Maßgabe  der  für  den  Richter  gültigen  Bestimmungen  beurtheiltt  nur
ist  nach  vielen  Gesetzgebungen  Rechtskenntniß  nicht  erforderlich.  Auch  das  D.  GW.
fordert  dieselbe  nicht;  dagegen  erklärt  D.  CPO.  8  49  die  Vorschriften  über  relative
Unfähigkeit  und  Ablehnung  des  Richters  auch  auf  den  Gerichtsschreiber  für  amvendbar.
  Das  Preußische  Gesetz  vom  3.  März  1879,  betr.  die  Dienstverhältnisse  der
Gerichteschreiber,  sordert  für  die  Bekleidung  der  Stelle  eines  Gerichtsschreibers,  abgesehen
  von  zeitweiliger  Wahrnehmung  der  Geschäfte,  zweijährigen  Vorbereitungsdienst
  und  das  Bestehen  einer  Prüfung.  Die  Anstellung  der  Gerichteschreiber  (nicht
immer  der  Gerichtsschreibergchülfen)  erfolgt  auf  Lebensgeit.

Nach  der  Französischen  Gerichtsverfassung  nimmt  als  öffentlicher  Beamter,  wenn
auch  nicht  als  Mitglied  des  Gerichte,  an  der  Rechtopflege  Theil  der  Staateanwalt,
  der,  abgesehen  von  den  Fällen,  wo  er  wegen  eines  vorhandenen  öffentlichen
  Interesses  als  wirkliche  Partei  (Partie  principale)  erscheint,  in  allen  vor  den
gewöhnlichen  Kollegialgerichten  verhandelten  Sachen  mit  gutachtlichen  Anträgen  (als
Partie  jointe)  vor  Abgabe  des  Urtheile  gehört  wird.  Doch  ist  der  Werth  dieser
in  Deutschland!  für  die  Unabhängs#keit  der  Gerichte  bedenklich  erachteten  Einrichtung
sehr  streitig.  Die  D.  CPO.  hat  sie  nicht  ausgenommen,  ebenso  nicht  die  neuen
Oesterrcichischen  Entwürse.  Nach  der  D.  CPO.  tritt  die  Staatsanwaltschaft  mitwirkend
  oder  bezw.  als  selbständige  Partei  nur  auf  in  Ehesachen  und  im  sog.  Entmündigungsverfahren
  (vgl.  z.  B.  88  569,  586,  607).

Der  Unterbeamte  des  Gerichts  (Gerichtsdiener,  Gerichtsvollzieher),  der  Aufträge
des  Gerichts  auszuführen,  z.  B.  Ladungen,  Arreste  zu  vollstrecken  hat,  besitzt  in
seiner  amtlichen  Wirksamkeit  öffentlichen  Glauben.  Eine  selbständige  Stellung  haben
die  Französischen  Huiffiers,  eine  Einrichtung,  die  bereits  in  Hannover  und  in  Bayern
nachgeahmt,  jetzt  auch  von  der  Justiggesetzgebung  des  Deutschen  Reiches  auigenommen
ist.  Das  D.  GV.  §  156  giebt,  da  der  Gerichtsvollzieher,  obschon  im  Auftrage  einer
Partei  handelnd,  doch  mit  Unparteilichkeit  handeln  und  Zeugnisse  mit  öffentlichem
Glauben  Aber  die  von  ihm  vorgenommenen  Akte  ausstellen  muß,  Vorschriften  über

1)  Genauere  Vorscriften  giebt  jezt  D.  CPO.  &amp;amp;  41.  Donach  ist  Jemand  auch  desbalb
relativ  unfähig,  weik  gi  in  dem  Prozesse  in  einer  Kwishe  Weise  thätig.  gewesen!  ide  mit
der  Tihtigtein  den  Kichemn  inlonpen  el  V  O.  nimuit  hiernech  ie  unfählgkeit
  an,  wenn  Jemand  als  Zeuge  ode  Su  in  dem  betreffenden  ##
nommen  ist.  Prozeßbevollmächtigter  einer  er  gewesen  ist  u.  s.  w.  Auch  der  R  der
al  ntrin  In  s2tanz  mitgewirkt  hat,  ist  für  die  höhere  Inden  nach  §  41,  6  —
relativ  unfehig
        <pb n="745" />
        1.  Civilprozei.  751

die  Ausschließung  eines  Gerichtsvollziehers  in  gewissen  Sachen,  in  denen  jene  Unparteilichkeit
  anzuzweiseln  ist,  J.  B.  in  Sachen  naher  Angehöriger.

Sämmtliche  Gerichtspersonen  werden  vor  dem  Amteantritte  auf  ihre  Amtspflichten
  vercidet.

Der  Givilprozeß  und  die  Gerichte  entscheiden  in  Deutschland  nur  über  privatrechtliche
  Streitigkeiten.  Befugnisse  öffentlicher  Behörden  als  solche  können  nicht
direkt  Gegenstände  eines  Civil-Rechtsstreites  sein  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden
  in  letzterem  nicht  aufgehoben  werden.  Aber  die  Frage,  ob  eine  privatrechtliche,
  zur  Kompetenz  der  Gerichte  gehörige  Sache  vorliege,  wird  gemeinrechtlich
von  den  Gerichten  selbst  entschieden  und  muß  von  den  Gerichten  selbst  oder  doch
besonderen  Gerichtshöfen  entschieden  werden,  wenn  die  Justiy  nicht  der  Verwaltung
untergeordnet  werden  soll.  Das  D.  GVG.  5  17  stellt  als  Prinzip  den  Satz  am,
daß  die  Gerichte  selbst,  bei  denen  ein  angeblicher  Rechtsanspruch  geltend  gemacht
wird,  über  die  Zuläsfigkeit  des  Rechtsweges  entscheiden,  gestattet  jedoch  der  Landesgesetzgebung
  die  Entscheidung  über  Kompetenzstreitigkeiten  zwischen  den  Gerichten
und  den  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten  besonderen  Behörden  unter
gewissen  Voraussetzungen  zu  Übertragen.  Die  hier  gegebenen  Normativbestimmungen
bezwecken,  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsgerichtshofs,  von  denen  übrigens  auch
die  Hälfte  höhere  Richter  sein  müssen,  die  erforderliche  Unabhängigkeit  zu  sichern.
Auch  kann  die  durch  rechtskräftiges  Urtheil  eines  Gerichtes  feststehende  Zulässigkeit
des  Rechtsweges  nicht  später  noch  im  Wege  des  Kompetenzkonfliktes  angefochten
werden,  und  das  Einführungsgesetz  §  11  läßt,  was  die  straf=  oder  eivilrechtliche
Verfolgung  von  Beamten  wegen  Amtahandlungen  betrifft,  Vorentscheidungen  darüber
nur  seitens  eines  Verwaltungsgerichtshofs  (nicht  der  Verwaltungsbehörden  selbst),
beziehungsweise  seitens  des  Reichsgerichts,  und  auch  nur  bezüglich  der  Festftellung
m,.  ob  der  Beamte  sich  einer  Ueberschreitung  seiner  Amtsbefuguisse  oder  der  Unterlafsung
  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  habe.  Uebrigens  wird
ein  privatrechtlicher  Anspruch  (z.  B.  ein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  einer
widerrechtlichen  Handlung  eines  Beamten)  nicht  dadurch  zu  einer  dem  öffentlichen
Rechte  angehörenden  und  deshalb  den  Gerichten  entzogenen  Sache,  daß  die  Entscheidung
  von  einer  dem  bffentlichen  Rechtr  angehörigen  Vorfrage  (3.  B.  von
den  staatsrechtlichen  Bejugnissen  des  Beamten)  abhängig  ist,  und  es  war  eine
Schmälerung  des  der  Justiz  an  sich  zustehenden  Gebiets,  wenn,  wie  z.  B.  nach
einer  (allerdings  mit  dem  Art.  97  der  Prrußischen  Verfafsungsurkunde  nicht  wol
zu  vereinigenden)  Auslegung  des  §  6  des  Preußischen  Gesetzes  vom  11.  Mai  1842,
die  Entschädigungsverpflichtung  wegen  angeblich  widerrechtlicher  Handlung  eines  Beamten
  abhängig  gemacht  wurde  von  einer  Vorentscheidung  einer  Verwaltungsbehörde,
  und  wenn  deshalb  ein  sog.  Kompetenzkonflikt  erhoben  werden  kann,  eine
Vorschrift,  die  in  ausgedehnter  Weise  auch  in  Frankreich  gilt.  Allerdinge  kann,  insoweit
  der  Beamte  von  seinem  pflichtmäßigen  Ermessen  einen  nach  Anficht  des  Gerichts
  selbst  unzweckmäßigen  Gebrauch  gemacht  hat,  von  einem  Ersatzanspruche  keine
Nede  sein;  aber  dann  ist  die  Klage  nicht  wegen  Inkompetenz  des  Gerichts,  sondern
als  materiell  unbegründet  zurückzuweisen.

Indeß  sind  nach  manchen  Landesgefetzen  Ansprüche,  die  nach  allgemeinen  Grundsätzen
  als  civile  zu  betrachten  wären,  ausnahmsweise  vor  die  Verwaltungsbehörden
verwiesen,  und  diese  sog.  Administrativjustiz  Gol,  birschtiich-  Preußens

Rönne,  Staatsrecht  der  Preußischen  Monarchie,  3.  Aufl.  I.  2.  S.  267  ffl.)
t  namentlich  in  Frankreich  eine  sehr  große  Ausdehnung,  wo  z.  B.  die  mit  öffentlichen
  Behörden  abgeschlossenen  Lieferungsverträge  auch  der  Kognition  der  Gerichte

„  Über  die  Zuftändigkeit  der  Gerichte  im  Verhältniß  zu  den  sbehörden
in  —i  t  dewm  Deutschen  tesel  *  auser,  Die  D  richtsverri
  I89  (Separatabdr.  aus  der  Ze  cust  t  6464%  F  und  n  “.  —  MBgl.  auch
H.  Schulze,  Das  Preußische  nt  4  (1877)
        <pb n="746" />
        752  Des  Moentliche  Recht.

nicht  unterliegen.  Dagegen  steht  in  Deutschland  der  Staat  als  Inhaber  von  Privatrechten
  und  privatrechtlich  Verpflichteter  (Fiskus)  und  nicht  minder  das  Staatsoberhaupt
  in  privatrechtlichen  Angelegenheiten  vor  den  Gerichten  zu  Recht  1).  Unter
Zuständigkeit  eines  Gerichts  (oder  auch  allgemein  einer  Behörde)  versteht  man
die  Befugniß  (das  Recht  und  bezw.  die  Pflicht),  eine  bestimmte  amtliche  Handlung
in  einem  bestimmten  Falle  vorzunehmen,  und  man  hat  hier,  da  die  Thätigkeit  der
Gerichte  im  Prozesse  entweder  Entscheidungs=  oder  Zwangsgewalt  ist  (vgl.  oben
S.  728),  zu  unterscheiden  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  und  Zuständigkeit  zur  Vornahme
  von  Zwangsakten.  Zuständig  zur  Vornahme  von  Akten  staatlichen  Zwanges
ist  immer  nur  das  Gericht),  in  dessen  Bezirke  sich  die  betreffende  Person  oder
Sache,  z.  B.  die  zum  Zeugnisse  zu  zwingende,  die  mit  Arrest  zu  belegende  Sache,
sich  zur  Zeit  befindet.  Extra  territorium  jus  dicenti  impune  non  paretur  2).  Dagegen
  kann  sehr  wohl  ein  Gericht  zur  Entscheidung  über  die  Streitsache  berufen  sein,
dem  die  Zuständigkeit  zur  Vormahme  der  etdda  erforderlichen  Zwangsakte  fehlt,  z.  B.
A.  wird  bei  dem  Gerichte  seines  Wohnorts  verklagt,  die  zu  vernehmenden  Zeugen
befinden  sich  im  Bezirke  des  Gerichts  B.  oder  auch  die  mit  Arrest  zu  belegenden
Sachen  des  A.  und  was  besonders  wichtig  ist,  mit  der  Zwangsgewalt  geht  parallel
das  Recht,  Urkunden  (Protokolle)  mit  öffentlichem  Glauben  aufzunehmen,  so  daß  das
Gericht  A.  in  dem  Bezirke  B.  dazu  nicht  bekugt  erscheint.  Daher  haben  die  Gerichte
—  und  zwar  unter  gewissen  Beschränkungen  jelbst  die  Gerichte  verschiedener  Staaten
—  einander  Rechtshülfe  zu  leisten,  zur  Vornahme  von  Zwangs=  wie  zur  Vornahme
  von  Beweis-  -(Instruktions-)handlungen.  und  hat  darüber  bereits  das  frühere
Gemeine  Recht  bestimmte  Normen  ausgebildet.  Der  um  Rechtshülse  ersuchte  (requirirte)
  Richter  hat  selbstverständlich  nicht  jedes  Verlangen  eines  anderen  Richters  ausmführrn.
  Er  hat  vielmehr,  was  selbstverständlich,  seine  eigene  Zuständigkeit  zu  der
begehrten  Handlung  zu  prüfen  —  denn  eine  Befugniß,  die  er  überhaupt  gesetzlich
nicht  haben  soll,  kann  ihm  auch  das  Ersuchen  eines  anderen  Richters  nicht  beilegen  —
und  nach  der  gemeinrechtlichen  Theorie  auch  die  Zuständigkeit  des  requirirenden
Richters.  Nachdem  nun  bereits  das  Deutsche  (anfangs  Norddeutsche)  sog.  Rechtehülfegesetz
  vom  21.  Juni  1869  die  Rechtshülfe  in  bürgerlichen  Rechtestreitigkeiten
unter  den  Gerichten  der  Staaten  des  Deutschen  Reiches  nach  dein  Prinzip  vorgeschrieben:
  „Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  das  ersuchende  oder  das  ersuchte  Gericht
  deinselben  Bundesstaate,  oder  ob  fie  verschiedenen  Bundesstaaten  angehörrn.“
hat  das  D.  GW.  8§  157  ff.  dies  gleiche  Prinzip  und  zugleich  das  bereits  ebenfalls
in  dem  Rechtshülfegesetz  angenommene  Prinzip  beibehalten,  daß  eine  Prüfung  der
Kompetenz  des  ersuchenden  Gerichts  nicht  stattfindet  (&amp;amp;  159).

Ebenso  aber,  wie  die  einen  (ivilanspruch  bedingende  staatsrechtliche  Vorfage
von  dem  Gerichte  selbständig  entschieden  werden  muß,  hat  das  letztere  auch  über
strafrechtliche  Vorfragen  zu  entscheiden,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  über  die  letzteren
  bereits  im  Strafverfahren  strafrechtlich  entschieden  sein  sollte.  Die  von  der
Franzöfischen  Jurisprudenz  (nach  dem  Grundsatze:  Le  criminel  emporte  le  ciyil)
und  in  neueren  Deutschen  Gesetzen  (vgl.  z.  B.  Württemberg.  Prozeßordn.  Art.  7,
Bayer.  rozehordn.  7*323,  Nordd.  Entwurf  §  462)  angenommene  Anficht,  welche  den

 

1)  Das  Einführungsgesetz  zur  D.  8  8  4,  5  unterwirft  den  Fiskus  (wie  überhaupt
alle  anderen  öffentlichen  Korporationen),  wa-  vatrechtliche  Ansprüche  Nrift,  undi  t  den
Gerichten  und  beftimmt  zugleich,  daß  die  —  nim  ng  sei  ·
tene  Krüter.  egen  Landesherrn  oder  Mitglieder  särstlicher  a  ilien  nicht  von  —  Einwilliherrn,

  wie  in  einigen  Düutichen  Staat  r  rund  gfing  falsch  verbant.des
  #an  bistorischen  Tradition  der  Fall  w  abbbgelg  ch  Ost"
teitea  der  Mitglieder  einer  sürstlichen  Fle  unter  *Pd  re  sich  ron  ulet  rr

*)  Ausnahme  in  Nothsallen  nach

r“  Ueb  lebrigen  konnte  nach  dem  früheren  7  Nechte  der  Gerichtszwang  bei  dem

auch  zur  A##randen  der  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  (der  Haupt-Ea
  Nalab-  GPete  Wc  der  D.  CV.  kommt  dies  nicht  mehr  vor.
        <pb n="747" />
        1.  Givilprozetz.  758

Civilrichter  unbedingt  durch  ein  auf  kontradiktorische  Verhandlung  ergehendes  verurtheilendes
  Strafurtheil  rücksichtlich  des  darin  festgestellten  Thatbestandes  gebunden
  erachtet,  beruht  auf  einer  Verkennung  des  Umstandes,  daß  im  Strafversahren
die  Parteien  andere  find,  als  im  Civilverfahren,  und  opfert  das  Recht  der  Partei
einer  angeblichen  absoluten  Wahrheit  des  Strafprozesses.  Wirklich  verletzende  Widersprüche
  zwischen  Stras=  und  Eivilverfahren  sind  auf  andere  Weise,  durch  eine  für
beide  Prozesse  mehr  gleichmäßige  Beweiswürdigung  und  durch  ein  zweckmäßiges
Adhäsionsverfahren  zu  Gunsten  des  durch  ein  Delikt  Beschädigten  vermeidbar.  Anders
  liegt  selbstverständlich  der  Fall,  wenn  die  Thatsache  der  Verurtheilung
im  Strafversahren  Vomuesetzung  des  Entstehens  oder  Erlöschens  eines  Civilanspruchs
ist.  Die  D.  CPO.  hat  jene  oben  als  irrig  bezeichnete  Präjudizialität  des  Strafurtheils
  denn  auch  nicht  angenommen;  vielmehr  find  im  Einführungsgesetze  §  14,  1
landesgesetzliche  Vorschristen  über  die  bindende  Krast  des  Strafurtheils  gegenüber
dem  Cipvilrichter  ausdrücklich  als  außer  Kraft  tretend  bezeichnet.  (Vgl.  z.  B.  Strafprozeßordnung
  für  die  neuen  Prrußischen  Provinzen  vom  25.  Juni  1867,  §F  10.)

Bedingte  und  betagte  Ansprüche  sollen  gemeinrechtlich  nicht  vor  Gericht  veriolgt
  werden,  auch  wegen  des  hier  konkurrirenden  öffentlichen  Interesses  nicht  mit
Zustimmung  des  Gegners.  Doch  gestattete  schon  das  Nomische  Recht  in  einem
Falle,  in  welchem  jetzt  freilich  durch  Beweisaufnahme  zum  ewigen  Gedächtniß  geholfen
  werden  kann,  verfrühte  Klage  und  die  D.  CPO.  §  231  gestattet  dieselbe  allgemein
  unter  Voraussetzung  eines  (besonderen)  rechtlichen  Interesses.  Unter  der
gleichen  Voraussetzung  gewährt  dieser  Paragraph  auch  eine  Klage  auf  Anerkennung
einer  Urkunde,  auf  Feststellung  der  Unechtheit  einer  Urkunde  und  auf  Feststellung
auch  des  Nichtbestehens  eines  Rechtsverhältnifses  1).

Die  allgemeine  sachliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  vorausgesetzt,  wird  nun
die  Frage,  welches  spezielle  Gericht  Über  eine  Streitsache  zu  entscheiden  habe,  beantwortet
  durch  die  Lehre  vom  Gerichtsstande,  und  zwar  nimmt  diese  im  Civilprozefse
  deshalb  einen  nicht  unbedeutenden  Platz  ein,  weil  einerseits  es  für  eine  Partei
oft  nicht  gleichgültig  ist,  ob  sie  einen  Rechtestreit  an  einem  entsernten  und  daher  ihr
unbequemen  Orte  zu  führen  hat,  und  weil  andererseits  die  Rechtsansichten  bei  den
verschiedenen  Gerichten  verschieden  sein  können.  Dabei  hemmen  zu  enge  Bestimmungen
über  den  Gerichtsstand  die  Rechtsverfolgung  seitens  des  Klägers,  zu  weite  bedrücken
den  Beklagten.  Da  nun  jedes  richterliche  Urtheil  ein  Unterwerfungsverhältniß  des
in  Anspruch  Genommenen  voraussetzt,  so  ergiebt  sich  mit  Nothwendigkeit  der  Satz:
„Actor  sequitur  forum  rei“,  d.  h.  insoweit  ein  persönliches  Verhältniß  für  den
Gerichtsstand  maßgebend  ist,  entscheidet  die  Person  des  Beklagten.  Daher  ist  das
allgemeine,  regelmäßig  für  alle  Klagen  gültige  Forlm  auch  das  des  Domizils
des  Beklagten.  (Die  D.  CnO.  hat,  vergl.  z.  B.  §  21,  neben  deum  allgemeinen  Gerichtsstande
  des  Domizils  noch  einige  analog  zu  behandelnde  Gerichtsstände  von  beschränkterem
  Umfange  ausgenommen,  welche  auf  ein  länger  dauerndes  Aufeuthalts-,
Geschäfts-  oder  doch  persönliches  Verhältniß  sich  gründen.)  Jedes  Gericht  aber  wird
in  allen  Sachen,  in  denen  die  Parteien  freie  Dispositionsbefugniß  haben,  kompetent
durch  freiwillige  Unterwerfung  der  Parteien  (Prorogation,  prorogirter  Gerichtsstand),
  und  diese  kann  auch  stillschweigend  dadurch  erfolgen,  daß  der  Kläger
ein  unzuständiges  Gericht  auruft,  der  Beklagte,  ohne  die  Unzuständigkeit  geltend  zu

machen,  über  die  Materialien  des  Ncchtestreits  (zur  Hauptsache)  verhandelt  (D.
CPO.  88  S—4)  .  Indirekt  auf  die  Annahme  einer  freiwilligen  Unterwer#ung  zurückraphie

  Weis##nn,  Die  Feststellungsklage,  1879.  Diese  Schrift  sucht  für
den  er  Wia  C  auch  aus  der  atel  kerlichen  ileschelt  Anhaltsbunkte
  zu  gewinnen
)  Eine  mit  Hos  icht  auch  auf  §  247  der  D.  CPO.  neuerdings  lebhaft  erörlerte  und
wichtige  Kontroverse  bildet  die  Frage,  ob  bei  Versöumung  des  Verhandlungstermins  seitens
v  .  Holttendorff,  Euchytlopãbie.  14.  Afl.  49
        <pb n="748" />
        754  Das  östeuitche  Necht.

zuführen,  ist  der  spezielle  Gerichtsstand  des  Vertrage  (Forum  contracts.
obligationis),  nach  der  älteren  Ansicht  da  begründet,  wo  der  Vertrag  geschloffen  ist.
nach  der  neueren  (vergl.  D.  CPO.  8§  29)  da,  wo  er  erfüllt  werden  soll  1).  Auf  anden
Gründe  find  dagegen  zurückzuführen  das  Forum  rei  sitae,  der  spezielle  Gerichtsstand
  für  dingliche  (und  analog  zu  behandelnde)  Klagen,  begründet  an  dem  Ortr,
wo  die  Sache  sich  befindet  (nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  auch  auf  Klagen.
welche  bewegliche  Sachen  betreffen,  sich  erstreckend,  aber  konkurrirend  mit  dem  Forum
domicilii  des  Beklagten,  nach  D.  CPO.  §  25  dagegen  nur  für  Klagen  über  unbewegliche
  Sachen  geltend,  aber  gegenüber  anderen  Gerichtsständen  exklusiv),  und  dae
Forum  delictl  commissi,  begründet  an  dem  Orte,  wo  das  Delikt  begangen  ist,  für
civile  aus  diesem  Delikte  entspringende  Ansprüche  (D.  CP  .  §  32).  Dem  erstenn
liegt  zum  Grunde  einerfeits  die  Rücksicht  auf  die  unmittelbare  Zwangsgewalt  über
die  Sache,  andererseits,  wie  die  Ausbildung  des  Forum  rei  sitae  im  Deutschen  Rechte
zeigt,  das  öffentliche  Interefse  an  dem  im  Bezirke  (Lande)  belegenen  Grundeigenthum.
Dem  Forum  delicti  commissi  liogt  zum  Grunde  neben  der  Erleichterung  des  Beweises
  die  Rülksicht  auf  gleichzeitige  Versolgung  des  Civil=  und  des  Strasanspruchs,
wie  denn  der  Zusammenhang  einer  Streitsache  mit  einer  andern  unter
gewissen  Vorau  ssfezungen  geeignet  sein  kann,  einen  Gerichtsstand  der  Art  zu
begründen,  daß  das  für  eine  der  betreffenden  Streitfachen  zuständige  Gericht  auch
für  die  andere  kompetent  wird  (Forum  connezitatis),  entweder  weil  die  Streitsachen
in  einem  inneren,  materiellen  Zusammenhange  stehen  (vergl.  auch  D.  CPO.  J#  36,  34),
oder  weil  beide  äußerlich  durch  den  Prozeßgang  mit  einander  in  Verbindung  gebracht
werden  (sormelle  Konnexität);  Leßteres  findet  statt,  wenn  das  Gericht,  welches  für
den  Anspruch  des  Klägers  kompetent  ist,  auch  für  einen  Gegenanspruch  des  A#-klagten,
  wie  nach  Gemeinem  Recht,  kompetent  erklärt  wird  (Gerichtsstand  der
Widerklage,  Forum  reconventionis  2),  oder  wenn  das  für  den  Arrestschlag  zuständige
  Gericht  unter  Umständen  auch  kompetent  wird  zur  Feststellung  des  Anspruch
selbst,  wegen  dessen  der  Arrest  angelegt  wird.  Was  die  D.  CPO.  betrifft,  so  iß
der  Gerichtsstand  der  Widerklage  (vergl.  5883)  beschränkt  auf  konnexe  Gegenansprüche,
kann  zugleich  aber  auch  als  Gerichtsstand  eines  sormellen  Zusammenhanges  bezeichntt
werden,  da  die  Möglichkeit  der  Widerklage  geknüpst  ist  an  die  Dauer  der  mündlichen
  Verhandlung  Üüber  die  Vorklage  r  251,  253).  Der  Gerichtsstand  des  Arrestes
kommt  in  der  D.  CPO.  nicht  vor.  Er  ist  ersetzt  durch  den  in  §  24  normirten
Gerichtsstand:  für  Klagen  wegen  vermögensrechtlicher  Ansprüche  gegen  Personen,  die
im  Deutschen  Reiche  keinen  Wohnfitz  haben,  ist  ohne  Weiteres  das  Gericht  zuständig.
in  dessen  Bezirke  sich  Vermögen  derfelben  oder  der  mit  der  Klage  in  Anspruch  genommene
  Gegenstand  befindet.?)

Auf  einer  besonderen  Bevorrechtung  einzelner  Personenklassen  oder  Arten  von

bes  Beklagten  (&amp;amp;  296)  bas  Gricht  noch  irgenb  eint  DHrüfung  selner  Kompetenz,  soweit  bie##lbe
irgend  von  Parteiwillkür  abham-  t.  runeda  z  Wortlaute  unb  dem  Willen  de
Geleygebers,  wie  der  Entstehung  eschichte  n  #aerpespansgropben.  und  bem  prek,
tischen  Bebürfnisse  der  Nchmrbait  *—  bie  Ken  Reichsgerichte  augenommene  Asicht,
  wwelche  bem  Gerichte  bas  Recht  unb  die  Pflicht  bieser  Prüfung  mtl  a  eich  de
gr  Begrunbnng  ber  Kompetenz  vom  Klätger  vorgebrachten  Thatsachen  grg
usbleiben  des  Geklagten  als  zugestanden  anpuneheere  find.  4.  woPeul.  ri

sassenden  Aufsatz  vo  sve  .  im  Archiv  f.  d  g  ,.  ss  und
%  nh  in  der  3  —  *  *5151—  Er#pregei,  d  .
Doch  hat  vᷣg.  §880  für  Klagen  aus  ent#=  5r  en  h  unter  gewistr

vn  auch  an  bem  Lefte  chaftsbschlufses  #nen  Gernchtssianb  angeno#mmen.
euerdings  nongatig  *  Voning"  Die  rrn  im  E—20  *-b.
  en  für  D.  Civilprozeß  S.  1—190,  auch  als  besondere  Schrift  erschien
*  *  ohnbett  de  die  W  1V.  in  allen  prozeftnalen  —  nicht  nur  in  1n.
ung  es  Gerichts
besonderer  Faue  für  Erbschaftsllagen  lam  letzten  Domizil  des  Erblasser
ist  in  *#  *.  CPO.  8  statui
        <pb n="749" />
        1.  Civilprozegz.  755

Streitsachen  beruhen  die  privilegirten  Gerichtsstände,  oft  in  der  Art  bestehend,  daß
für  das  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zuständige  Gericht  das  diesem  vorgesetzte  Gericht
  an  die  Stelle  tritt.  Die  persönlich  privilegirten  Gerichtsstände  haben  bereite
vor  dem  Erscheinen  der  miischen.  Justiggesetze  in  neuerer  Zeit  fast  sämmtlich  dem
Grundsatze  der  Gleichheit  #“  em  Gesetze  weichen  müssen,  und  nicht  minder  die

fachlich  privilegirten  );  asd  verdienen  deshalb  keine  Begünstigung,  weil  die
Trennung  einzelner  Zweige  von  dem  Ganzen  der  Nechtspflege  auf  dieses  letztere
regelmäßig  höchst  nachtheilig  einwirkt,  sowol  auf  die  wissenschaftliche  Behandlung,
wie  auf  die  (durch  Kompetengzstreitigkeiten  aufgehaltene)  Erledigung  der  einzelnen
Streitsachen.

Von  der  örtlichen  Zuständigkeit  verschieden  ist  die  sachliche  Zuständigkeit,  insofern
für  Streitsachen  von  geringerem  oder  größerem  Belange  nach  den  neuen  Gerichtsvrssangsgeseten.
  verschiedene  Gerichte,  die  für  denselben  Ort  zuständig  sind,
eintrer

—  kann  es  erforderlich  werden,  das  zuständige  Gericht  nicht  durch
allgemeine  Rechtsregel,  sondern  durch  besondere  Anordnung  für  den  einzelnen  Fall
zu  bestimmen.  Neuere  GCisetze  geben  diese  früher  dem  Landesherrn  zustehende  Beugnis
  einen  sog.  außerordentlichen  Gerichtsstand  zu  begründen,  lediglich

iin  höheren  Gerichten.  Die  D.  CO.  giebt  sie  in  §  36  insbesondere  im  Falle
sog.  (negativen  oder  positiven)  Kompetenzkonflikts,  d.  h.  wenn  in  einem  Rechtestreite
  verschiedene  Gerichte  sich  rechtskräftig  Ur  zuständig  erklärt  haben,  ebenso  wenn
verschiedene  Gerichte,  von  welchen  eines  für  den  Rechtsstreit  zuständig  ist  (d.  h.  eines
sedenfalls  zuständig  sein  muß),  sich  rechtskräftig  für  unzuständig  erklärt  haben,  oder
wenn  es  mit  Rücksicht  auf  den  Grenzen  verschiedener  Gerichtsbezirke  ungewiß  ist,
welches  Gericht  für  den  Rechtsstreit  zuständig  sei.

Da  der  unzuständige  Nichter  nicht  einschreiten,  nicht  urtheilen  soll,  so  sind
Prozeßhandlungen  desselben  nichtig  („Sententie  a  non  suo  judice  lata  nullam  obtinet
  firmitotem"),  sosern  nicht  Prorogation  den  Mangel  heilt,  und  gemeinrechtlich
hatte  ein  unzständiges  Gericht  den  Mangel  der  Kompetenz  stets  von  Amts  wegen
geltend  zu  machen.  (Anders  nach  manchen  neueren  Gesetzen  und  auch  nach  D.  CP.
§  38  hinsichtlich  der  örtlichen  und  der  nach  Werthsummen  bestimmten  Kompetenz.)
Die  einmal  zur  Zeit  der  Klage  vorhanden  gewesene  Kompetenz  aber  wird  durch
spätere  Aenderung  der  Umstände  nicht  wieder  ausgehoben;  J.  B.  der  in  foro  domieillü
begonnene  Prozeß  wird  daselbst  beendigt,  auch  wenn  Beklagter  sein  Domizil  verlegt.
(„Ubi  coeptum  est  semel  jadicium,  ibi  et  finem  accipere  debet.“)  Unter  mehreren
Gerichtsständen  hat  der  Kläger  die  Wahl.

V.  Die  Parteien,  ihre  Stellvertreter  und  Beistände.

Jedes  Rechtssubjekt  ist  der  Regel  nach  fähig,  seine  Rechte  vor  Gericht  geltend
iu  machen  und  zu  vertheidigen.  Da  aber  der  Prozeß  Parteihandlungen  mit  rechtlicher
  Wirksamkeit  fordert,  so  muß,  wer  selbständig  Partei  sein  will  oder  sein  soll,
auch  die  Handlungsföhigleit  im  Sinne  des  bürgerlichen  Rechts  besitzen  (D.  CVO.
§551,  Abs.  1:  „Eine  Person  ist  insoweit  prozeßfähig,  als  fie  sich  durch  Verträge  verpflichten
  lonn-)  und  insofern  der  Prozeß  auf  bestimmte  Vermögensobjekte  Wirkung
äußern  soll,  auch  die  Diepositionsbesugniß  über  das  in  Anspruch  genommene  Vermögensrecht.
  Von  den  Bestimmungen  des  materiellen  bürgerlichen  Rechts  hängt
also  ob,  inwieweit  Jemand,  selbständig  und  ohne  der  Vertretung  oder  des  Beistandes
einer  anderen  Person  zu  bedürfen,  Prozeß  führen  kann  (ein  Satz,  der  in  der  D

"4!  Tes  d.  #WW.  lral.  E.  8  5)  läßt  nach  Maßgabe  der  Lande  e  hprivil  4e,  Geri  136
stinde  *  für  die  .  We  37  .  echee  der  landes  e  E  n
        <pb n="750" />
        756  Dös  Ssfentliche  Recht.

CPO.  ʒ  50  auch  ausdrücklich  ausgesprochen  ist),  daher  auch  insoweit  nicht  don  der
Lex  fori,  von  dem  am  Orte  des  Gerichts  geltenden  Eete,  sondern  von  der  Lex
domicilil  bezw.  rei  sita.  Toch  bestimmt  die  D.  CPO.  Abs.  2  des  8  51  noch
besonders,  daß  die  Prozeßfähigkeit  einer  großjährigen  Derson  nicht  durch  die  väterliche
  Gewalt,  die  Prozeßfähigkeit  einer  Chesrau  nicht  dadurch,  daß  sie  Ehefrau  ist,
beschrünkt  wird,  eine  Entscheidung,  die,  wie  fie  durchaus  konsequent  ist,  zugleich
manche  Zweisel  des  Gemeinen  Rechts,  bezw.  Verschiedenheiten  des  partikularen  Recht
beseitigt.  Es  versteht  sich  aber  von  felbst  —  und  die  Motive  zu  §8  51  heben  dies
auch  hervor  —,  daß  der  Hausvater  oder  Ehemann  aus  Judikaten,  welche  ohne  feine
Zuziehung  ergangen  find,  sich  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Hauskindes
  oder  der  Ehefrau,  an  welchem  ihm  besondere  Rechte  zustehen,  z.  B.  der  Nießbrauch,
  nicht  unter  Verletzung  dieser  seiner  Rechte  gefallen  zu  lassen  braucht.  Wer
im  Konkurse  sich  befindet,  verpflichtet  durch  einen  ohne  den  Kurator  geführten  Prozeß
die  Konkursmasse  nicht.  Der  Mangel  der  Fähigkeit,  den  Prozeß  zu  führen,  macht
den  Prozeß  nichtig;  der  Kichter  hat  daher  von  Amts  wegen  darauf  zu  achten,  ob
des  Fähigkeit  (Legitima  persona  standi  in  jadicio)  vorhanden  ist.  (Bergl.  jedoch

CPO.  8  383  in  Betreff  der  Ausländer.)

Nicht  mit  dieser  Fähigkeit  auf  gleiche  Linie  zu  stellen  ist  aber  die  Frage,  ob
dem  Kläger  gerade  das  verfolgte  Recht,  und  ob  es  ihm  gerade  gegen  den  in  Anspruch
  genommenen  Beklagten  zustehe  (Legitlmatio  ad  causam  activa  und  passiw).
Sehr  oft  ist  mit  der  Behanptung  und  dem  Beweise  des  fraglichen  Rechts  auch  jene
Behauptung  unmittelbar  gegeben;  so  wenn  Jemand  klagt  aus  einem  von  ihm  mit
dem  Beklagten  selbst  abgeschlossenen  Vertrage.  In  manchen  Fällen  aber  ist  jene
Behauptung  und  jener  Beweis  trennbar  von  der  Behauptung  und  von  dem  Beweise
des  Rechtes  selbst,  so  wenn  der  Erbe  ein  in  der  Person  des  Erblassers  entstandenes
Recht,  der  Eigenthümer  eines  Grundstückes  eine  für  dieses  erworbene  Servitut  einklagt,
  oder  wenn  Jemand  als  Erbe  aus  einer  vom  Erblasser  übernommenen  Verpflichtung,
  als  Besitzer  einer  Sache  verklagt  wird.  Die  ältere  gemeinrechtliche
Theorie  wendete  hier  die  Grundsätze  von  der  Legitmma  persona  standi  in  juldicio
analog  an.  Gegenwärtig  ist  man  darüber  einig,  daß  es  hier  nur  um  einen  Theil
der  zur  Begründung  der  Klage  erforderlichen  Thatsachen,  nicht  aber  um  eine  Vorbedingung
  der  Gültigkeit  des  Prozesses  sich  handelt.  Es  können  hiernach  prinzipiell
nur  die  gleichen  Prozeßsätze  Platz  greisen,  welche  auch  für  die  übrigen  Klagethatsachen
  gelten,  und  wenngleich  unter  Umständen  der  Obfieg  im  Prozesse  für  den  nicht
zur  Sache  Legitimirten  nutzlos  sein  mag,  so  hat  der  Richter  doch  keinen  Grund,
z.  B.  Geständnisse  der  Partei  über  die  Legitimatio  als  unwirksam  zu  behandeln,
und  der  Prozeß  ist  bei  einem  Mangel  nur  in  der  Leg.  ad  causam  keineswegs  nichtig.
Dagegen  hatte  die  ältere  Theorie  insofern  nicht  Unrecht,  als  unter  Umständen  die
Feststellung  der  Leg.  ad  causam  weit  einfacher  sein  kann,  als  die  Feststellung  des
Rechtes  an  sich,  und  dann  jene  unter  Durchbrechung  der  Eventualmaxime  zweckmäßig
vorweg  auf  Verlangen  des  Beklagten,  der  ihre  Eriftenz  leugnet  (sog.  Exceptio  descientis
  legitimationis  ad  causam),  erledigt  werden  kann  —  währ#nd  die  neuere
Thceorie  und  Gesetzgebung  hier  einkach  die  starre  Eventualmaxime  anwendete.  Jen##m
Bedürinisse  angemessener  Vorverhandlung  über  die  Leg.  ad  causam  kann  nach  der
D.  C##  275  durch  eine  von  dem  Ermessen  des  Gerichts  abhängige  Theilung  des
Prozeßstoffes  genügt  werden.  Der  Leg.  ad  causam  erwähnt  die  D.  C.,  was
auch  vom  Standpunkte  des  Gesetzes  aus  durchaus  richtig  ist,  nicht.

Die  Rechte  der  Parteien  im  Prozesse  sind  im  Allgemeinen  gleich.  Aber  der
Beklagte  hat  insofern  eine  günstigere  Stellung,  als  vermöge  seiner  nur  negativen,
vertheidigenden  Stellung  er  schon  fiegt,  wenn  nur  der  Kläger  seinen  Angriff  zu  begründen
  nicht  im  Stande  ist  („Actore  non  probante  reus  absolvitur),  sollt
1.  B.  auch  keineswegs  klar  sein,  daß  der  Beklagte  nichts  schuldet,  oder  daß  ihm
die  vindizirte  Sache  gehört.  (Die  Regel:  „Reus  exeipiendo  fit  actor“  bezieht  sich
        <pb n="751" />
        1.  Givbllprozth.  757

nur  auf  die  Beweislast.)  Umgekehrt  kann  aber  der  Kläger  als  solcher  in  der  Hauptsache
  nicht  verurtheilt,  nur  abgewiesen  werden.  Nur  scheinbar  ist  die  Ausnahme
bei  einer  vom  Beklagten  erhobenen  Widerklage;  inwieweit  aber  bei  den  sog.
dopurlfeitigen  Klagen  (den  Interdicta  retinendse  possessionis  und  den  Theilungsklagen)

  eine  wirkliche  Ausnahme  stattfindet,  ist  allerdings  in  der  gemeiurechtlichen
Theorie  streitig.

Der  Römische  (und  ebenso  der  ältere  Deutsche  Prozeß)  verhängte  mannigfache
Nachtheile  für  Den,  der  unrechtmäßige  Ansprüche  erhob  oder  rechtmäßige  ableugnete
Scroe,  Diese  besondern  Sicherungsmittel  hat  das  neuere  Recht  mehr  und
mehr  fallen  lassen,  obwol  es  zweiselhaft  ist,  ob  einige  derselben,  z.  B.  Vorschriften
über  den  Verlust  von  Einreden  und  Rechtswohlthaten,  bei  unrechtmößigem  Ableugnen
  des  Klaggrundes,  im  Gemeinen  Rechte  noch  anwendbar  seien.  Auch  der
Eid  vor  Gefährde,  Kalumnieneid,  dem  das  Kanonische  Recht  eine  sehr  große  Ausdehnung
  und  Bedeutung  gegeben  hatte  (ein  Eid,  wesentlich  dahin  gehend,  daß  man
in  gutem  Glauben  prozessire),  ist  in  den  neueren  Prozeßgesetzen  beseitigt  worden  und
kommt  in  der  D.  CPO.  nicht  vor.  Nur  für  äußerste  Fälle  kam  noch  in  neueren
Prozeßgesetzen  die  Anwendung  von  Diziplinarstrafen  gegen  Partei  oder  Anwalt  wegen
muthwilligen  Prozessirens  vor.  Man  erblickt  heut  zu  Tage  dagegen  ein  hinreichendes
Sicherungsmittel  in  der  Verpflichtung  zum  Ersatze  der  Prozeßkosten,  die  allerdings
gegenwärtig  sehr  erheblich  ins  Gewicht  fällt,  und  zugleich  in  der  Oeffentlichkeit  und
Mündlichkeit  des  Verfahrens.  Die  erfolglose  Einlegung  von  Rechtsmitteln  an  den
obersten  Gerichtshof  wurde  allerdings,  um  diesen  vor  Geschäftsüberhäufung  zu  schützen,
nach  manchen  Gesetzgebungen  mit  sog.  Succumbenzstrafen  geahndet.  Die  D.  CPO.
kennt  weder  vom  Prozeßgerichte  zu  verhängende  Strasen  wegen  muthwilligen  Prozesfirens,
  noch  Succumbenzstrasen.

Ebenso  haben  nach  heutigem  Rechte  —  anders  freilich  nach  Römischem  Rechte
—  die  Parteien  als  solche  nur  in  Ausnahmsföllen  einander  Kautionen  zu  bestellen.
  So  mußte  nach  Gemeinem  Rechte  der  Kläger  als  Ausländer  Kaution  leisten
(r  den  etwaigen  Ersatz  der  Prozeßkosten),  der  Beklagte  bei  besonderem  Verdachte,

daß  er  sich  der  Vollftreckung  des  Urtheils  entziehen  werde.  Die  D.  CPO.  k#nt
(vergl.  88  102  ff.)  als  besondere  Kaution  einer  Partei,  auf  welche  dem  Prozeßgegner
ein  unbedingtes  Recht  gegeben  wird,  nur  die  erstere.  Allerdings  kommen  Sicherheiteleistungen
  in  der  D.  CPO.  noch  mehrfach  in  der  Bedeutung  vor,  daß  davon
entweder  eine  besondere  prozessuale  Vergünstigung,  3.  B.  die  Herbeiführung  der
Zwangsvollstreckung  gegen  den  Gegner  vor  Eintritt  des  Rechts  kraft  des  Urtheils,
abhängig  gemacht  wird,  oder  die  Kaution  dazu  dient,  eine  nachtheilige  Maßregel
(Arrest  oder  unter  Umständen  Zwangsvollstreckung  (vergl.  88  807,  6471)  abwenden.


Dagegen  ist  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  der  Prozeßkosten  an  den  Gegner
hrut  zu  Tage  nach  durchgreifender  e  an  die  Thatsache  des  Unterliegens  im
Prozesse  geknäpft,  ohne  daß  ein  Verschulden,  wie  nach  älterem  Roͤmischen  Rechte
scheint  der  Fall  gewesen  zu  sein,  dazu  erforderlich  ist,  wenngleich  ein  nachweisbares
Verschulden  sowol  bei  einzelnen  Prozeßverhandlungen  1)  wie  möglicher  Weise  bezüglich
  des  gesammten  Prozefses  7)  die  schuldige  Partei  (unter  Umständen  auch  Dritte,

1)  3.  B  äeuung  Sone  Termins,  Verschulden  der  Verlegung  eines  Termins,  ver.
schuldete  Herdeiführen  der  B  Pungirhess  wenn  die  Partei  in  der  io  aa
Grund  #aer  rüöon  aͤc  bereits  in  erster  Instanz  geltend  machen  kon

(5  92,  A

der  Bekla-  e  Hi  durch  sein  Verhalten  zur  Erkebnn  d  Hia
anlaffin  —  seln  der  Progefeoften  ur  wenn  lagte  den

t  -  ie#  anerkennt.“  werbtreiben  Fuarhlee  manden  -  ort,  68  ihm,

wie  üblich,  vorher  die  N—W  n  Der  i  4  gegen  die  echnung  leine

Eiswendung.  und  zahlt  sofort  a  3
        <pb n="752" />
        758  Das  Is#entilche  Recht.

z.  B.  Zeugen,  Sachperständige,  Gerichtsperfonen)  1)  zur  Tragung  der  Kosten  verpflichtet.
  Nur  scheinbar  ist  die  Ausnahme  im  Falle  eines  wechselseitigen  Sieges
und  im  Falle,  daß  eine  Partei  ganze  Prozeßabschnitte  nutzlos  veranlaßt,  z.  B.
Appellationen  erfolglos  eingelegt  hat.  Im  ersten  Falle  pflegt  man  Kompenfation
der  Kosten  eintreten  zu  lassen  (d.  h.  jeder  Theil  trägt  die  von  ihm  ausgewandten
Kosten),  möglicher  Weise  auch  verhältnißmäßige  Theilung  der  Kosten  (D.  CMO.  8  88,
Abs.  1);  im  zweiten  trägt  die  Kosten  allein,  wer  den  betrefsenden  Prozeßabschnmitt
nutzlos  veranlaßt  hat.  Aus  Villigkeitsgründen  ließ  der  frühere  Gemeine  Prozeß  eine
wahre  Ausnahme  durch  Kompensation  eintreten,  wenn  die  Partei  hinsichtlich
des  faktischen  Streitmaterials  besonders  zweifeln  bonnte,  während  der  Franzöfische
Prozeß  3.  B.  dem  Nichter  die  Befugniß  giebt,  die  Kosten  des  Prozesses  unter  nahen
Verwandten  zu  kompenfiren.  Die  D.  CPO.  erkennt  auch  die  erstere  immerhin
schwer  zu  handhabende  Ausnahme  nicht  an.

Die  durch  den  Beginn  des  Prozesses  von  den  Parteien  Übernommene  Prozeßobligation
  (d.  h.  namentlich  die  Obligation,  das  Urtheil  anzuerkennen  und  zu  erfüllen)
  geht  zwar  aus  den  Universalsuccefsor  über;  gleichwol  kann  der  Prozeß,  da
er  sortwährend  Handlungen  der  Parteien  voraussetzt  und  da  nach  Gemeinem
Rechte  eine  einem  Verstorbenen  gemachte  Auflage,  ein  gegen  ihn  gefälltes  Urtheil
nichtig  ist  (vergl.  den  in  gewissem  Umfange  üÜbereinstimmenden  Art.  344  des  Code
de  procédure),  nicht  auf  den  Namen  eines  Verstorbenen  geführt  werden.  Der
Prozeß  ruht  daher  einstweilen  (die  D.  CPO.  &amp;amp;  217  sagt,  es  trete  eine  „Unterbrechung
des  Verfahrens“  )  ein  und  das  Prozeßrecht  kennt  daher  ein  besonders  sog.
Reassumtionsversahren  (Wiederaufnahmeverfahren),  vermöge  dessen  die  Erbe#n
einer  Partei  entweder  von  der  Gegenpartei  herangezogen  werden  oder  auch  freiwillig  den
Prozeß  aufnehmen  können.  (Bgl.  D.  CV.  §  217.)  Ppy#zeffirt  freilich  die  Partei
nicht  in  Person,  so  ist  es  juristisch  denkbar,  daß  der  Tod  der  Partei  keine  Aenderung
herbeiführt,  sosern  das  Gesetz  die  Vollmacht  des  Vertreters  für  die  Erben  verbindlich
erklärt.  Andererseits  macht  aber  auch,  wenn  die  Partei  nicht  selbständig  pro  zeffiren
kann,  sondern  eines  gesetzlichen  Vertreters  bedarf,  der  Tod  und  ebenso  die  etwa  eintretende
  Prozeßunsähigkeit  (z.  B.  eintretender  Wahnfinn)  des  gesetzlichen  Vertrriers
die  Partei  vertheidigungsunlähig  und  muß  daher  konsequenter  Weise  ebenso  wie  der
Tod  einer  in  Person  prozeffirenden  Partei  eine  Unterbrechung  der  Verhandlung
herbeiführen  und  bezw.  ein  Reafsumtionsverfahren  veranlassen,  und  wenn  das  Prozeßgesetz
  die  Vertretung  der  Parteien  vor  den  Kollegialgerichten  durch  rechtsgelehrtr
Anwälte  obligatorisch  macht,  die  Partei,  welche  nicht  in  solcher  Weise  vertreten.
gar  nicht  hört,  so  macht  der  Tod  bezw.  die  eintretende  Unfähigkeit  des  Anwalts,
die  Vertretung  fortzuführen,  eine  Unterbrechung  bezw.  eine  Art  Reassumtionsverfahren
(durch  direkte  Ladung  der  Partei  selbst)  nothwendig.  Und  demgemäß  verordnek  denn
auch  die  D.  CPO.,  welche  einerfeits  (vergl.  §  82)  die  Vollmacht  des  Vertreters  ams
die  Erben  der  Vartei  erstreckt,  anderrrseits  die  Vertretung  der  Parteien  durch  rechtegelehrte
  Anwälte  bei  den  Kollegialgerichten  fordert.  Durch  eine  Singularsuccession
  in  das  Streitobjekt  kann  zwar  nach  allgemeinen  juristischen  Grundfätz#en
die  Prozeßobligation  der  ursprünglichen  Parteien  nicht  berührt  werdens);  indeß

Z.  B.  können  nach  D.  CPO.  &amp;amp;  97  Gerichtsschreiber,  Gerichtspollzieher.  Nechtsenwälte,
tnn  Vertreter,  Bevollmächtigte  zur  Tragung  der  durch  ihr  grobes  Verschulden  veranaßten.

  Kosten  verurtheilt  werden.

GEn##.  i  Eei  1  2:  „Die  während  der  Unterbrechung  oder  Aussetzung  von  einer
Partei  E  Ansehung  der  Hauptsache  vorgenommenen  Poozeßhandlungen  find  der  onderen
Dartei  gegenüder  ohne  rechtliche  Wirkung.

2)  Vgl.  ũberelnstimmend  D.  CPO.  236,  F  2:  „Die  Veräußerung  oder  Cesfion  hat
auf  den  Prozeß  keinen  Einfluß.“  Nur  wenn  nicht  der  *  zusen  *  deräußert  in
sondern  ein  8  Recht  oder  eine  ftreitige  Verpflichtun  Zubehö  ginet,  W
mit  veräuhert  ist,  berechtigt  und  verpflichtet  (keztens  an  uni  Vegners  8
Singularsurcefsor,  den  Rechtsstreit  in  der  Lage,  in  welcher  #  findet,  als  7
        <pb n="753" />
        1.  Eivilprezetz.  759

spricht  man  auch  hier  oft  von  einer  Neassumtion,  obwol  thatsächlich  nach  richtiger
Auffassung  nichts  Anderes  vorliegt,  als  eine  Intervention  des  Successor,  der
den  Ersolg  des  vom  Auktor  geführten  Prozesses  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  und
als  Procurator  in  rem  suam  eintritt  (vergl.  unten).  Die  D.  CPO.  unterscheidet
übrigens  Unterbrechung  und  Aussetzung  des  Verfahrens.  Die  Unterbrechung  ist  das
Ruhen  des  Rechtsstreites  ipso  jore,  die  Aussetzung  das  Ruhen  des  Rechtsstreits  auf
Antrag  und  diesein  Antrage  eutsprechende  Verfügung  des  Gerichts;  die  Unterbrechung
beruht,  wie  gezeigt  worden,  auf  juristischer  Nothwendigkeit,  da  die  Partei  einstweilen
ihre  Vertheidigung  nicht  führen  kann,  und  ihre  Vertheidigung  erst  wieder  organisirt
werden  muß.  Die  Aussetzung  tritt  in  gewisfen  Fällen  aus  Billigkeitsgründen  ein.
Die  Aussetzung  tritt  nach  §  223  ein,  wenn  eine  Partei  oder  ein  gesetzlicher  Vertreter
gestorben  oder  prozeßunsähig  geworden,  aber  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten  vertreten
  ist:  hier  kann  der  Vertreter  die  Aussetzung  beantragen  ).  Das  Streiwerhältniß
  erlischt,  abgesehen  von  der  Beendigung  durch  Urtheil,  durch  gerichtlichen
Vergleich,  Streitentsagung  (wenn  der  Kläger  definitiv  auf  das  Streitobjekt
verzichtet,  der  Beklagte  fich  für  sachfällig  erklärt),  durch  Beerbung,  insoweit  eine
Partei  Erbe  der  anderen  wird,  und  durch  Veriährung  des  Rechtes  selbst  —
wenigstens  kann  der  Beklagte  darauß  eine  Einrede  gegen  die  Fortsetzung  des  Prozesses
entnehmen  (Verjährung  der  Litispendenz,  wenn  der  Kläger  den  Prozeß  die  bestimmte
Verjährungszeit  hindurch  liegen  läßt).  Das  ältere  Römische  Recht  kannte  auch  eine
unmittelbare  Verjährung  des  Prozesses,  wodurch  dann  mittelbar  das  Recht  selbst
verloren  ging:  d.  h.  ein  Prozeß,  der  binnen  bestimmter  Zeit  nicht  beendet  war,
erlosch  von  selbst,  und  dann  konntr  auch  das  Recht  selbst  nicht  mehr  geltend  gemacht
  werden.  Der  Französische  Prozeß  kennt  noch  eine  besondere  Péremption;  wenn
ein  Prozeß  drei  Jahre  lang  geruht  hat,  so  hat  der  Beklagte  das  Recht,  ihn  durch
einseitige  Erklärung  zu  annulliren,  und  es  wird  dann  so  angefehen,  als  sei  überhaupt
  nicht  prozeffirt,  z.  B.  auch  die  Klageverjährung  nicht  unterbrochen  worden;
der  Kläger  trägt  die  Kosten  des  annullirten  Prozesses.  Die  D.  C.  hat  dies
richt  aufgenommen.

Es  kann  im  rechtlichen  Interesse  eines  Dritten  liegen,  eine  Partei  in  dem  Prosesse
  zu  unterstützen,  zu  interveniren  (bergl.  D.  CPO.  88  63  ff.);  und  zwar  erstens
in  dem  Falle,  daß  der  Dritte  in  dem  Falle  des  Unterliegens  der  Partei  (trotz
ordnungsmäßiger  und  sorgsamer  Prozeßführung)  der  Partei  regreßpflichtig  ist  (so
ins  besondere  der  Verkäufer,  wenn  dem  Käufer  das  Kaufobsekt  kraft  Rechtsanspruchs
von  einem  Anderen  obgestritteu.  evinzirt  wird);  zweitens  in  dem  Falle,  daß  ausnahmsweise
  das  Urtheil  nicht  nur  für  die  Partei,  sondern  auch  für  das  Recht  eines
Dritten  maßgebend  ist  (z.  B.  das  Urtheil  über  die  Gültigkeit  des  Testaments  in
dem  Rechtsstreite  zwischen  den  Testaments-  und  Intestaterben  entscheidet  auch  für
und  gegen  die  Legatare).  Die  Rechte  dee  Intervenienten  im  Prozesse  müssen  von
diesem  verschiedenen  Grunde  der  Intervention  abhängen,  namentlich  muß  es  hiervon
abhängen,  ob  der  Intervenient  auch  gegen  den  erklärten  Willen  Desjenigen,  für
den  er  intervenirt,  Prozeßhandlungen  vornehmen  kann:  im  Allgemeinen  aber  ist  er
zu  allen  Prozeßhandlungen  besugt,  welche  der  Rechtsvertheidigung  derjenigen  Partei,
zu  deren  Gunsten  er  intewenirt,  förderlich  find.  Indeß  kann  es,  da  durch  die
Intervention  Kosten  und  Weiterungen.  veranlaßt  werden,  nicht  ohne  Weiteres  gestattet
  sein,  daß  Jemand  intervenire.  Der  Zulassung  (nach  der  D.  CPO.  8  68,

in  Üübernehmen,  ein  Bestimmung,  die  dem  früheren  Gemeinen  Nechte  gegenüber  eine  Abweichung
  erthetenn  barte

!)  Die  D  sgbe  übrigens  noch  eine  Unterbrechung  bezw.  Aussetzung  des  Verfahrens
  in  dn  e  Fntn  2  Eine  ———  sabung  Verfahren
mhen  solle,  hat  nicht  die  6%½  da  #4  Nothfristen  nicht  laufen  (228
        <pb n="754" />
        760  Das  äffentliche  Recht.

Abs.  3  definitiven!))  der  Intervention  geht  daher  eine  summarische  Untersuchung
über  die  Zulassung  (über  die  Eristenz  eines  rechtlichen  Interesses)  voraus.  Der
Intervenient  muß  den  Prozeß  immer  so  nehmen,  wie  er  ihn  findet;  er  hat  nicht
das  Recht,  ihn  ganz  oder  theilweise  rückgängig  zu  machen.  Die  Anzeige  einer  Partri
an  einen  Dritten  (damit  dieser  ihr  eventuell  als  Intervenient  beitreten  könne),  welche
häufig  rathsam  ist,  um  später  den  Einwand  ungenügender  Prozeßführung  seitens
eines  Regreßpflichtigen  abzuschneiden,  heißt  Streitverkündigung  tLitiedenungiation,
Appel  en  garantie):  fie  ist  heut  zu  Tage  (nach  r  Prozeßrechte)  ein  durch  Vermittelung
  des  Prozeßgerichts  eriolgender  Akt,  und  da  sie,  um  praktisch  wirksam  zu
sein,  regelmäßig  beim  Beginn  des  Prozesses  erfolgen  muß,  so  kann  der  Beklagte  zu
diesem  Zwecke,  ehe  er  die  Klage  beantwortet,  eine  Frist  sich  erbitten.  Ost  wird
übrigens  der  Intervenient,  oder  der,  dem  der  Stst  verkündigt  ist,  mit  ausdrücklicher
oder  stillschweigender  Bewilligung  der  Parteien,  den  Streit  nunmehr  als  alleinige
Partei  (Procurator  in  rem  zuam)  fortsetzen,  da  jsaktisch  nicht  sowol  die  ursprüngliche
  Partei,  als  vielmehr  er,  3.  B.  als  regreßpflichtiger  Verkäufer,  bei  dem  Auegange
  der  Sache  interessirt  ist.  Daraus  erklärt  sich  die  eigenthümliche  Gestalt,  welche
die  Litisdenunziation  und  Intervention  annimmt  in  dem  Falle,  daß  Jemand,  der
z.  B.  als  Pächter,  auf  fremden  Namen  eine  Sache  detinirt,  auf  Herausgabe  der
Sache  belangt  und  nun  der  juristische  Besitzer  (Verpächter)  zugegogen  wird  (Nominatio
  sive  laudatio  auctoris  des  gemeinen  Prozeßrechte).  (Vergl.  D.  CVO.  8  78)  2.
Neben  der  soeben  besprochenen  sog.  accessorischen  Intervention,  welche  den
ZJweck  hat,  einer  der  ursprünglichen  Parteien  zum  Siege  zu  verhelfen,  kennt  das
rl  aber  auch  eine  sog.  Haupt-  oder  Prinzipalintervention,  um
für  den  Intervenienten  entweder  1)  das  eigentliche  Streitobjekt  oder  2)  das  zusällige
Erxekutionsobjekt  in  Anspruch  zu  nehmen;  z.  B.  1)  A.  vindizirt  das  im  Besitze  des
B.  befindliche  Haus.  B.  will  diesen  Anspruch  nicht  gelten  lassen;  2)  A.  hat  gegen
B.  eine  Forderung  von  1000  Thlrm.  erstritten,  und  zur  Befriedigung  dieser  Forderung
soll  das  im  Besitze  des  B.  befindliche  Haus  gerichtlich  versteigert  werden.  C.  intervenirt
  (in  beiden  Fällen),  indem  er  das  Haus  als  sein  Eigenthum  in  Anspruch
nimmt.  Das  gemeine  Prozeßrecht  und  ebenso  neuere  Prozeßgesetze  suchen  im  ersten
Falle  thunlichst  eine  Vereinigung  der  mehreren  Rechtsstreitigkeiten  herbeizuführrn.
indem  sie  dem  Intervenienten  gestatten,  seine  Klage  sofort  gegen  beide  ursprüngliche
Parteien  (obschon  in  der  Person  der  einen  dieser  Parteien,  weil  diese  eben  Nichtbesiter
  ist,  die  Voraussehzungen  der  Legitimatio  ad  causam  fehlen  können)  bei  dem
Prozeßgerichte  lobwol  dieses  möglicher  Weise  dem  ersten  Kläger  gegenüber  an
sich  nicht  kompetent  sein  würde)  anzubringen.  Unter  Umständen  wird  dann  —  nach
richterlichem  Ermessen  (nach  D.  CV.  §  62  nur  auf  Antrag),  wenn  vomussichtlich
der  mittels  Intervention  geltend  gemachte  Anspruch  bald  ein  für  alle  Betheiligte
unzweiselhaftes  Resultat  herbeiführen  kann,  der  erste  Prozeß  fistirt  (vergl.  D.  CV
*  61,  690).  Im  zweiten  Falle  wird  nach  gemeinem  Prozeßrechte  die  Erekution  bis
zur  Entscheidung  über  die  Intewention  einstweilen  ausgesetzt.  (Wo  übrigens  eine
Vereinigung  der  mehreren  Interessenten  in  einem  Prozesse  stattfindet,  wird  dieselbe

juristisch  immer  auf  eine  accessorische  Intervention  sich  zurückführen  lassen.)
Der  Kläger  kann  auch  mehrere  Klagansprüche  gegen  denselben  Beklagten  in

l  *  ng  wird  der  Intervenient  ohne  Weiteres  zum  Houptverfahren  zugezogen.

D.  #

Nach  dem  Vorgonge  ßne  einzelner  Partilularrechte  erkennt  &amp;amp;  72  der  D.  EPO.  auch  einen
eigenthümlichen  Foll  der  Streikverkündigung  mit  besonderer  Wirkung  dann  aon,  wenn  Jemand
el“  Schuldner  von  A  in  rmipr  ——  wird  und  ugleich  Fns  derelben
  Fordrrung  in  Anfpruch  geno  u  werden.  Hier  kann  der  saltenee  ch  grricht,
icher  Hintertenn  ang  des  Streitbetr  8  60ctq  2  dem  9  Agzen,  H  fi  Streit  a

nier  den  beiden  ongeblichen  Glänbigern  auszumachen  ist.  Man  1u  6  vielleicht  den  Fa
auch  als  eine  eigenthümliche  Prinzipa  lintervention  auffafsen.
        <pb n="755" />
        1.  Ctwilprezeh.  761

demselben  Verfahren  geltend  machen  (sog.  objektive  Klagenhäufung  oder  Klagenkumulation),
  falls  das  Gericht  die  erforderliche  Kompeteng  besitzt,  und  beide  Klagen
für  dieselbe  Prozeßart  sich  eignen.  Abgesehen  aber  davon,  daß  solche  Kumulation
zuweilen  aus  Gründen  des  materiellen  Rechts  unzulässig  sein  kann.  —  der  Berechtigte
  muß  dann  wählen,  ob  er  den  einen  oder  den  andern  Anspruch  geltend
machen  will,  —  hängt  die  Zulassung  der  mehreren  Ansprüche  in  einem  Verfahren
nach  rationeller  Betrachtung  wesentlich  von  Zweckmäßigkeitsgründen,  namentlich
davon  ab,  daß  nicht  wegen  der  Verbindung  der  mehreren  Ansprüche  eine  Verwirrung
des  Verfahrens  zu  befürchten  ist.  Auch  eine  eventuelle  Klagenhäufung  ist  möglich,
d.  h.  eine  Klagenhäufung  der  Art,  daß  der  Kläger  die  eventuelle  Klage  nur  für
den  Fall  angestellt  haben  will,  daß  er  mit  der  vorangestellten  (prinzipalen)  nicht
durchdringi.

Ferner  können  mehrere  Personen  in  einem  Verfahren  als  Kläger  auftreten
oder  als  Beklagte  belangt  werden  (sog.  subjektive  Klagenhäufung),  und  auch  darüber
entscheidet  der  obige  Zweckmäßigkeitsgrund,  so  daß  es  namentlich  darauf  ankommt,
ob  das  Streitmaterial  für  die  mehreren  Personen  wesentlich  dasselbe  ist.  Die  Rechte
der  einzelnen  in  einer  Parteirolle  auftretenden  Personen  werden  aber  durch  folche
Streitgenossenschaft  (Litiskonsortium)  nicht  berührt,  bleiben  vielmehr  von
einander  unabhängig,  sosern  sie  dies  nach  dem  materiellen  Rechte  find,  und  so  kann
es  kommen,  daß  bei  demselben  thatsächlichen  Klaggrunde  einer  der  zu  einer  Parteirolle
  vereinigten  Streitgenossen  den  Prozeß  gewinnt,  der  andere  ihn  verliert,  z.  B.
wenn  jener,  nicht  aber  dieser  einen  entscheidenden  Parteieid  schwört.

Mit  diesen  Grundsätzen  stimmen,  sowol  was  die  objektive,  als  was  die  subjektive
  Klagenhäufung  betrifft,  die  Vorschriften  der  D.  CPO.  (vergl.  8§8  232  und  56  f.)
überein.  Der  Gesichtspunkt  der  Zweckmäßigkeit  macht  sich  dabei  auch  nach  der
Nichtung  geltend,  daß  nach  §  136  das  Gericht  die  Trennung  des  Verfahrens  üöber
anfangs  vereinigte  Ansprüche  hinterher  noch  anordnen  kann.  Doch  unterfagt,  in
Uebereinstimmung  mit  mehreren  früheren  Partikularprozeßgesetzen,  aber  abweichend
von  dem  früheren  Gemeinen  Nechte  die  D.  CPO.  §  232,  Abs.  2  die  Kumulation  der
Besitzklage  und  der  Klage  auf  das  Recht  selbst  (Verbindung  von  Possessorium  und
Petitorium).

Die  Vertretung  handlungsunfähiger  und  juristischer  Personen  im  Prozesse
ist  unmittelbare  Nothwendigkeit.  Bei  mehr  entwickeltem  Verkehre  entsteht  aber  auch
für  andere  Personen  das  Bedürsniß,  sich  im  Prozesse  vertreten  zu  lassen.  Doch  ist
diese  Stellvertretung  nicht  ohne  Nachtheile  für  eine  gerrchte  und  schnelle  Erledigung
der  Prozesse.  Daher,  und  nicht  etwa  allein  der  Prozeßformalitäten  wegen,  gestattete
  der  ältere  Römische  Prozeß  solche  auf  dem  freien  Willen  der  Partei  beruhende
Stellvertretung  nicht,  und  als  später  der  Formularprozeß  sie  zuließ,  geschah  dies
zunächst  nur  so,  daß,  während  der  Beweis  allerdings  dahin  sich  richtete,  ob  das
Rechtsverhältniß  in  der  Person  des  Vertretenen  entstanden  sei,  doch  der  Vertreter
als  wirkliche  Partei  behandelt,  und  nur  durch  Kautionen  indirekt  das  Ergebniß  für
und  gegen  die  Partei  wirksam  gemacht  wurde.  Der  heutige  Prozeß  dagegen  behandelt
  die  einzelne  Handlung  des  Vertreters  (Prokurators)  direkt  als  Handlung
des  Vertretenen  und  läßt  daher  ersteren  gar  nicht  verpflichtet  werden.  So  werden
bei  genügender  Vollmacht  Kautionen  von  dem  Vertreter  als  solchem  nicht  mehr
geleistet;  so  ist  aber  auch  bei  mangelnder  Vollmacht  der  Prozeß,  der  auf  den
Namen  eines  Anderen  geführt  wird,  nichtig  (vogl.  D.  CPO.  9  513,  5),  und  muß
daher  nach  Gemeinem  Rechte  der  Richter  von  Amts  wegen  auf  den  Nachweis  ge-EZ—e
  Vollmacht  (Legitimatio  ad  processum)  sehen  (D.  CP.  3  84)  1);  so  ruht

uI  ur  in  Anwaltsprozessen  ist  nach  dem  cilirten  &amp;amp;  84  die  Präfung  der  Vollmacht  des
Anwaltz  von  einem  Antrage  des  nerichen  Anwalts  abhängig  —  mit  Räckficht  auf  die  in
der  Stellung  und  Besähigung  der  Anwälte  liegende  Garantie.
        <pb n="756" />
        762  Das  öffentliche  Recht.

das  Vertretungsverhältniß  lediglich  auf  den  Grundsätzen  des  Mandats,  und  wie
dieses  kann  auch  das  Vertretungsverhöltniß  im  Prozeß  jeder  Zeit  durch  einfache
Erklärung  des  Daertretencng  vorbehältlich  der  Anzeige  au  Gericht  und  Gegner,  gelöst
werden  (D.  CPPO.  83).  VBon  dem  früheren  gemeinen  Prozeßrechte  weicht  die
D.  CU,  was  die  Vollmacht  betrifft,  insofern  namentlich  ab,  als  fie  einerseite
den  Umfang  der  in  der  Prozeßvollmacht  liegenden  Beiugnisse  erweitert  &amp;amp;  71—78)  —
an  sich  würde  als  Prinzip  nur  gelten  können,  daß  die  Vollmacht  zu  allen  im
regelmäßigen  Betriebe  des  Prozesse#  liegenden  Handlungen,  aber  auch  nur  zu  diesen
berechtigt  —,  insbesondere  z.  B.  auf  die  Befugniß  einen  Vergleich  abzuschließen,
und  als  sie  andererseits  die  ertheilte  Vollmacht  ohne  Weiteres  auf  die  Erben  des
Vertretenen  mit  erstreckt  (&amp;amp;  82).

Juristisch  durchaus  verschieden  von  dem  Prokurator  ist  der  Advokat,  obwol
in  Deutschland  der  rechtsgelehrte  Advokat  auch  meist  Prokurator  der  Partei  ist.
Der  Prokurator  handelt  statt  der  Partei,  der  Advokat  kann  die  Thätigkeit  der
Partei  nur  unterstützen  durch  Rath,  Ansertigung  von  Schriften  und  durch  mündliche
  Vorträge  vor  Gericht.  Die  Advokatur  bildet  heut  zu  Tage  einen  unter  Autorisation
  des  Staates  ausgelbten  Lebensberus.  In  Frankreich  und  England  ist  der
technische,  äußere  Betrieb  des  Prozesses  in  den  Händen  der  Avouss  und  bezw.
Attorneys,  welche  die  Partei  vertreten,  während  die  Advocats  und  beiw.  Barristern
in  Konsultationen  und  Rechtsausführungen  vor  Gericht  thätig  werden.  Die  Deutsche
Justizgesetzgebung  hat  diese  Trennung  der  Funktionen  nicht  ausgenommen;  die  Rechteanwaltsordnung
  kennt  nur  Rechtsanwälte,  die  zu  sämmtlichen  in  den  Betrieb  des
Prozesses  gehörigen  Handlungen  befähigt  find.

Die  richtige  Organisation  der  Advokatur  (Rechtsanwaltschaft)  ist  nicht  nur
für  die  Rechtspflege,  sondem  auch  für  das  gesammte  öffentliche  Leben  eines  Volkes
von  eminenter  Bedeutung.  Dem  Anwalt  liegt  der  Schutz  der  individuellen  Rechtssphäre
  wie  gegen  Private,  so  auch  unter  Umständen  gegen  Eingriffe  der  Staatsgewalt
  seibst  ob.  Daoraus  ergiebt  sich  die  Forderung  möglichster  Unabhängigkeit.
aber  auch  Ehrenhaftigkeit  und  Zuverlässigkeit  des  Standes  der  rechtsgelehrten  Anwälte.
  Die  Deutsche  Rechtsanwaltsordnung  ist  hier  von  manchen  Abwegen,  welche
in  manchen  Deutschen  Partikulargesetzgebungen  eingeschlagen  waren,  zurückgekommen.
Sie  betrachtet  die  Rechtsanwälte  nicht  mehr,  wie  es  in  den  älteren  Prrußischen
Provinzen  der  Fall  war,  als  Staatsdiener,  die  nur  in  beschränkter  Zahl  lediglich  nach
dem  freien  Ermessen  der  Justizverwaltung  ernannt  werden,  sondern  fie  beruht  auf  dem
Prinzipe  der  Freigebung  der  Advokatur,  d.  h.  Jeder,  der  die  Befähigung  zur  Advokatur
  erlangt  hat  —  und  diese  ist  nach  der  Rechtsanwaltsordnung  dieselbe  wie
für  das  Nichteramt  —,  hat  der  allgemeinen  Regel  nach  ein  Recht  auf  Zulafsung
durch  die  Landesjustizverwaltung,  freilich  nur  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem
der  Antragsteller  die  zum  Richteramte  bejähigende  Prüfung  bestanden  hat.  Die
Zulassung  erfolgt  aber  im  Interesse  eines  schleunigen  Geschüftsbetriebes,  und  da
zugleich  die  EPO.  bei  den  Kollegialgerichten  die  Vertretung  der  Parteien  durch
Anwälte  obligatorisch  macht,  nur  bei  einem  bestimmten  Gerichte  (ausnahmsweife  bei
mehreren  bestimmten  Gerichten)  —  Lokalisirung  der  Anwaltschaft  (uvgl.  &amp;amp;  3  der
Rechtsamwaltsordn,  und  §  18,  Abs.  1  das.:  „Der  Rechtsanwalt  muß  an  dem  Orte
des  Gerichts,  bei  welchem  er  zugelaffen  ist,  seinen  Wohnsitz  nehmen.“).  Dies  schließt
jedoch  nicht  aus  (ogl.  §  26  der  Rechtsanwaltsord.),  daß  der  Rechtsanwalt  in
Sachen,  auf  welche  die  arzs  die  Civilprozeßordnung  und  die  Konkursordnung
  Anwendung  finden,  vor  jedem  Gerichte  Vertheidigungen  führe,  als
Beistond  der  Partei  auftrete  und  insoweit  eine  Vertretung  durch  Auwälte  nicht
geboten  ist,  die  Vertretung  übernehme,  und  dazu  wird  er  durch  das  Gesetz  ausdrücklich
  für  befugt  erklärt.  (Man  könnte  sonach  sagen:  die  Rechtsanwaltschaft,
soweit  sie  obligatorisch  für  die  Partei  ist,  sei  lokalisirt,  die  Advokatur  und  die
Prozeßvertretung  im  Uebrigen  sei  nicht  lokalisirt.)  Endlich  hat  die  Deutsche  Rechte-
        <pb n="757" />
        I.  Stoillpraget  763

anwaltsordnung  auch  für  die  Unabhängigkeit  der  Rechtsanwälte  gesorgt,  indem
sie  nach  dem  Vorgange  auderer  neuerer  Gesetzgebungen,  insbesondere  der  Franzöfischen
die  Aufficht  über  die  Anwälte,  die  Handhabung  der  Disziplin  (Verhängung  von
Dieziplinarstrasen  mit  Inbegriff  der  Ausschließung  von  der  Rechtsanwaltschaft)  den
(gewählten)  Vorständen  der  Anwaltskammern  —  die  innerhalb  des  Bezirks  eines
Oberlandesgerichts  zugelassenen  Rechtsanwälte  bilden  je  eine  Anwaltskammer  —  übertragen
  hat.

Ob  eine  Partei  den  Prozeß  in  Person  führe  oder  sich  durch  einen  rechtsgelehrten
Anwalt  vertreten  lasse,  war  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  nur  von  dem  Belieben
  der  Partei  abhä  hängig  (bei  vielen  Gerichten  jedoch  die  Unterzeichnung  der
Parteischriften  durch  einen  rechtsgelehrten  Prokurator  bereits  nothwendig).  Nach  der
D.  CO.  8§  74.  die  hierin  dem  Französischen  Rechte,  ebenso  aber  auch  J.  B.  der
Hannoverschen  und  Bayerischen  Prozeßordnung  folgt,  muß  im  Interesse  eines  geordneten
  Versahrens  und  prompten  Grschästsganges  die  Partei  im  Verfahren  vor  den
Kollegialgerichten  (nach  Französischem  Rechte  nicht  vor  den  Handelsgerichten)  sich
eines  rechtsgelehrten  Anwalts  bedienen  (Anwaltszwang)  (vgl.  auch  Oesterr.  Entw.
von  1881,  §  100).

VI.  Die  prozesnalen  Augriffs-  und  Vertheidisungemittel.

Nach  den  Grundfätzen  des  heutigen  Prozeßrechts  müffen  die  Parteien  jeden
an  das  Gericht  gerichteten  Antrag,  sofern  derselbe  nicht  auf  einfache  Abweisung
eines  gegnerischen  Antrags  geht,  der  Art  begründen,  daß  aus  den  von  ihnen  angeführten
  Thatsachen  der  Antrag  rechtlich  zu  folgern  ist,  eine  Negel,  von  welcher
nur  bei  eim#chen  im  regelmäßigen  Gange  des  Prozesses  licgenden  Anträgen  eine
Ausnahme  Platz  greist.  Das  Parteigesuch  “rr  daher  1)  in  die  Behauptung
von  Thatfachen  (Geschichtserzählung),  2)  in  eine  rechtliche  Deduktion  und  3)  in
den  Antrag  selbst  (Petitum).  Von  diesen  drei  Stllcken  ist  indeß  das  zweite  unwesentlich,
  denn  es  liegt  in  dem  Wesen  des  Richteramtes,  daß  der  Richter  die  anzuwendenden
  Rechtssätze  nicht  erst  von  den  Parteien  zu  erfahren  braucht  (Jura
novit  curia).  (Doch  ist  es  selbstverständlich  ost  nützlich,  dem  Richter  die  Rechtsdeduktion,
  welche  im  mündlichen  Verfahren  wesentlich  dem  mündlichen  Vortrage
zufällt,  zu  liefermn,  und  ausländisches  Recht  und  lokales,  nicht  in  allgemein  anerkannter
  Weise  verzeichnetes  Gewohnheitsrecht  braucht  der  Richter  nicht  zu  kennen.)
Hieraus  ergiebt  sich  zugleich,  daß  die  sog.  rechtliche  Gegendeduktion,  d.  h.
der  Nachweis,  daß  der  Antrag  des  Gegners  rechtlich  unbegründet  sei,  ein  selbständiges
Vertheidigungemittel  nicht  ist:  die  Partei  macht  hier  den  Richter  nur  ausmerksam
auf  Etwas,  was  er  eigentlich  ohnehin  wissen  müßte.  Ebenso  aber  trägt  jenen
Charakter  nicht  das  einfache  Ableugnen  der  vom  Gegner  vorgebrachten  Thatsachen;
dasselbe  ändert  den  Prozeßstoff  gar  nicht  und  bedeutet  nur,  daß  die  Partei  über  die
fraglichen  Punkte  Beweis  verlange,  und  da  für  den  Fortgang.  des  Prozesses  die
Frage  des  Beweises  wesentlich  ist,  so  erwächst  jeder  Partei  die  in  allen  Prozefirrchten
anerkannte  Verpflichtung,  sich  über  die  thatsächlichen  Behauptungen  der  Gegenseite
zu  erklären,  dieselben  entweder  zuzugestehen  oder  abzuleugnen,  eine  Verpflichtung,
deren  Erüliung  durch  die  naturgemäße  Annahme  des  Zugeständnisses  bei  verweigerter
Antwort  durch  den  Richter  erzwungen  werden  kann.

Der  wichtigste  Parteiantrag  im  Prozesse  ist  die  Klage.  Fehlt  es  dem  Petitum
der  Klage  an  der  erforderlichen  Bestimmtheit,  so  wird  die  Klage  als  dunkel,  ist  der
Schluß  aus  der  Geschichtserzählung  auf  das  Petitum  nicht  gercchtfertigt,  so  wird  die
Klage  als  unschlüssig  oder  unbegründet  zurückgewiesen.

An  die  Behändigung  der  Klage  knüpfen  sich  wichtige  materielle  Rechte-
        <pb n="758" />
        764  Das  Sftentliche  Recht.

wirkungen,  die  wesentlich  auf  den  Gedanken  sich  zurüchüühren  lassen,  daß  der  Kläger
durch  die  unvermeidliche  Dauer  des  Prozesses  thunlichst  nicht  leiden,  also  Alles
erhalten  soll,  was  er  gehabt  haben  würde,  wenn  der  Prozeß  gleich  beim  Beginne
schon  entschieden  worden  wäre  (Haftung  für  Culpa  bezw.  Casus,  Ersatz  von  Früchten
u.  s.  w.).  Das  klassische  Römische  Necht  knüpfte  diese  Wirkungen  an  die  Litiskontestation;
  der  heutigen  (schriftlichen)  Einleitung  des  Prozesses  entspricht  im  Allgeweine
  beseer  der  Zeitpunkt  der  Behändigung  der  Klage  (vgl.  übereinstimmend

D.  EsO.  8  235).  Prozessual  wichtig  find  die  Unzuläffigkeit  der  Aenderung
der  Klage  !),  und  die  Entstehung  der  Einrede  der  Litispendenz  für  den  Beklagten,
  wenn  der  Kläger  ungeachtet  er  die  Klage  bei  einem  Gerichte  angebracht
hat,  sie  gleichwol  nochmals  bei  einem  anderen  Gerichte  gleichzeitig  anhängig  macht:
beides  Wirkungen,  welche  indeß  nach  der  Ansicht  Bieler  nach  dem  Gemeinen
Rechte  erst  mit  der  Einlassung  des  Beklagten  auf  den  Streit  eintraten,  nach  D.  CPO.
aber  auch  schon  an  die  Behändigung  der  Klage  geknüpit  sind.

Das  Vertheidigungsmittel  des  Beklagten  gegen  die  Klage  ist  die  Einrede.
Im  weitesten  Sinne  versteht  man  darunter  jede  Einwendung  gegen  den  Klaganspruch
oder  gegen  die  Art  seiner  Geltendmachung,  welche  nicht  in  einem  bloßen  Ableugnen
besteht,  so  daß  dahin  auch  gerrchnet  wird  die  rechtliche  Gegendeduktion,  sei  es  gegen
den  Anspruch,  sei  es  gegen  die  gewählte  Prozeßart  (Exceptio  inepti  libelli,  Erc.
non  rite  formati  processus),  sowie  auch  das  Vorbringen  von  Thatsachen,  welche
mit  der  Wahrheit  der  vom  Kläger  behaupteten  Thatsachen  unverträglich  sind  (Erc.
rei  non  eic,  sed  aliter  gestae  in  der  Sprache  der  älteren  gemeinrechtlichen  Praxis).
Dieser  allerdings  in  der  Praxis  oft  übliche  Sprachgebrauch  ist  aber  deshalb  verwerflich,
  weil  die  von  Einreden  handelnden  Rechtssätze  auf  diesen  unbestimmten  Begriff
  gar  nicht  anwendbar  find.  Im  Sinne  des  heutigen  Prozeßrechts  ist  Einrede
vielmehr  jede  Behauptung  des  Beklagten,  deren  Wahrheit  mit  der  Wahrheit  der
vom  Kläger  zur  Begründung  der  Klage  vorgebrachten  Thatsachen  verträglich,  gleichwol
  aber  geeignet  ist,  eine  Zurückweisung  der  Klage  zu  begründen;  ferner  jeder
Mangel  in  dem  klägerischen  Vorbringen,  dessen  Geltendmachung  der  Willtür  des
Beklagten  überlassen  ist  (z.  B.  Exc.  S.  C.  Macedonianf.  Exc.  S.  C.  Vellejani).
Denn  wenngleich  es  Regel  ist,  daß  der  Richter  einen  in  dem  eigenen  Vorbringen
der  Partei  offen  hervortretenden  Mangel  von  Amts  wegen  zu  berückfichtigen  hat,
so  können  doch  Gründe  für  den  Gefetzgeber  vorliegen,  ein  ausdrückliches  Berusgen
  des  Beklagten  auf  diesen  Mangel  ausnahmsweise  zu  verlangen,  und  was  das
Römische  Recht  betrifft,  so  kommt  hier  in  Betracht  das  Verhältniß  der  verschiedenen
Rechtsquellen,  des  Jus  civile  und  des  Jus  honorarinm.  wonach  letzteres  dem  ersteren.
gegenüber  nicht  als  vollberechtigt  erschien,  also  nicht  ohne  Weiteres  (ipso  jore),  wenigstens
nicht  ohne  spezielle  Weisung  der  vom  Magistrate  zu  ertheilenden  Prozeßformel,  als
Aushebungs=  oder  Unwirksamkeits-Grund  eines  civilrechtlich  entstandenen  Rechtsverhältnisses
  angesehen  werden  konnte.  Der  Begriff  der  Einrede  ist  aber  ein  weiterer
als  derjenige  der  Nömischen  Exceptio.  Im  Römischen  Prozesse  behauptet  der  Kläger,
daß  ihm  das  Recht  Getzt)  zustehe;  im  heutigen  Prozesse  genügt  die  Behauptung,
daß  das  Recht  einmal  für  den  Kläger  erworben  wurde;  demgemäß  bildet  die  Behauptung,
  daß  das  entstandene  Recht  erloschen  sei,  im  heutigen  Prozefse  eine  Ein-1)

  Eine  bloße  Verbefserung  der  —  (Emendatio  lidelli)  im  Gegensaße  der  wesentliche
Punkte  berührenden  Mutatio  uK  MI“  auch  später  noch  gestatter.  uls-Virtesserung  ilt  3.  B.
die  Haabminderua  des  Pebot  sieech  eter  Aenderung  in  Namen  und  Daten,  Hons  dar
Faltum  dabei  dafselbe  bleibt.  2*  C#.  8  240.)  Mit  (möglicher  Weise  auch  Anäne.
““6  Einwilligung  des  Bekla  en  (ogl.  D.  0#  2  1)  ist  die  Klagönderung  zuläfß

a  Berbot  derselben  nur  im  en  r  einer  geordneten  Vertheidigun  aiag  des  Beklagten

in  der  Verusungsinstanz  (vgl.  D.  CPO.  8  489)  bewirkt  auch  die  Zustimmung  des  Be-*
  die  Zulässigkeit  der  88  nicht,  da  hier  das  den  Jus  m—  angehörige
Verhältniß  der  Infanen  in  Betracht  kommi.  —  Val.  Kleinschrod,  Ueber  die  Kla
ä#nderung,  1879:  Kühne  in  d.  Verhandlungen  des  Deutschen  Jushgease,  XIII.  1,  S.  216  f.
        <pb n="759" />
        1.  Sivilprozetz.  765

rede,  nicht  aber  im  Römischen  Prozefse  eine  Exceptio,  es  müßte  denn  das  Verhältniß
  des  Jus  honorsrium  hier  in  Betracht  kommen.  Ebenso  bildet  im  heutigen
Prozesse  eine  Einrede  die  Behauptung  einer  sog.  rechtsverhindernden  Thatsache,
d.  h.  Behauptung  eines  besonderen  Mangels  des  der  Klage  zum  Grunde  liegenden
Thatbestandes,  z.  B.  die  Behauptung,  daß  die  Sache,  deren  Ersitzung  der  Kläger
behauptet,  der  Ersitzung  entzogen  sei,  daß  der  Testator,  aus  dessen  Testamente  geklagt
wird,  die  Fähigkeit  zu  testiren  nicht  gehabt  habe.  Diese  ebenfalls  gegenüber  dem  Nömischen
  Begriffe  der  Erceptio  wahrnehmbare  Differenz  des  Begriffes  der  Einrede
gründet  sich  wesentlich  darauf,  daß  der  heutige  Prozeß,  statt  ein  Vowerfahren  zu
kennen,  wie  es  das  Romische  Derfahren  in  jare  ist,  sogleich  mit  einer  Spezialisirung
der  TLhatsachen  beginnt.

Die  Einreden  werden  eingetheilt  in  dilatorische  und  peremtorische.
Letztere  find  der  Worterklärung  nach  Einreden,  die  den  Anspruch  für  immer  vernichten,
erstere  Einreden,  die  nur  der  Geltendmachung  des  Anspruchs  zur  Zeit  entgegenstehen.
Im  Sinne  des  heutigen  Prozeßrechts  find  aber  verzögerliche  (prozeßhindernde)  Einreden
  —  man  redet  in  diesem  Sinne  auch  von  dilatorischen  Einreden,  Exceptions
dilatoires  —  nicht  die  Einreden,  welche  das  Römische  Recht  dilatorische  nennt.  Im
Nömischen  Rechte  hieß  dilatorisch  jede  Einrede,  welche  den  Prozeß,  wenn  auch  aus
einem  Grunde  des  materiellen  Rechts  als  verfrüht  darstellt,  z.  B.  die  Einrede,  daß
Kläger  dem  Beklagten  Stundung  bewilligt  habe,  und  da  der  Rechtsbestand  des  vom
Magiftrate  eingesetzten  Judieium  in  diefem  selbst  nicht  angefochten  werden  konnte,  so
nahm  umgekehrt  auch  jede  die  sormelle  Unzulässigkeit  dieses  Rechtsbestandes  betreffende
  Einrede  den  Charakter  der  Einrede  gegen  das  Recht  selbst  an,  sobald  fie
im  Judicinm  Gegenstand  des  Beweises  wurde:  der  Ausspruch  des  Judicium  lautete
im  klassischen  Römischen  Prozesse  nur  dahin,  daß  dem  Kläger  der  Anspruch  nicht
(etzt)  zustehe,  oder  daß  er  ihm  zustehe,  nie  dahin,  daß  das  Verfahren  sormell
unzulässig  sei.  Der  Deuische  Prozeß  unterschied  dagegen  früh  mit  Schärfe  die  Eineieden,
  mittels  deren  der  Beklagte  sich  der  Antwort  auf  die  Klage  wehrte,  und  solche,
die  das  materielle  Rechtsverhältniß  selbst  betreffen,  und  nur  nach  vollständiger  Erledigung
  der  ersteren  konnte  auf  die  Prüfung  des  materiellen  Rechtsverhältnisses  eingegangen
  werden  —  ein  Gegensatz,  der  mit  dem  Gegensatze  des  Römischen  und
des  Germanischen  Beweisrechtes  zusämmenhängt  und  daher  auch  mit  dem  Eindringen
ienes  ins  Schwanken  gerieth.  So  wurde  schon  in  der  Clem.  2  (Seepe)  de  V.  8S.
das  Vorbringen  der  sämmtlichen  dilatorischen  Einreden  der  Eventualmaxime  unterworfen,
  und  später  wurden  überhaupt  die  dilatorischen  Einreden  mit  Ausnahme  der  sog.
forideklinatorischen  Einreden  (Einrede  der  Litispendenz,  der  Inkompetenz'  mit  dem
Vorbringen  der  Parteien  über  das  materielle  Rechtsverhältniß  zusammen  erledigt,
wogegen  umgekehrt  die  gemeinrechtliche  Doktrin  allen  peremtorischen  Einreden,  deren
sofortige  Liquidität  vorausgesetzt,  d.  h.  vorausgesetzt,  daß  der  Beklagte  fie  sofort  durch
schleunigen  Beweis  festzustellen  unternahm,  die  Eigenschaft  sog.  prozeß  hindernder
Einreden  beilegte,  d.  h.  die  Wirkung,  daß  der  Beklagte,  ohne  Nachtheile  befürchten
zu  müssen,  bis  zu  rechtskräftiger  Erledigung  dieser  Einreden  auf  die  Streitsache  selbst
nicht  einzugehen  brauchte  (z.  B.  der  Beklagte  schützt  die  Einrede  vor,  Kläger  habe
sich  mit  ihm  über  das  Streitobjekt  verglichen;  hier  wird  zunächst  nur  über  diese
Einrede,  und  erst,  wenn  diese  verworfen  ist,  über  die  Entstehung  des  Klaganspruchs
verhandelt).  Neuere  Gesetzgebungen  haben  den  peremtorischen  Einreden  diese  letztere
Wirkung  wieder  entzogen:  es  sind  hiernach  verzögerliche,  d.  h.  das  Verfahren  im
Uebrigen  aufhaltende  Einreden  nur  solche,  welche  die  Geltendmachung  des  Rechts
gerade  in  diesem  Verfahren  betreffen,  beziehungsweise  dem  Gerichte  die  Befugniß
des  Urtheils,  der  als  Gegner  auftretenden  Person  die  Befugniß,  Über  die  Sache  zu
prozessiren,  abstreiten  (z.  B.  die  Einrede  der  mangelnden  Vollmacht,  des  Mangels
der  legitima  persona  standi  in  judicio).  (Hann.  Prozeßorduung  8§  196,  202.  Oesterreichischer
  Entwur  von  1881  §  286.  Vgl.  auch  Code  de  procéd.  Art.  166  ff.,  D.
        <pb n="760" />
        766  Das  Istemitiche  Recht.

CPO.  &amp;amp;  247.)  Im  Begriffe  der  prozeßhindernder  Einrede  liegt  es,  daß  das  Eingehen
des  Beklagten  auf  die  Hauptverhandlung  vor  Geltendmachung  der  prozeßhindernden
Einrede  als  ein  Verzicht  auf  die  Einrede  in  dieser  Eigenschaft  anzusehen  ist.  Indeß
handelt  es  sich  in  vielen  Fällen  der  prozeßhindernden  Einrede,  z.  B.  wenn  der  Beklagte
  die  Prozeßiähigkeit  des  Klägers  angreist,  um  eine  Voraussetzung,  welche  die
Galtigkeit  des  Prozesses  bedingt,  also  um  einen  Mangel,  der  möglicher  Weise,  wenn
der  Beklagte  ihn  nicht  rügt,  latent  bleiben  kann,  der  aber,  wenn  bemerkt,  von  Amts
wegen  beachtet  werden  muß,  also  von  einem  Verzichte  nicht  getroffen  wird.  (8#gl.
D.  CP.  8  247  a.  E.)  Die  eventuelle  (val.  das  sogleich  unten  über  Anwendung
der  Eventualmaxime  auf  die  Vertheidigung  des  Beklagten  Bemerkte)  Einlassung  des
Beklagten  auf  die  Lauptsachen  hindert  die  Wirksamkeit  der  prozeßhindernden  Einrede
nicht.  Doch  bestimmt  die  D.  CPO.  8  248  mit  Rücksicht  auf  die  Mündlichkeit  dee
Verfahrens  zweckmäßig,  daß,  wenn  der  Beklagte  einmal,  wenn  auch  nur  eventuel.
zur  Hauptsache  verhandelt  hat,  über  prozeßhindernde  Einreden  und  eventuelle  Hauptsache
  zusammen  weiter  verhandelt  und  entschieden  werden  soll,  falls  nicht  das
Gericht  von  Amts  wegen  —  aus  Zweckmäßigkeitsgründen,  z.  B.  weil  die  prozeßhindernde
  Einrede  ihm  klar,  die  Erledigung  der  Hauptfache  aber  weitaussehend  erscheint
  —  eine  abgesonderte  Verhandlung  anordnet.

Der  Beklagte  kann  der  Klage  gegenüber  mehrere  Einreden  vorbringen,  sie  eventuell
  mit  einander  verbinden,  auch  eventuell  Widersprechendes  in  den  verschiedenen
Einreden  behaupten,  den  Klaggrund  leugnen  und  doch  eine  peremtorische  Einrede
vorbringen,  3.  B.  die  Schuld  leugnen  und  gleichwol  deren  geschehene  Zahlung  dehaupten
  (.,Qui  excipit  non  fatetur).  Da  nämlich  der  Beklagte  nicht  weiß,  wie  der
Nichter  über  den  Beweis  urtheilen  wird,  möglicher  Weise  auch  der  Beklagte  selbn
sich  irren  kann  (z.  B.  es  handelt  sich  um  Geschäfte,  die  durch  Mittelspersonen  eingegangen
  wurden),  ist  es  ihm  in  seiner  lediglich  abwehrenden  Stellung  nicht  zu  verfagen,
  auch  Widersprechendes  zu  Abwehr  vorzubringen.  Keine  Ausnahme  der  rein
abwehrenden  Wirkung  der  Einrede  bezeichnct  der  nur  auf  die  Beweislast  bezügliche
und  selbst  hier  nicht  einmal  ausnahmslos  richtige  !1)  Satz:  Reus  excipiendo  fit  actor.

Die  Replik  mmm  der  Einrede  gegenüber  dieselbe  Stellung  ein,  welche  dieser
gegenüber  dem  Klaggrunde  zukommt.  Sie  ist  also  eine  selbständige  Behauptung,
welche  mit  der  Wahrheit  der  Einredethatsachen  verträglich,  gleichwol  greignet  ist,
diese  unwirksam  zu  machen.  Dabei  findet  aber  ein  Unterschied  statt  zwischen  Einredethatsachen,
  welche  ein  Klagrecht  völlig  zerstören,  und  Eiureden,  die  aus  selbständigem
  Rechtsgrunde  entspringend  oder  diesen  bildend  nur  aus  Billigkeitsgründen
dem  Klaganspruche  entgegengesetzt  werden  können.  Der  rechtsvernichtenden  Thatsfache
gegenüber  giebt  et  keine  Replik,  welche  diese  hinterher  wieder  vernichten  könnte:
eine  derartige  Behauptung  würde  Aufstellung  eines  neuen  Klaggrundes  sein.

Die  Duplik  verhält  sich  wiederum  zur  Replik  wie  diese  zur  Einrede,  u.  s.  w.
die  Triplik  und  Quadruplik.  Wirkliche  Dupliken  find  aber  im  Prozesse  schon  verhältnißmäßig
  selten.  Doch  bezeichnet  man  wol  ungenauer  Weise  jede  Antwort
auf  die  Einrede  oder  Antwort  der  Beklagten  als  Replik  u.  s.  w.

Hat  der  Beklagte  sich,  ohne  prozeßverzögerliche  Einrden  vorzuschützen,  oder
nach  Erledigung  derselben,  über  den  Klaganspruch  erklärt,  so  ist,  wie  man  fagt,  die
Streitbefestigung  (Litiskontestation)  vorgenommen;  die  Parteien  wissen
min,  daß  und  worüber  fie  streiten  wollen.  Dagegen  ist  es  unrichtig,  unter  Litiskontestation,
  welche  im  ältesten  Römischen  Prozesse  ein  formeller  Akt  war,  im  Formularprozeß
  aber  in  der  Uebergabe  der  Formula  an  die  Parteien  bestand,  lediglich
die  Antwort  des  Beklagten  über  die  Klagthatsachen  zu  verstehen:  diese  letztere  kamm
allerdings,  da  der  Beklagte  den  Klaganspruch  auch  mittels  rechtlicher  Gegendeduktion

1)  3.  B.  der  Kläger  hat  im  Allgemeinen  die  Kompetenz,  nicht  aber  der  Beklagte  die
Inkompetenz  des  Gerichts  zu  erweilen.
        <pb n="761" />
        1.  Civilprozeß.  767

oder  peremtorischer  Einreden  bestreiten  kann,  recht  wohl  auch  affirmativ  ausfallen,
während  eine  affirmative  Litiskontestation  genau  genommen  eine  Contradictio  in
adjecto  ist.  Gleichwol  pflegt  ein  ungenauer  Sprachgebrauch  —  seitdem  der  jüngste
Reichsabschied  die  Parteien  verpflichtet  hat,  sogleich  die  speziellen  Thatsachen  vorzutragen
  —  lediglich  die  Antwort  des  Beklagten  auf  die  Klagthatsachen  als  Litiskontestation
  zu  bezeichnen  und  deshalb  auch  von  einer  affirmativen  Litiskontestation
zu  reden.

Literatur.  Goldschmidt,  Ueber  liäbtentftati  n  und  Einreden,  1812;  Albrecht,
ie  Exzeptionen  des  Gemeinen  Deutschen  Gibilproefte,  *5  ns  st);  v  hell-solt-0nr
  er  btianen  zur  Beweislost,  r-  Sostem  des  Näamischen
Nechts,  axen,  Ueber  nen  6—  8  Se  Butrane  10  Bülow,
Die  Le  7  S  Iicn  Fraheken  und  die  Pro  Fe  1868  (ogl.  u  Pland
in  der  Münchener  krik.  Vierteljahrsschr.,  1  #ee  chlesinger  11  Hen  Göttin  er
(.  Anzeigen,  1869,  S.  881  ff.;  Bar  i  r  !  61.  MWln  Trr,  1  Fw%
Fhr  in  Erühat  eitschr.  f.  Privat-  und  deru  L  **m*  1874.
4  ff.X.  Ueber  vresinerde  #  und  Prozeßvoraus  gSinen  .  Aufsätze  von  Bol-Eass
  VPetersen  esterloh  nsn  chwalbach  in  der  Zeitschr.  f.  d.  Eivilprozeß,  bzw.
rchiv  f.  d.  cbvil.  eche  G#e.  LKIII

1

 

VII.  Der  Beweis.

Bestrittene  Thatsachen,  von  denen  die  utjcheidung  des  Prozeffes  abhaͤngt  (erhebliche
  hatsachen),  müssen  bewiesen  werden,  d.  h.  der  Nichter  muß  durch  den
Prozeß  eine  Ueberzeugung  von  Wahrheit  oder  Unwahrheit  derselben  gewinnen.  Diese
Thatsachen  bilden  das  Beweisthema.

Aber  nur  Thatsachen  brauchen  bewiesen  zu  werden,  eine  Negel,  von  welcher
nur  eine  Ausnahme  stattfindet  bei  ausländischen  Rechtsfätzen  und  lokalen  Gewohnheiterechten.
  Doch  steht  im  letzteren  Falle  die  Beweisführung  keineswegs  unter  den
gewöhnlichen  Grundsätzen.  Wie  der  Richter  hier  einerseits  die  Thätigkeit  der  Partei
selbständig  ergänzen  kann,  so  ist  er  auch  andererseits  nicht  unbedingt  an  die  Zugeständnisse
  der  Parteien  gebunden.  (Vgl.  D.  CPO.  J  265.)

Von  den  Thatsachen  im  eigentlichen  Sinne  aber  brauchen  auch  notorische
nicht  bewiesen  zu  werden,  d.  h.  so  allgemein-kundige,  daß  fie,  wie  das  Kanonische
Necht  sagt,  #sine  tergiversatione-,  d.  h.  ohne  Chikane  gar  nicht  geleugnet  werden
können,  ein  Umsstand,  der  allerdings  wesentlich  nach  vernünftigem  richterlichen  Ermessen
  beurtheilt  werden  muß.  (D.  CPO.  8264  spricht  von  „dem  Gerichte  offenkundigen
  Thatfachen“.)

Nicht  immer  aber  gelingt  es  dem  Richter  eine  positive  Ueberzeugung  über  die
Existenz  oder  Nichtexistenz  einer  Thatsache  zu  verschaffen,  und  bleibt  vielmehr  ein
Zustand  der  Unentschiedenheit.  Daraus  folgt  die  Nothwendigkeit  von  Regeln  der
Entscheidung  für  den  Fall,  daß  eine  behauptete  erhebliche  und  eines  Beweises  bedürfende
  Thatsache  nicht  bewiesen  wird,  oder  da,  wie  bemerkt,  der  Eivilprozeß  die
Beweisthätigkeit  zunächst  den  Parteien  überläßt,  so  wird  von  großer  Bedeutung  die
Lehre  von  der  Beweislast,  d.  h.  die  Bestimmung  darllber,  zu  Ungunsten  welcher
Partei  in  Ansehung  einer  bestimmten  Behauptung  zu  entscheiden  ist,  wenn  über  die
letztere  kein  Beweis  erbracht  ist,  welcher  Partei  daher  wie  das  Interefse,  so  auch
die  Last  des  zu  beschaffenden  Beweises  zukommt.  Während  nun  bei  der  geringen
und  dürftigen  Anzahl  von  Römischen  Quellenstellen,  welche  von  der  Beweislast  reden,
die  ältere  Theorie  die  positive  oder  negative  Form  der  Behauptungen  enischeiden
ließ,  indem  sie  die  negative  von  der  Nothwendigkeit  des  Beweises  befreit  erklärte,
oder  die  Beweislast  abhängig  machen  wollte  von  dem  Vorhandensein  einer  gesetzlichen
  Präsumtion,  legt  die  neuere  Theorie  derjenigen  Partei,  welche  ein  bestimmtes
Angriffs-  oder  Vertheidigungemittel  geltend  macht,  dessen  Beweis  aufs  (.Ei  in-
        <pb n="762" />
        768  Das  sstentliche  Recht.

combit  probatio  dqui  dicit,  non  dui  vegat“,  1.  2  D.  22,  3.  „Semper  necessitas
probandi  incumbit  illi  qui  agit",  1.  21  D.  22,  3;  das  Dicere  der  ersten  Stelle
wird  als  Ausstellen  einer  Rechtsbehauptung  verstanden)  und  macht  demgemäß  die
Beweislast  abhängig  von  der  Verbindlichkeit,  die  betreffende  Thatsache  zur  Begründumg
  des  Angriffs-  oder  Vertheidigungsmittels  zu  allegiren.  Daher  brauchen
nur  die  rechtsbegründenden  Thatsachen  bewiesen  zu  werden,  und  nicht  braucht  bewiesen
  zu  werden  die  Nichteristenz  rechtsverhindernder  oder  rechtsvernichtender  Thatsachen.
  Welche  Thatsachen  nun  aber  im  Einzelnen  zu  den  rechtsbegründenden  oder
aechthinderden  gehören,  wird  von  Erwägungen  des  materiellen  Rechts  abhängig
gemacht

Befreit  vou  der  Beweislast  wird  eine  Partei,  insoweit  eine  gesetzliche  Präsumtion
  für  ihre  Behauptung  strritet.  Diese  besteht  in  der  Vorschrift,  daß  der
Richter  aus  der  Wahrheit  einer  bestimmten  Thatsache  auch  die  Wahrheit  einer  anderen
  Thatsache  zu  folgern  habe,  entweder  so,  daß  dieser  Schluß  als  unwiderleglicher
  angesehen  wird  (Praesumtio  joris  et  de  jure),  oder  so,  daß  er  nur  so  lange
zu  gelten  hat,  bis  das  Gegentheil  für  den  einzelnen  Fall  erwiesen  wird  (einsache
Praesumtio  jurie).  Beide  Präsumtionen,  deren  erstere  übrigens  sehr  felten  ist,  beruhen
  aus  vernünftiger  Betrachtung  der  Lebensverhältnisse  und  auf  der  Erfahrung:
das  Gesetz  hat  aber  dieser  Erwägung  auch  bei  der  einsachen  Praesumtio  juris  noch
ein  besonderes,  künstliches  Gewicht  im  Interesse  des  einzelnen  Rechtsverhältnisses
G.  B.  der  Rechte  eines  Kindes  als  eines  ehelichen  Kindes,  wenn  das  letztere  eine
bestimmte  Zeit  vor  Eingehung  oder  nach  Auflösung  der  Ehe  geboren  ist)  beigelegt.
Der  Gegenbeweis  kann  nur  dahin  gerichtet  werden,  daß  der  Schluß  von  der  einen
Thatsache  auf  die  andere  in  diesem  einzelnen  Falle  unzutreffend  sei;  nicht  aber
kaun  die  allgemeine  Richtigkeit  des  Schlusses  angegriffen  werden.  Ist  der  Schluß
von  der  einen  Thatsache  auf  die  andere  nicht  gesetzlich  mit  jenem  künstlichen  Gewichtr
versehen,  entspringt  er  vielmehr  nur  der  gewöhnlichen  Erfahrung,  so  spricht  man
von  einer  einsachen  Praesumtio  hominis  s.  fsacti,  welche  von  der  Beweislast  nicht
befreit  und  nach  der  strengen  gemeinrechtlichen  Theorie  höchstens  zur  Auferlegung
eines  Notheides  führen  durste.  Doch  wird  der  Unterschied  zwischen  der  Wirkung  gesetzlicher
  und  faktischer  Präsumtionen  bei  freier  richterlicher  Beweiswürdigung  nicht
streng  festzuhalten  fein  (vugl.  in  dieser  Beziehung  auch  Code  civil  art.

Der  Beweis,  d.  h.  der  Inbegriff  von  Gründen  für  die  Annahme  sn  Wahrheit
einer  Thatsache,  ist  nun  entweder  ein  Haupt-  oder  ein  Gegen  beweis;  Hauptbeweie.
wenn  er  gerichtet  ist  auf  die  Wahrheit  einer  Thatsache  des  Beweisthäna,  Gegenbeweis,
wenn  er  die  Unwahrheit  solcher  Thatsachen  darthun  soll:).  Gegen  jeden  Hauptbeweis
  in  diesem  Sinne  steht  nach  heutigem  Prozeßrechte  der  Gegenpartei  ohne
Weiteres  der  Gegenbeweis  zu.  Dagegen  galt  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  der
auf  der  Eventualmaxime  beruhende  Satz:  „Reprobatio  reprobationis  non  datur“,
d.  h.  gegen  einen  Gegenbeweis  konnte  kein  Gegenbeweis  wieder  unternommen  werden,
weil  dieser  nichts  Anderes  als  ein  verstärkter  Hauptbeweis  sein  würde.  Dieser  Satz
mußte  aber  in  einer  Prozeßordnung,  wie  die  D.  CV.  ist,  welche  einerseits  die
Eventualmaxime  verwirft,  andererseits  auf  dem  Prinzipe  der  Verbindung  von  Behauptungen
  und  Beweisen  beruht,  wegsallen.

Eine  zweite  Eintheilung  des  Beweises  ist  die  in  direkten  oder  natürlichen
und  in  indirekten  oder  künstlichen  Beweis.  Unter  den  ersten  Begriff  fällt
der  Beweis,  wenn  die  Beweismittel  unmittelbar  das  ergeben,  was  bewiesen  werden
soll,  z.  B.  der  Zeuge  sagt  aus,  er  habe  die  bestimmte  rechtlich  erhebliche  Thatsfache

1)  Als  Fechtsbegrondende,  muß  der  Kläger  diejenigen  Thatsachen,  auch  nur  diejenigen
allegiren,  welche  der  Regel  148  behauptete  Nehr  zur  Existenz.

)  Nach  einem  anderen  vermeidenden  re  ist  Haupibeweis
der  Beweiz,  auf  rin  es  n  im  bustene  ankommt;  so  wird  z.  B.  der  2e.  des  Klaggrundes
  gegenüber  dem  Beweise  der  Einrede  als  Hauptbeweis  Sichnet.
        <pb n="763" />
        1.  Etwilprezeß.  769

wahrgenommen);  unter  den  zweiten  Begriff  sällt  der  Beweis,  wenn  das  Beweismittel
zunächst  andere  Thatsachen  ergiebt,  von  denen  erst  auf  die  Wahrheit  der  zu  beweisenden
  Thatsachen  geschlossen  werden  muß.  Doch  ist  genau  betrachtet  die  Wiedergabe
  einer  finnlichen  Wahrnehmung  in  Worten  nicht  ohne  eine  gewisse  Schlußsolgerung
  möglich,  eine  Erwägung,  die  namentlich  bei  der  Beurtheilung  von  Zeugenausfagen
  von  Bedeutung  ist.

Eine  durchaus  abstrakte  Behandlung  kann  nun  zu  dem  Schlusse  gelangen,  daß  das
Gesetz  den  gerichtlichen  Beweis  ganz  denjenigen  Negeln  Überlassen  könne,  nach  welchen
sonst  der  Einzelne  im  Leben  sich  über  Thatsachen  vergewissert,  oder  nach  denen  der
Historiker  die  Wahrheit  von  Thatsachen  seststellt.  Allein  eine  so  absolute  Freiheit

paßt  schon  deshalb  nicht  für  den  prozessualen  Beweis,  weil  einerseits  dieser  in  dem
Urtheile  einen  sormellen  Abschluß  finden,  eine  Rektifikation  später  regelmäßg  ausschließen
  muß,  andererseits  aber,  wenngleich  der  Einzelne  auf  seine  Gesahr  hin  nach
rein  fubjektiven  Eindrücken  handeln  kann,  doch  darin  eine  Ungerechtigkeit
liegt,  daß  im  Prozesse  das  Schicksal  eines  Andern  von  solchem  rrin  subjektiven  Eindrucke
  soll  abhängig  gemacht  werden.  Außerdem  bietet  gerade  der  prozessuale  Streit
einen  starken  Anreiz  für  die  Betheiligten,  die  Wahrheit  zu  verhüllen.  Deshalb,  und
weil  der  Richter  unter  Umständen  auch  den  Widerstand,  die  Wahrheit  mitzutheilen,
durch  Zwangsmittel  brechen  muß,  hat  jede  Prozeßordnung,  die  auf  diesen  Namen
Anspruch  machen  will,  wenigstens  die  Formen  sestzustellen,  unter  denen  Beweismittel
  allein  von  den  Gerichten  benutzt  werden  dürsen,  womit  von  felbst  die  Privatkenntniß
  des  Kichters  als  unzulässiges  Beweismittel  bezeichnet  ist.  Eine  andere
Frage  aber  ist,  ob  Beweismittel,  welche  der  Garuntie  dieser  Formen  unterworien
werden  können,  lediglich  deshalb  auszuschließen  sind,  weil  bei  ihnen  die  Gesahr  eines
jalschen  Ergebnisses  in  vielen  Fällen  nahe  gelegt  ist,  und  ob  man,  noch  weiter
gehend,  auch  die  Beurtheilung  an  sich  zuläsfiger,  den  gesetzlichen  Formen  unterzogener
Beweismittel  an  bestimmte  Regeln  knüpsen,  mit  anderen  Worten,  eine  gesetzliche
Iheorie  der  Beweiswürdigung  ausstellen  soll.  Dabei  steht  allerdings  der
Civilproqzeß  in  mancher  Beziehung  anders  als  der  Stmfprozeß:  Vorgäuge,  die  nur
dem  Eivil-,  nicht  auch  dem  Strafrechte  angehören,  werden,  weil  fie  eben  dem  gewöhnlichen
  Leben  angehören,  von  Anderen  als  den  unmittelbar  Betheiligten  weniger
beachtet  und  gestatten  auch  weniger  rinen  Beweis  durch  Schlußfolgerungen.  Während
aus  Charakter  und  Lebensweise  des  Angeklagten  wichtige  Schlüsse  gezogen  werden
können  für  oder  gegen  Annahme,  daß  er  ein  bestimmtes  Verbrechen  begangen  habe,
kann  der  Charakter  riner  Partei  meistens  wenig  in  Betracht  kommen  für  die  Beantwortung
  der  Frage,  ob  fie  einen  bestimmten  Kontrakt  geschloffen  habe,  oder  nicht.
Auf  der  andern  Seite  aber  haben  es  die  Betheiligten  im  Gebiete  des  Civilrechts
sehr  oft  in  der  Hand,  sich  durch  Urkunden  und  zugegogene  Zeugen  vollgültigen  Beweis
  im  Voraus  zu  slchern  (präkonstituirter  Beweis  nach  Bentham's  Bezeichnung),
was  in  Strafsachen  nicht  thunlich  ist.

Dennoch  zeigt  genauere  Betrachtung,  daß  ein  Gebundensein  des  Richters  an
gesetzliche  Regeln  der  Beurtheilung  des  Beweises  einerseits  zu  unrichtigen  Ergebnissen
  führen  muß  und  andererseits,  da  diese  Regeln  doch  mehr  oder  weniger  lar
sein  müssen,  auf  eine  Täuschung  hinausläust,  und  wenn  eine  Gesetzgebung  bestimmte
Beweismittel  bei  einem  nicht  präkonstituirten  Beweise  allgemein  ausschließt  (z.  B.
gewiffe  Zeugen),  so  verstopft  fie  damit  eine  oft  sehr  werthvolle  Quelle  des  Beweises
auf  Grund  einer  so  allgemein  gar  nicht  haltbaren  Präsumtion.  Das  bisherige  gemeine
  Deutsche  Prozeßrecht  ließ  zwar  pringzipiell  die  richterliche  Ueberzeugung
irei  entscheiben  und  stellte  wesentlich  nur  in  der  Lehre  vom  Zeugenbeweise  zwingende
Beweisregeln  auf,  insosern  der  Richter  einem  einzelstehenden  Zeugen  nitht  die  Krast
eines  vollen  (plena  probatio),  sondern  nur  eines  halben  Beweises  (semiplena  probatio)
  beilegen  durfte  und  insofern  gewisse  Personen  von  vornherrin  als  ungulässige
oder  bezw.  nicht  vollglaubwürdige,  verdächtige  bezeichnet  wurden.  Die  neuesten  Gesctze

v.  Holtendorf',  Encyklepädte.  1.  4.  Aufl.  49
        <pb n="764" />
        770  Des  öftentliche  Recht.

und  Entwürfe  aber  proklamirten  das  Prinzip  der  freien  Beweiewürdigung,  und  dies
Prinzip,  mit  welchem  der  Fortbestand  der  Grundsätze  der  Beweislast  und  die  Fortexistenz
  gesehlicher  Ferarre  sehr  wohl  vereinbar  ist  !),  ist  denn,  wie  bemerkt,
auch  dasjenige  der  D.  CPO.  8§  259.  Freie  Beweiswürdigung  kann  jedoch  dem
oben  Dargelegten  zufolge  allerdings  gefährlich  werden,  und  in  Frankreich  geht  man
bekanntermaßen  mit  der  Anwendung  von  Vermuthungen  statt  wirklichen  Beweifes
sehr  weit.  Eine  richtige  Beibehaltung  einer  allgemein  gültigen  objektiven  Grundlage
  des  Beweises  neben  genügender  Würdigung  der  Individualität  des  Falles  zeigt
dagegen  das  Englische  Recht:  der  Jury  gebührt  die  Würdigung  des  einzelnen  Falles,
dem  Richter  die  Kontrole,  daß  die  Verhandlung  auf  die  wesentlichen  Punkte  sich
konzentrire  und  nicht  mit  künftlichen  oder  unficheren  Beweisführungen  in  das  Unbestimmte
  sich  verliere.  Die  Beweisregeln  (Law  of  evidence)  aber  find  bis  aui
wenige  veriinzelte  Ausnahmen  lediglich  durch  Praxis  gebildet  und  überliefert  und
eben  darum  auch  in  gewissem  Umfange  biegfam  und  vom  Ermessen  des  Nichters
abhängig.  Aber  vielleicht  wird  nur  durch  Handhabung  des  Beweises  seitens  zweier
verschiedener  Orgone,  von  denen  eines  entscheidet,  ein  anderes  die  Kontrole  ausübt.
ein  so  werthvoller  Schatz,  wie  das  Englische  Law  of  evidence  ist,  sich  bilden  laffen.

Ueberall  aber  gilt  im  Civilprozefse,  soweit  das  Streitobjelt  ein  solches  ist,  über
das  die  Parteien  frei  dispomren  können,  der  Satz,  daß  die  Parteien  auch  ein  an
sich  ungenügendes  Beweismittel  durch  Ueberrinkunft  für  genügend  erklären  können,
und  das  gerichtliche  Geständniß,  d.  h.  das  in  dem  betreffenden  Prozefse  selbst
vor  Gericht  abgegebene  Geständniß  über  erhebliche  Thatsachen,  ist  nicht  fowol  Beweismittel,
  als  vielmehr  Dispositionsakt  über  die  Begrenzung  des  Streitmaterials,
dessen  Gältigkeit  daher  nicht  von  der  Wahrheit  des  Eingestandenen,  sondern  von
der  Dispofitionsfähigkeit  des  Gestehenden  abhängt  und  also  nicht  durch  den  einfachen
  Beweis  der  Unwahrheit,  sondern  nur  durch  den  Nachweis  eines  Irrthums
(nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  unter  Umständen  nur  im  Wege  formeller
Restitution)  ansechtbar  ist.  (Vgl.  D.  CPO.  8§  261,  263.)  Aber  auch  das  außer.
gerichtliche  Geständniß  ist  nach  richtiger  Aufassung  kein  Beweismittel,  sondem
Beweisgrund,  da  es  dem  Richter  erst  durch  ein  andereos  Beweismittel  (Zeugen.
Urkunden,  gerichtliches  Geständniß  7))  bewiesen  werden  muß.  Im  Allgemeinen  ißn
es  civilprozessual  nur  ale  Vermuthung  zu  behandeln;  denn  die  Beweiskraft  des
außergerichtlichen  Geständnisses  ruht  einfach  auf  der  oft  nicht  zutreffenden  Annahme,
daß  Jemand  Etwas,  das  ihm  nachtheilig  ist,  nicht  einräumen  werde,  wem  dies
nicht  auch  wahr  ist,  und  daher  wird  auch  der  strengen  Theorie  nach  dem  außergerichtlichen
  Geständnisse  volle  Beweiskraft  nur  dann  beigelegt,  wenn  dasselbe  zugleich
  als  Dispositionsakt  bezüglich  eines  künftigen  Beweises  angesehen  werden  karm.
also  wenn  es  von  einem  Dispositionsfähigen  der  andern  Partei  oder  ihrem  Vertreter
  oder  Rechtsvorgänger  gegenüber  mit  der  Absicht,  ein  Beweismittel  zu  licfem.
abgelegt  ist,  und  der  praktisch  wichtigste  Fall  ist  hier  die  Firirung  des  außergerichtlichen
  Geständnisses  in  schristlicher  Urlunde,  z.  B.  als  Quittung.

Das  secherste,  freilich  nur  in  beschränktem  Umfange  anwendbarc  Beweiemittel
ist  der  richterliche  Augenschein,  d.  h.  unmittelbare  richterliche  Wahrnehmung
über  Gegenstände,  bei  welchen  es  besonderer  Sachkenntniß  nicht  bedarf.  Meistens
wird  der  Augenschein  nicht  unmittelbar  von  dem  erkennenden  Gerichte,  sondern  von

1)  Val.  E.  D

2)  Das  —  d  1.  Über  die  Existenz  t  Beweismittels  ist  allerdings  auch

nur  Beweismittel,  aber  ein  Beweismittel,  dessen  Beweie  auf  der  Disposition  der  Hartar

beruht.  —  Bal.  nber  Geslaͤndniß  ben  auch  els“  enp  erschienenen  Autsat  don
r  ##e  ste  in,  ersnh  und  Geständniß,  in  der  Zelt  Triichen  eibilprora  1879.
257  ff.;  ie  —  im  Abaschen  Ctvilproxeß  und  das  gerich  ueicet  “

2  der  *k7r  ebhgesetzgebung,  1880;  Wach,  Dos  —Wrnt  im  Arch  f.

civil.  Praris,  LXIV.  1
        <pb n="765" />
        1.  ECwilprozeß.  771

einem  beaustragten  Richter  eingenommen,  und  werden  die  Ergebniffe  dann  zu  Protokoll
  fxrirt.  Der  Augenschein  (vgl.  D.  CPO.  88  336,  337)  ist  Übrigens  zuweilen
nicht  Beweismittel,  sondern  ein  auch  von  Amts  wegen  zulässiger  Insormationsakt
(D.  CPO.  §  135),  nämlich  dann,  wenn  der  Richter  dadurch  eine  klarr  Anschauung
nicht  bestrittener  Thatsachen  gewinnen  will.

Zeugen  sind  unbetheiligte  Dritte,  die  über  eigene  finnliche  Wahrnehmung
dem  Gerichte  Mittheilung  machen.  Die  Glaubwürdigkeit  der  Zeugen  beruht  auf
der  Fähigkeit  des  Zeugen  zu  richtiger  Wahrnehmung  und  Wiedergabe  derfelben,
sowie  des  Willens  zu  letzterer.  Ist  jene  Fähigkeit  ausnahmsweise  nicht  vorhanden,
3.  B.  bei  Unmündigen,  Wahnsinnigen,  oder  nimmt  das  Gesetz  von  vornherein  an,
der  betreffenden  Person  (nach  Gemeinem  Rechte  dem  Meineidigen)  sei  absolut  ein
Glaube  jzu  schenken,  so  ist  der  Zeuge  absolut  unfähig:  wird  er  nur  wegen  Interefses
an  der  betreffenden  Sache,  oder  aus  anderem  Grunde  in  dieser  für  unsähig  erachtet,
  so  spricht  man  von  relativer  Unfähigkeit,  und  alle  Umstände,  welche  die
Unparteilichkeit  des  Zeugen  muthmaßlich  beeinflussen,  z.  B.  besondere  Freundschaft,
Feindschaft  mit  einer  der  Parteien,  machen  ihn  verdächtig.  Der  unfähige  Zeuge
(Testis  inbabilis)  soll  gar  nicht  vernommen  werden;  der  verdächtige  Zeuge  (Testis
suspectus)  wird  vernommen,  aber  nicht  in  dem  Maße,  wie  ein  einwandsfreier
Zeuge  (klassischer  Jeuge)  als  glaubwürdig  betrachtet.  Die  neuere  Deutsche  Rechtsbildung
  neigte  schon  immer  mehr  dahin,  die  Kategorien  der  absolut  und  der  relativ
unfähigen  Zeugen  zu  beseitigen  und  höchstens  gewisse  Personen  vom  eidlichen
Zeugnisse  auszjuschließen,  welches  letztere  ein  allerenge  höchst  bedenklicher,  vom  Englischen
  Rechte  unzulässig  erachteter  Mittelweg  ist.  So  verfährt  auch  die  D.  CPO.
§  358,  welche  dabei  unterscheidet  Personen,  die  unbedingt  nicht  beeidigt  werden
sollen  —  Personen,  die  zur  Zeit  der  Vernehmung  das  sechzehnte  Lebenejahr  noch
nicht  vollendet  oder  wegen  mangelnder  Verstandesreife  oder  wegen  Verstandesschwäche
von  dem  Wesen  und  der  Bedeutung  des  Eides  noch  keine  genügende  Vorstellung
haben,  und  Tersonen,  die  nach  den  Bestimmungen  der  Straigesetze  unsähig  sind,
als  Zeugen  eidlich  vernommen  zu  werden  —  und  folche,  bei  denen  eine  nachträgliche
  Beeidigung  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  möglich  ist  (das  Gericht
wante  also  erst  nach  Maßgabe  der  Vernehmung  den  Grad  der  Verdächtigkeit  meffen).
J.  B.  gewisse  nahe  Angehörige  der  Partei,  Personen,  welche  an  dem  Ausgange  des
Rechtsstreits  unmittelbar  interessirt  sind.

Eine  besondere  Garantie  der  Glaubwürdigkeit  der  Zeugenaussage  verlangt  das
Prozeßrecht  nämlich  noch  in  der  Bekrästigung  der  Zeugenaussage  durch  Eid  und
der  darauf  gegründeten  Bestrafung  wissentlich  falscher,  bezw.  leichtfertiger  Zeugenaussage;
  außerdem  aber  muß  das  Zeugniß  mündlich  von  dem  Zeugen  vor  dem
Richter  abgegeben  werden,  damit  dieser  durch  Nachfragen  nach  den  einzelnen  Umständen
  die  Glaubwürdigkeit  besser  seststellen  könne,  und  weil  beide  Garantien  bei
einer  nur  durch  Zeugen  berichteten  Aeußerung  eines  Dritten  über  eine
zu  beweifende  Thatsache  fehlen,  so  wird  dieses  sog.  Zeugniß  von  Hörensagen
(testimonium  de  auditu)  für  unzulässig  erachtet.  Nach  der  Strenge  der  gemeinrechtlichen
  Theorie  wurde  zum  vollen  Beweise  aber  die  in  allen  wesentlichen
Punkten  Übereinstimmende  Aussage  zweier  klassischer  Zeugen  erfordert,  während
das  Französische  Recht  den  Zeugenbeweis  bei  Verträgen  über  150  Frcs.  Werth  der
Regel  nach  ausschließt  (nicht  in  Handelssachen),  eine  Vorschrift,  die  für  das  Gebiet
des  Französischen  Nechts  im  Deutschen  Reiche  durch  E.  D.  CPO.  §  14.  2  außer  Kraft
gesetzt  ist.  Die  Ablegung  des  Zeugnisses  ist  allgemeine  staatsbürgerliche  Pflicht.
deren  Erfüllung  durch  Strafen  (D.  CPO.  N  345,  355)  erswimgen  werden  kann
(das  Erscheinen  auch  durch  zwangsweise  Voriũhrung  D.  C.  §  345),  von  der
aber  gewisse  Befreiungen  theils  aus  Rüctsichten  der  Pietät,  Villigkeit,  theils  im
öffentlichen  Interesse  anerkannt  werden.  Die  D.  CPO.  88  348—350  hat  diese  Befreiungsgründe
  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  gegenüber  genauer  firirt  und  zugleich

49
        <pb n="766" />
        772  Des  östentliche  Recht.

nicht  unerheblich  erweitert.  So  find  nach  §  348.  5  von  Ablegung  des  Zeugnisses
befreit  alle  Personen,  welchen  kroft  ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  That.
sachen  anvertraut  find,  deren  Geheimholtung  durch  die  Natur  derselben  oder  durch
gesetzliche  Vorschrist  geboten  ist,  in  Betreff  der  Thatsochen,  auf  welche  die  Verpflichtung
  zur  Verschwiegenheit  sich  bezieht.  Auch  erkennt  §  347  gewisse  Befreiungsgründe
  vom  Erscheinen  vor  dem  erkennenden  Gerichte  an  (Dder
Befreite  ist  an  seinem  dermaligen  Aufenthaltsorte  zu  vernehmen)  mit  Nücksicht
auf  das  von  dem  vorgeschlagenen  Zeugen  bekleidete  besonders  wichtige  öffentliche
Amt  u.  s.  w

Sachverständige  (Experten)  sind  nach  richtiger  Aufjaffung  nichts  anderre
als  Zeugen  besonderer  Qualifikation,  wie  denn  auch  das  Englische  Beweisrecht  die
Sachverständigen  als  Zeugen  behandelt;  auch  insofern  fsie  nicht  nur  Thatsachen
wahrnehmen,  die  onder  nichtsachverständige  Personen  nicht  wahrnehmen  können,
sondern  Schlüsse  aus  wahrgenommenen  oder  sonst  seftstehenden  Thatfachen  ziehen.
geben  sie  ein  Zeugniß,  und  zwar  über  den  Zustand  ihrrr  Wissenschaft  oder  Kunt.
welches  einen  bestimmten  Schluß  zu  ziehen  gestatten  oder  nicht  gestatten  soll.  Daher
hat  denn  auch  der  Richter,  obwol  er  sich  nicht  an  die  Stelle  der  Sachverständigen
setzen  darf  und  im  Zweifel  ihrer  Einsicht  vertrauen  muß,  das  Recht  und  die  Pflicht
der  Kontrole  und  ist  keineswegs  unbedingt  an  ihre  Aussprüche  gebunden.  Indeß
findet  insofern  ein  Unterschicd  zwischen  Sachverständigen  und  anderen  Zeugen  siatt,
als  erstere  leichter  kontrolirt  und  durch  andere  ersetzt  werden  können.  Die  Behandling,
  dr  Schwe#ständigenbeweise  ist  daher  im  Allgemeinen  eine  freiere.  (Vgl.  D
6#  7  f

Die  Beweiskraft  von  Urkunden,  d.  h.  schrütlichen  Aufzeichnungen  —  denn
Über  die  Beweiskroft  der  Urkunden  im  weiteren  Sinne,  d.  h.  aller  bleibenden
Spuren  menschlicher  Thätigkeit,  läßt  sich  eine  spezielle  Theorie  nicht  aufstellen  —
hängt  a

–.  von  der  Echtheit,  d.  h.  von  der  Identität  des  angeblichen  Ausstellers  mit
dem  wirklichen.  Der  Beweis  der  Echtheit  konn  erbracht  werden,  abgesehen  von
wreiwilliger  Anerkennung,  durch  anderr  Beweismittel,  Zeugen,  Sachverständige
(Handschriftenvergleichung,  Comparatio  literarum),  CEid  3.  Bei  öffentlichen  Urkunden,
  d.  h.  bei  Urkunden,  welche  von  öffentlichen  Beamten  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
  über  amtliche  Wahrnehmungen  aufgenommen  sind,  hat  nicht  der  Produzent
  der  Urkunde  deren  Echtheit,  sondern  der  Gegner  GAProdutt)  deren  Unechthrit
zu  erweisen  (D.  CMO.  402  ff.).  Auch  können  die  Ergebniffe  eines  Strafverfahrrne
zum  Beweise  einer  Fälschung  unter  Umständen  abgewartet  und  benutt  werden
(D.  6P.  J#  140).

2.  von  der  Unverfehrtheit  der  Urkunde.  Inwieweit  Nasuren,  Korrekturn  die
Beweiskraft  aufheben,  muß  vernünitiges  richterliches  Ermessen  bestimmen.

8.  von  dem  Inhalte  der  Urkunde.  Für  den  Aussteller  beweist  die  Urkunde
regelmäßig  nicht  (Ausnahme  3.  B.  bei  Handelsbüchern);  als  Zeugniß  beweist
nur  die  öffentliche  Urkunde  (D.  CPO.  380,  382,  83883).  Dagegen  ist  die
Urkunde  als  außergerichtliches  Geständniß  der  Gegenpartei,  z.  B.  ein  Schuldschein,
ein  außerordentlich  wichtiges  Beweismittel,  und  als  Verkörperung  eines  Willensaktes
  (Nechtsgeschäftes)  beweist  sie  als  sog.  disposi  tive  Urkunde  immer  den
Willensakt,  das  Rechtsgeschäft  an  sich  (3.  B.  die  letztwillige  Disposition,  die  Cesfion),

sog.  Difsessionseid  zur  Anwendung,  ein  aus  dem  Germanischen  Nechie  stammender  Neinigungseid,
  den  der  Gegner  des  Beweis  d  (der  Produkt),  wenn  die  Urkunde  Fi#.g  als  anerkannt
  gelten  sollte,  zu  leisten  hatte,  und  den  er  ni  ist  Gur  rückschieben,  noch  durch  #e##  ide
vertretung  abwenden  unmte  Tieser  Eid  ist  in  die  D.  CP.nicht  *  6#
daher  ensweder  der  zugeschobene  Eid  oder  der  gewöhnliche  X  statt

1)  Kach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  kam  dier  meistens  ein  Eid,  der
        <pb n="767" />
        1.  Civilprozeß.  773

nicht  aber  dessen  Zeit  (Datum),  und  ist  ilo  jeder  Willensakt  dem  Beweife  der
Simulation  ausgesetzt.  (Agl.  D.  CVO.  §  381)7).
Wichtig  für  Rechtseinheit  und  Verkehr  im  Deutschen  Reiche  ist,  daß  das  Einführungsgesetz
  §  17  die  (gemeinrechtlichen)  Vorschriften,  wonach  die  Beweiskraft
von  Schuldscheinen  und  Quittungen  bis  zum  Ablaufe  einer  bestimmten  Zeitfrift
fuspendirt  wird,  aufhebt.  (Ausnahmr  bezüglich  der  dinglichen  Wirkung  von  Grundbuch-
  -Urkunden.)  4

Es  ist  möglich,  daß  eine  Urkunde,  deren  eine  Partei  sich  zur  Beweisführung
bedienen  will,  nicht  in  ihren  Händen,  sondern  im  Besitze  der  Gegenpartei  oder
eines  Dritten  sich  befindet.  Die  Partei  kann  hier,  sofern  ihr  ein  privatrechtlicher
Rechtstitel,  z.  B.  Eigenthum,  Miteigenthum  an  der  Urkunde,  Geschäftsverhältniß
zum  Besitzer  zur  Seite  steht,  Herausgabe  oder  Vorlegung  der  Urkunde  nöthigenfalls
mittels  besonderer  Klage  erlangen.  Es  fragt  sich  aber,  ob  nicht,  abgefehen  hiervon,
  eine  allgemeine  Pflicht  zur  Vorlage  (Edition),  selbstverständlich  auf  Kosten  des
Antragstellers,  nach  Analogie  der  Zeugnißpflicht  anzuerkennen  sei.  Die  D.  C.
§§  367,  388  vemeint  in  Uebereinstimmung  mit  dem  frühe#n  Gemeinen  Rechte  (im
Gegenfatze  zu  der  Preußischen  Allgemeinen  Gerichtsordnung)  diese  Frage  und  statuirt,
abgesehen  von  dem  Vorhandensein  eines  auf  Gründen  des  Givilrechts  beruhenden
Titels,  nur  bestimmte  einzelne  Fälle,  in  denen  der  Gegner  des  Beweisführers  zur
Edition  verpflichtet  ist.  Doch  geht  die  D.  CPO.  (vgl.  §  397)  wol  ebenfo  wie  das
früherr  Gemeine  Recht  von  der  Ansicht  aus,  daß  öffentliche  Behörden  in  der  Regel
den  Parteien  die  Benutzung  von  öffentlichen  Akten  zur  Prozeßflhrung  nicht  versagen
  sollen.  Das  frühere  Gemeine  Recht  hat  bereits  ein  besonderes  Zwischenverfahren
  ausgebildet,  um  den  Editionspflichtigen  zur  Edition  auf  Antrag  des  Beweisführers
  zu  zwingen,  in  welchem,  sofern  von  Seiten  des  ersteren  der  Besitz  der
Urkunde  geleugnet  wird,  die  Ableistung  des  sog.  Editionseides  verlangt  werden
kann,  d.  h.  eines  Neinigungseides,  daß  Implorat  die  Urkunde  nicht  besitze,  auch
nicht  böslich  aus  seinem  Besitze  gelassen  habe.  Die  D.  CPO.  hat  dieses  Zwischenverfahren
  beibehalten,  wendet  es  aber  nur  gegen  den  Prozeßgegner,  nicht  gegen
Dritte  an.  Dritte  können  nach  §  394  zur  Edition  nur  im  Wege  besonderer
Klage  gezwungen  werden.

Die  Beweiskraft  eines  von  der  Partei  zu  schwörenden  Eides  kann  beruhen
entweder  auf  dem  Willen  der  Parteien  oder  auf  der  Ansicht  des  Richters,  daß  durch
den  Eid  die  Wahrheit  festgestellt  werden  könne.  Auf  dem  Willen  der  Parteien
beruht  die  Beweiskraft  des  sog.  Haupt-  oder  Schiedseides.  Der  Beweisführer
(Deferent)  erklärt,  die  von  ihm  ausgestellte  Behauptung  als  unwahr  anerkennen
zu  wollen,  wenn  der  Gegner  diese  Unwahrheit  beschwören  werde.  Der  Gegner
(Delat)  bommt  dadurch  zunächst  in  eine  vortheilhafte  Lage,  und  es  verlangt  daher
das  Prozeßrecht  für  die  Zuschiebung  Dispositionsfähigkeit  des  Deferenten.  Aber
der  Delat  muß  nun  entweder  schwören  oder  den  Eid  gurückschieben,  reseriren;  thut
er  keines  von  beiden,  so  gilt  er  als  geständig.  Wer  nicht  felbst  eidlich  leugnen
will,  muß  nach  einer  natlirlichen  Billigkeits-  und  Beweisregel  doch  die  eidliche  Behauptung
  des  Gegners  gelten  lassen.  Eben  weil  aber  die  Beweiskraft  des  Eides
auf  einem  Vergleichsvorschlage  beruht,  ist  der  Eid  einerseits  mit  anderen  Beweismitteln
  nur  eventuell,  d.  h.  für  den  Fall,  daß  dieselben  kein  Ergebniß  liefern,  zu
verbinden  und  andererseits  ohne  Weiteres  für  die  richterliche  Entscheidung  maßgebend
  (liefert  formelle  Wahrheit),  und  es  kann  nach  Gemeinem  Rechte  höchstens
nach  Ueberuhruns  wegen  wifsentlichen  Meineides  ?)  eine  Abhülfe  dagegen  eintreten.

„Privaturkunden  begründen,  sofern  sie  von  den  Auestellern  auterschrieben  oder  mittels
rn  oder  notariell  lubesleubigten  Landzeichen  antesst  find.  desen  Wweis  dafür,
"fs  ie  II  denselben  enthaltenen  Erklärungen  von  den  Aus  en  abgrget  n  find.“
CPO.  543,  1  auch  wegen  fahrläffigen  eat
        <pb n="768" />
        774  Das  öffentliche  Recht.

Der  Gemeine  Prozeß  gewährte  gegenlber  der  Alteinative  entweder  selbst  zu
schwören  oder  den  Gegner  schwören  zu  lassen,  dem  Delaten  noch  den  Ausweg
der  Gewissensvertretung,  d.  h.  des  Versuches  eines  Gegenbeweises.  Die
T.  CPO.  8§  418  betrachtet  ohne  Weiteres  die  Eideszuschiebung  als  ein  auf  beiden
Seiten  subsidiäres  Beweismittel,  welches  daher  sowol  von  dem  Deferenten  als  von
dem  Reserenten,  der  geschehenen  Annahme  ungeachtet,  solange  die  Verhandlung
nicht  geschlossen  ist,  durch  andere  Beweismittel  in  den  Hintergrund  gedrängt  und
bezw.  wegsällig  gemacht  werden  kann,  da  ein  Eid  über  vollbewiesene  Thatsachen  so
wenig  nach  dem  früheren  Gemeinen  Nechte  wie  nach  der  D.  CPO.  (5§  411)  stattfindet.

Der  vom  Richter  auf#erlegte  Notheid  findet  statt,  wenn  die  Beweismittel  der
Parteien  kein  vollständiges,  aber  doch  einiges  Ergebniß  geliefert  haben,  und  zwar
entweder  ale  Erfüllung  seid  des  Beweisführers  oder  als  Reinigungseid
(d.  h.  als  Eid,  wodurch  die  Wahrheit  der  betreffenden  Thatsachr  negirt  wird)  des
Gegners,  wesentlich  je  nachdem  der  sonft  gelieferte  Beweis  ein  stärkerer  oder  schwächerer
ist.  Wie  nach  Gemeinem  (und  z.  B.  auch  nach  Pruußischem)  Prozeßrechte  wird  auch
nach  der  D.  CPO.  §  439  auf  den  Notheid  in  einem  von  der  Leistung  des  Eides
als  Bedingung  abhängig  gemachten  Endurtheile  erkannt  und  der  Termin  zur  wirklichen
  Eidesleistung  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils  angesetzt.  Die
Weigerung  hat  die  dem  Schwumflichtigen,  der  hier  den  Eid  nicht  durch  Relation
an  den  Gegner  (oder  Gewissensvertretung)  ablehnen  kann,  ungünstige  Ammahme  über
den  fraglichen  Punkt  zur  Folge.  Rur  ausnahmsweise  —  insbesondere  z.  B.  wenn
die  Parteien  über  Erheblichkeit  und  Norm  des  Eides  einverstanden  find  —  ist  nach
D.  CVPO.  8§8  439,  426  die  Festsetzung  des  Eides  durch  einen  bloßen  Bescheid  (nicht
durch  ein  Urtheil,  welches  vor  der  Eidesleistung  erst  rechtskräftig  werden  muß)  gestattet,
  und  derselbe  Grundsatz  gilt  nach  der  D.  CPO.,  die  hierin  der  neueren  Praxis
des  Gemeinen  Rechts  gefolgt  ist,  auch  für  den  zugeschobenen  Eid.

Nach  heutigem  Prozeßrechte  soll  der  Eid  wesentlich  nur  über  Thatfachen,
nicht  über  Rechtsverhältnisse  geschworen  werden;  er  kann  und  muß  aber  auch  nach
gemeinem  Prozeßrechte  unter  Umständen  geschwonn.  werden  über  Thatsachen,  von
denen  der  Schwurpflichtige  keine  unmittelbare  Kemtniß  zu  haben  braucht  1).  IJn
diesen  Fällen  wird  ein  sog.  Kredulitäts=  und  bezw.  Ignoranzeid  geleistet,  d.  h.  ein
Eid,  daß  man  die  fragliche  Thatsache  für  wahr  halte,  bezw.  nicht  wisse.  Diese
durch  die  Deutsche  Praxis  eingeführten  Eide  7),  welchen  dieselbe  Wirkung  beigemessen
wird,  als  wäre  direkt  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  der  Thatfache  beschworrn
worden,  sind  in  neuerer  Zeit  vieljach  als  irrationell  und  gefährlich  für  Gewissen
und  Acchtesicherheit  angegriffen  worden,  wie  denn  auch  aus  der  zwiespältigen  Behandlung
  des  zugeschobenen  Eides  bald  als  Vergleichsvorschlages,  bald  als  wirklichen
  Beweismittels  sich  zum  Theil  unlösbare  Kontroversen  entwickelt  haben,  und
die  vielen  Meineidsprozesse  in  Deutschland  ein  trauriges  Spiegelbild  der  materiell
durchaus  unrichtigen  und  unzureichenden  Behandlung  des  Eides  im  Deutschen  Civilprozesse
  darbieten.  Unter  diesen  Umständen  verdient  Beachtung  die  im  Englischen
Prozesse  mit  anerkanntem  Erfolge  in  neuerer  Zeit  eingeführte  Vemehmung  der
Parteien  als  eidlicher  Zeugen  in  eigener  Sache.  Auch  der  Franzöfische  Pr#zeß  kenm
eine  persönliche  Befragung  der  Parteien  über  Thatsachen  (Interrogatoire  sur  fait#s
ei  articles),  welche  jedoch  theils  der  ungerigneten  Form  wegen,  theils  deshalb  wenig
nützlich  sich  erweist,  weil  die  nichteidlich  vernommene  Partei  wesentlich  nur  zu
ihrem  Nachtheile,  nicht  auch  zu  ihrem  Vortheile  aussagen  kann  und  deshalb  thulichft
  mit  ihren  Aussagen  zurückhält.  Die  D.  CPO.  hat  (gegen  eine  bedeutende

 

1)  Einen  besonderen  Fall,  in  welchem,  ungeachtet  eine  eigene  L##l  bezw.
nehmung  des  Schwuepflchtigen  in  Frage  ist,  gleichwol  nach  der  D.  C.  ein  13
nicht  —X  sordem,  vgl.  das.  in

c  Sranzößischem  kann  der  Schiedseid  nur  in  einigen  besonderen  Fällen  alz
Jrmerenldh  deferirt  werden.
        <pb n="769" />
        1.  Cwilprozenz.  775

Minorität  der  Justizkommission)  gleichwol  für  die  Beibehaltung  der  gemeinrechtlichen
  Parteieide  entschieden  und  ist  dadurch  auch  genöthigt  worden,  den  Ignorangund
  den  Kredulitätseid  beizubehalten.  Freilich  find  die  Formeln  andere  als  die
gemeinrechtlichen  und  die  Fälle  der  Anwendung  find  wesentlich  beschränkt  worden.
Allein  der  Unterschied  der  Formeln  des  früheren  Gemeinen  Rechts  —  Ich  weiß
nicht,  daß  —  Ich  glaube,  daß,  bezw.  daß  nicht  —  und  der  Formeln  der  D.  CPO#
*  424:  Ich  schwöre,  „daß  ich  nach  sorgfältiger  Prüfung  und  Erkundigung  die  Ueberzeugung
  erlangt“  oder  „nicht  erlangt  habe“  —  fällt  praktisch  nicht  ins  Gewicht  und
die  Beschränkung  der  Eideszuschiebung  (§  410)  auf  Thatsachen,  welche  in
Handlungen  des  Gegners,  seiner  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter  bestehen  oder
welche  Gegenstand  der  Wahrnehmung  dieser  Personen  gewesen  sind,  wird  einerseits
zu  Kontroversen  und  vielfachen  Unsicherheiten  in  der  Praxis  Anlaß  geben,  andererseits
  nicht  selten  einer  Partei  alle  und  jede  Moglichkeit  eines  Beweises  rauben,  sie
in  der  That  rechtlos  machen.  Dagegen  hat  bereits  das  Oesterreichische  Gesetz  über
das  Verfahren  in  geringfügigen  Rechtssachen  (1873)  die  Abhöbrung  der  Parteien
als  Zeugen  in  eigener  Sache  mit  gutem  Erfolge  eingeführt,  und  der  neue  Entwurf
der  Oesterreichischen  Civilprozeßordnung  (vgl.  §§  411  ff.)  will  diese  Maßregel  zu
einer  allgemeinen  prozessualen  erheben,  den  Parteieid  (vgl.  §§&amp;amp;  248  ff.)  dagegen
auf  den  Fall  eines  wirklichen  von  dem  freien  Willen  der  Parteien  abhängigen,  durch
die  vereinbarte  Eidesleistung  bedingten  Vergleichs  beschränken.

Hinsichtlich  der  Wirkung  von  einem  beweisenden  Parteieide  durchaus  verschieden
war  der  bereits  oben  (S.  757)  erwähnte,  jetzt  durch  die  D.  CPO.  für  das  Deutsche
Reich  vollständig  beseitigte  Gefährderid,  Kalumnieneid.  Er  bewirkte  nur,  daß  die
Dartei  mit  einem  Gesuche,  dessen  Mißbrauch  sonst  zu  befürchten  wär,  einstweilen
zugelassen  wurde,  und  konnte  höchstens  zum  Beweife  der  bona  ti4es  des  Antragstellers
  ausreichen.  Kein  eigentliches  Beweismittel,  sondem  ein  Zwang  zum  Geständniß
  ist  heutzutage  —  denn  nach  früherem  Rechte  verhielt  es  sich  anders  —
der  sog.  Manifestations-  oder  Offenbarungseid  (d.  h.  ein  Eid,  daß  man
alles  zu  einer  bestimmten  Vermögensmasse  Gehörige  getreulich  angegeben  habe,
bezw.  noch  angeben  werde),  der  von  dem  zur  Herausgabe  eines  Vermögenskomplexes
Verpflichteten,  von  dem  Erequendus  u.  s.  w.  unter  Umständen  geschworen  werden
muß  und  nöthigenfalls  durch  Haft  erzwungen  wird.  (T.  CP.  #  711,  769,  770,
784,  Konkursordnung  8  115,  D.  CPO.  88  782  ff.)  Der  nach  dem  früheren  Gemeinen
Kechte  in  gewissen  Fällen  zur  Strafe  einer  Partei,  insbesondere  einer  ungehorsamen
Vartei,  stattfindende  Würderungs=  oder  Schätzungseid  des  Gegners,  wodurch  die
Partei  jelbst,  jedoch  unter  der  Möglichkeit  richterlicher  Moderation,  die  Höhe  des  ihr
zu  ersetzenden  Interesses  beschwor  und  dadurch  bewies,  ist  durch  D.  CPO.  8260  a.  E.
als  mit  freier  Beweiswürdigung  und  auch  sonst  bedenklich  beseitigt,  die  Befugniß
des  Gerichts,  zum  Zwecke  der  Aufstellung  eines  Schadens  oder  Intereffes  sich  der
eidlichen  Schätzung  des  Beschädigten  zu  bedienen,  aber  dabei  festgehalten  worden.

In  gewissen  Fällen,  wo  es  sich  nicht  um  definitive  Zuerkennung  eines  Rechts
handelt,  sondern  nur  um  provisorische  Maßregeln  u.  s.  w.,  sordert  man  nicht
dollen  Beweis,  sondern  begnügt  sich  mit  einer  gewissen  Wahrscheinlichteit,  Bescheinigung,
  Glaubhaftmachung  (D.  GVO.  ##  266.).  Möglicher  Weise
kann  dazu  auch  ein  vorläufiger  Eid  des  Antragstellers  selbst,  wie  die  D.  C.
auch  ausdrücklich  bemerkt,  dienen.  Die  Eideszuschiebung,  welche  eine  definitive
Feststellung  bezweckt,  ist,  wie  D.  CPO.  besonders  hervorhebt,  ausgeschlossen.

Das  Beweisverfahren  zersällt  in  die  Beweisantretung,  d.  h.  Benennung  der  Beweismittel
  für  die  einzelnen  Thatsachen  und  in  die  Beweisaufnahme,  d.  h.  Kenntnißnahme
  seitens  des  Nichters  1).  Die  Beweisaufnahme  soll,  wie  auch  dem  Prinzipe  der

1)  Ti  ie  T  Theome  unterschied  Antretungs-,  Produktions-  und  Schluß=  oder

Hlrptozesohr  gealre  —i  Eintheilung  des  Beweis  verfahrens  paßt  nicht  mehr  für  das  Ver-
        <pb n="770" />
        776  Das  öffentuiche  Recht.

Unmittelbarkeit  (Mündlichkeit)  entspricht,  nach  der  D.  CPO.  z  320.  die  hierin  auch.
z.  B.  der  früherrn  Hannoverschen  Prozeßordnung  gegenüber,  einen  bedeutenden  Fortschritt
  zeigt,  prinzipiell  1)  vor  dem  Prozeßgerichte  (d.  h.  dem  entscheidenden  Kollegium.
wenn  das  Prozeßgericht  kollegial  entscheidet)  erfolgen.  Davon  läßt  jedoch  &amp;amp;  840  einige
Ausnahmen  zu,  3.  B.  weun  der  Zeuge  in  zu  großer  Entfernung  von  dem  Sißtze  des
Prozeßgerichts  sich  aufhält,  wenn  die  Beweisaufnahme  vor  dem  erkennenden  Gerichte
erheblichen  Schwierigkeiten  unterliegen  würde.  In  solchen  Ausnahmetällen  erfolgt
die  Vernehmung  zu  Protokoll  vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter.

Während  regelmäßig  das  Beweisverfahren  erst  beginnt,  nachdem  die  Parteien
durch  ihre  Vorträge  den  Richter  von  der  Nothwendigkeit  der  Beweisaufnahme  durch
ihre  die  Sache  betreffenden  Behauptungen  und  Erwiderungen  überzeugt  haben  (nach
dem  früheren  Gemeinen  Rechte,  nachdem  sie  ihrr  Behauptungen  erschöpft  haben),
und  nachdem  der  Richter  Ki  Nothwendigkeit  (nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte
durch  Beweisurtheil,  nach  der  D.  CPO.  durch  Bescheid)  anerkannt  hat,  lamm
ausnahmsweise  auch  vorher,  ja  selbst  vor  begonnenem  Prozesse  ein  Beweisverfahrendann
  stattfinden,  wenn  bei  längerem  Aufschub  das  Beweiemittel  der  Partei  leicht
verloren  gehen  könnte  (nach  der  D.  CPO.  §  447  auch:  wenn  zu  besorgen  ist,  daß  die
Benutzung  des  Beweiemittels  erschwert  werden  würde).  Der  wichtigste  Fall  ist
der  befürchtete  Tod  eines  Zeugen.  Das  Verfahren  bei  diesem  Beweise  zum
ewigen  Gedächtnisse  (Probatio  in  perpeinam  rei  memoriam),  oder  wie  die  D.  CPO.
sagt,  bei  dieser  „Sicherung  des  Beweises“,  ist  im  Uebrigen  dem  regelmäßigen  Beweisverfahren
  konform,  und  es  hat  dabei  thunlichst  ebenso  wie  in  anderen  Fällen
der  Beweisaufnahme  eine  Mitwirkung  des  oder  des  demnächstigen  Prozeßgegners
einzutreten.  Der  Antrag  ist  bei  dem  Prozeßgerichte,  nach  D.  CPO.  J  448  aber,
wenn  der  Prozeß  noch  nicht  anhängig  ist,  bei  dem  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirke
die  zu  vernehmenden  Nersonen  sich  aufhalten,  einzureichen,  ebenso  in  Fällen  dringender
  Gefahr.  Die  D.  C#O.  läßt  das  Verfahren  zu  bei  Zeugen  und  Sachverständigen,
  nicht  aber  bei  Urkunden,  deren  Verlust,  3.  B.  wegen  eingetrriener
Beschädigung,  befürchtet  wird.  Hier  muß  nach  der  D.  CP.  8  231  eine  Präjudizialklage
  auf  Anerkennung  der  gesährdeten  Urkunden  aushelfen

Literatur.  A.  Weber,  Ueber  die  Vokbindli  keit  zar  Beief  im  Cidilprozeß,
  3.  Ausg.  von  beif  ter,.  r—  v.  Beth  di  Ver  r  einzelne
Theile  der  Theorie  des  Civilprozefses,  16827  ,  S.  —  net  die  Se  Jar
Beweisführung  im  Civilprozesse,  1841;  Gerber,  W  ur#  Lehre  vom  Kl.  de  und
der  Beweislast.  1854;  Unger,  S  Fstem  des  Oesterreichischen  den  rechts  Aufi.  rrgs  #
S.  551  ff.;  Maxen,  netes  Beweislast,  Einreden  und  Exzeptionen,  1861;  Burckhard,  Die
Wiilhoen  Präsumtlonen,  1866;  Planck,  Die  Lehre  vom  Beweisurtheil,  1848;  Bar,  Das
Aewein  #rtheil  des  Germanischen  Prozesses,  1866;  Collmann,  Grundlinien  einer  Theorie  des
b

 

 

weises  im  Eibilpreteß.  1  1822;  Schneider,  Vollst.  Lehre  vom  ricktlichen  Beweise  in

ürgerlichen  Nechtssachen,  neu  herausgegeben  von  Hoffmann,  1  Sangenbes,  Die

 

Bewe  Penr  in  bürgerl.  Nestrestiaketen.  3  Abthlgen.  14858  ff  v  ie
weislehre  des  Civilprozesses,  13860;  Groß,  Die  Beweistheorie  im  4  nder  P#ne.  1.  Ty.
1867,  b.  1880;  Beutham,  Traité  des  preuves  jadicialres,  etralt  Damocet.
2  Vols.  **  Znts  Ueber  die  Ermittelung  des  Sachverhalts  im  Franzöfischen  Civilprozeßfe.
1860;  Best,  4  kweatise  CZn  tbe  Leris  eiple“  7  of  erviden  iedenen  Ausgabe
bis  Wat  dee  Lache  eit),  4.  edit.,  Marquardsen,  Best',s  Grundzüge  des  Engiischen
Beweisrechts  bearbeltet,  1351:  946  cht  und  Beweis  im  Civilpro  esn  1  —  Glaser,
Geiommeil:  lleinere  Schriften-  über  Strafrecht.  Civll,  und  Strafpr#  Bd.  I  mr.  Liopfiee
  den  normirten  Eid  in  den  neuesten  Eimron  Sesetzentw  würfen  1874:

 

eers.  Die  Parteienvernehmung  und  der  1#  rteieneid,  1876.  Vgl.  über  die
.  den  (interefsonten,  aber  weder  dem  pofitiven  Rechte  vollkommen  entsprechenden,  noch
de  set  ferenda  unbedenklichen)  kritischen  Auftoßt  Grundlagen  .  Beweisrechtes,

  im  Archiv  für  die  civilistische  Praxis,  1779  .Gegen  r
r-*  GConstein.  —  t  dlagen  des  Beweisrechtes,  in  der  Zeitschr.  f.  d.  !———
—  auch  Wendt  im  Archiv  für  eBP  Wrt  Praxi

—“:22  austamm,  Zeugnißpflicht  und  Shüch  an  im  “2a
“  1879.

1)  ))  Anbers  nach  #  3#7  beim  Augenschein.
        <pb n="771" />
        1.  Cibilprezeh.  777

VIII.  Die  richterlichen  Willenserklärungen.  (Gescheide  und  Urtheile.)

Alle  richterlichen  Willenserklärungen  werden  der  Partei  gegenüber  nur  wirksam
durch  gehörige  Bekanntmachung,  sei  es  durch  unmittelbare  Mittheilung  (Publikation)
  oder  durch  Behändigung  schristlicher  Ausfertigungen  (Insinuation).  Beschlossen
  werden  dieselben  von  einem  Kollegium  durch  einiache  absolute  Mojorität;
doch  können  minder  wichtige  Verfügungen  nach  besonderen  Bestimmungen  auch  dem
Vorsitenden  des  Gerichts  oder  einem  anderen  brauftragten  Mitgliede  (Dezernenten)
allein  überlassen  sein.  (Die  Bestimmungen  über  Berathung  und  Abstimmung  der
Gerichtskollegien  enthält  D.  GVs].  8§  194  fl.)  Urtheile  müssen  nach  Gemeinem  Rechte
vor  der  Publikation  in  der  Regel  schon  schriftlich  ausgearbeitet  sein:  nach  Französischem
  Rechte  und  vielen  neueren  Gesetzen  kann  die  schriitliche  Ausfertigung  der
mündlichen  Publikation  nachfolgen.  (Vgl.  über  VerkÜndung  in  unvollständiger
Fassung  D.  CPO.  38  286,  287.)  Alle  Urtheile  müfsen  heutzutage  mit  Entscheidungsgründen
  versehen  sein,  einerseits  zur  Kontrole  gründlicher  Erwägung,
andererseits  zum  Zwecke  einer  Handhabe  für  die  Begründung  von  Rechtemitteln.
In  dem  mündlichen  Verfahren  des  Französischen  Rechts  und  der  neneren
Deutschen  Gefetze,  ebenso  auch  der  D.  CP.  (&amp;amp;  284)  enthält  das  Urtheil  auch  noch
einen  sog.  Thatbestand,  d.  h.  eine  Darstellung  der  mündlichen  Verhandlung  und
ihres  Inhalts.

Die  richterlichen  Willenserklärungen  find  (abgesehen  hier  von  dem  selbstverständlich
  definitiven  Endurtheile)  entweder  definitiv,  d.  h.  sie  binden  den  Richter,
welcher  fie  erlassen  hat,  so  daß  alle  späteren  Maßnahmen  und  Entscheidungen  in
dem  Prozesse  entweder  nur  als  Ausführungen  jener  erscheinen,  oder  doch  mindestens
denselben  nicht  widersprechen  dürfen  (gemischte  Zwischenurtheile,  Sententias  inter  ·
locutoriae  vim  detinitivae  habentes),  oder  sle  find  nur  vorläufig  wirksam,  so  daß
der  Nichter  nach  gewonnener  anderer  Einficht  davon  wieder  abgehen  kann  (einsache
Vescheide,  Interlokutorien,  Dekrete,  Refolute).  Ob  eine  richterliche  Willenserkldrung
den  einen  oder  anderen  Charakter  habe,  ist  nur  nach  positivem  Rechte  zu  beurtheilen,
wenngleich  der  Regel  nach  eine  bindende  Willenserklärung  des  Richters  Gehör
beider  Parteien  voraussetzt.  Das  wichtigste  bindende  Zwischenurtheil  war  noch  dem
früheren  Gemeinen  Rechte  das  Beweisurtheil  2).  Nach  D.  CPO.  N  289,  325  find
alle  Zwischenverfügungen  abänderlich  mit  Ausnahme  nur  der  Zwischenurtheile  im
Sinne  der  D.  6CP.,  d.  h.  derjenigen  Urtheile,  durch  welche  über  ein  selbständiges
Angriffs=  oder  Venzeigungemite,  vorweg  enischieden  wird,  und  selbstverständlich
der  K„heilurtheile,  sowie  gewisser  besonders  hervorgehobener  Fälle  —  es  sind  die-,
jenigen,  in  denen  die  sog.  sosortige  Beschwerde  stattfindet,  D.  CPO.  5  540  —
in  denen  es  besonders  zweckmäßig  erschien,  einen  Punkt  für  den  weiteren  Fortgang
des  Verfahrens  unverrückbar  festzustellen  (z.  B.  §  46  Abs.  2:  Entscheidung  z.  B.
über  ein  gegen  den  1ichter  vorgebrachtes  Rekusationsgesuch),  oder  über  Pflichten
Dritter  (5  352,  Abs.  3,  Zeugnißweigerung)  entschieden  wird.

Freilich  ist.  es  eine  andere  Frage,  ob  gegen  einen  Bescheid  oder  ein  Zwischenurtheil
  sosort  Rechtsmittel  zugelassen  werden  sollen.  Auch  ein  den  Richter  nicht
bindendes  Dekret  kann  appellabel  sein  (namentlich  wenn  es  der  Partei  einen  faktisch
unersetzlichen  Verlust  bringen,  z.  B.  den  Verlust  eines  Beweiemittels  verursachen
kann)  und  so  sind  z.  B.  im  Fraessche  Des  den  Nichter  nicht  bindende  Interlokutorien
  doch  appellabel.  So  verhält  es  sich  auch  nach  der  D.  CO.  in  denjenigen
  Fällen,  in  welchen  diese  (vgl.  I  530)  die  (gewöhnliche,  nicht  sog.  sofortige)
Veschwerde  gewährt,  denn  die  Beschwerde  der  D.  CPO.  ist  nur  eine  Appellation

1)  Dal  das  oben  die  K„Schriftlicheit  und  Mündlichkeit  und  die  geschichtliche  Entwicklung
  —  Prozeßrechts  Bem
        <pb n="772" />
        778  Das  Sffentliche  Recht.

in  schriftlicher  Form.  Regel  aber  ist  nach  der  D.  CPO.,  daß  auf  mündliche  Verhandlung
  ergangene  Zwischenverfügungen  nicht  appellabel  sind.

Nach  dem  eigenthümlichen  Systeme  der  Hannoverschen  Prozeßordnung  gab
es  aber  auch  Zwischenurtheile,  welche  den  Richter  banden,  gleichwol  aber  nicht
sosort  durch  ein  Rechtsmittel  angegriffen  werden  konnten,  während  nach  dem  gemeinrechtlichen
  System  jedes  den  Unterrichter  bindende  Zwischenurtheil,  wenn  es
nicht  auch  den  Oberrichter  binden  und  sosort  aichtskräf  werden  sollte,  alsbald
mittels  Appellation  angegriffen  werden  mußte.  Nach  der  D.  6CPO.  gilt  der  Say,
daß  eine  Verfügung  den  Richter  binden  könne,  gleichwol  aber  nicht  solm  appellabel
sei,  nur  ausnahmsweise,  nämlich  für  die  Zwischenurtheile  der  D.  CPO.  (in  deren
beschränktem  Sinne).  Doch  giebt  es  auch  sofort  Wopoallable  Zwischenurtheile.  (D.
E#O  248,  Abs.  2;  276,  Abs.  2;  562,  Abs.  3.)

Das  im  ürtheil  Festgesetzte  tritt  #ean  die  Stelle  des  ursprünglichen  Streitverhältnisses:
  das  Urtheil  muß  gelten,  auch  wenn  es  mit  dem  matcriellen  wirklichen  Rechte
nicht  übereinstimmt:  Res  judicata  pro  veritate  accipitur.  Es  soll  das  materielle
Recht  saktisch  nicht  ändern,  dasselbe  nur  klar  stellen;  aber  juristisch  muß  es
jene  erstere  Wirkung  haben  können.  Da  aber  das  Resultat  des  Prozesses  wesentlich
abhängig  ist  von  der  Parteithötigkeit,  kann  dasselbe  auch  nur  für  und  gegen  die
Parteien  (und  deren  Succefsoren)  gelten:  „Res  jadicata  jus  facit  solum  inter  partes“,
ein  Rechtssatz,  dem  gegenüber  nur  einige  singuläre  Ausnahmen  gelten.  Doch
wird  die  Wirkung  des  rechtskräftigen  Urtheils  dem  materiellen  Rechte,  nicht  dem
Prozeßrechte  zugerechnet,  daher  auch  in  der  D.  CPO.  mit  Ausnahme  einer  auf  das
Verhältniß  des  Intervenirenden  bezüglichen  Vorschrift  (&amp;amp;  65)  nicht  behandelt,  wenngleich
  sich  behaupten  läßt,  daß,  was  die  schwierige  und  praktische  Frage  der  Anerkennung
  eines  von  einem  ausländischen  (dem  Deutschen  Reiche  nicht  angehörigen)
Gerichte  gesällten  Urtheils  betrifft,  diese  Anerkennung  jedensalls  dann  nach  dem
Rechte  der  D.  CPO.  nicht  zu  versagen  ist,  wenn  die  im  §  661  der  D.  CPO.  für
die  Bollstreckbarkeit  (lohne  weitere  Prüfung  der  Gesetzmäßigkeit  des  auswärtigen  Urtheils)
  vorgesehenen  Voraussetzungen  zutreffen.

IX.  Die  Reihenfolge  der  berhandlngen.  Beit  derselben.  Termine
und  risten.

Nach  dem  früheren  gemeinen  Prozeßrechte  wurden  regelmäßig  vier  Schriftsätze
dem  Gerichte  eingereicht  und  von  diesem  dem  Prozeßgegner  abschriftlich  mitgetheilt:
Klage,  Vernehmlassung,  Replik  und  Duplik.  Jeder  dieser  Schriftsätze  galt  als  abgeschloffener
  Prozeßakt  in  sich,  so  daß  eine  unbegründete  Klage  sosort  abzuweisen,
ferner  wenn  der  Klaggrund  zugestanden  und  eine  unbegründete  Einrede  vorgebracht
war,  der  Beklagte  sofort  zu  verurtheilen  war  u.  s.  w.,  und  die  Vernehmlaffungsschrift.
Replik  u.  s.  w.  stand  unter  der  Herrschaft  der  Cventualmaxime.  Doch  gestattete
die  gemeinrechtliche  Praxis  in  der  Regel  ohne  weitere  Prüfung  die  genannten  vier
Schriftsätze,  was  indeß  jener  gesonderten  Prilfung  im  eisten  Urtheile  keinen  Eintrag
that.  Ausnahmsweise  konnte  noch  eine  Triplikschrift  u.  s.  w.  vorkommen.

Auf  die  Duplik  folgte  regelmäßig  das  (erste)  Urtheil,  entweder  Endurtheil,
wenn  erhebliche  Thatsachen  nicht  bestritten  waren,  oder  Beweisurtheil  1),  wenn

Thatsachen  behauptet  waren,  die  eines  Beweises  bedursten.  Auf  das  Beweisurheil
solgten  die  Beweisantretungen,  d.  h.  Benennungen  der  Beweismittel  durch  die  Parteien
  und  das  Vorbringen  von  Einwendungen  gegen  die  vom  Gegner  vorgebrachten
Veweiemiteel.  Nach  Abgabe  der  hierüber  etwa  erforderlichen  richterlichen  Entschei- 



)  Tanit  wurde  das  sog  erste  Berfahren  geschlossen  und  begann  das  Beweizversahren.
        <pb n="773" />
        1.  Eivilprozeß.  779

dung  folgte  mit  dem  sog.  Produktionsverfahren,  d.  h.  der  wirklichen  Vorlegung  bezw.
Vorführung  der  Beweismittel,  die  Aufnahme  des  Beweises:  doch  wurden  entscheidende
Parteieide  noch  nicht  geschworen.  Hierauf  erörterten  die  Parteien  in  Impugnationsund
  Salvationsschrift  die  Ergebnisse  des  Beweises,  und  endlich  erkannte  der  Richter
über  dieselben,  indem  er  zugleich  über  die  etwa  noch  auszuschwörenden  Eide  der
Parteien  Bestimmung  traf  (über  den  nothwendigen  Eid  in  Form  eines  bedingten
Endurtheils).

Der  Preußische  Prozeß  zog  die  Beweisantretung  mit  der  Parteibehauptung  in
einen  Prozeßabschnitt  zusammen  (sog.  antizipirte  Beweisantretung)  1),  die  nach
Gemeinem  Rechte  zulässig,  aber  vom  Belieben  der  Partei  abhängig  und  regelmäßig
ohne  besondere  Wirksamkeit  war.  Der  Beklagte  konnte  entweder  in  dem  zur  Beantwortung
  der  Klage  angesetzten  Termine  mündlich  seine  Antwort  zu  Protokoll
geben  oder  letztere  schriftlich  dem  Gerichte  einreichen.  Ob  Replik  und  Duplifschrift
zu  fordern,  oder  sofort  im  Termine  weiter  zu  verhandeln  sei,  hing  vom  Ermessen
des  Gerichte  ab.  Ebenso  aber  wie  im  Gemeinen  Nechte  wurden  die  einzelnen  Schriftsätze
  als  selbständige  Prozeßabschnitte  behandelt,  und  #jeder  stand  gesondert  unter
der  Eventualmaxime.  Auf  die  mündliche  Verhandlung,  in  welcher  ein  öffentliches
Reserat  eines  Gerichtsmitgliedes  den  Stand  der  Sache  darlegte,  solgte  Endurtheil
oder  abänderliches  Beweisresolut,  und  an  Stelle  der  gemeinrechtlichen  Deduktionsschriften
  am  Schlufse  des  Beweisverfahrens  wieder  mündliche  Verhandlung.  Gegen
richterliche  Dekrete  sand  Beschwerde  statt  an  das  höhere  Gericht,  aber  ohne  daß  dieselbe
  das  unterrichterliche  Verfahren  hemmte.

Im  ordentlichen  Verlahren  des  Franzößischen  Prozesses  läßt  der  Anwalt  des
Klägers  die  Klagschrift  ohne  Vermittelung  des  Gerichte  durch  einen  Gerichtsvollzieher
(Huisfsier)  behändigen.  Der  Beklagte  hat  darauf  binnen  bestimmter  Frist  für  sich
einen  Anwalt  (Avoué)  zu  bestellen  und  das  dem  Gegner  mitzutheilen,  binnen  weilerer
Frist  aber  seine  Entgegnungsschrift  (Dôtense)  zuzustellen,  worauf  dann  der  Kläger
nochmals  binnen  bestimmter  Frist  erwidert.  Diese  Schriftsätze  gelangen  nicht  zur
Kenntniß  des  Gerichts,  und  letzteres  empfängt  Kunde  von  der  Sache  erst  durch  die
von  der  einen  oder  anderen  Seite  erfolgende  Anmeldung  zur  Rolle  des  Gerichts,
und  nun  erst  kann  nach  Maßgabe  der  Mise  en  role  zur  mündlichen  Verhandlung
geschritten  werden,  in  welcher  die  Anwälte  ihre  Conclusions  motivees,  d.  h.  den
Stand  der  Sache  vom  Parteistandpunkte  darlegende  Anträge,  stellen  und  schriftlich
niederlegen  und  einander  zustellen.  Auch  der  Französische  Prozeß  hat  wesentlich,
wenngleich  nicht  in  der  steisen  Form  des  Preußischen  Prozesses,  das  System  der  Beweisverbindung.
  Wird  ein  Zeugen-  oder  Sachverständigenbeweis  nöthig  befunden,
so  findet  die  eigentlich  entscheidende  Schlußverhandlung  erst  nach  Erledigung  jenes
statt.  Viele  neuere  Deutsche  Gesetze  und  alle  für  eine  gemeinsame  Deutsche  Prozeßordnung
  gelieferten  Entwürfe  folgen  mehr  oder  weniger  dem  Franzöfischen  Prozeßsysteme,
  freilich  mit  manchen  Verschichenhriten  in  den  Einzelnheiten.

Die  Hannoversche  Prozeßordnung  folgte  (theilweise  nach  dem  Vorbilde  der
Genfer  Prozeßordnung)  theils  diesem,  theils  dem  gemeinrechtlichen  Systeme.  Die
Klagschrift  wurde  dem  Gerichte  eingericht,  welche  ohne  weitere  sachliche  Prüfung
Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  anfetzte;  doch  konnte  der  Beklagte  vor  dem
Termine  schriftliche  Gegenanträge  dem  Kläger  mittheilen  und  dem  Gerichte  einreichen.
Nepliken  und  Dupliken  wurden  im  regelmäßigen  Verfahren  entweder  zu  Protokoll
genommen  oder  in  dem  (nach  Hannoverschem  Prozeßrechte  vom  Gerichte  ausgearbeiteten)
  Thatbestande  des  Urtheils  schriftlich  firirt.  Behauptungen  und  Beweise
wurden  wie  im  Gemeinen  Rechte  durch  ein  dem  Richter  bindendes  (freilich  an  sich

*-.  *07  Beweisverbindung  bildet  auch  die  charakterislische  Abweichung  des  gegenw
  artigen  Oefterreichischen  Prozesses  nach  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  von  1781  gegenüber
dem  gemeinrechtlichen  Prozeßgange.
        <pb n="774" />
        780  Das  östentliche  Recht.

nicht  appelladles)  förmliches  Beweisurtheil  getrennt,  auf  welches  dann  wie  im  Gemeinen
  Rechte  Beweisantretungs=  und  wirkliches  Beweisaufnahmeverfahrn  folgte.
nur  daß  die  Schriftsätze  nur  sog.  vorbereitende  Bedeutung  hatten.  Die  Deduktionsschriften
  wurden  durch  mündlichen  Vortrug  ersfetzt.

Hinsichtlich  der  Einleitungsformen  des  Prozesses  #schloß  die  *  p
ordnung  sich  wesentlich  dem  Französischen  Rechte  an,  während  die  D.  CPO
Uebereinstimmung  mit  der  der  Württembergischem  Prozeßordnung  und  dem  Entmure
der  Oesterreichischen  Prozeßordnung  in  diesem  Punkte  das  System  der  Hannoverschen
Prozeßordnung  adoptirt  hat:  das  Gericht  wird  sogleich  mit  der  Sache  befaßt,  und
nicht  geht  dem  gerichtlichen  Verfahren  ein  Verfahren  lediglich  der  Anwälte  vorher.

Dagegen  weicht  die  D.  CPO.  88  255,  256,  Abs.  1  in  Uebereinstimmung  mit
den  sämmtlichen  genannten  neuen  Gesetzen  und  Entwürfen  insosern  wiederum  von
der  Hannoverschen  Prozeßordnung  ab,  als  sie  den  Grundsatz  der  Verbindung  der
Beweisantretung  mit  den  Behauptungen  aufstellt  10.

Der  Versuch,  den  der  Entwurf  der  Norddeutschen  Civilprozeßordnung  gemacht
hatte,  durch  einen  in  den  Formen  eines  urtheils  und  mit  einem  Thatbestande
versehenen  Beweisbescheid  eine  künstliche  Cäsur  in  den  Prozeß  zu  bringen,  war  bereits
  in  dem  Entwurfe  der  D.  CPO.  von  1871,  ebenso  auch  in  dem  Cntwurfe  der
Oesterreichischen  Prozeßordnung  (§  318)  von  1876  aufgegeben.  Die  D.  CPO.  kennt
nur  einen  einfachen  Beweisschluß  (Admissionsbescheid),  wenn  die  Beweisaufnahme
ein  besonderes  Verfahren  erfordert  (vgl.  §§  3283  ff.).  Durch  Zwischenappellationen
kann,  abgesehen  von  prozeßhindernden  Einreden  und  den  besonderen  Fällen  der  sofortigen
  Beschwerde,  der  Lauf  des  Verfahrens  nicht  gehemmt  werden.

Die  Prozeßhandlungen  gehören  zu  den  bürgerlichen  Geschäften,  welche  hãufig
einerseits  eine  Mitwirkung  obrigkeitlicher  Personen  voraussetzen,  andererseits  mit  einem
gewissen  Zwange  oder  doch  einer  Behelligung  des  Gegners  verbunden  find.  An
Feiertagen  werden  daher  Prozeßhandlungen  der  allgemeinen  Regel  nach  nicht
vorgenommen;  Ausnahmen  sind  nur  in  Nothfällen  (bei  Gefahr  im  Verzuge)  gestattet.
(D.  CPO.  8§  198  Abs.  3,  171).  Doch  betrachtet  das  heutige  Recht  eine  wenn  auch
mit  nur  stillschweigender  Zustimmung  der  Betheiligten  an  einem  Feiertage  vorgenommene
  Prozeßhandlung  nicht  als  nichtig.  Einen  gewissen  Stillstand  der  Civiljustiz
  bewirken  abgesehen  von  den  Feiertagen  heutzutage  die  Gerichtsferien,  ursprünglich
  in  Rom  beruhend  auf  einer  Rücksichtnahme  auf  die  Erntearbeiten,  welche
durch  Gerichtsverhandlungen  nicht  gestört  werden  sollten,  heutzutage  wesentlich  dazu
dienend,  dem  Gerichtspersonale  eine  Zeit  der  Erholung  zu  verschaffen.  Eine  neue
für  das  gesammte  Deutsche  Reich  gültige  Negelung  der  Gerichtsferien,  die  sich  am
gewisse  eilige  Sachen,  sog.  Ferienfachen,  aber  nicht  beziehen  und  nach  dem  D.  G-§
  204  z.  B.  auf  das  Jwongsvolstrrckungswerlahrr  keinen  Einfluß  haben  sollen,  enthalten
  die  88  201  ff.  des  D.

Für  die  in  einem  r+  —]ieh  i  Handlungen  find  vielfache  Zeitbestimmungen,
  Ansetzungen  von  Terminen  (Tagfahrten)  und  Bestimmungen  von
Fristen  nothwendig,  sei  es,  daß  diese  Bestimmungen  unmittelbar  durch  das  Gesetz
oder  durch  den  Richter  erfolgen.  Die  Bestimmung  einer  Frist  eignet  sich  mehr  für
ein  schriftliches  Verfahren,  weil  in  diesem  die  Parteihandlungen  meist  in  einseitiger
Form  erfolgen;  in  einem  mündlichen  Verfahren  sind  die  Terminsbestimmungen  —
heutzutage  auf  einen  bestimmten  Kalendertag  erfolgend  —  häufiger.  Doch  ist  die
Berechnung  der  Fristen  auch  in  einem  mündlichen  Verfahren  für  die  Einlegung  von
Rechtsmitteln  wichtig,  da  diese  eine  einfeitige  Parteihandlung  ist,  wenigstens  eine

Die  Zahl  der  Wor  der  mündlichen  erheandln  toh8  wechtelnden  Schriftsäpe  ist  in  der

r.  0  nicht  bestimmt.  Jede  Partei  hat  aber  dafür  zu  sorgen,  daß  Eäh  àa8  M  ber  ihre
Behauptu  ungen,  Le  ittel  und  Anträge  vor  dem  Verhandlungstermine  28  nnterrichtet
  sei.  in  trägt  sie  der  Negel  nach  die  Kosten  der  Terminzverlegung.
        <pb n="775" />
        1.  Ewilprozeß.  781

wirkliche  Mitwirkung  der  Gegenpartei  nicht  sordert.  Die  Berechnung  und  Erstreckung
(Verlegung)  der  Fristen  und  Termine  ist  jetzt  genauer  geregelt  durch  die  D.  CPO.
#§§  194—229.  Dabei  ist  zu  bemerken,  daß  während  das  krühere  Gemeine  Recht  nach
Billigkeitsgründen  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nach  Analogie  der
eivil#rechtlichen  Restitution  gegen  die  aus  der  Versäumung  der  Fristen  und  Termine
hervorgehenden  Nachtheile  kannte,  die  D.  CPO.  eine  Wiedereinfetzung  in  den  vorigen
Stand  nur  gewährt  bei  der  Versäumung  von  Nothfristen,  d.  h.  im  Sinne  der
6#.  (ogl.  §  201,  Abs.  3),  also  namentlich  von  Fristen  für  Einlegung  von  Rechtsmitteln
  einschließlich  des  Einspruchs;  sie  beseitigt  zugleich  die  in  der  gemeinrechtlichen
  Praxis  herrschende  vage  und  für  einen  geordneten  Prozeßbetrieb  gejährliche
Billigkeit  durch  Beschränkung  dieser  Restitution  auf  den  Fall  einer  Verhinderung
der  Prozeßhandlung  durch  unabwendbar  Zusälle.  Insofern  die  Versäumung  eines
Termins  ein  Versäumnißurtheil  zur  Folge  hat  (als  Ungehorsam  der  Partei  behandelt
wird),  findet  gegen  dieses  Versäumungsurtheil  Einspruch  statt  (vgl.  unten  die
Lehre  vom  Ungehorsam)  und  wird  damit  indirekt  eine  Restitution  gegen  die  Versäumung
  des  Termins  gegeben.

X.  Der  Unsehorsam  (die  Abwesenheit)  der  Parteien  und  der  richterliche
  3Zwang.  Die  3wangsvolltreckung.

Gegen  den  Beklagten  muß,  wie  in  der  Einleitung  bemerkt  wurde,  nöthigenfalls
unmittelbarer  Zwang  zur  Erfüllung  dessen,  was  der  Kläger  von  ihm  verlangt,  angewendet
  werden  können.  Dieser  Zwang  1)  ist  aber  regelmäßig  nur  angemessen,
wenn  der  Anspruch  des  Klägers  berrits  prozeffual  seststeht,  oder  wenm  man  weiß,
daß  der  Beklagte  sich  prozessual  gar  nicht  vertheidigen  will,  während  im  Lause  des
Prozesses  das  angemefsene  Zwangemittel  zur  Vornahme  von  Prozeßhandlungen  das
Prinzip  des  Venzichtes  ist:  Wer  eine  ihm  obliegende  Prozeßhandlung  im  Laufe  des
Prozesses  nicht  vornehmen  will,  venzichtet  damit  auf  die  Vertheidigung  gegenüber
der  gegnerischen  Prozeßhandlung,  und  nur  eine  Frage  der  Zweckmäßigkeit,  beziehungsweise
  einer  aus  sonstigen  Umständen  zu  entnehmenden  Schlußfolgerung  ist  es,  ob
)  )  Ler  Natur  der  im  Cidilprozesse  geltend  Prochte  Rechte  entsprechen  öffentliche
etrafen  als  Zwangsmittel  gegen  die  Partei  nicht.  kennt  das  Mittelalter  allerdin
solche  Seegen  dr  cipilen  Contamaciea  des  Beklaglen  6  Outlamy  bes  Engtischen  Prozessest.

Legenol  Schrift,  Einlassungszwang  und  kreren  177,  ie
rrnerdh  ein  literarischern.  Streit  darüber  eutstanden

nur  Parleirechte  —  Recht  de  wehr  —  oder  auch  W  (e
kenne.  Die  erstere  Ansicht  ist  —  von  Bülom  ieli,  Fiktionen  #  Wahriten,
  im  Archid  f.  d.  rivil.  s  ILXII.  (1879.  ie  letztere  von  Wach(Grün,
t  gitschr.  VI.  1879,  S.  515  ff.  und  das.  Se  vderireten  worden.  Vielleicht
ist  der  Streit  nicht  gun  von  der  tiefgreifenden  Bedeutung,  e  die  Tireilnehuer  ihm  beiumessen
  in  Tas  hier  im  Texie  Gesagte  ist  schon  in  der  2.  Aufl.  der  Encyklapädie,
17  gesa  worden,  X  selbstverständlich  ist,  daß  je  mehr  der  1  auf  die  Grundlogen
  der  se  keit  und  der  freien  Beweism  ördigung  estellt  wird,  um  so  weniger  Naum
sein  wird,  unbedingt  vom  Nichter  anzunehmende  d  i  en.  Voi.  theilweise  gegen
Bülow  die  wn  kleine  Schrist  von  eonhard,  Inwieweit  giebt  es  nach  der
D.  #s  iltionen?  1880  und  enbererse  wieder  Kohler  -  der  -  kril.  Vierteljahrsschr.
Bd.  S.  354  ff.  —  Das  vielleicht  mehr  der  Rechtsphilosophie  als  dem  Eivilprozehrechte
S  sIn.  Problem,  wie  es  komme,  daß  auch  ein  Nichtberechtigter  (mittels  Erhebung  eines

grundlosen  Anspruchs)  #a  zur  Vornahme  von  rbhon  lune  Aenn  oder  d
unter  Mitwirkun  des  Staa  Verneldung.  von  Nachtbeilen  aune  (val.
darÜber  auch  Plagz,  rn  zur  Throrie  des  Klagerechts,  *  *  dasr  bis  jett
fingeichlagenen  Wegen  nicht  B  öst  fein,  ür  den  Cio#lpron  aber  die  einsache  Betrachget
  en,  dahß  hier  ein  Recht  vorliegt,  dessen  omuanfne  ufnbun  ohne  weitere
edem  auf  einfache  Se  boter  auf  sein  Gewissen  und  se  ahr)  deshalb
ut  werden  muß,  weil  ohne  dies  auch  der  wirklich  Verrchilgte  es  2  ausüben  könnte.

kate  Gie  has
licht)

—
        <pb n="776" />
        782  Das  öffentliche  Recht.

man  diesen  Verzicht  der  Antwort  auf  das  gegnerische  Vorbringen  nur  als  Verjicht
auf  das  Vorbringen  besonderrr  Vertheidigungsmittel  oder  auch  als  Zugeständniß  der
Wabheeit,  des  geguerischen  Vorbringens  aufiafsen  will,  wie  denn  in  dieser  Beziehung
aeschichtlich  gewechselt  haben  und  felbst  in
vernt  und  demselben  Prozeßsystem  (.  B.  auch  im  gemeinrechtlichen)  bei  verschiedenen
Prozeßhandlungen  verschieden  sein  können.

Was  nun  aber  den  Beginn  des  Prozefses  betrifft,  so  liegt  die  Schwierigkeit
hier  darin,  daß  der  Beklagte,  die  seltensten  Fälle  abgerechnet,  seinen  Ungehorsam
nicht  dem  Gerichte  erklären,  sondern  einfach  nicht  erscheinen  wird,  die  Abwesenheit
aber  ebensowol  in  zufälligen  Hinderungsgründen  (3.  B.  in  Krankheit,  wenn  die
Ladung  dem  Beklagten  nicht  in  Person  behändigt  ist,  in  zufälliger  Unkenntniß  der
Ladung),  als  in  absichtlichem  Ungehorsam  ihren  Grund  haben  kann.  So  wird  bei
entwickelten  Verkehrsverhältnissen,  welche  beide  Fälle  dem  Richter  schwer  unterscheidbar
  machen,  der  Ungehorfam  als  ein  Unterfall  der  Abwesenheit  aufgefaßt,  und  nur
insosern  ein  Unterschied  wischen  einsachem  und  böswilligem  Ausbleiben  anerkannt,
ale  in  ersterem  Falle  eine  Wiederaufhebung  der  Ungehorsamsfolgen  (Restitution)
auf  besondere  Entschuldigung  des  Ausgebliebenen  eintreten  kann.  Dabei  läßt  ssich
aber  wiederum  ein  doppeltes  Verfahren  denken.  Erstens  kann  man,  wenn  der  Beklagte
  nicht  erscheint,  ein  wirkliches  Zwangeverfahren  zu  Gunsten  des  Klägers  beginnen
  lassen,  so  daß  der  später  sich  stellende  Beklagte  ohne  Weiteres  den  Anspruch
selbst  bekämpfen  und  das  Zwangsverfahren  rückgängig  machen  kam,  oder  aber  man
kann  den  Anspruch  auch  beim  Ausbleiben,  des  Beklagten  definitiv  untersuchen  und
dem  letzterrn  nur  den  Weg  der  Nestitution,  möglicher  Weise  vor  Ablauf  einer  bestimmten
  Frist  ohne  weitere  Gründe,  nach  Ablausf  derfelben  nur  aus  besonderrn
Gründen  gestatten.  Wie  man  aber  auch  die  letzterrn  Punkte  ordnen  möge,  immer
bleibt  insoferm  ein  tiefgrrisender  Unterschied  zwischen  dem  Beklagten,  der  einmal
streiten  zu  wollen  erklärt  (die  Litiskontestation  vorgenommen)  hat,  und  einem  Beklagten,
  der  überhaupt  mcht  erschienen  ist,  als  das  Verfahren  gegen  letzterrn,  wenn
es  ein  definitives  fein  soll,  viel  mehr  der  schützenden  Formen  und  Garantien  bedarf.
als  das  gegen  den  ersteren:  Wer  einmal  im  Prozeffe  bereits  erschienen  ist,  wird  auch
vermuthlich  für  künitiges  Erscheinen  oder  künftige  Vertretung  Sorge  tragen,  und  auf
ihn  läßt  sich,  wenn  man  den  Prozeß  als  Einheit  betrachtet,  auch  das  Prinzip  des
Verzichtes  ohne  allzuweit  gehende  Fiktion  dem  Obigen  zufolge  anwenden.

Dem  ausbleibenden  Kläger  gegenüber  ist  allein  dieses  Prinzip  angemessen:  der
Verzicht  aber  ist  hier  in  doppelter  Weise  denkbar,  als  Verzicht  nur  auf  den  dermaligen
  Prozeß  mit  Vorbehalt  einer  demnächst  neu  anzubringenden  Klage  oder  ale
Verzicht  auf  den  Klaganspruch  selbst.  Der  erstere  geringere  Veczicht,  verbunden  mit
der  Pflicht  der  Kostenerstattung,  erscheint  aber  bewits  genügend,  um  den  Kläger,
der  regelmäßig  doch  mehr  als  der  Beklagte  an  der  Fortsetzung  des  Rechtsstreits
intereffirt  ist,  zu  derselben  anzuhalten,  und  es  kann  der  definitive  Verlust  des  Rechte
fr  den  Kläger  nur  indirekt  daraus  sich  ergeben,  daß  der  Kläger,  nachdem  bereite
der  Beklagte  geantwortet,  nochmals  thätig  in  der  Sache  geworden  ist,  und  dann
sein  Ausbleiben  als  Verzicht  auf  serneres  Vorbringen,  nicht  aber  als  Verzicht  auf
den  gesammten  Prozeß  angesehen  werden  kann,  und  dieser  Unterscheidung  entspuch
auch  das  Gemeine  Recht,  während  die  D.  CPO.  8  255  (aus  einem  irrigen  throrrtischen
  Grunde)  für  den  erstmalig  im  Verhandlungstermine  ausbleibenden  Kläger
sofort  definitive  Abweisung,  also  Verlust  des  Anspruchs  auf  Antrag  des  Beklagten
eintreten  läßt.

Im  Gemeinen  Prozeßrechte  hat  nun  aber,  während  der  Römische  Prozeß  bie
auf  einige  mehr  willkürliche  Aenderungen  ein  richtiges  Sysiem  brobachtete,  die  Lehre
vom  Ungehorsam  der  Parteien  dadurch  eine  unangemessene  Gestalt  erhalten,  daß  der
Prozeß  in  eine  Reihe  von  Abschnitten  getrennt  wurde,  deren  jeder  nur  zu  bestummten
Handlungen  benutzt  werden  konnte.  Danach  tiat  die  Lehre  vom  Ungehor#am  mit
        <pb n="777" />
        1.  Cioll#prozeß.  783

Zurückdrängung  des  Untesschiedes  von  Ungehorsam  vor  und  nach  der  Streitbefestigung
auf  als  Lehre  von  der  Versäumung  der  Fristen  und  Termine,  und  wurde  das
gemeinrechtliche  Kontumazialverfahren  nun,  bis  der  ganze  Prozeß  zu  Ende  kam,  in
Abwesenheit  des  Beklagten  ein  äußerst  schwerfälliges.  In  der  gegenwärtigen  Darstellung
  kann  auf  die  Lehre  von  den  mannigsach  verschiedenen  Nachtheilen  der  Versäumung
  der  einzelnen  Fristen  und  Termine  nicht  eingegangen  und  nur  als  sog.
allgemeine  Strafe  der  Contuomacia  bezeichnet  werden  die  Pflicht  zum  Ersatze  der
veranlaßten  Kosten  an  den  Gegner.  Was  aber  das  Nichterscheinen  des  Beklagten
  auf  die  Klage  betrifft,  so  ließ  das  frühere  Gemeine  Recht,  abweichend
von  dem  mittelalterlichen  Kechte,  welches  noch  Zwangsmaßregeln  (Acht,  Einsatz  in
die  Güter  des  Beklagten)  zur  Einlassung  kannte,  den  Prozeß  definitiv  in  Abwesenheit
  des  Beklagten  entscheiden,  indem  es  auf  erfolglose  Ladung  die  Litiskontestation
als  geschehen  fingirte,  den  Beklagten,  von  dem  angenommen  wurde,  er  habe  die  Klagthatsachen
  geleugnet,  mit  etwaigen  Einreden  aueschloß,  dagegen  den  Kläger  zum
Beweise  des  Klaggrundes  zuließ.  Die  neuere  Deutsche  Gesetzgebung  hatte  sowol
manche  Weitläufigkeiten  des  Gemeinen  Rechts  (z.  B.  die  regelmäßig.  dreimaligen
Ladungen  des  Beklagten)  abgeschafft,  als  auch,  indem  sie  beim  Ausbleiben  des  Beklagten
  unbedingt  das  Zugeständniß  der  Klagthatsachen,  wenn  auch  nicht  des  Anspruchs
  selbst  (da  vielmehr  der  Nichter  noch  über  die  Schlülsigkeit  der  Klage  zu  erkennen
  hatte),  präsumirte,  ein  für  den  Beklagten  und  somit,  da  dem  Beklagten  bei
den  mannigsachen  Fiktionen  des  Bekanntwerdens  der  Ladung  diese  thatsächlich  doch
leicht  unbekannt  bleiben  kann,  für  die  allgemeine  Rechtsficherheit  nicht  unbedenkliches
System  der  Behandlung  des  Ausbleibens  vor  Gericht  geschaffen,  gegen  welches  auch
die  hier  ebenso  wie  im  Französischen  Rechte  einmal  binnen  bestimmter  Frist  ohne
weitere  Entschuldigungsgründe  zugelassene  Restitution  (Opposition,  Einspruch)
vielleicht  nicht  genügend  schützt.  Und  bei  diesem  Verfahren  hat  es  denn  auch  pi
D.  CPO.  §  296  bewenden  lassen  1).  Rationeller,  feiner  und  konsequenter  verfährt
der  Französiche  Prozeß,  der  namentlich  zwischen  dem  Ausbleiben  vor  und  nach  Bestellung
  eines  Anwalts  unterscheidet  und  im  ersteren  Falle  die  Einspruchsfrist  nicht
schon  von  der  Zustellung  des  Urtheils,  sondern  erst  von  der  Vornahme  der  Zwangsvollstreckung
  selbst  lausen  läßt,  übrigens  aber  die  Fiktion  des  Geständnisses
war  als  regelmäßige,  nicht  aber  als  unbedingte  Platz  greisen  läßt.  Die  Schwierigkeiten,
  welche  die  rücksichtslos  aufgestellte  Fiktion,  daß  der  ausbleibende  Beklagte
alle  vom  Kläger  behaupteten  Thatsachen  zugestanden  habe,  in  Verbindung  mit  dem
Satze  mit  sich  bringt,  daß  die  gesammte,  wenngleich  äußerlich  in  mehrere  Termine
sallende,  Verhandlung  juristisch  eine  Einheit  bilde,  hätten  freilich  zu  einer  Nachprüfung“
  der  Materie  des  Ungehorsams  Anlaß  geben  sollen.  Allein  das  ist  bei  Abjassung
  der  D.  CPO.  nicht  geschehen.  §  297  der  D.  CPO.  behandelt  einfach  Den,
welcher  in  dem  letzten  dem  Urtheile  vorhergehenden  mündlichen  Verhandlungstermine
ausbleibt,  als  gestehend,  sollte  er  auch  in  den  Vorterminen  Alles  geleugnet  haben.
Sie  wird  dadurch  neben  vielfachen  Unbilligkeiten  auch  Verschleppungen  der  Prozesse
herbeiführen.

Die  eigentliche  Zwangsvollstreckung  seht  nach  Deutschem  Prozeßrechte  regelmäßig
ein  rechtskräftiges  (durch  ordentliche  Rechtsmittel  nicht  anfechtbares)  Urtheil  voraus.
Ausnahmsweise  kann  jedoch  ein  nicht  rechtskrästiges  Urtheil  vollstreckbar  sein,  z.  B.
in  Wechfelsachen,  und  es  kann  die  provisorische  Erekution  in  gewissen  Sachen  auch
abhängig  gemacht  sein  von  richterlichem  Ermessen  und  von  einer  vom  Sieger  etwa
z#u  leistenden  Caution.  Sehr  weit  mit  solcher  provisorischen  Vollstreckbarkeit  geht

D.  CPO.  648  ff.  In  weiterem  Umsange  als  nach  dem  früheren  Gemeinen

1)  Alledings  lindet  nach  8  211  eine  —  gegen  den  Ablauf  der  Einspruchskrist
  ftatt  und  zwar  auch  in  dem  Falle,  daß  d  in  der  Zustellung  des  Versäumnißurtheils
  ohne  ihr  Verschulden  keine  Keuntniß  zu  e
        <pb n="778" />
        784  Das  aͤffentliche  Aetht.

Rechte  sind  Urtheile  ohne  darauf  gerichteten  Antrag  vorläufig  vollstreckbar  (nach
der  D.  CPO.  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären);  manche  Urtheile  find  mit
Rückficht  auf  ihren  Inhalt  vorläufig  vollstreckbar,  so  z.  B.  Streitigkeiten  zwischen
Vermiethern  und  Miethern  von  Wohnungs=  und  anderen  Näumen  wegen  Ueberlassung,
  Benutzung,  Näumung  derselben,  und  nach  3  650  sind  überhaupt  Urtheile
auf  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,
daß  Aussetzung  der  Vollstreckung  für  den  Gläubiger  einen  schwer  zu  ersetzenden  oder.
schwer  zu  ermittelnden  Nachtheil  bringen  würde,  oder  wenn  sich  der  Gläubiger  erbietet,
  Sicherheit  zu  leisten.  Außerdem  läßt  die  D.  CP.  (§  702)  aus  gewissen
Akten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  Zwangsvollstreckung  eintreten.  Da  nach  der
D.  CPO.,  welche  hierin  von  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  abweicht  und  vielmehr
dem  Franzöfischen  Rechte  und  der  Hannoverschen  CPO  folgt,  die  Zwangsvollstreckung
nicht  mehr  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Gerichts  durch  dessen  Unterbeamte,  sondern
  durch  selbständig  und  zugleich  im  Auftrage  des  Gläubigers  handelnde  Beamte
(Gerichtsvollzieher)  vorgenommen  wird  (D.  CVO.  8  674)  —  allerdings  so,  daß  über
etwaige  Einwendungen  gegen  die  Zwangsvollstreckung  die  Gerichte  entscheiden  —,  so
bedarf  es  nach  der  D.  CPO.  (§  662)  einer  sormellen  Festsetzung  der  Exekutionsfähigkeit
  des  Urtheils  (bezw.  des  Aktes  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit),  d.  h.  der
Vollstreckungsklausel,  welche  von  dem  Gerichtsschreiber  auf  die  Aussertigung
des  vollstreckbaren  Urtheils  gesetzt  wird,  und  vor  deren  Ertheilung  der  Gerichtsvollzieher
  nicht  handeln  darf.  Urtheile  ausländischer,  d.  h.  nicht  dem  Deutschen  Reiche
angehöriger  Gerichte  bedürfen  (und  so  auch  schiedsgerichtliche  Urtheile)  nach  der  D.
CVO  §  660  (§5  868)  noch  eines  durch  besondere  Klage  zu  erwirkenden  gerichtlichen
VBollstreckungsurtheils,  ehe  die  Vollstreckungsklaufel  ertheilt  wird.  Die  D.  CPO.  8661
geht  dabei  in  Ueberrinstimmung  mit  dem  gemeinen  Deutschen  und  dem  Englisch-Agrdamerikanischen
  Rechte  von  der  Ansicht  aus,  daß  dem  von  dem  kompetenten
ausländischen  Gerichte  gefällten  Urtheile  die  Anerkennung  als  Urtheil  im  Allgemeinen
nicht  zu  versfagen  sei,  während  die  Französische  Praris  jedes  ausländische  Urtheil,
wenn  nicht  Staatsverträge  ein  Anderes  verordnen,  einer  sachlichen  Nachprlfung
unterwersen  will,  das  ausländische  Urtheil  also  thatsächlich  nicht  anerkennt,  damit
aber  nur  Unsichetheiten  und  Hemmnisse  des  Rechtsverkehrs  schafft.  Doch  dürfte  die
D.  C.  (vgl.  8  661,  3),  was  die  Beurtheilung  der  Kompetenz  betrifft,  einen  sehlerhaften
  und  msglicher  Weise  dem  Deutschen  Interefse  sehr  nachtheiligen  Grundsatz  ausgestellt
  haben,  indem  fie  die  Sätze,  welche  für  die  inländische  (d.  h.  für  die  Deutsche)
Gerichtskompetens  gelten  (allerdings  unter  zwei  wenig  ausreichenden  Kautelen,  §  661.
2  und  4),  einfach  auf  die  internationale  Kompetenz  Überträgt.  (Vgl.  das  Genauere
darllbber  in  der  Darstellung  des  internationalen  Privatrechte.)  ·

Vollstreckungsgerichte,  d.  h.  Gerichte,  welche  im  Falle  des  Widerspruchs  über
die  Zwangsvollstreckungshandlungen  entscheiden,  find  nach  der  D.  C#  O.  die  Amtsgerichte,
  d.  h.  genauer:  dasjenige  Amtgericht  entscheidet,  in  dessen  Bezirke  das
Vollstreckungsverfahren  selbst  stattfindet.  Doch  gehören  Einwendungen,  welche  den
Anspruch  selbst  betreffen,  vor  das  Gericht  der  Hauptsache  selbst,  das  Prozeßgericht
(D.  CPO.  8§8  684,  686),  und  ein  sog.  Vollstreckungsurtheil,  welches  im  Falle  der
beabsichtigten  Erekution  eines  ausländischen  oder  eines  schiederichterlichen  Urtheils
erforderlich  wird,  ist  bei  dem  Domizilgerichte  des  Erequendus  und  zwar  je  nach  der
Höhe  -  Betrages  bei  dem  Amtsgerichte  oder  dem  Landgerichte  zu  erwirken  (6  660,
Abs.

Die  Zwangsvollstreckung  selbst  betreffend,  so  werden,  wenn  es  sich  um  die  Herausgabe
  individuell  bestimmter  Sachen  handelt,  nach  dem  heutigen  (und  bereits  nach
dem  späteren  Römischen  Rechte)  dieselben  dem  Erequendus  nöthigenfalls  mit  Gewalt
abgenommen,  dem  Sieger  eingehändigt;  in  Grundstücke  wird  unter  Exmission  des
Besiegten  der  Sieger  eingewiesen.  Bei  Handlungen,  die  nicht  in  Vornahme  einer
Zahlung  (oder  Lieierung  vertretbarer  Sachen)  bestehen,  die  aber  doch  von  einem
        <pb n="779" />
        I.  ECiwilpr#zetz  785

Anderen  zu  beschaffen  sind,  kann,  wenn  die  Aufforderung  zur  Leistung  fruchtlos.
bleibt,  Vornahme  der  Handlung  durch  einen  Dritten  und  Beitreibumg  der  Kosten
eintreten.  In  anderen  Fällen  können,  wenn  die  Handlung  lediglich  vom  Willen
des  Schuldners  abhängt,  Geld=  und  selbst  Haftstrafen  angedroht  und  angewendet
werden,  die  auch  dann  zur  Hand  genommen  werden,  wenn  der  Befiegte  zu  einer
Unterlassung  verurtheilt  ist  (z.  B.  ihm  verboten  ist,  einen  bestimmten  Weg  über
des  Klägers  Grundstück  serner  zu  benutzen).  Außerdem  bleibt  in  Fällen  der  Verurtheilung
  zu  einer  Handlung  dem  Gläubiger  die  Liquidation  des  Interesses  in
Geld,  die  freilich  häufig  mißlich  ist,  weshalb  dann  in  solchen  Fällen  die  Stipulation
einer  Konventionalstrase  räthlich  erscheint.  Bei  Beitreibung  einer  Geldsorderung
werden  bewegliche  Sachen  gepfändet  (Immobilien  mit  Beschlag  belegt)  und  hierauf
öffentlich  versteigert.  Hat  der  Exequendus  ausstehende  Forderungen,  so  verbietet
man  seinem  Schuldner,  ihm  zu  zahlen,  und  läßt  diesen  an  das  Giericht,  bezw.  Gerichtsvollzieher,
  beyw.  den  Sieger  zahlen  (ogl.  über  die  im  Allgemeinen  für  unzulässig
  erklärte  Beschlagnahme  noch  nicht  verdienten  Arbeits=  und  Dienstlohnes
Teutsches  Reichsgesetz  vom  21.  Juni  1869,  worauf  auch  die  D.  CP.  749,  1
verweist).  Einzelne  zum  unmittelbarrn  Lebensunterhalte  oder  beizw.  Verdienste
dienende  Gegenstände  sind  nach  Praxis  und  neueren  Gesetzen  und  bezw.  Entwürsen
von  der  Pfändung  ansgenommen  (D.  CPO.  J#  715),  wie  denn  auch  öffentlichen  Augestellten
  ein  gewisser  Theil  ihrs  Gehalts  oder  Ruhegehalts  nach  neueren  Gesetzen
jrei  verbleiben  muß  (D.  CPO.  §  749).  Der  Personalarrest  als  Mittel  zur  Beitreibung
  einer  Forderung,  gemeinrechtlich  bis  auf  die  neueste  Zeit  für  Wechselschulden,
wird  von  der  neueren  Gesetzgebung  mehr  und  mehr  als  em  verwerfliches  Mittel  der
Exrekution  betrachtet  und  ist  in  Deutschland  durch  das  jetzige  Reichsgcsetz  vom  29.  Mai
1868  beseitigt  !).

Die  D.  CM.  (§§  708—754)  hat  die  Art  und  Weise  der  Zwangsvollstreckung
in  das  bewegliche  Vermögen  (einschließlich  ausstehender  Forderungen)  genauer  geregelt
  (3.  B.  die  Versteigerung  der  gepiändeten  Sachen),  auch  genauere  zum  Schutze
des  Publikums  dienende  Vorschriften  gegeben  über  die  Vornahme  (#.  B.  nach  §  681
regelmãßig  n  icht  zur  Nachteit“)  und  Beurkundung  der  Handlungen  der  Gerichtsvollzieher
  (§  871  ff.).  Die  Art  und  Weise  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  ist  dagegen  mit  Rücksicht  auf  das  im  Gebiete  des  Deutschen
KReichs  sehr  verschiedene  Immobiliarsachenrecht  noch  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten
  (6  757).  Nur  bestimmt  §  755,  daß  das  Vollstrickungsgericht  daß  Amtsgericht
  sein  soll,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist.  (Vgl.  Preußisches
Gesetz,  betr.  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom  4.  März
1879;  auch  dies  Gesetz  ist  indeß  nicht  vollständig,  hat  vielmehr  die  in  den  einzelnen
Landestheilen  geltenden  Gesetze  zur  Voraussetzung.)

Die  Zwangsvollstrckung  kann,  abgesehen  von  der  Intervention  eines  Dritten
(T.  CMO.  8§  690,  Abs.  3)  und  abgesehen  selbstverständlich  von  Einwendungen  gegen
die  Art  und  Weise  der  Erekution  selbst  und  gegen  die  Vollstreckbarkeit  des  Urtheils,
unter  Umständen  gehemmt  werden  durch  Veriügungen  im  Rechtsmittelverfahren
(ogl.  D.  CK  O.  S#  657.  647:  durch  Einreden,  welche  den  im  Urtheile  sestgesetzten
Anspruch  betreffen,  aber  prinzipiell  nur  dann,  wenm  diese  Einreden  erst  nach  dem
Urtheile  erwachsen  sind  (z.  B.  es  wird  nachherige  Zahlung  behauptet).  (Bal.  T.  CPO.
X  686.)  Die  D.  CPO.  vermweist  hier  den  Schuldner  auf  den  Weg  einer  bei  dem
Prozeßgerichte  erster  Instanz  zu  erhebenden  besonderen  Klage.  Bei  sofortiger  Liquidität
  (über  deren  Erfordernisse  vgl.  D.  CPO.  §  691)  hat  der  Vollstreckungsbeamte
ohne  Weiteres  seine  Thätigkeit  einzuftellen,  bezw.  zu  beschränken.

)  Bestätigt  in  &amp;amp;  798  der  Der  persönliche  Sicherungsarrest  fündet  nur  statt,
wenn  ga  derlich  z#  und  die  Por.  enangtoüsrrane  in  das  22*  des  Shn  4
nera  zu  fichern.“  82  von  1868  ist  dadurch  ersetzt.  Vgl.  E.  D
d.  r%  .  2rnen  .  4.  Auf#.
        <pb n="780" />
        786  Das  ösfentliche  Recht.

XI.  Die  Rechtsmittel.

Endurtheile  müssen  ihrer  Natur  nach  einfeitiger  Abänderung  durch  den  Richter,  der
sie  erließ,  entzogen  sein  1).  Eine  andere  Frage  aber  ist,  ob  sie  überhaupt  unabänderlich
  oder  unaufshebbar  sein  sollen.  Die  Abänderung  oder  Aufhebung  auf  besonderen  Antiuing
  in  einem  besonderem  Verfahren  (Rechtsmittel),  welches  dieselbe  nicht  als  schrankenloses
  Ermessen  oder  Willkür  des  Richters,  sondern  als  einen  Theil  der  Rechtspflege
selbst  erscheinen  läßt,  kann  gegründet  werden  1)  auf  die  Rücksicht,  daß  ohne  Verschulden
  der  benachtheiligten  Partei  dem  Richter  ein  unvollständiges  oder  verfälschtes
Material  der  Entscheidung  vorgelegt  war  (Restitution,  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand),  oder  2)  auf  den  Umstand,  daß  in  dem  Urtheile  oder  in  dem  Verfahren,
  auf  welchem  letzteres  ruht,  ein  offensichtlicher  Fehler  begangen  wurde;  denn
wenn  auch,  wie  bemerkt,  das  Urtheil  gelten  muß,  selbst  in  dem  Falle,  daß  es
materiell  unrichtig  ist  —  schon  deshalb,  weil  man  nie  wissen  würde,  ob  ein  solgendes
  Urtheil  wirklich  richtiger  wär,  als  das  frühere  —,  so  kann  die  Ermächtigung
  zum  Urtheilen  dem  Richter  doch  nur  innerhalb  gewisser  Schranken  gegeben.
sein:  der  Richter  kann  nicht  geradezu  gegen  den  klaren  Buchstaben  des  Gesetzes  urtheilen
  dürfen,  und  wenngleich  nicht  jeder  Verstoß  gegen  eine  vielleicht  nur  nützliche
  Kautel  des  Gesetzes  Ungültigkeit  einer  Handlung  des  Richters  oder  der  Partei
herbeiführt,  so  können  doch  gewisse  Verstöße  die  Bedeutung  haben,  daß  man  sagen
muß:  hier  liegt  eben  nur  der  Schein  eines  richterlichen  Urtheils  und  Verfahrens
vor;  das  eine  und  beziehungsweise  auch  das  andere  ist  juristisch  so  gut  wie  nicht
vorhanden,  nichtig.  Es  wird  also  entweder  den  Parteien  gestattet  sein,  ein  Urtheil
in  gewissen  Fällen  als  nichtig  zu  behandeln,  wo  es  ihnen  eben  hieram  ankommt.
oder  aber,  in  einem  besonderen  Verfahren  das  Urtheil  als  nichtig  darzustellen.
auf  die  Nichügkeit  gewissermaßen  zu  klagen.  Endlich  aber  kann  8)  die  Rückficht
maßgebend  sein,  daß  man  ohne  Weiterces  dem  neuen  Urtheile  oder  dem  neuen
Richter  ein  besseres  Urtheil  als  dem  ersteren  zutraut,  entweder  wegen  dessen
persönlicher  Qualifikation  oder  weil  man  annimmt,  daß  er  als  zweiter,  Kritik
übender  Richter  eine  bessere  Entscheidung  treffsen  werde  (Appellation  und  verwandte
Rechtemittel).

Während  der  beiden  ersten  Rücksichten  gewissermaßen  naturwüchsige  sind,  die
unter  1.  ausgeführte  doch  wenigstens  auf  eine  natürliche  Billigkeit  in  außerordentlichen
  Fällen  gegründet  werden  kann,  ist  die  Rücksicht  unter  3.  eine  mehr
künstliche.  Wenn  man  auch  zugeben  muß,  daß  Rechtsmittel  und  höhere  Instanzen
bei  mehr  entwickelter  Kultur  und  lebhafterem  Rechtsverkehrr  nothwendig  find,  und
insbesondere  schon  deshalb  nothwendig  find,  weil  sie  geeignet  sind,  die  Gerichte  bei
deren  großer  Machtvollkommenheit  vor  Willkür  zu  bewahren  und  zugleich  durch  das
Eingreifen  umsassender  Centralinstanzen  eine  gewisse  Einheitlichkeit  der  Rechtspfiege.
welche  der  Sicherheit  des  Rechtslebens  förderlich  ist,  zu  garantiren,  so  erdrücken  doch
zu  ausgedehnte  und  gehäuste  Rechtsmittel  das  beste  Recht  nicht  selten  unter  Kosten
und  Verzögerungen  und  schmälern  das  Ansehen  der  Richter  und  der  Rechtepflege.
Nicht  immer  verbürgt  eine  höhere  Instanz,  auf  welche  eine  irgend  unzufriedene

1)  Der  sog.  Thatbestand,  aicht  aber  der  entscheidende  Theil  kann  nach  der  D.  CPO.  auf
Antrag  der  Parteien  berichtigt  werden  (8  bn  ein  Urtheil,  welches  über  einen  Aul#ch  oder
Nebenanspruch  zicht  mit  we  hat,  la  ch  §  292  ergänzt  werden,  Beides  auf  Antrag,
innerhalb  einwöchiger  Feis.  Die  V.nligang  *  ——  Peechrungsfehlero  und  offen  ·
ba  ren  nggien  tziten  i  K#diet,  eire,  Aenderung  de  Sinnes,  sondern  n
zuläsfi  von  der  Praxis  des  Gemeinen  es  E  S  d
Purerle  Suilerufe  8  ü#thens  dunch  l  Gericht,  von  dem  das  Urtheil  ausging,  kenm
ie
        <pb n="781" />
        1.  Swilprszen.  787

Partei  provoziren  kann,  ein  besseres  Urtheil  1).  Bielleicht  kann  man  wenigstens
sagen,  daß  die  Frage,  ob  aus  Nücksicht  3.  ein  Rechtsmittel  zu  gewähren  sei,  mehr
als  eine  Frage  der  Gserichtsverfaffung,  denn  als  Frage  des  Verfahrens  erscheine,  da
es  eben  auf  Persönlichkeit  und  Zahl  der  erkennenden  Nichter  ankommt,  und  wenn
man  den  Entwicklungsgang  des  positiven  Rechts  betrachtet,  so  wird  man  nicht  verlennen,
  daß  mancherlei  ebensowol  außerhalb  wie  innerhalb  des  Prozeßrechts  liegende
Umstände  zur  Ausbildung  des  Rechtsmittelsystems  in  dieser  oder  jener  Weise  beitragen,
  Manches  also  in  Wahrheit  doch  nur  mehr  zufällig  ist,  was  die  gemeine
Meinung  als  nothwendig  für  die  Justiz  erachtet.  Ein  schriftliches  Verjahren,
ein  mehr  an  Beweisregeln  gebundenes  Beweisrecht  führen  zu  einem  anderen  Rechtsmittelsystem
  als  ein  mündliches  Verfahren  und  eine  freie  Beweiewürdigung;  eine
Beamtenjustiz  strebt  nach  einer  anderen  Abstufung  der  Instanzen  als  eine  auf
der  Mitwirkung  des  Volkes  selbst  ruhende  Justig.

Das  positive  Recht  kann  übrigens  verbinden  und  verbindet  osft  die  oben  hervorgehobenen
  drei  verschiedenen  möglichen  Gründe  eines  Rechtemittels.  So  kann
z.  B.  ein  zunächst  aus  dem  Grunde  3.  gegebenes  Rechtemittel  der  Partei  auch
Gelegenheit  geben,  ihre  Sache  vollständiger  vorzutragen,  und  die  Aufdeckung
gewisser  Fehler  des  Urtheils  kann  einem  höheren  Richter  anvertraut  sein,  bei  dem
man  eine  bessere  Rechtserkenntniß  voraussetzt.  Aeußerlich  aber  tritt  die  mögliche
Mannigsaltigkeit  befonders  in  folgenden  Punkten  hervor,  die  dann  auch  üblicher
Maßen  zu  Eintheilungen  der  Rechtsmittel  benutzt  sind.  1)  Es  giebt  devolutive,
an  einen  anderen  höheren  Richter  gehende  Rechtsmittel,  und  nicht  devolutive:
wo  wesentlich  ein  Irrthum  der  Partei  das  Rechtsmittel  begründet,  ist  auch  ein
devolutiver  Chamkter  des  Rechtsmittels  nicht  angezeigt.  2)  Es  giebt  ordentliche
umnd  außerordentliche  Rechtsmittel  in  dem  Sinne,  daß  erstere  binnen  bestimmter
kurzer  Frist  eingelegt  werden  müfsen,  und  außerordentliche,  bei  deuen  solche  kurze
Fristen  nicht  bestehen.  Denn  wie  die  Einführung  von  Fristen  im  Interesse  der
Nechtssicherheit  sich  überhaupt  für  die  Einlegung  von  Rechtemitteln  empfiehlt,  so  ist
dies  insbesondere  bei  solchen  Rechtsmitteln  der  Fall,  deren  Vorauesehungen  verhältnißmäßig
  lax  sind,  also  namentlich  bei  Rechtemitteln,  die  mehr  oder  weniger
der  Klasse  3.  angehören  2).  3)  Endlich  giebt  es  fuspenfive  Rechtsmittel,  welche  den
Fortgang  des  angegriffenen  Verfahrens,  namentlich  auch  die  wirkliche  Zwangevollstreckung
  hemmen,  und  nicht  suspenfive.  Die  erstere  Wirkung  muß  einem  Rechtsmittel
  um  so  mehr  beigelegt  werden,  je  weniger  besondere,  schwer  zu  begründende
Voraussetzungen  dasselbe  hat,  je  mehr  es  daher  als  dem  ordentlichen  Gange  der
Rechtspflege  angehf⅝rig  betrachtet  wird,  und  je  kürgere  Fristen  seiner  Geltendmachung
bestehen

Im  älteren  Römischen  Rechte  war  das  Rechtsmettelsystem  ein  sehr  einfaches  und
beschränktes.  Es  bestand  nur  eine  Restitution  wegen  entschuldbaren  Irrthums,
Minderjährigkeit  u.  s.  w.,  und  außerdem  konnte  mittels  der  Revocatio  in  duplum
die  Partei  die  juristische  Eristenz  des  Urtheils  leugnen.  Im  späteren  Romischen
Rechte  finden  wir  dagegen  ein  ausgedehntes,  in  dem  Kaiser  gipfelndes  System  der
Appellation,  und  diese  letztere  hat  dann  der  Römisch  =  Kanonische  und  später  der
gemeine  Prozeß  als  das  wichtigste  Rechtemittel  aufgenommen  (Appellation  und
Oberappellation).

1  Ulpian  (I.  1  D.  de  appellatlonibue  49,  1)  uagt  mit  Necht:  „Appellandi  usus  quum
sit  frequens  quamquo  ersse  ius  nemo  est  qdui  nescint,  quippe  qunm  iniqultatem  judie##tium
  vel  imperitiam  rec  zaien  licet  nonnumquam  beue  latas  venteotias  in  pejus  reformet;
  neque  enim  W  moesius  bromancet  dul  novissimus  sententiam  laturus  est.“

#)  In  einem  anderen  innerlich  verwandten  Sinne  nennt  man  ordenkliche  Rechtemittel
solche,  *  immer  ohne  weitere  Voraussetzungen  gebraucht  werden  können,  außerordentliche
volche,  bei  denen  ein  Fehler  oder  Mangel  beionderer  Art  dem  Augriffe  auf  Urtheil  oder  Versahren
  zum  Grunde  liegen  muh.

50
        <pb n="782" />
        768  Das  oͤffentliche  Aecht.

Die  Appellation  war  im  Gemeinen  Rechte  dos  ordentliche  devolutive  und  regelmäßig
  suspensive  Rechtsmittel,  welches  auf  irgend  eine  dem  Appellanten  zugefügte
Beschwerde  gestützt  werden  konnte,  so  daß  es  genügte,  wenn  der  Oberrichter  eben
eine  andere  Anficht  hatte,  als  der  Unterrichter,  sollte  es  auch  nicht  auf  eine  bestimmte
  Rechtsregel,  sondern  nur  auf  richterliches  Ermessen  aukommen.  Doch  trat
im  Gemeinen  Rechte  durch  die  nur  unter  Beschränkungen  (Ableistung  eines  Kalumnieneides,
  des  sog.  Noveneides)  erfolgeude  Zulassung  neuer  Thatsachen  und  Beweise,
und  noch  mehr  in  manchen  Partikularrechten  durch  Ausschließung  der  Nova  überhaupt
  (namentlich  bei  der  Oberappellation)  der  kritische  Charakter  des  Rechtemittels
schärier  hervor,  und  in  Gemäßheit  des  im  Gemeinen  Prozesse  schärfcr  als  im  Römischen
  gehandhabten  Verhandlungsprinzips  wurde  der  Oberrichter  bestimmt  beschränkt
auf  die  Beurtheilung  der  einzelnen  Beschwerdepunkte,  so  daß  nicht  angefochtene
Punkte  seiner  Entscheidung  entzogen  blieben.  Die  Appellation  an  die  KReichs-  und
höchsten  Landesgerichte  wurde  aber,  um  diese  Gerichte  vor  Geschäftsüberhäufung  zu
schützen,  an  das  Vorhandensein  bestimmter  Werthsummen  (Summa  appellabilis)
gebunden,  und  wo  hiernach  die  Appellation  nicht  Platz  griff,  hallen  andere  der
Appellation  nachgebildete,  aber  nicht  devolutive  Rechtsmittel  aus,  wobei  dann  die
Akten  an  auswärtige  Fakultäten  und  Spruchkollegien  zur  Abgabe  des  Urhheilespruchs
gesandt  wurden  (Revifion,  Supplikation)  9).

Sodann  war  bereits  im  Mittelalter  eine  besondere  Klage  aus  Nichtigkeitserklärung
  eines  Urhheile  aufgekommen,  wie  eine  gewöhnliche  Klage  behandelt
und  daher  auch  erst  wie  diese  in  30  Jahren  verjährend.  Die  Mißbräuche,  welche
in  dem  sormalistischen  Prozesse  des  Mittelalters  mit  diesem  Rechtsmittel  getrieben
wurden,  veranlaßten  statutarische  Beschränkungen  und  endlich  in  den  Reichsgesetzen
(J.  N.  Absch.  F  121,  122)  die  Bestimmung,  daß  sog.  heilbore  Nichtigkeiten
(Nollitates  anpabiles),  d.  h.  Nichtigkeiten,  welche  sich  nicht  auf  die  Verletzung  des
Jus  paturale  (d.  h.  der  allgemein  nothwendigen  Grundlagen  eines  jeden  rechtlichen
Verfahrens),  sondern  nur  auf  Verletzung  eines  positiven  Rechtssatzes  Kründeten.
an  die  zehntägige  Appellationsfrist  gebunden  sein  sollten,  so  daß  es  mindestens  zweiselhait
  erscheint,  ob  nach  Gemeinem  Rechte  noch  eine  sog.  heilbare  Nichtigkeitsbeschwerde
  als  besonders  Rechtsmittel  existirt,  letztere  nicht  vielmehr  einzig  auf  den
Weg  der  Appellation  verwiesen  ist?.

Neben  der  Appellation  und  Nichtigkeitsquerel  kannte  aber  der  gemeine  Nrozeß
ebenso  wie  der  Römische  das  Nechtemittel  der  Restitution  gegen  rechtekräftige
Erkenntnisse  wegen  Minderjährigkeit.  Irrthums  (namentlich  wegen  neu  ausgelundener
Beweiemittel  u.  s.  w.),  wenn  in  Anlaß  dieser  besonderen  Umstände  der  Prozeß
nachtheilig  für  die  Partei  geführt  und  entschieden  war,  und  endlich  das  Rechtemittel
der  Beschwerde  an  das  höher  Gericht,  einzulegen  von  Personen,  gegen  welche
der  Richter  seine  Disziplinargewalt  unrichtig  angewendet  hatte  G.  B.  auch  von
Zeugen)  und  von  den  Parteien  dann,  wenn  sie  noch  nicht  mit  dem  Gegner,  sondern
mit  dem  Richter  über  erst  vorzunehmende  Schritte  streiten  ?).

Das  heutige  Fronzöfische  Recht  kennt  als  regelmäßiges  Rechtemittel  die  Appellation
  (aber  keine  zweite  Stufe  derselben,  keine  Oberappellation),  diese  aber  mit
vollkommener  Freiheit  neuen  Vorbringens,  sofern  nur  nicht  eine  neue  Klage  vor-)

  Eine  eschente  Stellung  nahm  das  frühere  nichtdevolutive  partikuläre  Rechtsmittel

der  Wech
)  Unheilba  .  nitt  ist  3.  B.  der  Prozeß,  e  der  nundsat  de  bbeiherseitigen.  eern

heleh!  ist,  wenn  eine  bendlur  hunfähige  Portei  progzeffirt  hat,  wen  Nichter  e  Zu  ·
ständigkeit  bejaß  u.  l.  w.  sog.  un  beiltar  „in  können  Wi  sichter  teo  4

kui  hhittor  der  W  zurlhet
hin  gehört  auch  die  Beschwerde  8  verweigerter  oder  ver  t  Justiz.  Neber

n  8  nach  Art.  77  der  Deutschen  Reichsveriaffung  der  Deutsche  ubeguuh  ent
e  In
        <pb n="783" />
        1.  Stwilprozeß.  789

gebracht  wird,  und  Nichtigkeiteklage  und  Restitutian  des  Gemeinen  Rechts  sind
zusammengefaßt  in  der  (nichtdevolutiven)  Reauete  ciylle.  Daneben  aber  kennt  das
Französische  Recht  noch  den  Pourvot  en  cassation,  Nichtigkeitsbeschwerde  an  den
obersten  Gerichtshof.  Ursprünglich  ein  Mittel,  angebliche  Gesetzesverletzungen  in
den  einem  weiteren  Rechtszuge  nicht  unterliegenden  Urtheilen  der  früheren  höchsten
Gerichtshöfe  (Parlamente)  durch  die  königliche  Gewalt  (Conseil  des  partles,  Abtheilung
  des  Conseil  du  roi)  zunächst  im  öffentlichen  Interesse  zu  befeitigen,  ist
diese  nicht  fuspensive  und  gegenüber  der  KRe#uste  cicile  nur  fubsidiäre  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  Urtheile,  welche  der  Appellation  nicht  unterliegen,  nicht  bestimmt,
den  Parteien  unmittelbar  ein  Urtheil  in  der  Streitsache  selbst  zu  verschaffen.  Die
Sache  geht  vielmehr,  wenn  Kassation  ausgesprochen  wird,  an  ein  Untergericht
zurück,  und  auch  dieses  ist  nicht  einmal  unmittelbar  rechtlich  an  die  ausgesprochene
rlluls  des  Kafssationshois,  welcher  wegen  Gesetzesverletzungen  kassirt,  gebunden.

Doch  hat  sich  dieses  Rechtsmittel  vortrefflich  bewährt,  um  einerseits  die  Rechtseinheit
  in  dem  großen  Lande  praktisch  zu  erhalten,  andererseits  aber  doch  den
einzelnen  Gerichten  die  nöthige  Freiheit  der  Entschridung  zu  belassen  und  die  Entscheidungen
  des  Kassationshofs  einen  hohen  wissenschaftlichen  Werth  behaupten
z  lassen.

Schon  die  neuere  partikulare  Deutsche  Gesetzgebung  hatte  das  gemeinrechtliche
Rechtsmittelfystem  zum  Theil  erheblich  umgestaltet.  Die  Mündlichkeit  des  Verfahrens
  verträgt  nicht  wol  mehrere  vollständige  Instanzen.  So  hatten  die  auf
Mündlichkeit  bafirenden  Gesetze  (z.  B.  die  Hannoversche,  Württembergische,  Bayerische
Prozeßordnung)  nur  eine  einmalige  Appellation  (Berufung),  diese  aber  freilich
mit  unbeschränkter  Zulaffung  neuer  Thatsachen  und  Beweise,  wie  dies,  wenn  einmal
  Appellation  auch  über  die  Beweisfrage  bestehen  soll,  dem  Prinzipe  der  Mündlichkeit
  entfpricht.  Für  das  Rechtsmittel  an  den  obersten  Gerichthof  aber  hatte
mehr  oder  weniger  die  Französische  Kassation  zum  Vorbilde  gedient  1);  nur  hatte
man  sie  meistens  mehr  zu  einem  ordentlichen  Rechtsmittel  an  den  obersten
Gerichtshof  wesentlich  gegen  Gesetzesverletzungen  im  Verfahren  und  in  den  Urtheilen
der  Appellationsgerichte  gemacht  und  ließ  deshalb  auch  unter  Umständen  den
obersten  Gerichtshof  in  der  Sache  selbst  unmittelbar  erkennen.  Indeß  kann  nicht
jeder  Fehler  im  Veriahren  auch  Amechtbarkeit  des  auf  das  Verfahren  ergangenen
Urtheils  bewirken;  dies  würde  leicht  eine  ungeheuere  Verschleppung  der  Justiz  ohne
rrellen  Nutzen  herbeiführen.  Nicht  jeder  Fehler  im  Verfahren  wirkt  auf  das
Urtheil  ein,  und  das  reelle  Interesse  der  Partei  liegt  allein  in  dem  Ergebnisse  des
Urtheils.  Die  Gesetzgebung  hat  also  entweder  selbst  diejenigen  Fehler  in  abstracto
zu  bezeichnen,  denen  eine  das  Urtheil  beeinflussende  Wirkung  zugeschrieben  wird,
und  dies  ist  das  System  des  Französischen  Rechts,  oder  aber  nach  den  Umständen
  des  einzelnen  Falles  von  dem  Über  die  Nichtigkeitsbeschwerde
(Nevision)  urtheilenden  Gerichte  ermeffen  zu  lassen,  ob  ein  solcher  Einfluß  möglich  erscheint.
  Die  D.  CPO.  hat  sich  mit  Recht  für  das  letztere,  an  sich  rationellere
System  entschieden,  jedoch  in  §  513  eine  Reihe  von  Berstößen  des  Verfahrens  aufgeführt,
  bei  deren  Vorhandensein  stets  Nichtigkeit  (Aniechtbarkeit  mittels  Revifion)
den#  Urtheils  eintritt;  einerseits  werden  der  Praris  damit  einige  Anhaltspunkte  gelieiert,
  und  andererfeits  giebt  es  auch  Anf#echtungsgründe,  welche  zugleich  im  öffentlichen
  Interesse  liegen,  weil  die  vorletzte  Norm  des  Verfahrens  nicht  sowol  im
Interesse  der  einzelnen  Partei,  als  vielmehr  im  Interesse  der  gesammten  Rechtspflege
  besteht  (zu  den  letzten  Rechtsnormen  gehört  der  Grundsatz  der  Oeffentlichkeit,
[D.  CPO.  513  Nr.  6.).

4)  Die  Preuß.  Gesetzgebung.  *7  in  größeren  Sachen  eine  beschränkte  Oberappellation
(Nedifion),  in  anderen  die  Nichtig  kisbeichwerd.  Am  genauesten  schloß  sich  dem  Frang.  Rechte
auch  hier  die  Bayer.  Prozeßordnung  a
        <pb n="784" />
        790  Das  ssfentliche  Recht.

Die  D.  C  O.  hat,  wisbereits  oben  bemerkt,  die  Berufung  gegen  Endurtheile
erster  Instanz  1)  sowol  der  Kollegialgerichte  wie  der  Einzelrichter  beibehalten  und  zwar
ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  der  Streit=  oder  Beschwerdesumme  in  allen  Sachen.  Die
Berufungsinstanz  ist  nach  der  D.  CPO.  ein  vollkommen  neues  Jodiciam  über  die  in
erster  Instanz  erhobene  Klage,  so  daß  Nova,  neue  Angriffs=  und  Vertheidigungsmittel  wie
Beweismittel  ?)  unbeschränkt  geltend  gemacht  werden  können,  aber  freilich  eine  Klageänderung
  als  unzulässig  selbst  von  Amts  wegen  gerügt  werden  muß,  in  erster
Instanz  unterbliebene  oder  verweigerte  Parteierklärungen  nachgeholt  werden  können,
ausdrückliche  Geständnisse,  Erklärungen  über  Annahme  oder  Zurückschiebung  eines
Eides  aber  bei  Kraft  bleiben  (58  487  ff.).  Und  sormell  erscheint  der  Idee  der
oberen  Instanz  und  dem  von  letzterer  innezuhaltenden  Gesichtspunkte  der  Kritik
entsprechend  das  Urtheil  erster  Instanz  als  das  Angriffsobjekt  der  Parteien  (5  498):
die  Parteien  haben  keinen  Grund  zur  Beschwerde,  wenn  ihnen  das  Urtheil  erster
Instanz  nicht  Nachtheil  zugefügt  hat;  die  Berufung  muß  alfo  in  letzterem  Falle
verworsen  werden.  Aus  dem  Prinzipe  der  Einheitlichkeit  des  Verfahrens  folgt
dabei  der  zwar  in  der  D.  C#O.  nicht  allgemein,  aber  doch  speziell  für  jedes
Rechtsmittel,  welches  gegen  ein  Endurtheil  stattfindet,  ausgesprochene,  also  in  Wahrheit
  für  alle  Rechtsmittel  gültige  Satz  (§§  473,  510,  546),  daß  der  Anfechtung
mittels  des  gegen  das  Endurtheil  erhobenen  Nechtsmittels  auch  der  allgemeinen
Kegel  nach  diejenigen  Entscheidungen  des  Gerichts  mit  unterliegen,  welche  dem
Endurtheile  vorausgegangen  sind.

Das  Verfahren  in  der  Berufungs#instanz)  ist  im  Wesentlichen  dem  Verfahren
erster  Instanz  konform.  Die  Berusung  wird  wie  eine  Klage  (durch  Behändigung
eines  Schriftsatzeo)  erhoben  (§  479),  und  ebenso  wie  die  Klagschrist  hat  auch  die  Berufungsschrift
  eine  doppelte  Funktion  und  verschiedene  Erfordernisse,  je  nachdem  sie
als  Schrift  ausgefaßt  wird,  welche  die  Berufungssache  anhängig  macht  und  je
nachdem  sie  als  vorbereitender  Schriftsatz  betrachtet  wird.  Das  Berufungsgericht
hat  der  allgemeinen  Regel  nach  den  Rechtsstreit  durch  Endurtheil  zu  erledigen,
nicht  ihn  wieder  in  die  erste  Instanz  zur  Fortsetzung  zu  verweisen  (I§  499,  500).

Die  Beschwerde  der  D.  EpO.  (§  530  Fu  ist  einerseits  eine  Berufung  in
abgekürzter  schriftlicher  Form  gegen  Zwischenverfügungen,  soweit  wegen  solcher  eine
zweite  Instanz  mittels  besonderen  Rechtemittels  beschritten  werden  kann,  und  gegen
solche  Entscheidungen,  die  ein  Parteigesuch  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung
zurückweisen;  denn  die  Berufung  setzt  eine  Entscheidung  nach  vorgängiger  mündlicher
  Verhandlung  voraus,  und  doch  könnte  z.  B.  einer  Partei  durch  eine  irrige
Verfügung,  welche  es  gar  nicht  zu  mündlicher  Verhandlung  kommen  läßt,  gemdezu
die  Rechtsverfolgung  genommen  werden.  Da  der  Regel  nach  die  Zwischenverfügungen
  und  Vorbescheide  der  Gerichte  durch  diese  selbst  abgeändert  werden  könmen,
do  kann  das  Gericht  felbst,  dessen  Verfügung  mittels  der  Beschwerde  angegriffen
wird,  wenn  es  der  Ansicht  des  Beschwerdeführers  später  beitritt,  der  Beschwerde
selbst  abhelfen,  und  deshalb  ist  auch  die  Beschwerde  der  Regel  nach  an  die
Innehaltung  einer  Frist  nicht  gebunden.  Davon  machen  indeß  die  Fälle  der
sog.  sosortigen,  d.  h.  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  geltend  zu
machenden,  Beschwerde  eine  Ausnahme.  Andererseits  vertritt  die  Beschwerde  die
gemeinrechtliche  sog.  Querela  simplex,  die  in  denjenigen  Fällen  Platz  greift,  in  denen
die  Partei  oder  ein  Dritter,  z.  B.  ein  Zeuge,  Sachverständiger,  nicht  sowol  mit

die  Versäumnißurtheile  können  der  allgemeinen  Regel  nach  (&amp;amp;F  474  Abs.  1,  Ausnahme
  *  Abs.  2)  mwit  der  Berufung  nicht  angefochten  werden.  Der  Kontumazirte  is
zunächst  V  v  Wg  des  6  Eialpruche  verwiesen.

2)  Daß  prozeßhindernde  Einreden  der  Nece  nach  aicht  ne-  mehr  geltend  gemacht  werder
können  (  490)  ergiebt  *  aus  deren  Wesen  lwenn  die  Part  erster  Instanz  zur  Sache  ver
bandelt  hat),  beew.  aus  der  auch  in  erster  Instanz  GE  247  Abl.  shier  angewendeten  Eventnalmaxime.
        <pb n="785" />
        1.  Clollprozek.  791

der  Gegenpartei  als  mit  dem  Richter  wegen  Anwendung  der  richterlichen  Zwangsoder
  Dieziplinargewalt  einen  Streit  führt.  Beschwerden  über  Justizverweigerung
und  Justizverzögerung,  welche,  wie  zur  Zeit  des  ehemaligen  Deutschen  Bundes,  in
letzter  Instanz  an  die  Bundesversammlung,  so  jetzt  nach  Art.  77  der  Verfaffung.  des
Deutschen  Reichs  in  letzter  Instanz  an  den  Deutschen  Bundesrath  gerichtet  werden
können,  sind  aber  durch  die  Reichsjustiggesetzgebung  auf  den  Weg  der  Beschwerde
der  D.  CPO.  nicht  verwiesen,  vielmehr,  abgesehen  von  jener  Fefrimmung  der
Reichsverfafsung,  der  landesgesetzlichen  Regelung  überlassen.  Nach  dem  Preußischen
Aussführungsgesetze  zum  D.  G.  v.  F  85.  77,  78  gehören  sie  zum  Ressort  des
Justizministers  und  bezw.  der  Gerichtsvorstände.

Die  Revision  der  D.  CV  O.  (und  auch  des  Oesterr.  Entwurfs)  ist  in  Wahrheit
  nichts  Anderes  als  eine  erweiterte  Nichtigkeitsbeschwerde  des  modernen  Rechts.
Nur  die  Verletzung  einer  Rechtsnorm  (§§  511,  512)  (nicht  aber  nur  einer  Gesetzesvorschrift)
  sowol  im  Verfahren  wie  im  Urtheil  begründet  das  Rechtsmittel;  aber  die
gesammte  Subsumtion  des  thatsächlich  Feftgestellten  unter  einem  Rechtssatz  (bezw.
Nichtfubsumtion)  gehört  auch  dahin,  sofern  nur  das  höhere  Gericht  fie  als  einen
juristischen  Fehler  und  nicht  etwa  ale  nach  konkreten  Erwägungen  mögliche  Auffassung
zu  bezeichnen  vermag  1).  Hiernach  könnte  man  versucht  sein,  die  Revision  als  auf
den  Rechtspunkt  beschränkte  Berufung  zu  bezeichnen.  Allein  dabei  würde  die  wichtige
  Beschränkung  unbeachtet  bleiben,  daß.  wenn  der  Fehler  in  der  Beurtheilung
des  Materials  liegt  und  nicht  etwa  in  dem  Verfahren,  welches  dem  Urtheile  vorausgeht
  und  welches  voraussichtlich  einen  Einfluß  auf  die  Bildung  des  letztern
gehabt  haben  kann,  jener  Fehler  aus  den  Feststellungen  des  Urtheils  selbst  hervorgehen
  muß,  ein  Zurückgehen  auf  die  Verhandlungen  felbst,  um  den  Fehler  zu  konstatiren,
  zur  Begründung  der  Nevision  auegeschlossen  ist;  denn  nach  dem  Mündlichkeits-,
  richtiger  Unmittelbarkeitsprinzipe  dürfen  thatsächliche  oder  Beweisseststellungen
nie  auf  Grund  bloßer  Protokolle,  schriftlicher  Aufzeichnungen  erfolgen,  und  eine  neue
mündliche  Verhandlung  über  den  Rechtsstreit  selbst  soll  die  Revifion  nicht  fein.
Die  Revifion  soll  vielmehr  nur  dazu  dienen,  den  Parteien  die  richtige  Anwendung
des  Rechts  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  wirkliche  Sachlage,  wol  aber  mit  Rücksicht  auf
die  in  der  Berufungsinstanz  gleichsam  krystallisirte  Sachlage  zu  garantiren.  Und  hier
macht  sich  nach  den  Bestimmungen  der  D.  CPO.  der  ursprünglich  der  Französischen
Kossation  angehörende  Gedanke  der  Aufrechterhaltung  der  Rechtseinheit  in  eigenthümlicher
  und  gebrochener  —  vielleicht  nicht  gerade  besonders  glücklicher  —  Weise
geltend.  Die  Verletzung  von  Rechtsnormen,  die  nur  einen  geringen  territorialen
Geltungsbereich  haben,  wollte  man  aueschließen  da  eben  die  Revifion  der  Aufrechterhaltung
  der  Rechtseinheit  dienen  sollte.  So  find  die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte
  der  Revision  dann  entzogen,  wenn  die  verletzte  Rechtsnorm  nur  in
dem  Boczirke  des  betreffenden  Oberlandesgerichts  gilt.  §  511  bestimmt:  „Die  Revifion
kann  nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Entscheidung  auf  der  Verletzung  eines
Reichsgesetzes  oder  eines  Gesetzes,  dessen  Geltungsbereich  sich  über  den  Bezirk  des
Beruiungsgerichts  hinaus  erstreckt  ?),  beruhe“.  Der  Gedanke,  welcher  dem  Gesezgeber
maßgebend  erschienen  war,  hatte  indeß  hierin  nur  einen  ungenügenden  Auedruck  gekunden
  und  so  war  denn  im  Einführungsgesetze  §  6  eine  Modifikation  durch  kaiserliche
(dem  Reichstage  zur  Genehmigung  vorzulegende)  Verordnung  vorgesehen.  Dieselbe
erschien  in  der  Verordnung  vom  28.  Septbr.  1879.  Hier  ist  einerseits  die  Verletzung
  von  Rechtsnormen  des  Gemeinen  und  des  Franzöfischen  Rechts  der  Regel  nach
auch  dann  als  Revifionsgrund  anerkannt,  wenn  der  Geltungsbereich  der  einzelnen

Verl  zus  eines  Gesetzes  im  Säigentlichen  Sinne  ist  nicht  erforderlich.  Geseß  ist  hier
nach  512  g  tutend  mit  Rech
2)  Der  ische  —  tzu  4  sagt:  Die  Revifion  könne  begehrt  werden,  wenn
—  auf  aine  unrichtigen  .  barn  Beurtheilung  der  Sache  beruhe  (Entw.  v.  1881,
8  )-
        <pb n="786" />
        792  Das  afleniche  Recht.

Bestimmung  sich  nicht  über  den  Bezirk  des  Berufungskreises  hinaus  erstreckt,
Uebrigen  aber  ist  für  die  Norma  rewvisibilis  —  so  darf  man  vielleicht  *  —
ein  Bereich  der  Geltung  für  deu  ganzen  Umĩang  mindestens  zweier  Deutscher  Bundesstaaten
  oder  zweier  Provinzen  Preußens  oder  einer  Prrußischen  Provinz  und  eines
andern  Bundesstaates  verlangt,  andererseits  aber  eine  Neihe  von  Spezialbestimmungen
(auch  mit  Rücksicht  auf  einzelne  Bundesftaaten)  getroffen,  durch  welche  jene  Grundsätze
jlir  einzelne  Gesetze  theils  deklarirt,  theils  durchbrochen  werden  1).  Urtheile,  welche
in  erster  Instanz  von  den  Amtegerichten  erlassen  sind  (Berufungsurtheile  der  Landgerichte),
  sind  mittels  der  Revision  nicht  an##echtbar,  und  außerdem  wird  bei  vermögensrechtlichen
  Aniprüchen  die  höchst  bedeuteude  Beschwerdesumme  von  1500  Mk.
gefordert,  d.  h.  die  Partei  muß  nachweisen,  daß,  wenn  das  Urtheil  in  dem  von  ihr
mittels  der  Revision  geltend  gemachten  Sinne  ergangen  wärr,  ihr  gegenüber  dem
angefochtenen  Urtheile  eine  Vermögenddifferenz  von  mindestens  1500  Mk.  erwachsen
sein  würde.  Das  Versahren  in  der  Revisionsinstanz  ist  im  Ganzen  dem  Berufungsversahren
  konsorm.  Die  Anträge  der  Parteien  (D.  CPO.  3  522)  bezeichnen  auch
hier  die  Grenzen  der  möglichen  Thätigkeit  des  Revisionsgerichte.  Aber  diese  Thätig.
keit  ist,  weil  das  Revisiousgericht  nicht  Beweise  Über  die  Streitsache  selbst,  wie  die
erste  oder  die  Berufungsinstanz  aufnehmen  soll  (möglicher  Weise  allerdings  Beweise
über  die  Verletzung  von  Rechtsnormen  des  Versahrens),  insosern  eine  beschränktere,
als  nur  dann,  weun  entweder  das  in  der  früheren  Instanz  festgestellte  Sachverhältniß
rechtlich  anders  beurtheilt  wird,  oder  wenn  die  Aufhebung  des  Urtheils  wegen  Unzuständigkeit
  des  Gerichts  oder  wegen  Ungulässigkeit  des  Gerichts  erfolgt,  das
Rovisionsgericht  ein  anderes  Urtheil  an  die  Stelle  des  ausgehobenen  setzen  dars:
in  anderen  Fällen  wird  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Eutscheidung  an  das
Berufungrgericht  zurückverwiesen,  und  letzteres  ist  für  diesen  Fall  an  die  ausrerache
  Ansicht  des  Revisionsgerichts  gebunden.

Während  Berunfung  und  Revifion  nach  der  D.  CPO.  ordentliche  (regelmäßig)
suspensive  und  devolutive  Rechtsmittel  sind,  kennt  die  D.  CPO.  in  Uebereinstimmung
mit  dem  irlheren  Gemeinen  Rechte  noch  eine  Nichtigkeitsklage  und  eine  Restitutionsklage
  als  außerordentliche,  nicht  (regelmäßig)  fuspenfive  und  nicht  devolutive  Rechtemittel
  2).  Beide  werden  (vgl.  §§8  541  ff.)  auch  unter  dem  gemeinsamen  Namen
der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  zusammengefaßt  und  was  das  Versahren
betrifft,  auch  durch  dieselben  Vorschriften  geregelt  (§§  548  ff.),  auch  der  Regel  nach.
die  freilich  durch  mehrfache  Ansnahmen  durchbrochen  wird  (§  547),  bei  dem  Gerichte,
welches  in  erster  Instanz  erkannt  hat,  angebracht.  Die  einzelnen  Fälle,  in  denen
diese  Rechtemittel  stattfinden,  sind  jedoch  in  der  D.  CP.  dem  früheren  Gemeinen
Rechte  gegenüber  genauer  festgestellt,  und  die  Restitutionsklage  hat,  was  von  besonderer
  praktischer  Wichtigkeit  ist,  die  der  Rechtssicherheit  höchst  förderliche  Einschränkung
  erahren,  daß  fie  nicht  mehr  auf  Minderiörigteit  oder  eine  anderr
privilegirte  Stellung  bestimmter  Personen,  welche  J.  B.  nach  Partikularrecht  den
Minderjährigen  gleichgestellt  wurden,  gestützt  werden  kann.  Das  Verfahrrn  bei  beiden
Wiederaufnahmeklagen  ist  das  gewöhnliche  Prozeßverjahren;  ob  eine  getrennte  Verhandlung
  Über  die  Zulässigkeit  der  Wiederaufnahme  oder  eine  Kombination  dieser
Verhandlung  mit  derjenigen  Über  die  Hauptsache  stattfindet,  höngt  vom  Ermessen
des  Gerichts  ab.  Gegen  das  Urtheil  des  Restitutionsgerichts  finden  die  sonst  gegen
Urtheile  dieses  Gerichts  zulässigen  Rechtsmittel  statt,  wie  dies  auch  nach  dem  früherrn
Gemeinen  Rechte  der  Fall  war.  —

Das  Englische  Common-lav  -  Verfahren  kennt  neben  der  Restitution  (wegen
1)  So  heißt  es  g.  B.  im  à  13#  „Die  Nevision  kann  nicht  gestüpt  werden  auf  die  Verlehung
  von  Gesetzen  des  Lehnre

)  Noch  der  k  a6„  2.  C.  find  Nichtigkeits=  und  Neftitutionsllagen  nicht
Nechtemittel.  Die  D.  CV.  versteht  unter  Rechtsmitteln  nur  Anfechtung  einer  noch  nicht
rechtskräftigen  Entscheidung  vor  einem  höheren  Richter.
        <pb n="787" />
        1.  Cbollprozth.  793

Error  in  facto),  soweit  eine  Jury  über  den  Beweis  entscheidel,  nur  eine  Aufhebung
des  Urtheils  (Verdiktes)  wegen  Verletzung  eines  Rechtssatzes  (Error  in  law);  aber
hierher  wird  auch  gerechnet  nicht  zwar  eine  einsach  unrichtige  Beurtheilung  des
Beweises,  wol  aber  die  Zulassung  von  nach  dem  Las  of  evidence  verwerflichen
Beweisen  und  der  Fall,  daß  die  Beweisgrundlage  des  Urtheils  nach  dem  Law  of
eridence  eine  durchaus  unsichere  ist.  In  solchen  Fällen  tritt  eine  andere  Beweisverhandlung
  und  Entscheidung  durch  eine  andere  Jury  ein.  (Vgl.  die  Supreme
Court  of  Judicatare  Acts  vom  5.  Aug.  1873,  36  et  37  Vict.  c.  66,  und  vom
11.  Aug.  1875,  38  et  39  Vict.  c.  77.)

Der  Oesterreichische  Entwurf  von  1876  (vgl.  8§5  516,  475)  will,  abgesehen
von  den  vor  den  Bezirkegerichten  (weniger  förmlich)  verhandelten  geringfügigeren
Sachen,  eine  zweite  Instanz  über  die  Beweisfrage  nur  gestatten,  sofern
das  Gericht  erster  Instanz  seinen  Ausspruch  über  die  Herstellung  des  Beweises
ruscheiesth  auf  Beweismaterial  in  schriftlicher  Form  gegründet  hat  (1881,
88  478

Literatur  über  die  Reform  des  w,  in  Deutschland  f.  oben  III.  a.  E.  Außerdem:
  Bähr,  Das  —  weiter  astanz  im  Deutschen  Civilprozeß,  1871;  Reuling't
Gntachten  (in  den  oben  III.  a  een  Gutachten  des  Deutschen  fein  Bar
in  Gehrend'g  ö,  4.  %%  e  1872,  S.  160  ff.;  John,  Der  Fät,
aehgerchtes,  de  Bar,  Das  Teutsche  Reichsgericht,  in  v.  Haten  ndorff's  un

eit-  —  4%  Hete  60  (18750.  —  Ueber  den  Franzöfischen  Vonfslen  und
et  Tarbé,  Cour  de  Cassation,  et  reglements  A  P’usage  de  la  ur  #e
cassation,  1840;  v.  Harrafowath,  Die  Rechtsmiltel  im  Civilprozesse  nach  de
gegenwärligen  alStande  der  ’  Wien  1979  (wichtig.  für  vergleichende  Awiis  Wen
S  zhal  riften  über  die  Ne  mittel  der  D.  ChO.:  Eccius,  evi
inleg  und  das  Landesrecht  nach  der  Wst  vom  28.  Sept.  1879,  1880  (Separatabdruck
ruchot's  Beiträgen);  dv  Krt#  Die  Rechtsmittel  des  Civilprwzesses  und  Strafprozesses
5%  den  Deutschen  “

75

 

XlII.  GBesondere  Arten  des  Verfahrens.

Die  Deutsche  Reichsjustiggesetzgebung  kennt  außer  mehreren  Prozedurformen,
welche  man  als  summarische  bezeichnen  kann,  und  welche  weiter  unten  erörtert
werden  sollen,  und  außer  dem  eine  ganz  besondere  Stellung  einnehmenden  Konkursverfahren
  als  besondere  Arten  des  civilprozefsualen  Verfahrens  1)  ein  besonderes
vorbereitendes  Verfahren  in  Rechnungsfachen,  Auseinandersetzungen  und  ähnlichen
Prozefsen,  2)  ein  besonderes  Verfahren  in  Ehefachen,  3)  ein  besonderes  amtsgerichtliches
  Versahren,  4)  ein  schiedsrichterliches  Verfahren.

1.  Manche  Rechtsstreitigkeiten  sordern,  wenn  auch  der  allgemeinen  Regel  nach
eine  freie  mündliche  Verhandlung  vorzuziehen  ist,  eine  weitergehende  schriftliche
Vorbereitung.  So  kennt  auch  der  Franzöfische  Progeß  ein  derartiges  Verfahren,
wenn  es  sich  um  Ablage  einer  Rechnung  handelt.  Die  D.  CO.  hat  dieses  Bedürfniß
  anerkannt,  aber  mit  Recht  den  Kreis  derjenigen  Sachen,  in  welchen  ausnahmsweise
  ein  schristliches  Vorverfahren  von  anderer  Bedeutung  als  der  gewöhnliche
  vorberritende  Schriftenwechsel  stattfindet,  enge  begrenzt.  Das  besondere  schriitliche
  Vorveriahren  findet  nur  statt,  wenn  durch  eine  Vermögensauseinandersetzung,
oder  durch  eine  Rechnung  eine  erhebliche  Anzahl  von  streitigen  Ansprüchen  (oder
streitigen  Erinnerungen  gegen  ein  Inventar)  in  einen  Gesammtprozeß  verflochten
werden  (D.  CPO.  J  313  ff.).  Aber  auch  dann  ist  der  Prozeß  durchaus  in  der  gewöhnlichen
  Weise  zu  beginnen  und  erst  wenn  die  etwa  vorgebrachten  prozeßhindernden
Einreden  erledigt  find,  kann  das  Gericht  nach  seinem  Ermessen  das  vorbereitende
Verfahrrn  anordnen.  Daffelbe  besteht  in  der  Feststellung  zu  Protokoll  (vor  einem
Richter-Kommissar)  der  stritigen  und  der  nicht  streitigen  Ansprüche,  der  Angriffs-  und
BVertheidigungsmittel,  Beweismittel  und  Beweiseinreden,  und  zwar  in  der  Bedeu-
        <pb n="788" />
        794  Das  ösfentliche  Necht.

tung,  daß  in  der  später  solgenden  mündlichen  Verhandlung  das  nicht  zu  Protokoll
Festgestellte  nicht  mehr  nachgeholt  werden  konn,  es  wäre  denn,  daß  glaubhaft
nachgewiesen  würde,  das  verspätet  vorgebrachte  Material  sei  erst  neu  entstanden
oder  der  Partei  erst  spöter  bekannt  geworden.  Die  schristliche  Feststellung  des
beauftragten  Richters  —  einschließlich  der  von  der  Partei  verwirkten  Kontumazialnachtheile
  (D.  CPO.  5  316)  —  bildet  also  die  unverrückbare  Grundlage  der  späteren
mündlichen  Verhandlung,  welche  von  Amts  wegen  angesetzt  wird,  und  in  welcher
dann  nicht  selten  mit  Theilurtheilen  vorzugehen  sein  wird.  Das  Beweisverfahren
sfolgt  den  sonst  geltenden  Regeln.

2.  Das  Veriahren  in  Ehesachen  betreffend,  so  hat  das  Kanonische  Recht,  welches
den  Bestand  oder  Nichtbestand  einer  Ehe  als  eine  Sache  auch  des  öffentlichen
Rechtes  betrachtet,  eine  Reihe  von  besonderen  Vorschriften  aufgestellt,  durch  welche
das  öffentliche  Interesse  gewahrt,  die  sonst  im  Civilprozesse  in  so  großem  Umfange
geltende  freie  Disposition  der  Parteien  beschränkt  und  mehr  als  in  anderen  Prozessen
  die  Feststellung  materieller  Wahrheit  unmittelbar  erstrebt  wird.  Diesen
Prinzipien  ist  auch  die  moderne  Gesetzgebung,  ungeachtet  sie  mehr  und  mehr  die
kirchliche  Gerichtsbarkeit  ihrer  bürgerlichen  Wirkung  entkleidet  und  daher  die
Streitigkeiten  über  Trennung  und  Annullation  einer  Ehe  —  die  D.  CPO.  g  568
sagt  über  „Trennung.  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer  Ehe"  1)  —  den  staatlichem
Gerichten  Überwiesen  hat,  treu  geblieben.  Die  Anerkennung  des  öffentlichen  Interesses
  bei  Ehestreitigkeiten  äußert  sich  nach  der  D.  E.  namentlich  a)  in  der
der  Willkür  der  Parteien  entzogenen  ausschließlichen  Kompetenz  der  Landgerichte
und  zwar  der  Negel  nach  des  Forom  domicilü  des  Ehemannes;  b)  in  der  in  allen
Chesachen  möglichen  Mitwirkung  der  Staateanwaltschaft,  welche  die  Klage  am
Nichtigkeitserklärung  einer  Ehe  auch  selbständig  erheben  kann;  c)  in  der  (der  all
gemeinen  Regel  nach  stattfindenden)  Nothwendigkeit  eines  dem  eigentlichen  Strritverfahren
  vorhergehenden  Sühneverfahrens;  d)  in  der  Befugniß  des  Gerichts,  die
Parteien  über  das  Streitverhältniß  persönlich  zu  vernehmen;  e)  in  der  Nichtanwendbarkeit
  derjenigen  prozessualen  Vorschriften,  durch  welche  der  Dispofition  der
Partei  oder  ihrer  Contumacia  ein  bestimmender  Einfluß  auf  die  Glaubwürdiglkeit
eines  Beweismittels  oder  auf  das  Schicksal  des  Prozesses  beigelegt  wird  2),  weshalb
demn  auch  durch  §  577,  Abs.  2  z.  B.  die  Eideszuschiebung  für  unzuläffig  erklärt  ist
in  Bezug  auf  Thatsachen,  welche  die  Trennung,  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  einer
Ehe  begründen  sollen;  ()  in  der  Befugniß  des  Gerichts,  zum  Zwecke  der  Aufrecht.
erhaltung  einer  Ehe  felbst  Thatsachen  zu  berücksichtigen,  welche  von  den  Parteien
nicht  vorgebracht  find,  und  von  Amts  wegen  Beweise  aufzunehmen.

3.  Das  amtsgerichtliche  Versahren)  unterscheidet  sich  von  dem  landgerichtlichen,
  abgesehen  von  einigen  Detailbestimmungen,  dadurch,  daß  die  Notdwendigkeit
  der  Vertretung  der  Partei  durch  einen  Rechtsanwalt  und  damit  auch  der
doch  in  dem  landgerichtlichen  Verfahrrn  statifindende  indirekte  Zwang  zum  Austausche
  vorbereitender  Schriftsätze  wegfällt,  zu  deren  Ersfatze  das  Protokolliren  in
ausgedehnterem  Maße  vom  Gerichte  angeordnet  werden  kann.  Auch  können  Klagen
in  einfacherer  Form  erhoben  werden  (durch  Zustellung  eines  vom  Gerichtsschreider
ausgenommenen  Protokolles),  und  selbst  so,  daß  die  streitenden  Parteien  einfach
freiwillig  an  einem  Gerichtstage  vor  dem  Gerichte  erscheinen.  Das  Verfahrrn  neigt
wegen  des  Wegfalls  der  nothwendigen  Anwaltsvertretung  und  wegen  des  Mangels
der  vorbereitenden  Schriftsätze,  wie  auch  die  Erfahrung  in  Hannover  gezeigt  hat,  zu
einer  gewiffen  Formlofigkeit  und  Zersplitterung,  welche  letztere  der  Mündlichkeit

1  zzturet  ist  nach  D.  6PO.  vorhanden,  wenn  ein  aient  dirimens  pei-’amm.
  ,  eil,  wenn  ein  Impedimentum  dirimens  publicum  vorlieg
Abi  7  leber  Versänmnihurtheil  im  Falle  eines  nothwendigen  Eides  —  D.  GPO.  g  5.

5j  D.  CꝑO.  g  4657  471.
        <pb n="789" />
        1.  Gwilyrezeß.  795

(Unmittelbarkeit)  Eintrag  thut.  Es  hat  aber  den  Vortheil,  daß  der  persönliche
Einfluß  und  Takt  des  Amtsrichters  sich  in  weitem  Umsange  zur  Beseitigung  oder
Vereinfachung  von  Streitigkeiten,  zur  Unterstützung  des  materiellen  Rechts  1)  geltend
machen  kann,  weshalb  denn  auch  die  D.  CPO.  für  das  sog.  Sühneversahren
(ofern  nicht  eben  im  Laufe  eines  bereits  anhängigen  Prozesses  ein  Sühneversuch
angeordnet  wird,  D.  CP.  §  268)  ausschließlich  das  Amtsgericht  für  zuständig
erklärt,  vor  welchem  der  Beklagte  (demnächstige  Beklagte)  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand
  hat.  Dieses  Sühneversahren  steht  aber  nach  der  D.  CPO.  (wie  schon
nach  den  neueren  partikularen  Gesetzgebungen)  ganz  im  Belieben  der  Parteien.  Der
Kläger  ist  nicht,  wie  nach  Französischem  Rechte,  gezwungen,  erst  einen  Sühneversuch
zu  machen,  bevor  er  die  Klage  erhebt.  Der  Beklagte,  der  nicht  erscheint,  erleidet
auch  in  der  Sache  einen  Nachtheil  nicht.  Nur  werden  die  Kosten  des  Sühneversuchs
als  Theil  der  Kosten  des  demnächstigen  Rechtsstreites  angefehen.

4.  Schiedsrichterliches  Verfahren.  WMährend  nach  dem  früheren
Gemeinen  Rechte  das  Kompromiß,  der  Vertrag,  eine  Streitigkeit  durch  einen  Schiedsrichter
  entscheiden  zu  lassen,  als  ein  rein  privatrechtlicher  Vertrag  über  den  Streitgegenstand
  erscheint,  als  ein  Vergleich,  dessen  Inhalt  allerdings  erst  durch  den  Ausspruch
  des  gewählten  Schiedsrichters  bestimmt  wird,  hat  die  D.  CP.  8§  851  ff.
hierin  dem  Code  de  proceédure  und  anderen  neueren  Gesetzgebungen  folgend,  dem
Schiedsspruche  im  Wesentlichen  die  Bedeutung  eines  wirklichen,  durch  Berufung  nicht
anfechtbaren  Urtheils  ?),  dem  Schiedorichter  mehr  die  Stellung  und  die  Pflichten
und  Rechte  eines  Staatsrichters  beigelegt,  allerdings  alles  dies  nicht  vollständig.
So  ist  nach  der  D.  CPO.  eine  namentliche  Bezeichmung  der  Schiedsrichter  nicht
erforderlich  und  haben  deshalb  auch  Vorschriften  über  Ernennung,  Ablehnung  und
Ersatz  der  Schiederichter  gegeben  werden  müssen  (88  854  ff.).  So  ist  ferner,  wenngleich
im  Allgemeinen  das  Verfahren  von  der  Vereinbarung  der  Parteien,  bezw.  dem
freien  Ermessen  der  Schiedsrichter  abhängt,  den  Schiedsrichtern  zur  Pflicht  gemacht,
die  Parteien  zu  hören,  und  ihnen  das  Recht  der  Requifition  der  Gerichte  behufs
eidlicher  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  beigelegt.  So  findet,
während  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  die  Partei  aus  dem  Schiedsspruche,
bei  Nichterfüllen  desselben  im  ordentlichen  Verfahren  zu  klagen  hatte,  aus  dem
Schiedsspruche  die  Zwangsvollstreckung  statt  (freilich  muß  zuvor  ein  Vollstreckungsurtheil
  erwirkt  werden),  und  so  ist  andererseits  (vgl.  §  867)  eine  Aufhebung  des
Schiedsspruchs  selbst  aus  prozessualen  Gründen  möglich,  z.  B.  wenn  der  Schiedsspruch
  nicht  mit  Gründen  versehen  ist  ?).

5.  Von  den  summarischen  Prozeduren"),  welche  die  mittelalterliche
Jurisprudenz  und  die  Praxis  des  allgemeinen  Rechts  ausgebildet  und  das  Partikularrecht
  vielfach  modifizirt  hatte,  hat  die  D.  CPO.  ausgenommen  den  Exekutivprozeß,
den  sie  als  Urkundenprozeß  bezeichnet,  den  Arrestprozeß  und  das  Verfahren  bei  einstweiligen
  Verfügungen.  Das  sog.  Mahnverfahren,  welches  die  D.  CP.  im  Anschluß
  an  neuert  partikulare  Deutsche  Gesetze  ausgenommen  hat,  kann  man  vielleicht
als  eine  Fortbildung  des  sog.  bedingten  Mandatsprozesses  des  früherrn  (aartikularen
  7)  Rechts  begeichnen,  und  wenn  auch  die  D.  CPO.  speziell  weder  von  einem

5#  D.  epo  „Bei  der  mündlichen  Verhandlung  hat  das  Gericht  dahin  zu  wirken,
*  in  erheblichen  Thatsachen  sich  vollständig  erklären  und  die  sachdienichen
  Anträge
&amp;amp;  det  Sthiehsspruch  hat  unter  den  Parteien  die  Wirkungen  eines  rechtskräf-*)


tigen  bßß
E  der  Preußischen  Schiedsmannsordnung  vom  29.  März  1879  find
nicht  Ss  sondern  Behörden  zur  Herbeiführung  1d  protokollarischen  Aufnahme

von  Vercleichent  die  unter  den  Part  en-  vereinbart

)  Für  ühere  Erntss  Recht  .  Bayer,  *  der  fummarischen  Vrozesse,
7.  Aufl.  185  riegleb,  Theorie  der  ün  M  1859;  Derselbe,  nebeen  exekutorische
  Et  un  Exekutivprozeß  2.  Aufl.  1845
        <pb n="790" />
        796  Das  oͤffentliche  Recht.

unbedingten  Mandateprozesse,  noch  von  einem  summarischen  Besitzprozesse  (Possessorium
  summarium  oder  sog.  Summarüssimum)  redet,  so  unterliegt  es  doch  nach  der
D.  CPO.  83817  keinem  Zweifel,  daß  ein  Verfahren  unter  Umständen  von  dem  Gerichte
  mit  einem  unbedingten  Befehle  (Mandate,  Gebote  oder  Verbote)  an  eine
Partei  begonnen  werden  kann,  und  daß  nach  der  Natur  der  Sache  (val.  auch  §  814)
davon  namentlich  in  Fällen  bestrittenen  Besitzstandes  Gebrauch  zu  machen  ist.
Wenn  man  daher  einen  sog.  unbestimmt  summarischen  Prozeß  als  eine  wirklich
unterscheidbare  Bildung  für  das  frühere  Gemeine  Recht  mit  Briegleb  leugnet  oder
deufelben  allenfalls  in  dem  amtsgerichtlichen  Verfahren  wiederfinden  will,  so  find  der
Sache  nach  sämmtliche  gemeinrechtliche  summarische  Prozeduren  in  der  D.  6#.
ausgenommen,  freilich  zum  Theil  nicht  in  derselben  Anwendung).  Denn  die
Arovokationen  wider  bestimmte  Personen?),  welche  nach  der  D.  CPO.  nicht  mehr
exristiren  —  sie  werden  ersetzt  durch  die  nach  §  231  gestattete  Klage  auf  Feststellung
des  Nichtbestehens  (oder  Bestehens)  eines  Rechtsverhältnisses  —  und  welche  allerdings
  herkömmlicher  Weise  in  den  Lehrbüchern  unter  den  fummarischen  Prozeduren
aufgefhrt  wurden,  waren  in  Wahrheit  gar  keine  summarische  Prozeduren,  wenngleich
bei  der  sog.  Provocstio  ex  lege  Diffamari  der  Provokant,  was  sonst  ein  Kläger
nicht  braucht,  gleich  ansangs  unbeschadet  des  später  zu  enbpingenden  vollständigen
Beweises  eine  Bescheinigung  des  Provokationsgrundes  zu  liefern  hatte.

Den  Urkundenprozeß  (Exekutivprozeß)  des  früheren  Gemeinen  Rechts
und  jetzt  der  D.  CPO.  (  555  ff.)  kann  man  bezeichnen  als  ein  proviforisches,  d.  h.
unmittelbar  zur  Zwangsvollstreckung  führendes,  aber  mittels  eines  im  ordentlichen
Prozesse  zu  verhandelnden  Nachverfahrens  möglicher  Weise  umzustoßendes,  Ver#ahren
mit  materiell  beschränkter  Kognition:  d.  h.  die  richterliche  Prüfung  erstreckt  sich  nicht
auf  alle  den  Parteien  etwa  zur  Seite  stehenden  (rechtlich  erheblichen)  Angriffs
oder  Vertheidigungsthatsachen  (Behauptungen),  sondern  nur  auf  folche,  die  durch  bestimmte
  Beweismittel,  d.  h.  nach  der  D.  CPO.  durch  sehlerfreie,  gegen  den  Gegner
beweiskräftige  )  öffentliche  oder  Privaturkunden  solort  dargethan  (liquid  geacht
werden.  Der  Kläger  hat  also  mit  solchen  Urkunden  seine  Klagberechtigung,  auch  z.  B
wenn  er  als  Rechtsnachfolger  des  ursprünglichen  Gläubigers  auftritt,  seine  sog.  Aktiv.
legitimation  zur  Sache"),  der  Beklagte  den  Grund  seiner  etwaigen  Einreden,  so
weit  ihn  die  Beweislast  trifft,  der  Kläger  wiederum  den  Grund  etwaiger  Repliken
darzuthun.  Doch  wird  auch  die  Eidesdelation  als  Beweismittel  zugelaffen,  nicht
jedoch  nach  der  D.  CPO.  für  die  zur  Begründung  der  Klage  erforderlichen  Thatsachen
  ).  Zeugen=  und  Sachverständigenbeweis  (Schriftenvergleichung)  sind  aus-))

  So  findet  namentlich  der  Mandatsprozeh  nach  der  D.  C#.  nicht,  wie  nach  dem
rüh#ern  Gemeinen  und  partikularen  Rechte  auf  die  Geltendmachung  von  Horderung  en  Anwendung.


„)  Während  es  u#ttae  #.  r—W.  die  rtebung  der  Klage  von  den  Belleben  des  Klagbenschrnh
  G  #nitar,  val.  tit.  C.  9,  7)  und  höchstens  die  etwadrohende
  Verjährung  *  14#  EW27  wan  betrachtet  werhun  kann,  die  Geltendmachung

  des  Rechts  aicht  zu  zu  unterlassen,  hat  das  Gemeine  Recht  außer  den
Fochtar  adungen  Ante  nten)  noch  einige  Fälle  anerkannt,  in  denen  der  Beklagte  den  (wirkli
oder  angedlich)  en  unter  v  kinrs  a  zur  Klage  auffordern
lassen  kann,  sog.  Provocatio  ex  lege  Diffamari  ba-n  5  C.  de  ingenuls  manumissis  7,  14)  und
sog.  io  ex  Lege  Si  co  —-  de  #  #  2  dat.  1,  Die
Fisch  wichtigere  Fe  voolalion  alen  t  statt  eb-  Denjenigen,  der  eines  uunse  i
gegen  den  Provokanten  sich  berühmt  hatte.

)  D.  CPO.  ʒ  558,  Abs.  2:  „Als  Veweismitte  find  dezüglich  der  ——  oder  W
einer  Urtand  sowie  bezüglich  anderer  8  der  im  555  W•  brthe.  (der  E
grünbung  bes  Klaganspruchs  ersorderlichen  Thatsachen)  nur  Urkunden  und  Eideszu
E#lanss-  8  (Die  Eorzmschiebung  ist  nach  der  *  69#.  iio  über  Facta  aliena,  #  1e
wrhe  Ftur  der  Negel  nach  unzuläsfig.)

der  mit  Ansicht  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  bezäüglich  der  Aktivund
  a
        <pb n="791" />
        1.  Eisilprzetz.  797

geschlossen  1).  Die  Illiquidität  der  Angriffemittel  hat  für  den  Kläger  Abweisung
mit  dieser  Klage,  d.  h.  der  Erxekutivklage  mit  Vorbehalt  der  ordentlichen  Klage,
für  den  Beklagten  Verurteeilung  mit  Vorbehalt  der  Nachklage  zur  Folge.  Dabei
unterscheidet  sich  die  D.  CO.  von  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  dadurch,  daß
während  es  nach  Gemeinem  Rechte  der  besonderen  Erhebung  der  Nachklage  bedurtte,
nach  der  D.  CPO.  5  563  der  Rechtsstreit  im  Ordinarium  ohne  Weiteres  anhängig  bleibt,
unbeschadet  der  Zwangsvollstreckung,  und  daß  ebenso  der  Kläger  bis  zum  Schlusfse
der  mündlichen  Verhandlung  durch  einseitige  Abstandserklärung  von  der  Exckutivklage
  das  Verfahren  in  das  Ordinarium  hinüberleiten  kann,  was  nach  Gemeinem
Rechte,  welches  Erhebung  einer  neuen  Klage  forderte,  unzulässig  war:  denn  abweichend
  von  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  geht  die  D.  CPO.  von  der  Anschauung
  aus,  daß  mit  der  Exekutivklage  auch  zugleich  der  Hauptprozeß  beginnt  .
Gleichwol  verlangt  die  D.  CPO.  8  556  die  bestimmte  Erklärung  des  Klägers,  daß
er  im  Urkundenprozesse  klagen  wolle,  da  es  in  der  That  unter  Umständen  selbst  im
Interesse  eines  Berechtigten  liegen  kann,  die  Exekutionsklage  nicht,  sondern  die
ordentliche  Klage  anzustellen.  Ebenso  wie  bereits  nach  Gemeinem  Rechte  ein  Beweisurtheil
  nicht  erlassen  wurde,  vielmehr  die  Parteien  ihre  Beweisantretung  mit
dem  Vorbringen  der  Behauptungen  zu  verbinden  hatten,  wird  auch  nach  der  D.
CPO.  ein  Beweis  bescheid  nicht  erlassen  und  nur  die  Ableistung  eines  Haupteides,
  sofern  es  auf  diesen  ankommt,  durch  Bescheid  angeordnet.  Der  Urkundenprozeß
  ist  nach  der  D.  CPO.  ebenso  wie  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  beschränkt
  auf  die  Geltendmachung  von  Forderungen  auf  Geld  oder  andere  vertretbare
  Sachen,  nicht  aber,  wie  nach  der  für  das  frühere  Gemeine  Recht  richtigen
Anficht  angenommen  werden  mußte,  auf  vertragsmäßige  Forderungen;  denn
die  D.  CPO.  hat  sich  auch  in  anderer  Hinsicht  von  der  alten  historischen  Grundlage
  des  Exekutivprozesses,  welche  das  Pactum  gourentigiae,  die  freiwillige  Unterwersung
  unter  die  Parata  executio  2)  bildete,  entfernt  und  den  antizipirten  Urkundenbeweis
  als  solche  Grundlage  augenommen.  Der  Urkundenprozeß,  der  im  früheren
gemeinen  Prozeßrechte  deshalb  ein  besonders  werthvolles  Stück  bildete,  weil  er
durch  Beschränkung  des  Beweises  und  dadurch  auch  der  zulässigen  Behauptungen
thotsächlich  dat  Verfahren  beschleunigte,  ist  auch  für  das  heutige  Prozeßrecht,  abgesehen
  von  dieser  faktischen  Beschleunigung,  deshalb  von  hoher  Bedeutung,  weil  er
ein  Prozeß  mit  formellem  Rechte  ist;  denn  so  nothwendig  auch  das  sog.  materielle
  Beweisrecht  in  den  heutigen  Verkehrs-  und  Kulturverhältnissen  ist,  so  ist  es
doch  ein  Vorzug,  daß  das  Prozeßrecht  noch  eine  Verjiahreusart  kennt,  deren  Resultat
doch  von  einem  leicht  schwankenden  richterlichen  Ermessen  im  Wesentlichen  unabhüngig
  erscheint,  ein  Verfahren,  welches  den  Gläubiger  in  den  Stand  setzt,  dem
durch  die  Litera  scripta  seiner  Urkunde  verbürgten  Versprechen  volles  Vertrauen  zu
schenken,  ohne  weitläufige  Einwendungen  des  Schuldners  befürchten,  ohne  die  unbekannten
  Ansichten  des  Gerichts  Üüber  deren  Beweis  in  Berechnung  ziehen  zu  mülssen.

Man  wird  die  Richtigkeit  diefer  letzteren  Bemerkung  zugestehen,  wenn  man  bencksichtigt.
  daß  der  Wechselprozeß  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  wie  nach
der  D.  CPO.  8§  565  ff.  nichts  Anderes  ist  als  eine  besondere  Anwendung  des  Erekutiv-
  oder  Urkundenprozesses,  und  daß  die  materielle  Bedeutung  des  Wechsels  sehr
wesentlich  zusammenhängt  mit  der  prozessualen  Beschränkung  der  Vertheidigung  des
Beklagten.  Es  versteht  sich  dabei  von  selbst,  daß  die  Frage,  ob  eine  Behauptung

1)  Daher  kann  auch  nicht  au  #  nothwendigen  Eid  erkannt  werden
)  Daher  nrsdi  nach  §  562  Abs  1  das  Verfäumnißurtheil  die  Sance  ebenso  wie  im

ordentli  ".  Ver  f  h

)  GemeIItRechtautm  Wechselptoztsst  vorlätmqt  Vollstreckbatkut

des  Urtheilö  das  nach  dem  früheren  Lemeinen.  9enN  tene  bieen  nach  de  CPO.  durch

de  o  öhnlichen  Nechtsmittel  ansechtbar  ist.  CPO.  g  64  dh  W—  ben
tlundenprozesst  ergangenen  untheil=  E  —  Vollstreckbarkei
        <pb n="792" />
        798  Das  sl#entliche  Recht.

im  Wechselprozesse  Beachtung  sindet,  zugleich  abhängig  ist  von  den  Bestimmungen
des  materiellen  Wechselrechts,  und  hiernach  wird  denn  eine  Behauptung,  welche  im
sonstigen  Urkundenprozesse  noch  zulässig  ist,  weil  der  Beweis  derselben  z.  B.  durch
Eidesdelation  angetreten  wird,  im  Wechselprozesse  die  Verurtheilung  bezw.  Abweisung
  der  Klage  oft  nicht  hindern,  weil  das  Wechselrecht  urkundlichen  Beweis
oder  gar  urkundlichen  Beweis  auf  dem  Wechsel  selbst  fordert.  Im  Uebrigen  ist  nach
der  D.  CPO.  der  BWechselprozeß  der  allgemeinen  Gattung  des  Urkundenprozesses
gegenüber  nur  ausgezeichnet  durch  besondere  Fristbestimmungen  und  eine  Spezialbestimmung
  über  den  Gerichtsstand½).

Das  Mahnverfahren,  welches  die  D.  CPO.  (G8#  628  ff.)  im  Anschluß  an
die  neuerr  Deutsche  Partikulargesetzgebung  aufgenommen  hat,  ist  darauf  berechnt,
unbestrittene  Ansprüche,  für  welche  aber  oit  ein  urkundlicher  Beweis  oder  ein  ausdrückliches
  Zugeständniß  des  Schuldners  schwer  zu  erlangen  ist,  durch  die  bloße
Unthätigkeit  des  letzteren  exekutionsreif  zu  machen,  dadurch,  daß  dem  angeblichen
Schuldner  auf  Antrag  des  Gläubigers  ausgegeben  wird,  entweder  den  Gläubiger  zu
befriedigen  oder  binnen  bestimmter  Frift  Widerspruch  bei  dem  Gerichte  zu  erheben.
Der  erhobene  Widerfpruch  konstatirt,  daß  der  Anspruch  eben  ein  unbestrittener  nicht
ist.  Der  Versuch,  ihn  erekutiondreif  zu  machen,  ist  einfach  mißlungen,  und  das
Mahnverfahren  wird  ebenso  wie  der  frühere  bedingte  Mandatsprozeß  nach  dem
alten  Satze  „Mandatom  resolvitur  in  citationem“  in  das  ordentliche  Veriah##e#
übergeleitet  ?).

Eben  weil  aber  Ansprüche,  über  die  präsumtiv  leicht  gestritten  werden  kann,
zu  einem  solchen  Versuche  sich  nicht  eignen,  schließt  das  Gesetz  Ansprüche  auf  individuell
  bestimmte  Gegenstände,  über  deren  Identität  z.  B.  leicht  gestritten  werden
kann,  aus  —  es  muß  ein  Anspruch  sein,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
  oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer  Sachen
oder  Werthpapiere  zum  Gegenstande  hat  —  und  ebenso  findet  das  Mahnverfahren
nicht  statt,  wenn  nach  Inhalt  des  Gesuchs  des  Gläubigers  die  Geltendmachung  des
Anspruchs  von  einer  noch  nicht  erfolgten  Gegenleistung  abhängig  ist,  der  Gläubiger
also  die  Exceptio  non  adimpleti  contractus  zu  bejlrchten  hat.  Im  Uebrigen  findet
allerdings  eine  Vorprüfung  des  Gerichts  nicht  statt.  Zugleich  hat  das  Gesetz  aber
wegen  der  Gesahr  und  möglichen  Bedrückung,  welche  der  ohne  weitere  individuelle
Prifung  zu  erlassende  Zahlungsbefehl  für  den  Schuldner  mit  sich  bringen  kann,  das
dem  Schuldner  bequemste  und  unbedenklichste  Forum,  das  Gericht  des  Domiszils
des  Schuldners,  für  ausschließlich  ?)  zuständig  erklärt,  und  aus  demselben  Grunde  und
weil  Weiterungen  sich  Überhaupt  für  einen  derartigen  Versuch,  dem  Gläubiger  zu
seinem  Rechte  zu  verhelfen,  sich  nicht  eignen,  findet  das  Mahnverfahren  auch  nicht
statt,  wenn  die  Zustellung  des  Zahlungsbesehles  im  Auslande  oder  durch  öffentliche
Bekanntmachung  erfolgen  müßte  (&amp;amp;  628.  Abs.  2).  Der  Vollstreckungsbesehl,  welcher
im  Falle  nicht  rechtzeitig  erfolgten  Widerspruchs  von  dem  Gläubiger  zu  erwirken
ist  —  er  wird  einsach  auf  das  auch  den  Zahlungsbefehl  enthaltende  Papier
geschrieben  —  steht  nach  §  640  einem  am  Versäumniß  erlassenen  (aber  für  vorläufg

Acchelllagtn  bes  lönnen  b#arst  b  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts,  als  bei  dem

rsah  Prne  t  werden,  m  agte  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  dat.
mehrere  Wah,  rrleete  t.  Wt  werden,  so  ist  außer  dem  Cerichte

  des  rs  jedes  Gericht  zuständig,  bel  welchem  einer  der  Beklagten  seinen  algemeinen

  Gerichts  "6  tige  Erheb  des  Widersoruchs  den  ĩñ
uch  die  rechtzeitige  rhebung  des  Widerspr##  en  Is-Hruch
  oder  einen  #8485  sefee  d  rliert  br  G#ahl  ngskeseht  seine  Kraft.  Wirtu
der  dande  bleiben  vrhntnt  "  diut  *  reten  na  633  5%  Iustellun  te
N-blungstese  —  Auch  elten,  was  eine  sezuens  des  Eabe  „Jlanda

ur  in  2  ist,  nach  der  D.  CPO.  ʒ  688  d  des  s  im
n  erucht  als  Weil  der  Kosten  des  "n  den  Rechtspreit

miunahm  msweise  auch  im  Faannsee  Gerichtsstan  ge.  (4629  Abl/1.

zg  26,  257,%  ein  Fehlungsbeich  erwirkt  werden.
        <pb n="793" />
        1.  Gisilprozet  799J

vollstreckbar  erklärten)  Endurtheile,  nicht  einem  auf  kontradiktorische  Verhandlung
ergangenen  Urtheile  gleich,  kann  also,  unbeschadet  jedoch  der  vorläufigen  Vollstrecung,
  noch  einmal  durch  Einspruch  des  Verurtheilten  (ohne  weitere  Gründe)
beseitigt  werden,  und  zur  Sicherung  des  Beklagten,  wie  im  Interesse  des  Geschäftsbetriebes
  des  Gerichts  hat  §  641  noch  eine  befondere  Verjährung  des  Zahlungsbefehles
  eingeführt,  welcher  seine  Kraft  verliert,  wenn  nicht  sechs  Monate  nach  dem
Ablause  der  bestimmten  Zahlungefrist  der  Vollstreckungsbefehl  nachgesucht  wird.
Beim  Vorhandenfein  dieser  Kautelen  konnte  es  vom  Gesetze  unbedenklich  gestattet
werden,  den  Zahlungsbefehl,  ungeachtet  er  beim  Amtsgerichte  nachgesucht  ward,  nicht
auf  bestimmte  Werthsummen  zu  beschränken.  Für  den  in  Folge  der  Erhebung  des
Widerspruchs  oder  Einspruchs  gegen  den  Vollstreckungsbefehl  entstehenden  wirklichen
Rechtsftreit  gelten  die  sonstigen  Grundsätze  der  Kompetenz.  Die  Klage  ist,  falls  das
Landgericht  zuständig  ist,  von  dem  Gläubiger  bei  dem  betreffenden  Landgerichte  zu
erheben  (§  637).

Wenn,  wie  es  im  modernen  Prozesse  der  Fall  ist,  der  Prozeß  nicht  mit  irgend
welchem  Zwange  gegen  den  Beklagten  beginnt,  sondern  thatsächlich  die  erste  Handlung
des  Klägers  oder  des  Gerichts  gegen  den  Beklagten  nur  in  einer  einfachen  Aufsorderung,
  vor  Gericht  zu  erscheinen,  besteht,  von  dem  Beklagten  auch  der  Regel  nach
keinerlei  Kautionen  geleistet  zu  werden  brauchen,  wird  es  nothwendig,  für  dicjienigen
Fälle,  in  denen  ein  längerer  Ausschub  wirklichen  Zwanges  den  Kläger  voraussichtlich
um  den  materiellen  Erfolg  des  Prozesses  bringen  würde,  ein  Ausnahmeverfahren  zu
gewähren,  welches,  während  das  ordentliche  Verfahrem  mit  der  Verhandlung  und
dem  Urtheile  beginnt  und  darauf  erst  den  Zwang  folgen  lößt,  umgekehrt  mit  dem
Zwange  beginnt  und  denselben  erst  nachher  durch  Verhandlung  und  Urtheil  rechtjertigen
  läßt.  Dies  Verfahren  ist  das  aus  der  Germanischen  Privatpfändung  und
Selbsthülfe  hervorgegangene  Arrestversahren?)  des  heutigen  Prozeßrechte,  bezüglich
  dessen  die  D.  CPO.  §§  796  ff.  wesentlich  die  Prinzipien  des  früheren  Gemeinen
Nechte  beibehalten  hat.

Die  materiellen  Voraussetzungen  des  Arrestes  sind  1)  ein  Anppruch  des
Impetranten  —  so  neunt  die  Prozeßsprache  Denjenigen,  der  die  Anlage  eines  Arrestes
beantragt  —  gegen  den  Impetraten,  d.  h.  Denjenigen,  dessen  Person  oder  Vermögen
mit  Arrest  bestrickt  werden  soll.  Nach  der  D.  CP.  muß  der  Anspruch  eine
Geldforderung  oder  doch  ein  Anspruch  sein,  der  in  eine  Geldsorderung  (Interesse-#orderung)
  übergehen  kann;  daher  kann  auch,  weil  schließlich  auch  die  Forderung
auĩ  eine  individuelle  Sache  und  selbst  ein  Eigenthumsanspruch  daran  gegen  den
Bellagten  sich  in  eine  Geldforderung  verwandeln  kann,  wegen  der  letztgenannten
ursprünglich  nicht  auf  Geld  gerichteten  Ansprüche  Arrest  erlangt  werden.  Es  ist  aber
nicht  erforderlich,  daß  der  Anspruch  bereits  fällig  sei,  ein  sog.  betagter  Amspruch
lann,  wie  nach  dem,  früheren  Gemeinen  Rechte,  so  nach  der  ausdrücklichen  Bestimmung
  der  D.  CPO.  #  796,  Abs.  2  genügen;  denn  auch  solche  Ansprüche  können
unter  Umständen  um  so  mehr  eine  Sicherung  des  Gläubigers  erheischen,  als  dieser
zur  Zeit  die  ordentliche  Klage  nicht  anstellen,  die  regelmäßige  Zwangevollstreckung
nicht  herbeiführen  kann,  und  die  gemeinrechtliche  Theorie  und  Praris  gestattet
überwiegend  eine  Arrestanlage  selbst  bei  bedingtem  Anspruche  (Arg.  1.  6  D.  42,
4),  wobei  es  dann  selbstverständlich  auf  die  Wahrscheinlichkeit  des  Eintritts  der  Bedingung
  mit  ankommen  wird  und  die  Gefahr  für  den  Impetranten  eine  besonders
dringende  sein  muß.  Die  D.  6.  erwähnt  der  bedingten  Ansprüche  nicht
besonders.  Nach  den  Motiven  sollen  1  zum  Arreste  berechtigen,  sosern  das  materielle
  Civilrecht  den  bedingten  Anspruch  mit  einem  gegenwärtigen  bereits  exnistenten

1.)  Neue  ie:  Joh.  Metel,  Ueber  Arrest  und  einstweilige  Verfügungen  nach
Eeltenden  Deutschen  Prozeßrecht,  —  Ueber  das  Recht  des  Mitt  Teltess  val.  nament  ·
sir  die  wenttans  Schrift  von  65  Der  Arreftprozeß  I.  (1868).
        <pb n="794" />
        800  Das  öffentliche  Necht.

accessorischen  Kautionsanspruche  ausstattet.  2)  Die  zweite  Voraussczung  eines
zu  erlangenden  Arrrstes  ist  die  sog.  Caosa  arresti,  d.  h.  eine  besondere  Gesahr  für
die  demnächstige  Realisirung  des  Anspruchs.  Ebenso  wie  das  frühere  Gemeine  Necht
überläßt  auch  die  D.  CPO.  &amp;amp;  797,  Abs.  1  die  Beurtheilung  der  Frage,  ob  eine
solche  besondere  Gefahr  vorhanden  2  dem  richterlichen  Ermessen.  Die  gemeinrechtliche
  Theorie  und  Praris  betrachtete  es  ale  Fall  solcher  besonderer  Gefahr
namentlich,  wenn  der  Schuldner  der  Flucht  verdächtig  war  oder  anfing  sein
Vermögen  in  auffallender  Weise  zu  verschleudern,  und  nach  älterem  Rechte  war
ohne  Weiteres  zu  Gunsten  eines  Inländers  die  Qualität  des  Impetraten  als  eines
Ausländers  ein  Arrestgrund.  Die  neuere  Praxis  und  partikulares  Recht  verlangte
für  diesen  sog.  Ausländerarrest  noch  weiterr  Voraussetzungen,  wie  3.  B.
besondere  Erschwerung  der  Rechtsverfolgung,  das  Vorhandensein  eines  Gerichtsstandes
  für  den  zu  verfolgenden  Anspruch  im  Inlande  (z.  B.  die  Begründung  des
Forum  contractus  im  Inlande),  da  die  zu  weite  Ausdehnung  dieses  Arrestgrundes
bei  der  mehr  und  mehr  stattfindenden  Gleichstellung  der  Fremden  und  Einheimischen
in  der  Rechtsveriolgung  diesen  Gerichtsstand  weniger  nöthig,  vielmehr  oit  als  eine
Gesährdung  eines  ausgedehnteren  Verkehrs  betrachten  ließ.  Die  D.  CO.  erklärt
es  (Abs.  2  des  797)  für  einen  zureichenden  Arrestgrund,  wenn  das  Urtheil  im
Auslande  vollstreckt  werden  müßte,  wobei  dem  Wortlaute  der  D.  CP.  zufolge
  auf  die  Eigenschaft  des  Klägers,  bezw.  des  Beklagten  als  eines  Ausländers
oder  Inländers  es  nicht  ankommt.  Doch  erfährt  dieser  Arrrst  indirekt  nach  der
D.  EPO.  eine  praktisch  sehr  wesentliche  Einschränkung  dadurch,  daß  nach  §  798.
der  Personalarrest  nur  stattfindet,  wenn  er  erforderlich  ist,  um  die  gefährdete
Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Schuldners  zu  sichern;  Tersonalarrest
gegen  einen  Ausländer  ist  unzuläffig  zu  dem  Zwecke,  ihn  zu  nöthigen,  sein  im
Auslande  befindliches  Vermögen  im  Inlande  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  zur
Verfügung  zu  stellen;  der  Personalarrest  ist  nur  zulässig,  wenn  dadurch  verhindert
werden  soll,  daß  der  Schuldner  sein  bereits  im  Inlande  befindliches  Vermögen  in
das  Ausland  schaffe.

Die  sormelle  Boraussetzung  des  Arrestes  ist  eine  genügende  Bescheinigung
(nach  D.  CPO.  §  800,  Abs.  2  Glaubhaftmachung)  des  Anspruchs  und  des  Arrestgrundes,
  da  ein  striktrr  Beweis  einerseits  die  rechtzeitige  Erlangung  des  Arrestes  oft
vereiteln,  in  Wahrheit  auch  eine  kontradiktorische  Verhandlung  oder  doch  die  Möglichkeit
  derselben  für  den  Gegner  voraussetzen  würde,  andererseits  durch  den  nur
provisorischen  Charakter  des  Resultates  des  heutigen  Arrestverfahrens  nicht  gefordert
wird.  Die  Bescheinigung  kann  unter  Umständen  ersetzt  oder  ergänzt  werden  durch
eine  Kaution  des  Arrrstsuchers  für  Schäden  und  Kosten,  die  aus  rechtswidriger
Arestanlage  entstehen  können  (X8  801  Abf.  2).

Von  der  Tringlichkeit  des  Arrestes  hängt  es  sodann  ab,  ob  vor  Verhängung
defsfelben  der  Impetrat  zu  hören  ist  oder  nicht;  nach  der  D.  CP.  ob  vorher  eine
mündliche  Verhandlung  stattzufinden  habe;  denn  der  Arrest  ist  auf  der  einen  Seite
eine  in  die  Rechtssphäre  des  Impetraten  ticf  eingreisende  Maßrrgel,  und  nur  so  weit
es  nöthig,  darf  der  Grundsatz  jedes  prozeffualen  Verfahrens  „Audiatur  et  altern
pars“  außer  Anwendung  gelassen  werden,  auf  der  andern  Seite  aber  würde  oft  die
Forderung  vorherigen  Gehöres  des  Arrestaten  diesem  die  Möglichkeit  zur  Flucht,  zur
Verbringung  seines  Vermögens  verschaffen.  Ebenso  hing  es  nach  dem  früheren  Gemeinen
  Rechte  von  der  geringeren  oder  größeren  Dringlichkeit  der  Arrestmaßregel  ab,
ob  der  Arrest  bei  dem  Gerichte  die  Hauptfache  1),  oder,  da  unter  Umständen  eine
Requifition  zu  viel  Zeit  in  Anspruch  nehmen  würde,  bei  dem  Gerichte  zu  erwirken
war,  in  dessen  Bezirke  (in  dessen  unmittelbarer  Zwangegewalt)  sich  das  Arrrstobjekt

 

D.  h.  dem  Gerichte,  welches  für  die  Entscheidung  über  den  zu  sichernden  Anspruch  zuzöndig
  ist.
        <pb n="795" />
        EI  801

bejand.  Die  D.  CPO.  3  799  läßt  zwischen  beiden  Gerichten  dem  Arrestsucher  die
freie  Wahl;  jedoch  wird  in  Uebereinstimmung  mit  den  sonstigen  Prinzipien  des
Teutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  im  zweiten  Falle  das  Amts  gericht  des  betreffenden
  Bezirkes  als  das  zuständige  bezeichnet.

Erfolgt  die  Arrestverfügung  ohne  vorgängiges  Gehör  dee  Arrestaten,  so  erscheint
  sie  diesem  gegenüber  als  ein  einsacher  Bescheid,  der  nicht  durch  Appellation
(Berusung),  sondern  durch  Verhandlung  vor  dem  Richter,  welcher  die  Anordnung
getroffen  hat,  angegriffen  werden  kann?),  und  dabei  verfuhr  die  gemeinrechtliche
Praxis  so,  daß  fie  im  Falle  eines  verfügten  Arrestes  sofort  einen  sog.  Justifikationstermin
  unter  Ladung  beider  Parteien  ansetzte,  während  die  D.  CPO.  es  dem
Aresstaten  überläßt,  seinen  Widerspruch  durch  Erwirkung  eines  Jechendlungetermen
geltend  zu  machen.

Die  Arrestmaßregel  selbst  besteht  in  der  Entziehung  der  freien  Verfügung  des
Areestaten  über  das  Arrestobjekt,  das  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte,  nicht
aber  (anscheinend  ?)  nach  der  D.  CPO.  von  dem  Arrestsucher  in  Vorschlag  zu
bringen  ist;  doch  wird  der  Personalarrest,  weil  besonders  zu  motiviren,  stets  auch
besonders  zu  beäntragen  sein.  Jene  Entziehung  der  Disposition  kann  eine  juristische
(Veräußerungeverbot,  Verbot  der  Zahlung,  wenn  eine  Forderung  des  Arrestaten
bei  defsen  Schuldner  arrestirt  wird),  oder  eine  faktische  (Inhaftnahme  der  Person,
Beschlagnahme  der  Legitimationspapiere),  oder  eine  juristische  und  zugleich  faktische
(Pfändung  unter  Befitznahme  seitens  des  Gerichtsvollziehers,  nach  der  D.  CVO.##10,
709  die  Regel)  sein.

Da  der  Zweck  des  Arrestes  Sicherung  des  Anspruchs  ist,  dieser  aber  durch  genügende
  Realkaution  erreicht  ist,  so  kann  der  Arrest  abgeweudet  und  selbst  der  veriugte
  Arrest  beseitigt  werden  (durch  Verfügung  des  Gerichts)  durch  Beschaffung
anderweiter  genügender  Sicherheit,  und  die  D.  CPO.  §  8038  bestimmt,  daß  sosort
in  dem  Arrestbefehle  eine  Geldsumme  sestgestellt  werde,  durch  deren  Hinterlegung
die  Vollziehung  des  Arrestes  gehemmt  und  der  Schuldner  zu  dem  Antrage  auf  Aufhebung
  des  vollzogenen  Arrestes  berechtigt  werde.

Da,  wie  bemerkt,  ohne  einen  materiellen  Anspruch  ein  Amest  nicht  erlangt  werden
kann,  so  prüft  das  den  Arrest  verhängende  Gericht  auch  den  Anspruch  selbst  mit.
Allein  die  Ansicht  des  Arresturtheils  präjudizirt  dem  Prozesse  über  den  Anspruch
jelbst  nicht.  Ist  dieser  Anspruch  bestritten,  so  muß  er  im  ordentlichen  Verfahren
versolgt  werden,  und  wird  er  hier  etwa  aberkannt,  so  kann  selbstverständlich
der  Impetrat  Aushebung  des  Arrestes  fordern.  Nach  der  D.  CPO.  5  806  kann
der  Impetrat  beantragen,  daß  dem  Impetrauten  eine  angemessene  Frist  zur  Anhängigmachung
  der  Hauptsache  gesetzt  werde.  Ein  besonderes  Forum  für  die  Hauptlache
  wird  aber  durch  den  Arrest  bei  dem  Arrestgerichte  nach  der  D.  CPO.  nicht
mehr  begründet.

Durch  die  einstweiligen  Verfügungen,  von  denen  die  D.  CMO.  8§  814  ff.
handelt,  sind,  abgesehen  von  dem  besonderen  Falle  der  Geltendmachung  von
Forderungen,  in  dem  früheren  gemeinrechtlichen  unbedingten  Mandatsprozesse,  dieser
unbedingte  Mandatsprozeß  und  das  sog.  Possessorium  summarium  :)  ersetzt  worden.
Es  handelt  sich  hier  nicht  um  die  Sicherung  cines  Anspruchs  dadurch,  daß  beliebige

3  Die  den  Arrest  versagende  oder  auf  kontradiktorische  eng  wieder  aufhebende
zichtert  iche  Aätu  kann  von  dem  Impetranten  immer  durch  #emittel  angefochten

ch  dem  früheren  Gemeinen  #echte  ein  Decifivdekret),  nach  Gemeinem  Rechte

**“  Gop-  h  ch  nach  der  D.  CPe.,  wenn  eine  mündliche  Verhandlung  voranging,

mittels  Berufung,  wenn  keine  mündliche  Berkandlung  vorausging,  durch  Pfwerke.  Die

Nechlekraft  des  raheils  im  Arrrstprozesse  isi  aber  immer  nur  eine  Rechlekr  rebus  sic

nantidus“.  Eine  Veränderung  der  Sachlage,  z.  B.  neu  entsiandene  oder  neu  ur  Gründe

whse  und  umgekehrte  Umstände,  berechligen  die  eine  wie  die  andere  Partei  zu  neuen
nträ

95  Oder  Summarüsssimum.

v.  Holten  dor  .  Eneyslep  l.  4.  Ausi.  51
        <pb n="796" />
        802  Das  öffentliche  Recht.

Vermogensobjelte  oder  auch  möglicher  Weise  die  Person  des  Schuldners  durch  eine
richterliche  Vergung  getroffen  werden,  sondern  um  eine  den  Streitgegenstand  Keibt
betreffende,  diesen  vor  Veränderungen  und  Eingriffen  schützende  richterliche  Verfügung.
  Das  frühere  Gemeine  Recht  hatte  schon  früh  nach  dem  Vorbilde  der  bei
den  Römischen  Interdikten  vorkommenden  Besehlssormeln  den  Nichter  für  befugt
erklärt,  unter  Umständen  und  äußersten  Falls  selbst  von  Amts  wegen  (wenn  die
öffentliche  Ordnung  durch  die  Handlung  einer  Partei  mitbedroht  erschien),  mit  einem
Strafmandate  vorzugehen,  auch  bei  Besipstreitigkeiten  Seauestration  anzuordnen.
Gegen  solche  Verfügungen  gestattete  man  aber,  abgesehen  von  einer  Umstoßung  des
Resultats  im  ordentlichen  Besitzprozesse,  auch  Einwendungen,  vorausgesetzt,  daß  sie
schleunig,  zwar  nicht  bewiesen,  wohl  aber  doch  bescheinigt  werden  konnten,  und  so
ergab  sich  ein  Prozeßverfahrrn  analog  dem  oben  geschilderten  Arrestverfahrrn.  Die
Reichskammergerichtsordnung  von  1555  II,  Tit.  23  ließ  solche  unbedingte  Mandate
  (Mandata  sine  clausols)  namentlich  zu  ob  factom  nullo  jure  justifscabile,  ob
dampum  irreparabile,  ob  detrimentum  reipublicae,  ob  pericolum  in  mora),  und
wer  die  jüngste,  nicht  offenbar  vitiose  ruhige  Besitzhandlung  bescheinigte,  konnte
durch  Verfügung  des  Richters  Schutz  im  Besitze  erlangen,  wogegen  dann  von  dem
Beklagten  nur  sofort  durch  Bescheinigung  liquid  zu  stellende  Einwendungen  ebenso
wie  im  Arrestverfahren  geltend  gemacht  werden  konnten.  Es  wird  als  selbstverständlich
betrachtet  werden  können,  daß  Besitzstritigleiten  und  die  Fälle  der  früheren  Reichskammergerichtsordnung,
  obwol  die  D.  CMO.  8  819  die  betreffenden  Anwendungsfälle
dem  richterlichen  Ermessen  überläßt,  die  Hauptfälle  bilden  werden,  in  denen  provisorische
  Verfügungen  erlassen  werden,  und  darauf  deutet  auch  der  Wortlaut  dee
*  819.  Wenn  daher  auch  in  der  D.  CPO.  das  gemeinrechtliche  Bummarüssimum
nicht  auedrücklich  vorkommt,  so  ist  es  doch  der  Sache  nach  in  den  von  einstweiligen
Verfügungen  handelnden  Paragraphen  mitenthalten;  nur  kann  man  sagen,  daß  die
Partei  nicht,  wie  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  vielleicht  behauptet  werden
konnte,  auch  bei  der  Abwesenheit  einer  Gejahr  von  Gewaltthätigkeiten  ein  unbedingtes
Recht  auf  solchen  Schutz  im  jüngsten  Besitze  hat,  wenn  sie  die  erforderlichen  Bescheinigungen
  beibringt,  sondern  daß  darüber  das  richterliche  Ermessen  entscheidet.
Die  provisorische  Verfügung  gilt  nach  der  D.  CPO.  als  Annexum  der  Hauptsache,
zu  deren  Schutze  fie  dient;  daher  ist  nach  der  D.  CPO.  das  Gericht  die  Hauptsache
(eintretenden  Falles  das  Berufungsgericht)  zuständig;  in  dringenden  Fällen  kann
aber  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Streitgegenstand  sich  befindet,  die
provisorische  Verfügung  #war  einseitig  erlassen:  die  weitere  Verhandlung  ist  aber
dann  doch  vor  das  Gericht  der  Hauptsache  gehörig  ?.

Die  Frage,  inwieweit  man  aus  bloße  Bescheinigung  eines  Rechtes  eine
provisorische,  Ubrigens  im  ordentlichen,  wenn  auch  durch  Abkürzung  der  Fristen  und
schleunige  „Ansetzung  der  Termine  innerhalb  der  gesetzlichen  Minimalgrenzen  zu  beschleunigenden
  Verfahren,  Entscheidung  über  ein  Recht  erlangen  könne  (z.  B.  Interdicium
  qduorum  bonorum,  Interdictum  Salvianum),  gehdrt  nicht  sowol  dem  Prozeßals
  dem  materiellen  Rechte  an.  Prozessual  kommt  hier  nur  §  266  der  D.  C
über  den  Begriff  der  Bescheinigung  (Glaubhaftmachung  nach  der  D.  C#O.)  in
Betracht.  „Wer  eine  thatsächliche  Behauptung  glaubhaft  zu  machen  hat,  kann  sich
aller  Beweismittel  mit  Ausnahme  der  Eideszuschiebung  bedienen,  auch  zur  eidlichen
Versicherung  der  Wahrheit  der  Behauptung  zugelassen  werden.  Eine  Beweisnahme,
welche  nicht  sofort  erfolgen  kann,  ist  uustatthaft."

A)  Diese  rsinit  chen  Ausdrücke  finden  sich  r  in  der  Besverseri  richtsordnung  nicht;
sie  fo  fie  kürzer  find,  als  die  Deutschen  Worte  der  K#  ie  Prozeßtheorie  dir

orden.
bur  Zusiändigkeit  der  Amtgerichte  ist  also  hier  eine  beschränktere  als  beim  Arrest-
        <pb n="797" />
        1.  Eioilprozeß  803

6.  Der  Konkursprozeß  1/  ist  nichts  Anderrs  als  eine  General-Zwangsvollstuckung
  in  das  Vermögen  eines  zahlungsunfähigen  Schuldners  zum  Zwecke  einer
dem  Rechte  entsprechenden  Befriedigung  der  Gläubiger.  Ursprünglich  war  das  Römische
  Konkursverfahren  mit  dem  Erxekutionsverfahren  identisch;  der  Gläubiger  hielt
sich  an  die  Person  des  nicht  zahlenden  Schuldners;  mit  der  Person  fiel  ihm
unzweiselhaft  auch  das  Vermögen  zu,  und  waren  mehrrre  Gläubiger  vorhanden,  so
mochten  fie  sich  privatim  über  die  Theilung  des  Vermögens  einigen.  Eine  größere
Staatsaufficht  zeigt  schon  das  prätorische  Verfahren,  welches,  mehr  an  das  Vermögen
  sich  haltend,  jedem  Gläubiger  durch  öffentliche  Anzeige  der  von  einem  oder
mehreren  Gläubigern  erlangten  Befugniß  zum  Verwahrsam  des  Vermögens  (Missio
in  possessionem)  allen  Gläubigern  Gelegenheit  zum  Anschluß  an  diese  Missio  giebt,
aber  mit  der  Vertheilung  des  Vermögens  und  der  Reduktion  desselben  auf  Geld
sich  noch  nicht  direkt  befaßt,  sondern  dieselbe  einem  Unternehmer  Üüberläßt  (Bonorum
emptor),  der  das  Vermög  en  des  Zahlungsunfähigen  im  Ganzen  ersteht,  indem  er
den  Gläubigern  (nach  einem  von  ihm  gemachten  Ueberschlage)  Prozente  ihrer  Forderungen
  bietet,  dafür  aber  auch  alle  Aktiva  des  Schuldners  erhält,  bezw.  einklagen
kann.  Noch  später  ist  dann  ein  Einzelverkauf  der  Vermögensstücke  durch  einen
Kurator  und  Befriedigung  der  Gläubiger  unter  fortwährender  gerichtlicher  Aufficht
an  die  Stelle  getreten,  und  die  gemeinrechtliche  Praris  hat  unter  Anschluß  zugleich
an  das  Germanische  Arrrstrecht  aus  den  allerdings  in  mannigfacher  Beziehung  lückenhaften
  Bestimmungen  des  Justinianischen  Rechts  und  auch  wol  unter  dem  Einflusse
der  städtischen  Statuten  des  mittelalterlichen  Italiens,  die  den  Kudit  der  Handelsleute
  durch  energische  Maßregeln  zu  sichern  suchten,  das  gemeinrechtliche  Konkureverfahren
  geschaffen,  das,  so  tief  einschneidend  auch  die  Aenderungen  der  modernen
Konkursordnungen  sein  mögen,  gleichwol  noch  immer  die  Grundlage  der  letzteren  und
besonders  auch  der  Deutschen  Konkursordnung  bildet.

In  der  That  muß  jedes  Veriahren,  welches  unter  obrigkeitlicher  (gerichtlicher)
Aufsicht  das  Vermögen  eines  insolventen  Schuldners,  d.  h.  den  Gelderlös  dieses
Vermögens,  unter  die  Gläubiger  nach  Maßgabe  ihrer  Forderungen  vertheilen  läßt,  aus
folgenden  Stücken  bestehen:  1)  aus  der  Sicherung,  Heranziehung  und  Veräußerung
des  Vermögens  (Konstituirung,  Verwaltung  und  bezw.  Versilberung
der  Aktivmasse);  2)  aus  der  Heranziehung  der  sämmtlichen  Gläubiger,  Konstituirung
  der  Paffivmasse,  wozu  dann  auch  gehört,  da  felbstverständlich  nur  begründete
  Ausprüche  befriedigt  werden  sollen,  die  Prüfung  der  geltend  gemachten  Ansprüche
  (Liquidationsverfahren);  3)  aus  der  Feststellung  der  Ordnung  der
Befriedigung  der  einzelnen  Gläubiger  (Prioritätsverfahren);  denn  das  Recht
(die  Gesetzgebung)  kann  Gründe  haben,  einzelnen  Forderungen  einen  Vorrang  vor
anderen  bei  der  Befricdigung  im  Konkurse  zu  gewähren,  sei  es  in  Bezug  auf  das
gesammte  Vermögen,  sei  es  in  Bezug  auf  einzelne  Vermögensobjekte  und  den  daraus
zu  gewinnenden  Erlös  (man  denke  z.  B.  in  ersterer  Beziehung  an  den  8  Liedlohn
der  Dienstboten,  öffentliche  Aufgaben,  Kosten  eines  Sterbelagers  u.  s.  w.);  4)  aus
der  wirklichen  Vertheilung  (sog.  Distributionsversahren).  Zu  diesen  Stücken
des  Verfahrens  kommt  dann  noch,  da  der  Konkurs  nothwendiger  Weise  sehr  tiefeingreifende
  „Wirkungen  für  #en  ge#schub  wie  für  die  einzelnen  Gläubiger
und  felbst  Dritte  hat  —  as  Vermögen  den  Gläubigern  gesichert  werden
soll,  ¾  muß  der  Insolvente  we  d  unr  Kridar)  die  Disposition  darlber  ver-1)

  Bayer,  Theorie  Konkursprogzesses,  4.  Aufl.  1850.  —  ar  Über  die  Deutsche
S  find  zah  kreiche  Kommentare  r“.]  von  Sarw  .  ufl.  1882;

Sil  i,.  2.  Aufl.  1881;  Ven  ler,  1879;  v.  or  io  2  6  nri

Ssked  1  esübrungs=  in  Ueber#  s  zur  st  rã  ·

a  matische  uns  (befriedigender  als  die  d  us  Civilprozessez
nach  de  5  Feicch  Der  Deutsche  Konkursprozeß.,  1877;  Itze,  18  eutsche
*—  Fltting,  Das  Reichs-Konkursrecht  und  siui
        <pb n="798" />
        804  Das  ffeniche  Recht.

lieren  —  5)  ein  sog.  präparatorisches  Verfahren,  in  welchem  die  Frage
entschieden  wird,  ob  die  Voraussetzungen  eines  Konkursverfahrens  vorliegen.

Wie  man  aus  dem  eben  Dargelegten  entnehmen  wird,  find  aber  die  Bestimmungen
  des  Konkursrechts  zum  großen  Theile  nicht  civilprozessualer  Natur  im
eigentlichen  Sinne.  Es  handelt  sich  im  Konkursverfahren  einerseits  häusig  um
Maßregeln  einer  Vermögensverwaltung,  andererseits  häufig  um  einen  billigen
Ausgleich  verschiedenartiger  Interessen,  den  man  namentlich  dadurch  erreichen  kann,
daß  man,  sei  es  das  Gericht,  sei  es  einen  besonders  ernannten  Verwalter,  Vorschläge
  machen  läßt  und  die  nicht  Widersprechenden  daran  gebunden  erachtet,  oder
daß  man  unter  den  Betheiligten  abstimmen  lößt  1).  Aber  aus  einem  Konkursversahren
  können  sich  eine  Menge  von  einzelnen  Prozessen  entwickeln  und  verwickeln  —
weshalb  dem  auch  das  berühmte  Werk  des  Salgado  de  Samoza  den  Titel  Labyrinthus
  creditoram  führt  —,  da  bestrittene  Forderungen  nur  durch  Spezialprozessenach
  Betrag  und  Vorrecht  sestgestellt  werden  kömen  und  über  die  Ordnung  selbst
der  einzelnen  Vorrechte  untereinander  noch  gestritten  werden  kann  (Liquidationsund
  Prioritätsprozesse),  und  zwar  hat  hier,  wenn  der  Natur  der  Sache  nach  die
Forderungen  prinzipiell  gegen  den  Gemeinschuldner  oder  (da  dieser  nicht  mehr  dispositionsfähig
  ist)  gegen  den  obrigkeitlich  ernannten  Vertreter  desselben  (Kurator,
Kontradiktor,  Konkursverwalter)  geltend  gemacht  werden,  jeder  eintretenden  Falles
durch  Theilnahme  eines  Anderen  beschränkte  Gläubiger  ein  rechtliches  Interesse,  die
Forderung,  bezw.  das  Vorreecht  des  letzteren  zu  bekämpfen,  daher  auch  ein  Interventionsrecht,
  und  es  wird  nothwendig,  um  alliu  große  Verwickelungen  zu  vermeiden,
  dieses  Interventionsrecht  an  gewisse  zeitliche,  durch  das  Stadium  des  Konkursverfahrens
  gegebene  Schranken  zu  binden.

Es  ist  begreiflich,  daß,  je  mehr  Vorzugsrechte  einzelnen  Forderungen  zur  Seite
stehen,  und  je  mehr  auch  dingliche  Ansprüche  an  einzelnen  Vermögensstücken,  insbesondere
  Pfandrechte  als  Ansprüche  behandelt  werden,  die  lediglich  im  Konkurse
geltend  gemacht  werden  können,  wenn  der  Eigenthümer  der  Sache  in  Konkurs  geröth,
  das  Konkursversahren  wegen  der  mannigsachen  hieraus  entspringenden  Schwierigkeiten
  und  Streitigkeiten  ein  verwickeltes,  langdauemdes  werden  muß.  Dabei  muß
dann  zugleich,  eben  weil  so  leicht  Zweisel  und  Streit  erhoben  werden,  das  Ve  riahren
mröglichst  ein  solches  sein,  daß  die  Grundlage  jedes  folgenden  Schrittes  in  diesem

Verfahren  eine  seste,  unverrückbarc,  bezw.  rechtskräftige  oder  doch  sonst  prozessual
unanfechtbare  ist.  Mit  anderen  Worten  durch  Ediktalverfahren  mit  Präklufivbescheid,
sodann  durch  rrchtskräftige  Entscheidung  der  Liauidationsprozesse  müssen  erst  die
wirklichen  Theilnehmer  am  Konkurse  und  ihre  Vorzugsrrchte  sestgestellt  werden,  und
das  sog.  Prioritätsurtheil  muß  erst  die  Ordnung  der  Befriedigung  festgestellt  haben,
ehe  man  berechnen  kann,  was  auf  die  einzelne  Forderung  sällt  (Distributionsbescheid)
und  ehe  man  dann  emlich  zur  wirklichen  Auszahlung  schreiten  kann.  Dabei  ergiebt
sich  dann  zugleich  eine  langdauerude  und  eben  deshalb  oft  juristisch  schwierige  Verwaltung
  der  Masse  und  dadurch  wiederum  wegen  der  großen  Verantwortlichkeit
Unterstellung  dieser  Verwaltung  möglichst  unmittelbar  unter  das  Gericht.  Dies  war
im  Wesentlichen  der  Charakter  des  gemeinrechtlichen,  durchaus  folgerichtigen,  aber
äußerst  umständlichen  Verfahrens,  welches  praktisch  den  Nachtheil  hatte,  oft  Jahrr

1)  Weil  das  allgemeine  Konkursverfahren,  aus  zwelchem  sich  die  eingeluen  7—
uutwcken.  strung  genommen  nicht  eivilpro-  7  l  N  8  ZN  weit  mehr  a  wal  ·
8-  oder  billiges  Schiebẽverfahren  st  in  KO.  66,  un  9*  bie  D.
i  reng  an  dem  Prinzipe  nrn  Mrien  Ftteie  brasn  cesagt:  „Die  Entscheidumgen  in
Konkursverfahren  vnnen  ohne  mündliche  Verhandlung  —  Die  ZJustellung  geschieht  von
Amts  wegen.“  Eben  deshalb  konnte  aber  auch  die  D.  K  ohne  Verlehung  der  allgemeinen
  npetengwaiaspien  für  das  allgemeine  9.  e  die  Amt  ggerichte  zuständig
erlänen  während  die  Spezialprozesse  von  größerem  Belange  der  landgerichtlichen  Kompeten)
unterliegen.
        <pb n="799" />
        1.  Etwilpregen  805

lang  die  Masse  dem  Verkehre  so  gut  wie  zu  entziehen  und  die  Gläubiger  ebenso
lange  alle  und  jede  Zahlung  entbehren  zu  lassen.

Nachdem  nun,  abgesehen  von  vielfachen  mehr  untergeordneten  partikularrechtlichen
  Modifikationen  des  gemeinrechtlichen  Konkursverfahreuns,  in  einer  größeren
Anzahl  Deutscher  Staaten  umsassende  Kodifikationen  des  gemeinen  Konkursuchts  —
mit  manchen  Verbesserungen  im  Einzelnen  —  Platz  gegriffen  hatten  —  einen  stark
abweigenden  Weg  hatte  bereits  1753  die  Hamburger  „Neue  Fallitenordnung“  eingeschlagen
  1)  —  erfuhr  das  Konkursrecht  im  Königreich  Prrußen  durch  die  Konkursordnung
  von  1855,  auf  welche  in  mancher  Beziehung  das  in  der  Preußischen  Rheinprovinz
  bis  dahin  gültige  Konkursrecht  des  Französischen  Code  de  commerce  von
1807  eingewirkt  hatte,  eine  gründliche  und,  wie  die  Erfahrung  zeigte,  richtige  und
segensreiche  Reform.  Wie  die  Oesterreichische  Konkursordnung  von  1867  diese  Preußische
Konkursordnung  zum  Vorbilde  genommen  hat,  so  ist  letztere  auch  die  Grundlage  der
Konkursordnung  für  das  Deutsche  Reich  geworen,  welche  man  vielleicht  nicht  mit
Unrecht  als  das  am  ineisten  gelungene  der  großen  neuen  Deutschen  Justigzgesetze  bezeichnen
  kann.  Das  Streben  war  darauf  gerichtet,  durch  Vereinfachung  der  Vorzugsrechte,
  Aussonderung  der  Realberechtigten  aus  dem  Konkurse  eine  möglichst  rasche,
succeffive,  nach  Maßgabe  der  zur  Zeit  verfügbaren  Mittel  erforderlichen  Falles
wiederholte,  nicht  an  das  stusenweise  Vorschreiten  des  gesammten  Verfahrens  gebundene
  Vertheilung  herbeizuführen,  ein  übermäßiges  Vorwalten  der  Thatigkeit  des
Gerichts  zu  vermeiden  und  daneben  die  Berndigung  oder  Abwendung  des  sömlichen
Konkurses  durch  Akkord,  Nachlaßvertrag  (nach  der  Terminologie  der  D.  K  O.  Zwangsvergleich)
  zu  erleichtern,  in  welcher  letzteren  Hinsicht  gand  besonders  die  Bedürsnisse
des  Handelsstandes  in  Betracht  kommen,  welche,  wie  begreiflich,  in  den  Konkursgeietzen
  Hamburgs  und  Bremens,  dann  aber  auch  in  dem  Französischen  Gesetze  und
in  der  Prrußischen  Konkurgordnung  eine  eingehende  Berücksichtigung  gefunden  hatten.
Von  der  Preußischen  Konkursordnung  unterscheidet  sich,  abgesehen  von  Einzelnheiten,
die  D.  KO.  namentlich  dadurch,  daß  sie  die  Unterscheidung  von  kausmännischem
umd  nichtkaufmännischem  Konkurse,  welche  in  der  Preußischen  Konkursordnung  sich
findet,  allerdinge  aber  abweichend  vom  Französischen  Rechte  hier  von  untergeordneter
Bedeutung  ist,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  praktischen  Bedürfnisse  ausgegeben  hat.
Die  D.  KO.,  deren  erster  Entwurf  (Entwurf  einer  Gemeinschuldordnung)  1873  erschien,
  deren  zweiter  revidirter  und  vom  Deutschen  Bundesrathe  modifihirter  Entwurt
von  einer  besonderen  Kommisfion  des  Deutschen  Reichstags  1875  und  1876  berathen
wurde,  hat  am  10.  Februar  1877  die  kaiferliche  Unterschrift  erhalten.  Sie  ist  eingetheilt
  in  drei  Bücher  (Konkursrecht,  Konkursverfahren,  Strafbestimmungen),  von
denen  die  ersten  beiden  in  je  8  Titel  zewallen,  und  enthält  214  Paragraphen.  Das
zugehörige  (Reichs-)  Einführungsgesetz  regelt  namentlich  das  Verhältuiß  zum  Landesrechte
  und  enthält  insbesondere  wichtige  Bestimmungen  über  die  Erfordermisse  des
Faustpfandrechts  im  Sime  der  Konkursordnung.  Die  landesgesetzlichen  Bestimmungen
über  Lehen,  Stammglter  und  Familienfideikommisse  werden  nach  §  5  daselbst  durch
die  D.  KO.  nicht  berührt.  Das  Reichs--Einführungsgeset  läßt  für  manche  Uebergangsbestimmungen,
  namentlich  Erhaltung  gewisser  berits  begründeter  Voreechte
unter  bestimmten  Vomussetzungen  und  Beschränkungen  Raum.  Für  Preußen  ist  ein
lolches  Ausführungsgesetz  zur  Deutschen  Konkursordnung  am  6.  März  1879  erlassen.

Die  Aktivmasse  des  Konkurses  umfaßt  das  gesammte  gegenwärtige  Vermögen
des  Gemeinschuldners,  insoweit  es  zur  Zwangsvollstreckung  verwendet  werden  kann
Od.  D.  KO.  8  1),  ).  Gegenstände,  die  dem  Kridar  nicht  gehören,  nur  faktisch  sich

1)  Späterhin  auch  die  Arhise  Geseygebu  Ml.  Verordnung  L  Tebit-  und  Nachlaß--sachen
  1843,  Verordn,  betr.  die  Bestellung  u  rechts  ln  E  un  Sachen  von  1848,
Erder  und  Wi  2  1860  und  Verordnung  v.  1864.

)  Die  gerichtliche  Berfolgung  von  Ansprüchen  des  S#ur  #n  Zwecke  der  Vervoll-
        <pb n="800" />
        806  Das  öffenniche  Recht.

in  seinen  Händen  befinden,  gehören  demnach  nicht  zur  Masse  1);  eine  unrechtmäßige
Verdußerung.  solcher  Gegenstände  nach  der  Konkurseröffnung  muß  schon  nach  allgemeinen

  Grundsätzen  die  Masse  zur  Herausgabe  etwaiger  Bereicherung  verpflichten,
und  weiter  noch  geht  in  dieser  Beziehung  die  D.  KO.  3  38.  Gegenstände,  die  zwar
dem  Kridar  gehören,  aber  der  Zwangsvollstrickung  nicht  unterliegen  oder  unveräußerlich
  sind,  gehören  ebensalls  nicht  zur  Masse,  wohl  aber  gehören  die  Einkünfte
von  Nutzungsrechten  dazu.  (Vgl.  über  den  =  des  Kridars  am  Vermögen
seiner  Ehefrau  und  seiner  Kinder  D.  KO.  §  1,  Abs.  2.)  Ein  nach  der  Konkurseröffnung
  gemachter  wirklich  neuer  Erwerb  teri  nach  der  in  der  D.  KO.  8  1  gebilligten
richtigen  Ansicht  nicht  zur  Konkursmasse.  Was  solche  Personen  betrifft,  die  vor  der
Konkurserdffnung  mit  dem  Kridar  kontrahirt  und  diesem  Vermögensobjekte  übergeben
  haben,  so  ist  die  Frage,  ob  sie  diese  Objekte  aus  der  Masse  zurüch#ordern,
aussondern  können,  davon  abhängig,  ob  sie  das  fragliche  Objekt  nur  faktisch  dem
Kridar  übergeben,  oder  aber  ihn  zum  Eigenthümer,  bezw.  sonst  Verfügungsberrchtigten
  in  eigenem  Namen  gemacht  haben;  ist  dies  geschehen,  so  haben  fie  nicht  ein
Rückforderungsrecht,  sondern  eine  int  Konkurse  anzumeldende  Forderung  auf  die
Gegenleistung.  Dabei  gilt  aber  nach  §  36  der  D.  KO.,  welche  hierin  anderen
modernen  Rechten  (dem  Englischen  und  Franzößischen  Rechte)  sich  anschließt,  zu  Gunsten
eines  Verkäufers  oder  Einkaufskommissionärs,  der  Waaren  von  einem  anderrn  Orte
an  den  Gemeinschuldner  absendet,  eine  besondere  auf  Billigkeitsgründen  ruhende
Ausnahme.

Auf  das  im  Auslande  befindliche  Vermögen  des  Kridars  erstreckt  sich  der
Konkurs,  abgesehen  von  besonderer,  etwa  durch  Staatsvertröge  vereinbarter  gesetzlicher
  Bestimmung,  der  richtigen  Ansicht  nach  ipso  jure  nicht,  da  die  unmittelbare
Wirkung  der  Konkurseröffnung  auf  der  Arrestanlage  (Beschlagnahme)  des  Vermögens.
beruht,  und  diese  nur  so  weit  reicht,  als  die  territoriale  Zwangsgewalt.  Doher  kann
nach  D.  KO.  8  207  in  das  im  Inlande  (Deutschen  Reiche)  befindliche  Vermögen  eines
im  Auslande  in  Konkurs  gerathenen  Schuldners  Zwangevollstreckung  stattfinden  und
(6  208)  Partikularkonkurs,  wenn  der  Ausländer  z.  B.  im  Deutschen  Reiche  eine  Fabrik
und  dal.  besitzt.  Es  ist  selbstverständlich  Pflicht  des  inländischen  Konkurskurators,
auf  eine  Ausantwortung  des  im  Auslande  befindlichen  Vermögens  hinzuwirken,  und
was  rechtmäßig  herbeigeschafft  wird,  fällt  damit  in  die  inländische  Konkurzmasse.

Wenn  aber  unter  den  oben  angegebenen  Beschränkungen  der  Konkurs  das  gesammte
  Vermögen  des  Gemeinschuldners  begreift,  so  kann  doch  noch  die  praktisch
wichtige  Frage  aufgeworfen  werden,  ob  das  dingliche  Recht  des  Psandgläubigers
  dem  durch  die  Konkurseröffnung  begründeten  Rechte  der  Konkursgläubiger
in  der  Art  zu  weichen  habe,  daß  der  Pfandgläubiger,  wenn  auch  selbstverständlich,
was  den  Erlös  aus  dem  Piandobjekte  betrifft,  mit  Vorzugsrecht  vor  den  nicht  besonders
  bevorzugten  Glänbigern,  das  Pfandobjekt  in  die  Maffe  einzuwersen  und  ale
Konkursgläubiger  sich  zu  melden  habe.  Das  Gemeine  Recht  hat  mit  Berufung  auf
die  sog.  Universalität  des  Konkurses  diese  Frage  für  die  hypothekarischen  Gläubiger
bejaht,  und  nur  für  das  sog.  Faustpfandrecht  hat  die  Praxis  nicht  selten,  beeinfändigung
  der  Aktivmasse  ist  aber  nicht  Bestandtheil  des  Konrrrahe  *n  r——
recht  rtegelt  bver,  R  e  ern  betrifft,  nur  die  Vertrein  2#  urch  den

1)  Die  d  icht  lier  58  —  8—  te-  9  5  22  E
ruieo  l  15  eine  Recht  und  ebenso  die  D  KO.  giebt  den
läubigern  rl  *  iar  isen  die  sich  scheinbar  im  Eigenkhum  des  5
befinde  den,  und  hier  wird  dann  insbe  befrabere  wichtig  die  Vindilation  der  eh  rau.  Die  DT.  KO.
—  indem  fie  im  Uebrigen  das  bürgerliche  Recht  über  die  Rechte  der  Ehefrau  in  Kone
  Mannentlcheiiiäßt—wobeinamentlichdeellatekichieh  voii  Guteetzemeisichcft
iiiid  DotaleechtinBettqchtloiiimt—,quSchtqnfür  das  Partikularrecht  und  zugleich  als
prozeffuale  Bestimmung  nur  die  Vorschrift:  „Die  Ehefran  des  Gemeinschuldners  kann  Gegenstände,
  welche  fie  während  der  Ehe  erworben  tat,  n-  in  vunsorach  ebmen.  wenn  fie  beweist,
daß  dieselben  nicht  mit  len  des  el  erworben  find
        <pb n="801" />
        1.  Eiwilprozeß.  807

flußt  durch  Grundsätze  des  Deutschen  Rechts,  anerkannt,  daß  der  Faustpfandgläubiger,
ohne  als  Konkursgläubiger  sich  melden  zu  müssen,  sich  aus  dem  Erlöse  des  Faustpfandes
  befriedigen  könne  und  nur  den  etwaigen  Ueberschuß  des  Erlöses  über  seine
Forderung  der  Konkursmasse  einzuliefern  verbunden  sei.  Die  D.  KO.,  hierin  der
Prrußischen  Konkursordnung  solgend,  hat  mit  gutem  Grunde  zum  Vortheil  sowol
des  Nealkredits  1)  wie  im  Interefse  einer  einfacheren  Erledigung  des  Konkurses  bestimmt,
  daß  die  Pfandgläubiger  abgesonderte  Befriedigung  aus  den  Gegenständen
ihres  Mandrechts  erlangen  und  nur  der  Ueberschuß  in  die  Masse  fällt),  und  sie  hat
mit  Nückficht  auf  die  Bedürfnisse  des  Verkehrs  gewissen  Retentionsrechten  im  Konkurse
  die  Kraft  eines  Faustpfandes  beigelegt,  so  3.  B.  (vgl.  §  41)  den  Gastwirthen
wegen  ihrer  Forderung  für  Wohnung  und  Bewirthung  des  Gastes  in  Ansehung  der
von  dem  Gaste  eingebrachten,  von  dem  Wirthe  zurückbehaltenen  Sachen,  Denjenigen,
denen  nach  dem  Handelsgesetbuche  an  gewissen  Gegenständen  ein  Pfandrecht  oder
Zurückbehaltungorccht  zusteht,  in  Ansehung  dieser  Gegenstände  u.  f.  w.  Zug  leich
find  in  dem  Einführungsgeseye  (##  14,  15)  die  Erordernisse  des  Fusipfarden  im
Sinne  der  Konkursordnung  festgesetzt  (d.  h.  in  dem  Sinne,  daß  ohne  dieselben  das
Fauftpfand  im  Konkurse  nicht  anerkannt  wird,  während  im  Uebrigen  die  Frage,  ob
ein  Faustpfandrecht  vorliegt,  nach  dem  materiellen  Rechte,  insbesondere  nach  dem
ondesucchte  sich  entscheidet).  Meist  wird  Uebergabe  des  Piandes  an  den  Gläubiger
gesordert.

Das  Vermögen  des  Erben  verschmilgzt  juristisch  nach  dem  Erwerbe  der
Erbschaft  mit  dem  Nachlasse  des  Erblassers  zu  einer  Einheit.  Daher  ist  es  an  sich
gleichgültig,  ob  der  Erblasser  oder  der  Erbe  die  Schulden  kontrahirt,  die  Ueberschuldung
  des  eine  Masse  bildenden  Vermögens  herbeigeführt  hat:  die  von  dem
Erblasser  und  die  von  den  Erben  herrührenden  Schulden  rangiren  durch  einander.
Allein  den  Gläubigern  des  Erblassers  gegenüber  enthält  dies  Prinzip  eine  Unbilligkeit:
  sie  konnten,  indem  sie  dem  vielleicht  sehr  vertrauenswerthen  Erblasser
kreditirten,  das  Schicksal  der  Erbschaft  nicht  vorhersehen.  Das  Römische  Recht  gewährt
  daher  den  Gläubigern  des  Erblassers  (und  den  Vermächtnißnehmern)  das
Recht,  abgesonderte  Befriedigung.  aus  der  Erbschaft  zu  verlangen,  und  dies  Recht
wird,  soweit  es  die  Landesgesetze  geben,  anerkannt  in  D.  KO.  8§  43.  Der  im
Preußischen  Rechie  anerkannte  Absonderungsanspruch  der  Gläubiger  des  Erben  wird
von  der  D.  KO.  nicht  anerkannt,  mit  Recht;  denn  die  Uebernahme  selbst  einer
überschuldeten  Erbschaft  ist  den  Gläubigern  der  Erben  gegenüber  nichts  Anderes  als
eine  ökonomisch  leichtfinnige  Handlung  der  letzteren,  und  gegen  derartige  Handlungen
des  Schuldners  ist  man  auch  sonst  nicht  gesichert:  licet  alicoi  adjiciendo  sibi  creditorem
  creditoris  sui  facere  deteriorem  conditlonem  (I.  1  §  2  D.  de  separstionibus
  42,  6)  .

Wie  die  Masse  durch  Früchte  und  Einkünfte  während  des  Konkurses  vermehrt
wird,  an  muß  fie  auch  durch  nothwendige  und  nützliche  Verwendungen  verringert
werden;  d.  h.  Schulden,  die  der  Vertreter  der  Masse  als  solcher  während  des  Konkurses
  lontraßirt,  Masseschulden,  müssen  von  dem  Ertiage  der  Masse  vorabgegogen
  werden,  ein  Satz,  der  im  eigenen  wohlvorhandenen  Wit  der  Konkursgläubiger
  liet.  Es  gehören  dahin  aber  nicht  nur  Schulden,  die  auf  dem  Willen

1)  Die  —  wurden  —  wrnochtheiligt  Fch  durch  die  oft  langsame  Erbdigung

  des  Ko  #,  andererseits  dadurch,  daß  die  oft  sehr  beträchtlichen  generellen  Unlosten

  des  —  und  die  70  zuer  privilegirten  Giraetungen  auch  von  dem  Erlöse  der
Randediekte  mit  vorabgenommen  wurden.

*)  Nach  Gemeinem  Nechte  entschied  über  die  Befriedigung  nicht  selten  der  vielbesprochene
kterichted  *  Separatisten  ex  jure  dominil  un  n  der  Sepa  Sttur,  ex  jure  crediti,  ein  Unierchied,
  der,  so  schwerwiegend  er  war,  doch  nicht  selten  b  zweifelhaft  erschien.

u  *  L##  4  Absonderungsrecht  des  Miteigenthümers  oder  Socins  nach  der  D.  KO.
val.  D.  R.  8
        <pb n="802" />
        808  Das  östentliche  Recht.

dieses  Vertreters  (Konkurskurators)  beruhen,  sondern  auch  Ansprüche  aus  grundloser
Bereicherung  (z.  B.  wegen  Veräußerung  einer  dem  Kridar  nicht  gehörigem  Sache)
und  die  forklausenden  (nicht  rückständigen),  auf  den  einzelnen  Vermögensobjekten
haftenden  Abgaben  und  dinglichen  Lasten  (Reallasten),  und  wenn  der  Konkurskurator
  im  Interesse  der  Masse  von  einem  Dritten  die  Erfüllung  eines  von  dem
Kridar  abgeschlossenen  Vertrages  fordert,  diese  Erfüllung  aber  nicht  anders  als  durch
eine  Leistung  seinerseits  (die  der  Kridar  übernommen  hatte)  erlangen  kann,  fo  ist
die  Forderung  des  Dritten  auf  diese  Leistung  gleichfalls  Masseschuld.  Auch  die
dem  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  während  der  Dauer  des  Konkurfes  bewilligte
  Unterstützung  ist  Masseschuld  (D.  KF  O.  3  51.  3).  Die  D.  KO.  §  50  ff.  unterscheidet
  unter  den  Masseschulden  im  gemeinrechtlichen  eben  dargelegten  Sinne  Masseschulden
  und  Massekosten;  erstere  gehen  bei  etwaiger  Insuffizien  der  Masse  den
letzteren  vor  (§  58),  Massekosten  find  (vgl.  die  Aufsählung  in  der  D.  KO.  8  51)  die
Kosten  des  Befriedigungsverfahrens.

Mit  det  Eröffnung  des  Konkurfes  muß  der  Kridar  die  Dispofition  über  das
zur  Masse  gehörige  Vermögen  verlieren  !1),  wenngleich  sein  Eigenthumerecht  dadurch
nicht  aufhört,  da  die  Konkursgläubiger,  in  deren  Gesammtinteresse  die  Konkurseröffnung
  erfolgt,  nicht  Univerfalsuccessoren  des  Kridars  sind,  sondern  nur  ein  Pfandrecht
  an  den  sämmtlichen  einzelnen  Vermögensobjekten  erlangen  7).  Der  Kridar  muß
daher  in  Ansehung  der  Masse  einen  Vertriter  erhalten,  und  wie  ein  redlich  verfahrender
  Schuldner  zugleich  im  Interesse  seiner  Gläubiger  handelt,  so  hat  auch  der
Konkurskurators)  die  Interessen  der  Gläubiger  mit  wahrzunehmen  (das  Vermögen
  möglichst  heranzuziehen  und  für  eine  möglichst  vortheilhafte  und  sichere
Verwerthung  zu  sorgen),  und  hieraus  erklärt  sich  denn  auch,  daß  das  Gesetz  (val.
D.  KO.  121  5  ff.)  bei  besonders  wichtigen  oder  der  regelmäßigen  Verwaltung  nicht
angehörenden  Schritten  den  Kurator  (Verwalter  nach  der  Terminologie  der
D.  K8O.)  vewflichtet,  die  Ansicht  der  Gläubiger  (Gläubigerwersammlung  oder  bezw.
des  Gläubigerausschusses)  einzuholen,  einige  in  Ansehung  der  Verwaltung  zu  fassende
Beschllüsse  auch  den  Gläubigern,  als  den  de  facto  nächst  Intereffirten,  allein  vorbehalten
  hat.  Aber  so  wenig  das  berechtigte  Interesse  des  Kridars  —  diesen  könnte
4.  B.  eine  im  Interesse  einer  oder  mehrrrer  Gläubiger  vielleicht  gelegene  Ve#r#-schleuderung
  seines  möglicher  Weise  selbst  materiell  suffizienten  Vermögens  schädigen  —
als  das  öfentliche  Interesse,  welches  im  Konkurfe  eine  nicht  unbedeutende  Berücksichtigung
  verdient,  dürsen  unter  verkehrten  Maßnahmen  des  Verwalters,  wie  der
Gläubiger,  die  ja  möglicher  Weise  unter  einander  selbst  schimpfliche  Transaktionen")
vornehmen  könnten,  leiden.  Daher  steht  der  Verwalter,  der  ein  Munus  publicam
versieht,  unter  Aufsicht  des  Gerichts  (D.  KO.  8  75),  und  kann  von  dem  Gerichte  die
Ausführung  eines  von  den  Gläubigern  gefaßten  Beschlusses  untersagt  werden  (D.  KO.
§*  191)).  Das  Gemeine  Recht  läßt  den  Kurator  definitiv  durch  die  Gläubigerschait
wählen.  Indeß  ist  meistens  sofort  bei  der  Konkurseröffnung,  wo  eine  Gläubigerversammlung
  sich  noch  nicht  konstituiren  kann,  die  Bestellung  eines  Kurators  nothwendig,
  und  da  das  Gericht  also  regelmäßig  einen  interimistischen  Kurator  ernannte.
dieser  aber.  da  das  Gericht  selbstverständlich  die  vorausfichtlichen  Interefsen  der

Et  verliert  nur  die  Dispofition  ũber  die  Masse,  wird  nicht  handlungaunfähig.  Ta
her  tarn  er  einen  augebotenen  Exwerb  (Erblchaft  Echeniun  huschla  gen,  und  Ausprüche,
deren  erelzun  ng  der  Kurator  ablehnt,  kann  der  Kridar  selbssändi  ericht  verfolgen.

Diese  allerdings  nicht  neue  und  nicht  Fieihtene  luristi  igoaietben  der  Ber
valinhe  d  er  ist  die  einzig  durchführ  4

Er  t  Harg  st  zu  in  In  güheen..  Konkursen  wählt  wan  in
Oesteleg-an  huch  onl  zu  Kurat
)  solche  schimpfliche  L  richtet  sich  die  Strasbestimmung  des  §  213

der  D.
5)  Nach  der  D.  KO.  allerdings  nur  auf  in  der  Slanbigerversammlung  gestellten  Antrog
des  Verweltert  voer  eines  überstimmten  Gläubigers
        <pb n="803" />
        1.  Cibllprozehz.  809

Gläubiger  berücksichtigt,  regelmäßig  alsbald  von  der  Gläubigerschaft  definitiv  gewählt
und  dann  vom  Gierichte  bestätigt  wurde,  so  hat  die  D.  KO.  8§§  70—72  die  Bestellung
des  Verwalters  einsach  dem  Gerichte  Überwiesen,  der  Gläubigerschaft  aber  freigestellt,
demnächst  einen  Anderen  zu  wählen,  dem  aper  das  Gericht  doch  (ebenso  wie  im
früheren  Gemeinen  Rechte)  die  Ernennung  versagen  kann.

Der  Verwalter,  dessen  Pflichten  und  Rechte  in  Ansehung  der  Verwaltung,
Nechnungsführung  die  D.  KO.  durch  Detailbestimmungen  genauer  regelt,  hat  Anspruch
  auf  Ersatz  von  Auslagen  und  ein  vom  Konkursgerichte  zu  bestimmendes
Honorar  (aus  der  Konkursmasse).  Ueber  die  Konstituirung  der  Gläubigerschaft,
insofern  dieselbe  Beschlüsse  zu  fassen  hat,  die  Bestellung  und  Beugie  einet  Gläubiger
  ausschließt,  bestimmen  Genaueres  die  &amp;amp;  79  ff.  der  D.  K

Was  speziell  die  Rechte  und  Pflichten  den  Kurators  *  #  der  Masse
in  Ansehung  zweiseitiger  Kontrakte  betrifft,  so  find  dieselben  durch  den  Grundsatz
  zu  bestimmen,  daß  die  Konkursgläubiger  Pfandgläubiger  auch  bezüglich  der  aus
solchen  Kontrakten  dem  Kridar  zustehenden  Forderungen  find.  War  der  Vertrag  von
der  anderen  Seite,  nicht  aber  vom  Kridar  erfüllt,  so  liegt  den  Gläubigern  keine
Verpflichtung  zur  Rückgabe  der  empfangenen  Leistung  ob,  da  der  Pfandgläubiger
als  solcher  nur  berechtigt,  nicht  verpflichtet  ist:  der  andere  Kontrahent  kann  seine
Gegenforderung  nur  als  Konkursforderung  geltend  machen  (D.  KO.  8§  21).  Ist  umgekehrt
  die  Leistung  des  anderen  Kontruhenten  noch  nicht  erfolgt,  und  stand  dem

idar,  wenn  er  dieselbe  gefordert  hätte,  die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages.
entgegen,  die  er  erst  durch  seine  Leistung  zu  befeitigen  hatte,  so  steht  diese  Einrede,
  wie  sie  z.  B.  auch  einem  Cessionar  entgegenstehen  würde,  auch  dem  Kurator
(Verwalter)  entgegen:  er  kann  die  Gegenleistung  nur  gegen  seine  (des  Kridars)
Leistung  verlangen;  aber  er  kann  zur  Erfüllung  des  Kontrakts  durch  den  anderen
Kontrahenten,  der  etwa  feine  Leistung  offerirt,  nicht  gezwungen  werden,  kann  mithin
  sich  durch  den  Kontrakt  für  nicht  gebunden  erklären  und  z.  B.  eine  von  dem
Kridar  vermiethete  Sache  veräußern,  wobei  dem  Miether  dann  nur  die  Geltendmachung
  der  Entschädigungsforderung  als  ng  Konkursforderung  bleibt.  Diese  im
&amp;amp;  15  bestätigten  Grundsätze  hat  die  D.  indeß  hinsichtlich  der  Pacht-  und
Miethverträge  über  Sachen,  sowie  Fiasn  der  Dienstmiethe  modifizirt,  einerseits
mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Uebergabe  der  Sache  an  den  Miether  bezw.  Pächter
eine  gewisse  dingliche  Wirkung  in  Uebereinstimmung  mit  mehreren  modernen  Nechten
zugestanden  wird,  andererseits  aus  Billigkeitsgründen.  Auch  kann  bei  allen  zweiseitigen
  Verträgen  der  andere  Kontrahent  nach  §  15,  Abs.  2  von  dem  Verwalter
sojort  eine  Erklärung  fordern,  ob  er,  der  Verwalter,  die  Erfüllung  begehre.  Gewisse
Lieserungsforderungen  verwandeln  sich  nach  §  16  durch  die  Konkurseröffnung  ohne
Weiteres  in  eine  Forderung  auf  das  Intereffe.

Der  Verwalter  kann  nöthigenfalls  auch  die  Forderungen  des  Kridars  gerichtlich
  geltend  machen,  wie  er  andererseits  auch  die  Masse  gegen  Vindikationen  und
andere  Aussonderungsansprüche  vertheidigt.  Er  kann  auch  in  die  von  dem  Kridar
begonnenen  Poozesse  eintreten,  ist  aber  allerdings  chensowenig  dazu  verpflichtet,
wie  er  verpflichtet  ist,  weiseitige  von  dem  Kridar  geschlossene  Verträge  zu  erfüllen.
Es  kann,  da  der  Kridar  mit  Verbindlichkeit  für  die  Masse  nicht  weiter  prozesstren
kann  —  bis  etwa  der  Verwalter  (Kurator)  erklärt,  im  Interesse  der  Gläubiger
seinerseits  nicht  prozessiren  zu  wollen  —  hier  ein  Neassumtionsverahren  eintreten.
(Bgl.  D.  CPO.  5  220.

In  einem  gewissen  inneren  Zufammenhange  mit  der  Fmge  der  Erfüllung
zweiseitiger  Vertrüge  steht  die  für  den  Gläubiger  im  Konkurse  äußerst  wichtige
Frage,  inwieweit  der  Kurator,  der  ein  Aktivum  des  Kridars  geltend  machen  könnte,
sich  die  Aufrechnung  defselben  mit  einer  Gegenforderung  gefallen  lassen  muß.  Die
Frage  ist  mit  der  Konkursordnung  (§§  46  ff.),  die  freilich  die  Antwort  spezieller  in
Ansehung  unzulässiger  Kompensationen  giebt  (vgl.  5  48),  einsach  dahin  zu  beant-
        <pb n="804" />
        810  Dos  öffentliche  Nectt.

worten,  daß  Schuld  und  Gegenforderung  schon  vor  Eröffnung  des  Konkurses  in
derselben  Person  (wenn  auch  nur  in  Folgze  einer  Cession)  vereinigt  sein  mußten,
jede  andere  Kompensation  (mit  Ausnahme  selbstverständlich  derjenigen  mit  einer  als
Masseschuld  behandelten  Forderung)  ausgeschloffen  ist.  Aber  dies  so  begrenzte  Kompenfations
  ·  (Aufrechnungs-)Recht  erleidet  zugleich  eine  Erweiterung  und  eine  Einschränkung
  gegenüber  den  sonft  stattfindenden  Kompensationsrechten;  eine  Erweiterung,
insosern  überhaupt  die  Konkursforderung  sich  in  Geldsorderung  umsetzt  und  deshalb
die  Gleichartigkeit  der  Forderungen  nicht  in  Betracht  kommt,  auch  das  Erforderniß
der  Fälligkeit  und  Unbedingtheit  im  Konkurse  ihrer  Geltendmachung  nicht  entgegensteht;
  eine  Einschränkung,  insofern  eine  gewisse  Z3mrücheliehung  der  Wirkimgen  der
Konkurseriffnung  bei  fraudulos  vorgenommenen  Rechtsgeschäften  eintritt  (D.  KO.
§  48,  3),  in  welcher  letzteren  Beziehung  die  D.  KO.  die  Actio  Pauliana  bes  früheren
Gemeinen  Rechts  ergänzt  (vgl.  unten).

Die  im  Konkurse  geltend  zu  machenden  Ansprüche,  welche  nur  nach  Maßgabe
der  Konkursordnung  befriedigt  werden  können  (Passivmasse),  bestehen  aus  den
persönlichen,  einen  Vermögenswerth  besitzenden  Forderungen  gegen  den  Gemeinschuldner.
  Ansprüche,  die  keinen  Vermögenswerth  besitzen,  sind  nicht  im  Konkurse
geltend  zu  machen.  Die  gemeinschaftliche,  bezw.  verhältnißmäßige  Befriedigung  aller
jener  Forderungen  erfordert  aber  die  Reduktion  aller  nicht  unmittelbar  auf  Geld  gerichteten
  Forderungen  auf  einen  Geldwerth  und  zwar  auf  einen  gegenwärtigen  Geldwerth,
  was  namentlich  wichtig  wird  bei  betagten  Forderungen  und  wiederkehrenden
Leistungen  von  bestimmter,  bezw.  unbestimmter  Dauer,  und  es  ist  deshalb  zugleich
erforderlich,  einen  der  Geltendmachung  der  Forderung  sonst  noch  entgegenstehenden
Dies  oder  selbst  eine  ihr  zur  Zeit  noch  haftende  Conditio  nicht  als  cin  Hinderniß
ihrer  Geltendmachung  im  Konkurse  zu  behandeln.  Doch  bestimmt  D.  K  O.  §  60,
daß  Forderungen  unter  aufschiebender  Bedingung  nur  zu  einer  Sicherstellung  berechtigen;
  d.  h.  fie  berechtigen  zu  einer  bis  zur  Befriedigung  sortdauernden  Kaution,
wenn  das  Civilrecht  dem  fraglichen  Anspruche  eine  derartige  Kaution  gewährt;
sonst  findet  nach  D.  KO.  8  142  nur  bei  den  Abschlagszahlungen  2),  nicht  aber  bei
der  Schlußvertheilung  eine  Berücksichtigung  der  Forderungen  unter  aufschiebender
Bedingung  statt.  Mit  der  Forderung  selbst  können  deren  Accesfionen  (insbesondere
Zinsen))  geltend  gemacht  werden:  doch  bestimmt  D.  KO.  8  56,  1,  hierin  einer
bereits  für  das  frühere  Gemeine  Recht  von  Vielen  in  Ansehung  der  Verzugszinsen
augestellten  Meinung.  solgend,  daß  Überhaupt  die  seit  der  Erdffnung  des  Konkurfes
lausenden  Zinsen  im  Konkursverfahren  nicht  geltend  zu  machen  fsind.  Die  in  älterrr
Zeit  oft  vorkommende  Hrnachtheiligung  ausländischer  Gläubiger  ist  schon  dem

heren  Gemeinen  Rechte  fremd,  aber  durch  D.  KO.  §  4  noch  ausdrücklich  (vorbehältlich
  des  Retorsionsrechtes)  ausgeschlossen.  Dagegen  find  einige  Forderungen,  welche
nach  dem  früherrn  Gemeinen  Rechte  hinter  allen  anderrn  Forderungen  rangirten
und  daher  regelmäßig  doch  leer  ausgingen,  durch  D.  KO.  §  56,  Nr.  3,  4  von  der
Geltendmachung  im  Konkurse  gänzlich  ausgeschlossen:  Geldstrafen,  Forderungen  aus
Liberalitäten.

Die  verwickelte  Rangordnung  der  Konkursforderungen  des  früheren  Gemeinen
Rechts  ist  nach  D.  KO.  §  54  (vergl.  auch  E.  D.  K  O.  S§  12,  13.  17  und  Civilpw##ßordnung
  §  709  über  das  sog.  Pignus  in  causa  judicati  captum)  durch  eine  einfachr,
leicht  zu  handhabende  ersetzt.  Es  sind  nur  wenige,  meistens  auch  nicht  übermäßig
erhebliche  Forderungen)  (öffentliche  Abgaben,  Forderungen  der  Aerzte,  Apotheker
u.  .  I.  w.  in  bestimmtrr  zeitlicher  Begrenzung),  denen  ein  Privileg  beigelegt  wird  —

1)  L  WWS  Nberaio  der  Sum
23  1  nur  die  ze  eerise  des  Konkurses  erwachsenen

iedoch  D.  C  2  Nr.  5:  er  Kinder  und  7
nnen  in  Ansehung  ihres  cerni  FLn  ue  desselben  unterworfenen  Ber-
        <pb n="805" />
        1.  Cbbllprozei.  811

so  freilich,  daß  Jura  qunesita  nach  dem  Einführungsgesetze  in  gewissem  Umfange
durch  die  Landesgesetzgebung  geschont  werden  können  und  daß  die  Landesgesetzgebung
(nach  einer  Resolution  der  Reichstags  =  Kommission  die  Reichsgesetzgebung)  gewiffen
Inhaberpapieren  ein  Vorzugsrecht  durch  Eintragung  in  öffentliche  Schuldbücher  gewähren
  kann.  Die  Generalhypotheken  des  bisherigen  Gemeinen  Rechts,  welche  dem
Kredite  ganz  besonders  nachtheilig  waren,  sind  nach  Maßgabe  des  §  40  der  D.
KO.  beseitigt,  insoweit  sie  auf  Mobilien  sich  erstrecken;  eine  Anzahl  bereits  erworbener
  Gencralhypotheken  kann  nach  Maßgabe  der  Landesgesetzgebung  in  Vorzugsrechte
  verwandelt  werden,  die  in  öffentliche  Bücher  eingetragen  werden  müssen.
(Vergl.  Prea.  Ausführungsgeset  18  ff.,  25  ff.;  E.  D.  KO.  F  12.)

Was  das  Verfahren  betrifft,  so  setzt  die  Eröffnung  des  Konkurfes,
welcher,  wie  nach  Gemeinem  Rechte,  ausschließlich  vor  das  Gericht  des  Domizils  des
Gemeinschuldners  gehört  (D.  K  O.  8  64),  nach  der  D.  KO.  88  94,  95  ebenso  wie  nach
der  für  das  frühere  Gemeine  Recht  richtigen  Ansicht  einerseits  nur  die  Zahlungsunfähigkeit
  des  Kridars  (nicht  die  schwer  sestzustellende  Infuffizienz  des  Vermögens),
andererseits  aber  einen  Antrag,  sei  es  eines  Gläubigers,  sei  es  des  Gemeinschuldners
selbst,  voraus,  so  daß  eine  oft  von  der  Praxis  vorgenommene,  in  Partikularrechten
gut  geheißene  Eröffnung  von  Amts  wegen,  welche  leicht  den  Interessen  des  Kridars
wie  der  Gläubiger  verhängnißvoll  werden  kann,  ausgeschlossen  ist.  Das  Gericht
nimmt,  wenn  die  Eröffnung  des  Konkurses  Hentagt  rin  eine  Untersuchung  der
Sache  vor:  der  Antrag  eines  Gläubigers  erfordert  (D.  KO.  8  97)  Glaubhastmachung
der  Boraussetzungen  der  Konkurseröffnung.  Gegen  den  abweisenden  oder  stattgebenden
  Beschluß  des  Gerichts  kann  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  Appellation,
nach  D.  KO.  8.  101  sofortige  Beschwerde  zur  Hand  genommen  werden.

Die  unmittelbare  Wirkung  der  Eröffnung  des  Konkurses  ist  ein  genereller
Arrest  auf  das  Vermögen  des  Schuldners,  Dispositionsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners
  in  Ansehung  der  Konkursmaffe,  soweit  die  Nechte  der  Konkursgläubiger
in  Betracht  kommen.  Daraus  solgt  auch,  daß  nunmehr  Zahlungen  an  den  Gemeinschuldner
  den  Konkursgläubigern  (dem  Kurator)  gegenüber  an  sich  nicht  mehr
liberiren  und  nur  als  faktische  Bereicherungen  der  Maffe  liberirende  Wirkung  haben
können,  und  die  D.  KO.  knüpft  diese  weitgehenden  Wirkungen  der  Konkurseröffnung
schon  an  den  Eröffnungobeschluß  selbst,  nicht  an  dessen  Behändigung  oder  osentliche
(allerdings  in  §  103  vorgeschriebene)  Bekanntmachung.  Tie  D.  KO.  8  7  hat  sich
deehalb  aber  auch  andererseits  veranlaßt  gefunden,  zu  Gunsten  eines  ohne  Kenntniß
der  Konkurseröffnung  Zahlenden  (Leistenden)  Ausnahmen  zu  machen.

Da  der  Konkurs  eine  generelle  Exekution  in  das  Vermögen  sein  soll,  so  finden
nach  der  Konkurseröffnung  Zwangsvollstreckungen  in  das  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  nicht  mehr  statt;  die  begonnenen  Zwangsvollstreckungen  werden  fistirt
vorbehältlich  der  Erekutionen  zu  Gunsten  Aussonderungoberechtigter  (D.  KO.  8  11).
Aber  die  allgemeine  Beschlagnahme  zu  Gunsten  der  Gesammtheit  der  Konkursgläubiger
  hindert  zugleich  die  fernere  Entstehung  irgend  welcher  dinglicher  oder  Vorzugsrechte,
  sollte  diese  auch,  wie  3.  B.,  wenn  ein  Gläubiger  ein  Recht  auf  Eintragung
  einer  Hypothek  bereits  vor  der  Konkurseröffnung  in  öffentlicher  Urkunde
eingeräumt  erhalten  haben  sollte,  ohne  irgend  welches  Zuthun  des  Gemeinschuldners,
das  selbstverständlich  ohne  Bedeutung  sein  würde,  erfolgen  können.  (D.  KO.  12.)

Behufs  Sicherung  der  Konkursgläubiger  hai  indeß  bereits  das  Römische  Recht
e#e#  für  nöthig  befunden,  die  Wirkungen  der  Konkurseröffnung  in  gewissem  Umfange
gleichsam  zu  antedatiren,  d.  h.  eine  Anfechtung  von  dem  Gemeinschuldner  vor
der  Konkurseröffnung  vorgenommener  Rechtsgeschäfte  in  gewifsem
Umfange  den  benachtheiligten  Konkursgläubigern  zu  gestatten  (mittels  der  Actio
Pauliann),  da  ohnedies  der  Gemeinschuldner,  der  die  Insuffizienz  seines  Vermögens
kennt  und  die  demnächstige  Eröffnung  des  Konkurses  vorausfieht,  durch  Rechtsgeschäfte
  und  insbesondere  Liberalitäten  das  Vermögen  den  Gläubigern  im  Voraus
        <pb n="806" />
        812  Das  oͤffentliche  Recht.

entziehen  könnte.  Es  kann  diese  Aufechtung  aber  freilich,  wenn  nicht  andererseite
die  Sicherheit  des  Rechtsverkehrs  leiden  soll,  nur  gestattet  sein  bei  betrüglich
von  dem  Gemeinschuldner  (in  fraudem  creditorum)  vorgenommenen  Rechtegeschäften,
und  der  andere  Kontrahent  wird,  wenn  er  in  gutem  Glauben  gehandelt  hat,  nicht
leiden,  d.  h.  nicht  über  die  Bereicherung  haften  dürien.  Die  gemeinrechtlichen  Vorschriften
  über  die  Zulässigkeit  der  Actio  Pauliana  sind  aber,  da  sie  in  der  Praris
vielsach  als  unzulänglich  sich  zeigten  und  besonders  die  Schwierigleit  des  Beweises
eine  bedeutende  war,  nicht  unwesentlich  zu  Gunsten  einer  möglichen  Anfechtung
modifizirt  worden  durch  D.  KO.  §§  22  ff.  So  ist  z.  B.  die  Anfechtung  von  Liberalitäten,
  die  innerhalb  eines  Jahres  vor  der  Konkurscröffnung  geschehen  find,  ohne
Weiteres  gestattet,  bei  der  Arfechtung  entgeltlicher  Verträge,  die  der  Kridar  mit
seinem  Ehegatten,  bezw.  gewissen  nahen  Verwandten  und  Verschwägerten  in  dem
letzten  Jahre  vor  Eröffnung  des  Verfahrens  geschlossen,  die  Beweielast  über  die
Nichteristenz  einer  fraudulosen  Absicht  diesen  letzteren  Personen  auserlegt.

Mit  den  Wirkungen,  welche  die  Konkurseröffnung  auf  Ehren=  und  politische
Rechte,  z.  B.  Wahlrechte  des  Schuldners  hat  (Eatzieung  l  Rechts,  an  der  kaufmännischen
  Börse  zu  erscheinen),  beschäftigt  sich  die  D.  K  O.  nicht.  In  der  That
hängen  diese  Wirkungen  von  der  Auffassung  anderer  Rechtsinstitutionen  ab:  die
Konkurseröffnung  bedeutet  für  diese  nur  ökonomische  Unselbständigkeit,  bezw.  ökonomische
  Unzuverlässigkrit,  unter  Umständen  auch  eine  gewisse  Berinträchtigung  des
Ruses.  Dagegen  hat  die  D.  KO.,  vergl.  .  B.  5§  93,  94  ff.,  eine  Reihe  von  faktischen
Sicherheitemaßregeln  bei  Eröffnung  des  Konkurfes  theils  vorgeschrieben.  theils  zum
Ermessen  des  Gerichtes  verstellt.  Zum  Theil  haben  diese  Sicherheitsmaßregeln  den
Zweck,  die  Konkurseröffnung  möglichst  rasch  zur  Kunde  aller  Betheiligten  zu  bringen.

Behyis  Feststellung  der  Passivmasse  findet  nach  der  D.  6  O.  (§  103)
ebenso  wie  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  eine  öffentliche  Aufforderung  un
Anmeldung  der  Konkurssforderung  statt,  nicht  aber,  wie  nach  dem  früheren  Gemeinen
Rechte,  cin  förmliches  Ausschlußverjahren  (Präklusivbescheid)  gegenüber  etwaigen  nicht
rechtzeitig  angemeldeten  Forderungen.  Bielmehr  besteht  der  Nachtheil  verspäteter
Meldung,  abgesehen  von  der  Tragung  der  dadurch  veranlaßten  befonderen  Kosten
(D.  KO.  3  130  a.  E.),  nur  darin,  daß  die  später  sich  meldenden  Gläubiger  einerseits
das,  was  ohne  ihr  Zuthun  festgestellt  ist,  nicht  zu  beanstanden  vermögen  und,
insoweit  berrits  Vertheilungen  stattgekunden  haben,  oder  aber  eine  Vertheilung  bereits
(durch  Ablauf  der  Ausschlußfrist  für  Eimvendungen)  definitiv  festgestellt  ist,  auf  den
etwa  verbleibenden  Rest  angewiesen,  nach  Ausschüttung  der  glammten  Masffe  also
ipso  facto  ausgeschlossen  sind.  (Vergl.  namentlich  D.  KO.  1

Die  Forderungen  der  Konkursgläubiger  richten  sich  2½  *  den  Kridar,
also  da  dieser  dispofitionsunfähig  ist  in  Bezug  auf  die  Masse,  gegen  dessen  gerichtlich
bestellten  Vertreter,  nach  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  gegen  rinen  besonderen,
gerade  zur  Prüfung  und  eventuell  Bestreitung  der  Konkureforderungen  bestellten
Vertreter,  den  sog.  Kontradiktor,  nach  der  D.  KO.,  die  hierin  neuerm  Partikularrechten,
  insbesondere  auch  der  Prrußischen  KO.  gefolgt  ist,  den  Verwalter
(Kurator),  der  also  die  Funktionen  des  Kurator  und  des  Kontradiktor  des  früheren
Gemeinen  Rechts  in  sich  vereinigt.  Es  versteht  sich  indeß  von  selbst,  daß  die  Erklärungen
  des  Kridars  selbst  für  den  Kurator,  wenn  sie  auch  sormell  nichts  entscheiden,
  doch  faktisch  vielsach  bestimmend  sein  werden  und  insbesondere  auch  zur
Aufklärung  für  die  übrigen  Gläubiger  dienen.  Daher  schreibt  §  129,  Abs.  2  der
D.  KO.  auch  vor:  „Der  Gemeinschuldner  hat  sich  lin  dem  Prüfungstermine)  über
die  Forderungen  zu  rrtlären“,  während  doch  nach  §  132  für  den  Konkurs  1)  mu
der  etwaige  Widerspruch  des  Verwalters  oder  eines  Gläubigers  juristisch  von  Be-Nach

  Beendigung  des  Konkursts  kann  allerdings  nach  D.  RO.  152,  Abl.  2  die  Er-Mnnd
  des  Kridars  diesem  selbst  gegenüber  juristisch  bedeutsam  werden.
        <pb n="807" />
        1.  Ewilprozetz=  813

deutung  ist.  Die  Nelevanz  eines  Widerspruchs  eines  Gläubigers  erklärt  sich  aber
daraus,  daß  jeder  vorgehende  oder  gleichstehende  Gläubiger  die  Exekutionsmasse  für
die  übrigen  verringert;  die  Gläubiger  erscheinen  daher,  wenn  das  Verhältniß  derselben
  juristisch  konstruirt  werden  soll,  als  Interwenienten  in  Ansehung  der  Masse,
und  daher  kann  denn  auch  der  Verwalter,  wenn  er  glaubt,  eine  Forderung  zugestehen
  zu  sollen,  als  Partei  gegen  die  angemeldete  Forderung  zurücktreten  und  ein
widersprechender  Gläubiger  nunmehr  als  alleinige  Partei,  genau  betrachtet  als  Intervenient,
  den  etwaigen  Prozeß  führen,  und  möglicher  Weise  können  so  mehrere  Gläubiger
gemeinschaftlich  gegen  mehrere  andere  prozessiren.  Streng  genommen  hat  num  allerdings
  der  Kontradiktor  und  ebenso  der  Kurator  kein  Interesse  an  der  Rangordnung,
daher  auch  kein  Interesse  an  der  Existenz  oder  Nichtexistenz  eines  in  Anspruch  genommenen
  Vorrrchts;  denn  dadurch  wird  die  allgemeine  Masse  nicht  verringert,
sondern  nur  die  Ordnung  der  einzelnen  Gläubiger  affizirt.  Nach  dem  früheren  Gemeinen
  Rechte  war  daher  auch  dem  Kontradiktor  und  ebenso  dem  Kurator  die  Befugniß,
  über  ein  beanspruchtes  Vorrecht  zu  prozeffiren,  nicht  zuzugestehen.  Nach  der
D.  KO.  wird  dem  Verwalter,  der  auch  das  beanspruchte  Vorrecht  prüsfen  soll,  diese
Bejugniß  nicht  bestritten  werden  konnen;  es  wird  dem  Verwalter  aber  anderrrseits
freistehen,  wenn  etwa  nur  einzelne  Gläubiger  an  der  Bestreitung  des  fraglichen  Vorrechtes
  interessirt  sind,  und  der  Anspruch  auf  das  Vorrecht  immerhin  Gründe  für
sich  hat,  die  Bestreitung  und  das  etwaige  Prozessiren  den  intereffirten  Gläubigern
zu  Überlassen.  Auf  die  formelle  Feststellung  der  unestrittenen  Forderungen  und
Vorrechte  beschränkt  sich  nach  der  D.  KO.  das  Konkursverfahren;  die  Feststellung
bestrittener  Forderungen  und  Vorrechte  gehört  nach  der  D.  KO.,  während  das  gemeine
  Konkursrecht  in  dem  Prioritätsurtheile  auch  über  bestrittene  Forderungen  und
Vorrechte  mindestens  durch  Beweisurtheil,  also  unter  der  Bedingung  zu  erbringender
Beweise,  entscheiden  ließ,  nicht  in  das  Konkursverfahren,  sondern  bildet  den  Gegenstand
  von  Spezialprozessen,  deren  Ergebnisse  allerdings  (vergl.  D.  K  O.  135)  allen
Gläubigern  gegenüber  wirken  und  von  den  interessirten  Personem  zur  Kenntniß  des
Berwalters  gebracht  werden.  Die  sog.  Vis  attractiva  des  Konkurses  ist  sonach
auch  eine  beschränktere  als  nach  Gemeinem  Rechte.  Nach  Gemeinem  Rechte  wird  das
Konkursgericht  für  alle  Forderungen,  deren  Befriedigung  aus  der  Masse  gewollt
wird,  das  ausschließlich  zuständige  Gericht,  nur  daß  bereits  rechtshängige  Forderungen
bei  dem  Gerichte  erstritten  werden.  bei  welchem  sie  zur  Zeit  der  Konkurseröffnung
anhängig  waren;  nach  der  D.  KO.  wird  das  Konkursgericht  nur  zuständig  für  die
Konkurssorderungen  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Kompetenz  der  Amtsgerichte,
d.  h.  also  mit  Beschränkung  auf  die  die  Kompetenzgrenze  der  Amtegerichte  bildende
Werthsumme:  doch  tritt  allerdings  (vergl.  5  134,  Abs.  2)  für  die  betreffenden  (noch
nicht  anderwärts  anhängigen)  Prozesse  höheren  Werthbetrages  dasjenige  Land  gericht
als  aueschliebliches  Forum  ein,  zu  dessen  Bezirke  das  Konkursgericht  gehört.

Die  Vertheitung  des  Erlöses  der  Masse  erfolgte  nach  dem  früheren  gemeinen
  Konkursrechte  prinzipiell  auf  einmal  nach  Feststellung  der  Liquidität  und
Priorität  der  sämmtlichen  Konkurssorderungen;  nur  ausnahmsweise  konnten  bevorzugte
  (und  zugleich  selbstverständlich  unzweiselhafte)  Forderungen  vorweg  nach  Maßgabe
  der  vorhandenen  Bestände  befriedigt  werden.  Das  Prinzip  der  D.  KO  ist
dagegen  das  der  succefssiven  Vertheilung;  so  oft  ein  nach  dem  Ermessen  des  Verwalters")
  geeigneter  Bestand  vorhanden  ist,  nimmt  dieser  eine  Vertheilumg  unter
Reservirung  der  Antheile  noch  nicht  sestgestellter  Forderungen  vor.  Während  nach
dem  früheren  Gemeinen  Rechte  das  Gericht  den  Distributionsbescheid  abgab,
#ertigt  nach!  der  D.  KO.  der  Verwalter  das  Verzeichniß  der  bei  der  Vertheilung  zu

 

)  Nach  T.  CC.  &amp;amp;  188  hat  allerdings  der  Verwalter,  wenn  ein  Glöubigerausschuß  bestellt
ist,  dessen  Genehmigung  einzuholen  und  nach  N  149  ist  die  Vornahme  der  Schlußvertheilung  an
die  Genehmigung  des  Berichts  grwiesen.
        <pb n="808" />
        814  Das  öfteutliche  Recht.

berücksichtigenden  Forderungen  an,  macht  dasselbe  (öffentlich)  bekannt,  und  nachdem
eine  Ausschlußfrist  für  nachträgliche  Geltendmachung  von  Forderungen  abgelaufen  ist,
nimmt  er,  nachdem  den  Gläubigern  Gelegenheit  gegeben  ist,  etwaige  Einwendungen
gegen  die  Art  der  Vertheilung  bei  dem  Gerichte  geltend  zu  machen,  die  Vertheilung
wirklich  vor.  Die  bei  früheren  Vertheilungen  nicht  berücksichtigten  Forderungen,  für
welche  später  die  Voraussetzungen  der  Berücksichtigung  erfüllt  werden,  kommen  bei
späteren  Vertheilungen  zu  dem  bei  den  wrüheren  Vertheilungen  festgesetzten  Prozentsatze
  vorweg  zur  Befriedigung;  aber  freilich  eine  Herauszahlung  seitens  der  Gläubiger,
welche  eine  faktisch  befsere  Befriedigung  erlangt  haben,  weil  fie  ihre  Forderungen
früher  geltend  machten,  findet  nicht  statt#).

Mit  der  Vertheilung  der  gesammten  Masse)  erreicht  das  Konkursverfahren
faktisch  sein  Endes).  Die  D.  KO.  §  151  schreibt  indeß  noch  eine  formelle  Konstatirung
  dieser  Beendigung  durch  einen  Gerichtsbeschluß  vor,  welche  bekannt  zu
machen  ist.  Mit  der  Beendigung  des  Konkurses  hört  selbstverständlich  auch  die  Beschränkung
  der  Dispositionsbefugniß  des  Gemeinschuldners  aus;  ebenso  aber  müssen
der  Konsequenz  nach  alle  Beschränkungen  für  die  Geltendmachung  von  Forderungen
aufhören,  welche  aus  dem  Schweben  einer  Generalerekution,  die  alle  anderen
Erekutionen  unmöglich  macht,  folgen.  Das  frühere  gemeine  Konkursrecht  hat  indeß
diese  letztere  Konsequenz  nicht  völlig  gezogen,  vielmehr,  im  Anschluß  an  Bestimmunge
des  Römischen  Rechts  über  die  Wirkungen  einer  freiwilligen  Abtretung  der  Güter
an  die  Gläubiger  behuss  deren  Befriedigung  (Cessio  bonorum),  dem  Gemeinschuldner
gegenüher  der  nachträglichen  Geltendmachung  nicht,  beziehungsweise  nicht  voll,  befriedigter
  Forderungen  das  sog.  Beneficium  competentiae  gewährt:  d.  h.  die  Nachforderung
  war  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  der  Gemeinschuldner  in  befser
Vermögensumstände  gekommen,  und  daß  das  neue  Vermögen  nicht  zu  seinem  und
der  Seinigen  Lebensunterhalte  erforderlich  war.  Die  D.  KO.  §  152,  Abs.  1  hat
mit  Rücksicht  einerseite  auf  die  in  der  D.  KO.  in  ausgedehntem  Maße  gegebene
Möglichkeit  eines  Akkordes,  durch  welchen  die  ökonomische  Lage  des  Gemeinschuldners
und  späterer  Erwerb  desselben  weit  besser  gesichert  werden  kann,  andererfeits  aber,
mit  Rücksicht  aus  die  bei  jeder  Zwangsvollstreckung  nach  der  Civilprozeßordumg
stattfindende  Schonung  des  Schuldners,  diese  Rechtswohlthat  der  Kompetenz  (des
Nothbedarss)  beseitigt.

Das  Fomkersoe#lahun  wird  nicht  selten  insofern  als  ein  Uebel  bezeichnet  werden
können,  als  es  selbst  bei  thunlichster  Beschleunigung  und  Vereinsachung  häufig  den
Gläubigern  und  auch  dem  Schuldner  durch  die  nothwendige  prozefsuale  Festftellung
zweiselhafter  oder  bestrittener  Ansprüche  und  durch  unzeitige,  daher  unter  dem  Werthe
erfolgende  Veräußerung  von  Vermögensobjekten  und  Störung  der  Erwerbsthätigkeit
des  Schuldners  schwere  Schädigungen  zufügt.  Ein  Vergleich  zwischen  dem  Gemeinschuldner
  und  den  Gläubigern,  welcher  den  Gläubigern  bestimmte  Prozente,  diese
aber  sosort  oder  in  kurzer  Zeit  gewährt,  wird  nicht  selten  die  Interessen  der  sämmtlichen
  Betheiligten  besser  wahren").  Es  fragt  sich  aber,  da  das  Zustandekommen
eines  derartigen  angemessenen  Vergleichs  leicht  durch  Unverstand,  Eigensinn  oder
selbst  Bosheit  einzelner  Gläubiger  gehindert  werden  kann,  ob  nicht  hier  ein  Zwang

1  2.  die  besondere  Wichtigkeitk  der  Schluporrth  ilung.

1)  3  agliche  rhelung  l.  D.  KO.  1  welche  durch  Freiwerden  wuricbehaltener
  renn  oder  durch  Nückfohlungen  —  3.  B).  eine  Nesolutiobedingung  tritt  ein  —
tno  werden  können,  sind  nicht  ausgeschlossen.  Sie  erfolgen  auf  Grund  des  Schlußperzeichnisses.

)D.  h.  mit  Ausnahme  der  Beträge  für  Ber#e#n  en,  deren  Befriedigung  aus  der  Masse
noch  18  esarstelt.  ist.  Päch  Beträge  werden  *  des  Fonkurses  hinterlegt.
(T.  K.  )  Bal.  für  Preußen:  Hinterlegunt  7  vom  14.  -

)  En  werden  auchdtittePeeIonenfStillungdtefeö  gletchö  etnttetenvdtk
Opfer  bringen,  um  dem  Gemeinschuldner,  der  rnn  persönlich  nabe  steht,  bald  wieder  eine
Erwerbsthötigieit  zu  ermöglichen.
        <pb n="809" />
        1.  Glwilprozeß.  815

unter  gewissen  Voraussetzungen  gerechtfertigt  sei,  da  in  der  That  durch  den  Konkurs
eine  gewisse  Gemeinfamkeit  der  Interessen  geschaffen,  die  rücksichtslose  Verfolgung
der  Rechte  der  Einzelnen  ausgeschlossen  wird.  Schon  das  Römische  Recht  hat  diese
Frage  insosern  bejaht,  als,  abgesehen  davon,  daß  die  Majorität  der  Gläubiger  gegen
den  Willen  einer  ctwaigen  Minorität  die  Eröff  nung  des  Konkurses  durch
Stundungty  abwenden  kann,  die  einzelnen  Gläubiger  einer  überschuldeten  Erbschaftsmasse
  durch  die  Mojorität  der  Gläubiger“  zu  einem  Nachlasse  an  ihren
Forderungen  gezwungen  werden  können,  damit  so  eine  Antretung  der  Erbschaft  durch
den  Erben  ermöglicht  und  die  als  schimpflich  betrachtete  Bonorum  venditio  von  dem
Namen  des  Verstorbenen  serngehalten  werde  (vergl.  1.  7  95  17—19,  1.  8—18  pr.
D.  de  pactis  2,  14).  Ueber  diesen  besonderen  Fall  aber  ist  bereits  die  gemeinrechtliche
  Praris  sast  überall  hinausgegangen,  und  mit  Rücksicht  auf  die  Bedürmnisse
des  Handelsstandes,  welchem  an  schneller  Erledigung  der  Konkurse  besonders  liegen
muß,  haben  die  Gesetzgebungen  vieler  großer  Handelsstaaten,  insbesondere  Frankreichs
und  Englands,  den  Zwangsvergleich  in  ausgedehntem  Maße  anerkannt.  Diesem
Beispiele  ist  die  Preußische  Konkursordnung  und  nunmehr  die  D.  KO.  S§  160  ff.  mit
gutem  Grunde  gefolgt.  Die  D.  KO.  geht  dabei  von  dem  Prinzipe  aus,  daß  ein
unbedingter  zwang  der  Minorität  der  Gläubiger  durch  die  Majorität  nicht  gerechtfertigt
  sei,  da  in  der  That  die  Majorität  gegenllber  der  besonderen  Lage  der
einzelnen  Gläubiger  unbillig  verfahren  könnte,  daß  vielmehr  jeder  Vergleich  erst
durch  die  Genehmigung  des  Konkursgerichte  wirksam  werde,  welches,  wenn  ein
Gläubiger  widerspricht,  den  Vergleichsvorschlag  mit  Rücksicht  aus  das  Interefse  der
Konkuregläubiger  zu  prüsen  hat.  Außerdem  ist  Fürsorge  dafür  getroffen,  daß  der
Vergleich  nicht  offenbar  unbillige  Bestimmungen  enthalte  2),  und  daß  die  Wohlthat
desselben  nicht  Gemeinschuldnern  zu  Theil  werde,  welche  durch  unehrenhaftes  oder
verdächtiges  Verhalten  derfselben  unwürdig  arscheinen?),  sowie  auch  dafür,  daß  ein
Vergleich  erst  e  o  gehöriger  Prüfung  der  Sachlage  zwangsweise  bewilligt  werden
kann.  (D.  KO.  8  160

Die  in  des  Jwangsvergleichs  besteht  in  der  Aushebung  des  Konkureverfahrens
  5  *  der  jestgesetzten  definitiven  Reduktion  der  Forderungen  und  zwar
nach  der  D.  KO.  8  178  )aller  nicht  privilegirter  Forderungen,  auch  der  Forderungen
derjenigen  Gläubiger,  welche  nicht  an  dem  Konkursverfahren  Theil  genommen  haben:
iÜUr  den  Rest  wird  der  Schuldner  liberirt,  eine  Wohlthat,  welche  nach  dem
Schlußsatze  des  §  178  indeß  aus  Mitschuldner  und  Bürgen  sich  nicht  erstreckt.
Masseansprüche  und  privilegirte  Forderungen  werden  durch  den  Vergleich  nicht  berührt.
  Der  Verwalter  berichtigt  sie  aus  der  vorhandenen  Masse  oder  sichert  sie,
insoweit  sie  noch  nicht  festgestellt  find  (176).

Wie  es  der  Konsequenz  des  gemeinen  Vertragsrechts  entspricht,  aber  auch  durch
die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Verkehrs  sich  empfiehlt  —  der  Bestand  des
Vernleichs  wird  nicht  abhängen  sollen  von  der  Willkür  eines  einzelnen  Gläubigers
—  kann  gegen  den  Vergleich,  abgesehen  von  einer  demselben  möglicher  Weise  anzuhängenden
  kassatorischen  Klaufel,  die  Nichterfüllung  nach  §  181  der  D.  KO.,  welche
hierin  namentlich  von  dem  Franzöfischen  Rechte  abweicht,  nicht  als  Aufhebungs-1)

  Die  gemeinrechtlichen  landesherrlichen  Moratorien,  die  schon  durch  die  Parlikulargeihgedung
  u  mehr  und  mehr  beseitigt  waren,  sind  in  die  Teutschen  Reichslustigzgesehe  nicht
aufgenom

s  *)  &amp;amp;  168:  „Der  Ver  Wich  muß  quen  Seict  bevorrechteten  Gläubigern  gleiche  NRechte  gewähren.
  Eine  ungleiche  estimmun  ge  ist  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligun  der
nrückgesetzten  Glänbiger  erlässsg.  Je  ¾  #t  ukkomier  des  Gemeinschuldners  oder  an
4  mit  einzeln  läubigern,  dast  welches  diese  bevorzugt  werden  sollen,  ißt  n

die  gsersebee  162.

9  D.  KS.  8#  eit  der  gSurems  nicht  ein  Anderes  bestimmt,  erhält  der
weic  -o“  Recht  zurück,  über  dir  Konkursmasse  frei  zu  verfügen.

)  Anders  verhält  es  68  3.  B.  nach  der  Oesterreichischen  Konkerkerhnung  236.
        <pb n="810" />
        816  Das  öffentliche  Recht.

grund  geltend  gemacht  werden.  Es  kann  vielmehr  nur  auf  Erfüllung  geklagt,  bezw.
die  Zwangsvollstreckung  erwirkt  werden.  Dagegen  folgt  nach  allgemeinen  Gundsätzen
  die  Ansechtung  des  Vergleichs  wegen  Betrugs.  Aber  während  nach  der
Preußischen  K  O.  der  eingelne  Gläubiger  den  Akkord  mit  der  Wirkung  der  gänzlichen
Beigung  defselben  für  alle  Gläubiger  ansechten  konnte,  beschränkt  sich  nach  der

KO.  die  Wirkung  auf  den  einzelnen  Gläubiger,  der  im  Wege  der  Klage  oder
2  Einrede  oder  Replik  den  geschlossenen  Zwangsvergleich  anficht.  Doch  wirkt  nach
#*l  183  der  D.  KO.  die  rechtskräftige  Beurtheilung  des  Gemeinschuldners  wegen  betrüglichen
  Bankerotts  als  Aushebungsgrund  des  Erlasses  für  alle  Gläubiger  und
veranlaßt  nach  §  184  auf  Antrag  eines  Gläubigers,  wenn  genügende  Masse  vorhanden
  ist,  die  Wiederaufnahme  des  Konkursverfahrens.

Besondere  Bestimmungen  enthält  die  D.  K  O.  88  198  ff.  Über  den  Konkurs  von
Aktiengesellschaften,  eingetragenen  Genossenschaften,  offenen  Handelsgesellschaften  und
Kommanditgesellschaftem  (auch  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien)  und  über  das
Konkursverfahren  gegen  einen  Nachlaß,  und  die  Deutsche  Civilprozeßordnung  §§  758  f.
bestimmt  über  ein  Vertheilungsverfahren  ohne  Konkurs  für  den  Fall,
daß  bei  der  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  von  dem  Vollstreckungebeamten
  ein  Geldbetrag  hinterlegt  ist,  welcher  zur  Befriedigung  der  betheiligten
Gläubiger  nicht  hinreicht.  Das  zuständige  Amtsgericht  entwirft  einen  Theilungeplan,
  gegen  welchen  die  betheiligten  Gläubiger  Einwendungen  vorbringen  können.
Aus  solchen  Einwendungen  können  ebenso,  wie  in  dem  wirklichen  Konkursverfahren.
Prozesse  der  einzelnen  Gläubiger  gegen  einander  in  Bezug  auf  Liquidität  und
etwaiges  Vorrecht  der  einzelnen  Forderungen  entspringen½).

 

1)  Die  D.  CPO.  zuain  außer  den  Bestimmungen  üÜber  die  Freitt  Pnceschilderten  besonderen
  Verfahrensarten  noch  einen  besonderen  Abschnitt  über  das  Eutmundigungsverfahren
  (8§  593—627)  und  einen  Abschnitt  über  das  h  (3  823—8501.
—1  Wersabermsarten  gehören  aber,  da  Privatrechte  9uges  aͤn  bestimmt  e  Person  hier  In

 

erstritten  werden,  nicht  sowol  dem  F  als  biete  der  Reeiwinl  igen  Geri
ipitte  an.  Die  eentustndigun  FKrelenen  ##  5938—  620)  und  wegen
schwendung  (8  2  27)  —  ist  nur  von  der  modernen  Gesetz  koung  i  in  die  Fornen
eines  cht  27P*7  mlange  als  zweckuureh

  und  bhn  pe,  welches  in  gewissem
mäßig  etrachtet  werden  kan  a  .a.  was  die  Ansechtung  eines  die  Entuhdiaussprechenden
  Be  Kichloße  Wtt  r  welchen  das  nrt  des  allgemeinen  Gerichtsens
  es  des  zu  Entmündigenden  für  zuständi  gerticzt  ist.  lbstverständ  (6  gilt  in  diesem
Verfahren  nicht  das  Dispofitionsprinzip  des  Iprogefses  P  kommt  dagegen  in  den  Ver
khren  wegen  Entmündigung  auf  Grund  einer  E  eine  ausgedehynie  Mitwirkung
ie  Staatsanwaltschaft,  we  i  dem  Anfechtungsverfahren  formell  Puiel  ift,  vor  4
Aus  rurtenrrfa  dat  in  der  D.  C##  .  nicht  vollständig  geregelt  werden  können;
CHPO.  begnügt  sich  damit,  Fiferma-  n  einen  gemeinsamen  formellen  Nahmen  n  "Em
Ediltalver  7  zu  schaffen  A#  der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Auszebot,  Su
kanntmechuns:  Wirkung  und  Anfechtung  des  Ausschlußurtheils  und  #peziellere  Bestimmu
ur  Über  Wechsel,  Papiere  auf  den  5e  und  in  blanco  indoffable  Papiere  zu  raun
        <pb n="811" />
        2.

Das  Kirchenrecht.

Prof.  Dr.  Paul  Hinschius

in  Berlin.

v.  Holtendors,  Encyllopädie.  I.  é.  Anfl.  52
        <pb n="812" />
        <pb n="813" />
        I.  Einleitung.
Die  Kirche,  die  Kirchen  und  das  Kircheurecht.

8  1.  Nicht  für  die  Bezeichnung  aller  Religionsgesellschaften,  sondern  nur  für
die  solcher  Vereinigungen,  welche  auf  dem  Boden  des  Christenthums  stehen,  hat  die
Sprache  den  Gebrauch  des  Wortes:  „Kirche“  firirt.  Die  Kirche  ist  daher  die  Gemeinschaft
  Derer,  welche  durch  den  chriftlichen  Glauben  verbunden  find.  Aber  damit
  ist  der  Begriff  der  Kirche  im  Rechtefinn  noch  nicht  gegeben.  Für  das  Recht
existirt  die  Kirche  erst  dadurch,  daß  die  Gemeinschaft  der  Bekenner  Christi  sich
dußerlich  organifirt,  und  vermöge  der  Organisation  in  die  äußere  Erscheinung  tritt,
um  ihre  Zwecke,  die  Pflege  und  Weiterverbreitung  der  christlichen  Lehre  und  die
Verwaltung  der  Heilemittel,  zu  erfüllen.  Die  Eine  christliche  Kirche,  als  welche
die  Apologie  der  Augsburger  Konfession  von  1531  Art  VII.  und  VIII.  die  „homines
  sparsos  per  totum  orbem  qui  de  evangelio  consentiunt  et  babent  eoundem  Christum,
  eundem  spiritum  sanctum  et  eadem  sacramenta  sive  habeant  ensdem  traditiones
  huomanas  eive  diselmiles“  definirt,  ist  keine  Kirche  im  Rechtsfinne.  Ja  auch
selbst  die  Gleichheit  der  Auffassung  der  christlichen  Offenbarung  erzeugt  noch  nicht
die  Kirche  im  Rechtssimne,  vielmehr  bedarf  es  serner  dazu  des  äußeren  einigenden
Bandes  einer  die  Bekenner  umfassenden  Organisation.  Wenn  man  daher  von  einer
katholischen,  griechischen,  einer  in  die  beiden  Hauptrichtungen,  die  lutherische
  und  reformirte,  zerfallenden  evangelischen  Kirche  spricht,  so  ist  auch
hier  Kirche  im  Lehrfinn,  nicht  im  Rechtsfinn  gemeint.  Im  Rechtssinn  giebt  es  wol
eine  katholische  Kirche,  weil  die  Bekenner  des  Katholizismus  in  der  ganzen  Welt
durch  eine  einheitliche  Organisation  zusammengeschlossen  sind,  nicht  aber  eine  evangelische,
  sei  es  eine  lutherische,  sei  es  eine  reformirte  Kirche,  sondern  so  viel  verschiedene
  evangelische  Kirchen,  wie  besondere  auf  Grund  der  evangelischen  Lehre
uganie  r*  Oemwinschasten  vorhanden  sind.

Köstli  Wesen  r,  Stutigart  1854;  A.  Nitschl  in  #K.  theol.  Studien  u
Kritiken,  F  i““  #  7  u.  in  ##o  Wgn  Zchr.  f.  K.N.  VIII.  —
ohm  a.  a.  O.  71  4protest.  Dogma  v.  d.  ion  Kirche,
Gotha  1876.

#s  2.  Ohne  eine  bestimmte  äußere  Ordnung,  welche  die  Anwendung  der  christlichen
  Gnadenmittel  und  religiösen  Vollmachten  und  die  Wirkung  derselben  auf  die
innerr  sittliche  Seite  der  Menschen  ermöglicht  und  sichert,  können  die  Ausgaben  des
Christenthume  inmitten  des  weltlichen  Lebens  nicht  verwirklicht  werden.  Damit  ist
die  Nothwendiglkeit  einer  bestimmten  Organisation  der  Gemeinschaft  der  Christen,
der  Kirche  im  Rechtssinne,  und  auch  die  eines  bestimmten  Rechts  für  die  Kirche
gegeben.  Das  Kirchenrecht  1)  (ins  ecclesiasticum)  ist  die  Gesammtheit  derfenisen
  Normen,  welche  die  durch  das  Leben  der  Menschen  in  der  äußeren

7)  Ueber  den  damit  nicht  zusammenfallenden  Begriff  des  ius  —  9  oben  S.  164.
        <pb n="814" />
        820  Das  öffenmiche  Recht.

christlichen  Gemeinschast  hervorgemienen  Verhältnisse  und  Beziehungen  regeln.
In  das  Kirchenrecht  gehört  demnach  die  Darstellung  der  Grundsätze,  welche  die
Rechte  der  durch  ihre  Regierungsorgane  repräsentirten  Kirche  als  solcher  zu  ihrrn
Gliedern  und  die  Rechte  dieser  Einzelnen  betreffen.  Wenn  man  vielfach  auch  die
Grundsätze,  welche  das  Verhältniß  der  Kirche  und  ihrer  Anhänger  zum  Staate,  sowie
  zu  den  ihr  Nichtangehörigen  und  den  anderen  Kirchen  und  Religionsgesellschasten
  regeln,  dem  Gebiete  des  Kirchenrechts  zuweist,  so  ist  dies  insofern  nicht
richtig,  als  es  sich  hierbei  nicht  um  ein  ausschließlich  eine  bestimmte  organifirte  Gemeinschaft
  berührrndes,  sondern  um  ein  wechselseitiges  Verhältniß  handelt,  welches
auch  den  Staat  und  die  anderen  Kirchen  und  Gemeinschaften  betrifft,  und  an  dessen
Regelung  dieselben  gleichfolls  betheiligt  find.  Man  hat  die  Gesammtheit  der  eben
gedachten  Normen  in  der  Weise  in  die  beiden  Kategorien  össentliches  und
Privakkirchenrecht  eingetheilt,  daß  dem  letzteren  die  Regeln  über  die  Stellung
der  einzelnen  Glieder  als  solcher,  dem  ersteren  aber  die  Normen  über  das  Vrrhältniß
  der  Kirche  als  Gesammtheit  zu  ihren  Gliedern,  zu  dem  Staate  und  den  anderen
Religionsgesellschaften  anheimfallen.  Diese  praktisch  im  Einzelnen  schwer  durchführbare
  und  schiese  Klaffisikation  verkennt  aber,  daß  auf  dem  Gebiete  der  Kirche  der
Wille  des  Einzelnen  nicht  das  bestimmende  Moment  für  die  Festsetzung  seiner  Beiugnisse
  und  Verpflichtungen  ist,  sondern  daß  diese  letzteren  ebensalls  in  der  dem  Belieben
  des  eingelnen  Rechtssubjekts  unerreichbaren  Organisation  der  Kirche  ihren
Grund  haben.  Die  sonft  hergebrachten  Eintheilungen  des  Kirchenrechts  in  ius  ecclesiasticum
  commune  und  particulare,  sowie  in  ius  eccles.  generale  und  aingulare
erklären  sich  von  selbst.

Hinfichtlich  der  Stellung  des  Kirchenrechts  im  allgemeinen  Rechtssystem  ist  eine
verschiedene  Auffassung  denkbar.  Zieht  man  die  organifirten  kirchlichen  Gemeinschaften
  und  ihr  Recht  an  und  für  sich,  namentlich  ohne  Rücksicht  auf  den  Staat
in  Betracht,  so  ordnet  sich  das  Kirchenrecht,  den  beiden  Hauptgattungen  des  Rechts,
öffentliches  und  Privatrecht,  nicht  unter.  Diese  Eintheilung  nimmt  den  einzelnen
Staat,  in  welchem  sich  alles  Recht  verwirklicht,  zum  Fundament  an,  die  Kircht  ist
aber  ein  Organismus,  welcher  seiner  universellen  Bedeutung  und  Richtung  gemäß
zwar  in  den  Staaten  zur  äußeren  Erscheinung  gelangt,  aber  Über  den  einzelnen
Staat  hinausgeht  oder  hinausgehen  kann  und  vielfach  namentlich  im  Mittelalter
sein  Recht  unabhängig  vom  Staate  entwickelt  hat.  Da  es  sich  demnach  um  inkommensurable,
  nicht  in  eine  Linie  zu  stellende  Größen  handelt,  so  kann  bei  der
Klassifkation  der  einzelnen  Rechtsgebiete  das  Kirchenrecht  nur  dem  Gebiete  sowol
des  öffentlichen,  wie  auch  des  Privatrechts,  also  dem  weltlichen  Rechte  überhaupt,
als  geistliches  Recht  entgegengesetzt  werden.  Dieser  Standpunkt,  welcher  durch  die
heute  noch  festgehaltene  Bezeichnung  jus  utrumaque  charakterifirt  wird,  ist  der  des
Mittelalters.  Dieses  kannte  nur  eine  Über  die  einzelnen  Staaten  hinauegehende
universelle  Kirche,  welche  souverän  und  unabhängig  von  der  staatlichen  Gewalt  ihre
Verhältnifse  regelte.  Daher  trat  ihr  Recht  dem  weltlichen  Rechte  der  einzelnen  Stnaten
selbständig  gegenüber.  Nach  der  modemen  Auffassung  ist  aber  die  Kirche,  weil  fie
nicht  Rechts-  und  Machtanstalt  ist,  nicht  sonverän.  Für  die  Regelung  der  äußerrn
Verhältnisse  des  menschlichen  Zusammenlebens  ist  der  Staat  die  höchste  Macht,
jede  andere  ist  ihm  unterthan.  Soweit  eine  oder  mehrere  Kirchen,  als  organisirte
Gemeinschasten,  innerhalb  des  Staates  stehen,  sind  sie  seiner  Souveränitöt  unterworfen,
  und  fie  nehmen  ihm  gegenüber  nur  die  Stellung  von  Korporationen  ein.
Das  KRecht  der  einzelnen  Kuchen  ist  daher  das  Recht  von  im  Staate  bestehenden
Korvorationen  und  bildet  einen.  Theil  des  staatlichen  oder  staatlich  anerkamten
Gesellschaftsrechtes,  wicwol,  worauf  hier  schon  aufmerksam  zu  machen  ist,  die  katholische
  Kirche  diese  Anschauung.  in  Folge  ihrer  Auffaffung  des  Verhällnisses  zwischen
  Staat  und  Kirche  nicht  als  berechtigt  anerkennt.

Für  das  Recht  ist  der  Begriff  der  Kirche,  trotz  der  Verschiedenheit  der  Aus
        <pb n="815" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  821

fassung  der  christlichen  Offenbarung  feitens  der  einzelnen  organisirten  kirchlichen  Gemeinschaften
  immer  derselbe.  Aber  die  Art  der  Organisation  der  letzteren  wird
durch  den  von  der  einzelnen  Kirche  als  Grundlage  anerkannten  Glaubensinhalt  bedingt.
  Daher  ist  mit  der  Verschiedenheit  des  Dogmas  auch  zugleich  eine  Verschiedenheit
  des  Rechts  der  einzelnen  Kirchen  gegeben  und  es  muß  einer  Konstruktion
des  Kirchenrechts  auf  naturrechtlicher  Grundlage  und  der  Annahme  eines  sog.
natürlichen  aus  dem  Gesellschaftsbegriff  zu  schöpfenden  Kirchenrechts,  —
Theorien,  von  welchen  eine  Anzgahl  von  r  vorigen  Jahrhundert  und  Anfang  des
gegenwärtigen  erschienenen  Werken,  so  z.  B.  die  früher  viel  gebrauchten  Bücher  von
G.  von  Wiese  (#1  1824)  7,  ausgehen,  —  die  Berechtigung  abgesprochen  werden.
In  den  bicsherigen  Darstellungen  ist  jene  eben  berührte  Verschiedenheit  im  Rechte  der
einzelnen  Kirchen  zwar  nicht  verkannt,  es  ist  ihr  aber  praktisch  dadurch  zu  wenig
Rechnung  getragen,  daß  man  gewöhnlich  das  katholische  und  protestantische  Kirchenrecht
  nicht  getrennt,  und  so  nicht  nur  dem  protestantischen  Kirchenrechte  die  unpassende
  Systematik  des  katholischen  ausgezwungen,  sondern  auch  die  Unterlassungsfünde
  begangen  hat,  die  Vereinbarkeit  mancher  heute  fÜr  die  evangelische  Kirche
noch  als  maßgebend  erklärter  katholischer  Rechtssätze  mit  dem  Geiste  derselben  genau
zu  prüfen.  In  der  nachfolgenden  Uebersicht  soll  das  Recht  jeder  Kirche  gesondert
dargestellt  werden.

rlach,  gsch-jurist.  Abhlg.,  üb.  d.  Definition  d.  K.N.,  Paderborn.  163
Sduf..“  K,  9  Groß,  Zur  Begriffsbestimmung  n.  Würdigung“  b.  K.N.,  Graz  187

II.  Das  Recht  der  katholischen  Kirche.

A.  Die  dogmatischen  Grundlagen  der  Verfasfung.

§5  3.  Nach  katholischer  Lehre  ist  die  Kinhe  die  Gesammtheit  aller  Derjenigen,
welche  durch  die  Gemeinschaft  defselben  christlichen  Glaubens  und  derselben  Sakramente
  unter  dem  Regiment  ihrer  schriftmäßigen  Oberhirten  oder  Bischöse  und  besonders
  des  sichtbaren  Stellvertreters  Christi,  des  Papstes  zu  Rom,  verbunden  sind.
Diese  Kirche,  für  deren  Begriff  die  kurz  chargterift,  Verfaffung  wesentlich  ist,  erhebt
  den  Auspruch,  allein  die  heilige,  katholische,  d.  h.  die  allgemeine,  apostolische
und  umfehlbare  zu  sein,  während  ihr  die  übrigen  chustlichen  Kirchen  nur  als  Religionsgesellschasten,
  welche  unberrchtigterweise  die  Bande  des  Gehorfams  zerrifsen
haben,  gelten.  Das  Recht  dieser  Kirche  beruht  entweder  auf  göttlicher  Anordnung
oder  auf  menschlichen  Feftsetzungen  und  scheidet  sich  daher  in  ein  ius  divinum  und
ins  humanom.  Die  Erkenntnißquelle  für  das  erstere  bilden  das  alte  und  neue
Testament,  von  denen  das  alte  indessen  hinsichtlich  seiner  Ceremonial-  und  Nitualvorschriften
  nicht  in  Frage  kommt,  sowie  die  sog.  traditio  divina,  d.  h.  die  von
Christus  herrührenden,  aber  neben  der  heiligen  Schrift  nur  mündlich  fort  überlieferten,
  und  durch  die  Uebereinstimmung  der  Kirchenväter  bezeugten  Anordnungen,
durch  welche  die  heilige  Schrift  theils  ergänzt,  theils  der  Sinn  derselben  näher  bestimmt
wird.  Das  ius  divinom  ist  als  ein  ewig  unwandelbarrs  Recht  dem  Einfluß  jeglicher
  gesetzgebenden  Gewalt  in  der  Kirche  entzogen  und  gerade  seinem  Gebiele  gehören
  die  Fundamentalsätze  über  die  Verfafsung  der  katholischen  Kirche  an.

Niedergelegt  ist  dieses  Recht,  sowol  das  göttliche  als  auch  das  menschliche  —
abgesehen  von  der  heiligen  Schrift  —,  in  den  oben  (S.  164  ff.)  besprochenen  Rechts-Grundsatze

  des  nh  in  Deutschland  üblichen  Kirchenrechts,  Göttingen  1798,
Aufl.  6,  von  ##stant.  Göttingen  1850,  und  Handbuch  des  gemeinen  2c.  Kirchenrechts,
Leipzig,  1799  ff.,  3  Thle.
        <pb n="816" />
        822  Ds  östenmiche  Recht.

sammlungen,  in  den  in  sic  ausgenommenen,  sowie  später  ergangenen  Konzilienbeschlüssen
  (namentlich  das  neuere  in  denen  des  Konzils  von  Trient)  und  in  den
päpstlichen  Dekretalen.

G.  Phillips,  K.NR.,  1L  7,  211.

8  4.  Von  ihrem  gbttlichen  Stifter  hat  die  Kirche  nach  ihrer  weiteren  Lehrr
die  nöthigen  Vollmachten  zur  Verwirklichung  ihrer  Zwecke  erhalten.  Die  Gewalt,
welche  diesen  Vollmachten  entspricht,  scheidct  sich  in  die  potestas  ordinis,  magisterü,
und  lurisckictlonis,  d.  h.  die  Vollmacht,  die  göttlichen  Gnaden  und  Heilsgüter,  insbesondere
  die  Sakramente  zu  spenden,  die  rechte  Lehre  zu  verkündigen  und  zu  verbreiten,
  und  endlich  die  Kirche  zu  leiten  und  zu  regieren.  Während  früher  die
potestas  magisterü#  vielfach  als  Bestandtheil  der  potestas  ordints  aufgesaßt  wurde,
zieht  das  vatikanische  Konzil  dieselbe  unter  die  potestas  jurisdictlonis.  Die  beiden
ersten  Vollmachten  find  bestimmt,  auf  die  innere  und  religiöse  Seite  des  Menschen
zu  wirken,  und  wenn  fie  materiell  höher  stehen,  als  die  potestas  iurisdictionis,
welche  ihnen  nur  dient,  insofern  fie  die  gedeihliche  Wirksamkeit  der  beiden  anderen
Gewalten  durch  äußerliche  Anordnungen  zu  sichern  berufen  ist,  so  kommt  doch  die
potestas  inrisdictionis  allein  ihrem  inneren  Wesen  nach  für  das  Rechtsgebiet  in
Betracht.  Die  potestas  maglsteril  tangirt  dagegen  das  letztere  nur  deshalb,  weil
ihre  Auslibung  äußerlich  geordnet  werden  muß,  die  in  ihr  liegenden  Befugnisse  also
Obiektive  der  potestas  jurisdictlonis  sein  können.  Die  potestas  ordints  hat  zwar
ebensalls  aus  demselben  Grunde  für  das  Recht  Bedeutung,  aber  sie  nimmt  eim  solche
auch  noch  unter  dem  viel  wichtigeren  Gesichtspunkte  in  Anspruch,  daß  ihr  Erwerb
in  der  Regel  die  Voraussetzung  der  Erlangung  der  potestas  iorisdictionis  bildet.

P.  Hinschius,  K.N.,  I.  163;  Heinze,  D.  Lehramt  i.  d.  kathol.  Kirche  u.  d.  p#  güe
primatus  ordinis.  Wien  186  (auch'  in  Grünhut,  Zischr.  f.  d.  Pr.=  u.  öffentl.  R.  Bd.  37.

B.  Die  Hierarchte  und  die  Leitung  der  Kirche  durch  dieselbe.

Die  Bildung  der  Hierarchie.  §8  5.  Die  der  Kirche  gegebenen  Vollmachten
  find  nicht  der  Gesammtheit  der  Mitglieder  derselben,  sondern  nur  einem
bestimmten  Stande  innerhalb  derselben,  dem  Klerus,  übertragen  worden.  Die  Zugehörigkeit
  zu  demselbeu  wird  durch  den  Empfang  der  Weihe  oder  der  Ordination
erworben,  d.  h.  desjenigen  Sakramentes,  welches  die  besondere  geistige  Befähigung
(facultas  spiritualis)  verleiht,  die  kirchlichen  Heilsgüter  mit  der  von  Christus  verheißenen
  Wirkung  zu  verwalten.  Unter  den  heiligen  Funktionen  ist  die  bedeutungsvollste:
  die  Darbringung  des  unblutigen  Opfers  Chrifti  durch  die  Verwandlung  von
Brot  und  Wein  in  dessen  heiligen  Leib.  Die  Fähigkeit  dazu  steht  sowol  den
Bischof,  wie  auch  dem  einfachen  Priester  (presbyter)  zu,  welche  daher  beide  unter
der  Bezeichnung  ’iseacerdotes“  und  Sacerdotium“  begriffen  werden.  Eine  höhere
Machtfülle  im  Vergleich  zum  einfachen  Presbyter  kommt  aber  dem  Bischof  infofem
zu.  als  er  allein  im  Stande  ist,  durch  Mittheilung  des  heiligen  Geiftes  das  Priesterthum
  fortzupflanzen.  Nur  die  Bischöse  gelten  —  schon  nach  einer  Ende  des
dritten  Jahrhunderts  fixirten  Auffassung  —  als  die  Nachfolger  der  Apostel  hinsichtlich
  der  Vollmachten  und  des  Berufes  derselben  zur  Bezeugung  und  Bewahrung
der  apostolischen  Ueberlieserung.  Aus  dem  Diakonat,  einem  Amte  dienender  Stellung
gegenüber  dem  Priesterthum,  dessen  Existenz  schon  für  die  ältesten  Zeiten  der  christlichen
  Kirche  bezeugt  ist,  haben  sich  seit  dem  dritten  Jahrhundert  eine  Reihe  besonderer
  Aemter,  auf  welche  die  verschiedenen  und  zwar  die  niedrigeren  Funktionen
des  Diakonats  übergegangen  sind,  die  Aemter  des  Subdiakonen,  des  Abkolythen,
  des  Erorzisten,  des  Lektors  und  OÖstiarius  herausgebildet,  und
die  Inhaber  derselben  vom  Diakonat  an  werden  im  Gegensatz  zu  den  sacerdotes
ale  Träger  des  ministerium  oder  als  ministri  bezeichnet.  Somit  umfaßt  die
        <pb n="817" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  828

Ordination  oder  der  ordo,  je  nachdem  man  —  was  in  der  katholischen  Kirche
dogmatisch  nicht  entschieden  ist  —  die  Stust  des  Bischofs  und  des  Priesters  als
eine  einzige,  dem  Wesen  nach  gleiche  oder  als  zwei  verschiedene  auffaßt,  fieben  oder
acht  Weihegrade  (ordines),  von  denen  früher  jeder  Grad  besonders  und  zwar  der
Reihenfolge  nach  vom  Ostiariate  an  aufwärts  durchlausen  werden  mußte.  Ihre
Inhaber  bilden  mit  Rücksicht  auf  ihre  verschiedenartig  abgestuste  Stellung  die  sog.
hierarchia  ordinis.  Unter  den  Weihegraden  werden  die  vier  ersten  (bis  zum  Subdiakonat
  einschließlich)  als  ordines  majores  oder  sacri,  die  übrigen  als  ordines  minores
  oder  non  secri  bezeichnet.  Die  letzteren  find  schon  seit  mehreren  Jahrhunderten
  sast  Überall  nur  sormelle  Durchgangsstufen  geworden  und  können  daher  gemeinschastlich
  verliehen  werden,  wobei  zugleich  die  allerdings  auch  abgesondert  mögliche
  Ertheilung  der  Tonsur,  des  äußeren  Zeichens  des  geistlichen  Standes,  erfolgt.
*¾me  atbebten  i.  d.  allg.  Encykl.  v.  Ersch  u.  Gruber,  Sekt.  3,  Bd.  V.;  Hinschins.

§6.  Von  dem  Eintritt  in  den  Klerikalstand  ausgeschloffen,  absolut  unfähig
(Iincapaces)  für  die  Ordination,  so  daß  die  dennoch  vollzogene  Weihe  vollkommen
wirkungelos  (invalida)  ist,  sind  allein  die  Ungetausten  und  Weiber.  Außerdem  hat
aber  das  Kirchenrecht  noch  eine  Reihe  von  Erfordernissen  für  die  Weihekandidaten
aufgestellt,  deren  Mangel  zwar  die  Ordination  nicht  als  null,  aber  als  unerlaubt
(illicita)  erscheinen  läßt  und  die  Ausübung  des  so  erlangten  ordo,  sowie  die  Erwerbung
  eines  höheren,  hindert.  Das  Vorhandensein  eines  der  Weihe  entgegenstehenden
  Impediments  heißt  technisch:  irregularitas.  Die  letztere  konn  hervorgehen
aus  einem  Mangel  (delectus),  welcher  geeignet  ist,  der  Würde  und  dem  Ansehen
dee  Geistlichen  beim  Volke  Eintrag  zu  thun,  oder  ihn  zur  Verwaltung  der  geistlichen
Funktionen  untauglich  erscheinen  läßt.  Als  solche  sog.  irregolaritotes  ex  defecto
gelten  der  Mangel  der  ehelichen  Geburt  (def.  nataliom),  das  Vorhandensein  körperlicher,
  Anstoß  erregender  oder  die  Ausübung  der  geistlichen  Funktionen  hindernder
Gebrechen  und  Krankheiten  (def.  corporis),  der  Mangel  des  nöthigen  Alters,  welches.
für  den  Bischof  das  vollendete  30.,  für  den  Priester  das  angetretene  25.  Lebensjahr
ist  (def.  aetatis),  der  Mangel  der  erforderlichen  Kenntnisse  und  Vorbildung
(d.  scientiae),  die  erst  jüngst  er#olgte  Bekehrung  zum  Christenthum  (def.  fidei).
der  sog.  def.  sacramentl,  der  dann  vorliegt,  wenn  der  Betrrffende  schon  in  zwei
durch  Beischlassvollziehung  konfumirten  Ehen  oder  in  der  Ehe  mit  einer  schon  von
einem  anderen  Manne  fleischlich  erkannten  Person  gelebt  hat,  der  Mangel  der
nöthigen  Herzensmilde  (def.  perkectae  lenitstis)  bei  solchen,  welche  erlaubterweise,
wie  Richter,  Zeugen,  Soldaten  1c.,  durch  ihre  Handlungen  die  Tödtung  oder  die
Verstümmelung  eines  Menschen  herbeigeführt  haben,  der  def.  lidertatis,  wodurch
Sklaven,  Ehemänner  ohne  Konsens  ihrer  Frau,  Inhaber  bestimmter  Staatsämter,
Vormünder,  Verwalter  u.  s.  w.,  die  ihrer  Pflicht  zur  Rechnungslegung  noch  nicht
genügt,  ausgeschlossen  werden,  endlich  der  def.  famae  bei  solchen,  welche  durch  Erleidung
  von  Ehrenstrafen  oder  durch  ihre  Lebensweise  und  ihren  Beru#  der  öffentlichen
Achtung  verlustig  gegangen  sind.  Wegen  der  sog.  irregularites  ex  delicto  ist  dagegen
  der  Eintritt  in  den  Klerus  allen  denjenigen  verwehrt,  welche  sich  vor  Gericht
erwiesene  oder  öffentlich  bekannt  gewordene  Vergehen  und  ohne  Rücksicht  auf  das
Moment  der  Publizität  die  Verbrechen  der  Tödtung,  Verstümmelung,  Ketzerei,  Apostafic,
  des  Mißbrauchs  des  Sakraments  der  Tause,  des  ordnungswidrigen  Empfangs
und  der  ordnungswidrigen  Ausllbung  der  Weihen,  des  Versuchs  der  Eheschließung
trot  der  Ablegung  des  seierlichen  Keuschheitsgeblüdes  (also  seitens  eines  Ordensgestlichn
  oder  eines  Klerikers  der  höheren  Weihen)  haben  zu  Schulden  kommen
la

As,  %  bausen,  Tract.  de  Irregularllatibus,  Monast.  1803,  Fasc.  3;  Ginschins,
1  Sachbt,  D.  Lehre  v.  defectus  sacramenti,  Berlin  n.  beipzig  1881.
        <pb n="818" />
        824  Das  Stfentliche  Recht.

8  7.  In  den  ersten  Zeiten  der  Kirche  wurde  Niemand  ohne  die  Erlangung
eines  Amtes  an  einer  bestimmten  Kirche  (des  sog.  titulus)  ordinirt  und  damit  war
ohne  Weiteres  der  Lebensunterhalt  des  Geistlichen  sicher  gestellt.  Als  später  die
Zahl  der  kirchlichen  Aemter  oder  Benefizien  für  die  Kleriker  nicht  mehr  hinrrichte.
weihte  man  dieselben  absolut  ohne  Rülksicht  auf  ein  bestimmtes  Amt,  wenn  ihre
Eristenz  durch  eigenes  Vermögen  gesichert  war.  Darin  liegen  die  Anfänge  des
heutigen  Rechts,  welches  die  absolute  Ordination  gestattet,  aber  als  Bedingung  derselben
  für  den  Geistlichen  der  höheren  Grade  einen  sog.  Titel  im  neueren  Sinn,
d.  h.  ein  standesgemäßes  Einkommen,  verlangt.  Neben  dem  noch  immer  als  die
Regel  geltenden  Titel  der  Amtsennkünfte  (titulus  benetcül)  kommen  subfidiarisch  vor:
der  sog.  titulus  patrimom#,  das  auf  Immobilien  radizirte  Einkommen  oder  eine
auf  diese  Weise  seitens  eines  Dritten  versicherte  Rente  (tit.  pensionis),  der  sog.
tit.  mensae,  d.  h.  ein  rechtsverbindliches  Versprechen,  nöthigenfalls,  namentlich  bis
zur  Erlangung  eines  Benefiziums,  dem  Geistlichen  den  erforderlichen  Unterhalt  zu
gewähren,  dessen  Abart,  der  sog.  landesherrliche  z.  B.  in  Oesterreich,  Bayern  und
der  oberrheinischen  Kirchenprovinz  übliche  Tischtitel,  eine  derartige  vom  Landeeherrn
  gewährte  Versorgung  bildet,  endlich  der  sog.  tit.  professionis  oder  paupertatis
für  Ordensgeistliche  und  der  tit.  wissionis  für  die  Zöglinge  der  Römischen  Missionsanstalten,
  weil  der  Lebensunterhalt  der  betreffenden  Geistlichen  durch  ihr  Kloster
oder  die  gselt  gesichert  it.

Hinschius,  K.  N.,  I.  68:1  J.  Nacke.  D.  Tischtitel,  Paderborn  1869.

8  8B.  Foinin  zur  Ertheilung  der  Weihe  ist  für  die  Regel  nur  ein  Bischof
und  dieser  Grundsatz  gilt  ausnahmslos  für  die  Weihen  bis  zum  Diakonat  einschließlich.
  Die  Befugniß  zur  Ordination  ist  aber  mit  dieser  Besähigung  noch  nicht
gegeben,  vielmehr  müssen  besondere  Voraussetzungen  dafür  vorhanden  sein,  weil  es
sich  in  dieser  Beziehung  um  eine  Einrichtung  handelt,  welche  die  äußere  rechtliche
Ordnung  der  Kirche,  das  Gebiet  der  jurisdictio,  betrifft.  Da  nur  dem  Paypfst  die
Leitung  und  die  Regierung  der  ganzen  Kirche  zusteht,  so  kaun  er  auch  allein  Geistliche
  aus  allen  Theilen  der  Kirche  weihen,  der  einzelne  Bischof  ist  nur  berechtigt.
die  seiner  Regierungsgewalt  unterworfenen  Personen  zu  ordiniren.  Seine  bezügliche
Kompetenz  wird  begründet  ratione  originis,  d.  h.  durch  Geburt  des  Kandidaten  an
einem  innerhalb  der  Diözese  belegenen  Domizil  seines  Vaters;  ratione  domicill.
d.  h.  durch  eigenes  Domizil  des  Kandidaten;  ratione  beneficü,  d.  h.  durch  Uebertragung
  eines  Benefiziums  in  der  Diözese  des  weihenden  Bischofs,  und  endlich
ratione  familiaritatis  s.  commensalitü.,  d.  h.  durch  ein  dauerndes,  mindestens  drri  ·
djähriges  Dienstverhältniß  des  Kandidaten  zum  Bischos,  sofern  der  ersterr  auf  Kosten
des  Bischofs  gelebt  hat  und  binnen  Monatsfrist  ein  Benefizium  verliehen  erhält.
Sonst  bedarf  es  einer  Uebertragung  der  Befugniß  des  kompetenten  Bischofs  an
einen  nicht  ziständigen  durch  sog.  litterae  dimiesorige  (Eutlassungsschreiben).

n  ,...

§9·TurchdikOkbinationempfängtbiebettessenbePetfondiebcioadetr.
siespezifischvoadmLaienunterscheidendcgkistigcBefähigung(fscnltasspiritaslis).
die  aus  dem  erhaltenen  ordo  herfließenden  Funktionen  vorzunehmen.  Zur  erlaubten
  Ausübung  des  ordo  bedarf  es  aber  noch  der  Uebertragung  eines  Amtes  oder
einer  besonderen  Autorisation,  einer  sog.  missio  legitima,  obwol  der  Mangel  dieser
Erfordernisse  die  vorgenommene  Handlung  nicht  nichtig  macht.  Durch  die  Prieslerund
  Bischofs-,  nach  Einigen  auch  durch  die  Diakonatsweihe  wird  zufolge  einer  seit
Ende  des  zwölften  Jahrhunderte  firirten  Theorie  die  Befähigung  in  der  Weise  mitgetheilt,
  daß  sie  der  betreffenden  Person  einen  sog.  character  indelebilis  ausprügt.
Dieser  kann  auf  keine  Weise,  mithin  z.  B.  nicht  einmal  durch  Absetzung,  oder  Ab  ·
fall  vom  christlichen  Glauben  verloren  gehen,  nur  übt  der  in  solcher  Lage  Befindliche
die  Funktionen  seines  ordo,  wenngleich  valide,  doch  ülicite  aus.

I.  Thiele.  Decharactere  indelebili  etc.  diss.  Megiomontl  1861;  Hinschius,  K.  N.,  I.  1.
        <pb n="819" />
        2.  Dos  Kirchenrecht.  825

§510.  Dieser  besonderen  Stellung  des  Klerus  gemäß  hat  die  Kirche  von
jeher  eine  Reihe  von  Privilegien  für  denselben  beansprucht,  welche  seine  höhere
Würde  dem  Loienstande  gegenüber  zum  Auedruck  bringen  sollen.  Sie  kommen
nicht  nur  den  Ordinirten,  sondern  auch  unter  gewifsen  Voraussetzungen  schon  denjenigen,
  welche  allein  die  Tonfur  erhalten  haben,  zu.  Ausschließlich  auf  kirchlichem
Gebiete  kann  sich  das  sog.  privileginm  canonis  (sc.  si  quis  suedente  diabolo,  c.
29.  C.  XVII.  qu.  4.,  entnommen  dem  II.  Lateranensischen  Konzil  von  1139),  be.
thätigen,  wonach  die  absichtlichr  Verletzung  eines  Klerikers  oder  die  Verübung  einer
Realinjurie  gegen  denselben  den  sofortigen,  ipso  inre  erfolgenden  Eintritt  des  großen
Banns  nach  sich  zieht  und  der  letztere  für  die  Regel  nur  auf  beim  Papste  persönlich
  nachgesuchte  Dispensation  gehoben  werden  kann.  Während  aber  ferner  die
Kirche  die  Eremtion  der  Geistlichen  von  jeglicher,  der  Civil-  und  Strafgerichtsbarkeit
  des  Staates  (das  sog.  privilegium  kori),  die  Freiheit  derfelben  von  allen  öffentlichen
  Abgaben  und  Lasten  (sog.  priv.  immunitatis).  ferner  die  Erekutionefreiheit
des  zum  nothwendigen  Lebensunterhalt  erforderlichen  Theils  des  Einkommens  (priv.
competentiae)  in  Anspruch  genommen  hat,  ist  das  erste  Privilegium  von  den  Deutschen
  Staatsgesetzgebungen  heute  beseitigt,  in  Bezug  auf  die  beiden  anderen  Punkte
find  dagegen  die  Geistlichen  gewöhnlich  den  Staatebeamten  gleichgestellt.  Die
Standespflichten  der  Kleriker  bestimmen  sich  im  Einzelnen  durch  den  allgemeinen
Grundsatz,  daß  sie  eine  der  Würde  ihres  Standes  entsprechende  Lebensart  führen,
sich  ihrem  Beruf  ungetheilt  hingeben,  den  Übrigen  Mitgliedern  der  Kirche  in  der
Uebung  christlicher  Tugenden  als  leuchtendes  Beispiel  vorangehen  und  an  ihrer
eigenen  intellektuellen  Fortbildung  und  sittlichen  Vervollkommnung  weiter  arbeiten
sollen.  Im  Einzelnen  sind  herorzuheben  die  Vorschriften,  daß  die  Geistlichen  die
Tonfur  und  die  geistliche,  dem  Gebrauche  ihrer  Dibzese  entsprechende  Kleidung
tragen,  einen  keuschen  Lebenswandel  führen  und  sich  befonders  eines  Verdacht  erregenden
  Umgangs  mit  dem  weiblichen  Geschlecht  enthalten,  sich  nicht  weltlichen
Vergnügungen  und  Geschäften  (z.  B.  dem  Betriebe  des  Handels)  hingeben  und
regelmäßig  den  täglichen  Gottesdienst  nach  Maßgabe  des  dazu  bestimmten  Gebetbuches,
  des  sog.  Breviers,  verrichten  sollen.  Endlich  besteht  für  die  katholischen
Geistlichen  der  höheren  ordines  die  Pflicht  zur  Beobachtung  des  Cölibatsgesetzes.
welches  dieselben  hindert,  eine  kirchliche  gültige  Ehe  einzugehen.  Ursprünglich  durch
die  Anschauung  von  der  Verdienstlichkeit  der  Virginität  und  von  der  Ertödtung  des
Naturtriebes  hervorgerufen,  ist  in  der  abendländischen  Kirche  das  Verbot  zwar  schon
im  dritten  Jahrhundert  ausgestellt,  hat  aber  namentlich  bei  den  Germanischen  Völkerschasten
  in  den  ersten  Zeiten  des  Mittelalters  keine  praktische  Geltung  erlangt.
Seit  dem  zehnten  Jahrhundert  hat  die  Kirche  den  nie  ganz  aufgegebenen  Kampf
für  die  Durchführung  des  Cölibats  wieder  mit  mehr  Entschiedenheit  ausgenommen,
namentlich  um  die  Beeinträchtigung  des  kirchlichen  Vermögens  durch  die  Descendenten
der  Kleriker  und  ein  Erblichwerden  der  kirchlichen  Beuefizien  zu  hindern.  Im  folgenden
  Jahrhunderte  führte  Gregor  VII.,  unterstützt  von  der  die  Enthaltsamkeit  als  die
wahre  Heiligung  proklamirenden  Neform=  und  Mönchspartei,  diese  Bestrebungen  auf
das  energischste  weiter,  indem  er  in  der  Durchsetzung  des  Cölibats  ein  Mittel  erkannte,
  das  von  allen  Banden  der  Familie  losgelöste  Priesterthum  zu  einem  für
hierarchische  Tendenzen  unbedingt  verwendbaren  Werkzeug  zu  machen.  Von  entscheidendem
  Eriolge  find  diese  Bestrebungen  ebenfalls  nicht  gewesen,  es  ist  vielmehr
dadurch  nur  so  viel  erreicht  worden,  daß  seit  jener  Zeit  das  Cölibatsgesetz  nicht,
wie  früher,  völlig  für  die  Praxis  in  Vergessenheit  gerathen  ist.  Erst  noch  geraume
Zeit  nach  deur  Tridentinischen  Konzil  im  17.  Jahrhundert  hat  das  durch  dasselbe
von  neuem  sanktionirte  Gesetz  volle  praktische  Wirksamkeit  erlangt,  und  auch  auf
staaklichem  Gebiete  in  den  meisten  Ländern,  z.  B.  in  Bayem,  Sachsen,  Württemberg,
Baden,  Oesterreich  —  nicht  aber  in  Altpreußen  —  Anerkennung  gefunden,  jedoch
        <pb n="820" />
        826  Das  öoͤffentiche  Aecht.

ist  ihm  diese  für  Deutschland  durch  das  Reichspersonenstandsgesetz  von  1875  wieder
entzogen  worden.

Priviloges  du  el  i.  d.  Analecta  iuris  pontificii,  Rome  1800,  p.  1789;  Gattn.
Das  prinit  Canonis,  in  Kbrnt  uch  s.  kalh.  K.  N.,  III.  1#½#  Probst,  F-oinn  und  Brevier
in  &amp;amp;  u.  Tubing.  1868;  A.  de  Roskovytoy,  Coelibatus  et  bre  erc.  P

i  Henry  C.  B  An  bistoric  skeich  ’of  —o  celibacy,  Flszelor
1867;  erns  4  n  W  Cölibatszwang.  Bonn  1/63  Lourin,  D.  Cölibat  d.  Geistli
Wien  W  Hinschtus,  K.N.,  I.  118,  130,  141,

8  11.  Der  sür  die  Leitung  der  —  bestimmte  Organismus.
Tie  Mitglieder  des  geistlichen  Standes  sind  für  die  Regel  allein  sähig,  die  äußerr
Leitung  der  Kirche  zu  führen,  also  die  sog.  inrisdictio  auszuüben.  Für  die  Tegierung
  besteht  in  der  Kirche  ein  Organismus  mit  ein  für  allemal  abgegrenzten  Befugnissen,
  und  da  der  Inhaber  mit  dem  Erwerb  eines  darauf  gerichteten  Amtes  einen  bestimmten
  kraft  objektiver  Rechtsregel  damit  verkmüpften  Antheil  an  der  Leitungsgewalt
erhält,  so  wird  die  ihm  aus  dem  ebengedachten  Grunde  zustehende  Juriediktion  ols
inrisdictio  ordinaria,  und  der  Beamte  selbst  als  iader  ordinarius  —  unter  welche
Kategorie  z.  B.  der  Papst,  die  Erzbischöse  und  die  Bischöfe  gehören  —  bezeichnet.
im  Gegensatz  zu  der  jorisdictio  delegata.  welche  dadurch  entsteht,  daß  der  inder
ordinarins  von  der  ihm  zustehenden  Befugniß  Gebrauch  macht,  einer  anderen  Perfon
die  Auslbung  eines  Theils  seiner  Juriediktionsrechte  zu  übertragen.

Hinschtus,  K.N.  1.  1.  171;  Kämpfe,  D.  iurisdictio  ordinaria  etc.,  Wien  1876
und  im  "o  f.  katb.  KN,  XKII-sSs.

8  12.  Betrachten  wir  den  in  der  Kirche  bestehenden  ordentlichen  Organiemus
  im  Einzelnen,  so  bildet  der  Papst  kraft  der  katholischerseits  angenommenen
Succesfion  in  die  Stellung  des  Apostels  Petrus  die  Spipe  und  das  Haupt  deffelben.
Er  besitzt  —  abgesehen  von  dem  sog.  primatus  hovoris,  d.  h.  einer  Reihe  besonderer
  Ehrenrchte  —  den  sog.  primatus  iurisdictionis,  welcher  sich  namentlich
in  dem  obersten  Gsetgedungercchl,  der  höchsten  Gerichtsbarkeit,  dem  obersten  Aulsichts-,
  Bestcuerungerechte,  der  Oberleitung  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
äußert.  Gleichzeitig  ist  der  Papst  auch  Diözcfan-Bischof  von  Rom,  Erzbischof  oder
Metropolit  der  Römischen  Provinz,  und  Patriarch  des  Abendlandes.  Die  weltliche
Souveränität  über  den  Kirchenstaat  (patrimonium  Peiri),  ein  Territorium,  welches
sich  durch  Schenkungen  und  andere  Erwerbstitel  ebenso  wie  die  weltlichen  Fürftenthümer,
  im  Lauf  des  Mittelalters  gebildet  hat,  welches  aber  von  jeher  als  ein
Stück  Kirchengut  und  als  bestimmt,  die  allgemeine  Verwaltung  der  Kirche  aus
seinen  Erträgnifsen  mit  zu  bestreiten,  betrachtet  worden  ist,  hat  der  Papst  i.  J.  1870
verloren.  Daß  der  Primat  ein  wesentliches  Moment  der  Verfafsung  sei,  ist  ein
unbestrittener  Glaubensartikel  der  kathollschen  Kirche.  Dagegen  hat  über  die  Strllung
  des  Papstes  zu  den  Bischöfen  schon  seit  langer  Zeit  ein  Streit  zwischen  zwei
verschiedenen  Auffassungen,  dem  sog.  Papal=  und  dem  sog.  Episkopal=System,
  geherrscht.  In  Folge  der  Zerrüttungen,  welche  die  Ueberfiedelung  der
Päpste  nach  Avignon,  der  lang  andauernde  Strrit  zwischen  den  verschiedenen  Gegenpäpsten
  und  das  Zerwürfniß  zwischen  Papst  und  Kaiser  in  der  Kirche  seit  dem
14.  Jahrhundert  hervorgerusen  hatten,  trat  bei  der  dadurch  herbeigeführten  Minderung
  des  päpstlichen  Ansehens  der  Episkopat  naturgemäß  als  der  zur  Nesorm
der  Kirche  berusene  Faktor  in  den  Vordergrund.  Auf  den  Resorm--Konzilien  m
Pisa  (1409),  Konstanz  (1414—1418)  und  Basel  (1431—1443)  wurde  die  Thro#e
nicht  nur  ausgestellt,  sondern  auch  durch  Absetzung  der  Päpste  geltend  gemacht,  daß
der  zum  allgemeinen  Konzil  versammelte  Episkopat  die  höchste  Autorität  in  der
Kirche,  welcher  auch  der  Papfst  unterworfen  sei,  repräsentire.  In  Frankreich  ist
dieser  Grundsatz,  welchen  die  berühmte  Deeclaraticn  du  clergé  de  France  sur  les
libertes  et  franchises  de  I’église  Gallicane  von  1682  gleichfalls  wiederholt  haben.
ein  Theil  des  gallikanischen  Kirchenrechts  geworden.  Ebenso  hat  er  in  Deutschland
        <pb n="821" />
        2.  Des  Kirchenrecht.  827

nicht  nur  durch  Vermittlung  des  ius  ecclesiasticom  bes  Niederländers  van  Espen
eine  weitere  theoretische  Ausgestaltung  erfjahren,  sondern  auch  die  Deutschen  Regierungen
  haben  meistens  gleichjalls  jene,  die  Stellung  des  Episkopats  betonende
Anschauung  festgehalten  und  bis  auf  die  neuere  Zeit  dieselbe  praktisch  zu  verwerthen
gesucht,  ja  im  J.  1786  hat  selbst  ein  Theil  dee  Deutschen  Episkopats  das  freilich
vergebliche  Bemühen  unternommen,  eine  durch  das  Bisthum  regierte,  selbständige
Deutsche  Nationalkirche  zu  schaffen.  Die  eben  gedachte  Theorie  (das  sog.  Episkopalsystem)
  hat  aus  dem  erwähnten  obersten  Grundfatz  die  Konsequenz  gezogen,
daß  der  Zweck  des  Primates  allein  die  Erhaltung  der  kirchlichen  Einheit  sei,  dem
Papst  also  nur  die  dazu  unbedingt  nothwendigen  Befugnisse  als  wefentliche  Rechte
zukommen,  während  die  sonstigen  von  ihm  geübten  Rechte  lediglich  als  accidentelle
betrachtet  werden.  Die  gegentheilige  Auffassung  (das  sog.  Papalsystem)  fieht
dagegen  im  Papst  den  Träger  der  ganzen  Machttülle,  und  legt  den  Bischösen,  denen
sie  die  Stellung  als  von  Gott  eingesetzter  Organe  zur  selbständigen  Leitung  ihrer
Diözesen  abspricht,  allein  eine  vom  Papstthum  abgeleitete,  sie  nur  zu  Gehülfen
desselben  erhebende  Gewalt  bei.  Seit  dem  Turidentinum,  welches  die  direkte  Entscheidung
  des  Streites  vermieden  hat,  aber  in  seinen  einzelnen  Vorschriften  dem
apalsystem  günstig  erscheint,  hat  das  letztere  praktisch  die  Oberhand  behalten  und
ist  auf  dem  vatikanischen  Konzil  durch  die  Const.  Pastor  seternus  v.  18.  Juli  1870
dogmatisch  sanktionirt  worden.

Hübler,  Lonstenzr  Resormation,  Kiimig  7;  (P.  Pithon),  Les  liberté  de  Puglise
Gallicane,  Paris  1594:  Bossuet.  Dese  rl1  onis  celeberrim#se  etc.,  Luxemb.
1730;  Justini  Febroni  (v.  Sentbeim  1½  de  statn  ecclesiae  et  legit.  potest.  Roman'
  bontiflc#.  Ub.  sing.  Bullioni  (Frankfurt  a  97635  #  Ballerin!:  4%  Bossn  eccles.

eumm.  pontif,  et  condilior.  .  eg  etc.,  Veron.  1“  e  Ros

tifen  u  Nitr.  1867.  *  8  O.  Mejer  Zur  -  d  eomt  .

Th.  1  ,  2b.  1  Ill.,  .,  o  ock  lef  .  gekommqu  di
eber  das

Bis  #  Konzilien,  rr  ic..  1½6  1871;  #oknlschust  5½

vati  ussch  Lomiil.  nidts.  vei.  vuFr.  Martin.  Omnium  conc.  Vatlenni  .
l.  sägt-do  Johlsnednchbccumenlstd  tlluunodum  conc.  Vstis
m,  "-  Part.  D  187  1,  1872;  C.  Fried#berg,  Samml.  d.  Aktenstücke  V.  ent  Scher

Vatikan.  Konzil,  2  Tole.,  Kübinern  153  Eug.  Cecconi,  Storia  del  concũi

Vol.  I.,  Rom.  1872  (Deutsch  d.  W.  Miter  „Negensburg  45  Th.  From  san
ch.o.  Kritik  des  votülan:  Konzils,  Gotha  1873;  Cuirinus,  Rom.  Briese  vom  Konzil.

Mänchen  0;  Joh.  azipdricz  .  u  *  d.  vatikan.  Konz.,  2.  Aufl.,  Nördlingen
18783;  il  0n%  K.K.,  111.

In  Folge  deffen  *  66  in  der  katholischen  Kirche  eine  Bewegung  geltend
gemacht,  welche,  in  innerlicher  Verwandtschaft  mit  dem  Episkopalismus  und  Gallikanismus,
  die  Konzilsbeschlüsse  als  nichtig  betrachtet  und  sowol  die  päpstliche  Unkehlbarkeit
  als  auch  den  päpstlichen  Universal-Episkopat  leugnet.  Die  Anhänger
dieser  Richtung,  die  sog.  Altkatholiken,  welche  den  Papst  und  die  die  überwiegende
Mehrheit  bildenden  Anhänger  der  vatikanischen  Beschlüsse  des  Abialls  von  dem
wahren  katholischen  Glauben  beschuldigen,  haben  sich  in  Deutschland  unter  einem
besonderen,  von  den  altkatholischen  Priestern  und  den  Delegirten  der  Gemeinden  am
4.  Juni  1873  gewählten,  von  dem  Niederländischen,  janfenistischen  Bischof  von
Deventer  am  11.  August  1878  geweihten  Bischof  organifirt,  nachdem  fie  bereits
eine  Anzahl  besonderer  altkatholischer  Gemeinden  und  Vereine  gebildet  hatten.  Ihre
Veriassung  ist  definitiv  durch  die  Beschlüsse  der  ersten  altkatholischen  Synode  vom
27.  bis  29.  Mai  1874  geregelt,  und  sucht  das  Gemeindeprinzip  mit  der  leitenden
Stellung  des  Klerus,  welche  katholischer  Anschamung  gemäß  für  alle  geistlichen  Anaeleghenn
  festgehalten  ist,  zu  vereinigen.  (Vgl.  auch  u.  §8  51  und  52.)

Schulte,  Die  Heuchtiung  de  des  Verchhenz  der  Mttatheliken,  r  Standpunkte  des
K.  N.,  *#.  5  4  mier  dberg:  ktenstlcke,  die  altkath.  —8  4  bingen  1873  ff.
u  eilt,  u.  Erisheber  rg,  Nüchr.  .  K  J.  8
Synode  hdhn  *(ir  L#un  ulsch.  Reichs.  T  Auẽg.,  Vonn  1874;  P
Allatholizizmus,  Gotk###  1879;  Ch.  Bühler,  2  .  Altlatholizigmus,  Leiden  18835.
        <pb n="822" />
        828  Das  öffeneliche  Recht.

8  13.  Neben  dem  Papste  steht  als  zweites  höchstes  Organ  das  allgemeine
Konzil,  dessen  Berufung  vom  Papste  ausgeht  und  zu  welchem  alle  stimmberchtigten
Theilnehmer,  nämlich  sämmtliche  Bischöse,  die  Kardinäle,  die  Ordensgenerale  und
die  den  Bischöfen  hinsichtlich  ihrer  Stellung  gleichstehenden  Aebte  (die  Aebte  mit
furisdlctio  quasl-episcopalis  und  sog.  praclati  nullius  dioeceseos)  eingeladen  werden
müssen,  aber  nicht  nothwendig  zu  erscheinen  brauchen.  Die  Konzilien,  auf  welchen
auch  Gesandte  weltlicher  Mächte  und  Gelehrte,  jedoch  ohne  daß  ihnen  irgend  ein
Zutrittsrecht  zukommt,  gehdrt  werden  können,  sind  nur  selten  berusen  worden  und
konnten  zwar  als  ordentliche  für  die  Leitung  der  Kirche  bestimmte,  aber  nicht  als
Organe  für  die  laufende  Negierung  betrachtet  werden.  Der  Versuch  der  vorhin  erwähnten
  Reformkonzilien,  sie  durch  Festsetzung  einer  periodischen  Wiederkehr  zu
solchen,  namentlich  zu  einer  Kontrol-Instanz  der  päpstlichen  Verwaltung  zu  machen,
ist  gescheitert.  Nachdem  das  vatikanische  Konzil  das  Papalsystem  und  die  pöpstliche
Unfehlbarkeit  zu  Dogmen  erhoben  hat,  ist  das  allgemeine  Konzil  lediglich  in  die
Stellung  eines  berathenden  Senates  des  Papstes  hembgedrückt,  an  dessen  Mehrheitsbeschlüsse
  derselbe  nicht  mehr  gebunden  ist.  Eine  selbständige  rechtliche  Bedeutung
  besitzt  es  neben  dem  Papste  nicht  mehr  und  es  kann  höchstens  noch  den
Zweck  erfüllen,  den  vom  Papste  unter  seiner  Theilnahme  erlassenen  Anordnungen
einen  größeren  saktischen  Rimbus  zu  geben  und  die  Rezeption  derselben  in  der  Kirche
u  erlei
—t  ..  II.  210;  Hinschius,  K.  N.,  1II.  3#  ff.  603  ff.;  vgl.  auch  zu  &amp;amp;  12.

14.  Der  Papst  führt  nach  dem  im  §  12  Bemerkten  allein  die  Leitung
der  Kirche  in  oberster  Instanz  und  bedient  sich  dabei  als  seiner  Gehülfen  des  Kollegiums
  der  Kardinäle,  welches  zusammen  mit  den  übrigen  pöpstlichen  Behörden
  in  Rom  die  sog.  coria  Romana  bildet.  Die  Kardinäle,  vom  Papste  auf
die  alten  in  und  um  RNom  liegenden  Kirchen  (tituli)  ernannt,  und  ihm  dem  Range
nach  am  nächsten  stehend,  zerfallen  in  drei,  die  Zahl  von  bezüglich  6.  50.  14
Stellen  enthaltende  Klassen,  die  Kardinal-Bischöse,  die  Kardinal-Priester  und  die
Kardinal-Diakonen,  bei  denen  aber  der  Weihegrad  nicht  mit  dem  Kardinalsrange
korrespondirt,  sondern  für  die  Kardinal-Diakonen  und  Priester  vielsach  ein  höherer
ist.  Während  der  Papst  mit  der  Gesammtheit  der  Kardinäle  in  den  sog.  consistoriis
die  wichtigsten  Angelegenheiten  erledigt,  üben  die  letzteren  auch  ferner  einen  hervorragenden
  Einfluß  auf  die  Regierung  der  Kirche  dadurch,  daß  sie  als  Präsidenten
und  Mitglieder  einer  Anzahl  mit  selbständigen  Besugnissen  ausgestatteter  Behörden,
von  denen  die  seit  dem  16.  Jahrhundert  errichteten  den  Namen  Congregationes  mit
näherer  Bezeichnung  ihrrs  Ressorts  (3.  B.  indicis  Übrorum  probiditorum,  cardinalium
  concilil  Tridentini  interpretum)  führen,  verwendet  werden.  Das  wichtigste
ihrer  Übrigen  Vorrrchte  ist  das  NRecht,  den  erledigten  päpstlichen  Stuhl  durch  Wahl
zu  besetzen,  welche  in  einem  besonders  hergerichteten,  von  ihnen  vor  Beendigung
derselben  nicht  zu  verlassenden  Ort  (in  dem  sog.  Konklave,  für  die  Regel  in  Nom)
ersolgt  und  deren  Modus,  sosern  sich  nicht  sofort  (quasl  per  inspirationem)  Einstimmigkeit
  ergiebt,  die  geheime,  eine  Zweidrittel-Majorität  erlordernde  Abstimmung
(electio  per  scrutinium)  oder  die  einstimmige  Uebertragung  der  Wahlbefugniß  auf
mindestens  zwei  Kardinäle  (e.  per  compromissum)  ist.  Mit  diesem  Vorrechte  hängt
der  weitere  —  gesetzlich  niemals  festgestellte  —  seit  Urban  VI.  (1378)  aber  ununterbrochen
  beobachtete,  thatsächliche  Vorzug  zusammen,  daß  nur  ein  Kardinal  zum
Popst  gewählt  wird.

H.  Platus,  De  cardinalis  ed.  VI.  Cura  Spa  da,  Ro
2  D.  Admische  Kurie,  Mn  un  rlbunes.  K.  N.,  *“  729;  VI1;  BN

8  15.  .  einzigen,  regelmäßigen  Instanzen  unter  dem  Papste,  welche  die
verschiedenen  Funktionen  der  kirchlichen  Regierung  (Gesetzgebungsrecht,  Gerichtsbarkeit
  u.  s.  w.)  für  den  Berrich  ihrer  geographisch  abgegrensten  Bezirke,  der  sog.
        <pb n="823" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  829

Diözesen,  auezuüben  haben  und  daher  vor  allem  mit  dem  Ausdruck:  iadices
ordinarii  oder  orclinarü  schlechthin  bezeichnet  werden,  sind  die  Dißzesanbischöse,
deren  es  in  der  ganzen  katholischen  Welt  zwischen  600  bis  700  giebt.  In  der
ältesten  Kirche  standen  zwar  über  ihnen  als  wirkliche  höhere  Stufen  der  Regierung
die  Patriarchen  (von  Alerandrien,  Antiochien,  Jerufalem,  Konstantinopel),  und
die  Metropoliten  oder  Erzbischöfe,  allein  im  Occidente,  wo  es  außer  dem
Vischof  von  Nom  keine  Patriarchen  gab,  ist  der  Name  Patriarch  nur  einzelnen
Bischöfen  und  Erzbischöfen  als  ein  mit  einem  Ehrenvorrang  verknüpster  Titel  gewährt
  worden,  während  die  im  Laufe  der  Zeit  gleichsalls  zu  einem  bloßen  Titel
herabgesunkene  Primatenwürde,  welcher  im  Oriente  ungefähr  die  Stellung  der
dem  Range  nach  gleich  nach  den  genannten  Patriarchen  stehenden  Era  rchen  von
Ephefus,  Cäsarea  Coappadociä  und  Heraklea  entsprach,  im  Abendlande
den  Vortritt  vor  allen  übrigen  Erzbischösen  und  Bischösen  eines  Reiches  und  die
Befugniß,  dieselben  zu  Nationalkonzilien  zu  versammeln,  verlieh.  Auch  den  Metropoliten
  oder  Erzbischöfen  find  heute  nur  bestimmte  einzelne  Rechte  über  die  Bischöfe
(die  sog.  Susfraganbischöfe)  verblieben,  aus  derrn  Diöbzesen  ihre  erhbischöfliche
Provinz  besteht.  Sie  bilden  die  zweite  Instanz  in  kirchlichen  Rechtsstreitigkeiten,
haben  die  Versäumnisse  der  Suffraganbischöfe  kraft  des  sog.  ins  devolutionis  zu
suppliren,  serner  das  Recht,  die  Provinzialsynode  zu  versammeln,  die  Dibzesen  ihrer
Suffragane  zu  vifitiren  und  die  Strafgewalt  Über  dieselben  in  geringeren  Fällen  zu
handhaben,  dürfen  jedoch  die  beiden  letztgedachten  Rechte  nicht  ohne  Konkurrenz  der
schon  erwähnten,  eigentlich  alle  drei  Jahre  zu  konvozirenden  Provinzialsynode
auslben.  Diese  Synoden,  auf  welchen  die  Suffraganbischöse,  sowie  die  Aebte  und
Domkapitel  zu  erscheinen  verpflichtet  find,  erstere  aber  allein  neben  dem  präfidirenden
  Metropoliten  ein  Dezifiv-Votum  besitzen,  haben  den  Zweck,  die  kirchliche  Disziplin
  der  Provinz  durch  von  ihnen  zu  erlassende  Bestimmungen  zu  regeln.  Daher
find  ihrr  Beschlüsse  in  Rom  und  zwar  der  Congregatio  card.  concilii  Trid.  interpretum
  zur  Prüfung,  ob  sie  mit  den  Vorschriften  des  Tridentiner  Konzils  in  Einklang
  stehen,  und  zur  Bestätigung  zu  unterbreiten.  Die  Abhaltung  der  Synoden,  zu
welcher  es  in  den  meisten  Deutschen  Staaten  (so  3.  B.  in  Preußen,  Bayern,
Oesterreich)  keiner  Genehmigung  der  Staatsregierung  bedarf,  ist  nach  sehr  langer
Unterbrechung  erst  beim  Beginn  der  zweiten  Hälfte  dieses  Jahrhunderts  und  auch
nur  vorübergehend  in  Oesterreichischen  und  Preußischen  Provinzen  (z.  B.  in  Köln)
wieder  ausgenommen  worden.

Hinschius,  K.N.,  I.  338,  576;  II.  1,  86;  Pbillips,  K  I#I.  811;  VII.  1:  Mast,
Ueb.  d.  rechtl.  Stell.  d.  Erzischare,  “  *  1817;  Bouinz:  T  Propo,  Psa-  1859;
Bouiz,  Du  coucile  proviucinl  etc.,  Paris  1850;  Hinschlus,  4%  III.  473  ff.,  684  ff.

8  16.  Bei  der  Regierung  der  Dibzese  stehen  dem  Bischof  die  Domkapitel
als  geschlossene,  mit  juristischer  Persönlichkeit  ausgestattete  Korporationen  zur  Seite,
deren  Mitglieder  (Domherren,  capitulures,  canonici)  bestimmte  Pflichten  in  Bezug
auf  die  Abhaltung  des  Gottesdienstes  in  der  Kathedral-  oder  Domkirche,  andererseits
  aber  ein  Recht  auf  ein  gewisses  Einkommen  (praebenda)  haben,  und  sich  in
drei  Klassen,  je  nachdem  sie  Stellung  mit  Juriediktionsrechten  und  mit  einem  Vorrang,
  sog.  digvitates  (in  Deutschland  die  Stelle  des  Propftes,  des  Vorstehers  des
Domkapitels,  sermer  auch  die  des  Dekans)  oder  Stellen  mit  einem  bloßen  Ehrenvorrang
  (sog.  persouatus)  oder  blos  einfache  Domherrupräbenden  besitzen,  unterscheiden.
  Der  Bischof  hat  bei  Strase  der  Nichtigkeit  für  eine  Reihe  von  Jurisdiktionshandlungen
  den  Kath  (consilium)  des  Kapitels,  ohne  freilich  daran  gebunden
zu  sein,  in  einzelnen  anderen  Fällen  aber  sogar  den  consensns  defselben  einzuholen.
Im  Fall  der  Erledigung  des  bischöflichen  Stuhles  (sede  vacante)  geht  zwar  die
bischöfliche  Jurisdiktion  zunächst  auf  das  Kapitel  über,  mit  der  erfolgten,  binnen
acht  Tagen  von  ihm  vorzunehmenden  Wahl  eines  sog.  Kapitular-Vikars
        <pb n="824" />
        880  Das  offentliche  Recht.

wird  aber  die  Regierungsgewalt  auf  den  letzteren  privative,  d.  h.  unter  Aueschluß
des  Kowiere,  übertragen.

Bo  de  e  Paris  13  uller,  D.  jur.  Perlplig  eit  der  Don
lapitel  aun  —-  6  1  ;  Hinschin  —  49,  tter,  D.  Kapitular-Vilar.
Münster  .8.  Nau  —  throlog.  Quar  ghen  Jahrg.  1  2,  S.  305.

8  17.  Die  in  und  Stellvertreter  des  ich.  bei  der  Ausübung  seiner
Rechte  lassen  sich  in  zwei  Kategorien  sondern,  je  nachdem  ihre  Befugnisse  auf  dem
Gebiete  der  potestas  iurisdictionis  oder  der  potestas  ordinis  liegen.  Zu  der  ersterm
gehört  zunächst  der  General-Vikar.  Seine  Bestellung  ist  Sache  des  Bischos.
und  sofern  nicht  gesetzlich  oder  durch  Vorbehalte  desselben  bestimmte  Gegenstände
ausgenommen  sind,  übt  er  die  gesammte  bischösliche  Jurisdiktion  aus,  da  er  dieselbe
aber  nur  als  Mandatar  besitzt,  so  erlischt  sie  nach  den  Regeln  des  Mandats,  z.  B.
durch  Widerruf,  Deposition  und  Tod  des  Bischofs.  Ihm  sieht  in  den  meisten  Diszesen
  eine  berathende  Behörde,  das  sog.  Gencral-Vikariat,  Ordinariat,  auch  Konsistorium
  zur  Seite,  oft  ist  er  aber  am#  die  reinen  Verwaltungsgeschäfte  beschräntt
und  die  Handhabung  der  Gerichtsbarkeit  im  eigentlichen  Sime  dagegen  einem
anderen  Stellvertreter  des  Bischofs,  dem  sog.  Offizial,  neben  welchem  gleichfalls  ein
weiteres  Kolleg,  das  sog.  Offizialat  oder  Konßistorium,  funktionirt,  übertragen.  Ale
Organe  des  Bischofs  für  die  Uebung  der  Aufficht  über  Wandel  und  Amtseisthrung
der  Geistlichen  und  als  Vermittelungsorgane  zwischen  diesen  und  den  bischöslichen
Behörden  kommen  die  üÜber  aus  mehreren  Psarrrien  bestehenden  Kreise  (Dekanate)
eingesctzten  Landdechanten,  Landdekane,  Erzpriester  oder  Bezirksvikare  vor.

Die  stellvertretende  Ausübung  der  Funktionen  des  bischöflichen  ordo  liegt  einem
vom  Papst  ausf  Ausuchen  des  betreffenden  Diözesan-Bischofs  zu  beslellenden  Bischoir
ob,  welcher,  weil  jeder  Bischof  auf  eine  Diözese  geweiht  werden  soll,  anderrrseite
aber  für  die  einzelne  Diözese  nicht  zwei  Bischöfe  gleichzeitig  nebeneinander  emmannt
werden  dürfen,  auf  ein  in  die  Hände  der  Ungläubigen  verloren  gegangenes  Bisthum
ordinirt  wird  —  daher  der  Name:  episcopus  in  partibus  (sc.  inficellum),  —
titularis,  vicarios  in  pontifccalibus,  Weihbischof  —  und  immer  nur  auf  besondere
  inrisnn  des  Diözesanbischofs  thätig  werden  kann.

in  Arch.  f.  kath.  K.N.,  IV.  402;  Friedle  ebendas.  XV.  Kohn,  ebendal.
AxxIN#  #  Halldanse  Das  Pfarr.  und  Dekanat-Amt  #c.,  Grat  Sen  56  Bbe.;  :  Andreucei.
  De  piec  Utmlari,  Rom.  1732;  Hinschins,  K.N.,  il.  205,  260,  725  171.

8  18.  Endlich  haben  unter  dem  Bischof  in  bestimmten  kleineren  Bezirken  der
Diözese  (parochiae)  die  Pfarrer  (parochi,  parochiales  ecclesiae  Curati,  par  ercl.
rectores)  —  Geistliche  mit  dem  priesterlichen  ordo  —  kraft  Auftrages  und  Sendung
ihres  Ordinarius  die  sog.  curs  animarum,  d.  h.  die  Verwaltung  der  den  bischöllichen
  ordo  nicht  voraussetzenden  Sakramente,  der  liturgischen  und  Kultusakte  in
gleichem  Umfange,  sowie  des  Lehramtes  für  die  Piarreingesessenen  und  die  Handhabung
  der  Disziplin  auszuüben.  Eine  eigentliche  Jurisdiktion  kommt  ihnen  da-**
  sicht  zu.

bosa,  Deo  *  Lugd.  1640;  Boufzx,  Tract.  de  parocho,  Paris
E—  Hinschtus.  2.  26

8  19.  Abgesehen  von  dem  Rathe  des  Domkapitels  kann  der  Bischof  auch
den  der  sog.  Diözesansynode  bei  der  Leitung  seines  Sprengels  einholen.  Auf
dieser  sind  die  Domherren  und  die  mit  der  Seelsorge  betrauten  Kleriker  zu  erscheinen
berechtigt;  die  Synode  hat  nur  den  Bischoi  zu  berathen,  kann  ihn  also  durch  ihre
Beschlüffe  nicht  binden.  Das  Institut,  welches  hauptsächlich  den  Zwecken  der  Vifitation,
  sowie  zur  Ueberwachung  und  Sicherung  der  Ausführung  der  für  die  Diöz#ese
erlassenen  allgemeinen  und  besonderen  Verordnungen  dient,  ist  lange  Zeit  in  Deutschland
  unpraktisch  gewesen  und  erst  neuerdings  sind  Versuche  zu  einer  Wiederbelebung
unternommen  worden.
        <pb n="825" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  831

Bened.  XIV.  De  synodo  dioecesana  lib  Ferrar.,  1740;  Phillips,  Discesansynode,
  Freig.  1849;  Schmid,  D.  P  n  *  1855,  2  Bde.;  Sias.
K.N.,  III  582,  654.

8  20.  Ein  befonderer  Organismus  von  großer  Beweglichkeit  besteht  für  diejenigen
  Gebiete,  in  welchen  die  katholische  Kirche  noch  nicht  festen  Fuß  gefaßt  oder
wo  sie  ihr  früheres  Terrain  (wie  z.  B.  in  den  Preußischen  Moinden  Brandenburg,
Pommern)  an  den  Protestantismus  verloren  hat,  —  in  den  sog.  terrae  missionis
  —  (im  Gegensatz  zu  den  provincise  sedis  apostollcae).  Die  Leitung  der
Missionsländer  erfolgt  unmittelbar  von  Rom  aus  und  geschieht  durch  eine  eigens
dafür  bestellte  Abtheilung  der  Kömischen  Kurie,  die  sog.  congregatio  de  propaganda
hde,  unter  welcher  bald  nur  ein  mit  miesterlichem  ordo  ausgestatteter  apostolischer
Präfekt,  bald  ein  sog.  apostolischer  Bikar  mit  weihbischöflicher  Qualität  —  die
wi  derruflich  in  das  betreffende  Land  gesendet  werden  —  die  eigentlichen  Missionsgeschäfte
  mit  einer  Anzahl  ihm  zur  Disposition  gestellter  Geistlichen  versteht.

Mejer,  D.  Propaganda,  Göttingen  1852,  2  Bde.;  Hinsching,  KR.  I.  174,  II.  833.

8§  21.  Der  geschilderte  Organismus  setzt  sich  aus  einer  Reihe  von  einzelnen
Aemtern  zusammen,  über  welche  solgende  allgemeine  Grundsätze  gelten.  Das  Amt
(olficinm)  ist  das  Recht  und  die  Pflicht,  die  Kirchengewalt  oder  gewiffe  kirchliche
Funktionen  in  einem  bestiumten  materiellen  Umsang  und  innerhalb  eines  sestgesetzten
geographischen  Bezirkes  ausfuüben.  Unter  beneticium  im  eigentlichen  Sinne  oder
int  Sinne  von  Kirchenpfründe  versteht  man  dagegen  das  mit  einem  Kirchenamte
dauernd  verbundene,  aus  kirchlichem  Vermögen  fließende,  sest  radizirte  Einkommen
für  den  Inhaber  desselben  (den  Venesigatenße  resp.  das  ständige  Recht  des  letzteren
auf  gewisse  im  einzelnen  Fall  näher  bestimmte  Erträgnisse  aus  kirchlichem  Gut.  Da
mit  jedem  Amt  für  die  Regel  ein  beneßcium  verbunden  ist,  so  gebraucht  man  auch,
freilich  nicht  ganz  korrekt,  Amt  und  beneficinm  als  gleichbedeutend,  wiewol  dem
letzteren  im  eigentlichen  Sinne  immer  eine  obicktive  und  fubjektive  Perpetuität  zukommt,
  d.  h.  es  bei  der  Vakanz  stets  wieder  besetzt  werden  muß,  und  es  dem  Inhaber
  nur  aus  bestimmten  Gründen,  nicht  beliebig  entzogen  werden  dar.  Je  nachdem
  mit  dem  Benefizium  mindestens  eine  bischöfliche  oder  eine  der  bischöflichen
analoge  Jurisdiktion  verbunden  ist  oder  nicht,  spricht  man  von  beneßcie  maiora
(—  ihre  Inhaber  heißen  praelati  —)  und  b.  minora;  je  nachdem  die  Funktionen
in  der  Verwaltung  der  heiligen  Handlungen  bestehen  oder  nicht,  von  b.  sacra  und
non  sacra;  je  nachdem  sie  endlich  blos,  wie  z.  B.  die  Kanonikate,  die  Benefizien
der  Meßpriester  zum  unmittelbaren  Dieust  am  Altar  und  im  Chor  verpflichten  oder
weitere  Nechte  oder  Verbindlichkeiten  (wie  z.  B.  bei  den  sog.  b.  carata  die  Seelsorge)
  hinutemmen  von  b.  simplicia  und  doplicia.

nius  lernn  beneffclale,  Colon.  1704,  Part.  3;  Phillips,  K.K.,  VIII.
248;  Filse  KA,,  I.  364,  N0.

5  22.  Daß  die  önnsnen  der  verschiedenen  Aemter,  je  nach  der  Bedeutung
des  Amtes,  in  einer  stufenartig  gegliederten  Rangordnung  stehen  (die  sog.  hierarchia
  ivrisdictionis,  kanonisch  ausgedrückt,  bilden),  ist  aus  der  früheren  Darstellung
ersichtlich.  Die  dadurch  bedingte  Ueberordnung  der  höheren  Aemter  über  die  unteren
und  die  Unterordnung  der  letzteren  unter  die  ersteren  wird  resp.  mit  dem  Ausdruck
maioritas  und  obedlentia  bezeichnet.  Das  regelmäßige  mit  dem  kirchlichen  Organismus
  gegebene  Subjektionsverhältniß  ist  aber  seit  dem  Mittelalter  vielfach  durch
sog.  Exemtionen,  d.  h.  dadurch  unterbrochen  worden,  daß  einzelne  Institute
und  Bezirke  der  regelmäßigen  Jurisdiktion  entzogen  worden  sind;  so  haben  die
Klosteroberen  als  praelati  minores  über  ihre  Klöster  und  die  damit  zusammenhängenden
  Kirchen  und  Personen  bischöfliche  Juriediktionsrechte  (die  sog.  inrisdictio
duasi  episcopalis),  oder  gar  über  ein  vom  Bischof  unabhängiges  Territorium  (separatum
  oder  nullius  sc.  dloeceseos)  und  die  darin  wohnenden  Laien  die  bischöfliche
Gewalt  als  sog.  praelati  nullins  dioeceseos  ausgeübt.  Heute  kommen  in  Deutsch-
        <pb n="826" />
        832  Das  öffentliche  Recht.

land  solche  Exemtionen  vor  Allem  noch  zu  Gunsten  von  Bischdfen  vor,  indem  dieselben
  (z.  B.  die  Bischöfe  von  Ermeland,  Hildesheim,  Osnabrück)  von  jedem
Moctropolitanverbande  befreit  und  dem  pöpstlichen  Stuhl  unmittelbar  unter.
worfen  sind.

Pbillips,  &amp;amp;X.K.  V.  98,  120;  Hinschins,  K.,  II.  320,  348.

8§8  23.  Die  Rechte  der  kirchlichen  Amtsträger  ergeben  sich  durch  die  den
Begriff  des  Amtes  ausmachenden  Befugnisse.  Gemeinsam  ist  aber  für  Alle  das
RKecht  auf  den  Empfang  des  Lebensunterhaltes.  Daher  soll  für  die  Regel  mit  jedem
Amt  eine  Pfründe  (praebenda)  verbunden  sein,  welche  in  den  Erträgnissen  eines
Gutes,  Nenten,  Zinsen  von  Kapitalien  und  einer  als  jährlicher  Gehalt  (z.  B.  vom
Staat)  gezahlten  Geldsumme  und  außerdem  noch  aus  accidentellen,  nicht  fixirten
Einkünften,  wie  z.  B.  den  für  die  Verrichtung  gewifser  pfarramtlicher  Handlungen
zu  zahlenden  Stolgebühren,  bestehen  kann.  Die  Stellung  des  Berechtigten
(Pfründners,  Benefiziaten)  gegenüber  den  einen  Ertrag  ergebenden,  die  Dotation  der
Pründe  bildenden  Vermögensstücken  —  welche  beim  Biethum  mensa  episcopalis
genannt  werden  —  ist  die,  daß  er  die  Verwaltung  und  Nutznießung  hat,  demgemäß
also  weder  über  die  Substanz  zu  verfügen,  noch  dieselbe  rechtlich  oder  faktisch  zu
verschlechtern  befugt  ist.  Ueber  den  Römischen  Ususfruktus  geht  aber  das  mehr
einem  vasallitischen  ähnliche  Verhältniß  insofern  hinaus,  als  der  Pfründner  die
Früchte  durch  Separation  erwirbt  und  wegen  der  Substanzstücke  utiliter  die  Vindikation
  und  Sachbesitz--Interdikte  anstellen  kann.  Das  von  den  Einkünften  über
seinen  Unterhalt  hinaus  Erübrigte  darf  der  Benefiziat  de  inre  zwar  beliebig,  in
Folge  einer  ihm  auserlegten  moralischen  Pflicht  indessen  nur  zu  Werken  der  Wohlthätigkeit
  verwenden.

Schulte,  K.N.,  II.  518;  Richter-Dove,  K.N.,  §  313.

§*24.  Alle  kirchlichen  Amtsträger  sollen  sich  die  treueste  und  unabläffigste
Erfüllung  der  durch  ihr  Amt  gegebenen  Pslichten  angelegen  sein  lassen.  Die
Pflicht  des  Gehorsams  gegen  die  kirchlichen  Oberen  wird  gegenüber  dem  Papst  seitens
der  Erzbischöfe  und  Bischöfe,  gegenüber  dem  Bischof  aber  feitens  der  Inhaber  der
beneficia  duplicia  noch  besonders  durch  ein  sog.  juramentum  obelientige  eidlich
angelobt.  Ferner  haben  dieselben  Personen  gleichzeitig  oder  schon  vorher  das
Glaubensbekenntniß  abzulegen.  Endlich  besteht  für  die  Inhaber  der  beneficia  maiorn,
die  Kanoniker  und  die  Inhaber  der  beneßcia  duplicia  (nicht  der  simplicia)  die
Aflicht,  zur  perfönlichen  Verwaltung  der  Amtsfunktionen  au  dem  Amtedomizil  gegenwärtig
  zu  sein  (Residenzpflicht),  und  daher  sollen  wei,  biese  residentia  localis
erfordernde  Benefizien  (sog.  beneficia  incompatibilia)  nie  in  derselben  Hand  vereinigt
  werden,  vielmehr  ist  nur  zu  einem  nicht  auskömmlichen  Seelforge-Amt  noch
der  Erwerb  eines  die  Residenz  nicht  erfordernden  Benefiziums  gestattet.

Phillips,  K.  N.,  II.  187;  VII.  362,  402;  Hinschins,  K.N.,  III.  198,  218,  221,  243.

8  25.  Die  Errichtung  (erectio),  Veränderung  (innovatio)  und  Aufhebung
  (suppresslo)  der  Kirchenämter  ruht,  und  zwar  die  der  benefci  maiora  in
der  Hand  des  Papstes,  die  der  b.  minora  in  der  des  Bischofs.  Die  Errichtung
ersordert  das  Vorhandensein  eines  genügenden  Grundes  (necessitas,  utilitas,  incrementum
  cultus  divini),  eines  passenden  Ortes,  einer  genügenden  Dotation  und  die
Anhörung  der  bei  der  Sache  interessirten  Personen.  In  den  meisten  Deutschen  Ländern
  (z.  B.  in  Preußen,  Bavern,  Württemberg)  ist  ferner  die  staatliche
Genehmigung  erforderlich,  weil  es  sich  hierbei  um  Einrichtungen  einer  öffentlichen
Korporation  handelt,  mit  denen  staatliche  Rechte  und  Privilegien  verbunden  find,
und  welche  auch  abgesehen  davon  das  staatliche  Juteresse  in  umfassendem  Maße
berühren.  Eine  Veränderung  in  der  kirchlichen  Orgauisation  soll  ebenfalls  nur  aus
einer  dringenden  Nothwendigkeit  oder  bei  einem  offenbaren  Nutzen  vorgenommen
werden.  Sie  kann  entweder  eine  sectio,  dismembratio  sein,  d.  h.  es  lann  ein  Amt
        <pb n="827" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  833

in  mehrer  getheilt  werden,  oder  auch  eine  sog.  onio,  und  zwar  eine  anio  per  confosionem,
  bei  welcher  zwei  Aemter  unter  völliger  Aushebung  zu  einem  einzigen  neuen
verschmolzen  werden,  oder  eine  unio  aeque  principalis,  d.  h.  dauernde  Verleihung
zweier  bestehen  bleibender  Benefizien  an  eine  und  dieselbe  Person  oder  endlich  eine
unio  per  subiectionem  oder  accessoria,  Verbindung  zweier  Benefizien  in  der  Art,
daß  das  eine  in  einem  bestimmten  Abhängigkeitsverhältniß  zu  dem  andern  steht,
ein  Verhältniß,  das  z.  B.  bei  den  Mutter=  oder  Tochterkirchen  vorkommt.  Die
Aufhebung  endlich  setzt  voraus,  daß  das  betreffende  Benefizium  Überflüssig  und
zwecklos  geworden  ist,  —  kein  Amtsträger  (Benefiziat)  mehr  aus  den  Einkünften
erhalten  werden  kann.  Auch  hierbei  find,  wie  bei  der  Innovation  die  betheiligten
Personen  (Geistliche,  Parochianen  und  Patrone)  anzuhören.
Pphillips,  K.3.,  V.  311,  VII.  294;  Hinschins,  K.R.  U.  378—48.

5  26.  Das  einzelne  Amt  kann  unter  folgenden  Vorausfetzungen  erworben
werden.  Es  muß  vakant  sein,  so  daß  also  heute  die  im  Mittelalter  kreilich  häufigen
Exspektanzen  auf  noch  besetzte  Benefizien  für  die  Regel  unstatthaft  sind.  Ferner
muß  die  betreffende  Person,  als  sog.  persona  idonea,  bie  kanonische  Qualifikation
haben.  Daher  find  ausgeschlossen:  1.  die  irregulares;  2.  die  Ketzer  und  deren
Descendenten,  wenn  der  Vater  in  der  Ketzerei  verstorben  ist,  bis  zum  zweiten,  wenn
dies  mit  der  Mutter  der  Fall  gewesen,  bis  zum  ersten  Grad;  38.  diejenigen,  welche
den  für  das  Amt  vorgeschriebenen  ordo  —  für  die  meisten  ist  der  ordo  presbyteralis
  nöthig  —  nicht  besitzen  oder  ihn  nicht  binnen  Jahresfrist  erwerben  können;
jedoch  muß  auch  in  diesem  Fall  der  betreffende  immer  mindestens  die  Tonsur  und
ein  Alter  von  14  Jahren  haben;  4.  darf  es  dem  Erwerber  nicht  an  der  getas
legitima,  welche  der  Altersstufe  des  für  das  Amt  festgesetzten  ordo  korrcspondirt,
ebensowenig  5.  an  der  erforderlichen  Vorbildung  sehlen.  Das  Maß  der  letzteren
richtet  sich  gleichsalls  nach  den  für  die  Erlangung  des  betreffenden  ordo  vorgeschriebenen
  Bedingungen;  für  die  bischöfliche  Würde  und  eine  Reihe  von  Domherrenstellen
  insbesondere  wird  die  vorgängige  Erwerbung  des  Giades,  resp.  eines  Magisters,
  Lizentiaten  oder  Doktors  der  Theologie  oder  des  Kononischen  Rechts  oder
ein  öffentliches  Zeugniß  über  die  Lehrfähigkeit  verlangt.  Das  Recht  der  einzelnen
Deutschen  Staaten  stellt  als  Erfordernisse  außerdem  noch  1.  das  Indigenat,  und
zwar  entweder  des  betreffenden  Staates  (so  Bayern,  Württemberg,  Baden),
oder  Deutsche  Reichsangehörigkeit  so  Preußen  und  Hessen),  und  2.  eine  bestimmte
  wissenschaftliche  Vorbildung  (Ablegung  der  Abiturientenprüfung,  dreijähriges
Universitätsstudium  und  Absolvirung  einer  Staatsprüfung,  in  welcher  die  für  den
Beruf  nothwendige  allgemeine  wiffenschaftliche  Bildung  darzuthun  ist  (so  Preußen,
Hessen)  auf.  Endlich  ist  3.  die  Staatsbehörde  berechtigt,  gegen  die  Anstellung.
von  personae  minus  gratae  (Bayern)  oder  von  in  börgerlicher  oder  staatsbürgerlicher
  Hinsicht  mißfälligen  Personen  (Württemberg,  Baden,  Hessen)  Einspruch
zu  erheben,  während  in  Preußen  ein  solcher  nur  aus  bestimmten  gesetzlichen
Gründen  statthaft  ist.  Auch  beziehen  sich  die  betreffenden  Erfordernisse  in  dem  letztgedachten
  Staate  nur  aus  die  geistlichen,  nicht  alle  kirchlichen  Aemter,  außerdem
auf  die  zur  Verwaltung  eines  erledigten  bischöflichen  Stuhles  bestimmten  Stellungen
(des  Kapitularvikars,  apostolischen  Vikars  oder  Delegaten).  Eine  den  Vorschriften
der  betreffenden  Gesetze  zuwider  erfolgte  Anstellung  ist  nichtig  und  die  rechtswidrige
Anstellung,  sowie  das  Amtiren  in  der  rrchkswidrig  erworbenen  Stellung  bildet  in
Preußen,  Boden  und  Hessen  ein  strafbares  Vergehen.  Nimmt  der  wegen  des
letztgedachten  Vergehens  Bestrafte  nachher  noch  weitere  Handlungen  vor,  aus  welchen
hervorgeht,  daß  er  die  Fortdauer  des  ihm  rechtswidrig  übertragenen  Amtes  beansprucht,
  so  kann  ihm  nach  dem  Reichsgesetze  vom  4.  Mai  1874  der  Aufenthalt  in
bestimmten  Bezirken  und  Orten  versagt  oder  angewiesen.  und  ihm  in  schwereren
Fällen  auch  die  Staatsangehörigkeit  entzogen  werden

v.  Holtzendorff.  Eneyklopädle.  I.  4.  Aufl.  58
        <pb n="828" />
        834  Das  stfentliche  Recht.

Phillipe,  #.  VII.  542;  Sh  K.  N.,  II.  318;  Hinschins,  ##.  II.  474,  7,
#und  III.  188;  rsel.  reuß.  Kirchengesetz  vr  1873,  S.  19;  ers.,  Preuß

tchengeseße  von  1874  u.  1875  ers.  in  Haenz  #ee  f.  eriloesR  d.
L  öffentl.  —  Bd.  F.  .  bin  Zischr.  f.  K

8  27.  Die  Verleihung  des  Amtes  selbst  eu  a#nn  gratis,  d.  h.  ohne
Simonie,  und  behuis  Ausschließung  jedes  derartigen  Verdachtes,  pure  und  aperte
(ohne  Bedingungen  und  öffentlich),  serner  libere  (ohne  Zwang  gegen  den  berechtigten
kirchlichen  Oberen),  sodann  sine  deminatione,  ohne  Schmälerung  des  Benefiziums
oder  seines  Ertrages  durch  Auflage  von  Abgaben,  wovon  freilich  die  reservatio
Pepsionis  für  einen  resignirenden  Amtsvorgänger  eine  Ausnahme  machen  kann,  und
schließlich  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit,  welche  gewöhnlich  für  die  niede#n
Benefizien  sechs,  für  die  höheren  drei  Monate  beträgt.

Hinschius,  K.N.,  III.  108,  105.

&amp;amp;  28.  Geschieht  die  Verleihung  (provisio,  collatio)  durch  den  dazu  ordnungemäßig
  berufenen  Oberen,  so  ist  sie  eine  ordinaria,  im  Gegensatz  zur  provisio  extr#-ordinaria.
  Die  niederen  Kirchenämter  besetzt  der  Bischof,  und  zwar  für  die  Regel
frei  (durch  sog.  collectio  libera);  ist  er  dabei  an  den  Vorschlag  einer  anderrn  Person
gebunden  (bei  sog.  collectio  non  lidera),  so  heißt  der  Akt  der  Uebertragung,  wodurch
  sich  der  Erwerb  des  Amtes  für  den  betreffenden  Kandidaten  vollzieht,  institutio
  collative,  von  welcher  Ke  institutio  corporalis  als  Einweisung  in  den  Besitz
des  Amtes  zu  unterscheiden  ist
Shillips,  K.R.,  VII.  460;  Sinschius,  2.N.,  I.  610,  C68.

8  29.  Die  Verleihung  der  höheren  Aemter,  insbesondere  die  der  bischöflichen
Stühle,  welche  in  den  Merovingischen  und  Karolingischen  Zeiten,  und  auch  noch  in
den  ersten  Jahrhunderten  des  Deutschen  Reiches  durch  königliche  oder  kaiserliche
Ernennung  besetzt  wurden,  und  hinsichtlich  deren  der  bekannte  Investiturftreit  gefühm
worden  ist,  ruht  jetzt  in  letzter  Instanz  in  der  Hand  des  Papstes.  Für  die  Regel
hat  aber  in  Deutschland  (z.  B.  in  Preußen,  der  Oberrheinischen  Kirchenpwvinz)  das
Kapitel  die  eine  absolute  Stimmenmehrheit  ersordernde  Wahl  (electio),  vor  welcher
die  personae  minus  gratae  bald  durch  vorheriges,  nicht  näher  formell  regulirtes
Benehmen  mit  dem  Souverän  (so  in  Preußen)  oder  durch  Einsendung  der  Wahlliste
  an  den  letzteren  zur  Streichung  bis  auf  eine  die  Wahl  noch  möglich  laffende
Anzahl  (sog.  irischer  Wahlmodus  in  der  Oberrheinischen  Kirchenprovinz)  ermittelt
werden.  Ueber  den  Gewählten,  welcher  mit  der  publizirien  Wahl  ein  Recht  am
das  Amt  (ius  ad  rem)  erlangt,  werden  von  Rom  aus  nach  Einsendung  des  Wahlprotokolls
  die  nöthigen  Erkundigungen  und  Recherchen  (der  sog.  Insormativprozeß)
angestellt,  und  ihm  eventuell  nach  seierlicher  Verkündigung  im  Konfistorium  die
päpstliche  Konfirmation  ertheilt,  wodurch  er  das  Amt  (das  ius  in  re)  selbn
und  damit  die  iurisdictio  erlangt,  während  er  die  iura  ordinis  erst  nach  erhaltener
bischöflicher  Konsekration  auslben  kann.  In  einzelnen  Ländern  (z.  B.  Bayemn
Oesterreich)  findet  statt  der  Wahl  durch  das  Kapitel  eine  Bezeichnung  des  Kandidaten
  durch  den  Landesfürsten  (sog.  Nomination)  statt,  worauf  der  Papst  nach
Beendigung  des  Insormativprozesses  die  sog.  institutio  canonica  girbt.

Staudenmaier,  Gesch.  d.  Jischolswahlen.  Tübing.  189;  Kiutiysn  K.  N.,
“is  K.  R.,  II.  512—613,  657—  Herrman  .  flag  Beto“  via
wahlen,  Heidelbderg  1669;  öriebterz.  2  ntt  dl  Veglerungen  der  t  ht  bi  d  -
1869;  Ders.,  Der  Staat  und  die  W“tlts  in  Nschland.  2  Se  Leipzig  1874
Nosner  im  Arch.  f.  lath.  K.X.,  XIXXIII.  32,  27  V.  90;  XXXV.  67,  398.

8  30.  Unter  den  Beschränkungen  dec#  freien  *  der  kirchlichen
Oberen  nimmt  das  für  die  Regel  nur  bei  beneficis  minora  vorkommende  Patronatsrecht
  eine  hervorragende  Stelle  ein.  Die  ursprünglich  von  den  Grundher##
in  den  Germanischen  Ländern  als  Ausfluß  des  Eigenthums  über  die  auf  ibrem
Grund  und  Boden  erbauten  Kirchen  geübte  Befugniß,  den  Geistlichen  anzustellen,
        <pb n="829" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  835

bildtt  die  historische  Gurdlage  des  Instituts,  welche  das  neuere  und  heutige  Recht

Strrilich  als  eine  von  der  Firche  gewährte  Begünstigung  für  eine  derselben  erzeugte
Vohlthen  aufaßt.  Diese  letztere  besteht  darin,  daß  Jemand  durch  Anweisung  des
Grund  und  Bodens,  Errichtung  eines  kirchlichen  Gebäudes  und  Ueberweisung  der
für  den  Geistlichen  und  die  Ausgaben  des  Gottesdienftes  nöthigen  Fonds  (assignatio
lundi.  aedificatio,  dotatio)  eine  Kirche  oder  auch  durch  bloße  Dotation  ein  neues
Benefizium  an  einer  schon  bestehenden  Kirche  gründet.  Geschieht  dies  unter,  wenn
auch  nur  stillschweigender  Genehmigung  des  Bischofs,  so  erwirbt  der  Fundator  damit
  das  Patronatsrecht,  welches  das  katholische  Recht  als  sog.  ins  spirituall  annexum,
der  Kognition  des  weltlichen  Richters  entzogen  hat.

Außerdem  kann  der  Patronat  durch  die  frrilich  im  Tridentinum  beschränkte
Ersitzung,  ferner  durch  päpstliches  Indult  entstehen,  auch  überhebt  die  Darlegung
des  unvordenklichen  Besitzes  des  Nachweises  jedes  anderen  Erwerbsgrundes.  In  persönlicher
  Hinsicht  wird  Rechtsfähigkeit,  Zugehörigkeit  zur  katholischen  Kirche  und
Besitz  der  bürgerlichen  und  kirchlichen  Ehre  erfordert,  jedoch  find  in  Deutschland
nach  einer  sich  an  den  Westfälischen  Frieden  anlehnenden  Praxis  Protestanten  zum
Besze  eines  Patronatsrechts  über  katholische  Kirchen  und  umgekehrt  fähig.

Das  Patronatsrecht  ist  ein  weltliches  (ius  patronetus  laicale),  wenn  es  einem
Laien  oder  auch  einem  Geistlichen  aus  einem  von  seiner  kirchlichen  Stellung  unabhängigen
  Grunde  zusteht;  ein  geistliches  (ecclesiasticum),  wenn  es  durch  eine  Stistung
  aus  kirchlichen  Mitteln  eutstanden  oder  einer  geistlichen  Person  vermöge  dieser
ihrer  Eigenschaft  gebührt,  endlich  ein  ins  patronatus  mintum,  wenn  es  zum  Theil
Laien-,  zum  Theil  geistliches  Patronatsrecht,  also  z.  B.  aus  weltlichen  und  kirchlichen
  Attteln  gestiftet  ist.  In  Deutschland  ist  vermöge  der  historischen  Entwickelung
der  sog.  dingliche  Patronat  (ius  p.  reale),  d.  h.  derjenige,  welcher  mit  einem  Grundstück
  verknüpft  und  dessen  Subjekt  stets  der  Eigenthlmer  des  letzteren  ist,  die  Regel,
während  dae  Kanonische  Recht  das  ius  p.  persouale,  welches  einer  Person  als  solcher
zusteht  und  als  haecreditarium  nach  den  civilrechtlichen  Erbfolge-Regeln,  als  kawiliare
nur  in  der  Familie  des  Stisters  sich  weiter  vererbt,  als  das  gewöhnliche  betrachtet.
Je  nachdem  das  Recht  Einem  oder  Mehreren  adusteht,  fpricht  man  von  einem  ius  p
aingulare  oder  eompatronatus.  Die  wichtigste,  im  Patronate  enthaltene  Seuugi,
welche  ihm  aber  allerdings  auch  sehlen  kann,  ist  das  ius  praesentandi,  d.  h.  d
Recht  dem  verleihungsberechtigten  Kirchenoberen  (also  gewöhnlich  dem  Vischo#)  und
zwar  für  den  Laienpatron  binnen  viermonatlicher,  für  den  geistlichen  binnen  sechsmonatlicher
  Frist  einen  tauglichen  Kandidaten  für  das  vakante  Amt  zu  bezeichnen
und  vorzuschlagen,  welcher  in  Folge  seiner  Annahme  der  Präfentation  dem  Oberen
gegenüber  ein  sog.  ins  ad  rem,  d.  h.  den  Anspruch  auf  Uebertragung  des  Benefiziums
  —  natürlich  nur  bei  vorhandener  Qualifikation  —  erlangt.  Der  Laienpatron
  darf  innerhalb  der  Frist  noch  andere  Kandidaten  sowol  bei  Verwe#n#ung  des
ersteren  durch  den  Ordinarius,  als  auch  sonst  beliebig  nachpräsentiren,  während  der
geistliche  Patron,  dessen  Recht  überhaupt  mehr  vom  Standpunkt  einer  der  regelmäßigen
  Benefizienverleihung  ähnlichen  Kollation  aufgefaßt  wird,  nur  in  dem  Fall
nachpräsentiren  kann,  wenn  er  unverschuldet  einen  Unsähigen  vorgeschlagen  hat.
Abgesehen  von  etwaigen  Modisikationen  in  der  Stistungsurkunde  kommt  dem  Patron
die  sog.  cura  benebci#  zu,  früher  das  Recht,  die  Kirche  und  ihr  Vermögen  gegen
willkürliche  und  gewaltige  Angriffe  zu  vertheidigen,  jetzt  Einsicht  von  der  Vermögensverwaltung
  zu  nehmen  und  bei  schlechter  Administration  Anzeige  zu  machen,  ferner
ein  durch  Abstammung  vom  Stifter,  Mangel  civilrechtlich  Verpflichteter,  hinreichendes
  Vermögen  der  Kirche  und  unverschuldete  Armuth  bedingter  Alimentationsanfpruch.
endlich  eine  Reihe  von  Ehrenrechten  (wie  das  auf  einen  besonders  ausgezeichneten
Sitz,  auf  Einschluß  in  das  Kirchengebet  u.  s.  w.).

Uebergehen  auf  ein  anderes  Subjekt  kann  ein  schon  bestehendes  Patronatsrecht,
sofern  es  ein  dingliches  ist,  durch  Uebertragung  des  Eigenthums  des  berechtigten

53
        <pb n="830" />
        836  Das  ösffentliche  Recht.

-  das  persönliche  durch  Vererbung,  durch  Tausch  (aber  nur  gegen  eine  andere
apiritnalis,  mit  Konsens  des  Kirchenoberrn),  Schenkung  (ohne  eine  solche  Geueengung
  nur  beim  Kompatronat  an  einen  tr  und  beim  laikalen  an  eine
pPersoha  ecclesiastica)  und  endlich  durch  Ersitzu
Das  Recht  erlischt  durch  Verzicht  des  Fathenz,  Suppression  des  betreffenden
Benefiziums  oder  der  betreffenden  Kirche,  Untergaug  des  berechtigten  Subjekts  (3.  B.
Aussterben  der  Familie),  endlich  in  Folge  der  Begehung  von  gewissen  unerlaubten
Handlungen  seitens  des  Patrons.  Dann  tritt  die  freie  Kollation  des  kirchlichen
Oberen  ein,  welche  derselbe  zwar  nicht  beim  bloßen  non  usus  der  Patrons,  wol
aber  in  Folge  der  usucapio  lidertatis  gleichfalls  erlangt.  Ein  sog.  landesherrliches
Patronatsrecht,  d.  h.  das  Recht  des  Landesherrn,  die  kirchlichen  Benefizien  zu  besetzen,
  welches  Ansang  dieses  Jahrhunderts  theils  aus  der  Souveränetät,  theils
aus  der  Succession  in  die  Güter  und  Rechte  der  säkularifirten  Disthümer  und
Klöster  hergeleitet  worden  ist,  existirt  nicht  und  wird  von  der  neueren  Theorie  übereinstimmend
  verworfen.
Fr.  de  Roye,  Ad  tit  de  jurepatron.  Hb.  III.  decret.  426.  1661,  Neap.  1763;
Lippert,  Entwicklung  der  Lehre  v.  Patronatzr.,  Gießen  1829;  Br.  cillin  kirchl.
tronat,  2p3.  1854;  Kaim,  D.  Kirchenpatronatr,  Wz.  1845,  1866,  2  Thle.;  *
.N.,  II  618,  III.  S##,  177.

8  31.  Im  Gegensatz  zu  der  vorhin  besprochenen,  sog.  provisio  ordinaria  tritt
die  provisio  extraordinaria  iure  devolutionis  ein,  wenn  der  gewöhnliche  kollationsberechtigte
  Obere  die  Kollation  nicht  ordnungsmäßig  vornimmt  (3.  B.  die  Frist
versaumt,  ein  untaugliches  Subjekt  auswählt),  und  zwar  devolvirt  das  Recht  bei
Bisthümern  an  den  Papst,  hinsichtlich  der  benebcia  minora  zunächst  an  den  Metropoliten
  und  erst  dann  an  den  ersteren.  Außerdem  kann  eine  provisio  extraordinaria
in  Folge  sog.  päpstlichen  Vorbehalts  stattfinden.  Ende  des  13.  Jahrhunderts  haben
die  Päpste  ein  in  der  obersten  Machtfülle  begründetes  oberstes  Kollationsrecht  aller
kirchlichen  Benefizien  geltend  gemacht  und  unter  Ausschluß  der  früher  Berechtigten
sich  in  eine  ganze  Reihe  von  Aemtern  zur  eigenen  Besetzung  vorbehalten.  Die
Reservationen,  welche  früher  die  Quelle  sortwährender  Streitigkeiten  gewesen  find.
kommen  heute  nur  noch  in  sehr  beschränktem  Umfange  für  Deutschland  in  Betracht
(so  z.  B.  für  Kapitelsstellen  in  Oesterreich,  Preußen  und  Bayern,  und  für  die  Bisthümer
  im  Falle  des  Ablebens  ihrer  Inhaber  am  Sitz  der  Kurie  oder  zweier  Tagereisen
  #e#  in  tinuhe

iure  devolutionis  diss.,  Berolint  1853;  Phillips,  K.N.,  V.  470;
binshint  1  WWsß

Die  neuere  Preußische  Gesetzgebung  gewährt  dem  Patrone  und  salls  ein
solcher  nicht  vorhanden  oder  seine  bezügliche  Befugniß  nicht  binnen  bestimmter  Frist
ausübt,  der  Kirchengemeinde  ein  außerordentliches  Besetzungsrecht  des  geistlichen
Amtes,  wenn  in  einem  vakanten  Bisthum  eine  kommissarische  Vermögensverwaltung
eingesetzt,  oder  wenn  auf  das  betreffende  Amt  ein  Geistlicher  rechtswidrig  (s.  8  26)
angestellt  und  wegen  Ausübung  deseben  rechtskräftig  zur  Strase  verurtheilt  worden
ist.  Statt  der  definitiven  Besetzung  kann  der  Bercchtigte  blos  eine  Stellvertretung
einrichten,  eine  Befugniß,  welche  auch  die  Hessische  Gesetzgebung,  aber  unter  der
Vorauesetzung,  daß  ein  Parramt  nicht  binnen  Jahrrsseift  den  staatlichen  Vorschriftem
gemäß  besetzt  ist,  gewährt.

P.  Hinschins,  Preuß.  Kirchengesetze  v.  1874  u.  1875,  S.  12;  Ders.,  K.  N.,  III.  192.

8  32.  Die  Erledigung  eines  Amtes  kann  erfolgen,  abessen  vom  Tode  und
der  Absetzung  des  Inhabers,  durch  Eintritt  einer  Thatsache  (z.  B.  Begehung  eines
Vergehens,  Konsessionswechsel),  welche  ipso  lure  den  Verlust  des  Venefiziums  nach
sich  zieht,  durch  Verzicht  bei  Vorliegen  eines  gerechtiertigten  Grundes  und  durch
        <pb n="831" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  837

translatio,  Versetzung,  welche  hinsichtlich  der  Bischöfe  durch  den  Papst  ausgesprochen
werden  muß.
P.  Hinschius,  K.N.,  III.  264—321.

Die  Preußische,  Badische  und  Hessische  Geschgebung  kennen  außerdem
eine  von  Staatswegen  erfolgende  Erledigung  des  Amtes.  Diese  tritt  ein  1)  und
zwar  ohne  Weiteres,  wenn  der  Inhaber  wegen  gemeiner  Kriminalvergehen  rechtskräftig
  verurtheilt  wird;  2)  durch  Absetzung  feitens  der  staatlichen  Gerichtshöfe  für
kirchliche  Angelegenheiten  (in  Baden  des  durch  Zuziehung  von  NRichtern  verstärkten
Staatsministeriums),  wenn  der  Amtsinhaber  die  auf  sein  Amt  bezüglichen  Staatsgesetze
  oder  staatlichen  Anordnungen  so  schwer  verletzt,  daß  bei  seinem  Verbleiben
im  Amte  die  öffentliche  Ordnung  gefährdet  wird;  jedoch  ist  in  Preußen  seit  1880
an  Stelle  der  Absetzung  die  unsähigkeiterrklärung  zur  Bekleidung  des  Amtes  getreten,
welche  den  Verlust  des  Amtseinkommens  zur  Folge  hat.  Die  Vornahme  von  Amtshandlungen
  nach  der  Entfernung  aus  dem  Amte  bildet  ebenfalls  ein  Kriminalvergehen,
  und  salls  der  entsetzte  Geistliche  nach  einer  solchen  rechtskräftigen  Verurtheilung
sich  weiter  als  Inhaber  des  Amtes  gerirt,  kömmen  die  schon  §  26  gedachten  Maßregeln
  des  Reichsgesetzes  von  1874  gegen  ihn  verhängt  werden.

In  Preußen  wird  bei  der  erfolgten  Absetzung  eines  Bischofs  das  Domkapitel
zur  Wahl  eines  Kapitelverwesers  aufgefordert,  und  wenn  diese  nicht  rechtzeitig  und
ordnungegemäß  erfolgt,  so  wird  ein  Staatskommissar  ernannt,  welcher  das  bischöfliche
  und  Diözesau-Vermögen  verwaltet  und  alle  vermögensrechtlichen  Befugnisse  des
Bischois  auszuüben  hat.
sti  4  5  ad  di  r  FFg  *  d  69  iñ

tchen  d.  #.  er#nts..  reu  tchengel.  d.  uli
Berlin  *x—  S.  r  WB.  *  *5  *5  l  s

Die  Funktionen  des  Regierungs-Organismus  im  Einzelnen.

§  33.  a)  Das  Gesetzgebungsrecht.  Dem  Papste  und  dem  allgemeinen
Konzil  steht  das  oberste  Gesetzgebungsrecht  in  der  Kirche  zu.  Die  vom  Konzil  oder
vom  Papste  erlassenen  Normen  binden  die  Kirche  von  dem  Moment  ihrer  Publikation
ab.  Das  Dispensationsrecht  kommt  ebenfalls  für  die  Regel  dem  Papste  —  nicht
den  unteren  Instanzen  —  zu.  Allgemeine  Lehre  der  katholischen  Kirche  ist  es,  daß
sowol  das  allgemeine  Konzil,  wie  auch  der  Papst  bei  der  Ausübung  des  Gesetzgebungs-
  und  Dispensationsrechtes  an  das  Dogma  und  das  jos  divinum  gebunden
ist.  Diese  Schranke  erscheint  aber  jetzt  nicht  mehr  als  eine  unübersteigbare,  denn
da  jeder  päpstliche  Erlaß  er  cathedra  um#ehlbar  ist,  entfällt  die  Möglichkeit,  ihn
darauf  hin  zu  prüfen,  ob  er  sich  innerhalb  der  gedachten  Grenzen  hält.  Während
dem  Enzbischof  als  solchem  ein  Gesetzgebungsrecht  nicht  zusteht  —  Über  die  Provinzialsynoden
  f.  oben  §  15  —,  besitzt  es  dagegen  der  Bischof  für  seine  Diözese.  Er
ist  aber  hinfichtlich  desselben  einmal  den  gleichen  Beschränkungen  wie  der  Papst  unterworsen,
  außerdem  kann  er,  weil  seine  Macht  über  seine  Diöbzese  nicht  ausreicht,  das
ius  commune  nicht  abändern  und  daher  nur  Anordnungen  secundum  ius  commune,
d.  h.  zur  Sicherung  und  Ausführung  desselben  oder  praeter  ius  commune,  d.  h.  zur
Ergänzung  der  Lücken  deffelben,  erlassen.  Neben  dem  gesetzlichen  hat  die  Kirche  der
Entwickelung  des  Gewohnheitsrechtes  gleichfalls  Raum  gelassen,  nur  darf  sich  die
Gewohnheit  nicht  gegen  das  göttliche  Recht  richten;  sie  muß  serner  im  Sinne  des
Kanonischen  Rechts  eine  consuetudo  rationabilis  sein,  d.  h.  weder  dem  Wesen  der
Kirche,  noch  dem  des  in  Frage  kommenden  Rechtsinstitutes  widersprechen,  endlich
kraft  positiver  Vorschrift  auch  die  Verjährungszeit  hindurch  geübt  (legitime  prnescripta)
  sein.

Schulte,  K.N.,  I.  48.  199;  ".  Schrurl  in  T  T  Ztschr.  f.  K.R.,  II.  184;:  III.  30,

3987;  Kreuzwald,  de  canonles  Pi5  nsuetudinarii  praescriptione,  Krolin.  13873.

§  34.  b)  Zur  Ausübung  des  Auff  ichechter  über  die  ganze  Kirche

kommt  dem  Papste  auch  noch  heute  das  freilich  praktisch  nicht  mehr  gehandhabte
        <pb n="832" />
        838  Das  ösfentliche  Recht.

Recht  zu,  sich  durch  eigene  Abgesandte,  Legaten  und  Nuntien,  über  den  Zustand
der  einzelnen  Diözesen  informiren  zu  lassen.  Außer  der  Pflicht  der  Bischöfe,  auf
jedesmaliges  Verlangen  dem  Papste  Bericht  zu  erstatten,  besteht  für  dieselben  die
Verbindlichkeit  der  sog,  vieitatio  liminum,  d.  h.  innerhalb  bestimmter  Zwischenräume
  (drei,  vier,  fünf,  zehn  Jahr)  in  Rom  persönlich  oder  eventuell  durch  einen
Spezialmandatar  einen  detaillirten  Generalbericht  über  ihre  Sprengel  und  ihre  Verwaltung
  auf  Grund  einer  einzureichenden  schriftlichen  sog.  relatio  status  abzulegen.
Die  Metropoliten  haben  Über  die  Suffraganbischöse  nur  ein  beschränktes  Aufsichtsrecht,
  insosern  als  fie  die  Innehaltung  der  Residengpflicht  seitens  derselben  und  die
bischöflichen  Seminarien  zu  Überwachen  haben  und  die  Visitation  der  Suffragandiözesen
  allein  nach  vollendeter  Vifitation  des  eigenen  Sprengels  und  nur  unter
Zustimmung  der  Provinzialsynode  vornehmen  können.  Die  Bischöfe  endlich  sollen
ihre  Diözesen  mindestens  alle  zwei  Jahre  persönlich  visitiren,  um  sich  Kunde  von
dem  Zuftande  derselben  nach  allen  Richtungen  hin  zu  verschaffen  und  die  nöthigen
Maßregeln  zur  Besserung  treffen  zu  können;  dagegen  erfolgen  die  regelmäßigen
jährlichen  Bisitationen  der  Kirchen,  Geistlichen,  Benefizien  u.  s.  w.  durch  die  Landdekane.


Ri  ter##do,  K.  6  178—176;  Schulte,  K.N.,  II.  3967;  Lucldl,  De  visitatione
  se.  liminum,

§  35.  c)  Handhabung  der  kirchlichen  Rechtspflege.  Der  Entwicklung
  der  kirchlichen  Gerichtsbarkeit  sowol  für  das  Gebiet  der  streitigen  Rechtslachen,
  als  auch  für  das  des  Strafrechte  ist  schon  (S.  182  ff.)  gedacht.  In  ersterer
Beziehung  ist  heute  die  Kompetenz  der  Kirche  in  Deutschland  eine  sehr  beschränkte,
die  Eivilstreitigkeiten  der  Geistlichen,  Prozesse  über  die  Vermögensrechte  der  Kirche,
ja  sogar  vielfach  die  Patronatsfachen  (lo  z.  B.  in  Preußen)  gehören  vor  das
Forum  der  weltlichen  Gerichte.  Hinsichtlich  der  Eheprozesse  bestand  bis  in  die
neueste  Zeit  hinein  die  Verschiedenheit,  daß  auch  diese  mit  bürgerlichen  Wirkungen
nur  durch  die  staatlichen  Justizbehörden  entschieden  werden  konnten,  während  daneben
dem  geistlichen  Gerichten  die  Verhandlung  derselben  unbenommen,  die  Befolgung
ihrer  Erkenntnisse  aber  lediglich  dem  Gewissen  der  Parteien  überlassen  war  (Preußen,
ähnlich  neuerdings  anch  in  Oesterreich),  oder  daß  Über  die  persönlichen  Verhältnisse
  (Gültigkeit,  Scheidung  u.  s.  w.)  die  geistlichen  Gerichte  auch  mit  für  das
staatliche  Gebiet  bindender  Krast  verhandelten  (so,  allerdings  mit  Verschiedenheiten  im
Einzelnen,  in  Bayern,  Württemberg).  Das  Reichspersonenstandsgeseh  vom
6.  Febmar  1875  hat  aber  vom  1.  Januar  1876  an  jede  geistliche  und  durch  die
Zugehörigkeit  zu  einem  bestimmten  Glaubensbekenntniß  bedingte  Gerichtsbarkeit  beseitigt
  und  die  bürgerlichen  Gerichte  für  die  streitigen  Ehe=  und  Verlöbnißfachen
ausschließlich  kompeient  erklärt,  und  serner  das  Teutsche  Gerichtsverfassungsgeset
vom  27.  Januar  1877,  §  15  der  Ausübung  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit  jede
bürgerliche  Wirkung  abgesprochen,  so  daß  also  die  von  den  geistlichen  Gerichten
gehandhabte  Gerichtsbarkeit  sortan  nur  noch  Bedeutung  für  das  innere  Gewissensgebiet
  hat.  Die  geistliche  Gerichtsbarkeit,  soweit  sie  nach  dem  Bemerkten  noch
besteht,  wird  heute  in  erster  Instanz  durch  den  Bischof,  bezüglich  das  bischöfliche
Offizialat,  in  zweiter  Instanz  durch  den  Erzbischof  ausgebt  und  soll  in  dritter
Instanz  durch  einheimische,  von  den  Provinzial-,  resp.  Diszesansynoden  zu  defignirende
und  vom  Papste  zu  delegirende  Richter  (ludices  in  partibus  oder  synodales)  verwalle
  werden.
Nichler-Dove,  K.N.,  §5  206—210;  Schulte,  K.N.,  II.  405;  .  Srn.  T.
Reichtce  über  die  Beurkundung  des  Personenstands,  2.  Aufl.,  Berlin  is:e.

&amp;amp;  36.  Was  das  Gebiet  des  Strafrechts  betrifft,  so  ist  über  den  Charakter

des  letzteren  und  die  kirchlichen  Strafmittel  ebenfalls  schon  früher  (S.  183)  gehandelt
worden.  Als  sog.,  für  alle  Kirchenglieder  anwendbare  censur#  hat  die  Kirche  das
        <pb n="833" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  839

jetzt  unpraktische  Interdikt,  d.  h.  die  Einstellung  sämmtlicher  öffentlichen,  gottesdienstlichen
  Funktionen,  die  Spendung  der  Sakramente  mit  eingeschlossen,  für  ein
Land,  einen  Bezirk  oder  bei  einer  Kirche,  und  serner  die  Exkommunikation  entwickelt.
Letzter  ist  etweder  eine  euc.  minor,  welche  nur  von  den  Sakramenten  und  der
Wählbarkeit  zu  kirchlichen  Aemtern,  oder  eine  malor,  die  von  den  kirchlichen  Rechten.
von  der  Theilnahme  an  allen  Segnungen  der  Kirche,  vom  kirchlichen  Begräbniß
und  von  jedem  Verkehr  mit  den  übrigen  Kirchengliedern  ausschließt.  Für  die  Geistlichen
  kommt  als  Censur  die  suspensio,  die  Untersagung  der  Ausübung  der  aus  dem
Amte  herfließenden  Rechte  auf  unbestimmte  Zeit  vor,  welche  sich  auf  die  Ausübung
des  ordo  (suspensio  ab  orcline)  oder  die  des  offcktum,  der  Jurisdiktionsrechte
(suspensio  ab  ofßcio),  die  aber  zugleich  immer  die  erstere  mit  umfaßt,  oder  die  des
beneficium  (suspensio  a  beneficio)  auf  den  Genuß  des  Einkommens  oder  auf  alle
diese  Rechte  zusammen  (suspensio  generalis,  suspensio  plena)  beziehen  kann.  Die
Strasen  im  engeren  Sinne  (poenae  vindicativae),  welche  gegen  Geistliche  angewendet
werden,  sind  die  Verhängung  der  Suspension  auf  bestimmte  Zeit,  die  privatio  beneticül,
  Entziehung  des  Amtes  ohne  zugleich  eintretende  Unsähigkeit  zum  Erwerbe  neuer,
die  Etroftersetzng,  die  depositio  oder  Absetzung,  wobei  der  Betreffende  die  Amtsrechte,
  die  Fähigkeit  zur  Erlangung  anderer  Aemter,  aber  nicht  die  geistlichen
Standesrechte  verliert,  die  Degradation,  d.  h.  seierliche,  auch  die  letzteren  nehmende
Absetzung,  Geldbußen  und  Freiheitsstrafen,  während  die  Körperstrafen  jetzt  unpraktisch
sind.  Das  letzter  gilt  auch  bis  auf  die  hier  und  da  noch  vorkommende  Entziehung
des  christlichen  Begräbnisses  von  den  gegen  die  Laien  früher  verhängten,  in  Geldbußen
  und  körperlicher  Züchtigung  bestehenden  poenae  vindicatirae.  Während  schon
in  neuerer  Zeit  der  Bethätigung  der  kirchlichen  Straf=  und  Tisziplinargewalt  dadurch
  Schranken  gesetzt  waren,  daß  die  noch  vorkommenden  Censuren  und  Strafen
keine  bürgerlichen  Folgen  mehr  nach  sich  zogen,  und  bei  einem  Mißbrauche  derselben
Beschwerde  an  die  Staatsgewalt  erhoben  werden  konnte,  hat  die  neueste  Preußbische
  und  Hessische  Gesetzgebung  die  Anwendbarkeit  der  tirchlichen  Zucht--  und
Strafmittel  durch  Steckung  jester  Grenzen  zu  regeln  gesucht.  Das  Prinzip  derselben
ist,  daß  bei  Kriminalstrafe  alle  derartigen  Mittel,  welche  über  das  rein  religiose
Gebiet  hinaus  gehen  oder  nicht  die  Minderung  und  Entziehung  kirchlicher  Rechte,
bezw.  der  Mitgliedschaft  betreffen,  unstatthaft  sind,  und  selbst  an  und  für  sich  erlaubte
  Straf=  und  Zuchtmittel  nicht  angedroht,  verhängt  oder  verkündet  werden
dürfen,  um  dadurch  die  Geltung  der  Staatsgesetze  und  die  Freihcit  der  Ansübung
öffentlicher  Wahl-  und  Stimmrechte  in  Frage  zu  stellen.

Die  Geistlichen  unterstehen  hinsichtlich  der  durch  die  Staatsgesetze  bedrohten
Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen  der  Kompetenz  der  weltlichen  Gerichte.
Der  katholischen  Kirche  ist  dagegen  in  den  meisten  Staaten  die  Gerichtsbarkeit
wegen  Disziplinawergehen,  welche  durch  dieselben  Gerichte  wie  die  streitige  Gerichtebarkeit
  verwaltet  wird,  belassen,  jedoch  ihre  Ausübung  in  den  Deutschen  Staaten,
so  in  Württemberg,  Baden,  neuerdings  in  Preußen  und  Hessen  von  den
Gefsichtspunkten  aus  beschränkt,  daß  dem  Angeschuldigten  ein  geordnetes  Verfahren
gewährt,  derselbe  nicht  vor  außerdeutsche  Gerichte  gezogen,  keinen  eigentlichen  Kriminalstrafen
  unterworsen  und  nicht  deswegen  bestraft  werden  soll,  weil  er  den
Staatsgesetzen  gehorsam  gewesen  oder  von  den  ihm  verfassungsmäßig  zustehenden
Wahl-  und  Stimmrechten  Gebrauch  gemacht  hat.

München,  Kanen.  wi  Lind  Strafrecht,  Köln  u.  Neuß.  1865,

Kober,  D.  Interdikt,  1  Mov.  A  W  K.R.,  XKI.  75  201;  XXIII.  S:  *  5423

es.  Aufl.,  Tübing.  —'  Elrle  D.  Suspension  d.  Kurchendiener,  Tüb.  ,
Ttpositton  u.  Degradation,  rüina  186;  KRichter-Dove,  K.  N.,  §8§  212  16655

1  sa  us  in  Hartmann,  Ztschr.  t.  a.  a.  O.,  S.  142  ff.;  Ders.,  Kinchenges.  v.  1873,
        <pb n="834" />
        840  Das  öffentluche  Recht.

§  37.  d)  Leitung  des  Unterrichts.  Die  katholische  Kirche  beanfprucht
das  Recht,  allein  und  selbständig  die  er#orderlichen  Vorschriften  über  die  Ausbildung
ihrer  Kleriler  zu  erlassen  und  diese  letztere  zu  leiten.  Nach  der  Vorschrift  des
Tridentinums  sollte  in  jeder  Dibßzese  eine  unter  der  Leitung  des  Bischofs  stehende
Lehranstalt  errichtet  werden,  in  welcher  Knaben  von  zwölf  Jahren  ausgenommen
und  die  nöthige  allgemeinc,  sowie  die  spezielle  klerikale  Bildung  erhalten  sollten,  um
demnächst  gleich  in  den  Klerus  eintreten  zu  können.  In  Deutschland  sind  aber
diese  Anstalten  nur  sehr  vereinzelt  ins  Leben  getreten,  vielmehr  erfolgt  die  Auebildung
  der  Kleriker  gewöhnlich  in  der  Art,  daß  fie  zunächst  in  eigenen  Knabenseminarrn
  oder  auch  in  den  öffentlichen  Unterrichtsanstalten  des  Ortes  den  Gymnasialunterricht
  empfangen,  dann  behufs  des  fachwissenschaftlichen  Studiums  die
katholilch-  theologischen  Fakultäten  oder  eigene  theologische  Lehranstalten  besuchen.
d  erst  dann  in  sog.  Priesterseminaren  die  praktische  Vorbildung  erhalten.  Kraft
ver  ihr  übertragenen  Lehrgewalt  erhebt  die  Kirche  noch  heute  den  im  Mittelalter
verwirklichten  Anspruch  auf  die  Leitung,  bezüglich  Ueberwachung  der  Volks-,  Gelehrten-Schulen
  und  Univerfitäten.  Wie  ihr  Einfluß  auf  diesem  Gebiete  durch  das
Prinzip  des  Staatsunterrichts  auf  das  erheblichste  beschränkt  ist,  so  hat  auch  die
neuere  Preu  ßische,  Badische  und  Hessische  Gesetzgebung  die  Bildungsanstalten.
welche  Übrigens  auch  in  Bayern  und  Württemberg  unter  staatlicher  Kontrole
stehen,  der  Staatsaufficht  unterworfen,  und  die  Schließung  der  bestehenden  Knabenseminare
  unter  dem  Verbote  der  Errichtung  neuer  angeordnet,  bez.  durch  die  Nichtia
  neuer  Zöglinge  angebahnt.
ulte,  Lehrb.  d.  64„#n4  .  597:  P.  Hinschius  beil  Hartmann.
a.  a.  5  SSat.  Nl“*  1673,  6  gn  dinsa  5

8  38.  e)  Die  Vermögens-  und  Finanzverwaltung  der  Kirche.
Zur  Realisirung  ihrer  Zwecke  bedarf  die  Kirche  der  evoorderlichen  äußeren  Mittel.
Sie  muß  daher  ebenso  wie  der  Staat  eine  bestimmte  Finanzverwaltung  und  ein
Finanzrecht  haben.  Gleichzeitig  steht  sie  aber  auch  mit  diesem  Vermögen  innerhalb
des  Staates  und  wird  von  dem  Rechte  desselben  berührt.  Die  Vermögens-  und
Erwerbsfähigkeit  der  Kirche  ist  seit  der  Anerkennung  derselben  durch  Konstantin
niemals  in  Frage  gestellt  worden.  Während  die  Kontroverse,  ob  die  Gesammtkirche
  oder  das  einzelne  kirchliche  Institut  (Pfarrri,  Bisthum,  Kapitel)  als  Eigenthümer
  der  einzelnen  Vermögensmassen  anzusehen,  im  Sinne  der  letzten  Alternative
zu  entscheiden  und  diese  Annahme  auch  als  Gemeines  Deutsches  Recht  zu  betrachten
ist,  haben  einzelne  Gesetzgebungen,  so  J.  B.  das  Preußische  Landrecht,  die  protestantische
  Anschauung,  daß  nicht  dem  einzelnen  Institut  als  solchem,  sondern  der  Kirchengemeinde
  das  Eigenthum  zukommt,  als  geltendes  Recht  firirt.  Mit  ihrem  Vermögen
  steht  die  Kirche  dem  Staate  wie  jede  andere  physische  Person  gegenüber.

Daher  hat  dasselbe  den  gleichen  Anspruch  auf  Unverletzlichkeit,  wie  jedes  anderr
Privateigenthum,.  W—  freilich  ist  dieser  durch  die  mehrfach  vorgekommenen  Säkularisationen
  mitunter  verletzt  worden  —,  andererseits  auch  die  Pflicht,  die  Staatslasten.
wie  jede  andere  Person,  zu  tragen.  Die  von  der  Kirche  prätendirte  Steuer-  und
Lastenfreiheit  (immunttas)  ist  nie  in  vollem  Unfange  auerkannt  gewesen  und  wird
heute  nur  in  fehr  beschränktem  Umfange  gewährt.  Hinsichtlich  des  vermögenercchtlichen
  Verkehrs  untersteht  die  Kirche  den  Vorschristen  des  Civilrechts  der  einzelnen
Länder,  nur  sind  ihr  in  dieser  Beziehung  einerseits  manche  Privilegien  vor  den
übrigen  Personen  (z.  B.  hinsichtlich  der  Vermächtnisse,  Testamente,  Verjährung.
Ersitzung,  restitutio  In  integrum)  eingeräumt,  andererfeits  ist  sie  aber  infofern
schlechter  gestellt,  als  für  den  Erwerb  von  gewissen  Vermögensstücken  (z.  B.  von
Grundstücken)  oder  von  Zuwendungen  über  ein  bestimmtes  Marimum  hinaus  durch
die  sog.  Amortisationsgesetze  die  Einholung  der  staatlichen  Genehmigung  aus
volkswirthschaftlichen  Gründen  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="835" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  841

Helfert,  V.  d.  lurch  nerm  er  3.  ut.  1884,  2  Bde.;  Evelt,  D.  Kirche  2c.
auf  d.  Gebiete  2.  Bemenecne.  lte,  De  rer.  ercleslantic.  domino,

 

Berolin.  1851;  Hüble  n–bßZe¾  des  Kinbenqutn  Lpa.  1868;  Schulte,  D.  jur.
hrsalicet  Ibl  KSiche-  —  l  v  Poschinger,  D  SEigenthum  —  Kirchengut,  Mün-1871;
  Schulte,  K.N.,  1I.  Tichter-Dove,  K.N.,  S  001  ff.;  Kahl,  T.  Deutsch.

LW##bisttionsgesep  Tübingen  *  l7

6  39.  Die  der  Kirche  gehörigen  Vermögensmassen  (res  eccleslasticae)  zerfallen
in  die  res  sacrae,  b.  h.  diejenigen  Sachen,  welche  (wie  z.  B.  die  Kirchen,  Altäre,
Altargeräthe  u.  s.  w.)  den  Zwecken  des  Gottesdienstes  unmittelbar  dienen,  und  in
die  res  ecclesiasticae,  welche  als  bona  de  mensa  oder  beneßcl##  zur  unterhaltung
der  Geistlichen  oder  als  bona  de  fabrice  zur  Bestreitung  der  fächlichen  Ausgaben
des  Gottesdienstes  bestimmt  sind.  Abgesehen  von  den  Einkünsten  und  den  Erträgniffen
  diefer  einzelnen  Massen  bestehen  aber  für  die  Beschaffung  der  nöthigen  pekuniären
  Mittel  noch  eine  Neihe  von  Abgaben.  Als  eine  allgemeine  Kirchensteuer
kann  der  Zehnte  betrachtet  werden,  welcher  nach  Kanonischem  Recht  dem  Pfarrer
und  zwar  von  jeglichem  Einkommen“  zusteht,  der  aber,  schon  früher  in  Deutschland
nie  innerhalb  der  Ausdehnung  des  Kanonischen  Rechts  anerkannt,  neuerdings  vielsach
  durch  die  Grundentlastungs=  und  Ablösungsgesetzzebungen  in  Renten  aus  den
dem  Dotalvermögen  der  Pfarreien  hinzugetretenen  Ablösungskapitalien  verwandelt
worden  ist.

§  40.  Für  die  Bestreitung  der  Ausgaben  der  obersten  Kirchenleitung,  sowie
des  Unterhaltes  des  Papstes  und  der  Römischen  Kurie  dienen  die  kraft  des  obersten
Besteuerungsrechts  des  Papstes  in  Anspruch  genommenen  Annaten,  d.  h.  die  Abgaben
  von  den  der  päpstlichen  Verleihung  unterworfenen  Benefizien,  und  die  Pallientaren,
  welche  jedoch  heute  im  Vergleich  zu  früher  eine  wesentliche  Beschränkung
erlitten  haben,  sowie  endlich  die  Dispenstaxen.  Ebenso  beziehen  die  Bischöfe  dergleichen
  Einkünfte,  von  denen  heute  noch  die  Taren  für  Ausfertigungen  aus  der
bischöflichen  Kanzlei,  das  cathedraticam  oder  sFnodaticum,  eine  zur  Anerkennung
der  bischöflichen  Jurisdiktion  von  den  Einzelkirchen  geleistete  Abgabe,  das  von  den
Benefiziaten  #  leistende  seminaristicum  oder  alumnatleum  für  die  Unterhaltung  der
bischöflichen  Seminarien  und  endlich  das  im  Nothfalle  allen  mehr  als  den  ausreichenden
  Unterhalt  (portlo  congrua)  beziehenden  Pfründnern  aufzuerlegende  subsldium
  charitativum  theilweise  in  praktischer  Uebung  fsind.  Als  Einnahmequellen
der  Inhaber  der  Kuratbenefizien  endlich  sind  hier  die  schon  früher  besprochenen
Stolgebühren  zu  erwähnen.

Richter-Dove,  K.N.,  38  232  ff.;  Schulte,  K.N.,  II.  5392;  Phillips,  K.  N.,  V.  540.

#ö  41.  Besondere  Vorschriften  bestehen  ferner  über  die  Beschaffung  der  Mittel
zur  baulichen  Unterhaltung  der  Kirchengebäude.  Während  für  die  Kathedralkirchen
die  Mittel  aus  dem  Fondsgut  eventuell  vom  Bischof  und  vom  Kapitel,  nöthigenfalls
  unter  Veranstaltung  von  Kollekten  beschafft  werden  müssen,  haften  hinsichtlich
der  Pfarrkirchen  bei  unzureichendem  Vermögen  derselben  nach  Kanonischem  Recht,
welches  aber  vielfach  durch  die  Partikulargesetzgebung  der  einzelnen  Deutschen  Staaten
modiffzirt  ist,  zunächst  fubfidiarisch  diejenigen  Personen,  welche  Einkünfte  von  der
Kirche  beziehen,  also  der  Patron  unter  dieser  Bedingung,  der  Zehntherr,  der  mehr
als  die  Kongrua  beziehende  Benefiziat,  und  zwar  alle  diese  Personen  in  gleicher
Linie  nach  Verhältniß  ihrer  Einkünfte;  eventuell  find  die  Parochianen,  für  welche
diese  Pflicht  gemeinrechtlich  nur  eine  persönliche,  keine  Reallast  ist,  heranzuziehen
und  ebenso  kann  der  Patron,  welcher  keine  kirchlichen  Einkünfte  bczieht,  unter  dem
Präüjudiz  des  Verlustes  seines  Patronatsrechts  zum  Bauen  angehalten  werden.  Dieselben
  Grundsähe  gelten,  abgesehen  von  den  durch  die  Benefiziaten  felbst  zu  bewirkenden
  kleineren  Reparaturen,  auch  für  die  Unterhaltung  der  Pfarrhäufer,  während
die  der  Kirchhöfe  den  Parochianen  allein  subfidiarisch  zur  Last  tällt.

Permaneder,  D.  kirchl.  Baulast,  2.  Aufl.,  München  1850.
        <pb n="836" />
        842  Das  Sffenttiche  Recht.

8§  42.  Außerdem  erhält  die  katholische  Kirche  in  Deutschland  von  den  einzelnen
  Staaten,  namentlich  in  Folge  der  auf  dem  säkularisirten  Kirchengute  haktenden
  Verpflichtung,  noch  Dotationen  (so  3.  B.  für  die  Bisthümer  und  Kapitel,  sowie
den  Unterhalt  der  einzelnen  Geistlichen);  in  Preußen  ist  die  Gewährung  allerdinge
seit  1875  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  22.  April  deff.  J.  vorläufig  eingestellt
und  erst  seit  1880  von  Neuem  für  einzelne  Diözesen  wieder  ausgenommen  worden.
Endlich  bestehen  in  den  einzelnen  Ländern  auch  besondere  Fonds  unter  staatlicher
und  konkurirender  kirchlicher  Verwaltung  (so  der  sog.  Religionsfonds  in  Oesterrrich,
der  sog.  Juterkalarfonds  in  Württemberg),  zu  welchem  namentlich  die  Einkünfte
vakanter  Benefizien  bis  zur  Wiederbesetzung  (die  sog.  Juterkalarfrüchte)  fließen,  und
welche  zur  Deckung  allgemeiner,  aus  anderen  Mitteln  nicht  zu  bestreitender,  kirchlicher
  Bedürfnisse  bestimmt  sind.

Richter-ove,  K.N.,  §  817;  Schulte,  K.N.,  II.  538.

43.  Die  Verwaltung  des  kirchlichen  Vermögens  liegt  in  der  Hand  des
Bischofs,  jedoch  steht  die  unmittelbare  Administration  des  Pfarrv#rmögens  dem
Pfarrer  in  Konkurrenz  mit  einzelnen  dazu  ausgewählten  Gemeindegliedern  (Kirchvätern,
  vitricl,  provisores,  magistri  fabricae)  unter  der  Oberaufficht  des  Bischofs.
die  des  Kapitelgutes  dem  Domkapitel  zu.  Die  Bekugnisse  umsassen  die  laufende
Verwaltung  und  die  Verwalter  stehen  im  Wesentlichen  den  Vormündern  gleich,  wie
denn  auch  die  Kirche  gegen  ihre  Handlungen  gemeinrechtlich  das  beneficinm  in
integrom  restitutionis  befitzt.  Freilich  find  diese  Kanonischen  Grundsätze  in  vielen
Deutschen  Staaten  nicht  maßgebend,  weil  die  staatlichen  Behörden  eine  Kontrole
oder  einen  direkten  Einfluß  auf  die  Verwaltung  des  Kinchenvermögens  ausüben,
tnge  die  Verwaltung  des  Lokal-Kirchenvermögens  gewählten  Gemeinde-Organen,  so

B.  in  Preußen  dem  Kirchenvorstande  und  der  Gemeindevertetung  durch  die
Hiaatüche  Heetgebung  übertragen  ist.

Die  Veräußerung  kirchlicher  Güter  ist  ohne  Weiteres  gestattet,  wenn  es  sich
um  Sachen  unbedeutenden  Werthes,  Sachen,  welche  nach  dem  Laufe  der  geordneten
Verwaltung  alienirt  werden,  und  endlich  um  heimgefallene  Sachen  handelt,  welche
stets  in  einer  bestimmten  Weise  ausgeliehen  worden  sind  (res  infeudari  oder  in
emphyteusin  darit  solitae).  Sonst  ist  die  Alienation,  d.  h.  auch  selbst  jede  dauernde
Belastung  des  Kirchengutes,  nur  aus  einer  genügenden  Urfache  (necessitas,  christiana
caritas,  evidens  eccleslae  utilitas)  zulässig.  Ferner  wird  ein  nach  darüber  er#olgter
Untersuchung  vom  Bischof  zu  erlassendes  decretum  alienandi  und  die  Zuziehung
aller  Intereffenten,  namentlich  bei  Sachen  der  Kathedrale,  der  mensa  eplscopalis,
allgemeiner  Institute  die  Einholung  des  Konfenses  des  Kapitels,  beim  Dotalgut
der  Patronatskirchen  die  Zustimmung  des  Patrons  erfordert.  Kraft  ihres  Eides
sind  die  Bischöfse  ferner  bei  Alienation  von  Menfalgütern  verpflichtet,  den  Konsens
des  Papstes  einzuholen,  dagegen  ist  eine  Bestimmung,  welche  letzteren  in  allen  Fällen
verlangt,  in  Deutschland  nicht  praktisch  geworden.  Endlich  ist  zur  Veräußerung
von  Kirchengut  meistens  auch  die  Zustimmung  des  Landesherrn  oder  der  Staatsbehörde
  nöthig.  Eine  diesen  Erfordemissen  zuwider  vorgenommene  Veräußerung  ist
null  und  nichtig  und  kann  sogar  von  dem  Veräußerer  selbst  mit  den  gerigneten
Rechtsmitteln  (z.  B.  der  Bindikation)  rückgängig  gemacht  werden.

ler.Tove,  K.  N.,  88  20  ff.;  Schulte,  K.N.,  I1  560;  P.  Hinschius.  Kir
1#  i  k  E  o  *  P.  Hinsch  chengti

C.  Die  Rechtsderhältnisse  der  Airchengelder.
8  44.  Die  Zugehörigkeit  zur  Kirche  wird  durch  die  Taufe  erworben.  Damit

  entsteht  die  kirchliche  Rechtesähigkeit,  zugleich  aber  auch  die  Pflicht  der  Unterwerfung
  unter  das  Recht  der  Kirche.  Da  die  katholische  die  Tause  der  anderrn
        <pb n="837" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  843

christlichen  Kirchen  als  gültig  anerkennt  und  die  Taufe  nicht  wiederholt  werden
darf,  so  gehören  ihr  die  so  Getauften  von  ihrem  Standpunkt  auß  an,  und  es  bedarf
  für  diese  zur  Erlangung  der  aktiven  Rechtsfähigkeit,  d.  h.  nach  dem  modernen,
staatlichen  Sprachgebrauch,  bei  dem  Uebertritt  zur  katholischen  Kirche  nur  der  Abschwörung
  des  früheren  Irrthums  und  der  Ablegung  des  katholischen  Glaubens-=bekenntnisses.
  Das  katholische  Recht  erfordert  für  einen  solchen  Schritt  das  vollendete
  7.  Lebensjahr,  während  das  staatliche  Recht  das  sog.  Diskretionsjahr,  d.  h.
das  Jahr,  mit  dessen  Erreichung  der  Einzelne  die  Konfession  wählen  kann,  höher,
meistens  auf  das  vollendete  14.,  mitunter  das  18.,  ja  sogar  das  21.  Lebensjahr,
sowie  serner  bestimmte  Formen  für  die  Erklärung  des  bezüglichen  Entschlusses  sestgesetzt
  hat.
Richter-Dove.  K.R.,  8  238,  239;  Schulte,  Lehrb.,  S.  418  f..

8§  15.  Nach  Maßgabe  der  Kirchengesctze  hat  jeder  Katholik  das  Recht,  an
allen  öffentlichen,  rituellen  und  liturgischen  Handlungen,  namentlich  an  der  Verwaltung
  der  Sakramente  theilzunehmen;  andererseits  aber  auch  die  Pflicht,  den  von
der  Kirche  gelehrten  Glauben  zu  agereptiren,  der  Messe  an  Sonn=  und  Feiertagen
beizuwohnen,  mindestens  jährlich  einmal  zur  Osterzeit  bei  einem  zur  Verwaltung
des  Bußsakraments  approbirten  Priester  die  Beichte  abszulegen,  ebenfalls  zu  der  gedachten
  Zeit  das  Sakrament  des  Altars,  das  Abendmahl,  in  seiner  Püarrkirche  zu
empfangen,  sich  der  Bezeugung  äußerer  Mißachtung  gegen  die  Kirche  und  der
Störung  ihrer  Thätigkeit  zu  enthalten,  und  endlich  in  kirchlichen  Dingen  den  ordnungsmäßigen
  kirchlichen  Sern  (Papst,  Bischof  und  Piamer)  gehorsam  zu  sein.

v.  Schulte,  Lehrb.,  S.  4

§  46.  Doa  die  krieli  s#unte  die  Ehe  als  Sakrament  betrachtet,  so  nimmt
sie  für  sich  die  Gesetzgebung  und  die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen  in  Anspruch  und
bestreitet  dem  Staate  das  Recht,  kirchliche  Ehehindernisse  zu  beseitigen,  kirchlich
gültige  Ehen  für  ungültig  zu  erklären,  und  über  Gültigkeit  und  Ungültigkeit  der
Ehe  zu  entscheiden.  Somit  sind  die  Katholiken  dem  Eherecht  der  katholischen  Kirche
ausschließlich  unterworfsen,  ein  Grundsatz,  welcher  in  einzelnen  Deutschen  Staaten
G3.  B.  in  Bayem,  Württemberg,  Sachsen)  bis  zur  Einführung  des  Reichspersonenstandsgesetzes
  vom  6.  Februar  1875  mit  verschiedenen  Modisikationen  anerkannt
war,  während  andere  Staaten  (z.  B.  Preußen,  Oesterreich,  Baden)  schon  früher
ein  eigenes  staatliches,  auch  für  die  Katholiken  maßgebendes  Eherecht  kodifizirt
hatten.  Alle  Gründe,  weche  dem  Zustandekommen  der  Ehe  entgegenstehen,  werden
Ehehindernisse  (impelimenta  matrimonii)  genannt.  Diese  find  entweder  trennende
(impedimemta  dirimentia)  oder  aufschiebende  (prohidentia,  impedientla),  je  nachdem
die  trotz  derselben  faktisch  abgeschlossene  Ehe  als  nichtige  Verbindung  erscheint  oder
wenngleich  ihre  Abschließung  unerlaubt  war,  doch  Gültigkeit  behält;  impedimenta
publica  oder  privata.  je  nachdem  die  Geltendmachung  im  öffentlichen  Interesse  von
Amts  wegen  erfolgt,  oder  dem  Belieben  des  einen  der  Kontrahenten  überlassen  ist.
Trennende  Ehehindemisse  bilden  der  Mangel  der  nöthigen  Geisteskräfte,  der  Mangel
der  pubertas  (d.  h.  des  14.,  resp.  12.  Lebensjahns),  die  Impotenz,  im  Konseuse
liegende  Fehler  (wie  Irrthum  Über  die  Person,  Freiheit  und  über,  jedoch  auch  nur
über  solche  Eigenschaften,  welche  die  Individualität  der  Person  sentstellen  und  sie
als  eine  bestimmte  von  allen  anderen  aussondern,  error  dualitatis  in  personem
redundans,  Gewalt  und  Furcht,  Nichteintritt  der  der  Eheschließung  beigesügten,
fiatthasten  Bedingung),  Blutsverwandtschaft  (in  auf=  und  absteigender  Linie  in
infinitum,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  4.  Grade  kanonischer  Komputation),  Schwägerschaft
  in  demselben  Umfange,  die  aus  dem  Verlöbniß  entstehende  Quasi-Affinität
bis  zum  1.  Grade,  die  geistliche,  aus  der  Taufe  und  der  Firmelung  hervorgehende
Verwandtschaft  zwischen  dem  Taufenden  und  dem  Pathen  auf  der  einen,  dem  Täuflinge
  und  dessen  Eltern  auf  der  anderen  Seite,  die  Adoptiv.  Verwandtschaft,  die
        <pb n="838" />
        844  Des  öffe  n#liche  Recht.

bestehende  gültige  Ehe,  der  Empfang  eines  der  höheren  Weihegrade,  die  Profeßleistung
  in  einem  vom  pöäpstlichen  Stuhl  approbirten  Orden,  die  Religionsverschiedenheit
  (disparitas  coltus)  zwischen  Getauften  und  ungetauften  (Juden,  Muselmännern
  r2c.),  und  unter  Umständen  die  Entführung  (raptus),  der  Ehebruch  und
Gattenmord  (impedimenta  criminis  s.  adulteril,  resp.  conjugicidii).  Zu  den  aufsschiebenden
  Ehehindernissen  gehört  dagegen  z.  B.  der  Mangel  des  Aufgebotes  und
des  bestehenden  Verlöbnisses.  Wo  die  Ehehindernisse  nicht  von  selbst  durch  Veräinderung
  der  Umstände  oder  durch  wiederholte  fehlerfreie  Konsenserklärung  fortfallen
können,  bedarf  es  der  Dispensation,  welche  in  Betreff  der  trennenden  allein  dem
Papste  zusteht.

&amp;amp;  47.  Auch  das  der  Ehe  vielfach  vorangehende  Verlöbniß  erachtet  die  katholische
  Kirche  als  eine  das  Sakrament  der  Ehe  vorbereitende  Handlung  ihrer  Gesetzgebung
  und  Kognition  unterworfen.  Da  dasselbe  nach  vortridentinischem  Recht
ebenso  wie  die  Ehe  durch  nudus  consensus  gültig  geschlossen  werden  konnte,  so  ging
dasselbe  (sponsalia  de  futuro)  durch  Vollziehung  der  copula  carnslis  in  eine  wirkliche
  Ehe  (sponsalia  de  praesenti)  über.  Nach  dem  Tridentinum  ist  aber  außer
dem  schon  längst  vor  demselben  üblich  gewesenen  Aufgebot,  welches  an  drei  auf
einander  folgenden  Sonn=  und  Festtagen  während  des  Gottesdienstes  in  der  Pfarrkirche
  des  Domizils  der  Brautleute  ewolgen  soll,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  die  Erklärung
  des  ehelichen  Konsenses  vor  dem  Pfarrer  des  Wohnortes  der  oder  eines  der
zukünftigen  Ehegatten  und  vor  zwei  oder  drei  Zeugen  vorgeschrieben.  Die  Unterlassung
  der  nachher  gewöhnlich  erfolgenden  Einsegnung  oder  der  Trauung  hat  keinen
Einfluß  auf  die  Gültigkeit  der  Ehe.  Die  einmal  geschlossene  Ehe  gilt  nach  dem
katholischen  Kirchenrechte  als  unauflöslich,  jedoch  erst  von  dem  Zeitpunkt.  ab,  wo
die  copula  carnalis  unter  den  Ehegatten  erfolgt  ist.  Bis  zu  diesem  ist  eine  -
hebung  durch  Dispenfation  des  Papstes,  sowie  durch  den  auch  wider  Willen  des
anderen  Theiles  zulässigen  Eintritt  in  einen  approbirten  religiösen  Orden  gestattet.
Abgesehen  von  der  Nullitätserklärung,  wodurch  konstatirt  wird,  daß  der  scheinbar
vorhandenen  Ehe  ein  dieselbe  ausschließendes  Hinderniß  entgegenstand,  kann  sonft
nur  eine  Auflösung  der  ehelichen  Gemeinschaft,  nicht  des  Ehebandes  eriolgen.  Eine
solche  (separatio  a  thoro  et  mensa)  darf  auf  Antrag  des  unschuldigen  Theiles  für
immer  wegen  vollendeten  Ehebruchs,  sonst  nur  auf  Zeit  wegen  anderer  erheblicher
Gründe  durch  Spruch  des  kirchlichen  Gerichts  stattfinden.  Hinfichtlich  der  Ehen
der  Ungetauften,  für  welche  die  auf  dem  ius  divinam  beruhenden  eherechtlichen
Vorschriften  ebenfalls  amwendbar  erachtet  werden,  besteht  die  Vorschrift,  daß  wenn
der  eine  Gatte  sich  zum  Christenthum  bekehrt  hat  und  der  ungläubige  ihm  au'
feine  Aufforderung  nicht  sine  contumelia  creatoris  beiwohnen,  d.  h.  dem  Christen
nicht  die  Befolgung  der  christlichen  Religion  und  der  christlichen  Gebote  gestatten
will,  der  letztere  eine  anderweitige  Ehe  eingehen  und  damit  die  frühere  aufheben
dari.

Die  vorstehend  dargestellten  Grundsätze  des  katholischen  Ktirchenrechts  haben
jezt,  soweit  es  sich  um  die  Gerichtsbarkeit  in  Ehesachen,  die  Ehehindernisse  und  die
Eheringehungsform  handelt,  nach  dem  Inkrafttreten  des  erwähnten  Reichsgesetzes
nur  die  Bedeutung  von  Bestimmungen,  welche  das  Gewissen  der  einzelnen  Katholiken
  binden,  nicht  aber  mehr  die  Kraft  rechtlich  zwingender  Vorschriften.  Das
materielle  Ehescheidungsrecht  wird  im  Allgemeinen  von  dem  Reichsgesetze  nicht  berührt
  und  insoweit  sind  die  Grundfätze  des  katholischen  Kirchenrechts  in  einzeinen
Ländern,  J.  B.  in  Bayern,  noch  bestehen  geblieben.  Das  Reichsgesetz  hat  allein
darin  eine  Aenderung  gemacht,  daß  da,  wo  nach  dem  bisherigen  Necht  auf  beständige
Trennung  von  Tisch  und  Bett  zu  erkennen  sein  würde,  sortan  die  Auflösung  des
Bandes  der  Ehe  ausgesprochen  werden  soll.

Was  endlich  die  Ehen  zischen  Katholiken  und  den  Angehörigen  anderer
  christlicher  Kirchen,  namentlich  den  Protestanten  betrifft,  so  steht  diesen  nach
        <pb n="839" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  845

katholischem  Kirchenrechte  das  impedimenium  prohibens  mixtae  religionis  entgegen
umd  die  katholische  Kirche  erachtet  folche  allen  Bestimmungen  ihres  Eherechtes  unterworfen.
  Zur  erlaubten  Eingehung  einer  derartigen  Ehe  ist  erforderlich  päpstliche
Dispensation,  die  aber  in  Deutschland  die  Bischöfe  krast  besonderer  Ermächtigung
ertheilen,  ferner  das  eidliche  Versprechen  beider  Theile,  die  Kinder  in  der  katholischen
Neligion  erziehen  zu  lassen,  und  ein  eidliches  Gelöbniß  des  nichtkatholischen  Theiles,
seinen  Mitgatten  in  der  Ausübung  seiner  Religion  nicht  zu  hindern.  Werden  diese
Bedingungen  nicht  erfüllt,  so  darf  der  katholische  Parrer  nur  passiv  bei  der  Eheliebuns
  mitwirken,  d.  h.  den  Konsens  entgegennehmen,  im  umgekehrten  Falle  wird
aber  nach  der  in  Deutschland  tolerirten  milderen,  nicht  dem  stringen  Recht  ent-#prechenden
  Praxis  die  gewöhnliche  feierliche  Form  aͤngewendet.  Während  früher  die
Deutschen  Staatsgesetzgebungen  (3.  B.  Preußen),  welche  den  gemischten  Ehen  kein
Hinderniß  in  den  Weg  legen,  für  den  Fall  der  verweigerten  Mitwirkung  des  katholischen
  Psarrers  die  Kompetenz  auf  den  Geistlichen  der  anderen  Konsession  übertrugen,
oder  durch  die  Gestaltung  der  kinlkethen  Civilehe,  so  3.  B.  in  Oldenburg,
oder  durch  die  sog.  Nothcivilehe,  z.  B.  in  Württemberg,  jetzt  auch  in  Oesterreich,
halfen,  ist  enunmehr  durch  die  allechein  in  Deutschland  geltende  obligatorische  Civilehe
  jede  Schwierigkeit  für  die  Schließung  der  gemischten  Ehen,  denen  das  Reichsgesetz
  kein  Hinderniß  entgegenstellt,  beseitigt.  Der  Prätenfion  der  katholischen  Kirche
auf  die  katholische  Erziehung  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  find  die  Staatsgesetzgebungen
  ebenfalls  entgrgentreten,  indem  sie  die  Vertragsfreiheit  der  Eltern  in
diesem  Punkte  anerkannt,  und  eventuell  Theilung  nach  dem  Geschlecht  festgesetzt
haben  (so  Oesterreich,  Bayern),  oder  unter  Nichtigkeitserklärung  jedes  derartigen
Vertrages  den  Willen  des  Vaters,  eventuell  die  Konfession  defselben  (Preußen)  entshe
  Lale.

ucher,  Diep.  d.  s.  matrimopnil  #  Lugd.  1590  u.  öft.;  Schul#  9
a  8  Uöherechts,  52  525,  Saschei7  D.  e  trsl  d.  kath.  Kir#z  rc.,  Wien
nschin  Sich  eß  öber  die  Burkundung  des  Swseier

5  B
und  -#.  E  sjelt  Sis  2  Berlin  %  S.  9  187,.  192—197
v.  Scheurl,  D.  Gemeine  Deutsche  Eherecht  und  seine  Umbildung.  1,  d.  *—e  saei
6.  Fedr.  1875,  Ellangen  1882.

&amp;amp;  49.  Die  Zugehörigkeit  zur  Kirche  kann  nur  durch  den  Tod  des  Individuume
  beseitigt  werden.  Der  Absall  vom  Christenthum  oder  der  Uebertritt  zu  einer
anderen  Kirche  bildet  nach  der  katholischen  Auffassung  daß  Verbrechen  der  Apostasie
und  der  Ketzerei,  und  wenngleich  in  Deutschland  Beides  unter  Aufhebung  aller
Pflichten  gegen  die  verlassene  Kirche  nach  staatlichem  Rechte  statthait  ist,  so  ist  doch
andererseits  anzuerkennen,  daß  die  Kirche  unter  solchen  Umständen  beiugt  ist,  den
betreffenden  Individuen  die  kirchlichen  Rechte  abzusprechen.

8  50.  Innerhalb  der  katholischen  Kirche  bestehen  endlich  Vereine,  welche  den
religiösen  Endzwecken  der  Kirche  auf  verschiedene  Weise  dienen.  Die  Erreichung  der
christlichen  Vollkommenheit  durch  Ertödtung  der  Sinnlichkeit  bildet  das  Ziel  der  sog.
Orden,  deren  Mitglieder  sich  zu  einem  gemeinsamen,  genau  geregelten  Leben  unter
eigenen  Vorgesetzten  durch  das  dreifache,  für  die  ganze  Lebenszeit  bindende  Gelübde
der  persönlichen  Armuth,  der  ehelosen  Keuschheit  und  des  freiwilligen  Gehorsams
verpflichten.  Die  Mitglieder  (religiosi)  können  Männer  oder  Weiber,  Kleriker  oder
Laien  sein.  Die  Errichtung  neuer  Orden  (eines  sog.  ordo  religiosus)  erfordert  die
päpstliche  Approbation  und  die  eines  neuen  Hauses  eines  schon  bestehenden  Ordens
die  Zustimmung  des  Ordinarius  und  des  Papstes,  welchem  letzteren  allein  auch  die
Aufhebung  eines  ganzen  Ordens  und  eines  einzelnen  Ordenshaufes  zusteht.  Neben
diesen  eigentlichen  Orden,  welche  der  Einzelne  nur  nach  Aufhebung  seines  Gelübdes
wegen  Nullität  oder  nach  Diepensation  des  Papstes,  nach  manchen  Landesgesetzen  (so
nach  Preußischem  Landrecht)  beliebig  wieder  verlassen  kann,  kommen  noch  fog.  congregationes
  religiosae  vor,  welche  namentlich  die  Zwecke  des  Unterrichtes,  der
        <pb n="840" />
        846  Das  öffentliche  Recht.

Kranken=  und  Armenpflege  verfolgen,  und  bei  denen  von  den  Mitgliedern  (qunsi
regulares)  mitunter  zwar  auch  Gelübde  auf  Lebenszeit  abgelegt  werden,  ohne  daß
diese  letzteren  (vots  simplicia)  aber  alle  dieselben  Wirkungen,  wie  die  bei  den
Mönchsorden  vorkommenden  sog.  vota  solemnia  hätten.  Diese  Kongregationen  stehen
ebenfalls  unter  der  Aufficht  des  Bischofs,  resp.  des  Papstes.  Sie  haben,  weil  fie
die  der  modernen  Zeit  entsprechende  Umbildung  des  katholischen  Ordenslebens  darstellen,
  an  Zahl,  Ausbreitung  und  Bedeutung  die  alten  Orden  vollkommen  überflügelt.


*  Während  in  Bayern,  Württemberg.  Baden  zur  Zulassung  neuer  Klöster
und  neuer  religiöser  Genossenschaften  die  staatliche  Genehmigung  erfordert  wird,  hat
das  Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1872  den  Jesuiten-Orden  und  die  ihm  verwandten
Orden  und  Kongregationen  —  als  solche  sind  die  Lazaristen,  Redemptoristen,  Priester
vom  h.  Geiste  und  die  Schwestern  vom  h.  Herzen  Jesu  erklärt  worden  —  vom
Gebiete  des  Deutschen  Reichs,  demnächst  ein  Preußisches  Gesetz  v.  J.  1875  alle
anderen  Genossenschaften  mit  Ausnahme  der  bereits  bestehenden  Niederlafsungen,  welche

sich  ausschließlich  mit  der  Krankenpflege  beschäftigen,  vom  Gebicte  der  Preußischen
Monarchie  ausgeschlossen,  und  ein  Hessisches  Gesetz  von  1875  die  Errichtung  neuer
Niederlaffungen  der  gedachten  Genofsenschaften  und  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder
in  die  bestehenden  untersagt,  jedoch  eine  Dispensation  von  diesen  Verboten  für  diejenigen,
  welche  sich  allein  der  Krankenpflege  widmen,  offen  gelassen.  In  Preußen  ist
seit  1880  die  Milderung  eingetreten,  daß  die  Minister  des  Jnnern  und  der  geistlichen
Angelegenheiten  die  Errichtung  neuer  Niederlassungen  von  schon  in  Preußen  bestehenden
  Genossenschaften,  welche  sich  ausschließlich  mit  Krankenpflege  beschäftigen.
gestatten  dürien,  auch  widerruflich  gestatten  können,  daß  die  weiblichen  Genossenschaften
  die  Pflege  und  Unterweifung  nicht  schulpflichtiger  Kinder  neben  der  Krankenpflege,
  welcher  die  Pflege  von  Blinden,  Tauben,  Stummen,  Idioten  und  gefallenen
Frauenspersonen  gleichgestellt  ist,  übernehmen.  Die  Brüderschaften  (confraternitates).
welche  einzelne  kirchliche  Zwecke  ver#olgen,  unterscheiden  sich  von  den  Kongregationen
dadurch,  daß  hier  keine  Gelübde  vorkommen,  hinsichtlich  des  Eintrittes  und  des
Austrittes  vollkommene  Freiheit  herrscht,  kein  Zwang  zur  Erfüllung  der  Pflichten
(abgesehen  von  dem  indirekten  Mittel  der  Ausschließung)  stattfindet,  und  endlich
das  gemeinschanicch  Leben  fehlt.  Sie  stehen  gleichfalls  unter  Aufsicht  vt  *

olx,  Tract.  d##  g#esleriban,  Paris  1857,  2  Vol.;  Schulte,  Lehrb,  504  ff.;
Scßosee  K.N.,  #  293  ff;  d.  Schu  %  .  neuren.  kathol.  Orden  und  uu
tionen,  #C0  in  Teutschiand,  Berlin  1872;  P.  n  .Orden  und  Kon  s
d.  kath.  Kirche  in  Preußen,  Berlin  106  57r  Eis  3  von  157  u.  I##t
ers.  kirchenge  14.  Juli  188  richmibdt,  D.  llösterlichen  Genofienschaften
  in  —  Nördl-  1875

D.  Die  Stellung  der  katholischen  Kirche  im  Staate.

8  51.  Die  Anschauungen  der  Kirche  über  das  Verhältniß  der  geistlichen  zur
weltlichen  Gewalt,  wie  sie  das  Mittelalter  entwickelt  hat,  sind  schon  oben  (S.  175  ff.)
besprochen.  Wenngleich  neuerdings  katholischerseits  dem  Staate  nicht  mehr  der  gott.
gewollte  Ursprung  abgesprochen,  vielmehr  seine  Existenz  mindestens  mittelbar  auf
den  Willen  Gottes  zurückgeführt  wird,  so  wird  doch  auch  noch  heute  die  höherr
Stellung  der  kirchlichen  Gewalt  mit  der  unmittelbaren  göttlichen  Stiftung  der  Kirche
und  mit  ihren  über  das  Irdische  hinausreichenden  Zielen  und  Zwecken  gerechtiertigt.
Indem  die  katholische  Kirche  die  oberste  Macht  in  allen  geistlichen  und  kirchlichen
Angelegenheiten  für  sich  krast  ihrer  göttlichen  Mission  in  Anspruch  nimmt,  negirt
sic  gleichzeitig  praktisch  den  von  ihr  im  Prinzip  zugegebenen  Grundsatz  von  der
Souveränetät  des  Staates  in  weltlichen  Dingen  dadurch,  daß  sie  sich  das  Recht  beilegt,
  über  die  Abgrenzung  der  beiden  Gebiete  mit  bindender  Kraft  zu  bestimmen.
        <pb n="841" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  847

Weil  sie  sich  serner  als  die  ausschließlich  berechtigte  Gestaltung  der  christlichen  Kircht
anfieht,  heißt  ihre  Forderung  der  vollkommen  freien,  ihren  Normen  entsprechenden
äußeren  Entfaltung  praktisch  nichts  Anderes,  als  mittelbarr  Herrschaft  über  den
Staat  und  indirekte  Beeinträchtigung  der  Nechte  der  übrigen  Religionsparteien.  In
Teutschland  hat  die  Resormation  und  in  Folge  derfelben  der  Augsburger  Religionsumd
  der  Westfälische  Frieden  (bezm.  von  1555  und  1648)  die  staatliche  Anerkenmug
  der  evangelischen  Religionsparteien  herbeigeführt  und  damit  die  Stellung  der
katholischen  Kirche  als  ausschließlich  berechtigter  Form  des  religiösen  Lrbens  beseitigt.
Die  Anwendung  des  in  diesen  Friedensschlüssen  den  Landesherren  beigelegten  sog.
ins  reformandl,  d.  h.  des  Rechtes  über  die  Konfession  ihres  Territoriums  zu  bestimmen
  und  die  Angehörigen  der  anderen  Konfession,  sofern  diese  nicht  die  Religionsübung
  in  irgend  einem  Zeitpunkt  des  Jahrrs  1624  (des  sog.  Normaljahres)  gehabt
hatten,  aus  dem  Lande  zu  weisen,  hat  die  Folge  gehabt,  daß  sich  seitdem  die  einzelnen
  Deutschen  Staaten  in  katholische  und  protestantische  schieden,  in  welchen  die
Anhänger  der  anderen  Religionspartei  theils  auf  Grund  des  Westfälischen  Friedens,
theils  in  Folge  der  Toleranz.  des  Landesherr  in  verschiedenem  Umfange  zur  Religionsübung
  berechtigt  waren.  Die  Säkularisationen  des  Jahres  1808  haben  aber  dieses
Verhältniß  dadurch,  daß  sie  katholische  Gebietstheile  in  großer  Anzahl  an  protestantische
  Landesherren  brachten,  umgestaltet  und  krait  der  in  Folge  dessen  ergangenen
partikulären  Rechtsnormen  stehen  sich  seitdem  in  den  meisten  Deutschen  Staaten  die
katholische  und  protestantische  Kirche  mit  paritätischer  Berrchtigung  gegenüber  und
beide  haben  das  sog.  exercitium  religionis  publicum,  d.  h.  sie  werden  als  öffentliche
Korporationen  betrachtet,  und  besitzen  das  Recht,  ihren  Kulius  und  ihre  Verfassung
als  Theil  des  öffentlichen  Lebens  zu  entfalten.  Nichtsdestoweniger  hat  die  staatliche
Gewalt  in  Uebereinstimmung  mit  manchen  schon  seit  dem  16.  Jahrhundert  vorkommenden
  Vorgängen,  und  beeinflußt  von  protestantischen  und  gallikanischen  Anschauungen
  nicht  nur  im  18.  Jahrhundert  in  Ocsterreich  durch  die  Gesetzgebung
Josef's  II.  und  in  Prcußen  durch  das  Allgemeine  Landrecht  (1794),  sondern  auch
noch  bis  in  die  erste  Hälfte  dieses  Jahrhunderts  hinein,  durch  polizeiliche  Bevormundungsmaßregeln
  und  durch  direkte  Betheiligung  an  der  Verwalutung  der  kirchlichen
  Dinge  dic  vollkommene  Entfaltung  der  Verf#assung  der  katholischen  Kirche  und
die  freie  Bewegung  ihrer  Organe  gehindert.  Die  letztere  hat  zwar  ihren  Widerspruch
  dagegen  nie  unterlassen,  aber  erst  die  Bewegungen  des  Jahres  1848  haben
denselben  gesteigert  und  eine  Reaktion  hervorgerusen,  welche  meistens  die  pofitive  Betheiligung
  der  Staatsgewalt  an  der  Leitung  der  Kirche  beseitigt,  ja  sogar  wie  in  dem
wreilich  in  Oesterreich  theilweise  schon  durch  die  Gesetze  v.  25.  Mai  1868  und  dann
1870  ganz  ausgehobenen  Konkordat  von  1855,  welches  von  dem  Prinzip  einer  rechtlichen
  Koordination  von  Staat  und  Kirche  ausging,  zu  einer  fast  völligen  Wiederherstellung
  des  kanonischen  und  zu  einer  Beeinträchtigung  des  staatlichen  Rechts  geführt
  hat.  Durch  den  Beschluß  des  vatikanischen  Konzils,  daß  die  er  cathedra
gegebenen,  Glauben  oder  Sitten  betreffenden  Erlasse  des  Papstes  unfehlbar  find,  ist
der  Konflikt  zwischen  der  katholischen  kurialen  Auffassung  und  der  modernen  Anschauung
  Über  das  Verhältniß  zwischen  Staat  und  Kirche  theorctisch  insofern  verschänt
  worden,  als  mit  jener  Festsetzung  einer  Reihe  von  früheren  päpstlichen  Entscheidungen,
  so  namentlich  auch  dem  die  Grundlagen  des  modernen  Staatsrechtes
verdammenden  Syllabus  vom  8.  Dezember  1864  indirekt  die  Unf#ehlbarkeit  zugesprochen
  ist,  ja  in  Folge  der  von  einem  Theil  der  Katholiken  bestrittenen  Rechtsgültigkeit
  der  Beschlüsse  des  Konzils  hat  jener  Konflikt  auch  weiter  deshalb  praktische
Bedeutung  erlangt,  weil  die  katholischen  Kirchen-Oberen  mit  geistlichen  Censuren  und
Strafen  gegen  die  Anhänger  der  Opposition  vorgegangen  find  und  die  Hülfe  des
Staates  gegen  diese  angerufen  haben,  andererfeits  aber  die  sog.  Altkatholiken,  welche
sich  füür  die  allein  berechtigten  Mitglieder  der  katholischen  Kirche  erklären,  ihrerfeits
gleichfalls  von  den  Staatsregierungen  Schutz  in  ihren  Rechten  beanspruchen.
        <pb n="842" />
        648.  D#s  ösffentliche  Recht.

Richter-Tove=  K..,  38  70  ff.;  ziebber,  2  .  Grenzen  zwischen  Staat  u  Kirche.

3.  Sbih,  Tübine  1672:  Meser,  Z.  Gesch.  Nöm  .  Deutschen  Frage,  Tostock  1871,  Th.  I.

Th.  II.  Th.  III  Berchtold,  D.  Wissche  à.  #o  der  nenen  7  Elrr  Lec  10  1.  mit

d.  .?  «  München  1871;  v.  Schulte,  Denkich  urs  d.  Staastes

*  d.  päpfil.  Konßit.  v.  18.  Juli  t  Ii  1871  5.  1  uschins,  D.  Stellung.
L  Elcatssebterungen  gegenfb.  d.  Beschlüssen  des  u.  Konzils,  Berlin  1971.

8&amp;amp;  52.  Prinzipiell  läßt  sich  vom  Standpunkte  der  modernen  Anschauungen,
welche  mehrere  Religionsgemeinschaften  im  Staate  nebeneinander  als  berechtigt  anerkennen
  und  dem  Staate  eine  selbständige,  alle  ihm  unterstehende  Verhältnisse  regelnde
Macht  zugestehen,  ein  in  der  Souveränetüt  liegendes  Recht,  auch  die  Stellung  der
Kirche  zu  normiren,  das  sog.  lus  circa  aucra  (Kirchenhoheit),  nicht  negiren.  In
Folge  der  historischen  Entwickelung  in  Deutschland,  kraft  welcher  die  katholische  Kirche
ein  Theil  des  öffentlichen  Lebens  geworden  ist.  wird  sich  aber  dieses  Majestätsrecht
nur  insoweit  äußern  dürfen,  als  der  Staat  eine  Aussicht  über  die  katholische  Kirche
und  ein  Recht  der  Abwehr  (ius  inspiciendi,  cavendi)  zu  beanspruchen  hat,  um  es  zu
verhindern,  daß  eine  Korporation,  welche  er  selbst  mit  einer  Reihe  von  Privilegien
ausgestattet  hat,  Tendenzen  verfolgt  und  realifirt,  welche  seine  eigene  Erxistenz  oder
die  von  ihm  garantirten  Rechte  berinträchtigen.  Damit  ist  dem  Staat,  sosern  ihn
nicht  besondere  Titel  berechtigen,  die  Befugniß  zu  pofitiver  Kegelung  der  ausschließlich
  innerhalb  der  Sphäre  der  Kirche  liegenden  Angelegenheiten  abgesprochen  und
ihm  insoweit  eine  rein  negative  Stellung  eingerüumt.  Anderrrseits  ist  damit  frrilich
auch  die  Grenze  der  Ansprüche  der  Kirche  an  den  Staat  bezeichnet;  diese  kann  ihrrr.
seits  nur  verlangen,  daß  der  erstere  sie  auf  ihrem  Gebiete  frei  gewähren  läßt,  nicht
aber,  daß  er  ihre  Rechtsordnung  mit  staatlicher  Gewalt  (z.  B.  das  katholische  Eherecht,
  den  Cölibat  2c.)  durchführt,  daß  er  sich  der  Regelung  solcher  Verhöltnifse,
welche  ihn  ebensogut  wie  die  Kirche  tangiren  (z.  B.  der  Ehr)  ganz  enthält,  oder
gar  duldet,  daß  unter  Berufung  auf  ein  angeblich  göttliches  Recht  seine  Gesetze  in
Frage  gestellt  oder  bekämpft  werden.  Während  noch  Anfang  dieses  Jahrhunderts
das  Aufsichtsrecht  sich  gerade  in  der  Anwendung  präventiver  Maßregeln  (z.  B
Ueberwachung  des  Verkehrs  mit  dem  päpstlichen  Stuhle,  Handhabung  des  Placet.
d.  h.  der  Genehmigung  zu  Erlassen  der  kirchlichen  Autorität,  Konsens  bei  der  Anstellung
  der  kirchlichen  Beamten)  bethätigte,  ist  man  neuerdings  vielfach  (wie  die
vorangehende  Darstellung  gezeigt  haben  wird),  von  diefen  praktisch  wenig  nützenden
und  leicht  den  Charakter  einer  gehässigen  Bevormundung  annehmenden  Maßregeln
(so  namentlich  in  Preußen)  abgegangen,  und  wendet  statt  dessen  Repressivmaßregeln
  au,  welche  vor  Allem  neuerdings  in  der  Preußischen  Gesetzgebung,  dann
auch  in  der  Hessischen  und  Badischen  nähere  Ausgestaltung  eriahren  haben.
Präventivmaßregeln  werden  dagegen  nur  insoweit  beibehalten,  als  sie,  wie  z.  B.
hinfichtlich  der  Bildung  der  Geistlichen,  des  Einspruchs  bei  der  Besetzung  von  Kirchenämtern
  absolut  nothwendig  find,  um  Gefahrrn  für  den  Staat,  welche  nicht  auf  dem
Wege  der  Repression  befeitigt  werden  können,  zu  verhüten.

Daß  der  Staat  beiugt  ist,  die  Normen  über  die  hier  besprochenen  Verhältnisse
allein  zu  triffen,  unterliegt  keinem  Zweisel.  Ein  vorgängiges  Einvernehmmn  mit
der  Kirche  hat  bei  der  Schwierigkeit,  die  von  verschiedenen  Grundanschauungen  ausgehenden
  Ansprüche  des  modernen  Staates  und  der  katholischen  Kirche  auszugleichen,
gewiß  seine  vollkommene  Berechtigung,  man  ist  aber  in  einzelnen  Staaten  (so  1817
in  Bayern,  1855  in  Oesterreich,  1857  in  Württemberg#  1859  in  Baden)  so  weit
gegangen,  die  hier  in  Frage  kommenden  Punkte  durch  sich  sormell  als  Verträge  darstellende
  Vereinbarungen  (sog.  Konkordate)  zu  regeln.  Ueber  die  rechtliche  Natur
derselben  hat  man  viel  gestritten,  aber  so  vielfach  auch  die  Vertragsnatur  vertheidigt
worden  und  so  sehr  auch  das  Abgehen  von  einer  solchen  Vereinbarung  nur  für  den
Nothjall  zu  befürworten  ist,  weil  der  Staat  sich  dabei  dem  Vorwurfe  des  Vertrogsbruches
  aussetzt,  muß  doch  vom  Standpunkte  des  modernen  Staatsrechts  aus  behauptet
  werden,  daß  ein  Vertrag  mit  der  Kirche,  welcher  ihre  Rechtsverhältnisse  nur
        <pb n="843" />
        2.  Das  Kirchemeckt.  848

joweit  betrifft,  als  fie  innerhalb  der  Grenzen  des  einzelnen  Staates  steht,  obgleich
fie  ihm  insosern  schon  an  und  für  sich  unterthan  ist,  cbensowenig  gültig  geschlossen
werden  kann,  als  ein  Kontiukt  über  die  Ausübung  der  Gesetzgebung  in  bestimmter  Weise
und  Kichtung  mit  einem  andern  Unterthan  denkbar  ist.  Weil  es  sich  hier  lediglich
um  Ausübung  der  inneren  Gesetzgebung  handelt,  liegt  in  einem  solchen  Binden  des
staatlichen  Willens  ein  unzulässiges  Aufgeben  der  Souveränetät,  deffen  Statthastigkeit
durch  den  Hinweis  auf  völkerrechtliche  Verträge,  z.  B.  auf  Handelsverträge,  nicht
gerechtfertigt  werden  kann,  weil  diese  kündbar  sind,  also  immer  wieder  durch  den
Willen  des  einen  Theils  beseitigt  werden  können  und  beide  Kontrahenten  bei  solchen
eine  für  fie  gleich  verbindliche  Rechtsordnung  (das  Völkerrecht)  Über  sich  anerkennen.
Aus  demselben  Grunde  folgt  auch,  daß  da,  wo  konstitutionelle  Einrichtungen  bestehen,
  sich  die  Frage  nach  der  eroorderlichen  Zustimmung  der  Landesvertretung
lediglich  nach  den  Grundsätzen  über  die  Auslbung  der  inneren  Gesetzgebung,  nicht
nach  den  Regeln  über  die  Abschließung  von  Verträgen  mit  fremden  Regierungen
beantwortet.

Durch  den  neuerdings  hervorgetretenen  Konflikt  zwischen  den  Anhängern  des
vatikanischen  Konzils  und  den  Altkatholiken  (§§  12  u.  51)  ist  endlich  an  die  Staatsregierungen
  die  Frage  herangetreten,  welchen  Staudpunkt  fie  diesen  beiden  Parteien
gegenüber  einzunehmen  haben.  Eine  prinzipielle  Regelung  dieser  Frage  von  dem
Standpunkte  aus,  daß  beide  Parteien  dem  Staate  gegenüber  gleichberechtigt  find,
ist  in  Baden  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juli  1874  erfolgt  und  zugleich  den  altkatholischen
  Gemeinden  ein  Mitbenutzungsrecht  am  katholischen  Kirchenvermögen
gewährt.  Ein  solches  giebt  ihnen  ebenfalls  das  Preußische  Gesetz  vom  4.  Juli
1875,  welches  damit  indirekt  die  bisher  in  der  Staatspraxis  festgestellte  Anschauung
der  Gleichberechtigung  beider  Theile  sanktionirt  hat.  In  Hessen  ist  nach  dem
Vorgange  Badens  und  Preußens  bisher  die  Anerkennung  des  altkatholischen

Bischose  Fvoolg:
N.  v.  Mohl,  d.  Verh.  des  Staates  zr  -che,  Ein  dellen  Staatsr.,  Völkerr.  und
Politik,  kunge  Lela  bir  171;  Bluntschli,  m.  Staater.,  3.  Aufl.,  Mün  chen  1868,
Ni  iter)o  K.XK.,  #§#&amp;amp;  98—102  äan  Dove  und  Muehr  3  3aeil
schrift  f.  KK.,  Nl.  157;  Zekler,  Süat  u.  ½35  5nn  16#6  Fried
to.  Staat  u.  nirche,  Tübingen  1872;  i  3.  ath.  Kleche  u.  chrikl.  Stoat,  Fien
burg  1872;  Gefscken,  Shatu  Kiae  Berlin  1875;  Frommann,  Anti-Gesscken,  in  Dove
und  Fricten#.  tschr.  f.  K.N.,  288;  rtens.  D.  Bezi  ehungen  der
Leberordnung  —  n.  ü  .  3  ½%  Kirche  u.  Staat,  Stuttgart  187;:  Ferd.
F.  Monlarl  W*“  u.  Staat,  Uebersetzung.  "  1Heuben,  Mainz  1  1881;  v.  Slcherer,  "
Staat  n.  Kirche  in  Bayern,  München  1874;  liher,  D.  Staat  u.  die  kath.  Kirche  in
rtt  #e  Stustgen  124;  Frie  dberg,  2.  6%  u.  die  kath.  Kirche  in  —*  Leipzig
r  aschu  in  Hart  n,  Zi  Site  bes  berntl.  .  in  eufsch
1  I.  ff.;  wegen  der-  6½  bal.  rrlsaai  16  *  rrmann  im

Deutsch.  Staatpwrterg.  #  ;  f  NM
fühlen  ebendal,  IV  105;  Borna  Aluz,  —*  r  d.  77  Peipzig

0:  Guil.  *  54  ssN*3  diss.  can  ,  Lovanii  1879;  Th  Bald  Kir  che  u.
Staat.  4  ihren  W–  ngen,  2.  Aufl.,  t*-  104.  .  ben  Schtebnbte  vgl.  die
zu  6  12  a.  E.,  §  51  eitirten  Schriften  und  ferner:  Han  t  ind  die  KTtathollken  Mit-□—
  d  li  Kirche  2c.,  Hlangen,  28  Rechtsgutach  ten  .  Anerkennung  d.  h.  altatholischen
  r  in  Bayern,  München  1874;  Stdn  in  HPortnonn,  Feitschrift
  2c.,  I.  1;  P.  Hinschinz,  nn  7½  v.  1874  u.  1875,  .

 

Sarwey  in  Dove,

III.  Das  Recht  der  evanselischen  Kirche.

A.  Dogmatische  Grundlagen.

8  53.  Sowol  die  lutherischen  als  die  reiormirten  Bekenntnisse  definiren  die
Kirche  als  die  Gemeinschaft  der  Gläubigen  und  ferner  als  die  Gemeinschaft  der
Lehre  und  der  Sakramente,  als  der  dußeren  Zeichen  und  Mittel,  an  denen  die  Gev.

  Ooltzendorff.  Ene#lopädle.  I.  4.  Aufl.
        <pb n="844" />
        850  Das  lfenliche  Mecht.

meinschaft  erkannt,  resp.  durch  welche  sie  bewirkt  wird.  Die  göttlichen  Vollmachten.
die  sog.  potestas  chavium,  unter  welcher  die  evangelische  Kirche  aber  im  Gegenfat
zur  katholischen  etwaos  Engeres  versteht,  nämlich  den  Auftrag  zur  Predigt  t  des  Wortes,
zur  Verwaltung  der  Sakmmente,  zur  Vergebung  und  Behaltung  der  Sünden,  sowie
zur  Ausschließung  der  Gottlosen  aus  der  christlichen  Gemeinschaft,  sind  nach  der
übereinstimmeuden  lutherischen  und  resormirten  Lehre  nicht  einem  bestimmten  Stande,
sondern  unmittelbar  der  ganzen  Kirche  übertragen.  Mit  dem  Grundprinzipien  der
Resormation,  der  Rechtfertigung  durch  das  Verdienst  Christi  und  den  inneren  Glauben,
war  zugleich  die  Verwerfung  der  katholischen  Lehre  von  dem  besonders  befähigten.
heilvermittelnden  Priesterthum  gegeben,  und  das  neutestamentliche  allgemeine  Priesterthum
  aller  Gläubigen,  d.  h.  die  Befugniß,  jedes  Einzelnen,  sich  selbst  das  Heil  zu
erwerben,  und  die  Befähigung,  die  göttlichen  Vollmachten  auszuüben,  wieder  in  sein
evangelisches  Recht  eingeseßt.  Die  Funktionen  des  allgemeinen  Priesterthums  können
aber  nicht  von  Jedem  beliebig  wahrgenommen  werden,  vielmehr  besteht  nach  weitrrer
Lehre  der  Bekenntniffe  kraft  göttlicher  Anordnung  das  Predigtamt  (ministeriam
verbi  divini),  welches  die  Schlüffelgewalt  der  Kirche  handhabt  und  diese  dabei
repräsentirt.  Weil  aber  der  letzteren  die  potestas  claviom  in  erster  Linie  zukommt.
so  hat  sie  die  Träger  des  Amtes  zu  bestellen  und  da  diese  keiner  besonderen  spirituellen
  Befähigung  bedürfen,  noch  eine  solche  haben  können,  so  ist  die  Ordination
der  evangelischen  Kirche  nichts  Anderes,  als  die  seierliche  und  öffentliche  Bezeugung
der  ordnungsmäßigen  Berufung  und  der  Fähigkeit  zur  Ausübung  des  Amtes  durch
den  Berusenen.  Audere  Einrichtungen  find  der  evangelischen  Kirche  nicht  wefentlich
und  göttlich  vorgejeichnet,  es  liegt  also  somit  keineswegs  die  Nothwendigkeit  vor.
daß  sie  ihre  Verfassung  in  ein=  für  allemal  festbestimmten  Formen  entwickelt,  vielmehr
  hat  sie  innerhalb  der  durch  die  eben  dargelegten  Grundanschauungen  gegebenen
Grenzen  in  dieser  Hinsicht  vollkommene  Freiheit,  und  insbesondere  kann  davon  nicht
die  Rede  sein,  daß,  wie  man  behauptet  hat,  das  Lehramt  oder  der  Landesherr  kraft
göttlichen  Rechtes  zur  äußeren  Leitung  der  evangelischen  Kirche  berufen  sei.  Thatsächlich
  hat  denn  auch  eine  verschiedene  Entwicklung  innerhalb  der  evangelischen  Kirche
stattgefunden,  derrn  wesentliche  Richtungen  jetzt  zum  Verständuiß  der  heute  bestehenden
Orgonisationen  zu  charakterisiren  sind.

S  e  Grdl.  d.  Verf.  d.  ev.  Kirche,  1.  Acchr  sar  chriftl.  Wpensch  1852,  Nr.
10—13:;  Nichter.  Grundlagen  d.  Kirchenverf.,  tich  Dtsch.  K.,  Softing.
Grundi#  d;  ev.  luth.  nZlcchenperrz3  3.  Aufl.,  zin  ngen  1853;  Stahl.  7  ——  454.K.
d.  P  *  4  Erlang.  1862;  O.  Mejer,  Grundlagen  d.  luth.  Kirchenregimente,  Noslock
  eurl,  7  hre  v.  Krcchenregiment.  Erlang.  1862  u.  28  in  Tove
u.  5  1%  E2  —  j.a.  ;  VII.  151;  eischt  -  e.  O.  VIII.  220  ff.

B.  Die  Verfaffungsentwicklung.
1.  Im  Gebiete  der  Sächsischen  Reformation.

8  54.  Wenngleich  jeder  kleinen  Gemeinschaft  von  Personen,  bei  welcher  die
wesentlichen  Requisite  des  Kirchenbegriffes  vorliegen,  die  Eigenschaft  als  Kirche  nicht
abzusprechen  ist,  so  kann  doch  die  Ortskirche  oder  die  Lokalgemeinde  den  eine  Fülle
geistiger  und  materieller  Kräfte  eriordernden  Aufgaben  nicht  genügen,  und  die  Natur
der  Verhältnisse  hat  fast  überall  zur  Ausbildung  größerer  kirchlicher  Gemeinschaften
geführt.  Auch  die  Rcormatoren  sind  stillschweigend  von  der  Vomussetzung  einer
größeren  Gemeinschaft  ausgegangen,  und  das  um  so  zweiselloser,  als  ihr  eigentliches
Ziel  nicht  die  Gründung  einer  neuen  Kirche  neben  der  alteu.,  sondern  die  Reformirung
der  letzteren  gewesen  ist,  wie  das  die  mannigfachen  Versuche,  die  Bischöfe  auf  die
Seite  der  Resormation  herüberzziehen,  und  die  Erklärung,  das  Negiment  derfelben,
zwar  nicht  als  eine  göttliche,  aber  als  eine  löbliche  menschliche  Ordnung  anerkennen
        <pb n="845" />
        2.  Das  Atrchenrecht.  851

zu  wollen,  beweisen.  Noch  vor  der  völligen  Ausfichtslofigkeit  dieser  Bestrebungen
trat  aber  das  Bedürfniß  nach  einer  äußeren  leitenden  und  ordnenden  Macht  hervor.
Thatsächlich  waren  dazu  die  weltlichen  Obrigkeiten,  insbesondere  die  Landesherren,
am  meisten  geeignet,  weil  fie  bei  der  Auflösung  der  katholisch-kirchlichen  Einrichtungen
allein  einen  sesten  Halt  boten,  vielfach  mit  der  Resormation  vorangegangen  waren,
und  in  Folge  des  Reichsabschiedes  zu  Speier  von  1526,  welcher  die  Entscheidung
über  die  Duldung  der  neuen  Lehre  in  die  Hände  der  Territorialherren  legte,  namentlich
  aber  nach  der  Aufhebung  deffelben  und  des  Verbotes  von  Neuerungen  über  den
augenblicklichen  status  quo  hinaus,  der  Bestand  der  Reiormation  lediglich  von  den
Deutschen  Landesherren  abhängig  gemacht  war.  Diese  thatsächlich  entscheidende
Stellung  der  Landesherren  fand  schon  in  den  früher  geübten  Vogtei=  und  Patronatsrechten,
  aus  denen  die  Pflicht  die  Kirche  vor  Irrlehren  und  vor  der  Vergewaltigung
der  eigenen  Geistlichen  zu  schützen,  hergeleitet  werden  konnte,  ihre  innere  Begründung.
Femer  wurde  von  den  Reformatoren  die  Legitimation  der  weltlichen  Obrigkeit  zur
Kirchenleitung  in  dem  Umstande  gefunden,  daß  wie  jeder  Christ  mit  allen  seinen
Mitteln  und  Kräften  für  die  reine  Lehre  und  ihre  Sicherheit  zu  wirken  verbunden
sei,  so  vor  allem  der  Landesherr  als  membrum  prnecipuum  der  Kirche  seine  fürstliche
  Macht  den  Zwecken  des  Evangeliums  dienstbar  machen  müsse.  Endlich  bafirte
man  jene  Berechtigung  ausf  die  der  christlichen,  von  Gott  eingesetzten  Obrigkeit  als
solcher,  als  Wächterin  der  beiden  Tafeln  der  zehn  Gebote,  obliegenden  Verpflichtung,
für  die  rechte  Verehrung  Gottes  und  für  die  Anstellung  frommer  Diener  des  Herrn
zu  sorgen.  Außer  diesen  Begründungen,  bei  welchen  der  Gedanke  an  die  Möglichkeit
der  gemeinschaftlichen  Existenz  mehrerer  in  demselben  Staate  berechtigten  Religionsgemeinschaften
  und  der  Scheidung  der  Kirchenhoheit  von  dem  Kirchenregimente  der
Stufe  der  damaligen  Entwickelung  gemäß  noch  vollkommen  fehlt,  fand  man  später
auch  in  der  Bestimmung  des  Augsburger  Religionsfrieden  von  1555,  welche  die
Jurisdiktion  der  katholischen  Bischöfe  über  die  Evangelischen  suspendirte,  ein  reichsstaaterechtliches
  Fundament  für  die  Leitung  der  kirchlichen  Angelegenheiten  durch  die
Territorialherren,  weil  man  diese  Vorschrift  als  eine  direkte  Uebertragung.  der  bischöflichen
  Jurisdiktion  auf  dieselben  auffaßte.  Zugleich  wurde  durch  dieses  Reichsgesetz
der  bis  dahin  staatsrechtlich  schwankende  Begriff  der  christlichen  Obrigkeit  —  hatten

doch  früher  auch  vielfach  Glieder  des  Herrenstandes  und  die  Magistrate  landsfässiger
Städte  das  Evangelium  eingeführt  und  kirchliche  Ordnungen  firirt  —  auf  die  reichsunmittelbaren
  weltlichen  Gewalten  eingeschränkt  und  die  Bezeichnung  der  dem
Landesherrn  zustehenden  kirchlichen  Befugnisse  als  jus  episcopale,  als  bischöfliche
Machtvollkommenheit,  hervorgerufen.  Seitdem  galt  das  Kirchenregiment  in  der
evangelischen  Kirche  als  Annerum  der  Landeshoheit.  Allerdings  haben  die  Reformatoren
  das  landesherrliche  Kirchenregiment  als  eine  nur  zunächst  provisorische  und
bedingte  Einrichtung  betrachtet,  und  dasselbe  kann  daher,  wenn  es  auch  in  der  Entwickelung
  der  evangelischen  Kirche  seine  hiftorische  Berechtigung  hat  und  den  Prinzipien
  der  Resormation  nicht  widerspricht,  nicht  als  die  alleinige,  denselben  entsprechende
  grn  der  Verfassungsgestaltung  angesehen  werden.

Richter,  Gesch.  d.  edang.  snnunPxPä5-B:  gi  1851;  Ders.,  Sammlung  d.  evang.
nischenict  en  8  16.  Jahrh.,  nde  eshagen,  Beiträge  zur  Kirchenkasen
  ga  baden  64,  B  *W  2.  ldsherrl.  Kirchenreg  eipzig  1871;

Wassersch  KEesvn.  ydend  n  erlin  1873;  Zorn  in  Dove  und  Friedbeg,
  Ztichr.  f.  K

55.  *  9  Organisation  des  neuen  Kirchenwesens  find  im  Gebiete  der
lutherischen  Reformation  die  Einrichtungen  in  Sachsen  maßgebend  geworden.  Im
Jahre  1527  wurden  hier  als  ständige  Auffichtsorgane  Über  die  Lehre,  die  Amtsführung
  und  den  Wandel  der  Geistlichen  ihres  Kreises,  sowie  mit  einem  gewissen
Antheil  an  der  Ehejurisdiktion  die  sog.  Superintendenten  —  ein  Amt,  welches  sich
merst  in  der  von  Bugenhagen  verfaßten  Stralsunder  Kuchenordnung  von  1525

54.
        <pb n="846" />
        852  Das  oͤffentllche  Recht.

findet  —  eingesetzt.  Damit  war  dem  sich  immer  mehr  geltend  machenden  Bedürfniß
nach  einer  sesten  Ordnung  nicht  genügt  und  so  wurde  nach  Errichtung  einer  proviforischen
  Konfistorialbehörde  im  J.  1539  erst  mehrere  Jahre  später  zur  Einsetzung
einer  ständigen  landesherrlichen  Behörde  in  Wittenberg,  in  Erinnerung  an  die
früheren  bischöflichen  Gerichte  Konfistorium  genannt,  geschritten.  Zusammengrsetzt
aus  Theologen  und  Laien  (Juristen),  hatte  Es#te.  die  Aufsicht  über  die  Lehre  und
Gleichförmigkeit  der  Cerrmonien,  über  den  Wandel  der  Geistlichen  mit  dem  Rechte
der  Entsetzung  derselben,  die  Auusicht  und  Handhabung  der  Zucht  in  den  Gemeinden.
die  Aufsicht  über  die  kirchlichen  Gebäude  und  das  Kirchenvermögen,  sowie  die  Gerichtsbarkeit
  in  *  Es  blieb  also  nur  ein  Theil  von  Befugnissen  (die  Wes,
iura  reser  vata,  wie  z.  V.  das  Gesetzgebungsrecht)  in  der  Hand  des  Landesherrn,  bei
deren  Ausübung  ihm  die  politische  höchste  Behörde  (der  Geheime  Nath,  die
Regierung  u.  s.  w.)  zur  Seite  stand.  Die  Konfiftorien  find  unter  Verdrängung
des  zunächst  vereinzelt  in  Preußen  und  Brandenburg  stehen  gebliebenen  bischöflichen
Regiments  ein  Gemeingut  der  einzelnen  Deutschen  Landeskirchen  geworden  und  bilden
noch  heute  in  den  meisten  die  ordentlichen  Behörden  für  die  ständige  Verwaltung,
Im  16.  Jahrhundert  hatte  demnach  die  Verfaffung  ihren  Abschluß  dahin  gefunden.
daß  an  der  Spitze  der  Kirche  der  Landesherr  stand,  unter  ihm  die  Konfistorien.
diesen  untergeordnet  die  Superintendenten  und  endlich  alt  Mittelpunkte  der  Einzelgemeinden
  die  Pfarrer.  Für  die  Gemeinden  ist  das  Prinzip  des  allgemeinen  Priesterthums
  nicht  durch  Gewährung  von  aktiven  Rechten  praktisch  verwerthet  worden,  und
wenn  ansänglich  die  Betheiligung  einzelner  Mitglieder  bei  der  Handhabung  des
Bannes  vorgekommen  ist,  die  Gemeinde  bei  der  Besetzung  der  Pfarrstelle  ein  Einspruchsrecht
  gegen  die  Person,  die  Lehre  und  den  Wandel  des  defignirten  Geistlichen
behalten  hat,  auch  bei  der  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  einzelne,  freilich  nicht
einmal  immer  felbst  gewählte  Gemeindeglieder  (sog.  Kirchenväter,  Juraten)  konkurrirten.
so  blieb  die  Gemeinde  doch  wesentlich  Objekt  und  geographischer  Bezirk,  an  und  in
welchem  des  Amt  seine  Mission  vollzog.

Safe  bson  air  lrgegtz  Mlisenslopedie  d.  We  ie,  III.  122,  IV.  108;  Mejer,
ebendaselbst,  2.  A  II.  271  Derselbe,  D.  Ansänge  d.  iteenkerer  Kon  sisto  ·
riums,  in  r  #Se  dall  K.N.,  Tiil.  28  vgl.  auch  zu  §  54.

8  56.  Die  Prinzipien  der  lutherischen  Konfistorialverfassung  hat  die  lutherische
Dogmatik  theoretisch  in  der  Dreiständelehre  formalirt.  Man  nahm  an,  daß  in  der
Kirche  drei  Stände,  der  sog.  status  politicus,  status  ecclesiasticus  und  status  oeconomicus
  vorhanden.  seien.  Der  erste,  der  Regierstand,  der  Fürst,  habe  die  äußen
Leitung,  der  zweite,  der  Lehrstand,  welcher  als  solcher  in  der  entwickelten  Verfassung
keine  Organisation  gefunden  hatte,  aber  in  Folge  der  ihm  innewohnenden  Kenntniß
der  Lehre  immerhin  eine  wichtige  Stellung  einnahm,  die  Verwaltung  des  Amtee
der  Schlüffel;  dem  Hausstand  (Stand  der  Hausväter)  schrieb  man  endlich  die
Familienseelforge  zu.  In  Folge  der  Richtung  der  lutherischen  Kirche  auf  die  Reinheit
  der  Lehre  wurde  jene  Theorie  (zum  sog.  Episkopalsystem)  in  der  Weise
uQmgewandelt,  daß  der  Landesherr,  dessen  Gewalt  zwar  auf  den  Augsburger  Religionswrieden
  zurückgeführt,  aber  jetzt  als  Restitution  einer  ihm  unrechtmäßig  entzogenen
Macht  angesehen  wurde,  bei  der  Handhabung  des  dußeren  Regiments  sich  des  Rathee
des  Lehrstandes  und  der  Konsistorien  bedienen  sollte.  Ja  später  hat  man  so
namentlich  der  Jurist  Ben.  Carpzov  und  der  Theologe  Joh.  Ben.  Carpzov,
dae  Urtheil  über  die  Lehr  als  ausschließliche  Befugniß  des  Lehrstandes  angesehen
und  das  Postulat  aufsgestellt,  daß  die  Richtung  des  Kirchenregiments  lediglich  durch
den  letzteren  bestimmt  werden  müsse,  und  dem  dritten  Stande,  den  man  durch  den
Regierstand  in  seinen  Rechten  vertreten  erklärte,  nur  das  Recht  C)  der  Aneignung
der  Maßregeln  des  Kirchenregiments  —  ohne  die  entsprechende  Befugniß  der  Verwerfung
  derselben  —  zugestanden.  Dieser  Theorie  gegenüber  trat  eine  andere  am.
welche  an  die  naturrechtliche  Auffassung  von  der  vertragsmäßigen  Entstehung  des
        <pb n="847" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  853

Staates  anknüpfend,  alle  Rechte  des  Fürsten  aus  dem  Staatsvertrage  und  dem
Naturrechte  ableitete  und  demselben  ohne  Rückficht  auf  seine  Komession  die  Befugniß
beilegte,  den  äußeren  Frieden  in  Neligionssachen  aufrecht  zu  erhalten  und  in  die
das  äußere  Gebiet  berlhrenden  religiösen  Dinge  entscheidend  einzugreifen,  weil  es
allein  dem  Fürsten  mkomme,  Gesetze  zu  machen,  und  dem  Bekenntnisse  keine  rechtliche
  Autorität  innewohne.  Indem  diese  Auffaffung.  den  Begriff  der  Kirche  als  einer
eigenthümlichen  Lebensordnung  negirt  und  diefelbe  in  einzelne  Gesellschaften,  bestimmt
für  den  Zweck  der  Predigt,  auflöst,  Fle  die  kirchliche  Lehr  als  etwas  Irrelevantes
für  den  Staat  anfieht,  empfiehlt  sie  dem  Fürsten  die  ausgedehnteste  Toleranz  und
will  sein  Verhalten  gegenüber  der  LKrche  lediglich  durch  die  Regeln  der  Klugheit
und  Politik  bestimmt  wissen.  Außer  dem  eben  besprochenen,  in  seiner  letzten  Gestaltung
  auf  Thomasius  zurückührenden,  sog.  Territorialsystem  trat  Ansang
des  18.  Jahrhunderts  eine  andere  Lehre,  das  sog.  Kollegialsystem,  hervor,
welches  den  Begriff  der  Gesellschaft  gerade  auf  die  Kirche  anwandte  und  dessen
Hauptbegründer  der  Tübinger  Kanzler  Psaif  gewesen  ist.  Die  Kirche  wird  ale
eine  freie  Gesellschaft  gleichberechtigter  Mitglieder  aufgefaßt  und  ihr  das  Recht  der
Ordnung  ihrer  eigenen  Angelegenheiten,  die  iura  collegis  in  sacra,  also  die  Bestimmung
  ihres  Bekenntnifses,  ihres  Gottesdienstes,  ihrer  Disziplin  u.  s.  w.  beigelegt.
Der  weltlichen  Obrigkeit  wird  prinzipiell  nur  das  ius  circa  sacra,  d.  h.  das  Recht
der  Aufficht  zugestanden,  aber  —  um  die  Uebereinstimmung  mit  den  praktisch  vorhandenen
  Zuständen  herbeizuführen  —  weiter  angenommen,  daß  die  Handhabung
der  iura  in  sacra  durch  stillschweigendes  Mandat  auf  den  Fürsten  übergegangen  sei,
dieser  also  zwei  verschiedenartige,  auf  verschiedenen  Gründen  beruhende  Gewalten  in
seiner  Hand  vereinige.

Perioden  der  kirchlichen  Verfassungsgeschichte  oder  abweichende  Typen  einer
gleichzeitigen  Verfafsungsentwickelung  bezeichnen  diese  Systeme  nicht,  sie  find  nur
Theoreme  gewesen,  welche  die  thatsächlichen  Gestaltungen  prinzipiell  zu  erklären
suchten.  Praktisch  äußerten  sie  aber  insosern  Wirkung,  als  die  Handhabung  des

Kirchenregiments  und  die  Ausbildung  des  kirchlichen  Rechts  je  nach  der  Adoption
des  einen  oder  anderen  Systems  eine  verschiedene  sein  mußte.  Im  Großen  und
Ganzen  ist  seit  dem  18.  Jahrhundert  von  den  einzelnen  Landesherren  das  Kirchenregiment
  territorialistisch  fortgeführt  worden;  man  behandelte  die  Kirche  als  eine
Sittlichkeits=  und  Polizei=  Anstalt,  die  Konfistorien  als  Stnatsbehörden  und  die
Geistlichen  als  Staatsbeamte  für  die  Kultusangelegenheiten,  ja  zu  Ende  des  vorigen
und  Anfang  dieses  Jahrhunderts  wurden  die  Konfistorien  entweder  rt  beseitigt
(3.  B.  in  Preußen),  oder  ihr  Wirkungskreis  mindestens  erheblich  beschränk

In  Folge  der  unionistischen  Bestrebungen  und  der  Bewegungen  des  daben  1848
ist  in  den  meisten  Deutschen  Landeskirchen,  theils  unter  Herübernahme  reformirter
Verfaffungseinrichtungen,  den  Gemeinden  ein  gewifser  Einfluß  auf  die  Verwaltung
ihrer  kirchlichen  Angelegenheiten  wieder  eingeräumt,  theils  ein  befonderer  kirchlicher
Organismus  durch  Wiedereinführung  von  Konfistorien  und  diesen  übergeordneten
höheren  Immediatbehörden  (Oberkirchenräthen,  Oberkonfiftorien  u.  s.  w.)  errichtet
worden.

B.  Carpzov,  Tarseprud  Consletorialis,  1645  B.  H####t  De  iure

troversias  tbeologicas.  1  1695;  si  B.  R.  ürsten  in  2
Üe  1795;  Ders.  V.  N.  eines  123  in  4aln.  Sbbetb  dal.  1606;n  Drt  L#
iur.  malest.  t.  clrea  sacra,  ers.,  N.  evang.  Fürsten  „Sache

"1nn  iustell  Orig.  lur.  —-*  Töbing.  t  rei  serner  Herrma  *ie  b  Srcheer-I

  Si7  und  zu  F§  54,  35.

2.  Die  Schweijerische  Reformation.

8  57.  Unter  den  beiden,  der  auf  Zwingli  und  der  auf  Calvin  zurückführenden
  Richtungen,  ist  nur  die  letztere  über  die  Schweiz  hinaus  von  bedeutenden
        <pb n="848" />
        854  Das  doͤffentliche  Recht.

Folgen  gewesen.  Calvin,  welcher  die  Ordnung  des  Staates  und  der  Kirche  scharf
auseinander  hielt,  aber  andererseits  von  der  Nothwendigkeit  der  gegenseitigen  Förderung
  beider  ausging,  verlangte  ein  von  der  bäürgerlichen  Obrigkeit  unterschiedenes,
spezifisch  geistliches,  aber  nicht  klerikales  Regiment  für  die  Leitung  der  Kirche,  inebesondere
  für  die  hauptsächlichste  Funktion  derselben,  die  Handhabung  der  Kirchenzucht.
  Für  die  Organisation  der  Kirche  ging  er  auf  die  im  neuen  Testamente  sich
findenden  Nachrichten  über  die  Einrichtung  der  ältesten  Christengemeinden  zurück  und
suchte  diese,  ohne  fie  freilich  für  heilsnothwendig  zu  erklären,  in  den  von  ihm  für
die  Genser  Kirche  entworfenen  und  zur  Ausführung  gelangten  Ordonnances  ecciesiastiques
  de  I’église  de  Genève  von  1541  nachzubilden.  In  diesen  werden  vier
Aemter  unterschieden.  Das  Amt  der  pasteurs,  mit  der  Befugniß  „d'annoncer  la
parole  de  dieu  pour  endoctriner,  admonester,  exhorter  et  reprendre  tant  en  public
qu'en  particulier,  administrer  les  sacremens  et  falre  les  corrections  fraternelles
avec  les  anciens  ou  commis“,  das  Amt  dieser  letzteren,  bestimmt:  „de  prendre  garde
sur  la  vie  de  chacun,  d'admonester  aimablement  cenx  dqu’ils  verront  feillir  eit
mener  vie  desordonnde;  et  là  on  il  en  seroit  mestier  faire  rapport  à  la  compagnie
  qul  sera  députée  pour  faire  les  corrections  fraternelles  et  lors  les  faire
communement  avec  les  antres“,  das  Amt  der  diacres,  eingesetzt  zur  Verwaltung
des  Armengutes  und  der  Handhabung  der  Kranken=  und  Armenpflege,  endlich  das
Amt  der  docteurs  für  die  Unterweisung  der  Gläubigen  in  der  minen  Lehre.  Sämmtliche
  Pfarrer  und  Aelteste  zusammen  bilden  das  consistoire  oder  das  iuldlicium  ecclesiasticum,
  dessen  Beruf  die  Uebung  der  Zucht  bis  zur  Exkommunikation  ist.  Die
Aeltesten  haben  insosern  auch  eine  seelsorgerische  Thätigkeit,  als  sie  jährlich  mit  den
Pastoren  Hausbesuche  machen  sollen,  um  den  Glaubenszustand  zu  prüfen.  Die
Grundidee  dieser  Aeltesten=  oder  Presbyterial-Ordnung  ist  die,  ein  schrütmäßiges
  Organ  für  die  Kirchenzucht  zu  schaffen,  welches  das  Einseitige  und  das
Gehäffige  einer  blos  klerikalen  Zucht  vermeidet.  Das  allgemeine  Priesterthum  aller
Gläubigen  ist  zur  Begründung  dieser  Einrichtung  nicht  herangezogen,  und  auch  der
Gemeinde  aus  Grund  deffelben  kein  weiteres  Recht  gegeben,  denn  wenngleich  diese
bei  der  durch  die  Geistlichkeit  vorzunehmenden  Besetzung  der  vakanten  Pastorenstellen
das  Recht  der  Zustimmung  hat,  so  werden  doch  die  Aeltesten  aus  den  und  durch
die  Rathskollegien  unter  Mitwirkung  der  Geistlichkeit  bestellt,  ein  Modus,  welcher
mit  den  Grundanschauungen  Calvin's  Über  das  Verhältniß  zwischen  weltlicher  und
geistlicher  Obrigkeit  nicht  übereinstimmt  und  auch  hier  den  überwiegenden  Einfluß
der  staatlichen  Gewalt  darthut.

1666,  2.  Kampschulte,  Joh.  Calvin,  seine  Kirche  und  sein  Staat  in  Genf,  Beipzig

6  58.  Die  weitere  maßgebende  Umbildung  und  Fortentwickelung  hat  die
Presbyterialordnung.  in  den  resormirten  Gemeinden  Frankreichs  empfangen.  Hier,
unter  einer  katholischen  Obrigkeit.  fiel  jeglicher  Staatseinfluß  auf  die  Ordnung  der
kirchlichen  Dinge  sort  und  in  den  zerstreut  existirenden  Einzelgemeinden  mußte  für  jede
ein  besonderes  consistotre  errichtet  werden,  so  daß  dasselbe  hier  als  reines  Gemeinde-Organ
  erschien.  Das  Bedürfniß  nach  einer  Vereinigung  der  Einzelgemeinden  und
eines  höheren  Leitungsorgans  führte  zu  der  ersten  Französischen  Nationalsynode  zu
Paris  (1559),  welche  die  discipline  ecclésiastiqne  des  Eglises  reformes  de  France
entwarf  und,  als  naturgemäßes  Komplement  der  Presbyterial-,  die  Synodalveriassung
  einführte.  Als  höhere  Instanz  über  den  Konsistorien  der  Einzelgemeinden
  ist  die  Provinzialsynode  organisirt,  welche  von  den  Geistlichen  nebst  je  einem
Aelteften  und  Diakon  der  zur  Provinz  gehörigen  Gemeinden  beschickt  wird  und  zweimal
jährlich  zusammentritt.  Das  oberste  leitende  und  gesetzgebende  Organ  bildet  die
nach  Bedürfniß  zusammentretende  Generalsynode,  auf  welcher  bald  nur  die  von  der
Provinzialsfynode  deputirten  Geistlichen  und  Aeltesten  zu  erscheinen  hatten.  Endlich
ist  1567,  beziehungsweise  1572  noch  ein  Mittelglied  zwischen  die  Provinzialsynode
        <pb n="849" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  855

und  die  Einzelgemeinde,  das  sog.  colloque,  in  Deutschland  später  Klassikal-  oder
Kreissynode  genannt,  eingeschoben,  auf  welches  ein  Theil  der  wichtigsten  Rechte  der
Konsistorien  übertragen  wurde.  In  der  letzten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  haben
sich  die  hauptsächlich  aus  resormirten  Holländischen,  Englischen  und  Französischen
Fllchtlingen  gebildeten  Gemeinden  in  den  Rheinlanden  nach  diesem  Vorbilde  zunächst
im  Verbande  mit  den  Niederlanden,  seit  1610  indessen  unter  Lösung  dieses  Zusammenhanges
  organisirt.  Später  aber  ist  in  diesen  Gebieten  (also  in  Jülich,  Kleve,
Berg,  Mark  u.  s.  w.)  die  Verfaffung  theilweise  durch  das  nach  dem  Erwerb  der  betreffenden
  Lande  von  Brandenburg,  resp.  Preußen  festgehaltene  landesherrliche
Kirchenregiment  modifizirt  worden.  So  ist  denn  hier  eine  Mischsorm  zwischen  der
Presbyterial-  und  Synodal-Verfassung  einerseits  und  der  landesherrlich  -  konfistorialen
  andererfeits  angebahnt  worden,  welche  für  jene  Gegenden  in  der  Nheinisch-Westfälischen
  Kirchenordnung  vom  5.  März  1835  eine  Neugestaltung  erfahren
hat  und  welche  auch  auf  die  meisten  anderen  Deutschen  Landeskirchen  Üübertrugen
worden  ist.

Le  ,  dSodalsundeitieDeidtuIszä  eppe,  D.  Presb.=u.
  rr  %  Iserl  r*nd-  Mich,  ee  i  rr  V.

C.  Das  geltende  Recht.
1.  Die  Rechtsquellen  der  evangelischen  Kirche.

8  59.  Aus  der  vorstehenden  Uebersicht  der  Verfassungsentwickelung  ergiebt  sich,
daß  als  hauptsächlichste  Quelle  für  das  Recht  der  evangelischen  Kirche  in  Deutschland
  die  einzelnen  Gesetze  der  Landesherren  in  Betracht  kommen,  die  Bibel  und  die
evangelischen  Bekenntnißschriften  sind  blos  Schranken  für  die  Rechtsgestalung,  gewähren
  aber  keine  pofitiven  Normen  für  dieselbe.  Das  corpus  iuris  canonici  hat
nur  insoweit  Geltung,  als  ihm  diese  nicht  durch  die  Staatsgesetzgebung  direkt  oder
indirekt  abgesprochen  worden  und  als  seine  Bestimmungen  nicht  Ausfluß  eines
spezifisch  katholischen  Dogmas  oder  eines  spezifisch  katholischen  Institutes  find.

Nichter-Dove,  K.N.,  &amp;amp;4  80;  Mejer,  Deutsch.  K.  N.,  §8§8  58,  59.

2.  Unirte  und  nicht  unirte  Landeskirchen.

8  60.  Die  Bestrebungen  nach  Vereinigung  der  beiden  evangelischen  Schwesterkirchen
  haben  in  der  ersten  Hälfte  dieses  Jahrhunderts  zu  der  sog.  Union,  zu  der
Verbindung  beider  zu  einem  gemeinschastlichen  Kircheuwesen  mit  gegenseitiger  Abendmahlsgemeinschaft
  und  einheitlicher  Kirchenverwaltung  geführt,  so  3.  B.  von  1817—22
in  Preußen,  Nassau,  Rheinbayem,  Baden,  Nheinhessen,  allerdings  mit  der  Verschiedenheit,
  daß  in  einzelnen  Landeskirchen  die  Autorität  und  Selbständigkeit  der
beiden  Bekenntnisse  gewahrt  geblieben,  die  Differenz  aber  nicht  als  Grund  gilt,  sich
gegenscitig  die  äußere  kirchliche  Gemeinschaft  zu  versagen  (so  in  Prußen,  wo  indeffen
auch  nicht  der  Union  beigetretene  lutherische  und  reformirte  Gemeinden  sich  dem  gemeinschaftlichen
  Kirchenregiment  unterworfen  haben),  oder  daß  als  maßgebendes
Bekenntniß  nur  die  Uebereinstimmung  der  Symbole  angesehen  wird  (sog.  Konsensus-Union
  in  Baden),  oder  daß  man  ganz  von  den  Bekenntnissen  abgesehen
und  nur  die  heilige  Schrift  als  Grundlage  (so  früher  in  Rheinbayern)  bezeichnet
hat.  In  anderen  Ländern  (Sachsen-Weimar  und  Württemberg)  find  einzelne
rrĩormirte  Gemeinden  in  die  lutherische  Kirche  aufgenommen  worden,  womit  denn
auch  eine  der  Preußischen  ähnliche  Union  bewirtt  ist,  oder  es  stehen  zwar  die  Reformirten
  neben  den  lutherischen  Landeskirchen  (in  einzelnen  Theilen  Hannovere,
Sachsen,  Bayern  diesseits  des  Rheins)  mit  der  Berechtigung  zur  öffentlichen  Reli-
        <pb n="850" />
        856  Das  oͤsfentliche  Retht.

gionsübung,  sie  find  aber  der  leitenden  Behörde  der  lutherischen  Kirche  untergeordnet.
  Dagegen  bilden  in  Preußen  die  sich  von  der  Landeskirche  separirt  haltenden
Altlutheraner  aus  Grund  der  General=  Konzession  von  1845  ein  selbständiges
Kirchenwesen.

Ni  ##i  Urdbbch.  d.  ev.  Union,  Bonn  1853;  C.  .  ering,  Gesch.  b.  kirchl.  Unionsversuche,
  Leipzig  1836,  2  Bde.;  Sack,  D.  ev.  8  8  Verlin  1861:  Altmenn.
D.  ev.  Union  in  Preußen,  1887;:  #  Er.  1  Preuß.  K.X.,  her.  v.
Hinschius,  Leipzig  186.),  S.  23  s  K.N.,  3  240

3.  Der  Verfassungs-Organismus.

8  61.  a)  Das  landesherrliche  und  konsistoriale  Kirchenregiment.
  Nach  der  historischen  Entwickelung  gilt  das  landesherrliche  Kirchenregimem
als  Annexum  der  Souveränetät,  wenngleich  es  kein  Ausfluß  derselben  ist.  Ursprüngliche
  Voraussetzung  desselben  war  die  Einheit  des  Bekenntnisses  im  ganzen  Lande
und  Uebereinstimmung  des  letzteren  mit  dem  des  Fürsten.  Zunächst  hat  man  aber
davon  bei  reformirten  Landesherren  gegenllber  der  lutherischen  Kirche  und  umgekehrt
  abgesehen,  ja  selbst  dem  katholischen  Landesfürften  das  ius  episcopale  seit  dem
17.  Jahrhundert  zugeschrieben,  und  dieser  Widerspruch  ist  nur  dadurch  gemildert
worden,  daß  man  eigene  oberste  leitende  protestantische  Behbrden  (in  Sachsen  die  in
ev  angelieis  beauftragten  Minister  und  unter  diesen  das  Landeskonfistorium,  in  Bayern
das  Oberkonfistorium,  in  Oesterreich  den  Oberkirchenrath)  mit  der  Leitung  der
evangelischen  Kirche  betraut  und  die  Rechte  des  Landesherrn  im  Wesentlichen  nur
auf  eine  sormelle  Sanktion  beschränkt,  also  das  ius  episcopale  wenn  auch  nicht  ganz
aufsgehoben,  doch  hinfichtlich  seines  Umfanges  fast  auf  ein  staatliches  Auffichtsrecht
reduzirt  hat.

Der  von  den  Reformatoren  aufgestellten  Forderung,  daß  der  prvtestantische
gandesher  das  Regiment  im  Sinne  der  Kirche  und  nach  kirchlichen  Gesichtspunkten

führe,  hat  man  in  neuerer  Zeit  dadurch  gerecht  zu  werden  gesucht,  daß  man  für
die  Ausübung  der  dem  Landesherrn  vorbehaltenen  Rechte  unter  demselben  stehende
höchste  Immediat-Behörden  (gewöhnlich  Ober-Kirchenräthe  genannt)  geschaffen  hat
(lo  in  Preußen,  Oldenburg,  Baden,  Mecklenburg-Schwerin).  In  anderen  Ländem
(I.  B.  Württemberg)  stehen  die  höchsten  kirchlichen  unter  der  obersten  weltlichen  Behörde
  und  diese  vermittelt  den  Verkehr  mit  dem  Landesherrn.  Endlich  findet  sich
in  kleineren  Deutschen  Staaten  noch  die  oberste  Kirchenleitung  mit  der  obersten
Staateleitung  total  vereinigt.
iefo  ,40.  Vortug  über  d.  landesherrl.  Kirchen  .As,  Kirch.-Bl.  1861.  X.  479;
9.  an#heer)en  landehherrl.  Summepiskopat,  Erl.  1860;  Richter-Dove,  K.,  g  152;
f.  auch  zu  8  53.

8  62.  Als  Behörden  für  die  laufende  Verwaltung  kommen  in  den  größerm
Landeskirchen  die  Konfistorien  vor.  Als  Auisichtsorgane  stehen  unter  ihnen  die  einem
aus  mehreren  Gemeinden  bestehenden  Bezirke  (Diözese,  Inspektion,  E#rori)  vorge  ·
setzten  Superintendenten  (Inspektoren,  Pröpste,  Metropolitane  u.  s.  w.).  Eine  höherr
Stellung  als  diese  nehmen  die  Generalsuperintendenten  ein,  welche  mitunter  den
Titel  Bisch  öfe  führen,  jedoch  sind  ihre  Befugnifse,  sowie  ihr  Berhältniß  zu  den
Konsistorien  wiischiehn  geregelt.  Den  Mittelpunkt  der  Einzelgemeinde  bildet  das
Pfarramt,  welches  in  derselben  die  Ausübung  der  Seelsorge  hat,  dem  aber  bei
der  vielfach  engiinctenen  Durchlöcherung  des  Pfarrverbandes  die  Eingesessenen  mitznte
  nur  noch  hinsichtlich  bestimmter  Funktionen  (Aufgebot  und  Begräbniß)  unterworfen
  find.

Eine  Selbständigkeit  der  evangelischen  Kirche  kaun  in  dieser  Organisation  nicht
gefunden  werden.  Dem  reformatorischen  Prinzip,  daß  alle  einzelnen  Glieder  nach
Maßgabe  ihrer  Kräfte  an  den  kirchlichen  Angelegenheiten  theilzunehmen  besugt
        <pb n="851" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  857

find,  entspricht  eine  Verfaffung  nicht,  bei  welcher  alle  Impulfe  von  einem  durch  das
Oberhaupt  des  Staates  ernannten  Beamtenthum  ausgehen,  und  welche  die  kirchliche
Legitimation  dieses  letzteren  nur  mit  Hülfe  der  materiell  immer  Fiktion  bleibenden
Vertretung  der  Kirche  durch  den  Landesherrn  beschaffen  kann.  Um  so  weniger  ist
das  der  Fall,  als  der  Landesherr  heute  seine  gesammte  Macht  nicht  mehr  der  Kirche
zur  Disposition  zu  stellen  befugt  ist  und  außerdem  in  dem  konstitutionellen  Staate
die  Ausllbung  der  nach  dem  Rechl  desselben  zu  handhabenden  Kirchenhoheit  mit  der
völlig  freien  Verwaltung  des  Kirchenregiments  durch  ein  und  dieselbe  Person  in
Widerfpruch  steht.
Nichter-Tove,  K.N.,  65  133—156,  138  ff;  Mejer,  K.N.,  I6  60  fl.

686  63.  b)  Die  presbyterialen  und  synodalen  Elemente.  Allerdings
  hat  man  in  einer  Reihe  Deutscher  Staaten  dem  landesherrlichen  Verfassungsorganismus
  spnodale  und  presbyteriale  Elemente  angeschlossen,  indem  man  zum  Theil
dabei  den  ftaatlichen  Konstitutionalismutz  zum  Vorbilde  nahm,  zum  Theil  aber
diese  Verbindung  auf  den  Grundsatz  einer  Betheiligung  des  in  den  Synoden  vertretenen
  Gemeinde-Elements  an  den  Funktionen  des  Kirchenregiments  bafirte.  Wenn
man  vielsach  in  der  Verwirklichung  des  zuletzt  hervorgehobenen  Grundgedankens  eine
vollständige,  dem  Prinzipe  des  landeskirchlichen  Berbandes  entsprechende  Organisation
findet,  so  ist  damit  das  landesherrliche  Kirchenregiment  als  prinzipiell  gerechtfertigt
vorausgesetzt.

Die  positive  Gestaltung  dieser  konfist  öbyterial-synodalen  Mischform  ist
solgende:  Die  unterste  Stuse  bilden  die  *  die  Einzelgemeinden  eingesetzten  Presbvterien
  (z.  B.  in  Altpreußen,  Rheinpreußen,  Hannover,  Baden,  Oldenburg,  Bayern,
Sachsen)  unter  dem  Borsitze  des  Pfarrers,  welchen  meistens  die  dußere  Leitung  der
kirchlichen  Gemeinde-Angelegenheiten  und  die  Pflege  kirchlichen  Lebens,  sowie  die
Handhabung  der  Kirchenzucht  zukommt.  Die  nächst  höhere  Stuse,  die  Kreie-,
Diözesan-,  Bezirksfynode,  Über  den  Presbyterien  der  Einzelgemeinden,  beschickt  durch
die  Geistlichen  und  gewählten  Vertreter  der  Gemeinden  (Aeltesten,  frühem  Aeltesten,
zum  Aeltesten-Amte  qualifizirte  Gemeindevertreter  oder  zum  Presbyter-Amt  besähigte
Gemeindeglieder  des  Bezirks),  unter  dem  Präfidium  des  Superintendenten,  hat  dagegen
  im  Allgemeinen  nur  eine  berathende  und  begutachtende  Stellung  und  wenn
ihr  auch  die  Wahrnehmung  des  kirchlichen  und  sittlichen  Zustandes  der  Gemeinden,
sowie  die  Aufficht  über  Geistliche  und  Aelteste  Übertragen  ist  (z.  B.  in  Prußen,
Hannover,  Rheinbayern,  Württemberg,  Baden,  Oldenburg),  so  hat  sie  doch  für  die
Regel  nicht  selbständig  und  entscheidend  einzugreifen,  sondern  ihre  Beschlüsse  bedürten
erst  der  Bestätigung  und  der  Ausführung  durch  die  landeßherrlichen  Kirchenbehörden.
Eine  höhere  synodale  Zwischenstuse  über  den  Kreissynoden,  die  Provinzialsynode,
kommt  vor  für  Rheinland  und  Westfalen  (je  eine  für  jede  Provinz),  welche,  abgesehen
  von  ihrer  berathenden  und  begutachtenden  Stellung,  über  die  Erhaltung  der
Reinheit  der  Lehre  und  der  geltenden  Kirchenordnung  zu  wachen  hat;  serner  für
jede  der  6  ältrren  Provinzen  Preußens  je  eine  Provinzialfynode,  zu  deren  Kompetenz
namentlich  gehört  die  Zustimmung  zu  provinziellen  Kirchengesetzen,  zur  Einführung
neuer  Katechismus-Erklärungen,  Religionslehrbücher,  Gesangbücher  und  agendarischer
Normen  im  Provinzialbezirk,  zur  Auferlegung  von  kirchlichen  Abgaben  für  provinzielle
Zwecke,  zur  Einführung  regelmäßiger  Provinzial-Kirchenkollekten,  und  die  Mitwirkung
bei  den  theologischen  Prüfungen  durch  zwei  bis  drei  zu  entsendende  Abgeordnete.
Diese  Provinzialfynoden,  welche  sich  alle  drei  Jahre  versammeln,  setzen  sich  zufammen
  1.  aus  den  von  Kreisfynoden  oder  von  den  aus  mehreren  vereinigten  Wahlverbänden
  zu  wählenden  Abgeordneten,  deren  Zahl  dreimal  so  viel  als  die  Zahl
Wahlkreise  der  Provinz  betragen  soll;  2.  einem  von  der  thrologischen  Fakultät  der
Provinzial-Universität  zu  wählenden  Mitgliede  derselben,  und  3.  landesherrlich  ernannten
  Mitgliedern.  Was  die  erste  Kategorie  betrifft,  so  wählt  jeder  Wahlkreis
        <pb n="852" />
        858  Das  ösfentliche  Recht.

einen  Abgeordneten  aus  den  Geistlichen  und  einen  aus  den  aktiven  oder  früheren
Mitgliedern  der  Gemeindeorgane  oder  der  Kreissynoden  des  Wahlkreises;  das  letzte
Drittel  endlich  wird  von  den  an  Seelenzahl  stärkeren  Kreisfynoden  und  Wahlverbänden
  aus  angesehenen,  kirchlich  erfahrrnen  Männern  der  Provinz  gewählt.  Ueber
sämmtlichen  Provinzialsynoden  (auch  denen  von  Nheinland  und  Westfalen)  steht
die  alle  sechs  Jahre  zusammentretende  Generalfynode,  gebildet  aus  150  auf  die
Provinzen  vertheilten,  von  den  Provinzialsynoden  zu  wählenden  Mitgliedern  (ie  ein
Drittel  aus  den  Geistlichen  der  Landeskirche,  aus  den  aktiven  oder  früheren  Mitgliedern
  der  Kreis=  oder  Provinzialsynoden  oder  Gemeindeorganen,  und  aus  angesehenen,
  kirchlich  erfahrenen  Männern  der  Landeskirche),  den  Deputirten  der  theologischen
  Fakultäten  der  sechs  Universitäten,  den  Generalfuperintendenten  und  30
landesherrlich  ernannten  Mitgliedern.  Die  Generalsynode  hat  die  Zustimmung  zu
den  landeskirchlichen  Gefetzen,  deren  Objekte  (Regelung  der  kirchlichen  Lehrfreiheit,
ordinatorische  Verpflichtung  der  Geistlichen,  allgemeine  agendarische  Normen  2c.,
Aenderungen  der  Kirchenverfaffung.  Kirchenzucht,  Disziplinargewalt,  Erfordernisse  der
Anstellungsfähigkeit  und  Grundsätze  Über  die  Besetzung  kirchlicher  Aemter)  genau  bestimmt
  sind,  zuertheilen,  die  Kontrole  über  die  allgemeinen  kirchlichen  Jonds  und
Eimahmen  zu  führen,  über  allgemeine  regelmäßig  wiederkehrende  Kollekten  zu  beschließen,
  und  Auflagen  zu  landeskirchlichen  Zwecken  zu  bewilligen.  In  anderen
Staaten,  deren  territorialer  Umfang  die  Bildung  von  Provinzialsynoden,  als  Zwischenstufen,
  nicht  gestattet  hat  (Baden,  Oldenburg,  Rheinbayern,  Hannover,  Württemberg.
Sachsen),  find  nur  General=  oder  Landesfynoden  organifirt,  deren  Zustimmung  für
die  Regel  zu  der  kirchlichen  Gesetzgebung  in  Bezug  aui  die  Lehr--  und  Gottesdienstordmung
  (also  namentlich  Einführung  neuer  Katechismen,  Gesangbücher,  Agenden),
die  Kirchenverfaffung  und  die  Einrichtung  des  kirchlichen  Besteuerungswesens  erforderlich
  ist.  Diese  Synoden,  für  deren  Zusammentritt  verschiedene  Perioden  (z.  B.  von
4,  5,  6  Jahren)  angeordnet  find,  setzen  sich  zusammen  aus  geistlichen  und  weltlichen
Abgeordneten,  welche  entweder  die  nächst  niedrigen  Stufen  der  Organisation,  also“
die  Diözesanfynoden  (Nheinbayern,  Oldenburg,  Württemberg),  oder  eigens  zu  diesem
Behuse  konstituirte  Körper  (Hannover,  Sachsen,  Baden,  —  hier  nach  Scheidung  der
Geistlichen  und  Laien  für  die  Wahl  ihrer  Abgeordneten  —)  wählen,  außerdem  aus
vom  Landesherrn  ernannten  Mitgliedern,  von  den  Universitäten  deputirten  theologischen
und  Kirchenrechtsprosessoren,  und  endlich  aus  vermd#ge  ihrer  Stellung  dazu  berusenen
Geistlichen  und  Beamten  (wie  g.  B.  den  Prälaten  des  Landes,  den  Präsidenten  der
i“  den  Delanattworständey  bestehen.
—  chen%  neneren  Kirchen-Ordn.,  Tüb.  1865,  und  dazu  Dov
d  IX.  839,  347,  %“  XI.  351,  1#  zi  #8,  #  ie
o  *  *  stirch.  „Bl.  v.  187  k  345,  *84:  frma
10  1  ocihrse  .  b.  bonfih.  u.  synodal.  Ordn.  *  7  genden  Kirchenverf.,  aer  14
Richter-Dove,  K..,  &amp;amp;§  163  ff.;  v.  d.  Goltz  ##  Bonn  i
4  Hefte;  r  d.  außerordentl.  Sre  d  VII-heuti-  1875
Berlin  18#%6;  Preuß.  General-Synodal-Ordn.  t  1870.  5  Nachweisungen
vgl.  im  Rechtslexikon  Art.  Syn  co

8  64.  c)  Die  Geistlichen  und  die  Aemter.  Die  Nothwendigkeit  der
besonderen  spirituellen  Besähigung  für  die  Verwaltung  der  heiligen  Handlungen  hat
die  evangelische  Kirche  verworsen.  Laien  find  fähig,  am  Kirchenregiment  theilzunehmen,
  und  man  kann  daher  unter  den  in  der  evangelischen  Kirche  bestehenden
Aemterm  allein  das  Pfarramt,  als  das  Amt  der  Seelsorge,  den  Übrigen  Aemtern
gegenübersetzen,  innerhalb  der  letzteren  aber  nur  danach  scheiden,  ob  fie  die  theologische
  Vorbildung  und  geistliche  Qualisikation  (wie  das  Superintendenten-,  Generalsuperintendentemamt)
  oder  nicht  (wie  z.  B.  einzelne  Konftstorialrathsstellen,  die
Presbyterämter)  erfordern.

Was  das  Pfarramt  betrifft,  für  dessen  Erlangung  die  geistliche  Qualifikation
Voraussetzung  ist,  so  erfordert  dasselbe  die  Ordination  in  dem  oben  gedachten  evan-
        <pb n="853" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  859

gelischen  Sinne.  Diese  wird  aber  nur  bei  der  ersten  Erwerbung  ertheilt,  weil  die
darin  liegende  Bezeugung  der  Würdigkeit  und  Fähigkeit  des  Subjektes  nicht  als
blos  für  die  spezielle  Gemeinde,  sondern  auch  für  die  ganze  Kirche  abgegeben  gilt.
Wenn  man  die  Vornahme  vielfach  den  Superintendenten  (ja  wie  in  Altpreußen  den
Generalfuperintendenten)  vorbehalten  hat,  so  ist  doch  die  Fähigkeit  jedes  ordinirten
Geistlichen  unzweiielhast,  und  die  desiallsige  Festsetzung  nur  ale  eine  rein  regimentliche
  Maßregel  auszufassen.  Eine  absolute  Ordination  kommt  nur  ausnahmsweise
(namentlich  für  Missionärr)  vor.  Die  Voraussetzungen  der  Ordination  und  der  Erlangung
  eines  geistlichen  Amtes  fallen  daher  in  der  evangelischen  Kirche  zusammen.
Die  letztere  verlangt,  indem  sie  die  detaillirte  katholische  Lehre  von  den  Ireegularitäten
  auf  ihre  Grundprinzipien  reduzirt  hat,  nur  Unbeflecktheit  des  Rufes,  ein  gehöriges
  Alter  (meist  die  Großjährigkeit),  ausreichende  Gesundheit  und  Freiheit  von
störenden  Leibesgebrechen,  genügende  wissenschaftliche,  gewöhnlich  durch  zwei  Examina
(examen  pro  candidatora,  pro  licentia  concionandi  und  examen  pro  munere  ober
ministerio)  sestzustellende  wissenschaftliche  Qualifikation  und  Bekenntniß  des  Kandidaten
  zu  der  evangelischen  Koniession,  in  deren  Dienst  er  treten  will,  sofern  nicht
die  besondere  Art  der  Union  (wie  3.  B.  die  Konsensusunion)  die  Zugehörigkeit  zum
lutherischen  oder  rejormirten  Bekenntniß  irrelevant  erscheinen  läßt.  Von  Staatswegen
  find  in  den  neuern,  zu  §  26  erwähnten  Gesetzgebungen,  jedoch  mit  Erleichterungen
  im  Einzelnen,  dieselben  Erfordernisse  wie  für  die  Erlangung  katholischer
Kirchenämter  vorgeschrieben.  Als  besondere  Standesrechte  find  den  evangelischen
Geistlichen  gewöhnlich  die  den  Staatsbeamten  zustehenden  Privilegien  eingeräumt;
fie  werden  aber  für  die  Regel  erst  mit  der  Erlangung  eines  Amtes,  nicht  schon  durch
die  Ablegung  der  Eramina,  erworben  und  gehen  durch  die  Amtsentsepung  zufolge
der  protestantischen  Auffassung.  der  Ordination  verloren.  Hinsichtlich  der  Pflichten
ist  zunächst  das  allgemeine,  von  der  katholischen  Kirche  adoptirte  Prinzip  maßgebend.
Den  Cölibat  hat  dagegen  die  evangelische  Kirche  verworfen.  Die  Amtsrechte  und
Amtspflichten  ergeben  sich  des  Näheren  aus  dem  einzelnen  Amte.  Für  das  Verhältniß
  des  Amtsinhabers  zu  den  das  Amtseinkommen  gewährenden  Vermögensstücken
  gelten  im  Allgemeinen  die  Grundsätze  des  Kanonischen  Rechts,  nur  kommt  in
der  evangelischen  Kirche  vielsach  eine  feste,  aus  Staatsmitteln  zu  gewährende  Besoldung
  vor.  Die  Presbyter-(Aeltesten-)Aemter  werden  dagegen  als  Ehreämter
unentgeltlich  verwaltet.

Wu##  *  rdegt.  d.  Bokation  u.  Ordination,  1.  d.  theol.  Studien  u.  Kritiken,
Jahrg.  1887,  sp-  „,  D.  kirchenrechtl.  Begriff  der  Ordinalion,  in  Dove  u.  Friedberg,
  #e.  .  #.r  III.  241;  Zimagemann,  elee.  d.  Wirkungen  d.  evang.  Ordination,
  ebendas.  XIV.  35  ;  Nichter.  Tove,  KK.,  §§  162,  208;  Mejer,  K.N.,  &amp;amp;  63,  175  ff.

—-  Enichng  Veränderung  und  Aufhebung  der  Aemter  ruht  in
der  Hand  des  Landesherrn,  wird  aber  mitunter  durch  die  oberste  leitende  Behörde
(in  Prrußen  gemeinschaitlich  durch  den  Oberkirchenrath  und  das  Kultusministerium)
ausgeübt.  Ein  Recht  der  Gemeinde  und  Interessenten  auf  Gehör,  soweit  es  sich
um  die  Gestaltung  der  Parochialeintheilung  und  Rfarrämter  handelt,  läßt  sich
nicht  bestreiten,  ein  solches  ist  nicht  nur  mitunter  anerkannt  (so  in  Preußen),  sondern
auch  Anhörung  des  Presbyterien  und  Kreisfynoden  (Rheinland,  Westfalen,  Hannover),
  ja  3.  Th.  sogar  Zustimmung  der  Generalsynode  gefordert  (Baden,  Oldenburg).

Richter-Dove,  K.  NR.,  58  178  ff.

8  66.  Die  Verleihung  der  höheren,  für  das  Regiment  bestimmten  Aemter
(Oberkonfistorialraths-,  Koufistorialraths-,  Generalsuperintendenten-Stellen)  ist  saft
ausnahmslos  Reservatrecht  des  Land  rherm,  wenngleich  auch  für  einzelne  derfelben,
wie  z.  B.  für  die  Superintendenturen,  einc  kreilich  zu  bestätigende  Wahl  durch  die
Kreissfynode  vorkommt.  Das  von  den  Resormatoren  den  Gemeinden  prinzipiell  zugebilligte
  Recht,  den  Trüger  des  Pfarramtes  zu  wählen,  hat  sich  dagegen  nur  ver-
        <pb n="854" />
        860  Das  Sf#entiche  Recht.

einzelt  erhalten,  und  es  ist  denselben  für  die  Negel  allein  ein  Recht  des  Einspruchs
gegen  Leben,  Lehre  und  Wandel  des  für  sie  bestimmten  Geistlichen  (sog.  votum
negativum)  geblieben,  jedoch  mehrjach  in  neuerer  Zeit,  z.  B.  in  Altpreußen  und
Hannover,  den  Gemeinden  hinsichtlich  der  vom  Kirchenregiment  zu  besetzenden,  oder
dem  landesherrlichen  Patronate  unterliegenden  Pfarrämter  in  jedem  zweiten  Bakanzfall,
  also  alternativ,  das  Wahlrecht  eingeräumt  worden.  Das  Besetzungsrecht  selbst
steht  gewöhnlich  dem  Landesherrn  zu,  und  wird  mitunter  von  ihm  selbst  auf  Vorschlag
  der  Konfistorien  (Württembern),  oder  von  der  Immediatbehörde,  oder  durch
die  Konfistorien  (Preußen)  geübt.  Den  Patronat  und  die  denselben  beherrschenden
Regeln  hat  die  evangelische  Kirche  aus  der  katholischen  herlbergenommen,  in  den
einzelnen  Ländern  ist  aber  das  Kanonische  Recht  in  einer  den  Rechten  des  Patrons
günstigeren  Weise  modifizirt  worden,  namentlich  kommt  dem  letzteren  ein  größerer
Emfluß  aus  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens,  mitunter  das  Recht  aus  Mitgliedschaft
  im  Presbyterium  oder  im  Gemeindekirchenrath,  auf  Ernennung  der  mit
der  Vermögensverwaltung  betrauten  Kirchenvorsteher  zu,  und  sein  Präsentationsrecht
hat  vielfach  die  Natur  eines  Vokations-,  Berufungsrechtes  angenommen,  gegenüber
welchem  das  Necht  des  Kirchenregiments,  gewöhnlich  der  Konftstorien,  lediglich  als
Konfirmation  erscheint,  aber  andererseits  freilich  das  Einspruchsrecht  der  Gemeinde
nicht  ausgeschlossen  ist.  Der  dingliche  Patronat  ist  die  Regel.  Die  Unterscheidung
zwischen  geistlichem  und  weltlichem  Patronat  hat  man  meistens  fesigehalten,  ohne
sich  klar  zu  machen,  daß  diese  für  die  evangelische  Kirche  keinen  Sinn  hat

Während  für  die  höheren  Aemter  des  Regiments,  soweit  sie  mit  Laien  besetzt
werden,  die  Qualifikation  für  den  höheren  Staats-(Verwaltungs=  und  Justig-)
Dienst  erfordert  wird,  verlangen  die  neuen  Ordnungen  in  Betreff  der  Gemeinde-Altesten,
  Presbyter  und  für  die  Mitglieder  der  Kreis-,  Provinzial-,  Generalsynoden
männliches  Geschlecht,  Selbständigkeit,  ein  bestimmtes  Alter  (gewöhnlich  30  Jahre),
Unbescholtenheit,  Leistung  der  kirchlichen  Abgaben  und  meistens  auch  Bethätigung
kirchlichen  Sinnes,  ein  Erforderniß,  das  des  Näheren  auf  sehr  verschicdene  Weise,
bald  pofitiv,  bald  negativ,  sormulirt  ist.  Die  Besetzung  dieser  Aemter  eroolgt  für
die  Regel  durch  Wahl  der  Gemeindemitglieder,  deren  aktives  Wahlrecht  gleichfalls
an  die  eben  gedachten  Erfordernisse,  nur  gewöhnlich  unter  Herabsetzung  des  Alters
auf  die  Volljährigkeit  oder  das  24.  Jahr,  geknpft  ist.  Für  die  höheren  synodalen
Ordnungen  wird  außerdem  vielfach  verlangt,  daß  die  Laienmitglieder  einem  Gemeindevorstand
  oder  Synodalkörper  des  Bezirks,  für  welchen  die  betreffende  Synode
gebildet  wird,  angehören  oder  angehört  haben.  (Vgl.  auch  §  63.)

Ueber  die  Erledigung  der  Kirchenämter  gelten  analog  die  Grundsätze  des  katholischen
  Kirchenrechts,  der  bei  voller  Dienstfähigkeit  refignirende  Geistliche  verliert  aber
die  Rechte  des  geistlichen  Beamtenstandes.  Bei  den  Presbyterämtern  kommt,  da  diese
vielsach  nicht  lebensfähig  find,  noch  als  weiterer  Erlöschungsgrund  der  Ablauf  der
gesetzlichen  Amtsperiode  in  Frage.  Die  neueren  Gesetzgebungen,  welche  cine  staatliche
  Absetzung  von  kirchlichen  Amtsträgern  kennen  (s.  §&amp;amp;  32),  beziehen  sich  ebensalls
  auf  die  evangelische  Kirche.

Richter  u.  Dove,  K.N.,  &amp;amp;8  201,  202,  204,  161;  S#achow,  De  lur.  Canon.  quod.
ad  ius  patronstus  —1  in  terris  protest.  —*“  usu,  Berol.  1865.

4.  Die  einzelnen  Funktionen  des  Versassungs-Organismus.

8&amp;amp;  67.  a)  Das  Gesetzgebungsrecht  ruht  in  der  Hand  des  Landesherrn.
indessen  kann  derselbe  keine  Anordnungen  treffen,  welche  mit  dem  Grundprinzip  der
Reformation  in  Widerspruch  treten,  wenngleich  freilich  die  Symbole  der  evangelischen
  Kirche  nur  als  Zeugnisse  für  die  Auffassung  der  Offenbarung  zu  einer  bestimmten
  Zeit,  mithin  nicht  als  unabänderlich  und  unverbefferlich  gelten.  Ferner
        <pb n="855" />
        2.  Ds  Kurchenrecht.  861

sollen  alle  wesentlichen  Aenderungen  (also  die  die  Lehre,  die  Liturgie,  die  Verfassung
  r.  betreffenden)  nicht  ohne  Beirath  des  Lehrstandes  und  ohne  die  Zustimmung
der  Kirche  erfolgen.  Wo  es  an  einer  festen  Organifation  fehlt,  bleibt  nichts  übrig,
als  die  sämmtlichen  Einzelgemeinden  zu  befragen.  Neuerdings  ist  aber  in  den
meisten  Landeskirchen  die  Ausübung  des  Gesetzgebungsrechlet  an  die  Zustimmung
der  Landes-  oder  Generalsynode  geknüpst  worden  (s.  oben  §  63).  Die  Dispensationsbefugniß
  steht  ebensalls  dem  Landesherrn  zu,  wird  aber  für  die  minder
wichtigen  Fälle  in  verschiedener  Abstufung  von  den  einzelnen  Verwaltungsorganen
(steeien  Stwerinterdenten  m  gäbt.

·  Gier-D  §  172;  Bierling,  Geseygebungsrecht  evang.  Landes-*
  Ghiete  d.  2—  t  18689;  Ders.  in  Dove  u.  Friedberg,  Zischr.  f.

&amp;amp;  68.  d)  Die  Handhabung  der  Aufsicht  kommt  den  vorhin  näher  charakterisirten
  einzelnen  Behörden  nach  Maßgabe  ihres  Ressorts  zu.  Die  Vifttationen,
also  die  persönliche  Untersuchung  der  Zustände  der  einzelnen  kirchlichen  Kreise,  werden
  dogegen  meistens  von  den  Superintendenten  und  den  Generalsuperintendenten
vorgenommen.  Auch  haben  die  Kreis-,  Diözesan-  2c.  Synoden  gerade  die  Hauptfunktion,
  die  Zustände  ihrer  Bezirke  zu  untersuchen,  zu  Überwachen  und  Vorschläge
für  die  etwaige  Besserung  derselben  zu  machen.

Nichter-Dove,  K.  N.,  &amp;amp;  177.

#§  69.  c)  Die  kirchliche  Rechtepflege.  Die  evangelische  Kirche  hat
ein  Recht  auf  einen  besonderen  kirchlichen  Gerichtsstaud  für  die  Geistlichen  und  die
aus  kirchlichen  Rechteverhältnissen  hervorgehenden  Streitigkeiten  nicht  geltend  gemacht.
  Bei  der  Einfetzung  der  Konfistorien  find  demjelben  aber  alle  diese  Angelegenheiten
  zugewiesen  worden,  so  daß  ihre  Kompetenz  der  der  katholischen  bischsslichen
  Gerichte  ziemlich  nahe  kam.  Wie  diese  Einrichtung  mit  der  früheren  Gerichtsverjaffung
  zusammenhing,  welche  keine  Trennung  zwischen  Verwaltung  und
Rechtspflege  im  eigentlichen  Sinne  kaunte,  sondern  der  betreffenden  Verwaltungsbehörde
  auch  die  innerhalb  ihres  Ressorts  frreitig  werdenden  Sachen  zur  richterlichen
Entscheidung  überwies,  so  ist  das  gedachte  Verhältniß  mit  der  Umgestaltung  der
Anschauungen  Über  die  Gerichtsorganisation  gleichfalls  beseitigt  worden,  und  es  sind
heute  die  erwähnten  Angelegenheiten,  —  ja  selbst  die  Ehestreitigkeiten.  an  deren  Verhandlung
  die  Kirche  durch  die  Superintendenten  schon  im  Anfang  der  Resormation

Theil  hatte,  —  vor  die  Civilgerichte  der  einzelnen  Ländez  gewiesen.  In  Folge  des
zu  §  35  gedachten  Reichsgesetzes  ist  die  noch  in  Sachsen  und  Mürttemberg  vorgeschriebene
  Zuziehung  von  Geistlichen  als  Beifitzern  bei  der  Verhandlung  von  Ehesachen
  beseitigt  worden.

Richter-Dove,  K.N.,  §&amp;amp;  211.

&amp;amp;  70.  Als  Strafmittel  gegen  diejenigen  Personen,  welche  der  Gemeinde  durch
ihren  Wandel  Anstoß  gaben,  hat  sich  die  evangelische  Kirche  ebensalls  des  Bannes,
welcher  nach  ihrer  Auffassung  freilich  nur  Ausschluß  aus  der  kirchlichen  Gemeinschaft
  sein  sollte,  indessen  doch  auch  bald  mit  bürgerlichen  Folgen  versehen  worden
ist,  bedient.  In  die  Hand  der  Konfistorien  gelegt  und  losgelöst  von  der  Mitwirkung
  der  Gemeinde,  ist  aber  die  Ausübung  der  Kirchenzucht  schon  im  17.  Jahrhundert
  verfallen  und  erst  neuerdings  hat  man  dieselbe  in  Folge  der  neuen  Presbyterial-
  und  Synodalordnungen  wieder  zu  beleben  gesucht.

Von  der  Ausbildung  eines  besonderen  kirchlichen  Strafrechts  auf  dem  Boden
der  evangelischen  Kirche  konnte  schon  aus  dem  eben  erwähnten  Grunde  nicht  die
Nede  sein;  außerdem  kommt  noch  der  Umstand  in  Betracht,  daß,  während  die
katholische  Kirche  ihr  Strafrecht  zu  einer  Zeit  entwickelt  hat,  wo  der  Staat  seine
desfallsigen  Pflichten  nur  in  sehr  geringem  Maße  wahrnahm,  sich  diese  Verhältnisse
zur  Zeit  der  Resormation  berrits  vollkommen  geändert  hatten,  und  daß  die  Gesetz-
        <pb n="856" />
        862  Das  Sskeniche  Mecht.

gebung  für  die  Kirche  durch  dieselbe  Person,  welche  sie  für  den  Staat  besaß.  auegeübt
  wurde.  Wenn  einzelne  ältere  Kirchenordnungen  der  Verbrechen  der  Ketzeri
und  Simonie  erwähnen,  so  können  diese  jetzt  nur  noch  entweder  als  Amtsvergehen
bei  Geistlichen  in  Betracht  kommen  oder  die  Ketzerei  die  Ausschließung  aus  der
kirchlichen  Genossenschaft  ohne  bürgerliche  Folgen  herbeiführen,  während  die  Simonie
bei  Nichtgeistlichen  nur,  sofern  sie  den  Thatbestand  eines  gewöhnlichen  Verbrechens
(1.  B.  Bestechung  eines  Beamten)  konstimirt,  bestraft  werden  kaun.  Die  Disziplinarvergehen
  der  Geistlichen,  welche  früher  ebenfalls  zum  Ressort  der  Komsistorien  gehörten,
  sind  mit  der  Beschränkung  der  Jurisdiktion  der  letzteren  vielfach  weltlichen
Behörden  überwiesen,  und  erst  in  neuerer  Zeit  ist  in  manchen  Ländern  das  richtige
Prinzip  wieder  durchgeführt.  daß  die  Geistlichen  in  dieser  Hinficht  eigenen  kirchlichen
Disziplinargerichten  (in  Prrußen  den  Konfistorien  und  dem  Oberkirchenrath  in  bestimmten
  schwereren  Fällen  unter  Hinzutritt  der  Provinzial=  Synodalvorstände,  bez.
des  General--Synodalvorstandes,  in  Oldenburg  dem  Oberkircheurath,  in  schwerrrrn
Fällen  einem  aus  dem  obersten  Landesgerichtspräsidenten,  Pfarrern,  anderen  kirchlichen
  Beamten  und  Kirchenältesten  zusammengesetzten  Disziplinargericht;  in  Baden
dem  und  zwar  in  schwereren  Fällen  durch  den  General-Synodal-Ausschuß  verstärkten
Oberkirchenrath)  unterstehen.  Die  Disziplinarbehörden  wür  die  Kirchenältesten  bilden
dagegen  in  der  Regel  die  Kreis-,  Diözesan--  2c.  Synoden  oder  die  Ausschüffe  derselben
(so  in  Prrußen,  Hannover,  Baden).  Als  Dieziplinarstrafen  kommen  vor:  Verweise,
Geldstraien,  Suspension,  Amteentsetzung  und  bei  Geistlichen  auch  die  Strafversetzung
und  die  Strasemeritirung  Zwangsweise  Pensionirung  mit  geringerem  als  dem  sonft
geseblichen  Betrage).  Ueber  die  staatliche  Begrenzung  der  Straf=  und  Disziplinargewalt
  gilt  das  zu  3  36  Bemerkte.
ichter-Dove,  K.  N.,  Galli,  D.  lut  u.  calvin.  Kirchen  en
Laien  üchter.  Tene,  #  ul  st  1879.  uor  nstrafen  9  0
8  71.  4)  Der  Unterricht.  Auch  die  evangelische  Kirche  hat  in  ihrer
ersten  Zeit  die  umsassendfte  Fürsorge  für  den  Unterricht  geübt.  Jetzt  hat  freilich
der  Staat  die  Leitung  des  Volksschulwesens  in  die  Hände  genommen,  indeffen  ist
die  Kirche  nach  den  neueren  Einrichtungen  meistens  nicht  nur  hinsichtlich  des  Neligionsunterrichtes,
  sondern  auch  bei  der  Verwaltung  des  Unterrichtswesens  überhaupt
  betheiligt,  da  Geistliche  ost  zugleich  die  Funktionen  staatlicher  Schulinspektoren
  2c.  versehen.  Die  Vorbildung  der  Geistlichen  enolgt  auf  den  Univerfitäten
und  man  hat,  um  der  Hirche  einen  Einfluß  auf  die  Vorbildung  ihrer  Diener  zu
gewähren,  dem  Kirchenregiment  mitunter  (so  in  Preußen)  das  Recht  einge##umt,
vor  Anstellung  der  Lehrer  der  Theologie  gehört  zu  werden.  Zur  praktischen  Ausbildung
  für  die  evangelischen  Geistlichen  bestehen  sog.  Predigerseminare,  Kandidatenstifter
  2c.,  in  welche  die  Kandidaten  entweder  noch  während  ihres  akademischen
Studiums  oder  erst  nach  Ablauf  desselben  ausgenommen  und  in  denen  sie  dald
zum  gemeinschastlichen  Leben,  bald  zu  Uebungen  und  Lektionen  vereinigt  werden.
Richter-Tove,  K.K.,  38  298  ff.
§  72.  e)  Vermögens-  und  Finanzverwaltung.  Ginsichtlich  der
Stellung  der  evangelischen  Kirche  auf  vermögensrechtlichem  Gebiete  ist  im  Allgemeinen
  auf  das  oben  (§5  38)  Bemerkte  zu  verweisen,  denn  das  Verhältniß  zum
Staate  ist  in  dieser  Hinsicht  gleichmäßig  für  beide  Kirchen  geregelt  worden;  ierner
hat  die  evangelische  Kirche  selbst,  so  weit  es  sich  um  die  sonst  hier  in  Frage  komP
menden  Normen  handelt,  das  RKanonische  Recht  zum  großen  Theil  adoptirt.  Für
die  Bestreitung  ihrr  Ausgaben  ist  freilich  die  evangelische  Kirche  vielfach  auf
Staatsdotationen  angewiesen,  da  in  der  Reformationszeit  die  Güter  der  aufgehobenen
  Stilter  und  Köster  von  den  Landesherren  eingezogen  und  so  Bestandtheile
  des  Staatsgutes  geworden  find.  Ein  Besteurrungsrecht  der  Kirche  gegenüber
ihren  Angehörigen,  um  die  erforderlichen  Mittel  auszubringen,  ist  prinzipiell  gewiß
        <pb n="857" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  868

anzuerkennen,  und  hat  auch  in  den  neuen  Synodalordnungen  (3.  B.  jür  Altpreußen,
für  Rheinland  und  Westfalen,  Hannover,  Baden)  oder  in  eigenen  Gesetzen  (für
Oldenburg)  Ausdruck  gefunden.  Oinsichtlich  der  Baulast  gelten  da,  wo  keine  partikularrechtlichen
  Bestimmungen  vorkommen,  die  Vorschriften  des  Kanonischen  Rechts:
bei  dem  häufigen  Mangel  eines  Baufonds  ist  aber  praktisch  die  Verpflichtung  der
Parochianen  in  die  erste  Linie  getreten,  neben  welchen  vielsach  der  Patron,  auch  ohne
daß  er  kirchliche  Einkünfte  bezieht,  nach  einem  gewissen  Verhältniß  kontributionspflichtig
  ist.

Die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens  steht  dem  Gemeindeorgane,  also  meistens
jetzt  den  Presbyterien,  Gemeindekirchenräthen  2c.,  mitunter  unter  aktiver  Theilnahme
des  Patrons  zu;  für  wichtige  Verwaltungsmaßregeln  bedarf  es  aber  des  Konsenses
eines  neben  dem  Presbyterium  bestehenden  größerrn  gewählten  Gemeindeorgans,  der
Gemeindevertretung  oder  Gemeinderepräsentation  (in  Altpreußen,  Rheinland  und
Westfalen,  Baden,  Oldenburg),  ferner  der  landeskirchlichen  und  der  staatlichen  Behörden
  und  ebenso  für  Veräußerungen,  für  deren  rechtliche  Normirung  die  Regeln
3  Kanonischen  Rechts  vielfach  der  Partikulargesetzgebung  als  Vorbilder  gedieut

en.

Richter-Dove,  K..,  38  802,  306,  237,  812,  819  ff.

D.  Die  Stellung  der  einzelnen  Glieder.

8  73.  Auch  nach  evangelischem  Kirchenrrcht  wird  die  Zugehörigkeit  zur  Kirche
durch  die  Taufe  erworben;  ein  unbedingtes  Recht  auf  das  getaufte  Kind  in  Folge
derselben  schreibt  sich  die  epangelische  Kirche  aber  nicht  zu,  vielmehr  bleibt  ein
solches  bis  zur  Konfirmation,  der  bewußten  Wiederholung  des  Tamgelübdes,  suependirt.
  Erst  dadurch  wird  die  selbständige  Theilnahme  an  allen  Sakramenten
erworben,  während  die  volle  aktive  Mitgliedschaft,  d.  h.  die  Berechtigung,  mit  in
die  Verwaltung  der  kirchlichen  Angelegenheiten  (durch  Wahl  der  Aeltesten,  durch
Bekleidung  des  Aeltestenamtes  2c.)  einzugreisen,  noch  von  dem  Eintritt  anderer  Voraussetzungen
  (f.  §  66)  abhängig  ist.  Wenngleich  die  Kirche  von  ihren  Zugehörigen
zu  sordern  berechtigt  ist,  daß  sie  ihr  auch  ihre  Kinder  durch  die  Tause  zuführen,
so  war  es  eine  ungerechtiertigte  —  jetzt  allerdings  durch  das  Reichspersonenstandsgesetz
  von  1876  befeitigte  —  Maßregel  des  Staates,  wenn  er  die  Weigerung  der
Eltern  durch  eine  unter  obrigkeitlichem  Zwang  zu  vollziehende  Taufe  des  Kindes
zu  überwinden  versuchte.  Den  Konfessionswechsel  saßt  die  evangelische  Kirche  in
Uebereinstimmung  mit  dem  heutigen  staatlichen  Recht  als  Austritt  aus  ihrer  Gemeinschaft,
  nicht  aber  als  kirchliches,  den  Betreffenden  seiner  Pflichten  nicht  überhebendes
  Verbrechen  auf.  Das  Recht  der  einzelnen  Kirchenmitglieder,  an  dem
Gottesdienste  und  den  Sakramenten  theilzunehmen,  ergiebt  sich  schon  aus  dem  Gesagten.
  Ebenso  besteht  für  die  Einzelnen  eine  dahin  gehende  Pflicht,  welche  indessen
nicht  so  genau,  wie  in  der  katholischen  Kirche,  normirt  ist,  so  daß  bei  Vernachlässigung
  derselben  für  eine  etwaige  Handhabung  der  Kirchenzucht  stets  die  besonderen
  Verhältnisse  und  Umstände  in  Rücksicht  zu  ziehen  find.

Richter-Dove,  K.N.,  8§  238,  239,  251.

ß  74.  Die  evangelische  Kirche  hat  unter  Verwerfung  der  Sakramentsnatum
der  Ehe  im  Gegensatz  zur  katholischen  dem  Staat  das  Recht  der  Regelung  der  ehelichen
  Verhältnisse  nicht  abgesprochen.  In  Folge  der  Stellung  der  evangelischen
Landesherren  zu  ihrer  Kirche  ist  aber  feit  der  Neformation  bis  zum  18.  Jahrhundert
die  Ehegesetzgebung  im  Einklang  mit  der  kirchlichen  Anffassung  ausgeübt  worden,
oder  —  anders  ausgedrückt  —  die  staatliche  und  kirchliche  Ehegesetzgebung  waren
zunächst  in  den  evangelischen  Ländern  identisch.  Erst  in  Folge  der  naturrechtlichen
Auffassung  der  Ehe  als  eincs  gewöhnlichen,  nach  reinen  Privatrechtsgrundsätzen  zu
        <pb n="858" />
        864  Das  östentliche  Recht.

beurtheilenden  Vertrages,  die  namentlich  der  Gestaltung  des  Eherechts  im  Preußischen
  Landrecht  zu  Grunde  liegt,  sind  Differenzen  zwischen  dem  staatlichen  Recht
und  dem  Recht  der  evangelischen  Kirche  entstanden.  Von  den  Ehehindernissen  hat
die  evangelische  Kirche  diejenigen,  welche  mit  von  ihr  verworfenen  spezifisch  Eihelischen
  9  zusammenhängen  (so  das  der  geistlichen  Verwandtschaft,  der
höheren  W  des  Ordensgelübdes),  sallen  lassen  müssen;  den  Irrthum  ließ  fie
schon  dann  hn  de-  wirken,  wenn  er  in  Bezug  auf  das  Wesen  der  Ehe  gesährdende
  Mängel  obgewaltet  bat,  deren  vorgängige  Kenntniß  den  Irrenden  an  der
Eingehung  abgehalten  haben  würde  (z.  B.  in  Bezug  auf  die  Virginität,  grobe
Verbrechen  2c.).  Für  die  Festsetzung  der  verbotenen  Verwandtschafts--  und  Schwägerschaftsgrade
  war  man  in  der  ersten  Zeit  theils  aus  das  Römische,  theils  auf  das
Mosaische  Recht  zurückgegangen,  später  hatte  man  aber  dieselben  noch  weiter  beschränkt.
  Der  Mangel  des  elterlichen  Konsenses  war  mehrfach  unter  verschiedenen
Vorausseßungen  (so  z.  B.  mitunter  nur  bei  Kindern  in  väterlicher  Gewalt)  zu  einem
trennenden  Hinderniß  geworden.  Hinsichtlich  des  Aufgebotes  und  der  Kompetenz  zur
Trauung  galten  im  Allgemeinen  die  Grundsätze  des  katholischen  Kirchenrechts,  nur
begründete  es  keine  Nichtigkeit  der  Ehe,  wenn  ein  inkompetenter  Geistlicher  die  Einsegnung
  vorgenommen  hatte.  In  Folge  der  Einführung  der  obligatorischen  Civilehe
  hat  dieser  Rechtszustand  aber  eine  Aenderung  erfahren,  oder  muß  eine  solche
erleiden.  Ihrem  Prinzipe  nach  hat  die  evangelische  Kirche  die  staatlich  gültigen
Chen  anzuerkennen,  ja  sie  kann  nicht  einmal  einer  nicht  kirchlich  eingesegneten  Ehe
blos  wegen  des  Mangels  der  Trauung  den  Charakter  einer  christlichen  Ehe  absprechen.
  Hieraus  folgt,  daß  das  evangelische  Kirchenrecht  Ehehindernisse  in  rechtlicher
  Bedeutung  nicht  mehr  ausstellen  kann,  als  solche  gelten  vielmehr  nur  dieienigen,
  welche  das  Reichspersonenstandsgesetz  anerkannt,  nämlich  1.  der  Mangel
der  Ehemündigkeit,  welche  bei  männlichem  Geschlechte  mit  dem  vollendeten  20.,
beim  weiblichen  mit  dem  vollendeten  16.  Lebensjahre  eintritt;  2.  der  Mangel  des
Konsenses  des  Vaters,  in  dessen  Ermangelung  der  Mutter,  bei  Söhnen,  welche  noch
nicht  das  25.,  bei  Töchtern,  welche  noch  nicht  das  24.  Jahr  vollendet  haben,  bez.
bei  Minderjährigen  des  Vormundes,  bei  angenommenen  Kindern  der  Mangel  des
Konsenses  des  Adoptivvaters;  3.  die  Verwandtschaft  zwischen  Ascendenten  und
Descendenten,  sowie  Geschwistern;  4.  die  Schwägerschaft  zwischen  Stief.,  bez.
Schwiegereltem  und  Stiej-,  resp.  Schwiegerkindern  jeden  Grades;  5.  das  Adoptionsverhältniß
  zwischen  Adoptiveltern  und  Adoptivkindern,  so  lange  es  besteht;
6.  der  Ehebruch,  jedoch  nur  zwischen  dem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem
Mitschuldigen;  7.  kine  schon  bestehende  Ehe;  8.  der  nicht  erfolgte  Ablauf  der
10  monatlichen  Wartezeit  seit  Berndigung  der  früheren  Ehe  bei  Fraucn;  9.  das
bestehende  Vormundschaftsverhältniß  für  die  Ehe  des  Pflegebejohlenen  mit  dem  Vormunde
  oder  dessen  Kindern;  10.  der  Mangel  des  Konsenses  für  Ehen  der  Militärpersonen
  und  der  etwa  partikularrechtlich  vorgeschriebenen  Einwilligung  für  Ehen  der
Landesbeamten  und  Ausländer,  und  11.  die  partikularrechtlich  erforderte  Nachweisung,
Auseinanderscthung  oder  Sicherstellung  der  Vermögens  vor  Abschließung  einer  anderweiten
  Ehe.  Unter  diesen  Umständen  kann  es  sich  für  die  evangelische  Kirche  nur
darum  handeln,  für  Ehen,  welche  fie  kirchlich  nicht  für  statthaft  hält,  die  kirchliche
Einsegnung  zu  verweigern.  Ebenso  kann  das  Aufsgebot,  weil  das  durch  den  Standesbeamten
  zu  vollziehende  den  Zweck  der  Ermittelung  von  Ehehindernifsen  erfüllt.
nur  den  Charakter  einer  Fürbitte  für  die  Verlobten,  bez.  Eheleute  behalten,  und
endlich  sind  aus  den  Trauformularen  alle  diejenigen  Stellen  zu  entfernen,  welche
von  der  früher  maßgebenden  Voraussetzung  auegehen,  daß  die  Ehe  erst  mit  der
kirchlichen  Einsegnung  rechtsgültig  zu  Stande  kommt.  Diesen  Standpunkt  haben
auch  die  für  die  evangelischen  Kirchen  einzelner  Länder,  wenngleich  nicht  in  allen
Punkten  erlassenen  Ordnungen,  so  Badens,  Preußens,  Bayerns  und  Württembergs
  eingenommen.
        <pb n="859" />
        2  Das  Klrcheurrt.  865

|rsnh  und  Oesterr.  protest.  Eherechts,  Wien  1860  #chtez
Deree  uso  2D  26  d.  el  tius,  Das  33  4  94t.  S  ff.;
Sicherer,  .  H  Eu.  Erlangen  1879:  Sohm,  Das  Cheschließung.
B  1875;  Dagegen  Friedberg:  Verlobung  u.  T#ng,  #eis  2  Entgegnung:
r*-  Trauung  und  Verlobun  6.4  imar  1876.  auch  die  weileren  nche  ungen
m  Art.  Ehe  im  Rechtslexikon  und  das  zu  8  48  eilirte  1,  von  v.  Scheur
§5  75.  Die  evangelische  Kirche  erkannte,  im  Gegensatz  zur  mrlm*[*“  die
Statthaftigkeit  der  richterlichen  Scheidung  des  Ehebandes  an;  Mangels  einer  näheren
Festsetzung  der  Gründe  in  den  Symbolen  hat  eine  Nichtung  im  16.  Jahrh.  als
folche  nur  den  Ehebruch  und  die  malitiosa  desertio  anerkannt,  jedoch  wurde  innerhalb
  dieser  die  bösliche  Verlassung  bald  nur  als  Entweichen  des  einen  Gatten  an
einen  dem  Richter  unerreichbaren  oder  unbekannten  Ort,  bald  aber  außerdem  auch
als  blos  räumliche,  nicht  durch  Zwangsregeln,  z.  B.  Gefängnißstrafe,  zu  Überwindende
  Trennung  (sog.  Quafidesertion)  aufgefaßt.  Eine  mildere  Richtung  ließ  dagegen,
  indem  sie  u.  A.  auf  das  Römische  Recht  (I.  8  C.  5,  17)  zurückgriff,  außerdem
  noch  unerträgliche  Sävitien  und  Lebensnachstellungen  als  Scheidegründe  gelten.
Seit  dem  17.  Jahrh.  fsand  aber  die  Strenge  der  ersten  Richtung  da,  wo  die  Konsistorien
  nach  dem  strengen  Recht  nicht  scheiden  konnten,  eine  Milderung  durch  die
Auslbung  des  aus  der  oberstbischöflichen  Machtvollkommenheit  hergeleiteten  landesherrlichen
  Scheiderechts;  serner  zog  man  unter  den  Begriff  der  Desertion  als  Quasdesertion
  nicht  nur  die  räumliche  Trennung  und  hartnäckige  Beischlafsverweigerung,
sondern  auch  die  Instdien  und  Sävitien,  womit  dann  thatsächlich  eine  Ausgleichung
beider  Richtungen  erfolgt  war.  Hatte  endlich  früher  bei  groben  Verbrechen  des
einen  Ehegatten  in  Folge  des  harten  Kriminalrechts  die  Vollstreckung  der  Todesstrafe
  die  Ehe  geschieden,  so  ließ  man  später  nach  ewolgter  Milderung  des  Strafrechts
  alle  diejenigen  Verbrechen  als  ehescheidend  gelten,  welche  früher  mit  Kapitalstrafe
  belegt  waren.  Das  heutige  Scheiderecht  der  evangelischen  Staaten  ruht  im
Wesentlichen  noch  auf  diesen  Grundsätzen,  sofern  nicht  etwa  die  Gesetzgebung,  wie
z.  B.  in  Preußen,  unter  dem  Einfluß  der  früher  schon  erwähnten  naturrechtlichen
Anschauungen  gestanden  hat.  Daß  das  Reichspersonenstandsgesetz  an  dem  bestehene
  Sride  nichts  geändert  wot.  ist  §  47  schon  erwähnt.
Richter,  Beiträge  z.  Ges  Wed  Chescheidungsr.  in  d.  ev.  K.,  Berlin  1858;  Dove  in
derzaeß  Real  ·  Enchtlopãdie,  XIII.  4  5;  Strippelmann,  D.  öhescheidungsr.,  Massel  1854.

 

E.  Die  Stellung  der  evangelischen  Kirche  im  Staate.

8  76.  Von  der  Entwickelung  oder  Bethätigung  eines  besonderen  Aussichtsund
  Schutzrechts  gegenüber  der  evangelischen  Kirche  konnte,  so  lange  das  oberste
kirchliche  und  staatliche  Regiment  in  der  Hand  des  Landesherrn  vereinigt  war,
mcht  die  Rede  sein,  Erst  mit  der  Beseitigung  des  Territorialismus  und  der  absoluten
  Monarchie  ist  der  Unterschied  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  und
der  obersten  Staatsleitung  wieder  hervorgetreten.  Da  der  Landesherr  bei  der
Auslbung  der  Souveränetät  in  der  konstitutionellen  Monarchie  nicht  unbeschränkt
ist,  so  find  jetzt  Konflikte  denkbar,  denn  für  das  staatliche  Gebiet  können  Anordnungen
  erlassen  werden,  oder  wegen  Verweigerung  der  Zustimmung  der  Volksvertrtung
  unbeseitigt  bestehen  bleiben,  gegen  welche  die  Kirche  ankämpft  und  umgekehrt.
  Daß  bei  einem  etwaigen  Konslike  der  obersten  Staats=  und  Kirchenbehörden
  der  Landesherr  zu  entscheiden  hat,  ist  selbstverständlich.  Damit  find  aber  die
Schwierigkeiten  für  solche  Fälle  nicht  gelöst,  wo  der  Landesherr  auf  staatlichem
Gebiete  nicht  ohne  Genehmigung  der  Kammemn,  auf  kirchlichem  nicht  ohne  Zustimmung
  der  neuorganisirten  Generalsynoden  handeln  kann.  Die  dadurch  nahe  gelegte
Frage,  ob  er  bei  einem  solchen  Streit  dem  Willen  der  staatlichen  oder  dem  der

v.  Holtese2  f#.  Suchtlopablt.  I.  4.  Fufl.  55
        <pb n="860" />
        866  Das  Isfenniche  Necht.

kirchlichen  Organe  solgen  soll,  zeigt  praktisch  —  da  ein  vielleicht  als  Expediene
dienendes,  rein  negatives  Verhalten  oft  nicht  möglich  sein  wird  —,  wie  das  landesherrliche
  Kirchenregiment  in  seiner  heutigen  Gestaltung  mit  den  Neubildungen  auf
dem  Gebiete  des  Staates  und  der  Kirche  unvereinbar  ist.  In  Preußen,  wo  aus
praktischen  Gründen  die  Beibehaltung  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  für
ietzt  noch  wünschenswerth  erscheint,  hat  man  mögliche  Konflikte  durch  die  Vorschriit
zu  beseitigen  versucht,  daß  vor  Einholung  der  laudesherrlichen  Sanltion  jeder  kirchliche
  Gesetzentwurs  dem  Staatsministerium  zur  Erklärung  vorgelegt  werden  soll,  ob
von  Staats  wegen  etwas  dagegen  zu  erinnern  ist.  Durch  diese  Bestimmung  ist
allerdings  ein  Palliativ  gschasete  aber  dasselbe  reicht  nicht  aus,  da  eine  verneinende
Erklärung  des  Ministeriums  ein  Staategesetzen  widersprechendes  Kirchengesetz  nicht
rechtsgültig  machen  kann.
Nichter-Dove,  K.N.,  J99.  —  Preuß.  Ges.  v.  3.  Juni  1876.

IV.  Anhang.
Stellung  der  übrigen  Neligionsgemeinschaften  im  Staate.

8  77.  Der  Westfälische  Friede  hatte  ein  ausdrückliches  Verbot  der  Dul.
dung  anderer  „Religionen  oder  Sekten“,  als  der  drei  Reichereligionen  (der  katho-#
  lutherischen  und  reformirten  Kirche)  ausgesprochen.  Jedoch  hat  man  diesen

später  so  auegelegt,  daß  die  Toleranz  innerhalb  des  Territoriums  nicht  gesiten
  sei,  und  der  Reichedeputationshauptschluß  von  1803  hat  jene  Beschränkung
fürdie  Entschädigungelande  beseitigt.  Seit  der  Auflöfsung  des  Deutschen  Reiches
hat  die  Pariikulargesetzgebung  der  einzelnen  Deutschen  Staaten  —  die  Deutsche
Bundesakte  von  1815  enthält  keine  hierher  gehörige  Bestimmung  —  die  Verhältnisse
  der  religiösen  Sekten  geregelt.  Während  allgemein  die  individuelle  Bekenntnißfreiheit
  und  die  Hausandacht  garantirt  und  serner  für  manche  Länder  (#.  B
Preußen,  Württemberg,  Baden)  der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgnlichen
Rechte  für  unabhängig  vom  religiösen  Bekenntniß  erklärt  worden  ist,  blieb  doch
meistens  bis  zum  Jahr  1848  die  Bildung  neuer  Religionsgemeinschaften  von  der
Bedingung  der  vorgängigen  staatlichen  Genehmigung  abhängig,  bei  deren  Ertheilung
zugleich  die  Stellung  der  Gefellschaft  in  rechtlicher  Beziehung  näher  normirt  wurde.

Erst  nachdem  die  Teutsche  Reichsverfassung  von  1849  die  Freiheit  der  Vereinigung
  zu  religiösen  Zwecken  und  der  öffentlichen  Religionsausübung  für  die  neugebildeten
  Religionsgesellschasten  und  damit  die  Beseitigung  des  ias  reforwandi
auch  den  Sekten  gegenüber  proklamirt  hatte,  sind  in  einer  Reihe  von  Ländem
(z.  B.  Prrußen,  Oldenburg,  Baden)  diefelben  Grundsätze  ver#assungsmähig  anerkannt
worden,  nur  hat  man  freilich  den  neuen  Gesellschasten  die  Rechte  der  juristischen
Verson  versagt  und  diese  von  der  Beilegung  durch  besonderes  Gesetz  abhängig  gemacht.
  Praktisch  sind  aber  die  Konsequenzen  diefes  neuen  Prinzips  noch  nicht  in
allen  Beziehungen  anerkannt,  weil  mitunter  die  Anhaänger  solcher  Religionsgesellschaften
  noch  den  Parvchiallasten  der  drei  privilegirten  Kirchen  unterworfen  werden.
Das  später  im  ganzen  Deutschen  Reich  in  Kraft  getretene  Gesetz  des  Norddeutschen
Bundes  vom  3.  Juli  1869  hat  demnächst  alle  aus  der  Verschiedenheit  des  religidsen
Bekenntnisses  hergeleiteten  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte  aufgehoben  und  insbesondere  die  Befähigung  zur  Theilnahme  an  der  Gemeinde-
  und  Landesvertretung  und  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  vom  rrligiösen
Bekenntniß  für  unabhängig  erklärt.  Endlich  ist  durch  das  Reichspersonenstandsgesetz
  von  1875  das  noch  vielfach  bestehende  Ehehinderniß  zwischen  den  Anhängem
der  christlichen  Kirchen  und  den  Dissidenten  und  ebenso  die  noch  zum  Theil  be-
        <pb n="861" />
        2.  Das  Kirchenrecht.  867

stehende  Standesregisterführung  der  Geistlichen  der  christlichen  Kirchen  für  die
Diffidenten  beseitigt  worden.

ür  Deu  len  Auerneensellun.  in  Moser's  Allg.  K.-Bl.,  Jahrg.  1853,  S.  177  ff.;
für  Wäntemberg:  MNechtsver  uen.  d.  Fugeh  —  ürttem  *
1870;  fur  Preu  *  tälin;  ½  in  Dove's  f.  K  vol.  ger  utau
64:  432,  4  41;  10  146  462;  Alg.  K.BM.  1871,  S.  12,  los,
246.  zii;  1638,  S.  148.  S.  *  dier  weiteken  Nachweisungen  zu  dem  Ari.  ilse  a  im
[Q
ere  Lehr-  und  Hanudbucher,  katholische  unb  vrotsstantich-s  Kirchenrecht  um-Prlen
  n  Walter,  guhuch  bes  Kirchen  schte  aller  christlichen  Konfeffionen,
rlach,  Bonn  Vering,  Lehrb.  b.  kathol.,  anieaal.  u.  protefl.
Kafl.  |  2  Freiburg  eln  drotcflandis  rseitz:  K.  F.  Eichhorn,  Grunbsätze
des  on  br.  eintbolssere  5  der  evangelischen  Neligiontpartet  in  Deutschlanb,  R
bingen  1531  1831  ;  Ae.  Kichter,  tw  *  W  ischen  und  iwbn
*  von  W.  ve,  e  1—4,  #ti  5
Le  buch  t  eutschen  Auchenuechl  14.  dn  15655  E  Das  e-½
  1  der  Katholiken  und  rs—ier  E—  Abth.  1
2;  GCuiedberg.  Lehrbu  d8  k.  kathol.  u  evangetl  kuist,  e,  Leipzig  1879;  uens  katho-Wign
  rechl  behandelnd:  G.  #hil  lips,  Krcheprecht.  nuege,d  1815  ff.  funon
endet,  7  deh  #e#elbte,  !sni*  dꝛ  Kirchemrechts  2  burg  1871,  3.  Aufl.
v.  A#lon18.  881;  J.  Schu  Ite  katholische  Ww  r.  Gieten  18:  ,  1660,  2  Bde.;
F.  te,  bLehib  bes  n-  Kirchenrechts,  3.  Aufl.,  Gießen  1873:  Silber:
nagl,  Lehrbuch  d.  kath.  K.N.,  Regensburg  1880.
        <pb n="862" />
        <pb n="863" />
        3.

Das  Strafrech#t.

Von

Prof.  Dr.  A.  Geyer

in  München.
        <pb n="864" />
        <pb n="865" />
        Einleitung.

&amp;amp;  1.  Begrif!  des  Strafrechts.  Wenn  man  von  Strafrecht  pFrricht,
so  geschieht  dies,  wie  Überhaupt,  wenn  vom  Recht  die  Rede  ist,  in  einem  doppelten
Sinn.  Man  nimmt  nämlich  das  Wort  Recht  im  subiektiven  oder  im  objektiven
Sinn.  In  jenem  bezeichnet  es  ein  Jemandem  zustehendes  Bejugniß;  „Strafrecht"
also  bedeutet  hiernach  (ebendasselbe,  was  zus  paniendi)  Recht  oder  Befugniß  zu
strafen.

Im  objektiven  Sinn  dagegen  meint  man  unter  Strafrecht  (ius  eriminsle)  den
Inbegriff  von  Rechtssätzen,  welche  für  die  Ausübung  des  Strafrechts  im  subjektiven
  Sinn  gelten.  In  der  Strafrechts  wissenschaft  nun  wird  sich  uns  natür.
licherweise  ebenfalls  dieser  Inbegriff  von  Rechtssätzen,  und  zwar  in  einer  auf
inneren  Gründen  beruhenden  systematischen  Ordnung  darstellen.  Allein  nicht
blos  deshalb  haben  wir  vor  Allem  den  obiektiven  Rechtsbegriff  zu  betonen,  sondern
dieser  bildet  überhaupt  die  nothwendige  Grundlage  für  den  Begriff  des  subjektiven
Rechts  oder  Befugnisses.  Man  hat  ein  Recht  nur,  wenn  es  von  dem  objektiven
Recht  zugetheilt  wird;  aus  dem  Rechtssatz  entipringt  erst  das  Be#ugniß  für  irgend
ein  bestimmtes  Nochtssubekt.  Die  Regeln  für  die  Ausübung  und  Handhabung  des
(subiektiven)  Rechts  zu  strasen  find  also  ein  Ausfluß  jener  oben  erwähnten  für  das
„Strafen“  geltenden  Rechtssätze.  Wie  diese  Rechtssätze  entstehen,  haben  wir
hier  nicht  zu  untersuchen.

Sagten  wir  soeben,  das  Strafrecht  sei  die  Gesammtheit  der  Rechtssätze  oder
Rcchteregeln,  welche  für  die  Ausübung  des  Strafrechts  gelten,  so  haben  wir  damit
allerdings  den  Begriff  in  seinem  weitesten  Umfang  ausgestellt.  Man  schrünkt  ihn
aber  in  der  Rechtswissenschaft  in  doppelter  Weise  ein:

1.  An  sich  liegt  in  demselben  keine  Beziehung  auf  den  Staat.  Es  giebt  keinen
begrifflich  nothwendigen  Zusammenhang  zwischen  der  Strafe  und  dem  Staat,  so
daß  jene  stets  nur  als  eine  staatliche  Funktion  austreten  könnte.  Strafen  beißt
ein  Uebel  über  Jemanden  verhängen  als  Folge  irgend  einer  von  demselben  ausgegangenen
  Handlung,  welche  eben  bestraft  wird.  So  straft  also  der  Vater  sein
Kind,  der  Lehrer  seinen  Schüler,  die  Kirche  ihren  Glänbigen  u.  s.  w.,  und  es  lassen
sich  auch  Rechtssätze  über  die  Auslibung  des  Strafrechts  der  Familie,  der  Schule,
der  Kirche  u.  s.  w.  aufstellen.  Von  all“  diesem  nicht  staatlichen  Strafrecht  wird
aber  abgesehen,  wemm  man  von  „Strafrecht“  schlechtweg  spricht,  und  man  bezeichnet
mit  diesem  Wort  nur  das  vom  Staat  ausgehende  Strafrecht.  Ja,  selbst  in  dieser
engeren  Sphäre  pflegt  man  in  Folge  einer  rationellen  Arbeitstheilung  noch  weiter
zu  scheiden,  und  die  Rechtssätze  über  das  Disziplinarstrafrecht  des  Staates  gegenüber
  seinen  Beamten,  zum  Theil  auch  Üüber  die  Bestrafung  der  Polizeiübertretungen,
der  Steuer=  und  Zolldefrauda  tionen  den  Publizisten  und  Kameralisten  zu  überlassen.
Dabei  ist  es  aber  ein  Mißkennen  des  wahren  Sachverhalts,  wenn  man  glaubt,  daß
diese  Disziplinen  nicht  alle  ihre  gemeinsame  Wurzel  in  dem  ethischen  Grundbegriff
der  Strase  haben,  von  welchem  weiterhin  die  Rede  sein  wird.  Dieser  Begriff  muß
        <pb n="866" />
        872  Das  ssfentliche  Recht.

gerade  ohne  spezielle  Rücksicht  auf  die  eigentliche  ichent.  oder  kriminelle
Strafe“  in  einer  Weise  entwickelt  werden,  daß  er  die  letzte  Grundlage  für  die
rationelle  Handhabung  der  strafenden  Thätigkeit  in  allen  Sphären  des  Lebens
bildet.

2.  Aus  dem  Begriff  des  Strafrechts  scheidet  man  ferner  das  sog.  sormelle
oder  Strasprozeßrecht  aus,  d.  h.  den  Inbegriff  jener  Rechtsgrundsätze,  welche
die  Formen  des  Strafverfahrens  (der  Anwendung  des  Strasgesetzes  auf  den  einzelnen
Fall)  sestsetzen.  Unter  dem  Strafrecht  im  engern  Sinne  versteht  man  demnach  nur
das  materielle  Strafrecht,  abgesehen  von  jenen  Grundsätzen,  welche  für  den
Strasprozeß  gelten.  —

2.  Begründung  der  Strafe  (log.  Strafrechtstheorien).  Ehe
nun  weiter  eingegangen  werden  kann  auf  die  Rechtssätze  He  welche  das  Gebiet
des  Strafrechts,  wie  wir  es  eben  umgrenzt  haben,  beherrschen,  ist  eine  für  alles
Weitere  entscheidende  Vorfrage  zu  erledigen.  Wir  stehen  16.  der  Thatsache,  daß
der  Staat  VBerbrechen  bestrast,  belegt  mit  den  empfindlichsten  Uebeln,  und  daß  ihm
ein  Recht  zu  solchem  Berfahren  zugeschrieben  wird.  Sollen  wir  uns  dieser  Thatsache
  als  einer  nun  einmal  durch  die  Gewalt  begründeten  stumm  beugen  oder  ist
es  nicht  erlaubt,  ist  es  nicht  vielmehr  um  unferer  Würde  willen  sogar  geboten,
nach  der  vernünftigen  Grundlage  der  Strafe  zu  fragen?  Die  Strasgewalt  ist  ein
so  scharfes  schneidendes  Werkzeug,  daß  man  in  der  That  schon  vor  Jahrtausenden
sich  gefragt  hat  nach  dem  Warum?  und  Wozu?  der  Strase.  Vor  Jahrtausenden
schon  haben  die  großen  Philosophen  der  Hellenen,  Plato  und  Aristoteles,
hierüber  Rechenschaft  zu  geben  versucht,  haben  es  also  versucht,  eine  sog.  Strafrechtstheorie
  außustellen.

Hier  ist,  wie  sich  von  selbst  versteht,  nicht  der  Ort,  auf  eine  genaue  Darstellung
  und  Beurtheilung  der  verschiedenen  Strafrechtstheorien  einzugehen.  Einige
allgemeine  Bemerkungen  find  aber  jedenfalls  zur  Orientirung  und  zur  Begründung
der  weiteren  Ausführungen  unentbehrlich.  —  Die  Strafrechtstheorien  zerfallen  in
die  sog.  relativen  und  in  die  absoluten  (man  spricht  auch  von  sog.  gemis
  chten  Theorien;  diese  sind  aber  eben  keine  anderen  als  zusammengesetzte  relative
  Throrien,  da  sich  eine  Mischung  von  absoluten  und  relativen  Theorien  nicht
denken  läßt).  Da  die  Strafe  selbst  nothwendigerweise  etwas  Relatives  ist,  nämlich
sich  bezieht  auf  etwas  Vorongegangenes  (zu  bestrafendes)  als  dessen  Folge,  so  ist
freilich  der  Ausdruck  „absolut“  nicht  vollständig  passend  für  jene  Theorien,  welche
eben  darin  die  volle  Begründung  der  Strase  finden,  daß  fie  einer  vorangegangenen
menschlichen  Handlung  als  entsprechendes  Uebel  nachsolgt.  Die  „relativen“  Theorien
aber  bleiben  allerdings  bei  dieser  nothwendigen  Relation  der  Strose  nicht  stehen,
sondern  halten  die  Strase  nur  gerechtfertigt  durch  die  Beziehung  auf  irgend  einen
besonderen  Zweck,  welcher  mittels  der  Strafe  erreicht  werden  soll.  Die  absoluten
Theorien  begnügen  sich  im  Allgemeinen  mit  dem  Satze:  punitur  quise  peccatum
est,  welchen  sie  tiefer  zu  begründen  suchen;  nicht  so  die  relativen.  Diese  letzteren
zerfallen  übrigens  wieder  in  verschiedene  Arten  je  nach  der  Verschiedenartigkeit  der
Zwecke,  welche  sie  der  Strafe  setzen.  Ohne  in  das  Detail  einzugehen,  was  uns
hier  versagt  ist,  können  wir  bemerken,  daß  alle  jene  Unterarten  sich  auf  die  drri
Begriffe  der  Nußungs.,  Sicherungs-.  und  Besserungstheorien  zurückführen
  lassen.

Jene,  welche,  wie  Hobbes,  Bentham  u.  A.,  die  Strase  blos  durch  ihre
Nützlichkeit  begründen,  verzichten  damit  von  vornherein  auf  eine  wahre  Rechtfertigung
  derselben.  Die  Sicherungstheorien  (zu  welchen  auch  die  sog.  Vergütungstheorien
  gehören,  was  hier  nicht  näher  nachgewiesen  werden  kann)  bewegen
  sich,  unter  mannigsachen  Modifikationen  im  Einzelnen,  in  der  Sphärr  des
Gedankens  der  Sicherung  der  Rechtsordnung.  Sie  finden  die  nechtirrtigen.  der
Strafe  darin,  daß  sie  dient  zur  Verhütung  weiterer  Verbrechen  des  Bestraften
        <pb n="867" />
        3.  Das  Strafrecht.  873

(Spezialprävention)  oder  zur  Abschreckung  überhaupt  aller  „Bürger“  als
möglicher  Verbrecher  (Generalprävention).  So  namhast  die  Vertreter  dieser
wissenschaftlichen  Richtung  find  (wir  nennen  hier  nur  die  Namen  Grolman  und
Feuerbach),  so  wenig  stichhaltig  ist  sie  der  näheren  Betrachtung.  Es  hat  eigentlich
  genau  genommen  keinen  rechten  Sinn,  wenn  man  behauptet,  die  Strafe  werde
mit  Recht  zugefügt  nicht  um  der  verübten  Uebelthat  willen,  sondern  um  irgend
welcher  möglichen  künftigen  Uebelthat  willen.  Man  fieht  sich  vergebens  nach  einem
Rechtsgrund  dafür  um,  daß  Jemand  bestraft  wird,  weil  er  vielleicht  in  der  Zukunft
einmal  ein  Verbrechen  begehen  könnte,  oder  gar,  weil  Andere  zu  Verbrechern
werden  können.  Ebenso  sucht  man  vergebens  nach  einem  Maßstab  für  eine  Strafe,
welche  sich  bemessen  soll  nach  den  Eindrücken,  welche  in  der  Seele  des  Verbrechers
oder  anderer  Menschen  Anlaß  geben  könnten  zur  Begehung  von  Verbrechen.  Wird
hier  eigentlich  Alles  auf  eine  psychologische  Untersuchung  über  die  abschreckende
Wirkung  der  Strafe  gestellt,  so  vermißt  man  um  so  mehr  eine  richtige  psychologische
Anschauung  über  die  Motive,  welche  zu  Verbrechen  antreiben  und  von  ihnen  abhalten.
  Richt  zu  übersehen  ist  endlich,  daß  die  Auffassung  der  Strase  als  Sicherungemittel,
  wenn  man  mit  ihr  Ernst  macht,  zu  der  Amwendung  der  Strafe  auch
ir  vorausgegangenes  Verbrechen  aus  gefährliche  Menschen,  Landstreicher  u.  s.  w.
führt.  —

Die  Sicherungstheorien  haben  in  neuerer  Zeit  wenig  bewußte  Anhänger
mehr,  obwol  man  sich  in  der  Gesetzgebung  und  in  der  Praxis  nicht  selten  auch
heute  noch  von  terroristischen  Anschauungen  beherrschen  läßt,  ohne  sich  darüber
llar  zu  werden.  Anders  verhält  es  sich  mit  den  Besserungstheorien,  die,
auf  einer  relativ  höheren  Stuse  stehend,  durch  ihre  Humanität  und  theilweise  Richtigkeit
  auf  viele  Gemüther  einen  bestechenden  Einfluß  ausüben.  Gleichwol  stellt
jede  konsequente  Befserungstheorie  den  Begriff  der  Strafe  geradezu  auf  den  Kopf.
Indem  sie  nämlich  der  Strafe  den  Charakter  eines  Uebels  ganz  und  gar  abspricht,
und  dieselbe  vielmehr  als  eine  Wohlthat  ausgefaßt  haben  will,  auf  welche  (als  eine
„Nacherziehung“)  der  Verbrecher  ein  Recht  habe,  macht  fie  das  Verbrechen  zu
einem  Titel  für  Rechtserwerb  und  für  Anjprüche  aus  Erweisung  von  Wohlthaten.
  Sie  bringt  also  im  Widerspruch  mit  der  Gerechtigkeit  den  Verbrecher  in
eine  bessere  Lage,  als  den  Unbescholtenen.  Indem  fie  ferner  die  Strase  nur  als
Befsserungemittel  auffaßt,  welches  wegsfallen  muß,  sobald  leine  Befserung  noththut,
verletzt  fie  ebenfalls  auf  das  schreiendste  die  Gerechtigkeit.  Denn  hiernach  müßte
das  größte  Verbrechen  (wie  z.  B.  ein  Mord)  gänzlich  ungestraft  bleiben,  wenn  die
Besserung  des  Thäters  konstatirt  vorläge,  während  selbst  die  geringfügigsten  Delikte
zu  langzjähriger  Einsperrung  führen  könnten.  —

Finden  wir  dem  Gesagten  nach  keinen  befriedigenden  Aufschluß  über  Grund
und  Wesen  der  Strafe  bei  den  relativen  Theorien,  so  müssen  wir  uns  zu  den
absoluten  wenden,  welche  im  Allgemeinen  darin  übercinstimmen,  daß  sie  die
Strafe  begründet  finden  durch  die  ethische  Forderung  einer  Ausgleichung  der  begangenen
  Uebelthat,  wonach  die  Strafe  auch  ihr  gerechtes  Maß  eben  in  dem  zu
bestrafenden  Verbrechen  findet.  Diese  Anschauung  haben  in  mannigfacher  Weise
namentlich  Kant,  Hegel  und  seine  Schüler  Abegg,  Köstlin,  Berner,  sodann
  Herbart  und  seine  Schnle  zu  begründen  gesucht,  während  sie  von  den  Anhängern
  der  sog.  bürgerlichen  Gerechtigkeitstheorien  ziemlich  verwässert
und  beinahe  in  die  Anschauung  der  Sicherungstheorie  umgewandelt  wurde.  Kant
betonte  dabei  den  Gedanken  der  Talion.  Die  Talion  aber,  welche  dem  Verbrecher
  ein  Uebel  zuzufügen  vorschreibt,  das  quantitativ  und  gqualitativ  identisch  ist
mit  demjenigen,  welches  von  ihm  ausgegangen,  ist  abgesehen  von  ihrer  unsittlichen,
verwildernden  Grausamkeit  und  ihrer  Unmöglichkeit  in  sehr  vielen  Fällen  (wie
will  man  politische  Verbrechen,  Gotteslästerung,  Nothzucht  durch  Talion  bestrasen?!)
auch  gar  nicht  geeignet  zu  einer  richtigen,  gerechten  Ausgleichung,  da  sie  einen
        <pb n="868" />
        874  Das  öffentliche  Recht.

ganz  äußerlichen  Maßstab  (Auge  um  Auge,  Zahn  um  zahn)  anlegt,  welcher  die
p#chische  Wirkung  der  Verbrechen  und  der  Strafen  nicht  berücksichtigt.  —  Die
Hegel'sche  Theorie  geht  von  der  Behauptung  der  Nichtigkeit  des  Unrechts  aus,
welche,  wenn  sie  mehr  als  Phrafe  wäre,  es  unnöthig  und  unmöglich  machen  würde,
das  schon  an  sich  nichtige  Unrecht  erst  noch  durch  Strafe  zu  vernichten.  W
stützt  sie  sich  auf  eine  unhaltbare  Dreitheilung  des  Unrechts  und  überfieht,

das  Verbrechen  überhaupt  nicht  nothwendigerweise  ein  „Unrecht“,  eine  isht,  70
letzung,  sein  muß.

Einen  anderen  Standpunkt  nimmt  die  Herbark'sche  Schule  ein.  Sie  beruft
sich  auf  die  ethische  Idee  der  Vergeltung  oder  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit.
zufolge  welcher  jede  Wohlthat,  ebenso  wie  jede  Uebelthat  entgolten  werden  soll.
durch  den  Rückgang  des  gleichen  Cuantums  von  Wohl  oder  Uebel  auf  den
Thäter.  Hiermit  ist  nicht  etwa  die  Talion  deduzirt,  da  dieselbe  gar  nicht  gerignet
ist,  die  richtige  Gleichung  herzustellen  und  wegen  ihrer  das  Gemeinwesen  entfitlichenden
  Wirkung  das  Uebel  größer  macht,  als  es  schon  ist,  was  dem  Begriff  der
Ausgleichung  widerspricht.  Die  Qualität  der  Strasmittel  wird  vielmehr  bestimmt
  durch  die  Idee  des  Rechts,  welche  Sicherung  der  Rechtsordnung  fordert,
und  durch  die  Ider  des  Wohlwollens,  welche  die  Besserung  des  Verbrechers  befürwortet.
  Unter  der  Voraussetzung  alsfo,  daß  die  Wahl  gegeben  ist  zwischen
verschiedenen  Strafmitteln,  muß  jenes  gewählt  werden,  welches  in  höhrrem  Maße
die  Rechtsordnung  sichert  und,  sofern  das  Verbrechen  eine  verderbte  Gesinnung  des
Verbrechers  geoffenbart  hat,  die  Besserung  des  zu  Bestrafenden  ermöglicht.  Die
Rücksicht  auf  diese  Straf  zwecke  darf  aber  niemals  zur  Verletzung  des  Strasprinzips
  —  der  Vergeltung  —  führen.  Das  verdiente  Quantum  von  Strasübeln  muß
über  den  Uebelthäter  stets  verhängt  werden,  und  nur  innerhalb  dieser  Schranken
ist  es  die  Aufgabe  des  Strafvollzuges,  von  sittlichem  Geiste  getragen,  der  Erreichung
der  angegebenen  Strafzwecke  (Sicherung  und  Befferung)  möglichst  gerecht  zu  werden.
In  solcher  Weise  kommt  zu  seiner  bedingten  Geltung,  was  die  relativen  Throrien
Kichtiges  und  Wahres  in  sich  enthalten.

Die  Forderung,  daß  den  Uebelthätern  entgolten  werden  soll,  ist  eine  allgemein
unbedingt  für  alle  Arten  von  Uebelthaten  geltende.  Es  ist  aber  nicht  Sache  des
Staates,  in  allen  Fällen  die  Entgeltung  durch  AusüÜbung  seiner  Strafgewalt  Ju
bewirken  oder  mit  anderen  Worten:  Nicht  jede  Uebelthat  ist  ein  Verbrechen  im
Sinn  der  Strafrechtswissenschaft.  Das  Nähere  hierüber  unten  in  der  Lehre  vom
Thatbestand  des  Verbrechens.  —

3.  Ueberblick  der  Geschichte  des  Strafrechts.  Werfen  wir  zunächst
  einen  Blick  auf  die  geschichtliche  Entwicklung  des  Strafrechts,
so  sehen  wir,  wie  sich  erst  spät  der  Gedanke  in  der  Strafrechtspraxis  Bahn  bricht,
cs  sei  die  sittliche  Pflicht  des  Staates,  im  Dienste  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit
die  Verbrechen  zu  strafen.  Es  bedarf  auch  einer  festen  Staatsorganisation,  wenn
das  furchtbare  Recht  über  Leben  und  Tod,  Freiheit  und  Ehre  dem  Inhaber  der
Staatsgewalt  zugestanden  werden  soll.  Wo  die  Staatsbildung  noch  in  unvollkommener
  Weise  vor  sich  gegangen  ist,  sehen  wir  die  Entgeltung  begangener  Missethaten
  daher  getragen  von  anderen  Lebenskreisen.  Sie  zeigt  sich  in  den  Anfängen
der  historischen  Zeiten  einerseits  bestimmt  von  dem  Familienrecht,  andererseite
von  theokratischen  Anschauungen.  Die  Familie,  patriarchalisch  das  Gemeinleben
  Überwuchernd,  schreibt  sich  ein  bis  zum  Recht  über  Leben  und  Tod  gehendes
Strufrecht  über  ihre  Mitglieder  zu,  sie  fühlt  sich  andererseits  verletzt  durch  Verlehung
  ihrer  Angehörigen,  und  verschafft  sich  Genugthuung,  nicht  selten  auf  dem
blutigsten  Wege,  gegenüber  dem  fremden  Frevler.  Gewisse  Uebelthaten  aber  gelten
auch  als  Beleidigung  der  Gottheit,  deren  Zorn  durch  Bestrafung,  wo  nicht  Vertilgung
  der  Ruchlosen  befänstigt  werden  muß.  So  neigen  beide  Arten  des  Strafrechts,
  das  Familien=  und  das  theokratische  Strafrecht,  zur  Graufamkeit,  zur  Blut-
        <pb n="869" />
        3.  Das  Ztrafrecht.  875

rache  oder  zur  Entsühnung  durch  den  Opfertod.  Lungsam  bricht  sich  daneben
der  Gedanke  des  staatlichen  Strafrechts  Bahn.  Der  erstarkende  Staat  erkennt  in
den  bedeutenderen  Uebelthaten  einen  Bruch  seiner  Rechtsordmung,  seines  Friedens
und  reagirt  hiergegen,  und  zwar  geschieht  dies  natürlicherweise  zuerst  bei  den  direkten
Angriffen  auf  den  Staat,  den  sog.  Staatsverbrechen,  erst  später  bei  den  Privatverbrechen.
  Die  Staatsgewalt  jaßt  hierbei  die  Strafgewalt  zunächst  als  einen  wichtigen
  Zuwachs  an  Recht  und  Macht  auf,  und  handhabt  dieselbe  im  Geiste  des
Abschreckungssystems  ohne  Rücksicht  auf  das  Wohl  des  Verbrechers,  nicht  selten
sie  zugleich  ausnützend  zu  selbstsüchtigen  Zwecken  und  zur  Bereicherung  des  Staatsschatzes.
  Zuletzt  erst  wird  das  Bewußtsein  von  der  Pflicht  des  Staates  herrschend,
zu  strafen  im  Dienste  der  sittlichen  Ideen  und  in  durchaus  stttlichem  Geiste.  In
diese  historische  Entwicklung  haben  Üüberall  auch  die  religiösen  Anschauungen  eingegriffen,
  namentlich  wo  es  der  Kirche  gelang,  ihr  Rechtssystem  auf  die  Regelung
weltlicher  und  staatlicher  Verhältnisse  auszudehnen.

Für  die  Gestaltung  des  heute  in  Deutschland  geltenden  Strafrechts  war  von
besonderer  Bedeutung  neben  dem  einheimischen  auch  das  rezipirte  fremde,  also  das
Römische  und  Kanonische  Strafrecht.  Darum  ist  eine  kurze  Charakteristik  dieser
beiden  Rechtssysteme  geboten.

Das  Römische  Strafrecht  steht  bei  Weitem  nicht  auf  jener  hohen  Stuie  der
Vortrefflichkeit  wie  das  Römische  Privatrecht.  Es  hat  sich  niemals  zu  einem  vollständig
  gegliederten  Rechtesystem  entwickelt.  Nachdem  die  Herrschaft  des  religiösen
Sakralrechts  einerseits  und  der  familienhaften  Privatrache  andererseits  durch  die  erstarkende
  Staatsgewalt  gebrochen  war,  kam  diese  doch  niemals  hinaus  über  die
Schaffung  von  einzelnen  Gelegenheitsgesetzen,  welche  aus  Anlaß  umsichgreisender
Verbrechen  gegeben,  zu  verschiedenen  Zeiten  entstanden,  nicht  durch  das  Band  eines
allgemeinen  Gesetzes  über  die  Prinzipien  des  Strafrechts  und  ebensowenig  durch  die
Entwicklung  einer  systematischen  Doktrin  Über  den  allgemeinen  Thatbestand  der
Verbrechen  zusammengehalten,  weder  ein  widerspruchsfrries,  noch  ein  lückenloses
Ganze  bilden.  Bewährt  sich  auch  im  Einzelnen  vielfach  der  bekannte  Scharfsinn  der
Römischen  Juristen  bei  Interpretation  ihrer  Strasgesetze,  so  mußte  doch  gerade  in
diesem  Theil  des  Rechts,  wo  es  Noth  gethan  hätte,  dem  positiv  rechtlichen  mangelhaften
  Detail  durch  die  Herstellung  eines  zusammenhängenden  Baues  von  allgemeinen
  Lehren  eine  tiefere  Grundlage  und  einen  Impuls  zu  lebendiger  Fortbildung
zu  geben,  die  bekamte  Schen  der  Römischen  Juristen  vor  allgemeinen  Deduktionen
und  ihre  vorherrschend  privatrechtliche  Auffassung  hemmend  auf  die  Entwicklung  der
Wissenschaft  einwirken.  Dazu  kommt  noch,  daß  einerseits  eine  Anzahl  von  Delikten,
welche  nach  unserer  hentigen  sittlichen  Anschauung  dem  Strafrechtsgebiete  angehören,
von  den  Römern  vielmehr  als  sog.  Privatdelikte  geradezu  in  civilistischer  Weise
behandelt  werden  und  daß  sich  andererseits  in  dem  betreffs  der  Staatsverbrechen
waltenden  Terrorismus  der  rechtsfeindliche  Geist  des  Römischen  Despotenthums
geltend  macht,  aus  welchem  auch  das  Bestreben  hervorgeht,  die  Auflehnung  gegen
das  in  der  späteren  Zeit  zur  Staatsreligion  gewordene  Christenthum  durch  Feuer
und  Schwert  zu  vertilgen.  Dem  Stratrecht  droht  stets  durch  seinen  unabweislichen
Zusammenhang  mit  dem  von  Kämpfen  durchwühlten  Gebiet  staats-  und  kirchenrechtlicher
  Gestaltungen  eine  Beeinträchtigung  seines  wissenschaftlichen  Charakters,
welchen  sich  das  Privatrecht  durch  seine  Bewegung  auf  neutralem  Boden  leichter  zu
wahren  weiß.

Aus  der  angedeuteten  tumultuarischen  Entwicklung  des  Römischen  Strafrechts
ergiebt  sich  auch  schon  die  Folge,  daß  von  einem  Alles  beherrschenden  Straiprinzip
bei  ihm  nicht  die  Rede  sein  kammn.  Charakteristisch  ist  aber  ferner  für  das  Römische
Recht  die  vorwiegende  Betonung  des  subjektiven  Elementes  bei  der  Konstruirung
des  Thatbestands  der  Verbrechen.  Die  Folge  davon  war  eine  Geneigtheit,  den
Versuch  des  Verbrechens  ebenso  strenge  zu  bestrafen,  wie  das  vollendete  Verbrechen,
        <pb n="870" />
        876  Des  öffentliche  Recht.

dagegen  aus  bloßer  Fahrlässigkeit  (culpa)  begangene  Handlungen  vor  den  Civilrichtn
zu  verweisen.  Dem  Römischen  Strasensystem  ist  im  Ganzen  zur  Zeit  der  höchsten
Blüthe  der  Republik  (wenn  man  absieht  von  der  Behandlung  der  Sklaven  und
der  Nichtrömer)  eine  große  Milde  eigen  und  in  der  allgemeinen  Schäßung  gilt  damals
  die  Verbannung  aus  dem  Vaterlande  für  ein  so  großes  Uebel,  daß  der  Römische
Bürger  sich  jeder  Strase  entziehen  kann,  wenn  er  sich  freiwillig  ins  Exil  begiebt.
Im  Gegensatz  hierzu  entwickelt  das  Strafrecht  der  Kaiserzeit  einen  Terroriemm
namentlich  gegen  politische  Verbrecher,  welcher  sich  selbst  bis  zur  Bestrafung  der
Kinder  und  Kindeskinder  steigert,  wosür  man  sich,  als  das  Christenthum  Staatsreligion
  geworden  war,  auf  das  grausame  Mosaische  Recht  berif.  —

Das  Kanonische  Recht  saßt  das  Verbrechen  als  Sünde  aus,  d.  h.  als  eine
Verletzung  des  göttlichen  Gebotes,  wornus  sich  eine  ungehörige,  fast  ganz  ausschließliche
  Berücksichtigung  der  fsubjektiven  Seite  des  Verbrechens  ergiebt,  so  daß  sogar  der
bloße  fündhaste  Gedanke  der  That  selbst  nahezu  gleichgestellt  wird.  Ein  Fortschriu
ist  es  hingegen,  daß  die  Reaktion  gegen  das  Verbrechen  als  eine  öffentliche  Angelegenheit
  der  Kirche  gilt.  Darum  ist  hier  der  Standpunkt  der  blos  privatrechtlichen
Behandlung  des  Delikts  Überwunden  durch  den  Gedanken,  daß  es  Pflicht  sei,  das
Verbrechen  zu  fühnen  und  tritt  an  die  Stelle  der  Strase  im  Geiste  der  Kirche  der
Begriff  der  befsernden  Zucht.  Die  kirchliche  Strafe  soll  verhängt  werden,  um  den
Verbrecher  mit  Gott  auszusähnen  und  ihn  auf  den  Weg  des  Gerrchten  zurückzuführen.
  Die  Kirche  will  nicht,  daß  der  Sünder  sterbe,  sondern  daß  er  lebe  und
sich  besserr.  Es  zeugt  von  einem  auffallenden  Verkennen  dieser  wahrhaft  christlichen
Anschauung,  wenn  heut  zu  Tage  noch  von  den  Strenggläubigen  aller  Konfeffionen
in  der  Regel  behauptet  wird,  die  Todesstmfe  sei  ein  Gebot  des  Christenthums.  Die
Vertheidiger  einer  solchen  Lehre  finken  zurück  auf  den  Standpunkt  des  alten  Jüdischen
Rechts  und  ihr  Gott  ist  der  strenge  Jehovah,  welcher  die  Sünden  der  VBäter  straft
an  Kindern  und  Kindeskindern.

Auf  die  Umgestaltung  des  weltlichen  Strafrichts  wirkte  die  Kirche  namentlich
dadurch,  daß  sie  sich  nicht  blos  über  rein  kirchliche  Verbrechen  (delicta  ecclesinstica).
sondern  auch  über  die  sog.  gemischten  Delikte,  delicta  mirta  (d.  h.  Verbrechen,
welche  irgend  eine  nähere  Beziehung  auf  die  kirchlichen  Gebote  haben,  wie  Ehebruch,
Inzest,  Sodomie,  Blasphemie,  Magie,  Sakrilegium,  Wucher),  Gerichtsbarkeit  zu.
sprach.  Die  Ausdehnung  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit  mit  ihrer  wohlgegliederten
Organisation  wirkte  im  Mittelalter  bei  der  Ohnmacht,  Zerfahrenheit  und  Unbehälflichkeit
  der  weltlichen  Strafrechtspflege  vielfach  wohlthätig  ein.  Namentlich  wurde
durch  die  Kirche  auch  der  Rücksichtnahme  auf  Rang  und  Stand  des  Verbrecher
welche  das  Mittelalter  charakterifirt,  entgegengetreten.  Ihr  gelten  alle  Menschen
als  Kinder  Gottes,  auch  der  Fürst  ist  ihr  nicht  legibus  soluitns  und  in  diesem  Sinne
sucht  sie  den  Grundsatz  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  durchzuführen,  von
welchem  sie  freilich  allmählich  immer  mehr  durch  die  verschiedenartige  Behandlung
der  Kleriker  und  Laien  abweicht.

Im  ältesten  Germanischen  Strafrecht  finden  wir  neben  theokratischen  Anklängen
  eine  sehr  ausgedehnte  Geltung  der  Privatrache.  Da#t  Fehderecht  war
im  weitesten  Umsang  anerkannt  und  die  Volksgerichte  wurden  erst  thätig,  wemm  fie
vom  Verletzten  angerusen  wurden,  denn  dieser  konnte  allerdings,  auf  die  Privatrache
verzichtend,  auf  eine  Buße,  eine  compositio,  welche  bei  der  Tödtung  Wergeld  hieß,
klagen.  Diese  Buße  erschien  zwar  auch  als  ein  „Bekenngeld“  des  Schuldigen  und
eine  Demüthigung  für  denselben,  indeß  doch  vor  Allem  als  ein  Schadenserfatz  für
die  zugefügte  Verletzung,  und  ebenso  mußte  nun  der  Verleper  auch  an  das  Gemeir
wesen  eine  Vergütung  für  den  vom  Gericht  ihm  wieder  zu  gewährenden  Frieden,
das  Friedensgeld,  zahlen.  Diese  Auffassung  der  Strafe  als  eines  Schadensersatzen
  führte  dazu,  das  Verbrechen  vorzugsweise  äußerlich  nach  dem  zugefügt
Schaden  abzuschätzen  und  im  Gegensatz  zu  dem  Römischen  und  Kanonischen  Achht
        <pb n="871" />
        8.  Das  Stratrecht.  877

die  subjektive  Seite  des  Delikts  weniger  zu  würdigen.  Hier  griff  einerseits  die
kirchliche  Anschauung  modifizirend  ein,  andererseits  nahmen  auch  mit  der  Erstarkung
der  Königsmacht  die  öffentlichen  Strafen  an  Leib  und  Leben  Überhand.  Gleichwol
gelang  es  während  des  ganzen  Mittelalters  nicht,  das  Fehderecht  und  das  Kompositionensystem
  vollkommen  zu  beseitigen.  Die  unglückseligen  politischen  Verhältnisse,
  die  Zersplitterung  des  Reichs  in  hunderte  nahezu  unabhängiger  Territorien,
die  Unbehülflichkeit  der  Deutschen  Gerichtsverfafsung  und  die  große  Mangelhaftigkeit
des  Strafverfahrens  —  das  Alles  wirkte  zusammen,  um  die  Gestaltung  der  Strafrechtspflege
  zu  einer  fast.  unerträglichen  zu  machen.  Hülfe  suchte  man  zunächst  am
Ende  des  Mittelalters  in  der  Rezeption  des  Nömischen  und  Kanonischen  Rechts.
Allein  gerade  in  dem  strafrechtlichen  Gebiet  war  eine  solche  Rezeption  wegen  des
innigen  Zusammenhangs  dieses  Rechtstheiles  mit  den  staatsrechtlichen  Verhältnifsen
und  der  nationalen  ethischen  Anschauung  nicht  ohne  Weiteres  durchführbar,  und  so
machte  sich  das  Bedürfniß  einer  allgemeinen  Strasgesetzgebung  geltend.  Veranlassung
  zu  der  Abfassung  derselben  gaben  die  wiederholten  Klagen  des  Reichskammergerichtes
  über  die  entsetzlichen  Mißstände  in  der  Strafuchtspflege.  Nach  mannigfaltigen
  Vorarbeiten  kam  so  endlich  auf  Grundlage  der  von  Joh.  Freiherrn  von
Schwarzenberg  verfaßten,  im  Jahre  1507  in  den  bischöflich  Bambergischen
Ländern  publizirten  Bambergischen  Halsgerichtsordnung,  im  Jahre  1532  auf  dem
Reichstag  zu  Regensburg  ein  das  Strafrecht  und  den  Strafprozeß  behandelndes
Rcichsgesetz  zu  Stande  unter  dem  Titel:  Des  allerdurchleuchtigsten  großmechtigsten
vullberwindtlichen  Keyser  Karls  des  fünfften:  vund  des  heyligen  Römischen  Reichs
beinlich  gerichtsordnung“;  kurzweg  als  peinliche  Gerichtsordnung  (PGO.)  oder
Constitatio  Criminalis  Carolina  (CCC)  citirt.  Die  Kawlina  wurde  übrigens
leider  nur  als  fsubsidiäres  Gesetz  unbeschadet  der  bestehenden  Panikularrechte
publizirt.  So  konnte  sic  nicht  zu  gehöriger  Wirksamkeit  gelangen,  obwol  sie  unzweifelhaft
  gegenüber  den  Partikulargesetzen  des  16.  und  selbst  des  17.,  ja  zum
Theil  des  18.  Jahrhunderts  auf  einer  relativ  hohen  Stufe  der  Vollkommenheit
steht.  Die  Karolina  hat,  ohne  einen  vollständigen,  allgemeinen  Theil  aufzustellen,
dennoch  die  allgemeinen  Lehren  des  Strafrechts  wesentlich  geördert  und  hierbei.
sowie  bei  Festsetzung  der  Verbrechensthatbestände  in  der  Regel  zwischen  der  Nömischen
  und  Deutschrechtlichen  Auficht  nicht  ohne  Glück  zu  vermitteln  gewußt.  Leider
war  der  Zustand  der  Doktrin  und  Praxis  bis  in  das  18.  Jahrhundert  hinein  ein
im  Ganzen  sehr  erbärmlicher,  so  daß  man  zu  einem  wissenschaftlichen  Verständniß
der  Karolina  erst  zu  einer  Zeit  gelangte,  als  fie  mit  ihren  grausfamen  Strafen  den
milderen  Sitten  durchaus  widerstrrbte  und  die  neuere  Partikulargesetzgebung  selbst
die  subsidiäre  Geltung  des  Gemeinen  Rechts  ausschloß.

Die  Karolina  felber  erkannte  das  Nömische  und  Kanonische  Recht  als  rezipirt
an  und  verwies  zunächst  auf  sie  zur  Ergänzung  etwaiger  Lücken.  Der  Rechtszustand
war  also  bis  ins  18.  Jahrhundert  hinein  der,  daß  zunächst  Partikularrecht  und
bstdiariss  in  erster  Linie  die  Karolina  sammt  den  spärlich  ergangenen  sonstigen

Reichsgesetzen,  in  zweiter  Linie  das  rezipirte  fremde  Recht  galt.  Auf  diese  Weise
war  Vieles  der  Wissenschaft  überlassen,  welche  sich  aber  unsähig  erwies  für  die  ziemlich
  schwierige  Arbeit,  die  Rechtsquellen  *  einem  harmonischen  Ganzen  zu  gestalten.
Das  Strafrecht  wurde  sogar  zumeist  erst  im  17.  Jahrhundert  Gegenstand  selbständiger
  akademischer  Vorträge  und  Lehrbücher.  Die  Praxis  gestaltete  sich  seit  dem
Anbruche  des  Zeitalters  der  Humanität  immer  mehr  zu  einer  rein  willkürlichen,
indem  sie  die  harten  Reichs=  und  Landesstrafgesetze  nach  subjektivem  Belieben  im
Sinn  der  Milde  umzudeuten  suchte.  Dadurch  gerieth  der  Rechtszustand  so  sehr  ins
Schwanken,  daß  man  in  den  größten  Reichsländern  es  für  geboten  hielt,  durch  eine
geschlossene  Gesetzgebung  dem  richterlichen  Belieben  feste  Schranken  zu  ziehen.  Den
Anfang  damit  machte  Bayern.  Hier  wurde  1751  der  Codex  joris  Bavaricl  criminalis
  erlassen,  welcher  die  subsidiäre  Geltung  des  Gemeinen  Rechts  gänzlich  be-
        <pb n="872" />
        878  Das  oͤffentliche  Recht.

seitigt.  So  bethätigte  sich  zuerst  die  nahezu  in  volle  Souverainetät  umgewandele
Landeshoheit  gegenüber  der  zu  einem  Schatten  herabgesunkenen  Reichsgewalt.  Z##
nächst  folgte  auf  diesem  Wege  Oesterreich  durch  den  Erlaß  der  Constitutio  Criminalis
Theresiana  vom  31.  Dezember  1768.  Beide  Gesetzbücher  aber,  dos  Bayrische  sowot
wie  das  Oesterreichische,  stehen  noch  ganz  unter  dem  Banne  der  alten  terroristischen
Anschauung  und  machen  in  mancher  Beziehung  felbst  noch  Rückschritte  hinter  dir
Karolina.  Der  Geist  der  Aufklärung,  namentlich  geweckt  durch  die  Französischen
Encyklopädisten  und  genährt  durch  die  auigeklärten  Fürsten  und  Minister  jener  Zeit.
macht  sich  dagegen  bereits  in  dem  unter  Kaiser  Josef  II.  für  die  Oesterreichischen
Erblande  publizirten  allgemeinen  Gesetz  über  Verbrechen  und  Strafen  vom  13.  Jonuar
  1787  geltend,  welches  sich  durch  seine  Bündigkeit  und  durch  die  Beseitigung
der  Todesstrafe  (für  alle  Fälle,  wo  nicht  standrechtlich  verfahren  wird)  auegeichnet.
  Diese  Strafe  wurde  freilich  schon  im  Jahre  1795  in  Oesterreich  wieder
eingeführt.  —  Bald  darauf  tmi  auch  in  Preußen  ein  Straigesetzbuch  (enthalten  in
dem  weitschweisigen  20.  Titel  des  II.  Buches  des  Allgemeinen  Landrechtes  von
1794)  in  Kraft  und  endlich  erschien  im  Jahre  1808  in  Oesterreich  ein  von  dem
Josefinischen  Gesetz  vielfach  abweichendes  neucs  „Strasgeseßbuch  über  Verbrechen
und  schwere  Polizeiübertretungen“.  Diese  beiden  letztgenannten  Gesetzbücher  rep#msentiren
  vorzugsweise  den  Standpunkt  der  strafrechtlichen.  Doktrin  am  Ausgang  der
vorigen  Jahrhunderts.  Sie  stehen  in  jeder  Hinsicht  an  der  Schwelle  einer  wichtigen
Epoche  für  das  Strafrecht.  Denn  die  Strafrechtswissenschaft  ging  um  jene  Zeit
namentlich  durch  die  scharffinnigen  kritischen  und  dogmatischen  Arbeiten  Feuerbach's
  einem  neuen  Aufschwunge  entgegen,  welcher  sich  zuerst  in  dem  Bayrischen
Strasgesetzbuch  von  1813  praktischen  Ausdruck  verschaffte,  und  um  dieselbe  Zeit  versetzte
  die  Auflösung  des  Deutschen  NReiches  dem  Gemeinen  Recht,  welchem  schon  durch
die  Gesetzbücher  Bayerns,  Oesterreichs  und  Preußens  gZin  großer  Theil  seines  Geltungsgebietes
  entzogen  worden  war,  den  Todesstoß.  Denn  wenn  auch  nach  dem
Aufhören  des  Deutschen  Neiches  in  vielen  Deutschen  Ländern  das  aus  der  früherrn
Zeit  her  überkommene  Recht  fortbestehen  blieb  und  so  von  einem  thatsächlich  gemeinsamen
  Recht  gesprochen  werden  konnte,  so  ruhte  diese  Gemeinsamkeit  doch  nicht
mehr  auf  der  Unterlage  einer  einheitlichen  staatlichen  Gewalt,  und  überall  galt  von
jetzt  an  das  „Gemeine  Recht“  höchstens  als  subsidiäres  Landesrecht.  Die  bindende
Krait  deffelben  beruhte  zuletzt  nur  auf  der  ausdrücklichen  und  stillschweigenden  Erstattung
  des  souveränen  Landesherrn  und  das  „sormell“  Gemeine  Recht  eristirte
von  jetzt  an  nur  in  den  Köpfen  der  Theoretiker.

Ueberdies  entialtete  nun  die  Gesetzgebung  eine  immer  regere  Thätigkeit  und  ließ
jenem  sog.  Gemeinen  Recht  nur  noch  in  einigen  kleinen  Gebieten  praktische  Geltung
in  dem  oben  angegebenen  Sinn.  Die  Reihe  dieser  neueren  Gesetzbücher  eröffnete.
wie  schon  oben  erwähnt  wurde,  das  Werk  Feuerbach's,  das  Bayrische  Gesetz  von
1813,  welches  durch  seinen  systematischen  Aufbau  und  die  musterhafte  Präsision  der
Sprache  epochemachend  war.  Dabei  ruht  es  freilich  auf  der  unhaltbaren  Abschreckungstheorie
  Feuerbach's  und  sucht  der  früher  herrschenden  Willkür  der  Nichter  in  verkehrter
Weise  durch  eine  allzugroße  Einengung  des  richterlichen  Ermessens  und  durch  das
Verbot  des  Kommentirens  zu  begegnen.  Auf  dieses  Bayrische  Gesetzbuch,  welchem
sich  das  Oldenburgische  vom  Jahr  1814  iast  wörtlich  angeschloffen  hatte,  folgt
ein  VBierteljahrhundert  von  mannigfachen  Vorbereitungen  und  Entwürfen  zur  Rcsorm
der  Straigesetzgebung  in  den  meisten  Dentschen  Staaten.  Ein  praktisches  Ergebniß
trat  zuerst  im  Königreich  Sachsen  zu  Tage.  So  beginnt  die  Reihe  der  neuern
Strafgesetzbücher,  über  welche  wir  hier  eine  Uebersicht  geben  mit

.  dem  Kriminalge#tzbuch  für  das  Königreich  Sachsen  vom  Jahrr  1838,  nit
—*uS—  im  Wesentlichen  das  bie  1871  in  Kraft  gebliebene  Kriminalgesetzbuch  für
Sachsen=  Altenburg  übereinstimmte.  Im  Königreich  Sachsen  selbst  wurde  im
Jahre  1855  ein  neues  Straigesetzbuch  publizirt,  ein  den  alten  Ruhm  der  Süchfischen
        <pb n="873" />
        3.  Das  Etrufrecht.  879

Juristen  von  Neuem  bewährendes  Gesetz,  welches  freilich  dem  Doktrinarismus  etwas
zu  sehr  huldigt  und  in  der  Behandlung  der  politischen  Verbrechen  die  Reaktionszeit,
in  welcher  es  entstanden  ist,  nicht  zu  verleugnen  vermag.  Ese  wurde  im  Jahre  1868
einer  erheblichen  Revision  unterworfen,  wobei  unter  Anderem  auch  die  Todesstrase
beseitigt  ward.  —  Weiter  find  zu  nennen:

2.  Das  Württembergische  Strafgesetzbuch  vom  Jahre  1839,  namentlich
durch  Gesetze  aus  den  Jahren  1849,  1853  und  1855  vielfach  abgeändert.  Eine  der
schwächsten  Seiten  dieses  Gesetzes  ist  die  terroristische  Behandlung  der  Stnatsverbrechen.

3.  Das  Braunschweigische  Kriminalgesetz  vom  Jahre  1840  ragt  hervor
  durch  Bündigkeit  des  Ausdrucks,  relative  Milde  der  Strafdrohungen  und  Uebersichtlichkeit
  der  Anordnung.  Es  wurde  1843  in  sast  ganz  unveränderter  Gestalt
auch  für  das  Fürstenthum  Lippe-Detmold  zum  Gesetz  erhoben.

4.  Das  Kriminalgesetzbuch  für  das  Königreich  Hannover  vom  8.  Auguft
1840  —  außer  Kraft  gesetzt  in  Folge  der  Einverleibung  Hannovers  in  die  Preußische
Monarchie  —  steht  in  Präzision  des  Ausdrucks  hinter  dem  Bayrischen  Gesetz  von
1813  bedeutend  zurück,  giebt  ihm  dagegen  an  Härte  der  Stmfen  wenig  nach.  Es
kennt  sogar  geschärfte  Todesstrafe!

5.  Das  Strasgesetzbuch  für  das  Großherzogthum  Hessen  vom  Jahre  1841
fand  im  Wesentlichen  auch  in  Nassau  (1849,  unter  Beseitigung  der  Todesstrafe),
in  Franksurt  a.  M.  und  in  Hessen-Homburg  Eingang,  wo  es  aber  durch
Preußische  Recht  wieder  beseitigt  wurde.

6.  Das  Badische  Strasgesetzbuch  von  1845,  in  Kraft  getreten  erst  1851,
neben  dessen  großen  Vorzügen  als  Hauptmängel  eine  Übertriebene  Kafuistik  und
die  Aufnahme  von  Definitionen,  die  der  Wissenschaft  zu  überlafssen  find,  hervortreten.

7.  Die  kleinen  Thüringischen  Staaten  vereinigten  sich  im  Jahre  1849
zur  Absaffung  eines  gemeinsamen  Strasgesetzentwurfes,  welcher  mit  einzelnen  Modifikationen
  in  dem  Zeitmume  von  1850  bis  1868  nach  und  nach  Gesetzeskrast
in  Sachsen-Weimar,  den  beiden  Schwarzburg,  Anhalt,  Meiningen,  Koburg-Gotha,
Reuß  j.  und  ä.  Linie  erhielt.  Dieses  sog.  Thüringische  Strufgesetzbuch  schließt  sich
hauptsächlich  dem  Sächsischen  Kriminalgesetzbuch  von  1838  an.

8.  In  Preußen  kam  nach  vielsachen  Entwürfen  endlich  im  Jahre  1851  ein
Strasgesetzbuch  zu  Stande,  welches  unleugbar  durch  die  Bündigkeit  seiner  Sprache
und  die  Ducchsichtigkeit  seiner  systematischen  Gliederung  die  übrigen  Deutschen  Gesetzbücher
  Übertraf,  währrnd  es  freilich  von  mannigsachen  Härten,  besonders  betreffs
der  Staatsverbrechen  ebensowenig  freigesprochen  werden  kann,  als  von  einer  bedauerlichen
  Konnivenz  gegen  unhaltbare  Anschauungen  des  Französ  ischen  Rechts.
Zu  der  letzteren  wurde  man  dadurch  veranlaßt,  daß  bis  dahin  der  Französische  Code
Pé#nal  in  den  Rheinlanden  Geltung  gehabt  hatte.  Gegenüber  der  despotischen  Härte
dieses  Gesetzbuches  ist  freilich  das  Preußische  väterlich  mild.  —  Das  Preußische  Gesetzbuch,
  dessen  erheblichste  Novellen  die  Gesetze  vom  3.  Mai  1852,  14.  April  1856
und  80.  Mai  1859  sind,  wurde  mit  uuwesentlichen  Aenderungen  im  Jahre  1858
in  Waldeck,  in  demselben  Jahr  mit  Beseitigung  der  Todesstrafe  und  des  lebenslänglichen
  Veunstes  der  bürgerlichen  Ehre,  sowie  mit  sonstigen  Besserungen  im
Strafensystem  in  Oldenburg,  endlich  ebensalls  erheblich  gemildert  und  vereinsacht
  betreffs  der  Strafdrohungen  in  Lübeck  adoptirt.

.  Das  Oesterreichische  Strafgesetzbuch  von  1852  ist  leider  nur  eine  verbefferte
  (und  vermehrte)  Ausgabe  des  Strafgesetzbuches  von  1803.  Abgefehen  von
manchen  veralteten  Definitionen  —  namentlich  des  allgemeinen  Theils  —  zeigen  sich
als  auffallende  Mißstände:  der  Terrorismus  in  Androhung  zahlreicher  lebenslänglicher
  Ehrenfolgen  bezugs  aller,  selbst  der  politischen,  Verbrechen  (theilweise  beseitigt
durch  ein  Gesetz  vom  15.  November  1867),  Überhaupt  die  Härte  bezugs  der  politischen
  Verbrechen  und  die  Vermischung  polizeilicher  und  krimineller  Gesichtspunkte.
Die  Oesterreichische  Gesetzgebung  hat  auch  das  Fürstenthum  Liechtenstein  ange-
        <pb n="874" />
        880  Das  öfteuiliche  Recht.

nommen.  Ungarn  besitzt  seit  1878  ein  Strasgesetzbuch,  das  sich  vielfach  an  das
Deutsche  Strafgesebuch  und  die  Oesterreichischen  Entwürfe  anschließt.

10.  Das  Bayrische  Strasgesetzbuch  vom  10.  November  1861  zeigt,  da  man
auch  hier  Rücksicht  zu  nehmen  hatte  auf  das  vordem  in  der  Rheinpfalz  geltende
Französische  Recht,  große  Aehnlichkeit  mit  dem  Preußischen  Strasgesetzbuch.  Die
Redaktion  des  Bayrischen  Gesetzbuches  ist  aber  eine  schwerfälligere  und  weniger  präzise
  als  die  des  Preußischen,  dessen  Härten  dagegen  in  jenem  hier  und  da  beseitigt
  find.

11.  Das  Hamburger  Kriminalgesetzbuch  vom  30.  April  1869  schließt  sich
hauptsächlich  dem  Braunschweigischen  Krim.G.B.  a

In  den  übrigen  Deutschen  Staaten,  nämiich“  in  den  beiden  Mecklenburg.
Schaumburg-Lippe,  Bremen  und  Lauenburg,  erhielt  sich  das  sog.  Gemeine
Strafrecht  bis  zum  Jahre  1871  in  Geltung.  Die  Quellen  desselben  waren  (neben
einzelnen  Partikulargesetzen)  die  Deutschen  Reichsgesetze,  namentlich  die  Karolina.
ferner  das  Kononische  und  das  Nömische  Recht.

K  4.  Quellen  des  heutigen  Deutschen  Strafrechts.  So  bot  also
noch  vor  Kurzen  der  Zustand  der  Deutschen  Strafgesetzgebung  den  Anblick  der  unerquicklichsten
  Zerfplitterung.  Eine  Wendung  zum  Bessern  kündigte  der  Art.  4  der
Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  an,  welcher  unter  den  Gcgenständen  der  Bundesgesetzgebung
  das  Strafrecht  nannte,  eine  Verheißung,  welche  seitdem  in  ungeahnter
Weise  mehr  als  erfüllt  worden  ist.  Auf  Grundlage  des  Preußischen  Straigesetzbuche
entstand  schon  im  Jahre  1869  ein  erster  Entwursf  zu  einem  Strasgesezbuch  für  den
Norddeutschen  Bund,  welchem  ein  vom  Bundesrath  genehmigter,  vielfach  verbefserter,
zweiter  (revidirter)  Entwurf  im  Jahre  1870  folgte.  Die  Berathungen  im  Norddeutschen
  Reichstag  fügten  weitere  Abänderungen,  namentlich  Milderungen  in  den
Stmidrohungen  hinzn.  So  entstand  das  am  31.  Mai  1870  publizirte  Strafgesetzbuch
  für  den  Norddeutschen  Bund,  welches  am  1.  Januar  1871  in
den  Bundesländern  geltend  wurde  und  —  nach  §  2  des  Einführungsgesetzes  —
„das  Bundes--  und  Landesstrafrecht,  insoweit  dasselbe  Materien  betrifft,  welche  Gegenstand
  des  Strafgeietzbuchs  für  den  Norddeutschen  Bund  find“,  außer  Kraft  sezte.
War  hiermit  auch  der  Grundsatz,  daß  Reichsrecht  Landrecht  bricht,  ausgesprochen.
so  blieben  doch  dem  Landesstrafrecht  verschiedene,  zum  Theil  in  jenem  §  2  ausdrücklich
  genannte,  Gebiete  vorbehalten.  Für  die  partikularrechtlichen  Strafdrohungen
sind  aber  in  den  §§  5  und  6  des  Einführungsgesetzes  bestimmte  Schranken  gezogen.
Die  genaue  Bestimmung  der  auf  diese  Weise  im  Allgemeinen  angedeuteten  Grenzlinie
  zwischen  Reichs=  und  Landesstrafrecht  bietet  mannigsache  Schwierigkeiten  und
ist  Gegenstand  lebhaster  Kontroversen  in  Theorie  und  Praris  geworden.

In  Folge  der  Gründung  des  Deutschen  Reiches  wurde  d  Norddeutsche  Strafgesetzbuch
  im  Jahre  1871,  indem  nur  jene  Aenderungen  am  Tert  vorgenommen
wurden,  welche  die  staatsrechtlichen  Neugestaltungen  erforderten,  in  ein  „Strafgesetzbuch
  für  das  Deutsche  Reich“  verwandelt,  welches  mit  dem  1.  Januar
1872  im  ganzen  Deutschen  Reiche  in  Kraft  trat.

So  hat  das  Deutsche  Volk  auch  auf  diesem  Gebiete  das  Ziel  der  Einheit  erreicht.
  Und  dabei  können  wir  mit  freudiger  Stimme  die  Ueberzeugung  aussprechen.
daß  dieses  neue  Gesetzbuch  mit  jeden  der  bestehenden  Strasgesetzbücher  und  Entwürfe
sich  wohl  messen  darf,  obwol  es  natürlich  nicht  frei  ist  von  einzelnen  erheblichen
Mängeln,  auf  die  hier  nicht  eingegangen  werden  kann.  Darum  können  wir  #
nur  mit  großer  Genugthuung  begrüßen,  daß  die  neuesten  Entwürfe  eines  Strafgesetzbuchs
  für  Oesterreich  (im  e.  S.)  seit  dem  Jahre  1874  (welchen  seit  1868
mehrrre  andere  Entwürfe  vorangingen)  in  der  Hauptsache  an  das  Deutsche  StrafG.
sich  anschließen.  Diese  Entwürfe  befeitigen  manche  Gebrechen  des  letzteren,  namentlich
  im  allgemeinen  Theil,  während  freilich  die  Bestimmungen  Über  die  Staateverbrechen
  jener  rückwärtsstrebenden  Gesinnung  nicht  fern  stehen,  welche  in  der  zu
        <pb n="875" />
        6.  Das  Strafrecht.  881

Ende  1875  dem  Deutschen  Reichstag  im  Entwurf  vorgelegten  Novelle  zum  Strafgesetzbuch
  in  einer  betrübenden  Weise  Ausdruck  gefunden  haben.  Aus  der  Berathung
des  Reichstags  über  jene  Vorlage  ging  nun  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1876
hervor,  welches  zunächst  einige  auffallende  Redaktionsfehler  des  Strase  B.  beseitigt,
außerdem  —  um  nur  das  Wichtigste  hervorzuheben  —  betreffs  des  internationalen
Strafrechts  einen  (freilich  kleinen  !)  Schritt  vorwärts  macht,  die  versuchte  Anstiftung
zu  Verbrechen  und  sogar  das  Anerbieten,  ein  solches  zu  begehen,  unter  gewissen
Voraussetzungen  für  strafbar  erklärt,  die  Zahl  der  Antragsfälle  und  das  Recht  der
Zurücknahme  des  Antrags  einschränkt  und  eine  Anzahl  (namentlich  öffentlicher)  Verbrechen
  (bezw.  Vergehen)  neu  schafft  oder  unter  härtere  Strafdrohungen  stellt.  Von
den  genannten  Neuerungen  (also  abgesehen  von  der  Beseitigung  der  Redaktionsfehler)
  ist  nur  die,  allerdings  wie  gesagt  viel  zu  schüchterne,  Aenderung  des  internationalen
  Strafrechts  und  zum  Theil  die  Einschränkung  der  Antragsfälle  sowie
die  Neugestaltung  des  §  180  a  zu  billigen.  In  dieser  Umgestaltung  ist  das  Strafgesetzbuch
  unter  dem  26.  Febrnar  1876  neu  publizirt.  Wichtig  ist  ferner,  daß  an
die  Stelle  der  8§  281—283  des  StrafG#B.  die  §S  209—214  der  Konkursordnung
getreten  und  daß  dem  Strase  B.  durch  dae  Gesetz  vom  24.  Mai  1880  die  (den
Wucher  betreffenden)  &amp;amp;  302  „d  beigefügt  sind.  —  Neben  dem  Strase  B.  giebt  es
übrigens  noch  eine  große  Anzahl  von  Reichsstrasgrsetzen,  z.  B.  in  den  Gesetzen  über
den  Nachdruck  (im  weiteren  Sinue)  u.  f.  w.

Wir  haben  hier  endlich  noch  hinzuweisen  darauf,  daß  in  den  neueren  Gesetzbüchern
  überall  der  Satz:  nollum  crimen  sine  lege  ausgesprochen  ist,  durch  welchen
—  und  zwar  mit  gutem  Grund  —  dem  Gewohnheitsrecht  auf  dem  Gebiete  des
Strafrechts  der  Lebensnerv  abgeschnitten  wird.  Nur  das  Festhalten  an  dem  Grundsatze,
  daß  keine  Handlung  mit  Strafe  belegt  werden  dürfe,  „wenn  diese  Strafe  nicht
gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die  Handlung  begangen  wurde“  (§  2  des  Deutschen
Stras  B.),  vermag  Schutz  gegen  Willkür  der  Richter  und  Kabinetsjustiz  zu  gewähren
und  ein  Rütteln  an  jenem  Grundsatz  (wie  es  neuestens  von  Binding  in  der  Zeitschrift
  für  die  ges.  Strafrechtswissenschast  versucht  ist)  ist  ein  Angriff  auf  unsere
bürgerliche  Freiheit.

8  5.  Ueberblick  über  die  auswärtige  Strasgesetzgebung.  Beginnen
  wir  mit  der  Betrachtung  des  dem  Deutschen  Strafrecht  mehr  verwandten
wremden  Strafrechts,  so  ergiebt  sich  folgende  Anordnung:

4.  Schweizer  Strafrecht.  Abgesehen  von  dem  Bundesstrafrecht,  welches
Militärstrafrecht,  dann  gewisse  Staats--  und  Beamtenverbrechen  umfaßt,  zeigt  sich  im
Kantonalstrafrecht  sehr  große  Vorschiedenheit.  In  Uri,  Zug,  Nidwalden  und  Appenzell
  Inner-Rhoden  gilt  noch  im  Wesentlichen  Gewohnheitsrecht,  zum  Theil  auf
mittelalterlichen  Grundlagen.  Die  neueren  Anschauungen  machen  sich  geltend  in
den  Strasgesetzbüchern  von  Thurgau  (1841),  Waadt  (1843),  Graubünden  (1851),
Ncunenburg  (1855).  St.  Gallen  (1857),  Aargau  (1857),  Schaffhaufen  (1859),
Luzern  (1860),  Obwalden  (1863),  Bern  (1866),  Glarus  (1867),  Schwyz  (1869),
Teffin  (1873),  Freiburg  (1873),  Genf  (1874),  Appenzell  a.  Rh.  (1878),  und  namentlich
  in  den  Strasgesetzbüchern  für  den  Kanton  Zürich  von  1871,  für  Baselstadt
(1872),  Baselland  (1873)  und  Solothurn  (1874),  welche  sich  durch  Bündigkeit  und
durch  Milde  der  Strafdrohungen  auszeichnen.  Das  Streben  nach  einheitlicher  Strafgesetzgebung
  wird  in  der  Schweiz  von  Tag  zu  Tag  mächtiger.

2.  Dänemark  besitzt  ein  Strafgesetzbuch  vom  10.  Februar  1866,  defsen
ystematisch  Schärfe,  Klarheit  und  Uebersichtlichkeit  gerühmt  wird.

iu  Schweden  gilt  das  Strafgesetzbuch  vom  16.  Februar  1864,  bündig,
klar  9  derporoagenh  durch  ein  einfaches,  mildes  Straiensystem

4.  Das  Norwegische  Strasgesetzbuch  vom  20.  August  1842  ist  sehr  weitläufig
  und  in  mancher  Beziehung  veraltet.

v.  Holtzendorff.  En#flopädle  I.  4.  Aufl.  56
        <pb n="876" />
        882  Das  Aeentliche  Recht.

5.  In  Großbritannien  fehlt  es  an  einer  Kodifikation  des  Strafrechts.
Dieses  beruht  zum  großen  Theil  auf  Gewohnheitsrecht  (common  lav).  Das  Gesetzesrecht
  (statute  law)  ist  vielfach  veraltet  und  lückenhast.  Die  Nichter  bewegen
sich  bei  Auslegung  und  Anwendung  von  Gewohnheits--  und  Gesetzesrecht  sehr  rrei
und  schaffen  so  das  sog.  case  lan.  In  neuerer  Zeit  sind  mehrere  zusammenassendr
sog.  Consolidations-Acts  in  Bezug  auf  einzelne  Verbrechen  (namentlich  Eigenthumeverbrechen,
  Fälschungen  und  Verbrechen  gegen  die  Person)  ergangen;  hervorragend
unter  diesen  ist  die  Konsolidationsakte  von  1861  (24  und  25  Vict.  c.  96—100).
Die  Verbrechensdefinitionen  find  im  höchsten  Maße  kasuistisch,  die  Strafdrohungen.
früher  sehr  hart,  in  der  neuesten  Zeit  viel  milder,  mit  der  Beseitigung  fast  alle
besonderen  Minima.  In  den  Jahren  1878  und  1879  wurden  dem  Parlament
Entwürfse  zu  einem  ziemlich  umfassenden  Gesetzbuch  über  Verbrechen  und  Strafprozeß
vorgelegt;  doch  scheint  das  Gesetzgebungswerk  wieder  ins  Stocken  gerathen  zu  sein.

.  In  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordameriko  sfindet  sich  eine
öhrliche  Scheidung  von  Bundesstrafrecht  und  Strafrecht  der  einzelnen  Staaten,  wie
in  der  Schweiz.  Einige  Staaten  haben  vollständige  Strasgesetzbücher,  so  1.  B.
Louisiana,  New-Dork  (wo  ein  neues  Strafgesetzbuch  am  1.  Mai  1882  in  Krasßt
getreten),  Pennsylvanien  und  Maryland;  in  anderen  Staaten  herrscht  das  Gesetzesrecht
wenigstens  vor,  während  in  noch  anderen  der  Zustand  ein  ähnlicher  wie  in  England
ist.  Nordamerika  ist  auch  die  Heimat  des  Einzelhaftsystems  und  des  sog.  Auburnschen
oder  Schweigsystems.

7.  In  Frankreich  gilt  der  Code  pénal  von  1810,  mannigfach  umgeändert
und  zum  Theil  gemildert,  insbesondere  durch  die  Gesetze  vom  28.  April  1832  (allgemeine
  Einführung  des  Systems  der  mildernden  Umstände)  und  vom  13.  Mai
1363.  Neben  einer  gewissen  technischen  Vollendung  zeigt  das  Gesetzbuch  ganz  das
Gepräge  des  Napoleconischen  Despotismus  im  Strafensystem  und  der  Behandlung
der  Staatsverbrechen.  Dadurch,  daß  es  sich  in  den  Deutschen  Rheinlanden  bis  am
die  neueste  Zeit  in  Geltung  erhielt  und  auf  die  Preußische  und  Bayrische  Gesetgebung
  bedeutend  einwirkte,  ist  es  für  die  neueste  Entwicklung  des  Deutschen  Stiufrechts
  wichtiger  geworden,  als  irgend  ein  anderes  auswärtiges  Strasgesetzbuch.  Das
Franzäöfische  Strafgesetzbuch  galt  bis  vor  Kurzem  noch  in  Hollond,  obwol  im
Einzelnen  (namentlich  im  Strasensysteme  durch  ein  Gesetz  vom  29.  Juni  1854)
abgeändert  und  verbefsert.  Die  Todesstrafe  ist  in  Holland  schon  seit  1870  beseitigt.
Im  Jahre  1881  ist  ein  vortreffliches  neues  Strafgesetzbuch  publizirt  worden.

8.  Belgien  besitzt  ein  sehr  beachtenswerthes  Strafgesetzbuch  (vom  8.  Jumi
1867),  welches  zwar  im  Wesentlichen  das  System  des  Französischen  Code  peénal
beibehalten,  dagegen  den  Charakter  des  Despotismus  gänzlich  abgestreift  hat.  Ergänzung
  von  Lücken,  bestimmtere  Fassung  vieler  Bestimmungen,  richtigere  Behondlung
von  Versuch  und  Theilnahme,  durchgreisende  Vereinfachung  und  Milderung  des
Siraiensnsteme  zeichnen  das  Belgische  Strafgesetzbuch  aus.

9.  Italien,  im  Mittelalter  und  im  18.  Jahrhundert  das  klassische  Land
der  Strafrechtswissenschaft,  hat  es,  trotz  manmigsacher  Entwürfe,  noch  nicht  zu  einem
einheitlichen  Strasgesetzbuch  gebracht.  Es  gilt  dort  das  Sardinische  Strasgesetzbuch
  von  1859  —(  vielsach  verwandt  mit  dem  Franzöfischen  Gesetzbuch  —  in  Oberitalien
  (abgesehen  vom  VBenetianischen,  wo  noch  das  Oesterreichische  Strasgesetzbuch
in  Kraft  ist),  Parma,  Modena  und  dem  ehemaligen  Kirchenstaat,  mit  Modifilationen
auch  in  Neapel  und  Sizilien;  dagegen  ist  das  vortreffliche  Toskauische  Strafgese#tbuch
  von  1853,  welches  sich  durch  Selbständigkeit  gegenüber  manchen  Italienischen
und  Franzöfischen  Traditionen  und  durch  weise  Milde  auszeichnet,  in  Toskana  noch
in  Kraft.  In  San  Marino  ward  1865  ein  besonderes  Strasgesetzbuch  eingeführt.
Ein  beachtenswerthes  Gesetz  ist  serner  das  für  die  Inseln  Malta,  Gotzo  und  Comino
geltende  (von  1854),  welches  eine  eigenthümliche  Mischung  von  Italienisch-  Französischen
  und  Englisch-Schottischen  Rechtsanschauungen  zeigt.
        <pb n="877" />
        8.  Das  Etrafrecht.  883

10.  In  Spanien  ward  im  Jahre  1848  ein  Strasgesetzbuch  publizirt,  welches
in  den  Jahren  1850  und  1863  revidirt  wurde.  Eine  neue  Revision  erfolgte  im
Jahre  1870  (publ.  am  18.  Juni),  in  welcher  die  alte  Kasuistik  und  die  große  Anzahl
  von  Strafmitteln  beibehalten  wurden,  dagegen  namentlich  Staats=  und  Religionsverbrechen
  eine  andere  Behandlung  eruhren.

11.  In  Portugal  ist  Hauptaqauelle  des  bestehenden  Strafrechts  das  (im
Ganzen  sehr  milde)  Stralgesetzbuch  vom  10.  Dezember  1852,  unter  dessen  Novellen
zu  nennen  sind:  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1867  über  die  Bestrafung  der  im  Auslande
  verübten  Verbrechen  und  das  Strafvollzugsgesetz  von  demselben  Tage,  welches
die  Todesstrafe  abschafft  und  die  Vollstreckung  der  Freiheitsstrafen  regelt.

12.  Griechenland  belitzt  ein  Strafgesetzbuch  vom  18.  (30.)  Dezember  1833,
welchem  hauptsächlich  die  Bayrischen  Entwürfe  von  1827  und  1831  zu  Grunde
liegen.  Gesetze  vom  Jahre  1837  und  1850  haben  die  Bestimmungen  über  Ehrbeleidigungen
  und  Preßvergehen  abgeändert,  die  Verfassung  vom  Jahre  1860  beseitigte
  den  bürgerlichen  Tod  und  die  Todesstrase  für  rein  politische  Verbrechen.
Das  Griechische  Strafrecht  gilt  auch  für  die  in  der  Türkei  lebenden  Griechischen
Unterthanen.

13.  In  der  Türkei  finden  sich  drei  verschiedene  Strafrechtssysteme:  a)  Türkisch-Mohammedanisches
  Strafrecht,  auf  Grundlage  des  Korans,  gilt  für  die  Türkische
Bevölkerung.  Ein  sehr  lückenhaftes  Strasgesetzbuch  wurde  im  Mai  1840  publizirt;
einige  Zufatzartikel  zu  demselben  erschienen  1841.  d)  Für  die  chnlich  unterthanen
  der  Porte  in  der  eigentlichen  Türkei  bildet  die  Grundlage  des  durch  die
Türkischen  Beamten  höchst  willkürlich  gehandhabten  Strafrechts  das  Röniisch=Griechische
  Strafrecht  der  Byzantinischen  Kaiserzeit.  c)  In  den  früher  der  Türkischen
  Suzeränität  unterworien  gewesenen  Staaten  giebt  es  besondere  Strafgesetzbücher,

  so  in  Serbien  eines  vom  Jahre  1860,  in  Rumänien  eines  vom  Jahre
1864,  in  Bosnien  und  der  Herzegowina  hat  Hesterreich  1881  ein  Strasgesetzbuch
publizirt.

14.  Rußland  erhielt  im  Jahre  1845  ein  sehr  kafuistisch  ghaltene,  -
gesetzbuch.  Die  Strafdrohungen  —  im  Ganzen  terroristisch  gehalten  —  sind  i
verschiedene  Stäude  vielsach  verschieden.  Unter  Alexander  u  wurden  malngfaak
MAilderungen  angeordnet,  und  im  Jahre  1866  eine  neue  Auflage  des  Straigefetzbuchs
  publizirt,  welches  die  Brandmarkung  beseitigt  und  die  Prügelstrafe  sehr  ein
schränkt.  Die  letztere  kommt  in  dem  Polizeistrasgesetzbuch  von  1864  (Strafgesetz  für
die  Friedensrichter)  gar  nicht  vor.  —

Treten  wir  nu#um  dem  System  des  Strafrechts  näher,  so  müssen  wir  vor  Allem
bemerken,  daß  dieses  in  einen  allgemeinen  und  in  einen  besonderen  Theil
zerfällt.  Jener  umsaßt  die  Lehre  von  dem  allgemeinen  Thatbestand  der  Verbrrchen,
von  den  Strafmitteln  und  der  Anwendung  der  Strasgesetze,  der  besondere  Theil
dagegen  handelt  von  dem  besondern  Thatbestand  der  einzelnen  Verbrechensarten  und
von  deren  Bestrasung.

I.  Allsemeiner  Theil.

A.  Vom  allgemeinen  Thatbestand  des  Verbrechens.

1.  Begriff  des  Verbrechens  (vgl.  oben  S.  77  ff.).  Definirt  man  den
Begriff  des  Verbrechens  mit  Rücksicht  auf  das  pofitive  Recht,  so  kann  man  nur.
sagen:  Verbrechen  ist  eine  Handlung,  welche  der  Staat  mit  Kriminalstrase  bedroht.
Man  mag  dies  den  sormellen  Begriff  des  Verbrechens  nennen,  während  der  materielle

56:
        <pb n="878" />
        884  Das  öffentliche  Recht.

die  Frage  zu  beantworten  hat:  welche  Handlung  der  Staat  mit  Kriminalstrasen  bedrohen
  solle?

Vor  Allem  läßt  sich  hierauf  sogleich  antworten,  daß  Strase  Überhaupt  nur
zulässig  sei  unter  der  Voraussetzung  einer  begangenen  Uebelthat  als  Entgeltung
derselben,  weshalb  es  sittlich  verwerflich  ist,  wenn  der  Staat  an  sich  gleichgültige,
keine  Verletzung  und  keine  (konkrete)  Gesahr  einer  solchen  —  denn  die  Gesahr
schließt  auch  ein  Uebel  in  sich  —  in  sich  enthaltende  Gondlunze  dennoch  (als  sog.
delicta  juris  civilis)  mit  Strafe  bedroht.  Nur  von  dem  Gesichtspunkt  aus,  daß
auch  aus  derartigen  Handlungen  Verletzungen  hervorgehen  können,  ist  es  gestattet
und  um  des  gemeinen  Wohles  willen  geboten,  sie  als  der  Regel  nach  (in  abstructo)
#gefährliche“  mit  einer  niedrig  gehaltenen  Strase  zu  belegen.

Aber  es  ist  auch  nicht  die  Aufgabe  des  Staates,  jede  Uebelthat  vor  seine
Strafgerichte  zu  ziehen.  Zahllose  Verletzungen  find  von  einer  solchen  Geringfügigkeit,
  daß  ihre  Ahndung  durch  den  Staat  außer  allem  Verhältniß  mit  ihrer  Bedeutung
  stehen  würde.  Selbst  bedeutendere  Rechts  verletzungen  werden  auf  ausreichende
  Weise  durch  den  Civilpwzeß  und  seine  Folgen  ausgeglichen.  Der  Stoat
kann  Überdies  auf  die  Zustimmung  der  sittlich  Gebildeten  zur  Ausübung  seiner
Strafgewalt  und  auf  jene  Anerkennung,  ohne  welche  das  Strafen  blos  eine  Thatsache
  der  Macht,  aber  keine  rechtlich  begründete  Funktion  wäre,  blos  dann
rechnen,  wenn  er  nur  jene  Uebelthaten  als  Verbrechen  behandelt,  welche  entweder
wegen  der  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Gesinnung  oder  wegen  des  Umfangs  des  aus
ihnen  entspringenden  Uebels  von  der  geläuterten  öffentlichen  Meinung  als  Angrisse
auf  die  Grundlagen  des  Staates  selbst  angesehen  werden,  so  daß  ihre  Bestrafung
als  eine  Angelegenheit  des  Staates  erscheint,  ihre  Unbestraftheit  als  ein  allgemeined
Uebel  gefühlt  wird.  Die  Ausdehnung  der  Strafgewalt  des  Staates  hängt  somit
von  historisch  gegebenen  Verhältnissen  ab,  und  es  ist  ein  Irrthum,  zu  glauben,
man  könne  die  Unterscheidung  zwischen  dem  Verbrechen  und  dem  „Vivilunrecht“,
oder  überhaupt  zwischen  jenem  und  allen  anderen  Uebelthaten  a  priort  feftstellen.
Ee  kommt  auf  die  Feinfühligkeit  der  ethischen  Volksanschauung  und  auf  die  größer
oder  geringere  Solidität  des  Staatsgebäudes  an.  Je  mehr  eine  höhere  kultivinte
Zeit  eindringt  in  die  pfychologischen  Beziehungen  der  mannigfachen  Uebelthaten,
desto  häufiger  findet  sie,  daß  die  Reaktion  gegen  dieselben  anderen,  mit  dazu  mehr
passenden  Organen  ausgerüsteten  Gemeinschasten  oder  dem  Nichteramt  der  öffentlichen
  Meinung  überlassen  werden  muß,  desto  häufiger  erkennt  sie  auch,  daß  die
äußerlichen,  schwerfälligen  und  derben  Strafmittel,  welche  dem  Staoat  zu  Gebote
stehen,  bei  Entgeltung  vieler  Uebelthaten  den  Dienst  versagen,  welche  eine  weniger
sein  distinguirende  Zeit  als  Verbrechen  behandelt.  So  verengt  sich  in  dieser  Hinsicht
mit  der  steigenden  Kultur  das  Gebiet  des  staatlichen  Strafrechts  immer  mehr,  ohne
daß  man  etwa  hierin  wie  die  landatores  temporis  acti  ein  Kennzeichen  erschlaffter
sittlicher  Gesinnung  finden  darf.  Es  zeugt  vielmehr  von  einer  geläuterten  Auffaffung,
wenn  der  Staat  zurücktritt  von  einem  Gebiet,  für  dessen  Beherrschung  ihm  die
Feinheit  der  Organe  mangelt.  Es  zeugt  sodann  von  selbstbewußter  Festigkeit  des
staatlichen  Organismus,  wenn  die  direkt  auf  seinen  Bestand  gemachten  Angriffe  von
ihm  nur  ausnahmsweise  so  schwer  empfunden  werden,  daß  er  ihnen  mit  seiner
Strafgewalt  entgegentritt.  Nicht  zu  übersehen  ist  anderrrseits,  daß  mit  der  höheren
Kultur  auch  neue  menschliche  Güter,  also  auch  neue  mögliche  Angriffsobjekte  von
Verbrechen  entstehen,  sich  also  neben  der  erwähnten  Einengung  des  strafrechtlichen
Gebiets  zugleich  eine  Erweiterung  in  anderen  Richtungen  vollzieht.  —  Endlich  verdient
  noch  bemerkt  zu  werden,  daß  wir  keine  Nachgiebigkeit  gegen  die  frivole
Meinung  des  Tages  vertheidigen,  wenn  wir  verlangen,  der  Staat  solle  seine
Strafgewalt  nur  dort  ausüben,  wo  es  gefordert  wird  von  der  Stimme  des  fittlich
gebildeten  Kerns  der  Bevölkerung,  daß  also  die  Staatsrechtspflege  getragen  sein
müsse  von  der  Zustimmung  und  Anerkennung  der  öffentlichen  Meinung  im  besten
        <pb n="879" />
        3.  Das  Ktrutrecht.  885

Sinne  des  Wortes.  Damit  der  Staat  auch  stets  Fühlung  behalte  mit  der  Volksanschauung,
  empfiehlt  sich  (abgesehen  von  anderen  Vorzügen  des  Instituts)  die  Zuziehung
  von  Geschworenen  bei  Verwaltung  der  Strakrechtspflege.

8  Die  Zurechnung  in  strafrechtlicher  Hinsicht.  Wir
schreiten  nun  zur  Zergliederung  des  allgemeinen  Thatbestandes  des  Berbrechens.
Jedes  Verbrechen  ist  eine  Handlung,  nicht  blos  eine  Thätigkeit,  denn  die
nothwendige  Voraussetzung  für  Verhängung  der  Strase  ist  die,  daß  das  eingetretene
  Uebel  zurückgeführt  werden  kann  auf  den  Willen  eines  Menschen,  dem
das  Geschehene  zurechenbar  ist.  Die  ethische  Forderung  der  Vergeltung  hat
ohne  diese  Voraussehung  keinen  Sinn.  Darum  muß  die  Lehre  vom  Thatbestand
mit  der  Erörterung  über  die  Zurechnung  und  die  damit  zusammenhängenden
Begriffe  beginnen.

Wir  stehen  hiermit  auf  einem  mannigfach  bestrittenen  psychologischen  Boden
und  müssen  es  uns  versagen,  auf  die  große  Kontroverse  über  die  Freiheit  des
menschlichen  Willens  einzugehen.  Die  solgende  gedrängte  Darstellung  stützt  sich
n  die  Resultate,  welche  die  wissenschaftlicho-Psychologie  der  Herbart'schen  Schule

unden  hat.

Die  Voraussehung  für  die  Zurechnungsfähigkeit  eines  Menschen  ist  die,  daß
er  psychische  Freiheit  besitze.  Diese  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  der  sittlichen
Freiheit,  welche  vorhanden  ist,  wenn  der  Mensch  seiner  sittlichen  Ueberzeugung
gemäß  will  und  handelt.  Psychische  Freiheit,  liegt  dagegen  nicht  blos  in  diesem
Fall  vor,  sondern  Überhaupt  dann,  wenn  der  Mensch  sein  Wollen  zu  beherrschen
im  Stande  ist  durch  die  von  seinem  Ich  ausgehenden,  in  den  praktischen  Grundsätzen
  (welche  nicht  sittliche  sein  müssen)  ausgesprochenen  Gebote  und  Verbote.
Wer  diese  Selbstbestimmungsfähigkeit“  nicht  besitzt,  ist  psychisch  unirei,  eine  widerstandslose
  Beute  der  einzelnen  in  seinem  Gemüth  austauchenden  Begehrungen,  für
welche  er  daher  keine  Verantworllichkeit  hat.  Die  Kraft  der  Selbstbeherrschung  ist
übrigens  in  jedem  Menschen  nur  in  einem  bestimmten  Grade  vorhanden,  keiner  ist
absolut  frei  und  am  allerwenigsten  kann  davon  die  Rede  sein,  daß  der  Mensch
von  der  Geburt  an  schon  mit  Freiheit  begabt  sei.  Das  Kind  wird  vielmehr  ohne
jene  sog.  Selbstbestimmungefähigkeit  geboren  und  nur  nach  und  nach  erwirbt  es
sich  psychische  Freiheit.  Es  ist  auch  nicht  richtig,  daß  die  psychische  Freiheit  keiner
Abstufungen,  keiner  Grade  sähig  sei.  Im  Gegentheil  ist,  wie  gesagt,  die  Kraft
der  Selbstbeherrschung  in  mannigfacher  Entwickelung  in  dem  Menschen  vorhanden
und  stets  eine  relative.  Gemeinhin  wendet  man  ein,  daß  ein  bestimmtes  Wollen
nur  entweder  frei  oder  unfrei  sein  könne.  Man  muß  aber  vielmehr  sagen:  der
Wollende  könne  in  verschiedenem  Grade  frei  sein.  Dem  Gebote  oder  Verbote  des
Ich  können  sich  so  viele  Vorstellungsmassen  und  physiologische  Reize  entgegenstemmen,
daß  die  Herrschaft  Üüber  dav  Wollen  eine  im  höchsten  Maße  eingeschränkte  wird,  ohne
daß  sie  doch  vollständig  verloren  geht.  Der  Ausdruck  „verminderte  Zurechnungssähigkeit“
  ist  dabei  freilich  nicht  immer  am  Platz.  Man  muß  nämlich  folgende
VBesrih  genau  unterscheiden:

Die  Zurechnung  ist  das  Urtheil,  welches  aussagt,  daß  eine  That  aus
dem  Ich  eines  Menschen  entsprungen  sei.  Zurechnungsfähig  ist  derjenige
Mensch,  welchem  zugerechnet  werden  kann,  da  er  psychische  Freiheit  besitzt.  Nun
kann  Jemand  im  Allgemeinen  psychisch  so  weit  entwickelt  sein,  daß  er  sähig  ist,
aus  seinem  Ich  Handlungen  hervortreten  zu  laffen,  in  einem  bestimmten  Fall  können
aber  seine  psychischen  Kräfte  ihm  den  Dienst  versagen,  so  daß  er,  obwol  ein  im
Allgemeinen  Zurechnungsfähiger,  in  diesem  Fall  pfychisch  unfrei  erscheint.  Die
That  selbst  erscheint  aber  als  zurechenbar,  wenn  sie  auf  das  Ich  eines  Menschen
zurückm#führrn  ist.  Sonach  kann  ein  an  sich  Zurechnungsfähiger  (nicht  Geisteskranker
  u.  f.  w.)  doch  unzurechenbare  Thaten  (3.  B.  von  einem  Affekt  hingerissen,
  oder  von  einem  Irrthum  verblendet)  verüben.
        <pb n="880" />
        886  Das  Affenmiche  Necht.

Die  Zurechnungsfähigkeit  genügt  nicht  schon  für  sich  allein  zur  kriminalistischen
Zurechnung.  Zu  dieser  wird  nämlich  nicht  blos  Selbstbestimmungsfähigkeit  erfordert.
sondern  auch  die  Einsicht,  daß  die  Handlung  verletzende  Folgen  nach  sich  zieht,  also
daß  fie  eine  Uebelthat  ist.  Das  dreijährige  Kind,  welches  schon  im  Stande  ist,
bis  zu  einem  gewissen  Grade  sich  selbst  zu  beherrschen,  kann  gleichwol  wegen  einer
begangenen  Rechtsverletzung  nicht  bestraft  worden,  da  es  keinen  Begriff  von  Recht
und  Unrecht  hat.  Es  kann  an  Denjenigen  nicht  die  Zumuthung  gestellt  werden,
sein  rechtsverletzendes  Wollen  zu  beherrschen,  welcher  gar  nicht  im  Stande  ist,  das
rechtsverletzende  Wollen  von  einem  nicht  rechtswidrigen  zu  unterscheiden.  Leicht  einzusehen
  ist  nun  aber,  daß  die  Einsicht  in  die  verletzende  Natur  einer  Handlung
1)  bei  verschiedenen  Judividurn  zu  verschiedener  Zeit  und  2)  auch  in  demselben
Individuum  nicht  gleichzeitig  betreffs  aller  strafbaren  Handlungen  sich  entwickela
wird.  Früher  gewiß  wird  das  heranwachsende  Kind  einsehen  lernen,  daß  Körperverletzung
  und  Tödtung  eine  Uebelthat  und  etwas  Unerlaubtes  ist,  als  solche  Einsicht
  etwa  betreffs  der  Fundunterschlagung  und  des  Stehlens  aus  Naschhaftigkeit  er·
wachen  wird.  Strenge  genommen  Wüßte  also  in  jedem  einzelnen  Fall  untersucht
werden,  ob  Derjenige,  welcher  eine  Uebelthat  verübt  hat,  bereits  so  weit  psychisch
entwickelt  war,  um  die  Unerlaubtheit  derselben  einsehen  zu  können.  Gleichwol  ist
es  nicht  zu  empfehlen,  diesen  Weg,  welchen  das  Französische,  Preußische  und  Bayerische
Necht  eingeschlagen  haben,  zu  wählen,  da  es  ein  peinliches  und  widriges  Schauspiel
und  vom  pädagogischen  Standpunkt  verwerflich  ist,  wennselbst  gegen  vier-  und  fünfjährige
  Kinder  ein  Strafverfahren  eingeleitet  wird.  Mit  gutem  Grund  solgen  die
meisten  Gesetzbüücher  dem  Römischen  Recht,  welches  eine  seste  Altersgrenze  für  den
Beginn  der  strafrechtlichen  Zurechnungsfähigkeit  zieht,  nur  gehen  manche  zu  weit,
wenn  sie  das  erreichte  vierzehnte  Jahr  zu  dieser  Grenze  machen,  während  das  Römische
Recht  das  fiebente  Jahr  als  entscheidend  ansieht.  Unseren  klimatischen  Verhältnissen
entspricht  es  wol  am  besten,  Zurechnungsfähigkeit  mit  dem  vollendeten  zehnten  Jahr
anzunehmen.  Das  Deutsche  Strafgesetzbuch  nimmt  dieselbe  erst  mit  dem  vollendeten
zwölften  Lebensjahre  an.  Natllrlich  ist  durch  eine  solche  gesetzliche  Bestimmung  niemals
  der  Beweis  ausgeschlossen,  daß  auch  ein  Moensch,  der  jenes  Normaljahr  überschritten
  hat,  zurechnungsunfähig  sei.

im  Hinblick  auf  den  angegebenen  Begriff  der  strafrechtlichen  Zurechnungsfähigkeit
  Ween  sich  die  Gründe,  welche  diese  Fähigkeit  aufheben,  unter  folgende  Rubriken
zusammenstellen  lassen:

I.  Unvollkommene  psychische  Entwicklung.

Hierher  gehört:  1.  die  Kindheit  in  dem  oben  näher  bezeichneten  Sinne,
2.  der  angeborene  Blödsinn,  3.  der  Zustand  eines  ununterrichteten  Taubstummen,
  4.  die  völlige  Wildheit  (bei  uns  selten  praktisch).

II.  Vorübergehende  (vollständige)  Hemmung  der  pfpychischen  Freiheit.  Namentlich:

1.  Schlafzustände,  wie  Schlastrunkenheit,  Traum,  Nachtwandeln.  Der
physiologische  Druck,  welcher  in  solchen  Zuständen  auf  Gehirn  und  Newensystem
ausgellbt  wird,  hebt.  wenn  er  im  höchsten  Grade  vorhanden  ist,  die  Zurechnung  für
etwaige  Körperthätigkeit  auf.

2.  Die  volle  Berauschung,  herbeigeführt  durch  den  Genuß  berauschender
Ingredienzien,  namentlich  geistiger  Getränke.  Es  kann  jedoch  vorkommen  —  was
sich  übrigens  auch  bei  den  Schlaszuständen  denken  läßt  —,  daß  der  Zustand  der
Berauschung  nicht  ohne  Verschulden  des  Thäters  eingetreten  ist  und  in  einem
solchen  Fall  ist  die  Zurechnung  der  im  Nausch  verübten  Verletzung  zur  Fahrlässigkeit
  (culpa)  nicht  von  vornherein  ausgeschlossen.  Ja  man  muß  noch  weiter
gehen.  Wenn  sich  nämlich  Jemand  absichtlich  in  den  Zustand  der  vollen  Berauschung
  oder  in  einen  Schlafzustand  versetzt,  um  in  demselben  einen  verörccherischen
Erfolg  herbeizuführen  und  wenn  er  auch  seine  Absicht  in  der  angestrebten  Weise
verwirklicht,  so  ist  ihm  das  Gethane  zur  Absicht  zuzurechnen,  da  hier  unleug-
        <pb n="881" />
        3.  Das  Strafrecht.  887

bar  ein  Kaufalzusammenhang  zwischen  der  Absicht  und  der  That  vorliegt.  Man
nennt  solche  Handlungen  gewöhnlich  actiones  liberae  in  causa,  ist  aber  freilich
weder  in  der  Theorie,  noch  in  der  Gesetzgebung  über  ihre  Auffassung  gang  einig.

#3.  Der  Affekt,  eine  meist  durch  plötzlich  in  das  Gemüth  neu  eintretende  Vorstellungen
  hervorgerusene  bedeutende  Abweichung  von  dem  Gleichgewichtszustand  der
Vorstellungen  (wol  zu  unterscheiden  von  der  Leidenschaft),  kann  sich  bis  zu  einer
solchen  Höhe  steigern,  daß  er  die  Besonnenheit  und  Selbstbeherrschung  vollständig  raubt.

4.  BVorübergehende  Geisteskrankheiten.

III.  Als  dauernde  (vollständige)  Hemmung  der  pspchischen  Freiheit  erscheinen
die  dauernden  Geisteskrankheiten,  in  deren  Charakterisirung  die  neuere  Pfychiatrie
  bedeutende  Fortschritte  gemacht,  manchmal  auch  freilich  sehr  bedenkliche
Theorien  entwickelt  hat.  Besondere  Schwierigkeiten  bereiten  die  sog.  lichten.  Zwischenräume,
  die  man  nicht  selten  auch  da  angenommen  hat,  wo  blos  ein  Zurücktreten
der  äußeren.  Krankheitserscheinungen  bei  fortdauernder  Geistesstörung  vortiegt,
während  von  wirklicher  zeitweiliger  Geistesgesundheit  und  folglich  Zurechnungsfähigkeit
  nur  die  Rede  sein  kann  bei  wirklicher  Periodizität  der  Geisteskrankheit.  —

Eine  selbständige  Betrachtung  erfordert  noch  der  sog.  Nothstand  im  kriminalistischen
  Sinne.  Er  ist  im  Allgemeinen  dann  vorhanden,  wenn  Jemand  sich  in
der  Lage  befindet  (oder  doch  zu  befinden  glaubt),  entweder  fremde  Güter  in  verbrecherischer
  Weise  antasten  oder  irgend  eins  der  ihm  gehörigen  Güter  verlieren  zu
müssen.  Gewiß  ist  es  nun,  daß  die  Noth  kein  Rechtetitel  ist,  da  Andere  deshalb
nicht  ihre  Rechte  verwirkt  haben  könmen,  weil  ich  mich  in  einer  bedenklichen  Lage
befinde,  obwol  auch  das  angebliche  „Nothrecht“  seine  Anhänger  zählt.  Ebenso  gewiß
ist  es  andererseits,  daß  die  Nothlage  Affekte  hervorrusen  kann,  welche  vollständige
viychische  Unireiheit  bewirken.  Allein  man  geht  gewöhnlich  noch  weiter  in  Berücksichtigung
  des  Nothstandes,  und  läßt  selbst  solche  in  demselben  verübte  Handlungen,
welche  mit  Besonnenheit  im  Zustande  psychischer  Freiheit  begangen  und  an  sich
eigentlich  verbrecherisch  find,  straflos,  wenn  man  sich  nach  billiger  Erwägung  aller
Verhältnisse  sagen  muß:  es  würde  ein  außergewöhnlicher  Tugendmuth,  welcher  bei
Strafe  nicht  geboten  werden  kann,  dazu  gehört  hoben,  in  einer  solchen  Lage  das
fremde  Gut  unangetastet  zu  lassen  und  den  eigenen  Verlust  mit  Gleichmuth  zu  ertragen.
  Es  wird  demnach  gewissermaßen  ein  Zustand  der  Zurechnungsunfähigkeit
fingirt,  weil  man  Mangel  an  sittlichem  Hervismus  nicht  wol  bestrafen  kann.

Wenn  die  pfychische  Freiheit,  wie  wir  sagten,  Grade  hat  und  sich  ein  allmählicher
  stetiger  Uebergang  von  der  vollen  Freiheit  zur  vollen  Unfreiheit  denken
läßt,  so  wird  der  Strasgesetzgeber  dies  nicht  ignoriren  dürfen.  Die  volle  Zurechnung
dan  nicht  eintreten,  wenn  ein  Zustand  der  geminderten  Freiheit  nachgewiesen  wird.
Es  müssen  also  Zustände,  welche  an  die  Zurechmungsunfähigkeit  angrenzen,  als
Strafmilderungsgründe  ertlärt  werden,  so  daß  es  dem  Richter  möglich  ist,
sie  im  vollen  Maße  zu  berücksichtigen  und  bis  zu  einem  Minimum  der  Strase
herabzugehen.  Zustände,  welche  hierher  gehörrn,  find:  1)  Schwachfinnigkeit,  2)  der
Affekt,  sobald  er  die  Freiheit  nicht  ganz  raubt,  8)  die  Berauschung  unter  derselben
Voraussetzung,  4)  Zustände,  welche  an  den  Nothstand  angrenzen.  Endlich  wird  man
hierher  auch  zu  rechnen  haben  5)  die  Jugend  in  dem  Sinne,  daß  eine  mildere
als  die  ordentliche  Strase  eintreten  soll  für  solche  Verbrecher,  welche  zwar  der  Kindheit
  entwachsen,  doch  wegen  ihres  jugendlichen  Alters  (ihrer  Minderjährigkeit)  noch
nicht  die  volle  geistige  Reise  und  die  vollständige  Einsicht  in  die  Tragweite  ihrer
Handlungen  besitzen.  In  den  neueren  Gesetzbüchern  (namentlich  in  dem  Sächfischen)
werden  die  erwähnten  Zustände  zum  Theil  viel  besser  gewürdigt,  ale  es  früher  der
Fall  war.  Das  D.  StraiG  B.  aber  kennt  leider  den  Begriff  der  geminderten  Zurechnung
  nicht.  —

Endlich  bedarf  es  wol  kaum  der  Bemerkung,  daß  eine  Körperthätigkeit,  welche
gänglich  unwillkürlich,  also  keine  Handlung  ist,  keine  Strafe  nach  sich  ziehen  kann,
        <pb n="882" />
        888  Des  Affemtiche  Reckht.

daher  der  sog.  phyfische  oder  mechanische  Zwang  (vis  absoluta)  die  Strafbarkeit
des  Gezwungenen  ausschließt.  Man  pflegt  diesem  phyfischen  Zwang  gewöhnlich  den
sog.  psychischen  (vis  compolsiva)  entgegenzusetzen,  worunter  nichts  Anderes  zu
verstehen  ist,  als  eine  psychische  Einwirkung  aus  einen  Menschen,  durch  welche  derfelbe
psychisch  unfrei  wird.  Sie  besteht  in  Drohungen  (verbunden  mit  mechanischer  Gewalt
  oder  ohne  solche),  durch  welche  Affekte  der  Furcht  oder  des  Schreckens  in  einem
solchen  Maße  erzeugt  werden,  daß  Willensunfreiheit  und  daher  Nichtverantwortlichkeit
  für  die  in  einem  solchen  Zustand  begangenen  Haudlungen  die  Folge  ist.  Diejenigen,
  welche  als  Anhänger  der  absoluten  Freiheit  die  Möglichkeit  des  pfpchischen
Zwanges  leugnen  und  darum  mit  dem  Satze  co#ctus  voluit,  tamen  voluit  übereinstimmen,
  übersehen  dabei  (abgesehen  von  dem  Irrthum,  als  könne  irgend  ein  Mensch
absolute  Freiheit  besitzen),  daß  zwar  die  That  des  in  Folge  pf##chischen  Zwanges
Handelnden  auf  seinen  Willen  zurückzuführen,  also  Handlung  ist,  daß  der  ihr  zu
Grunde  liegende  Wille  aber  unfrei,  folglich  dem  Handelnden  nicht  zurechen  bar
ist.  Konsequenter  Weise  müßten  die  Anhänger  der  absoluten  Freiheit  behaupten,
daß  der  Affekt  niemals  die  Zurechenbarkeit  aufhebe,  ja  von  ihrem  Staudpunkte  aus
wird  überhaupt  eine  Minderung  oder  Störung  der  Willensfreiheit,  die  ja  eine  absolute,
  also  unveränderlich  sich  gleichbleibende  sein  soll,  durch  Rauschzustände,
Geisteskrankheit  u.  s.  w.  unbegreiflich.  —

Zuweilen  hat  man  auch  die  Straflofigkeit  der  im  Zustande  der  Nothwehr
verübten  Handlungen  damit  zu  begründen  gesucht,  daß  man  auf  die  pfpchische
Zwangslage  hinwies,  in  welcher  sich  der  Nothwehr  Uebende  befinde.  Allein  Hanlungen
  der  Nothwehr  find  straflos,  auch  wenn  keine  psychische  Unfreiheit  nachgewiesen
werden  kann.  Freilich  beruht  diese  Straflosigkeit  nicht  etwa  auf  einem  angeborenen
Recht,  sondern  zunächst  wird  sich  der  Staat  bestimmt  fühlen,  die  Straflosigkeit  von
Handlungen  der  nöthigen  Selbstvertheidigung  in  einem  gewissen  Maße  anzuerkenmen.
weil  es  widernatürlich  wäre,  auf  den  Trieb  der  Selbsterhaltung  gar  keine  Rücksicht
zu  nehmen,  und  weil  solche  in  der  Noth  verübte  Handlungen  wol  nicht  als  eine
Verletzung  des  Gemeinwesens  empfunden  werden.  Fragt  es  sich  nun  aber  nach  der
näheren  Bestimmung  jenes  Maßes,  so  wird  man  hieriür  das  Prinzip  der  Vergeltung.
ale  entscheidend  anerkennen  müssen.  Nothwehr  ist  die  mit  an  sich  strafgesetzwidriger
Verletzung  des  Gegners  vollzogene  Selbstvertheidigung  gegen  einen  gegenwärtigen
(oder  unmittelbar  drohenden)  rechtswidrigen  Angriff,  gegen  welchen  es  (wenigstens
nach  der  Meinung  des  Angegriffenen)  kein  anderes  Mittel  der  Abwehr  giebt,  ale
die  Selbstvertheidigung.  Sie  erscheint  also  als  ein  Gegenzwang  gegen  den  vom
Angreiier  ausgehenden  Zwang,  als  Gegengewalt  im  Hinblick  auf  dessen  Grwaltübung.
  Sie  findet  eben  darum  ihr  nothwendiges  Maß  an  der  Gesahr,  welcher  fie
abhelfen  soll.  Wenn  der  Angegriffene  bei  seiner  gewaltsamen  Selbstvertheidigung
dem  Andern  kein  größeres  Uebel  zufügt,  als  dieser  ihm  angedroht  hat,  so  kann  er
nicht  bestraft  werden,  weil  die  Strafe  der  Ausdruck  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit
(Vergeltung)  sein  muß;  die  von  dem  Angegriffenen  gesetzte  Uebelthat  hat  aber  seldst
nur  ausgleicheud  und  nicht  über  das  Maß  hinaus  gewirkt;  die  Strafe  kann  nicht
ihrem  eigenen  Prinzip  zuwider  eine  theilweise  hergestellte  Ausgleichung  wieder  zerstören.
  Dagegen  wird  sic  den  Angreifer  treffen,  dessen  That  als  Verletzung  des
Gemeinwesens  einer  Sühne  bedarf.  Will  man  diese  Verhältnißmäßigkeit  zwischen
Angriff  und  Vertheidigung  nicht  als  Schranke  der  Nothwehr  aufftellen,  so  muß  man
(wie  unser  Strase#.)  die  Tödtung  zur  Rettung  des  geringfügigsten  Eigenthumsgchenstandes
  gestatten,  falls  sie  das  einzige  Mittel  hierzu  ist.  Uebrigens  wird  man  bei
Abwägung  der  Verhältnißmäßigkeit  Rücksicht  zu  nehmen  haben  auf  die  subiektive
Anschauung  des  Angegriffenen  über  seine  Lage,  die  ihm  ost  gefährlicher  erscheint,  alt
sie  wirklich  ist.  Man  wird  dabei  wohl  bedenken  müssen,  daß  die  Art  des  Angrift
und  nicht  blos  das  Objekt  defselben  entscheide.  Unzulässig  ist  auch  die  Beschrönkung
der  Nothwehr  ausf  Abwehr  gegen  Angriffe  auf  unersetzliche  Güter,  zumal  die  Untrr-
        <pb n="883" />
        3.  Das  Stvrofrecht.  889

scheidung  zwischen  unersetzlichen  und  ersetzlichen  Rechten  eine  unbestimmbare  und
flichende  ist.  —  Nothwehr  ist  gestattel  gegen  jeden  richtswidrigen  Angriff,  welchem
überhaupt  darch  gewaltsame  Abwehr  entgegengetreten  werden  kann.  —  Nothwehr
zur  Vertheidigung  eines  Andern  wird  in  demselben  Maße  zu  gestatten  sein,  wie  die
zur  Selbstvertheidigung.

3.  Verbrecherische  Absicht  und  Fahrlässigkeit.  Nachdem  von
den  Bedingungen  der  Zurechnung  überhaupt  gehandelt  wurde,  haben  wir  nun  von
den  zwei  Hauptarten  der  Zurechnung,  der  Zurechnung  zur  Absicht  und  jener  zur
Fahrlässigkeit  zu  sprechen.

Die  verbrrcherische  Absicht  (dolus)  ist  die  Richtung  des  Willens  auf  das  Uebel,
dessen  Herbeiführung  mit  Strafe  bedroht  ist.  Man  unterscheidet  von  derselben,  obwol
  namentlich  die  Gesetze  hier  von  einer  gewissen  Nachläffigkeit  des  Ausdrucks  sich
nicht  frei  halten,  den  Vorsayz,  d.  h.  die  Richtung  des  Willens  auf  jene  Thätigkeiten,
  welche  als  Mittel  zur  Herbeiführung  des  verbrecherischen  Erfolgs  dienen
sollen.  Bei  einer  Tödtung  z.  B.  geht  der  Vorfatz  auf  das  Abschießen  eines  Gewehré,
die  Absicht  auf  Tödtung  eines  Menschen.  Mit  der  Absicht  darf  auch  die  Endabsicht
  oder  das  Motiv  des  Thäters  nicht  vermengt  werden.  Diese  Endabsicht
und  folglich  auch  der  Umstand,  ob  fie  verwirklicht,  ob  der  Zweck  des  Thäters  erreicht
  wurde,  3.  B.  ob  die  Habsucht  befriedigt  wurde,  welche  zum  Morde  trieb,  ist
in  der  Regel,  wenn  die  Gesetze  nicht  das  Gegentheil  bestimmen,  gleichgültig  für  den
Thatbestand  des  Verbrechens,  dagegen  wird  man  bei  Festsetzung  der  Strase  allerdings
auf  das  Motiv  Rücksicht  nehmen  müssen,  worlber  später  Näheres.

Man  hat  die  verbrecherische  Absicht  in  verschiedene  Unterarten  eingetheilt,  in
welcher  Hinsicht  wir  hervorheben:

1)  Die  Eintheilung  in  bestimmte  und  unbestimmte  oder  besser  in  ausschließlich
  und  eventuell  bestimmte  Absicht  (dolus  determinatus  und  dolus
indeterminatus  oder  besser  eventusnlis).  Eine  ganz  allgemeine  unbestimmte,  auf
Beschädigung  Überhaupt  gerichtete  Absicht  ist  nur  vorhanden,  wenn  ein  Affekt  die
Geistesklarheit  trübt,  sie  fällt  also  unter  den  Begriff  des  sog.  Affektdolus  (siehe  Nr.  2).
Dagegen  ist  einfache  bestimmte  Absicht  vorhanden,  wenn  der  Thäter  seinen  Willen
auf  einen  bestimmten  Erfolg  aueschließlich  richtet,  während  eventuell  bestimmter
Dolus  vorliegt,  wenn  er  von  mehreren  Erfolgen,  welche  möglich  find,  aber  welche
nicht  zugleich  eintreten  können,  entweder  den  einen  oder  den  andern  will,  also“
eventuell  in  jeden  willigt;  endlich  mehrfacher  bestimmter  Dolus,  wenn  die  Absicht
sich  auf  mehrere  Erfolge  der  That  richtet,  die  vereinigt  eintreten  können  und  deren
gemeinsamer  Eintritt  (z.  B.  der  Tod  mehrerer  Menschen  in  Folge  einer  Explofion)
von  dem  Thäter  gewollt  wird.  Der  eventuelle  Dolus  ist  namentlich  in  dem  häufig
vorkommenden  Fall  minder  strafbar  gegenüber  dem  bestimmten,  wenn  vorzugsweise
die  geringere  Verletzung  gewollt,  eventuell  aber  auch  die  schwerere  gebilligt  wird.
Tödtung  mit  bestimmtem  Dolus  ist  strafbarrr,  als  die  Tödtung  mit  eventuellem
Dolus,  bei  welcher  der  Thäter  zunächst  und  vorzugsweise  nur  eine  Verwundung
beabsichtigte.

2)  Die  Unterscheidung  zwischen  überlegter  Absicht  (dolus  praemeditatus)
und  der  aus  einer  heftigen  Gemüthsbewegung  entstandenen  (Assfektdolus,  impetus,
dolus  repentinus)  ist  eine  an  sich  wohlbegründete,  da  die  bei  jener  vorhandene  volle
Ppsychische  Freiheit,  welche  es  allen  Abhaltungsgründen  möglich  macht,  ihre  Wirksamkeit
  gegen  den  verbrecherischen  Willen  zu  entfalten,  die  Strafbarkeit  dieses  letzteren
steigert,  wenn  er  dennoch,  zur  That  schreitend,  seine  Intensität  offenbart.  Hat  dagegen
  der  Affekt  zur  Verübung  des  Verbrechens  den  Anstoß  gegeben,  so  ist  diefes
minder  strafbar.  Dabei  darf  man  sich  durch  den  Ausdruck  dolus  repentinos  nicht
irre  machen  lassen  und  glauben,  die  Üüberlegte  Absicht  erfordere  zu  ihrer  Entwicklung
und  Verwirklichung  stets  eine  längere  Zeit.  Die  volle  reifliche  Ueberlegung  kann
bei  geistesgewandten,  und  namentlich  in  Verbrechen  gelbten  Leuten  auch  ganz  plötz-
        <pb n="884" />
        890  D#s  öffentliche  Reckt.

lich  vor  sich  gehen,  so  daß  Absicht  und  That  blitzesschnell  auieinander  solgen,  ohne
daß  dabei  irgend  eine  Gemüthsbewegung  die  Willensfrriheit  einengt.  Zwischen  Affett
und  besonnener  Ueberlegung  liegen  aber  allerdings  eine  Menge  kontinuirlich  zufammenhängender
  Zwischenstufen.  Es  ist  darum  versehlt,  aus  den  Gegenfatz  von
überlegter  und  nicht  überlegter  Ausführung  der  Tödtung  den  Gegensatz  von  Mor
und  Todtschlag  zu  bauen,  wie  es  die  Gesetzgebung  und  zum  Theil  die  Doktrin  thut.

—  Mit  dem  Fall  des  sog.  Affektdolus  darf  man  nicht  jene  oft  vorkommenden  Fälle
verwechseln,  in  welchen  die  Verübung  der  That  selbst  Affekte  erzeugt,  die  natürlicherweise
  nicht  mildernd  auf  die  Beurtheilung  der  Absicht  einwirken  können.  —

Die  sonstigen  Eintheilungen  des  Dolus  können  wir  hier  Übergehen,  da  sie  zum
Theil  ganz  veraltet  sind,  wie  die  Eintheilung  in  unmittelbare  und  mittelbare
  Absicht  (dolus  directus  und  indirectus)  —  welche  allerdings  im  Ocfsterreichischen
  Strafgesetzbuch  noch  vorkommt  —  und  die  in  vorhergehende,  begleitende
  und  nachfolgende  Absicht  (daß  die  lehtere  ein  Unding  sei,  ist  leicht
einzusehen),  oder  eines  sehr  genauen  Eingehens  in  die  Details  zu  ihrer  richtigen
Würdigung  bedürien  würden,  wie  z.  B.  der  Gegensatz  von  dolus  specialis  und
generelis,  welcher  letztere  in  neuester  Zeit  wieder  Anhänger  gefunden  hat  (vergl.
hierüber  den  Art.  Dolas  im  Strafrecht  im  Rechtslerikon).

Unter  der  Voraussetzung  einer  bedeutenden  Verletzung  wird  der  Staat  nicht
umhin  können,  auch  solche  Handlungen  zu  strafen,  welche  nicht  zur  Absicht,  sondem
nur  zur  Fahrlässigkeit  (culpa.  Verschulden)  zuzurechnen  sind.  Ließe  sich  freilich
die  Fahrlässigkeit,  wie  Manche  meinen,  nur  auf  einen  Verstandesfehler  zurückführen,
so  könnte  von  Strase  nicht  die  Rede  sein,  da  man  Jemanden  deshalb,  weil  er
weniger  Verstand  besitzt  als  wünschenswerth  wäre,  nicht  strasen  kann.  Nun  läßt
sich  aber  in  der  That  die  Fahrlässigkeit  auf  einen  Willensfehler  zurückiühren.  Mit
Recht  sordert  man  von  dem  Menschen,  daß  er  an  die  Möglichkeit  übler  Folgen
denken  solle,  welche  sich  aus  seinen  Handlungen  entwickeln  können,  d.  h.  mit  anderen
Worten,  man  fordert,  er  solle  ausfmerksam  sein  wollen,  damit  Verletzungen  vermieden
  werden.  Er  soll  serner,  wenn  eine  besonnene  Erwägung  ihm  die  Gejährlichleit
  der  Handlung,  welche  er  unternehmen  will,  zeigt,  so  viel  Willenskraft  haben,
sich  selbst  diese  Handlung  zu  verbieten.  Dabei  wird  man  allerdings  keinen  übertrieben
  strengen  Maßstab  anlegen,  wenn  es  sich  um  Bestrafung  einer  Fahrläffigkeit,
  nicht  blos  um  Wiedergutmachung  des  angerichteten  Schadens  handelt.  Es
hieße  Unmöglichkeiten  verlangen,  wenn  man  den  Menschen  bei  Strafe  verpflichtete,
bei  jedem  Unternehmen  alle  denkbaren  möglichen  Ersfolge  zu  erwägen  und  daffelbe
aufzugeben,  sobald  unter  diesen  sich  auch  die  Verletzung  eines  Andern  befände.  Wem
man  stets  auch  die  entferntesten  und  unwahrscheinlichsten  Erfolge  jedes  Unternehmens
zu  würdigen  verbunden  wäre,  würde  man  überhaupt  gar  nicht  zum  Handeln  kommen.
Deliberante  Kkoma  Saguntom  perit!  Man  kann  also  jedenfalls  nicht  mehr  fordem.
als  die  Rücksichtnahme  auf  jene  nicht  gar  zu  unwahrscheinlichen,  im  gewöhnlichen
Lauf  der  Dinge  nicht  allzu  selten  eintretenden  Folgen,  an  welche  ein  besonnener,
gewissenhafter  Mann  bei  seinen  Unternehmungen  zu  denken  pflegt.  Das  Maß  der
gebotenen  Aufmerksamkeit  kann  nicht  etwa  von  dem  Gesetz  genau  angegeben  werden:
hier  ist  vielmehr  dem  vermnünftigen  Ermessen  des  Richters  ein  weiter  Spielraum  angewiesen.
  Diefer  wird  Alter,  Geschlecht,  Temperament,  Beruf  und  Bildung  des
Handelnden  und  die  ganze  Egenthümlichteit  der  Lage,  in  der  er  sich  befand  (die
nicht  selten  ein  rasches  Handeln  sordert),  einer  genauen  Prüfung  unterwerfen  mäsfen
(vergl.  den  Art.  Culpa  im  Strafrecht  im  Rechtslexikon).

Man  pflegt  die  Fahrlässigkeit  einzutheilen  in  unbewußte  und  bewußte.
Unbewußte  Fahrlässigkeit,  Unvorschtigkeit,  negligentia  ist  dann  vorhanden,  wenn
Jemand  durch  seine  Handlung  einen  üblen  Erfolg  herbeiführt,  an  den  er  überbaupt
nicht  gedacht  hat;  bewußte  Fahrlässigkeit,  Frevelhaftigkeit,  lux#ria  hingegen  dam.,
wenn  der  Thäter  zwar  an  die  möglichen  Üblen  Folgen  seiner  Handlung  denkt,  trot-
        <pb n="885" />
        EEILI  891

dem  aber  in  der  Hoffnung,  daß  jene  nicht  eintreten  werden,  handelt,  und  nun  der
nicht  gewünschte  üble  Erfolg  eintritt.  Allerdings  ist  es  richtig,  daß  die  bewußte
Fahrlässigkeit  im  Allgemeinen  ein  höheres  Verschulden  begründet  und  manchmal
ganz  nahe  an  ein  doloses  Verhalten  angrenzt.  Wer  sich  z.  B.  selbst  durch  die  ganz
augeuscheinliche  Gefahr  für  Menschenleben  nicht  abhalten  läßt,  ein  Gewehr  loszuschießen,
  unterscheidet  sich  wenig  von  Demjenigen,  der  eventurll  einwilligt  darein,
daß  der  Schuß  einen  Menschen  treffe.  Immer  aber  bleibt  der  Unterschied,  daß  jener
den  Tod  des  Andern  nicht  will  und  wünscht,  während  dieser  äußersten  Falles  mit
ihm  einverstanden  ist.  Es  ist  selbst  nicht  allgemein  richtig,  daß  die  bewußte  Fakrlaifsret
  stets  höher  strafbar  sei,  als  die  unbewußte.  Wer  die  Möglichkeit  einer

Verletzung  erwägend,  Vorsichtemaßregeln  gegen  dieselbe  trifft,  welche  aber  dennoch
ihren  Zweck  verfehlen,  ist  viellcicht  milder  zu  beurtheilen,  als  ein  Anderer,  der,  im
gewissenlosen  Leichtfinn  handelnd,  selbst  an  die  nächstliegenden  Gesahren  nicht  denkt,
welche  er  herbeiführen  kann.  Man  muß  sich  hüten,  eine  Schablone  als  Maßstab
für  die  strafrechtliche  Beurtheilung  zu  gebrauchen.  Nicht  zu  übersehen  ist  endlich,
daß  man  an  Denjenigen  höhere  Anforderungen  stellen  wird,  welcher  durch  seine
Beruss=  oder  Amtspflichten  zu  besonderer  Aufmerksamkeit  verbunden  ist,  als  an
anderr  Personen  —  ein  Umstand,  den  auch  die  Straigefetzbücher  meistens  hervorheben.
  —

1  4.  Einfluß  des  Irrthums  auf  die  Strafbarkeit.  Haben  wir
die  verbrecherische  Abficht  bezeichnet  als  die  Nichtung  des  Willens  auf  das  Uebel,
dessen  Herbeiführung  mit  Strase  bedroht  ist,  so  ergiebt  sich  hieraus,  daß  der  Dolus
ganz  oder  zum  Theil  wegsallen  kann  in  Folge  einer  irrigen  Auffassung  thatsächlicher
  oder  rechtlicher  Vrrhältnisse.  Wer  in  Folge  eines  solchen  Irrthums
nicht  einsieht,  daß  seine  Handlung  Überhaupt  zu  einer  Verletzung  führt,  hat  auch
keine  verbrecherische  Absicht;  geht  der  Irrthum  nicht  so  weit  und  bezieht  er  sich  nicht
auf  den  ganzen  Kaufsalzusammenhang  zwischen  Handlung  und  Verletzung,  so  schließt
er  auch  den  Dolus  nicht  ganz  aus.  Wer  einen  Menschen  für  ein  Thier  hält  und
in  dieser  Meinung  auf  ihn  schießt,  kann  nicht  wegen  doloser  Menschentödtung  belangt
  werden,  wer  dagegen  im  Zustande  voller  Besonnenheit  auf  einen  Menschen,
mit  der  Absicht  zu  tödten,  schießt,  ohne  zu  wissen,  daß  derselbe  sein  Vater  sei,  kann
zwar  wegen  (versuchten  oder  vollendeten)  gemeinen,  aber  nicht  wegen  Vatermordes
verurtheilt  werden.  Eine  anderr  Frage  aber  ist  es,  ob  der  Irrthum,  auch  wenn  er
von  der  Beschaffenheit  ist,  daß  er  den  Dolus  gänzlich  ausschließt,  etwa  doch  zur
Fahrläsfigkeit  zuzurechnen  sei  oder  nicht.  Konnte  der  Irrthum  bei  Anwendung  der
gehörigen  Aufmerksamkeit  vermieden  werden,  so  liegt  eine  Fahrlässigkeit  vor.  Man
nennt  einen  solchen  Irrthum  einen  vermeidlichen  (error  vincibilis),  während
man  unter  unvermeidlichen  Irrthum  (error  invincibilis)  denjenigen  versteht,
welcher  bei  Anwendung  pflichtmäßiger  Achtsamkeit  nicht  zu  vermeiden  war-Der

  Irrthum  ist  dann  ganz  einflußlos  auf  die  Strafwürdigkeit  der  That,  wenn
er  blos  eine  Verw  ech  slung  des  einen  für  die  Verübung  des  Verbrechens  tauglichen
  Objekts  mit  einem  anderen  ebenso  tauglichen  herbeiführt  (error  in  objecto,
namentlich  error  in  persona).  Wem  4  den  B  absichtlich  niederschießt,  weil  er
diesen  für  den  C  hält,  dem  er  auflauerte,  so  ist  A  wegen  der  Tödtung  des  B  zu
bestraien,  da  sein  Wille  in  der  That  auf  die  Tödtung  der  Person,  welche  er  erschoffen
  hat,  gerichtet  war.  4Ay  erkennt  den  vor  ihm  stehenden  B  ale  einen  lebenden
Menschen,  richtet  auf  ihn  seine  Thätigkeit,  um  ihn  zu  tödten,  und  vollbringt  fie
auch.  Dies  genügt  zum  Thatbestand  der  dolosen  Tödtung.  Anders  dagegen  verhält
sich  die  Sache  in  dem  Fall  der  sog.  Ablenkung  der  Handlung  (aberratio
actus).  Wenn  4  zu  einem  tödtlichen  Streich  gegen  B  ausholend,  nicht  diesen,
sondern  den  in  der  Nähe  befindlichen  C  tödtlich  trifft,  so  kam  er  blos  wegen  eines
gegen  B  gerichteten  Versuchs  und  höchstens  zugleich  wegen  fahrläsfiger  Tödtung  des
0-  schuldig  erkannt  werden.  In  jenem  Verwechslungsfalle  war  die  Tödtung  der  ge-
        <pb n="886" />
        892  Das  öffentitche  Recht.

troffenen  Person  eine  gewollte,  wenn  auch  gewollt  aus  einem  irrigen  Grund,  war
aber  für  den  Thatbestand  gleichgültig  ist,  in  dem  Fall  der  Ablenkung  dagegen  war
die  Tödtung  des  zum  Opfer  Gesallenen  Überhaupt  gar  nicht  gewollt,  daher  ist  fie
nicht  zur  Absicht  zurechenbar.  Manche  Schriftsteller  leugnen  freilich,  daß  ein  innerer,
juristisch  relepanter  Unterschied  zwischen  den  beiden  Fällen  bestehe  und  nehmen  in
beiden  Vollendung  der  That  an.

Wenn  wir  früher  sagten,  der  den  Dolus  ausschließende  Irrthum  könne  sich
nicht  blos  auf  thatsächliche,  sondern  auch  auf  rechtliche  Verhältnisse  begziehen,  so
sollte  damit  nicht  eine  Gleichstellung  der  Unkenntniß  oder  irrigen  Auffafsung
  des  Strafgefetzes  mit  dem  thatsächlichen  Irrthum  gemeint  sein.  Jene
Unkenntniß  oder  mangelhafte  Kenntniß  des  Strasgesetzes  (ignorantia  s.  error  juris
criminalis)  wird  in  der  Regel  sogar  von  den  Gesetzen,  wie  von  den  Schriftstellem
für  ganz  unerheblich  erklärt.  Es  müsse,  pflegt  man  zu  sagen,  angenommen  werden.
daß  Jeder  die  gehörig  kundgemachten  Gesetze  auch  kenne;  seine  Unkenntniß  beruhe
also  nur  auf  eigenem  Verschulden  und  könne  um  so  weniger  als  Entschuldigung
dienen,  da  die  Strafwürdigkeit  verbrecherischer  Oandlungen  ohnehin  jedem  zurechnungsfähigen
  Menschen  auch  ohne  Kenntniß  der  Staatsgesetze  einleuchtend  sein  müßse.
Diese  sast  allgemein  herrschende  Lehre  ist  nun  freilich  nicht  stichhaltig.  Zunächst  ist
es  auffallend,  daß  man  eine  Fiktion  an  die  Stelle  der  Wahrheit  setzt,  wenn  man
die  Kenntniß  der  Strafgefetze  als  eine  allgemein  verbreitete  ansieht.  Ebenso  stimmt
es  wenig  zu  dem  wirklichen  Sachverhalt,  wem  man  meint,  die  Strafwürdigkeit  aller
in  den  Strasgesetzbüchern  verpönten  Verbrechen  vermöge  jeder  Zurechnungsfähige  einzusehen.
  Wäre  das  letztere  wirklich  der  Fall,  dann  hätte  die  Berufung  auf  Gesetzesunkenntniß
  in  der  That  keine  Bedeutung.  Zuzugeben  ist  also  nur  Folgendes:
Mangelhafte  Kenntniß  der  Strasgesetze  entschuldigt  nicht,  wenn  das  begangene  Verbrechen
  ein  solches  ist,  dessen  Strafwürdigkeit  jeder  Zurechnungsfähige  auch  ohne
Kenntnißnahme  von  den  Strasgesetzen  einsehen  muß.  Das  Bewußtsein  der  Unerlaubtheit,
  Schädlichkeit,  Unsittlichkeit  einer  solchen  Handlung  bedarf  ja  hier  zu
seiner  Weckung  nicht  erst  der  Strafgesetze.  Wenn  dagegen  die  Handlung  ein  bloße
dellctum  joris  civilis  ist,  dessen  Straswürdigkeit  man  ohne  Kenntniß  des  Strufgesetzes
  nicht  ohne  Weiteres  einzusehen  vermag,  da  es  an  sich  keine,  Andere  verletzende
Uebelthat  ist,  so  kann  auch  bei  nachgewiesener  Unkenntniß  des  positiven  Rechts  keine
Strase  eintreten,  da  von  einer  Schuld  nicht  die  Rede  ist.  Solche  delicta  zmis
civilis  finden  sich  in  unferen  Stra#gesetzbüchern  namentlich  unter  den  fog.  politischen
Verbrechen  und  unter  den  (Polizei-),Uebertretungen.  Aber  auch  bezugs  anderer  Verbrechen
  verdient  es  unter  Umständen  Berücksichtigeng,  wenn  ein  Ausländer  sich
auf  Unkenntniß  der  inländischen  Strafgesetze  beruft,  falls  nämlich  jene  Verbrechen  in
seiner  Heimath  milder  behandelt  oder  gar  nicht  bestraft  werden.

Was  hier  über  den  Rechtsirrthum  ausgeführt  wurde,  gilt  aber  eben  nur,  wenn

ch  derselbe  auf  die  Strafgesetze  bezieht.  Ein  Irrthum  über  sonstige  gesetzliche  und

gewohnheitsrechtliche,  z.  B.  dem  Staats--  oder  dem  Privatrecht  ängehörige,  Bestimmungen
  hingegen  steht  in  strasrechtlicher  Hinsicht  ganz  gleich  mit  dem  Irrthum  in
Thatsachen.  Wer  aus  irriger  Auffassung  der  maßgebenden  privatrechtlichen  Sätze
—  ohne  salsche  Kenntniß  der  Thatsachen  —  eine  Sache  für  die  seinige  hält,  während
sie  eine  fremde  ist,  kann  nicht  wegen  Diebstahls  bestraft  werden,  wenn  er  fie  einem
Andern  wider  dessen  Willen  wegnimmt;  wer  zufolge  einer  irrigen  Auffassung  der
einschlägigen  Gesetze  glaubt,  ihm  stehe  .  B.  als  Gutsherrn)  das  Beiugniß  m.
Andere  gefangen  zu  halten,  ist  nicht  wegen  abfichtlicher  Friheitsberaubung  zu  strairn.
wenn  er  sein  vermeintliches  Recht  wirklich  ausübt.

Das  Gegenstück  zu  dieser  letzterwähnten  Art  des  Irrthums  ist  der  Fall  des
Wahnverbrechensi  im  engeren  Sinne  (delictum  potativum),  wenn  nämlich  Jemand
in  der  irrigen  Meinung,  eine  bestimmte  Handlung  sei  durch  das  Gesetz  verboten
dieselbe  vornimmt,  also  z.  B.  straflosen  unehelichen  Beischlaf  pflegt,  obwol  er  ih
        <pb n="887" />
        3.  Das  Strafrecht.  893

iür  strafgesetzwidrig  hält.  Auch  hier  handelt  es  sich  um  einen  Rechtsirrthum;  die
Handlung  bleibt  aber  natürlich  straflos.  —

8  5.  Strasbarkeit  von  Unterlassungen.  Mirr  haben  das  Verbrechen
bezeichnet  als  eine  Handlung.  Allerdings  ist  nun  die  ergelmäßige  Bedingung
für  die  Strafbarkeit  die,  daß  Jemand  körperlich  thätig  geworden  ist  und  hierdurch
ein  Uebel  herbeigejührt  tat.  Allein  einerseits  ist  es  nicht  nöthig,  daß  das  den
Thatbestand  des  Verbrechens  charakterifirende  Uebel  auch  wirklich  vollständig  eintritt,
und  es  ist  vielmehr  schon  der  bloße  Versuch  des  Verbrechens  strafbar,  andererseits.
aber  kann  auch  ein  bloßes  Unthätigsein,  das  bloße  Unterlassen  einer  bestimmten
Thätigkeit,  die  Elemente  der  Strafwürdigcett  i  in  sich  tragen.  Den  letzteren  Punkt
müssen  wir  noch  kurz  beleuchten,  ehe  wir  zu  der  Lehre  vom  Versuch  übergehen.

Schon  bei  Betrachtung  der  kulposen  herbreochen  haben  wir  gefunden,  daß  auch
eine  bloße  Unterlassung  straswürdig  sein  kann.  Derjenige,  welcher  einen  Menschen
Üübersahren  und  getödtet  hat,  kann  diesen  Erfolg  herbeigeführt  haben  dadurch,  daß  er
die  Pferde  unvorsichtigerweise  zu  schnellem  Lauf  antrieb,  aber  auch  dadurch,  daß  er
sie  unvorsichtigerweise  zurückzuhalten  unterließ,  obwol  er  einsehen  mußte,  daß

Gesahr  für  ein  Menschenleben  drohe.  Es  läßt  sich  aber  selbst  denken,  daß  ein  doloses
Verbrechen  auf  einer  bloßen  Unterlaffung  beruht.  Zunächst  ist  dies  der  Fall,  wenn
ein  Strasgesehh  eine  bestimmte  Handlungsweife  vorschreibt  und  die  dolofe  Unterlaffung
der  gebotenen  Thätigkeit  mit  Strase  bedroht.  Einem  solchen  „Präzeptivgesetze“
gegenüber  kann  man  nur  durch  Unterlassung  Verbrecher  werden;  die  betreffenden
Verbrechen  find  also  reine  Unterlassungsdelikte  (delicta  omissioniz).  Gebietet
3.  B.  ein  Strafgesetz,  von  begangenen  oder  bevorstehenden  Verbrechen  die  Anzeige  zu
machen,  so  übertritt  man  dasselbe  eben  durch  Unterlassen  der  Anzeige  und  nur
auf  diese  Weise.  (Natürlich  kann  das  Gesetz  auch  die  kulpose  Unterlassung  mit
Strafe  bedrohen,  worüber  nichts  Besonderes  zu  bemerken  ist.)  Aber  auch  die  sog.

„Prohibitivgesetze“,  welche  die  Regel  bilden,  können  durch  bloße  Unterlassungen  übertreten
  werden.  Man  kann  den  Erfolg,  dessen  Herbeiführung  unter  Strase  verboten
  ist,  ausnahmsweise  auch  durch  Unterlassungen  herbeiführen  (delictom  per
omissionem  commissum).  Doch  muß  immer  sorgsältig  darauf  geachtet  werden,
daß  die  Vorbedingung  für  die  Bestrafung  auch  in  diesem  Fall  ein  wirklicher  Kauffalzusammenhang
  zwischen  der  Unterlassung  und  dem  eingetretenen  Uebel  ist,  so  daß
jenes  Unthätigbleiben  mit  in  der  Reihe  der  Ursachen  der  verbrecherischen  Wirkung
erscheint.  Bloße  Gedanken,  ruchlose  Wünsche  und  GEiesinnungen  ohne  Wirkung  in
der  Außenwelt  stehen  mit  dieser  in  keinem  Zufammenhang;  ein  Ereigniß  in  derselben
kann  also  nicht  dem  bloßen  Gedanken,  der  dasselbe  herbeiwünschte,  zugerechnet  werden.
Man  kann  auch  den  Kaufalzufammenhang  nicht  suppliren  weder  durch  eine  rrchtliche
Verpflichtung  zur  Abwendung  eines  Erfolges  thätig  zu  werden,  noch  durch  die
spezielle  Verpflichtung,  jene  üblen  Erfolge  abzuwenden,  welche  aus  der  eigenen  (an
sich  nicht  dolosen)  Thätigkeit  hervorzugehen  drohen.  Wer  3.  B.  zu  nicht  verbrecherischen
  Zwecken  eine  Grube  gegraben  hat,  hat  allerdings  die  s#tliche  Pflicht,
den  herannahenden  Feind  vor  dem  Sturz  in  dieselbe  zu  warnen,  wenn  er  die
Warnung  aber  unterläßt,  so  ist  er  nicht  Mörder,  auch  wenn  er  den  durch  den  erfolgeuden
  Sturz  herbeigeführten  Tod  wünschte.  Ob  er  selbst  oder  ob  ein  Anderer
die  Grube  gegraben  hat,  ist  ganz  gleichgültig,  da  die  Handlung  des  Grabens
vorausgresetztermaßen  gar  nicht  zu  dem  Ahatbestand  des  Verbrechens  gehört.  —  Es
läßt  sich  allerdings  denken,  daß  ein  Gesetz  Denjenigen,  welcher  trot  seiner  speziellen
Verpflichtung  zu  handeln,  einen  Erfolg  nicht  abwendet,  ebenso  strenge  behandelt,
wie  wenn  er  ihn  herbeigeführt  hätte;  ein  solches  Präzeptivgesetz  bestätigt
aber  durch  sein  Dasein  nur  durch  die  Regeln  des  Kaussalzusammenhanges,  welche  es
durch  eine  Fiktion  ersetzt.  —

.  Versuch.  Die  Lehre  vom  Versuch  (conatus  delinquendi)  ist  der
Sitz  einer  großen  Anzahl  von  Kontroversen.  Die  Konstruktion  des  Versuchsbegriffes
        <pb n="888" />
        894  Das  öffentliche  Recht.

zeigt  auch,  wegen  der  mangelhaften  fragmentarischen  Form  der  Handlungen,  welche
dabei  in  Frage  stehen,  ihre  großen  Schwierigkeiten,  Schwierigkeiten,  welche  es  mit
sich  brachten,  daß  man  im  älteren  Deutschen  Recht  von  einer  selbständigen  Auffaffung
dieser  Eischeinungsform  des  Verbrechens  so  gut  wie  nichts  vorfindet.

Zwei  Faktoren  mußten  wir  als  nothwendige  Elemente  einer  strafwürdigen

Handlung  betrachten:  die  Willensrichtung  (welche  auch  eine  kulpose  sein  kann)  und
irgend  eine  äußere  Handlung  (mit  Inbegriff  der  Unterlassung  in  dem  obigen  Sinm).
Die  bloße  Absicht  allein,  der  bloße  Entschluß  kann  also  noch  nicht  gestraft  werden;
Gefinnungen  mögen  vielleicht  durch  Gefinnungen  erwidert  werden,  ihnen  kann  aber
nicht  die  staatliche  Strafe  als  pafsende  Vergeltung  entgegentreten.  Indessen  kann
freilich  auch  dann  schon  ein  Verbrechen  vorliegen,  wenn  die  verbrecherische  Absicht
nicht  zu  ihrer  vollen,  aber  doch  zu  einer  theilweisen  Verwirklichung  gekommen  ist.
Es  liegt  sogar  in  der  Natur  einiger  unter  den  sog.  Staatsverbrechen,  daß  bei  ihnen
die  verbrecherische  Absicht  nicht  zur  vollständigen  Verwirklichung  kommt.  Wer  J.  B.
den  Untergang  des  Staates  selbst  beabsichtigt,  wird  mit  Recht  bestraft  werden,  wenn
auch  seine  Handlungsweise  nicht  jenen  Untergang  wirklich  herbeigekührt  hat;  schon
die  theilweise  Verwirklichung  einer  solchen  Absicht  ist  ein  ernstes  Uebel  für  den  Staat,
die  volle  Verwirklichung  aber  würde  diesen  außer  Stand  setzen,  überhaupt  die  Strasgewalt
  zu  üben;  sic  zur  Strafwürdigkeit  vorausmietzen,  wäre  also  geradezu  abfurd.
Ueberhaupt  enthält  aber  auch  schon  die  theilweise  Verwirklichung  der  verbrecherischen
Abficht  (abgesehen  von  der  Bedrohung,  welche  in  dem  Versuch  liegt,  auch  dann
also,  wenn  der  durch  die  Versuchshandlung  Bedrohte  von  dem  Versuch  nichts  erlährt)
  ein  strafwürdiges  Uebel  für  das  Gemeinwesen  in  sich.  Liegt  einmal  eine
Uebelthat,  nicht  blos  eine  kundgegebene  Gefinnung  vor,  dann  kann  auch  die  Versuchsstrafe
  eintreten.  Dagegen  wird  man  in  der  bloßen  Drohung  mit  Begehung
eines  Verbrechens  noch  keinen  Versuch  dieses  Verbrechens  zu  sehen  haben.  Allerdings
  kann  indeß  eine  solche  Drohung,  wenn  sie  Anderen  Furcht  einjagt.  als  selbstständiges
  Verbrechen  behandelt  werden,  oder  auch  als  Versuch  einer  Nöthigung  oder
Erpreffung,  eines  Raubes  u.  s.  w.  erscheinen,  wenn  sie  als  Mittel  zur  Verübung
derartiger  Verbrechen  auftritt.

Der  Versuch  ist,  wie  aus  dem  Gesagten  erhellt,  eine  theilweise  Verwirk.
lichung  der  verbrecherischen  Absicht  im  Gegenfatz  zu  der  vollständigen  Verwirklichung,
  welche  in  dem  vollendeten  Verbrechen  (delictam  consummstum)
liegt.  Ist  es  einmal  zu  einer  theilweisen  Verwirklichung  des  Dolus  gekommen,  so
kann  a  priori  nicht  weiter  unterschieden  werden  zwischen  bloßen  straflos  zu  lassenden
Vorbereitungshandlungen  und  den  strafbaren  Versuchshandlungen.  Sobald
die  Verwirklichung  der  Absicht  beginnt,  beginnt  auch  die  Strafbarkeit,  welche  nun
allerdings  mit  dem  Fortschreiten  der  Handlung  zu  einem  immer  höheren  Grade  anwächst.
  Nimmt  Jemand  einige  zu  einem  verbrecherischen  Zwecke  dienliche  Handlungen
  vor,  ohne  noch  die  Vollendung  beschlossen  zu  haben,  macht  er  es  vielmehr
von  dem  Geelingen  jener  Handlungen  erst  abhängig,  ob  er  den  Entschluß  saffen  wolle,
zur  Vollendung  zu  schreiten,  so  find  jene  Handlungen  freilich  straflos,  weil  noch  kein
Dolus  vorliegt;  sobald  aber  dieser  vorhanden  ist  und  nun  zu  seiner  Verwirklichung
irgend  eine  Handlung  unternommen  wird,  welche  zu  derselben  auch  beiträgt.  so
bildet  diese  Handlung  bereits  einen  integrirenden  Theil  der  Uebelthat,  eine  strafban
Versuchshandlung.  Aus  guten  Gründen  bedrohen  die  Strasgesetze  jedoch  in  der
Regel  nur  folche  Handlungen  mit  der  Versuchsstrafe,  aus  welchen  sich  bereits  die
Richtung  auf  ein  bestimmtes  Verbrechen  mit  Wahrscheinlichkeit  erkennen
läßt.  Ohne  einen  solchen  äußeren  Anhaltspunkt  kann  der  Beweis  für  das  beabsichtigte
  Verbrechen  nicht  geliefert  werden,  da  die  vorliegende  Handlung  an  sich
eine  vieldeutige  ist.  Wer  z.  B.  ein  Gewehr  kauft,  kann  dies  zwar  zu  einem  ver
brecherischen  Zweck  thun,  aber  auch  in  durchaus  unverfänglicher  Absicht.  Blos  ein
(gewiß  äußerst  selten  zu  erwartendes)  Geständniß  könnte  hier  Aufschluß  geben  und
        <pb n="889" />
        3.  Das  Sirstrecht.  895

auf  ein  bloßes,  durch  die  vorliegenden  Thatfachen  nicht  unterstütztes  Geständniß  hin
zu  verurtheilen,  wäre  äußerst  bedenklich.  Strafprozesse,  welche  wegen  derartiger
Handlungen  geführt  würden,  müßten  also  refultatlos  in  den  Sand  verlausen,  was
das  Vertrauen  zur  Strafrechtspflege  tief  erschüttern  würde.  Die  Strafgesetze  ignoriren
daher  mit  Recht  solche  Handlungen,  in  welchen  sich  der  Thatbestand  eines  bestimmten
Verbrechens  noch  nicht  erkennbar  darstellt,  als  sog.  straflose  Vorbereitung.  Ausnahmsweise
  erklären  sie  indeß,  namentlich  (im  Geiste  des  Terrorismus)  bei  Staatsverbrechen,
  auch  schon  sog.  Vorbereitungshandlungen  für  strafbar.  Manchmal  wird,
wo  es  sich  um  sehr  geringfügige  Delikte  handelt,  der  Versuch  ganz  straflos  gelassen,
so  z.  B.  nach  dem  Deutschen  Strasgesetzbuch  der  Versuch  der  sog.  Uebertretungen
und  vieler  „Vergehen“.  Oester  kommt  es  auch  vor,  daß  die  Gesetze  eine  Handlung,
welche  begrisismäßig  ein  bloßer  Versuch  ist,  weil  sie  die  Abficht  nicht  vollständig
verwirklicht,  als  vollendetes  Verbrechen  bestrafen,  so  z.  B.  bei  manchen  Stoaatsverbrechen,
  wie  schon  oben  bemerkt  wurde,  oder  beim  Raub,  wenn  manche  Gesetzbücher
erklären,  dieser  sei  vollendet  durch  die  in  räuberischer  Absicht  geschehene  Vergewaltigung
  einer  Person,  wenn  auch  wirklich  derselben  nichts  weggenommen  (geraubt)
worden  ist,  u.  s.  w.

Aus  unserer  Auffassung  ded  Versuchs  als  einer  theilweisen  Verwirklichung,
  nicht  blos  einer  Aeußerung  der  verbrecherischen  Absicht,  ergiebt  sich
unsere  Stellung  zu  der  Streit'rage  über  die  Strasbarkeit  der  sog.  untauglichen
Versuchshandlungen.  In  einer  Versuchshandlung,  welche  zur  Herbeiführung  des
verbrecherischen  Erfolges  nicht  tauglich  ist,  finden  wir  nichts  von  einer  Verwirklichung
  des  Dolus.  Die  Absicht  zu  tödten  kann  man  nur  verwirklichen  durch
eine  Einwirkung  auf  den  zu  Tödtenden,  welche  geeignet  ist,  dessen  Tod  herbeizuflhren,
  nicht  aber  z.  B.  durch  Verabreichen  von  unschädlichen  Mitteln,  durch  Zaubersormeln
  u.  dgl.  m.  Es  kann  auch  nicht  den  Ausschlag  geben,  ob  Derienige,  welcher
einen  Anderen  durch  ein  untaugliches  Mittel  tödten  will,  dies  tut.  weil  er  aus
Unwissenheit  dieses  vorsätzlich  gewöählt  hat,  in  der  Meinung,  es  habe  tödiliche
Eigenschaften  oder  ob  er  es  nur  irrthümlich  durch  Verwechslung,  Zufall  u.  s.  w.
in  die  Hand  bekam,  während  er  ein  wirklich  taugliches  Mittel  ergreifen  wollte.  Es
ist  z.  B.  gleichgültig,  ob  Jemand  deshalb  mit  der  Absicht  zu  tödten  einem  Andern
Magnefia  beibringt,  weil  er  in  dem  Wahn  lebt,  Magnefia  sei  ein  Gitt,  oder  ob  er
es  thut  in  dem  Wahn,  es  sei  Arsenik  und  nicht  Magnesta,  was  er  verabreiche.
Die  geistige  Beschränktheit,  welche  im  ersten  Fall  vorliegt,  ist  nicht  Grund  der
Straflosigkeit,  ebensowenig  der  Mangel  des  Dolus;  Dolus  ist  vielmehr  in  beiden
Fällen  vorhanden,  in  beiden  aber  auch  keine  Verwirklichung  desffelben,  also  keine
Strabbarkeit.

Während  manche  Schriftsteller  Strafbarkeit  aller  untanglichen  Versuchshandlungen
  oder  doch  die  regelmäßige  Strafbarkeit  mit  gewissen  Einschränkungen  vertheidigen,
  haben  dagegen  Andere  einen  Unterschied  gemacht  zwischen  absoluter
und  relativer  Untauglichkeit.  Bei  blos  relativer  Untauglichkeit  der  Mittel,  d.  h.
ihrer  Unzulänglichkeit  im  gegebenen  Fall,  sei  Strafbarkeit  anzunehmen;  hätte  der
Thäter  nur  dieselben  Mittel  in  größerer  Quantität  angewandt,  so  wäre  ihm  die
That  ja  gelungen.  Seien  dagegen  die  Mittel  auch  qualitativ  (oder  absolut)  untauglich,
  dann  bliebe  der  Versuch  straflos.  Allein  auch  in  dem  Fall  quantitativer
Untauglichkeit  liegt  keine  Verwirklichung  der  Absicht  vor,  so  wenig  als  es  eine  Verwirklichung
  der  Absicht,  in  den  Mond  zu  steigen,  ist,  wenn  man  in  einem  Luftballon
  eine  Meile  hoch  über  den  Erdboden  emporschwebt.

Im  Wesentlichen  gilt  daffelbe  auch  von  dem  sog.  Versuch  an  einem  untauglichen
  Objekt.  Das  Schießen  auf  einen  Leichnam  z.  B.  ist  gewiß  keine,  irgendwie
  die  Absicht  einen  lebenden  Menschen  zu  tödten  verwirklichende  Handlung.  —

Die  Straigesetze  erklären  denjenigen  für  straflos,  welcher  vor  der  Vollendung
des  Verbrechens  noch  freiwillig  von  dem  verbrecherischen  Unternehmen  zurücktritt.
        <pb n="890" />
        896  Das  oͤffentliche  Retht.

Selbst  wenn  in  einem  solchen  Fall  das  bewits  Geschehene  etwa  schon  für  sich  ein
selbständiges  Verbrechen  darstellt,  wird  zwar  wegen  eben  dieses  vollendeten,  nicht
aber  wegen  des  versuchten  Verbrechens  bestraft.  Wer  also,  nachdem  er  einen
Andern  mit  der  Absicht  zu  tödten  verwundet  hat,  die  Tödtung  freiwillig  unterläßt,
  wird  nicht  wegen  Mordversuchs,  sondern  nur  wegen  vollendeter  Körperverletzung
  bestraft.  Vergebens  fieht  man  sich  für  diese  Auffassung  nach  einer  prinzipiellen
  Begründung  um,  obwol  die  sehr  große  Mehrzahl  der  Schriftsteller
ebenfalls  die  Straflosigkeit  des  Versuchs  wegen  freiwilligen  Rücktritts  behauptet  und
zu  begründen  sucht.  Man  kann  nur  (unzureichende)  kriminalpolitische  Gründe  für
solche  Straflosigkeit  anführen,  namentlich  den  Grund,  daß  der  Thäter  nicht  selten
noch  im  letzten  verhängnißvollen  Augenblick  zum  Rücktritt  bewogen  wird,  wenn  ihm
Straflosigkeit  in  Aussicht  steht.  Aber  freilich:  der  Verbrecher  wird  cuch  leichter
zur  Ausführung  seines  Vorhabens  schreiten,  wenn  er  weiß,  daß  ihm  der  Rücktritt
vor  der  Vollendung  noch  immer  freistehe!  Und  betrachtet  man  die  Sache  prinzipiell,
  so  kann  man  im  Rücktritt  höchstens  einen  Strafmilderungsgrund  finden,  insofem
  sich  aus  ihm  eine  geringere  Intensität  des  verbrecherischen  Willens  ergiebt,
keineswegs  aber  einen  Strafausschließungsgrund,  da  das  schon  Geschehene  durch
bloße  Willensänderung  nicht  ungeschehen  gemacht,  das  Strafbare  durch  das  bloße
Nichtweiterhandeln  nicht  wieder  straflos  werden  kann  (woraus  sich  auch  ergiebt,
daß  Derjenige  strasbar  ist.  welcher  einen  Versuch  mit  tauglichen  Mitteln  begann,  ihn
aber  später  mit  untauglichen  Mitteln  weiter  fortgesetzt  hat).

Mit  Rücksicht  auf  die  Straflofigkeit  bei  vor  der  Vollendung  erfolgendem  Rücktritt
  theilt  man  den  Versuch  gewöhnlich  ein  in  den  nicht  beendigten  und  in

den  beendigten  (conatus  perfectus,  dellctum  perfectum,  delit  manquc)  und  behauptet,
  bei  einem  sog.  beendigten  Versuch  lasse  sich  gar  kein  Rücktritt  denken,  er
könne  also  nicht  mehr  straflos  werden.  Dies  ist  aber  nur  richtig,  wenn  man  den
beendigten  Versuch  als  denjenigen  definirt,  bei  welchem  der  Thäter  alles  gethan
hat,  was  zur  Vollendung  des  Verbrechens  von  seiner  Seite  nothwendig  war  (nicht
blos,  was  er  dazu  flr  nothwendig  hielt),  ohne  daß  der  beabfichtigte  Erfolg  eintrat;
oder  etwa  auch  als  denjenigen,  da  der  Handelnde  fruchtlos  die  unmittelbar
auf  den  Erfolg  gerichtete  Handlung  vollzogen  hat.  Unter  dieser  Vorausseung  läßt
sich  in  der  That  kein  eigentlicher  Rücktritt  denken.  Es  wäre  aber  noch  fraglich,
ob  man  nicht  dem  erfolgreichen  Entgegenwirken  gegen  die  schädlichen  Folgen  des
beendigten  Versuchs  ebenfalls  Stroflofigkeit  zur  Belohnung  in  Aussicht  stellen  sollte,
wenn  man  diese  beim  Rücktritt  gewährt.  Es  handelt  sich  ja  doch  zuletzt  nur  um
freiwillige  Verhinderung  der  Vollendung.  Diese  liegt  aber  auch  vor,  wenn  Jemand
einem  Andern  mit  der  Absicht,  ihn  zu  tödten,  Gift  gerricht  hat  (was  einen  beendigten
  Versuch  konstituirt)  und  nun,  von  Reue  ergriffen,  durch  Gegengifte  jede  Lchtn
liche  Wirkung  seiner  Handlung  beseitigt.  Das  Deutsche  Strasgesetzbuch  hat  da

auch  mit  Recht  dem  eigentlichen  Nücktritt  den  Fall  gleichgestellt,  wenn  der  *
den  Eintritt  des  zur  Vollendung  der  strafbaren  Handlung  gehörigen  Erfolgs  durch
eigene  Thätigkeit  abgewendet  hat.

Keinen  Werth  hat  dagegen  die  Eintheilung  in  nahen  und  entfernten  Bersuch,
  welche  nur  auf  willkürlicher  Grundlage  durchgeführt  werden  kann.  —  Man
unterscheidet  ferner  auch  gewöhnlich  den  qualifizirten  Versuch  vom  einsacher.
Der  erstere  liegt  dann  vor,  wenn  der  Versuch  des  Verbrechens  zugleich  den  selbstständigen
  Thatbestand  eines  andem  (in  dem  Thatbeftand  jenes  ersten  nicht  ent  ·
haltenen)  vollendeten  Verbrechens  in  sich  faßt.  Wenn  z.  B.  ein  Hans  in  Brond
gesteckt  wird,  um  einen  in  demselben  befindlichen  Menschen  zu  tödten,  so  liegt  nebst
dem  versuchten  Mord  auch  vollendete  Brandstistung  vor.

Was  die  Strafe  des  Versuchs  anbetrifft,  so  bildet  sie,  so  wie  der  Verfuch
blos  Fragment  des  Verbrechene  ist,  auch  nur  einen  Bruchtheil  der  Strufe  des  vollendeten
  Verbrechens;  d.  h.  wenn  es  beim  bloßen  Versuch  geblieben  ist,  so  uuß
        <pb n="891" />
        3.  Das  Strafrecht.  897

jedesmal  eine  geringere  Strafe  verhängt  werden,  als  diejenige  ist,  auf  welche  man
erkannt  hätte,  wenn  das  Verbrechen  in  dem  vortiegenden  Fall  vollendet  worden
wäre.  Dagegen  ist  es  wohl  denkbar,  daß  die  Strafe  eines  Versuchs  höher  aussällt,
  alt  die  Strase,  welche  bei  Vollendung  eines  gleichartigen  Verbrechens  in  einem
anderen  sehr  milden  Fall  eintritt.  Die  theilweise  Verwirklichung  der  Absicht  in
jenem  Fall  kann  ein  schwereres  Uebel  in  sich  enthalten  als  die  vollständige  Verwirklichung
  in  diesem.  Nicmals  aber  kann  man  sagen:  obwol  es  nur  beim  Versuch
  geblieben  sei,  liege  doch  ein  ebenso  schweres  Uebel  vor,  wie  wenn  zu  dem  Geschehenen
  auch  noch  die  Vollendung  hinzugetreten  wärr;  das  Plus  des  Uebels,
welches  in  dieser  liegt,  verlangt  nothwendigerweise  Berücksichtigung.  Darum  ist
die  im  Französischen  Recht,  und  in  etwas  abgeschwächter  Weise  im  Oesterreichischen,
  Preußischen  und  Bayerischen  Recht  vorkommende  Gleichstellung
des  Versuchs  mit  der  VBollendung  nicht  zu  billigen.  Im  Sinne  der  obigen  Ausführung
  liegt  es,  für  den  Versuch  gegenüber  der  Vollendung  einen  selbständigen
niederen  Strafsatz  auszustellen,  dessen  oberste  Grenze  aber  über  das  Minimum  des
für  Vollendung  gegebenen  Straffatzes  hinausragt.  Daß  sich  eine  gesetzliche  Unterscheidung
  zwischen  verschiedenen  Graden  des  Versuchs  und  die  Erklärung  des  Rücktrittes
  als  Strasausschließungsgrund  nicht  rechtfertigen  lasse,  wurde  schon  früher
bemerkt.  —

&amp;amp;  7.  Theilnahme  (und  Begünstigung).  Wir  haben  bisher  den  subjektiven
  und  objektiven  Thatbestand  des  Verbrechens  unter  der  Voraussetzung  betrachtet,
  daß  der  das  Verbrechen  Begehende  eine  einzige  Person  ist.  Eigenthümliche
  Schwierigkeiten,  die  eine  besondere  Würdigung  fordern,  tauchen  aber  in  dem
Fall  aus,  wenn  mehrere  Personen  zur  Ausfhrung  eines  Verbrechens  abfichtlich
zusammenwirken,  ein  Verhöltniß,  welches  man  mit  dem  Namen  der  Theilnahme
(Concursus  plurinm  ad  idem  delictum)  oder  auch  der  Mitschuld  bezeichnet.
Versteht  man  also  unter  Theilnahme  die  absichtliche  Mitwirkung  Miehrerer
zum  Zustandekommen  eines  Verbrechens,  so  ist  von  diesem  Begriff  ausgeschlofsen:


1)  Jede  Mitwirkung  zu  einem  Verbrichen,  welche  nicht  absichtlich  stattfindet.
Wer  durch  feine  Fahrlässigkeit  einem  Andern  Gelegenheit  zu  einem  Diebstahl  giebt,
wer  einen  Andern  zu  wiffenschaftlichen  Zwecken  in  die  Kenntniß  der  Gifte  einweiht,
welche  dieser  bei  einem  Verbrechen  verwerthet  —  der  hat  zwar  mitgewirkt  zum  Zustandekommen
  des  Verbrechens,  ist  aber  wegen  der  mangelnden  verbrecherischen  Absicht
  nicht  Theilnehmer.

2)  Nach  der  herrschenden  Anschauung,  jede  Mitwirkung  zu  einem  Verbrechen,
welche  zwar  abfichtlich  geschieht,  aber  von  dem  Begriff  des  Verbrichens  zu  dem  Zustandekommen
  deffelben  gefordert  i  ift  —  der  sog.  concursus  necessarius  (plurium
ad  idem  delictam).  So  liegt  es  im  Begriff  des  Aufstands,  daß  eine  größere  Anzahl
  von  Menschen  zu  dem  Verbrechen  mitwirken.  Da  diese  Art  von  Mitwirkung
nur  bei  einzelnen  Verbrechensarten  vorkommt,  so  gehört  zwar  ihre  nähere  Betrachtung
nicht  hierher,  sondern  bildet  einen  Gegenstand  des  besondern  Theils,  indefsen  gelten
allerdings  für  die  Schuld  der  Theilnehmer  dieselben  Regeln  bei  dem  „Concursus
necessarius“  wie  bei  dem  „concursus  facultativus“.

3)  Die  sog.  Begünstigung,  welche  erst  nach  vollendeter  That  zu  dem  Verbrechen
  hinzutritt,  und  dem  Verbrecher  die  aus  dem  Verbrechen  gezogenen  Vortheile
fichern  oder  ihn  der  Strafe  entziehen  soll,  ist  keine  Mitwirkung  zur  Entstehung  des
Verbrechens,  also  keine  Theilnahme,  sondern  ein  selbständiges  Verbrechen.  Sie  ist
eine  absichtliche  Mitwirkung  zur  Fortdauer  der  durch  das  Verbrechen  entstandenen
Uebel,  indem  fie  die  straf=  oder  cidvilrechtliche  Ausgleichung  des  Verbrechens  ganz
—F  theilweise  zu  verhindern  sucht,  und  ihre  Strasbarkeit  wird  sich  daher  allerdings

dem  Charakter  und  der  Schwere  des  „Hauptverbrechens“  (in  Beziehung  auf
urches  fie  stattfindet)  richten.  Die  Begünstigung  ist  ein  Verbrechen  *  die  Rechtsv.

  Holtzendorf#,  Echtlopldt#.  I.  4.  Anf#.
        <pb n="892" />
        898  Das  ösfeutliche  Recht.

pflege,  während  sie  unser  Gesetzbuch  im  Zusammenhang  mit  der  Hehlerei  unter  die
Vermögensverbrechen  einreiht,  Überhaupt  die  Begriffe  beider  Verbrichen  zum  Theil
schief  auffaßt.

Die  zwei  Hauptarten  der  Theilnahme  sind  die  Urheberschaft  und  die  Beihülfe.
  Da  man  aber  serner  zu  einem  Verbrechen  sowol  durch  intellektuelle
Einwirkung  auf  Andere,  als  auch  durch  eigene  physische  Thätigkeit  mitwirken  kann,
so  zerüllt  sowol  die  Urheberschaft  als  die  Beihülfe  wieder  in  eine  intellektuelle  und
in  eine  physische.  Die  phyfische  Urheberschaft  (richtiger  Thäterschaft))  gehört  hierher
natürlich  nur  unter  der,  dem  oben  ausgestellten  Begriff  der  Theilnahme  im  weiteren
Sinne  entsprechenden  Voraussetzung,  daß  mindestens  zwei  Personen  als  zum  Verbrechen
  (dolos)  mitwirkend  gedacht  werden.  Wird  Theilnahme  im  engeren  Sinne
genommen,  so  gehört  der  „Thäter“  Üüberhaupt  nicht  zu  den  Theilnehmern.  —  Der
Sprachgebrauch  des  Strafe#  B.  ist  schwankend.

I.  Intellektueller  Urheber,  moralischer  Urheber,  Anstifter  ist
Derjenige,  welcher  einen  Andern  abfichtlich  zu  einer  verbrecherischen  Thätigkeit  bestimmt,
  also  den  Entschluß  zu  derselben  in  diesem  hervorrust.  Die  verbrecherische
Thätigkeit,  zu  welcher  angestiftet  wird,  kann  phyfische  Urheberschaft  oder  Thäterschaft
  sein,  aber  auch  Beihülfe.  Es  giebt  also  eine  Anstistung  zur  Beihülfe  und
endlich  auch  eine  Anstistung  zur  Anstütung,  oder  „mittelbare  Anstiftung“.  Immer
aber  beginnt  die  Strafbarkeit  des  Anstifters  erst,  wenn  der  Thäter  schon  bis  zu
einem  strafbaren  Versuch  vorgeschritten  ist,  und  die  Strafbarkeit  des  Anstifters  wächt
mit  der  des  Thäters,  wenn  dieser  zur  Vollendung  weiter  geht.  Die  Anstifung  wir
bestraft  als  eine  Mitwirkung  zum  Verbrechen,  von  einem  solchen  ist  aber  erst  die
Rede,  wenn  es  zum  mindesten  versucht  ist.  An  sich  betrachtet  als  bloße  Einwirkung
auf  den  Willen  eines  Andern  ist  die  Anstistung  noch  nicht  strafbor.  Kommt  es
nicht  bis  zum  Versuch  des  Verbrechens  durch  den  Thäter,  so  liegt  noch  keine  strarbare
  Uebelthat  vor,  und  erst  wenn  eine  solche  begangen  ist,  kann  man  die  an  ihr
Betheiligten  dofür  zur  Verantwortung  ziehen.  Manche  Schriftsteller  und  Gesche
nehmen  allerdings  an,  daß  schon  die  sog.  versuchte  Anstistung  strabtbar  sei,
verkennen  aber  dabei,  daß  eine  bloße  Aeußerung  des  Dolus  noch  keine  Verwirklichung
ist.  Leider  hat  nun  der  neue  §  49a,  nachdem  schon  das  Straf  G.  einzelnue
Fiul-  der  versuchten  Anstiftung  für  strafbar  erklärt  hatte,  ganz  allgemein  die  (in
gewissen  Formen  geschehene)  „Aufforderung“  zu  Verbrechen  (im  engern  Sinn)  mit
Strafe  bedroht.

Die  Strafbarkeit  des  Anstifters  ist  im  Allgemeinen  ebenso  groß,  wie  die  des
Angestisteten.  Manchmal  zeigt  freilich  sein  Verhalten  größere  Intensität  des  verbrecherischen
  Willens  als  das  des  letzteren,  allein  nicht  selten  tritt  auch  das  umgekehrte
  Verhältniß  ein.  Besondere  Straszumessungs-,  Aenderungs=  oder  Ausschließungegründe,
  welche  nur  in  der  Person  des  Einen  oder  des  Andern  zutreffen,  müssen
natürlich  auch  ihre  selbständige  Würdigung  finden.

Die  Mittel,  welche  zur  Anstiftung  benutzt  werden,  find  gleichgültig.  Der
Streit  Über  dieselben  ist  daher  ein  ziemlich  müssiger,  erhält  aber  durch  §  49a  nrue
Nahrung.  Befehl,  Auftrag,  Rath,  Ueberredung,  Bitte,  Drohung,  Geschenke  und
Versprechungen  sind  die  gewöhnlichsten  Formen  der  Anstiftung.  Ueberall  muß  abe
mit  der  Absicht,  den  Willen  des  Andern  zum  Verbrechen  zu  bestimmen,  und  mit
diesem  Erfolg  gehandelt  werden.  Die  Drohung  ist  nur  dann  ein  Mittel  der  Austiftung,
  wenn  sie  nicht  psychische  Unfreiheit  in  dem  Bedrohten  bewirkt;  handelt
dieser  ohne  Freiheit,  so  ist  er  keines  Verbrechens  schuldig  und  der  alleinige  Urheber
des  Verbrechens  ist  der  Drohende.  Ueberhaupt  gilt  der  Saf  allgemein:  kein  Antifter
ohne  einen  angestifteten  dolosen  Verbrecher.  Wenn  also  dem  scheinbar  in
Folge  einer  .Anstiftung“  zu  einem  verbrecherischen  Erfolg  Mitwirkenden  seine  Thätigkeit
  überhaupt  nicht  oder  wenigstens  wegen  eines  bei  ihm  obwaltenden  Immchum
nicht  zum  Dolus,  sondem  blos  zur  Kulpa  zugerechnet  werden  kann,  so  ist  der
        <pb n="893" />
        8.  Das  Strafrecht.  899

scheinbar  Anstiftende,  weun  er  zu  einer  urheberischen  Thätigkeit  (z.  B.  zum  Losschießen
  eines  Gewehrs  auf  einen  Menschen)  bestimmte,  alleiniger  Urheber  des  Verbrechens;
  wenn  er  zu  einer  blos  unterstützenden  Thätigkeit  (z.  B.  zur  Verfertigung
von  Nachschlüsseln  für  einen  Dieb)  bestimmte,  Gehülfe,  Beihelfer  zum  Verbrrchen.

Besondere  Schwierigkeiten  entstehen,  wenn  der  Angestiftete  den  ihm  vom  Anstister
  gewordenen  Auftrag  überschreitet.  Man  muß  sich  bei  der  Beurtheilung  folcher
Fälle  hüten,  die  civilrechtlichen  Grundsätze  über  die  Haftung  des  Mandanten  auf
das  strafrechtliche  Gebiet  zu  verpflanzen.  Der  Anstifter  haftet  nur  für  jene  Thätigkeit,
  welche  innerhalb  der  Grenzen  des  von  ihm  Beabsichtigten  liegt,  allerdings  also
auch  daun,  wenn  das  Verbrechen  des  Angestifteten  nur  zum  Theil  den  Thatbestand
des  Verbrechens,  wozu  angestiftet  wurde,  ersällt,  J.  B.  wenn  der  zum  Raub  Angestiitete
  nur  einen  Diebstahl  (nicht  aber,  wenn  er  einen  Betrug)  beging.

Die  Frage  nach  dem  Rücktritt  von  der  Anstiftung  mit  der  Wirkung  des  Strafloswerdens
  bedarf  einer  vorsichtigen  Würdigung.  Nicht  selten  meint  man,  es  genüge
hierzu  schon  die  Zurückuahme  des  Auftrags  vor  der  Ausführung  der  That.  Allein
wenn  der  früher  von  dein  Austifter  ausgelbte  geistige  Einfluß  trotz  jener  Zurücknahme
  noch  fortwirkt  und  den  Angestifteten  zu  der  That  mit  bestimmt,  so  kann
von  Straflosigkeit  nicht  die  Rede  sein,  vielmehr  nur  dann,  wenn  es  dem  Anstifter
gelingt,  selbst  den  Versuch  des  Berbrechens  zu  verhindem.  Sieht  man  freilich
in  dem  Rücktritt  von  dem  Versuch  einen  Straflosigkeitsgrund,  so  wird  man  auch
den  Anstifter  für  straflos  erklären  müssen,  wenn  dieser  bewirkt,  daß  das  Verbrechen
nicht  vollendet  wird  und  es  bei  dem  bloßen  Versuch  defelben  bleibt.  —

Es  läßt  sich  sehr  wohl  auch  eine  Anstistung  zu  einem  Verbrechen  denken,  welches
der  Austifter  selbst  als  Thäter  nicht  begehen  könnte.  Es  kann  also  ein  Nichtbeamter
  einen  Beamten  zu  einem  Amtsverbrechen,  eine  Frau  einen  Mann  zur  Nothzucht
  u.  f.  w.  allerdings  anstiften.

Wenn  Mehrere  abfichtlich  durch  gemeinschaftliche  Thätigkeit  einen  Anderen  zu
einem  Verbrechen  bestimmen,  so  find  sie  intellektuelle  Miturheber  (Miturheber  im
engeren  Sinne  vder  Mitanstifter).

II.  Phyfischer  Urheber,  Thäter  ist  Derjenige,  welcher  ein  Verbrechen
selbst  begeht  (oder  ausführt).  In  der  Lehre  von  der  Theilnahme  hat  man  dabei
zunächst  nur  an  einen  dolosen  Thäter  zu  denken,  obwol  der  Begriff  der  Thäterschaft
  an  sich  auch  auf  den  kulposen  Verbrecher  anwendbar  ist.  Nur  der  dolose
Thäter  erscheint,  wie  wir  schon  oben  bemerkt  haben,  als  ein  angestifteter.

Zur  Begehung  eines  Verbrechens  können  auch  mehrere  Thäter  mitwirken.  Soll
aber  von  Mitschuld  die  Rede  sein,  so  muß  zum  Mindesten  einer  der  „Mitthäter“
das  Bewußtfein  haben,  daß  ein  Anderer  absichtlich  zur  Ausführung  des  Verbrechens
mitwirke.  Es  kommt  vor,  daß  ein  eingetretener  Erfolg  das  gemeinschaftliche  Refultat
  der  Thätigkeit  mehrerer  Personen  ist,  welche  in  derselben  verbrechrrischen  Absicht
thätig  waren,  ohne  daß  fie  aber  von  einander,  vor  oder  bei  der  Handlung,  wußten,
z.  B.  es  schießen  amf  denselben  Menschen,  mit  der  Absicht  ihn  zu  tödten,  gleichzeitig
  zwei  Personen,  ohne  daß  eine  von  der  anderen  weiß.  Hier  wird  man  die
That  eines  Jeden  ganz  selbständig  zu  beurtheilen  haben,  weil  keinem  zugerechnet
werden  kann,  was  ohne  sein  Wissen  der  Andere  gethan  hat.  Schießen  daher  beide
fehl,  oder  find  die  von  ihnen  beigebrachten  Wunden  nur  durch  ihr  Zusammenwirken
tödtlich,  so  sind  beide  nur  wegen  Verfuchs  zu  bestrasen,  ebenso  wenn  nicht  konstatirt
  werden  kann,  welcher  von  beiden  die  tödtliche  Wunde  beigebracht  hat.  Kennt
man  den  Urheber  der  Wunde,  welche  den  Tod  herbeiführte,  so  ist  er  wegen  vollendeten
  Mordes  zu  bestrafen.  Es  ist  also  Jeder  ebenso  selbständig  zu  beurtheilen,  wie
in  dem  Fall,  wenn  das  Zusammentreffen  zweier  fahrlässiger  Handlungen  in  demselben
  Objekt  einen  Erfolg  herbeigeführt  hat.  Der  „Mitthäter“  in  dem  oben  angegebenen
  Sinne  dagegen  haftet  auch  für  die  dolose,  zunächst  durch  einen  Andern

57
        <pb n="894" />
        900  Das  Z#en#liche  Recht.

herbeigeführte  Bollendung.  Die  Voraussetzung  bleibt  aber  dabei,,  daß  er  wie  ein
Thäter,  nicht  blos  wie  ein  Gehülfse  gehandelt  hat.

Man  unterscheidet  die  sog.  zufällige  Mitthäterschaft  von  der  auf  einer
Verabredung  beruhenden.  Die  erstere  ist  dann  vorhanden,  wenn  ohne  vorherige
Verabredung  erst  im  Augenblick  der  That  das  Bewußtsein  des  gemeinsamen  Handelns
  eintritt;  für  den  Fall  einer  vorherigen  Verabredung  wird  zugleich  die  Frage
nach  einer  eiwaigen  Anstistung  des  Einen  durch  den  Anderen  entstehen.  Abgesehen
davon  wird  man  aber  die  Mitthäterschaft  auch  hier  ebenso  wie  in  dem  anderen  Fall
zu  beurtheilen  haben.  Näheres  unten,  wo  vom  Komplott  die  Rede  ist-III.

  Gehülse  ist  Derjenige,  welcher  einen  Anderen  bei  Begehung  eines  Verbrechens
  wifsentlich  unterstützt.  Seine  Handlungsweise  darf  keine  solche  sein,  welche
ihn  zum  Thäter  macht.  Wer,  sei  es  auch  nur  im  fremden  Interefse,  auch  Freundschaft
  u.  s.  w.,  die  den  Thatbestand  des  Verbrechens  darstellende  Haupthandlung
ganz  oder  zum  Theil  begeht,  ist  Thäter.  Es  kommt  alfo  hierbei  nicht  blos  auf  ein
subiektives,  sondern  in  erster  Linie  auf  ein  objektives  Unterscheidungsmerkmal  an.
Nicht  selten  allerdings  wird  eine  entgegengesetzte  Behauptung  versochten.  Nicht  das
soll  mithin  entscheiden,  ob  die  Thätigkeit  des  Verbrechers  eine  unselbständige  und
untergeordnete  war,  sondern  die  Verschiedenartigkeit  des  Motivs.  Wer  zu  dem  Verbrechen
  nur  im  fremden  Interesse  mitwirke,  es  nur  „als  ein  fremdes  wolle“,  behauptet
  man,  sei  ein  Gehülse,  wer  das  Verbrechen  als  sein  eigenes  wolle,  in  seinem
eigenen  Interesse  handle,  sei  ein  Thäter.  Nun  kann  aber  derjenige  überhaupt  nicht
ein  Verbrechen  blos  als  fremdes  wollen,  welcher  es  durch  seine  Mitwirkung  zu
seinem  eigenen  macht;  blos  sein  eigener  Dolus  macht  ihn  zum  Verbrecher.  Welche
Motive  ihn  bei  seiner  Thätigkeit  leiten,  ist  für  den  Thatbestand,  wie  gewöhnlich  so
auch  in  diesem  Fall,  gleichgültig.  Wer  das  lebhafteste.  Interesse  an  dem  Zustandekommen
  des  Verbrechens  hat,  dieses  aber  nur  durch  eine  beihelfende  Handlung  bethätigt,
  kann  wegen  jenes  Interesses  allein,  welches  eine  bloße  innere  Gesinnung  ist,
nicht  zum  Thäter  werden,  und  wer  das  Verbrechen  selbst  vollführt,  selbst  den  tödtlichen
  Streich  führt,  kann  nicht  behaupten,  daß  er  blos  einem  Anderen  (ovielleicht
ganz  unthätig  Gebliebenen)  geholsen  habe,  wenn  er  auch  nur  in  dessen  Intereffe
gehandelt  hat.  Man  darf  die  Absicht  nicht  mit  dem  Motiv  oder  Zweck  verwechseln.
Wer  in  Wirklichkeit  blos  hilft,  dessen  angeblicher  urheberischer  Dolus  hat  sich  nicht
verwirklicht,  kann  ihn  also  nicht  zum  Urheber  machen.  Der  unbefangenen  Anschauung
  wird  man  es  niemals  einleuchtend  machen,  daß  z.  B.  Derjenige,  welcher
einem  Dieb  Nachschlüssel  verschafst  hat,  dann  nicht  mehr  Gehülfe,  sondern  Urheber
sei,  wenn  er  ein  eigenes  Interesse  an  der  Bollführung  des  Diebstahls  hatte.  —

Die  Beihülse  wird  eingetheilt  in  die  sog.  physische  und  die  intellektuelle
trichtiger  psychische).  Letztere  besteht  in  einer  wiffentlichen  Unterstätzung  durch
geistige  Einwirkung.  Sie  geschieht  also  durch  Bestärkung  des  verbrecherischen  Entschluffes,
  durch  Ertheilung  von  Rath  oder  Unterricht,  durch  Anpreisen  der  That.
Versprechen  einer  Begünstigung  nach  der  That  u.  dgl.  Sie  ist  zuweilen  sehr  schwer
von  der  Anstiftung  zu  unterscheiden;  festzuhalten  ist  dabel  stets,  daß  letztere  beftehen
muß  in  einer  Thätigkeit,  welche  den  verbrecherischen  Entschluß  hervorruft  und  in
dieser  Absicht  unternommen  ist.  In  der  Regel  wirkt  übrigens  die  pbhyfische
Beihülse  auch  psychisch,  den  Entschluß  des  Verbrechers  durch  das  Bewußtsein  der
Beihülse  verstärkend.  Ausnahmen  hiervon  kommen  vor,  wenn  der  Verbrecher  nicht
weiß,  daß  ihm  Beihülfe  geleistet  wird  (denn  es  ist  allerdings  nicht  nothwendig,  daß
dieser  um  die  geleistete  Hüljse  wifse,  wenn  fie  ihm  nur  in  einer  das  Verbrechen
wirklich  fördernden  Weise  zu  Theil  wird)  oder  wenn  ihm  der  Gehülfe  aus  irgend
einem  Grund  nicht  willkommen  ist.

Die  Beihülse  wird  ebenso  wie  die  Anstiftung  erst  strafbar,  wenn  der  Thäter
mindestens  einen  Versuch  des  Verbrechens  begangen  hat.  Nur  die  Beziehung  auf
das  von  diesem  beabsichtigte  Verbrechen  drückt  ihr  den  Charakter  des  Verbrechens
        <pb n="895" />
        3.  Das  Strairecht.  901

auf,  und  als  Mitwirkung  zu  einem  nicht  zu  Stande  gekommenen  Verbrechen  kann
fie  nicht  bestraft  werden.  Es  giebt  also  keinen  Versuch  der  Beihülfe,  wol  aber  Beihülfe
  zu  einem  versuchten  Verbrechen.  Ebenso  wie  die  Strafbarkeit  der  Anstistung
wächst  auch  die  der  Beihülse  mit  der  zur  Vollendung  fortschreitenden  Thätigkeit  des
physischen  Urhebers.

Bezugs  der  Höhe  der  Strafe  steht  aber  der  Gehülfe  dem  Thäter  nicht  gleich.
Seiner  untergeordneten  Mitwirkung  zum  Verbrechen  muß  eine  mildere  Bestrafung
entsprechen.  Die  Gesetze  werden  das  Richtige  treffen,  wenn  sie  für  die  Beihülfe,
(ähnlich  wie  für  den  Versuch)  einen  niedrigeren  Strafsatz  als  für  die  Urheberschaft
aufstellen,  dessen  Maximum  aber  für  das  Minimum  der  für  die  Urheber  bestimmten
Strafe  übergreifen  muß,  da  allerding  ein  Gehülfe  in  einem  besonders  schweren  Fall
straswürdiger  sein  kann,  als  der  Thäter  in  einem  anderen  leichteren  Fall  derselben
Art.  Nach  dem  Gesagien  war  es  nicht  zu  billigen,  wenn  nach  dem  Vorbilde  des
Französischen  Rechts  das  Preußische  und  das  Bayrische  Strafgesetzbuch  die  Gehülfen
dem  Thäter  im  Allgemeinen  gleichstellten,  ein  Saß,  dessen  Konsequenzen  zu  ziehen
4  Sich  freilich  gescheut  haben.  Auch  das  Oesterreichische  Recht  kommt  zu  ähnlichen

Halbheiten  und  Inkonsequenzen.  Das  Deutsche  Strasgesetzbuch  verjährt  hier  wie
betreffs  des  Versuchs  im  Wesentlichen  richtig.

Nach  dem  früher  Angedeuteten  gilt  von  der  Beihülsfe  der  Satz:  keine  Beihülfe
  ohne  dolosen  Thäter.  Ist  also  dem  scheinbaren  Thäter  die  That  gar
nicht  oder  doch  nicht  zum  Dolus  zugurechnen,  so  ist  der  ihn  dolos  Unterstützende
nicht  Gehülfe,  sondern  der  alleinige  Urheber  des  Verbrechens.  Seine  Thätigkeit  ist
keine  untergeordnete,  sondern  eine  selbständig  den  Kausfalziusammenpang  beherrschende.
Wir  können  sonach  die  Beihülfe  füglich  als  ein  Accessorium  der  Urheberschaft  bezeichnen,
  was  aber  nicht  daran  hindert,  bei  der  Strafmmessung  die  besonderen  persönlichen
  Verhältnisse  des  Gehülsen  zu  würdigen.  Ebensowenig  wird  durch  jene
accessorische  Natur  der  Beihülfe  eine  Nichtbeachtung  des  Erfordernisses  der  Absichtlichkeit
  für  die  Beihülfe  entschuldigt.  Der  Gehülse  wird  also  nur  soweit  Theilnehmer
  des  Thäters,  als  er  es  wirklich  werden  wollte.  Begeht  der  Thäter  ein  anderes
  Verbrechen,  als  dasjenige,  zu  welchem  der  Gehülfe  Unterstützung  leisten  wollte,
so  haftet  dieser  für  das  begangene  Verbrechen  nur  insoweit,  als  dessen  Thatbesland
übereinstimmt  mit  dem  Thatbestand  jenes  Verbrechens,  zu  welchem  er  helfen  wollte.
Begeht  also  der  Thäter  einen  Diebstahl  statt  des  Raubes,  so  haftet  der  Gehülfe
als  Mitschuldiger,  nicht  aber  im  umgekehrten  Fall,  in  welchem  er  vielmehr  nur  als
Beihelier  zum  Diebstahl  verurtheilt  werden  kanm.

Der  Rücktritt  von  der  Beihülfe  muß  ganz  analog  wie  der  Rücktritt  des  Anstifters
  beurtheilt  werden.  Gelingt  es  dem  Gehülsen  nicht,  den  Thäter  vom  verbrecherischen
  Versuch  abzuhalten,  so  hilft  der  bloße  Widerruf  nichts,  sobald  die  That
wirklich  unter  Benutzung  der  beihelfenden  Thätigkeit  verübt  wird.  Benutzt  aber
3.  B.  der  Dieb  die  erhaltenen  Nachschlüssel  nicht,  da  er  fie  nicht  tauglich  findet,  so
hoftet  der  Gehülfe  nicht  für  seinen  „untauglichen  Versuch  der  Beihülfe“,  könnte  aber
vielleicht  für  psychische  Beihülfe  hasten.  Nach  der  Analogie  der  gewöhnlich  angenommenen
  Straflosigkeit  des  vor  der  Vollendung  zurücktretenden  Thäters  wird  man
natürlich  auch  dann  dem  Gehülfen  Straflosigkeit  Fzugsstehen  müssen,  wenn  er  die
Wollendung  des  Verbrechens  durch  den  Thäter  verhindert

Endlich  sei  noch  erwähnt,  daß  häufig,  aber  ohne  stichhaltigen  Grund,  zwischen
wesentlicher  Beihllfe  (der  Thätigkeit  des  zidauptgehülsen.  )  und  unwesent.
licher  unterschieden  wird.  Mehr  Bedeutung  hat  es,  wenn  man  denjenigen  Gehülfen
  oder  Anstifter,  bei  welchem  dasselbe  die  Strafbarkeit  beeinflussende  persönliche
  Verhältniß  zu  dem  Objiekt  des  Verbrechens  obwaltet,  wie  bei  dem  Thäter,
„speziellen  Theilnehmer“  nennt.  So  ist  also  z.  B.  der  Beamte,  welcher  einem
anderen  bei  einem  Amtsverbrechen  hilft,  spezieller  Theilnehmer.  —

Daß  en  auch  eine  Beihülse  zur  Beihülse  giebt,  ist  leicht  einzusehen;  seltener
        <pb n="896" />
        902  Das  ö###r#n#iche  Recht.

wird  sich  Beihülfe  zur  Anstistung  nachweisen  lassen,  obwol  auch  hier  namentlich
der  Begriff  der  psychischen  Beihülfe  nicht  sehr  schwierig  zu  konstruiren  ist.

Mit  der  näheren  Bestimmung  der  Begriffe  Anstiftung,  Thäterschaft  und  Beihülie
  haben  wir  nun  eigentlich  den  ganzen  Umkreis  der  Arten  der  Theilnahme
beschrieben.  Gleichwol  müssen  wir  noch  die  Begrisse  von  Komplott  und  Bande
ins  Auge  fassen,  da  ihnen  die  Wissenschaft  und  die  Gesetzgebung  öfter  eine  eigenthümliche
  Behandlung  zu  Theil  werden  lassen.

Unter  einem  Komplott  (Csocietes  delinquendi)  versteht  man  gewöhnlich  die
absichtliche  Verbindung  (Verabredung)  mehrerer  Personen,  deren  jede  die  Absicht
hat,  „das  Verbrechen  als  ihr  eigenes  zu  verwirklichen“,  zur  gemeinschaftlichen  Ausführung
  eines  Verbrechens.  Die  Definition  beruht,  wie  leicht  erfichtlich,  auf  jener
subjektiven  Theorie,  welche  den  Unterschied  zwischen  Urhcbern  und  Gehülien  in  der
verschiedenartigen  Absicht  (eigentlich  dem  Motiv,  fiehr  oben)  findet.  In  Folge
dieser  Aufsassung  wird  nun  behauptet,  daß  alle  Komplottanten  für  das  begangene
Verbrechen,  soweit  bei  diesem  nicht  über  die  Verabredung  hinausgegriffen  wird,  als
Urheber  haften,  ohne  Rücksicht  daranf,  ob  der  eine  oder  andere  bei  der  Ausführung
nur  in  untergeordneter  beihelfender  Weise  thätig  wird  oder  gar  dem  Plane  gemäß
unthätig  bleibt.  Daß  bei  einer  solchen  Behandlung  Fiktionen  an  die  Stelle  der
Wahrheit  treten,  ist  einleuchtend.  Das  Richtige  ist,  die  Komplottanten  nach  den
allgemeinen  Regeln  über  die  Theilnahme  zu  behandeln,  also  bezüglich  jedes  einzelnen
  sich  die  Frage  vorzulegen,  ob  er  zu  dem  Verbrechen  durch  Anstiftung,  Beihülse
  oder  Thäterschaft  oder  zugleich  in  dieser  und  jener  Weise  mitgewirkt  habe  und
seine  Strasbarkeit  hiernach  zu  bemessen.  Das  Komplott  ist  demnach  keine  selbständige
  Schuldform  und  die  neuesten  Gesetze,  wie  namentlich  das  Deutsche  Strafgesetzbuch
  (in  seiner  ursprünglichen  Form),  haben  mit  Recht,  ebenso  wie  das  Oesterreichische,
  keine  besondere  Vorschrift  über  dasselbe  gegeben.  An  sich  ist  das  Komplott,
wenn  zu  der  Verabredung  kein  Versuch  der  Ausführung  hinzutritt,  nach  allgemeinen
Grundsätzen  gar  nicht  strasbar.  Hochverrätherische  Komplotte  werden  aber  von  den
Strasgesetzbüchern,  welche  bei  Behandlung  der  Staatsverbrechen  leider  auf  dem
polizeilichen  Standpunkt  stehen,  gewöhnlich  mit  hoher  Strafe  bedroht  und  der  §  49a
unseres  Strasgesetzbuchs  erklärt  jetzt  sogar  Aufforderung  und  Anerbieten  zu  einem
verbrecherischen  Komplott  für  strafbar.

Vom  Komplott  wol  zu  unterscheiden  ist  der  kriminalistische  Begriff  der  Bande,
unter  welcher  man  versteht  eine  Vereinigung  mehrerer  Personen  zur  wiederholten
Begehung  von  im  Einzelnen  (individuell)  noch  nicht  bestimmten  Verbrechen  gleicher
oder  verschiedener  Art.  Der  Umstand,  daß  ein  Verbrechen  von  solchen  Personen
verübt  wurde,  welche  Mitglieder  einer  Bande  sind,  mag  vielleicht  bei  der  Straszumessung
  als  Beweis  größerer  Intensität  des  verbrecherischen  Willens  berücksichtigt
werden,  dagegen  können  Über  die  Vereinigung  zur  Bande  nicht  Regeln  gelten,  welche
von  den  allgemeinen  Regeln  über  die  Theilnahme  abweichen.  Hiemach  ist  also  die
bloße  Bandenbildung  straflos.  Die  Mitglieder  der  Bande  werden  blos  unter  der
Voraussetzung  für  ein  von  anderen  Mitgliedern  innerhalb  des  „Programms“  der
Bande  begangenes  Verbrechen  als  Theilnehmer  haften,  wenn  ihnen  Anstiftung  oder
Beihülfe  zur  Last  fällt.  Auch  für  den  Häuptling  der  Bande  gilt  dasselbe.  —
Das  Ntrase  B.  erklärt  den  von  einer  Bande  verübten  Diebstahl  und  Naub  für
einen  schweren.

B.  Von  den  Strafmitteln.

Vorbemerkungen.  Die  Strafmittel  find  nur  dann  zu  dem  Zweck  einer
guten  Strakrechtspflege  verwendbar,  wenn  sich  vor  Allem  die  thunlichste  Verwirklichung
  des  Prinzips  der  Vergeltung  und  dann  in  zweiter  Linie  möglichste  För-
        <pb n="897" />
        3#.  Das  Etrafrecht.  903

derung  der  zieizws:  von  ihnen  erwarten  läßt.  Deunach  follen  die  Strasmittel
so  beschaffen  sein:

1.  Daß  duch  ihre  Anwendung  gerechte  Vergeltung  geübt  werden  kann.  Zu
dem  Ende  müssen  fie  a)  wirkliche  Uebel  sein,  da  es  sich  um  die  Ausgleichung  von
Uebelthaten  handelt.  Sodann  müssen  sie  b)  möglichst  große  Dehnbarkeit  und
Theilungsfähigkeit  besitzen,  damit  fie  den  ungemein  verschiedenartigen  Abstufungen
  der  Schuld  so  genau  als  möglich  angepaßt  werden  können.  Jedes  starre
unbiegsame  Strafmittel,  welches  keine  Individualisirung  zuläßt,  ist  darum  verwerflich.
  c)  Im  Hinblick  auf  die  für  Menschen  niemals  ganz  zu  beseitigende  Möglichkeit
  eines  Irrthums  sollen  nur  solche  Strasen  zur  Anwendung  kommen,  bei  welchen
die  Wiedergutmachung  eines  unverschuldet  zugejügten  Uebels  nicht  von  vornherein
ausgeschlofsen  ist.

2.  Im  Hinblick  aus  die  Strasßzwecke  müssen  thunlichst  solche  Strafmittel  gewählt
werden,  welche  durch  ihren  Ernst  abschreckend  zu  wirken  geeignet  sind,  während  durch
die  Art  ihres  Vollzuges  soweit  erforderlich  die  Besserung  des  Verbrechers  angestrebt
werden  muß.  —

VBiele  Strasmittel,  welche  früher  häufig  angewandt  wurden,  sind  heutzutage  in
den  Ländern  Europäischer  Bildung  ganz  außer  Gebrauch,  weil  ihre  Unvereinbarkeit
mit  den  Zwecken  der  Strafrechtspflege  und  mit  den  sittlichen  Anschauungen  einer
vorgeschrittenen  Zeit  gar  zu  auffallend  ist.  Namentlich  hat  man  alle  verstümmelnden
  Strafen,  alle  Verschärfungen  der  Todesstrase  und  alle  jene  Strafen,  welche
wesentlich  in  einer  schimpflichen  Behandlung  des  Berbrechers  (Eselritt,  Pflugtragen,
Lästerstein,  Pranger  u.  dal.)  bestehen  —  Strasen,  in  deren  Feststellung  das  Mittelalter
  einen  wahren  Galgenhumor  entf#altete  —  beseitigt.  Der  Diskussion  unterliegen
also  heutzutage  nur:  I.  die  Todesstrafe,  II.  die  Freiheitsstrafen,  III.  die
Vermögensstrasen,  IV.  die  Ehrenstrasen  und  allensalls  V.  die  Prügelstrafe.


&amp;amp;  1.  Die  Todesstrafe.  Der  Streit  über  die  Beibehaltung  oder  Abschafdung
  der  Todesstrafe  wurde  besonders  seit  Beccaria's  berühmtem  Werk  über
Verbrechen  und  Strafen  sehr  lebhaft  geführt.  In  früheren  Zeiten  ließ  man  die
Todesstrafe  bei  allen  einigermaßen  bedeutenden  Verbrechen  eintreten  und  vollstreckte
si  in  sehr  verschiedener  Weise,  nicht  selten  durch  barbarische  Martern  geschärft.
Neben  der  Strafe  des  Stranges  und  Schwertes  kam  das  Rädern,  Viertheilen,  Verbrennen,
  Pfählen,  Lebendigbegraben,  Ertränken  u.  f.  w.  vor.  Heutzutage  hat  man
die  Todesstrafe  auf  wenige  Verbrechen  beschränkt,  namentlich  auf  absichtliche  Tödtung
eines  Menschen  (zuweilen  auch  ausgedehnt  auf  fahrlässige  Tödtung  im  Zusammentreffen
  mit  einem  anderen  schweren  Verbrechen),  und  auf  die  schwersten  Fälle  des
Hochverraths.  Die  Vollstreckung  erfolgt  gewöhnlich  durch  das  Schwert  oder  das
Fallbeil,  hier  und  da  (z.  B.  in  Oesterreich)  durch  den  Strang.  In  der  Theorie
aber  hat  sich  der  Streit  noch  mehr  eingeengt,  da  die  Vertheidiger  der  Todesstrafe
dieselbe  nur  noch  für  nothwendig  halten  als  Strase  des  Mordes,  d.  h.  der  mit
Ueberlegung  verübten  absichtlichen  Tödtung  eines  Menschen.  In  einigen  Staaten
hat  man  die  Todesstrafe  ganz  beseitigt,  so  namentlich,  was  Deutschland  betrifft,
vor  Einführung  des  Deutschen  Straigesetbuchs,  in  Oldenburg,  Bremen,  Anhalt  und
dem  Königreich  Sachsen.  Das  Deutsche  Strasgesetzbuch  hat  fie  aber  beibehalten  für
den  vollendeten  Mord  überhaupt  und  für  den  Mordversuch,  welcher  an  dem  Kaiser,
an  dem  eigenen  Landesherrn  oder  während  des  Aufenthaltes  in  einem  Bundesstaate
an  dem  Landesherm  dieses  Staates  verübt  worden  ist.  Auch  in  solcher  Einschränkung
  halten  wir  die  Androhung  der  Todesstrafe  für  unzulässig,  denn  diese  Strafe
erfüllt  die  Forderungen  nicht,  welche  wir  an  ein  Strafmittel  stellen  müssen.  Sie
ist  eine  sog.  absolute  Strafe,  welche  keine  Theilung,  keine  Mehrung  und  Minderung
zuläßt  (da  von  Schärfungen  natürlich  ganz  abgesehen  werden  muß).  Diese  Starrheit
  aber  macht  sie  unfähig,  gerechte  Vergeltung  zu  sein,  da  es  keine  Verbrechensart
        <pb n="898" />
        904  Das  Iffentliche  Recht.

giebt,  welche  in  allen  einzelnen  Fällen  ebenfalls  eins  sich  selbst  gleich  bleibende  Grôße
der  Verschuldung  und  des  Uebels  zeigte.  Auch  der  Mord  ist  kein  solches  Verbrechen;
  keine  Mordthat  ist  der  anderen  in  allen  auf  die  Strafwürdigkeit  einußreichen
  Umständen  vollständig  gleich.  Welche  Verschiedenheit  besteht  zwischer  dem
Mord  aus  Habsucht  und  dem  aus  Fanatismus  oder  Rachsucht!  Wie  verchhicden
ist  der  gebildete  und  rohe,  der  jugendliche  und  der  bejahrte  Mörder  zu  beunheilen!
Und  wo  läßt  sich  die  Grenzlinie  mit  Sicherheit  ziehen  zwischen  dem  mit  dem  Tod
zu  bestrasenden  Mörder  und  dem  Todtschläger?  Zwischen  diesen  beiden  Verbrechen
besteht  keine  Klust,  und  dennoch  soll  zwischen  ihrer  Bestrafung  eine  solche  geschoffen
werden.  —  Abgesehen  von  Alledem  ist  schon  die  Gleichung,  welche  in  dem  „Leben
um  Leben“  liegt,  an  sich  eine  unrichtige;  die  Schätzung  des  Lebens  ist  ja  eine  ungemein
  verschiedene.  Sieht  man  auf  die  äußere  Gleichartigkeit  der  Behandlung,  so
muß  man  gestehen,  daß  diese  bei  der  Todesstrase  fast  nie  vorhanden  ist.  Ihr  geht
die  Kundmachung  des  Urtheils  an  den  Verurtheilten  Tage,  ja  Monate  lang  voran),
und  wer  will  ermessen,  welchen  Inbegriff  von  Uebeln  und  Qualen  die  so  eröffnete
Aussicht  auf  die  Stunde  der  Hinrichtung  für  den  Verbrecher  in  sich  schließt  :  Nur
äußerst  selten  handelt  der  Mörder  seinem  Opser  gegenüber  in  ähnlicher  Wesse.
Fragt  man  aber  nach  der  inneren  Natur  des  Uebels,  welches  man  mittels  der
Todesstrase  über  einen  Menschen  verhängt,  so  steht  man  vor  einem  dunklen  unlösbaren
  Näthsel,  denn  wer  weiß  es,  was  sich  hinter  der  Pforte  zum  Jenseits  verbirgt,
die  man  dem  Verbrecher  öffnet?  Menschen  müssen  sich  hüten  vor  einem  Ausspruch,
Über  dessen  Tragweite  und  Bedeutung  "  selbst.  gar  keine  Auskunft  geben  können.  —
Sodaun  ist  es  ein  schwerer,  für  sich  allein  schon  den  Ausschlag  gebender  Einwu#n
gegen  die  Todesstrafe,  daß  sie  die  Möglichkeit  der  Wiedergutmachung  abschneidet.
Bis  zu  einem  gewissen  Grade  ist  dies  allerdings  bei  jeder  Strafe  der  Fall;  bei
keiner  kann  man  mit  Sicherheit  sagen,  ob  später  noch  Gelegenheit  sein  werde,  es
wieder  gut  zu  machen,  wenn  etwa  ein  Unschuldiger  bestrast  werden  sollte.

die  Todesstrafe  läßt  es  nicht  bei  dieser  allgemeinen  Gefahr  bewenden.  sondern  stellt
von  vornherein  die  Gewißheit  her,  daß  kein  Weg  der  Heilung  für  einen  möglichen
  Irrthum  gegeben  ist.  Die  Möglichkeit  eines  Irrthums  aber  ist  durch  keine
Vorsichtsmaßregel  ganz  zu  vermeiden.  Ce  ist  einleuchtend,  daß  eine  Strase,  welche  ein
ganz  unbestimmbares  Uebel,  ohne  die  Möglichkeit  einer  Rückgängigmachung,  über
einen  Menschen  und  möglicherweise  über  einen  Unschuldigen  verhängt,  etwas  so
Unheimliches  und  Ginuenhaftes  an  sich  trägt,  daß  von  ihr  die  Göttin  der  Gerechtigkeit
  sich  unwillig  abwendet.  Sie  steht  geradezu  in  Widerspruch  mit  dem  Prinziy
der  Strase.

Fragt  man  weiter,  inwiefern  die  Todesstrafe  etwa  eine  Verfolgung  der  Strafzwecke
  zuläßt,  so  erhält  man  keine  erfreulichere  Antwort.  Hierbei  möge  man  übrigens
festhalten,  daß  selbst,  wenn  hier  die  Auskunst  besser  lautete,  dies  nicht  entscheiden
würde,  sobald  einmal  feststeht,  daß  die  Todesstrase  prinzipiell  verwerflich  ist.  Daß
diese  nun  für  eine  gründliche  Befserung  keinen  Naum  läßt,  ist  leicht  erfichtlich  und
Jedemnann  weiß.  wie  viel  Werth  die  sog.  Bekehrungen  auf  dem  Schaffot  eigentlich
haben.  Gerade  von  diesem  Standpunkt  aus  erklärte  sich  die  chmistliche  Kirche  in  den
ältesten  Zeiten  ebenso  gegen  die  Todesstrafe,  wie  dies  heutzutage  die  ausgeklärten
Katholiken  in  Belgien  und  die  Anhänger  der  Besserungstheorie  thun.  Zweifelhafter
könnte  auf  den  ersten  Blick  die  Beantwortung  der  Frage  scheinen:  ob  die  Todesstrase
  abschreckende  Krast  habe?  Dieser  abschreckenden  Kraft  wenigstens  vertrauen
jene  maßgebenden  Persönlichkeiten,  welche  jetzt  noch  in  den  meiften  Staaten  die
Todesstrase  ausrecht  zu  erhalten  wifsen.  Indessen  find  die  Beweise,  welche  man
dafür  aus  der  Erfahrung  beibringt,  sehr  trügerisch.  Die  Erfahrung  zeigt  vielmehr.

 

)  Selbst  ein  Sillchenraun  ve  von  einem  Jahr  und  mehr  ist  z.  B.  in  Preußen  vor  nicht
langer  Zeit  nichts  Sellenes  gewesen
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        3.  Das  Ber#frecht.  905

daß  nach  Abschaffung  der  Todesstrafe  in  einem  Staate  die  Zahl  der  früher  mit  derselben
  bedrohten  Verbrechen  nicht  wächst.  Diese  Erfahrung  macht  man  namentlich
ganz  allgemein  bei  der  überall  eingetretenen  Beschränkung  der  Todesstrase  auf  die
bedeutendsten  Verbrechen.  Sie  erklärt  sich  dadurch,  daß  die  Verbrecher,  wenn  sie
überhaupt  vor  Begehung  der  That  an  die  drohende  Strase  denken,  derselben  durch
kluge  Vrranstaltungen  zu  entgehen  hofsen,  und  daß  fie  fast  nie  zum  Verbrechen
schreiten  würden,  wenn  fie  die  zweifellose  Gewißheit  hätten,  daß  sie  die  Strafe
erreichen  würde,  weil  unter  dieser  Vorausfetzung  keine  Aussicht  für  sie  vorhanden
wäre,  die  gehofften  Früchte  den  Verbrechens  zu  genießen.  Daher  liegt  die  abschreckende
Kraft  der  Strase  nicht  sowol  in  der  Höhe  der  Androhung  als  in  dem  Grade  der
Sicherheit,  mit  welchem  die  Bestrafung  zu  erwarten  ist.  Diese  Sicherheit  ist  gerade
bei  der  Todesstrafe  am  wenigsten  vorhanden,  weil  sich  die  Richter  nur  auf  Grund
ganz  zwingenden  Beweises  zu  einem  Todesurtheil  entschließen  und  weil  überdies  in
der  Mehrzahl  der  Fälle  Begnadigung  einzutreten  pflegt.  Zur  Abschreckung  wird
mehr  beigetragen,  wenn  man  dafür  forgt,  daß  durch  eine  gute  Organisation  der
Kriminalpolizei  die  Wahrscheinlichkeit  des  Unendeckt=  und  Unbestrastbleibens  der
Verbrecher  sich  mindert.

Infofern  die  Todesstrafe  nicht  gänzlich  beseitigt  wird,  muß-  man  wenigstens
darauf  dringen:

1)  Daß  sie  blos  angedroht  werde  für  den  vollendeten  Mord  und  außerdem
höchstens  für  den  verfuchten  Mord  des  Staatsoberhauptes  in  einem  monarchischen
Staat  (Modifikationen  bedingt  das  Bestehen  eines  Bundesstaates  —  f.  §  80  des
Deutschen  StrafGB.).

2)  Daß  zur  Fällung  eines  Todesurtheils  Einstimmigkeit  der  Geschworenen  gefordert
  werde.

8)  Daß  man  die  Todesstrafe  nur  alternativ  neben  einer  Freiheitsstrafe  und
nicht  absolut  androhe.

4)  Daß  sie  nicht  unmittelbar  durch  Menschenhand  und  in  der  möglichst  sicheren
und  schmerzlosen  Weise  vollstrickt  werde.  Dem  entspricht  die  neuerdings  immer  allgemeiner
  geschehene  Einführung  des  Fallbeiles.

5)  Daß  man  die  Todesstrafe,  um  nicht  jene  empörenden  Schaufspiele  zu  veranlassen,
  welche  die  öffentlichen  Hinrichtungen  bieten  (die  recht  deutlich  zeigen,  wie
wenig  abschreckende  Krast  der  Todesstrafe  innewohnt),  innerhalb  eines  geschloffenen
Hofraumes  vor  wenigen  Solennitätszeugen  vollziehe  (Intramuranhinrichtung),  wie
dies  neuerdings  fast  überall  eingeführt  ist

2.  Die  Freiheitsstrafen.  0  J  Freiheitsstrafen  zerfallen  in  mehrere
Unterarten.  Es  gehören  hierher  nämlich:  1)  die  Berweisung,  2)  die  Verstrickung,
  3)  die  Verbringung,  4)  die  Gefängnißstrafe.

1)  Was  die  Verweisung  betrifft,  so  kann  diese  entweder  eine  bloße  Ausweisung
  aus  einem  einzelnen  Ort  oder  Gebiet  im  Inlande  oder  eine  Verweisung
aus  dem  Inland,  Landesverweisung,  Verbannung  sein.  Die  erstere  kann  höchstens
als  polizeiliche  Rebenmaßregel  neben  einer  anderen  Strafe  eintreten,  für  sich  allein
führt  sie  zu  keiner  genügenden  Bestrafung  der  Verbrechen.  Die  Landesverweisung
dagegen  wird  heutzutage  durch  das  Völkerrecht  verboten,  sofern  sie  sich  gegen  Inländer
  richtet.  Als  alleinige  Strafe  ist  fie  gegenüber  Ausländern  nicht  empfehlenswerth
  (eher  anwendbar  als  Sicherungsmaßregel  gegen  Personen,  wider  welche  nach
völkerrechtlichen  Grundfätzen  eine  eigentliche  Strasgewalt  nicht  zusteht),  dagegen  allerdings
  passend  und  auch  sehr  im  Gebrauch  als  Zusatzstrase  für  schwere  Verbrechen  der
Ausländer,  zu  vollstrecken  nach  der  Verbüßung  der  Gesängnißstrafe.

2)  Die  Verstrickung  (Konfination,  Internirung),  d.  h.  eine  mit  einer  gewissen
  Beauffichtigung  verbundene  Anweisung,  einen  Ort  oder  ein  bestimmtes  Gebiet
nicht  zu  verlassen,  hat  ebenfalls  nur  den  Charakter  einer  Polizeimaßregel.

3)  Die  Verbringung  (Deportation)  ist  überhaupt  nur  unter  ganz  besonderen
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        906  Das  öffentliche  Recht.

Voraussetzungen  durchführbar.  Sie  kann  eine  sittliche  Bedeutung  gewinnen,  wenn
man  die  Verbrecher  zu  Wertzeugen  der  Kultur  benutzend,  durch  sie  wüste  umbewohnt
Gegenden  urbar  machen  läßt.  Sie  ist  aber  nicht  haltbar,  sobald  neben  der  Berbrecherbevölkerung
  eine  nur  einigermaßen  zahlreiche  einheimische  Bevölkerung  in  dem
Deportationsgebiet  (welches  nicht  selten  eine  überfeeische  Kolonie  ist)  sich  ausbreitet.
Schwierig  bleibt  es  immer,  den  Charakter  der  Strafe  bei  der  Deportation  nicht
ganz  zu  verwischen  oder  anderrrseits  in  ungebührliche  Strenge  ausarten  zu  lassen.
Nicht  selten  ist  auch  die  Deportation  in  sehr  ungesunde  Gegenden  zur  Erxekution
einer  langsam  wirkenden  Todesstiufe,  namentlich  gegenüber  politischen  Widersachern
benutzt  worden,  so  z.  B.  von  der  Französischen  Regierung  die  Verbringung  nach
Cayenne.

4)  Das  heutzutage  in  den  bei  weitem  meisten  Fällen  angewandte  Strafmitul
ist  die  Gesängnißstrafe.  Es  ist  leicht  einzusehen,  daß  diese  Strafe  in  der  Thot
(ihre  richtige  zweckmäßige  Einrichtung  vorausgesetzt)  weit  mehr  als  irgend  eine  andere
  jene  Eigenschaften  hat,  welche  wir  von  einem  tauglichen  Strafmittel  verlangen.
Denn  vor  Allem  besitzt  sie  eine  sast  unbegrenzle  Theilbarkeit,  für  welche  nur  die
Länge  des  merschlichen  Lebens  die  unvermeidlichen  Schranken  zieht,  überdies  aber
auch  eine  Dehnbarkeit  dadurch,  daß  sich  eine  äußerst  verschiedenartige  Behandlung.
der  Gefangenen  mit  sehr  vielen  Abstufungen  größerer  und  geringerer  Strenge  und
Milde  denken  läßt.  Hieraus  ergiebt  sich,  wie  sehr  sie  geeignet  ist,  eine  dem  Derschulden
  in  jedem  einzelnen  Falle  entsprechende  Strasausmessung  zu  gestatten.  Zugleich
  gewährt  sie  im  Hinblick  auf  mögliche  ungerechte  Verurtheilungen  den  Tio#t,

daß  fie  eine  Wiedergutmachung  wenigstens  nicht  von  vornheriin  ausschließt.  Nicht
minder  oaber  erscheint  die  Gefängnißstrafe  empfehlenswerth  wegen  ihrer  Tauglichkeit
iür  die  Verwirklichung  der  Strafzwecke.  Zunächst  ist  gewiß  eine  solche  Einrichtung
der  Hast  denkbar,  welche,  indem  sie  den  rechten  Ernst  der  Strase  fühlen  läßt,  abschreckend
  wirkt.  Und  andererseits  ist  in  der  länger  dauernden  Haft  die  Gelegenheit
geboten,  diejenigen  Verbrecher,  welche  besserungsbedürftig  und  befferungsfähig  sind,
zu  einer  inneren  Umwandlung  ihrer  Gesinnungen  zu  bewegen.  Sollen  freilich  dicse
Ziele  erreicht  werden,  so  wird  man  die  Gefängnißfrage  unter  Benutzung  der  gemachten
reichen  Erfahrungen  systematisch  nach  festen  Prinzipien  zu  lösen  versuchen  müssen.
Von  einem  Gefängnißsystem  konnte  man  in  früheren  Zeiten  nicht  sprechen.  Man
strebte  nur  danach,  einerseits  den  Verbrecher  in  sicherer  Haft  zu  halten  und  anderrseits,
  wenn  man  ihn  nicht  aus  besonderen  Gründen  einsam  in  einem  verborgenen
Herker  dahinfiechen  ließ,  seine  Arbeitskraft  möglichst  nutzbar  zu  machen.  Dabei  war
die  ganze  Behandlung  des  Ströflings  danach  angethan,  in  ihm  jeden  Funken  ciner
besseren  Regung  vollends  zu  ersticken.  Man  brachte  die  Verbrecher  gewöhnlich  in
Gemeinschaft  miteinander,  und  so  kam  es  dazu,  daß  die  Zuchthäuser,  wie  man  ohne
Uebertreibung  sagen  konnte,  zu  wahren  Hochschulen  des  Lasters  und  Brutstätten  vo#
Komplotten  zu  neuen  Verbrechen  wurden.  Erst  am  Ende  des  vorigen  Jahrhunderte
führte  die  überhandnehmende  Ueberzeugung  von  der  Widerfinnigkeit  eines  solchen
Vorgehens  zu  einer  rationellen  Einrichtung  der  Gejängnißanstalten,  und  zwar  zuern
hauptsächlich  in  Nordamerika.  Dort  bildeten  sich  zwei  Gesängnißfysteme  nebeneinander:
  das  Auburn'sche  oder  Schweigsystem  und  das  der  Einzelhaft
(das  penusylvanische  zZellensystem).  Das  erstere,  welches  sich  namentlich  auch
Über  Belgien  1)  und  Frankrrich  ausgebreitet  hat,  sorgt  für  Absonderung  der  Sträf.
linge  während  der  Nachtzeit,  was  jedenjalls  ein  Fortschritt  ist.  Am  Tage  arbeitrnt
die  Sträflinge  gemeinsam,  jeder  Verkehr  durch  Worte  oder  Geberden  ist  aber  sturng
untersagt.  Dieses  Verbot  ist  so  widernatürlich,  daß  es  selbst  mit  der  äußersten  Strenze
nicht  vollständig  aufrecht  erhalten  werden  kann,  und  in  den  Gemüthern  der  Strf

ähnl  S  —  Geni
und  Br  g  .  iches  System  sogar  schon  früher  (unter  Maria  Therrfia)  in
        <pb n="901" />
        3.  Das  Ztrafrecht.  907

linge  Heuchelei,  Trotz  und  Verbitterung  erzeugt.  Die  Statistik  der  Rückfälle  beweist,
daß  es  ebensowenig  wie  die  althergebrachte  gemeinschaftliche  Haft  einen  bessernden
Einfluß  hat.  —  Das  pennsylvanische  System  begann  mit  einer  Uebertreibung  des
an  sich  richtigen  Gedankens,  daß  man  den  Verbrecher  nicht  in  die  verderbliche  Gemeinschaft
  mit  anderen  Verbrechern  bringen  dürse.  Man  sperrte  ihn  also  in  eine
Zelle  und  ließ  ihn  ohne  allen  Verkehr  und  ohne  Arbeit,  um  in  seinem  Inneren
eine  heilsame  Umwandlung  zu  bewirken.  Das  Refultat  muß  Verzweiflung  oder
Stumpfheit  und  gänzliche  Unfähigkeit,  sich  nach  der  Entlassung  in  der  Freiheit  zu
bewegen  und  fortzuhelfen,  sein.  Allmählich  kam  man,  namentlich  in  Europa,  zu
einer  rationellen  Umgestaltung  des  Systems  der  Einzelhaft.  In  dieser  Gestalt  beruht
  sie  auf  dem  Prinzip  der  Absonderung  des  Sträflings  von  anderen  Sträflingen,
ohne  Abschließung  desselben  von  dem  veredelnden  und  wohlthuenden  Verkehr  mit  den
Gefängnißbeamten  und  den  Mitgliedern  von  Gefängnißvereinen,  und  mit  Benützung
der  die  geistigen  und  sittlichen  Kräfte  hebenden  Arbeit,  sowie  des  Unterrichts,  wo
dieser  noththut.  So  wird  der  Sträfling  gewahrt  vor  der  Ansteckung  durch  Seinesgleichen,
  behütet  vor  Zuchthausbekanntschaften,  welche  ihn  auch  nach  seiner  Entlaflung
  wieder  auf  die  Wege  des  Lasters  führen  könnten,  und  durch  den  Verkehr  mit
liebreichen  Menschen,  sowie  durch  die  Befähigung  zur  Arbeit,  welche  auf  ihn  schon
im  Gesüängniß  ihren  sittlich  kräftigenden  Einfluß  dußert,  herangebildet  zu  einem
tauglichen  Mitglied  der  bürgerlichen  Gesellschaft,  welches  im  Stande  ist,  durch  eigene
Thätigkeit  sich  fortzuhelflen  und  den  Versuchungen  zum  Räücksall  zu  widerstehen.
Natürlicherweise  darf  man  sich  nicht  der  Täuschung  hingeben,  daß  solche  Resultate
bei  jedem  Verbrecher  zu  erreichen  find;  wenigstens  aber  gewährt  das  *0
die  Beruhigung,  daß  die  Sträflinge  nicht  durch  den  Aufenthalt  im  Gejängniß  noch
schlechter  und  verworsener  gemacht  werden,  als  sie  vorher  waren,  daß  also  dem
Staat  der  schwere  Vorwurf  erspart  bleibt,  der  ihn  treffen  muß,  wenn  er  auf  diejenigen,
deren  Geschick  in  seine  Hand  gelegt  ist,  einen  entsfittlichenden  Einfluß  ausübt.  Es
kann  auch  nicht  geleugnet  werden,  daß  die  Einzelhaft  nicht  für  jeden  Sträfling  anwendbar
  ist.  So  nicht  für  Personen,  welche  zu  Geisteskrankheiten  neigen,  namentlich
aber  nicht  für  ganz  jugendliche  Verbrecher.  Für  diese  empfiehlt  sich  als  bestes  Erziehungs-
  und  Zuchtmittel  ein  samilienartiges  Zusammenleben  und  Beschäftigung  mit
landwirthschaftlichen  Arbeiten.  Anstalten,  welche  in  dieser  Weise  organifirt  sind,
haben  sich,  namentlich  in  den  Niederlanden  und  in  Frankreich,  gut  bewährt.

Neben  den  oben  genannten  Systemen  wäre  noch  zu  erwähnen  das  sog.  Klassijikations-
  oder  Genfer  System,  welches  die  Verbrecher  nach  ihrer  Verdorbenheit
in  Klaffen  einzutheilen  sucht  und  eine  Vorrückung  von  einer  Klasse  in  die  andere
bei  gutem  Verhalten  in  Aussicht  stellt.  Da  eine  selche  Klassifikation  nimals  gelingt,
so  ist  dieses  System  nicht  viel  werth,  als  die  alte  Gemeinschaftshaft.  Mehr  Beachtung
  verdient  das  sog.  Irische  System  der  Zwischengefängnisse  (intermediates
prisons),  welches  auf  dem  Gedanken  beruht,  die  Sträflinge  allmählich  für  die  Freiheit
  und  Selbständigkeit  zu  erziehen.  An  den  Anfang  der  Strasverbüßung  ist  die
Einzelhaft  gestellt,  welches  nur  so  lange  dauern  soll,  als  namentlich  zur  inneren
Sammlung  des  Sträflings  und  zum  Bekanntwerden  mit  dessen  Individualität  nöthig
ist.  Weiterhin  soll  der  Sträfling  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Sträflingen  leben,
um  im  Verkehr  mit  diesen  allmählich  durch  stusenweise  gestattete  immer  größere
Freiheit  vorbereitet  zu  werden  für  den  Eintritt  in  die  volle  Freiheit.  Es  bleibt
immerhin  fraglich,  ob  die  Gesellung  von  Verbrechern  wirklich  ein  passendes  Uebergangsstadium
  zwischen  Einzelhaft  und  dem  Leben  in  der  bürgerlichen  Gesellschaft
ist,  und  ob  jener  Verkehr  der  Sträflinge  nicht  vielmehr  die  guten  Keime  öfter  wieder
zerstört,  welche  durch  die  Einzelhaft  gelegt  worden  find.  Die  Kontroverse  Über
diesen  Punkt  ist  noch  nicht  ausgetragen  und  soll  hier  nicht  entschieden  werden.

In  neuester  Zeit  hat  man  in  einzelnen  Deutschen  Staaten,  an  deren  Vorgang
sich  auch  das  Neichsstrafgesetzbuch  anschloß,  begonnen,  das  Institut  der  sog.  be-
        <pb n="902" />
        908  Das  öffentliche  Recht.

dingten  Entlassung  der  Sträflinge  (bedingte  Freiheit,  Beurlaubung,  bedingte
Begnadigung“)  einzuführen,  welches  zuerst  in  England  in  einer  fehr  unsystematischen
Weise  zur  Anwendung  gekommen  ist.  Es  besteht  im  Wesentlichen  darin,  daß  derjenige
  Sträfling,  welcher  sich  längere  Zeit  hindurch  im  Gesängniß  tadellos  verhalten
hat,  aus  demfelben  unter  der  Bedingung  des  Wohlverhaltens  für  den  Rest  der  Strafzeit
  entlassen  und  in  den  Zustand  einer  nur  durch  eine  gewisse  Beauffichtigung  eingeschränkten
  Freiheit  versetzt  wird.  Verletzt  er  die  Bedingung  durch  übles  Verhalten,
  so  wird  er  —  gewöhnlich  zur  Verbüßung  des  ganzen  Restes  der  Strofzeit.
welche  ihm  bedingsweise  erlassen  war  —  wieder  in  die  Strafanstalt  zurückgebracht.
Dieses  Instimmt  wirkt  sehr  wohlthätig  auf  die  Befserung  der  Sträflinge  und  widerspricht
  auch  dem  Prinzip  der  Strafe  nicht.  Denn  da  der  Kichter  zur  Zeit  der
Verurtheilung  nicht  im  Stande  ist,  das  Maß  des  Verschuldens  genau  zu  bestimmen,
so  läßt  sich  eine  nachträgliche  Korrektur  des  Urtheils  wohl  denken,  welche  ihre  Begründung
  in  einem  Rückschluß  findet,  den  man  von  dem  durchaus  löblichen  Verhalten
des  Sträflings  auf  die  geringere  Intenfität  seiner  verbrechrrischen  Gefinnung  macht.

Die  Gesängnißstrase  wird  in  den  neueren  Gesetzbüchern  gewöhnlich  in  mehrrrr
Unterarten  zertheilt.  Am  häufigsten  findet  sich  eine  Dreitheilung  in  Zuchthaus,
Arbeitshaus,  Gefängniß  (oder  Zuchthaus,  Gefängniß  und  Hast,  wie  jetzt  im  Deutschen
Strasgesetzbuch),  zuweilen  auch  eine  Viertheilung  in  Kettenstrafe  (welche  durchaus
verwerflich  ist),  Zuchthaus,  Arbeitshaus,  Gesängniß,  in  Oesterreich  sogar  eine  Fünftheilung
  in  schweren  und  einfachen  Kerker,  stuungen  und  einfachen  Arrest  und  Hausatrest.
  Daneben  kommt  mit  Berücksichtigung  des  Standes,  der  Bildungsstuse  oder
sonstiger  berücksichtigungswerther  persönlicher  Verhältmisse  die  sog.  Festungsstrafe  ale
ein  nicht  immer  zu  rechtfertigendes  Privilegium  vor.  Am  besten  (obwol  auch  hier
nicht  ganz  konsequent)  ist  der  Charakter  dieser  Strase  als  einer  custodia  honesta  im
Deutschen  Strasgesetzbuch  festgehalten.  Ein  innerer  Grund  zu  einer  so  weitgehenden
Zerspaltung  der  Gefängnißstrafe  liegt  nicht  vor.  Durch  ihre  Logik  bestechend  erscheint
die  bloße  Unterscheidung  zwischen  nicht  entehrender  und  entehrender  Freiheitsstrafr
(Gesängniß  und  zuchthaus),  welche  sich  im  Lübischen  Strasgesetz  sowie  in  dem
Bremer  Entwurf  und  der  Sache  nach  im  Niederländ.  Entw.  findet.  Bedenkt  man
aber,  daß  Roheit,  frevelhafte  Gleichgültigkeit  gegen  fremdes  Wohl  u.  dgl.  nicht  auf
eine  Linie  gestellt  werden  kann  mit  dem  Handeln  aus  wirklich  nicht  tadelhaften,  ja
edlen  Motiven,  und  erwägt  man  die  Bedeutung,  die  der  Arbeitszwang  für  das
System  der  Freiheitsstrasen  hat,  so  muß  neben  der  custodia  honesta  („Festungehaft")
  doch  eine  Zweitheilung  (etwa  in  Zuchthaus  und  Gesängniß  im  engern  Sinne)
ausrecht  erhalten  werden,  wogegen  die  („polizeiliche“)  Hast  im  „Gesängniß“  aufgehen
kann.  Das  Nähere  hierüber  wird  die  unten  folgende  Betrachtung  über  die  Ehrrnstrafen
  auseinandersetzen.

3.  Die  Vermögensstrafen.  Diese  sind  heutzutage  in  den  Hintergund
getreten,  während  fie  fast  das  ganze  Mittelalter  hindurch  den  Mittelpunkt  des  Strazensystems
  gebildet  hatten.  Namentlich  ist  die  Vermögenseinziehung  (Konüiskation),
  welche  früher  mit  den  schwereren  Strafen  verbunden  zu  werden  pflegte,  heutzutage
  aus  den  Gesetzbüchern  verschwunden,  da  man  eingesehen  hat,  daß  ihre  Wirkungen
  vielmehr  die  unschuldigen  Angehörigen  als  den  Verbucher  treffen  und  daß
sie  dem  Besserungszweck  zuwiderläuft.  Ganz  anders  ist  die  sog.  spezielle  Konfiskation,
  d.  h.  die  Strafe  des  Verfalls  einzelner  bestimmter  Sachen,  zu  beurtheilen.
Sie  wird  zum  Theil  als  eine  Polizeimaßregel  angewandt,  um  weiterr  üble  Folgen
zu  verhüten,  wie  z.  B.  die  Konfiskation  von  Diebswerkzeugen  gesundheitsschädlichen
Waaren,  falschen  Münzen  u.  dgl.,  oder  fie  erscheint  als  eine  passende  Form  der
Geldstrafe  bei  gewissen  Verbrechen,  welche  aus  Gewinnsucht  begangen  werden,  so
wenn  z.  B.  angeordnet  wird,  daß  derjenige  Beamte,  welcher  sich  bestechen  ließ,  das
erhaltene  Geschenk  oder  dessen  Werth  herausgeben  muß.  Als  eine  eigenthümliche
Form  von  Vermögensstrafen  ist  auch  die  Untersagung  der  Ausübung  gewisser  Be-
        <pb n="903" />
        8.  Das  Strafrecht.  909

schäftigungen,  Gewerbe  u.  s.  w.  zu  betrachten,  welche  aber  häufig  zugleich  vom  polizeilichen
  Standpunkt  gewürdigt  werden  muß  (wie  z.  B.  wenn  einem  Baumeister
wegen  schlechter  Bauführung  die  Auslübung  seines  Gewerbes  verboten  wird),  oder
zunächst  wenigstens  der  Tendenz  der  Gesetze  nach  den  Charakter  einer  Ehrenfolge
an  sich  tragen  soll  (wie  z.  B.  die  Entziehung  der  Advokatenbeiugniß),  aber  in  dem
letzteren  Fall  insosern  behutsam  anzuwenden  ist,  als  fie,  ohne  daß  dies  beabsichtigt
und  am  Plagze  ist,  hauptsächlich  als  Vermögensstrafe  wirkt.

Was  nun  die  eigentlichen  Geldstrafen  betrifft,  so  haben  sie  den  Vorzug  einer
großen  Theilbarkeit  und  gestatten  auch  in  ähnlicher  Weise,  wie  die  Freiheitsstrafen,
eine  Wiedergutmachung.  Indessen  sind  sie  vorerst  nicht  so  häufig  anwendbar,  weil
die  Mehrzahl  der  Verbrecher  kein  Vermögen  besitzt,  auf  das  man  greifen  könnte.
Ferner  bieten  fie  gewiß  sehr  wenig  Bürgschaften  für  Erreichung  der  Straszwecke,  auf
Befserung  sowol  als  der  Sicherung.  Ihre  Wirkung  ist  serner  im  Hinblick  auf  die
möglichen  Verschiedenheiten  der  Vermögensumstände  des  Verbrechers  schwer  zu  berechnen,
  und  es  ist  kaum  möglich  die  richtige  Gleichung  herzustellen.  Man  hat  daher
in  älterer  und  neuerer  Zeit  den  Vorschlag  gemacht,  die  Geldstrafen  nach  bestimmten
Quoten  des  Vermögens  auszumeffen.  Allein  dies  würde  zu  der  ärgsten  Ungleichheit
führen,  da  das  Vermögen  eine  ganz  andere  Bedeutung  für  den  auf  seine  Handarbeit
Angewiesenen  als  für  den  reichen  Kapitalisten  hat.  Es  würde  dies  ferner  eine  genaue
Untersuchung  der  Vermögensumstände  des  zu  Bestrafenden  voraussetzen,  welche  zu
einer  für  den  Betreffenden  unter  Umständen  höchst  peinlichen,  durchaus  unzulässigen
Erörterung  der  Privatverhältniffe  Anlaß  gäbe  und  sehr  häufig  nicht  einmal  zum
Ziele  führen  würde.  —  Den  Geldstrasen  steht  endlich  das  Bedenken  entgegen,  daß
sie,  in  einem  größeren  Ausmaß  verhängt,  ähnlich  wie  die  Vermögenseinziehung
mehr  die  unschuldigen  Angehdrigen,  als  den  Verbrecher  treffen.  Sie  empfehlen  sich
daher  nur  dann  als  ausschließlich  anzudrohende  Strasen,  wenn  die  fraglichen  Delikte
geringfügiger  Natur  sind  und  aus  einer  Gesinnung  hervorgehen,  welche  ein  Hinwirken
  auf  Besserung  des  Verbrechers  unnöthig  erscheinen  läßt.  Außerdem  können
fie  auch,  wie  dies  iim  Deutschen  Strasgesetzbuch  geschehen  ist,  verbunden  mit  Freiheitsstrase
  gegen  solche  Verbrechen  angedroht  werden,  welche  aus  Gewiunsucht  begangen
  werden  und  deren  Thäter  nicht  selten  ziemlich  wohlhabende  Leute  sind  (also
gegen  Betrug  u.  dgl.).

&amp;amp;  4.  Die  Ehrenstrafen.  Diese  find  in  unseren  Strasgesetzen  in  einer  sehr
mangelhaften  Weise  behandelt,  obwol  die  neueren  Gesetzbücher  einen  Fortschritt
gegenüber  den  älterrn  gemacht  haben  (was  nur  von  dem  Oesterreichischen  Gesetz  von
1852  nicht  gilt.  welches  sogar  hinter  das  von  1808  zurückgegangen  ist)  1).  Will
man  hier  zu  einer  durchgreifenden  Reform  kommen,  so  muß  man  sich  vor  Allem
klar  werden  über  den  Begriff  der  Ehrenstrafen.  Nach  unserer  heutigen  Anschauung
nun  kann  der  Staat  nur  in  einer  sehr  beschränkten  und  mittelbaren  Weise  über  die
Ehre  seiner  Bürger  verfügen.  Während  in  Nom  die  Ehre  nicht  dem  Menschen.
sondern  dem  Bürger  als  solchem  zukommt,  daher  der  Staat  auch  über  die  Ehre,
welche  er  als  ein  Attribut  der  freien  Staatsbürgerschaft  schafft,  mit  Recht  und
Wirkung  verfügen  kann.  knüpft  sich  bei  uns  der  Begriff  der  Ehre  an  die  menschliche
Würde  und  deren  Anerkennung  durch  die  öffentliche  Meinung.  Ueber  diese  durch
Herkommen  und  Sitte,  Reflexion  oder  auch  Vorurtheil  gebildete  und  bestimmte
öffentliche  Meinung  hat  der  Siaat  kein  unmittelbares  und  unbeschränktes  Verjügungsrecht;
  er  ist  daher  nicht  in  der  Lage,  ein  Urtheil  Über  den  Befitz  oder  Verlust  der
Ehre  zu  fällen,  konn  nicht  für  ehrlos  und  nicht  für  ehrenhaft  erklären.  Allerdings
aber  vermag  der  Staat  mittelbar  auf  die  öffentliche  Meinung  über  den  Werth  und
Charakter  eines  Menschen  einzuwirken,  indem  er  einen  solchen,  welcher  durch  ein

en  hat  ein  Gesetyz  vom  15.  November  1867  erhebliche  Neformen  angebahnt,  wenn
es  auc  2  lbem  Wege  stehen  geblieben  ist.
        <pb n="904" />
        910  Das  Iffeutliche  Recht.

Verbrichen  eine  ehrlose,  gemeine,  niederträchtige  Gesinnung  an  den  Tag  gelegt  hat.
für  unwürdig  erklärt,  gewisse  Rechte  auszuüben,  deren  Besitz  nach  allgemeiner  Anschauung,
  weil  -  eine  besondere  Ehrenhaktigkeit  der  Gefinnung  vorausfetzt,  etwas
Ehrenvolles  ist.  Der  Staat  kann  also  mit  anderen  Worten  den  Verlust  der  sog
Ehrenrechte  aussprechen.  Soll  aber  dabei  nicht  willkürlich  vorgegangen  werden.
so  darf  ein  solches  Urtheil  nur  ergehen,  wenn  das  Verbrechen  begangen  wurde,  wirklich
  aus  einer  unehrenhaften  Gefinnung  entsprungen  ist.  Man  darf  die  Aberkennung
der  Ehremechte  nicht  unbedingt  mit  der  Verurtheilung  zu  einer  gewissen  Art  der
Friheitsstrafe  verbinden,  z.  B.  mit  der  Zuchthausstrafe,  wenn  diese  nicht  ausschließlich
für  entehrende  Verbrechen  angedroht  wird  (was  in  unseren  Gesetzbüchern  nicht  der
Fall  ist).  Denn  zweisellos  ist  es  nicht  die  Strafe,  fondern  die  verbrecherische  Handlungsweise,
  welche  entehrt.  Allerdings  wird  es  sich  aber  zur  Vereinfachung  dre
Strasensystems  empfehlen,  anzuordnen,  daß  die  schwerste  Art  der  Frriheitsstrafe  nur
bei  entehrenden  Verbrechen  eintrete  und  daß  dann  mit  der  Verurtheilung  derselben
von  selbst  der  Verlust  der  Ehrenrechte  in  dem  vom  Gesetz  bestimmten  Maße  verbunden
  sei.  Da  es  ferner  aber  vorkommen  kann,  daß  solche  Verbrechen,  welche  in
der  Regel  aus  entehrender  Gefinnung  hervorgehen  (wie  z.  B.  Betrug,  Diebstahl),
ausnahmsweise  ein  nicht  entehrendes  Motiv  zu  Grunde  liegt,  und  umgekehrt.  so
muß  dem  Richter  die  Ermächtigung  gegeben  werden,  in  solchen  Fällen  ausnahms-=weise
  aum  „nicht  entehrende’,  beziehungeweise  „entehrende  Strase“  zu  erkennen.
Was  serner  den  In  halt  der  Ehrenstrafen  betrifft,  so  können  diese  nur  in  der
Entziehung  von  öffentlichen  Rechten  bestehen,  wie  z.  B.  von  Amterechten,  dem
Wahlrecht,  dem  Recht  Geschworener  zu  sein,  Titel  zu  führen,  öffentliche  Würden  zu
bekleiden,  Orden  zu  tragen  u.  s.  w.  Der  Staat  erkennt  folche  Rechte  überhaupt
nur  zu  unter  der  Voraussetzung  besonderer  Ehrenhaftigkeit  und  Beiähigung  sowier
einer  pflichtgemäßen  Auslübung  der  Bejugnisse,  welche  damit  ertheilt  werden,  und  es
besteht  keine  Nothwendigkeit,  derartige  Rechte  Allen  in  gleichem  Maße  zuzutheilen.
Nicht  hierher  gehören  dagegen  die  Privatrechte.  Sie  verleihen  dem  Berrchtigten
keine  besondere  Ehre  und  überdies  würde  ihr  Verlust  einerseits  dem  Beffcrungszwec
zuwiderlausen,  anderrrseits  unbetheiligten  Dritten  am  meisten  zum  Nachtheil  gerrichen.
Das  Lehztere  gilt  nicht  minder  von  dem  Verlust  des  Rechts,  vor  Gericht  Zeugm
zu  geben,  welcher  überdies  unvereinbar  ist  mit  einem  Verfahren,  das  dem  Nichter
die  freie  Würdigung  der  Beweiskraft  anheimstellt.  —  Auch  akademische  Grade  kann
man  nicht  zur  Strafe  entziehen,  weil  fie  nur  eine  gewisse  wissenschaftliche  Bildung
vorausfetzen,  deren  Mangel  keine  Strafe  nach  sich  ziehen  kann.  —
Eine  weitere  Frage  ist  die  über  das  Maß  der  Ehrenstrafen.  Und  hier  finden
wir  nun  in  den  Gesetzbüchern  gewöhnlich  mit  der  Zuchthausstrafe  lebenslängliche
Ehrensolgen  verknüpft.  Jedenfalls  ist  hiervon  die  falsche  Auffassung  die  Urfache,
welche  meint,  man  könne  Jemanden  nicht  auf  eine  bestimmte  Zeit  „ehrlos  erklärrn“,
während  es  sich  nur  um  die  Entziehung  bestimmter  Rechte  handelt,  welche  allerdings
ohne  inneren  Widerspruch  als  eine  zeitliche  gedacht  werden  kann.  Auch  an  die
Ehrenstrafen  muß  man,  wie  an  alle  Strafen,  die  Forderung  stellen,  daß  sie  im  Verhältniß
  zu  der  Verschuldung  stehen  müssen.  Ee  ist  fast  ebenso  verkehrt,  lebenslängliche
  Ehrenfolgen  für  alle  mit  Zuchthausstrafe  bedrohten  Verbrechen  eintreten  zu
lassen,  als  es  verkehrt  wäre,  für  alle  diese  Delikte  lebenslängliche  Zuchthausstrafe  m
verhängen.  Es  wird  sich  vielmehr  die  gesetzliche  Bestimmung  eines  Maximums  der
Zeitdauer  empfehlen,  bis  zu  welcher  höchstens  nach  Verbüßung  der  Freiheitsstrafe=  die
éhrenfolgen  sortzudauern  haben,  während  es  dem  Richter  gestattet  ist,  auch  aus  ein
kürzerr  Dauer  zu  erkennen  oder  sogar  die  Ehrensolgen  mit  der  Verbüßung  der  Fribeitsstrar
  zugleich  als  beseitigt  zu  erklären.  Sodann  würde  man  auch  bezügleich
des  Umfanges  der  Ehrenstrasen  ungerecht  verfahren,  wenn  man  alle  Verbrrchen
nach  einer  Schablone  behandelte.  Mon  wird  darauf  zu  sehen  haben,  in  wolcher
Richtung  sich  die  entehrende  Gefinnung  durch  das  Verbrechen  geoffenbart  hat.  Den-
        <pb n="905" />
        3.  Das  Ztrafrachl.  911

nach  wird  es  unter  Umständen  sich  als  entsprechend  herausstellen,  nur  einzelne  der
Ehrenrechte  für  eine  Zeit  abzuerkennen,  also  z.  B.  das  politische  Wahlrecht,  wenn
eine  Fälschung  in  Bezug  auf  politische  Wahlen  vorgekommen  ist,  das  Recht,  öffentliche
  Aemter  zu  bekleiden,  wenn  ein  Mißbrauch  des  Amtes  in  nicht  schlechthin  entreng
  Weife  stattgefunden  hat  u.  s.  w.  —  Es  ist  wol  aus  diesen  Andeutungen

ersehen,  daß  unser  bestehendes  Recht  in  diesem  Gebiete  gründlicher  Reformen
bedar  Namentlich  findet  sich  in  allen  Gesetzbüchern,  wie  erwähnt,  die  Verhängung
lebenslänglicher  Ehrenfolgen  in  reichlichem  Maße,  während  fie  sich  doch  nur  in
Verbindung  mit  lebenslänglicher  Freiheitsstrafe  rechtfertigen  läßt,  wobei  freilich  noch
die  Frage  offen  bleibt,  ob  die  lebenswierige  Freiheitsstrafe  selbst  beibehalten  werden
solle.  —

Unter  die  Ehrenstrafen  sind  neben  dem  Verluft  der  Ehrenrechte  auch  die  sog.
beschämenden  Strafen  zu  stellen,  die  sich  noch  bis  zur  Einführung  des  D.  Strai-B.
  in  einigen  Ueberresten  vorfanden,  während  die  beschimpfenden,  wie  schon  früher
erwähnt  wurde,  längst  nicht  mehr  in  Anwendung  find.  Jene  beschämenden  Strafen
bestanden  zumeist  in  einer  dem  Schuldigen  auserlegten  Handlung,  welche  einen  für
denfelben  demüthigenden  Charakter  an  sich  trug.  So  bei  der  Ehrenerklärung,  der
Abbitte  und  dem  Widerrus.  Diese  Strasen  waren  in  einzelnen  Gesetzbüchern  gegen
Ehrenbeleidigungen  angedroht,  aber  jedenfalls  sehr  prekärer  Natur.  Sie  müssen
eigentlich  von  dem  Verurtheilten  an  sich  felbst  vollzogen  werden,  hängen  also  von
dessen  Willen  ab  und  können  durch  die  Art  und  Weise,  wie  dieser  sie  vollzieht,  in
ihr  Gegentheil  verkehrt  werden.  Es  ist  auch  eine  Unstttlichkeit,  Jemanden  zu  einer
Erklärung  zu  zwingen,  selbst  wenn  diese  im  Widerspruch  mit  seiner  Ueberzeugung
steht.  —  In  einer  größeren  Anzahl  Deutscher  Gesetzbücher  fand  sich  ferner  noch  als
die  geringste  Strase  der  durch  den  Richter  zu  ertheilende  Verweis  angedroht,
welcher  wol  ebenfalls  am  füglichsten  unter  die  beschämenden  Strasen  eingereiht
wird.  Gegen  diese  Strafe  bemerkte  die  Württembergische  ständische  Kommission  mit
Recht:  „es  hänge  ihre  Größe  völlig  von  der  Art  ihrer  Einkleidung  und  von  dem
Ehrgefühl  dessen  ab,  gegen  welche  sie  erkannt  werde;  sie  könne  hiewurch  eiue  emfindliche
  Strafe#  werden,  sie  eigne  sich  nur  zur  Disziplinarstrafe.=  Man  kann  außerdem
  hervorheben,  daß  fie  ausnahmsweise  zwar  allerdings  sehr  empfindlich  werden
kann,  in  der  Regel  dagegen  kaum  als  eine  ernsthafte  Bestrafung  aufzufassen  ist
und  darum  nicht  im  Einklang.  steht  mit  der  Bedeutung  und  Würde  des  Strafverfahrens,
  daß  fie  ferner  auf  der  Voraussetzung  eines  patriarchalischen  Verhältnisses
zwischen  dem  Richter  und  dem  zu  Bestrafenden  beruht,  welche  bei  uns  nicht  zutrifft.
Eben  dieser  familienhafte  Charakter  des  Verweises  macht  ihn  dagegen  ausnahmsweise
  zu  einem  nicht  unbedingt  ungeeigneten  Strafmittel  gegen  jugendliche  Verbrecher
(ogl.  &amp;amp;  57  des  D.  Stras  B.).

5.  Die  Prügelstrafe.  Die  Prügelstrafe  oder  Strafe  der  körperlichen
  Züchtigung  hat  sich  bis  auf  die  neueste  Zeit  als  das  letzte  Ueberbleibsel
der  früher  so  häufigen  Leibesstrafen  erhalten  und  findet  in  den  jüngsten  Tagen
wieder  ihre  begeisterten  Vertheidiger.  Man  hat  es  auch  z.  B.,  nachdem  sie  der
Sturm  des  Jahres  1848  hinweggefegt  hatte,  selbst  in  dem  hochgebildeten  Sachsen
für  nöthig  gehalten,  sie  im  Jahre  1855  wieder  einzuführen.  Später  wurde  sie  in
Deutschland  fast  überall  beseitigt,  nur  in  den  beiden  Mecklenburg  und  in  Sachsen-Altenburg
  bestand  fie  noch,  bis  ihr  das  Stimsgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund
auch  in  diesen  Gebieten  ein  Ende  machte  —  und  mit  Recht,  denu  sie  übt  eine
durchaus  entfittlichende,  das  Ehrgefühl  erstickende  Wirkung  auf  den  Verbrecher  und
ihre  Intenfität  hängt  Überdies  von  der  nicht  zu  kontrolirenden  Willkür,  der  Kraft
und  Laune  des  exequirenden  Büttels  ab.  Daß  die  Prügelstrafe  selbst  als  Disziplinarstrafe
  in  den  Straihäufern  gar  nichts  taugt,  ist  von  den  tüchtigsten  Praktikern  anerkannt.
  Sie  macht  die  Sträflinge  trotzig  und  verbittert  und  untergräbt  auf
diese  Weise  die  Disziplin.  Mit  einem  Wort:  die  Prügelstrafe  paßt  nur  für  ein
        <pb n="906" />
        912  Das  Iffentliche  Recht.

NReich,  wie  das  Chinefische,  in  welchem  das  Staatsoberhaupt  wie  ein  Bater  über
seine  unmündigen  Kinder  herrscht.  Dort  ireilich  ist  das  Bambusrohr  im  Schwung
und  die  Applizirung  desselben  ist  mit  einer  in  ihrer  Art  bewundernswerthen  mimtiösen
  Genauigkeit  geregelt.

Fassen  wir  das  Ergebniß  unserer  Betrachtung  über  die  Strafmittel  zusammen,
so  sehen  wir,  daß  das  Strasensystem  der  jetzt  geltenden  Gesetze  noch  viel  zu  kompli--zirt
  ist.  Weder  die  Todesstrafe  noch  die  körperliche  Züchtigung,  noch  eine  unmotivirte
  Vieltheilung  der  Friiheitsstrasen  ist  zulässig.  Ein  rationelles  Strafensystem

gestaltet  sich  ungefähr  in  folgender  Weise:

1)  Die  regelmäßige  Strase  ist  die  Gefängnißstrase,  welche  in  Zuchthaus,  Gefängniß
  im  e.  S.  und  Festungshaft  gerfallen  soll.

2)  Für  gewisse  geringfügigere  und  auch  bedeutendere,  aus  Gewinnfucht  begangene
  Verbrechen  (in  dem  letzteren  Fall  kumulativ  mit  der  Freiheitsstrase)  empfehlen
  sich  die  Geldstrafen.  —

3)  Die  Ehrenstrafen  sind  zum  Theil  selbständig  zu  verhängen,  zum  Theil  mit
der  Freiheitsstrase  in  die  oben  (freilich  nur)  angedeutete  Verbindung  zu  bringen  ?).

Die  Hauptfache  bleibt  nun  allerdings  die  Einrichtung  der  Gesängnisse.  Auf  diese
wichtige  Frage  konzentriren  sich  in  der  neueren  Zeit  so  sehr  die  Bestrebungen  der
tüchtigsten  Theoretiker  und  Praktiker,  daß  eine  Lösung  derselben  in  nicht  allzu  ferner
Aussicht  steht.  Erst  eine  rationelle  Einrichtung  der  Gesängnisse  kann  die  Strufr
wirklich  zu  dem  machen,  was  sie  den  idealen  Anforderungen  gemäß  sein  foll.

C.  Gon  der  Anwendung  der  Strafsgesetze  auf  das  Verbrechen.

&amp;amp;  1.  Geltungsgebiet  der  Strafgesetze.  Die  Frage  über  das  Geltungsgebiet
  der  Strasgesetze  zerspaltet  sich  wieder  in  eine  doppelte,  nämlich  in  die  Frage
nach  der  zeitlichen  Herrschaft  und  in  die  nach  den  Personen,  welche  der
Herrschaft  des  Strafgesetzes  unterworfen  find.

Kückfichtlich  der  zeitlichen  Herrschaft  gilt  im  Allgemeinen  der  Satz,  daß  das
Gesetz  seine  Herrschaft  erft  mit  der  verfassungsmäßigen  Publikation  (Kundmachung)
beginnt.  Gewöhnlich  wird  aber  noch  bei  der  Publikation,  namentlich  bei  umfangreichen
  und  wichtigen  Gesetzen,  ein  späterer  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Wirk.
samkeit  des  Gesetzes  bestimmt,  damit  Diejenigen,  welche  das  Gesetz  anwenden  und
demselben  gehorchen  sollen,  sich  die  Kenntniß  desselben  aneignen  können.  Daß  man
unzulässigerweise  allgemeine  Kenntniß  der  gehörig  publizirten  Gesetze  fingirt,  davon
war  schon  früher  die  Nede.

Gewöhnlich  stellt  man  den  Satz  auf:  daß  das  mildere  Straggesetz  auch
zurückwirke,  d.  h.  auf  jene  Verbrechen  anzuwenden  sei,  welche  schon  vor  Erlaß
deffelben  begangen  wurden  zu  einer  Zeit,  als  ein  härteres  Gesetz  galt.  Der  Grund
hiervon  wird  darin  gesucht,  daß  der  Staat  durch  den  Erlaß  eines  milderen  Gesetze“
seine  Ueberzeugung  von  der  Ungerechtigkeit  der  früheren  härteren  Bestrafung  ausspricht,
  daher  jenes  ältere  Recht  jetzt  nicht  mehr  seiner  Ueberzeugung  zuwider  anwenden
  kann.  Dies  ist  richtig,  führt  aber  zu  der  Konsequenz,  daß  auch  dae
strengere  Strafgesetz,  alfo  Überhaupt  je  des  Strasgesetz  rückwirkende  Kraft  haben
müsse.  Durch  die  Kundmachung  eines  Strafgesetzes  erfüllt  der  Staat  seiner  Ueberzeugung
  nach  die  ARfticht  vergeltende  Gerechtigkeit  zu  üben,  und  ist  das  neue  Strafgesetz
  härter,  als  das  frühere,  so  liegt  darin  der  Ausspuuch,  daß  das  letztere  ungerrcht,
  weil  zu  mild,  gewesen  sei.  Der  Verbrecher  hat  auch  durch  das  früher
Gesetz  kein  Kecht  auf  die  mildere  Strafe  erworben,  er  hat  nicht  etwa  einen  Vertrag

1)  Genauere  —  verbietet  der  mir  hier  gegönnte  Naum.  Ich  erlante
mir  darum  auf  meine  Abhand  ber  die  Gefängnißstrafen  zu  vergisen,  welche  in  der  v##n
Lucchini  herausg.  Rivista  —  *sGo  V.  Slenzei  worden  ie
        <pb n="907" />
        3.  Das  Strastetht.  913

abgeschlossen,  dahin  lautend,  daß  er  ein  Verbrechen  begehen  wolle  unter  der  Bedingung,
  nicht  höärter  gestraft  zu  werden,  als  das  bestehende  Recht  festfetze.  Gleichwol
  ist  es  zu  billigen,  wenn  die  allgemein  herrschende  Ansicht  strengeren  Strafsgesetzen
  die  rückwirkende  Kraft  versagt.  Denn  im  entgegengesetzten  Fall  wäre  die
Möglichkeit  zu  straserhöhenden  Gelegenheitsgesetzen  gegeben,  die  eigentlich  nur  eine
Verhüllung  der  Kabinetsjustiz  wären.  Mißliebige,  namentlich  politische  Gegner
konnte  die  Regierung  durch  solche  rückwirkende  Gesetze  maßregeln.

Die  Wirksamkeit  eines  Strasgesetzes  erlischt  nach  unferer  heutigen  Auffassung
nur  entweder  mit  dem  Ablauf  der  Zeit,  für  welche  es  gegeben  wurde,  oder  durch
ein  neues,  mit  dem  früheren  nicht  vereinbares  (oder  dasselbe  geradezu  aufhebendes)
Gesetz,  nicht  aber  kann  es  auf  dem  Wege  des  Gewohnheitsrechtes  bescitigt  werden.
Eine  etwaige,  mit  dem  Gesetz  im  Widerspruch  stehende  Gerichtspraxis  kann  nicht
als  Rechtsquelle  gelten,  da  fie  vielmehr  als  eine  Verletzung  des  Gesetzes  den  Richter
verantwortlich  macht.  —

Sehr  viel  Streit  besteht  über  das  Herrschaftsgebiet  des  Strafgesetzes  rücksichtlich
der  ihm  unterworfenen  Personen.  Allerdings  ist  man  im  Wesentlichen  einig
über  die  durch  das  Staatzrecht  und  Wllerrechs  begründeten  Ausnahmen.  Hiernach
ist  der  Souverän  des  eigenen  Staates  ebensowenig  dem  Strafgesetz  unterworfen,
als  andererseits  fremde  Souveräne  und  fremde  Gesandte  sammt  dem  Gefandtschaftspersonal
  (desgleichen  deren  Familien  und  in  beschränkter  Weise  zum  Theil  deren
Dienerschaft  nach  pofitivem  Völkerrecht)  vor  dem  hiefigen  Strasgericht  zur  Rechenschaft
  gezogen  werden  können.  Abgefehen  hiervon  ftehen  sich  namentlich  das  sog.
Territorial-  und  das  Personalprinzip  gegenüber.  Das  erstere  fieht  den
Aufenthaltsort  der  Personen  als  entscheidend  an  und  erklärt  also,  Jeder  sei  dem
Gesetze  unterworfen,  der  sich  in  dem  Staatsgebiet  aufhalte,  für  welches  das  Gesetz
erlafsen  worden,  gleichviel  ob  er  Ausländer  oder  Inländer  sei.  Das  Personalprinzip
  hingegen  legt  auf  die  Staatsangehörigkeit  mehr  Gewicht.  Ihm  zufolge
find  allerdings  alle  hierzulande  Lebenden  dem  hiesigen  Gesetz  unterworfen,  da  auch
die  Fremden  als  sog.  zeitweilige  Unterthanen  (subditi  temporari)  betrachtet  werden,
welche  den  Schutz  der  Strasgesetze  genießen  und  sie  beobachten  müssen;  allein  überdies
  werden  die  Inländer,  auch  wenn  fie  im  Auslande  verweilen,  ebenfalls  als
dem  inländischen  Gesetz  unterworfen  erklärt.  Hierbei  wird  nur  abgesehen  von  Gesetzen
rein  lokaler  Natur,  namentlich  polizeilichen  Vorschriften.  Dagegen  habe  der  Staat
jedenfalls  im  Allgemeinen  kein  Recht,  Verbrechen  zu  bestrafen,  welche  von  Ausländern
  im  Auslande  begangen  find.  Hiervon  wird  aber  meistens  wieder  eine
Ausnahme  gemacht,  wenn  die  im  Ausland  von  Ausländern  begangenen  Handlungen
gegen  den  inländischen  Staat  (oder  auch  seine  Angehörigen)  gerichtet  find.  In
diesem  Fall  pflegen  die  Gesetze  die  Bestrafung  des  Ausländers  (mit  verschiedenen
Modifikationen  im  Einzelnen)  anzuordnen  und  dies  wird  begründet  entweder  aus
einem  angeblichen  „natürlichen  Strafrecht“,  weil  sonst,  wenn  fremde  Staaten  nicht
einschreiten,  unser  Staat  (und  seine  Angehbrigen)  des  Strasschutzes  beraubt  wären,
oder  durch  eine  (fingirte)  stillschweigende  wechfelfeitige  Delegation,  oder  aus  dem
Gesichtspunkt  einer  nur  ganz  ausnahmsweise  zu  Übenden  Nothwehr.

Andere  Schriststeller  (und  zum  Theil  auch  einige  Gesetzbücher,  wie  das  Oesterreichische
  und  das  Sächfische)  sind  noch  weiter  gegangen  und  erklären  auch  die  im
Ausland  von  Ausländern  begangenen  Verbrechen  im  Inland  strafbar,  wenn  sie
nicht  geringfügiger  oder  lokaler  Natur  find,  für  den  Fall,  als  der  ausländische  Staat
uucht  selbst  seine  Strafgewalt  ausübt.  Diese  Ansicht  ruht  auf  einer  tieferen  ethischen
Grundlage,  als  die  sonst  vorherrschende.  Sie  stützt  sich  auf  den  Gedanken,  daß  es
die  Pflicht  eines  jeden  Staates  sei,  strafwürdige  Uebelthaten  zu  bestrasen,  welche  er
zu  üben  hat,  ohne  egoiftische  ausschließliche  Rlicksichtnahne  auf  seine  eigenen  Rechte
und  Intereffen;  eine  Pflicht,  in  deren  Ausübung  die  Staaten  auch  verbunden  sind,

v.  Holtendorff.  Ercylleysbie.  I.  4.  Aufl.  58
        <pb n="908" />
        914  Das  öftentliche  Recht.

einander  gegenseitig  zu  unterstützen.  Solche  „Weltrechtspflege“  kann  natürlich  nur
geübt  werden  rücksichtlich  der  an  fsich  schon  und  nicht  blos  in  Beziehung  auf  einen
einzelnen  Staat  und  dessen  Gesetze  strafwürdigen  Handlungen  und  wird  eingeschränkt
durch  das  volitischen  Verbrechern  zuzugestehende  Asylrecht.  Dieses  Asylrecht  muß
heilig  gehalten  werden,  denn  wollte  man  auswärtige  Verbrecher,  welche  sich  gegen
eine  fremde  Kegierung  oder  Verfassung  vergangen  haben,  selbst  bestrasen  oder  auch
nur  ausliefern,  so  müßte  man  die  Vorfrage  entscheiden:  ob  die  fremde  Negierung
oder  Verfassung  wirklich  eine  rechtmäßige  sei  —  eine  Entscheidung,  für  welche  den
diesseitigen  Gerichten  nicht  selten  die  Prämissen  sehlen  und  die  zu  völkerrechtlichen
Verwicklungen  führen  kann.  Die  Auslieferung  wäre  überdies  nicht  selten  eine  Mitwirkung
  zur  Verurtheilung  an  sich  berechtigter  und  edler  Bestrebungen.  —  Das
Asplrecht  wird  der  Staat  allerdings  nur  unter  der  Bedingung  gewährrn,  daß  re
nicht  zur  Ampinnung  neuer  Unternehmungen  gegen  den  fremden  Staat  mißbraucht
werde.  Mit  Recht  wird  in  den  neueftens  zwischen  verschiedenen  Staaten  abge
schlossenen  Auslieferungsvertrügen  die  Klausel  ausgenommen,  daß  wegen  sog.  politischer
  Verbrecher  keine  Auslieferung  stattfinde.

Diejenigen  Staaten,  welche  von  Ausländern  im  Ausland  begangene  Verbrechen
bestrafen,  nehmen  dabei  das  auswärtige  Recht  zur  Richtschnur,  wenn  dieses  milder
ist,  als  das  einheimische.  Die  Strafwürdigkeit  einer  Handlung  kann  aber  der  Staat
strenge  genommen  nur  nach  seinen  eigenen  Gesetzen  beurtheilen,  wobei  allerdinge
Rücksicht  zu  nehmen  ist  auf  den  etwaigen  entschuldbaren  Irrthum  eines  Ausländers,
in  dessen  Heimat  das  Delikt  allgemein  als  ein  minder  strafbares  oder  gar  nicht
strafwürdiges  gilt.  —

Delikte  geringiügiger  Art,  die  im  Ausland  von  Ausländern  begangen  werden,
ignorirt  man  mit  Recht,  weil  die  langwierige  Prozedur  und  die  sonstigen  Folgen.
welche  sich  an  die  Auslicferung  knüpfen,  häufig  einen  über  das  Maß  der  verdienten
Strafe  hinausreichenden  Nachtheil  zufügen  würden,  und  anderrrfeits  die  Untersuchung
und  Bestrafung  im  Inlande  ebenfalls  einen  unverhältnißmößigen  Aufwand  von
Kosten  und  Bemühungen  verursacht.  Bezüglich  der  Auffassung  dos  internationalen
Strafrechts  im  Deutschen  Strafe#m.  s.  das  Bd.  II.  d.  Encykl.  (Artikel:  Ausland
L[Verbrechen  im  A.)  Ausgeführte.  —

à  2.  Strafzumessungs-=  und  Strajänderungsgründe  im  Allgemeinen.
  Betrachtet  man  das  Strafgesetz  im  Verhältniß  zum  Strafrichter,  so
ergiebt  sich  der  unbestrittene  Satz,  daß  der  letztere  sich  zum  Organ  des  Gesetz#
machen,  also  das  Urtheil  dem  Gesetze  gemäß  sprechen  muß,  da  es  nicht  feines  Amte
ist,  die  Gesetze  zu  korrigiren.  Es  ist  aber  verfehlt,  wenn  die  Strofgesehe  das  Ermessen
  des  Richters  ganz  ausschließen  wollen.  Dies  geschieht  namentlich  durrh  die
sog.  absoluten  Strafandrohungen,  welche,  ohne  der  vernünstigen  Erwägung  der
Umstände  durch  den  Richter  irgend  einen  Spielraum  zu  lassen,  die  Strafe  destimmen.
  In  solcher  Weise  finden  wir  in  der  Regel  die  Todes=  und  die  lebenslängliche
  Strafe  in  den  Gesetzbüchern  angedroht.  Abfolut  unbestimmte  Strafgesetze,
  welche  blos  erklären,  daß  eine  Handlung  strafbar  sei,  Art  und  Maß  der
Strafe  aber  ganz  dem  Ermessen  des  Nichters  überlassen,  schützen  nicht  vor  der  Willkür
des  letzteren.  Darum  sind  nur  die  relativ  bestimmten  Strajandrohungen  zu  rechtfertigen,
  welche  heutzutage  auch  fsast  alleinherrschend  sind.  Der  Gesetzgeber  stellt  hier
mittels  der  Angabe  eines  Höchst=  und  Mindestbetrags  der  Strafe  einen  Strafrahmen
aus,  innerhalb  deffen  der  Richter  die  Strafe  nach  gewissenhafter  Erwögung  aller  das
vorliegende  Verbrechen  mehr  oder  minder  strafwürdig  machender  Umstände  zumessen
kann.  Eine  solche  blos  relative  Strafandrohung  entspricht  allein  der  Natur  strafbarer
  Handlungen.  Denn  die  Strafwürdigkeit  derselben  ist  nicht  eine  gleiche  für
jedes  solches  Verbrechen,  welches  unter  dicselbe  Art  von  Delikten  gehört,  sondern  man
kommt  nur  dann  zu  der  richtigen  Abschätzung  des  Verschuldens,  wenn  man  jeden
einzelnen  konkreten  Fall  nach  seiner  fubjektiven  und  objektiven  Bedeutung  würdigt.
        <pb n="909" />
        3.  Das  Strafreckt.  915

Jedes  einzelne  begangene  Verbrechen  hat  seinen  individuellen  Werth  und  kann  nie
blos  als  ein  Exemplar  seiner  Art  oder  Gattung  behandelt  werden.

Wie  schon  angedeutet  worden  ist,  giebt  es  Gründe,  welche,  weil  fie  auf  das
Maß  des  Verschuldens  von  Einfluß  find,  bei  der  Zumessung  der  Sirafe  von  dem
Richter  zu  berücksichtigen  find.  Man  nennt  dieselben  Strafzumessungsgründe
und  theilt  fie  nach  ihrer  Wirkung  ein  in  Straferhöhungs-  und  Strafminderungsgründe.
  Nicht  selten  versuchen  es  die  Gesetze,  dieselben  beispielsweise  oder  gar  vollständig
  aufzuzählen.  Eine  vollständige  Aufzählung  anzustreben,  ist  ein  von  vornherein
  veriehltes  Unternehmen,  da  keine  menschliche  Weisheit  im  Stande  ist,  a  priori
alle  jene  Umftände  anzugeben,  welche  möglicherweise  auf  die  Strofbarkeit  einer
That  Einfluß  üben  können.  Eine  blos  beispiclsweise  Aufzählung  dagegen  ist  geeignet,
  den  Richter  irre  zu  leiten  und  sein  Augenmerk  von  der  eindringenden  Beurtheilung
  des  konkreten  Falles  hinweg  zur  Subsumirung  defselben  unter  allgemeine
Schablonen  zu  lenken.  Die  Straszumeffungsgründe  widerstreben  Überdies  jeder  allgemeinen
  Formulirung,  weil  sie  mmeist  solche  Umstände  sind,  welche  eben  jedes
Verbrechen  in  einem  höheren  oder  geringeren  Grade  begleiten,  so  daß  also  ein  bloßes,
im  Allgemeinen  nicht  zu  bezeichnendes  Quantum  den  Ausschlag  für  die  höhere  oder
niedere  Strafzumessung  giebt.  Ob  der  Schaden  größer  oder  geringer  ist,  die  Verletzung
  von  mehr  oder  weniger  Pflichten  vorliegt  u.  s.  w.  —  derartige  durchaus
fließende  und  relative  Bestimmungen  sind  nicht  geeignet  zu  einer  gesetzlichen  Firirung.
  Jeder  verständige  Nichter  wird  ohnehin  darüber  mit  sich  im  Klaren  sein,
daß  die  Intensität  des  verbrecherischen  Willens,  die  Größe  des  verursachten  Uebels,
auch  die  Gefährlichkeit  der  Haudlung,  soweit  der  Thäter  mit  dem  Bewußtsein  der
Gefahr  gehandelt  hat,  als  Zumeffungsgründe  ins  Auge  zu  fassen  seien  und  daß  die
Energie  des  verbrecherischen  Willens  wieder  zu  messen  sei  an  der  Menge  und  Größe
der  Hindernisse,  welche  der  zum  Verbrechen  Schreitende  (in  seinem  Inmeren  oder  in
der  Außenwelt)  zu  überwinden  hatte.  Für  ihn  kann  eine  gesetzliche  Anleitung  nur
Überflüssig  und  vielsach  einengend  fein;  für  den  unverständigen  Richter  dagegen  wird
sie  zu  einem  Sündenbock,  auf  den  er  alles  Unheil  schieben  kann,  welches  eine  schiche
und  oberflächliche  Beurtheilung  der  Verbrechen  anrichtet.

Die  Straßumessungsgründe  pflegt  man  gewöhnlich  einzutheilen  in  kriminalrechtliche
  und  kriminalpolitische.  Die  ersteren  beruhen  auf  dem  größeren  oder  geringeren
  Verschulden  des  Verbrechers,  die  letzteren  dagegen  beziehen  sich  nicht  auf
dieses  Verschulden,  sondern  anf  irgend  welche  Nützlichkeitsrücksichten.  So  z.  B.  soll
es  ein  kriminalpolitischer  Strafminderungsgrund  sein,  wenn  der  durch  das  Verbrechen
  Beschädigte  auch  ohne  Zuthun  des  Verbrechers  Schadensersatz  erhalten  hat,
oder  wenn  der  Verbrecher  der  Obrigkeit  andere,  bisher  verborgen  gewesene  Verbrecher
entdeckt  u.  dgl.  m.  Allein  es  bedarf  wol  keines  Nachweises,  daß  es  eine  Verleßung
der  Gercchtigkeit  ist,  Umstände,  welche  mit  dem  Verbrechen  selbst  nicht  zusammenhängen,
  als  strafmindernd  zu  betrachten.  —  Esbensowenig  gehört  unter  die  Strasminderungsgründe
  die  Erduldung  einer  (unverschuldeten)  Untersuchungsha.  da  diese
ebenfalls  auf  die  Intensität  des  verbrecherischen  Willens  und  die  Größe  der  Uebelthat
  keinen  Einfluß  übt.  Allerdings  muß  aber  die  Untersuchungshaft,  als  ein  um
des  Verbrechens  willen  erduldetes  Uebel,  bei  der  Ausmessung  der  Strafe  dem  Verbrecher
  zugute  gerechnet  werden.

Die  Eintheilung  der  Strafzumesfungsgründe  in  subjektive  und  objettive  hat
zwar  Manches  für  sich,  kann  aber  leicht  zu  Mißverständnissen  führen.  Die  fubjektiven
  beziehen  sich  unmittelbar  auf  den  verbrecherischen  Willen;  hierher  gehören  z.  B.
größere  oder  geringere  Reiflichkeit  der  Ueberlegung,  Gemüthsbewegung,  gute  oder
schlechte  Erziehung,  Verführung  durch  Andere  u.  dgl.  Die  objektiven  beziehen  sich
auf  die  Größe  des  verursachten  Uebels  —  wobei  es  aber  nur  zu  o#t  außer  Acht
gelassen  wird,  daß  diese  nur  in  Betracht  kommt,  wenn  fie  dem  Thäter  zur  Absicht
oder  zur  Fahrläffigkeit  zuzurechnen  ist.

58•
        <pb n="910" />
        916  Das  Is##entliche  Nec#t.

Von  den  Strafzumessungsgründen  unterscheidet  man  die  Strafänderungsgründe,
  welche  entweder  die  Strase  schärfen  oder  mildern,  d.  h.  Umstände,
bei  deren  Vorhandensein  eine  schärfere  oder  mildere  Strafart,  oder  ein  anderee
Strafmaß,  als  das  gewöhnliche,  angewandt  wird.  Man  ist  wol  einig  darüber,  daß
die  Strafschärfungsgründe  im  Gesetz  selbst  genau  bestimmt  werden  müssen,  weil  man
eine  Schärfung  nicht  in  das  Ermessen  des  Richters  stellen  darf,  was  zur  Willkür
führen  und  den  Grundsatz:  nulla  poena  sine  lege  poenali  verletzen  würde.  Als  ein
solcher  Schärfungsgrund  erscheint  in  den  Gesetzen  häufig  der  Rücksall  im  engeren
Sinne,  d.  h.  das  Begehen  eines  Verbrechens  von  Seiten  eines  bereits  einmal  wegen
eines  gleichartigen  Verbrechens  Bestrasten;  ost  auch  das  Zusammentreffen  strafbarer
Handlungen,  wovon  später  zu  reden  sein  wird.  —  Rücksichtlich  der  Strafmilderung
stehen  sich  zwei  Ansichten  gegenüber.  Die  eine  meint,  es  genüge,  wenn  die  Gesetzgebung
  dem  Richter  eine  allgemeine  Ermächtigung  zur  Straimilderung  ertheile,  ohne
ihn  irgendwie  durch  eine  Angabe  der  Milderungsgründe  zu  binden,  welche  ohnehin
nicht  thunlich  sei,  da  es  sich  um  Umstände  handle,  welche  das  Gesetz  nicht  voraussehen
  könne.  Nun  scheint  es  aber  unzweifelhaft,  daß  eine  solche  allgemeine  Ermächtigung,
  „mildernde  Umstände“  anzunehmen,  den  Richter  über  das  Gesetz  stellt
und  ihm  einen  Theil  des  Begnadigungsrechtes  einräumt.  Dabei  kann  auch  nicht
zugegeben  werden,  daß  es  sich  um  für  den  Gesetzgeber  nicht  voraussehbare  Fälle
handle,  im  Hinblick  auf  welche  vorausfehend  er  eine  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt.
  Oder  kann  man  es  nicht  voraussehen,  daß  Jemand  in  einem  Zustand  geminderter
  Zurechnungsfähigkeit,  in  einem  an  die  Kindheit  angrenzenden  Alter  u.
dgl.  m.  ein  Verbrechen  begeht?  —  So  weit  es  also  vorausfehbar  ist,  was  hier  in
Frage  steht,  muß  es  die  Gesetzgebung  auch  möglichst  genau  firiren  und  wirklich  nicht
voraussehbare  Milderungsgründe  müssen  dem  Begnadiger,  nicht  dem  Richter  zur
Würdigung  überlassen  werden.  Da  serner  jene  angedeuteten  echten  Milderungegründe
  hauptfächlich  in  gewifsen  geistigen  Zuständen  bestehen,  die,  sobald  fie  im
höchsten  Grade  vorhanden  find,  die  Zurechnung  ganz  ausschließen,  so  wird  der
Richter  allerdings  zu  ermächtigen  sein,  bei  ihrem  Vorhandenfein  bis  auf  ein  tieigestelltes
  Minimum  von  Strafe  herabzugehen.

Die  Umstände  nun,  welche  hier  in  Betracht  kommen,  find:  1.  Das  jugendliche
  Alter  zwischen  der  Kindheit  und  der  Volljährigkeit  in  dem  schon  früher
entwickelten  Sinne.  2.  Zustände,  welche  sich  der  Zurechnungsunjfähigkeit  annähern,
wie  z.  B.  Affekte,  die  sich  bis  zur  Befinnungslofigkeit  steigern  können,  Zustände,  die
an  den  Nothstand,  die  volle  Beranschung,  die  Schlaftrunkenheit  angrenzen,  Schwachsinnigkeit
  u.  dgl.  m.  (Dies  find  die  Fälle  der  sog  „verminderten  Zurechnung“.)
3.  Die  nahezu  gänzlich  abgelaufene  Verjährungsfrist  (sihhe  unten).

Gestattet  man  dem  Richter,  diese  Umstände  in  der  angeführten  Weise  zu  berücksichtigen
  und  giebt  man  ihm  überdies  das  Recht,  dann,  wenn  er  findet,  daß
eine  Handlung  nicht  auf  entehrender  Gefinmung  beruhe,  zu  nicht  entehrender  Strase
zu  verurtheilen,  so  ist  dem  vernünstigen  Ermeffen  des  Nichters  gewiß  ein  vollkommen
genügender  Spielraum  gegeben,  ohne  daß  man  zu  dem  hoöchst  bedenklichen  System
der  blos  vom  Nichter  sestzustellenden  mildernden  Umstände  zu  greifen  braucht.

3.  Das  Zusammentreffen  von  Verbrechen  insbesondere.
Schwierigkeiten  eutstehen  für  die  Strafzumessung  in  dem  Fall  des  sog.  Zusammentreifens
  von  Verbriechen  (Konkurrenz,  concursus  delictorum).  Man  versteht
hierunter  das  Zusammentreffen  von  mehreren  noch  unbestrasten  Verbrechen  einer
und  derselben  Person  als  Gegenstand  gemeinsamer  Aburtheilung.  Man  theilt  dasselbe
  ein  in  das  einthätige  (ideale.  gleichzeitige)  und  mehrthätige  (wale,
ungleichzeitige)  Zusammentreffen,  je  nachdem  der  Verbrecher  durch  ein  und  diefelbe
That  mehrere  Strasgesetze  Übertreten  hat  (z.  B.  indem  er  durch  einen  Akt  Nothzucht
  und  Blutschande  geübt,  durch  dasselbe  Wort  mehrere  Personen  beleidigt  hat
u.  f.  w.),  oder  die  Uebertretungen  durch  selbständige  Handlungen  verübt  wurden.
        <pb n="911" />
        8.  Das  Strastecht.  917

Mach  einem  anderen  Gesichtspunkt  unterscheidet  man  zwischen  gleichartigem  Zusammentreffen
  (z.  B.  Konkurrenz  mehrerer  Diebstähle)  und  ungleichartigem
(z.  B.  Konkurrenz  von  Diebstahl  und  Betrug).  Ist  die  mehrthätige  Konkurrenz
gleichartig,  so  nennt  man  fie  auch  Wiederholung,  ist  fie  ungleichartig,  Häufung  von
Verbrechen.  Man  muß  sich  übrigens  wohl  hüten,  die  Fälle  der  Scheinkonkurrenz
mit  der  wirklichen  Konkurrenz  zu  verwechseln  (s.  den  Art.  Konkurrenz  im  2.  Bd.
dieser  Encykl.).

Nückfichtlich  der  Osstafung  zusammentreffender  Verbrechen  hat  man  drei  verschiedene
  Syfteme  aujgestellt:  1.  Tas  Absorptionssystem  i(poena  major  absorbet
  minorem),  wonach  blos  9  die  höchste  der  mehreren  verwirkten  Strasen  erkannt
  werden  soll.  Damit  ertheilt  man  offenbar  einen  Freibrief  für  die  mit  dem
schwersten  Verbrechen  zufammentreffenden  geringeren  Delikte.  Begreiflich  war  die
Vertheidigung  dieses  Systems  ju  einer  Zeit,  in  welcher  unter  den  konkurrirenden
Verbrechen  gewöhnlich  eines  mit  Todesstrafe  bedroht  war.  2.  Das  Schärfungssystem,
  zufolge  dessen  man  die  Strafe  des  schwersten  Verbrechens  mit  Rückficht
auf  die  Übrigen  schärst,  wofür  aber  keine  rationelle  Begründung  gegeben  werden
kann.  Auch  nach  diesem  System  werden  die  konkurrirenden  Verbrechen  nicht  selten,
namentlich  dann,  wenn  fie  schwerere  sind  oder  ihre  Anzahl  eine  größert  ist,  straffrei
  bleiben.  3.  Das  Kumulations.-  (Strashäufungs-)  System,  welches  von
dem  richtigen  Grundsatz,  daß  jedes  Verbrechen  bestraft  werden  solle  (dquot  crimina
rot  poenae)  ausgeht.  Zunächst  ergiebt  fich  nun  freilich,  daß  eine  einfache  Zusammenrechnung
  oft  thatsächlich  unmöglich  ist,  so  z.  B.  wenn  mehrere  mit  dem  Tod  oder
mit  lebenslänglicher  Strafe  bedrohte  Verbrechen  konkurriren.  Sie  ist  ferner  auch
dann  (,juristisch“)  unmöglich,  wenn  durch  sie  eine  Gesammtstrafr  sich  ergeben  würde,
welche  das  Gesetz  aus  der  Reihe  der  Strafmittel  gestrichen  hat  (3.  B.  verschärtte
Todesstrafe),  oder  wenn  sich  durch  die  Zusammenrechnung  die  Einzelstrafen  in  eine
Strafe  anderer  Qualität  verwandelten,  3.  B.  zeitliche  Freiheitsstrasen  in  eine  lebenslängliche.
  Indefsen  selbst  abgesehen  hiervon  ist  die  einfache  Zusammenrechnung  verwerflich
  und  vielmehr  ein  Abzug  von  der  so  gefundenen  Summe  am  Platz  (neuestens
öfter  juristische  Kumulation  genannt),  weil  die  Straien  durch  ihre  gleichzeitige,  begiehungsweise
  ununterbrochen  zusammenhängende  Verbüßung  unverhältnißmäßig  an
Intenfität  zunehmen.  In  diesem  Sinne  findet  sich  das  Strafhäufungsfystem  in  der
Regel  in  unsferen  Gesetzbüchern  betreffs  der  mehrthätigen  Konkurrenz  durchgeführt,
während  für  die  einthätige  gewöhnlich  das  Absorptionssystem  angewandt  ist,  ohne
daß  ein  tristiger  Grund  für  diese  verschiedenartige  Behandlung  erhellt.

Wie  oben  erwähnt  wurde,  versteht  man  unter  zusammentreffenden  Verbrechen
im  Allgemeinen  nur  jene,  welche  Gegenstand  derselben  Aburtheilung  find.  Es  ist
aber  nicht  ersichtlich,  warum  diese  rein  prozessualische  Rückfsicht  maßgebend  sein  soll.
Liegt  der  Gumd  für  die  Ausstellung  einer  sog.  Konkurrenzstrafe  in  der  Rücksicht  auf
die  Wirkung  der  gemeinsam  zu  verbüßenden  mehreren  Strafen,  so  hat  man  eben
nur  darauf  zu  sehen,  ob  ein  solcher  Fall  vorliegt.  Man  sollte  also  statt  von  zusammentreffenden
  Verbrechen,  von  zusammentreffenden  Strafen  sprechen,  und  die
Regeln  über  die  Verhängung  einer  entsprechenden  Gesammtstrafe  für  alle  jene  Fälle
aufstellen,  in  welchen  es  sich  um  gleichzeitig  zu  verbüßende  oder  ununterbrochen  zusammeuhängende
  Strafen  handelt.  Wenn  der  zu  vierjährigem  Zuchthaus  Verurtheilte
  im  Gefängniß  ein  Verbrechen  begeht,  so  kaun  man  die  nun  verwirkte  Strafe
ebenso  wenig  einsach  zu  der  früher  erkannten  hinzusügen,  als  wenn  das  zweite  Verbrechen
  schon  vor  der  Aburtheilung  Über  das  erste  begangen  worden  wäre.  Die
Mehrzahl  der  Schriststeller  erklärt  sich  allerdings  gegen  eine  solche  Erweiterung  des
Konkurrenzbegriffs.

Gewöhnlich  sucht  man  von  dem  Zusammientreffen  der  Verbrechen  das  sog.  jort
gesetzte  Verbrechen  zu  unterscheiden,  allein  weder  die  Schriftsteller  noch  die  Gesetze
find  über  diesen  Begriff  einig.  Man  will  mittels  desselben  folche  Fälle  zusammen-
        <pb n="912" />
        918  Das  Sstentliche  Recht.

jassen,  in  welchen  mehrere  verbrecherische  Handlungen  begangen  find,  deren  jede  für
sich  allein  schon  den  Thatbestand  desselben  Verbrechens  darstellt,  die  man  aber  doch
wegen  ihres  innerrn  und  äußerrn  Zufammenhanges  als  die  Fortsetzung  eines  einzigen
  Verbrechens  behandeln  will.  Wie  man  auch  immer  diesen  Begriff  sestzustellen
sucht,  leidet  er  meines  Erachtens  an  inneren  Widersprüchen.  Ist  dem  Richter  bei
Verhängung  der  Konkurrenzstrafe  der  gehörige  Spielraum  eingeräumt,  so“  wird  er
auch  solchen  Konkurrenzfällen  gerrcht  werden  können,  welche  eine  mildere  Beurtheilung
  verdienen,  weil  der  psychische  Zusammenhang  der  verschiedenen  Verbrechen  die
Strafbarkeit  verhältnißmäßig  geringer  erscheinen  läßt.  —

4.  Strafverwandlung.  Von  der  Strafänderung  hat  man  die  Strafverwandlung
  zu  unterscheiden.  Jene  besteht  in  der  Zuerkennung  einer  schärferrn
oder  milderen  Strase  statt  der  gewöhnlichen,  diese  dagegen  ist  die  Zuerkennung  eines
von  der  gesetzlichen  Strase  der  Art  nach  verschiedenen,  aber  derselben  dem  Grade
nach  gleichen  Strafübels.  Der  Richter  vollzieht  also  in  einem  solchen  Fall  das  dem
Buchstaben  nach  nicht  vollziehbare  Gesetz  nur  in  einer  anderen  Form.  Einc  Straiverwandlung
  wird  nothwendig:

Wenn  es  thatsächlich  unmöglich  ist,  die  von  dem  Gesetze  verhängte  Strafe
zu  vollziehen,  weil  der  zu  Bestrafende  das  Gut  nicht  hat,  welches  ihm  entzogen
werden  soll,  so  z.  B.  wenn  eine  Vermögensstrase  an  einem  Vermögenslosen,  oder
die  Strafe  des  Gewerbsverlusts  an  Demjenigen  vollzogen  werden  soll,  welcher  auf
die  Auslbung  des  Gewerbes  refignirt  hat.

2.  Wenn  die  Vollzlehung  der  Strafse  in  dem  gegebenen  Fall  ein  Uebel  zulügen
  würde,  welches  unzweifelhast  nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  gelegen  ist,
so  3.  B.  Vollzug  harter  Leibesstrase  oder  Zwangsarbeit  an  sehr  schwächlichen  und
gebucchlichen.  kranken  Personen  u.  dgl.

In  den  Gesetzen  finden  sich  namentlich  Vorschriften  Üüber  den  Maßstab,  nach
welchem  eine  Froheitestrafe  in  eine  andere  umgewandelt  werden  kann  (wobei  sie
das  entehrende  Moment,  welches  die  Zuchthausstrase  in  sich  schließt,  nicht  gehörig
beachten)  und  über  die  Umwandlung  von  unvollstreckbaren  Geldstrafen  in  Freiheitestrasen.
  In  dieser  letzten  Beziehung  verdient  der  in  neuerer  Zeit  gemachte  Vorschlag
  Beachtung,  in  erster  Linie  zu  gestatten,  daß  die  Geldstrafe  abgearbeitet  werden
könne  und  erst  in  zweiter  Linie  Freiheitsstrafe  eintreten  zu  lassen.  Eine  solche  Einrichtung
  wird  das  Ehrgefühl  steigern  und  beitragen,  die  Kluft  zwischen  Arm  und
Reich  kleiner  zu  machen.

Ist  im  Gesetzbuch  für  einen  Fall,  in  welchem  sich  die  gesetzliche  Strafe  als
unvollziehbar  erweist,  keine  Vorschrist  über  die  Strafverwandlung  gegeben,  so  darf
der  Richter  eine  solche  Verwandlung  nicht  vornehmen,  weil  sonst  der  Grundsatz:
„keine  Strafe  ohne  Strasgesetz“  verletzt  würde,  und  es  bleibt  nichts  übrig,  als  das
unvollstreckbare  Gesetz  eben  unvollzogen  zu  lassen.  —

&amp;amp;  5.  Strafausschließungsgründe.  Den  Schluß  der  Lehren  des  allgemeinen
  Theils  bildet  die  Betrachtung  derjienigen  Gründe,  welche  die  Anwendung
des  Strasgesetzes  auf  ein  begangenes  Verbrechen  ausschließen.  (Man  darf  sie
nicht  verwechseln  mit  jenen  Gründen,  welche  die  Zurechnungsfähigkeit  oder  die  Zurechenbarkeit
  ausschließen,  also  Schul  dausschließungegründe  sind,  bei  deren  Vorhandensein
  gar  keine  strofwürdige  Handlung,  kein  Verbrechen  vorliegt.)  Diese  Strofausschließungsgründe
  find

1.  Der  Tod  des  Verbrachers.  2.  Die  Verjährung.  3.  Die  Begnadigung.
  4.  Bei  gewissen  Verbrechen  die  Verzeihung  der  verletzten  Privatperson.
  —

Zu  1.  Daß  der  Tod  des  Verbrechers  die  Vollstreckung  der  Strafe  ausschließt,
versteht  sich  heutzutage  wol  von  selbst,  da  die  Strase  m#  den  Schuldigen  und  nicht
etwa  dessen  Angehörige  oder  Erben  treffen  darf.  Von  einem  Vollzug  der  Strafe  an
dem  Leichnam  des  Verbrechers,  wie  man  ihn  in  barbarischen  Zeiten  vornahm,  kann
        <pb n="913" />
        EEIILII  919

ebenjalls  keine  Rede  sein.  Gleichwol  findet  sich  in  den  Gesetzbüchern  (mit  Ausnahme
  des  Oesterreichischen  und  des  Belgischen)  noch  ein  Ueberbleibsel  einer  gegen
die  Erben  gerichteten  Bestrafung  und  erfreut  sich  sogar  der  Zustimmung  der  meisten
Schriftsteller.  Es  wird  nämlich  im  Anschluß  an  Bestimmungen  des  Rhmischen
Rechts  die  Geldstrafe  in  den  Nachlaß  des  Verstorbenen  vollstreckt,  wenn  sie  noch  bei
Lebzeiten  deffelben  rechtskräftig  zuerkannt  wurde.  Das  heißt  nun  offenbar  nichts
Anderes,  als  die  Erben  des  Verbrechers  für  dessen  Delikt  zur  Strase  ziehen,  und
läßt  sich  durch  solche  nichtssagende  Gründe  nicht  rechtiertigen,  wie  z.  B.  die  Behauptung
  ist,  daß  die  rechtskräftig.  zuerkannte  Geldbuße  gleich  einer  Civilschuld  oder
als  eine  „öffentliche  Schuld“  auf  dem  Vermögen  hafte.  Anders  verhält  es  sich  mit
der  sog.  speziellen  Konfiskation,  insosern  fie  als  eine  Maßregel  der  Rechts=  oder
Gefsundheitspolizei  in  ihrem  Vollzug  unabhängig  ist  von  dem  Tod  des  Verbrehers.

Es  versteht  sich  serner  von  selbst,  wenn  es  auch  gewöhnlich  nicht  ausdrücklich
hervorgehoben  wird,  daß  ebenso  wie  der  Tod  des  Verbrechers  eine  beständige  Geisteskrankheit
  desselben  den  Vollzug  der  Strafe  ausschließt.  Zweisel  mögen  entstehen,  ob,
wenn  der  Verbrecher  während  der  Straszeit  in  eine  vorübergehende  Geisteskrankheit
verfällt,  die  Dauer  derselben  in  die  Straszeit  einzurechnen  fei.

Zu  2.  Daß  durch  den  Verlauf  einer  längerrn  Zeit  die  Bestrasung  eines  Verbrechens
  ausgeschlossen  werden  könne,  wird  zuweilen  nur  als  ein  auf  Willkür  beruhendes
  Institut  des  positiven  Rechtes  hingestellt.  In  der  That  sprechen  aber  gewichtige
  Gründe  für  die  Verjährung  der  Verbrechen.  Zunächst  kommt  für  diese  in
Betracht  der  Umstand,  daß  nach  Ablauf  einer  längeren  Zeitfrist  das  Andenken  an
das  Verbrechen  in  den  Menschen  erlischt  und  damit  auch  das  Verlangen  nach  einer
Bestrafung,  welchem  durch  diese  eine  sittliche  Genugthuung  gewährt  werden  soll.
Namentlich  aber  ist  zu  erwägen  die  Veränderung,  welche  mit  der  Person  des  Verbrechers
  vor  sich  geht,  so  daß  „der  Mensch  nach  Ablauf  eines  längeren  Zeitraums
seines  irdischen  Daseins  nicht  mehr  derselbe  ist".  In  Folge  dieser  Umwandlung
wird  es  unmöglich,  nach  Verlauf  einer  langen  Zeit  die  Fragen  ins  Reine  zu  bringen,
welche  sich  auf  den  subjektiven  Thatbestand  des  Verbrechens  begieben.  Auch  die
Aussagen  des  Angeschuldigten  Über  seine  einstigen  Anschauungen,  Stimmungen  und
Bestrebungen  sind  trügerisch,  da  wir  nur  zu  wohl  wissen,  wie  oft  wir  zurückblickend

auf  frühere  Zeiten  uns  felbst  nicht  wiedererkennen  in  den  Handlungen,  welche  einst

der  Ausdruck  unferes  Innern  waren.  Es  ist  also  nicht  möglich,  aui  Grundlage  der
Beurtheilung  einer  Perfönlichkeit,  wie  sie  sich  uns  jetzt  darstellt,  die  Größe  der  Schuld
zu  bemessen,  welche  ihr  vor  langer  Zeit  zur  Last  fiel.  Man  ist  genöthigt,  in  der
Dunkelheit  ruhen  zu  lassen,  was  nicht  mehr  an  das  Tageslicht  gebracht  werden
kann.  Dies  wird  um  so  mehr  geboten  sein,  als  man  durch  Untersuchungen,  welche
erst  angestellt  werden,  nachdem  viele  Jahre  seit  Begehung  des  Verbrechens  verlaufen
find,  oder  durch  eine  so  späte  Vollstreckung  eines  längst  schon  gesprochenen  Urtheils
das  Vertrauen  zu  der  Wirksamkeit  der  Strafrechtspflege  in  der  bedenklichsten  Weise
erschüttert.  Denn  durch  eine  so  verspätete  Untersuchung  oder  Straivollziehung  wird
es  erst  recht  offenkundig,  daß  der  Verbrecher  nicht  selten  der  Hand  der  Nemesis  ganz
entgeht,  und  daß  dann  nur  ein  Zufall  seine  späte  Bestrafung  herbeiführt.  Gewöhnlich
  wird  auch  noch  auf  die  Verdunklung  der  Beweise  aufmerksam  gemacht,  welche
im  Laufe  der  Zeit  eintritt  und  aus  welcher  in  der  Regel  eine  Resultatlosigkeit  der
Untersuchung  sich  ergiebt,  wenn  es  nicht  etwa  gar  wegen  Verdunklung  des  Entlastungsbeweises
  zu  einer  ungerechten  Verurtheilung  kommt.  Beides  ist  höchst  mißlich
  und  erschüttert  das  Ansehen  der  Justiz  gewaltig.

Der  letztangejührte  Grund  läßt  sich  allerdings  nur  geltend  machen  für  die  Verjährung
  der  Anklage,  nicht  für  die  Verjährung  der  bereits  durch  Urtheil  zuerkannten
Strase.  Gleichwol  ist  auch  diese  gerrchtfertigt,  weil  für  fsie  die  übrigen  angeführten
Gründe  sprechen.  Namentlich  wird  die  Bedeutung  und  Wirkung  der  Strase  in
Folge  der  mit  der  Zeit  eintretenden  Umwandlung  des  Verbrechers  ganz  unberechen-
        <pb n="914" />
        920  Das  strumiche  Necht.

bar.  Die  Verjährung  der  zuerkannten  Strafe  ist  auch  in  der  Mehrzahl  der  neuerrn
Gesetze  (beziehentlich  Entwürfe)  anerkannt,  während  andere  nur  eine  Berjährung  der
Anklage  kennen.

Die  Verjährungsfrist  bei  der  Verjährung  der  Anklage  soll  eigentlich  von  dem
Moment,  in  welchem  das  Verbrechen  begangen  wurde  1),  gerechnet  werden,  meistens
wird  aber  der  Tag,  an  welchem  das  Verbrechen  begangen  wurde,  in  die  Frist  mit
eingerechnet,  obwol  kein  Grund  vorliegt,  im  Strafrecht  zu  derartigen  Fiktionen  zu
greifen.  Es  entspricht  der  verschiedenartigen  Schwere  der  Verbrechen,  wenn  in  den
Gesetzen  (mit  theilweiser  Ausnahme  des  Sächfischen)  die  Dauer  der  Verjährungezeit
je  nach  der  Art  und  dem  Maße  der  Strase,  welche  auf  die  Verbrechen  gesetzt  ist.
verschieden  bestimmt  wird.  Mehrere  Gesetzbücher  erklären  die  mit  der  Todesstrafe,
zum  Theil  auch  die  mit  lebenslanger  Freiheitsstrafe  bedrohten  Verbrechen  für  unveriährbar,
  wofür  sich  nur  der  unhaltbare  Gedanke  an  die  in  solchen  Fällen  nöthige
—  als  Grund  amillhren  läßt.  Das  D.  Straf  GB.  folgt  hier  der  richtigen
Ansicht

Die  Verjährung  der  berrits  zuerkannten  Strafe  beginnt  nach  der  herrschenden.
auch  dem  D.  StraseB.  zu  Grunde  liegenden  Ansicht  mit  der  Nechtskraft  des  Strefurtheils;
  richtiger  ist  es  wol,  wenn  einige  Gesetzbücher  bestimmen,  die  Frist  laufr
von  der  Kundmachung  des  Urtheils,  da  der  Ablauf  einer  Frist  für  Rechtsmittel
keinen  Einfluß  auf  den  Lauf  der  Verjährung  haben  kann.

Unterbrochen  wird  die  Verjährung  der  Anklage  durch  jede  Handlung  des  Gerichts,
  welche  als  ein  gegen  die  Person  des  Verbrechers  gerichteter  Untersuchungsoder
  Verfolgungsakt  austritt.  Wird  die  begonmene  Untersuchung  wieder  eingestellt,
so  läuft  von  dem  letzten  Akt  derselben  die  Verjährung  von  neuem.  —  Die  Verjährung
  der  erkannten  Strafe  wird  unterbrochen  durch  jeden  Akt  der  Stiufvollstrickung.
und  die  Verjährung  beginnt  ihren  Lauf  von  neuem,  wenn  die  Vollstreckung  unterbrochen
  wird.

Die  vorgetragene  Ansicht  Über  die  Wirkung  der  Unterbrechung  einer  Verjährungsfrift
  ist  die  fast  allgemein  herrschende  und  im  D.  StrafG#  B.  sanktionirte;  gleichwol
bleibt  es  sehr  fraglich,  ob  fie  einer  rationellen  Begründung  fähig  ist.  Die  wundenheilende,
  menschenumwandelnde  Zeit  wirkt  ununterbrochen  fort,  und  wenn  man  auch
die  Zeit,  während  welcher  die  Untersuchung,  beziehungsweise  Strafvollstreckung  u.  s.  w.
dauerte,  nicht  wol  in  die  Verjährungszeit  einrechnen  kann,  so  wäre  es  doch  mehr
im  Einklang  mit  dem  Wesen  der  Sache,  nach  der  Unterbrechung  die  Verjährung
ihren  Lauf  so  fortfetzen  zu  lassen,  als  wenn  die  Unterbrechung  nicht  stattgefunden
hätte,  so  daß  also  die  Verjährung  während  der  Unterbrechung  nur  als  ruhend  betrachtet
  würde.  —

Neben  dem  Zeitablauf  finden  sich  in  mehreren  Gesetzbüchern  noch  verschiedene
andere  Bedingungen  für  die  Verjährung  ausgestellt,  so  dic,  daß  der  Verbrecher  sich
während  der  Verjährungezeit  nicht  aus  dem  Inland  geflüchtet  haben,  daß  er  nach
Kräften  vollen  Schadensersatz  geleistet  und  von  dem  Verbrechen  keinen  Nutzen  mehr
in  den  Händen  haben,  ferner  daß  er  während  der  Verjährungszeit  kein  neues  Verbrechen
  mehr  begangen  haben  dürfe.  Nur  die  letzterwähnte  Bedingung  scheint  einen
inneren  Grund  für  sich  zu  haben,  insofern  aus  dem  Begehen  eines  neuen  Verbrichens
geschlossen  werden  könnte,  daß  jene  innere  Umwandlung  in  dem  V#rbrecher  nicht  vor
sich  gegangen  ist,  welche  wir  als  einen  Hauptgrund  für  die  Verjährung  ausgejührt
haben.  Indessen  würde  dies  nur  dann  in  der  Regel  zutreffen,  wenn  das  neue  Verbrechen
  auf  demselben  Motiv  beruhte,  wie  das  frühere  —  was  eine  schwierige  und
leicht  inrühmnde  Untersuchung  nöthig  macht  —  und  durch  eine  nicht  zu  lange

r„.  *x  S  Franntt  d4.  nernde  ebchen,  E  Paeschüh  m—  dem  n  tpen  an,
in  t  m  v
Zustand  der  kfren  eine  —  z  aufrecht  erholtene  Zustand,  3.
        <pb n="915" />
        3.  Des  Strufrecht.  921

Zwischenzeit  von  diesem  getrennt  wäre.  Ueberdies  wird  auf  das  frühere  Verbrechen
felbst  unter  solchen  Umständen  kaum  das  zu  dessen  Beurtheilung  erforderliche  Licht
fallen.  Mit  Recht  hat  daher  das  Deutsche  Strafgesetzbuch  auch  von  dieser  Bedingung
der  #sheung  abgesehen.

Aus  den  Erwägungen,  welche  für  die  Aufstellung  der  Verjährung  als  Strafausschliehungsgrund
  sprechen,  ergiebt  sich  auch  die  Forderung,  daß  man  den  nahezu
vollständig  erfolgten  Ablauf  der  Verjährungszeit  als  einen  Strafmilderungsgrund
gelten  lasse.  Thut  man  dies  nicht,  so  führt  man  überdies  die  öffentliche  Meinung
auf  die  Vermuthung,  daß  bei  der  Bestimmung  der  Verjährungsfrist  die  bloße  Willkür
  walte  (und  eine  gewisse  Willkürlichkeit  ist  ja  bei  allen  derartigen  ziffermäßigen
Bestimmungen  nicht  zu  vermeiden).  Es  muß  in  der  That  ungereimt  erscheinen,
wenn  den  Verbrecher  die  volle  Strafe  trifst,  weil  er  wenige  Tage  vor  dem  Ablauf
der  Verjährungszeit  entdeckt  wurde,  so  daß  ein  Unterschied  von  wenigen  Tagen,  ja
Stunden,  den  Sprung  von  der  gesetzlichen  Bestrafung  zur  Straflosigkeit  begründet.

Daß  man  die  Verjährung  von  Amts  wegen  zu  berücksichtigen  hat  und  auf  ihre
Wohlthaten  nicht  vom  Verbrecher  verzichtet  werden  kann,  versteht  sich  von  selbst,
da  es  sich  nicht  um  ein  Privatrecht  des  Uebelthäters,  sondern  um  die  Pflicht  des
Staates,  Gerchtigkeit  zu  üben,  handelt.

Zu  3.  Auch  das  Begnadigungerecht  hat  man  öfter,  sowie  die  Verjährung,
  als  ein  aus  Willkür  beruhendes  pofitiv-rechtliches  Institut  angefochten,  verleitet
  einerseits  durch  die  nicht  selten  allerdings  unbegründete  und  launenhafte  Ausübung
  jenes  Rechts  und  andererseits  durch  eine  unrichtige  Gegenüberstellung  der
Begriffe  von  Rocht  und  Gnade.

Nicht  selten  nämlich  meint  man,  die  Gnade  walte  unter  gewissen  Voraussetzungen
an  der  Stelle  des  Rechts,  aus  sog.  Billigkeitsrücksichten,  als  Ausdruck  der  Mercchlichkeit
  oder  zum  Zweck  der  Förderung  irgend  welcher  staatlicher  Interessen.  Faßt
man  die  Begnadigung  in  dieser  Weise  auf,  so  ergiebt  sich  allerdings  ihre  Verwerflichkeit,
  weil  sie  so  unvereinbar  mit  der  Gerechtigkeit  wäre.  Soll  sie  eine  Stelle
in  der  Rechtsordnung  des  Staates  einnehmen,  so  muß  sich  nachweisen  lassen,  daß
sie  im  Dienste  der  Gerechtigkeit  stehe.  Die  Begnadigung  ist  allerdings  ein  Souveränetätsrecht,
  es  lassen  sich  also  nicht  Regeln  für  dieselbe  aufstellen,  welche  den
Souverän  zwingend  verpflichten  könnten,  zumal  sich  die  Umstände,  welche  dabei
in  Frage  kommen,  überhaupt  einer  genügenden  allgemeinen  Formulirung  entziehen.
Nichtedestoweniger  kann  aber  die  Wissenschast  die  Gesichtspunkte  feststellen,  aus  welchen
das  Begnadigungsrecht  ausgeübt  werden  dürfe  und  solle,  damit  es  im  Einklange
stehe  mit  dem  Prinzip  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit.

Betrachtel  man  die  Fälle  der  Anwendung  jenes  Rechts  näher,  so  sondern  sie
sich  in  zwei  Gruppen.  In  der  einen  stehen  jene  Fälle,  in  welchen  sich  das  Strafgesetz
  zu  hart  oder  zu  mild  erweist.  Im  Allgemeinen  könnte  man  nun  von  einem
idealen  Standpunkt  aus  dem  Souverän  (wenn  er  ohne  Fehl  und  Gebrechen  wäre!)

die  Funktion  zutheilen,  hier  das  Gesetz  in  der  entsprechenden  Nichtung  zu  korrigiren,
also  nicht  blos  die  der  wirklichen  Verschuldung  entsprechende  geringerr  Strafe  oder
gänzliche  Straflofigkeit  auszusprechen,  sondern  auch  eine  strengere  als  die  gesehliche
Strase  zu  verhängen,  wenn  diese  im  konkreten  Fall  durch  zu  große  Milde  die  gerechte
  Ausgleichung  nicht  verwirklicht.  Indeß  muß  im  Hinblick  auf  die  menschliche
Fehlbarkeit  der  Satz:  keine  Strafe  ohne  Stusgesetz“  auch  hier  wieder  geltend
gemacht  werden,  sonst  üönnte  Fürstenlaune  und  Kabinetsjustiz  an  die  Stelle  des
Nichterspruchs  treten,  und  darum  ist  das  Strasschärfungsgesetz  dem  Souverän  nicht
zuzuerkennen,  obwol  es  ein  begriffliches  Korrelat  zum  Begnadigungsrecht  ist.  In
den  Fällen  also,  welche  wir  hier  vor  Augen  haben,  ist  es  die  Aufgabe  der  Gnade.
gegenüber  einem  in  concreto  ungerechten  Gesetz  die  Gerechtigkeit  du  wahren  und
dem  vor  dem  Geset  Schuldigen  das  zuzutheilen,  was  ihm  seinem  Verschulden  nach
wirklich  gebührt.
        <pb n="916" />
        922  Das  Sffenülche  Recht.

Eine  andere  Gruppe  von  Fällen  ist  diejenige,  in  welchen  Gnade  geübt  wird
zu  Gunsten  folcher  Verbrecher,  welchen  gegenüber  das  Gesetz  nicht  als  zu  strenge,
sonach  als  durchaus  gerecht  erscheint,  und  zwar,  wie  man  zu  sagen  pflegt,  weil  dies
höhere  Rücksichten  auf  das  Wohl  des  Staatsganzen  fordern.  Diese  Rückfichten
kömen  aber  in  der  That  nur  dann  ein  genügender  Grund  für  die  Begnadigung
sein,  wenn  sie  sich  von  dem  Standpunkt  der  ansgleichenden  Gerechtigkeit  recht#ertigen
lassen.  Nun  muß  man  wol  bedenken,  daß  der  Idee  der  Gerechtigkeit  (Vergeltung)
entsprechend  Strafe  nur  gefordert  wird  als  eine  Ausgleichung  bestehender  Uebel,  daß
es  also  jener  Idee  zuwiderläuft,  eine  Strafe  zu  vollziehen,  welche  nicht  zur  Ausgleichung,
  sondern  zur  Erhöhung  des  Uebels,  zur  Hervorrufung  neuer  Uebel  führrn
würde.  Hierin  allein  und  unter  der  Voraussehung,  daß  die  Sache  so  liegt,  ist  jene
Rücksichtnahme  auf  dae  Gemeinwohl  begründet.  Die  Sache  muß  mithin  so  gestaltet
sein,  daß  das  Unbestraftbleiben  eines  allerdings  strafbaren  Verbrechers  (oder  mehrerrr
solcher)  als  das  kleinere  Uebel  gegenüber  jenen  Uebeln  erscheint,  welche  die  Bestrafung
ir  den  Staat  nach  sich  ziehen  würde.  Es  läßt  sich  rechtfertigen,  ja  es  ist  geradezu
geboten,  die  Strase  zu  erlassen,  wenn  in  dem  angegebenen  Sinne  es  eine  noch
größere  Verletzung  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit  wäre,  sie  zu  vollziehen.  Nicht
aber  etwa  kann  umgekehrt  behauptet  werden,  daß  man  über  einen  Schuldlosen  oder
minder  Schuldigen  eine  von  ihm  nicht  verdieute  Strafe  verhängen  dürfe,  wenn  dies
zur  Verhütung  größerer  Uebel  geboten  sei.  Denn  es  giebt  keine  Nothwendigkett.
welche  es  entschuldbar  machte,  Über  einen  Unschuldigen  wissentlich  eine  Strafe  zu
verhängen,  was  überhaupt  nicht  mehr  strafen,  sondern  ein  Verbrechen  begehen  hieße.

Das  Begnadigungerecht  ist  ein  Souveränetätsrecht.  In  Republiken  kommt  es
streng  genommen  entweder  der  souveränen  Körperschaft,  welche  an  der  Spitze  des
Staates  steht,  oder,  wenn  eine  reine  Demokratie  besteht,  der  gesammten  Volksgemeinde
zu  und  hat  eben  deshalb  hier  seine  besonderen  Schwierigkeiten,  da  geringe  Majoritäten
  bei  der  Abstinmmung,  namentlich  wenn  es  sich  um  Begnadigung  eines  zum
Tode  Verurtheilten  handelt,  nur  zu  leicht  den  Eindruck  der  Willkür  und  Zwüälligkeit
  erzeugen.  Nicht  selten  wird  darum  das  Begnadigungsrecht  dem  Präfidenten  der
Republik  übertragen.  —  Zur  Prüfung  des  dem  Souverän  vorzulegenden  Begnadigungsgesuches
  hat  man  nicht  ohne  Grund  die  Einsetzung  eines  Kolleginms  von
Kriminalisten,  Poychologen  und  Geistlichen  verlangt;  noch  besser  wäre  es,  wenn  man
auch  die  vierte  Fakultät  durch  Aerzte  vertreien  ließe.

Die  Begnadigung  kann  entweder  eine  solche  sein,  welche  sich  auf  einen  einzelnen
bestimmten  Fall  bezieht,  oder  sie  ist  eine  allgemeine,  ganze  Klassen  von  Fällen  oder
Personen  betreffende.  Die  letztere  nennt  man  Amnestie  (abolitio  generalis).  Die
erstere  ist  wieder  entweder  eine  Abolition  im  engeren  Sinne,  wenn  sie  als  Niederschlagung
  des  Prozefses  auftritt,  oder  eine  eigentliche  Begnadigung  (welche  wieder
entweder  eine  volle  oder  theilweise  ist,  da  fie  in  dem  gänzlichen  oder  theilweisen
Erlaß  der  zuerkannten  Strafe  besteht).  Die  letztere  kann  auch  ertheilt  werden  nach
bereits  theilweise  erfolgter  Vollstreckung  der  Strafe  durch  Erlaß  des  Strafrestes  oder
(als  restitutio  ober  rehabilitatio  ex  capite  gratiae)  durch  Erlaß  der  mit  der  Strafe
verbundenen  nachtheiligen  Folgen.  Die  Amnestie  kann  sowol  Abolitionen  ale  eigentliche
  Begnadigungen  und  insbesondere  Rehabilitationen  und  Restitutionen  in  sich
begreifen.  Bei  ihr  find  namentlich  jene  Rücksichten  auf  das  Wohl  des  Staatsganzen
maßgebend,  welche  wir  oben  aus  dem  Gesichtspunkt  der  Gerechtigkeit  gewärdigt
haben.  Die  Niederschlagung  des  Prozesses  ist  in  mehreren  Verfassungsurkunden  und
betreffs  des  Hoch=  und  Landesverraths  gegen  Kaiser  oder  Neich  durch  den  §  484
der  D.  Stras  O.  mit  Recht  als  unstatthaft  erklärt,  da  sie  dem  bereits  in  Untrrsuchung
  Gezogenen  das  Recht  entzieht,  seine  Unschuld  zu  konstatiren  und  dieselbe
durch  den  Richterspruch  anerkannt  zu  sehen.

Das  Begnadigungsrecht  bedarf  übrigens  auch  noch  anderer  Beschränkung.  So
soll  es  in  der  Regel  nicht  ausgebt  werden  bei  jenen  sog.  Antragedelikten  im  engeren
        <pb n="917" />
        EEIIII  923

Sinne,  bei  welchen  die  Anklage  und  der  Verzicht  auf  dieselbe  ganz  in  das  Belieben
des  Verletzten  zu  stellen  ist,  dessen  Recht  also  geschädigt  würde,  wenn  eine  Abolition
oder  eine  vollständige  Beguadigung  erfolgte.  Fermer  ist  auch  das  gewöhnliche  Vorgehen
  bei  den  aus  Gnade  eintretenden  Strafumwandlungen  nicht  zu  billigen.  Die
Strafen  find  bei  der  höchst  verschiedenen  subjektiven  Empfindlichkeit  für  dieselben  bei
weitem  nicht  in  dem  Maße  nach  ihrer  größeren  und  geringeren  Schwere  gegen
einander  abzuwägen,  als  man  gewöhnlich  annimmt.  Darum  soll  auch  keine  Begnadigung
  durch  Umwandlung  der  gesetzlichen  Strasart  in  eine  andere  (die  bloße
Abkürzung  oder  Minderung  ist  natürlich  unbedenklich)  ersolgen  ohne  Zustimmung
des  zu  „Begnadigenden“,  über  welchen  man  sonst  vielleicht  unter  dem  Namen  der
Gnade  eine  Verschärung  verhängen  würde.  Natürlich  aber  wird  man  nach  jener
Zustimmung  nicht  zu  fragen  haben  bei  der  Umwandlung  der  Todesstrase  in  eine
andere  Strafe,  da  die  Todesstrase,  wo  es  nur  immer  geht,  vermieden  werden  muß  —
und  ebenso  nicht  bei  der  bloßen  Umwandlung  der  entehrenden  Freiheitsstrafe  in  eine
nicht  entehrende.  Endlich  wird  in  jenen  Staaten,  welche  das  Institut  der  Ministerverantwortlichkeit
  kennen,  die  Begnadigung  der  Minister  insoweit  auszuschließen  fein,
als  sie  mit  jener  Verantwortlichkeit  nicht  vereinbar  ist.

Der  Begnadigte  kann,  da  das  Begnadigungerecht  ebenso  wie  das  Institut  der
Verjährung  aus  der  Pflicht  des  Staates,  Gerechtigleit  zu  üben,  entspringt,  nicht  auf
die  Guade  verzichten.  Diesen  Satz  wird  man  selbst,  wo  die  Abolition  im  Allgecmeinen
  nicht  zulössig  ist,  auf  jene  Abolitionen  anwenden  müffen,  welche  in  einer
erlassenen  Amnestie  mit  inbegriffen  sind,  da,  wenn  es  sich  darum  handelt,  um  des
staatlichen  Friedens  willen  durch  eine  Amnestie  vergangene  Ausschreitungen  und
Kämpie  mit  dem  Schleier  der  Vergessenheit  zu  bedecken,  dies  vereitelt  werden  würde
durch  eine  Sonderung  der  verschiedenen  Fälle  und  die  Gestattung  eines  Aufsehen
erregenden  Strafprozefses.

Zu  4.  Die  Verzeihung  der  durch  das  Verbrechen  verletzten  Privatperson  kann
in  der  Regel  nur  als  ein  für  die  Strafzumesfung  einflußrricher  Umstand  betrachtet
werden.  Nur  bei  jenen  Delikten,  in  welchen  das  Privatinteresse  mehr  hervortritt,
wird  jene  Verzeihung  größere  Berücksichtigung  verdienen.  Die  sog.  Antragedelikte,
welche  hierbei  in  Betracht  kommen,  zerfallen  aber  in  zwei  Klassen,  deren  jede  einer
zum  Theil  verschiedenen  Behandlung  bedarf.  Alle  diese  Delikte  haben  allerdings
das  gemeinsam,  daß  ohne  das  Begehren  (den  Antrag)  der  verletzten  Person  kein
Strafverfahren  eingeleitet  werden  kann.  Sie  scheiden  sich  aber  weiter  in  solche,  bei
welchen  das  Privatinteresse  durchaus  überwiegend  ist,  wie  3.  B.  Ehrverletzung,
Chebruch,  ferner  einfache  Diebstähle,  Unterschlagungen  u.  s.  w.,  welche  im  Kreise  der
Familie  begangen  werden,  und  in  solche,  bei  welchen  zwar  aus  Rücksicht  auf  die
Ehre  der  Verletzten  ohne  deren  Begehren  nicht  zum  Strafverfahren  geschritten  wird,
indeß  an  sich  auch  das  böffentliche  Interesse  und  der  fittliche  Bestond  des  Gemeinkrdet
  in  hohem  Grade  an  der  Bestrafung  betheiligt  ist,  so  z.  B.  bei  der  Entführung
  und  der  Nothzucht,  soweit  sie  Antragsdelikte  sind.  Küsichiich  der  Verbrechen
  der  ersten  Kategorie  wird  man  die  Verzeihung  der  Privatperson  auch  noch
nach  erhobener  Anklage  während  des  Prozesses,  so  lange  noch  kein  Urtheil  gefällt
ist,  als  Strafausschließungsgrund  anerkennen,  bei  den  Fällen  der  zweiten  Art  aber
ist  kein  Grund  mehr  vorhanden,  von  der  allgemeinen  Regel,  daß  die  Privatverzeihung
nur  als  ein  Straiminderungsgrund  gilt,  abguweichen,  sobald  einmal  der  Antrag  auf
Bestrafung  gestellt,  also  die  Publizität  der  Sache  von  dem  Verletzten  nicht  gescheut
wird.  Unser  Strasgesetzbuch  hat  die  Verschiedenartigkeit  beider  Klassen  von  Antragsjällen
  fast  ganz  außer  Auge  gelassen.

Die  Frist,  binnen  welcher  der  Antrag  auf  Bestrafung  gestellt  werden  muß,
pflegt  eine  ziemlich  kurge  zu  sein  (höchstens  sechs,  im  D.  Strasf  GB.  drei  Monate);
die  Berjährungsfrist  läuft  von  ihr  unabhängig.

Dem  Wesen  der  Strafsgerechtigkeit  entppricht  es  allerdings  am  meisten,  wenn
        <pb n="918" />
        924  Das  Iffenniche  Recht.

der  Strafantrag  als  untheilbar  erklärt  wird,  d.  h.  wenn  er  stets  die  Bestrafung
aller  Theilnehmer  am  Delikt  nach  sich  zieht,  sollte  auch  der  Antragsteller  nur  die
Bestrafung  des  einen  oder  anderen  bezwecken.  Ebenso  wäre  an  sich  die  Untheilbarkeit
  des  Verzichts  zu  billigen.  Andererseits  sprechen  für  die  von  manchen  Gesetzbüchern
  gestattete  Theilbarkeit  gewichtige  Gründe,  da  die  Durchführung  des  Prinzips
der  Untheilbarkeit  auf  unüberwindliche  Schwierigkeiten  stößt  und  bezugs  gewifsser
Delikte  nicht  im  Einklang  steht  mit  der  Wahrung  und  Festigung  der  Familien-  und
namentlich  der  ehelichen  Bande  ½).

II.  Besonderer  Theil.

Da  dieser  von  dem  befonderen  Thatbestand  der  verschiedenen  Verbrechensarten
und  ihrer  Bestrafung  handelt,  so  muß  sich  die  encyklopädische  Uebersicht  beschränken
auf  eine  Anführung  und  „Würdigung  der  bemerkenswertheren  Versuche,  die  Verbrechen
einzutheilen  und  auf  eine  ganz  allgemeine  Charakterisirung  der  Verbrechensarten.
während  alle  Einzelheiten  den  betreffenden  einzelnen  Artikeln  vorbehalten  bleiben
mücssen.

Mehrere  Eintheilungen  der  strafbaren  Handlungen  wurden  schon  im  allgemeinen
Theil  erwähnt  und  können  nicht  zu  einer  Grundlage  für  das  System  des  besonderen
Theils  dienen.  So  die  Eintheilung  in  dolose  und  kulpofe  VWerbrechen,  über
welche  noch  weiter  unten  eine  Bemerkung  zu  machen  ist,  die  in  Begehungs-  und
Unterlassungs  verbrechen,  in  vollendete  und  versuchte  Verbrechen.  Eine
gewisse  Bedeutung  namentlich  flir  die  Lehre  vom  Rechtsirrthum  und  für  das  internationale
  Strafrecht  hat  die  Eintheilung  in  solche  Verbrechen,  welche  schon  an  sich
strafwürdig  find  (delicte  juris  naturalis),  und  in  solche,  welche  blos  durch  das
positive  Recht  verpönt,  eigentlich  den  Charakter  einer  Uebelthat  gar  nicht  an  sich
tragen  (delicta  juris  civilis).  Für  den  besonderen  Theil  kann  man  sie  nicht  verwerthen,
  da  die  letzteren  (abgesehen  von  Polizeiübertretungen)  nur  eine  seltene  Ausnahme
  bilden.  —  Die  Eintheilung  in  delicta  ecelesiastice,  secularia  und  mixti
kori  hat  nur  einen  historischen  Werth,  ebenso  wie  die  in  eine  schwere  Gattung
von  Verbrechen,  die  Friedensbrüche,  Ungerichte,  peinliche  Fälle  genannt  wurden,  im
Gegensatz  zu  geringeren  Delikten,  die  den  Namen  Rechtebrüche,  Frevel,  Ueberfahrungen,
bürgerliche  Fälle  führten,  oder  auch  die  Unterscheidung  von  delicta  atrocissime,
Hatrocia  und  leviora.

Im  Remischen  Recht  unterschied  man  crimina  publica,  bezugs  welcher  öffent
liche  Strafe  eintrat,  von  den  delicta  privata,  welche  blos  eine  Privatstrafe  (Geldbuße
  an  den  Verletzten)  nach  sich  zogen.  Eine  andere  Bedeutung  hat  die  in  neuerer
Zeit  gemachte,  den  meisten  Gesetzbüchern  zu  Grunde  liegende  Eintheilung  in  öffentliche
  und  Privatverbrechen.  Erstere  richten  sich  unmittelbar  gegen  den  Staat,
letztere  gegen  Privatpersonen  und  deren  Güter.  Diese  Eintheilung  bedarf  einer  gewissen
  Korrektur,  worauf  wir  noch  zurückkommen.

Man  unterscheidet  ferner  delicta  communia  und  propria,  gemeine  und
Standesverbrechen,  welche  letztere  nur  von  Angehörigen  gewisser  Stände,  3.  B.
Geistlichen,  Beamten,  begangen  werden  können.  Eine  solche  Sonderung  hat  ihren
Grund,  aber  die  gemeinen  Verbrechen  bedürfen  jedenfalls  noch  einer  weiteren  Eintheilung.


Mehrere  Schriftsteller  haben  einfache,  materielle  oder  determinirte

 

!)  Wenn  manche  Gesetze,  wie  namentlich  in  großem  üufang  das  Oesterreichische  (und
der  Oesterr.  Entwur  die  volle  Wieder  utmachung  des  Schadens  bei  manchen  Verbrechen  als
S#trsfausschliehnn  ghrun  gelten  lasse  ¾rDt  ist  das  eine  Degradirung  der  verbrecherischen  Schuld
zu  einer  civilrechtlichen  Verbindlichkei
        <pb n="919" />
        3.  Das  Strasretht.  .  925

von  alternativen,  sormellen  oder  vagen  Verbrechen  unterscheiden  wollen,
ie  nachdem  die  Handlung  sich  auf  Verletzung  eines  bestimmten  Rechtes  richtet,  oder
der  Gegenstand  der  Verletzung  bald  dieser,  bald  ein  anderer  sein  kann.  Allein  da
jedes  Verbrechen  eine  bestimmte  Verletzung  enthalten  muß,  ist  die  Eintheilung  nicht
brauchbar.

Die  Eintheilung  in  Verbrechen  und  Polizeiübertretungen  ist  wohl
begründet.  Die  letzteren  sind  aber  großentheils  in  besonderen  Polizeistrasgesetzbüchern
normirt.

Die  Eintheilung  in  Verbrechen  gegen  angeborene  und  solche  gegen  erworbene
Rechte  ist  wiliruch.  da  es  gar  keine  angeborenen  Rechte  giebt.

Nach  dem  Vorgang  des  Französischen  Rechts,  welches  crimes,  delits  und  contraventions
  unterscheidet,  findet  man  so  wie  im  Preußischen  und  Bayrischen  auch  im
Deutschen  Strafgesetzbuch  eine  Eintheilung  in  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen
  (eine  nur  äußerlich  ähnliche  im  Oesterreichischen),  während  andere  Gesetzbücher
  diese  Eintheilung  nicht  kennen.  Das  Oesterreichische  Gesetzbuch  namentlich
wirst  in  seinem  zweiten  Theil,  der  „von  den  Vergehen  und  Uebertretungen“  handelt,
unterschiedslos  geringere  Verbrechen  und  Polizeiübertretungen  zusammen.  Die  Dreitheilung
  hat  man  hauptfächlich  zu  prozeffualischen  Zwecken  gemacht,  obwol  fie  dazu
nicht  nöthig  ist.  Insoweit  die  Uebertretungen  als  Delikte  polizeilicher  Natur  ausgeschieden
  und  in  eine  besondere  Klasse  gestellt  werden,  ist  nichts  dagegen  zu  bemerken.
Dagegen  ist  die  Eintheilung  der  eigentlich  kriminellen  Handlungen  in  Verbrechen
und  Vergehen  willkürlich  und  unhaltbar  7).

Etwaige  rationelle  Eintheilungsgründe  für  diese  Unterscheidung  könnten  fein:

1)  Der  Umstand,  ob  eine  Handlung  dolos  oder  kulpos  begangen  ist.  Allein
die  kulposen  Verbrechen  bilden  nur  seltene  Ausnahme  und  manche  von  ihnen  find
sogar  höher  strafbar  als  manche  dolose  Verbrechen  (J.  B.  kulpose  Tödtung  ist  gewiß
  mit  höherer  Strafe  zu  belegen,  als  die  Ehrbeleidigung.

2)  Die  Berücksichtigung  der  Objekte,  gegen  welche  sich  die  Handlug  richtet.
Allein  wenn  auch  z.  B.  das  Leben  gewiß  ein  wichtigeres  Objekt  als  das  Eigenthum
ist,  so  wird  doch  mindestens  der  aualifizirte  Diebstahl  unter  die  Verbrechen  einzureihen
  sein,  dagegen  die  Injurie,  die  das  so  hoch  stehende  Gut  der  Ehre  antastet,
nur  ein  Vergehen  bilden  müssen.

3)  Der  Unterschied,  ob  die  Handlung  aus  entehrender  Gefinnung  hervorging
oder  nicht,  ist  allerdings  ein  höchst  wichtiger  für  die  Frage,  ob  Ehrenstrafen  zu
verhängen  seien  oder  nicht  (siehe  oben).  Aber  zu  einer  Eintheilung  in  Verbrechen
und  Vergehen  kann  er  nicht  verwendet  werden,  da  unter  den  in  der  Regel  nicht
entehrenden  Handlungen  manche  von  hoher  Strafbarteit  sich  befinden,  die  man  unmöglich
  Vergehen  nennen  kann  (z.  B.  Hochverrath)  und  umgekehrt  entehrende  Handlungen
  sehr  geringfügiger  Art  vorkommen  (3.  B.  geringere  Eigenthumsverletzungen).
Ueberdies  ist  die  Grenzlinie  zwischen  beiderlei  Handlungen  in  abstracto  nicht  sicher
zu  ziehen,  wovon  schon  früher  die  Rede  war.  Thatbestand  und  psychischer  Ursprung
(Motiv)  des  Verbrechens  stehen  in  keinem  inneren  Zusammenhang

Man  fieht  sich  demnach  genöthigt,  auf  einer  willkürlichen  ardlage  die  Scheidung
  von  Verbrechen  und  Vergehen  durchzuführen.  Dies  muß  als  ein  schweres
Unrecht  gegen  diejenigen  erklärt  werden,  welche  man  nun  eben  aus  bloßer  Willkür
als  „Verbrecher  im  engerrn  Sinne“  behandelt.  Ein  derartiges  willkürliches  Vorgehen
  kann  nicht  anders.  als  das  sittliche  Bewußtsein  des  Volkes  entweder  verletzen
  und  sonach  Mißtrauen  gegen  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  hervorrusen,  oder  —
was  noch  schlimmer  ist  —  dieses  Bewußtfein  verfälschen  und  zu  einer  unrichtigen
Werthschätzung  der  verbrecherischen  Schuld  verführen.  —

)  Am  ten  trieb  die  verkehrte  Einthellung  das  Bayrische  Geseybuch,  welches,  wie  geeine

  Dreitheilu  1,  obwol  daneben  noch  die  meisten  Polizeiübertreiungen  in  einem
#tt  ine  sarsetteien  1.  ahme  sanden.
        <pb n="920" />
        926  Das  ölkentliche  Recht.

Will  man  zu  einer  dem  besonderen  Theil  des  Strafrechts  zu  Grunde  zu  legenden
Eintheilung  der  strafbaren  Handlungen  kommen,  so  wird  man  zu  berücksichtigen
haben,  daß  das  Verbrechen  sich  charakterisirt  als  eine  Uebelthat,  mithin  als  eine
Verletzung  von  menschlichen  Gütern.  Darum  wird  man  die  Eintheilung  zu
machen  haben  auf  Grundlage  einer  Eintheilung  der  Angriffsobjekte,  der  Güter,
welche  durch  das  Verbrechen  verletzt  werden.

Mit  Rücksicht  darauf  ferner,  daß  die  Menschen  in  mannigsachen  Gemeinschaften
(Gesellungen)  zusammen  leben  und  nicht  blos  als  Staatsbürger  oder  Privatpersonen
in  Betracht  kommen,  wird  sich  folgendes  Schema  ergeben:

I.  Verbrechen  gegen  die  Güter  des  Einzelnen.

1)  Verbrechen  gegen  das  Leben.  Hierher  gehört:  Die  absichtliche  und  die
jahrlässige  Tödtung,  die  Aussetzung  von  Kindern  oder  anderen  hülflosen  Personen
und  die  Abtreibung  der  Leibrefrucht.  Die  absichtliche  Tödtung  zerfällt  nach  der
herrschenden  Ansicht  wieder  in  die  mit  besonnener  Ueberlegung  ausgeführte  (Mord)
znd  i  jene  Tödtung,  welche  nicht  mit  „Ueberlegung“  ausgeführt  wird  (Todtschlag).


2)  Verbrechen  gegen  die  leibliche  Unverfehrtheit  (Körperintegrität).
Hierher  gehören  die  absichtlichen  und  fahrlässigen  Körperverleßungen,  unter  welchen
nicht  selten  den  Verletzungen  durch  Gift  eine  ausgeezeichnete  Stelle  angewiesen  wird.

3)  Verbrechen  gegen  die  Züchtigkeit,  wie  Kuppelei,  srs  Schwächung,
Nothzucht  (und  widernatürliche  Unzucht,  soweit  diese  bestraft  wird
Verbrechen  gegen  die  Ehre,  welche  hauptsächlich  aied  in  Verleumdung
und  Beleidigung  (oder  Beschimpfung).

5)  Verbrechen  gegen  perfönliche  Freiheit.  Hauptsächlich  rechnet  man  hierher:
  die  Gefangenhaltung,  die  Behandlung  eines  Menschen  als  Sklaven,  den  Menschenraub,
  die  Entblhrung  (welche  ihre  Stellung  richtiger  unter  den  Verbrechen  gegen  die
Zöchtigkeit  finden  würde),  die  —nd  und  Bedrohung.  Gewöhnlich  wird  auch
der  Hausfriedensbruch  hierher  gestellt

6)  Verbrechen  gegen  das  Vermögen,  wohin  namentlich  Diebstahl,  Unterschlagung,
  Betrug,  Untreue  und  Sachbeschädigung,  außerdem  Erpreffung  und  Naub
gerechnet  werden  (die  letzten  beiden  könnte  man  fast  ebenso  gut  in  die  vorhergehende
Gruppe  stellen).

II.  Verbrechen  gegen  die  Gemeingüter  der  menschlichen  Gesellungen  (mit
Ausnahme  des  Staates).

1)  Verbrechen  gegen  die  Familie,  wie  Ehebruch,  Doppelehe,  Blutschande  und
brchen  gegen  den  Familienstand.

2)  Verbrechen,  welche  sich  auf  die  Religion  beziehen,  wohin  Religionsstörung
  und  Entweihung  von  Leichen  und  Gräbern  gehört

3)  Friedensst  örungen,  wie  Landzwang  “#  Landiriedensbruch.

4)  Verletzungen  von  Treu  und  Glauben  im  Verkehrsleben,  unter  welche
gewöhnlich  Fälschungen,  namentlich  Fälschungen  von  Maß  und  Gewicht,  von  Urkunden,
  öffentlichen  Kreditpapieren  und  Münzen  gestellt  werden  (letztere  als  Delikt
gegen  die  Münzhoheit  aufzusaffen,  ist  eine  formalistische  Einfeitigkeit).

5)  Man  kann  hier  die  prekäre  Rubrik  der  sog.  gemeingesährlichen  Berbrechen
  anreihen,  welche  eigentlich  nur  qualifizirte  Verletzungen  (bez.  Gefährdungen)
des  Vermögens  oder  des  Lebens  und  der  leiblichen  Unversehrtheit  find.  Man  rrchnet
  dazu  die  Biandstiftung,  die  Verursachung  von  Explofionen  und  Ueberschwemmungen,
  Beschädigung  von  Eisenbahnen,  Telegraphen,  Brücken,  Vergiftung  von
Brunnen,  Viehweiden  u.  dgl.  Diese  Verbrechen  werden  größtentheils  auch  dann  bestraft,
  wenn  ihnen  blos  Fahrläsfigkeit  zu  Grunde  liegt.

III.  Verbrechen  gegen  den  Staat.

1  Verbrechen  gegen  den  Bestand  des  Staates,  nämlich  Hoch-  und  Landesoder

  Staateverrath.
        <pb n="921" />
        3.  Des  Strafrecht.  927

2)  Verbrechen  gegen  das  Staatsoberhaupt  (Majestätsbeleidigung)  und
gegen  die  Volksvertretung.

3)  Verbrechen  gegen  die  Staatsverwaltung,  als  a)  Gegen  die  Rechtspflege:
  Meineid,  salsche  Angebung,  Nichtanzeige  von  Verbrechen,  Selbstbefwiung,
unbefugte  Rückkehr  des  Verwiesenen,  Selbsthülfe,  Zweikampf.  Oierher  kann  man
auch  die  Begünstigung  eines  Verbrechers  stellen.  b)  Gegen  die  Polizeigewalt:
Widersetzlichkeit,  namentlich  Auflauf  und  Aufruhr.  c)  Gegen  die  Militärhoheit:
Anwerbung  für  fremden  Militärdienst,  Verleitung  zur  Fahnenflucht  und  solche
Handlungen,  durch  welche  man  sich  widerrechtlich  der  Militärpflicht  entzieht.

4)  Verbrechen  der  Beamten  namentlich  Mißbrauch  der  Amtsgewalt,  Erpressung
  und  Veruntrenung  im  Amt,  Beugung  des  Rechts,  Verbrechen  der  Anwalte

u.  s.  w.  Diesen  Verbrechen  schließen  sich  zunächst  an  die  widerrechtliche  Erlangung
eder  Verleihung  eines  Amts  und  die  Bestechung.
IV.  Verbrechen  „gegen  das  Völterrecht-,  gerichtet  gegen  fremde  Staaten,
Souveräne  oder  Gesandte  (vgl.  die  ##  102  bis  104  des  D.  Strasc#B.).

Anhangsweise  haden  wir  noch  summarisch  cuf  die  Literatur  des  Deutschen  Strafrechte
zu  verweisen.  Kappler's  Handduch  der  Literatur  den  Kriminalrechts  und  dessen  Pel6
ische  und  wesische  Hölfswissenschaften,  in  gtedt  eine  fast  vollständige  Ueberficht  der
seit  dem  Jahre  1800  erschienenen  Schristen,  von  der  älteren  Literatur  nun  das  Bedeutendste.
Weitere  Nachweise  findet  man  namentlich  n  bal.  bie  1  Jahre  1847  in  der  14.  von
Mittermaier  besorgten  Ausgabe  von  Feuerbach  duch  des  weinlichen.  Rechts.  Ueber
die  spätere  Literatur  des  ellgemgeinen  Thelts  ee  A#ntkeo  drh  de  des  Deuts  Strafrechts,
1855,  und  Geib,  Lebrbuch  des  Deutschen  Strafrechts,  2.  Band,  1862  (im  1.  Band,  der  1861
erschien,  reichhaltige  Nuchwiine  über  die  5  der  Geschichte  des  Strasrechts).  Ueber  die
neueste  Literatur  Leituuche  lebersichten  in  verschiedenen  ell  Fiften,  ioie  .  Gerichtssaal,
in  Schletter's  Dehrohe  der  Nechtswisten  chaft.  in  ünchen  itischen  Vierteljahrsschrift,
  in  Goltda  Archiv  —  !*““  dchr  n  alljährlich  in  der
z##s-  SEllasschtsgel##ng"  herausgegebe  iuäm  v.  Holpendorff;  jetzt  in  der  Zeit.
schrift  für  die  Pelemmte  r  d  und  in  dem  Centralblatt  für
Rechtswissen
Au  berden  a  wir  noch  hewo
1.  Betreffs  r  Goschicht  des  Strafrechts=  Rön-  Das  K#m#inalrech=  #  Nömer.
1844:  Geib,  6  des  Deutschen  Strafrechts,  and:;  Wilda,  Tas  Strafrecht  der
##nar.  1642;  Hend  gen,  Das  rte,  1.3  Eluffrecht.  im  ech
:  Derselbe,  B1  der  Langeparden.  1  1803;  John,  Das  Strafrecht  in  Nord,
lehaer  zur  56  *½  Re  isbücher.  I.  ulss  Berner,  Die  Se  in  Deutschland
  vom  Jahre  I  5.  srs  zur  1867.  Einen  belehrenden  die
schichte  des  Europäischen  (und  —S  Strafrechts  s.  in  v.  Holyendorff's
Handbuch  des  s  Strasrechts.  I.
2.  Von  älteren  Vemeinrecglichen  S#  ausssln,  Bened.  Carpzov,  Practica  nora  imis.
  —  rerum  in  alinm,  III  Partt.,  zuerfl  1635  oder  163,  zuletzt  gedruckt  1758;
.  Kress,  E———-  seuccincta  in  constit.  crim.  (’aroli  V.  1721,  zuletzt  1786;
J.  S  L  de  Boehmer,  Llernent  z  criminalis,  ss.  abulei  174;  Der-**Sn
  Observationes  selectae  ad  Bened.  zovil  pract.  nor#am
3.  Von  neueren  Lehr-  und  en  des  Gemeinen  —  (außer  den  schen
früher  genannten  Werken  von  Feur  ach,  Köstlin  und  Geib):  Wächter,  Lehrbu
Remisch-deutsch  n  Strafrechts,  dete  182,  1826;  Abege  „,  Lehrbach  der  —.
wissenschaft,  ;  Hente,  5#2½  mndbuch  bes  “*“  “  •i  Bände,  1825—839;  Heffter,
Vehrbuch  dn  1835.,  Deutschen  Straffechte,  6.  Auflage  1857;  Marezoll,  l
I  Käiswinelrecht.  3.  Auflage  155;  Verner,  (  r  buch  rn  *rW’*d  Strafrechts
12.  Shs  Lehrduch  des  Deulschen  Strafrechts,  2.  Holhla.  -
dorti,  hendduch  ed  Deutschen  Strafeechtd  ltn  Einzelbeiträ  en  verschiedener  erfasser!.
I.  II.  1871,  I#|.  1872  dis  1874,  IV  :  H.  Meher,  zezuac  ÜWl  Strafrechts.
1875,  8.  Aufi  m  Erscheinen;  X’  R,  2  des  Gemein  rafrechts,  1876:
gii  chner,  enfem  bes  Gemeeinen  Deutschen  Strafrechts,  1“  ###  t  44  Handtuch  dei
den  Siraft  ts,  1.  1882.

2

 

on  Ad  ndlungen  Über  die  Lehren  des  allgemeinen  Theils:  Berner,  Grund
linien  E  kriminalistischen  Imputationslehre,  1843;  Ler  ##  Da;  Necht  dvneS  Nothwehr.  1856;

Geyer,  Die  Lehre  von  der  *  vehr.  1857;  Seeger  Adhandlungen  aus  dem  Sir  8
1.  18538,  II.  1862;  Osenbr#  Abhandlungen  aus  dem  Däuschent  Strafrecht,
Merkel,  alsrben,  8  allangen  I.  1867;  Geßler,  Ueder  en  Begriff  und  die

Arten  des  Dolus,  1860;  Jachariä,  Die  Lehre  vom  "ersuche  der  —  2  Bände,
        <pb n="922" />
        928  Das  ösffentliche  Recht.

1836,  i.  L.  Cohn,  Zur  Lehre  vom  versuchten  und  unvollendeten  Verbrechen,  I.  1880;
136.16  ezn  behr  von  der  Theilnahme  am  Verdrechen,  1847;  v.  Buri,  Zur  Sehr  von
der  Theilnahme  an  dem  Verbrechen  und  der  Begünstigung,  1860;  #Mittermaier,  Die  Todesstrafe
  u.  s.  w.,  1862;  Derselde,  Der  gegenwärtige  hhrr  der  Gefängnißfrage,  1860:
v.  Holpen  kerlf.  das  irische  Gefängnißwesen,  1859;  Terjelbe,  Kritische  Untersuchnutzn
über  die  Grundsätze  des  irischen  Strafvollzugs,  1865;  Wahlberg,  Die  ##deolgen  der  straf
Fichtlichen  Verurtheilung,  1864;  Binding,  Die  Nomen  un  ihre  Ueberttung,  1.  Dd.
1##2,  2.  Bd.  1877;  Berner,  Wirkungskreis  4%  S  —.  nach  *  7t  Naum  und  Personen.
1  *  n  Das  internationale  Privat=  und  Neinhold  Schmid,
errschaft  der  Gesetye  nach  ihren  räumlichen  und  zeitli  schen  Grenzen,  1863;  Untero
  77  3  id*l#  ig  der  gesammten  Verihhrur  slehre,  2.  Auusle  u
ch  w  Bem  i#  Lehre  von  der  Ierjährung  im  Skrafrechte,  1867;  Lneder,
Das  l  ur
Unter  den  Kommentar#  —  Strasgesehd  uch;  WShzonrge  Kommentar,
*2c  1879:  Oppenhoff,  8  lshansen,  I.  Küdorff  (Srelemt
3.  ã  .1681;  Binding,  Tie  ll  Deut  chen  Strasten  mWase,  bn  15½
malaca  von  Strafrechtesällen  euerbach,  mäßige  Darft  ung  uart
würd.  Verdr,  1829,  neue  Ausgabe  184  senbrüggen,  kns  des  FWir  rechts,
S#  ost  usin  ohne  lssnere  1875;  Dochow,  Strafrechtsfälle  ohr#e
tsche  i  mg
die  Eiberans=  Wiersu  ur  Pied  Auskunft  Be  in  dem  oben  erwähnten
Werk:  Tie  Strafgeseygebu  dom  Jahre  1751  bis  zur  Gegenwart.  1867.
Edenda,  S.  75  ff.  eine  Ueder  *  gian  Uerakur  —  —
Die  ohtengettt;  t  uv  Italienisch,  Lite  Literatur  behandelt  Pessina,  De
e  in  1  IX,  F  in  belehrender  SEele
auf  die  gesammte  Errors  pa  ische  imsecchier  ruwesse  wir  noch  einmel
auf  v.  35  %  i  a  #abdeandlung.  in  dessen  Handbuch.  1.  17  ff.
        <pb n="923" />
        Strafprozeß.

Von

Prof.  Dr.  Rich.  Ed.  John

in  Göttingen.

v.  Holtendortf,  Sneyklopädie.  I.  4.  Aufl-  59
        <pb n="924" />
        <pb n="925" />
        Einleitung.

8  1.  Begriffsbestimmung  des  Strafprozesses.  Aus  der  Begehung
der  strasbaren  Handlung  entsteht  dem  Staate  der  Anspruch.  daß  der  Thäter  in  Gemäßheit
  der  Vorschritten  der  Strasgesetze  gestraft  werde.  Die  Geltendmachung  dieses
strafrechtlichen  Anspruches  (des  strafrechtlichen  Klagerechts)  erfolgt  im  öffentlichen
Interesse.  Ob  und  in  welchem  Umsange  ein  strafrechtlicher  Anspruch  entstanden
ist,  entscheiden  die  Gerichte.  Der  Strasprozeh  umsaßt  demnach  die  Gesammtheit
derjenigen  Rechtsvorschriften,  deren  Zweck  es  ist,  zu  bestimmen,
welche  Ermittklungen  stattzusinden  haben,  damit  die  Gerichte  über
Eristenz  und  Größe  eines  strafrechtlichen  Anspruches  urtheilen
(ônnen.

Die  Rechtsvorschriften,  welche  sich  aui  die  Vollstreckung  der  eine  Verurtheilung
  aussprechenden  Urtheile  beziehen,  bilden  ebenialls  einen  Theil  des  Strafprozeßrechts.
  Hieran  ist  dadurch,  daß  durch  die  Stras.  O.  die  Strafvollstreckung  —  mit
Ausnahme  des  im  §  488  Abs.  8  vorgesehenen  Falles  —  der  Staatsanwaltschait
19  wiee  za  nichts  geändert.

adbu  ea  Deut  ras  #rzN.  in  Einzelbeiträgen,  von  Fr.
burtrens  Pd  M  2  Bän  kusichn  Stre  ie  k  da  urenk.
Aufl.  Berlin  und  Leipzig  1880:  “lr!st-  Lehrb  ich  der  eutschen  Straf  PrzR.
R  1880;  Binding,  Grun  driß  des  Gemeinen  Fuisschen  keel..  eipzig  1881.  —
—  —  von  Planck,  Speatische“  Darstellung  des  Deuts  Sirafok-,  hrenn  auf

Zachari  dbur
iet  chen  Straspr##,  2  Bände  (Göttingen  1861  und  1868),  find  auch  jetzt  noch,  troß  der
veränderten  gesetzlichen  öruntiage  unentbe  niche“  Weusnuet  Iur-  ein  Sngehendrett  Studium
des  Deutschen  StrasPrz.  Die  Kommentare  werden  weiter  unten  #ch  d  4usben-Die
  viteraturberichte  der  Feitscheift  für  die  P:  Eitasuichtem  ssenschaft  —
Fransgegeben.  von  Dochow  und  Sit  lnach  Dochow's  Tode  von  Liszt  allein  gartgesett).
Verlin  14  —  e  erteen  auszugsweise  in  d  Sehgter  Kürze  ohne  kritische  Erörterungen
über  aue  in  n  Broschüren,  Zeitschriften  des  In-  und  Auslandes  erschienenen  Arbeiken
auf  dem  Gebiete  der  gesammten  Strafrohtunssesga..

 

Die  Grundprinzipien  des  Strafprezesses.
2.  I.  Verfolgung  von  Amtswegen  und  Privatklage.  Das
ältere  Deutsche  Strafrecht  hat  es  zwar  keineswegs  verkannt,  daß  durch  die  Begehung
eines  Verbrechens,  auch  wenn  dasselbe  zunächst  gegen  eine  Privatperson  gerichtet
war,  das  Gemeinwesen  mit  verletzt  sei.  Friedensgeld,  Gewedde,  öffentliche  Stmmien.)
Das  Strasverfahren  ging  indessen  von  der  Aufsassung  aus,  daß  der  verletzten  Privatverson
  an  erster  Stelle  das  Recht  eingeräumt  werden  müfse,  wegen  der  an  ihr  begangenen
  Rechtsverletzung  die  Klage  zu  erheben.  Nur  ausnahmsweise  wurde  die
Strafklage  von  Amtswegen  erhoben,  sei  es,  daß  die  zu  verfolgende  Rechtsverletzung

59.
        <pb n="926" />
        932  Das  öffentliche  Recht.

gegen  eine  einzelne  Person  überhaupt  nicht  gerichtet  war,  sei  es,  daß  der  Verlchie
selbst  die  Klage  nicht  erheben  mochte.

Das  moderne  Strafrecht  erblickt  nun  aber  in  der  Begehung  der  strafbarr
Handlung  an  erster  Stelle  eine  Verletzung  der  öffentlichen  Rechtsordnung  über
haupt  —  es  giebt  ja  nur  öffentliche  Strasen,  während  die  durch  das  Strasgesetzbuch
ausgenommene  „Buße“  ihrer  Natur  nach  nur  eine  befondere  Art  der  privatrechtlichen
  Entschädigung  bildet,  und  somit  durch  ihre  Existenz  an  dem  Satze,  daß  das
heutige  Strafrecht  Priatstrasen  nicht  kennt,  nichts  geändert  wird  —  und  die  Folge
hiervon  ist,  daß  auch  die  Versolgung  und  Verurtheilung  des  Verbrechers  nur  im
öffentlichen  Interesse  erfolgt.  Der  durch  die  Begehung  des  Verbrechens  entstandene
stmfrechtliche  Anspruch  entsteht  dem  Staate,  der  denselben  im  öffentlichen  Intercfse
durch  die  hierzu  bestimmten  Organe  durchzuführen  hat.  Das  Strafversahren
ist  Osfizialverfahren,  es  wird  der  Regel  nach  unabhängig  von  den  Interrfsen
des  Verletzten  begonnen  und  zu  Ende  geführt.

Modifikationen  dieses  Grundfatzes  werden  herbeigeführt  durch  die  sog.  Antrags
  verbrechen,  durch  diejenigen  Fälle,  in  denen  die  Verfolgung  nur  mit  Ermächtigung
  des  Verletzten  eintritt,  sowie  endlich  durch  die  Fälle  der  Privatklage.


91.  Antragsverbrechen  (StrafGB.  #s#  102,  103,  104,  123  Abs.  1,  170,
172,  179,  182,  189,  194—196,  232,  236,  237,  247,  268,  288,  289,  292,  293,
299,  300—908,  870  Nr.  5  u.  0).  Bei  diesen  ist  —  prozeffualisch  —  die  Etel·
lung  des  Antrages  von  der  Zurücknahme  deffelben  (Straf#B.  64,  102,  108,
104,  194,  232,  247,  263,  292,  303,  8370  Nr.  5  u.  6)  zu  unterscheiden.  Die
Stellung  des  Antrages  legitimirt  den  Staatsanwalt  zur  Erhebung  der  öffentlichen
  Klage,  das  Fehlen  des  Antrages  bewirkt,  daß  der  seitens  der  Staatsanwaltschaft
  gestellte  Antrag  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  abzulehnen  (§  178)  refp.
die  Hauptverhandlung  durch  Einstellung  des  Verfahrens  zu  schließen  ist  (§  259
Abf.  2).  Liegt  aber  der  zur  Verfolgung  eriorderliche  Antrag  vor  —  über  die  zur
Stellung  des  Antrages  berechtigten  Personen  enthält  Strase#  B.  §  65,  über  die  Form,
in  welcher,  sowie  über  die  Behörden,  bei  welchen  der  Antrag  zu  stellen  ist.  §  156
Abf.  2  der  Strasn  O.  die  betreffenden  Vorschriften  —,  so  gestaltet  sich  das  Verlahren
  so  wie  jedes  andere  Offizialverfahren;  die  Bekugniße  des  Antragsberechtigten
hören  mit  der  Stellung  des  Antrages  auf  und  in  keiner  Weise  steht  demselben  einr
Mitwirkung  bei  dem  Prozesse  zu  —  der  Prozeß  ist  ein  im  öffentlichen  Interrsse
und  nicht  im  Interesse  des  Antragsberechtigten  geführter  Prozeß.  Die  Zurücknahme
des  Antrages  ist  dagegen  ein  Eingriff  in  die  öffentliche  Rechtspflege,  welcher  ausgeht
  von  einer  Person,  die  als  Prozeßfsubiekt  in  keiner  Weife  bei  dem  Verfahren  betheiligt
  ist.  Daß  es  aber  der  Privatwillkür  gestattet  ist,  ein  im  öffentlichen  Interefie
geführtes  Verfahren  zu  sistiren  —  bei  Zurücknahme  des  Antrages  muß  auf  Einstellung
  des  Verfahrens  erkannt  werden  (5  259  Abs.  2)  —,  widerspricht  den  Fundamentalprinzipien
  des  öffentlichen  Rechts  in  aller  und  jeder  Beziehung.  Die  Zurücknahme
  des  Antrages  hätte  auf  die  Fälle  der  Privatklage  beschränkt  werden  sollen.

2.  Die  Fälle,  in  welchen  die  Versolgung  nur  mit  Ermächtigung  des  Verletzten
  stattfindet  (Straf##B.  §§  99,  101,  197).  Fehlt  es  an  der  Ermächtigung.
so  wird  in  analoger  Anwendung  der  Strus  O.  §  178.  259  Abs.  2  der  Antrag
auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  abzulehnen,  reip.  die  Hauptverhandlung  mit  der
„Einstellung  des  Verfahrens“  zu  schließen  sein.  Nur  darin  unterscheiden  sich  die
Ermächtigungsfälle  von  den  Antragsverbrechen,  daß  bei  letzteren  auch  die  Staate#=anwaltschait
  sich  nicht  früher  um  die  Sache  zu  bekümmem  hat,  als  bis  der  Antrag
gestellt  ist  —  refp.  die  weiteren  Ermittlungen  zu  unterlassen  hat,  sobald  fie  erkennt,
daß  es  sich  um  ein  Antragsverbrechen  handelt  —,  während  bei  ersteren  die  Staatsanwaltschaft
  verpflichtet  ist,  er  ofücio  die  Sache  so  weit  vorzubereiten,  daß  der  Antrag
  zur  Gewährung  der  Ermächtigung  an  den  hierzu  Berechtigten  gestellt  werden
        <pb n="927" />
        4.  SZtrafprozez.  933

tann.  Durch  die  Nichtgewährung  der  Ermächtigung  werden  weitere  Schritte  der
Staatsanwaltschaft  gehindert.

3.  Die  Fälle  der  Privatklage.  Die  Regel  ist,  daß  der  Staat  den  ihm
durch  Begehung  der  strafbaren  Handlung  entstandenen  Strafanspruch  auch  durch
seine  Organe  —  die  Staatsanwaltschaft  —  verfolgen  läßt.  Von  dieser  Regel  bilden
die  Fälle  der  Privatklage  eine  Auenahme  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Verfolgung
des  auch  hier  dem  Staate  entstandenen  Strafanspruches  nicht  durch  die  Staatsanwaltschaft,
  sondern  durch  eine  Privatperfon  stattfindet.  Falls  diese  letztere  den  dem
Staate  entstandenen  strafrechtlichen  Anspruch  durch  einen  verurtheilenden  Richterspruch
zur  Anerkennung  gebracht  hat,  ist  der  Inhalt  dieses  Urtheils  in  Gemäßheit  der  für
die  Strafvollstreckung  Überhaupt  geltenden  Vorschristen  zu  realifiren.  Die  von  der
Theorie  aufgestellte  Unterscheidung  der  prinzipalen  und  der  subsidiären  Privatklage
beruhte  darauf,  daß  man  annahm,  es  gäbe  einzelne  strafbare  Handlungen,  bezüglich
deren,  abgesehen  von  dem  Unrecht,  welches  der  verletzten  Privatperson  verursacht
worden,  von  einer  Verletzung  der  allgemeinen  Rechtsordnung,  wenigstens  der  Regel
nach,  nicht  die  Rede  sein  könne.  In  Fällen  dieser  Art  (namentlich  Beleidigungen
und  leichten  Körperverletzungen)  sollte  daher  auch  die  Verfolgung  nicht  durch  die
Staatsanwaltschaft,  sondern  durch  den  Verletzten  selbst  erfolgen,  derartig,  daß  der
Verletzte  —  und  zwar  ohne  hiervon  vorher  der  Staatsanwaltschaft  Mittheilung  gemacht
  zu  haben  —  die  Strafklage  bei  dem  zuständigen  Strasgerichte  erhob.  Nur
ausnahmsweise,  wenn  dasjenige  Delikt,  welches  im  Allgemeinen  die  öffentliche  Rechtsordnung
  nicht  zu  berühren  schien,  doch  im  konkreten  Falle  diese  Wirkung  gehabt
hatte,  sollte  die  Staatsanwaltschaft  die  Verfolgung  übernehmen.  Die  prinzipale
Privatklage  sand  somit  bei  denjenigen  Delikten  statt,  zu  deren  Verfolgung  die  Staatsanwaltschaft
  nicht  verpflichtet  war.  Die  subsidiäre  Privatklage  dagegen  hatte
gerade  eine  folche  Verpflichtung  der  Staatsanwaltschaft  zu  ihrer  Voraussetzung.
Beruht  die  Stellung  der  Staatsanwaltschaft  auf  dem  sog.  Legalitätsprinzip,
wie  solches  den  Worten  nach  in  Stras  O.  5  152  zum  Ausdruck  gekommen  ist,  so
bleibt  für  die  sog.  subsidiäre  Privatklage  Überhaupt  kein  Raum.  Wird  dagegen  das
sog.  Legalitätsprinzip  derartig  modifzirt,  wie  dies  durch  dans  G#.  88§  147,  148
geschehen  ist,  d.  h.  ist  zwar  die  Staatsanwaltschaft  zur  Erhebung  der  Klage  berusen
  und  auch  verpflichtet,  wegen  aller  gerichtlich  strafbaren  und  verfolgbaren  Handlungen
  einzuschreiten,  sofern  zureichende  thatsächliche  Anhaltspunkte  vorliegen
(Straf#  O.  §  152);  sind  aber  auch  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  verpflichtet,
den  dienstlichen  Anweifungen  ihres  Vorgesetzten  nachzukommen  (GV.  5  147),  so
ergiebt  sich  ein  Zustand,  in  welchem  für  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  das
Legalitätsprinzip  gilt,  falls  nicht  der  „Vorgesetzte“  in  Beobachtung  des
Opportunitätsprinzipes  die  Verfolgung  untersagt.  In  den  Fällen  nun,  in
welchen  die  „Vorgefetzten“  (GV.  8  148)  die  Verfolgung  eines  begangenen  Verbrechens
  untersagten,  wollte  man  Verfolgung  und  Bestrafung  mittels  der  fubsidiären
  Privatklage  herbeiführen;  d.  h.  Voraussetzung  für  diese  Fälle  der  Privatllage
  sollte  es  sein,  daß  der  Privatkläger,  bevor  er  vor  dem  Gerichte  als  Kläger
auftrete,  bei  der  Staatsanwaltschaft  die  Verfolgung  beantragt,  und  daß  diese  trotz
erhobener  Beschwerde  bei  dem  resp.  den  „Vorgefetzten  die  Verfolgung  abgelehnt  hätte.

Die  Strafp  O.  hat  nur  die  prinzipale  Privatklage  in  dem  durch  I#§  414,
415  bezeichneten  Umfange  gestattet.  Das  öffentliche  Interefse  wird  auch  in  Fällen
dieser  Art  durch  die  Vorschriften  der  §§  416,  417  gewahrt.  Und  damit  in  den
Fällen,  in  denen  der  Staatsanwalt  statt  des  Privatklägers  die  Sache  verfolgt,  das
Privatinteresse,  welches  ja  namentlich  in  dem  Anspruche  auf  Buße  zu  Tage  treten
kann,  nicht  verletzt  werde,  ist  es  Demjenigen,  der  als  Privatkläger  auszutreten  berechtigt
  ist,  gestattet,  sich  der  erhobenen  öffentlichen  Klage  als  Nebenkläger  anzuschließen.
  (Vergl.  hierüber  im  Einzelnen  die  Bestimmungen  der  3§  435  ff.)  Uebrigens
mag  bemerkt  werden,  daß,  wie  der  Staatsanwalt  den  Privatkläger,  so  auch  der
        <pb n="928" />
        934  Das  oͤffentliche  Recht.

Privatflãger  den  Staatsanwalt  an  der  Weiterversolgung  der  von  ihm  übernommencn
Sache  hindern  kann.  Denn  der  Privatkläger  verliert  dadurch,  daß  der  Staatzanwalt
  die  Sache  übernimmt,  nicht  das  Recht  zur  Zurücknahme  des  Antragee.
Soweit  also  in  Fällen,  in  denen  Privatklage  zulässig  ist,  die  Zurücknahme  des  Antrages
  stattfinden  kann  (vergl.  StrafGB.  N  194,  103,  104,  232  Abs.  2),  ist  der
zur  Erhebung  der  Privatklage  Berechtigte  jederzeit  in  der  Lage,  die  Einstellung  des
Verfahrens  durch  Zurücknahme  des  Antrages  herbeizuführen.  Um  mißbräuchlicher
Erhebung  der  Privatklage  vorzubeugen,  dienen  die  Bestimmungen  der  #  419,  420.

Die  subsidiäre  Privatklage  in  die  Strass#O.  aufzunehmen,  beabsichtigten  die
Entwürse,  wenn  auch  in  beschränktem  Umfange.  (Vergl.  Motive  zum  Entw.  I.
S.  8,  Nr.  VI.  und  die  entsprechenden  Stellen  der  Motive  zu  Entw.  II.  und  III.)
Durch  die  Reichejustizkommission  ist  indessen  die  fubfidiäre  Privatklage  gänzlich  befeitigt
  und  an  deren  Stelle  das  Straft  O.  &amp;amp;  170—175  vorgesehene  Verfahren  gesetzt
  worden.  Ergänzt  werden  die  §§  170—175  durch  §  435  Abf.  2  ff.

Literatur:  Slenk:  49  ff.:  *  ehenbelt.  Die  Reform  der  Staatsanwalt--schaft
  in  n  (Berl  6400  —  bischer  „Entwurf  eines  Lhe  betr.  die  1
klagebefngniß  des  Beretten,  2  —  in  Goltdammer's  Tih  2  X.  e.
und  kig  den  „Bericht  der  Kommissiea  dure  das  gusin  sar  ebenda

*5#
Vier  Fragen  zur  Deutschen  Strafse.  m  #o  5.  Kie,  D#echo  aneine
der  aniisatio  des  Strafgerichts,  1  t  —  lung  des  Entwurfz
ziner  Teutschen  Stra  pol  r.  ss  v*  irte  Antragsverbrechen!,
*mi  gte  d  16.  S.  193;  cwnse.  Whrnge  pral.
174  wichti  Er..  Materien  aus  dem  Deutschen  Straschrz  R.,  ie  880,  S.  20  ff.  (Die  Privatllag
  beiss  bei  Fleibigungen  und  Fichien  uun  rore.  ri“i“in  Die  Privalklage,  Erange


8  3.  II.  Erforschung  der  materiellen  Wahrheit.  Der  Rechteanspruch,
  der  im  Straiprozeß  zur  Geltung  gebracht  wird,  ist  ein  öffentlich-rechtlicher
Anspruch,  dessen  Inhalt  durch  dasjenige  bedingt  wird,  was  der  Angeklagte  gegen
die  Vorschriften  der  Strasgesetze  geiehlt  hat.  Der  Staat  muß  im  öffentlichen  Interesse
  (vergl.  jedoch  GVG.  &amp;amp;  147,  148)  den  ihm  entstandenen  Anspruch  verfolgen;
r  darf  ein  Verzichtsrecht  nicht  ausüben,  weder  auf  die  Geltendmachung  des  Anspruchs
überhaupt  noch  eines  Theiles  desselben.  Der  Angeklagte  muß  im  öffentlichen  Interesse
  die  durch  seine  That  verwirkte  Strafe  erdulden;  er  darf  nicht  darauf  verzichten.
seine  Nichtschuld  oder  seine  geringere  Schuld  darzuthun.  Der  Strajprozeß  mu#
mithin  die  Möglichkeit  darbieten,  zu  ermitteln,  ob  und  welch  ein  Strafanspruch,
nach  Art  und  Größe,  dem  Staate  wirklich  entstanden  ist.  Bei  der  Verzichtbarkeit
der  im  Civilprozeß  geltend  zu  machenden  Rcchtsansprüche  ist  eine  Verschiedenheit
zwischen  dem  wirklich  entstandenen  und  dem  Rechte,  wie  es  progzessualiich  geltend
gemacht  wird,  nicht  ausgeschlossen:  die  Unverzichtbarkeit  der  Rechte,  um  die  es  sich
im  Strasprozeß  handelt,  schließt  eine  solche  Verschiedenheit  aus;  im  Strafprozeß
muß  materielle  Wahrheit,  d.  h.  solche  Wahrheit  herausgestellt  werden,  wie  dieselbe
  der  Historiker  zur  Feststellung  einer  in  der  Vergangenheit  liegenden  Thatlache
braucht.  Hierzu  ist  es  ersorderlich,  daß  bestimmte  Organe  vorhanden  sind  (Kriminalpolizeibeamte,
  Staatsanwalt,  Untersuchungsrichter),  welche  von  Amtswegen  die  Verpflichtung
  haben,  alles  dasjenige,  was  sich  auf  das  vergangene  Verbrechen  bezieht,
so  zu  erforschen,  daß  es  prozessualisch  verwerthet  werden  kann.  Dies  genügt  aber
nicht.  Es  ist  auch  nothwendig,  daß  felbst  wider  den  Willen  der  Betheiligten  das
zur  Wahrheitserforschung  erforderliche  Material  erlangt  werden  könne.  Hierzu,
sowie  auch  zur  Sicherung  der  eventuell  Schuldigen  dienen  die  prozefsualischen
Zwangemittel.

Auch  in  Fällen  der  Privatklage  wird  auf  die  Erforschung  der  materiellen
Wahrheit  nicht  verzichtet  (vergl.  z.  B.  §S  424,  426  Abs.  1.  427  Abs.  3).  Ueber
die  Schranken,  welche  der  Wahrheitserforschung  durch  das  rechtskräftige  Erkenntniß
gegogen  sind,  vergl.  weiter  unten  #§  52  dieser  Darstellung.
        <pb n="929" />
        4.  Strafprozeß.  935

&amp;amp;  4.  II.  Nothwendigkeit  des  Gehörs  des  Angeschuldigten  vor
der  Verurtheilung.  Der  Grundsatz  ist  in  der  StrafP  O.  §  229  (vergl.  jedoch
&amp;amp;  2381—235)  sowie  in  §  319  (vergl.  §  818)  zum  Auedruck  gekommen.  Es  genügt
mithin  im  Strafprozeß  nicht,  daß  dem  Angeklagten  Gelegenheit  gegeben  werde,
sich  vermehmen  zu  lassen,  sondem  die  wirklich  stattgehabte  Vernehmlafsung  des  Angeklagten
  vor  dem  ertennenden  Richter  wird  der  Regel  nach  gefordert.  Inwieweit
diese  Vernehmlaffung  statt  von  dem  Angeklagten  selbst  durch  einen  Vertreter  desselben
stattfinden  könne,  wird  weiter  unten  („Die  Parteien  und  ihre  Vertretung“)  ausgeführt
  werden.  Hier  sind  die  Fälle  zusammenzustellen,  in  denen  verurtheilt  werden
kann,  lediglich  darauf  hin,  daß  dem  Angeklagten  Gelegenheit  gegeben  ist,  sich
vernehmen  zu  lassen.  Dies  kann  geschehen:

1.  Gegen  einen  „Abwesenden“  (Begrifssbestimmung  Strafp  O.  318)
darf  eine  Hauptverhandlung  nur  dann  stattfinden,  wenn  die  den  Gegenstand  der
Untersuchung  bildende  That  nur  mit  Geldstraie  oder  Einziehung,  allein  oder  in  Verbindung
  mit  einander,  bedroht  ist  (C&amp;amp;  319).  Die  Gelegenheit,  sich  vernehmen  zu
lassen,  wird  dem  abwesenden  Angeklagten  durch  Ladung  gewährt  (5#  320,  321),
auch  kann  für  denselben  ein  Vertheidiger  oder  Angehöriger  als  Vertreter  in  der
Hauptverhandlung  auftreten  (§8  322,  324).  (Ueber  die  Zulässigkeit  der  Beschlagnahme
  einzelner  Vermögensstücke  oder  auch  des  gesammten  im
Deutschen  Reiche  befindlichen  Vermögens  des  Angeschuldigten  vergl.  88  325,  3260.)
Ist  der  Abwesende  einer  That  beschuldigt,  welche  gesetzlich  mit  einer  höheren
als  der  §  319  vorgesehenen  bedroht  ist,  so  kann  nur  ein  solches  Verfahren  stattfinden,
  welches  den  Zweck  hat,  sür  den  Fall  der  küunftigen  Gestellung  des  Abwesenden
die  Beweise  gegen  ihn  zu  sichern  (58  327—  366).  Als  ein  Mittel,  den  Abwesenden
dazu  zu  bewegen,  sich  selbst  dem  Gerichte  zu  stellen,  ist  das  „sichere  Geleit“
gesetzlich  anertannt  worden  (&amp;amp;  337)

2.  In  den  Fällen  des  Stasos.  *  140  (Verletzung  der  Wehrpflicht)  und
5  360  Nr.  3  (Auswanderung  beurlaubter  Reservisten  u.  s.  w.)  findet  —  ohne  Rücksicht
  auf  die  Art  und  Höhe  der  muthmaßlich  zu  erkennenden  Strafe  —  die  Hauptverhandlung
  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  statt  (38  470  ff.).  Die  Ladung  des
Angeklagten  muß  erfolgt  sein  (&amp;amp;  473),  Vertheidiger  und  Vertreter  sind,  wie  bei  dem
Verfahren  gegen  „Abwesende“,  zulässig  (6  474

.  In  denjenigen  Fällen,  in  denen  ein  Strafbesehl  erlassen  werden  kann
(Straf  PO.  &amp;amp;  447  ff.).  Liegt  die  Sache  so,  daß  sich  mit  Grund  annehmen  läßt,
es  werde  der  Beschuldigte  zu  seiner  Vertheidigung  nichts  Wesentliches  anzuführen
vermögen,  so  kann  in  Sachen,  welche  zur  Zuständigkeit  des  Schöffengerichts  gehören
(mit  Ausnahme  der  im  GB.  §.  27  Nr.  3—8  bezeichneten  Vergehen)  auf  einseitiges
Vorbringen  des  Staatsanwaltes  ohne  Hauptverhandlung  und  ohne  Vernehmung  des
Beschuldigten  von  dem  Amtsrichter  die  Straie  estgesetzt  werden,  falls  diese  die
*#447  Abs.  2  bezeichneten  Grenzen  nicht  überschreitet.  Ob  in  Fällen  dieser  Art  genügender
  Grund  zu  der  Annahme,  der  Beschuldigte  werde  zu  seiner  Vertheidigung  nichts
vomubringen  haben,  vorhanden  ist,  unterliegt  doppelter  Prliiung.  Zuvächst  seitens
des  Staatsanwalts,  welcher  den  schriftlichen  Antrag  auf  Erlaß  des  Strafbefehls  nur
unter  dieser  Vomussetzung  stellen  wird;  sodann  der  des  Amterichters,  in  dessen  Ermessen
  es  gestellt  ist,  entweder  den  Strafbeehl  zu  erlassen,  oder  die  Sache  zur  Hauptverhandlung
  zu  bringen.  Wird  aber  der  Stratbesehl  erlassen,  so  wird  durch  die
Zustellung  desselben  an  den  Beschuldigten  diesem  auch  zugleich  die  Gelegenheit  geboten,
  sich  richterliches  Gehör  zu  verschaffen.  Denn  ebenso  wie  der  Beklagte  gegen
den  civilprozessualischen  Zahlungsbefehl  Widerspruch  (CO.  &amp;amp;  632,  634,  635),
so  kann  der  Beschuldigte  gegen  den  Strafbefehl  Einspruch  erheben  G  450)
umd  hierdurch  die  Hauptverhandlung  vor  dem  Schöffengerichte  veranlassen.

Dem  amtsrichterlichen  Strasbefehl  stehen  die  Strafverfjügungen  der
Polizeibehörden  (Strast  O.  5§  453  ff.)  und  die  Strafbescheide  der  Verwaltungs-
        <pb n="930" />
        936  Des  ISstentliche  Recht.

behörden  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  bffentlicher
  Abgaben  und  Gejälle  (Strafn  O.  8§  459  ff.)  darin  gleich,  daß  auch  in  Fällen
dieser  Art  ohne  Gehör  des  Beschuldigten  die  Bestrafung  deffelben  erfolgen  kann.
Darin  aber  haben  diese  Strafvenfügungen  und  Strafbescheide  ihr  Charakteristisches,
daß  bei  ihnen  nicht  richterliche,  sondern  Verwaltungsbehörden  strafend
einschreiten.  Daher  hat  denn  auch  der  gegen  die  Strasverfügungen  und  Strafbescheide
zulässige  Widerspruch  des  Beschuldigten  E§  454  —  456,  vergl.  88  460  —  462)
nicht  blos  die  Bedeutung,  demselben  Gehör  zu  verschaffen,  sondern  zugleich  die,  diesee
Gehbr  vor  der  zuständigen  richterlichen  Behörde  zu  erlangen.  Der  „Einspruch“
(§  450)  tritt  hier  auf  in  der  Form  des  Antrags  auf  „gerichtliche  Entscheidung“
(5F  454,  460).  (Ueber  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  für  Strassachen
vergl.  unten  die  Lehre  von  den  Strafgerichten.)
.Daß  da,  wo  eine  Person  überhaupt  nicht  verfolgt  werden  soll,  wo  es
sich  vielmehr  nur  darum  handelt,  auf  die  in  Gemäßheit  des  Straf#.  40,  41
vorgesehenen  Einziehungen  selbständig  zu  erkennen  (StrafeB.  §  42),  von  einem
Gehör  des  Angeschuldigten  nicht  die  Rede  sein  kann,  versteht  sich  von  selbst.  Doch
können  dritte  Personen  einen  rechtlichen  Anspruch  auf  den  Gegenstand  der  Einziehung,
Vemichtung  oder  Unbrauchbarmachung  haben,  und  diesen  wird  denn  auch  Gelegenheit
  gegeben,  in  dem  Termine,  in  welchem  über  die  Einziehung  u.  s.  w.  zu  erkeunen
  ist,  ihre  Ansprüche  geltend  zu  machen  (vergl.  Straf  O.  §  478  Abf.  2  und  3.
sowie  abrrhaunt  §  477—479).
5.  IV.  Untersuchungsversahren  und  Anklageverfahren.
1.  Theoretische  Begründung  dieses  Unterschiedes.  Weil  in  jedem
Strafprozeß  die  materielle  Wahrheit  zu  ermitteln  ist.  so  beruht  jedes  stmiprozessualische
  Verfahren  auf  der  Untersuchungsmarime.  Der  Unterschied  des
Untersuchungs  verfahrene  und  Anklageversahren  ist  bedingt  durch  die  verschiedenartige
  Organisation  des  auf  der  Untersuchungs  ma  xime  beruhenden  Strafprozefsfes.

Ob  ein  Strafverfahren  als  Untersuchungs=  oder  als  Anklageverfahren  zu
charakterisiren  sei,  höngt  davon  ab,  welche  Stellung  der  Richter  der  Wahrheitserforschung
  gegenüber  einnimmt.

Es  kann  geschehen,  daß  der  Richter  selbst  in  Folge  einer  ihm  gewordenen
Anzeige,  in  Folge  eines  entstandenen  Gerüchts,  von  Amtswegen  daran  geht,  die  mit
der  angeblichen  Begehung  eines  Verbrichens  zusammenhängenden  Thatsachen  zu  ersorschen.
  Auf  Grund  der  von  ihm  selbst  angestellten  Wahrheitsermittlung,  auf  der
Basis  des  von  ihm  selbst  zum  Zwecke  der  Wahrheitserforschung  gesammelten  Materials
entscheidet  er  dann,  ob  und  von  wem  ein  Verbrechen  begangen  und  wie  dasselbe  zu
bestrafen  sei.  Der  Richter  untersucht,  —  und  wegen  dieser  untersuchenden
Thätigkeit  des  Richtere  heißt  auch  der  gesammte  Strasprogeß,  in  welchem  das  freisprichende
  oder  verurtheilende  Erkenntniß  aus  der  Bafis  dieser  richterlichen  Untersuchung
  erfolgt,  der  Untersuchungeprozeß,  der  Inquisitionsprozeß.
Wenn  in  dem  schristlich  geührten  Untersuchungsprozeß,  bei  welchem  die  gesammten
Ergebnisse  der  Untersuchung  in  den  Alten  zusammengestellt  waren,  das  Urtheil  nicht
von  dem  untersuchenden  Richter  (dem  Inquirenten),  sondern  von  einem  anderrn
Richter  (dem  Dezernenten)  gesprochen  wurde,  so  geschah  dies,  weil  man  mit  ANecht
annahm,  es  könne  der  durch  das  Inquiriren  besangen  gewordene  Richter  den  von
ihm  gewonnenen  Resultaten  eine  Bedeutsamkeit  für  das  Endurtheil  beilegen,  die  sie
nicht  verdienen.  Das  Wesentliche  des  Untersuchungsprozesses  bestand  und  besteht
jedoch  weder  in  der  Schristlichkeit  des  Verfahrens,  noch  auch  in  dieser  Trennung  des
Inquirenten  von  dem  Dezernenten,  sondern  lediglich  darin,  daß  der  Nichter  die
Wahrheit  und  zwar  dadurch  zu  erforschen  sucht,  daß  er  das  zur  Wahrheitseriorschung
erforderliche  Material  selbst  sammelt.  Bei  dem  Inquisitionsprozeß  bedarf  es  mithin
für  den  Beginn  der  inquisitorischen  Thätigkeit  der  Nichters  keins  Antrages  —  m#s#
man  sich  nun  diesen  Antrag  von  der  verletzten  Privatperson  oder  von  einem  zur
        <pb n="931" />
        4.  SZtrasprozeß.  937

Verfolgung  begangener  Verbrechen  vom  Staate  angestellten  öffentlichen  Ankläger
ausgehend  denken  —  der  Inquisitionsprozeß  kennt  überhaupt  keinen  Ankläger.
Der  Inquifitionsprozeß  kennt  auch  keinen  Angeklagten;  denn  Derjenige,  welcher
der  Begehung  eines  Verbrechens  beschuldigt  wird,  dient  selbst  als  Wahrheitsforschungsmittel
  in  der  Hand  des  untersuchenden  Nichters  —  der  Angeschuldigte  ist
Objekt  der  Untersuchung  und  in  dieser  Beziehung  dem  untersuchenden  Nichter  zur
Wahrheit  verpflichtet.  Der  Untersuchungsrichter  selbst  hat  das  Recht,  die  Wahrheit
von  dem  Angeschuldigten  zu  verlangen,  woraus  folgt,  daß  der  Angeschuldigte,  salls
er  schuldig  ist,  die  Verpflichtung  hat,  ein  Geständniß  abzulegen.  Bei  dem
Untersuchungsprozeß  ist  sodann  aber  auch  die  untersuchende  Thätigkeit  des  Richters
durch  keinerlei  Anträge  irgendwie  beschränkt,  sondern  der  Nichter  sucht  festzustellen,
was  geschehen  ist,  nicht  aber,  ob  irgend  ein  bestimmt  bezeichnetes  Verbrechen  begangen
  ist.  Giebt  mithin  beispielsweise  die  Vermuthung,  daß  ein  Diebstahl
statigekunden  habe,  Veranlaffung  zu  einer  Untersuchung,  als  deren  Ergebniß  sich
herausstellt,  daß  zwar  kein  Diebstahl,  wohl  aber  eine  Falschmünzerei  begangen
sei,  so  geht  der  Untersuchungsrichter  diefem  Verbrechen,  von  dessen  Eriftenz  ihm  erst
bei  der  wegen  eines  ganz  anderen  Verbuchens  veranlaßten  Untersuchung  Kenntniß
geworden  ist,  ebenso  nach,  als  ob  er  gleich  anfänglich  die  Untersuchung  wegen  der
Falschmünzerei  begonnen  hätte.  Und  ebensowenig  wie  in  Bezug  auf  den  Umfang
der  Untersuchung,  ist  der  Richter  beschränkt  hinsichtlich  der  Art  und  der  Zahl  der
Kenntnißquellen,  der  Beweismittel,  welche  er  zu  benutzen  für  gut  findet.  Er
sucht  vielmehr  auf  eigene  Veranlassung  hin  das  gesammte,  zur  Aufklärung  der  Sache
dienende  Material  zu  beschaffen,  und  nur  infoweit  ist  er  darin  beschränkt,  als  ihm
durch  die  Prozeßgesetze  die  Benutzung  dieser  oder  jener  Beweiszmittel  oder  eine  bestimmte
  Art  ihrer  Benutzung  unterfagt  ist,  Beschränkungen,  welche  übrigens  mit  dem
Wesen  des  Ingquifitionsprozesses  gar  nichts  zu  thun  haben,  fondern  ebensogut  bei
dem  Anklageprozeß  vorkommen  können.

Eine  vollkommen  andere  Stellung  weist  dagegen  der  Anklageprozeß  dem
Richter  an.  Nicht  der  Richter  hat  die  Wahrheitserforschung  zu  bewirken,  sondern
dies  ist  Sache  der  Parteien.  Die  Voraussetzung  für  die  Eristenz  des  Anklageprozesses
  ist  die  Eristenz  zweier  Parteien,  die  des  Anklägers  und  die  des
Angeklagten.  Beide  haben  vor  dem  Richter,  und  zwar  der  Negel  nach  gleichr,
prozessualische  Rechte.  Sache  des  Anklägers  ist  es,  zu  behaupten,  daß  ein  bestimmtes,
von  ihm  in  der  Strafsklage  (Auklage)  bezeichnetes  Verbrechen,  und  zwar  von  dieser
bestimmten  Person  begangen  sei.  Für  diese  Behauptungen  hat  der  Ankläger  dem
Richter  die  Beweismittel  beizubringen,  während  es  Sache  des  Angeklagten  ist,  für
Herbeischaffung  der  zur  Vertheidigung  dienenden  Beweismittel  Sorge  zu  tragen.  Der
Nichter  untersucht  demnach  nicht,  sondern  vor  dem  Richter  verhandeln  die
Parteien.  Der  Richter  leitet  die  Verhandlungen  der  Parteien  und  hat  von
diesem  Gefichtspunkte  aus  auch  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  Dasjenige  klargestellt
werde,  was  in  Gemäßheit  der  Parteiverhandlungen  klargestellt  werden  muß.  Schließt
demnach  der  Anklageprozeß  ein  Fragerecht  des  Richters  gegenüber  den  Parteien  und
den  Auskunftspersonen  keineswegs  aus,  so  wird  doch  dieses  richterliche  Fragerecht
nicht  als  eine  Folge  der  dem  Richter  obliegenden  Untersuchung,  sondern  nur  als
eine  Folge  der  dem  Richter  obliegenden  Leitung  der  Parteiverhandlungen
aufzufassen  sein.

Der  Angeklagte  ist  Partei,  nicht  Objekt  der  Untersuchung.  Er  ist
daher  auch  nicht  verpflichtet,  irgend  ein  Geständniß  abzulegen,  sonderm  berechtigt,
abzuwarten,  ob  ihm  seitens  des  Anklägers  der  Beweis  der  Schuld  geführt
werden  wird.

Die  Verhandlung  selbst  bleibt  auf  den  in  der  Anklage  bezeichneten  Straffall,
wie  sich  derselbe  noch  den  Anführungen  der  thatsächlichen  Grundlage  der  Anklage
darstellt,  beschränkt.  Von  dieser  thatsächlichen  Grundlage  darf  im  Laufe  des  An-
        <pb n="932" />
        938  Das  ästentliche  Recht.

klageverfahrens  der  Regel  nach  nicht  abgewichen  werden,  währrnd  die  juristische
Oualifikation,  die  mit  dem  Ausdrucke  des  Strafgesetzes  ersolgte  Benennung  des
Verbrechens,  welche  der  Ankläger  den  Klagethatsachen  gegeben,  von  dem  Richter
geändert  werden  kann.  Auch  steht  es  dem  Richter  zu,  unabhängig  von  den  Anträgen
der  Parteien  die  Größe  der  verwirkten  Strafe  zu  bestimmen.  Das  Eine  wie  das
Andere  folgt  daraus,  daß  der  Richter  die  Vorschriften  der  bestehenden  Strasgesetze
auf  den  vor  ihm  zur  Verhandlung  gebrachten  Straffall  in  Anwendung  zu  bringen
hat.  Inwieweit  hierbei  eine  Theilung  der  Arbeit  zwischen  Nichtern,  welche  Staatsbeamte
  sind,  und  Volkerichtern  stattfindet,  das  ist  eine  Fruge,  die  weder  die  richterliche
  Funktion  als  solche,  noch  auch  das  Wesen  des  Anklageprozesses  berührt.

Bei  dem  Anklageproreß  wird  das  öffentliche  Interrsse  dadurch  gewahrt,  daß
vom  Staate  ein  öfsentlicher  Ankläger  angestellt  wird,  welcher  die  Verpflichtung
hat,  begangene  Verbrechen  zur  Anklage  zu  bringen.  Dem  Erfordernisse  aber,  daß
durch  das  Strafversahren  materielle  Wahrheit  herausgestellt  werden  solle,  genügt  der
Anklageprozeß  zunächst  dadurch,  daß  die  Amtspflicht  des  öffentlichen  Anklägers  darin
besteht,  die  materielle  Wahrheit  zu  ermitteln,  sodann  dadurch,  daß,  nach  voraufgegangener
  Kognition,  der  hierzu  bestellte  Richter  dem  Ankläger  die  zur  etwaigen
Sicherstellung  des  Verfolgten,  sowie  beiden  Parteien  die  zur  Herbeischaffung  des  Beweismateriale
  Fereocbrichen  Gresessalicen  gwangemittel  zur  Verfügung  stellt.

Lite  :  Planck  und  die  dort  Note  1  An-Hiübeen:
  lalur:  Das  reis  Srsn,  S.  #m  Gneist,  Vier  Laßna
;  Dochow  in  v.  Holyendorff's  Handb.,  I.  S.  180  ff.;  Geer,  Lehrbuch,  1

2.  Anwendung  der  Theorie  auf  die  Deutsche  Strafprozeßordnung.
  Der  Richter  wird  mit  einer  Straffache  nur  befaßt,  salls  die  öffentliche
Klage  erhoben  wird.  Zur  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  ist  die  Staatsanwaltschaft
  berufen;  nur  wenn  Gejahr  im  Verzuge  obwaltet,  hat  der  Amterichter  die  erforderlichen
  Untersuchungshandlungen  von  Amtswegen  vorzunehmen.  Hierdurch  wird
aber  nicht  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  ersetzt,  sondern  die  Untersuchungshandlungen,
  die  der  Amtsrichter  von  Amtswegen  vornimmt,  dienen  lediglich  dem
Staatsanwalt  als  Material,  um  seine  Entschließung  darüber  zu  treffen,  ob  er  die

„öffentliche  Klage“  erheben  und  hierdurch  die  „Lgerichtliche  Untersuchung“  veranlassen
will  (Strast  O.  &amp;amp;  151,  152,  163—  165).  Für  den  Beginn  des  Verfahrens  ist
somit  der  den  Prinzipien  des  Anklageprozesses  entsprechende  Satz  —  wo  kein  Ankläger
  ist  kein  Richter  —  zum  Ausdruck  gekommen.  Aber,  abgesehen  davon,  daß
der  Staatsanwalt  nicht  als  Partei  angesehen  werden  kann  (pvergl.  z.  B.  §  158
Abs.  2,  206,  sowie  unten  den  Abschnitt:  Die  Parteien  und  ihre  Vertreter),  wird
man  die  Veranlaffung  zu  einem  Strafverfahren  von  der  Organisation  dieses  Verfahrens
  selbst  unterscheiden  müssen.  Die  „Erhebung  der  öffentlichen  Klage“  hat  nun
bald  die  Folge,  daß  eine  gerichtliche  Voruntersuchung,  bald  die,  daß  ohne  eine  solche
unmittelbar  das  Hauptverfahren  begiunt  (§  168).  Auch  letzteres  wird  von  der
Stras  O.  als  „Untersuchung“  bezeichnet  (§  151  in  Verbindung  mit  88  168,
231,  261  Abs.  2).  Aus  diesem  Worte  selbst  läßt  sich  aber  weder  auf  die  akkusatorische
noch  auf  die  ingquisitorische  Beschaffenheit  des  gerichtlichen  Verfahrens,  sei  es  im
Stadium  der  Vomntersuchung,  sei  es  in  dem  des  Hauptverfahrens  ein  Schluß
ziehen.  Entscheidend  dürften  für  die  Voruntersuchung  folgende  Umstände  sein.
Der  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  muß  den  Beschuldigten
  und  die  ihm  zur  Last  gelegte  That  bezeichnen  (§F  177);  und  die  Thätigkeit
  des  Untersuchungsrichters  bleibt  darauf  beschränkt,  ob  dieser  Angeschuldigte  die
von  der  Staatsanwaltschaft  bezeichnete  That  begangen  habe  (5  189)  —  dies  würde
den  Prinzipien  des  Anklageprozesses  entsprechen  —;  aber  innerhalb  der  Grenzen.
welche  dem  Untersuchungsrichter  durch  den  Antrag  der  Staateanwaltschaft  gaen
find,  führt  dieser  die  Untersuchung  selbständig  und  ermittelt  alles  Dasienige,

ihm  zur  Erreichung  des  Zweckes  der  Voruntersuchung  zu  ermitteln  urleri  2
        <pb n="933" />
        4.  Strafprozeß.  939

scheint,  und  er  befindet  auch  darüber,  ob  dieser  Zweck  erreicht  ist  (§8  182,  195)
—  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  (&amp;amp;  194)  ist  nicht  essentiell,  hat  niemals
die  Bedcutung  einer  Parteihandlung,  sondern  nur  die  einer  Unterstützung  des  Untersuchungsrichters
  bei  seiner  untersuchenden  Thätigkeit,  und  ist  bei  der  vielleicht  wichtigsten
Untersuchungshandlung,  der  Vernehmung  des  Angeschuldigten,  ausgeschlossen  (5  190).
Bei  Zeugen  =  und  Sachverständigenvernehmung  ist  der  Staatsanwaltschaft  die  Anwesenheit
  nur  ausnahmsweise  zu  gestatten  (§  191  Abs.  2).  Dies  alles  entspricht
vollkommen  den  Prinzipien  des  Untersuchungs=  und  widerstreitet  ebenso  denen  des
Anklageprozesses.  Was  endlich  die  Stellung  des  Angeschuldigten  anbetrifft,  so  ist
zwar  keine  Bestimmung  der  Strai  O.  anzuführen,  aus  welcher  hervorginge,  *  der
Angeschuldigte  als  Objekt  der  Untersuchung  angesehen  werde,  und  ihm  die  Verbflichtung
  obliege,  ein  Geständniß  abzulegen  (vergl.  88  136,  190).  Aber  davon,
daß  dem  Angeschuldigten  eine  Parteistellung  cingerdumt  sei,  kann  ebensowenig  die
Rede  sein,  obwol  der  Angeschuldigte  das  Recht  hat,  sich  schon  während  der  Voruntersuchung
  des  Beistandes  eines  Vertheidigers  zu  bedienen  (§§  137,  142).  Denn
für  die  Befugnisse,  die  dem  Angeschuldigten  selbst,  sowie  dem  Vertheidiger  durch
Gesetz  oder  durch  richterliches  Ermessen  gewährt  werden,  gilt  als  oberster  Grundsatz
der,  daß  der  Zweck  der  Untersuchung  nicht  gefährdet  werde  (§88  147,
148,  191,  192).  Dem  Prinzipe  des  Anklageprozesses  würde  es  entsprechen,  wenn
nach  abgeschlossener  Voruntersuchung  (§  195)  vor  dem  Vornntersuchungsgericht  ein
lontradiktorisches  Verfahren  zwischen  Staatsanwalt  und  Angeschuldigtem  (resp.  dessen
Vertheidiger)  bezüglich  der  Frage  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrns  stattiände.
Ein  solches  kontradiktorisches  Verfahren  kann  nun  aber  gewiß  nicht  darin  gefunden
werden,  daß  der  Staatsanwalt  seine  Anträge  dem  Untersuchungsgerichte  vorzulegen
hat  (§  196  Abs.  2),  an  welche  letzteres  jedoch  nicht  gebunden  ist  (8§  204,  206,
209  Abf.  2);  und  noch  weniger  darin,  daß,  abgesehen  von  der  Vorschrift  des  8  199
der  Angeschuldigte  bei  dieser  Beschlußfaffung  so  gar  nicht  in  Betracht  kommt,  daß
ihm  selbst  das  Recht  abgeschnitten  ist,  den  das  Haupwerfahren  eröffnenden  Beschluß
mit  der  Beschwerde  anzufechten.

Zur  Charakterisirung  der  Hauptverhandlung  dienen  folgende  Vorschristen.  Der
Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  bildet  den  Ausgangspunkt  für  die
im  Hauptverfahren  anzustellenden  Ermittlungen  (§  212  Abs.  2);  diese  selbst  beschränken
  sich  aber  keineswegs  auf  den  Inhalt  des  hsaisnenae  sondern
„Gegenstand  der  Urtheilefindung“  ist  die  in  der  Anklage  bezeichnete  That,  wie  sich
dieselbe  nach  dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  darstellt  (§5  263,
vergl.  auch  §  294).  Das  für  diese  Ermittlung  erforderliche  Material  beschränkt  sich
nicht  auf  das  von  Staatsanwalt  und  Angeklagtem  Vorgebrachte,  sondern  „das  Gericht
  kann  auch  von  Amtswegen  die  Ladung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie
die  Herbeischaffung  anderer  Beweismittel  anordnen“  (§  243  Abs.  3).  Die  Vernehmung
  des  Angeklagten  (§  237)  erfolgt  allemal  durch  den  Vorsitzenden,  regelmäßig
auch  die  Aufnahme  des  Beweises  (§  237).  Dieser  den  Prinzipien  des  Inquisitionsprozefses
  entsprechende  Grundsatz  wird  aber,  insoweit  es  sich  um  die  Vernehmung  der
von  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Angeklagten  benannten  Zeugen  und  Sachverständigen
  handelt,  durch  den  übereinstimmenden  Antrag  des  Staatsanwalts  und  des
Vertheidigers  beseitigt;  d.  h.  der  übereinstimmende  Antrag  des  Staatsanwalte  und
des  Vertheidigers  bewirkt,  daß  an  erster.  Stelle,  den  Prinzipien  des  akkusatorischen
Prozesses  entsprechend  eine  theilweise  Beweisaufnahme  durch  die  Parteien  erfolgt
238  Abs.  1)  und  daß  zu  dieser  Beweisaufnahme  nur  eine  inquisitorische  Ergänzung
des  vorsitzenden  Richters  hinzutreten  kann  (&amp;amp;5  238  Abs.  2).  Das  Verfahren  nach
Schluß  der  Beweisaufnahme  ist  dann  —  abgesehen  davon,  daß  auch  hier  der  Staats-*
  dem  Gerichte  nicht  als  Partei  gegenüberstcht  —  akkusatorisch  organisirt

§*  257).  Man  könnte  sagen,  daß  das  Hauptversahren  als  Inquisitionsprozeß  mit
(ucbranchee  Schlußverfahren  organisirt  sei.  Indessen  das  Ergebniß  der  ganzen
        <pb n="934" />
        940  Das  öffentliche  Recht.

voraufgehenden  Darstellung  dürfte  doch  sein,  daß  die  Straspx  O.  das  von  ihr  vorgeschriebene
  Verfahren  nach  einer  bestimmten  Theorie  prinzipmäßig  nicht  hat  organifiren
wollen.  Hieraus  ergiebt  sich  demm  auch  für  die  praktische  Handhabung  des  Gesetzes.
daß  etwaige  Interpretations-Bedenken  nicht  unter  Berufuug  auf  die  Prinzipien  des
Untersuchungs=  oder  des  Anklageprozesses,  sondern  nur  unter  Bezugnahme  auf  den
Inhalt  der  Strat  O.  selbst  ihre  Beseitigung  zu  finden  haben.

8  6.  V.  Mündlichkeit  des  Verfahrens.  Die  Straf  O.  hat  eine
direkte  Vorschrift  des  Inhalts,  daß  das  Verfahren  ein  mündliches  sein  solle  (vergl.
GPO.  8§  119),  nicht  getroffen.  Die  Mündlichkeit  des  Verfahrens  ist  als  etwas
selbserständliches  für  die  Hauptverhandlung  vorausgesetzt.  Dies  zeigen  deutlich  die

§8&amp;amp;  225,  228.  249,  257,  260,  366,  367,  391,  107  Abs.  2  —  die  letzte  Bestimmung
  wegen  der  in  ihr  enthaltenen  Ausnahme  von  der  Regel  —.  Es  ist  aber  auch
das  Prinzip  der  Mündlichkeit  auf  die  Hauptverhandlung  beschränkt.  —  Daß  nun
der  erkennende  Richter  die  ihm  zur  Entscheidung  vorliegende  Straffache  nicht  blos
aus  dem  kennen  lernt,  was  ihm  in  der  Hauptverhandlung  vorgetragen  wird,  resp.
aus  dem,  was  er  selbst  in  der  Hauptverhandlung  ermittelt,  unterliegt  ja  keinem
Zweisel.  Hat  eine  Voruntersuchung  stattgesunden,  so  dienen  die  Voruntersuchungsakten
  (vergl.  N8  186,  201)  dazu,  um  den  Vorsitzenden  in  den  Stand  zu  setzen.
dasjenige  in  der  Hauptverhandlung  vorzunehmen,  was  zur  zweckmäßigen  Leitung  der
Verhandlung,  sowie  zu  den  ihm  obliegenden  Emmittlungen  erforderlich  ist.  Erhebt
dagegen  die  Staatsanwaltschaft  die  Anklage,  ohne  daß  eine  Vorunterfuchung  stattgefunden
  hat,  so  hat  sie  mit  der  Aklagsschrift  auch  die  Akten,  welche  die  von  ihr
angestellten  Ermittlungen  enthalten,  bei  dem  Amts=  refp.  Landgerichte  einzureichen
(&amp;amp;8  197).  Auch  in  der  Hauptverhandlung  felbst  wird  Beweismaterial  verlesen,  wie
sich  dies  bei  Urkunden  und  anderen  ale  Beweiemittel  dienenden  Schriftstücken,  Protokollen
  über  die  Einnahme  des  richterlichen  Augenscheins  von  selbst  versteht,  wie  es
aber  auch  ausgedehnt  ist  auf  früher  ergangene  Strafurthrile,  Straflisten,  Auszüge
aus  Kirchenbüchern  und  Personenstandsregistern  (6  248).  Wenn  freilich  der  is
einer  Thatsache  auf  der  Wahrnehmung  einer  Person  beruht,  so  soll  diese  in  der
Hauptverhandlung  vernommen,  und  diese  Vernehmung  nicht  durch  Verlesung  des
über  eine  frühere  Vernehmung  ausgenommenen  Protokolls  oder  einer  schriftlichen
Erklärung  ersetzt  werden  (5  249).  Diese  Regel  unterliegt  jedoch  auch  mannigfachen
Modifikationen  (vergl.  5§  250,  252,  255).  Und  felbst  frühere  Erklärungen  des
Angeklagten  können  —  sofem  fie  nur  in  richterliche  Protokolle  aufgenommen  find  —
verlesen  werden,  zum  Zwecke  der  Beweisaufnahme  über  ein  Geständniß,  sowie  zur
Beseitigung  eines  bei  der  Vernehmung  hervortretenden  Widerspruches  mit  einer
fruheren  Aussage  (5  253).  Die  Vorgänge  der  Hauptverhandlung  selbst  werden  beurkundet
  (8  271—278),  derartig,  daß  nicht  nur  das  Protokoll  die  alleinige  Auskumt
darüber  giebt,  ob  in  der  Hauptverhandlung  alle  wesentlichen  Förmlichkeiten  des  Versahrens
  beobachtet  sind  (§  274),  sondern  daß  dasselbe  auch,  wo  dies  erforderlich,  die
ihrem  Wortlaute  nach  niedergeschriebenen  Aussagen  und  Beußerungen  enthält  (5  273
Abs.  3).  Bei  dieser  Art  der  Beurkundung  wird  es  denn  auch  möglich,  daß  in  der
Berufungs-  und  Redvisioneinstanz  das  Ve#ahren  mit  dem  Vortrage  eines  Berichterstattere
  Üüber  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens  beginnt  (88  365,  391).
Während  man  im  GEivilprozesse  „befriedigendere  In#sormation  des  Gerichts  vom  Parteivortrage
  unter  Richterkontrole,  ale  vom  Richtervortrag  unter  Parteikontrole,  erwartet“
(Wach,  Vorträge,  S.  10),  erwartet  man  umgekehrt  im  Straiprozefse  befriedigenderr
Insormation  des  Gerichts  vom  Richtervortrage  unter  Parteikontrole  als  vom  Parteiituret
  unter  Richterkontrole.

ratur:  Wad,  Vträte  über.  die  RCPO.,  1  f.  Die  Adhandlung  dinn
direkt  *  6#  U  "  ezug.  Unzweifelhaft  2  fie  aber  das  Beste,  was  für  da
Fst  r  inen  Und  Schriftlichkeit“  veröffentlicht  worden  ist;  Ol#er
        <pb n="935" />
        4.  Zuabrzeß.  941

6  7.  VI.  Oesfentlichkeit  des  Verfahrens.  Die  Bestimmungen  hierüber
finden  sich  —  gemeinsam  für  Civilprozeß  und  Strafprozeß  —  im  GV.  88  170
bis  176.  (Vergl.  Straf  O.  §  377  Nr.  6.)  Der  Zweck  der  Oeffentlichkeit  kann  kaum
erreicht  werden,  so  lange  nur  die  Vorschristen  des  StraschB.  §  13  und  der  NVerf.
Art.  22  „wahrheitsgetreue  Berichte“  vor  Verantwortlichkeit  schützen.  Wo  das  Gesetz
die  Oeffentlichkeit  einer  Verhandlung  als  Voraussetzung  ihrer  Gültigkeit  fordert,
müssen  „wahrheitsgetreue  Berichte“  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei  bleiben.
Daß  jetzt  die  Oeffentlichkeit  des  Reichstages  und  der  Kammern  eine  andere  ist  als
die  der  Gerichtssitzungen,  kann  im  Hinblick  auf  Straf6  B.  &amp;amp;  12  und  RVerf.  Art.  22
nicht  zweifelhaft  sein.  Ein  stichhaltiger  Grund  für  diese  verschiedenartige  Normirung
der  Oeffentlichkeit  ist  aber  kaum  auszufinden.

Literatur:  Geyer,  Lehrbuch,  S.  14;  Blunding,  Grundriß,  S.  81.

Abritz  der  Geschichte  des  Deutschen  Strafoerfahrens  vom
Jahre  1532  an.

à8  8.  Einleitung.  Das  Deutsche  Reichsgesetz,  durch  welches  der  gemeine
Deutsche  Strasprozeß  begründet  wurde,  ist  die  1532  publizirte  peinliche  Gerichtsordnung
  Kaiser  Karl's  V.,  die  sog.  Carolina  (Constitutio  Criminalis  Carolina,  CCC).
Das  Strafverfahren,  welches  durch  dieses  Gesetz  festgestellt  wurde,  enthält  sehr  wesentliche
  Abweichungen  von  demjenigen,  welches  das  ältere  Deutsche  Recht  (Sachsenspiegel,
  Richtsteig  =  Landrecht)  kannte.  In  diesem  letzteren  ist  der  Verletzte  der
Kläger,  welchem  nur  für  einzelne  Verbrechen  und  nur  für  den  Fall,  daß  der  Verletzte
  selbst  nicht  Uagt,  oder  Überhaupt  kein  Verletzter  existirt,  ein  kraft  seines  Amtes
austretender  Kläger  gleichgestellt  wird.  Eine  Erforschung  der  materiellen  Wahrheit
findet  in  dem  ordentlichen  Volksgerichte  gerichtsseitig  nicht  statt;  „der  Beweis  wird
blos  unter  den  Parteien,  als  sormeller  Beweis  geführt,  den  sie  dem  RNichter  darzulegen
  haben";  und  abgesehen  von  Einzelheiten  ist  das  Verfahren,  welches  sich  an
die  Strafklage  —  peinliche  Klage  —  anschloß,  das  gleiche,  welches  durch  die  civilrechtliche
  —  die  bürgerliche  Klage  —  veranlaßt  wurde.  Wie  für  den  Civilprozeß
galt  auch  für  den  Strafprozeß  der  Grundsatz,  daß  der  Urtheilsspruch  nicht  von  dem
Richter,  sondern  von  den  Schöffen  auszugehen  habe.  Es  bestand  aber  das  Verhältniß
  zwischen  Richter  und  Schöffen  in  Folgendem:  Der  Richter  repräsentirte  die
Gerichtsgewalt;  was  aber  Rechtens  sei,  das  wußte  der  Nichter  nicht.  Der  Richter
mußte  vielmehr  danach  fragen,  und  nicht  blos  galt  dies  in  Bezug  auf  dasjenige
Recht,  welches  die  Prozeßentscheidung,  sondern  auch  in  Bezug  auf  dasjenige
Recht,  welches  die  Prozeßlritung  bedingte.  Der  Richter  erfragte  das  Recht  von
den  Schöffen,  die  allein  und  ausschließlich  wußten,  was  Rechtens  sei.  Es  würde
demnach  vollkommen  unhistorisch  sein,  wollte  man  für  den  älteren  Deutschen  Progeß
annehmen,  es  sei  das  Recht  durch  gemcinschaftliche  Thätigkeit  des  Richters  und  der
Schöffen  gefunden  worden.

Der  ältere  Deutsche  Prozeß  war  ein  akkusatorischer  Prozeß  und  wo  sich  Einrichtungen
  inquisitorischer  Natur  finden,  sind  dieselben  auf  Einflüsse  des  kirchlichen
Prozesses  zurückzuführen.

Der  Inquisitionsprozeß  wurde  durch  die  Kirche  ausgebildet  und  zwar
durch  Innocenz  III.,  welcher  seine  Nesormen  des  älteren  Kanonischen  Prozesses
i.  J.  1216  zum  Abschluß  brachte.  Dieses  Ver#ahren  charakterisirt  sich  namentlich
dadurch,  daß  es  nur  wegen  solcher  Vergehen  stattiand,  welche  durch  öffentliches  Gerücht
  bekannt  geworden  waren;  daß  dem  Angeschuldigten  der  Gegenstand  der  Untersuchung
  sofort,  nachher  auch  die  Namen  und  Aussagen  der  Zeugen  mitgetheilt
wurden;  daß  die  Tortur  demselben  fremd  war.
        <pb n="936" />
        942  Das  öffenttiche  Necht.

In  der  zweiten  Hälfte  des  13.  Jahrhunderts  wurde  der  Inquifitioneprozeß,
jedoch  versetzt  mit  mehreren  Einrichtungen  des  Römischen  Prozesses,  zu  denen  auch
die  Tortur  gehörte,  in  den  weltlichen  Gerichten  rezipirt.  Von  den  Schrittstellern,
welche  dieses  Resultat  mit  herbeigekührt  haben,  sind  namentlich  Durantis  (Speculum
  jories  1271  ca.)  und  Gandinus  (1  1300  ca.)  zu  neunen;  unter  den  späterrn
Bearbeitern  des  Italicnischen  Prozesses  namentlich  Jul.  Clarus  (geb.  1525,  geft.
1575)  (Sententiarum  receptarum  liber  quintus.  —  Die  Italienischen  Schriftsteller
wurden  für  dieirnigen  Neiormen,  welche  im  Deutschen  Strasprogeß  im  17.  Jahrhundert,
  namentlich  durch  die  Autorität  von  Benedikt  Carpzov  (geb.  1595,
gest.  1666;  Practica  nova  erschien  1635,  13.  Ausg.  Frankf.  1758)  herbeigefühn
wurden,  von  hervorragendem  Einfluß.  Indessen  auch  dem  Verfasfser  der  CCC  find
die  Einrichtungen  des  Inquisitionsprozesses  bekannt  gewesen,  wennschon  die  spezielle
Quelle,  durch  deren  Vermittlung  dies  geschehen,  nicht  nachweisbar  ist.

——  Nogge.  Ueber  Grrichtsweten  d  Sermetn  1820;  Biener,  Beittäge
zur  Geschichte  P  anien  pranfet  et  Wä  r.  Beiträge  zur  Deutschen  Geschichte,
inseesonder.  7h  Dentschen  Strafrechis,  44  ’  Gehrertcht  *Ps
vo.  Savigny,  Geschichte  des  Röm.  R.  im  Mittelalter,  Bd.  I.  Kapitel  IV.;  Planck,  Tie
Lehre  vom  satb  (#½%  S.  3—93.  (Obwol  die  angeführte  Schrift  eine  der  treftlichsten
  gir  ithrote  #alig  ch#,  Schriften  ist,  so  ist  Dariniet  was  an  der  angeführten
Stelle  über  das  ältere  Deutsche  Ge.  richtsverfahrn  esagt  wird,  auch  für  die  Fe#nini  des
älteren  Te  ———  mit  g  tem  i  zu  benhen)  Dersel  be  in  der
Zeitschr.  für  Teutsches  R.  d.  X.  S.  3  Bd.  L.  S.  116  Bethmann-Hollweg,
  Der  *z  Vori  im  Phiieiel  2  l  (1-11
Bd.  II.  Abth.  1  (187#:  Brunner,  Zeugen=  und  K.  uguißtionsbrprel,  ngischen
Jeit.  1860,  Separatabdruck  aus  dem  frrn  Jah  18  865  der  nne  zun  Rlotder
  kois.  Cesterr.)  Akademie  der  Wistenschst,  d.  LI.  S.  Sohm,  Die  altdeutsche
Reichs-  und  Grichtsgfasung  ze  v.  Kries,  Der  #emwen  im  Straf  Pri.  der
Mittelelters,  1878;  Planck,  Das  #lunldd  12  ichtsverfa  hren  in  Mittelalter,  1879.  —
Löning,  de  Mösiblan  bei  neicch:  plerich  im  Teut  n  Mittelalter,  1880;  Gever.
gwho  .  As  ff.  Vergl.  v.  Bar,  Handbuch  des  Deutse  n  Mahoms  Bd.  i.  (Berlin

882)  S.  90  fl.,  104  ff.

8  9.  I.  Der  Prozeß  der  Carolina.  Die  Carolina  enthält  selbst  zwar
auch  Bestimmungen  Üüber  das  materielle  Strafrecht;  diese  find  jedoch  keineswegs  erschöpfend,
  vielmehr  verweist  dieses  Geset  theils  au  bestehende  gute  Rechtsgewohnheiten,
  theils  auf  das  damals  bereits  in  Deutschland  rezipirte  fremde,  Römische
Recht,  welches  in  Gemeinschaft  mit  den  sonst  besteheuden  Deutschen  Reich-gesetzen
(6.  B.  dem  ewigen  Landfrieden  von  1495)  kaiserliches  Recht  genannt  wird
(G.  B.  Art.  103,  105,  121).  Die  Trennung  zwischen  Richtern  und  Schöffen  in
dem  Sinne,  wie  dieselbe  für  das  ältere  Deutsche  Recht  statttand,  war  demnach  nicht
mehr  möglich;  der  neue  Deutsche  Strafprozeß  bedurfte  ebenso  wie  der  C  zivilprogeß
der  rechtsgelehrten  Richter,  und  damit  diese  für  die  Urtheilssprechung  —  in
unserem  heutigen  Sinne  des  Worts  —  überall  vorhanden  sein  mochten,
bestimmte  die  Carolina  in  ihrem  letzten  Artikel  (219),  daß  die  Akten  zum  Spruche
an  Juristenfakultäten  oder  an  sonstige  Rechtsverständige  verschickt  werden  sollten
(Aktenversendung).  Schon  hieraus  ist  zu  ersehen,  daß  die  Grundlage  des
Urtheils  nach  dem  Nrozesse  der  Carolina  nicht  in  einer  vor  dem  erkennenden  Nichter
gejührten  mündlichen  Verhandlung  geiunden  wurde,  sondern  daß  die  alleinige  Basis
desselben  in  zusammengeschriebenen  Akten  bestand.  Der  Prozeß  der  CCC  war  ein
durchaus  schriftlicher  Prozeß;  von  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  konnte
dabei  selbstverständlich  keine  Rede  sein.  Für  den  Beginn  des  Strafprozesses  gab  es
eine  doppelte  Veranlassung.  Entweder  schritt  der  Richter  von  Amtswegen  ein
(Art.  6  fl.),  oder  es  wurde  derselbe  hierzu  durch  eine  ihm  überreichte  Strafklage
veranlaßt,  welche  letztere  dann  entweder  von  einer  Privatperson  oder  von  einer
Namens  der  Obrigkeit  klagenden  Person  (Kläger  von  Amtswegen)  ausging.  Schritt
der  Richter  von  Amtswegen  ein,  so  hat  er  allein  die  gesammte  Untersuchung  zu
führen,  die  gesammte  Wahlheitserdorschung  lag  ihm  allein  ob;  es  existirte  kein
        <pb n="937" />
        4.  Strafprozeß.  943

Kläger,  es  war  mithin  eine  Parteiverhandlung  überhaupt  nicht  denkbar.  Wurde
dagegen  der  Strafprozeß  durch  die  Strafklage  veranlaßt,  so  war  es  zwar  für  die
weiteren  prozeffualischen  Folgen  vollkommen  gleichgültig,  ob  die  Klage  von  einer
Privatperson  oder  von  einem  Kläger  von  Amtswegen  herrührte  (Art.  188,  189),
aber  der  Umstand,  daß  der  Prozeß  durch  eine  Klage  veranlaßt  wurde,  machte  den
Strafprozeß  leineswegs  zu  einem  akkusatorischen,  sondern  in  Folge  der  Klage
begann  ein  inquisitorischer  Prozeß.  Die  fast  einzige  wesentliche  Mitwirkung
des  Klägers  bestand  nur  darin,  daß  er  seine  Strafklage  gehörig  begründete.  Diese
Begründung  der  Klage  konnte  durch  Anführung  von  Beweismitteln  geschehen,  welche
zur  Verurtheilung  ausreichend  waren,  sie  konnte  aber  auch  erfolgen  durch  die  bloße
Anführung  geeigneter  Indizien,  welche  die  weitere  Verfolgung  des  Beklagten  rechtjertigten
  (Art.  12),  oder  durch  Widerlegung  etwaiger  von  dem  Angeklagten  gegen
die  Strafklage  vorgebrachter  Erzeptionen  (Art.  13).  Daß  der  Ankläger  diesen  seinen
Verpflichtungen  nachkomme,  dajfür  hatte  er,  alleufalls  selbst  in  Form  der  Personalhaft,
  Sicherheit  zu  stellen.  Gegen  die  Nachtheile  einer  ungerechtfertigten  Anklage
sollte  der  Angeklagte  geschützt  werden  (Art.  11,  12,  14).  Hat  aber  der  Kläger
seine  Klage  in  geeigneter  Weise  begründet,  so  wird  er  von  jeder  weiteren  Verpflichtung,
  die  Sache  selbst  zu  verfolgen,  entbunden;  er  hinterläßt  dem  Untersuchungsrichter
  seine  Adresse,  damit  etwaige  Mittheilungen  ihm  gemacht  werden  können,  und
damit  scheidet  er  als  Kläger  aus  dem  Strafprozesse  aus  und  tritt  in  demfelben  nur
dann  wieder  auf,  wenn  er  sich  darum  handelt,  den  von  ihm  angetragenen  Zeugenbeweis
  gegen  den  leugnenden  Beklagten  durchzuführen  (Art.  62).  Dies  geschah  in
der  Weise,  daß  der  Kläger  einzelne  Beweisartikel  schriftlich  auffetzte,  bei  jedem  Artikel
die  Namen  der  Zeugen  vermerkte,  diese  Schrift  dem  Gerichte  übergab,  worauf  dann
die  Vemehmung  der  Zeugen  durch  das  Gericht  selbst  oder  durch  geeignete  Kommissarien
  erfolgte  (Art.  70).  —  Aus  diefen  soeben  beschriebenen  Eiurichtungen  läßt
sich  zwar  nicht  verkennen,  daß  der  Strasprozeß  der  CCC  noch  nicht  alle  Erinnerungen
  an  den  in  früherrr  Zeit  geltenden  Akkusationsprozeß  verloren  hatte;  aber
es  zeigen  dieselben  auch,  daß  seinem  Wesen  nach  der  Prozeß  der  CCC  nicht  mehr
ein  aklusatorischer  Prozeß  war,  sondern  daß  derselbe  auf  dem  Inquisitionsprinzipe
  beruhte.

Zur  Verurtheilung  verlangt  der  Prozeß  der  CCC  entweder  das  Geständniß  des
Thäters  oder  den  „Beweis“  seiner  Schuld  (Art.  22).  Der  Begriff  des  Beweises
  ist  indessen  nach  der  Auffassung  der  CC  keineswegs  identisch  mit  dem,  was
wir  heute  unter  Beweis  in  Straffachen  zu  verstehen  pflegen.  Man  kann  sagen,  daß
der  Begriff  des  Beweises,  positiv  ausgedrückt,  so  gut  wie  identisch  gewesen  fei
mit  dem  Bewelse  durch  die  Ausfsage  zweier  tauglicher  und  unverdächtiger  Zeugen:
und  negativ  würde  zu  sagen  sein,  daß  Dasjenige,  was  wir  heute  unter  Indizienbeweis
  verstehen,  nach  der  Auffasfung  der  CCC  nicht  nur  nicht  Beweis  war,  sondern
gerade  den  Gegensatz  zum  Beweise  bildete.

Nun  konnten  solgende  Fälle  eintreten:  1)  Der  Angeschuldigte  gestand.  In  diesem
Falle  war  nach  Prfung  der  Glaubwürdigkeit  des  Geständnifses  (Art.  48  ff.,  Art.  54)
die  Verurtheilung  auf  Grund  deffelben  auszusprechen.  2)  Es  wurde  gegen  den  Angeschuldigten
  der  Zeugenbeweis  geführt.  In  diesem  Falle  hatte  der  Untersuchungsrichter
  darauf  zu  fehen,  daß  die  Zeugen  tauglich  und  glaubwürdig  seien  und
daß  die  gefsetzlichen  Normen  der  Zeugenvernehmung  beobachtet  wurden  (Art.  62  fl.).
Auf  Grund  des  Zeugenbeweifes  erfolgte  dann  die  Verurtheilung,  unangesehen,  ob  der
Angeschuldigte  nach  diesem  Beweise  sich  schuldig  bekannte,  oder  ob  er  die  ihm  zur
Last  gelegte  Missethat  leugnete  (Art.  69).  3)  Gegen  den  Angeschuldigten  lagen
Indizien  seiner  Schuld  vor.  In  diesem  Falle  mußte  zunächst  die  indizirende
Thatsache  durch  zwei  i  gute  Zeugen“  bewiefen  sein;  und  es  mußte  die  indiziren  de
Thatsache  eine  im  Sinne  des  Gesehzes  „g  enugfame  Anzeige  sein.  Dasjenige
aber,  was  unter  „genugsamer“  Anzeige  zu  verstehen,  ist  von  der  CCC  (Art.  24  ff.)
        <pb n="938" />
        944  Das  öffentliche  Recht.

mit  einer  solchen  Umficht,  in  so  treffender  Weise  und  mit  solcher  Aueführlichkeit
dargelegt,  daß  diese  Bestimmungen  die  Grundlage  der  Theorie  des  Indizienbeweises
so  lange  für  Wissenschast,  Praxis  und  Gesetzgebung  gebildet  haben,  als  man  sich
überhaupt  für  das  strasprozessualische  Beweisrecht  um  eine  Theorie  des  Indizienbeweises
  kümmerte.  —  Waren  nun  „genugsame“  Indizien  bewiesen“,  so  führte
dies  zur  Folter  (Art.  22,  45  ff.,  58).  Führte  die  Folter  zum  Bekenntniffe,  so
mußte  die  Glaubwürdigkeit  des  Geständnisses  durch  weitere  Ermittlungen  geprüst
  werden  (Art.  48  ff.)  und  führten  diese  Ermittlungen  dazu,  daß  an  der  Glaubwürdigleit
  des  Geständnisses  nicht  zu  zweiseln  war,  so  lieferte  das  in  Folge  der
Tortur  abgelegte  Bekenntniß  derartig  vollen  Beweis,  daß  ein  Widerruf  des  Geständnisses
  nur  zu  neuer  Folterung  führte,  es  wäre  denn,  daß  der  Gefangene  „solche  Ursachen
  seines  Leugnens  fürwendet,  dadurch  der  Nichter  bewegt  würde,  zu  glauben,
daß  der  Gefangene  solch  Bekenntniß  aus  Irrsal  gethan;  alsdann  mag  der  Richter
denselben  Gefangenen  zur  Ausführung  und  Beweifung  folchen  Irrsals  zulassen“
(Art.  57).  Gesteht  der  Angeschuldigte  nicht,  so  ist  er  freizusprechen  und  sind  Richter.
resp.  Ankläger,  welche  auf  Grund  der  im  Gefetze  als  „genugsam“  bezeichneten  Anzeigen
  die  Folter  in  der  vom  Gesetz  vorgeschriebenen  Art  und  ohne  Ueberschreitung
des  bestimmten  Maßes  vorgenommen  haben,  dem  Angeschuldigten  für  die  an  ihm
vorgenommene  Folterung  nicht  verantwortlich  (Art.  61,  20).  Darüber  freilich,
ob  die  Folterung  im  vorliegenden  Fall  gerrchtsertigt  sei,  konnte  Streit  entstehen,
und  dieser  Streit  wurde  beigelegt  durch  ein  richterliches  Urtheil,  welches  seiner
Natur  nach  ein  Zwischenurtheil  war,  und  zu  dessen  Erlangung  die  Untersuchungsakten
  in  gleicher  Weise  zu  versenden  waren,  wie  zur  Erlangung  den  Endurtheils
(Art.  28)

War  dann  der  Strafprozeß  bis  zum  rechtskräftigen  Endurtheil  durchgeführt,  so
konnte  noch,  entweder  auf  Antrag  des  Klägers  oder  auf  Antrag  des  Angeklagten,  der
sog.  „endliche  Rechttag“  stattfinden  (Art.  78).  Der  Gedanke,  welcher  diese
Einrichtung  entstehen  ließ,  war  der,  daß,  da  der  Prozeß  der  CCC  den  öffentlichmündlichen
  Anklageprogeß  des  älteren  Deutschen  Rechts  der  Sache  nach  beseitigt
hatte,  wenigstens  der  Form  nach  etwas  stattfinde,  was  so  aussähe,  als  ob  der  früherr,
in  dem  Volksbewußtsein  noch  fortlebende  ältere  Prozeß  noch  eristire.  Um  dieser
Form  zu  genügen,  wurde  eine  Komödie  aufgeführt,  die  darin  bestand,  daß  man  vor
dem  Volke  so  that,  als  ob  der  durch  das  schriftlich  abgesaßte  Erkenntniß  berrits
VBerurtheilte  erst  jetzt  unter  Beobachtung  der  Formen  des  älteren  Prozesses  verurtheilt
werde.  In  diesem  Schauspiele,  welches  durch  daß  Läuten  einer  Glocke  angekündigt
wurde,  treten  auf:  der  Kichter,  mehrere  Schöffen,  der  Kläger,  der  Beklagte,  der
Vorspreche  des  Klägers,  der  Vorspreche  des  Beklagten  und  am  Schluffe  die  wichtigste
Person,  nämlich  der  Nachrichter.  Was  zu  sprechen  war,  was  zu  geschehen  hatte,
das  war  wörtlich  durch  die  CC  vorgeschrieben.  Der  Nichter  fragt  die  Schöffen
nach  dem  Recht;  diese  weisen  es  ihm;  der  Vorspreche  des  Klägers  stellt  die  Klage
au,  der  Vorforeche  des  Beklagten  antwortet  darauf;  dann  fragt  der  Richter  einen

Schoffen,  wie  in  der  Sache  zu  urtheilen  sei,  worauf  dieser  antwortet,  es  sei
so  zu  urtheilen,  wie  dies  in  dem  schriftlich  abgefaßten  Erkenntnisse  zu  lesen.  Dies
wurde  nun  publizirt;  der  Richter  bricht  den  Stab  über  den  Verurhheilten  und  übergiebt
  ihn  dem  Nachrichter.  —  Von  dieser  Komödie  ist  man  im  Laufe  der  Zeit  abgekommen.
  Aber  die  Glocke,  welche  früher  den  „endlichen  Rechttag“  einläutete,  die
läutet  auch  noch  heute  an  vielen  Orten  zur  Vollstreckung  der  Todesstrafe;  die
Sünderglocke  ist  das  letzte  Ueberbleibsel  des  „endlichen  Rechttages“.

Literatur:  Güterbock,  ie  Pehu  gsgelchichter  der  Kawlina.  1876;  Brunnenmeister.
  Die  Ouellen  der  Bambergenfis.  In  dieser  pogrehihen  Arbeit  wird  das  Verständniß
  des  F—  de  —  bgerfte.  durch  das  S.  218  ffi.  Angeföhrte  gefördert:
Geyer,  Lehrbuch,  S.  57  ff.
        <pb n="939" />
        4.  Ztrawprozeß.  945

8  10.  II.  Die  Fortbildung  des  Deutschen  Strafprozesses  bis  zu
den  Neformen  der  Jahre  1848,  1849.  Die  wezentlichsten  Aenderungen,  welche
der  Prozeß  der  CCC  im  Laufe  der  Zeit  erfuhr,  lassen  sich  auf  folgende  Punkte
zurückillhrrn:

1.  Der  Gegenstand  des  Strafprozesses  der  CCC  umfaßt  nur  diejenigen  Strafsälle,
  in  welchen  peinlich  gestrast  wurde.  Diese  peinlichen  Strafen  bilden  aber
den  Gegensatz  zu  den  bürgerlichen  Strafen,  und  um  die  letzteren  herbeizuführen,
dazu  diente  nicht  der  peinliche  Prozeß,  von  welchem  die  CCC  ausschließlich  handelt,
sondern  die  bürgerliche  Klage  und  das  bürgerliche  Verfahren,  welches  im  Wesentlichen
  mit  dem  civilprogefsualischen  Verfahren  identisch  war.  Dieser  Unterschied  basirt
auf  der  Unterscheidung,  welche  das  ältere  Deutsche  Strafrecht  aufstellte  zwischen  den
sog.  „Ungerichten“,  den  mit  einer  diffentlichen  Strafe  zu  belegenden  eigentlichen  Verbrechen,
  und  den  „bußwürdigen  Handlungen“,  d.  h.  denjenigen  Rechtswidrigkeiten,
welche  mit  einer  Geldzahlung  —  der  Buße  an  den  Verletzten  und  dem  Gewedde
(Friedensgeld)  an  die  Obrigkeit  —  geahudet  wurden.  Nur  auf  die  Fälle  der  ersteren
Art,  auf  die  Ungerichte,  nicht  aber  aus  die  der  letzteren  Art,  die  bußwürdigen
Delikte,  bezog  sich  die  peinliche  Klage  des  älteren  Deutschen  Rechts.  „Peinliche
Klagen“,  so  sagt  der  Richtsteig,  „heißen  deshalb  peinlich,  weil  der  Verklagte,  wenn
er  durch  die  Klage  überwunden  wird,  gepeinigt  werden  soll“.  Das  Peinigen  des
Beklagten  erfolgt  aber  dadurch,  daß  an  ihmn  die  öffentliche  Strafe  vollzogen  wird.
„Nun  wisse“,  so  sagt  der  Richtsteig,  „daß  es  fünferlei  Arten  von  Pein  giebt.  Man
peinigt  den  Schuldigen  dadurch,  daß  man  ihm  sein  Leben  nimmt,  oder  seine  Gefundheit
  (verstümmelnde  Strafen),  oder  sein  Recht,  oder  seine  Ehre,  oder  den  gemeinen
  Frieden.“  —  Damit  ist  das  System  der  öffentlichen  Strasen  erschöpft  und
damit  ist  auch  der  Gegenstand  der  peinlichen  Klagen  bezeichnet.  In  der  CCC  hatte
sich  zwar  das  System  der  öffeutlichen  Strafen,  wenn  auch  nicht  dem  Prinzipe  nach,
so  doch  hinsichtlich  der  Strafmittel  geändert.  Aber  der  Satz  bleibt  bestehen,  daß
ein  Strafprozeß  nur  dann  stattfindet,  wenn  auf  eine  öffentliche  Strafe  erkanmt  werden
sollte.  Im  Laufe  der  Zeit  ist  nun  das  System  der  öffentlichen  Strafen  wesentlich
anders  geworden,  und  namentlich  dadurch,  daß  der  Begriff  der  bußwürdigen  Delikte,
im  Sinne  des  älteren  Rechts,  aufhörte.  Diese  derschwinden  entweder  überhaupt  aus
dem  Bereiche  der  strafbaren  Handlungen,  oder  die  Buße,  resp.  das  Gewedde,  erlangt
den  Charakter  einer  öffentlichen  Strafe.  Hierdurch  erweiterte  sich  der  Gegenstand
des  Strafprozesses  und  zwar  in  demfelben  Umfange,  wie  sich  der  Begriff  der  „öffentlichen
  Strafe“  erweiterte.

2.  Die  CCC  ließ  den  Strasprozeß  begimen  entweder  durch  Einschreiten  des
Richters  ex  officio  oder  durch  Erhebung  der  Strafklage,  und  beide  Arten,  den  Strasprozeß
  zu  veranlassen,  werden  ohne  Rückficht  darauf,  um  welches  Verbrechen  es  sich
handelte,  als  gleichberrchtigte  neben  einander  gestellt.  Durch  die  Schriften  von
Carpzov  (vergl.  §  7),  Brunnemann  (Tractatus  de  inquisitionig  processu,
1647),  Ludovici  (Einleitung  zum  peinlichen  Prozeß,  1707)  „wurde  der  Inquisitionsprozß
  in  seinem  Gange  näher  bestimmt  und  eben  deshalb  in  seiner  Autorität
befestigt,  so  daß  der  akkusatorische  Prozeß  nach  und  nach  außer  Gebrauch  gekommen
  ist  und  die  Anzeige  des  Verletzten  sowie  die  von  demselben  angegebenen
Beweismittel  in  der  Regel  nur  als  Grundlage  der  von  Amtswegen  vorzunehmenden
Inquisition  dienen."

3.  Der  Prozeß  der  CCC  verlangt,  daß,  wenn  verurtheilt  werden  foll,  dies  nur
geschehen  dürie  in  Folge  des  Beweises  (durch  Zeugen),  oder  in  Folge  des  Geständnisses,
  nicht  aber  in  Folge  von  Indizien.  Der  Indizienbeweis  hatte  vielmehr  nur
die  Bedeutung,  daß  derselbe  zur  Folter  und  so  mittelbar  zum  Geständniß  führte.
Also  nur  mit  Hülfe  der  Folter  war  das  Beweissystem  des  CCC  aufrecht  zu  erhalten.
Nun  wurde  aber,  und  zwar  zuerst  in  Preußen  beim  Wagierungsantiit  Friedrich's

v.  PHeltenberff.  Ee#opäble.  1.  4  Au#.
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        946  Das  ösffentliche  Recht.

des  Großen,  die  Folter  aufgehoben  —  die  anderen  Deutschen  Staaten  #olgten  nach.
wenn  auch  später,  so  z.  B.  Bayern  erst  im  Jahre  1806  —  und  damit  schwand  die
Möglichkeit,  auf  Grund  des  Geständnifses  da  verurtheilen  zu  können,  wo  man  das--elbe
  früher  nur  durch  Anwendung  der  Folter  zu  erlangen  im  Stande  war.  Es
entstand  ein  Schwanken  in  der  Praxis,  ob  man  beim  Nichtvorhandensein  des  Geständnisses,
  jedoch  beim  Vorhandensein  derjenigen  Indizien,  welche  früher  zur  Folterung
berechtigten,  jetzt  überhaupt  noch  strufen  dürse,  ob,  wenn  dies  zuläsfig,  die  volle  gesetzliche
  oder  nur  eine  minder  schwere  als  die  volle  gesetzliche  Strafe  (gegenüber  der
ordeutlichen  Strase  poena  ordinaria  bezeichneie  man  die  letztere  mit  dem  Ausdruck
„außerordentliche  Strase“  poena  extraordinaria)  erkannt  werden  dürfe.  Durch  die
Praxris  und  durch  Partikulargesetzgebung  sanden  diese  Zweifel  darin  ihren  Abschluß,
daß  auch  auf  den  Indizienbeweis  hin,  falls  derfelbe  den  gesetzlichen  Anforderungen
entsprach,  zur  vollen  gesetzlichen  Strafe  verurtheilt  werden  durfte.

4.  Die  Italienischen  Juristen  —  zuerst  (vergl.  Biener  a.  a.  O.  S.  85)  der
Papst  Innocenz  IV.  in  seinem  Apparatus  zu  den  Dekrtalen  Gregor's  IX.  —  sonderten
den  Strasprozeß  in  die  beiden  Abschnitte  inquisitio  generalis  und  inquisitio  specialis.
  Die  erstere  findet,  abgesehen  von  anderrn  auf  die  Kircheninquifition  bezüglichen
  Fällen,  statt,  wenn  ein  Verbrechen  bekannt,  aber  der  Urheber
unbekannt  ist.  Finden  sich  bestimmte  Gründe,  um  eine  bestimmte  Person
in  Untersuchung  zu  ziehen,  so  geht  die  inguisitio  generalis  —  oder  auch  inquisitio
praeparativa  alterius  inquisitionis  —  in  die  inquisitlo  contra  certam  personam  über.
Diese  Sonderung  in  inquisitio  generalis  und  ingoisitio  specialis  wurde,  obwol  später
ihrem  Inhalte  nach  zerschiedenartig  bestimmt,  beibehalten  und  auch  in  Deutschland
recipirt.  Nach  Carpzov  (der  auch  hierbei  der  Autorität  von  Julius  Clarus  und
Farinacius  solgt)  zerfällt  der  Strafprozeß  in  zwei  Theile  inqulsitio  generalis  und
specialis.  Der  Zweck  der  ersteren  ist,  sich  der  „Existenz  des  Verbrechens  zu  vergewissern
  und  Anzeigen  gegen  den  Thäter  zu  sammeln,  bis  sie  genügen,  um  ihn
der  Spezialinquisition  zu  unterwerfen“.  Letztere  ist  dazu  bestimmt,  um  „gegen  den
als  verdächtig  Anerkannten  sowol  das  Verbrechen,  als  seine  Theilnahme  daran,
durch  Untersuchung  ins  Klarr  zu  bringen".  Praktische  Mißstände  bei  der  Beweisrhebung
  derrn  Detail  hier  nicht  eingegangen  werden  kann  (vergl.  Bien  er  a.
a.  O.  165  ff.,  bes.  S.  186—188)  bewirkten,  daß  für  die  Fälle  des  ordentlichen
dpu  eine  Treigliederung  des  Strafprozesses  eingeführt  wurde:  Information,
  Untersuchung  und  Spezialinquisition.  In  dem  ersten  dieser
genannten  Abschnikte  des  Verfahrens  wurde  üÜberhaupt  nicht  Beweis  erhoben;  die
Vernehmung  der  Auskunftspersonen  erfolgte  nicht  eidlich  und  der  Verdächtige  wurde
nur  so  vernommen,  als  ob  er  selbst  nur  eine  Auskunftsperson  wäre.  Die  Untersuchung
  enthielt  das  gesammte  Beweismaterial,  namentlich  die  eidliche  Bernehmung
  der  Zeugen  und  die,  wenn  auch  nur  fummarische,  so  doch  vemtwortliche
Vernehmung  des  Angeschuldigten  als  solchen.  Für  die  Spczialinquisition  blieb  dann
nur  noch  das  artikulirte  Verhör  des  Angeschuldigten  übrig,  d.  h.  die  Vernehmung
desselben  über  bestimmt  sormulirte  igstücke,  Artikel,  welche  nach  den  Ergebnifsen
der  vomusgegangenen  Untersuchung  zu  entwerfen  waren.

Diese  durch  Praxis  und  Doktrin  begründeten  Aenderungen  des  Strafprozefses
der  CCC  wurden  dann  durch  die  Partikulargesetzgebung  anerkannt  und  weiter  durchgebildet.
  Die  wichtigsten  hier  zu  nennenden  Partikulargesetze  sind:  der  Coder  Maximiliuneus
  juris  bavarich  criminalis  (1751);  die  allgemeine  Kriminalgerichtsordnung
Kaiser  Joses's  II.  (1788);  Gesctbuch  Kaiser  Franz'  II.  über  Verbrechen  und  schwere.
Polizeiübertretungen  (3.  September  1808,  Thl.  II.  Abschnitt  2);  Prußische
Kriminalordnung  vom  11.  Dezember  1805;  Bayerisches  Stralgesetbuch  von  1812
Cweiter  Theil).

Eiter  Vem  AUiener,  Beiträge  zur  Geschichte  deß  Ingnisitionspro
Zachoriä,  Bd.  I.  S.  142;  Ver#er  e  —lr  san  iemprhen.  —  Suie  ti
        <pb n="941" />
        4.  Ttraprozeh.  947

bis  zur  Gegenwart,  1897;  Glaser  in  v.  W  Handbuch,  Thl.  I.  S.  1—11;
Geyer,  Lehrbuch,  §8  16—19.  Vinding,  Grundriß,
§  11.  III.  Die  Reformen  der  Jahre  1848,  1849.  Die  Ereignisse
den  Jahres  1848  veranlaßten  eine  durchgreisende  Aenderung  des  Deutschen  Strafprozesses.
  Diese  Aenderung  läßt  sich  mit  einem  Worte  dadurch  bezeichnen,  daß
man  sagt:  Während  man  vom  16.  Jahrhundert  an  deu  Italienischen  Strasprozeß
recipirte,  recipirte  man  im  19.  Jahrhundert  den  Frangösischen  Strafprozeß.
Ohne  Vorbereitungen  freilich  erfolgte  diese  jüngste  Reception  fremden  Rechts  in
Deutschland  nicht.  Die  piraktisch  bedeutsamste  derselben  war  die  Einführung  des
Französischen  Rechts,  speziell  auch  die  des  Französischen  Straspryzesses  (Code  chinstruction
  criminelle,  1808)  in  denjenigen  Ländern,  welche  durch  die  Französische
Invasiou  mit  Frankreich  verbunden  wurden.  Nach  den  Freiheitskriegen  blieben  die
Französischen  Institutionen  in  den  links-rheinischen  Ländern  Deutschlands  bestehen,
und  so  blieb  auch  der  Französische  Strafprozeß  ein  partikulärer  Prozeß  in  Deutschland.
  Dieser  Rheinische  Prozeß  konnte  gegenüber  dem  Strafprozeß  in  den  übrigen
Theilen  Deutschlands  darauf  hinweisen,  daß  er  sich  der  Oeffeutlichkeit  und  Mündlichkeit
  des  Verfahrens,  daß  er  sich  des  Institutes  der  Geschworenengerichte  erfreuc.  —
Der  Rheinische  Prozeß  erlangte  in  dem  übrigen  Deutschland  Dasjenige,  was  man
mit  dem  Worte  Popularität  zu  bezeichnen  pflegt.  Außer  dieser  Existenz  des
Französischen  Prozesses  auf  Deutschem  Boden  ist  noch  zu  erwähnen,  daß  an
einzelnen  Stellen  Deutschlands  durch  die  Gesetzgebung  versuchsweise  Reformen  des
Stenimerkuleer  unternommen  wurden.  So  machte  man  1843  in  Württemberg  den
ersuch,  an  das  schriftliche  Untersuchungsversahren  in  schweren  Straffällen  eine
Airruche  Schlußverhandlung  zu  knüpfen;  in  Baden  wurde  1845  eine  Strafprozeßordnung
  publizirt,  welche  das  Prinzip  der  Mündlichkeit,  eine  beschräukte  Oeffentlichkeit,
  das  Juftitut  der  Staatsanwaltschaft,  aber  nicht  das  Geschworenengericht
adoptirte,  —  ein  Gesetz,  welches  übrigens  nicht  zur  Ausführung  gelangte;  in  Preußen
wurde  durch  das  Gesetz  vom  17.  Juli  1846  für  die  bei  dem  Kammergericht  und
dem  Kriminalgericht  zu  Berlin  zur  Verhandlung  kommenden  Strafsachen  Mündlichkeit,
  Oeffentlichkeit,  Staatsanwaltschaft,  aber  nicht  Geschworenengericht  eingeführt.
Außerdem  wurde  die  Einführung  des  Geschworenengerichts,  worunter  man  immer
uur  an  das  Franzöfisch-Rheinische  Geschworenengericht  dachte,  Gegenstand  der  Agitation
—  wenn  auch  zum  Theil  nur  der  mehr  doktrinären  Agitation,  wie  z.  B.  gelegentlich
  der  Germanistenversammlung  in  Lübeck  (1847).  Im  Jahre  1848  gehörten
„Oeffentlichkeit,  Mündlichkeit  und  Geschworenengericht“  zu  den  selbstverständlichen
,  Forderungen“  und  auch  zu  den  selbstverständlichen  „Konzessionen“.  Die  Resultate
der  Neformbewegung  auf  dem  Gebicte  des  Deutschen  Strafprogeßrecht  erhielten  ihre
Jormulirung  in  den  „Grundrechten  des  Deutschen  Volkes“  (vergl.  §§  138,  140  bis
143,  174—175,  177—179,  182—183)0.  Die  seit  dem  Jahr  1848  publizirten
Straf-  .  beruhen  durchweg  auf  Franzöfisch-Rheinischen  Prinzipien.  Da  dieselben  die
historische  Voraussetzung  für  die  Deutsche  StrafP  O.  bildeten,  so  mag  ein  Verzeichniß
derselben,  soweit  sie  am  1.  Oktober  1879  in  Geltung  wamn,  hier  noch  seinen  Platz
finden.  Preußen:  Verordnung  vom  3.  Jannar  1849  und  Gesetz  vom  3.  Mai
1852;  für  die  seit  1866  mit  dem  Preußischen  Staate  verbundenen  Provinzen:
Strasp  O.  vom  25.  Juni  1867.  Sachsen:  Strafst  O.  vom  1.  Oktober  1868.
Hessen:  Strafs  O.  vom  13.  Sept.  1865.  Braunschweig:  Strasp  O.  vom
21.  Oktober  1858.  Thüringen:  Stras  O.  von  1850.  Altenburg:  StrafP.
vom  27.  Februar  1854.  Oldenburg:  Straft  O.  vom  2.  November  1857.
Waldeck:  Gesetz  vom  14.  Juni  1850.  Lübeck:  StrafP  O.  vom  26.  November
1862.  Bremen:  StrafP  O.  vom  26.  Dezember  1870.  Hamburg:  Stras  #.
vom  30.  April  1869.  Bayern:  Gesetz  über  das  öffentlich-mündliche  Verjahren  vom
10.  November  1848.  Württemberg:  Straf#O.  vom  17.  April  1868.  Baden:
Strash  O.  vom  13.  Mai  1864.  Oesterreich:  Strasch  O.  vom  23.  Mai  1873.
60
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        948  Das  ös##entliche  Aecht.

Ueberdem  galt  in  Preußen  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln,
in  Rheinbayern,  in  Rheinhessen  und  in  Elsaß-Lothringen  der  Coce
d’instruction  criminelle.
Literatur:  Glaser  in  v.  Keltende  #ls  Handbuch,  I.  S.  b#  eabe  daselbft  er
uuere  Pocg.  namentlich  S.  11  (bezüglich  der  7  #r  188),  S.  65  (beutschen
  Strafprozeßgeseygebung  von  1848—1871),  u  auch  S.  67—72  die
Esücherw  7.  der  einzelnen  Frusse  taaten  Pet#  der  hierzu  gehörenden  Literatur  die
eingehendste  Berücksichtigu  Frsunen,  —  Literaturnachweise  über  die  5  vangolischz  und
En  lisch  che  Strafproze  ghSeb  ebenfalls  bei  #  S  und
S.  Geyer,  eeche  t  d  Grundriß,  88  7—10.  Ueber  die  Oesterrinmi-
  Stras  O.  vom  Mai  1  i  Ullmann  in  v.  Ho  kendorft'?  anb  ·
do  S.  79  ":„  2  Melte,  Lebrüuch  ren  OCesterreichischen  ESt#espro#uch  ufl.
bruck  1  S.  Ket  ch  des  Oesterreichischen  Stra  *  55  Bbd.  I.
5  orit  27  i!  u.  1  sdh  1876),  Bd.  II.  Kommentar,  1  Bafer  (68§  1—45)
Wien  1878;  2.  Lieser.  (I§  46—206)  Wien  1881.

89  12.  IV.  Vorarbeiten  zur  Straiprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich.  Schon  der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  hatte  aus  Grund  der  S
Art.  4,  Nr.  13  in  seiner  Sitzung  vom  18.  April  1868  den  Beschluß  gefaßt:  „den
Bundeskanzler  aufzusordern,  den  Entwurf  einer  gemeinsamen  Strast#.  für  den
Norddeutschen  Bund  vorbereiten  und  dem  Reichstage  vorlegen  zu  lassen.“  Der  erste
im  Puuß.  Justizministerium  von  Dr.  Friedberg  ausgearbeitete  Entwurf  wurde
im  Anfange  des  Jahres  1878  dem  Bundesrathe  vorgelegt  und  mit  den  Motiven,
nebst  einem  Band  Aulagen,  veröffentlicht.  Dieser  Entwurf  wurde  einer  Kommiffion
von  11  Mitgliedern  (unter  ihnen:  Friedberg,  Förster,  Zachariä,  v.  Schwarze)  zur
Vorberathung  überwiesen,  die  ihre  Arbeiten  bis  gegen  Ende  des  Jahres  1873  sertig
stellte.  Der  veränderte  Entwurf  ist  mit  Motiven  u.  s.  w.  ebensalls  veröffentlicht  worden.
Die  weitere  Berathung,  in  die  hiemuf  der  Bundesmth  eintmt,  hatte  die  Folge,  daß
die  Geschworenengerichte,  welche  die  Entwürse  bis  dahin  beseitigt  und  durch  fog.
große  Schöffengerichte  ersetzt  wissen  wollten,  wieder  hergestellt  wurden.  Dieser  dritte
Entwurf  ist  dem  Reichstag  in  der  zweiten  Session  der  II.  Legislaturperiode  (Herbst
1874)  zusammen  mit  dem  Entwurf  der  CP  O.  und  des  GW#.  vorgelegt  worden.
Nachdem  der  Reichstag  am  14.  und  25.  November  1874  die  erste  Lefung  des
GV.,  am  26.  die  erste  Lesung  der  Strafsn  O.  vorgenommen  hatte,  wurde  am  18.
Dezember  1874  das  Gesetz  vom  283.  Dezember  1874  beschlossen,  kraft  dessen  die
vom  Reichstage  zur  Vorberathung  der  Reichsjuftidgesetze  einzusetzende  Kommission
ermächtigt  wurde,  ihr  Verhandlungen  nach  dem  Schlusse  der  Seffion  bis  zum  Beginn
der  nächsten  ordentlichen  Session  des  Reichstages  sortzusetzen.  Am  18.  Januar  1875
wurde  die  aus  28  Mitgliedern  bestehende  „Reichsjustizktommission“  gewählt  —  zu
ihren  Mitgliedern  gehörten  u.  A.  Reichensperger,  v.  Schwarze,  Lasker,  Marquardsen,
Micquêl  (Vorsitzender),  Bähr,  Gneist,  Becker,  Struckmann  —  und  begann  ihre  Thätigkeit
  erst  nach  dem  Schlusse  des  Reichstages.  Zweimalige  Lesung  der  drei  Justizgesetze
  sollte  innerhalb  der  Kommission  stattfinden.  Die  Berathung  der  Strar
begann  am  11.  Juni  und  wurde  zunächst  bis  in  den  September  hinein  fortgesetzt.
Als  die  „nächste  ordentliche  Session“,  bis  zu  welcher  der  Kommission  ihr  Mandat
ertheilt  war,  begann,  war  die  Reichsjustizkommission  mit  ihren  Arbeiten  noch  lange
nicht  sertig.  Am  29.  Oktober  1875  berichtete  der  Vorsitzende  der  Kommisfion
dem  Reichstage  Über  die  Thätigkeit  der  Kommission.  Es  habe  die  Kommisfion
ihre  Arbeiten  am  26.  April  begonnen,  dieselben  bie  zum  11.  Juli  sortgesetzt:
dann  habe  man  bis  zum  1.  September  Ferien  gemacht,  und  vom  1.  September
bis  zum  27.  Oktober  weiter  gearbeitet.  Außer  40  Sitzungen  der  Redaktionskommission
  (v.  Schwarze,  Bähr,  Becker)  hätten  94  Sitzungen  stattgelunden.
Resultate:  Die  CPO.  war  in  zwei  Lefungen  berathen;  die  Strasp  O.  in  erster
Lesung,  ebenso  in  erster  Lefung  einzelne  Theile  des  G#.  Durch  Gesetz  vom  1.
Februar  1876  wurde  darauf  die  Kommission  von  Neuem  ermächtigt  vom  Schlusse
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        —

Strafprozcß.  949

der  Session  an  bis  zum  Beginne  der  nächsten  ordentlichen  Session  ihre  Arbeiten  fortzusetzen.
  Die  Kommission  fehte  ihre  Arbeiten  bis  zum  19.  Februar  fort,  vertagte
sich  dann  bis  zum  3.  April,  verlängerte  darauf  diese  Vertagung  bis  zum  2.  Mai,
und  brachte  dann  endlich  ihre  Arbeiten  in  der  Zeit  vom  2.  Mai  bis  3.  Juli  1876
zum  Abschluß.  Von  den  160  Plenarsitzungen  der  Kommission  beanfpruchte  das
GVG.  53  Sihungen,  die  Strasp  O.  72  Sitzungen,  die  CMO.  54  Sitzungen.  Außerdem
  hatte  die  sog.  „Redaktionskommission“  (v.  Schwarfe,  Becker,  Bähr)  85
Sihungen  gebraucht;  und  Sublommissionen.  die  für  spezielle  Fragen  eingesetzt  wurden,
hielten  anßerdem  noch  eine  Reihe  von  Sitzungen  ab.  Nachdem  das  Plenum  des
Reichstages  aui  Grund  der  Berichte  der  Reicheinstigkommission  die  Justizgesetze  in
zweiter  Lesung  durchberathen  hatte,  gelangte  ein  Schreiben  des  Reichskanzlers  vom
12.  Dezember  1876  an  den  Präsidenten  des  Reichotages,  durch  welchen  eine  nicht
geringe  Anzahl  von  Beschlüssen  der  zweiten  Lesung  seitens  des  Bundesrathes  für
unannehmbar  erklärt  wurde.  Die  Gefahr,  daß  das  Zustandekommen  der  Reichsjustiggesetze
  auch  jetzt  noch  scheitern  könne,  wurde  durch  sog.  Kompromißanträge
bcseitigt.  Die  §§  99,  148,  170,  490  Absf.  2,  499  Abs.  1,  420  und  501  Abf.  2,
505  Abf.  1  der  StrafP  O.  sind  in  ihrer  jetzigen  Fassung  durch  die  Kompromißanträge
  beeinflußt  worden;  während  im  Uebrigen  diese  Anträge  die  Wirkung  hatten,
daß  eine  „Anzahl  von  Beschllissen  zweiter  Lesung  in  das  Gesetz  nicht  auigenommen
wurde.  Das  GG#.  wurdr,  gnachdem  auch  auf  dieses  die  Kompromißanträge  ihre
Wirksamkeit  geäußert  (z.  V.  §  69  Einf.  G.  zum  G.  8  6)  am  27.  Jannar  1877,
die  Strafp  O.  am  1.  Febmar  1877  publizirt.  Am  1.  Oltober  1879  sind  diese
Gesehe,  ebenso  wie  die  am  30.  Jannar  1879  publizirte  CPO.  in  Wirksamkeit
getreten.

Die  Nakur  der  Strailn  O.  als  eines  Reichsgesehes  bedingt  es,  daß  dieselbe  durch
spätere  Reichegesehe  ergänzt  und  geändert  werden  kann,  wie  denn  solche  Ergänzungen,
namentlich  durch  die  Rechtsanwaltsordnung  vom  1,.  Juli  1878,  das  Gerichtskostengeseh
  vom  18.  Juni  1878,  die  Gebührenordnung  #r  Rechtsanwälte  vom
7.  Juli  1879,  die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  vom  24.  Juni  1878
sowic  die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878
erfolgt  sind.  Es  waren  aber  auch  bereits  vor  Erlaß  der  Strask  O.  für  spezielle
reichsgesetlich,  resp.  bundcsgesehlich  geregelte  Materien  einzelne,  das  Verfahren  betreffende
  Bestimmungen  getroffen  worden,  z.  B.  in  dem  Gesetz  über  die  Erhebung
der  Salzstener  vom  12.  Oktober  1867  (§  18),  dem  Gesetz  Über  die  Besteuerung  des
Tabaks  vom  26.  Mai  1862  (§5  12),  im  Vereinspollgeseth  vom  1.  Juli  1869
(3*  126,  127,  150,  153,  165),  im  Postgefetz  vom  28.  Oktober  1871  (§§  32,
34  —47)  u.  f.  w.  Hinsichtlich  dieser  richsgesetzlichen  Bestimmungen  hat  sich  die
StrasP  O.  (Einf.  G.  §  5)  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  (vergl.  §  13  des  Einf.  Gef.
zur  PO.  und  §  3.  Einf.  Ges.  zur  K  O.)  für  das  Forkbestehen  derfelben  entschieden.

Das  Verhältniß  der  RStraf#  O.  zur  Landesgesegebung  bestimmt  sich  nach
Art.  2  der  Reichsverfassung,  d.  h.  auch  nicht  für  Spezialfälle  darf  die  Landesgesetzgebung
  —  insoweit  ihr  dics  nicht  durch  Einf.  Gef.  zur  RStraf  PO.  8  3  ausdrücklich
gewährt  ist  —  etwas  von  der  RStraf  O.  Abweichendes  bestimmen;  und  auch  flir
Spezialfälle  wird  das  bestehende  Landesrecht  durch  das  Reichsrecht  befeitigt,  —
insoweit  nicht  Einf.  Gef.  zur  RStras  O.  §  6  Abf.  2  hiervon  Ausnahmen  gemacht
  hat.

Lite  kabuur:  Wie  ausführlichsen  Tarstellungen  ber  Entstehungegeschichte  der  Skasche,

geben  Dochow  Holtzen  dorrssfl-  Handbuch,  Bd.  S.  105  und  John,  ras.
P##zeßordnung  l.  k  Deutsche  Rriml  —72.  n*“  sinden  Aia  en  Sae  etrat
Angaben  auch  tn  den  Kominenlaren.  m  raf  PO.,  welcher  erster  Sielle  hervorzuheben
  ist:  E.  Löwe,  Die  StrasP.  für  baosB  Tss#nt.  Peich  *  un  GUG.  und  den  das
Strafverfahren  betreffenden  Bestimmungen  der  übrigen  Reichs  elege,  2  Aufl.  Berlin  1882.
Außerdem  sind  zu  nennen  die  Kommentare  von  Keller,  2.  Aufl.  Lahr  1382;  v.  Schwarzr,
Leipzig  1878;  Voitus,  Berlin  1877;  Thilo,  Verlin  1878;  Dalcke,  Berlin  1878;
        <pb n="944" />
        950  Das  öffenllche  Recht.

chete  Leipzig  1879,  1880.  Der  oben  erwähnte  Kommentar  von  John  erccheint  hest-Ken
  Bis  —  Guni“  1882)  find  die  beiden  ersten  Hefte  erschienen  (Erlangen,  1  Enke).
entare  über  das  G#.  existiren  von  Keller,  Lahr  1877  und  ##ne-.
Seane  I.  Aus  den  bllase#.  Vrtautgaben  (mit  und  ohne  a  en)  mögen  hervorgehoben
  werden  die  beiden  von  C.  Hahn  und  Tochow  beforgten  Preußischen
und  rFrtosrst  zu  eisssiunagehen  1  1  “  a.  R.  Sydow  eine

Textausgabe  mit  F  en  veranstaltet.  Die  Erkennt  Reichsgerichts  lommen  in
den  von  H.  Blum  u  4  traun  krussgsreorr  geen  „Annalen  deß  Rei  icht:“,,  Leipzig,
sowie  in  den  von  NZüurde  vn  Reichsgerichis  besorgten  „Entscheidungen  des  Keichsgerichts
in  Strashhen,  (eip  um  Abdracl.  Eine  dritte  Spiit  wird  unter  dem  Titel:  „Recht-Prechung
  des  Deut  eichsgerichts  in  Straffachen“  von  Mitgliedern  der  88  anwaltet
  herausgegeben  a  und  veirdio  bis  jetzt  drei  Sentt  Die  zweite  Auflage  der
gesammten  Mate  ien  zu  den  Reichs-Justizgesetzen,  Hrr  egeben  von
#enn.  bergt  E.  Stegemann,  bis  jeßt  erschienen  9  n  Lieferung  (Bogen  1—20).

*
E
n

 

 

 

Die  Gerichte.

6&amp;amp;  13.  Uebersicht.  1)  Diejenigen  Behörden,  denen  seitens  des  Staates  die
Entscheidung  über  strafrechtliche  Ansprüche  —  Strafsachen  —  übertragen  ist,  find
Gerichte  und  neben  diesen  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungegerichte.  Dicse
letzteren  kommen  für  die  Entscheidung  von  Straffachen  aber  nur  insoweit  in  Betracht,
als  dies  RStrast  O.  s§  453  ff.  und  459  ff.  zugelassen,  oder  besondere  Reichsgesetze
es  angeordnet  haben.  Solcher  Reichsgesetze  gicbt  es  aber  zur  Zeit  nur  zwei,  nämlich
  das  Gesetz  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,
welches  die  Aburtheilung  von  Post=  und  Portodefraudationen  den  Postbehörden
(&amp;amp;  34  ff.)  und  die  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  (vergl.
Eins.  G.  zur  Stras  Os  §  5),  welche  die  Aburtheilung  gewisser  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  den  Seemannsämtern  (vergl.  §§  101  fl.)
überträgt.

2)  Die  den  Gerichten  zugewiesenen  Strafsachen  gehören  regelmäßig  vor  die
ordentlichen  Gerichte  —  Amtsgerichte,  Landgerichte,  Oberlandesgerichte,  NReichsgericht
  (GB.  I#  12,  13).  Diese  Gerichte  üben  aber  nicht  blos  Strafgerichtebarkeit,
  sondern  (G.  s*  12)  die  ordentliche  streitige  Gerichtebarkeit  überhaupt
aus,  und  diese  umfaßt  ja  auch  die  Gerichtebarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  (VG.  §  13).  Mit  Bezug  hiemuf  hat  das  GW.  die  ordentlichen  Gerichte
derartig  organisirt,  daß  einzelnen  Abtheilungen  derfelben  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  anderen  die  Straffachen  zugewiesen  find.  Bei  den  Amtsgerichten
find  die  Strafsachen  den  Schöfsengerichten  —  theilweise  auch  dem  Amterichter
(vergl.  Stra#PO.  88  211  Abs.  2,  447)  zugewiesen.  Bei  den  Landgerichten
bestehen  zu  diesem  Zwecke  —  abgesehen  von  dem  Untersuchungsrichter  —  (GV.
§  60)  die  ständigen  Strafkammern  und  die  periodisch  zusammentretenden
Schwurgerichte.  Bei  den  Oberlandesgerichten  und  dem  Reichsgerichte
sind  es  die  Strassenate,  welche  mit  den  Strafsachen  befaßt  werden.

3)  Einzelne  den  Gerichten  zugewieseue  Strafsachen  gehören  aber  nicht  vor
die  ordentlichen  Gerichte,  sondern  werden  von  besonderen  Gerichten  abgeurtheilt.
  Diese  besonderen  Gerichte  (GVG.  §  18)  sind  entweder  reichsgesetzlich
bestellt,  was  der  Fall  ist  bei  den  Konsulargerichten  (Ges.  v.  10.  Juli
1879)  und  bei  den  Militärgerichten  (vergl.  Eini.  G.  zum  GWG.  7;
Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874  N  39;  Art.  61  der  Verf.  für  den  Norddeutschen
Bund;  Verordnung  vom  29.  Dezember  1867,  durch  welche  die  Preuß.  Mil.  Straf-PO.
  für  das  Preußische  Heer  vom  3.  April  1845  im  Gebiete  des  Norddeutschen
Bundes  und  Nerf.  Art.  61,  durch  welchen  dieses  Gesetz  füür  das  Deutsche  Reich
        <pb n="945" />
        1.  Ztratprogck.  951

mit  Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg  eingeführt  wurde;  Bayern:
Mil.  StrascO.  vom  6.  November  1872;  Württemberg:  Mil.  Straich  O.  vom
20.  Juli  1818;  Elsaß.  Lothringen:  Preuß.  Gesetz  vom  3.  April  1845  in
Folge  Verordnung  vom  23.  Januar  1872),  oder  es  find  diefelben  reichsgesetzlich
zugelassen,  was  der  Fall  ist  in  Bezug  auf  die  im  G.  §  14  genannten  Gerichte,
  von  denen  strafrechtlich  aber  nur  die  unter  Nr.  1  und  Nr.  4  bezeichneten  in
Betracht  kommen,  sowie  in  Bezug  auf  die  Austrägalgerichte  (Eink.  G.  zum
VG#.  §  7)  und  die  besonderen  Gerichte  „der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familien,  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern“
  (Einf.  G.  zum  GV.  5  5).

Die  Funktionen  eines  besonderen  Gerichts  find  in  einem  Falle  reichsgesetzlich
einem  der  ordentlichen  Gerichte  übertragen.  Das  Reichsgericht  tritt  dann,
wenn  es  in  Gemäßheit  des  G.  §  136  Nr.  1  (vergl.  Strafn  O.  6  184;  GWW.
§5  138)  thätig  wird,  auf  eine  Linie  mit  den  reichsgesetzlich  bestellten  besonderen
  Gerichten.  (Vergl.  unten  §  15  Nr.  4.)

4)  Wird  eine  Stiufsache  von  derjenigen  Behörde  abgeurtheilt,  welche  zu  deren
Aburtheilung  gesetzlich  berusen  ist,  so  ist  der  Vorschrist  des  G.  §  16,  nach
welcher  Niemand  feinem  gesetzlichen  Richter  entzogen  werden  darf,  genügt.  Der
„gesetzliche  Richter“  ist  sowol  das  ordentliche  Gericht,  wie  auch  das  „besondere
Gericht“,  wie  auch  endlich  die  zur  Entscheidung  von  Straffachen  berusene  „Verwaltungsbehörde“.
  Ausnahmsgerichte  würden  für  bestimmte  Zeiten,  für  bestimmte
  Orte,  für  bestimmte  Strafsachen  an  Stelle  der  gesetzlichen  Gerichte  treten.
Sie  find  mit  Ausnahme  der  GV.  §  16  vorgesehenen  Fälle  unstatthaft.  (Vergl.
Verf.  des  Deutschen  Reichs  Art.  68.)

Literatur:  John,  Kommentar,  S.  86—93.  Ueber  den  Begriff  der  Straffsache
ebenda,  S.  76—86.

8  14.  I.  Zuständigkeit  —  Gerichtsstand  im  Allgemeinen.  Die
vehre  von  der  Zuständigkeit  der  Strafgerichte  (und  in  analoger  Weise  auch  der
Civilgerichte)  beantwortet  folgende  Fragen:

1)  Ist  eine  Straffache  Überhaupt  bei  den  Gerichten,  oder  ist  diefelbe  bei  den
Verwaltungsgerichten  oder  Verwaltungsbehörden  anhängig  zu  machen?  (6G.  F  13.)

2)  Für  den  Fall,  daß  eine  Straffache  bei  den  Gerichten  anhängig  zu  machen
ist,  wenn  mithin  für  deren  Entscheidung  nicht  die  Verwaltungsbehörden  resp.  Verwaltungsgerichte
  zuständig  sind,  bei  welcher  Art  von  Gerichten  ist  die  Strassache
  anhöngig  zu  machen?  lbei  dem  ordentlichen,  oder  bei  einem  der  befsonderen
Gerichte?  und  wenn  bei  dem  ordentlichen,  bei  welcher  Art  dieser  ordentlichen  Gerichte?))
  Die  Antwort  auf  diese  Frage  geben  die  Vorschriften  über  die  sachliche
3  ständigkeit.

3)  Ist  durch  die  Vorschriften  über  die  sachliche  Zuständigkeit  die  Art  des
*G  bei  welchem  die  Sache  anhängig  zu  machen,  bestimmt,  so  ist  noch
die  Frage  zu  beantworten,  bei  welchem  konkreten  unter  den  der  Art  nach  bestimmten
  Gerichten  die  Straffache  anhängig  zu  machen  ist.  Und  diese  letzte  Frage
wird  durch  die  Vorschristen  über  die  örtliche  Zuständigkeit  beantwortet.

Die  Lehre  von  dem  Gerichtsstande  hat  den  gleichen  Inhalt,  wie  die  Lehre
von  der  Zuständigkeit.  Mit  dem  Ausdruck  „Gerichtsstand“  wird  diefelbe  Sache,
wenn  auch  von  einem  anderen  Standpunkte  aus,  bezeichnet,  die  auch  mit  dem  Ausdrucke
  „Zuständigkeit“  bezeichnet  wird.  Ist  den  Gerichten  überhaupt,  ist  einer  bestimmten
  Art  von  Gerichten,  ist  einem  konkreten  Gerichte  staatlicherseits  die  Gewalt
übertragen,  über  strafrechtliche  Ansprüche  einer  gewissen  Art  die  Entscheidung  zu
treffen,  so  ergiebt  sich  hieraus  von  selbst,  daß  diejenigen  Personen,  gegen  welche  ein
strafrechtlicher  Anspruch  der  bezeichneten  Art  geltend  gemacht  wird,  verpflichtet  find,
ihr  Recht  von  demjenigen  Gerichte  zu  empfangen,  welches  zuständig  ist,  über
        <pb n="946" />
        952  Das  öffentliche  Recht.

strafrechtliche  Ansprüche  der  bezeichneten  Art  die  Entscheidung  zu  treffen.  Diese
Verpflichtung  des  Angeschuldigten  resp.  des  Angeklagten  ist  es,  die  speziell  mit  dem
Ausdrucke  „Gerichtsstand“  bezeichnet  wird.  Gehört  demnach  eine  Strassache  zu  denjenigen,
  die  den  Verwaltungsbehörden  zugewiesen  sind,  so  hat  der  Angeklagte  bei
der  Verwaltungsbehörde  Recht  zu  nehmen;  die  Verwaltungsbehörde  ist  in  solchem
Falle  Gericht,  und  der  Angeklagte  hat  vor  ihr  seinen  Gerichtsstand.  Gehört  die
Strasfache  nach  den  Grundsätzen  über  die  sachliche  Zuständigkeit  vor  die  Schöffengerichte,
  so  hat  der  Angeklagte  vor  dem  Schöffengerichte  seinen  Gerichtsstand.  Gehört
  die  Strafsache  vor  das  Schöffengericht  zu  X.,  so  hat  der  Angeklagte  vor  diesem
Schöffengericht  seinen  Gerichtsstand.

Nach  dem,  was  in  §  13  unter  1.  beigebwucht  ist,  genügt  es,  in  dem  Folgenden
die  Vorschriften  über  die  fachliche  und  die  örtliche  Zuständigkeit  darzustellen,  und
diese  Darstellung,  mit  NRücksicht  auf  das  in  §  13  unter  2.  Auegeführte,  auf  die
ordentlichen  Gerichte  zu  beschränken.

8  15.  II.  Sachliche  Zuständigkeit  der  Strafgerichte.  Ist  diejenige
Art  der  ordentlichen  Gerichte  bestimmt,  bei  welcher  eine  bestimmte  Art  von  Strofsachen
  in  erster  Instanz  anhängig  zu  machen  ist,  so  ergiebt  diese  Feststellung  auch
die  Art  des  Gerichts,  welches  als  Gericht  höherer  Instanz  über  Strafsachen  dieser
Art  zu  entscheiden  hat.  Die  Darstellung  der  Lehre  von  der  sachlichen  Zuständigkeit
hat  demnach  nicht  blos  die  ordentlichen  Gerichte  in  Bezug  auf  ihre  Funktionen  als
Gerichte  erster  Instanz,  sondern  auch  in  Bezug  auf  ihre  Funktionen  als  Gerichte
der  höheren  Instanzen  in  Betracht  zu  ziehen.  Außer  den  Funktionen  als  erkennende
  Gerichte  kommen  für  die  sachliche  Zuständigkeit  auch  in  Betracht  die
Funktionen  der  Gerichte  als  Untersuchungsgerichte.  Da  indessen  in  letzterer
Beziehung  nur  von  der  Strafkammer  und  dem  ersten  Senate  des  Neichsgerichts  zu
handelun  ist,  so  empfiehlt  es  sich,  zunächst  die  Grundsfätze  über  die  sachliche  Zuständigkeit
  der  erkennenden  Gerichte  darzustellen  und  dasjenige,  was  über  die  sachliche  Zuständigkeit
  der  Untersuchungsgerichte  zu  sagen  ist,  anzuschließen.

Die  erkennenden  Strasgerichte  der  ersten  Instanz  find:  die  Schöffengerichte
(GW.  8  25  ff.),  die  Strafkammer  der  Landgerichte  (6VG.  8  78),
die  Schwurgerichte  (GV.  §  79)  und  der  vereinigte  zweite  und  dritte
Strasfsenat  des  Reichsgerichts  (GB.  S.  138  Abs.  2).  Das  Prinzip,  nach
welchem  die  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte,  Strafkammern  und  Schwurzerichte
geregelt  ist,  beruht  auf  der  aus  dem  Französischen  Rechte  übernommenen  Dreitheilung
der  strafbaren  Handlungen  und  der  hiermit  im  Zusammenhange  stehenden  Treitheilung
  der  Strasgerichte  erster  Instanz.  (Vergl.  Code  pénal  art.  1;  Code  d’isstruction
  criminelle  art.  137,  139,  166,  —  tribunaux  de  simple  police  —  art.
179  tlbunaux  en  matière  correctionelle  —  art.  251  de  le  formstion  des  cours
d’assises).  Dies  im  Anschluß  an  StrafeB.  8  1  auf  Deutschland  übertragen  ergiebt
das  Prinzip:  Die  Schöffengerichte  find  die  Gerichte  für  „Uebertretungen“,  die
Strafkammern  die  Gerichte  für  „Vergehen",  die  Schwurgerichte  die  Gerichte  für
„Verbrechen“.  Dieser  Satz  enthält  aber  nur  die  Regel.  Schon  vor  der  Straspt.
hatten  die  Gesetzgebungen  es  für  zweckmäßig  erachtet,  die  Gerichte  höherer  Ordnung
dadurch  zu  entlasten,  daß  sie  die  Aburtheilung  von  Vergehen  den  Gerichten  unterster
  Ordnung  und  die  Aburtheilung  von  Verbrechen  den  Gerichten  mittlerer
Ordnung  zuwiesen.  Die  Straf#O.  ist  auf  diesem  Wege  weiter  vorgeschritten.  so
daß  die  Schöffengerichte  zwar  über  alle  Uebertretungen,  aber  auch  über  eine  nicht
geringe  Anzahl  von  Vergehen;  die  Strafkammern  zwar  über  Vergehen  —  soweit
diefelben  nicht  den  Schöffengerichten  zugewiesen  find  —,  aber  auch  üÜber  eine  nicht
geringt  Anzahl  von  Verbrrchen  urtheilen.

Die  Schöffengerichte  (6G.  3  25)  werden  bei  den  Amtegerichten  gebie
  und  bestehen  aus  dem  Amtsrichter  als  Vorsitzendem  und  zwei  Schdffen
(GVG.  §  26),  welche  letztere  das  Richteramt  in  gleichem  Umsange  wie  der  Amts-
        <pb n="947" />
        4.  Ztrawprozeß.  953

richter  ausüben  (#V.  &amp;amp;  30).  Die  Auswahl  der  Schöffen  erfolgt  nach  den  GBG.
&amp;amp;  31  ff.  ausgestellten  Bestimmungen.  (Vergl.  hierüber  den  Artikel  Schdisengerichte
  —  Glaser  —  im  HRechtslerikon.)  Die  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  beruht
  theils  auf  Gesetz  (GVG.  §#§  27,  28),  theils  auf  Ueberweisung,  d.  h.  die  Strafkammer
  kann  (GV.  7  75)  Straffachen,  die  zu  ihrer  Zuständigkeit  gehören,  auf
Antrag  der  Staatsanwaltschaft  dem  Schöffengerichte  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  überwelsen,  falls  sich  annehmen  läßt,  daß  die  Straje  des  einzelnen,  in
Frage  stehenden  Vergehens  drei  Monate  Gefängniß  oder  Geldstrafe  von  sechshundert
Mark  nicht  übersteigen,  und  auch  auf  eine  höhere  Buße  als  auf  sechshundert  Mark
nicht  werde  erkannt  werden.  Das  Schöffengericht  wird  dann  zur  Verhandlung  und
Entscheidung  dieses  einzelnen  Vergehens  durch  den  die  Ueberweisung  aussprechenden

Beschluß  der  Strafkammer  zuständig.  Anders  ist  es,  wenn  beispielsweise  die  Vorumersuchung
  wegen  Diebstahls  (StrasG.  §  242;  GW.  5  75  Nr.  6)  eröffnet
wäre,  und  sich  im  Laufe  derselben  zeigte,  daß  der  Werth  des  Gestohlenen  fünfundzwanzig
  Mark  *  übersteigt.  In  diesem  Falle  ist  das  Schöffengericht  schon  in
Gemäßheit  des  §  27  Nr.  4  kraft  Gesetzes  zuständig.  Eine  Ueberweifung  seitens
der  Siastanenen  kann  demnach  nicht  erfolgen,  sondern  die  letztere  eröffnet  die
Hauptverhandlung  beim  Schöffengericht.  Durch  dies  Beispiel  erklären  sich  die
Worte  des  G##.  8  75;:  „soweit  dieses  nicht  schon,  zuständig  ist“".  (Vergl.  Straf-PO.
  88§  207,  209  Abfs.  2

Für  die  Schöffengerichte  ist  das  Lerich  zweiter  Instanz  —  E  Beschwerde.,
wie  auch  Berufungsgericht  —  die  Strafkammer  (G.  §§  72.,  76),  die  als
Beschweregericht,  wie  auch  als  Berufungsgericht  bei  Uebertretungen  und  in  Fällen
der  Privatklage  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,
als  Berufungsinstanz  bei  Vergehen  in  der  Hauptverhandlung  in  der  Besetzung  von
ünf  Mitgliedern  entscheidet.

Das  Gericht  dritter  Instanz  für  das  Schöffengericht  ist  das  Oberlandesgericht.
  An  dieses  Gericht  kann  die  Beschwerde  Üüber  die  Entscheidungen,  welche
die  Straikammer  als  Beschwerdegericht  getroffen  hat,  gebracht  werden  (G..  123
Nr.  5);  und  ebenso  können  die  in  der  Berufungsinstanz  gesprochenen  Urtheile  der
Strafkammer  durch  das  Rechtsmittel  der  Revision  vor  das  Oberlandesgericht  gelangen,
  wie  denn  auch  von  diesem  Gericht  die  Beschwerden  gegen  die  Strafkammer
in  ihrer  Eigenschafst  als  Berufungsgericht  erledigt  werden  (GVG.  §  128  Nr.  2,  5).

2.  Die  Strafkammer.  In  allen  Fällen,  in  denen  die  Straskammer  als
erkennendes  Gericht  erster  Instanz  thätig  wird,  ist  sie  mit  fünf  Mitgliedern  zu  besetzen
  (G##.  5#  77).  Die  Zuständigkeit  dieses  Gerichts  beruht  nur  auf  Gesetz,  niemals
  auf  Ueberweisung.  Von  diesem  Grundfatz  bildet  auch  die  Vorschrift  der
Stras  O.  8  15  keine  Ausnahme,  weil  die  dort  erwähnte  Uebertragung  die  sachliche
Zuständigkeit  nicht  berührt.

Die  Strafkammern  sind  zuständig  zunächst  für  drienen  Vergehen,  welche  nicht
jur  Iustindigern  der  Schöffengerichte  gehoͤren  (V  .  §  78  Nr.  1;  durch  G.
*  74  wird  GW.  §.  27  Nr.  2  ergänzt).  Sie  sind  serner  ennn  für  Verdrechen
  (G#.  73  Nr.  2,  3).  Die  Elleichterung  der  Schwurgerichte  ist  dadurch
  herbeigeführt,  daß  zunächst  die  minder  schweren  Arten  von  Verbrechen  —
Strafmaximum  füni  Jahre  Zuchthaus  —  sodann  ohne  Rücksicht  auf  Art  des  Verbrechens
  und  Höhe  der  Strafdrohung  alle  Verbrechen  von  Lerenn  unter  18  Jahren,
und  endlich  einzelne  Arten  von  Verbrechen  (a.  a.  O.  Nr.  4,  5,  6,  7),  darunter
die  in  der  Praris  am  häufigsten  vorkommenden,  den  Strafkammern  zugewiesen  find.

Für  die  Strafkammern  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gerichte  erster  Instanz  ist  das
Gericht  zweiter  Instanz  bald  das  Oberlandesgericht,  bald  das  Reichsgericht.  Ersteres
ist  das  aueschließliche  Beschwerdegericht  bezüglich  aller  gegen  Entscheidungen  der
Strafkammer  erhobenen  Beschwerden  (G.  §  123  Nr.  5).  Für  die  Nevifion
gegen  Urtheile  der  Strafkammer  ist  dagegen  regelmäßig  das  Reichsgericht  zuständig
        <pb n="948" />
        954  Das  Ssfentliche  Recht.

(6.  §  136  Nr.  2),  die  Oberlandeegerichte  nur  dann,  wenm  ein  nach  den  Vorschriften
  der  Landesgesetzgebung  zu  bestrafendes  Vergehen  (vergl.  Einf.  zum
StrasG  B.  §  2  Abs.  2)  in  erster  Instanz  von  der  Strafkammer  ae  ist.
(626.  8  128  Nr.  3).

Eine  dritte  Instanz  existirt  ilr  Entscheidungen  und  Urtheile  der  Strafkammtrn
uberhourt  nicht.

3.  Die  Schwurgerichte.  Diese  bestehen  (G.  8  81)  aus  drei  richterlichen
Mitgliedern  „und  zwölf  zur  Entscheidung  der  Schuldfrage  berufenen  Geschworenen“.
Uebch  die  Auswahl  der  Geschworenen  vergl.  G#.  84  ff.  (ugl.  auch  die  Artisl
Geschworene,  Ladung  der  Geschworenen,  Reduktion  der  Geschworenenliste,
  Schwurgerichtsverfassung,  Schwurgerichtshof,  Schwargerichtspräsident
  —  sämmtlich  von  Glaser  —  im  Rechtslexikon).  Die  Zuständigkeit
  der  Schwurgerichte  umfaßt  die  Aburtheilung  der  Verbrechen,  insoweit
dieselben  nicht  den  Strafkammern  oder  in  Gemäßheit  des  Göz.  136  Nr.  1  dem
vereinigten  zweiten  und  dritten  Straffenat  des  Reichsgerichts  zugewiesen  find.

Für  Schwurgerichtefachen  sind  die  Oberlandesgerichte  die  Beschwerdegerichte  —
und  das  Reichsgericht  ist  das  Revisionsgericht  (GVeo.  J&amp;amp;  128  Nr.  5  und  §  136
Nr.  2).  Die  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  können  nicht  zum  Gzgenstande
einer  weiteren  Beschwerde  gemacht  werden  (StrafpO.  §  346  Abs.  3)  und  einer
Berufung  unterliegen  die  Urtheile  der  Schwurgerichte  ebensowenig  wie  die  der  Strafkammern
  (Stras  O.  §  354).

4.  Der  vereinigte  zweite  und  dritte  Strafsenat  des  RNeichsgerichts
  (vergl.  GW#  §  139  Abf.  1)  ist  erkennendes  Straigericht  für  die  G.
*  136  Nr.  1  bezeichneten  Verbrechen.  Das  Neichegericht  ist  in  diesen  Fällen  nicht
Ausnahmegericht,  sondern  ein  die  Funktionen  eines  besonderen  Gerichts  wahrnehmendes
  ordemliches  Gericht.  Befindet  das  Reichsgericht,  daß  eine  unter  Berufung
  auf  GVG.  136  Nr.  1  an  dasselbe  gebrachte  Strafsache  zu  den  von  diesem
Gesetze  bezeichneten  Strassachen  nicht  gehört,  und  verweist  es  demnach  die  Sache  zun
Verhandlung  und  Entscheidung  an  ein  ordentliches  Gericht,  so  ist  ein  solcher  Beschluß
als  von  dem  Reichsgericht  in  seiner  Eigenschaft  als  ordentliches  Gericht  ausgehend
anzusehen.  Die  Entstehung  eines  negativen  Kompetenzkonfliktes  zwischen  dem  Reichtgerichte
  —  als  untersuchendem  und  erkennendem  Gericht  erster  und  letzter  Instang  —
und  den  ordentlichen  Gerichten  bleibt  somit  ausgeschlossen.

III.  Untersuchungsgerichte  find  die  Strafkammern  in  Beschung  von
drei  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden  (GVG.  8§8  72,  77),  und  der  erste
Straffenat  des  Reichsgerichts  (GG.  §§8  138,  136  Nr.  1).  Das  Gericht  untersucht
  nicht,  sondern  die  Aufgabe  des  Gerichte  besteht  darin,  zu  entscheiden.  „Die
Voruntersuchung  wird  von  dem  Untersuchungsrichter  eräffnet  und  geführt“
(Strafp  O.  §  182;  vergl.  Strafn  O.  &amp;amp;  185),  und  demnach  werden  bei  den  Landgerichten
  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  derselben  durch  die  Landesjustizverwaltung
Untersuchungsrichter  für  die  Dauer  eines  Geschäftsjahres  bestellt  (6G.  §  60;  vergl.
jedoch  auch  Straf-  O.  §  188),  während  für  die  zur  Zuständigkeit  des  Reichsgerichts
in  erster  und  letzter  Instanz  gehörenden  Straffachen  der  Untersuchungsrichter  durch
den  Präfidenten  des  Reichsgerichts  —  nach  Maßgabe  der  Straf  O.  #  184  Abf.  1,  2
—  bestellt  wird.  Die  Entscheidungen  des  Untersuchungsgerichts  beziehen  sich  vor
Allem  auf  die  Ergebnisse  der  Voruntersuchung  —  das  Gericht  entscheidet,  ob  „das
Hauptveriahren  zu  eröffnen,  oder  der  Angeklagte  außer  Verfolgung  zu  setzen,  oder
das  Verfahren  vorläufig  eingustellen  sei  (Stras  O.  5  196.  201.—208,  208)  ober  ob  eine
Ergänzung  der  Voruntersuchung,  refsp.  die  Erhebung  ein#elner  Beweise  stattzufinden
habe“  (StrafP  O.  §  200).  Das  Gericht  entscheidet  auch  währrnd  der  Dauer  der
Voruntersuchung  über  die  Zuläsfigkeit  einzelner  dem  Zwecke  der  Untersuchung  dienenden
  Maßregeln,  z.  B.  der  Sicherheitsleistung,  der  Untersuchungehaft  (Stras-O#
§*  124),  sowie  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  des  Untersuchungerichters  (GBe-
        <pb n="949" />
        4.  Strawrozeßz.  955

§  72;  vergl.  über  die  Beschlüsse  des  Untersuchungsgerichts  auch  noch  StrasP  O.
§#§  122,  195,  199).  Nach  der  Straf  #O.  darf  der  Untersuchungsrichter  nicht  Mitglied
  des  Untersuchungsgerichtes  sein  (Stras  O.  §  23  Abs.  2),  eine  Vorschrift,  die
auch  auf  die  Fälle  auszudehnen  ist,  in  denen  der  erste  Strafsenat  des  Reichsgerichts
als  kuntesuchungsgrich  fungirt.

81  IV.  Oertliche  Zuständigkeit  der  Strasgerichte.  Das  Gemeine
  Deutsche  Recht,  das  Franzöfische  Recht  (Code  d’instr.  crim.  art.  23,  68)  und
die  Preußischen  Gesehze  hatten  die  Gleichberechtigung  des  Gerichts  der  begangenen
That,  des  Wohnfsitzes  oder  Aufenthaltes  und  der  Ergreifung  anerkannt.
In  Braunschweig  und  Baden  war  iedoch  die  Gleichberechtigung  nur  auf  das
Gericht  der  begangenen  That  und  auf  das  Gericht  des  Wohnsitzes  beschrünkt;
während  in  noch  anderen  Staaten,  3.  B.  in  Bayern,  prinzipaliter  nur  das  Gericht
der  begangenen  That  als  örtlich  zuständiges  Gericht  crachtet,  und  dem  Gerichte  des
Wohnsitzes  und  der  Ergreifung  lediglich  eine  Aushülfestellung  eingeräumt  wurde.
Die  Strafs  O.  hat  sich  dem  Systeme  von  Braunschweig  und  Baden  angeschlossen.
  Demnach  sind  gleichberechtigt  der  Gerichtsstand  der  begangenen  That
und  der  Gerichtsstand  des  Wohnsitzes,  resp.  des  gewöhnlichen  Aufenthaltsortes
und  des  letzten  Wohnyfitzes  (Strafn  O.  W#  7,  8.  471  Abf.  1).  Bei  strafbaren
Handlungen,  die  auf  einem  Deutschen  Schiffe  im  Auslande  oder  in  offener  See  begangen
  werden  (Strasn  O.  §  10).  entspricht  das  Gericht  des  Heimathshafens  (Ges.,
betr.  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  vom  25.  Okt.  1867,  &amp;amp;  5)  dem  Gerichtsstande
  des  Wohnsitzes  und  das  Gericht  des  Deutschen  Hasens,  welchen  das  Schiff
nach  der  That  zuerst  erreicht,  dem  Gerichtsstande  der  begangenen  That.  Nur  fubsidiär
  —  in  den  §&amp;amp;  9  der  Straf  PO.  vorgesehenen  Fällen  —  ist  der  Gerichtsstand
  der  Ergreifung  begründet.  (Ueber  den  Gerichtsstand  —  in  Bezug  auf
örtliche  Zuständigkeit  —  der  Deutschen,  welche  das  Recht  der  Erterritorialität
Prieben.  n  der  im  Auslande  angestellten  Beamten  des  Reiches  vergl.  Stras-PO.


2—  gelten  bezüglich  der  örtlichen  Zuständigkeit  jolgende  Grundsätze:
es  können  mehrerr  Gerichte  örtlich  zuständig  sein  (Stras  O.  35  7  —  11,

)
2.  die  örtliche  Zuständigkeit  kann  nicht  blos  durch  Ertz  sondern  auch  durch
Uebertragung  bestimmt  werden  (Stras  O.  9,  12  Abs.  1,  15  —  in  einem  rein
äußerlichen  Zufsammenhange  mit  StrasP  O.  J  15  steht  6###  x  98);

3.  wenn  eine  Strafsache  bei  einem  örtlich  unzuständigen  Gerncht  anhängig  gemacht
  wird,  so  verliert  der  Angeschuldigte  sein  Recht,  von  dem  örtlich  zuständigen
Gericht  abgeurtheilt  zu  werden,  weim  er  den  Einwand  —  die  ——  Ein
rede  —  der  Unzuständigleit  nicht  so  zeitig  geltend  macht,  wie  dies  Strafp  O.  &amp;amp;
vorgeschrieben

4.  kein  Strasgericht  darf  nach  Eröffnung  des  Hauptver#sahrens  seine  örtliche
Unzuständigkeit  von  omtswegen,  sondern  nur  aus  Einwand  des  Angeklagten  aussprechen
  (Stras-  O.  §  18);

5.  jedes.  Staaigrricht  ist  örtlich  zuständig  für  alle  Untersuchungshandlungen,  bezüglich
  deren  Gesahr  im  Verzuge  obwaltet  (Stras  O.  3  21),  und  keine  Untersuchungshandlung
  ist  um  deswillen  ungültig,  weil  sie  von  einem  örtlich  unzuständigen
w  seene  ist  (Strasp  O.  8§  20).

ohn,  Kommentar,  S.  170  ff.;  Binding,  Grundri  20—35;
—ie  t  83  92.  n  s  K

12,  1

&amp;amp;  17.  V.  Der  Einfluß  des  Zusammenhanges  der  Strassachen
aus  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  (Strasn  O.  2—5,  13).  Unter  welchen
Voraussetzungen  ein  Zusammenhang  von  Straffachen  vorhanden  ist,  bestimmt
Straft  O.  §  3.  Hat  nun  beispielsweise  X.  einen  Meineid  (Strasc  B.  §  154)  ge-
        <pb n="950" />
        956  Das  sffentliche  Necht.

schworen  und  eine  Urkundenfälschung  (Straf#B.  §  268)  begangen  und  ist  I.  zu
dem  Meineide  durch  w.  angestiftct,  während  ZJ  dem  X.  bei  der  Urkundenjälschung
Hülfe  geleistet  hat,  so  ist  der  hier  vorliegende  Zufammenhang,  wenn  alles  das,  was
geschehen  ist,  in  ein  und  demselben  Schwurgerichtsbezirk  geschah,  oder  X.  Y.  Z.  innerhalb
  des  gleichen  Schwurgerichtsbezirks  ihren  Wohnsitz  hatten,  ohne  Einfluß  sowol
auf  die  örtliche  wie  auch  auf  die  sachliche  Zuständigkeit.  Nur  das  kann  in  Frage
kommen,  ob  es  zweckmäßiger  sei,  diese  vier  Strafsachen  gemeinfam  oder  getrennt  von
einander  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.  Insoweit  es  zur  Erledigung  dieser  Zweckmäßigkeitsfrage
  eines  Gesetzes  bedarf,  ist  dasselbe  in  Strasch  O.  §  236  gegeben.  Es
kann  nun  aber  der  Fall  auch  so  liegen,  daß  X.  neben  dem  schwurgerichtlichen  Verbrechen
  des  Meineides  eine  zur  Zuständigkeit  der  Strafkammer,  z.  B.  eines  Diebstahls
  (StraseB.  §  243),  und  einer  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengrrichte  gehörende
strasbare  Handlung,  3.  B.  einen  Wilddiebstahl  (StrafeB.  3  292)  begangen  hat:
und  daß,  während  der  Meineid  im  Bezirke  des  Schwurgerichts  a.  begangen  wurde,
die  Anstiftung  hierzu  in  einem  anderen  Schwurgerichtsbezirke  b.  en#olgte;  daß  der
Diebstahl  in  dem  nicht  zu  dem  Schwurgerichtsbezirke  a.  oder  b.  gehörenden  Landgerichtsbezirke
  c.,  und  der  Wilddiebstahl  in  einem  nicht  zu  dem  Landgerichtsbezirke  c.
gehörenden  Amtsgerichtsbezirke  d.  begangen  wurde.  Eine  gemeinschaftliche  Untersuchung,
  Verhandlimg  und  Entscheidung  dieser  zusammenhängenden  Strafsachen
würde  aus  Grund  der  StrafP  O.  ##  236  nicht  möglich  sein.  Das  Gesetz  geht  nun
davon  aus,  daß  das  Necht  eines  Angeklagten  auf  ein  bestimmtes  örtlich  zuständiges
Gericht  den  Anforderungen  der  Zweckmäßigkeit  derartig  zu  weichen  habe,  daß  im
Falle  des  Zusammenhanges  (Stras  O.  &amp;amp;  3)  der  Angeklagte  es  sich  gefallen  laßen
müsse,  vor  einem  anderen  Gerichte  gleicher  Ordnung  (gleicher  sachlicher  Zuständigkeit)
  verfolgt  und  abgeurtheilt  zu  werden  (Strafg  O.  &amp;amp;  13);  und  daß,  wenn  ein
Angeklagter  vor  ein  Gericht  höherer  Ordnung  als  nach  den  Grundsätzen  über  die
sachliche  Zuständigkeit  geboten,  gestellt  wird,  ihm  sogar  mehr  gewährt  werde,  als
er  zu  sordern  berechtigt  ist  (Strasn  O.  2,  4,  5).  Und  unter  Berücksfichtigung
dieser  Gesichtspunkte  wird  es  möglich,  zusammenhängende  Strafssachen,  welche  einzein
zur  Zuständigleit  verschiedener  Gerichte  gehören,  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
an  ein  und  dasselbe  Gericht  zu  bringen,  mag  nun  die  Verschiedenartigkeit  der  Zuständigkeit
  bei  gleicher  sachlicher  Zuständigkeit  lediglich  die  örtliche,  oder  bei  gleicher
örtlicher  lediglich  die  sachliche  Zuständigkeit  betreffen;  oder  mag  endlich  die  Zuständigkeit
  jeder  einzelnen  der  zusammenhängenden  Strafsachen  sowol  in  Bezug  am
die  örtliche,  wie  auch  in  Bezug  aui  die  sachliche  Zuständigkeit  in  verschiedener  Weise
zu  beurtheilen  sein.  Hat  eine  Verbindung  zusammenhängender  Strassachen  stattgefunden,
  so  kann  dieselbe  auch  wieder  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  gelöst  werden
(Strast  O.  8§  2  Abs.  2,  4;  &amp;amp;8  13  Abs.  83).  So  lange  die  Verbindung  von  Strafsachen
verschiedener  sachlicher  Zuständigkeit  besteht,  wird  die  Strafsache  geringerer  Ordnung
strafprozessualisch  zu  einer  Strafsache  höherer  Ordnung;  die  schöffengerichtliche  Sache
wird  beispielsweise  durch  ihre  Verbindung  mit  einer  schwurgerichtlichen  Sache  strafprozeffualisch
  zu  einer  Schwurgerichtssache,  d.  h.  die  schöffengerichtliche  Sache  ist
wegen  ihrer  Verbindung  mit  der  Schwurgerichtssache  nach  denjenigen  Vorschriften
der  ——  zu  behandeln,  welche  für  die  Schwurgerichtssachen  bestimmt  find
Straft  O.  8  5
8  18.  VI.  Unsähigkeit  und  Verdächtigkeit  der  Nichter  (Stras#.
&amp;amp;  22  ff.,  GVG.  8F  2  ff.).  Wer  die  vom  G.  §§  2  ff.  aufsgestellten  Vorauskehungn
nicht  erüllt,  darf  von  der  Landesjustizverwaltung  zum  Richteramte  überhaupt  nicht
berufsen  werden.  Jeder  Nichter  soll  die  intellektuellen  und  materiellen  Garantien
(z.  B.  G.  &amp;amp;  6,  7;  vergl.  6.  §##  69,  122.  134)  darbieten,  welche  das
Gesetz  für  die  richterliche  Beähigung  und  Unabhöängigkeit  verlangen  zu  müssen  erklärt
hat.  Ein  Nichter,  der  diesen  Garantien  nicht  entsprüche,  würde  kein  Nichter,  un
alle  von  demselben  vorgenommenen  Amtshandlungen  würden,  als  von  einem  abso-
        <pb n="951" />
        4.  SZtralroßenß.  957

lut  untauglichen  Richter  ausgegangen,  nichtig  sein.  Der  „Richter“  ist  aber
nicht  blos  Einzelrichter,  sondern  es  identifizirt  sich  der  „Richter'  auch  mit  dem
Nichterkollegium.  Dieses  letztere  soll  auch  diejenigen  Garantien  darbieten,
welche  daß  Gesetz  bezüglich  der  Entscheidung  durch  Richterkollegien  verlangt  hat.
Ein  „nicht  vorschriftsmäßig  besetzten  Gericht“  ist  nichts  anderes  als  ein  „absolut
untauglicher  NRichter“;  ein  solches  Kollegium  kann  nicht  judiziren  (Stras  O.  3  377
Nr.  2).

Wenn  die  StrafP  O.  8§  22  ff.  von  Richtern  spricht,  die  „von  der  Ausübung
des  Nichteramtes  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  find“,  so  hat  dieselbe  nur  solche  Richter
im  Auge,  die  den  Erfordernissen  des  Gsz.  §§  2  ff.  in  aller  und  jeder  Beziehung
entsprechen  und  demnach  taugliche  Richter  sind.  Ein  solcher  an  sich  tauglicher
Richter  könnte  demnach  auch  als  Richter  sungiren,  wenn  er  z.  B.  selbft  durch  die
strafbare  Handlung  verletzt  wäre  (Strafp  O.  3  22  Nr.  1).  Da  indessen  dieser  sowie
die  anderen  in  §  22  angeführten  Umstände  die  Unparteilichkeit  des  Richters  zu  verdächtigen
  geeignet  find,  so  hat  das  Gesetz  erklärt,  daß  in  diesen  Fällen  der  an  sich
taugliche  Richter  nicht  als  Richter  fungiren  solle  —  der  Nichter  ist  in  Bezug  auf
die  §322  Nr.  1—5  bezeichneten  Strassachen  ein  untauglicher  Richter  (Grlnde
der  relativen  Untauglichkeit).  Diese  Gründe  relativer  Untauglichkeit  können  auch
mit  Rücksicht  auf  die  Gliederung  des  Strafsrg.  in  Voruntersuchung  und  Hauptversahrel,
  in  das  Veriahren  in  erster  und  der  Rechtemittelinstanz  dadurch  entstehen,
daß  die  Mitwirkung  des  Richtere  in  dem  früheren  Stadium  resp.  in  der  früheren
Instanz  seine  Unbefangenheit  für  die  Mitwirkung  in  dem  späteren  Stadium  oder
der  späteren  Instanz  zu  beeinträchtigen  Heiget  ist.  Diese  Gründe  der  relativen
Unsähigkeit  präzifirt  die  StrafssO.  in  §  2

In  allen  Fällen,  in  denen  dem  9v  sei  es  in  Gemäßheit  des  §  22  eber
des  §  23  ein  Grund  entgegensteht,  der  ihn  an  der  Ausübung  des  Richteramtes
hindert,  soll  er,  soweit  dieser  Unjähigkeitsgrund  reicht,  seinc  richterliche  Wirlsamkeit
in  Bezug  auf  diese  Strafsache  einstellen,  und  zwar  von  Amtswegen,  ohne  daß  es
hierzu  einer  Erinnerung  der  Partei  (des  Angeschuldigten,  des  Stoatsanwaltes,  des
Privatllägers)  bedürite.  Unterläßt  dies  der  Richter,  so  tritt  Strafs  O.  9  377  Nr.  2
in  Wirksamteit.  Etwaige  Zweisel  über  das  Vorhandensein  des  Ausschließungsgrundes

erledigen  sich  in  Gemäßheit  von  Strafs  O.  8

Nun  sind  aber  die  Gründe,  welche  den  P.  kraft  Gesetzes  von  der  Ausübung
des  Richteramtes  aueschließen  (Strafs  O.  &amp;amp;§  22,  23),  ihrem  Inhalte  nach  nichts
auderes  als  gesetzlich  normirte  Verdachtsgründe  gegen  die  Unbefangenheit
des  ters.

Aßer  diesen  anerkennt  das  Gesetz  aber  auch  solche,  die  Befangenheit  des  Richters
herbeiführende  Gründe,  die  gesetzlich  nicht  normirt  sind,  und  es  setzt  sogar  voraus,
daß  auch  der  Richter  selbst  solche,  seine  Unbefangenheit  verdächtigende  Gründe  von
Amtswegen  und  zwar  so  berücksichtigen  werde,  als  ob  ihm  ein  gesetzlich  normirter
Verdachtegrund  entgegenstände  (Straf  O.  §  30).  An  erster  Stelle  jedoch  verlangt
das  Giesetz  von  der  Partei,  daß  sie  diesen  gefetzlich  nicht  normirten  Verdachtsgrund
geltend  mache,  und  die  Anerlennung  desselben  seitens  des  für  diese  Entscheidung
kompetenten  Gerichte  erlange  (Ablehnung  des  Richters  wegen  Besorgniß  der  Befangenheit,
  Strash  O.  #§#&amp;amp;  24—28).  Unterläßt  dies  die  Partei  oder  wird  das  Ablehnungsrecht
  nicht  in  der  von  dem  Gesetze  vorgeschriebenen  Frist  und  mit  der  vom
Gesetze  vorgeschriebenen  Begründung  geltend  gemacht  (§8  25,  26),  so  darf  die  Partei
ein  umer  Mitwirkung  eines  nur  ihr  verdächtig  erschienenen  Richters  gesprochenes.
Urtheil  wegen  der  Verdächtigleit  des  Richters  nicht  anfechten  (Stras  O.  §  377
Nr.  8).  Den  Richter  abzulehnen,  weil  ihm  ein  gefeplich  nicht  normirter  Verdachtsgrund
  entgegensteht,  ist  Pflicht  der  Partei,  falls  sich  dieselbe  die  Vorschrift  des
*  377  Nr.  3  sichern  will.  Selbstverständlich  kann  die  Partei  auch  einen  Richter
wegen  eines  gesetzlich  normirten  Besangenheitsgrundes  ablehnen,  falls  der  Richter  ihr
        <pb n="952" />
        958  Das  sstentliche  Necht.

hierzu  überhaupt  noch  die  faktische  Möglichkeit  lassen  sollte.  Aber  unterläßt  es  die
Partei.  einen  Richter  abzulehnen,  weil  ihm  ein  gesetzlich  normirter  Verdachtegrund
(Strast  O.  §§8  22,  23)  entgegensteht,  so  verbleibt  ihr  der  durch  Strasch  O.  37
Nr.  2  dargebotene  Rechtsbehelf;  —  und  selbstverständlich  können  die  Vorschriften.
durch  welche  die  Ablehnung  wegen  gesetzlich  nich  t  normirter  Verdachtsgründe  vinkulin
ist  (namentlich  §  25),  da  nicht  Anwendung  leiden,  wo  es  sich  um  die  parteifeitige
Geltendmachung  eines  gesetzlich  normirten  Verdachtsgrundes  —  d.  h.  eines  Unzähigkeitsgrundes
  des  Richters  —  handelt.

Was  vorstehend  in  Bezug  auf  die  Nichter  gesagt  ist,  gilt  auch  für  Gerichtsschriber
  und  Schöffen  (Straf  O.  §  31).  Für  die  Geschworenen  —  obwol  auch
wie  die  Schöffen  Volksrichter,  und  zwar  Volksrichter  mit  minder  umfangreicher  Zuständigkeit
  als  die  Schöffen  —  gilt  ein  besonderes  Recht.  Daß  diesen  die  gesetzlich
normirten  Verdachtsgründe  nicht  entgegenstehen,  dafür  wird  von  Amtewegen  wie
unter  Mitwirkung  der  Parteien  gesorgt  (Straf#n  O.  8§  32,  279,  377  Nr.  2);  die
Geltendmachung  der  gesetzlich  nicht  normirten  Verdachtsgründe  erfolgt  dagegen  kiut
des  sogenannten  peremtorischen  Verwerfungsrechtes  (Strafp  O.  §§  282—285).

Literatur:  Ueber  den  Begriff  des  “vorchpistssnig  Eiste  Gerichts“  #h-  John,
Kommentar.  Einleitung  zum  3.  Abschnitte  der  Fius#e.  S.  286  ff.  Vgl.  HNebriae
Geper,  Lehrbuch,  8#8  -s.  Binding,  Grundriß,  8

19.  VII.  Rechtshülfe.  (GWG.  8§  157  Ges.  vom  21.  Juni  1869.
Das  letztere  Gesetz  findet  nur  dann  Anwendung,  wenn  die  Rechtshülfe  von  anderen
als  den  ordentlichen  Gerichten  gesordert  wird  oder  von  anderen  als  diesen  Gerichten
zu  leisten  ist.  Bezüglich  aller  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen.
welche  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören,  find  dagegen  die  Vorschriften
  des  GVG.  maßgebend.)  Die  Rechtshülse  ist  dann  erforderlich,  wenn  die
Lösung  der  einem  Strasgericht  gestellten  Aufgabe  die  Vornahme  solcher  Handlungen
erfordert,  die  dieses  Strasgericht  selbst  nicht  vornehmen  kann,  die  vielmehr,  wenn  sie
überhaupt  vorgenommen  werden  sollen,  nur  von  einem  andern  Gerichte  vorgenommen
werden  können.  Zur  gegenseitigen  Gewährung  der  Rechtshülse  find  die  Gerichte  der
Deutschen  Reiches  verpflichtet  (GVG.  88§  157,  159  Abs.  1).  Nur  unter  den  G.
*  159  Abs.  2  angegebenen  Voraussetzungen  soll  das  Ersuchen  um  Rechtshülfe  abgelehnt
  werden.  Die  Nichtbefolgung  dieser  Vorschrist,  und  zwar  sowol  die  gesetzwidrige
Gewährung,  wie  auch  die  gesetzwidrige  Verweigerung  der  Rechtshülfe,  führt  zu  dem
&amp;amp;*  160  normirten  Verfahren.  Auf  die  Rechtshülfe,  welche  andere  Behörden  den
Gerichten  zu  leisten  haben,  bezieht  sich  GV.  8  169,  welche  Vorschrift  sich  als
eine  Konsequenz  des  Satzes  darstellt,  daß  alle  innerhalb  der  Grenzen  des  Deutschen
Reiches  bestellten  Gerichte  von  jedem  Bundesstaate  als  inländische  Gerichte  anzusehen
  find.

Literatur:  Geyer,  Schl,  S&amp;amp;  93,  94;  Binding,  Grundriß,  §§  36,  37.  Bergl.
auch  John,  Kommentar,  S.n%  o  ff.

Die  Parteien.

g8  20.  I.  Der  Ankläger.  Entsprechend  der  throretischen  Begründung  des
Anklageprogzesses  (vergl.  oben  §  5)  ist  Ankläger  Derjenige,  welcher  vor  dem  erkennenden
  Richter  einen  entstaudenen  strafrechtlichen  Anspruch  durch  Erhebung  der  Ankloge
geltend  macht,  und  das  zur  Begründung  und  zum  Beweise  der  erhobenen  Anklage
ersforderliche  Material  dem  Nichter  vorlegt.

Hiemus  ergiebt  sich  im  Einzelnen:

1.  Für  den  Begriff  des  Anklägers  ist  es  an  sich  gleichgültig,  ob  derfelbe  öffentlicher
  Ankläger  oder  Privatkläger  ist.  Der  Umstand,  daß  strafrechtliche  Ansprüche
auch  auf  dem  Wege  der  Privatklage  verfolgt  werden  (vergl.  oben  §  2  unter  31.
        <pb n="953" />
        4.  Strafprezeß.  959

bleibt  auf  die  prozessualische  Stellung  des  Anklägers  einstußlos  und  könnte  nur
dam  iür  dem  Privatkläger  gleiche  Befugnisse  wie  dem  öffentlichen  Ankläger  zu
gewähren

2.  Der  prozefsualische  Begriff  des  Anklägers  entsteht  erst  dann,  wenn  die  Anklage
  erhoben  wird.  So  lange  daher  noch  die  Frage  zur  Erörterung  steht,  ob  eine
Anklage  zu  erheben  fei,  existirt  überhaupt  noch  kein  Ankläger.  Der  Begriff  des  Anklägers
  wird  vielmehr  erst  mit  Beginn  des  Hauptveriahrens  existent  und  ist  während
der  Dauer  des  Vorveriahrens  noch  nicht  vorhanden.  Denn  mag  immerhin  Derienige,
welcher  zum  öffentlichen  Ankläger  bestellt  ist,  in  der  Lage  sein,  die  Voruntersuchung
auch  seinerseits  zu  fördern,  mit  dem  Begriffe  des  Anklägers  hat  das  nichte  zu  thun.
Denn  es  wird  zu  unterscheiden  sein  zwischen  Demjenigen,  welcher  eine  Anklage  erhebt,
  und  Demjenigen,  welcher  eventuell,  je  nach  dem  Ausfalle  einer  Voruntersuchung,
die  Anklage  erheben  möchte.

3.  Von  woher  der  Ankläger  das  zur  Begründung  und  zum  Beweise  der  Anklage
  erforderliche  Material  erhalten  hat,  ist  für  den  Begriff  des  Anklägers  vollkommen
  gleichgültig.  Der  Ankläger  kann  das  erforderliche  Material  durch  eine
seitens  einer  anderrn  Behörde  veranlaßte  Nachforschung  erhalten  haben,  er  kann  dasselbe
  den  von  ihm  selbst  angestellten  Nachforschungen  verdanken.  Wenn  es  vorgeschrieben
  ist,  daß  der  Richter  die  Voruntersuchung  nicht  von  Amtswegen,  sondern
nur  auf  den  Antrag  eines  anderen  Beamten  beginnen  solle,  so  wird  durch  eine  derartige
  Vorschrift  weder  der  die  Voruntersuchung  veranlassende  Beamte  zum  Ankläger,
  noch  auch  der  Strafprozeß  selbst  zum  Anklageprozeß  gemacht.

4.  Das  Wesentliche  für  den  Begriff  des  Anklägers  besteht  darin,  daß  er  es  ist,
welcher  dem  Richter  das  zur  Begründung  und  zum  Beweise  der  Strasklage  erforderliche
  Material  vorlegt.  Und  da  die  Straftlage  im  öffentlichen  Interesse  erhoben
wird,  da  ferner  der  Stras  Prz.  die  Aufgabe  hat,  die  materielle  Wahrheit  zu  ennitteln.
so  ist  es  die  selbstverständliche  Amtspflicht  des  vom  Staate  bestellten  öffentlichen
Anklägers,  Überall  da  die  Anklage  zu  erheben,  wo  durch  eine  strafbare  Handlung
dem  Staate  ein  strafrechtlicher  Anspruch  entstanden  ist,  sowie  das  zur  Begründung
und  zum  Beweise  der  Anklage  erforderliche  Material  dem  Richter  mit  Vollständigkeit
  zu  unterbreiten.  Von  einer  Dispositionsberugniß  des  öffentlichen  Anklägers  bezüglich
  des  von  ihm  geltend  zu  machenden  Strafanspruches  kann  demnach  auch  nur
insoweit  die  Rede  sein,  als  es  in  das  Ermessen  deffelben  gestellt  sein  muß,  ob  er
einen  nach  seiner  Ansicht  entstandenen  Strafanspruch  des  Staates  so  zu  begründen
und  zu  beweisen  vermag,  wie  dieses  erforderlich  ist,  um  eine  Verurtheilung  des
Angeklagten  zu  erlangen;  und  daß  es  ebenso  in  sein  Ermessen  gestellt  sein  muß,
eine  erhobene  Anklage  fallen  zu  lassen,  weil  er  sich  von  deren  Undurchführbarkeit
überzeugt  hat.

5.  Die  Thätigkeit  des  Anklägers  bleibt  darauf  beschränkt,  das  zur  Begründung
und  zum  Beweise  der  Anklage  erforderliche  Material  herbeizuschaffen.  Nicht  aber
ist  es  seine  Aufgabe,  den  gesammten  Straffall  aufzuklären.  Der  Ankläger  ist
Partei,  nicht  aber  Wächter  des  Gesetzes.  Allerdings  wird  der  Ankläger  auch  auf
Dasjenige  zu  rücksichtigen  haben,  was  seitens  des  Angeklagten  seiner  Anklage  entgegengesetzt
  werden  kann;  das  geschieht  aber  lediglich  im  Interesse  der  Anklage  selbst
—  wie  ja  auch  ein  Anwalt,  ehe  er  eine  Klage  anstellt,  sich  darüber  vergewissern
wird,  was  der  Gegner  gegen  dieselbe  vorzubringen  vermöchte.  —  Zu  Gunsten  des
Angeklagten  Anträge  zu  stellen,  oder  Rechtsmittel  einzulegen,  ist  mit  der  Parteistellung
  des  Anklägers  unvereinbar.

Nach  den  Bestimmungen  der  StrasßO.  ist  nun  zwar  der  Staatsanwalt  dazu
berufen,  die  öffentliche  Klage  zu  erheben,  und  zwar  wegen  aller  gerichtlich  strufbaren
und  verfolgbaren  Handlungen,  sosern  zureichende  thatsächliche  Anhaltspunkte  vorliegen
Straf  O.  9  152),  und  diese  sowie  die  damit  in  Zusammenhang  stehende,  die
weitere  Verfolgung  der  erhobenen  Klage  betreffende  Thätigkeit  des  Staatsanwalts
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        960  Das  a#emliche  Recht.

ist  die  äußerlich  am  meisten  in  die  Augen  fallende.  Aber  der  Staatsanwalt  ist
auf  die  Funktionen  des  Anklägers  weder  beschränkt,  noch  find  demselben  diese  Funltionen
  mit  Vollständigkeit  übertragen.  Denn  wäre  der  Staatsanwalt  ausschließlich
der  Ankläger,  so  müßte  es  ausgeschlossen  bleiben,  daß  er  gegen  seinen  Willen,  und
zwar  durch  Beschluß  des  Gerichts,  zur  Erhebung  der  Anklage  genöthigt  werden
könnte  (Strasn  O.  S#§#  206,  170,  173).  Stünde  dem  Staatsanwalt  die  Disposition
über  die  Anklage  zu,  so  würde  er  berechtigt  sein,  die  erhobene  Anklage,  sobald  er
sich  von  deren  Unbegründetheit  oder  Undurchführbarkeit  Überzeugt,  fallen  zu  lassen.
Das  strikteste  Gegentheil  hiervon  bestimmt  Strash  O.  §  154.  Und  weil  der  Staateanwalt
  die  bffentliche  Klage,  wenn  er  fie  einmal  erhoben  hat,  nicht  wieder  zurücknehmen
  kann,  so  ist  er  in  die  Lage  gebracht,  Anträge  bei  dem  Prozeßgerichte  zu
stellen,  wie  dieselben  nur  aus  der  Parteistellung  des  Angeklagten,  nicht  aber  an
der  des  Anklägers  sich  rechtfertigen.  Der  Staatsanwalt  kann  beim  Untersuchungegericht
  die  Nichteröffnung  des  Hauptverfahrens  und  vor  dem  erkennenden  Gericht  die
Freisprichung  des  Angeklagten  beantragen;  der  Staatkanwalt  kanm  (Strafßt  O.  §  338)
von  den  zulässigen  Rechtsmitteln  gegen  Entscheidungen  der  Gerichte  auch  zu  Gunsten
des  Beschuldigten  Gebrauch  machen.  Wollte  man  die  prozeffualische  Stellung  des
Staatsanwalts  mit  der  eines  Anklägers  identifiziren,  so  wäre  hierfür  die  Voraussetzung,
  daß  der  Staatsanwalt  überhaupt  dem  Gerichte  gegenüber  Partei  sein
könnte.  Die  durch  die  Parteistellung  bedingte  Unterordnung  des  Staatsanwaltes  unter
die  Gerichte  widerspricht  aber  dem  Grundsatz,  daß  die  Staatsanwaltschaft  in  ihren
Amteverrichtungen  von  den  Gerichten  unabhängig  ist  (GVG.  5  151).  Diejenigen
Befugnisse,  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  dem  Gerlans  den  Parteien,  dem
Beschuldigten,  dem  Vertheidiger  gegenüber  zustehen  (GW.  J§8  178—180),  sind  dem
Staatsanwalte  gegenüber  nicht  in  Anwendung  zu  bringen.  Die  Befugniß  des  Vorsitenden,
  in  der  Sitzung  die  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten,  riicht  dem  Staatsanwalt
gegenüber  nicht  weiter,  als  dies  auch  in  Bezug  auf  die  Mitglieder  des  Kichterkollegiums
  der  Fall  sein  würde.  Der  Staatsanwalt  steht  nicht  als  Partei  vor  dem
Gericht,  sondern  der  Staatsanwalt  steht  neben  dem  Gerichte,  um  in  Gemeinschaft
mit  diesem  die  Wahrheit  zu  ermitteln;  er  thut  dies  während  der  Vorunterfuchung
sowol  wie  während  des  Hauptversahrené,  und  er  thut  dies  in  der  Weise,  wie  es  die
Formen  jedes  dieser  beiden  Prozeßstadien  bedingen.  Auch  die  Schlußvorträge  des
Staatsanwalts  in  der  Hauptverhandlung  (Strass  O.  8257),  wennschon  den  Formen  dee
Anklageprozesses  entsprechend  (vergl.  oben  am  Schlusse  des  §  5),  find  nicht  als
Parteivorträge,  die  Anträge  desselben  nicht  als  Parteianträge  auizufassen,  sondern  es
sind  gutachtliche  Aeußerungen  über  die  Endergebnisse  der  gemeinschaftlich  von  Gericht
und  Staatsamwalt  angestellten  Ermittelungen,  denen  äußerlich  die  Form  von  Parteivorträgen
  gegeben  ist.  Nur  in  dem  Falle,  wenn  Staatsanwalt  und  Vertheidiger
von  der  ihnen  durch  Strafp  O.  §  238  gemachten  Befugniß  Gebrauch  machen  follten.
würde  der  Staatsanwalt  als  Partei  anzusehen  sein,  jedoch  ohne  daß  deshalb  das
Gericht  die  im  GVG.  180  vorgesehene  Disziplinarbefugniß  auch  gegen  den  Staatsanwalt
  in  Anwendimg  bringen  dürfte.

Um  die  prozefsualische  Stellung  der  Staatsanwaltschaft  zu  verstehen,  bedarf  es
eines  kurzen  historischen  Rückblicks.

Das  Institut  der  Staatsanwaltschaft  ist  dem  Franzöfischen  Rechte  entnommen
  und  eristirte  hier  bereits,  als  das  strasprozessualische  Verfahrrn  noch  durchaus
nach  den  Grundsätzen  des  Inquisitionsprozesses  gerrgelt  war.  Der  Richter  brauchte
demuach  nicht  auf  den  Strafantrag  des  Staatsanwaltes  zu  warten;  er  begann  das
Verfahrrn,  wenn  ihm  selbst  hierzu  Veranlassung  zu  sein  schien.  Der  Richter  sammelte
das  Beweismaterial  gegen  den  Angeschuldigten  und,  soweit  dies  der  ältere  Französische
  Prozeß  nothwendig  machte,  auch  für  denselben.  Die  Staatsanwaltschaft
(ministere  public)  hatte  daher  im  Straf  #rz.,  wie  auch  an  anderen  Stellen,  lediglich
die  Aufgabe,  darüber  zu  wachen,  daß  so  verfahren,  daß  so  erkannt  werde,  wie  dies
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        4.  Stralprezeß.  961

entsprechend  den  Gesetzen  geschehen  sollte.  Der  Staatsanwalt  sörderte  die  Untersuchung,
  indem  er  die  Beobachtung  der  Gesetze  überwachte.  Da  zu  diesem  Zwecke
der  Richter  ebenfalls  thätig  zu  sein  hatte,  so  war  die  Staatsanwaltschasft  neben
den  Richter  gestellt,  um  im  Interesse  des  Gesetzes  bald  gegen,  bald  für  den  Angeschuldigten
  einzutreten,  je  nachdem  der  Angeschuldigte  selbst  oder  die  gegen  ihn  veranlaßte
  Verfolgung  nach  der  Ansicht  des  Staatsanwalts  die  größere  Berechtigung
zu  haben  schien.  Als  dann  später  dem  Franzöfischen  Prozeß  einzelne  Formen  des
Anklageprozesses  gegeben  wurden,  ging  man  nicht  so  weit,  einen  besonderen  öffentlichen
  Ankläger  aufzustellen,  neben  welchem  die  Staatsanwaltschaft  nach  wie  vor  die
Möglichkeit  gehabt  hätte,  bald  den  Ankläger,  bald  den  Angeklagten  im  Interesse
des  Gesetzes  zu  unterstützen,  sondern  man  beschränkte  sich  darauf,  die  Partei  des
Anklägers  als  vorhanden  lediglich  zu  singiren  und  den  Staateanwalt  zu  beauftragen,
  zu  Gunsten  dieses  fingirten  Anklägers  dann  zu  interveniren,  wenn  er  in
Rücksicht  auf  die  bestehenden  Gesetze  dafür  halten  sollte,  daß  die  Partei  des
fingirten  Anklägers  die  beffer  berechtigte  sei;  sollte  er  dagegen  finden,  daß  die  Partei
des  Angeklagten  die  besser  berechtigte  wäre,  so  folle  er  zu  Gunsten  des  Angeklagten
interveniren.

Dieses  Institut  der  Staatsanwaltschaft  wurde  nun  in  Deutschland  rezipirt,  und
aus  dem,  dem  Franzöfischen  Institute  zu  Grunde  liegenden  Prinzipe  ist  denn  auch
die  Deutsche  Staatsanwaltschaft  zu  beurtheilen.  Einzelnen  Modifikationen  ist  freilich
das  Franzöfische  Prinzip  unterzogen  worden,  namentlich  mit  Kücksicht  darauf,  daß
die  Staatsanwaltschaft,  als  eine  von  der  Justiwerwaltung  abhängige  Behörde  (GV.
*  147),  die  Selbständigkeit  der  Gerichte  nicht  beeinträchtigen  solle.  Die  Modifikationen
  des  Prinzips  haben  aber  das  Prinzip  selbst  nicht  zu  beseitigen  vermocht.

Ueber  die  Organisation  der  Staatsanwaltschait,  die  Voraussetzung  ihrer  Bejähigung,
  ihre  Anstellung,  sowie  über  das  Verhältniß  der  Staatsanwaltschaft  zu
den  Beamten  der  Kriminalpolizei  trifft  das  GW.  8§§  142  ff.  die  erforderlichen  Bestimmungen.


Stetut-  Planck,  S.  157  Jacharis,  Bd.  1  Faer  2  im
HKeadt  #  f.:  Geyer,  behr  dach  S  95  fl.  g  die  ou  S.  bondlichen
d,  *—  Bindin  Grundr  5.  8&amp;amp;  51—54.  den  ue  s  lel  Staatsunirshafe

  rr.  Holhen  orfa  im  #chielexion.  und  v  4½  n  Artikel  angeführte
ilera

&amp;amp;  21.  II.  Der  Angeklagte.  Angeklagter  ist  Derjenige,  gegen  welchen
durch  Erhebung  der  Anklage  ein  bestimmter  strafrechtlicher  Anspruch  geltend  gemacht
  wird.

Hieraus  ergiebt  sich  im  Eingelnen:

1.  Der  Begriff  des  „Angeklagten“  ist  davon  abhängig,  daß  die  Anklage  erhoben
ist;  im  Laufe  des  Vorverfahrens  existirt  mithin  noch  kein  Angeklagter.  Die  StrafpO.
bestimmt  den  Begriff  des  Angeklagten  noch  enger;  denn  nur  der  Beschuldigte  oder
Angeschuldigte,  gegen  welchen  die  Eröffnung  des  Hauptverjahrens  beschlossen  ist,  wird
als  -Angetlagterk  bezeichnet  (Strafp  C.  88  155,  201

Der  Begriff  des  Angeklagten  hört  dadurch  nicht  auf,  daß  derselbe  den  gegen
ihn  geheer  gemachten  strafrechtlichen  Anspruch  anerkennt.  Denn  der  Grundsatz,  daß
im  Strafverfahren  materielle  Wahrheit  herausgestellt  werden  soll,  gestattet  nicht  ein
Verzichtsrecht  des  Angeklagten.  Es  wird  daher,  trotz  der  Schuldig--Erklärung  des
Angeklagten,  der  Prozeß  sortzuführen  sein,  einmal  um  die  materielle  Richtigkeit
des  Geständnisses  zu  prüsen,  und  sodann,  um  die  Größe  der  zu  verbüßenden  Strase
gerichteseitig  sestzustellen.  Die  Strasp  O.  anerkennt  dies,  indem  fie  nach  der  Vernehmung
  des  „Angeklagten“  ohne  Rücksicht  daraus,  ob  *  gestanden  hat,  oder
nicht,  die  „Beweisaufnahme“  folgen  läßt  (Straf#  O.  §  243),  auch  die  Mitr*s“i-
  der  Geschworenen  im  Falle  des  Geständnisses  nicht  23  (Stras  O.
*  28
v.  Heitenbor  #  (.  Enc##lopäbte.  1.  4.  Anfl.  61
        <pb n="956" />
        962  Das  oͤffentliche  Recht.

3.  Dem  Angeklagten  liegt  nicht  ob,  überhaupt  Beweismaterial  zu  beschaffen,
  sondern  seine,  resp.  seines  Vertheidigers  Thätigkeit  ist  einseitig  auf  Beschaffung
  von  Vertheidigungsmaterial  beschränkt.  Zu  diesem  Zwecke  ist  ihm  auch
das  Recht  der  unmittelbaren  Ladungen  gewährt  (Strofn  O.  8§  218,  219).

4.  Der  schuldige  Angeklagte  ist  nicht  verpflichtet,  sich  schuldig  zu  bekennen.
und  hat  keinerlei  Verpflichtung,  das  Gericht  in  der  Wahrheitserforschung  zu  unterstüben;
  vielmehr  ist  er  berechtigt  in  voller  Passivität  den  Beweis  der  gegen  ihn  erhobenen
  Anklage  abzuwarten.  Der  Angeklagte  hat  keine  Verpflichtung,  die  Fragen
des  ihn  vernehmenden  Vorsitzenden  zu  beantworten;  aber  daß  er  diese  Verpflichtung
nicht  hat,  braucht  ihm  von  Amtswegen  nicht  mitgetheilt  zu  werden  (Strafp##
136,  190,  242,  276).  Dadurch  aber,  daß  der  Angeklagte  auch  in  der  Hauptverhandlung
  dem  Spezialverhöhr  unterworsen  wird  (vergl.  auch  §  258  namentlich
Abs.  2),  wird  derselbe  Zum  Inquisiten  der  Haupwerhandlung  gemacht.

22.  IUI.  1.  Die  Vertretung  der  Parteien.  (Vertheidigung
des  Beschuldigten.)  Von  einer  Vertretung  des  öffentlichen  Anklägers:
durch  eine  andere  Person  kann  nicht  die  Rede  sein.  Insoweit  im  NStrafchrz.  von
einem  öffentlichen  Ankläger  Überhaupt  gesprochen  werden  kann  (vergl.  oben  §  20).
liegt  die  Wahrnehmung  der  Funktionen  deffelben  nicht  einer  einzelnen  Person,  sondern
  einer  Behörde,  der  Staatsanwaltschaft,  ob.  Das  GVl.  8  144  trifft  die  Vorschriften
  über  die  örtliche  Zuständigleit  der  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  und
für  eine  Vertretung  des  suständigen  Staatsanwalts  hat  GVe#.  8  146  in  geeigneter
Weise  Sorge  getragen.  Da  nun  aber  der  Staatsanwalt  nicht  blos  Anklöger  ist.
so  kann  bezüglich  des  einzelnen  Beamten  der  Staatsamwaltschaft  ein  dem  Ablehnungsgesuche
  #Strast  O.  §  24)  ähnliches  Gesuch  seitens  des  Angeklagten  begründet.
erscheinen.  Ein  solches  Gesuch  wird  an  den  Vorgeschten  des  abzulehnenden  Beamten
der  Staatsanwaltschaft  zu  richten  sein,  und  von  dessen  Ermeffen  allein  wird  es
abhängen,  ob  demselben  Folge  zu  geben.  Geschieht  dieses,  so  hat  der  „Vorgesetzte
zugleich  in  emäßheit  des  GG.  §  146  für  die  Vertretung  des  abgelehnten  Beamten
  der  Staatsanwaltschaft  Sorge  zu  tragen.  Eine  Vertretung  des  Privatklägers
  findet  in  Gemäßheit  der  Strasst  O.  88  414  Abs.  3  und  418  ftatt.  Einzelne
Befugnisse  (vergl.  Straf#  O.  §  425  Abs.  4)  kann  der  Privatkläger  nur  durch  seinen
Vertreter  ausüben.

2.  Die  Vertretung  des  Angeklagten  ist,  so  lange  es  sich  um  die
Feststellung  der  thatsächlichen  Umstände  der  ihm  zur  Last  gelegten  That  handelt
(also  in  der  ersten  Instanz  und  in  der  Bernfungsinstang),  nur  da  zulässig,  wo  in
Abwesenheit  des  Angeklagten  das  Hauptverfahren  stattfinden  kann.  Diese  Vornussebung
  trifft  nicht  nur  in  den  schon  oben  §  4  Nr.  1  und  2  erwähnten  Fällen  zu
(Verfahren  gegen  Abwesende,  Strafp  O.  8§  318  ff.  und  Frerer  gegen  Abwesende.
welche  sich  der  Wehrpflicht  entzogen  haben,  Strafp  O.  &amp;amp;  470  ff.),  sondern  auch
in  den  Fällen  der  Stras  O.  38  231,  232  (Strafp  O.  *  Vertreter  des
Angeklagten  ist  Derjenige,  E  statt  des  Angeklagten  vor  dem
erkennenden  Gerichte  verhandelt.  Und  wenn  das  Gesetz  (vergl.  z.  B.
Strafp  O.  #  233,  390)  davon  spricht,  daß  der  Angeklagte  sich  durch  einen  mit
schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger  vertreten  laffen  kann,  so  ist  durch
die  Bezugnahme  auf  den  „Vertheidiger“  nur  die  Qualifikations-Voraussetzung  des
„Vertreters“  mit  Rücksicht  auf  Straf  O.  3  138  Abs.  1  normirt  worden.

3.  Die  Vertheidigung  des  Beschuldigten.  Während  der  Vertrrter
statt  des  Angeklagten,  handelt  der  Vertheidiger  neben  dem  Beschuldigten;  un
während  der  Vertreter  nur  in  der  Hauptverhandlung  die  Rechte  und  Interessen  des
Angeklagten  vertritt,  leistet  der  Vertheidiger  dem  Beschuldigten  in  jeder  Lage  des
Verfahrens  Beistand  (Straf#  O.  &amp;amp;  137).  Die  Frage,  in  welchem  Umsange  die
Vertheidigung  zu  gestatten  sei,  bestimmt  sich  der  Natur  der  Sache  nach  durch  den
Sat,  daß  überall  da,  wo  ein  Angriff  stattfindet,  auch  die  Vertheidigung  gegen  den
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        4.  Strasprozeh.  963

Angriff  zulässig  sein  müsse.  Diesem  Grundsatze  gemäß  fünd  denn  auch  durchweg
die  Vorschristen  über  die  Zulässigkeit  der  Vertheidigung  getroffen  —  insoweit  die
Hauptverhandlung  in  Betracht  kommt.  Nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ist
die  Vertheidigung  im  vollsten  Umfange  zulässig.  (Vergl.  Strafst  O.  §  147  Abs.  1.)
Für  die  Voruntersuchung  ist  die  Vertheidigung  zwar  auch  gestattet,  hier  indessen
an  Beschränkungen  geknüpft,  deuen  übrigens  in  analoger  Weise  auch  die  Staatsanwaltschaft
  unterworsen  ist.  (Stafpr.  §  190,  191,  194,  vergl.  mit  §  147  Abf.  2,
5  148  Abs.  1  im  Vergl.  mit  Abf.  2,

Im  Allgemeinen  hängt  es  von  n  Beschuldigten  ab,  ob  er  sich  des  Beistandes
  eines  Vertheidigers  bedienen  will,  und  in  allen  Fäll.  en  ist  es  das  Recht
des  Beschuldigten,  sich  seinen  Vertheidiger  aus  der  Zahl  der  zur  Uebernahme  von
Vertheidigungen  berechtigten  Personen  (StrasP  O.  §  138)  zu  wählen  (StrafPO.
*  148).  Ist  ein  Vertheidiger  nicht  gewählt,  so  muß  —  auch  ohne  daß  seitens
des  Angeklagten  ein  Antrag  hierauf  gerichtet  wäre  —  gerichtsseitig  ein  Vertheidiger
bestellt  werden,  wenn  einer  der  Fälle  der  Stras  O.  §  140  Abs.  1  und  Abfs.  2
Nr.  1  vorliegt.  Uebrigens  wird  ein  Vertheidiger  gerichtsseitig  bestellt,  wenn  hierauf
ein  Antrag  gestellt  wird,  und  diesem  Antrage  muß  in  den  §  140  Abs.  2  Nr.  2
vorgesehenen  Fällen  stattgegeben  werden.  Fälle  der  nothwendigen  Vertheidigung
  sind  sowol  diejenigen,  in  denen  ohne  Antrag,  wie  auch  diejenigen,
denen  in  fFolge  des  Antrags  gerichtsseitig  ein  Verheidiger  bestellt  werden  —
Daß  das  Gericht  auch  in  auderen  als  den  §  140  Abs.  1  und  Abf.  2  Nr.  1  von
Amtswegen  einen  Vertheidiger  bestellen  kann,  geht  aus  §88  141  und  142  herver.
Wo  die  Vertheidigung  eine  nothwendige  im  Sinue  des  Gesetzes  (6  140)  oder  eine
nothwendige  nach  Ansicht  des  Richters  ist  (&amp;amp;  141),  muß  der  Angeklagte  in  der  Hauptverhandlung
  vertheidigt  werden  (5  145  vergl.  mit  §  227  Abs.  2).  Dem  zum
Vertheidiger  bestellten  Rechtsanwalte  sind  die  Gebühren  aus  der  Staatskasse
  zu  entrichten,  wobei  selbstverständlich  der  Rückgriff  an  den  in  die  Kosten  verurtheilten
  Angeklagten  vorbehalten  bleibt.  (Strasn  .  *s  150.  Vergl.  Gebührenordnung
  für  Rechtsanwälte  vom  7.  Juli  1879,  8§  63  ff.)  Ueber  die  von  dem  Vertheidiger
  verschiedenen  Beistände  eines  Angeklagten  vergl.  Strafp  O.  §  149.  Die
Zulassung  eines  „Beistandes“  ist  auf  die,  die  Vertheidigung  betreffenden  Vorschriften
einflußlos.

Literatur:  Frydmann,  Systemati  andbuch  der  Vert  idi  ug  im  Strafverfahren,

  Wien  Mr  M  -  r  Wn  in  aach  e  Deuth  d  a  16  .  —.  —
auch  den  Artikel  Voriheidagung  (v.  Holpendorff:  im  Rechtslexikon  Wiie  1  daselbst  an.

eführte  Literatur;  v.  Schwarze,  Erörterungen  sKG.  lWiichtiger  er  Materien  aus  dem  Deutschen
  r*“*.  ,  E.  seib  —ise  #iteraturangeben);
v.  Holtzendorff  im  Hand  uch,  1  .  S.  180  unl

Die  Zwanssmittel  des  Strafprozesses.

H  23.  I.  Zwangsmittel  zur  Sicherstellung  des  Beschuldigten.
1)  Die  Ladung.  Falls  der  Beschuldigte  der  Ladung  nicht  Folge  leistet,  so  erfolgt
  dessen  Vorführung,  d.  h.  die  eventuell  mittels  Gewaltanwendung  bewirkte
Sistirung  vor  dem  Richter  (StrafPO.  §§  133,  215  Abs.  1,  364  Abf.  1).
Vorführung  ohne  vorausgegangene  Ladung  (.  sofortige  Vorführung  *%  kann  erfolgen,
wenn  auch  die  Verhastung  sich  rechtfertigen  würde  (Strasth  O.  9  134).  Wegen  des
in  der  Vorführung  enthaltenen  Eingriffes  in  die  perfönliche  Freiheit  find  jolgende
he#htimmunger  zum  Schutze  des  Beschuldigten  getroffen:
Der  Beschuldigte  ist  sosort  nach  erfolgter  Vorführung  vom  Nichter  zu  vernehmen
  (Strafß  O.  §  135.  Daselbst  nähere  Modalitäten).
d)  Nur  der  Kichtrr  (Voruntersuchungsrichter  oder  erkennender  Richter)  (Straf-61°
        <pb n="958" />
        964  Das  astenniche  Necht.

PO.  9  229  Abs.  2)  kann  die  Vorführung  anordnen;  der  Staatsanwaltschait  steht
dieses  Recht  nicht  zu.  In  dem  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  vorberritenden
Versahren  kann  die  Staatsanwaltschaft  auch  den  Beschuldigten  vernehmen  und  zu
diesem  Zwecke  denselben  auch  vorladen  (StrasP  O.  8  159).  Folgt  aber  der  Beschuldigte
  dieser  Vorladung  nicht,  und  erachtet  die  Staatsanwaltschaft  die  Borführung
  des  Beschuldigten  für  erforderlich,  so  hat  diefelbe  in  Gemäßheit  der  Strash.
§  160  bei  dem  Amterichter  zu  beantragen,  daß  dieser  die  Vorführung  des  Beschuldigten
  anordne.  Einen  Vorführungsbesehl  selbst  zu  erlassen,  ist  die  Staatsanwaltschaft
  nur  zum  Zwecke  der  Strafvollstreckung  berechtigt  (Strafp  O.  8  489).

Die  Ladung  erfolgt  im  Straf  Prz.  durch  „Zustellung“,  für  welche  die  in  der
CPO.  aufgestellten  Vorschriften  (CPO.  8§8  152  —  182)  maßgebend  sind  (Strof-1".
  88  36,  37,  213).

Für  den  Fall,  daß  weder  Ladung  noch  Vorführung  noch  Verhaftung  des  Beschuldigten
  thunlich  ist,  kennt  die  StrafnO.  noch  folgende  Mittel,  um  die  Gestellung
  defselben  zu  veranlassen:

#a)  die  öffentliche  Ladung  (Strasß  O.  8§8  40,  320,  473):
b)  das  sichere  Geleit  (Stras  O.  §  337);
P)  Steckbriefe  (Straf  O.  8§§  131,  489).

Literatur:  Ueber  Ladun  Pzs  Termine,  Fristen  vergl.  John,  Ke##entar.

Einleitun  3zum  fünften  Abschnitt  S.  296  ff.  Bezöglich  der  en  zu  der  geiammten  —.
wangsmitteln  vergl.  v.  Llenderf  ein  n  Hyndench,  S.  805—373;  Gever.
en  F  141—164;  Binding,  Grundriß,  8##  4

&amp;amp;8  24.  2)  Verhaftung,  Porre#nge  Festnahme  und  Sicherheitsleistung
  (Strasg  O.  8§§  112—132).  Hat  die  Erhebung  der  öffentlichen
Klage  stattgefunden  (Stras—-O.  &amp;amp;  151,  168),  so  tritt  die  Untersuchungshait
unter  folgenden  Voraussetzungen  ein.  Die  Verhaftung  darf  nur  auf  Grund  eines
schriftlichen  richterlichen  Haftbefehls  ersolgen  (Straf#  O.  &amp;amp;  114).  Während  der
Voruntersuchung  ist  der  Untersuchungsrichter  zur  Erlassung  des  Haktbesehle  bejugt.
In  anderen  Fällen  —  die  öffentliche  Klage  ist  durch  Einreichung  einer  Anklageschrift
  erhoben,  oder  es  hat  die  Staatsamwaltschaft  zwar  den  Antrag  auf  gerichtliche
  Voruntersuchung  gestellt,  es  ist  aber  die  Voruntersuchung  noch  nicht  eröffnet  —
wird  der  Lee  von  dem  —  sachlich  und  drtlich  —  zuständigen  Gericht  er.-lassen
  (Strasp  O.  5  124).  Der  Richter,  resp.  das  Gericht,  soll  den  Verhaftebefehl
nur  dann  eriaffen  wenn  „dringende  Verdachtögrlinde“  gegen  den  Angeschuldigten
vorhanden  find.  Der  Begriff,  „dringende  Verdachtsgründe“,  ist  aber  kein  Rechtsbegriff,
  sondern  ein  thatsächlicher  Begriff.  Ist  nun  aber  der  Angeschuldigte  dringend“
verdächtig  —  und  zwar  der  That  dringend  verdächtig,  die  ihm  in  der  erhobenen
offentlichen  Klage  zur  Last  gelegt  wird,  so  genügt  dies  noch  nicht  zur  Verhaftung.
Es  muß  vielmehr  jetzt  erst  der  eigentliche  „Grund  der  Verhaftung“  festgestell:
werden.  Und  als  „Grund  der  Verhaftung“  des  „dringend“  Verdächtigen  —  der
zwar  Verdächtige  aber  nicht  „dringend“  Verdöchtige  soll  überhaupt  nicht  verhaftet
werden  —  kennt  die  Strafp  O.,  ebenso  wie  früher  der  gemeinrechtliche  Prozeß.
den  Verdacht  der  Flucht  und  bie  Gefahr  der  Kollusion  (StrafPp#  O.  s  112:

„wenn  .  .  .  Thatsachen  vorliegen“  u.  s.  w.  bis:  „sich  der  Zeugnißpflicht  zu  eurziehen-).
  Der  „Verdacht  der  Flucht“  bedarf  in  den  §  112  Abs.  2,  Nr.  1,  2,  6
bezeichneten  Fällen  keiner  weiteren  Begründung;  da  aber  nach  §  114  Abf.  2  in
dem  Hastbesehl  zwar  der  „Grund  der  Verhastung“,  nicht  aber  die  „Begründung“
des  „Gumdes“  anzugeben  ist,  so  ist  in  anderen  als  in  den  §  112  Abs.  2  vorgesehenen
  Fällen  die  Begründung  des  Verdachts  der  Flucht  etwas,  was  der  Nichter
zwar  für  sich  selbst  vornehmen  wird,  was  jedoch  nicht  äußerlich  erkennbar  gemacht
wird.  Denn  die  Thatsachen,  welche  den  Verdacht  der  Flucht  begründen,  find  nicht
aktenkundig  zu  machen  und  auch  nicht  in  dem  Haftbefehl  anzugeben.  Den  weitemn
Grund  der  Verhaftung:  Gefahr  der  Kollusion  —  erkennt  die  Strafn  O.  in
        <pb n="959" />
        4.  Stralprozeß.  965

seiner  Allgemeinheit  nicht  an,  sondern  hat  denselben  in  seine  thatsächlichen  Voraussetzungen
  ausgelöst.  Den  „Grund  der  Verhaftung“  bildet  in  diesem  Falle  die  einzelne
  „Thatfache“,  „aus  der  zu  schließen  ist“  u.  s.  w.  Diese  Thatsache,  resp.  diese
Thatsachen,  die  nach  §  112  Abs.  2  aktenkundig  zu  machen  find,  bilden  denn  auch
im  Sime  der  Strash  O.  §  114  Abs.  2  den  in  dem  Haftbesehl  anzugebenden
„Grund  der  Verhaftung“.  Ist  die  That  nur  mit  Hast  oder  Geldstrafe  bedroht,  so
soll  wegen  Gesahr  der  Kollusion  überhaupt  uiemals  Berhaftung  stattfinden,  und
wegen  Verdachts  der  Flucht  nur  dann,  werm  die  Voraussetzungen  des  §  113  vorliegen.
  Vor  Erhebung  der  öfsentlichen  Klage  kann  (Strafp  O.  §  125)
der  Haftbefehl  ebenfalls,  und  zwar  durch  den  Amterichter,  in  dessen  Bezirk  ein
Gerichtsstand  für  die  Soche  begründet  ist,  entweder  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  (vergl.  §  160),  oder  von  Amtswegen  bei  Gesahr  im  Verzuge  (vergl.  §  163)
erlassen  werden.  Die  Voraussetzungen  für  diese  Verhaftung  sind  die  gleichen  wie
wenn  die  Verhaftung  nach  Erhebumg  der  öffentlichen  Klage  erfolgt.  Gegen  ungegründete
  Verhaftungen  wird  der  Verhaftete  dadurch  geschützt,  daß  ihm  der  Hastbefehl
  bei  der  Verhaftung  —  spätestens  am  Tage  nach  seiner  Einlieferung  in  das
Gefängniß  —  bekannt  zu  machen  und  ihm  dabei  zu  eröffnen  ist,  daß  ihm  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  zustehe  (StrosP  O.  5  114  Abs.  3);  sowie  dadurch,  daß
er  spätestens  am  Tage  nach  feiner  Einliejerung  in  das  Gefängniß  durch  einen
Richter  über  den  Gegenstand  der  Beschuldigung  gehbrt  werden  muß  (Strafp.
§*  115).  Obwol  die  Untersuchungshaft  auf  die  Strafe  angerechnet  werden  kann,
so  ist  sie  doch  keine  Strafe;  ihre  Vollstreckung  soll  daher  dem  Verhasteten  keine
weiteren  Freiheitsbeschränkungen  auserlegen,  als  durch  ihren  Zweck  bedingt  ist
(Stras  O.  8  1160.  Fällt  der  Grund  der  Verhaftung  sort,  so  muß  auch  die  Verhaftung
  fortfallen  (vergl.  &amp;amp;  124,  126).  Und  der  Grund  der  Verhaftung  jällt
allemale  dann  jort,  wenn  ihr  Zwec  durch  ein  minder  scharfes  Mittel  erreicht
werden  kann.  Ein  solches  ist  aber  vom  Gesetze  in  der  „Sicherheitsleistung“
anerkannt.  Durch  diese  (die  Art  der  Bestellung  ist  Strafp  O.  §  118  bestimmt)
kann  die  wegen  Verdachts  der  Flucht  verhängte  tersuchungohalt  beseitigt  werden
(StrafpO.  &amp;amp;  117)  und  der  Richter  (vergl.  StrasPO.  §  124)  wird  die  Freilaffung
gegen  Sicherheitsleistung  gewähren,  wenn  der  Verlust  der  Sicherheitsleistung  für  den
Angeklagten  muthmaßlich  einen  größeren  Nachtheil  enthalten  würde,  als  die  Erduldung
  der  etwa  gegen  ihn  zu  erkennenden  Strofe.  Uebrigens  erlangt  der  Beschuldigte
  damus,  daß  er  gegen  Sicherheitsleistung  mit  der  Untersuchungshaft  verschont
wurde,  kein  Recht  darauf,  bis  zur  Erledigung  der  Sache  nicht  verhaftet  zu  werden;
die  veränderte  Sachlage  kann  **xpt  statt  der  Sicherheitsleistung  die  Verhaftung
erforderlich  machen  (Strafp  O.  §  120).  Die  Sicherheit  verfällt  (Stras##.
§  122),  wenn  der  Beschuldigte  fich  der  Untersuchung  oder  dem  Antritt  der  Freiheitsstrase
  entzieht;  wird  dann  der  Beschuldigte  ergriffen,  so  bleibt  die  Sicherheitsleistung
verfallen  und  Untersuchungshaft  resp.  Strafhaft  wird  gegen  denselben  verhängt.
Wird  dagegen,  ohne  daß  der  Beschuldigte  sich  der  Untersuchung  entzogen  hätte,  seine
Verhaftung  aus  anderen  Gründen  nothwendig  (Strasp  O.  8  120),  oder  erfolgt
seitens  des  Verurtheilten  der  Antritt  der  gegen  ihn  erkannten  Freiheitsstrafe,  so
wird  die  Sicherheitsleistung  frei,  d.  h.  sie  ist  Demjenigen  unverkürzt  zurückzuerstatten,
der  sie  bestellt  hat  (Strafp  O.  §  121,  vergl.  §  118).  Daffelbe  ist  natürlich  der
Fall,  wenn  der  Grund  für  die  Verhaftung  fortfällt,  oder  wenn  die  Freisprechung
des  Beschuldigten  erfolgt  ist.  Die  von  dem  Beschuldigten  selbst  geleistete  Sicherheit
  wird  als  Erekutionsobjekt  bezüglich  der  gegen  ihn  erkannten  Geldstrafe  und
der  von  ihm  zu  zahlenden  Kosten  benutzt  werden  können;  dies  ist  aber  nicht  der
Fall  hinsichtlich  der  von  dritten  Personen  bestellten  Sicherheit.
Die  vorläufige  Festnahme  erfolgt  ohne  richterlichen  Bejehl;  und  zwar
ist  zu  derselben  Jedermann  bejugt  unter  den  Voraussetzungen  der  Stras  O.
5  127  Abs.  1.  In  weiterem  Umjange  als  „Jedermann“  find  (5  127  Abfs.  2)
        <pb n="960" />
        966  Das  sfstentliche  MRecht.

Staatsanwaltschaft.  Polizei  und  Sicherheitsbeamten  zur  vorläufigen  Festnahme  bekugt.
  Die  „vorläufige  Festnahme“  kann  als  solche  spätestens  bis  zum  folgenden
Tage  dauer  (Strafp  O.  8§  128,  168,  165).  (Vergl.  Übrigens  Verf.  für  das
Deutsche  Reich  Art.  31;  Preuß.  Verfassungsurkunde  Art.  84  Abs.  2.)

Literatur:  O  inze:  Das  Recht  der  Untersuchungshaft.  1865;:  Sundelin,  Die
Habeos-Corpus-Acte  u.  s.  w.  in  drt  „Deutschen  Sgeean  esetzen,  18662;  v.  Hatznnerl#
im  Handtbuch,  I.  S.  339  und  364  ff.;  Sonta  sen  Legen  Kontion,  1
die  riikel  Ve  n  (v.  E  un  dr  im  Strasprozeß  (Wiewe,

im  Nechtslexikon.  Vergl.  die  Literaturangaben  zu  §  23.

8  25.  II.  Zwangsmittel  zur  Sicherstellung  des  Beschuldigten
sowie  zur  Herbeischaiffung  von  Beweismitteln.  Diesem  Zwecke  dient
die  „Durchsuchung“  —  ein  Ausdruck,  den  die  StrasO.  an  Stelle  des  früher
üblichen  Ausdruckes  „Haussuchung“  eingeführt  hat,  und  der  sich  dadurch  rechtfertigt,
daß  er  auch  die  Durchsuchung  einer  Perfon,  sowie  der  derfelben  gehörrnden  Sachen
mit  umsaßt  —.

Zweck  der  Durchsuchung  ist,  den  Thäter,  Theilnehmer,  Begünstiger,  Hehler  zu
ergreisen,  wie  auch  Beweismittel  der  That  auszufinden.  Um  dem  in  den  Versassungsurkunden
  ausgesprochenen  Satze:  „Die  Wohnung  ist  unverletzlich  —  das
Eindringen  in  dieselbe  ..  ..  ist  nur  in  den  gesetzlich  rinn  Fällen  und
Formen  gestattet“  (vergl.  Preuß.  Verfassungsurkunde  Art.  6),  gerrcht  zu  werden.
mußte  die  Durhsuchung  mit  gesetzlichen  Schranken  umgeben  werden.  hun  Einzelnen
kommt  in  Betra

.Der  nlans,  den  die  Durchsuchung  annehmen  kann
Strafs  O.  §§  102,  103).  Bei  Demjenigen,  welcher  als  Thäter,  Theilnehmer,
Begünstiger,  Hehler  „verdächtig“  ist,  kann  alles  durchsucht  werden:  Wohnung
  und  andere  Räume,  auch  seine  eigene  Person  und  ihm  gehörige  Sachen.
Und  diese  Durchsuchung  kann  erfolgen,  sowol  zum  Zwecke  der  Ergreifung  des  Verdächtigen,
  wie  auch  zum  Zwecke  der  Auffindung  irgendwelcher,  wenn  auch  zur  Zeit
noch  unbekannter  Beweismittel;  es  genügt,  wenn  man  „  vermuthet'“,  daß  die
Durchsuchung  zur  Auffindung  von  Beweismitteln  führrnn  werde.  Bei  „anderen
Personen“  dürsfen  dagegen  nur  „Räume  “  durchsucht  werden;  und  es  soll  auch
die  Durchsuchung  nur  zum  Zwecke  der  Ergreifung  des  Beschuldigten  oder  behuft
der  Verfolgung  von  „Spuren  einer  strafbaren  Handlung“  oder  der  Beschlagnahme
  bestimmter  Gegenstände  stattfinden.  (Vergl.  übrigens  Strasttn.
*P  108.)  Auch  soll  nicht  die  „Vermuthung“"  genügen,  sondern  es  sollen  „Thatsachen
  vorliegen,  aus  denen  zu  schließen  ist“,  daß  man  etwas  finden  werde,  wenn
schon  diese  Thatsachen  nicht  aktenmäßig  zu  machen  sind.  Aber  diese  in  Bezug  auf
-andere  Personen“  vorgeschriebenen  Beschränkungen  gelten  nicht  in  den  Fällen  des
10k  i  24

ee  Zeit,  in  welcher  die  Durchsuchung  stattfinden  darf
x  /16.  Zur  Nachtzeit  (&amp;amp;  104  Abs.  3)  darf  keine  Durchsuchung  ftattfinden,
  außer  bei  Verfolgung  auf  irischer  That,  oder  bei  Gefahr  im  Verzuge.
oder  zur  Wiederergreifung  eines  entwichenen  Gesangenen;  und  ebenso  können  zu
jeder  Nachtzeit  diejenigen  Lokalitäten  durchsucht  werden,  welche  §  104  Abf.  2
näher  bezeichnet.

3.  Die  Anordnung  zur  Durchsuchung.  Diese  soll  von  dem  Nichter
ausgehen,  salls  genügende  Zeit  gegeben  ist,  die  richterliche  Anordnung  zu  beschaffen.
  Trifft  diese  Voraussetzung  nicht  zu,  d.  h.  liegt  Gefahr  im  Verzuge  vor.
so  kann  jeder  Polizeibeamte,  der  dienstlich  verpflichtet  ist,  den  Anordnungen  der
Saatsanwaltschatt  Folge  zu  leisten,  die  Durchsuchung  nicht  blos  —  wie  Strofßt.

Abs.  1  dies  stilistisch  falsch  ausdrückt  —  „anordnen  “,  sondern  solche
drsl  ##  vornehmen.  (Vergl.  übrigens  §  105  Abs.  3,  §  104  Abf.  2.)
4.  Die  Rücksichtnahme  auf  diejenigen  Personen,  bei  denen  die
        <pb n="961" />
        4.  SZtralrezesz.  967

Durchsuchung  stattfindet.  a.  Findet  eine  Turchsuchung  ohne  Beisein  des
Richters  statt,  so  sollen  —  „wenn  dies  möglich“  ein  Gemeindebeamter,  oder
zwei  Mitgluder  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  die  Durchsuchung  stattfindet,  zugezogen
  werden.  Die  Zugezogenen  sollen  nicht  Polizei=  oder  Sicherheitsbeamte  fein.
Aber  diese  Beschränkungen  gelten  nicht  für  die  Strasch  O  §  104  Abs.  2  bezeichneten
  Lokalitäten  (Strafp  O.  §  105  Abf.  2).  b.  Der  Inhaber  der  zu  durchsuchenden
  Räume  oder  Gegenstände  darf,  wenn  er  da  ist,  der  Durchsuchung  beiwohnen;
  wenn  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  „wenn  dies  möglich“  sein  Vertreter
oder  ein  erwachsener  Angehöriger,  Hausgenosse  oder  Nachbar  zuzuziehen.  Auch  soll
dem  Inhaber  der  durchsuchten  Räume,  salls  er  zu  den  „anderen  Personen“  gehört,
und  salls  er  nicht  Inhaber  einer  der  &amp;amp;  104  Abf.  2  bezeichneten  Lokalitäten  ist,
der  Zweck  der  Durchsuchung  schon  vor  deren  Beginn  bekannt  gemacht  werden
(Strafp  O.  8  106).  c.  Nach  Beendigung  der  Durchsuchung  soll  dem  von  derfelben
Betroffenen  —  gleichviel  ob  es  der  Verdächtige  ist  —  (5  102)  oder  eine  „anderr
Person“  (§5  103)  aus  Verlangen  eine  schriftliche  Mittheilung  über  den  Grund  der
Durchsuchung  gemacht,  dem  Verdächtigen  auch  die  strafbare  Handlung  bezeichnet
werden.  d.  Besonderr  Rücksichtnahmen  finden  statt,  wenn  die  Durchsuchung  in
militärischen  Dienstgebäuden  stattfindet  (Strafg  O.  &amp;amp;  105  Abs.  4).  e.  Dir  in
Verwahrung  und  Beschlag  genommenen  Gegenstände  find  genau  zu  verzeichnen  und
vor  Verwechfelungen  zu  schützen  (Strasp  O.  §  109);  auch  ist  dem  von  der  Durchsuchung
  Betroffenen  ein  Verzeichniß  dieser  Gegenstände  zu  geben  (Stras  O.  8  107).
f.  Durchsicht  der  Papiere  des  von  der  Untersuchung  Betroffenen  steht  nur  dem
Richter  zu;  anderen  Beamten  nur  mit  Genehmigung  des  Inhabers.  Wird  diese
versagt,  so  find  die  Papiere,  „deren  Durchsicht  der  Beamte  für  geboten  erachtet“,
allenfalls  unter  Beiflgung  des  Siegels  des  Betroffenen  zu  versiegeln  (Strasts  O.
8  110).  g.  Wenn  bei  der  Durchsuchung  nichts  Verdächtiges  gefunden  wird,  so
ist  dem  Betroffenen  eine  Bescheinigung  hierüber  zu  geben  (Strafs  O.  8§  107).

5.  Die  Kücksichtnahme  auf  den  durch  die  strasbare  Handlung
Verletzten.  Werden  bei  der  Durchsuchung  Gegenstände  gefunden,  welche  dem
Verletzten  durch  die  strafbare  Handlung  entzogen  wurden,  so  dürfsen  sie  demselben
mu  zurückgegeben  werden,  falls  nicht  Ansprüche  Dritter  entgegenstehen,  und  falls
von  ihnen  während  der  Untersuchung  keine  Verwendung  zu  machen  ist.  Ein  etwaiger
Widerspruch  des  „Betroffenen“  bewirkt  nur,  daß  demselben  die  Geltendmachung
seiner  Nechte  im  Civilversahren  vorbehalten  wird  (Straf#  O.  §  111).  Dieser
„Vorbehalt“  ist  dann  allerdings  etwas  ganz  anderes  als  der  in  der  CP.  z.  B.
S#§  562,  563  erwähnte.  Denn  dieser  letztere  „Vorbehalt“  ist  von  erheblicher  prozessualischer
  Bedeutsamkeit,  während  jener  der  Strafn  O.  §&amp;amp;  111  vollkommen  bedeutungslos
  ist.

Literatur:  v.  ltesberl  im  Handbuch,  I.  5  31,  sowie  die  dajelbst

sährte  Literatur.  —  Sunde  lin  in  seiner  oben  zu  8  26  angeführten  Schrift.  —.
beden  Arüieel  Harchsahun  (v.  Holpzendorff)  im  exikon  und  die  7—
angaben  zu  6

g  26.  in.  Zwangsmittel  zur  Herbeischaffung  von  Beweismitteln.
  1)  In  Bezug  auf  die  Auskunftspersonen.  Wer  als  Zeuge
vorgcladen  wird  (StrasO.  N  48,  49),  hat,  selbst  wenn  er  berechtigt  ist  das
Zugoi  zu  verweigern  (Straf  O.  88  51—55),  die  Verpflichtung  zur  Vermeidung

trafpO.  §9  50  vorgesehenen  Ordnungsstrafe  zu  erscheinen.  Wird  im
dant  des  Nichterscheinens  eine  unrichtige  Entschuldigungsurfache  vorgeschützt,  so
wird  außerdem  auf  die  in  StrafgO.  &amp;amp;  138  bestimmte  Strafe  erkannt.  Auch  ist
die  zwangsweise  Vorführung  des  Jeugen.  zulässig.  Der  erschienene  Zeuge  ist,  soweit
ihm  nicht  ein  gesetzliches  Recht  zusteht  das  Zeugniß  zu  verweigern  (Strast  O
&amp;amp;  51—55),  verpflichtet,  Zeugniß  abzulegen  und  dasselbe  zu  beeidigen,  falls  er  richt
zu  denjenigen  Personen  gehört,  welche  (Straft  O.  §  56)  unberidigt  zu  vernehmen
        <pb n="962" />
        968  Das  ölflenniche  Necht.

sind,  oder  die  Beeidigung  des  Zeugnisses  verweigern  können  (Strasp  O.  5  57
Abs.  2).  Ein  erschienener  Zeuge,  welcher  ohne  geseplich  anerkannten  **—  die
Ablegung  des  Zeugnisses  oder  die  Beeidigung  desselben  verweigert,  t  mit  der
Strast#  O.  &amp;amp;1  69  Abs.  1  vorgesehenen  Ordnungsstrase  zu  belegen.  Außer  der  Strofe
trifft  den  renitenten  Zeugen  auch  noch  die  Verurtheilung  in  die  durch  die  Weigerung
entstandenen  Kosten  (Strafp  O.  3  69  Abs.  2).  Auf  diese  Strase  ist  gegen  den
renitenten  Zeugen  selbst  dann  zu  erkennen,  wenn  die  Ablegung  und  Becidigung  des
Zeugnisses  nicht  erzwungen  werden  soll.  Werden  die  Zwangemittel  angewendet,  so
treten  sie  nach  Maßgabe  der  Stus  O.  §  69  Abs.  2—5  neben  die  Strafe  (Straspt##
g  69  Abjs.  1),  welche  wegen  der  Renitenz  des  Zeugen  zu  erkennen  ist.  Ob  die
Zwangsmittel  in  Anwendung  zu  bringen  find,  hängt  von  dem  richterlichen  Ermessen
ab.  Die  gleichen  Ordnungsstrafen  (Stras  O.  §  50),  Strasen  (StrafP  O.  5  69
Abs.  1)  und  Zwangsmittel  (Stras#  O.  §  69  Abs.  2—5)  sind  auch  gegen  die  unmittelbar
  geladenen  Zeugen  (Straf#O.  §  219)  in  Anwendung  zu  bringen,  falls
nur  die  unmittelbare  Ladung  unter  solchen  Umständen  erfolgte,  welche  die  Verpflichtung
  zum  Erscheinen  begründet  (Strafpr  O.  §  219  Abf.  2).

Der  Satz:  Jedermann  im  Staate  ist  verpflichtet,  Zeugniß  abzulegen,  findert
auf  die  Sachverständigen  keine  analoge  Anwendung.  Es  besteht  im  Allgemeinen
  keine  Rechtspflicht,  der  Ernennung  zum  Sachverständigen  Folge  zu  leisten.
Nur  ausnahmsweise  ist  eine  solche  Rechtspflicht  für  die  in  StrasO.  75  bezeichneten
  Kategorien  von  Personen  vorhanden.  Aber  auch  für  diese  Personen  finden
  die  für  Zeugen  bestimmten  Strasen  und  Zwangsmittel  keine  Anwendung.
Der  durch  Straf  O.  §  75  gebotenen  Pflicht  entspricht  vielmehr  nur  die  in  §  77
aufgestellte  Strafdrohung,  die  freilich  auch  bei  unmittelbaren  Ladungen  von  Sachverstäudigen
  Anwendung  findet,  salls  die  Voraussetzungen  des  3  75  und  §  219
Abs.  2  erfüllt  sind.  Der  Zeugen=  resp.  der  Sachverständigen-Pslicht  entspricht  5°%
Recht  der  Zeugen  und  Sachverständigen  auf  Entschädigung  (Strasß  O.  &amp;amp;  70.
Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1879).

Literatur:  Geyer  im  adbuch,  ½#n  I.  S.  268  ff.  und  die  dafelbst  ve  geb
Literatur;  Derselbe  im  Lehrduch,  §§  132,  125.  Vergl.  auch  den  Artikel  Zeugnißszwaong
  im  Rechtslexikon;  v.  Schru  rWie  Zeugnibpflicht  und  Zeugniß.
zwang  im  Oesterr.  Civilprozesse,  Wien  187

8  27.  2)  In  Bezug  auf  Fr#ernhnnde.  welche  als  Beweismittel
benutzt  werden  sollen.  Nicht  nur  ist  der  Regel  nach  Jedermann  vewyflichtet,
Zeugniß  abzulegen,  sondern  Jeder,  der  hierzu  verpflichtet  ist  (die  zur  Weigerung  des
Zeugnifses  berechtigten  Personen  stellt  Strafp  O.  9§8  51—55  zufammen),  ist  auch
verpflichtet,  Gegenstärde,  welche  als  Beweismittel  für  die  Untersuchung  von  Bedeutung
  sein  können,  aus  Erfordern  vorzulegen  und  auszulicfern  (Strasp.
#§#§  94.  95).  Wird  diesem  Erfordern  seitens  der  verpflichteten  Personen  nicht  nachgekommen,
  so  sind  gegen  fie  diejenigen  Strafen  und  Zwangemittel  in  Anwendung
zu  bringen,  welche  Strafn  O.  &amp;amp;  69  gegen  renitente  Zeugen  für  zulässig  erllärt  ban.
Abgesehen  von  diesen  Zwangsmitteln  können  die  betreffenden  Beweiestücke  —
übrigens  Strafn  C.  &amp;amp;  94  Abs.  1  die  Einziehungsgegenstände  (Strasch  B.  88  20v
152,  295,  360,  367,  369)  gleichstellt  —  den  Personen,  welche  dieselben  in  ihrm
Gewahrsam  haben,  weggenommen  werden.  Diese  Beschlagnahme  von  Beweisstücken
und  Einziehungsstücken,  die  Ubrigens  auch  die  Folge  einer  Durchsuchung  sein  kann.
erstrickt  sich  nicht  blos  auf  die  zeugnißpflichtigen,  sondern  auch  auf  solche  Personen.
welche  zur  Abgabe  eines  Zeugnisses  nicht  verpflichtet  find.  Einzelne  Gegenstände
sind  der  Beschlagnahme  gänzlich  entzogen  (Strafp  O.  §§8  96,  97)  und  darf  selbst
die  Auslieferung  derselben  (Strafh  O.  §  96)  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen
gejordert  werden.  Ueber  die  Formalien  der  Beschlagnahme  ist  Straft  O.  ###8
zu  vergleichen.

Spezielle  Anordnungen  find  noch  hinsichtlich  der  Beschlagnahme  von
        <pb n="963" />
        4.  Stratprozzet  969

Briefen  und  Telegrammen  getroffen.  Diese  Bestimmungen  koönnen  selbstverständlich
  nur  da  von  Bedeutung  werden,  wo  die  Briese  und  Telegramme  sich
noch  nicht.Voder  nicht  mehr  in  der  Gewahrsam  derjenigen  Personen  befinden,
welche  in  Gemäßheit  der  38  94,  95  zur  Herausgobe  verpflichtet  find,  oder  denen
diefelben  mittes  Durchsuchung  (Strafpn  O.  §  102,  103,  110)  oder  sonst  (Straf#t  O.
*  94  Abs.  2)  weggenommen  werden  können.  Die  speziellen  Vorschriften  der  StrafO.
5§  99—  101  finden  demnach  auch  nur  dann  Anwendung,  wenn  Briefe  und  Telegramme
  auf  der  Post  oder  auf  den  Telegraphenanstalten  mit  Beschlag  belegt
werden  sollen.  Für  solche  Beschlagnahmen  ist  nun  hinsichtlich  der  Objekte  kaum
eine  Schrauke  anerkannt.  Ist  der  Beschuldigte  als  Adrefsat  bezeichnet,  so  kann
jeder  an  ihn  gerichtete  Brief  und  jedes  an  ihn  gerichtete  Telegramm  mit  Beschlag
belegt  werden.  Ist  der  Beschuldigte  als  Adressat  nicht  bezeichnet,  so  kann  die
Beschlagnahme  ebenfalls  erfolgen,  wenn  „Thatsachen  vorliegen,  aus  welchen  zu
schließen  ist,  daß  sie  von  dem  Beschuldigten  herrühren  .  .  .  und  daß  ihr  Inhalt  für
die  Untersuchung  Bedeutung  habe.“  Doch  sind  diese  Thatsachen  nicht  aktenkundig
  zu  machen.  Und  das  Analoge  gilt  dann,  wenn  der  Beschuldigte  Adressant
ist.  Dagegen  find  einzelne  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Personen  gemacht,
welche  20.  aschlagnahm  vorzunehmen  berechtigt  find:  Polizei=  und  Sicherheitsbeamte
  dürfen  diese  Beschlagnahme  überhaupt  nicht  vornehmen.  Die  Staatsanwaltschaft
  darf  dies  zwar,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  vorliegt,  und  die  Untersuchung
  ein  Verbrechen  oder  ein  Bergehen  betrifft,  aber  fsie  darf  nichts  von  den
beschlagnahmten  Postsendungen  eröffnen.  Dies  ist  ein  ausschließliches  Recht  des
Richters,  der  Übrigens  jede  von  der  Staatsanwaltschaft  vorgenommene  Beschlagnahme
  binnen  drei  Tagen  zu  bestätigen  hat,  widrigenfalls  dieselbe  von  felbst  außer
Kraft  tritt.  Einige  Rücksichtnahmen  auf  die  Betheiligten  ordnet  Strafp.
*  10  an.

iteratur:  v.  Keltendonf  i  Huch.  818  ff.,  ki  7  Loabennn  T  S.  820
—ier  Literatur;  Geyer,  Lehrbuch,  45—151;  Bind  Hu###  98  ff.  —
Vergl.  auch  den  Artikel  pc  4  Papir  re  (Wennso  im  PosS

Der  Beweis.

#*  28.  1.  Das  Prinzip  des  strasprozessua  ischen  Beweises.  Auf
den  im  Stras  Prz.  geltend  gemachten  Rechtsanspruch  darf  nicht  verzichtet  werden;
der  Straisprz.  erfordert  Herstellung  sog.  materieller  Wahrheit.  Diese  Grundsätze
bedingen  auch  das  Prinzip  des  strafprozessualischen  Beweises.  Und  dies  zeigt  sich
in  Folgendem:  1)  Im  Strasz.  sind  alle  Thatsachen,  welche  zur  Begründung
des  strafrechtlichen  Anspruches  behauptet  werden  müssen,  auch  zu  beweifen.
2)  Eine  Behauptung  darf  deshalb  nicht  unberücksichtigt  bleiben,  weil  die  Partei,
welche  dieselbe  aufstellt,  fie  nicht  zu  beweisen  vermag.  Eine  Bertheilung  der  Beweislast
  im  Sinne  des  Civilprozesses  ist  dem  Strafprozeß  unbekannt.  3)  Das  strafprozefsualische
  Urtheil  lann  nur  auf  bewiesene  Thatsachen,  niemals  auf  Partei-Dispositionen
  gegründet  werden.  Aus  diesem  Grunde  kann  vom  Schiedseide  im  Straf.
verfahren  niemals  die  Rede  sein  und  das  Geständniß  hat  im  Strafprozesse  eine
vollkommen  andere  Bedeutung  als  im  Civilprozesse.  4)  Die  im  Straf  Prz.  zulässigen
Beweismittel  müssen  so  benutzt  werden,  wie  das  Gesetz  dies  zur  Erforschung  der
materiellen  Wahrheit  für  erforderlich  erachtet  hat.  Bestimmungen,  wie  z.  B.  in  der
O  356  Abf.  2.  375  Abs.  1  getroffen  sind,  können  der  Natur  der  Sache  nach
im  Strafeprz.  keine  Analogie  finden.  Eine  folche  Analogie  ist  auch  nicht  in  Stras  O.
&amp;amp;s  244  Abs.  1  a.  E.  enthalten.

Literatur:  De#  rtt  zu  diesem,  wie  zu  den  solgenden  das  Beweisrecht  betreffenden
Paragraphen:  John,  mentar,  Einleitung  zum  sechsten  und  fiebenten  Abschnitt  S.  460  ff-
        <pb n="964" />
        970  Ds  Sstenuiche  Mecht.

8  29.  II.  Der  Gegenstand  des  Beweises.  Zu  beweisen  find  diejenigen
Thatsachen,  von  deren  Vorhandenfein  die  Eristenz  des  strafrechtlichen  Anfpruche,
abhängt.  Dies  find  zunächst  diejenigen  Thatfachen,  welche  den  gesetzlichen  Mortmalen
  des  speziellen  Thatbestandes  —  wie  solche  im  StrafosB.  ##8  80  ff.  angefühn
find  —  entsprechen.  Hat  das  Gesetz  die  Größe  der  Strafbarteit  einer  Handlung
z.  B.  StrafcB.  8  243  von  einem  Qualifikationsgrunde  oder  z.  B.  Strafe##.
5  313  Abs.  2  von  einem  Privilegirungsgrunde  abhängig  gFemach  so  find  die
Thatsachen,  welche  diesen  gesetzlich  anerkannten  straferhöhenden  oder  strafmildernde
Umständen  entsprechen,  ebenjalls  zu  beweisen,  und  zwar  um  deswillen,  weil  dieselden
auch  zu  denjenigen  Thatsachen  gehören,  welche  den  gesetzlichen  Merkmalen  des
speziellen  Thatbestandes  des  zur  Anklage  gebrachten  Deliktes  entsprechen.

Nun  hängt  aber  die  Eristenz  jedes,  gleichviel  welchen  Verbrechens  davon  ab,
daß  auch  diejenigen  Thatsachen  vorhanden  find,  welche  den  Erfordernissen  des  allgemeinen
  Thatbestandes  entsprechen  (Zurechnungsfähigkeit  des  Angeklagten,  Rechtewidrigkeit
  der  Handlung,  das  Nichtvorhandensein  von  Zwang.  Drohung,  Irrthum
u.  s.  w.).  Der  Beweis  dirser  Thatsachen  kann  durch  Rechtsvermuthungen  nicht
ersetzt  werden.  Es  braucht  derselbe  aber  nicht  in  allen  Fällen  geführt  zu  werden.
sondern  nur  dann  wird  dieses  nothwendig  sein,  wenn  ein  gegründeter  Iweifel  darüber
vorhanden  ist,  ob  eine  die  Erfordernisse  des  allgemeinen  Thatbestandes  befeitigende
Thatsache  vorhanden  ist  oder  nicht.  In  solchem  Falle  muß  der  Beweis  dafür  erbwacht
werden,  daß  die  Ersordernisse  des  allgemeinen  Thatbestandes  vorhanden  find,  3.  B.
also,  daß  der  Angeklagte  zurechnungsfähig  ist,  daß  derselbe  die  thatsächlichen  Berhöltnisse
  kennend  gehandelt,  daß  er  sich  nicht  in  Nothwehr  befunden  hat.  Nur
in  dem  Strafe#  I#§s  56,  57  vorgesehenen  Falle  liegt  jedesmal  ein  Zweifel  über
das  Vorhandensein  der  Voraussehungen  des  allgemeinen  Thatbestandes  vor.

Von  dem  Vorhandensein  der  die  Voraussehungen  des  allgemeinen,  sowie  von
dem  Vorhandensein  der  die  Voraussetzungen  des  speziellen  Thatbestandes  bedingenden
Thatsachen  hängt  die  Existenz  des  strafrechtlichen  Anspruches  ab.  Sind  dieselben.
erwiesen,  so  steht  sest,  daß  eine  innerhalb  der  gesetzlich  normirten  Gunzen  liegende
Strase  dem  Angellagten  zuerkannt  werden  muß.  Die  Bestimmung  der  konkrrien
Straie,  d.  h.  die  Bestimmung  der  Größe  der  Strafec,  hängt  von  den  Strafzumessungsgründen
  ab.  Der  Regel  nach  werden  diejenigen  Thatsachen,  von
denen  die  Größe  der  Bestrafung  abhängt,  mit  dem  Beweise  derjenigen  Thatsachm.
von  denen  die  Existenz  des  strafrechtlichen  Anspruches  abhängt,  implicite  mit
bewiesen  sein.  Aber  es  ist  nicht  ausgeschlossen,  auch  bezüglich  des  einen  oder  des
anderen  Straftzumessungsgrundes  Gu  denen  ja  die  sog.  mmildernden  Umstände“  auch
gehdren)  einen  besonderen  Beweis  zu  führen.

Der  Zusammenhang  der  Lehre  über  den  Gegenstand  des  Beweises  und  der  über
die  „Fragestellung“  (Strafp  O.  §  298  ff.)  und  die  Urtheilsgründe  (StrafP  O.  8  266)
im  nicht  schwurgerichtlichen  Verfahren  dürfte  einleuchtend  sein,  obwol  die  Erkenmtniß
dieses  Zusammenhanges  aus  der  Strasp  O.  selbst  nicht  in  jeder  Beziehung  erfichtlich  ist.

830.  111.  Von  einer  Vertheilung  der  Beweislast  kann  im  Strafprozeß  nicht
gesprochen  werden.  Für  den  Deutschen  Strafz.  ist  dies  schon  um  deswillen  nicht
möglich,  weil  der  Staatsanwalt  nicht  mit  dem  offentlichen  Ankläger  zu  identifizirn
ist  (vergl.  oben  §  20).  Die  Vorschrift  der  Strafßs  O.  §  158  Abs.  2  ist  demnach
auch  nicht  als  eine  solche  auszufassen,  deren  Wirksamkeit  sich  nur  auf  die  „Vorbereitung
  der  öffentlichen  Klage“  beschränkte,  sondern  als  eine  solche,  derrn  Beobachtung
  während  der  ganzen  Dauer  des  Strafürz.  erwartet  wird.  Dies  um  so
mehr,  als  sich  dieselbe  von  felbst  ergeben  würde,  nicht  nur  aus  der  juristischen
Natur  des  Instituts  der  Staatsanwaltschalt,  sondern  auch  damus,  daß  —  gleichvict
wie  der  Straf  Prz.  organisirt  sein  mag  —  derselbe  immer  im  öffentlichen  Interrsse
geführt  wird.  Auch  der  öffentliche  Ankläger  in  einem  den  Prinzipien  des  Anklogeprozesses
  in  der  korrekteften  Weise  entsprechenden  Verfahren  würde  —  weil  er  nuicht
        <pb n="965" />
        4.  Strafprozeß.  971

private,  sondern  öfsentlich-rechtliche  Interessen  vertritt  —  auch  dem  Defeufionalbeweis
förderlich  sein  müssen.  Daß  hierzu  auch  der  Richter  verpflichtet  ist,  versteht  sich
bei  dessen  Stellung  ganz  von  selbst,  und  hat  auch  in  der  Strasf#  O.  namentlich
durch  die  Vorschrist  des  §  248  Abs.  3  (vergl.  aber  auch  89  188,  200)  Ausdruck
gefunden.  Auch  die  Vertheidigung  dient  im  Straiverfahren  dem  öffentlichen  Interesse;
sie  thut  dies,  indem  sie  einseitig  dasjenige,  was  zu  Gunsten  des  Angeklagten  dient,
wirksam  zu  machen  sucht.  Aber  seine  Pflicht  würde  ein  Vertheidiger  verletzen,
wenn  derselbe  Unwahres  als  wahr  hinzustellen  unternehmen  wollte.  Und  dasjenige,
was  zu  Gunsten  des  Angeklagten  geltend  gemacht  wird,  kann  ja  nicht  in  seltenen
Fällen  darin  bestehen,  daß  Thatfachen  angeführt  werden,  aus  denen  das  Nichtvorhandensein
  dieser  oder  jener  Erfordernisse  namentlich  des  allgemeinen  Thatbestandes
sich  ergiebt.  Das  erscheint  dann  wol  mitunter  so,  als  würde  ein  Exceptionsbeweis
(Beweis  der  Nothwehr,  der  Unzurechnungsfähigkeit  u.  s.  w.)  angetreten  und  geführt.
In  Wahrheit  ist  es  aber  nicht  der  Fall.  Sind  Zweifel  über  die  Zurechnungslähigkeit,
  die  Rechtswidrigkeit  u.  s.  w.  angeregt,  so  daß  diese  Umstände  den  Gegenstand
  des  Beweises  bilden,  so  dari  nicht  verurtheilt  werden,  jalls  nicht  der  Beweis
für  die  Zurechnungs  fähigkeit,  das  Nicht  vorhandensein  der  Nothwehr  u.  s.  w.
erbracht  ist.  In  diesem  Sinne  sind  auch  die  Worte  der  ——ii=  §#262  „zu  einer
jeden  dem  Angeklagten  nachtheiligen  Entscheidung,  welche  die  Schuldfrage  betrifft“
u.  f.  w.  zu  verstehen.

31.  IV.  Die  Beweismittel  und  deren  Erhebung.  1)  Geständniß.
  In  der  C.  finden  sich  zwei  Vorschriften,  von  denen,  um  die  Wirksamkeit
des  Geständnifses  in  Straffachen  festzustellen,  ausgegangen  werden  kann.  Die  eine
enthält  CPO.  5.  278  „Erkennt  eine  Partei  den  gegen  sie  geltend  gemachten
Anspruch  bei  der  mürdlichen  Verhandlung  ganz  oder  zum  Theil  an,  so  ist  fie  auf
Antrag  dem  Anerkenntnisse  gemäß  zu  verurtheilen“  —  die  andere  (#0.  *  261  —
„Die  von  einer  Partei  behaupteten  Thathfachen  bedürfen  insoweit  keines  Beweises
als  sie  im  Laufe  des  Rechtestreites  von  dem  Gegner  bei  einer  mündlichen  Ber-—
  oder  zum  Protokolle  eines  beauftragten  oder  ersuchten  Richters  zugestanden

—.  Dem  „Anerkenntniß“  der  CO.  §.  271  würde  es  entsprechen,  wenn  der
kiraan.  die  Frage  des  Vorfitzenden,  ob  er  sich  schuldig  bekenne,  mit
beantwortete,  und  nun  in  Folge  dieses  Schuldbekenntnisses  auf  Antrag  der  Schats.
amwaltschaft  ohne  Beweiserhebung  seine  Verurtheilung  erfolgte.  Die  strasprozessualische
  Analogie  des  .Zugeständnifses“  (CPO.  261)  würde  dagegen  darin  bestehen,
daß  diejenigen  einzelnen,  in  der  Anklage  behaupteten  Thatsachen,  welche  der  Angeklagte
  gestenden.  nicht  bewiesen  werden  dürften.  Nun  beruht  aber  sowol  §.  278
wie  auch  §  261  der  C#  .  auf  dem  Verzichtsrecht,  welches  den  Parteien  hinffchtlich
der  im  Eivil  Prg.  geltend  gemachten  Rechtsanfprüche  zusteht.  Und  daß  dieselben
da,  wo  es  sich  um  Rechtsverhältnisse  handelt,  durch  welche  öffentliche  Interefsen
mit  berührt  werden,  nicht  anwendbar  sind,  zeigt  schon  die  CPO.  #  577.  Unzweifelhaft
  muß  daher  auch  für  das  Straf#r  R.  der  Satz  gelten,  daß  für  dasselbe  die
Vorschriften  der  CPO.  bezüglich  des  Anerkenntnisses  und  des  Zugeständnifses  eine
analoge  Amwendung  nicht  gestatten.  Hinsichtlich  des  dem  civilprozessualischen  Anerkentnifse
  entsprechenden  Schuldbekenntnifses  ist  dies  denn  auch  dadurch  zum  Ausdruck
  gelangt,  daß  die  Vorschrift  früherer  Stras#  O.  (3.  B.  Preuß.  StrafP  O.  vom
25.  Juni  1867,  §  315),  nach  welcher  der  Vorfitzende  bei  Beginn  der  schwurgerichtlichen
  Verhandlung  den  Angeklagten  zu  befragen  hatte,  ob  er  sich  schuldig  bekenne
oder  nicht,  von  der  RStrai  O.  nicht  ausgenommen  ist;  sowie  dadurch,  daß,  wenn
der  Angeklagte  sich  schuldig  bekennen  sollte,  dennoch  unter  Mitwirkung  der  Geschworenen
  das  Verfahren  zu  Ende  geführt  wird.  (Ergiebt  sich  aus  dem  Zusammenhange
  der  I§s  278  und  289.)  Es  wird  indefsen  die  Thatsache,  daß  ein  Angeklagter
den  Gesammtinhalt  der  Anklage  anerkennt  (d.  h.  sich  schuldig  bekennt),  oder  daß  er
eine  einzelne  ihm  nachtheilige  Thatsache  zugesteht,  zu  seiner  Verurtheilung  führen
        <pb n="966" />
        972  Das  Il#emiche  Necht.

können,  wenn  der  über  die  Schuldfrage  Zu  entscheidende  Richter  das  Geständniß  m
dem  einen  oder  anderen  Sinne  des  Wortes  für  gloubwürdig  hält.  Ein  glaubwürdiges
  Geständniß  wird  aber  dann  vorliegen,  wenn  dasselbe  ein  freiwillig  abgelegtre,
erschöpfendes,  in  sich  selbst  glaubwürdiges,  in  seinen  einzelnen  Theilen  Überrinstimmendes
  ist,  sowie,  wenn  dasjenige,  was  der  Angeklagte  zugestand,  mit  dem  in
Einklange  steht,  was  durch  andere  Beweismittel  als  geschehen  dargethan  wurde.
Das  Geständniß  des  Angeklagten  kann  den  Beweis  seiner  Schuld  erleichtern,  die
Beweiserhebung  selbst  aber  nicht  Überflüffig  machen.  Strafp  O.  §  253  bestimmt:
„Erklärungen  des  Angeklagten,  welche  in  einem  richterlichen  Protokolle  enthalten
sind,  können  zum  Zwecke  der  Beweisaufnahme  über  ein  Geständniß  verlesen  werden.“
Hierdurch  wird  aber  nichts  weiter  bewiesen,  als  daß  der  Angeklagte  vor  dem  Umtersuchungsrichter,
  resp.  vor  dem  Amtsrichter  (Straf  O.  §  160  Abf.  1)  gestanden  hat,
wie  er  ja  auch  vor  einer  anderen  Person  hätte  gestehen  können;  wennschon  in  dicsem
letzteren  Falle  die  Thatsache,  daß  er  gestanden  hat,  von  jener  anderen  Person  bezeugt
werden  müßte.  Für  die  Nothwendigkeit,  die  Glaubwürdigkeit  des  Geständnisses  zu
prüsen,  ist  die  Vorschrift  des  §  258  gleichglltig.  Namentlich  ist  auch  die  Thatsache,
daß  vor  dem  Untersuchungsrichter,  reip.  dem  Amtsrichter  gestanden  ist,  nicht  geeignet,
  ein  solches  Geständniß  dem  von  dem  Gemeinen  Necht.  als  gerichtliches  Geständniß
  bezeichneten  Geständnifse  gleich  zu  stellen.  Denn  das  im  Gemeinen  Recht  „vor
besetzter  Gerichtebank“  abgelegte  Geständniß  war  vor  demjenigen  gerichtlichen  Organ
abgelegt,  welches  zur  Aufnahme  der  Beweise  in  einer  das  Endurtheil  bedingenden
Form  bestimmt  war.  Die  Parallele  zu  dem  gemeinrechtlichen  „gerichtlichen  Geständnisse“
  wird  man  daher  heute  nur  in  dem  vor  dem  erkennenden  Richter  abgelegten
  Geständnifse  finden  können.  Ueber  den  Einfluß  des  Incnis  am  das
*“  in  schöffengerichtlichen  Sachen  vergl.  Stras  O.  §  211  Abs.  2

atur:  Geyer  im  Handbuch,  I.  S.  259  ff.  und  die  schesellt  —  Literaim:
Kee  Vehrbuch,  *#20:  Heinze  es  coltda  taki  Mss
Derselbe.  Sirafprozeffua  allsche  Erörter  S.  23  ff.  —  *Nxr  i  t  2—  Ge#
ständniß  (Wieding)  im  Nechtslexikon;  Ukaringk.  Grundrit.

6  32.  2)  Richterlicher  Augenschein.  Die  Einnahme  des  Augenscheims
erfolgt,  wenn  der  Richter  in  feiner  Eigenschaft  ale  Richter  eine  Thatsache  wahrnimmt,
  durch  welche  direkt  oder  indirekt  der  strafrechtliche  Anspruch  mit  begründe
wird.  Noch  während  des  Verfahrens  vor  dem  erkennenden  Nichter  kann  zur  En.
nahme  des  Augenscheins  Veranlassung  gegeben  werden.  Straft  O.  §  213  Abf.  2
ermöglicht  es  sogar,  daß  zu  diesem  Zwecke  —  mag  nun  die  Nugruscheinseinnahdurch
  einen  beaustragten  oder  ersuchten  Richter,  oder  durch  das  erkennende  Gericht
selbst  vorgenommen  werden  —  eine  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  beschlossen
werden  kann.  Meistentheils  wird  jedoch  dicjenige  Thatsache,  um  deren  Wahrnehmung
  es  sich  handelt,  nur  wahrgenommen  werden  können,  wenn  die  Wahrnehmung
  möglichst  bald  nach  der  Begehung  des  Verbrechens  erjolgt.  Die  Einnahme
des  richterlichen  Augenscheins  wird  demnach  vorzugsweise  in  dem  die  Erhebung
der  öffentlichen  Klage  vorbereitenden  Verjahren  von  dem  Amtsrichter  oder  während
der  Voruntersuchung  von  dem  Untersuchungsrichter  vorhunehmen  sein.  Die  Protokolle
über  die  Einnahme  des  richterlichen  Augenscheins,  gleichviel  wann  die  Augenscheinseinnahme
  stattgefunden  hat  (vgl.  Strafß  O.  §  162,  191,  224,  186),  werden  in
der  Hauptverhandlung  verlesen  (Strafs  O.  2481.  6  vermittelt  somit  dieses
Protokoll  dem  erkennenden  Richter  dasjenige,  was  der  den  Augenschein  einnehmende
Richter  selbst  wahrgenommen  hat;  es  ist  dasselbe  eine  öffentliche  Urkunde,  in  welcher
bezeugt  wird,  daß  dasjenige  wahrgenommen  ist,  was  als  wahrgenommen  in  dem
Protokolle  verzeichnet  ist  (CPO.  3  388).  Da  es  im  Straf  Prz.  kein  Beweismittrl
giebt,  welches  unanfechtbar  wäre,  so  auch  nicht  das  Protokoll  über  die  Einnahme
des  richterlichen  Augenscheins.  Es  wird  aber  dieses  Protokoll  etwaigen  GEinwendungen
  um  so  mehr  entzogen  sein,  als  alle  diejenigen  Garantien,  welche  da#-
        <pb n="967" />
        4.  Strasprozeßz.  973

Gesey  bezüglich  der  Aufnahme  desselben  vorgesehen  hat,  erfüllt  worden  sind.  Hierüber
  find  zu  vergleichen  StrasP  O.  #§  86,  166,  185,  186,  191.  Aussagen  von
Zeugen  und  Sachverständigen,  die  in  das  Protokoll  über  die  Einnahme  des  richterlichen
  Augenscheins  mit  ausgenommen  find,  werden  zwar  in  der  Hauptverhandlung
als  Bestandtheile  des  Protokolls  mit  zu  verlesen  sein.  Hierdurch  aber  kann  die
Vernehmung  dieser  Urkundspersonen  nicht  überflüffig  werden.
Literatur:  Geyer  im  Handbuch  1.  S.  221  ff.  und  die  daselbst  angeführte  Llleratur;
Delele,  behrduch,  §  208;  Saran,  Die  Ste#un  bes  1ntersuchussich  “n  7  Ein  nahme
enscheins  in  Goitban  ner““  Archiv,  t  .  ch  den  Artilel
E-  #  4E#e  Eggper  im  Rechtslexikon;  v.  e  F  E  net  Arach  Augenuchen


8  33.  3)  Zeugen  (ogl.  oben  §  26).  Untaugliche  Zeugen  find  solche,
welche  aus  phyfischen  (z.  B.  der  taube  Zeuge  kann  nicht  bekunden,  daß  er  etwas
gehört  hat)  oder  aus  rechtlichen  Gründen  die  Wahrheit  nicht  sagen  tönnen.  Die
Untauglichleit  aus  rechtlichen  Gründen  ist  eine  juristische  Fiktion  und  bedeutet,  daß
bei  dem  Vorhandensein  gewisser  Voraussetzungen  theils  in  der  Person  des  Zeugen
selbst  (absolute  Untauglichkeit),  theils  in  dem  Verhältniß  des  Zeugen  zu  dieser
Strafsache  (relative  Untauglichkeit)  die  Unzuverlässigkeit  desselben  so  groß  ist,  daß
der  Zeuge  so  angesehen  werden  solle,  als  ob  er  die  Wahrheit  gar  nicht  sagen  könne.
Unglaubwürdige  Zeugen  find  folche,  welche  zwar  die  Wahrheit  sagen  können,
von  denen  es  aber  mehr  oder  minder  zweiselhaft  ist,  ob  sie  die  Wahrheit  werden
sagen  wollen.  Die  Deutsche  Strast  O.  kennt  nicht  mehr  den  gesetzlichen  Begriff
weder  der  untauglichen  noch  auch  der  verdächtigen  Zeugen.  Wer  nicht  aus  physischen
  Gründen  zur  Abgabe  des  Zeugniffes  unsähig  ist,  ist  ein  tauglicher  Zeuge,
und  ob  resp.  inwieweit  ein  Zeuge  verdächtig  ist,  das  ist  eine  Frage,  die  in  das
Ermessen  des  Richters  der  Schuldfrage  derartig  gestellt  ist,  daß  derfelbe  hierüber
vollkommen  souverän  entscheidet.  Die  Stras  #.  unterscheidet  zwischen  solchen  Personen,
  welche  das  Zeugniß  verweigern  können  (Straf#O.  &amp;amp;#  51—55),  und
solchen,  die  zur  Verweigerung  des  Zeugniffes  nicht  bercchtigt  find.  Der  Grund  der
Zeugnißverweigerung  ist  eentweder  das  persönliche  Verhältniß  des  Zeugrn  zum
Beschuldigten  (Stras  O.  8  51),  so  daß  der  Jeuge  in  dieser  Strassache  Überhaupt
nichts  auszusagen  braucht;  oder  es  ist  der  Grund  in  dem  Inhalte  der  vom  Zeugen
verlangten  Aussage  zu  finden  (Strasn  O.  S§  52.  53,  54),  so  daß  der  Zeuge  nur
die  Beantwortung  gewisser  Fragen  abzulehnen  berechtigt  ist,  wöhrend  er  andere
Fragen  zu  beantworten  verpflichtet  bleibt.  Die  Straf##  O.  unterscheidet  serner
zwischen  solchen  Zeugen,  die  vereidet  werden  müssen  (das  ist  die  Regel),  solchen,
die  vereidet  werden  können  (Strafs  O.  &amp;amp;  57)  und  solchen,  die  nicht  vereidet
werden  dürfen  (Strast  O.  &amp;amp;  56).  Eine  Nichtbeachtung  dieser  die  Becidigung  der
Zeugen  betreffenden  Vorschriften  würde  zwar  eine  das  Rechtsmittel  der  Revifion
(refp.  Berufung)  begründende  Verletzung  des  Gesetzes  sein;  aber  wenn  den  Vorschristen
  begüglich  der  Beeidigung  resp.  Nichtbeeidigung  genügt  ist,  so  kann  der
Nichter  dem  nicht  beeidigten  Zeugen  Glauben  schenken,  und  die  Aussage  des  beeidigten
  Zeugen  als  eine  unglaubwürdige  unbeachtet  lassen.  Die  Thatfache,  daß
unbecidigte  Zeugen  als  Beweiszeugen  zugelassen  werden,  läßt  sich  zwar  —  wie
manches  andere  auch  —  historisch  erklären  (im  gemeinrechtlichen  Nrouth  unterschied
man  nämlich  Im###rmatious=  und  Beweiszeugen  und  vernahm  die  ersteren  unbeeidigt,
während  das  heutige  Recht  solche  Personen,  die  früher  nur  Informationszeugen  sein
u#sten,  mit  den  Beweiseugen  auf  eine  Linie  gestellt  hat),  aber  die  Thatsache,
daß  an  sich  glaubwürdige  Personen  beeidigt  werden  müssen,  ehe  ihnen  geglaubt
werden  darf;  während  solche  Personen,  die  an  sich  so  unglaubwürdig  find,  daß
sie  von  der  Veeidigung.  ausgeschlofsen  werden,  ebensoviel  wie  die  Beeidigten  beweisen
klönnen;  diese  Thatsache  ist  in  sich  selbst  um  so  widerspruchsvoller,  als  ja  den  unberidigt

  zu  vernehmenden  Personen  nicht  die  Eidesfähigkeit  überhaupt,  sondern  nur
        <pb n="968" />
        974  Das  üffeutliche  Recht.

die  Fähigkeit  entzogen  ist,  als  Zeu  zen  oder  Sachverständige  eidlich  vemommen  zu
werden.  Die  Vorschrift  (S  Straf  O.  &amp;amp;  65),  daß  die  Beeidigung  der  Zeugen  regelmäßig
  (Ausnahme  §  222)  in  der  Hauptverhandlung  stattzufinden  habe,  sowie  die
Vorschrift  (Strasch.  §  65),  daß  der  Zeuge  —  abgesehen  von  besonderen  Gründen.
namentlich  wenn  Bedenken  gegen  die  Zulässigkeit  der  Beeidigung  obwalten  —  vor
seiner  Vernehmung  zu  beeidigen  sei,  zeigen,  daß  die  beweisende  Kraft  der  Zeugenausfage
  in  dem  Zeugeneide  gefunden  wird.  Und  doch  darf  auf  die  Aussage  eidesunfähiger
  und  demnach  unbeeidigt  gebliebener  Zeugen,  und  allenfalls  auf  diese  allein
und  selbst  im  Widerspruche  mit  der  Aussage  beeidigter  Zeugen  die  Verurtheilung
eines  Angeklagten  erfolgen.  Man  darf  gespannt  sein,  wie  lange  derartige  Auswüchse
  der  Throrie  der  freien  Beweiswürdigung  pofitiv  geltendes  Recht  bleiben
werden

tur:  Geyer  im  Handbuch,  J.  S.  265  ff.  unb  bie  daselbst  augegebent  Viteratur;
L.iker  Lebrach,  N  130—140,  210;  Bindiesg,  Grundriß,  &amp;amp;  SI,  woschn  ebenfalls  ausführliche
  iteraturangaben.

8  34.  4)  Sachverständige.  Eine  Person  wird  mitunter  eine  in  der
Vergangenheit  liegende  Thatsache  nur  dann  zu  bekunden  vermögen,  wenn  fie  die
Sachkeuntniß  hatte,  die  erforderlich  ist,  um  die  betreffende  Thatsache  richtig  wahrnehmen
  zu  können.  Solche  Zeugenaussagen  find  nichts  anderes  als  auf  Sachkunde
beruhende  Zeugenaussagen;  und  wenn  man  einen  Zeugen,  der  Thatfachen  bekundet,
die  nur  unter  Voraussetzung  einer  speziellen  Sachkunde  richtig  wahrgenommen  werden
können,  durch  das  Prädikat  eines  „sachverständigen“  Zeugen  auszeichnet,  so
hört  der  Zeuge  durch  dieses  ihn  auszeichnende  Prädikat  nicht  auf,  Zeuge  zu  sein.
und  ist  demnach  prozefsualisch  in  aller  und  jeder  Beziehung  wie  ein  Zeuge  und
nicht  wie  ein  Sachverständiger  zu  behandeln.  Dies  ist  der  Sinn  des  §  85  der
StrastsO.  Im  prozeffualischen  Sinne  sind  Sachverständige  solche  Personen,  welche
durch  ihre  Sachkenntniß  es  vermitteln,  daß  der  Richter  noch  jetzt  (übrigens  gleich--gültig,
  in  welchem  Stadium  des  Verfahrens)  vorliegende  Dinge  richtig  und  allseitig
wahrnehmen  und  über  dieselben,  namentlich  auch  in  Bezug  auf  die  Schlußfolgerungen.
welche  aus  dem  Wahrgenommenen  zu  ziehen  sind,  richtig  urtheilen  kann.  Ob  die
Sachverständigen  als  Beweismittel  oder  als  Gehülsen  des  Richters  anzusehen  find,
ist  eine  alte  Streitfrage,  zu  deren  Würdigung  nur  Folgendes  angeführt  werden  mag.
Es  ist  unbestreitbar,  daß  der  Richter  befugt  ist.  Sachverständige  auszuwählen
Strafs  O.  §  73),  und  daß  den  Parteien  das  Recht  zusteht,  die  von  dem  Nichter
ernannten  Sachverständigen  abzulehnen  (Strafp  O.  §  74).  Es  ist  aber  auch  ein
unzweifelhaftes  Recht  der  Parteien,  daß  das  Gutachten  der  von  ihnen  in  Vorschlag
gebrachten  Sachverständigen  gehört  werde  (Strafp  O.  38  191,  193,  198,  218,  219,
238,  244).  Ein  Recht,  diese  von  den  Parteien  vorgeschlagenen  Sachverständigen
nach  Maßgabe  des  §  74  abzulehnen,  kann  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  anerkaunt
werden;  es  wülrde  auch  ein  solches  Ablehnungsrecht,  salls  es  juristisch  denkbar  sein
sollte,  mit  den  Vorschriften  der  §§  218,  219.  238,  244  in  direktestem  Widerfpruch
stehen.  Es  wird  vielmehr  nur  die  Verdächtigkeit,  resp.  Unfähigkeit  (Strafn  O.
&amp;amp;  79)  der  von  den  Parteien  produzirten  Sachverständigen  dargethan  werden  können.
Unbestritten  ist  es  ferner,  daß  der  Richter  an  das  Gutachten  der  Sachverständigen
nur  dann  gebunden  ist,  wenn  er  durch  dasselbe  Überzeugt  worden  ist.  Er  kann
durch  die  von  ihm  ausgewählten  Sachverständigen  Überzeugt  werden,  ebenso  aber
auch  durch  diejenigen,  welche  von  den  Parteien  ihm  vorgeführt  wurden.  Er  kann
die  Begutachtung  durch  einen  anderen  Sachverständigen  anordnen,  wenn  er  das
Gutachten  des  ersten  Sachverständigen  für  ungenügend  erachtet  (Strast  O.  §  83)
und  er  wird  zu  derartigen  Superarbitriis  veranlaßt  werden,  mag  das  ungenügende
Gutachten  durch  einen  von  ihm  selbst  oder  einen  von  der  Partei  ausgewählten
Sachverständigen  abgegeben  sein.  Will  man  nun  alle  diese  Erscheinungen  unter
die  Formel  bringen:  „Der  Sachverständige  ist  ein  Gehülfe  des  Richters“,  so  hat
        <pb n="969" />
        4.  S-trafprozetz  975

diese  Formel  um  deswillen  etwas  Unbefriedigendes,  weil  die  Hülfe,  welche  dem
Nichter  durch  die  Sachverständigen  gewährt  wird,  ihm  gewährt  wird  sowol  durch
die  von  ihm  selbst,  wie  auch  durch  die  von  der  Partei  ausgewählten  Sachverständigen,
und  weil  diese  Hülfe  keinen  anderen  Zweck  hat  als  den,  die  Wahrheit  zu  ermitteln.
welchem  Zwecke  die  anderen  Beweismittel  auch  dienen.  Zwar  vermehrt  der  Sachverständige
  nicht  das  Beweismaterial;  aber  er  vermittelt  die  Benutzbarkeit  desselben.
Und  aus  diesem  Grunde  ist  er  nicht  nur  Beweismittel,  sondern  wird  auch  von
der  Stras  O.  an  nicht  wenigen  Stellen  unter  den  Ausdruck  „Beweismittel"  mit
begriffen  (3.  B.  §§  243.  244,  198)  und  die  Vernehmung  der  Sachverständigen
ist  ein  Theil  der  „Beweisaufnahme“  (&amp;amp;  244).

Der  Sachverständige  ist  jedesmal  und  zwar  vor  Erstattung  seines  Gutachtens
zu  beeidigen  (Strasfp  O.  §  79).  Personen,  die  (StraschB.  §  161)  für  unfähig
erklärt  find,  als  Sachverständige  eidlich  vernommen  zu  werden,  dürien  daher  als
Sachverständige  Überhaupt  nicht  zugelassen  werden.

Vorschriften  bezüglich  besonderrr  Arten  von  Begutachtungen  enthalten  Stras#  O.
§  81  (über  den  Geisteszustand  des  Angeschuldigten),  8  87  (über  Leichenschau  und
Leichenöffnung),  §  92  (Über  Gutachten  bei  Münzverbrechen)  und  §  98  (über  Schristvergleichung).


Literatur:  Geyer  im  Handbuch,  PBd.  231  ff.  und  die  dajelbst  augeführte
Literatur;  Derselbe,  Lehrbuch,  §§8  207,  206;  EWbä  Grundriß  §s  80;  John,  Kommentar,
  G.  541.

8  35.  5)  Urkunden.  Die  StrafP  O.  hat  —  abgesehen  von  den  Fällen,  in

welchen  eine  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  um  deswillen  stattfindet,  weil  eine  in
der  Hauptverhandlung  als  echt  vorgebrachte  Urkunde  fsälschlich  angesertigt  oder
verfälscht  war  —  (Strast  O.  5  399  Nr.  1,  §  402  Nr.  1)  von  den  Urkunden  als
Beweismittelu  nur  in  Bezug  auf  die  Schriftenvergleichung  gesprochen  (Strafp  O.  §  93).
Die  Vorschriften  der  CPO.  #§  380—  409  werden  demnach  als  solche  anzusehen
sein,  durch  welcht  die  Etraf  PO.  in  geeigneter  —  zu  ergänzen  ist.  Nun  ergiebt
eine  Vergleichung  des  §  252  in  der  CPO.  mit  8  260  der  Straf  PO.,  daß  zwar
hier  wic  dort  das  Prinzip  der  sog.  ireien  Beweiswürdigung  (vgl.  weiter  unten  §  37)
anerkannt  ist.  Aber  ebenso  ergiebt  diese  Vergleichung,  daß  (CPO.  §  259  Abf.  2)
die  CPO.  wenigstens  einzelne  Vorschriften,  die  auf  der  Grundlage  der  sog.  gesetzlichen
  Beweistheorie  beruhen,  getroffen  hat,  während  dies  die  Strafp  O.  §  260  nicht
thut.  Die  aus  der  gesetzlichen  Beweistheorie  resultirenden  Vorschristen  der  CPO.
beziehen  sich  aber  auch  aus  die  Wirkungen  des  Urkundenbeweises  (z.  B.  CPO.
5  380—888,  402,  405  Abs.  2).  Im  Hinblick  auf  StrafPp  O.  &amp;amp;  260  werden  nun
derartige  Vorschristen  für  den  Strafrichter  nicht  bindend  sein  könneu.  Da  aber  doch
diese  in  die  CPO.  ausgenommenen  Vorschriften  mit  dem  das  eivilprogefsualische
Verfahren  beherrschenden  Vexzichtsrechte  der  Parteien  nichts  zu  thun  haben,  sondern
sich  als  die  Resultate  solcher  Erfahrungen  darstellen,  welche  man  Jahrhunderte  lang
über  die  Beweiskraft  von  Urkunden  gemacht  hat,  so  wird  auch  der  Strafrichter  aus
dieser  Thatsache  Veranlassung  nehmen,  von  den  in  der  C.  ausgestellten,  die
Beweiskraft  der  Urkunden  betwefenden  Vorschriften  nur  dann  abzuweichen,  wenn  er
sich  klar  bewußt  geworden,  warum  in  diesem  Falle  eine  Abweichung  von  jenen
Vorschriften  geboten  ist.  Es  enthält  aber  auch  die  CPO.  bezüglich  des  Urkundenbeweises
  mehrere  Bestimmungen,  welche  auf  das  Verzichtsrecht  der  Parteien  zurückzuführen
  find  (z.  B.  88  401,  404,  409).  Diese  Vorschriften  können  im  Straiprozeß
keine  Anwendung  finden,  und  ebenso  selbstverständlich  ist  es,  daß  zum  Beweise  der
Echtheit  einer  Urkunde!  -  Sheang  ausreichlossen.  bieiben  s

Literatur:  Pla  "|  Wn  S.  365,  447;  Dalcke  in
Goltbenk#en  u#cn  .  ir  k#un-  Osen  1o  bub.  E,Mr
v.  Holdendarls#t  *6#  Sirifech  itu  idur,  eyer  im  buch,  Bd.  1  *  #
und  die  S.  255,  Note  geschrie  a.  w  Lehr  nr  F  211.  5  auch
den  —i□pK  S.a  (Hinschius)  im  Nechtslerie  on.
        <pb n="970" />
        976  Das  öffentliche  Recht.

§  36.  V.  Beweis  durch  Indicien  (indirekter  Beweiz).  Wenn  es  nicht
möglich  ist  eine  oder  mehrere  oder  alle  Thatsachen,  welche  den  Gegenstand  des
strafprozeffualischen  Beweises  ausmachen  (vgl.  oben  §8  29),  selbst  zu  beweisen,  so
bleibt  noch  die  Möglichkeit  bestehen,  das  gleiche  Resultat,  welches  dieser  direkte
Beweis  ergeben  müßte,  dadurch  zu  erreichen,  daß  man  andere  Thatsachen  erweist,
aus  deren  Existenz  der  Schluß  gezogen  werden  kann,  daß  diejenige  Thatsache,  von
deren  Existenz  der  strafrechtliche  Anspruch  abhängt.  in  ihrem  Vorhandemzein  nicht  bezweiselt
  werden  darf.  In  dieser  Weise  würde  ein  indirekter  Beweis,  ein  Indicienbeweis
  (künstlicher  Beweis)  geführt  werden.  Bei  jedem  Indicienbeweis  findet
also  eine  Schlußfolgerung  statt,  und  diese  gliedert  sich  in  der  Weise,  daß  der  Obersatz
  ein  allgemeiner  Erfahrungesatz,  der  Untersatz  eine  erwiesene  Thatsache  ist,  und
daß  der  Schluß  auf  die  zu  erweisende  Thatsache  hinführt.  Beispielsweise:  Obersatz:
Wenn  bei  Jemandem  eine  gestohlene  Sache  gejunden  wird,  so  kaonn  Derjenige,  bei
welchem  diese  Sache  gefunden  wird,  dieselbe  gestohlen  haben.  Untersatz:  Nun  ist
es  erwiesen,  daß  diese  gestohlene  Sache  bei  N.  gefunden  ist.  Schluß:  Folglich  kann
N.  die  Sache  gestohlen  haben.  Die  Sicherhrit  eines  Indicienbeweises  hängt  demnach
davon  ab,  daß  der  Obersatz  der  Schlußfolgerung  auch  wirklich  ein  anerkannter
Erfahrungssatz,  daß  der  Untersatz  eine  erwiesene  —  also  nicht  blos  durch  neue
Schlußfolgerungen  gefundene  —  TLhatsache  sei,  und  daß  endlich  richtig  konkludirt
werde.  Und  wenn  diese  Voraussetzungen  zutreffen,  so  lautet  doch  das  Beweisresultat,
welches  ein  Indicium  gewährt,  immer  nur:  Folglich  kann  dasjenige  geschehen  sein,
auf  dessen  Beweis  es  ankommt.  Deshalb  müssen  bei  jedem  Indicienbeweise  mehrere
und  so  viele  sich  gegenseitig  unterstützende  Indicien  zusammentreffen,  daß  schließlich
das  „kann“  sich  in  ein  „nmuß“  verwandelt.  Ein  derartiges  Refultat  ist  aber  nur
dann  anzunehmen,  falls  die  durch  kein  entgegenstehendes  Indicium  (Gegenindicium)
unterbrochene  Kette  von  Indicien  lediglich  dadurch  erklärlich  wird,  daß  die  zu
beweisende  Thatsache  als  vorhanden  angenommen  wird.  Würde  das  Vorhandensein  der
Indicien  auch  aus  einem  anderen  Grunde  erklärt  werden  können,  so  würde  der  Beweis
nicht  geführt  sein.  In  welcher  Weise  die  Thatsachen,  welche  als  Indicien  (Anzeigen)
benutzt  werden,  erwiesen  werden  sollen,  darüber  spricht  sich  die  StrafPp  O.  direkt  nicht
aus.  Es  wird  daher  auch  in  das  richterliche  Ermessen  gestellt  bleiben,  ob  der
oben  ausgestellte,  von  dem  früheren  Gemeinen  Rechte  als  unbestritten  onerkanntr
Satz,  daß  die  indicirenden  Thatsachen  erwiesen  sein  müssen,  und  daß  es  nicht
genüge,  wenn  dieselben  wieder  erst  aus  anderrn  indicirenden  Thatsachen  gefunden
wurden,  von  der  heutigen  Praxis  in  Auwendung  gebracht  werden  wird.  Da  nach
Strafn  O.  §  306  es  in  schwurgerichtlichen  Sachen  dem  Vorsitzenden  untersagt  ist,
bei  Belehrung  der  Geschworenen  in  eine  Würdigung  der  Beweise  einzugehen,  so
sehlt  es  dem  heutigen  schwurgerichtlichen  Verfahren  an  jedem  Mittel,  den  Grundsätzen,
  von  deren  Befolgung  die  Zuverlässigkeit  des  Indicienbeweises  abhängt,
Anerkennung  zu  verschaffen.  Uebrigens  gebraucht  die  Stras#N  O.,  statt  des  Ausdruckes
Indicien  oder  Anzeigen,  den  Ausdruck:  „Thatsachen,  aus  welchen  der  Beweis
eines  der  gesetzlichen  Merkmale  der  strasbaren  Handlung  geiolgert  wird“  (StrafP  O.
5*  2660.

Literatur:  Dacharis,  Bd.  II.  S.  450,  woselbst  nähere  biiteraturnochweise.  Rittermaier,
  Der  sog.  aliche  Beis  und  die  zweckmäßigste  Art  seiner  Benuhung
Goltdammer“"  Archiv,  Bd.  VI.  S.  145;  Porsch,  Die  #eentunß  der  6  s
##bbieien  in  dem  hossi  *  “  insbesondere  in  dem  Strafverfahren

z  Geyer  im  Hand  ,  302  fl.,  bruns  v#  daselbst  S.  302  #½
EWt  Derselbe,  “7  *r#nn

§#  37.  VI.  Die  sog.  Beweistheorien.  Die  allgemeine  Frage:  Wie
wird  bewiesen  zerlegt  sich  in  die  drei  speziellen  Fragen:  1)  Welche  Beweismittel
  dürfen  benutzt  werden?"  2)  In  welcher  Form  milsisen  die  für  zulässig
erklärten  Beweismittel  benutzt  werden!  8)  Welche  Wirkung  haben  die  in
        <pb n="971" />
        4.  Ztrafrrozes.  977

richtiger  Form  benutzten  zulässigen  Beweismittel  auf  das  Ergebniß  des  Beweises?
Wird  nun  jede  dieser  drei  Fragen  gleichmäßig  mit  den  Worten  beantwortet:  Das
bestimmt  das  Gesegt,  so  ist  die  sog.  gesetzliche  Beweistheorie  vorhanden.
Wenn  dagegen  die  Antwort  auf  jene  drei  Fragen  lautet:  Das  hängt  von  dem
richterlichen  Ermessen  ab,  so  ist  die  sog.  Ueberzeugungstheorie,  oder
die  Theorie  der  freien  Beweiswürdigung  in  denkbar  weitestem  Umfange
anerkannt.  Nun  bleibt  ja  aber  auch  die  Möglichkeit  nicht  ausgeschlossen,  daß  das
pofitive  Recht  jene  drei  Fragen  nicht  auf  dieselbe  Weise  beantwortet,  sondern  daß
dasselbe  beifpielsweise  auf  die  erste  und  die  zweite,  oder  nur  auf  die  erste  Frage
die  Antwort  gäbe:  „Das  bestimmt  das  Gesetz“,  während  es  die  dritte,  resp.  die
zeite  und  die  dritte  Frage  mit  den  Worten:  „Das  hängt  von  dem  richterlichen
Ermessen  ab“,  beantwortete.  Auch  ist  es  ja  sehr  wohl  denkbar,  daß  wenn  auf  die
eine  oder  die  andere  jener  drei  Fragen  die  eine  Antwort  gegeben  wird,  hierdurch
nur  die  Regel  bestimmt  wird,  während  die  Ausnahmen  von  dieser  Regel  durch  das
der  zweiten  Antwort  zu  Grunde  liegende  Prinzip  bedingt  werden.  Wenn  man
mun  behauptet,  einer  Prozeßordnung  liege  das  Prinzip  der  freien  Beweiswürdigung
zu  Grunde,  so  ist  damit  für  die  Kenntniß  des  positiven  Rechts  nichts  weiter  gewomen,
  als  daß  die  Frage:  Welche  Wirkung  haben  die  in  richtiger  Form  benutzten
zulässigen  Beweismittel  auf  das  Ergebniß  des  Beweises?  dahin  beantwortet  ist:  Das
hängt,  wenn  nicht  ausschließlich,  so  doch  der  Regel  nach  von  dem  richterlichen
  Ermessen  ab.  Da  nun  die  Deutsche  Stras#O.  bezüglich  des  Ergebnisses
der  Beweisaufnahme  das  Gericht  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegrifse  der
Verhandlungen  geschöpften  Ueberzeugung  entscheiden  läßt,  da  die  Stras  O.  diesen
Grundsatz  als  einen  ausnahmslosen  anerkennt  (Strafn  O.  §  260  —  vgl.  GCO.
m  259),  so  dars  gesagt  werden,  daß  diesem  Gesetze  das  Prinzip  der  sog.  freien
Beweiswürdigung  zu  Grunde  liege.  Hieraus  solgt  nun  aber  keineswegs,  daß  auch
die  allgemeine  Frage,  nämlich  die:  Wie  wird  bewiesen?,  von  der  Straf  O.
im  Sinne  der  sog.  Ueberzeugungstheorie  entschieden  sei.  Sondern  es  hat  die
Straf  PO.  sowol  in  Bezug  auf  die  Frage:  Welche  Beweismittel  dürfen  benutzt
werden?'  wie  auch  in  Bezug  auf  die  Frage:  In  welcher  Form  dürfen  die  zulässigen
Beweismittel  benutzt  werden?  bestimmte  Vorschriften  ausgestellt,  deren  Nichtbeachtung
im  Sinne  des  §  376  eine  Verletzung  des  Gesetzes  sein  würde.  Beispielsweise  würde
die  Benutzung  einer  in  Gemäßheit  des  StrafB.  §  161  verurtheilten  Person  als
Sachverständiger  eine  Verletzung  des  Gesetzes  (Strafsp  O.  §  376)  sein,  weil  nach
x  79  jeder  Sachverständige  beridigt  werden  muß.  Es  würde  eine  Verletzung  des
Gesetzes  sein,  wenn  ein  Zeuge,  der  nicht  zu  den  StrafP  O.  §###  56,  57  bezeichneten
Personen  gehört,  nicht  beeidigt,  oder  wenn  eine  der  in  &amp;amp;  56  bezeichneten  Personen
beeidigt  würde  u.  s.  w.  Uebrigens  mag  bemerkt  werden,  daß  nicht  jede  Nichtbefolgung
  der  die  Beweiserhebung  betreffenden  Vorschriften  als  eine  Verletzung  des
EGesetzes  im  Sinne  des  §  376  anzusehen  sein  wird  (vgl.  z.  B.  Stras  O.  8  59).
Dasjenige,  was  lediglich  Instruktion  für  den  Richter  ist,  wird,  wenn  es  unbefolgt
bleibt,  als  eine  „Verletzung  des  Gesetzes“  nicht  angesehen  werden  dürfen;  dasjenige
dagegen,  was  vorgeschrieben  ist,  weil  das  Gesetz  die  betreffende  Vorschrift  zur  Ermittlung
  der  materiellen  Wahrheit  für  erforderlich  erachtete,  wird  im  Falle  der
Nichtbesolgung  als  „Verletzung  des  Gesetzes“  auszusassen  sein.  Schwierigkeiten,  die
sich  daraus  ergeben,  daß  das  Gesetz  es  nicht  gewollt  hat,  durch  die  entsprechende
Ausdrucksweise  die  Vorschristen  der  einen  von  denen  der  anderen  Art  zu  sondern,
werden  durch  die  Praxis  ihre  Beseitigung  finden.

Soweit  aber  das  Prinzip  der  freien  Beweiswürdigung  anerkannt  ist,  kann  im
juristischen  Sinne  des  Wortes  eine  Verletzung  des  Gesetzes  (vgl.  EG.  zur  Strafs  O.
K&amp;amp;  5)  nicht  vorkommen;:  d.  h.  eine  Korrektur  der  Beweiswürdigung,  die  der  Richter  der
ersten  Instanz  vorgenommen,  ist  mnerhalb  des  von  dem  Prinzipe  der  freien  Beweiswürdigung
  beherrschten  Gebietes  durch  kein  Rechtsmittel  zu  erreichen.  Die  Strasv.

  Holtzendorf  .  Enepkloysdie.  1.  4.  Aufl.  62
        <pb n="972" />
        978  Das  ##entliche  Recht.

kammer  kann  auf  Grund  der  vor  ihr  geführten  Verhandlungen  die  Ergebnifse  des
Beweises  in  anderer  Weise  würdigen,  als  dies  seitens  des  Schöffengerichts  geschehen
ist,  aber  eine  Korrektur  der  schöffengerichtlichen  Beweiswürdigung  lediglich  auf  Grund
der  in  dem  Urtheile  der  ersten  Instanz  enthaltenen  Eticheidungegrane  findet  selbst
in  Bezug  auf  die  Vorschrift  der  Strafp  O.  &amp;amp;  266  Abs.  1  Satz  2  #i,  statt.

Literatur:  Planck,  S.  195;  3ch  Bd.  II.  S.  396;  W.  M.  Best's  Grundüge
  des  Engl.  Beweischts  mit  Anmerl  von  Marquardsen,  r*—  v.  Par,  Recht  und
18  im  Geschworenengericht,  1865,  S.  311;  Goltdammer,.  Ueber  die  #-  n  unserer
Kriminal-Entscheidung,  in  seinem  I  i  Sd.  XII.  S.  4  474;  v.  Savigny,  Die  Prinzipienragen
  in  Besichung  auf  eine  neue  Str  ,  Berlin  1846.  -  beil  der  „Prinzipienfragen,
  welcher  sich  auf  die  e  traeh  bwien.  ist  abgedruckt  in  Goltda  nnit;  rchiv,
Bd.  VI.  S.  481  6  —  Vergl.  a  u  on  itiken  rofrchtle  Entscheidungen  des  Preuß
*W**  S.  166  un  e.  r  Schroars.d  ie  gese  d  s.  Bewertller  1.  .  s.  w.,  im
Poltdammer's  Archiv,  Bd.  VI.  “  721;  Sclhar  *  zuge  der  gegenwaͤrtig  borrschen.
den  Pbehrstbenrie  in  Sirassachen,  enda  s  .  AS  eyer  im  Handbuch.
Bd.  I.  S.  193;  Derselbe,  Lehrbuch,  §##  200

 

Der  Gans  des  Strafverfahrens  in  erster  Instanz  bis  zur
Hauptverhandluns.

8  I.  Das  Vorbereitungsverfahren.  (Vorbereitung  der
öfsentlichen  Klage,  Strasn  O.  85  156  ff.)  Entsprechende  Bezeichnungen  der  der
Strash  O.  vorausgehenden  Gefetze:  polizeiliche  Voruntersuchung,  Skrutinialverfahren.
Ermittlungsverfahren.  Der  Zweck  des  Vorbereitungsverfahrens  ist  der,  die  Staatsanwaltschaft
  in  den  Stand  zu  setzen,  darüber  Beschluß  sassen  zu  können,  ob  eine
öffentliche  Klage  zu  erheben  sei  (Strast  O.  §  152).  Nun  kann  ja  die  Staatsanwaltschaft
  die  öffentliche  Klage  (Strast  O.  §  168)  entweder  durch  einen  Antrag  aui
gerichtliche  Voruntersuchung  oder  durch  Einreichung  einer  Anklageschrist  bei  dem
Gerichte  erheben.  Aber  selbst  wenn  ersteres  geschieht,  muß  dieser  Antrag  auf  Eröffnung
  der  Vonmtersuchung  (Strafp  O.  §  177)  den  Beschuldigten  und  die  ihm
zur  Last  gelegte  That  bezeichnen.  Hierdurch  ist  —  da  die  Einreichung  der  Anklageschritt
  noch  weitere  Ermittlungen  erfordert  (Strasp  O.  38  198)  —  das  Minimum
dessen  bezeichnet,  was  in  dem  Vorbereitungsverfahren  seitens  der  Staatsanwaltschaft
ermittelt  sein  muß.  Das  Vorbereitungsversahren  muß,  da  in  jedem  Falle  vor
Erhebung  der  öffentlichen  Klage  die  Frage  beantwortet  sein  muß,  ob  eine  bestimmte
Person  einer  bestimmten  verbrecherischen  That  sich  schuldig  gemacht  habe  in  allen
Fällen  stattfinden,  in  denen  es  üÜberhaupt  zur  Erhebung  einer  öffentlichen  Klage
kommt.  Ob  die  TChat  als  Verbrechen,  als  Vergehen  oder  als  Uebertretung  sich
qualifizirt,  ist  dabei  vollkommen  gleichgültig.

Den  Sachverhalt  in  dem  Vorbereitungsverfahren  zu  erforschen  (StrafL  O.
*  158),  liegt  der  Staatsanwaltschaft  ob.  Sie  ist  berechtigt,  hierzu  den  Beistand
anderer  öffentlicher  Behörden  zu  verlangen  (Strafp  O.  §  159;  vgl.  85  161,  162).
Was  im  Einzelnen  zu  geschehen  hat,  damit  der  Zweck  des  Vorbereitungsverfahrrns
erreicht  werde,  hängt  von  dem  Ermeffen  der  Staatsanwaltschaft  ab.  An  sich  giedt
es  keine  Untersuchungshandlung,  welche  nicht  schon  in  diesem  Stadium  des  Verjahrens
  vorkommen  könnte.  Aber  nicht  alle  diese  Handlungen  darf  die  Staatsanwaltschaft
  selbst  vornehmen.  Das  Gesetz  hebt  eine  ganze  Kategoric  von  Untersuchungshandlungen
  hervor,  die  zwar  zu  beantragen  Sache  der  Staatsanwaltschaft.
die  aber  vorzunehmen  Sache  des  Amtsrichters  ist.  Es  find  dies  die  vom  Gesetze
bezeichneten  richterlichen  Untersuchungshandlungen  (Strast  O.  §  160).  Hierher
gehören  z.  B.  die  gerichtliche  Feststellung  des  Thatbestandes,  die  gerichtliche  Vernehmung
  des  Beschuldigten  (Strafsn  O.  §§8  164,  167  Abf.  2),  eine  jetzt  schon  vorzunehmende
  eidliche  Vernehmung  (Strasyp  O.  §  158  Abs.  2,  8  65  Abf.  3.  4.).
        <pb n="973" />
        4.  Ztratprozeß.  979

Anwendung  des  Zeugenzwanges,  Erlaß  eines  Haftbefehls  (StrafP  O.  88  125,  126).
Wenn  der  Staatsanwalt  die  Vornahme  solcher  gerichtlichen  üntersuchungshandlungen
bei  dem  Amterichter  beantragt,  so  hat  letzterer  zwar  die  geschliche  Zulässigkeit,  nicht
aber  die  Zweckmäßigkeit  derselben  zu  prüfen  (Strafp  O.  8§  160  Abs.  2),  denn,  was
zu  ermitteln  zweckmäßig  ist,  darüber  disponirt  der  Staateanwalt.  Der  Amtesrichter
ist  in  dem  Vorbereitungsverfahren  lediglich  richterlicher  Gehllse  des  Staatsanwalts
und  seine  Thätigleit  bleibt  auf  Erledigung  des  seitens  des  Staatsanwaltes  gestellten,
von  ihm,  dem  Amterichter,  als  Sr  zulässig  erkannten  Antrages  beschränkt.
Nur  bei  Gefahr  im  Verzuge  (Strafß  O.  §  1683),  sowie  wenn  eine  gerichtliche  Vernehmung
  des  Angeschuldigten  stattfindet  Ws  §+§  164),  hat  der  Amtsrichter
Untersuchungshandlungen  nach  seinem  Ermessen  vorzunehmen,  hinsichtlich  deren  dann
der  Staatsanwaltschaft  die  weitere  Verfügung  zusteht  (Stras  O.  3  165).

Die  Stellung  des  Beschuldigten  im  Vorbereitungsveriahren  wird  durch  die
in  demselben  stattfindenden  Ermittlungshandlungen  bedingt.  Diese  können  derartig
beschaffen  sein,  daß  der  Angeschuldigte  von  ihnen  gänzlich  unberührt  bleibt,  sie
können  aber  auch  derartig  sein  —  und  dies  wird  namentlich  auf  die  richterlichen
Untersuchungshandlungen  mtreffen  —,  daß  der  Angeschuldigte  eine  Vertheidigung
für  erforderlich  erachtet.  Der  Zweck  der  hier  geführten  Vertheidigung  ist  der,  die
Erhebung  der  öffentlichen  Klage  in  der  einen  oder  der  anderen  Form  abzuwenden.
Des  Beistandes  eines  Vertheidigers  darf  sich  der  Angeschuldigte  auch  jetzt  schon
bedienen  (Strafp  #.  8  137,  167).

Die  Beschlußfasfung  über  die  Ergebnisse  dee  Vorbereitungsverfahrens  steht  der
Staatsanwaltschaft  zu  (Strasp  O.  §  168).  Entweder  „verfügt“  dieselbe  Einstellung
des  Versahrens  —  wovon  nach  #§  des  Abs.  2  unter  gewissen  Voraussetzungen  auch
der  Beschuldigte  in  Kenntniß  zu  setzen  ist  —  oder  fie  „erhebt“  die  öffentliche  Klage.
Die  Fuge,  ob  dies  durch  „Antrag  auf  gerichtliche  Vormtersuchung“  oder  „durch
Einreichung  einer  Anklageschrift  bei  dem  Gerichte"  zu  geschehen  hat,  ist  nur  bezüglich
  der  zur  Zuständigkeit  der  Strafkammern  gehörenden  Strafsachen  in  das
Ermessen  der  Staatsanwaltschaft  gestellt.  Bei  schwurgerichtlichen  und  den  zur  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichte  gehörenden  Straffachen  —  darf  die  Erhebung  der
öffentlichen  Klage  nur  durch  Antrag  aufs  gerichtliche  Voruntersuchung  erfolgen;  bei
den  auf  Grund  des  Gesetzes,  nicht  auf  Grund  von  Ueberweisung  zur  Zuständigkeit
der  Schöffengerichte  gehörenden,  abgesehen  vom  Falle  des  Zusammenhanges  (vyl.
oben  §  17),  nur  durch  Einreichung  der  Anklageschrift  bei  Gericht  (Straf  O.  8§  176).
Wenn  bei  einer  zur  Zuständigkeit  der  Strafkammer  gehörenden  Straffache  der
Staatsanwalt  die  öffentliche  Klage  durch  Erhebung  der  Anklage  bei  Gericht  erhoben
hat,  so  kann  der  Angeklagte  (StrafP  O.  3  199)  eine  Voruntersuchung  beantragen.
oder  es  kann  auch  (§  200)  das  Gericht  eine  solche  anordnen.  Wenn  letzteres
geschieht,  oder  wenn  im  Falle  des  §  198  das  Gericht  dem  Antrage  des  Angeklagten
Folge  giebt,  so  ist  die  öffentliche  Klage  erhoben,  aber  an  Stelle  der  vom  Staatsanwalt
  gewollten  Art  der  Erhebung  tritt  die  von  dem  Gerichte  beschlossene.


Der  Antrag  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  hat  den  in  Strafn  O.  §  177
die  Anklageschrift  den  Erfordernissen  des  &amp;amp;  198  zu  genügen.

Literatur:  Fuchs  im  Handbuch,  Bd.  I.  S.  425  ff.;  Geyer,  Lehrbuch,  §§  171,  172.

6  39.  II.  Die  gerichtliche  Voruntersuchung.  (1Ueber  die  Untersuchungsgerichte
  —  „Gerichte“  in  Bezug  auf  die  Vommterfuchung  —  und  deren
Verhältniß  zum  Untersuchungsrichter  vgl.  oben  §  15,  II.)  Wird  die  öffentliche
Klage  durch  Antrag  auf  gerichtliche  Voruntersuchung  erhoben,  so  kann  dieser  Antrag
nur  durch  Beschluß  des  Gerichts  (StrafL  O.  38  178,  181)  und  nur  in  den  §  178
speziell  bezeichneten  Fällen,  die  auch  dem  Angeschuldigten  einen  Einwand  gegen  die
Eröffnung  der  Untersuchung  gestatten,  abgelehnt  werden  (Strafp  O.  98  178,  180,

62
        <pb n="974" />
        980  Das  öftentlüche  Recht.

181).  „Die  Voruntersuchung  wird  von  dem  Voruntersuchungsrichter  eröffnet
und  geführt.“  Der  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Beschluß  der  Strofkammem
  find  erforderlich,  wenn  statt  des  dauernd  bestellten  Untersuchungerichters
(G.  8§  60)  die  1  rung  der  Untersuchung  einem  Amterichter  übertrugen  werden
soll  (Strafp  O.  §  1

Mag  nun  *  te#  Unterfuchung  durch  den  Untersuchungerichter  oder  durch
den  Amtsrichter  geführt  werden,  so  handelt  der  die  Untersuchung  führende  Richter
hinfichtlich  der  vorzunehmenden  Ermittlungen  durchaus  felbständig.  Er  ist  es,  der
darüber  befindet,  welche  Untersuchungshandlungen  vorzunehmen  sind,  um  den  Zweck
der  Untersuchung  herbeizuführen.  Gesetzlich  vorgeschrirben  ist  ihm  die  Form,  in
der  die  Untersuchung  zu  führen  (protokollarische  Beurkundung  der  Untersuchungshandlungen
  und  Zuziehung  des  Gerichtsschreiberg  —  Strast  O.  §  186),  sowie
der  Umsang,  den  die  Untersuchung  annehmen  darf.  In  leßterer  Beziehung  soll  die
Untersuchung  beschränkt  bleiben  auf  die  von  der  Staatsanwaltschaft  bezeichneie
Person  und  That,  dergestalt,  daß  wenn  im  Laufe  der  Voruntersuchung  fich  Anlaß
giebt,  dieselbe  auf  eine  von  der  Staatsanwaltschait  nicht  bezeichnete  Person  oder
That  auszudehnen,  der  Untersuchungsrichter  zwar  die  in  dieser  Beziehung  erforderlichen
  Untersuchungshandlungen  vorzunehmen  hat,  im  Uebrigen  aber  die  Anträge
der  Staatsanwaltschaft  darüber  abzuwarten  find,  ob  und  inwieweit  diese  letztere
die  öffentliche  Klage  auch  auf  diese  neu  zu  Tage  getretenen  Dinge  zu  erweitern
geneigt  ist.  Und  wenn  auch  die  Voruntersuchung  ganz  gewiß  nicht  blos  Belastungs--,
sondern  ebenso  auch  Entlastungematerial  zu  sammeln  hat,  so  soll  fie  doch  dir
Sache  nicht  soweit  erschöpfen,  daß  über  Schuld  oder  Nichtschuld  erkannt  werden
kann,  sondern  fie  soll  den  Fall  nur  soweit  aufklären,  daß  die  Entscheidung  der
Frage,  ob  der  Angeschuldigte  mit  Ausficht  auf  Verurtheilung  vor  den  erkennenden
Richter  zu  verweisen  sei,  möglich  wird  (Stras  O.  §  188).

Bei  dieser  Ausgabe  findet  der  Untersuchungsrichter  Unterstützung:  1.  bei  den
Behörden  und  Beamten  des  Polizei=  und  Sicherheitsdienstes  (Strafp  O.  §  187);
2.  bezüglich  der  Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen  bei  jedem  Amtorichter,
der  mit  dem  Untersuchungsrichter  nicht  denselben  Amtesitz  hat  (Stras  O.  8  183);
sowie  3.  bei  der  Staatsanwaltschaft,  welche  berechtigt  ist,  durch  Akteneinficht  den
Gang  der  Untersuchung  zu  versolgen  und  bei  dem  Untersuchungerichter  die  Vornahme
derjenigen  Untersuchungshandlungen  zu  beantragen,  die  nach  ihrer  Ansicht  der  Errichung
  des  Untersuchungszweckes  förderlich  sein  können.

Die  Eröffnung  der  Voruntersuchung  ist  in  Bezug  auf  den  Angeschuldigten  eine
Angriffshandlung  der  eminentesten  Art.  In  Folge  dessen  find  Vorschrüten  getroffen,
welche  die  Vertheidigung  ders  Angeschuldigten  —  ohne  dessen  Existenz  ja  auch  die
Existenz  einer  gerichtlichen  Voruntersuchung  unmöglich  wäre  —  zu  sichern  bestimmt
fiud.  Daß  dieser  sich  während  der  Dauer  der  gerichtlichen  Voruntersuchung  des
Beistandes  eines  Vertheidigers  bedienen  kann,  folgt  schon  aus  der  allgemeinen  Bestimmung
  des  §  137  (vergl.  auch  StrafP  O.  9  190  Abs.  2,  §  191).  Vor  Allem
aber  ist  es  ein  Recht  des  Angeschuldigten,  daß  derfelbe,  gleichgültig  ob  er  schon
in  dem  Vorbereitungsversahren  vernommen  ist,  jetzt  von  dem  Untersuchungsrichter
vernommen  werden  muß  (Straf.  §5  1900.  Ferner  kann  der  Vertheidiger  durch
die  ihm  allerdings  mit  einigen  Einschränkungen  gewährte  Akteneinsicht  den  Gang
der  Untersuchung  verfolgen  (Strafn  O.  §  147  Abs.  2,  3)  und  ist  somit  auch  in
der  Lage,  die  zur  Entlastung  des  Angeschuldigten  dienenden  Anträge  bei  dem  Untersuchungsrichter
  zu  stellen.  Und  wenn  es  sich  darum  handelt,  daß  schon  während
der  Voruntersuchung  Beweise  in  einer  auch  für  das  Hauptverfahren  beweisenden
Form  erhoben  werden  (Augenscheinseinnahme;  Vernehmung  und  Beeidigung  solcher
Zeugen,  die  in  der  Hauptverhandlung  muthmaßlich  nicht  erscheinen  werden),  so  ist
bei  solchen  Handlungen  nicht  nur  die  Anwesenheit  des  Angeschuldigten  —  Beschränkungen
  können  allerdings  in  Bezug  auf  den  verhafteten  Augeschuldigten  stattfinden
        <pb n="975" />
        4.  Strafprozen.  981

(StraPO.  ʒ  181  Abs.  4)  —  und  des  Vertheidigers  zu  veranlafsen,  sondern  es
steht  auch  dem  Angeschuldigten  das  Recht  zu,  bei  Einnahme  des  Augenscheins  die
Zuziehung  der  von  ihm  benannten  Sachverständigen  zu  verlangen,  wobei  er  auch
sventuell.  das  ihn  dust  hrd-  Recht  der  unmittelbaren  Ladung  geltend  machen  kann
(Strapo.  g8  191

an  ob  za  %  der  Untersuchung  et  in  (Etraf  PO.  §.  188),  entscheidet
  der  Untersuchungsrichter  (Strafp  O.  5  195),  d.  h.  es  ist  in  das  Ermessen
defselben  gestellt,  ob  er  noch  weitere  Untersuchungshandlungen  vornehmen  will,  um
ein  genügendes  Material  zur  Beantwortung  der  Fruge  zu  beschaffen,  ob  das  Hauptverfahren
  zu  eröffnen  oder  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen  sei“  —
oder  ob  er  hierzu  das  beschaffte  Material  für  ausreichend,  resp.  das  in  dieser  Sache
überhaupt  zu  gewinneude  Material  für  erschöpft  erachtet.  Mit  anderen  Worten:
der  Untersuchungsrichter  er  össnek  nicht  nur  die  Vorunterfuchung,  sondern  er  schließt
dieselbe  auch.  Dagegen  hat  der  Untersuchungsrichter  darüber,  ob  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  stattzufinden,  oder  ob  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen
sei,  nichts  zu  beschließen.  Dieser  Beschluß  ist  vielmehr  von  dem  „Gericht“  zu  safsen,
und  ehe  das  „Gericht“  diesen  Beschluß  sassen  kann,  muß  wiederum  ein  Antrag  der
Staatsanwaltschaft  gestellt  sein.

Literatur:  3n  in.  „GEiuc,  Bd.  I.  S.  458  ff.  und  die  dojelbst  S.  458  ange-1
  Literatur.  —  Verzle  de  Artikel  Voruntersuchung  (Glaser)  im  Rechtslexikon  und

kaelß  angeführte  Li  Fratur.  Geyver,  Lehrbuch,  &amp;amp;8&amp;amp;  115,  175—179;  Binding,  Grund-4.

  III.  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptveriahrens.
  1.  Vorausfetzung  für  die  rechtliche  Zulässigkeit  einer
solchen  Entscheidung.  Folgende  Fälle  sind  von  einander  zu  unterscheiden:

a)  Die  Erhebung  der  össentlichen  Klage  ist  durch  „Einreichung
einer  Anklageschrift  bei  dim  Gerichte'  erfolgt  (Stras  O.  8  168  Abf.  1).
In  diesem  Falle  hat  die  Staatsanwaltschaft  durch  Einreichung  der  Anklageschrift
zugleich  beantragt,  daß  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen  werde  (Stas-PO.
  §  197).  Wiil  dieser  Antrag  vorliegt,  ist  das  Gericht  in  der  Lage,  auf  Grund
der  mit  der  Anklage  ihm  eingesandten  Akten  nach  den  Ergebnissen  des  vorbereitenden
Vrrfahrens  zu  beschließen,  was  nunmehr  geschehen  solle  (Straft  O.  88  200,  201,
202,  203,  199).  Denn,  wenn  auch  durch  Einreichung  der  Anklageschrift  die
Staatsanwaltschait  nur  den  einen  Antrag,  nämlich  den,  daß  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  beschlossen  werde,  gestellt  hat,  so  gilt  doch  auch  für  diese  Art  der
Erhebung  der  öffentlichen  Klage  die  Vorschrist  der  StrasP  O.  §  204  (das  Gericht
ist  bei  der  Beschlußfassung  an  die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  nicht  gebunden).

b)  Die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  ist  durch  einen  Antrag
auf  gerichtliche  Voruntersuchung  erfolgt  (Stras  O.  &amp;amp;  168  Abf.  1).
In  Gemähheit  dieses  Antrages  wird  die  Voruntersuchung  durch  den  Untersuchungsrichter
  eröffnet  und  geführt.  Aber,  wenn  die  Voruntersuchung  zum  Abschluß  gebracht
  ist,  so  kann  das  Gericht  etwas  Weiteres  Überall  nicht  beschließen.  Die
Akten  find  vielmehr  von  dem  Untersuchungsrichter  der  Staatsanwaltschaft  zu  Übersenden,
  damit  diese  ihre  Anträge  stelle  (Strafp  O.  &amp;amp;  195  Abf.  1).  Und
ehe  diese  Anträge  gestellt  werden,  ist  das  Gericht  nicht  im  Stande,  irgend
etwas  Weiteres  in  der  Sache  thun  zu  können.  Stras  O.  §  154  hat
demnach  für  den  Fall,  daß  von  der  Staatsanwaltschaft  eine  gerichtliche  Voruntersuchung
  beantragt  ist,  höchstens  den  Sinn,  daß  die  „Vorgefetzten“  der  Staatsanwaltschaft
  dieselbe  nicht  amweisen  dürfen,  jetzt  noch  die  Sache  liegen  zu  lassen
(GW.  §  147).  Geschähe  dies  aber  dennoch,  so  hat  das  „Gericht“  schlechterdings.
kein  Mittel,  die  erhobene  öffentliche  Klage  durch  richterliche  Entscheidung  zu  erledigen,
so  sehr  dieses  auch  nach  den  Worten  der  Motive  „dem  Wesen  der  Strafsache  wie
der  Würde  des  strafrichterlichen  Amtes“  widerspricht.  Ohne  Antrag  der  Staate-
        <pb n="976" />
        982  D#s  öffentliche  Recht.

anwaltschaft  würde  das  Gericht  höchstens  in  der  Lage  sein,  den  verhafteten  Angeschuldigten
  auf  frrien  Fuß  zu  seeen,  obwol  selbst  hierzu  das  Recht  des  Gerichts
gegenüber  dem  Wortlaut  des  §  124  Abs.  2  in  Zweifel  gezogen  werden  könnte.
Erst  durch  die  Stellung  des  r  seitens  der  Staatsanwaltschaft  (Straf  PO.
*  195  Abs.  1,  §  196  Abs.  2)  wird  das  Gericht  ermächtigt,  aus  Grund  der  geführten
Vomnntersuchung  das  Geeignete  zu  beschließen.  Der  Inhalt  der  staatsanwaltlichen
Anträge  ist  nur  gutachtlicher  Natur.  Wenn  nur  erst  irgend  ein  staatsanwaltlicher
Antrag  in  Gemäßheit  des  §  196  Abs.  2  vorliegt  —  durch  den  Antrag  auf  Ergänzung
  der  Voruntersuchung  (Stras  O.  §  195  Abs.  2)  wird  dieses  Resultat  noch
nicht  erreicht  —,  so  ist  das  Gericht  bezüglich  der  elbständisfet  des  von  ihm  zu
sassenden  Beschlusses  durch  Strasn  O.  §  204  geschüt

c)  Die  Erhebung  der  öffentlichen  rg6.  ist  durch  Einreichung
einer  Anklageschrift  bei  dem  Gericht  ersolgt,  und  es  ist  gerichtsseitig.
  entweder  auf  Antrag  des  Angeschuldigten  (Ettospe-  ##  199,

6  Abs.  2  Nr.  2)  oder  von  Amtswegen  (Strafß  O.  8§  200)  die  Vor-1
  4  beschlossen.  Diese  Voruntersuchung  ist  als  eine  einseitig  gerichtliche
  auizufassen,  die  mit  der  Erhebung  einzelner  Beweismittel  auf  einer  Linie  steht.
Sie  bezweckt  diejenige  Insormation,  deren  das  Gericht  bedarf,  um  den  Antrag  der
Staatsanwaltschaft,  der  durch  Erhebung  der  Anklage  gestellt  ist,  erledigen  zu  können.
Mit  dem  Zweck  dieser  Voruntersuchung  ist  demnach  auch  die  Vorschrift  des  &amp;amp;  195
Abj.  1  nicht  in  Einklang  zu  bringen.  Denn  da  der  dir  Ueberführung  der  Sache
in  das  Stadium  des  Hauptverfahrens  ermöglichende  Antrag  bereits  vorliegt,  so  hat
dir  Staatsanwaltschaft  nichts  mehr  zu  beantragen,  und  die  einmal  beim  Gerichte
eingereichtr  Anklageschrift  kann  ebensowenig  zurückgenommen  werden,  wie  dies  in
Bezug  auf  einen  in  Gemäßheit  des  §  196  gestellten  Antrag  möglich  ist.

41.  2.  Inhalt  der  Entscheidung.  Ist  das  Gericht  in  ausreichender

Weise  informirt  (vgl.  die  Darstellung  in  dem  vorausgehenden  Paragraphen),  so  kann
dasselbe,  gleichviel  in  welcher  Form  die  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  erfolgt  ist.
dreierlei  beschlirßen:  daß  das  Hauptverfahren  zu  eröffnen,  daß  der  Angeschuldigte
außer  Verfolgung  zu  setzen,  daß  das  Verfahren  vorläufig  einzustellen  sei  (Straft  .
&amp;amp;  196).  Bezülich  dieses  zuletzt  genannten  Beschlusses  genügt  eine  Hinweisung  auf
Strafs  O.  3  203.  Beschließt  das  Gericht  das  Hauptverfahren  nicht  zu  eröffnen.
so  kann  der  Grund  hierfür  darin  liegen,  daß  nach  den  Ermittlungen  des  Vorverfahrene
oder  der  Voruntersuchung  der  Angeschuldigte  der  ihm  seitens  der  Staatsonwaltschaft
zun  Last  gelegten  That  nicht  hinreichend  verdächtig  erscheint  thatsächliche  Gründc).
Oder  es  kann  der  Beschluß,  das  Hauptverfahren  nicht  zu  eröffnen,  auch  damuf  beruhen,
  daß  die  That  unter  kein  Strasgesetz  fällt,  daß  die  Strafverfolgung  wegen
Verjährung.  Begnadigung,  mangelnden  Antrages,  rechtskräftiger  Entscheidung,  Fehlen
der  Voraussetzungen  des  §  210  nicht  verfolgbar  ist;  oder  weil  das  Gericht  sachlich
oder  örtlich  nicht  zuständig  ist  (Rechtsgründe)  (StrafpO.  3  202).  Aus  welchem
dieser  Gründe  das  Gericht  den  Beschluß  gefaßt  hat,  das  Hauptverfahren  nicht  m
eröffnen,  soll  aus  dem  Beschluß  selbst  hervorgehen.  Dem  Staateanwalt  steht  gegen
diesen  Beschluß  das  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde  zu  (StrafO.  8  200
Abs.  2,  §  353).  Ist  die  Beschwerde  verworscn,  so  treten  die  Folgen  des  §  210  en.

Liegt  keiner  der  Gründe  vor,  welche  die  Nichteröffnung  des  Hauptverfahrens.  oder
die  Einstellung  des  Verfahrens  bedingen,  so  beschließt  das  Gericht  die  Eröffnung  des
Hauptverfahrens.  Nach  Stras  O.  §§8  188,  189  bleibt  die  Voruntersuchung  arf
die  vom  Staatsanwalt  bezeichnete  Person  und  That  beschränkt.  Dies  hindert  nicht.
daß  das  Gericht  die  That  dieser  Person  anders  agualifizirt,  als  dies  seitens  der
Staatsanwaltschaft  geschehen  ist  —  das  Gericht  erachtet  dafür,  daß  der  Werth  des
Gestohlenen  fünfundzwanzig  Mark  nicht  übersteige,  daß  der  Diebstahl  nicht  ein  einlacher,
  sondern  ein  schwerer,  daß  die  Voraussetzungen  des  Stras  .  5  244  wrine,
reip.  nicht  vorlirgen.  Für  den  Eröffnungsbeschluß  ist  nun  die  gerichtliche  und
        <pb n="977" />
        4.  Znmafprezet.3  983

nicht  die  staatsanwaltliche  Beurtheilung  der  That  maßgebend.  Und  es  hat  die
Staatsanwaltschaft  nur  dann  das  Recht,  wegen  der  Qualißkation  der  That  das
Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde  zu  benutzen,  wenn  die  geringere  gerichtsfeitig
erfolgte  Qualifikation  die  Folge  hatte,  daß  die  Verhandlung  statt  vor  das  Schwurgericht
  vor  die  Strafkammer,  oder  statt  vor  die  Strafkammer  vor  das  Schöffengericht
verwiesen  wurde  (Stras  O.  §  209).  Hatte  die  Staatsanwaltschaft  die  Eröffnung
des  Hauptverfahrens  beantragt,  so  liegt  (StrafpO.  §  196  Abs.  2)  dem  Gerichte
auch  eine  Anklageschrift  vor.  Hatte  dagegen  die  Staatsamwaltschaft  beantragt,  den
Angeschuldigten  außer  Versolgung  zu  setzen,  und  das  Gericht  beschließt,  daß  das
Hauptverfahren  zu  eröffnen  sei,  so  muß  nun  noch  die  Staatsanwalschaft,  entsprechend
diesem  Beschluß,  eine  Anklageschrift  einreichen  (Strasn  O.  ##  206).  Das  Gericht
kommt  auf  diese  Weise  in  den  Befitz  einer  Anklageschrift,  die  dem  Inhalte  seines
Eröffnungsbeschlusses  entspricht.  Hatte  aber  die  Staatsanwaltschaft  schon  vor  dem
Erbffnungsbeschluß  eine  Anklageschrift  eingereicht  —  sei  es  indem  sie  hierdurch  die
öffentliche  Klage  erhob,  sei  es  daß  sie  nach  Abschluß  der  von  ihr  beantragten  Voruntersuchung
  durch  Einreichung  der  Anklageschrift  die  Eröffnung  des  Hauptver#ahrens
beantragte  —  und  das  Gericht  beschließt  zwar  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrene,
dualifizirt  aber  die  That  in  anderer  Weise  als  dies  die  Staatsanwaltschaft  gethan,
so  ist  letztere  nicht  zu  veranlassen,  eine  geänderte,  dem  Eröffnungsbeschlusse  ent  ·
sprechende  Anklageschrift  einzureichen.  Das  wäre  ja  auch  ganz  Überflüssig.  Dem
ist  gerichtsseitig  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  beschlossen,  so  wird  dem  Hauptverfahren
  nicht  die  Anklageschrift,  sondern  der  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
betreffende  gerichtliche  Beschluß  zu  Grunde  gelegt.  Nur  dieser,  und  niemals
die  Anklageschrift,  gelangt  im  Hauptverfahren  zur  Verlesung  (Stras#½t  O.  §  242
Abs.  2),  die  Geschworenen  erhalten  namentlich  niemals  Keuntniß  von  der  Anklageschrift,
  die  Richter  im  schwurgerichtlichen  oder  im  Strafkammer--Veriahren  brauchen
disselbe  nicht  kennen  zu  lernen;  dem  Angeklagten  soll  sie  zwar  mitgetheilt  werden
(Strasp  O.  §  199  A#l.  1,  206  Abs.  2),  aber  dasjenige,  worüber  er  definitiv  in
der  Hauptverhandlung  Nede  und  Antwort  stehen  soll,  das  erfährt  er  mit  Sicherheit
doch  erst  aus  dem  Eröffnungsbeschluß,  der  ihm  denn  auch  (Strast  O.  §  214)  unter
allen  Umständen  zugestellt  werden  muß.
§  42.  3.  Wirkung  des  Erösfnungsbeschlusses  für  das  erkennende
  Gericht.  Der  Eröffnungsbeschluß  bezeichnet  das  Gericht,  vor  welchem  als
dem  erkennenden  Strasgericht  die  Hauptverhandlung  stattfinden  soll  (Straf  PO.
8  205,  207).  Das  in  dieser  Weise  bezeichnete  Gericht  hat  dem  Beschluffe  in  der
ese  zu  entsprechen,  daß  es  in  die  Hauptverhandlung,  die  durch  den  Eröffnungsbeschluß
  vor  ihm  eröffnet  ist  (Stras#O.  §  207),  einzutreten  hat.  Es  kann  aber
der  Eröffnungsbeschluß  nicht  ein  drtlich  oder  sachlich  unzuständiges  Gericht  zu  einem
zmuständigen  Gericht  machen.  Demnach  kann  das  Gericht,  vor  welchem  die  Hauptverhandlung
  eröffnet  ist,  seine  Unzuständigkeit  durch  Beschluß  aussprechen.  Hat  eine
Vorunterfuchung  stattgefunden,  so  kann  die  örtliche  Zuständigkeit  jetzt  Überhaupt
nicht  mehr  in  Frage  gestellt  werden  (Strasn  O.  §  16).  Das  Gericht  kann  demnach
nur  noch  feine  Unzuständigkeit  durch  Beschluß  aussprechen;  und  das  soll  dann  nicht
geschehen,  wenn  die  Sache  vor  ein  Gericht  niederer  Ordnung  gehört  (Stras.
§  269).  Hat  dagegen  eine  Voruntersuchung  nicht  stattgefunden,  so  kann  der  Anheclege
  bis  zur  Verlesung  des  Beschlusses  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
den  Einwand  der  örtlichen  Unzuständigkeit  des  Gerichts  erheben  (StrafP.  §  16).
Beschließt  demnach  das  Gericht,  vor  welches  die  Sache  verwiesen  ist,  seine  sachliche
oder  örtliche  Unzuständigkeit,  so  soll  dieser  Beschluß  auch  zugleich  Eröffnungebeschluß
für  das  nach  Anficht  des  beschließenden  Gerichts  zuständige  Gericht  sein  (Stras  O.
7*  270  Abf.  2).
Literatur:  Fuchs  im  Haudbuch.  Bd.  II.  S.  58;  Zachari,  Gebrechen  und  Resorm
des  Strafverfahrens,  S.  242  ff.;  Planck,  S.  828  ff.;  Glaser,  Die  Eröffnung  des  Haupt-
        <pb n="978" />
        981  Das  öftentiiche  Recht.
7’  eiense  im  Straf  prz.,  Wien  1880,  Separatabdruck  aus  Grünhut!“  Zeicschrift,  Bd.  VII.

8  43.  IV.  Vorbereitung  der  Hauptverhandlung.  Durch  das  die
Erhebung  der  öffentlichen  Klage  vorbereitende  Verfahren,  sowie  durch  die  Vonnntersuchung
  ist  der  Straffall  so  weit,  aber  auch  nur  so  weit  (Strasfp  O.  8  188)  auigeklärt,
  daß  die  Entscheidung,  das  Hauptverfahren  zu  eröffnen,  begründet  werden
konnte.  Die  Aufgabe  des  erkennenden  Gerichts  ist  es  aber,  den  Straffall  so  weit
aufzuklären,  daß  eine  Entscheidung  darüber,  ob  der  Angeklagte  zu  verurtheilen  oder
freiqusprrchen  ist,  begründet  werden  kann.  Es  ist  möglich,  daß  auch  hierzu  die
vorausgegangenen  Prozeßstadien  das  erforderliche  Material  ergeben  haben.  Insoweit
dies  aber  nicht  der  Fall,  ist  dasselbe  jetzt  zu  beschaffen.  Zwar  ist  in  Gemäßheit
des  §  245  eine  Präklusion  in  Bezug  auf  das  Vorbringen  neuer  Beweismittel  nicht
zulässig;  aber  andererseits  soll  (Strasn  O.  §§  225,  227,  228)  die  Hauptverhandlung
regelmäßig  ohne  Unterbrechung  durchgeführt  werden.  Hieraus  ergiebt  sich,  daß
zwischen  der  kadung  des  Angeklagten  (sowie  des  Vertheidigers)  und  dem  von  dem
Vorsitzenden  des  erkennenden  Gerichtes  anzuberaumenden  Termin  zur  Hauptverhandlung
  eine  bestimmte  Zeitdauer,  nach  Strafpt  O.  §  216  mindestens  eine  Woche,
liegen  muß.  (Vergl.  Stra#n  O.  §§#  212—217.)  Die  Ergänzung  der  Beweiemittel
ist  Sache  sowol  des  Angeklagten  —  er  stellt  den  betreffenden  Antrag  bei  Gericht
oder  bedient  fich  der  unmittelbaren  Ladung  —  (StrafPß  O.  5  218)  wie  auch  der
Staatsanwaltschaft  (Strafp  O.  &amp;amp;§  221  Abs.  2),  wie  auch  des  Gerichts  felbst  (Straf-O.

  8  220).  Welche  Auskunftspersonen  die  Staatsauwaltschaft  hat  laden  lafsen.
soll  dem  Angeklagten,  und  ebenso  soll  der  Staatsanwaltschaft  rechtzeitig  bekannt
werden,  welche  Auskunftspersonen  in  Veranlassung  des  Angeklagten  geladen  worden
sind  (Strain  O.  &amp;amp;  221).  Darüber,  daß  die  Parteien  auch  von  den  seitens  des  Gerichts
  von  Amtswegen  erfolgten  Ladungen  in  Kenntniß  zu  setzen  seien,  sagt  das
Gesetz  ausdrücklich  nichts;  es  folgt  dies  aber  wol  aus  der  Natur  der  Sache.  Kommissarische
  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  sowie  kommissarische
Augenscheinseinnahmen  können  auch  jetzt  noch,  die  Vorbereitung  zur  Hauptverhandlung
  ergänzend,  stattfinden  (Strafn  O.  &amp;amp;  222—224).

Lileratur:  Fuchs  im  Handbuch.  Bd.  II.  S.  33  ff.;  Geyer,  Lehrbuch,  5§8  188—  190.

Die  hauptverhandlung.

(Vergl.  das  oben  &amp;amp;  5  unter  2  bezüglich  der  akkusatorischen  resp.  inquifitorischen
Organisation  der  Hauptverhandlung  Ausgeführte.  Ergänzt  wird  das  hier  Beizubringende
  durch  den  Inhalt  der  ##S#  4—7.)

8  44.  1.  Der  Eröffnungsbeschluß.  1.  Die  Aen  derungen  desselben
durch  die  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung.  „Der  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  auf  Eröffnung  der  Voruntersuchung  muß  den  Beschuldigten  und  die
ihm  zur  Last  gelegte  That  bezeichnen“  (StrafsO.  §  177).  „Das  Gericht  ist  bei
der  Beschlußfassung  an  die  Anträge  der  Staatsanwaltschaft  nicht  gebunden“  (Straf-PO.
  &amp;amp;  204).  In  dem  Beschlusse,  durch  welchen  das  Hauptverfahren  eröffnet  wird.
ist  die  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  unter  Hervorhebung  ihrer  gesetzlichen
Merkmale  zu  bezeichnen“  (Straf  O.  §  205).  Der  Inhalt  dieses  Eröffnungsbeschlusses
  ist  es,  der  den  Ermittlungen  der  Hauptverhandlung  zu  Grunde  liegt
(Strasn  O.  §  242  Abs.  2,  214).  „Gegenstand  der  Urtheilsfindung  ist  die  in  der
Anklage“  —  (muß  heißen  „Eröffnungsbeschluß“,  denn  eine  „Anklage“  kennt  die
Hauptverhaudlung  überhaupt  nicht)  —  „bezeichnete  That,  wie  sich  dieselbe  nach
dem  Ergebnisse  der  Verhandlung  darstellt.  Das  Gericht  ist  an  diejenige  Beurtheilung
  der  That,  welche  dem  Beschlusse  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
        <pb n="979" />
        1.  Strafprozetz.  985

zu  Grunde  liegt.  nicht  gebunden“  (Strafp  O.  §  263).  Man  fieht:  Die  „That  des
Angeklagten“  bleibt  zwar  von  Anfang  bie  zu  Ende  die  „That  des  Angeklagten“,
aber  dieselbe  kann  verschiedenartig  beurtheilt  werden.  Sie  stellt  sich  dar,  beurtheilt
nach  den  Ermittlungen  des  vorbereitenden  Verfahrens,  beurtheilt  nach  den  Ermittlungen
  der  Voruntersuchung  und  endlich  beurtheilt  nach  den  Ermittlungen  der
Hauptverhandlung.  Hieraus  ergiebt  sich:  Das  Urtheil,  welches  den  Abschluß  der
Hauptverhandlung  bildet,  bleibt  beschränkt  auf  die  „That  des  Angeklagten“,  die  in
dem  Eröffnungsbeschlusse  bezeichnet  ist  (unter  welchen  Voraussetzungen  es  moöglich  ist,
auch  noch  über  eine  andere  That  des  Angeklagten  als  der  im  Eröffnungsbeschlusse
bezeichneten  zu  urtheilen,  darüber  vergl.  Strasn  O.  &amp;amp;  265);  aber  das  Urtheil  hat
nicht  blos  die  Frage  zu  beantworten,  ob  der  Angeklagte  die  That  so,  wie  dieselbe
in  dem  Eröffnungsbeschlusse  beurtheilt  ist,  begangen  hat,  sondern  ob  er  „die  That“
begangen  hat,  gleichviel  wie  dieselbe  beurtheilt  werden  mag.  Die  Verschiedenartigkeit
der  Beurtheilung  kann  nun  aber  durch  Folzende  bedingt  sein:

a)  Die  einzelnen  Thatsachen,  welche  die  „That“  des  Angeklagten  in  dem  Eröô5ffnungsbeschlusse
  bezeichnen,  bleiben  unverändert  bestehen.  Eine  Aenderung  in  der
Beurtheilung  der  That"  kann  in  diesem  Falle  nur  dadurch  entstehen.  daß  die
gleichen  Thatsachen  in  dem  Urtheile  unter  ein  anderes  Strasgesetz  subsumirt  werden,
als  dieses  in  dem  Eröffnungsbeschlufse  geschehen  ist.

b)  Die  „That“  kann  die  gleiche  bleiben,  und  doch  können  die  Ermittlungen
der  Hauptverhandlung  ergeben,  daß  einzelne  der  Thatsachen,  die  der  Beurtheilung
des  Eröffnungsbeschlusses  zu  Grunde  lagen,  sich  nicht  zugetragen  haben  (es  hat
z.  B.  krine  persönliche  Gewalt  bei  Wegnahme  der  Sache  stattgefunden)  oder  daß
andere  sich  zugetragen  haben,  welche  bei  der  dem  Eröffnungsbeschlusse  zu  Grunde
liegenden  Beurtheilung  übersehen  find  (der  Diebstahl  ist  nicht  nur  ein  einsacher,
sondern  es  ist  bei  demselben  auch  dasjenige  vorgekommen,  was  §  243  vorgesehen
hat;  oder  es  charakterisirt  sich  der  gestohlene  Gegenstand  als  Nahrungs=  oder  Genußmittel
  von  unbedeutendem  Werthe).  Und  solche  Aenderungen  des  thatsächlichen
Materials  brauchen  ja  nicht  blos  auf  die  „gesetzlichen  Merkmale“  sowie  aus  die  im
Strafgesetze  besonders  vorgesehenen  Umstände,  welche  die  Strafbarkeit  vermindern
  oder  erhöhen,  beschränkt  zu  werden,  sondern  können  sich  auch  auf  das  gesammte
  Gebiet  der  Strafzumeffungsgründe  (einschließlich  der  mildernden  Umstände)
ausdehnen.

Unter  diesem  Gesichtspunkte  find  auch  alle  diejenigen  Fälle  auszufassen,  welche
nach  Strase  B.  5  73  als  „eine  Handlung“,  durch  welche  mehrere  Strafsgesetze  verletzt
  werden,  zu  beurtheilen  sind.  Das,  was  das  Strafe  B.  §  73  als  eine  Handlung
  bezeichnet,  ist  dasselbe,  was  die  Strafs  O.  durch  die  Worte  „die  dem  Angeklagten
  zur  Last  gelegte  That“  (Strafn  O.  §  205)  „die  in  der  Anklage“  —  soll
heißen  Eröffnungsbeschluß  —  „bezeichnete  That“  —  (Strafp  O.  §  263)  zum  Ausdruck
  bringt.  Und  die  Worte  der  Stras  O.:  „Wird  der  Angeklagte  im  Laufe  der
Hauptverhandlung  noch  einer  anderen  That  beschuldigt,  als  wegen  welcher
das  Hauptverfahren  wider  ihn  eröffnet  ist“  (Strafp  O.  §  265),  „mehrere  bei  dem
Gerichte  anhängige  Strafsachen“  (Strafp  O.  8  236)  haben  keinen  anderen  Inhalt,
als  die  „mehreren  selbständigen  Handlungen“  des  Straf#B.  §  74.  Da  indesfsen
das  Strafgesetzbuch  den  Ausdruck  „Handlung"“  (#&amp;amp;  78,  74),  die  Strafprozeßordnung
  den  Ausdruck  „That“  gebraucht;  da  weiter  der  Gegensatz,
den  das  Strafe####in  den  beiden  Vorschriften  der  §  73  und  74  gemacht  hat,  ein
vollkommen  unlogischer  ist;  da  endlich  Strafp  O.  §  414  Abs.  2,  3  in  jeder  Beziehung
  unrichtige  Vorschrifien  trifft,  so  werden  u  dem  hier  berührten  Gebiete  so
lange  Zweifc  bestehen  bleiben,  bis  die  Erkenntniß  gewonnen  ist,  daß  die  „Thatder
  Straf  O.  dasselbe  ist,  wie  die  „Handlung"  des  StrafGB.,  und  daß  Straf-G.
  8§  73.  74  ebenso  unlogischen,  wie  StrafnO.  §  415  Abfs.  2,  3  fehlerhaften
Inhaltes  find.
        <pb n="980" />
        986  Das  Stfentliche  Recht.

c)  Die  „geletzlichen  Merkmale  der  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegten  That“
können  dieselben  bleiben  —  oder  auch  so  geändert  werden,  wie  dies  unter  b)  gezeigt
ist,  aber  die  Beurtheilung  der  That  wird  dadurch  eine  andere,  daß  diejenigen  Thatsachen,
  welche  die  Merkmale  des  allgemeinen  Thatbestandes  ausmachen,  andere
werden.  Hierher  gehören  auch  die  Fälle,  in  denen  die  Hauptverhandlung  statt  des
in  dem  Eröffnungsbeschlusse  angenommenen  vorsätzlichen  Verbrechens  die  Existenz
eines  nur  auf  Fahrläsfigkeit  beruhenden  Delikts  nachweist,  oder  umgekehrt;  in  denen
statt  der  Vollendung  Versuch,  oder  statt  des  Versuchs  sich  Vollendung  herausstellt;
in  denen  statt  der  thhterset  Theilnahme,  oder  statt  der  Theilnahme  Thöterschafi
dargethan  wird  u.  f.  w

d)  Es  können  die  in  dem  Eröffnungsbeschlusse  enthaltenen  gesetzlichen  Merkmale
  der  That  bestehen  bleiben,  und  es  kann  die  Beurtheilung  der  TLhat  dadurch
sich  anders  gestaltem,  daß  erst  in  der  Hauptverhandlung  diejenigen  Thatfachen  eruirt
werden,  welche  die  Nichtverfolgbarkeit  der  That  (Verjährung,  Begnadigung,  rechtskräftige
  Entscheidung  —  StrafP  O.  §  210)  bedingen.

Aus  dem  Vorstehenden  ergiebt  sich  der  Umfang,  den  die  Bestimmung  der
Strafn  O.  3  263  Abs.  2  hat.  Wollte  man  den  Inhalt  dieser  Bestimmung  unter
Zugrundelegung  der  Bestimmungen  der  CPO.  paraphrafiren,  so  würde  zu  sagen

sein:
Durch  den  Eroffrungebeschluß  wird  für  die  Hauptverhandlung  Nechtsbangkeit
  der  Straffache  begründet.
Die  Rechtshängigkeit  hat  die  Wirkung,  daß  ohne  Einwilligung  des
Angeklagten  eine  Aenderung  der  Anklage  nicht  stattfinden  dari  (CPO.
5  235;  Strafp  O.  §  268  Abfs.  1).  Als  eine  Aenderung  der  Anklage  ist
es  nicht  anzusehen,  wenn  ohne  Aenderung  des  Anklagegrundes  die  thatsächlichen
  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt  werden
(CPO.  8  240;  Straf  O.  8  263  Abf.  2).
Das  Wort  „Anklage“  ist  hier  der  Kürze  wegen  gebraucht,  und  das  dürfste  gestattet
  sein.  Etwas  anderrs  ist  es  dagegen,  wenn  das  Gesetz  das  Wort  „Anklage“
gebraucht  und  dabei  N“si'  meint.
Literatur:  24578  S.  817  IechW  .  Bd.  II.  S.  76.  Ueber  Aen
Ankloge  u.  1.  *  l  Goltdamner',  i  S.  238.  Ueber  die  Unabänderl
dea  Fundamentes  der  Auleg  &amp;amp;  )  en  l  olpe#dorff  Sirachtsgeitun.  1860,  S.  560;
Fuchs  im  Handtuch,  Bd.  1  eyer,  Lehrbuch,  6
8  45.  2.  Rechtliche  Solken  der  Fnge  des  Eröffnungsbeschlusses.
  Die  Aenderung  des  Eröffnungsbeschlusses  ist  nicht  nur  für  die
Stellung  des  Angeklagten  bedeutsam,  sie  kann  auch  auf  die  dem  Staatsanwalt
zugewiesene  Stellung  von  Erheblichkeit  sein.  Die  Staatsauwaltschait  soll  ja  auch
die  dem  Angeklagten  günstigen  Umstände  berücksichtigen,  sie  muß  daher  Umstände.
welche  in  dieser  Richtung  wirksam  werden  können,  und  auf  welche  erst  in  der
Hauptverhandlung  hingewiesen  wird,  ermitteln  können.  Aber  auch  die  blos  anklagende
  Thätigkeit  der  Staatsanwaltschaft  kann  durch  Aenderungen  des  Eröffnungsbeschlusses,
  z.  B.  dadurch  daß  jetzt  erst  ein  Qualifikationsgrund  zu  Tage  tritt,
berührt  werden.  Die  Stras  O.  giebt  indeffen  der  Staatsonwaltschaft  kein  Recht.
kraft  dessen  das  Gericht  verpflichtet  würde,  einem  Vertagungsantrage  stattgeben  zu
müssen.  Einem  dies  bezweckenden  Antrage  soll  das  Gericht  nachkommen,  salls
ihm  dieses  angemessen  erscheint.,  wie  es  denn  auch  (in  Analogie  mit
Straf  PO.  §  220)  die  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  von  Amtswegen  anordnen
kann  (Strafn  O.  3  264  Abs.  4).  Auch  in  Bezug  anf  den  Angeklagten  ist  es  der
Regel  nach  in  das  Ermessen  des  Gerichts  gestellt,  ob  dafselbe  in  Folge  der  veränderten
  Sachlage  zur  genügenderen  Vorbereitung  die  Hauptverhandlung  aussetzen
will.  Und  nur  in  zwei  Punkten  ist  die  Stellung  des  Angeklagten  eine  andere  als
die  des  Staatsanwalts:  1.  Der  Angeklagte  darf  verlangen,  daß  er  auf  die  Ver-
        <pb n="981" />
        1.  SZtrafprozetz.  987

änderungen,  denen  die  Beurtheilung  der  ihm  im  Eröffnungsbeschlusse  zur  Last  gelegten
  That  unterzogen  werden  möchte,  besonders  hingewiesen  werde.  Beruht  diese
Aenderung  lediglich  in  einer  Aenderung  des  Gesetzes,  so  muß  dieser  Hinweis  in
allen  Fällen  erfolgen,  gleichviel  ob  das  jetzt  in  Betracht  zu  ziehende  Gesetz  eine
mildere  oder  schwerere  Strafe  für  den  Angeklagten  bedingt  (Stras  O.  §  264  Abfs.  1).
Besteht  dagegen  die  Aenderung  in  einer  Aenderung  des  thatsächlichen  Materials,
  so  hat  der  Angeklagte  auf  jenen  Hinweis  nur  dann  einen  Anspruch,  wenn
die  nun  zur  Sprache  gebrachte  Thatsache  einem  vom  Strasgesetze  besonders  vorgesehenen
  Umstande  entspricht,  durch  welchen  die  Strafbarkeit  erhöht  wird  (Qualifikationsgründe
  —  nicht  aber  straserhöhende  Strafzumefsungsgründe).  2.  Der  Angeklagte
  hat  das  Recht,  die  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  zu  verlangen.  Dies
aber  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  neue  in  dem  Anklagebeschlusse  nicht  erwähnte
Thatsachen  gegen  ihn  vorgebmcht  werden,  welche  die  Wirkung  haben,  daß  ein
schwereres  als  das  in  dem  Eröffnungsbeschluß  bezeichnete  Strasgesetz  zur  Anwendung
kommen  kann,  oder  welche  —  unter  Beibehaltung  des  in  dem  Eröffnungsbeschlufse
bezeichneten  Stra#gesetzes  —  einem  von  dem  Strafgesetze  besonders  vorgesehenen
Umstande  entsprechen,  durch  den  die  Strafbarkeit  des  Angeklagten  erhöht  wird
(Straf  O.  8  264  Abs.  3).  Die  Aussetzung  der  Hauptverhandlung  muß  erfolgen,
wenn  die  jetzt  erst  in  Betracht  gezogenen  ihn  gravirenden  Thatsachen  von  dem  Angeklagten
  geleugnet  werden,  und  er  unter  der  Behauptung,  in  Bezug  auf  diese
Erweiterung  des  thatsächlichen  Materials  auf  die  Vertheidigung  nicht  genügend
vorbereitet  zu  sein,  die  Aussetzung  beantragt.  Eine  nähere  Begründung  dieses  Antrages
  ist  nicht  erforderli

Literatur:  Vergl.  die  zu  §  44  angeführte  Literatur.

8§  46.  II.  Die  Beweiserhebung  in  der  Hauptverhandlung.
(Vergl.  oben  die  Ausführungen  in  §§  28—37.)  Es  find  hier  solgende  Punkte
hervorzuheben:

a)  Der  Umsang  der  Beweiserhebung.  Der  Gegensatz,  in  welchem  die
Ermittlungen  der  Hauptverhandlung  zu  denen  der  Boruntersuchung  stehen,  bestimmt
fich  zunächst  durch  die  Vorschrist  des  §5  188  Abs.  1  im  Verhältniß  zu  der  des
§  259.  Während  in  der  Vornntersuchung  die  Ermittlungen  nicht  weiter  ausgedehnt
werden  sollen  als  erforderlich  ist,  um  eine  Entscheidung  darüber  zu  begründen,  ob
das  Hauptverfahren  zu  eröffnen  oder  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  zu  setzen
sei,  müssen  in  der  Hauptverhandlung  die  Ermittlungen  so  weit  ausgedehnt  werden,
als  ersorderlich  isit,  um  das  Urtheil  zu  erlassen.

d)  Die  Form  der  Beweiserhebung.  Nach  Strash  O.  §  65  ersolgt
der  Regel  nach  die  Bereidigung  der  Zeugen  nicht  schon  in  der  Voruntersuchung,
sondern  erst  in  der  Hauptverhandlung.  Die  allgemeinere  Bedeutung  dieser  Vorschrift
  ist  die,  daß  die  Voruntersuchung  sich  mit  Insormationen  begnügen  kann,
daß  dagegen  die  Hauptverhandlung  Beweise  erfordert.  Der  Eröffnungsbeschluß
kann  auf  Informationen  gestützt  werden,  das  Urtheil  darf  sich  nur  auf  Beweise
stützen.

c)  Die  Art  der  Beweiserhebung.  „Die  Vernehmung  des  Angeklagten
und  die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden“  (Straspt  O.  5  237
Abs.  1),  d.  h.  der  vorfitzende  Richter  ist  Inquirent  der  Hauptverhandlung,  wie  der
Untersuchungsrichter  Inquirent  der  Voruntersuchung  ist.  Das  mit  dem  Angeklagten
anzustellende  Inquisitorium  bleibt  in  allen  Fällen  der  ausschließlichen  Zuständigkeit
  des  Vorsitzenden  vorbehalten,  wogegen  an  dem  mit  den  Zeugen  und  Sachverständigen
  anzustellenden  Inquisitorium  die  beisitzenden  Nichter,  der  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft,  der  Angeklagte,  der  Vertheidiger,  die  Geschworenen  und  die
Schöffen  sich  betheiligen  kömen  (Straf  O.  §  239,  240  Abs.  1).  Soweit  sich  die
Beweiserhebung  auf  die  Vernehmung  der  von  der  Staatsanwaltschaft  und  dem  Angeklagten
  benannten  Zeugen  und  Sachverständigen  bezieht,  kann  dieselbe  nach  Maß-
        <pb n="982" />
        988  Das  Ifentliche  Recht.

gabe  der  Stra##  O.  8§  238,  240  Abf.  1)  statt  durch  den  Richter,  durch  den  Staatsanwalt
  und  den  Vertheidiger  in  Form  des  Kreuzverhörs  erfolgen,  wobei  dann  die
Ergänzung  des  Kreuzverhörs  durch  richterliches  Inquifitorium  vorbehalten  bleibt.
Ein  Kreuzverhör  —  beschränkt  auf  die  Vernehmung  der  von  der  Staatsanwaltschaft
  und  dem  Angeklagten  benannten  Zeugen  und  Sachverständigen,  ergän  zt
durch  richterliches  Inqusfitorium,  abhängig  von  der  zufällig  Übereinstimmenden
Neigung  dieses  Staatsanwalts  und  dieses  Vertheidigers!'  —  es  darf  bezweijelt
werden,  daß  ein  solches  Institnt  dem  Deutschen  Straf#prsN.  irgendwie  zum  Vortheil
gereichen  kann,  mag  man  nun  die  gegenwärtige  Handhabung  des  Prozeßrechts  oder  die
weitere  legiolatorische  Entwicklung  desselben  im  Auge  haben.  Denn  felbst  das  Verständniß
  für  die  Bedeutsamkeit  des  Satzes:  Der  erkennende  Nichter  darf
nicht  inquiriren,  sondern  die  Parteien  haben  vor  dem  erkennenden
Richter  zu  verhandeln  —  dürfte  durch  die  Vorschristen  der  Strasp  O.  238
240  Abs.  1  schwerlich  gefördert  werden.

8  47.  III.  Das  Urtheil.  1)  Arten  des  Urtheils.  „Das  Urtheil
kann  nur  auf  Friisprechung,  Verurtheilung  oder  Einstellung  des  Verfahrens  lauten“
(Strafp  O.  &amp;amp;  259  Abs.  1).  (Ueber  den  Zusammenhang  des  auf  Einstellung  des
Verfahrens  lautenden  Urtheils  mit  den  Antragsdelikten  vergl.  Strafn  O.  §  259
Abs.  2.)  An  die  dem  früheren  gemeinrechtlichen  Prozesse  bekannte  absolutio  ab
instantia  erinnert  im  heutigen  Prozesse  der  die  Voruntersuchung  obschließende  Beschluß
  auf  Nichteröffnung  des  Hauptverfahrens  (Strasn  O.  §  202).  Denn  in  Folge
dieses  Beschlusses  wird  der  Angeschuldigte  zwar  außer  Verfolgung  gesetzt,  aber  sobald
neue  *  -  oder  Beweismittel  ermittelt  werden,  kann  das  Berfahrrn  gegen  ihn
wieder  ausgenommen  werden  (Stras  PO.  §  210).

Freuht  2)  Begründung  des  Urtheils:  A.  Im  nicht-schwur-Au
  n  Verfahren  (StrafnO.  &amp;amp;  266).  Da  nach  Strafp  O.  §  260  das
Prinzip  der  frrien  Beweiswürdigung  in  vollstem  Umfange  anerkanmt  ist,  d  z  300
für  schwurgerichtliche  Sachen  dem  Vorsitzenden  jede,  eine  Würdigung  der  Beweise
enthaltende  Acußerung  den  Geschworenen  gegenüber  untersagt  hat,  so  kann  es  kein
Urtheil  geben,  welches  die  Gründe  dafür  anführt,  weshalb  diese  oder  jene  Thatfache
für  erwiesen  oder  für  nicht  erwiesen  angenommen  wird.  Die  Entscheidungegründe,
deren  Vorhandensein  einen  wesentlichen  Bestandtheil  des  Urthrils  ausmachen  (Stus  O.
*  377  Nr.  7).  können  daher  nur  die  für  erwiesen,  resp.  für  nicht  erwiesen  angenommenen
  Thatsachen  angeben,  und  deren  Folgerung  auf  die  Bestrafung  oder  Freisprechung
  des  Angeklagten  darthun.

Erfolgt  nun  die  Verurtheilung  des  Angeklagten  (bezüglich  der  Freisprrchung
vergl.  Strafp  O.  §  266  Abs.  4),  so  muß  doch  eine  nach  Art  und  Größe  bestimmte
Strase  gegen  den  Angeklagten  erkannt  werden.  Dies  ist  aber  nur  dann  möglich,
wenn  zwei  Fragen  beantwortet  find:  Erstens,  welcher  That  hat  sich  der  Angeklagte
schuldig  gemacht?  und  zweitens,  welche  Umstände  haben  einen  Einfluß  auf  die  Größe
der  Bestrafung  bieser  That?  Selbstverständlich  ist  es,  daß  diese  zweite  Frage
da,  wo  das  Gesetz  eine  absolut  bestimmte  Strafe  androht,  nicht  in  Betracht  kommen
kann.  Die  erste  Frage  heißt  (Stra  PO.  §*262)  die  Schuldfrage,  die  zweite
Frage  die  Straffrage.  Sowol  in  den  schwurgerichtlichen  wie  in  den  nichtschwurgerichtlichen
  Sachen  muß  das  Urtheil  die  Gründe  für  die  Bejahung  der
Schuldfrage  wie  auch  für  die  Entscheidung  der  Straffrage  enthalten  (Straf#  O.  +  266
vergl.  *&amp;amp;  *  316).

r  Begrlindung  der  Sduldrase  in  nicht-schwurgerichtlichen  Sachen  verlangt
das  Vei  (L#ale  z  266

a.  Die  Angabe  d  Thatsachen,  welche  den  gesetzlichen  Merkmalen  der
That  des  Angeklagten,  wie  solche  auf  Grundlage  des  Anllagebeschlusses  durch  die
Hauptverhandlung  ernnittelt  ist,  entsprechen.  (Die  Erfordernisse  des  speziellen  Thatbestandes
  liegen  vor.)  Wenn  hierbei  noch  die  Borschrift  getroffen  ist:  „Insoweit
        <pb n="983" />
        4.  Strafprozeß.  989

der  Beweis  aus  anderen  Thatsachen  gefolgert  wird,  sollen  auch  diese  Thatsachen  angegeben
  werden“,  so  widerspricht  diese  Vorschrift  dem  Prinzipe  der  freien  Beweiswürdigung;
  war  dieselbe  aber  nöthig,  so  durfte  fie  nicht  auf  §  266  Abf.  1  beschränkt
werden,  sondern  war  dann  auch  auf  §  266  Abs.  2  auszudehnen.

b.  Die  Angabe  derjenigen  Thatsachen,  welche  den  Merkmalen  der  gesetzlich  anerkannten
  Qualifikatione-  oder  Privilegirungsgründe  entsprechen  (StrasO.  §  266
Abs.  2).  (Bezlglich  des  Rückfalls  vergl.  Strass  O.  8§  262  Abs.  3.)  Zu  den
Privilegirungsgründen  gehören  auch  Fälle  wie  die  EtrafGv.  8  247  Abs.  2,  8  257
Abs.  2,  sowie  die  StrajGB.  88  46,  157,  168  Abs.  2,  310,  313  Abs.  2  vorgesehenen.


Die  unter  a-  und  b.  bezeichneten  Angaben  ermöglichen  —  jalls  nicht  „Strafausschließungsgründe"'
  vorliegen  —  die  Bestrafung  des  Angeklagten  in  Gemäßhheit
einer  der  Strafpositionen,  welche  das  StrafeoB.  §§  80  —370  oder  ein  dasselbe
ergänzendes  Gesetz  aufstellt.  Daß  diese  Straspositionen  durch  die  Bestimmungen  des
StraseB.  88  48  ff.,  48  ff.  modifizirt  werden  können,  bewirkt  zwar,  daß  die  Entscheidungsgründe
  des  Urtheils  auch  diejenigen  Thatsachen,  welche  den  gesetzlichen  Merkmalen
  des  Versuchs,  der  Theilnahme  entspiechen,  mit  enthalten  müssen,  ändert  aber
an  dem  Resultate  nichts,  daß  die  unter  a.  und  b.  bezeichneten  Feststellungen  zu  einer
Strafpofition  führen,  in  deren  Gemäßheit  die  Bestrafung,  falls  sie  überhaupt  zulässig
ist,  zu  erfolgen  hat.  Nur  in  den  Fällen,  in  denen  das  Gesetz  „mildernde  Umstände“
berückfichtigt,  führen  die  unter  a.  und  b.  angeführten  Feststellungen  nicht  zu  einer,
sondern  zu  zwei  Straifpositionen,  von  denen  die  eine  anzuwenden  ist,  wenn  mildernde
Umstände  angenommen  werden,  die  andere  dagegen  in  Betracht  kommt,  wenn  dies
nicht  der  Fall  ist.  Nun  kann  man  ja  sagen:  Die  Beantwortung  der  Schuldfrage
  hat  den  Zweck,  diejenige  Strafpofition  (Marimum  und  Minimum  der  Strase)
zu  bezeichnen,  innerhalb  deren  die  Bestrafung  zu  erfolgen  hat.  Führt  dann  die  Antwort
  auf  ein  Gesetz,  welches  nicht  eine,  sondern  zwei  Straspositionen  hat  (eine  mit,
die  andere  ohne  mildernde  Umstände),  so  könnte  man  geneigt  sein,  die  Erwägungen,
durch  welche  die  Entscheidung  für  die  eine  oder  die  andere  diefer  Straspositionen,
d.  h.  für  Annahme  oder  Nichtannahme  der  mildernden  Umstände,  getroffen  wird,
ebenfalls  als  zu  den  die  Schuldfrage  betreffenden  Erwägungen  zu  rechnen.  Die
Folge  hiervon  müßte  sein,  daß  die  Urtheilsgründe  die  Thatsachen,  durch  welche  diese
Entscheidung  bestimmt  wurde,  angeben,  und  daß  die  dem  Angeklagten  nachtheilige
Entscheidung  mit  derselben  Stimmenmajorität  erfolgen  müßte,  welche  für  dem  Angeklagten
  nachtheilige,  die  Schuldfrage  betreffende  Entscheidungen  bestimmt  ist
(Strasn  O.  §  262).  Nun  verlangt  aber  das  Gesetz  (Strast  O.  §  266  Abf.  3)  nicht
die  Angabe  der  den  „mildernden  Umständen“  entsprechenden  Thatsachen,  sondern
es  verlangt  nur,  daß  die  Urtheilsgründe  die  Thatsache  ergeben,  daß  eine  Entscheidung
über  das  Vorhandenfein  der  mildernden  Umstände  getroffen  sei,  und  dies  auch  nur
dann,  wem  die  „mildernden  Umstände“  als  vorhanden  angenommen,  oder  ihr  Nichtvorhandensein
  gegenüber  einem  in  der  Verhandlung  gestellten  Antrage  auf  Annahme
derselben  festgestellt  wurde.  Und  was  die  Majorität  anbetrifft,  mit  der  das  Nichtvorhandensein
  der  „mi#ldernden  Umstände“  beschlossen  werden  muß,  so  bestimmt

*  307,  daß  hierfür  die  Majorität  von  zwei  Drittheilen  nicht  erdorderlich  sei,
*  einfache  Majorität  genüge,  und  diese  Vorschrist  hat  selbstverständlich  auch
für  nicht  =  schwurgerichtliche  Sachen  Anwendung  zu  finden.  Die  Frage  Über  das
Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein  der  mildernden  Umstände  gehört  demnach  nicht
zur  Schulhf,  sondern  zur  Straffrage.  (Vergl.  mit  Strasf  O.  J  307  GVG.
81  a.  E.

c.  Soll  nun  aber  dasjenige  Strasgesetz  angewendet  werden,  auf  welches  die
unter  a.  und  v.  bezeichneten  Angaben  hinführen,  so  ist  dies  nur  unter  der  Voraussetzung
  möglich,  daß  auch  diejenigen  Thatsachen  vorliegen,  welche  den  Erforderniffen
des  allgemeinen  Thatbestandes  entsprechen.  Diese  Entscheidung  ist  aber  —
        <pb n="984" />
        990  Das  Ssseniche  Recht.

abgesehen  von  den  StraiGB.  §8  56,  57,  58  vorgesehenen  Bestimmungen  —  nur
dann  zu  treffen,  wenn  das  Nichtvorhandenfein  eines  der  Erfordemisse  des  Thatbestandes
  in  der  Hauptverhandlung  behauptet  ist.  Falls  aber  eine  solche  Behauptung
  ausgestellt  wurde,  so  muß,  und  zwar  gleichviel  ob  in  Folge  derselben  eine
Beweiserhebung  stattgefunden,  oder  ob  dies  nicht  der  Fall  gewesen,  die  Entscheidung
über  die  Richtigkeit  oder  Unrichtigkeit  dieser  Behauptung  nach  Maßgabe  des  §  266
Abs.  2  erfolgen.

In  dieser  Weise  ist  die  Schuldfrage  durch  die  Urtheilsgründe  im  nichtschwurgerichtlichen
  Verfahren  festzustellen.  Jeder  Mangel  hinsichtlich  dieser  Feststellungen
  würde  die  Revision  begründen.

Außer  den  Begründungen,  welche  sich  auf  Entscheidung  der  Schuldfrage  beziehen,
  verlangt  das  Gesetz  auch  eine  Begründung  hinsichtlich  der  Entscheidung  der
Straffrage.  Das  Urtheil  soll  die  Umstände  anführen,  welche  für  die  Zumefsung
der  Strase  bestimmend  gewesen  find.  Fehlen  diese  Anführungen,  so  ist  §  877  Nr.  7
diejenige  Vorschrift,  auf  welche  auch  in  diesem  Falle  die  Revifion  zu  stützen  ist.
Denn  das  Urtheil  enthölt  „keine  Entscheidungsgründe“,  wenn  auch  nur  eine  derjenigen
  Entscheidungen,  die  das  Gesetz  als  Voraussechungen  des  Urtheils  getroffen
wissen  will,  nicht  getroffen,  oder  wenn  getroffen,  nicht  so  begründet  ist,  wie  das
Gesetz  dies  vorgeschrieben  hat.  Vergl.  übrigens  bezüglich  der  „mildernden  Umstände“
das  unter  b.  Gesagte.

8  49.  B.  Begründung  des  Urtheils  im  schwurgerichtlichen
Versahren.  Nach  G##.  §  81  find  die  zwölf  Geschworenen  zur  Entscheidung  der
Schuldfrage  berusen.  Nach  Strasp  O.  §  297  ist  aber  unter  den  daselbst  angegebenen
  Voraussetzungen  bezüglich  des  Vorhandenseins  von  mildemden  Umständen
eine  Nebenfrage  zu  stellen.  Die  Geschworenen  sind  mithin  zur  Entscheidung  der
Schuldfrage  und  zur  Entscheidung  der  Straffrage  berufen,  insoweit  letztere  durch  die
Annahme  oder  Nichtannahme  der  mildernden  Umstände  bedingt  wird.

Die  Entscheidung  der  Schuldfrage  soll  vollständig  durch  die  Geschworenen
erolgen.  Die  Antworten  der  Geschworenen  auf  die  denselben  gestellten  Fragen  triten
somit,  wenn  der  Angeklagte  verurtheilt  wird,  an  Stelle  der  Begründungen,  welche
Strafp  O.  §  266  Abs.  1  und  2  verlangt,  und,  wenn  der  Angeklagte  freigesprochen
wird,  an  die  Stelle  der  von  Straf  O.  §  266  Abs.  4  verlangten  Begründungen.
Das  ist  der  Sinn  des  §8  316.

.  Nun  ist  aber  doch  der  Inhalt  der  Schuldfrage  in  schwurgerichtlichen  Sachen
lein  anderer  als  in  nicht-schwurgerichtlichen  Sachen.

Demnach  muß  der  Ausspruch  der  Geschworenen  enthalten:

a.  Die  Angabe  derjenigen  Thatsachen,  welche  den  gesetzlichen  Merkmalen  der
That  des  Angeklagten,  wie  solche  auf  Grundlage  des  Eröffnungsbeschlufses  durch
die  Hauptverhandlung  ermittelt  ist,  entsprechen;

b.  Die  Angabe  derienigen  Thatsachen,  welche  den  Merkmalen  der  gesetzlich  anerkannten
  Qualifikations=  oder  Privilegirungsgründe  entsprechen;

c.  Die  Entscheidung  darlber,  ob  diejenigen  Thatsachen  vorliegen,  welche  den
Erfordernissen  des  allgemeinen  Thatbestandes  entsprechen.  (Selbstverständlich  ist  es,
daß  die  unter  b.  und  c.  bezeichneten  Angaben  in  dem  Ausspruche  der  Geschworenen
nur  dann  enthalten  sein  können,  wenn  die  Hauptverhandlung  zu  den  betreffenden
Entscheidungen  Veranlassung  gegeben  hat.)

Da  nun  die  Geschworenen,  abgesehen  von  dem  §  305  Abs.  2  vorgesehenen
Falle  nur  „Ja“  oder  „Nein“  zu  sagen  haben  (StrafPp  O.  8§  292,  305  Abf.  1),
so  kann  der  Inhalt  des  Ausspruches  der  Geschworenen  nur  aus  den  von  ihnen
beantworteten  Fragen  entnommen  werden.  Und  hieraus  ergiebt  sich  dann  ganz  von
2  der  Inhalt  der  den  Geschworenen  zu  stellenden  Fragen.  Dieselben  müssen
enthalten:

a.  Diesenigen  Thatsachen,  welche  den  gesetlichen  Merkmalen  der  That  des  An-
        <pb n="985" />
        4.  Strafprozeß.  991

geklagten,  wie  solche  auf  Grundlage  des  Eröffnungebeschlusses  durch  die  Hauptverhandlung
  ermittelt  ist,  entsprechen;

b.  Diejenigen  Thatsachen,  welche  den  Merkmalen  der  geschlich  anerkannten
Qualifikations--  oder  Privilegirungsgründe  entsprechen:

c.  Diejenigen  Thatsachen,  durch  welche  eines  oder  das  andere  der  Erorderniffe
des  allgemeinen  Thatbestandes  beseitigt  sein  würde.

Die  a.  entsprechende  Frage  darf  niemals  sehlen,  die  b.  und  c.  entsprechenden
Fragen  werden  dagegen  nur  dann  zu  formuliren  sein,  wenn  die  Hauptverhandlung
hierzu  Veranlassung  gegeben  hat.

Nun  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  eine  Frage,  welche  diejenigen  Thatsachen
enthält,  die  den  gesehlichen  Merkmalen  der  That  des  Angeklagten,  wie  solche  aui
Grundlage  des  Eröffnungsbeschlusses  durch  die  Hauptverhandlung  ermittelt  ist,  entsprechen,
  sich  nur  formuliren  läßt,  nachdem  die  Vorfrage,  inwieweit  nach  den  Ermittlungen
  der  Hauptverhandlung  die  That  des  Angeklagten  abweichend  von  dem
Inhalte  des  Anklagebeschlusses  zu  beurtheilen  sei,  erledigt  worden  ist.  Mit  anderen
Worten:  die  Formulirung  einer  solchen  Frage  würde  eine  Entscheidung  des  Richterkollegiums
  über  die  Ergebnisse  der  Hauptverhandlung  zu  ihrer  Voraussetzung  haben,
deren  Inhalt  etwa  dem  Urtheile  in  nicht-schwurgerichtlichen  Sachen,  insoweit  solches
durch  Straf  O.  §  266  Abs.  1  Satz  1  in  Verbindung  mit  §  268  Abs.  1  gefordert
wird,  entsprechen  würde.  Bei  der  Stellung,  welche  die  Strafs  O.  den  Geschworenen
gegenüber  dem  Schwurgert  erichtshof  einrdumen  wollte,  konnte  nun  allerdings  von  einem
solchen  Beschlusse  des  Gerichtshofes  keine  Rede  sein.

Andererseits  wäre  es  möglich  gewesen,  für  das  schwurgerichtliche  Verjahren  bei
derjenigen  Beurtheiluug  der  That  des  Angeklagten  stehen  zu  bleiben,  welche  durch
den  Eröffnungsbeschluß  bezeichnet  war;  was  eine  andere  Beurtheilung  der  That  nach
den  Ergebnissen  der  Hauptverhandlung  nur  mit  Bezug  auf  die  unter  b.  und  c.  bezeichneten
  Merkmale  zur  Folge  gehabt  hätte.  Nun  sollte  aber  auch  der  volle  Inhalt
des  §  264  und  des  §  263  auf  das  Verfahren  in  schwurgerichtlichen  Sachen  in  Anwendung
  gebracht  werden,  und  dies  ergab  denn  die  Nothwendigkeit  der  von  der
Strast  O.  anerkannten  „Hülfsfragen“,  die  neben  der  „Hauptfrage“,  d.  h.  der
dem  Inhalte  des  Eröffnungsbeschlusses  entsprechenden  Frage  dann  gestellt  werden
sollen,  wenn,  auch  abgesehen  von  Qualifikations=  und  Privilegirungsgründen  und
Erfordernissen  des  allgemeinen  Thatbestandes,  dir  Beurtheilung  der  That  des  Angeklagten
  in  Folge  der  Ermittlungen  der  Hauptverhandlung  den  Geschworenen  anders
erscheinen  könnte,  als  sie  in  dem  Eröffnungsbeschluß  bezeichnet  war  (StrafP  O.
§5§  293,  294;  vergl.  oben  §  44).  Dies  ist  der  schwierigste  Punkt  in  der  gesammten
Lehre  von  der  Fragestellung.  Denn  hier  ist  der  Richter,  resp.  das  Gericht,  bei  Feststellung
  der  Fragen  darauf  angewiesen,  danach  zu  suchen,  was  wol  denkbarer  Weise
den  Geschworenen  von  den  Ergebnissen  der  Hauptverhandlung  als  zur  Verurtheilung
des  Angeklagten  geeignet  erscheinen  möchte.  Und  erräth  dies  der  Vorsitzende,  resp.
das  Gericht  nicht,  so  droht  die  Gefahr,  daß  die  Geschworenen,  obwol  sie  den  Angeklagten
  für  schuldig  halten,  doch  alle  ihnen  gestellten  Fragen  mit  „Nein“  beantworten,
  und  dies  deswegen,  weil  der  Vorfitzende  an  diejenige  Berrtheilung  der  That,
die  den  Geschworenen  die  richtige  erschien,  nicht  gedacht  hat,  und  vielleicht  auch  gar
nicht  denken  konnte.  (Einige  Hülfsleistungen  bei  Formulirung  der  Hülfsfragen  werden
denn  freilich  dem  Vorsitzenden  durch  Strafpg  O.  §  291  dargeboten.)  Der  dem  §  263
zu  Grunde  liegende  Gedanke  führte  nun  aber  nicht  blos  zu  den  „Hülfsfragen“.
Denn,  wennschon  der  Richter  durch  dieselben  in  der  Lage  ist,  der  „That“  des  Angeklagten
  jede  denkbare  Beurtheilung  angedeihen  zu  lassen,  die  Möglichkeit  bleibt,
wie  schon  gesagt,  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Geschworenen  dieselbe  doch  noch  anders
beurtheilen.  Und  so  ist  denn  (Strafp  O.  §  305  Abs.  2)  den  Geschworenen  das
Recht  eingeränmt,  die  Fragen  nur  theilweise  zu  bejahen  oder  zu  verneinen.  Hieraus
ergiebt  sich  für  die  Geschworenen  die  Möglichkeit,  einzelne  der  in  die  Frage  aufsge-
        <pb n="986" />
        992  Des  ö##entliche  Recht.

nommenen  Thatsachen  für  nicht  erwiesen  zu  erklären.  Ob  ihnen  auch  die  weiterr
Möglichkeit  zusteht,  Thatsachen,  die  in  die  Frage  nicht  aufgenommen  find,  als
erwiesene  hinzustellen,  muß  zwar  nach  Lage  der  Gesetzgebung  bestritten  werden.
Es  kann  jedoch  durch  Vermittlung  des  §  291  Abs.  1  auch  dieses  Resultat  herbeigeführt
  werden.

Die  „Hauptfrage“  und  die  „Hülfsfragen  beziehen  sich  aber  ihrem  Dir
halte  nach  immer  nur  auf  die  Erfordernisse  des  Felln  Thatbestandes  der  „,
des  Angeklagten;  die  „RNebenfragen“  (StrasO.  §  295)  auf  die  gesetzlich  anerkannten
  Privilegirungs-  und  Qualifikationsgründe  —  wenn  §  295  noch  besonders
die  Umstände  hervorhebt,  „durch  welche  die  Strafbarkeit  wieder  ausgehoben  wird“,
so  wird  man  dabei  zwar  an  StrasE#  .  §§  46,  163  Abs.  2,  310  zu  denken  haben.
aber  man  wird  im  Zweifel  sein,  ob  man  auch  Strase  B.  §  158  hierher  zu  zählen
hat,  eine  Vorschrift,  die  mit  den  &amp;amp;  46,  168  Abs.  2,  310  vollkommen  auf  einer
Linie  steht,  aber  doch  statt  der  Wiederaushebung  nur  eine  Verminderung  der
Strase  vorfieht;  —  in  welcher  Weife  aber  durch  den  Spruch  der  Geschworenen  über
das  Vorhandensein  der  Erfordernisse  des  allgemeinen  Thatbestandes  entschieden
  wird,  falls  in  der  Hauptverhandlung  Thatsachen  behauptet  wurden,  welche
(Nothwehr,  Geisteskrankheit,  Drohung,  Irrthum  u.  s.  w.)  das  eine  oder  das  andere
dieser  Eriordernisse  als  nicht  vorhanden  darzuthun  bestimmt  find,  darüber  enthält
die  Strafp  O.  in  §  298  zwar  einc,  aber  auch  nur  eine  Bestimmung.  Der  Entwurf
  hatte  (in  seinem  &amp;amp;  253)  die  allgemeinere  Vorschrift  aufgenommen,  nach  welcher
bezüglich  aller  „die  Strafbarkeit  ausschließender  Umstände“  geeignetenfalls  den  Geschworenen
  eine  „Nebenfrage“  gestellt  werden  follte;  dieser  Vorschlag  wurde  aber  von
der  Reichsjustigkommission  beseitigt,  die  der  Anficht  war,  daß  wenn  eine  die  Erfordernisse
  den  allgemeinen  Thatbestandes  ausschließende  Thatsache  von  den  Geschworenen
  als  erwiesen  angenommen  sei,  dieselben  eine  Frage,  die  mit  den  Worten:
„Ist  der  Angeklagte  schuldig?“  beginnt,  nicht  bejahen  könnten,  sondern  verneinen
müßten.  Alfo  in  Bezug  auf  Nothwehr,  Nothstand,  Geisteskrankheit,  Zwang,  Drohung,
Irrthum,  wenn  deren  Vorhandensein  in  der  Hauptverhandlung  behauptet  war,  werden
keine  besonderen  Fragen  gestellt!  Das  Alles  erledigt  sich  durch  die  Worte:  „Ist
der  Angeklagte  schuldig?!“"  Nur  die  Frage,  ob  der  Angeklagte  bei  Begehung  der
That  die  zur  Erkenntniß  ihrer  Strafbarkeit  erforderliche  Einsicht  besessen  habe,  ererledigt
  sich  durch  diese  Worte  nicht,  sondern  muß  nach  StrafsnO.  §  298  besonders
entschieden  werden.  Auch  dürfte  hervorgehoben  werden,  daß  nach  Strafsn  O.  §  266
Abs.  2  es  in  nicht-schwurgerichtlichen  Sachen  sestgestellt  werden  muß,  ob  „Umstände,
welche  die  Strafbarteit  ausschließen,  für  sestgestellt  oder  für  nicht  festgestellt  erncte
werden.“  Der  Widerspruch  zwischen  Stras#n  .  §  266  Abs.  2  und  §&amp;amp;  295  dürfte
durch  den  Hinweis  darauf,  daß  es  sich  in  §  266  um  die  Begründung  eines  uls
in  nicht-schwurgerichtlichen,  in  3  295  um  die  Begründung  des  Urtheils  in  schwurgerichtlichen
  Sachen  handelt,  nicht  wol  zu  beseitigen  sein.

Literatur:  G.  Me#e  In  Handbuch,  Bd.  II.  127  ff.  und  die  auf  S.  127,  128

Szhsehte  Literatur.  —  Ver#  auch  die  b  Sattes  und  Wahrspruch
ser)  im  Nechielerilon:  Ge  "*nm  Lehrbuch,  §#

8  50.  IV.  Verhältniß  des  —————  speziell  des
Vorsitzenden  zu  den  Geschworenen.  Bei  der  Beweisaufnahme  haben  die
Geschworenen  das  Recht,  Fragen  an  die  Zeugen  und  an  die  Sachverständigen,  nicht
an  den  Angeklagten  zu  stellen  (Stras#  O.  &amp;amp;  239).  Den  Geschworenen  steht  das
Recht  zu.  die  vom  Vorsitzenden  zu  entwerfenden  Fragen  zu  prüsen  (Stras  O.  §  290),
auf  Mängel  in  der  Fragestellung  aufmerksam  zu  machen,  sowie  auf  Abänderung  und
Ergänzung  der  Fragen  anzutragen  (Stra##O.  8  291).  Insoweit  also  findet  bezüglich
  derjenigen  Ermittlungen,  welche  zur  Beantwortung  der  Schuldfrage  dienen,  eine
gemeinsame  Thätigkeit  des  Gerichts  und  der  Geschworenen  statt.  Sind  dann  aber
die  Fragen  gestellt,  so  hat  Strasn  O.  §  300  der  Vorsitzende  „die  Geschworenen  über
        <pb n="987" />
        4.  Ztwiprezetz#  998.

die  rechtlichen  Gesichtepunkte,  welche  sie  bei  Löfung  der  ihnen  gestellten  Aufgabe  in
Betracht  zu  ziehen  haben“,  zu  belehren,  „ohne  jedoch  hierbei  in  eine  Würdigung
  der  Beweise  einzugehen“.  Dieses  Verbot  beruht  auf  einem  Beschluß
der  Reichsjustigkommission.  Nun  sind  doch  die  Grundsätze  der  sachlichen  Zuständigkeit
  der  Gerichte  nach  dem  Prinzip  geregelt,  daß  je  schwerer  die  dem  Angeschuldigten
drohende  Strafe  ist.  um  so  größer  die  Garantien  gegen  eine  etwaige  ungerechte  Verurtheilung
  sein  müssen.  Hiewon  auegehend  kann  man  gewiß  sagen,  daß,  wenn  die
Schuld  eines  Angeklagten  nicht  nur  von  einem  Nichterkolleginm,  sondern  auch  von
den  Geschworenen  anerkannt  wird,  dieses  Übereinstimmende  Urtheil  von  Richterkollegium
und  Geschworenen  eine  höhere  Garantie  für  seine  Richtigkeit  darbiete,  als  wenn  nur
das  Nichterkollegium  allein  geurtheilt  hätte.  Die  Strafp  OC.  kennt  nun  aber  diese
auf  der  Uebereinstimmung  zwischen  Richterkollegium  und  Geschworrnenbank  beruhende
  Garantie  für  die  Richtigkeit  einer  Schuldigerklärung  überhaupt  nicht;  sondern
es  begnügt  sich  dieselbe  entweder  mit  der  Schuldigerklärung  des  Angeklagten  durch
ein  Richterkollegium,  oder  mit  der  Schuldigerklärung  durch  eine  Geschworenenbank.
Und  um  diese  Sonderung  ja  recht  scharf  durchzuführen,  ist  durch  §  800  dafür  gesorgt,
  daß  felbst  die  Ansicht  des  Gerichtehofes  über  die  Schuld  oder  Nichtschuld
des  Augeklagten,  den  Geschworenen  durchaus  verborgen  bleibe.  —  In  Straflammersachen
  müssen  von  fünf  Richtern  mindestens  vier  für  die  Schuld  des  Angeklagten
votirt  haben;  in  Schwurgerichtssachen  müssen  die  dem  Angeklagten  nachthriligen,  die
Schuldfrage  betrefenden  Entscheidungen  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  der
Stimmen  getroffen  werden;  also  acht  Geschworene  bilden  eine  größere  Garantie  für
die  Richtigkeit  des  verurtheilenden  Spruchs,  als  vier  rrchtsgelehrte  Richter!  Das
ist  die  Ansicht  des  Gesetzes.  Unzweifelhaft  dürfte  es  sein,  daß  acht  Geschworene  eine
andere  Garantie  für  die  Richtigkeit  ihres  Spruches  darbieten,  als  diejenige,  die  in
dem  Richterspruch  gefunden  werden  darf.  Aber  daß  das  Andere  auch  das
Größere  sein  müsse,  unterliegt  gewiß  manchen  Bedenken.  Da  es  in  schwurgerichtlichen
  Sachen  auf  das  Urtheil  des  Gerichtshofes  über  die  Schuldfrage  nicht  ankommt,
so  muß  dieser,  auch  wenn  er  in  seiner  Majorität  für  Friisprechung  des  Angeklagten
ist,  denfelben  verurtheilen,  und  zwar  so  verurtheilen,  wie  dies  durch  die  Beantwortung
der  den  Geschworenen.  vorgelegten  Fragen  bedingt  ist.  Unter  diesen  Umständen  ist
denn  auch  die  in  §  300  vorgesehene  Belehrung  in  keiner  Weise  geeignei,  den  Geschworenen
  dasjenige  Verständniß  zu  vermitteln,  welches  doch  als  Voraussetzung  eines
sachgemäßen  Verdikts  angesehen  werden  muß.

Soll  nun  auch  ein  Einfluß  des  Gerichtshofes  auf  das  Zustandekommen  des
Geschworenenverdikts  nicht  stattfinden,  so  darf  doch,  nachdem  das  Verdikt  abgegeben
  ist,  der  Gerichtshof  dasselbe  einer  Prüfung,  und  zwar  sowol  der  Form
(Strast  O.  3§  309,  810)  wie  auch  dem  Inhalte  nach,  unterziehen.  Das  sogen.
Berichtigungs-oder  Moniturverfahrrn  tritt  ein,  wenn  der  den  formellen  Vorschriften
  (Stras#  O.  §  307)  entsprechende  Spruch  wegen  Undeutlichkeit,  Unvollständigkeit
  oder  Widerspruches  mit  sich  selbst  (Strafp  O.  §  309)  nicht  geeignet  ist,  einem
richterlichen  Urtheile  zu  Grunde  gelegt  zu  werden  (Strafp  O.  8  316).  Ist  der  Spruch
der  Geschworenen  in  dieser  Weise  fehlerhaft,  so  ist  die  Sachlage  so  anzusehen,  als  ob
überhaupt  noch  kein  Spruch  abgegeben  wärc.  Aue  diesemn  Grunde  find  denn  auch
die  Geschworenen  bei  ihrer  erneuten  Berathung  (Stras  O.  §  309)  an  keinen  Theil
ihres  irüheren  Spruches  gebunden  (Strass  O.  &amp;amp;  311).  Es  kann  aber  auch  der
Spruch  der  Geschworenen  so  beschaffen  sein,  daß  er  zwar  an  sich  geeignet  ist,  die
Grundlage  eines  richterlichen  Urtheils  zu  bilden,  daß  aber  der  Gerichtshof  der  Ansicht
  ist,  die  Geschworenen  hätten  sich  bei  Entscheidung  der  Schuldfrage  geirrt.
Konnten  nun  die  Geschworenen  die  Schuld  des  Angeklagten  da  nicht  finden,  wo  der
Gerichtehof  dieselbe  als  vorhanden  annehmen  zu  müssen  glaubte,  so  entspricht  es  auf
das  Vollkommenste  dem  Gedanken,  welcher  dem  Institut  des  Geschworenengerichts  zu
Grunde  liegt,  daß  dann  die  Ansicht  der  Geschworenen  und  nicht  die  Ansicht  des

v.  Holtendorff,  Eneyklobödte.  I.  4.  Anfl.  68
        <pb n="988" />
        994  Das  ösffentliche  Recht.

Gerichts  das  Maßgebende  ist.  (Zur  Verurtheilung  gehört  die  Ueberrinstimmung  der
Richter  und  der  Geschworenen;  zur  Freisprechung  genügt  es  dagegen,  wenn  auch  nur
einer  dieser  Faktoren  von  der  Schuld  des  Angeklagten  nicht  überzeugt  ist  —  ein
Satz,  der  seine  richtige  Verwerthung  für  die  Praxis  allerdings  nur  unter  der  Voraussetzung
  finden  kann,  daß  das  Verhältniß  zwischen  Richter  und  Geschworenen  in
besserer  Weise,  als  durch  StrafPO.  §  300  geschehen,  normirt  ist).  Ist  das  Gericht
dagegen  der  Ansicht,  daß  die  Geschworenen  sich  zum  Nachtheile  des  Angeschuldigten
geirrt  haben,  so  tritt,  wenn  das  Gericht  einstimmig  dieser  Ansicht  ist,
das  Strafp  O.  317  vorgesehene  Veriahren  ein.  Das  Prinzip  der  Einstimmigkeit
  der  Entscheidung  ist  somit  nicht  zur  Anerkennung  der  Schuld,  sondern  zur
Anerkennung  der  Nichtschuld  verwerthet  worden.  Die  Deutsche  StrasP  O.  steht
mit  ihrem  §  17  noch  auf  dem  Standpunkte  des  Code  d’instr.  crim.  art.  352,
während  doch  die  Französ.  Gesetzgebung  (Ges.  vom  9.  Juni  1853)  diese  Vorschrift
des  Code  d'’instr.  crim.  befeitigt  und  die  Verweisung  an  ein  neues  Geschworenengericht
  dann  angeordnet  hat,  wenn  nur  die  Majorität  der  Richter  der  Ansicht
ist,  daß  die  Geschworrnen  sich  zum  ghachtkeil-  0  onren  geirrt  haben.

#etlich  des  §  300  der  Str  her  im  Bd.  II.
184  ff.,  a  Artitel  Refumé  (Gaert  r  *  —  —  des  Be-S#se
  h  adie  H.  !  er  n  ndbuch  *#n
Note  4  “  gt  W  uch  den  Ar  iu  lt  5  5
spruches  (Glaser)  im  Rechtslexikon;  Geyer,  Lehrbuch,  §&amp;amp;  221—

&amp;amp;  51.  V.  Abstimmun  gen.  1)  Bezüglich  der  Schuldfrage.  In
England  ist  es  seit  1368  geltenden  Rechts,  daß  zur  Rechtsbeständigkeit  des  Verdikte
Einstimmigkeit  der  12  ursprünglich  zur  Jury  berusenen  Geschworenen  unerläßliche
Vorauesetzung.  sei.  Und  dies  ist  Rechtens  geblieben  trotz  mehrfacher  Angriffe,  welche
gegen  die  Einstimmigkeit  des  Verdikts  (zu  verschiedenen  Zeiten  in  den  Jahren
1831—1859)  erhoben  worden  sind.  Grundsatz  ist  ferner,  daß  die  Jury  nicht  auseinander
  gehen  darf,  ehe  sie  ein  gültiges  Verdikt  gesprochen.  Wenn  jedoch  die  Einstimmigkeit
  weder  zu  erreichen  noch  zu  erwarten  ist,  so  kann  der  Nichter  diese  Jury
als  eine  untaugliche  entlassen  und  die  Sache  zur  Entscheidung  an  eine  anderr  Jurn
bringen.  Die  Englische  Praris  findet  sich  jedoch  nur  in  den  seltensten  Fällen  in  die
Nothwendigkeit  versetzt,  die  Jury  um  der  nicht  zu  erzielenden  Einstimmigkeit  willen
als  untauglich  zu  entlassen.  Es  steht  statistisch  jsest,  daß  die  Englischen  Geschworenen
in  Civilsachen  sich  etwa  nur  einmal  unter  20  Fällen  zur  gesonderten  Berathung
zurückziehen,  und  daß  sie  in  500  Fällen.  einmal  nicht  zur  Einstimmigkeit  gelangen.
In  Strafsachen  ziehen  sie  sich  kaum  in  1  Prozent  der  Fälle  zur  gesonderten  Berathung
  zurück  und  die  Fälle,  in  denen  die  Einstimmigkeit  nicht  erlangt  werden
kann,  betragen  etwa  1  Promille.

In  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  hat  man  das  Prinzip  der  Einstimmigkeit
  des  Verdikts  nicht  aufgeben  mögen,  trotz  mannigfacher  Erperimente,  welche
sonst  mit  dem  Institute  der  Jury  dort  gemacht  worden  find.

Die  Französ.  Gesetzgebung  vom  Jahre  1790  glaubte  die  Einstimmigkeit  des
Verdikts  der  Urtheilejury  nicht  aufnehmen  zu  sollen;  die  Folge  hierwon  war,  daß
in  der  Zeit  von  1790  —  1853  nicht  weniger  als  zehn  verschiedene  gesetzliche  Anordnungen
  über  die  zu  einem  verurtheilenden  Verdikt  erforderliche  Stimmenzahl  getwifen
wurden.  Unter  diesen  galt  auch  14¼/  Jahre  lang  prinzipaliter  die  Vorschrift  der
Einstimmigkeit  (in  Folge  von  Gesetzen  von  1796  und  1797)  und  unter  der  Herrschaft
  dieser  Gesetze  war  unter  1800  Fällen  nur  in  21  Fällen  die  Einstimmigkeit
nicht  zu  erzielen.

In  Deutschland  hatte  die  Gesetzgebung  Braunschweigs  (von  Waldeck
rezipirt)  die  Einstimmigkeit  des  Verdikts  verlangt.  In  offizieller  Weise  sprach  man
in  Braunschweig,  gestützt  auf  eine  zwanzigjährige  Erfahrung,  den  Wunsch  aus,  die
bevorstehende  Deutsche  Strafsn  O.  moge  an  dieser  bewährten  Einrichtung  nichts
        <pb n="989" />
        1.  Straiprozeß.  995

ändern.  In  dem  an  das  Preuß.  Justizministerium  in  Veranlassung  der  bevorstehenden
  Gesetzgebung  eingegangenen  gutachtlichen  Berichte  hieß  es  wörtlich:  „Die
Zahl  der  Fälle,  welche  seit  Beginn  der  Schwurgerichte,  im  Jahre  1850,  vor  denselben
  verhandelt  find,  beträgt  zwischen  750  und  760,  und  fsieben  Mal  haben  sich
die  Geschworenen  nicht  zu  einigen  vermocht.  Wenn  man  bedenkt,  daß  in  den  ersten
Jahren  die  Sache  für  alle  Betheiligte  völlig  neu  war  und  daß  unser  Strafe  B.  beie
aller  Vortrefflichkeit  doch  etwas  künstlich  ist  und  daher  für  Verhandlungen  mit  Geschworenen
  eigenthümliche  Schwierigkeiten  bietet,  so  wird  man  einrdumen,  daß  die
Fälle  der  Nichteinigung  der  Zahl  nach  unbedeutend  erscheinen.  Zu  bemerken  ist
noch,  daß  bei  der  Wiederholung  eine  Einigung  und  zwar  fowol  über  „Nichtschuldig“
als  über  „Schuldig“  stete  schnell  erfolgt  ist,  und  daß  gegenwärtig  (1869)  mehrere
Jahre  vergangen  find,  ohne  eine  Verweifung  an  andere  Geschworene  nothwendig  zu
machen.“  Von  den  üÜbrigen  Deutschen  Staaten  verlangten  Bayern,  Württemberg,
  die  Thüringischen  Staaten,  Oldenburg,  Bremen  acht  Stimmen
für  die  Schuldig  =  Erklärung.  Preußen  und  Hessen  verlangten  von  den  Geschworenen
  nur  sieben  den  Angeklagten  verurtheilende  Stimmen  und  ließen  beie
diesem  Stimmenverhältniß  die  Entscheidung  der  Schuldfrage  durch  den  Gerichtehof
erfolgen,  wodurch  indessen  in  Hessen  die  Sache  nur  dann  erledigt  wurde,  wenn  der
Gerichtshof  der  Majorität  der  Geschworenen  beitrat,  während  in  Preußen  das  Urtheil
des  Gerichtes  galt,  mochte  dafselbe  der  Majorität  oder  der  Minorität  der  Geschworenen
zustimmen.

Die  Stras  O.  hat  §  262  die  Vorschrift  getroffen,  daß  zu  einer  jeden  dem  Angeklagten
  nachtheiligen  Entscheidung,  welche  die  Schuldirage  betrifft,  eine  Mehrheit
von  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  erforderlich  sein  solle.  Diese  Vorschrift  bezieht
sich  auf  die  nicht-schwurgerichtlichen  Sachen  ebenso  wie  auf  die  schwurgerichtlichen.
(Durch  §  307  Abfs.  2  soll  die  Kontrole  darüber,  daß  unter  den  Geschwornen  das
itürmssssrh  der  Vorschrift  des  §  262  entsprochen  habe,  herbeigeführt
werden.

2)  Bezüglich  der  Straffrage  erfolgt  die  Entscheidung  allemal,  auch
dann,  wenn  dieselbe  die  „mildernden  Umstände  betrifft,  nach  absoluter  Majorität
(Straf  O.  S  807  Abs.  2).  Die  Entscheidungen  über  das  Vorhandensein  des  Rückfalls
  und  der  Verjährung  find  (Stra#O.  262  Abs.  2)  den  Entscheidungen  über
die  Straffrage  gleichgestellt.  Uebrigens  ist  zur  Gewinnung  einer  absoluten  Moajorität
  bei  Entscheidung  der  Straffrage  die  Vorschrift  des  G.  §  198  Abf.  3
maßgeben

nai-m-  Planck,  S.  429;  JZachariä,  Bod.  II.  S.  W  ##  e,  Die  S
inpi  keit  des  Juryverdiktes,  in  Goltbammer“s  Archiv,  Bd.  XIII  Bd.  XIV.

.  —  Die  Vrinzipien  des  Braunschweigischen  Strafprozesses  —  ot  zarani  Be.
Sat,  auf  Veranlassung  des  Reichskanzleramtes  u.  f.  7.  erheitet  von  dem  Plen  des
Herzogl.  Odergerichts  zu  Wolsenbüttel  —  S.  5  fl.;  18  Ueber  Beschlu-  er.  ztn  Vrerner#sen
  und  Nichterkoll  v.  Bar  l  der  Keitischen  Aa  Bd.N-  490  ff
Fachsi  Ounobuch,  Be.  sen  *  94  fl.;  H.  Meyer  im  Handbuch,  S

8  52.  VI.  Die  Rechtskraft  des  Urtheils.  —i  des  Urtheils
ist  „die  That  des  Angeklagten’.  Die  Voruntersuchung  und  die  Hauptverhandlung
  geben  Veranlassung  zur  allseitigen  Beurtheilung  der  That.  (Vergl.  oben
*  44.)  Gegenstand  des  Urtheils  ist  also  nicht  die  That  des  Angeklagten,  wie  sich
dieselbe  in  dem  Eröffnungsbeschluß  darstellt,  sondern  es  ist  Gegenstand  des  Urtheils
die  That  des  Angeklagten  schlechthin.  Jede  Beurtheilung,  die  die  That  des  Angeklagten
  erfahren  kann,  soll  bei  der  der  Urtheilsfällung  voraufgehenden  Berathung
berücksichtigt  werden;  und  mit  der  Existenz  des  rechtskräftigen  Urtheils  soll  die  Möglichkeit
  aushören,  die  abgeurtheilte  That  zum  Gegenstande  eines  neuen  Urtheils  zu
machen.  (Vergl.  jedoch  weiter  unten  §  58.)  Ergänzungen  oder  Modifkationen  des
rechtskräftigen  Urtheils,  weil  dieser  oder  jener  rechtliche  oder  thatsächliche  Umstand
unberücksichtigt  geblieben,  sind  demnach  unzulässig;  die  Eristenz  des  rrchtskräftigen

63
        <pb n="990" />
        996  Das  offentiiche  Reiht.

Urtheils  gestattet  dies  nicht.  Anders  in  den  Fällen  der  Stras  C.  491,  492.
vergl.  unten  §  59.  Geben  jedoch  die  übersehenen  Umstände  Veranlassung,  durch
das  Rechtsmittel  der  Wiederaufnahme  das  rechtskräftige  Urtheil  zu  beseitigen,  so
find  (vergl.  jedoch  Stras  O.  &amp;amp;  413  Abs.  2)  die  in  dem  früheren  Verfahren  über.
sehenen  Umstände  in  dem  neuen  Verfahren  mit  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Wirkungen
  des  rechtskräftigen  Urtheils  im  Strafprozeß  lassen  Han  durch  einen  Hinweis
auf  den  Eivilprozeß  verdeutlichen.  Bei  diesem  ist  es  doch  in  das  Belieben  der  berechtigten
  Privatperson  gestellt,  zu  klagen  oder  auch  nicht  zu  klagen,  den  Anspruch
nmur  zum  Theil  gerichtlich  zu  verfolgen,  und  die  Versolgung  des  jetzt  noch  nicht
geltend  gemachten  Theiles  des  Anspruches  auf  eine  spätere  Zeit  zu  verschieben.  Insoweit
  der  civilrechtliche  Anspruch  überhaupt  theilbar  ist,  kann  mithin  dieser  eine
Civilanspruch  zu  verschiedenen  Civilprozessen  und  somit  zu  verschiedenen  rechtskräftigen
Urtheilen  führen,  von  denen  jedes  spätere  das  frühere  nicht  prozessualisch,  aber  thatsächlich
  ergänzt.  Im  Gegewat  hiervon  ist  aber  der  strafrechtliche  Anspruch  derartig
beschaffen,  daß  auf  die  Verfolgung  deffelben  nicht  verzichtet  werden  darf;  der  Strafanspruch
  kann  demnach  nicht  als  ein  solcher  aufgefaßt  werden,  der  bezuglich  seiner
Verfolgung  eine  Theilung  zuließe;  wegen  des  öffentlich-rechtlichen  Charakters  dieses
Anspruches  ist  es  beispielsweise  nicht  möglich,  zunächst  einmal  die  das  Wegnehmen
der  Sache  verwirkte  Strase  zu  verfolgen,  und  die  Verfolgung  des  Plus  dieser  Strufe,
wegen  der  bei  dem  Wegnehmen  stattgefundenen  persönlichen  Gewalt  in  einem  besonderen
  Verfahren  vorzunehmen.  (Bei  dem  Privatdelikt  mochte  das  Röm.  Recht
ein  actio  auf  das  id  qucd  amplius  est  —  1.  1  D.  47,  8  —  gewähren;  aber  der
Begriff  des  Privatdeliks  ist  mit  dem  der  „Strafsache“  nicht  wol  zu  vercinbarrn.)
Mit  anderen  Worten:  Es  giebt  keinen  Strafanspruch,  der  theilbar  wäre.  Findet
daher  eine  Veriolgung  eines  Strasanspruches  statt,  so  ist  Gegenstand  der  Verfolgung
die  ganze  That  in  ihrer  vollständigen,  rechtlichen  und  thatsachlichen  Beurtheilung,
und  nur  öber  diese  ganze  That  kann  das  rechtskräftige  Urtheil  eine  Entscheidung
treffen.  Dabei  ist  es  denn  ganz  gleichgültig,  ob  das  Urtheil  in  Folge  einer  Privatklage
  oder  in  Folge  der  Erhebung  der  öfsfentlichen  Klage,  ob  es  ergangen  ist  nach
stattgeiundener  kontradiktorischer  Verhandlung  oder  in  Abwesenheit  des  Angeklagten,
ob  nach  stattgehabter  Vernehmung  des  Angeschuldigten  oder  in  Folge  eines  amtsrichterlichen
  Strafbefehls  oder  einer  polizeilichen  Strafverfügung.  Nur  die  eine
Einschränkung  ist  hervorzuheben.  Durch  das  im  Strafverfahren  erlangte  rechtskrästige
  Urtheil  wird  zwar  die  ganze  That  des  Angeklagten  getroffen,  aber  nur  insoweit,
  als  diefelbe  „Strassache"  im  Sinne  des  §  8  des  EG.  zur  Strast  O.
ist.  Insoweit  in  der  That  des  Angeklagten  außerdem  noch  eine  Verletzung  der
Disziplin,  oder  eine  zur  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  Veranlassung  gebende
Verletzung  der  Ordmung  enthalten  ist,  kann  das  lediglich  die  „Strassache  betreffende
  Urtheil  einem  neuen  die  Verletzung  der  Disziplin  oder  der  Ordnung  betreffenden
  Verfahren  nicht  entgegenstehen.  Uebrigens  mag  bemerkt  werden,  daß  die
richtige  praktische  Durchführung  der  die  Rechtskraft  des  Urtheils  betreffenden  Grundsäte
  —  daß  die  richtige  Würdigung  des  Satzes  non  bis  in  idem  —  zum  nicht
geringen  Theile  von  der  richtigen  Tormirung  und  Auffassung  der  die  Konkurrenz
der  Verbrechen  betuffenden  Vorschriften  abbn.  (Vergl.  hierüber  das  in  §  44
dieser  Darstellung  Gesagte.)
Literatur:  Pgl.  die  unten  bei  &amp;amp;l  68  angegebene  Literatur.

Die  Rechtsmittel.

§53.  Uebersicht.  Der  Zweck  der  Rechtsmittel  ist,  dem  Rechte  widersprechende
  gerichtliche  Entscheidungen  zu  beseitigen  und  an  deren  Stelle  dem  Nechte
entsprechende  gerichtliche  Entscheidungen  treten  zu  lassen.  Die  Verschiedenartigkeit
        <pb n="991" />
        4.  Strafprezeßz  997

der  Rechtsmittel  ergiebt  sich  von  selbst  aus  der  Verschiedenartigleit  der  gerichtlichen
Entscheidungen.  Diese  find  entweder  Urtheile  oder  Beschlüsse  des  Gerichts
oder  endlich  Verfügungen  des  Vorsitzenden,  des  Untersuchungsrichters,  des  Amtsrichters,
  des  beauftragten  oder  des  ersuchten  Richters.  Das  Rechtsmittel,  welches
gegen  Beschlüfsse  und  Verfügungen  stattfindet,  ist  die  Beschwerde.  Die  Urtheile
find  entweder  solche,  welche  noch  nicht  rechtskräftig  geworden  find,  oder  solche,  welche
die  Rechtskraft  beschritten  haben.  Berufung  und  Revision  setzen  ein  noch
nicht  rechtskräftig  gewordenes  Urtheil  voraus,  während  die  Wiederaufnahme
des  Versahrens  ein  acchtekeilti  gewordenes  Urtheil  zu  ihrer  Verausetung  hat.
Bemerkt  mag  werden,  daß  die  StrasP  O.  ebenso  wie  die  CPO.  in  dem  den  Rechtsmitteln
  gewidmeten  Abschnitte  nur  von  der  Beschwerde,  der  Berufung  und  der
Revision  handelt.  und  somit  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  als  Rechtemittel
nicht  anerkennen  will.  Damit  ist  indefsen  nichts  weiter  gesagt,  als  daß  ein  Unterschied
  besteht  zwischen  solchen  Rechtsmitteln,  die  gegen  noch  nicht  rechtskräftige,  und
solchen,  die  gegen  rechtskräftige  Entscheidungen  zu  benutzen  sind.  Die  letzteren  bezeichnete
  die  Doktrin  mit  dem  Ausdrucke  „außerordentliche  Rechtsmittel“,  während
die  gegen  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidungen  anzuwendenden  Rechtsmittel  als
„ordentliche  Rechtsmittel“  bezeichnet  wurden.  Wendet  man  diese  der  gemeinrechtlichen
  Doktrin  entnommenen  Ausdrücke  auf  die  Straf  O.  an,  so  sind  Beschwerde,
Berusung  und  Revision  die  ordentlichen  Rechtsmittel,  während  die  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  das  einzige  außerordentliche  Rechtemittel  ist.

Der  Zweck  eines  jeden  Rechtsmittels,  die  dem  Rechte  widersprechende  gerichtliche
  Entscheidung  zu  beseitigen,  und  an  deren  Stelle  eine  dem  Rechte  entsprechende
gerichtliche  Entscheidung  treten  zu  lassen,  wird  bald  dadurch  herbeigeführt,  daß
durch  das  Rechtsmittel  die  Sache  in  eine  höhere  Instanz  gebracht  wird  (das  Rechtsmittel
  hat  Devolutiv-Effekt),  bald  dadurch,  daß  derselbe  Richter,  welcher  die  angesochtene
  Entscheidung  erlaffen,  nach  erneuter  Prüfung  eine  andere  Entscheidung  erläßt
(das  Rechtsmittel  hat  keinen  Devolutiv--Effekt).  Den  Devolutiv-Effekt  hat  das
außerordentliche  Rechtemittel  niemals  (StrafpO.  #*.  407).  Unter  den  ordentlichen
Rechtsmitteln  haben  Berufung  und  Revision  immer  Devolutiv-Effekt.  Doch  besteht  der
Unterschied  zwischen  beiden  Rechtsmitteln  darin,  daß  bei  der  Berufung  der  Berufungsrichter
  regelmäßig  selbst  das  neue  Urtheil  pricht,  während  bei  der  Revision  der
Revisionsrichter  regelmäßig  nur  prült,  ob  das  angefochtene  Urtheil  den  Gesetzen  entsprechend
  oder  widersprechend  ist.  Im  ersteren  Falle  weist  der  Revisionsrichter  das
Rechtemittel  zurück,  im  letzteren  Falle  hebt  er  das  angefochtene  Urtheil  ganz  oder
zum  Theil  auf  und  weist  den  Richter,  welcher  das  ausgehobene  Urtheil  gesprochen
hat,  an,  an  Stelle  des  ausgehobenen  ein  neues,  dem  Rechte  entsprechendes  Urtheil
zu  setzen  (Ausnahme:  Strafs  O.  8§  394  Abs.  1).  Eine  noch  andere  Bedeutung  hat
der  Devolutiv-Effekt  bei  der  Revision,  wenn  das  Urtheil  um  deswillen  angefochten
wird,  weil  es  sich  als  das  Refultat  eines  sehlerhaften  Verfahrens  darstellt.  Die
Wirkung  des  mit  Eriolg  eingelegten  Rechtsmittels  zeigt  sich  dann  darin,  daß  statt
des  sehlerhaften  jetzt  ein  neues  Verfahren  unter  Vermeidung  der  früher  kbegangenen
Fehler  stattzusinden  hat.

Das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  hat,  wenn  die  Fälle  der  „sofortigen
Beschwerde“  vorliegen,  immer  Devolutiv-Effekt.  In  den  Fällen  der  einfachen
Beschwerde  hängt  es  von  dem  Nichter  ab,  dessen  Entscheidung  angegriffen  wird,  ob
der  Devolutiv--Effekt  eintritt,  oder  ob  dies  nicht  der  Fall  ist  (Strasp  O.  §  348
Abs.  2.  &amp;amp;  3583  Abf.  3).

Außer  dem  erwähnten  nächsten  Zweck  der  Rechtsmittel  kommt  noch  der
weitere  in  Betracht,  daß  dasjenige  nicht  geschehe,  was  im  Veriolg  der  angesochtenen
Entscheidung  geschehen  müßte.  Den  Suspensiv-Effekt  haben  Berufung  und
NRevifion;  die  Beschwerde  der  Regel  nach  nicht  (Strast  O.  §  349)  und  ebenso  wird
durch  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  die  Vollstreckung  des  Urtheils  nur  dann
        <pb n="992" />
        998  Das  össenniche  Recht.

gehemmt,  wenn  das  Gericht  Aufschub  oder  Unterbrechung  der  Vollstreckung  auordnet
(Strafp  O.  §  400).  Die  Rechtemittel  gegen  Urtheile  können  von  der  Staateanwaltschaft
  (von  dieser  auch  zu  Gunsten  des  Angeklagten)  (Stras  O.  §  338
Abs.  2)  und  von  dem  Angeklagten  gelteud  gemacht  werden.  Da  durch  die  sonstigen
Entscheidungen  des  Gerichts  nicht  blos  die  Parteien,  sondern  auch  andere  Personen
(Zeugen,  Sachverständige,  Vertheidiger,  Nebenkläger,  Antrageberrchtigte)  betroffen
werden  können,  so  dürfen  von  dem  Rechtsmittel  der  Beschwerde  außer  Staateanwalt
  und  Angeklagten  auch  diese  anderen  Personen  vorkommenden  Falles  Gebrauch
machen  (Strafpt  O.  §  346  Abs.  2;  vgl.  auch  §  347).  (Ueber  die  Einlegung  des
Rechtomittels  durch  den  Vertheidiger  oder  den  gesetzlichen  Bertreter  des  Beschuldigten
vgl.  Strash  O.  &amp;amp;  339,  340.)

Das  Verbot  der  reformario  in  pejus  ist  von  der  Strafprozeßordnung  zwar
anerkannt,  da  dieselbe  jedoch  die  Benutzung  der  zulässigen  Rechtsmittel  sowol  der
Staatsamwaltschaft  wie  auch  dem  Beschuldigten  gestattet  hat,  so  hat  das  Verbot
der  reformatio  in  pejus  zunächst  den  Inhalt,  daß  ein  von  dem  Verurtheilten  selbst
oder  von  der  Staatsanwaltschaft  oder  einer  dritten  Person  zu  Gunsten  des  Beschuldigten
  eingelegtes  Rechtsmittel  niemals  den  Erfolg  haben  darf,  daß  das  durch
die  Einlegung  des  Rechtsmitteld  vemnlaßte  Urtheil  für  den  Verurtheilten  ein  ungünstigeres
  werde,  als  dasjenige,  welches  die  Veronlassung  zur  Einlegung  des
Rechtemittels  gegeben  hatte  (Strafs  O.  #§#  372,  398,  413).  Rechtsmittel  dagegen,
welche  von  dem  Staatsanwalt  zum  Nachtheile  des  Verurtheilten  eingelegt  werden,
koônnen  allerdings  den  Erfolg  haben,  daß  der  Verurtheilte  jetzt  zu  einer  härteren
Strase  als  im  früheren  Urtheil  verurtheilt  wird.

Durch  Zurücknahme  des  Rechtsmittels  sowie  durch  Verzicht  auf  dasselbe  —
Zurücknahme  und  Verzicht  können  nicht  widerrusen  werden  —  wird  die  Sache  in
die  Lage  gebrocht,  als  ob  die  Einlegungsfrist  ohne  Einlegung  des  Rechtsmittels
verstrichen  wärc,  d.  h.  Verzicht  und  Zurücknahme  vor  Ablauf  der  Einlegungsfrist
machen  ein  urtheil  rechtskräftig,  welches  sonst  ct  nach  Ablaus  dieser  Frist  rechte
krästig  geworden  wäre  (pval.  übrigens  Strasn.  482

Der  „Einspruch“  (Stras#  O.  450,  15)  ist  tein  Rechtemittel,  weil  der

„Strafbeseht"  lein  Urtheil  ist,  sondern  erst  dadurch,  daß  der  Einspruch  nicht
ersolgt,  die  Wirkung  eines  Urtheils  erlangt;  und  das  Gesuch  um  Wiederrinsetzung
in  den  vorigen  Stand  (Strafp  O.  8§  44  l  ist  kein  Rechts  mittel,  weil  die  Bersäumung
  einer  Frist  keine  richterliche  Entscheidung  ist.

Literatur:  7*n  die  Veespiittel  im  Allgemeinen  vergl.  v.  Schwarze  im  Handbach,
Wo  I.  S.  219—350;  v.  Kri  Die  Rechtsmittel  im  #iolsst  und  Strafpr  —  Bielan

880;  Geder,  Lehrbuch,  9#.  in  Bo  Vinding,  Grundriß,  §  114—1

&amp;amp;  54.  1.  Die  Beschwerde.  (Ueber  das  Verhältniß  der  Beschwerde  zur
Berufung  und  Revision  vgl.  den  voraufgehenden  Paragraphen.)  Die  Beschwerde
ist  entweder  einfache  Beschwerde,  oder  sosortige  Beschwerde.  Die  einsache
Beschwerde  findet  gegen  alle  Beschlüsse  und  Verfügungen  des  Vorsitzenden,  des  Untersuchungerichters,
  des  Amterichters,  sowie  des  braustragten  oder  ersuchten  Richters
statt,  insoweit  die  Anfechtung  dieser  in  erster  oder  in  der  Berufungeinstanz  erlassenen
Beschlüfse  oder  Verfügungen  nicht  auedrücklich  der  Anfechtung  entzogen  find  (3.  B.
StrafsO.  §  28  Abs.  1,  §  180  Abs.  2,  §  199  Abs.  3  u.  s.  w.).  Es  braucht  dieselbe
  nicht  von  dem  Beschwerdegericht  entschieden  zu  werden,  sondern  in  Folge  der
Beschwerde  kann  auch  der  Richter,  dessen  Entscheidung  angelochten  wird,  selbst  der
Beschwerde  abhelsen.  Auch  ist  die  einiache  Veschwerde  an  eine  Frist  nicht  gebunden.
Die  sofortige  Beschwerde  findet  dagegen  nur  in  den  Fällen  statt,  in  denen  dieselbe
ausdrücklich  von  dem  Gesetze  angeordnet  ist  (Strafp  O.  J  28  Abs.  1,  46  Abs.  3.
81  Abs.  3,  122  Abs.  2,  180  Abs.  1,  181  u.  s.  w.),  sie  wird  immer  durch  das
Beschwerdegericht  entschieden  (hat  immer  Devolutiv-Effekt)  und  ist  an  eine  bestimmte
Frist  gebunden  (Strafp  O.  §  358).  Gegen  Beschlüsse  und  Verfügungen  des  Ober-
        <pb n="993" />
        4.  Ztratprezeß.  999

zatessch  und  des  Reichsgerichts  findet  keinerlei  Beschwerde  statt  (Stra##O.
*  346  3);  Beschwerden  gegen  Eutscheidungen  des  Beschwerdegerichts  nur  in
dem  #  Ne  vorgesehenen  Falle.  Auch  sind  alle  Entscheidungen  der  erkennenden  Gerichte,
  insoweit  nicht  §  347  Ausnahmen  gestattet,  dem  Rechtsmittel  der  Beschwerde
enthogen.  Giebt  das  Urtheil,  welches  in  Folge  eines  unrichtigen  Beschlusses  oder
einer  unrichtigen  Verfügung  gesprochen  wurde,  zu  Ausstellungen  Veranlassung,  so
find  Berufung  oder  Revision  in  Anwendung  zu  bringen.  Können  sich  dagegen  Staatsanwalt
  und  Angeklagter  bei  dem  Inhalte  des  Urtheils  beruhigen,  so  liegt  auch  keine
Veranlassung  vor,  jene  umichtige,  das  Urtheil  vorberritende  Entscheidung  besonders
anzugreisen  (StralO.  347).  Die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  erfolgt  ohne
vorausgehende  mürdliche  Verhandlung,  allensalls  nach  Anhömmg  der  Staatsanwaltschait
  (StrafP  O.  s  351

§  56.  II.  Die  Revision  und  die  Berufung  im  Allgemeinen.
Es  ist  ein  blos  äußerlicher  Unterschied,  den  die  Straf  O.  zur  Unterscheidung  der
Revision  und  der  Berufung  hervorhebt,  wenn  sie  die  Berufung  als  dasjenige
Rechtemittel,  welches  gegen  die  Urtheile  der  Schöffengerichte  (gleichgültig,  ob  mit,
oder  ob  ohn  Zuziehung  von  Schöffen  verhandelt  wurde  —  StrasPßt  O.  §  211
Abs.  2)  und  die  Revision  als  dasjenige  Rechtsmittel  bezeichnet,  welches  gegen
die  Urthrile  der  Landgerichte  und  der  Schwurgerichte  stattfindet  (Strafß  O.  8  354.
374).  Das  Wesen  des  Rechtsmittels  ergiebt  sich  aus  den  Gründen,  welche  als
Angriffsmittel  gegen  das  angefochtene  Urtheil  benutzt  werden  dürsen.  Der  Natur
der  Sache  nach  bestehen  diese  Gründe  entweder  darin,  daß  der  juder  a  dvo  das
thatsächliche  Material  nicht  vollständig  gekannt,  oder  nicht  richtig  gewürdigt  hat  —
man  erwartet  in  diesem  Falle  von  dem  jader  ad  quem  ein  richtigeres  Urtheil,
weil  ihm  das  thatsächliche  Material  in  vollständigerer  Weise  vorgelegt  wird,  oder
weil  man  von  ihm  eine  richtigere  Würdigung  desjenigen  Materials  erwartet,  welches
auch  schon  dem  juder  a  quo  vorgelegen  hatte;  oder  das  Urtheil  wird  deshalb  angegriffen,
  weil  der  judexr  a  quo  das  Gesetz  nicht  richtig  in  Anwendung  gebracht
hat,  mag  es  sich  nun  um  Vorschriften  des  Prozeßrechte  oder  um  Vorschristen  des
materiellen  Rechtes  handeln  —  man  rust  den  jader  ad  quem  zu  Hülfe,  um  durch
ihn  zu  einem  Urtheile  zu  gelangen,  welches  den  gefetzlichen  Vorschriften  entspricht.

Nun  sagt  das  Gesetz:  Es  giebt  kein  Urtheil,  welches  nicht  wegen  Verletzung  des
Gesetzes  angegriffen  werden  könnte,  aber  die  Urtheile  der  Schöffengerichte  —  und  nur
diese,  inklusive  §211  Abs.  2  —  können  auch  aus  thatsächlichen  Gründen  angegriffen
werden.  Dagegen  dürfen  die  Urtheile  der  Straikammen  —  gleichgültig,  ob  es  sich
um  ein  Urtheil  der  ersten  oder  zweiten  Instanz  handelt  (GVG.  §  1283  Nr.  2)  —
und  der  Schwingerichte  niemals  aus  thatsächlichen,  sonderm  nur,  een  Belllhung
des  Gesetzes,  aus  Rechtsgründen  angegriffen  werden.  Nennt  nun  das  Gesetz
gegen  die  Urtheile  der  Strafkammern  und  der  Schwurgerichte  zu  benutzende  T
mittel  die  Revision,  so  ist  es  klar,  daß  dieses  Rechtsmittel  einen  einheitlichen
Charakter  hat.  Wenn  dagegen  das  Gesetz  jedes  gegen  ein  Urtheil  des  Schöffengerichts
  eingewandte  Rechtsmittel  mit  dem  Ausdruck  „Berufung“  bezeichnet,  so
ist  es  ebenso  klar,  daß  diese  Bezeichnung  nur  als  eine  Bezeichnung  a  potiori  aufzufassen
  ist;  denn  in  allen  Fällen,  in  denen  ein  Urtheil  des  Schöffengerichts  wegen
Verletzung  des  Gesetzes  angegriffen  wird,  ist  das,  die  Berusung  genannte  Rechtsmittel
  seinem  Inhalte  nach  genau  das  gleiche,  welches  in  Bezug  auf  Strafkammerund
  Schwurgerichtsurtheile  vom  Gesetze  als  Revision  bezeichnet  wird.  Und  nur
danm,  wenn  die  Berufung  gestützt  auf  thatsächliche  Gründe  eingelegt  wird,  ist
der  Inhalt  dieses  Rechtsmittels  ein  von  dem  Inhalte  der  Revision  verschiedener.
Die  „  Berufung“  (StrasO.  §  354)  ist  somit  erstens  „Berufung“  und  zweitens
„Revision“.  Hieraus  würde  sich  denn  a  priori  die  Folgerung  ergeben,  daß  das
Rechtsmittel  der  „Berufung“  (im  Sinne  der  Strafsst  O.  &amp;amp;  354)  nur  dann  eine  von
der  „Revifion“  (im  Sinne  der  Strafg  O.  §  374)  verschiedene  prozefsualische  Be-
        <pb n="994" />
        1000  Das  oͤffentliche  Recht.

handlung  erfordern  kann,  wenn  die  „Berufung“  ihrem  Inhalte  uach  nicht  Revision
sondern  Berufung  ist,  während  die  prozessualische  Behandlung  der  „Bemiung  da,
wo  fie  ihrem  Inhalte  nach  Revifion  ist,  die  gleiche  sein  müßte,  wie  die  für  die
„Revifion“  (Stras  O.  &amp;amp;  374)  vorgeschriebene.  Wenn  dies  nun  thatsächlich  nicht
zutrifft  (vgl.  z.  B.  8  384,  392  mit  §  859;  ferner  §§  393,  394  mit  g  869  Abs.  2),
so  beruht  dies  nicht  blos  auf  Inkonsequenzen  des  Gesetzes,  sondern  auch  auf  dem
Unterschiede,  der  in  Bezug  auf  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  für  die  Lehrr  der
Rechtsmittel  hervorzuheben  ist.  Es  giebt  Gerichte,  welche  nach  der  Intention  des
Gesetzes  zuständig  sein  sollen,  Beweiserhebungen  und  auf  Grund  derselben  Würdigung
des  thatsächlichen  Materials  in  Bezug  auf  Schuldfrage  und  Straffrage  vorzunehmen
(Instanzgerichte),  und  es  giebt  auch  Gerichtr,  welche  ausschließlich  darauf  beschränkt
sind,  die  gesetzliche  Grundlage  des  Urtheils  zu  prllien  (Revifionsgerichte).  Die
Berufungsgerichte  find  Instanzgerichte,  wie  dies  aus  dem  Inhalte  des  Rechtsmittels
der  Berufung  folgt,  und  diese  Eigenschaft  verlieren  sie  auch  in  dem  Falle  nicht,
wenn  die  an  sie  gebrachte  „Berufung“  in  Wahrheit  Revision  ist.  Und  in  Folge
dessen  können  die  Straskammern  in  ihrer  Eigenschaft  als  Berufungsgerichte  dann.
wenn  sie  der  Sache  nach  über  Revifion  zu  entscheiden  haben,  mehr  entscheiden.
als  dies  in  gleichem  Falle  das  Reichsgericht  und  die  Oberlandesgerichte  vermögen.

4.  III.  Die  Revision  ins  Besondere.  Wenn  Straft  O.  §  377
Fälle  zusammenstellt,  in  denen  ein  Urtheil  „stets“  als  auf  einer  Verletzung  des
Gesetzes  beruhend  anzusehen  ist,  so  zeigt  der  Inhalt  dieser  Vorschriften,  daß  dieselben
nur  auf  die  Verletzung  einer  Rechtsnorm  über  das  Verfahren  Bezug  nehmen,  und
daß  die  Verletzungen  „anderer  Rechtsnormen“  (StrafPO.  §  384  Abs.  2)  gar  nicht
berührt  werden  sollten.  Die  in  §  377  aufgestellten  Beispiele  geben  aber  auch  den
Maßstab  für  die  Beantwortung  der  Frage  ab,  in  welchen  anderen  Fällen  ein
Urtheil  als  auf  Verletzung  einer  das  Verfahren  betreffenden  Rechtsnorm  beruhend
anzusehen  sei.  Die  allgemeinste  Frage  ist  die:  Ist  anzunehmen,  daß  die  Verletzung
einer  prozeffualischen  Vorschrift  einen  Einfluß  auf  das  Urtheil  gehabt  habe!  Nun
stellt  8  377  das  Verfahren  betreffende  Vorschristen  zusammen,  deren  Verletzung
immer  die  Wirkung  haben  soll,  daß  das  Urtheil,  welches  unter  Verletzung  dieser
Vorschrifsten  des  Verfahrens  gewonnen  ist,  als  ein  zu  Recht  bestehendes  nicht  angesehen
werden  darf.  Eine  Untersuchung  darüber,  ob  das  Urtheil  ein  anderes  geworden
wäre,  wenn  die  das  Verfahren  betreffenden  Vorschriften  nicht  verletzt  worden  wärrn,
bleibt  ausgeschlossen.  Aber  verkennen  läßt  es  sich  doch  nicht,  daß  sehr  wohl  eine
der  §&amp;amp;  377  vorgesehenen  Verletzungen  des  Verfahrens  vorliegen  kann,  ohne  daß
dieselbe  auf  den  Inhalt  des  Urtheils  einen  Einfluß  gehabt  zu  haben  braucht.  Und
hieraus  dürfte  zu  folgern  sein,  daß  wenn  die  Revifion  auf  die  Verletzung  anderer
Vorschriften  der  Verfahrens  gestützt  wird,  es  genug  sein  muß,  wenn  nur  die  Vermuthung
  gerechtiertigt  erscheint,  daß  die  Verletzung  der  in  dem  Revisionsantroge
begeichneten  Vorschrift  einen  Einfluß  auf  das  Zustandekommen  des  angefochtenen
Urtheils  gehabt  haben  könne,  und  daß  ein  wirklich  vorhandener  Kaufalzusammenhang
  zwischen  der  verletzten  Prozeßvorschritt  und  dem  Inhalte  des
angefochtenen  Urtheils  nicht  nachgewiesen  zu  werden  braucht.

Soll  die  Revifion  Erfolg  haben,  so  muß  fie  rechtzeitig  eingelegt  werden
(Straf  O.  ö§s  381,  382).  Außerdem  müssen  rechtzeitig  die  Revisionsanträge
gestellt  und  begründet  werden  (StrafO.  §§  384,  385).  Fehlt  es  an  einem
dieser  Erfordernisse,  so  ist  —  vorbehaltlich  des  Antrages  des  Beschwerdeführers  auf
Entscheidung  des  Revifionsgerichts  —  das  Rechtsmittel  von  dem  Gerichte,  dessen
Urtheil  angefochten  werden  soll,  oder,  was  dasselbe  ist,  von  dem  Gerichte,  bei
welchem  die  Revision  einzulegen  ist,  burch  Beschluß  als  unzulässig  zu  verwerfen
(Straf#n  O.  &amp;amp;  386,  vergl.  §  381).  Die  Revifionsanträge  selbst  haben  für  das
Verfahrrn  vor  dem  Revisionsgericht  prozeffualisch  die  gleiche  Bedeutung,  wie  diese
dem  Eröffnungebeschlusse  jür  das  Verfahren  in  erster  Instanz  zukommt.  Die  Folge
        <pb n="995" />
        4.  ZSiwalprozeß.  1001

hiervon  ist:  der  Revifionsrichter  kann  aus  den  Akten  ersehen,  daß  der  Angeklagte
zu  Umecht  verurtheilt  ist;  da  aber  der  Revifionsantrag  den  Grund  der  rechtswidrigen
  Berurtheilung  nicht  mit  umfaßt,  so  bleibt  es  bei  der  nchtswidrigen  Verurtheilung.
  Zur  Begründung  der  Nevifionsanträge  genügt  nun,  insoweit  es  sich
um  Verletzungen  von  Vorschriften  des  materiellen  Rechts  handelt,  die  Angabe,  daß
eine  solche  Verletzung  stattgesunden.  Die  Bezeichnung  des  verletzten  Gesetzes  ist  nicht
erforderlich  und  wäre  sie  geschehen,  so  würde  die  Prüfung  des  Revifionsgerichts
nicht  darauf  beschränkt  bleiben  (§  392),  ob  gerade  dieser  Gesetzesparagraph  verletzt
worden.  Wo  es  sich  aber  um  Verletzungen  der  Vorschriften  des  Verfahrens  handelt,
soll  außer  der  Angabe,  daß  das  Urtheil  wegen  Berletzung  einer  Rechtsnorm  über
das  Verfahren  angesochten  werde,  auch  die  Angabe  der  Thatsache  —  desjenigen
prozeffualischen  Vorfalles  —  erfolgen,  durch  welche  die  Vorschrift  des  Gesetzes  verletzt
  wurde.

Ob  eine  solche  Thatsache  sich  zugetragen,  kann  nur  durch  das  Protokoll  nachgewiesen
  werden.  Das  Revifionsgericht  wird  die  Revision  in  solgenden  Fällen  für
begründet  erachten:

1)  Wenn  die  Vorschriften  des  Verfahrrns  verletzt  find.  Das  Revisionsgericht
kann  selbst  das  sehlerhafte  Verfahren  nicht  nachholen;  es  hebt  also  das  angefochtene
Urtheil  auf  und  verweist  die  Sache  an  das  Gericht,  defssen  Urtheil  aufgehoben
wurde,  oder  „an  ein  anderes  demselben  Bundesssaate  angehdriges,  benachbartes  Gericht
  glecher  Ordnung“  zurück  (Strafp  O.  5  8394  Abf.  2).

2)  Wenn  die  Vorschriften  des  materiellen  3J5  verletzt  find.

#A.  Die  thatsächliche  Feststellung  —  mag  diese  nun  durch  den  Inhall  der  den
Geschworenen  vorgelegten  Fragen,  oder  in  Gemäßheit  des  §  266  vorgenommen  sein  —
rechtfertigt  nicht  die  Anwendung  des  von  dem  Instanzrichter  in  Anwendung  gebrachten
  Strasgesetzes.  Da  das  Nevisionsgericht  thatsächliche  Feftstellungen  nicht
vorzunehmen  vermag,  ist  die  Entscheidung  wie  unter  1)  in  Gemäßheit  des  §&amp;amp;  394
Abs.  2  zu  treffen

b.  Die  thatsächliche  Feststellung  rechtfertigt  zwar  die  Anwendung  eines  Strafgesetzes,
  aber  nicht  desjenigen  Strafgesetzes,  welches  der  Instanzrichter  in  Anwendumg
  gebracht  hat  (z.  B.  die  thatsächlichen  Feissellunge  rechtfertigen  die  Anwendung
  der  85  263  ff.,  nicht  aber  der  §##  267  ff.  des  Strasch  B.  oder  umgekehr).
Da  mun  auch  zur  Vornahme  der  Strafzumessung  eine  Fesschlich.  durch  die  Beweisführung
  direkt  oder  indirekt  (vergl.  oben  die  Darstellung  in  §  29  a.  E.)  zu
erbringende  Grundlage  erfordert  wird,  so  ist  seitens  des  Revifionsgerichts  die  Entauch
  in  diesem  Falle  der  Regel  nach  so  zu  treffen,  wie  dies  durch
&amp;amp;*  394  Abs.  2  angeordnet  ist.  Die  Ausnahme  von  dieser  Regel  enthält
StrasPt  O.  §  394  Abs.  1.  (Vergl.  übrigens  über  die  Entscheidungen  des  Revisionsgerichte,
  die  in  einer  Zurückverweifung  bestehen,  auch  Strast  O.  8  394  Abs.  3.  §  395.)

AuJ  alle  Fälle,  in  denen  in  Folge  der  Revision  Zurückverweisung  der  Sache
erfolgt,  findet  Strasy  O.  §  389  Abs.  1  Anwendung.

Schließlich  mag  bemerkt  werden,  daß  die  StrasgO.  dem  Namen  nach  nur
die  „Revision“,  nicht  aber  die  „Oberrevision"  kennt;  daß  dagegen  der
Sache  nach  die  Oberrevision  in  allen  den  ffällen  stattfindet,  in  denen  die
.  Berufung“"  nicht  Berufung,  sondern  „Revision“  ist  und  in  denen  gegen  das
Urtheil  der  Strafkammer,  welches  über  die  als  Berufung  bezeichnete  Revision  entschieden
  hat,  die  Revifion  eingelegt  wird.  Da  solche  Nevisionen  (GBG.  J  123
Nr.  2)  von  den  Oberlandesgerichten  entschieden  werden,  so  sind  in  diesen  Fällen
die  Oberlandesgerichte  auch  Ober-Revisionsgerichte,  während  dieselben  in  den
Fällen  des  GW.  #&amp;amp;  123  Nr.  8  nur  einfache  Nevifionsgerichte  sind.  Das  Reichsgericht
  fungirt  niemals  in  der  Eigenschaft  als  Ober-Nevifionsgericht,  sondern  immer
nur  in  der  eines  einfachen  Revifionsgerichtes.

8  57.  IV.  Die  Berufung  ins  Besondere.  (Vergl.  oben  F  55.)  Das
        <pb n="996" />
        1002  Tas  Isffeniche  RMecht.

Charakteristische  der  Verufung  besteht  darin,  daß  fie  der  Sache  nach  sehr  Verschiedenes
  sein  kann.  Die  Berufung  kann  sein:

1)  Revision,  und  zwar  entweder  mit  speziell  formulirten  Revisionsantrügen
(StrafO.  8  359  Satz  1)  od  auch  ohne  dieselben  (StrafPO.  8  359  Sat  2.
(Vergl.  übrigens  §  369  Abs.  2

2)  Berufung,  d.  h.  à#  des  erstinstanglichen  Urtheile  aus  thatsächlichen
  Gründen,  und  zwar:

a.  weil  das  in  erster  Instanz  vorgebrachte  thatsächliche  Material  durch  den

ersten  Nichter  nicht  richtig  beurtheilt  wurde,
a.  in  Bezug  auf  die  Schuldfrage,
I.  in  Bezug  auf  die  Straffrage;
b.  weil  in  erster  Instanz  das  thatsächliche  Material  nicht  vollständig  vorgebracht
  wurde  und  demnach  jetzt  zu  ergänzen  ist,
c.  in  Bezug  auf  die  Schuldfrage,
F.  in  Bezug  auf  die  Straffrage.

Und  in  allen  diesen  Fällen  kann  die  Berufung  anf  bestimmte  Beschwerdepunkte
  beschränkt  werden,  aber  es  braucht  dies  nicht  zu  geschehen.

Die  Berufung  kaun  auch  fein:

3)  Ansechtung  des  Urtheils  ganz  im  Allgemeinen,  derartig,  daß
entweder  bei  Aufstellung  der  Beschwerdepunkte,  oder  wenn  dies  nicht  geschehen,  bei
der  Hauptverhandlung  in  der  Berufungeinstanz  das  Rechtsmittel  sowol  in  seine'r
Eigenschaft  als  Revision,  wie  auch  in  seiner  Eigenschaft  als  Berufung  gerrchtsertigt
  wird.

Um  das  Urtheil  des  Berufungsrichters  zu  erlangen,  ist  nichts  weiter  nothwendig,
als  die  rechtzeitige  Einlegung  der  Berufung  (Stras  .  8#  355,  356,  357.
360).  Die  „Rechtfertigung“  der  Berufung  (Strafs  O.  §  358)  konn  erfolgen,
kann  aber  auch  unterbleiben.  Desgleichen  kann  die  Berufung  auf  „bestimmte  Beschwerdepunkte
  beschränkt  werden“;  aber  auch  dieses  kann  unterbleiben.  Denm,  ist  die
Berufung  ausf  bestimmte  Beschwerdepunkte  nicht  beschränkt,  „so  gilt  der  ganze  Inhalt
des  Urtheils  als  angefochten“  (Stras  O.  359).

Das  Verfahren  vor  dem  Bermkungegericht  ist  ein  neues  Haupt  verfahren
über  die  That  des  Angeklagten,  wie  solche  in  dem  Eröffnungsbeschlusse  (Stras#.
#§*l#  205)  bezeichnet  sft.  Der  Umstand  aber,  daß  über  die  That  des  Angeklagten
schon  einmal  erkannt  ist,  bewirkt,  daß  die  dem  Berufungsrichter  vorliegende  Fuge
anders  sormulirt  wird.  Denn  während  der  Richter  der  ersten  Instanz  die  Frage
zu  beantworten  hat:  Wie  ist  der  Angeklagte  unter  Zugrundelegung  des  Eröffnungsbeschlufses
  zu  beurtheilen?  —  hat  der  Berufungsrichter  die  Frage  zu  beantworten:
Ist  die  seitens  des  Richters  der  ersten  Instanz  aus  Grund  des  Eröffnungebeschlufses
erfolgte  Beurtheilung  des  Angeklagten  in  rechtlicher  und  thatsächlicher  Beziehung  als
eine  richtige  anzuerkennen,  oder  inwieweit  ist  dieselbe  abzuändem,  damit  sie  eine
richtige  werde?  (Stras  O.  §  365  Abs.  1  Satz  2.)  Daß  diese  Frage  durch  §  359
Satz  1,  sowie  durch  §  372  modifizirt  werden  kann,  ändert  nichts  an  dem  Wesen
der  Sache.

Die  Hauptverhandlung  vor  dem  Berufungsgerichte  ist  eine  erneute  Hauptverhandlung;
  und  so  kann  denn  auch  der  Umstand,  daß  bezüglich  der  That  des
Angeklagten  bereits  eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat,  für  die  Verhandlung
in  der  Berufungeinstanz  derartig  einwirken,  daß  die  letztere,  statt  alles  zu  wieder
bolen,  auf  die  erstere  Bezug  nimmt,  soweit  das  Gesetz  dieses  gestattet  (Straft  .
N  364  Abs.  2.  366).

Aber  im  Allgemeinen  ist  festzuhalten,  daß  es  keine  Prozeßhandlung  des  Hauptverjahrens
  giebt,  welche  das  Berufungsgericht  nicht  ebenso  vornehmen  könnte  wie  das
Gericht  erster  Instanz.  Und  hieraus  folgt,  daß  das  Berufungsgericht  allemal  in  der
Sache  selbst  erkennen  muß,  salls  das  Urtheil  der  ersten  Instanz  aus  thatsächlichen
        <pb n="997" />
        1.  Strawrezeß.  1003

Gründen  angefochten  ist,  daß  das  gleiche  auch  dann  geschehen  muß,  wenn  das
Urtheil  wegen  Verletzung  einer  das  materielle  Recht  betreffenden  Rechtsnorm  angesochten
  ist;  und  daß  eine  Zurückverweisung  selbst  dann  nicht  nöthig  ist,  wenn
das  Urtheil  wegen  Verletzung  einer  das  Verfahren  betreffenden  Rechtsnorm  angefochten
  ist.  In  diesem  letzterrn  Falle  ist  indessen  (Strafss  O.  8  369  Abs.  2)
die  Zurückverweifung  gestattet.  Die  Frage,  ob  „die  Umstände  des  Falles  dies  erfordern“,
  wird  sich  kaum  auders  als  mit  Rücksicht  darauf  beantworten  lassen,  ob
das  den  Vorschriften  der  Gesetze  entsprechende  Verjahren  mit  geringerer  Mühe  und
geringeren  Kosten  von  dem  Berufungsrichter  oder  von  dem  Richter  erster  Instanz
vorgenomnten  werden  kann.

So  vielumfassend  nun  auch  der  Inhalt  des  Rechtsmittels  der  Berufung  ist,
so  knapp  bemessen  ist  der  Umfang  seiner  Wirksamkeit.  Nur  gegen  Urtheile  der
Schöffengerichte  findet  das  Rechtsmittel  statt  (Straf  O.  &amp;amp;  354).  Allerdings
gegen  alle  Urtheile  der  Schöffengerichte.  Es  ist  also  gleichgültig,  ob  das  Schöffengericht
  das  Urtheil  ausgesprochen  hat  in  einer  Straffache,  in  der  es  auf  Grund  des
Gesetzes  oder  in  der  es  auf  Grund  von  Ueberweisung  zuständig  geworden  ist
(GBG.  8  75

g  58.  V.  Die  Wiederaufnahme  eines  durch  ecchtsträftige
Urtheil  geschlossenen  Verfahrens  (Strass  O.  &amp;amp;  399  —  413).  Alles
soll  das  strasprozefsualische  Verfahren  darbieten,  was  dargeboten  werden  kann,
damit  das  rechtskräftige  Urtheil  ein  solches  werde,  welches  dem  deu  Strasprozeß
beherrschenden  Prinzipe:  „Ersorschung  der  materiellen  Wahrheit"
entspricht.  Ist  aber  das  Urtheil  rechtekräftig  geworden,  dann  darf  an  demselben
nicht  mehr  gerüttelt  werden.  Denn  die  Rechtsordnung  verlangt,  daß  an  irgend
einem  Punkte  Ruhe  eintrete:  daß  man  weiß,  was  Rechtens  ist.

In  der  Preußischen  Verordnung  vom  3.  Jannar  1849  war  der  Grundsatz
festgehalten:  Was  das  rechtskräftige  Urtheil  bestimmt,  ist  Recht  —  und  nur  das
eine  wurde  modifizirend  hinzugefügt:  Nur  dann  daff  ein  rechtskräftig  gewordenes
Urtheil  zu  Recht  bestehen  bleiben,  wenn  es  wirklich  ein  Urtheil  ist;  ein
Urtheil  aber,  welches  auf  der  Grundlage  einer  Fälschung  beruht,  ist  kein  urtheil,
und  muß  in  Folge  dessen  beseitigt  werden.  Dies  das  Prinzip.  welches  dem  §  151
der  gedachten  Preußischen  Verordnung  zu  Grunde  lag,  und  den  Nr.  1  und  2  der
§§  399  und  401  der  StrafP#O.  entsprechen  würden.  Man  konnte  noch  einen
Schritt  weiter  thun,  und  das  guasi  falsum  dem  falsum  gleichstellen.  Als  quasi
ralsum  ließ  es  sich  aber  auffassen,  wenn  spätere  Ermittlungen  ergaben,  daß  das
rechtskräftige  Urtheil  mittels  einer  mit  öffentlicher  Strafe  bedrohten  Verletzung  der
Amtspflicht  eines  Richters  (Schöffen,  Geschworenen)  zu  Stande  gtammen  sei.  Dieser
Gesichtepunkt  entspräche  der  Nr.  3  der  §§  399,  402  der  Straf#

Ein  der  Form  nach  rechtskräftiges  Urtheil  wieder  auszuheben,  weil  daffelbe  als
gefälschtes  Urtheil  der  Wahrheit  nach  kein  Urtheil  ist,  das  ist  ein  Gedanke,
der  zweifellos  zum  gesetzlichen  Auodruck  gelangen  mußte.  Aber  ganz  etwas  anderes
ist  es,  auch  dem  nicht  gesälschten  und  zwar  rechtskräftigen  Urtheil

egenüber  zu  argumentiren,  es  müsse  dasselbe  aufgehoben  werden,  weil  nicht
Alles  Berücksichtigung  gefunden,  was  entsprechend  dem  Prinzipe  der  Erforschung
materieller  Wahrheit  hätte  Berücksichtigung  finden  müssen.  Giebt  die  Gesetzgebung
überhaupt  dem  Gedanken  nach,  daß  ein  rechtskräftiges  Urtheil  nicht  Bestand  haben
dürse,  weil  dasselbe  ein  unrichtiges  Urtheil  sei,  so  kann  man  zwar  die  Fälle,
in  denen  die  Aufhebung  des  rechtskräftigen  Urtheile  erolgen,  resp.  nicht  erfolgen
dürfe,  so  oder  anders  vinkuliren;  aber  indem  man  dieses  thut,  wird  man  mit
Nothwendigkeit  vor  die  Frage  gestellt:  Wenn  diese  Umichtigkeit  die  Aufhebung
des  rechtskräftigen  Urtheils  rechtiertigt,  warum  soll  eine  andere  Unrichtigkeit  nicht
die  gleiche  Wirksamkeit  äußern?  Und  diese  Frage  ließe  sich  dann  kaum  in  anderer
        <pb n="998" />
        1004  Das  ssfentliche  Recht.

Weise  als  dahin  beantworten:  Ja!  etwas  Bedeutsamkeit  muß  doch  am  Ende  der
Fres  judicata  verbleiben.

Die  Preußische  Gesetzgebung  hatte  den  Fehler,  das  rechtskräftige  unrichtige
Urtheil  als  aufhebbar  zu  bezeichnen,  nur  an  einer  Stelle  gemacht.  Die  Stmihr.
von  1867  gestattete  §  420  Note  2  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung:

„wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  wegen  der  nämlichen  That  durch  zwei
verschiedene  Enenisse  verurtheilt  worden  find,  welche  mit  einander  dergestalt
  unvereinbar  find,  daß  aus  der  Vergleichung  derselben  die  Unschuld
einer  der  verurtheilten  Personen  hervorgeht.“

Also  wenn  die  totale  Freisprechung  hätte  erfolgen  müssen,  so  dari  das  Urtheil
aufgehoben  werden:  Nein!  nur  dann,  wenn  die  Freisprechung  dadurch  bedingt
wird,  daß  eine  andere  Person  wegen  der  gleichen  That  verurtheilt  wurde!  Abrr,
um  einen  Angeklagten  freizusprechen,  dazu  wird  doch  nicht  ersordert,  daß  man  erft
weiß,  welche  andere  Person  das  Verbrechen  begangen,  es  muß  doch  genügen,  daß
man  weiß,  dieser  Angeklagte  habe  es  nicht  begangen.  Und!  war  die  Verurtheilung
ungerrcht,  wenn  ein  Angeklagter  verurtheilt  wurde,  der  freizusprechen  gewesen  wän.
so  ist  sie  doch  auch  ungerecht,  wenn  ein  Angeklagter  zu  zehn  Jahren  verurtheilt
wird,  während  er  —  falls  man  nur  Alles  gewußt  hätte  —  nur  zu  einem  Jahr
verurtheilt  worden  wär!  Auf  diese  Bedenken  konnte  die  Preuß.  Straf  p  O.  noch
erwiedern:  So  viel  Berechtigung  können  wir  der  materiellen  Wahrheit  dem  rechtskräftigen
  Urtheile  gegenüber  nicht  einräumen.  Audere  Prozeßordnungen  wann
aber  längst  nicht  mehr  so  skrupulös  (vergl.  3.  B.  Badische  Strafp  O.  §  401  und
namentlich  Sächsische  Strafpn  O.  von  1868,  Art.  387)  und  den  Einflüssen  dieser
Gesetze  konnten  sich  dann  auch  die  gesetzgeberischen  Arbeiten,  welche  zur  Deutschen
Strass!O.  führten,  nicht  ganz  entziehen.  Da  Nr.  1,  2,  3  der  &amp;amp;8  399,  402  unbedenklich
  sind,  so  bleiben  nur  3  399  Nr.  4,  5  und  §  402  Nr.  4  in  Betracht
zu  ziehen.

*  399  Nr.  4  und  5.  Erster  Entwurf:

4)  wenn  ein  civilgerichtliches  Urtheil,  auf  welches  das  Strafurtheil
gegründet  ist,  durch  ein  anderes  rechteskräftig  gewordenes  Urtheil  auifgehoben
  ist:

5)  wenn  neue  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  sich  ergiebt,  daß
die  That,  wegen  welcher  er  verurtheilt  wurde,  entweder  gar  nicht
begangen  worden  ist  oder  von  ihm  nicht  hat  begangen
werden  können.

Zweiter  Entwurf:

4)  unverändert  wie  Entwurf  I.

5)  wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweiemittel  beigebracht  find.
welche  allein  oder  in  Verbindung  mit  den  früher  erhobenen
Beweisen  die  Freifprechung  des  Angeklagten  begründen.

Der  dem  Reichstage  vorgelegte  Entwurf  stimmte  mit  Entwurf  II.  vollkommen
  überein.

Wie  weit  sich  die  jetzige  Fassung  von  der  des  zweiten  Entwurfs  entzernt.
wird  auch  dadurch  klar,  daß  neben  der  jetzigen  Nr.  5  des  §  399  der  StrafP  O.  die
Nr.  4  deffelben  Paragraphen  um  deswillen  vollkommen  üÜberftüffig  ist,  weil  diese  lettere
Bestimmung  von  Nr.  5  mit  umfaßt  wird.  Und  wenn  man  nun  die  Verfafser  der
Nr.  5  fragen  wolltr:  Weshalb  ist  nicht  solgende  Formulirung  beliebt?

wenn  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  find,  welche  allein
oder  in  Verbindung  mit  den  früher  erhobenen  Beweisen  die  Frrisprechung
oder  mildere  Bestrafung  des  Angeklagten  zu  begründen  gerignet

sind  —,.
do  würde  vielleicht  die  Antwort  erfolgen:  Dann  hätte  man  ja  überhaupt  die  Nechtskraft
  der  Urtheile  über  Bord  geworfen!  und  diese  Antwort  würde  ja  auch  voll-
        <pb n="999" />
        EI  1005

kommen  richtig  sein  (Strasn  O.  §  403).  Durch  daejenige  aber,  was  jetzt  wirklich
geschehen  ist,  ist  zwar  nicht  die  Nochietran  der  Urtheile  überhaupt,  wohl  aber
die  Rechtskraft  der  Urtheile  bezüglich  der  Entscheidung  der  Schuldfrage
über  Bord  geworfen;  dies  ist  aber  auch  mit  Vollständigkeit  geschehen!  Zwar  §  400
erklärt  das  mit  der  Wiederaufnahme  anfechtbare  Urtheil  als  vollstreckbar  —
gestat  tet  aber  doch  den  Ausschub  oder  die  Unterbrechung  der  Vollstreckung  in
Folge  der  Einlegung  des  Rechtsmittels.  Das  heißt  denn  nichts  anderes  als:  Ist
der  Antrag  auf  Wiederaufnahme  begründet,  so  wird  Ausschub  oder  Unterbrechung
stattfinden;  und  bei  der  Rechtskraft,  d.  h.  bei  der  Vollstreckbarkeit  des  Urtheils,
bleibt  es,  wenn  der  Antrag  sich  als  unbegründet  darstellt.

In  Bezug  auf  Strap  O.  ʒ  402  Nr.  4  mag  es  genug  sein,  zu  bemerken,  daß
diese  Vorschrift  in  dem  ersten  nt“  sehlte.  Der  zweite  Entwurf  hatte  sie  zuerst
aufgenommen.  (Vergl.  was  oben  8  31  über  die  Glaubwürdigkeit  des  Geständnisses
geiagt  ist.)

Literatur:  Küßner,  Non  ud#e  in  ichemn,  in  Goltdammer's  Archiv,  Bd.  III.
S.  198;  Berner,  ebenda,  Be.  S.  172;  t  Ueber  Non  bis  in  iden  gegen
anmäre  Stafsnhell  im  ——  1886,  Voltva#n  Die  Wiederauf.
nahme  deß  Strafverfahrens  zu  Gunsten  des  erE.  in  leinem  Archiv,  Bb.  VI.  S.  515;

lanck,  S.  606  ff.;  Zachariäd,  Bd.  II.  S.  692.  —  Die  auf  den  Gemeinen  Deuischen
20  Prn.  Geliche  bi  ver  gl.  bei  Zachariä,  Bd.  I..  S.  653.  Die  auf  das  Engl.

ranz.  Recht  bezügliche  Literatur  ebenda,  S.  665.  —  Ein  merkwürdiger  Fall  der  Refti-B

  in  Vothbde  ne  Archiv,  Bd-  Mir  ——  24  er,  Die  Restitulion  nach
Frang.  Recht  und  der  Proseß  besuranes,  Td  Bd.  XVII.
richtssaol,  1871,  S.  1  v.  Kries,  Beftimmungen  der  Deutschen  Strafge  .  ber  die
Wiedemufnahme  eines  nech  htet  56t  unt  —  lossenen  Verfahrens,  in  Goltdaumer'se.
  ##ch  k.  Bd.  A####  S.  1  166  2  on  bis  in  —  in  Loltdoaner!#
Archiv,  Bd.  XXVI.  S.  Abnne  n  ndbu  n  Zꝛ  S.  325  ff.
ben  id  Wiedera  alse,  -  ece  sn  im  5lslokon:  *  Kehrbuch,  88  2622
Binding,  Grundriß,  §&amp;amp;  123,  124  und  die  daselbst  angeführte  iteratur.

 

 

Die  Strafvollstrechuns.

5  59.  Die  strawvollstreckende  Behörde  ist  die  Slaatsanwaltschaft
(Stras  O.  8  483);  die  Amtsanwaltschaft  für  die  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
  gehörenden  Sachen  nur  dann,  wenn  die.  Landesjustizverwaltung  ihr  diese
Strawollstreckung  übertragen  hat.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  liegt.  auch  für  die
zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  gehörenden  Sachen  die  Strafvollstreckung  der
Staatsanwaltschaft  ob  (Strafps  O.  §  483  Abs.  2.  3).  Zum  Zwecke  der  Strasvollstreckung
  sind  der  Staatsanwaltschast  Zwangsmittel  zu  Gebote  gestellt,  die  ihr
zum  Zwecke  der  Strafverfolgung  nicht  zu  Gebote  stehen  (Straf  O.  8  489).

Die  Gerichte  haben  bei  der  Strawvollstreckung  nicht  mitzuwirken.  Die  Strasvollstreckung
  erfolgt  aus  Grund  einer  vom  Gerichteschreiber  zu  ertheilenden,  mit  der
Bescheinigung  der  Vollstreckbarkeit  versehenen,  beglaubigten  Abschrist  der  Urtheilssormel
  (Strafn  O.  §  433  Abs.  1).  Die  Gerichte  (d.  h.  die  Gerichte  der  ersten
Instanz,  ohne  mündliche  Verhandlung,  jedoch  unter  Zulassung  des  Rechtsmittels
der  sofortigen  Beschwerde  —  Stras  O.  §  494  —)  haben  aber  diejenigen  Entscheidungen
  zu  erlassen,  welche  bei  der  Strafvollstreckung  nothwendig  werden,  und
diese  wonen  sich  auf  Folgendes  beziehen:

Der  Inhalt  des  zu  vollstreckenden  Urtheils  giebt  zu  Ent-(cheiheen
  Veranlassung.  Dies  ist  der  Fall,  wenn  über  die  Auslegung
des  Urtheils  oder  über  die  Berechnung  der  erkannten  Strafe  Zweifel  entstehen
(Stras  O.  J  490  Abs.  1.  3);

wenn  die  verhängte  Geldstrafe  nicht  beigetrieben  werden  kann,  und  die  isetzng
  der  für  diesen  Fall  eintretenden  Freiheitsstrafe  unterlassen  worden  (Strafs  O

*4919:
        <pb n="1000" />
        1006  Das  Ssfentliche  Recht.

wenn  der  Angeklagte  durch  verschiedene  rechtekräftige  Urtheile  zu  Strafen  verurtheilt
  worden,  und  die  Vorschriften  über  die  Zuerkennung  einer  Gesammtstraie
(Straf  B.  &amp;amp;  79)  außer  Betracht  geblieben  sind  (Straf  O.  492).

2)  Die  Vollstreckung  giebt  zu  Entscheidungen  Veranlassung.

a.  Der  zu  einer  Freiheitsstrafe  Verurtheilte  hat  einen  Anspruch  darauf,  daß  er
nach  Rechtskraft  des  Urtheils  mit  Untersuchungehaft  verschont  werde.  Jede  Freiheitsbeschränkung,
  die  der  Verurtheilte  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils
erduldete,  ist  demnach  als  ein  Theil  der  Strafverbüßung  anzusehen  (Straf#.
#*  482).  Das  Gesetz  überfieht  den  Fall,  daß  die  Rechtskraft  eines  Urtheils  auch
dadurch  gegeben  ist,  daß  gegen  dasselbe  ein  ordentliches  Rechtsmittel  nicht  mehr
stattfindet.  Es  kann  aber  einem  Zweifel  nicht  unterliegen,  daß  auch  dieser  Fall
von  der  Vorschrift  des  §  482  mit  betroffen  wird.

b.  Die  Bollstreckung  einer  Freiheitsstraie  ist  in  den  Fällen  des  §  487  Abs.  1
und  2  von  Amtswegen  aufzuschiebene  sie  kann  in  dem  Falle  des  §  487  Abs.  8  von
Amtswegen  in  den  Fällen  des  §  488  auf  Antrag  des  Verurtheilten  aufgeschoben
werden.  Anträge  des  r*  o3  welche  sich  auf  die  88  487,  488  beziehen,
können  demnach  zu  Entscheidungen  des  Gerichts  Veranlassung  geben.

c.  Auch  die  Vorschrift  des  §  493,  nach  welcher  die  von  einem  Verurtheilten
in  der  von  der  Strafanstalt  getrennten  Krankenanstalt  verbrachte  Zeit  in  die
Strafzelt  eingerechnet  werden  soll,  falls  nicht  „der  Verurtheilte  mit  der  Absicht,  die
Strafvollstreckung  zu  unterbrechen,  die  Krankheit  herbeigeführt  hat",  kann  besühglich
der  Frage,  ob  letzteres  der  Fall  gewesen,  eine  gerichtliche  Entscheidung  nothwendig
machen.

Ueber  die  Art  der  Strafvollstreckung  enthält  Strafr  O.  &amp;amp;  485.
486  dieienigen  Vorschriften,  welche  bei  Vollstreckung  der  Todesstrase  zu  beobachten
find.  Die  zu  §  22  des  Straf#B.  am  7.  März  1870  vom  Reichstage  angenommene
Resolution:  „Den  Bundeskanzler  aufzufordern,  eine  Vorlage  des  Bundesrathes
herbeizuführen  durch  welche  die  Bollstreckung  der  Freiheitsstrafen  gesetzlich  gerrgelt
und  die  Einsetzung  einer  Bundesbehörde  angeordnet  wird,  welcher  die  oberste  Aufsicht
  über  die  sämmtlichen  Angelegenheiten  der  Straf=  und  Befserungsanstalten  obliegt"
  —  hat  umfassende  Vorarbeiten  veranlaßt  (vergl.  z.  B.  Starke,  Das
Belgische  Gefängnißwesen,  Berlin  1877),  aber  ein  Abschluß  dieser  Arbeiten  und
die  Publikation  des  Strawvollzugsgesetes  darf  für  die  nächste  Zeit  wol  kaum
erwartet  werden.

Litera  kur:  Meves  im  Oandbuche  Bd.  II.  S.  469  ff.;  Geyer,  kerhehuch,  &amp;amp;  264—

Binding,  Grundriß,  à&amp;amp;  125;  Dalcke  und  Genzmar,  Handbuch  der  Strafvoll.
76  5  und  Gefängnißverwaltung,  Berlin  1881.
        <pb n="1001" />
        Das  Deutsche  Verfassungsrecht.

Von

Prof.  Dr.  F.  von  Holtzendorff

in  München.
        <pb n="1002" />
        <pb n="1003" />
        1.  Die  allgemeinen  Grundlasen  des  Staatsrechis.

&amp;amp;  1.  Begriff  und  Wesen  des  Staatsrechts.  Der  Staat  ist  die
Voraussetzung  des  positiven  Rechts  überhaupt.  Jedes  Gesetz  und  jedes  Rechtsverhältniß
  trägt  also  eine  Beziehung  zum  Staate  in  sich.  Insofern  aber  die  Ausrechterhaltung
  der  staatlichen  Herrschaft  über  die  einzelnen  ihr  unterworfenen  Glieder
des  Volks,  die  Formen  und  Objekte  ihrer  unmittelbaren  Wirksamkeit  als  Inhalt
einer  nothwendig  verpflichtenden  Ordnung  erfaßt  und  gewollt  werden,  scheidet  sich
innerhalb  des  Gesammtgebietes  der  Rechtsgestaltungen  als  ein  besonderer  Theil
desselben  das  Staatsrecht  aus.  Hierbei  zeigt  sich  die  Wechselwirkung  und  gegenseitige
  Bedingtheit  der  Begriffe  von  Recht  und  Staat.  Während  der  letztere  dem
Rechte  nach  allen  ihm  unterworsenen  Richtungen  des  menschlichen  Lebens  Wirklichkeit
  giebt,  wird  er  selbft  von  den  Rechtsideen  erfaßt,  gebildet  und  geleitet.  Er  tritt
selbst  in  das  Verhältniß  des  Berechtigten  und  Verpflichteten.  Die  über  diese  Beziehung
  der  Staatsgesammtheit  zu  den  ihr  Angehörigen  herrschenden  Normen  wissenschasftlich
  zu  begründen  und  im  Zusammenhang  nachzweisen,  bezweckt  die  Darstellung
  des  Staaterechts.

Das  Eigenthümliche  dieser  Normen  liegt  vorwiegend  in  ihrer  durch  die  historische
  Entwicklung  und  den  Gesammtcharakter  des  Volkes  bedingten  Abhängigkeit
von  gegebenen,  der  menschlichen  Willkür  größtentheils  entzogenen  Zuständen,
woraus  der  verhältnißmäßig  stärker  hervortretende  nationale  Grundzug  aller  staatlichen
  Rechte  sich  erklärt.  Auch  in  der  Deutschen-Staatsentwicklung  bewährt  sich
dies.  Während  das  Römische  Recht  auf  weitesten  Streicken  des  Privatverkehrs  Ausnahme
  fand,  vermochte  es  die  juristische  Gestaltung  der  staatlichen  Herrschaftsverhältnisse
  in  Deutschland  nur  vorübergehend  zu  berinflussen.  Die  Verschiedenheiten
in  der  pofitiven  Bedeutung  der  staatlichen  Hersschaftsrechte,  welche  wir  im  Staatsrechte
  der  einzelnen  Länder  betrachten,  sind  nämlich  gleichzeitig  die  Quelle  und  die
Grundlage  aller  nationalen  Rechtsbildungen  in  den  untergeordneten  Krrisen  der  individuellen
  Thätigkeit.

Das  allgemeine  Staatsrecht.  Ein  tiefer  eindringendes  Verstäudniß
  der  den  einzelnen  Staat  in  seinem  Verhältniß  zu  den  Staatsbürgern  unmittelbar
  bestimmenden  Rechtsordnung,  des  positiv  geltenden  Staatsrchts,  ist  erft
möglich  in  der  vergleichenden  Gegenüberstellung  einzelner  bestimmter  Staaten  zu
anderen  Staatswesen.  Bei  dieser  Betrachtungsweise  ist  das  Besondere  der  einzelnen
in  der  Geschichte  lebend  gewesenen  oder  noch  lebenden  Staatskörper  zu  trennen  von
den  allgemeinen  Merkmalen  aller  staatlichen,  kirchlichen  oder  gesellschaftlichen  Wirksamkeit
  überhaupt.  So  entsteht,  dieser  Tirnnung  entsprechend,  neben  der  Wissenschaft
  des  positiven,  zwangsweise  wirkenden  Rechts  der  einzelnen  Staaten  auch
hier  die  Wiffenschaft  des  allgemeinen,  im  staatlichen  Wesen  schlechthin  begründeten,
  oder  durch  universal  menschliche  Zweckbestimmungen  Seiorderten  Rechts.
Das  allgemeine  Staatsrecht,  als  Wissenschaft  genommen,  hat  aber  nicht  nur  die
an  die  Gesammtrechtsordmeg  des  Staats  zu  stellenden  Bernunitpeulate  zu  erv.

  Hoiltendorss,  Suchtlopabu.  I.  4.  Ansi.
        <pb n="1004" />
        1010  Das  offentliche  Retht.

mitteln,  sondern  auch  gleichzeitig  zu  zeigen,  inwieweit  die  Verwirklichung  folchert
Forderungen  von  gegebenen  geschichtlichen  Thatsachen  und  Zuständen  abhängig  bleibt.
Der  Werth  dieser  Betrachtungsweise  für  die  Staatspraxis  besteht  daher  vornehmlich
in  der  Abwehr  voreiliger  Nachbildung  folcher  Staatseinrichtungen,  die  im  Auslaude
sich  zwar  bewährten,  aber  auf  eigenartigen  Volkszuständen  beruhen.

3.  Der  Staatsbegriff  und  die  Staatswiffenschaften.  Die
wichtigste  Vorfrage  für  die  wissenschaftliche  Begründung  des  Staatsrechts  bildet  die
Feststellung  des  Staatsbegriffes,  dessen  Ausarbeitung  Sache  der  Geschichtsphilofophie
  ist,  und  auch  in  der  That  von  keinem  der  philosophischen  Systeme  umgangen
  werden  konnte.  Mit  den  Mitteln  der  Jurisprudenz  allein  kann  jedoch  der
Staat  niemals  völlig  begriffen  oder  konstruirt,  noch  viel  weniger  erschöpfend  defi.
nirt  werden.  Wenn  die  Gefetze  den  Rechtskundigen  auch  stels  auf  ihre  in  dem  Gesammtwillen
  eines  Volkes  liegende  Quelle,  also  auf  den  Staat  felbst,  zurückleiten.
so  ist  doch  der  Staat  feinerseits  hinwiederum  eine  Wirkung  solcher  Urfachen,  die
außerhalb  jeder  pofitiven  Rechtvordnung  liegen  und  deswegen  nicht  juriftisch  bestimmt
werden  können.

Die  Rechtswissenschaft  betrachtet  den  Staat  nur  unter  einem  genau  abgemessenen
  Gesichtswinkel.  Sie  hat  es  nur  mit  denjenigen  Erscheinungen  des  staatlichen
  Lebens  einer  bestimmten  Nation  zu  thun,  welche  sich  alt  Willensakte  aus
dem  Einheitsbewußtfein  derfelben  ergaben  und  als  Rechtsnormen  ankündigten.  Neben
der  juristischen  Betrachtung  steht  die  historische  und  politische  ergänzend  und  das
Verständniß  des  Staates  in  feiner  Gefammtheit  bedingend.  Nur  zum  geringsten
Theil  wird  das  Wefen  eines  beftimmten  Staates  durch  die  Konstruktion  eines  dogmatisch
  abgeschlossenen  Systems  der  in  ihm  geltenden  Normen  begreiflich  gemacht.
Bielmehr  ist  die  praktische  Gestaltung  des  pofitiven  Staatsrechts  wesentlich  abhängig
von  der  Erkenntniß  der  Entwicklungsgesetze,  welche  die  Völker  beherrschen  und  bestimmen;
  tiejere  Erfassung  des  Staatsrechts  daher  nur  denkbar  durch  Festhaltung
des  Zusammenhangs  zwischen  den  der  Rechtswissenschaft  eigenthümlichen  Lehren  und
den  Staatswiffenschaften,  welche  auch  die  juristisch  und  legislativ  unbestimmbaren
  Lebensäußerungen  des  Staates  zu  bestimmen  fuchen  oder  in  ihrer  Bedeutung
  nachweisen,  was  schon  deswegen  von  Bedeutung  wird,  weil  erfahrungsgemäß
  die  Anwendung  aller  zweifelhaften  und  mehrdeutigen  Acchtsvorschriften  im
staatlichen  Leben  mehr  von  politischen  Zweckmäßigkeiten  als  von  der  Strenge  juristischer
  Konsequenzen  beherrscht  wird,  auch  die  Handhabung  der  obersten  Staatsrechtssätze
  weder  nach  juristischen  Formen  des  Prozeßverfahrens,  noch  durch  rechtsgelehrtr
Personen  erfolgt.  Zwischen  dem  positiven  Staatsrecht  einerseits  und  den  Lehren
der  Staatswissenschait  auf  Grundlagr  geschichtlicher  Forschung  zu  vermitteln  und  die
auf  gleicher  Kulturbafis  stehenden  Nationen  hinsichtlich  ihres  Staatsrechtszustandes
zu  vergleichen,  ist  somit  Sache  des  allgemeinen  Staatsrechts  und  der  Politik,  wobei
jenem  mehr  die  Erklärung  der  wesentlichen  und  dauernden  Merkmale  des  staatlichen
Lebensprozefses,  dieser  hingegen  die  Nachweisung  der  den  thatsächlichen  Erfolg
der  Staatshandlungen  bedingenden  Momente  veränderlicher  und  geschichtlich  wandelbarer
  Art  zufällt.

Llteratur:  Außer  den  einleitenden  Abschnitten  in  den  AKbrbete#n  des  Deutschen
Sirelpchtecher  hemenn  vom  algen  nen  Staatarecht:  Bluntschli,  Allgemeines  Staatärech.

2  Bbe.).  bie  Aufl.,  1875,  enthölt  in  drei  Thiilen  EE’  bie  —3
W“ns  dh  allgemei  btaatsrecht  und  die  Politil:  v.  8  a
meinen  Staontsrechts  oder  ws  reoh  Hemichen  *%%  ns  !.l  Wh  5  20  ift
öältere  Literatur  auserfährt  Ueber  das  Verböltnih  des  S  :  zu  den  Stahaen
en:  N.  v.  de  npilape  der  —  uft.  *  uand  hiftorisch
in:  Bluni  ac  ichte  des  allgemeinen  -  und  der  Politik,  8.  Aufl.  1881;
.  Weif  Als  #  der  Politik,  1862;  v.  Selptnn  illi.  Die  Fri  rinzipien  der  Politil,
2.  Aufl  629:  Escher,  Hondbuch  der  za  elii  arien,
de  la  science  politique,  1870  Franh,  Die  Naturlehre  det  ¾*.  als  Grundlage
Staatswifsenschaft,  1970;  W  s  S“33
        <pb n="1005" />
        5.  Das  Deutsche  Versassangerecht.  1011

H.  Zpetgcer  The  study  of  sociol  1874;
1878.  Bon  den  für  moderne  e  (Wenglech  t  ausschle  keb  brktas  ge.
sitmmien)  Zeitschriften  find  d##  nennen:  1.  Die  (sog.  Tübin  u  eitschrift  für  die  gesammte
Staatswissenschaft  (1882:  38.  Jahrgang).  2.  Die  reuß-  35  rücher  (1882:  49.  Band)

Ertent#:  Cem

38  4.  Die  Staatsgewalt.  Der  Entstehungsprozeß  und  der  Untergang
der  Staaten  in  der  Geschichte  ist  kein  Objekt  der  Darstellung  für  das  pofitive
Staatsrecht,  sondern  vielmehr  eine  Voraussetzung,  auf  welche  dasselbe  zu  begründen
ist.  Keine  pofitive  Staatsordnung  kann  ewig  sein.  Die  Dor  der  staatlichen
Geburt  und  des  staatlichen  Verfalles  vollziehen  sich  niemals  in  rechtlich  vorausbestimmter
  Form.  Ueberhaupt  nimmt  der  Staat  erst  auf  einer  höheren  Stufe  der
Entwicklung  einen  Rechtscharakter  für  das  Bewußtsein  der  in  ihm  einheitlich
gewordenen  Nation  an.  Lange  Zeit  nach  seiner  ersten  Entstehung  bleibt  er  nur
eine  instinktiv  als  nothwendig  empfundene,  aber  nicht  als  sittlich  oder  vernünftig
erkannte  Macht  über  den  Einzelnen.  Und  sein  Untergang  wird  meistentheils  eingeleitet
  durch  die  aus  Verkennung  der  nothwendigen  Gemeinschaftsordnung  emporwuchernde
  Ueberordnung  des  individuellen  Eigennutzes  und  der  gesellschaftlichen
Interessen.  Alle  Staaten  ohne  Ausnahme  beruhen  auf  der  Thatsache  einer  rechtlich
  unlösbaren  Verbindung  zwischen  einem  bestimmten  Volke,  einem  ihm  unterworfenen
  Gebiet  und  einer  Volk  und  Gebiet  beherrschenden  Staatsgewalt.

Der  Grundbegriff,  an  welchen  das  Staatsrecht  überall  anknüpft,  ist  derjenige
der  Staatsgewalt,  zu  deren  Definition  der  Reihe  nach  verschiedene  Formeln
aufgestellt  worden  sind.  Meistentheils  wurden  dieselben  aus  dem  geschichtlichen  Entstehungsprozeß
  einiger  Staaten,  oder  aus  dem  jeweiligen  Entwicklungsstande  des
individuellen  Rechtsbewußtseins  abgeleitet.  Von  den  orientalischen  Staatsanschauungen
  oder  den  kirchlich-staatlichen  Offeubarungslehren  abgesehen,  denen  die
Staatsgewalt  als  eine  von  Gott  abgeleitete  Macht  erscheint,  waren  es  vorzugsweise
drei  verschiedene,  auch  gegenwärtig  noch  nebeneinander  fortlaufende  theoretische  Grundrichtungen,
  welche  gleichkam  den  Baustil  in  der  Architektur  der  staatsrechtlichen
Systeme  bestimmen.  Indem  man  erstens  den  Staat  hervorgehen  ließ  aus  der
präsumirten  Uebereinstimmung  der  durch  gemeinschaftliche  Interessen  in  der  vorstaatlichen
  Gesellschaft  verbundenen  Individuen,  und  sich  der  Analogien  des  privatrechtlichen
  Mandats  bediente,  erblickte  man  in  der  Staategewalt  nichts  Anderes,
als  die  Funktion  eines  Mehrheitswillens,  wobei  man  vielsach  sogar  die  Formel  der
durch  Fiktion  geschaffenen,  für  vermögensrechtliche  Zwecke  bestimmten  Persönlichkeit
der  Gesellschafts-  oder  Genossenschaitsvenwaltung  verwendete.  Der  Staat  war  hiernach
  juristische  oder  moralische  Persönlichkeit,  zuerkannt  an  die  gemeinfamen  Zweckbestimmungen
  der  staatsbürgerlichen  Individuen,  als  deren  Organ  die  Staatsgewalt
angesehen  wurde.  Sobald  man  das  Unzureichende  dieser  Auffassung  erkannte  und
die  Macht  der  geschichtlich  überlieferten  Zustände  verstand,  begann  man  zweitens
den  natürlichen  Charakter  des  Staates  hervorzuheben  und  ihn  als  Rechtsorganismus
  des  Volkes  zu  begreifen,  in  welchem  jeder  Theil  ein  vom  Ganzen  bedingtes
  und  wiederum  auch  das  Ganze  in  Wechselwirkung  bedingeudes  Leben  entfaltete,
  als  dessen  Mittelpunkt  die  Staatsgewalt  gedacht  wurde.  Auf  solche  Weise
sollte  deren  Gestaltung  vor  allen  Dingen  den  bewußten  und  rationalen  Einwirkungen
der  individuellen  Willenssphäre  entrückt  werden.  Endlich  hat  man  drittens  unter
Ana#kennung  der  organischen  Natur  der  Staatsbildungen  einen  Zusammenhang  der
Staatsgewalt  mit  dem  Volksbewußtsein  in  der  Formel  der  Staatsperfönlichleit
  auszustellen  unternommen,  als  deren  Träger  die  zur  Auslbung  der  Staatsgewalt
  berusenen  Personen  erscheinen  sollen.

Obgleich  nun  die  juristische  Theorie  die  Kanten  der  für  ihren  Aufbau  zu  benutzenden
  Grundsteine  bisher  keineswegs  üÜberall  scharf  ausgemeißelt  hat,  so  ist
dennoch  in  der  Beseitigung  ehemals  herrschender  Irrthümer  ein  großer  Fortschritt
unverkennbar.  Das  Verständniß  des  Staates  hat  überall  gewonnen,  seitdem  man
        <pb n="1006" />
        1012  Das  öffentliche  Recht.

sich  von  der  einfeitigen  Herrschaft  des  Römischen  Priatrechts  befreite,  die  nationalen
und  geschichtlichen  Elemente  in  dem  Deutschen  Staatswesen  begriff  und  gegen  die
Abstraktionen  der  alten  naturrechtlichen  Schule  mißtrauisch  ward.  Diese  befsfere  Erkenntniß
  tritt  namentlich  darin  hervor,  daß  man  den  im  Staate  herrschenden  Einheitswillen
  und  seine  Bethätigung  durch  eine  im  Staate  gebietende  Macht  nicht
mehr  aus  der  Uebereinstimmung  der  einzelnen  Willen  im  Wege  der  Addition  zu
begründen  sucht,  sondern  als  rein  natürlich  aus  dem  äußerlich  in  territorialer  Begrenzung
  abgeschlossenen  Volkskörper  erwachsen  und  durch  das  gleichsalls  geschichtlich
gerrifte  Volksbewußtsein  leiten  und  beschränken  ließ.  Die  Staatsgewalt  ist
somit  der  höchste,  mit  zwingenden  Machtmitteln  dauernd  ausgerüstete  und  deswegen
zuständlich  herrschende  Einheitswille  des  Volkes.  Als  schlechthin  unerläßlich  und
absolut  nothwendig  begriffen  sowol  für  die  Selbsterhaltung  des  Volkes  neben  anderrn
Völkern,  als  auch  für  die  rechtliche  Geltung  aller  zum  Volke  gehörigen  Individuen,
empfängt  die  Staatsgewalt,  als  eine  in  die  sittlichen  Ideen  allmählich  hineinwachsende
  Thatsache  der  Geschichte,  ohne  Rücksicht  auf  Rechtmäßigkeit  oder  Unrechtmäßigkeit
  ihres  Entstehungsprozesses,  die  rechtliche  Sanktion  ihres  Bestandes  durch
die  Anerkeimung  des  zum  Selbstbewußtsein  gelongten  Volkes.  Als  höchster  Wille
ist  die  Staatsgewalt  souverän,  d.  h.  fie  kann  weder  in  der  Theilung  gleichberechtigter,
  nebeneinander  herrschender  Willenskräfte,  noch  in  der  Unterordnung  unter
eine  andere,  inner-  oder  außerhalb  des  Volkskörpers  bestehende  Macht  ihren  Begriff
wahren.  Untheilbarkeit,  Selbständigkeit,  Zuständlichkeit  und  Unabhängigkeit  find
somit  die  unentbehrlichen  Elemente  ihres  Dafeins.  Dagegen  ist  es  für  den  Begriff
der  Souveränetät  gleichgültig,  ob  fie  sich  bezüglich  der  Gegenstände  ihrer  Einwirkung
  selbst  beschränkt  oder  beschränken  läßt,  wosern  nur  die  Möglichkeit  besteht.
daß  sie,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Prinzip  ihrrr  Existenz,  alle  einzelnen.
thatsächlich  beherrschbaren  Funktionen  des  Volkslebens  oder  der  Privatthätigkeit  ihrrr
Macht  ungehindert  durch  eine  ihr  rechtlich  vorgesetzte  Gewalt  unterwerfen  kanm.
Der  Begriff  der  Souveränetät  darf  somit  weder  mit  staatlicher  Omnipotenz.
noch  mit  absoluter  Herrschaft  verwechselt  werden,  was  in  der  älter##n  Staatslehr
oftmals  geschah.  Die  Formen,  in  denen  sich  die  Staatsgewalt  äußert,  find  mit
Rücksicht  auf  den  Gegenstand  und  den  Zweck  ihrer  Herrschaft  sehr  verschieden.
Lite  ratur:  Nottenburg,  Vom  Begriff  des  Staates,  Bd.  I.  1878.

&amp;amp;  5.  Grundsunktionen  der  Staatsgewalt.  Insofern  die  Staatsgewalt
  nicht  als  ruhend,  sondern  als  wirkend  und  handelnd  vorgestellt  wird,  erscheint
  sie  als  Regierung  (im  weitesten  Sinne).  Von  jeher  hat  man  versucht,
die  wichtigsten  Willensbethätigungen  der  höchsten  Staatsgewalt  unter  gewisse  entscheidende
  Gesichtspunkte  zu  stellen.  Die  dem  Alterthum  entstammende  und  auch
heute  mit  Vorliebe  festgehaltene  Eintheilung  unterscheidet  als  fundamentale  Wirk.
samkeiten:  die  gesetzggebende  Gewalt,  welche  im  positiven  Rechte  schöpferisch
allgemein  verbindende,  dauernde  Normen  des  Handelns  aufstellt;  die  richtende
Gewalt,  welche  über  die  streitig  gewordene  Anwendung  dieser  Normen  auf  den
einzelnen  Fall  entscheidet  und  die  Folgen  geschehener  Rechtsverletzung  für  Nechtsuchende
  bestimmt;  die  ausführende  Gewalt  (Exekutive),  welche  die  dußeren
Machtmittel  zur  Aufrechthaltung  des  Gesetzes  und  Erzwingung  des  rechtlich  geschuldeten
  Gehorsams  ordnet  und  verwendet.  Gegen  diese  Eintheilung  ist  eingewendet
  worden,  daß  sie  nicht  erschöpfend  sei.  Und  in  der  That  muß  zugegeben
werden.  daß  die  Gesammtheit  aller  von  der  Staatsgewalt  zu  übenden  Funktionen
weder  sprachlich  noch  begrifflich  Uüberall  auf  jene  Dreitheilung  zurückgeführt  werden
kann.  Andere  haben  deswegen  versucht,  entweder  diese  Unterscheidungen  zu  vermehren.
oder  gar  durch  Aufstellung  eines  fertigen  Schemas  die  einzelnen  Thätigkeiten  der
Staategewalt  nach  logischen  und  politischen  Merkmalen  zu  einander  in  das  Verhältniß
  der  Ueber=  oder  Unterordnung  zu  bringen.
        <pb n="1007" />
        5.  Das  Deutsche  Vertassungsrecht.  1013

Wenn  man  indessen  das  Wesen  der  ausführenden  Gewalt  so  auffaßt,  daß  fie
nicht  nur  den  in  Form  des  Gesetzes  bereits  gegebenen,  sondern  auch  den  unmittelbar
aus  der  Totalität  der  Staatsgewalt  hervorgehenden,  der  Gesetzessorm  nicht  bedürfenden
  Willen  der  Staatsgewalt  zu  realifiren  hat,  läßt  sich  jene  Dreitheilung  immer
noch  gegemwärtig  als  ausreichend  für  die  Beschreibung  des  der  Regicrungsthätigkeit
beizumessenden  wesentlichen  Inhalts  erachten.  Keine  dieser  drei  Grundfunktionen  kann
außerzal  des  Bereiches  der  Staatsgewalt  stehen.

Dagegen  war  es  allerdings  eine  der  richtigen  Erkenntniß  des  Staates  höchst
nachtheilige  Auffassung,  wenn  man  den  Grundcharakter  der  nicht  in  der  Gesetzgebung
und  der  richterlichen  Thätigkeit  hervortrrtenden  Funktionen  der  Staatsgewalt  damit
erschöpft  glaubte,  daß  es  sich  nur  um  Vollstreckung  einer  im  Voraus  Überall
gegebenen  objektiven  Norm  handle.  So  kann  der  Abschluß  von  Staatsverträgen
weder  als  Akt  der  Gesetzgebung  noch  auch  als  Ausfluß  nur  vollziehender  Gewalt
aufgefaßt  werden.

§  6.  Die  Staatszwecke.  Wie  weit  die  Funktionen  des  Staates  sich  zu
erstrecken  haben  und  in  welcher  Weise  die  Ausgabe  des  Staates  sich  von  derjenigen
der  Kirche,  des  Einzellebens  der  Staatsbürger  und  den  Gesammtzielen  des  völkerschaftlichen
  Zusammenhanges  anderer  Nationen  scheiden  soll,  ist  zunächst  abhängig
von  dem  Selbstbestimmungsrechte  unabhängiger  Staaten.  Aeußerlich  ist  der  Staat
nicht  behindert,  in  Form  pofttiver  Satzungen  sich  unmögliche,  unerreichbare  oder  gar
unsittliche  Zwecke  vorzuschreiben.  Sobald  der  Staat  sich  jedoch  als  Rechtswesen
erkannt  hat,  weiß  er  sich  felbst  an  die  Schranke  sittlicher  Nothwendigkeiten  in  der
Richtung  pflichtmäßigen  Handelns  und  Unterlassens  sowol  gegenüber  gleichberechtigten
  anderen  Staaten  neben  ihm,  wie  gegenüber  seinen  eigenen  Staatsbürgern  gebunden.
  An  der  Hand  der  Geschichte  und  im  Lichte  der  Ethik  hat  das  allgemeine
Staatsrecht  die  thatsächlichen  und  rechtlichen  Schranken  nachzuweisen,  an  welche  das
Leben  des  einzelnen  Staates  in  der  Gegenwart  gebunden  bleibt.  Die  Lehre  vom
Staatszwecke  zeigt  daher  die  Wirksamkeit  der  Staatsgewalt  unter  dem  Gesichtspunkte
der  nothwendigen  Beschränkung  der  staatlichen  Zwangsthätigkeit  auf  die  ihr  eigenthümlichen
  Gebiete  unter  Ausscheidung  gewisser  Anderer  der  religiösen  oder  indwiduellen
  Lebensthätigkeit  der  Menschen  völlig  frei  zu  überlassenden  Gebiete,  oder  unter
dem  Gesichtspunkte  der  bestimmten,  jeder  Staatsgewalt  durch  die  Natur  des  Volkslebens
  auserlegten  Verpflichtungen  oder  endlich  auch  unter  dem  Gesichtspunkte  zulässiger
  Wahrnehmung  der  nach  Zeit  und  Raum  wandelbaren  Gesammtinterefsen  in
der  Sphäre  der  Nützlichkeit  oder  Angemessenheit  im  Verhältniß  zu  den  nationalen
Bestrebungen  der  einzelnen  Völker,  die  sich  vielfach  gerade  dadurch  von  einander
unterscheiden,  daß  sie  ihrer  Staatsidee  einen  eigenartigen  Zweckinhalt  geben.  Mit
Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  solcher  im  Volksgeiste  geschichtlich  wurzelnder  Zweckvorstellungen
  würde  es  auch  fehlerhaft  sein,  der  Begriffsbestimmung  des  Staates  bestimmte,
  einzelne  Staatszwecke  einzuverleiben.)  Nach  dem  jeweiligen  Entwicklungsstande
  der  Kultur  hatte  die  Bethätigung  der  Staatsgewalt  bei  den  Orientalen,
Hellenen,  Römern,  im  Mittelalter  und  in  neuerer  Zeit  verschiedene  Ausgaben  in
bald  engerem,  bald  weiterem  Kreise  zu  erfüllen.  Am  allerwenigsten  kann  es  jedoch
genügen,  wenn  auf  dem  Wege  der  Abstraktion  den  Staaten  aller  Völker  und  aller
Zeiten  irgend  eine  Universalzwecktheorie  vorgezeichnet  werden  soll,  um  an  ihr
die  rechtlichen  Voraussetzungen  des  staatlichen  Handelns  zu  bemessen,  oder  den  Begriff
  des  Staates  selber  einheitlich  sestzustellen.  Fehlerhaft  vom  Standpunkte  der
Staatsrechtswissenschaft  ist  es  deswegen,  die  ausschließliche  Herrschaft  entweder  eines
sog.  Wohlsahrtszweckes  lsalus  publica  suprema  lex  esto)  ober  eines  auf  die
Wahrung  einer  bestimmten  pofttiven  Gesetzesordnung  beschränkten  Rechtszweckes
(mit  entsprechender  Indifferenz;  des  Staates  in  Sachen  der  Prävention  nach  der
Formel  laissez  faire,  laieser  passer)  oder  endlich  eines  die  Totalität  des  menschlichen
Lebens  ergreisenden  Sittlichkeitszweckes  zu  verkünden.  Abgesehen  von  der
        <pb n="1008" />
        1014  Das  Sf#ientliche  Recht.

Unbestimmtheit  solcher  Ausdriccke,  wie  „Wohlfahrt“  oder  „Sittlichkeit“,  würde  dabei
die  Thatsache  verkannt  werden,  daß  auch  in  der  Gegenwart  Romanen,  Slaven
und  Germanen  verschiedenen  Staatszwerkideen  anhängen.  Nur  soviel  läßt  sich  erweisen,
  daß  in  sormaler  Weise  jedem  in  den  höheren  Kulturstand  übergegangenen
Staatewesen  drei  wesentliche  Zweckbestimmungen  gesetzt  find,  denen  es  entweder
thatsächlich  nachstrebt  oder  in  bewußter  Weise  zu  genügen  sucht:  1.  der  nationale
  Machtzweck,  der  den  Staat  zur  Selbsterhaltung  seines  Daseins  im  Verhältniß
  zu  anderen  Staaten  nöthigt;  2.  der  Rechts=  und  Freiheits  zweck.
welcher  den  Staat  dazu  treibt,  die  Sphären  des  öffentlichen  und  privaten  Rechte
nach  dem  leitenden  Bestimmungsgrunde  der  Ordnung  und  Freiheit  abzugrenzen;
3#.n  der  gesellschaftliche  Kulturzweck,  in  Gemäßheit  dessen  der  Staat  seine
eigenen  Gewaltmittel  und  die  Freiheit  der  Einzelnen  in  einer  die  Aufrechterhaltung
des  inneren  Friedens  verbürgenden  Weise  mit  dem  Interefsenkampfe  einelng  Vollt  ·
theile  gegeneinander  (Kousessionen,  Stände,  Besitzklassen,  Parteien  u.  s.  w.)  auszugleichen
  hat.  Die  genauere  Untersuchung  der  zwischen  den  Staatszwecken  einerseits
und  den  bestehenden  thatsächlichen  Zuständen  des  Volkslebens  und  den  verfügbaren
Staatsmitteln  andererseits  obwaltenden  Beziehungen  ist  Sache  des  allgemeinen
Staatsrechts  und  der  Politik.  Ausnahmsweise  kann  jedoch  das  positive  Staatsrecht
  veranlaßt  sein,  die  Feststellung  des  Staatszweckes  an  sich  zu  ziehen.  Dies
geschieht.  mmal  in  Konföderationen,  um  die  Thätigkeitsgebiete  der  Staatenverbündung
von  derjenigen  der  einzelnen  Mitgliederstaaten  deutlich  erkennbar  abzugrenzen.  Die
Verfassungen  der  Nordamerikanischen  Union  und  der  Schweizer  Eidgenoffenschaften.
enthielten  daher,  um  innerhalb  gewisser  Grenzen  die  Selbständigkeit  der  Einzelstaaten
zu  schützen,  Erklärungen  des  Bundesstaatszweckes.  Das  Gleiche  gilt  vom  Drutschen
Reiche,  dessen  Verfaffung  in  Gemäßheit  obiger  Dreitheilung  den  staatlichen  Zweackbestimmungen
  zum  Schutze  des  Bundesgebietes  (Machtzweck)  und  des  innerhalb  desselben
  gältigen  Rechts  (Rechtszweck),  sowie  zur  Pflege  der  Wohlfahrt  des  Deutschen
Volkes  (Kulturzweck)  vereinbart  worden  ist.

Literatur:  W.  v.  Humboldt,  #  zu  einem  aerlch  die  Grenzen  der  Wirsiamkeit
  deß  m—  zu  bestimmen,  1851;  58,  Der  Einfluß  der  herrschenden  Ideen  des
19.  Jahrhunderts  auf  den  Staat,  1857:  E40  e#r  w6.,  et  aes  Uimites,  Paris  1868;
Herbert  Spencer,  The  proper  ep  „phere  of  government,  1842.

#&amp;amp;  7.  Eintheilung  des  Staatsrechts.  Mit  der  Unterscheidung  der
wesentlichen,  aus  der  Natur  der  Staatsgewalt  abzuleitenden  Funktionen  des  einheitlich
  wirkenden  Vollswillens  hängt  die  Eintheilung  des  staatarechtlichen  Stoffes
für  die  Zwecke  der  wissenschaftlichen  Behandlung  eng  zusammen.  Wir  unterscheiden
innerhalb  des  Staaterechts  zuvörderst  Verfassungs-  und  Verwaltungsrecht
(droit  constitutionnmel  und  droit  administratif)  in  dem  Sinne,  daß  jencs  die  Formen,
in  denen,  und  die  Schranken,  bis  zu  welchen  sich  die  Staatsgewalt  allgemein
üußert  und  bethätigt,  dieses  hingeger  die  besondere  rechtliche  Ratur  und  Behandlung
  der  der  Verfügung  der  Staatsgewalt  unterliegenden  Objekte  aus  dem  Gesichtspunkte
  der  materiellen  Gesetzesanwendung  zu  seinem  Gegenstande  hat.  Gegen  diese
Eintheilung  hat  Gerber  (in  seinen  Grundzügen  eines  Systeme  des  Teutschen
Staatsrechts,  1865,  3.  Ausg.  1869)  Widerspruch  erhoben,  indem  er  seinerseits  das
Verfassungsrecht  mit  dem  Staatsrecht  identifizirt  und  das  Verwaltungsrrcht  als  eine
davon  abgeschiedene,  selbständig  konstituirte  Materie  des  öffentlichen  Rechts  neben
dem  Strafrecht,  dem  Völkerrecht  u.  s.  w.  anerkannt  sehen  will.  Die  allen  Berwaltungszweigen
  gemeinfamen  Grundsätze,  soweit  fie  rechtliche  Gestalt  gewonnen
haben,  find  indessen  um  so  mehr  im  wissenschaftlich  engeren  Zusammenhange  mit
dem  Verfaffungerecht  zu  erhalten  und  unter  dem  Titel  des  Staatsrechts  zu  kombiniren,
  als  die  richtige  Behandlung  und  die  Kritik  der  Verfassungsbildungen  gar  nicht
von  der  Würdigung  der  Verwaltungsorganisationen  getrennt  werden  kann.

Eine  andere  Eintheilungsweise  ist  diejenige  in  gemeines  und  partikuläres
        <pb n="1009" />
        5.  Das  Deutsche  Verfassungsrecht.  1015

Staaterecht.  Eine  besondere  Bedeutung  hat  dieselbe  für  die  zusammengesetzten
Stoatskörper.  In  ihrer  Anwendung  auf  Deutschland  bedeutet  sie  die  Gegenüberstelung
  o  Thechsstaaterict  und  Landesstaatsrecht.

Hast  all  Vhbocher  des  Dentschen  Staatzre  46  sind  durch  die  Natur
des  e  tursnn  Bundesrecht  und  Landesstaatzuecht,  arderti  innerhalb
des  lepteren  wiederum  Versassungsrecht  und  grwolkunsec  auselnanderzuhalten.  —  Der-*

  r  die  W#n  e  ölteren  Neichsfiaatsrechts  bei  ##l.  erga  n  u
Ee  ile,  1776  -  1788;  diejeni  e  der  Icarus-Zeit  e
Geschicht-  “  Etaatawissen  zü  ongrarie  Srd,  5
Van  neueren  ee  und  drböchern  fi  ero.  Klüber,  7  E
des  Deutschen  Bundes  und  der  Bundesstaaten,  Frankf.  1817,  4.  Aufl.  1841:  dan,  Lehrbuch
  des  allgemeinen  un-  DLetschen  Staatkre  te.  Kassel  1811:  Maurenbrecher,  n
at  des  heutigen  Deutschen  Stgcereche,  1  (Welß,  System  des  Tch  Stcatrc

achartä,  Teutsches  Staats-  ⅛  Bundezrecht,  mierst  1841,  8.  Aufl.  1
Seric#  Grundsätze  des  Cemeinen  Deutschen  Staatsrechts  mit  ene,  *  auf  das
Au

 

s  Etgatzlezt  und  auf  die  neuesten  Zeitverhältnisse,  5  1863;

Versasfun  nrechte  eoarchischen  Staaten  Hen  mit  besan.  iath
u  ht  nngen  1856  6  retfiend.  System  des  affe  7—  a  der
Deutschen  Staaten,  1.  Abt  i  .  Sch  System  des  Teutschen  Siatsrechts,  1.  Abth.
1865.—  Uebrigens  baben  die  jenfeit  *ah  e,.  1866  zurückliegenden  Telungen  7  de#r  Steettrechis
  nicht  mehr  Sl,  sondern  nur  für  ein  %  Materien  Wer

Grundzüge  eines  Systems  des  Deutschen  ketcaker  ts,  1865,  8.  Au  n  18  r  d  eiiaben.
Schriften  kammen  in  Betracht:  Mejer,  Einleitung  in  das  E  Steatsrecht,  189s.  rch

v.  uitten  n  nnn  in  das  konftitutionelle  Berfafsungare  —  Lexi
Werten  v.  Rotteck  und  Welcker,  Staatslexikon  oder  Sh  b  h  r
begon  1884,  38.  Aufl.  in  14  WB  —n  185#  Bluntschli  und  Brater
—W————  11  Bände,  185  ttl  Ürländelsemekun  ur  Zeit.

—  —  hräg.  von  —  Klaubald,  Hambur  —%  enueentmer
  u.  .  Hirsch,  t  1872  ff.  Noch  u#wollendet:  ze,
Lehrbuch  des  Staatsrechts,  1.  Band

8  8.  Die  Staatsformen.  2  grundsäßlich  wichtigste  Bestimmung  des
pofitiven  Staatsrechts  ist  die  Staatsform.  Der  Begriff  des  Staates  selbst  ist
eine  Abstraktion  aus  dem  geschichtlichen  Leben  der  Bölker  und  muß  so  allgemein
gesaßt  werden,  daß  die  Möglichkeit  verschiedener  Staatsformen  und  Staatszwecke
offen  gehalten  wird.  Faßt  man  begrifflich  den  Staat  als  Zustand  des  einheitlich
in  Rechtsgemeinschaft  lebenden  Volkes,  dessen  räumlich  und  zeitlich  von  einander
getreunte  Geschlechter,  Gessellschaftsgliederungen  und  Entwicklungsprozesse  zur  Gemeinschaft
  einer  Rechtsordnung  zusammengesaßt  und  verbunden  sind,  so  wird  solche
Rechteordnung  nur  ermöglicht  durch  bestimmte  Formen  für  das  Dasein  und  die  Erscheinung
  jener  höchsten,  nach  ihrem  Ursprunge  vom  Willen  Einzelner  unabhängigen
Willensmacht,  die  als  Staatsgewalt  (oder  Regierung)  erscheint.

Je  nach  der  äußeren  Erscheinung  der  die  Staatsgewalt  ausübenden  persönlich
menschlichen  Kräfte  bestimmen  sich  die  Staatsformen,  deren  Ausfzählung  und
Beschreibung  eine  der  wichtigsten  und  schwierigsten  Aufgaben  des  allgemeinen
Staatsrechts  und  der  Politik  bildet.  Wie  viele  einfache  Grundjormen  mit  Nücksicht
  ausf  die  die  Staatsgewalt  ausübenden  Subjekte  anzunehmen  sind,  war  von
jeher  und  ist  auch  noch  heute  in  der  Theorie  streitig.  Die  Dreitheilung  des
Aristoteles,  welcher  Monarchie,  Aristokratie  und  Demokratie  (nebst  drei  sog.  Porrkbafen
  oder  Entartungen  in  der  Despotie,  der  Oligarchie  und  der  Ochlokratie)  an·
nahm,  findet  noch  gegenwärtig  ihre  Anhänger,  während  andere,  je  nachdem  die
Staategewalt  durch  eine  Person,  oder  durch  eine  Personenmehrheit  ausgeübt  wird,
nur  die  zwei  Grundsormen  der  monarchischen  oder  republikanisch  gestalteten  Staatsgewalt
  gelten  lassen  wollen.  Allein  auch  mit  dieser  Zweitheilung  ist  nicht  jeder
Zweifel  beseitigt;  denn  von  einigen  Seiten  wird  beispielsweise  die  lebenelängliche
oder  Wahlmonarchie  als  eine  republikanische  Staatsform,  dem  Sprachgebrauch  zuwider,
  angenommen.  Um  diesen  Schwierigkeiten  zu  entgehrn  hat  man  vorgeschlagen,
auf  Grundlage  jener  einfachen  Staatsformen  weitere  Unterschiede  mit  Rückficht
darauf  zuzulassen,  ob  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Beziehung  auf  die  Ob-
        <pb n="1010" />
        1016  Das  öffrutliche  Necht.

jekte  ihrer  Wirksamkeit  unvermittelt  vor  sich  gehe  (reine  Staatssormen),  oder  vermittelt
  durch  die  nothwendige  Mitwirkung  anderer  Personen  (gemischte  Staatssormen)
  außer  den  Trägern  der  höchsten  Staategewalt.

Eine  absolut  beste  Staateform  giebt  es  nicht.  Verschiedene  Grundsormen  können
auf  verschiedenen  Entwicklungsstusen  defselben  Volkes  nach  einander  angemessen  erscheinen.
  Das  Verfassungsrecht  setzt  jedoch  überall  die  rechtliche  Unabänderlichkeit
für  die  Grundform  der  Staatsgewalt  voraus,  so  daß  der  Uebergang  von  einer  Staatssorm
  in  die  andere  nach  Form  und  Zuläffigteit  keiner  Vorausbestimmung  des  pofitiven
  Rechts  unterliegt.

In  Deutschland  finden  sich  noch  gegenwärtig  die  beiden  Grundformen  der
Monarchie  und  der  Republik  nebeneinander;  doch  ist  letztere  nur  als  Ausnahmeverhältniß
  gegenüber  der  vorwiegend  monarchischen  Entwicklung  der  letzten
Jahrhunderte  für  die  Freien  Städte  verblieben.

Die  Staatsformen,  welche  man  früher  nur  mit  Kücksicht  auf  die  herrschenden
  Subickte  bestimmen  zu  können  glaubte,  siud  in  der  neueren  Zeit  auch  noch
einer  anderen  Betrachtungsweise  zu  unterwerfen.  Es  kommt  darauf  an:  Welche  Gestaltungen
  sich  ergeben,  wenn  man  den  leitenden  Staatswillen  in  Beziehung  treten
läßt  zu  der  räumlichen  Ordnung  des  Glcbictes.  Wie  der  Herrscher  in  den  gemischten
  Staatssormen  beschränkt  sein  kann  durch  die  Nepräsentation  der  Volksgesammntheit
  oder  einzelner  ihrer  Gliederungen,  so  können  in  räumlicher  Hinsicht
durch  die  Aufrechterhaltung  territorialer  Sonderungen  oder  durch  anderr  Gründe
Vermittelungen  und  Schranken  für  die  Geltung  des  Staatswillens  gesetzt
sein.  Zwar  sehlte  es  auch  im  klasfischen  Alterthum  nicht  an  derartigen  Staatsgebilden;
  doch  hat  erst  die  neuere  Zeit,  im  Vollbesitze  eines  reicheren  historischen
Wissens  und  aus  nüchstliegender  Theilnahme  für  manche  in  der  Gegenwart  selbst
noch  nicht  völlig  abgeschlassenen  Entwicklungen,  ihnen  eine  tiefer  eindringende  Prüfung
  zu  Theil  werden  lassen.  Neben  den  monarchischen  und  republikanisch  gejormten,
werden  daher  gegenwärtig  noch  zwei  weitere  Grundgestalten  in  den  territorial  einheitlichen
  und  zusammengesetzten  Staatskörper  zu  unterscheiden  sein.  Dies  führt
uns  auf  die  sog.  Staatenverbindungen,  in  denen  sich  für  uns  gleichzeitig  der  Uebergang
  zu  den  Deutschen  Verfassungen  vorbereiten  wird.

Neuere  kune  en  über  Staatssorm:  G.  C.  Lewis,  A  dialogue  on  the  ben  forn
ae  —  *nr  H.  Passy,  Des  formes  de  gouvernement  et  des  lois,  aul  les
8  1  nheitestaat  und  Staateneinungen.  Betrachtet  man  die
territoriale  Wirksamkeit  und  Organisation  der  Staatsgewalt,  so  ergiebt  sich  ein
Unterschied,  je  nachdem  der  Staatszweck  als  einheitlicher  und  einfacher  in  der  Staatsgewalt
  dargestellt  ist,  oder  im  Volke  neben  einem  einheitlichen  Gesammtzweck  Aller
noch  Sonderzwecke  einzelner  Glieder  in  der  Einrichtung  der  Staatsgewalt  zur  Erscheinung
  kommen.  In  dieser  Richtung  treffen  wir  auf  solgende  Unterscheidungen.
Zunächst:
1.  Der  Einheitsstaat.  Der  herrschende  Staatswille  erscheint  vollkommen
selbständig  und  —  verfassungsrechtlich  —  uneingeschränkt  in  Beziehung  aui  die
Gegenstände  seiner  Wirksamkeit:  ein  Staatsgebiet  gegenüber  einer  Negierung.
VBergrößert  sich  der  Einheitsstaat,  so  lann  dies  nur  im  Wege  der  Einverleibung
oder  Inkorporation  geschehen,  womit  sreilich  nicht  ausgeschlossen  wird,  daß  den  einverleibten
  Getbietstheilen  besondere  Eigenthümlichleiten  in  Gesetz  und  Verwaltung
belassen  werden.  Das  Anerkenntniß  solcher  Eigenthbmlichkeiten  hängt  indessen  lediglich
  von  dem  Ermessen  des  Gesetzgebers  ab,  welchem  keinerlei  bindende  Schranke  gesetzt
  ist.  Vereinigt  sich  der  Einheitsstaat  mit  anderen  Staaten  zu  gemeinschaftlichen
Zwecken,  so  kann  dies  unter  Wahrung  seines  Fortbestandes  nur  im  Wege  völkerrechtlicher
  Alliancen  vorübergehend  nach  dem  Prinzip  der  Gleichberechtigung  souveräner
  Staaten  geschehen.
        <pb n="1011" />
        EILII  1017

2.  Die  Realunion,  die  dauernde  und  von  Rechtswegen  unlösliche  Verbindung
  mehrerer  Staatsgebiete  unter  einem  gemeinschaftlichen  Herrscher,  aber  unter
Aufrechterhaltung  der  territorialen  Trennung  beider  und  unter  grundsätzlich  anerkannter
  Bewahrung  des  jedem  Staatsgebiete  eigenthümlichen  Verfassungsrechtes.
Innerhalb  der  Realunion  find  mannigfache  Abstufungen  denkbar,  je  nachdem  die
vereinigten  Gebiete  einander  fremdartiger  gegenüberstehen  oder  näher  verbunden  sind.
Gegenstand  und  möglicherweise  auch  Form  der  Willensäußerung  der  einen  Staatsgewalt
  find  somit  in  beiden  Gebieten  verschieden.  Ein  nächstliegendes  Beispiel  liejert
Ungarn  mit  seiner  besonders  gestalteten  Verfassung  gegenüber  dem  Kaiserthum  Oesterreich.

8.  Die  Personalunion,  als  die  unter  dem  Borbehalt  der  Lösbarkeit  geschlossene
  Verbindung  mehrerer  Staaten  unter  der  Person  eines  und  defselben  Herrschers,
  daher  auch  von  einigen  Publizisten  „vorübergehende  Union“  genannt.  Irrigerweise
  erblickt  man  hier  und  da  schon  in  der  völligen  Berschiedenheit  zweier  nebeneinander
  bestehender  Verfassungen  bei  dem  Borhandensein  eines  gemeinsamen  Herrschers
das  Merkmal  der  Personalunion.  Eine  solche  ist  herzustellen  1.  entweder  zwischen
mehreren  Wahlreichen,  welche  einen  und  denfelben  Herrscher  erwählen,  oder  2.  zwischen
einem  Wahlreich  und  einer  erblichen  Monarchie,  oder  3.  zwischen  mehreren  Erbmonarchien,
  wenn  deren  Succeffionsordnung  eine  verschiedene  bleibt  (wie  beispielsweise
in  England  und  Hannover  von  1714—1887),  oder  endlich  4.  bei  gleicher  Successionsordnung,
  wenn  nach  dem  Aussterben  des  gemeinschaftlichen  Herrschergeschlechtes
jedem  Staate  für  sich  die  Berufung  des  neuen  Herrschers  freigestellt  bleibt.  Schleswig,
  Holstein  und  Lauenburg  in  ihrem  wechselseitigen  Verhältniß  und  im  Verhältniß
zur  Dänischen  Monarchie  zeigten  ehemals  Personal-  und  Realunionen  neben  einander.
  Schleswig  und  Holstein,  in  Realunion  zu  einander  stehend,  befanden  sich
nach  der  Deutschen  Staatsrechtslehre  gemeinsam  im  Verhältniß  der  Personalunion
zu  Dänemark,  nachdem  die  Thronfolgeordnung  im  letzteren  Staate  eine  kognatische
geworden  war.  Luremburg  und  Holland  stehen  im  Verhältniß  der  Personalunion.

Ob  zwei  Staaten  im  Verhältniß  der  Personal=  oder  realen  Union  zu  einander
stehen,  ist  nicht  immer  mit  Liichtigkeit  sestzustellen.  Zweifel  find  beispielsweise  in
Beziehung  auf  Oesterreich-Ungarn  und  Norwegen-Schweden  erhoben  worden.  Solche
Zweifel  erheben  sich  zumal  dann,  wenn  in  dem  die  Union  begründenden  Vertrage
für  den  Fall  des  Aussterbens  einer  beiden  Staaten  dauernd  gemeinsamen  Dynastie
nichts  bestimmt  ist.  Da  über  den  Wortlaut  des  konstitutiven  Staatsvertrages,  durch
den  eine  Union  geschaffen  ward,  die  Absicht  der  Kontrahenten  vorherrschend  bleibt,
wird  das  Stillschweigen  über  den  Fall  des  Aussterbens  dahin  auszulegen  sein,  daß
jeder  Staat  unbehindert  bleibt,  selbständig  einen  neuen  Herrscher  zu  wählen.  Ob
diese  Eventualität  mit  dem  Wesen  der  Realunion  noch  vereinbar  ist  oder  nicht,
läßt  sich  nicht  ausmachen.  Aus  dem  Wesen  der  Personalunion  folgt  dagegen,  daß
der  Herrscher  für  einen  der  verbundenen  Staaten  abdiziren,  und  dennoch  für  den
ardder  fortregieren  kann,  was  bei  Realunionen  unzulässig  erscheint.

teratur:  Juraschek,  Ferberel  urd  Nealunion,  128  Domtscher  von  Nollesber
  Sr  Monarchische  Bun  dessigat  Oen.  eich--Ungarn  u  d  ber  Verliner  Vertrag,  1680;
Fenlbet  Ehr,  von  den  —  *  1";
10.  Konföderationen.  Eine  weitere  Art  der  Staatenverbindung  bilden
endli

4.  der  Staatenbund  und

5.  der  Bundesstaat.  Diese  beiden  letzteren  Bezeichnungen  gehören  der  Deutschen
  Staatstheorie  an,  welche  die  ausländischen  Schriftsteller  erst  später  in  besonderen
  Wortbildungen  nachzuahmen  suchten:).  Ungenau  erscheint  der  Ausdruck
Bundesstaat  insofern,  als  dat  Vorhandensein  mehrerer  Staaten  in  ihm  nicht

1)  Z-  sprechen  neuerdings  die  Italiener  von  stato  federativo  und  confederarione
—
        <pb n="1012" />
        1018  Das  Affentliche  Recht.

angedeutet  ist.  wie  in  den  „Vereinigten  Staaten“,  welche  nach  der  Deutschen  Terminologie
  einen  Bundesstaat  bilden.  Für  das  positive  Staatsrecht  in  Deutschland
ist  er  außerdem  bedenklich,  weil  in  den  Reichsgesetzen  als  Bundesstaaten  gerade
die  einzelnen  Mitgliederstaaten  bezeichnet  werden.  Die  ursprünglich  gemeinschaftliche
Bezeichnung  für  beide  Stoatsverbindungen  war  „Konsöderation"“.  Die  fefte
juristische  Unterscheidung  von  Staatenbund  und  Bundesstaat  ist  schwierig.  Man
kann  wesentliche  und  unwesentliche  Merkmale  unterscheiden.  Solche  unwesentliche
Mertmale  find  vielfach  hervorgesucht  worden,  indem  man  entweder  das  rein  historische
  Moment  der  Entstehung  bestimmter  Staatenverbindungen  ins  Auge  faßte,
oder  sich  allzu  sehr  an  augenblicklich  gegebene  Verhältniffe  einzelner  Konsöderationen
generalisirend  anschloß.  Die  in  der  neuesten  Zeit  als  Muster  vielfach  benutzten,
sogar  für  die  Theorie  unausgcsprochen  maßgebenden  Staatenverbindungen  waren:
die  Aordamerikanische  Union  und  die  Schweiz  (seit  1848)  als  Formen  für
den  Bundeestaat,  und  der  ehemalige  Deutsche  Bund  als  Staatenbund.

Staatenbund  und  Bundessftaat  stimmen  darin  überein:  daß  beide  Verbindungen
auf  der  für  mehrrre  Staaten  gegebenen  bleibenden  Gemeinsamkeit  gewisser
Zweckbestimmungen,  der  ihnen  entsprechenden  dauernden  und  unlöslichen
Verbindung  der  Mitglieder  und  dem  Vorhandensein  gewisser  gemeinschaftlicher  Anstalten
  beruhen.  Als  der  natürlichste  und  wirksamste  Grund  aller  Staatenverbindungen
  erscheint  jedenjalls  das  gemeinsame  Bedürfniß  schwächerer  Staaten,  sich
dauernd  gegen  mächtige  Rachbarn  zur  Vertheidigung  zu  verbinden,  und  eben  deswegen
  auf  bloße  Allianceverträge  und  deren  zeitliche  Begrenzung  Verxzicht  u  leisten.
Diese  internationale  Zweckbestimmung,  deren  Erfaffung  bereite  eine  Ueberwindung
  des  den  einzelnen  Staaten  innewohnenden  Selbständigkeitstriebes  und  der
selbst  unter  verwandten  Gemeinwesen  üblichen  Eisersucht  verlangt,  tritt  in  dem
Staatenbunde  bestimmend  hervor.

Wenngleich  nur  auf  diesen  einen  Zweck  angelegt,  trägt  er  nothwendigemweise
eine  Beziehung  zu  den  inneren  Angelegenheiten  allet  einzelnen  zu  ihm  gehörigen
Staaten  in  sich.  Um  der  äußeren  Sicherheit  willen  muß  er  Frieden  im  Immeren
aufrechterhalten,  das  Bestehen  jeder  einzelnen  Regierung  gegen  innere  Gejahren
schützen,  an  Stelle  des  Kriegsrichts  unter  den  Mitgliedern  für  rechtliche  Entscheidung
rtwaiger  Streitigkeiten  Sorge  tragen,  die  Bereitschaft  von  Geldmitteln  und  Truppen
für  den  Nothiall  überwachen.  Im  Bundesstaal  hingegen  herrscht  pofitiv  die
Idee,  daß  die  äußerliche  Trennung  des  internationalen  Zweckes  einer  Staatengemeinschaft
  von  deren  inneren  Angelegenheiten  in  einer  festen  Linie  nicht  durchzuführen
  ist,  und  daß  äußere  Sicherheit  auch  innere  Gemeinschaft  des  nationalen
  Lebens  in  den  Grundzügen  verlangt.  Im  Bundesstaat  herrscht  mit  dem  internationalen
  Zwecke  der  Selbständigkeit  der  nationale  Zweck  gemeinfamer  Volksentwicklung
  nicht  blos  in  der  Nichtung  der  Macht,  sondern  auch  des  Rechts  und  der
Kultur.

Hieraus  nun  ergiebt  sich  der  oberste.  Unterschied  zwischen  beiden:  Zum  Bundesstaat
  wird  erfordert  das  Vorhandensein  einer  höchsten,  den  Gesammtwillen  aller  Mitgliederstaaten
  nach  außen  und  innen  repräfentirenden  Gewalt  mit  unmittelbarer  Verfügungsberechtigung
  über  die  gemeinsamen  Machtmittel  und  unmittelbarer  Verpflichtung
  der  Staatsbürger  in  ihrem  Verhältniß  zur  Bundesgewalt.  Daher:  mindestens
eine  direkt  gebietende  Bundesgesetzgebung.  wirksam  ohne  Zuthun  und  sogar  gegen
den  Willen  der  einzelnen  Staatsregierungen.  Im  Staatenbund  find  einstimmig
oder  mit  Mehrheit  gefaßte  Beschlüsse  der  Regierungen  nur  für  diese  selbst  verbflichtend
  und  zwar  ohne  die  für  die  Geltung  des  Gesetzes  wesentliche  Form  der
Publikation,  während  sie  für  Unterthanen  nur  in  Gestalt  eines  publizirten  Landesgesetzes
  verbindlich  werden  können.  Dieser  tici  eingreifende  Unterschied  ist  auch
sprachlich  wiederzugeben  in  der  Gegenüberstellung  von  Bundesbeschlüssen  im  Staatenbund
  und  Bundesgesetzen  im  Bundesstaat.  Vom  Standpunkte  der  Unterthanen  auf-
        <pb n="1013" />
        5.  Das  Deutiche  Versassungoerecht.  1019

gefaßt.  Tbiegelt  sich  diese  Verschiedenheit  nothwendigerweise  darin  ab,  daß  im  Staatenbunde
  einfaches  Unterwerfungsverhältniß  zu  den  Landesregierungen,  im  Bundesstaate
  iin  doppelies.  zu  Land  und  Bund  geordnetes,  sich  herausstellen  muß.  Vollkommen
  durchgeführt,  verlangt  der  Bundesstaat  endlich  die  völkerrechtliche  Darstellung
der  nationalen  Einheit  nach  außen  in  einem  einsachen  internationalen  Vertretungsverhöltniß
  des  Bundes,  wöhrend  im  Staatenbunde  das  Vertretungorecht  der
einzelnen  Staaten  bei  auswärtigen  Mächten  nur  durch  die  Zweckbestimmung  der
gemeinschasftlichen  Sicherheit,  also  durch  Verbot  kriegerischer  Alliancen  beschränkt  zu
sein  braucht.

Auch  in  der  Heeres=  und  Finanzverfassung,  in  der  Volksvertretung  und  im
Staatsbeamtenthum  werden  sich  Unterschiede  zwischen  Staatenbund  und  Bundesstaat
regelmäßig  herausstellen;  doch  können  diese  als  Grundmerkmale  nicht  anerkannt
werden.  Dem  Auslande  gegenüber  ist  aber  von  Wichtigkeit,  daß  im  Staatenbunde
bei  Verletzungen  des  den  Bund  konstituirenden  Vertrages  der  einzelne  Staat  in  sein
Kriegsührungsrecht  gegen  andere  Staaten  unmittelbar  wieder  eintritt,  nachdem
er  sich  von  seinem  Bundesverhältniß  losgesagt  hat,  im  Bundesstaat  hingegen  bewaffnete
  Gewalt  eines  einzelnen  Staates  gegen  seine  Bundesgenossen  nur  als  Bürgerkrieg
  erscheinen  kann.

Die  Hauptsache  bleibt:  im  Bundesstaat  konkurriren  Bundes=  und  Landesgesetzgebung
  felbstverständlich  unter  Ausschließung  oder  Unterordnung  der  letzteren  in
allen  Bundessachen,  im  Staatenbund  besteht  nur  eine  gesetzgebende  Gewalt,  diejenige
der  einzelnen  Länder.  Eine  Abgrenzung  der  in  Bundesstaaten  der  Gesammtheit
zustehenden,  von  den  den  einzelnen  Ländern  vorbehaltenen  Gesetzgebungsmaterien  ist
theoretisch  nicht  zu  finden.  Das  Maß  des  Gemeinsamen  kann  kleiner  oder  größer,
es  kann  so  groß  sein,  daß  in  Frage  kommt,  ob  der  Name  des  Staates  den
einzelnen  Bestandtheilen  belassen  werden  darf  oder  nicht.  Von  der  Souveränetät
der  einzelnen  Staaten  kann  im  konsequent  vollendeten  Bundesstaate  nicht  mehr  die
Rede  sein.

Außer  dem  Bundesstaat  und  Staatenbund  wollen  ohne  zureichenden  Grund
einige  Staatsrechtslehrer  noch  eine  dritte  Form  der  Staatenverbindungen  unterscheiden:
  den  Staatenstaat,  welcher  gleichsam  in  der  Mitte  stehen  soll  zwischen
den  bereits  beschriebenen  Gestaltungen,  indem  er  das  Nebeneinanderbestehen  zweier
Staatsgewalten,  einer  Reichsgewalt  und  einer  Territorialgewalt,  wie  Deutschland
nach  dem  Westfälischen  Frieden,  aufzeige.  Zwischen  den  reinen  und  scharf  ausgeprägten
  Formen  des  Bundesstaates  und  des  Staatenbundes  giebt  es  allerdings
unleugbare  Uebergangszustände,  in  denen  die  Formen  undeutlich  und  unklar  erscheinen.
Wie  der  Einheitsstaat,  so  kann  auch  der  Staatenbund  und  Bundesstaat  republikanisch
oder  monarchisch  sein.  Es  ist  sogar  möglich,  daß  monarchische  und  republikanische
Staaten  unter  einer  Staatsgewalt  vereinigt  find.  Die  Schweiz  hatte  ehemals  an
Neuenburg  einen  monarchisch  regierten  Kanton,  das  Deutsche  Reich  umschließt  drei
Republiken  außer  seinen  Einherrschaften.

Literatur:  Bon  den  m—.  jen  Fndeln  —i  #brbacker  urnsn  Teutschen

  Staatzrechts.  —'!  Freema  tory  o  I—

Waig,  Das  Wesen  des  Bundesstaates  in  n  .  der  Polist  1862:  6.  Cohn,
id,  —  inter  ees  o  civita  et  ciritatem  consoederatam  3  constitn.

tüonibus  Germanise,  Hel  mericae  pnra,  1868:  G.  Meyer,

w  des  üt  ———  1868,  S.  1—  uunk.  und  an  3#  be2

auch  die  gang  Werke  en  in  dieser  Materie  anen  Arbei

Lett  vdel,  Der  Bundesstaatsbegriff,  in  4  —it  ha
für  die  —  hbhifterle  1872  Hest  2,  3:1  Brie,  Der  Bundesstaat.

theilung,
        <pb n="1014" />
        1020  Das  öffentliche  Recht.

II.  Der  Entwichlungsgans  des  neueren  Deutschen  Versallungsrechtes.

&amp;amp;  11.  Die  RNeihenfolge  der  Deutschen  Staatenverbindungen
seit  1806.  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen  hat  ihre  besondere  Bedeutung
für  Deutschland.  Sie  ist  zum  größeren  Theile  sogar  eine  Abstmktion  aus  Deutschen
Staatszuständen.  Aus  der  alten  Unterordnung  der  Stämme  und  Vafallen  unter
Kaiser  und  Reich  entwickelte  sich  seit  dem  13.  Jahrhundert  mehr  und  mehr  eine
Nebenordnung  von  Reich  und  Territorium.  Seit  dem  Westsälischen  Frieden
von  1648  bildete  Deutschland  einen  zusammengesetzten,  thatsächlich  frrilich
zerrissenen  Staatskörper,  defsen  Leben  sich  in  die  Landeshoheiten  zurückgcgogen  hatte.
Auch  mit  der  im  Jahre  1806  erfolgten  Auflösung  des  alten  Deutschen  Kaiserreichs
und  der  damals  verkündeten  Souveränetät  der  einzelnen  Deutschen  Staaten  war
die  Herstellung  einer  Verbündung  unter  ihnen  nicht  aufgegeben.  Die  neueren
Dtschen  Staatenverbindungen  find:

der  Rheinbund  von  1806,  als  Vereinigung  Deutscher  Mittel-  und  Kleinbonel.
  unter  Buschllehung  der  beiden  Drutschen  Großmächte,  Preußen  und  Oesterreich;

2.  der  Deutsche  Bund,  unter  Annahme  eines  dualistischen  Prinzips  in  der
beschränkten  Theilnahme  beider  Großmächte,  unter  gleichzeitiger  Belassung  eines
Theiles  ihrer  Besitzungen  außerhalb  des  Bundesgebietes;  von  1815—1866  mit
einer  dreijährigen  Unterbrechung  vom  Jahre  1848—1851;

der  Rorddeutsche  Bund  von  1866—1871,  als  die  VDereinigung
Deutscher  Staaten  unter  der  Vorherrschaft  einer  Großmacht  bei  gleichzeitiger  grundsätzlicher
  Ausschließung  Oesterreichs  und  unter  thatsächlicher  Fernhaltung  der  Süddeutschen
  Staaten,  und

4.  das  neudeutsche  Kaiserreich  seit  1871.

Diese  für  die  neueren  Deutschen  Staatszustände  wichtigen  Verbindungen  find
in  Kürze  zu  betrachten:

12.  Der  Rheinbund,  dessen  Bildung  durch  die  Franzöfischen  Revolutionskämpfe,
  die  Abtretung  des  linken  Rheinufers  an  Frankreich  und  den  Reichsdeputationshauptschluß
  von  1808  bereits  eingeleitet,  in  der  zu  Paris  am  12.  Juli  1806  abgeschlofsenen
  Rheinbundsacte  (Acte  de  conféderation  de  Rhin,  taité  entre  S.  N.
IiEmpereur  des  Français  et  les  membres  de  I'Empire  germanique  denommes)  von
sechzehn  Deutschen  Fürsten  vollzogen  ward.  Andere  Fürsten  traten  späterhin  nach
der  Niederwerfung  Prrußens  hinzu.  Mit  Ausnahme  des  Preußischen,  Oesterrrichischen
und  durch  Einverleibungen  Französisch  gewordenen  Gebietes  umsaßte  der  Rheinbund
semmtiche  Deutsche  Staaten  (im  Jahre  1810;  57083  Quadratmeilen  mit  14,935,265

Seelen).  Eine  Schöpfung  Napoleonischer  Fremdherrschaft,  heimischer  Schwäche  und
dynastischer  Selbständigkeitsgelüste  Deutscher  Fürsten,  überdauerte  er  den  Sturz  seines
Schutzherrn  nicht,  so  daß  sein  etwa  siebenjähriger  Bestand  nur  eine  kurze  Uebergangsperiode
  darstellt,  während  welcher  sich  eine  feste  Verfaffung  der  neuen  Staatengruppe
nicht  herausbilden  konnte.  Politisch  war  indessen  die  Rheinbundszeit  von  Bedeutung
durch  die  Zerstörung  der  letzten  Reste  des  alten  Reichsrechts,  durch  Vollendung  der
fürstlichen  Souveränetät  seiner  Mitglieder,  durch  die  mit  ihm  bewirkte  territoriale
Umwälzung,  in  welcher  der  mächtigere  Nachbar  die  Gebietstheile  der  schwächeren
verschlang,  durch  die  Mediatifirungen,  deren  Rechtsfolgen  in  den  Ausuahmerechten
des  hohen  Adels  noch  heute  sortbestehen.  Der  Rheinbund  bildet  deswegen  den
Ausgangspunkt  der  neueren  Deutschen  Verfassungsgeschichte,  zumal  der  Rheinbund
in  keiner  Weise  als  Rechtsnachfolger  des  alten  Deutschen  Reichs  anzusehen  ist.
Die  reichsritterschaftlichen  Gebiete  verschwanden  von  der  Karte,  mit  ihnen  die  Reichsstädte
  Frankurt  und  Nürnberg,  die  Befitzungen  des  Deutschen,  des  Johanniterordens
und  die  Horrschafst  von  72  reichsständigen  Fürsten  und  Grasen.  So  ward  das

1803  begonnene  Werk  der  willkürlichen  Einziehungen  vollendet.  Auch  auf  die
        <pb n="1015" />
        5.  Das  Deutsche  Bertuffungorecht.  1021

inneren  Staatsverhältnisse  der  einzelnen  Deutschen  Länder  wirkte  die  Rheinbundsperiode
  vielsach  zerstörend.
Literatur:  Perthes,  Polit  ustaͤnde  und  onen  in  aode#  land  zur  Zeit  der
ranboßch=  batn  Wi  3  iische  waßm  und  Le  bei  G.  aischlern  "  2  Juris
onfoederationls  Germaniche.  %%  I.;  Klüber,  Staatzrecht  des  Wrrnt
&amp;amp;  13.  Der  Deutsche  #un  souveräner  Fürsten  und  Sreier
Städte.  Heworgegangen  aus  sehr  verschiedenartigen  Bestrebungen  und  aus  rein
äußerlicher  und  lockerer  Verknüpfung  widerstreitender  Regierungeinterefsen,  zeigte  der
Deutsche  Bund  von  Ansang  an  die  unverföhnliche  Gegenüberstellung  von  Preußen  und
Ocsterreich,  der  Mittel=  und  Kleinstaaten.  Wesentlich  ein  Werk  Oesterreichischer  Ueberlegenheit
  auf  dem  diplomatischen  Gebicte,  ward  die  Deutsche  Bundesacte,  zwanzig  Artikel
enthaltend,  durch  die  Bevollmächtigten  von  36  Deutschen  Regierungen  (wozu  später
noch  ein  serneres  Mitglied  hinzutrat)  zu  Wien  am  8.  Juni  1815  einzeln  für  sich  und
zwei  Tage  darauf  auch  noch  als  Bestandtheil  der  Wiener  Kongreßacte  unterzeichnet.
Zu  einer  festeren  Abgeschlossenheit  und  Gestaltung  gelangte  der  Deutsche  Bund
erst  seit  dem  Jahre  1820  mit  dem  gemeinsamen  Gegensatze  aller  Regierungen  gegen
dicjenigen  Bestrebungen  des  Deutschen  Volkes,  welche  sich  auf  eine  freiheitliche  und
nationale  Fortbildung  der  gegebenen  Einrichtungen  richtcten.  An  der  Stelle  einer
theils  verheißenen,  theils  beabfichtigten  Gamntie  allgemein  ständischer  Berechtigungen
durch  den  Bund  entstand  eine  Garantie  fürstlicher  Machtvollkommenheiten,  die  sich
sogar  gegen  die  von  einzelnen  Regierungen  selbst  ausgegangenen  Staatsrechtsbildungen
kehren  konnte.  Aus  den  Karlsbader  Ministerialkonserenzen  (vom  6.  bis  31.  August
1819),  bei  welchen  zehn  Deutsche  Regierungen  betheiligt  waren,  und  den  allgemeinen
Wiener  Konserenzen  ging  die  Wiener  Schlußacte  vom  15.  Mai  1820  hervor,
  welche  als  eine  Ergänzung  der  Bundesacte  von  1815  das  zweite  Grundgesetz
des  Deutschen  Bundes  darstellt  und  65  Artikel  enthält.  An  diese  beiden  Bundesgrundgesetze
  sich  anschließend,  bildeten  besondere  Bundesbeschlüsse  des  in  Frankfurt  a.  M.
ständig  versammelten  Bundestages,  auf  Grundlage  entweder  einer  einfachen
Majorität  oder  der  in  allen  wichtigeren  Fällen  erforderlichen  Einstimmigkeit  die
Quellen  der  öffentlichen  Ordnung  für  ganz  Deutschland.
urch  die  Bewegung  des  Jahres  1848  überwältigt,  ward  der  Bundestag  durch
gemeinsamen  Beschluß  seiner  Mitglieder  aufgehoben,  um  einer  von  ihm  felbst  als
nothwendig  erklärten  Neugestaltung  der  Dinge  im  bundeestaatlichen  Sinne  Platz  zu
machen.  Die  Bemühungen  der  am  18.  Mai  1848  zusammengetretenen  „konstituirenden
  Nationalversammlung“  in  Frankfurt,  der  am  28.  Juni
desselben  Jahres  gefetzlich  geordneten  Centralgewalt  und  der  nach  der  Auflösung
beider  unmittelbar  mit  einander  verhandelnden  Regierungen  Deutschlands  scheiterten
gleichmäßig  an  dem  Widerstande  unvereinbarer  Regierungsinteressen  und  seindlicher
Parteimeinungen.  Zwar  kam  eine  Deutsche  Reichsverfassung  zu  Stande,  welche  am
28.  März  1849  zum  Abschlusse  gelangte  und  im  Reichsgesetzblatte  vom  28.  April
desselben  Jahres  verkündet  ward,  nachdem  schon  vorher  deren  auf  die  allgemeinen
staatsbürgerlichen  Rechte  bezügliche  Bestimmungen  unter  dem  Titel  der  Deutschen
Grundrechte  am  27.  Dezember  1848  als  Gesetz  verkündet  worden  waren.  Diese
wesentlich  demokratisch  geartete  Verfafsung  ward  indessen  hinfällig,  als  am  28.  April
1849  der  König  von  Preußen  die  ihm  angetragene  erbliche  Kaiserkrone  ablehnte.
.  Bundesreformversuche.  Von  diesem  Augenblicke  begann  eine
Zeit  der  parlamentarischen  Wirren  und  fürstlichen  Koalitionen,  die  schon  1850  einen
inneren  Krieg  heraufbeschworen  hätten,  wenn  nicht  die  Cesterreichische  Diplomatie,
mit  den  Süddeutschen  Königreichen  und  dem  Auslande  verbündet,  einen  entschiedenen
Sieg  über  die  Preußischen  Resormbestrebungen  davongetragen  und  die  nach  den
vorangegangenen  Ereignissen  rechtswidrige  Wiederherstellung  des  alten  Bundesrechts
durchgesetzt  hätte.  Die  hauptsächlichsten  Reformversuche  nach  dem  Scheitern  der
Deutschen  Reichsverfassung  waren  die  folgenden:
        <pb n="1016" />
        1022  Das  sstentliche  Recht.

1.  Das  Preußische  Unionsprojekt,  beruhend  auf  dem  sog.  Dreikönigsbündniß
  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  Hannover  vom  26.  Mai  1849.
Als  Weg  zu  einer  Neform  war  vorgezeichnet:  Festhaltung  der  wesentlichen  in  der
Deutschen  Reichsverfafsung  von  1849  enthaltenen  Bestimmungen,  freie  Vereinbarung
unter  den  Deutschen  Regierungen  wegen  ihres  Beitritts  zu  dem  neu  zu  gründenden
Bundesstaat,  Beibehaltung  des  völkerrechtlich  1815  zu  Oesterreich  geschaffenen  Verhältnisses
  in  einem  weiteren  Bunde.

Der  von  Preußen,  vorgelegte  Entwurf  und  die  dazu  gehörige  Additionalacte
vom  26.  Februar  1850  ward  von  dem  am  20.  März  1850  eröffneten  Parlamente
der  Deutschen  Union  zu  Erfurt  angenommen,  indessen  im  November  1850  definitiv
aufgegeben.

2.  Das  mittelstaatliche  Projekt,  beruhend  auf  dem  sog.  Münchener
Eutwurfe  vom  27.  Februar  1850:  An  Stelle  einer  bundesstaatlichen  und  einheitlichen
  Exekutive  ein  Dirktorium  von  sieben  Mitgliedern,  aus  welchem  die  Kleinstaaten
  gänzlich  verbannt  bleiben  sollten;  Beschlußfaffung  i  im  Direktorium  mit  einfacher

Stimmenmehrheit  vorbehältlich  der  Fälle  einer  Verfaffungsänderung;  eine  sog.
Nationalvertrrtung  von  300  Mitgliedern  nach  dem  Gedanken  der  Trias,  welche  je
100  Mitglieder  aus  den  beiden  Großmächten  und  der  außer  ihnen  verbleibenden.

Staatsgruppe  durch  Delegationen  aus  den  einzelnen  Ständekammern  berufen  will;
im  Wesentlichen  damit  Übereinstimmend  waren  Oesterreichs  Bestrebungen  unter  der
Vomaussetung,  daß  die  Aufnahme  seines  gcmmien  außerdeuischen  Besitzstandes  in
den  Deutschen  Bund  zugestanden  werden  würd

3.  Die  freien  Konferenzen  in  Tresben,  verinbart  durch  die  Olmũtzer
Punktation  vom  29.  November  1850,  unterzogen  sich  noch  der  Erdrterung  etlicher
im  Ganzen  wenig  bedeutender  Verbefferungsvorschlägl.  Nach  dreijährigem  Interim
war  der  alte  Bund  im  Juni  1851  wiederum  restaurirt.  Ein  Theil  der  alten,  vor
1848  gefaßten  Bundesbeschlüsse  (die  seit  1819  erlassenen  sog.  Ausnahmegesetze)
blieb  in  Folge  eines  am  2.  April  1848  gefaßten  Beschlusses  aufgehoben.  Inzwischen
wendete  sich,  kaum  wiederhergestellt,  die  Bundesversammlung  sehr  bald  von  Neuem
gegen  die  freiere  Verfassungsentwicklung  der  einzelnen  Deutschen  Staaten,  gegen  die
Deutschen  Grundrechte,  die  Preß=  und  Vereinefreiheit.

Mit  dem  Jahr  1861  ergriffen  die  Regierungen  wiederum  die  Initiative  in
mehrfachen  Vorschlägen  zur  Verbesserung  des  alten  Bundesrechts.  Erwähnenswerth
aus  diesem  letzten  fünfjährigen  Zeitraum  von  1861  bis  1866  find  folgende  Versuche
  und  blnreuneen:

Der  Sächsische  Resormplan  vom  15.  Oktober  1861,  mit  welchem  die  in
Warpurg  berathenden  Mittelstaaten  in  ihren  Anträgen  vom  14.  August  1862  im
Wesentlichen  übereinstimmten,  indem  eine  sog.  Delegirtendersammlung  am  Bunde
zur  Sertun  allgemeiner  Gesetzentwürse  verlangt  wurde.

Das  Oesterreichische  Resormprojekt  vom  17.  August  18683,  berathen  auf
dem  —“1  Fürstentage  ohne  Antheilnahme  Prrußens.  Vielfach  den  Münchener
Entwurs  von  1850  wiedergebend,  stellt  dasselbe  eine  Verbündung  der  mittelstaatlichösterreichischen
  Interessen  dar.  Daher  die  Vertheilung  der  300  Delegirten  am  die
dri  Staatengruppen  der  Trias.  Vorgeschlagen  war:  Bundesdirektorium,  Bundesgericht
  und  Bundesrath  und  eine  von  aller  früheren  Tudition  abweichende  „Fürstenversammlung“;
  Beschlußfassung  im  Direktorium,  bestehend  aus  Oesterreich,  Preußen
und  Bayern  und  zwei  anderen  durch  die  Souveräne  der  drei  gemischten  Bundesarmerkorps
  gewählten  Fürsten  und  zwar  mit  Stimmenmehrheit  unter  Oesterreichischem
Vorsit.

3.  Das  Preußische  Rejormprojelt,  welches  in  einem  Antrage  vom  9.  April
1866  die  Einberufung  einer  aus  direkten  Wahlen  und  allgemeinem  Stimmrecht
hervorgegangenen  Nationalvertretung  vom  Bundestage  verlangte  und  vorzugsweise
auf  militärische  Zusammenfasfung  der  nationalen  Streitkräfte  und  eine  volle  Gleich-
        <pb n="1017" />
        5.  Das  Deutsche  Versaffungsrecht.  1023

berechtigung  der  beiden  Großmächte  gerichtet  war.  Sehr  bald  darauf  veränderte  sich
die  Sachlage  so  weit,  daß  Preußen  in  der  Cirkulardepesche  vom  10.  Juni,  auf  das
Unionsprojekt  von  1849  zurückkommend,  die  Stiftung  eines  neuen  Bimdesverhältniffes
unter  Ausschließung  des  Oesterreichischen  Kaiserstnates  in  Vorschlag  brachte.

Durch  den  Bundesbeschluß  vom  14.  Juni,  betreffend  die  Mobilmachung  der
nichtpreußischen  Bundesarmeekorps,  welcher  den  Austritt  Preußens  aus  dem  Bundestag
  zur  Folge  hatte  und  die  unmittelbar  sich  daran  schließenden  Ereignisse  auf  den
Böhmischen  und  Süddeutschen  Schlachtfeldern  ward  demnächst  die  Auflösung  des
Bundesverhältnisses  definitiv  herbeigeführt.  Durch  den  Prager  Frieden  den  23.  August
erklärte  Oesterreich  sein  Ausscheiden  aus  Deutschland.  Am  24.  August  versammelte
die  Minderzahl  der  ehemals  im  Bundestag  vertreten  gewesenen  Regierungen  ihre
Bevollmächtigten  zum  letztenmale  in  Augsburg,  um  die  bereits  thatsächlich  eingetretene
  Auflösung  des  Bundes  förmlich  zu  konstatiren.

Litewatur:  Ueber  die  Geschichte  der  esche  neheltoie.  v.  Kaltenborn,

ichte  d  Bundesverhöltnisse,  Berlin  185  Geschichte  der  Lauhäe-Bun
  “3  860  (unvollendet);  *  durn  Juris  Confoederationis
Germanicse,  Rritens  “  Scasl  besorgte  *—mie  seit

Ferner  2)  gr  die  sktehung.  des  Bundes  als  tn  :  Klüber's  Akten  deß  Wiener
Do3  .  selbe,  Uebersicht  der  t  Verhandlungen  des
Wiener  Kon  u  Die  **  der  Wiener  Aaisterkol-wonherengen
zur  b  85  ein  zang  5#6½1  zasier  Bundes,  1800.

Reformver  die  Testaurstion  .  Hund=  :  C.  Weil,  Ouellen
und  o  r  NDrischen  r  ;  P.  Roth  *  H.  Merk,  Cuellensgemlung
  Mt#  Suticheh  ösentlichen  Recht,  gichte.  152;  Vier  Monate  auswärtige.  Politik.
rlun  chariä,  Die  Nechtswidrigkeit  der  versuchten  Reaktivirung  der  im
N#  *  aufg  6  ue  5  en  Bundesversammlung,  1850.

face  das  Ende  des  Deutschen  Bundes:  H.  Schu  lae,  Die  Krifis  des  Deutschen  Staatsx*
  Furde  186.  (Nachtraß,  zu  dessen  Einleitung  in  dan  Deutsche  Siaatsrecht),  Leipzig
Die  Urkunden  in:  Aegibi  und  Klauhold,  Staatzarchiv  (seit  1861).

8  15.  Das  ehemalige  Deutsche  Bundesrecht.  Was  die  Geschichte
in  dem  fünfzigjährigen  Bestande  des  ehemaligen  Deutschen  Bundesrechtes  erwies,
war  schon  in  den  Paragraphen  der  Bundesgrundgesetze  selbst  für  Diejenigen  klar  vorgezeichnet,
  welche  wissen,  daß  ein  dauernder  Widerspruch  veralteter  und  in  sich  selbst
nicht  entwicklungsfähiger  Satzungen  gegen  die  Lebensbedingungen  einer  noch  kräftigen
oder  gar  sortschreitenden  Nation  unmöglich  ist.

1.  Als  Zweckbestimmung  des  alten  Bundes  war  ausgesprochen:  Erhaltung
  der  äußeren  und  inneren  Sicherheit  Deutschlands  und  der
Unabhängigkeit  und  Unverletzbarkeit  der  einzelnen  Deutschen
Staaten.  Daher  das  Verbot  der  bewaffneten  Selbsthülse  unter  den  Deutschen
Souveränen  und  die  Ordnung  eines  schiedsrichterlichen  Austrägalverfahrens;
daher  die  Beilegung  der  völkerrechtlichen  Persönlichkeit  an  den  Bund  und  die
wechselseitige  Garantie  des  Landesterritoriums  gegen  das  Ausland;  daher  im
Zusammenhange  mit  der  militärischen  Aufgabe  des  Bundes  die  gemeinsame  Unterhaltung
  von  fünf  Bundesfestungen  (Luxemburg,  Mainz,  Landau  sowie  später
Ulm  und  Rastatt)  und  die  Herstellung  einer  Bundeskriegsverfassung  in  den  allgemeinsten
  Grundlagen  einer  nach  dem  Bevölkerungsverhältniß  bemessenen  Kontingentszisfer,
  jedoch  ohne  Einheit  der  Heeresorganisation  und  ohne  ständigen,  auch  im
Frieden  wirksamen  Oberbefehl.  Eine  dem  Bundestage  untergeordnete  Bundesfeldherrnschaft
  war  erst  für  den  Kriegsfall  geordnet.  Das  ganze,  übrigens  nur  auf
den  Landkrieg  berechnete  Vertheidigungswesen  war,  wie  insbesondere  von  Preußen
schon  vor  18148  gerügt  und  durch  die  Erjahrungen  auch  von  1866  erwiesen  wurde,
unficher,  unklar  und  zusammenhangslos,  beruhend  auf  einer  schroff  durchgeführten.
volitich  unhaltbaren,  Unterscheidung  der  Friedens-  und  der  Kriegsverhältnifse.

2.  In  dem  territorialen  Bestande:  Die  vollständige  Zugehörigkeit
weitaus  der  meisten  Staaten  zum  Bunde,  so  daß  diesen  ein  selbständiges  Kriegs-
        <pb n="1018" />
        1024  Das  ösfentliche  Necht.

recht  gegen  das  Ausland  entzogen  war.  Daneben  die  Doppelstellung  Preußens
und  Oesterreichs  als  Deutscher  und  gleichzeitig  wegen  ihrer  nicht  zum  Bunde  gehörigen
  Besitzungen  Europäischer  Mächte,  was  ihnen  erlaubte,  den  Dänischen  Krieg  1864
ohne  Antheilnahme  des  Bundes  zu  führen,  und  die  Neutralität  des  Bundes
bei  nicht-deutschen  Interefsenfragen  dieser  Mächte  von  vornherein  gefährdete.  Endlich
die  theilweise  Zugehörigkeit  von  Staaten,  welche  von  Deutschland  durchaus  verschiedene
Interessen  ihrer  ganzen  Anlage  nach  zu  verfolgen  hatten  (Holland  wegen  Luxemburg
und  Limburg,  Dänemark  wegen  Holstein  und  Lauenburg).

3.  Als  staatsrechtliche  Voraussepung:  In  den  einzelnen  Staaten  die  volle
Souveränetät  der  zum  Bunde  gehörigen  Mitglieder  und  deren  Rechtsgleichheit.
Die  ursprüngliche,  im  Art.  6  der  Bundesacte  ausgeführte  Ziffer  der  Mitglieder
betrug  38;  späterhin  traten  durch  Aufnahme  eines  neuen  Staates  (Hessen--Homburg)
und  durch  Absterben  mehrerer  Herrscherhäuser  oder  durch  Cessionen  Veränderungen
ein.  Der  Grundfatz  der  Rechtsgleichheit,  im  Widerspruch  stehend  mit  der  thatsächlichen
  Vertheilung  der  Macht  innerhalb  des  Staatenbundes,  war  indeffen  nicht
streng  durchgeführt,  wie

4.  die  Organisation  der  Bundesversammlung  nachweist,  welche
in  einen  weiteren  Rath  (Pleuum)  für  Zwecke  der  Abstimmung  in  wichtigeren  Fällen
und  in  einen  engeren  Nath  für  Zwecke  der  Diskussion  und  der  Besorgung  der
lausenden  Geschäfte,  sowie  aller  dem  Plenum  nicht  vorbehaltenen  Sachen  zerfiel.
Die  69  ursprünglichen  Stimmen  des  Plenum  waren  so  vertheilt,  daß  jeder  Staat
mindestens  eine  derselben  führte,  größere  und  mittelgroße  Staaten  hingegen  deren
mehrerr  (höchstens  vier)  abzugeben  hatten.  Im  engeren  Rath  hatten  auch  die
Großmächte  nur  je  eine  Stimme;  außer  elf  sog.  Birilstimmen  bestanden  indessen
noch  sechs  die  kleineren  Staaten  zusammenfassende  Curiatstimmen.

An  die  Stimmenvertheilung  im  Plenum  knüpfte  späterhin  die  Norddeutsche
Bundesverfassung  an.  Jedenfalls  war  die  Gleichberechtigung  der  souveränen  Staaten
Deutschlands  gewahrt  in  dem  Erfordemisse  der  Einstimmigkeit  für  alle  wichtigeren
  Bundesangelegenheiten.  Nach  den  Bundesgrundgesetzen  waren  dies  folgende:

Alle  Gegenstände,  die  nur  im  Pleuum  entschieden  werden  (mit  Ausnahme
der  Kriegserklärungen  und  Friedensschlüsse),  Religionsangelegenheiten,  Abänderung
von  Rechten  und  Pflichten  eines  Bundesgliedes,  Veränderung  des  Besitzstandes,
Abtretung  von  Bundesgebiet  an  auswärtige,  nicht  verbündete  Fürsten,  Fortführung
einer  Stimme  im  Plenum  nach  erbrechtlichem  Anfall  des  Teritoriums  an  einen
anderen  Fürsten,  alle  jura  singulorum  und  folglich  auch  die  Auserlegung  besonderer
  Lasten  für  Bundeszwecke,  Abänderung  der  Bundesgrundgesetze  und  bestehender
  sog.  organischer  Einrichtungen.

Dies  bedeutete:  Unmäöglichkeit  jeder  durchgreifenden  Verbefserung  der
Bundeszustände  bei  dem  von  Anfang  an  gegebenen  Gegensatze  der  Interessen.

5.  Das  Verhältniß  des  Bundes  zu  den  einzelnen  Regierungen
und  deren  Unterthanen  war  ziemlich  unbestimmt  gelassen.  In  folgeuden  Punkten
konnte  eine  IJntewention  von  Bundeswegen  stattsinden:  bezüglich  der  Mediatisirten
und  der  ihnen  garantirten  Rechte;  bezüglich  der  von  der  Wiener  Schlußacte
hgarantirten  Machtfülle  der  fürstlichen  Gewalt,  wovon  späterhin  noch  die  Rede  sein
wird;  bezlglich  der  etwa  von  innen  ausgehenden  Bedrohungen  der  Sicher  heit
des  Zundes,  woraus  sich  die  Bundesbeschlüsse  über  Presse  und  Verrinswesen  und
andere  Dinge  ergeben;  bezüglich  der  den  Unterthanen  rechtswidrig  verweigerten
Rechtshülfe.  Die  Erzüllung  der  den  einzelnen  Regierungen  obliegenden  Bundespflichten
  konnte  durch  Bundesexekution  erzwungen  werden.

Da  die  Einzelheiten  des  alten  Bundesrechts,  insbesondere  die  Vorschriften  über
die  Geschäftsbehandlung,  Über  die  Exekution  und  das  usträgalverfahren  jedes
Interesse  für  die  Gegenwart  verloren  haben,  genügen  die  von  uns  wiedergegebenen
        <pb n="1019" />
        5.  Dus  Deutiche  Verfaffungsrecht.  1025

Grundzüge,  um  die  bezeichnenden  Merkmale  des  im  Jahre  1866  beseitigten  Zustandes
  feem  werden  zu  lassen.
ordan,  Lehrbu  5½.  allgemeinen  *  Dn  en  Staatsrechts,  1881;
ig  A.n  8  —  *X—  X
Tächer  det  Sü  Fn  s  F
Grund  G-  des  Gem  Deutschen  Staatsrechts,  5.  Aufl.  1668,  *
v.  Linde,  Archio  ar  sS  Recht  der  S  Vunbesstaaten,  P68  0  H

8  16.  Die  Begründung  des  Norddeutschen  Bundes.  Im  Artikel  2
des  Prager  Friedens  erkennt  der  Kaiser  von  Oesterreich  nicht  nur  die  Auflöfung
des  ehemaligen  Deutschen  Bundes  an,  sondern  er  ertheilt  auch  seine  Zustimmung
zu  einer  anderweitigen,  ohne  Oesterreich  zu  bewirkenden  Gestaltung  der  Deutschen
Staatsverhältnisse.  Hierbei  ist  ein  Unterschied  gezogen  zwischen  den  Staaten  nördlich
  vom  Main,  bei  welchen  ein  engeres  Bundesverhältniß  mit  Preußen  im  Voraus
anerkannt  wird,  und  den  Süddeutschen  Staaten,  welche  „in  einen  Verein  treten
können,  dessen  nationale  Verbindung  mit  dem  Norddeutschen  Bunde
der  näheren  Verständigung  zwischen  beiden  vorbehalten  bleibt“.
Die  Süddeutschen  Staaten  traten  somit  in  den  Zustand  unbeschränkter  Souveränität
zurück,  wie  er  vor  Begründung  des  Deutschen  Bundes  bestanden  hatte.

Eine  nationale  Verbindung  wurde  sofort  bei  Beendigung  des  Krieges  in  den
Bündnißverträgen,  welche  für  einen  Kriegsfall  dem  König  von  Preußen  den  Oberbefehl
  Übertrugen,  und  späterhin  durch  die  Rekonstruktion  des  Deutschen  Zollvereins
in  Verbindung  mit  der  Herstellung  eines  Zollparlaments  vorläufig  eingeleitet.

Das  Zustandekommen  des  Norddeutschen  Bundes  beruht  auf  mehrfachen  Grundlagen
  thatfächlicher  und  rechtlicher  Art:  aus  Eroberung,  bezüglich  der  ehemals
selbständigen,  1866  in  Preußen  einverleibten  Staatstheile;  auf  freiwilligen  Bündnißverträgen
  zwischen  Preußen  und  der  Mehrzahl  der  Norddeutschen  Regierungen  vom
18.  August  1866  (mit  Mecklenburg  unter  einigen  Vorbehalten  vom  21.  August);
auf  Friedensschlüssen  mit  denjenigen  Norddentschen  Staaten,  welche  sich  am  Kriege
gegen  Preußen  betheiligt  hatten  (Rheinhessen  wegen  seiner  nördlich  vom  Main
belegenen  Gebietstheile,  Meiningen,  Reuß  3.  L.  und  Königreich  Sachsen);  auf  der
Mitwirkung  eines  mit  berathender  Stimme  ausgerüfteten,  aus  Volkswahlen  hervorgegangenen
  Norddeutschen  Reichstags  und  endlich  der  Genehmigung  der  Einzellandtage
  Norddeutscher  Staaten,  soweit  dieselbe  nach  dem  Landesverfassungsrecht  erforderlich
  war.

Die  Norddeutsche  Bundesverfassung  vom  25.  Juni  1867,  in  Galtigkeit  seit
dem  1.  Juli  desselben  Jahres,  war  vorbereitet  worden  durch  Konferenzen  der  Bevollmächtigten
  von  22  betheiligten  Regierungen,  welche  in  Berlin,  vom  15.  Dezember
1866  bis  zum  7.  Februar  1867  versammelt,  den  von  Prrußen  vorgelegten  Entwurf
  ihrer  Prüfung  unterzogen.

Am  24.  Februar  1867  ward  der  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  eröffuet,
der  Entwurf  nicht  unerheblich  in  den  Berathungen  verändert,  mit  den  Regierungen
vereinbart  und  vom  Reichstag  in  der  Endabstimmung  mit  230  gegen  53  Stimmen,
von  den  Bundesregierungen  einstimmig  angenommen.  In  dem  kurz  darauf  einberusenen
Preußischen  Landtage  ertheilte  das  Abgeordnetenhaus  seme  Zustimmung  mit  226
gegen  98  Stimmen,  das  Herrenhaus  einstimmig.

Die  Norddenutsche  Hundewerfaffung  enthielt  79  Artikel,  von  denen  mehrere  als
Uebergangsbestimmungen  sich  darstellen.  Der  Teriitorialbestand  des  Norddeutschen
Bundes  umfaßte  sämmtliche  vom  Main  nördlich  gelegene  Staaten.  Im  Vergleich
zum  Gebiete  des  ehemals  Deutschen  Bundes  ergab  sich  eine  Vermehrung  durch  das
Hinzutreten  der  nicht  zum  Bunde  gehörig  gewesenen  Preußischen  Provinzen  und  von
Schleswig,  eine  Verminderung  (abgefehen  von  Oesterreich,  Liechtenstein)  durch  das
Aus  scheiden  von  Luremburg--Limburg  und  die  Fernhaltung  der  Sütdeussch  Staaten.

v.  Heitzenderff.  Euehklepäle.,  1  4.  Naf#.

Lit
atten-  *5½  #
1840.  elin
        <pb n="1020" />
        1026  Das  Sstentliche  Recht.

Lite  ratur:  Die  Drfassung  des  Vorddeutschen  Bundes.  Mit  t,Himweifung  W  de
enogtalgyischen  rotalle  der  darflber  im  eichstes,  *8  r  ———
jeben  von  N#  el,  Verlin-  15

 

 

 

 

st

Beralhungen  und  alppabetischem  SLachre

Du  eens  des  Nörddeutschen  unbrh  bgn  -  ui  r*-iul  und  n  vollständiger  WMittheilung
  ihrer  Lutstehunfepeschicht,  von  E.  Hiersemenzel,  Hellin.  I8  Die  auf  d
nherh  bezüglichen  Urkunden  enthält:  G.  Hirth,  Aunal  Po  eri
Bu  8968  (gegenwärtig  als  Annalen  *  eulschen  NeicP  seruurscheinend).

A.  Vtt  Archiv  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Zollve  Jahrbuch  für  nelerne
verwaltun  necht  und  Diplomatie  des  Ez  Vundes  z  22  Zellerrine  48
Glaser,  Archiv  des  Vorddeutschen  Bundes,  1.  „1868.  “n  ist:  Thu#
dichum,  Versassung  des  —  La  2  199  er,

 

Grundzüge  des  Norddeutschen  nden  158,  und'v.  Martih,  L  .  die
jassung  des  Norddeutschen  Bundes,

8  17.  Das  Deutsche  Kaiferreich.  Dem  Norddeutschen  Bunde  ward  durch
das  allgemeine  Urtheil  der  Staatemänner  nur  ein  provisorischer  Charakter  zuerkannt.
Fraglich  blieb  unmittelbar  nach  seiner  Entstehung:  ob  diese  gegen  Frankreichs  und
Oesterreichs  Willen  erzwungene,  gegen  die  Abneigung  eines  Überwiegenden  Theiles
der  Süddeutschen  Bevölkerung  begründete  und  auch  manchen  Norddeutschen  Fürsten
ausgenöthigte  Schöpfung  zu  einer  fortschreitenden  Auflösung  Deutschlands  führen
würde,  wie  es  von  leidenschaftlich  erregten  Gegnern  der  norangegangenen  Errignifse
erwartet  ward.  Oder  ob,  was  die  Freunde  der  Preußischen  Politik  erwartrten,  in
Erfüllung  gehen  werde:  daß  der  Norddeutsche  Bund  die  Grundlage  einer  außer.
österreichischen,  ganz  Deutschland  umfassenden  Staatsbildung  darbiete.  Eine  Berbindung
  der  Süddeutschen  Staaten  zu  einem  Sonderbunde,  von  Einigen  gehofft.
stellte  sich  bald  als  unausführbar  heraus.  Eine  Trennung  des  südlichen  Hessens  von
dem  zum  Nordbunde  gehörigen  Theil  war  kaum  durchzuführen,  Baden  erstrebte
offenkundig  seinen  Eintritt  in  das  Gebiet  der  Preußischen  Macht.  Durch  das  Zollbündniß
  vom  8.  Juli  1867  waren  die  Süddeutschen  Staaten  in  einc  engere  handelspolitische
  Gemeinschaft  mit  dem  Norden,  beruhend  auf  den  Institutionen  des  Zollparlamenis,
  des  Zollbundesraths  und  des  Zollbundespräsidiums,  hineingezogen.
Einer  freien  militärischen  Aktion  Süddeutschlands  war  durch  die  im  Jahre  1866
im  Zusammenhange  mit  den  Friedensschlüssen  zwischen  Preußen  und  seinen  Süddeutschen
  Gegnern  verabredeten  Schutz=  und  Trutzbündnisse,  welche  für  den  Fall
eines  Angriffskrieges  ausf  Deutsches  Gebiet  dem  Könige  von  Preußen  den  Oberbesehl
über  die  Süddeutschen  Streitkräfte  einräumten,  eine  Schranke  gesetzt.  Alle  Zweiiel
Über  die  zukünftige  Gestaltung  Deutschlands  löste  der  Ausbruch  des  Deutsch-Fronzösischen
  Krieges  im  Juli  1870.  Aus  der  Gemeinschaft  der  Waffen,  der  Kricgsleiden,
  der  Siege  erwuchs  die  Gemeinschaft  in  den  Grundlagen  des  öffentlichen
Rechts;  aus  der  Einheit  des  kriegerischen  Oberbefehls  die  Einheit  einer  alle  Einzelstaaten
  überragenden  Machtstellung  der  Kaiserwürde,  aus  dem  Norddeutschen  Bunde
das  Deutsche  Reich.  Diesem  Ziele  sind  die  Verträge  geweiht,  welche  während  der
Belagerung  von  Paris  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den  Süddeutschen
Staaten  abgeschlossen  wurden:  1.  Die  Vereinbarung  des  Norddeutschen  Bundes  mit
Baden  und  Hessen  vom  15.  November  1870.  2.  Der  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Baden  und  Hessen  einerseits  und  Württemberg  anderrrseits  vom
25.  Nopbr.  1870.  3.  Der  Vertrag  vom  23.  Novbr.  1870,  betreffend  den  Beitritt
Bayerns  zur  Verfassung  des  Deutschen  Bundes.  Durch  diese  Verträge  waren  erhebliche
  Veränderungen  der  Norddeutschen  Verfassung  bedingt,  wenngleich  deren  Typus
aufrecht  erhalten  blieb.  Der  zum  24.  November  1870  einberufene  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  und  der  Bundesrath  genehmigten  die  vertragsmäßig  stipulirten
Verfassungsänderungen;  ingleichen  ertheilten  die  Süddeutschen  Kammern  die  nach  dem
Landesstaatsrecht  erforderliche  Zustimmung.  An  Stelle  des  Norddeutschen  Bundes
trat  das  Deutsche  Reich,  an  Stelle  des  Bundespräfidiums  die  auf  Antrag  Bayerns
von  Wilhelm  I.  in  Versfailles  am  18.  Januar  1871  feierlich  angenommene  Kaiserwürde.
  Am  3.  März  gewählt,  trat  der  erste  Deutsche  Reichstag  am  21.  Märn
        <pb n="1021" />
        5.  Das  Deutiche  Verfasfungorecht.  1027

1871  in  Berlin  zusammen.  Die  redaktionelle  Verschmelzung  der  inzwischen  bereits
veränderten  Verfassung  mit  den  in  den  Hefsfisch-Badischen,  Württembergischen  und
Bayerischen  Verträgen  enthaltenen  Spezialbestimmungen  zu  einer  einheitlichen  Urkunde
  war  die  Zunächst  zu  lösende  Aufgabe.  Sie  ist  erfüllt  in  dem  Gesetz  vom
16.  April  1871.  in  welchem  die  endgültige  Redaktion  der  Reichsverfassung  abgeschlossen
  vorliegt.  Daneben  bleiben  jene  Novemberverträge  in  fortdauernder
Gültigkeit.

Die  hauptsächlichsten  Unterschiede  der  neuen  Reichsverfassung  im  Vergleich  zur
ehemals  Norddeutschen  Bundesverfassung,  durch  welche  übrigens  die  Kontinuität  des
1866  und  1867  geschaffenen  Zustandes  in  keiner  Weise  unterbrochen  wird,  find
diese:  Die  Erweiterung  der  Reichskompetenz  in  Hinficht  der  Preß=  und  Vrreinsangelegenheiten,
  die  Einschränkung  der  kaiserlichen  Prärogative  durch  das  Erforderniß
bundesrathlicher  Zustimmung  zu  Angriffskriegen,  die  Anerkennung  bestimmter  Sonderrechte
  der  Süddeutschen  Staaten  innerhalb  gewisser,  sonst  der  Reichskompetenz  imterliegender
  Angelegenheiten,  insbesondere  die  separatistische  Stellung  Bayerns  in  der
Berwaltung  des  Heerwesens,  die  Vermehrung  der  Bundesrathsausschüfse  durch  die
Herstellung  eines  besonderen  unter  dem  Vorsitz  Bayerns  berathenden  Ausschuffes
für  auswärtige  Angelegenheiten,  die  Erschwerung  von  Verfassungsänderungen,  welche
bei  einem  Widerspruch  von  14  Stimmen  im  Bundesrathe  abgelehnt  find,  während
nach  Norddeutschem  Bundesrechte  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  zur  Herbeiführung
einer  Verfassungsänderung  ausreichend  war;  endlich  die  Anerkenmmg  der  juora
reservata  mit  der  Bedeutung,  daß  die  einzelnen  Staaten  eingeräumten  Vorzugerechte
  nur  unter  deren  Zustimmung  ausgehoben  werden  können.  Von  wesentlicher
Bedeutung  für  die  neuen  Rechtszustände  war  auch  die  Abtretung  von  Elsaß-Cothringen
an  Deutschland  (Frankfurter  Friede  vom  10.  Mai  1871),  infofern  als  ein  eigenes,
unter  keiner  Landesherrschaft  stehendes  Reichsterritorium  geschaffen  ward,  in  welchem
die  Reichsverfassung  am  1.  Jamar  1874  wirksam  wurde.

Literatur  des  Neichsrechts:  Außer  den  zu  #  16  angegebenen  periodischen  Publikationen
  von  Hirth  und  Koller:  v.  5##  erbr  e.  ebreen  Erekebung  Berwaltung
und  Rechtspflege  dern  Tutsch-n  Reichs,  Bd.  1—1  unter  Mitwirkun

von  Brentano,  feit  188  n  G.  Schm  kelr  irle  1  40  atann,  t

für  Gesetzgebung  und  u  uf  dem  Gbiet  des  öftentl.  l  —  nne,
Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  2.  Aufl.  1876;  Verfassung  ber  *  utschen
Reichs.  Te  guta  mit  Aerkangen  1871;  Häuser,  Die  #.  efa  ssung  des  owi  Reichs

in  den  Grundzügen  und  Verhältnissen  zu  dem  Ein  #W  *  Riedel,  Die  Reichsverf.-Urkunde
  und  17n  wichtigsten  #insstnert  s"  e  des  Teutschen  Reiches  mit  einer  systemat.  Darst.
der  —  des  kushen  Deb,  „Rechts,  1871;  Bezold,  Materialien  der  Deutschen  Reichsverf.,

  1872;  L.  Au  Das  neur  Deuttsche  Ne  ch  und  seine  gaee  1872;

 

8  ind  edt  “D“s  v  über  die  Deutsche  Asichtversassung“  18  r

#amp,  Ueber  d  e  Reichsverf.,  1878;  J.  v.  Held,  r*-’  Werf  eitere  2  des  Deutf
swv  Stanvpanue  aus  betrachtet.  1872;  v.  Mohl,  Dos  it  aee
recht

Hönel,  Studien  gen  Deu  #chr  wr.  IL.  178;  Laband,  Das
Staaterccht  oes  Dutschen  Reichs,  1.  Bd.  1876,  2.  Bd.  1878.  8.  Bd.  1.  Hälfte  1680:.  G.  Meyer,
#  ch  des  bsse  Staatsrechts,  1878;  Jorn,  r*“*'*  des  Deutschen  1  wiche,
Bd.  880;  del,  di  nn  Urt  edt  t  das  Deutsche  Rei

ur  -  rtreich  und  die  Gründ  un  S
eutschen  Pie  ½  h  —  *  In  Altenftücken,  amtlichen
und  halbamtlichen  Aeußerungen,  187

8  18.  Das  Lan  desstaatsrecht  in  Deutschland  vor  1820.  Die  Bundesacte
  vom  Jahre  1815  hatte  in  ihrem  dreizehnten  Artikel  bestimmt,  daß  in  allen  Deutschen
Staaten  eine  landftändische  Verfassung  stattfinden  werde,  ohne  indefsen  eine
Röthigung  sestzusetzen,  dieser  Anordnung  innerhalb  einer  kurzen  Frist  zu  genügen.
Die  kleinen  und  mittleren  Staaten,  durch  die  Vorgänge  zu  Anfang  des  gegenwärtigen
Jahrhunderts  gewarnt  und  Mediatifirung  fürchtend,  suchten  nach  und  nach  ihren
Bestand  durch  Befriedigung  der  von  ihren  Angehörigen  ausgestellten  Rechtssorderungen
und  durch  ein  schnelleres  Entgegenkommen  gegen  die  Vorschrift  der  Bundesacte  zu

65•
        <pb n="1022" />
        1028  Das  Ssffenmiche  Recht.

sichern.  Im  Allgemeinen  machte  die  verfafsungsrechtliche  Entwicklung  der  Deutschen
Staaten  seit  1815  in  Deutschland  nur  äußerst  langsame  und  sehr  geringe  Fortschritte.
  Sie  blieb  von  fremdartigen,  dem  nationalen  Leben  feindlichen  Elementen
beherrscht.  Einerseits  waren  die  Deutschen  Staaten  den  Stößen  und  Gegenftößen
ausländischer  Errignifse  ausgesetzt,  von  Westen  den  revolutionären  Volkserhebungen
in  Frankriich,  von  Osten  der  heiligen  Alliance  oder  dem  Vorwiegen  der  Ruffischen
Politik.  Andererscits  versuchte  auch  der  Bund  selbst  eine  Kräftigung  des  volksthümlichen
  Rechtslebens  durch  freiheitliche  Institutionen  als  seinem  eigenen  Bestande  gesährlich
  abzuweisen.  Deswegen  ist  die  Geschichte  der  Deutschen  Landesverfaffungen
gekennzeichnet  durch  das  starke  Hervortreten  einzelner  kritischer  Jahre,  in  denen
entweder  die  Nachwirkung  der  Französischen  Revolutionen  oder  die  gegentheilige
Strömung  der  Rückschrittsbewegung  eingreift.  Solche  Abschnitt  bildende  Jahreszahlen
find  1820  (Wiener  Schlußacte),  1830  (Julirevolution),  1848  (Februarrevolution).
1851  (Restauration  des  Bundes).  In  der  ersten  Periode  bis  zum  Jahre  1820
wurden  von  dreizehn  Deutschen  Regierungen  neue  Verfafsungen  errichtet,  welche  sich
entweder  an  die  altlandständischen  Ueberlieferungen  (wie  in  den  Mitteldeutschen
Staaten)  anschlossen  oder  dem  Französisch  konstitutionellen  Systeme  (wie  in  den
Süddeutschen  Staaten)  näherten.  Da  alle  diese  Verfassungen  im  Laufe  der  Zeiten
und  unter  dem  Einflusse  der  von  uns  verzeichneten  kritischen  Jahre  erhebliche  Veränderungen
  erlitten  haben,  ist  eine  Beschreibung  ihres  ursprünglichen  Inhalts  lediglich
  von  historischem  Interesse.  Nur  die  Jahrrszahlen  mögen  daher  hier  verzeichnet
werden.  Aus  dem  Jahre  1814:  Nassau;  aus  dem  Jahre  1816:  Schaumburg-Lippe,
  Rudolstadt,  Waldeck,  Weimar  (vom  5.  Mai,  später  ersetzt  durch  das
Staatsgrundges.  vom  15.  Okt.  1850);  1813:  Hildburg  hausen  (nach  seiner
Vereinigung  mit  Meiningen  in  gemeinschaftlicher  Berfassung  vom  Jahre  1829
sichend)  und  Liechtenstein;  1819:  Hannover;  und  1820:  Braunschweig
(später  in  Landschafts-O.  von  1832).  Zur  zweiten  Klasse  der  konftitutionellen
Verfaffung  zählen:  Bayern  (26.  Mai  1818),  Baden  (22.  August  und  23.  Dezember
  1818),  Württemberg  (25.  September  1819)  und  Hessen-Darmstadt
(Edikt  vom  März  1820  und  Verf.  vom  20.  Dez.  1820).

.’l.)  DTie  Landesversassungen  nach  der  Wiener  Schlußacte
(1820—1830).  Der  die  weitere  Entwicklung  der  Deutschen  Verfassungen  hemmende
Einfluß  der  Wiener  Schlußacte  trat  hauptsächlich  in  folgenden  Punkten  hervor:
Die  anerkannte  Wirksamkeit  habenden  landständischen  Verfafsungen  können  nur
auf  versassungsmäßigem  Wege  (d.  h.  unter  Zustimmung  der  damals  Priv  ilegirten)
wieder  abgeändert  werden  (Art.  56);  die  gesammte  Staatsgewalt  muß  in  dem  Oberhaupt
  des  Staates  vereinigt  bleiben,  der  Sonverän  kann  durch  landftändische  Verfjaffung
  nur  in  der  Ausübung  bestimmter  Rechte  an  die  Mitwirkung  der  Stände
gebunden  werden  (Art.  57,  das  sog.  monarchische  Prinzip  der  Deutschen  Verfassungen);
  die  Bundesfürsten  dürfen  durch  landständische  Verfassungen  in  der  Erfüllung
  ihrer  bundesmäßigen  Verpflichtungen  nicht  gehindert  oder  beschränkt
werden  (Art.  58,  das  sog.  jöderative  Prinzip);  die  Oeffentlichkeit  landständischer
Verfassungen  ist  im  Interesse  der  Ruhe  des  einzelnen  Bundesstaates  und  des  gesammten
  Deutschlands  zu  überwachen.  Das  Unbestimmte,  Dehnbare  und  Unsichere
dieser  Satzungen  begünstigte  eine  dem  dynastischen  Absolutiomus  oder  altständischen
Privilegien  in  jedem  einzelnen  Falle  sich  anpassende  Auslegung,  dergestalt  daß  diese
Bestimmungen  den  Vorwand  darboten,  um  feierlich  übernommene  Berpflichtungen
und  beschworene  Verheißungen  des  Landesfürsten  hinterher  durch  Interventionen  des
Bundes  rückgängig  zu  machen.

Einen  erneuten  Anstoß  bot  erst  die  Julirevolution,  von  welcher  die  beiden
Deutschen  Großmächte  allerdings  unberührt  blieben.  Ohne  derjenigen  Staaten,  die
seitdem  ihre  Selbständigkeit  verloren  haben,  zu  gedenken,  ist  zu  erwähnen,  daß  das
Königreich  Sachsen  am  4.  Sept.  1881  (wozu  spätere  Nachtragegesetze  vom  31.  März
        <pb n="1023" />
        5.  Das  Deutiche  Berfaffungsreckt.  1029

1849,  5.  Mai  1851,  27.  November  1860,  19.  Oktober  1861,  3.  Dezember  1868
und  12.  Oktober  1874  gekommen  find),  das  Herzogthum  Altenburg  am  29.  April
des  solgenden  Jahres  eine  Verfaffungsurkunde  erhielten.  Nach  der  Vertreibung  des
Herzogs  Karl  entstand  die  Braunschweigische  Landschaftsordnung  vom  12.  Oktober
  1832.  Auch  Schwarzburg-Sondershausen  (24.  September  1841)
und  Luxemburg  (12.  Oktober  1841)  unterwarfen  sich  einer  staatsrechtlichen  Neuordnung.
  Von  besonderem  historischen  und  politischen  Gewichte  war  indefsen  die
Kurheffische  Verfafsung  vom  5.  Januar  1831.  Sie  spielte  in  der  Restauration
des  Bundes  und  in  den  Verwickelungen,  welche  sich  späterhin  daraus  ergaben,  eine
verhängnißvolle  Nolle.

Das  Landesverfassungerecht  nach  dem  Jahre  1848.  Nadikal
war  der  Umschwung  des  Jahres  1848  zu  nennen.  Zum  erstenmale  trat  der  Gedanke
  der  Deutschen  Einheit  in  engste  Gemeinschaft  mit  der  alle  Staaten,  auch  die
Deutschen  Großmächte,  ergreisenden  Bewegung,  deren  Ziel  kein  anderes  war,  als:
Herstellung  einer  demokratischen  Grundlage  des  Verfaffungslebens,  völlige  Aufhebung
der  Stände,  allgemeine  Gleichheit  vor  dem  Gesetze,  weiteste  Feststellung  staatsbürgerlicher
  Grundrechte,  insbesondere  der  Preßfreiheit  und  des  Vereinsrechtes,  Befreiung
des  Grundeigenthums  von  allen  wirthschaftlichen  und  feudalen  Lasten,  soweit  sich
solche  erhalten  hatten,  u.  s.  w.  Keine  der  1848  und  1849  entstandenen  Verfasfungen
bewahrte  indessen  den  Stempel  ihres  Ursprungs.  Wo  die  Landesregierungen  nach
dem  Ablaufen  der  revolutionären  Fluth  nicht  aus  eigener  Machtvollkommenheit  die
Kongequenzen  der  demokratischen  Prinzipien  vernichteten,  griff  der  Bund  ein,  indem
er,  außer  seiner  Einwirkung  gegen  die  Grundrechte  der  Deutschen  Reichsverfassung,
noch  durch  besondere  Beschlüsse  aus  dem  Jahre  1854  gegen  Presse  und  Vereinerecht
beschränkend  vorging.  Fast  überall  ergingen  daher  einfeitige,  sormal  und  meisten-Feils
  auch  matertell  rechtswidrige  Verordnungen  der  Landesherren  zur  Beseitigung
der  1848  und  1849  geschaffenen  Zustände,  vornehmlich  der  demokratischen  Wahlgesetze.
  Am  wenigsten  verändert  ward  der  Bayerische  Verfassungszustand,  der  durch
wichtige  Gesetze  vom  4.  Juni  1848  über  die  ständische  Initiative  und  die  Ministerverantwortlichkeit
  ergänzt  worden  war.  Nur  die  im  Wesentlichen  bleibenden  Neugestaltungen,
  welche  die  Februarrevolution  zur  Folge  hatte,  seien  hier  verzeichnet:
In  Koburg-Gotha  ward  die  alte  Koburgische  Verfassung  vom  8.  August  1821
und  das  Gothaische  Grundgesetz  vom  Jahre  1849  in  einem  gemeinschaftlichen  Grundgesetz
  vom  3.  Mai  1852  (mit  Sonderlandtagen)  verschmolzen  und  durch  ein  Gesetz
vom  31.  Januar  1874  ergänzt,  in  Oldenburg,  wo  vor  1848  gar  keine  Landstände
  bestanden,  blieb  das  revidirte  Staatsgrundgeseyz  vom  22.  November  1852;
ferner  in  Reuß  jüngerer  Linie  das  revidirte  Staatsgrundgesetz  vom  14.  April  1852
Landesrecht.  In  Waldeck  entstand  unter  Einwirkung  des  Bundes  das  rrvidirte
Staatsgrundgesetz  vom  17.  August  1852,  an  welches  sich  die  Preuß.  Accessionsverträge
  vom  Jahre  1867  und  1877  schlofsen.  Sehr  durchgreifende  Restaurationen,
meistentheils  zu  Gunsten  des  ständischen  Prinzips,  vollzogen  sich:  in  Mecklenburg
1850;  in  Anhalt  (sog.  Gesammtlandschaft  vom  18.  Juli  und  31.  August
1859)  Schwar#burg-Sondershausen  (Verfassung  vom  8.  Juli  1857)  und
Schwarzburg-Rudolstadt  (21.  März  1854).  Auch  die  Freien  Städte  gestalteten
  ihre  längst  veralteten  Zustände  wesentlich  anders:  Lübeck  1851.  Bremen
1854  und  Hamburg  1860.  Ein  neuer  Abschnitt  Deutscher  Verfassungsbildung
beginnt  mit  dem  Jahre  1866.  Die  in  der  Bumdesacte  von  1815  enthaltenen
Schranken,  die  Wiener  Schlußacte  und  sämmtliche  auf  das  Landesstaaterecht  bezüglichen
  Beschlüsse  des  Bundes  haben  als  solche  ihre  verpflichtende  Kraft  verloren.
Dagegen  versteht  fich  von  felbst,  daß  das  föderative  Prinzip  noch  immer  fortwirkt.
Keine  Verfafsung  dar'  so  beschaffen  sein,  daß  fie  die  Eriüllung  der  Bundespflichten
hemmt.  Der  neuesten  Zeit  gehört  keine  einzige  Verfassungsbildung  von  grundsätzlich
weitrrichender  Bedeutung  an.  Nur  in  einigen  Kleinstaaten  traten  Veränderungen
        <pb n="1024" />
        1080  Das  öftentliche  Recht.

ein.  Im  Fürstenthum  Reuß  d.  L.  ward  unter  dem  28.  März  1867,  in  Schaumburg-Lippe
  am  17.  Nov.  1868  ein  Verfassungsgesetz  verkündet.  Im  Fürstenthum
Lippe  wurden  die  Rechte  des  Landtags  zuletzt  durch  ein  Gesetz  dom  3.  Juni  1876
geordnet.  Lübeck  ersetzte  seine  älten  Verfassung  durch  eine  Neugestaltung  vom
7.  April  1874,  Bremen  die  seinige  durch  die  Redaltion  vom  17.  November
1875.  Endlich  ist  nach  Begründung  des  Deutschen  Reiches  in  Anhalt  das  Grundgesetz
  umgestaltet  worden.

Ueber  Oesterreich  ist  in  Kürze  Folgendes  zu  bemerken.  Dem  Umschwung
des  Jahres  1848  solgte  sehr  bald  eine  vollständige  Restauration  der  absoluten  kaiserlichen
  Gewalt,  deren  Macht  durch  die  Beseitigung  der  alten  Ungarischen  Verfaffung
und  die  völlige  Niederwerfung  der  nationalen  Bewegung  Italiens  in  einem  Alles
umfassenden  Centralismus  erheblich  gesteigert  wurde.  In  eben  derfelben  Thatsache
  des  Oesterreichischen  Centralismus  lag  die  Unmöglichkeit  der  Verrinigung  mit
der  Deutschen  Einheitsentwicklung,  selbst  wenn  jener  historische  Antagonismus  gegen
die  jüngere  Deutsche  Gwßmacht  in  Norddeutschland  nicht  vorhanden  gewesen  wäre.
Erst  das  Mißgeschick  auf  den  Italienischen  und  Böhmischen-  Schlachtfeldern  führte  zu
einem  nochmaligen  Bruche  mit  dem  Absolutismus  und  einer  Wiederherstellung  der
Ungarischen  Verfassung,  so  daß  nunmehr  der  Kaiserstaat  Oesterreich  =  Ungarn  in  eine
östliche  und  westliche  Reichshälfte  zerkällt.  Gegen  diesen  Dualismus  in  Oesterreich-Ungarn
  reagirt  die  Tendenz  weiterer  Selbständigkeit  in  den  einzelnen  Kwoländern
unter  dem  Namen  des  Föderalismus  wie  auch  ein  konstitutionell  gefärbter  Centralismus,
  dessen  Hauptstärke  bisher  in  den  Deutschen  Pro##inzen  lag.  Die  wichtigsten
Daten  der  neueren  Verfassungsentwicklung  find:  Das  Oktoberdiplom  (20.  Ok.
tober  1860),  sföderlistisch  gehalten,  das  Februarpatent  (26.  Februar  1861),
centralistischer  Richtung,  das  Septembermanifest  (20.  September  1865).  betreffend
  die  Sistirung  der  Februarverfassung,  endlich  die  Staatsgrundgesetze
vom  21.  Dezember  1867.

Die  vorangegangene  Darstellung  ergiebt,  daß  der  Kompler  der  Deutschen
Staaten  ein  innerlich  sehr  verschieden  geartetes  Verfassungsrecht  aufzuweisen  hat.  Auf
der  einen  Seite  stehen  einander  gegenlber  republikanisch  und  monarchisch  regierte
Staaten,  wobei  unzweiselhaft  die  letztere  Gruppe  vielfach  aus  die  RNegierungsweise
der  ersteren  eingewirkt  hat.  Aus  der  anderen  Seite-  find  unter  den  Monarchien  sehr
verschieden  gestaltete  Gruppen  nachweisbar:  wesentlich  von  den  neueren  Entwicklungen
unberührt  zunächst  die  altlandständischen,  aus  dem  Grundgedanken  der  Patrimonialität
beruhenden  Gemeinwesen;  so  Mecklenburg  (landesgrundgesetzlicher  Erbvergleich
vom  18.  April  1755  und  Patentverordnung  vom  28.  November  1817,  über  rechtliche
  Erledigung  der  Streitigkeiten  zwischen  Landesherren  und  Landständen):  sodann
diejenigen  Staaten,  in  welchen  die  alte  ständische  Gliederung  wenigstens  als  Klaffenvertretung
  auf  den  Landtagen  konsewirt  wurde,  was  bei  manchen  Kleinstaaten  der
Fall;  endlich  die  Gruppen  solcher  Staaten,  deren  Berfassung  unter  dem  Einflusse
der  in  Frankreich  oder  Belgien  geltenden  Institutionen  des  konstitutionellen  Staatsrechts-
  entstand.

Literatur:  Zu  vergleichen  außer  den  hisltorischen  Werken,  welche  die  neuere  Deutiche
Beschichte  seit  1815  ehendel  abtal  tern  inleitung  in  das  wontikptionenne  Berfassungsrecht,
  1868.  S.  289;  System  des  Deutschen  8  „  1865,  S.  342;
öpfl,  Grundsätze  des  mut  Leoe  ta,  II.  S.  841,  416;  JSacha  Deutschel

 

 

 

".  tooler  t,  J.  &amp;amp;8  51,  melt  find  6  Dhe  Ve  usfnpeo  für  die  r*l
1  emgs,  Verfaffu  3  2.  Aufl  Bülau)  und  dn

Jeger  Zeit  fortgeführt  Se  vish  2  ruli  rsr  1855  (nebft  Sant

sepungen  1858  ff.).  Die  e  uu  err  titungen

des  —  find:  Boede  Vogl.  Bayerisches  Verfassungzrecht,

1860;  Derselbe,  achndek  zu  Vorlesu  rnee  i  Bayerisches  850;

Frater,  Die  Versassungsurkunde  des  Kön  lwreich  Bayern,  5.  Aufl.  1672;  vᷣꝛꝛi.  155

K.
Bayerische  Herfafs  ungsrecht  *x  Grundlage  —  Reichsrechts.  5.  Aufl.  1877:  Derselbe,
Sammlung  der  Bayerischen  arassung#oeg,  1869  (Supplement  1872).  B.  Württem.
        <pb n="1025" />
        ö.  Das  Dentsche  Versaffungsrecht.  1031

berg:  Beo  I,  rttenrcchen  Stgeercht.  3  V.  1810.  C.  n  #  E.  Weiß,

Jt  e  ffungẽrechts  deã  Hroßteret.  essen,  Hel  r  v.
Porsy,  *  Verfaffungsurkunde  L  *  m  Sachsen  den  r  Ane  Hen
stimmungen  uo  e  chelt.  4  n  —  e  gsash  Schen

leber  S  *  6  S.  A#h.
neoecchichte  und  r-1“  e  Et  —  V  er

*t  —  ##burgi  iicoen  Versaffu  *  srechts:  ab  18  -.  Verfassungs-Fns

  veen  dz  Mecklenbu  n,  1860;  Derselbe,  Die  Menhurgische

i  o  enkschrisft,  dem  kt  Neichstag  vorgelegt,  Nostock  1869.

8  21.  Die  Preußische  Verfassung.  Von  besonderer  Wichtigkeit  unter
den  Deutschen  Verfassungsgesetzen  ist  dasjenige  Preußens,  als  des  größten  Deutschen
Staates,  dessen  hervorragende  und  im  Deutschen  Reich  leitende  Stellung  ihm  einen
besonderen  Einfluß  sichert.  Durch  die  höchsten  Verwaltungsstellen  und  die  Krone
selbst  mit  dem  Reich  verwachsen,  muß  der  Inhalt  der  Preußischen  Verfaffung  nothwendigerweise
  auch  auf  das  Landesstaatsrecht  der  Übrigen  Deutschen  Monarchien
einwirken.

Die  Geschichte  der  Preußischen  Verfassungsentwicklung  ist  in  der  Kürze  diese.
Den  Ausgangspunkt  der  neueren  Periode  bildete  unzweifelhaft  für  die  staatsbürgerlichen
  Grundrechte  und  die  Verwaltung  zunächst  das  Preußische  Landrecht  von
1794,  sodann  die  Stein-Hardenberg'sche  Gesetzgebung,  die  nach  tieiem
Falle  das  Staatswesen  von  Grund  aus  erneuernd,  gleichsam  die  organischen  Einrichtungen
  mit  Ausnahme  einer  rückständig  ibliebenen  Landgemeinde-Ordnung  zuerst
schuf.  Am  22.  Mai  1815,  in  Zeiten  einer  durch  die  Rückkehr  Napolcon's  heraufbeschworenen
  Gefahr  und  unmittelbar  vor  dem  Abschluß  der  Deutschen  Bundesacte,
erging  die  königliche  Verheißung  einer  reichsständischen  Verfassung.  Unter  dem  Einfluß
  der  Wiener  Schlußacte  gehemmt,  ward  deren  Erfüllung  indessen  sowol  unter
Friedrich  Wilhelm  III.,  als  unter  der  Regierung  seines  Nachfolgers  vor  1847  vergebens
  erwartet.  Die  Verordnung  vom  5.  Juni  1823  brachte  nur  Provinzial-=stände
  ohne  entscheidende  Mitwirkung  an  der  Feststellung  des  Staatshaushalts  und
der  Gesetzgebung.  Als  eine  Erfüllung  jeuer  königlichen  Zusage  vom  Jahre  1815
war  die  Schöpfung  des  Vereinigten  Landtages  durch  Patent  vom  3.  Februar
1847  gemeint,  doch  keineswegs  anerkannt.  Ohne  Periodizität  in  der  Berufung,
ohne  Gesegebungerecht  oder  eine  über  die  Bewilligung  neu  einzuführender  Steuern
und  Anleihen  hinausreichende  Befugniß  auf  dem  Gebiete  der  Finanzen,  entsprach
derselbe  selbst  dann  nicht  bescheidenen  Anforderungen,  wenn  man  auch  von  der  ständischen
  Grundlage  gänzlich  absehen  wollte,  welche  durch  acht  am  21.  Juni  1842
publizirte  Verordnungen  in  der  Herstellung  von  Ausschüssen  aus  den  Landtagen  der
einzelnen  Provinzen  vorbereitet  worden  war.  Angesichts  der  Bewegung  des  Jahres
1848  erwies  sich  der  Vereinigte  Landtag  unhaltbar.  Am  21.  Mätz  erging  in  einem
Aufruf  an  das  Preußische  und  Deutsche  Volk  die  Zusicherung  „wahrer  konstitutioneller
Verfassung  mit  Verantwortlichkeit  der  Minister  in  allen  einzelnen  Staaten  und  einer
wahrhaft  volksthümlichen,  freifinnigen  Verwaltung“.  Am  22.  Mai  trat,  auf  Grundlage
  indirekter  allgemeiner  Wahlen  (nach  dem  Geset  vom  8.  April)  berufen,  die
Nationalversammlung  in  Berlin  zusammen,  „um  die  künftige  Staatsverfaffung  mit
der  Krone  festzustellen“".  Der  ihr  von  der  Krone  vorgelegte  Entwurf  datirt  vom
20.  Mai.  Da  ein  Gegenentwurf  (vom  26.  Juli)  aus  dem  Schooße  der  Versammlung
  als  Grundlage  der  Bernthung  vorgezogen  ward  und  eine  Vereinbarung  mit  der
Krone  aussichtslos  erschien,  ward  die  Versammlung  nach  einem  Verlegungs=  und
Vertagungsversuche  durch  königliche  Verordnung  vom  5.  Dezember  1848  aufgelöst.
Unter  dem  gleichen  Tage  wurde  eine  Verfassungsurkunde  oktroyirt,  welche  auf  dem
Wege  der  Gesetzebung  einer  Revision  durch  die  nach  dem  ebensalls  oktroyirten  Gesetze
  vom  6.  Dezember  1848  gewählten  Kammern  unterworfen  werden  sollte.  Auch
die  oktroyirte  Versaffung  hatte  sich  in  allen  wesentlichen  Stücken  die  demokratischen
Prinzipien  des  Jahres  1848  angeeignet;  die  erste  Kammer  war  eine  Wahlkammer.
        <pb n="1026" />
        1032  Das  öffentiche  Recht.

Schon  im  Nevifionsstadium  (seit  dem  Zusammentritt  der  Kammern  am  26.  Februar
1849)  ward  indefsen  der  gewaltsame  Bruch  mit  dem  eben  erst  fanktionirten  Prinzip
vollgogen,  indem  nach  geschehener  Auflöfung  der  zweiten  Kammer  die  noch  gegenwärtig
  für  die  Laudtagswahlen  geltende  Verordnung  vom  30.  Mai  1849  erging.
durch  welche  das  nach  Steuerstufen  eingerichtete  Dreiklassen  wahlsystem  eingeführt
ist.  Aus  weiterer  Revision  nach  der  Neuwahl  einer  zweiten  Kammer  ging  demnöchst
die  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850  hervor,  welche  am  6.  Februar  von
dem  Könige,  den  Ministern  und  den  Volksvertrelern  feierlich  beschworen  ward.
1#§  Inhalt  der  Preußischen  Verfassungsurkunde.  Tie  Aufeinanderfolge
  ihrer  Hauptabschnitte  in  elf  Titeln  ist  diese:  Vom  Staatsgebiete
(Art.  1—2),  von  den  Rechten  der  Preußen  ##s  Art  42),  vom  Könige  (bis  Art.  32).
von  den  Ministern  (bis  Art.  61),  von  den  Kammern  (bis  Art.  85),  von  der  richterlichen
  Gewalt  (bis  Art.  97),  von  den  nicht  zum  Richterstand  gehörigen  Staatebeamten
  (bis  Art.  98),  von  den  Finanzen  (bis  Art.  104),  von  den  Gemeinde-,
Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialverbänden  (bis  Art.  105),  allgemeine  Bestimmungen
(bis  Art.  111),  Uebergangsbestimmungen  (bis  Art.  119).  Bielfach  dem  Belgischen
Muster  solgend,  gewährte  die  Preußische  Verfaffungsurkunde  vom  81.  Januar  1850
der  srrien  politischen  Bewegung  (vielleicht  von  sehr  wenigen  Bestimmungen  abgesehen)
  ausreichenden  Raum.  Ihre  Prinzipien  gericthen  indessen  sehr  bald  in  Widerstreit
  mit  der  zur  Herrschaft  gelangten  Rückschrittsbewegung,  wurden  von  dieser  offen
angegriffen  und  entweder  geradezu  beseitigt  oder  doch  durchgehends  abgeschwächt.
Eine  Anzahl  von  wichtigen  Verfassungsartikeln  verschwand,  andere  wurden  in  einer
ihrer  Entstehungsgeschichte  geradezu  zuwiderlaufenden  Art  ausgelegt  oder  gehandhabt.
der  größere  Theil  nur  als  eine  Verheißung  auf  unbestimmte  Zeit  ohne  jche  Vermittlung
  mit  der  Staatsverwaltung  beibehalten.  Die  wichtigsten  unter  diesen  späteren
Aenderungen  find  die  solgenden:  Die  Abänderungen  der  Bestimmungen  über  die
Geschworenengerichte  bei  den  schwersten  politischen  Verbrechen  (Art.  94  und  95,  durch
Gesetz  vom  21.  Mai  1852),  die  Wiedereinführung  der  Fideikommisse  (Art.  10  und
41,  durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1852),  die  Bildung  des  Herrenhauses  an  Stelle  der
ersten  Wahlkammer  (Gesetz  vom  7.  Mai  1853  und  die  ihrem  MRechtscharakter  nach
angezweifelte  königliche  Verordnung  vom  12.  Oktober  1854,  betreffend  das  Herrenhaus),
  die  Aufhebung  des  die  Gemeinden  und  Lokalverbände  betreffenden  Art.  105
(durch  Gesetz  vom  24.  Mai  1853),  die  Wiederherstellung  der  Vorrechte  der  Mediatisirten
  (Gesetz  vom  10.  Juni  1854),  die  Wiedergestattung  der  Uebertragung  anderer
besoldeter  Staatsämter  an  den  Richter  (Gesetz  vom  90.  April  1856).  Aue  den  angeführten
  Jahreszahlen  ist  ersichtlich,  daß  diese  Revisionen  der  Periode  vor  1855
angehören.  Das  Bedürfniß  weiterer  Abänderungen  schien  befriedigt,  als  man  im
Herrenhause  im  Anschluß  an  altständische  Ueberlieferungen  eine  Körperschaft  geschaffen
hatte,  welche  im  entschiedensten  Gegensatze  zu  den  im  Jahre  1850  bei  der  Emanation
der  Verfassungsurkunde  anerkannt  gewesenen  Grundsätzen  stand.  Die  organische  Gesetzgebung
  blieb  in  dem  Zeitraum  bis  1870  im  Stillstand.  Veraltetes,  wic  die  ehemaligen
  Kreisstände,  ward  im  Widerspruch  zu  den  Grundgedanken  der  Verfaffung
restaurirt.  Streitiges,  wie  das  Verhältniß  der  evangelischen  Kirche  zur  Staatsgewalt.
die  Ordnung  der  Volksschule,  verharrte  im  Zustande  des  Zweisels  und  der  Anicchtungen.
  Die  Ministerverantwortlichkeit  blieb  ohne  Ausführungsgesetz.  So  entstand
auf  dem  Gecbiete  des  öffentlichen  Rechts  sehr  bald  eine  allgemein  wahrnehmbare  Unsicherheit.
  Während  des  Zwiespaltes,  der  nach  Einsetzung  der  Negentschaft  die  Umgestaltung
  der  Preußischen  Armee  hervorrief,  war  Alles  zweiselhaft  geworden,  was
bis  dahin  für  sest  bestimmt  galt:  das  Budgetrecht  der  Kammem,  das  Verhältniß
des  Verordaungsrechts  zur  Czesgebung.  die  Preßfreiheit,  die  den  Landtagemitgliedern
verbürgte  Redefreiheit.  Auch  die  Errichtung  des  Norddeutschen  Bundes  kam  der
Preußischen  Verfassung  unmittelbar  nicht  zu  Statten.  Dagegen  übte  die  Stiftung
des  Deutschen  Reichs,  die  damit  zusammenhängende  Zersetzung  der  alten  Prrußischen
        <pb n="1027" />
        5.  Das  Deutiche  Versassungerecht.  1033

Parteibildungen,  der  Kampf  des  Reichs,  vornehmlich  aber  Prußens  gegen  die  Kurie,
einen  weitreichenden  Einfluß  auf  das  Preußische  Verfaffungsrecht.  Das  Staatskirchenrecht
  und  die  darauf  bezüglichen  Verfassungsartikel  erfuhren  eine  durchgreisende
Aenderung:  die  längst  verheißene  Einführung  der  Civilehe  gelangte  zur  Ausführung,
das  Verhältniß  der  evangelischen  Landeskirche  ward  durch  die  Generalsynodal-DOrdnung
  von  1876  geordnet,  die  Herstellung  der  den  Grundfätzen  der  Selbstverwaltung
dienenden  Organe  ihrem  Abschluß  nahe  gebracht,  wovon  weiter  unten  in  der  Darstellung
  des  Verwaltungerechts  ausführlicher  die  Rede  sein  wird.  Als  wichtigste,
zur  sormalen  Vollendung  der  Preußischen  nothwendige  Ausgaben  find  noch  rückständig:
  Die  gleichmäßige  Ordnung  der  Gemeindeverhältnisse,  die  Schulgesetzgebung
und  die  Ausführung  der  Ministerverantwortlichkeit,  welche  letztere  Aufgabe  jedoch
wegen  des  nahen  Zusammenhangs  der  Preußischen  Centralverwaltung  mit  dem  Reichskanzleramt
  und  dem  Bundesrathe  eine  festere  Gestaltung  der  Reichsverwaltungsorgane
zur  Poraussetzung  hat.

Von  der  Vollendung  der  Preußischen  Veriaffungszustände  bleibt  die  Theorie
des  Deutschen  Staatsrechts  in  hohem  Maße  abhängig.  Die  Streitfragen  des
Preußischen  Ver#assungsrechts  werfen  nothwendig  ihren  Welleuschlag  in  die  Parteistellungen
  den  Deutschen  Reichstages  und  berühren  damit  die  Zukunft  der  Deutschen
Nation.  Eine  von  haltbaren  Prinzipien  beherrschte  Lehre  des  positiven  Deutschen
  Staatsrechts  kann  erst  dann  eine  Macht  im  Leben  entfalten,  wenn  fie  einen
Anschluß  zu  finden  vermag  an  der  gleichmäßigen  Vollendung  eines  in  den  erheblichen
  Konsequenzen  der  organischen  Gesehgebung  und  der  Staatsverwaltung  durchgeführten
  Versassungszustandes.

Aus  diesem  Grunde  der  engsten  Kouncxität  zwischen  Preußen  und  dem  Deutschen
Neich  wir  bei  der  Darlegung  des  Verfaffungsrechts  der  Deutschen  Staaten  davon
ausgegangen  werden  müssen,  daß  die  Kenntniß  der  Preußischen  Verfaffung  ohne  Nücksicht
  auf  deren  inneren  Werth  oder  Unmwerth  seit  1866  und  1870  an  Bedeutung
nicht  blos  für  Preußen,  sondern  für  alle  Deutschen  Staaten  gewonnen  hat.  Daher
empfiehlt  es  sich,  die  Preußische  Staatsversassung  als  Bafis  in  der  Darstellung  des
Deutschen  Landesstaatsrechts  überall  dann  festzuhalten,  wenn  eine  vergleichende  Darstelluns
  des  Deutschen  Landesstaatsrechts  beabsichtigt  wird.

2  W—  r  da#s  iche  Beckassungerecht  ist  noch  im  in  Werk  ohne  Neben-Kherschait:
  ..  nat  Das  Staatsrecht  der  Preußischen  airrrehe  4  Bände,  3.  Aufl.
1869.  Aufl.  iQ  cheinen  5  Für  *Dr  ältere  Zeit:  Helurich  Eimon,  Das
Preuß  *  Säust  in  Bände  v.  ednneni  Nechltaus  5s.  für  die  g  enwärtige
lendständische  Verfassung  in  E*  ußen.  —  Aus  euester  Jeit:  H.  Schul  aĩ  3
Stwatsrecht,ouf  Bnundlage  des  rn  —  2  Bs-  Voel.  auterbe
Die  Reform  der  Preuß  biäben  Berfasfung,  Leipzig  1870.

68  3.  Wissenschaftliche  Behandlung  des  Deutschen  Staatsrechts.
  Methoden  und  Auslegungsweise  des  pofitiven  Staaterechts  find  von  den
in  der  Rechtswissenschaft  überhaupt  anwendbaren  und  zulässigen  Methoden  keineswegs
verschieden;  insbesondere  besteht  dasselbe  Bedür'niß  klarer  Begriffsbestimmung  und
einer  konkrete  Zweckmäßigkeiterücksichten  ausschließenden  Interpretation  ebenso,  wie
auf  dem  Boden  des  Privatrechts.  Selbstverständlich  bleiben  aber  rein  privatrechtliche
  Analogien  von  dem  Boden  öffentlich-  rechtlicher  Institute  ausgeschlossen  und
anderrrseits  ist  nicht  zu  Üübersehen,  daß  bei  der  Ermittlung  der  in  dem  Gesetzgebungsakte
  leitend  gewesenen  Absichten  und  der  Anwendung  verwaltungsrechtlicher  Normen
dle  Ermittlung  der  politischen  Zweckmäßigkeitsverhältnisse,  die  zumal  in  der  Schöpfung
der  Verfassungsgesetze  den  obersten  Rang  behaupten,  von  besonderer  Wichtigkeit  bleibt.
Dos  erste  Ziel  aller  Verfassung  gebenden  Gewalten  ist  nicht,  ein  juristisches  System
von  Regeln  zu  schaffen,  sondern  den  anerkannten  Staatszwecken  zu  genägen.

Die  wissenschaftliche  Darstellung  des  Deutschen  Staatsrechts  ist  dadurch  erschwert,
daß,  abgesehen  von  der  nothwendigen  Trennung  des  Verfafsungs-  und  Verwaltungsrechts,
  die  Sonderung  von  Reichs=  und  Landesstaatsrechts  durch  die  Natur  der  Ver-
        <pb n="1028" />
        1034  Das  Iffentliche  Aecht.

hältnisse  geboten  wird.  Hierbei  kann  in  Frage  kommen,  welche  Materie  vorangestellt
werden  muß.  Sieht  man  zunächst  auf  innere  Konsequenz  des  Systems,  so  würde
das  Reichsrecht  voranzugehen  haben,  weil  ihm  gegenüber  das  Landesstaatsrecht  und
die  Landesgesetzgebung  untergeordnet  erscheinen.  Der  Lehrzweck  und  die  Berücksichtigung
  der  historischen  Methode  rathen  dagegen  zur  Voranstellung  des  Landesstaatsrechts,
  aus  welchem  das  neue  Deutsche  Reich  den  Grundstock  seiner  Begriffe
und  Rechtsvorstellungen  entnahm.  Der  im  Landesstaatsrecht  überlieserte  Stoff  ist
hier  wiederum  seinerseits  sehr  ungleichen  Alters.  Die  historisch  ursprünglichste  Grundlage,
  die  aus  dem  Mittelalter  durch  den  Strom  der  Zeiten  auf  die  Gegenwart  gelangte,
  ruht  auf  dem  fürstlichen  Recht  der  Monarchen,  woran  sich  alles
Andere  nach  und  nach  anschloß.  Modemnstes  Recht  zeigt  sich  in  der  ver#afsungs-=rechtlichen
  Stellung  der  von  allen  altständischen  Traditionen  losgelösten  Volkevertretungen.
  Zwischen  dem  Recht  der  Monarchen  und  den  Volksvertrrtungen
historisch  oder  ideell  vermittelnd,  erscheinen  die  im  Staatsbeamtenthun  und  in  den
Gemeinden  wirkenden  Organe  des  öffentlichen  Lebens  und  der  um  die  staatebürgerlichen
  Grundrechte  gelagerte  Ideenkreis,  wobei  anzuerkennen  ist,  daß  die  Gestaltung
des  Staatsdienstes  und  Staatsbeamtenthums  wesentlich  ein  Werk  der  alten  Monarchie
gewesen  ist,  während  die  staatsbürgerlichen  Grundrechte  und  die  politischen  Gemeindeberechtigungen
  mit  dem  modernen  Repräsentationssystem  in  historischer  Wechfelwirkung
standen,  diese  letzterr  also  theils  bedingten,  theils  wiederum  zum  Ausgangspunkte
nahmen.  Abweichend  von  dem  durch  die  Franzöfische  Revolution  in  Romanischen
Staaten  geschaffenen,  Überall  von  den  individuellen  Grundrechten  und  der  Volkssouveränetät
  abgeleiteten  Verfassungsrechte,  empfiehlt  sich  aus  Gründen  der  biftorischen
Methode  für  Deutschland  die  Anordnung  des  Stoffes  in  folgender  Weise:  1.  Das
Recht  der  Monarchen.  2.  Staatedienst  und  Staatsbeamtenthum.  3.  Das  Recht
der  Volksvertretungen.  4.  Die  staatsbürgerlichen  Grundrechte.  5.  Die  Rechte  der
Gemeinden,  womit  gleichzeitig  der  Uebergang  zum  Verwaltungsrechte  angedeutet
  wird.

III.  Das  Recht  der  Deutschen  Monarchen.

&amp;amp;  24.  Die  RNechtsstellung  des  Staatsoberhauptes.  Schrankenlose
Gewalt  des  Staatsoberhauptes  ist  dem  Charakter  der  Deutschen  Staatercchtsentwicklung
  zuwider.  In  seiner  Entstehung  durch  Wahl  aus  dem  Volle  hervorgegangen,
schuf  das  Deutsche  Kaiserthum  im  Mittelalter  durch  Belehnung  die  Grundlage  des
in  verschiedenen  Richtungen  abhängigen  Herrschaftsrechte  seiner  Vasallen.  Nach  einer
Seite  dem  Kaiser  und  Reich  verantwortlich,  waren  auch  die  wichtigsten  Landesfürften
ihrerseits  wiederum  durch  landständische  Körperschaften  eingeschränkt,  bis  mit  dem
Untergange  und  dem  Verfall  ständischer  Rechte  sich  eine  im  Verhältniß  zu  den  Unterthanen
  thatsächlich  schrankenlose  Gewalt  seit  dem  XVII.  Jahrhundert  mehr  und
mehr  trotz  der  rechtlichen,  fortbestehenden  Abhängigkeit  der  Reichsstände  von  Kaiser
und  Neich  ausbildete.  Auch  ihren  Familien  gegenüber  blieben  die  Landesherren  durch
Hausgesetze  an  bestimmte  seste  Ordnungen  gebunden,  deren  Aenderung  ihrem  Belieben
  entrückt  war.  Seit  dem  Ausgange  des  Mittelalters  verpflanzten  sich,  mit
patrimonialen  Rechtsvorstellungen  gemischt,  die  Ueberlieserungen  des  fürstlichen  Hansrechts
  auf  die  Gegenwart.  Das  Eigenthümliche  des  Deutschen  Fürstenrechts  liegt
darin,  daß  es  seinem  Ursprunge  nach  auf  älteren  autonomischen  Satzungen  beruht
und  in  der  neuesten  Zeit  hinwiederum  mit  dem  modernen  repräsentativen  Verfassungsrechte
  der  Erbmonarchie  verwuchs.  Die  grundsätzliche  theoretische  Trennung  des  Germanischen,
  auch  in  die  Eigenthumsverhältmisse  des  hohen  Aldele  Übergrrisenden  Familiennchts
  von  den  politischen  Rechten  der  Krone  war  in  Deutschland  bisher  nicht
        <pb n="1029" />
        5.  Das  Deutsche  Versaftungsrecht.  1035

durchzuführen.  ANicht  wenige  unter  den  wichtigsten  Satzungen  des  Fürstenrechts  beruhen
  auf  Hausgesetzen,  deren  Inhalt  mit  den  modernen  Rechtsauschauungen  nur
auf  dem  Wege  geschichtlicher  Ueberlieserung  äußerlich  vermittelt  werden  konnte.  In
keiner  Materie  hat  das  Mittelalter  eine  so  zähe  Lebenskraft  erwiesen,  wie  in  dem
Deutschen  Fürstenrecht,  das  sich,  soweit  es  mit  den  Hausgesetzen  zusammenhängt,
noch  heute  deswegen  zu  einer  besonderrn  Darstellung  eignet,  weil  nicht  blos  öffentlich-rechtliche,
  sondern  auch  privatrechtliche.  Germanische  Grundsätze  zur  Klarstellung
der  einzelnen  Rechtsinstitute  zu  handhaben  find.  Das  ehemals  sog.  Privatfürstenrecht
  drückte  in  seiner  Bezeichnung  das  Uebergewicht  privatrechtlicher  und
patrimonialer  Anschauungen  aus.  Selbst  das  Deutsche  Reichsrecht  weist  auf  diesen
Zusammenhang  mit  der  Vergangenheit  hin,  indem  einerseits  die  Deutsche  Kaiserwürde
  an  die  Preußische  Krone  geknüpft  ist,  andererseits  (Art.  53  der  Praß.
Verf.-Urk.)  die  Preußische  Krone  den  Koöniglichen  Hausgesetzen  gemäß  in  dem
Mannesstamme  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  und  der  agnatischen  Linealfolge  für
vererblich  erklärt  wurde.

Soweit  das  Fürstenrecht  in  Deutschland  auf  hausgesetzlichen  Grundlagen  beruht,
wird  dasselbe  zum  Gegenstand  besonderer  Darstellung  gemacht  werden.  Im  Nachsolgenden
  handelt  es  sich  zunächst  nur  um  das  Herrscherrecht  im  Sinne  der  neueren
Veriaffungsentwicklung.

Wesen  des  monarchischen  Erbrechts.  Der  politische  Gedanke:
daß  das  Recht  des  Monarchen  die  Bethätigung  der  höchsten  Staatsgewalt  auf
Grundlage  des  Gesammtwillens  einer  Nation  bedeute,  ist  wesentlich  neueren  Ursprungs,
  die  Monarchie  bildete  das  heutige  einheitliche  Volksbewußtsein  heraus,
nicht  umgekehrt  das  Volksbewußtsein  die  Monarchie.  Sie  ist  gegenwärtig  in  Deutschland
  allgemein  eine  erbliche.  An  sich  genommen,  ist  das  Thronfolgerecht,  dessen
Vorausbestimmtheit  jeden  Erbfolgestreit  abzuwehren  hat,  als  ein  Bestandtheil  der
Verfaffungsordnung  anzusehen,  was  sich  schon  darin  erweist,  daß  jeder  Versuch,
die  in  einem  Bundesstaate  bestehende  Thronfolge  gewaltsam  zu  ändern,  als  Hochverrath
  zu  bestrafen  ist  (§  81  d.  Reichs  Straso  B.),  also  einen  Angriff  auf  die  Gesammtrechtsordnung
  darstellt.  Wenn  durch  diesen  Charakter  der  Thronsolge  gegenwärtig
die  willkürliche  Verfllgung  des  Staatsoberhauptes  über  die  Succession  in  der  Form
privater  Rechtsgeschäfte  ausgeschlossen  erscheint,  so  muß  anderrrseits  auch  darau  sestgehalten
  werden,  daß  den  hausgesetzlichen  Bestimmungen  der  ältern  Zeit,  wo  fie
keine  verfafsungsrechtliche  Anerkennung  nachträglich  erhielten,  in  den  Formen  einfacher
  Gesetzgebung  derogirt  werden  kann.

Ein  Thronfolgestreit  in  Deutschen  Bundesstaaten  würde  in  Ermangelung  einer
zur  Entscheidung  landesgesetlich  bestimmten  Behörde,  als  Verfassungsftreitigkeit  aufzusassen
  und  auf  Anrufen  eines  Theiles  entweder  durch  den  Bundesrath  gütlich
auszugleichen  oder  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung  zu  bringen  sein.
Ueber  die  Thronsolgeordnungen  und  die  Erbsähigkeit  wird  an  einer
andern  Stelle  die  Rede  sein.

26.  Gegenstand  der  Thronfolge  ist  die  Gesammtheit  aller  derjenigen
persönlichen  oder  sachlichen  Rechte,  welche  mit  dem  Herrschaftsrechte  nach  ihrem
Ursprunge,  ihrem  Inhalte,  oder  ihrer  Zweckbestimmung  zusammenhängen.  Den
Gegensatz  zu  dieser  sog.  Staatsverlassenschaft  bildet  der  Begriff  der  Privatverlassenschaft,
  die  nach  den  Regeln  des  Gemeinen  Römischen  Eivilrechts  oder  den  Bestimmungen
  des  Germanischen  Erbrechts,  der  autonomischen  Familiensatzung  u.  s.  w.
ererbt  werden  kann  und  nicht  nothwendig  aus  den  Thronfolger  Üübergeht.  Die  Unterscheidung
  der  politisch  an  die  Thronfolger  gebundenen  Gütermassen  von  den  Bestandtheilen
  der  Privatverlafsenschaft  kann  auch  außerhalb  des  Erbganges  von  Bedeutung
werden,  wenn  es  in  Folge  vorangegangener  Eroberungen  (wie  im  Jahre  1866)
darauf  ankommt,  eine  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Erobernden  und  depossedirten
Fürsten  herbeizuführen  —  was  freilich  immer  einen  außerhalb  des  geltenden  Deutschen
        <pb n="1030" />
        1036  Das  öftentliche  Recht.

Reichsrechts  liegenden  Thatbestand  in  sich  schließen  würde.  Die  Abgrenzung  und
Scheidung  des  fürstlichen  Privat=  und  Hausvermögens  von  den  Gütermassen  des
Staatsvermögens  ist  mit  Rückficht  auf  den  historisch  allmählich  vor  sich  gegangenen
Umwandlungsprozeß  der  patrimonialen  Staatsauffassung  zum  modernen  Rechtsstaat
häufig  streitig  und  zweifelhaft  geworden.  Daher  ein  und  dieselbe  Frage  in  Beziehung
  auf  die  Zugehörigkeit  bestimmter  Güter  zur  Staatsverlassenschaft  nicht  nur
zwischen  dem  Thronsolger  und  anderen  Erbschaftsprätendenten,  sondern  auch  zwischen

n  Herrschern  und  Volksvertretungen  zum  Streitpunkt  werden  kann.  Der  Ueberdene
  der  modernen  Staatsrechtsentwicklung  in  das  repräsentative  System  veranlaßte
zumal  in  den  kleineren  Deutschen  Staaten  eine  Reihe  sog.  Domänen  streitigkeiten.

Auf  dem  Boden  perfönlicher  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  ist  der  Gegenstand
  des  Herrscherrechtes  leichter  zu  bestimmen.  Jeder,  sormal  gültige  Regierungsakt
  des  Herrschers  berechtigt  und  verpflichtet  nach  allgemein  anerkannten  Prinzipien
des  monarchischen  Erbrechts  der  Nachfolger.

.  Negierungssähigkeit  und  Regentschaft.  Nach  mittelalterlichem
  Lehnrecht  enger  zusammenhängend,  sallen  gegenwärtig  Erbrecht  des  Herrschers
und  Regierungsfähigkeit  auseinander.  Regieren  kann  nur  Derjenige,  welchem  die
Fähigkeit  innewohnt,  in  seinen  eigenen  Angelegenheiten  selbständig  zu  entscheiden,
obwol  an  sich  die  Fähigkeit,  für  andere  zu  sorgen  und  Staatsgeschäfte  wahrzunehmen,
  einen  höheren  Grad  der  Einsicht  und  der  Erfahrung  bedingen  würde,  als
die  privatrechtliche  Fähigkeit  für  sich  selber  zu  sorgen,  und  dieser  Gesichtspunkt  erhöhter
  Verantwortlichkeit  sogar  darin  seinen  Ausdruck  fand,  daß  die  Vornahme  der
den  Volksvertretern  obliegenden  Funktionen  von  einer  höhern  Altersstuse  jenseit  der
Großjährigkeitsgrenze  vielfach  durch  das  Verfaffungsrecht  abhängig  gemacht  wurde.

Das  Recht  des  Thronerben  wird  bei  eintretendem  Todesfall  oder  bei  einer  nur
zu  seinen  Gunsten  möglichen  Entsagung  sofort  wirksam.  Unvermittelt  geschieht  der
Uebergang  der  Herrschaft  auf  ihn,  ohne  daß  es  einer  befonderen  Antrittserklärung
bedürfte.  Wo  die  Thatsache  des  Ueberganges  dennoch  in  Proklamationen  öffentlich
kundgegeben  wird,  hat  dies  nur  die  Bedeutung  eines  Solennitätsaktes.  Ebensowenig
  hängt  der  Anspruch  auf  Gehorfam,  den  der  neu  eintretende  Herrscher  erheben
darf,  weder  von  der  üblichen  Vereidigung  des  Heeres  und  der  Beamten,  noch  auch
von  Huldigungen  oder  Krönungen  ab.  Dagegen  ist  auch  nach  neuerem  Verfaffungsrehte,
  wic  dies  nach  dem  alten  Reichsrechte  für  die  Kaiser  der  Fall  gewesen  war,
der  Herrscher  seinerseits  verpflichtet,  das  eidliche  Gelöbuiß  auf  die  Verfaffung
abzulegen,  dessen  Unterlassung  auf  Seiten  des  Erben  zwar  bezüglich  der  Ahromsolg
keinen  Suspenfiveffekt  haben  kann,  indessen  auch  nicht  zu  einer  Herrschaft  gegen  Verjafsung
  und  Recht  legitimiren  könnte,  da  der  Herrscher  seine  Rechte  überall  nur  in

Gemäßheit  der  Verfassung  ausüben  dari.  In  Belgien  wird  die  Uebertragung  des
Thronrechtes  selbst  bis  zur  geschehenen  Eidesleistung  auf  die  Verfassung  hinauegeschoben,
  so  daß  dort  ein  Interregnum  nach  dem  Ableben  der  Monarchen  eineintreten
  muß.  Eine  Vereidigung  des  Kaisers  auf  die  Deutsche  Reichsverfafsung
findet  nicht  statt.

Ist  der  Thronfolger  zur  Zeit  der  Thronerledigung  regierungsunfähig,  so  kann,
wenigstens  für  den  Fall  der  vorübergehenden  Unsähigkeit,  kein  anderes  Mittel
zur  Sicherstellung  seines  Rechtes  gefunden  werden,  als  das  Institut  der  Regentschaft
  (auch  Reichsverwesung  oder  Negierungsvormurdschaf)).  Je  nach  der  juristischen
  Formulirung  det  monarchischen  Prinzips  wird  sich  auch  für  die  Regierungsvormundschaft
  oder  Reichsverwesung,  oder,  wie  man  am  besten  sagt,  Regentschaft
eine  seste  Grundlage  ergeben.  Faßt  man  das  monarchische  Recht  auf  als  eine
selbständige,  pflichtmäßige  und  gleichzeitig  nothwèndige  Bethätigung  des  Herrschaftswillens
  in  Beziehung  auf  die  vorgezeichneten  Objekte,  so  wäre  die  natürliche  Schlußsolgerung:
  daß  bei  absoluter  und  dauernder  Unfähigkeit  zu  eigener,  durch  vernünftiges
  Wollen  bestimmter  Entschließung  oder  zur  Wahrnehmung  der  in  der  Sinnen-
        <pb n="1031" />
        5.  Das  Deutsche  Verfaffungsrecht.  1037

welt  eintretenden  Vorgänge  Surcessionsunfähigkeit  von  vornherein  anzunehmen
  sein  würde,  sosern  solche  unüberwindliche  Hindernisse  im  Augenblicke  der
Thronerledigung  bestehen.  Ganz  im  Gegentheil  hat  aber  das  Deutsche  Staatsrecht
gerade  während  der  Periode  der  absoluten  Fürstenmacht  im  Widerspruche  zu  dem
Gedanken  einer  persönlichen  Herrschaft  die  Entwicklung  dahin  genommen,  daß  auch
dauernde  Gründe  der  Unfähigkeit  zur  Herrschast  nur  die  Einsetzung  einer  Regentschaft
  rechtsertigen  sollen.

Der  Fall  einer  Regentschaft  kann  aber  nicht  nur  zur  Zeit  der  Thronerledigung
eintreten,  sondern  sich  auch  hinterher  ergeben,  wenn  Leriicher  nach  bereits  übernommener
  Regierung  zur  ihrer  Weiterführung  unfähig  werd

Gründe  der  Regentschaft.  Die  üuuptsächlichsten  Gründe  der
br  sind  folgende:
Minderjähriges  Alter  des  Thronerben,  deffen  Endpunkt  durch  die  Goldene
Bulle  für  die  Kurfürsten  und  im  Anschluß  daran  durch  die  Hausgesetze  vieler  Fürstenhäuser
  auf  die  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  sestgesetzt  war.  Im  Zweifelsfalle
würde  heute  der  gegenwärtig  im  Civilrecht  geltende  Termin  von  21  Jahren  anzunehmen
  sein.

2)  Geisteskrankheit  und  Abwesenheit  von  längerer  oder  doch  unbestimmter
  Dauer,  Verschollenheit,  die  zu  Kriegszeiten  oder  auf  weiten  Reisen
eintreten  könnte,  Altersschwäche.

3)  Das  Hinterbleiben  einer  schwangeren  Wittwe  nach  dem  Tode  des  Herrschers,
  wenn  derselbe  keine  mänmliche  Descendenz  hinterließ  oder  Ungewißheit  betreffend
  die  Person  der  Successionsberechtigten  (s.  Braunschweig.  Negentschaftsges.
vom  15.  Febr.  1879)  besteht.

4)  Taubstummheit  und  angeborne  Blindheit.  Auch  moralische  in
dauerndem  Mißbrauch  der  Regierungsrechte  oder  in  offenkundigen  Verbrechen  dargelegte
  Verkommenheit  wird  von  gewichtigen  Autoritäten  als  Unsähigkeits=  beziehungsweise
  Rechenschaftsgrund  anerkannt.

Ganz  allgemein  erwähnt,  außer  dem  minderjährigen  Alter,  ist  in  der  Preußischen
Verfassungsurkunde  dauernde  Behinderung  des  Herrschers,  zu  regieren,  so  daß
die  einzelnen  Regentschaftsgründe  in  Ungewißheit  gelassen  find.  Das  thatsüchliche
Vorhandensein  eines  solchen  Behinderungsgrundes  kann  zweiselhaft  sein,  wenn  es
von  einer  Seite  behauptet,  von  anderer  bestritten  wird.  Wer  Über  die  Existenz
eines  Regentschaftsgrundes  —  abgesehen  von  den  an  sich  klaren  Fällen  der  Minderjährigkeit
  —  z.  B.  über  zweiselhafte  Zurechnungsfähigkeit  oder  beginnende  Geistesstörung
  zu  entscheiden  hat,  bildet  eine  an  sich  höchst  schwierige  und  gleichzeitig  wichtige
  Frage.  Nach  neuerem  Verfassungsrechte  wird  für  Einsetzung  der  Regentschaften
der  Volksvertretung  ein  Mitwirkungsrecht  zugesprochen;  in  Preußen  hat  sie  die
RNRothwendigkeit  einer  eintretenden  Regentschaft  anzuerkennen.

Aus  der  Natur  der  Sache  ergiebt  sich,  daß  in  Realunionen  jeder  in  einem
der  unirten  Staaten  eintretende  Regentschaftsgrund  ipso  jure  auch  den  anderen
Staat  betrifft,  während  durch  die  Personalunion  eine  Verschiedenheit  der  Regentschastsgründe
  für  die  beiden  betheiligten  Staaten  nicht  ausgeschlossen  wird.  Das
Deutsche  Reich  kennt  kein  eigenes  Regentschaftsricht,  sondern  stützt  sich  auf  die  unsichere
  Ueberliefjerung  Preußens,  dessen  Landtag  auch  gleichzeitig  die  Nothwendigkeit
der  Regentschaft  für  das  Reich  zu  konstatiren  hätte.

29.  Das  Recht  des  Regenten.  Die  Regentschaft  ist  ein  bedingtes
Herrschastsrecht  in  dem  Sinne,  daß  der  Fortfall  eines  in  der  Person  des  Thronberechtigten
  liegenden  Hindernisses  entweder  (wie  im  Falle  des  Todes  oder  der
Abdikation)  den  alsdann  ungehinderten  Uebergang  des  Herrscherrechts  auf  einen  neuen
Monarchen  bewirkt  oder  (wie  im  Falle  der  Großjährigkeit  des  bisher  Minderjährigen,
Festen,  Rückkehr  Abwesender)  den  bis  dahin  Unfähigen  zur  Regierungsfähigkeit
verhilst.
        <pb n="1032" />
        1038  Das  öslentliche  Recht.

Die  Rechtsstellung  des  Regenten  ergiebt  sich  aus  der  Veranlassung  seiner  Bemfung
  von  selbst.  Er  kann  weder  durch  Instruktionen  des  unfähigen  Herrschers
noch  durch  Aufträge  der  Herrscherfamilie  beschränkt  sein.  In  der  Negentschaft
zeigt  sich  deutlich,  daß  das  monarchische  Recht  eine  von  der  Person  des  unmittelbar
berufenen  Herrschers  unabhängige,  objektive  Bedeutung  hat.  Auch  ohne  die  rrin
äußerlichen  Ehrenrechte  der  Titulatur  verwaltet  der  Regent  die  Substanz  der
höchsten  Staatsgewalt  nach  ihrem  vollen  verfaffungsmäßigen  Inhalt.  Er  regiert
selbständig,  im  Namen,  nicht  aber  im  Auftrage  des  Unfähigen.  Ob  in  Anbetracht
ihres  eigenartigen  Rechtscharakters  der  Regentschaft  auch  besondere  Schranken  gegeben
werden  sollen,  zumal  sie  sich  möglicherweise  gegen  die  persönlichen  Interessen  der
nur  zeitweise  verhinderten  Person  des  Herrschers  kehren  könnte,  ist  eine  wesentlich
politische  Frage,  die  in  den  einzelnen  Verfassungen  verschiedenartig  gelöst  wird,
indem  dem  Regenten  entweder  die  Befugniß,  Verfassungsänderungen  herbeizuführmn,
entzogen  oder  die  Mitwirkung  eines  Regentschaftsrathes  an  die  Seite  gesetzt  wird.
Die  Preußische  Verfaffung  läßt  dem  Regenten  alle  Machtvollkommenheiten  des
Herrschers,  durch  deren  selbständige  Ausübung  nach  eigenem  Ermessen  seine  Stellung
sich  von  derjenigen  eines  einsachen,  von  dem  Monarchen  selbst  eingesetzten  Stellvertreters
  unterscheidet.  Die  Einsetzung  eines  Mitregenten  neben  dem
Herrscher  ist  durch  die  juriftische  Natur  des  monarchischen  Rechts  ausgeschlossen.
Die  Regentschaft  hat  ihre  Grundlage  meistentheils  an  Thatsachen  und  Umständen,
  welche  von  dem  Willen  des  Monarchen  und  des  Regenten  selbst  unabhängig
find,  die  Stellvertretung  beruht  gänzlich  auf  der  eigenen  Anordnung  des  Monarchen.
Zwar  kann  derselbe  durch  eigenes  Zuthun  oder  sogar  durch  eigene  Schuld  jene  Thatsachen
  herbeiführen,  welche  die  Nothwendigkeit  einer  Regentschaft  bedingen  (z.  B.  Reifen
in  seme  Weltgegenden,  Geisteskraukheiten  in  Folge  von  Ausschweifungen),  doch  kann
darauf  nichts  ankommen,  ob  er  selbst  den  Grund  einer  thatfächlich  eingetretenen  Behinderung
  anerkennen  will  oder  nicht;  ebensowenig  hat  er  eine  Auswahl  derjenigen
Person,  auf  welche  das  Regentschaftsrecht  übergehen  soll.  Während  Mitregentschaft
dem  Wesen  der  Einherrschaft  nicht  entspricht,  erscheint  die  Stellvertretung  in  einzelnen
Regierungsgeschäften  ebenso  zulässig,  wie  die  freie  Auswahl  der  mit  der  Stellvertretung
  zu  beauftragenden  Personen.  Von  den  in  Folge  stattgehabter  Umwälzung
vorkommenden  proviforischen  Regierungen  unterscheidet  sich  die  Regentschaft  dadurch,
  daß  bei  ihr  stets  der  Bestand  einer  monarchisch  bestimmten  Staatskorm  und
einer  mindestens  eventuell  festgestellten  Herrscherberechtigung  vorausgesetzt  wird.

Der  Regent  ist  ebenso  unverantwortlich  und  unverletlich  gestellt,  wie  der
Monarch.  Ein  Eigenthümliches,  der  Regentschaft  analoges  Rechtsverhältniß  ward
durch  den  Waldeck-Preußischen  Accesfsionsvertrag  begründet,  vermittelft
dessen  die  Waldeckische  Landesregierung  an  Preußen  Übertragen  ward.

#§  30.  Berufung  zur  Regentschaft.  Auch  in  der  Berufung  zur
Regentschaft  tliitt  deren  staatsrechtlicher  Grundtypus  gegenwärtig  immer  mehr
und  mehr  hervor,  nachdem  man  früher  die  völlig  unzutreffende  Analogie  der  Privatvormundschaft
  herbeigezogen  und  für  die  Konstruktion  der  einzelnen  Rechtssätze  ausgenutzt
  hatte.

Die  Einsetzung  eines  Regenten  nach  Amlogie  der  obervormundschaftlichen  Bestallung
  eines  Tutor  kann  in  souveränen  Staaten  nicht  vorkommen,  sondern  höchstens
in  Vasallenstaaten  der  lehnsherrlichen  Ob  gansicht  zuftehen.  Die  Möglichkeit  einer
von  Reichswegen  in  einem  Bundesstaat  (z.  B.  wegen  Erbfolgestreitigkeit.  bundeswidriger
  Mißregierung  u.  s.  w.)  i  Negentschast  kann  jedoch  in  Deutschland
  schwerlich  bestritten  werden.  Testamentarische  Einsetzung  für  unmündige  oder
minderjährige  Herrscher  würde  mit  dem  Prinzip  des  monarchischen  Erbrechts  geradezm
in  Widerspruch  stehen.  Es  bleibt  als  Regel  nur  übrig  die  ein  für  allemal  im
Voraus  bestimmte,  meistenthrils  hausgesetzlich  oder  verfaffungsrechtlich  geordnete
Berufung  des  nächsten  regierungsfähigen  Agnaten.  Eine  Ausnahme  von  diesem
        <pb n="1033" />
        5.  Das  Deutsche  Verfastungerecht.  1039

Grundsatze  findet  sich  zuweilen,  wennselbst  bei  dem  Vorhandensein  regierungsfähiger
  Agnaten  Frauen  in  ihrer  Eigenschaft  als  Gattinnen  oder  als  Mütter  noch
minderjähriger  Prinzen,  nach  der  Analogie  des  Privatrechts,  zur  Regentschaft  berusen
  werden.  Hält  man  sich  an  die  staatsrechtliche  Natur  der  Regentschaft,  so
bietet  es  keine  Schwierigkeit,  die  Frage  zu  beantworten,  ob  der  Regent  nach  der
Beendigung  seiner  Stellung  zur  rechtlichen  Verantwortlichkeit  gezogen  oder  etwa
wegen  ungehörigen  Gebrauches  seiner  Machtvollkommenheit  entsetzt  werden  kann?
Eine  Verneinung  wird  hier  klar  gefordert.  Die  Verantwortlichkeit  eines  an  Instruktionen
  gebundenen  Stellvertreters  könnte,  wo  Stellvertretung  zulässig  ist,  keinem
Zweisel  unterliegen.

Literatur  des  Negentschaftsrechts:  8  Di  Die  W38  2  im  haltgis
m  Lan  Ws  880;  Kranut,  Die  Vormundschaft  n  #n  e  tsche
Fant.  Sb.  .  Ssn—i"  Mo  hl1,  ie  W  Scehem  S

Keichs  #  in  seinen  Abhandlung  en  über  Stetsecht,G  #rr  und  Politik,  Vd.  1.
9  16  irchenheim,  Die  Negenchafti.  1880  (mit  einem  Nlaburverpeichnnß  auf

6  31.  Zwischenherrschaft.  Auch  der  Besähigte,  zur  Herrschaft  Berechtigte
  kann  an  der  Ausübung  seiner  Herrschaftsrrchte  thatsächlich  verhindert  werden.
Als  solche  Hindernisse  kommen  in  Betracht:  Bertreibung,  Entsetzung  oder
Entthronung  eines  Erbfürsten,  entweder  durch  innere  Umwälzungen  oder  durch
kriegerische  Gewalt.  Dagegen  wärr  eine  freiwillige  Einstellung  der  Regierungsgeschäfte
  ohne  Vorsorge  für  deren  Fortführung,  oder  dauernde  Wohnsitznahme  im  Auslande
  als  Entsagung  aufzusassen.  Bei  gewaltsam  und  widerrechtlich  herbeigeführtem
Thronverluste  entsteht  der  im  Staaterechte  bedeutsame  Widerspruch  zwischen  der
Herrschaft  eines  unberechtigten  Ufurpators  und  der  thatsächlichen  Verhinderung
des  berechtigten  Herrschers.  Dieser  Konflikt  zwischen  Thatsache  und  Recht  kann
damit  endigen,  daß  die  ursprünglich  ufurpatorische  Gewalt  durch  den  Gesammtwillen
des  Bolkes  oder  durch  Verzichtleistung  der  Berechtigten  anerkannt  wird  und  dann
legitime  Qualität  erlangt;  andererseite  ist  möglich,  daß  die  usurpatorisch  angeeignete
Gewalt  nachträglich  wieder  verloren  geht  und  in  die  Hände  des  legitimen  Herrschers
mrückgelangt.  Die  Herrschaftsakte  des  Usurpators,  welcher  Über  die  Staatsmittel
in  der  Absicht  dauernder  Verfügung  und  eigenen  Rechtes  gebietet  und  sich  Gehorsam
  verschafft,  können  hinterher  nicht  einsach  negirt  werden.  Sie  lassen  sich  nicht
ungeschehen  machen.  Jeder  derartige  Versuch  würde  gegen  das  Prinzip  selbst  verstoßen,
  demzusolge  der  materielle  Fortbestand  des  Gemeinwesens  die  höchste  aller
Nothwendigkeitm  ist,  und  das  Vorhandensein  irgend  einer  Regierung  erfordert.
Die  Berrchtigung  bestimmter  Personen  zu  herrschen  ist  als  formales  Moment  untergeordnet
  der  an  das  Vorhandensein  irgend  einer  Staatsgewalt  gebundenen  Selbsterhaltung
  des  Staates.  Wenn  ein  Zwischenherrscher  nicht  etwa  durch  sein  eigenes.
Verbrechen  gegen  die  entthronten  Fürsten,  sondern  nur  in  Anerkennung  eines  bereits
vollzogenen  Umsturzes  zur  Herrschaft  berusen  wird,  so  kann  er  auch  bei  einer  etwa
eintretenden  Restauration  der  legitimen  Dynastie  nicht  zur  Rechenschaft  gezogen
werden.  Seine  Herrschastsakte,  mögen  dieselben  nun  auf  gesegebender  Gewalt  oder
auf  Vertragsschließungen  mit  den  ihn  anerkennenden  Mächten  des  Auslandes  beruhen,
  wirken  chel  verpflichtend  wie  die  Akte  eines  Regenten.  Nur  die  eine
Schranke  ist  ihm  gezogen:  daß  die  von  ihm  ausgehenden  Willensäußerungen  und
Gesetze,  welche  sinte  wonnenor  Ausschließung  des  entthronten  Fürsten  oder  seiner
Rechtsnachsolger  gebieten,  niemals  ein  legales  Hinderniß  für  die  sich  vollziehende
Restauration  des  legitimen  Herrschers  abgeben  können.

Larofletev  tur  Brocktene.  rnn,  WHe  1868;  S  .  F  die

restaurirt  Hidis  gen  einer  I  n  der
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  einer  legitimen  Staatsgewalt,  1
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        1040  Das  ötsentliche  Accht.

§  32.  Beendigung  des  Herrschaftsrechtes.  Außer  durch  Tod  kann
das  Recht  des  Erbfürsten  nur  durch  Thronentsagung  (Abdikation)  seine  Endschaft
  erreichen.  Selbstverständlich  kann  die  Abdikation  nur  in  dem  Sinne  geschehen,
daß  der  Thron  für  den  Erbsolgeberechtigten  erledigt  wird.  Gleichgültig  ist  es  daher,
ob  die  Entsagung  zu  seinen  Gunften  geschah  oder  nicht.  Jeder  Vorbehalt  einzelner
Herrschaftsrechte  oder  auch  einzelner  Verfügungsbefugnisse  in  Beziehung  auf  Staatsgut
  erscheint  nach  dem  Prinzip  der  Untheilbarkeit  der  Staatsgewalt  ebenso  unzulässig
  wie  die  Hinzusfügung  von  Bedingungen  oder  einer  Widerrufserklärung.  Ift
die  Krone  auf  den  erbberrchtigten  Nachfolger  übergegangen,  so  wärr  auch  die  Ankechtung
  wegen  stattgehabten  Zwanges  zur  Abdikation  in  rechtlichen  Formen  nicht
durchführbar,  wenn  die  Berufung  auf  Zwang  in  der  Person  des  Trägers  der  höchsten
  Staatsgewalt  überhaupt  dritten  Personen  gegenüber  staaterechtlich  zuläffig  erschiene.
  Mit  der  Abdikation  ist  jedoch  die  Verzichtleistung  eines  noch  nicht  zur
Herrschast  gelangten  Erben  in  keiner  Weise  zu  verwechseln.  Daß  diese  nach  den
sonst  geltenden  Regeln  angesochten  werden  kann,  unterliegt  keinem  Zweifel.

b  innerhalb  des  Staatenbundes  oder  Bundesstaates  ein  Landesherr  wegen
absoluter  Regierungsunsähigkeit  von  Seiten  der  Landesorgane  entsetzt  werden  könne,
ist  eine  Frage,  die  im  Jahre  1830  gegenüber  dem  Herzog  Karl  von  Braunschweig
von  Bundeswegen  bejaht  wurde.  Wo  aus  Rechtsgründen  Exekution  gegen  Mitgüiderstaaten
  zulässig  ist  und  Scquestration  der  Regierungsgewalt  eintreten  kann,  muß
auch  die  Herbeiführung  eines  Thwnmwechsels  dann  eintreten  können,  wem  anderweitige
  Mittel  zur  Sicherung  der  Gesammtrechtsordnung  des  Bundes  als  unzuriichend
  erscheinen.

Lileratur:  Schulze,  Lehrbuch  de#  Deutschen  Siaatsrechls,  S.  274  fl.

IV.  Staatsdienst  und  Staatsbeamtenthum.

&amp;amp;  33.  Der  Staatsdienst.  Die  Lehre  vom  Staatsdienst  gehört  nach
einer  Seite  in  das  Versaßungsrecht,  nach  anderrr  Seite  in  das  Verwaltungerecht.
letzteres  insofern  der  Orgcnismus  und  das  gegenseitige  Verhalten  der  Behörden  und
derrn  materiale  Kompetenz  zur  Vornahme  bestimmter  Verwaltungsakte,  sowie  deren
Formen  darzustellen  find.  Nebenher  kommt  auch  zur  Beurtheilung  einzelner  dem
—  anhängender  Folgen  das  Eivilrecht  in  Betracht  (Gehalts=  und  Pensionsanspruch


Die  leitenden  Gedanken  der  Organisation  und  der  dem  Beamtenthum  zukommenden
  Rechtsstellung  werden  in  den  Verfassungsgesetzen  niederzulegen  sein.  Zunächst
  ist  hierbei  der  (Gzefichtepunkt  mitbestimmend,  daß  die  Verletzungen  der  politischen
  Grundrechte  der  Staatsbürger  meistentheils  in  Amtsüberschreitungen  ihren
Grund  haben,  deren  besonderer  Inhalt  weder  strafrechtlich,  noch  in  der  civilen
Schadensersatzpflicht  erschöpft  werden  kann  und  deswegen  zu  seiner  Darstellung  der
Ministerverantwortlichkeit  bedarf.  Ebenso  wichtig  ist  aber.  daß  auch  die  Ausführung
der  Gesetze  in  der  öffentlich-rechtlichen  Ordnung  auf  das  Beamtenthum  zunächst
angewiesen  ist.  Die  Aufrechterhaltung  der  Verfaffungen,  der  Rechtestaat,  beruht
auf  der  Ordnung  des  Beamtenthums,  als  des  wichtigsten,  allgemeinsten  und  unentbehrlichsten
  Werkzeugs  für  die  gesetzmäßige  Realisation  der  Staatshandlungen.
Jede  Staats=  und  Verfaffungsform  drückt  ihr  Wesen  dem  Staatsbeamtenthum  auf.
Während  das  republikanische  Staatsrecht  und  der  Grundsatz  der  Volkssouveränität
sich  in  der  Vorherrschaft  des  Erwählungsprinzips  erweisen,  wonach  ohne
Rücksicht  auf  bestimmte  Merkmale  der  Fähigkeit  das  Staatsamt  an  Vertrauenepersonen
des  Volkes  auf  Zeit  Übertragen  wird,  während  die  Kirche  ihr  System  in  den  Weihen,
der  Patrimonialstaat  in  den  Erbämtern  ausprägte,  hat  der  Deutsche  Fürstenstaat  sein
        <pb n="1035" />
        5.  Das  Deutsche  Verfaffungsrecht.  1041

Wesen  auch  der  gegenwärtig  geltenden  Aemterordnung  mitgetheilt.  Auf  der  Grundlage
  des  der  Monarchie  entsprechenden  Ernennungs=  oder  Verleihungsprinzips#
  bildeten  sich  im  Verlaufe  der  letzten  Jahrhunderte  hauptsächlich  in
Deutschland  solgende  Rechtsgrundsätze  als  vorherrschende  heraus:;  1.  Sicherstellung
des  Staatsbeamten  gegen  Willkürakte  der  Staatsregierung  durch  den  Grundsatz
lebenslänglicher  Verleihung  und  die  Unzulässigkeit  beliebiger  Entlassung.  2.  Sicherstellung
  der  objektiven  Amtswürde  durch  Abwehr  willkürlicher  Ernennungen  vermöge
des  Grundsatzes  nachweisbarer  Amtskapazität  und  besonderer  Amtebesähigung  (Prüfungswesen,
  Sachverständigkeit).  3.  Sicherstellung  der  Amtsverwaltung  durch  den
Grundfatz  gesteigerter  Verantwortlichkeit  (Disziplinargesetze.  4.  Sicherstellung  der
gefellschaftlichen  und  wirthschaftlichen  Unabhängigkeit  der  Beamten  durch  Anerkemung
Fotuich  zu  erstreitender  Gehaltsansprüche.  Zu  diesen  überlieserten  Grundsätzen  hat
die  neuere  Entwicklung  des  lonstitutionellen  Staatsrechtes  hinzugethan:  die  Sicherstellung
  der  öffentlichen  Rechtsordnung  gegen  Ausschreitungen  des  Staatsbeamtenthums
  durch  das  Ersorderniß  eines  dem  Treueide  hinzutretenden  Verfassungseides,
durch  Erweiterung  der  Rechtskontrole  gegenlber  der  Verwaltung,  durch  Feststellung
des  Grundfatzes  der  Ministerverantwortlichkeit  und  genauere  Bestimmung  der  den
Gerichten  gebührenden  Unverantwortlichkeit.  Zwischen  dem  älteren  Deutschen  Staatsamt
  und  der  korporativen  Amtsstellungen  der  alten  Gemeinden  hat  sich  in  neuester
Zeit,  Englischen  Vorbildern  folgend,  rine  zumal  in  Preußen  wichtige  Neubildung
durch  Schöpfung  unentgeltlich  zu  verwaltender,  auf  dem  Ernennungsprinzip  beruhender,
  oder  doch  Bestätigung  von  Seiten  der  Staatsregierung  voranesetzender
Ehrenämter  eingeschoben.

Als  Quelle  der  Ehren,  der  Aemter  und  Auszeichnungen  gilt  in  Deutschland  —
soweit  nicht  Reichs  ämter  in  Betracht  kommen  —  der  Landesherr,  der  in  allen
wichtigeren  Fällen  sein  Recht  persönlich  durch  Verleihung,  in  minder  wichtigen  durch
Delegation  an  höhere  Amtsstellen  ausübt.  Dennoch  ist  es  fehlerhaft,  im  Beamten
nur  den  perfönlichen  Gehülfen  des  Monarchen  erblicken  zu  wollen.  Gegen  diese
Auffassung  spricht  die  felbständige  Stellung  des  Richteramtes,  die  Verpflichtung  des
Staatsoberhauptes,  Regierungsakte  durch  Minister  kontrafigniren  zu  lassen,  die  Begrenzung
  der  amtlichen  Unterordnung  durch  die  Pflicht  des  Verfaffungseides  und
anderes  Mehr.  Der  objektive  Inhalt  des  Staatsamtes,  und  der  Umfang  der  Amtspflichten
  ist  zu  einem  großen  Theile  unabhängig  von  dem  fubjektiven  Ermessen  des
Staatsoberhauptes.  Staatsbeamte  find  also  nicht  blos  Gehülfen  detjenigen  Monarchen,
von  dem  fie  berufen  sind,  sondern  rechtlich  verantwortliche  und  abhängige  Organe
der  Staatsgewalt,  deren  Träger  regelmäßig  aber  keineswegs  immer  zur  Befolgung
der  ihnen  vom  Staatsoberhaupt  zugehenden  Weisungen  verpflichtet  sind.

8  34.  Rechtscharakter  des  Staatsamtes.  Bis  zu  Anfang  des  gegenwärtigen
  Jahrhunderts  war  der  Rechtscharakter  des  Staatsamtes  durch  die  vorbildlichen
  Formeln  des  Kirchen-  und  Lehnrechts  oder  gar  des  Romischen  Privatrechts
  (z.  B.  Dienstmiethe  oder  Mandatum)  verdunkelt  worden.  Erst  als  man  einsah,
  daß  die  ökonomische  Seite  des  Staatsdienstes,  in  dem  Anspruch  aus  Gehalt
liegend,  juristisch  ebensowenig  entscheidend  sei,  wie  die  Beziehung  auf  die  persönlichen
  Bedürfnisse  des  Fürsten,  der  Schwerpunkt  des  Amts  vielmehr  in  der  ständigen
und  berufsmäßigen  Ausführung  des  Gesetzes  und  solglich  des  Staatswillens
zu  suchen  sei,  gewann  man  den  richtigen  Ausgangspunkt.  Schon  im  Preußischen
Landrecht  ist  derselbe  deutlich  vorgezeichnet,  indem  die  Inhaber  des  Amts  überall

„Staatediener“  genannt  wer
Währrnd  der  Staatsgewalt  gegenüber  das  Amt  vorzugsweise  als  Dienstpflicht
  zur  Erscheinung  kommt,  wirkt  es  den  Staatsbürgern  gegenüber  in  erster
Linie  als  Berechtigung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  und  zur  Anwendung  des  etwa
ersorderlichen  Zwanges  gegen  Widersetzliche.  Somit  bedeutet  das  Amt:  öffentlich
  anerkannte  und  verliehene  Berechtigung  und  Vegpflichtung
v.  Holtendorf',  Ene#klopädle.  I.  4.  Aufl.
        <pb n="1036" />
        1042  Das  Ssfentliche  Recht.

einer  bestimmten  Person  zur  Vornahme  gewisser,  auf  den  Staatszweck
  bezogener,  geseßlich  vorgeschriebener  oder  zulässiger  Handlungen.
  Entscheidend  ist  die  Beziehung  des  Staatsamtes  auf  den  Staatezweck.
Hosbcamte  find  daher  keine  Staatsbeamte,  und  auch  die  Advokatur  zählt  nach  der
richtigeren  Außosfung  nicht  zum  Staatedienst.

Mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenartigkeit  des  Gegenstandes,  aus  welchen  sich
die  Amtshandlungen  richten,  sind  verschiedene  Klassen  von  Beamten  zu  unterscheiden:;
denn  das  Gesetz  der  Arbeitstheilung  beherrscht  auch  den  Staatedienst  auf  den  höheren
Stufen  der  Entwicklung.  Unter  der  Voraussetzung  der  Trennung  von  Kirche  und
Staat  und  folglich  des  Ausscheidens  der  Geistlichen  aus  dem  Staatsbeamtenthume
sind  zu  sondern:  Militärbeamte  (im  weitesten  Sinne  alle  zur  Armee  gehörigen
und  für  Zwecke  des  Heerdienstes  ausschließlich  thätige  Personen)  und  Civilbeomte:
unter  den  Civilbeamten  weiterhin:  richterliche  und  Verwaltungebeomte,
und  endlich  mit  Rücksicht  auf  die  örtliche  Gliederung  der  Verwaltung:  Reichsbeamte,
  Staatsbeaomte  und  Kommunalbeamte.  Das  Staatsbeamtenthum
  behauptet  hierbei  eine  durchaus  centrale  Stellung,  insofern  sowol  das  neuere
Reichsbeamtenthum  als  auch  das  Gemeindeamt  seinem  in  den  Grundzügen  früher
vollendeter  Vorbilde  gefolgt  find.  Unter  allen  Amtsstellungen  ist  versassfungsrechtlich
  grnommen  am  wichtigsten  diejenige  des  Richters,  insofern  als  Selbständigkeit
  und  Unverantwortlichkeit  ihm  besonders  zu  sichern  sind,  und  der  Minister,
insosern  umgekehrt  der  Verantwortlichkeit  derselben  ein  besonderer  und  verstärkter
Ausdruck  in  rechtlicher  Form  gegeben  werden  muß.

.  Verpflichtung  der  Beamten  gegenüber  der  Staatögewalt.
  Alle  Verpflichtungen  des  Beamten  lassen  sich  auf  zwei  Hauptpunkte  zurückführen:
  auf  die  besonders  aufmerksame  Erfüllung  alles  defssen,  was  den  allgemeinen
oder  besonderen  Inhalt  seines  Amtes  ausmacht  und  die  Unterlassung  alles  dessen,
was  der  Würde  und  dem  Ansehen  des  Amtes  in  der  öffentlichen  Meinung  der
Staatsbürger  und  seiner  Amtsgenofssen  Eintrag  thun  könnte.  Gewifse  gröbste  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  staatliche  Aemterrecht  (z.  B.  Bestechung)  pflegen  in  allen
Strasgesetzbüchern  mit  Strafe  bedroht  zu  sein.  Andere  unterliegen  einem  besonderen
Rügeversahren,  welches  in  Disziplinargesetzen  geordnet  ist,  wobei  selbstverständlich
jene  bereits  bemerkbar  gemachte  Verschiedenheit  in  der  Weise  hervorzutreten  pflegt.
daß  Disziplinarstrasen  gegen  Militärpersonen  in  sormlosester  Zuerkennung,  gegen
richterliche  und  Verwaltungsbeamte  nur  nach  einem  prozessualischen  Rechtsgang  erledigt
  werden.  Eine  erschöpfende,  mit  genauer  Beschreibung  des  Thatbestandes  verbundene
  Auztzählung  solcher  Zuwiderhandlungen  ist  nicht  möglich.  Von  Michtigkeit
ist  jedoch,  daß  sich  die  Stoatsregierung  weder  um  reine  Privatangelegenheiten,  noch
um  die  Ausübung  der  allgemein  staatsbürgerlichen  Grundrechte  zu  bekümmern  hat;
es  kommt  Überall  nur  darauf  an,  daß  die  Pflicht  des  Gehorsams  in  amtlichen
Diugen,  sittliche  Integrität  des  Amts  in  der  Oeffentlichkeit  gewahrt  werde.  Die
Verpflichtung  zum  Gehorsam  gegen  Vorgesetzte  bezieht  sich  nur  auf  Amtshandlungen.
Niemand  braucht  sich  hinsichtlich  seiner  häuslichen  Angelegenheiten,  seiner  Familienverhältnisse,
  seiner  Religionsübung  dienstlichen  Vorschriften  zu  igen,  oder  einen
Befehl  auszuführen,  welcher  gegen  Reichs-  oder  Landesrecht  und  Verzassung  streitet.
Eine  Berminderung  der  natürlichen  vermögensrechtlichen  Frriheit  der  Beamten  enthalten
  neuere  Gesetze,  welche  die  Betheiligung  an  den  Verwaltungsräthen  von  Aktiengesellschaften
  untersagen  oder  beschränken,  wenigstens  insoweit  nicht  Kollisionen  mit
den  Staatsgeschäften  zu  besorgen  sind.  Die  aus  dem  Verjassungseide  erwachsende
Verpflichtung  des  Beomten  ist  zwar  häufig  verschieden  ausgelegt  worden;  doch  ist
mit  Bestimmtheit  anzunehmen,  daß  bei  rein  politischen,  gegen  kein  allgemeines
Strasgesetz  verstoßenden  Rechtsverletzungen  der  Beamte  durch  einen  ihn  dazu  anweisenden
  Befehl  gegen  unmittelbare  perfönliche  Verantwortlichkeit  gedeckt  wird.
Audererseits  kann,  abgesehen  von  dem  militärischen  Unterordnungsverhältniß,  In-
        <pb n="1037" />
        5.  Das  Deutsche  Berfaffungsrecht.  1043

subordination  als  Vergehen  nicht  einmal  bestraft  werden,  wenn  ein  Beamter  einem
verfaffungs=  oder  gesetzwidrigen  Befehl  den  Gehorsam  verweigert.  Zur  Sicherstellung
der  Amtspflichten  unterliegen  gewisse  Klassen  von  Staatsdienern  einer  Kautions-=pflicht
  (in  Beziehung  auf  das  Reich  f.  Gef.  vom  2.  Juni  1869).

Das  Aemterrecht  in  Deutschland  ist  meistentheils  in  mittleren  und  kleineren
Staaten  in  der  Beschränkung  der  Beamten  weiter  gegangen,  als  in  Preußen.
Neuerdings  ist  mit  dem  Aufkommen  der  Parteibewegungen  im  öffentlichen  Leben  die
Frage  wichtig  geworden:  welche  Stellung  dem  Beamten  bei  politischen  Wahlen  oder
in  dem  Ausdruck  seiner  politischen  Gefinnung  rechtlich  vorgezeichnet  sei.  Aus  dem
Begriffe  des  Staatsamtes  folgt  zunächst,  daß  der  Staatsdiener  niemals  seine  amtlichen
  Befuguisse  für  oder  wider  eine  Partei  als  solche  zu  brauchen  berrchtigt  oder
verpflichtet  sein  kann,  ohne  daß  hier  irgendwie  eine  Unterscheidung  zwischen  herrschenden
oder  unterliegenden  Parteien  zu  gestatten  wäre.  Die  Gienze  zwischen  dem  Parteiinterrsse
  und  den  Regierungspflichten  wird  nicht  immer  scharf  zu  ziehen  sein,  wenn
einmal  bestimmte  Regierungsgrundfätze  zu  Parteifragen  des  Staatslebens  geworden
find.  Doch  kommt  es  hier  überhaupt  nur  darauf  an,  den  richtigen  Grundsatz  aufzustellen
  und  daran  die  Forderung  zu  knüpfen,  daß  das  Aemterrecht  für  gewisse
höhere  Amtsstellungen  mit  dem  Wechsel  der  Ministerien  lieber  eine  Aenderung  in
den  Personen  eintreten  lasse,  als  einen  Wechsel  der  Ueberzeugungen  verlange.  Anerkanmt
  ist  auch,  daß  kein  Beamter  verhindert  ist,  seiner  Ueberzeugung  im  Wahlakte
selber  freien  Ausdruck  zu  geben.  Auf  der  anderen  Seite  kann  es  keinem  Zweifel
unterliegen,  daß  die  Abweichung  in  den  politischen  Gesinnungen  niemals  ein  Grund
sein  kann,  um  sich  der  Ausführung  eines  ordnungsmäßig  ertheilten  Befehles  zu  entjziehen,
  dessen  Zweckwidrigkeit  dem  Auftraggeber  allein  zur  Last  fallen  würde.  (In
Bezug  auf  das  Reich  s.  das  Reichsbeamtenges.  vom  31.  Mai  1873  nebst  den  Kommentarn
  von  Kanngießer  und  Grandsch.)

.  Berechtigung  der  Beamten  gegenüber  der  Staatsgewalt.
Wenngleich  die  Verpflichtung  des  Beamten  gegen  seine  vorgesetzten  Behörden  in  dem
ganzen  Zusammenhange  des  Aemterrcchtes  besonders  stark  betont  wird,  so  darf  dennoch
die  Seite  der  Berrchtigung  des  Angestellten  gegenüber  der  Staatsgewalt  keineswegs
übersehen  werden.  Der  Beamte  hat  einen  Anspruch  auf  das  von  ihm  verdiente,
oder  ihm  doch  gültig  zugesagte  Gehalt.  Er  ist  ferner  (von  der  Ausnahme  widerruflicher
  Anstellung  abgesehen)  geschützt  gegen  willkürliche  Entlaffungen  und  Suspensionen.
  Das  Gesetz  ordnet  die  Gründe  und  Formen  der  Entlassung  theils  mit
Rücksicht  auf  die  Zweckmäßigkeit  der  Staatsverwaltung,  theils  in  Anknüpfung  an
rechtliche  Verschuldungen  des  Beamten  selbst,  theils  endlich  in  Erwägung  der  persfönlichen
  Vertrauensverhältnisse.  Daß  Minister  als  Rathgeber  der  Krone  jederzeit  entlassen
  werden  können,  ist  nur  eine  Konfequen  ihrer  eigenthümlichen  Stellung  an  der
Spitze  der  gesammten  Staatsverwaltung.  Einige  andere  Beamtenklassen,  bei  denen
die  volle  Ueberrinstimmung  der  politischen  Zielpunkte  mit  der  obersten  Staatsleitung
wünschenswerth  ist,  können  unter  Vorbehalt  der  Wiederanstellung  mit  vermindertem
Gehalt  „zur  Dispofition“  gestellt  werden,  ohne  daß  ein  förmliches  Verfahren  zur
Ermittelung  irgend  einer  Verschuldung  erforderlich  wäre.  Sonstige  Gründe,  welche
die  Entlassung  gegen  den  Willen  des  Beamten  herbeiführn  können,  sind:  Verurtheilung
  zu  einer  gemeinen  Strafe,  insofern  nicht  der  Amteverluft  selbst  die  nothwendige
  Folge  eines  Kriminalverbrechens  oder  der  entehrenden  Strafe  ist,  schwere
Verstöße  gegen  die  Disziplin  nach  vorangegangenem  rechtlichen  Gehör  und  körperliche
  Unfähigkeit  zur  Wahrnehmung  der  amtlichen  Funktionen.  Im  Zusammenhang
  mit  diesem  Verhältnisse  steht  das  staatliche  Vensionswesen,  welches  bis
in  alle  Einzelhriten  durch  Gesetz  geregelt  zuu  sein  pflegt.  Die  Entlassung  aus  dem
Staatsdienste  begehren  zu  dürfen,  gehört  ebenfalls  zu  den  Rechten  des  Beamten.
Von  ausnahmsweisen  Verhältnissen  (wie  Kriegführung)  abgesehen,  bestand  keine
Verpflichtung  zur  Uebernahme  oder  Fortführung  von  Staatsdiensten.  Dagegen

66“
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        1044  Das  öllentliche  Recht.

kannte  der  Kommunaldienst  von  jeher  eine  Ehrendienstpflicht,  und  unter  dem
Einfluß  der  von  Gneist  wissenschastlich  vertretenen  Staatseinrichtungen  Englands
ist  mit  der  Aufnahme  der  Selbstverwaltung  in  dem  Zusammenhang  der
Preußischen  Kommunaleinrichtungen  die  Verpflichtung  zur  unentgeltlichen  Annahme
von  Ehrenämtern  statuirt.  Von  selbst  versteht  sich,  daß  durch  das  Entlassungsgesuch
die  Erfüllung  berrits  begründeter  Obliegenheiten  aus  der  Amtsführung  nicht  hintertrieben
  werden  darf.  Noch  viel  weniger  ist  eine  einseitige  Einstellung  der  amtlichen
Thätigkeit  zulässig.

Nach  der  Natur  der  Dinge  kennt  das  Deutsche  Reich  keine  Ehrenämter  im
Reichsdienst.  In  der  Hauptfache  ist  in  der  Ordnung  der  Dienstverhältnisse  des
Reichs  die  Analogie  des  Landesstaatsdienstes  festgehalten  worden.

8  37.  Anstellung  und  Berufung  des  Beamten.  Für  die  Begründung
  der  staatsamtlichen  Rechte  und  Pflichten  hat  man  unter  der  Herrschaft  der
privatrechtlichen  Analogie  ehemals  die  Formel  des  Kontrakts  oder  des  sog.  Anstellungsvertrags
  angenommen.  Gegenwärtig  saßt  man  den  Berufungsakt
unter  dem  Gesichtspunkte  der  öffentlich-rechtlichen  Verordnung  aus,  womit  juristisch
gesagt  ist:  daß  die  Verpflichtung  zur  Wahrnehmung  bestimmter  Pflichten  auf
Seiten  des  Beamten  und  die  Berechtigung  der  Staatsgewalt,  Gehorsam  zu  fordem,
nicht  aus  der  materiellen  Uebereinkunft  und  dem  präsumtiven  Kousens  der  unmittelbar
  betheiligten  Personen,  sondern  vielmehr  aus  der  Funktion  des  Staatsamtes  selbft
hergeleitet  werden  müssen.  Hieraus  ergiebt  sich  beispielsweise,  daß  Verwaltungsbeamte
  sich  sowol  eine  Veränderung  in  der  Art  der  Dienstleistung  (unter  Voraussetzung
  einer  vorhandenen  Vrähtan,  als  auch  in  der  Anweisung  des  Dienstortes.
sofern  dadurch  der  privatrechtlich  erworbene  Anspruch  auf  ein  bestimmtes  Gehalt
nicht  verkürzt  wird,  gefallen  lassen  müssen.  Das  Bedürfniß  der  Staatsverwaltung
ist  hier  überall  der  zunächst  entscheidende  Gesichtspunkt,  das  persönliche  Interefse  des
Beamten  durchaus  untergeordnet,  ausgenommen  wo  im  Berufungsakte  selber  eine
örtlich  bestimmute  Amtsthätigkeit  (z.  B.  an  besonders  namhaft  gemachten  Lehranstalten)
  gekordert  wird  durch  die  besondere  Natur  des  richterlichen  Amtes,  dessen  Unabhängigkeit
  dunc  Versezung  Widerwilliger  erheblich  bedroht  sein  würde.  Abweichungen
von  der  Kegel  werden  auch  gesordert.  In  dieser  Richtung  versügt  das  Gerichtsverfassungsgesetnz
  das  Erforderliche.  Inhaltlich  zum  Staatsverfasfsungsrechte
gehörig,  derden  gegenwärtig  alle  diese  aus  das  Nichteramt  bezüglichen  Gesetzesvorschristen
  als  Einleitung  zur  Prozeßlehre  aus  praktischen  Gründen  in  Deutschland
vorgetragen,  so  daß  die  Andeutung  dieser  Verhältnifse  hier  genügt.

Der  gleiche  Unterschied  zwischen  richterlichen  Aemtern  und  anderen  Berufskreisen
tritt  auch  in  den  Vorbedingungen  der  Anstellung  selbst  hervor.  Negativ  ist  zwar
die  Staatsgewalt  ganz  allgemein  insoweit  gebunden,  als  nach  dem  Grundsaßz  der
staatsbürgerlichen  Gleichheit  die  Staatsämter  allen  Befähigten  offen  zu  halten  find,
kein  Befähigter  also  von  der  Bewerbung  überhaupt  ausgeschlossen  werden  darf.  Die
Befähigung  selbst  jedoch,  mit  Rücksicht  auf  die  für  einzelne  Staatsämter  wünschenswerthen
  Eigenschaften  der  Person  näher  zu  bestimmen,  ist  Sache  der  Staatsregierung.
Sie  hat  zu  erwägen,  welche  Merkmale  der  intellektuellen,  beruflichen  oder  moralischen
Tüchtigkeit  von  den  Bewerbern  nachzuweisen  find,  und  wie  dieser  Nachweis  erbracht
werden  soll.  Prüfungsordnungen  zu  erlassen  und  außer  Anwendung  zu  setzen,  ist
ihre  Sache  und  GEjegenstand  ihrer  Verantwortlichkeit.  Was  jedoch  das  richterliche
Amt  anbelangt,  so  müssen  andere  Rücksichten  in  Erwägung  gezogen  werden.  Probeweise
  Anstellungen  auf  Widerruf  oder  nach  cinem  im  Verordnungswesen  beliebig  zu
verändernden  Maßstabe  sind  unzuläsfig.

Wie  das  Ernemmungerecht  des  Monarchen  durch  indispensable  Prüfungsordnungen
oder  auch  durch  Aufstellung  gewisser  Alterserfordernifse  beschränkt  sein  kann,  so  bestehen
  auch  Mitwirkungsrechte  anderer  Personen  oder  gewisser  Korporationen  bei  der
Besetzung  solcher  Stellungen,  die  in  den  Bereich  des  Staatsdienstes  fsallen.  Dahin
        <pb n="1039" />
        5.  Das  Deutiche  Versassungerecht.  1045

gehören  die  Vorschlags=  oder  Präsentationsrechte  gewisser  Kollegien  und
Korporationen.  Innerhalb  des  Reichsrechts  ist  der  Kaiser  bei  der  Ernennung  gewisfer
  Reichsbeamten  an  die  Mitwirkung  des  Bundesraths  oder  (wie  bei  manchen
Ammeestellen)  des  Landesherrn  gebunden.  Den  geringsten  Grad  der  Einwirkung  des
Staatsoberhaupts  auf  die  Amtsverleihung  bezeichnet  das  Bestätigungsrecht,
dessen  Zweckbestimmung  in  der  negativen  Erwägung  wurzelt,  daß  mögliche  Nachtheile,
die  das  Erwählungsrecht  anderer  Staats=  oder  der  Gemeindeorgane  mit  sich  bringen
könnte,  vorkommenden  Falls  abgewehrt  werden  können.
4ä|lu  Ernennung  und  Beeidigung  des  Beamten.  Da  jede  Ernennung,
  die  durch  ein  sog.  Anstellungspatent  oder  eine  Berufungsurkunde  (Vokation)
urkundlich  vermittelt  und  öffentlich  bekannt  gemacht  wird,  und  bei  allen  Stoatsbeamten
unzweifelhaft  einen  Regierungsakt  darstellt,  so  ist  nach  konstitutionellem  Staatsrecht
bei  den  vom  Monarchen  selbst  ausgehenden  Ernennungen  Kontrafignatur  eines
Ministers  erforderlich.  Nur  bei  Ernennung  eines  Ministers  selbst  könnten  Zweifel
entstehen,  ob  durch  dies  Erforderniß  nicht  möglicherweise  das  Recht  des  Monarchen,
inister  zu  ernennen,  vereitelt  würde,  wenn  sich  unter  den  zu  entlassenden  Ministern
Niemand  bereit  finden  ließe,  seine  Unterschrift  zu  diesem  Zwecke  darzuleihen.  Ueberall
übliche  Form  ist:  die  Vereidigung  der  Staatsdiener  auf  die  Erfüllung  der
im  Amte  liegenden  Pflichten,  die  perfönliche  Treue  gegen  den  Monarchen  und  nach
konstitutionellem  Staatsrecht  auch  auf  die  gewissenhafte  Beobachtung  der  Verfaffung.
Uebrigens  ist  der  Eid  nur  Bekräftigung,  nicht  Entstehungsgrund  der  Amtspflichten,
deren  Ausübung  und  Rechtswirkung,  von  einzelnen  Ausnahmen  abgesehen,  von  vorgängiger
  Eidesleistung  nicht  bedingt  ist.  Auf  der  andern  Seite  wird  auch  Verletzung
übernommener  Amtepflichten  ohne  Rückficht  auf  deren  eidliche  Bekrästigung  zu  straien
sein.  Die  zum  Monarchen  gegebene  Beziehung  persönlicher  Treue  der  Beamten  kann
dadurch  ausgedrückt  sein,  daß  bei  jedesmaliger  Thronerledigung  der  Eid  zu  wiederholen
  ist  oder  eine  Bestätigung  der  Beamten  in  ihren  Stellungen  ausgesprochen
wird.  Diese  Praxis,  welche  den  Huldigungsceremonien  entspricht,  ist  nach  jeder
Nichtung  entbehrlich;  ihre  Unterlassung  hätte  keine  Rechtswirkung  zum  Nachtheile
des  Herrschers  oder  des  Beamten.  Mit  dem  Wegfall  des  perfönlichen  Herrscherrechts
endet  naturgemäß  auch  die  Verpflichtung  aus  dem  Eide  gegen  den  abdizirenden
Monarchen.  Nach  der  richtigen,  von  theologischer  Seite  zuweilen  angefochtenen
Rechtsanficht  kann  auch  ein  vertriebener  Monarch,  nachdem  sich  eine  neue  Staatsgewalt
  konstituirt  hat,  ausz  dem  Staatsdienereide  keine  Verpflichtung  zum  Gehorsam
gegen  seine  Bejehle  herleiten.  Um  Dritten  gegenüber  wirksam  zu  werden  und  zur
Befolgung  d"r  Amtebesehle  zu  verpflichten,  bedürfen  Ernennungen  der  Publikation.
Liter  :  Gönner,  Der  Staatsdienst  aus  dem  Gesschtspunkte  des  Nechis  und  der
Neotiehäl#tetkur  tbetrachtet  1808;  Perthes,  Der  Staatsdienst  in  Preußen,  ein  Seitreg
4  u  .  1888;  Pfeiffer,  Die  Selbständigkeit  und  Unsbtangigteit  des

8  39.  Verantwortlichkeit  der  Beamten  gegenüber  dem  Staatsbürger.
  Dem  Bestreben,  die  einheitliche  Ausführung  der  Stoatshandlungen  auch
gegen  die  etwa  im  Beamtenthum  selbst  möglichen  Rechtsbedenken  zu  wahren,  ist  es
vielfach  zuzuschreiben,  daß  neben  der  Steigerung  der  disziplinaren  Verantwortlichkeit
  des  Beamtenthums  innerhalb  der  Verwaltungsinstanzen  eine  ausnahmsweise
Verminderung  des  allgemeinen  Rechtsschutzes  gegen  Uebergriffe  der  Staatsdiener  geseylich
  sanktionirt  ward.  Aus  diesem,  in  der  Natur  der  absoluten  Monarchie  begründeten
  Gesichtspunkte  einer  mindestens  theilweisen  Uebertragung  politischer  Unverantlichkeit
  auf  den  Beamten  erklärte  sich  die  ehemals  bestehende  Privilegirung  bezüglich
  des  Gerichtsstandes,  sowie  die  Erschwerung  der  strafgerichtlichen  Verfolgungen.
Die  Spuren  dieser  privilegirenden  Gesetzgebung  find  noch  nicht  völlig  verwischt.
Wenn  beispielsweise  in  der  Preußischen  Verfassungsurkunde  das  üältere  Recht,  wonach
eine  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zur  Kriminalverfolgung  gegen
        <pb n="1040" />
        1046  Das  offentlicht  Recht.

Beamte  erfordert  wurde,  beseitigt  ward,  so  wendete  man  dennoch  in  ganz  unzulassiger
  Weise  den  Gedanken  der  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung  auch
auf  die  Haftbarkeit  des  Beamten  für  die  Uebertretung  der  allgemeinen  Strafgesetze
an.  Dies  geschah  in  der  Weise,  daß  man  den  Administrativbehörden  die  Befugniß
einräumte,  sowol  in  Civil-  als  in  Kriminalprozessen  gegen  einen  Beamten,  welcher
in  Veranlassung  der  Ausübung  des  Amtes,  oder  in  der  Ausübung  des  Amtes  felbst
sich  einer  Handlung  oder  Unterlossung  im  Widerspruch  gegen  die  allgemeine  Rechtsordmung
  schuldig  gemacht,  den  Kompetenzkonslikt  zu  erheben  und  damit  die  Vorfrage,
  ob  eine  zur  gerichtlichen  Versolgung  „geeignete“  Ueberschreitung  der  Amtsbefugnisse
  gegeben  sei,  den  ordentlichen  Gerichten  zu  entziehen  (Preußisches  Gesetz  vom
13.  Februar  1854).  Nach  dem  Gerichtsverfassungsgesetz  (6  17)  entscheidet  r*t
wärtig  der  Richter  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges.  Doch  ist  der  Landeegesetzgebung
  vorbehalten,  nach  Maßgabe  gewisser  Bestimmungen  die  Entscheidung  über
Kompetenzkonflikte  besonderen  Behörden  zu  übertragen.

40.  Schadensersatzpflichtigkeit  der  Staatsbeamten  und  des
Staates.  Der  Beamte  kann  sich  in  doppelter  Richtung  schadensersatzpflichtig
machen:  gegenüber  dem  Staat  und  gegenüber  den  Staatsbürgern.  Soweit  der
Beamte  innerhalb  seines  Amtsbereiches  selbständig  nach  den  Umständen  zu  handeln
besugt  ist,  kann  er  nicht  gehalten  sein,  jeden  Mißgriff  oder  jeden  Irrthum  zu  vertreten;
  ebensowenig  darf  er  als  haftbar  erachtet  werden  für  die  Ausflhrung  eines
ihm  von  seinen  Vorgesetzten  ordnungsmäßig  ertheilten,  aber  fehlerhaften  und  materiell
rechteswidrigen  Befehls.  Für  die  Bemeßung  der  den  Beamten  auferlegten  vermögensrechtlichen
  Unverantwortlichkeit  find  im  einzelnen  Falle  die  allgemein  gültigen
Amtsinstruktionen  von  Bedeutung.  Vomehnmlich  ist  es  das  Kassenverwaltungswesen
  und  der  Ersatz  sog.  Defekte,  die  durch  Spezialbestimmungen  genau  in  allen
Einzelheiten  gerrgelt  find.  Daß  der  Staat  seinen  Schadensersatz  in  den  Formen  des
Civilrechts  gegen  seine  Beamten  erstreite,  ist  nicht  nothwendig;  vielmehr  kann  der
Beamte,  dem  Gehalt  oder  Kaution  vorenthalten  werden,  in  die  Lage  kommen,  seinerseits
  als  Kläger  auftreten  zu  müssen.

Weitaus  schwieriger  ist  die  Frage,  inwieweit  der  Beamte  selbst  und  der  Staat
den  Staatsbürgern  aus  unrechtmäßigen  Handlungen  zum  Schadensersatz  verpflichtet
werden:  Auf  der  einen  Seite  wird  die  vom  Allgemeinen  Prrußischen  Landrecht
anerkannte  Regel,  wonach  der  Beamte  als  Sachverständiger  in  seinem  Beruf  Überall
besondere  Aufmerksamkeit  zu  prästiren  habe,  den  richtigen  Maßstab  für  die  Bemeffung
subjektiver  Verschuldung  an  die  Hand  geben.  Auf  der  anderen  Seite  ist  zu  berücksichtigen,
  daß  es  im  Wesen  mancher  öffentlich-rechtlich  gebotener  Handlungen  liegt
G.  B.  Verhaftung  nur  verdächtiger  Personen),  auf  die  Gejahr  privatrechtlicher
Schädigungen  hin  unternommen  werden  zu  müssen.

Inmerhalb  der  vermögenerechtlichen  Sphäre  fiskalischer  Wirksamkeit  bietet  diese
Frage  geringere  Schwierigkeit  dar,  weil  sich  die  Regeln  über  Geschäftsführung,  Stellvertretung
  und  Auftrag  auch  auf  die  Stellung  des  Beamten  zu  der  Negierung  anwenden
  lassen.  Für  die  Post  ist  die  Haftpflicht  reichsrechtlich  grordnet.  Achnliche
Grundsätze  müßten  für  die  Staatseisenbahnen  und  die  Telegraphie,  wennschon  unter  Zulassung
  mancher  durch  die  Thatverhältnisse  gestatteten  Modifikationen  zur  Geltung
gebracht  werden,  doch  fehlt  es  an  allgemeinen  durchgreifenden  reicherechtlichen  Normen,
deren  Aufstellung  bei  dem  vorwiegend  cidvilrechtlichen  Charakter  dieser  Verhältnisse
durch  keinerlei  Kompetenzbedenken  dem  Reiche  abgeschnitten  werden  kann.  Eine
eigene  Behandlung  erfordern  dagegen  solche  Fälle,  in  denen  Beamte  durch  den  Mißbrauch
  ihrer  Amtsbefugnisse,  durch  unbefugte  Vermögensverletzung,  oder  durch  Begehung
  eines  sog.  Amteverbrechene  Privatrechte  beschädigen  und  deswegen  in  Anspruch
genommen  werden  können.  Eine  Vertretungepflicht  dee  Staatee  kömte  nur  (wenn
man  nicht  auch  hier  auf  die  Analogie  der  privatrechtlichen  Geschäftsklage  zurückgehen
und  deswegen  die  sofortige  direkte  Einklagung  gegen  den  Staat  irrigerweise  gestatten
        <pb n="1041" />
        5.  Das  Deursche  Verfaffungsrrcht.  1047

will)  aus  solgenden  Gesichtspunkten  hergeleitet  werden:  1.  aus  dem  Auftrag,  welcher
in  allgemein  gesetzwidriger  Norm,  z.  B.  in  Gestalt  einer  Verordnung,  eine  Rechtsverletzung
  herbeiführt;  2.  aus  der  von  der  Regierung  unterlassenen  rechtzeitigen
Hinderung  eines  bevorsteheuden  und  mit  den  verfügbaren  Mitteln  abzuwehrenden
Umechts;  oder  3.  autz  dem  materiellen  Vortheil,  welcher  dem  Staatsvermögen  durch
eine  Amtswidrigkeit  zugeflossen  ist;  4.  aus  der  Vernachlässigung  der  die  Anstellungefähigkeit
  bedingenden  objektiven  Normen.  Die  Frage  der  Ministerverantwortlichkeit
  ist  nach  besonderen  Regeln  zu  entscheiden.

Literatur:  Bluntschli,  Gutachten,  betr.  die  Hoftun  des  Staats,  refp.  der  Gemeinde,
  für  Schadensert  e#stenrüch=  aus  Verletzung  der  sicherr  *  Veamten,  in  den
Verhandlungen  dez  gechsten  Juristenta  ea,  I.  S.  45;  Hei  Das  Recht  der
Untersuchungshaft,  1865.  —  den  rhandlungen  des  7  3ul  tschen  Juristentags.
  Zacharis  in  der  Tüblaute  für  die  gelammten  Staatswi  enscheften.  X.
S.  382;  Meill,  Hastpflicht  der  Lostanstalten,  1877;  Edgar  #öni  ie  g  des
Staates  aus  sote  Handlungen  seiner  Beamten  r“  he  srivat.  un  *s.
o  Stato  o  dato  ingius

*2  1
Wa0  ini,  To  stato  "  U  codice  a  2.  ed.  Firenze  —

*7“  4““  3oIulno  des  Staatsdienstes.  Ueber  den  Amtsverlust  in
Folge  strafbarer  Handlungen  und  verurtheilender  Richtersprüche  ist  im  Strafrecht
zu  verhandeln.

Da  die  überall  in  Deutschland  geltende  Regel  der  Lebenslänglichkeit  in  der
Dauer  besoldeter,  höhere  wissenschaftliche  Vorbildung  oder  technisches  Wiffen  voraussetzender
  Aemter  willkürliche  Entlaffung  des  Beamten  ausschließt,  so  kann  das
Staatsamt  wider  den  Willen  des  Beamten  entweder  nur  dann  entzogen  werden,
wenn  eine  erhebliche,  durch  besonderes  Verfahren  (Disziplinarversahren)  zu  konstatirender
  Verschuldung  vorliegt  oder  Unbrauchbarkeit  des  Beamten  für  die  Zwecke  des
Staatsdienstes  in  Folge  unverschuldeter  Umständr  (Krankheit,  Alter  u.  s.  w.)  hinterher
  eintritt,  ohne  daß  der  Beamte  seinerseits  in  Anerkennung  seiner  dienstlichen  Unsähigkeit
  um  Penfionirung  eingekommen  wäre.  Unter  allen  Umständen  ist  gegenwärtig
  dem  lebenslänglich  angestellten  Beamten,  der  ohne  sein  Verschulden  dienstuntüchtig
  wird,  ein  Ruhegehalt  auch  dann  zu  gewähren,  wenn  er  sein  rechtzeitiges
Ausscheiden  verweigert  und  es  auf  eine  Untersuchung  der  Umstände  ankommen  läßt.
Einige  Gesetzgebungen  (wie  diejenige  Bayerns)  erkennen  Ansprüche  auf  Ruhegehalt
schon  dann  an,  wenn  eine  bestimmte  Altersgrenze  im  Staatsdienst  erreicht  wurde.
Verschieden  von  dem  Ruhegehalt  (Pension)  ist  das  in  Preußen  üblich  gewordene,
auch  in  die  Reichsgesetzgebung  übergegangene  Wartegeld,  worauf  solche  Ansprüche
haben,  die  unter  dem  staatlichen  Vorbehalt  der  Wiederverwendung  auf  unbestimmte
Zeit  ohne  vorangegangenes  kontradiktorisches  Versahren  ihrer  Funktionen  enthoben
wurden:  eine  Maßregel,  die  nach  den  dabei  zu  Grunde  liegenden  Motiven  der  disziplinarischen
  Anwendung  der  Amtsfuspenfion  sech  nähert  oder  als  besondere
Abart  der  Beurlaubung  aufgefaßt  werden  kann.  Ob  Beamte  unter  Zahlung  des
vollen  Gehalts  wider  ihren  Willen  beurlaubt  werden  dürfen,  ist  mehrfach  streitig.
geworden.  Bei  allen  derartigen  Fragen  ist  der  Unterschied  zwischen  Gerichts-  und
Verwaltungsbeamten  nicht  aus  dem  Auge  zu  verlieren.  Da  eine  Pflicht  zur  Uebernahme
  befoldeter  Staatsämter  nicht  besteht,  so  kann  auch  für  den  Cipvildienst  die
erbetene  Dienstentlassung  nur  so  lange  hinausgeschoben  werden,  als  der  Beamte  mit
der  Erfüllung  gewisser  Pflichten  (Rechnungslegung)  rückständig  bleibt.  Wie  die  Verleihung
  des  Staatsamtes,  so  ist  auch  dessen  Beendigung  von  einem  Akte  der  Staatsgewalt
  abhängig.  Einseitige  Einstellung  der  Amtsfunktionen  von  Seiten  des
Staatsbeamten  ist  widerrechtlich  (Desertion).  Uebrigens  können  gewisse  Amtspflichten
  (z.  B.  Amtsverschwiegenheu)  das  Amt  selber  Überdauern,  wie  auch  andererseits
  das  früher  verwaltete  Staatsamt  nach  seiner  Beendigung  rechtlich  fortwirken
kann  (Gehaltsbezüge,  Rang,  Titel,  besonderer  Schutz  gegen  Beleidigungen).  Für
die  Reichsgesetzgebung  ist  das  Preußische  Staatedienerrecht  vorbildlich  gewesen.
        <pb n="1042" />
        1048  Das  oͤffentliche  Recht.

42.  Organisation  der  Behörden.  Aicht  nur  die  Verleihung  der
Staatsämter  gehört  zu  den  Privilegien  der  Krone.  Auch  die  Organisation  der
Behörden  nach  ihrem  ständigen  Zufammenhange,  ihrem  Unterordnungsverhältniß
und  ihrem  Geschäftsgange  sällt  in  ihren  Rechtskreis,  vorbehaltlich  der  zu  Geldaufwendungen
  nothwendigen  Zustimmung  der  Volksvertretung.  Doch  gilt  auch  hier
jener  fundamentale  Unterschied  zwischen  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden.  Zuvörderst
  erscheint  der  Prozeß,  welchen  die  Gerichte  in  Anwendung  zu  bringen  haben.
nicht  als  sormaler  Geschäftsgang,  sondern  vielmehr  als  eine,  das  materielle  Recht
bedingende  Methode  des  Verfahrens,  und  deswegen  durchaus  ungeeignet,  unter  die
Obiekte  des  Verordnungsrechtes  fubfumirt  zu  werden.

Die  Lehre  von  der  Gerichtsverfassung,  ehemals  ein  Bestandtheil  des  Landesverfaffungsrechts,
  der  in  der  Hauptsache  auf  festen  und  unstreitig  gewordenen  Grundlagen
  ruhte,  ist  mit  der  veränderten  Gerichtsorganisation  in  den  Zusammenhang  des
Prozeßrechts  eingetreten.  Im  Uebrigen  beruht  die  Organifation  der  Behörden  überoll
in  Deutschland  auf  einer  Verbindung  sachlich  technischer  Prinzipien  mit  lokalen  oder
territorialen  Interessen  und  allgemein  politischen  Rücksichten  der  Zweckmäßigkeit.

Abgesehen  von  den  fachlichen  Gründen,  die  zu  einer  Trennung  der  Justiz  von
der  Verwaltung  geführt  haben,  kommen  die  anderweitigen  Unterscheidungen  des  Verwaltungsdienstes
  soweit  zur  Geltung,  daß  wenigstens  in  den  Centralstellen  des
Staates  (Ministerien)  die  thunlichste  Sonderung  der  Geschäfte  durchgeführt  wurde,
während  Sonderungen  in  den  Lokalbehörden  oder  in  den  mittleren  Behörden
durch  die  Natur  der  Verhältnisse  Schranken  gefetzt  find.  Eine  wichtige  Gesetzgebungefrage
  für  die  Organisation  der  Behörden  bildet  in  neuerer  Zeit  das  Verhältniß
  des  (in  der  Gerichtsverfassung  durchgedrungenen)  Kollegialprinzips  zu
dem  in  Frankreich  scharf  sormulirten  sog.  bureaukratischen  Prinzip  der  Einzelämter,
die  in  streng  perfönlicher  Unverantwortlichkeit  und  hierarchischer  Unterordnung  der  Amtsstellen
  ohne  irgend  eine  Mitwirkung  selbstverwaltender  Thätigkeit  über  einander  aufgebaut
  find.  Die  dabei  maßgebenden  Grundsätze  gehören  überwiegend  in  das  Verwaltungerecht.

  Doch  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  die  Organisationsprinzipien
selber  den  Rang  verfaffungsrechtlicher  Normen  nach  der  ihnen  innewohnenden  Bedeutung
  beanppruchen  dürfen.

V.  Das  Recht  der  Volksvertretungen.

43.  Krone  und  Volksvertretung.  Historische  Voraussetzung  und  rechtliche
  Grundlage  der  alten  Monarchie  war  ihre  Beschränkung,  die  nach  und  nach  durch
Herauebildung  der  modernen  Gesellschaft  aus  dem  mittelalterlichen  Ständewesen  und
andererseits  durch  Organisation  des  ständigen  Beamtenthums,  als  eines  umnittelbar
wirkenden  Machtfaktors  verringert  wurde.  Selbst  nach  dem  vollendeten  Verfall  der
mittelalterlichen  Stände,  konnte  in  Deutschland  von  einer  Formel  vollendeter  Absolutie,
  wie  sie  gegenwärtig  in  Rußland  besteht,  nicht  die  Rede  sein.  Das  Aemterrecht,
  nach  seiner  Entstehung  als  Erweiterung  der  fürstlichen  Machtsphäre  auf  dem
Boden  der  Rechtspflege,  Polizei=  und  Finanzverwaltung  erscheinend,  wirkte  in  seiner
späteren  Vollendung  gleichzeitig  nicht  blos  thatsächlich,  sondern  auch  rechtlich  als
Schranke  gegenüber  fürstlicher  Willkür.

Zwischen  den  ehemaligen  Landständen  und  den  modernen  feit  Anfang  dieses
Jahrhunderts  oder  nach  1848  geschaffenen  Volksvertretungen  sehlt  es  an  rrchtlicher
Kontinuität  in  demselben  Maße,  wie  zwischen  dem  alten  und  dem  neuen  Kaiserthum
in  Deutschland.  Soweit  sich  nicht  altlandständische  Berfaffungen  wie  in  Mecklenburg
erhielten,  besteht  überall  zwischen  den  mittelalterlichen  Ständen  und  den  neueren
durchgehends  auf  Volkswahl  beruhenden  Ständen  ein  durchgreifender  Unterschied.
        <pb n="1043" />
        5.  Das  Deutiche  Versuffungorecht.  1049

Sieht  man  von  den  durch  die  neuen  Staats=  und  Gesellschaftszustände  bedingten
Erweiterungen  der  in  den  Bereich  des  öffentlichen  Rechts  fallenden  Staatzgeschäfte
ab,  so  1  sich  nicht  behaupten,  daß  das  Recht  der  neueren  Volksvertretungen
gegenüber  der  Krone  ein  durchgehends  gefsicherteres  oder  weitergehendes  geworden  sei,
im  Vergleich  zu  denjenigen  Rechten,  welche  die  alten  Landstände  gegenüber  den
Landesherren  besaßen.  Ganz  im  Gegentheil  ist.  trotz  des  modernen  Grundsatzes  der
Periodizität  in  Berufung  der  Kammern,  deren  Wirksamkeit  in  höherem  Maße  abhängig
  von  der  Initiative,  Leitung  oder  Mitwirkung  der  Staatsregierung,  als  dies
hinsichtlich  der  alten  Landstände  der  Fall  war.

Das  Grundsystem  der  neueren  Volksvertretungen  beruht  theils  auf  dem  Gedanken
  der  Volkswahl,  theils  auf  einer  durch  die  Krone  vermittelten  Berufung  für
das  Volk.  Letzteres  geschieht  überall  da,  wo  der  Landesherr,  in  seiner  Eigenschaft
als  alleiniger  Repräsentant  der  Stchtsgewalt,  als  entscheidender  Faktor  in  der  Bildung
  der  sog.  ersten  Kammer  auftritt.

Eine  Hauptfrage  des  modernen  Verfassungsrechts,  und  Voraussetzung  für  die
Bestimmung  der  zwischen  Krone  und  Volksvertretung  obwaltenden  Rechtsbeziehungen
bleibt  das  richtige  Verständniß  der  den  Volksvertretungen  zukommenden  Wesenheit.
Sie  zu  erkennen  ist  um  so  schwieriger,  als  einerseits  die  Idee  der  neueren  Volksrepräsentation
  ansländischen  Ursprungs  ist,  andererseits  die  im  Auslande  gangbar
gewordenen  Theorien,  losgelöst  von  historischen  Thatfachen,  eine  einsache  Uebertragung
auf  Deutsche  Rechtszustände  nicht  gestatten.  Die  Franzöfische  Theorie  des  Konstitutionalismus
  von  Montesquien  anhebend  und  an  die  Staatslehre  des
vorigen  Jahrhunderts  anknüpfend,  brachte  die  Repräsentation  des  Volkes  in  Zusammenhang
  mit  der  Lehre  von  der  Gewaltentheilung,  derzufolge  die  Kammern
als  ein  neben  der  Krone  gleichberechtigter  Faktor  der  gesetzgebenden  Gewalt  hingestellt,
  aber  gleichzeitig  von  der  Staatsverwaltung  oder  Exekutive  völlig  getrennt
gedacht  wurden.  Diese  Theorien  find  vorzugsweise  im  Belgischen  und  Italienischen
Ver##ssungerecht  realifirt.

Nach  der  neueren  Euglischen  Staatsanschauung  wird  ganz  im  Gegentheil  die
Einheit  der  höchsten  Staatsgewalt  und  der  Mittelpunkt  der  Staatsleitung  nur
im  Parlament  gesucht,  so  daß  der  Krone  (gleichsam  als  „erblicher  Präfidentschaft")
nur  cin  korrigirender  Einfluß  auf  die  mit  Ausübung  der  höchsten  Staatereschafte
durch  die  Parlamentsmehrheit  beauftragten  Minister  zugestanden  wird.  Beide  A
schauungen,  die  Neu-englische,  wie  die  Franzöfisch-Belgische,  Üüben  ihren  Einfluß  auf
die  Behandlung  des  Deutschen  Staatsrechtes.  Daneben  steht  die  Ueberlicierung  der
gesellschaftlichen  Interessenvertretung  als  Ausläufer  der  mittelalterlichen
Ständebildung,  an  welche  die  moderne  wirthschaftliche  Klafsenbildung  sich  als
Gruppirung  vorwiegend  wirthschaftlicher  Interessen  (Grundbesitz,  Kapital,  Industrie
u.  s.  w.)  anschließt.  Endlich  war  für  das  Repräsentativfystem  eine,  durch  die
Wiener  Schlußacte  von  1820  gleichsam  authentisch  deklarirte  Theorie  höchst  einflußreich,
  wonach  die  Volksvertretung  als  unter  dem  Monarchen  wirkende  und  von
ihm  pflichtmäßig  zu  gebruuchende  Unterstützung  bei  der  Ausllbung  einzelner,
genau  bezeichneter  und  bestimmt  abgegrenzter  Staategeschäfte  gedacht  wurde.  Man
hatte  daher  im  Ganzen  drei  Formeln  gefunden:  die  Bolksvertretung  als  gleichberechtigt,
  oder  als  herrschend,  oder  als  dienend,  somit  entweder  neben,  oder  üÜber,
oder  mier  dem  Monarchen  stehend.  Jede  dieser  Theorien  war  zunächst  nur  die
Abspiegelung  der  bei  verschiedenen  Nationen  gegebenen  Thatsachen.

Noch  giebt  es  im  Deutschen  Staatercchte  keine  allgemein  gültige  Rechtslehre  über
Wesen,  Kompetenz  und  Grundlage  der  Volksvertretung;  es  wird  dies  auch  nach  eben
demselben  Gesetze,  welches  die  Bildung  der  Theorie  beherrscht,  nicht  eher  der  Fall
sein  können,  als  bis  die  gegenwärtig  noch  im  Fluß  begriffene  Verfassungsentwicklung
zu  einem  gewissen  Abschlusse  gekommen  sein  wird.  Nur  das  dan  als  Ergebniß  der
vorangegangenen  Bewegungen  bezeichnet  werden,  daß  bis  jetzt  weder  die  Französische,
        <pb n="1044" />
        1050  Das  Sf#erutliche  Necht.

noch  die  Englische  Auffassung  von  dem  Wesen  der  Volksvertretung  den  in  Deutschland
  wirklich  bestehenden  Zuständen  entspricht.  Ebensowenig  erscheint  es  zuläffig,
den  Einfluß  der  Volksvertretungen  auf  den  Gang  der  Staatsgeschäfte  nach  der  Formel
der  Wiener  Schlußacte  an  ein  feststehendes  und  unabänderliches  Schema  theoreticch
sestzubannen.  Die  übrigens  wandelbaren  Grundlagen  der  Volksvertretung  und  ihrer
Bercchtigmg  find  herzuleiten  aus  dem  Weien,  der  Größe,  der  Zusammensetzung
und  Kulturentwicklung  der  modernen  Völker  einerseits  und  aus  der  in  das  allgemeine
Bewußtsein  eingetretenen  Erfassung  der  bolitischen  Freiheit  andererseits.  In  letzterer
Beziehung  ist  eine  Abwehr  der  erfahrungsmäßig  in  jeder  Gewalt  wirkenden  Neigung
zum  Mißbrauch  ihrer  Macht.  die  Garantie  des  Rechtsstaates,  die  unumgänglich
durch  die  Herstellung.  einer  Volksvertretung  zu  befriedigende  Rechtsforderung.  Im
Hinblick  auf  die  allgemeine  Kulturentwicklung  der  Zeit  erscheint  es  unmöglich,  den
realen  Volkswillen  auf  dem  einfachen  Wege  d#r  monarchischen  Entschließung  (oder
in  Republiken  der  einfachen,  sosort  in  Gesetzeskraft  trrtenden  Majoritäten  einer  Versammlung)
  darzustellen,  so  daß  nach  dieser  Seite  hin  der  Grundgedanke  des  Reprä-Fentatinsesteme
  ist:  Jzusammenwirken  mehrerer  im  Staate  vorhandener,

durch  Zweckbestimmung  verbundener  Willenskräfte  zur  gemeinsamen  Ausbildung  und
Darstellung  des  einheitlichen  Staatswillens,  wobei  je  nach  der  Natur  der  Obiekte
der  Einfluß  des  einen  Faktors  gegenüber  dem  andem  thatsächlich  und  rechtlich  fehr
verschicden  bestimmt  werden  kann.  Aus  demselben  Grunde  find  auch  die  Wahlgesetze
in  Deutschland  mannigfach  verschieden.  Dem  Gedanken  eines  den  Staatezwecken
dienlichen  Zusammenwirkens  der  Staatsregierung  und  der  Volksvertretung
entspricht  es  ebensowenig  die  Bedeutung  der  Krone  und  der  monarchischen  Rechte
zu  vermindern,  wie  die  Beschlußfassungen  der  Kammem  aus  dem  Standpunkt  eines
sog.  monarchischen  Prinzips  zu  verkümmern.

Diejenigen  Staatsgeschäfte  und  Willensakte,  bei  deren  Vorbereitung  oder  Durchführung
  die  Volksvertretung  verfassungerechtlich  nicht  betheiligt  ist,  heißen  gemeiniglich
  Prärogative  der  Krone  oder  Majestätsrechte  im  engern  Sinne.  Allein
auch  ihre  Auslbung  soll  wenigstens  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Prüfung  hinsichtlich
  ihrer  Rechtmäßigkeit  unterliegen.  Hierauf  bezieht  sich  das  Erforderniß
ministerieller  Gegenzeichnung,  welcher  alle  Regierungsakte  u  ihrer  Göltigkeit
bedürf

en.
fitt  tur:  v.  Campe,  Die  Lehre  von  den  Landständen  nach  geneisee  rr
*  III  Levita,  Die  Volksvertretung  im  repräsentativen  eien  der  Gegen
achen,  Das  konstitntionelle  ue  ip,  Gine,  uöeschichtliche  Bedeutung  u.  f.  w.,

*ilnme  :  Abhandl  #  .Biedermann,  Hel  Waih  nrd  Peevarten.
Leipzig  1864;  *  Gierke,  Deutsches  Sang,  n,  —8  1  1808,  S.  819  ff.

8  44.  Rechte  und  Besugnisse  der  Volksvetretungen  im  Allgemeinen.
  Rechtskreis  und  Thätigkeitsgebiet  der  Bolksvertretung  find,  nach  dem
von  uns  ausgestellten  Gesichtspunkt  bemessen  und  auf  das  Prinzip  des  öffentlichen
Rechtsschutzes  oder  des  zweckmäßigen  Zusommenwirkens  zur  Festftellung  des  einheitlichen
  Staatswillens  zurückgeführt,  nicht  an  eine  sefte,  der  Entwicklung  un  e
Formel  zu  bannen.  Die  juristische  Schranke,  welche  das  Recht  des  Monarchen,
selbständig  zu  herrschen,  von  der  sormalen  Mitwirkung  der  Volksvertritung  trennt,
wird  abzuleiten  sein  aus  dem  Grundprinzip  der  staatlichen  Einheit,  insofern  diese  in
der  monarchischen  Form  ihre  eigenthümliche  Darstellung  findet.  Wo  nach  der
Natur  der  Dinge  das  gleichberechtige  Zusammenwirken  mehrerer  Faktoren  die  politische
Krast  der  Einheit  zerstören  oder  in  wefentlichen  Richtungen  hemmen  würde,  ist  der
Monarch  in  voller  Selbständigkeit  des  Handelns  zu  belassen.  Aus  der  Anwendung
diesed  Grundsatzes  ergiebt  sich  beispielsweise:  daß  das  Wesen  des  militärischen  Oberbesehls,
  der  Kriegführung,  und  des  Friedensschlusses,  der  Repräsentation  gegenüber

den  Mächten,  die  Emmennung  und  Anweisung  des  Beamtenthums,  kurgz  gesprochen:
das  Wesen  aller  Dinge,  welche  strengste  Einheit  des  Entschlusses,  schleuniges  Erfassen
        <pb n="1045" />
        5.  Das  Deutiche  Verfaffungsrecht.  1051

der  Zweckmäßigkeitsbedingungen  und  planvolle  Durchführung  verlangen,  unverträglich
ist  mit  dem  Eingreisen  auderer  Faktoren  des  Staatslebens  außer  den  unmittelbar
Handelnden.  Dieses  Grundgesetz  des  staatlichen  Handelns  gilt  auch  für  Republiken
im  Allgemeinen,  nur  daß  in  ihnen  die  persönliche  Verantwortlichkeit  der  handelnden
Personen  stärker  hervortritt.  Völlig  verkehrt  wäre  es  aber,  aus  dieser  in  der  Natm
nicht  nur  der  staatlichen,  sondern  auch  der  individuellen  Handlung  liegenden  Einheitlichkcit
  zu  folgern,  daß  deren  Vorbereitung  oder  Endergebnisse  der  Kritik,  Meinungsäußerung
  oder  Beschwerde  entzogen  bleiben  müßten.  Mitwirkung  der  Kammern  mit
der  höchsten  ausführenden  Staatsgewalt  oder  der  Person  des  Monarchen  ist  überall
da  von  Nechtswegen  zu  sordern,  wo,  nach  seinen  Objekten  betrachtet,  der  Staatswille
  einestheils  verschicdenartige  Interessen  und  Gegensäße  umsaßt  und  deswegen,
um  überall  anerkannt  zu  werden,  der  Verein  barung  und  der  Zusammenfassung
des  Mannigfaltigen  bedarf.  Daher  in  der  Gesetzgebung,  als  in  der  Ausstellung
allgemeiner  Normen,  und  in  der  Besteuerung  des  Volkes,  als  einer  nothwendig
gewisse  Vermögensinterefsen  verletzenden  Staatsfunktion,  das  Zusammenwirken  der
Krone  und  der  Volksvertretung  der  Staatsidee  entsprechend  ist.  Aus  diesen  Gesichtspunkten
  sind  nun  die  wesentlichen  Kechte  der  Volksvertretung  zu  begründen.

Erstens  aus  der  Zweckbestimmung  der  Prlfung  und  Kritik  der  noch  nicht
begonnenen,  oder  doch  bereits  vollendeten  Staatshandlungen,  sowie  der  Abwehr  geschehenen
  oder  bevorstehenden  Umechts:  das  Recht  der  Bitte  und  Beschwerde,
der  Empfangnahme  und  Beurtheilung  von  Petitionen  der  Staatsbürger,  das
Recht  der  Adreffe  an  den  Monarchen,  das  Recht  der  Kenntnißnahme  von  den
Staatsangelegenheiten,  zu  üben  entweder  durch  Auskunitsersuchen  an  die  Minister
(Interpellation)  oder  durch  Einladung  der  Minister  zur  Antheilnahme  an  den  Landtagsverhandlungen,
  wie  andererseits  diesen  auch  das  Recht  zusteht,  gegenwärtig  zu
sein  nach  ihrem  Gutdünken;  zu  üben  endlich  durch  Einfetzung  von  Untersuchungsausschüssen
  zur  Ersorschung  zweiselhafter  Thatsachen.  Das  sormal  wesentliche
Recht,  die  Ministeranklage,  bildet  endlich  den  Schlußstein  in  dieser  Reihe.
Zweitens  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Herausbildung  des  materiell  einheitlichen
Staatswillens  aus  der  Mannigfaltigkeit  der  Gesellschaftsgruppen:  dos  Recht  der
Mitwirkung  an  der  Geseygebung.  Drittens  aus  dem  Gesichtspunkte  der  dem
Volke  auszuerlegenden  Leistungspflicht,  der  vereiubarenden  Ausgleichung  zwischen
Staatsbedürinissen  und  privatrechtlichen  oder  gesellschaftlichen  Vermögensintereffen:
das  Recht  der  Steuerbewilligung  und  Finanzkontrole.  Mit  den  rechtlich  anerkannten
Befugnissen  der  Volkevertretung  darf  das  Maß  des  ihnen  gebührenden  Einfluffes
auf  den  Gang  der  Staatsregierung  in  keiner  Weise  verwechselt  werden.  Der  mittelbare
  Einfluß  der  Kammern  kann  weiter  gehen,  als  die  Uebung  ihre  Rechtsbefugnisse
fordert.  Die  grundfözliche  Bekämpfung  dieses  Einflusses  durch  die  Regierung  entspricht
  der  Deutschen  Staatsidee  ebensowenig,  wie  der  gelegentlich  erhobene,  aber  in
Deutschland  nirgends  anerkannte  Anspruch,  daß  die  gesammte  Staatsleitung  in
Gemähheit  wechselnder  Moioritäten  geführt  werde.  Ohnehin  beruht  die  Annahme,
daß  in  jedem  einzelnen  Falle  die  durch  die  Kammer  zur  Erscheinung  gebrachte
Mehrheit  der  Abstimmenden  den  im  Volke  vorhandenen  Mehrheitswillen  darstelle,
auf  einer  den  wirklichen  Thatsachen  nicht  immer  entsprechenden  Präsumtion.  Im
Uebrigen  müssen  die  Kammern  in  ihrem  Wirkungskreise  gegen  Zwang  und  Einschüchterung
  geschützt  sein.

Literatur:  C.  Röbler,  Studien  zur  —x.n.  der  *  15  Verfassu  Pg.
1.  Abth.  1868,  Die  W  23  Negierung,  d  Gese
schaft,  5  Bände  1  865,  auch  unter  dem  Titel:  Der  S  2  i  oder  #onstutsoselle
Staat,  S.  71  ff.

45.  Persfönliche  Rechte  der  Volksvertreter.  Verschieden  von  den

korporativen  Rechten  der  Volksvertretungskörper  sind  die  Berufsrechte  der  einzelnen
Kammemitglieder.  Aus  dem  staatlichen  Berusf  der  Volksvertretungen  find  diese
        <pb n="1046" />
        1052  Das  öffentliche  Recht.

besonderen  Fht  ihrer  Mitglieder  abzuleiten.  Irrig  wäre  es  sie  als  Privilegien
aufzufassen,  da  sie  vielmehr  einfach  als  unentbehrliche  Mittel  chiiven  zur  Erfüllung
  eines  als  rechtlich  nothwendig  anerkannten  Zweckes.  Bei  der  Abmeffung
dieser  parlamentarischen  Berufsrechte  gilt  der  Grundsaß,  daß  die  Volksvertreter,  um
ihr  Ueberzeugung  unverfälscht  zu  erhalten,  sicher  zu  stellen  sind  gegen  bedrohliche
Einwirkungen  sowol  der  Regierungsbehörden,  wie  auch  der  Wählerschaften.  Daher
als  Folgerungen:  die  auch  von  Reichswegen  für  die  Landtagsverhandlungen  geficherte
Unverantwortlichkeit  in  der  Sphäre  der  Meinungsäußerungen  und  Abstimmungen
11  des  tras  B.)  die  Unzuläffigkeit  der  Kriminaluntersuchungen  und  Verhaftungen
  außer  bei  einer  Ergreifung  in  flagranti,  das  Verbot,  die  Stellung  als
Volksvertreter  nach  Uebernahme  eines  Staatsamtes  oder  einer  Beförderung  im
Staatsdienste  ohne  Neuwahl  sortzuführen,  die  Unabzängigen  des  Volksvertreters
von  Aufträgen  oder  Instruktionen  seiner  Wähler,  und  das  Verbot,  Petitionen  den
Landtagen  perfönlich  zu  überreichen.  Auch  die  beiden  Prozeßordnungen  des  Deutschen
Reichs  enthalten  Bestimmungen,  die  den  Beruf  der  Abgeordneten  gegen  Unterbrechungen
  und  Störungen  sichern.
Literatur=  Lappenberg,  Die  Privilegien  der  Parlamentzmitglieder,  1849;  E.  Herr.

mann,  zaue  ber  die  Krafrechtlich=  Verankwortlichleit  der  Mitglieder  der  Ständeverkammlung,
im  Archiv  für  Kriminalrecht,  N.  F.  1853,  S.  841—894:  "5b  Bar,  Die  Ne
Mitlie  t  der  A  ebende#n  TLersammlungen,  1868,  Za  Abhaudlung  über  #4.  8

der  Preu  1866;  R.  H  einze,  Die  Stra  P2F14  parlamentarischer  N

verlehung,  *  *6  lelde#n,  Dis  Mliner.  und  Strasgewalt  parlamentarischer
lammlungen  öber  ihre  Wlolre.  1879;  Mancinl,  Sulle  inrlolabilltà  parlamentari,  181.

8  46.  Gesetzgebungsrechte  der  Kammern.  Der  Monarch  hat  überall
das  Recht  der  Gesetesverkündung,  dagegen  ist  er  in  der  Gesehgebung  gebunden  an
die  Zustimmung  der  Volksvertretung.  Hierdurch  ist  bei  einigen  Schriftstellern  der
Irrthum  entstanden,  als  ob  das  Gesetz  in  konstitutionell  regierten  Staaten  die  Natur
einch  Vertrages  zwischen  mehreren  von  einander  unabhängigen  Kontrahenten  habe.
Daß  dies  unrichtig,  zeigt  sich  zunöchst  schon  darin,  daß  die  Vorlage  eines  Gesetentwurfes
  durch  die  Krone  nach  dessen  unveränderter  Annahme  noch  nicht.  zur
Publikation  verpflichtet.  Nirgends  in  Deutschland  kann  der  Monarch  wie  in
Norwegen  ein  fuspensives  Veto  haben.  Ist  eine  Uebereinstimmung  unter  der
Volksvertretung  und  der  Regierung  nicht  zu  erreichen,  so  bleibt  der  bisherige  Rechtszustand
  unverändert,  eine  Konsequenz,  die  zu  besonderer  Schwierigkeit  und  heftigem
Streite  führte,  als  es  sich  um  deren  Anwendung  auf  das  jährliche  Staatshaushaltsgesetz
  in  Preußen  handelte,  dessen  Zustandekommen  einmal  als  nothwendig  vorausgesetzt
  wird  und  außerdem  gewisse  Veränderungen  gegenüber  den  Finanzgesetzen
einer  früheren  bereits  abgelaufenen  Periode  stets  in  sich  schließt.  In  Anbetracht
solcher  Schwierigkeiten,  zu  deren  direkter  Befeitigung  die  Preußische  Verfaffungsurkunde
  kein  Mittel  statuirt,  haben  mehrere  Deutsche  Stgatsgeundasseße  G.  B.  Württemberg,
  Hefien,  Baden)  Auskunftsmittel  verordnet,  welche  den  Zwiespalt  der
Kammern  im  Interesse  der  Gesetzgebung  zu  heben  bestimmt  fünd:  entweder  Durchstimmungen
  unter  Zusammenzählung  der  in  beiden  Kammern  vorhandenen  Majoritäten
  und  Minoritäten,  oder  nach  fruchtlosen  Vereinigungsversuchen  das  Erforderniß
  einer  besonderen  Stimmenzahl  in  der  verwersenden  Kammer,  wenn  zwischen  der
Regierung  und  der  anderen  Kammer  Uebereinstimmung  in  Beziehung  auf  einen  Gesetzvorschlag
  besteht  (Sachsen).  Ein  derartiges  System  kann  als  eine  Uebergangssorm
  zwischen  dem  Einkammersystem  und  dem  Grundsatze  der  abeltten  Gleichberrchtigung
  beider  Kammern  nach  dem  Zweikammersystem  aufgefaßt  werd

Der  Antheil  der  Kammern  an  der  Gesetzgebung  ist  nicht  überall  #  Deutschland
derselbe.  Ex  ist  bemessen  entweder  nach  dem  Maßstabe  der  Gleichberechtigung  mit
der  Krone,  oder  nach  dem  Maßstabe  der  Vorberechtigung  der  letzteren;  ersteres
in  Preußen,  letzteres  nach  dem  älteren  Verfoffungsrecht  Süddeutscher  Staaten.  Wo
        <pb n="1047" />
        5.  Das  Deutsche  Versfassungsrecht.  1053

Gleichberechtigung  besteht,  hat  jeder  Faktor  der  Geseygebung  1)  Mitbeschließung,
ohne  jede  Rücksicht  auf  den  Gegenstand  und  Inhalt  des  Gesepes,  so  daß  unter  dem
Titel  und  in  der  Form  des  Gesetzes  eine  Publikation  ohne  Genehmigung  der  Kammern
  und  deren  Erwähnung  üÜberhaupt  nicht  geschehen  kann;  2)  das  Recht  des
Gesetzesvorschlages  (sog.  gesetzgeberische  Initiative)  und  3)  das  Recht  der  Verbesserung
  eingebrachter  Gesetzesvorschläge  (Amendirungsrecht),  abgesehen  von
der  zu  Gunsten  der  zweiten  Kammer  bei  Finanzgesetzen  gemachten  Ausnahme.  Zum
Schußtze  der  Majoritäten  besteht  überdies  meistentheils  der  Grundsatz,  daß  einmal
verworfene  Gesetzesvorschläge  in  derselben  Sitzungsperiode  nicht  noch  einmal  wiederholt
  werden  dürfen.  Für  Annahme  oder  Verwerfung  genügt  bei  Gesetzesvorschlägen
die  einfache  Mojorität  in  beiden  Kammern;  anders  bei  Verfassungsänderungen,  die
durch  das  Erforderniß  einer  relativ  stärkeren  Majorität  erschwert  werden  sollen,  was
in  der  Preußischen  Verfaffungsurkunde  in  geringerem  Maße  durch  die  Vorschrift  einer
zwen#  Abstimmung  mit  einfacher  Mehrheit  erstrebt  wird.

Gesehgebung  und  Verordnungsrecht.  Die  Feststellung  deffen,
was  7  Begriff  eines  Gesetzes  auemacht,  ist  keineswegs  eine  Aufgabe  des  pofitiven
Staatsrechts  allein,  sondern  gehört  in  die  Lehre  von  den  Rechtsquellen  Überhaupt.
In  das  staatsrechtliche  Gebiet  sällt  diese  Frage  dagegen  insoweit  als:  1)  die  Mitwirkungsbefugniß
  der  Volksvertretung  bei  der  Aufstellung  verpflichtender  Rechtsnormen
  und  2)  die  Verpflichtung  der  Behörden,  vornehmlich  der  Gerichte,  zur  Prüfung
ihrer  Rechtsverbindlichkeit  in  Betracht  kommt.  In  dieser  Hinsicht  ergeben  sich  erhebliche
  Schwierigkeiten  für  die  Abgrenzung  des  der  Krone  herkömmlich  zustehenden
Verordnungsrechtes  und  des  an  die  Mitwirkung  der  Volksvertretung  gebundenen
Erlersgebungsrecht't,  Wissenschaftlich  genommen,  ist  nicht  Alles  dasjenige  als
„Gesetz“  zu  erachten,  was  als  vereinbarter  Beschluß  der  Krone  und  der  Volksvertretung,
  also  in  der  Form  eines  Gesetzes  verkündet  wird,  während  andernfalls
feststeht,  daß  nichts  als  Gesetz  verkündet  werden  darf,  was  ohne  Mitwirkung  der
Kammem  von  der  Krone  allein  beschlossen  ist.  Läßt  man  diejenigen  Fälle  außer
Acht,  in  denen  positive  Vorschristen  abweichend  von  der  Regel  —  wie  bei  sog.  Staatshaushalts=
  oder  Finanzgesetzen  —  Form  und  Titel  des  Gesetzes  auf  gewisse  außerhalb
der  Gesetzgebung  liegende  Verhältuisse  übertragen,  so  bleibt  als  wesentliches,  gleichzeitig
  aber  im  einzelnen  Falle  auch  bestreitbarstes  Kriterium  der  Inhalt  derjenigen
  Normen  bestehen,  deren  pflichtmäßige  Befolgung  rechtlich  von  der  Staatsgewalt
  in  Anspruch  genommen  wird.  Mit  Rücksicht  auf  die  Begrenzung  der  den
Kammern  zustehenden  Gesegebungsrechte  gegenüber  dem  der  Krone  zustehenden  Besugnisse
  ist  es  daher  von  Bedeutung,  daß  die  neue  Staatsrechtstheorie  zwischen
Gesetzen  im  formellen  Sinne  und  Gesetze  im  materiellen  Sinne  unterscheidet,  wozu.
für  das  Staatsrecht  der  absoluten  Monarchie  kein  Anlaß  geboten  war,  während  im
Römischen  republikanischen  Staatsrecht  bereits  ähnliche  Gesichtspunkte  in  der  Gegen-Überstellung
  der  Senatusconsulta  und  leges  bestanden

Abgesehen  von  den  bestimmt  —ies  Eingeisälten  sog.  formaler  Gesetzesordnung
  können  die  Volksvertretungen  ein  Mitbestimmungsrecht  nur  da  fordern,  wo#
inhaltlich  genommen  eine  allgemeine  verbindliche  Norm  geschaffsen  werden  soll,  um
den  Staatsbürgern  Rechtspflichten  auszuerlegen,  die  nach  Art  und  Umsang  aus  dem
berrits  bestehenden  älteren  Recht  nicht  abgeleitet  werden  können.  Unter  eben  denselben
  Gesichtspunkt  sällt  auch  die  authentische  Deklaration  als  zweiselhaft  anerkannter
  Gesetzesbestimmungen.  Enthält  ein  älteres  Gesetz  sehlerhafter  Weise  Anordnungen,
  welche  an  sich  genommen  gesetzgeberischer  Anordnung  nicht  unterliegen
würden,  so  greift  freilich  wiederum  jener  sormale  Gesichtspunkt  Platz,  wonach  ein
einmal  bestehendes  Gesetz  nicht  einseitig  durch  Verfügungen  der  Krone  außer  Wirksamkeit
  gesetzt  werden  kann.  Unzweifelhaft  hat  der  Monarch  außerhalb  der  Gesetzgebungsmaterie
  ein  selbständiges  Verordnu  ngsre  cht,  defsen  geschichtlicher  Ursprung
        <pb n="1048" />
        1054  Des  öffentliche  Recht.

theils  aus  das  Recht  des  Besehlens  (Heerbann,  Gerichtsbann),  theils  auf  das  Bedürfniß
  einheitlicher  Verwaltungerrgeln  zurückweist.

im  Allgemeinen  können  im  Wege  der  Verordnung  nur  Normen  aufsgeftellt
werden,  welche,  ohne  dem  allgemein  für  sämmtliche  Staatsbürger  verbindlichen  Rechte
oder  berrits  publizirten  Gesetzen  zu  widersprechen,  besondere  Obliegenheiten  des  Beamtenthums
  in  desfsen  internem  Verhältniß  zur  Staatsgewalt  begründen  sollten.
Uebrigens  kann  das  Gesetz  selbst  im  Hinblick  auf  die  Schwierigkeit  seiner  Anwendung
und  zur  Beseitigung  von  Zweifeln  bestimmen,  welche  Ergänzungen  seines  Inhaltes
durch  Verordnungen  erfolgen  können  und  welche  Minister  außer  dem  Monarchen
selbst  mit  dem  Erlaß  von  Ausführungsverordnungen  betraut  sein  sollen.  Eine  Prärogative
  der  höchsten  Staatsgewalt  bildet  ferner  die  Befugniß,  in  einzelnen  durch
das  Gesey  im  Voraus  bezeichneten  Fällen  von  der  Anwendung  des  gemeinen  Rechts
Ausnahmen  zu  statuiren  oder  gewisse  Spezialrechte  einzelner  Personen  zu  schaffen,
die  auch  Dritten  gegenüber  wirksam  werden.  Aus  dieser,  im  älteren  Deutschen  Staatsrecht
  alt  Privilegienhoheit  bezeichneten  Prärogative  entstammt  die  Verleihung
von  Würden,  Titeln  und  Auszeichnungen,  von  Patenten  und  von  Korporationsrechten.
  Die  Scheidung  des  Verordnungerrchtes  und  des  Gesetzgebungsrechtes,  zu
allen  Zeiten  schwicrig,  wird  naturgemäß  innerhalb  der  Staatenverbindungen  durch
die  Mehrung  der  Staatsorgane  noch  mehr  verwickelt,  so  daß  sich  Strritfragen  nicht
nur  zwischen  den  Gesetzgebungsfaktoren  der  einzelnen  Mitgliederstaaten,  sondern  auch
zwischen  den  Centralstellen  und  den  Landesstellen,  sa  sogar  zwischen  mehrern  Verwaltungsorganen
  der  Centralstellen  selber  ergeben  können.

Verschiedene  von  den  Ausführungsverordnungen,  die  auf  bereits  bestehende  Gese
  hesnormen  bezogen  sein  wollen,  find  die  sog.  Nothverordnungen,  die  sich  als
eine  zeitlich  beschränkte  au  unvorhergesehene  Nothstände  anknüpfende,  und  an  die  nachträgliche
  Genehmigung  der  zur  Zeit  der  Emanation  abwesenden  Volksvertretung  gebundene
  Erweiterung  das  der  Krone  zustehende  Gesetzgebungerecht  darstellen  (Art.  63
der  Pruß.  Verf.  Urk.).  Der  Deutschen  Reichsversafsung  ist  ein  derartiges  Nothverordnungsrecht
  fremd  geblieben.  Deun  das  Recht,  den  Belagerungszustand
zu  verkünden  und  gewisse  staatsbürgerliche  Grundrechte  während  der  Dauer  dieses
Zustandes  zu  fuspendiren,  ist  lediglich  als  eine  gesetzlich  im  Voraus  verordnete  Ausdehnung
  der  der  vollziehenden  Gewalt  und  der  kriegerischen  Besehlshaberschaft  zustehenden
  Kompetenzberechtigung  auszufassen.

Uebrigens  find  die  Gesetzgebungsrechte  der  Kammern,  gegenständlich  genommen.
nicht  überall  die  gleichen.  Aceltere  Versassungen  aus  dem  Zeitraum  vor  1848  entzogen
  den  Kammem  mehrfach  das  Recht  des  Gesetzesvorschlages  und  erklärten,  daß
deren  Zustimmung  nur  zu  gewissen  Arten  von  Gesetzen  erforderlich  sein  sollte
(Sachsen,  Weimar,  Bayern).

48.  Das  Recht  der  Steuerbewilligung  und  der  Finanzkontrole
  im  Allgemeinen.  Die  Unverletzlichkeit  und  der  ungehinderte  Gebrauch
des  Privateigenthums  wäre  nach  einer  höchst  wichtigen  Seite  hin  grfährdet,  wenn
die  Auserlegung  von  Abgaben  und  die  Erhebung  der  Steuern  in  das  Belieben  der
Staatsregierung  gestellt  wäre.  Locke  leitete  daher  das  Recht  der  Steuerbewilligung
aus  der  Natur  des  Privateigenthums  her.  Auch  hatte  in  der  That  nicht  nur  der
Englische  Parlamentarismus,  sondern  auch  das  kontinentale  Ständewesen  seine  stärkste
Wurzel  in  dem  wachsenden,  durch  das  Lehnswesen  nur  auf  freiwillige  Geldleistungen
  angewiesenen  Bedürfniß  des  Staatshaushaltes.  In  der  Gegenwart  ist
das  allgemeine  Recht  des  Staates,  seine  finanziellen  Mittel  aus  Geldleistungen  der
Staatsbürger  zu  entnehmen  und  entsprechend  deren  Pflicht,  zu  den  Staatslasten
beizutragen,  anerkannt.  Das  Maß  und  die  Art  der  Leistungen  aber  darf  von  Zusälligkeiten
  und  Schwankungen  der  politischen  Zweckmäßigkeiten  nicht  abhängig  gemacht
  werden,  vielmehr  ist  die  Ordnung  der  Volkswirthschaft  in  ihrer  Gesammtheit
bedingt  durch  seste  Berechnung  und  Begrenzung  der  Staatsbedürfnisse,  wie  die
        <pb n="1049" />
        B.  Das  Deutsche  Bersafsungsrecht.  1055

Finanzverwaltung  ihrem  Erfolge  nach  bedingt  ist  durch  die  Schonung  der  wirthschaftlich
  thätigen  Kräfte  der  Nation.  Daher  die  Forderung,  daß  bei  der  Vertheilung.
  Erhebung  und  Verwendung  der  vom  Staate  zu  beanspruchenden  Gelder
auch  die  Grundsätze  des  Rechtes  und  der  relativen  Gleichheit  zu  wahren.  find.  Staatsvermögen,
  Volkswirthschaft  und  Privateigenthumsgebrauch  sind  in  so  innige  Wcchselbeziehungen
  gesetzt,  daß  ein  Zusammenwirken  der  verschiedeuen,  in  diesen  Kreisen
thätigen  Willensrichtungen  als  nothwendig  begrissen  werden  mußte.  Die  Regeln,
welche  zur  Bestreitung  der  staatlichen  Geldbedürfnisse  von  der  Erfahrung  auf  dem
Gebiete  der  Volkswirthschaft  und  Staatsverwaltung  gemeinsam  in  die  Hand  gegeben
werden,  bilden  den  Inhalt  einer  mit  dem  Verwaltungsrecht  verschmolzenen  Sde
kunde:  der  Finanzwissenschaft,  deren  leitender  Gedanke  darin  besteht,

jede  Verwendung  wirthschaftlicher  Werthe  aus  dem  Vermögen  des  Volkes  und  dPordr
Einzelnen  für  den  Staat  gleichzeitig  fruchtbringend  zurückwirken  muß  aus  das
Leistungsvermögen  der  nationalen  Kräfte.

8  49.  Einzelne  Finanzrechte  der  Volksvertretungen.  Das  Recht
der  Volksvertretungen  zur  Mitwirkung  und  Kontrole  auf  diesem  Verwaltungsgebiete
entspricht  somit  gleichzeitig  dem  Interesse  des  Staates  und  den  Lehren  der  Nationalökonomie,
  deren  theoretische  Ausbildung  mit  der  freieren  Verfaffungsentwicklung  der
Neuzeit  Hand  in  Hand  geht.  Seinem  Gegenstande  nach  erstreckt  sich  dies  Recht
auf  solgende  Punkte:

1)  Zunächst  aufs  die  Einführung  neuer  Steuern,  die  Verausgabung
unverzinslichen  Papiergeldes  und  auf  jede  Mehrbelastung  des  Volkes  durch  Ausnahme
  von  Anleihen.  Der  Unterschied  zwischen  direkter  oder  indirekter  Besteuerung
  ist  verfassungsrechtlich  ohne  Bedeutung.  Auch  die  Begründung  staatlicher
Monopole  fällt  unter  denselben  Gesichtspunkt.

2)  Auf  die  Verwendung  sämmtlicher  für  den  Staat  vereinnahmter  Gelder,
deren  Anweisung  in  dem  sog.  Budget  oder  Staatshaushaltsetat  zu  prüfen  ist
und  in  den  sestgesetzten  Finanzperioden  (in  großen  Staaten  also  jährlich,  in  den  alteren
Süddeutschen  Verfafsungen  mehrjährig)  in  Form  eines  Gesetzes  vorausbestimmt  wird.
Auf  die  eigenthlmliche  Natur  dieser  nur  für  eine  Kalenderfrist  geltenden  und  stets
zu  erneuernden  Finanzgesetze  ist  durch  die  Theorie  vielfach  hingewiesen.  Ihrr  Einrichtung
  gestattet  es,  sie  gleichsam  als  eine  legalisirte  Wahrscheinlichkeitsrechnung  der
Einnahmen  und  Ausgaben  zu  bezeichnen,  so  daß  die  von  unvorhergesehenen  Thatsachen
  nachträglich  gelieferte  Korrektur  nicht  außer  Acht  gelassen  werden  kann.  Hinterher
  nothwendig  gewordene  Mehrausgaben,  auf  neu  hervorgetretenen  Thatumständen
beruhend,  können  nicht  schlechthin  als  Gesetzesverletzungen  behandelt  werden,  sondern
müissen  als  Etatsüberschreitungen  unter  Voraussetzung  ihrer  Angemessenheit  genehmigt
werden  (sog.  Indemnität).

3)  Die  Prüfung  der  von  der  Staatsregierung  nach  der  Verausgabung  der  Staatsgelder
  zu  legenden  Rechnungen  und  die  Entlastung  der  Regierung  bezüglich  der  bewilligten
  Ausgaben,  und  der  pflichtmäßig  zu  bewirkenden  Tilgung  der  Staatsschulden.

Diese  Finanz=  und  Steuerbewilligungsrechte  der  Volkevertretung  fordern  als
nothwendig  konnere  Objekte  der  Mitwirkung  ferner:

4)  Die  Genehmigung  zur  Veräußerung  der  Staatsghlter,  insbesondere  der  Domänen
  und  des  fiskalischen  Grrundbesitzes.

)  Die  Zustimmung  zu  solchen  Staatsverträgen  mit  dem  Auslande,  welche  den
Staatsbürgern  finanzielle  Opser  auserlegen  oder  das  Volksvermögen  zu  beeinträchtigen
  vermögen,  daher  vorzugsweise  zu  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsverträgen,
oder  zur  Uebernahme  staatlicher  Garantien  für  die  von  dritten  Mächten  zu  bewirkenden
  Leistungen.

6)  Die  Gutheißung  von  Veränderungen  in  der  Höhe  des  vom  Staate  bei  Anleihen
  adoptirten  Zinsfußes.
        <pb n="1050" />
        1056  Das  östentliche  Recht.

7)  Die  Berwendung  solcher  Gelder,  die  außerhalb  des  Budgets  durch  Glückssälle
  dem  Staate  erworben  wurden  (Kriegsentschädigungen).

Nicht  überall  ist  die  Begrenzung  der  der  Volksvertretung  zustehenden  Befugnisse
  völlig  klar  gestellt.  Eine  sehr  erhebliche  Verschiedenheit  waltet  beispielsweise
darin,  daß  die  Forterhebung  bereits  bestehender  Steuern  in  einigen  Staaten  gleichfalls
  der  Zustimmung  der  Volksvertretung  bedarf,  in  anderen  Staaten  dagegen  nicht.
Des  in  dem  vierten  und  sechsten  Punlte  erwähnten  Nechtes  ist  beispielsweise  in  der
Preußischen  Verfaffung  nicht  ausdrücklich  gedacht,  und  ebenso  ist  die  Anwendung  des
fünften  Punktes  auf  einzelne  Kategorien  von  Staatsverträgen  streitig  geblieben.
Als  eine  eigenthümliche  Beschränkung  der  in  Preußen  dem  Landtage  zugestandenen
Funktionen  ist  außerdem  hervorzuheben:  daß  auch  die  Forterhebung  gesetzlich
eingeführter  Steuern,  von  seiner  Bewilligung  unabhängig  so  lange  geschieht,  bis
wiederum  im  Wege  des  Gesetzes,  d.  h.  unter  Zustimmung  der  Krone,  die  Aufhebung
des  Steuergesetzes  beschlossen  worden  ist.  Aus  der  befonderen  Natur  der  bundesstaatlichen
  Verhältnisse  des  Deutschen  Reichs  ergiebt  sich  mithin  als  selbstverständlich,
daß  die  von  Reichswegen  beschlossenen  Ausgaben,  die  durch  Beiträge  der  einzelnen
Staaten  zu  bewirken  find,  einer  landtäglichen  Bewilligung  nicht  unterliegen.

à&amp;amp;  50.  Steuerverweigerung.  Das  Steuer-  und  Ausgabe-Bewilligungsrecht
  ist  hinfichtlich  seiner  Auszübung  keine  Sache  der  Willkür,  der  Vorliebe  oder  Abneigung
  für  eine  von  der  Staatsregierung  in  der  Politik  eingehaltene  Grundrichtung.
Die  Verweigerung  rechtlich  oder  politisch  nothwendiger  als  solcher  anerkannter  Ausgaben
  kömte  höchstens  eine  Auslegung  zulaffen:  als  ein  fuspensiv  gemeintes  Mißtrauensvotum
  gegen  ein  Ministerium;  ernstlich  gewollt,  würde  eine  solche  Maßregel
  sich  gegen  den  Staatsbestand  selbst  kehren.  Eine  allgemeine  Steuewerweigerung.
staatsrechtlich  unbedingt  unzulässig,  wäre  nur  aus  dem  Gesichtspunkte  der  Revolution
als  Vertheidigungs=  oder  Angrifssmittel  zu  würdigen.  Ebensowenig  ist  die  Verweigerung
  derjenigen  Zahlungen  statthaft,  zu  denen  der  Staat  durch  bestimmte,  ihn
verpflichtende  Rechtsgeschäfte  ghalten  ist.  Wenn  es  auch  keinem  Zweifel  unterliegt,
daß  die  Kammern  alle  für  den  Staat  nothwendigen  Aufwendungen  zu  bewilligen
haben,  so  gehört  doch  die  Prllsung  der  politischen  Nothwendigkeit  allerdings  zu  ihrer
Kompetenz.  Völlige,  durch  keine  Rechtspflicht  beschränkte  Freiheit  der  Bewilligung
waltet  daher  erst  auf  dem  Gebiete  der  Nützlichkeiten,  wo  Für  und  Wider  nach
subiektiven  Auffassungen  abgemessen  werden  können.

§*  51.  Besondere  Finanzrechte  der  zweiten  Kammer.  Nach  Englischem
  Vorbilde  ist  den  Wahlkammern  nicht  nur  ein  politisches  Uebergewicht  in
Steuersachen  zu  Theil  geworden,  sondern  auch  ein  Vorzugsrecht  in  der  Feststellung
des  Staatshaushaltes  zugebilligt.  So  schreibt  die  Pruß.  Verfassung  vor,  daß  das
Abgeordnetenhaus  Finanzgesetze  zuerst  prüfe  und  dem  Herrenhaus  in  Beziehung  auf
diese  ein  Amendirungsrecht  nicht  zustehe.  Der  sonst  geltende  Grundsatz  der  Gleichberechtigung
  in  der  Handhabung  des  Amendirungerechts  erscheint  in  seiner  Anwendung
auf  spezialisirte  Geldbewilligungen  geeignet,  das  Zustandekommen  eines  Etatsgesetzes
zu  verhindern  oder  in  nachtheiliger  Weise  zu  verzögern.  Was  zu  geschehen  habe,
wenn  das  als  nothwendig  vorauegesetzte  Budget  an  dem  Widerspruch  einer  Kammer
scheitert,  ist  eine  Streitfrage,  die  in  Preußen  nach  längeren  Verfafsungswirren  auf
dem  Umwege  der  Indemnitätstheilung  nicht  gelöst,  sondern  nur  beseitigt  wurde.

Siteratur:  allmann.  nsprung  der  Besteuerung,  1818;  Stahl,  *  Sten##
verwei  eru  1  fDie  Natur  —  Sruerbisann  cnd-  vns  P  iee.
für  ""Pl  "  -ve  *  636;  d.  Hock  nrc  b
.  chulden,  Gneift,  B  nach  dem  zunn  Staatsrecht
  un  -*  mit  auf  die  Teut  .  N##chserch  -aunng,  1867;  Czörnig,  Tar
stellung  Einrichtungen  über  Brdgtt  Staatsrechnung  und  Kontrolei  in  Se  fxxprsr
S  in,  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Frankreich  u1d  n  ien,  1866;  Laband.
Budgetrecht  nach  den  Bestimmungen  der  Preuß.  —  1  Wagner  Das  —
finanzwesen,  in  v.  Holtzen  K  6  Jahrduch,  III.  6
        <pb n="1051" />
        5.  Das  Deutsche  Verfaffungsrecht.  1057

5  52.  Der  Grundsat  der  Ministerverantwortlichkeit  gegenüber
den  Volksvertretungen.  Dos  parlamentarische  System,  wonach  die  Krone  in
der  Auswahl  ihrer  Minister  durch  die  Ansorderungen  der  Mojorität  eingeschrönkt
ist,  besteht  in  Deutschland  nirgends.  Die  Minister  brauchen  nicht  einmal  Mitglieder
der  Volksvertretung  zu  sein,  um  in  den  Berathungen  derselben  Gehör  zu  verlangen.
Die  höchsten  Rathgeber  der  Krone  können  beanfpruchen,  zu  jeder  Zeit  gehört  zu
werden,  wie  fie  andererseits  auch  verpflichtet  find,  den  Volksvertretungen  die  zum
Zwecke  der  Berathung  nothwendige  Auskunft  zu  gewähren.  Nach  den  Grundfätzen
des  konstitutionellen  Staatsrechts  und  des  repräsentativen  Systems  müssen  die  Volksvertretungen
  auch  das  Recht  der  Ministeranklage  haben.  Dieses  Recht  der
Ministeranklage  steht  weder  im  Widerspruch  mit  den  Ceschichtlichen  Grundlagen  des

Deutschen  Staatsrechts,  noch  auch  im  Gegensatz  zu  dem  Prinzip  der  monarchischen
Unverletzlichkeit.  Kaiser  und  Landesherren  waren  dem  Reich  gegenüber  zur  Rechenschast
  verpflichtet,  aber  auch  Landständen  alten  Datums  war  öfters  das  Privilegium
  gegeben,  gegen  die  höchsten  fürstlichen  Räthe  klagend  einzuschreiten.  Die
formale  Unverantwortlichkeit  der  Monarchen  in  den  souderän  gewordenen  Staaten
Deutschlands  ist  aber  nur  der  letzte  und  vollendete  Ausdruck  des  der  höchsten
Staatsgewalt  überhaupt  zukommenden  Ncchtscharakters,  welcher  eine  Unterwerfung
unter  eine  richtende  Gewalt,  als  eine  erst  aus  jener  abzuleitende  vollkommen  ausschließt.
  Dagegen  sind  die  geltenden  Rechtsnormen  und  das  pofitive  Gesetz,  solange
sie  bestehen,  auch  von  den  Organen  der  absolut  regierenden  Monarchie  innezuhalten.
  Wäre  jede  von  dem  Monarchen  perfönlich  ausgehende  Verletzung  des  pofitiven
  Rechtes  einfach  als  geschehene  Thatsache  hinzunehmen,  so  würde  er  nicht  mehr
Repräsentant  der  Staatsgewalt,  sondern  nur  noch  als  phyfsisch  wirkende  Macht  anerkennbar
  sein.  Das  Vorhandensein  solcher  positiven  Schranken  des  monarchischen
Handelns  wird  daher  entweder  nur  einsach  negirt  (mit  der  Negation  des  Rechtsstaates
  selbst),  oder  sie  muß  dargestellt  werden  in  der  Verantwortlichkeit  derer,
welche  entweder  als  Berather  eine  rechtsirrthümliche  Entschließung  der  Krone  veranlassen,
  oder  als  oberste  Organe  rechtswidrig  cinen  Austrag  ausführen.  Die  monarchische
  Unverantworklichkeit  erstreckt  sich  daher  nur  auf  das  Unrecht,  welches  der
Monarch  etwa  in  eigener  Person  und  selbstthälig  begeht,  niemals  auf  das  Unrecht,
welches  Unterthanen  im  Namen  oder  im  Austrage  eines  Monarchen  begehen.  Von
Rechtswegen  muß  der  Satz  gelten:  das  Ministerium  kann  eigene  Unverantwortlichleit
  nicht  aus  derjenigen  des  Monarchen  ableiten,  und  der  Monarch  kann  die  ihm
verfassungsmäßig  gewährleistete  Unverantwortlichkeit  an.  Niemand  delegiren.

Der  Grundsatz  der  Ministerverantwortlichkeit  ist  weder  in  der  stoaatsrechtlichen
  Theorie  zum  vollkommenen  Abschluß  gediehen,  noch  auch  aus  den  Deutschen
  Verfassungegesetzen  der  Gegemwart  einheitlich  zu  begründen.  Er  ist  nicht  einmal
überall  anerkannt.  Die  Preußische  Verfassungsurkunde  verzeichnet  das  Prinzip,  ohne
ihm  bisher  die  Möglichkeit  der  Anwendung  gesichert  zu  halten.  Die  Reichsverfaffung
spricht  von  der  Ministeranklage  übechaupt  nicht,  obwol  in  einem  monarhischen
Bundesstaate  die  Frage  wichtig  werden  kaonn,  ob  nicht  die  Landesministerien  wegen
reichswidrigen,  das  Reichsrecht  verletzenden  Verhaltens  und  umgekehrt  die  höchsten
Reichsbeamten  wegen  rechtsverletzender  Angriffe  auf  die  Kompetenz  der  Einzelstaats-:egierungen
  zur  Rechenschaft  gezogen  werden  können.  Die  rechtliche  Konsequenz  würde
"azu  nöthigen,  den  Grundsatz  der  Ministerverantwortlichkeit  nicht  blos  gegenüber  dem
#zelnndesrecht,  sondern  auch  gegenüber  dem  Reichsricht  durchzuführen.  In  der  Natur
eer  Staatenverbindungen  liegt  kein  Grund,  den  Reichskanzler  oder  die  Reichsainisterien
  von  der  rechtlichen  Verantwortlichkeit  zu  befreien.

Die  staatsrechtlich  wichtigste  Frage  bezieht  sich  übrigens  nicht  auf  die  Formen
er  Verwirklichung,  aus  die  Art  des  Pr#zesses,  auf  die  besondere  Gestalt  der  An-(agebefugniß,
  welche  nur  den  Volksvertretungen  entweder  in  ihren  einzelnen,  durch
as  Zweikammersystem  gegebenen  Organen  oder  in  deren  Zufammenwirken  justeht,

v.  Holtesdorff.  Eucyllopädie.  I.  4.  Lufl  67
        <pb n="1052" />
        1068  Das  össenliche  RNecht.

sondern  vielmehr  1)  auf  die  Gegenstände  der  ministerlellen  Verantwortlichkeit  und
2)  auf  die  urtheilfällende  Instanz.

8  Gegenstand  der  Ministerverantwortlichkeit.  Als  Gegenstand
  der  Ministerverantwortlichkeit  (gleichviel,  ob  positive  Handlungen  oder  Unterlassungen
  zur  Sprache  kommen)  kann  gedacht  werden:  1.  die  allgemeine  Zweckwidrigkeit
  oder  der  für  den  Staat  nachtheilige  Erfolg  einer  Regierungshandlung:
daher  auch  Mißbrauch  einer  sog.  Prärogative  (z.  B.  Mißbrauch  des  Begnadigungerechts);
  2.  pofitive  Rechtsverleung  im  weitesten  Sinne  z.  B.  auch  Verletzung  einer
bestehenden,  nicht  aufgehobenen,  Verordnung  der  höchsten  Staatsgewalt;  3.  Verletzung
  des  Staatsgrundgesetzes  oder  der  von  der  geletzgebenden  Gewalt  erlossenen
allgemeinen  Normen,  gleichviel  ob  die  Minister  selbst,  oder  mit  ihr#r  Billigung  und
Zulassung  die  unteren  Amtsstellen  schuldig  find;  4.  Zuwiderhandlung  gegen  allgemein
bindende  Strafgesetze,  insbesondere  die  auf  VBeamten  bezüglichen  Strasgesetze.  Zu
einer  Verfolgung  dieser  letzten  Klasse  durch  Anklage  der  Volksvertretung  liegt  eine
unbedingte,  in  der  Konsequenz  des  Staatsrechts  begründete  Nöthigung  nicht  vor:
höchstens  gilt  die  Zweckmäßigkeitserwägung:  ob  die  ständigen  Organe  de#
Strafprozesses  ausreichend  stark  sein  werden,  die  Rechtsordnung  gegen  die  ihnen
vorgesetztrn  Machthaber  felbst  zu  vertheidigen,  so  daß  in  Beziehung  ausf  gewisse  Amtsund
  Stoatsverbrechen  eine  konkurrirende  Anklage=  oder  Urtheilsinstanz  an  den
Kammiern  geschaffen  werden  kann.  Da  konkrete  Zweckmäßigkeitsfragen,  also
auch  Beschädigungen  der  Prärogative  durch  ministeriellen  Mißbrauch  niemals  nach
positiven  Gesetzesnormen  entschieden  werden  können,  erscheinen  sie  jedenfalls  zu  prozessualischem
  Versahren  ungeeignet,  und  es  bleibt  somit  als  spezifisches  Objekt
der  Ministeranklage  durch  die  Volksvertretung:

die  Verfolgung  derjenigen  Verfassungs=  und  Gesetzesverletzung,
  welche  durch  das  Strafgefetz  nicht  besonders  bedroht  und
im  Eiril-  oder  Strasprozeß  nicht  bereits  anderweitig  verfolgbar
  i

Aber  nicht  jede  Gesetzesverletzung  verpflichtet  zur  Anklage.  Es  ist  denkbar.  daß
ein  verultetes  Gesetz,  dessen  Aufhebung  Jedermann  gutheißen  würde,  in  einem  gegebenen
  Falle,  der  wichtige  Staatsinteressen  berührte,  von  einem  Minister  verletzt
wurde.  Solche  Verstöße,  bei  denen  der  Minister  im  Voraus  der  Zustimmung  der
Kammenn  sicher  sein  kann,  mögen  ungerügt  bleiben.  Oder  es  kann  geschehen,  daß
ihnen  nachträglich  und  ausdrükich  eine  Billigung  in  Gestalt  einer  sog.  Indemnitätserklärung
  zu  Theil  wird.  Somit  handelt  es  sich  bei  der  Ministeranklage  nur  um
solche  Gesetzesverletzungen,  welche  nach  dem  Urtheil  der  Volksvertretung  das  Rechteinteresse
  des  Staates  schädigen.  Aber  auch  der  subjektive  Thatbestand  der  ministeriellen
Verfassungsverletzung  ist  nach  der  richtigern  Auffassung  der  staatsrechtlichen  Prinzipien
verschieden  von  demjenigen  der  gewöhnlichen  Verbrechen,  zu  deren  Bestrafung  eine
sittliche  Verschuldung  und  das  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  erfordert  wird.  Zwar
verlangen  Deutsche  Gesetze  zur  Begründung  der  Ministeranklage  den  Nachweis  gesehwidrigen
  Vorsatzes  oder  doch  grober  Fahrlässigkeit.  Hiervon  follte  indeß
höchstens  die  Strafe  berinflußt  werden,  soweit  fie  etwa  den  Charakter  einer  Kriminalstrafe
  an  sich  tragen  würde.  Dem  Verfaffungsrecht  sollte  zu  seiner  Aufrechterhaltung
  der  richterliche  Ausspruch  genügen,  daß  eine  Verletzung  vorliegt,
  mit  der  Konfequenz,  daß  das  koastatirte  Unrecht  beseitigt  oder  rückgäugig
gemacht  werden  muß.  Selbst  der  zur  Verfassungsverletzung  führende  Rechtsirrthum.
von  den  höchsten  Berathern  der  Krone  begangen,  muß  die  Folge  haben,  sie  zur
weiteren  Verwaltung  ihres  Amtes  unsähig  zu  machen.  Wo  wirklich  Strofe  ausgesprochen
  wird,  folgt  aus  der  Konseauenz  des  ganzen  Instituts  der  Ministerverantwortlichkeit,
  daß  deren  einseitige  Aufhebung  im  Wege  der  landesherlichen  Begnadigung
  für  unzulässig  erklärt  werden  muß.  Als  unvermeidliche  Folge  eines
derartigen  zu  einem  pokitiven  Ergebniß  der  Berurtheilung  gelangten  Staatsprozessce
        <pb n="1053" />
        ö.  Dao  Deutiche  Bersaffungsrecht.  1059

sollte  Überall  der  Amteverlust  und  länger  andauernde  Amtsunfähigkeit  eintreten;
geringere  oder  schwerere,  Über  diese  Grenze  hinausgehende  Strasen  würden  entweder
der  staatsrechtlichen  Wichtigkeit  eines  solchen  Mittels  der  Rechtsvertheidigung  widersprechen,
  oder  einiach  dem  Strafrichter  zu  überlafsen  sein.

§  54.  Prozedur  und  Urtheileéfällung  in  Fällen  der  Ministeranklage.
  Als  weiterhin  höchst  belangreiche  Schwierigkeit  in  der  Durchführung  der
Ministervemntwortlichkeit  ist  die  Bildung  einer  dem  Rechtszweck  angemessenen
Urtheilsinstanz  zu  bezeichnen.  Von  vornherein  ist  hier  daran  zu  erinnern,  daß  ein
nicht  geringer  Bestandtheil  des  Verfafsungsrechtes  den  wechselnden  Auslegungen  der
polilischen  Majoritäten  anheimfällt  und  daher  in  der  Anwendung  besonders  dann
streitig  wird,  wenn  das  öffentliche  Recht  grundsätzlich  der  Kognition  der  Justig  entzogen,
  oder  nur  den  formlos  gegebenen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
überlassen  wird.  Ist  Letzteres  der  Fall,  so  erscheint  es  um  so  weniger  gerechtfertigt,
für  die  ohnehin  sehr  seltenen  Fälle  einer  Ministeranklage  den  höchsten  Gerichtshof
des  Landes  als  geeignete  Urtheilsinstanz  zu  designiren,  wogegen  ohnehin  auch  gewichtige,
  der  Unabhängigkeit  der  Rechtepflege  entlehnte  Bedenken  sprechen  würden.
Eine  zweite  dem  Nordamerikanisch-Englischen  Muster  entnommene  Hinweisung  rechtsertigt
  die  Urtheilsfällung  als  Attribut  der  ersten  Kammer  neben  der  Anklageerhebung
als  Attribut  der  zweiten.  Allgemein  annehmbar  für  alle  Staaten  ist  indessen  dieser
Gedanke  nicht;  er  paßt  nicht  für  das  in  kleineren  Deutschen  Ländern  bestehende  Einkammersystem,
  ebensowenig  aber  auf  diejenige  Gestaltung  des  Zweikammersystems,
welche  in  jeder  Kammer  grundfaͤtzlich  verschiedene,  oder  gar  mit  den  Parteibildungen
zusammensallende  Elemente  in  feindlicher  Gegenüberstellung  zeigt.  Als  letzte  Möglichkeit
  ist  endlich  die  vorwiegend  schiedsrichterliche  Cualität  einer  durch  Vereinbarung
der  streitenden  Theile  gebildeten  Urtheilsinstan)  anzudeuten.  Als  höchste,  durch  jeden
Gerichtshof  zu  befriedigende  Anforderungen  werden  immer,  also  auch  in  den  Fällen
der  Mimisterverantwortlichkeit,  bestehen  bleiben:  die  sachverständige  Vertrautheit  mit
der  Praris  des  Staatsrechts,  die  Unparteilichkeit,  welche  sich  weder  durch  die  Autorität
der  Krone,  noch  durch  die  entschieden  geäußerten  Wünsche  einer  Kammermajorität
blenden  läßt,  endlich  jene  Unbesangenheit,  die  befähigt  ist,  auch  die  eigene  Meinung
in  politischen  Parteifragen  dem  Anerkenutniß  des  positiven  Rechtes  unterzuordnen.
Wo  solche  Elemente  zu  finden  sind,  ist  eine  Thatfrage,  von  deren  Vorentscheidung
die  richtige  Organisation  der  Staatsgerichtshöfe  abhängt.

Literatur:  N.  v.  Woll  Die  Verantwortlichleit  der  Minister  in  Einherr  eften  mit
der  Bollspritretung.  i#n  chof,  —W—  *“*  —  und  Slaatsgerichte  ,  1859;
0

B.  Constant,  Cours  Frhtcee  com  titutio  nollo  ·  hun
in  der  "  nen  —  Strafrechtsztg.,  III.  n  4½  (  ler,
Siudien  zur  Fortbildung  der  Preußischen  In  Berseffuoft.  2.  Atth.  18  S.  blder,

De  la  responsabllité  des  ministres  sthn  .  Samuely,  Das

Prinzip  der  ———“—  in  der  Pv7  rarhie,  1809.  woselbst  am
lusse  ltrralurangaben  A.  Bonsel,  Della  #r  abilita  penale  e  d#i  vle  dei  minletri

egli  altri  uflckali  pub  vblici  Bologna  L:n  bee  ko“  *  Proeve  over  de  estrafrechteliike
emer  α  dei-  der  bale  Utecht  1873;  Bescho  arr:  Die  Winisterderantwert.
lichkeit  n  Gatsgeri  im  Köntgreich  Sachsen,  1877;  Hau  Lehre  von  der
suhirt  und  Pr  teatet.  “  reie  L  Studie  zum  mv  1½7  S#tcalprechl=  1880.

 

§  55.  Aeußere  Einrichtung,  Berufung  der  Kammern.  Bildung
und  Zusammensetzung  der  Kammern  lassen  sich  nicht  aus  ein  positives  Rechtsprinzip
zurückführen.  Nur  eine  ständische  Gliederung  erscheint  Überall  da  ausgeschlossen,  wo#“
die  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  in  den  Versassungen  als  Grundlage  angenommen
wurde.  Der  Werth  der  in  Deutschland  bestehenden,  in  sich  verschiedenen  Wahlsysteme
und  die  Herstellung  der  ersten  Kammern  find  nur  von  höchsten  politischen  Gesichtspunkten
  aus  zu  prüfen.  Eine  Aulzählung  oder  Beschreibung  der  gegenwärtig
geltenden  Wahlgesetze,  sowie  der  Regeln  über  aktives  und  passives  Wahlrecht  hat
für  die  juristische  Betrachtungsweise  des  heutigen  Staatsrechts  geringe  Bedeutung.

67.
        <pb n="1054" />
        1060  Das  ösfentliche  Recht.

Das  Wahlrecht  ist  abzuleiten  aus  dem  Gedanken  der  Berpflichtung  und  präfumtiven
  Befähigung  zur  Wahrnehmung  derjenigen  Staatsangelegenheiten,  welche  von
der  Krone  und  der  Volksvertretung  gemeinschaftlich  zu  ordnen  find.

Geht  man  von  diesem  Grundsatze  aus,  so  ergiebt  sich,  daß  davon  keine  Rede
sein  kann,  dem  allgemeinen  oder  dem  gleichen  Wahlrecht  sämmtlicher  Staatsbürger
die  Bedeutung  eines  überall  geltenden,  oder  gar  aus  sog.  Volkssouverönetät  herzuleitenden
  Grundsatzes  beizulegen.  Nicht  zu  verkennen  ist  dagegen,  daß  den  Wahlgesehen
  der  Charakter  derjenigen  Ver#assungsgesetze  zuerkannt  werden  sollte,  die  un
unter  erschwerenden  Bedingungen  abgeändert  werden  können

Im  Uebrigen  ist  der  dem  Volksvertreter  durch  Erwählung  ertheilte  Auftrag
dahin  auszufassen:  nach  gewissenhafter  Berathung  und  aus  Grund  eigener  Ueberzeugung
unabhängig  unter  Achtung  der  bestehenden  Gesetze  zu  stimmen.  Der  Widerruf  dieses
Austrages  während  der  (in  Deutschland)  verschieden  bemessenen  sog.  Legislaturperiode
ist  ungulässig.  Ebenso  ungulässig  erscheint  die  zum  Zwecke  der  Beschlußunfähigkeit
der  Kammern  vereinbarte  oder  auf  eine  Hinderung  nothwendiger  Staatsgeschäfte  berechnete
  Niederlegung  des  Mandats,  eine  Maßregel,  die  den  staatswidrigen  Charakter
allgemeiner  Steuerverweigerungen  noch  übertreffen  würde.

Abweichend  von  den  ältemn  ständischen  Einrichtungen  fehlt  (von  einigen  Ausnahmen
  in  Deutschland  abgesehen)  nach  neuerem  Verfafsungsrechte  den  Kammern  das
Selbstversammlungsrecht.  Nur  auf  Berufung  der  Krone  können  fie  sich  versammeln,
  wobei  pflichtwidrig  unterlassene  Berufung  allerdings  die  einfache  Folge  der

gesetzlich  eintretenden  Berufung  nach  sich  ziehen  sollte,  andernsalls  sogar  jede  Minister-Peranzwonlichkeit

  in  dem  schwersten  Falle  des  Verfassungsbruchs  durch  unterlaffene
Berufung  illusorisch  gemacht  werden  könnte.  Dies  fordert  die  staatsrechtliche  Konsequenz
  um  so  mehr,  als  sogar  willkürlichen  Vertagungen  durch  die  Staatsregierung
und  willkürlichen  Verzögerungen  der  Neuwahlen  nach  geschehener  Auflösung  der
Wahlkammem  eine  Schranke  durch  die  Verfaoffungsurkunde  gezogen  zu  sein  pflegt
(Art.  51,  52  der  Prcußischen  Verfassung;  Art.  26  der  RVers.).  Für  das  Zweikammersystem
  gilt  die  Regel  der  Gleichzeitigkeit  in  der  Berusung.  Eröffnung,
Vertagung  und  Schließung,  welche  letztere,  als  Endpunkt  der  einer  Sihungsperiode
obliegenden  Geschäfte  auch  dann  eintreten  muß,  wenn  eine  der  Wahlkammern  aufgelöst
  worden  ist.  In  der  Regel  berathen  und  stimmen  die  Kammern  in  getreunten
Sitzungen,  wovon  nur  bei  Solennitätsakten  (Eröffnung)  oder  der  Erledigung  fsormaler
Geschäfte  eine  Ausnahme  zugelassen  zu  sein  pflegt.

Zwischen  dem  Schluß  einer  Sitzungsperiode  und  dem  Beginn  einer  neuen  besteht
  keine  Kontinuität,  so  daß  nicht  erledigte  Geschäfte  von  Neuem  begonnen  werden
müssen.  Süddeutsche  und  einige  Norddeutsche  Verfaffungen  haben  indessen  aus  der
altständischen  Periode  die  in  Preußen  fehlende  Einrichtung  der  ständischen  Ausschüsfse
zur  Vorbereitung  oder  Fortführung  der  den  Landtagen  obliegenden  Gesetzgebungegeschäfte
  während  der  Zwischenzeit  beibehalten,  wofür  erhebliche  Zweckmäßigkeitsgründe
angeführt  werden  können.

Literotur:  Die  beiden  neuesten  Hanptwerke  über  die  Bildung  der  r——
find:  6.  Fölse  Ten  della  elezione  politicm,  1870,  und  L.  Palma,  Del  potere
Kaone  Ge.  negll  ma#  iberi  1869.

8  56.  Die  Geschästsordnung  der  Kammern,  welche  gleichsam  den
politisch-parlamentarischen  Prozeß  des  Parteistreites  und  die  sormale  Methode  richtiger
Beschlußiaffung  darstellt,  ist  zum  Theil  vorbedingend  für  den  Werth  der  Berathungen
und  Abstimmungen.  Ihrr  Wichtigkeit  schien  es  früher  zu  rechtfertigen,  den  Landesherrn
  zu  ihrer  Festsetzung  zu  berufen  oder  doch  mitwirken  zu  lassen.  In  Uebereinstimmung
  mit  der  richtigerrn  Ansicht,  welche  die  Geschäftsordnung  und  die  Wahl
der  Präsidenten  als  innere  Angelegenheit  berathschlagender  Versammlungen  erachtet.
entscheidet  sich  die  neuere  Verfassungspraxis,  daß  die  Staatsregierung  der  Bestimmung

er  geschäftlichen  Ordnung  sern  bleibt.  Erfahrung  und  Uebung  geben  hier  die
        <pb n="1055" />
        5.  Das  Deutiche  Verfaffungsrecht.  1061

Negeln  an  die  Hand,  welche  einerseits  bestimmt  find,  die  Rechte  der  Minorität  gegen
die  Mehrheit  und  umgekehrt  zu  vertheidigen,  andererseits  bezwecken,  gegen  Verschleppung
  und  Ueberstürzung  der  Beschlußiaffungen  Vorkehr  zu  treffen.  Gewisse
Grundsätze  der  Geschäftsordnung  erscheinen  indessen  so  wichtig  und  für  den  Rechtscharakter
  der  landständischen  Verhandlungen  so  bedeutsam,  daß  deren  Beobachtung
und  Aufrechterhaltung  nicht  in  das  Belieben  der  Kammern  selbst  gestellt  bleiben
darf.  Diese  sind  in  der  Verfassungsurkunde  selbst  niederzulegen.  Dahin  gehören:
1.  Die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  als  Regel,  von  welcher  nur  unter  besonderen
  Umständen  Ausnahmen  #zulassen  find,  womit  folgerichtig  auch  die  Straflofigkeit
  wahrh  güber  Kammerverhandlungen  zusammenhängt.
2.  Die  Legitimation  und  Vereidigung  der  Mitglieder,  als  eine  wesentliche
Voraussetzung  sür  die  Berechtigung  der  Stimmabgabe.  Hierbei  sind  sehr  verschiedenartige
  Vorsichtemaßregeln  gegen  irrthümliche  oder  falsche  Wahlresultate  möglich.
Nach  modernem  Dezafungerocht  prllft  jede  Kammer  die  Legitimation  ihrer  eigenen
Mitglieder  (selbst  derienigen  Wahlen,  die  von  keiner  Seite  angefochten  werden,  auf
Grund  der  Geschöäftsordnung  von  Amtswegen),  was  auch  für  den  Reichstag  gilt,
während  anderwärts  nur  angefochtene  Wahlen  einer  gerichtlichen  Entscheidung  unterliegen
  (England).  Allgemein  gilt  die  Regel,  daß  Niemand  gleichzeitig  Mitglied
beider  Kammern  sein  kann  (sog.  Inkompatibilität).  3.  Die  Wahl  des
Präsidiums.  4.  Die  zur  Beschluß  fähigkeit  nothwendige  Ziffer  der
Anwesenden.  Der  Streitfragen,  die  sich  aus  der  Auslegung  und  Handhabung
der  Geschäftsordnung  ergeben,  find  sehr  viele.  Für  das  Staatsrecht  ist  der  Satz  von
erheblicher  und  grundsätlicher  Bedeutung,  daß  ungerügt  gebliebene  Verstöße  gegen
die  Geschäftsordnung  niemals  die  Ungültigkeit  eines  daraus  hervorgegangenen  Gesetzes
zur  Folge  haben  können.  Dagegen  ist  es  eine  Streitfrage,  ob  ein  Verstoß  gegen  die
von  der  Verfaffung  selbst  vorgezeichneten  Regeln  der  Verhandlung  (z.  B.  eine  zur
Beschlußsähigkeit  nicht  ausreichende  Anzahl  der  Votirenden),  wem  derselbe  unzweifelhaft
  festgestellt  ist,  das  veriafsungemäßige  Zustandekommen  des  Gesetzes  auch  nach
geschehener  Publikation  in  Frage  zu  stellen  erlaubt.  Für  das  Studium  der  in  den
parlamentarischen  Verhandlungen  auigesammelten  Beobachtungen  ist  die  Englische
Praxis  von  besonderer  und  geradezu  unvergleichlicher  Reichhaltigkeit.  Der  Nachahmung
  des  Formellen  steht  hier  nichts  im  Wege:  nur  diejenigen  Regeln  der  Geschaftsordnung
  des  Englischen  Parlaments  würden  unanwendbar  sein,  welche  auf
rein  Englischen,  von  unferem  Deutschen  Staatsrecht  verschiedenen  Voraussetzungen
beruhen.  Die  Geschäfteordnung  des  Deutschen  Reichstags  ist  derjenigen  des  Preußischen
Abgeordnetenhaufes  nachgebildet.
ütestarr  Th.  E.  May  Das  En  lische  Larlament  und  jeln  Verfahren.  1ehersett

zz  Oppenheim,  1860;  Zacke,  Uebe  escusssung  in  Versammlungen  und  Kolleg

667;  Deihältrzan  den  Englischen  Pridn  ea  bei  Erledigung  d  bia  A##elchen.
156.  Uebersept  von  O.  G.  Sboen  brip.  1  Geschäftsordnung  Bei  %  Wr  Son
12.  Juni  1868  (Hirth,  Annalen,  ·  hol  endorff,  Jahrbuch,
die  Abänderungen  vom  9.  April  1874  9  vom  11.  Nov.  18  r*.t  ghruc  .  Gesez  über  Hu
Geschäftsgang  des  Landtags  vom  19.  Januar  1872.

VI.  Die  staatsbürgerlichen  Grundrechte.

§8  57.  Staatsbürgerliche  Grundrechte  und  Grundpflichten.  Die
Aufftellung  bestimmter  staatsbürgerlicher  Grundrechte  in  den  neueren  Verfaffungsurkunden,
  als  einer  Schranke  für  die  Wirksamkeit  der  Staatsgewalt,  entstammt  den
im  vorigen  Jahrhundert  herrschend  gewordenen  Auschauungen,  die  ihrerseits  aus  der
Annahme  eines  ideellen  Naturrechtszustandes  hervorgingen  und  in  den  „Menschenrechten“
  der  Franzöfischen  Revolution  ihren  Gipfelpunkt  erreichten.  Die  neuere
        <pb n="1056" />
        1062  Das  Istenniche  Recht.

Staatsanschauung  leitet  indessen  diese  Rechte  nicht  aus  einer  unhistorischen,  absoluten
Qualität  der  menschlichen  Einzelperson,  sondern  vielmehr  aus  den  Zweckbestimmungen
der  Staatsgesammtheit  selbst  her.  Um  der  Gesammtheit  willen  find  diese  Rechte
gegeben.  Aus  diesem  Grunde  unterscheiden  sie  sich  von  den  auch  Ausländern  zusienden
  Privatberechtigungen.  Ihr  Mißbrauch  fällt  daher  auch  in  das  Gebiet  der
öffentlichen  Interessen  und  unterliegt  theils  obrigkeitlicher  Prävention,  theils  straf.
rechtlicher  Ahndung.  Die  Deutsche  Reichsverfassung  vom  Jahre  1849  schloß  sich
an  die  Feststellung  folcher  Grundrechte  an;  alle  Landesversassungen  aus  dem  Vewegungsjahre
  nach  1848  folgten  diesem  Beispiel,  insbesonderr  auch  die  Preußische
Verfaffungsurkunde,  welche  die  staatsbürgerlichen  Grundrechte  in  der  Reihewolge
ihrer  Bestimmungen  den  Kronrechten  vorausgehen  läßt.  Dagegen  stellt  die  Reichsversaffungsurkunde
  keine  Norm  für  die  in  den  Landesverfassungen  anzuerkennenden
Grundrechte  auf.  Indem  aber  Reichsgesetze  gewisse  Grundrechte  der  Einzelnen
sanktioniren  (3.  B.  religiöfe  Gleichberechtigung,  Gewerbefreiheit),  verleihen  fie  andererseits
  einen  auch  von  der  Landesverfassung  nicht  mehr  anzutastenden  Rechtskreis  an
Deutsche  Staatsbürger.

Voraussetzung  für  den  Genuß  der  staatsbürgerlichen  Grundrechte  ist  der  Erwerb
des  Staatsbürgerrechts,  welches  entweder  durch  die  natlrliche  Thatsache  der  Abhtammung
  und  der  Uebertragung  des  elterlichen  Rechts,  sei  es  des  Baters  in  der

,sei  es  der  Mutter  bei  unehelicher  Zeugung,  oder  durch  Verleihung  an  Ausan-
  (Einbürgerung,  Naturalisation)  vermittelt  wird.  Erwerb  und  Verlust  der
reichs--  und  staatsbürgerlichen  Qualität  find  gleichmäßig  für  ganz  Deutschland  durch
Ges.  vom  1.  Juni  1870  dahin  geregelt,  daß  mit  dem  in  Gemäßheit  des  Gesetzes
eintretenden  Erwerb  oder  Verlust  des  Bürgerrechts  in  einem  einzelnen  Deutschen
Staate  auch  das  Bürgerrecht  im  Reich  erworben  oder  verloren  ist.

Ausf  die  Naturalisation  der  im  Reichsdienste  angestellten  Ausländer  bezieht  sich
das  Ges.  vom  20.  Dezember  1875,  auf  die  Entziehung  des  Deutschen  Staatsbürgerrechts
  in  LWhiehung  auf  renitente  Geistliche  oder  Religionsdiener  das  Gesetz  vom
4.  Mai  1874.

Ueber  die  Rechte  der  Ausländer  bestimmen,  vorbehaltlich  der  völkerrechtlichen
Schranken  gegen  Willkür,  die  Einzelstaaten;  doch  scheint  auch  hier  mit  Rücksicht  auf
die  internationalen  Wirkungen  unbilliger  Behandlung  (Retorfion)  grundsätzlich  eine
reichsrechtliche  Norm  zur  Garantie  der  den  Fremden  zukommenden  Rechtsftellung
gerechtfertigt.  Immerhalb  der  zur  reichsrechtlichen  Komprtenz  gehörigen  Gesetzgebungsmaterien
  find  die  Landesstellen  nicht  berechtigt,  aus  eigener  Machtvollkommenheit
Unterschiede  zwischen  Fremden  und  Einheimischen  festzustellen.

Unter  den  allgemeinen  staatsbürgerlichen  Pflichten  steht  das  ungeschriebene  Gesetz
  des  reichs=  und  staatsbürgerlichen  Gehorsams  obenan.  Auch  das
kirchliche  Gelübde  des  unbedingten  Gehorsams  gegen  den  Papst  oder  kirchliche  Vorgesetzte
  kann  an  dieser  Pflicht  dem  Staat  gegenüber  Nichts  ändern.  Von  Reichswegen
  ist  die  allgemeine  Wehrpflicht  geordnet.  Ueberall  in  Deutschland  besteht  aber
auch,  in  verschiedener  Ausdehnung  durchgeführt,  der  Grundsatz  der  allgemeinen  Schulpflicht
  und  seit  der  einheitlich  durchgeführten  Gerichtsorganisation  diejenige  der  allgemeinen
  Gerichtspflichtigkeit.

Literatur:  Ueber  die  Sount  in  Eugland,  die  für  den  Kontinent  mustergsltis
wurden:  Gneist.  Engl.  Verw.-N.,  II.  7

8  58.  Gleichheit  vor  dem  Gesetz  und  persönliche  Freiheit.  Unter
den  berechtigten  und  verpflichteten  Staatsbürgern  darf  nach  den  meisten  feit  1848
geltenden  Grundgesetzen  keinerlei  Unterscheidung  und  Ungleichheit  in  Beziehung  auf
das  Maß  der  ihnen  individuell  zustehenden  Befugnisse  aufgestellt  werden.  Der
Grundsatz  der  Gleichheit  bedingt:  Aufhebung  der  Gerichtsprivilegien,  der
patrimonialen  Justiz,  die  gleiche  Zugänglichkeit  der  Staatsämter  für  alle  Besähigte
        <pb n="1057" />
        5.  Das  Deutsche  Verfaffungerecht.  1063

und  die  Unzulässigkeit  der  Ertheilung  von  Steuerprivilegien.  Wo  Stände  sich  (wie
in  Mecklenburg)  erhalten  haben,  sind  selbstverständlich  diese  Grundsätze  nicht  durchgeführt.
  Das  Prinzip  der  staatsbürgerlichen  Gleichheit  versteht  sich  unter  Aufrechterhaltung
  der  aus  dem  Geschlechtsunterschied  hergeleiteten  Ausschließung  der  Frauen
von  direkter  Antheilnahme  an  der  Leitung  der  Staatsangelegenheiten,  und  hat  überhaupt
  mit  der  Vertheilung  des  Wahlrechts  an  sich  nichts  zu  thun.  Insbesondere
läßt  sich  nicht  darthun,  daß  aus  dem  Grundsatze  der  Gleichheit  vor  dem  Gesetze  (das
der  Richter  anzuwenden  berufen  ist)  die  Gleichheit  in  der  aktiven  Funktion  des
Wahlrechts  solge.  Noch  besteht  in  Deutschland  eine  im  Widerspruch  zur  Rechtsgleichheit
  bevorrechtete  und  sast  auf  allen  Gebieten  privilegirte  Klasse:  die  Mediatifirten,
  deren  Vorzugsrechte  zur  Entschädigung  für  die  ihnen  entzogenen  Souveränetätsrechte
  durch  die  Bundesacte  von  1815  garantirt  waren,  und  auch  nach  deren
Aufhebung  als  Gemeines  Recht  in  Deutschland  bestehen  blieben.  Solcher  zum  hohen
Adel  gezählten  Familien  gab  es  in  Deutschland  (einschließlich  der  Oesterreichischen
Landestheile)  fünfzig  mit  fürstlichem  und  drei  und  fünfzig  mit  gräflichem
Titel.  Nach  dem  Fortfall  der  ehemals  bundesrechtlichen  Garantie  ist  die  Beibehaltung
  dieser  theilweise  veralteten  Gerechtsame  lediglich  eine  nach  Billigkeit  und  Zweckmäßigkeit
  zu  behandelnde  Gesetzgebungsfrage,  in  deren  Gestaltung  die  einzelnen
Bundesstaaten  von  Reichswegen  ebensowenig  behindert  find,  wie  das  Reich  selber.

Unter  den  staatsbürgerlichen  Grundrechten  steht  in  erster  Linie:  die  Aner#-kennung
  der  perfönlichen  Freiheit  in  dem  Sinne,  daß  selbige  nicht  willkürlichen,
  von  den  Verwaltungsbehörden  beliebig  zu  handhabenden,  sondern  nur  gesetzlich
  im  Voraus  bestimmten  Beschränkungen  unterworfen  werden  dars.  Daß  die
allgemeine  Vorbedingung  der  öffentlichen  Freiheitsrechte  in  der  Anihebung  der  persönlichen
  Unterwerfung  unter  die  Verfügung  anderer  Privatpersonen,  in  der  Beseitigung
der  Leibeigenschaft  und  Gutsunterthänigkeit  längst  gegeben  war,  ehe  Deutschland
seine  neueren  Verfassungsurkunden  erhielt,  ist  bekannt.  Aus  dem  Prinzip  der  persönlichen
  Freiheit  solgt:  1)  der  Schutz  gegen  willkürliche  Verhaftungen  zum
Zwecke  der  gerichtlichen  Voruntersuchung  wegen  strasbarer  Handlungen  oder  gegen
rücksichtslose  Haussuchungen,  die  sog.  Unverletzlichkeit  der  Person  oder  des  Haufes,
welche  Spezialgesetzen,  sog.  Habeas-Corpus-Acten,  vielfach  verschieden  geordnet  waren,
bis  die  gegenwärtige  Deutsche  Stralprozeßordnung  von  Neuem  gemeines  Recht  schus,
das  der  Abänderung  im  Wege  der  Gesegebung  unterliegt.

2)  Der  Schutz  gegen  willkürliche  Strafandrohung  oder  Strafverhängung,
  welche  beide  nur  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  geschehen  sollen.  3)  Der
Schutz  gegen  willkürliche  Unterstellung  unter  andere,  als  die
ordentlichen  Gerichte.  4)  Die  Freiheit  der  Meinungsäußerungen
in  ihren  Hauptanwendungen,  als  Preßfreiheit,  als  Versammlungs=  und  Vereinsrecht,
als  Religionsfreiheit  und  als  Lehrfreiheit.  Allen  diesen  ehemals  dem  Landesverfaffungsrecht
  angehörig  gewesenen  Bestimmungen  kann  der  reichsrechtlichen  Kompetenz.
ud  nur  noch  bedingte  Geltung  beigemessen  werden.

delin,  Die  beas.  l#  Acten  und  Vorschriften  zum  Schußze  der  Person  in
den  an  Strafprozehge  richriften  3  chutz

5539.  are  N  eibei  Die  Cenfur,  welche  vor  1848  bestand,  ist  nach  ihrer
Abschaffung  nicht  wieder  eingeführt  worden.  Allein  jene  weiteste  Ausdehnung,  welche
der  Preßfreiheit  durch  die  Deutschen  Grundrechte  gegeben  worden  war,  ist  nirgends
unverfehrt  geblieben.  Fast  Überall  waren,  das  wirkliche  Bedürmiß  eines  wirksamen
Rechtsschußes  überschreitend,  vorbeugende  Maßregeln  gegen  den  Mißbrauch  der  Presse
gestattet:  daher  die  Verpflichtung  zur  Hinterlegung  von  Eremplaren  vor  der  Herausgabe
  zur  Vorprüfung  durch  die  Behörden,  die  Bestellung  von  Kautionen  für  politische
  Zeitschriften,  polizeiliche  Beschlagnahmerechte  u.  s.  w.  Im  Großen  und  Ganzen
hielt  sich  die  Deutsche  Preßgesetzgebung  in  unfreier  Abhängigkeit  von  den  Mustern
        <pb n="1058" />
        1064  Das  öffratliche  Recht.

der  Französischen  Gesetzgebung.  Insbesondere  gilt  dies  von  Preußen  (Ges.  vom
2.  Mai  1852,  Verordnung  vom  1.  Juni  1868).  Dagegen  behauptete  Baye#rm
das  Schwurgericht  zur  Aburtheilung  der  Preßprozesse  nicht  nur  im  Widerspruch  zu
dem  Bundesbeschlusse  von  1854,  sondern  auch  als  eine  durch  das  Deutsche  Gerichtsverfassungsgesetz
  anerkannte  Sondereinrichtung,  während  der  Regel  nach  Preßprozesse
vor  den  ordentlichen  Gerichten  abgrurtheilt  werden.  Ausnahmsweise  verordnet  das
Gesetz  gegen  die  gemeingefährlichen  Umtriebe  der  Sozialdemokratie  (vom  21.  Okt.
1878)  gewisse  Einschränkungen  der  Preßfreiheit.  Im  Uebrigen  ist  das  Preßrecht  in
der  Hauptsache  einheitlich  durch  das  Reichsgesetz  vom  7.  Mai  1874  in  der  Weise
geordnet,  daß  die  präventiv-polizeilichen  Mittel  der  Abwehr  gegen  Ausschreitungen
auf  ein  geringes  Maß  eingeschränkt  wurden.

Immerhin  ist  es  noch  als  eine  nicht  leicht  zu  rechtfertigende  Inkonsequenz  an  ·
zusehen,  daß  das  Recht  wahrheitsgetreuer  Berichterstattung  nur  in  Beziehung  auf
parlamentarische  Verhandlungen,  nicht  aber  hinfichtlich  Meeatcch  geführter  Verhandlungen
  der  Gerichte  oder  städtischer  Korporationen  anerkannt  i

Literatur:  Aus  der  Zeit,  in  der  das  Drtoilean  dr  Kn  hreiig  war,  ist  am  bedeutendsten:
  Milton,  Areopleitica  (a  speach  so  unlicensed  printing)  Ans
neuester  Zelt  I.  Laurent,  Etudes  sur  les  délita  5%t  ##l.  Kommentare  zum  *
gesetz:  v.  Schwarze,  1874;  Marquardsen,  187  o  874;  Berner,  Lehrb#
W  —  1876.  Ueber  Elsaß,Lothringen  "  —  in  v.  Holpendorff'.  Bech

1

60.  Versammlungs=  und  Vereinsrecht.  Mindestens  von  gleich
großer,  wenn  nicht  von  noch  größerer  Bedeutung,  als  das  Recht  der  freien  Presse
ist  die  gesetzlich  zu  sichernde  Freiheit  des  Vereins=  und  Versammlungsrechts.  Bei
der  Feststellung  seiner  Grenzen  kann  auf  die  Beschaffenheit  der  an  sich  zuläffigen
Zweckbestimmungen  wenig  ankommen,  obschon  im  Einzelnen  bisher  zwischen  politischen,
  nicht  politischen  und  kirchlichen  Vereinen  vielfach  unterschieden  worden  ist.
Wie  die  außerhalb  der  kirchlichen  Korporation  und  der  Kultuszwecke  stehenden  Bereinigungen
  keinen  Anspruch  auf  Bevorzugung  haben,  so  fehlt  es  auch  an  ausreichenden
  Gründen,  die  politischen  Zweckrichtungen  eines  Vereins  als  Rechtssatzung  für
besondere  Erschwerungen  zu  erachten.  Dagegen  ist  allerdings  zu  sordern,  daß  die
Form  der  Versammlungen,  und  der  Inhalt  der  ständigen,  entweder  ausgesprochenen
oder  in  Handlungen  dargelegten  Zwecke  der  Vereine  nicht  der  allgemeinen  Rechteordnung
  oder  Sicherheit  bedrohlich  werden;  daher  Versammlungen  unter  freiem  Himmel
nicht  denjenigen  in  geschlossenen  Ränmen  1lichesent  werden  können,  noch  auch  bewaffnete
  Versammlungen  berathschlagen  dürfen.  esgleichen  braucht  der  Staat  keine
Organisationen  m  dulden,  welche  unter  dem  rbh  der  Versammlungsfreiheit
einen  gewaltsamen  Angriff  gegen  die  Staatsgewalt  vorbereiten.  Hieraus  ergeben
sich  als  zulässige  Schutzmittel  des  Staates  gegen  den  Mißbrauch  des  Vereinsrechte:
das  Verbot  geheimer  Versammlungen,  oder  gewisser  von  einer  auswärtigen  Macht
geleiteter  Orden,  das  Ersorderniß  der  Publizität,  wonach  der  Obrigkeit  nicht
nur  Kenntniß  von  jeder  Versammlung,  sondern  auch  Zutritt  zu  derselben  zu  gewähren
  ist,  die  Möglichkeit  der  Auflösung  exzedirender  Versammlungen  oder  die
vorläufige  Schließung  gesetzwidrig  wirkender  Vereine,  vorbehältlich  der  gerichtlichen
Entscheidung  und  das  Verbot  der  Centralisation  politischer  Lokalvereine  unter  gemeinschaftlicher
  Leitung,  wovon  indessen  zu  Gunsten  der  Wahlvereine  eine  Ausnahme
  gemacht  zu  werden  pflegt.  (So  im  Allgemeinen  das  Preußische  Vereinsgeset
vom  11.  März  1850.)  Ebenfowenig  brauchen  Vereine  geduldet  zu  werden,  die  sich
einer  sremden,  im  Staatsgebiet  nicht  anerkannten  Sprache  bei  ihren  Verhandlungen
bedienen.  Auch  das  Vereinswesen  ist  zur  Reichsfache  erklärt  worden,  ohne  daß
indeß  die  Reichsgesetzgebung  in  dieser  Materie  bereits  thätig  geworden  wärc.  Doch
enthält  das  Gesetz  gegen  die  Sozialdemokratie  allgemein  verpflichtende  Beschränkungen
gewisser  Agitationen.
        <pb n="1059" />
        5.  Das  Deutsche  Verfaffungsrecht.  1065

Die  Bedeutung  der  Vereins-  und  Preßfreiheit  für  den  Staat  ist  übrigeus  nicht
zu  allen  Zeiten  die  gleiche.  Voraussetzung  für  den  Bestand  aller  persönlichen  Freiheitsrechte
  ist  ihre  Verträglichkeit  mit  der  Gesammtrechtsordnung  und  die  Sichecheit
des  Staates.  Das  Englische  Recht  kennt  daher  außcerordentliche  Steigerungen  der
Regierungsrechte  und  eine  durch  das  Parlament  zu  genehmigende  Suepension  der
Habeas-Corpus-Acte.  Auch  nach  der  Preußischen  Verfaffung  (Art.  111)  können  ausnahmsweise
  gewisse  Grundrechte,  freilich  ohne  Mitwirkung  der  Volksvertretung  bei
ungewöhnlichen  Nothständen,  zeit=  und  distriktsweise  außer  Krast  gesetzt  werden.
Unter  diesen  Gesichtspunkt  fällt  die  Proklamation  des  Belagerungszustandes  nach
dem  für  das  Reich  gültig  gewordenen  Preußischen  Gesetze  vom  4.  Juni  1851.  Daß
aus  dem  Gesichtspunkte  des  Vereinswesens  auch  kirchliche  Genoffenschaften  und  Klöster
der  Reichsgesetzgebung  unterliegen  würden,  kann  schwerlich  bezweifelt  werden.  Selbst
in  katholischen  Staaten  ist  die  Frage  der  Beibehaltung  oder  Aufhebung  der  Klöster
nicht  aus  dem  Gesichtspunkte  des  Dogma's  oder  der  Kultus-,  sondern  aus  denjenigen
der  öffentlichen  Wohlfahrtsinteressen  behandelt  worden.  Eine  erhebliche  Verschiedenheit
  hat  sich  in  Deutschland  herausgestellt,  seitdem  die  Klöster  durch  die  Preußischen
Kirchengesetze  beseitigt  wurden.

Kithratung.  vSt#e  in,  rmututl  a4  rss  und  Vereinsrechts,  2.  Aufl.  1869;

und  Versa  nder,  VBereins=  und  Versamm
Fotsgten  Se-  ge  c*  1850  7  "7  chte  105.  **  Die  Hreßl  Verordunen.
belr.  Bereins=  und  Versammlu'  orra  Aufl.  1881;  H#gelmann,  tudien  zum  Oesterr.
Vereins=  und  Versammkungsrecht

861.  Gewissenssreiheit.  Mit  dem  Vereinsrechte  historisch  verwachsen
  ist  die  Freiheit  des  Gewissens  und  der  Religionsübung.  Die
verschiedenen  Abstufungen  in  der  Verwirklichung  der  Religionsfreiheit,  von  der  einfachen
  Duldung  des  Hausgottesdienstes  an  beginnend,  gehörrn  der  Geschichte  an.
In  vollkommenster  Anerkennung  bedeutet  sie  dem  Staat  gegenüber  nicht  nur  freie
Darlegung  der  religiöfen  Ueberzeugungen  in  Gottesdienst  und  Lehre,  sondern  auch
bürgerliche  und  politische  Gleichstellung  mit  den  historisch  vorberechtigt  gewesenen
Bekenntnissen,  also  Negation  des  Staatskirchenthums.  Die  Bundesacte  von  1815
(Art.  16)  erklärte,  daß  die  Verschiedenheit  der  christlichen  Religionsparteien  in
den  Ländern  und  Gebieten  des  Deutschen  Bundes  keinen  Unterschied  in  den  bürgerlichen
  und  politischen  Rechten  begründen  könne.  Für  die  christlichen  Sekten  und
die  Juden  war  damit  nichts  gefagt.  In  Preußen  erging  später  das  Patent  vom
30.  März  1847,  betreffend  die  Bildung  neuer  Religionsgesellschaften,  und  die  Sanktion
  der  Verfafsungsurkunde,  welche  jeden  Unterschied  der  Bekenntnisse  beseitigte.
Von  Reichswegen  ist  schließlich  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1869,  betr.  die  Gleichberechtigung
  der  Konfessionen  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,  ergangen.
  Das  nenerr  Deutsche  Staatswesen  ist  bekenntnißlos;  es  ist  nicht  einmal
  christlich,  soweit  als  die  Bezeichnung  Einzelner  zur  Staatsgewalt  in
Betracht  kommen;  es  ist  paritätisch  in  der  Gleichberechtigung  der  historisch  begründeten
  Ansprüche  der  alten  reichsrichtlichen  Konfessfionen  gegenüber  dem  Staate.
Mit  der  rchtlich  ausgesprochenen  Anerkennung  der  Gewissensfreiheit  im  weitesten
Umfange  ist  übrigens  nur  ein  individuelles  Recht  gewahrt.  Die  Grundfätze,  nach
denen  sich  korporative  Kirchengefellschaften  mit  staatlicher  Anerkennung  bilden
können,  oder  das  Verhältniß  der  Kirchengesellschatten  zum  Staate  geordnet  wird,
gehöären  nicht  hierher.  Doch  ist  anzuerkennen,  daß  die  Bildung  neuer  Kirchengesellschaften
  in  korporativer  Gestalt  nicht  von  obrigkeitlicher  Prüfung  des  Glaubensinhaltes
  oder  von  willkürlich  zu  versagender  Genehmigung  abhängig  gemacht  werden
sollte.  In  Preußen  ist  die  Bildung  neuer  kirchlichen  Korporationen  dadurch  erschwert,
  daß  ein  Akt  der  Gesetzgebung  erfordert  wird.  Ihre  Schranke  findet  die
Religions##iheit  an  der  staatsbürgerlichen  Ordnung  und  dem  Strafgesetz,  gegen
welches  Bekenntniß  und  Kultus  nicht  verstoßen  dürfen.
        <pb n="1060" />
        1066  Das  lentliche  Recht.

8  62.  Lehrfreiheit.  In  der  Kirche  findet  die  Lehrfreiheit  ihr  Schranke
durch  die  den  Geistlichen  durch  die  Lehrordnungen  auserlegten  Pflichten.  Dem  Staat
gegenüber  ist  die  Lehre  nicht  nur  anerkannter  Kirchen,  sondern  überhaupt,  ohne
Rücksicht  auf  den  Gegenstand  der  Belehrung  soweit  freigegeben,  als  nicht  strufrechtlich
  gegen  wörtliche  Angriffe  geschütztt  Rechte  verletzt  werden,  oder  bestimmte  Pflichten
der  Schulorganisation  zu  erfüllen  sind.  Neuere  Staatsverfafsungen  spruchen  aus:  die
Wissenschaft  und  ihre  Lehre  ist  frei.  Damit  ist  erklärt:  Ebensowenig
wie  der  Staat  Glaubensgesetze  geben  darf,  ist  er  befugt,  Gesetze  der  wissenschaftlichen
  Forschung  oder  der  Lehrmethoden  (außerhalb  seiner  Unterrichtsanstalten)
aufzustellen.  Der  Staat,  der  die  Wissenschaft  frei  giebt,  hat  aber  auch  die
weitere  Pflicht,  der  Anmaßung  zu  wehren,  welche  Lehre  und  Unterricht  in  allen
Stücken  als  kirchliche  Rechte  in  Anspruch  nehmen.  Sogenamnte  freie  Univerfitäten.
wie  fie  in  Belgien  bestehen,  können  in  Deutschland  keine  staatliche  Anerkenmung
beanspruchen,  so  lange  in  ihren  Statuten  das  Prinzip  der  freien,  das  heißt  vom
Kirchenglauben  unabhängigen  Wissenschaft  verleugnet  wird.

6  63.  Wirthschaftliche  Freiheit.  Die  bisher  aufgeführten  Anwendungen
des  Grundsatzes  der  persönlichen  Freiheit  beziehen  sich  vorwiegend  auf  hsten  aüdu
Interefsen,  obschon  auch  gewerbliche  Zwecke  in  Betracht  kommen,  sobald  da
leben  sich  zum  ökonomischen  Genossenschaftswesen  gestaltet.  Eine  andere  2  *
bürgerlicher  Grundrechte  ruht  amm  wirthschaftspolitischer  Bafis.  Dahin  zählen  wir:

1.  Die  Auswanderungefreihiit.  Die  Deutsche  Bundesacte  (Art.  18)  gewährte
  den  Angehörigen  Deutscher  Staaten  nur  das  Recht  des  freien  Wegziehens
aus  einem  Deutschen  Bundesstaat  in  den  andern,  der  fie  erweislich  zu  Unterthanen
  annehmen  will,  und  die  Freiheit  von  aller  Nachstteuer  für  ihr  in  einen  anderen
Bundesstaat  übertragenes  oder  Übergehended  Vermögen.  Diese  Beschränkung  auf  ein
bestimmtes  Auswanderungsziel  ist  indessen  geiallen.  Auswanderung  und  Kolonisation
unterliegen  der  Reichsgesetzgebung.  Zu  Friedenszeiten  berrits  den  Militärreservisten
eingeräumt,  ist  die  Auswanderung  zu  Kriegszeiten  durch  die  Wehrpflicht  in  weiterem
Umfange  beschränkt.  Im  Uebrigen  muß  zum  Zwecke  der  Auswanderung,  foweit
nicht  die  Wehrpflicht  Ausnahmen  begründet,  dem  Ersuchen  um  Entlassung  aus  dem
staatsbürgerlichen  Berbande  von  Staakswegen  entsprochen  werden.  Doch  dar  man  nicht
übersehen,  daß  außer  dem  staatsrechtlichen  Hindernisse  der  Auswanderung  auch  anderweitige
  Hemmungen  strasprogessualischer  oder  privatrechtlicher  Art  wirksam  werden  könmen.

2.  Die  Freizügigkeit  im  Innern  des  Deutschen  Staatsgebietes  und  das
Recht  der  Zirderlosuna  und  der  freien  Wahl  des  Aufenthaltes  (NGes.  vom  1.  November
  1867).  Die  Heimaths-  und  Niederlassungsverhältnisse  in  Bayern  entziehen
sich  jedoch  der  Reichskompetenz  (Art.  4  der  Reichsverf.).

3.  Die  Gewerbefsreiheit,  deren  Einschränkung  durch  das  Konzessionswesen
die  Reichs·  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869  regelt.  Ihre  Hemmung  und
Regation  in  älterrr  Zeit  geschah  weniger  von  Seite  der  Staatsgewalt,  obschon  dieselbe
  oft  genug  im  Wege  der  Gesetzgebung  und  der  Polizeiverwaltung  aus  Gründen
vermeintlicher  Wohlfahrt  intervenirte,  als  vielmehr  von  Seiten  der  Gemeinden,
Innungen  und  Zünfte.  Hieraus  erklärt.  sich  theilweise,  weswegen  Freizügigkeit  und
Gewerbefreihcit,  obschon  unleugbare  Konsequenzen  des  höherrn  Prinzips  der  persfönlichen
  Frriheit,  durch  die  Verfaffungen  seit  1848  nicht  unmittelbar  berührt,  sondern
mannigfach  verkümmert  bleiben,  bis  von  Rceichewegen  die  Materie  geordnet  ward.
Inwieweit  die  Gewerbefreiheit  jedoch  nicht  nur  vom  Standpunkt  der  polizeilichen  Sicherheits=
  und  Sittlichkeitsinterefsen,  sondern  auch  im  Interesse  der  Volkswirthschast
durch  Zwangsinnungen,  Zwangsverficherungen  und  korporative,  von  Stoatewegen
  vorgeschriebene,  den  Einzelnen  verpflichtende  Ordnungen  beschränkt  werden
könne  und  solle,  ist  in  neuerer  Zeit  wiederum  eine  Gesetzgebungsfrage  geworden,  die.
mehr  und  mehr  aus  dem  Gebiete  der  verfassungsreichtlichen  Konsequenzen  perfönlicher
Friheit  ausscheidend,  aus  dem  Gesichtspunkte  sozialer  Politik  behandelt  wird.
        <pb n="1061" />
        5.  Das  Deutsche  Verfaffungsrecht.  1067

4.  Die  Unverleylichkeit  und  Freiheit  des  Grundeigenthums  im  vermögensrechtlichen
  Verkehre,  deren  Verneinung  gleichfalls  weniger  in  der
Staatsgesetzgebung,  als  vielmehr  in  den  letzten  Resten  der  feudalen  Periode  und  in
den  Satzungen  des  Germanischen  Familienrechts  gegeben  war.  Als  Anwendungen
dieses  Satzes  ergeben  sich  gegenüber  dem  Staat:  die  Beseitigung  der  Parzellirungsverbote,
  im  gewissen  Sinne  auch  der  Vermenskonfislation,  als  einer  Strafe,  die
Unverletzlichkeit  des  Eigenthums  in  dem  Sinne,  daß  Zwangsenteignungen  (Expropriationen)
  nur  gegen  richterlich  festzustellende  Entschädigung  im  Streitfalle  stattfinden
  dürfen;  die  Aufhebung  der  Oberlehnsherrlichkeit  (mit  Ausnahme  der  Thronlehen
  in  Prrußen),  das  Verbot  der  Errichtung  neuer  Lehen,  die  Beseitigung  des
dinglichen  Jagdrechts  auf  fremdem  Grund  und  Boden,  die  Ablösbarkeit  der  Grundlasten
  —  Neuerungen,  welche  nicht  überall  in  gleicher  Schärfe  durchgeführt  wurden.
Gegenüber  dem  Familienrechte  des  grundbesitzenden  Adels  ward  aus  dem  Gesichtspunkte
  des  freien  Grundeigenthums  und  der  staatsbürgerlichen  Gleichheit  auch  die
Aufhebung  des  agnatischen  Lehnsverbandes  und  der  Familiensideikommisse  durch  die
demokratischen  Verfassungsprinzipien  des  Jahres  1848  gesordert,  doch  nicht  überall
durchgesetzt.  (Das  Gesetz  vom  5.  Juni  1852  beseitigte  die  Bestimmungen  der
Preußischen  Versasfungsurkunde  und  gestattet  die  Errichtung  neuer  Fideikommisse.)
Von  Reichswegen  ist  Über  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundbesitzes  nichts  bestimmt,
außer  daß  (Art.  3)  jeder  Deutsche  zum  Erwerbe  überall  gleich  dem  Landesangehörigen
  zugelassen  werden  muß.

6  64.  Briefgeheimniß  und  Petitionsrecht.  Aus  dem  Gesichtspunkte
  eines  staatsbürgerlichen  Grundrechts  wird  vielfach  auch  das  Briefgeheimniß
  aufgesaßt;  doch  erscheint  dasselbe  vielmehr  als  eine  Konsequenz  des  vom  Staate
in  Anspruch  genommenen  Postregals,  mittels  dessen  der  Staat  zwangsweise  unter
Ausschluß  des  Privatverkehrs  die  Beförderung  von  Briefen  monopolifirt.  Soweit
die  Organe  der  Staatsgewalt  selber  das  Briefgeheimniß  verletzen,  erscheint  ihre  Handlungsweise
  als  Vertrauensmißbrauch  gegenüber  solchen,  die  ihre  Briefschaften
ohne  die  Vorausseßung  ihrer  Unerbrechlichkeit  öffentlichen  Verkehrsanstalten  nicht  übergeben
  würden.  Brleferbrechung  durch  die  Behörden  kann  deswegen  nicht  aus  Gründen
soltischer  Nützlichkeit,  sondern  nur  dann  gesetzlich  zugelassen  werden,  wenn  es  sich
in  Gemäßheit  des  Strasprozeßreichts  um  Entdeckung  oder  Erweisung  von  Strafthaten
  handelt.

Das  Petitionsrecht  ist,  weil  ohne  selbständigen  materiellen  Werth,  den
übrigen  Grundrechten  nicht  an  die  Seite  zu  stellen,  vielmehr  aus  anderem  Gesichts-Junkte
  zu  würdigen:  Entweder  als  Form  der  freien  Meinungsäußerung  üÜber  staatiche
  Dinge,  oder  als  Garantie  des  bestehenden  Rechtszustandes,  wo  der  Inhalt
der  Petition  als  Beschwerde  Üüber  eine  wirkliche  oder  doch  vermeintliche  Gesetzesderletzung
  gemeint  ist.  In  beiden  Richtungen  hat  das  Petitionsrecht  eine  große
Bedeutung.

Literatur:  Ueber  suatpbürgerliche  Freiheit  im  t  8  Olb-  endorff,  die
3rinzipien  der  Poliuk,  1869,  und  die  S.  350,  Note  eführte  L  N.  v.  Mohl,
geiträge  zur  Lehre  von  d  (in  Bete  lkerrecht  *—  din  l  222.

VII.  Rechie  der  Gemeinden  und  fHorporationen.

6§6  65.  Die  Gemeinden.  Die  Rechte  der  Gemeinden,  d.  h.  der  poliischen,
  auf  Nachbarschaft  beruhenden  Korporationen  zur  Pflege  der  Interessen  örticher
  Gemeinschaft  gehören  nur  zum  geringeren  Theil  in  das  Verfasfungsrecht;  es
ei  denn,  daß  Gemeindeangelegenheiten  und  Staatsangelegenheiten,  wie  in  den  alten
kommunalstaatsbildungen,  oder  wie  in  den  Deutschen  Hansestädten  unlösbar  mit
        <pb n="1062" />
        1068  Das  öffeutliche  Recht.

einander  verwachsen  wären.  Wo  dagegen  der  Staat  als  einheitlicher  Verband
mehrerer  in  demselben  Gebiet  liegender  Gemeinden  erscheint,  kommen  Gemeindeangelegenheiten
  versassungsrechtlich  nur  soweit  in  Betracht,  als  deren  selbständige
  e  Kleichsam  als  korporatides  Grundrecht  oder  gegentheilig  der
autonomen  Verfügung  den  Gemeinden  gegenlber  das  Recht  des  Staatsbürgert
(Eheschließung,  Gbmrcheberned,  Nicherlassung,  Frrizügigkeit)  gewährleistet  wird.  —

Abgesehen  von  diesen  Grundbeziehungen  zur  Staatsgewalt  und  den  staatsbürgerlichen,
  auch  für  die  Gemeinden  unverletzbaren  Grundrechte  beruhen  die  Gemeindeangelegenheiten,
  rechtlich  betrachtet,  entweder  auf  allgemeinen  oder  provinziellen,  auch
sonst  örtlich  verschiedenen  Verwaltungsrechtsnormen,  oder  auf  autonomischen  Festsehungen
  in  Gemäßheit  der  vom  Staat  gegebenen  Gemeindeordnungen.  Welches
Maß  von  Selbständigkeit  den  Gemeinden  eingeräumt  werden  soll,  das  bildet  allerdings
  eine  Frage  von  grundsätzlich  weittragender  Bedeutung.  Es  ist  denkbar,  daß
der  Staat  die  Gemeinde  als  ein  Organ  seiner  eigenen  Verwaltungsinteressen  alsog.
  Staatsanstalt,  wie  in  Frankreich,  benutzt  und  vom  Standpunkte  der  Bevormundung
  oder  der  Wohlfahrteinteressen  aus  regierrn  läßt.  Andererseits  ist  möglich.
daß  die  Thätigkeitssphärr  der  Gemeinde  aus  der  Gesammtheit  der  staatlichen  Auigaben
  ausgeschieden  und  völlig  auf  sich  selbst  wie  im  Mittelalter  angewiesen  wird,  so
daß  hierach  der  Staat  gleichsam  als  eine  Konföderation  von  Gemeinden  erscheinen
würde.  Die  Erkenntniß  der  Unzuträglichkeit  und  Nachtheile,  mit  denen  jede  dieser
Einrichtungen  verbunden  ist,  hat  zu  der,  durch  den  Hinweis  auf  England  verftärkten
Forderung  der  Selbstverwaltung  der  Gemeinden  in  Gemäßheit  der  Staatsgesetze
  geführt.  Die  Wahrnehmung  einer  lokalen  Angelegenheit  muß  zunächst,  soweit
  die  Beurtheilung  eines  lokalen  Thatbestandes  zur  Anwendung  allgemein  geseslicher
  Regeln  ersordert  wird,  der  Gemeinde  Überlassen  bleiben.  Die  Abgrenzung
der  lokalen  und  darum  kommunalen  Angelegenheiten  von  den  allgemein  staatlichen
kann  allerdings  nicht  vermittelst  mechanischer  Trennung  beider,  sondern  nur  in  der
überall  hinzutretenden  Erwägung  bewerkstelligt  werden,  daß  der  Gedanke  der  Volkeeinheit
  auch  in  der  Gemeinde,  der  Gedanke  der  lokalen  Mannigfaltigkeit  und  der
individuellen  Berechtigung  auch  gegenüber  der  Staatsverwaltung  zu  wahren  ist.
In  diesem  Sinne  ist  die  Selbstverwaltung  der  Gemeinde  als  ein  Grundsatz
des  neueren  Verfassungsrechts  ebenso  sehr  anzuerkennen,  wie  die  Freiheit  der  einzelnen
  Person.  Dabei  ist  man  indessen  nicht  stehen  geblieben.  Auch  die  Verwaltung
staatlicher  Angelegenheiten  in  unterster  Instanz  wird  zwar  nicht  für  die  Gemeinde
als  Korporation,  aber  doch  für  Gemeindeangehörige  als  zur  unentgeltlichen  Uebernahme
  verwaltender  Funktionen  Verpflichtete  aus  Grund  staatlicher  Ernennung  in
Anspruch  genommen.  In  dieser  RNichtung  bedeutet  Selbstverwaltung  nicht  kommunale
Autonomie,  sondern  vielmehr  die  Basis  der  gesammten  Staatsverwaltung  selbst  im
Gegensaß  zu  einer  Alles  umspannenden  Centralisation  der  Verwaltung.  Als  zu
dem  natürlichen  Rechtskreise  der  Gemeinde  gehörig  find  anzusehen:  die  Verwaltung
des  Gemeindevermögens,  die  Besetzung  der  Gemeindeämter,  die  Handhabung  der
äußeren  Ordnung  in  der  Polizei,  die  Armenpflege  und  das  Elementarschulwesen.
woraus  sich  von  selbst  ergiebt,  daß  der  Gemeinde  auch  die  Befugniß  gewährt  werden
muß,  ihre  Mitglieder  selbständig  zu  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse  zu  besteuern.
Die  objektive  Grundlage  dieser  Funktionen  muß  die  Gesetzgebung  klar  stellen,  um
den  auch  in  der  Gemeinde  vorhandenen  wirthschaftlichen  Interessenkonflikt  auszugleichen.
  Ferner  ist  selbstverständlich,  daß  für  den  Fall  des  Uebergreifens  über  die
der  Gemeinde  zustehenden  Befugnisse  oder  ihres  den  Staat  berührenden  Mißbrauchtet
die  leitende  Macht  der  Staatsregierung  nicht  entbehrt  werden  kann.  Dagegen  ißt
jede  Einmischung  der  Regierung  bei  fehlerhafter  oder  nachtheiliger  Behandlung  der
Gemeindeangelegenheiten  als  solcher  mit  dem  Prinzip  der  Selbständigkeit  der  Gemeinden
  schlechthin  nicht  zu  vereinigen.  Der  Rechtszustand  der  Gegenwart  wird  an
einer  anderen  Stelle  (im  Verwaltungsrecht)  dargelegt  werden.  Was  das  Ber.
        <pb n="1063" />
        5.  Das  Deutiche  Versaffungerecht.  1069

hältniß  der  Gemeinde  zu  ihren  eigenen  Mitgliedern  betrifft,  so  versteht  sich  von
selbst,  daß  die  der  Staatsgewalt  gegenüber  garantirten  Grundrechte  der  Staatsbürger
  auch  durch  jene  nicht  verletzt  werden  dürsen.  Eine  besonderr  Schwierigkeit
in  dieser  Hinsicht  bot  nur  die  Freheit  der  örtlichen  Bewegung  und  des  Gewerbebetriebes,
  welche  vielfach  mit  dem  Interesse  der  Gemeinde,  die  Lasten  der  Armenpflege
  durch  Abwehr  unvermögender  Personen  zu  vermindern  oder  wenigstens  nicht
anwachsen  zu  lassen,  zusammenstieß.  Durch  die  Reichoverfassung,  welche  den  Grundsatz
  der  Freizügigkeit  anerkennt  umd  die  meistentheils  aus  dem  Gemeinderecht  hervorgegangenen
  polizeilichen  Eheschließungsverbote  beseitigt,  ist  das  Recht  des  Einzelnen
zu  stärkerer  Geltung  erhoben  worden  und  dem  Gemeinderecht  eine  bis  dahin  in
Deutschland  sehlende  Schranke  gegeben.  Ebenso  ergiebt  sich  aus  dem  höheren
Grundsaß#  der  staatsbürgerlichen  Freiheiten,  daß  der  Erwerb  des  Gemeindebürgerrechts
  nicht  von  beliebig  durch  die  Gemeinde  zu  stellenden  Bedingungen  abhängig
zu  machen,  vielmehr  durch  Aufstellung  fester,  von  neuanziehenden  Personen  zu  erfüllender
  Ansorderungen  zu  normiren  ist.  Ein  Bundesamt  für  das  Heimathwesen
hat  die  reichsrichtlich  geordneten  Niederlassungsverhältnisse  zu  überwachen  (Gesetz
vom  6.  Juni  1870).  Seine  Kompetenz  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  Bayern  oder
Elsaß-Lothringen.
K  Ueber  die  hißorische  Entwicklung  und  den  enwaͤrtigen  Zuftand  der
en  Gemeindeverhältuisse  s.  O.  Gierke,  r-  Deutsche  Genossens  sterechl.  1.  Bd.  (#echte,
Dschn  1868;  E.  Meier,  ie  eeti  orm  u  herwaltungenstion  unter  Stein  und

t
—  I##:  Morier,  baan  as  Die  eutsche  ErSeindrverwalzung,  verglichen
mit  dem  I#  lischen  Sber,  ee  976;  Staestmere  Bayerische  Gemeindeor  runee
1876;  é.  v.  Möller,  iesß.  Stadtrecht,  1864:  Let  3  für  die  sechs
#li  Provingen  (Preußens),  1867;  Kleike,  Koh  or  ddeutsche  Bundesindigenat,  1871;

Gneist,  Verwa-  zung.  71  Ju  8  Thrin  N  Sbolk.  Die  Gemeindeverfassungen  Deutsch.
lands  und  des  Aus  tscheldungen  des  Bundesamts  f.  H.

von  Wohlers,  9  d

g  66.  Die  kirchlichen  Korporationen.  Soweit  als  der  Staatsgewali
gegenüber  den  religiösen  Genoffenschaften  gewisse  Einwirkungen  rechtlich  zukommen
oder  auf  der  anderen  Seite  die  Freiheit  solcher  Genossenschaften  sicherzustellen  ist.
gegen  Verletzungen  durch  die  Staateregierungen,  berührt  fich  das  Kirchenrecht  mit
dem  Verfassungsrecht  des  Staates,  ozwol  herkömmmlicher  Weise  nach  demselben
Grunde  methodischer  Zweckmäßigkeitsverhältnisse,  nach  welchem  die  Gerichtsverfassungslehre
  vom  Staaterecht  losgelöst  und  an  den  Prozeß  geknüpst  wurde,  auch  das  Recht
des  Staates  gegenüber  der  Kirche  im  Kirchenrecht  erörtert  zu  werden  pflegt.  Ueber
die  verschiedenen  Staatskirchensysteme  kann  daher  hier  hinweggegangen  werden.  Aus
der  Religions=  und  Gewissensfreiheit  der  Staatsbürger  ist  der  Grundsatz  der  sog.
freien  Kirche  im  Staate  oder  die  Trennung  von  Kirche  und  Staat  nicht  herzuleiten.
Die  Rechtssphäre  der  Kirchenanstalt  kann,  äußerlich  betrachtet,  nicht  anders  bemessen
  werden,  als  die  Rechtssphäre  irgend  einer  anderen  sich  selbst  verwaltenden
Korporation.  Selbständigkeit  und  Freiheit  der  Kirche,  in  dem  Sinne,  daß  diese
rigenmächtig  und  allein  über  die  Abgrenzung  ihres  der  Hierarchie  zu  unterwerfenden
Herrschaftsgebietes  gegenüber  dem  Herrschaftsgebiete  des  Staates  endgültig  zu  br.
stimmen  und.  souverän  zu  entscheiden  hätte,  was  des  Kaisers  und  was  Gottes  (d.  h
des  Priesters)  ist,  kann  nur  aus  dem  Grundgedanken  der  Theokratie  oder  des
Kirchenstaatet  gesolgert  werden.

VIII.  Denutsches  Reichsrecht.
8  67.  Allgemeiner  Charakter  der  Deutschen  Reichsversassung.

Jede  Staatsgewalt  beruht  ursprünglich  entweder  auf  selbständiger  Aneignung  und
Behauptung  der  höchsten  über  Volk  und  Gebiet  herrschenden  Macht  durch  bestimmte,
        <pb n="1064" />
        1070  Das  Sllentliche  Recht.

solcher  Herrschaft  sähige  Subjekte,  oder  auf  Uebertragung  von  Herrschaftsrechten  von
Seiten  solcher  Subjekte,  sich  ihrer  freiwillig  entschlagen,  um  sich  einem  höherru
Machtorgan  unterzuordnen.  Beide  Momente  der  Aneignung  sowol,  als  auch  der
freiwilligen  Uebertragung  führten  in  ihrer  Vereinigung  zur  Gründung  des  Norddeutschen
  Bundes,  dessen  Bafis  theils  in  kriegerischer  Gewalt,  in  Eroberungen  und
Friedensschlüssen,  theils  in  Bundesverträgen  und  vereinbarten  Aenderungen  des
früher  geltenden  Verfaffungszustandes  gegeben  war.  Das  Deutsche  Reich  und  seine
Verfassung  dagegen  beruht,  von  der  Mitwirkung  der  im  Norddeutschen  Bunde  und
den  Süddeutschen  Staaten  berechtigten  Gesetzgebungsfaktoren  abgesehen,  lediglich  aui
dem  Rechtsakte  vertragsmäßiger  und  freiwilliger  Uebertragung  gewisser  den  Süddeutschen
  Fürsten  oder  Staaten  zuständigen  Souveränitätsrechte  auf  das  Deutsche
Reich.  Nur  in  Beziehung  auf  Elsaß-Lothringen  erleidet  dieser  Satz  eine  Einschränkung.
  Im  Sinne  der  älteren  Schulsprache  ist  das  Deutsche  Kaiserrrich  als
Bundesstaat  anzuerkennen,  obgleich  den  Deutschen  Fürsten  das  aktive  und  paffive
Gesandtschaftsrecht  verblieb.  Uebrigens  ist  dae  Deutsche  Reich  in  seiner  Konstruktion
unabhängig  von  jeder  durch  die  politische  Theorie  aufgestellten  Analogie.  Es  hat
seinen  eigenen  Baustil,  in  welchem  Preußen  den  Centralbau  darstellt.  Im  Vergleich
zu  anderen  Staatenverbindungen  ist  das  Deutsche  Reich  durch  nachstehende  Merkmale
ausgezeichnet.  1.  Im  Prinzip  republikanische  Staatsform  nicht  ausschließend  und
thatsächlich  sogar  in  sich  enthaltend,  ist  der  Grundzug  der  Monarchie  der  in  Deutschland
  entschieden  vorherrschende.  2.  Die  Kaiserwürde  fällt  thatfächlich  und  rechtlich
mit  der  Staatsgewalt  einer  an  der  Spitze  stehenden  Vormacht  (Preußen)  zusammen.
3.  Das  Wesen  des  Reichs  ist  abweichend  von  der  in  anderen  Konsöderationen
herrschenden,  aus  der  Rechtsgleichhcit  der  einzelnen  Mitglieder  hervorgegangenen
Grundsorm;  daher  auf  der  einen  Seite  Hegemonie  einer  Vormacht,  auf  der
anderen  Seite  Eremtion  anderer  Staaten  von  gewissen  Gemeinschaftspflichten,  wie
solche  vornehmlich  an  Bayern  zugestanden  ist.

Literatur:  Hänel,  Studien  zum  Deutschen  Staatsrecht.  I.  Die  ———
x—  der  Neichsverf.,  1373.  II.  Die  o  guictori4h  gatwiallesg  rfaffung,

880;  Nösler,  Der  konsiltutionelle  Werth  Reichsverfassun

3  68.  Kompetenz  des  Lenischen  Reichs.  —*  der  einer  Reichsgewalt
  in  Bundesstaaten  zuzuweisenden  Kompetenz,  oder  negativ  ausgedrückt:  das
Maß  der  den  Einzelstaaten  verfaffungsrechtlich  auszuerlegenden  Beschränkungen
kann  weder  für  alle  Bundesstaaten,  noch  für  alle  Lebensperioden  eines  und  desselben
Bundesstaates  gleichförmig  oder  unabäönderlich  auf  theoretischem  Wege  bestimmt
werden.  Das  mindeste  Maß  der  jedem  Reich  zuzuweisenden  Kompetenz  ist:  1.  Sicherung
  der  nationalen  Existenz  gegenüber  dem  Auslande  und  Aufrechterhaltung  des
inneren  Friedens;  daher  Einheitlichkeit  der  Vertretung  gegenüber  fremden  Mächten,
des  kriegerischen  Oberbeiehls  und  der  Heercseinrichtungen.  2.  Unabhängigkeit  von
den  finanziellen  Bewilligungen  der  Einzelstaaten  und  in  Folge  dessen  ein  selbständiges
  Kecht,  Steuern  und  Zölle  zu  erheben,  Anleihen  zu  beschließen  oder  Feststellung
  einer  von  den  Landtagen  und  der  jeweiligen  Zustimmung  der  Landesregierungen
  unabhängigen  Beitragspflicht  zu  den  Gesammtausgaben.  J.  Die  äußerr
und  innere  wirthschaftliche  Verkehrspflege,  welche  dem  VBolke  eine  nationale  Winthschaft
  gewährleistet:  in  Folge  dessen  die  Obsorge  für  Posten,  Telegraphen,  Serschiffsahrt,
  Stromläufe,  Kanalisirungen,  Eisenbahnen,  Rechtshülfe  von  Staat  zu  Staat.
Das  mindeste  Maß  der  den  einzelnen  Staaten  im  Reich  zu  belassenden  Selbständigkeitsrechte
  ist  ausgedrückt  in  der  Berücksichtigung  landschaftlicher  Mannigsaltigkeit
der  geschichtlich  giwordenen,  von  der  Sitte  gepflegten,  auf  kommunalen  Verbänden
ruhenden  Einrichtungen,  deren  Fortbestand  die  Gemeinschaftszwecke  der  Nation  nicht
beeinträchtigt.  Ebenso  ist  es  felbstverständlich,  daß  im  Deutschen  Reich  die  Unverletzlichkeit
  der  monarchischen  Personen  auch  gegenlber  der  Neichsgewalt
gelten  muß.  Der  Bundesstaat  mit  denkbar  stärkster  Centralgewalt  kann  sich  somit
        <pb n="1065" />
        5.  Das  Deutsche  Verfaffungerecht.  1071

thatsächlich  dem  Einheitsstaat  mit  denkbar  stärksten  Organen  der  Selbstverwaltung
soweit  annähern,  daß  hinsichtlich  der  Gesetzgebungskompeten)  eine  staatsrechtliche  Grenze
schwer  zu  ziehen  sein  würde.  Zwischen  diesen  Minimalgrenzen  liegt  ein  breites  Gebiet,
  auf  welchem  die  Naturanlage  der  Völker  bauend  und  gestaltend  eingreift.  Zu
diesem  mittleren,  von  der  Staatsrechtstheorie  nicht  zu  erschöpsenden  Raum  gehört
insbesondere  1.  die  Einheit  des  Privat-,  Straf.  und  Prozeßrechts.  Sie  fehlt  in
Nordamerika  und  in  der  Schweiz;  sie  ist  in  Deutschland  als  Reichssfache  verbürgt.
2.  Der  Rechtsschutz  des  Individuums  gegen  Beeinträchtigungen  seiner  Freiheitsrechte,
vermittelt  durch  verjassungsmäßige  Sanktion  gewisser  Grundrechte  von  Reichswegen.
  In  der  Schweiz  anerkannt,  iehlen  lolche  Grundrechte  in  der  Reichsverfafsung
des  Deutschen  Volkes  fast  gänzlich.  3.  Die  Wohlfahrtspflege  in  Beziehung  auf  die
materiellen  und  geistigen  Güter  des  Volkes:  ein  Gebiet,  das  in  der  Schweiz  und
Nordamerika  den  Einzelstaaten  zum  größeren  Theil  vorbehalten  ist,  in  Deutschland
der  Reichsgewalt  vielfach  unterstellt  ist.  Das  Schulwesen,  die  Verwaltung  des
Staatsvermögens,  die  Einrichtung  der  Verwaltungsformen,  die  Sicherheitspolizei,
das  Landwirthschaftswesen,  gehören  in  Deutschland  den  Einzelstaaten.  Andere  Angelegenheiten
  sind  gemischter  Natur.  Die  Kirche  unterliegt  der  Reichsgesetzgebung
soweit,  als  Gefichtspunkte  des  Strafrechts  oder  des  Vereinswesens  dabei  in  Betracht
kommen,  vielleicht  auch  hinsichtlich  der  internationalen  Beziehungen  zum  Romischen
Stuhle,  obwol  die  Anfangs  versuchte  Vertretung  des  Deutschen  Reichs  beim  päpstlichen
  Stuhle  nicht  verwirklicht  wurde.

Welche  Gegenstände  der  Reichsgesetzgebung  und  der  Beaufsichtigung  von  Reichswegen
  unterliegen,  bestimmte  Art.  4  der  RVerf.  unter  sechsehn  Nummem,  welche
sich  unter  folgende  Hauptgesichtspunke  musammentjassen  lassen:

1.  Die  Freiheit  des  Personenverkehrs:  Freizligigkeit,  Niederlassungsverhältniffe,
  Paßwesen,  Fremdenpolizei.  Gewerbebetrieb  (einschl,  des  Versicherungswesens),
  Auswanderung  und  Kolonisation.

2.  *  und  Handelsgesetzgebung:  Reichssteuern,  Schutz  des  auswärtigen

mdels.

3.  Normirung  der  Werthzeichen  und  Werthmessungen:  Maß.  Münze  und
Gewicht,  Emission  von  Papiergeld,  Bankwesen

4.  Verkehrsmittel  und  Verkehrswege:  Eisenbahnen  bedingungsweise  (im  Gesammtinteresse
  des  allgemeinen  Verkehrs  und  der  Landesvertheidigung),
Land=  und  Wasserstraßen,  Flößerei  und  Schiffahrtsbetrieb,  Post-  und
Telegraphie,  Sreschiffahrt.

5.  Rechtsschutz  und  Rechtshülfe:  Erfindungspatente  und  Urheberrecht,  Vollstreckbarkeit
  der  in  den  Deutschen  Staaten  ergangenen  Erkenntnisse,  Beglaubigung
  öffentlicher  Urkunden,  Erledigung  von  Nequisitionen.

6.  Rechtseinheit  im  Givilrecht,  Strafrecht,  Prozeß.

7.  Herrwesen  und  Marine.

8.  Medizinal-  und  Veterinärpolizei.

9.  Preß=  und  Vereinswesen.

Durch  freie  Vereinbarung  unter  den  im  Bundesrathe  vertretenen  Negierungen
lamm  übrigens  auch  ohne  Verfafsungsänderung  die  Thatigkeit  der  Reichsorgane  auf
solche  Gegenstände  erstreckt  werden,  die  an  sich  innerhalb  der  Kompetenz  der  Einzelstaaten
  liegen  würden  (Pflege  und  Unterstützung  wissenschaftlicher  Unternehmungen).
So  hat  das  Reich  für  wissenschaftliche  Zwecke  (z.  B.  das  Archäologische  Institut
in  Rom,  astronomische  Beobachtungen  u.  f.  w.)  Geldmittel  gewährt.  Andererseits
lann  das  Deutsche  Reich  die  Ordnung  einzelner  in  seine  Gesetzgebungskompetenz  fallender
  Angelegenheiten  den  einzelnen  Bundesstaaten  überweisen.  Streitig  ist,  bis  zu
welchen  Grenzen  das  Deutsche  Reich  seine  Kompetenz  gegenüber  den  Einzelstaaten
auszudehnen  oder  zu  vermindern  (nach  Art.  78  der  ##erf.)  berechtigt  sein  würde?
        <pb n="1066" />
        1072  Des  Sffentliche  Recht.

Solche  Vorschriften  der  Reichsversafsung,  durch  welche  bestimmte  Rechte  einzelner
Bundesstaaten  im  Verhältniß  zur  Gesammtheit  sestgestellt  sind,  können  nur  mit
Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert  werden.  Also  auch  ohne
solche  Feststellung  im  Einzelstaate  muß  behauptet  werden,  daß  kein  Staat  wider
seinen  Willen  der  Mitgliedschaft  im  Bunde  durch  Beschlußsaffungen  verlustig
gehen  kaun.

Literatur:  Zachariä,  Zur  Frage  von  der  Reichslompetenz  gegenüber  dem  Unfehl-Bieittbgen
  16  nm  wenteln  verschiedener  darauf  bezüglicher  chbisten  mit  zusäplichen

ungen

&amp;amp;  69.  Reichsgesetzgebung  und  Landesgesetzgebung.  Reichsgesetze
gehen  den  Landesgesetzen  vor,  gleichviel  ob  ein  dem  Reichsrecht  und  der  Reichsversaffung
  widersprechendes  Landesgesetz  vor  oder  nach  der  Publikation  eines  Reichsgesetzes
  erlassen  ist.  Die  Beseitigung  etwa  bestehender  Antinomien  zwischen  Landesrecht
  und  Reichsrecht  ist  zuvörderst  Sache  der  einzelnen  Landesregierung,  welche
bundeswidrige  Gesetze  aufzuheben  verpflichtet  ist.  Unterläßt  sie  die  Erfüllung  dieser
Obliegenheit,  so  ist  sie  dazu  durch  den  Bundesrath  und  den  Kaiser  anzuhalten.  In
solchen  Fällen,  in  denen  für  bestimmte  Zwecke  Reichsbeamte  und  Reichsbehörden
geschaffen  find,  steht  diesen  die  Wahrung  der  dem  Reich  zustehenden  Gerechtsame  unmittelbar
  zu.  Dies  gilt  vornehmlich  für  diejenigen  Gebiete,  die  innerhalb  der  Verwaltung
  gelegen  sind.  Hinsichtlich  derjenigen  Gesetze,  die  die  Rechtspflege  berühren,
ist  es  Pflicht  nicht  blos  des  höchsten  Reichegerichts,  sondern  auch  der  zur  Anwendung
  des  Gesetzes  berufenen  Landesgerichte,  den  Vorrang  reicherechtlicher  Normen  zu
wahren.  Die  Bedeutung  des  richterlichen  Amtes  hat  dadurch  eine  erhebliche
Steigerung  erfahren,  zumal  gegenüber  denjenigen  älteren  Verfassungsvorschriften,  die
(gleich  der  Preußischen  Verfassungsurkunde  Art.  106)  den  Staatsbehörden  schlechthin
verwehrten,  die  verbindliche  Kraft  gehörig  verkündeter  Gesetze  und  Verordnungen  zu
prüfen.  Die  Konsequenz  würde  gebieten,  daß  solchen  Verwaltungsbeamten,  denen  aus
der  Weigerung  reichswidrige  Verwaltungsgesetze  anzuwenden,  landesrechtliche  Nachtheile
  im  dieziplinaren  Wege  erwachsen,  von  Reichewegen  rechtliche  Schutzmittel
geboten  würden,  was  bis  jetzt  nicht  der  Fall  i

Im  Uebrigen  erlangen  Reichsgesetze  ihre  verbindliche  Kraft  durch  Verkündigung
von  Reichswegen,  welche  durch  das  zu  Berlin  ausgegebene  Reichsgesetzblatt  erfolgt.
Was  von  dem  Vorrange  der  Reichsgesetze  vor  den  Landesgesetzen  gilt,  bezieht  sich
auch  aus  die  vom  Deutschen  Reich  abgeschlossenen,  gehörig  publizirten  Staateverträge.


Literatur:  Aus  Anlaß  der  Kollifion  strafrechtlicher  ermen  des  aaieiche  und  Laudesbrefrect=
  v  ebelae  fgff.  Reichsstrafrecht  und  Landesstrafr  1871.  (Separatabdruck

.  frechtsz.)  A#m  süichsten  S#inge:  Reichs  W  t  und  dandenstraf-3%
  in  der  allg.  D.  Strafrechtsz.,  1871;  L.  v.  Bar.  Das  Deutsche  Neichsgeri


&amp;amp;  70.  Das  Recht  der  Staatsverträge  im  Deutschen  Reich.
Das  Verhältniß  der  vom  Deutschen  Reich  mit  dem  Auslande  abgeschlossenen  Staatsverträge
  zu  den  von  einzelnen  Bundesstaaten  vereinbarten  Verträgen  ist  analog  dem
Verhältniß  der  Reichegesetzgebung  zur  Landesgesetzgebung.  Keiner  der  von  den  Einzelstaaten
  abgeschlossenen  Staatsverträge  darf  im  Widerspruch  stehen  zu  denjenigen,
welche  das  Deutsche  Reich  dem  Auslande  gegenüber  berrchtigen  oder  verpflichten.
Ebenso  selbstverständlich  ist  es,  daß  durch  Verträge  unter  den  einzelnen  Deutschen
Ländern  dem  Gesetzes=  und  Verfafsungszustande  des  Deutschen  Reichs  nicht  derogirt
werden  kann.  Von  besonderer  Wichtigkeit  würde  dieser  Grundsatz  sein,  wo  es  sich
um  eine  Veränderung  im  Besitzstande  Deutscher  Monarchen  handelt  und  durch  Abtretungen
  der  Gebietshoheit  an  andere  Fürsten  das  Verhältniß  der  im  Bundesrath
zu  führenden  Stimmen  verändert  werden  könnte.
        <pb n="1067" />
        5.  Das  Deuesche  Verfassungsrecht.  1073

Die  Kompetenz  zum  Abschluß  von  Staatsverträgen  mit  fremden  Staaten
richtet  sich  nach  deren  inhaltlicher  Seite.  Ueberall,  wo  die  Materie  des  Vertrages
in  den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  fällt,  ist  zu  ihrem  Abschluß  Zustimmung  des
Bundesraths,  zu  ihrer  Gültigkeit  Genehmigung  des  Reichstages  ersorderlich.  Das
Zustandekommen  von  Verträgen,  die  eine  Modifikation  der  Verfaffung  bedingen,
wird  überdies  durch  einen  Widerspruch  von  14  Stimnen  im  Bundesrath  verhindert
werden.  Außerhalb  dieser  Grenzen  ist  das  Vertragsschließungsricht  des  Kaisers  unbehindert.


8  71.  Der  Bundesrath  (Art.  6—10  der  Reichsverf.).  Der  Bundesrath

ist  das  kollegial  sormirte  Organ  der  Reichegewalt  zur  Vertretung  der  Deutschen
Staateregierungen  (Fürsten,  Senate  der  Freien  Städte),  deren  Gesammtheit  als  die
Trägerin  der  Deutschen  Reichsgewalt  von  der  großen  Mehrzahl  der  Publiziften  angesehen
  wird.  Die  (mit  Ausnahme  Bayerns)  nach  dem  Maßstabe  des  alten  Bundesrechts
  von  1815  geordnete  Vertheilung  der  Stimmen  gewährt  an  Preußen  17,  an
Bayern  6,  an  Württemberg  und  Sachsen  je  4,  Baden  und  Hessen  je  3,  Mecklenburg
  =  Schwerin  und  Braunschweig  je  2,  alle  anderen  Staaten  1  Stimme  und
bildet  ein  auf  Berusung  des  Kaisers  versammeltes  Kollegium,  welches  gesetzgebende,
gesetzausführende,  aufsehende  und  verwaltende,  endlich  richtende  Funktionen  zu  versehen
  hat.  Gesetzgebende  und  verordnende:  Vorbehaltlich  der  Mitwirkung  des
Reichstages  und  des  dem  Kaiser  in  einzelnen  Fällen  zustehenden  Veto.  Gesetzausführende,
  aussehende  und  verwaltende:  in  der  Beschlußfassung  über
eine  etwa  erforderliche  Bundesexekution,  über  Vorlagen  an  den  Reichstag  und
die  von  diesem  ausgehenden  Anträge,  über  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen
zur  Ausführung  der  Gesetze,  über  Abhülse  der  in  der  Reichsregierung  hervorgetretenen
Mängel.  Richtende  Funktionen:  in  der  Erledigung  von  Streitigkeiten  nicht
privatrechtlicher  Natur  unter  den  Bundesstaaten,  in  der  Auegleichung  von  Verlassungsstreitigkeiten,
  in  denen  er  um  seine  Vermittelung  von  einem  der  streitenden
Theile  aus  einem  Bundesstaate  angerusen  wird;  in  der  Erledigung  der  Beschwerden
wegen  Iustizverweigerung  auf  Grund  des  Art.  77.  Diplomatische:  innerhalb
des  aus  dem  Bundesrath  alljährlich  zu  wählenden,  aus  den  Bevollmächtigten  von
Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  und  zwei  weiteren  Vertretern  anderer  Bundesstaaten
  bestehenden  Ausschusses  für  auswärtige  Angelegenheiten.  Der  Bundesrath
ist  vom  Kaiser  zu  berufen,  wenn  ein  Drittel  der  Bundesrathsstimmen  daraus  anträgt.
Er  bildet  aus  seiner  Mitte  neun  größtentheils  in  der  Verfassung  namhaft  gemachte
Ausschüsse  zum  Zwecke  der  Vorbereitung  oder  Ausflihrung  seiner  Maßnahmen  umd
kann  die  Ziffer  dieser  Ausschüsse  nach  Zweckmäßigkeitsgründen  der  Geschäftsbehandlung
  vermehren.

Die  Mitglieder  des  Bundesraths  haben  Anfpruch  auf  diplomatischen  Schutz;
sie  sind  nicht  berechtigt,  im  Reichstage  zu  sitzen  und  zu  stimmen,  wohl  aber  in  demselben
  das  Wort  zu  ergreifen.  Die  mehreren  Stimmen  eines  und  desselben  Staates
müssen  in  Gemähheit  ertheilter  Instruktion  einheitlich  abgegeben  werden.  Die  Verhandlungen
  sind  nicht  öffentlich.  Inwieiern  eine  Abstimmung  des  Bundesraths
anfechtbar  sein  könnte,  wenn  ein  Mitglied  instruktionswidrig  abgestimmt  hat,  ist
zweifelhast.  Eine  der  Landesverfassung  zuwiderlausende  Instruktion  kann  Ministerverantwortlichkeit
  begründen.

Literatur:  A.  Winter,  Der  Bundesrath  und  die  Neichsoberhausfrage,  1872.

72.  Der  Kaiser  (Art.  11  —19  der  Reichsverf.).  Das  Bundespräsidium
  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,  welcher  den  „Namen“  Deutscher
Kaiser  führt.  Im  Vergleich  zu  denjenigen  Berrchtigungen,  die  dem  Vorsitzenden
eines  regierenden  Kollegiums  zuzustehen  pflegen,  ans  anerkannt  werden,  daß  der
Machtbereich  des  Deutschen  Kaisers  Üüber  das  übliche  Maß  von  *  hinv.

  Holtzendorkf.  Enchtlopäbie  I.  4.  Nall.
        <pb n="1068" />
        1074  Des  östentiiche  Necht.

ausreicht.  Der  Kaiser  leistet  keinen  Eid  auf  die  Reichsverfassung.  Seine  Rechte
find  nach  der  Verfaffungsurkunde  folgende:  Völkerrechtliche  Vertretung  des  Reichs  nach
Außen,  Kriegserklärung  zum  Zwecke  der  Vertheidigung  des  angegriffenen  Bundesgebietes,
  während  in  anderen  Fällen  die  Zustimmung,  des  Bundesraths  erforderlich
ist,  wenn  im  Namen  des  Reichs  der  Krieg  erklärt  wird;  Friedensschluß,  Vereinbarung
  von  Bündnissen  und  (unter  bedingter  Mitwirkung  des  Bundesraths  und  der
Reichstags)  anderen  Staatsverträgen;  Berufung,  Vertagung  und  Schließung  der
Bundesraths,  welcher  versammelt  werden  muß,  sobald  ein  Drittel  der  Stimmenzahl
darauf  anträgt  oder  der  Reichstag  einberusen  wird;  Ernennung  des  Reichskanzlers,
und  der  Reichsbeamten,  die  erforderlichen  Falles  auch  durch  den  Kaiser  (nach  Maßgabe
  der  Gesetze)  entlassen  werden;  Ausfertigung  und  Verkündung  der  Reichsgesetze
Ueberwachung  ihrer  Ausführung,  Vollstreckung  der  vom  Bundesrath  zu  tesclicgeln
Exekution,  Oberbesehl  über  die  Kriegemarine  und  die  gesammten  Landstreitkräfte  im
Krieg  und  (mit  Ausnahme  Bayerns)  im  Frieden;  die  Verkündung  des  Belagerungszustandes;
  einheitliche  Oberleitung  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  durch  Erlaß
  reglementarsscher  Festsetzungen  und  allgemein  administrativer  Anordnungen,  sowie
durch  dirrkte  Anweisung  des  Beamtenpersonals  (Art.  50),  während  den  Landeeregierungen
  bei  der  Anstellung  des  Amtspersonals  fe  Rechte  gewahrt  werden;
die  Beaufsichtigung  der  Reichskonsulate  (Nrt.  5

Hinsichtlich  der  Gesetzgebung  ist  der  Kaiser  den  E—  Bundesstaaten  gegenüber
durch  das  Vorrecht  des  Veto  ausgezeichnet:

1.  in  der  Beschlußnahme  über  die  Ausführungevorschriften  und  Einrichtungen
betreffend  die  im  Artikel  35  der  Reichsver#assung  vorgesehenen,  gemeinschaftlichen
Steuer=  und  Zollgesetzgebung,  woferm  die  Stimme  des  Präsidiums  für  Auswichterhaltung
  des  bestehenden  Verwaltungszustandes  abgegeben  wird;

.  Sachen  der  Militärgesetzgebung,  der  Kriegemarine,  des  Joll-  und
Steuerrsens.  die  gegen  den  Willen  des  Kaisers  nicht  geändert  werden  konn.

Nach  der  Natur  der  Verhältnisse  bevorrechtet  ist  die  Stellung  des  Kaisers  auch
gegenüber  den  Reichslanden,  insofern  er  hier  als  Träger  der  Reichsgewalt  unvermittelt
eintritt  (Ges.  vom  9.  Juni  1871).

Die  Abgrenzung  der  kaiserlichen  Rechte  von  denjenigen  des  Bundesraths  ist,
zumal  hinsichtlich  der  Verordnungs-  und  Beaufsichtigungebefugniß,  nicht  überall  aus
dem  Wortlaut  der  Reichsverfassung  mit  vollkommener  Klarheit  herzustellen.  Geht
man  davon  aus,  daß  die  höchste  Reichsstaatsgewalt  ihrr  Grundlage  in  der  Gesammtheit
  oder  Vrreinigung  der  Landesstaatsgewalten,  ihre  Darstellung  aber  im  Bundesrathe
  hat,  so  würde  in  allen  bezüglich  der  Verordnungebefugniß  streitigen  oder
zweifelhaften  Fällen  die  Feststellung  durch  den  Bundesrath  den  Ausschlag  geben

müssen.

Im  Uebrigen  ist  nicht  zu  Übersehen,  daß  ein  Theil  der  dem  Kaiser  zustehenden
Vorrechte  (besonderer  strafrechtlicher  Schutz,  Begnadigungsrecht  in  gewissen  Reichsjustizsachen)
  nicht  auf  der  Reichsverfassung,  sondern  auf  Reichsgesetzen  beruhen  und
daher  nach  den  gewöhnlichen  Regeln  verändert  werden  können.  Auch  die  auf  der
Reichsverfassung  felbst  beruhenden  Rechte  find  nicht  als  „Refervatrechte“  anzusehen.
sallen  vielmehr  unter  Art.  78  Abs.  1  der  Reichsverfassung.

Literatur:  Thudichun  in  v.  Holpendorf's'  r  ebung  u.  f.  w.,

9

I.  879  ff.,  in  v.  Treitschke  in  den  Preuß.  Jahrb.  Bb.  Das  Deutsche
Kaiserthum,  1

8  73.  Der  Reichstag  (Reichsverf.  Art.  20  —  32).  Die  Vertretung  des
Deutschen  Volkes  geht  aus  allgemeinen,  direkten  und  geheimen  Wahlen  hervor
(Ges.  vom  31.  Mai  1869).  Sie  bestand,  nachdem  die  Süddeutschen  Staaten  ihrr
Vertreter  der  ehemals  297  Abgeordneten  des  Norddeutschen  Bundes  hinzugesellt
hatten,  aus  382  Mitgliedern  und  zählt  nach  dem  Hinzutreten  von  Elsaß-Loty=
        <pb n="1069" />
        B.  Das  Deutiche  Verfaffungsrecht.  1075

ringen  397  Mitglieder,  in  welcher  Ziffer  ein  Vertreter  für  jeden  Staat  ohne  Rücksicht
  auf  die  sonst  Norm  gebende  Ziffer  von  100  000  Seelen  für  je  einen  Abgeordneten
  enthalten  ist.  Die  Auflösung  des  Reichstags  kann  nur  durch  den  Bundesrath,
  vorbehaltlich  des  dem  Kaiser  auch  hier  zustehenden  Vetos,  beschlossen  werden,
was  bisher  einmal,  im  Jahre  1878,  geschah.  Die  Rechte  des  Deutschen  Reichstags
und  seiner  Mitglieder  sind  im  Wesentlichen  dieselben  wie  diejenigen  des  Preußischen
Landtags  und  seiner  Mitglieder.  Abweichungen  erheblicher  Art  treten  in  folgenden
  Punkten  hervor:  Die  Mitglieder  dürfen  keine  Diäten  begziehen.  Dem  Reichstage
fehlt  ein  der  Ministeranklage  analoges  Recht  gegenüber  den  höchsten  Reichsbeamten.
Die  Ausgaben  für  das  gesammte  Deutsche  Heer  sind  durch  die  Beriassung  in  einem
feststehenden  Satze  normirt  und  unterliegen  nur  einem  beschränkten  Bewilligungsrechte.
  Im  Uebrigen  sind  die  Mitglieder  des  Deutschen  Reichstages  Vertreter  des
Lganzen  Deutschen  Bolkes,  ein  Grundsatz,  der  nicht  nur  in  dem  passiven  Wahlrecht,
das  sich  für  jeden  Deutschen  ohne  Rücksicht  auf  sein  Domizil  auf  das  ganze  Reichsgebiet
  erstreckt,  von  Anfang  an  gewahrt  worden  ist,  sondern  auch  in  dem  Gesetze  vom
24.  Februar  1878  darauf  erstreckt  wurde,  daß  alle  Reichstagsmitglieder  auch  in
solchen  Gesetzgebungsfragen  mitstimmen,  in  Beziehung  auf  welche  ihr  Wahlkreis  aus
der  Gemeinschaft  der  betreffenden  Gesetzgebungematerie  ausscheidet.  Die  Legislaturperiode
  des  Deutschen  Reichstags  beträgt,  wie  in  Preußen,  drei  Jahre.  Die  Erfüllung
  der  jedem  Abgeordneten  obliegenden  Verpflichtung  zur  persönlichen  Betheiligung
an  den  Parlamentsgeschäften  und  die  Innehaltung  der  auf  die  Beschlußfähigkeit  des
Reichstags  bezüglichen  Vorschrift  wird  dadurch  erschwert,  daß  eine  gleichzeitige  Versammlung
  des  Deutschen  Reichstags  und  Deutscher  Landtage  weder  durch  die  Reichsverfassung
  untersagt  ist,  noch  in  anderer  Weise  verhindert  werden  könnte,  als  durch
den  Grundsatz  der  Inkompatibilität  zwischen  Reichstags-  und  Landtagemandat.
Literatur:  v.  Mohl,  Fritische  Bemerkungen  Über  die  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstag,
  14  Seydel,  Der  Reichstag,  in  Hirth's  Annalen,  18—0.

88  74.  Der  Reichskanzler.  Der  Reich-kanzler  führt  den  Vorsitz  im  Bundesrath;
  er  wird  vom  Kaiser  ernannt.  In  solchen  Fällen,  in  denen  Preußen  behindert
ist.  soll  nach  dem  Schlußprotokoll  zum  Vertrage  vom  23.  Nov.  1870  Bayern  den  Vorsitz
im  Bundesrath  führen;  doch  kann  sich  der  Reichskanzler  selbst  auf  Grund  schriftlicher
Substitution  durch  ein  anderes  Mitglied  des  Bundesraths  vertreten  lassen.  Im
Uebrigen  wird  durch  das  Gesetz  vom  17.  März  1878  für  das  Bedürfniß  der  Stellvertretung
  weitere  Vorsorge  getroffen,  in  dem  zwischen  der  Vertretung  im  Präsidium
des  Bundesraths  und  der  Vertretung  in  anderweitigen  Amtsgeschäften  des  Reichskanzlers
  unterschieden  wird.  Während  es  für  die  Stellvertretung  im  Bundesrath
bei  den  Bestimmungen  der  Reicheverfassung  und  dem  Erforderniß  einer  schriftlichen
Substitution  (Art.  15)  verbleibt,  kann  sonstiger  geschäftlicher  Verhinderung  des
Reichskanzlers  durch  Ernennung  eines  Generalstellvertreters  oder  Vizekanzlers  auf
Antrag  des  Reichskanzlers  Erfaß  geschafft  werden.  Daffelbe,  für  Weiterbildung  der
Reichsverwaltung  wichtige  Gesetz  gestattet  aber  auch  spegielle  Stellvertretung  innerhalb
  einzelner  Amtszweige,  wofern  sich  dieselben  in  einzelner  und  unmittelbarer  Verwaltung
  des  Reichs  befinden.  Auch  besteht  die  Einschiänkung,  daß  nur  die  Vorstände
  der  dem  Reichskanzler  untergeordneten  obersten  Reichsbehörden  zu  Stellvertretern
  ernannt  werden  dürfen.  Der  Reichskanzler  nimmt  die  ihm  vom  Reichstage
überwiesenen  Petitionen  entgegen  und  muß  die  von  einzelnen  Regierungen  ausgehenden
Anträge  im  Bundesrath  zur  Erörterung  bringen.  Durch  Gegenzeichnung  der  im
Namen  des  Reichs  vom  Kaiser  erlassenen  Anordnungen  und  Verfügungen  übernimmt
er  eine  bis  jetzt  nur  nominelle  Verantwortlichkeit.  Nach  der  Natur  der  im  Deutschen  Reich
vorwaltenden  Verhältnisse  müßte  diese  Verantwortlichkeit  in  doppelter  Weise  geltend
gemacht  werden  können:  vom  Bundesrath  zunächst  wegen  denkbarer  Verletzung  der
Staatenrechte,  vom  Reichetag  wegen  der  ihm  zur  Wahrung  anvertrauten  Verfassungs-
        <pb n="1070" />
        1076  Das  dͤffentliche  Recht.

rechte.  Eine  praktische  Geltendmachung,  außer  im  Wege  der  Beschwerde  an  den
Kaiser,  ist  in  der  Reichsverfassung  ebensowenig  vorgesehen,  wie  eine  Theilung
der  Neichsgeschäfte  in  besonderen  unter  dem  Reichskanzler  stehenden  Ministerialstellen.
Wie  die  Kaiserwürde  an  die  Preußische  Königekrone,  so  ist,  wenigstens  gegenwärtig.
die  Reichsverwaltung  in  den  wichtigsten  Zweigen  (Heerwesen,  Finanzen)  mit  den
Prrußischen  Verwaltungseinrichtungen  gleichsam  im  Wege  einer  ministeriellen  Personalunion
  der  Preußischen  Verwaltungscheis  mit  den  Preußischen  Bundesrathsmitgliedern
  verbunden.  Die  Herstellung  verantwortlicher  Reichsministerien  wurde  bisher
ohne  Erfolg  angeregt.

&amp;amp;  75.  Die  Reichsbehörden.  Im  Bergleich  zu  anderen  bumdesstaatlichen
Formationen  republikanischen  Charakters  trägt  die  Einrichtung  der  Aemter  und  Behörden
  des  Deutschen  Reichs  den  entschieden  monarchischen  Grundzug,  den  die  geschichtliche
  Ueberlieserung  bedingt.  Während  aber  andererfeits  in  der  Schweiz  und
Nordamerika  die  formale  Scheidung  zwischen  Bundessachen  und  Einzelstaatsangelegenheiten
  in  der  Organifation  der  Behörden  scharf  ausgeprägt  ist,  bleibt  in  Deutschland
die  Ausführung  der  Reichsgesetze  wesentlich  auf  die  Mitwirkung  der  Landesbehörden
angewiesen.  In  der  Organisation  der  Reichsbehörden  muß  man  daher  unterscheiden
1.  solche,  derrn  Wirksamkeit  von  der  Thätigkeit  untergeordneter  Landesbe  hörden
rechtlich  unabhängig  bleibt,  weil  das  Obiekt  ihrer  Wirksamkeit  unmittelbar  oder
ausschließlich  dem  Reiche  zugehört.  Dahin  gehören  Marine,  Gesandtschaftswesen,
Reichskonsulate  (vorbehaltlich  der  etwaigen  Reservatrechte),  Heerwesen.  Reichepost
und  Telegraphie.  Streng  durchgeführt,  würde  dieser  Gesichtspunkt  den  Vortbestand
von  Landeskriegeministerien  und  auswärtigen  Ministerien,  letzterer,  soweit  ein  Verkehr
mit  fremden  Staaten  in  Betracht  kommt,  ausschließen;  der  praktisch  überall  bestehende
  Zusammenhang  des  Heerwesens  mit  Lokalverwaltungsgeschäften  der  einzelnen
Läuder  erklärt  den  Fortbestand  der  Landeskriegsministerien  in  größeren  und  mittleren
  Bundesstaaten.  2.  Solche  Behörden,  die  die  zur  Kompetenz  des  Reiches  gehörenden
  Angelegenheiten,  konkurrirend  mit  den  in  unteren  Instanzen  wirkenden
Landesbehörden,  wahrnehmen.  Dahin  gehört  die  auf  der  Reichsgesetzgebung  beruhende,
Rechtspflege  und  der  Organismus  der  Gerichte.  In  der  Handhabung  des
Reichsrechts  wirken  also  sowol  Landesgerichte  als  auch  Reichsgerichte.  3.  Solche
Behörden,  welche  im  Austrage  der  Reichsgewalt  Angelegenheiten  wahrnehmen,  die
regelmäßig  zur  Kompetenz  der  Landesverwaltung  in  den  Bundesstaaten  gehören
würden,  ausnahmsweise  indessen  dem  Reiche  zustehen.  Sämmtliche  Behörden
in  Elsaß-Lothringen  find  hierher  zu  rechnen.  Uebrigens  können  auch  Staatsbeamte
der  einzelnen  Länder  direkt  für  Reichszwecke  thälig  sein,  ohne  deswegen  in  ein
ummittelbares  Unterordnungsverhältniß  zum  Reiche  zu  treten.  Die  Eingangszölle  an
den  Reichsgrenzen  werden  von  Landesbeamten  zum  Zwecke  der  späteren  Ueberführung
in  die  Reichskafse  vereinnahmt,  wobei  des  Landesfiskus  der  betheiligten  Territorien
als  Schuldner  des  Neiches,  nicht  als  untergebene  Stelle  anzusehen  ist.  Nur  die
Reichsbehörden,  welche  von  Reichswegen  eingerichtet  oder  ernannt  find,  haben  die
Verpflichtung,  den  Weifungen  des  Kaisers,  des  Bundesraths  oder  des  Reichskanzlers
innerhalb  ihres  Verwaltungskreises  zu  entsprechen,  während  überall,  wo  Landesbehörden
für  Reichszwecke  thätig  werden,  die  Instruktion  der  Beamten  Sache  der  höchsten
Vandesverwaltungsstellen  verbleibt.

Die  Gesammtheit  der  unter  persönlicher  Leitung  des  Reichskanzlers  wahrgenommenen
  Geschäfte  findet  ihre  Erledigung  in  der  Reichskanzlei  (bis  1879  als
Theil  des  „Reichskangleramtes“  ausgeführt).  Aus  der  Centralstelle  für  die  Wahrnehmung
  der  laufenden  Geschäfte  haben  sich  nach  und  nach  in  Gemäßheit  der  hervortretenden
  Bedürfnisse  unter  Aufrechterhaltung  jedoch  der  Unterordnung  unter  den
Reichekanzler  und  unter  Fernhaltung  des  in  den  Landesministerien  üblichen  Kollegialprinps,
  mehrere  hohe  Reichsamtsstellen  herausgebildet  (die  Staatssekretariate  für
        <pb n="1071" />
        5.  Das  Deutiche  Verfaffungsrecht.  1077

das  Auswärtige,  die  Finanzen,  Justizwesen,  Eisenbahnverwaltung,  Post=  und  Telegraphie,
  für  das  Innere,  die  Admiralität).

Auf  die  einzelnen  Verwaltungszweige  des  Reiches  ist  hier  nicht  einzugehen.
Nur  das  Eine  ist  hervorzuheben,  daß  der  theoretische  Unterschied  zwischen  Verfassungsund
  Verwaltungsrecht  für  das  Deutsche  Reich  in  keiner  Weise  durch  den  Inhalt  der
Reichsverfassungsurkunde  abgegrenzt  wird.  Die  Reichsverfaffungsurkunde  enthält  zur
Wahrung  der  dem  Reiche  beigelegten  Kompetenz  zahlreiche  Vorschriften,  die  nach
ihrem  Wesen  wissenschaftlich  als  verwaltungsrechtliche  zu  bezeichnen  sein  würden.
Während  die  fünf  ersten  Abschnitte  der  Verfaffungsurkunde  die  allgemeinen  Kompetenzen
  der  Reichsorgane  regeln,  der  dreizehnte  des  Reichsjustiwesen  behandelt  und
der  vierzehnte  im  Art.  78  Über  Verfassungsänderungen  bestimmt,  enthalten  die  mittleren
  Abschnitte  VI—XII  zahlreiche  Verwaltungsnormen  auf  dem  Gebiet  des  Zollund
  Handelswesens  (Art.  33—40),  des  Eisenbahnwesens  (Art.  41—47),  des  Postund
  Telegraphenwesens  (Art.  48—52),  über  Marine  und  Schiffahrt  (Art.  53—55),
Konfulatwesen  (Art.  56),  Reichskriegswesen  (Art.  57—68),  Reichsfinanzwesen  (Art.
69—77).
        <pb n="1072" />
        <pb n="1073" />
        Das  Verwaltungsrecht.

Prof.  Dr.  Ernst  Meier

in  Halle.
        <pb n="1074" />
        <pb n="1075" />
        I.  Einleitung.

Während  der  leyten  zehn  Jahre  ist  für  einen  großen  Theil  des  Preußischen
Staats  eine  Neugestaltung  des  Verwaltungsrechts,  insbesondere  der  Verwaltungsorganisation
  herbeigeführt  worden,  von  einem  Umfange  und  einer  Bedeutung,  wie
kaum  jemals  in  der  Geschichte  der  Gesetzgebung  irgend  eines  Volkes.  Der  geistige
Urheber  dieser  großen  Reform  ist  Gneist,  der  mehr  als  alle  Theoretiker  vor  ihm
auf  die  Gestaltung  der  Gesetzgebung  eingewirkt  hat,  und  zwar  zum  großen  Theil
durch  die  Geltendmachung  von  Grundsätzen,  die  nur  sehr  widerwillig  und  allmählich
Eingang  gefunden  haben.  Es  handelte  sich  dabei  in  der  Hauptfache  um  dreierlei.
Zunächst  um  eine  Reorganisation  der  Kommunalverbände  höherer  Ordnung,  der
Kreise  und  Provinzen,  durch  einr  den  heutigen  Verhältniffen  entsprechende  Vertretung,
mit  der  Tendenz,  diese  Verbände  dadurch  in  den  Stand  zu  setzen,  eine  größere
Wirksamkeit  als  bisher  aus  dem  Gebiete  der  wirthschaftlichen  Verwaltung  zu  entfalten,
  und  ihnen  diejenige  Stellung  zu  verschaffen,  welche  bisher  schon  die  Städte
gehabt  hatten.  Es  handelte  sich  zweitens  um  eine  Reorganisation  der  Staatsverwaltung
  durch  die  Einführung  von  sogenannten  Selbstverwaltungsbehörden  für  das
platte  Land  und  für  die  höheren  Stufen  der  Verwaltung,  in  enger  Anlehnung  an  die
Organe  der  laufenden  Kommunalverwaltung,  unter  Heranziehung  des  Laienelements
und  unter  Herbeiführung  möglichster  Dezentralisation.  Es  handelte  sich  endlich  im
Geiste  des  Rechtsstaats  um  die  Ueberweisung  derjenigen  Verwaltungssachen,  bei
denen  die  Verletzung  eines  individuellen  Rechts  behauptet  wird,  der  sogenannten
Verwaltungestreitsachen,  an  besondere  Verwaltungsgerichte.

Die  Grundlage  dieser  gesammten  Reformgesetzgebung  bildet  die  Kreisordnung
für  die  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlefien  und
Sachsen  vom  13.  Dezember  1872.  Die  Verständigung  unter  den  gesetzgebenden
Faktoren  über  ein  so  eingreisendes  und  zugleich  so  umfangreiches  Gesetz  ist  natürlich
nur  schwer  zu  erreichen  gewesen.  Mit  dem  Abgeordnetenhaufe  ist  fie  bei  der  ersten
am  8.  Oktober  1869  gemachten  Vorlage  nicht  herbeigeführt,  da  am  Schlufse  der
Sesfion  die  Vorberathung  nur  zum  kleinsten  Thril  vollendet  war  (in  19  Sitzungen
bis  zum  §  53,  und  noch  mit  Ausschluß  der  38  12,  18,  28,  29),  außerdem  auch
bei  den  Abstimmungen  sehr  bedeutende  Differenzen  sich  herausgestellt  hatten;  sie
wurde  dagegen  bei  der  zweiten  am  21.  Dezember  1871  erfolgten  Vorlage,  die  sich
von  der  ersten  eigentlich  nur  durch  Aenderungen  in  den  Verhältnissen  der  Amtsbezirke
  und  Amtsvorsteher,  sowie  durch  die  Anbahnung  der  Verwaltungsgerichtsbarleit
  unterscheidet,  in  allen  wesentlichen  Punkten,  ohne  daß  jedoch  die  Regierung  sich
schon  gebunden  gehabt  hätte,  erreicht,  indem  bereits  in  den  sehr  langwicrigen  Verhandlungen
  der  Kommission  eine  Annäherung  der  verschiedenen  Standpunkte  und
eine  Einigung  in  der  Weise  erfolgt  war,  daß  von  einem  schriftlichen  Berichte  Abstand
genommen  wurde,  und  die  Plenarverhandlungen  nur  sechs  Sitzungen  beanspruchten,
in  deren  letzter  am  23.  März  1872  die  Annahme  des  amendirten  Entwurfs  mit
        <pb n="1076" />
        1082  Das  ösfentliche  Recht.

sehr  großer  Mehrheit  erfolgte.  Die  Verständigung  mit  dem  Herrenhause  war  noch
schwerer  zu  erreichen,  indem  die  Vorlage  ganz  in  Gemäßheit  des  im  Juni  1872
erstatteten  Kommissionsberichts,  nachdem  inzmischen  eine  monatelange  Bertagung
stattgefunden  Pie,  seitens  des  Plenums  nicht  nur  stark  amendirt,  sondern  zuletzt
auch,  in  der  Sitzung  vom  81.  Oktober  1872,  im  Ganzen  abgelehnt  wurde.  In
der  nun  sofort  beginnenden  neuen  Session  wurde  die  Vorlage  zum  dritten  Malr
(bereits  am  16.  November)  wiederum  beim  Abgeordnetenhause  eingebracht,  und
zwar  im  Ganzen  in  derjenigen  Fassung,  wie  fie  aus  den  früheren  Beschlüssen  des
Abgeordnetenhauses  hervorgegangen  war,  aber  doch  mit  einigen  nicht  ganz  unwesentlichen
  Modifikationen,  hinsichtlich  deren  die  Regierung  an  ihrem  früherrn
Standpunkte  festhielt;  die  unveränderte  Annahme  dieses  dritten  Entwurfes  sand
seitens  des  Abgeordnetenhauses  am  26.  November,  seitens  des  inzwischen  durch
neue  Mitglieder  verstärkten  Herrenhaufes  amn  9.  [Lekendder  1872  (ohne  Kommisfionsberathung
  nach  dreitägiger  Plenarverhandlung)  tatt.

Die  Weiterführung  der  Reiorm  in  den  sogenannten  Kreisordnungs-Provinzen
ist  dann  durch  drei  Gesetze  erfolgt,  die  unterm  29.  Juni,  3.  und  8.  Juli  1875  erlassen
  wurden.  Das  erste  derselben  ist  die  Provinzialordnung,  die  berrits  am
22.  Dezember  1873  dem  Abgeordnetenhause  vorgelegt  war,  aber  damals  blos  ein
Generaldiskussion  im  Plenum  und  in  der  Kommission  zur  Folge  gehabt  hatte,
während  der  am  22.  Januar  1875  vorgelegte  zweite  Entwurs,  der  den  rrorganifirten
provinziellen  Organen  eine  sehr  bedeutende  Theilnahme  an  der  Staatsverwaltung
gewährte,  mit  einer  vom  Herrenhaufe  verlangten  wichtigen  Modifikation  hinsichtlich
der  Organisation  der  Selbstverwaltungsbehörden  die  Zustimmung  des  Landtags  fand.
Das  sogenannte  Dotationsgesch  hat  dann  die  wirthschaftlichen  Ausgaben  der  Provinzen
gesetzlich  erweitert,  indem  zahlreiiche  Positionen  des  Staatshaushalts-Etats  gegen  die
Gewährung  der  entsprechenden  Renten  den  Budgets  der  rrorganifirten  und  zum  Theil
auch  der  noch  nicht  reorganifirten  Berbände  Überwiesen  wurden.  Das  sogenannte
Verwaltungsgerichtsgesetz  endlich  hat  die  in  den  Uebergangsbestimmungen  der  Kreisordnung
  bereits  angebahnten  Grundsätze  über  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
und  das  Verwaltungsstreitverfahren  näher  sestgestellt.

Es  handelte  sich  nunmehr  zunächst  darum,  eine  neue  Vertheilung  der  Geschäfte
zwischen  den  reinen  Staatsbehörden  und  den  Selbstverwaltungsbehörden,  fermer
zwischen  den  Verwaltungsbehörden  beider  Kategorien  und  den  Verwaltungsgerichten
herbeizufähren.  Das  ist  die  Bedeutung  des  sogenannten  Zuständigkeitsgesetzes  vom
26.  Juli  1876,  welches  gleichsam  einen  sormellen  Nachtrag  zu  den  vorhandenen
Verwaltungegesezen  bildet,  während  die  seitdem  erlassenen  Gesetze  die  Zuständigkeitsbestimmungen
  den  materiellen  Normen  unmittelbar  solgen  lassen.  Das  Zuständigkeitsgesetz
  enthält  übrigens  außerdem  eine  Anzahl  organisatorischer  Bestimmungen
über  Verwaltungbbeschwerden,  über  Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen,
über  das  Zwangsversahren  der  Orts-  und  Kreispolizeibehörden,  sowie  auch  über  die
theilweise  Exemtion  der  Kreisstädte  aus  dem  Kreisverbande,  welche,  ebenso  wie  die
Gruppirung  der  Kompetenzbestimmungen  nach  sachlichen  Kategorien  an  Stelle  der
in  dem  Regierungsentwurfe  beabsichtigten  Gruppirung  nach  den  Behörden,  von  der
Kommission  des  Abgeordnetenhauses  (Häuel,  Lasker)  herrühren.  Die  ziemlich
gleichgeitig  vorgelegte  neue  Städteordnung,  die  im  Sinne  des  Neglerungsentwurf
wesentlich  nur  dazu  bestimmt  war,  das  Verhältniß  der  Städte  zu  der  nenen
Behördenorganisation,  insbesondere  zu  den  Selbstverwaltungsbehörden  und  zu  den
Verwaltungsgerichten,  zu  ordnen,  ist  an  der  sehr  viel  tieser  greifenden  Umgestaltung  der
Kommission  und  des  Plenums  des  Abgeordnetenhauses  gescheitert,  und  zwar  um  so
mehr,  als  sich  das  Herrenhaus  (Hafselbach,  Hobrecht)  in  der  Hauptsache  auf  den
Standpunkt  der  Regierung  stellte,  das  Abgeordnetenhaus  aber  bei  dieser  Gelegenheit
  das  Wesen  des  Zweikammersystems  völlig  verkannte.

Das  war  der  Zustand,  den  der  neue  Minister  des  Innern  bei  seinem  Amte-
        <pb n="1077" />
        6.  Das  Verwaltungorccht.  1083

antritte  am  1.  April  1878  vorfand  und  den  er  selbst  spater  (14.  Januar  1380)
als  halb  Rohbau,  halb  Ruine  bezeichnete.  Die  Weiterführung  des  Werks
wurde  mit  dem  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  vom  26.  Juli  1880  begonnen,  dessen  Grundzüge  berrits  in  einer  dem
Landtage  1875  vorgelegten  Denkschritt  erdrtert  waren.  Dies  Organisationsgesetz#
behandelt  in  sieben  Titeln  die  Grundlagen  der  Organisation,  die  Verwaltungsbehörden
  (Provinzial-,  Bezirks-,  Kreis-Behörden  und  Behörden  für  den  Stadttkreis
Berlin),  das  Verfahren,  insbesondere  das  Beschlußversahren  der  Selbstverwaltungsbehörden,
  die  Rechtemittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen,  die  Zwangsbefugniffe,  das
Polizeiverordnungsrecht,  endlich  Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.  Die  Bedeutung
des  Organisationsgesetzes  besteht  einerseits  in  einer  Umgestaltung  der  reinen  Staatsbehörden
  nach  dem  sogenannten  büreaukratischen  System  und  in  einer  Beseitigung
der  bisher  bestandenen  Verschiedenheiten  durch  Aufhebung  der  Hannöverschen  Landdrosteien,
  andererseits  in  der  Herübernahme  einer  Anzahl  von  in  den  verschiedenen  neuen
Organisationsgesetzen  zerstreuten  organisatorischen  Bestimmungen,  insbesondere  der
vier  ersten  Titel  des  3endigleiteredes  umd  eines  Abschnitte  der  Provinzialordnung,
  wobei  übrigens  eine  Neuordnung  von  Einzelnheiten  stattgefunden  hat.  Das
Organisationsgesetz  erstrickt  sich  seiner  Bestimmung  gemäß  auf  den  ganzen  Staat,
gilt  jedoch  vorläufig  nur  in  den  sogenannten  Kreisordnungsprovinzen,  indem  dasselbe
  für  die  übrigen  Provinzen  nach  dem  Beschlüssen  des  Abgeordnetenhaufes,  durch
welche  die  von  der  Regierung  vorgeschlagenen  Uebergangsbestimmungen  verworsen
wurden,  erst  dann  in  Krast  treten  soll,  wenn  die  neuen  Kreis=  und  Provinzialordnungen
  erlassen  sein  werden.  In  derselben  Seffion  ist  dann  auch  die  Novelle
zum  Verwaltungsgerichtsgesetze  vom  2.  August  1880  zu  Stande  gekommen,  welche
sich  jedoch  im  Wefentlichen  auf  sormelle  Verbesserungen  des  unter  denselben  Voraussetzungen
  für  den  Gesammtstaat  maßgebenden  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875  beschränkt.
Die  damals  gleichfalls  vorgelegten  Entwürte  eines  neuen  Zuständigkeitsgesetzes  und
einer  Novelle  zur  Kreisordnung  find  über  die  erste  Lesung  und  die  Verweisung  an
eine  Kommission  nicht  hinausgekommen.

Endlich  ist  als  Ergebniß  der  Sesssion  1880/1881  die  Novelle  zur  Kreisordnung
vom  19.  März  1881  und  die  Novelle  zur  Provinzialordnung  vom  22.  Mä  1881
publizirt  worden.  Beide  Novellen  enthalten  wenig  Neues.  Es  handelte  sich  bei  der
Kreisordnung  wesentlich  darum,  diejenigen  Bestimmungen  der  Provinzialordnung  und
des  Zuständigkeitsgesetzes  in  dieselbe  aufzunehmen,  welche  sich  auf  die  Kreise,  Amtsbezirke
und  Londgemeinden  beziehen,  und  Aenderumgen  der  ursprünglichen  Kreisordnung  enthalten,
  damit  diese  wieder  zu  einem  überfichtlichen  Ganzen  sich  gestalte;  es  handelte
sich  ferner  sowol  bei  der  Kreis=  als  bei  der  Provinzialordnung  darum,  die  auf  die
Verwaltungsgerichtsbarkeit  und  Zuständigkeit  bezüglichen  Bestimmungen  derfelben,  welche
größtentheils  bereits  durch  die  späteren  Gesetze  aufgehoben  waren,  auch  äußerlich  aus
denselben  auszuscheiden,  um  auch  in  dieser  Hinsicht  die  Uebersichtlichkeit  zu  erleichtern;
es  handelte  sich  endlich  um  eine  möglichst  sorgsältige  Kedaktion,  um  die  Herstellung
einer  Faffung,  welche  auch  demnächst  auf  die  übrigen  Provinzen,  soweit  nicht  besondere
  Verhältnisse  materielle  Abweichungen  erheischen  werden,  übertragen  werden
kann.  Dagegen  ist  das  Zuständigkeitsgesetz  noch  im  letzten  Augenblick,  nach  dem
Räücktritte  des  Ministers  des  Innern,  wegen  einer  ziemlich  geringfügigen  Differenz
zwischen  den  Beschlüssen  der  beiden  Häusfer  gescheitert.  Die  zum  Beginn  der  Sesfion
gleichialls  vorgelegten  Entwürfe  von  Kreie=  und  Provinzialordnungen  für  Posen,  für
Schloswig-Holstein  und  #ür  Hannover  sind  überhaupt  nicht  zu  eingehender  Berathung
gelangt.
        <pb n="1078" />
        1084  Das  öosffenniche  Necht.

Erser  Abschnitt:  Die  Grundlagen.

I.  Gesetzgebung  und  Verwaltung.

Je  nachdem  die  Handlungen  der  Staatsgewalt  entweder  in  Ausstellung  abstrakter
  Normen,  oder  in  Anordnungen  bestehen,  die  nur  für  ein  konkretes  Verhältniß
wirksam  werden,  ergiebt  sich  die  Zweitheilung  aller  staatlichen  Thätigkeit  in  Gesey-=gebung
  auf  der  einen,  in  Exekutive,  Vollziehung,  Verwaltung  auf  der
andem  Seite  (Dahlmann,  Bluntschli,  v.  Gerber,  v.  Stein).

Diese  Begriffebestimmung  ist  jedoch  rin  theoretisch  und  fällt  keineswegs  völlig
zusammen  mit  dem  praktischen  Unterschiede  von  gesetzgebender  und  vollziehender  Gewalt.
  Vielmehr  hat  überall  in  alter  und  neuer  Zeit,  nach  der  altlandständischen
und  nach  der  modernen  Repräsentativ-Verfaffung,  insbesondere  auch  gerade  in  dem
Lande,  welches  einst  der  Theorie  Montesquieu's  zur  historischen  Unterlage  gedient
hat,  die  gesetzgebende  Gewalt  gewisse  Funktionen  der  Exekutive,  und  die  vollziehende
Gewalt  gewisse  Funktionen  der  Gesetzgebung  befefsen.

Es  giebt  demgemäß  auf  der  einen  Seite  Verwaltungaakte,  welche  im  dußern
Gewande  von  Gesetzen  erscheinen;  Gesetze  im  formellen  Sinne,  die  sich  zwar  nur  am
die  Negelung  eines  konkreten  Verhälmisses  beziehen,  zu  welchen  aber  die  Zustimmung
  der  Volksvertretung  erforderlich  ist;  wie  die  Englischen  Privatbills,  welche  der
Zustimmunng  des  Parlaments  eine  solche  Reihe  von  Verwaltungsakten  aus  den  Gebieten
  des  öffentlichen  Bauwesens,  der  Ablösungen,  der  Expropriationen,  des
Wasserrechts,  des  Korporationswesens,  der  Naturalisationen  u.  s.  w.  unterwerfen.
daß  das  Parlament  geradezu  als  Glied  des  ordentlichen  Verwaltungsorganismus
erscheint;  oder  wie  die  in  der  Preußischen  Verfassungsurkunde  ersorderten  Gesetze  über
Veründerungen  in  den  Grenzen  des  Staatsgebietes,  über  Ertheilung  von  Korvorationerechten
  an  Religions-  und  geistliche  Gesellschaften,  über  Feststellung  des  Staatshaushalts
  oder  Aufnahme  von  Staatsanleihen:).

Es  giebt  aber  auf  der  andern  Seite  gesetzgeberische  Akte  in  Gestalt  von  Verordnungen
  der  vollziehenden  Gewalt.  Dieselben  find  entweder  provisorische  Verordnungen
  mit  Gesetzeskraft  im  Gebiete  der  Gesetzgebung  selbst,  welche  die  Zustimmung
  der  anderen  Faktoren  antizipiren,  oder  einfache  Verordnungen,  bei  denen  es
einer  solchen  Zustimmung  üÜberhaupt  nicht  bedarf.  Diese  letzteren  haben  wiederum
entweder  eine  selbständige  Bedeutung  neben  den  Gesetzen,  so  daß  sie  die  Kroft  besitzen,
  neues  Recht  zu  schaffen,  und  also  für  gewisse  Gebiete  die  rechte  Form  des
Staatswillens  bilden,  oder  fie  find  den  Gesetzen  lediglich  untergeordnet,  so  daß  sie
nur  die  Bedeutung  haben,  den  in  den  Gesetzen  enthaltenen  Stoff  zur  praktischen
kunenng  herzurichten,  einer  gesetzlichen  Norm  ihre  Vollziehung  und  Ausführung
zu  sichem.

Ein  solches  Verordnungsrecht  kann  auch  delegirt  werden  in  Bezug  ams  die
Regelung  gewifser  lokaler  Verhältnisse;  dahin  gehört  einerseits  das  Recht  von  Behörden,
  Polizei-Strafverordnungen  zu  erlassen,  andererseits  das  Recht  von  Kommunen
und  kommunalen  Verbänden  zu  statutarischen  Festsetzungen.  Das  Recht  zum  Grlaß
von  Polizei-Strafverordnungen  stand  bisher  und  steht  noch  gegemwärtig  in  denjenigen
sechs  Provinzen,  flir  welche  neue  Kreis=  und  Provinzialordnungen  noch  nicht  erlassen
  sind,  und  in  denen  daher  so  lange  auch  das  neue  Organisationsgesetz  nicht
gilt,  nur  den  Orts-  und  Landespolizeibehörden  (Regierungen,  Landdrofteien)  zu.
während  i  in  den  sechs  bereits  reorganisirten  Provinzen  ein  Polizeistrafverordnungs-=1)

  Das  Beste  und  Ausführlichste  über  den  Unterschied  von  Geseyzen  im  materiellen  und
sesmellen  Sinne  beie  Sakand=  Das  Budgetrecht  nach  den  Bestimmungen  der  Preußischen  Ver-Wassungsurkunde,
  1871,  S.  6  f#
        <pb n="1079" />
        6.  Das  Ber##altungerrcht.  1085

recht  nicht  nur  den  Ortspolizeibehörden  (Amtsvorstehern,  Bürgermeistern,  Polizeidirektoren)
  und  den  Landespolizeibehörden,  als  welche  die  Regierungs-  und  Oberpräsidenten
  fungiren,  sondern  auch  den  Kreispolizeibehörden  (Landräthen)  und  in
gewissen  Fällen  auch  den  Ministern,  letzteren  über  den  Geltungsbereich  der  betreffenden
Provinzen  hinaus,  zusteht.  Und  zwar  ist  jedesmal  die  nächst  höhere  Instanz  beiugt,
wie  für  den  ganzen  Umsang  des  Bezirks,  so  auch  für  jeden  über  den  Bereich
der  nächst  niedrigeren  Instanz  Erakssesesuen  Theil  desselben  von  der  Verordnungsgewalt
  Gebrauch  zu  machen,  so  daß  J.  B.  kreispolizeiliche  Verordnungen  für  zwei
Amtsbezirke,  für  zwei  Kreisstädte  oder  für  einen  Amtsbezirk  und  eine  Kreisstadt
erlassen  werden  dürfen.  Dabei  wird  jedoch  zum  Erlaß  jeder  Polizeiverordnung  die
Zustimmung  des  dem  betreffenden  Beamten  beigeordneten  Kollegiums  der  Selbstverwaltung,
  also  des  Amtzausschuffes,  des  Magistrats  (mit  einigen  Ausnahmen),
des  Kreisausschusses,  des  Bezirksraths  und  des  Provinzialraths  erfordert,  mit  der
Maßgabe,  daß  die  verweigerte  Zustimmung  des  Amts#ausschusses  und  des  Magistrats
durch  den  Kreisausschuß  resp.  Bezirksrath  ergänzt  werden  kann,  während  die
Minister  einer  solchen  Zustimmung  selbstverständlich  überhaupt  nicht  bedürfen.
Endlich  hat  der  Regierungspräfident  das  Necht,  orts--  und  kreispolizeiliche,  der
Minister  des  Innern  das  Recht,  orts-,  kreis-,  bezirks=  und  provinzialpolizeiliche
Verordnungen  außer  Frast  zu  setzen.

Das  den  Stadt-  und  Landgemeinden,  den  Kreisen  und  Provinzen,  sowie  den
verschiedenartigstem  sonstigen  Genoffenschaften  beigelegte  Recht  statutarischer  Anordnungen
  hat  insofern  einen  prinzipiell  verschiedenen  Inhalt,  als  daffelbe  entweder
auf  Abweichungen  von  den  Gesetzen  sich  erstreckt,  oder  auf  Ergänzung  von  Lücken
sich  beschränkt,  namentlich  da,  wo  das  Gesetz  selbst  auf  statutarische  Regelung  verweist.
  Daffelbe  ist  indessen  in  keinem  Falle  als  ein  Ueberrest  mittelalterlicher
Autonomie  zu  betrachten,  denn  die  in  allen  diesen  Fällen  ausnahmslos  vorbehaltene
höhere  staatliche  Genehmigung,  die  bei  den  Statuten  der  Landgemeinden  vom  Kreisausschusse,
  bei  denen  der  Städte  von  der  Regierung  resp-  dem  Bezirksrath,  bei  denen
der  Kreise  und  Provinzen  von  den  Ministern,  insbesondere  dem  Minister  des
Innem,  resp.  vom  Könige  ertheilt  wird,  macht  die  genoffenschaftliche  Mitwirkung
streng  genommen  zu  einem  unmaßlichen  Vorschlage.  Es  ist  also  der  Grundsatz  des
modernen  Staatsrechts,  daß  in  demselben  Maße,  wie  die  Vollziehung  sich  zur
Selbstverwaltung  entwickelt,  die  Gesetzgebung  einheitlich  durch  die  Zusammer#assung
der  Denk=  und  Willenskraft.  der  ganzen  Nation  erfolgen  müsse,  und  daß  alle  Delegationen
  dieses  Rechis  nur  den  Sinn  haben,  die  Handhabung  desselben  den  kontreten
  Lebensverhältnissen  möglichst  anzupassen,  unbeschadet  der  Machtstellung  der
Stnaatsgewalt  selbst,  voll  und  ganz  zur  Amwendung  gebracht.

II.  Die  innere  Verwaltung.

Wie  die  Staatsthätigkeit  überhaupt,  so  erstrickt  sich  auch  die  Verwaltungsthätigkeit
  des  Staates  auf  die  fünf  großen  Gebiete  der  auswärtigen  Angelegen-Kiten-
  des  Kriegswesens,  der  Rechtspflege,  der  inneren  Verwaltung  und  der
Innanzen.

Das  Wesen  der  inneren  Verwaltung  besteht  in  der  Entwickelung  der  dem
Staate  angeherenden  indelperonlichteiten  durch  Sammlung  und  Verwendung  der

staatlichen  Gesammikra

Der  Umfang  liat  innern  Verwaltung  ist  demgemäß  bedingt  einerseits  durch
das  Wesen  des  Staats,  andererseits  durch  das  Wesen  der  Perfönlichkeit.  Was  nun
das  Wesen  des  Staats  betrifft,  so  ist  der  Umfang  der  innern  Verwaltung  geradezu
der  Reflex  des  Staatsbegriffs.  Ein  Bewußtsein  über  das,  was  Aufgabe  und  Ziel
der  Verwaltung  ist,  ist  ohne  ein  Bewußtsein  über  das  Wesen  und  die  Zwecke  des
        <pb n="1080" />
        1086  Das  oͤffentliche  Recht.

Staats  nicht  möglich.  „Die  Idee  des  Staats“,  sagt  Stein,  „ist  das  Gewiffen  der
Verwaltung;“  sie  ist  der  einzige  Rechtstitel,  der  den  Staat  legitimirt,  öffentliche
Mittel  auszuwenden  und  in  die  Sphäre  des  individuellen  Daseins  einzugreifen.  Eine
throretische  Bestimmung  des  Staatszwecks  kann  sich  aber  immer  nur  in  sehr  allgemeinen
  Vorstellungen  bewegen,  und  nur  sehr  unbestimmt  die  Grenzen  andeuten;
ganz  abgesehen  davon,  doß  solche  Theorien  keineswegs  immer  Abstraktionen  aus
dem  wirklichen  Leben,  sondem  häufig  Abstraktionen  ohne  alles  Leben  find,  Theorien,
die  der  Wirklichkeit  Opposition  machen,  sei  es  nun  daß  fie  der  Zeit  vorausgehen,
wie  der  Wohlfahrtsstaat  in  der  Rechtsphilosophie  des  17.  Jahrhunderts,  oder  daß
sie  vom  Standpunkte  gesellschaftlicher  Einseitigkeiten  aus  die  Nealitäten  des  staatlichen
  Lebens  bekämpien,  einerlei  ob  solche  oppositionelle  Richtungen  auf  idealistischen
Grundanschauungen  beruhen,  wie  bei  Wilhelm  von  Humboldt  in  seinem  „Versuch
die  Grenzen  der  Wirksamkeit  des  Staates  zu  bestimmen“,  oder  aus  materialistischer
Basis,  wie  das  voluntary  system  des  Manchesterthums  und  der  Deutschen  Freihandelsschule,
  Bestrebungen,  welche  in  dem  Aufsatze  Faucher's  „üÜber  Staats-  und
Kommunal-Budgets“  einen  klassischen  Ausdruck  gesunden  haben.  Die  praktische  Bestimmung
  der  Staatszwecke  im  wirklichen  Leben  beruht  aber  zum  geringsten  Theil
auf  rationeller  Ueberlegung,  ist  vielmehr  größtentheils  das  unmittelbare  Produkt
der  Anlage  des  Volksgeists  auf  den  verschiedenen  Stusen  seiner  Entwickelung,  und
findet  seinen  Ausdruck  in  der  gesammten  Gesetzgebung,  die  in  der  That  den  Niederschlag
  der  zeitigen  Vorstellungen  eines  Volks  vom  Staatszwecke  bildet.  Die  anderr
Grenze  liegt  in  dem  Wesen  der  Persönlichkeit,  um  deren  individuelle  Entwickelung
es  sich  handelt.  Wahrhafte  Entwickelung  für  den  einzelnen  ist  nämlich  nur  dae,
was  er  sich  felbst  durch  eigene  Thätigkeit  gewinnt,  so  daß  also  die  Gemeinschait
dem  Einzelnen  nur  darbieten  darf,  was  er  durch  eigene  straĩt  und  Anstrengung  zu
erreichen  nicht  vermag,  also  immer  nur  die  Bedingungen  der  Entwickelung,  nicht
aber  die  Entwickelung  selbst.  Alles  was  darüber  hinaus  geht,  was  die  Selbstthätigkeit
  des  Einzelnen,  anstatt  sie  möglich  zu  machen,  Überflüssig  macht,  untergräbt  das
persönliche  Wesen  des  Einzelnen,  der  nur  gedeiht,  wenn  er  durch  Benutzung  der
ihm  gebotenen  Lebensbedingungen  sein  Leben  selbst  sich  bildet.  So  ist  die  Gefundheit
  die  erste  Voraussetzung  der  phyfischen  und  geistigen,  wirthschaftlichen  und  gesellschaftlichen
  Entwickelung  des  Einzelnen  und  damit  der  Gesammtheit,  der  Einzelne
ist  aber  nicht  im  Stande,  durch  eigene  Kraft  die  Bedingungen  der  Gesundheit  herzustellen,
  der  Staat  hat  sie  insoweit  zu  beschaffen,  ohne  den  Einzelnen  in  seinen
Lebensgewohnheiten  zu  bevormunden.  So  ist  serner  die  Bildung  die  Voraussetzung
aller  weitern  Entwickelung  des  Einzelnen  und  des  Ganzen;  wieder  liegen  die  Bedingungen
  dazu  außerhalb  der  Sphäre  des  Einzellebens;  der  Staat  hat  sie  zu  beschaffen,
  ohne  Erzieher  des  Einzelnen  zu  werden.  So  hängt  endlich  auch  die  wirtbschaftliche
  Entwickelung  des  Einzelnen,  auf  der  wiederum  die  wirthschastliche  Entwickelung
  der  Gesammtheit  beruht,  nicht  allein  von  der  Einzeltüchtigkeit  ab,  sondern
beruht  auch  auf  der  Art  und  Weise,  wie  die  wirthschaftlichen  Kräste,  3.  B.  das
Wasser  der  Produktion  und  dem  Handel,  durch  die  Aufwendungen  des  Staats
dienstbar  gemacht  werden,  ohne  daß  der  Staat  den  Geschäftsbetrieb  des  Einzelnen
übernimmt  ).

Das  Verhältniß  dieser  innern  Verwaltung  zur  Polizei  gestaltet  sich  in  folgender
Weise:  Das  Wort  Polizei  (wol#rela,  politia)  bedeutete  ursprünglich  die  Gesammtheit
  der  staatlichen  Beziehungen.  Mon  sonderte  zunächst  die  kirchlichen  Angelegenheiten
  davon  ab,  so  daß  nun  der  Gegenfatz  der  Polltice  und  Ecclesiantice,  der

v.  Ste  Die  Verwaltungsleher.  eh  IL  *  2  Gerber,  Grundz#ü#ge  eines

—*  bbes  utrit  Staatsrechis,  3.  Aufl.  1879,  S  v.  Hol  zkor  f.  7  geen
der  Politik,  2.  Aufl.  1879,  S.  185—  P;  aiie  schleren  tung,  #
Grünhnt#  Zeitschr.  Bd.  IX.  1882,  G.  1  f.
        <pb n="1081" />
        6.  Dus  Verwalmuncrecht.  1087

Kirchenordnung  und  der  guten  Polizei  entstand,  und  der  Ausdruck  Polizei  das  weltliche
  Regiment,  die  Regierung  und  deren  Ressort  bezeichnete.  Allmählich  wurden
dann  von  den  Polizeisachen  die  Justigsachen,  die  Haushaltungssachen,  die  Militärsachen
  geschieden,  so  daß  nun  der  Ausdruck  Polizei  für  die  gesammte  inmere  Verwaltung
  technisch  wurde,  die  Behörden  der  innern  Verwaltung  Polizeibehörden,  die
Wissenschaft  der  innern  Verwaltung  Polizeiwiffenschaft  genannt  wurde.

In  dieser  innern  Verwaltung  find  nun  zwei  Aufgaben  zu  unterscheiden,  indem
es  sich  entweder  darum  handelt,  den  Einzelnen  gegen  Gefährdungen  durch  menschliche
  oder  natürliche  Kräfte  zu  schützen,  oder  ihm  die  positiven  Bedingungen  der
persönlichen  Entwickelung  zu  gewähren.  Es  ergeben  sich  daraus  die  beiden  Kategorien
  der  Sicherheits=  und  der  Wohlfahrtspolizei.  Der  Tnterschied  hwischen  der
negativen  und  positiven  Seite  der  innern  Verwaltung  tritt  in  den  §§  2  und  83
Tit.  13  Th.  II.  A.  LR.  klar  hervor;  §  2:  „Die  vorzügliche  Pflicht  des  Oberhaupts
  im  Staate  ist,  sowol  die  äußere  als  innere  Ruhe  und  Sicherheit  zu  erhalten,
und  einen  Jeden  bei  dem  Seinigen  gegen  Gewalt  und  Störungen  zu  schützen.“
#§*  3:  „Ihm  kommt  es  zu,  für  Anstalten  zu  sorgen,  wodurch  den  Einwohnern
Mittel  und  Gelegenheit  verschafft  werden,  ihre  Fähigkeiten  und  Kräfte  auszubilden
und  dieselben  zur  Beförderung  ihres  Wohlstandes  anzuwenden.“  Aehnlich  in  §  8
der  Verordnung  vom  26.  Dezember  1808:  „Als  Landespolizeibehörden  haben  die
Negierungen  die  Fürsorge  wegen  des  Gemeinwohle  unferer  getreuen  Unterthanen
sowol  in  negativer  als  in  positiver  Hinsicht.  Sie  find  daher  so  berechtigt,  als
verpflichtet,  nicht  allein  Allem  vorzubeugen,  und  Solches  zu  entiernen,  was  dem
Staate  oder  seinen  Bürgern  Gefahr  und  Nachtheil  bringen  kann,  mithin  die  nöthigen
Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  zu  treffen,
sondern  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  das  allgemeine  Wohl  befördert  und  erhöhet
werde,  und  jeder  Staatsbürger  Gelegenheit  habe,  seine  Fähigkeiten  und  Kräste  in
moralischer  sowol,  als  physischer  Hinsicht  auszubilden,  und  innerhalb  der  gesetzlichen
  Grenzen  auf  die  ihm  zuträglichste  Weise  anzuwenden.  Die  Regierungen
haben  daher  auch  die  Aussicht  der  Volkebildung,  den  öffentlichen  Unterricht  und
Kultus.“

Je  mehr  nun  aber  die  polizeiliche  Thätigkeit  in  früherer  Zeit  wesentlich  nur
auf  die  gegen  Gefährdungen  nothwendigen  Einrichtungen  und  Maßregeln  gerichtet
war,  um  so  mehr  wurde  der  Ausdruck  Polizei  zu  allen  Zeiten  vorwiegend  auf  das
Gebiet  der  Sicherheitspolizei  angewendet.  Und  dieser  Sprochgebrauch  hat  sich  erhalten,
  seitdem  mit  wachsender  Ausdehnung  der  Wohlfahrtspolizei  das  organische
Ganze  innere  Verwaltung  genannt  wird.  Die  Polizei  ist  also  heutzutage  als
negatives  Element  der  innern  Verwaltung  dieser  immanent,  so  daß  sie  in  jedem
Gebiete  sich  vorfindet,  da  kein  Theil  ohne  dieselben  sein  kann,  weil  in  jedem  die
feindlichen  Kräfte  der  Natur  und  der  Menschen  lebendig  find.  Die  pofitive  und
negative  Seite  der  Verwaltung,  Polizei  und  Pflege,  lassen  sich  aber  wissenschaftlich
nie,  und  praktisch  nie  mit  Nußen  von  einander  trennen.  Man  wird  au  den  meisten
Gebieten,  wie  z.  B.  auf  dem  Gebiete  des  Gesundheitswesens  zweiselhaft  darüber
sein,  welcher  der  beiden  Kategorien  die  eingzelnen  Institutionen  zu  subsumiren  find.

Endlich  aber  giebt  es  noch  eine  Bedeutung  der  Polizei,  und  zwar  gerade  die
heutzutage  praktische,  wo  dieselbe  nicht  den  verschiedenen  Gebieten  der  innern  Verwaltung
  immanent  ist,  sondern  selbst  ein  eigenes  Gebiet  bildet,  wie  Unterrichtsund
  Gewerbswesen;  das  ist  die  Sicherheitspolizei  im  engsten  Sinne,  deren  Bedeutung
  darin  besteht,  daß  sie  gegen  diejenigen  Gefährdungen  gerichtet  ist,  welche
nicht  ein  bestimmtes  einzelnes  Objekt,  sondern  den  Rechtszustand  und  die  bffentliche
Ordnung  im  Gjanzen  bedrohen  ½).

2  Steig.  2b.v  I.  E.  Hsg.r  n  1.  Sikls  .  22.  .  .  43
EE  —  Puußischen  Poligzeirchts,  1669,  S.  1  fl;  Nau,  Ueber  den
        <pb n="1082" />
        1088  Das  ösffenmiche  Recht.

Die  einzelnen  Gebiete  der  innern  Verwaltung,  das  System  derfelben  bieten
uns  die  großen  Elemente  des  innern  Staatslebens  dar.  Man  scheidet  danach  eine
Verwaltung  des  perfönlichen  und  des  wirthschaftlichen  Lrbens.  Die  Verwaltung
des  persönlichen  Lebens  bezieht  sich  sowol  auf  das  phyfische  wie  auf  das  geistige
Leben  der  Persönlichkeit,  umsa  sit  in  jener  Beziehung  das  Bevölkrrungs-,  Heimaths-Armen--,
  Gesundheitswesen,  in  dieser  Beziehung  das  Unterrichts-,  Bildungs-  und
Kultuswesen.  Die  Verwaltung  des  wirthschaftlichen  Lebens  bezieht  sich  nicht  nur
auf  die  eingelnen  Arten  der  wirthschaftlichen  Unternehmungen,  das  Berg-,  Forft-,
Jagd--,  Fischereiwesen  und  die  Landwirthschast,  das  Gewerbe=  und  Fabrikwesen,  den
Handel  und  den  geistigen  Erwerb,  sondern  erstreckt  sich  vor  Allem  auch  auf  diejenigen
  Berhältnisse,  welche  den  verschiedenen  Gebieten  des  wirthschaftlichen  Lebens
als  Vorbedingungen  für  deren  gedeihliche  Entwickelung  gemeinsom  find,  wie  das  Berkehrswesen,
  bei  dem  es  fich  entweder  um  die  Bewegung  der  Güter  oder  der  Werthe
handelt  (Wege--  und  Schiffahrtswesen,  Post-,  Eisenbahn=  und  Telegraphenwesen;
Maß-,  Münz-,  Gewichts-,  Bankwesen);  ferner  die  Elementar  -Verwaltung,  die
Verwaltung  im  Kampfe  mit  den  Elementen,  die  Feuer=  und  Wasserpolizei,  das
Versicherungswesen  auf  den  verschiedensten  Gebieten;  endlich  die  Entwährung,  d.  h.  die
Aufhebung  von  Einzelrechten  im  Interesse  des  Ganzen  der  wirthschaftlichen  Entwickelung,
  die  Entlastungen  (Grundentlastungen,  Ablösungen,  Gemeinheitstheilungen)
sowie  die  Enteignungen  ½).

 

III.  Staats-  und  Kommunalverwaltung.

Die  Verwaltung  erfolgt  zunächst  durch  den  Staat  als  solchen.  Und  zwar
überall  da,  wo  die  Aufgaben  der  Verwaltung  nur  einheitlich  gelöst  werden  können.
Nun  find  die  Vorstellungen  davon,  ähnlich  wie  die  Vorstellungen  von  den  Staatszwecken
  allerdings  historisch  verschieden,  indem  bald  der  Staat  der  Gemeinde  weichen
mußte,  bald  umgekehrt  die  Gemeinde  dem  Staate.  Und  wie  bei  den  Staatszwecken
  so  gilt  auch  hier,  daß  der  jedesmalige  Zustand  weniger  das  Produkt  rationeller
  Ueberlegung,  als  der  gesammten  Kulturverhältnisse  und  der  aus  denfelben
hervorgehenden  Kräite  ist.  Nach  den  heutigen  Begriffen  herrscht  aber  die  Staatsverwaltung
  in  den  Gebieten  der  auswärtigen  und  Heeresverwaltung  absolut,  indem
eine  degentralifirte  Diplomatie,  eine  dezentralisirte  Armee  oder  Marine  nur  ein  anderer
  Ausdruck  für  die  Thatsache  der  Auflösung  des  Staats  sein  würde.  Ebenso
absolut  aber  heutzutage  in  der  Justiz,  die  mit  prinzipieller  Beseitigung  aller  Gerichtebarkeit
  der  Mediatisirten,  der  Rittergutsbefitzer,  der  Städte  und  sonstigen  Korporationen,
  lediglich  im  Namen  des  Königs  durch  von  ihm  eingesetzte  Gerichte  administrirt
  wird.

Dagegen  findet  auf  den  Gebieten  der  inneren  Verwaltung  und  des  Finangwesens
  eine  Konkurrenz  zwischen  dem  Staate  und  den  Kommunen  statt.  Kommunen
sind  im  Allgemeinen  genosfenschastliche  Verbände  öffentlich  =  rechtlichen  Charakters,
die  wie  der  Staat  selbst  aus  territorialer  Grundlage  und  auf  Zwangsmitgliedschaft
beruhen.  Und  zwar  umfassen  sie  in  der  Regel  die  Gesammtheit  der  durch  örtliches
Zusammenwohnen  entstehenden  kommunalen  Zwecke,  wobei  wieder  das  territoriale
Gebiet  von  sehr  verschiedenem  Umsange  sein  kann.  Die  Kommunen  können  sich  aber
auch  auf  die  Verwirklichung  spezieller  kommunaler  Zwecke  beschränken.  Diese  sog.

Begriff  e  in  der  Bcr.  für  die  3  en  1853;  Funcke,  Tie  Auffaffung

der  Voltzei  een  *m**'  trt  *
)  I.  S.  50  fl.;  Th.  ““
Das  Le  n  d  l  Was  öseatlII  Gefandbettsvelny  Thl
und  fie  rrenl  Elbarntar=  undn  euhe  —
Die  rwe  ildung  m  8  resie),  Th  )  Lv.  Sieis,
buch  der  Verwaltungslehre  und  des  ee  18.  t  -
        <pb n="1083" />
        6.  Das  Verwalltungsrecht.  1089

Verwaltungsgemeinden,  Verbände,  Genossenschaften  kommen  dann  wieder  entweder
irmerhalb  der  Ortsgemeinde  vor,  wenn  die  zu  befriedigenden  Interessen  nur  auf
einzelne  Gruppen  derselben  sich  leziehen;  dahin  gehören  3.  B.  die  landrechtlichen
Schulsozietäten,  unter  Umständen  auch  Deichverbände,  Jagdgenossenschaften;  in
diesem  Falle  kann  jedoch  dasselbe  Resultat  auch  dadurch  erreicht  werden,  daß
anstatt  förmlich  organifirter  Verwaltungsgemeinden  bloße  Steuergemeinden  erichtet
werden,  die  dann  nichts  weiter  fsind  als  Maßregeln  kommunaler  Finangpolitik,
mit  der  Tendenz,  gewisse  Ausgaben  als  besondere  Genossenschaftslasten  den  nächsten
Intrrefsenten  auszulegen,  wobei  die  innerhalb  gewisser  Grenzen  ganz  richtige  Ider
maßgebend  ist,  daß,  so  sehr  auch  ein  gewifser  Sozialismus  in  der  Natur  jedes
Gemeinwesens  liegt,  welches  eben  kein  Zug-um-  Zug-Geschäft  ist,  doch  der  Satz  von
Leistung  und  Gegenleistung  auch  wieder  sein  Recht  hat.  Oder  diese  Verwaltungsgemeinden
  bilden  Zusammenfassungen  mehrerer  Ortsgemeinden  zur  Erreichung  von
Spezialzwerken,  für  welche  die  Kräfte  der  Einzelgemeinden  nicht  ausreichen,  und

wieder  die  eigentlichen  Kommunalverbände  höherer  Ordnung  nicht  geeignet  find,
schon  deshalb  nicht,  weil  es  sich  wiederum  nur  um  die  Befriedigung  von  Bedürfnissen
  einzelner  Gruppen  handelt.  Formationen  dieser  Art  sind  in  vielen  Fällen
die  Schulsozietäten,  die  Jagdgenosfsenschaften,  in  den  meisten  Fällen  die  Deichverbände;
  außerdem  die  Landarmenverbände,  die  Wegeverbände,  die  Ent=  und  Bewässerungsgenofsenschaften,
  die  Waldschutgenofsenschaften.

Die  Abgrenzung  der  Kompetenz  zwischen  Staat  und  Kommune  kann  nun
wiederum  nicht  durch  eine  abstrakte  Formel  bestimmt  werden,  insbesondere  nicht
nach  den  Kategorien  wirthschaftlicher  und  obrigkeitlicher  Verwaltung.

Sieht  maon  nämlich  von  derjenigen  wirthschaftlichen  Verwaltung  ab,  welche
auf  gewisse  materielle  Produktionszweige,  auf  Forst-  und  Bergbau,  aus  Wasser-  und
Gasanstalten  sich  erstreckt,  und  welche  einerlei  ob  in  den  Händen  des  Staats  oder
in  denen  der  Kommune  lediglich  als  Privatwirthschaft  sich  charakterifirt,  so  ist  zwar
allerdings  bei  jeder  Art  von  öfsentlicher  Thätigkeit  eine  materielle  Seite  zu  unterscheiden,
  es  ist  auch  außerdem  vollständig  richtig,  daß  gerade  die  Kommune  vormgsweise
  die  Ausgabe  hat,  die  für  die  öffentlichen  Einrichtungen  nothwendigen  materiellen
  Mittel  herbeizuschaffen,  und  zwar  keineswegs  blos  für  diejenigen  öfsentlichem
  Einrichtungen,  welche  zunächst  nur  eine  lokale  Bedeutung  haben,  und  je  nach
der  Größe  der  in  einer  Lokalität  vorhandenen  Mittel  sparsamer  oder  reichlicher  bemessen
  werden  können,  während  die  Befriedigung  derselben  aus  allgemeinen  Staatssfonds
  gleichzeitig  eine  großartige  Verschwendung  und  eine  allgemeine  Unzufriedenheit
  zur  Folge  haben  würde,  sondern  auch  für  solche  Einrichtungen,  welche,  wie
z.  B.  Kriegsleistungen,  zunächst  nur  das  abstrakte  Staateinteresse  berühren,  deren
Auflage  auf  die  kommunalen  Verbände  sich  aber  im  Interesse  einer  jederzeit  sichern
Aufbringung  derselben  empfiehlt.  Indeffen  genügen  doch  diese  Wahrnehmungen
noch  längst  nicht,  um  aus  denselben  eine  Grenzregulirung  zwischen  Staat  und  Kommune
  in  der  Weise  herleiten  zu  wollen,  daß  die  Kommune  nur  ein  wirthschaftlicher,
  der  Staat  nur  ein  obrigkeitlicher  Verband  wäre.

Vielmehr  ist  auf  der  einen  Seite  nicht  blos  die  Kommune,  sondern  auch  der
Staat  ein  wirthschaftlicher  Verband,  da  er  eben  so  sehr  wie  die  Kommune  die  Aufgabe
  verfolgt,  durch  Sammlung  und  Verwendung  der  Gesammtkrast,  durch  gemeinsome
  Anlagen  und  Einrichtungen  auf  materiellem  und  gristigem  Gebiet  die  Lebenszwecke
  der  Einzelnen  und  der  Gesammtheit  zu  fördern,  so  daß,  wo  in  dieser  Hinsicht
  eine  Verschiedenheit  zwischen  den  staatlichen  und  kommunalen  Maßnahmen  besteht,
  diese  sich  weniger  auf  den  zu  erreichenden  Zweck  überhaupt,  als  auf  die  Allgemeinheit
  und  Partikularität  des  zu  erreichenden  Zwecks  bezieht.  So  ist  beispielsweise
  die  Herstellung  von  Verkehrsstraßen  ebensowol  eine  im  Wesen  der  Gemeinde
als  im  Wesen  des  Staats  liegende  Ausgabe,  deren  Erfüllung  zunächst  nur  davon
abhängt,  ob  es  sich  um  das  Straßenpflaster  einer  Stadt,  um  eine  bausse,  um  eine

v.  Holtedorss.  Eneyklopidle.  I.  4.  Aufl.
        <pb n="1084" />
        1090  Das  öffentliche  Necht.

Eisenbahn  oder  um  einen  Kanal  handelt.  Und  ebenso  verhält  es  sich  mit  der  Foörderung
  des  Gewerbebetriebs,  dem  Bildungswesen  u.  s.  w.  Andererseits  ist  nicht
blos  der  Staat,  sondern  auch  die  Kommune  ein  obrigkeitlicher  Verband,  insofern
das  Wesen  eines  solchen  in  der  Durchführung  der  Staatsgesepe  und  der  Anwendung
staatlicher  Zwangsgewalt  besteht.  Wie  es  schon  von  vomherein  gar  nicht  denkbar
ist,  daß  die  Kommune  innerhalb  ihres  sog.  wirthschaftlichen  Ressorts  einer  solchen
Gewalt  entbehren  könnte,  so  zeigt  auch  ein  Blick  auf  die  den  Magistraten,  den
Schuldeputationen,  den  Armendinktionen  u.  s.  w.  zustehenden  Befugnisse,  daß  ihnen
eine  solche  Gewalt  in  weitem  Umsange  zusteht.  Diese  obrigkeitlichen  Funktionen
der  Kommune  werden  aber  noch  dadurch  bedeutend  erweitert,  daß  selbst  auf  denjenigen
  Gebieten,  für  welche  es  an  kommunalen  Anstalten  und  Einrichtungen  ganz
sehlt,  dennoch  der  Staat  sich  der  kommunalen  Organe  zur  Durchführung  der  Maßtegeln
  der  allgemeinen  Landesverwaltung  auf  den  Gebieten  des  Steuerwesens,  des
Militärwesens,  der  Gewerbeordnung,  des  Einquartierungswesens  in  erheblichem  Maße
bedient,  da  er  folcher  Organe  in  jedem  geschlossenen  Mittelpunkte  der  Bevölkerung
bedarf.  Es  waltet  aber  neuerdings  die  ganz  entschiedene  Tendenz  ob,  den  kommunalen
  Organen  bei  der  Verwaltung  dieser  allgemeinen  Landesangelegenheiten  eine
wirkliche  Entscheidungsgewalt  beizulegen,  welche  dann  die  obrigkeitliche  Seite  der
Kommunalverwaltung  um  so  mehr  in  den  Vordergrund  stellt,  je  mehr  auch-  di
Oberentschtidung  solcher  Angelegenheiten  den  kommunalen  Organen  höherer  C

nung  übertragen  wird  ?.

Wenn  aber  demgemäß  Staat  und  Kommune  in  ihrrm  Wirkungskreise  nicht
wesentlich  verschieden,  sondern  wesentlich  gleichartig  sind,  so  läßt  sich  eine  Scheidung
des  beiderfeitigen  Wirkungskreises  nach  den  Objekten  nicht  vornehmen.  Insbesonderr
kam  hinsichtlich  der  Zuständigkeit  der  Kommunen  im  Allgemeinen  nur  soviel  gesagt
werden,  daß  diese  für  die  örtlich  begrenzten  Aufgaben  der  innern  Verwaltung  und
des  Finanzwesens  kompetent  find,  daß  sie  ed  also  mit  denjenigen  Verwaltungsaufgaben
  zu  thun  haben,  die  einer  örtlichen  Begrenzung  fähig  find,  indem  sie  einerseits
  die  Interessen  des  örtlichen  Kreises  zunächst  berührn,  und  andererseits  innerhalb
  seiner  Grenzen  mit  seinen  eigenen  Kräften  besorgt  und  ausgeführt  werden
kömen,  so  daß  also  das  Ressort  der  Kommunen  in  alle  möglichen  Verwaltungsgebiete
  sich  zu  erstucken  vermag.  Die  Gestaltung  im  Einzelnen  hängt  von  der
geschichtlichen  Gewöhnung,  von  der  Bejähigung  der  Bevölkerung  zur  Besorgung
öffentlicher  Angelegenheiten,  sowie  davon  ab,  ob  leistungsfähige  Kommunalverbände
in  gleichmäßiger  Ausdehnung  Über  das  ganze  Staatsgebict  sich  erstrecken,  ob  Kommunen
  höherer  Ordnung  zwischen  den  Ortsgemeinden  und  dem  Staatsganzen  vorhanden
  sind,  und  ob  die  Organisation  dieser  Verbände  eine  tragfähige  Unterlage
bietet,  ob  namentlich  eine  Verhältnißmäßigkeit  von  Recht  und  Leistung  m  der  Vertretung
  zum  Ausdruck  gekommen  ist.  Die  Bedeutung  der  neuern  Preußischen  Gesepgebung
  besteht  in  dieser  Hinficht  einfach  darin,  daß  gleichzeitig  mit  der  Umgestaltung
der  Berfaffung  eine  Erweiterung  des  kommunalen  Wirkungskreises  stattgefunden  hat.
indem  einerseits  weite  Gebiete  wirthschaftlicher  Aufgaben,  welche  bei  dem  früheren
mangelhaften  Zustande  des  höhern  Kommunalwesens,  besonders  auch  wegen  der  früherrn
  Ungleichheit  des  Besteuerungsmaßstabes,  völlig  unerfüllt  geblieben  wärrn,  wenn
nicht  der  Staat  sich  ihrer  angenommen  hätte,  nunmehr  aus  dem  Haushalte  dee
Staates  wieder  ausgeschieden,  und  dem  Haushalte  der  Provinz,  als  der  Hauptinstanz
der  dezentralisirten  wirthschaftlichen  Verwaltung,  übertragen  worden  find,  und  indem
andererseits  den  kommunalen  Verbänden  ein  umsangreiches  Ressort  in  den  Geschöften
der  allgemeinen  Landesverwaltung  zugewiesen  worden  ist.

)Mein  Gutachlen  über  die  Frage  der  Kommunalbestenerun  l  (Die  Kommunalstruerfa  erset.
Ean  *  80,  und  Berichte,  veröffentlicht  vom  Verein  für  Sozielpolitik,  Leipzig  1
        <pb n="1085" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1091

Man  kann  die  Abgrenzung  des  Resforts  zwischen  der  Staats=  und  Kommunalverwaltung
  als  Centralisation  und  Dezentralisation  bezeichnen.  Diese  Begriffe  wiederholen
  sich  aber  sowol  in  der  Staats=  wie  in  der  Kommunalverwaltung,  bei
der  Vertheilung  der  Staatsgeschäfte  zwischen  der  Lokal--,  Amts-,  Kreis-,  Bezirks-Provinzial-
  und  Centralverwaltung  und  bei  der  Wahrnehmung  der  kommunalen
Funktionen  durch  die  Lokal--,  Amts-,  Kreis-  und  Provinzialgemeinden.  Die  Frage
nach  der  Centralisation  und  Dezentralisation  ist  bei  der  Staatsverwaltung  von  verhältnißmäßig
  geringer,  bei  der  Kommunalverwaltung  aber  von  allergrößter  Bedeutung.
  Die  Frage  dieser  kommunalen  Centralisation  und  Dezentralisation  theilt
sich  aber  wieder  in  zwei  Unterfragen.  Es  handelt  sich  zunächst  darum,  ob  die  Ortsgemeinde
  mit  der  historisch  begründeten  dorismäßigen  Kolonisation  zusammenfallen,
oder  ob  fie  sich  auf  größere  Bezirke  erstrecken  soll,  etwa  nach  dem  Altenglischen
oder  nach  demjenigen  Systeme,  welches  die  Oldenburgische  Gesetzgebung  von  1855
befolgt  hat,  die  nicht  sowol  an  die  Bauerschaften,  wo  ehemals  die  meisten  gemeinsamen
  Angelegenheiten  der  Eingefessenen  zusammenlicefen,  sondern  an  die  Kirchspiele
angeknüpft  hat,  so  daß  die  frühere  Stellung  der  Bauerschaften  als  eigener  Kommunen
  kaum  noch  zu  erkennen  ist,  das  eigentliche  Gemeindewesen  in  den  Kirchspielen
sich  konzentrirt,  und  die  Bauerschaften  nur  noch  zu  Zwecken  der  Polizeiverwaltung
Unterabtheilungen  der  Kirchspiele  bilden.  Es  ist  nun  vollkommen  zuzugeben,  daß

es  Fälle  giebt,  in  denen  bei  dem  nahen  Zusammenhange  mehrerer  Dörfer  unter
einander,  deren  Grenzen  nur  dem  Einzeweihten  erkennbar  sind,  das  Großgemeindethum
  in  der  That  seine  Vorzüge  vor  dem  Kleingemeindethum  hat,  welches  dann
allerdings  mit  dem  Kleinstaatenthum  in  Parallele  gebracht  werden  mag,  obgleich
unter  solchen  Verhältnifsen  ziemlich  weitgehende  Kommun-Verhältnisse  zu  bestehn
pflegen.  Wenn  aber,  wie  solches  die  Tendenz  der  Preußischen  Gemeindeordnung  von
1850  war,  und  wie  auch  bei  Gelegenheit  der  ersten  Berathung  der  Kreisordnung
von  manchen  Seiten  beabsichtigt  wurde,  derartige  Bildungen,  denen  man  nun  die
Bezeichnung  Sammtgemeinden  oder  eine  andere  beilegen  mag,  allgemein  hergestellt
werden  sollen,  so  ist  dem  gegenüber  nicht  blos  daran  zu  erinnern,  daß  man  überhaupt
  an  solchen  historisch  begründeten  Organisationen  nicht  ohne  die  dringendste
praktische  Nothwendigkeit  rühren  soll,  sondern  es  ist  auch  außerdem  darauf  hinzuweisen,
  daß  zwar  größere  Verbände  im  Allgemeinen  leistungsfähiger  find,  daß
aber  doch  anderrrseits  an  die  geringere  Leistungssähigkeit  im  Durchschnitt  auch  geringere
  Ansprüche  erhoben  werden,  daß  secner  das  jeder  Staats=  und  Kommunalverwaltung
  immanente  sozialistische  Element,  wonach  die  Bedürfnisse  der  Aermeren
auf  Kosten  der  Neicheren  befriedigt  werden,  dadurch  eine  starke  Steigerung  erfährt  und
daß  endlich  auch  die  Träger  einer  derartigen  Kommunalverwaltung  wesentlich  andere
werden,  da  es  nicht  mehr  möglich  ist,  diejenigen  kleinen  Bauern,  die  an  der  Dorfsverwaltung
  einen  vollen  Antheil  auszuüben  im  Stande  find,  thatsächlich  auch  bei
einer  Sammtgemeindeverwaltung  zu  betheiligen;  dieser  letztere  Umstand  wiegt  aber
um  so  schwerer,  als  das  kommunale  Leben  auf  dem  Lande  bisher  ein  fehr  intenfives
  gewesen  ist  und  die  bei  der  Berathung  der  Kreisordmung  gelegentlich  zauer
stellte  Behauptung  des  Gegentheils  von  sehr  berufener  Seite  her  als  ein  „wirkl
Irrthum'  mit  vollstem  Recht  bezeichnet  werden  konnte.  Es  handelt  sich  dann
außerdem  darum,  wie  das  Verhältniß  der  Kommunen  höherer  und  niederer  Ordnung
  zu  einander  beschaffen  sein,  ob  insbesondere  jede  Kommune  berechtigt  sein  soll,
fich  ihre  Kompetenz  selbst  zu  bestimmen.  Die  lehtere  Alternative  ist  im  Ganzen
das  Preußische  System,  indem  namentlich  auch  die  Kreise  nach  der  neuen  Kreisordmung,
  entgegen  einem  Antrage  Migquel-Lasker,  bei  der  Feststellung  ihrer  kommunalen
Kompetenz  durch  Nichts  weiter  beschränkt  sind,  als  durch  die  Einrichtung  der  Vertretung
  und  der  Lastenvertheilung,  sowie  durch  die  Bestimmungen  der  Spezialgesete;
  es  konn  daher  eine  ergänzende  Thätigkeit  der  höheren  Verbände  gegenüber
einer  etwa  vorhandenen  geringeren  Leistungsfähigkrit  der  niederen  i’B.  stattfinden;
        <pb n="1086" />
        1092  Das  äffentliche  Aetht.

eine  Ausnahme  bilden  jedoch  die  zwischen  Kreis  und  Kommune  in  der  Mitte  stehenden
sog.  Amtsgemeinden,  die  wenigstens  in  der  Mehrzahl  der  Provinzen  (das  Näherr
weiter  unten)  nur  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  der  dazu  gehörigen  Gemeinde#n
und  Gutsbezirke,  und  nicht  durch  Majoritätsbeschlüsse  der  Amtsgemeinde-Organe,
gewisse  Angelegenheiten  als  Kommunalangelegenheiten  an  die  Amtsgemeinde  zu
überweisen  berechtigt  sind.

Endlich  ist  bei  aller  Gleichartigkeit  in  Bezug  auf  die  Funktionen  der  innem
Verwaltung  die  Kommune  dennoch  der  Obergewalt  des  Staats  unterworfen.  Die
selbe  äußert  sich  zwar  in  verschiedener  Weise,  je  nachdem  ed  sich  um  die  wirthschastlichen,
  sog.  eigenen  Angelegenheiten,  oder  um  die  Geschäfte  der  allgemeinen
Landesverwaltung,  den  sog.  übertragenen  Wirkungskreis  handelt.  Aber  es  ist  weder
richtig,  daß  die  Gemeinde  sich  auf  wirthschaftlichem  Gebiete  völlig  frei  bewegt,  noch
daß  sie  auf  jenem  andern  Gebiete  lediglich  als  Mandatar  des  Staats  erscheint  und
den  Weisungen  der  staatlichen  Behörden  unbedingt  unterworsen  wäre.

Die  Gemeinden  sind  einerseits  nicht  völlig  selbständig  in  wirthschaftlicher  Hinsicht,
  vielmehr  der  staatlichen  Einmischung  nicht  blos  dann  ausgesetzt,  wenn  durch
Maßregeln  der  kommunalen  Wirthschaftspolitik  die  allgemeinen  Landesinteressen
berührt  werden,  sondern  auch  vielsach  schon  dann,  wenn  blos  das  eigene  dauernde
Interesse  der  Gemeinde  in  Frage  steht,  blos  das  Wohl  der  Lokalität  dadurch  berührt
  wird.  Der  Staat  überläßt  zwar  der  Gemeinde,  wie  sie  ihre  Promenaden
reguliren,  ob  sie  Überhaupt  solche  haben  will,  aber  schon  bei  der  Anlage  und  Veränderung
  von  Straßen  und  Plätzen  begnügt  sich  nach  dem  neuen  Fluchtliniengesetz
die  Staatsbehörde  keineswegs  mit  einem  Beto,  sondern  es  ist  ihr  eine  Initiative  auf
diesem  Gebiete  zugestanden,  wodurch  denkbarer  Weise  der  Gemeinde  sehr  große  Ausgaben
  erwachsen  können.  Die  Herstellung  einer  wirksamen  Gesundheitspflege  ist
wenigstens  in  England  erst  dadurch  möglich  geworden,  daß  man  die  Kommunen
staateseitig  angehalten  hat,  erhebliche  Aufwendungen  für  sanitätliche  Zwecke  zu
machen.  Auch  läßt  in  vielen  Fällen  sich  gar  nicht  ermessen,  ob  nicht  die  aus  folchen
Vernachlässigungen  sich  ergebenden  Kalamitäten,  etwa  die  aus  der  Nichtanlegung
eines  Pockenlazareths  entstehende  Epidemie  über  die  fragliche  Lokalität  hinaus  sich
erstrecken  würde.  In  diesein  Falle  steht  aber  das  Recht  der  Einmischung  ohnehin
  fest,  wenn  etwa  durch  massenhasfte  Devastation  der  Gemeindewälder  der  Wasserstand
  der  Flüsse  dauernd  sinken  sollte,  so  daß  der  Industrie  die  nöthige  Wasserkraft
  mangelte  oder  sonst  das  Landeskultur-Interesse  berührt  würde.  Ist  doch  das
neue  Gesetz  über  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden  gehörigen  Holzungen  soweit
gegangen,  daß  die  Gemeinden,  da,  wo  ihre  Kräfte  es  gestatten  und  ein  dringendes
Bedürfniß  der  Landeskultur  vorliegt,  durch  Beschluß  des  Bezirksmaths  angehalten
werden  können,  unkultivirte  Grundstücke,  welche  nach  sachverständigem  Gutachten  zu
dauernder  landwirthschastlicher  oder  gewerblicher  Nutzung  nicht  gerignet,  dagcgen
  mit  Rußen  zur  Holzzucht  zu  verwenden  find,  mit  Holz  anzubauen  (Ges.  v.
14.  August  1876).

Andererseits  sind  die  Gemeinden  in  ihrer  Berwaltung  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten
  keineswegs  nothwendig  unfelbständig,  da  sie  in  manchen  Fällen  endgültig
  entscheiden  oder  die  endgältige  Entscheidung  bei  einem  höheren  kommunalen
Verbande  liegt,  so  daß  man  angesichts  der  neuern  Gesetzgebung  in  der  That  nicht
mehr  sagen  kann,  daß  alle  vollziehende  Gewalt  in  dem  Oberhaupte  des  Staats  sich
konzentrirt  und  durch  von  ihm  eingesetzte  Organe  gehandhabt  wird,  wie  denn  auch
die  sog.  Ministerverantwortlichkeit  insoweit  cesfirt

.VI.  Staats=  und  Selbstderwaltung.

Der  Begriff  Selbstverwaltung  kommt  in  einem  doppelten  Sinne  vor,  im  Englischen
  und  im  Deutschen  Sinne.
        <pb n="1087" />
        6.  Das  Berwaltungarecht.  1093

Der  Englische  Begriff  der  Selbstverwaltung  ist  wieder  ein  doppelter,  ein  historischer
  und  ein  moderner.  Der  historische  Begriff  des  Englischen  Seligovernment
fällt  im  Wesentlichen  zusammen  mit  der  Verwaltung  der  sog.  Friedensrichter.  Diese
friedensrichterliche  Selbstverwaltung  charakterisirt  sich  durch  zweierlei:  einerseits  durch
die  Beschränkung  des  friedensrichterlichen  Refforts  auf  die  Geschäfte  der  allgemeinen
Landesverwaltung  in  der  Verbindung  von  Rechtepflege  und  Administration,  andererseits
  durch  die  Beschaffenheit  des  Amts,  indem  daffelbe  als  Ehrenamt  ohne  jede
Qualifikation  durch  königliche  Emennung  unter  Voraussetzung  eines  bestimmten
Grundsteuer-Reinertrags  verliehen  wird,  wobei  jedoch  die  königliche  Ernennung  insofern
  nebensächlich  erscheint,  als  dieselde  beim  Nachweise  jenes  Grundsteuer-Reinertrags
  niemals  verweigert  wird.  Diese  Art  von  Selfgovernment  ist  also  die  direkte
Herrschaft  der  besitzenden  Klafsen,  derselben  Klassen,  die  bis  zur  Reformbill  in  der
Gesetzgebung  herrschten,  in  der  Staatsverwaltung.  Die  Kritik  dieses  Systeme  hat
aber  bereits  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  halb  widerwillig  der  Oberpräfident
von  Vincke  gegeben,  wenn  er  zwar  einerseits  wohlthuend  davon  berührt  war,  „keine
Ministerialdivisionen  und  Bureaur  oder  General-  und  Landesdirektorien,  keine
Ober=  und  Unterpräfekten,  keine  Regierungs=  und  Kammerkollegien,  keine  Landund
  Steuerräthe,  keine  Gendarmen  und  Polizeikommissäre,  fast  gar  keine  sichtbaren
Regierungsbeamten“  zu  erblicken,  während  er  doch  andererfeits  jede  „Sorge  für
Volkserziehung,  für  Medizinalpolizei,  genügende  Vorbeugungsmaßregeln  gegen  Lebens-
  und  Eigenthumsgesahren“  vermißte,  und  dagegen  „ausgedehnte  wüste  Gemeinheiten,
  eine  Armenpflege,  welche  nur  darauf  berechnet  schien,  alle  Menschen  arm  zu
machen“,  vorand.  Dies  System  ist  heutzutage  im  Wefentlichen  eine  Ruine.

Dagegen  besteht  das  moderne  System  des  Englischen  Sellgovernments  in  einer
Kommunalverwaltung  für  die  von  den  Friedensrichtern  stark  vernachlässigten  Gebicte
der  modernen  Wohlfahrtspolizei,  insbesondere  für  das  Armen-,  Wege,  Gesundheitsund
  Schulwesen.  Diese  zweite  Art  der  Englischen  Selbstverwaltung  charakterifirt  sich
einerseits  dadurch,  daß  fie  sich  weder  an  die  bestehenden  ländlichen  Kommunen,  die
sog.  Kirchspiele,  noch  an  die  bestehenden  städtischen  Kommunen  angeschlossen,  sondern
daß  sie  ihre  Bezirke  durch  Zusammenfassen  mehrerer  Kirchspielsbezirke  erst  gebildet
hat  und  daß  diese  Bezirke  für  jede  der  einzelnen  kommunalen  Funktionen  besonders
gebildet  find,  sowie  andererseits  dadurch,  daß  die  Organe  dieser  kommunalen  Selbstverwaltung,
  die  sog.  boards,  theils  aus  Mitgliedern,  welche  nach  einem  abgestusten
Stimmrecht  gewählt  werden,  theils  aus  den  aktiven  Fricedensrichtern  des  Bezirks
zusammengesetzt  find,  so  daß  allo  ein  sehr  erhebliches  Element  ernannter  oder,  wenn
man  will,  geborener  Mitglieder  vorhanden  ist,  denen  also  jedenfalls  die  Mängel  bei
der  Führung  dieser  Verwaltung  in  erster  Linie  anzurechnen  sein  würden.  Eine
Kritik  dieses  Systems  ist  aber  bisher  deshalb  nicht  möglich,  weil  es  noch  uniertig
ist,  indem  es  namentlich  an  einem  kräftigen  Ausbau  nach  oben  hin,  einer  Kommunalifirung
  der  Grafschaften  vollständig  sehlt,  so  daß  bei  dieser  bisherigen  Schwäche
ein  häufiges  Eingreifen  der  Regierung,  eine  zunehmende  Centralisation  als  unvermeidlich
  erscheint.

Dagegen  besteht  nun  das  Wesen  der  Deutschen  Selbstverwaltung  nach  dem
gar  nicht  mißzuverstehenden  Sinne  der  Preußischen  Städteordnungen  seit  1808,
sowie  nach  der  neuen  Krris=  und  Provinzialordnung  einfach  darin,  daß  von  den
Organen  der  kommunalen  Verbände  höherer  und  niederer  Ordnung  nicht  blos  die
Geschäfte  der  wirthschaitlichen,  sondern  auch  die  der  allgemeinen  Landesverwaltung
besforgt  werden.

Daraus  ergiebt  sich  aber  sofort,  daß  für  die  Selbstverwaltung  im  Deutschen
Sinne  die  Wahl,  im  Gegensaßz  zur  Ernenmung,  der  entscheidende  Punkt  ist.

Die  Bildung  kommunaler  Organe  kann  in  der  That  nicht  anders  erfolgen,
als  au  dem  Wege  der  Wahl,  da  der  Wille  und  das  Interesse  des  Distrikts  dabei
zum  Ausdruck  gebracht  werden  sollen.
        <pb n="1088" />
        1094  Das  östentliche  Recht.

.Das  kommunale  Wahlrecht  brt  nun  aber  Überall  aus  Cenfus  und  Klasseneintheilung.
  Und  zwar  deshalb,  l  der  wesentliche  Charakter  aller  Kommunalverwaltung
  Finanzverwaltung  ist.  n  der  That  steht  das  Kommunalbudget  viel
mehr  im  Mittelpunkte  der  Kommunalverwaltung,  als  das  Staatsbudget  im  Mittelpunkte
  der  Staatsverwaltung.  Der  wesentliche  Charakter  dieser  Finanzverwaltung
ist  aber  wiederum  Steuerverwaltung,  da  das  Kommunalvermögen  längst  nicht
mehr  ausreicht.  Die  Stenerverwaltung  ist  wesentlich  direkte  Stenerverwaltung,
da  die  indirekten  Steuern  auf  die  ländlichen  Gemeinden  überhaupt  unanwendbar,
  für  die  städtischen  Kommunalbedürfnisse  stets  nur  nebenher  herangezogen.
und  namentlich  in  neuerer  Zeit  stark  eingeschränkt  find.  Diese  direkte  Steuerverwaltung
  entbehrt  in  ihrer  Amwendung  vielfach  jeder  weiteren  gesetzlichen  Beschränkung,
  so  daß  insbesondere  die  Steuerart,  wenigstens  auf  den  niederen  Stufen,
dem  kommunalen  Ermessen  anheimfällt.  Die  Vertheilung  der  gewählten  Steuerart
auf  die  Eingesessenen  ist  gleichsalls  im  Wesentlichen  den  kommunalen  Organen
überlassen.

Daraus  ergiebt  fich  nun  aber,  daß  die  Kommunalversaffung,  d.  h.  der  Antheil
der  Eingesessenen  an  der  Gemeindegewalt,  nur  hergestellt  werden  kann  durch  eine
Repräsentation  der  Stenerzahler,  und  zwar  in  strenger  Verhältnißmäßigkeit  von
Rechten  und  Pflichten  nach  dem  Maßstabe  der  Steuerzahlung  selbst.  Wie  daher
das  Preußische  Dreiklassensystem  zuerst  nicht  auf  staatlichem,  sondern  auf  kommunalem
  Boden  entstanden  ist,  so  würde  auch  die  Fortdauer  dieses  Systems  in  der
Kommune  selbst  dann  zu  rechtfertigen  sein,  wenn  man  etwa  die  Herstellung  des
Volkswillens  im  Staatsleben  auf  anderm  Wege  suchen  follte;  schon  deshalb.
weil  es  sich  bei  den  Staatswahlen  nur  darum  handelt,  dem  Inhaber  der  Staatsgewalt
  eine  Beschränkung  zur  Seite  zu  stellen,  während  die  Kommunalwahlen  auf
die  Bildung  desjenigen  Organs  gerichtet  sind,  von  dem  Alles  in  der  Kommune
unmittelbar  oder  mittelbar  abhängt.  Man  kann  in  der  That  gegen  Cenfus  und
Klasseneintheilung  keineswegs  die  Frage  aufwerfen,  ob  ein  Einkommen  von  400  Thlem.
konservativer  mache,  als  ein  folches  von  300  Thlrn.,  und  man  kann  sich  ebenso
wenig  für  die  Herabsezung  des  Census  auf  das  Maß  der  Städteordnung  von  1808.
welches  heutzutage  ohne  jede  reale  Bedeutung  und  mit  der  Einführung  des  allgemeinen
Wahlrechts  identisch  sein  würde,  darauf  berusen,  daß,  wenn  auch  der  Werth  des
Geldes  gefunken,  doch  der  Gemeinfinn  gestiegen  sei;  denn  um  politische  Parteistandpunkte,
  oder  um  Gemeinfinn  im  Allgemeinen,  um  Interesse  an  der  Kommmne
handelt  es  sich  gar  nicht,  sondern  nur  darum  handelt  es  sich,  wie  weit  das  Privatvermögen
  und  die  Steuerkraft  für  gemeinfame  Zwecke  in  Anspruch  genommen
werden  sollen,  so  daß  also  gerade  die  Zunahme  des  Gemeinfinns  die  Folge  haben
müßte,  die  Herstellung  gemeinsamer  Einrichtungen  auf  gemeinsame  Kosten  zu  verstärken,
  und  zwar  von  Einrichtungen,  welche  fast  ausnahmslos  nur  den  ärmeren
Klassen  zu  gute  kommen,  so  daß  also  der  Gemeinfinn  ohne  ein  folches  Korrektiv
sehr  leicht  durch  Einführung  allgemeiner  Freischulen,  Erweiterung  der  Volksküchen
und  dergleichen  sein  Gebiet  ins  Urendliche  ausdehnen,  das  Privateigenthum  aber
der  Auflösung  entgegenführen  würd

Indessen  wie  fehr  ein  derartgen  Wahlsystem  für  die  Kommune  sich  rechtiertigt,
so  wenig  ist  dafselbe  im  Grunde  geeignet,  Organe  zu  schaffen,  welche  zugleich  die
Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  in  unparteiischer  Anwendung  der  bestehenden
  Gesetze  und  in  treuer  Pflichterfüllung,  unberührt  von  lokalen  Interessen  und
populären  Klassenvorurtheilen,  führen  sollen.  Wie  die  Möglichkeit  der  eigentlichen
Kommunalverwaltung  darauf  beruht,  daß  jede  der  gesellschaftlichen  Gruppen  verhältnißmäßig
  mit  ihren  Interessen  zum  Worte  gelangt,  so  beruht  gerade  die
Möglichkeit  der  eigentlichen  Selbstverwaltung  darausf,  daß  ein  Zusammenwirken  der
verschiedenen  gesellschaftlichen  Gruppen  stattfindet,  getragen  von  dem  Bewußtsein  der
für  sie  alle  vorhandenen  Gemeinsamkeit  der  Staatszwecke.  Es  liegt  also,  da  jeder
        <pb n="1089" />
        6.  Dus  Verwaltungorecht.  1095

Census  ein  Volk  in  Herrscher  und  Beherrschte  theilt,  die  Gesahr  nahe,  daß  unter
der  Firma  der  Selbstverwaltung  diejenige  gesellschaftliche  Gruppe,  welche  bei  den
Kommunalwahlen  die  Oberhand  hat,  die  anderen  Gruppen  auch  in  staatlicher  Hinficht
  beherrscht.

Dieser  Gefahr  ist  nun  wenigstens  insofern  vorgebeugt,  als  dieienigen  Organe,
welche  direkt  aus  der  Interessenwahl  hervorgegangen  find,  und  deren  sortwährende
  Funktion  in  der  Bertretung  dieser  Interessen  besteht,  also  die  Gemeindeversammlung,
  die  Stadtverordneten,  der  Kreistag,  der  Provinziallandtag  mit  der
eigentlichen  Selbstverwallung  direkt  Nichts  zu  thun  haben,  vielmehr  nur  diejenigen
Orgone  dabei  in  Betracht  kommen,  welche  allerdings  aus  jenen  hervorgegangen,  die
Geschäfte  der  laufenden  Verwaltung  führen.

Dabei  ist  wieder  ein  doppeltes  System  zur  Anerkennung  gekommen,  indem  auf
den  niederen  Stufen,  in  den  Einzelgemeinden  und  Kreisen,  wo  das  wirthschaftliche
Element  Überwiegt,  einfach  die  gewöhnlichen  Organe  der  lausenden  Kommunalverwaltung
  die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  mit  beforgen,  so  daß  bei
den  Gemeinde=  und  Gutsvorstehern,  bei  den  Magistraten  und  Kreisausschüssen  die
personelle  Einheit  der  beiderseitigen  Berwaltungen  eine  vollständige  ist,  und  beide
im  Gemenge  liegen,  während  auf  den  höheren  Stufen  die  Bedeutung  der  allgemeinen
Landesverwaltung  derartig  im  Bordergrunde  steht,  daß  diese  sich  nicht  einsach  an
den  kommunalen  Körper  anlehnt,  vielmehr  beide  Verwaltungen  sich  differenziren,  und
das  Organ  der  Staatsverwaltung  wenigstens  insofern  von  dem  kommunalen  Organe
sich  abhebt,  als  es  zwar  aus  diesem  hervorgeht,  aber  selbst  nichts  mit  kommunalen,
sondern  nur  mit  staatlichen  Angelegenheiten  zu  thun  hat,  wie  denn  auch  die  Bezirksund
  Provinzialräthe  im  Gegensatz  zum  Kreisaueschusse  als  Behörden  des  Staats
bezeichnet  werden.  "

Dazu  kommt  nun  noch,  daß  diese  Selbstverwaltungsbehörden,  mögen  sie  nach
dem  einen  oder  nach  dem  andern  Systeme  konstruirt  sein,  überall  staatlich  umrahmt
  und  durchdrungen  werden.  Und  zwar  nimmt  diese  staatliche  Einwirkung
wiederum  von  unten  nach  oben  an  Intensität  zu.  Denn  während  die  Organe  der
Einzelgemeinden,  der  Magistrot  und  die  Gemeindevorsteher,  staatlich  bestätigt  werden,
so  wird  das  Selbstverwaltungsorgan  des  Kreises  von  einem  staatlich  ernannten
Beamten  geleitet,  während  allerdings  hinsichtlich  der  übrigen  Mitglieder  nicht  einmal
eine  Bestätigung  stattfindet;  endlich  führt  in  den  Bezirts--  und  Provinzialräthen,
die  es  blos  mit  Staatsgeschäften  zu  thun  haben,  nicht  blos  ein  Staatsbeamter
den  Vorsitz,  sondern  es  hat  daneben  auch  ein  anderer  Beamter  Sitz  und  Stimme,
während  von  einer  Bestätigung  der  übrigen  Mitglieder  dieser  Behörden  wie  derum
abgesehen  ist.

Endlich  find  noch  besondere  Vorkehrungen  getroffen  hinsichtlich  der  Verwaltung
der  Ortspolizei,  die  verfassungsmäßig  zu  einer  allgemeinen  Staatsangelegenheit
erklärt  worden  ist,  wobei  freilich  die  Abneigung  gegen  die  damaligen  Träger  der
ländlichen  Ortspolizei  mitgewirkt  haben  mag,  während  den  Gemeinden  nur  eine
Betheiligung  bei  der  Handhabung  derselben  zugestanden  wurde.  Diese  Betheiligung
wird  nun  bei  diesem  Gegenstande  der  allgemeinen  Landesverwaltung  so  wenig  wie
bei  irgend  einem  andern  von  der  Gemeinde  als  solcher  geübt,  so  daß  also  die  Stadtverordneten
  und  die  Gemeindeversammlungen  von  dieser  Betheiligung  ausgeschlossen
find.  Sie  wird  aber  auch  nicht  vom  Magistrate  resp.  Gemeindevorstande  als  solchem
geübt,  da  ein  kommunales  Wahlamt,  ein  auf  Zeit  übertragenes  Vertrauenemandat
von  Interessenten  wenig  geeignet  erscheint,  cine  wirksame  Polizeigewalt  auszuüben,
deren  Wesen  gerade  darin  besteht,  im  Interesse  des  Gesammtwohls  den  Interefsen
der  Einzelnen  entgegenzutreten,  wie  auch  ein  Kollegium  zu  einer  derartigen  Verwaltung
schon  wegen  der  mit  der  Handhabung  eines  folchen  Amts  verbundenen  persönlichen
Verantwortlichkeit  als  ein  geeignetes  Organ  nicht  betrachtet  werden  konn.  Demgemäß
  wird  die  Polizeiverwaltung  der  Städte  dem  Bürgermeister  oder  einem  andern
        <pb n="1090" />
        1096  Das  Stlentiche  Recht.

Magistratemitgliede  von  der  Regierung  besonders  Übertragen,  und  von  diesem  unabagig

  vom  Magistrate  unter  der  besondern  Firma  „Polizeiverwaltung“  in  der
Weise  geführt,  daß  der  Polizeiverwalter  keineswegs  der  Exekutor  der  Magistratebeschlüsse
  ist.  daß  er  vielmehr  berchtigt  erscheint,  den  Magistrat  zu  Maßnahme#n#
im  polizeilichen  Interesse  anzuhalten,  etwa  die  Kosten  für  die  Twttoirifirung  von
Straßen  bei  den  Stadtverordneten  zu  beantragen.  Es  mag  öbrigens  zugegeben
werden,  daß  eine  Theilung  des  Nessorts  der  Ortepolizei  zwischen  dem  Magistmte
und  dem  Bürgermeister  als  solchem  nicht  nur  throretisch  denkbar  sondern  auch  vielleicht
  praktisch  durchführbar  sein  wird,  etwa  in  der  Weise,  daß  der  Magistrat  dir
allgemeinen  polizeilichen.  Maßnahmen“  beschließt,  während  die  Ausführung  dem
Bürgermeister  zusteht;  ein  Zustand,  der  wol  thatsächlich  in  einer  großen  Zahl  von
Städten  bestehen  dürfte.  Es  ist  aber  andererseite  überhaupt  nicht  nothwendig,  daß
die  Polizeiverwaltung  in  der  Hand  eines  städtischen  Organs  sich  befinde;  die  Regierung
  ist  vielmehr  nach  dem  gegenwärtig  geltenden  Rechte  bejugt,  in  allen  irgendwie
erheblichen  Städten  lönigliche  Polizeidirektionen  einzurichten;  ein  Recht,  von  dem
diefelbe  indeß  nur  einen  fehr  bescheidenen  Gebrauch  gemacht  hat,  da  durchschnittlich
nur  in  den  Provinzialhauptstädten  derartige  königliche  Verwaltungen  bestehn;
übrigens  wäre  es  auch  in  diesem  Falle  wiederum  möglich,  eine  Theilung  der  Ortspolizei
  zwischen  dem  königlichen  Polizeidirektor  und  dem  Magistrate  etwa  in  der
Weise  herbeizuführen,  wie  solches  in  Schleswig-Holstein  durch  die  Städteordnung  von
1869  eingeführt  ist,  daß  der  königliche  Beamte  auf  die  Sicherheitspolizei  beschränkt
ist,  während  die  verschiedenen  Zweige  der  Bau-,  Feuer,,  Fahr-  und  Marktpolizei
dem  Magistrate  Überlassen  werden;  indefsen  ist  dabei  nicht  zu  vergessen,  daß  die
Abgrenzung  insofern  höchst  unbestimmter  Art  ist,  als  der  Begriff  Sicherheitspolizei
nur  sehr  säer  in  einer  allen  Zweisel  ausschliehenden  Weise  scharf  definirt  werden
kann.  Noch  geringer  ist  die  Betheiligung  der  ländlichen  Gemeinden  und  Gutsbegirke
  bei  der  VBenbeltung.  der  Ortspolizei,  da  diefelbe  niemals  den  Gemeindrorganen
ale  Inhabern  übertragen  wird,  diese  vielmehr  lediglich  als  ausführende  Organe  der
Inhaber  der  ländlichen  Ortspolizei  erscheinen.  Und  gerade  bei  diesen  Inhabern
der  Ortspolizei  auf  dem  Lande,  bei  den  Amtsvorstehern  der  neuen  Kreisordnung,  ist
das  Prinzip  der  Ernennung  zur  unbedingten  Anerkennung  gebracht  worden;  dies
Amt  erscheint  als  das  einzige  Amt  der  Selbstverwaltung,  welches  nicht  durch
Wahl,  sondern  durch  Ernennung  befetzt  wird,  und  bildet  mithin  eine  durch  die
driugendsten  praktischen  und  theorrtischen  Rückfichten  bedingte  Ausnahme  von  dem  oben
auigestellten  Prinzip.  Indessen  findet  doch  auch  bei  diesem  Amte  eine  Annäherung
an  das  Wahlamt  insofern  statt,  als  die  Ernennung  auf  Grund  einer  vom  Krreietage
  auf#gestellten  Vorschlagsliste  erfolgt,  und  eine  Annäherung  an  das  Kommunalamt
  insosern,  als  der  Amtsvorsteher  zugleich  der  Vorstand  einer,  wenn  auch  bieher
unentwickelten  Kommune  ist.

Für  die  höhere  Stuse  der  Kreis=  und  Landespolizei  walten  die  gleichen  Bedenken
  nicht  ob,  so  daß  diese  den  oberen  Selbstverwaltungebehörden  mit  übertragen
werden  konnte,  soweit  fie  nicht  den  reinen  Staatsbehörden  belassen  wurde.

Als  ein  zweites  Moment  für  den  Begriff  der  Deutschen  Selbstverwaltung
kommt  dann  noch  in  Betracht,  daß  es  sich  dabei  hauptsächlich  um  sog.  Ehrenämter
handelt.  Dies  Moment  ist  indessen  gegenüber  dem  erstern  von  nur  untergeordneter
Bedeutung.  Denn  einerseits  arbeitet  auch  die  Selbstverwaltung  in  ziemlich  weitem
Umfange,  eigentlich  überall  da,  wo  dauernde  tägliche  Geschäfte  zu  erledigen  find,
welche  höhere  Kenntnisse  voraussetzen,  durchschnittlich  nicht  mit  Ehrenämtern,  sondern
mit  Berussämtern,  wie  denn  die  Bürgermeister  und  ein  Theil  der  Magistratsmitglieder
  in  den  großen  Städten,  neuerdings  der  Landesdirektor  und  die  oberen
Provinzlialbeamten  nicht  blos  einen  auskömmlichen  Gehalt  beziehen,  sondern  auch,
wenigstens  thatfächlich,  denfelben  Anforderungen  unterliegen,  die  an  ein  staatliches
Beruseamt  gestellt  werden,  während  andererseits  auch  bei  der  spezifischen  Staats-
        <pb n="1091" />
        6.  Das  Berwalmungerecht.  1097

verwaltung  ausnahmsweise  Ehrenämter  verwandt  werden,  z.  B.  die  Wahlkonfuln.
Ueberhaupt  aber  lassen  sich  die  Begriffe  Ehrenamt  und  Berussamt  gar  nicht  scharf
von  einander  scheiden,  da  für  gewisse,  namentlich  höhere  Berufsämter,  eine  sormelle
Qualifikation  gleichfalls  nicht  erfordert  wird,  da  ferner  die  meisten  Berufsämter  trotz
ihrer  Besoldung  und  ungeachtet  durch  die  finanziellen  und  volkswirthschaftlichen
Vorgänge  der  letzten  Jahre  der  Staatsdienst  auch  materiell  wieder  zu  Ehren  gelangt
ist,  doch  im  Grunde  den  Charakter  des  Ehrrnamts  tragen,  indem  fie  nicht  wegen
des  Gehaltes,  sondern  wegen  der  Ehre,  die  der  Staatsdienst  giebt,  gesucht  werden,
und  da  endlich  manche  Ehrenämter  in  dem  Ersatz  baarer  Auslagen  oft  eine  reich..
liche  pekuniäre  Belohnung  für  ihre  Aufwendungen  an  Zeit  und  Kraft  finden  7.
Nicht  darauf  kommt  es  bei  der  Deutschen  Selbstverwaltung  in  erster  Linie  an,  daß
Laien  entscheiden,  sondern  daraus,  da  ß.  mögen  nun  Loaien  oder  qualifizirte  Beamte
entscheiden,  diese  wenigstens  in  ihrer  Mehrzahl  als  die  Vertrauensmänner  kommunaler
Verbände  entscheiden.

Bei  einer  Betrachtung  dieses  Systems  der  Selbstverwaltung  ergiebt  sich  nun
solgendes  Resultat.  Es  ist  zunächst  unzweifelhaft,  daß  der  Staat  Machtmittel  aus
der  Hand  giebt.  Und  zwar  liegt  in  einer  solchen  Uebertragung  von  Hoheitsrechten
auf  die  gewählten  Organe  kommunaler  Verbände  nur  dann  keine  wirkliche  Gesahr  für
die  Existenz  der  Staatsgewalt,  wenn  diese  in  ihrem  dermaligen  wesentlichen  Bestande
über  allen  Streit  der  Parteien  hinaus  sicher  gestellt  ist.  Der  Mangel  einer  legitimen
  Stnategewalt,  und  nicht  etwa  jene  angebliche  Talentlosigkeit  des  Französischen
Volkes  zur  Selbstverwaltung,  die  lediglich  in  den  Köpfen  solcher  Deutscher  Schriftsteller
  existirt,  welche  die  Französische  Verwaltung  niemals  in  der  Nähe  gesehen  haben,
ist  die  Ursache,  daß  in  jenem  Lande  eine  wirksame  Selbstverwaltung  nicht  zu  Stande
kommt,  da  jede  Partei  naturgemäß  darauf  ausgeht  durch  systematischen  Mißbrauch
der  ühr  gesetzlich  anvertruuten  und  durch  Usurpation  anderweitiger  gesetzlich  nicht
übertragener  Gewalten  die  Regierung  selbst  zu  bekämpsen,  und  doch  keine  Regierung,
  von  welcher  Art  sie  auch  sei.  geneigt  sein  wird,  ihren  politischen  Gegnern  die
Wasfsen  in  die  Hand  zu  drücken.

Unter  der  Voraussetzung  normaler  Verhältnisse  läßt  sich  zweierlei  nicht  verkennen.

Einerseits  muß  zugegeben  werden,  daß  es  eine  höhere  Form  ftaatlichen  Lebens
ist,  wenn  ein  Volk  nicht  blos  durch  von  oben  eingesetzte  Behörden  regiert  wird,
sondern  durch  von  ihm  selbst  gewählte  Organe,  die  zugleich  auch  den  konkreten
Verhältnissen  innerlich  näher  stehen,  zum  Theil  sich  selbst  regiert.  Die  Städteordnung
  von  1808  ist  doch  unzweifelhaft  eine  wirkliche  Verbesserung  der  damaligen
Zustände  gewesen,  nicht  blos  insosern,  als  diese  Verwaltung  materiell  auf  eine
Stuse  höherer  Vollkommenheit  erhoben  wurde,  sondern  auch  insofern,  als  die  dadurch
für  zahlreiche  Kräfte  eröffnete  Theilnahme  an  den  öffentlichen  Geschäften  eine  reiche
Förderung  der  Intelligenz  und  des  Charakters  der  Einzelnen  herbeigeführt  hat
Ein  Volk  aber,  warche  seit  Menschenaltern  eine  derartige  städtische  Selbstverwaltung
genofsen  hatte,  konnte  sich  auf  die  Länge  nicht  genügen  lassen  an  einem  bloßen
Behördenorganismus  auf  dem  Lande  und  für  die  höheren  Stusen  der  staatlichen
Thätigkeit.  Es  läßt  sich  nicht  blos  mit  der  Regierungsinftruktion  von  1817  nicht
mehr  regieren,  sondern  es  ist  überhaupt  ein  Irrthum,  wenn  vielfach  angenommen
wird,  daß  durch  eine  rechtzeitig  vorgenommene  Resorm  einerseits  in  der  Richtung
eines  beschleunigten  Geschäftsgangs  durch  Einführung  des  Präfektensystems,  und
andererseits  durch  Einführung  eines  öffentlich-mündlich-kontradiktorischen  Verfahrens
in  den  sog.  Verwaltungsstreitfachen,  weiteren  Bestrebungen  Einhalt  zu  bieten  gewesen
wäre.  Die  gegenwärtige  Reform  bedeutet  aber  im  Großen  und  Ganzen  nur:  einerseits
  die  Ausdehnung  der  städtischen  Institutionen  auf  das  Land  und  andererseits  die

*)  Gute  Bemerkungen  darülber  bei  Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,
Bd.  I.  1676,  S.  96  ff.
        <pb n="1092" />
        1096  Das  Sssentiche  Necht.

Herstellung  analoger  Institutionen  für  die  oberen  Instanzen;  wobei  übrigens  der
Umfang  der  Selbstverwaltung  reichlicher  bemessen  worden  ist  als  nach  der  Städteordnung
  von  1808,  und  auch  nach  den  sonstigen  Resormplänen  der  Stein-Hardenbergischen
  Periode.

Aber  auf  der  andern  Seite  darf  man  sich  doch  auch  folgenden  Erwägungen
nicht  verschließen.

Das  Wesen  des  Amts  besteht,  wie  das  Wesen  der  Verwaltung  und  wie  das
Wesen  des  Staats  Ülberhaupt,  in  der  Vertretung  der  Idee  der  Gemeinschaft  gegen-Über
  der  gegebenen  Gesellschaftsordnung  in  der  Wahrnehmung  des  Gesammtwohl
gegenüber  den  Sonderinterefsen  der  herrschenden  Klassen.  Es  ist  daher  die  Aufgabe
des  Trägers  eines  jeden  Amtes,  seine  gesammten  geistigen  und  sittlichen  Eigenschaften
in  den  Dienst  eines  höhern  Ganzen  zu  stellen,  seine  nächsten  Interessen  und  Vorurtheile
  unterzuordnen  unter  die  Amtspflicht.

Diese  Vertretung  der  Staatsämter  geschieht  aber  offenbar  am  vollkommensten
dann,  wenn  sie  in  den  Händen  staatlicher  Berussbeamten  liegt,  die  insofern  nach
dem  Bilde  des  Königthums  gemacht  find,  als  fie,  wenn  auch  aus  der  herrschenden
Klasse  hervorgegangen,  doch  das  Analogon  jener  unantastbaren  Stellung  der  Krone
selbst  besitzen,  so  daß  sie  wie  diese  in  Stand  gesetzt  find  lediglich  das  Intereffe  des
Staats  als  solchen  zur  KNichtschnur  ihres  Handelns  zu  machen.  In  dieser  Hinsicht
hatte  in  der  Reihe  der  Europcischen  Staaten  gerade  das  Preußische  Berufsbeamtenthum
  die  hervorragendste  Stellung.  Es  ist  nach  Gneist's  Ausdruck  durch  die
Preußischen  Monarchen  ehrenvoll  und  ebenbürtig  in  die  Geschichte  Europa's  eingeführt.
  Von  Friedrich  Wilhelm  I.,  dem  größten  Organisator  des  18.  Jahrhunderts,
geschaffen,  war  das  Wort  Friedrich:  des  Großen,  der  erste  Diener  seines  Staates
zu  sein,  zwar  zunächst  ein  Zeugniß  für  die  ideale  Auffassung  des  Hohenzollernschen
Konigthums,  aber  zugleich  eine  ehrende  Anerkennung  des  Beamtenthums,  auf  dessen
Ebenbürtigkeit  mit  der  monarchischen  Gewalt  in  der  Erfüllung  der  Staatspflichten
jenes  Worts  hindeutet.  Und  indem  dieses  Beamtenthum  stetig  sortgefahren  hat,  die
Summe  der  Jntelligenz,  der  Arbeitskraft  und  des  Charakters  in  sich  zu  konzentriren
und  zu  allen  Zeiten  auf  seinen  höheren  Stufen  üÜber  dem  Geist,  auf  allen  seinen
Stufen  über  den  Interessen  der  Gesellschaft  zu  stehen,  so  ist  es  „ein  Akt  der  Gerechtigkeit,
  heute  zu  konstatiren,  daß  die  unermeßliche  Entwickelung  und  Kultur  des
Deutschen  Volks  in  den  letzten  funszig  Jahren  zum  großen  Theil  auf  der  Arbeit
des  Staatedienstes  beruht.“  (v.  Gerber.)

Dagegen  ist  es  an  und  für  sich  ein  Widerspruch  mit  der  Ider  des  Staats,  der
Idee  der  Verwaltung,  der  Idee  des  Amtes,  gewählten  Privatpersonen,  ohne  diejenige
  Läuterung,  welche  in  der  Vorbereitung  zum  prosessionellen  Staatsdienste
und  in  der  gewohnheitsmäßigen  Erfüllung  der  Amtspflichten  liegt,  die  Besorgung
allgemeiner  Landesangelegenheiten  zu  Übertragen.  Es  geschieht  dies  stets  auf  die
Gesahr  hin,  daß  die  herrschenden  Klassen,  die  durch  die  Verfasfsung  bereits  in  die
Lage  gebracht  find,  bei  der  Bildung  des  Stoaatswillens  mitzuwirken,  und  die  nun
durch  die  Selbstverwaltung  auch  in  die  Lage  kommen,  über  die  Amwendung  des  Staatswillens
  auf  den  konkreten  Fall  zu  entscheiden,  vielleicht  im  besten  Glauben  dahin
gelangen,  an  Stelle  dieset  Staatswillens  denjenigen  Willen  zu  setzen,  der  ihren  nächsten
Interessen  am  meisten  entspricht.  Alle  Selbstverwaltung  ist  aber  eine  Machtfrage,
und  es  ist  völlig  unbegreiflich,  wenn  ein  hervorragender  Parteiführer  erklärt  hat.
das  nicht  zu  verstchn.  Die  Selbstverwaltung  ist  sowenig  in  Englaun  wie  in  Deutschland
  dadurch  entstanden,  daß  die  befitzenden  Klassen  von  dem  uneigennüßpigen  Eiser
getrieben  gewesen  wären  dem  Staate  Lasten  abzunehmen,  sondern  nur  dadurch,  daß
sie  Macht  und  Einfluß  gewinnen  wollten.  Deshalb  ist  auch  die  Selbstaufopferung
durch  die  Uebemahme  der  Ehrenämter  der  Selbstverwaltung  nicht  so  groß,  wie  man
häufig  annimmt;  es  hat  noch  nie  an  Kandidaten  dafür  gesehlt;  vielmehr  lehrt  jede
Stadtverordnetenwahl,  jede  Wahl  zum  Kreisausschusse,  daß  die  Nachfrage  nach  solchen
        <pb n="1093" />
        6.  Das  Verwaltungsretht.  1099

Aemtem  stets  sehr  viel  größer  ist  als  das  Angebot,  wenn  auch  das  ostenfible  Verhalten
  Derer,  die  gewählt  werden  wollen,  oft  scheinbar  widerspricht;  und  zwar  zeigt
sich  dien  je  nach  den  Standesverhältnissen  bis  in  die  untersten  Aemter  der  Selbstverwaltung
  hinein.  Dies  erklärt  sich  auch  ganz  einsach  daraus,  daß  der  Einfluß,
welchen  ein  derartiges  Amt  sei  es  dem  Einzelnen  selbst,  sei  es  seiner  Umgebung  gewährt,
  und  der  oft  allerdings  nur  ein  idealer  ist,  durchschnittlich  die  auf  das  Amt
verwendeten  Opfer  an  Zeit  und  Arbeit  überwiegt.

Es  hängt  Alles  dapon  ab,  daß  die  Organe  der  Selbstverwaltung  sich  mehr,
wie  das  in  England  geschehen  ist),  stets  gegenwärtig  halten,  daß  sie  Organe  des
Staats,  und  deshalb  nicht  blos  zur  strikten  Anwendung  der  Gesetze,  sondern  auch
in  ihrer  diskretionären  Sphäre  zum  Handeln  im  Interesse  des  Gesammtwohls  verpflichtet
  find.  Im  anderen  Falle  würde  die  vom  Minister  des  Innern  bei  Gelegenheit
  des  Rechenschaftsberichts  über  die  Ausführung  der  Kreisordnung  am  20.  Januar
1874  im  Abgeordnetenhause  ausgesprochene  Hoffnung:  „Das  Räderwerk  ist  zusammengesetzt,
  die  Uhr  ist  ausgezogen,  hoffentlich  wird  fie  richtig  gehn,  sich  nicht
bewahrheiten.  Die  Folge  aber  wäre  dann  auf  die  Dauer  nicht  sowol  die  Lahmlegung
  des  Staates  durch  Einführung  eines  neuen  Feudalismus  der  heute  herrschenden
  Klassen,  sondern  vielmehr,  da  die  Staatsidee  heutzutage  eine  ganz  andere  Kraft
besitzt,  als  im  Mittelalter,  eine  Wiederabschaffung  der  Selbstverwaltung.

3weiter  Abschnilt:  Die  Grganisatien.
Erstes  Kapitel:  Preußen.

I.  Die  Lokalverwaltung.

1.  Die  Landgemeinden  und  felbständigen  Gutsbezirke?.

Die  Ordnung  des  ländlichen  Kommuualwesens  ist  für  die  einzelnen  Landestheile
  verschieden  bestimmt.  Dieselbe  beruht  für  den  größten  Theil  des  Staatsgebiets
in  erster  Linie  auf  Autonomie,  erst  in  zweiter  auf  Gesetzgebung.  Insbesondere  kommt
in  den  sechs  östlichen  Provinzen,  in  Schleswig-Holstein  und  in  Hannover  zunächst
lokales  Herkommen  und  lokale  Satzung  in  Betracht,  und  erft  fubfidiär  finden  die
landrechtlichen  Normen  (Th.  II.  Tit  7  Abschn.  2;  von  Dorsgemeinden)  resp.  das
Gesetz  vom  14.  April  1856  betr.  die  Landgemeindeveraaffungen  in  den  sechs  östlichen
Provinzen,  sowie  die  Verordnung  vom  22.  September  1867,  betr.  die  Landgemeinde-1)

  Sehr  gravirend  war  das  Verhalten  der  Friggenorichter  zur  Ti-7  ebun  *l
fred,  The  kier)  of  the  facto  Fu20%  morement,  Vol.  II.  (1  855  S.  1  Kee  1
ience  has  very  tallt  proved  in  the  factory  7niuits  o0  abest  that
%e  refused  to  enforce  the  la,  where  opposed  to  their  oy#n  r  —  rsnst
——  to  bo  ut  intereste;  pPrevyalence  of  10  —
and  la,  to  hatever  er  Practined,  (Frannical  soe  1  r  r
S  Arbeitergilden,  I.  125,  —  v.  Plener.  Englische  EM—3
Ped.  Uleber  bie  älleren  Zastander  Tie  Kurmark  Brandenburg:  r-  Wllee  ahemaligen
höheren  Staatsbeamten  lals  welcher  erst  in  dem  vierten  nach  de  ode  Massers  erschieue
  Bande  der  Oberpräfident  von  Massewitz  b  n  2  :  *
we  n.  (  wrrtthi  a  Werlen  #ben#  von  denen  das  erste  die  Zeit
bder  ile  zerfällt  u  ahre  1806—1808,  das  dan  104  -
Pn00  d  n  n  Oe  ichte  der  Vr  eußschen  Vermeltung.  ein  Quellenwerk  ersten
Nanges.  Ueber  die  Verhällnisse  der  Konkgesmeinden  r*5151  besonders  I.  14  ff.  Außberdem
v  Lancizolle,  Bois  und  Landstände.  S.  858  ff.  lanrs  NResform  der  Verwalungs-Organisation
  unter  Stein  und  Herdenberg,  Leipzig  nen  S.  120  fl.
        <pb n="1094" />
        1100  Das  Iffentlche  Recht.

verfassungen  im  Gebiete  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein,  und  das  Hannoversche
  Gesetz  vom  28.  April  1859,  betr.  die  Landgemeinden,  (an  Stelle  dese  Gesetzes
  vom  4.  Mai  1852)  Anwendung.  Dagegen  find  die  Landgemeinde-Verhältniffe
der  übrigen  Provinzen  in  der  Hauptsache  gesetzlich  festgestellt,  insbesondere  für  Westfalen
  durch  die  Landgemeinde-Ordnung  vom  19.  März  1856  (früher  31.  Oktober
1841).  für  die  Rheinprovinz  durch  die  Gemeinde-Ordnung  vom  23.  Juli  1845  in
Verbindung  mit  dem  Gesetz,  betr.  die  Gemeinde--Verfassungen  der  Nheinpwvinz,  vom
13.  Mai  1856,  für  das  frühere  Kurfürstenthum  Hessen  und  das  frühere  Herzogthum
Nassau  durch  die  Gemeinde-Ordnmg  vom  23.  Oktober  1884  resp.  26.  Juli  1854.
während  die  Autonomie  daneben  nur  noch  eine  untergeordnete,  übrigens  in  den  verschiedenen
  Gesetzen  verschieden  bestimmte  Bedeutung  hat.

Was  nun  zunächst  die  aktive  Mitgliedschaft  der  Landgemeinde,  das  Gemeindestimmrecht
  betrifft,  so  ist  die  Voraussetzung  dafür  im  Osten  wol  überall  der  Bezitz
von  Grundeigenthum,  wenn  nicht  sogar  ein  bestimmtes  Maß  oder  eine  bestimmte
Art  deffelben  verlangt  wird.  In  der  Rheinprovinz  ist  das  sogar  generell  der  Fall.
indem  das  Stimmrecht  dort  nur  den  sog.  Meistbeerbten,  d.  h.  Denjenigen  zusteht.
welche  einen  bestimmten  Grundsteuerbetrag  zahlen.  Indessen  so  sehr  dieses  Syftem
der  Verbindung  des  Gemeindebürgerrechts  mit  dem  Grundbesitz  den  Verhältnissen
einer  Zeit  entsprach,  in  welcher  der  Ackerbau  die  einzige  Beschäftigung  des  platten.
Landes  war,  und  wo  bbenso  sehr  alle  kommunalen  Vortheile  dem  Grundbefitze  zu
gute  kamen,  wie  auch  alle  kommunalen  Lasten  von  diesem  getragen  wurden,  so  wenig
ist  dasselbe  auf  die  Dauer  haltbar,  nachdem  die  kommunale  Kompeteng  durch  allmähliche
Absorption  von  Schulsozietäten  und  dergleichen  auf  die  sämmtlichen  Gemeindebedürfnisse
  aller  Einwohner  sich  erstreckt  hat,  und  dem  entsprechend  bei  Vertheilung  der  Gemeindelasten
  vielfach  die  sämmtlichen  direkten  Staatsstenern  zu  Grunde  gelegt  werden,
etwa  nach  dem  Maßstabe  der  Kreisordnung,  so  daß  also  auch  Diejenigen,  welche
keine  Grundsteuer  zahlen,  doch  kommunalsteuerpflichtig  find.  In  der  That  werden
denn  auch  bereits  sowol  nach  der  Westfälischen  wie  nach  der  Hannoverschen  Landgemeinde-
  Ordnung  Nichtansässige  zum  Stimmrrcht  prinzipiell  zugelassen;  nach  der
Hannoverschen  Gemeinde-Ordnung  gilt  das  allerdings  nur  als  fubsidiäre  Regel,  aber
ohne  jede  weitere  Beschränkung,  als  die  Steuerzahlumg  im  Allgemeinen;  es  heißt
in  dieser  Hinsicht  in  dem  Aneschreiben  vom  4.  Mai  1852  geradezu,  daß  zwar  eine
einheitliche  Gesetzgebung  hinsichtlich  des  Stimmrechts  in  Landgemeinden  noch  nicht
an  der  Zeit  sei,  daß  aber  als  Grundsatz  hinfort  gelten  müsse,  daß  auch  die  Nichtanfässigen,
  welche  bieher  vom  Stimmrcht  meist  ausgeschlofsen  waren,  ein  Stimmrecht
daun  erhalten  sollten,  wenn  sic  zu  den  Gemeindelasten  beitrügen;  nach  der  Westsälischen
  Landgemeinde  Ordnung  gilt  das  jedoch  absolut,  unter  der  Voraussetzung.
einer  Vernnlagung  zur  Klassensteuer  mit  mindestens  vier  Thalern,  welcher  Betrag
jedoch  durch  Gemeindestatut  bis  auf  zwei  Thaler  hembgesetzt  werden  kann.

Die  Stimmberechtigung  dieser  Gemeindebürger  ist  nun  entweder  eine  gleiche  oder
eine  ungleiche.  Und  zwar  ist  merkwürdiger  Weise  die  gleiche  Stimmberechtigung  auf
Grund  des  Herkommens  der  östlichen  Provinzen  die  Regel;  der  Besitzklassenmaßstab
hat  für  die  Abstufung  des  Stimmrechts  selbst  dann  vielfach  keine  Bedeutung,  wenn
derselbe  für  die  Lastenvertheilung  in  Betracht  kommt;  nach  dem  Berwaltungsberichte
des  Kreises  Teltow  1874  hatte  sich  in  den  dortigen  Landgemeinden  die  Theilnahme
an  dem  Stimmrecht  gewohnheitsmäßig  so  gestaltet,  daß  Überall  jeder  Befitzer  ohne
Rücksicht  auf  den  Umfang  seines  Besitzes  und  seiner  Heranziehung  zu  den  rmeinde
lasten  dasselbe  Stimmrecht  ausübte.  Die  Erklärung  dieser  Erscheinung  liegt  aber
nicht  sowol  in  einer  angeblichen  demokratischen  Gleichberrchtigung  frnlherrr  Zeiten.
als  vielmehr  in  dem  geringen  Umfange  der  Gemeinde-Kompetenz  in  früheren  Zeitru
und  vorzugsweise  darin,  daß  die  Beschlüsse  durchschnittlich,  wenn  auch  nicht  dem
Rechte,  so  doch  der  Sitte  nach  Stimmeneinhelligkeit  erforderten,  so  daß  in  denjenigen
Fällen,  wo  eine  Mojorität  und  eine  Minorität  sich  gegenüberstanden,  entweder  gar
        <pb n="1095" />
        6.  Des  Verwallungorrcht.  1101

nichts  geschah,  oder  die  Entscheidung  der  Behörde  angerufen  wurde.  Noch  leichter
erklärt  sich  die  Gleichheit  des  Stimmrechts  da,  wo  dasselbe  an  einen  höheren  Censusz
gebunden  ist,  wie  bei  den  Nheinischen  Meistbeerbten.

Dagegen  ist  in  neuerer  Zeit  bei  zunehmender  Entwickelung  der  Landgemeinden

als  öffentlich-rechtlicher  Korporationen  eine  Abstufung  des  Stimmrechtes  im  Sinne
einer  Verhältnißmäßigkeit  von  Lasten  und  Rechten  ziemlich  allgemein  geworden.
Sowol  das  Preußische  Gesetz  bom  14.  April  1856  als  auch  die  Hannoversche  Landgemeinde-Ordnung
  weisen  schon  entschieden  darauf  hin.  Das  vorher  genannte  Hannoversche
  Ausschreiben  betont  aue#drücklich,  daß  einem  Uebergewichte  der  Nichtansässigen,
  und  ebeuso  einem  Uebergewichte  der  nur  mit  geringem  Grundeigenthum
versehenen  Gemeindeangehörigen  vorgebeugt  werden  müsse,  weil  sonst  eine  besitzlose
Menge  in  die  Lage  kommen  könnte,  über  fremdes  Eigenthum  zu  verlügen.  Und  die
Landgemeinde--Ordnung  selbst  enthölt  in  §  17  Abs.  3  die  Bestimmung,  daß  zwar
das  Stimmrecht  eines  einzelnen  Gemeindegliedes  in  der  Regel  nicht  mehr  als  den
dritten  Theil  desjenigen  der  sämmtlichen  Gemeindeglieder  betragen  darf,  daß  jedoch
einem  solchen  auf  dessen  Antrag  ein  Stimmucht  bis  zur  Hälfte  zu  verleihen  ist,
wenn  er  die  Hälfte  oder  mehr  aller  Gemeindelasten  trägt,  und  daß  endlich  sogar
dasjenige  Gemeindeglied,  welches  mehr  als  die  Hälfte  aller  Gemeindelasten  trägt,  berechtigt
  ist,  gegen  Uebernahme  der  alleinigen  Bestrritung  aller  Gemeindelasten,  die
Einräumung  des  ausschließlichen  Stimmrechts  in  der  Gemeinde  zu  verlangen,  insofern
und  so  lange  die  Mehrheit  der  sibrigen  Gemeindeglieder  damit  einverstanden  ist.
Aehnlich  sollen  auch  in  Westfalen  die  Besitzer  größerer  Güter  mehrerr  Stimmen,
die  Nichtangesessenen  zusammen  dagrgen  höchstens  ein  Drittheil  der  Stimmen  führen.
Eine  derartige  Regelung  des  Stimmrechts  entspricht  auch  dem  natürlichen  Billigkeitsgefühle
  der  Mitglieder  der  Landgemeinden  so  sehr,  daß  es  z.  B.  im  Krrise  Irten
noch  vor  der  Einführung  der  neuen  Kreisordnung  in  kurzer  Zeit  gelungen  ist,
73  Landgemeinden  meist  einstimmige  Beschlüsse  zu  ertrahiren,  wodurch  das  Stinmrecht
  nach  dem  Verhältniß  der  Theilnahme  der  Stimmberrchtigten  an  den  Kommunallasten
  festgesetzt  wurde.  Dabei  findet  dann  eine  Anlehnung  an  die  Verschiedenbeiten
  der  ländlichen  Besitzesweise  resp.  an  die  Klasseneintheilung  der  ländlichen
Werthe  etwa  in  Bauern,  Kossäthen  und  Büdner,  nur  insofern  statt,  als  diese  Gliederung
  nicht  berrits  durch  Ablösungen  und  Dismembrationen  ihrr  realr  Bedeutung
verloren  hat.

Das  Programm  der  Fortschrittspartei  (Antrag  Waldeck  vom  Dezember  1867);
„allgemeines  Wahlrecht  für  Alle,  welche  Gemeinde-Abgaben  zahlen,  für  diese  ein
gleiches“,  wird  zwar  in  seinem  ersten,  nicht  aber  in  seinem  zweiten  Theile  zur  Ausführung
  gelangen.

Die  Auslibung  dieses  Gemeindestimmrrchts  ersolgt  nun  in  den  östlichen  Provinzen
  und  in  Hannover  regelmäßig  seitens  aller  damit  ausgestatteten  Personen
unmittelbar  in  der  sog.  Gemeindeversammlung,  und  nur  ausnahmsweise  aus  Antrag
der  Gemeinde,  und  ohne  daß  gegen  deren  Willen  eine  zwangsweise  Einführung
seitens  der  Auifichiebehorde  zulässig  wärr,  durch  eine  gewählte  Gemeindevertretung,
auf  welche  übrigens  in  Hannover  leineswegs  sämmtliche  Befugnisse  der  Gemeindeversammlung
  übertragen  zu  werden  brauchen.  Dagegen  find  in  der  Rheinprovinz
die  gewählten  Vertretungen  für  alle  größeren  Gemeinden  obligatorisch,  die  wiederum
theils  aus  den  höchstbesteuerten  Grundeigenthümern,  theils  aus  gewählten  Gemeindeverordneten
  bestehen,  zu  deren  Wahl  nach  der  Gemeinde--  Ordnung  von  1845  —
die  erste  Anwendung  des  Dreiklassenwahlsfystems  in  Preußen,  —  die  Meistbeerbten
nach  Maßgabe  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  Steuern  in  drei  Klassen  eingetheilt
werden.  In  der  Provinz  Westfalen  ist  zwar  gleichfalls  für  die  größeren  Gemeinden
die  Bildung  einer  Gemeindevertretung  gesetzliche  Regel,  jedoch  kann  sie  im  Gegensatz
zur  Rheinprwvinz  durch  Statut  ansgeschlossen  werden;  und  ebenso  findet  zwar  für
die  Bildung  dieser  Gemeindevertretung  zunächst  das  Dreiklassensystem  gesetliche  An-
        <pb n="1096" />
        1102  Des  Iffentliche  Recht.

wendung,  jedoch  find  wiederum  abweichende  Bestimmungen  zum  Zwecke  fester  und
dauernder  Abgrenzung  der  Wahlklassen  dem  Gemeindestatut  überlassen.

Die  Thätigkeit  der  Gemeinde-Versammlung  resp.  Vertritung  ist  nun  lediglich
eine  beschließende,  und  zwar  hat  sie  generell  über  alle  Angelegenhriten  der  Gemeinde
zu  beschließen,  soweit  dieselben  nicht  ansdrücklich  dem  Gemeindevorstande  überwiesen
find.  Sie  hat  serner  die  Kontrole  über  die  Gemeindeverwaltung  und  darf  sich  also
auch  von  der  Ausführung  ihrer  Beschlüsse  Ueberzeugung  verschaffen.  Dagegen  darf
sie  ihre  Beschlüsse  niemals  selbst  zur  Ausführung  bringen.

Die  Vorstandschaft  der  Gemeinde  bildet  der  Gemeindevorsteher  (im  Osten  früher
Schulze)  und  wenigstens  zwei  Schöffen  (Beistände).  Der  Gemeindevorstand  ist  aber
niemals  ein  Kollegium,  welche  mil  Stimmenmehrheit  Beschlüsse  saßt,  vielmehr  erscheinen
  die  Schöffen  lediglich  als  die  Gehülfen  und  Beaustragten  des  Gemeindevorstehers.


Die  rechtliche  Stellung  des  Gemeindevorstehers  ist  eine  doppelte.  Er  ist  einerseits
  das  verwaltende  Organ  der  Gemeinde  in  Bezug  aul  deren  Kommunalangelegenheiten,
  indem  er  die  laufenden  Geschäfte  besorgt,  die  Gemeilndebeschlüffe  vorberritet
und  ausführt.  Er  ist  aber  andererseits  auch  die  Ortsobrigkeit,  und  hat  in  dieser
Hinsicht  die  lokalen  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  in  einem  fehr  erheblichen,
  täglich  sich  steigernden  Maße  zu  besorgen.  Er  fungirt  jedoch  in  dieser  Eigenschaft
  meist  nicht  selbständig,  sondern  regelmäßig  nur  als  Werkzeug  der  höheren
obrigkeitlichen  Gewalt  und  ist  namentlich  bei  der  Handhabung  der  Ortspolizei  lediglich
  Hülfsorgan  des  eigentlichen  Inhabers  derfelben,  im  Osten  also  früher  den  Gutsherrn,
  jetzt  des  Amtsvorstehers,  so  daß  derselbe  nur  in  außergewöhnlichen  Verhältnissen
  befugt  ist,  selbständige  Anordnungen  vorläufig  zu  treffen.  Auch  haben  sich  in
dieser  Beziehung  die  Machtbefugnisse  des  Gemeindevorstehers  durch  die  Kreisordnung
keineswegs  vermehrt,  vielmehr  eher  vermindert;  denn  währrnd  die  frühere  gutsherrliche
  Polizeiverwaltung  in  zählreichen  Fällen  die  Schulzen  gewähren  ließ,  so  hat  die
energischere  Verwaltung  der  Amtsvorsteher  vielfach  die  Folge  gehabt,  ihre  freie  Bewegung
  einzuschränken,  etwa  hinsichtlich  der  Erlaubniß  zu  Tanzmufiken,  worlber
ganz  in  Uebereinstimmung  mit  dem  bestehenden  Rechte  neuerdings  in  einigen  Krrisen
landräthliche  Erlasse  an  die  Schulzen  ergangen  sind.  Im  Wesentlichen  ist  das  guch
die  Stellung  der  Hammoverschen  und  Hessen  -  Nassauischen  Gemeindevorsteher,  denn
wenn  auch  nach  dem  Wortlaute  der  dort  geltenden  Gesetze  dem  Gemeindevorsteher
die  eigentliche  Ausllbung  der  Ortspolizei  übertragen  zu  sein  scheint,  so  ist  doch  daneben
  eine  so  wirksame  Einwirkung  der  Staatsbehörden  auf  diese  Polizeiverwaltung
vorbehalten,  und  diese  Staatsbehörden  stehen  den  Gemeinden,  wenigstens  in  der
Provinz  Hannover,  räumlich  so  nahe,  daß  ein  wesentlicher  Unterschied  in  den  thatsöchlichen
  Verhältnissen  kaum  vorhanden  sein  dürftr.

Diese  Vorstandschaft  haftete  nun  bisher  im  Osten  vielfach  an  dem  Besitze  eines
ländlichen  Grundstücks,  des  sog.  Schulzenguts,  so  daß  also  die  Verbindung  obrigkeitlicher
  Rechte  mit  dem  Grundeigenthum  bis  in  die  unterstr  Stufe  der  Verwaltung
hinein  sich  erstreckte.  Von  einer  eigentlichen  Erblichkeit  war  übrigens  bei  diesen  Erboder
  Lehnschulzen  insosern  keine  Rede,  als  diese  Güter  frei  verkäuflich  und  thatsächlich
mehr  im  Handel  waren,  als  selbst  die  Nittergüter.  In  allen  Üübrigen  Fällen  erfolgte
die  Bestellung  der  Schulzen  durch  die  Gutsherrschaft  unter  Konkurrenz  des  Staats,
aber  unter  Ausschluß  jeder  sormellen  Gemeindeberechtigung;  weil  eben  der  Schulze
in  Gemäßheit  der  früheren  Auffassung,  die  wieder  den  realen  Verhältnissen  und  insbesondere
  dem  unentwickelten  Zustande  des  Kommunalwesens  der  Landgemeinden  vollständig
  entsprach,  zunächst  als  Organ  der  obrigkeitlichen  Gewalt  und  erst  in  zweiter
Linie  als  Organ  der  Kommunalverwaltung  betrachtet  wurde,  auch  außerdem  die
obrigkeitliche  Gewalt  eine  weitgehende  Vorundschat  über  die  Kommunalverwaltung
ausübte.  Nur  ganz  selten  endlich  stand  der  Gemeinde  ein  Wahlrecht  zu.  Die  neue
Kreisordnung  hat  nun  nicht  blos  das  Institut  der  Erbschulzen  gänzlich  abgeschafft.
        <pb n="1097" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1103

sondern  auch  für  die  Bestellung  der  Gemeindevorsteher  in  Berücksichtigung  der  Doppelstellung
  derselben  ganz  generell  eine  Konkurrenz  von  Gemeinde  und  Obrigkeit  eingeführt,
  welche  letztere  nach  Wegsall  der  obrigkeitlichen  Gewalt  der  Rittergüter  als
eine  rein  staatliche  erscheint.  Dabei  wird  die  kommunale  Stellung  der  Gemeindevorsteher
  als  die  Hauptsache  betrachtet,  so  daß  der  Gemeindeversammlung  refp.  Vertretung
  ein  Wahlrecht  eingeräumt  ist.  Diese  Wahl  kann  aber  nur  auf  stimmberechtigte
Gemeindeglieder  sallen  und  nur  auf  sechs  Jahre  erfolgen,  ohne  daß  die  Gemeinde
berechtigt  wäre,  wie  die  ursprüngliche  Regierungsvorlage  Solches  proponirt  hatte,
nach  Ablauf  dieser  Frist  eine  zwölfjährige  oder  lebenslängliche  Wahl  zu  beschließen.
Die  Wahl  bedarf  jedoch  der  Bestätigung,  die  aber  nicht  noch  dem  ursprünglichen
Beschlusse  des  Abgeordnetenhauses  dem  Kreisausschusse,  sondern  nach  Anhörung  des
Amtsvorstehers  dem  Landrathe  gebührt,  der  nur  in  dem  Falle  der  Nichtbestätigung
an  die  Zustimmung  des  Kreisausschusses  gebunden  ist  (die  Regierung  hatte  ursprünglich
  nur  ein  Gutachten  zugelassen),  ohne  daß  die  Nichtbestätigung  von  bestimmten
Gründen  abhängig  gemacht  wäre  und  ohne  daß  diese  Gründe  den  betheiligten  Gemeinden
  schriftlich  mitgetheilt  werden  müßten,  wie  Solches  Alles  das  Abgeordnetenhaus
  ursprünglich  verlangt  hatte.  Thatsächlich  ist  die  Bestätigung  in  1697  Fällen
(bei  21,567  Landgemeinden  in  den  sechs  Provinzen)  versagt  worden,  von  denen
800  Fälle  auf  Schlefien  (vorzugsweise  auf  die  Oberschlefischen  Kreise  Natibor.  und
Pleß),  432  Fälle  amf  Ost=  und  Westpreußen,  230  auf  Brandenburg.  171  auf
Pommern,  118  auf  Sachsen  kommen,  während  die  Ernennung  von  Stellvertretern  in
Folge  von  Nichtbestätigungen  nur  nöthig  geworden  ist  in  458  Fällen,  die  sich  wieder
ziemlich  analog  auf  die  Provinzen  vertheilen.

In  ähnlicher  Weise  werden  die  Gemeindevorsteher  in  Westsalen,  Hannover,
Schleswig-Holstein  und  Hessen-Nassau  von  den  Gemeinden  gewählt,  von  der  Obrigkeit
  bestätigt,  während  dagegen  in  der  Rheinprovinz  die  Ernennung  der  Gemeindevorsteher
  aus  den  Mitgliedern  des  Gemeinderaths  durch  den  andrath  auf  gutachtlichen
  Vorschlag  des  gleichsalls  ernannten  Bürgermeisters  erfolgt.

Neben  den  Gemeinden  kommen  in  einem  großen  Theile  der  Staatsgebietes  selbständige
  Gutsbezirke  vor.  Man  versteht  darunter  diejenigen  Rittergüter,  fiskalischen
Güter  einschließlich  der  Staatsforsten,  und  sonstige  Landglliter,  deren  Einfügung  in
den  Rahmen  der  bestehenden  Landgemeinden,  wenn  anders  dem  natürlichen  Wechfelverhältnisse
  von  Rechten  und  Pflichten  einigermaßen  entsprochen  werden  foll,  deshalb
schwer  durchführbar  ist,  weil  fie  sich  ihrer  Größe  nach  nicht  nur  von  dem  Umsange
  einzelner  bäuerlicher  Höfe,  sondern  auch  von  der  ganzen  Gemarkung  der  Gemeinden
  wesentlich  unterscheiden,  so  daß  also  bei  ihrer  Inkommunalisirung  entweder
durch  das  ihnen  proportional  beizulegende  Stimmrecht  jedes  Gemeindeleben  untergraben,
  oder  aber  ihr  Privateigenthum  in  die  äußerste  Gefahr  gebracht  werden
würde.

Man  hat  daher  neuerdings  zwar  die  einem  großen  Theile  dieser  Güter  zustehende
  ortsobrigkeitliche  Gewalt  über  die  Gutsbezirke  selbst  und  Über  benachbarte
Gemeindebezirke  gänzlich  befeitigt,  dagegen  die  Exemtion  vom  Gemeindeverbande
sortbestehen  lassen,  so  daß  nunmehr  die  selbständigen  Gutsbezirke  den  Gemeinden
zwar  nicht  mehr  Übergeordnet,  wohl  aber  nebengeordnet  find,  indem  sie  in  jeder
Hinsicht  als  Gemeinden  anzusfehen  sind,  mit  allen  denjenigen  Rechten  und  Pflichten,
welche  diesen  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen,  und  nur  mit  dem  Unterschiede,
  daß  als  der  ausschließliche  Träger  dieser  Rechte  und  Pflichten  der  Eigenthümer
  des  Guts  erscheint,  der  in  seiner  Person  die  Funktionen  des  Vorstandes  und
der  Gemeindeversammlung  vereinigt,  aber  auch  andererfeits  die  kommunalen  Lasten
aus  seinen  Privatmitteln  bestreitet.

Uebrigens  ist  der  selbständige  Gutsbezirk,  wenn  auch  häufig,  so  doch  keineswegs.
nothwendig  mit  dem  Gute  selbst  identisch;  denn  der  Begriff  des  selbständigen  Gutsbezirks
  ist  ein  publizistischer,  vom  Privateigenthum  unabhängiger  Begriff.  Und  zwar
        <pb n="1098" />
        1104  Des  alfentliche  Recht.

zeigt  sich  das  nach  den  beiden  Seiten  hin,  indem  einerseits  die  innerhalb  eines  Gemeindebezirks
  belegenen  Grundstücke,  an  welchen  der  Besitzer  des  selbständigen  Guts
das  Eigenthum  erwirbt,  deshalb  nicht  aus  dem  Gemeindebezirke  ausscheiden  und
nicht  Bestandtheil  des  Gutsbezirks  werden,  während  andererseits  die  vom  Gute  veräußerten
  Parzellen  trotzdem  dem  Gutsbezirte  erhalten  bleiben,  ohne  daß  die  nunmehr
im  Gutsbezirke  wohnenden  selbständigen  Eigenthümer  irgend  einen  Antheil  an  den
kommunalen  Rechten  gewinnen,  während  die  Lasten,  soweit  sie  in  Geld  schätzbar  sind.
bei  einer  solchen  Parzellenveräußerung  aumf  die  Parzelle  verhältneßmäßig  Übergehen.
ein  Verhältniß,  welches  bei  größerer  Ausdehnung  nothwendig  auch  zu  einer  Betheiligung
  dieser  Bewohner  des  Gutsbezirks  an  den  Rechten,  mithin  zu  einer  Verwandlung
  des  Gutsbezirks  in  eine  wirkliche  Gemeinde  führen  muß.

Außerdem  ist  auch  die  Gutsvorsteherschaft  mit  der  Gutsbesitzerschaft  nicht  nothwendig
  identisch,  da  der  Gutsbesitzer  zur  Vorsteherschaft  nicht  schon  wegen  der  bloßen
Thatsache  seines  Besitzes,  sondern  nur  dann  berechtigt  ist,  wenn  er  gewifse  persönliche
  Eigenschaften  besitzt,  und  zwar  im  Ganzen  diejenigen,  welche  das  Gesetz  vom
Gemeindevorsteher  verlangt:  der  Gutsvorsteher  übt  also  seine  Funktionen  nur  auf
Grund  staatlicher  Uebertragung,  indem  er  der  Bestätigung  des  Landraths  bedarf,
die  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  versagt  werden  kann.  Er  muß  sich  aber
überhaupt  als  wirklichen  (mittelbaren)  Beamten  betrachten,  der  zur  Erfüllung  seiner
Pflichten  nicht  blos  durch  Erekutivstrasen  wie  früher  der  Inhaber  der  ortsobrigkeitlichen
  Gewalt,  sondern  durch  Dieziplinarstrafen  angehalten  werden  kann,  und  der
überhaupt  den  modifizirten  Vorschriften  des  Geesetzes  über  die  Dienstvergehen  der  nicht
richterlichen  Beamten  unterworfen  ist.

2.  Die  Städte  .

Auch  für  die  Städte  galten  in  älterer  Zeit  die  für  die  einzelnen  derselben  erlassenen
  Statuten  und  Reglements.  Als  subsidiäre  Norm  bot  das  A.  LK.  Th.  II.
Tit.  8  Absch.  1,  2  eine  sehr  vollständige  Städteordnung.  Es  erging  sodann
für  den  ganzen  damaligen  Umsang  der  Monarchie,  d.  h.  im  Wesentlichen  für  die
Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern  und  Schlesien,  die  Steinsche  Städteordnung
  vom  19.  November  1808.  Neben  dieselbe  trat  vorzugsweise  für  die  1815
neu  oder  wiedergewonnenen  Landestheile  mit  Ausschluß  der  Nheinprovinz,  also  besonders
  für  die  Provinzen  Sachsen,  Westfalen  und  Posen  die  revidirte  Städteordnung
  vom  17.  März  1831.  Beide  Städteordnungen  wurden  ausgehoben  durch  die
für  den  ganzen  Staat  erlassene,  auf  Stadt  und  Land  gleichmäßig,  wenn  auch  nicht
in  gleicher  Weise,  sich  erstreckende  Gemeindeordnung  vom  11.  März  1850.  An  die
Stelle  derselben  trat  aber  noch  vor  der  Durchführung  einerseits  die  Städteordnung
für  die  sechs  östlichen  Provinzen  vom  30.  Mai  1853,  welche  jedoch  die  in  Neuvorpommern
  und  Rügen  bestehenden  Lokalverfassungen  aufrecht  erhielt,  andererseits  die
Städteordnung  für  Westfalen  vom  19.  März  1856  und  die  Städteordnung  für
die  Rheinprovinz  vom  14.  Mai  1856.  Für  die  Provinz  Hannover  ist  die  Städteordnung
  vom  24.  Juni  1858,  welche  wieder  wesentlich  auf  der  frühern  vom  1.  Mai
1851  beruht,  und  ebenso  find  für  Hessen-Nafsau  die  aus  Kurhessischer  und  Nassauischer
  Zeit  bestehenden,  Stadt  und  Land  umfassenden  Gemeindeordnungen  vom
23.  Oktober  1834,  resp.  26.  Juli  1854  bestehn  geblieben,  währind  für  Frank'urt

1  Neber  die  ölteren  ftädtischen  Verhältniffe  von  Bassewi  r-'ie  90  ff.,  80  fl.,  252  fl.;
übrrt  die  landrechtl  ichen  Bestimmungen  III.  210  ff.;  Über  die  Ein  ührung  der  Stödleordnung

im  1808  in  Berlin  und  den  übrigen  Städten  der  Kurmark  1II.  212  ,  219  ff.  —  Ueber  bie
ln  Vedael  se=  auch  Fischer  Lehrbegriff  schrartticher  Kameral  und  bolizeirechte,  1.
586  ff.j  v.  Sancigolle,  —  rd  eform  der  Verwaltungs-Organisation
  unter  Steln  und  Har  enbejg/  S.  70  :  peziell  rer.  die  Entstehung  und  den  Iran
der  Städteordnung  von  1608,  275—353.
        <pb n="1099" />
        6.  Das  Verwalmnugorecht.  1105

unterm  25.  März  1867  und  für  Schlezwig-Holstein  unterm  14.  April  1869  neue
Städteordnungen  erlassen  wurden.

Was  nun  zunächst  das  städtische  Bürgerrecht  betrifft,  so  war  dasselbe  in  ältere
Zeit,  und  namentlich  noch  nach  den  Grundsätzen  des  Landrechts  auf  die  Zünste  gegründet,
  indem  das  Gewerbewesen  damals  in  ähnlicher  Weise  die  organische  Grundlage
  des  Städtewesens  bildete,  wie  der  Ackerbau  die  Grundlage  der  Landgemeinden.
Die  Städteordnung  von  1808  verfolgte  jedoch  gerade  vorzugsweise  den  Zweck,  an
die  Sielle  „des  nach  Klassen  und  Zünften  sich  theilenden  Interrsses  eine  wirksame
Theilnahme  der  Bürgerschaft  an  der  Verwaltung  des  Gemeimwesens“  zu  setzen;  es
wurde  demgemäß  „die  Wahl  der  Stadtverordneten  nach  Ordnungen,  Zünften  und
Korporationen  gänzlich  aufgehoben“.  Andererseits  war  jedoch  die  Städteordnung
weit  davon  entfernt,  die  Eimwohnerschaft  mit  der  Bürgerschaft  zu  identifiziren.  Vielmehr
  zerfiel  die  städtische  Bevölkerung  in  Bürger  und  Schutzverwandte,  in  der  Weise,
daß  die  letzteren  nicht  blos  von  jeder  Theilnahme  an  der  städtischen  Verwaltung,
sondern  auch  von  der  Befugniß  zum  Gewerbebetriebe  und  zum  Erwerb  von  Grundeigenthum
  ausgeschlossen  waren.  Das  Bürgerrecht  war  im  Allgemeinen  nur  an  Unbescholtenheit
  und  häusliche  Niederlassung  gebunden,  wurde  jedoch  nur  auf  Antrag
durch  eine  förmliche  Urkunde  verliehen.  Das  eigentliche  aktive  Bürgerrecht,  d.  h.
das  Stimmrecht  in  städtischen  Angelegenheiten,  stand  jedoch  nur  denjenigen  Bürgern
zu,  die  entweder  mit  Grundstücken  angeseffen  waren  oder  ein  reines  Einkommen,  in
großen  Städten  (d.  h.  solchen  von  10  000  Einwohnern)  von  200  Thlrn.,  in  mittleren
und  kleineren  Städten  von  150  Thlrn.,  nachweisen  konnten.  Eine  weitere  Klaffifizirung
  der  Bürger  sand  dann  nicht  statt,  die  Wahlen  erfolgten  bezirksweise.  Dagegen
  war  das  passive  Wahlrecht  wieder  insosern  beschränkt,  als  ½  der  Stadtverordneten
  Hausbesitzer  sein  mußten.  Auf  diesen  Grundlagen  beruhte  im  Ganzen  auch
die  revidirte  Städteordnung  vom  17.  März  18381  und  beruht  noch  heute  die  Hannoversche
  Städteordnung,  sowol  die  Städteordnung  vom  1.  Mai  1851,  die  von
Stüve  herrührend,  wenn  auch  erst  unter  seinem  Nachfolger  publizirt,  vielfach  wörtlich
mit  der  Steinschen  Städteordnung  von  1808  übereinstimmt,  als  auch  die  in  den
wesentlichsten  Punkten  nicht  abweichende  revidirte  Städteordung  vom  24.  Juni
1858;  ebenso  die  Hessische  Gemeindeordnung  vom  23.  Oktober  1834.

Dagegen  ist  für  die  älteren  Preußischen  Landestheile  in  der  Gemeindeordnung
vom  11.  März  1850,  und  in  den  nach  dem  Vorbilde  derselben  ausgestellten  drei
Städteordnungen  für  die  östlichen  Provinzen,  für  die  Rheinprovinz  und  für  Westfalen
  jene  frühere  Basis  verlaffen,  und  einerseite  eine  Identität  von  Bürgergemeinde
und  Einwohnergemeinde  in  der  Weise  herbeigeführt,  daß  alle  selbständigen  Preußen
das  Bürgerrecht  von  selbst  erwerben,  wenn  sie  seit  einem  Jahre  Einwohner  des  Stadtbezirks
  find,  d.  h.  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben,  keine
Armenunterstützungen  aus  öffentlichen  Mitteln  empsangen,  die  Gemeindesteuern  bezahlt
haben,  und  außerdem  entweder  ein  Wohnhaus  im  Stadtbezirk  besitzen,  oder  ein
stehendes  Gewerbe  daselbst  als  Haupterwerbsquelle,  in  größeren  Städten  mit  zwei
Gehülfen,  selbständig  betreiben,  oder  an  Klassensteuer  einen  Jahresbetrag  von  mindestens
vier  Thalern,  jetzt  von  zwei  Thalern  entrichten;  während  andererseits  eine  Klaffifizirung
  der  Bürger  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Stadtverordneten  nach  Maßgabe  der
von  ihnen  zu  entrichtenden  direkten  Steuern  (Gemeinde-,  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzialund
  Staatsabgaben)  in  die  bekannten  drei  Abtheilungen  erfolgt  ist,  weil,  wie  die
Kegierungsmotive  bei  Gelegenheit  der  Vorlage  der  Gemeindeordnung  von  1850  ausföhren,
  ungeachtet  die  Gemeinde  keine  Aktiengeeellschalê  sei,  und  noch  andere  Momente
bei  ihr  in  Betracht  kämen,  als  die  Steuerkraft  d  Einzelnen,  doch  eine  Vertheilung
des  Stimmrechts  nach  den  Steuern  ein  ahige“  Verhältniß  erwarten  lasse,  eine
Korrelativität  von  Recht  und  Pflicht  wol  gerechtfertigt  sei,  und  Demjenigen,  welcher
einen  tausendsach  höheren  Betrag  zu  den  Gemeindelasten  gebe,  auch  ein  größerer  Antheil
  an  der  Wahl  der  ihn  besteuernden  und  das  Gemeindevermögen  verwaltenden

v.  Goltendorff',  Eucyllopädie.  1.  4.  Aufl.  70
        <pb n="1100" />
        1106  Das  ösffentliche  Necht.

Vertretung  bewilligt  werden  müsse.  Nun  ist  zwar  gleichzeitig  den  Städten  die  weitgehende
  Bejugniß  beigelegt,  statutarische  Anordnungen  zu  treffen  hinfichtlich  einer  den
gewerblichen  Genofsenschaften  bei  Eintheilung  der  stimmfähigen  Bürger  und  bei  Bildung
  der  Wahlversammlungen  und  der  städtischen  Vertretung  zu  gewährenden  angemessenen
  Berücksichtigung.  Indeffen  wie  sehr  auch  bereits  der  Urheber  der  Städteordnung
  von  1808,  der  sein  Werk  in  dieser  Beziehung  keineswegs  für  unverbesserlich
hielt,  im  Eingehen  auf  Niebuhrsche  Ideen,  insbesondere  bei  der  beabsichtigten  Ein.
wührung  der  Städteordnung  in  Westfalen  derartige  Pläne  verfolgt  hat,  so  muß
doch  einerseits  die  theoretische  Richtigkeit  des  Gedankens  einer  modernen  ständischen
Gliederung  auf  diesem  Gebiete  besonders  um  deswillen  bestritten  werden,  weil  das
modeme  Erwerbsleben  gar  nicht  in  der  früheren  engen  Verbindung  mit  dem  Kommunalwesen
  steht,  die  Bedeutung  der  Gemeinde,  insbesonderr  der  Stadt,  eine  gan
andere  geworden  ist,  andererseits  aber  darauf  hingewiesen  werden,  daß  die  praktischen
Refultate,  trotzbem  daß  der  Naum  zu  einer  derartigen  Entwickelung  freigegeben  war
und  eine  hinlängliche  Zeit  verstrichen  ist,  gleich  Null  find  und  sich  auf  die  Exverimente
  drrier  ganz  kleiner  Städte  reduziren  !).

Endlich  ist  neuerdings  für  Schleswig-Holftein  einerseits  die  Identität  von
Bürger-  und  Einwohnergemeinde  nach  den  Grundsätzen  der  älterrn  Landestheile  zur
Geltung  gebracht,  dagegen  andererseits  die  Wahl  der  Stadtverordneten  den  Bürgem
ohne  weitere  Klasseneintheilung  übertragen  und  mit  dem  Ausgeben  des  Dreiklassen-Wahlsystems
  ein  Prinzip  verlassen,  welches  seit  1845  die  Prrußische  Gemeindegesetgebung
  beherrscht  hat.  Ebenso  wird  im  Regierungsbezirke  Kaßfsel  nach  der  für  dir
Städte  und  Landgemeinden  Kurhessens  gleichmäßig  erlassenen  Gemeindeordnung  vom
25.  Oktober  1884  der  Gemeindeausschuß  von  der  Gesammtheit  der  stimmfähigen
Ortswähler  gewählt,  mit  der  Beschränkung,  daß  die  Ausschußmitglieder  zur  Hälfte
der  Kaasse  der  Hochbesteuerten  ongehören  müssen.

Der  städtische  Gemeindevorstand  erscheint  in  Preußen  in  dreifacher  Gestalt;  er
besteht  in  der  Rheinprovinz  aus  einem  Einzelbeamten,  dem  Bürgermeister,  welchem
Gehülfen,  Beigeordnete,  an  die  Seite  gesetzt  find,  und  nur  ganz  ausnahmsweise  aus
einem  kollegialischen  Magistrate;  er  besteht  dagegen  in  den  östlichen  Provinzen,  in
Westfalen  und  in  Schleswig-Holstein  regelmäßig  aus  einem  kollegialischen  Magist#ate.
und  nur  ganz  ausnahmsweise  für  Städte  unter  2500  Einwohner,  in  Schleswig-Holstein
  ohne  solche  Beschränkung,  aus  einem  Einzelnen;  in  Hannover  stets  aus  einem
kollegialischen  Magistrate;  er  besteht  endlich  in  Kurhefsen  aus  einer  Kombination
des  bürcaukratischen  und  kollegialischen  Elements  in  der  Weise,  daß  ein  vom  Ge-Kreineaneuss
  gesonderter  Gemeinderath  besteht  (in  den  Städten  Stadtrath),  der
die  Berathung  und  Beschlußfassung  und  alle  erheblichen  Verwaltungsgegenstände  hat.
währrud  der  Ortsvorstand  (Bürgermeister)  die  laufende  Verwaltung  selbständig  führt:
es  erscheint  nicht  unwahrscheinlich,  daß  eine  derartige  durch  Kollegialität  ermßigte
sog.  Bürgermeister  -  Verfafsung  in  dem  städtischen  Behördenorganismus  auf  Grurd
derselben  Nothwendigkeit  zur  Herrschaft  gelangt,  wie  im  staatlichen  Behördenorganiemus
  das  Pröfektensystem  sich  ausgebreitet  hat.

Dieser  Gemeindevorstand  wird  nun  gegenwärtig  überall  gewählt,  während  dies
nach  dem  Landrecht  von  den  Privilegien  und  Statuten  jedes  Orts,  in  deren  Ermangelung
  von  den  Provinzialgefetzen  abhbing.  Die  Wahl  steht  nirgends,  wie  ir
landrechtlicher  Zeit,  dem  Magistrate  als  solchem  ausschließlich  zu:  vielmehr  gehön
sie  regelmäßig  zu  den  Attributen  der  Stadtverordneten  und  wird  in  sämmtlicher
alten  Provinzen  von  diesen  allein  vorgenommen.  Dagegen  erfolgt  die  Wahl  #
Haunover  durch  ein  Wahlkolleginm,  welches  aus  sämmtlichen  Magistratsperfoner

)  Pery,  #  0  Leben  des  Miafftert  Freiherrm  v.  Stein  2  Aufl.,  Bd.  V.  S.  3591

Bd-.  Vl.  Abth.  1  d.  VI.  Abih.  2  S.  368  ff.;  -adi  Di  sch
Städteordnung  1  Himrischpolitische  Zeitschr.,  Bd.  I.  2—  S.  ##  reu
        <pb n="1101" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1107

und  einer  gleichen  Anzahl  von  Stadtverordneten  (Bürgervorstehern)  besteht;  in
Schleswig-Holstein  von  der  gesammten  wahlbercchtigten  Bürgerschaft  aus  drri  Kandidaten,
  die  von  einem  in  Hannoverscher  Weise  gebildeten  Wahlkollegium  ausgestellt
werden;  in  Kurhessen  endlich  in  der  Weise,  daß  der  Gemeinderath  vom  Gemeindeausschufse,
  der  Gemeindevorstand  aber  gemeinschaftlich  vom  Gemeinderath  und  Gemeindeausschusse
  gewählt  wird.  Die  Wahl  erolgt  in  Hamover  und  in  Neuvorpommern
  auf  Lebenszeit,  nach  den  drei  Städteordnungen  resp.  dem  Gesetze  vom
25.  Februar  1856  in  der  Regel  nur  auf  Zeit.

Der  städtische  Gemeindevorstand  ist  nun  wiederum  gleichzeitig  Organ  der  kommunalen
  und  der  staatlichen  Verwaltung  oder,  wie  sich  die  Hannoversche  Städteordnung
  auedrückt,  zugleich  Verwalter  der  Gemeindeangelegenheiten  und  Organ  der
Staatsgewalt.  Seine  Stellung  ist  aber  in  beiden  Beziehungen  eine  völlig  verschiedene.
  Hinsichtlich  der  Kommunalangelegenheiten  muß  man  scheiden  zwischen  der
laufenden  und  der  sonstigen  Verwaltung.  Die  erstere  steht  prinzipiell  dem  Magistrate
zu,  jedoch  unter  der  Kontrole  der  Stadtverordneten,  die  namentlich  auch  berechtigt
sind,  die  Akten  des  Magistrats  zur  Einsicht  zu  verlangen;  die  letztere  liegt  hinsichtlich
  der  Beschlußfaffungen  zunächst  bei  den  Stadtverordneten.,  hinsichtlich  der  Ausfhrung
  aber  wiederum  bei  dem  Magistrate,  der  auch  berechtigt  ist,  solchen  Beschlüssen

er  Stadtverordneten,  die  zur  Ansführung  seiner  Mitwirkung  bedürfen,  die  Zustimmung
  zu  versagen,  so  daß  also  trotz  des  weitreichenden  Einflufses,  den  die  Stadtverordneten
  auf  die  Zusammensetzung  des  Magistrats  ausüben,  dieser  doch  keineswegs
ein  bloßer  Ausschuß  derselben,  der  willenlose  Exekutor  der  von  ihnen  gesaßten  Beschlüsse
  ist.  Diese  Grundsätze  finden  namentlich  auch  Anwendung  auf  die  Feststellung
des  Stadthaushaltsetats,  so  daß  von  einem  besonderen  Budgctrecht  der  Stadtverordneten,
  oder  gar  von  einem  Fechte,  bei  Feststellung  des  Etats  bestehende  Gemeindebeschlüsse
  umzustoßen  oder  neue  zur  Geltung  zu  bringen,  und  etwa  jede  Differenz.
mit  dem  Magistrate,  die  sich  im  Laufe  des  Jahres  herausgestellt  hat,  bei  Gelegenheit
  einer  Etatposition  im  Sinne  der  Stadtverordneten  einseitig  zu  erledigen,  gar
keine  Rede  ist;  vielmehr  erfolgt  die  Feststellung  des  Etats,  wie  jede  andere  Angelegenheit
  der  Gemeindeverwaltung,  durch  Gemeindebeschluß.  Was  dagegen  die  Geschäfte
  der  eigentlichen  Selbstverwaltung  betrifft,  die  Handhabung  der  Finanz-,  Polizei,
Militärgesetze  des  Staats,  so  ist  der  Magistrat  in  dieser  Oinsicht  als  Obrigkeit  der
Stadt  von  den  Stadtverordneten  unabhängig  und  nur  den  vorgesetzten  Staatsbehörden
  verantwortlich.  Zu  diesen  obrigkeitlichen  Funktionen  des  Magistrats  gehört
wiederum  die  Verwaltung  der  Ortspolizei  in  der  Regel  nicht,  da  sie,  weun  überhaupt
in  den  Händen  städtischer  Organe,  von  einem  staatsseitig  besonders  beauftragten
Einzelbeamten  der  Kommune,  dem  Bürgermeister  oder  einem  andern  Magistratemitgliede,
  gehandhabt  wird.

Wenn  nun  aber  auch  „die  ganze  Geschästsführung  in  allen  das  Gemeinwesen
betrefsenden  Angelegenheiten  zur  Begründung  der  Einheit  in  dem  Magistrat  konzentrirt
und  von  demselben  geleitet  werden  soll“,  auch  „diejenigen  speziellen  Geschäftszweige,
wobei  es  hauptsächlich  aus  Gesetzes=  und  Verfafsungskunde  ankommt“,  vom  Magistrat
zu  erledigen  find,  so  soll  doch  zugleich  „der  Bürgschaft  zur  Besörderung  einer  lebendigen
  Theilnahme  an  diesen  Angelegenheiten  die  kräftigste  Mitwirkung  dabei  zugestanden
  werden“,  und  es  sollen  demgemäß  „alle  Angelegenheiten,  womit  Administration
  verbunden,  oder  die  wenigstens  anhaltender  Aufsicht  und  Kontrole  oder
Mitwirkung  an  Ort  und  Stelle  bedürfen,  durch  Deputationen  und  Kommissionen
besorgt  werden,  welche  aus  einzelnen  oder  wenigen  Magistratsmitgliedern,  dagegen
größtentheils  aus  Stadtverordneten  und  Bürgern  bestehen,  die  von  der  Stadtverordnetenversammlung
  gewählt  und  vom  Magistrat  bestätigt  werden“,  wie  solche  insbesondere
  für  das  Armen-,  Bau-,  Sewiswesen  und  für  viele  audere  Zweige  der
städtischen  Administration  ins  Leben  getreten  fud;  es  sollen  serner  „als  Unterbehörden
des  Magistrats  zur  Beforgung  der  kleineren  Angelegenheiten  und  der  Kontrole“  Be-70“
        <pb n="1102" />
        1108  Das  oͤffentliche  Retht.

zirksvorsteher  für  die  einzelnen  Stadtbezirke  eingesetzt  werden,  denen  namentlich  „die
Aufsicht  aus  Straßen,  Brücken,  Brunnen,  Wasserleitungen,  Erleuchtung,  Keinigung“.
überhaupt  aber  die  Sorge  „für  alle  Angelegenheiten  des  Gemeinwesens  in  ihrem
Bezirke“  obliegt.

II.  Die  Amtsverwaltung  ?.

Für  die  Verwaltung  des  platten  Landes  besteht  gegenwärtig  im  gesammten
Staatsgebiete  mit  Ausschluß  des  Regierungsbezirks  Kassel  eine  Amtsverwaltung,
welche  in  sog.  Amtsbezirken  die  ländlichen  Gemeinden,  und  wo  solche  vorhanden
find,  die  selbständigen  Gutsbezirke,  in  der  Provinz  Hannover  auch  die  kleinen  sog.
amtssässigen  Städte  zusammenfaßt.  Diese  Amtsverwaltung  ist  im  Gegensatz  zur
Lokalverwaltung  in  erster  Linie  eine  Verwaltung  von  Staatsgeschäften;  die  Amtsbezirke
  find  jedoch  daneben  in  der  Mehrzahl  der  Provinzen,  mit  Ausnahme  von
Schleswig-Holstein  und  Posen,  zugleich  Kommunalverbände,  welche  die  Theorie  sich
gewöhnt  hat,  mit  einem  äußerst  geschmacklosen  Ausdrucke  Sammtgemeinden  zu  benennen,
  obgleich  derselbe  meines  Wissens  in  der  offiziellen  Preußischen  Gesetzessprache
nicht  vorkommt,  und  in  dem  Hannoverschen  Ausschreiben  vom  4.  Mai  1852  refp.
28.  April  1859  etwas  wesentlich  Anderes,  nämlich  eine  Vereinigung  von  Gemeinden
mit  Einheit  im  Wohnrecht  und  in  der  ordentlichen  Armenpflege,  bedeutet.  Im  Einzelnen
  find  die  Organe  und  die  Kompetenzen  dieser  Amtsbezirke  so  verschieden  als
moglich  gan

Die  Hannoversche  Amtsverwaltung,  welche  auf  der  revidirten  Amtsordnung
vom  u.  Mai  1859  (an  Stelle  der  frühern  vom  16.  Sept.  1852)  und  auf  dem
Gesetz  über  die  Amtsvertretungen  vom  28.  April  1859  (früher  vom  27.  Juli  1852)
beruht,  zeichnet  sich  durch  die  Größe  der  Bezirke,  sowie  dadurch  aus,  daß  einerseits
der  Vorsteher  dieser  Aemter,  der  Amtshauptmann  (früher  Amtmann),  nicht  blos  vom
Staate  ernannt  wird,  sondem  auch  gleich  seinen  Hülfsbeamten  dem  höhern  Berufsbeamtenthum
  angehört,  und  daß  andererseits  die  Kompetenz  dieser  Aemter  sich  keineswegs
  in  erster  Linie  auf  die  lokale  Polizeiverwaltung  bezieht,  um  so  weniger  als
diese  sormell  den  Gemeinden  Überlassen  ist,  vielmehr  die  gesammte  öffentliche  Verwaltung
  umfaßt,  soweit  fie  nicht  anderen  Behörden  überwiesen  ist  und  demgemäß
einen  Geschäfteumsang  darbietet,  wie  einen  solchen  in  Altpreußen  nur  die  Negierungen
haben,  indem  in  demselben  nicht  nur  die  innere  Landesverwaltung  im  weitesten
Umfange  mit  Einschluß  von  Hoheitssachen,  Grenzsachen,  Militär-,  Steuer-,  Kommunalsachen,
  sondern  auch  die  Geschäfte  der  lokalen  Domanial=  und  Negalienverwaltung,
  sowie  die  Kirchen-  und  Schulsachen  begriffen  find;  es  entspricht  aber  diese
Dezentralisation  der  Verwaltung  ebensowol  der  Kleinheit  des  Staats,  für  welchen  fie
ursprünglich  bestimmt  war,  als  auch  der  Vertheilung  des  Grundbefitzes  in  Güter
mittleren  Umsangs;  in  höherer  Instanz  gehen,  im  Unterschiede  von  dem  altpreußischen
Organismus,  diese  verschiedenen  Zweige  an  verschiedene  Behörden.  Noch  in  der
Preußischen  Verordnung  vom  12.  Sept.  1867  ist  übrigens  ausgesprochen,  daß  trotz
der  Uebertragung  der  Militär=  und  Stenerangelegenheiten  auf  die  Kreisverwaltung,
nicht  die  Kreishauptmänner,  sondern  die  Amtshauptmänner  die  Funktionen  der  altp#rrußischen
  Landräthe  auszuüben  haben.  Was  dagegen  die  Amts-Kommunalver-=waltung
  betrifft,  so  kommt  für  diese  zunächst  wieder  die  verhöltnißmäßige  Größe
des  Bezirks,  und  außerdem  der  Umstand  in  Betracht,  daß  sie  in  Hannoverscher  Zeit
den  sehlenden  Kreiskommunalverband  zu  ersetzen  bestimmt  war;  daraus  erklärt  sich
einerseits,  daß  das  Bedürfniß  nach  einer  nähern  Vercinigung  innerhalb  des  Amtsbezirks
  sortdauert,  so  daß  für  getrennte  Bezirke  besondere  Amtsversammlungen  ge-)

  Ueber  die  älteren  —  und  gutsherrlichen  Verhältnisse  siehe  meine  Nesorm  der
Verwaltungs.Organisation,  S.  108  ff.
        <pb n="1103" />
        6.  Das  Veraltungerecht.  1109

bildet  werden  können;  und  andererseits,  daß  die  Amtsversammlungen  durch  Majoritätsbeschlüsse
  innerhalb  gewisser  Schranken  sich  ihrn  Kompetenz  selbst  bestimmen
kömen.  Die  aus  den  Besitzern  der  selbständigen  Güter  und  Höôfe,  sowie  aus  den
Vertretern  der  Landgemeinden  —  die  amtssässigen  Städte  haben  im  Falle  einer
der  städtischen  nachgebildeten  Verfaffung  das  Recht,  von  der  Theilnahme  entbunden
zu  werden  —  bestehenden  Amtsvertretungen  haben  nun  Übrigens  einen  Antheil  nicht
blos  an  den  kommunalen,  sondern  auch  an  der  staatlichen  Verwaltung,  indem  sie
mit  dem  Amte  über  wichtige  Angelegenheiten  aus  dessen  Ressort  berathen,  während
umgekehrt  dem  Amte  der  Vorsitz  und  die  Leitung  der  Versammlungen  in  allen  Angeegenheten
  zusteht.

2.  Die  Nassauische  Amtsverwaltung  nach  der  Verordming  vom  24.  Juli  1854
in  Verbindung  mit  der  Preußischen  Verordnung  vom  26.  Sept.  1867  unterscheidet
sich  von  der  Hamoverschen  dadurch,  daß  der  dortige  Amtmann,  welcher  übrigens
gleichfalls  dem  höhern  Staatsdienste  angehört,  zwar  selbständig  die  Aufsicht  Über  die
Ortspolizei  seines  Bezirks  führt,  im  Uebrigen  aber  lediglich  als  Organ  des  Landmths
  fungirt,  welcher  leztere  selbst  das  Recht  hat,  an  Stelle  des  Amtmanns  den
Vorsitz  im  Bezirksrathe  zu  Übernehmen,  der  aus  6  Mitgliedern  besteht  und  in  6
Wahlbezirken  in  der  Weise  gewählt  wird,  daß  zunächst  die  stimmberechtigten  Gemeindebürger
  jeder  Gemeinde  je  einen  Ortswähler  wählen,  die  dann  zusammen  die
Baht  je  eines  Bezirksrathe  vornehmen.

Die  Rheinische  Bürgermeisterei  ist  nach  der  dortigen  Gemeindeordnung  ebensowol
  Verwaltungsbezirt  wie  Kommunalverband.  Der  von  der  „Negierung  ernonnte,
  von  der  Bürgermeisterei  aber  besoldete  Bürgermeister  ist  in  erster  Linie
Poligeiobrigkeit  und  Kommunalaufsichtsbehörde  über  die  einzelnen  Landgemeinden,
wobei  die  gleichfalls  ernannten  Gemeindevorsteher  als  feine  Organe  erscheinen;  er
greift  insbesondere  in  die  Kommunalangelegenheiten  der  Einzelgemeinden  auf  das
Tieiste  ein,  indem  er  stets  berechtigt,  in  gewissen  Fällen  aber  verpflichtet  ist,  den
Vorsitz  in  der  Gemeindeversammlung  zu  Übernehmen,  und  dann  bei  Stimmengleichheit
  die  entscheidende  Stimme  abzugeben  hat;  er  kann  sogar  gleichzeitig  auch  zum

Vorsteher  der  Gemeinde  ernannt  werden,  in  welcher  er  seinen  Wohnsitz  hat.  Er  ist
endlich  auch  der  Vorsitzende  der  Bürgermeistereiversammlung,  die  aus  den  meistbegüterten
  Grundeigenthümern  gebildet  wird,  und  die  nach  Art  der  Hannoverschen
Amtsvertretung,  freilich  nur  unter  Genehmigung  der  Regierung,  sich  ihre  kommunale
Kompetenz  selbst  bestimmen  kann,  so  daß  also  ein  rechtliches  Hinderniß  einer  Absorption
  der  Einzelgemeinden  einer  vollständigen  Inkommunalisirung  derselben  in
einen  größern  Verband,  in  welchem  fie  nicht  mehr  als  Glieder,  sondern  nur  noch
als  Unterabtheilungen  eischeinen.  nicht  besteht,  während  thatsächlich  trotz  der  durchschnittlichen
  Kleinheit  dieser  Bezirke  ein  solcher  Erfolg  nicht  eingetreten  ist,  indem  im
Gegentheil  die  Kompetenz  der  sog.  Sammtgemeinden  in  der  Regel  sehr  unbedeutend
ist,  was  wiederum  als  ein  Symptom  für  die  Ledenekrast  des  Kleingemeindethums
von  nicht  zu  unterschätzender  Bedeutung  ist.  —  Uebrigens  kann  die  Bürgermeisterei
auch  aus  einer  Gemeinde  bestehn,  wenn  dieselbe  von  einem  Umfange  ist,  um  den
Zwecken  der  Bürgermeisterei  für  sich  zu  genügen;  in  welchem  Falle  dann  der  Bürgermeister
  mit  dem  Gemeindevorsteher,  die  Bürgermeistereiversammlung  mit  dem  Gemeinderathe
  identisch  ist.

4.  Das  Westfälische  Amt  steht  der  Rheinischen  Bürgermeisterei  in  allen  Übrigen
Bezlehungen  gleich,  unterscheidet  sich  indeß  dadurch,  daß  das  Amt  des  Amtmanns
ursprünglich  als  ein  Ehrenamt  gedacht  war,  mit  welchem  nur  eine  feste  Entschädigung
für  Dienstunkosten  verbunden,  und  welches  einem  angesehenen  und  vorzugsweise  aus
den  größeren  Grundbesitzern  zu  wählenden  Eingesessenen  Ubertragen  werden  sollte,  und
nur  wegen  des  häufigen  Mangels  an  geeigneten  Kandidaten  thatsächlich  zu  einem
besoldeten  Berufsamte  geworden  ist;  ferner  dadurch,  daß  die  kommunale  Kompetenz
nach  der  Landgemeindeordnung  von  1856  im  Unterschiede  von  der  von  1841  nicht
        <pb n="1104" />
        1110  Das  öffentliche  Aecht.

durch  die  Amtsvertretung,  sondern  nur  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Einzelgemeinden
  resp.  Gutsbezirke  bestimmt  wird;  und  endlich  dadurch,  daß  die  kommunale
Einwirkung  des  Amtmanns  keine  so  ticsgtrisende  ist,  wie  die  des  Rheinischen  Bürgermeisters.


5.  In  den  Provinzen  Schleswig-Holstein  und  Posen  find  die  Amtsbezirke,  die
in  beiden  Provinzen  Distrikte  genannnt  werden,  lediglich  Verwaltungsbezirke,  deren
Gebiet  außerdem  insosern  beschränkt  ist,  als  die  gutsherrliche  Polizeigewalt  für  den
Umfang  des  Gutes  selbst  sortbesteht.  Die  Distriktskommissarien  der  Provinz  Posen
unterscheiden  sich  aber  von  den  Kirchspielsvögten  des  Herzogthums  Holstein  und  von
den  Hardesvögten  des  Herzogthums  Schleswig  darin,  daß  die  ersteren  kdislich  auf
die  Verwaltung  der  ortspolizeilichen  Geschäfte  beschränkt  find,  während  den  letzteren
auch  noch  die  Verwaltung  landräthlicher  Obliegenheiten  unter  der  Aufsicht  des  Landraths,
  sowie  die  selbständige  Erledigung  einzelner  Geschäftszweige  als  ständiger  Kommissarien
  des  Landraths  oder  der  Regierung,  namentlich  auf  den  Inseln  übertragen
werden  kann.

6.  In  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommemn,  Schlesien  und  Sachsen
hatte  sich  in  den  früheren  Jahrhunderten  eine  ortsobrigkeitliche  Gewalt  der  Rittergüter
  gebildet,  die  nicht  den  Charakter  eines  Amts,  sondern  eines  aus  privatrechtlichem
  Titel  fließenden,  selbständigen  Rechts  hatte,  und  an  welcher  der  Staat  nur  in
seiner  Eigenschaft  als  Domänen=  und  Forstfiskus  betheiligt  war;  es  gehörte  wenigstene
zu  den  Ausnahmen,  wenn  hier  und  da  in  der  Provinz  Sachsen.  die  Landräthe  mit
der  Handhabiung  der  Ortspolizei  beauftragt  waren.  Diese  ortsobrigkeitliche  Gewalt
beschränkte  sich  auch  nicht  auf  das  Arral  des  eigentlichen  Guts,  resp.  der  Domäne.
sondern  erstreckte  sich  gleichzeitig  auf  diejenigen  Landgemeinden,  welche  einst  in  privatrechtlicher
  Hinficht  zum  Gute  gehört  hatten,  indem  in  diesen  Gegenden  das  gesammte
Areal  des  platten  Landes  als  herrschendes  Hoffeld  oder  als  unterthäniges  Bauernseld
  in  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Besitz  der  Ritterschaft  gebracht  war,  und
aus  diesem  dominium  ein  imperium  sich  entwickelt  hatte.  In  der  praktischen  Handhabung
  bestand  ein  großer  Unterschied,  je  nachdem  ein  Privater  oder  der  Staat
Gutsherrschaft  war.  Während  der  sonstige  Gutsbesitzer  stine  Polizeigewalt  entweder
selbst  oder  durch  einen  Stellvertreter  ausÜbte,  und  regelmäßig  seinen  Wirthschafteinspektor
  zum  Polizeidirektor  ernannte,  der  sich  dann  thatsächlich  um  die  Polizeiverwaltung
  wenig  bekümmerte,  so“  beaustragle  der  Domänenfiskus  mit  der  Besorgung
seiner  Gutspolizei  Über  die  sog.  Amtsdörfer  entweder  Domänenpächter  (sog.  Domänenämter),
  oder  Subaltermbeamte  (sog.  Domänenrentmeister),  die  zunächst  für  die
Einziehung  der  Domänen-Amortisations--Renten  und  Forstgefälle  eingesetzt  waren.
deren  Gehalte  auf  dem  Etat  des  Finanzministeriums,  und  zwar  unter  den  Verwaltungpkosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmewweige,  nicht  unter  den  Staatsverwaltungskosten
  standen,  die  aber  dennoch  in  erster  Linie  Polizeibeamte  waren,
von  ihrer  Polizeigewalt  auch  häufig  einen  sehr  ausgedehnten  Gebrauch  machten,  und
mit  der  allen  Subalternen  gemeinsamen  Neigung  zum  Büreaudienst,  auch  in  ihrem
Berhalten  gegen  das  Publikum,  welches  gerade  an  dieser  Stelle  am  häufigsten  mit
dem  Staate  in  Berührung  kommt,  die  abstoßenden  Eigenschaften  der  Bürecaukratie
verbanden.  Diese  ortsobrigkeitliche  Gewalt  der  Rittergliter,  welche  einst  als  das
natürliche  Produkt  der  damaligen  Gcsellschaftsverfaflung  entstanden  war,  verlor  aber
ihre  Grundlage  in  demselben  Augenblick,  als  die  Stein-Hardenbergische  Agrargesetzgebung
  die  wirthschaftlichen  Beziehungen  zwischen  Gutsherrschaft  und  Hintersaßenschast
  gelöst,  die  privatrechtliche  Unterthänigkeit  aufgehoben  hatte.  Die  wirthschaftliche
  Abhängigkeit,  wie  schon  Tocqueville  bemerkt  hat,  trug  sich  leichter,  wenn  man
sic  als  Folge  der  Landesverfassung  ansah,  die  politische  Abhängigkeit  aber  ohne  die
wirthschaftliche  war  von  vornherein  unhaltbar.

In  dem  sog.  Stein'schen  Testamente  —  dem  Rundschreiben  an  die  Oberbehörden
  vom  24.  November  1808  —  war  diese  Sachlage  klar  erkannt.  „Negie-
        <pb n="1105" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1111

rung“,  heißt  es  dort,  „kann  nur  von  der  höchsten  Gewalt  auegehen;  sobald  das
Recht,  die  Handlungen  eines  Mitunterthans  zu  bestimmen,  mit  einem  Grundstücke
ererbt  oder  verkauft  werden  kann,  verliert  die  höchste  Gewalt  ihre  Würde  und  im
gekränkten  Unterthan  wird  die  Anhänglichkeit  an  den  Staat  geschwächt;  nur  der
König  sei  Oerr,  infofern  diese  Benennung  die  Polizeigewalt  bezeichnet,  und  sein
Recht  übe  der  aus,  dem  er  es  jedesmal  üÜberträgt.“  Und  in  voller  Uebereinstimmung
  damit  erklärtr  der  König  in  einer  am  folgenden  Tage  erlassenen  Kabinetsordre:
  „Ich  bin  Willens,  die  Polizeigewalt  nicht  serner  von  dem  Besitze  eines
Grundfstücks  abhängen  zu  lassen;  die  Polizei  soll,  wie  es  in  anderen  Staaten  geschieht,
  niot  don  den  Grnndbesitzern,  sondern  von  Orts-  und  Kreispolizeibehörden
verwaltet  werden.“!)

Im  Lour  der  Zeit  zeigte  sich  nun  weiter,  daß  die  Fortdauer  eines  folchen
Zustandes  nicht  blos  theoretisch  inkorrekt  sei,  sondern  auch  praktisch  zu  den  größten
Inkonvenienzen  führe,  da  sweeit  wegen  der  Verpflanzung  der  Industrie  auf  dae
Land,  wegen  der  Folgen  der  Freizlgigkeit  und  aus  sonstigen  Gründen  täglich  zunehmende,
  früher  völlig  unbekannte  Anforderungen  an  die  ländliche  Poligeiverwal-=tung
  gestellt  wurden,  und  andererseits  die  Träger  derfelben  täglich  unfähiger  wurden,
diesen  Anforderungen  zu  entsprechen,  indem  nicht  nur  der  intenfivere  Betrieb  der
Landwirthschaft  die  Kräfte  mehr  als  früher  in  Anspruch  nahm,  sondern  auch  der
stete  Besitzwechsel  und  der  Handel  mit  Rittergütern,  der  Erwerb  derselben  zu  rein
industriellen  Zwecken  jede  Spur  des  frühern  patriarchalischen  Verhältnisses,  jede
Idee  der  geborenen  Obrigkeit  vernichten  mußte.

Demgemäß  hat  auch  die  Verfafsfungsurkunde  vom  5.  Dezember  1848,  Art.  40,
und  wörtlich  gleichlautend  die  Verfassungsurkunde  vom  381.  Januar  1850  die  gewissen
  Grundstlcken  zustehenden  Hoheitsrechte,  insbesondere  der  gutsherrlichen  Polizei
und  obrigkeitlichen  Gewalt,  ausfgehoben,  und  die  Gemeindeordnung  vom  11.  Mai
1850  die  Handhabung  der  Ortspolizei  als  staatliches  Hoheitsrecht  ganz  allgemein
den  Gemeindevorständen  Übertragen,  in  der  Weise  jedoch,  daß  Gemeinden,  welche
eine  genügende  Polizeiverwaltung  aus  eigenen  Kräften  herzustellen  nicht  vermöchten,
mit  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Polizeibezirke  vereinigt,  die  Geschäftsführung
aber  regelmäßig  geeigneten  Eingesessenen  des  Bezirks,  Kreisamtmännern,  als  Ehrenamt,
  und  nur  ausnahmsweise  auf  Kosten  des  Bezirks  anzuftellenden  Kommisfarien
übertragen  werden  sollte.

Diese  Organifation  ist  aber  nirgends  in  erheblichem  Maße  zur  Ausführung
gebracht,  und  durch  daß  Gesetz  vom  24.  Mai  1858,  betreffend  die  Anfhebung  der
Eemeindeordmung,  wiederum  beseitigt.  Das  Gesetz  vom  14.  April  1856  hat  dann

auch  den  Art.  42  der  Verfassungsurkunde  abgrändert,  und  das  Gesetz  Über  die  ländlichen
  Ortsobrigkeiten  von  demselben  Tage  die  gutsherrliche  Polizeigewalt  in  den
östlichen  Provinzen  neu  geregelt,  und  zwar  in  einer  Mischung  von  Amt  und  von
selbständigen  auf  privatrechtlichem  Titel  beruhenden  Rechte.
die  neue  Kreisordnung  hat  die  gutsherrliche  Polizeigewalt  definitiv  aufgehoben,
  und  eine  Amtsverwaltung  eingeführt,  die  in  erster  Linie  eine  obrigkeitliche
Verwaltung  ist,  und  sich  namentlich  auf  die  Lokalpolizei,  die  Sicherheits-,  Ordnungs-,
Sitten-,  Gefundheits-,  Gefinde-,  Armen-,  Wege-,  Wasser-,  Feld-,  Forst-,  Fischerei,
Gewerbe.,  Bau-,  Feuerpolizei  bezieht,  soweit  sie  nicht  durch  besondere  Gesetze  dem
vandrath-  oder  einem  andern  Beamten,  etwa  dem  Fabrikinfpektor,  übertragen  ist,
während  die  nach  dem  ersten  Regierungsentwurfe  dieser  Amtsverwaltung  fermer
zugedachten  landräthlichen  Funktionen  von  mehr  örtlicher  Natur,  wie  Konfense  zu

1)  Ueber  die  dameligent  Entwürfe  einer  Kreis,,  Polizei,  und  Gemeinde-Verfafsung  des

latten  Kande,  iehe  m  Resorm  der  Ve  rwaltungs,  Organisation  unter  Stein  und  Hardenera,
  S.  &amp;amp;  Ein“  14  interessantes  Facsimile  des  Stein'schen  Teftaments  in  chön’'
Papieren,  TII.  1876,  S.  220.
        <pb n="1106" />
        1112  Das  ösfentliche  Necht.

neuen  Anfiedelungen,  Konzessionsertheilungen,  sowie  auch  die  Autfsicht  über  die
Kommunalangelegenheiten  der  Gemeinden  und  selbständigen  Güter  auf  den  Kreisausschuß
  Übertragen  sind.  Die  Amtsverwaltung  ist  dann  außerdem  auch  eine  Kommunalverwaltung;
  wenigstens  ist  die  Möglichkeit  zu  einer  solchen  auf  Verlangen
des  Abgeordnetenhauses  insofern  gegeben,  als  die  zu  einem  Amtsbezirke  gehörigen
Gemeinden  und  Gutsbezirke  befugt  sind,  einzelne  Kommunalangelegenheiten  dem
Amtsbezirke  zu  überweisen.,  falls  sämmtliche  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nicht  blos
diese  Ueberweisung  selbst,  sondern  auch  den  Aufbringungsmaßstab  der  dafür  erforder
lichen  Abgaben  einstimmig  beschließen,  so  daß  also  der  Amts-Kommunalverband
nicht  berechtigt  ist,  sich  seine  Kompetenz  selbst  zu  bestimmen  und  eine  förmliche
Garantie  für  eine  Kommunal-Entwicklung  der  Amtsbezirke,  welche  Miquel  am
18.  Jonuar  1871  als  Bedingung  für  das  Zustandekommen  der  Kreisordnung  verlangte,
  keineswegs  gegeben  ist.

Die  Organe  dieser  Amtsverwaltung  find  der  Asvorstehrr  und  der  Amtsausschuß.
  Die  hauptsächlichsten  Funktionen  des  Amtsvborstehers  find  obrigkeitlicher
Art,  jedoch  ist  er  auch  an  der  Amts-Kommunalverwaltung  infofern  betheiligt,  als
er  den  Amte#ausschuß  berust,  dessen  Verhandlungen  mit  vollem  Stimmrecht  leitei
und  die  in  Kommunalangelegenheiten  gefaßten  Beschlüsse  ausführt.  Die  hauptsächlichsten
  Funktionen  des  Amtsausschusses  find  kommunaler  Art,  jedoch  ist  er  bei  der
obrigkeitlichen  Amtsverwaltung  insosern  betheiligt,  als  er  zur  Mitwirkung  bei  den
Polizeiverordnungen  des  Amtsvorstehers,  zur  Kontrole  sämmtlicher  und  zur  Bewilligung
  der  vom  Amtebezirke  auszubringenden  Ausgaben  der  Amtsverwaltung,  zur
Aeußerung  über  Aenderungen  des  Amtsbezirks  und  zur  Beschlußfassung  über  sonstige
Angelegenheiten,  welche  der  Amtevorsteher  aus  dem  Kreise  seiner  Bejugnisse  demselben
  unterbreitet,  berechtigt  ist.  Es  ist  jedoch  sehr  zweifelhaft,  ob  eine  erhebliche
Kommunal-Kompetenz  für  den  Amtsbezirk  sich  entwickeln  wird,  da  diese  Amtsgemeinde
für  die  kleinen  und  engen  Interefsen  des  Zusammenlebens  zu  groß,  für  große  Interessen
  aber  zu  klein  ist  und  eine  Ergänzung  der  mangelnden  Leistungsföhigkeit
der  Einzelgemeinden  bereits  im  Kreise  erfolgt;  es  erscheint  selbst  das  zweiselhaft,  ob
die  Amtsgemeinden  im  Stande  sein  werden,  die  vorhandenen  Spezialgemeinden  für
Feuerlöschwesen,  Entwässerung  u.  s.  w.  zu  absorbiren,  da  solche  Verbäude  theils
untereinander  nicht  koinzidiren,  theils  durch  erhebliche  Geldinteressen,  sowie  durch
Verträge  eng  aneinander  gebunden  sind.

Ueber  die  Bestellung  der  Amtsvorsteher  ist  lange  gestritten.  Am  18.  Januar
1870  hatte  v.  Brauchitsch  erklärt:  „ohne  ernannte  Amtshauptleute  keine  Krrieordnung
  “,  und  am  19.  Januar  1870  hatte  Lasker  erklärt:  „nie  werden  wir  uns
beruhigen  bei  anderen  als  gewählten  Amtshauptmännem“".  In  der  That  hat  das
Abgeordnetenhaus  im  Sinne  dieses  letztern  Ausspruchs  damals  beschlossen,  den
Amtevorsteher  aus  der  Wahl  des  Amtsausschufses  hervorgehn  zu  lassen.  Die  Regierung
  hielt  aber  in  ihrem  zweiten  Entwurfe  von  1871  an  dem  Prinzip  der  Ernennung
  fest.  in  der  richtigen  Erwägung,  daß  die  Funktionen  jenes  Amtes  keine
solche  seien,  die  eine  sichere  Grundlage  und  hinreichende  Gewähr  für  unparteiüsche
Handhabung  in  einem  von  den  Interessenten  auf  kurze  Fristen  ertheilten  Vertrauensmandate
  fänden,  daß  vielmehr  die  Beschließung  über  Verhaftung  und  Freilassung.
die  Zwangsmaßregeln  der  Wirthschafts=  und  Wohlsahrts-Polizei,  die  vorläufige
Straffestsetzung  für  Uebertretungen,  die  Civilgerichtsbarkeit  in  Gefindefachen  wesentlich
Gesetzesanwendung  sei,  daß  diese  aber  zu  ihrer  erfolgreichen  Handhabung  eines  Austrags
  der  Staatsgewalt  bedürfe.  Man  möge  den  Maßstab  für  die  Vertheilung
der  Wahlstimmen  unter  die  einzelnen  Ortschaften  mit  noch  so  viel  Umsicht  aufstellen,
  immer  bliebe  die  Gesahr  einer  chikanösen  Majorifirung  kleiner  Ortschaften
durch  die  größeren,  besonders  angefichts  der  noch  vielfach  ungelösten  Differenzen  nachbarlicher
  Interessen.

Diesen  Gründen  hatte  bereits  die  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  1872
        <pb n="1107" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1113

zugestimmt.  Im  Plenum  wurden  zwar  nochmals  Anträge  auf  die  Wahl  der  Amtsvorsteher
  gestellt,  von  Hänel  in  dem  Sinne,  daß  diese  Wahl  nach  Maßgabe  des
frühern  Beschlusses  dem  Amtsausschusse,  von  Miquel  in  dem  Sinne,  daß  sie  dem
Krristage  zustehen  folle.  Beide  Anträge  wurden  indeß  vor  der  Abstimmung  zurückgezogen,
  der  Antrag  Miqucl  wurde  dann  zwar  von  Mallinckrodt  wieder  ausgenommen,
  aber  verworfen.  Die  Ernennung,  welche  ursprünglich  dem  Könige  zustehen
sollte,  wurde  bereits  im  zweiten  Entwurfe  auf  die  Oberpräfidenten  übertragen,  und
die  ursprünglich  dreijährige  Amtsdauer  auf  eine  sechsjährige  erhöht.

Die  Ernennung  der  Amtsvorsteher  ist  nun  aber,  schon  nach  dem  ursprünglichen
Regierungsentwurfe,  an  eine  vom  Kreistage  aufzustellende  Vorschlagsliste  gebunden.
Der  Oberpräsident  kann  demgemäß  Niemanden  zum  Amtsvorsteher  ernennen,  der
nicht  auf  dieser  Liste  sich  befindet.  Andererseits  hat  aber  der  Kreistag  bei  der  Aufstellung
  dieser  Liste  nur  das  objektive  Kriterium  der  Besähigung  walten  zu  lassen,
und  nicht  etwa  selbst  eine  Auswahl  unter  den  befähigten  Personen  zu  treffen.  Und
diese  Verpflichtung  des  Kreistags  zur  Aufstellung  einer  vollständigen  Liste  ist  auch
keineswegs  eine  blos  moralische,  die  ja  bei  der  Unbestimmtheit  des  Begriffs  Besähigung
  leicht  illusorisch  werden  könnte;  es  ist  vielmehr  in  Ausführung  einer  Bestimmung
  der  Kreisordnung  durch  die  Provinzialordnung  ausdrücklich  sestgestellt
worden,  daß  auf  Antrag  des  Oberpräfidenten  der  Provinzialrath  darüber  zu  beschließen
  habe,  ob  und  welche  Personen  bei  sortdauernder  Weigerung  des  Kreistags
nachträglich  in  die  Vorschlagsliste  aufzunehmen  seien.

Wemn  übrigens  nach  der  Erklärung  des  Kreistags  für  einen  Amtsbezirk  weder
eine  zum  Amtsvorsteher  geeignete  Person  zu  ermitteln,  noch  die  zeitweilige  Wahrnehmung
  der  Amtsverwaltung  durch  den  Vorsteher  eines  benachbarten  Amtsbezirks
oder  durch  den  Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt  thunlich  ist,  so  wird  auf
Vorschlag  des  Kreisaueschusses  vom  Oberpräfidenten  ein  kommissarischer  Amtsvorsteher
bestellt,  der  auch  mit  der  Verwaltung  zweier  oder  mehrerer  Amtsbezirke  gleichzeitig
beauftragt  werden  kann.

Nach  einer  offiziellen  Nachweisung  aus  dem  Jahre  1875  find  nun  von  den
5658  Amisbezirken  in  den  Provinzen  der  neuen  Kreisordnung  5002  Bezirke  in
normaler  Weise  besetzt  worden;  in  345  Bezirken  erfolgt  die  zeitweilige  Wahrnehmung
  der  Amtsverwaltung  durch  den  Vorsteher  eines  benachbarten  Amtsbezirks,
oder  durch  den  Bürgermeister  einer  benachbarten  Stadt;  eine  eigentlich  kommissarische
Berwaltung  findet  nur  in  311  Bezirken  statt,  von  denen  76  auf  Ost=  und  Westpreußen,
  80  auf  Brandenburg,  55  auf  Pommern,  87  auf  Schlefien,  33  auf  Sachsen
kommen;  die  Zahl  der  wirklich  vorhandenen  kommissarischen  Amtsvorsteher  rrduzirt
sich  aber  durch  Beauftragung  eines  und  desselben  Amtsvorstehers  mit  der  Verwaltung
  zweier  oder  mehrerer  Bezirke  auf  188,  von  denen  49  aus  Ost=  und  Westpreußen,
  46  auf  Brandenburg,  28  auf  Pommern,  49  auf  Schlefien,  11  aus  Sachsen
kommen.

Die  Bildung  der  Amtsausschüsse  erfolgt  aus  Vertretern  sämmtlicher,  zum
Amtsbezirke  gehöriger  Gemeinden  und  selbständiger  Gutsbezirke,  in  der  Weise,  daß
jede  Gemeinde  und  jeder  Gutsbezirk  mindestens  durch  einen  Abgeordneten  vertreten
ist,  daß  im  Uebrigen  aber  die  Stimmenzahl  mit  Rücksicht  auf  Steuerleistungen  und
Bevölkerungsziffer  geregelt  wird;  und  zwar  erfolgt  die  Vertretung  der  Gemeinden
zunächst  durch  den  Gemeindevorsteher,  sodann  durch  die  Schöffen,  und  wenn  auch
deren  Zahl  nicht  ausreicht,  durch  andere  von  der  Gemeinde  zu  wählende  Mitglieder.

Uebrigens  können  solche  Gemeinden,  welche  eine  Amtsverwaltung  aus  eigenen
Krästen  herzustellen  vermögen,  und  folche  Gutsbezirke  abgesonderter  Lage,  welche  ein
räumlich  zusammenhängendes  Gebiet  von  erheblichem  Flächeninhalt  umfassen,  auf
ihren  Antrag  zu  einem  Amtsbezirke  erklärt  werden.  In  diesen  Amtsbezirken  ist
dann  der  Gemeinde=  resp.  Gutsvorsteher  zugleich  Amtsvorsteher.  Der  Amtsausschuß
besteht  in  denjenigen  Amtsbezirken,  welche  nur  aus  einer  Gemeinde  bestehen,  aus
        <pb n="1108" />
        1114  Das  ffentliche  Aercht.

der  Gemeindeversammlung  resp.  Vertretung,  während  derselbe  in  denjenigen  Amtebezirken,
  welche  nur  aus  einem  Gutsbezirke  bestehen,  ganz  wegfällt.

Was  nun  endlich  die  Formation  dieser  Amtsbezirke  betrifft,  so  hatte  der  Entwurf
  von  1869  dalür  eine  Einwohnerzahl  von  2000—  10  000,  im  Durchschnitt
4000—6000  Seelen  angenommen,  dabei  aber  für  einzelne  Fälle  die  Bildung  kleinerer
als  1000,  und  größerer  als  10  000  Seelen  umsaffender  Bezirke  zugelassen.  Im
Jahre  1871/72  waren  Regierung  und  Landtag  darlber  einig,  daß  im  Interefse  der
praktischen  Ausführbarkeit  der  neuen  Einrichtung  kleinere  Bezirke  geschaffen  werden
müßten,  und  nur  darüber  herrschte  zwischen  Negierung  und  Abgeordnetenhaus  ein
langer  Streit,  ob  Überhaupt  feste  Zahlengrenzen  aufgestellt  werden  follten  oder  nicht.
Das  Abgeordnetenhaus  hatte  noch  im  März  1872  eine  Einwohnerzahl  von  mindestene
500  Seelen  für  einsache,  von  800—1000  Seelen  für  zusammengesetzte  Amtsbezirke
beschlossen.  Schließlich  aber  hat  man  sich  darüber  geeinigt,  wie  solches  schon  im
März  1872  ein  Amendement  Denzin  vorgeschlagen  hatte,  daß  zwar  leitende  Grundsätze
  für  die  Formation  der  Amtsbezirke  gesetzlich  festgestellt  werden  follten,  feste
Zahlengrenzen  aber  nicht,  damit  die  Regierung  Raum  habe,  die  Organisation  den
höchst  verschiedenartigen  Verhältnissen  anzupassen.  Jene  leitenden  Grundsätze  müssen
naturgemäß  unbestimmt  lauten;  fie  enthalten  auch  lediglich  die  Forderung  eines
räumlich  zusammenhängenden  und  abgerundeten  Gebietes  von  einer  Größe  und  Einwohnerzahl,
  daß  einerseits  die  Erfüllung  der  Aufgaben  der  Amtsverwaltung  gefichert,
andererseits  die  Unmittelbarkeit  und  die  ehrenamtliche  Ausübung  der  örtlichen  Verwaltung
  nicht  erschwert  werde.  Unter  diesen  Umständen  kam  natürlich  Alles  darauf
an,  welchen  Organen  die  Ausführung  übertragen  wurde.  In  dieser  Hinsicht  ist  m
scheiden  zwischen  der  vorläufigen  Bildung,  die  nach  Anhörung  der  Betheiligten  und
auf  Vorschlag  des  nach  der  neuen  Kreisordnung  gebildeten  Kreistags  dem  Minister
des  Imerrn  übertragen  wurde,  und  der  endgültigen  Feststellung,  sowie  späteren
Abänderungen,  welche  nach  Anhsrung  der  Betheiligten  und  des  Krristags,  im  Einvernehmen
  mit  dem  Minister  des  Innern,  dem  Provinzialrathe  zusteht.

Die  vorläufige  Formation  ist  nun  dahin  erfolgt,  daß  nur  104  Gemeinde--  und
nur  236  Guts-Amtsbezirke  gebildet  find,  während  die  Zahl  der  zusammengesetzten.
durchschnittlich  aus  sechs  Gemeinden  resp.  Gutsbezirken  bestehenden,  Amtsbezirke  sich
au]  5318  beläuft.  Die  Einwohnerzahl,  etwa  1500,  stellt  sich  bei  den  zusammengesetzten
  und  Gemeinde-Amtsbezirken  fast  gleich,  während  die  Guts-Amtsbezirke  in
dieser  Hinsicht  natürlich  zurückstehen;  der  Flächeninhalt  stellt  sich  bei  den  zusammengesetzten
  und  Guts-Amtsbezirken  fast  gleich,  bei  den  Gemeinde-Amtsbezirken  erheblich
niedriger  (statist.  Nachw.  d.  Amtsbez.  Verh.  d.  H.  d.  Abg.,  1875,  Anl.  Bd.  III.  Nr.  351).

Die  Amtsbezirke  sind  also  in  völlig  loyaler  Weise  derartig  gebildet,  daß  nicht
einerseits  unter  dem  Deckmantel  kleiner  Amtsbezirke  die  gutsherrliche  Polizei  konserwirt.
und  daß  nicht  anderrrseits  durch  die  übermäßige  Größe  derselben  jede  kommunale
Entwicklung  unmöglich  gemacht  ist.  Man  ist  in  verhältnißmäßig  wenigen  Fällen
bei  zusammengesetzten  Amtebezirken  unter  800  heruntergegangen,  um  eine  kommiffarische
Verwaltung  zu  vermriden;  und  man  ist  andererseits  nur  in  wenigen  Fällen  über
1000  hinausgegangen,  namentlich  dann,  wenn  eine  kommissarische  Verwaltung  nicht
zu  umgehen  war,  befonders  in  fiskalischen  Forstbezirken.

Die  aus  einer  Gemeinde  bestehenden  Amtsbezirke  belaufen  sich  in  Sachfen  auf
40,  in  Posen  auf  4;  die  aus  einem  Gutsbezirke  bestehenden  in  Sachfen  auf  31,  in
Ost.  und  Westpreußen  auf  94.

III.  Die  Kreisverwaltung  ?.
Die  Ordnung  der  Kreisverhältnisse  beruht  zuvörderst  auf  den  während  der

6)  Ueber  die  früheren  Zustände  v.  Bassewitz,  I.  159;  v.  Lancizolle,  S.  90  fl.;
meine  Reform  der  Verwaltungs=  Organisation,  S.  s8  ff.
        <pb n="1109" />
        6.  Dus  Verwaltungorrcht.  1113

Jahre  1825—1829  für  das  gesammte  damalige  Staatsgebiet  erlassenen  provinziellen
Kreivordnungen,  welche  durch  die  in  den  Jahren  1841,  1842  und  1846  für  die
einzelnen  Landestheile  erlassenen  Verordnungen,  durch  welche  den  Kreisständen  das
Recht  der  Besteuerung  der  Kreiseingesessenen  zu  gemeinnützigen  Zwecken  beigelegt
wurde,  eine  wichtige  Ergänzung  erhielten.  Das  Gesetz  vom  24.  Juli  1848  hob
dann  dies  Besteucrungsrecht  der  Kreisstände,  und  die  Kreisordnung  vom  11.  März
1850  hob  die  ganze  bisherige  Kreisverfassung  auf.  Die  Kreisordnung  vom  11.  März
1850  wurde  indeß,  noch  bevor  fie  zur  Ausführung  gebracht  war,  durch  Gesetz  vom
24.  Mai  1858  selbst  wieder  aufgehoben,  und  gleichzeitig  die  Gesetzgebung,  wie  fie
bis  zum  Jahre  1848  bestanden  hatte,  wiederhergestellt.  Es  wurden  zwar  nunmehr
Reformversuche  unternommen,  die  sich  jedoch  unter  Beibehaltung  der  provinziellen
Grundlage  von  vornherein  in  den  engen  Grenzen  einer  novellarischen  Gesetzgebung
hielten;  dieselben  blieben  aber  ebenso,  wie  die  Resormversuche  der  Jahre  1860  und
1862,  die  eine  tiefer  greifende  Umgestaltung  und  eine  gleichmähige  Regulirung  für
die  sechs  östlichen  Provinzen,  zuletzt  für  den  ganzen  Staat  anstrebten,  ohne  Erfolg.
Im  Wesentlichen  nach  dem  altpreußischen  Muster  waren  dann  auch  die  während
der  Diktaturperiode  im  Septenber  1867  für  die  Provinzen  Hannover  und  Schlekwig-Holstein,
  für  die  Regicrungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  erlassenen  Kreisordnungen
  gearbeitet,  obgleich  sie  einzelne  Modifikationen,  namentlich  hinsichtlich  der
Vertretung  enthielten.  Eine  Resorm  im  größten  Stile  bietet  nun  aber  die  Kreisordnung
  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlefien  und  Sachsen
vom  13.  Dezember  1872,  die  sich  nicht  blos  im  Sinne  der  früheren  Resormbestrrbungen
auf  die  Neubildung  der  Kreisvertretung  beschränkt,  sondern  ernsthaft  die  Bedingungen
hergestellt  hat,  um  aus  dem  Kreise  einen  lebenssähigen  Körper  für  die  Selbstverwaltung
  zu  schaffen;  sie  enthält  daher  naturgemäß  mehr  als  ihr  Name  befagt,  indem
  fie  überall  die  Verhältnisse  nach  oben  und  nach  unten  berührt,  und  insbesondere
große  Stücke  einer  Landgemeindeordnung,  eine  ländliche  Polizeiversassung,  die  Grundzüge
  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  sich  begreist.  Dieselbe  ist  durch  die  Novelle
dom  19.  März  1881  mehrfach  abgeändert,  und  mit  diesen  Abänderungen  neu
publizirt.

A.  Die  Landkreise.

Die  Kreisverwaltung  beschränkte  sich  ursprünglich  auf  das  platte  Land,  erstreckt
sich  aber  seit  Anfang  dieses  Jahrhunderts  gleichmäßig  auf  das  platte  Land  und
die  Städte;  und  gerade  diese  Gemeinsamkeit  und  die  aus  derselben  folgende  Mannigkaltigkeit
  find  es,  welche  die  Kreisverwaltung  sowol  für  die  kommunalen  als
auch  für  die  staatlichen  Angelegenheiten  zu  einer  sehr  intenfiven  machen,  so  daß  die
Kreise  als  Hauptinstanzen  des  Kommunalwesens  und  der  Staatsverwaltung  erscheinen.


1.  Der  Kreistag.

So  lange  die  Kittergutsbesitzer  die  einzigen  wirthschaftlich  und  politisch  selbständigen
  Existenzen  des  platten  Landes  waren,  und  so  lange  der  Kreisverband  nur
auf  das  platte  Land  sich  bezog,  ja  sogar,  mit  Ausschluß  der  Domänen  und  Amtsdörfer,
  nur  die  Rittergüter  und  adligen  Dörfer  umfaßte,  so  lange  mußte  auch  die
perfönliche  Theilnahme  jedes  Nittergutsbesitzers  am  Kreistage,  und  zugleich  die  ausschließliche
  Theilnahme  deffelben  am  Kreistage,  als  eine  den  Verhältnissen  durchaus.
entsprechende  Einrichtung  erscheinen.

Wenn  aber,  nachdem  die  Emanzipation  des  Bauemstandes  vollendet  und  der
Kreisverband  eine  territoriale  Eintheilung  geworden  war,  in  welche  das  ganze  Staatsgebiei
  ohne  Rest  aufging,  dennoch  die  Kreisordnungen  der  20er  Jahre  das  Ver-
        <pb n="1110" />
        1116  Das  asfentiliche  Recht.

hältniß  der  kreisständischen  Vertretung  in  der  Weise  ordneten,  daß  im  Gesammtrefultat
  für  die  östlichen  Provinzen  den  11  643  Rittergutsbesitzern  nur  1058  städtische
und  1305  ländliche  Abgeordnete  gegentberstanden,  so  wurde  eine  solche  Art  ständischer
Gliederung  von  vornherein  nur  um  den  Preis  erkauft,  daß  diesem  Kommunalverbande
gerade  auf  dem  Gebiete  der  wirthschaftlichen  Verwaltung  die  Lebensadern  unterbunden
wurden.  Indem  nämlich  die  oberste  Bomussetzung  aller  kommunalen  Organisation,
die  Korrelativität  von  Rechten  und  Pflichten,  gänglich  außer  Acht  gelassen  war,  so
hat  das  Necht,  die  Kreiseingesessenen  zu  gemeinnützigen  Zwecken  mit  Beiträgen  zu
belasten,  dem  Kreistage  anfangs  ganz  gefehlt,  ist  dann  zwar  ein  Menschenalter  später
durch  Nachtragsverordnungen  ihm  beigelegt,  von  der  Nationalversammlung  vorübergehend
  wieder  entzogen,  konnte  aber  doch  stets  nur  in  der  Weise  ausgrübt  werden.
daß  zur  Gültigkeit  eines  derartigen  Beschlusses  eine  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen
erforderlich  war,  daß  aber  außerdem  eine  Abstimmung  nach  Ständen  eintreten  mußte,
wenn  zwei  Drittheile  der  anwesenden  Mitglieder  eines  Standes  es  verlangten,  in
welchem  Falle  dann  die  Bewilligung  für  abgelehnt  galt,  wenn  zwei  Stände  sich
dagegen  erklärten,  ganz  abgesehen  davon,  daß  den  einzelnen  Ständen,  wenn  sie  sich
durch  einen  Kreistagsbeschluß  in  ihren  Interefsen  verletzt  glaubten,  ganz  allgemein
das  Recht  zustand,  mittels  Einreichung  eines  Separatvotume  die  höhere  Entscheidung
anzurufen.

In  den  Kreisordnungen  für  die  neuen  Landestheile  ist  einerseits  an  die  Stelle
der  ständischen  Gliederung  von  Ritterschaft,  Städten  und  Landgemeinden  die  wirthschaftliche
  Gliederung  von  großem  Grundbefitz,  Städten  und  Landgemeinden  getreten,
indem  der  Begriff  des  großen  Grundbesitzes  mit  Rücksicht  auf  den  Grundsteuerwerth
desselben  —  wo  es  möglich  war  unter  gleichzeitiger  Anlehnung  an  sonstige  bestehende
Einrichtungen  —  sestgesetzt  wurde.  So  sind  für  den  Regierungsbezirk  Kassel  alle
Güter  mit  einem  Grundsteuer-Reinertrage  von  mindestens  1000  Thlrn.,  für  Hannover
alle  in  den  Amtsversammlungen  zu  Birilstimmen  berechtigten  Grundbe  itzer,  d.  h.  diejenigen,
  welche  einen  nach  den  verschiedenen  Landestheilen  variirenden  Grundsteuer-Betrag
  von  60—70  Thlrm.  jährlich  entrichten,  dem  größeren  Grundbefitze  beigezählt
worden;  in  Schleswig-Holstein  endlich  gehören  zu  den  größeren  Gütern  alle  diesenigen
adligen  und  anderen  zu  einem  bestimmten  Landsteuer-Taxationswerthe  eingeschätzten
Güter,  mit  denen  nach  der  früheren  Verfassung  der  Herzogthümer  das  Wahlrecht  im
Stande  der  größeren  Grundbesitzer  verbunden  war.  Auf  der  anderen  Seite  ist  ein
richtigeres  Verhältniß  der  vertretenen  Interessen  herbeigeführt  worden,  indem  zwar
die  Besitzer  der  größeren  Güter  als  solche  Stimmrecht  auf  dem  Kreistage  befitzen.
die  Ausübung  desselben  aber  in  der  Weise  beschränkt  worden  ist,  daß  die  Stimmenzahl
  des  großen  Grundbesitzes  in  der  Regel  die  Hälite  der  Gesammtzahl  der  Abgeordneten
  aus  den  Städten  und  Landgemeinden,  in  einigen  Kreisen  der  Provinz
Schleswig-Holstein  aber  die  Hälfte  der  Gesammtzahl  der  Krristagsmitglieder  nicht
übersteigen  darf,  und  daß  zur  Errrichung  dieses  Stimmenverhältnisses  eventuell  eine
Verbindung  zu  Kollektivstimmen  stattfinden  muß;  im  Regierungsbezirk  Kaffel  ist
jedoch  allen  Gütern  mit  mindestens  3500  Thlrn.  Grundsteuerreinertrag  ein  unbeschränktes
  Virilstimmrecht  beigelegt.  Trotz  dieser  Korrektive  find  aber  die  Schutzmittel
  der  Abstimmung  nach  /  Majoritäten,  und  nach  Ständen,  der  Iiio  in  partes,
und  der  Regierungseinmischung  beibehalten  worden.

Für  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  endlich,  in  welchem  der  Unterschied  zwischen
  Stadt  und  Land  weder  in  der  Kommumalgesetzzebung  vorhanden,  noch  in  der
thatsächlichen  Entwickelung  der  Gemeinden  überall  deutlich  erkennbar  ist,  ist  von  der
Einsetzung  einer  gegliederten  Kreisvertretung  abgefsehen  worden.  Der  Kreistag  bildet
dort  eine  einheitliche,  aus  der  Vertretung  der  Amtsbezirke  hervorgehende  Bersammlung
  unter  Hinzutritt  der  wenigen  vorhandenen  größeren  Grundbesitzer,  welche  jährlich
  mindestens  500  Fl.  Grundsteuer  zahlen,  mit  Birilstimmrecht.

Das  System  der  neuen  Kreisordnung  hat  sich  zwar  einerfeits  möglichst  an  den
        <pb n="1111" />
        6.  Das  Verwaltungorecht.  1117

bestehenden  Zustand  angeschlossen,  indem  der  Kreiztag  wiederum  auf  der  Grundlage
von  drei  Interefsengruppen  gebildet  wird,  welche  im  Großen  und  Ganzen  den  bisherigen
  entsprechen,  hat  aber  andererseits  dieses  Dreiständewesen  den  Besitzverhältnissen
  und  Überhaupt  den  realen  Zuständen  der  Gegenwart  einigermaßen  angepaßt.
Das  System  entbehrt  daher  zwar  eines  festen  durchgreisenden  Prinzips,  hat  aber  im
großen  Durchschnitt  eine  Verhältnißmäßigkeit  von  Recht  und  Leistung  herbeigeführt;
der  .  bei  jeder  kommunalen  Organisation.

Indem  im  Allgemeinen  die  Größe  des  Kreistags  nach  der  Größe  des  Kreifes
sich  richtet,  so  wird  die  hiernach  jedem  Kreise  zustehende  Zahl  von  Abgeordneten  zunächst
  zwischen  Stadt  und  Land  nach  der  Seelenzahl  (nicht  nach  der  Steuerleistung,
die  indefsen  ungefähr  dafselbe  Refultat  ergeben  würde)  getheilt,  mit  der  Maßgabe
jedoch,  daß  die  Zahl  der  städtischen  Abgeordneten  niemals  die  Hälfte,  und  in  denjenigen
  Kreisen,  in  welchen  nur  eine  Stadt  vorhanden  ist,  niemals  ein  Drittel  der
Gesammtzahl  aller  Abgeordneten  übersteigen  darf;  eine  Einschränkung,  die  übrigens
thatsächlich  wenig  ins  Gewicht  fällt,  da  sie  nur  die  Städte  der  Kreise  Greifswald,
Kalbe  und  Aschersleben  trifft,  während  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  die
städtische  Gesammtbevölkerung  unter  einem  Drittel  der  Kreisbevölkerung  bleibt,  und
die  theils  mit  der  überwiegenden  Bedeutung,  welche  der  Kreisverband  für  das  platte
Land  hat,  theils  durch  den  Hinweis  auf  die  größer  Gleichartigkeit  der  städtischen
Interessen  gegenüber  den  Bedürfnissen  der  auf  einer  größern  Fläche  zerstreut  wohnenden
  ländlichen  Bevölkerung  gerechtiertigt  wird.  Die  städtischen  Abgeordneten
werden  dam  anf  die  einzelnen  Städte  nach  der  Seelenzahl  vertheilt,  so  daß  entweder
  eine  einzelne  Stadt  einen  oder  mehrere  Abgeordnete,  oder  daß  mehrere  Städte
zufammen  einen  Abgeordneten  zu  wählen  haben;  die  Wahl  erfolgt  in  jenem  Falle
durch  Magistrat  und  Stadtverordnete  in  gemeinschaftlicher  Sitzung;  in  diesem  Falle
durch  Wahlmänner,  welche  wieder  von  Magistrat  und  Stadtverordneten,  und  zwar
auf  je  250  Einwohner,  gewählt  werden,  und  die  ihrerseits  unter  Vorsitz  des  Landraths
  zur  Abgeordnetenwahl  msammentreten.  Wählbar  ist  jeder  Einwohner  der  im
Kreise  belegenen  Städte,  welcher  sich  im  Besitz  des  Bürgerrechts  befindet.  Die  nach
Abzug  der  städtischen  Abgeordneten  r-*m  bleibende  Zahl  sällt  auf  das  platte  Land
und  wird  wiederum  zwischen  die  Verbände  der  größeren  Grundbesitzer  und  der  Landgemeinden
  vertheilt.  Von  einem  Bevölkerungsmaßstabe  konnte  dabei  von  vornherein
keine  Rede  sein;  wohl  aber  hätte  die  Stimmenvertheilung  nach  den  Steuerbeträgen
bemessen  werden  können,  und  zwar  entweder  in  der  Weise,  daß  der  Gesammtbetrag
der  Kreisgrundsteuer  balbirt,  und  nun  nach  Analogie  des  Dreiklassensystems  Diesenigen
  als  zum  Verbande  der  größeren  Grundbesitzer  gehörig  betrachtet  wären,
velche  zur  erstern  Hälfte  jener  Gesammtsumme  beitragen,  oder  aber  in  der
Weise,  daß  zwar  der  Begriff  des  Großgrundbesitzes  objektiv  an  einen  gewissen
Grundsteuerbetrag  gebunden,  dem  Verbande  dieser  Großgrundbesitzer  aber  nur  dieenige
  Stimmberchtigung  beigelegt  wäre,  auf  welche  sie  nach  dem  Gesammtbetrage
der  von  ihnen  gezahlten  Grundsteuer  im  Verhältniß  zu  der  Grundsteuer  aller  Uebrizen
  Anspruch  gehabt  hätten.  Indeffen  stellte  sich  doch  bei  näherer  Betrachtung
jeraus,  daß  bei  Annahme  des  ersten  Systems,  trotz  aller  demselben  etwa  hinzugeügten
  Individual-  und  Arral-Korrektive,  der  natürliche  Begriff  des  Großgrundbeitzes,
  sosern  derfelbe  auf  der  Verschiedenheit  der  sozialen  und  wirthschaftlichen  Verhältnisse
  beruht,  geradezu  vernichtet  worden  wäre,  während  das  zweite  System  sich
iu  sehr  von  dem  bisherigen  Zustande  entiernt  haben  würde.  Deshalb  hat  man
ich  in  wesentlicher  Uebereinstimmung  mit  der  Regierungsvorlage  zuletzt  entschlossen,
zwar  die  Zugehörigkeit  zum  Verbande  der  großen  Grundbesitzer  an  das  objektive
Kriterium  eines  bestimmten  Grundsteuersatzes  zu  binden,  diesem  so  gebildeten  Verdaude
  aber  unter  allen  Umständen  die  Hälfte  der  auf  das  platte  Land  fallenden
Kreistagsabgeordneten  zuzugestehn,  einerlei  ob  die  Summe  der  von  diesen  Besitzungen
  gezahlten  Grundsteuer  unter  der  Hälfte  der  Gefsammtgrundsteuer  des  Kreises
        <pb n="1112" />
        1118  Das  oͤffrutliche  Aecht.

bleibt,  vielleicht  nicht  einmal  den  vierten,  ja  fünften  Theil  derfelben  erreicht,  oder,
was  aber  nur  sehr  ausnahmsweise  der  Fall  ist,  diese  Hälfte  übersteigt.  Das  Kriterium
  der  Zugehörigkeit  zum  Verbande  der  großen  Grumdbesitzer  besteht  aber  der

uptsache  nach  in  der  Entrichtung  eines  Betrags  von  mindestens  75  Thlrn.  an  Grundund
  Gebäudesteuer.  (Die  Negierung  hatte  ursprünglich  einen  Relnertrag  resp.  Nutzungswerth
  von  1000  Thlm.  vorgeschlagen,  also  den  Cenfus  etwas  höher  normirt,  der  Graf
Schwerin  1860  sogar  einen  Reinertrag  von  2000  Thlrn.,  allerdings  vor  der  Grundstenerregulirung.)
  Dabei  wird  das  gesammte  auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des
Kreises  belegene  Grundeigenthum,  ohne  RNücksicht,  ob  dasselbe  ein  Ganzes  bildet
oder  aus  Parzellen  besteht,  berücksichtigt.  In  den  leberzongebestimmung  ist  jedoch
vorgeschrieben,  daß  an  Stelle  dieses  Betrags  für  die  Provinz  Sachsen  der  Betrog
von  100  Thlrn.  und  für  den  Regierungsbezirk  Stralsund  der  Betrag  von  250  Thlrn.
maßgebend  sei.  Endlich  ist  es  den  neuen  Provinziallandtagen  Überlassen,  für  die
ganze  Provinz  oder  für  einzelne  Kreise  den  Betrag  auf  100  Thlr.,  für  einzelne  Krrise
der  Provinz  Sachsen  bis  auf  150  Thlr.  zu  erhöhen,  oder  bis  auf  50  Thlr.  zu  ermäßigen.
Die  hiernach  zum  Wahlverbande  der  größeren  Grundbesitzer  gehörigen  Kreiseingesefsenen
  haben  untereinander  cin  gleiches  Wahlrecht.  Die  in  dem  ursprünglichen
Kegierungsentwurfe  enthaltene  Bestimmung,  wonach  die  meistbegüterten  Besitzer,
d.  h.  diejenigen,  die  zu  einem  Grundsteuerreinertrage  resp.  Gebäudenutzungswerthe
von  6000  Thlrn.  veranschlagt  find,  zu  einem  gesonderten  Wahlverbande  zusammentrrien
sollten,  um  zu  der  bisherigen  Zahl  von  Abgeordneten  noch  so  viel  weitere  hinzuzuwählen,
  daß  sie  mit  den  Vertretern  des  Großgrundbesitzes  zusammen  höchstens
die  Hälfte  der  Gesammtvertretung  ausmachen,  ist  nicht  zur  Annahme  gelangt.
Gegenüber  diesem  Wahlverbande  der  Großgrundbefitzer,  der  ein  einheitlicher  für  den
ganzen  Kreis  ist,  besteht  nun  der  Wahlverband  der  Landgemeinden  aus  sämmtlichen
Landgemeinden,  wobei  iudessen  die  Besitzer  solcher  Güter  ausscheiden,  die  obgleich
in  der  Dorffeldmark  belegen,  um  großen  Grundbesitz  gehören  und  außerdem  aus
den  Besitzern  derjenigen  selbständigen  Güter,  vielleicht  sogar  Rittergüter,  welche  nicht  die
Qualifikation  von  Großgsttern  besitzen.  Dieser  Wahlverband  der  Landgemeinden  wählt
aber  bezirksweise,  indem  die  Bezirke  in  möglichstem  Anschluß  an  die  Amtsbezirke  derartig
gebildet  werden,  daß  jeder  Bezirk  die  Wahl  von  ein  oder  zwei  Abgeordneten  zu  volljiehen
  hat.  Die  Wahlversammlung  besteht  aus  den  Besitzern  der  selbständigen  Güter
und  aus  Vertretern  der  Landgemeinden:  diese  Vertretung  der  Landgemeinden  ewolgt
nicht  nach  dem  ursprünglichen  Negierungsentwurfe  durch  deren  Obrigkeiten,  die  Schulzen
  und  Schöffen,  die  trotzdem,  daß  sie  jetzt  aus  Gemeindewahlen  hervorgehen,  doch
wegen  der  Bestätigung  durch  den  Landrath,  und  wegen  des  fortwährenden  Subordinationsverhältnisses
  zu  ihm,  als  zur  Vertwtung  ungeeignet  erachtet  wurden,  sondern
  durch  besondere  Wahlmänner,  die  von  der  Gemeindeversammlung  rrsp.  Verire.
tung  und  vom  Gemeindevorstande  aus  den  stimmberechtigten  Gemeindemitgliedem
gewählt  werden,  und  deren  Zahl  nach  der  Zahl  der  Gemeindeeinwohner  sich  abstust.
  Wie  Übrigens  die  städtischen  Wahlmänner  und  Abgeordneten  den  Städten,  so
müssen  auch  die  ländlichen  Wahlmänner  und  Abgeordneten  dem  platten  Lande  angehören,
  ohne  daß  jedoch  eine  weiterr  Beschränkung  hinsichtlich  der  beiden  Gruppen
des  platten  Landes  besteht,  so  daß  also  sehr  wohl  ein  Großgrundbesitzer  vom  Wahlverbande
  der  Landgemeinden,  sei  es  als  Wahlmann,  sei  es  als  Abgeordneter  gewählt
werden  kann.

2.  Der  Kreisausschuß.

Der  Kreisausschuß  befteht  aus  dem  Landrathe  und  sechs  Mitgliedern,  welche
letzteren  nach  der  ersten  Regierungsvorlage  zur  Hälfte  durch  Wahl  des  Kreistags,
  zur  andern  Hälfte  durch  Wahl  der  vereinigten  Amtshauptmänner  (Amtsvorsteher)
  und  Büurgermeister  des  Kreises  bestimmt  werden  sollten,  nach  dem  Vorschlage
des  zweiten  Entwuris  aber  sämmtlich  vom  Kreistage  gewählt  werden,  und  zwar  aus
        <pb n="1113" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1119

den  Kreisangehörigen  mit  Ausschluß  der  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarlehrr
  und  unter  Vorbehalt  ministerieller  Genehmigung  für  richterliche  Beamte.
Die  Mitgliedschaft  eines  Syndikus,  der  die  Befähigung  zum  Richteramt  becitzt,  mit
berathender  Stimme  ist  lediglich  fakultativ,  und  nicht,  wie  das  Abgeordnetenhaus
ursprünglich  beschlofsen  hatte,  in  dem  Falle,  daß  sich  im  Kreikauschusse  kein  Mitglied
  befindet,  welches  jene  Befähigung  besitzt,  obligatorisch.  Die  Anwesenheit  dreier
Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  genügt  zur  Beschlußfähigkeit.

Dieser  Kreisausschuß  ist  nun  zunächst  das  Organ  des  Kreises  hinsichtlich  der
Kreiskommunalangelegenheiten,  die  er  theils  vorzubereiten,  theils  auszuführen  hat;
er  ist  jedoch  keineswegs  das  ausschließliche  kommunale  Organ  des  Kreises,  da  der
Kreistag  berechtigt  ist,  neben  dem  Kreisausschusse  noch  besondere  Kommissionen  oder
Kommissare,  wiederum  aus  der  Zahl  der  Kreieangehörigen,  für  die  unmittelbare
Verwaltung  und  Beauffichtigung  einzelner  Kreisinstitute,  sowie  für  die  Besorgung
einzelner  Kreisangelegenheiten  zu  bestellen.

Was  nun  aber  dem  Kreisausschufse  seine  eigentliche  Bedeutung  giebt  und  den
wefentlichsten  Fortschritt  der  neuen  Kreisordnung  bezeichnet,  ist  die  Stellung  deffelben
als  Organ  des  Staats  zur  Besorgung  allgemeiner  Landesangelegenheiten.  die  bisher
größtentheils  zum  Ressort  der  Regierungen  gehört  hatten.  Der  Krisausschuß  ist
also  eine  neue  Landespolizeibehörde,  eine  Institution  ohne  Analogie  in  den  bisherigen
  Einrichtungen,  welche  ebensowol  die  Ansprüche  des  Laienelements  als  die
Forderungen  nach  Dezentralisation  befriedigt.  und  in  der  That  insofern  die  Bedingungen
  einer  segensreichen  Wirtsamkeit  in  sich  trägt,  als  es  sich  im  Durchschnitt
um  die  Besorgung  von  Geschäften  handelt,  welche  von  Laien  besorgt  werden  können,
und  welche  eine  öffentliche  Vertrautheit  mit  Personen  und  Gegenständen  sogar  erfordern.
  Es  sind  die  verschiedensten  Gebiete  der  allgemeinen  Landesverwaltung.  in  welche
diese  Thätigkeit  des  Kreisausschusses  fich  hineinerstrickt,  Armen=  und  Wegeangelegenheiten,
  Vorfluths-,  Ent=  und  Bewässerungssachen,  Feld-,  Bau=  und  Feuervolizei,
Gewerbeangelegenheiten,  Ansiedelungs=  und  Dismembrationssachen,  Kommunalsachen
der  Landgemeinden,  der  selbständigen  Gutsbezirke  und  Amtsbezirke,  Schulsachen  der
Landgemeinden  und  Gutsbezirke,  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,

iten,  insbesondere  die  Aufstellung  der  Geschworenen-Urlisten
  und  die  Entscheidung  der  dagegen  erhobenen  Einwendungen.  Diese  Kompetenz
  ist  jedoch  trotz  ihrer  Erweiterung  und  näheren  Bestimmung  durch  das  Kompetenzgesetz
  bisher  eine  durchaus  fragmentarische,  sie  erwartet  ihre  Vervollständigung
von  der  späteren  organischen  Gesetzgebung  auf  den  Gebieten  des  Unterrichtswesens,
der  Wegrordnung,  des  Forst-  und  Jagdwesens,  der  Wasserpolizei.

Der  Kreisausschuß  ist  endlich  nicht  blos  Beschlußbehörde  in  reinen  Verwaltungssachen,
  sondern  zugleich  Verwaltungsgericht  in  sog.  Verwaltungsstreitsachen.
(Das  Nähere  darilber  in  Abschnitt  111)

Die  Stellung  des  Kreisausschusses  zum  Kreistage  entspricht  demgemäß  zwar
im  Allgemeinen  der  Stellung  des  Magistrats  zu  den  Stadtverordneten;  denn  der
Kreisausschuß  wird  vom  Kreietage  gewählt,  wie  der  Magistrat  von  den  Stadtverordneten,
  und  der  Kreisausschuß  hat  ebensowol  mit  kommunalen  wie  mit  staaatlichen
Angelegenheiten  zu  thun.  Indefsen  unterscheidet  sich  doch  der  Kreisausschuß  vom
Magistrat  sehr  wesentlich  darin,  daß  er  in  kommunalen  Dingen  nicht  gleichberechtigt
neben  dem  Kreistage  steht,  wie  der  Magistrat  neben  den  Stadtverordneten,  vielmehr
in  dieser  Hinsicht  lediglich  Organ  des  Kreistags  ist,  und  niemals  seine  Zustimmung
zu  Krris-Kommunalbeschlüssen  zu  geben  hat,  wie  er  Überhaupt  nicht  zur  eigentlichen
Vertretung  des  Kreises  gehört.

3.  Der  Landrath.
Das  Landrathsamt  war  ursprünglich  ein  reines  Kommunalamt,  welches  durch
die  Wahl  der  Ritterschaft  aus  ihrer  Mitte  besetzt  wurde  und  lediglich  zur  Wahr-
        <pb n="1114" />
        1120  Das  öffentliche  Reckt.

nehmung  ständischer  Geschäfte,  insbesondere  zur  Leitung  der  kreisständischen  Verhandlungen
  und  zur  Vertretung  der  kreisständischen  Rechte  bestimmt  war.  Das
Landrathsamt  war  ferner  ein  reines  Ehrenamt,  die  normale  Einrichtung  einer  Zeit,
wo  die  Geschäfte  von  einer  Einfachheit  waren,  daß  fie  neben  dem  Betriebe  der
Landwirthschaft  von  dem  Gute  aus  ohne  übermäßige  Betheiligung  von  Subalternen
besorgt  werden  konnten.

Mit  der  Ausbildung  des  modernen  Verwaltungsorganismus  hörte  jedoch  die
selbständige  kreisständische  Administration  schon  früh  auf;  und  auch  das  Landratheamt
  wurde  durch  Uebertragung  vieler  staatlicher  Funktionen,  durch  Unterordnung
unter  rein  staatliche  Behörden,  und  durch  Ansprüche  auf  eine  besondere  geschäftliche
Qualifikation  im  Laufe  des  achtzehnten  Jahrhunderts,  namentlich  in  Folge  der  Organisation
  Friedrich  Wilhelm's  I.,  zu  einer  Mischung  von  Kommunal-  und  Staatsamt,
  in  gewissem  Sinne  auch  bereits  zu  einer  Mischung  von  Ehrenamt  und  Berussamt.


Im  Laufe  des  gegenwärtigen  Jahrhunderts  ist  dann  immer  mehr  das  Bestreben
  hervorgetreten,  den  staatlichen  Charakter  des  Landrathsamts  im  Gegensatz
  zum  kommunalen,  den  berufsamtlichen  Charakter  im  Gegensatz  zum  ehrenamtlichen
  zur  gesehlichen.  Geltung  zu  bringen.

Schon  bei  der  Reorganisation  der  gesammten  innern  Verwaltung  zu  Anfang
dieses  Jahrhunderts  wurde  überall  der  Atenliche  Charmkter  des  Landrathsamts  auf
das  bestimmteste  in  den  Vordergrund  gestellt.  Und  nur  darüber  iand  zwischen
Vincke  und  Stein  auf  der  einen  und  zwischen  Hardenberg  auf  der  andern
Seite  eine  Differenz  statt,  daß  jene  das  Landrathsamt  als  staatliches  Ehrenamt,
dieser  als  staatliches  Berufsamt  reorganisiren  wollten.  Die  Vorschläge  Bincke's
find  in  einer  auf  Stein's  Veranlassung  abgefaßten  Denkschrift  über  die  Organisation
  der  Unterbehörden  für  die  Polizei  vom  August  1808  niedergelegt;  sie  tiugen
in  allen  wesentlichen  Beziehungen  die  Züge  des  Englischen  Friedensrichteramts:  Ernennung
  durch  den  König  aus  Grundbesitzern  und  Notabeln;  Theilung  des  jetzigen
Landrathsamts  unter  Mehrere,  die  sämmtlich  den  Namen  Landräthe  führen  sollen;
Einzelverwaltung  mit  konkurrirender  Jurisdiktion;  Deputationen  und  vierteljährliche
Sitzungen,  letztere  ebenfowol  Kreistage  als  administrative  Beschwerdeinstanz.  Diese
Ideen  sind  von  Stein  in  seinen  Randbemerkungen  im  Großen  und  Ganzen  gebilligt,
  im  Einzelnen  aber  mehrfach  ermäßigt,  indem  er  zwar  die  Ernennung
von  zahlreicheren  Kreisdeputirten,  allensalls  mit  konkurrirender  Juriediktion,  guthieß,
die  Beibehaltung  der  bisherigen  Landräthe  jedoch,  mindestens  in  der  Stellung  des
Englischen  Quorum.  verlangte.  Der  baldige  Rücktritt  Stein's  machte  solchen  Plänen
ein  Ende:)).  Dagegen  haben  die  Ideen  Hardenberg's  in  einem  Stücke  der  Gesetzskammlung
  einen  sehr  deutlichen  Ausdruck  gesunden.  Das  berühmte  Edikt  wegen
Errichtung  der  Gendarmerie  vom  30.  Juli  1812  enthält  außer  einer  vollständigen
Kreiskommunalordnung  insbesondere  auch  eine  völlige  Neuordnung  der  Kreisverwaltung.
  In  der  Absicht,  die  Mängel  zu  befeitigen,  „welche  der  Wirksamkeit  der
Staatsregierung  in  Bezug  auf  das  platte  Land  hinderlich  find“,  werden,  unter
einer  sehr  durchgreisenden  Beseitigung  des  bisherigen  landräthlichen  Personals,
Kreisdirektorien  eingerichtet,  denen  die  Polizeiverwaltung  als  erste  Landespolizei-Instanz
  und  als  Oberbehörde  der  Gemeinde=  und  Lokalpolizei  mit  Einschluß  der
Aufsicht  über  die  Gemeinden  und  Korporationen,  der  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,
  des  Konskriptions--,  Marsch--  und  Einquartirungswesens  und  der  Militäwerpflegung,
  sowie  die  Kuratel  der  Finanz=  und  Kafssenverwaltung  von  allen  Staatseinkünften
  aus  dem  Kreise,  endlich  die  Direktion  der  Kreiskommunalverwaltung

1)  Die  Vincke'sche  Denkschrift  bei  v.  Bodelschwingh,  1J½⅝%  Leben  de  Ober  Sprsien
*i  E•2  von  Bincke,  Bd.  I.  Berlin  1853,  S.  396  ff.  Die  Steim'schen
er,  II.  670  ff.  Meine  Reform  der  eeoe  ie  aen
        <pb n="1115" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1121

„wegen  der  immer  ineinanderlaufenden  Staats=  und  Kommunaliuterefsen“  übertragen
  wird,  doch  so,  daß  das  Amt  des  Kreisdirektors  künftig  vom  Staate  aufsgetragen
  werden,  und  weder  eine  ständische  Wahl,  noch  ein  ständischer  Repräsentativcharakter
  fortbestehen  soll.  Die  Kreisdirektoren  erhalten  das  für  jene  Zeit  bedeutende
Einkommen  von  1200  Thlmn.  nebst  400  Thlrn.  für  Cauipage  und  Büreaukosten;
sie  müssen  ihren  Wohnsitz  in  der  Kreisstadt  nehmen.  Der  nächste  Gehülfe  des  Kreisdirektors
  ist  der  Kreisbrigadier;  er  bearbeitet  in  und  außer  dem  Büreau  und  unter
Leitung  des  Kreisdirektors  alle  Angelegenheiten,  welche  ihm  von  jenem  üÜbertragen
werden;  er  vertritt  den  Kreisdirektor  in  Fällen  der  Abwesenheit  und  bei  allen  Vorfällen,
  wo  große  Gewaltmittel  in  Anwendimg  zu  bringen  und  zu  ordnen  find;  er
muß  aber  Überall  in  seiner  Dienstführung  den  Anweisungen,  Beschlüssen  und  Instruktionen
  des  Kreisdirektors  Folge  leisten.  Neben  dem  Kreisbrigadier  kommen  für
jeden  Kreis  noch  fünf  weitere  Gensdarmericoffiziere  in  Betracht;  ihre  Hauptbestimmung
  ist  zwar  die  exekutive  Polizei,  und  überhaupt  die  Vollstreckung  der  obrigkeitlichen
  Anordnungen,  außerdem  aber  sollen  sie  theils  zur  Erleichterung  des  Kreisdirektors,
  theils  zu  ihrer  Instruktion  „wegen  zweckmäßiger  Ausführung  ihrer  besonderen
  Geschäfte“,  theils  zu  ihrer  Ausbildung  im  Civildienst  im  Büreau  des
Kreisdirektors  und  den  von  diesem  abhängigen  Refforts  arbeiten,  auch  als  Kommissarien
  zu  örtlichen  Untersuchungen  gebraucht  werden!).

In  den  Kreisordnungen  der  Jahre  1825—1829  ist  dann  aber  dieser  zweiseitige
  Doppelcharakter  des  Landrathsamts  —  in  der  That  dasjenige,  was  diesem
Amte  seinen  spezifischen  Charakter  giebt,  und  zugleich  den  Grund  seiner  gedeihlichen
Wirksamkeit  bildet  —  in  sehr  entschiedener  Weise  gewahrt  worden:  der  kommunale
Charakter  in  dem  Vorsitz  des  Kreistags  und  in  dem  Präsentationsrechte  der  Ritterschaft
  des  Kreises  resp.  des  Krristags;  der  ehrenamtliche  Charakter  in  dem  Erfordernisse
  ritterschaftlichen  oder  notabelen  Grundbesitzes,  in  dem  Verzicht  auf  den  Nachweis
  der  für  andere  Beamtenstellungen  gleicher  Bedeutung  nothwendigen  wissenschastlichen
  Qualifikation  und  in  den  Besoldungsverhältnissen.  In  der  That  find
diese  angesessenen  Landräthe,  deren  Zahl  noch  unmittelbar  vor  Erlaß  der  neuen
Kreisordnung  in  Brandenburg  und  Pommern  73,  in  Westfalen  61,  in  Sachsen  60,
in  Schlesien  42,  dagegen  in  Preußen  allerdings  nur  27,  in  der  Aheinprovinz  19,
in  Posen  15%  betrug,  vorzugsweise  geeignet  nach  oben  Unabhängigkeit  und  nach
unten  Autoritkt  geltend  zu  machen;  während  den  Anforderungen  an  eine  höhere
Qualifikation  insofern  thatsächlich  genugt  war,  als  von  321  Landräthen,  die  seit
dem  1.  Januar  1865  angestellt  wurden,  213  die  OQualifikation  für  den  höheren
Verwaltungsdienst,  25  für  den  höheren  Justizdienst  erlangt  hatten,  während  nur
32  blos  Referendarien,  und  51  ohne  eine  dieser  Qualifikationen  waren.

Eine  radikale  Umgestaltung  beabsichtigte  die  Kreisordnung  vom  11.  März  1850,
indem  ste  den  Landrath  zu  einem  reinen  Staatsbeamten  machte,  diesem  dann  aber
auch  kanseuentere  die  Leitung  und  Besorgung  der  Kreis-Kommunal-Angelegenheiten
  gänzlich  entzo-Die

  neue  Kchsironung  hat  dagegen  die  Doppelstellung  des  Landraths  prinzipiell
  aufricht  erhalten.  Derfelbe  leitet  noch  immer  als  Vorsitzender  des  Kreistags
und  des  Kreis-Ausschusses  die  Kommunalverwaltung  des  Kreises,  so  daß  die  Wahl
eines  besondern  Vorsitzenden  ausgeschlossen  ist,  und  der  Landrath  keineswegs  in  der
der  Rolle  eines  den  Sitzungen  beiwohnenden  Kommissars  sich  befindet.  Ein  förmliches
  Stimmrecht  auf  dem  Kreistage  steht  ihm  jedoch,  abgesehen  von  dem  Falle

)  Nährres  über  das  Gensdarmerie-Edikt  findet  sich  weder  dei  Stein,  noch  bei  Din
da  beide  dem  Staatsdienste  zu  jener  Zeit  nicht  an  ahörten  die  tisherigen  Bi  ine,
Hardeuberg's  find  aber  gänzlich  ungenügend;  auch  v.  Raumer,  der  kurz  vorher  ausgate
  war,  giebt  nur  unklare  Andeutungen;  die  Tenrbigktiten  Schön's  enthalten  erft
S  dle  ei:  Darlegung  des  ergangs  in  meiner  Reform  der  Verwaltungsnisa

v.  rn  .  nnn:  I.  4.  Aafl.  71
        <pb n="1116" />
        1122  Das  öffentliche  Recht.

der  Stimmengleichheit,  wo  er  unter  allen  Umständen  als  Vorsipender  den  Ausschlag
  giebt,  nur  dann  zu,  wenn  er  gewähltes  Mitglied  ist,  was  übrigens  gegenüber
  dem  frühern  Zustande  mehr  eine  thatsächliche  als  eine  prinzipielle  Neuerung
ist.  Der  Landrath  führt  dann  außerdem  als  Organ  der  Staateregierung  die
Geschäite  der  allgemeinen  Landesverwaltung  im  Kreise.  Nach  dieser  Seite  hin  ist
einerseits  eine  Steigerung  seiner  Stellung  insosem  eingetreten,  als  er  zum  Träger
einer  Reihe  neuer  bisher  zum  Nessort  der  Regierung  gehöriger  Funktionen  gemacht
worden  ist,  während  er  andererseits  bei  solchen  Amtshandlungen  prinzipiell  der  Zustimmung
  des  Kreisausschusses  bedarf.  Im  Einzelnen  ist  das  Verhältniß  zwiichen
dem  Landrathe  und  dem  Kreisausschusse  etwa  Folgendes.  In  Polizeisachen  ist  der
Landrath  die  regelmäßige  Aufsichtsinstanz  über  die  Amtsvorsteher,  insbesonder
sosern  es  sich  um  Beschwerden  gegen  polizeiliche  Verfügungen  haudelt;  dagegen  ist
der  Kreisausschuß  als  Krrisverwaltungsgrricht  kompetent,  sofern  gegen  solche  polizeiliche
  Versfügungen  der  Weg  der  Verwaltungsklage  beschritten  wird;  der  Kreisausschuß
  übt  außerdem  insoweit  die  Disziplinargewalt  über  die  Amisvorsteher  aus,
als  er  Ordnungsstrafen  im  Umsange  des  den  Provinzialbehörden  beigelegten
Ordnungsstrafrechts  zu  verhängen  hat.  Für  Kommunalsachen  ist  der  Kreisausschuß
die  regelmäßige  Aufsichtsinstanz,  während  der  Landrath  die  laufende  Verwaltung
zu  führen,  d.  h.  dafür  zu  forgen  hat,  daß  die  Verwaltung  nach  den  gesetzlichen  Vorschristen
  im  geordneten  Gange  erhalten  werde,  eine  Aussicht,  welche  überhaupt  schwer
durch  ein  Kollegium  zu  führen  ist,  durch  ein  unständiges  Kollegium  aber  schlechterdings
  nicht  geführt  werden  kann.  Die  Kontrole  hinsichtlich  der  Gesetzmäßigkeit
dieser  landräthlichen  Maßregeln  liegt  bei  den  Verwaltungsgerichten.

Indem  sonach  der  Landrath  zu  einem  der  einflußreichiten  Organe  der  Staateverwaltung,
  zu  einem  Regierungspräsidenten  im  Kleinen  und  zugleich  zum  Vorsitzenden
  eines  Gerichtshoses  für  öffentliches  Recht  geworden  ist,  und  indem  andererseits
  für  die  Herbeiziehung  des  Laienelements  und  die  Vertretung  der  kommunalen
Interessen  in  anderer  Weise  ausreichend  gesorgt  ist,  so  hat  das  die  nothwendige
Folge  gehabt,  daß  durch  die  neue  Kreisordnung  der  Schwerpunkt  für  die  Besetzung
der  Landrathsämter  auf  die  Seite  des  Staats  verlegt  worden  ist.  In  dieser  Hinsicht
hat  von  jeher  zwischen  der  Besetzung  selbst  und  der  Befähigung  unterschieden  werden
müssen.  In  früherer  Zeit  stand  den  Kreistagen  oder  vielmehr  den  Nittergutsbesitzern
  ein  förmliches  Präsentationsricht  in  dem  Sinne  zu,  daß  die  Ernennung  aus
der  Zahl  der  drei  präsentirten  Kandidaten  ersolgen  mußte.  Maßgebend  für  die  Befähigung
  war  das  Regulativ  vom  13.  Mai  1838,  wonach  diejenigen  Personen  für
die  Stelle  eines  Landraths  als  befähigt  angesehen  wurden,  welche  entweder  die
Bejähigung  für  den  höhern  Verwaltungedienst,  oder  für  den  höhern  Justi#dienst  erlangt,
oder  nach  vollendetem  Regierungsreserendariat  das  Zeugniß  der  vollständigen  Vorbereitung
  zu  der  definitiven  Prüfung  sich  erworben,  oder  die  besondere  Landrathe-Prüfung
  nach  näherer  Bestimmung  jenes  Reglemente  abgelegt  hatten,  oder  endlich
von  der  Ablegung  dieser  Prüfung  durch  den  König  entbunden  worden  warrn.  Die
neue  Kreisordnung  hatte  nun  dae  frühere  Prüsentationsrecht  gänzlich  beseitigt  und
dem  Kreistage  blos  die  Befugniß  belassen,  aus  der  Zahl  der  Grundbesitzer  und  der
Amtsvorsteher  des  Kreises  —  die  Novelle  verlangt  mindestens  einjährige  Zugehörigkeit
  zum  Kreise,  im  Uebrigen  blos  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  —  geeignete
Personen  in  Vorschlag  zu  bringen,  ohne  daß  der  König  jedoch  verpflichtet  gewesen
wäre,  solche  Vorschläge  zu  berücksichtigen,  und  ohne  daß  die  Kreistage  das  Necht
gehabt  hätten,  hinsichtlich  anderer  als  der  bezeichneten  Kategorien  Überhaupt  Vorschläge
  zu  machen,  sosern  sie  sich  nicht  auf  das  allgemeine  Petitionsrecht  zurückziehn
  wollten;  da  im  Mangel  solcher  Kategorien,  wie  es  in  den  Motiven  hieß,  die
Staateregierung  mit  Hülfe  ihrer  Organe  befser  befähigt  sei,  die  Tüchtigsten  herauszufinden,
  als  der  Kreistag,  dessen  Kenntniß  sich  nur  auf  den  nächsten  Kreis  der
Staatsbeamten  beschränke.  Daneben  blieb  für  die  Befähigung  zu  den  Landrathe-
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        6.  Das  Verwaltungerecht.  1123

ämtem  das  Regulativ  von  1838  in  voller  Krast.  Das  Gesetz  über  die  Befähigung
zum  höhern  Verwaltungsdienst  vom  14.  Märg  1879  enthält  materielle  Bestimmungen
über  diesen  Punkt  nicht,  wohl  aber  die  Zusicherung,  daß  ein  besonderes  Gesetz
ergehen  solle,  und  daß,  wenn  solches  nicht  bis  zum  1.  Januar  1884  erlassen
worden  sei,  von  diesem  Zeitpunkte  ab  nur  solche  Personen  zu  den  landräthlichen
Stellen  beruien  werden  dürsten,  welche  die  Befähigung  für  den  höhern  Verwaltungsdienst
  oder  für  das  Richteramt  erlangt  hätten.  Inzwischen  hat  nun  die  Novelle
zur  Kreisordnung  vom  19.  März  1881  als  gceignet  zur  Stelle  eines  Landraths
diejenigen  Personen  bezeichnet,  welche  entweder  die  Befsähigung  zum  höhern  Verwaltungs=
  oder  Justizdienste  erlangt  haben,  oder  dem  Kreise  seit  mindestens  einem
Jahre  durch  Grundbesitz  oder  Wohnfitz  angehören  und  zugleich  mindestens  während
eines  vierjährigen  Zeitraums  entweder  als  Reserendar  im  Vorbereitungsdienst  bei  den
Gerichten  und  Verwaltungsbehörden  oder  in  Selbstverwaltungsämtern  des  Kreises,
des  Bezirks  oder  der  Provinz  thätig  gewesen  sind.

Für  die  neuen  Landestheile  ist  durch  Einführung  der  betreffenden  Kreisordnungen
sowol  der  kominunale  als  auch  der  staatliche  Charakter  des  landräthlichen  Amts,
und  zwar  ganz  nach  dem  Muster  der  alten  Provinzen  zur  Geltung  gekommen.  Indessen
  nehmen  doch  hinsichtlich  der  Staatsverwaltung  eigentlich  nur  die  Schleswig-Holsteinischen
  und  die  Landräthe  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  iim  Wesentlichen
dieselbe  Stellung  ein,  wie  die  Landräthe  in  den  älteren  Provinzen,  während  dagegen
  die  Stellung  der  Landräthe  des  Regierungsbezirks  Kassel  und  der  Hannoverschen
  Kreishauptmänner  eine  wesentlich  andere  ist.  Insbesondere  üben  im  Bereiche
  der  Provinz  Hannover  die  Amtshauptleute  nach  ausdrücklicher  gesetzlicher  Bestimmung
  im  Allgemeinen  die  Funktionen  der  Laudräthe  aus.  Der  Schwerpunkt
der  Verwaltung  liegt  dort  nicht  in  den  Kreisen,  sondern  in  den  Amtebezirken.
Die  Kreishauptmänner  bilden  keine  Instanz  über  den  Amtshauptmänuer.  Die
Kreise  sind  zwar  keineswegs  blos  als  Kommunalbezirke,  sondern  auch  als  Verwaltungsbezirke
  gebildet,  iudessen  find  nur  bestimmte  einzelne  Geschäfte,  namentlich
solche,  die  sich  auf  die  Militär=  und  Steuerverfaffung  beziehen,  auf  den  Kreis
übertragen.  Und  bis  das  Bedürfniß  sich  herausstellt,  an  die  Spitze  eines  Kriises
einen  besonderen  Beamten  zu  stellen,  wird  mit  Wahrnehmung  der  fraglichen  Geschäfte
  einer  der  Amtshauptmänner,  der  während  dieses  Auftrages  den  Titel  Kreishauptmann
  führt,  beaustragt.  Außerdem  ersolgt  in  den  neuen  Landestheilen  die
Ernennung  der  Landräthe  durch  den  König,  ohne  das  Erforderniß  irgend  welchen
Grundbefitzes,  vorbehaltlich  der  Einführung  riner  Präsentation  seitens  der  Kreisvertretungen.


B8.  Die  Stadtkreise.

Schon  nach  der  Verordnung  vom  30.  April  1815  sollten  alle  ansehnlichen
Städte  mit  derjenigen  Umgebung,  die  mit  ihren  städtischen  Verhältnissen  in  wesentlicher
  Berührung  steht,  eigene  Kreise  bilden.  Es  wurden  jedoch  als  solche
Stadtkreise  nur  einige  wenige,  namentlich  bezeichnete  größere  Städte  farmirt,  welche
aus  den  Beziehungen  zum  platten  Lande  völlig  herausgewachsen  waren,  und  welche
zweifellos  aus  eigenen  Kräften  eine  Kreisverwaltung  herzustellen  vermochten.  Die
neue  Kreisordnung  hat  dann  schlechthin  allen  Städten,  welche  mit  Ausschluß  der
aktiven  Militärpersonen  eine  Einwohnerzahl  von  mindestens  25.000  Seelen  haben
(nach  der  ersten  Regierungsvorlage  nur  denjenigen  über  30  000  Seelen),  ein  Recht
auf  Ausscheiden  aus  dem  Kreisverbande  beigelegt,  so  daß  solche  Städte  nach  Maßgabe
  der  neuesten  Volkszählung  auf  ihren  Antrag  durch  den  Minister  des  Innern
für  ausgeschieden  erklärt  werden  müssen,  wie  solches  1876  hinsichtlich  Charlottenburgs,
  1881  hinsichtlich  Brandenburgs  geschehen  ist.  Die  Novelle  vom  19.  März  1881
ist  nun  auf  Beschluß  des  Abgrordnetenhauses  noch  einen  Schritt  weiter  gegangen,

71“
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        1124  Das  ösfeni#tche  Recht.

indem  durch  königliche  Verordnung  nach  Anhörung  des  Provinziallandtags  auch
Städten  von  geringerer  Einwohnerzahl  auf  Grund  besonderer  Verhältnisse  das  Ausscheiden
  aus  dem  bisherigen  und  die  Bildung  eines  eigenen  Kreisverbands  gestattet
werden  kann.

Für  solche  Stadtkreise  giebt  es  nun  zwar  im  Uebrigen  keinen  besondern
Organismus,  indem  die  Gemeindeorgane,  Magistrat  resp.  Bürgermeister  und  Stadtverordnete
  zugleich  als  Kreisorgane  fungiren,  wie  auch  die  Kommnalsteuer  die
Kreissteuer  in  sich  enthält;  indessen  sind  durch  das  Zuständigkeitsgesetz  Stadtausschüsfe
eingerichtet  worden,  welche  aus  dem  Bürgermeister  als  Vorsitzendem  und  vier  Mitgliedern
  bestehen,  die  von  Magistrat  aus  seiner  Mitte  für  die  Dauer  ihres  Hauptamts,
oder  in  den  Städten,  welche  eines  kollegialischen  Gemeindevorstandes  entbehren  (das
Organisationsgesetz  hat  die  Einrichtung  auf  den  ganzen  Staat  ausgedehnt),  von  der
Gemeindevertretung  aus  der  Zahl  der  Gemeindebürger  gewählt  werden.  Diese
Stadtausschüffe  unterscheiden  sich  von  den  Kreisausschüsfen  zunächst  dadurch,  daß  sie
mit  den  Kommunalangelegenheiten  der  Stadtgemeinde  gar  nichts  zu  thun  haben,
vielmehr  nur  für  Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung  kompetent  find:
sodann  aber  auch  dadurch,  daß  der  Umsang  der  ihnen  zugewiesenen  Staatsgeschöftr
erheblich  geringer  ist,  indem  ihnen  die  Aufficht  über  die  Angelegenheiten  der  Landgemeinden,
  Gutsbezirke  und  Amtsverbände,  das  Dezernat  für  die  Forst-  und  Feldpolizei,
  für  Ansiedelungs-  und  Dismembrationssachen  ganz  oder  doch  in  der  Hauptsache
sehlt;  endlich  noch  dadurch,  daß  die  Hauptbedeutung  des  Stadtausschusses  auf  seiner
Funkton  als  Verwaltungsgericht  beruht.  Gerade  diese  Zuständigkeit  der  Stadtausschüsse
  als  Verwaltungsgerichte,  vor  denen  ein  öffentlich  =  mündliches  kontrodiktatorisches
  Verfahren  stattzufinden  hat,  ist  der  Grund  dafür  gewesen,  daß  man  nicht
den  Magistraten  als  solchen  die  Besorgung  dieser  Angelegenheiten  übertragen  hat.
indem  es  namentlich  im  Hinblick  auf  die  Zahl  der  Magistratemitglieder  in  den
größeren  Städten  angemessener  erschien  ein  kleineres  Kollegium  zu  bilden,  welches
leichter  vollzählig  isft  und  bei  dem  auch  eher  eine  seste  Tradition  sich  bildet,  ohne
daß  dadurch  ein  Dualismus  geschaffen  wär,  was  allerdings  der  Fall  gewesen  sein
würde,  wenn  die  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  ihren  Vorschlag  durchgescht
hätte,  in  Stadtkrrisen  von  50  000  Einwohnern  der  ortsstatutarischen  Bestimmung
anheimzugeben,  daß  der  Stadtausschuß  nicht  aus  der  Mitte  des  Magistrats,  sondern
durch  gemeinschaftliche  Wahl  von  Magistrat  und  Stadtverordneten  aus  der  Zahl
der  Bürger  gebildet  würde;  denn  auf  diese  Weise  würde  neben  dem  Magistrat  noch
eine  zweite  städtische  Obrigteit  hergestellt,  die  nothwendige  Einheit  der  obrigkeitlichen
Verwaltung  zerstört  worden  sein.  (Der  Stadtausschuß  war  bereits  im  ersten  Entwurfe
der  Kreisordnung  §  123  enthalten,  sand  jedoch  damals  lebhaften  Widerspruch.  Der
Regierungs-Entwurf  zum  Zuständigkeitsgesetz  setzte  daher  an  die  Stelle  deffelben  den
Magistrat  (6  16),  gab  jedoch  den  Städten  von  mehr  als  fieben  Moagistratemitgliedem
  anheim,  einen  Stadtausschuß  von  sechs  Mitgliedern  aus  seiner  Mitte  zu
bilden;  die  jetzige  Einrichtung  stammt  von  der  damaligen  Kommiffion  des  Abgeordnetenhauses.
  )

C.  Die  Stellung  der  Städte  zum  Kreisverbande.

Die  große  Masse  der  Städte,  welche  als  Kreisstädte  einem  Landkrrise  angehörn,
find  in  Folge  dessen  in  kommunaler  Hinsicht  dem  Kreistage  und  Kreisausschusse,  an
derrn  Bildung  ihnen  ein  Antheil  zusteht,  ganz  und  voll  unterworfen.  Dagegen
besteht  hinsichtlich  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten  eine  theilweise  Exemtion,  die
zum  Theil  auf  älteren  Bestimmungen  beruht,  aber  in  neuerer  Zeit  hinsichtlich  der
größeren  dieser  Städte  erheblich  gesteigert  worden  ist.  Man  muß  in  dieser  Beziehung
unterscheiden  die  Aufsicht  über  die  städtische  Kommunalverwaltung,  die  Besorgung
der  Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung  und  die  Verwaltung  der
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        6.  Das  VBerwaltungorecht.  1125

Ortepolizei.  Nach  den  Städteordnungen  liegt  die  staatliche  Aufsicht  über  die  ftädtischen
  Kommunalangelegenheiten  bei  den  NRegierungen,  die  sich  auf  Grund  ministerieller
  Anordnung  des  Landraths  als  eines  commissarius  perpetous  bedienen
können,  hinsichtlich  dessen  Geschäftsführung  jedoch  zwischen  den  Städten  von  mehr  oder
weniger  als  10  000  Einwohnern  ein  Unterschied  gemacht  wurde.  Obgleich  nun  die
neue  Kreisordnung  gerade  auf  dem  Gedanken  beruhte,  daß  der  Kreisausschuß  möglichst
  an  die  Stelle  der  Regierungen  treten  und  zugleich  das  Organ  sein  sollte,
welches  in  unterster  Instanz  die  Staatsverwaltung  einheitlich  zufammenfasse,  so  wurden
demselben  doch  blos  die  Kommunalsachen  der  Landgemeinden  und  Gutebezirke  Übertragen,
  die  Städte  also  von  seiner  Einwirkung  eximirt,  sie  sollten  nach  dem  Entwurfe
  der  Städteordnung  von  1876  unter  die  Aufsicht  des  Regierungspräfidenten
unter  Mitwirkung  des  Bezirksraths,  in  höherer  Instanz  unter  die  Aufsicht  des  Oberpräsidenten
  unter  Mitwirkung  des  Provinziolraths  gestellt  werden.  Hinfichtlich  der
Berwaltung  der  Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung  verhält  es  sich
im  Wesentlichen  ebenso.  Diese  find,  soweit  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  dabei  in
Betwmecht  kommen,  dem  Kreisausschusse  unterstellt,  soweit  sie  dagegen  die  Städte  betreffen,
  im  Allgemeinen  nicht;  es  gilt  das  insbesondere  von  den  Armen-,  Schul-,
Einquartierungs-,  Sanitäts-  und  Sparkafsen-Angelegenheiten,  welche  unter  der  Oberinstanz
  der  Negierung  verblieben  find,  während  nur  hinsichtlich  der  Wege=  und  Enteignungssachen
  eine  Kompetenz  des  Kreisausschufses  hergestellt  wurde;  endlich  tritt
an  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Magistrat,  wenn  es  sich  um  gewerbliche  Konzessionesachen,
  insbesondere  um  die  Genehmigung  gewerblicher  Anlagen  und  um
Schankkonzessionen  handelt,  sofern  die  Einwohnerzahl  der  Stadt  mindestens  10  000
beträgt  (Zuständigkeits-Ges.  88  123,  128),  während  die  OQualität  dei  Sache  als
streitiger  oder  nicht  streitiger  gleichgültig  ist.  Was  endlich  die  Verwaltung  der
Ortspolizei  betrifft,  so  wurde  bereits  durch  die  Verordnung  vom  30.  April  1815  der
Kreis  als  einheitlicher  Poligeibezirk  gestaltet,  und  demgemäß  der  Landrath  als  Aufsichts=
  und  Beschwerde-Instanz  in  Polizeisachen  auch  für  die  Städte  eingesetzt,  der
insbesondere  das  Recht  hatte,  Anweisungen  zu  ertheilen,  polizeiliche  Verfügungen
außer  Kraft  zu  setzen,  und  Beschwerden  gegen  solche  erstinstanzlich  zu  entscheiden.
Das  Zuständigkeitsgesetz  hat  dann  zwar  das  Auffichtsrecht  des  Landraths  bestehen
lassen,  aber  hinfichtlich  des  Beschwerderechts  eine  weitreichende  Exemtion  begründet,
indem  bloße  Beschwerden  gegen  ortspolizeiliche  Verfügungen  ohne  jede  Rücksicht  auf
die  Größe  der  Stadt  au  den  Regierungspräsidenten  verwiesen  wurden,  während
Klagen  gegen  solche  Verfügungen  nur  aus  den  Städten  über  10.000  Einwohnern  an
das  Bezirksverwaltungsgericht  gehen  sollten,  so  daß  die  Klagen  aus  den  kleineren
Städten  allerdings  vor  den  Kreisausschuß  als  Verwaltungsgericht  gehörten.  Der
Entwurf  des  Organisationsgesetzes  beabsichtigte  die  gänzliche  Beseitigung  dieser  Exemtion,
  indem  sowol  die  Beschwerden  als  auch  die  Klagen  aus  allen  Kreisstädten
zur  Kompetenz  des  Landraths  resp.  Kreisausschufses  gehören  sollten.  Im  vollen
Gegensatz  dazu  wollte  die  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  die  Exemtion  in
beiden  Beziehungen  auf  alle  Städte  bis  zu  5000  Einwohnern  ausdehnen.  Im
Plenum  fiegte  jedoch  im  Vermittlungsantrag,  der  im  Wesentlichen  die  Bestimmungen
des  Zuständigkeitsgesetzes  aufrecht  erhielt,  und  nur  die  Inkongruenz  beseitigte,  welche
dasselbe  zwischen  Beschwerden  und  Klagen  geschaffen  hatte.  Die  §  63  und  64  des
Organisationsgesetzes  bestimmen  demgemäß,  daß  Beschwerden  und  Klagen  aus  allen
Städten  über  10  000  Einwohnern  an  den  Regierungspräfidenten  resp.  das  Bezirksverwaltungsgericht
  zu  richten  sind,  wähnnd  alle  Beschwerden  und  Klagen  aus.
kleineren  Städten  vor  den  Landrath  und  den  Kreisausschuß  gehören,  so  daß  also
im  Unterschied  vom  Zuständigkeitsgesetze  die  Städte  bis  zu  10  000  Einwohnern
dem  Landrathe  unterstellt  find.  Diese  Exemtion,  welche  sich  auf  etwa  171  Städte
mit  einer  Bevölkerung  von  etwa  6  Millionen  bezieht,  rechtfertigt  sich  nicht
durch  Etiketten  -=  Nücksichten  zwischen  Bürgermeister  und  Landrath,  die  überhaupt
        <pb n="1120" />
        1126  Das  ölsentliche  Recht.

nicht  maßgebend  sein  dürfen,  wie  denn  auch  der  sozial  vielfach  höher  stehende
Amtsvorsteher  sich  durch  die  Unterordnung  unter  Landrath  und  Kreisausschuß
nicht  beeinträchtigt  fühlt;  sie  kann  aber  auch  durch  das  Interesse  der  kommunalen
Selbständigkeit  nicht  gercchtfertigt  werden,  denn  es  handelt  sich  nur  darum,  bei
welchem  Forum  ein  städtischer  Polizeiverwalter  (Bürraubeamter,  Militäranwärter,
vielleicht  ein  Magistratsmitglied),  wenn  ein  Stadtangehöriger  sich  durch  eine  Verfügung
  verletzt  glaubt,  Kecht  zu  nehmen  hat;  die  Selbständigkeit  der  Städte  iß
genau  dieselbe,  ob  der  Rekurs  gegen  den  Polizeiverwalter  an  den  Landrath  resp.
Kreisausschuß  oder  an  den  Regierungspräfidenten  resp.  Bezirksverwaltungsgericht
geht;  wohl  aber  liegt  es  im  Interesse  des  Rechtsuchenden  Publikums,  daß  die  Instanz
  dafür  nicht  zu  weit  entfernt  ist.  Die  Exemtion  hat  aber  das  große  Bedenken,
daß  die  wesentlichen  Voraussetzungen  und  Grundlagen  der  Kreisordnung  dadurch
in  Frage  gestellt  werden;  die  Einheit  des  Kreises  als  Staatsverwaltungsbezirk,  der
Zusammenhang  von  Stadt  und  Land  erleidet  dadurch  den  heftigsten  Stoß.  Denn
wenn  die  Bevölkerung  des  platten  Landes  davon  ausgeschlossen  wird,  über  die  Städte
mit  zu  regieren,  während  die  städtische  Bevölkerung  fortsährt,  das  platte  Land  mit
zu  regieren,  so  ist  das  jedenfalls  eine  Ungerechtigkeit,  die  nur  allzu  leicht  in  der
Nichtberücksichtigung  der  Städte  bei  der  Bildung  des  Kreisausschusses  ihren  Rückschlag
  finden  könnte.  (Uebrigens  war  die  Kommission  des  Abg.-H.  und  auch  Ansangs
  das  Abg.-H.  felbst  bei  Gelegenheit  des  Zuständigkeitsgesetzes  noch  viel  weiter
gegangen.)

IV.  Die  Bezirksverwaltung.

Die  Bezirksverwaltung  unterscheidet  sich  von  der  Lokal-  Amts-  und  Krrisverwaltung
  dadurch,  daß  sie  sich  nur  auf  obrigkeitliche,  nicht  aber  auf  kommunale
  Angelegenheiten  bezieht,  indem  die  Bezirke  lediglich  Verwaltungsbezirke  und
nicht  zugleich  Bezirksgemeinden  sind.  Die  Träger  dieser  Verwaltung  find  aber  theils
reine  Staatsbehörden,  die  Negierungspräfidenten  und  die  Regierungen  (die  Hannoverschen
  Landdrosteien),  theils  Selbstverwaltungsbehörden,  die  Bezirksräthe.

1.  Die  Regierungen  und  die  Regierungspräsidenten.

Die  Bezirksverwaltung  war  urfprünglich  wesentlich  Finanzverwaltung.  Die
Staateeinkünfte  gruppirten  sich  nach  den  Bedürfnissen  des  Staats  in  zwei  Haupttheile,
  in  die  zur  Unterhaltung  des  Kriegswesens  bestimmte  Kontribution  und  Aceise,
und  in  die  zur  Haus=  und  Hofhaltung  des  Landesherrn  und  zur  Besoldung  der
zum  Finanz-  und  Justizwesen  gehörigen  Beamten  bestimmten  Domänen=  und  Forstgesälle,
  denen  sich  die  Erträge  der  Zölle  und  der  Staatsgewerbe,  wie  Bergwerke,
Salzirgal,  Pofst,  anschlossen  1).  Für  den  ersten  Zweig  bildeten  sich  die  Kriegskommissariate,
  für  den  letztern  die  Amtskammern;  aus  der  Vereinigung  beider
sormirte  Friedrich  Wilhelm  I.  1728  die  Kriegs-  und  Domänenkammern,  parallel
den  Landesjustizkollegien,  nach  der  damaligen  Benennung  Regierungen;  in  der
unterm  26.  Januar  1723  erlafsenen  königlichen  Instruktion  steht  der  finanzielle
Gesichtspunkt  noch  weitaus  im  Vordergrunde,  dieselbe  erinnert  in  mancher  Hinsicht
an  die  capitularia  de  villis  2).

Erst  die  Verordnung  vom  26.  Dez.  1808  wegen  verbefferter  Einrichtung  der
Provinzial,  Polizei=  und  Finanzbehörden  geht  darauf  aus,  „in  den  Kriegs=  und

1)  Ueber  Kontribution  und  Accise  dgl.  Ranke,  Zwölf  Bücher  uin  Geschichte,  I.
E.  277  fl.;  über  n  ler  tsond-  re  Erbverpachtung,  I.  S.  4

2  *  lon  te  nach  den  Schlußw  ehochsten  Fertiir.  und  er  dem  dieselbe

zu  sehen  icht  gebühret,  S#o#i#  et  allecmenin  oder  zum  Theil  kommiminrben
  fie  sehlt  ###  lins  und  fatn  bei  r  Beiträge  2c.,  Berlia
166,  #d.  I.  S.  81—77,  ehb  Meine  Nesoren  der  Verwaltungs--  #anisatlon,  S.  30  fl.
        <pb n="1121" />
        6.  Das  Berwaltungsrecht.  1127

Domänenkammern  den  Vereinigungspunkt  der  gesammten  innern  Staatsverwaltung
in  Beziehung  auf  die  Polizei--,  Finanz-  und  Landeshoheitsangelegenheiten  zu  bilden,.
weshalb  sie  von  jetzt  ab  den  Namen  Negierungen  führen  sollen“.

Es  ist  damals  von  zwei  Seiten  her  der  Versuch  gemacht  worden,  die  Organisation
  dieser  Behörden  wesentlich  umzugestalten,  und  zwar  ähnlich  wie  bei  dem
Landrathsamte  von  Stein  und  seinen  Umgebungen  im  Sinne  der  Betheiligung
von  Ehrenämtern,  von  Hardenberg  und  seinen  Umgebungen  im  Sinne  Franhöfisch-Westfälischer
  Präfektur.  Die  Ideen  Stein's  haben  in  der  Verordnung  vom
26.  Dez.  1808  bestimmte  Gestalt  erhalten.  Es  sollen  danach  landständische  Repräsentanten
  an  den  Geschästen  der  Regierungen  Antheil  nehmen.  Ihre  Bestimmung  ist.
die  öffentliche  Administration  mit  der  Nation  in  nähere  Verbindung  zu  setzen,  den
Geschäftsbetrieb  mehr  zu  belehen  und  dirch  Mittheilung  ihrer  Orts-,  Sach-  und
Personenkenntniß  Mmröglichst  zu  vereinfachen;  die  Mängel,  welche  fie  in  der  öffentlichen
Administration  bemerken,  zur  Sprache  zu  bringen,  und  nach  ihren  aus  dem  praktischen
  Leben  geschöpften  Erfahrungen  und  Ansichten  Vorschläge  zu  deren  Verbefserung
  zu  machen,  sich  selbst  von  der  Rechtlichkeit  und  Ordnung  der  öffentlichen
Staatsverwaltung  näher  zu  überzeugen,  und  diese  Ueberzeugung  in  der  Nation
gleichfalls  zu  erwecken  und  zu  befestigen.  Ihre  Zahl  wird  für  jede  Regierung  vorläufig
  auf  neun  bestimmt.  Die  Generalversammlung  der  Provinz  bringt  zu  jeder
Stelle  zwei  Subjekte  in  Vorschlag,  aus  denen  der  König  einen  wählt;  die  Wahl
gilt  für  drei  Jahre;  alle  drei  Jahre  scheidet  der  dritte  Theil  aus.  Die  landständischen
  Repräsentanten  haben  eine  volle  Stimme  in  dem  versammelten  Kollegium
und  erhalten  ihren  Sitz  nach  den  Regierungedirektoren  zur  linken  Seite  der  Präsdenten.
  Ein  spezielles  Departement  kann  ihnen  wegen  ihrer  kurzen  Dienstzeit  nicht
angewiesen  werden;  fie  find  aber  die  gewöhnlichen  Korreferenten  in  den  wichtigeren
Verwaluungszweigen,  und  können  dem  Regierungspräfidium  die  Fächer  vorschlagen,
in  denen  fie  vorzüglich  beschäftigt  zu  sein  wünschen.  Sie  werden  durch  ihr  Votum
nur  insofern  verontwortlich,  als  ihnen  böser  Wille  oder  grobe  Fahrlässigkeit  nachgewiesen
  werden  kann.  Sie  sind  aber  verpflichtet,  in  einzelnen  Fällen  Auiträge
anzunehmen,  und  hasten  wegen  deren  zweckmäßiger  Ausführung  gleich  jedem  anderen
Staatsbeamten.  Sie  werden  endlich  bei  ihrem  Eintritt  in  das  Kollegium  mittels
Handschlages  an  Eidesstatt,  welcher  aber  die  volle  Wirkung  eines  körperlichen  Eides
hat,  insbesondere  zur  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet  1).  Indessen  ist  diese  Einrichtung
  nur  im  Ostpreußischen  Departement  ins  Leben  getreten  und  hat  auch  dort
wegen  bald  ausbrechender  Konflikte  nur  kurze  Zeit  bestanden?).

In  der  nächsten  Zeit  machte  sich  eine  entgegengesetzte  Strömung  geltend.
Offenbar  sollte  im  Anschluß  an  das  Gendarmerie-Edikt  eine  Umgestaltung  der  Regierungen
  in  Präfekturrn  herbeigeführt  werden;  das  Edikt  selbst  erwähnt  bereits
Oberbrigadiers,  welche  in  die  Regierungen  eintreten  und  als  Mitglieder  derselben
in  den  Polizeideputationen  die  Angelegenheiten  der  Sicherheitspolizei  unter  Konkurrenz
  eines  zweiten  Regierungsrathes  bearbeiten  sollten.  Man  hatte  aber  ohne
Zweifel  weitergehende  Pläne,  wenigstens  glaubt  Friedrich  von  Raumer,  der
damals  eben  von  der  Praxis  zur  Theorie  sich  gewandt  hatte,  in  einem  Brieie  an
den  Staatskanzler  vom  25.  August  1812  die  bisherige  Organisation  energisch  in
Schuy  nehmen  zu  müssen.  „Die  Landesbehörden  ersetzten  bisher  bis  auf  einen  gewisen
  Punkt  die  Nepräsentation,  fie  ersetzten  die  Verfassung  selbst.  Nur  in  diesem

.  n  E  derbefserter  Einrichtung  der  igi  Valigei  ud  Finanzbehörden

#esz  125  ——.  a  de  ecd.  d.  —  ANeußerungen

Es.  -  *W  ;  V.  Meine  ###  Verwaltungs-Ower
  ben  6  .  2.  g.

1
eine  Teorm  der  I  uarwalms  Orgauisation,  S.  240  ff.  Ueber  die  Der  ältnisse
2  #  2*  zu  Potsdam,  wo  damals  Vincke  Präfident  war,  val.  v.  Bassewi#,  III.
        <pb n="1122" />
        1128  Das  Iffentliche  Necht.

großen  Körper  war  noch  Zusammenhang,  Festigkeit.  In  den  Behörden  bildete  sich
der  Geist,  der  sich  des  Bösen  schämt,  man  hielt  auf  Ehre,  Einer  zügelte,  Einer
bildete  den  Anderen.  Der  Jüngling  sah  einen  edlen  Wirkungskreis,  ein  schönes
Ziel  der  Thätigkeit.  Der  Präsident  —  war  er  tüchtig  —  regierte,  aber  wie  in
einem  freien  Staate,  nicht  wie  ein  gesetzter  Tyrann;  seine  Einsicht,  seine  Gründe
wurden  ireiwilliges  Gesch;  seine  Willkür,  seine  Verkehrtheit,  seine  Einseitigkeit
konnten  es  nicht  werden.  Man  klagte  Über  die  Unbeweglichkeit  der  Negierungen,
über  ihr  Langsamkeit,  und  soweit  die  Klage  gerecht  ist,  läßt  sie  sich  heben,  ohne
die  Grundformen  aumzulösen.  Aber  es  giebt  auch  eine  ungerechte  Klage,  so  wie
Friedrich  II.  über  die  Langsamkeit  und  Schwierigkeit  des  Englischen  Parlaments
klagte)."

Die  Gestaltung,  wie  solche  in  der  Verordnung  vom  30.  April  1815  wegen
verbesserter  Einrichtung  der  Provinzialbehörden  und  in  der  Regierungs-Instruktion
vom  238.  Okt.  1817  erfolgt  ist,  hat  dann  weder  der  einen,  noch  der  anderen
Richtung  Raum  gewährt,  sondern  hat  es  im  Wesentlichen  bei  den  älteren  Einrichtungen
  belassen.  Es  ist  einerseits  versucht  worden,  „in  dem  Geschäftsbetriebe  mit
der  kollegiolischen  Form,  welche  Achtung  für  die  Verfaffung,  Gleichförmigkeit  des
Verfahrens,  Liberalität  und  Unparteilichkeit  sichert,  alle  Vortheile  der  freien  Benutzung
  des  perfönlichen  Talents  und  eines  wirksamen  Vertrauens  zu  verbinden.“
Man  hat  andererseits  davon  Abstand  genommen,  das  cehrenamtliche  Element  in
diesen  Mittelpunkt  der  Staatsverwaltung  einzuführen.  Die  Kompetenz  dieser  Regierungen
  erstreckte  sich  nicht  blos  auf  die  innere  Landesverwaltung  im  weitesten
Umfange,  insbesondere  die  Landespolizei  nach  ihren  verschiedenen  Richtungen,  sondern
auch  auf  die  äußeren  evangelischen  Kirchensachen,  das  Elementarschulwesen,  endlich
auf  die  direkten  Stenern,  Domänen  und  Forsten,  während  die  verwandten  Ressorts
der  inneren  evangelischen  Kirchensachen.  des  höhern  Schulwesens,  der  indirekten
Steuern,  der  in  steigendem  Maße  kollegialisch
und  büreaukratisch  organisirten  Provinzialbehörden,  den  Konfistorien,  den  Provinzial-Schulkollegien,
  den  Provinzialsteuer-Direktionen,  den  Generalkommissionen  Übertragen
wurden.  Innerhalb  ihres  Ressorts  wurden  die  Regierungen  nur  ganz  ausnahmeweise,
  eigentlich  nur  bei  Disziplinarsachen  und  bei  Erhebung  von  Kompetenzkonflikten
  als  Plenum  thätig,  während  der  Schwerpunkt  in  den  Abtheilungen  lag,
deren  es  ursprünglich  nach  den  Ressorts  des  Innern  und  der  Finanzen  regelmäßig
zwei  gab,  zu  denen  aber  ziemlich  allgemein  noch  eine  Kirchen-  und  Schulabtheilung
hinzugetreten  ist,  abgesehen  davon,  daß  bei  einzelnen  Regierungen  in  Folge
anormaler  Behördeorganisation  sich  sogar  eine  vierte  und  fünfte  Abtheilung  gebildet
hat.  Die  Geschäitsbehandlung  in  diesen  Abtheilungen,  unter  dem  Vorsitze  entweder
des  Regierungspräsidenten  oder  des  Oberregierungsraths,  war  zwar  prinzipiell  kollegialisch,
  thatsächlich  aber  im  weitem  Umfange  bürcaukratisch,  indem  nur  diejenigen
Sachen  zum  Vortrage  gelangten,  welche  der  Präsident  oder  der  Oberregierungsrath
dazu  bestimmten,  oder  bei  denen  sich  Differenzen  zwischen  dem  Dezernenten  und  dem
Vorsitzenden  herausstellten,  während  alle  übrigen  im  Einverständniß  abgemacht
wurden.  Uebrigens  hatte  der  Präsident  nicht  nur  ein  thatsächliches  Uebergewicht,
sonderm  in  gewissen  Fällen  auch  eine  rechtliche  Präponderanz.  Eudlich  entscheiden
die  Regierungen  alle  Sachen  ihree  Ressorts  in  geheimen  Verfahren  auf  bloße  Berichte
  hin,  ohne  daß  der  Unterschied  von  reinen  Verwaltungssachen  und  Verwaltungsstreitsachen,
  abgesehen  von  ein  Paar  Bestimmungen  der  neuern  Gesetzgebung,  irgendwie
  zum  Bewußtsein,  geschweige  denn  zum  Ausdruck  gekommen  wüäre.

Das  Institut  der  Regierungen  ist  dann  nach  den  für  die  alten  Landestheile
geltenden  Bestimmungen,  unter  ausdrücklicher  Berufung  auf  die  Instruktion  vom

2#eerinuan  und  Briefwechsel  von  Friedrich  von  Raumer,  Th.  I.  Leipzig
1861,  S.  262  ff.  Meine  Neform  der  Verwaltungs-Organisation,  S.  253  F.
        <pb n="1123" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1129

23.  Oktober  1817,  in  Hohenzollern  und  in  den  Provinzen  Hessen  -Nassau  und
Schleswig-Holstein,  in  letzterer  Provinz  mit  der  Modifikation,  daß  der  Regierungsbezirk
  mit  der  Provinz  zusammenzfällt,  eingeführt,  während  in  der  Provinz  Hannover
an  der  Stelle  der  Regierungen  mehrere  Landdrofteien,  eine  Finanzdirektion  und
mehrrre  Konsistorien  sungiren.  Die  Landderosteien  haben  die  gesammte  Regiminalverwaltung,
  ziemlich  in  dem  Umsange,  wie  solche  bei  den  Regierungen  von  der  Abtheilung
  des  Imen,  geübt  wird;  die  Geschäftsbehandlung  ist  rein  kollegialisch;  die
Regierungsräthe  und  Negierungsafessoren  haben  volles  Stimmrecht  in  allen  Sachen.
Die  Finanzdirektion  verwaltet  im  drei  Abtheilungen  dir  direkten  Steuern,  die
Domänen  und  die  Forsten  für  die  ganze  Prvinz,  genau  in  dem  Umfsange,  wie
diese  Verwaltung  bei  den  Regierungen  seitens  der  Abtheilung  für  direkte  Steuern,
Domänen  und  Forsten  erfolgt;  die  Geschäftsbehandlung  ist  gleichfalls  kollegialisch.
Die  Konfistorien  haben  endlich  die  Bearbeitung  der  äußeren  Kirchen=  und  Schulsachen,
  die  in  den  anderen  Landestheilen  den  Regierungen  gebührt  und  für  welche
meist  eigene  Abtheilungen  bestehen,  vorläufig  behalten.

In  den  Motiven  zum  ersten  Entwurfe  der  Kreisordnung  war  der  Gedanke
hingeworfen,  unter  Beseitigung  der  Bezirksinstanz  und  der  Regierungen  die  gesammte
Landesverwaltung  in  der  Provinz  zu  konzentriren,  da  der  Regierungebezirk  eine
Kommunal-Organisation  nicht  besitzt,  an  welche  eine  staatliche  Verwaltungsordnung
angeschlossen  werden  könne.  Auch  die  Donkschrift  über  die  Neorganisation  6  allgemeinen
  Laudesverwaltung  welche  1875  gleichzeitig  mit  der  Provinzialordnung  dem
Landtage  vorgelegt  wurde,  hatte  in  demselben  Sinne  die  Uebertragung  des  Volkeschulwesens
  von  den  Regierungen  auf  die  Provinzialschulkollegien,  sowie  der  Domänenund
  Forstsachen  von  den  Regierungen  auf  eine  neu  zu  bildende  Provinzial-Domänen-,
  und  Forstdirektion  vorgeschlagen,  dagegen  aber  bereite  die  Beibehaltung  der
Negierungen  als  Mittelinstanz  der  Verwaltung  des  Innern  zwischen  Provinz
und  Krris  für  nothwendig  erklärt,  indem  gleichzeitig  die  Bildung  eines  besondern
  Bezirkskollegiums  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Aussicht  genommen
  wurde.  Trot  der  für  die  Erhaltung  einer  regiminellen  Bezirksinstanz
geltend  gemachten  Gründe  hat  jedoch  das  Abgeordnetenhaus  bei  Gelegenheit  sowol
der  Provinzialordnung  als  des  Zuständigkeitsgesetzes  den  Wirkungskreis  dieser  Instanz
  möglichst  zu  beschränken  gesucht,  und  sich  auch  vorbehalten,  bei  Gelegenheit
der  Organisation  der  allgemeinen  Londesverwaltung  auf  die  Frage  zurückzukommen.
Inzwischen  wurde  jedoch  immer  allgemeiner  anerkannt,  daß  die  Provinzen  als  Verwaltungebezirke
  zu  groß  und  zu  ungleichartig  gestaltet  seien,  daß  die  provinziellen
Verwaltungsbehörden  bei  kollegialischer  Einrichtung  in  Schwerfälligkeit  und  Formalismus
  verfallen,  bei  bürraumäßiger  Organisation  aber  den  Ueberblick  und  die  Initiative
  verlieren  würden,  daß  endlich  bei  dem  Vorhandensein  nur  einer  höhern  Verwaltungebehörde
  in  jeder  Provinz  den  Ministern  die  Entscheidung  in  einer  großen
Anzahl  von  Sachen  belassen  werden  müsse.  Demgemäß  hat  das  Organisationsgesetz  die
Regierungen  nicht  nur  beibehalten,  sondern  sie  auch  auf  die  Provinz  Hannover  ausgedehnt,
  unter  schonender  Berücksichtigung  der  verhältnißmäßig  kleinen  Hannoverschen
Landdrosteibezirke.  Das  Ressort  der  Regierungen  ist  gleichfalls  daffelbe  geblieben,
so  daß  dasselbe  sich  nicht  blos  auf  die  innere  Verwaltung,  sondern  auch  auf  die
direkten  Steuern,  Domänen  und  Forsten,  sowie  auf  Kirchen=  und  Schulsachen  bejzieht;
  uur  die  landwirthschastlichen  Angelegenheiten,  welche  bisher  bei  einigen  Regierungen
  bearbeitet  wurden,  find  denselben  genommen.  Dagegen  ist  eine  wichtige
organisatorische  Umgestoltung  innerhalb  der  Kegierungen  vorgenommen.  In  demselben
  Maße  nämlich,  als  die  Geschäfte  der  inneren  Landesverwaltung  durch
die  neuere  Gesegebung  größtentheils  von  den  Regierungen  auf  die  Kreisausschüsse,
Bezirksverwaltungsgerichte,  Bezirksräthe  u.  s.  w.  Übergegangen  waren,  machte  sich  das
Bedürfniß  geltend,  den  bei  den  Regierungen  zurückbleibenden  Theil  der  Geschäfte
hinfort  nicht  mehr  nach  der  kollegialischen,  sondern  nach  der  büreaumäßigen  Einrichtung
        <pb n="1124" />
        1130  Das  o#lentliche  Recht.

bearbeiten  zu  lassen.  Demgemäß  wollte  bereits  der  Entwurf  des  Zuständigkeitsgesetzer
die  Abtheilungen  des  Innern  auflösen  und  die  Funktionen  derselben,  insbesonder
die  Landeshoheits=  und  Landespolizeiangelegenheiten,  die  Landeskultursachen,  das
Staatsbauwesen,  das  Kommunikationswesen,  insbesondere  Wasserstraßen,  die  Strafanstalten,
  die  Militär=  und  Gendarmeriesachen,  die  Aufsicht  über  die  Korporationen.
die  Statistik,  das  Etats-,  Kafsen=  und  Rechnungswesen  dem  Regierungspräfidenten
überweisen.  Die  dadurch  nöthig  werdende  Kegelung  der  Stellung  des  Regierungspräsidenten
  zu  den  verbleibenden  Abtheilungen  und  die  erforderlichen  Aenderungen
des  inneren  Geschäftsbetriebes  sollten  durch  königliche  Verordnung  bewirkt  werden.
Daraus  wollte  jedoch  das  Abgeordnetenhaus  nicht  eingehen.  Die  Abtheilungen  des
Innern  haben  daher  nach  dem  Zuständigkeitsgesetze  prinzipiell  diejenigen  Geschatr

behalten,  welche  weder  auf  die  Beschlußbehörden  der  Selbstverwaltung,  noch  am
die  Verwaltungsgerichte  übertragen  wurden,  während  der  Regierungspräsident  mr
einzelne  Funktionen,  wie  z.  B.  die  Ertheilung  von  Haufirgewerbescheinen  (§  191).
von  Naturalisations=  und  Entlassungsurkunden  (§  161),  gewisse  Funktionen  hinsiht.
lich  der  gewerblichen  Hülfskassen  (§  149)  zugewiesen  erhielt,  und  in  anderen  Beziehungen
  zwar  unabhängig  von  der  kollegialischen  Mitwirkung  der  Regierung  abrt
gebunden  an  die  Mitwirkung  des  Verwaltungsgerichts  und  des  Bezirksraths  gestellt
wurde,  wie  z.  B.  hinsichtlich  der  Ertheilung  von  Konzessionen  zu  Privat=  Kranken=  x.
Anstalten,  Schauspielunternehmungen  (§  129),  hinsichtlich  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  der  Landkreise  (§  71).  Erst  das  Organisationsgesetz  hat  dann  die  gänzliche
  Aufhebung  der  Abtheilungen  des  Innern  herbeigeführt,  und  den  Regierungspräf#
denten  mit  allen  bisherigen  Befugnissen  derselben  an  deren  Stelle  gesetzt.  Die  Geschäfu
lind  seitdem  nach  seinen  Anweisungen  von  einem  Oberregierungsrathe  und  einer  Anzahl
  von  Räthen  und  Hülfsarbeitern,  unter  denen  mindestens  einer  die  Befähigung
zum  Richteramte  haben  muß,  und  zu  denen  auch  die  erforderlichen  technischen  Beamten
(Medizinalrath,  Baurath,  Gewerberath)  gehören,  zu  bearbeiten.  Diese  Beamten
nehmen  an  den  Plenarsitzungen  gleich  den  Mitglicdern  der  Kegierung  Theil;  fie
können  auch  gleichzeitig  bei  der  Regierung  beschäftigt  werden,  wie  umgekehrt  dir
Mitglieder  der  Regierung  zur  Bearbeitung  der  dem  Regierungspräfidenten  übertragenen
  Geschäfte  herbeigezogen  werden  dürfen.  Die  Negierungs=  Abtheilungen  für
Kirchen=  und  Schulsachen,  sowie  für  direkte  Steuern,  Domänen  und  Forsten  find
bestehen  geblieben,  es  haben  sogar  bei  denjenigen  Negierungen,  bei  welchen  bisher
die  Kirchen-  und  Schulsachen  von  der  Abtheilung  des  Innern  mitbearbeitet  wurden.
eigene  derartige  Abtheilungen  errichtet  werden  müffen,  abgesehen  von  den  Regierungen
in  Stralsund  und  Siegmaringen,  wo  nach  wie  vor  nur  eine  einzige  Abtheilung  besteht.
  Man  hat  also  ebensowol  von  der  Uebertragung  dieser  Geschäftezweige  am
provinzielle  Behörden,  als  auch  von  der  Verwandlung  dieser  Abtheilungen  in  Pufekturen
  Abstand  genommen.  Und  zwar  Ersteres  deshalb,  weil  einerseits  wenigstens
für  Volksschul-  und  Forstsachen  die  Provinz  aus  demselben  Grunde  wie  hinsichtlich
der  allgemeinen  Verwaltung  ein  zu  Proßer  Bezirk  gewesen  sein  würde,  wie  dem
hinsichtlich  des  Steuerwesens  die  Provinz  sich  von  vornherein  verboten  hatte,  währrnd
andererseits  die  Verbindung  dieser  Ressorts  mit  der  Regimmalverwaltung  sich  aus
schwerwiegenden  Gründen  dringend  empfahl.  Insbesondere  hinsichtlich  des  Schulwesens,
  da  wegen  der  durchschnittlichen  Behandlung  der  Schullast  als  Kommunallast
ein  großer  Theil  der  Schulangelegenheiten  den  Charakter  von  Kommunalangelegen.
heiten  hat,  und  da  außerdem  für  die  Verwaltung  der  äußeren  Angelegenheiten  der
Volkeschule  die  Landräthe  in  Anspruch  genommen  werden  müssen,  was  bei  einer  Unter
ordnung  der  Landräthe  unter  zwei  verschiedene  Behörden,  deren  jede  ohne  Kommmikation
  mit  der  andern  befugt  gewesen  wäre,  ihnen  selbständige  Aufträge  zu  ertheilen,  ver
denen  aber  nur  die  eine  die  dienstliche  Aufsicht  und  Disziplin  gehabt  hätte,  große  Unzutrüglichkeiten
  hervorgerufen  haben  würde.  Daffelbe  gilt  auch  hinsichtlich  des  Steuerwesen-“?
wieder  ist  eine  Verwendung  der  Landräthe  nothwendig,  wieder  ist  es  wünschenswertb.
        <pb n="1125" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1131

daß  diejenigen  Behörde,  welche  das  Kommunalfteuerwesen  unter  sich  hat,  auch  mit
dem  staatlichen  Steuerwesen  besaßt  sei,  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Steuerdervaltung
  dann  weniger  fiskalisch  geführt  werden  wird,  wenn  die  betr.  Behörde  nicht
lediglich  mit  den  fiskalischen  Interefsen  zu  thun  hat,  wie  denn  die  Landräthe  in  ihrem
Widerstande  gegen  Schematifirung  regelmäßig  bei  dem  Regierungspräfidenten  die
meiste  Unterstützung  gefunden  haben.  Das  Domänen=  und  Forstwesen  könnte  schon  eher
aus  der  Verbindung  mit  der  allgemeinen  Landesverwoltung  gelöst  werden;  indessen
hat  es  doch  die  Forstverwaltung,  insbesondere  in  einigen  Provinzen  und  auf  Grund
einiger  neuerer  sorstpolizeilicher  Gesetze,  auch  mit  den  Gemeinde=  und  Institutenforsten
zu  thun;  die  daraus  sich  ergebenden  Kollisionen  zwischen  kommunalen  und  forstlichen
Interessen  werden  aber  am  letzten  Ende  dadurch  ausgeglichen  werden,  wenn  der  Regierungspräfddent
  zugleich  an  der  Spitze  der  Forstbehörde  steht;  endlich  bestehen  sogar
zwischen  der  Domdnenverwaltung  auf  der  einen,  und  der  Polizei-  und  Kommunalverwaltung
  am  der  andern  Seite  die  mamnigfaltigsten  Berührungspunkte.  Indessen  hat
jede  Medaille  ihre  Rückseite,  und  so  wird  nicht  zu  leugnen  sein,  daß  das  konkurrirende
fiekalische  Interesse  vieljach  auch  auf  die  Autorität  der  Regierung  ungünftig  wirkt.
Eine  Verwandlung  der  beiden  verbliebenen  Regierungsabtheilungen  in  Präfekturen
hat  gleichialls  nicht  stattgefunden,  indessen  ist  eine  Steigerung  der  Befugnisse  des
Regierungspräfidenten  insofern  eingetreten,  als  derselbe  bisher  nur  dann,  wenn  der
Abtheilungsvorsitzende  mit  ihm  einverstanden  war,  dos  Recht  hatte,  Abtheilungsbeschlüsfe
  außer  Krast  zu  setzen,  während  jetzt  der  §  28  des  Organisationsgesetzes  in
wesentlicher  Uebereinstimmung  mit  §  57  der  Hannoverschen  Landdrosteiordnung  (deren
Analogie  allerdings  insofern  nicht  zutrifft,  als  es  sich  dort  wesentlich  nur  um  Polizeisachen
  handelt)  dem  Regierungspräfidenten  die  Befugniß  beigelegt  hat,  nicht  nur
ohne  irgend  welche  Zustimmung  Abtheilungsbeschlüfse  außer  Kraft  zu  setzen,  sondern
auch  auf  eigene  Verantwortung  anderweite  Anordnungen  zu  treffen,  und  zwar  sogar
ohne  die  Regierung  vorher  gefragt  zu  haben,  bei  Anwesenheit  an  Ort  und  Stelle.
Dieselben  Befugnisse  stehen  ihm  übrigens  ouch  hinsictlich  der  Plenarbeschlüsse  zu,
die  er  früher  nicht  außer  Kraft  setzen,  sondern  nur  beanstanden  durste.

2.  Die  Bezirksräthe.

Die  in  den  Kreisordnungs-Provinzen  bereits  durch  die  Provinzlalordnung  eingeührten
  Bezirksräthe  sind  durch  das  Organisationsgesetz  in  wesentlich  derselben  Versasung
  auf  den  ganzen  Staat  übertragen  worden.  Die  Bezirksräthe  bestehen  demgemäß
  aus  dem  Regierungspräfidenten  als  Vorsitzendem,  aus  einem  vom  Minister
des  Innern  auf  die  Dauer  seines  Hauptamts  am  Sitz  des  Regierungspräfidenten
ernannten  höheren  Verwaltungsbeamten  (welcher  nach  der  Provinzialordnung  die
Befähigung  zum  Richteramte  besitzen  mußte)  und  aus  vier  vom  Provinzialausschufse
gewählten  Mitgliedern,  die  keineswegs  dem  Provinzialausschusse  anzugehören,  sondern
lediglich  zum  Provinziallandtage  wählbare  Bezirksangehörige  zu  sein  brauchen,  mit
der  Einschränkung,  daß  Oberpräfidenten,  Regierungspräfidenten,  Vorsteher  königlicher
Polizeibehörden,  Landräthe  und  Beamte  des  Provinzialverbandes  nicht  wählbar  find.
Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre,  unter  Partialerneucrung  zur  Hälfste  alle  drei
Jahre.  Die  gewählten  Mitglieder  werden  vom  Regierungspräfidenten  vereidigt  und
in  ihre  Stellen  eingeführt;  sie  können  vermittelst  des  Disziplinarverfahrens  für  nicht
richterliche  Beamte  ihrer  Stellen  enthoben  werden,  in  der  Weise,  daß  als  Disziplinargericht
  das  Menum  des  Oberverwaltungsgerichts  sungirt.  Zur  Beschlußfähigkeit  gehört
die  Anwesenheit  von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorfiyenden,  dessen  Stimme
übrigens  bei  Stimmengleichheit  den  Ausschlag  giebt.

Der  Bezirksrath  ist  auf  reine  Staatsgeshte  beschränkt  im  Gegenfatz  zu  Kommunalsachen,
  und  außerdem  auf  reine  Verwaltungssachen  im  Gegenfatz  zu  Verwaltungsstreitjachen,
  so  daß  also  seine  Kompetenz  in  beiden  Beziehungen  eine  sehr  viel  ge-
        <pb n="1126" />
        1132  Das  #lfentliche  Aecht.

ringere  ist,  als  die  des  Kreisausschusses.  Im  Allgemeinen  erstreckt  sich  seine  Mitwirkung
  auf  diejenigen  der  Bezirkeinstanz  angehörigen  Angelegenheiten  der  nicht
streitigen  Verwaltung,  welche  sich  zur  Selbstverwaltung,  d.  h.  zur  Theilnahme  von
Laien  und  zur  kollegialischen  Behandlung  vorzugsweise  eignen.  Im  Einzelnen  hat
sich  jedoch  hinfichtlich  der  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten  der  Bezirksräthe  im  Berhältniß
  zu  denen  der  Provinzialräthe  ein  erhebliches  Schwanken  geltend  gemacht,
Denn  während  der  Regierungsentwurf  zum  Zuständigkeitsgesetze  davon  ausging,

der  Bezirk  die  eigentliche  Verwaltungseinheit  und  die  Provinz  dagegen  u
nur  Appellationsinstanz  sein  folle,  und  demgemäß  den  Provinzialräthen  nur  wenig
in  erster  Instanz  wahrzunehmende  Sachen,  dagegen  aber  die  Beschwerdeinstanz  über
fast  alle  von  den  Bezirksräthen  in  erster  Instanz  entschiedene  Sachen  übertrug,  so
beschloß  dagegen  das  Abgeordnetenhaus  in  seiner  damaligen  Abneigung  gegen  di
Bezirksinstanz  und  im  Hinblick  auf  das  etwas  günstigere  Stimmenverhältniß  d
Laienmitglieder  im  Provinzialrath,  daß  dem  Provinzialrath  alle  diejenigen  Sochen
zu  überweisen  seien,  „welche  eine  organisatorische  oder  quast  legislatorische  Bedeutung
hätten,  oder  welche  sonst  für  das  Interesse  der  Verwalteten  von  besonderer  Wichtigkeit
  seiemn,  und  deshalb  die  Prüfung  durch  eine  den  lokalen  und  persönlichen  Einflüssen
  möglichst  fern  stehende  Instanz  erforderten"“.  Das  Herrenhaus  hat  damals
gegen  diese  Tendenz  im  Ganzen  vergeblich  angekämpft,  und  nur  in  einzelnen  Beziehungen
  die  Zuständigkeit  des  Bezirksraths  in  der  Richtung  der  Regierungsvorlage
in  Etwas  zu  erweitern  vermocht.  So  verhält  es  sich  mit  der  Kompetenz-Regulirung
noch  heute.  Inzwischen  haben  die  in  den  Sessionen  1879/1880  und  1880/1881
vorgelegten  Entwürfe  eines  neuen  Zuständigkeitsgesetzes  für  den  gesammten  Staat
die  aus  der  früheren  Initiative  des  Abgrordnetenhauses  dem  Provinzialrathe  übertragenen
  Attribute  für  den  Bezirksrath  wieder  in  Anspruch  genommen.  Und  damit
haben  sich  auch  beide  Häuser  des  Landtags  einverstanden  erklärt,  nachdem  bereits
bei  Gelegenheit  des  Organifationsgesetzes  die  Unentbehrlichkeit  der  Bezirksinstanz  und
die  Rothwendigkeit,  den  Schwerpunkt  der  Verwaltung  in  derselben  zu  belassen.  rrip.
wieder  in  dieselbe  zu  verlegen,  anerkannt  worden  war.

V.  Die  Probinzialverwaltung  10.

Die  Orduung  der  provinziellen  Verhälmisse  für  die  älteren  Landestheile  beruht
zunächst  auf  dem  allgemeinen  Gesetze  wegen  Anordnung  der  Provinzialstände  vom
5.  Juni  1823  und  den  im  Laufe  der  folgenden  Jahre  in  Ausführung  desselben
für  jede  Provinz  erlassenen  Spezialgesetzen  und  Verordnungen.  Die  Kreie-,  Bezirksund
  Provinzialordnung  vom  11.  Märg  1852  hob  dann  zwar  diese  bieherige  Gesetgebung
  gänzlich  auf,  wurde  aber  selbst  durch  Gesetz  vom  24.  Mai  1853,  noch  bevor
sie  zur  Ausführung  gebracht  war,  unter  Wiederherstellung  des  bis  zum  Jahre  1818
bestandenen  Rechtszustandes,  wieder  ausgehoben.  Der  gleichzeitig  unternommene
Versuch,  das  provinzialständische  Wesen  auf  dem  Wege  provinzieller  und  novellarischer
Gesetzgebung  zu  reformiren,  blieb  ohne  Erfolg.  Nach  dem  Muster  dieser  altläudischen
Zustände  wurde  dann  die  Provinzialverwaltung  im  August  und  September  1867
in  die  Provinzen  Hannover  und  Schleswig-Holstein,  sowie  in  die  Regierungebezirke
Kasfsel  und  Wiesbaden  eingeführt.  Zur  Weiterführung  des  mit  der  Kreisordnung
vom  13.  Dezember  1872  begonnenen  Reformwerks  wurde  endlich  für  diejenigen
Provinzen,  in  welchen  dieses  zur  Durchführung  gekommen  ist,  im  Dezember  1873
dem  Abgeordnetenhause  der  Entwurf  einer  Provinzialordnung  vorgelegt,  über  welche
jedoch  nur  eine  Generaldiskussion  aber  weder  in  der  Kommission  noch  im  Plenum

3  Eint  Fintgen  Geschichtliche  neuerhingg  EoS  Lehmann,  Krnesebeck  und  Schön,  1875,  S.  165.

180,  ußerdem  v.  Bassewit,  I.  55,  132;  III.  244  ff.;  v.  Lancizolle,  S.  101  f
        <pb n="1127" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1133

eine  Spezialberathung  stattfand.  Die  im  Januar  1875  wiederholte  Vorlage  des
umgearbeiteten  Entwuris,  an  welche  sich  die  Vorlagen  des  Dotationsgesetzes,  des
Gesetzes  über  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  über  die  Bildung  der  Provinz  Berlin,
sowie  die  Vorlage  des  Plans  Über  die  Neorganisation  der  allgemeinen  Staatsverwaltung
  anschlossen,  hat  auf  Grund  eingehender  Kommissionsberichte  brider  Häuser
schließlich  zu  einer  Einigung  unter  den  gesetzgebenden  Faktoren  geführt,  als  deren
Nesultat  die  Provinzialordnung  für  die  Provinzen  Prrußen,  Bundenburg,  Pomme#mn,
Scheseen  und  Sachsen  vom  29.  Juni  1875  erscheint.

Die  Provinzen  waren  immer  schon  analog  den  Kreisen  ebensowol  Korporationen
zur  Besorgung  kommunaler,  als  auch  Bezirke  zur  Besorgung  allgemeiner  Landesangelegenheiten
  gewesen,  indem  die  rein  staatlichen  Organe  an  der  kommunalen,  die
kommunalen  Organe  an  der  Staatsverwaltung  theilgenommen  hatten,  wiederum
sowol  durch  Dienstleistungen,  als  auch  durch  Geldbeiträge.  Indessen  war  doch
diese  staatliche  Thätigkeit  eine  sehr  geringiügige,  im  Wesentlichen  auf  die  Mitwirtung
bei  den  Einkommensteuerreklamationen,  bei  der  Nevision  und  Kontrole  der  Kentenbanken,
  bei  der  Regelung  des  niedern  Kommunalwesens,  z.  B.  ob  ein  Dorf  die
Städteordnung,  eine  Stadt  die  Landgemeindeverfassung  erhalten  sollte,  sowie  am  die
Tiugung  der  Landarmenlast  und  der  Landlieferungen  beschränkt,  während  im  kommunalen
  Ressort  zwar  zahlreiche  gemeinnützige  Institute,  wie  Provinzialkranken-,  Irren-,
Blinden-,  Taubstummenanstalten,  Hülfskassen,  Feuersozietäten  und  Meliorationsfonds
ins  Leben  gerufen  wurden,  die  Verwaltung  dieser  Institute  aber,  mit  einigen  Ausnahmen
  hinsichtlich  des  Landarmen=  und  Feuersozietätswesens,  sowie  der  Hüliskafsen
mehr  oder  weniger  in  den  Händen  der  Staatsbehörden  blieb;  ganz  abgesehen  davon,
daß  in  mehrern  Provinzen  die  hervorragendsten  Zweige  dieser  Verwaltung  zum
Geschäftsbetriebe  der  kommunalständischen  Verbände  gehörten.

Die  neuere  Gesetzgebung  hat  nun  sowol  die  Staats=  als  auch  die  Kommunalverwaltung
  der  Provinzen  erheblich  erweitert,  indem  in  beiden  Beziehungen  eine
Entlastung  der  Centralverwaltung  stattgefunden  hat;  die  Provinzen  sind  dadurch
Hauptträger  einer  dezentralisirten  wirthschaftlichen  Verwaltung  (Dotationsgesetz)  und
einer  dezentralifirten  Staatsverwaltung  (Zuständigkeitsgesetz)  geworden,  indem  gleichzeitig
  durch  die  Provinzialordnung  und  durch  das  Organisationsgesetz  eine  diesem
erweiterten  Wirkungskreise  entsprechende  Umgestaltung  des  kommunalen  und  staatlichen
  Behörde##ganismus  der  Provinzen  eriolgt  ist.

1.  Der  Provinziallandtag.

Nach  der  Gesetzgebung  von  18283  beruhten  die  Provinziallandtage,  angeblich
„im  Geiste  der  älteren  Deutschen  Veriassungen“,  auf  der  ständischen  Gliederung  in
itterschalt,  Städte-  und  Landgemeinden,  zu  welcher  i  in  einigen  Provinzen  auch  noch
ein  sog.  Herrenstand  hinzutrat.  Das  Stimmenverhältniß  war  jedoch  den  Verhältnissen
  entsprechender  als  auf  den  Kreistagen,  da  die  Ritterschaft  nicht  in  ihrer  Gesammtheit,
  sondern  nur  durch  Vertmier  Theil  nahm,  so  daß  auf  den  Landtagen
der  jeyigen  Kreisordnungsprovinzen  neben  190  ritterschaftlichen  Stimmen,  einschließlich
  von  16  Virilstimmen  des  Herrenstandes,  121  städtische  und  71  Stimmen
von  Landgemeinden  vertreten  waren,  und  demgemäß  die  Stimmen  der  Ritterschaft
sowol  im  Ganzen  wie  auch  auf  den  einzelnen  Landtagen  den  Stimmen  der  beiden
anderen  Stände  etwa  gleichkamen.  Als  Sicherungsmittel  bestanden  überall  Abstimmungrn
  mit  /  Majoritäten,  Abstimmungen  nach  Ständen,  Liio  in  partes  mit
Einmischung  der  Regierung.

Die  Provinzialordnungen  für  die  neuen  Landestheile  weichen  dadon  nicht
wesentlich  ab.  Der  Provinziallandtag  besteht  für  Hannover  aus  31  Mitgliedern
vom  Stande  der  großen  Grundbesitzer,  von  denen  sechs  Virilstimmen  find,  und  aus
je  25  Abgeordneten  der  Städte  und  Landgemeinden;  für  Schleswig-Holstein  aus
        <pb n="1128" />
        1184  Das  oͤffentliche  Retht.

20  Mitgliedern  vom  Stande  der  größeren  Grundbesitzer,  von  denen  5  Virilstimmen
find,  und  aus  je  19  Abgeordneten  der  Städte=  und  Landgemeinden;  für  den  Negierungsbezirk
  Kassel  im  ersten  Stande  aus  6  Abgeordneten  der  Kitterschaft,  einem
Abgeordneten  der  Universität  Marburg  und  den  Häuptern  der  reichsunmittelbaren
Familien,  femer  aus  je  16  Abgeordneten  der  Städte,  der  Landgemeinden  und  der
höchstbesteuerten  Grundbesitzer,  resp.  Gewerbetreibenden;  während  dagegen  der  Landtag
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  insofern  abweichend  konstruirt  ist,  als  derselbe
in  erster  Linie  aus  je  zwei  Abgeordneten  der  Kreise,  daneben  aus  zwei  Vertretern
der  größeren  Grundbesitzer  und  aus  vier  Standesherren  bestehen  soll.

Erst  die  neue  Provinzialordnung  hat  das  Prinzip  der  ständischen  Gliederung
für  die  unmittelbare  Bildung  der  Provinziallandtage  gänzlich  verlassen,  und  dafselbe
nur  insofern  noch  mittelbar  beibehalten,  als  die  Kreistage,  und  in  den  Stodtkreisen
die  vereinigten  städtischen  Behörden  die  Wahlen  zum  Provinziallondtage  vornehmen,
und  diese  selbst  aouf  ständischer  Gliederung,  wenigstens  auf  Interrssengruppen  beruhen.
Indeffen  ist  eine  direkte  Geltendmachung  des  ständischen  Prinzips  bei  diesen  Wahlkorperschaften
  insofern  nicht  möglich,  ale  die  Zahl  der  von  den  Krristagen  zu
wählenden  Abgeordneten  in  der  Regel  nicht  drei,  sondern  zwei  beträgt.  Die  Gefahr
  einer  Maiorifirung  einer  dieser  drei  Gruppen  durch  die  beiden  anderen  liegt
dagegen  sehr  wohl  im  Bereiche  der  Möglichkeit,  insbesondere  eine  Majorifirung  der
Städte  durch  die  Kreistagsabgeordneten  des  platten  Landes.  In  der  That  hat
sich  die  Lage  der  Städte  erheblich  verschlechtert,  da  die  Stimmen  derselben  früher
etwa  den  dritten  Theil  der  Stimmen  auf  den  Provinziallandtagen  gebildet  hatten,
während  jetzt  nur  mit  Sicherheit  auf  die  von  den  18  selbständigen  Stadtkrrisen  zu
wählenden  35  Abgeordneten  gerechnet  werden  kann,  die  Wahl  der  übrigen  498
Abgeordneten  aber  durch  2472  Großgrundbesitzer,  2523  Wahlmänner  der  Landgemeinden,
  und  nur  durch  1450  Vertreter  der  Städte  bestimmt  wird.

2.  Der  Provinzialausschuß.

Der  erste  Negierungsentwurf  von  1873  projeltirte  einen  Provinzialausschuß,
der  unter  dem  Vorsitze  des  Candesdirektors  aus  einer  Anzahl  vom  Provinziallandtage
  gewählter  Mitglieder  bestehen,  und  außer  den  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
  auch  noch  die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  beforgen
sollte,  die  jedoch  damals  nur  gering  bemessen  waren.  Es  handelte  sich  also  um
das  Analogon  des  Kreisausschusses  mit  dem  Unterschiede,  daß  für  den  Vorsit  nicht
ein  Staatsbeamter  mit  kommunalem  Beigeschmacke,  sondern  ein  reiner  Kommunalbeamter
  bestimmt  war.

Indem  nun  der  zweite  Negirrungsentwurf  von  1875  die  Kompetenz  der  Provinz
  in  Bezug  auf  S  stark  erweiterte,  so  wurde
zugleich,  abgesehen  von  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Mitglieder,  der  früherr
Vorschlag  dahin  modißizirt,  daß  ein  Wechsel  des  Vorsitzes  zwischen  dem  Vorfitenden
des  Provinzialausschusses,  der  nach  der  damaligen  Idee  mit  dem  Vorsitzenden  des
Provinziallandtags  selbst  stete  identisch  sein  sollte,  und  dem  Oberpräfidenten,  je
nachdem  es  sich  um  Angelegenheiten  der  Provinz  oder  des  Staats  handle,  einzutreten
  hatte,  während  der  Landesdirektor  lediglich  zum  berathenden  Mitgliede  des
Homzialaueschufte=  gemacht  worden  war.  Das  Abgeordnetenhaus  trat  auch  diesem

orschlage,  mit  einer  den  Oberpräsidenten  im  Vorsitz  noch  weiter  beschränkenden
wel  bei.  Die  Kommission  des  Herrrnhaufes  erkannte  aber  hanz  richtig,  daß
eine  Einrichtung,  welche  schließlich  zu  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorsivenden
eines  und  desselben  Kollegiums  gelangt,  deren  Recht  aus  den  Vorsfitz  der  Natur  der
Sache  nach  nur  höchst  unbestimmt  begrenzt  sein  konnte,  und  in  Zweifelsfällen  erst
vom  Oberwerwaltungsgerichte  festgestellt  werden  mußte,  ein  desparates  Auskunitemittel
  sei,  und  auf  Mängel  des  Systems  selbst  hindeute.  Man  einigte  sich  unter
        <pb n="1129" />
        6.  Das  Verwalmugerecht.  1135

diesen  Umständen  schließlich  dahin,  daß  an  Stelle  des  einen  Ausschusses  zwei  Ausschüsse
  gesetzt  wurden.  Der  Provinzialausschuß  besteht  danach  aus  einem  Vorfitzenden,
  der  keineswegs  nothwendig  der  Vorsitzende  des  Provinziallandtags  zu  sein
braucht,  aus  dem  Landesdirektor,  und  aus  7—18  vom  Provinziallandtage  aus  den
Provinzialangehörigen,  mit  Ausschluß  gewisser  Beamtenkategorien,  zu  denen  aber
die  Landräthe  nicht  gehèren,  gewählten  Mitglichern.  Derselbe  bildet  gleichsam  den
Provinziallandtag  im  Kleinen,  wie  denn  auch  thatsächlich  der  Vorsitzende  des  Landtags
  mehrfach  zugleich  zum  Vorsitzenden  des  Ausschufses  gewählt  worden  ist;  er  hat
demgemäß,  wie  auch  der  Landtag  selbst,  vor  allen  Dingen  eine  kommunale  Kompetenz;  ;
er  ist  jedoch  bei  der  Staatsverwaltung  wenigstens  insofern  betheiligt,  als  der  zweite
spezifisch  dafür  bestimmte  Ausschuß,  der  sog.  Provinzialrath,  von  ihm  und  aus  feiner
Mitte  gewählt  wird,  soweit  es  sich  dabei  überhaupt  um  gewählte  Mitglieder  handelt.

3.  Der  Landesdirektor.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  hat  mit  den  Geschäften  der  allgemeinen
Staatsverwaltung,  mit  der  Aufsicht  über  die  Kommunen  niederer  und  höherer
Ordnung,  mit  den  Polizei-,  Militär-,  Steuer-,  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
gar  Nichts  zu  thun.  Er  ist  vielmehr  der  besoldete  Kommunalbeamte  der  Provinz,  der
vom  Provinziallandtage  gewählt  wird,  aber  der  Bestätigung  des  Königs  bedarf,
die  ohne  Angabe  von  Gründen  jederzeit  versagt  werden  kann,  und  derrn  Versagung
nicht  etwa  die  Folge  hat,  daß  die  Verwaltung  auf  den  Provingialausschuß  selbst
Übergeht,  sondern  schließlich  zur  kommissarischen  Verwaltung  der  Stelle  auf  Kosten
des  Provinzialverbandes  führt.  Das  Verhältniß  des  Provinzialausschusses  und
des  Landesdirektors  bei  dieser  kommunalen  Verwaltung  besteht  aber  im  Wesentlichen
  darin,  daß  der  Provinzialausschuß,  der  nur  zeitweise  zusammentritt,  mehr
die  grundlegenden  Entscheidungen  abgiebt,  und  die  lausende  Verwaltung  kontrolirt,
während  die  Funktion  des  Landesdirektors  eben  in  der  Führung  dieser  laufenden
Verwalkung  besteht,  so  daß  dieser  also  die  Beschlüsse  des  Provinzialausschusses  vorzubereiten
  und  auszuführen,  insbesondere  die  Provinzialanstalten  und  Einrichtungen
zu  leiten  hat.  Und  dem  entspricht  nun  auch  die  formelle  Stellung  beider  Organe
zu  einander,  indem  der  Landesdirektor  zwar  niemals  zum  Vorsfitzenden  des  Provinhtalausschusses
  gewählt  werden  darf,  weil  durch  diesen  Vorsitz  der  Ausschuß  leicht
seine  entscheidende  Einwirkung  verlieren  und  zu  einem  bloßen  Omamente  des
Landesdirektors  werden  kömte,  während  er  auf  der  andern  Seite  von  Amtswegen
Mitglied  des  Ausschusses  ist,  und  demgemäß  mit  demfelben  in  engster  perfönlicher
Beziehung  steht.

Dem  Landesdirektor  können  Übrigens  nach  näherer  Bestimmung  des  Provinzialstatuts
  zur  Mitwirkung  bei  Erledigung  der  Geschäfte  der  gesammten  oder  einzelner
Zweige  der  kommunalen  Berwaltung  noch  andere  vom  Provinziallandtage  zu  wählende
obere  Beamte  sowol  mit  berathender  als  auch  mit  beschließender  Stimme  beigegeben
  werden,  so  daß  also  förmliche  Landesoirektorien  sich  bilden  können.

4.  Der  Oberpräsidentt.

Provinzen  im  Sinne  von  staatlichen  Verwaltungsbezirken  hat  es  im  alten
Staatswesen  nicht  gegeben,  sofern  man  nicht  diejenige  Eintheilung  des  Staats,
welche  sich  auf  die  Provinzialministerien  bezog,  dadurch  bezeichnen  will.  Ebensowenig
hat  es  damals  Oberpräsidenten  gegeben,  nur  daß  die  Präfidenten  der  Kriegs-  und
Domänenkammern  dann  den  Titel  von  Oberpräfidenten  führten,  wenn  sie  gleichzeitig

saii  P4  one  Stein-Hardenberg'sche  Periode  meine  Reform  der  Verwaltungs-Organion,
        <pb n="1130" />
        1136  Das  öfteniche  Necht.

Präfidenten  mehrerer  Kammern  waren.  Auch  die  Stein'sche  Verordnung  vom
24.  November  1808  kennt  das  Amt  noch  nicht,  obgleich  der  Gedanke  in  den  Verhandlungen
  mehrfach  erörtert  war;  erst  das  Publikandum  vom  16.  Dez.  1808  hat
daffelbe  eingeführt,  die  einzige  pofitive  Neuschspfung,  welche  das  Publikandum  gegenüber
  der  Verordnung  darbietet.  Die  Instruktion  vom  23.  Dez.  1808  besagt  das
Nähere.  Die  neue  Organisation  war  jedoch  so  unbefriedigend  ausgesallen,  daß  die
Verordnung  vom  27.  Okt.  1810  wieder  stillschweigend  darüber  hinwegging.  Die
heutige  Einrichtung  beruht  auf  der  Verordnung  vom  30.  April  1815,  resp.  der
Instruktion  für  die  Oberpräsidenten  vom  23.  Oktober  1817,  insbesondere  aber  auf
der  Kabinetsordre  vom  31.  Dezember  1825  und  der  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten
  von  demfelben  Tage,  welche  noch  neuerdings  bei  der  Ausdehnung  des
Amts  auf  die  neuen  Landestheile  für  maßgebend  erklärt  wurde.

Danach  umsaßte  der  Wirkungskreis  der  Oberpräfidenten  zunächst  die  eigene  Verwaltung
  aller  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  über  den  Bereich  einer  Regierung
hinausgehen,  insbesondere  die  Gesammtheit  der  Provinz  betreffen,  wie  die  Angelegenheiten
  der  Provinzialstände,  der  Provinzialinstitute  (der  Provinzial-Irren-,  Blinden.,
Armen--Anstalten),  die  allgemeinen  Sicherheitsanstalten  (Viehseuchenkordons),  die
Verhandlungen  mit  den  kommandirenden  Generalen  und  alle  Angelegenheiten,  welche
das  ganze  Armeekorps  betreffen,  die  Wahmehmung  des  jus  circa  sacra;  in  allen
diesen  Beziehungen  find  fie  die  unmittelbare  Instanz  der  betreffenden  Provinzialbehörden
  und  namentlich  die  Regierungen  sind  ihre  Organe.  Die  Wirksamkeit  der
Oberpräsidenten  umfaßte  dann  aber  ferner  die  Oberaufficht  über  die  Verwaltung
der  Regierungen,  der  Provinzialsteuer-Direktionen  und  der  Generalkommissionen,  indem
  sie  im  Namen  der  Minister  mehr  in  der  Nähe  und  an  Ort  und  Stelle  eine
genaue  und  nicht  blos  sormelle  Kontrole  über  sämmtliche  Unterbehörden  führen  sollen,
die  sich  aber  andererseits  nur  auf  die  Administration  im  Ganzen  erstrecken,  für  die
Uebereinstimmung  der  Verwaltungsgrundsätze  und  die  Konsequenz  der  Ausführungsmaßregeln
  forgen,  nicht  aber  zu  einer  Zwischeninstanz  führen  soll,  und  praktisch  im
gelegentlichen  Vorsitze  bei  den  Provinzialregierungen  sich  äußerte,  abgesehen  von  der
am  Sitze  des  Oberpräsidenten  befindlichen  Regierung,  für  welche  der  Oberpräsident
regelmäßig  zugleich  auch  Regierungspräsident  war.  Endlich  erstreckt  sich  die  Wirksamkeit
  der  Oberpräsidenten  nach  der  Kabinetsordre  von  1825  auch  auf  die  Stellvertretung
  der  obersten  Staatsbehörde  in  besonderem  Austrage  und  bei  außerordent.
lichen  Veranlassungen,  so  daß  sie  ermächtigt  und  verpflichtet  sind,  bei  Gezahr  im
Verzuge  die  augenblicklich  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen,  und  bei  eingetretenem
  Kriege  und  vorhandener  Kriegsgesahr  die  gesammte  Civilverwaltung  der  Provinz
  zu  übernehmen.

Die  Einrichtung  hat  nun  zwar  mehrfache  Angriffe  erfahren,  indem  einerseits
die  Unverträglichkeit  derselben  mit  der  Kollegialität  der  Regierungen,  andererseits
die  Entbehrlichkeit  derselben  behauptet  worden  ist.  Beide  Vorwürse  find  übertrieben.
Und  wenn  insbesondere  gesagt  worden  ist,  daß,  auf  Jahrzehnte  zurückgerechnet,  von
einem  wirksamen  Einfluß  einer  solchen  personifizirten  Provinzialverwaltung  wenig  zu
ermitteln  sein  werde,  so  ist  dem  gegenüber  auf  die  Spuren  zu  verweisen,  welche
Männer  wie  Vincke  in  Westfalen,  Sack  in  Pommern,  Schön  in  Preußen  zurückgelassen
  haben.

Auch  ist  in  der  That  seit  der  Kabinetsordre  von  1825  der  Wirkungskreis  der
Oberpräsidenten  erheblich  erweitert  worden,  indem  ihnen  nicht  nur  als  Zwischeninstanz
  zwischen  den  Regierungen  und  den  Ministerien  eine  Reihe  einzelner  Verwaltungsgegenstände,
  wie  namentlich  der  Kommunalangelegenheiten,  der  Sparkafsen
u.  s.  w.,  sondern  auch  der  Vorsitz  in  den  Provinzial=  Medizinal-  und  Schulkollegien,
  zeitweise  auch  in  den  Konsistorien  übertragen  wurde.  Die  Tendenz.  der
neuesten  Gesetzgebung  geht  aber  ganz  entschieden  dahin,  im  Interesse  einer  Ent-Aitung
  der  Ministerien  von  dem  Detail  der  Verwaltung,  den  Oberrräfidenten  die
        <pb n="1131" />
        6.  Das  Berwaltungorecht.  1137

Stellung  einer  in  der  Negel  endgültig  entscheidenden  Instanz  beizulegen,  wie  Solches
die  Ernennung  der  Amtsvorsteher,  die  Bestellung  der  Standesbeamten,  die  Abgrenzung
  der  Standesamtsbezirke,  sowie  die  mannigsachen  Funktionen,  welche  von
ihnen  aus  Grund  der  neuen  Kirchengesetzgebung  geübt  werden,  näher  darthun.
Die  Oberpräfidenten  haben  jedoch  einzelne  dieser  Befugnisse  nur  als  Vorsitzende
des  Provinzialraths.  Wegen  dieses  Vorsitzes  und  zugleich  wegen  der  Vermehrung
der  Geschäfte  find  sie  durch  das  Organisationsgesetz  von  der  Regierung  ihres
Wohnfißes  ganz  losgelöft.  Ihre  Stellvertretung  erfolgt,  soweit  fie  nicht  für  einzelne
  Geschäftszweige  abweichend  geordnet  ist,  durch  einen  Oberpräfidialrath,  der  den
Rang  der  Oberregierungsräthe  hat,  und  der  nebst  den  dem  Oberpräfddenten  beigegebenen
  sonstigen  Räthen  und  Hülfsarbeitern  die  Geschäfte  nach  seinen  Anweisungen
bearbeitet.

Der  Wirkungskreis  der  Oberpräfidenten  hat  sich  nun  aber  außerdem  stets  auch

auf  die  6  begogen,  indem  fie  zwar  nicht  Vorsitzende,
wol  aber  königliche  Kommissarien  auf  den  Provinziallandtagen,  und  außerdem  in
weitem  Umfange  mit  der  Verwaltung  der  kommunalen  Institute  befaßt  waren.
Auch  nach  der  neuen  Provinzialordnung  hat  der  Oberpräfident  die  Ladung  der
Mitglieder,  die  Eröffnung  und  Schließung  des  Landtags,  er  ist  überhaupt  die  Mittelsperson
  bei  allen  Berhandlungen  der  Staatsbehörde  mit  dem  Landtage,  er  theilt  demselben
  insbejonderr  auch  die  Vorlagen  der  Staatereglerung  mit,  und  empfängt  die
abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten;  er  ist  befugt,  den  Sitzungen  beizuwohnen,
und  jederzeit  gehört  zu  werden.  Er  führt  aber  auch  außerdem  die  Aufsicht  über  die
kommunale  Verwaltung,  und  kann  demgemäß  über  alle  Gegenstände  derfelben  Auskunft
  erfordern,  die  Einsicht  der  Akten,  insbesonderr  auch  der  Haushaltsetats  und
Jahresrechnungen  verlangen,  sowie  Geschäfts=  und  Kassenrrvisionen  an  Ort  und
Stelle  veranlassen;  er  ist  endlich  berechtigt  und  verpflichtet,  Beschlüsse  des  Landtags
  und  des  Tusschusses,  welche  die  Gesetze  verletzen,  von  Amtswegen  mit  ausschiebender
  Wirkung  angufechten,  vorbehaltlich  der  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts.

5.  Der  Propvinzialrath.

Der  Provinzialrath  ist  gleich  dem  Bezirksrathe,  wie  Solches  auch  in  der  Ueberschrist
  des  betreffeuden  Abschnittes  der  Provinzialordnung  zum  förmlichen  Ausdrucke
gelangte,  lediglich  eine  Behörde  des  Staats,  dazu  bestimmt,  theils  in  der  Mehrzahl
derjenigen  Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung,  insbesondere  in  der  Beauffichtigung
  der  Gemeinden  und  Kreise,  in  der  Schul-  und  Wegeverwaltung,  welche
den  Bezirksräthen  übertragen  worden  find,  und  später  übertragen  werden,  die  höhere
Instanz  wahrzunehmen,  theils  anderweite  Staatsgeschäfte  zu  erledigen.

Der  Provinzialrath  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Oberpräsidenten,  wie  der
Bezirksrath  unter  dem  Vorsitze  des  Regicrungspräsidenten,  aus  emannten  und  gewählten
  Mitgliedern;  nach  dem  ursprünglichen  Beschlusse  des  Herrenhauses  aus  zwei
ernannten  und  vier  gewählten,  nach  dem  Beschlusse  des  Abgeordnetenhauses,  dem
sich  die  beiden  anderen  Faktoren  gefügt  haben,  aus  einem  ernannten  und  fünf  gewählten
  Mitgliedern;  der  ernannte  Beamte  muß  ein  höherer  Verwaltungsbeamter
sein,  der  nach  dem  Organisationsgesetze  nicht  mehr  die  Besähigung  zum  Richteramte
zu  besitzen  braucht;  die  fünf  gewählten  Mitglieder  werden,  wie  die  gewählten  Mitglieder
  der  Bezirksräthe,  vom  Provinzialausschusse  gewählt:  der  Provinzialausschuß
  war  nach  der  Provinzialordnung  bei  der  Wahl  der  Mitglieder  des  Provinzialraths
  an  seine  eigenen  Mitglieder  gebunden,  während  durch  das  Organisationsgesetz
alle  zum  Provinziallandtage  wählbaren  Provinzialangehörigen  für  wählbar  erklärt
worden  sind.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Wahlen,  auf  die  gewählten  Mitglieder
und  auf  die  Beschlußfähigkeit  die  hinsichtlich  der  Bezirksräthe  hervorgehobenen  Bestimmungen
  Anwendung.

v.  Hoitzendor.  u  I.  4.  Aufl.  72
        <pb n="1132" />
        1138  Das  ölfeutliche  Recht.

VI.  Die  Verwaltung  der  Kommunalverbände  im  engeren  Sinne.

Als  Zwischenstufen  zwischen  den  Kreisen  und  Provinzen  und  zugleich  als  Denkmäler
  der  allmählichen  Entstehung  des  Staats  bestanden  in  den  Provinzen  Brandenburg,
  Pommern,  Sachsen  und  Schlesien  noch  sog.  Kommunalverbände  im  engeren
Sinne,  in  der  Provinz  Brandeuburg  die  Kommunallandtagsverbände  der  Kurmark,
der  Neumark  und  der  Niederlausitz,  in  der  Provinz  Pommern  die  Verbände  von  Altpommern
  und  von  Neuvorpommern,  in  der  Provinz  Sachsen  der  Verband  der  Altmark,
  und  in  der  Provinz  Schlefien  der  Verband  der  Oberlaufitz.  Diese  Verbände
hatten  zwar  mit  der  Staatsverwaltung  fehr  wenig,  mit  der  Kommunalverwaltung
aber  sehr  viel  zu  thun,  indem  in  der  Regel  jeder  derselben  einen  eigenen  Landarmenverband
  bildete,  seine  besonderen  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden-,  Heil=  und
Pflegeinstitute,  seine  eigenen  Hülfskassen,  gemeinsame  Fonds  und  Schulden  besaß,
so  daß  dadurch  namentlich  in  Brandenburg  und  Pommern  der  kommunale  Wirkungskreis
  der  Provinz  fast  absorbirt  wurde.  Die  Verfassung  dieser  Verbände  beruhte
  im  Ganzen  auf  den  Grundsätzen  der  älteren  Verfassung  der  Provinzialstände.
so  daß  insbesondere  in  Pommern  die  Provinziallandstandschaft  mit  der  Kommunallandstandschaft
  durchaus  zusammenfiel,  und  die  Abgeordneten  der  beiden  Kommnnallandtage
  zugleich  den  Provinziallandtag  bildeten;  indessen  näherte  sich  die  Verfassung
der  beiden  Lausitzischen  Verbände  in  noch  höherem  Maße  dem  altlandständischen
Aypus,  während  der  Altmärkische  Kommunallandtag  mehr  nach  dem  Vorbilde
der  älteren  Kreistage  eingerichtet  war.  Als  Organe  der  laufenden  Verwaltung  er
schienen  die  Altpommersche  Landstube,  die  Neuvorpommerschen  Landkastenbevollmächtigten,
  der  Reuvorpommersche  Landsyudikus  u.  s.  w.  —  Durch  die  nrue  Provinzialordnung
  find  nun  nicht  etwa  diese  Kommunalverbände  einfach  aufgehoben.
fie  sind  aber  auch  andererseits  nicht,  wie  die  Regierung  anfangs  vorgeschlagen  hatte,
bis  zu  einer  in  unbestimmte  Aussicht  gestellten  gefetzlichen  Aufhebung  einfach  bestehen
  geblieben;  es  wurde  vielmehr  grundsätzlich  die  Aufhebung  derfelben,  unter  Uebertragung
  der  bisherigen  Rechte  und  Pflichten  auf  die  Provinzialverbände,  wenigstens
soweit  es  sich  um  die  Fürsorge  für  Landarme,  Geisteskranke,  Taubstumme:  Blinde
und  Idioten  handelt,  bis  spätestens  zum  1.  Januar  1878  ausgesprochen.  Die  Regelung
  dieser  Aufhebung  war  zwar  zunächst  dem  Uebereinkommen  zwischen  den  gegenseitigen
  Vertretungen  unter  ministerieller  Genehmigung  überlassen,  erforderlichen  Falls
aber  einer  königlichen  Verordnung  anheimgegeben.  Im  Uebrigen  follten  diese  Verbände,
  soweit  es  sich  um  die  bloße  Vermmögensverwaltung  oder  um  die  Verwaltung
ihrer  besonderen  Stiftungen,  oder  einzelner  mit  der  Provinzialverwaltung  nicht  kollidirender
  Institute  und  Einrichtungen  handelt,  vorläufig  erhalten  bleiben,  so  daß  sir
eine  den  früheren  Hannoverschen  Provinziallandschaften,  jetigen  Landschaften,  ähnliche
  Existenz  führen,  bis  ein  besonderes  Gesetz,  welches  ausdrücklich  vorbehalten  ist,
ihre  Umbildung  oder  Aushebung  verügt.  Solche  Gesetze  find  hinsichtlich  der  kommunalständischen
  Verbände  in  der  Provinz  Pommern  und  hinsichtlich  des  kommmmalständischen
  Verbandes  der  Neumark  unterm  18.  resp.  19.  Januar  1881  ergangen,
so  daß  gegenwärtig  nur  noch  die  Verbände  der  Kurmark,  der  Altmark  und  der
beiden  Lausiter  in  jener  geminderten  Bedeutung  fortbestehen.  —  Die  sog.  Kommunallandtage
  der  Regicrungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden  gehören  in  diesen  Zusammenhang
  nicht,  weil  sie  den  dort  sehlenden  Provinziallandtag  ersetzen,  und  gleichsam  die
Landtage  zweier  in  kommunaler  Hinsicht  völlig  selbständigen,  nur  in  administrativer
Hinsicht  zusammengehörigen  Provinzen  find.

VII.  Die  Provinzial-  und  Bezirksverwaltung  in  Bezug  auf  die  Stadt  Berlin.

Aus  der  Provinz  Brandenburg  ist  die  Stadt  Berlin  sowol  in  kommunaler,  als
in  administrativer  Hinsicht  ausgeschieden;  jenes  war  bereits  durch  die  Provinzial-
        <pb n="1133" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1139

ordnung,  dieses  ist  durch  das  Organisationsgesetz  erfolgt.  In  beiden  Beziehungen
bildet  also  Berlin  gleichsam  eine  selbständige  Provinz.  Indefsen  ist  in  kommunaler
Hinsicht  von  einer  Vereinigung  der  Stadt  mit  den  umliegenden  Ortschaften,  von  der
Bildung  einer  Sammtgemeinde,  wie  Solches  die  Absicht  des  Gesetzentwurses  von  1875
gewesen  war,  abgesehen  worden,  weil  eine  Unterdrückung  der  Anschlußgebiete  die
natürliche  Folge  gewesen  sein  würde;  der  in  §5  2  der  Provinzialordnung  dieserhalb
gemachte  Vorbehalt  hat  durch  das  Organisationsgesetz  seine  Erledigung  gefunden.
Die  Stadt  Berlin  hat  daher  auch  eine  von  der  der  Provinz  Brandenburg  abgezweigte
  eigene  Dotation  erhalten;  eine  besondere  Organisation  für  Berlin  als  provinzieller
  Kommunalverband  besteht  nicht.

In  administrativer  Hinsicht  hat  das  Ausscheiden  Berlins  aus  der  Provinz
Brandenburg  insoweit  nur  eine  sormelle  Bedeutung,  als  der  Oberpräsident  der  Provinz
  Brandenburg  zugleich  auch  Oberpräsident  von  Berlin  ist,  und  ebenso  die  Provinzial
  -Schul-  und  Medizinalkollegien,  die  Generalkommission  und  die  Direktion
der  Rentenbank  für  beide  Verbände  gleichzeitig  kompetent  sind.

Die  Stadt  Berlin  ist  nun  aber  in  administrativer  Hinsicht  auch  aus  dem  Regierungsbezirke
  Potsdam  ausgeschieden.  Die  Unterordnung  war  insofern  immer  schon
eine  ziemlich  lose  gewesen,  als  der  Berliner  Polizeipräsident  neben  der  Orts-  auch
die  Landespolizei  verwaltete,  während  die  Schulsachen  vom  Provinzial-Schulkollegium,
die  Kirchensachen  vom  Konsistorium,  die  dirckten  Steuern  von  einer  besonderen  Behörde
  bearbeitet  wurden,  so  daß,  da  es  Domänen--  und  Forsten  nicht  gab,  die  Kompetenz
  der  Regierung  sich  wesentlich  auf  die  kommunale  Aufsicht,  und  daneben  auf
Sparkassenangelegenheiten,  Mobilmachungssachen,  Servis=  und  Einquartierungssachen,
auf  politische  Wahlen,  Invalidenangelegenheiten  rc.  beschränkte.

Ueber  die  Vertheilung  dieser  bisherigen  Regierungskompetenzen  zwischen  dem
Oberpräsidenten  und  dem  Polizeipräsidenten  ist  bei  Gelegenheit  des  Organisationsgesetzes
  lange  gestritten,  indem  nach  dem  Regierungsentwurfe  der  Oberpräsident  auf
die  kommunale  Aufsicht  beschränkt,  alle  übrigen  Geschäfte  aber  dem  Polizeipräfidenten
übertragen  werden  sollten,  während  die  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  von  der
prinzipiellen  Zuständigkeit  des  Oberprösidenten  ausging,  und  die  Wünsche  der  Stadt
Berlin  noch  viel  weiter  gingen,  indem  danach  auch  ein  erhebliches  Gebiet  der  landespolizeilichen
  Kompetenz  des  Polizeipräsidenten  (die  gesammte  Wohlsahrtspolizei)  auf
den  Oberpräfidenten  übergehen  sollte.  Schließlich  haben  sich  die  drei  Faktoren  dahin
geeinigt,  daß  der  Oberpräfident  gesetzlich  zum  Organe  der  kommunalen  Aussicht  gemacht,
  daß  aber  im  Uebrigen  die  Kompetenzregulirung  einer  königlichen  Verordnung
vorbehalten  wurde.  Die  Verordnung  vom  26.  Januar  1881  hat  dann  die  weit
meisten  dieser  Angelegenheiten  dem  Oberpräfidenten,  dem  Polizeipräsidenten  dagegen
nur  diejenigen  Übertragen,  welche  wie  die  Invaliden-,  Pensions=  und  Unterstützungsangelegenheiten
  eine  Kalkulatur-  und  Kassenverwaltung  voraussetzen,  die  dem  Oberpräsidenten
  sehlt.

Auf  die  Bildung  der  höheren  Selbstverwaltungsorgane,  insbesondere  des  Provinzialraths
  und  des  Bezirksraths  hatte  schon  die  Gesetzgebung  von  1876  verzichten
müssen,  da  es  an  jedem  geeigneten  Wahlkörper  dafür  sehlte,  indem  die  etwa  aus
Wahlen  der  städtischen  Körperschaften  hervorgegangenen  derartigen  Behörden  immer
den  Charakter  von  städtischen  Behörden  gehabt  haben,  und  döllig  ungeeignet  gewesen
  sein  würden,  bei  der  kommunalen  Aufficht  mitzuwirken,  oder  über  Konflikte
wischen  der  Kommunc  und  der  Polizei  (Feststellung  von  Baufluchtlinien,  Einführung
öffentlicher  Schlachthäuser,  Enteignungssachen)  zu  entscheiden;  eine  Schwierigkeit,
welche  auch  durch  das  bei  Berathung  des  Organisationsgesetzes  im  Herrrunhause  in
letzter  Stunde  eingebrachte  Amendement  v.  Forkenbeck  beseitigt  wurde,  wonach  der
Berliner  Bezirksrath  unter  dem  Vorsitze  des  Oberpräsidenten  aus  drei  vom  Minister
des  Innern  ernannten  Verwaltungsbeamten  und  aus  drei  vom  Magistrat  und  Stadtverordneten
  gewählten  Mitgliedern  zusammengesetzt  sein  sollte,  keineswege  gehoben  wurde.
        <pb n="1134" />
        1140  Das  oͤffentliche  Recht.

Das  Organisationsgesetz  hat  deshalb  vorgeschrieben,  daß  an  Stelle  des  Bezirksraths
(soweit  nicht  durch  besondere  Gesetze  der  Stadtausschuß  für  kompetent  erklärt  wird)
der  Oberpräfident  und  an  Stelle  des  Provinzialraths  bei  erstinstanzlichen  Beschlüfsen
gleichfallt  der  Oberpräsident,  sonst  der  zuständige  Minister  tritt.

VIII.  Die  Centralderwaltung  ?.

Noch  während  des  ganzen  fechzehnten  Jahrhunderts  war  die  Staatsverwaltung
der  Kurbrandenburgischen  Länder  in  hohem  Grade  einfach.  Die  meisten  der  Aufgaben
  an  den  modernen  Staat  waren  noch  nicht  erhoben.  Die  Regierung  war  noch
eine  wesentlich  perfönliche,  wie  für  die  übrigen  Zweige  der  Exekutive,  so  auch  im
Ganzen  für  die  Rechtspflege.  Neben  dem  Kurfürsten  gleichkam  als  sein  Stellvertreter
  erschien  der  Kangler;  er  leitete  nicht  nur  als  Vorsteher  des  1516  gegründeten
Hof-  und  Kammergerichts  sämmtliche  Rechtsangelegenheiten,  sondern  er  war  auch
gewissermaßen  der  Alles  dirigirende  Minister.  Alle  landesherrlichen  Ausfertigungen
gingen  nothwendig  durch  seine  Hände,  weil  die  Kanzlei  ihm  untergeben  und  das
Siegel  seinem  Gewahrsam  anvertraut  war.  Es  gab  neben  ihm  vertraute  oder  geheime
  Räthe,  die  entweder  aus  der  Ritterschaft  oder  aus  der  Klasse  der  Rechtsgelehrten
  genommen  wurden;  sie  hatten  noch  kein  bestimmtes  Ressort;  regelmäßige
Zusammenkünfte  fanden  nicht  statt.  Außer  denjenigen,  welche  sich  dauernd  bei  Hofe
aufhielten,  gab  es  auch  „Geheimräthe  von  Haufe  aus“,  die  das  Recht  hatten,  sich
regelmäßig  auf  ihren  Gütern  oder  an  anderen  Orten  frei  von  Rathsbeschäftigungen
aufzuhalten,  und  nur  verpflichtet  waren,  auf  besonderes  Erfordern  zu  erscheinen  und
entweder  ihre  Meinung  abzugeben  oder  bestimmte  einzelne  Geschäfte,  namentlich
diplomatische  Sendungen,  „Schickungen“,  zu  üÜübernehmen.  Die  älteste  Märkische
Staatsverwaltung  ist  somit  eine  eigenthümliche  Kombination  von  Beruss=  und
Ehrenamt.

Unterm  5.  Januar  1605  errichtete  dann  Johann  Friedrich  einen  stehenden
geheimen  Rath,  den  geheimen  Staatsrath,  dessen  Kompetenz  sich  ziemlich  auf  alle
damals  vorhandenen  Zweige  der  Staats=  und  Landesverwaltung  erstreckte;  im  Vordergrunde
  stand  wiederum  das  Finanzwesen,  insonderheit  die  Sorge  für  das  Kammergut,
  „daraus  wir  den  nervum  rerom  gerendarum  nehmen  müssen“.

Es  hat  dann  der  Große  Kurfürst  in  einer  Instruktion  vom  4.  Dez.  1651  den
Anstoß  zu  einer  Eintheilung  des  Staatsrathes  in  Departements  gegeben  2).  Als
solche  erscheinen  zu  Ende  des  fiebzehnten  Jahrhunderts  für  die  Verwaltung  des  Innern
  und  der  Finanzen  einerseits  das  Generalkommissariat  als  Oberbehörde  für  die
Kriegskommissariate,  andererseits  datz  Domänendirektorium  als  Oberbehörde  für  die
Amtskammern.  Friedrich  Wilhelm  I.  hat  gleichzeitig  mit  der  Vercinigung  jener
Unterbehörden  auch  diese  Oberbehörden  vereinigt),  und  überhaupt  dem  geheimen
Staatsrathe  diejenige  Gestalt  gegeben,  die  er  bis  1808  gehabt  hat.  Derselbe  zerfiel
danach  in  drei  große  Departements,  in  das  Kabinetsministerium  für  die  auswärtigen

)  Cosmar  und  Klaproth,  Der  ton  lich  Pren  *  aodn  alurfärsttich  Buanduhy.
e  ort  wirkliche  gedeine  tsthrahltn  Berlin  h5p  S.  79  Denkwürd  isleiten  h  I.

Ba  it.  I.  85  ff  105  *  Reuter  orssnsn  Wltene  und  das
ear  —  eitschr.  für  Br  *)7  Sn  5½  ahrg.  1  S.  724  flf.).
obrbrr.  Friede  —e  uen.  I.,  Bd.  r*es  esch.  der  Voltel.

d.  III.  S.  73;  Nanke,  n  a66.,  r  les  ff.,  Meine  Neform  der
-  honn  S.  3  h  11
*)  ber  Droysen,  a.  a.  O.  Th.  III.  Abth.  2  art

57)  Die  n  u  vom  20.  5n  br.  1722,  bis  auf  die
Friedrich  Witheim  I.,  gehört  zu  den  Nentc,  e  Tt  .  #.  n  v  *m"éi  -
ichen  Arwaltung;  en  ist  wers,  veröffentlicht  bei  Förster,  Fnedrich  Wilhelm  .
1835,  S.  3—25  fie  segtt  brigens  die  Vereinigung  der  Seisch  u#ilben  "  Amtskammern
  13  nicht'  vorans.
        <pb n="1135" />
        6.  Das  Berwaltungsrecht.  1141

Angelegenheiten,  in  das  General-Ober--Finanz-,  Kriegs=  und  Domänen-Direktorium,
das  sog.  Generaldirektorium  für  Finanzen  und  Inneres,  und  in  den  geheimen  Justigrath
  für  Rechtspflege,  geistliche  und  Unterrichtsangelegenheiten.  Das  Generaldirektorium
  bestand  zuletzt  aus  neun  dirigirenden  Staatsministern,  die  für  allgemeine
Angelegenheiten  ein  Generaldepartement  bildeten,  und  deren  jeder  an  der  Spitze
eines  Spezialdepartements  stand.  Die  letzteren  beruhten  theils  auf  realer,  theils  auf
provinzieller  Grundlage,  indem  das  Berg=  und  Hüttenwesen,  —  das  Accise-,  Zoll.,
Salz-,  Fabrikenwesen,  —  die  allgemeinen  Militärangelegenheiten,  —  endlich  das
Kassen-,  Münz-,  Stempel--,  Bank-,  Lotterie-,  Post-  und  Medizinalwesen  in  vier
Departements  für  den  gesammten  Staat,  dagegen  das  Domänenwesen,  die  dirrkten
Steuern,  die  Forsten,  die  Polizei  in  fünf  Provinzialdepartements  verwaltet  wurden,
von  denen  das  erste  die  Provinzen  Brandenburg,  Pommern  und  Südpreußen,  das
zweite  Anspach  und  Bayreuth,  das  dritte  Ost-,  West-  und  Neuostpreußen,  das  vierte
die  Niedersächsischen  und  Westfälischen  Provinzen,  das  fünfte  Schlefien  —  letzteres
in  größerer  Selbständigkeit  als  die  übrigen  —  umsaßte.

Im  Anschluß  an  eine  schon  vor  Ausbruch  des  Krieges  vorgelegte  Dentschrift
über  die  fehlerhafte  Organisation  des  Kabinets  und  die  Nothwendigkeit  der  Bildung
einer  Ministerialkonferenz  forderte  der  Minister  von  Stein  im  November  1806
von  neuem  auf  das  Nachdrücklichste  „Reaktivirung  des  Staatsraths  in  der  Form,
wie  durch  ihn  alle  Grundeinrichtungen  emanirten,  wodurch  der  Preußische  Staat
seine  bewunderte,  von  Größeren  oft  beneidete,  von  Schwächeren  gefürchtete  Größe
gewann,  die  gesetzliche  Vereinigung  der  Minister  zu  unmittelbarem  Vortrag  und  gemeinschaftlicher
  Prüfung  der  für  jedes  Fach  der  Verwaltung  zu  fanktionirenden
Grundsätze“.

Die  Merksteine  in  der  weiteren  Entwicklung  sind  dann  in  dem  Nassauer  Entwurse
  vom  Juni  1807,  in  dem  Berichte  vom  November  1807,  und  in  der  zwar
genehmigten,  aber  nicht  publizirten  Verordnung  vom  24.  November  1808  gegeben.
Das  Wesentliche  war  eine  geniale  Kombination  von  Staatsministerium  und  Staatsrath,
  um  die  Energie  und  die  Intelligenz  der  Administration  zu  verbinden.  Durch
die  Verordnungen  der  Folgezeit,  insbesondere  durch  das  Publikandum  vom  18.  Dezember
  1808  und  durch  das  Gesetz  vom  27.  Oktober  1810,  ist  zwar  die  Organisation
  des  Staatsministeriums  im  Wesentlichen  nach  Steinsschem  Plane  in  einer
für  die  Exekutive  vereinfachten  Gestalt  bewirkt  worden,  während  dagegen  die  Organisation
  des  Staatsraths  nach  den  Verordnungen  von  1810  und  1817  hinter  den
Stein'schen  Plänen  zurückblieb  ½.

Zweites  Kapitel:  England?.
I.  Das  Lokalgovernment.

1.  Da  S  Kommunal  wesen.

Das  Kommunalwesen  bildet  im  Englischen  local  goverument  den  schwächsten
Punkt.  Insbesondere  giebt  es  Landgemeinden  in  unserem  Sinne  überhaupt  nicht,
o  wenig  wie  es  eigentliche  Dörfer  und  einen  Stand  felbständiger  ländlicher  Grund-9

  Mei  ine  Neform  der  *  —  S.  17  ff.,  188  ff.,  190  fl.

Die  #lditen  Sneist'“  ste  sees  Ihbpn  „  5#leiule  bieten  durch
Hewältigung  u  Sichtung  eines  alle  alen,  iter  Syßtem  der  Englischen  Staatsverwaltung
  in  7  ollendung  dar,  die  von  Sachtels,  nicht  einmal  augestredt
worden  ist;  das  Gneist  Werkt  erschien  zuerst  unter  dem  Gelammttitel:  „Das  heutige  Engliche
  Verfaffungs=  und  Verwaltungsricht=  in  zwei  Theilen,  von  denen  der  erste  „Oechichle
        <pb n="1136" />
        1142  Das  oͤffentliche  Recht.

besitzer  giebt;  die  unbedingte  Verfügbarkeit  über  den  Grund  und  Boden  hat  vielmehr
  in  England  zur  Bildung  großer  Gutskomplexe  geführt;  die  Bevölkerung  des
platten  Landes  besteht  aus  Pächtern,  Tagelöhnern,  Gewerbtreibenden,  Schenkwirthen.

Die  unterste  Stuse  des  Englischen  Kommunalwesens  bilden  die  Kirchspiele,
welche  im  Anschluß  an  die  bestehenden  Pfarrsysteme  das  platte  Land  zu  größerrn
Verbänden  zusammensassen,  die  Städte  in  Bezirke  theilen,  ohne  daß  jedoch  die  ursprüngliche
  Identität  mit  den  Pfarrsystemen  überall  festgehalten  wäre,  indem  die
Zahl  der  Cidvilkirchspiele  die  Zahl  der  eigentlichen  Kirchspiele  beträchtlich  übersteigt.
Sie  find  von  der  verschiedenften  Größe,  manche  mit  50,  die  meisten  mit  300—800,
einzelne  städtische  Kirchspiele  bis  zu  20  000,  ja  bis  zu  100  000  Einwohnern.  Die
Gesammtzahl  beläuft  sich  etwa  auf  1600,  und  es  giebt  keinen  Fuß  breit  Englischen
Bodens,  der  nicht  zu  einem  Kirchspiele  gehörte.  In  diesen  Kirchspielen  hatte  nun
das  Englische  Kommunalwesen  in  früherer  Zeit  seinen  Schwerpunkt,  indem  sich
daffelbe  gleichzeitg  auf  die  kirchliche  und  weltliche  Gemeindeverwaltung,  auf  die
Kirchenbaulast,  wie  auf  das  Armen-,  Gesundheits=  und  Wegebauwesen  bezog.  Wähund
  nun  aber  für  die  kirchliche  Seite  dieser  Verwaltung  schon  früh  eine  unmittelbare
  Theilnahme  der  Kirchspielsgenossen  sich  gebildet  hatte,  deren  Versammlungen
regelmäßig  in  der  Sakristei  (vestry)  stattfanden,  und  entweder  aus  der  Gesammtheit
  der  Steuerzahler  (general  and  open  vestry)  oder  aus  einer  Repräsentation  derselben
  (select  vestry)  bestanden,  die  dann  zwar  bald  genug  durch  Kooptation  gegen
die  übrigen  Kirchspielsgenossen  sich  abschloß,  so  ist  diese  Verfassung  auf  die  weltlichen
  Geschäfte  des  Kirchspiels  niemals  ausgedehnt  worden,  für  welche  es  daher  an
jeder  Repräsentation  der  Steuerzahler  fehlt,  obgleich  seit  lange  die  Armensteuer  allein
um  das  Zwanzig-,  ja  Dreißigfache  die  Kirchensteuer  überstieg;  es  fehlte  aber  außerdem
  an  einem  eigentlichen  Kommunalamte  in  unserem  Sinne,  da  es  ein  kommunales
  Generalorgan  Überhaupt  nicht  giebt,  und  die  für  dir  einzelnen  kommunalen
Geschäfte  im  Ehrenamt  fungirenden  Armen-,  Wege-Aufseher  u.  s.  w.,  nicht  wie  die
Kirchenvorsteher  gewählt,  sondern  von  den  Friedensrichtern  ernannt  werden;  es  ist
demgemäß  gang  richtig,  wenn  ein  neuczter  Englischer  Schriftsteller  behauptet,  daß  die
Bevölkerung  der  Englischen  Kirchspiele  in  diesem  Augenblicke  weniger  Antheil,  an
der  Lokalverwaltung  habe,  als  Jahrhunderte  vor  und  nach  der  Eroberung,  und
weniger  als  die  Französischen  Bauern  während  des  18.  Jahrhunderts.

Die  Kommunalverwaltung  der  Kirchspiele  ist  aber  Überhaupt  durch  die  Entund

  Ongenienans  der  Aemter“  1857,  der  zweite  „Geschichte  und  Organismus  dee  Kemmunal- 



verfaflung  und  Kiremnalderaltuog  1859  erschien  Die  zweite  .  t  dnP  n  de  m–
muttitel  ausgegeben,  und  jeden  der  beide  E  lelbständig,  aber
änden  Wis#  eseen:  *  erschien  zuerst  1  „Geschichte  und  ###  Bann  o  rlischen
  Kommun  nalverfaffung  oder  das  Self  on  A  n  1867  Das  Englische  Verwaltungsrecht
  mit  Einschluß  des  Heeres,  der  Gerichte  und  Erdlich  a  der  erste
der  beiden  Theile  1871  in  dritter  Auflage  echienen.  abr  G  Kirse  wiederum  nur  in  einen,
wenn  auch  fehr  starlen  Bande,  ud  unter  dem  verän  WW  Titel  Gelisopernent,  E
munalverfassung  und  Verwaltungsgerichte  in  Island  Nu  noch-,
ustiz,  8  ;  *  und  Saltssrwaltun:  nach  he  schen  und  ate.
rbältnisten,  müssen  nun  aber  ien  noch  beräckfichtigt

 

on  neu
werden:  v.  kubew  rden,  Zur  #n  und  Geschichte  des  Englischen  Se  nrnnc
(v.  Si.  !—  Hesch.  1  .  .«gkososalla,l«ss-I
en  ngleterre,  Paris  i,  rieet  erchienen.  a•  wone
eterre,  P.  8  de  1  .

V  mune  en  A  mp.  1825
S.  306  fl.  15  S  275.do,  1831
8  1550  Moai,  S.  104;  Brodrick,  Loes  aeonernen  in  (Cobden
S.  3—95);  Baily,  kepero  n  in  Constitnercies,

—  rvn  r  Droop,  Proporticoal  en  *  ap.  #  to  E  election  of  local
Kovernmernt  bodies,  Lprodon  1871;  Kries,  Die  En  rnpflche,  herausgegeben  von

iherr  von  Tichtbofen,  Verlin  1863  (lehr  —'N-  Endlich:  Darstellung  der  innerrn
Verwalsung  Großbritanniens  von  L.  Freiherrn  von  Vincke.  geger  von  B.  6.
Niebuhr,  2.  Aufl.,  Berlin  1848  (noch  immer  nicht  veraltet).
        <pb n="1137" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1113

wicklung  der  letzten  Jahrzehnte  stark  eingeschränkt,  indem  die  wichtigsten  der  bisgen

  Kirchspielsfunktionen,  insbesondere  die  Armenpflege,  der  Wegebau  und  das
Eröndzeitemeien  auf  größere  Verbände  übertragen  wurden,  denen  gegenüber  die
Kirchspiele  aus  selbständigen  Gliedern  allmählich  zu  bloßen  Bezirken  herabgesunken
sind,  mit  der  Bestimmung,  in  ihren  Armen-  und  Wegeaufsehern  die  Organe  herzugeben,
  welche  die  Beschlüsse  der  Verbände  zur  Ausführung  bringen,  insbesondere  die
Steuern  beitreiben  und  die  Listen  führen.

Für  diese  Verbände  giebt  es  nun  allerdings  kommunale  Organe,  die  sog.  boards
of  guardians,  bestehend  einerseits  aus  den  aktiven  Friedensrichtern  des  Bezirks,  die
indeß  den  dritten  Theil  der  Gesammtheit  der  Mitglieder  nicht  Übersteigen  dürfen,
und  anderrrseits  aus  Deputirten  der  einzelnen  Kirchspiele,  die  von  den  Kirchfpielsgenossen
  nach  einem  Sechsklassenfysteme  in  Gemäßheit  der  Plurality  o#f  Votes  in
der  Weise  gewählt  werden,  daß  bis  zu  300  Thlrn.  Grundsteuer  eine,  bis  zu  600
Thlm.  zwei,  bis  zu  900  hlm.  drei,  bis  zu  1200  Thlrn.  vier,  bis  zu  1500  Thlmn.
fünf,  über  1500  Thlr.  sechs  Stimmen  abgegeben  werden,  was  man  übrigens  auch
so  ausdrücken  kann,  daß  bei  einem  Grundsteuerbetrag  von  über  1500  Thlrn.  eine
volle,  zu  1500  Thlrn.  3¾/8,  zu  1200  Thlm.  "6,  zu  900  Thlrn.  38,  zu  600  Thlrn.
⅜,  zu  8300  Thlru.  ½  Stimme  abgegeben  wird.  Die  gusführenden  kommunalen
Organe  sind  aber  im  Durchschnitt  nicht  sowol  Ehrenämter  als  besoldete  Aemter.

Dabei  find  für  jede  einzelne  dieser  Funktionen  besondere  Verbände  gebildet,  die
sich  ihrem  äußern  Umange  nach  keineswegs  decken.  Die  ältesten  derselben  find  die
Armenverbände,  deren  es  im  Ganzen  647  giebt,  welche  im  Durchschnitt  23  Kirchspiele
  umfassen,  ausnahmsweise.  aber  mit  einzelnen  größeren  Kirchspielen  zusammenjallen,
  und  keineswegs  immer  Theile  einer  und  derselben  Grafschait  bilden,  vielmehr
in  einer  Reihe  von  Fällen  Theile  verschiedener  Grafschaften  in  fich  begreifen.  Diesen
Armenverbänden  stehen  die  Wegeverbände,  im  Ganzen  724,  völlig  selbständig  gegenüber.
  Dagegen  sallen  die  Gesundheitsverbände  mit  den  Armenverbänden  sowol  hinsichtlich
  des  Umsanges  als  auch  hinsichtlich  der  Organisation  regelmäßig  zusammen,
namentlich  dann,  wenn  die  betreffenden  Verbände  sich  auf  das  platte  Land  beschränken,
  während  in  den  anderrn  Fällen  eine  einsache  Abtrennung  des  platten
Landes  und  der  ländlichen  Mitglieder  des  board  zum  Zwecke  der  Bildung  des  Gesundheitsverbandes
  resp.  des  Gesundheits-boarck  stattfindet.

Eine  eigenthümliche  Stellung  in  diesem  Kommunalwesen  kommt  einer  Anzahl
von  Städten  zu.  Es  find  drei  Klassen  derselben  zu  unterscheiden,  Städte  mit  eigentlicher
  Stadtverfassung,  Städte  als  Local  Board  Districis  und  Städte  unter  Improvement
  Commissions.

Die  Städte  mit  eigentlicher  Stadtversaffung,  municipal  boroughs  oder  corporate
  town#,  im  Ganzen  227,  find  im  Großen  und  Ganzen  zugleich  diejenigen  Städte,
welche  eine  eigene  Vertretung  im  Hause  der  Gemeinen  haben,  sog.  parliamenter?
boroughs,  ohne  daß  indessen  diese  Begrisse  sich  vollständig  decken,  indem  einige  municipal
  boroughs  ohne  parlamentarisches  Wahlrecht,  einige  parliamentary  boroughs
ohne  munizipale  Verfassung  sind.  Diese  Städte  bilden  nun  die  vollkommensten
Organismen  auf  dem  Gebiete  des  Englischen  Kommunalwesens,  find  aber  weit  davon
entfernt,  eine  einheitliche  städtische  Verfassung  und  eine  einheitliche  städtische  Verwaltung
  in  unserem  Sinne  zu  besitzen,  indem  es  in  jeder  dieser  Städte  eine  Mehrheit
  von  Organen  giebt,  und  nicht  einmal  die  eigentliche  Kommunalverwaltung  in
den  Hüänden  der  eigentlich  städtischen  Lrgane  sich  konzentrirt  findet,  während  von
einer  gleichzeitigen  Verwaltung  der  Staatsgeschäfte  durch  Kommunalorgane  überhaupt
  keine  Rede  ist.  Es  finden  sich  nämlich  in  solchen  Städten  neben  einander
zunächst  das  Town  Council  oder  Common  Conncil,  dessen  Zusammensetzung  in  früheren
Zeiten  auf  Grund  der  für  die  einzelnen  Städte  ergangenen  InkorporationSakte  verschieden
  bestimmt  war,  nach  der  neuen  Städteordnung  von  1835  aber  (An  act  to
provide  for  the  regulation  of  municipal  corporations  in  England  and  Wales,  5
        <pb n="1138" />
        1144  Das  öffentliche  Necht.

und  6  Will.  IV.  c.  76)  aus  dem  Mayor,  den  Aldermen  und  den  Counecillors  besteht,
  welche  sämmtlich  von  der  Bürgerschaft  mit  Ausschluß  der  lleinsten  Steuerzahler
  gewählt  werden  (die  Aldermen  und  der  Mayor  nur  aus  den  Councillors),
und  von  denen  die  Councillors  in  vier  jährlichen  Sipungen  die  allgemeinen  Verwaltungsgrundsätßze
  feststellen,  während  den  Aldermen  die  lausende  Verwaltung  und
dem  Mayor  der  Vorsitz  sowie  die  Vertretung  der  Stadt  nach  außen  obliegt.  Dieses
Town  Council  hat  nun  aber  regelmäßig  blos  die  Verwaltung  des  städtischen  Vermögeus,
  die  Sorge  für  Beschaffung  der  von  den  Städten  aufzubringenden  allgemeinen
  Landeslasten,  sowie  die  Sorge  für  Straßenpflaster,  Beleuchtung,  Kanalifation,
Begröbnißplätze,  Parks,  Schlachthäuser,  Häfen,  Bibliothelen,  Museen  und  ähnliche
gemeinnützige  Einrichtungen,  sowie  deren  Verwaltung.  Neben  diesem  Town  Cooncil
besteht  nun  aber  immer  noch  eine  selbständige  Armenverwaltung  (doard  of  gaard#ans),
  so  daß  die  Armensteuer  stets  abgesondert  von  der  sonstigen  Kommunalsteuer
erhoben  wird.  Neben  diesen  beiden  Verwaltungen  endlich  fungiren  für  jede  solche
Stadt  auch  noch  die  boroughs  magistrates,  d.  h.  die  von  der  Krone  bestellten
Friedensrichter  für  den  ganzen  Umjang  ihrer  sonstigen  Verwaltung,  zu  denen  übrigens
der  Mayor  und  Exmayor  von  Amtswegen  gehören.  Es  kommt  indeffen  vor,  daß
solche  Städte  hinfichtlich  der  friedensrichterlichen  Verwaltung  vom  platten  Lande
getrennt  und  mit  einer  besonderen  Friedenskommission  bedacht  werden,  und  daß  in
solchen  Fällen  diese  spezifisch  städtischen  Friedensrichter,  derrn  Ernennung  aber  stets
Prärogative  der  Krone  ist,  sörmlich  besoldet  werden.  Es  kommt  sogar  außerdem
vor,  daß  die  Emanzipation  einer  solchen  Stadt  vom  platten  Lande  hinsichtlich  der
obrigkeitlichen  Verwaltung  bis  zur  Errichtung  eines  eigenen  Court  of  Quarter  Sessions
  ausgedehnt  wird,  der  dann  wenigstens  die  Mehrzahl  der  den  Quarter  Sesslons
der  Gwmsschaiten  obliegenden  richterlichen  Geschäfte  erledigt,  der  aber  nicht  etwa  aus
der  Gesammtheit  der  städtischen  Friedensrichter,  sondern  aus  einem,  wieder  nur  von
der  Krione  eingesetzten,  bezahlten  Einzelrichter  (Recorder)  besteht.

Die  große  Mehrzahl  der  Englischen  Städte,  etwa  800,  find  nicht  manicipal
boroughs,  sondern  local  board  districts;  der  Unterschied  besteht  im  Grunde  nur
darin,  daß  irgendwelche  Exemtion  von  der  friedensrichterlichen  und  Grafschaftsverwaltung
  nicht  stattfindet,  und  daß  das  local  board,  welches  an  Stelle  des  towm
council  anfangs  zwar  nur  ausf  das  Gesundheitswesen  beschränkt  war,  aber  sehr  bald
auf  die  übrigen  Funktionen  des  town  council  sich  ausgedehnt  hat,  von  den  Steuerzahlern
  nach  abgestustem  Stimmrechte  gewählt  wird.

Was  endlich  diejenigen  Städte  betrifft,  etwa  50,  die  unter  sog.  improvement
coommissions  stehen,  so  unterscheiden  diese  sich  von  den  größeren  ländlichen  Ortschaften
  nur  dadurch,  daß  fie  eine  lokale  Autorität  haben,  welche  für  Verbesserungen
in  gesundheitsmäßiger  und  anderer  Hinsicht  sorgen  kann,  wie  denn  solche  Städte  in
der  Regel  auch  selbständige  Gefundheitedistrikte  bilden.

Weitere  Kommunalverbände  giebt  es  aber  nicht,  denn  die  Grafschaften  können
doch  ernsthaft  nicht  als  solche  bezeichnet  werden.  Der  gegenwärtige  Zustand  ist
selbstverständlich  höchst  unbefriedigend,  und  wird  sehr  treffend  mit  den  Worten
Göschen'scharakterisirt:  a  chaos  of  authorities,  à  chaos  of  rates,  and  a  chaos  worse
than  all  of  areas.  Der  Englische  Boden  ist  in  der  That  mit  lokalen  Institutionen
aller  Art  bedeckt,  mit  einem  Durcheinander  von  Kompetenzen  und  Bezirken,  welches
nicht  nur  die  Uebersichtlichkeit  erschwert,  sondern  auch  eine  starke  Verschwendung  von
Geld  und  Acbeitskrast  in  sich  schließt.  Es  ist  aber  nicht  blos  eine  Konsolidation
dieser  Armen-,  Wege-=  und  Gesundheitsverbäude  erforderlich,  sondern  es  muß  auch
darauf  Bedacht  genommen  werden,  dies  System  kommunaler  Verbände  nach  oben
hin  auszubauen,  d.  h.  die  Grafschaften  zu  wirklichen  Kommunalverbänden  zu  machen,
um  auf  solche  Weise  kommunale  Körper  herzustellen,  welche  im  Stande  find,  der
zunehmenden  Centralisation  Widerstand  zu  leisten.
        <pb n="1139" />
        6.  Das  Verwalmugsrecht.  1145

2.  Die  friedensrichterliche  Verwaltung.

Das  Amt  der  Friedensrichter  (Justices  of  the  Peace)  beruht  lediglich  auf
königlicher  Ernennung  und  bleibt  auch  zur  Dispofition  der  Krone,  wie  die  jährliche
Erneuerung  der  Commisslons  und  die  Befugniß  zur  jederzeitigen  Zurücknahme  derselben
  beweist.  Die  Ernennung  ist  lediglich  von  dem  Nachweise  eines  gewissen
Grundsteuer-Reinertrages  abhängig,  ohne  an  eine  sonstige  Qualifikation  gebunden
zu  sein,  und  ohne  die  Vorausfetzung  einer  ausschließlichen  Hingabe  an  den  Dienst,
der  vielmehr  von  einer  ganz  exorbitanten  Zahl  von  Friedensrichtern  geleistet  wird,
und  in  jedem  einzelnen  Falle  mehr  oder  weniger  auf  Freiwilligkeit  beruht.

Die  Kompeten)  der  Friedensrichter  erstreckt  sich  auf  die  Verwaltung  der  Militärund
  Steuerangelegenheiten,  auf  eine  ziemlich  eingreifende  Leitung  und  Kontrole  des
Kommunalwesens,  auf  eine  ausgedehnte  Polizeiverwaltung,  die  sich  jedoch  historisch
mehr  auf  das  System  der  alten  Friedensbewahrung  beschränkt,  und  nur  ausnahmsweise
  auf  einige  Zweige  der  modernen  Wohlfahrtspolizei  sich  ausdehnt,  auf  eine
Administrativjustiz  im  ganzen  Umjange  dieser  Administration,  insbefondere  auch  au
eine  umsassende  Polizeistrafgerichtsbarkeit,  endlich  auf  die  Verwaltung  rein  richterlicher
  Geschäfte,  wohin  eine  geringe  Eivilgerichtsbarkeit,  die  Voruntersuchung  in  allen
Straffällen  und  eine  Kriminalgerichtsbarkeit  bis  zu  einer  gewissen  Höye  des  Strafmaßes
  gehört.

Die  Verwaltung  dieses  friedensrichterlichen  Ressorts  erfolgt  uun  aber  entweder
durch  die  Friedensrichter  als  Lokalbehörden,  sei  es  als  Einzelbeamte  oder  zu  Zweien
(Peity  Sessions),  öder  durch  die  Friedensrichter  als  Kreisbehörden  (Special  Sessions),
oder  durch  die  Friedensrichter  als  Grafschaftsbehörden  (Quarter  Sessions).

Die  friedensrichterliche  Lokalverwaltung  umfaßt  im  Wesentlichen  zunächst  die
Verwaltung  der  Ortspolizei  auf  den  Gebieten  des  Gewerbewesens,  der  Wegeordnung.
der  Gasthauspolizei,  des  Fuhrwefens,  der  Flußschiffahrt,  des  Jogd=  und  Fischereiwesens,
  und  in  demselben  Umfange  eine  Polizeistrasgerichtsbarkeit;  serner  das  Voruntersuchungsomt,
  und  endlich  eine  Civilgerichtsbarkeit  in  Bezug  auf  Lehrlings--,
Mieths-,  Pachtverhältnisse  und  Schwängerungssachen.  Es  ist  übrigens  nach  der
Gestalt  der  Englischen  Gesetzgebung  unausführbar,  eine  Scheidung  der  Amtsgeschäfte
eines  einzelnen  Friedensrichters  und  der  Amtsgeschäfte,  bei  denen  zwei  Friedensrichter
zufammenwirken  müssen  #  Petty  Sessions),  durch  die  einzelnen  Gebiete  hindurch
zu  führen,  weil  darüber  in  neuerer  Zeit  niemals  ein  fester  Grundsatz,  nicht  selten
geradezu  der  Zufall  gewaltet  hat.

Die  friedensrichterliche  Kreisverwaltung  in  den  sog.  sessional  divisions,  Bezirken
  von  etwa  4  Deutschen  Quadratmeilen  und  30000  Einwohnern,  vermittelst
der  kollegialischen  Bezirkssitzungen  (special  sessions)  erstreckt  sich  im  Wefentlichen  auf
die  Beaufsichtigung  des  niederen  Kommunalwesens,  insbesondere  die  Ernennung  und
Bestätigung  der  Armen=  und  Wegeaufseher,  auf  die  wichtigerrn  Geschäfte  der  Wegeverwaltung
  und  des  gewerblichen  Konzessionswesens,  auf  die  Reklamationen  gegen
die  Veranlagung  zur  Armensteuer  und  die  Feststellung  der  Geschwornenlisten.

Endlich  die  friedensrichterliche  Grafschaftsverwaltung  in  den  52  counties,  die
sich  in  sehr  verschiedener  Größe  und  Einwohnerzahl  (nach  dem  letzten  Cenfus  im
Durchschnitte  ½2  Million  Einwohner)  in  wunderbarer  Kontinuität  von  der  Angelsächsischen
  bis  zur  heutigen  Zeit  erhalten  haben,  während  die  alten  Unterabtheilungen
derselben,  die  Hundertschaften,  längst  dahin  sind,  vermittelst  der  viermal  jährlich
stattfindenden  Zusammenkünfte  der  sämmtlichen  Grafschafts-  Friedensrichter  ist  eine
dreisache.  Die  Quarier  Sesslons  bilden  zunächst  die  Oberinstanz  über  die  sonstige
friedensrichterliche  Verwaltung,  soweit  ein  Beschwerderecht  nach  der  Gesetzen  statthaft
ist,  sie  find  also  insofern  Landespolizeibehörden  beziehungsweise  Verwaltungsgerichte
und  führen  ihre  Geschäfte  zum  Theil  durch  ständige  Ausschüsse,  die  als  ebensoviele
departments  of  state  für  das  local  governmert  erscheinen.  Sie  find  sodann  Straf-
        <pb n="1140" />
        1146  Das  iffentliche  Reiht.

gerichte  für  mittlere  Straffälle  in  der  durch  5  und  6  Vict.  c.  38  näher  normirten
Weise  neben  den  Assisen  der  reisenden  Richter,  denen  die  schwersten  Fälle  reservirt
bleiben;  mit  einem  Verfahren,  welches  in  Zuziehung  der  großen  und  kleinen  Jury,
und  auch  sonst  ein  Abbild  des  Verfahrens  vor  den  Affisen  der  reisenden  Richter  ist.
Sie  haben  endlich  die  gesammte  wirthschaftliche  Verwaltung  der  Grafschaft,  insbesondere
  die  Steuerausschreibung  für  Grafschaftszwecke  und  die  Verwaltung  des  Grafschaftsvermögens,
  die  Ernennung  der  besoldeten  Grufschaftsbeamten,  die  Feftstellung
der  Verwaltungsregulative  und  der  Gebührentaxen.  Von  einer  Repräsentation  der
Steuerzahler  ist  keine  Rede,  was  um  so  auffallender  erscheint,  als  es  sich  bei  der
Grasschaftssteuer  um  sehr  erhebliche  Summen  handelt,  indem  sast  sämmtliche  Positionen
  für  Justiz  und  Polizei  nicht  auf  dem  Staats-,  sondern  auf  dem  Grafschaftebudget
  stehen  und  die  Grafschaftssteuern  eigentlich  die  haupsächlichsten  direkten  Steuem
sind.  Die  Grasschaften  können  daher  als  Kommunen  höchstens  ihren  Funktionen
nach,  nicht  aber  ihrer  Organisation  nach  betrachtet  werden.  Man  ist  jedoch  in
England  weit  entfernt,  damit  zufrieden  zu  fein,  und  es  find  schon  seit  dreißig  Jahrrn,
insbesondere  auf  Anregung  von  Hume  und  Milner  Gibson,  Bestrebungen  auf  eine
Vertretung  der  Steuerzahler,  auf  die  Errichtung  von  financial  boards  hervorgetreten;
uno  other  tax  of  such  magnitude“,  heißt  es  in  einem  Report  der  Commissioners
on  county  rate  vom  Jahre  18683,  „is  laid  upon  the  subject  except  by  bis  representatives;
  the  administration  of  this  fund  is  the  exerceise  of  an  irresponsible  power
intrusted  to  a  fluciuating  body“.  In  der  That  ist  auch  bereits  in  Folge  einer  im
Jahre  1877  einstimmig  beschlossenen  Resolution  des  Unterhauses  während  der  Seffion
von  1878  seitens  des  damaligen  konservativen  Ministeriums  eine  Vorlage  in  Bezug
  auf  Einführung  von  County  boards  gemacht  worden,  die  damals  allerdings
wegen  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Zusammensetzung  dieser  Organe  nicht  zur
Annahme  gelangt  ist.  Die  Zeit  aber  wird  nicht  sern  sein,  wo  man  auch  in  England
  Kreis=  und  Provinziallandtage  (Grafschaftsparlamente)  errichtet  ½0.

Neben  den  Friedensrichtern  kommen  als  weitere  Organe  der  Grafschaftsverwaltung
  noch  die  Aemter  des  Lord  Lieutenant  und  des  Sberiff  in  Betracht,  die  jedoch
heutzutage  ohne  große  rrale  Bedeutung  sind;  sie  werden  beide  durch  königliche  Ernennung
  besetzt,  die  bei  dem  Amte  des  Lord  Lieutenant  auf  Lebenszeit,  bei  der  des
Sheriff  auf  ein  Jahr  lautet;  der  Lord  Lieutenant  ist  gleichsam  der  militärische  Nepräsentant
  den  Königs  und  führt  als  solcher  die  Aufsicht  über  die  Grafschaftsmiliz,
er  führt  meistens  zu  gleicher  Zeit  das  Amt  des  costos  rotalornm,  mit  dem  die
Aufficht  über  das  Archivwesen  verbunden  ist;  der  Sherisf  ist  dagegen  der  Civilrepräsentant
  der  Krone,  der  als  solcher  für  die  Parlamentswahlen,  die  Vollstreckung
der  Urtheile  und  für  die  Bewahrung  der  Eigenthumsrechte  der  Krone  zu  sorgen  hat.

II.  Die  Staatsverwaltung.

Die  eigentliche  Staatsverwaltung  beschränkt  sich  gegenüber  diesem  local  government
  theils  auf  die  technische  Administration,  theils  auf  die  Centralregierung.

Die  Verwaltung  der  technischen  Administrationszweige  ist  durchweg  büreaukratisch
organisirt,  auch  bei  scheinbarer  Kollegialität;  außerdem  aber  stark  centralisirt,  indem
es  fast  durchweg  an  provinziellen  Mittelbehörden  sehlt  und  die  Kontrole  durch
reisende  Inspektoren  versehen  wird,  die  ihrerseits  einer  eigentlichen  Entscheidungsgewalt

)  ay,  The  —##  —  of  E#les.  Vel.  II.  1863,  S.  511:  „The  sole
local  adminksiratlon  indee  lest  wi  o  at  wreppemtaton.  #1#  W  8  *
ties;  where  rates  areo  l  expenditure  sancti  rr  trates  appo
cromn.  Reuere  chrisun  ngen,  inhbesondert  die  Necte  nde  Resolution  des  Ö57
Komités  aus  dem  Jahre  1  bei  Gneist,  Selfgovernment.  Kommunalversafsung  u.  ,
.7ss.4osasckoläx1slåmng772187869Ba11et1
1878  226,  807.
        <pb n="1141" />
        6.  Das  Verwaltungoerrcht.  1147

entbehren.  Es  ist  selbstverständlich,  daß  es  sich  bei  dieser  Verwaltung  auch  in  England
  nicht  um  Ehrenämter,  sondern  nur  um  besoldete  Berussämter  handelt.  Indessen
bildet  dies  Englische  Berufsbeamtenthum  zu  dem  Bilde  des  Deutschen  Berufsbeamtenthums
  den  unerfreulichsten  Gegensatz.  Dasselbe  entbehrt  vor  Allem  jeder  wifsenschastlichen
  Fachbildung;  die  seit  1855  eingeführten  Prüfungen  find  lediglich  auf
Elementarbildung  gerichtet;  die  Zurückweisungen  erfolgen  wegen  schlechter  Handschrist,
wegen  grober  Unwissenheit  im  Lesen  und  Rechnen;  im  Jahre  1861  fagte  deshalb
ein  Englischer  Minister  im  Parlament  wörtlich:  „nbat  the  numbers  of  vemployées“
in  the  various  departments  of  eiv#l  service  were  ntterly  incompetent  to  discharge
the  service  of  their  poste,  that  they  were  often  grossl  ignorant,  some  times  absolutely
  stupid,  occasionallx  thoronghly  worthless.“  Außerdem  beruhen  die  Anstellungen
  zum  weitaus  größten  Theile  auf  Parteipatronage.  Nach  Schilderung  von
Lord  John  Russell  in  der  Weise,  daß,  wenn  eine  Stelle  im  Stempel=  oder  Postamt
  dakant  ist,  die  Treasary  an  den  Abgeordneten  für  die  Grafschaft  oder  den
Flecken,  der  mit  der  Regierung  stimmt,  schrribt  und  ihn  aufssordert,  eine  Person  zu
rekommandiren.  Niemand  leugnet  nach  Gneist's  Auddruck,  daß  bei  Anstellungen
in  erster  Linie  an  Brüder  und  Schwiegerföhne  der  Parlamentsmitglirder  gedacht  wird,
dann  an  Parlamentsmitglieder,  deren  Stimmen  wichtig  find,  und  deren  Angehbrige,
dann  an  Protegés  der  Minister,  Peers  und  Unterhausmitglieder,  dann  auch  wol
an  talentvolle  Zeitungsredakteure  und  Pamphletschreiber  (z.  B.  wurde  Punch  mit
1000  L.,  Examiner  mit  800  L.,  Mr.  Proktor  mit  1500  L.  angestellt),  dann  auch
wol  an  eine  entschieden  tüchtige  Kapazität  oder  einen  eifrigen  Subaltembeamten,  in
unteren  Stellen  an  Privatsekrrtäre  und  Kammerdiener.  Die  Arstellungen  erfolgen
serner  nicht  auf  Lebenszeit  (doring  good  behavionr)  sondern  auf  Widerrus  (during
pleasore);  und  so  wenig  von  der  grundsätzlichen  Entlaßbarkeit  thatsächlich  Gebrauch
  sieent  wird,  rechtlich  ist  die  Stellung  der  Englischen  Beamten  durchaus
prekär  #0.

Was  aber  die  Centrolregierung  betrifft,  so  ist  die  Englische  Verfassung  heutzutage
  nicht  mehr  ein  Prerogative  Government,  sonbern  ein  Parliamentary  Covernmert,
indem  das  Wesen  dieser  Verfassung  nicht  in  einer  gänzlichen  Trennung,  sondern  in
einer  gänzlichen  Verschmelzung  der  Gewalten  besteht,  das  Parlament  aber  und  genauer
  das  Haus  der  Gemeinen  der  Alles  entscheidende  Faktor  ist  ).  Das  Parlament
  ist  daher  auch  die  oberste  Englische  Verwaltungebehörde,  welche  durch  die  sog.
private  acts  täglich  in  die  Administration  eingreift.  Für  diejenigen  Verwaltungs--geschäfte,
  welche  sich  zu  parlamentarischer  Behandlung  nicht  eignen,  besteht  zunächst
das  mittelalterliche  Privy  Council,  eine  Körperschaft  von  etwa  200  Mitgliedem,
welche  iedoch  nur  durch  ihre  Ausschüfse  in  die  eigentliche  Verwaltung  eingreift;  sodann
  das  sog.  Cabinet,  welches  formell  als  Ausschuß  des  PrivF  Counell,  in  That
und  Wahrheit  aber  als  Ausschuß  des  Parlaments  erscheint,  und  herkömmlich  zu  bestehen
  pflegt  aus  dem  First  Lord  of  the  Treasury,  der  mit  den  Finanzen  gar  nichts
zu  thun  hat,  sondern  als  head  of  her  Mazestys  government  bie  Einheit  im  Kabinet
vertritt,  aus  dem  Chancellor  of  the  Exrcheuner,  dem  parlamentarischen  Finanzminister,
  dem  Lord  Chancellor,  der  gleichzeitig  Justizminister,  Präsident  des  Oberhauses
  und  Trüger  der  VBilligkeits-Jurisdiktion  in  der  Court  of  Chancery  ist,  dem
Lord  President  of  the  Privy  Council,  dem  Lord  Privy  Seal,  aus  den  Staatssekretären
  für  das  Auswörtige,  das  Innere,  den  Krieg,  die  Kolonien  und  für  Indien,
aus  dem  Attorner  General  und  dem  Solcitor  General,  aus  bem  President  of  tbe
board  of  trade,  dem  Paymaster  Ceneral,  und  dem  Postmaster  General.  Endlich

#  ein  Grey,  Parliamentary  Governmert,  London  1658.  S.  157—197.  (On  the
4(  “  nser  n—2#  government.)  Todd,  Parliamentar)  Govern-*—
  n

—3s  5  1.  #k/  1867—1869.  Meine  Abhandlung,
Ueber  8  zst  von  —  r  S.  152  ff.
        <pb n="1142" />
        1148  Das  Alentliche  Recht.

ist  im  Jahre  1872  eine  eigentliche  Centralbehörde  für  die  innere  Landesverwaltung
errichtet,  das  sog.  local  government  board,  bestehend  aus  einigen  Ministern  und
anderen  hohen  Staatsbeamten,  welches  die  bisber  für  die  einzelnen  Verwaltungszweige,
  insbesondere  für  das  Armenwesen,  bestehenden  besonderen  Centralbehörden
absorbirt  hat.

Drittes  Kapitel:  Frankreich!).

Der  Organismus  der  Franzöfischen  Verwaltung  beruht  noch  immer  in  der
Hauptsache  auf  dem  Gesetz  vom  28.  pluviose  VIII  (17.  Februar  1800),  welches  im
Großen  und  Ganzen  die  Stürme  der  verschiedenen  Revolutionen  überdauert  hat,  und
in  beintichen  Bceziehungen  erst  durch  die  Gesetzgebung  des  Jahres  1871  verändert
worden  i

Die  Franzöfische  Verwaltung  bezieht  sich  entweder  auf  den  Gesammtstaat,  oder
auf  das  Departement,  oder  aus  das  Arrondissement,  oder  auf  den  Kanton  oder  auf
die  Kommune.  Jedoch  unterscheidet  sich  der  Kanton  von  den  übrigen  Territorialeintheilungen
  dadurch,  daß  er  der  amtlichen  Verkörperung  entbehrt,  und  nur  einen
Bezirk  für  die  Steuererhebung,  die  Wahlen  und  gewisse  Polizeigeschäfte  bildet.

Die  Verwaltung  ist  auf  allen  diesen  Stusen  im  Wesentlichen  eine  reine  Staatsverwaltung,
  die  sich  für  den  Gesammtstaat  in  den  Ministern,  für  das  Departement
im  Präfekten,  für  das  Arrondissement  im  Unterpräsekten,  für  die  Kommune  im  Maire
verkörpert.  Diese  rein  büreaukratische  Organisation  erhält  jedoch  nach  dem  Grundsatze,
  daß  zwar  die  aktive  Verwaltung  Sache  eines  Einzelnen,  die  Berathschlagung
aber  Sache  Mehrerer  sei,  eine  Ergänzung  durch  die  entweder  aus  ernannten  Staatebeamten,
  oder  aus  gewählten  Mitgliedern  bestehenden  conseils,  die  Ministerverwaltung
  durch  den  Staatsrath,  die  Präfektenverwaltung  durch  den  Präfekturrath,  den
Generalrath  und  die  Departemental-Kommission,  die  Verwaltung  des  Unterpräfekten
  durch  den  Arrondiffementsrath,  die  Verwaltung  des  Maire  durch  den
Munmizipalrath.

Auf  den  Stusen  der  Departements  und  der  Kommnnen  ist  nun  aber  diefe  Berwaltung
  zugleich  Kommunalverwaltung,  (als  deren  Organe  schon  bisher  in  den
Departements  die  Generalräthe  und  in  den  Kommunen  die  Munizipalräthe  fungirten,)
  und  zwar  nicht  blos  in  dem  Sinne,  daß  diese  Kommunalverbände  eine  wirthschaftliche
  Verwaltung  führen,  sondern  neuerdings  auch  in  dem  Sinne,  daß  die
Orgaue  dieser  Kommunalverbände  zugleich  bei  den  Geschästen  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  betheiligt  find;  der  Schwerpunkt  dieser  neuen  Selbstverwaltung  liegt  aber
vorzugsweise  in  den  Departements  und  in  den  durch  die  Gesetzgebung  von  1871  geschaffenen
  Departemental-Kommissionen.

Als  Justizbehörden  fungiren  für  den  ganzen  Staat  der  Kassationshos  in  Paris,
sodann  27  Appellhöse,  deren  Bezirke  keiner  der  vorhandenen  Eintheilungen  entsprechen,
  Assisenhöfe  für  jedes  Departement,  Tribunale  erster  Instanz  für  jedes
Arrondissement,  Friedensrichter  für  jeden  Kanton,  die  Maires  als  Polizeirichter  für
iede  Kommune.

Wo  Vnatrin  et  Batbie,  Lois  ——  frangalues,  Paris  1876—82;  ibb-orden
———  2466et  Ancoc,  Conférences  zur
Em—————  9  #l  beerer-  *  25  .0

ministratif,  Gwe  edit.,  T.  I.  II.  Paris  1881;  Ne  16  Abeslenalan  de  1°

cete.  Parie  1875,  1876.  Dazu  Supplements  1878,  1879,  1s  1881;  Bean
Ladministration  locale  en  France  et  en  Angleterre  (  but  Jah  Wa  *

8  vor,  erschienen  —  s0  1871);  S  vornment

(Cobden-CUub  Essayn,  Local  gov  en  a  al.  40%  1ao  0  r“*

r-x.  Abhandlungen  im  Bullet.  de  la  Ilegielati  in  der  Rewe  generale  Tadwinistration,

  in  Rewe  de  droit  zurerbaclonh  *  r  lation  comparee.
        <pb n="1143" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1149

I.  Die  Centralverwaltung.

An  der  Spihe  der  einzelnen  Verwaltungszweige  stehen  als  die  unmittelbaren
und  ausschließlichen  Delegirten  des  mit  der  Vollgewalt  der  administrativen  Autorität
ausgestatteten  Präfidenten  der  Republik  (Gesetz  vom  25.  Februar  1875,  betreffend
die  Organisation  der  öffentlichen  Gewalten)  die  Minister.  Ein  weiteres  administratives
  Centralorgan  neben  den  Ministern  ist  der  Staatsrath;  derselbe  besteht  nach
dem  Gesetze  vom  24.  Mai  1872  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  13.  Juli
1879,  unter  dem  Vorsitze  des  Justizministers  und  eines  aus  der  Mitte  des  Staatzraths
  zu  ernennenden  Vizepräsidenten,  aus  32  Staatsräthen  im  ordenilichen  und
18  Staatsräthen  im  außerordentlichen  Dienste,  denen  sich  noch  30  maftres  des
requstes,  ein  Generalsekretär,  sowie  12  Auditoren  erster,  und  24  Auditoren  zweiter
Klasse  anschließen.  Dieselben  werden  sämmtlich,  nachdem  die  Wahl  der  Staatsräthe
des  ordentlichen  Dienstes  durch  die  Nationalversammlung  bereits  durch  das  Geset
vom  25.  Februar  1872  wieder  ausgehoben  ist,  vom  Präfidenten  der  Republik  angestellt,
  mit  der  Einschränkung,  daß  bei  den  Anstellungen  der  mastres  des  requétes
seitens  des  Staatsraths  Vorschläge  gemacht  werden  können,  daß  auch  der  dritte
Theil  dieser  Stellen  den  Auditoren  erster  Klasse  vorbehalten  bleibt,  und  daß  die
Anstellung  der  Auditoren  zweiter  Klasse  auf  Grund  von  Prüfungen  erfolgt,  die  durch
Dekret  vom  14.  Oktober  1872  näher  geregelt  find.  Im  Uebrigen  sind  die  Anstellungen
  unabhängig  von  irgend  welchen  Erfordernissen,  außer  einem  gewissen
Lebensalter,  die  Stellen  der  Staatsräthe  des  ordentlichen  Dienstes  und  der  mattres
des  requstes  jedoch  unvereinbar  mit  jeder  andern  öffentlichen  Funktion,  die  ihnen
indessen  nach  dem  Gesetz  von  1879  vorübergehend  Übertragen  werden  kann,  während
dagegen  für  die  Staatsräthe  des  außerordentlichen  Dienstes  die  Zugehörigkeit  zum
aktiven  Dienst  Bedingung  ihrer  Mitglledschaft  ist,  wie  denn  diese  Letzteren  auch  aus
ihrer  Staatsrathestellung  kein  Gehalt  beziehen.  Von  einer  Garantie  der  Amtsdauer
ist  so  wenig  die  Rede,  daß  die  Staatsräthe  des  ordentlichen  Dienstes  sogar  alle  drei
Jahre  zum  dritten  Theile  neu  ernannt  werden.  Volles  Stimmrecht  in  allen  Angelegenheiten
  haben  nur  die  Staatsräthe  des  ordentlichen  Dienstes;  die  des  außerordentlichen
  Dienstes  nur  in  den  Angelegenheiten  desjenigen  ministeriellen  Departements,
dem  sie  angehören;  die  maftres  des  requetes  nur  in  denjenigen  Angelegenheiten,  in
welchen  sie  den  Bericht  erstatten,  die  Auditoren  gleichfalls  nur  sosern  sie  Berichterstatter
  find  und  nur  in  den  Sektionen,  nicht  im  Plenum.  Der  Staatsrath  verhandelt
  entweder  im  Plenum  oder  in  Settionen.  Solche  Sektionen,  deren  jede  aus
einem  Sektionspräfidenten  und  fünf,  resp.  sechs  Staatsräthen  des  ordentlichen  Dienstes
besteht,  giebt  es  gegenwärtig  fünf,  von  denen  eine  auf  den  contentieu  administratif,
eine  aus  Gesetzgebung,  Justiz  und  auswärtige  Angelegenheiten  sich  bezieht,  während
die  drei  anderen  die  Übrigen  administrativen  Zweige  zu  bearbeiten  haben,  und  zwar
die  erste  Inneres,  Kultus,  öffentlichen  Unterricht  und  schöne  Künste,  die  zweite
Finanzen,  Posten  und  Telegraphen,  Krieg,  Marine,  die  dritte  öffentliche  Arbeiten,
Ackerbau,  Handel  und  Kolonien  (Deknt  vom  2.  August  1879  und  vom  26.  Dezember
  1881).

II.  Die  Departementsverwaltung.

1.  Der  Präsekt.  Der  Präfekt  ist  zunächst  der  unmittelbare  Repräsentant
der  in  den  Ministern  konzentrirten  Staatsverwaltung,  wie  er  dem  auch,  und  zwar
ohne  irgendwelche  Erfordernisse  an  seine  Qualifikation,  beliebig  ernannt,  aber  ebenso
willkürlich  wieder  entlassen  wird.  Ein  mouvement  préfectoral  ist  heutzutage  eine
Maßregel  der  hohen  Politik,  durch  welche  die  am  Kuder  befindliche  Partei  entweder
sich  selbst  im  Besitz  der  Macht  zu  erhalten,  oder  für  ein  ungünstiges  Votum  einer
        <pb n="1144" />
        1160  Das  ösfenmiche  Recht.

der  Kammern  sich  an  den  Parteifreunden  der  Majorität  schadlos  zu  halten  sucht.
Der  Präsekt  ist  aber  daneben  auch  noch  immer  der  Repräsentant  der  departementalen
Interrssen,  indem  er  die  Beschlüsse  des  Generalraths  und  der  departementalen  Kommission
  ausführt,  und  das  Departement  nach  Außen  bei  Vertragsschließungen  und
Prozeßführungen  vertritt,  Lehteres  jedoch  nur  insofern,  als  nicht  der  Staat  selbst  der
Prozeßgegner  ist,  in  welchem  Falle  ein  Mitglied  der  Departemental-Kommission  an
die  Stelle  des  Präfekten  tritt.  Die  Kompetenz  im  Einzelnen  ergiebt  sich  aus  den
beiden  sog.  Dezentralisations-Dekreten  vom  25.  März  1852  und  13.  April  1861,
sowie  aus  dem  Gesetze  vom  10.  August  1871.  Abweichend  ist  die  Organisation  im
Seine  =  Departement,  insosern  der  eigentliche  Seine-Präfekt  wesentlich  nur  die  wirthschaftliche
  Kommunalverwaltung  der  Hauptstadt  gleichsam  als  centraler  Maire,  un.
abhängig  von  den  sog.  Maires  der  20  Arrondissements  von  Paris  beforgt,  währrnd
der  Polizeipräfekt  die  gesammte  departementale  und  kommunale  Polizei  in  Paris  und
in  allen  anderen  Kommunen  des  Departements  der  Seine  verwaltet.  Uebrigens  sind
sämmtliche  Präfekturen  nach  den  Gehältern  in  drei  Klassen  eingetheilt,  die  sich  nach
dem  Dekrete  vom  21.  Dezember  1872  auf  35  000,  24  000,  18  000  Fr.  belaufen:
indessen  hat  die  Kommission  der  Deputirtenkammer  bereits  einer  Regierungevorlage
zugestimmt,  wonach  an  Stelle  der  territorialen  eine  persönliche  Klassifikation  gesetzt
werden  soll.  —  Neben  dem  Präfekten  als  dessen  Gehülfe,  der  ebensowol  unter  der
Leitung  des  Präfekten  mit  einem  Theile  der  laufenden  Verwaltung,  wie  auch  mit
der  Vertretung  desselben  betraut  werden  kann,  und  der  außerdem  die  Funktionen
eines  Regierungskommissars  bei  den  Verwaltungsstreitsachen  wahrzunehmen  hat,  erscheint
  der  Generalsckretär,  dessen  Stelle  seit  1865  in  allen  Departements  wiederhergestellt
  ist.  nachdem  sie  1848  gangz  beseitigt,  und  während  der  fünfziger  Jahre
nur  etwa  in  einem  Drittel  der  Departements  wieder  eingeführt  war;  der  Gehalt
beläuft  sich  nach  den  drei  Klassen  auf  7000,  6000,  4500  Fr.

2.  Der  Präsekturrath.  Derselbe  bildet  ein  Kollegium  neben  dem  Präsekten,
  bestehend  aus  einer  geringen  Zahl  von  Mitgliedern,  die  in  ihrer  Stellung
allenfalls  mit  unseren  Regierungsassessoren  verglichen  werden  können.  Der  Präfekturrath
  war  ursprünglich  lediglich  Verwaltungsgericht  und  ist  dies  in  der  Hauptsache
auch  noch  jetzt.  (Vergl.  Abschn.  III  Verwaltungsgerichtsbarkeit.)  Indessen  hat  derselbe
  allmählich  auch  gewisse  Funktionen  in  den  Angelegenheiten  der  reinen  Administration
  erhalten,  so  daß  die  Stellung  des  Präk#ekturraths  zum  Präfekten  sich  mi
der  Stellung  des  Staatsraths  zu  den  Ministern  vergleichen  läßt.  Der  Präfekt  kann
in  allen  Fällen,  er  muß  in  gewissen  Fällen  die  Meinung  des  Präiekturraths  hören;
ein  eigentliches  Entscheidungsrecht  hat  jedoch  der  Präfekturrath  nur  bei  den  Autori--sationen
  zu  Prozeßführungen  von  Kommunen  und  Stiftungen.

.  Der  Generalrath.  Wie  der  Präfekt,  der  Generalfekretär  und  der  Präsekturrath,
  so  ist  auch  der  Generalrath  durch  die  Gesetzgebung  des  Jahres  1800  ins
Leben  gerufen,  aber  mehr  als  jene  anderen  Organe  durch  die  spätere  Gesetzgebung  der
dreißiger  Jahre,  des  Jahres  1866  und  des  Jahres  1871  sowol  hinsichtlich  der
Organisation  als  auch  hinsichtlich  des  Wirkungskreises  umgestaltet.  Ursprünglich
durch  unmittelbare  Ernennung  seitens  des  Staatsoberhauptes  gebildet,  geht  der
Generalrath  seit  1833  aus  Wahlen  hervor,  die  seit  1848  nach  allgemeinem  und
gleichem  Stimmrechte  erfolgen.  Und  zwar  wählt  gegenwärtig  nach  dem  Gesetze  von
1871  jeder  Kanton  ohne  Rücksicht  auf  die  Größe  ein  Mitglied  auf  6  Jahrr,  in  der
Weise,  daß  alle  drei  Johre  eine  Erneuerung  zur  Hälfte  stattfindet.  Uebrigens  hat
die  Deputirtenkammer  am  24.  Mai  1880  einem  Gesetentwurfe  zugestimmt,  wonach
den  Kantons  von  mehr  als  20  000  Einwohnern  ein  weiteres  Mitglied  zugestanden
werden  soll,  unter  Anwendung  des  Listenserutiniums.  Nennenswerthe  Beschränkungen
der  Wählbarkeit  bestehen  nur  infosern,  als  zahlreiche  Beamtenkategorien  ausgeschlossen
sind;  nicht  aber  Kammermitglieder,  wie  in  Belgien.  Die  Wahlprüfungen  wurden
nach  langen  Debatten  im  Jahre  1871  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  im  ordentlichen
        <pb n="1145" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1151

Instanzenzuge  entzogen,  und,  unter  Ablehnung  der  Kompetenz  der  ordentlichen  Gerichte,
  den  Generalräthen  selbst.  überlassen,  welche  naturgemäß  dies  Recht  so  gröblich
mißbraucht  haben,  daß  bereits  das  Gesetz  vom  31.  Juli  1875  sich  genöthigt  sah  die
Entscheidung  dem  Staatsrathe  in  erster  und  letzter  Instanz  zu  Übertragen.  Damit
ist  man  indessen  abermals  nicht  zufrieden,  so  daß  eine  Kommission  der  Deputirtenkammer
  unterm  5.  Februar  1880  ein  sehr  künstliches  gemischtes  System  vorgeschlagen
hat,  wonach  die  Verifikation  zwischen  Generalrath  und  Staatsrath  getheilt  werden
soll.  Ordentliche  Sitzungen  finden  nach  dem  Gesetz  vom  12.  August  1876  zweimal
jährlich,  die  eine  am  ersten  Montage  nach  dem  15.  August,  die  zweite  am  zweiten
Montage  nach  Ostern  statt,  jedoch  nur  auf  einen  Monat,  resp.  14  Tage;  außerordentliche
  Sitzungen  auf  die  Dauer  von  8  Tagen  können  entweder  durch  den  Präfidenten
  der  Republik,  oder  müssen  auf  Verlangen  von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder
durch  den  Präfekten  anberaumt  werden.  Der  Pröfekt  hat  Zutritt  und  muß  auf  Verlangen
  jederzeit  gehört  werden.  Die  Sitzungen  sind  öffentlich;  den  Zeitungen  ist
jedoch  verboten,  die  Diskuffionen  zu  besprechen,  ohne  gleichzeitig  den  darauf  bezüglichen
  Theil  des  osfiziellen  Berichts  zu  veröffentlichen.  Dem  Präfidenten  der  Nepublik
sieht  zwar  das  Recht  zu,  den  Generalrath  auszulösen,  jedoch  muß  er  gleichzeitig
Gründe  dafür  angeben,  und  diese  Gründe  müssen  in  den  speziellen  Verhältnissen  des
auszulösenden  Generalraths  liegen,  so  daß  also  eine  Auflösung  als  allgemeine  Maßregel,
  wie  solche  durch  Dekret  vom  25.  Dezember  1870  stattfand,  nicht  zulässig  ist;
während  der  Sitzungen  der  Kammern  muß  außerdem  diesen  schleunigst  Rechenschaft
abgelegt  werden;  endlich  müssen  binnen  kürzester  Frist,  beim  Zusammensein  der
Kammern  auf  Grund  eines  besonderen  Gesetzes,  Neuwahlen  stattfinden.  Diäten  werden
nicht  gezahlt.

Der  Generalrath  ist  nun  vor  allen  Dingen  der  Repräsentant  der  wirthschastlichen
  Interessen  des  Departements;  und  zwar  ist  diese  wirthschaftliche  Departementalverwaltung
  neuerdings  einerseits  erweitert,  andererseits  von  der  bitherigen  staatlichen
Bevormundung  befreit.  Sie  beschränkt  sich  nämlich  keineswegs  mehr  auf  die  Verwaltung
  des  departementalen  Vermögens,  insbesondere  derjenigen  Gebäude,  welche  zu
den  Zwecken  der  allgemeinen  Staatsverwaltung  dienen,  und  deren  Unterhaltung  oft
der  einzige  Inhalt  der  departementalen  Kommunalverwaltung  war,  sondern  sie  erstreckt
sich  seit  dem  Geseze  vom  10.  August  1871  auch  auf  die  Verwaltung  der  Wege,
sowie  eines  großen  Theils  der  öffentlichen  Arbeiten,  des  Unterrichtswesens,  und  der
Wohlthätigkeitsanstalten,  indem  in  allen  diesen  Beziehungen  eine  Dezentralisation
der  wirthschaftlichen  Verwaltung,  eine  Entlastung  des  Staatsbudgets  und  eine  Erweiterung
  der  departementalen  Budgets  stattgefunden  hat.  Außerd  em  sind  nun  die
Beschlüsse  des  Generalraths  in  derartigen  Angelegenheiten,  in  Bezug  auf  die  Aufstellung
  des  Ctats,  die  Decharge  der  Rechnungen  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle
definitiv,  so  daß  sie  vorbehaltlich  einer  binnen  Frist  zulässigen  Annullation  wegen
Verletzung  der  Gesetze  und  Verordnungen  vom  Präfekten  zur  Ausführung  gebracht
werden  müssen;  einer  vorherigen  Autorisation,  die  bisher  die  Regel  war,  und  zunächst
beim  Präfekten  eingeholt  werden  mußte,  bedarf  es  nur  noch  in  drei  Fällen,  und
zwar  einer  Autorisation  der  Vollziehungsgewalt,  wenn  es  sich  um  die  Annahme  von
Vermächtnissen  unter  Widerspruch  der  Familie  handelt,  der  gesetzgebenden  Gewalt
aber,  sofern  es  sich  entweder  um  Anleihen  handelt,  die  in  einem  längerrn  als  fünszehnjährigen
  Zeitraume  rückzahlbar  sind,  oder  um  die  Auflage  von  centimes  extraordinaires
  über  das  jährlich  im  Finanzgesetze  firirte  Maximum  hinaus;  außerdem
steht  in  gewissen  anderen  Fällen  der  Vollziehungsgewalt  nur  noch  ein  Beto  zu,
3.  B.  hinsichtlich  der  Disposition  über  Departemental-Gebäude,  welche  staatlichen
Zwecken  dienen.

Der  Generalrath  hat  aber  daneben  auch  die  Verwaltung  von  Staatsgeschäften;
und  zwar  seit  18386  eine  Theilnahme  an  der  Berwaltung  des  staatlichen  Steuerwesens
  durch  Repartition  der  direkten  Steuern  unter  die  Arrondissements  und  durch
        <pb n="1146" />
        1152  Des  sfeneiche  Mecht.

die  Entscheidung  über  die  aus  dieser  Vertheilung,  resp.  der  weitern  Untewertheilung
entstehenden  Reklamationen  der  Arrondissements  und  Kommunen;  seit  1866  eine
Kontrole  über  das  Finanzwesen  der  Kommunen  durch  Festseyung  des  Marimums  der
centimes  extusordinaires;  seit  1871  eine  Theilnahme  an  der  sonstigen  Verwaltung
des  niederen  Kommunalwesens,  an  der  Wege=  und  Forstverwaltung,  wobei  sich  die
Mitwirkung  aber  häufig  auf  die  bloße  Abgabe  eines  Gutachtens  beschräntt.  Wenn
dann  weiter  dem  Generalrathe  auch  noch  die  Befugniß  beigelegt  ist,  Wünsche  hinsichtlich
  allgemeiner  Staatsverwaltungsfragen,  z.  B.  hinsichtlich  des  Steuersystems,
hinfichtlich  der  allgemeinen  Schul=  oder  Wehryflicht  auszusprcchn.  während  die  Beschäftigung
  mit  eigentlich  politischen  Fragen,  mit  den  Formen  der  NRegierung,  der
Vertheilung  der  öffentlichen  Gewalten,  mit  Krieg  und  Frieden,  mit  auswärtigen  Angelegenheiten,
  mit  Belagerungszustand  und  Amnestie  streng  untersagt  ist,  so  erftreckt
sich  doch  die  Kompetenz  des  Generalraths  in  doppelter  Hinsicht  in  das  eigentlich
politische  Gebiet  hinein;  zunächst  dadurch,  daß  nach  dem  Gesetze  vom  24.  Februar
1875  Über  die  Organisation  des  Senats  in  Verbindung  mit  dem  organischen  Gesetze
  vom  2.  August  1875  über  die  Wahlen  der  Senatoren  diese  Wahlen  in  der
Weise  erfolgen  sollen,  daß  von  den  300  Mitgliedern  des  Senats  225  durch  die
Departements  ernannt  werden,  und  zwar  durch  ein  Wahlkollegium,  bestehend  aus
den  Deputirten  zur  Nationalversammlung,  aus  den  Mitgliedern  der  Generalräthe  und
der  Arrondissementsräthe,  und  aus  Delegirten,  welche  je  einer  durch  jeden  Munizipalrath
  aus  den  Wählern  jeder  Kommune  bestimmt  werden;  v(außerdem  aber  dadurch,
  daß  das  Gesetz  vom  15.  Februar  1872  die  Generalräthe  in  außerordentlichen
Fällen  nicht  blos  mit  der  Nepräsentation  ihrer  Departements,  sondern  den  ganzen
Landes  betraut  hat.  indem  fsie  an  die  Stelle  der  politischen  Gewalten  dann  treten
sollen,  wenn  diese  durch  einen  Akt  der  Gewalt  unterdrückt  worden  find;  die  Generalräthe
  sollen  dann  ohne  Berufung  zusammentreten,  um  je  zwei  Delegirte  zu  wählen,
die  an  denjenigen  Ort  sich  zu  begeben  haben,  wo  die  Mitglieder  der  legalen  Regierung
  sich  befinden  ½).

Uebrigens  ist  vorgesehen  worden,  daß  zwei  oder  mehrere  Generalräthe  behuss
Vereinbarungen  über  gemeinsame  Anstalten  und  Einrichtungen  zweier  oder  mehrrrer
Departements  zusammentreten  kömen.

Endlich  weicht  der  Generalrath  des  Seine-Departements  insofem  vdom  gemeinen
Rechte  ab,  als  er  im  Wesentlichen  mit  dem  Munizipalrathe  von  Paris  zusammenfällt,
  mit  Hinzufügung  einer  kleinen  Anzahl  von  Mitgliedern,  welche  die  Arrondissements
  von  St.  Denis  und  von  Sceaux  vertreten.  Die  Bestimmungen  von  1871
finden  auf  dies  Departement  im  Allgemeinen  keine  Anwendung;  namentlich  sehlt  es
an  einer  Departemental-Kommission.

4.  Die  Departemental-Kommission.  Dicselbe  beruht  auf  dem  Gesetze
vom  10.  August  1871  und  erscheint  als  die  bedeutendste  Neuerung  der  administrotiven
  Organisation  seit  1800.  Sie  besteht  aus  4—7  Mitgliedern,  die  jährlich  am

Schluffe  der  August-Sitzung  vom  Generalrathe  aus  seinen  Mitgliedern,  mit  Ausschluß
des  Maires  des  Hauptorts  des  Departements,  der  Mitglieder  der  Deputirtenkammer
und  des  Senats,  unter  möglichst  gleichmäßiger  Berücksichtigung  der  Arrondissements
gewöhlt  werden,  in  der  Weise,  daß  die  bisherigen  Mitglieder  von  Neuem  gewählt
werden  können.  Den  Vorsitz  führt  weder  der  Präsekt,  wie  ein  Amendement  vorgeschlagen
  hatte,  noch,  wie  der  Gesetzentwurf  und  der  mit  großer  Mbrbeit  gefaßte
erste  Beschluß  der  Nationalversammlung  verlangt  hatte,  rin  vom  Generalrathe  aus
den  Mitgliedern  der  Departemental-Kommission  gewählter  Präfident,  vielmehr,  wir
schließlich  auf  Wunsch  der  Regierung  festgesetzt  wurde,  das  un  Jahren  älteste  Mitglied
  der  Kommission;  ein  Beschluß,  dessen  Bedcutung  deshalb  schwer  zu  begrrifen

½02  n  R  ei  Roblquet,  Ia  constitution  françgaise,  Lue  edit.  Paris  1878,  S.  VI.
        <pb n="1147" />
        6.  Das  Verwaltmugerecht.  1153

ist,  weil  ja  trotz  desselben  der  Genemlrath,  wenn  auch  nicht  durch  dirrkte  Wahl,  so
doch  durch  Elimination  älterer  Mitglieder,  die  Bestimmung  über  den  Vorsip  vollständig
  in  der  Hand  hat.  Die  Versammlungen  finden  mindestens  monatlich  statt;
die  Mitglieder  erhalten  entgegen  dem  Entwurfe  keine  Entschädigungen  irgend  einer
Art;  die  zweimal  ohne  Entschuldigung  ausgebliebenen  Mitglieder  werden  als  ausgetriten
  betrachtet.  Der  Präfekt  kann  den  Sitzungen  beiwohnen  und  muß  auf  Verlangen
  gehört  werden.

Diese  Departemental-Kommisfion  ist  nun,  wie  der  Wahl,  so  auch  der  Bedeutung
nach,  vor  Allem  ein  Ausschuß  des  Generalraths,  eine  Repräfsentation  desselben
während  der  Zwischenzeit,  die  im  weitesten  Umfange  mit  der  Erledigung  der  dem
Generalrathe  obliegenden  Geschäfte  beauftragt  werden  kann,  während  fie  ihrerseits  bei
jedem  ordentlichen  Zusammentritte  des  Generalraths  über  den  gesammten  Umfang
ihrer  Thätigkeit  an  diesen  zu  berichten  hat.  Wenn  hiernach  die  Thätigkeit  der
Kommission  in  den  verschiedenen  Departements  sich  fehr  verschieden  gestalten  kann,
so  steht  derselben  doch  übereinstimmend  in  allen  Departements  auf  Grund  gesetzlicher
Vorschrift  eine  Neihe  von  Geschäften  zu,  welche,  wie  die  Vorbereitung  des  Budgets,
die  Festfetzung  des  Zeitpunktes  und  der  Art  und  Weife  für  die  Realisation  von  Anleihen,
  allerdings  wesentlich  der  departementalen  Vermögensverwaltung  angehsren,
sich  doch  aber  auch  in  die  eigentliche  Staatsverwaltung  hinein  erstrecken;  insbesondere
ist  die  Bildung  der  Ausschüsse  für  das  Ersatzgeschäit,  die  Aufstellung  der  Geschwornen.
listen  der  Departemental  -  Kommission  beigelegt,  während  ihr  allerdings  die  Aufsicht
über  das  niedere  Kommunalwesen,  entgegen  dem  ursprünglichen.  Entwurze,  nicht  zusteht.

Wenn  übrigens,  was  sehr  leicht  sich  ereignen  kann,  ein  Konflikt  zwischen  der
Departemental-Kommission  und  dem  Präfekten  entsteht,  so  entschcidet  darüber,  wenn
nöthig  in  außerordentlicher  Sitzung,  der  Generalmnth,  vorbehaltlich  jedoch  der  Nullitätzerklärung
  dieser  Entscheidung.

III.  Die  Arrondissements-Verwaltung.

1.  Der  Unterpräfekt.  Mit  Ausnahme  des  Haupt-Arrondissements,  wo  der
Präfekt  selbst  diese  Funktionen  wahrnimmt,  werden  für  jedes  Arrondissement  Unterprfekten
  ernannt,  die  ebensowenig  wie  die  Präfekten  irgend  einer  Qualifikation  bedürsen,
  aber  auch  ebensowenig  wie  diese  eine  Garantie  für  die  Beibehaltung  ihres
Amts  haben  und  die  gleichfalls  je  nach  der  Wichtigkeit  der  Unterpräsekturen  in  drei
Klassen  zu  7000,  6000  und  4500  Fr.  getheilt  werden.  Der  Unterpräfekt  ist  zwar
der  Repräsentant  der  aktiven  Administration  im  Arrondifsement;  indessen  beruht
seine  selbständige  Entscheidungsgewalt  entweder  au  einer  Delegation  des  Präfekten,
oder  auf  dringender  Nothwendigkeit  in  Fällen,  wo  jene  Delegation  nicht  abgewartet
werden  konnte,  oder  auf  spezieller  gesetzlicher  Vorschrift,  insbesondere  auf  dem  Dezentralisations-Dekrete
  vom  13.  April  1861,  durch  welches  den  Unterpräfekten  z.  B.
die  Ausstellung  von  Pässen  und  Jagdscheinen,  sowie  die  Konzessionirung  öffentlicher
Fuhrwerke  Übertragen  ist.  Im  Ganzen  aber  ist  die  Stellung  des  Unterpräfekten  die
eines  Vermittlers  zwischen  dem  Präfekten  und  den  Maires,  „d'an  agent  de  transmission,
  d’information  et  de  surveillance“.

2.  Der  Arrondifsementsrath.  Derselbe  beruht,  wie  der  Generalrath,
auf  allgemeinem  Stimmrecht,  auf  der  Wahl  nach  Kantons,  und  auf  denselben  sonstigen
Wahlmodalitäten.  Die  ordentlichen  Versammlungen  finden  jährlich  einmal  statt,
theilen  sich  aber  in  zwei  Abschnitte,  deren  einer  der  Augufst-Sitzung  des  Generalraths
vorhergeht,  während  der  andere  nachsolgt.  Die  einzige  wirkliche  Attribution  bezieht
sich  auf  die  Verwaltung  des  direkten  Steuerwesens  und  besteht  in  der  Vorbercitung
der  Reklamationen  sowol  des  Arrondissements,  als  der  Kommunen  wegen  Ueberbürdung
  für  die  Entscheidung  des  Generalraths.  Im  Uebrigen  muß  der  Arrondissementsrath
  in  gewissen  Fällen  gehört  werden,  z.  B.  über  Aenderungen  in  der  Bev.

  Heitenderf  s,  Eucyklopädle.  1I.  4.  Auf#.
        <pb n="1148" />
        1154  Das  affentliche  Necht.

grenzung  von  Kantons  und  Kommunen,  und  ist  außerdem  berechtigt,  jedoch  nur
in  ziemlich  engen  Grenzen,  über  Angelegenheiten  rein  lokalen  Interesses  seine  Mei:
nung  zu  sagen.  Eine  Aufhebung  dieses  Organes  ist  schon  seit  1829  wiederholt  in
Anregung  gekommen,  das  Gesetz  von  1871  schweigt  sich  über  dasselbe  gänzlich  aus  .

IV.  Die  Gemeinde-Verwaltung.

1.  Der  Maire.  Derselbe  ist  wiederum  gleichzeitig  Kommunal-  und  Stoaatebeamter,
  Vertreter  der  lokalen  Interessen  und  der  administrativen  Einheit.  Du
Stellung  des  Maire  als  Staatsbeamter  wird  aber  für  so  Überwiegend  angesehen,
daß  seine  Bestellung  nach  der  großen  Mehmahl  derjenigen  Gesetze,  die  sich  in  dieser
Hinsicht  seit  1800  gefolgt  find,  durch  staatliche  Ernennung  erfolgt,  wobei  es  gleichgültig
  erscheint,  ob  diese  Ememung  vom  Staatsoberhaupte  selbst  oder  in  dessen
Namen  erfolgt.  Diese  Ernennung  stand  der  Regierung  entweder  ohne  jede  Leschränkung,
  oder  in  Beschränkung  auf  die  Mitglieder  des  Munizipalraths  zu;  ohm
Beschränkung  nach  dem  Gesetze  vom  28.  pluviose  VIII,  nach  der  Verfafsung  von
14.  Januar  1852,  nach  dem  Gesetze  vom  7.  Juli  1852,  resp.  5.  Mai  1855,  und
nach  dem  Gesetze  vom  20.  Januar  1874;  mit  jener  Beschränkung  nach  den  Gesetzen
  vom  27.  März  1831  und  22.  Juli  1870.  Dem  gegenüber  ist  das  Wahlprinzip
  zwar  häufig  diskutirt  und  in  den  verschiedensten  Gestalten  empfohlen  wordea,
sei  es  daß  die  Wahl  der  gesammten  Einwohnerschaft  oder  dem  Munizipalrathe,
etwa  unter  Hinzunahme  der  Höchstbesteuerten  zustehn  sollte,  eine  gesetzliche  Anerkennung
  hat  aber  dieses  System  nur  in  den  Gesetzen  vom  9.  Juli  1848,  vom
14.  April  1871  und  in  dem  Gesetze  vom  12.  August  1876  gefunden,  immer  aber
nur  in  der  Weise,  daß  die  Wahl  für  die  kleinerrn  Kommunen  freigegeben  wurde,  nach
dem  Gesetze  vom  3.  Juli  1848  für  die  Kommunen  unter  6000,  nach  dem  Geset
vom  14.  April  1871  für  die  Kommunen  unter  20000  Einwohnen,  nach  dem
Gesetze  vom  12.  August  1876  für  alle  Kommunen,  welche  nicht  Hauptorte  von
Departements,  Arrondissements  und  Kantons  find.  Erst  das  Gesetz  vom  28.  Män
1882  hat  den  Munizipalräthen  aller  Französischen  Kommune,  mit  Ausnahme  von
Paris,  die  Wahl  übertragen.

Die  Entwicklung  ist  also  folgende  gewesen.  Die  durch  das  Gesetz  von  1800
eingeführte  unbedingte  Ernennung  der  Regierung  erhielt  sich  bis  1881,  wo  fie  in
eine  bedingte,  an  die  Mitgliedschaft  zum  Munizipalrathe  gebundene.  Ernenmm#
sich  verwandelte.  Das  Jahr  1848  brachte  für  die  Kommunen  unter  6000  Seelen
die  Wahl  durch  den  Munizipalrath.  Die  Verfassung  und  das  Gesetz  von  1852
stellten  das  Ernennungsrecht  der  Regierung  für  alle  Kommunen,  und  zwar  das  unbedingte
  Ernennungsrecht  wieder  her;  doch  hat  man  sich  in  den  Jahrn  1863—1870
sfast  ausnahmslos  an  die  Mitglieder  der  Munizipalräthe  gehalten.  Das  Gesetz  von
1870  kehrte  dann  auch  sormell  zur  bedingten  Ernennung  zurück.  Das  Gesetz  von
1871  stellte  in  Anknüpfung  an  das  Gesetz  von  1848  das  Wahlrecht  wieder  her.
und  verlieh  dasselbe  allen  Kommunen  unter  20  000  Seelen.  Das  Gesetz  von  1874
hat  der  Regierung  das  Ernennungsrecht  ohne  jede  Einschränkung  von  Neuem  beigelegt.
  Das  Gesetz  von  1876  sichert  der  Regierung  das  Ernennungerrcht  in  der
Mehrzahl  der  größern  Kommunen;  das  Gesey  von  1882  beläßt  ihr  ein  solches
nur  für  Paris.  Uebrigens  ist  sowol  1648,  als  auch  1871  und  1876  das  Wahlrecht
  dadurch  noch  weiter  beschränkt  gewesen,  daß  einerseits  die  Hauptorte  der  Departements
  und  Arrondiffements  generell  von  demselben  ausgeschlossen  waren,  und  daß
andererseits  der  Munizipalrath  bei  der  Wahl  an  seine  eigenen  Mitglieder  gebunde
war.  Es  bleibt  auffallend,  daß  gegenüber  diesen  einseitigen  Lösungen  bisher  uur

neber  die  Modifikatien  der  Onganist  Elsab  ·  Lothringen·  eh  ·
bre  O  sip  ier  Eress  2  En  Jebn.
        <pb n="1149" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1155

ganz  vereinzelt  das  Deutsche  System  einer  Mischung  von  Gemeindewahl  und  Regierungsbestätigung
  zur  Sprache  gekommen  ist,  während  es  doch  selbst  an  Vorschlägen
  nicht  gejehlt  hat,  welche  darauf  ausgingen,  die  gegenwärtigen  Attribute  des
Maire  auf  zwei  Aemter  zu  vertheilen,  von  denen  das  eine  ganz  der  Kommunc,  das
andere  ganz  dem  Staate  gehören  sollte.

Noch  größer  als  die  Einwirkung  der  Regierung  auf  die  Einsetzung  ist  zu  allen
Zeiten  deren  Einwirkung  auf  die  Entfernung  der  Maires  gewesen,  indem  selbst  nach
denjenigen  Gesetzen,  die  den  Kommunen  das  Wahlrecht  gewährten,  doch  die  Absetzung
durch  einfaches  Dekret  ausdrücklich  vorbehalten  wurde;  es  heißt  in  dieser  Hinsicht
in  dem  Gesetze  von  1848:  „Les  maires  peuvent  eétre  #aspendus  par  un  arretée  du
préfet;  mais  ils  ne  seront  revocables  due  par  une  décision  du  pouvoir  exchutif;
les  maires  réroquss  ne  pourront  dire  reclus  pendant  un  an“,  und  ganz  dieselbe
Bestimmung  findet  sich  in  dem  Gesetz  von  1871.

Die  Aemter  der  Maires  sind  unbesoldete  Ehrenämter.  Zu  den  Funktionen  derfelben
  gehört  einerseits  der  Vorsitz  im  Gemeinderath  mit  vollem  Stimmrecht,  andererseits
  die  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Gemeinderaths.  Ein  kollegialischer  Gemeindevorstand
  besteht  nicht.  Die  dem  Maire  beigegebenen  adjoints,  deren  Zahl
nach  der  Bevölkerungsziffer  sich  richtet,  und  deren  Ernennung  und  Absetzung  ganz
nach  den  für  die  Maires  maßgebenden  Grundsätzen  erfolgt,  find  lediglich  die  Gehülfen
  des  Maire  und  die  Vertreter  deffelben  in  Abwesenheitsfällen  oder  bei  Bakanzen.

Wie  übrigens  bereits  bemerkt  wurde,  fehlt  es  an  einem  eigentlichen  Maire  für
Paris,  und  ebenso  seit  1873  für  Lyon,  indem  dort  der  Seine-Präfekt  und  der
Pokizei-Präfet  in  die  Funktionen  sich  theilen,  und  hier  der  Rhone-Präfekt  dieselben

verfieht,  während  die  Maires  der  20  Pariser  und  der  6  Lyoner  Arrondifsements
nur  ganz  bestimmte  einzelne  Geschäfte,  wie  z.  B.  die  Führung  der  Civilstanderegister,
die  Leitung  der  Wahlen  und  dergleichen,  wahrzunehmen  haben.  Für  Lvon  ift  jedoch
das  régime  manicipel  der  übrigen  Französischen  Kommunen  durch  Gesetz  vom  21.  Apri##
1881  wieder  hergestellt,  so  daß  dort  gegenwärtig  wieder  ein  centraler  Maire  funktionirt,
  und  der  Rhone-Präfekt  nur  die  durch  ein  Gesetz  von  1851  ihm  beigelegten
Polizeibefugnisse  behalten  hat.  Für  Paris  wird  bekanntlich  seitens  des  dortigen
Ministerialraths  das  Gleiche  erstrebt.

2.  Der  Munizipalrath.  Die  Größe  defselben  richtet  sich  nach  der  Größe
der  Gemeinde.  Die  Mitglieder  wurden  nach  dem  Gesetze  von  1800  emannt,  sie
werden  seit  1831  gewählt,  seit  1848  nach  allgemeinem  gleichem  Wahlrecht.  Die
Dauer  der  Mandate,  die  doch  eine  verhältnißmäßig  gleichgültige  Sache  ist,  ist  seit
1789  nach  zehn  verschiedenen  Systemen  geordnet  worden.  Während  nun  der  Maire
die  Kommune  in  der  Sphäre  der  Aktion  und  Exekution  vertritt,  so  vertritt  der
Munizipalrath  dieselbe  in  der  Sphäre  der  Beschlußsaffung;  er  ist  im  Ganzen  für
die  Kommune  das,  was  der  Generalrath  für  das  Departement  ist.  Er  erledigt  seine
Geschäfte  in  vier  ordentlichen  jährlichen  Sitzungen,  welche  jedesmal  die  Dauer  von
zehn  Tagen  nicht  überschreiten  dürfen,  und  welche,  im  Gegensatz  zu  den  Sitzungen
den  Generalralhs,  nicht  öffentlich  find.

Dritter  Abschuitt:  Justiz  und  Verwaltuns.
I.  Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit.

A.  Die  theorettschen  Grundlagen!).
Je  nachdem  die  Handlungen  der  Vollziehungsgewalt  entweder  Anwendungen
abstralter  Normen  auf  einzelne  Fälle,  oder  ireie,  von  solchen  Rormen  unabhängige

1)  Die  ältere  Literatur,  wie  dieselbe  #3  bei  Zecharis  sich  nc  findet,  ist
veraltet.  Aus  der  Menge  der  neueren  ehshen  sind  etwa  folgende  hervorzuheben:  Die
*
        <pb n="1150" />
        1156  Das  Slstentilche  Necht.

Entschließungen  sind,  sondert  sich  die  gesammte  Exekutive  in  Rechtsprechung  und
Verwaltung  im  engern  Sinn.

Diese  Begriffsbestimmung  hat  jedoch  lediglich  eine  theoretische  Bedeutung  und
trifft  in  keiner  Weise  den  praktischen  Unterschied  von  Justiz  und  Verwaltung,  insosern
  für  diese  Funktionen  verschiedene  Träger,  von  einander  gesonderte  Justiz=  und
Verwaltungsbehäörden,  bestehen.

Denn  überall,  wo  diese  dem  Alterthum  und  Mittelalter  unbekannte  Scheidung
in  neuerer  Zeit  sich  vollzogen  hat,  ist  die  Abgrenzung  der  Kompetenz  zwischen  diesen
Behörden  in  der  Weise  erfolgt,  daß  zwar  die  Gerichte,  abgesehen  von  gewissen  Geschäften
  der  sog.  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  lediglich  aus  Anwendung  abstrakter
Normen  beschränkt  find,  daß  dagegen  die  Verwaltungsbehörden  aller  Länder,  Staatsund
  Kommunalbehörden,  ebensowol  eine  Rechtsprechung.  wie  die  Vollziehung  jener
freien  Thätigkeit  haben,  und  daß  in  den  einzelnen  Verwaltungsdezernaten  die  Rechtsprechung
  die  diskretionäre  Verwaltung  an  Ausdehnung  häufig  Überwiegt.  Von
hundert  Sachen,  welche  bei  einem  Landrathsamte  eingehen,  find  vielleicht  neunzig
Rechtsfragen  in  dem  Sinne,  daß  bei  der  Entscheidung  derselben  objektive  Rechtsnormen
  maßgebend  sind,  das  A.  L#t.  in  seinem  verwaltungerechtlichen  Theil,  die
Militär-,  Steuer=  und  Heimathsgesete,  die  Gewerbeordnung,  die  verschiedenen  Bauund
  Feuerpolizeiordnungen.

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Bezug  auf  Verwaltungsakte  wird  nun  von
keiner  Seite  her  schon  dann  in  Anspruch  genommen,  wenn  es  sich  blos  um  die  Anwendung
  einer  solchen  objektiven  Norm  handelt,  sondern,  auch  von  dem  extremsten
Justizstandpunkte  aus,  erst  dann,  wenn  neben  dem  Rechte  im  objektiven  auch  ein
Recht  im  subzektiven  Sinne  in  Frage  steht,  dessen  Verletzung  durch  eine  Verwaltungehandlung
  behauptet  wird,  möge  nun  diese  Bejugniß  dem  Privatrechte  oder  dem
öffentlichen  Rechte  angehören.

Die  Frage,  wie  es  in  solchen  Fällen  gehalten  werden  solle,  war  so  lange  von
verhältnihmäßig  geringer  Bedeutung,  als  der  Staat  Rechtsstaat  nur  in  dem  Sinne
war,  daß  er  sich  wesentlich  darauf  beschrönkte,  die  Rechtsordnung  zu  schützen,  ohne
das  öffentliche  Wohl  in  erheblichem  Maße  zu  fördern,  als  ferner  dem  Einzelnen
gegenüber  dem  Staate  nur  geringe  selbständige  Berechtigunge  zustanden,  und  als
endlich  die  Trennung  von  Justiz  und  Verwaltung  entweder  gar  nicht  oder  doch  nur
in  der  Weise  sich  vollzogen  hatte,  daß  die  Organisation  der  beiden  parallelen  Behördenreihen
  eine  wesentlich  gleichartige  war,  indem  die  Verwaltungsbehörden  ebensogut
  kollegialisch  organifirt  waren,  wie  die  Justizbehörden,  und  die  Justizbehörden
ebensowenig  unabhängig  waren,  wie  die  Verwaltungsbehörden.

Nachdem  aber  im  Lause  der  Zeit  immer  mehr  eine  innere  Verwaltung  zur
Auebildung  gekommen  ist,  die  im  Interesse  des  Gesammtwohls  an  die  Personen  und
an  das  Vermdgen  der  Einzelnen  ihre  starken  Anforderungen  stellt,  während  anderrraroßen

  Arbelten  Gneist'k  über  Eugland,  außerdem  vsten,  erwaltn  Justiz,  Recht
1869,  Krelgorbnun  1870,  Nechtsstaat  1r  und  1879.  n  Baͤhr,  Ter  Rcchtsftaat,
1864.  v.  Ste  e  twa  tungeledre  2.  Aufl.  1869,  1.  1  n  *  Derselbe,  Nechtssiaat
und  D#woltungspcchtpstege  in  Brles  üschrift.  Sd.  VI.  1  b  S.  27  ff.,  ff.;

elsberger  in  der  Krit.  Ueberscha  52  flf.;  H  W##  1  der  Krit.  Vierteljahrs-⅜
Regel#sn-  S.  276:  Derselbe  enn  ;  Pfitzer,  Die  Reform
der  the  e  schts  flege.  1678;  Schulze,  2  *  —8  Fohr  n  Rechts,  Leimig
1874;  v.  Stengel,  Die  nt  mn“.  Erschung.  an  die  Genichte
  in  -*?e#  Annalen  hrgn.  Stengel  „Das  öffentliche  Necht

die  ser  n  in  v1  Sesn  in  vh  *7  Unnalen,  Hobß.  1876,  S.
2r  erhandlungen  des  12.  Deutschen  Juristentags,  1875,  Bd.  UIl.;  Schmitt,  Tie  Grundlages
  ’i.  schrh-  in  konstitutione  #zmonarchi  *  heaten,  Stuttgart  1878;

 

v.  Sarwey,  Das  5  echt  und  die  Verpeltungerechtpte,  2  üÜbingen  1880  tesn
theoretn  Prakti  rörterung  der  bervorragenbsten  Art,  besonders  hmen  —  die
methol  dur  dbei  te  Vergleichung  ntueren  Gesetgebungen  von  Preußen,  Baye#,
thoch  un
        <pb n="1151" />
        6.  Das  Verwelmugoerecht.  1157

seits  die  unantastbare  Rechtssphaäre  des  Einzelnen  gegenüber  der  Staatsgewalt  eine
erhebliche  Bejestigung  erfahren  hat;  nachdem  ferner  im  gegemvörtigen  Jahrhundert
die  Sonderung  der  Justiz-  und  Verwaltungsbehörden  bis  in  die  unterste  Stufe
durchgeführt  ist  und  das  Nichteramt  eine  in  früherer  Zeit  völlig  unbekannte  Selbstständigkeit
  und  Unabhängigkeit  erlangt  hat,  die  dasselbe  keiner  anderen  Autorität
als  der  der  Gesetze  und  der  Gerichte  selbst.  unterwirst,  vom  übrigen  Staatsorgonismus
aber  nahezu  loslöst,  so  daß  in  der  That  ein  wirksamer  Schutz  individueller  Rechte
gegenüber  den  Eingriffen  der  Verwaltung  von  hier  aus  gewährt  werden  kann;  nachdem
  endlich  die  Verwaltungsbehörden  gegenüber  den  unermeßlich  wachsenden  Ansprüchen
  der  Gesellschaft  im  Interesse  der  Schnelligkeit  und  Leichtigkeit  der  Administration
  immer  mehr  aus  der  kollegialischen  in  die  burraukratische  Formation
umgestaltet  find,  damit  aber  eine  Garantie  unparteüscher  Rechtsprechung  eingebüßt
haben,  während  gleichzeitig  die  Einführung  konstitutioneller  Verfassung  die  Gefahr
einer  systematisch  parteimäßigen  Handhabung  der  Staatshoheitsrechte  im  Sinne  der
jedesmaligen  Majorität  nahe  gebracht  hat,  so  kann  es  nicht  Wunder  nehmen,  daß
überall  Literatur  und  Gesetzgebung  in  neuerer  Zeit  die  Lösung  dieser  Kollision  mit
einem  großen  Aufwande  von  Geist  und  Wissen  unternommen  haben.  Handelt  es
sich  doch  dabei  nach  Gneist's  Ausdrucke  um  den  archimedischen  Punkt  aller  Versasfung,
  um  jenes  Gleichgewicht,  welches  den  Einzelnen  in  Gehorsam  dem  Staatswillen
  unterwirft,  und  doch  wieder  die  nothwendige  Achtung  der  Staatsgewalt  vor
dem  Rechtskreise  jedes  Einzelnen  erzwingt.

Nun  unterliegt  es  an  sich  keinem  Zweifel,  daß  recht  wohl  in  allen  solchen
Streitfällen  die  ordentlichen  Gerichte  für  kompetent  erklärt  werden  könnten,  so  daß
also  deren  Kompetenz  auf  jede  Privatberechtigung  im  subjektiven  Sinne,  auf  jede
Auslegung  irgend  eines  Gesetzes  ohne  Rücksicht  auf  seinen  Inhalt  sich  erstrecken,
mithin  ebensoviel  Klagen  eristiren  würden,  als  es  Berührungspunkte  der  Staatsgewalt
  mit  der  Person  und  dem  Vermögen  der  Unterthanen  giebt,  und  daß  jeder
Einzelne,  durch  eine  Verwaltungsmaßregel  Berührte  die  Befugniß  besäße,  über  dieselbe
  einen  Prozeß  herbeizuführen,  die  Verwaltung  demnach  überhaupt  nur  dann
wirksam  werden  könnte,  wenn  entweder  der  Einzelne  zustimmen,  oder  der  Richter
in  Uebereinstimmung  mit  der  Rechteansicht  der  Verwaltungsbehörde  entscheiden  würde.

Es  sind  vor  Allem  theoretische  Gründe,  die  Einfachheit  und  Konsequenz  der
Prinzipien  welche  den  Rechtsstaat  in  diesem  Sinne  in  den  Augen  Vieler  empfehlen.

Es  läßt  sich  indessen,  auch  abgesehen  von  solchen  Gesichtspunkten,  in  keiner
Weise  verkennen,  daß  einerfeits  die  Gesahr  einer  Rechtsverletzung  durch  die  Verwaltung
und  zwar  vieliach  einer  sehr  tief  greisenden,  besonders  nahe  liegt,  da  die  Verwaltung
als  Vertreterin  des  Gesammtinteresses  bei  Förderung  des  öffentlichen  Wohles  leicht  die
Unbesangenheit  verliert,  um  entgegenstehende  Einzelrechte  genügend  zu  berücksichtigen,
und  daß  es  andererseits  auffallend  erscheint,  bei  gewöhnlichen  Civil-  und  Strafprozessen
  die  Personen  der  Nichter  und  die  Formen  des  Verfahrens  mit  schützenden
Garantien  zu  umgeben,  diese  aber  gerade  demjenigen  Gebiete  der  Rechtsanwendung,
welches  solcher  Schutzmittel  am  meisten  bedürftig  wäre,  dieselben  zu  entziehen.

Indessen  würde  man  zu  weit  gehen,  wenn  man  annehmen  wollte,  daß  aus
theorrtischen  Gründen  die  absolute  Nothwendigkeit  einer  Herstellung  des  Rechtsstaats
in  diesem  Sinne,  richtiger  des  Justigstaats,  solgen  würde.  Denn  es  beruht  auf  einer
reinen  petitio  principü,  daß  der  Staat  bei  der  Auslbung  seiner  Hoheitsrechte  dem
Einzelnen  bei  der  Geltendmachung  seiner  subjektiven  Rechtssphäre  vollständig  gleichstehe.
  Diese  Anschauung  stellt  sich  auf  den  Standpunkt  des  Individuums,  ist  eine
individualistische,  in  der  Hauptsache  eine  privatrechtliche  Anschauung,  die  in  ihren
weiteren  Konsequenzen  auch  noch  zu  einer  omnipotenten  Stellung  der  Justiz  bei
der  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit  der  anzuwendenden  Gesetze  und  Verordnungen,  zu
einer  schrankenlosen  Verfolgbarkeit  der  Beamten  aus  ihren  Amtshandlungen  im
Civil=  und  Strafprozeß,  zur  Privatanklage  im  weitesten  Umfange  führt.  Sie  war
        <pb n="1152" />
        1158  Das  ffemiiche  Recht.

das  natürliche  Ergebniß  einer  Zeit,  wo  das  Individuum  und  die  individualiftisch
gedachten  Gemeinden  und  Korporationen  Alles  waren,  denen  der  Staat  fremd  und
seindselig  gegenüber  stand;  fie  ist  daher  eng  verwandt  mit  der  anderrn  Anschauung,
welche  die  Kompetenz  des  Staats  überhaupt  auf  das  Aeußerste  beschränken,  an  Stelle
der  staatlichen  Fürsorge  für  das  Gesammtwohl  eine  Fürsorge  jedes  Einzelnen  f
sein  individuelles  Wohl  setzen  will,  in  dem  vielleicht  guten  Glauben,  daß  ein  solches
System  nicht  blos  für  den  Einzelnen,  sondern  auch  für  das  Ganze  das  gleiche
günstige  Resultat  herbeiführen  würde.  In  der  That  lehrt  jeder  Blick  auf  die  Literatur,
  daß  in  vielen  Fällen  eine  offenbare  Verwechselung  vorliegt,  daß  da,  wo  man
zunächst  nur  über  die  Eingriffe  der  Polizei  in  die  Justiz  klagt,  in  That  und
Wahrheit  Über  die  Eingriffe  der  staatlichen  Gesetzgebung  in  das  System  des  Voluntarismus
  geklagt  wird  1).  Dieser  ganze  Standpunkt  ist  aber  heutzutage  überwunden,
  da  in  demselben  Maße,  wie  die  einflußreichen  Klassen  der  Gesellschaft  an
der  Bildung  des  Staatswillens  und  an  der  Ausflbung  der  Staatsgewalt  betheiligt
find,  die  Autorität  des  Staats  gestiegen  ist  und  die  Erkenntniß  sich  Bahn  gebrochen
hat,  daß  der  Rechtsschutz  des  Individuums  keineswegs  der  einzige  Staatszweck,  daß
die  Zerstörung  einer  Privatberechtigung  keineswegs  das  einzige  Uebel  sei,  daß  vielmehr
  der  Staat  positive  Ausgaben  auf  den  verschiedensten  Gebieten  des  geistigrn
und  wirthschaftlichen  Lebens  zu  erfüllen  habe,  und  daß  einer  möglichen  Zerstbrung
der  öffentlichen  Verwaltung  vorgebeugt  werden  müsse.

Man  hat  sich  auch  auf  die  Länge  der  weitern  Erwägung  nicht  verschließen
können,  daß  niemals  ein  einzelner  theorctischer  Satz,  und  wenn  seine  Richtigkeit  noch
so  unbestritten  wär,  im  praktischen  Staatsleben  bis  zu  seinen  äußersten  Konsequenzen
  verfolgt  werden  darf,  weil  es  stets  noch  andere  Rückfichten  giebt,  welche
seine  Anwendung  begrenzen.  Es  laffen  sich  doch  nicht  einmal  die  einzelnen  Begriffe
des  Privatrechts  konsequent  durchführen,  vielmehr  zeigt  sich  gerade  in  der  Begrenzung
solcher  einander  widerstreitender  Grundsätze  die  juristische  Begabung  eines  Volke,
und  zwar  ebensowol  bei  der  Rechtsbildung,  als  bei  der  Rechtsanwendung.  Den
Nömem  aber,  die  auf  diesem  Gebiete  unbestritten  Meister  waren,  ist  es  gar  nicht
in  den  Sinn  gekommen,  der  Justiz  eine  schrankenlose  Kompetenz  gegenüber  der  Verwaltung
  einzuräumen,  vielmehr  scheiden  sie  ganz  bestimmt  zwischen  einer  jurisdietio
inter  privatos,  für  welche  die  eigentliche  Justiz  in  jare  und  in  jadicio  kompetent
ist,  und  der  jorisdictio  inter  populum  et  privatos,  die  nach  Nömischer  Auffaffung
mit  der  Verwaltung  selbst  untrennbar  verbunden  ist,  so  daß  hinsichtlich  aller  Kechtsstreitigkeiten,
  die  sich  aus  die  Bebauung  öffentlicher  Straßen,  die  Beeinträchtigung
öffentlicher  Wasserleitungen,  die  Verhältnisse  zwischen  den  Steuerpächtern  und  den
öffentlichen  Nutznießern  beziehen,  nicht  der  praetor,  sondern  ein  sonstiger  Beamter,
namentlich  der  censor  kompetent  war,  der  dann  ohne  Zuziehung  von  judices,  nicht
nach  strengem  Rechte,  sondern  nach  jus  gequum  entschied,  so  daß  neuerdings  von
hervorragender  Seite  die  Ansicht  aufgestellt  werden  konnte,  daß  gerade  auf  dem  Gebiete
  dieser  Administrativ-Justig  sich  zuerst  die  bona  fides  entwickelt  habe  7).  Es  verhält
sich  eben  mit  diesem  Prinzip  nicht  anders,  wie  mit  jedem  andern,  etwa  mit  dem  Prinzip
  des  richterlichen  Prüfungsrechts,  dessen  schrankenlose  Ausdehnung  bei  rein  abstrakter
Betrachtungsweise  mit  größter  Eleganz  spielend  deduzirt  werden  kann,  und  welches
doch  bei  solcher  theorrtisch-korrekten  Durchführung  zu  den  größten  praktischen  Abfurditäten
  führen  würde,  etwa  zu  einer  Vernehmung  sämmtlicher  Landtagsmitglieder  Über
Beschlußfähigkeit  und  Fragestellung,  sosern  man  nicht  den  allerdings  bequemen  Ausweg
  wählen  will,  wie  noch  neuerdings  Gneist,  solche  Konsequenzen  für  transcendent

-  Tieser  Vorwursf  trifft  insbesondere  die  Abhandlung  Ladker'  Moliheigewalt.  und
Nehech  is  Preußen“  (Zur  gichchte  1  3  |  41  5  fl.).

msen,  Nmisches  eihehe  244;  d  bbrigens  als  be-Wm.
  di  Roͤmische  Auffassung  *—t  b.  5  #%  3  D.  de  lnjurüs;  1.  2  &amp;amp;  32  D.
        <pb n="1153" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1159

zu  erklären,  während  doch,  so  lange  man  sich  eben  auf  dem  Boden  einer  abstrakttheoretischen
  Betrachtungsweise  bewegt,  Nichts  transcendent,  sondern  Alles  immanent
ist.  Wiederum  hat  eine  derartige  Deduktion  den  Römern  vollständig  sern  gelegen.

Schließlich  wird  dies  übrigens  in  Bezug  auf  unsere  Frage  insofern  anerkannt,
als  selbst  die  unerschrockensten  Vertreter  des  Nechtesseat  sich  scheuen,  alle  Konsequenzen
  ihres  Prinzips  zu  ziehen;  insbesondere  erheb  kein  Einziger  die  Forderung,
5  die  Verwaltung  jedes  Vorgehen,  wo  sie  in  die  Rechtssphäre  des  Einzelnen  ein-Pest
  ,  bereits  vorher  legalisiren  lassen  müsse,  eine  Forderung,  welche  bei  völliger

leichstellung  des  Staats  mit  dem  Einzelnen  sich  von  selbst  verstehen  würde;  vielmehr
  herrscht  allgemeine  Ueberrinstimmung  darüber,  das  die  bei  Privaten  jedenfalls
unstatthafte  Eigenmacht  der  Verwaltung  zu  gewähren  sei.

Es  sind  solgende  Erwägungen  praktischer  Natur,  welche  der  Verwirklichung  des
Rechtsstaats  in  jenem  Sinne  sich  entgegenstellen.

Erstens  find  die  Richter  auch  bei  der  sorgfältigsten  und  umfaffendsten  Vorbildung
  nicht  im  Stande,  neben  dem  Privat=  und  Strafrecht  auch  das  ganze  Gebiet
der  Verwaltungsgesetgehung  vollständig  zu  beherrschen,  während  für  die  Verwaltungsbehörden
  die  Anwendung  derselben  in  täglicher  Uebung  Lebensaufgabe  ist.  „Unsere
Rechtsverständigen“,  sagt  neuerdings  Gneist,  unter  Bezugnahme  auf  dies  Argument,

„pflegen  darauf  mit  einer  gewissen  Empfindlichkeit  zu  antworten;  während  doch
felbst  die  Englischen  Juristen  anerkennen,  daß  die  tägliche  Beschäftigung  mit  dem
Privat-  und  Strafrecht  nicht  die  nöthige  praktische  Anschauung  von  den  schweren,
hier  in  Frage  kommenden  Verhältnissen  giebt.  Im  Englischen  Unterhause  hat  seiner
Zeit  der  Sprecher  Onslow  dieser  Wahrheit  einen  sehr  starken  Ausdruck  gegeben.
Unfere  Juristen  pflegen  auch  die  Mangelhastigkeit  und  Unficherheit  dieser  Entscheidungen
  anzuerkennen,  wenn  man  ihnen  wirkliche  Eutscheidungen  unserer  Appellationsgerichtr
  und  unseres  Obertribunals  in  Fragen  des  Verwaltungerechts  vorlegt.  Mehr
als  jede  andere  Rechtspraxis  setzt  diese  eine  zusammenhängende  Kenntniß  und  eine
gewohnhritsmäßige  Uebung  voraus.“  Es  gilt  das  für  jede  Zeit;  es  gilt  aber  in
erhöhtem  Maße  für  eine  Zeit,  in  der  die  Verwaltungsgesetzgebung,  und  zwar  keineswegs
  blos  die  Gesetzgebung  Über  die  Behördenorganisation  in  einem  lufse  sich  befindet,
  wie  wohl  noch  zu  keiner  andern  Zeit,  so  daß  es  selbst  ür  Denjenigen,  der
sich  das  Studium  der  modernen  Gesetzgebung  zur  Lebensaufgabe  gemacht  hat,  schwer
ist,  derselben  überall  hin  und  schuell  zu  folgen.

Zweitens  ist  in  den  weit  meisten  Streitfällen,  die  bei  Handhabung  der  Verwaltung
  entstehen,  weniger  die  Rechtsfrage,  als  die  Thatfrage  streitig.  Wenn  es
sich  darum  handelt,  ob  Anlaß  zu  einer  Armenpflege  im  konkreten  Falle  vorliege,
ob  ein  Landarmenverband  einem  Ortsarmenverbande  Hülfe  zu  leisten  habe,  ob  das
zu  einer  Konzessionsertheilung  vorausgesetzte  Bedürfniß  vorliege,  ob  die  zu  einer
Konzeffionserthrilung  nothwendige  Zuverlässigkeit  vorhanden  sei,  ob  ein  öffentlicher
Weg  gesperrt,  in  welchem  Maße  derselbe  benutzt  werden  solle,  ob  ein  Grundstück
deichpflichtig  sei  und  zu  welchem  Betrage  daffelbe  an  der  Deichlast  zu  partizipiren
habe,  ob  die  Vorfluth  genügend  beschafft  sei,  ob  ein  Hausirschein  eine  gewisse  Art
von  Waaren  umfsaffe,  ob  eine  Wohnungs=  oder  Kelleranlage  für  gesundheitsgesährlich
  zu  erachten,  ob  die  Einquartierungslast  richtig  vertheilt,  die  verschiedenen  Steuern
richtig  eingeschätzt  seien,  ob  die  Militärpflicht  nach  Eintritt  und  Dauer  gehörig  be-Miesen
  sei,  —  so  find  allerdings  in  allen  solchen  Fällen  Gesetze  anzuwenden,  und  es
ist  außerdem  theoretisch  zweifellos,  daß  an  sich  der  Richter  auf  Grund  eines  ausführlichen
  Beweisverfahrrns  und  unter  Zuziehung  technischer  Sachverständiger  zu  einer
Beurtheilung  des  Sachverhalts,  also  zu  einem  Urtheil  über  das  Vorhandensein  der
Armuth,  über  die  richtige  Bonitirung  eines  Grundstücke  gelangen  würde,  wie  er
auch  in  anderen  Prozessen,  etwa  des  Handels=  und  Wechfelrechts,  sernliegende  Lebensund
  Vertehrsverhältnisse  in  den  Kreis  seiner  Erwägungen  ziehen  muß.  Indessen
ist  doch  unbesangenerweisce  nicht  zu  verkennen,  daß  die  leichte  und  fichere  Beurtheilung
        <pb n="1154" />
        1160  Das  A##len#tliche  Recht.

solcher  Verhältnisse  nur  dann  möglich  ist,  wenn  Ausführung  und  Rechtsprechung
in  einer  Hand  liegen.  Denn  es  handelt  sich  dabei  vorzugsweise  um  Amvendung
des  gleichen  Maßes  in  der  praktischen  Handhabung  der  Verwaltungsgesetze,  um  die
gleiche  Bemefsung  der  Militär-,  Steuer-,  Schulpflicht,  um  die  gleichmäßige  Erledigung
  der  verschiedenen  im  saglichen  Leben  vorkommenden  Fälle  auf  dem  Gebiete
der  Bau=  und  Gewerbepolizei."“  Und  wie  nun  die  gerichtliche  Strafabmeffung  nur
durch  die  ständigen  Richter  ersolgt,  die  in  fletiger  Vergleichung  das  gerechte  Maß
zu  finden  vermögen,  nicht  aber  durch  die  Geschworenen  oder  Schöffen,  so  kann  auch
ein  der  laufenden  Verwaltung  fernstehendes  Richterkollegium  durch  sporadisches  Eingreifen
  die  Innehaltung  des  gleichen  Maßes  obrigkeitlichen  Zwanges,  welcher  sich
nur  durch  gewohnheitsmäßige  Auslibung  im  Kreise  des  ausführrnden  Personals
ergiebt,  nicht  erfetzen  oder  kontroliren.

Drittens  wirkt  eine  solche  omnipotente  Kontwle  der  Justiz  lähmend  auf  die
gesammte  Verwaltung.  Wenn  auch  einer  blos  theoretischen  Betrachtungsweise  die
richterliche  Thätigkeit  lediglich  als  eine  logische  Funktion  sich  darstellt,  als  ein
Spyllogismus,  in  welchem  das  geltende  Recht  den  Obersatz,  der  Streitpunkt  den
Untersatz  und  das  Urtheil  den  Schlußsatz  bildet,  so  daß  der  Nichter  nur  in  der  beschridenen
  Rolle  eines  technischen  Sachverständigen  erscheinen  würde,  eine  These,  die
von  Montesquieu  bekanntlich  dahin  sormulirt  wurde,  daß  im  Richterspruche  nicht
der  Mensch,  sondern  das  Gesetz  rede,  so  weiß  doch  Jedermann,  schon  aus  der  Verschiedenheit
  der  Richtersprüche  in  den  Instanzen,  daß  auch  auf  diesem  Gebiete  das
subjektive  Belieben  ein  sehr  weites  Feld  hat,  daß  namentlich  „die  sog.  analoge
Anwendung  des  Gesetzes  eine  dem  freien  Ermessen  der  Verwaltungsbehördru  einigermaßen
  parallele  Funktion“  darstellt,  daß  die  Auslegungsbesugniß  dem  Richter  die
Macht  giebt,  den  Willen  des  Gesetzgebers  in  sein  Gegentheil  zu  verkehren.  Das
Alles  gilt  aber  wieder  vorzugsweise  in  einer  Zeit,  wo  die  ganze  Richtung  der  Jurisprudenz
  sowol  bei  der  Gesetzgebung,  als  auch  bei  der  Rechtsanwendung  von  dem
Gedanken  beherrscht  ist,  daß  der  Richter  nach  möglichst  krriem  Ermefsen,  nach  dem
Eindrucke,  den  die  ganze  Sachlage  auf  ihn  gemacht  hat,  mit  weitgehender  Berücksichtigung
  von  Treu  und  Glauben,  in  einem  gewifssen  Anschluß  an  die  fortschreitende
Verkehrsentwicklung,  selbst  gegen  den  Buchstaben  des  Gesetzes  Recht  sprechen  soll  0.
Einen  staorken  Ausdruck  hat  diese  Wahrnehmung  neuerdings  in  den  Worten  eines
Schweizerischen  Gelehrten  und  Staatsmannes  gefunden:  „Man  betrachtet  die  Richter
als  Experten,  welche  das  Recht  blos  finden  müssen,  und  gleichsam  als  reine  Verstandeswesen,
  als  das  lautere  und  infallibele  Organ  des  an  sich  bestehenden  Rechts.
Ee  liegt  in  dieser  Anschauung  eine  Art  von  Abgötterei,  deren  Idol  die  Gerichte
sind,  welche  die  Wirklichkeit  des  geltenden  Rechts  und  die  richterliche  Merschlichkeit
nicht  berücksichtigt.  Wer  die  Rechtspflege  aus  dem  Leben  kennt,  weiß,  wie  sehr
Vieles  beim  Rechtsprechen  von  dem  subjektiven  Ermessen  des  Nichters  abhängt:
auch  sind  die  widersprechenden  Ansichten  der  Mehrheiten  und  Minderheiten  in  den
Nichterkollegien  und  die  anerkannte  Nothwendigkeit  der  Rechtsmittel  ein  einleuchtender
  Beweis,  daß  die  Richter  keineswegs  inspirirte  Priefter  der  Themis,  und  ihre
Entscheidungen  sehr  oft  auf  das  sic  volo  sic  jadeo  gegründet  find“!)

Temgemäß  ist  die  Einwirkung  der  Gerichte  auf  die  Wuslbuc.  der  Staatshoheitsrechte
  seitens  der  Verwaltung  in  den  meisten  ändern  eine  sehr  beschränkte,
und  äußert  sich  im  Allgemeinen  nur  in  drri  Richtungen,  in  der  Anwendung  der
Strasgesetze,  in  der  Entscheidung  derjenigen  Eivilprozesse,  die  zwischem  dem  Staate
als  Fiskus  und  den  Einzelnen  eutstehen,  und  endlich  nur  ganz  ausnahmsweise  in

1)  Ueder  die  Praxiz  des  NOÖ6.  3.  B.  Sachs  in  v.  Hel#der  Tr.
1  III.  eien  botnleger  bereite  di  gänslich  4%  Zistebung  der  Jaeite  u  run  ndr  *
rechung  verlan  vue  de  drojt  in
Alsche.  Hondbuch  der  praktischen  m“  ger  II.  *0  B#uut
        <pb n="1155" />
        6.  Das  Verwalmugorrcht.  1161

der  Beurtheilung  solcher  Rechtsfragen,  die  bei  der  Handhabung  der  eigentlichen
Verwaltung  sich  ergeben.

Die  Entscheidung  solcher  der  Justi#  entzogenen  Rechtsfragen  kann  nun  aber
wieder  auf  doppelte  Weise  erfolgen,  entweder  durch  die  Berwaltungsbehörden  selbst,
sei  es  im  gewöhnlichen  formlosen  Verfahren,  sei  es  auf  Grund  einer  besondern
Prozedur,  oder  durch  eigene  Verwaltungegerichtshöse,  deren  Mitglieder  an  der  aktiven
Verwaltung  nicht  betheiligt,  dagegen  durch  die  Garantien  richterlicher  Unabhängigkeit
geschützt  sind,  und  deren  Verfahren  dem  civilprozessualischen  nachgebildet  ist.

B.  Di.  Jufläube  in  den  einzelnen  Cäubern.
1.  Das  Englische  System?.

Es  ist  ein  vollständiger  Irrthum,  wenn  in  der  kontinentalen  Literatur  ziemlich
allgemein  angenommen  wird,  daß  in  England  der  sog.  Rechtsstaat  durch  eine  weitgehende
  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  im  besondern  Maße  ausgebildet  sei.  Die  Kompetenz
  der  Gerichte  erstreckt  sich  dort  nicht  einmal  auf  die  reinen  Privatrechtsstreitigkeiten,
  welche  zwischen  dem  Staate  als  Fiskus  und  den  Einzelnen  sich  ergeben.  Es
findet  zwar  gegenwärtig  in  denjenigen  Fällen,  wo  der  Fiskus  als  Kläger  austritt,
eine  Jurisdiktion  seitens  der  Büreaubeamten  der  Finanzverwaltung  nicht  mehr  statt,
das  Schatzkammergericht  ist  gegemwärtig  ein  mit  allen  Garuntien  versehener  Gerichtshof;
  wo  dagegen  der  Fiskus  als  Beklagter  erscheint,  ist  die  Anhängigmachung  der
Klage  noch  heutzutage  von  dem  diskretionären  Ermessen  des  Kronanwalts  abhängig,
der  die  Genehmigung  nach  einer  von  dem  Reichsgerichte  neuerdings  als  legal  anerkannten
  Praxis  verweigert,  wenn  er  den  Anspruch  für  „offenbar  unbegründet"  hält.
Wenn  nun  auch  von  dieser  Rechtsverweigerung  ein  durch  die  öffentliche  Meinung
und  das  Parlament  regulirter  gemäßigter  Gebmuch  gemacht  wird,  so  muß  man  doch
mit  Lord  Brougham  sagen:  „Why,  I  demand,  ehould  it  be  left  in  the  breast  of
any  man,  to  refuse  that,  which  another  may  clalm  as  a  right  and  as  the  lowest
of  all  rights,  to  have  bis  right  enqduired  into  by  law“?).  Nach  ertheilter  Genehmigung
  geht  dann  der  fiskalische  Prozeß  allerdings  an  das  ordentliche  Reichsgericht,
  indessen  bestehen  hinsichtlich  des  Verfahrens  lehr  bedeutende  materielle  Beghctigungen
  des  Fiskus,  die  eine  große  Ungleichheit  in  den  Parteirollen  hervorrufen.
Das  Gleiche  gilt  in  Nordamerika;  weder  die  Union,  noch  die  Einzelstaaten  können  ohne
ihre  Genehmigung  gerichtlich  belangt  werden;  diese  Genehmigung  wird  von  der  gesetzgebenden
  Gewalt  ertheilt,  führt  aber  meist  nur  zu  einem  dem  richterlichen  nachgebildeten
Verfahren  vor  einer  ständigen  Kommisfion  oder  Legislative  (committee  of  claims).

Im  Uebrigen  ist  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  in  England  dadurch  bedingt,
daß  die  ursprüngliche  Identität  von  Justiz  und  Verwaltung  auf  den  mittleren  und
unteren  Stufen  des  Staatelebens,  im  Gebiete  des  Selsgovernment,  im  Wcsentlichen
bis  heute  sortgedauert  hat;  daß  ferner  in  der  obersten  Stufe  zwar  in  der  Hauptsache
eine  Sonderung  herbeigeführt  ist,  indem  die  Reichsgerichte  unabhängig  gestellt  find
gegenüber  der  zeitigen  Landesverwaltung,  daß  daneben  aber  eine  Vermischung  richterlicher
  und  administrativer  Funktionen  seitens  des  Parlaments  und  des  Privy-Council
  *  sortbesteht,  indem  namentlich  dem  Oberhaufe  in  der  dreisachen  Stellung

neih.  Selfgovernment,  Kommunalverfassung  und  Verwaltungsgerichte,  1869;
Mein  1!5  mndlun  eber  das  Verhältniß  von  Dusiuzur  und  Berwalung  in  Englond“,  in
Aegidin  E  Fitsch  für  *l.-  Slaaturch,  Bd.  1  25
)  L  n

4%  .  the  present  24.  5  r  delipur  4  in  the
House  of.  Eenont.  *n-  *  (Speeches  Vol.  II.  #u8-66.  Finstef  .
ein  sechsstündige  .  u  ni  tiloe  wegen  des  Tnsesfenden  Motertals,  sondern  gec

r—1—  der  zund  kriangenen  itik  von  Werth  ist,  die  den  Englischen  Einrichtungen  hier
vielfach  zu  Theil
        <pb n="1156" />
        1162  Das  ssfentliche  Recht.

eines  Pairsgerichtshofs,  eines  Staatsgerichtshofs  und  eines  Oberappellationsgerichts
weitgehende  jurisdiktionelle  Befugnisse  zustehen,  die,  wie  die  Vorgänge  der  leßten
Jahrr  bewiesen  haben,  mit  größter  Zähigkeit  festgehalten  werden.

Demgemäß  reicht  zuvörderst  die  Rechtsanwendung  seitens  der  Verwaltungsbehörden,
  und  zwar  ohne  irgend  welche  Juftizenklaven,  gerade  soweit  wie  die  Ver
waltung  selbst,  und  zwar  ebensowol  in  den  Gebieten  des  Sel'government,  als  auch
bei  den  Behörden  des  modernen  Administiutionssystems.

Insbesondere  üben  die  Friedensrichter.  die  man  doch  nicht  ihres  mittelalterlichen
Namens  wegen  für  Justizbramte  im  modernen  Deutschen  Sinne  halten  wird,  ohne
von  persönlichen  Garuntien  geschützt  zu  sein,  dem  Rechte  nach  beliebig  entlaßbar.
gestützt  aus  das  Ansehen  einer  hervorragenden  sozialen  Stellung,  für  den  ganzen
Umfang  ihrer  Administration  eine  Administrativ-Justiz  aus,  regelmäßig  als  Einzelne
oder  zu  Zweien,  ausnahmsweise  in  Special  oder  Quarter  Sessions.  Und  zwar  bezieht
  sich  dieselbe  nicht  blos  auf  alle  Civilstrritigkeiten,  die  bei  der  inneren  Landesverwaltung
  zwischen  dem  Staate  und  den  Einzelnen  sich  ergeben,  sondern  es  ist
auch  mit  dem  Amte  der  Polizeiverwaltung  ein  umfassendes  Polizeirichteramt  für
die  zahlrrichen  Fälle  der  Gewerbe-,  Prrß-,  Sitten-,  Jagd-,  Armen-,  Fabrikpolizei-Kontraventionen,
  für  die  Zoll-,  Steuer-,  Stempel-,  Post-Defrandationen  und  Kontraventionen
  bis  zur  Höhe  eines  Striafmaßes  von  zwanzig  Pfund  oder  sechs
Monate  Gefängniß  in  den  Händen  der  Friedensrichter  verrinigt,  die  rrgelmäßig  als
Einzelrichter  ohne  Jury  nach  summarischem  Verfahren  darüber  urtheilen,  ohne  daß
in  der  Mehrzahl  der  Fälle  eine  Appellation  an  die  friedensrichterliche  Kollegialbehörde,
  die  Quarter  Sessions,  gesetzlich  zulässig  wärr.  Jedenfalls  kommt  eine  solche
thatsächlich  so  wenig  vor,  daß  von  400  000  summarischen  Strafurtheilen  nur  etwa
60  jährlich  zur  Kognition  der  Quarter  Sessions  gelangen.

Es  scheint  doch  nach  manchen  Zeichen  nicht,  daß  man  in  England  mit  dieser
Eimichtung  durchgehends  zufrieden  wäre.  Man  hat  vielsach  über  die  Härte  der
großen  Grundbesitzer  und  über  ihre  Neigung  zu  Verurtheilungen  beie  gewissen  Arten  von
Uebertretungen,  wie  Jagdpolizeikontraventionen,  geklagt.  Und  was  im  Preußischen
Landtage  doch  nur  hinsichtlich  der  Konsular-Jurisdiktion  behauptet  wurde,  das  ifßt
etwa  vierzig  Jahrr  früher  im  Englischen  Parlament  hinfichtlich  der  Polizeigerichtebarkeit
  der  Friedensrichter  mit  größerem  Ernst  und  von  einer  gewichtigeren  Autorität
  behauptet  worden,  daß  dieselbe  schlechter  sei,  als  die  des  Türkischen  Kadi#).

Ueber  dieser  friedensrichterlichen  Administrativ-Justiz  giebt  es  nun  zwar  eine
richterliche  Kontrolinstanz,  indessen  damit  hat  es  solgende  Bewandtniß.

Erstens  wird  die  richterliche  Kontrolinstanz  lediglich  von  den  drei  Reichsgerichten:
  dem  Court  of  Kings  (Queens)  Bench,  dem  Court  of  Common  Pleas  und
dem  Court  of  the  Exchequer,  geübt,  also  durch  fünizehn  hohe  Staatsbeamte,  welche.
soweit  das  in  menschlichen  Verhältnissen  zu  erreichen  ist,  die  rechtlichen  und  thatsächlichen
  Voraussetzungen  persönlicher  Unabhängigkeit  sowol  gegenüber  der  Negierung.
als  auch  gegenüber  der  öffentlichen  Meinung.  befitzen.  Dagegen  haben  die  Englischen
Kreisrichter  (County  Court  Judges)  mit  dieser  Kontrole  nicht  das  Mindeste  zu  thun.
Es  fragt  sich  also  in  England  niemals,  ob  ein  Einzelrichter,  der  vielleicht  nicht  einmal
  für  alle  Eivilprozesse  unter  Privatpersonen  kompetent  ist,  befugt  sein  soll,  die
Anordnungen  einer  höheren  kollegialischen  Verwaltungsbehörde  nach  ihrer  Legalitä#r.
zu  untersuchen.  Es  handelt  sich  dabei  weniger  um  eine  Unterordnung  der  Ver
waltung  unter  die  Justiz,  als  um  eine  nach  Rechtsgrundsätzen  geübte  Kontrole  der
Centralgewalt  über  die  selbstverwaltenden  Kreise.

1)  Lord.  Biren:  a.  a.  O.  S.  373.  There  ls  not  a  worse  constituted  wmibuna!
on  the  face  o  not  even  that  of  the  Turkieb  Kadi“.  Interefsante  Verwerkamstbei
  Alexis  ac  tre  chevot“  Voyage  en  Angleterre,  bei  Gelieo6,e  eines  Seece
Pety  Sessions  in  Wtss  Sungter  1833  (Oeurres  com  VIII.;
Fragments  bisteriques  etc.,  S.  314  und  338).
        <pb n="1157" />
        6.  Das  Verwaltungorecht.  1168

Zweitens  wird  diese  Kontrole  nicht  etwa  gehandhabt  in  den  Formen  eines  gewöhnlichen
  Eivilprozesses,  als  gerichtliche  Klage  des  Einzelnen  gegen  den  Friedensrichter
  oder  die  Zession,  sondern  nur  auf  Grund  besonderer  Rechtsmittel.  im  Wesentlichen
  in  doppelter  Weise,  entweder  in  der  Gestalt  des  writ  of  certiorari,  eines
reichsgerichtlichen  Reskripts,  ein  Geschäft  nicht  selbst  zu  erledigen,  sondern  die  Akten
einzusenden,  oder  in  der  Gestalt  des  writ  of  mandamus,  eines  reichsgerichtlichen
Reskripts,  ein  Geschäft  als  im  Recht  begründet  vorzunehmen,  beziehungsweife  die
Gründe  der  Nichtvomahme  der  reichsgerichtlichen  Beurtheilung  zu  unterbriiten.

Drittens  führen  diese  Rechtsmittel  entweder  blos  zur  Regelung  der  Kompetenz,
zur  Geltendmachung  von  Rekufationen,  zur  Abhülse  von  Justizverweigerungen,  in
welchen  Beziehungen  sonstige  Rechtsmittel  fehlen,  oder  sie  bewirken  zwar  die  erneute
Prüfung  der  Rechtsfrage  in  formeller  und  materieller  Beziehung,  sie  bewirken  aber
niemals  ein  new  trial,  eine  erneute  Prüfung  der  question  of  fact,  insbesondere
keine  erneute  Beweisaufnahme,  auch  keine  Beurtheilung  darüber,  ob  dieselbe  vollständig
  sei;  sie  sind  also  im  günstigsten  Falle  mehr  Rechtsmittel  der  Kafsation,  als
der  Appellation,  und  haben  also  mehr  eine  äußerr,  als  eine  innere  Kontrole  der
Administrativjustiz  zur  Folge.

ertens  ist  zwar  an  sich  kein  Gegenstand  des  friedensrichterlichen  Geschäftstreises
  von  dieser  Kontrole  ausgeschloffen;  sie  bezieht  sich  jedoch  nach  den  gesetzlichen
Bestimmungen  mehr  auf  die  jadicial  acts,  z.  B.  auf  Polizeiresolute,  die  allein  auf
diesem  Wege,  da  es  an  dem  eigentlichen  (#A-ppellationsmittel,  writ  of  error,  fehlt,
an  die  reichsgerichtliche  Beurtheilung  gelangen  können;  sie  bezieht  sich  zwar  auch
auf  das  Verwaltungsgebiet,  hat  aber  für  jedes  Gebiet  der  inneren  Staatsverwaltung
einen  verschiedenen  Umfang,  „einen  engeren  auf  dem  Gebiete  der  Finanz=  und  Militärverwaltung,
  einen  weiterrn  auf  dem  Gebiete  der  Polizeiverwaltung;  die  Zuläifigkeit
  des  Nechtewegs  im  Einzelnen  ergiebt  sich  aus  mehreren  hundert  Gesetzen“.  In
früherer  Zeit  in  weiter  Ausdehnung  zugelassen,  wird  derfelbe  seit  anderthalb  Jahrhunderten
  stetig  eingeschränkt;  die  Wegnahme  von  Certiorari  und  Mandamus  ist  in
der  Mehrzahl  der  neueren  Gesetze  eine  stehende  Klausel;  der  Rechtsweg  bezieht  sich
eigentlich  nur  noch  auf  Grundrechte  und  Prinzipienfragen;  es  kommen  jährlich  im
Ganzen  nur  etwa  160  derartige  Fälle  vor.

Diese  richterliche  Kontrolinstanz  fehlt  aber  gänzlich  gegsnüber  den  Behörden
des  modernen  Administrativsystems,  welchen  auf  den  Gebieten  des  Armen-,  Gesundheits=
  und  Bauwesens  für  den  ganzen  Umsang  ihrer  Verwaltung  gleichfalls  eine
Rechtsprechung  beigelegt  worden  ist.  Und  wenn  nun  gerade  auf  diesen  Gebieten
Kollisionen  zwischen  der  Verwaltung  und  den  individuellen  Rechten  thatsächlich
fehr  häufig  vorkommen,  und  diesen  V#e  jeder  richterliche  Charnkter,  jede  Garantie
  richterlicher  Unabhängigkeit  fehlt,  so  bilden  doch  die  regelmäßige  Oberinstanz
lediglich  die  Centralbehörden  der  einzelnen  Verwaltungszweige,  insbesondere  auch
vielsach  der  Minister  des  Innern.  Wo  also  im  neuern  England  das  Problem  einer
Rechtsprechung  gegenüber  der  Verwaltung  gestellt  war,  ist  dasselbe  in  einem  der
Justiz  ungünstigen  Sinne  gelöst  worden.  Es  bedar#  aber  keiner  Ausführung,  daß
es  bei  der  Ausbildung,  welche  das  konstitutionelle  System  dort  erlangt  hat,  doppelt
bedenklich  ist,  einen  großen  Theil  des  öffentlichen  Rechts,  wichtige  Verhältnifse  der
persönlichen  Freiheit  und  des  Eigenthums  zur  Disposition  von  Parlamentsparteien
und  Parteiministerien  zu  stellen,  „da  Parteichefs  niemals  die  Cheis  einer  unparteiischen
  Verwaltung  sein  können“  und  ein  administrativer  Instanzenzug  nach  Englischen
  Verhältnissen  nothwendig  zu  einer  Ausdehnung  des  parlamentarischen  Parteiregiments
  in  die  unteren  Kreise  das  Staatslebens  führen  muß.

Jedenfalls  kann  kein  Zweifel  darüber  sein,  was  von  den  tinditionellen  Behauptungen
  in  Deutschen  Büchern  zu  halten  ist,  wie  etwa  bei  Fischel:  „Verwaltungsbeamte
  haben  in  der  Regel  gar  keine  Jurisdiktion,  so  daß  der  Rechtspflege  alles
Dasjenige  zufällt,  was  ihr  von  Rechtswegen  gebührt;“  oder  bei  Primker:  „In  Eng-
        <pb n="1158" />
        1164  Das  öffenniche  Necht.

land  haben  die  Gerichte  von  jeher  Üüber  streitige  Hobeitorcchte,  enschieden  die  administrative
  Gewalt  kann  daher,  salls  die  Partei  sich  nicht  b  der  Verwaltungsmaßregel
  beruhigt,  Richts  in  Bezug  auf  eine  Privatperson  durcfezen,  was  der
Nichter  nicht  als  den  Gesetzen  und  der  Verfasfung  gemäß  erklärt  hat.“  Aeußerungen,
die  leicht  ins  Unendliche  vermehrt  werden  könnten  1),  und  die  sämmtlich  darauf  zurüchzuführen
  find,  daß  man,  schnell  befriedigt  ein  Exempel  für  die  Thesis  zu  haben,
ohne  in  das  Wesen  der  Dinge  einzugehen,  sich  an  Acußerlichkeiten  hält,  etwa  an  das
Wort  jurisdiction,  oder  an  den  Satz:  where  is  a  right,  thbere  is  a  remed?y;  ein
Satz,  der  einen  höchst  unschuldigen  und  schon  seinem  Wortlaute  nach  gar  nicht  den
Sinn  hat,  daß  jedes  Individualrecht  auch  gegenüber  der  Staatsgewalt  mit  einer
actio  vor  den  gewöhnlichen  Gerichten  zu  verfolgen  wäre,  der  vielmehr  nur  besagt,
daß  es  für  jedes  Recht  irgend  ein  Mittel  der  Geltendmachung  geben  muß.  Es  versteht
  sich  von  selbst,  daß  Gneist  die  richtige  Ansicht  hat,  z.  B.  wenn  er  sagt:  „Die
Kompetenz  der  ordentlichen  Gerichte  ist  in  England  erheblich  enger  als  in  Deutsch.
land“,  es  muß  sogar  anerkannt  werden,  daß  er  vorzugsweise  auch  in  dieser  Beziehung
der  richtigen  Ansicht  die  Wege  gebahnt  hat;  es  ist  aber  andererseits  nicht  zu  bestreiten,
  daß  diese  Aussaffungsweise  keineswege  mit  vollständiger  Entschiedenheit  Üüberall
bei  ihm  hervortritt,.  daß  sie  vielfach  sogar  verdunkelt  erscheint,  und  daß  hier  wie
anderswo  ein  oberflächliches  Studium  eher  vom  richtigen  Wege  ab.,  als  auf  denselben
  hinführt.

2.  Das  Italienische  Systemy.

Der  einzige  Staat,  auf  den  man  sich  für  die  Verwirklichung  des  sog.  Justizstaats
  gegenwärtig  berufen  kann,  ist  Italien.  Der  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.
März  1865  hat  das  abstrakte  Prinzip  an  die  Spihee  gestellt,  daß  die  ordentlichen

1)  Z.  B.  neuecdinggen  Liioonnis  Eianquinto  tert  o  ende  Zo  *  392.  E  un
princioi  londemeneat-  dei-  —  —  bei  ee  Arioe  di  rirere

  all  antorità  gindiri  iG  l  d-  nella
5  o  nei  suol  beni.  7  aseorue  g  ig  belie  -  die  Bleegen  el  —  #  Eee
—  en  hoͤtten.
1uit  ois,  tad.  aur  l'abolition  43.  la  zliichon  administrative  en  ltalle  (Bullesin
de  AUtlon  comp  S.  211—260);  auch  als  besonderr
r—##s  1873,  bei  Cotillon  sehr  dhinhn  Darftellun  2  P#zichtlicen.

 

ur  Alblchassung  des  Franzöfischen  Hialien  gerah  hrt  wokra  Berte
amministratlvo  in  Italia  s  i  orino  16685.
Ea  44  Eorschichtteählung  und  Kuennenter  der  ’ee  noch  dem  Ercheinen
  ben,  noch  be  dasselbe  in  —  getreten  war;  die  Deduktionen  entsprechen
durchweg  ben  damaligen  tenonn  des  eber#.)  Pintor-  Mon.  lih  mpetenra
Siudi#laris  et  arnministrativa  e  conflittl  di  Se  uzioni,  Roma  1874.  mriaffer.  Sek.

rekär  im  Ministerium  deß  Innen,  ist  ein  entschiedener  Gegner  des  28  and  sucht  dasselde
mit  zechtepbilgsohiischrn.  Argumeniat  ionen,  insbesondere  unter  Berufung  auf  die  Lehre  von
de  abilen  iun  daß  Gegentheil  seiines  Sinnes  zu  verkehren;  seine  Deduktionen  find
ast  —  unzure  9  die  von  ihm  reserirten  rimn*s  ber  1  weise  rpoiren).
antellini  1  horlli  d’attribuzioni  fra  le  antori  odiziari  ministrativa  in
Italla,  T.  )  en1—  S17  4  Verfasser,  nss  Mitgle  de  Siorgraks.  5
entschicdenster  Anbänere  abgesehen  da  daß  er  die  in  demselben  "  n
behaltenen  Kom  kwnu  t  fl  Wi  nni  7  Vlnsnd  nis  Gianqninto,  Dei
con  flitti  di  attribusioni,  Firenze  (Der  Verfasser,  Prosessor  in  Mi  nnd  passian
Turiner  Kafsationsho  5t  ist  r00.  ein  entschiedener  Tusänger  d  865e#r  Gesees,  und
verwirft  die  fehige  inrichtung  2  Kompetenglonslit,  will  aber  sst  von  r—  gäng-83
  Aufhebung  derselben  nichts  wissen  herk  zeichnet  sich  durch  umsaßende  Studien.
scharfe  Formulirung,  erhe  r  a  leidet  b##  an  einem  sehr  erheblichen  r*
narismus;  ein  Referat  über  das  Buch  (unter  Deutschem  Titel)  von  Koller  in  der  Kri
Vierteljahrsschr.  Rd.  XVII.,  n  5  507  ff.)  Vgl.  Fe#t#er  *-—  die  Abhandlung  desselben  *—
softers  im  Archlvio  giuridico  X.  533  ff.;  Pascan  uon  des  ponvoirs  (Rer.
#  u.  d’adm.  1878,  in  S.  1  fl.,  isn  ,  368  fs.)  De  Na#  a2j0.  —  ginrisdislone  ed  i  confliui
giuriadizione  et  di  attriburione.,  K-poll  1877.  Am  lehrreichsten  find  Übrigens  die  zwölf-
        <pb n="1159" />
        6.  Das  Berwaltungerecht.  1165

Gerichte  im  gewöhnlichen  Instanzenzuge  überall  da  kompetent  find,  wo  die  Verletzung
  eines  bürgerlichen  oder  politischen  Individualrechts  behauptet  wird,  einerlei
ob  die  angebliche  Verletzung  durch  eine  Privatperson  oder  durch  eine  Behdrde  geschehen
  ist.  Indefsen  find  doch  in  denjenigen  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Handhabung
von  Staatshoheitsrechten  handelt,  solgende  Abweichungen  vom  Gemeinen  Recht  ausdrücklich
  vorgeschrieben.  Zunächst  kann  die  Verwaltung  immer  nur  petitorisch  und
niemals  poffessorisch  belangt  werden.  Sodanmn  find  die  Formen  des  beschleunigten
Verfahrens  in  Anwendung  zu  bringen.  Weiter  darf  die  Verwaltung  während  des
schwebenden  Prozesses  die  angegrissenen  Maßregeln,  sogar  wenn  es  sich  blos  um
fiskalische  Maßregeln  handelt,  weiter  durchführen  und  Überhaupt  bis  zur  definitiven
Entscheidung  Alles  vornehmen,  was  im  Interesse  des  öffentlichen  Wohls  nothwendig
erscheint.  Selbstverständlich  haben  sich  serner  die  Gerichte  bei  ihren  Urtheilen  darauf
zu  beschränken,  über  die  Wirkungen  des  Verwaltungsakts  in  Bezug  auf  den  in  judicjum
  deduzirten  Gegenstand  zu  erkennen,  während  die  Rücknahme  oder  Abänderung
der  fraglichen.  Maßregel  nur  durch  die  Verwaltungsbehörden  erfolgen  darf.  Endlich
ist  trotz  des  im  Art.  2  an  die  Spitze  gestellten  synthetischen  Prinzips  die  gerichtliche
  Kompetenz  im  administrativ-kontentiösen  Gebiete  dennoch  positivrechtlich  mehrfach
  eingeschränkt  worden,  insbesondere  in  Bezug  auf  Steuer-,  Rechnungs=  und
Wahlangelegenheiten,  und  zwar  theils  durch  jenes  Gesetz  selbst  (Art.  6),  theils  durch
die  gleichzeitig  unter  demfelben  Datum  erlafsenen  Gesetze  über  die  Kommunal-  und
Provinzialverwaltung,  über  die  öffentliche  Sicherheit,  die  öffentliche  Gesundheit,  die
öffentlichen  Arbeiten,  theils  durch  spätere  Gesetze.  Dazu  kommt  nun  noch,
für  die  Durchführung  eines  solchen  Systems  die  Verhältnisse  in  Italien  insofern
günstig  liegen,  als  die  dortige  Gesetzgebung  dem  Einzelnen  längst  nicht  in  dem  Umsange,
  wie  in  den  Germanischen  Ländern,  und  wie  namentlich  in  Deutschland,  fubjektive
  Rechtszuständigkeiten  gegenüber  der  Verwaltung  verleiht,  wie  denn  z.  B.  die
Staatsdiener  in  Italien  und  in  Frankreich  einer  festen  Rechtsstellung  gegenüber  der
Staatsgewalt  sast  gänglich  entbehren;  es  versteht  sich  aber  doch  von  selbst,  daß  bei
aller  theoretischen  Weite  in  der  Zuläffgkeit  des  Rechtswegs  ein  solcher  in  allen  den
Fällen  ausgeschlossen  ist,  wo  es  ein  fubjektives  Recht  Überhaupt  nicht  giebt,  so  daß
schon  aus  diesem  Grunde  die  Verwaltung  nicht  völlig  in  Rechtpprcchung  ausgeht.
Dennoch  läßt  sich  aber  nicht  behaupten,  daß  dieses  System  sich  bewährt  habe.
Zunächst  hat  man  sich  in  der  Annahme  gänglich  getäuscht,  daß  die  abstrakte  Fassung
des  Art.  2  jede  Unsicherheit  und  Unklarheit  in  der  praktischen  Handhabung  ausschließen
  werde;  man  erkennt  vielmehr  ziemlich  allgemein  an,  daß  es  im  ganzen
Gebiete  der  Gesetgebung  kaum  eine  so  kontroverse  Materie  gebe:  als  diese.  Die  Erklärung
  dafür  liegt  aber  theils  in  jener  abstrakten  Fafsung  selbst,  die  man  freilich
seiner  Zeit  gegenüber  der  tertuellen  Auszählung  des  Regierungsentwurfs  als  eine
große  Verbesserung  anfah,  die  aber  als  nicht  ausreichend  sich  bewiesen  hat,  um  alle
im  Leben  vorkommenden  Einzelfälle  rasch  und  sicher  zu  entscheiden;  theils  in  den
zahlreichen  Ausnahmen,  die  das  Prinzip  im  Interesse  einer  lebenssähigen  Verwaltung
  durchbrechen,  über  deren  Bedeutung  und  Ausdehnung  aber  die  verschiedensten

guigen,  Verhondlungen  er-  Dputirtenlame  über  daß  Gesey  vom  20.  März  eunu  der
Het  21.  Mai  f  Grund  eines  ausführlichen  von  .  Won  rEE
ene  .  die  dd  "-  s—-.  Kommentar  gar  nicht  mit  Unrecht  eine  splendidiselma
  discnssione  nennt,  che  sara  nella  storin  un  titolo  perenne  di  orgoglio  per  U  primo
Parlamento  ltaliano;  es  ist  in  5  kbar  eine  #e  asche,  breit  angelegte  Erdrterung,  vollig
verschieden  von  deri  cni  anrt,  der  tr  die  frit  den  letzten  Jahren  in  uen
und  Deutschlond  worden  eine  Fllehern.  2  ung  gar  n
statigefunden,  da  wergen  d.  *  die  *  uug  dr  A  gahe  ile  die  dama
dem  Parlamente  do  Wiegenden  Gesetzentwürfe  in  Zustand  *  wel  fie  sfich  vor  der
einen  oder  andern  Kammer  hei  zü  irt  wurden.  —  Hee  scher  .  April  1877  im

Anmueaire  de  Lépislation  étran  1878.  S.  334  ff.  —  ĩra  hie  Italitnische  Gerkriconganise
tion  f.  Bullet,  de  I&amp;amp;gisl.  conpe  1877,  S.  258  ff.
        <pb n="1160" />
        1166  Das  öffeutliche  MNecht.

Richtersprüche  vorliegen.  Außerdem  hat  sich  im  Laufe  der  Zeit  eine  stetig  zunehmendt
und  im  Vergleich  mit  anderen  Ländern  sehr  erhebliche  Zahl  von  Kompetenzkonflikten
herausgestellt.  Run  ist  von  vornherein  zuzugeben,  daß  das  ganze  Institut  der
Kompetenzkonflikte  in  das  einmal  acceptirte  System  nicht  hineinpaßt,  indem  von
dem  abstrakten  Standpunkte  aus,  auf  den  man  sich  in  Italien  gestellt  hat,  der
Nachweis  ganz  außerordentlich  leicht  ist,  daß  die  Gerichte  selbst  über  die  Kompetengfrage
  als  üÜber  einen  integrirenden  Theil  des  Prozesses  im  gewöhnlichen  Instanzenzuge
  zu  entscheiden  haben.  Es  ist  noch  viel  unbestreitbarer,  daß  die  Entscheidung
der  Kompetenzkonflikte  durch  den  Staatsrath  in  dies  System  nicht  paßt,  da  der
Staatsrath,  wenn  er  auch  keinen  Theil  hat  an  der  aktiven  Verwaltung,  doch  mu
allen  seinen  Traditionen,  schon  als  ehemaliges  Spezialtribunal  für  “
streitsachen,  außerdem  aber  auch  durch  die  Qualifikation  seiner  Mitglieder,  im  Wesent·
lichen  der  Verwaltung  angehört,  so  daß  also  die  Gerichte  zwar  befugt  find,  über
Illegalitäten  der  Verwaltung  zu  entscheiden,  die  Verwaltung  aber  immer  die  Entscheidung
  Über  die  Vorfrage  hat,  ob  der  Fall  einer  solchen  Illegalität  anzunehmen,
dieser  Schutz  zu  gewähren  sei.  Es  war  daher  ganz  natürlich,  daß  eine  lebhaite
Agitation  gegen  Kompetenzkonflikte  überhaupt,  und  gegen  die  dortige  Einrichtung
derselben  insbesondere  entstand,  die  namentlich  durch  den  Beschluß  des  ersten
Italienischen  Juristentags  unterstützt  wurde.  Diese  Bewegung  hat  auch  inzwischen
zum  Siege  geführt,  indem  daß  Gesetz  vom  7.  April  1877  im  Sinne  Mancini's
die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  dem  Römischen  Kassationshofe  Übertragen
hat,  neben  welchem  bekanntlich  im  Uebrigen  noch  die  Kaffationshöfe  von  Turin,
Florenz,  Reapel  und  Palermo  funktioniren;  während  ein  anderer  Vorschlag  dahin
gegangen  war,  einen  besondern  Gerichtshof  zu  errichten,  dessen  Mitglieder  zur  Hälfte
vom  Kassationshose,  zur  Hälfte  vom  Staatsrathe  gewählt  werden  sollten.  Es  ist
aber  mehr  als  zweifelhaft,  ob  man  nunmehr  zur  Ruhe  kommen  wird.  Allerdinge
wird  fortan  das  Gesetz  vom  20.  März  1865  in  einer  dem  wahren  Sinne  desselben
entsprechenden  Weise  zur  Anwendung  gebracht  werden.  Es  werden  insbesonderr  die
Gerichte  über  die  Gesundheitsgefährlichkeit  gewisser  Substanzen  zu  entscheiden  haben,
sofern  die  Frage  entsteht,  ob  die  Verwaltungsbehörden  berchtigt  gewesen  seien,  solche
Substanzen  als  gefundheitsgefährliche  mit  Beschlag  zu  belegen.  Es  wird  aber  leicht
die  weitere  Frage  entstehen,  ob  unter  solchen  Verhältnissen  die  Existenz  besonderri
Verwaltungsbehörden  überhaupt  noch  einen  Sinn  hat,  und  ob  es  nicht  zweckmäßiger
sein  würde,  die  gesammte  Verwaltung  den  Gerichten  zu  übertragen.  Ein  hundoertjähriger
  Kreislauf  wäre  damit  zu  seinem  Ausgangspunkte  zurückgekehrt.

3.  Das  Oesterreichische  System  .

Mit  dem  Englischen  Systeme  ist  die  durch  das  Gesetz  vom  22.  Oktober  1875  in
Oesterreich  getroffene  Einrichtung  insofern  verwandt,  als  prinzipiell  eine  völlige
Identität  der  Organe  für  die  reine  Verwaltung  und  für  die  Verwaltungsrechtsprechung
besteht,  mögen  diese  Organe  für  die  eigentliche  Staatsverwaltung  oder  für  die  sog.
autonome  Verwaltung  bestimmt  sein,  und  nur  außerhalb  der  gesammten  Verwaltung.
eine  mit  allen  Garantien  richterlicher  Unabhängigkeit  versehene  Behörde  errichtet  ist,
welche  über  die  bei  Handhabung  der  Verwaltung  angeblich  begangenen  Rechtsverletungen
  zu  befinden  hat.  Eine  weitere  Uebereinstimmung  besteht  darin,  daß  der  Nekurs

1)  aweise  die  Verhandlu  des  Reichs  *  Herrenha  und
n.  we  —  17.  und  e  75  uee  i  t  —
bes  inisterg  Un  631  Sten-  Ber.  des  Herrenhauses  —  .  —

netenhauses  S.  .).  Weniger  Ausbeute  E  die  nen  fiad  ver-Hiee#e
  Af  Aussa  e  in  qktsqun’ö  Zeitsch  “  ertle  a  6—  arn  n  R  II.  5.  812;  in

hrend  c.  VII.  1  ff.;  in  tress  Zeitschr.  IV.  201  1  ff.:  laußerdem.  —
Schriften  *  uAari  Pann'#  und  Ulbrich's.
        <pb n="1161" />
        6.  Das  VBerwaltungorrcht.  1167

nur  gegen  eine  Rechtswidrigkeit,  nicht  gegen  eine  Sachwidrigkeit  gerichtet  werden
kann,  mithin  auf  die  „kahle  Gesetzesfrage“  beschränkt  ist  und  keinerlei  Gewähr  für
eine  genügende  Feststellung  der  thatsächlichen.  Verhältnifse  bietet.  Endlich  ist  auch  eine
Aehnlichkeit  noch  insosern  vorhanden,  als  die  Entscheidung  nur  in  einem  Ausspruche
darüber  besteht,  daß  das  Recht  verletzt  und  die  Versügung  aufgehoben  sei,  daß  aber
nicht  weiter  in  der  Sache  selbst  erkannt  wird,  die  vielmehr  an  die  Verwaltungsbehörde
  zurückgelangt;  eine  Wirkung,  auf  die  sich  die  Englischen  Rechtsmittel  wenigstens
in  der  Mehrzahl  der  Fälle  gleichfalls  beschränken!).

Der  Unterschied  dieses  neuen  Oesterreichischen  vom  Englischen  Systeme  ist  aber
trotzdem  sehr  erheblich;  er  besteht  zunächst  darin,  daß  die  Oesterreichischen  Verwaltungsstellen
  aller  derjenigen  Garantien  hinsichtlich  der  Personen  und  des  Verfahrens
entbehren,  vermöge  deren  die  Amtsthätigkeit  der  Englischen  Friedensrichter  in  der
Hauptsache  als  eine  jurisdictio  erscheint;  weiter  darin,  daß  die  Rechtskontrole  nicht
durch  den  obersten  Justizgerichtshos,  sondem  durch  einen  eigenen  Verwaltungsgerichtshof
  gehandhabt  wird;  endlich  auch  darin,  daß  der  Rekurs  in  Oesterreich  ganz  generell
gegen  jede  Verwaltungsmaßregel  zulässig  ist,  durch  die  Jemand  in  feinen  subjektiven
Rechten  verletzt  zu  sein  behauptet.

Der  Oesterreichische  Verwaltungsgerichtshof  ist  mithin  weder  eine  Berufungsnoch
  eine  Revisions-,  sondern  lediglich  eine  Kaffations-Instanz;  er  reformirt  nicht,  er
hat  vielmehr  prinzipiell  nur  auf  Grund  des  in  der  lehten  administrativen  Instan)
angenommenen  Thatbestandes  zu  erkennen;  er  erkennt  aber  überhaupt  nicht  meritorisch,
so  daß  eine  unmittelbare  Befriedigung  des  angeblich  Verletzten  in  keinem  Falle  stattfindet;
  er  erklärt  allerdings  nicht  blos,  daß  das  Recht  verletzt  sei,  sondern  er  hebt
mgleich  die  rechtswidrige  Verfsügung  auf,  so  daß  sie  nicht  mehr  besteht,  und  die
Verwaltung  dem  entsprechend  anderweitig  zu  verfügen  hat;  aber  er  kassirt  eben  blos,
wie  der  Französische  Kaffationehos,  ohne  in  der  Sache  zu  erkennen,  was  Rechtene,
und  Überläßt  die  konkrete  Entscheidung  der  Verwaltung.  Der  Oefterreichische  Verwaltungsgerichtshof
  hat  es  nur  mit  Demjenigen  muu  thun,  was  an  sich  Recht  ist,
nicht  mit  dem,  was  im  einzelnen  gegebenen  Falle  Recht  ist;  er  regelt  mehr  das  objektive
  als  das  fubjektive  Recht.  Dadurch  wird  nun  allerdings  die  Gleichmäßigkeit  und
Strrtigkeit  in  den  Verwaltungsentscheidungen  herbeigeflhrt,  und  damit  ein  wesentliches
  Staatsinteresse  (namentlich  gegenüber  der  autonomen  Verwaltung  sichergestellt,
es  wird  erreicht,  daß  die  Verwaltung  sich  in  geseplichen  Bahnen  bewegt;  dagegen
ist  der  Rechtsschutz  des  Einzelnen  kein  ganz  vollständiger;  die  Einrichtung  hat,  wie
auch  in  den  Verhandlungen  gesagt  wurde,  mehr  den  Charakter  eines  Staatsraths
als  eines  Verwaltungsgerichts.  Es  muß  aber  zugegeben  werden,  daß  sich  ein  Weiteres
bei  den  gegebenen  Zuständen  nicht  erreichen  ließ.

Neben  dem  Verwaltungsgerichtshofe  fungirt  übrigens  das  Neichsgericht,  abgesehen
von  seiner  Zuständigkeit  für  die  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten,  und  von
civilrechtlichen  Ansprüchen  eines  Landes  an  das  andere  u.  s.  w.,  auch  noch  als
Spezial-Verwaltungsgerichtshos,  kompetent  für  Beschwerden  gegen  diejenigen  Maßnahmen
  der  Verwaltungsbehörden,  durch  welche  politische,  in  der  Verjassung  gewährleistete
  Rechte  angeblich  verletzt  worden  sind.

)  Die  Oesterreichische  Neierung  ist  siceB  sich  die  —  ngs  mit  den  Englischen  Ein-S#chtunge
  deutlich  H##t,  gewesen;  —  sepentwurf  von  1875  (Sten.
des  Herrenhaufes  P  Bel  ni  9n  "G  17)  beruft  sich,  insbesondere  doser.
*  in  England  nur  1  asan  Nchhtbsean  Ws#  gerade  auf  di
dieser  Stelle  gegebene  Su  e  der  eischen  Einrichtungen,  welche  diesen  éEahoruhoelt
besonders  klar  hewortreten  läßt.
        <pb n="1162" />
        1168  Das  Iffrutiiche  Necht.

4.  Das  Württembergisch-Bayerische  System:9.

Die  Regelung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  wie  solche  in  Württemberg  im
Anschluß  an  ältere  Einrichtungen  (Verf.  Urk.  von  1819  §  60  Abs.  1)  durch  das
Gesetz  vom  16.  Dezember  1876,  in  Bayern  ohne  frühern  Vorgang  nach  zehnjährigen
parlamentarischen  Kämpfen  durch  die  Gesetze  vom  8.  August  1878  und  10.  März
1879  erfolgt  ist,  hat  mit  dem  Oesterreichischen  System  gemein,  daß  die  Verwaltungsgerichtsbehörden
  der  unteren  und  mittleren  Instanzen  mit  den  Verwaltungsbehörden
identisch  find,  wie  auch  nirgends  die  Heranziehung  des  Laienelements  in  Gestalt  von
Ehrenämtern  stattgefunden  hat.  In  Bayern  wollte  zwar  der  zweite  Entwurf  (1869)
die  Verwaltungsgerichte  von  den  eigeutlichen  Verwaltungsbehörden  trennen;  insbesondere
  sollten  den  Bezirksämtern  vier  bürgerliche  Beisitzer  beigegeben  werden,  die
vom  Könige  auf  Grund  einer  von  den  Distriktsräthen  ausgestellten  Liste  zu  ernemmen
gewesen  wären,  während  die  Kreisregierungen,  denen  eine  solche  Ergänzung  nicht
zugedacht  war,  nur  als  außerordentliche  Verwaltungsgerichte  fungiren  sollten;  indeffen
ist  man  davon  später  gänzlich  zurückgekommen.

Im  Unterschied  von  Oesterreich  findet  nun  aber  in  beiden  Ländern  auch  schon
in  den  unteren  und  mittleren  Instanzen,  wenigstens  für  gewisse  Sachen  ein  von  dem
sonstigen  abweichendes  besonderes  verwaltungsgerichtliches  Verfahren  statt.  Insbesonder#
steht  den  Württembergischen  Kreisregierungen  nach  Art.  10  als  Verwaltungsgerichten
erster  Instanz  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  eine  Anzahl  von  Strritsachen
zu,  welche  sich  als  Parteistreitigkeiten  im  Unterschied  von  Rechtsbeschwerden  bezeichnen
lassen,  und  das  Gemeinsame  haben,  daß  der  Beschwerdeführer  nicht  dem  Staate  als
solchem,  sondern  einem  Einzelnen  oder  einer  Gemeinde  entgegentritt,  die  streitigen
Ansprüche  aber  auf  dem  öffentlichen  Rechte  beruhen;  es  gehören  dahin  Anfprüche
an  Armenverbände,  auf  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen,  auf  Zugehörigkeit
zu  einer  Gemeinde,  aus  den  Mitgenuß  von  Stistungen;  das  Verfahren  ist  in  den
Art.  17,  23  ff.  näher  geregelt.  Ebenso  findet  in  Bayem  wenigstens  in  den
Fällen  des  Art.  8  schon  vor  den  unteren  und  mittleren  Behörden  ein  besonderes
Verfahren  slatt,  welches  sich  freilich  hinsichtlich  der  Distriktsbehörden  von  dem  sonft
gebräuchlichen  Verfahren  wenig  unterscheidet,  dagegen  bei  den  Kreisirgierungen
(Kammern  des  Innem)  in  einer  besondern  Senatsbildung  und  der  unbcdingten
Rothwendigkeit  eines  öffentlich--mündlichen  Verfahrens  einen  scharfen  Ausdruck  erhalten
  hat;  in  den  Fällen  der  Art.  10  und  11,  wo  wesentlich  die  staatlichen  Aufsichtsrechte
  in  Frage  kommen,  ist  es  für  die  unteren  und  mittleren  Instanzen  lediglich
bei  dem  bisherigen  Verfahren  verblieben,  so  daß  sie  z.  B.  bei  den  Kreieregierungen
im  Bureauwege  erledigt  werden.

Hinfichtlich  der  Kompetenzbestimmung  der  zur  Verwaltungsgerichtsbarkeit  gehörigen
  Gegenstände  besteht  zwischen  beiden  Ländem  ein  wesentlicher  Unterschied.
Das  Württembergische  Gesetz  stimmt  mit  dem  Oesterreichischen  auch  darin  Überein,
daß  die  Kompetenz  ganz  generrll  auf  alle  möglichen  Fälle  angeblicher  Rechtsverletzung
  sich  bezieht;  die  Enumerationsmethode  des  Art.  10  hat  blos  die  Bedeutung.
dieicnigen  Fälle  zu  bezeichnen,  in  denen  auch  schon  in  erster  Instanz  ein  verwaltungsgerichtliches
  Verfahren  stattfinden  soll,  und  hinsichtlich  deren  daher  der  Perwaltungsgerichtshof
  die  zweite  Instanz  bildet;  außerdem  entscheidet  aber  der  Verwaltungsgerichtsho
  (Art.  13)  über  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  und  Ver-1)

  Far  Wbrttemberg:  v.  Sarwey,  255  ff.,  701  f.;  Hohl,  Len  über  die  Verwalurs
  16.  Dezember  1876,  Stungert  18%  E1  y,  Die  *8  erichte

W  für  die  .  Staatswiff.,  1878,  S.  5  5  ff.  hern:  v.  Sarwm  .
Kra  See  vom  8.  Aur  ugust  1678  —  nebst  Na-  72  r  1879;  *  #t.  Das
i  *  „  Nördlingen  19.  Eirln-  Aufätze  in  2  ehre  »Jde

S  in  v.  Holpen  or#t.  B  tano's  Jahrb.,  Jah  1½55  .  1  fl.;  in  a#tm#ann'
Sülschr  d  V.  1879.  C.  lohf.,  in  den  A##  stredeetnn  grative  Prapts,  18  (Geil-Band.
        <pb n="1163" />
        6.  Das  Verwaltugerecht.  1169

fügungen  der  Verwaltungsbehörden,  wenn  Jemand,  sei  es  eine  einzelne  Person,  sei  es
ein  Verein  oder  eine  Korporation,  behauptet,  daß  die  ergangene  auf  Grund  des  öffentlichen
  Rechts  gestützte  Entscheidung  oder  Verfügung  rechtlich  nicht  begründet,  und
daß  er  hierdurch  in  einem  ihm  zustehenden  Recht  verletzt,  oder  mit  einer  ihm  nicht
obliegenden  Verbindlichkeit  belastet  sei.  Das  ist  jedoch  nicht  eine  Nachahmung  des
Oesterreichischen  Nechts,  sondern  das  ist  Altwürttembergisches  Recht,  indem  schon
nach  der  Verfaffung  von  1819  der  Geheime  Kath  unter  Zuziehung  der  Vorstände
des  Obertribunals  entscheidende  und  verfügende  Behörde  in  Bezug  auf  alle  Rekurse
gegen  Verfügungen  der  Departementeminister  war;  eine  Bestimmung,  welche,
nach  ihrem  Wortsinne  viel  weiter  reichend,  durch  die  Praxis  des  Geheimen
Raths  alsbald  dahin  beschränkt  wurde,  daß  der  Rekurs  nur  in  den  Fällen  zuläsfig
sein  solle,  in  welchen  Jemand  behaupte,  durch  eine  Ministerialverflügung  in  einem
ihm  zustehenden  Rechte  verletzt  zu  sein.  Thatsächlich  nahmen  die  Minister  ihrerseits
  an  solchen  Entscheidungen  nicht  Theil.  Das  Verfahren  war  geheim  und
schriftlich.  Tagegen  ist  in  den  Art.  8  und  10  des  Bayerischen  Gesetzes  die  sog.
Enumerationsmethode  zur  Geltung  gekommen;  beide  Artikel  mit  ihren  40  resp.  31
Nummern  erinnern  an  das  Preußische  Kompetenzgeset,  und  haben  auch  in  der  That
die  Abgrenzung  in  ähnlicher  Weise  bewirkt.

In  beiden  Ländern  haben  endlich  im  Unterschied  vom  Oesterreichischen  System
die  obersten  Verwaltungsgerichtshöfe,  an  welche  die  Parteistreitigkeiten  in  zweiter,
die  Rechtsbeschwerden  in  erster  Instanz  gelangen,  meritorisch,  in  der  Sache  selbst  zu
entscheiden,  so  daß  die  Entscheidung  das  im  Streit  befindliche  Individualrecht  triftt.
In  beiden  Ländern  find  aber  die  obersten  Verwaltungsgerichtshöse  weniger  Berufungsals
  Revifions-Instanz;  in  Bayern  erfolgt  die  Entscheidung  aus  Grund  des  von  den
Vorinstanzen  erhobenen  Sachverhalts;  ein  Beweisverfahren  findet  nicht  statt,  es  kann
nur  die  Vorinstanz  zur  Vewollständigung  des  Beweismaterials  veranlaßt  werden;
in  Württemberg  können  neue  thatsächliche  Behauptungen  und  neu  angezeigte  Beweismittel
  nur  berücksichtigt  werden,  wenn  die  Behörde,  gegen  deren  Verfügung  Beschwerde
erhoben  wird,  sich  hiermit  einverstanden  erklärt;  andernfalls  steht  im  Ermessen  des
Verwaltungsgerichtshofs  entweder  nach  dem  bisher  sestgestellten  Sachverhalt  zu
verweisen  oder  den  Beschwerdeführer  an  die  betreffende  Behdrde  zurück  zu  verweisen.

5.  Das  Badisch-Hessische  System?.

In  beiden  Ländern  ist  eine  Verwaltungsrechtsprechung  auch  für  die  unteren  und
mittleren  Instanzen  hergestellt,  und  das  Laienelement  auf  diesen  Stufen  nicht  blos
für  die  Verwaltungsrechtsprechung,  sondem  auch  für  die  sonstige  Verwaltung  in  erheblichem
  Umfange  herbeigezogen.

Das  Badische  Gesetz  über  die  Organisation  der  inneren  Verwaltung  vom  5.
Oktober  1863  war  in  dieser  Hinsicht  epochemachend.  Das  Organ  für  Selbstverwaltung
  und  Verwaltungsrechtsprechung  ist  der  Bezirksrath,  bestehend  aus  dem
Bezirksamtman  und  sechs  bis  neun  Mitgliedern,  die  auf  Grund  einer  von  der  Kreisversammlung
  auffzustellenden  Liste,  welche  dreimal  so  viel  Namen  enthalten  muß,  als
Mitglieder  zu  bestellen  sind,  vom  Minister  des  Innern  auf  zwei  Jahre  ernannt
werden.  Die  Kompetenz  ist  eine  sehr  geringe;  fie  erstreckt  sich  nur  auf  sog.  Parteistreitigkeiten,
  bei  denen  es  sich  um  einander  gegenüberstehende  Ansprüche  von  Privaten
oder  Körperschaften  handelt,  insbesondere  also  um  Differenzen  zwischen  den  Kommunen
  und  ihren  Mitgliedern  über  Beiträge  und  Leistungen,  Differenzen  zwischen

1)  Für  Baden:  SGakney,  211;  Weizel,  Das  Badische  Geset  vom  5.  Ltober
1868  rc.,  Kartzrate  1—  Wiela  a#dtz  i*“  eihri  2  .  #  Zeitri
  969  ür  Hessen  Sa  236;  Lesuche  end,  und
Verwaltungsrecht,  2.  Aufl.,  “  Pt  onn,  Wegei  o  r“  ib
v.  Holtzenderff,  Eneyklopsdie.  I.  4.  Aufl.  74
        <pb n="1164" />
        1170  Das  osstntliche  Atcht.

verschiedenen  Kommunen  über  Gemarkungsrechte,  Wegebaulast,  Differenzen  zwischen.
Armenverbänden,  Wahlstreitigkeiten,  Ansprüche  auf  das  Ortsbürgerrecht  u.  s.  w.;
dagegen  gehören  Polizeiverfügungen  und  Überhaupt  Streitigkeiten  zwischen  dem  Einzelnen
  und  dem  Staate  als  solchem  prinzipiell  nicht  zum  Berwaltungsstreitverfahrrn.
Die  Berufung  geht  an  den  Verwaltungsgerichtshof,  dessen  Mitglieder  erst  durch  das
Gesetz  vom  26.  Februar  1880  die  Garantien  richterlicher  Unabhängigkeit  erhalten
haben;  das  Verwaltungsgericht  ist  ausnahmsweise,  z.  B.  für  Steuerfragen,  Staatebürgerrecht,
  gleichzeitig  erste  und  letzte  Instanz.  (In  Streitigkeiten  über  öffentlichrechtliche
  Ansprüche  an  die  Kreisverbände,  welche  aus  mehreren  Bezirken  bestehen.
sowie  über  das  Beitragsverhältniß  zu  Krriebedürfniffen  entscheidet  in  erster  Instanz.
eine  aus  dem  Kreishauptmann,  zwei  Bezirksbeamten  und  den  von  den  einzelnen
Bezirkerüthen  abgeordneten  Laienmitgliedern  bestehende  Behörde.)

In  Hessen  waren  die  Grundgedanken  des  Badischen  Gesetzes  von  1863,  insbesondere
  die  Trennung  der  Verwaltungsrechtepflege  von  der  gewöhnlichen  Verwaltung
  und  die  Errichtung  eines  besondern  obersten  Berwaltungsgerichtshofs,  schon  30
Jahre  zuvor  verwirklicht  worden.  Die  ursprünglich  auf  den  Edikten  vom  6.  Juni
182  und  4.  Februar  1835  beruhende  Organisation  war  zuletzt  in  dem  Edikte  vom
12.  Mai  1852  und  dem  Gesetze  vom  10.  Februar  1853  dahin  festgestellt  worden,
daß  bei  jeder  Bezirksverwaltungsbehörde  (Kreisrath)  ein  aus  15  Mitgliedern  gebildeter,
  gewählter  Bezirksrath  bestand,  der  neben  sonstigen  Verwaltungsgeschäften  auch
einige  Streitigkeiten  des  öffentlichen  Rechte  (Forrirung  des  Etats  in  gewissen  Fällen  2c.)
zu  entscheiden  hatte,  und  daß  außerdem  ein  Administrativ-Justizhof  fungirte,  der
theils  die  Berufungeinstanz  für  die  Bezirksräthe  war,  theils  aber  in  erster  Instang
(sei  es  endgültig,  sei  es  mit  Rekurs  an  den  Staaterath  oder  an  den  Minister  des
Innern)  für  alle  die  Augelegenheiten  kompetent  war,  welche  die  Gesetzgebung  für
Administrativ-Justigsachen  oder  für  streitige  Administrativfachen  erklärt  hatte.

Das  Gesetz  vom  12.  Juni  1874,  betr.  die  innere  Verwaltung  und  Vertretung
der  Kreise  und  Provinzen,  hat  dann  in  einem  auffallend  engen,  meist  wörtlichen
Anschlusse  an  die  Preußische  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  das  System
weiter  entwickelt.  Demgemäß  fungiren  sowol  für  Kommunalsachen  als  auch  fi#
Staatsgeschäfte,  und  zwar  in  letzterer  Hinsicht  sowol  für  reine  Verwaltungsfachen  ale
auch  für  Verwaltungestreitsachen  in  erster  Justanz  Kreisausschüsse,  die  unter  dem
Vorsitz  des  Kreisraths  aus  sechs  vom  Kreistage  aus  den  Kreisangehörigen
gewählten  Mitgliedern  bestehen;  in  zweiter  und  theilweise  auch  in  erster  Instam
Provinzialausschüsse,  die  unter  dem  Vorsitze  des  Provinzialdirektors  analog  gebildet
sind.  Die  Kompeteuz  ist  in  Nachbildung  des  §  135  der  Preußischen  Kreisordnung,
insbesondere  auch  ohne  sormalen  Unterschied  zwischen  sonstigen  Verwaltungs=  und
Verwaltungsstreitfachen  in  Art.  48  bestimmt  worden;  dieser  Unterschied  kommt  jedoch
wie  in  Preußen  dadurch  zu  seinem  Rechte,  daß  nur  in  einigen,  wenn  auch  den
meisten  der  zur  Kompetenz  dieser  Selbstverwaltungsbehörden  gehörigen  Fällen  ein  besonderes
  Verfahren  Anwendung  finden  soll.  wischen  wiederum  dem  Preußischen  Verjahren
  im  Großen  und  Ganzen  entspricht.  Es  ist  noch  hervorzuheben,  daß  der
Provinzialausschuß  über  die  einschlägigen  Thatsachen  und  Zweckmäßigkeitsfragen
endgültig  entscheidet.

Die  oberste  Instanz  endlich  bildet  nach  dem  Gesetze  vom  11.  Jonuar  1875
resp.  16.  April  1879  der  Verwaltungsgerichtshof,  der  in  den  gesetzlich  beftimmten
Fällen  über  Rekurse  gegen  Entscheidungen  des  Provinzialausschusses  entscheidet,  sofern
  behauptet  wird,  daß  wesentliche  Vorschriften  in  Bezug  auf  das  Verfahren  nicht
beobachtet,  oder  Bestimmungen  des  geltenden  Rechts  verletzt  oder  unrichtig  angewendet
  worden  seien,  oder  daß  die  Zuständigkeit  des  Kreis=  oder  Provinzialausschusses
  nicht  begründet  gewesen  sei.  Der  Verwaltungsgerichtshof  ist  demgemäß  niemals
  eigentliche  Berufunge-,  sonder  nach  den  Umständen  entweder  Revifions-  oder
Vassations-Instanz.
        <pb n="1165" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1171

6.  Das  Sächsische  System!).

In  Gemäßheit  der  beiden  Gesetze  vom  21.  April  1873,  betr.  die  Organisation
der  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  und  betr.  die  Bildung  von  Bezirksverbänden
um  deren  Vertretung,  find  den  Amts=  und  Kreishauptmannschaften  Bezirks=  und
Kreisausschüsse  zur  Seite  gestellt,  die  unter  dem  Vorsitz  des  Amte-  und  Kreishauptmanns
  fungiren,  und  derrn  Mitglieder  von  den  Bezirksversammlungen  gewählt
werden.  Die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  als  entscheidende  Behörde  findet
insbesondere  statt  bei  Armenstreitsachen,  bei  Streitigkeiten  über  Stimmberechtigung
und  Wählbarkeit,  Üüber  Kommunalsteuern,  bei  der  Genehmigung  gefährlicher  Anlagen,
bei  Wirthschafts-Konzessionen  und  Untersagung  des  Gewerbebetriebs,  bei  der  Frage
über  die  Entbehrlichkeit  eines  öffentlichen  Weges,  sowie  über  die  Nothwendigkeit  der
Anlagung  neuer  Wege,  bei  Irrungen  darüber  ob  ein  Weg  ein  öffentlicher  sei,  bei
Dispenfationsgesuchen,  in  Dismembrationssachen.  Die  Zuständigkeit  des  Kreisausschuffes
  erstreckt  sich,  abgesehen  von  einzelnen  Ausnahmen,  theils  auf  die  zweitinstanzliche
  Entscheidung  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  in  erster  Instanz  unter  Mitwirkung
  der  Bezirksausschssse  entschieden  werden,  soweit  die  erstinstanzliche  Entscheidung
  nicht  endgültig  war,  theils  auf  die  erstinstanzlichen  Entscheidungen  der  Kreishauptmannschaften
  in  gewissen  genau  angegebenen  Fällen.  Jederfalls  ist  bei  den  der
Mitwirkung  beider  Ausschüsse  unterliegenden  Sachen  nicht  weiter  zwischen  reinen  Verwaltungssachen
  und  Verwaltungsstreitsachen  unterschieden,  wie  auch  kein  besonderes
Streitversahren  besteht.  Enw#lich  fehlt  es  an  einem  obersten  Verwaltungsgerichtshofe
gänzlich.

7.  Das  Französische  System?).

Die  Einrichtung  des  ancien  régime,  wonach  die  reine  Verwaltung  und  die  Verwaltungsrechtsprechung
  stets  bei  denselben  Organen  waren  und  demselben  formlosen
Verfahren  unterlagen,  wurde  von  der  Revolutionsgesetzgebung  zunächst  beibehalten;  nur
daß  an  die  Stelle  der  Einzelbeamten  Kollegien  traten,  die  Munizipalitäten,  Distriktsund
  Departements-Direktorien,  die  wie  die  Gerichte  selbst  damals  nicht  ernannt,
sondern  gewählt  wurden.  Die  Revolution  war  nämlich  keineswegs  geneigt,  an  dieser
Stelle  die  ordentlichen  Gerichte  eingreisen  zu  lassen,  theils  wegen  des  Dogma's  von
der  Unabhängigkeit  der  drei  Gewalten,  theils  wegen  der  historischen  Reminiszenzen
an  die  alten  aristokratischen  Parlamente.  Wie  die  Organifation  der  Französischen
Verwaltung  überhaupt.  so  beruht  auch  die  Scheidung  der  administration  pure  und
des  contentienx  administratif  auf  der  Konsulargesetzgebung  des  Jahres  1800,  indem

40  v.  Sarwey,  26  :  v.  Bernewiß,  Gesetz  betr.  die  Organisation  der  Behörden  für
die  innere  Verwaltung  vom  21.  April  1873  2c.,  2.  Aufl,  Leipzig  1875:  Leuthold,  Die
Verwaltungsgesete  für  das  Königrtic  Sachsen,  Leipzig  175.

5  Pardessus,  Essal  bistoriqgue  eur  Torganisstion  judicialre  etc.,  Paris  1851;
Dareste,  Emaes  sur  les  nnn  u  Ccochkonien  administr#tif  en  France’  (Rer#ne  hlato.
rique  4  droit  lnasss  et  étranger,  1856—1857);  anreske,  1#  justice  admiuistrative  -
France,  ou  traité  d  oe  46  I’administration,  1862.  (Meine  Nelation  darüber
den  ere  .  u##  Jahr  S.  921  ff.)  Sa.  1  Cours  de  droit  pablic  F"1•
admi  nistratis,  r—  echtt.  1  *&amp;amp;  515:;  Aveoc,  Conférences  sur  PTadministration  et  le  droit

edit.  1878,  I.  989  f.:  —i  voe  n  Cours  de  droit  acibinistut,  6we  edit.

81,  I.  230  ff.)  Gautier:  Précie  des  matières  administratives  dans  rapports  avec

les  matidres  Gi##les  et  jacdckk  ires,  1879;  —.  ukucche  sur  la  mld  —

ri  1867;  Derselbe,  Dissertations  sur  la  ee  adwinistrallve,  1875;  Pascaod,

Kion  des  poavoilts  Ge  gen  e  —  III.  1  ff.,  157  ff.

366  a.  St.  Girons,  Essai  sur  la  86paration  des  *2*—  1  r—  ,  503  at  4  arpen,

1%  —  d’###e  et  les  recours  pour  excès  de  ponvoirs  ondes  1878,

Septe  N  Stadun  aus  dem  Gerbbede  des  ——  Sese  —  und  Ctiil=Suern

  Wale  18.  S.  380  ff.:  Lönin  tr,  hehe  Fößl  mm  #gerichtsbarleit
  in  Haortmann's  Zeitschrift,  189  S.  237  1880  12  ft.  20

*½
        <pb n="1166" />
        1172  Das  öffenmiche  Recht.

damals  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  an  Kollegien  übertragen  wurde,  während  die
reine  Verwaltung  Einzelbeamten  mit  Unterstützung  von  sog.  conseils  anheimfiel,
gleichzeitig  übrigens  das  Prinzip  der  Ernennung  ganz  allgemein  zur  Geltung  kam.

Die  Organe  der  Franzöfischen  Administrativrjustiz  sind  im  Wesentlichen  die
Präi#ekturräthe  (conseils  de  prérfecture)  und  der  Staatsrath  (consell  d'stat).  Bride
Behörden  find  aber  weit  entfernt,  irgend  welche  nennenswerthe  Garantien  einer  unparteiischen
  Rechtsprechung  darzubieten,  weder  hinsichtlich  ihrer  Zusammensetzung,
noch  hinsichtlich  der  ihnen  obliegenden  Gesammtbefugnisse.

Was  zunächst  die  Präfekturräthe  betrifft,  so  bestehen  diese  aus  dem  Präfekten
als  Vorsitzendem,  im  Departement  der  Seine  aus  einem  besondern  Vorsitzenden,  und
außerdem  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1865  im  Departement  der  Seine
aus  fieben,  in  dreißig  Departements  aus  vier,  in  den  übrigen  aus  drei  Mitgliedem.
Die  Mitgliedschaft  ist  abhängig  von  der  Vollendung  des  25.  Lebensjahrs,  von  zehnjähriger
  Praxis  bei  der  Verwaltung,  der  Justiz,  dem  conseil  général  oder  der  mairie,
eventuell  von  der  Erlangung  des  Grades  eines  licencié  en  droit,  endlich  von  der
Absolvirung  eines  administrativen  Auditoriats.  Das  Amt  steht  jederzeit  zur  Dispofition
  der  jedesmaligen  Machthaber,  die  Besoldung  ist  verhältnißmäßig  gering.  Bei
jeder  Präfektur  befindet  sich  ein  Generalsekretär,  der  in  kontentiösen  Sachen  alt
ministere  public  fungirt.  Da  nun  die  meisten  Präsekturräthe  nur  aus  drei  Mitgliedem
  außer  dem  Präfekten  bestehen,  so  ist  es  regelmäßig  erforderlich,  daß  Derjenige,
welcher  eine  Entscheidung  des  Präfekten  vor  dem  Präsektuxrathe  angreift,  alle  Stimmen
für  sich  vereinigt,  denn  wenn  er  auch  nur  eine  Stimme  davon  verliert,  so  würde  er
mit  seiner  Klage  abgewiesen  werden,  da  diese  eine  Stimme  mit  der  des  Präirkten
vereint  den  Ausschlag  giebt,  so  daß  also  der  Präfekt  nach  dem  Ausdrucke  des  Deputirten
  Picard  sehr  wohl  von  sich  sagen  kann,  le  conseil  de  prefecture  #iest  moi.
Es  ist  nun  zwar  1865  nur  nach  sehr  lebhaften  Debatten  dem  Präfekten  diefer  Vorsit
mit  Üüberwiegender  Stimme  gewahrt,  es  ist  serner  unmittelbar  vor  dem  Ausbrucht
des  Krieges  die  Einsetzung  eigener  Präsidenten  für  die  Pröfekturräthe  durch  ein  einstimmiges
  Votum  des  Corps  lgislatif  verlangt  worden,  zu  einer  Aenderung  dieser
Organisation  ist  es  aber  trotzdem  noch  nicht  gekommen.  Thatsächlich  machen  freilich
die  Präfekten  von  dem  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Rechte  des  Vorsitzes  in  Verwaltungsstreitsachen
  fast  niemals  Gebrauch,  so  daß  eins  der  anderen  Mitglieder  mit

er  Stellvertrrtung  des  Präfekten  im  Vorsitz  förmlich  beaustragt  wird.  Gegen  dir
Unabsetzbarkeit  der  Präfekturräthe  spricht  man  sich  bis  in  die  neueste  Zeit  ziemlich
allgemein  aus.  Und  zwar  ans  einem  Grunde,  der  die  ganze  Unwahrheit  dieser
Institution  ins  Licht  stellt.  Ducrocq,  der  neueste  Schriftsteller  über  Franzöfisches
Verwaltungsrecht,  erklärt  ganz  offen,  daß  man  sich  fragen  müsse,  warum  man  diese
Sachen  unabhängigen  Gerichtshöfen  entzogen  habe,  wenn  man  sie  unabhängigen
Verwaltungsgerichtshöfen  übertragen  wolle.  Man  gründet  also  die  ganze  Einrichtung
  nicht  darauf,  daß  sachverständige  Richter  befser  find,  als  solche,  die  sich  erst
mit  Mühe  in  die  ihnen  vorliegenden  Materien  hineinarbeiten  müssen,  sondern  daranf,
daß  die  Handhabung  der  Staatshoheitsrechte  durch  die  Verwaltungsbehörden  ceine
unbefangene  Prüfung  durch  unabhängige  Gerichte  nicht  auszuhalten  vermöge.  Und
darin  liegt  wieder,  daß  zwar  in  Strassachen  und  in  reinen  Privatrechtsstreitigkeiten
die  Herrschaft  des  abfoluten  Rechts,  ohne  Rllcksicht  auf  Zweckmäßigkeit  und  öffemliches
  Wohl,  nach  dem  Grundsatze  fiat  justitia,  pereat  mundus  zur  Geltung  gebracht
werden  müsse,  daß  dagegen  in  den  mit  öffentlichen  Zuständen  in  Verbindung
stehenden  Rechtsverhältnissen  nach  relativen  Grundsätzen,  die  gleichzeitig  dem  Gesetz
und  dem  öffentlichen  Wohle  genügten,  zu  verfahren  sei,  daß  sogar  im  Zweisel  dos
letztere  prävalire,  während  doch  die  Verwaltung  in  ihrer  rechtsprechenden  Thätigkrit
das  Gesetz  gerade  ebenso  unbedingt  anzuwenden  hat,  wie  die  Gerichte.  Die  Mitglieder
  der  Prüfekturräthe  sind  auch  im  Laufe  der  Zeit  immer  mehr  an  der  aktiven
Verwaltung  betheiligt,  indem  der  Präfekt  in  zahlreichen  Fällen  verpflichtet,  in  allen
        <pb n="1167" />
        6.  Das  Verwaltungerecht.  1173

berechtigt  ist,  den  Rath  des  Kollegiums  zu  erfordern,  und  außerdem  auch  die  Einzelnen
häufig  zur  Vertretung  des  Präfekten,  des  Genewalsekretärs,  der  Unterpräselten,  sowie
zur  Besorgung  einzelner  Verwaltungsgeschäfte  herangezogen  werden.  Es  ist  kein
Wunder,  wenn  sich  gegen  derartige  Anschauungen  ein  Rückschlag  bemerklich  macht,
der  zwar  schon  in  viel  frühere  Zeit  hinaufreicht,  aber  im  Jahre  1872  zu  einem
von  der  Dezentralisationskommiffion  vorgelegten  Gesetzentwurfe  geführt  hat,  der  die
Aufhebung  der  Präfekturräthe  vorschlägt,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  zur  Zuständigkeit
  derselben  gehörenden  Sachen  der  Regel  nach  an  die  ordentlichen  Gerichte
Übergehen.

Die  von  den  Präsekturräthen  zu  befolgende  Prozedur  war  bis  zu  den  Jahrrn
1862  und  1865  nicht  besonders  geregelt,  und  nach  Laserrière's  eigenem  Ausdruck
  von  einer  Einfachheit,  wie  man  solche  in  der  Civiljustig  nicht  antrifft;  insbesondere
  sehlte  sowol  die  Oeffentlichkeit,  als  die  Mündlichkeit,  als  das  ministere
poblic.  Diese  drei  Elemente  des  Franzöfischen  Civilprozesses  find  dann  durch  Dekret
vom  30.  Dezember  1862  in  das  vor  den  Präfekturräthen  zu  befolgende  Verfahren
eingeführt  und  durch  Gesetz  vom  21.  Juni  1865  resp.  durch  Dekret  vom  12.  Juli
1865  in  den  Einzelnheiten  geregelt.  Daneben  kommen  noch  wie  früher  die  in
summarischer  Form  mit  Abkürzung  der  Fristen  und  Vermeidung  von  Präklusionen
anzuwendenden  Bestimmungen  des  Code  de  procédure  über  persönliches  Erscheinen
der  Parteien,  Artikelverhör,  Eidesleistung,  Zeugen-Urkunden  und  Sachverständigenbeweis
  in  Betracht.  Indessen  theilt  der  Verwaltungsrichter  nicht  die  passive  NRolle
des  Civilrichters,  es  gilt  vielmehr  in  den  Verwaltungsstreitigkeiten  die  Offizialmaxime.
  Der  schristliche  Theil  ist  das  wesentliche  Element  des  Verfahrens,  die
pleidolrie  erscheint  dagegen  als  Nebensache.  Die  Bescheide  der  Präfekturräthe  sind,
wie  die  der  gewöhnlichen  Gerichte,  proviforische,  präparatorische,  interlokutorische  oder
definitive,  kontradiktorische  und  Kontumazialerkenntnisse.

Die  Administrativjustiz-Behörde  zweiter  und  letzter  Instanz,  ausnahmsweise
erster  und  letzter  Instang,  ist  der  Staatsrath,  und  zwar  erfolgt  die  Entscheidung
desselben  entweder  durch  die  aus  einem  besonderen  Präsidenten  und  sechs  Mitgliedern
bestehende  section  du  contentieux  oder  durch  die  assemblee  du  conseil  d’état,  statunnt
  au  contentieux,  welche,  nicht  zu  verwechseln  mit  der  assemblde  générale  du
Cconsell  d'état,  aus  den  sieben  Mitgliedern  jener  Sektion  und  aus  acht  Migliedern
der  anderen  Sektionen  (aus  jeder  zwei),  vom  Vizepräfidenten  den  Staatsraths  im
Einvernehmen  mit  den  Sektionspräsidenten  ernannt,  gebildet  wird.  Die  Resormen
der  neueren  Zeit  haben  nun  allerdings  dahin  geführt,  aus  dem  Staatsrathe  ein
halbwegs  unabhängiges  Organ  in  Verwaltungsstreitsachen  zu  machen.  Dahin  gehört,
  daß  den  Vorfitz  in  der  größeren  Versammlung  nicht  mehr  der  Justizminister,
sondern  der  Bizepräfident  des  Staatsraths  führt;  daß  ferner  der  Staatsrath  gegenwärtig
  jurisdictlo  propria  besfitzt,  während  früher  seine  Entscheidungen  nur  als  Entwürie
  betrachtet  werden  konnten,  welche  der  Bestätigung  des  Staatsoberhaupts  bedursten,
  so  daß  der  eigentliche  Richter  des  contentiean  das  Staatsoberhaupt  war,
und  die  Urtheilsvorschläge  des  Staatsraths  (avis)  erst  durch  defsen  Unterschrift  in
wirkliche  Urtheile  (arrets)  verwandelt  wurden;  indessen  hat  doch  diese  letztere  Reform
blos  theoretischen  Werth,  indem  auch  unter  den  früheren  Regierungen  niemals  eine
materielle  Aenderung  stattgefunden  hat,  die  übrigens  im  Moniteur  und  im  Balletin
des  lois  besonders  zu  publiziren  gewesen  wäre;  es  sind  nur  zwei  Fälle  namhast  zu
machen,  in  denen  1842—1856,  und  1852—1861,  eine  Verschleppung  statigefunden
hat.  Ein  besonderes  Ver#ahren  ist  für  die  Verwaltungsrechtspflege  des  Staatsraths
schon  durch  das  Detret  vom  22.  Juli  1806  eingeführt,  welches  dann  durch  die
Gesetze  vom  2.  Febmar  1831  und  vom  2.  November  1864  verbefsert  wurde,  und
gegenwärtig  auf  dem  Gesetze  vom  24.  Mai  1872  (Art.  15—24),  sowie  auf  den
Dekreten  vom  21.  August  1872  (Art.  20—26)  und  2.  August  1879  (Art.  19—26)
beruht.  Dagegen  entbehren  die  Mitglieder  des  Staatsraths,  wie  die  der  Präfektur-
        <pb n="1168" />
        1174  Das  ösffent#iche  Recht.

räthe  noch  immer  jeder  Garantie  der  Unabhängigkeit.  Und  in  sehr  viel  höherem
Maße  als  die  Präfekturräthe  ist  der  Staatorath  bei  der  eigentlichen  Administration,
sogar  bei  der  Gesctzgebung  betheiligt.  Die  Bedeutung  der  #section  du  coptentienr
besteht  darin,  daß  sie  in  allen  Fällen  die  Sache  instruirt  und  darüber  an  die
größere  Versammlung  unter  Vorlage  eines  Urtheils-Entwurfes  berichtet,  daß  fie  aber
außerdem  in  gewißen,  weniger  wichtigen  und  besonders  eiligen  Sachen,  thatsächlich
etwa  in  der  Hälste  aller  Sachen,  namentlich  in  Steuersachen,  selbst  entscheidet,
vorbehaltlich  des  Rechts  der  Partei,  die  Entscheidung  der  größeren  Versammlung  zu
verlangen.  Die  section  du  contentienx  bildet  gleichsam  das  permanente  und
junstische  Element,  dazu  bestimmt,  die  Stetigkeit  der  Entscheidungen  zu  sichern,
während  die  Mitglieder  der  anderen  Sektionen,  welche  alle  zwei  Jahre  zur  Hälfte
erneuert  werden,  die  den  einzelnen  administrativen  Spezialitäten  eigenthümlichen
Kenntniffe  und  Erfahrungen  bei  der  Rechtsprechung  verweriben  sollen;  sie  find  dann
übrigens  von  der  Mitwirkung  ausgeschloffen,  wenn  fie  bei  der  angrfochtenen  Entscheidung
  in  ihrer  Sektion  mitgewirkt  haben

In  den  Darstellungen  des  Fronzöfischen  Verwaltungsrechts  werden  nun  zwar
noch  außerdem  sowol  die  Minister  hinsichtlich  gewisser  Amtshandlungen,  als  auch
eine  Anzahl  von  Kommissionen  aus  allen  möglichen  Verwaltungszweigen,  insbesondere
  aus  den  Gebieten  des  Unterrichts-,  Gefundheits=  und  Militärersatzmesens
als  ——  bezeichnet.  Indessen  was  zunächst  die  Minister  betrifft,  die
sogar  in  der  Theorie  als  die  juges  ordinaires  et  de  droit  commun  du  contentien
administratif  an  prémier  degré  du  jaridiction  erscheinen,  so  kann  hier  doch  von
einer  Gerichtsbarkeit  schon  um  desßwillen  ernsthaft  keine  Rede  sein,  weil  es  an  jeder
Unterscheidung  von  der  administration  pure  sowol  hinsichtlich  der  Personen,  als
auch  hinfichtlich  de#  Berfahrens  fehlt.  Und  dasselbe  gilt  von  jenen  angeblichen
Spezialgerichtshöfen,  die  nur  das  vor  den  Ministern  voraus  haben,  daß  sie  kollegialisch
  organifirt  find.  Die  ganze  Ausstellung  ist  auch  nichts  weiter  als  ein  etwas
schwerfälliger  Ausdruck  für  die  Thatsache,  daß  gewisse  Angelegenheiten,  die  zunächst
in  ganz  harmloser  Weise  von  den  Organen  der  reinen  Administration  entschieden
werden,  in  der  Oberinstanz  feitens  des  Staatsraths  eine  verwaltungsgerichtliche
Behandlung  erfahren.

Die  Kompetenz  dieser  Französischen  Verwaltungsgerichte  ist  eine  sehr  eigenthümliche.
  Sie  erstreckt  sich  zunächst  auf  eine  große  Anzahl  von  Sachen,  bei  denen  der
Staat  in  seiner  vermögensrechtlichen  Persönlichkeit  in  Frage  kommt,  und  die  daher
nach  der  Gesetzgebung  der  meisten  anderen  Länder,  insbesondere  Deutschlands,  zum
weitaus  größten  Theile  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehören  würden.  Zwar  ist
auch  die  Franzöfische  Civiljustiz  insoweit  kompetent,  ale  es  sich  um  die  domaine
de  Tetat,  nach  einem  neuen  Deutschen  Ausdruck  um  das  staatliche  Finanzvermögen
handelt,  wozu  insbesondere  die  Forsten,  Mineralquellen  2c.  gehören;  die  darauf  dezüglichen
  Vindikations-,  Grenz-,  Theilungsklagen  gehen  ebenso  wie  die  actio  confessoria
und  negatoria  an  die  gewöhnlichen  Gerichte.  Dagegen  find  die  Verwaltungegerichte
dann  kompetent,  wenn  die  domaine  public,  d.  h.  das  staatliche  Verwaltungsvermögen,
  in  Frage  steht,  wenn  also  die  Rechtsstreitigkeiten  auf  öffentliche  Strußen,
Flüsse,  Kanäle,  Häsen,  Festungen,  öffentliche  Gebäude,  Bücher  öffentlicher  Bibliotheken,
  oder  auf  öffentliche  Servituten  sich  beziehen,  die  sogar  in  einem  facere  von
Seiten  des  Eigenthümers  des  dienenden  Grundstücks  bestehen  können,  wohin  z.  B.  die
Verpflichtung,  Bäume  zu  pflanzen,  Trottoirs  anzulegen,  gerechnet  wird;  es  ist  nach
Französischer  Auffassung  lediglich  Sache  der  Verwaltung  oder  der  Verwaltungsrechtepflege,
  die  Grenzen  der  öffentlichen  Domäne  zu  deklariren.  Ebenso  verhält  es  sich
im  Obligationemecht;  es  sind  zwar  die  Gerichte  kompetent,  wenn  der  Staat
als  Verkäufer  von  Immobilien  oder  als  Käufer  von  Mobilien  in  Frage  kommt;
es  find  aber  die  Verwaltungsgerichte  kompetent,  wenn  der  Stoat  als  Verkänier
von  Mobilien  oder  als  Käufer  von  Immobilien  erscheint;  die  Exemtion  des  staat-
        <pb n="1169" />
        6.  Das  Berwaltungsrecht.  1175

lichen  Immobilien--Verkauis  von  der  Civiljustiz  hängt  mit  dem  Verlauf  der
Nationalgllter  während  der  ersten  Revolution  zusammen,  indem  man  die  Beurtheilung
vom  Standpunkte  des  ordentlichen  Nichters  scheute,  die  Exemtion  des  staatlichen
Mobilienkauis  wird  dadurch  gerechtfertigt,  daß  es  sich  dabei  regelmäßig  um  den
öffentlichen  Dienst  handele  (Kriegsbedürfnisse  2c).  Nach  denselben  Regeln  bestimmt
sich  die  Kompetenz  beim  Tausche.  Die  Klagen,  welche  aus  der  Sachenmiethe  hervorgehen,
  gehören  sämmtlich  vor  die  Gerichte,  einerlei  ob  der  Staat  Vermiether  oder
Miether  ist,  ob  es  sich  um  Immobilien  oder  Mobilien  handelt;  der  Staat  erscheint
in  diesen  Fällen  niemals  als  Autorität,  sondern  immer  nur  als  einsacher  Eigenthümer,
  auch  dann,  wenn  er  seine  Immobilien  vermiethet  (verpachtet).  Dagrgen  ist
für  die  Dienstmiethe  die  Administrativjustiz  in  der  Regel  kompetent,  inbesondere
in  Bezug  auf  die  Dienstverhältniffe  der  niederen  Beamten,  der  Arbeiter  an  den  staatlichen
  Werkstätten,  der  Künstler  an  den  staatlichen  Theatern;  doch  ist  gerade  in
dieser  Materie  die  Schwierigkeit  der  Kompetenzregulirung  besonders  groß,  weil  besonders
  hier  die  Privat=  und  die  öffentliche  Persönlichkeit  des  Staats  schwer  auseinander
  zu  halten  sind.  Für  eine  besonders  wichtige  Art  der  Dienstmiethe,  die
Transportuntemehmungen,  hinsichtlich  deren  der  Staat  zum  Theil  ein  Monopol  hat
(Post,  Telegraphen),  find  gleichialls  in  der  Regel  die  Verwaltungsgerichte  zuständig.
Endlich  kommen  in  diesem  Zusammenhange  die  öffentlichen  Arbeiten  in  Betracht:;
sie  gehören  zur  gerichtlichen  Kompeteuz  nur  insoweit,  als  fie  vom  Staate  auf  seinen
eigenen  Grundstücken  vorgenommen  werden.  Nach  analogen  Grundfätzen  bestimmt
sich  die  Kompetenz  bei  den  Üübrigen  Obligationsverhältnissen.

Die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  erstreckt  sich  aber  nicht  blos  in  das  Gebiet  der
Civil-  sondern  auch  in  das  der  Strafjustiz;  sie  ist  für  eine  Anzahl  von  Uebertretungen
kompctent,  insbesondere  hinsichtlich  der  Wege-  und  Fahrpolizei.

Dagegen  ist  die  Juständigkeit  insofern  eine  sehr  begrenzte,  als  es  sich  um  eine
Verletzung  von  Rechten  der  Einzelnen  durch  den  Staat  als  solchen  bei  Handhabung
seiner  Hoheiterechte  handelt;  gerade  diese  eigentliche  Verwaltungsgerichtsbarkeit  ist  in
Frankreich  wenig  entwickelt,  und  fie  findet  sich  im  Unterschiede  von  Deutschland
weniger  auf  dem  Gebiete  der  Polizei,  als  auf  dem  des  Finanz=  und  Steuerwesens.

Indessen  wird  diesem  Mangel  doch  in  sehr  wirtsamer  Weise  dadurch  abgeholien,
daß  dem  Staatsrath  in  erster  und  letzter  Instanz  eine  fehr  umfassende  Zuständigkeit
  beigelegt  ist,  die  auch  nicht  auf  textueller  Aufzählung,  sondern  auf  einer  pringipiellen
  Grundlage  beruht.  Diese  Zuständigkeit  ist  erst  sehr  allmählich,  unter  sehr
unzureichender  Berufung  auf  das  Gesetz  vom  14.  Oktober  1790,  durch  die  Rechtsprechung
  des  Staatsraths  begründet,  dann  aber  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1872
in  vollem  Umjange  legalisirt  worden.  „Le  conseil  d’etat“,  heißt  es,  „statue  sur
les  demandes  d’annullation  pour  elchs  de  pouvoir  contre  les  actes  des  diverses
antorités  administratives.“  Die  dadurch  begründete  Rechtskontrole  des  Staatsraths
  bezieht  sich  also  auf  alle  Verwaltungsorgane  ohne  Ausnahme,  sowol  auf
die  Staatsbeamten  mit  Einschluß  der  Minister,  als  auf  die  gewählten  Kommunalorgane,
  sowol  auf  die  Verwaltungsbehörden,  als  auf  die  Verwaltungsgerichte.
Die  Voraussetzung  für  einen  derartigen  Nekurs  ist  allerdings  ein  euces  de  pouvoir;
indessen  ist  dieser  Begriff  von  der  Rechtsprechung  des  Staatsraths  in  einem  fehr
weiten  Sinne  aufgefaßt  worden,  in  einem  viel  weiteren  als  seitens  des  Kafsationshofss.
  Erche  de  pouvoir  ist  zunächst  Inkompetenz:  der  Rekurs  ist  also  begründet,
wenn  ein  Präfekt  an  Stelle  eines  maire  eine  Ortspolizeiverordnung  erlassen,  oder
wenn  er  öffentliche  Arbeiten  angeordnet  hat,  ohne  das  ersorderliche  Dekret  des  Staatsoberhaupts,
  oder  wenn  er  mit  Uebergehung  der  ordentlichen  Gerichte  die  gegenseitigen
Berechtigungen  der  Müller  und  Wieseneigenthümer  am  Waffergebrauch  sestgestellt,
oder  wenn  er  sich  gar  die  gefetzgebende  Gewalt  angemaßt  hat,  durch  Einführung
von  neuen  Serituten,  etwa  durch  das  Verbot  der  Errichtung  von  Windmühlen  an
öffentlichen  Wegen.  Elchs  de  pouvolr  ist  ferner  jede  Verletzung  vorgeschriebener
        <pb n="1170" />
        1176  Das  öffentliche  Necht.

Formen;  der  Nekurs  ist  also  begründet,  wenn  eine  Verwaltungsmaßregel  ohne  eis
im  Gesetz  eriordertes  vorheriges  Gutachten  vorgenommen,  oder  ein  reglemem
d’adwicistration  publique  ohne  avis  des  Staatsroths  erlassen  wäre;  wenn  die  Forrirung
  eines  Etats  ohne  vorherige  Mahnung  erfolgte;  oder  wenn  ein  Generalrh  ber
der  Klassifizirung  der  öffentlichen  Wege  die  Munizipalräthe  nicht  gehört  hätte.
Exchks  de  pouvoir  ist  aber  selbst  dann  vorhanden,  wenn  zwar  das  betr.  Verwaltungeorgan
  sich  ganz  innerhalb  seiner  Kompetenz  gehalten,  auch  die  vorgeschriebener
Fomien  beobachtet,  aber  sein  amtliches  Handeln  zu  einem  Zwecke  angewendet  hat.
dessen  Erfüllung  durch  die  betr.  gesetzliche  Vorschrist  nicht  beabsichtigt  war,  so  daß
also  weniger  die  Verletzung  einer  dispositiven  Norm,  als  der  Motive  derselben  vorliegt;
  oder  wie  Aucoc  sagt:  e  n’est  plus  ici  la  violation  du  terte  de  la  loi,  Ciest.
la  violation  de  son  ésprit.“  Zur  Erläuterung  folgt  in  sämmtlichen  Darstellungen  dee
Französischen  Verwaltungerechts  der  berühmte  Bahnhois-Droschken-Fall,  der  nicht
nur  die  Ausdehnung  der  Kompetenz  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  sondem  zugleich
darthun  soll,  daß  die  Individualrechte  wirksamer  durch  die  Verwaltungsjustiz  als  durch
die  ordentlichen  Gerichte  geschützt  wurden.  Die  Präfrkten  haben  nämlich  das  Recht,
den  Eintritt,  die  Aufstellung  und  die  Cirkulation  sämmtlicher  öffentlicher  und  Privatsuhrwerke
  auf  den  Bahnhöfen  zu  regeln.  Um  nun  im  öffentlichen  Interesse  einen
regelmäßigen  Dienst,  insbesondere  auch  zur  Nachtzeit  zu  sichern,  hatten  verschichene
Eisenbahngesellschaften  einigen  Unternehmern  gegen  Uebernahme  einer  derartigen  Verpflichtung
  ein  Monopol  zugesichert,  indem  gleichzeitig  der  Minister  der  öffentlichen
Arbeiten  die  Präfekten  ermächtigte,  in  solchen  Fällen  allen  anderen  öffentlichen  Wagen
den  Zutritt  zu  den  Bahnhösen  zu  untersagen.  Dagegen  lehnten  sich  nun  aber  an
mehreren  Orten,  namentlich  in  Fontainebleau,  die  Hötelbesitzer  auf,  indem  sie  trotzdem
ihre  Hötelwagen  hinsandten.  Wegen  Uebertirtung  angeklagt,  wurde  die  Gesetzmößigleit
  der  Maßregel  des  Präfekten  vom  Kassationshofe  anerkannt.  Sie  wandten  sich
nunmehr  an  den  Staatsrath,  der  in  der  That  die  Maßregel  für  ungesetzlich  erklärte,
weil  der  Präsekt  nur  das  Recht  habe,  für  eine  beaueme  Cirkulation  zu  sorgen,  nicht
aber  ein  Monopol  zu  begründen.  Ein  neuer  Versuch  des  Präfekten,  das  Monopol
des  Unternehmers  auf  Grund  des  mit  der  Eisenbahngesellschaft  geschlossenen  Vertrages
indirekt  aufrecht  zu  erhalten,  hat  vor  dem  Kafsationshofe  einen  nochmaligen  Erfolg,
vor  dem  Staatsrathe  einen  nochmaligen  Mißerfolg  gehabt.  Jedenfalls  wird  man
Aucoc  darin  beistimmen  müfsen:  „lest  difficile  de  pousser  plus  loin  la  recberche
scrupuleuse  de  la  legalité.“  Es  find  eben,  um  mit  Preußischen  Ausdrücken  zu  reden,
die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  gewesen,  welche  die  Behörde  zu
der  fraglichen  Maßregel  berechtigt  haben  würden.  Man  kann  in  der  That  zweiielhaft
  darüber  sein,  ob  es  sich  hier  überhaupt  noch  um  die  Verletzung  von  Rechten.
oder  blos  um  die  Verletzung  von  Interessen  handelt.  In  der  Franzößischen  Jurieprudenz
  wird  die  letztere  Konstruktion  vorgezogen.  Jedenfalls  steht  aber  auch  in
diesem  Falle  der  Rekurs  immer  nur  dem  Verletzten,  und  nicht  jedem  Beliebigen  zu.
In  allen  solchen  Fällen  hat  der  Staatsrath  blos  die  Bedeutung  einer  Kafsationsinstanz;
  er  annullirt  die  Berfügung,  setzt  aber  nichts  an  deren  Stelle.

8.  Das  Preußische  Systemt).

Die  Einführung  der  Verwaltungerechtspflege  in  Preußen  ist  bei  Gelegenheit  der
Reorganisation  der  inneren  Verwaltung,  und  zwar  in  Uebereinstimmung  aller  Parteien
  erjolgt.

)  Geschichtliches  K#  Nessortverhältnisse  2c.  (Zeit  T  Preuß.  Gesch  1871,

S.  l  7  M.  Isaarsob  k5  des  Preuß.  Beamtenthums,  "n  1/  eine  N#f###
liungs.O  Gasalion,  o  43  ff.  —  Ueber  den  bisheri  *  örstemnann
st  den  (huuß,  Polizeirechts,  S.  202  ff.,  Lost:  Syyr  i  des  Pde
iniffe,

Di  i  abe
—  den  dtt  Lelt.  nie  rrhn  "  “.
        <pb n="1171" />
        6.  Das  Verwaltungorecht.  1177

Schon  der  erste  Entwurf  der  Kreisordnung  vom  Oktober  1869  hatte  dem
Kreisausschusse  zahlreiche  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung,  die  bisher
größtentheils  zum  Ressort  der  Regierungen  gehört  hatten,  übertragen,  und  die  Uebertingung
  weiterer  Angelegenheiten  in  Aussicht  gestellt,  ohne  dabei  jedoch  einen  Unterschied
  zwischen  reinen  Verwaltungssachen  und  Verwaltungsstreitsachen  zu  machen;
vielmehr  sollte  auch  das  Beriahren  für  beide  Angelegenheiten  dasselbe  sein,  densen
Regelung  übrigens  zunächst  nur  im  Wege  einer  Ministerialinstruktion  erfolgen;
der  Rekurs  sollte  in  allen  diesen  Sachen,  sofern  nicht  die  Entscheidung  des  Kreisausschufses
  endgültig  war,  vorläufig  an  die  Regierungen,  später  (nach  den  Motiven)  an
die  Provinzialausschüsse  gehen.  Ueber  diesen  Theil  des  ersten  Entwurfs  hat  eine
Verhandlung  im  Abgeordnetenhause  bekanntlich  nicht  stattgefunden.

Die  wichtigste  Neuerung  des  im  Dezember  1871  vorgelegten  zweiten  Entwurfs
besteht  einerseits  in  der  gesetzlichen  Regelung  des  Verfahrens,  welches  sich  aber  wieder
ohne  Unterschied  auf  alle  zur  Kompetenz  des  Kreisausschusses  gehörigen  Sachen  beziehen
  sollte,  andererseits  in  der  wenn  auch  zunächst  nur  provisorischen  und  daher  in
den  Uebergangsbestimmungen  geregelten  Herstellung  einer  selbständigen  Rekursinstanz,
der  sog.  Deputationen  für  Verwaltungsstreitigkeiten,  deren  Bildung  nach  dem  Emtwurf,
  im  Anschuffe  an  die  soeben  eingerichteten  Deputationen  für  das  Helmathswesen,
in  der  Art  beabfichtigt  war,  daß  diesen  Deputationen  als  Verwaltungsgerichten  noch
der  Regierungspräsident  oder  der  Dirigent  der  Abtheilung  des  Innern  sowie  das
stellvertretende  richterliche  Mitglied  hinzutreten  follten;  durch  diese  Zusammensetzung
wäre  nach  Austührung  der  Motive  errricht  worden,  daß  die  Mitgliederzahl  der  zweiten
Instanz  keine  geringere  als  die  der  ersteren  Instang  gewesen  wäre,  und  daß  das
berufsmäßige  Beamtenthum  auf  dieser  Stufe  das  Laienelement  überwogen  hätte.

Von  diesen  Vorschlägen  ist  die  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872  insosern
  abgewichen,  als  die  Deputationen  für  das  Heimathswesen  ohne  Vermehrung  der
Mitgliederzahl  zu  Verwaltungsgerichten  gemacht  wurden,  indem  man  den  Regierungspräftdenten
  nur  den  jakultativen  Vorsitz,  unter  gleichzeitiger  Stimmenthaltung  des
Verwaltungemitgliedes  der  Deputation,  übertrug.  Im  Rebrigen  stand  aber  die
definitive  Kreisordnung  ganz  auf  dem  Standpunkte  der  beiden  Entwürfe;  für  beide
Selbstverwaltungs-Instanzen  wurde  ein  kontradiktorisches  Verfahren  vorgeschrieben;
die  in  Gemäßheit  desselben  zu  beurtheilenden  Sachen  wurden  sogar  streitige  Verwaltungssachen
  genannt,  die  Selbstverwaltungsbehörde  zweiter  Justanz  erhielt  den
Namen  Verwaltungsgericht;  bei  der  Auswahl  dieser  Sachen  war  aber  trotzdem  nicht
der  Gesichtspunkt  maßgebend  gewesen,  ob  es  sich  dabei  entweder  um  Fragen  der
Rechtmäßigkeit  oder  um  solche  der  Zweckmäßigkeit  handele;  vielmehr  waren  zu  dieser
kontradiktorischen  Verhandlung  alle  zu  solcher  geeigneten  Sachen  verwiesen;  unter
den  sog.  streitigen  Verwaltungssachen  sand  sich  eine  große  Zahl  solcher,  die,  wie  J.  B.
die  Mehrzahl  der  auf  die  Aufsicht  über  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  bezüglichen
Funktionen.  reine  Verwaltungssachen  sind.

Auf  einem  wesentlich  auderen  Standpunkte  steht  nun  aber  das  Gesetz  vom
3.  Juli  1875,  betr.  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren
  (sog.  Verwaltungsgerichtsgesetz),  welches  eine  prinzipielle  Absonderung
der  Verwaltungsrechtspflege  von  der  sonstigen  Verwaltung  herbeigeführt  hat.  Diese  Absonderung
  traf  zwar  in  der  unteren  Instanz  nur  das  Verfahren,  indem  die  Kreisausschüffe
  gleichzeitig  als  Verwaltungsgerichte  und  als  Verwaltungsbehörden  weiter  fungirten,
fühnen  aber  in  der  Bezirksinstanz  zu  dem  Dualismus  des  Bezirksverwaltungsgerichts

Bd.  I.  1881,  S.  79  ff.,  375  ff.,  419  ff.;  v.  Bismarck,  d##  Fee2  3.  Juli  1875  rc.,
1829:  Derielde,  Die  Novelle  zum  cherbte  vom  3.  ’i-!5  Derselbe,  2
Verwaltun  sstreitverfahren  vor  den  Kreizausschusse,  2.  A#  1880  v.  Massow,  Das  V#
sahren  in  Verwelkung  Sstreitlachen.  1876.  —  De  leg  Sraundbebreno,  Anag.
tungen  über  die  Verwaltungsrechispflege  in  ia  Preuhen  1878.
        <pb n="1172" />
        1178  Das  sffeneliche  Recht.

und  des  Bezirksrathe.  Diese  Konstruktion  ist  jedoch  schon  damals  lebhaft  angefochten
worden.  Und  in  der  That  wird  sich  nicht  leugnen  lafsen,  daß  eine  solche  Unterscheidung
mit  Klarheit  und  Konsequenz  schwer  durchführbar  ist,  und  daß  fie  jedenfalls  die  Verwaltung
  nach  bestimmten  Gebieten  auseinander  reißt;  während  auf  der  anderen  Seite
aber  auch  nicht  außer  Acht  gelassen  werden  darf,  daß  der  Rechtsschutz  dabei  gewinnt.
Die  im  Gesetze  sehlende  Bestimmung  darüber,  was  als  streitige  Verwaltungssache
hinfort  zu  betrachten  sei,  ist  erst  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1876,  betr.  die
Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  der  Verwaltungsgerichts-Behörden,  (sog.
Kompetenzgesetz)  bewirkt  worden,  welches  übrigene  zugleich  einige  neue  organisatorische
Bestimmungen  enthält.  Endlich  hat  das  Verwaltungsgerichtsgesetz  noch  ein  von  der
übrigen  Verwaltung  völlig  getrenntes  Oberverwaltungsgericht  geschaffen.

Bei  Gelegenheit  der  Berathung  des  Schanisationegesche  vom  26.  Juli  1880
und  der  Novelle  zum  Verwaltungsgerichtsgesetze  vom  2.  August  1880  ist  dann  die
Frage  der  Konstruktion  der  Mittelinstanz  nochmals  ausführlich  erörtert  worden.
Ohne  auf  den  Hergang  bei  der  ersten  Lesung  und  in  der  Kommission  näher  einzugehen,
  so  hatte  die  Kommission  schließlich  einen  einheitlichen  Bezirksausschuß  mit
zwei  Vorsitzenden  empfohlen,  von  denen  der  eine,  der  Regierungspräsident,  bei
streitigen  Sachen  ganz  ausscheiden,  der  andere  aber,  der  Verwaltungsgerichts-Direktor,
bei  nicht  streitigen  Sachen  mitwirken  sollte.  Es  handelte  sich  aber  bei  der  Menarberathung
  ernsthaft  nur  um  den  bestehenden  Zustand  nach  der  Regierungsvorlage
und  um  den  Antrag  der  Konservativen,  für  welchen  auch  die  Mehrheit  der  Freikonserwativen
  in  erster  Linie  war,  und  der  auf  gängliche  Berschmelzung  beider  Behörden
  unter  Vorsitz  des  Regierungspräfidenten,  unter  Aufrechthaltung  des  Unterschiedes
  von  Beschluß-  und  Streitsachen  und  des  entsprechenden  Verfahrens  nebst  entsprechendem
  Instanzenzug  gerichtet  wor.  Es  ist  damals  zwar  der  bestehende  Zustand
aufrecht  erhalten  worden;  indeffen  haben  sich  seitdem  die  Provinziallandtage  in  der
Mehrheit  für  eine  Vereinfachung  der  Organisation  und  insbesondere  für  eine  Verschmelzung
  des  Bezirksverwaltungsgerichts  und  des  Bezirksraths  ausgesprochen;  jedensalls
  ist  die  schwierige  Frage  noch  zu  keinem  Abschlusse  gelangt;  es  wird  eine  nochmalige
  Erörterung  darüber  stattfinden  müssen,  ob  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  mit
der  man  im  Prinzip  auf  allen  Seiten  einverstanden  ist,  eine  instanzmäßige.  Secheman
erfordert  und  erträgt,  oder  ob  es  richtiger  ist,  den  Rechtsweg  erst  nach  Erschbpfu
des  administrativen  Instanzenzuges  bei  einem  einzigen  Gerichtshofe  zu  gestatten.  Ein
derartige  Regelung  würde  übrigens  nicht,  wie  vielfach  behauptet  ist,  ein  Zurückgehen
auf  den  Standpunkt  des  Oesterreichischen  Systems  bedeuten;  vielmehr  würde  das
Vorbild  dafür  in  den  Gesetzgebungen  der  Süddeutschen  Staaten  zu  finden  sein.

Das  Oberverwaltungsgericht  beruht,  ohne  alle  Anfechtung,  auf  dem  Gesetz  vom
3.  Juli  1875.  Dasselbe  besteht  ausschließlich  aus  Berussbeamten,  die  sämmtlich
vom  Könige  auf  VBorschlag  des  Staatsministeriums  auf  Lebenszeit  ernannt  werden,
zur  Hälfte  für  das  Richteramt,  zur  Hälfte  für  den  höheren  Verwaltungsdienst  besähigt
  sein  müssen,  und  die  Garantien  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts  besitzen.
Das  Oberverwaltungsgericht  ist  in  einigen  wenigen  Fällen  Gericht  erster  und  leyter
Instanz,  in  anderen  Fällen  Berufungsgericht  gegenüber  den  erstinstanzlichen  Urtheilen  der
Bezirksverwaltungsgerichte,  endlich  in  der  Hauptsache  Nevifionsgericht,  und  zwar  entweder
  im  gewöhnlichen  Instanzenzuge  oder  gegenüber  von  Verfügungen  der  Regierungsund
  Oberpräfidenten  nach  Erschöpiung  des  Beschwerdeweges.

Das  Verwaltungsgerichts-Gesetz  vom  3.  Juli  1875  war  zwar  für  den  gesammten
Umsang  des  Staats  erlassen  worden,  sollte  indessen  in  den  Nicht-Kreisordnungs-Provinzen
  erst  in  Kraft  treten,  nachdem  auf  Grund  von  besonderen  Gesetzen  die  Einsetzung
  von  Kreisausschüssen  bewirkt  sein  würde.  Nach  der  Novelle  in  Verbindung
mit  dem  Organisationsgesetze  verhält  es  sich  ebenso,  nur  daß  nicht  blos  neue  Kreissondern
  auch  neue  Provinzialordnungen  vorher  erlassen  sein  müssen.  Nur  ganz  ausnahmsweise
  bezieht  sich  diese  Kompetenz  des  Obewerwaltungsgerichts  schon  gegenwärtig
        <pb n="1173" />
        6.  Das  Verwaltungoerecht.  1179

auf  den  ganzen  Staat;  eine  solche  Kompetenz  ist  demselben  insbesondere  durch  das
Anfiedelungsgesey,  das  Waldschugesetz  durch  die  Generalsynodal  -  Ordnung  2c.  beigelegt
  worden.  Ein  Antrag  auf  Zulassung  eines  generellen  Kassationsrekurses  bei
Gelegenheit  des  Kompetenzgesetzes  wurde  seiner  Zeit  abgelehnt.

Was  num  die  Zuständigkeit  dieser  Verwaltungsgerichte  betrifft,  so  besteht  zunächst
der  Rechtsweg  vor  den  ordentlichen  Gerichten  in  verhältnißmäßig  weiter  Ausdehnung.
Es  ist  insbesonderr  wie  schon  früher  in  Preußen,  so  jetzt  in  ganz  Deutschland  die
ausnahmslose  Kompetenz  der  Civil-  und  Strasgerichte  in  allen  fiskalischen  Rechtssachen
  und  hinsichtlich  der  Polizeistrasgerichtsbarkeit  zur  Anerkennung  gelangt.  Der
ordentliche  Rechtsweg  war  aber  darüber  hinaus,  und  in  Preußen  in  höherem  Maße
als  wenigstens  in  den  Süddeutschen  Staaten  auf  öffentlich  rechtliche  Streitfragen
ausgedehnt,  weil  man  Überhaupt  ein  rechtliches  Gehör  gewähren  wollte,  und  eine
Verwaltungsgerichtsbarkeit  damals  nicht  bestand.  Diese  außerordentliche  Zuständigkeit
  der  Civilgerichte  in  Bezug  auf  Klagen,  welche  direkt  gegen  die  öffentliche  Gewalt
gerichtet  find,  beruhte  besonders  auf  §  79  Tit.  14  Th.  II.  A.  L##,  aus  dem  Gesetze
vom  11.  Moai  1842  Über  die  Zuläsfigkeit  des  Rechtswegs  in  Beziehung  auf  polizeiliche
  Verfügungen,  und  auf  dem  Gesetze  vom  24.  Mai  1861,  betr.  die  Erweiterung
des  Rechtswegs;  1  bezieht  sich  aber,  ebenso  prinzipwidrig,  auf  Schulbausachen,  Wegestreitigkeiten
  (v.  Sarwey,  587,  595)  und  einige  andere  Fälle.  Der  §  4  des  Kompetenggesetzes
  hat  nun  zwar  den  Grundfatz  aufgestellt,  daß  die  Zulässigkeit  des  ordentlichen
Rechtswegs,  abgesehen  von  einer  ganz  gererchtfertigten  aber  unbedeutenden  Erweiterung
deffelben,  durch  die  Einführung  der  Verwaltungsgerichtbarkeit  weder  eingeschränkt,  noch
erweitert  werden  sollte.  Es  wurde  indessen  schon  damals  darauf  hingewiesen,  daß
es  die  Ausgabe  der  späteren  Gesetzgebung  sein  würde,  hier  eine  Korrektur  eintreten
zu  lassen;  man  war  sich  der  Gesahr  von  Kollisionen  berrits  klar  bewußt,  und  stand
von  einer  prinzipiellen  Neurcgulieung  hauptsächlich  nur  deshalb  ab,  weil  das  Kompetenzgesetz
  sich  blos  auf  einen  Theil  des  Staatsgebiets  bezog.  Nachdem  nun  in
der  Folgezeit  wirklich  mehrrre  Fälle  vorgekommen  waren,  —  nicht  blos  bei  Gelegenheit
der  Regelung  eines  Interimistikums,  sondern  auch  in  solchen  Fällen,  die  das  Oberverwaltungegericht
  auf  Grund  des  §  30  des  Kompetensgesetzes  zu  entscheiden  hat,  —
daß  ein  zweifaches  Rechtoverfahren  stattgefunden  hatte,  und  widersprechende  Entscheidungen
  ergangen  warrn,  so  suchten  die  Vorlagen  des  Jahres  1880  diesem  Mangel
abzuhelsen;  es  ist  auch  in  der  That  durch  §  68  des  Organisationsgesepes  der  §  2
des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1842  aufgehoben  worden,  so  daß  heutzutage  die  Prüfung
der  Gesetymäßigkeit  einer  polizeilichen  Verfügung,  insbesondere  die  Prüfung  der
Frage,  ob  auf  Grund  einer  besonderen  gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines  speziellen
Rechtstitels  eine  Befreiung  von  der  polizeilichen  Verfügung  stattfinde,  im  ordentlichen
Rechtswege  nicht  mehr  erfolgt.  Im  Uebrigen  ist  aber  die  Neuregulirung  wegen  des
Nichtzustandekommens  des  Kompetenzgesetzes  in  letzter  Stunde  mißlungen.

Die  Qualität  einer  Verwaltungssfache  als  Verwaltungsstreitsache  ist  nun  wesentlich
  davon  abhängig,  daß  dem  staatlichen  Handeln  in  Form  einer  Verwaltungeverfügung
  ein  individuelles  Recht  entgegengesetzt  wird.

Die  nach  diesem  Prinzip  vorgenommene  Grenzregulirung  ist  jedoch  i
nicht  durch  abstrakte  Formel,  sondern  durch  textuelle  Außzählungen  von  Fall  zu  Fa
erfolgt.  Diese  Aufgabe  ist  für  die  bereits  bestehenden  Gesetze  durch  das  —“
gesetz  gelöst,  welches  gleichsam  einen  sormellen  Nachtrag  zu  denfelben  bildet.  indem
die  einzelnen  Abschnitte  des  Kompetenzgesetzes  als  Novellen  zu  den  materiellen  Verwaltungsgesetzen
  zu  betrachten  find,  während  in  den  späteren  Gesetzen  die  Kompetenzbestimmungen
  den  materiellen  Normen  angeschlossen  werden  müssen,  so  daß  im  Laufe
der  Zeit  das  Kompetenzgesetz  immer  mehr  von  seiner  Bedeutung  einbüßen  und  endlich
ganz  erlöschen  wird,  und  die  jetzt  durch  dafsselbe  gebotene  Uebersichtlichkeit  nur  auf
Grund  von  Tabellen  und  dergleichen  bewahrt  werden  kann.  Selbstverständlich  hot
sich  der  Grundsatz,  wonach  Verletzungen  individueller  Rechte  vor  die  Verwaltungs-
        <pb n="1174" />
        1180  Des  öffenulche  Mecht.

gerichte,  Verlezungen  individueller  Interesfen  vor  die  Verwaltungsbehörden  (die
reinen  Staatsbehörden,  oder  die  Selbstverwaltungsbehörden)  gehörrn  sollen,  nicht
streng  durchiühren  lassen,  indem  einerseits  nicht  alle  individuellen  Rechte  wegen
Mangele  einer  klaren  gesetzlichen  Bestimmung  sich  zum  Rechtsschutze  eignen.
andererseits  aber  auch  gewisse  Ermessensfragen  der  verwaltungsgerichtlichen  Entscheidung
unterworsen  find.  In  dieser  letztern  Hinsicht  ist  man  sogar  ziemlich  weitgegangen,  so
daß  bei  Versagung  eines  Jagdscheines  die  Klage  nicht  blos  aus  die  Rechtswidrigkeit.
sondern  auch  auf  die  Unangemessenheit  dieser  Versagung  gestützt  werden,  eine  Klage
wegen  Bersagung  des  Legitimationsscheines  zum  öffentlichen  Mustziren  im  Umherziehen
  auch  darauf  hin  angestellt  werden  kann,  daß  das  Bedüriniß  noch  nicht  gedeckt
  sei  1),  wie  denn  überhaupt  von  den  Verwaltungsgerichten  die  Bedürfniß=  und
Raumfrage  bei  Wirthschaftskonzessionen,  die  finanzielle  Zuverläffigkeit  bei  Schaufpielunternehmungen.
  die  Bedürfnißfrage  im  Gebicte  der  Wege=  und  Wasserpolizei,  bei
Schulbauten,  die  Zweckmäßigkeitsfrage  bei  Baukonsensen  erörtert  und  entschieden  wird.
Diese  Ausdehnung  des  natürlichen  Wirkungskreifes  der  Verwaltungsgerichte  beruht  zwar
zum  Theil,  wie  bei  Wege=  und  Schulbauten,  auf  der  inneren  Unmöglichkeit  der  Auseinanderreißung
  zusammengehöriger  Fragen,  zum  größten  Theil  jedoch  auf  der  Neigung
  der  damaligen  Mehrheit  des  Abgeordnetenhauses,  die  Aktion  der  Verwaltungsbehörden
  möglichst  lahm  zu  legen,  eine  Tendenz,  welche  leicht  verhängnißvolle  Folgen
für  die  Verwaltungerechtspflege  überhaupt  haben  kann,  deren  Unübersichtlichkeit  und
Diekreditirung  gerade  dadurch  (und  durch  die  Exemtion  der  Städte)  vorzugsweise
herbeigeführt  worden  ist.  Uebrigens  dient  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  nicht  blos
dem  Schutze  von  Einzelrechten,  sondern  ist  zugleich  zur  Handhabung  der  staatlichen
Aufficht  über  die  Selbstverwaltungsbehörden  bestimmt;  doch  erscheinen  auch  in  diesem
Falle  die  stoatlichen  Verwaltungsbehörden  nach  den  neuerrn  Bestimmungen  niemalt
in  der  Rolle  von  Klägern,  sondern  immer  nur  in  der  Nolle  von  Beklagten.
Ausnahmsweise  ist  nun  aber  die  Kompetenz  der  Verwaltungegerichtsbarkeit  doch
durch  abstrakte  Formel  bestimmt,  indem  das  Kompetenzgesetz  eine  Generalklage  gegen
alle  durch  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreis-Polizeibehörden  angeblich
begangenen  Rechtsverletzungen  gewährt  hat.  Insoweit  find  also  jezt  in  Prrußen  alle  fubjektiven
  Rechte  geschützt;  es  kann  insbesondere  gegen  jede  von  Amtevorstehern,  städtischen.
Polizeiverwaltungen  oder  Landräthen  auegegangene  Verletzung  des  Vereins=  oder
Versammlungerechts,  weil  etwa  die  Auflösung  ungerechtsertigt  war,  vielleicht  wegen
Gebrauchs  der  Polnischen  Sprache,  die  Klage  erhoben  werden  7).  Dagegen  find  die
Maßregeln  dieser  Behörden  in  anderen  als  Polizeisachen  und  die  sämmtlichen  Maßregeln
  der  höheren  Behörden  nur  insoweit  anfechtbar,  als  sie  im  Kompetenzgesetze  ausdrücklich
  der  Verwaltungsjustiz  unterworfen  find;  so  besteht  z.  B.  in  Preußen  keineswege
eine  generelle  Kompetenz  der  Verwaltungsgerichte  in  Bezug  auf  streitiges  Staatsbürgerrecht,
  es  kann  zwar  gegen  denjenigen  Bescheid  eines  Negierungspräfidenten
beim  Verwaltungsgerichte  geklagt  werden,  durch  welchen  Angehörigen  eines  anderen
Bundeestaats  oder  früheren  Reichsangehörigen  die  Ertheilung  der  Aufnahme-Urkunde.
oder  einem  Preußischen  Staatsangehörigen  die  Ertheilung  der  Entlassungs-Urkunde  in
Friedenszeiten  versagt  wird,  dagegen  ist  in  allen  anderen  Fällen  eines  Streite  über  Erwerb
und  Verlust  des  Staatsbürgerrechts  der  Verwaltungsrechtsweg  Mangels  ausdrücklicher
Bestimmung  ausgeschlossen.  Diese  Generalklage  konn  übrigene  nur  auf  die  behauptete
Rechte=  und  Sachwidrigkeit  der  angefochtenen  Verfügung,  also  nur  darauf  gegründet
werden,  daß  dieselbe  auf  der  Aichtanwendung  resp.  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden
  Rechte  beruhe,  oder  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden
seien,  welche  die  Polizeibehörde  zum  Erlaß  der  fraglichen  Verfügung  berechtigt  haben
würden.  Die  Klage  wird  bei  den  erstinstanzlichen  Berwaltungegerichten  angebracht,

 

)  ent  .  des  Sberoerwaltungsgerschne.  un  16  VI.  27.
)  Entsch,  den  Oberverwaltungsgerichts.
        <pb n="1175" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1181

wenn  fie  sich  gegen  einen  Amtsvorsteher  oder  gegen  den  Polizeiverwalter  einer  kleinen
Stadt,  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten,  wenn  sie  gegen  einen  Landrath  oder  gegen
den  Volizeiverwalter  einer  größeren  Stadt  gerichtet  ist.

Neben  der  Generalklage  giebt  es  endlich  noch  eine  Generalbeschwerde  gegen
orts-  und  kreispolizeiliche  VerfÜggungen,  für  welche  zunächst  nicht  die  Verwaltungsgerichte
  sondern  die  Verwaltungsbehörden  zuständig  sind;  und  zwar  gehen  die  Beschwerden
  gegen  Amtsvorsteher  und  Polizeiverwalter  kleinerer  Städte  an  den  Landrath,
  weiter  an  den  Regierungspräfidenten,  die  Beschwerden  gegen  Landräthe  und
Polizeiverwalter  größerer  Städte  an  den  Regierungs-,  später  an  den  Oberpräsidenten.
Diese  Beschwerde  kann  nun  ebensowol  gegen  die  Rechts-  und  Sachwidrigkeit,  wie
gegen  Unzweckmäßigkeit  gerichtet  werden.  Beide  Rechtsmittel,  Beschwerde  und
Klage,  find  übrigens  zur  Vermeidung  von  Kollisionen  nicht  kumulativ,  sondern  um
alternativ  statthaft,  in  der  Weise,  daß  bei  gleichzeitiger  Anwendung  beider  die  Beschwerde,
  bei  welcher  eine  umfassendere  Prüfung  des  Falls  möglich  ist,  die  Klage
ausschließt.  Thatsächlich  kommen  aus  zehn  Fälle  etwa  neun  Beschwerden.  Gegen
den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Negierungs-  resp.  Oberpräfidenten
steht  nun  aber  dem  Beschwerdeführer  noch  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht
zu,  zwar  nicht  wegen  Zweckwidrigkeit  aber  sowol  wegen  NRechtswidrigkeit  als  wegen
Sachwidrigkeit.  so  daß  also  das  Verfahren  insoweit  in  jure  und  in  facto  neu  begimt,
  und  die  Funktion  des  Obewerwaltungsgerichts  eine  ganz  andere  ist,  als  bei
Revifionssachen,  wo  blos  die  Rechtsfrage  in  Betracht  kommt.

II.  Die  Kompetenzkonflikte  7.

Da  Überall  die  Abgrenzung  zwischen  Justiz,  Verwaltung  und  Verwaltungsrechtepflege
  nach  sehr  komplizirten  Gefichtspunkten  erfolgt,  so  können  natürlich  leicht
Konflikte  darüber  entstehen,  ob  ein  Gegenstand  zur  Justiz,  zur  Verwaltung,  zur
Verwaltungsrechtspflege  gehöre.

olche  Kompetenzkonflikte  find  in  doppelter  Weise  möglich,  indem  entweder
eine  Kompetenz  in  Anspruch  genommen  wird,  was  eben  der  regelmäßige  Fall  ist
(sog.  positiver  Kompetenzkonflikt)  oder  in  Abrede  gestellt  wird  (sog.  negativer
Kompetenzkonflikt).  Im  letzteren  Falle  besteht  jedoch  eigentlich  kein  Konflikt,  da
die  beiden  Autoritäten  nicht  in  Zwiespalt,  sondern  einig  find,  vielmehr  eine  Justizverweigerung.


Es  handelt  sich  zunächst  um  die  positiven  Kompetenzkonflikte,  und  zwar  in
erster  Linie  um  die  pofitiven  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  reinen  Verwaltungsbehörden
  und  den  Gerichten.  Die  Entscheidung  derselben  kann  auf  vierfach  verschiedene
  Weise  erfolgen.  Zuerst  durch  den  obersten  Träger  der  Staatsgewalt,  also
durch  den  Monarchen  in  absoluten  und  konftitutionellen  Monarchien,  durch  die
gesetzgebende  Verfammlung  in  RNepubliken.  Die  Entscheidung  ist  dann  entweder  der
obersten  Staatsgewalt  ohne  jede  Einschränkung  überlassen,  oder  an  bestimmte  Formen,
insbesondere  an  ein  Gutachten  des  Staatsraths  gebunden.  Dies  System  ist  insbesondere
  in  Frankrrich  vor  und  nach  der  Revolution  in  Geltung  gewesen,  war  jedoch
schon  während  der  Zeit  von  1848—1852  und  ist  jetzt  seit  1872  beseitigt;  es  galt
aber  auch  in  Italien  nach  dem  Ratazzi'schen  Gesetze  von  1859,  in  Preußen,  insbesondere
  auf  Grund  der  Kabinetsordre  vom  30.  Juni  1828,  bis  1847,  es  gilt
endlich  noch  heute  in  der  Mehrzahl  der  Schweizer  „Kantone,  wo  die  Entscheidung
bei  den  den  sog.  großen  Räthen  liegt.  Es  bedarf  icher  Aussuhrung.  daß  bei  einer

)  Samen  SMsssv  Adam  Staatsrecht,  Bd.  I.  Abth.  1,  g..  6

1881,  S.  519  ff.  Die  Ver  handlungen  über  4  eichsgerichteersostun  ntn  über  das  Ein--

  „  die  bareu  bezögli.  5  E  die  Verhandlungen  Über  die  Wideein  -

lichen  betreffend  „  Erücchk  on  Kompeienggerichtshöfen;  grohentheils  die  auf  die
TNrmaltunhsrechtspfün=  *6  berh  4bbe  brzkels0te  Literatur.
        <pb n="1176" />
        1182  Das  öffemtliche  Necht.

Entscheidung  durch  walitich=  Gewalten  leicht  politische  an  Stelle  juristischer  Erwägungen
  den  Ausschlag  geben.

Nach  einem  zweiten  Systeme  werden  die  Kompetenzkonflikte  von  den  ordentlichen
  Gerichten  im  gewöhnlichen  Instanzenzuge  entschieden,  so  daß  es  im  Grunde
gar  keine  Kompetenzkonftikte  giebt,  indem  die  Justiz  völlig  souverän  über  die
Kompetenzsrage,  wie  über  jeden  andern  Incidentpunkt  des  Prozesses  urtheilt.  Es
sind  nun  wieder  vorzugsweise  theoretische  Gründe,  welche  für  eine  derartige  Lösung
des  Problems  angeführt  werden;  man  argumentirt  abermals  lediglich  vom  Standpunkte
  der  Einzelrechte  aus,  stellt  die  öffentliche  Verwaltung  einer  Privatperson
vollständig  gleich,  und  verschließt  sich  von  vornherein  gegen  die  Annahme,  daß  Eingriffe
  der  Justiz  in  die  Verwaltung  überhaupt  möglich  seien;  man  verkennt  dabei
gleichzeitig,  daß  der  Privatmann  niemals  eine  Sache  abrufen  kann,  um  selbst
darüber  zu  entscheiden,  während  die  Verwaltung  nicht  blos  die  Kompetenz  des
Nichters  bestreitet,  sondern  auch  selbst  eine  Kompetenz  in  Anspruch  nimmt,  so  daß
also  keineswegs  eine  einfache  Rechtsverletzung,  sondern  die  Usurpation  öffentlicher
Gewalten  in  Frage  steht;  man  verschließt  sich  endlich  auch  dagegen,  daß  der
Privatmann  seine  decklinstoria  wemger  dem  Richter  als  dem  Prozeßgegner  opponirt,
daß  aber  die  Verwaltung  dem  Richter  selbst  die  Sache  streitig  macht,  so  daß  dieser
in  jenem  Falle  völlig  unbefangen,  in  diesem  mit  einer  gewissen  Besangenheit  die
Entscheidung  zu  treffen  hat.  Man  beruhigt  sich  über  dergleichen  mit  dem  Pflichtgefühle
  des  Richters,  ohne  zu  bedenken,  daß  für  eine  solche  Argumentation  in  einer
rein  theoretischen  Darlegung  kein  Raum  ist,  daß  es  sich  überhaupt  um  den  Werth
von  Einrichtungen  und  nicht  von  Personen  handelt.  Dies  System  bestand  auch  in
seiner  Reinheit  nur  in  einer  Anzahl  Deutscher  Kleinstaaten,  in  denen  die  Sonderung
von  Justiz  und  Verwaltung  nicht  vollständig  durchgeführt  war.  In  einer  Spielart
findct  sich  daffelbe  sedoch  in  England,  in  Belgien  und  Holland  und  neuerdings  auch
in  Italien,  indem  die  Entscheidung  dem  höchsten  Gerichtshofe  Üübertragen  worden  ilt.
Was  insbesondere  Italien  betrifft,  so  ist  an  Stelle  des  Staatsraths  durch  das
Gesetz  vom  7.  April  1877  der  Römische  Kafsationshof  für  zuständig  erklärt,  der
in  vereinigten  Kammern  entscheidet  );  die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  steht
der  Verwaltungsbehörde  als  Prozeßpariei  nur  solange  zu,  als  die  Sache  noch  nicht
definitiv  in  erster  Instanz  entschieden  ist,  im  Uebrigen  in  jeder  Lage  des  Prozessee.
soweit  nicht  die  Kompetenz  bereits  durch  rechtskräftiges  Urtheil  feststeht;  streng
genommen  war  es  ein  Abweichen  von  der  jormalen  Konsequenz,  der  Verwaltungsbehörde,
  die  nicht  Partei  ist,  überhaupt  die  Erhebung  des  Konflikts  zuzugestehen,  und
die  Entscheidung  der  Frage  in  den  anderen  Fällen  dem  gewöhnlichen  Instanzenzuge
zu  entziehen.  Endlich  stehen  auch  die  Deutschen  Reichsjustihgesetze  von  1877,  wenigstens
im  Prinzip,  auf  demselben  Standpunkte.  Denn  der  §  9  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  stellt  im  Abs.  1.  den  Grundsatz  auf:  „Die  Gerichte  entscheiden  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtswegs“.  Dieser  Grundsatz  hat  jedoch  deshalb  eine  sehr  geringe
praktische  Bedeutung,  weil  der  Abs.  2  die  Landesgesetzgebungen  ermächtigt,  die  Entscheidung
  von  Kompetenzkonflikten  auch  anderen  Behörden,  deren  Bildung  und
Verfahren  jedoch  gewissen  Normatipvbestimmungen  unterworfen  ist,  zu  Übertragen.
und  weil  außerdem  der  §  17  des  Deutschen  Einfährungsgeseßes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  die  nothwendige  Neuordnung  der  berrits  bestehenden  besonderen  Behörden
  event.  durch  bloße  landesherrliche  Verordnung  für  zulässig  erklärt  hat,
während  gleichzeitig  die  volle  DTurchführung  des  an  die  Spitze  gestellten  abstrakten
Prinzips  dadurch  noch  weiter  hinausgeschoben  ist,  daß  aus  Antrag  eines  Bundes-L
  und  mit  Zustimmung  des  5  durch  Kaiserliche  Verordnung  das

nuaire  4  lcialation  étrangère,  1  Der  Metch  Kafsationshof  in
gurg  ö“n  vom  obember  1878  auonise.  r  zeit  a  Eenata  a
Aufhebung  —E—  *r!  anderen  Kassations  5  r  rurin,  *8  eapel  und  —  ist  "6—r
Widerstande  der  Deputirtenkammer  gese
        <pb n="1177" />
        6.  Das  Verwaltungsrecht.  1183

Reichsgericht  zum  Kompetenzgerichtshofe  bestellt  werden  kann.  Die  unbedingte  Zuständigkeit
  der  Gerichte  findet  sich  auch  gegenwärtig  nur  in  einigen  Kleinftaaten.

Ein  drittes  System  überträgt  die  Entscheidung  dem  Staatsrathe,  so  insbesondere
  das  Italienische  Gesetz  von  1865;  es  ist  aber  einleuchtend,  daß  sich  dagegen
vom  Standpunkte  der  Justiz  aus  dieselben  Bedenken  geltend  machen  lassen,  die
dort  vom  Standpunkte  der  Verwaltung  aus  erhoben  wurden,  und  es  ist  auch  für
dieses  System  charakteristisch,  daß  dasschte  schließlich  gleichfalls  auf  einen  Appell  an
dat  menschliche  Rechts=  und  Pflichtgefühl  hinautläuft.

Das  vierte  System  ist  endlich  dasjenige,  nach  welchem  eigene  aus  Justiz=  und
Verwaltungsbeamten  gemischte  Behörden  errichtet  werden,  sog.  Gerichtshöse  für
Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten.  Dies  System  ist  offenbar  das  relativ  beste.

Dasselbe  galt  in  Preußen  seit  dem  Gesetze  vom  8.  April  1847,  wodurch  ein
aus  bleibenden  Mitgliedern  zu  bildender  Gerichtshof,  bestehend  aus  dem  Präftdenten
des  Staatsraths,  dem  Stnatofekretär  und  neun  anderen  Mitgliedern  des  Staatsraths,
von  denen  fünf  Justiz-,  die  übrigen  vier  Verwaltungsbeamte  sein  sollten,  errichtet
wurde,  dessen  Verfahren  geheim  und  schriftlich  war,  und  zu  dessen  Entscheidung  die
eehobenen  Kompetenzkonflikte  in  jedem  Stadium  des  Prozesses  gelangen  konnten,  bis
die  Sache  selbst  rechtskräftig  entschieden  war,  also  selbst  dann,  wenn  die  Kompetenzjrage
  Gegenstand  einer  besondern  Entscheidung  gewesen,  und  diese  in  Rechtskraft
übergegangen  war;  eine  Ausnahme  bildete  nur  der  Fall,  daß  eine  Verwaltungsbehörde
  selbst  Partei  in  einem  Prozesse  und  die  von  ihr  aufsgestellte  Präjudizaleinrede
  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  rechtskräftig  verworfen  war.  Diese  Einrichtung
  ist  nun  nach  Art.  96  der  Veriaffungsurkunde,  wonach  über  Kompetenzkonflikte
  zwischen  Verwaltungs=  und  Gerichtsbehörden  ein  durch  das  Gesetz  bezeichneter
Gerichtshof  entscheiden  soll,  zu  einer  verfassungsmäßigen  Institution  erhoben  worden,
so  daß  also  eine  prinzipiell  abweichende  Einrichtung,  etwa  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  durch  die  Gerichte,  nur  auf  Grund  einer  vorgängigen  Veriaffungsänderung
  möglich  sein  würde.  Es  gilt  dies  selbst  angesichts  der  Bestimmungen  des
*  17  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes,  welches  der  Landesgesetzgebung  völlig
freie  Hand  gelassen,  diese  aber  dadurch  verpflichtet  hat,  die  nach  Landesrecht  geltenden
Schranken  zu  beobachten.  Wenn  Übrigens  eine  Zeit  lang  die  Klagen  über  angebliche
„Trockenlegung“  der  Justiz  gegen  die  Existenz  dieser  Behörde  gerichtet  waren,  so  hat
man  doch  alsbald  erkennen  müssen,  daß  die  Urtheile  durchgängig  auf  unzweiselhaft
richtiger  Auslegung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  Über  die  Ressortverhältnisse  bemhten,
  daß  eine  Beeinträchtigung  der  Justiz  einer  Behörde  nicht  vorzuwerfen  war,
welche  in  einer  ganzen  Reihe  von  Fällen  gegen  die  übereinstimmenden  Urtheile  der
beiden  Instanzgerichte  den  Rechtsweg  für  zulässig  erklärt  hat,  daß  also  bei  Beseitigung
  dieser  Behörde  für  die  Justiz  außer  der  Ehre,  sich  selbst  für  inkompetent
zu  erklären,  wenig  gewonnen  sein  würde.  Derartige  Klagen  über  Beeinträchtigung
der  Justiz  können  je  nach  der  Beschaffenheit  der  Gesetzgebung  berechtigt  oder  unberechtigt
  sein;  wenn  sie  sich  aber  gegen  die  Kompetenzkonflikte  wenden,  so  wenden  sie
sich  regelmäßig  an  die  salsche  Adresse,  und  beruhen  auf  einer  Verwechselung  des
Uebels  selbst  und  des  Symptoms  des  Uebele.

Der  von  der  Regierung  unternommene  Versuch,  eine  dem  §  17  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  entsprechende  Neuregulirung  auf  landesgesetzlichen  Wege
herbeizuführen,  ist  an  dem  Widerspruch  des  Hauses  der  Abgeordneten  gescheitert  und
daher  die  Neuregulirung  nach  §  17  des  Reichs-Einführungsgesetzes  durch  Königliche
Verordnung  vom  1.  August  1879  ewolgt,  die,  abgesehen  von  ganz  unbedeutenden  Fasfungsänderungen,
  materiell  nur  in  einem  Punkte  und  zwar  zu  Gunsten  der  Auffassung
des  Abgeordnetenhauses  von  dem  ursprünglichen  Gesetzentwurf  abweicht.  Die  Unterschiede
  zwischen  dem  Gesetze  vom  8.  Aprl  1847  und  der  Verordnung  vom
1.  August  1879  beschränken  sich  im  Wesentlichen  auf  Folgendes.  Zunächst  müssen
don  den  11  Mitgliedern  6  dem  Oberlandesgerichte  zu  Berlin  angehören,  während
        <pb n="1178" />
        1184  Das  öftenliche  NMecht.

die  anderen  5  Mitglieder  entweder  für  den  höhern  Verwaltungsdienst  oder  zum
Richteramte  befähigt  sein  müssen  (nach  dem  Gesetzentwurf  mußten  diese  fünf  Mitglieder
  zur  Bekleidung  von  höheren  Verwaltungsämtern  befähigt  sein);  die  sämmtlichen
  Mitglieder  werden  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  oder  auf  Lebenszeit
ernanmt,  und  können  nur  unter  denselben  Vorauesetzungen,  wie  die  Mitglieder  des
Neichsgerichts,  vom  Amte  enthoben  werden.  Sodann  kann  der  Kompetenzkonsiikt
nicht  mehr  erhoben  werden,  wenn  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  in  der  Sache
durch  rechtskräftiges  urtheil  des  Gerichtes  feststeht;  es  geht  das  Über  das  1847
Gesetz  insofern  hinaus,  als  es  auch  bei  Entscheidung  des  Präjudizialeinwandes  nicht
darauf  ankommt,  ob  eine  Verwaltungebehörde  ale  Partei  im  Prozesfse  betheiligt
war;  die  unzulässigkeit  des  Kompetenzkonflikts  gilt  also  ebensowol  dann,  wenn  die
Präjudizialeinrede  rechtskräftig  entschieden  ist,  als  auch  dann,  wenn  in  der  Sache
selbst  rechtskräftig  entschieden  ist,  einerlei  ob  dabei  der  Zuständigkeitsfrage  auddrückliche
  Erwähnung  geschehen  ist;  die  Zulässigkeit  des  Kompetengkonflikts  gilt  aber
andernsalls  noch  in  der  höchsten  Instanz.  Endlich  erfolgt  die  Entscheidung  in
öffentlicher  Sitzung  auf  Grund  mündlicher  Verhandlungen  nach  Anhörung  der
Parteien  bei  einer  Besetzung  von  sieben  Mitgliedemn.  Die  auf  Grund  des  Kommissionsberichts
  gefaßten  Beschlüsse  des  Abgeordnetenhauses  gingen  namentlich  in
folgenden  Punkten  darüber  hinaus.  Zunächst  sollte  der  Vorsitzende  und  auch  dessen
Stellvertreter  nothwendig  aus  den  Mitgliedern  des  Berliner  Oberlandesgerichts
genommen  werden,  sodann  sollten  die  Mitglieder  des  Berliner  Oberlandesgerichn
auch  bei  jeder  einzelnen  Entscheidung  in  der  Mehrheit  sein,  weiter  follten  zwei
weitere  Mitglieder  nothwendig  dem  Oberverwaltungsgerichte  angehören,  endlich  sollte
jedes  Endurtheil  erster  Instans,  sofern  nicht  gegen  dasselbe  ein  Einspruch  zulässig
ist  (Versaumnißurtheil),  sowol  in  der  Hauptsache  als  Über  die  Zuläffigkeit  des
Rechtswegs  den  Kompetenzkonflikt  gänzlich  ausschließen,  ja  die  Erhebung  defselben
sogar  nach  dem  Schlusse  derienigen  mündlichen  Verhandlung,  auf  welche  das  Endurtheil
  ergeht,  ungulässig  sein;  eine  Beschränkung,  die  um  so  weniger  angenommen.
werden  konnte,  als  nach  der  neuen  Civilprozeßordnung  vielfach  erst  durch  das  Erkenntniß
  diejenigen  Umstände  hervortreten  werden,  welche  den  Verwaltungsbehörden
zur  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  Anlaß  geben.

In  wesentlich  derselben  Weise  ist  in  den  Deutschen  Mittelstaaten,  insbesondere
in  Bayern,  Württemberg,  Sachsen,  Baden  und  Heffen,  aber  auch  in  Braunschweig
und  anderen  Kleinstaaten  die  Neuregulirung  ersolgt.  Insbesondere  das  Bayerische
Gesetz  vom  18.  August  1879  stimmt  mit  der  Preußischen  Verordnung  in  Anlage  und
Fassung  großentheils  wörtlich  Überein,  und  unterscheidet  sich  von  derfelben  wesentlich
nur  insosern,  als  entsprechend  dem  Beschlusse  des  Preußischen  Abgeordnetenhauses
der  Präfident  und  dessen  Stellvertreter  nothwendig  aus  den  richterlichen  Mitglieder.
die  Übrigen  aus  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsgerichtshofs  genommen  werden.
und  daß  auch  bei  Entscheidung  des  Einzelsalls  die  richterlichen  Mitglieder  in  der
Mehrheit  sein  müssen,  während  die  Übrigen  Postulate  auch  in  Bayern  unerfüllt  geblieben
  find.  Das  Sächsische  Gesetz  vom  3.  März  1879  beruft  zum  Präsidenten
den  des  höchsten  Gerichtshofs,  die  Üübrigen  Mitglieder  Zur  Hälfte  aus  dem  höchsten
Gerichtehof  zur  Hälste  aus  den  Ministerialräthen.  Das  Braunschweigische  Gesetz
vom  1.  April  1879  beruft  ganz  analog  den  Präßidenten  des  höchsten  Gerichts,  zwei
Mitglieder  desselben,  zwei  Verwaltungsbeamte.  Das  Württembergische  Gesetz  vom
25.  August  1877  berust  die  Hälfte  der  Mitglieder  aus  dem  höchsten  Gericht,  die
Hälite  aus  den  Mitglicdern  des  Verwaltungsgerichtshofs,  oder  aus  jetzigen  oder  ehemaligen
  höheren  Verwaltungsbeamten;  der  Präfident  wird  außerdem  vom  Könige  irei
bestimmt;  es  soll  aber  die  Zahl  der  Mitglieder  aus  dem  höchsten  Gerichte  um  einen  vermehrt
  werden,  wenn  der  Präsident  dem  höchsten  Gerichte  nicht  angehört.  Das  Hessische
Gesetz  vom  16.  April  1879  berust  als  Kompetenzgericht  das  oberste  Verwaltungegericht.
bestehend  aus  Verwaltungsbeamten,  welche  ein  höheres  Verwaltungsamt,  das  juristische
        <pb n="1179" />
        6.  Das  Verwaltungorecht.  1185

Bildung  voraussetzt,  bekleiden  oder  bekleidet  haben  (auch  aus  Profefsoren  der
juristischen  oder  staatswissenschaftlichen  Fächer  der  Landesuniversität)  und  aus  Mitgliedern
  des  Oberlandesgerichts  ohne  gesetzlich  bestimmtes  Mischungsverhältniß;
doch  müssen  bei  den  Entscheidungen  über  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten
und  den  Verwaltungsbehörden  oder  Verwaltungsgerichten  die  richterlichen  Mitglieder  die
Mehrheit  bilden.  —  Auch  die  sonstigen  Abweichungen  dieser  Gesetze  sind  unerheblich;
doch  findet  sich  z.  B.  in  dem  Braunschweigischen  die  ganz  vernünftige  Bestimmung,
daß  kein  Kompetenzkonflikt  mehr  erhoben  werden  darf,  wenn  eine  Sache  schon  in
der  Nevifionsinstanz  an  das  Reichsgericht  gelangt  ist.  —  Wie  es  in  der  Mehrzahl
der  Kleinstaaten  steht,  läßt  sich  schwer  übersehn.  Jedenjalls  ist  die  im  §  17  des
Einführungsgesetzes  anheimgestellte  Uebertragung  der  Kompetenzkonflikte  an  das  Reichsgericht
  nur  seitens  eines  einzigen  Staates  geschehen;  das  Bremische  Gesetz  vom
25.  Juni  1879  hat  den  seit  1854  bestandenen  Kompetenzgerichtshof  demgemäß
auigehoben  (Kaiserl.  Verordnung  vom  26.  Sept.  1879).

Dieselben  Grundzüge  enthält  sodann  auch  das  Oesterreichische  System,  so  eigenthümlich
  dasselbe  auch  im  Einzelnen  gestaltet  ist.  Es  ist  nämlich  durch  das  Gefetz
vom  21.  Dezember  1867  die  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte  dem  Reichsgerichte
übertragen  worden.  Dieses  Neichsgericht  ist  nun  aber  nicht  eigentlich  die  Spitze
der  Oesterreichischen  Gerichte,  diese  bildet  vielmehr  der  oberste  Gerichtshoi;  das  Reichsgericht
  ist,  abgesehen  von  seiner  Stellung  als  Kompetenzgerichtshof,  wesentlich  ein
Verwaltungsgerichtshof,  namentlich  für  verfassungsmäßig  garantirte  politische  Rechte,
die  auch  später  nicht  auf  den  Verwaltungsgerichtshof  Übertragen  sind.  Das  KReichsgericht
  besteht  aus  den  vom  Kaiser  frei  auf  Lebenszeit  ernannten  Präsidenten  und
Birepräsidenten  und  aus  12  Mitgliedern,  sowie  4  Ersatzmännem,  die  zwar  auch  vom
Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt  werden,  von  denen  aber  die  eine  Hälfte  durch  das
Herrenhaus,  die  andere  durch  das  Abgeordnetenhaus  präsentirt  wird.  Ergiebt  sich
nun  aber  ein  Kompetenzkonflikt  zwischen  dem  Reichsgerichte  und  dem  Verwaltungsgerichtshofe,
  so  entscheidet  darüber  nach  dem  Gesetz  vom  22.  Oktober  1875  ein  aus
je  vier  Mitgliedern  beider  Gerichtshöfe,  die  von  den  beiderfeitigen  Präfidenten  von
Fall  zu  Fall  bestimmt  werden,  gebildeter  Senat,  indem  der  Präsident  des  obersten
Gerichtshofs  den  Vorsitz  führt.

Endlich  ist  dies  System  auch  das  gegenwärtige  Franzöfische;  das  tribunal  des
conflits  ist  nach  unendlichen  Debatten  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1872  in
der  Weise  gebildet  worden,  daß  dafselbe  unter  dem  Vorsitze  des  Justizministers,  der
nach  der  Ansicht  Vieler  von  dieser  Funktion  sernzuhalten  gewesen  wäre,  aus  drei
Mitgliedern  des  Staatsraths  und  aus  drei  Mitgliedern  des  Kassationshofs  besteht,
die  von  ihren  Kollegen,  sowie  aus  zwei  weiteren  Mitgliedern  und  aus  zwei  Ergänzungemitgliedern,
  die  wie  auch  der  Viezepräfident  von  den  Mitgliedern  des  Tribunals
  gewählt  werden  (Bericht  des  tribonal  des  conflts  [Aucoc]  über  beantragte
Aenderungen  des  Gesetzes  in  der  Rev#ue  gen.  d’adm.,  Mai  1879,  S.  73  ff.).

Die  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  ordentlichen  Gerichten  und  den  Verwaltungsgerichten
  gehören  in  Preußen  wie  in  den  meisten  Deutschen  Staaten,  die  dasselbe
System  angenommen  haben,  wie  auch  in  Frankreich  gleichfalls  vor  die  Gerichtehöfe
zur  Entscheidung  von  Kompetenzkonflikten;  nur  daß  die  Erhebung  derselben  nicht  durch
die  Verwaltungsgerichte,  sondern  wie  in  den  sonstigen  Fällen  durch  die  Verwaltungsbehörden
  erfolgt.  Ein  derartiges  Erkenntniß  des  früheren  Preußischen  Gerichtshofs
vom  18.  November  1875  findet  sich  im  Justig-Minist.-Bl.  von  1876,  S.  30  ff
Aber  auch  in  neuerer  Zeit  ist  mehrfach  über  derartige  Kompetenzkonflikte  erkannt,
z.  B.  am  10.  Febrnuar  1881  in  einer  Sache  betr.  Repartirung  von  Kommnnalsteuern
  in  der  Provinz  Schlesien.

Dagegen  entscheiden  über  die  zwischen  den  Verwaltungsgerichten  und  den  Verwaltungsbehörden
  entstehenden  Kompetengkonflikte  lediglich  die  Verwaltungsgerichte,  die
also  ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrzunehmen  haben,  so  daß  eine  Konfliktsv.

  Holtenderk'.  Sneyklopädle.  I.  4.  Aufl.  75
        <pb n="1180" />
        1186  Das  affentliche  Aecht.

erhebung  überhaupt  nicht  ftattfindet.  Die  Entscheidung  ersolgt  aus  Grund  der
schriftlichen  Erklärungen  der  streitenden  Behörden  und  nach  Anhörung  der  Parteien
in  mündlicher  Berhandlung  durch  das  Oberverwaltungsgericht.  Dafselbe  gilt  in
den  meisten  anderen  vorher  genannten  Staaten,  welche  überhaupt  eine  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  besitzen,  sowie  in  Frankreich,  wo  der  Staatsrath  die  Entscheidung  trifft.
In  Bayern  besteht  jedoch  die  Einschränkung,  daß  vor  der  Verhandlung  eine  auf
die  Kompetenzfrage  beschränkte  Vorentscheidung  verlangt,  und  event.  der  Kompetenzkonflikt
  erhoben  werden  kann,  dessen  Entscheidung  dann  durch  einen  Senat  erfolgt,
der  aus  dem  Präfidenten  des  Berwaltungsgerichtshofs  als  Vorsitzendem,  aus  drei
Räthen  desselben  und  aus  drei  höheren  Verwaltungsbeamten  besteht  (Art.  29).

Was  endlich  den  negativen  Kompetenzkonflikt  betrifft,  so  kann  man  zwar  von
rein  theoretischem  Standpunkte  aus  die  Möglichkeit  eines  folchen  überhaupt  in  Abrede
  stellen,  indem  jedensalls  ein  Konflikt  zwischen  staatlichen  Organen  nicht  vorhanden
  ist,  und  außerdem  die  Verwaltungsbehörden  nur  von  Amtswegen  und  nicht
auf  Verlangen  von  Betheiligten  um  Handeln  verpflichtet  find.  Um  so  dringender
aber  ist  eine  Regelung  vom  praktischen  Standpunkte  aus,  um  eine  Nechtsverweigerung
zu  verhindern  und  die  Behörden  zu  einem  angemessenen  amtlichen  Verhalten  zu
nöthigen.  Das  wird  sogar  von  Denjenigen  anerkannt,  die  den  positiven  Kompetenzkonflikt
  prinzipiell  verwersen,  wie  sich  aus  den  Verhandlungen  der  Reichsjustizkommission,
  des  Neichstags  und  des  Prrußischen  Abgeordnetenhauses  beweisen  läßt.
Dieser  negative  Kompetenzkonflikt  ist  wiederum  möglich  entwider  zwischen  den  ordentlichen
  Gerichten  und  den  Berwaltungsbehörden  oder  zwischen  den  ordentlichen  Gerichten
  und  den  Verwaltungegerichten,  oder  zwischen  den  Verwaltungsgerichten  und
den  Verwaltungsbehörden.  In  den  beiden  ersten  Fällen  entscheidet  in  Preußen  der
Gerichtshof  für  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte,  im  letztern  Falle  das  Oberverwaltungsgericht.
  Nach  dem  Gesetze  von  1847  bedurfte  es  einer  Anregung  der
betreffenden  Behörde;  jetzt  kommt  es  nur  auf  den  Antrag  einer  bei  der  Sache  betheiligten
  Partei  an.  Aus  der  Natur  des  negativen  Konflikte  solgt,  daß  die  entscheidende
  Behörde  berechtigt  sein  muß,  die  ihrem  Urtheil  entgegenstehende  Entscheidung
  des  Gerichts,  des  Verwaltungsgerichte,  der  Verwaltungsbehörde  aufzuheben.
und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  die  betr.  Instanz
zu  verweisen.  Negative  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  Gerichten  und  Brrwaltungsgerichten
  sollen  in  Pruußen  thatsächlich  noch  nicht  vorgekommen  sein,  zwischen  Gerichten
  und  Verwaltungsbehörden  dagegen  öfters,  seit  dem  1.  Oktober  1879  zweimal;
  in  dem  einen  Falle  handelte  es  sich  um  die  Frage,  ob  Ansprüche  wegen  Vergütung
  der  städtischen  Schlachtsteuer  für  das  an  Militär-Speifeanstalten  gelicierte
Fleisch  vor  den  Gerichten  oder  vor  den  Verwaltungebehörden  zu  verfolgen  seien;  im
andern  Falle  hatten  sich  die  Gerichte  und  die  Generalkommission  in  einer  Sachr
betr.  die  Rechte  an  einem  Gemeindeschulzen-Acker,  für  unzuständig  erklärt.

Die  Regulirung  des  negativen  Kompetenzkonflikts  ist  in  den  meisten  anderrn
Ländern,  insbesondere  in  Frankreich  und  Bayern,  wesentlich  dieselbe,  in  Bayern  mit
dem  Unterschiede,  daß  der  Konflikt  dann  ausgeschlossen  ist,  wenn  das  Reichsgericht
die  Unzuläffigkeit  des  Rechtswegs  iesigestellt  hat,  indem  die  Verwaltungsbehörden  oder
der  Verwaltungsgerichtshof  verpflichtet  sind,  die  rechtliche  Beurtheilung,  welche  dem
Ausspruche  zu  Grunde  gelegt  ist,  auch  ihrer  Entscheidung  zu  Grunde  zu  legen
(Art.  22,  Art.  29  Nr.  1  Abf.  2).
        <pb n="1181" />
        .

Das  Europäische  Bölkerrecht.

Prof.  Dr.  F.  von  Holtzendorff

in  München.
        <pb n="1182" />
        <pb n="1183" />
        1.  Gegenstand,  Geschichte  und  Guellen  des  Völkerrechts.

65  1.  Begrifsf  und  Inhalt  des  Völkerrechts.  Zu  den  bedeutendsten
Ergebnissen  der  menschlichen  Kulturentwicklung  gehört  unzweiselhaft  die  Thatsache,
daß  in  den  Staatsvölkern  das  Bewußtsein  einer  sie  unter  einander  verbindenden
Gemeinschaft  der  fittlichen  und  materiellen  Interessen  nach  langen  Kämpfen  und
bitteren  Feindseligkeiten  Leben  gewann.  Ueber  die  Souveränctät  der  Staaten,  die
keiner  irdischen  Autorität  unterworfen,  sich  selbst  das  höchste  Gesetz  ihrer  Handlungen
vorzeichnen,  erstreckt  sich  die  erhabenste  Vorstellung,  daß  die  Menschheit  eine  auf
sittlicher  Weltbestimmung  beruhende,  aber  in  eigenthlmlich  angelegten  Volkskörpern
gegliederte  Einheit  bedeute.  Der  gegenwärtigen  Zeitperiode  insbesondere  ist  es  klar
geworden,  daß  das  Verhältniß  der  persönlich  freien  Individualität  des  Staatsbürgers
gegenüber  der  Staatsgewalt  im  großartigen  Maßstabe.  gleichsam  als  koloffale  Vergrößerung
  sich  abfpiegelt  in  der  Beziehung  der  frei  sich  in  der  Geschichte  entwickelnden
  Nationalität  zur  Menschheit.  In  der  Eutjefselung  des  Individuums  von  der
ungerecht  zwingenden  Macht  nationaler  Ausschließlichkeit,  in  der  Anerkennung  der
Gleichheit  aller  Individuen  auf  dein  Gebiete  des  Privatrechts,  findet  die  langsam
erwachsene  Idee  der  Menschheit  ihre  grundlegende  Vorbedingung.  Und  umgekehrt
ist  erst  der  Gedanke  der  gemeinfamen  Verpflichtung  aller  Staaten  gegen  einander  die
letzte  pruktische  Garantie  der  Einzelrechte.  Welche  Bedeutung  hätte  das  Privatrecht
au  der  heutigen  Entwicklungsstuse  des  Weltverkehrs,  wenn  nach  der  Ueberschreitung

der  Landesgrenze  der  Staatsbürger  seine  Rechtsansprüche  von  dem  Belieben  einer
auswärtigen  Regierung,  einer  ausländischen  Behörde  abhängig  machen  müßte?  Erst
in  dem  Vorhandensein  bestimmter,  über  die  TLerritorialität  der  einzelnen  Gesetzgebungen
  hinausreichender  Garantien  kann  somit  die  Rechtssphäre  der  einzelnen
Menschen  ihren  Abschluß  und  ihre  volle  Realisation  erhalten.  Hierin  zeigt  sich  uns
der  Berührungspunkt  zwischen  dem  Privatrecht,  das  nur  die  Beziehungen  der
Einzelnen  unmittelbar  ins  Auge  faßt,  und  dem  Bölkerrecht,  dessen  wissenschaftlicher
und  praktischer  Inhalt  gegeben  ist  in  den

Grundsätzen  und  Normen,  welche  die  Rechtspflichten  in  den  Beztehungen
  unabhängiger  Staaten  zu  ein  ander  bestimmen.

Als  gegen  einander  berrchtigte  und  verpflichtete  Subjekte  erscheinen  somit  diejenigen
  Staaten,  denen  die  Fähigkeit  und  das  Recht  eines  nach  außen  selbständigen
Handelns  innewohnt.  Gegenstand  der  völkerrechtlichen  Verkehrsnormen  und  der
wechselseitigen  Verpflichtungen  der  Nationen  find  nicht  nur  die  als  gemein  som
erkannten  Angrlegenheiten  der  Verkehr  pflegenden  Staaten  als  solcher,  sondern  auch
die  eigenen  Selbständigkeitsrechte  jedes  einzelnen,  völkerrechtlich  anerkannten  Staates

für  sich.  Wie  die  Rechtsordnung  des  Staates  überall  dem  doppelten  Zwecke  genügen
muß,  den  einzelnen  Staatsbürger  zu  schützen  gegen  die  Gewaltakte  der  ihm  entgegenstehrnden
  Gesellschaftsinteressen  und  die  Gefsammtheit  zu  vertheidigen  gegen  die  Auflehnung
  des  Einzelnen,  ebenso  ist  die  Aufgabe  des  Völkerrechts:  in  seinen  Satzungen
        <pb n="1184" />
        1190  Das  öffentliche  Recht.

eine  Sicherheitsleistung  zu  bieten  gegen  die  Verletzungen  der  menschheitlichen  Idee
durch  die  Machtüberschreitungen  des  staatlichen  Eigenwillens  und  andererseits  gegen
die  Unterdrückung  der  aus  dem  Volkswillen  hervorgegangenen,  mit  selbständigem
Leben  begabten  Staatekörper.  Die  Grundidee  des  Völkerrechts  ist  somit  die  Verschmelzung
  und  Versöhnung  der  in  den  kosmopolitischen  Vorstellungen  wurzelnden
uieren  mit  dem  Gedanken  der  staatlichen  Selbständigkeit.

v.  Gagern,  Zu  des  Millerrechte,  1840;  Fallati,  Saefthder  2  ölker.
seulhiue  14  2  Keren  Zeülsch  Bd.  1  Kalte  eunborn.  Kritik  d  rW  *.
###  d:#„  Le  drolt  des  gens  et  8  f.  2.1.  n  Pdesn  Rorue  Cahol  laue,  184.  E.  Bru
Ides  fondamentsle  del  diritto,  e  del  diritto  internarionale  in  ispecle,  1872;  Senlsnte#
rella,  Propedeutica  al  diritto  Internazionsle,  1881.

&amp;amp;  2.  Der  Entwicklungsprozeß  der  Menschheit  im  Alterthum.
Je  nach  dem  Entwicklungsstaude  der  auf  das  äußere  Leben  der  Staaten  und  ihren
Verkehr  mit  anderen  Völkern  bezüglichen  Vorstellungen  lassen  sich  gewisse  Epochen
des  Bölkerrechts  unterscheiden.  Kein  Staat  bestand  oder  besteht  in  völliger  Isolirung
von  allen  Nachbarschaftsverhältnissen;  denn  gerunde  die  Thatsache,  daß  Völker  nebenund
  gegeneinander  naturgemäß  ihr  Dasein  zu  erhalten  suchen,  leitet  zur  Bildung
der  staatlichen  Gesellschafts=  und  Herrschaftsformen,  derrn  ursprüngliche  Grundlage
nicht  durch  ein  ethisches  Bedüriniß  der  Einzelnen,  sondern  durch  die  Macht  der
äußeren  völkerschaftlichen  Bedrohungen  geboten  wird.  Unter  der  Nachwirkung  diefer
Thatsache  erhält  sich  lange  Zeit  hindurch  die  Vorstellung,  daß  alle  menschlichen.
Lebensinteressen,  wie  fie  gerade  geschichtlich  gegeben  sind:  Sprache,  Familie,  Religion,
Sitte,  Erwerb  und  Recht,  durch  nationale  Abgeschlossenheit  beherrscht  werden  müssen.
In  Wirklichkeit  wäre  dies  aber  nur  zu  erreichen,  wenn  die  Grenzen  des  Staates
entweder  durch  geographische  Konfiguration  oder  durch  künstliche  Veranstaltungen,
wie  miltels  der  Chinefischen  Mauer,  völlig  unzugänglich  gemacht  werden  könmten.
Eine  zweite  Möglichkeit  wäre  gegeben  in  der  Unterjochung  aller  nationalen  Kultursormen
  durch  eine  einzige  zur  Oberherrschaft  gelangende  staatliche  Uebermacht.

Die  alte  Welt  und  noch  gegemwärtig  mehrere  orientalische  Staaten  fassen  das
Verhältniß  der  Völker  zu  einander  unter  diesen  beiden  Gesichtspunkten  ausschließlich
auf.  Sie  unterscheiden  sich  in  ihrer  welthistorischen  Stellung  wesentlich  dadurch.
daß  sie  entweder  den  Grundgedanken  der  nationalen  Absperrung  durch  Fernhaltung
des  Fremdenverkehrs  oder  den  Grundgedanken  der  Unterjochung  aller  durch  die  Weltherrschaft
  eines  Volkes  durchzufetzen  suchen.  Unter  diesem  Gesichtspunkte  ist  abzuschäßen,
  was  die  einzelnen  Kulturvölker:  Aegypter,  Inder,  Chinefen,  Inden.  Perser.
Phöniker,  Griechen  und  Römer,  für  die  allmähliche  Fortentwicklung  der  das  moderne
  Völkerrecht  vorbereitenden  Grundlagen  beigesteuert  haben.  Daß  unter  der  Vorauesetzung
  einer  völligen  Absperrung  jedes  einzelnen  Vollkes  gegen  die  anderen  ein
Gesammtentwicklungsprogzeß  der  Menschheit  nur  durch  den  Krieg  eingeleitet  werden
kann,  liegt  auf  der  Hand.

Kriegführung  und  Eroberung  sind  deswegen  für  die  antike  Welt  die  nothwendigen
  Vermiktelungen,  durch  welche  die  Kulkurarbeit  entweder  des  Siegers  oder  des
Besiegten  einem  Aneignungsprozesse  außerhalb  der  nationalen  Schranken  cröffnet
werden  kann.  Die  Verkehrssormen,  unter  welchen  die  Nationen  der  alten  Welt  in
Beziehung  zu  einander  treten,  sind  daher:  Krieg,  Kolonisation  der  erobernden
Stlämme  im  Gebiete  der  Unterworfenen,  Handel,  welcher  letztere  entweder  bei
verkehrsfeindlichen  Völkern  als  Tauschhandel  an  der  Grenze  (wie  bis  vor  kurzer  Zeit
wwischen  Chinesen  auf  der  einen  Seite  und  den  Guropäischen  Nationen  andererseite)
gellbt  oder  gleichialls  von  dem  Zwecke  einfeitiger  merkantiler  Ausbeutung  durch
Monopole,  wie  bei  den  Phönikern,  bestimmt  wird.  Regelmäßige  und  gleichsam  zuständliche
  Verkehrsbeziehung  unter  den  Völkern  der  alten  Welt  blieb  indessen  drr
Krieg.  Die  kosmopolitisch  dauernden  Endergebnisse  der  alten  Welt  sind  wesentlich
negativer  Art,  aber  deswegen  nicht  von  geringerrr  Bedeutung:  Zerstörung  der  altrn
        <pb n="1185" />
        7.  Das  Guropäische  Göllerrecht.  1191

VBolksreligionen  in  Südosteuropa,  Vorderasien  und  Nordafrika  durch  die  Gricchische
Phlosophie,  Abschwächung  der  dem  Austausch  der  Idern  entgegenstehenden  Hindernißse
  durch  die  Einbürgerung  des  Griechischen  als  einer  Verkehrssprache  der  Gebildeten
  im  Zusammenhange  mit  Griechischer  Literatur  und  Kunst,  die  Negation  des
absoluten,  ehemals  unvermittelten  Gegensatzes  zwischen  nationalem  Kulturwahn  und
der  Barbarei  durch  die  Nömische  Vorstellung  eines  jun  gentium  set  dem  jas  civile.
Literatur:  Das  Hauptwerk,  seit  1850  erschienen,  ist:  Laprent,  Etudes  sur  l#bistolre
  de  lhumanité,  18  Bände.  endtt  ersten  Bände  baben  noch  d  u  i  Titel:  Htolre

et.des  relations  lnternationales  eBond-  L  be  t  vom  Orient,  die  beiden
folgenden  von  ESi.  Ailnrr#n  und  Noms  Band  .  Anfängen  des  Christenthums.  —
Außerdem:  Müöller-Jochmus,  Geschichte  des  n  #  alt  terthum,  1848;  Rob.
zaz  *m–iv  into  e  foundailon  8  bistory  of  th  d6.B  —  ron
e  Greeks  Romar  f  Grotins,  London  1795;  Eier:

au  age  0
-t  Lelean  tur  les  traltés  St  —  15  Grecs  et  les  Romains  depuln  les  tenp#
lee  plus  ancisns  ju#dn  —  aideles  chrétionne,  1866;  Pierantoni,  Trattato
  di  diritto  interuanio  1881,  V##  I.  et  Wa  1400.

8  3.  Das  Mittelalter.  Aus  den  Trümmern  der  Römischen  Macht  erhob
sich  das  Mittelalter,  anscheinend  ein  Nothbau.  Sein  Charakter  wird  in  der  Regel
bezeichnet  durch  die  Zusammenfaffung  der  am  tiefften  in  das  Leben  der  VBölker  eingreifenden
  Mächte  jener  Periode:  der  christlichen  und  Germanischen.  Als  abge  ·
schlossene  Institutionen  erscheinen  diese  Kräĩte  in  der  katholischen  Kirche  und  im
Lehnswesen.

Völlig  verschieden  von  den  Volksreligionen  der  alten  Welt  offenbaren  sich  die
auf  dem  Ländergebiete  der  Romischen  Herrschaft  entstehenden  großen  Weltreligionen
  mit  der  Verhrißung  der  universellen  Geltung,  das  Christenthum  und  der
Islam:  Gegensätze,  durch  welche  der  noch  in  der  heutigen  Zeit  nicht  überwundene,
Recht  und  Lebensfitte  trennende  Widerspruch  des  Occidents  und  des  Orients  dargestellt
  wird.  Innerhalb  dieser  einander  bekämpfenden,  durch  religiöse  Beweggründe
erregten  Mächte  besteht  auf  beiden  Seiten  eine  nebeneinander  waltende  Mehrheit  der
Staaten.  Die  Fortbildung  des  uropöülchen  MBölkerrechts  schließt  sich  nothwendig
  an  das  schließlich  im  Kampfe  gegen  den  Islam  behauptete  oder  wiedergewonnene
  Ländergebiet  „der  E  Keime  einer  positiv  gemeinsamen
Kultur  der  chriftlichen  Staatenwelt,  in  welcher  sich  ein  gemeinfames  sittliches  Bewußtsein
  der  Völker  entfalten  kann,  liegen  in  der  gleichmäßigen  Ausbildung  eines
religiösen  Dogmas  und  einer  alle  Staaten  durchdringenden  Kirchengewalt.  Zwischen
dieser  Einheit  der  katholischen  Hierarchie  und  der,  Bölkergebiete  zersplitternden  Gestaltung
  des  Lehnswesens  erscheint  der  Staat  eine  Zeit  lang  zerdrückt.  Der  vererbte
Grundgedanke  der  Romischen  Universalherrschaft  sondert  die  gesammte  Völkermasse
des  Mittelalters  in  die  Gegensätze  der  geistlichen  und  weltlichen  Oberherrschaft,
Papstthum  und  Kaiserthum,  welche  beide  nach  der  völkerrechtlichen  Seite  das  gemeinsam
  haben,  daß  in  ihren  Ansprüchen  die  nationale  Selbständigkeit  der  Völker
verleugnet  wird.  Die  geistigen  wie  die  weltlichen  Herrschaftsanstalten,  Kirche  und
Lehnswesen,  treten  in  grundsätzlichen  Widerspruch  gegen  die  wirthschaftlichen  Entwicklungsgesetze
  des  Volkslebens,  vornehmlich  den  Handel.  Dennoch  werden  im
Mittelalter  die  Fundamente  unseres  modernen  Wechsel-  und  Handelsrechts  gelegt,
auf  welchen  sich  nach  und  nach  eine  sestere  Rechtsordnung  für  den  internationalen
Güterverkehr  aufbaut.  Die  erste  Urkunde,  die  als  Wechsel  im  modernen  Sinne
anzusehen  ist,  gehört,  so  viel  man  weiß,  dem  Jahre  1250  an.  Der  Seehandel  erweitert
  seine  Grenzen.  Eine  Magistratur  des  intemationalen  Handels  entsteht  in
Gestalt  der  Konsulate.  Ritterlicher  Kriegsgebrauch  und  seerechtlicher  Verkehrsgebrauch
entwickeln  sich  neben  einander.

Alle  Kulturelemente  der  alten  Welt,  soweit  sie  überhaupt  brauchbar  sein  konnten,
brechen  gegen  den  Schluß  des  Mittelalters  aus  der  sie  ansangs  überdeckenden  Schichtung
  der  lehnerechtlichen  oder  kirchlichen  Gesellschaftsbildung  hervor:  die  Rezeption
        <pb n="1186" />
        1192  Des  öffentliche  Recht.

des  Römischen  Privatrechts  m  der  Nomanischen,  Germanischen  und  theilweife  sogar
Slavischen  Bölkergruppe,  so  daß  es  auf  einem  gegen  das  Alterthum  erweiterten
Gebiete  Geltung  gewinnt;  die  besbian  Studien  der  Griechischen  Welt  in  einer
wunderbaren  Gleichpitigkeit  mit  der  Erfindung  eines  technischen  Mittels,  das  die
Ausdehnung  der  gelehrten  Arbeiten,  die  Verbreitung  des  Humanismus  und  der
wissenschaftlichen  Forschung,  die  ohnedies  durch  den  Gebrauch  des  Lateinischen  als
einer  Staats=  und  Kirchensprache  begünstigt  war,  ganz  allgemein  ermöglicht,  das
Erlöschen  der  Sklaverei  in  der  Christenheit.
Literatur:  K.  Th.  Pütter,  Beiträge  zur  Völkerrechtsgeschichte,  1846.

65  4.  Das  Zeitalter  der  Reformation.  Die  Erneuerung  des  religiösen
  Lebens  durch  die  Resormation  wurde  deswegen  ein,  für  das  moderne  Völkerrecht
  grundlegendes  Ereigniß,  weil  jede  Erweiterung  der  individuellen,  in  der  Persönlichkeit
  ruhenden  Rechte,  also  auch  die  Gewissensfreiheit,  ein  bosmopolitisches
Prinzip  enthüllt.  Auch  für  die  katholische  Welt  wird  die  Unabhängigkeit  des
Staates  von  der  Kirche  angebahnt.  Mit  der  geistigen  Welt  erweitert  sich  auch  der
geographische  Gesichtskreis.  Der  Seeweg  nach  Ostindien,  das  östliche  Gestade  des
Atlantischen  Ozeans  wird  aufgefunden,  der  Seehandel  zu  entlegeneren  Zielen  und
größeren  Anstrengungen  angelockt.  In  der  Zufuhr  der  Exzeugnifse  entlegener  Welttheile
  erwacht  eine  Neihe  neuer  Lebensbedürfnisse,  womit  eine  nicht  zu  unterschäpende
Gleichartigkeit  in  den  Gewohnheiten  der  Völker  begründet  wird.  Papstthum  und
Lehnswesen  verfallen.  Wie  hinter  einer  langsam  sinkenden  Hülle  erscheint  in  mommentaler
  Größe  der  neuere  Großstaat,  theils  als  absolut  herrschendes  Fürstenthum.
theils  als  freiwaltendes  Volksthum.  In  diese  Periode  sallen  die  Anfänge  einer  auf
veränderten  Grmdlagen  aufgebauten  Theorie  der  Völkerbeziehungen.  Der  Spanier
Victoria  (1480  —15460)  schreibt  seine  Relectiones  theologicae  de  Jure  belli  (zuerst
  gedruckt  1557),  um  die  Prätenfionen  aufs  den  Besitz  der  neuen  Welt  zu  prüfen.
Die  Berechtigung  zur  Kriegiührung  wird  den  Vasallen  abgesprochen,  der  grundlose
Krieg  verworsen.  Ein  anderer  Spanier  Dominicus  Sota  (1494—1560)  prüft  in
seiner  Schrift:  De  Justitia  et  Jure  die  Rechtswirkungen  des  Rrieges  auf  den  Zustand
  befiegter  Bölkerschaften,  um  zu  beftümmten  Schlußfiolgerungen  Über  die  Zukäshgeete
  der  neu  Funn  Regersklaverei  zu  gelangen.  Mit  demselben  Gegen--stande
  beeßt  sich  sein  Landsmann  Franciscus  Suarez  (1548—-1617)  in  der
Schrift:  De  Legibus  ac  Deo  legislatore.  Ein  Vierter,  Balthasfar  Ayalo  (1548
bis  1584),  Großrichter  der  Spanischen  Armee  in  den  Miederlanden,  knüpft  in  seiner
Schrift:  De  Jure  et  offciis  belll  an  das  Altrömische  Recht  der  Fecialen  an.  Das
Recht  der  Sklaverei,  als  Folge  der  Kriegugesangenschaft  bei  Christen  verworfen,  wird
an  heidnischen  oder  ungläubigen  Gefangenen  aufrecht  erhalten.  Gegen  diese  Schriftsteller
  der  katholisch  Spanischen  Monarchie  erheben  sich  andere,  welche  vom  rriormatorischen
  Geiste  erfüllt  find,  zuerst  Albericus  Gentilis  (1551—1608).  Ein  Anhänger
  der  protestantischen  Lehre,  behandelt  er  gleichsalls  das  Kriegsrecht  (de  jure
belli,  1589)  und  zuteen  das  Gefandtschaftswesen  (de  legationibus,  1583),  worüber
bereits  früher  ein  Deutscher,  Konrad  Brunus,  im  Jahre  1548  eine  Schrift  herauegegeben
  hatte.  Schon  sehen  wir  sesten  Beden  in  der  Uebereinstimmung  gewisser
Grundüberzeugungen:  Beschrönkung  des  Kriegführungsrechtes  auf  die  Inhaber
der  Staatsgewalt  (und  damit  Aberkennung  des  mittelalterlichen  Fehderechts),  Schutz
der  ständigen  Gesandtschaften.

Literatur:  Ueber  die  Literatur  dieser  Periode:  v.  Koltenborn,  Die  Borlän#ter  de#
Grotins  qu  dem  Gebiete  des  jus  naturao  ot  gontium,  sie  der  Hotig  im  ——ntn
*-  1848;  Tbiercelin,  Les  precurreum  de  Grotius,  in  deneanser
859;  Reiger,  Commentatio  de  Alberico  Gentil  ad  zunzia  10  discivriam
  prageunte.  1867;  Ie  Giorgi,  Della  vita  e  delle  opere  r  A.  et  1876;

Wheaton,  Histoire  des  progres  do  droft  des  gens  en  Europe  et  Amerique.  J.
.  82  ff.;  Caochy,  Le  drolt  maritime  Internatlonal,  Bd.  II.  S.  11  fl.
        <pb n="1187" />
        7.  Dus  Guroydiiche  Bölkerrrcht.  1193

5S.  Der  Westsälische  Friede.  Die  Gegensätze  der  Glaubensspaltung
fanden  ihren,  wenigstens  vorläufigen,  Abschluß  in  dem  Westfälischen  Frieden,  wodurch
der  dreißigjährige  Krieg  beendet  ward.  Zum  ersten  Male  wurde  unter  Theilnahme
der  großen  mitteleuropadischen  Mächte  eine  territoriale,  auf  gemeinsamer  Anerkennung
beruhende  Grundlage  der  Stnatenbeziehungen  geschaffen.  So  enthielt  der  Westfälische
Friedensschluß  das  grundfätlich  wichtige,  auch  durch  den  Protest  des  Papstes  nicht
entwerthete  Anerkenntniß,  daß  katholische  und  protestantische  Staaten  sich  als  gleichberechtigt
  neben  einander  betrachten,  und  religiöse  Spaltung  den  friedlichen  Verkehr
der  Staaten  nicht  thindem  soll.  Das  erste  wissenschaftliche  System  des  Bölkerrechts,
Lugo“  Grotius'  De  jaore  belli  et  pacis,  erschien  1625,  nachdem  zuvor  zwei,  dem

Gegenstande  nach  verwandte  Schriften:  „Mare  liberum“  und  „De  jare  praed#e“,
von  demselben  Verfasser  herausgegeben  worden  waren.  Auf  allen  Gebieten  des
bistorischen  Wissens  und  der  politischen  Erfahrung  zu  Hause,  von  religiösen  Interessen
errüllt  und  mit  den  nationalökonomischen  Problemen  vertraut,  einem  Staate  angehörig,
  der  damals  die  Grundsätze  des  freien  Verkehrs  versocht  und  die  Rechte  der
Fremden  fast  ausschließlich  in  Europa  gelten  ließ,  stand  Hugo  Grotius  auf  jener
erhabensten  Höhe  des  Gedankens,  von  welcher  er,  alle  Bildungselemente  der  alten
und  neueren  Zeit  verknüpfend,  ein  Genossenschaftsrecht  der  Europischen
Staaten  zu  entwerfen  vermochte.  Er  unterschied  und  vereinigte  je  nach  dem
Zwecke  seiner  Darftellung:  ein  allgemein  vernimitiges  Prinzip  als  die  Grundlage
des  na  türlichen  (oder  späterhin  philosophisch“  genaunten)  und  die  thatsüchliche
Uebereinstimmung  der  Nationen  als  die  Grundlage  eines  positiv  praktischen
Völkerrechts.  Der  wichtige  Grundsatz  des  freien  Seeverkehrs  entstammt  dieser  Periode
der  höchsten  Blüthe  des  Holländischen  Gemeinwesens.

Literatur:  lleber  den  Westlälischen  Gbthrs  J.  St.  Pätter,  Geist  des  Westfälischen
Eeenne,  1796;  J.  6.  Ney##  4  entphalicne  poblica  oder  Westsälische  *

adlu  1734—860.  Ueber  Er#  welcher  1583  zu  Delfft  geboren  war  und  1645
#  Luden,  Ougo  Grotias,  rnst  keinen  Schicksalen  und  Schriften  dargestellt,

+  zm  arquardsen  in  Rotteck  und  Welcker,  Stoczslerilac  8.  Aufl.,  Bd.  VII.;
8.  t  Elsnesct-  nund  Brater,  —  terbuch;  O.  van  Rees,  s  en

—  ½er  Nederlandsche  Nüerheiwpolitiek  der  vseventiende  —  p  Uwecht,  1865,  I.  Th.

804.  neueste  Frauzdfische  Nebersetzuug  jeineh  Buches  brsorgte  Pradier-Podéeré,
die  neueste  Deutsche  Kirchmana,  1869.

à&amp;amp;  6.  Die  Völkerrechtsentwicklung  bis  zum  Utrechter  Frieden.
In  der  geschichtlichen  Entwicklung  des  Völkerrechts  wird  ein  weiterer  Abschnitt
durch  den  Utrechter  Frieden  gebildet.  Nachdem  Frankreich  an  Stelle  der  Habsburgisch-Spanischen
  Monarchie  die  Uebermacht  in  Europa  durch  seine  von  Nichelien
und  Mazarin  geleitete  Politik  gewonnen  hatte,  verrinigten  sich  die  Interefsen  des
Europäischen  Gleichgewichts  in  den  Alliancen,  deren  diplomatischer  Mittelpunkt
im  Haag  lag.  Die  Staateinterefsen  dieser  Periode  sind  kaum  andere,  als  fürstliche
Erbfolgestreitigkeiten,  Gebietserweiterung  und  wirthschastliche  im  Merkantilsystem  und
Handelmonopolen  ausgeprägte  Eifersucht:  auf  der  einen  Seite  fortdauernde  Prätensionen
  der  Seeherrschaft,  auf  der  andern  das  Bemühen,  die  Rechte  der  Neutralen  zu
sichern.  Die  großen  Streitfragen  der  Blokade,  der  Kontrebande  des  Convoyirungsrechtes
  gewannen  in  dieser  Periode  eine  früher  kaum  geahnte  Bedeutung  und  lassen
mehr  und  mehr  erkennen,  daß  nach  der  Methode  des  Römischen  Eivilrechts  die
großen  Staatshändel  nicht  entschieden  werden  können.  Der  Friede  von  Utrecht  besestigt
  zum  Zweck  des  Europäischen  Gleichgewichts  die  Grundgedanken  eines  gemeinsamen
  Widerstandes  gegen  den  Versuch,  eine  Europäische  Uebermacht  zu  bilden.
Weder  Oesterreich  noch  Frankreich  erhielten  die  Spanische  Krone.

Gegen  die  eroberungsfüchtige  Politik  der  sürstlichen  Kabinete  rückwirkend,  neigt
die  Literatur  dieser  auf  Grotius  folgenden  Periode  dahin,  die  naturrcchtlich  vernünstige,
  als  kosmopolitische  Seite  des  Völkerrechts  stärker  zu  betonen.  Noch  einmal
  ist  an  dieser  Stelle  Samuel  von  Pufendorf  zu  nennen,  desgleichen  Leib-
        <pb n="1188" />
        1194  Das  aͤffentliche  Recht.

mi#;  aber  auch  dem  Staatenrecht  fehlt  es  nicht  an  Vertheidigern,  welche  die  Mißbräuche
  und  Aueschreitungen  auf  Kosten  der  Nachbarn  durch  einseitige  Berufung  am
Souveränetätsrechte  zu  rechtiertigen  suchen.  Als  den  ausgezeichnetsten  Schriftftelle
dieser  zweiten  Richtung  darf  man  den  Holländer  BW#  van  Bynkershoek
(geb.  1678,  gest.  1743)  betrachten.  Sein  Werk:  De  dominio  waris  erschien  1703.
dazu  traten  die  Arbeiten:  De  foro  legatorum.  er  und  die  Qunestiones  juris  pudlici.
  1737.  Auch  Barbeyrac,  der  Kommentator  des  Grotius,  gehört  desn-  Periode
  an  (1674—1744).

Literatur:  Ueber  die  Geschichte  des  Böllerrechts  in  dieser  Perlode  aad-  #.  Fol  ei
fiehe:  Bluntschli,  Geschichte  des  almeinen  #  4.  zd  der  Politik,  Kr
van  Hogendorp,  Commematio  de  juris  genti  n  patria  —  *r½  W
Grotium,  Amstelodami  1856;  #  be  umse  18  du  droit  des  gens  en
Europe  es  en  Amérique,  3.  6d.,  Leipri  1688.

&amp;amp;  7.  Das  achtzehnte  a##rhundern.  Zur  Aufrechterhaltung  des  Europäischen
  Gleichgewichts  geschlossen,  bildet  der  Utrechter  Friede  bis  zur  Franzöfischen
Nevolution  die  wichtigste  Grundlage  der  Staatenbeziehungen.  Dernoch  stellt  sich
immer  deutlicher  heraus,  daß  die  territoriale  Ordnung  Curopa's  auf  die  Dauer  nicht
in  vertragsmäßige  Schranken  sestgebannt  bleiben  kann.  Die  Subjekte  des  Bölkerrechts
  wechfeln  in  fortwährend  sich  ändernder  Umgestaltung  ihre#  räumlichen  Körpers.
Spanien  und  Schweden  verlieren  ihren  Vorrang,  die  Holländischen  Generalstaaten
ihre  ehemals  leitende  Diplomatie.  Während  Frankreich  und  Oesterreich  sich  mehr
als  früher  die  Wagschale  halten,  bilden  sich  an  den  Ostmarken  der  mitteleuropäischen
Kultur,  anfangs  „i  beachtet,  zwei  Mächte  ersten  Ranges:  Preußen  und  Nußland.
Die  wichtigste  Veränderung  dieser  Epoche  besteht  indeffen  in  der  Aneignung  der
Seeherrschaft  durch  England,  das  sich  einen  ungeheuren  Kolonialbesitz  theils  durch
Ansiedelung,  theils  durch  Eroberung  verschafft  und  damit  in  einen  Gegensatz  tritt
gegen  alle  anderen  seefahrenden  Nationen.  Der  Handel  der  Neutralen  zu  Kriegezeiten
  wird  unter  stetiger  Zunahme  der  transatlantischen  Verkehrsbeziehungen  zum
Hauptinteresse  des  allgemeinen  WBölkerrechts.  Schon  im  Utrechter  Frieden  hatte
England  werthvolle  Abtretungen  von  Frankreich  und  Spanien  erhalten,  durch  den
Asstentovertrag  sogar  ein  Monopol  des  Negerhandels  in  den  Spanischen  Kolonien
Amerika's  erworben.

Unter  den  Friedensschlüssen  dieser  Periode  find  von  Europäischer  Bedeutung:  der
Nystader  Frieden  (10.  September  1721),  durch  welchen  der  Nordische  Krieg  beendet
  ward,  in  dessen  Verlauf  eine  größere  Zahl  ost=  und  nordeuropäischer  Staatei
verwickelt  gewesen  war;  der  Friede  von  Paris  (10.  Februar  1768)  zwischen  England,
  Frankreich  und  Spanien,  und  Hubertusburg  (15.  Febmar  1763)  zwischen
Preußen,  Oesterreich  und  Sachsen;  beide  ihrem  Grunde  und  Anlaß  nach  zusammenhängend.
  Bald  darauf  verschwand  das  Königreich  Polen  von  der  Landkarte,  dessen
drei  Theilungen  (1772,  1793.  1795)  einen  Vorgang  bilden,  der  zwar  nicht  ohne
Beispiel  war,  da  auch  Straßburg  mitten  im  Frieden  von  Frankreich  1681  weggenommen
  worden  war,  aber  dennoch  die  schwerste  Verleugnung  des  Völkerrechte
darstellte  und  noch  1846  in  der  vertragswidrigen  Wegnahme  von  Krakau  durch
Oesterreich  ein  Nachspiel  fand,  endlich  der  Friede  von  Versailles  (17883)  zwischen
Frankreich,  England,  Spanien,  Holland  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,
  durch  deren  Anerkennung  als  felbständige  Macht  zweihundert  Jahrr  nach
dem  Unabhängigkeitskampfe  der  Niederlande  wiederum  eine  er#olgreiche,  für  die  Folgezeit
  unberechenbare  Staatsbildung  konstituirt  ward.  Wenige  Jahre  später  (1785)
ward  zwischen  den  Vereinigten  Staaten  und  Preußen  ein  Vertrag  geschlossen,  der  zwar
keine  mittelbar  praktische  Bedeutung  gewann,  aber  durch  seine  Bestimmungen  über
Kriegführung  zur  See  und  die  Wirkungen  des  Kriegsausbruches  auf  die  handeltreibenden
  Unterthanen  der  beiden  betheiligten  Staaten  von  hoher  ideeller  Bedeutung
als  Präzedenzfall  geworden  ist.  Von  ähnlichen  Bestrebungen  war  die  bewaifnete
        <pb n="1189" />
        7.  Das  Eurapäische  Bölterrecht.  1195

Neutralität  erfüllt,  welche  1780  unter  dem  Vortritt  Rußlands  gegen  die  Anmaßungen
der  Englischen  Seeherrschaft  eine  Vereinigung  der  Kontinentalmächte  zu  Stande
bmchte  und  die  Interessen  des  neutralen  Handels  zu  Kriegszeiten  zu  wahren  suchte,
woran  sich  im  Jahre  1800  zu  gleichem  Zwecke  die  zweite  bewasfnete  Neutralität
  der  das  Ostseebecken  umgebenden  Staaten  schloß.
Die  theoretischen  Grundauschauungen  des  Völkerrechts  in  der  Literatur  blieben
im  Wesentlichen  unveränderl.  Emerseits  hielt  man  sich  mit  Vorliebe  an  die  naturrechtliche
  Betrachtung,  deren  Zusammenhang  mit  dem  Völkerrecht  durch  die  Titel
zahlreicher  Schriften  auch  zußerlich  dargelegt  wurde.  Andererseits  führte  der  unleugbare
  Widerspruch  zwischen  den  Vernunftforderungen  des  Naturrechts  und  der
wirklich  bestehenden  Staatspraxis  dahin,  daß  die  Wirksamkeit  der  sittlichen  Idee  in
der  Bildung  des  Völkerrechts  oder  gar  das  Vorhandensein  verpflichtender  Rechtsnormen
  überhaupt  verleugnet  und  alles  auf  das  Recht  des  Stärkeren  begründet
ward.  Zur  ersteren  Nichtung,  die  sich  an  die  Leibniz-Wolff'sche  Philosophie  anlehnt,
zählt  das  noch  in  der  Gegenwart  gebrauchte  Werk  des  Schweizer#  Vattel:  Le
droit  des  gens,  ou  principes  de  la  loi  naturelle  appliquss  à  la  condoite  et  sux
aflaires  des  nations  et  des  souverains.  1758,  wovon  noch  1868  eine  neue,  von
Pradiere-Fodéré  besorgte  Ausgabe  in  Paris  erschien.  Im  Beginn  dieser
Periode,  gleich  nach  dem  Utrechter  Frieden,  hatte  der  Abbs  von  St.  Pierre
(Projet  de  pair  perpéetalle)  zuerst  den  Gedanken  des  ewigen  VBölkerfriedens  ausführlicher
  entwickelt,  auf  welchen  Kant  späterhin  einging.  Zur  zweiten  Richtung
zählt  als  hervorragendster  Vertreter,  J.  J.  Mofser  in  seinen  Werken:  Versuch
des  neuesten  Europäischen  Bölkerrechts,  1778—1780,  und  Beiträge
zu  dem  Europäischen  Bölkerrechte  in  Friedenszeiten.  Im  Zusammenhang
  mit  dieser  der  Staatspraris  zugewendeten  Auffaffung  stehen  auch  die  Vertragssammlungen,
  in  denen  das  urkundliche  Material  der  Europäischen  Diplomatie  aufgespeichert
  ward.
Literatur:  1)  Vertragssammlungen:  Leibniz  ###  feinen  codex  juris

uum  diplomaticus  schon  1693  herousgegeben.  ren  schloß  sich  die  lange  Let  B
rühmte,  von  Dumont  herusgegebene  Sa  :  Corps  universel  eplomatique  du
droit  des  hent  (Amsterdam  a  ag  und  dest  n  des  n  nn  .  A.
W.  Wenck:  Codexr  serin  gentiu  um  recentissimi  Feirig  781  -  1788),  w  “*s5  als  eine  ort-4
sebung  von  Dumont,  die  Periode  von  1735—1772  enkhält:  ic,  ###  1761  beginnend,  das
in  verschiedenen  Feztehurginauf  auf  zu  neueste  Zeit  reichende  ——#  —
des  priucipauz  #r#aités  de  paix,  de  trèe,  de  se  ½  merce,  de  limi
TL#changes  etc.,  Göttingen  mmir  woraus  ein  kurzer,  siebendändiger  “t“  dis  zum  *
1856  reichend,  unter  dem  Titel:  Recnell  mannel  es  pratique  de  t#altés  et  conventions  es
auwes  acies  diplomatiqdues  von  Cbh.  de  Marteusetde  GCunenö  in  Leipzig  far-  den  n  de
publizirt  ward.  Der  20.  Band  des  größeren  Werkes:  „Nouseso  Rocueil  heraus·
egeben  von  J.  Hopf  und  Ch.  Sam  wer  erhien  iß  W  ul  eine
*8  chlese  aͤl  terer  am##  während  Bd.  x  bis  zum  ",  her  Krieges  zeigt

Dau  die  table  ###uérale  da  recneln  w8  registrirend).  Ropertoire
t##  d  ie  #ur  b  der

o  de  et  d
G  denendern  Urtus  i  find  in  Ars.  oaufr  Sammlungen  niedergelegt:  in  dem  von
Kt  und  K  ken  seit  4  an  W“msmnpßßs  (einfacher  in  drei  Originalprachen)
  und  in  den  ES  diplomstiques  in  Franzöfischer  Sprache,  aber  mit  ein-Lechn
  Uebersichten)  —  2)  Ueber  die  seere  cS  Stie#  igleiten  dieser  Periode:
Sirtema  van  W!.“½  Histoire  des  lutter  et  riv  #es  enutre  les  huissances

  mes  et  ln  France,  Paris  1851—1854;  —  ni  Zeire  des  orlgines,
des  progren  er  *  variauous  au  drolt  maritimo  internatious

8  8.  Die  Französische  Revolution.  In  *n„  r—*“  der  absoluten
Monarchie,  in  dem  steten  durch  die  Interrssen  des  Augenblickes  bestimmten  Wechsel
der  Alliancen  war  der  Grundgedanke,  der  in  den  Bölkern  die  Subjekte  des  staatlichen
  Lebens  erblickte,  abhanden  gekommen.  Als  in  der  Französischen  Revolution
die  politischen  Rechte  des  Volkes  und  der  persönlichen  Freiheit  zurückgesordert  wurden
und  das  Königthum  der  republikanischen  Bewegung  erlag,  war  eine  durch  die
schaft  des  Franzöfischen  Geistes  in  ganz  Europa  vorbereitete  Ueberfluthung  und  als
        <pb n="1190" />
        1196  Das  S#e#tikche  M#.

Nückschlag  eine  gemeinsame  Verbindung  der  Euroydischen  Kabinete  unvermeddlich
Neben  ihrer  entschiedenen  Angriffestellung  gegen  die  Mißgestalt  des  Franzöfischer
Feudalismues  und  der  Kranzösischen  Stnatsverwaltung  war  die  Franzöfische  Nevolutior
anfangs  von  den  höchsten  kosmopolitischen  Idecn  bestimmt:  von  der  Würde  der
persönlichen  Freiheit  im  Staate,  von  der  Unzuläffigkeit  der  Sklaverei,  von  der  Unabhängigkeit
  der  Gewissen.  Hierin  liegt  die  volkerrechtliche  Bedeutung  der  Franzesischen
  Nevolution;  sie  erweitert,  indem  sie  staatsbürgerliche  Gleichheit  vor  dem  Ge
verkündet,  die  individuellen  Rechte  der  Person  aus  dem  Gesichtspunkt  des  allgemein
Menschlichen.  Bon  allen  Seiten  angegristen,  von  Sieg  zu  Sieg  dortgeriffen,  kehn
die  Nevolution  ihre  eigenen  Grundsätze  gegen  die  nnabhpi  der  Nachbarstaat#n
De-  Deutsche  Reich  geht  vollig  aus  den  bereits  zum  zußersten  gelockerten  Fugen:
derstrich  des  Imperators  fegt  Länder  von  der  Karte.  Die  Maßlofigkeiten
aner  alle  Völler  des  Kontinents  ausplündernden  Kriegiührung  gipfeln  in  dem
Gegensae  der  Englischen  Blokade  und  der  Wapoleonischen  Kontinentalsverre
Begriff  und  Necht  der  Neutralität  Aich  in  diesem  ungeheuer  gesponnten  Gegensatze
  unterzugehen,  alle  ts  und  Interessen  in  die  doppelte  Suprematie  einer
Land=  und  einer  sie  bekämpfenden  Sermacht  auigelöst  zu  werden.  End  dlich  wendet
sich  dos  Kriegsglück.  Inremal  gsiehen  die  verblndeten  Heerr  in  Paris  ein.  Am
dem  Wiener  Kongreß  wird  unter  Theilnahme  sämmtlicher  chriftlicher  Mächte  dar
mühsame  Werk  der,  territorialen  Rekonstruktion  der  Europäischen  Staatemwelt  begonnen,

  und  in  derWiener  Kongreßacte  zum  Abschluß  gebracht  (9.  I  1816).
Gegenüber  der  Franzößischen  Revolution  bedeutet  die  Wiener  Kongreßacte  Nestauration
  der  alten  Franzöfischen  Grenzen  von  1792  und  der  alten  Dynastien  unter
gemeinsamer  Achterklärung  gegen  die  Familie  Bonaparte.  England  bleibt  mit  der
Mehrzahl  fremder  überseeischer  Besitzungen  bereichert.  Im  Uebrigen  werden  Länder
nach  Willküär  und  Gunft,  ohne  jede  Beachtung  natürlicher  Zusammengehörigkeit.
vertheilt.  Am  schlechtesten  geht  Deutschland  und  insbesonder  wiederum  Preußrn
aus  den  Theilungsverhandlungen  und  dem  bunten  Spiele  der  Diplomatie  hervor:
ein  Nothbehels  desb  drängenden  Augenblicks,  entsteht  der  Deutsche  Bund,  dessen  Versaffung
  gleichlam  unter  die  Vormundschaft  der  außerdrutschen  Kongreßmächte  gestell

wird.  Nur  in  wenigen  Punkten  zeigen  die  Abmachungen  des  Wiener

die  Nachwirkungen  der  Französischen  Revolution:  der  Negerhandel  wird  vonen
und  in  ihm  das  Prinzip  der  Negerstlaverei  verurtheilt;  die  Schiffahrt  auf  den  Stromläusen
  der  mehrrre  Staaten  durchschneidenden  Flüsse  frei  erklärt.  Die  schwächerrn

Staaten,  wie  Krakau  und  die  Schweiz,  erhalten  eine  Garantie  ihrrr  Neutralität.
tevetur  diefer  Periode:  Ueber  die  Napoleonische  #ien  Kloit  W.  J.  Santija,

en  kurloed  van  he  continental  steleel  op  dem

—  van  Luropa.  Amsterdam  1863;  Marc  ose.  Histoire  du  droit
7erre  Et  de  paiz,  1789—1815,  Paris  1868  (2.  éd.))  Klöber.  Acten  des  Wiener  Kourn,
  1819;  Koch.  Abregé  de  Thlstoke  des  waliä  de  peiz  ert#e  les  punsances  de
W—  depuis  la  palz  de  Westphalle.  4  7*  et  continnè  jnaqu'au  congrea  de  Vierne
——
—  "#  1
9  9.  Der  Mirner  Kongreß  und  die  Interventionen.  Die  Stipulationen
  des  Wiener  Kongresses  sanden  ihrr  Stütze  an  dem  engerrn  Bündnisse
der  drei  große  Kontinentalmächte,  dessen  Spitze  sich  gegen  Frankrrich  richtete,  an
der  „heiligen  Alliance“  und  der  ihr  ansangs  beirrundeten  Politik  Englands.  Selbst
die  Völkerrechts-Wissenschaft  ward  von  dem  Buchstaben  der  Verträge  beherrscht.  Fast
gewann  es  den  Anschein,  als  ob  man  an  einen  juriftischen  Sa  der  Weltgeschichte
glaubte;  alle  Dinge  sollten  ihren  Maßstab  an  dem  Wortlaut  der  Berträge  finden:
die  fünf  Großmächte  Pnu,  Europcische  Behörde,  als  Schiedsrichter  Über  die  ctwaigen

Störungen  der  Nuhe  und  des  sog.  Gleichgewichts  anerkannt  werden.  Gerade  darin
aber  zeigt  sich  das  ccheloum  der  Völkergemeinschaft,  daß  die  Verfassungsfragen
        <pb n="1191" />
        7.  Das  Gurey#che  Gölkerrrcht.  1197

und  Negierungeprinzipien  des  einen  Staates  bereits  allgemein  als  einwirkend  auf  den
Lebensprozeß  der  anderen  Staaten  empfunden  und,  gleichviel  ob  geiürchtet  oder  gewünscht,
  jedenfalle  erkannt  werden.  Jeder  Interventionspolitik,  welche  die  Völker
Europa's  unter  eine  polizeiliche  Aufficht  der  Kongresse  zu  stellen  suchte,  entsprang
nothwendigerweise  ein  sich  lebendiger  entsfaltender  Sinn  der  Nationalität,  welcher
mit  der  natürlichen  Zusammengehörigkeit  der  den  Staat  bildenden  Volkselemunte  die
Unebbüngtalet  des  inne#n  Versassungslebens  und  die  Freiheit  der  geschichtlichen
Enwwicklung  verlo#

iugt.
Schon  in  dem  Traktat  von  Chaumont  (1.  Märg  1814)  hatten  die  vier  gegen
Nrrnbeih  verbündetren  Hauptmächte  sich  für  die  Dauer  von  zwanzig  Jahren  zu
dem  Zwecke  verbunden:  Jdas  Gleichgewicht  in  Europa  aufrecht  zu  erhaltrn,  die
Nuhe  um  Unabhängigkeit  der  Mächte  zu  sichern  und  den  willkartihen  Verletzungen
fremder  Nechte  und  Gebiete  vorzubeugen,  von  welchen  die  Welt  so  viele  Jahre  hindurch
  zrimiucht  worden  ist.“

a  Richting  mo  wirkten  der  Aachener  Konugreß  (30.  Sept.  bis  21.  Novemöe
  uch.e  auf  welchem  Frankreich  sich  der  absolutistischen  Intewentionspolitik
anschloß  und  außerdem  eine  noch  heute  verbindliche  Abrrde  über  die  Nangstreitigkeiten
  der  Geiandten  getroffen  ward;  der  Kongreß  von  Troppau  (1820)  und
Laibach  (1821),  welche  sich,  Reen  des  Miderspruchs  der  Englischen  Regierung,  genen
die  Neapolitanischen  und  Spanischen  Verfassungsänderungen  einmischten;  endlich  der
Kongriß  von  Verona  (di  als  dessen  Vollstrecker  Frankreich  in  Spanien  gewaltsam
  einschritt.  Damit  war  indefsen  der  Höhepunkt  der  Interventionspolitik
erreicht.  Die  Spanischen  Kolonien  in  Südamerika  erringen  ihre  Unabhängigkeit  und
nehmen  die  republikanische  Stnatsform  an.  Griechenland  trennt  sich  von  der  Türkei.
Belgien  von  Holland.  Die  Julirrvolution  verjagt  trotz  des  als  unfehlbar  angenommenen
  Legitimitätsprinzips  eine  Dynastie,  die  die  Wiener  Kongreßarte  unterzeichnen
ließ.  Von  Rußland  wird  Polen  der  ihm  zugesicherten  Verjaffung  beraubt.  Krakau
berien  seine  halbstnatliche  Existenz.  Nach  und  nach  zerbröckeln  die  Artikel  der

er  Kongreßacte.  Obschon  volitisch  niedergehalten,  entsalten  während  eines  langen
Frichene  die  Bölker  ihre  wirthschaktlichen  Krüfte  im  Zusammenhang  mit  einer  unermeßlichen
  Entwicklung  der  Verkehrsmittel,  durch  welche  die  handelspolitischen  Interessen
  der  Nationen  unlösbar  mit  einander  verkunpft  werden.  In  kostspirligen
Eisenbahnlinien  der  Kontinentalstaatern,  in  industriellen  Anlagen,  in  Staatsanleihen
verknüpfen  sich  die  Kapitalinterefsen  der  Europdischen  Geldmärkte.  Auf  diesen  Grundlagen
  erwächst  ein  neuer  weltbürgerlicher  Faktor  der  materiellen  Gütergemeinschaft
  unter  den  Völkern,  durch  welchen  die  Oekonomie  der  Nationen  sich
langsam  zu  einer  nach  dem  Grundsat  nationaler  Arbeitstheilung  geglicherten  Weltwirthschaft
  umgestaltet.

Kntunn  Uoeder  die  Ausbildung  ded  iepelkatge  aio,  atant  Storia
degli  sim  44#  Tritto  internaionale  in  Ltalla,  Modens  nefit  uUntwick-*
  -  Eta  1.  W.  "  r  ases  Gements  4

olt  histoire  i  Wben.
78#%  1868  ed  WW-t  Ueber  die  Erns  G.  Keltnne  des  1866;  Faree##
4%„  Jagi,  W  daee  fghorke,  roch  Rekte  Nap
10.  Der  orientalische  Krieg  und  der  *i-ie  Friede.  Das
System  der  heiligen  Alliance  hatte  sich  bereits  1818  ohnmächtig  erwiesen,  als  die
von  Frankreich  ausgegangene  Bewegung  fast  semmtlich  Kontinentalstaaten  der  Reihe
nach  ergriff.  Zwar  ward  Oesterrei  ich  durch  Rußland  dem  drohenden  Untergange
entrissen  und  auch  Prußen  in  der  erzwungenen  Wiederherstellung  des  Deutschen
Bundes  durch  Oesterrrich  und  Rußland  gebeugt.  Während  aber  die  Verträge  von
1815  eine  Darniederhaltung  Frankreichs  bezwelkten.  giug  im  Widerspruch  zu  ihnen
aus  der  1848  in  Frankrrich  gestikteten  Kepublik  ein  zweites  Kaiserthum  der  1815
geächteten  Familie  Bonaparte  hewor.  Als  MWiederhersteller  der  päpstlichen  Herrschaft
  in  Rom  (1849)  und  als  Gegner  der  im  Franösischen  Staatestrelch  nieder-
        <pb n="1192" />
        1198  Des  Iffentüsche  Ne#.

geworsenen  Nevolution  von  den  legitimen  Herrscherhäusern  begrüßt,  ließ  Ludwig.
Napoleon  es  seine  nächste  Sorge  sein,  im  Bündniß  mit  England,  die  Verbindung
der  drei  Ostmächte  zu  zertrümmern.  Den  Anlaß  dazu  bot  der  orientalische
Krieg  less  in  welchem  Frankreich  und  England  (späterhin  auch  Sardinien)
ale  Bundesgenossen  der  1858  von  Nußland  angegriffenen  Türtei  sochten.  Noch  einmal
  gelangte  Frankreich  am  Schlusse  dish  ani  an  die  Spitze  der  Europäischen
Diplomatie:  eine  Sitiung,  die  es  zehn  Jahrr  hindurch  behauptete,  nachdem  Nuß  ·
land  im  orientalischen,  Oesterreich  im  Jtaliensschen  Kriege  (1859)  seinen  Wassen
unterlagen,  und  in  1  ein  von  Frankreich  abhängiges  Königthum  entstanden  war.

Am  Pariser  Frieden  (1856)  waren  außer  der  Türkei  und  Italien  die  füm
Großmöchte  Europa's  als  Kontrahenten  betheiligt.  Denn  auch  Prrußen  und  Oesterich,
  obgleich  im  orientalischen  Kricge  unmittelbar  nicht  mitthätig,  gehörten  zu  den
Unterzeichnern  des  Pariser  Friedens,  dessen  Festsehungen  über  den  Streitfall  felbft
hinausgingen.  Die  aus  dem  Mittelalter  stammende  Trennung  der  christlichen  und
ehansrdanischen  Staatengrsellschaft  hört  in  rechtlicher  Beziehung  auf,  seitdem  die
Türkei,  deren  Gebiet  durch  drei  Kontinente  der  alten  Welt  sich  enrstuckt.  in  die
Kechtsgemeinschaft  der  Europäischen  Völker  ausdrücklich  aufgenommen  wird.  ine
neuc,  bis  dahin  vielsach  umwegsam  erhaltene  Berkehrsstraße  nach  dem  öftlichen
Europa  wird  an  der  Donau  eröffnet  und  unter  gemeinsamen  Schutz  gestellt.  Nußland
  verliert  die  Donaumündungen.  England  verzichtet  *  die  juristischen  Infignien
  seiner  maritimen  Suprematie  in  dem  Zugeständniß  dessen,  wofür  die  Kontinentalstaaten
  Jahrhunderte  bindu  vergebens  gekämpfst  hatten,  und  erkennt  an.
d  das  Blokaderecht  beschrünkt,  das  Recht  des  nenttalen  Handels  gegen  die  einseitigen

  Interefsen  der  Krieglührenden  gesichert,  die  Kaperei  abgeschafft  werden  muß.
Den  hierauf  bezliglichen  Erklärungen  wird  die  Zustimmung  fast  aller  Kulturftaaten
zu  Theil;  die  Nordamerikanische  Union  verweigert  ihren  Zutritt,  weil  nicht  alle
Forderungen  einer  noch  weitergehenden  Resorm  Bekfriedigung  emplongen  hatten.  Für
die  Aufrechterhaltung  des  frriedens  werden  neue  Bürgschaften  gesucht:  Vor  Beginn
eines  Krieges  sollen  die  Streitenden  anheischig  gemacht  werden,  die  freundschaftliche
Vermittelung  dritter  Staaten  nachzufn

&amp;amp;  11.  Die  neuere  Deutsche  und  Italienische  Staatsbildung.
Vor  dem  orientalischen  Kriege  war  die  auf  Frankreich  übergegangene  Vormacht  in
der  kontinentalen  Politik  von  Nußland  behauptei  worden.  Seit  dem  Beginn  dee
16.  Jahrhunderts  schwankte  Europa  zwischen  dem  jähen  Wechsel  einer  beständig
von  Osten  nach  Westen  und  umgekehrt  mit  rmrm*J3  der  Mitte  umschlagenden
Hegemonic  der  Oesterreich-Habsburgischen  Monarchie,  Frankrrich  und  Nußland-Die
  kleinstaatliche  Zerstückelung  Deutschlands  und  Sele  war  die  natürliche  Grundlage
  dieser  mit  einem  dauernden  Friedenszustande  unwerrinbaren  Machtschwankungen.
Erst  in  der  Herstellung  einer  festen  und  einheitlichen  Staatsordnung  in  Deutschland
haben  diese  ihre  Endschaft  errricht.  Mit  dem  Dänischen  Kriege  (1864)  vorbereitct.
führte  der  auch  1815  nur  verschleierte  Gegenfatz  zwischen  Preußen  und  Ochsterrich
1866  zu  einem  Kampfe,  dessen  nächstes  Ergebniß  das  Ausscheiden  Ocfterreichs  ans
der  Verbindung  mit  Tautschland,  die  Auflösung  des  Deutschen  Bundes,  die  Vollendung
  der  Deutschen  Seegrenze  gegen  Norden  und  die  Herstellung  des  Norddeutschen
Bundes  war.  Die  durch  6#%  völlig  unerwarteten  Ausgang  zwischen  Preußen  und
Frankreich  hervorgerusene  Spannung  führte  1867  zur  Reutralistrung  des  Großherzogthums
  Lurrmburg,  im  weitern  Verlaufe  zu  dem  Französisch-Deutschen  Kriege.
Seine  Frucht  imt  die  Wichererrichtung  eines  mächtigen  Deutschen,  in  der  Kaiserwürde
an  Preußen  geknüpften  Staatswesenk,  defsen  Siege  5  die  Vollendung  der  Italienischen
  Einheit  ermöglichten.  Von  Frankrrich  nach  dem  Kriege  von  1859  vergrößert,
  hatte  das  Königreich  Sardinien  sich  eigen  möchtig  #r  einem  Halb  Kanigrrih
Italien  erweitert,  welchem  zu  selner  Vollendung  die  in  den  Händen
und  des  Papstes  verbliebenen  Besitzungen  sehlten.  Erst  die  Niederwerfung  d  Italien
        <pb n="1193" />
        7.  Das  Gurendiliche  Böllerrecht.  1199

hinderlichen  Gobnächte  Durch  die  Deutschem  Waffen  bot  die  Gelegenheit  zum  Erwerbe
  von  Venedig  und  Nom.

Die  völlerrechtliche  Bedeutung  der  Deutschen  und  Joleuschen  Staatsschöpfung
liegt  in  der  Anbahnung  einer  praktischen  Jenebuchat  urch  Herstellung  einheitlicher
  Staatewesen  in  dem  Centrum  Europa  d  durch  rnchn  jener  kleinstaatlichen
  Mißbildungen,  welche  in  ihrer  S  die  zum  Krieg  verlockende  Heraussorderung
  an  die  großen,  im  Westen  und  Osten  Eurppa's  gelegenen  Einheitsstaaten
  enthielten.  Den  letzten  allgemein  bedrohlichen  Krieg  führte  Rußland  gegen
die  Türkei  im  Jahre  1877  und  18768.  Sein  im  Berliner  Traktat  1878  erzielter

olg  bestand  in  der  Eriichtung  mehrerer  neuer  selbständiger  Stnatswesen  (Numänien,
  Serbien,  Montenegro),  in  wiederholter  Anerkenung  der  den  christlichen  Unterthanen
  der  Piork  gebührenden  Rechte,  in  territorialen  Bergrößerungen  Rußlands
und  Griechenla

Anscheinend  bedeuten  die  großen  Kriegführungen  zwischen  dem  Pariser  und  dem
Berliner  Traktat  (von  1856  bis  1878)  einen  Nückgang  der  völlerrechtlichen  Kultur.
In  Wahrheit  bedeuten  fie  die  gewaltsame,  in  keiner  anderen  Weise  mrchcch  guen
Eröffnung  einer  Laufbahn  für  die  Entwicklung  der  friedlichen  Interefsen  der  M
wenn  schon  die  ortentalische  Streitfrage  ihrer  Lösung  kaum  näher  gebracht  worden  o

2.  Die  Ergebnisse  der  neuesten  Zeit.  Mit  der  vorangegangenen

Periode  seit  1815  verglichen,  zeigt  die  Zeitfrist  seit  1856  die  großartigsten  Ergebnisse.
  sh  uch  1815  nur  zwei  Kleinstaaten  in  Belgien  und  Griechenland

entstan  n  denen  der  letztere  durch  die  frriwillige  Abtretung  der  Jonischen
Jueln  “  ellie  1581  durch  Thefsalien  und  Theile  von  Epirus  einen  Zuwachs  erhielt,
  befestigten  sich  feit  1856  drei  neue  Großstaatebildungen  in  Italien,  in  Deutschland
  und  Nordamerika,  welches  erst  nach  Ueberwindung  des  durch  die  Sklaverei  in
ihm  geschaffenen  Widerstreites  als  eine  Weltmacht  sich  darstellt.  Dieser  an  Kriegtlührungen
  verhältnißmäßig  reichen  Periode  sehlt  es  indessen  keineswegs  an  Errungenichaften
  von  kosmopolitischem  Werthe:  das  Elend  der  Kriegführung  wurde  durch  die
Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864  für  Verwundete  gemildert,  und  1868
sogar  der  Versuch  gemacht,  die  Seekriegrührung  denselben  Grundsätzen  zu  unterwerfen,
die  Agitation  für  die  Anerkennung  der  Unverlehlichkeit  des  itelgentha  zur
See,  in  Nowamerila,  in  Deutschen  Hanfestädten  mit  Nachdruck  gekührt,  empfängt
ihre  erste,  Er#olg  verheihende  Anerkennung  in  dem  et  Kriege  von  1866.
Preußen,  Italien  und  Oesterreich  bekennen  sich  zu  diesem  Grundsatze,  den  Frankreich
freilich  1870  verwarf  und  damit  unanwendbar  machte.  Der  Gebrauch  explosiver
Geschosse  aus  den  Handseuerwassen  wird  vom  Standpunkte  der  Humanität  gemißdilligt
  (Petersburger  Konvention  vom  11.  Dezember  1868).  Durch  die  neuen
Handels-,  Konfular-  und  Schiffahrtsverträge,  durch  intemationale  Post-  und  W
zraphenvertrage.  vornehmlich  durch  1874  gestifteten  Weltpostverein
Verkehr  einen  unberechenbaren  Aufschwung.  Die  Häfen  Oflasiens,  China  Inpon.
k*röffnen  sich  in  weiterem  Umsange  dem  Europäischen  und  Amerikanischen  Handels-"erkehr.
  Nicht  nur  Lönder,  sonderm  Kontinente  find  telegraphisch  verknüpft.  Obwol
iller  menschlichen  Berrchnung  nach  noch  weit  zutiern  von  dem  Höhrpunkt  technischer
ervollkommmungen,  erblicken  wir  dennoch  schon  jetzt  daß  Herannahen  einer  Zeit,  in
velcher  die  wichtigsten  Forderungen  des  modernen  Welthandels  ortschreitende  der.
riedigung  empfangen  werden.  Damit  vollendet  sich  aber  die  von  une  an  die  Spi
estellte  Ausgabe  des  Völkerrechts:  die  höchste  und  vollendetste  Ausbildung  der  menschcitlichen
  Kultur  und  das  persönliche  Recht  des  zu  sichem.  Die  unergleichlich
  hohe  Bedeutung  der  Volkerrechterntwicklung  in  der  gegenwärtigen  Epoche
ewahrheitet  sich  daran,  daß  ein  gleichzeitiges  Wachsthum  und  eine  gleichzeitige
Steigerung  der  di  Monschheit  durchdringenden  Grundideen  der  Weltbürgerlichkeit
es  Menschen  und  der  nationalstaatlichen  Sonderung  der  zu  selbständiger  Kulturrbeit
  befähigten  Völker  unzweifelhaft  nachweisbar  ist.
        <pb n="1194" />
        1200  Das  ösfentiüche  Necht.

In  der  wiffenschaftlichen  Behandlung  des  Volkerrechtrs  Überwog  bis  vor  kurzer

Zeit  noch  die  rein  pofitive  Schule,  welche  sich  an  das  gegebene  Vertragsrecht  an-Pr#a
  ain  die  Bedingungen  zu  erforschen,  von  denen  der  Bestand  und  die  Dauerhaftigkeit
  des  Vertragsrechts  selbst  abhöngt.  Dennoch  kat  rl  aber,  nachdem
einmal  die  Wiener  Berträge  hinfällig  geworden  waren,  die  Üebereinstimmung  der
Völker  auch  ußerbuld  des  dertragsmäßigen  Verkehrs  wifsenschoftlich  zur  Anerkennung
zu  bringen.  Im  Großen  und  Ganzen  schließt  sich  jedoch  die  Mehrzahl  der  Schriftsieller
  in  einer  stark  nationalen  Färbung  in  der  Behandlung  der  Streitiragen  an
die  Interessen  ihres  eigenen  Staatswesens  an.  Am  meisten  kritt  dien  vielleicht  bei
den  Engländern  und  Italienern  hervor,  am  wiste  bei  den  Deutschen  und  Amerikanern.
  Die  großen  Erichüttrrungen,  welche  Europa  seit  1880  erlitten  hat,  find

enen
ausgesprochen  hatten.  Nicht  ohne  Bedeutung  für  die  wissenschaftliche  Förderung  des
Völkerrechts  ist  die  1873  erfolgte  Begründung  des  Ine#titer  de  droit  International
zu  Gent,  wodurch  ein  plonmäbiges  Zusammempirken  der  räumlich  zerstrruten  Vertreter
  des  Völkerrechts  wissenschaftlich  ermöglicht  wird

Sitgrakur,  —0  Systeme:  h  Kelum2.  Das  Lutonch  Gölkerrecht
  der  Gegenwort  onf  den  bisherigen  Grundlo,  7.  be  1681  (noch  dem  Tode  dei
Berf.  desorgt  don  H.  Gesscken)  Ennnbeene  e  des  l  2.  Me  156:
de  Martens,  Precke  du  dron  des  gens  ——’.  W  ——
rl.  par  Ch.  Werés.  Perio  1160,  ogt  n,  V  *  Ec
stellu  1864;  Balmerineq,  Die  Systematik  Volker  tik  der  ##
ihr  und  Foerichr  zu  Gunsten  der  dn  *  Sis—  h

58  t  #pioram  juris  inter  brl  46  1856:  «
s  Hunge-  Ibn  tqsischkidölksrkkchh  1852  hl  catqllopsdn  da
Stqstowinkaschqiu-,  2  III  1SMI.;Ycu-uchu.hsmmvor-»Oscivil.
  Stoaten  ols  E'chee  alsa  ns  3.  Ausg.  1878;  Hortmann,  Juastikationen  der
Prakt.  Bölkerrechts  2.  rienen  iten.  2.  Ausg.  1  (6  Neumonn,  Grunduz  des  heutige#
r  *  *  2.  Ansg.  1877;  K.  Schalze,  Ermdunh  zu  Vorleitungen  äber

2.  Ensländer:  Oke  Manning,  Commentaries  on  the  lav  of  narions,  1——.

Neut  be  von  Sbeldon,  Amos  1875;  Wildbam,  redtute  ol  leurrnahoa  eic  1##

1849:  —  son,  Prindlples  of  tbe  Law  of  nations,  1884;  Travers  Twiss,  The  La

naslcus.  eweale  as  e  political  comumwilles,  3  ITS;  Sir  Eir
ternational  Lav,  16%6  7  W.  E.  H  loternatlo  ——

#nt  in  plarform  of
1830;  Lorimer,  harss  of  #?Se  1  .f.  Nations.  18.2  üm  orscheimen  degriffen!  —  Tas
dedgztend  lle  Wert  ift:  r  Robort  Phillimore,  Commentaries  on  International  La#
3  Bde.  (Bd.  IV.  ii-  k,  internationale  Privokrecht),  2  Ausg.  1871.
3)  Nord-Aneritouer:  Mel  Wbeaston  äleweut  of  Internatlonal  Las.  2
2  ann  ed.  rence,  1863;  8  ed.  FEnn  —
or

*

Eiles  ns  bru4.  ½  1  .  Bellz;  lnterna  v,  er  rules  verulating
  tbe  of  states  in  pesce  or  war,  2.  Ausg,  von  Sir  sbereslon  Beker.
I17;  Toi.  3  lutroducton  to  the  de  of  lrsesbunlraal  Lav.  4.  ed.  New-Lon.
Kent'e  Commentaries  on  Internstlonal  L#.  rerized,  wich  notes  wrroi  —1½

dowmn  to  *  üme  by  Abdy,  Cambridge
2  :  Bornemonn,  For#ldssingor  over  ben  pofitiven  Volleret  sheroutgeg.  vor
Gooz  und  er  1866
ö)  Italien#:  Romagnost,  Ilntrodusione  allo  rr  e  dlritto  pubblico  unlf
sale,  1884;  Ihudovioo  Csasanova,  Lesioni  di  dinno  pabblico  internasionsle,  X
van'Brusk,  1875:  A  del  Bon,  Insiitarioni  dl  dirio  paddlico  internarionale.  Ddon
168;  Ferrero  8  Corto  dl  diriuo  zalteror  gen  le  puddlico,  privato  e  marizne.
hemn  s  IISS  Ost-aus-  Amskl  Donau  z  zur  ———  Avio,  Ias#ie  5
droh  internabe###.

venn
—im“t-  *  7.  Fra  ser  vd  *  a  *  i5#  Sandonna,  Trausu
dI  diritto  internar.  moderno,  1876;  Mancini,  Drrino  —.  0“

60)  gandoßen:  de  Rayneval,  Institations  de  nU  N.  et  des  Ges
2.  6d.  1  I.  Rénnsult,  Leons  ctlon  à  Pézude  dn  dvrolt  1  tn  —  Funch
Urentano  et  A.  Sorel,  Prech  dn  6W5#  des  gens,  1677.
        <pb n="1195" />
        7.  Das  Eurey#le  Völlerreht.  1201

D  Spaniert  und  Südamerikaner:  Pando-  —  del  derecho  Internacional,
186;  Rigo#elme,  Elamentos  de  Derecho  Uoternal  alol,  184%;  Bello,  Princibies
  de  derecho  lnterpaclonal,  2.  Ausg.  1864  Em  C.  “  o  (Sfldamerilaner),  Le  drolt

ternat.  E8  r—  3.  4d.  4  Bde.  Paris  1881;  Aleorts,  Tratado  de  derecho
—  Du  T#  1876;  Piedro  —m—  ancher,  Elementos  de  dappcho  inter.
nacional  pnblico,  Madrid  1868.

8)  Dortugiesen:  Paiva,  Elementos  do  dereito  das  —  4  ed.  1857;  Pinheiro-F
  Wemter  Cours  de  droit  poblio  interne  et  externe,  P  180.

)  I  stolzen-konnt  n  ber  Rorue  de  u  —  18768  und  im

ire  on
10)  E#ut  en:  Saripnlot,  #  ro  ####  f.  efef  sönl  k  nolr  vé//u,
#r  u
ograbphie:  rEmN  dr  det  mi—  natärlichen  als
v

iblio

gehunh  Steetn  ;  #  Ka  #bn  1817;
,  Geschichte  und  1  Wt  ———  —  *  disch  in
28  internation  de  legislatio

—*8  egeben  von
Rtvier,  Westlake)  sviit  .  —  n  —  elenes  u7  —  werden,  ab-*
  l  F  Ausnahmsfällen,  der  neuesten  Zeit  angehörigen  Monographien
tilir  erden-13.

  Die  Entwicklungsgesetze  der  VBölkerrechtsgeschichte  als
Prinzip  des  Völkerrechts.  Der  von  uns  kurz  hingeworfene  Abriß  der
Völkerrechtsgeschichte  hat  zum  Zwecke,  darzuthun,  daß  die  juristische  Behandlung  des
uns  vorgelegten  Rechtestoffes  unter  keinen  Umständen  ausgehen  darf  von  der  dogmatischen
  Grundlage  irgend  eines  Vertragsinstrumentes.  Er  wäre  der  größte
Irrthum,  in  den  Friedensschlüssen  und  Kongreßakten  unabänderliche  Gesetzblcher  erblicken
  zu  wollen.  Die  Unhaltbarkeit  der  großen  Gesammtverträge  und  damit  die
Unsicherheit  des  Völerrechts  hat  gerade  darin  ihren  Grund,  daß  man  dauernd
Vertragssormen,  deren  Abänderung  stets  von  der  geneinsamen  Zustimmung  aller
Kontrahenten  abhüngig  gewesen  sein  würde,  auf  Interessen  und  Verhälknisse  anwendete,
  welche  nothwendigerweise  dem  eschichtlichen  Wechsel  unterworfen  find.  Die
wissenschastliche  Bafis  des  Völkerrechts  und  die  Erkenntniß  der  ihm  zu  Ctrunde
liegenden  Thatsachen  find  nur  so  zu  gewimen,  daß  man  auf  dem  geschichtlichen
Wege  die  Entwicklungsgesetze  der  Völker  zu  erkennen  und  demncchst  rechtlich
sicher  zu  siellen  sucht;  folglich  vor  allen  Dingen  auf  die  Vorstellung  Verzicht  leistet,
als  könne  die  Juriaprudenz  oder  die  Diplomatie  die  Bewegungen  der  großen  Volkskörper
  eigenmächtig.  und  unabänderlich  durch  abstrakte  Nechterrgeln  bestimmen.  Unzerstörbare
  und  ewige  Grundlagen  des  Bölkerrechts  find  alle  diejenigen  Bestandtheile
vergangener  und  gegenwärtiger  Gesittung,  welche  durch  das  Bewußtsein  der  höher
entwickelten  Voölker  entweder  vollkommen  erfaßt  find,  oder  doch  trotz  aller  völkerkönnen,

  und  deswegen  als  gemeinsamer  Inhalt  aller  Staaten  gewußt  und  gewollt
  werden:  Gemeinfame  durch  die  Philosophie  der  Griechen  und  die  monvtheistischen
Religionen  vermittelte  Grundbegriffe  der  Sittlichkeit,  gemeinsame  Anerkemmung  der
Rechtsfähigkeit  auf  privatrechtlichem  Gebiet  ohne  Rücksicht  aus  den  Ausenthaltk  oder
die  Landesgugehörigkeit  des  Einzelnen,  Recht  der  ——  und  der  religiösen
lbeberzeugung.  Iriheit  der  Seeschiffahrt  auf  offenem  Meere  und  in  den  Seestraßen,
Vemeinnühzlichkeit  des  friedlich  wirthschastlichen  eruehro  Bedürfniß  des  Ideenausausches
  durch  den  internationalen  Verkehr  der  Litemturen,  welcher  durch  den  Schutz
ser  Autorrechte  zu  befördern  ist,  und  unendlich  viele,  kaum  aufzuzählende  Momente
rläutern  auf  den  ersten  Blick  die  in  der  Gegemvart  auf  einem  weitesten  geograbischen
  Gebiete  die  Staaten  Europa's  durchdringende  Kulturgemeinschaft,  unter  deren
ewaltigem  Eindruck  die  Ueberzeugung  eingewurzelt  ist,  daß  der  hrutige  Staat  sich
icht  mehr  von  anderen  isoliren  kamm,  naturgesetzlich  auf  den  Verkehr  mit  anderen
aagewiesen  ist  und  innerhalb  dieser,  seiner  Willkür  entrückten,  sowol  materiellen,
1s  geistigen  Lebensgemeinschalt  mit  andern  Vollen  ein  GEicselchalrcht  aller
staaten  gegenüber  dem  Einzelstaat  nothwendig  anerkannt  werden  zu,  So  haben
v.  Helte#  aberff,  E#lepsbu.  1.  4.  Nasl
        <pb n="1196" />
        1202  Das  öffrutllche  Net.

wir  als  erfte  die  Geschichte  bewegende  Grundidee  des  Völkerrechts  die  Zufaminengehörigkrit
  der  Menschheit  gesunden.  In  ihr  wurzelt  das  kosmopolitische  Gemeinschaftsprinzip
  des  Völkerrechts.

Hieran  schließt  sich  aber  sosort  das  damit  nothwendig  und  unlöelich  verbundene
Prinzip  der  nur  auf  nationaler  Gleichberechtigung  der  einzelnen  Mitglieder  Friedlich
zu  begründenden  Staatengesellschaft.  In  demselben  Maße  wie  die  kosmopolitischen.
und  unzerstörbaren  Ergebnisse  des  allmählich  dortchritenden  Lultumorfle,  Gemeingut
  der  Bölker  wurden,  wuche  auch  die  Grundvorstellung,  welche  i  rt  der  Welt.
herrschaft  verwirft,  sei  sie  nun  Heitlich  eder  weltlich,  sei  sie  auf  blen  et.  Kirchen.
gewalt  oder  Seriahti  bedacht.  Jede  Nation  hat  in  ihrer  staatlichen  Einrichtung  dit
Aufgabe  selbständiger  Rultrawbeite  und  das  Recht,  ihre  natürlichen  Anlagen
und  Bedürinisse  eigenartig  zu  gestalten.  Die  Unterschiede  der  Macht,  wie  bedeutend
  immer  in  politischer  Hinsicht,  müssen  daher  rechtlich  ebenso  sehr  ausgeglichen
werden,  wie  die  Verschiedenheiten  des  Alters,  der  Fenrsteie  des  sozialen  Nanges
privatrechtlich  ausgeglichen  worden  find.  In  er  noch  mangelhaften  Entwicklung
dieser  zweiten  Seite  des  völkerschaftlichen  eane  liegt  wesentlich  die  Unvollkommenheit
  des  heutigen  Völlerrechts.  Ganz  unverkennbar  ist  in  der  territorialen  Geschichte
Europa's  der  seit  Jahrhunderten  herrschende  Zug  zur  Ausbildung  von  Großstaaten
auf  Kosten  der  kleineren  Gemeinwesen.  Trotz  aller  Verträge  ist  das  Kleinstaatenthum
  mehr  und  mehr  verschwunden.  Hierin  finden  wir  die  Befestigung  derjenigen
Grundlagen,  von  denen  die  praktische  Sicherung  des  Völkerrechts  bedingt  wird.  Dir
neu  gewordenen  Großstaatskörper  erscheinen  als  große,  räumlich  geographische,  sprachliche
  und  wirthschaftspolitische  Einheiten,  die,  weil  sie  den  absperreinden  Eigenfinn
und  die  Verkehrshindernisse  innerhalb  ihrer  ehemale  kleinstaatlichen  Zerstäckelung
überwunden  haben,  sich  mehr  und  mehr  selbst  genügen  können,  und  gerade  deswegen
den  äußern  Gegensa  und  die  seindliche  Spannung  der  Kräste  mildern.

4.  Die  Quellen  des  pofitiven  Europäischen  Völkerrechts.
Die  mannigkachen  Störungen,  welche  die  Geltung  des  Völkerrechts  bisher  so  o##t
gehemmt  haben  und  aus  diesem  Grunde  sogar  einzelne  Schriftsteller  dahin  führten.
das  Vorhandensein  einee  pofitiven  Völkerrechts  zu  leugnen,  dürfen  in  ihrer  Bedentung
  nicht  überschätzt  werden.  Die  beiden,  von  uns  nachgewiesenen  Grundlagen
eines  pofitiven  allgemeinen  Bölkerrechts:  ein  gewisses  für  das  Verkehrobedürfniß  der
Staaten  unentbehrliches  Maß  der  kosmopolitischen  Kultur  und  außerdem  die  gegenfeitige
  Anerkennung  der  durch  dies  Bedürfniß  verbundenen  Volkskörper  als  gleichberrchtigter
  Existenzen  find  überhaupt  erstl  durch  die  verhältnißmäßig  kurze  Perivde
seit  der  Reformation  und  dem  Westfälischen  Frieden  in  Verbindung  mit  einander
gebracht  worden.  Privat-  und  Strakrecht  waren  ursprünglich  gleichfalls  auf  Selbsthülfe
  oder  auf  genossenschaftliche  Unterstützung  angewiesen,  solange  die
Staatsgewalt  wesentlich  den  Zweck  hatte,  der  kriegerischen  Vertheidigung  nach  außen
zu  dienen.  Je  mehr  sich  der  Staat  im  Innern  bezestigt,  und  sobald  die  Achierms
permanente  Funktionen  übernimmt,  gewinnt  das  Recht  an  Sicherheit  in  “G⅛
Geltung,  verliert  es  an  äußerer  Sari  Ebenso  im  Völkerrecht.  Es  kunn
von  Haufe  aus  nicht  auders  geschützt  werden  gegen  Verletzungen  als  durch  Selbsttbülie
und  die  in  den  Alliancen  gesuchtr  benoferschcpch  r  der  im  eingelnen  Fall
mitinteressirten  Staaten.  Da  nun  eine  höchste,  über  den  Bölkern  stehende  und
rgierrnde  Weltmacht  grundsäßlich  nicht  zulässig  ist,  so  wird  die  praktische  Geltung
  des  Völkerrechts  Überhaupt  nur  zu  erreichen  sein  in  der  Ausbildung  fester
Negeln  des  materiellen  Rechts  und  in  der  ihnen  von  allen  Kulturstaaten  entweder
durch  unparteiisches  Schiedsgericht  oder  durch  genofsenschaftliche  Rechtshüllr  zu  verr#
  Sicherung.
Dies  führt  zu  einer  etracht  aag  der  Onellen  des  pofitiven  Bölkerrechts.
  Von  der  Form  des  Gesetzes  kann  selbstverständlich  keine  Rede  sein.  De
Ursprung  der  dem  positiven  Bölkerrecht  angehörigen  Regeln  kann  daher  nur  in  der
        <pb n="1197" />
        7.  D##  Euray#lsche  Büllerrecht.  1203

Ein  wechselseitigen  und  gemeinsamen  Selbstbeschränkung  der  in  Kulturgemeinschaft
stehenden  Nationen  zu  suchen  sein.  Daher  die  Völkerrechtsquellen  zur  Erscheinung
kommen  entweder:

1)  Als  Gewohnheit  in  der  Verkhrspraxis  der  Staaten.  Eine  nur  instinktive
  Uebung  wie  die  Rechtsgewohnheit  im  Privat=  und  Stralrecht  ist  nach  der
Natur  der  Bölker-  und  Staatenbildung  ausgeschlossen.  Die  völkerrechtlichen  Gewohnheiten
  gehören  daher  einer  höheren  Bildungsstuse  an  und  enthalten,  —  sie
aus  der  Vorstellung  des  gutie  Rechtsverkehrs  unter  den  Staaten
diejenigen  Regeln,  welche  sich  aus  dem  Begriff  der  Gegenseitigkeit  uno“  e
berechtigung  aufbauen.  ale  wirken  entweder  negativ  als  Unterlassung  des
gleichmäßig  als  verderblich  Erkannten  oder  pofitiv  als  Uebungen  einer  als  zulässig
oder  nothwendig  angenommenen  Handlungsweise  des  einen  Staates  gegenüber  dem
andern.  Rriegs-  und  Seegebrauch  find  Beispiele  einer  derartigen  Bethätigung  des
Volterwilleas.  bei  denen  vernünftige  und  bewußte  Erkenntniß  ihren  bildenden  Einfluß
  geüb  t  haben.  Im  Pöllerrecht  ist  die  Gewohnheit  und  Praxis  meistentheils
das  späte  Anerkenntniß  dessen,  was  Jahrhunderte  zuvor  die  Stimme  der  weifesten
und  einsichtigsten  Kenner  gelehrt  und  anempfohlen  hatte.  Diese  Thatsache  erklärt
die  Bedeutung  der  auf  geschichtsphilosophischer  Grundlage  errichteten  Syfteme.

2)  Als  Vertragsschließung  unter  den  Staaten.  Ursprünglich  nur  im
Verhältniß  des  einen  Staates  zum  andern,  zur  Begründung  eines  Rechtsgeschäftes
zwischen  zwei  Nationen  bestimmt,  haben  die  Verträge  nach  und  nach  Anwendung
gefunden  auf  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  mehrerer  thatsächlich  in  Beziehung
zu  einander  gesetzter  Nationen.  Die  öltesten  Kollektivvertröge  unter  einer  Mehrheit
von  Staaten  bezwecken  unzweiselhaft  die  Begründung  von  Föderationen  und  Staatenvereinen.
  Die  Entwicklung  des  modernen  Vertragerechts  datirt  wesentlich,  wie  wir
gezeigt  haben,  seit  dem  Westfälischen  Frieden  und  dem  Aufkommen  solcher  Streitfragen,
  welche  Europäische  Bedeutung  amahmen  und  deswegen  eine  gemeinsame
Beilegung  sorderten.  Ihrrr  juristischen  Bedeutung  nach  find  die  Verträge  dieser
“  Art  meistentheils  Gulscheidungen.  der  großen  Befitzstreitigkeiten  und  der  im

t  —*.—.  trov

en  Bertragen  und  —8  lößt  sich  eine  Vermittelung  schließlich  in
der  #  denken,  daß  das  unter  gewiffen  Staaten,  insbesondere  den  Großmächten
derein  barte  Bertragbrecht  durch  seine  Autorität  die  Anerkennung  und  Zustimmung
minder  bedeutender  Staaten  nach  und  nach  erlangt  und  somit  allmählich  Gewohnzeitsrecht

  wird.
erträge,  welche  von  allen  Staaten  umterzeichnet,  Gewohnhriten,  die  austahmslos
  Wm  wären,  giebt  es  nicht.  Von  einem  allgemeinen  peöfttiven
Bölkerrecht  aller  Staaten  tunn  dober  nicht  die  Rede  sein.  Nur  in  derjenigen
Staatengruppe,  derrn  Bestandtheile  auf  der  Bafis  einer  sie  ideell  verbindenden
kulturgemeinschaft  in  dauernd  friedlicher  Verkehrsbeziehung  zu  einander  stehen,  darf
das  Vorhandensein  eines  pofitiven  Genossenschaftsrechtes  angenommen  werden.  Um
ies  Verhältniß  anzudeuten,  spricht  man  gemeinschaftlich  vom  Europischen
Bölkerrecht,  als  denjenigen  Rechtsregeln,  welche  die  Staaten  deß  Eurppäischen  Koninentes
  und  der  von  ihnen  kolonifirten  und  beherrschten  Länder  anderer  Welttheile
rerpflichten.  Selbst  innerhalb  dieses  Gültigkeitsgebietes,  welches  nunmehr  auch  die
Nirikanischen  und  Afsiatischen  Besitzungen  der  Psorte,  sowie  die  Amerikanischen
Staoten  und  alle  in  iremden  Kontinenten  liegenden  Besitzungen  Europäischer  Mächte
imfaßt,  wird  man  gewisse  engere  und  weitere  Verbände  vom  Standpunkte  der
kulturgeschichte  unterscheiden  können.  Zwischen  Holland,  Belgien,  Deutschland,
Frankreich,  England,  der  Schweiz  und  Italien  besteht  auf  Grundlage  eines  Jahrjunderte
  hindurch  gepflegten  Narter  offenbar  eine  viel  innigere  Verbindung,  als
wischen  den  Staaten  einerseits  und  der  Türkei  oder  Nußland  andererseits.  Ebenso
ehauptet  Amerika  gegenüber  Europ#ischen  Territorialfragen  eine  zurückhaltende  Stellung.

76“
        <pb n="1198" />
        1204  Das  öllentliche  Neckt.

Die  Vervollkommnung  und  Ausdehnung  der  Verkehremittel  bezeichnet  daher
überall  das  Wachsthum  des  Völkerrecht#

Was  die  Beziehungen  der  **  Mächte  zu  den  Ostafiatischen  Staaten.
wie  Siam,  China,  Japan  u.  a.,  anbelangt,  so  find  dieselben  zwar  keineswegs  rrin
zusällige  oder  willkürliche,  allein  dieselben  tragen  doch  noch  mcht  den  Charakter  der
Allfeitigkeit,.  sondern  erst  Lenienigen  der  Zweifeitigkeit  an  sich,  welche  als
ein  Produkt  überlegenen  kriegerischen  ZIwanges  oder  handelspolitischen  Nutzens  diese
Staaten  nur  gegenüber  den  n  en  Mächirn  zu  genau  verabrrdeten

dlungen  oder  Duldungen  verpflichtet,  dagegen  vorläufig  noch  die  Feindschaft
entgegengesetzter  Kulturiysteme  im  Wesentlichen  unvermittelt  nebeneinander  bestehen
läßt.  Dem  tieferen  Einblicke  in  die  oshie  dee  leßten  Menschenalters  kann  frrilich
  nicht  verborgen  bleiben,  daß  auch  dorthin  an  Stelle  eines  schmalen,  den  Abgrund
  überspamenden  und  noch  auf  schwankenden  Seilen  mhenden  Steges
riesenhaft  anwachsenden  Verkehr  sehr  bald  eine  breite,  der  Massenbewegung  dienende
Brücke  eröffnet  sein  wird.  Die  seit  1868  bewnkte  Einrichtung  Chinefischer  Gesandtschaften
  in  der  Amerikanischen  Union  und  an  den  Curopäischen  Höfen,  die  Ohinesische
Uebersetzung  des  Lehrbuchs  von  Wheaton  und  deffen  Annahme  als  eines  Autorität
habenden  Institutionenwerkes  durch  die  Chinefischen  Behörden,  endlich  die  Einführung
ständiger  Japanischer  Gesandtschaften  in  Europa  sind  mcht  zu  Überfehende  Fingerzeige
  n  die  d  zun  4t

d  r  8  gt  “4  i  needer  ——  *  58  rerese  #W:  isiuts
un  u  t  ert  r  ir  unsten  *  t
Brusa,  Dell’  o  c  diritto  internaslonale,  10h  2  13|6.  *⅞*'  wast)

15.  Postanens  der  Völkerrechtsquellen.  Die  Betaachtung
der  den  Völkerrechtsauellen  bis  jetzt  noch  eigenthümlichen  Gestalt  legt  die  Frage
nahe:  ob  eine  Kodisikatton  derselben  durch  die  Europaischen  Kultinstaaten
nicht  in  Angriff  zu  nehmen  sei.  Zu  wiederholten  Malen  ist  eine  derartige  Forderung
  von  erleuchteten  Staatsmännern  und  Gelehrten  gestellt  worden.  Auch  fehlt
es  nicht  an  einzelnen  Vorarbriten.  Schon  Bentham  hatte  die  von  ihm  veroochtene
Idce  der  Kodifikation  auf  das  Völkerrecht  angewendet  (Bd.  VIII  seiner  1889  von
Bowring  herausgegebenen  Werke).  Katchenowsky,  Proiessor  des  Völkerrecht#
in  Charkow,  stellte  an  den  sozialwissenschaftlichen  Kongreß,  der  hervorragenden
Juriften  Englands  als  Bereinigungepunkt  dient,  den  Antrag,  sich  der  Vorberritung
eines  solchen  Unternehmens  zu  unterziehen.  Dudley  Field,  durch  seine  Theilnahme
  an  den  New-Yorker  Gesetzgebungsarbeiten  hervorragend,  gab  demselben  Vereine
eine  erneute  Anregung,  in  Folge  deren  eine  Kommission  eingesetzt  wurde.  In
Dentschland  hat  #nscen  -elbständig  einer  Anregung  des  Dr.  F.  Lieber  in
New--Vork  folgend,  in  seinem  Buch:  „Das  nioderne  Völkerrecht  der  civilisirten  Staaten
als  Rechtsbuch  dargestellt“  (Nördlingen  3.  Aufl.  1878)  einen  Beitrag  zur  Kodifikationefrage
  gelielert.

Richtig  ist,  daß  unter  allen  Umständen  eine  Perständigung  über  ftritige  Völkerrechtefragen
  nur  durch  Zusammenwirken  der  den  meistbetheiligten  Staaten  augehörigen
  Fachkenner  zu  suchen  ist.  Allein  die  Schwierigkeiten  der  Kodifikation  find
nicht  gering  zu  veranschlagen.  Unter  diesem  Ausdruck  wärr  zu  verstehen:  vertragsmäßige
  Vereinbarung  der  in  Völkerrechtsgemeinschaft  ftehenden  Staaten  Über  sämmtliche
  Rechttregeln  des  internationalen  Verkehrs.  Gegenwärtig  wäre  ein  solches  Werk
in  so  großer  Ausdehnung  hichtn  nur  unmöglich,  sondern  sogar,  wenn  erreichbar,  auch
nachtheilig.  Der  Werth  der  V  erageschlichung  (als  der  nothwendigen  Form  für
eine  sog.  Kodifikation)  wird  meistentheils  überschätzt.  Berträge  find  unter  den
Quellen  des  positiven  Völkerrechts  die  untergeordnete,  wesentlich  für  vorübergehende
  Interessen  geeignete  Art  der  Rechtserzeugung,  Gewohnheit  die  für  die  allgemeinen
  dauernden  Rechtsinteressen  der  Nationen  höher  stehende  Garantie,  im  Verhältniß
  zu  welcher  der  Vertrag  nur  einen  vorberritenden  Charakter  an  sich  trägt.
        <pb n="1199" />
        7.  Das  Europätiche  Välkerreckt.  1205

Vertragsverletzungen  werden  leichter  genommen,  als  Zuwiderhandlungen  gegen  fest
eingebärgerte  Gewohnheiten.  Den  gesammten  Inhalt  des  Böllerrechts  kodifiziren
heißt:  die  in  der  Entwickelung  begriffenen,  der  historischen  Bewegung  unterliegenden
Verhältnisse  in  eine  Gestalt  bringen,  deren  spätere  Abänderung  nur  mit  Uebereinstimmung
  Aller  bewirkt  werden  könnte  und  bei  dem  Widerspruch  irgend  eines
Einzelnen  scheitern  würde.  Die  erste  Ausgabe  völkerrechtlicher  Kodifikationsversuche
wäre  daher:  Beschränkung  des  Vertragsrechtes  auf  die  naturgemäßen  Obiekte  seiner
dauernden  Geltung.  Für  alle  ihrem  Gegenstand  nach  wechselnden  Rechtsinterefsen
dürfen  nur  Verträge  aul  Zeit  abgeschlossen  werden.  Praktisch  und  ersolgreich  kann.
eine  Kodifikation  der  Völkerrechtssätze  nur  dann  sein,  wenn  fie  sich  auf  Materien  beschränkt,
  in  Beziehung  ue  welche  alle  Staaten  ein  gleichmäßiges  Verkehrsinteresse.
haben.  Derartige  Materien  wären  beispielsweise:  das  internationale  Privatrecht,  die
internationale  Polizei  des  Serverkehrs  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßes,  der
Strandungen  und  des  Betruges  der  erllchafte,  des  Sklavenhandels  und
Seeraubes,  zur  NRegulirung  des  Frschsanges  Furs  obrr  ee,  die  fubmarine  Telegraphie,
niit  einem  Wort  die  sFeststellung  des  freien  und  ficherrn  Seegebrauches  und  des
Serreremoniells,  das  GCanbeschhsterrch  und  s  Konfularwesen,  die  Regeln  der  Kriegführung
  wenigstens  nach  der  negativen  Seite  des  absolut  Unzulässigen  und  endlich
die  RKechte  des  Privateigenthums  im  Seekriege.  Dagegen  würde  es  unter  den  obwaltenden
  Berhältnissen  ausfichtslos  sein,  bindende  und  allgemein  annehmbare  oder
dauernd  geltende  Regeln  über  den  Prozeß  der  Staatenbildung,  die  Geltung  des
Nationalitätsprinzips.  die  Anerkennung  neuer  Staaten  und  das  Interventionsrecht
in  einem  Koder  ausstellen  zu  wollen.

Aterahure  Alphonse  de  Domin-Petrnshevecz,  Precks  Te#n  Code  du  droh
iInternatior  1861.  —  Ona  z  for  an  international  Code  Dawid  Daudley
Fleld:  ¾“ä  Law  —  *  D.  Field,  Ontlines  of  an  aona!
Code,  1872.  (Italien.  Ueber  veng  ntoni,  Framz.  von  A.  Nolin,  1311;
Bulmerincq,  Drogxis,  Theorie  up  u  1  Bölterrrchts,  174;  Mancini,  Vo-Carlone
  nosiro  secolo  per  rikorma  e  Ccodlflcasione  del  dirltto'  delle  genti,  1874:
Bergbohm,  Steatzverträge  S  —  als  Heren  des  Mölkerrechts,  1877.

II.  Die  Subsekte  des  välkerrechtlichen  Verkehrs.

#  16.  Der  Staat  als  Feltereochtlichse  Verlenlichteit.  u  wenn
staatlich  organifirt,  find  die  Völker  zu  dauemdem  verkehre  besä  Erst  in
dem  sesten  und  gefsichert  —  einer  die  *  ——
liegt  die  Möglichkeit,  S  den  Gesammtwillen  des  Volkes  zu  einheitlichem
Handeln  zufammenzufassen,  sa  zu  erwerben  und  geltend  zu  machen,  Pflichten  zu
erfüllen  und  das  rechtswidrige  Thun  des  Einzelnen,  sobald  es  sich  gegen  andere
Völker  kehrt,  wirksam  zu  unterdrücken.  Zwischen  der  staatsrechtlichen  und  völkerrechtlichen
  Brtrachtungsweise  eines  zu  politischer  Einheit  pechonifhirten  Volkes  besteht
vielfach  Verwandtschaft,  aber  in  einigen  Stücken  zust'  erhebliche  Berschiedenheit.
Staat  und  Staatsgewalt  werden  im  Verfassungsrecht  als  dauernde  zuständliche
Bildungen  des  nationalen  Volkswillens  vorausgesetzt.  Begründungsweise  und
Ende  kommen  dabei  nicht  in  Betracht.  Keine  Berfaffung  enthält  eine  Bestimmung,
der  gemäß  der  Staat  als  Gesellschaftszustand  aufgehoben  werden  könnte.  Anders  das
Völlerrecht.  Die  Geschichte  lehrt,  daß  die  Subickte  des  —  wie  merschliche
Individuen  entstehen  und  vergehen,  in  beständigem  Wechsel  besangen  find,  indem  fie
dem  Gesetze  weltgeschichtlicher  anenwclunge  oder  phyfischer  Fu  i  unterliegen.
  Aus  der  Perspekti  rrechts  gesehen  erschrint  also“  Staat  in
seiner  nationalen  und  ge  eec  ls  vergängliche  inner--halb
  des  Lebens  der  Menschheit.  Seine  Versafsung  und  seine  Macht,  sein  Gebiet
        <pb n="1200" />
        1206  Das  östrurliche  Ne##t.

und  sein  Recht,  er  selbst  entsteht  und  verschwindet.  Bald  löst  sich  ein  großes  Staattganze,
  wie  das  Römische,  Byzantinische,  Arabische  oder  Deutsche  Keich,  in  einzelne
kleinere  Staatskörper  auf,  bald  schließen  sich,  wie  am  Ende  des  Mittelalters  in
Spanien  und  Frankreich  oder  in  Italien  und  Deutschland  neuerdings,  kleinere
Staaten  in  höherer  Einheit  zusammen.  Das  Staaterecht  ist  lediglich  Recht  des
Bestehens,  begründet  aus  der  Fiktion  der  Unaufhörlichkeit  der  Staatsgewalt.
Das  Bölkerrecht  behandelt  Entstehen,  Bestand  nrd  Bergehen  der  Staaten  als  rechtlich
—*'  Entwicklungsprozeß  der  Menschhei
Damit  der  Staat  als  Subjekt  an  her  Beziehungen  anerkannt  werde,
genügt  1)  die  wollendete  Thatsache  seines  Daseins,  2)  die  Unabhängigkeit  feines
Wollens  in  den  Beziehungen  zu  anderen  Staaten,  und  3)  die  Berritwilligkeit  auf
Grundlage  der  völkerrechtlichen  Ordnung  mit  bereits  vorhandenen  Staaten  in  Gemeinschaft
  und  Verkehr  zu  treten.  Ob  diese  Momente  vorhanden  find,  ist  Gegenstand
thatsächlicher  Prüfung.
17.  Erscheinungssorm  selbständiger  Staaten.  Der  Staatsberh
  seldst  n  hier  nicht  zu  untersuchen,  sondern  vorauszusetzen,  dagegen  kommt
cht  als  erstes  Funemi  für  die  Mitgliedschaft  in  der  Gemeinde  der
—  hen  nt  oder  Souveränetät.  Souverän  im  völbkerrechtlichen
  Sinne  ist  derjenige  Staat,  welcher  sich  frei  und  unabhängig  von  fremder  Gewalt
  im  zußem  Verkehr  mit  anderen  Staaten  beftimmt.  Wer  die  Repräsentation
des  Volkswillens  im  äußerrn  Verkehr  inne  hat,  ist  für  das  Völkerrecht  gleichgültig.
Nur  das  ist  wesentlich,  daß  die  Staatsgewalt  sich  lediglich  nach  dem  Willen  des
Bolkes  bestimme,  als  dessen  Ausdruck  sie  selbst  in  der  absoluten  Monarchie  gilt.  Die
Gestaltung  der  völkerrechtlich  souveränen  Staaten  kann  eine  sehr  verschiedene  sein:
1)  als  centralifirter  Einheitsstaat,  wie  in  Frankreich,  Spanien  und  Italien,
2)  als  Realunion,  welche  möglicherweise,  wie  ehemals  das  Königreich
Polen  und  gegenwärtig  noch  Norwegen  durch  die  Wiener  Kongreßacte,  eine  völkerrechtliche
  Garantie  erhalten  kann,  unter  allen  Umständen  indeffen,  gleich  dem  Einheitestgat
  nach  Außen  vertreten  wird  den  Willen  einer  Staatsgewalt.
ls  Personalunion,  in  welchem  Falle  eine  doppelstaatliche  Betrrtung
des  2  Herrschaltewillens  usi  erscheint,  die  Souveränetät  also  derartig
wirken  kann,  daß  trotz  der  Gemeinschaft  des  Herrschers  die  personal  verbundenen
Staaten  in  i#n  r  und  eigenthümlichen  Rechtsverhältnissen  zu  einander  und
zum  Auslande  verharren.  So  ist  neuerdings  Luremburg  durch  besondere  Gesandtschasften
  neben  dem  personaliter  unirten  Königreich  Holland  vertreten  worden.  Die
Personalunion  setzt  aus  diesem  Grunde  völkerrechtliche  Anerkennung  von  anderen
Staaten  voraus.  Personaliter  verbundene  Staaten  können,  völkerrechtlich  betrachtet,
gegen  einander  Krieg  führen,  wenn  gesonderte  Heereskörper  beste
4)  Als  Stce  nb’n#.  Die  Souveränetät  der  einzelnen  Staatetorper  ist
hier  völkerrechtlich  beschränkt  durch  den  Gemeinschaftszweck  Aller.  Da  indessen  die
gemeinsamen  Zwecke  nur  durch  frrie  Zustimmung  oder  freie,  wenngleich  vertrogsmäßig
  zugeficherte  Unterwerfung  unter  den  Mehrheitswillen  seitens  der  einzeleen
Mitglieder  rralifirt  werden,  können  die  Staaten  des  Staatenbundes  noch  im  völkerrechtlichen
  Sinne  als  souverän  gelten.  In  der  Natur  des  Staatenbundes  liegt  somit
  die  Zuläffigkeit  mehrkacher  Vertretung  gegenüber  dem  Auslande  als  eines  der
ihm  gebührrnden  Attribute.  Jeder  der  einzelnen  Staaten  kann  für  sich  mit  dem
Auslande  Verträge  schließen,  keiner  steht  in  einem  Unterwerfungsverhältmiß  zu  anderen
  Staaten,  daher  auch  hier,  völkerrrchtlich  betrachtet,  jeder  Staat  Kriegführungsrechte
  gegenüber  dem  Bunde  auch  dann  bewahrt,  wenrm  die  Selbsthülfe  unter  den
verbündeten  Staaten  ausgeschlossen  wäre.
5)  Als  Bundesstaat,  in  welchem  Falle  nur  einheitliche,  aus  dem  Vorhandensein
  einer  inneren  Staatsgewalt  beruhende  Souveränetät  im  völkerrechtlichen  Sinne
anzunehmen  ist.  Weil  einer  zwingenden  Bundeegewalt  unterworsen,  können  die
        <pb n="1201" />
        7.  Dü#  Enroyätsche  Balkerrecht.  1207

einzelnen  Mitglieder  des  nstetes  auf  völkerrechtliche  Souveräncät  keinen  Anspruch
  machen  und  deswegen  6  Subjekte  im  Staatenverkehr  nicht  unmittelbar
fungien.  So  El  der  Schaten  z½  in  Nordamerika.  Abweichend  von  dieser  Regel
fünd,  wie  bereits  oben  bemerkt  wurde,  die  Verhältnisse  bis  jetzt  im  Deutschen  Reich
gestaltet.  Jedenfalls  ist  im  Bundesstaat  (oder  Staatenreich)  selbständige  Verpflichtung
  eingelner  Staaten  gegenüber  dem  Auslande  ausgeschlossen.  Auch  kann  von
einem  Nechte  der  Kriegführung  der  einzelnen  Staaten  gegenlliber  der  Reichsgewall!
völlerrechtlich  nicht  mehr  die  Rede  sein.  Jeder  Krieg  innerhalb  eines  Bundesstaates
ist  begriffsmaßig  Bürgerkrieg:  erst  durch  Anerkennung  auswärtiger  Mächte  kann  ein
aufständischer  Staat  zum  Belligerrnten  werden.

Ob  im  bölkerrechtlichen  Verkehre  eine  Stoatenverbindung  als  Staatenbund
oder  Bundesstaat  angusehen  ist,  ergiebt  sich  aus  der  Natur  der  im  Namen  der  Gesammtheit
  abgeschlossenen  Verträge  und  ihre  Gegenstander,  sowie  der  im  Bundes--ftaat
  nothwendigen  Hastungspflicht  der  Centralgewalt,  welche  völkerrechtswidriges

u  .  einzelnen  Staaten  zu  verhindern  und  zu  vertreien  gehalten  ist.

6)  Als  halbsouveräuer  Staat.  Die  Abnomität  eis  solchen  Bildung
ist  bereits  diese  begriffswidrige  Ausdruckeweise  des  Wortes  dargelegt.  Unter
Halbsouveränetät  versteht  man  das  Rechtsverhältniß.  durch  welches  rin  Staat
der  Schutzmacht  eines  anderen  (suxeralnelé)  für  seine  äußeren  Beziehungen  unterstellt
  ist,  ohne  deswegen  die  Fähigkeit  zu  verlieren,  sich  innerhalb  gewisser  Schranken
gegen  das  Ausland  zu  verpflichten.  Als  Grundlage  der  Halbsouveränetät  ist  meistenibe
  ein  Vasallenverhältniß  eines  mindermächtigen  Fürsten  in  Beehurg.  an

nem  Suzerain  Sa  doch  würde  die  Belchnen  als  solche  für  sich  allein
krinsswegs  den  Schluß  aus  Halbsoupcränetät  im  völkerrechtli  ichen  Sinne  zulassen.
Als  Beispiel  halbsouveräner  Staaten  pPflegen  regelmäßig  in  den  völkerrechtlichen
Systemen  angeführt  zu  werden:  das  Fürstenttbum  Monaco,  welches  1815  unter
das  Protektorat  des  Königreichs  Sardinien  gerstellt  ward;  die  Nepublik  Andorra,
auf  Grund  uralten  Herkommens  unter  dem  Schutze  eines  Spanischen  Bischofs  und  der
Franzbsischen  Regierung;  die  Nepublik  S.  Marino  unter  päpstlichem  Schußtze,  das
Transvaalland  in  Südafrika  gegenüber  England  und  Tunis  seit  1881  gegenüber
  Frankreich.  Bei  anderen  Staaten  ist  es  zweiselhaft,  ob  sie  zu  den  halb  ·
souperänen  gerechnet  werden  dürien,  weil  von  verschiedenen  Seiten  entweder  eine
über  die  #loiorv.ono.  binausgebende  Machtvollkommenheit  derselben  oder
eine  vollkommene  Unterwerfung  unter  eine  andere  Macht  behauptet  wird.  So:
Acegypten  und  Bulgarien.  Auch  die  anfäfsigen  Nordamerilanischen  Indianerstämme
  werden  in  ihom  Verhältniß  zur  Unionsregierung  von  Wheaton
und  den  Gerichtshösen  des  Bundes  nach  Analogie  der  halbsouveränen  Staaten  beurtheilt,
  obwol  es  schon  bedenklich  ist,  aus  Indianerstämme  den  Staatsbegrift
anzuwenden.  In  einer  Rangfolge,  bei  welcher  die  Gemeinschaft  zwischen  dem
souveränen  Staat  und  dem  halbsouveränen  Staat  als  eine  Art  der  Staatenverbindung
zu  klaffifziren  wäre,  würde  die  Halbsouveränetät  in  der  Mitte  stehen  zwischen
Staatenbund  und  Bundesstaat;  enger  in  der  Verbindung  als  jener,  lockerer  als
dieser.

Holbsouveränctät  ist  als  ein  naturwidriger  Zwitterstand  zu  erachten.  Der
ursprünglich  darin  wirkende  Gumdgedanke  ist  besfser  durch  eine  den  schwächeren
Stoaten  ue  leistende  Nenttalitstegaroali=  der  Europälschen  Mächte  zu  erreichen.

Biteratur:  G.  ob.  200—1201  zu  En.  Auberdem.  Jellinek,  Die  an  von  den
elerTatke#stur  6.  —  1  tubbs,  Surersinty  or  the  righn  —.
And  vassal  states,  London

68  18.  Fanreenn  neugebildeter  Staaten.  Staaten  entstehen
1)  durch  Kolonisation  auf  bisher  staatenlolen  Gebieten;  2)  durch  Selbständigwerdung
  sich  lostrennender  Staatsgebietstheile;  9)  durch  Selbständigkeitsverlust
mehrerer  zu  einer  Einheit  zusammengesbgter  Staaten.  Die  vollendete  Thatsache
        <pb n="1202" />
        1208  Des  öllrutliche  Nest.

einer  staatlichen  Neubildung,  ihrer  nach  Außen  unabhängigen  Willensbestimmung
(Souveränetöt)  vermittelst  einer  höchsten  dauernd  gebietenden  Staatsgewalt  und  der
Bereitwilligkeit  zu  gegenseitig  verpflichtendem  Bölkerverkehr  wird  durch  Anerkennung
  seitens  der  bereits  bestehruden  Staatskärper  sestgestellt.  Zu  seinem  Desein
  oder  zu  seinem  Werden  bedarf  der  neu  entstandene  Staat  keiner  Anerkennung,
wohl  aber  zu  feiner  rechtlich  geordneten  Mitgliedschaft  in  der  Staatengefellscheft.
Ob  jene  zur  Erlangung  der  volsesachtlichen  Persänlichkeit  vorausgesetzten  Thatfachen
im  historischen  Sinne  vollendet  find  oder  nicht,  kann  streitig  sein.  Vorehmlich
wird  ein  durch  Gebietstrennungen  verletzter  Staat,  in  der  Hoffnung  auf  Wiedererlangung
  des  Verlorenen,  mit  der  Anerkennung  des  Geschehenen  zögern.  Dritte
Möchte  sind  indefsen  nicht  verpflichtet,  die  vorgöngige  Anerkemung  von  Seiten  einee
verleczten  Staates  abzuwarten.  Sie  find  berechtigt,  auf  Grund  eigener  Einsicht  zm
prüsen  und  zu  entscheiden.  Jedenfalls  sällt  jeder  Grund  zur  Vorrnthaltung  der
Anerkemmung  fort,  sobald  der  durch  Gebletstunnungen  neltt  ————  die
Aernnun  ausgesprochen  hat.  Hinsichtlich  der  Form  kam  die  Anerkennung

tweder  ausdrücklich  geschehen  oder  illschwechend“  un  Vornahme  solcher
Verkthröhandlungen,  welche  die  Sonveränetät  der  dabei  betheiligten  Staaten  voraussetzen:
  Abschluß  von  Verträgen.  Eröffnung  eines  gesandtschaftlichen  Berkehrs,
Zulassung  von  Kom#uln  u.  s.  w.  Einfache  Gestattung  des  Handelsverkehrs  unter
den  Unterthanen  der  in  Frage  kommenden  Staaten  kann  ale  Anerkennung  nicht
gedeutet  werden.  Von  brsonderer  Schwierigkeit  ist  das  unmittelbare  Nachbarschaftsverhältniß
  gegen  einen  grundsätzlich  in  seinem  territorialen  Bestande  nicht  anerkannten
  Staat.  So  gegenwärtig  die  Beziehungen  des  noch  souveränen  Papstthums
zu  dem  mit  dessen  Besitzungen  berricherten  Königreich  Italien.  Die  Anerkennung
neu  entstandener  Staaten,  das  heißt  ihre  Zulafsung  zur  auswärtigen  Verkehrsordnung.
kann,  wie  durch  den  Berliner  Traktat  in  Beziehung  aus  Rumänien  und  Serbien
geschehen  ist,  von  der  Eriüllung  gewisser  Vorbedingungen  abbenais  gemacht  werden.

Literotur:  Ueber  wbildeng  und  Anerkennung  n  Sioo  ten  Sbeetn  Oo#  tbe

recognition  of  tho  Son  —  o  fodera#loo,  3  ed.  l#  Gib  à%  Aldrns
from  tde  rn07.  the  North  American  and  South  America#  etates,  *  —  lleker  die
W—  und  53  e  lrn  p—  :  M  ——  Della

1851;  Manlanl,  Di  un  unovo

diritto  #—.—  —  -*  und  ——  ria  Veall  u##dl  des  diritkto  interan
  k  180  u„;  en  aannn  ecipio  di  nasionalith,  applicnto  alle  relarionl  inter-Pön

  de  Pies,  Cafod  alonall

nationaux  1879.

t6  au  poin  de  we  des  rapports  icter-§

  19.  Succession  der  Staaten.  Die  Bildung  und  Anerkennung  neuer
Staaten,  welche  eine  gewaltsome  Gebietstrennung  oder  eine  friwillige  Vereinigung
von  Bestandtheilen  älterer  oder  ehemals  selbständiger  Staaten  darstellen,  läßt  die
wichtige  Frage  entstehen:  ob  zwischen  dem  neugebildeten  Staate  und  dem  ehemaligen
Staatsbeslande  ein  Successionsverhältniß  bezüglich  der  völlerrechtlichen
Pflichten  oder  Befugnisse  gegen  dritte  Staaten  siattfinde?
Heshem-  und  Real-Unionen  lassen  die  älteren  Staatsverträge  intakt.
ergrößert  sich  ein  Staat  durch  Einverleibung  souveräner  Staaten,  so  gehen
die  .  Staatsverträgen  eutspringenden  Nechte  und  Pflichten  des  Einverleibenden
auch  auf  die  neuhinzutretenden  Unterthanen  und  Gebietestücke  über.  Verringert
ein  Staat  durch  Lostrennungen,  so  dauem  trotdem  Nechte  und  Plichten  für  das
der  Staatsgewalt  verbleibende  Gebiet,  soweit  als  nicht  eine  örtliche  Beziehung  zu
den  abgefallenen  Gebietsstlcken  von  rechtlicher  Erheblichkeit  erscheint.  Entsteht  durch
Abfall  ein  neuer  Staat,  so  kann  dieser  die  Fortwirkung  der  alten  Staatsverträge
sür  sich  nicht  anerkennen,  nachdem  er  gewaltsam  das  Prinzip  ihrer  Wirksamleit  und
ung  in  einer  lauswärtig  gewordenen)  fremden  Staatsgewalt  zerstört  hat.
Eine  Theilbarkeit  der  auf  Handlungen  oder  Unterlessungen  gerichteten  Verpflichtungen
wird  ohnehin  meistentheils  unmöglich  sein;  nur  bei  den  ehemals  gemeinfamen  Staats-
        <pb n="1203" />
        7.  Das  Guro###sche  Gölfer##u.  1209

ichulden,  deren  Vortheile  auch  dem  losgetrennten  und  selbständig  gewordenen  Staatslörper
  zu  gute  kamen,  läßt  sich  ein  selbständiger  und  fortwirkender  Verpflichtungs-Frund
  auch  für  den  neugebildeten  Staat  annehmen.  Wie  indessen  die  Theilung  der
Staatsschulden  zu  bewirken,  ob  mit  Rücksicht  auf  die  Einwohnerzahl  im  ugenbüich
der  Trennung  (was  jedenfalls  als  das  Natürlichste  erscheint)  oder  nach  Maßgabe  der
Quadratmeilen  in  dem  losgetrennten  Gebiete,  oder  nach  dem  Vennögensstande  und
der  Steuerleistung  der  Bewohnerschaften  —  das  find  Fragen,  auf  welche  die
theorie  des  allgemeinen  Völlerrechts  keine  überoll  paffende  Antwort  hat,  vielmehr
die  besonderen  Vereinbarungen  im  einzelnen  Falle  bestimmend  einwirken  müssen.
Auch  bei  der  freiwilligen  Vereinigung  ehemals  souveräner  Staaten  zum  Bundesstaat
bleibt  deren  älterrs  Vertragsrecht  im  Bundesstaat  bestehen,  da  ein  Staat  auch  in
Beziehung  auf  Gebietstheile  dem  Auslande  gegenüber  Derbslichtungen  Übernehmen
kann.  Dagegen  müssen  diejenigen  Landesverträge  hinfällig  werden,  die  mit  dem
Gesammtzweck  (wie  beispieonei  Allianzverträge  einzelner  Mitgliederstaaten  mit  dem
Auslande)  unvereinbar  w

Mteretanan  ½½  1.  *  das  Repartitionaprinzip  ber  Staataschulben  bei  Loͤnderzerstackeluo#n,


5  20.  Die  Organe  des  äußeren  Staatenverkehrs.  Wenn  die
Staatsgewalt  im  Innern  zu  ihrer  Bethätigung  ciner  Darstellung  in  persönlichen
Krästen  bedarf  und  ohne  solche  Überhaupt  nicht  wirksam  gedacht  werden  kann,  so
sind  diese  Subjekte  der  höchsten  Staatsgewalt  auch  die  berufenen  und  anerkannten
Organe  des  völkerrechtlichen  Verkehrs.  Je  nach  der  Verschiedenheit  der  Staats-  und
Regierungsiormen  sind  dies  entweder  die  Monarchen  oder  in  den  Freistaaten  die
höchsten  aueführenden  Regierungsbehord  en  in  der  Person  eines  Präsidenten  (Nordamerika
  und  Frankreich)  oder  als  eine  kollegialisch  eingerichtete  Behörde  (Schweiz).  Einheit
  des  Willens  und  der  Handlung  find  hier  von  besonderer  Wichtigkeit;  daher
nur  durch  die  höchsten  Stellen  der  Staatogewalt  der  unmittelbarr  Staatenverkchr
rechtlich  gehandhabt  werden  kann.  Sonach  bildet  sich  für  jeden  Staat  im  Verbältniß
  zu  anderen  Staaten  cine  doppelte  Beziehung:  die  Regierung,  im  Innern
vielleicht  unverantwortlich,  ist  nothwendigerweise  nach  Außen  werssseatuns  für
duger  Handlungen  und  für  die  etwa  von  ihren  Unterthanen  ausgchenden  Verstöße

gegen  dir  Rechtsordnung  anderer  Staaten,  soweit  nicht  die  verleßten  3  sich
selbst  zu  schützen  berechtigt  und  befähigt  sind.  Andererseits  muß  auch  das  Volk
selbst  in  seiner  Gesammtheit  die  Folgen  tragen,  wenn  seine  Negierung  gegen  die
Grundsätze  des  Völkerrechts  frrvelt.  Die  Unterschridung  zwischen  Negierenden  und
Regierten,  wie  solche  von  Französischen  publipisten  bezüglich  der  1870  geschehenen
Kriegserklärung  versucht  ward,  hat  für  das  Volkerrcht  in  dieser  Beziehung  keine
Bedeutung.  Recht  und  Pflicht  find  untheiftar  an  den  Staat  in  seiner  Totalität
gebumden.

6&amp;amp;  21.  Beschränkungen  des  MRerasentatiionrechte,  Das  in  der
höchsten  Negirrungestell  ruhende  Recht  der  äußeren  Staatsvertretung  (zus  repr#esentationis
  omnimodse)  konn  staatsrcchtlich  zwar  nicht  getheilt,  wal  aber  Uschun.
sein.  Entweder  1)  durch  ein  weitgehendes  Zecht  der  Zustimmung,  nicht  nur  zu
Staatsverträgen,  sondern  sogar  zu  den  diplomatischen  Ernennungen  (wie  bezüglich
des  Senates  in  der  Nordamerikanischen  Union).  Oder  2)  durch  das  Recht  der
Kammern,  gewisse  Staatsverträge  zu  genehmigen,  wie  insbesondere  Zoll=  und  Handelsverträge.
  Oder  3)  durch  den  Grundsatz  der  Unabhängigkeit  der  Rechtspflege,  welcher
den  Souverän  hindert,  E  Nechtsansprüche  des  Auelandes,  wenn  sie  streitig  find
und  in  die  Kompetenz  der  Landesgerichte  sallen,  eigenmächtig  aus  höchster  WPochtvolllommenheit

  zu  entscheiden.  Unter  solchen  Umständen  kann  ein  Konflikt  entstehen
zwischen  dem  völkerrechtlichen  Nepräsentationsricht  der  Staatsgewalt  und  derrn
staatorcchtlichen  Befugnissen.  So,  wenn  ein  Monarch,  die  Grenzen  seiner  ver-
        <pb n="1204" />
        1210  Das  #S###uuiche  Necht.

lasflungsrechtlich  bemessenen  Gewalt  überschreitend,  dem  Auslande  gegenüber  Verpflichtungen
  übernimmt  und  beispielsweise,  währrnd  die  Verfassung  zu  Veränderung
der  Staatsgrenzen  die  Genehmigung  der  Kammern  verlangt,  ohne  Vorbehalt  an  das
Ausland  in  Friedenszeiten  frriwillig  Gebietsstücke  abtritt.  Ob  das  Ausland  aus
solchen  Machtexzessen  Rechte  erwerbe,  oder  ob  es  die  staatsrechtlich  geordnete  und  beschrünkte
  Legitimation  der  höchsten  Staatsorgane  zu  prüfen  habe,  ehe  es  in  Verhandlungen
  eintritt,  ist  eine  noch  nicht  gelöste  Stritfrage.  Sicherlich  darf  der  staaterechtliche
  Grundsatz  unabhängiger  Rechtepflege  der  Verfolgung  völkerrechtlicher  An-Früche
  nicht  hinderlich  sein.  Wie  wischen  Justiz  und  Verwaltung,  so  find  auch
zwischen  Staaterechts-  und  Volkerrrchtsftreitsachen  Kompetenzkonflikte  denkbor.
22.  Wechsel  in  den  Subjekten  der  Staatsrepräsentation.

Eine  Prllfung  derjenigen  Umstände,  aus  denen  die  Innehabung  der  höchsten  Staategewalt
  hergeleitet  wird,  steht  jedenfalls  fremden  Staaten  nicht  zu.  Für  das  Völlerrecht
  giebt  es  kein  dynsstisches  Legitimitäteprinzip.  Richt  nur  Staaten,  sondern  auch
Staatasormen  find  dem  Wechsel  geschichtlich  wirlender  Kräfte  unterthan.  Ob  eine
Verfaffung  zu  Techt  besteht  oder  nicht,  ist  keine  völkerrechtliche  Gage.  Sobald  sich
eine  neue  Form  der  Staatsgewalt  herausgebildet  hat,  entscheidet  wiederum  nur  die
Thatseche  ihres  ach  vernänftigem  Ermessen  wahrscheinlichen  Bestandes.  Lediglich
aian  diesem  Sinne  der  vollendeten  Thatsache  ist  von  einer  Anerkennung  einer

n  en  en  Negierung  zu  sprechen,  deren  Gewährung  oder  Vorenthaltung  denjenigen
Regeln  folgt,  welche  berrits  bei  der  Anerkennung  neuer  Staaten  ausgestellt  worden.
kind.  Auch  ehe  an  Stelle  eines  vertriebenen  Herrschers  ein  neues  Herrschaftsverhältniß
sich  definitir  sestgesetzt  hat,  kann  übrigens  ein  äußerer  Staatenverkehr  mit  sog.  provisorischen
  Regierungen  oder  Regentschaften,  wie  nach  der  Spanischen  Septemberrrvolution
  vom  Jahre  1868  oder  1870  nach  der  Errichtung  des  gouvernemem  de  la
defense  nationale,  eingeleitet  werden,  wobei  die  Entscheidung  über  die  endgültige
Herrschaltsberechtigung  vorbehalten  eischeint.  Daß  jede  neue  Regierung  unbedingt
in  .  und  Pflichten  ihrer  Vorgänger  dem  Auslande  gegenäber  cintritt,  ist  unnit

  hicht  der  Wechsel  in  der  Ausübung  der  Staatsgewalt  im  regelmäßig
vorausgesehenen  Gange  periodischer  Erwählungen  oder  monarchischer  Thronfolge,  so
bedarf  es  keiner  Anerkennung.  Die  Thatz#ache  des  vor  sich  gegangenen  Personenwechsels
  wird  auswärtigen  Mächten  einfach  bekamt  gegeben,  wobei  die  mehr
oder  minder  seierliche  Form  rechtlich  unerheblich  bleibt.

8  28.  Die  subjektiven  Grundrechte  der  Staaten.  Schon  aus  dem
rechtlich  anerkannten  Nebeneinanderbestehen  selbständiger  Staaten  ergeben  sich,  die
Thatsache  eines  in  der  Völkergemeinschaft  nothwendigen  Verkehrs  vorausgesetzt.  gewisse
einfache  Rechtsbeziehungen  von  selbst.  Da  fie  einer  besondern  vertragsmäßigen  Anerkenmung
  zu  ihrer  Wirksamkeit  und  Geltung  nicht  bedürfen,  kann  man  sie  passend
die  fubiektiven  Grumdrechte  der  Staaten  nennen.  Sie  find  die  ungeschriebene  Versaffung
  der  mit  einander  in  weltgeschichtlich  zusammenhängender  Genemtion  lebenden
Kulturvölker  der  Gegenwart.  Die  Verletzung  und  Störung  solcher  Grundrechte  ift
daher  nicht  nur  ein  verwerflicher  Angriff  auf  den  einzelnen  davon  betroffenen  Staat.
sondern  gleichzeitig  ein  Verbreche  gegen  das  Püia#i  der  Vollkerrechtsgemeinschaft
hh,  Wie  durch  das  Kriminalverbrichen  in  der  Person  eines  verletzten  Staatsers
  ideell  die  emntrechtesorsnung  Aller  gestört  wird,  so  erscheint  in  der
leee  der  fubjektiven  Grundrechte  die  Idee  der  in  den  Bölkern  lebenden  Menschheit
in  ihrem  Zusammenhange  mit  der  Staatenwelt  me  Solche  subjiektive  Grundrechte
  find:  das  Tect,  der  Fasterbaltuns,  de  Unabhängigkeit,  des
Verkehrs  nach  Außen,  der  Achtu

24.  Das  ½  der  Siestihennern  eines  anerkannten  Staates  und
im  ihm  wirkenden  Staatsgewalt  ergiebt  sich  beweislos  v“  von  selbst.  Seine  *
*  an  das  gleiche  Recht  aller  Fe  Staaten.  Daher  eine  von  Anarchie  be-7
        <pb n="1205" />
        7.  Das  GEnropälsche  Bölkerrecht.  1211

rohte  oder  in  innerer  Auflösung  begriffene  Staatsgesellschaft  kein  Recht  haben  kann,
twa  durch  äußere  Kriege  oder  Eroberungen  den  inneren  Zerstörungsprozeß  zu  heilen.
luch  Selbstzerstörung  ift  ein  Recht  der  Staaten,  daher  ihnen  freistehen  muß,  unter
reiwilligem  Verzicht  airt,  ailre  Selbständigkeit,  sich  mit  anderen  Staaten  zu  verhmelzen
  und  zu  verrii

Das  Recht  der  Ekn.  uetkn  bezieht  sich  sowol  auf  die  einem  Staat
on  IZnnen,  etwa  durch  Aufruhr,  drohenden  Gefahren,  wie  auch  auf  die  Stellung  des
Staates  zum  Auslande.  birraus  ergiebt  sich  beispielsweise,  daß  jeder  Staat  beechtigt
  ist,  die  auf  seine  innere  Sicherheit  bezüglichen  Ausnahmegesetz  (Belagenungeuftand
  und  Verdãchtigengesetze),  auch  zum  Nachtheil  Fremder,  zu  erlassen,  Festungen
nzulegen  an  seinen  Grenzen,  Nüstungen  und  Truppenaufstellungen  vorzmehmen.
immotivirte,  ungewöhnliche  und  unmäßige  Truppenanhäufung  an  den  Grenzen
ines  fremden  Staates  erscheint  als  Akt  der  Bedrohung.

25.  Recht  der  Unabhängigkeit.  Unabhängigkeit  (Souverönetät)
ildet  eine  Borauefetzung  der  völkerrechtlichen  Persönlichkeit;  ihre  Bewahrung  ist  also
ichts  anderrs,  als  ein  Theil  der  Selbsterhaltung.  Selbstverständlich  ist  allerdings,
aß  die  Unabhängigkeit  jedes  einzelnen  Staates  durch  den  Gemeinschaftszweck  Aller
cschränkt  sein  muß.  Aus  dem  Grundrechte  der  Unabhängigkeit  ist  abzuleiten,  daß
gder  Staat  seine  inneren  Angelegenheiten  frei  ordnen  und  gestalten  darf.  Keine
tegierung  schuldet  dem  Auslande  Rechenschaft  wegen  ihres  Verhaltens  zu  ihren  eigenen
interthanen;  keine  Ration  ist  Frnt  1  Mibinste  und  Irrthümer  in  ihren
meren  Angelegenheiten.  Doch  können  wegen  unmenschlichen  Verhaltens  Vorellungen
  erhoben  werden  (Rumämen).  Von  besonderer  Wichtigkeit  ist,  daß,  völkerechtlich
  betrachtet,  jeder  Staat  befugt  ist,  seine  Versafsung  auf  gesetzlichem  oier  unesetzlichem
  Wege  nach  Gutdünken  umzugestalten  oder  zu  verändern.  Schon  daraus
rde  dies  folgen,  daß  jeder  Staat  die  nachtheiligen  Folgen  einer  von  seiner  Reierung
  gegen  das  Ausland  begangenen  Rechtswidrigkeit  zu  tragen  hat.  Eine  gegen
en  frrien  Völkerverkehr  und  die  Ansorderungen  des  Bölkerrechts  frevelnde  Regierung
u  befeitigen,  kann  daher  als  Verpflichtung  des  S  ne  gegen  andere  Staaten  becachtet
  werden.

In  der  Unabhängigteit  liegt  auch,  daß  jeder  Staat  ich  freiwillig  durch  Verra
  geschlieung  anderen  Mächten  gegenüber  binden

Intervention  in  fremde  ainn  en  Das  Recht
er  Unabhöngigkeit  ist  häufig  verkannt  und  verteugnet  worden.  Am
ärtsten  tritt  diet  hervor  in  den  sog.  Interventionen,  vermöge  welcher  ein
Sstaat  sich  gewaltsam  in  die  Angelegenheiten  anderer  Staaten  einmischt  und  zwar
##tweder:  1)  in  dessen  innerr  Versaffung  oder  2)  in  dessen  Beziehungen  zu  anderen
staaten.

Jede  Einmischung  in  die  Berfaffung  eines  anderen  Staates  muß  als  völlig
ölkerrechtswidrig  boeeichnet  werden.  Die  Praxis  seit  1815  ist  reich  an  Intervenonen,
  und  auch  die  ältere  rs  hat  sich  angelegen  sein  lassen,  ausnahmsweise
in  sog.  Interventionsrecht  zu  rechtfertigen  und  als  nothwendig  darzuthun.
zeit  der  Franzöfischen  hlnne  ist  die  Nothwendigkeit  der  Interventionen  abrechselnd
  unter  dem  Titel  der  sog.  Solidarität  entweder  des  Legitimitätsprinzips
der  der  revolutionären  Interrfsen  verkündet  worden.

Nichtig  ist  zunächst.  daß  jeder  plö#tzliche  Umschwung  oder  Umsturz  einer  beehenden
  Ordn#ung  im  Innern  eines  Staates  seine  Wirkungen  auch  auf  das  Ausind
  zu  erstrecken  pflegt.  Die  bewegenden  Ideen  der  politischen  und  kuchlichen
larteien  (Segallsn  Ultramontanismus)  stehen  in  den  verschiedenen  Staaten
ahezu  in  ebenso  engem  Zufammenhang,  wie  die  Interefsen  und  Bedürfniffe  des
tateriell  wirthschaftlichen  Verkehrs.  Allein  dies  wechselseitige  Bedingtfein  bildet  ein
fundamentalprinzip  des  Völkerverkehrs  und  läßt  sich  durch  gewaltsames  Eingreifen
berhaupt  nicht  abschneiden.  Es  ist  Sache  jedes  einzelnen  Staates,  sich  gegen  solche
        <pb n="1206" />
        1212  Das  Sffentitche  Necht.

Nückwirkungen  zu  schützen  oder  eine  Vereinbarung  mit  anderen  Mächten  zu  gemeinfamem
  Schutze  herbeizuführen.  Intervention  entspricht  in  keiner  Weise  den  Grund-Frinzipien
  des  freien  Bölkerverkehrs  und  hebt  das  Unabhängigkeitsrecht  auf  zu  Gunfter
der  jeweilig  Überlegenen  Macht.  Es  macht  für  die  Theorie  keinen  Unterschicd,  o
man  die  Fälle  mehr  oder  weniger  zahlreich  formulirt.  Wesentlich  für  den  Beyri
einer  Intewention  ist  ein  angriffswelfe  und  gewaltfam  austretendes  Gin
arrisen  in  die  inneren  Angelegenheiten  eines  anderrn  Staates  zu  dem  Zwecke
Herstellung  oder  Aurrechterhaltung  einer  bestimmten  Negierungslorm  oder  Brolrn
gewalt.  Soll  dieses  sog.  Interventionsrecht  eine  felbständige  Bedeutung  haben,  se
muß  serner  vorausgesetzt  werden,  daß  derjenige  Staat,  in  dessen  Angrlegenheiten  eim
Einmischung  stattfindet,  nicht  etwa  seinerseits  einen  gewaltsamen,  zur  Abwehr  berechtigenden
  Angriff  auf  einen  anderen  Staat  vorher  unternommen  habe.  Daher  it
es  keine  mnespentton,  wenn  in  Folge  eines  an  sich  gerechtfertigten  Krieges  hinterher

ieger  Bürgschaften  dafür  *  daß  die  Regierung  des  unterliegenden.
Staates  dergestalt  eingerichtet  werde,  daß  sie  die  ihr  auserlegten  Berbindlichkeiten
Überhaupt  zu  erfüllen  vermag.  Hält  man  daran  fest,  so  wird  sich  bei  genauern
Prüfung  der  sog.  Interventionsfälle  ergeben,  daß  bei  der  Zulassung  derselben  meistentheils
  ein  Mißverständniß  obwaltete,  indem  man  einen  an  sich  ausreichenden  Kriegzgrund,
  in  dessen  Verfolgung  die  Verfaflung  eines  Staates  Einwirkungen  des  Siegert
sich  getallen  lassen  muß,  hinterher  als  bercchtigte  Intervention  bezeichnete.  Auch  in
die  friedlichen  oder  kriegerischen  Beichungen  dritter  Staaten  darf  eine  gewaltiamr
Einmischung  nicht  statifinden.  Ein  Interventionsfall  liegt  aber  nicht  vor,  wenn  bei
einem  Angriff  auf  neutralifirte  Staaten  rrie  Garantiemächte  thren  Schutz  gewährrn.
oder  ein  gewaltfam  völkerrechtswidriger  Friedensbruch  durch  Hinzutreten  dritter
Mächte  gehindert  wird.

Keine  Macht  ist  berechtigt,  kriegführende  Staaten  ##woltsam
zum  Frieden  zu  zwingen.  ritt  der  #  ein,  daß  tsamer  Länd
eine  berrite  Übermächtige  Nation  für  die  Nachdarstaaten  bedrohlich  und  gejährlich
machen  würde,  so  würde  die  Selbsterhaltung,  die  nicht  blos  auf  augenblicklich  vorliegende
  und  abschtlich  verursachte  Gefährdungen,  sondern  auch  auf  entjerntere  und
wahrscheinliche  Bedrohungen  wachsam  zu  achten  hat,  einen  Grund  der  Abwehr  ür
dritte  Staaten  darbieten  können.  Andererseits  braucht  der  einem  befiegten  Staat
abgerungene  Friedensschluß  von  dritten  Mächten  nicht  anerkannt  zu  werden,  wo  der
Sieger  eigenmächtig  einen  auf  allgemeinen  Vereinborungen  beruhenden  Rechtszustand
ändert.  Unter  den  Mitteln  der  Einmischung  Sant  die  ältere  Doktrin  zu  unterscheiden:
  1)  die  Intervention  im  engeren  Sinne,  d.  h.  gewaltsames  Dazwischentreten
  als  Hauptpartei;  2)  Kooperation,  d  h.  ürochesame  Einschrriten  im
Einverständniß  mit  der  Regierung  eines  fremden  Staates;  3)  eventuelle  Kriegsdrohung
  durch  Rüstung  („bewaffneter  Friede“)  und  4)  freundschajtliche
Interzession  durch  Nchbchiäge  oder  Vorstellung  bei  einer  fremden  Regierung.
Der  letzte  Fall  wird  indessen  mit  Umrcht  hierher  gezählt.  Eine  Einmischung  ist
sicherlich  nicht  vorhanden,  wenn  eine  Regierung  auf  die  den  frrundschaftlichen  Verlehrsbeziehungen
  nachtheiligen  Folgen  ihrer  Handlungsweise  vom  Auslande  auie,
sam  gemacht  oder  im  Voraus  gewamt  wird.  Was  die  Kooperation  anbetrifst,
ist  es  zweifelhaft,  ob  fir  eine  Einmischung  darstelle.  Eine  Intervention  kam  t
dem  Kriegsbündniß  eines  mächtigen  Staates  mit  einem  nach  Außen  machtlosen
Staate  verschleiert  sein  (Franzöfisch-piemontisches  N]“Jjeid  von  1859).

Literatur:  Nokteck,  Das  Recht  der  kinmischung  inneren  W
eines  fremden  Staates,  14  VBerner#  4½  Blon  ictnn  #ihte
Dozu  neuerdings:  Mill,  A  few  wards  on  intervention,  in  etnen  Dissertari
bions  polltcal  ödilosopbic-!  aud  Finone.,  Nede,  ei“  de  jurio  publici  et  gentiun
rerdesn  "a  lideris  Enurop  ciritaübus  adriersus  dolnm  fortiter  tuendle,  1861;

arnazze  Amarf,  equllibric  degii  stad.  rns  1868;  Hautefenuille,  Le  prio

cCipe  de  non-intervention  et  #es  applleations,  1868;  Stapletco,  Non  Intervention  vern
        <pb n="1207" />
        7.  Das  GEuropäsche  Bölkerrrcht.  1213

ento#n  or  the  sorel  Hey  os  Bri  1865;  Stran  Interwentlons-“
  1879,  olI#1,  —*  des  dlritto  —  (Arch.  —  ih  2

4  27.  Das  Recht  auf  äußeren  Berkehr  ist  aus  eon  natürlichen
Rothwendigkeit  abzuleiten,  welche  zur  wechselseitigen  Anerkennung  des  rechtlichen
Staatsbestandes  überhaupt  antreibt.  Unbedingt  und  unbeschränkt  ist  dies  Necht:
#czüglich  der  allgemein  zugänglichen  Verkehrswege,  von  denen  keine  Nation  ausgechlossen
  werden  darf,  und  bezöglich  des  Verkehrs  solcher  Staaten  unter  sich,  welche
zermöge  ihrer  Souverünetät  paktiren  können  und  deswegen  das  Wi  versprucherccht
remder  Mächte  ausschlieen.  Dagegen  versteht  es  sich  von  selbst,  ped  kein  Staat
#lon  einem  anderen  irgend  ein  seinen  eigenen  Verkehreinteressen  allein  dienlichen  Zue
  staͤndniß  erzwingen  Das  Unabhängigkeiterrcht  jedes  Staates  br  bhier  eine
bereits  anerkannte  Schranke.  Sonveränen  Staaten  bleibt  also  unbenommen,  in  ihrer
bVesetzgebung  zu  bestimmen,  welche  Gegenstände  vom  Laonorltoerteh#  ausgeschlossen.
#leiben  sollen,  unter  welchen  Förmlichleiten  und  an  welchen  ihrer  Versügungsgewalt
mterworsenen  Orten  der  Verkehr  zu  gestatten  oder  durch  einfaches  Verbot  (also  ohne
Blokade)  zu  sperren  ist.  awogsettliche  Abweifung  alles  Handels=  und  Personenverehrs
  würde  indessen  mit  den  Grundlagen  des  GCuropäischen  Völkerrechts  unvereinbar
ein.  Gewisse  7  den  Verkehrs  zur  Ser  ergeben  sich  jedoch  aus  dem
Kriegszustande  auch  für  Neutrul

Das  Recht  aus  Achtung  geht  weiter,  als  die  bisher  erörterten
Frundrechte  des  Staatenverkehrs.  Selbsterhaltung,  Unabhängigkeit  und  äußerr
berkehr  find  die  Grundlagen  des  Staatsbestandes  selbst.  Dagegen  braucht  eine  im
inzelnen  Falle  bezeigte  oder  hingenommene  Mißachtung  noch  —  das  materielle
Bestehen  eines  Staates  in  Frage  zu  stellen.  Wie  aber  der  einzelne  Mensch  seiner
zesammten  sittlichen  Natur  dadurch  Anerkennung  verschafft,  daß  er  jeden  unberechtigten
Fingriff  in  seine  Willenssphärr  zurückweist,  so  ist  auch  der  Staat  darauf  bedacht,
bie  Frriheit  seines  Willens  in,  allen  seiner  Verfügung  unterworfenen  Stücken  gegen
Fingriffe  zu  wahren.  Schwäche  des  Staater  gegen  Uebergriffe  eines  Nachbars  bemubt
  ihn  seiner  fittlichen  Geltung.  Nicht  nur  als  geschichtlich  lebensfähige,  sondern
uch  als  fitilich  freie  Körper  erlennen  sich  die  Staaten  in  der  Völkergemeinde  wechteleitig
  an.  Hieraus  ergiebt  sich,  daß  jeder  souveräne  Staat  das  Necht  hat,  die  Unterassung
  allee  dessen  von  anderen  Staaten  zu  verlangen,  was  als  ein  Eingriff  in  die
Sphäre  seiner  Handlungsfreiheit  oder  seiner  eigenen  Perfönlichkeit  erscheinen  muß.
Tie  Verstöße  und  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Recht  auf  Achtung  werden  vielach
  zusammensallen  mit  einer  Verletzung  der  Unabhängigkeiterechte.  Dennoch  ist
b#ies  keineswegs  in  dem  Maße  der  Fall,  daß  man  das  Recht  auf  Achtung  für
suen  halten  könnte  zur  Aufrechterhaltung  einer  rechtlich  geordneten  Staatenjefellschast

Die  Achtung,  welche  der  Staat  von  anderen  Staaten  verlangen  dari,  und  deren
Berletung  ein  voͤllerrechtliches  Delilt  darstellen  würde,  bezieht  sich:

1.  Auf  die  Insignien  und  Symbole  der  ssttaatlichen  Würde,  aui  seine
Wappen,  Flaggen  und  Fahnen,  soweit  dieselben  etwa  nchtwoäßi  im  Bereiche  des
Auslandes  zu  gebrauchen  find.  Jeder  Staat  hat  das  Recht,  sich  in  solchen  äußeren
Abzeichen  ein  finnlich  wahrnehmbares  Bild  seiner  Souveränetät  vorzusetzen.  Besches
  F  Staatsinfignien  wäre  Beleidigung  des  Staates  in  efögie.

die  höchsten  Staatsorgane  selbst.

v2.  das  Verhältniß  der  Staatsgewalt  zuden  ihr  untergebenen
Staatsbürgern.  Aufreizung  der  letzterrn  gegen  die  Behörden  würde  mit  einem
auf  Achtung  beruhenden  Staatenverkehr  unverträglich  sein.  Wie  aber  das  Recht  auf
mablbettsgemöß  Aeußerung  der  Meinungen  und  Darstellung  der  Thatsachen  nirgends

durch  allgemeine  Nechtsgrundsätze,  sondern  höchstens  ausnahmsweife  durch  Arilegt
(wie  gegenliber  dem  Staatsoberhaupt)  ausgeschlossen  oder  beschränkt  sein  sollte,
versteht  sich  von  selbst,  daß  ein  völlerrechtewidriges,  die  Menschlichkeit  alnlepesd.
        <pb n="1208" />
        1214  Das  Sssenmche  Neh.

Verhalten  einer  Regierung  auch  durch  befreundete  Staaten  oder  die  ausländilche
Presse  öffentlich  gerügt  werden  darf.

4.  Auf  die  Staatsbürger.  Jede  rechtswidrige  Behandlung,  jede  willkörliche
  Verletzung  des  Fremden  verstößt  gegen  den  Anspruch  auf  Achtung.  In  der
Person  des  einzelnen  Staatsbürgers  erscheint  der  Staat  selbst  verletzt.

5.  Auf  das  Verhältniß  der  Staatsgewalt  zum  Staategebiet.

38  29.  Ehrenrechte  der  höchsten  Staatsgewalt,  insbesondere
der  Monarchen.  Der  Träger  der  Staatsgewalt,  welche  die  Nepräfentanten  des
staatlichen  Willens  auch  nach  Außen  find,  müssen  in  ihrrr  Person  auch  Empfänger
derjenigen  Achtungsbezeigungen  sein,  welche  im  Berkehr  der  Staaten  pofitiver  Auedruck
  des  freundschaftlichen  Verkehrs  find.  Die  Europäische  Staatspraxis  hat  daher
ein  diesem  Zwecke  dienliches  Ceremonialrecht  im  Lause  der  Jahrhunderte  entwickeit.
Dasselbe  ist  insofern  Ansdruck  älterer  Zeiten  als  darin  Unterscheidungen  nach  Rang
und  MWürde  sich  abspiegeln,  welche  nicht  ganz  in  Uebereinstimmung  stehen  mit  dem
Grundsatze  der  Rechtegleichheit  souveräner  Staaten  nebeneinander.  Diese  Abstufungen
treten  hervor  in  den  Titeln  der  Monarchen,  in  der  Rangfolge  der  Könige  und
Kaiser  (zwischen  welchen  ein  Vorrang  nicht  besteht),  des  Papstes,  der  Großherzöge,
Herzöge  und  souveränen  Fürsten.  Die  durch  die  bisherige  Praxis  als  üblich  feitgehaltenen
  Achtungszeichen  und  Begrüßungsformen  pflegt  mon  als  „königliche
Ehren"“  zu  bezeichnen.  Selbstverständlich  ist  die  Einräumung  der  herkömmlichen
Titulaturen  Sache  der  Stnatspraris;  Annahme  neuer  Titulaturen  setzt,  um  im
Staatsverkehr  wirksam  zu  werden,  eine  Verständigung  unter  den  Betheiligten  voraus.
Der  verwandtschaftliche  Zusammenhang  unter  den  Europäischen  Hösen  hat  irkt.
daß  auch  den  Familien  der  Monarchen,  insbesondere  den  Gemahlinnen  und  den
Thronfolgern  gewisse  Ceremonialrechte  und  Höflichkeitsansprüche  zuerkannt  werden.
RNur  darf  man  nicht  sagen,  daß  die  Vernachlässigung  solcher  Höflichkeitsvorschriftrn
eine  Verletzung  des  Bölkerrechts  darstelle.  Uebrigens  haben  auch  die  Vertreter
republikanischer  Staaten  Anspruch  auf  die  Erweifung  „königlicher  Ehren“.

Daß  zwischen  den  Höflichkeitsgebräuchen  gegen  die  Mitglieder  der  Herrscherhäuser
  und  den  Rechtsansprüchen  eines  Souveräns  gegen  das  Ausland  ein  grundsätlich
  wichtiger  Unterschied  gemacht  werden  muß,  zeigt  sich  in  der  Erxterritorialität
  reisender  Monarchen.  Nur  ihnen,  nicht  etwa  riisenden  Prinzen  steht  diese
Befreiung  zu,  oder  folchen  Staatsorganen,  welche  von  Souveränen  abgeleitete  Be-Bejugnisse
  im  Auslande  zu  repräfentiren  haben:  Kriegsschiffen  in  fremden  Häfen,
Armern  auf  dem  Durchmarsch  durch  einen  befreundeten  Staat,  und  vor  allen  Dinges
Gesandten,  welche  als  ständige  Vertreter  der  Staaten  oder  Monarchen  im  Auslande
  fungiren.

8§  30.  Rechte  und  Pflichten  der  Fremden.  Von  großer  und  weitreichender
  Bedrutung  in  der  Gegenwart  find  die  Rechtsverhältnisse  der  Fremden.  Es
fragt  sich,  nach  welchen  Grundsätzen  überhaupt  Fremde  zu  behandeln  find  Gerade
in  diesem  Punkte  zeigt  sich  die  Verschmelzung  der  nationalen  und  kosmopolitischen
Grundidee  des  Völkerrechts.  Der  Fremde  ist  nach  Europäischem  Völkerrecht  nirgends
mehr  rrchtlos;  er  ist  in  der  Hauptfache,  und  von  Ausnahmen  abgesehen,  privatrechtlich
  gleichgestellt  dem  Einheimischen;  nicht  m#r  zu  seinem  eigenen  Vortheil  hat  der
Fremde  dies  Recht,  sondern  im  Gesammtinteresse  Aller,  deren  wirthschaftliches  Leben
nicht  mehr  an  die  Grenzen  des  Staates  geknüpft  ist.  Andererfeits  trägt  jede  pofitive
Rechtsordnung  eine  nationale  Färbung  an  sich.  Die  Forderung  des  Bölkerrechts
kann  daher  in  Anerkennung  dieser  kosmopolitischen  und  nationalen  Elemente  des
Rechtslebens  nur  diese  sein:  daß  der  Fremde  in  Gemäßheit  der  Gesetze  des  Londes,
in  welchem  er  sich  aushält.  hirerseite  sich  benehme  und  hinwiederum  nach  den  Geseen
  des  Landes  geschützt

Das  allgemeine  Murree  vermag  nicht  zu  entscheiden,  welche  Nechtsnormen
auf  die  Verhältnisse  der  Ausländer  anzuwenden  find,  die  unter  der  Herrschaft  ver-
        <pb n="1209" />
        7.  Das  GEuru###iche  Bölkerrecht.  1215

schiedener  Gesetzgebungen  entstonden  oder  verwirklicht  werden.  Die  Regeln  der
materiellen  Entscheidung  gehören  Üüberhaupt  nicht  in  dat  Bölkerriecht.  Von  Wichtigkeit
  ist  indessen  die  Anerkenmung  der  Territorialitaät  in  der  Rechtspflege  und  *
anwendung.  Durch  die  territoriale  Beziehung  des  Rechtes  wird  der  Fremde  befugt
und  verpflichtet.  Eine  Ausnahme  gilt  nur  für  die  Türkei  u  die  erumalsschen
arechal  des  Eurspässchen  Völkerrechtsgebiets,  t  Staatswesen.  In  diesen
ist  den  Fremden,  d  den  Unterthanen  Europädischer  Mächte,  vertragsmäßig  Exterri-Fwe
  en  zugeßichen.  Er  ##  somit  ein  personales
In  die  territoriale  SHenabung  des  Gesetzes  kann  ch  keine  auswärtige  Macht
einmischen.  Erst  wenn  die  Regierung  eines  Staates  gegen  einen  Fremden  dasjenige
Recht  verletzt,  welches  sie  als  maßgebend  und  oeillicse  hingestellt  hat,  entsteht
  das  Necht  des  auswärtigen  Staater  diesev  seinen  Angehbrigen  zugefügte  Unrecht
  zu  dem  seinigen  machen  und  Abhül  st  e  zu  verlangen
Was  zur  Privatrechtssphãre  ghon  ist  nicht  überall  gleichmäßig  zu  bestimmen.
Die  Türkei  und  England  betrachteten  den  Erwerb  von  Grundbesitz  wesentlich  als
öffentlich-rechtlichen  Erwerb.  An  den  nrhes,  Grundbesitz  können  perfönliche  Leistungen
und  politische  Funktionen  geknüpft  sein,  zu  welchen  der  Ausländer  nicht  befähigt
ist.  Anderwärts  kann  Kauf  und  Verkauf  von  Immobilien  lediglich  aus  dem  Ger
  2  des  privatrechtlichen  Vermögensverkehr  betrachtet  werden.  Aehnliche
schheit  Fst  in  Beziehung  auf  die  Uebernahme  gewisser  Lasten  und  Stenern
pine  —5
viteraturt:  S.  673.  Mallher  de  Cbasat,  Ts  des
statats  (lols  Sp  Bbrsies  v  —  es)  1845  i.  Ma#  Le  drolt  commerclal  dans  ges  rapris
  avee  le  drolt  4  er  et  lo  o  eich.  Ft  -)  voll.;  Bonfils,  De  la  compeétenee
hes  trribungur  françals  -Ward  —  Ar#ngera,  1  f“  #kel.  De  Ei  ver
ea  En  “  16  die  t  i  iol  4.  —  —8  der  E5)1  I.
nandoale  K  n  -  er  rta  1
Frresir  Prinäpes  de  L#oiu  —*  2*  1  e  t
treatize  on  private  lnternatioo
8  31.  Die  naner  —  Staatsbürger.  Von  Hause
aus  ist  die  Staatsgewalt  nur  befugt,  das  ihren  eigenen  Unterthanen  im  Auslande
widerfahrene  Unrecht,  wenn  gerichtliche  Abhülse  in  dem  geordneten  Instanzenzuge
nicht  zu  erlangen  ist,  zur  eigenen  Angelegenheit  zu  machen  und  Abhülfe  zu  verlangen.
Im  Streitfalle  ist  deswegen  ein  zweifelhaft  gewordenes  oder  angefochtenes  Unterr
  ur  Aktivlegitimation  der  reklamirenden  Regierung  nachzuweisen.
Die  Gründe,  aus  denen  das  Staatsbürgerrecht  erworben  und  verloren  wird,  find
indessen,  wie  HPereils  früher  bemerkt  wurde,  in  den  einzelnen  Staaten  verschichen.
Insbesondere  entstehen  Konflikte  dadurch:  daß  ein  mehrfaches  Unterthanenverhältniß
einer  und  derfelben  Person  vorkommen  kann  (suzet  mirte),  daß  einzelne  Staaten
Naturalisation  gewähe  nur  im  Hinblick  am  die  Entlassung  aus  dem  wen
Staatsverbande,  andere  dagegen  nicht.  Im  Zusammenhange  mit  der  gro
Ontwailung  der  Übersecischen  Ausw  Wenderung  steht  die  ic  n  Sieoh  Tunn
Personen,  welche  ohne  Erlaubniß  oder  in  der  Absicht,  sich  Wehrdienste  zu  ent-Fiehen,
  swanker)  vor  Lösung  ihrr#  1u  cht  sch  den  ein  fremdes  Staatsbürgerrccht
  erwerben.  Zwischen  der  Nordamerikanischen  Union  einerseits  und  mehreren
Europäischen  Staaten  andererseitg  find  erhebliche  Schwierigkeiten  entstanden,  wenn
trotz  eines  später  in  der  Union  erlangten  Bürgerrechts  Rückkehrende  zur  Whistn
des  Heerdienstet  herangezogen  wurden.  Die  Völkerrechtspraxis  hat  ein  großes  3
teresse  daran,  daß  dieser  durch  Verschiedenheit  der  Naturalisationsgesetze  aenensh
Konflikt  beseitigt  und  die  Unterthanenqualität  zweisellos  festgestellt  werde.  Die  einzig
konsequente  Löfung  der  in  der  neuerrn  Zeit  sich  mehrenden  Schwierigkeiten  ist  darin
zu  finden:  daß  nur  ein  einfaches  Unterthanenverhältniß  anerkannt  wird,  daß  abgesehen
  von  der  Naturalisation  die  Qualität  der  Eltern  (nicht  der  Ort  der  Geburt)
  oder  des  Ehemannes  für  den  unmittelbaren  Erwerb  entscheidet  und  daß  jede
        <pb n="1210" />
        1216  Das  ö#entliche  Net.

späterr  Naturalisation  Eingewanderter  das  frühere  staatevürger  iche.  Verpaltaiß,  ipso
juro  aufhebt,  vorbehaltlich  etwa  der  Strafen,  welche  durch  den  rũ  heren
Unterthanenverbandes  von  Dienstpflichtigen  verwirkt  werden  re  2  hat
man  sich  damit  begullgt,  die  nächstliegenden  Streitpunkte  ohne  näheres  Eingehen  am
das  Prinzip  zu  regeln.  In  dieser  Hinsicht  verdient  der  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde  und  der  Nordamenkanischen  Regierung  (23.  Febmar  1868)  ale
ein  auch  von  den  Sliddeuischen  Staaten  in  besonderen  Vertragsschlüssen  befolgter
Präcedenzfall  allgemeinere  Beachtung.  England  ist  dirsem  Beispiele  1870  gefolgt.

Uebrigen  beginnt  das  Voltroelht  berrits  reuch  in  dieser  Lehre  von  höheren
wenssuch  iun  Zweckbestimmungen  beeinflußt  zu  werden.  Man  erkennt  an,  daß  gewisse

Flschemrc  ohne  Rücksicht  auf  die  nationale  Gialit.  der  Personen  gemeinfam
*  Verletzungen  vertheidigt  werden  müssen.  Eine  an  Zahl  nicht  ugergeblen
Klasse  von  Personen  gehört  wenigstens  für  eine  bestimmte  Zeit  gar  keinem  staatsbürgerlichen
  Berbande  an.  Hierher  find  Aupwanderer  zu  zählen,  welche  aus
ihrem  früheren  Staatsverbande  entlassen  find  und  noch  kein  neuen  Staatsbürgerrecht
erworben  haben.  Der  Schutz  der  Auswanderung  gegen  Ausbentung  und  Mißhandlung
  muß  als  eine  Ausgabe  des  neueren  Bölkerrechts  anerkannt  werden.  Staatenlose
  Individuen  sollten  gegen  reeen  Heäkeinttunt  durch  jeden  völterrechtlich  anerkannten
  Staat  geschützt  werden.  ip  ist  dies  zuerst  anerkannt,  als  man
den  Sklavenhandel  zu  7.  o  aen  Völkerrschtsverbrechen  zu  bestrajen
begann.  Neben  dem  an  der  Ostküste  Akrika's  sortdauernden  Negerhandel  beginnt  in
der  sog.  Anwerbung  Chinefischer  und  Indischer  Handarbeiter  (Kulis)  unter  veränderter
  Form  ein  neuer,  mit  schweren  Mißbräuchen  Trböunbdener  Menschenhandel
sich  an  den  Küsten  des  stillen  Ozeans  zu  entfalten.  Die  Sicherung  dieser  Hülk.
losen,  die  von  ihrer  eigenen  Heimath  aus  einen  Schutz  gegen  emporende  Mißhandlungen
  nicht  zu  erlangen  vermögen,  ist  Sache  des  Völkerrechts.  Den  christlichen
Unterthanen  der  Ottomanischen  Pforte  sind  durch  die  völkerrechtlichen  Verträge  Bürgschasten
  gegen  eine  nachtheilige  Behandlung  durch  die  Regierung  wiederholentlich
gewahrt  worden.

Eiteatn:  Miez:.  Eiude  blstoriquve  sur  la  naturallsation,  1868;  Wussrs

es  de  Pexpatriation  on  du#ichangement  de  nellchalite  (kerne,

iSnalo  18837  p·  esm#so,  Alegiance  und  ditiwenshlp.  An  inqutr?)  —.
claim  "5#  epnis  0  axset  wild  tervies  ol  ——
U.  (#.  r  Wi##  The  Baneroe  eee  lion  treatles  with  ihe  German

reigel.  El  brdle!t  If  Naturalizaton  wib
66  Vei  18,  0:  Ma  t  ber  Er  unih,  im  internation.  Uertehr  ##u
P’#s.nt  —  Kt  :0  Stol  r  Nr  Pari#s  1876;
Desfontaines,  De  Denlgration.  ———  2—  juridicne  d  i

r  1880;  e  Folleville,  Trals  théorique  et  pratiqoe  de  la  371
Paris  1880.

III.  Das  Siaatssebiet  und  die  internstienalen  Verkehr  swee.

8  32.  Das  Staatsgebiet  im  Verhältniß  zur  Staatogewalt.
In  dem  Gimorcht  auf  Unabhängigkeit  und  Achtung  liegt  der  Anspruch,  die  besondere
  Rechtsverfügung  einer  auswärtigen  Staatsgewalt  in  Beziehung  auf  ihr
beren  des  tuut  zu  beeinträchtigen.  Die  Vomahme  von  Herrschaftsakten  in
fremden  Gebiete  ist,  wenn  damit  nicht  eine  Bedrohung  der  Unabhängigkeit  gemeint
war,  mindestens  beleidigend.  —  Nur  durch  Berträge  können  im  allgemeinen  Verkehrsinteresse
  Ausnahmen  statuirt  werden.  Andererfeits  unterliegen  alle  im  Inland
befindlichen  Personen  und  Sachen  nanrlmöhi  der  Verfügungegewalt  der  Staattregierung,
  soweit  als  nicht  das  Privat=  oder  Völkerrecht  eine  Schranke  gegen  Willlür
  gezogen  haben.  Insbesonderr  gilt  dies  auch  von  der  Benutzung  der  Verkehrs-
        <pb n="1211" />
        7.  Das  Guronittche  Boͤllerrecht.  1217

oege  im  Innern  des  Staates,  soweit  fie  diesem  ausschließlich  angehören.  Der  Staat
ann  im  Interesse  seiner  Sicherheit  Erschwerungen  einführen.  Er  kann  gegen  anteckende
  Krankheiten  Quarantäne  in  den  Häsen  anordnen,  sorgfältige  Rewision  gegen
een  Schmuggel  ins  Leben  rusen,  schwersällige  Paßvorschrisften  an  der  Grenze  hand-Verkei

  lien  hat  indessen  nach  und  6  teuropa  den  Gedanken  gänzlich
rüssgedringe  wie  man  Fremde  innerhalb  des  Staatsgebietes  überwache  oder  selbige
ar  sernhalte

Mckar.  Sir  Sherston  Baker,  Internatlonal  Rules  of  quarantalne,  1879.

K  33.  Die  Staatsgrenzen.  Ausland  und  Inland  schelden  sich  in  finnich
  wahrnehmbarer  Weise  durch  die  Siackegrens  dag  bünie  se  Beftimmtheit
ür  den  Bölkerfrieden  von  großer  Bedeutung  ist.  Ihrer  Art  nach  #  die  eeen
mtweder  physische,  d.  h.  von  der  *  Kot  gebildete  SW  Scheid
küsten-  oder  Steppenfaum,  Höhenzüge,  ein  Stromlaus.  Oder  fie  sind  konv  nris.
welle,  d.  h.  von  Menschenhand  errichtet  als  Symbole  der  Tiemmung:  Grenzsteine,
#dhaufen,  Schlagbäume,  Gröben.

Häufig  wird,wo  die  Grenze  nicht  bohberstisliche  Verkehrshindermisse,  wie  bei

en  hochsten  Gebirgsketten,  darbietet,  beides  zufammentreffen.  Im  Stromlaufe  verteht
  man  als  Grenze  zwischen  den  Userstaaten  die  anl-  Mittellinie  der  Fahrstraße,
belche  auch  nach  Verär  #  des  Flußbettes  bleibt.

Staatsgrenzen  #  se#hts  werden.  Früher  häufig  Veranlassung  zu  Kriegen,
orrden  Grzstreitigkeiten,  da  fie  fich  bei  dem  urkundlichen  Material  der  Staateverräge
  in  Europa  immer  nur  auf  geringfügige  Objekte  beziehen  können,  meistentheils
urch  Schiedsspruch  oder  Vergleich  beigelegt.  Oesters  gebrauchte  Mittel  der  Löfung
l  solchen  Fällen,  in  denen  die  ursprünglich  vorhonden  gewesene  Begrenzung  aus
iner  später  eingetretenen  Verdunkelung  nicht  mehr  ermittelt  e  kann,  find:
kondominat,  etatre  des  streitigen  Gebietes  oder  Theilu

Beschränkungen  der  Gebietehoheit.  Dae  r*9  der
gtaalegewalt  zum  Staategebict  hat  man  vielsach  als  internationales  Eigenhum
  anerkannt,  um  damit  volle  Verfügungsberechtigung  auch  gegenüber  anderen
Staaten  auszudracken.  Internationales  Eigenthum  wärr  daher  auir  Auedruck  für
sajenige  Machtverhöltniß  der  Staatsgewalt  zu  einem  Theile  der  Erdoberfläche,
eelches  auf  der  gemeinsamen  Anerkemmung  der  in  Völkerrechtegemeinfchaft  lebenden
Stanten  beruht.  Daß  der  Staat  auch  dem  Auslande  gegenüber  vermögenerrchtliche
lersönlichkeit  als  Fiekus  an  sich  trägt,  ist  selbstverständlich.  Soweit  er  von  anderen
ötaaten  Objekte  des  Handele  oder  vermögenerechtlichen  Anetausches  erwirbt,  gelten
zie  gewöhnlichen  Regeln  des  Civilrechts.  Nur  im  Kriege  kommen  bezüglich  des  Erwerbe
rin  gewissen,  dem  Feinde  gehörigen  Gegenständen  besonder  Regeln  zur  Anwendung,

Der  Inhalt  des  internationalen  Eigenthums  kann  beschränkt  lein:  Erstene  durch
##s  Nachbarschaftsverhältniß  und  den  Gezellschaftezustand  der  Ftaten  der  eine  die
btobnistenz  der  Natiouen  berinbrächtigende  Verlügungsweise  nicht  ertragen  könnte,  und
odammn  durch  den  frrien  Willen  des  Staates  selbst,  welcher  sich  558  Nütlichkeitsücksichten
  gegen  andere  Staaten  Beschränkungen  auferlegt,  oder  in  der  Absicht  einer
lechtseinräumung  an  andere  gefallen  läßt.

§  35.  Staatsfervituten.  Abgesehen  von  einer  in  neuerer  Zeit  nur
elten  vorgekommenen  pfandweifen  Belastung  des  Staatsgebietes,  vermöge  welcher
in  auewärtiger  Regent  #ientter  an  Gebietsftücken  sein  könnte,  und  von  dem
benfalls  veralteten  Verhältniß  der  Belehnung  auswärtiger  Fürsten  find  hier  nur
ie  Staateservituten  von  Wichtigkeit.  Ein  Staat  erlangt  die  Berechtigung
u  un  see  in  dem  Gebiete  eines  andern  Staates  vorzunehmenden  Regierungsakten

der  Erwerbshandlungen,  so  daß  man  in  diesem  Sinne  von  dienendem  und  herrschenr
  Sttategebicten  sprechen  könnte.  Ihrem  Inhalte  nach  können  solche  Dienstbarieu

  der  Unterlassung  an  sich  zulässiger  Herrschaftsalte  gegenüber  2  Auslande,
Wbtuut  1.  4.  Rafl.
        <pb n="1212" />
        1218  Das  öfsrnuiche  Necht

oder  in  einer  Duldung  eines  auswärtig  verfügten  Henschaftsaktes  bestehen.  Die
genauerr  Feststellung  der  3  H#erpitutn  ist  nicht  ohne  Wichtigkeit.  Zunächst
  ist  nämlich  daran  erimern,  daß  die  Abgrenzung  einer  Serwitutleistung
von  einer  brratupecsonkcchen  Prästation  keineemn,  ausf  derfeiben  Grundlage  geschehen
kann,  wie  im  Privatrecht.  Unbrauchbar  ist  serner  der  Unterschied  zwischen  Nealund
  Personalserwituten.  Obwol  man  früher  amahm,  daß  Staatsserwituten  unmittelbar
  aus  dem  Nachbarschaftsverhältniß  zweier  Staaten  hervorgehen  könnten,  ist  es
doch  richtiger  zu  sagen,  daß  jede  Staatsservitut  aus  dem  Willen  des  Verpftichteten  beruhe.

Viele  Staatsservituten  werden  brigens  im  internationalen  Verkehr  zu  dem
Zwecke  bostituict;  ebt  nicht  sowol  eine  fremde  Staatsgewalt  unmittelbar  darn#ne
einen  politischen  Machtmwachs  erhalte  (wie  etwa  bei  der  stipulirten  Nichtbefestigung
gewisser  aeiie  oder  den  an  gewissen  Orten  einer  auswärtigen  Macht  eingeräumten
  Besatzungsrechten),  als  vielmehr  den  Unterthanen  einer  frrmden  Macht
wirthschastliche  Borthrilr  dauernd  gefichert  werden  sollen.  Wenn  hier  auch  der  berechtigte
  Staat  sich  selbst  eine  Servitut  einräumen  läßt,  so  find  es  doch  seine  Unterthanen,
  denen  die  Auslbung  zusteht.  Als  Beispiel  darr  man  die  internationalen
Fischerrigercchtsame  der  Amerikaner  und  Franzosen  in  den  Gewässern  von  Neufundland
  anfü

36.  Driginarer  Erwerb  von  Staatsgebiet.  Die  völkerrechtlich
anerkannten  Erwerbsgründe  sind  entweder  originäre  oder  derivative  wie  im  Privatrecht,
  im  friedlichen  Verkehr  anerkannte  oder  durch  den  Krieg  unter  den  streitenden
Theilen  zugelassene.  Unter  den  letzteren  bildet  die  Eroberung  den  wichtigsten,  in
der  neueren  Literatur  indessen  angefochtenen  Fall.  Unter  den  originären  Erwerbsarten
  von  Staatsgebiet  bedeutet  die  etwa  als  unvordenklicher  Besitzstand  aufzusassende
  Aequifitivverjährung  so  gut  wie  gar  nichts.  Auch  die  Acceffion  hat  keine
irgendwie  erhebliche  Bedeutung.  Doch  gilt  der  Satz:  daß  Anspülungen  von  Land
an  der  Strom-  und  Küstengrenze  eines  Staates  oder  an  einer  Strommündung  dem
Staatsgebiete  zuwachsen.  Auch  auf  Inselbildungen  in  einem  Grenzstrome  oder
innerhalb  der  Küstengewässer  eines  Staates  kann  Acerssion  Anwendung  finden.  Von
großer  Bedeutung  in  der  Ausbildung  des  modernen  Stnatensystems  war  indeffen
die  Olkupation  an  neuentdeckten  Landstrichen.  Die  gesammte  Staatenbildung  der

neuen  Welt,  in  Amerika  und  Australien,  beruht  auf  #l##nn:  dieselbe  wird  vielfach
  als  Entdeckungerecht  bezeichnet.

Da  nach  und  nach  alles  kulturfähige  Land  der  Erdoberfläche,  welches  von  den
Meeresküsten  aus  leicht  zugänglich  ist,  in  das  Eigenthum  bestimmter  Staaten  Übergegangen
  ist  und  die  noch  zu  machenden  geographischen  Entdeckungen  vorwiegend
nur  den  Interessen  der  Wissenschaft  dienen  können,  so  wird  von  der  Okkupation

r
Affab,  auf  der  Insel  Bomeo,  an  den  Inseln  des  Stillen  Oczeans,  sind  auch  in  den
letzten  Jahrzehnten  vorgekommen.  Einzelne  jetzt  noch  verlassene  und  öde  Punktr
der  Erdoberfläche  können  eine  Bedeutung  doch  in  der  Zukunst  gewinnen,  ohne  daß
wir  jetzt  schon  berechnen,  für  welche  Zweck
Die  Okkupation  neuen  Gebietes  setzt  Mraus:  1)  Staatenlftei.  des  Gebietes.
wohingegen  Unbewohntheit  deffelben  keineswegs  ersorder  lich  ist.  Inseln,  welche  von
wilden  Völkerstämmen,  wie  Neu-Ealedonien,  oder  von  einzelnen,  aus  ihrrm  staatlichen
  Verbande  hrrausgetretenen.  Guropäern  vorübergehend  bewohnt  werden  (wie
die  Schildkröteninseln),  sind  der  Okkupation  damit  in  keiner  Weise  entzogen.  2)  Eine
Handlung  der  Besitzergreisung  und  Besitzbrhauptung.  Die  staatliche  Apprehenfion
kann  daher  in  einer  dritte  Mächte  bindenden  Weise  nicht  vollzogen  gelten,  wenn
Schissemannschaften  an  einer  entlegenen  Küste  londen  und  sich  nach  Hinterlafsung
einzelner  Zeichen  ihrer  Anwesenheil  wiederum  einschiffen.  3)  Die  Vornahme  der
        <pb n="1213" />
        7.  Das  Enrobiliche  Bolltrreqͥt.  1219

Befitzergreifung  durch  eim  vom  Staate  im  Voraus  autorifirte  Person  oder  dur
eine  solche  deren  Handlung  hintenen  ——  wird.  Die  alte  Lehre  vo
der  vollerucchtlichr  Okkupation  war  reich  an  Streitiragen,  beispielsweise:  Wie  vut-Landes
  mit  der  Wirkung  der  Weschlieglchte  gegen  dritte  Mächte  okkupirt  werden
kann,  wenn  an  der  Küfte  eines  9rößeren  Landstriches  einzelne  Anfiedelungen  oder
Niederloffungen  eingerichtet  werden?

Eiteratur:  Ortolan,  Des  Ten  aérir  le  domalne  Iinternationsl,  1851;  A.  del

Bon,  io  aulla  proprieh  tori  torialo  delle  n  lon.  1867;  v.  ernsza  11|4  Eroberungen
  und  Eroberungsrecht,  1872;  ee  de  Tocenpelicn,  1873;  cein#e:
Torcupasione,  suo  concetto  e  suot  E  aullo  Poool  pobbllebe  e  privste  —  guerr

contineniale,  Milano  IBSI.

tz  37.  Derivativer  Erwerb  von  Staatagebiet.  Die  Veräußerung
von  Staatsgebict  pflegt  in  neuerrn  Stoategrundgesetzen  Überall  erschwert  zu  sein,
völlig  ausgeschlosen  ist  sie  indessen  nirgends.  Gegruwärtig  bezeichnrt  man  den
Uebergang  von  Gebietsstücken  des  einen  Staates  an  einen  anderen  unter  dem  gemein#men
  Ausdruck  der  Abtretung.  Wie  bei  der  Eession  von  Forderungsrechten
  kann  der  materielle  Grund  derfelben  ein  sehr  verschiedener  sein:  Kauf  und
sch  kriegerischer  Zwang  in  Friedensschlässen,  Schenkung,  Erbschaft  (wofern
Theilung  des  Staatsgebietes  in  Erbfällen  möglich  ist).  Je  mehr  der  Gedanke  Wurzel
schlug,  daß  die  Träger  der  Staatsgewalt  dem  Volke  gegenüber  uehtlich  verpflichtet
feien,  desto  näher  lag  die  Frage:  ob  ohne  Zustimmung  der  betheiligten  Bevölkerungen
eine  Abtretung  von  Staatsgebiet  stattfinden  könne?  Abgesehen  von  der  meistentheils
  zur  Veränderung  der  Staatsgrenzen  erforderlichen  Zustimmung  der  Volksvertretung,
  verlangen  einige  Publiziften  ohne  zureichenden  Gumd  die  libstimmung
der  im  abzutretenden  Gebietstheil  seßhaften  Bevlkerung.  Der  Berliner  Traktat
von  1878  hat  bei  den  durch  ihn  fanktionirten  Gebietsveränderungen  von  Urabstimmungen
  der  Bevölkerungen  ebenso  abgesehen  wie  der  Frankfurter  Frieden  von
1871.  Die  im  Allgemeinen  denkbaren  Fälle  des  Gebietsüberganges  find:  1)  Mit
dem  Willen  der  betheiligten  Staatsgewalten  und  der  Bevölkerungen;  2)  mit  dem
Willen  einer  abgesallenen  Bevölkerung  aber  ohne  Zustimmung  der  legitimen  Aegierung;
  8)  mit  dem  Willen  der  Staatszewalten,  aber  ohne  oder  gegen  den  Willen
der  von  der  Regierung  aufgegebenen  Bevölkerung.  Far  jede  dieser  Uebertragungssormen
  giebt  es  Präzedenzfälle.  Als  entscheidend  in  völkerrechtlicher  Scuhme  lann
nur  der  Wille  der  betheiligten  Stoatsgewalten  angesehen  werden;  der  Abtretungserklärung,
  welche  ehemalige  Unterthonen  aus  dem  Staatsverbande  emläßt,  entspricht
in  der  Negel  ein  Besitzergreifungspatent  auf  Seiten  des  erwerbenden  Staates  oder
ein  die  Derwisung  aussprechendes  Gesetz,  wodurch  ein  nrues  Unterwerfungsverhältniß
begründet
Daß  we-ungen  möglicherweise  ein  M  -  dritter  rechtlich  interrffirter
Staaten  hervorrusen  können,  weim  deren  äußere  Sicherheit  dadurch  gefährdet  sein
würde,  liegt  auf  der  Hand.  Bei  der  benbichzgt  tgewesenen  Uebertmgung  von
Luxembu  an  Frankreich  fiel  diese  Rücksicht  ins  Gewicht.

13  Das  offene  Merr.  Die  Staaten,  —  die  Abgeschlossenheit  ihres
uanben-n  individualifirt,  treten  durch  Serverkehr  in  daurrnde  Verbindung.  E
mals  bei  unvollkommener  Nautik  das  größte  aller  Verkehrshindermisse,  bewirkt  das

tmeer  gegenwärtig  die  Ueberbrückung  der  nationalen  Gegerfätze.  Im  Alterthum
und  Mittelalter  hat  es  nicht  an  Ansprüchen  gefehlt,  vermöge  welcher  einzelne  Theile
des  Weltmerrs  von  den  nächstliegenden  Küstenstaaten  als  Eigenthum  mit  der  Wirkung
  der  Ausschlichlichkeit  gegen  Andere  bezeichmt  wurden.  Seit  dem  17.  Jahrhundert
  vollpog  sich  indefsen  ganz  allgemein  eine  Umwälzung  in  den  Anschauungen
der  Nationen  in  entgegengesetzter  Nichtung.  Das  Merr  ward  zur  freien  Verkehrsstraße
  aller  Nationen.  Kein  Volk  dart  von  der  Mitbenuyung  der  Serwege  ausgeschlofsen
  werden.  Allen  zugänglich  und  für  Alle  ausreichend,  eine  nit  den  bPanchnien
        <pb n="1214" />
        1220  Das  AMentliche  Net.

politischer  Macht  und  nautischer  Technik  in  seiner  Totalität  niemals  zu  beherrschende
  Naturgewalt,  kann  auch  das  Meer  nicht  in  willkürkich  usgecchidenen  Theilen
durch  bestimmtr  Völker  angeeignet  werden:  Mare  liberum!  So  erscheint  das  Weltmerr
  heutzutage  alt  die  geographische  Offenbarung  der  menschheitlichen  Ider  der
DBölkervercinigung,  wie  die  jeste  Erde  in  ihrer  mannigsaltigen  Gliederung  in  territorialer
  Besonderheit  als  die  Grundlage  der  nationalen  Staatebildung  in  der  Geschichte
  ausgekaßt  werden  kann.

Bei  diesem  Grundsatze,  daß  keine  Nation  von  der  Mitbenutzung  der  hohen
See  autzgeschlossen  werden  könne,  darf  man  indessen  nicht  stehen  bleiben.  Er  ist
mu  der  Ausgangspunkt,  von  welchem  man  zur  positiven  Ordnung  des  freien  Seegebrauchs
  fortschreiten  muß.  Datz  staatliche  Prinzip  des  Völkerrechts  mub
jede  Gerichtsbarkeit  der  einen  Nation  über  die  auf  hoher  See  befindlichen  Fahrgeuge
  einer  anderrn  *  einen  Eingriff  in  die  Unabhängigkeit  und  Srlbseendiglen

aten  zu  Das  menschheitliche  Prinzip  fordert,  daß  diese
Sen  Kal  *  Staaten  nicht  zum  Dechnantel  schuldhafter  e
und  Beeinträchtigungen  gemacht  werde.  Somit  bleibt  nichts  anderes  Übrig,  ole
daß  der  Staat,  welcher  Schiffe  auf  hohrr  Ser,  soweit  sie  seinen  Unterthanen  zugehören,
  gleichsam  als  wandernde  Gebietstheile  betrachttt,  die  völkerrichtliche  Verantwortlichkeit
  gegen  den  Mißbrauch  der  Verkehrsfreihrit  übemehme.  Daher  die
wichtigen  Grundlätze:  Nur  der  Staat  ist  Rechtsfubjekt  des  freien  Serverkehrs,  nicht
dat  einzelne  menschliche  Individuum.  Zugehdrigkeit  zu  irgend  einem  Staate,  dargethan
  durch  eine  von  demfelben  autorifirte  Flagge,  dir  von  allen  Hondelsfahr.
zeugen  zu  führen  ist,  bildet  daher  die  unerläßliche  Vorbedingung  für  die  Aufrrchterhaltung
  der  Ordnung  auf  hoher  See,  für  die  Unterdrückung  des  allen  Nationen
gleich  gelährlichen  Serraubes.  Desgleichen  hat  jeder  Stnat  nothwendigerweise  die
Berpflichtung,  in  seinen  eigenen  Gesetzen  und  Seerechtsordnungen  dieienigen  Vorschristen
  aufzustellen  oder  zu  handhaben,  uohn  welche  friedlicher  Verkehr  zur  Sei
nicht  denkbar  sein  würde.  Die  Praxis  der  feesahrenden  Nationen  hat  im  Lamife
der  Jahrhunderte  gewisse  Regeln  entstehen  lassen,  welche  von  der  Gesetzgebung  der
Kultunstaaten  meistentheils  angenommen  worden  find,  oder  doch  ale  stillschweigende
Voraussetzung  im  friedlichen  Staatenverkehr  Geltung  erlangt  haben.  Freiich  darf
man  vom  heutigen  Völkerrechte  sagen:  die  Grundfätze  über  den  Verkehr  auf  hoher
See  tragen  noch  viel  zu  sehr  den  Stempel  der  ihn  ehemals  völlig  beherrschenden
Eisersucht  der  Nationalitäten.  Die  gemeinsame  Vereinbarung  allgemein  verbindlicher
  Normen  unter  Zugrundelegung  bisher  gemachter  Erfahrung,  und  die  Herstellung
gemeinschaftlicher  Anstalten  zur  Sicherung  der  Seeschiffahrt  in  den  zumeist  befahrenen
  Meerestheilen  erscheint  berrits  gegenwärtig  als  wünschenewerth.  Einzelne
dem  Welwerkehr  dienliche  Anftalten  find  noch  ohne  den  nothwendigen  Schuy.  Zu
erwähnen  find  die  fubmarinen  Telegraphen,  welche  unzweifelhaft  Anspruch  darauf
haben,  gegen  willkürliche  Zerstörung  geschützt  zu  werden  und  dennoch  durch  dier
Aussicht  der  Uferstaaten  nicht  hinreichend  geschützt  werden  können.  Auch  kann  in
Frage  kommen,  ob  der  Fischsang  auf  hoher  See  oder  der  Nobbenschlag  nicht  im
gemeinsamen,  weltwirthschaftlichen  Interesse  durch  seste  Regeln  gegen  Verwästumg
zu  schützen  ist.

Lite  #tur  6t#n#  Slatema  universale  del  principz  del  diritto  marittimo  dell’
Europa.  2  n“i  #e.  Handst  des  J  *s*  Td.  Ortolen,  Rägtes
———  %  E  e  de  la  X  1%  on.  t  de  Kii

1  eei  in  aus  die  Sreer,  851;  4  Kaltenborn,  vrnn
d  bei  profits  Curopäischen  Seerechts,  besonders  im  Ur##  würene  51:  K  6.  Pb
lipe  Oer  den  volkenregteli  Schi  1  #emsolre  5  e  F.2  1  —
Fiss  blabtenn  cstentlichen  —.  —  Ster  z.es,

narvi  —

182  Tügraphie  u  Dirte  k  v757½n  Dablgren.  ueritin

4  Boston  1877;  F.  Perels,  Das  internationale  öffentliche  Serrecht
enw
        <pb n="1215" />
        7.  Das  Eurovuͤtsche  Vallerrriht.  1221

8  39.  Küsten  und  Küstengewässer.  Geschlossene  Meere  und
Seestraßen.  Die  Prinzipien  der  Freiheit  des  offenen  Meeres  auf  der  einen  Seite
and  der  nationalen  Geschlossenheit  der  Terrikorien  auf  festem  Lande  oder  den  Inseln
ind  gegenwärtig  außer  allem  Zweifel.  Aber  zwischen  beiden  giebt  es  Uebergänge,

vo  fie  eich  geographisch  berühren.  Zunächst  steht  fest,  daß  Küsien  zum  Gebiete  des
„  Meer  Staates  gehören.  Daffelbe  gilt  von  den  nächstliegenden
Küstengewässern.  Hierbei  ist  es  indefsen  zweifelhaft:  wie  weit!  Der  Versuche,  eine
Grenze  zu  finden,  find  sehr  viele  gemacht  worden.  Schließlich  hat  man  sich  datür
entschieden,  Kanonenschußweite  als  das  letzte  Herrschaftsziel  des  Userstaates  zu  beruchten.
  Englische  und  Amerikanische  Praktiker  nehmen  neben  dieser  engeren  Seekaen
  der  ar  (gleich  drei  Sermeilen)  noch  eine  weiterr  L#inie  an,  innerhalb

Wawen  nur  nur  gegen  Enteichuns  Wih  oder  unter  Aufsicht  der
eens  verschifft  werden  dürfen.  die  ee  Vervollkommnung  der
miller#stischen  Wassen  in  der  neueren  *s  eine  bre  der  auf  die  unwoll.
ommenen  Geschüßze  der  älteren  Periode  berechneten  Seegrenze  einen  Einfluß  haben
oird,  ist  noch  nicht  zu  entscheiden.  Bis  jeht  ist  die  Frage  noch  nicht  aufgeworfen
oorden.  In  Friedenszeiten  giebt  es  nur  ein  bedeutenderes  Interefse,  welches
ine  Ausdehnung  der  Seegrenzen  sprechen  könnte:  das  Recht  der  Stefischerei  in  den
er  Kuste  zunächft  gelegenen  Gewäfsern,  von  deffen  —:  Angehörige  fremder
Staaten  selbstverständlich  aungeschlossen  werden  können.  An  Prätenfionen  auf  eine
Tuebehnung  der  Seegrenzen  hat  es  auch  in  rnee.  Zeit  nicht  gefehlt;  eine  der
illerletzten  war  diejenige  der  Rufsen  auf  das  Eigenthum  an  denjenigen  Merrestheilen,
velche  zwischen  Kamschatka  und  den  ehemals  NRuffisch-Amerikamschen  Befitzungen  in
zer  Mitte  liegen.  Daß  nach  den  herkömmlichen  Regeln  auch  Häsen  und  Buchten
um  Eigenthum  des  Userstaates  gehören,  ergiebt  sich  von  selbst,  obwol  von  einem
bigenthum  an  einem  beständig  in  Bewegung.  beese  Elemente  wie  der  Wassernasse
  nur  im  uneigentlichen  Sinne  gesprochen  den  kann.  Bei  weitgeöffneten
Baien  entsteht  wiederum  Zweisel:  ob  solche  zu  es  See  oder  zu  den  Staatslewässern
  gezählt  werden  sollen.

Eine  besondere  Art  von  Seebildungen  find  die  geschlossenen  oder  CEigenthumsneere.
  Man  vasteht  darunter  diejenigen,  welche  von  den  Gebiet  eines  und  deselben
  isren  Zugang  beherrschenden  Staates  völlig  umschlossen  sind.  Auf  solchen
Meerestheilen  hat  der  umschlieiere  Staat  Gebietsrechte.  Als  Lollpemein  anerkanntes
Beispiel  pflegt  das  Asom'’sche  Meer  angeführt  zu  werden.  Die  Ostsee  ist  zuweilen
ils  Eigenthumameer  der  ualliegenen  Kästenstaaten,  jedoch  erfolglos,  in  Anspruch
senommen.  Auch  bei  den  Verengerungen  des  Seeweges  zwischen  Theilen  des  Weltneeres,
  den  Seestraßen,  find  häufig  Schwierigkeiten  erhoben  worden.  Dieselben
ichen  entweder  zwischen  staatenlofen  Küstenstrichen,  in  welchem  Fall  eine  spätere
Olkupation  des  angrenzenden  Landes  der  bereits  bestehenden  Freiheit  des  Seever-Wite
  beinn  Abbruch  thun  könate  (agelbarns-  Straße).  Oder  fie  liegen

Usern  verschiedener  Staaten  der  Sund,  dessen  völlig  ungewöhnliche
ko  mit  einem  Zal  seit  1857  auebent  hat.  Oder  sie  werden  von  Küsten
ines  und  desselben  Staates  eingesäumt.  In  diesem  Falle  ist  anerkonnt,  daß  die
Seestraße  für  Kriegskahrzeuge  gesperrt  werden  kann.  Noch  viel  weniger  ist  dies
ezüglich  interozeamscher  Kanäle  (wie  des  Kanals  von  Suez)  zu  bezweiseln.  Von
esonderer  Bedeutung  in  der  Curopaischen  Geschichte  waren  von  jeher  die  Dardanellen
nd  der  Bosporus,  welche  auch  in  Friedenszeiten  für  Kriegsschisse  der  Europdischen
Nächte  gesperrt  find,  eine  Regel,  von  welcher  nur  aus  Gründen  der  Hoflichteit

 

iestsetzungen  geführt  haben,  find  auch  ma  ebend  gewesen  in  der  ehemaligen  Neuralisirung
  des  Schwarzen  Meeres  vor  1871.  An  der  völbkerrechtlichen  Latäbien
#lcher  im  Agenrinen  Friedensinteresse  getrofsenen  Bestimmungen  ist  gewiß  nich

u  zweifeln,  obwol  Rußland  sich  inzwischen  von  seinen  Verpflichtungen  guacn  7
        <pb n="1216" />
        1222  D  öffrutliche  Net.

Literetur  n  Tviss  torial  w  autieal  M.
Störk,  Jurisdiktion  in  .  *  den  iitci  —  %  dem  Gebiete  ##n  Lwee
  Be.  VI.  1.);  R  De  746  aridicii  on  elle  dans  la  mer  territoriale,
—  privé,  VI.

40.  Die  Ströme  und  schiffbaren  Flüsse.  Wenn  man  annimmt,
daß  Häsen  und  Einbuchtungen  der  Gewalt  des  Küstenstaates  unterliegen,  so  versteht
  es  sich  auch  von  selbst,  daß  der  Verkehr  an  den  Strömen  an  sich  der  Verfügung
  desjenigen  Staates  unterliegt,  dessen  Gebiet  fie  durchschneiden.  Ist  das
Verhältniß  der  Art,  daß  Flüsie  in  dem  Gebiet  eines  und  deffelben  Staates  entspringen
  und  münden,  so  nimmt  man  allgemein  an,  daß  fremde  Nationen  keine

Ansprüche  auf  den  Gebuch  solcher  Wafsserstmßen  haben.

Dagegen  war  in  früheren  Jahrhunderten  lebhafter  Strrit  geführt  worden  um
die  Frage:  wie  es  zu  halten  sei,  wenn  ein  Strom,  wie  3.  B.  der  Rhein  oder  die
Schelde  mehrere  Staaten  durchströmt  :  Ob  der  tieser  liegende  Staat  den  höher
liegenden  von  der  Schiffahrt  stromabwärts  und  umgrtehrt  ausschließen  könne?  Wie
immer  in  den  Kontroversen  des  Völkerrechts  wird  die  Antwort  verschieden  lauten,
je  nachdem  man  einseitig  von  dem  Grundsatze  nationaler  Stbtändigent  oder  der
sar—  menschheitlichen  Berkehreinteressen  ausgeht.  Die  verschiedenen  Meinungen
und  Beweisführungen,  welche  sich  auf  das  exklusive  Eigenthum  der  Staaten  an  den
ihnen  zugehörigen  Stromstrecken  oder  gegentheilig  auf  die  Behauptung  eines  Miteigenthume
  und  Mitgebrauchsrechts  der  betheiligten  Staaten  beziehen,  haben  keinen
Anspruch  darauf,  hier  vorgeführt  zu  werden.  Durch  die  Wiener  Kongreßakte  vom
Jahre  1815  ist  der  Grundsatz  der  freien  Stromschisfahrt  aus  den  mehme-  Staaten
durchschneidenden  Flußlinien  und  deren  Nebenflüssen  von  dem  Beginne  der  Schifflahrbarkeit
  bis  zur  Mündung  ins  Merr  anerkanmt.  Für  die  D#iaur  ind  dieselben
Grundsätze  1856  im  Pariser  Frieden  angenommen  und  1878  in  Berlin  bestätigt
worden.  In  speziellen  Konventionen  unter  den  betheiligten  Uferstaaten  find  demnächst
  die  besonderen  Einzelheiten  der  Ausführungsweise  verrinbart  worden,  so  daß
neben  dem  allgemeinen  Grundsatze  des  Europäischen  Völkerrechts  sich  überall  noch
ein  Spezialrecht  zur  Handhabung  auf  den  einzelnen  Strömen  findet.  Auch  in
Amerika  haben  dieselben  Grundsätze  überwiegend,  aber  doch  keineswegs  Überall.
Geltung  erlangt.  Während  die  Brafilianische  Kegierung  den  Amazonenstrom  und
die  Argentinische  Konsöderation  den  va  Plata  dem  allgemeinen  Verkehr  seierlich  übergeben
  haben,  bezieht  sich  die  Freiheit  de#  Berkehrs  noch  nicht  auf  den  St.  Lorenzstrom.
  Die  Ein#umung  der  freien  Schiffahrt  an  die  Nordamerikanische  Union  war
nach  dem  Vertrage  von  Washington  nur  einr  zeitweise.  Ein  Ueberblick  der
jetzt  bestehenden  Zustände  ezt.  daß  mancherlel  Unklarheiten  auch  hier  noch  zu  überwinden
  sind,  und  daß  das  angrmessene  Ziel  der  weitrren  Rechtsentwicklung  zu
finden  ist  in  der  Anerkennung  der  freien  Stromschirahr  kür  alle  Nationen  au
allen  schiffbaren  Stömen  ohne  Unterschied,  ob  sie  das  Gebiet  eines  oder  mehrerrr
Staaten  durchschneen.  vorbehaltlich  der  militärischen  Sicherheit  im  Kriege  und  der
Zollintereffen  im  Friede

Der  Grundsatz  der  freien  intematlonalen  Stromschiffahrt  gehört  ohne  Frage
zu  den  wichtigsten  Prinzipien  des  elsgemeinen  Völkerrechts.  Jedensalls  besteht  aber
zwischen  dem  Verkehr  auf  hoher  See  und  der  freien  Strom  schiffahrt  immer  noch
der  wohlbegründete  Unterschied,  daß  der  Staat  auf  den  ihm  zugehörigen  Stromstrecken
  seine  Gerichtsgewalt  unbedingt  zur  Geltung  bringen  darf  und  daher  auch
in  Friedenszeiten  bei  begründetem  Berdachte  einer  Zuwiderhandlung  das  Durchsuchungsrecht
  ungeschmälert  behalten  muß.  Dieser  Gumdsatz  schließt  aber  nicht
aus,  daß  in  gemischten  Gerichtshösen,  an  deren  Beietzung  sich  die  Uferstaaten  gemeinfam
  betheiligen,  in  zweckdienlicher  Weise  für  eine  wirksame  und  gerechte  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  gesorgt  werde.
        <pb n="1217" />
        7.  Das  Europätsche  Völkerrecht.  1223

eiteratur:  C.  .  *ss  Fr  r*  [*  er  die  Frelheit  der  Hlutsshsstahrt  und
die  TDonaua  1868;  droit  international  concernant  les  grands
cours  Teau,  1861.  —  n  Sh  vom  17.  Oktober  1868.  —  #06,  public
relatif  à  Ia  navigation  des  embo  i  Plerantonl,  1
fiumi  e  la  convensione  internarlonsle  di  Mannheim,  orn  E.  Engelhar
conventiopel  des  fleuves,  1870;  g  in  der  Nde  droit  internat.

IV.  Die  Slaatsverträge.

41.  Wesen  und  Charakter  der  Staatsverträge.  Nur  souveräne,
und  innerhalb  gewisser  engerer  Grenzen  halbsouveräne  Staaten  können  sich  dem
Auslande  gegenüber  verpflichten.  In  den  Beziehungen  zu  nicht  Europäischen  Ländern
gelten  auch  die  Häuptlinge  von  Stämmen  als  vertragschließende  Macht.  Ein
Staatsvertrag  im  völkerrechtlichen  Sinne  fordert  also:  Selbständigkeit  der  vertragschlichenden
  Mächte,  Verillgungsfreiheit  und  Handlunzföbigslt  der  in  Vertretung
des  Staates  handelnden  Personen,  ein  dem  völkerrechtlichen  iäm  Verkehr  unterworfenes
Objekt.  Soweit  die  Regeln  des  Sligellommre)  auf  der  reihrit  der  menschlichen
  Person  beruhen  und  die  Uebereinstimmung  des  vernünfligen  filtlichen  Willens
als  die  den  Rechtsverkehr  der  einzelnen  Menschen  bestimmende  Macht  im  Vertragsrechte
  anerkennen,  kann  eine  Uebertragung  derfelben  Grundsätze  auf  das  Völkerrecht
unbedenklich  erscheinen.  Ebenso  find  auch  die  Regeln,  welche  sch  auf  die  Auslegung
der  Rechtsgeschäfte  besiehene  auf  Staatsverträge  anwendbar.  Wenn  das  Privatrecht
7  ärt,  daß  die  staatliche  G  esammtrechtsordnung  durch  Rechtsgeschäfste  einzelner  Personen

  nicht  geändert  werden  kann  und  unfitliche  Bedingungen  oder  Verpflichtungen
nicht  verbindlich  find,  so  gilt  dieselbe  Rücksicht  auch  im  Bölkerverkehr.  Nur  ist  hier
dos  sittliche  Moment  wesentlich  in  der  menschheitlichen  Jdee  zu  suchen.  Durch  Vertragsschluß
  einzelner  Mächte  kann  niemals  abgrändert  werden,  was  für  das  friedliche
  Nebeneinanderbestehen  staatlich  organifirter  Völler  wesentlich  erscheint  und
deswegen  als  Grundsatz  des  allgemeinen  Völkerrechts  bereits  anerkannt  worden  ist.
Andererseits  ist  gewiß,  daß  das  Vertragsrecht  nur  die  Paciscenten  selbst  binden  und
jedem  Staate  nur  insoweit  Verpflichtungen  erwachsen  können,  als  er  fie  Übernommen.
  Was  von  einer  Mehrheit  von  Nationen  als  trchtsverbindlich  anerkannt
wurde,  bindet  darum  noch  nicht  alle.  Hierin  liegt  allerdings  eine  Schwäche  des
Bhllerrechts.  Kein  Staat  kann  sich  dem  Gerichte  anderer  Staaten  in  denjenigen
Dingen  unterwerfen,  die  seine  eigene  innere  Ordnung  allein  betreffen  oder  das
Prinzip  seines  Forcesben  angehen.  Tegege  sollte  der  Grundfatz  gelten,  daß  in
Angelegenheiten  des  allgemeinen  Verkehrs  der  einzelne  in  VBölterrechtsgemeinschast
mit  anderen  stehende  Staat  nicht  eigensinnig  und  willkürlich  sich  gegen  die  Gemeinsamkeit
  der  den  Verkehr  regelnden  Normen  auflehne.  Wenn  3.  B.  sast  alle  Staaten
die  Grundfätze  über  Neutralisation  der  der  Pflege  und  Heilung  der  Verwundeten
dienenden  Anstalten  angenommen  haben,  so  sollte  die  Verweigerung  des  Beitritts  durch
einige  wenige  Staaten  niemals  von  den  anderen  Staaten  gleichgültig  hingenommen,
eüe  mindestens  schon  im  gegenwärtigen  Kulturstande  zwar  nicht  durch  den  Krieg,
durch  gemeinsame  Besein  wie  Handelsverkehrssperre,  durchgesetzt  werden.
**  sollte,  wenn  die  Zustimmung  mehrerer  Mächte  zu  einem  dem  Völkerverkehr
  dienlichen  Abkommen  nicht  erlangt  werden  kann,  nicht  gezögert  werden,  einen
Forischritt  wenigstens  unter  denjenigen  Staaten  zu  verwirklichen,  die  von  seiner
R#tlichkeit  überzeugt  sind.  Fast  immer  find  es  im  Anfange  Verträge  unter  ein-Flnen
  wenigen  Staaten  gewesen,  durch  welche  ein  späterhin  als  wichtig  erkannter
undsat  zwurrst  in  die  Staatspraxis  eingeführt  wurde.
wischen  dem  Privatvrrtragsrechte  und  dem  Rechte  der  Staatsverträge  bestehen
anzebüche  zsan  Zuvörden#  in  Rücksicht  des  Gegenstandes,  welcher  in  der
        <pb n="1218" />
        1221  EILIIII

Staatenwelt  nur  ausnahmsweise  vermögensrechtlichen  Werth  zu  repräsentiren  pflegt.
Weitaus  die  meisten  Interessen,  um  welche  es  sich  beim  Abschluß  von  Staatederträgen
  handelt,  find  in  Geld  unschäybar;  ein  Aequivalent  ist  deswegen  in  Fällen
der  Verleung  schwer  zu  ermitteln.  Auch  in  anderrr  Hinsicht  muß  man  sich  vor
überrilter  Analogie  des  Privatrechts  hüten.  Während  Einschüchterung  und  Zwang
im  bürgerlichen  Verkehr  unter  allen  Umständen  znguösi  find  und  der  materiellen

Ueberrinfimmung  der  Willen  hinderlich  in  den  Weg  treten,  brruhen  gerade  die  für
die  Entwicklung  des  positiven  Völkerrechts  zaicunte  Denllagehlehungen  a#n#
erzwungener  Nachgiebigkeit  des  einen  Theils.  Es  find  dies  die  Friedeneschlüsse.

Gerrchter  Zwang  im  Kriege  ist  also  eine  gültige  Ursache  des  Rechtserwerbes  durch
Vertrag.  Nur  im  Frieden  wäre  Gewaltthätigkeit  gegen  eine  in  Vertretung  des
Stkaates  handelnde  Person  den  Vertragsabschluß  infirmirend.

Uebrigens  ist  die  Grenze  zwischen  Privatverträgen  und  Staatsverträgen  nicht
so  leicht  zu  ziehen,  wie  es  auf  den  ersten  Blick  scheinen  könnte.  In  der  älteren
Theorie  des  Völkerrechts  findet  sich  rine  an  die  noch  unklaren  Verhältnisse  der  absoluten
  Monarchie  anknüpfende  Unterscheidung  zwifchen  perfönlichen  und  lachliche
Staatsverträgen  der  Fürsten.  Die  Mrivatangelegenheiten  eines  Fürsten  find
haupt  kein  Gegenstand  für  Staatsverträge.  Dagegen  kann  es  vorkommen,  dbat  ein
Fürst,  welcher  als  Souverän  einen  Vertrag  schloß,  späterhin  seines  Thrones  verlustig
  geht  und  in  das  Privatleben  zurücktritt.  Bei  der  Mediattsirung  zahlreicher
Neichostände,  die  das  Recht  der  Vertragsschliehung  ehemals  gehabt  hatten,  trat  dieser
Fall  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  ein.  Ebenso  ist  streitig  geworden,  ob  der  mit
dem  ehemaligen  König  von  Hannover  von  Preußen  bgeschlesl  Absindungsvertrag
als  Staatsvertrag  oder  als  Privatabkommen  auszufassen  sei.  Die  regelmäßige  Voraussetzung
  der  Staatsverträge  ist  ein  zwischen  den  Kontrahenten  bestehender  Friedenszustand.
  Doch  auch  während  des  Krieges  können  Verträge  mil  bindender  Kramt
unter  den  streitenden  Theilen  abgeschlossen  werden.  Ebenso  ist  es  möglich,  Vereinbarungen
  zu  ireffen,  welche  gerade  auf  den  gurgtfall  berechnet  sind.

2.  Die  Vertragsarten.  Der  Versuch,  die  einzelnen  Arten  von  Verträgen
  nach  gewissen  Merkmalen  zu  klaspif  piren,  ist  schon  im  Privatrechte  mit  erheblichen
  Schwierigkeiten  verbunden.  Noch  weniger  ist  es  gelungen,  im  Völkerrrcht
eine  allgemein  annehmbare  Ausstellung  durchgreisender  Unterschcidungsmerkmale  zu  degründen.
  Grotius  unterschied  Verträge,  welche  in  Gemäßheit  des  natürlichen  und
vernünftigen  Völkerrechts  etwas  bestimmen,  und  solche,  welche  dem  natürlichen
Völkerrecht  erbipicheiten.G  hinzusUgen.  Pufendorf  siellte  außer  diesen  beiden
noch  eine  dritte  Klasse  von  Verträgen  auf,  nämlich  solche,  welche  an  sich  unbestimmte
Grundsätze  des  Völkerrechts  im  Einzelnen  ausführen  und  spezialifiren  sollen.  Damit
stimmt  die  auch  von  Reueren  vorgeschlagene  Eintheilung  in  „regulatorische“,  d.  h.
Rechtspflicht  normirende,  und  konstitutive“,  d.  h.  Rechtepflicht  begründende  Staatsverträge.
  Andere  wollen  bei  der  Sonderung  gewisser  Vertragsgattungen  die  zeitlichen
  Wirkungen  berücksichtigt  wissen  und  unterscheiden:  Verträge  mit  vorüber-Höbender
  oder  auf  einen  Einzelfall  beichränkter  Wirkung  (conventions),  Verträge  mit

ner  a  Dauer  oder  auf  längere  Zeit  beschränkten  Wirkung  (traités)  und  gemischte
Vortrige  (cartels).  Ein  sicheres  Kennzeichen  ist  damit  gleichsalls  nicht  gewonnen.

Daß  auch  die  einseitige  oder  zweiseitige  Natur  der  Leistung  in  Betracht  gezogen
  werden  kann,  versteht  sich  von  selbst.  Am  besten  wird  man,  wenn  der  Ini#

  der  Staateverträge  betrachtet  werden  soll,  unterscheiden  können  zwischen  solchen
2  die  nur  auf  die  besonderen  Angelegenheiten  zweier  Staaten  Bezug  nehmen,
ohne  daß  eine  Ausdehnung  der  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  auf  ander
Staaten  beabfichtigt  sein  könnte:  Grinzregulirungen,  Bündnisse  und  Allianzen  (Verträge
  mit  zwei=  oder  mehrfeitigem  Inhalt);  ferner  solche  Verträge,  welche  ein  all.
gemeines  Verkehrsprinzip  und  einen  allgemeinen  Grundsatz  entweder  zuerst  in  bobtiver
  Vertragssorm  unter  gewissen  Staaten  ordn##  oder  doch  deffen  Anwendung  in
        <pb n="1219" />
        7.  Das  Europälsche  Volkerrecht.  1225

der  Staalspraris  nöher  rrguliren:  dahln  zählen  Ausliekrrungs=  und  Juriediktionsverträge,
  internationaler  Schutz  des  geistigen  Eigenthums  u.  s.  w.  (Verträge  mit
allseltigem  Inhalt).  Hinsichtlich  der  Wirkung  stehen  beide  Gattungen  von  Verträgen
einander  gleich.  Doch  bleibt  der  Unterschied,  daß  die  zweite  Kategorie  von  Verträgen
  der  Ausdehnung  auf  die  Gefammtheit  der  Staaten  in  dem  Sinne  sähig  ist,
8  jeder  Staal  gleichzeitig  allen  anderen  verpflichtet  wird  und  somit  eine  Verletzung
e  Vertragsverhältnisses  keineswegs  den  unmiltelbar  davon  berübeeen  Einzelstaat
Nin  sondern  die  Gesammtheit  aller  übrigen  gleichzeitig  angehen  würd
8  43.  Die  Perfektion  der  Staatsvertröge  bietet  Vesonbrrheiten  in.
sofern  dar,  als  seit  längerer  Zeit  gestritlen  wurde,  ob  auch  in  Ermangelung  ausdrücklichen
  Vorbehaltes  ordnungsmäßig  und  ohne  Ueberschreitung  der  Instruktion
durch  Bevollmächtigte  abgeschlossene  Staatsverträge  der  nachmaligen  auedrücklichen
Genehmigung  des  Souveräns  oder  der  Ratifikation  hinterher  zu  sicherer  Gültigleit
  bedürfen.  Die  ältere  Praris  neigte  dahin,  die  Persektion  der  —t  von  dem
Augenblicke  der  Unterzeichnuung  durch  bevollmächtigte  Minifter  zu  datiren.  Einige
Schriftsteller  verwirrten  darauf  die  Frage  durch  eine  ins  Einzelne  gehende  Kafuistik,
indem  sie  unterschieden  wissen  wollten,  ob  ein  Bevollmächtigter  etwa  gegen  geheime
Instruktionen  gehandelt  habe,  oder  nicht.  rW**3.  hat  die  entgegengrsetzte  Praris
die  Oberhand  gewonnen,  nach  zicher  Stoatsverträge  erst  mit  der  Natifkation
gültig  werden,  oder,  wie  man  beffer  sagen  geae  Nawssiation  stets  als  vorbehalten
gelten  soll.  Es  entspricht  diese  Auffaffung  der  besonderen  Wichtigkeit  der  Stoatsverträge,
  deren  sorgfältige  Prüfung  und  mehrfache  Sichtung  ihrer  Hallbarkeit  nur
dienlich  sein  kann.  Ausnahmen  sind  denkbar,  wenn  es  sich  z.  B.  um  Verträge
handelt,  die  sofort  in  Wirksamkeit  trelen  sollen  und  durch  den  Vorbehalt  der  Ratifükation
  einen  den  Abfichten  der  Kontrahenten  hinderlichen  Aufschub  erfahren  würden.
Hierher  würden  die  unter  Kriegführenden  getroffenen,  zur  unmittelbaren  Ausführung
bestimmten  Abrrden  zu  zählen  sein.  In  solchen  Fällen  würde  mindestens  der  Vorbehalt
  der  Nonisttatien  ausdrücklich  auszusprechen  sein.
44.  Sicherungsmittel  für  die  Erfüllung  der  Staatsvertrüäge.
Je  weniger  die  Justizgewalt  überoll  im  Stande  isl,  den  Privatverträgen  Nachdruck
zu  verschaffen,  desto  stärker  das  Bedliriniß  der  Vorsorge  in  der  Verstärkung  verbugemäßiger
  Forderungsrechte.  Daher  Pfand  und  Bürgschaften,  oder  Leistung  und
Gegenleistung  Zug  um  n  der  Tauschhaudel  ohne  Kredit.  Den  Slaatsverträgen
sett  eine  ihre  Erfüllung  sichernde  Instanz  vollis  jede  Nation  hat  im  Wefentlichen
das  Zutrauen  auf  1½  guten  Willen  des  andern  Kontrahenten  und  ihre  eigene
Aut  bei  der  vorausfichtlich  zu  erwartend  Erfüllung  der  Verträge  zu  veronschlagen.
  Noch  wichtiger  ist  indessen  als  Rückhalt  für  das  Vertragerecht  die  Verstärkung
  der  offentlichen  Moral  in  dem  Staatenwerkehr  und  die  Näcksichtnahme,  welche
beim  Abschluß  der  Stoatverträge  die  Gegenseitigkeit  der  Vortheile  für  alle  Betheiligten
  im  Auge  behalt.  Wie  wefentlich  dies  ist,  zeigt  sich  an  der  Himlälligkeit  derjenigen
  Sicherungsmittel,  welche  man  in  alter  Zeit  zur  Bestärkung  der  Staatsverträge
  anzuwenden  pflegte.  Zunächst  der  feierlichen  Betheuerungen  und  Eidesleistungen,
durch  welche  Beobachtung  der  Verträge  angelobt  wurde.  Schon  im  Mittelalter
waunn  eidliche  Versprechungen  bedenklich  geworden,  nachdem  das  päpstliche  Dispensationerechl
  den  Eiden  ihrr  Unerschütterlichkeit  genommen  halle.  Das  Einzige,  was
in  der  Gegenwart  bei  den  Friedensschlüssen  übrig  geblieben,  ist  eine  frierliche  Eingangssormel:
  Au  nom  de  la  trs-s#ainte  et  indivisible  Trinité,  oder  (wie  im
Pariser  Friedensinstrumente  von  1856)  a#  nom  du  Tout-pulesant.  Ein  zweites
Bestärkungemitlel,  dessen  man  sich  in  älterer  Zeit  bediente,  waren  dle  Geiseln.
Entweder  nach  Amlogie  der  Pfändung  weggenommen  oder  durch  Vertrag  hingegeben,
  sollten  angefehene,  dem  verpflichteten  Staatswesen  angehörige  Personen  bis
zur  Erfüllung  eines  Vertrags  von  den  Forderungsberechtigten  festgehalten,  im  Nichtersllungsfalle
  getddtet  werden  kömmn.  Ihr  Vermißtwerden  und  das  ihnen  drohende
        <pb n="1220" />
        1226  Das  Mertliche  Ne#.

Schicksal  wurde  als  Motiv  gegen  säumige  oder  widerwillige  Pflichterfüllung  benugzt.
Da  die  neuere  Zeit  die  Tödtung  der  Geiseln  unbedenklich  verwersen  muß,  ist  vo#n
diesem  Hülfemittel  wenig  zu  erwarten.  Höchstens  lößt  es  sich  im  Berkehr  mit  halbwilden
  und  barbarischen  BVölkern  venwerthen,  wenn  derrn  Häuptlinge  selbst  als
Geiseln  sestgehalten  werden.  Auch  die  in  Friedensschlüssen  eingeräumte  Befugniß.
bis  zur  Abzahlung  der  Kriegekosten  das  Gebiet  des  artrlgenden  Theiles  besest
zu  halten,  sällt  unter  den  Gesichtopunkt  der  Sicherungsmi
45.  Garantieverträge.  Das  in  der  uuel,  gebräuchlichste  Sicherungemittel
  ist  die  Garantic,  welche  als  Analogie  der  privatrechtlichen  Bürgschait
nur  durch  besonderen  Vertrag  konstituirt  werden  kann.  Der  garantirende  Staat
übernimmt  die  Verpflichtung,  mit  seiner  Macht  für  die  Sicherung  der  Rechte  eines
anderen  Staates  einzutreten,
entweder  in  Beziehung  auf  ein  obligatorijcier  Verhältniß,  wie  bei  direlter  Aujnahme
  einer  Staatsanleihe  unter  zwei  Staaten
oder  in  Beziehung  auf  die  pn  eines  territorialen  Befiystandes
gegen  Eroberung  und  äußere  Gesähr!
In  diesem  letztgedachten  epier  uns  Garantie  liegt  eine  in  der  Natur  der
Bölkerrechts  begründete  Besonderheit.  Der  Garant  übernimmt  hier  die  Sicherung
eines  bereite  existenten  Rechtezustandes,  vielleicht  also  des  international  gar  nicht
angezweifelten  Eigenthums  an  Staatsgebiet.  Seine  Verpflichtung  besieht  in  der
Anwendung  aller  seiner  Hülsfsmittel,  um  ersorderlichensalls  den  Bedrohten  vor  Verluften
  oder  Rechtestörungen  zu  bewahren.  Dagegen  erlangt  er  kein  Kecht,  sich  ungerufen
  einzumischen  in  Veränderungen,  die  das  garantirte  Rechtsverhältuiß  etwa.
—  sein  Zuthun  erleidet.  Ebensowenig  ist  er  befugt,  sein  Schidsrichteramt  auf  ·
zudrängen  Andererseite  kann  er  auch  nicht  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn
durch  verspätetes  Eingreisen  gegen  eine  drohende  Gefahr  die  WMolcchter  der  IAbhüle
durch  den  forderungsberechtigten  Stoat  selbst  versäumt  wird.  Das  Schutzverhältniß
zur  Vertheidigung  halbsonveräner  Staaten  beruht  auf  dem  udeden  der  territorialen
  Garantiebedürinisse.  Nicht  zu  verkennen  ist,  daß  Garantieverträge  vielfach
bedenklich  find.  Der  schwächere  Staat  kann  möglicherweise  den  gewissenhaften  Garanten
  in  einen  Krieg  verwickeln.  Oder  der  Garant  macht  in  kritischen  Zeiten  doch
seine  Hint  mnzen  von  dem  Stande  der  eigenen  Staatsinteressen  abhängig.  Eine
besondere  Form  find  die  Kollektivgarantien,  welche  die  Neutralität  gewifsser
Staaten  und  solglich  deren  Selbständigkeit  nach  Außen  gewährleisten.  Die  lepte,

6

g  und  hat  im  Englischen  Parlament  zu  einer  unentschieden  gebliebenen  Streitbun
  Anlaß  geboten:  Ob  jeder  einzelne  Staat  für  sich  allein,  oder  nur  in  Gemeinschaft
  mit  allen  anderrn  garantirenden  Staaten  zur  Aufrcchterbaltung  des  gewährleisteten
  Zustandes  durch  kriegerische  Gewalt  verpflichtet  werde?

Als  Sicherungemittel  für  die  Erfüllung  der  Verträge  kann  in  gewissem  Sinne
auch  die  Vorsorge  für  unparteiische  Entscheidung  etwa  entstehender  Strritfragen,
namentlich  auch  der  zweifelhaften  Auslegung  von  Vertragsinstrumenten  angesehen

werden.  Die  im  Voraus  geschehene  Verinbarung  einer  genau  bezeichneten  schiedsrichterlichen
  Instanz  für  die  Beilegung  von  Zwiftigkeiten  beruht  auf  diesem  Wchchtepunkte.
  Manche  neuer  Berträge  enthalten  eine  sog.  schiederichterliche  Klausel,
welcher  die  aus  dem  Vertrage  erwachsenden  Difserenzen  zu  schiederichterlicher  omnscheidung
  verwiesen  werden.

46.  Aushebung  der  Verträge.  Durch  den  freien  Willen  der  Kontrahenten
  geschlofsen,  können  Staatsverträge  El##  auch  durch  freie  Uebereinkunft
  der  Betheiligten  aufgehoben  werden.  Bei  den  großen  Kollektivverträgen

des  Europäischen  Vöôlkerrechts  folgt  daraus  die  i  daß  sämmtliche
Kontrahenten  sich  wegen  nachträglicher  Abänderungen  mit  —  in  Verbindung
setzen.  Außerdem  kommen  bei  Staatsverträgen  diejenigen  Ansechtungsgründe  in  Be-
        <pb n="1221" />
        7.  Das  Enrepällde  Gölkerrecht.  1227

tucht,  welche  im  Eivilrechte  ihre  Geltung  behaupten.  Von  sormalen  Nichtigkeiten
kann  dabei  eigentlich  nicht  die  Rede  sein.  Es  giebt  keine  Gewalt,  welche  die  Innehaltung
  gewisser  Formen  bei  dem  Abschluß  der  Verträge  vorschreiben  könnte.
Siübtsde.  wenngleich  aus  Katäichen,  Gründen  die  herrschende  Regel,  ist  zum
taatsverträge  nicht  erforderlich.
zö  *“  hnung  vom  völkerrechtlichen  Standpunkte  aus  verdienen  solgende
nufbehungerände

1)  Die  Aufhebung  wegen  veränderter  Umstände,  oder  die  sog.  claosola  rebus
sic  etantbus,  welche  in  sküherer  Zeit  einen  stets  willkommenen  Vorwand  bot,  um
sich  der  Erfüllung  vertragsmäßiger  Obliegenheiten  zu  entziehen.  Damit  ist  gemeint:
Wegsall  einer  von  den  Kontrahenten  stillschweigend  vorausgesetzten  Bedingumg  oder
Eintritt  einer  Nesolutivbedingung,  welche,  auch  ohne  ausdrücklich  verabredet  zu  sein,
in  denjenigen  Fällen  vorauezusetzen  ist,  in  denen  ein  beim  Vertragsabschluß  vorhondenee
  Staatszustand  ale  angenommene  Vomussetzung  des  Kontraktes  aufhört
zu  existiren.  Die  Beziehungen  zweier  Staaten  zu  einander  sind  in  viel  höherem
Maße  abhängig  von  den  thatsächlichen  Ereignissen,  die  sich  unabhängig  von  dem
Willen  derselben  durch  Zuthun  Dritter  vollziehen.  Ein  als  dauernd  vorausgesetzter
Zustand  kann  hinterher  plötzlich  unhaltbar  werden.  Es  ist  nicht  nothwendig,  daß

unb  Eriignifse  gerade  in  die  Form  einer  Bedingung  eingekleidet  werden,
um  den  7  einer  Bedingung  eig
2)  Vertragsbruch  von  riner  Seite  entbindet  auch  den  andern  Kontrahenten  von

der  Verpflichtung,  den  Vertrag  zu  erfüllen.  Im  Cidvilrecht  läßt  sich  denken,  daß
man  der  Nichterillllung  eines  Vertrages  nur  die  Folge  einer  Ewüllungklage  der
Weigerung  der  Pflichtigen  Her  das  gerichtliche  Zwangsrecht  auf  Anrusen  der  Berechtigten
  gegenüberstelle.  im  Veôlkerrecht  ist  es  wesentlich,  dem  schwächeren  Staate
das  Recht  des  Rücktrittes  un  Falle  dekBektmgövet  ehung  zu  lassen.  Denn  hierin
liegt  die  einzige  Möglichleit,  Kai  Gerechligkeit  gegen  einen  mächtigen  Staat,
durch  Krieg  eines  schwächeren  Kontrahenten  nicht  bezwungen  werden  könnte,  usen
zu  erhalten.  Andernfalls  .  das  widerfinnige  Ergebniß  entstehen,  daß  ein  Großban

  gegenüber  dem  Kleinstaat  seine  Forderungen  erzwingen  dürfte,  ohne  leinerseits

zur  Erfüllung  feiner  Obliegenheiten  angehalten  werden  zu  tenner  Auch  in  Kon-Fo#erationen,
  allermindestens  im  Staatenbunde,  muß  behauptet  werden,  daß  ein
Bruch  der  Bundesgrundverträge  die  dadurch  verletzten  Abatden.  bercchtigt,  auszuscheiden,
  vorausgesetzt,  daß  keine  r  ena  zur  friedlichen  Ausgleichung  der  Rechtsverlehungen
  im  Voraus  verrinbart  wäre.  Die  bloße  Verheikung,  daß  ein  Bund
dauernd  oder  ewig  bestehen  solle,  näiet  dem  Ausscheiden  eines  in  seinen  Grundrechten
geschädigten  Staates  nicht  entgeg

Bei  der  Wirkung  des  Bäbene,  ruches  ist  übrigens  wiederum  zu  ganterscheien
zwischen  Spezialverträgen  einzelner  Nationen  und  den  völkerrechtlichen  Ge
sammtverträgen.  Bei  den  ersteren  wird  der  Bruch  einer  einzelnen  Bestimmung  ien
Erfolg  haben,  die  andere  Partri  zur  Aushebung  des  ganzen  Vertrags  zu  berechtigen.
Andernsalls  wärr  es  jedem  Tonkraenten  hinterher  in  die  Hand  gegeben,  sich  einseitig
  den  ihm  lästig  aewordenen  Bestimmungen  zu  entziehen  und  die  ihm  vortheilhaften
  zu  konserviren.  Bei  den  Gesammtverträgen,  welche  ein  völkerrechtliches
Prinzip,  z.  B.  die  Nichtanwendung  gewisser  Zersiörungsmittel  im  Kriege,  zur  Anwendung
  hangen,  wird  die  Zuwiderhandlung  eines  Kontrahenten  niemals  den  Vertiag
  in  dessen  Bestande  berühren,  sondem  nur  zur  Erwiederung  im  Wege  der  Nebrefsalien
  besschgen  Auch  werden  solche  Verträge,  wenn  einzelnen  Bestimmungen
zuwider  thatsächliche  Veränderungen  vor  sich  gehen,  immer  eltweise  sortbestehen
können.  i  hat  man  angenommen,  daß  trotz  der  seit  1830  eingetretenen  territorialen
Neubildungen  die  Wiener  Kongreßakte  in  Wirksamkeit  geblieben  ist.

8)  Der  Ausbruch  des  Krieges  kann  ebensalls  nicht  ohne  tiefeingreisende  Wirtung
  auf  das  Vertragsrecht  der  kriegführenden  Staaten  bleiben.  Unbedenklich  be-
        <pb n="1222" />
        1228  Das  öl#entliche  Necht.

stehen  nur  diejenigen  Verträge  fort,  welche  sich  gerade  auf  das  leindliche  Verhältmiß
der  kriegführenden  Staaten  zu  einander  im  Voraus  beziehen,  beispielsweise  einen
Berzicht  auf  gewifse,  an  sich  nicht  völkerrechtswidrige  Mittel  der  Kriegführung  st
sprechen.  Aufgehoben  werden  diejenigen  Berträge,  welche  mit  dem  Kriegsgrunde
irgend  einem  rechtlichen  Zufammenhange  stehen  oder  selbst  wegen  ihrrs  Inhalts  —
ihrer  Hllung  den  Krieg  veranlaßt  haben.  Alle  aonderen  Staatsverträge,  welche
Leistung  und  Gegenleistung  von  Kriegführenden  stipuliren,  können  während  des
Krieges  nicht  zur  Ausführung  kommen.  Sie  müssen  oer  mindestens  fuspendirt
werden.  Ob  sie  aber  geradezu  durch  den  Ausbruch  des  Krieges  ohne  Weiteres  aufgehoben
  sind  und  also  im  Falle  eines  Friedensschlusses  ausdrücklich  wiederhergestellt
werden  müssen,  oder  ob  die  Kriegführrnden  berechtigt  find,  ihren  Nückmitt  einsfeitig
zu  erklären,  und  bei  unterlassener  Erklärung  die  Restitution  des  alten  Vertraogezuflandes
  besonders  stipulirt  werden  muß,  das  find  meiktenbeil  noch  offene  Fragen,
bezüglich  welcher  die  Meinungen  vielsach  von  einander  abweichen.
Literatur:  Troncl,  Saggio  flosoflco  GErn  sulle  —1#  Internazionah.
1864.  —  Treaties  and  ete  errlnced  de  ——
other  Pov  Waahington  1873  (S.  7  rtn  #  E.  Neuer,  Ueber  ben  Ablchlu  *§5  von  —.
verträgen  1  4;  Gorius,  Dertragsrecht  des  Deu  tichen  Neiches  tin  tethe.  Annalen,  1875,
Fröe  Tie  gos.  Staatsverträge  (in  der  Zeiischr.  für  die  gesammten  Sn  "
wissenscha  db.  K#I  auer-  Ueber  die  Fie  von  StochtverPchen  (in  Grünzett
  —  VI.  #n  b#e  inek,.  Dlie  K  Nat  der  Stoatenverträge,  v*n
bno#v#amick,  Furn  lomgr.  Plas  167  vs.  On  the  treaty-maliog  power
or  #be  crornt  M.  Dröbst,  Die  Lehr  vom  n  s————
Deutsche  Nelch  und  die  Einzelstaaten  des  Reichz,  1

V.  Die  Magisttraturen  des  välkerrechtlichen  Verkehrs.

47.  Das  Gesandtschaftswesen  der  neueren  Zeit.  Die  Achtung

vor  der  Person  der  Gesandten  ist  eine  der  frühesten  Manisestationen  der  Bölkerrechtsidee.
  Ankangs  auf  unklarrr  Empfindung,  meistentheils  am  religiöser  Schen
beruhend,  wird  die  Heilighaltung  gesandtschaftlicher  Personen  nach  und  nach  alo
rechtliche  Rothwendigkeit  erkannt  und  zu  dem  Range  einer  für  den  Bölkerv#rkehr
unerläßlichen  Fundamentalbestimmung  erhoben.  Die  geschichtliche  Entwicklung  des
Gesandtschaftsrechts  läßt  uns  zwei  Stufen  erkennen,  aui  welche  berrits  hingewiesen
wurde:  das  nicht  ständige  Gesandtschaftswefen  der  alterrn  Zeit,.  umd  späler  das

zweit
Allem  arid  e  zue  liegt  als  thatsächlich  die  Unmöglichkeit  zu
Grunde,  daß  die  unmittelbar  bernkenen  Staatsorgane,  Monarchen  oder  demokratische
Voltsversommlungen,  auewärtige  Reichsangelegenheiten,  die  eine  Ortsveränderung
der  verhandelnden  Personen  nothwendig  machen,  selbst  wahrnehmen.  Entweder  ist
die  Gegenwart  des  Herrschers  im  Inlande  nothwendig,  oder  eine  Bolksversammlung

kann  sich  üaberhaupt  nicht  außer  Landes  begeben.  Das  fländige  Gesand
der  letzten  Jahihunderte  zeigt  ung  aber  außerdem  das  Wachsthum  der  staatlichen
Beziehungen  Auf  der  einen  Selte  so  zahlreiche  Geschäfte,  daß  in  Großstaaten  nicht
einmal  eine  Person  ausreicht,  sonderm  zu  deren  Besorgung  ein  besonderes  gesandtschaftliches
  Personal  erfordert  wird,  andererseits  eine  auf  geschäftlicher  Tradition  beruhende
  Sachverständigket  in  der  Hondhabung  der  diplomatischen  Technik  der  Verkehrsformen.
  Die  Grundsfätze,  welche  heute  das  “*2“2“  —  ausmachen,  find
entweder  oen  des  allgemeinen  Bölkerrechts  od  egeln  Ceremcniels,
welche  sich  in  der  Praxis  der  monarchischen  Höfe  entodelt  —  weil  sich  —
schaftswesen  und  Diplomatie  im  strengsten  Anschluß  an  die  fürstlichen  Kabinette
hielten.  Einerseits  gelten  die  Gaiandien  als  Bertreter  ihrer  abwesenden  Souveräne,
andererseits  waren  fie  durch  die  Natur  der  ihnen  obliegenden  Geschäfte  genöthigt,
        <pb n="1223" />
        7.  Dus  Curspölsche  Bölkerrecht.  1229

im  fremden  Hofe  selbst  zu  refidiren.  Dus  Gesetz  der  Acheitstheilung  läßt  übrigens
chon  jept  voraussehen,  daß  das  Gesandtschaftswesen  in  der  Zukunft  noch  weiteren
eränderungen  unterworsen  werden  wird.  Neben  den  gesandtschaftlichen  Personen
efinden  sich  bereits  andere,  welche  zur  Wahrnehmung  besonderer  Anelegenheiten
antsendet  find,  3.  B.  Miiikärtwolbnechngt"  und  Dolmetscher.  Innerhalb  der  Geandtschaften
  selbst  gliedern  sich  die  Arbeitsleistungen  mehr  und  mehr  in  Einzelheiten.
Hier  und  da  finden  sich  bereitt  rechtsverständige  Syndici  und  Konsulenten,  die  mit
dem  Völkerrecht  und  der  juristischen  Praxis  der  einzelnen  Länder  vertraut  find.  Der
Birkungskreis  der  Gesandtschaften  läßt  sich  in  solgende  Hauptbestandtheile  zerlegen:
vorgung  der  Rechtsangelegenheiten  zwischen  Staat  und  Staat,  Bertretung  der
Recht#angelegenheiten  der  im  Auslande  lebenden  Staatsangehörigen,  Pflege  des  freundchaftlichen
  Verkehrs  unter  den  Negierungen  durch  Informationovermittelung  und  Geälligkeitsleistung,
  W““**½s  der  Würde  des  vertretenen  Staats  im  Auslande,
bermittelung  des  Meinungsaustausches.

 

Literatur:  Wicquefort,  ess  es  lonctlons  (sür  die  ältere  Zeit),
1679,  4.  Ausgabe  mit  Burbeyrcs  a  Not  *  rus,  Gesandischaftsrrcht,  1847;
Alt,  Handbuch  des  *1  Gränsen  z  F.  de  Cussy,  Lieclonnairk
#  7  ——#  ——  Ueber  das  Technisch-Formale:
lvbrde  Marteus,  Manus  4  8  rou-  er  Ei.  es  —
r———#  1822;  hn  nido  #  L#lpzg  1  k  entieremen

##.  F.  H.  Ge  )13  —?s21*—  o  et  devoirz

icken,  1866;
loyés  dlplomaüqnes,  London  1868;  #  rela  de  Vega,  Guide  krre  5  agens
olltiquos  du  “  "  188  Conk  de  Göne  e  dl  n  Complet
—  tions
(83  Ee  Vs  birsste  ——  u6,  krot  **52  e  n  Zgon  Sese
T.  Leyy,  Des  coususat  bassadcn,  2.  d.  1

tz  48.  Recht  der  Entsendung  und  des  Empfanges.  Gefandte  zu
ntsenden  (atlide.  Gesandtschastörecht)  und  zu  empfangen  (paffives  Gesandtschaftsecht),
  ist  ein  Attribut  der  souveränen  Gewalt,  hergeleitrt  aus  dem  Anspruche  auf
iußeren  Verkehr,  welcher  ohne  Gesandtschaftswesen  nur  in  sehr  unvollkommener  Weise
#on  statten  gehen  könnte.  Von  selbst  verbietet  sich  ein  doppeltes  Gesandtschaitsvesen
  in  der  Art,  daß  etwa  gleichzeitig  bei  einem  thatsächlich  herrschenden  und  einem
gae  Withronten  Monarchen  Gesand  te  unterhalten  würden.  Während  des
Franzöfisch-Deutschen  Krieges  bestand  jedoch  die  abnorme  Eimichtung,  dak  mit  der
TLheilung  des  Negierungspersonals  einige  Mächte  neben  ihrer  Vertretung  in  dem  belagerten
  Parie  noch  eine  zweite  Vertretung  bei  der  in  Tours  und  Bordeaux  refiditenden
  Regierungsabtheilung  unterhielten.  Eine  mehrfache  Vertretung  an  demselben
Orte  bei  verschiedenen  Souveränen  hat  Rom  aufzuweisen.  Welche  Personen  ein
Staat  in  gesandtschaftlicher  Eigenschaft  entsenden  will,  ob  Gelehrte,  Frauen  ger
Soldaten,  unterliegt  lediglich  seiner  Prüfung.  Auch  find  d  ie  Vorschrifien  über
bildung.  Vorbereitung,  Ernennung  und  Befähigung  der  gelandtschestlichen  253
iin  Bestandtheil  des  Staats-  oder  Verwaltungsrechts.  Das  Völkerrecht  kennt  keine
Umahigkeitsgründe,  durch  welche  irgend  eine  zurechmungsfähige  #  von  der  Uebergahme
  gesandtschaftlicher  Funktionen  Iberhaupt  ausgeschlossen  wöre.  Doch  kann
zin  Souverän  nicht  für  verpflichtet  erachtet  werden,  jede  beliebige  Person  zu  emofangen.
  Jenc  berrits  ausgewührte  Zweckbestimmung  der  Pflege  freundschaktlicher
Verkehrsbeziehungen  und  der  gesellschaftlichen  Repräfentation  bringt  es  mit  sich,  daß
wenigstens  solche  Personen  zurückgewiesen  werden  dürfen,  die  ungeeignet  erscheinen,
als  Bertreter  einer  fremden  Macht  in  näherer  persönl  icher  Beziehung  zu  dem  empfangenden
  Sonverän  zu  stehen.  Von  jeher  war  man  der  Ansicht,  daß  aus  diemm
Grunde  die  eigenen  Unterthanen  in  der  Eigenschaft  eines  Vertreters  fremder  Mächte
nicht  empfangen  zu  werden  brauchen.  Aus  mehr  staatsrechtlichen  Gründen  dürsen
auch  solche  Gesandte  abgewiesen  werden,  welche,  wie  zuweilen  die  Nuntien  der  Päpfte.
bezluchten  ließen,  daß  ihrr  weitausgedehnten  Vollmachten  zu  Konflikten  mit  der
        <pb n="1224" />
        1230  Das  ###utiiche  Meht.

innern  Staatsleitung  führen  könnten.  Umgekehrt  hat  in  neuester  Zeit  der  Popst  den
Empfang  eines  Kardinals  als  Gesandten  einer  weltlichen  Macht  abgelehnt.  Unter
allen  Umständen  wird  vom  Standpunkte  des  heutigen  Völkerrechts  aus  zu  behaupten
sein,  daß  ständige  Gesandtschaften  Üüberhaupt  nicht  mehr  willkürlich  abgelehnt
werden  dürten  (was  in  der  Mitte  des  fiebzehnten  Jahrhunderts  Gwtius  noch  versichem
  konnte);  daß  man  gegenwärtig  ganz  allgemein  das  Vorhandensein  ständiger
Gesandtschaften  als  wefentliches  Element  eines  wriedlichen  Bölkewerkehrs  anfteht.
ergiebt  sich  gegentheilig  aus  uk  Auffassung,  welche  in  dem  Abbuch-  de  diplomatischen
  Beziehungen  das  Merkmal  ernsthafter  ihien  oftmals  sogar  eines  herannahenden
  Krieges  erblickt.  21  Gegenwart  einer  ständ  —i'm—  sombolifirt
sogar  den  weniger  freundlich  gefinnten  Völkern  ohenllber  die  dem  Auslande  zu  erweisende
  Achtung;  sie  gewöhnt  außereuropäische  Nationen  an  frrundschaftlichen  Verkehr
  mit  den  Fremden.  Aus  diesem  Grunde  war  es  nicht  ohne  Wichtigkeit,  daß
die  Westmächte  in  dem  letzten  Chinesischen  Kriege  das  Recht  einer  ständigen  Gesandtschasft
  in  Peking  gerodezu  erzwangen.  Emsendung  und  Empfang  der  Gesandten
werden  äußerlich  vermittelt  —  Beglaubigung,  welche  bewirkt  wird:
durch  Ausstellung  einer  Vollmacht  zur  Wahrnehmung  bestimmter,  darin  näher
bezeichneter  Geschäfte,  J.  B.  der  zum  Abschluß  eines  Staatsvertrages  nothwendigen
Vorbereitungen  und  Vorverhandlungen  oder  eigener  sog.  Beglaubigungsschreiben
  des  entsendenden  an  den  empfangenden  Souverän,  die  zu  perfönlicher
Uebergabe  durch  den  emannten  Gesandten  bestimmt  hi  oder  Endlich  durch  eimache
Schreiben  zwischen  den  auswärtigen  Ministerien  der  GE—  Sntsse.  Diese
letzterr,  mehr  iormlose  Art  der  Beglaubigung  oflegt  solchen  ewählt
zu  werden,  in  denen  man  den  rein  geschästlichen  (heracker  der  1*6
Funktionen  ete  Repräfentation  der  Staatswürde  hervorzuheben  wünscht  (Charg#é#s
d'Afleires).
49.  Dos  Privilegium  der  Unverlehlichkeit.  Umter  ollen  durch
ölkerrecht  gesorderten  Privilegien  der  gefsandtschastlichen  Person  steht  die  Uneen
  derselben  in  erster  Linie.  Dafsselbe  ist  nothwendig,  wenn  der  gschen.
bse  Zwerck  der  Gesandischaften  gegen  Beeinträchtigungen  grwahrt  werden  foll,  weil
der  Gesandte  nach  der  Natur  der  Dinge  im  Auslande  mit  physischen  Mitteln  gegen
ungerechte  Angrifse  sich  überhaupt  nicht  wehren  kann.  Das  Privilegium  folgt  außerdem
  aus  dem  Grundgedanken  der  durch  den  Gesandten  repräsentirten  Unabhängigkeit
  und  Würde  einetz  fremden  Staates  oder  Monarchen.  Die  Unverletzlichkeit  schütt
den  Gesandten  gegen  Angrifse  Einzelner  in  fremden  Staaten,  namentlich  auch  gegen
Beeinträchtigungen  durch  die  fremde  Ae  selbst.  Siter-  wenn  von  Einzelnen
  begangen,  wäre  jeder  r  Angriff  auf  seine  Person,  der  von  der  fremden  Negierung
  selbst  vgchuide  ute  ein  Vergehen  gegen  das  allgemeine  Volkerrecht  und
somit  ein  Fall.  der  jeden  Staat  verlezt.  Die  Uwwerletlichkeit  der  Gefandten  bezieht
  sich  auf  diejenigen  ihn  unmittelbar  umgebenden  Gegenstände,  in  denen  feiner
Person  möglicherweise  mittelbar  Abbruch  geschehen  könnte:  der  Gesandtschaftswagen,
das  Gesandtschaftshöotel  nebst  den  dazu  gehörigen  Mobilien,  die  Briefschaften  und
Skripturen.
§  50.  Exterritorialität.  Mit  dem  Privilegium  der  Unverlezlichkeit
ängt  der  Grundsatz  der  Exterritorialität  zusammen.  In  letzter  Instanz  würde
jedes  Gerichtsverkahren  zu  einem  Zwange  gegen  die  Person  ühren.  Obme  jede
Frage  wäre  ein  Strafversahren  gegen  die  Gesandten  mit  ihrer  Stellung  unverrinbar
  und  deswegen  vollständig  ausgeschlossen.  Noch  zu  Anfang  des  17.  Jahr.
hunderts  bezweiselten  die  angefehensten  zlischen  Jurien  die  Exterritorialität  der
Gesandten  gegenüber  der  Strafrechtspflege,  und  erst  hundert  Jahre  später  erkanntr
eme  Parlamentsakte  dies  Privilegium  an,  musches  gegenwärtig  von  Niemand
stritten  wird.  Etwas  anders  verhält  es  sich  mit  der  Civilrechtapflege,  deren  Nesultat
nicht  nothwendigerweise  in  einem  perfönlichen  Zwang  gegen  die  gesandtschoftliche
        <pb n="1225" />
        7.  Das  Europäliche  Bölkerrecht.  1231

Person  bestehen  muß.  Man  hat  daher  gezweiselt,  ob  schon  die  Klage  gegen  Gesandte
  oder  nur  die  Exckution  durch  den  Grundsatz  der  Exterritorialität  ausgeschlofsen
werde.  Gegenwärtig  erscheint  die  erstere  Ansicht,  welche  auch  von  der  Civilrechtspflege
  den  Gesandten  eximmirt,  als  die  herrschende.  Vorbehaltlich  allerdings  zeier
Ausnahmen,  unter  denen  auch  ein  fremder  Souverän  selbst  vor  dem  Gerichte  eines
fremden  Staates  Recht  nehmen  muß:  1)  bei  solchen  Klagen,  die  im  Gerichtsstand
der  belchenen.  Sache  angebracht  werden  können,  da  Grundbesitz  niemals  entra  territorium
  sein  kam,  und  2)  bei  Widerklagen,  wenn  der  Gefandte  selbst  die  gerichtliche
  Hülse  bei  einer  ausländischen  Behörde  in  Anspruch  genommen  hat.  Auch  sollte
aicht  bezweifelt  werden,  daß  der  Gesandte  sich  freiwillig  in  bürgerlichen  Strritsachen
zinem  Schiedsgerichte  unterordnen  kann,  ohne  freilich  gezwungen  zu  sein,  defsen  Auspruch
  zu  befolgen.  Denn  auch  der  fremde  Souverän  kann  seine  Streitsache  einem
Schied  sgericht  ore  Der  Fiebnh  muß  nur  überall  sestgehalten  werden:
waß  der  Gesandie  nicht  zum  Gehorsf  wungen  werden  kann,  und  daß  ihm
iuch  in  keinem  —  ungeyoreomesolges  auferlegt  werden  dürien.  Aus  eden
„iesem  Grunde  darf  auch  von  dem  Zeugnißzwange  gegen  einen  Gesandten  kein  Ge-#rauch
  gemacht  werden,  wohl  aber  die  Außorderung  und  Einladung  an  ihn  erlehen,
  überhaupt  Zeugniß  abzulegen.  Da  die  Unverletzlichkeit  und  Erterritorialität
eine  persönlichen  Privilegien,  sondern  ein  an  der  Gesandtschaft  haftendes,  aus
dir  Souveränetät  abgeleitetes,  im  Interesse  des  Völkerrechts  konstituirtes  Recht
ind,  so  sind  fie  während  der  Amtedauer  kein  Gegenstand  des  Verzichts  für  den
andten.

51.  Nebenrechte  der  Gesandten.  Außer  der  Unverletzlichkeit  und
er  Erterritorialität  stehen  den  Gesandien  noch  einige  andere  Rechte  zu,  welche
"ergleichungsweise  wohl  nebensächliche  genanm  werden  dürfen.  Zuförderst  die  Freijeit
  der  Religionsübung,  welche  nur  da  eine  praktische  Bedeutung  hat,  wo  es
ich  um  einen  an  sich  verbotenen  Kultus  handelt,  der  entweder  von  der  Staateewalt
  verhindert  oder  gar  mit  Strafe  belegt  werden  könnte.  Umter  dieser  Voraus-Kng
  erscheint  das  Recht  der  freien  Religionsübung  nur  als  Konsequenz  der  Unerleplichkeit,
  die  insosern  allerdings  verstärkt  ist,  als  die  Uebertretung  der  Landesesetze
  hier  ausnahmsweise  dem  Gesandten  nicht  zugerechnet  werden  soll,  was  bei
nderen  Gesetzwidrigkeiten  der  Fall  sein  würde.  Außerdem  genießen  Gesandte  herömmlich
  gewisser  Immunitäten,  die  zur  Wahrnehmung  ihres  Berufes  keinesdegs
  erforderlich  find,  sondern  als  Zugeständnisse  der  Höflichkeit  aufgesaßt  werden
nüssen  und  daher  ganz  nach  Belileben  der  betreffenden  Staaten  ausgedehnt  oder
eschränkt  werden  dürfen:  so  das  Necht  des  gollfreien  Bezugs  von  Verbrauchsrtikeln
  aus  dem  Auslande.  Andere  Abgaben  für  die  Benutzung  der  dem  öfentschen
  Gebrauch  dienenden  Anstalten  des  Auslandeb  hat  er  zu  entrichten;  ebenso
ie  aus  dem  Grundbesitz  hervorgehenden  Steuem.  Ein  längst  erkannter  Irrthum
t  es  indessen,  aus  einigen  Vorkommnissen  der  früheren  Jahrhunderte  ein  Recht
es  Gesandten  abguleiten,  über  Personen  seines  Gesolges  selbst  Justiy  üben  zu  dürfen.
ete  der  freiwilligen  Gerichwbarkeit  und  der  Beglaubigung  von  Urkunden  pflegen
merhalb  der  Kompetenz  der  Gesandtschaften  zu  licgen:  dagegen  braucht,  von  verzagemäßig
  gewährten  Zugeständnissen  abgesehen,  Staat  eine  fremde  Gerichtsewalt
  neben  sich  zu  dulden,  selbst  wenn  es  E  sollte,  daß  dem  Gesandten
urch  den  von  ihm  vertretrnen  Staat  so  ungewöhnliche  Befugnisse  nach  Art  der
obinetsjustig  girngannt  wärm

8  52.  Ausdehnung  der  gesandtschaftlichen  Privilegien.  Nach
genwärtig  feststehender  Praxie  haben  die  an  der  Gesandtschaft  durch  persönliche
öhere  Beziehung  zum  Gesandten  oder  doch  geschäftlich  betheiligten  Personen  Anseil
  an  dem  Privilegium  der  Exterritorialität.  In  erster  Hinsicht  find  zu  erahnen
  die  im  Gesandtschaftshötel  wohnhaften  Familienmitglieder  und  das  de,
7letzterer  die  ständigen  Beamten  der  Gesandtschaft,  welchen  Titel  sie  immer  führen
        <pb n="1226" />
        1282  Das  #ll#m##che  Nedt.

mögen.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Courieren,  den  für  internationale  Zwecke  bestellten
  reisenden  Boten,  die  außerdem  nach  dem  Herkommen  von  persönlicher  Durchluchung
  an  der  Gienze  befreit  bleiben  und  eines  Anspruchs  auf  vorzugeweise  schnelle
Beförderung  duch  de  die  staatlichen  Verkehrsanstalten  genießen.  Ob  auch  öffentlich
autorifirte  Agenten  einer  fremden  Regierung  oder  Kommissarr,  ernannt  zur  selbststandigen
  Wahrnehmung  staatlicher  Interessen  im  Auslande,  der  gesandtschastlichen
Privilegien  theilhaitig  find,  ist  bis  jett  zweifelhatt.  Auch  darin  war  von  jeher
Meinungeverschiedenheit,  ob  durchrrifende  Gesandte  in  dem  Gebiete  dritter  Staaten
ebenso  zu  behandeln  find,  wie  ständige  Gesandte  in  dem  se  empfangenden  *

n  man  a  m  daß  alle  civilisirten  Staaten  an  der  Aufrechterhaltu
das  Gesandtschaltswesen  sichernden  Normen  gleichmößig  beiheligl  find,  %%“  E
auch  durchreisenden  Gesandten  keinerlei  Schwierigkeiten  in  den  Weg  gelegt  werden.
solange  als  nicht  etwa  kriegerische  Operationen  auf  dem  zu  durchreisenden  Gebiete
Vorsichtemaßergeln  erforderlich  machen  und  der  Gesandte  sich  von  den  nach  den
Umständen  gebotenen  Reiserouten  nicht  entiernt.  Unter  diesen  Joraniehunger
nimmt  man  an,  daß  ihnen  zanhche  zustehe.  Dem  Verkehrsbedürmiffe  ist
damit  auch  vollkommen  genügt,  da  g#  er  Lurkresele  nur  ein  forom  arresti  begründet
  sein  könnte,  somit  besondere  ##cherne  de.  i  Exterriton#alität  überflüssig  ist.
Ist  die  Hauptstadt  eines  Landes  belagert,  so  haben  die  darin  verbleibenden  Gesandten
  keinen  Anspruch,  daß  zum  Zwecke  diplomatischen  Verkehrs  die  kriegerischen
Operntionen  unterbrochen  werden,  wohl  aber  dürfen  sie  verlangen,  daß  ihnen  die
Abreise  ermöglicht  werde.  Auch  der  Zeit  nach  sind  die  gesandtschksulchen  Privilegien
in  billiger  Weise  auegedehnt.  Schon  vor  der  Uebergabe  der  Kreditive,  mit  dem
Eintritt  in  das  dem  empfangenden  Staate  zugehürige  Gebiet,  beginnen  dieselb#t
wirksam  zu  werden.  Sie  dauern  auch  nach  der  Beendigung  der  Gesandtschaft  se
lange  Zeit  fort,  als  ein  scheidender  Gesandter  zur  Ordnung  seiner  persönlichen  Angelegenheiten
  vor  der  Abreise  bedarf.

6  Vorkehrungen  gegen  den  Mißbrauch  der  gesandtschaftlichen
  Privilegien.  Erterritorialität  und  Urwerletlichkeit  können  nicht  dir
Bedeutung  haben,  den  Gesandten  von  der  Beobachtung  der  im  fremden  Staatr
geltenden  Geletze  zu  entbinden.  Im  Gegentheil  ist  er  urwichtel  dieselben  zu
achten  und  sich  ni“ie.  Alles  dessen  zu  enthalten,  was  das  gute  Einvernehmen
zwischen  den  betheiligten  Regierungen  selber  oder  den  ihnen  befrrundeten  Mächten
stören  könnte.  Wenn  auch  der  Gebrauch  geheimer  Kundschafter  zur  Ausforschung
einer  fremden  Regierung  nicht  geradezu  als  rechtswidrig  bezeichnet  werden  darf,  so“
ist  doch  gewiß,  daß  man  sich  zur  Erlangung  wichtig  erscheinender  Insormation  keiner
das  Landesgesetz  verletenden  Mittel  bedienen  darf.  Auch  das  gilt  als  sicher,  daß
di  rviien  der  Gesandten  niemals  willkürlich  auf  fremde  Personen  ubertragen

dürfen.  Die  Unverletzlichkeit  des  Gefandtschaftshötele  schätzt  keinrewehs
echen  Verbrecher.  Wird  deren  Auslieserung  versagt,  so  dar  ergreifung  in
schonender  Weise  vorgenommen  werden.  Falls  die  gesandtichastlichen  Privilegien  mißbraucht
  werden,  so  ist  Abwehr  oder  Verthridigung  soweit  gestattet,  als  fie  im  gegebenen
  Fall  nothwendig  erscheint,  die  Rechtsordnung  des  angegriffenen  Staates  z
schtzen.  Der  Bergleich  mit  der  Nothwehr  würde  hier  überall  zutreffen.  Eine  jenseit
  derfelben  liegende  Strasgewalt  über  die  Berbrechen  der  Gefandten  bleibt  unbedingt
  ausgeschlossen.  Gegenwärtig  ist  die  Theorie  vollkonmmen  einig  in  der  Auseinanderhaltung
  einer  niemals  zu  gestattenden  Kepression  durch  Strafe  und  eimr
vollkommm  zulässigen  Prävention  getgen  drohende  Angriffe.  Die  Beftrafung  einer  vo#
Gefandten  begangenen  Rechtsverletzung  ist  bei  dem  entsendenden  Souverän  zu  betreiben.
  Als  Mittel  der  Abwehr  find  zu  gestatten:  Vorfichtsmahrrgeln,  Warnunger
insbesondere  dann,  wenn  der  Gesandte  über  die  Rechtswidrigkeit  seines  Thuns  in
Zweisel  sein  tönnte,  ein  Antrag  auf  Abberufung  bei  dem  entsendenden  Souverä#n
oder  mindeslens  boschwerdeführung,  Abbruch  des  amtlichen  Verkehrs  oder  Zufertigung
        <pb n="1227" />
        7.  as  Gnropälsche  Bällerrecht.  1233

der  Pässe  als  eine  Art  der  Ausweifung;  in  den  denkbar  schwersten  Fällen  eines  hochverräthrrischen
  Komplotts  gegen  die  fremde  Regierung  gestatten  Präzedenzfälle  aus
früheren  Jahrhunderten  gewaltfame  Entfernung  oder  gar  Sicherheitehaft  bis  zu  dem
Augenblicke,  wo  die  Entfernumg  möglich  fein  wird.  Das  neueste  Beispiel  dieser
Art  ereignete  sich  in  der  Entfernung  des  Amerikanischen  Gesandten  Washburne  durch
den  Diktator  Lopez  in  Paraguay.  Selbstverständlich  ist,  daß  jolche  äußerste  Maßnahmen
  nicht  willkürlich  verhängt  werden  dürfen,  sondem  in  jedem  einzelnen  Falle
der  Rechtfertigung  bedürfen.  Aicht  einmal  beim  Ausbruch  eines  Krieges  unter
den  betbesligten  Staaten  dürfen  gesandtschaftliche  Personen  gewaltsam  zurückgebalten


rien  Nangtlassen  der  Gesandten.  Die  früheren  Jahrhunderte
warm  reich  an  kleinlichen  Streitigkciten  über  den  Vortritt  unter  den  Gesandten
krrmder  Mächte.  Durch  den  Wiener  und  Aachener  Kongreß  find  diesr  Verhältnisse
geregelt.  Man  unterscheidet  nunmehr  vier  Nangklassen.  Die  erste  begreift:  Botschafter
  (amdassadeurs),  Legaten  und  Nuntien  des  Papstes.  Sie  genießt
besonderer  Auszeichnungen  und  Ehrenrechte,  deren  Grund  darin  gesucht  wird,  daß
man  in  den  ihr  zugehörigen  Personen  die  ven  tnn  Vertreter  eines  Sowveränz.
vorzugemeise  zu  apliien  glaubte.  Die  zweite  Klasse  enthält:  Gesfandte  im
engeren  Sinne  und  Minister.  Die  dritte,  welche  auf  dem  Nachener  Kongresse
geschaffen  wurde:  Ministerrefidenten.  Endlich  die  vierte:  Geschäftsträger,
welche  nur  bei  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  beglaubigt  find,
während  alle  vorangehenden  Rangklassen  beim  Souverän  perfönlich  alkrditirt
werden.  Bezüglich  der  Vimschrutern  Privilegien  machen  diese  Rangklassen  nicht
den  mindesten  Unterschied.  Ihr  Werth  liegt  mur  in  der  Aufrchtechaltung  dußerer
Distinktionen  für  Zwaacke  des  gefandtschaftlichen  Auswa##  und  der  Etikette.
Welche  Rangklasse  ein  Gefandter  einnehmen  soll,  hat  er  *ie  Souverän
zu  bestimmen,  doch  pflegt  dabei  eine  Kücksichtnahme  der  Reziprozitöt  obzuwalten.
Daher  üblicher  Weife  Gleichheit  des  Ranges  zwischen  den  unter  zwei  Höfen  entendeten
  und  empiangenen  Vertretern.  Unter  den  Angehörigen  derselben  Rangklaffen
utscheidet  die  Anciennetät,  welche  nach  dem  Datum  des  offiziellen  Empfanges
verechnet  wird.

55.  Das  Konfularwesen.  Während  die  Gesandten  fremder  Mächte
Interessen  und  Rechtr  des  Staates  vertreten,  dürsen  die  Konfuln  als  handelspolitiche
  Magistraturen  bezeichnrt  werden.  An  bestimmt  bezeichneten  Orten  haben  fie
gen  Beruf,  die  Hoadgeleinteasfen  7  fördern.  Das  Drutsche  Konfulargesetz  sagt:
Die  Bundeskonsuln  find  beruien,  das  Interesse  des  Bundes,  namentlich  in  Bezug
u#a#  Handel,  Berkehr  und  Schiffahrt,  thunlichst  zu  schützen  und  zu  fördern,  die
#cobachtung  der  Staatsvertröge  zu  Überwachen  und  den  Angehhrigen  der  Dunderhaten
  in  ihren  Angelegenheiten  Rath  und  Seistand  zu  gewä  Damit  ist
zre  Ausgabe  nur  im  Allgemeinen  gekennzeichnet.  Im  Einzelnen  sind  die  Funklinen
er  Konfuln  sehr  ausgedehnte.  Sie  haben  für  ihre  Urkunden  pablica  fäes  in  An-#ruch
  zu  nehmen,  legalifiren  die  in  ihrem  Bezirke  aufgenommenen  fremdländischen
schriftstücke,  sind  berrchtigt  zu  gewissen  Akten  der  freiwilligen  Gerichtebarkeit,  zur
lorsorge  für  den  Nachlaß  verstorbener  Landesangehöriger,  ar  Asübmg  der  Polizei
1  Beziehung  auf  die  Mannschaften  nationaler  Schiffe,  Aufnahmr  von  Civilandsakten,
  3z.  B.  2n  Choiledenchliehungen  unter  umsarid  auch  zur  eidlichen  Ab-Jrung
  von  Zeug  Innerhalb  der  konfularen  Amtsthätigkeit  werden  Überall
veckmäßig  zwei  rztebenepngen  zu  unterscheiden  fsein:  1)  Nechte  und  Pflichten
e  Konfuls  gegenüber  der  fremden  Negierung,  wobei  in  Ermangelung  besonderer
onsularverträge  das  Herkommen  und  die  einem  Erequatur  beigesügten  Einschränungen
  entscheiden  müssen.  2)  nche  und  Pflichten  der  Konfuln  gegenüber  dem
on  ihnen  vertretenen  Staatr.  Soweit  hierbei  die  rein  amtlichen  Beziehungen  zur
egierung  in  Betracht  kommen,  entscheiden  die  Dienstinstruktionen  un  Reglements;

v.  Holtenborff,  Encyilopädle.  1.  4.  Vast.
        <pb n="1228" />
        1234  Das  öffentliche  Netht.

wo  es  sich  um  EM*  oi.  handels=  oder  es  nsch  Akte  handelt,
bedarf  es  eines  Gesetzes  er  konfularen

Ursprünglich  eine  u#tant  7nn7  -  und  sstalbt  n  Wagt  der  Interefsenten
beuhent  find  die  Konfulate  nach  und  nach  Staatsanstalten  geworden.  Die  N
der  Konsuln  find  erheblich  von  denjenigen  der  Gefandtschaften  verschieden.  In
die  Ssucn  der  Privilegien  der  Exterritorialität  und  Unverletzlichkeit  besten
kein  genügender  Grund,  es  sei  denn,  daß  den  Konfuln  gleichzeitig  diplomatische
Funktionen  übertragen  wären,  was  in  einzelnen  Fällen  zu  geschehen  pflegt.  Ueber.
haupt  giebt  es  keine  allgemeinen  Regeln,  nach  denen  die  Rechte  der  Konsfuln  gegenüber
  einer  fremden  NKegierung  bemessen  werden  könnten.  Meistentheils  wird  am
die  besonderen  Verträge  zurückzugehen  sein,  durch  welche  die  Einsetzung  von  Lonsuln
  vereinbart  wurde.  Allgemein  üblich  ist  die  Befrriung  von  personlichen  Dienfter
an  die  Kommune  oder  den  Staat,  die  Unverletzlichkeit  des  konsular#n  Archivs  gegenüber
  den  Lokalbehörden,  das  Recht,  Legitimationspapiere  der  Landesangehörigen  m
ertheilen,  Urkunden  mit  öffentlichem  Glauben  auszustellen,  die  Flazae  und  das
Wappen  des  von  ihnen  handelspolitisch  repräsentirten  Staates  zu  führen

Literatur:  Alexandre  de  Mileitz,  Mannel  des  consuls,  14—:  %  %%
Manuol  ue  do  esnenrs  140  ded  PSww  E——  d#r  Konmion
aller  “—“N“JJ  rWFNV  Se  mi  öckfichn:.
un  des  Wi  Wien  etmesent,  und  ede  Confularwese#

Eu“  1  deren  s-  #  äu  eren  u  1n  de  Clereq  es  de  Vallst.

.  lair  -erien
diplomatiqnes  1t  d  2  Lel5  Kansulatswesen:  Lammers  is
v.  -  9  vSoe,  für  NW3  u  D  Verwaltu  tchen
Nei  I.  239;  Kanfularwesen  des  Deutschen  Reichs,  1673;  Nei  inn  irtb'"
Annalen,  184  en  Köni  a.  Lpdlusk  des  deutschen  1855.
Malfatti  de  Note  Tretto.

Tuson,  Tbhe  British  Consule  Manual,  1856;  Abdot.  nauls
1068;  #  —leen##t  *54%½  breche  etbe.
diqdue  des  riglemente  consulaires  de  Belgique,  Bruzelles  1876.

f  56.  Arten  der  Lonsulate.  Die  Komulate  find  entweder  Handelskomt.
late  oder  Jurisdiktions-  und  Handelskonfulate.  Schon  im  früheren  Mittelalter  übten
die  Konjulate  eine  großentheils  schiedsrichterliche  Gerichtsbarkeit  über  ihrr  Landeagenossen.
  Späterhin  wurde  es  anders,  nachdem  der  Grundsatz  der  Territorialität  ir
der  Amvendung  der  Gesetze  durchgedrumgen  war  und  die  ständigen  Gesandtschaften
gegen  Rechtsverletzungen  der  Fremden  schützend  und  abwehrend  eingriffen.  Daher  in
Europa  (mit  Ausnahme  der  Türkei)  die  Umgestaltung  der  alten  Jurisdiktionskonfulan
zu  bloßen  Handelskonjulaten.  Als  eine  auf  Rützlichkeitsgründen  beruhende  Ausnahm
darf  es  betrachtet  werden,  daß  durch  neue  Verträge  den  Handelskonsulaten  eine  höcht
beschränkte  Kompetenz  eingeräumt  dn  zur  Aburtheilung  solcher  Szreitfälle  um
Ordnungswidrigkeiten,  welche  an  Bord  eines  in  frimden  Häfen  liegenden  Schiffa
unter  der  Schiffsmannschaft  vorkommen.  Das  Verkehrsbedürfniß  ersordert  hier  ein
schleunige  Erledigung  der  minder  wichtigen  Sachen  um  so  mehr,  als  jeder  Ausschut
in  Folge  langwieriger  prozeffualischer  Verhandlungen  der  Rhederei  empfindliche  Nach
theile  zufügen  könnte.  Dagegen  find  in  orientialischen  Staaten  vielsach  neue  Imis
diktionskonsulate  begründet  worden.  Durch  Kapitulationen  und  Friedensschlüsse  fim
die  Unterthanen  chriftlicher  Staaten  im  Orient  (aux  Cchelles  du  Leram)  der  Get
richtsgewalt  der  Landesbehörden  entzogen  und  mit  den  Privilegien  der  Exterritorialita
ausgestattet  worden.  In  solchen  Staaten,  zu  denen  bis  jetzt  auch  die  Türkei  zöhlt
üben  die  Konfulate  eine  in  Civil-  und  Straffachen  kompetente  Justiz.  Bis  ##
welchen  Grenzen  sich  diefelbe  erstreckt,  hängt  wesentlich  von  den  Landesgesetzen  de
dabei  betheiligten  Europäischen  Staaten  ab.  An  sich  darf  diese  Einrichtung  ait
Uebelstand  bezeichnet  werden.  Sie  nährt  den  Haß  zwischen  Einheimischen  um
Fremden.  Auf  der  anderen  Seite  ist  zu  erwögen,  daß  die  Unterstellung  Europäisch
Unterthanen  unter  die  Gerichte  solcher  Staaten,  deren  Gesetze  von  grundfätzliche
        <pb n="1229" />
        7.  Das  Eurapätsche  Bölkerrecht.  1235

Feindschaft  gegen  alles  Fremde  erfällt  find,  in  der  Praxis  gleichbedeutend  sein
würde  mit  Preisgebung  der  höher  entwickelun  Rechtsinteressen.  Es  ist  eine  Frage
der  Zeit,  zu  prüfen,  wann  von  an  folchen  Ausnahmsrechten  Abstand  gcenammen  werden
kann.  ####  bemühte  sich,  eine  Abschaffung  der  alten  Privilegien  und  Kapitulationen
  durchmsetzen  und  erreichte  verfuchsweise  eine  Einrichtung  gemischter
Gerichtsh#fe.

bLiteratur:  Gene  vois,  Histoire  de  la  juridiction  cons!  ad,
Jaridletlon  Consule  &amp;amp;  IEtzanger.  1885;  dr  .  „LDie  se  0.  1  -
keit  im  o#zmanischen  Relche,  1885;  ppo
Caire,  1870;  42½  Administration  de  la  Jnstice  en  R  E  evuo  E  droit

internat  II.  564;  Teutsche  dI#rultton.  zon  Mal  1872;  v.  Martens.  Konsularwesen
im  Ortent,  on  Pse  zire  20  —  1875  (Kowa);  Timwer.
r  1#  gagin  *  ar  de  bur  le  projet  de  reéte  ne  soch.

in  Anw  *  f
*n  ihnn  r  iifo  Tni  —  susseht  und  e

57.  Ernennung  der  Konfuln.  Wenngleich  die  konfularen  Einrichtungen
  allgemein  üblich  geworden  find,  sleht  die  Gründung  neuer  Konfulate  doch
leineswege  im  Belieben  ausländischer  Regierungen.  Einverständniß  unter  den  betheiligten
  Staaten  ist  nothwendig.  Selbst  zur  Uebernahme  der  Amtsfunkrionen  eines
für  das  Ausland  defignirten  Konfuls  bedarf  es  der  Mitwirkung  der  Landesregierung.
Dieselbe  hat  ein  Bestätigungsrecht  an  den  vom  Ausland  vollzogenen  Ernennungen
und  üÜbt  dasselbe  unter  dem  Titel  des  „Exequatur“,  vor  deffen  Ertheilung  der
Konful  sich  icder  amtien  Zhatigeet  zu  enthalten  hat.  Auch  kann  das  Erequatur,
da  der  Konsul  den  O  d  Lande#geseßzen  unterworien  bleibt,  aus  erheblichen
Gründen  nachträglich  en  oder  entzogen  werden.  In  Deutschland  ertheilen
nicht  die  Reichsbehörden,  sondern  die  Landesbehörden  für  ihr  Gediet  das  Exequatur.
Die  Ermennung  der  Konfuln  selbst  erfolgt  durch  sog.  Provisionsbriese  (lettres
de  provision),  welche  bei  der  auswärtigen  Regierung  zur  Nachsuchung  des  Erequatur
eingereicht  werden.  Mit  Rückficht  auf  die  perfönlichen  Eigenschaften  der  ernannten
Konfuln  unterscheidet  man:  Wahlkonsuln  (consules  elecri)  und  Beruiskonfuln  (cousules
  missi),  eine  Terminologie,  die  nicht  mehr  pafsend  ist,  seitdem  auch  die  Wahllonfuln
  von  den  Regierungen  ernannt  werden.  Die  Verschiedenheit  zwischen  diesen
beiden  Kategorien  tritt  darin  hervor,  daß  Berufskonsuln  Unterthanen  des  ernennenden
Staates  find,  Wahlkonsuln  dagegen  nicht  zu  fein  brauchen,  daß  den  letztrren,  die
unbesoldet  find  und  meistentheils  Geblihren  jür  gewisse  dem  Publikum  geleistete
Dienste  empfangen,  der  Betrieb  kaufmännischer  Geschäfte  gestattet  ist,  da  fie  ohnehin
meistens  aus  der  an  einem  üÜberferischen  Handelsplatze  ansssigen  Kaufmanmschaft  entnommen
  zu  werden  pflegen,  Berufskonfuln  hingegen  der  sch,  kaufmännischer  Geschäfte,
  da  sie  besoldet  find,  untersagt  ist.  Auch  werden  fast  überall  nur  Beruizkonfuln,
  die  nach  dem  Deutschen  Konfulargesetze  vom  “  November  1867  eine  bejondere
  Fachbildung  nachgewiesen  haben  sollen,  zur  Wahrnehmung  der  Juricdiktionslonfulate
  verwendet.  Bei  den  Beruiskonfuln  tritt  der  Charakter  des  Staatsbeamten
in  seiner  disziplinaren  Unterordnung,  bei  den  Wahlkonfuln  derjenige  des  unbefoldeten
Ehrenamtes  stärker  hervor.  Den  Berufskonfuln  werden  öfters  größere  Auszeichnungen
mgestanden,  als  den  Wohleonsuln=  die  möglicher  Weise  Unterthanen  des  das  Exematur
  verbtel  enden  Staates  sein  können.

en  Tirulataren  der  au  iene  finden  sich  Unterscheidungen:  Generalkonjulate,
  Tnen  umd  Bizekonsulate.  Die  nöheren  Bestimmungen  über  das  Deutsche
Konfulatswesen  finden  sich  in  dem  Bundesgesetze  vom  8.  November  1867.  Die  Entvicklung
  des  modernen  Konfulatswesens  bezeugt  gleichialls  die  Zunahme  des  interrationalen
  Verkehrs.  Ursprünglich  auf  die  wichtigsten  Seehandelsplähet  beschränkt,
ind  Konfulate  nach  und  nach,  besonders  in  der  neuesten  Zeit,  auch  an  den  bedeutenderen
  Plãbhen  des  binnenländischen  8  eingerichtet  worden,  sogar  in  solchen

78*
        <pb n="1230" />
        1286  Das  Iftenttiche  Net.

Hauptstädten,  in  denen  sich  Gesandtschaften  finden.  Eine  genauer,  der  fortschreitenden
  Arbeitstheilung  entsprechende  Abgrenzung  der  Kompetenz  zwischen  den  an  einem
und  demselben  Orte  justienden  besandtschaftlichen  und  konfularen  Personen  kann
daher  in  Zukunft  nothwendig  we

In  Deutschland  gehört  das  2  (uswete  zur  Kompetenz  des  Reiches.

VI.  Die  völkerrechtlichen  Streitigkeiten  und  der  fries.

8&amp;amp;  58.  Die  Völkerrechtsverletzungen  und  ihre  Folgen.  Zwistigkeiten
  und  Zerwürfniffe  der  Staaten  entstehen  aus  verschiedenen  Ursachen.  Wo  fie
vorkommen,  find  fie  entweder  hervorgegangen  aus  Verletzungen  der  internationalen
Höflichkeit  und  besonderer  aus  einem  engeren  Bündniß  und  Freundschaftsverhöältniffe
entspringenden  Ansorderungen  der  Geiälligkeit.  Von  einem  Zwangsrechte  des  einen
Staats  gegen  den  anderen  zur  Wicherherstellung  des  gestörten  Verhältnisses  karm
hier  keine  Rede  sein.  Innerhalb  der  völkerrechtlichen  Schranken  hat  jeder  Staat  die
freie  Wahl,  ob  er  andere  Staaten  sich  durch  Einräumung  eines  Vorzugs  verbinden
will  oder  nicht,  und  auch  innerhalb  des  pofitiven  Vertragerechtes  spricht  man  aus
diesem  Grunde  von  Rechten  der  meist  begünstigten  Nationen.  Oder  Zerwürnisse
Hehen  hervor  au  s  einer  Verletzung  der  Interessen,  d.  h.  der  Staatsvortheile,  welche
jede  Macht  für  sich  selbstverständlich  verfolgen  dars,  selbst  auf  die  Gefahr,  kollidirrnden
  Interrfsen  anderrr  Staaten  zu  begegnen,  weil  kein  Staat  einen  anderen  hindern
darf,  im  Wege  der  Konkurrenz  eigene  Interessen  selbst  zum  Nachtheil  anderer  zu  detrriben.
  Berletzungen  der  sog.  Juteressen  des  berrchtigten  Eigennutzes  find  nicht  zu
verwechseln  mit  Rechtsverletzungen.  Nur  die  letztrren  können  zur  Anwendung  des
Rechtszwanges  in  verschiedenen  Formen  befugen.  Tie  hauptsächlichsten  und  wichtigsten
  Verlezungen  der  Volkerrechts  find:  Nichterfüllung  der  in  Staatsverträgen
übernommenen  Verpflichtungen,  Zuwiderhandlung  gegen  Staatsverträge  und  die
subiektinen  Grundrechte  anderer  Nationen,  in  der  Kürze  also:  Vertragsverletzung
oder  Deli

Während  bei  Verletzungen  des  Vertragerechte  das  vom  Forderungeberechtigten
zu  begehrende  Objekt  der  Befriedigung  wenigstens  in  allgemeinen  Umrifsen  gegeben
ist,  bietet  die  Lehre  von  den  völkerrechtlichen  Delikten  hahlrriche  Schwirrigkciten.
Streitig  ist  zuvörderst  das  Vorhandensein  einer  Bergehenshandlung  in  vielen  Föllen:
3.  B.  in  Beziehung  auf  Verweigerung  einer  in  Ermangelung  eines  Auslicjerungs-##


haltung  der  Neutralitätepflichten,  deren  Umfang  aus  Anlaß  der  sog.  Alabamafruge
zwischen  England  und  Nordamerika  streitig  wurde.  Bei  den  von  einer  Staateregierung
  anbesohlenen  Handlungen,  die  eine  fremde  Macht  verletzen,  wird  häufig
streitig  sein:  ob  nur  eine  Stbrung  an  sich  werthvoller  Interessen  oder  eine  Rechtewwichen
  anzunehmen  ist.  Jede  Rechtsverlezung,  die  in  dem  Verhalten  der  Newgrung

  ihren  Grund  hat,  verpflichtet  den  Staat  zur  Genugthuung  soder  zum
Schavst#run  tz  Ebenso  wird  der  Staat  durch  die  nicht  befohlenen,  sondern  selbständig
vorgenommenen  Amtehandlungen  untergeordneter  Behörden,  in  Rechte  dadurch
in  schuldhafter  Weise  verletzt  werden,  dem  Auslande  gegenüber  unmittelbar  verpflichtet.
  Es  ist  nicht  nothwendig,  raß  bei  einer  gegen  den  auswärtigen  Staat
direkt  gerichteten  Verletzung  der  Weg  der  Givilklage  überall  von  ihm  beschritten
ar  Bielmehr  ist  dem  zum  Schadensersatz  gegen  das  Ausland  verpflichteten  Staat
berlassen,  seinerseits  Regraß  zu  nehmen  gegen  den  –mê3  einer  schuldhaften
2  Erhebliche  Zweisel  ergeben  sich  indessen  bei  den  Fragen  Wie  weit  die  Staatsgewalt
  ihrerseits  für  die  von  ihren  Unterthanen  gegen  eine  fremde  Macht  begongenen
Feindseligkeiten  unmittelbar  verantwortlich  gemacht  werden  konne?  Entiprang  die
        <pb n="1231" />
        7.  Das  Eurayslsche  Völkerrecht.  1237

Schädigung  einer  'remden  Macht  aus  einer  durch  die  Gesetze  für  strafbar  erklärten
Handlung  (z.  B.  Eintritt  in  eine  #remde,  kriegführende  Armee),  so  ist  mindestens
auf  Antrag  des  beschädigten.  t,  n  unter  der  im  einzelnen  Fall  eintretenden
Bedingung  der  Neziprozit  Verweigerung  der  Bestrafung  wäre  alsdann
  ein  selbständiger  i  “  Davon,  ob  ein  Staat  ghroiff  von
seinen  Unterthanen  verübte  Angrifse  gegen  das  Ausland  für  strafbar  erklären  will
oder  nicht,  kann  jedoch  das  Recht  des  Auslandes  selbst  nicht  abhängig  #Wac
werden.  Jeder  Staat  ist  verpflichtet,  seine  Unterthanen  daran  zu  hindern,  daß  fi
nicht  gegen  befreundete  Staatsregierungen  feindselige  und  den  Frieden  W*s
Akte  begehen.  Er  wird  daher  nicht  nur  dann  vemntwortlich,  wenn  er  selbst  völkerrechtswidrige
  Unternehmungen  seiner  Hatertkenen  begünstigt,  sondern  sogar,  wenn  er
ts  unterlsst.  n  Angriffe  zu  hindern,  oder  rechtzeitig  dagegen  einzuschreiten.  Gerade
  hier  können  sich  schwere  Konflikte  arun  der  Staatsverfassung  und  den  völkerrechtlichen
  Anonderungen  ergeben.  Die  Ver#affung  kann  der  Reygierung  verbieten,
in  die  Nechtssphäre  der  persönlichen  Frriheit  ihrer  Unterthanen  einzugreisen.  Das
Völkerrecht  kann  verlangen,  daß  jede  Staatsgewalt  sich  so  viel  Macht  vorbehalte,
als  erforderlich  ist,  um  ihre  Unterthanen  an  Verletzungen  der  einem  fremden  Staate
zustehenden  Rechte  zu  verhindern.  Die  Ohnmacht  einer  Regierung,  den  Ausschreitungen
  ihrer  Unterthanen  zu  wehrrn,  ist  Selbftschuld  des  Staates  gegen  das
Ausland;  Schwäche  keine  genügende  Entschuldigung.  Die  Schwierigkeit,  welche  in
bieser  ungemein  wichtigen  Wechselbeziehung  zwischen  Verfafsungsrecht  und  Pölkerrecht
gelöst  werden  muß,  läßt  fich  auch  in  dieser  Frage  ausdrücken:  Wie  weit  ist  jeder
Staat  verpflichtet,  sich  selbst  gegen  Angriffe  fremder  Staatsunterthanen  zu  schützen?
Jedenfalls  soweit,  als  sie  in  seinem  eigenen  Gebiete  begangen  werden,  woraus  beispielsweise
  folgt,  daß  die  Last  der  Friedensbewahrung  im  Innem  nicht  auf  das  Ausland
  abgewälzt  werden  kann.  Wieweit  ist  anderrrfeits  ein  Staat  berechtigt,  die
Unterstlitzung  des  Auslandes  zu  verlangen  zur  Sicherung  jeiner  r*  Ordnung?
Jedensalls  nur  insoweit,  als  er  selbst  nicht  im  Stande  ist,  nach  dem  Grundsatze
der  Territorialität  sich  zu  schützen,  und  außerdem  die  in  Anfpruch  genommene  Staatsregierung
  ihrrrseits  von  einem  rechtswidrigen  Vorhaben  gegen  das  Ausland  unterrichtcet
  war  und  schuldhafterweise  die  Verhinderung  unterließ.  Die  Grenzen
der  Verschuldung  find  stets  streitige  gewesen.  Soll  der  friedliche  Zustand  unter  den
uropäischen  Nationen  auf  festerrn  Grundlagen,  als  disher  der  Fall  war,  gefichert
o  müssen  die  völkerrechtlichen  Delikte  der  Staaten  eine  genauere  estimmung
E  E  und  SEtaatspraris  erhalten

59.  Friedliche  Mittel  zur  Ausgleichung  völkerrechtlicher
Streitigkeiten.  Die  Herstellung  verletzter  Rechte  kann  in  verschiedener  Weise
bewirkt  werden.  Aeußerstenfalls  durch  Krieg.  In  friedlicher  Weise  könmen  Streitigkeiten
  gehoben  werden:  1)  durch  unmittelbare  Verständigung  unter  den  streitenden
Parteien,  2)  durch  gtiche  Einwirkung  unbetheiligter  dritter  Staaten,  8)  durch  Unrechtserwiederung
  des  ten.

1)  Unmittelbare  en  3  igung.  unter  den  Betheiligten  kann  herbeigeführt
  werden  durch  gründliche  und  leidenschaftslose  Erörtermg  der  streitigen
Punkte  im  Wege  eigens  zu  diesem  Zwecke  geführter  diplomatischer  Verhandlungen,
wofür  der  Belgisch-Franzöfische  Eisenbahnstreit  ein  Beispiel  liesert;  dunch  Berwahrung
und  Protestation  seitens  desjenigen,  dessen  Absichten  verdächtige  oder  als  feindlich
beschuldigt  worden  sind;  durch  Theilung  des  Streitobjektes  oder  durch  die  Entscheidung
  des  Looses,  zu  welchem  man  ehemals  öfters  bei  Nangstreitigkeiten  seine
I  nahm.

Mitwirkung  dritter  Staaten  sindet  statt  im  Falle  der  gütlichen  Vernitieten
  saes  Schiedsgerichts.  Die  vermittelnde  Macht,  welche  entweder  von
den  Streitenden  angegangen  wird  oder  ihre  guten  Dienfte  anträgt,  sucht  durch  annehmbare
  Vorschläge  einen  Vergleich  unter  den  Parteien  im  Wege  beiderseitigen  Eni-
        <pb n="1232" />
        1288  Das  aͤffentliche  Recht

gegenkommens  zu  stiften,  zanhin  ein  zwischen  den  Partcien  verinbarter  Schiederichter
  (Souverön,  Gerichtshof  oder  Privatperson)  die  streitige  Rechtefrage  oder
die  Höhe  des  Schadenserlatzes  felbst  entscheidet,  ohne  übrigens  das  Recht  zu  erlangen,
seinen  Anspruch,  der  aus  erheblichen  Gründen,  3.  B.  wegen  offenbarrr  Zurücksetzung
ciner  Partei  durch  verweigertes  Gehör,  angesochten  werden  könnte,  gewaltsam  dunch
zusetzen.  Wird  die  Koaweetenz  ded  Schiedsgerichts  streitig,  so  lann  dieses  nur  im
Einverständniß  mit  den  fireitenden  Theilen  über  den  e  l  kiner  Kompetenz  entscheiden
  (Englisch-  Lananschr  Schiedegericht  zu  Genf).  In  den  Pariser  Friedeneverhandlungen
  vom  Jahre  185  6  haben  sich  die  an  Wn  betheiligten  Mechte  ver.

friedliche  Vermittelung  einer  befreundeten  Macht  nachzusuchen.  Auch  die  nederbing
öfters  vereinbarten  „Konseunzen"  (3.  B.  zur  Beilegung  der  Luxemburger  und  der
Griechisch  ·  Turtischen  Streitirage)  können  als  eine  Art  der  Vermittelung  angeseben
werden,  weil  die  streitenden  Theile,  ohne  sich  einem  Majoritätsbeschlusse  unterwersen
  zu  müsfen,  sich  doch  nicht  entschlagen  können,  die  Nathschläge  befrrundeter
Mäöchte  zunenh  In  ähnlicher  Weise  hat  man  östers  die  Aufgabe  der
Kongresse  ausgesaßt.

3)  Unrechtserwiederung  kann  in  doppelter  Weise  angewendet  werden,  um
einen  Staat  zur  Rückgängigmachung  einer  von  ihm  ausgehenden  Maßregel  zu  bewegen:
  entweder  als  Finn  oder  als  Repressalie,  jene  bestimmt  als  Nückwirkung

  gegen  eine  von  fremden  Staaten  ausgegangene  Unbilligkeit,  diese  4
r57  gegen  Rechtsverlehnngen  mittels  gegenständlich  beschränkter  Selbnhau:
bfion  besteht  in  der  Anwendung  deffelben  unbilligen  Grundsatzes,  der  zur  2
dt  Anlaß  bietet,  auf  die  Unterthanen  der  betheiligten  fremden  Macht  und
empfiehlt  sich  zuweilen,  um  Ungleichhciten  aus  dem  Privatrechtsverkehr  der  Staaten
zu  befeitigen.  Neprrssalien  find  Erwiederung  des  Unrechts  im  Wege  gewaltsamrr
Einwirkung  auf  beftimmt  begrenzte,  einer  fremden  Staatsordnung  zugehörige  Obiekrer.
Sie  unterscheiden  sich  in  der  Beschränkung  des  Objekts  und  der  Absicht,  den
Friedentustand  zu  erhalten,  von  der  kriegerischen  Grwalt.  Da  ihre  Anwendung
indessen  in  hohem  Maße  gefährlich  ist  und  sehr  häufig  als  Herausforderung  zum
Kriege  empfunden  wird,  so  ist  es  zu  billigen,  daß  man  die  Berechtigung  zu  Nepressalien
  solcher  Art  nicht  nur  von  dem  Borhandensein  eines  Unrechts,  sondern  auch
von  der  VBergeblichleit  anderer  Ausgleichungsversuche  abhängig  macht.  Die  Art  und
Weise  der  Unrechtsenwiederung  kann  lehr  verschieden  sein,  entweder  genaue  Nachbildung
der  Rechtsverletzung  in  Beziehung  auf  Personen  oder  Sachen  des  delinquirenden
Staates,  oder  Beschlagnahme  von  Vermögensstücken  mit  endlich  eintretender  Folge
der  Aneigaung,  gewaltsame  Festnahme  von  Personen  (nach  Art  der  Geiseln),  Embargo,
  d.  h.  Verhinderung  des  Auslauiens  der  dem  rechtsverletzenden  Staate  zugehörigen
  Schiffe  aus  den  Häfen  oder  territorialen  Gewassern  der  embargirenden  Macht
und  endlich  auch  Blokade  einer  Handelsstadt,  derrn  Verkehr  durch  Absperrung  geschädigt
  werden  soll  (sog.  blocus  pacibae).  Das  Embargo  kommt  übrigens  7
allein  als  Unrrchtserwiederung  vor,  sondern  auch  als  eine  vorbertitende  Makrtgel.

dem  präfumtiv  seindlich  werdenden  Eigenthum  zum  Zwecke  späterer  Konfiskation  den
Rückzug  abschneidet.  Die  Ungerrchtigkeit  dieser  zu  Friedensgeiten  gegen  den  Haondel
ergriffenen  Gewaltmaßmgel  wird  neuerdings  allgemein  begriffen.

Literatur:  Noble,  Adler#o  and  —1  4  Subsütute  for  War  in  tde
iele  of  knternatl.  #pat  1962;  (San  rra)s  ##e  Ki  reprisal.
1668;t  (C.  F  Wurm.)  Selbsthülfe  dir  Stcaten  in  Presnen,  —  e  I.

1  ½  marque  et  es  du  droft  des  représsilles,  1868;  de  Lavele  7P4  ber

Cans  PEurope  aciuelle  et  de  MN  183.—  Ueber  Siensherich  G-  '
——  de  drolt  Internatlonal  zu  Genf,  1874;  Beelarts  Van  Blokland,  loeter-Datlonale
  arbluage.  Haag  1875;  73  2  1  de  C#nrd,  U'adlage  Internationa  —
Pa#s#ét  ie  prsent  et  Favenir,  Paris  1
        <pb n="1233" />
        7.  Das  Guropätde  Glkerrecht.  1239

8  60.  Der  Krieg  und  die  Kriegsührenden.  Als  letztes  und  äußerstes
techtemittel  gestattet  das  Dölkerrecht  den  Krieg.  Er  ist  zu  bestimmen:  ale  gewaltame
  Selbsthülfe  der  Staaten  zur  Aufrechthaltung  solcher  Rechte,  die  in  friedlicher
Peise  nicht  geschützt  werden  konnen.  In  der  Thatsache  des  Unrechts  im  Bölkerleben
ind  in  der  üamlichteit,  bis  jetzt  in  völlig  unparteiischer  Weise  eine  gerechte
intscheidung  gegen  einen  im  Vertrauen  auf  phyfische  Macht  begangenen  Rechtsbruch
urchzusetzen,  liea  di-  hai  Rechtsertigung  des  Krieges.  Dem  Staate  ist  in
etter  Instanz  Wahl  gelassen  als  die:  entweder  jedes  Unrecht  gegen  sich  getehen
  zu  Fusfe  zund  durch  den  ein=  für  allemal  ausgesprochenen  Verzicht  auf  den
krieg  das  Unrecht  im  Voraus  zu  ermuthigen,  oder  zu  den  Wassen  zu  grrifen  im
Jertrauen  auf  die  eigene  Kraft,  auf  eine  in  der  Weltgeschichte  waltende  Gerechtig-P46
  nP  die  Monlische  neru  der  in  anderen  Völkern  lebendigen  Rechtsüberzum

  Privatrecht  und  Strafrecht  ist  die  Realisation  der
A  ngech  unzweiselbat  eine  weniger  sichere;  doch  zeigt  sich  in  der
wart  darin  eine  Fortbildung  des  VBöllerrechts,  daß  Kriege  zum  Zwecke  der
—2*  und  der  eigennlitzigen  Uebervortheilung  eines  schwächeren  Staates  vom
sewissen  der  Nationen  verworfen  werden  und  der  Rechtscharakter  des  Kricges  in
iner  bedingten  Nothwendigkeit  stets  deutlicher  hervortritt.  Nicht  einmal  jede
lechtsverletzung  ohne  Unterschied  vermag  den  Krieg  politisch  und  sittlich  zu  rechtküeen.
  sondern  nur  eine  solche,  welche  in  ihrer  Bedcutung  und  Größe  die  berechnende
rwagung  cdranat:  daß  jeder  Kriegführende  die  höchsten  Güter  des  Volkes  auf

.  Spiel  se

Objektiv  betrachtet  kann  unter  den  Kriegführenden  wie  unter  den  Prozeßpareien
  nur  Einer  im  Rechte  sein:  der  Fordernde  oder  der  eine  Forderung  Verweigernde,
er  Angreisende  oder  der  Angegriffene.  Wer  der  Berechtigte  in  der  Sache  ist,  läßt  sich
wessen  im  Voraus  bei  dem  Beginn  eines  Feldzuges  ebensowenig  in  einer  das  uUr.
seil  bindenden  Weise  sagen,  wie  in  einem  Progefse  vor  dem  Vorhandensein  einer
chtskräftigen  Entscheidung.  In  dem  Kampfbeweise  find  also  die  streitenden
heile  nach  ihrem  gegenfeitigen  Verhältnisse,  wie  nach  ihren  Ansorderungen  gegen
ie  Neutralen  vollkommen  gleichberechtigt.  Jeder  von  den  Kriegführenden  hat
inem  Gegner  zu  gestatten,  was  er  sich  selbst  erlaubt;  selbst  zu  unterlassen,  was  er
erwirft.  Der  Krieg  ist  das  Schiedegericht  der  Wassen,  wobei  die  in  der  Zerstörung
berlegene  Gewalt  entscheidet.

Seit  dem  Ende  des  Mittelalters  find  nur  noch  Staaten  Subiekte  der  Kriegthrung
  oder  im  Bürgerkriege  auch  eine  solche  Partei.  die  zum  erklärten  Zwecke  der
osreißung  und  selbständigen  Konstituirung  eines  Staatsgebietes  zu  den  Waffen
reist,  wenn  fte,  der  unterdrückenden  Macht  des  Strasgesetes  entwachsen,  autreichend
ark  erscheint,  um  die  Regeln  der  Kriegiührung  zu  brobachten  und  sich  im  Kampse
haupten  zu  können.  Unter  solchen  Vorausschungen  kann  einer  aufftändischen  Partei
un  den  Neutrulen  die  Eigenschaft  einer  kriegführenden  Macht  gleichsam  in  Voraushme
  einer  zu  erwartenden  neuen  Staatsordnung  durch  ein  Zwischenurtheil  zugelligt
  werden.  Dagegen  ist  es  keine  Frage  des  Völkerrechts:  ob  eine  rechtmäßig
stehende  Regierung  den  gegen  sie  kämpienden  A  die  Behandlung  einer
iegführenden  Macht  angedeihen  lafsen  soll,  oder  ob  sie  von  einem  ihr  zustehenden
trafrechte  Gebrauch  machen  will.  4  eine  auswärtige  Macht  wegen  voreiliger
nerkennung  einer  hinterher  unterliegenden  aufständischen  Partei  als  kriegrührender
ir  Rechenschaft  gezogen  werden  kann,  ist  streitig.

Die  Gegnerschast  kriegführrnder  Staaten  kann  durch  Alliancen  vervielfacht
erden.  Man  unterscheidet  alsdann  Hauptparteien  (verbündete  und  gegnerische)
i  Nebenparteien.  Eine  Neb  enbartei  ist  vorhanden,  wenn  ein  Staat  nur  zu
stimmt  bemefsenen  Kriegsleistungen  in  Geld,  Truppen  oder  anderen  Zuwendungen
inem  Verbündeten  verpflichtet  ist,  während  von  einer  Hauptpartei  erwartet  wird,
it  sie  nach  dem  Maße  ihrrr  Kräste  bis  zur  äußersten  Anstrengung  aller  Mittel
        <pb n="1234" />
        1240  Das  I##r##tilche  Necht.

erforderlichenfalls  für  den  Kriegszweck  einzutreten  berechtigt  und  verpftichtet  ist.  Ja
dem  Verhälmiß  der  Nebenpartei  ist  ihre  Stellung  zu  ihren  Verbändeten  und  zu  dem
gemeinsamen  Gegner  zu  prüfen.  Elrstere  ergiebt  sich  theils  aus  den  besonderen  Berabudungen
  der  Bondniverträge  EW  aus  den  E—  *  daß  die  Reben  ·
partei  nicht  iurcssien  und  preisgege  eine  geg
Nebenpartei  im  Kriege  zu  Wi*:  ist  e  Sache  der  Pettii-  Sie  kam
geschont,  oder  renso  eruig  kämpft  oder  sogar,  wenn  sie  sich  zur  Theilnahme

bevorstehenden  Kampfe  anschsofe  zeigt,  vorzugsweise  und  zuerst  angegriffen
unden.

Literatur:  Allgemeine  Werle  über  den  Krieg:  N.  VIIIIaomée,  W  de  la  guerre.
Prindpes  no%  ren  du  drolt  des  gens,  de  la  Wleces  multaire  ot  Gie.
18

1.  1
—  aus:  P.  Beanlisn,  Rech  onomiq  blatoriques  et  atatia
*  sur  les  ——  nmiJ  Kreines  (1388—1866).  1869;  Larroque,  lie  *
F  Bemit,  The  Recognltion  of  Rehel  Belligerency.  1265

porman  ·  L:

Klonlll  vol  coner  della  sama-Islan-  npkecl  Mls  Wohl  mariulme.  1872;

H.  Brocher,  Les  prindpens  Batureis  du  droit  de  la  guerre  e  de  i

egh  19  "  ——  F  N  102  elv  se  1  —
et  Oogorecht,  :  Kanps  on  v.  t  o  8.  eir

Etude  aur  le  1roit.  7  4  285  erre  de  *li  16  ns  de  de.  —
de  la  guerra,  3.  ed  lona  1877;  erre  et  les  p

de  Grolius,  1862;  blens  Brocher,  1.)  —5  zu  4  -*  II.  1882.

561.  Kriegserklärung.  Um  jeden  Zweiiel  über  die  Grenzschride  zwischen
rieg  und  Frieden  zu  zerstören,  hat  man  von  jeher  Gewicht  dorauf  gelegt,  daß  die
n  der  Kriegführung  von  Seiten  des  Angreisenden  unzweideutig  vorher  erklärt
werde.  Plötzlicher  und  unvermutheter  Ueberfall  desjenigen,  der  die  Fortdauer  des
Friedens  voraussetht,  ist  eölkerrcchtewidrig.  Möglichkeit  der  Gegenwehr  grhört  zum
Begriffe  des  Krieges.  Dagegen  ist  nicht  mehr  erforderlich,  daß  zwischen  Kriegeerllärung
  und  Kriegebeginn  ein  längerrr  Zwischenraum  verfließe  oder  die  Kriegeerklärung
  in  feierlicher  Form,  wie  in  den  antiken  oder  mittelalterlichen  Herausforderungen,
  abgegeben  werde.  E  genügt  jede  zur  Kenntriß  des  Anzugreifenden  gelangende
  Kundgebung,  sogar  eine  bedingte  Erllänug,  indem  eine  letzte  Frift  zur
Erüllung  einer  unabweislichen  Forderung  gestellt  wird  (Ultimatum).  Ohne  vorangegangene
  Erklärung  kann  der  Krieg  beginnen,  wenn  einer  auf  spezielle  Nepreffalien
gerichteten  militärischen  Maßregel,  3.  B.  der  Blokade,  thatsächlich  gewaltiamer
Widerstand  entgegengescht  wird.  In  solchen  Fällen  muß  zur  Beseitigung  eines
immerhin  möglichen  Zweifelt  eine  von  Seiten  des  militärisch  Angreifenden  gegebent
Erklärung  gesordert  werden,  daß  der  Kriegszustand  eingetreten  sei.  Neutrale  Staaten
haben  ein  Rechtiaurrest=  nicht  in  Ungewißheit  über  Krieg  oder  Frieden  belassen  zu
werden.  Von  direkten  Kriegeerklärungen  an  den  Gegner  pflegt  ihnen  ohnedies  nach
der  Praxis  Wde  gegeben  zu  werden.

8  Mittel  der  Kriegführung.  Der  Endyzweck  eines  ausgebrochenen
Krieges  in  nicht  nothwendiger  Weise  vollkommen  #entisch  mit  seinem  ursprünglichen
Rechtsgrunde.  Der  Krieg  begründet  neur  Forderungsrechtr  unter  den  streitenden
Parteien,  vor  allen  Dingen  den  Anspruch  auf  Erfatz  alles  durch  den  Krieg  erwachsenden
  Aufwandes.  Dieser  Endzweck  jedes  Belligerrnten  kann  vollkommen  nur  dann
ertüllt  werden,  wenn  einer  der  Gegner  durch  uberlegene  Gewalt  unfähig  gemacht
wird  zum  Widerstande,  damit  entweder  die  Erfüllung  oder  die  definitive  Abweifung

der  auf  rten  #triiegastan  gerichteten  Forderungen  erreicht  werde.  Fehlt  die
ernsthafte  Absicht,  den  Gegner  im  Kampfe  zu  Überwältigen,  so  spricht  man  von
Scheinkriegen.  All  Mittel,  welche  eriahrungsmäßig  auf  die  Erreichung  des  Endzweckes
  von  erheblichem  Einftuß  find,  erscheinen  als  gerechte  Mittel  des  Krieges  (og.
Kriegsräfon).  Und  umgretehrt,  verwerflich  sind  diejenigrn  Akte  der  Zerstörung,  welche
unwesentlich  oder  erfahrungsgemäß  unwirksam  erscheinen  für  die  Beendigung  des
        <pb n="1235" />
        7.  Das  Eureyätsche  Böllerrecht.  1241

Krieges,  oder  gegen  Personen  Frichtet  stnd,  deren  Verluste  ohne  Einfluß  find  auf
die  friedliche  Entschließung  der  S

Daraus  ergiebt  sich  gtane  daß  Tödtungen  von  wehrlosen  Privatpersonen,
ron  Frauen  und  Kindern  oder  Plünderung  von  Privateigenthum  —  weil  fie  in  der
Koth  des  Krieges  als  zwingende  Motive  zum  Frieden  nicht  empfunden  werden,  nicht
ur  von  dem  sittlichen  Standpunkt  der  Humanität  aus  zu  verwerfen,  sondem  auch
riegsrechtlich  unzulässig  sind.  Nur  gegen  die  Kräfte  des  Staates  ist  Krieg  zu
ühren,  bis  fie  ausgehört  haben,  wehrhaft  zu  sein.  Von  selbst  versteht  sich  dabei,
baß  Verletzung  der  Regeln  der  Kriegführung  auch  den  Gegner  im  Kriege  zur  Verjeltung
  berrchtigt  (kriegerische  Keprefsalie).

Mittel  der  kriegerischen  Aktion  sind  entweder  Mittel  der  Gewalt  oder
Mittel  *  Täuschung.  An  der  Erlaubtheit  der  Kriegslist  besteht  nicht  der  mindeste
zweisel:  Unkenntniß  und  Irrthümer  entwerthen  im  Kriege  selbst  eine  materiell  überegene
  Gewalt.  Verbreitung  salscher  Nachrichten  und  Hinterhalte  zählen  zu  den  annessenen
  Mitteln  der  Krieglührung.  Das  Necht,  zu  täuschen  und  zu  hintergehen,
lört  Feinden  gegenüber  erst  da  auf,  wo  Vertrauen  erwartet  werden  darf,  und  die
Möglichkeit  des  Widerstandes  ideell  nicht  besteht.  Auch  gegen  Feinde  kann  schnöder
herrath  gelbt  werden:  Vergistungen,  absichtliche  Ansteckung  durch  Krankheitsstoffe,
Femordung  durch  gedungene  Banditen.  Unter  allen  Mitteln  der  Täuschung  ist  das
ullgemeinste  der  Gebrauch  von  Spionen  oder  Kriegskundschaftern,  welche  unter  Verzeimlichung
  ihrer  Absicht  durch  täuschende  Veranstaltung  oder  in  Verkleidung  innerwalb
  der  feindlichen  Linien  Nachrichten  für  den  Feind  sammeln.  Obwol  der  Dienst
ines  bezahlten  Spions  für  unehrenhast  gilt,  so  weiß  jeder  der  Kriegführenden,  daß
er  Gegner  sich  der  Spionage  bedient.  Jeder  hat  also  die  Möglichkeit,  sich  zu
chũhen  und  sucht  sich  zu  vertheidigen,  indem  er  das  gleiche  Recht  übt  und  gegen
rie  Spionage  überdies  die  Motive  der  Abschreckung  durch  eine  uneigentlich  sog.  Todestrase
  präventiv  in  Thätigkeit  setzt.

Vorwiegend  trägt  der  Krieg  den  *  der  Gewaltsamkeit  gegen  seindliche
Soldaten  und  seindliches  Eigenthum,  welches  der  Zerstörung  insoweit  ausgesetzt
st,  als  dadurch  wesentliche  Vortheile  für  Operationen  des  Krieges  erreichen  sind.
Kiederbrennung  von  Gehöften,  hinter  denen  der  Feind  sich  verbirgt,  Sprengung  von
Arücken,  Inundationen  von  Feldern  und  Wiesen,  Zerstörung  von  Eisenbahnen,
belegraphen  und  anderweitigen  Kommunikations=  oder  Transportmitteln,  Vernichtung
lon  Vorräthen,  die  dem  Feinde  zu  gute  kommen  könnten,  find  erlaubt.  Die  Grenzen
jegen  unerlaubte  und  barbanssche  Derstorungen  sind  allerdings  nicht  leicht  zu  ziehen.
doch  würde  anzunehmen  sein,  daß  jede  Über  das  wreneschtlch  Bedürfniß  der
dransportverhinderung  hinausgehende  Zerstörung  kostbarer  Eisenbahnbauten,  oder  die

herwüstung  einer  noch  weit  ausstehenden  Emte  auf  den  berrits  bestellten  Feldern  in
#er  Gegenwart  schwerlich  der  Mißbilligung  entgehen  dürftrn.  Geringfügigen  und
uugenblicklichen  Vortheilen  des  Krieges  dürfen  nicht  werthvolle  Anstalten  des  Friedens
urch  dauernde  Zerstörung  hingeopsert  werden.  Es  gilt  hier  der  ic,  der
Jroportionalität  in  der  Sphäre  der  Zweckmäßigkeiten.  Wie  das"  Prinzip  der  Husanitet
  zur  Neutralisation  der  Verbandplätze  und  Kriegsheilanstalten  führte,  so  wärr

konsequent,  große  bkonomische  Verkehrsinteressen  durch  Neutralisirungen  während
8  Kampfes  auch  im  Gebiete  der  Kriegillhrenden  gegen  Zerstörung  zu  sichern.
Tunnelbauten,  interozeanische  Kanäle,  submarine  Telegraphen.)  Die  höchste  Stuse
er  btriegerischen  Gewalt  richtet  sich  gegen  seindliche  Personen  und  deren  Leben.  Das
düödtungsrecht  ist  unzertrennlich  vom  Kriege.  Aber  auch  hier  ist  wol  zu  untercheiden
  zwischen  den  Niedermetzelungen  und  planlosen  Vermchtungen  des  monschlichen
kebens  auf  der  einen  Seite  und  der  Seseitigung  eines  auf  Tod  und  Leben  entchloffenen
  bewaffneten  Widerstandes  anderrrfeits.  Eine  Verwundung,  zugefügt  in
rem  Sinne  der  vorsählichen  Veritrlung  einer  sonst  moglichen  Heilung,  ist  gegen  den
nodernen  Kriegsgebrauch.  In  dieser  Richtung  untersagt  die  Petersburger  Konvention
        <pb n="1236" />
        1242  Das  osfrntliche  Necn.

vom  29.  November  1868  die  Verwendung  von  Explosivgeschossen  aue  Handfsenerwassen.
  Ein  Versuch  der  Russischen  Regierung,  die  Krieglührungeregeln  durch  gemeinsame
  Uebereinkunft  der  Euwpäischen  Regierungen  bestimmen  zu  lassen,  führte  zu
den  Brüfseler  Verhandlungen  1874,  gelangte  aber  noch  nicht  zum  Abschluß.

Die  vollendete  Art  der  Kriegführung  heißt:  antscheidende  Ueberwindung  des
Gegners  mit  geringsten  Opfern  auch  auf  Seiten  des  Befiegten;  völkerrechtswidrig  isl
jede  Zerstörung,  die  um  ihrer  selbst  willen  verübt  ward,  unftttlich  selbst  das  Motiv
der  Rache  gegen  den  überwundenen  Feind  im  Kriege.

Literatur:  Corelnl,  Las  leyes  de  la  guerra  segun  las  ##adiciones  y7  los  adelantos
  de  la  civillsacion,  1857;  Montague  Bernard.  len  of  war,  in  den  Ouford  Essay#.
1856:  Ivstunctions  for  tbe  Lorerpment.  ot  es  Gesel(ae  oͤri
—  don  Dr.  Lieber  im  amllichen  Al  israge  e  versaßt);  Grabam,  Hilitary

Wesentlich  mit  tre  auf  den  Franzbsisch-Deutschen
-*-  :  ahIlI  ben  Jobr  büchern  für  t  mee  unb  Marin#e,  I.  S.  W9,
III.  van  in  v.  st  o  fürkt  Gesetzgedung.  Verwallung
46  **Wn  ege  d  Teutschen  Rei  i871,  S  Iin-Jaeqoemyn  s,  L

*’)  dans  #es  rapports  avec  le  drolt  internaonal,  1870;  orIn.
—  —  selon  le  #raie  5½  lens  modeme.  2  Ude.  1812.—  Protokolle  der
S#rsteler  t  von  1874.  —  Mannel  de  la  guerre,  herausgeg.  vom  Institut  de  dron

8  63.  Aktiver  Kriegsstand.  Die  Regeln  anunsmiger  Kriegführung
find  nur  dann  mit  einiger  Sicherheit  einzuhalten,  wem  in  jedem  Falle  strunge  persönliche
  Verantwortlichkeit  für  deren  Ueberschrritung  bentehe.“  Eine  solche  kann  aber
nur  gegeben  sein  in  einem  sest  geordneten  Oberkommando  und  einer  zum  Gehorsam
unbedingt  verpflichteten  regelmãßig  disziplinirten  Truppe.  Ohne  ständigen,  verantwortlichen,
  eine  taktische  Ordnung  voraussetzenden  Oberbesehl,  ohne  sirenge  Zucht
des  kriegerischen  Gehorsams  keine  Möglichkeit  geordneter  Kriegführung.  isziplin
in  den  Armeen  ist  somit  nicht  nur  für  die  Sicherheit  der  Staaten,  sondern  auch
kür  die  Ordnung  des  VBölkerrechts  von  Wichtigkeit.  Daher  die  Amoorderung:  daß
die  Akte  der  Kriegslührung  nur  durch  die  der  Verfügung  des  Oberbeiehls  unterliegenden
  Truppenkörper  und  Streitkräfte  zu  Lande  und  zur  Ser,  niemals  durch
Drivatpersonen  eigenmächtig  und  selbständig  vorgenommen  werden  dürfen.  Am
Staatstruppen  haben  aktiven  Kriegsstand,  was  als  ein  Fundamentalsatz  des
neueren  Völkerrechts  anerkannt  werden  muß:  denn  nur  so  können  die  Wirkungen
des  Kriegemstandes  von  Privatpersonen  und  Privatvermögen,  wenn  nicht  überal
thatsächlich,  so  doch  grundjätlich  sern  gehalten  werden.  Die  Staaten  führen  Kricg.
nicht  die  Individuen,  wie  in  Zeiten  der  Barbarei.  Aktiven  Kriegsstand  haben  von
die  Freikorps,  welche,  in  rrgelmäßiger  sailieih  Orgamsation  kenntlich  8
macht,  nur  die  Befonderheit  haben,  daß  fie  für  gewisse  Zwecke,  namentlich  den  sog.
kleinen  Krieg,  selbständig  operirrn  kömen.  Dagegen  unterliegen  Freischaaren,
d.  h.  solche  Banden,  welche  sich  auf  eigene  Hand  bewaffnen,  der  auf  Schußweir
ausreichenden  Exkennbarkeit  durch  besene  en  entbehren  und  ohne  stehenden
Oberbefehl  nach  Gelegenheit  sich  vereinigen,  s——  und  zerstreuen,  mit  Recht
einer  ungünstigerrn  Pchundlungsweise  Der  Bond  krieg  ist  Privatkrieg  ohne
völkerrechtlich  errkonmte  Anspruch  auf  Schutz  r  Ver#on  und  Eigenthum.  Auch
die  Verwendung  sog.  irregulärer  Truppen  C3.  B.  Baschi-Bozuks  in  der
Türkei,  Turkos  u.  a.)  sollte  durch  den  Europäischen  Kriegsgebrauch  aus  denselben
Gründen,  wie  Freischaaren  verpönt  werden.  Dieselben  Gesichtspunkte  müssen  auch
bei  der  Würdigung  der  Kaoperei  im  Serkriche  gelten.  Kaperri  ist  eine  durch
schriktliche  Vollmacht  eines  kriegilührrnden  Staates  (sog.  Kaper-  oder  Martebrich
autorifirte  Seekriegiührung  durch  Handelefahrzeuge,  welche  zur  Wegnahme  oder
Zerstrung  seindlichen  Elgenthume  zur  See  im  Dienste  der  Krieglührenden  berechtigt
werden.  In  den  Pariser  Friedensverhandlungen  wurde  die  Abschaffung  der  Kaperri
        <pb n="1237" />
        7.  Das  Curepälsche  Bölkerrecht.  1248
beschlossen;  doch  sind  bis  jetzt  nicht  alle  Staaten  den  dahin  gehenden  Vembredungen
igetreten.

Eiteratur:  Lieber,  Gnerillas  and  guerilla  parties,  1862.

#s  64.  Passiver  Kriegsstand.  Nach  der  berrits  r  Begründung
deß  aktiden  KAriegsstandes  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  daß  die  Armeen,  wie  fie
die  unmittelbar  handelnden  Subiekte  find,  so  auch  die  zar  d  leidenden  Objekte
der  Kriegführung  sein  müssen.  Der  absichtlichen  Tödtung  und  Verwundung  unterliegen
  nur  wehrhafte  Kombattanten,  der  Gesangennahme  alle  Angehörigen  der
Tmppenkörper.  Eine  der  wichtigsten  Beschränkungen  des  passiven  Kriegsstandes
ist  die  aus  der  Genfer  Konvention  beschlossene  Neutralisation  aller  der  Pflege
der  Verwundeten  dienenden  Anstalten  und  Personen.  Ursprünglich  nur  auf  den
Landkrieg  (1864)  berechnet,  ist  diese  Erklärung,  welcher  sich  alle  Staaten  Europa's
und  einige  außer-europäische  (wie  Perfien),  im  Ganzen  22  Staaten,  auffälliger
Weise  unter  Fernhaltung  der  Nordamerikanischen  Union,  angeschlossen  haben,  später
(1868)  auch  auf  den  Seekrieg  ausgedehnt  worden.  Heilung  und  Pflege,  sogar  der
verwundeten  und  erkunnkten  Feinde  ist  somit  als  eine  Sache  der  Menschlichkeit  und
der  Menschenpflicht  anerkannt.  In  die  Mitleidenschaft  des  Krieges  werden  aber
trotz  der  Beschränkung  des  Tödtungsrechts  und  der  esongemnahne  auf  die  unmittelbar
  wirkenden  Streitkräfte  des  Feindes  stets  andere  Kreise  hineingezogen
werden  müssen.  Neben  den  nächsten  militärischen  Ausgaben  aeih  jeder  Krieg
auch  eine  damit  eng  verbundene  politische  Seite.  Es  kommt  darauf  an:  den
seindlichen  Staat  zu  verhindem,  die  ihm  au  dem  Kanupsplatz  zugefügten  Verluste
zu  erfetzen,  seine  Armee  ausgurllsten,  zu  unterhalten  und  zu  verpflegen  und  aus
seinem  Herrschasftsverhältnisse  über  seine  Unterthanen  Vortheil  zu  ziehen.  Demgemäß
  ist  in  Betracht  zu  ziehen:  die  Einwirkung  des  Krieges  auf  das  Vermögen
des  dnd  r  die  Staatzeinrichtungen  im  seindlichen  Lande.

Drolt  des  gens;  Etade  sur  la  convention  de  Genbre,

1870;  BWu-  J#  mstsdt  der  iaternat.  freiwilligen  Kronfenfieg.  1873;  Lneder,  Die

—  —  ion,  1876;  Olivi,  Cennl  aiori4  e  Crütik  sulla  Konvenzibne  4i  Ceyern,
enna

8  65.  Feindliches  Vermögen  im  Kriege.  Aus  dem  Rechtscharalter
des  modernen  Krieges  folgt,  daß  das  Privateigenthum,  abgesehen  von  dem  Falle
einer  für  Akte  der  Kriegführung  unmittelbar  nöthigen  Zerstörumg  oder  Benatzung,
dauernd  nicht  weggenommen  oder  angeeignet  aeren  1  Ganz  ausnahmslos
solltr  dies  gelten  von  #ö  Privateigenthum,  welches  sich  Geiis  eines  seindlichen
  Staates  befindet  und  dem  Gegner  thatsächlich  noch  gar  nicht  zugänglich  ist.
Wie  in  neuerer  Zeit,  bis  zu  dem  von  Frankreich  1870  gegebenen  Beispiel  der
Austreibung,  feindlichen  Unterthanen  der  ruhige  Verbleib  im  Lande  auch  nach
Ausbruch  des  Krieges  gestattet  wird,  so  muß  auch  deren  Eigenthum  von  uns  geschont
  werden,  welches  der  —  Verkehr  vor  Ausbruch  des  Krieges  in  unsere
Verlügungsgewalt  gebracht  hat.  Anders  verhält  es  sich  mit  seindlichem  Eigenthum
im  besehten  Feindesland.  Hier  giebt  es  Unterscheidungen.  Zunächst  1)  Privateigenthum,
  welches  in  verzehrbaren  und  der  Truppenverpflegung  dienenden  Naturalien
besteht  darf  zum  Konsum  weggenommen  werden;  unbedingt  im  Wege  der  bezahlten
Zwangslieferung,  welche  als  eine  durch  den  Keieg  nothwendige  Expropriation  betrachtet
  werden  kann.  Bedenklicher  ist  die  Wegnahme  ohne  Zahlung  oder  Zahlungeversprechen.
  Doch  wird  die  Zuläsfigkeit  iür  den  Nothfall  oder  wenn  G*S„
Gegenstände  versteckt  und  dadurch  der  Zwangslieferung  entrückt  wurden,  nach  d
Natur  des  Krieges  aich,  zu  bestreiten  sein.  Das  Selbsterhaltungsrecht  suhri  zur  Tott
wendigkeit  der  Zwangsverpflegung  im  seindlichen  Lande.  2)  Staatseigenthum.
Alle  verzehrbaren  n  des  seindlichen  Staates  dürfen  nicht  nur  zerstört,  sonderm
auch  verbraucht  werden.  Dasselbe  gilt  von  Kriegskossen  und  baaren  Staategeldern,
        <pb n="1238" />
        1244  Doas  ölenniche  Ne##.

die  für  Zwecke  der  Kriegkührung  benutzt  werden  könnten.  Grundeigenthum  der
seindlichen  Staatsgewalt  darf  mit  Beschlag  belegt  werden.  Aneignung  während
des  Krieges,  und  solglich  Veräußerung  deffelben,  ist  jedoch  unstatthaft.  Die  Früchte
unterliegen  der  Verfügung  des  Okkupanten.

8  66.  Beute  und  Prise.  Eine  eigenthümliche  Ausnahmestellung  nimmt
in  der  Kriegführung  der  heutigen  Zeit  die  Okkupation  an  feindlichem  Gute  ein.
d.  h.  die  Wegnahme  seindlicher  Sachen  in  der  Absicht  und  mit  dem  Erfolge  des
Eigenthumserwerbes  für  den  Staat.  Das  bewegliche  Eigenthum  der  feindlichen
Staatsgewalt,  welches  für  Zwecke  der  Kriegführung  brauchbar  ist,  kann  durch  kriegführrnde
  Mächte  unbedingt  okkupirt  werden,  z.  B.  Wassen,  Pierde,  Geschüthe  u.  s.  w.
Aber  auch  an  gewissen  Gegenständen  des  Privateigenthums  findet  immer  noch  Erbeutung
  statt:  nicht  blos  an  Privatwaffen,  sondern  auch  an  allen  Werthobjekten.
welche  eine  seindliche  Person  im  Gesechte  bei  sich  führt  und  (wie  man  annimmt,
der  Person  des  Siegers  preisgiebt.  Unverkennbar  bahnt  sich  aber  auch  hier  eine
edlere  Auffassung  den  Weg  in  die  Denkweise  der  Armeen.  Der  gebildete  und
humane  Soldat  verschmäht,  was  die  alte  Praxis  der  Söldnerheere  vertheidigte.
Plünderung  gefallener  Soldaten  durch  Privatpersonen  ist  öfter  als  Diebstahl  bestrast
  worden.  Als  völlig  unzulässig  in  rechtlicher  Beziehung  muß  ferner,  felbn
wenn  vom  Feldherrn  der  Belagerungstruppen  vor  dem  Sturme  gestattet,  die  Plünderung
  belagerter  feindlicher  Plätze  betrachtet  werden.  Die  bedeutendste  Ausnahme
von  dem  Prinzip  der  Urverleglchtei  des  Privatceigenthums  ist  die  sog.  Prife  im
Serkriege.  Nach  der  alten,  noch  gegenwärtig  nicht  aufgegebenen,  aber  durch  Wiftenschaft
  und  Rechtsgefühl  gleich  angesochtenen  Praxis  unterliegt  alles  feindliche  Privateigenthum
  zur  See,  soweit  es  nicht  durch  Rechte  der  Neutralen  gedeckt  wird.
der  Wegnahme  zum  Zwecke  der  Zerstörung  oder  Aneignung,  welche  letztere  einer
Bestätigung  oder  Anerkennung  durch  sog.  Prisengerichte  des  kriegführrnden  Staates
bedarf,  um  damit  die  seindliche  Nationalität  der  „guten  Prise“  zu  konstatiren.
Diese  Schuglosigkeit  des  feindlichen  Privateigenthums  bildet  in  rechtlicher  Hinficht
den  hauptsächlichsten  Unterschich  zwischen  Land-  und  Seekrieg.  Das  Deutsche  Milttärstrasgesetzbuch
  vom  20.  Juni  1872  enthält  in  seinem  achten  Abschnitte  eingehende
  Bestimmungen  über  widerrechtliche  Handlungen  im  Felde  gegen  Personen
oder  Eigenthum.

viteratur:  Bluntschli,  Das  Beuterecht  im  Kriege  und  das  eu  insbesondere,
  1878:  F.  v  v.  Klobukowski.,  Die  Serbeute,  1877;:  Attlmayer,  Ueber  den  Serkrieg,
  1878;  Priernostro,  Delle  prede,  delle  reprede  e  del.  siudin  *“x“  Veeu  1879.

8  67.  Feindliche  Staatseinrichtungen.  Invafston  feindlicher  Gebietstheile
  begründet  unzweifelhast  das  Recht,  seindlichen  Unterthanen  diejenigen
Befehle  zu  ertheilen,  welche  mit  dem  Kriegszwecke  im  Zusammenhang  stehen.  Die
gegnerische  Staatsregierung  ist  zu  hindern,  aus  ihrem  Herrschaftsverhältnisse  irgend
welche  Vortheile  zu  ziehen,  Steuern  einzutreiben  oder  Truppenaushebungen  vorzunehmen.
  Ebenso  ist  allen  denjenigen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  welche  sich  auf
die  Sicherheit  der  Besatzungstruppen  oder  den  Fortgang  der  kriegerischen  Operation
beziehen.  Derartige  Berfügungen  haben  keineswegs  ihre  Grundlage  in  einem  blos
physischen  Gewaltverhältniß,  sie  beruhen  auf  rrchtlicher  Anerkennung  unter  den
Kriegführenden.  Der  Charakter  aller  solcher  Maßnahmen  kann  aber  nur  ein  provisorischer
  sein  und  bleibt  Überdies  durch  die  Thatsache  der  Besetzung  bedingt.
Der  Feind  kann  und  darf  das  Unterthanenverhältniß  in  den  besetzten  Landestheilen
nicht  aufhebrn  oder  gar  auf  sich  selbst  übertragen.  Er  hat  keinen  Anspruch  am
Herrdienstleistungen  oder  persönliche  Unterstützung,  auf  Auskunftsertheilung  oder
Verrath  von  Staatsgeheimnissen.  Er  kann  kein  Gesey  aufheben  oder  ändern,  sondem
nur  fuspendiren,  soweit  als  es  im  Interesse  der  Krieg'shrung  oder  der  eigenen
Sicherheit  geboten  erscheint.  Kriegs=  und  Standrecht  gegen  seindliche  Unterthanen
        <pb n="1239" />
        7.  Das  Euroysche  Bälkerrecht.  1245

zu  Üben,  ist  er  nur  soweit  berechtigt,  als  Feindseligkeit  und  Verbrechen  gegen  die
Besatzungstruppen  zu  unterdrücken  und  zu  bestrasen  find.  Dagegen  ist  es  den  beste
  henden  Gerichten  eines  jeindlichen  Staates  zu  überlassen.  inwieweit  fie  für  den
regelmäßigen  Gang  der  Civil-  und  Strafrechtspflege  Sorge  tragen  wollen,  ohne  daß
der  Feind  irgend  ein  Recht  hätte,  für  diesen  Zweck  Stellen  zu  besetzen  oder  zu  vergeben.
  Sehr  bestritten  ist  in  der  Gegenwart  das  Recht  der  Kricgekontributionen
und  Kriegssteuern  im  seindlichen  Lande.  Ein  rechtlich  hinreichender  Grund,  von
feindlichen  Unterthanen  Gelder  zwangsweise  zu  erheben,  muß  dann  anerkannt  werden,
wenn  es  sich  um  Nepressalien  handelt,  oder  um  Naturullieserungen,  oder  um  eine
wirksame  Unterdrückung  einer  von  feindlichen  Bevölkerungen  ausgehenden  Feindseligkeit
  durch  Androhung  einer  Gesammtverantwortlichkeit  Aller,  die  in  der  Auflegung
einer  Geldleistung  (Kontribution)  zu  erzwingen  wäre,  oder  endlich  um  eine  Abfindungssumme
  für  den  Sieger,  der  auf  ein  ihm  zustehendes  Aneignungsrecht  an
feindlichem  Staatseigenthum  in  kapitulirenden  Festungen  venjchtet.

Postliminium.  Mit  dem  Wegfall  einer  feindlichen  Invasion  hören
auch  alle  diejenigen  Verfgungen  auf  wirksam  zu  sein,  welche  lediglich  ihren  Entstehungsgrund
  nur  in  dem  Dafein  feindlicher  Gewalt  hatten.  Der  alte  Rechtszustand
  tritt  wiederum  von  selbst  in  Wirksamkeit,  wenn  ein  besetzt  gewesener  Landestheil
  unter  die  Verfügung  der  berechtigten,  vorübergehend  aus  der  Herrschaft  verdrängten
  Staatsgewalt  zurückkehrt.  Auch  für  Privatrechteverhältmisse  gilt  derselbe
Satz.  Jede  unzulässige  Aneignung  wird  zu  Gunsten  der  rechtmäßigen  Eigenthümer
als  nicht  geschehen  angesehen,  sobald  die  faktische  Versligungsgewalt  des  Feindes
in  Wegiall  kommt.  Die  Gesammtheit  dieser  die  Thatsache  der  feindlichen  Gewalt
negirenden  Wirkungen  bezeichnet  man  gegenwärtig  als  jus  postliminjA1.  Der  Inhalt
desselben  muß  ein  um  so  reicherer  sein,  je  weiter  sich  der  rechtliche  Wirkungskreis
des  Kriegs  erstrecken  kann.  Bei  den  Nömern  bedeutete  Gefangemahme  des  Feindes
dessen  Rechtlosigkeit  in  persönlicher  Hinsicht.  Es  sand  daher  das  postliminium
gerade  in  der  menschlichen  Person  feinen  Ausgangspunkt  und  feine  wichtigste  Anwendung.
  Befreiung  oder  Rückkehr  aus  der  Gefangenschaft  ließ  die  inzwischen
untergegangenen  Rechte  der  Person  unmittelbar  wieder  aufleben.  Postliminium
bedeutet  daher:  Wiedereintritt  in  einen  Rechtsgenuß,  der  nach  vorangegangener
thatsächlicher  Störung  und  Beeinträchtigung  keiner  rechtlichen  Wiederherstellung  beim
Fortfall  kriegerischer  Gewalt  bedarf,  sondern  ipso  jure  wieder  auflebt.

Das  Recht  der  Kriegsgefangenschaft  hat  sich  gleichsalls  im  Laufe  der  Jahrhunderte
  vollkommen  umgestaltet.  Von  Sklaverei,  Tödtung  oder  Rechtsverkümmerung,
  von  einem  durch  das  Mittelalter  hindurchgehenden  und  bis  in  die  neueste
Zeit  sich  erstreckenden  Loskauf  der  Gesangenen  ist  keine  Rede  mehr.  Die  Pflichten,
welche  der  Staat  gegen  Kriegsgefangene  zu  üben  hat,  find  gleichsam  in  den
Vordergrund  getreten  vor  den  Rechten;  er  muß  sie  unterhalten,  verpflegen  und
bewahren,  bis  das  Ende  des  Kriegs  auch  völlig  von  selbst  das  Ende  der  Kriegsgesangenschaft
  eintreten  läßt.  Somit  ist  das  ehemals  wichtigste  Objekt  des  Postliminium
  fortgefallen.  Es  bezieht  sich  dasselbe  nur  noch  auf  die  Einwirkungen  einer
seindlichen  Gewalt  auf  Staatseinrichtungen  und  Privateigenthum.  Soweit  als  der
Feind  berechtigt  ist,  definitive  Erwerbungen  zu  machen,  kann  daher  ein  Postliminium
nicht  eintreten.  Die  inzwischen  verkauste  oder  veräußerte  Beute,  welche  rechtmäßig
gemacht  wurde,  verbleibt  dem  späteren  Erwerber,  der  einen  gültigen  Privatrechtstitel
  an  der  Beute  gewinnt.  Sehr  zahlreiche  und  schwierige  Streitfragen  bezogen
sich  auf  die  Wiederrrlangung  der  vom  Feinde  zur  Ser  gemachten  Prisen  oder  die
sog.  Reprisen.

Literatur:  H#e“r  Die  r—W  der  rtentgsarseren  in  strafrechtl.  Hinsicht  no  *

runds.  des  Militär-  Straf#  lidammer's  Archiv,  1872,
Licht  des  Ueber  die  Kriegigesangenschaft,  1878.
        <pb n="1240" />
        1246  Das  dffenitliche  Recht.

8  69.  Friedensschluß.  Der  Krieg  kann  auf  verschiedene  Art  sein  Ende
finden:  Entweder  durch  Einstellung  der  Feindseligkeiten  von  beiden  Seiten,  wenn
die  Kriegführenden  ihre  Kräfte  erschöpft  fühlen,  ohne  den  hhatsächlich  nothwendig
gewordenen  Frieden  förmlich  erklären  zu  wollen,  oder  durch  vollkommene  Vernichtung
  der  gegnerischen  Staatepersönlichkeit,  von  welcher  man  eine  Friedenserklärung.
nicht  begehrt  oder  nicht  erlangen  kann,  weil  sie  den  Erfolg  des  Krieges,  nämlich
die  inzwischen  vollzogene  Eroberung,  nicht  anerkennen  will  (sog.  Debellation).
Oder  endlich  durch  förmlichen  und  feierlichen  Vertrag:  Friedeusschluß.  Dem
völkerrechtlichen  Interesse  eutspricht  sörmliche  Beendigung  des  Krieges  ebenso  sehr,
wie  förmliche  Eröffnung  durch  Kriegserklärung.  Jenr  beiden  erwähnten  Arten
der  Beendigung  lassen  es  mindestens  für  eine  gewisse  Uebergangszeit  zweifelhait,
ob  das  Aufhören  der  Feindseligkeiten  nur  ein  vorübergehendes  oder  dauerhaftes
sein  werde.

Nur  durch  Friedensschluß  kann  ein  neues,  sestes  und  bindendes  Rechtsverhältniß
  mit  zeitlich  bestimmtem  Anfangspunkte  hergestellt  werden.  In  der  Regel  geht
demselben,  da  der  förmliche  Abschluß  Zeit  erfordert,  ein  Waffenstillstandsvertrag
voraus,  mit  welchem  eine  nur  zeitweilige,  ohne  Absicht  des  Friedensschlusses  vercinbarte
  Einstellung  der  Feindseligkeiten,  sog.  Waffenruhe,  nicht  verwechselt  werden  darf,
obgleich  diese  Verschiedenheit  der  Zwerkbestimmungen  auf  die  juristische  Natur  der
gegenseitigen  Verpflichtungen  keinen  Einfluß  hat.  Friedensinstrumente  haben  neben
einem  besonderen,  aus  der  Natur  des  vorangegangenen  Streitsalles  heworgehenden
Inhalt  nothwendigerweise  gewisse  wefentliche  Wirkungen:  sosortige  Einstellung  der
Feindseligkeiten  vom  Augenblicke  des  Abschlusses  oder  (für  entfernte  Truppenbesehlshaber)
  der  erlangten  Kunde  (was  übrigens  auch  für  Waffenstillstandsverträge  gilt):
Freigabe  der  Kriegsgefangenen,  welche  ohne  besondere  Abrede  als  Geiseln  nicht
zurückbehalten  werden  dürfen;  definitive,  gleichsam  rechtskröftige  Beseitigung  des
Kriegsgrundes  durch  das  neue  im  Friedensschluß  verabredete  Vertragsverhältniß,  so
daß  ein  Ipäteres  nochmaliges  Zurückgehen  auf  den  alten  Streitpunkt  ausgeschlofsen
bleibt:  eine  Bestimmung,  ohne  welche  die  Friedensschlüsse  (was  sie  in  der  Praris
der  Staaten  lange  Zeit  hindurch  gewesen  find)  nur  verschleierte  Waffenstillstonds.
verträge  sein  würden;  serner  wechselseltige  Vergebung  für  die  währd  des  Krieges
bewirkten  Schadenszufügungen,  auch  wenn  dasür  kein  besonderer  Schadensersatz  geleistet
  wurde  (sog.  Amnestieklaufel).  Friedensschlüsse  sind  stets  unbedingt.  Mißverständlich
  wurde  eine  Unterscheidung  zwischen  einfachen,  reinen  Friedensschlüssen
(paix  pure  et  simple)  und  bedingten  Friedensschlüssen  gemacht.  Unter  jenen  wollte
man  solche  verstehen,  welche  sich  nur  auf  Herstellung  des  Friedenszustandes  allein
bezichen,  ohne  Bestimmungen  über  Besitzveränderungen  oder  Stipulationen  anderer
Art  zu  enthalten.  Hierbei  wird  indessen  das  Nichteintreten  einer  Bedingung  mit
der  Nichterfüllung  aller  im  Frieden  verabredeten  Leistungen  verwechselt.  Wenn  ein
Theil  seinen  im  Friedensschlusse  übernommenen  Verbindlichkeiten  nicht  genügt,  so
könnte  selbstverständlich  wegen  Vertragsbruches  ein  neuer  Kriegsgrund  entstehen.
Neben  solchen  wesentlichen  Inhaltsbestimmungen,  die  in  keinem  Friedensschlufse
fehlen  können,  finden  sich  gewisse  Üübliche  Vereinbarungen,  die  in  Ermangelung  besonderer
  Erklärung  präsumirt  zu  werden  pflegen,  jedensalls  aber  der  freien  Veriinbarung
  durch  die  Parteien  unterliegen.  Welchen  Einfluß  der  Friedensschluß  euf
das  vor  dem  Kriege  gewesene  Vertragsrecht  der  Staaten  auslüt,  ist  eine  nicht  hierber
gehörige  Frage,  deren  Beantwortung  durchaus  mit  derjenigen  korrespondirt:  welchen
Einfluß  der  Ausbruch  der  Feindseligkeiten  auf  das  Vertragsrecht  der  rieniahrenden
Parteien  auslibt.  An  allgemein  anerkannten  Präsumtionen  gebricht  es

Sehr  streitig  ist  auch  das  Verhältniß  einer  fiegrrichen  Macht  nach  völliger
Niederwerfung  und  Wehrlosmachung  des  Gegners  zu  den  von  ihr  eroberten  Gebietstheilen.
  Es  fragt  sich,  ob  der  Sieger  an  die  Landesverfassung  des  eroberten
Landes  gebunden  ist  Por-  zu  einer  Einverleibung  schreiten  kann!  Wenn  üÜberhaupt
        <pb n="1241" />
        EIA—  1247

gewaltsame  Eroberung  völkerrechtlich  anerkannt  wird,  so  muß  auch  zugegeben  werden,
daß  der  Sieger  nicht  durch  das  Geietz  des  Befiegten  in  staa  torecht  licher  Hinfichi
gebunden  sein  kann.  Er  hat  vielmehr  frei  zu  entscheiden,  ob  ein  altes  Verfassungsreht,
  welches  ohnehin  in  seinem  wesentlichen,  auf  die  Herrschaftsberechtigung  bezüglichen
  Theile  hiwällig  geworden,  mit  dem  neu  nach  der  Eroberung  eintretenden
stande  vereinbar  erscheint  oder  nicht.  Keinesfalls  kann  ein  erobernder  Staat
üntrrthanenpflicht  von  denjenigen  beanspruchen,  welche  vor  oder  bei  Einverleibung
eines  ehemaligen  Staates  das  Land  in  der  Absicht  dauernder  Entiernung  oder  bis
zur  Borstlang  der  alten  Dynastie  vertagter  Nückwanderung  verlassen  haben.
iteratur:  Ueber  den  Einfluß  der  Einverleibungen  zuf  dad  Unterthauenverhältniß.
ZneoS  teatt  don  3  4  z4  und  Neumann.  Abgedruckt  in  der  Allgemeinen  Deutschen
frechtszeltung,  1868.  304.  .

VII.  Die  Rechte  der  Neutralen.

8  70.  Wesen  und  Charakter  der  Neutralität.  Mit  vollem  Rechte
sogt  Hesster:  „Richts  sei  für  den  Bestand  einer  sittlichen  Staatengesellschaft  so
wichtig,  als  ein  sestes  und  klares  Verhältniß  der  Neutralität.“  Man  könnte  hinzurügen:
  nichts  bezeichne  so  klar  den  Fortschritt  der  völkerrechtlichen  Entwicklung.
als  sortschreitende  Anerkennung  der  Neutralitätsrechte  durch  die  Kriegführenden.
Denn  diese  Anerkennung  heißt:  Uebergewicht  der  friedlichen  Rechtsinteressen  über
die  in  der  Kricgführung  verfeindeter  Staaten  waltenden  Interessen  der  Zerstörung.
Die  Idee,  daß  der  Krieg  nicht  das  Maßlose  und  Willkürliche,  sondern  selbst  hinsichtlich
  des  Gegners  regelrechten  Kampf  bedeute,  kann  nur  dann  in  die  Wirklichkeit
treten,  wenn  die  Streitenden  zuvor  sich  gewöhnt  haben,  die  Rechte  unparteiischer
Staaten  zu  achten.  Neutralität  heißt:  unparteiische  Weilnahmlosigeet  eines
Staates  gegenüber  dem  Kampfe  kriegführender  Staaten.  Neutral  zu  bleiben,  ist
das  Recht  jedes  souveränen  Staates;  ob  auch  halbsouveräne  Staaten  neutral  bleiben
können,  wenn  die  Schutmacht  in  einen  Krieg  verwickelt  wird,  könnte  zweifelhaft
arscheinen.  Bezüglich  der  Jonischen  Inseln  ist  im  orientalischen  Kriege  die  Frage
beiaht  worden.  Neben  diefem  gegemwärtig  anerkannten  Rechte,  dem  Kampfe  anderer
Staaten  fremd  zu  bleiben,  sprach  man  früher  oft  von  einer  sog.  unvollkommenen
Reutralität,  welche  auf  bloßer  Vergünstigung  einer  kriegführenden  Partei  gegen
den  beruht,  welchen  dieselbe  vas  Recht  hätte  wegen  feindseliger  Handlungen  als
#  des  Gegners  zu  bekämpfen;  unvollkommene  Neutralität  nimmt  gen

auch  dann  an,  wenn  beiden  ticn  ne  Parteien  g  ortheile,  3.
bungen  zur  Verägung  gestellt  werden.  Solche  auf  thatsächlicher  Lolpug  veruhenden
Verhältnisse  gehen  das  Bölkerrecht  nichts  an.  Unvollkommene  Neutralität  beruht
auf  keinem  anderen  Grunde,  als  auf  einem  Einverständniß  der  Krieglührenden.

Nechte  und  Pflichten  der  Neutralität  stehen  im  angsten  Zusammenhange  und
bdingen  sich  wechselseitig  dergestalt,  daß  ein  neutraler  Staat,  so  lange  er  seine

fli  gegen  die  Kriegführenden  beobachtet,  auch  seinerseits  die  Achtung  seiner
hchiel  beanspruchen  kann,  und  umgetehrt  jede  Verletzung  derielben  auch  sein
Kecht  in  Frage  fellt.  Will  man  an  die  subiektiven  Grundrechte  anknüpfen,  so  ergiebt
  sich,  daß  das  Recht  eine  neutrale  Stellung  anzunehmen,  sowol  aus  der  Selbsterhaltung
  und  aus  der  Unabhängigkeit,  wie  auch  aus  dem  Rechte  aus  Achtung  abgeleitet
  werden  kann.  Die  Schwierigkeiten  der  Neutralität  liegen  für  schwächerr
Staaten  vorzugsweise  darin,  daß  auch  die  Schwäche,  welche  die  Neutralität  gegen
Willkür  eines  wiegführenden  Staates  nicht  zu  vertheidigen  vermag,  das  Recht  der
Neutralität  dem  kriegführenden  Gegner  gegenüber  hinkällig  macht.  In  der  Mitte
wwischen  mächtigen  Gegnern  kann  der  neutrale  Staat  sehr  leicht  in  Gefahr  kommen.
außer  den  von  ihm  selbst  begangenen  auch  noch  die  ihm  zugefügten  Neutralitäts-
        <pb n="1242" />
        1248  Das  Ssfentiiche  Ne##.

verlezungen  büßen  zu  müssen.  Gerade  in  dieser  Erwägung  beruht  die  bereits  erwähnte,
  gewissen  schwächeren  Staaten  gewährte  Neutralitätsgarantie  der  Mächte.
Der  neutrale  Staat  in  seinem  Berhältniß  zu  den  Kricgführenden  ist  innerhalb  seiner
Rechtestellung  gleichzeitig  Subjekt  und  Objekt  solcher  Verletzungen,  welche  man
unter  ##n  E  —t  Ausdruck  der  Neutralitätsverletzungen  begrrift.

Aus  dem  Wesen  und  dem  Begriffe  der  Neutralität  ergeben  sich  -olgende  Grundsätze:
  Der  Reutrale  schuldet  Niemand  Rechenschaft  über  die  Gründe  seiner  Neutralität;
  er  kann  zu  n  achterteltung  Nästungen  und  Truppenaufftellungen  vornehmen,
  er  bewahrt  seine  Rechtsstellung  zu  beiden  Kriegführenden  in  derselben  Weise
wie  fie  durch  das  allgemeine  Bölkerrecht  für  den  Friedenszustand  vorgezeichnet  ist.
Er  braucht  nicht  zu  dulden,  daß  neutrales  Eigenthum  im  Gebiete  der  kriegführrnden
Staaten  schuldhafterweise  verletzt  wird.  Dies  find  seine  Rechte.

Andererseits  haftet  er  jedem  Kriegführenden  dafür,  daß  der  Gegner  weder
dinkt  noch  indirrkt  von  ihm  begänftigt  werde.  Cr  muß  verhinden,  daß  neutralrs
Gebiet  duuch  seindliche  Truppen  betwien  karen.  Er  hat  sich  jeder  Störung.  der  fin
die  Kriegiührung  nothwendigen  Maßnahmen  enthalten.  Dies  find  im  Wesentlichen
  seine  aus  dem  Begriff  der  Neutralität  uleitenden  Pichten

gennbar  zeigt  sich  neben  der  zunehmenden  Achtung  vor  der  Nechtsstellung
der  El  auch  gleichzeitig  das  Bestreben,  die  Pflichten  der  Neutralen  strnger
zu  bestimmen  als  ehemal?.  In  vielen  Strasgesetzbüchern  werden  solche  Handlungen,
welche  mit  den  NReutwaitätspflichten  der  Staaten  im  Widerspruch  stehen,  als  verbrecherisch
  bezeichnet  (#y.  B.  Anwerbungen  für  den  Dienst  einer  fremden  Armee).
Wie  weit  die  Pflicht  der  Neutralen  reicht,  wenn  es  darauf  ankommt,  ihrr  Unterthanen
  von  der  Parteinahme  abzuhalten.  ist  strritig.  Jedensalls  muß  man  heutzutage
  annehmen,  daß  Versorgung  einer  kriegführenden  Truppe  mit  Heilapparaten
oder  Arzneien  für  ihre  Verwumdeten,  Pflege  seindlicher  Soldaten  in  Erkrankungesällen
  seit  der  Genfer  Konvention  nicht  mehr  als  Reutralitätsverletzung  angesehen
werden  könmen.  Ebensowenig  kann  blos  moralische  Parteinahme  der  Prrise  oder
Bezeigung  von  Sympathien  und  Antipathien  in  Beziehung  auf  die  kämpfenden
Theile  einem  Staate  zur  Last  sallen.

Literatur:  Hall,  The  rights  and  dutien  of  neutrals,  London  1877.

8  71.  Der  Handel  der  Neutralen.  Thatsächlich  hat  jeder  Krieg  am
den  Zustand  auch  neutraler  Staaten  Einfluß.  Es  ist  unvermeidlich,  daß  Neutrale
in  Folge  gestörten  Staatskredits  oder  unterbrochener  Produktion  an  den  finanziellen
Opzern  und  Kosten  des  Krieges  wider  ihren  Willen  l3„  Die  schwierigste
Frage  in  der  Lehre  von  der  Neutralität  beFeht  sich  auf  den  Handelsverkehr.  Der
Handel  ist  nicht  blos  bkonomische  Thätigkeit  der  Juen  sondern  auch  finanzielle
  Hülfsquelle  der  Staaten.  Daher  tritt  hier  der  Gegensatz  zwischen  den  Interessen
  der  Krieglührenden  und  der  Neutralen  hervor.  Jeder  Kriegführende  bethätigt
das  Bemähen,  seinem  Gegner  den  auswärtigen  Handel  abzuschneiden,  durch  welchen
dieser  seine  eigenen  Erzeugnisse  verwerthen  und  seine  Bedürfnisse  befriedigen  kann.
Die  Entziehung  allgemein  gekühlter  Lebensbedürinisse  kann  möglicherweise  ein  wnksames
  Motiv  der  Nachgiebigkeit  im  Kriege  werden.  Mit  der  Lähmung  des  auswärtigen
  Handels  werden  überdies  et  die  innerrn  Hülssquellen  höher  entwickelter
Staaten  ins  Stocken  gerathen.  Je  lebhaster  Industrie  und  Großhandel  sich  zu
bethätigen  pflegen,  desto  empfindlicher  für  den  Staat  selbst  jede  Unterbrechung,
Eben  dieselben  Gründe,  welche  Kriegführrnde  bestimmen,  den  Handel  des  Gegners
thunlichst  zu  schödigen,  lassen  umgekehrt  die  Fortsetzung  früher  angeknüpfter  Besiehungen
  neutralen  Staoten  wünschrnewerth  erscheinen.  Sie  haben  das  dringende
Aiease.  nibe-  Bezugsauellen  und  Märkte  im  Auslande  unverändert  zu  erhalten.
Das  echt  hat  die  Aufgabe,  die  rechtliche  Ausgleichung  zu  finden.  Man
muß  l  Fehn:  Der  Feind  ist  nur  mit  den  der  Verfügung  der  Kriegführenden
        <pb n="1243" />
        7.  Das  Eurepiliche  Bollerreqt.  1249

thatsächlich  und  rechtlich  unterliegenden  Mitteln,  nicht  direkt  auf  Kosten  der  Neutralen
m  bekämpfen.  Schadenszufzgungen  können  zwar,  von  einer  Partei  im  Kriege  ausgehrud,
  auf  neutrale  Staaten  in  ihren  Folgen  sortwirken,  sollen  aber  niemals  direkt
gegen  Neutrale  gerichtet  werden.  Hieraus  ergeben  sich  naturgemäß  folgende  Negeln:
Der  Handel  mit  dem  Feinde  kann  den  neutralen  Staaten  nicht  verboten  werden,
aber  er  unterliegt  thatsächlichen  Störungen,  für  welche  kein  Schadensersatz  verlangt
werden  kann.  Am  allerwenigsten  kann  der  Handel  neutraler  Staaten  unter  einander
irgend  welcher  Ver#ügung  der  Kriegsührenden  unterworsen  sein.

Im  binnenländischen  Handel  werden  sich  der  Anwendung  dieser  Grundsätze
leine  großen  Schwierigkeiten  in  den  Weg  stellen.  Die  Kommunikationen  find
meistens  gehemmt  oder  gefährdet,  die  Bewegungen  der  Armeen  so  ausgedehnt,  daß
eine  Annäherung  an  den  Kriegsschauplatz  erschwert  ist,  zumal  die  Eisenbahnen  in
Kriegszeiten  nach  strategischen  Rücksichten  behandelt  und  verwerthet  zu  werden  pflegen.
Schon  aus  dem  Grunde,  weil  der  Handel  zur  Auskundschaftung  leicht  benußt
werden  könnte,  wird  er  das  Schicksal  des  Personenverkehre  theilen  und  stungster
Ueberwachung  unterworien  sein.  Im  Seekriege  verhält  es  sich  anders.  Dauemde
Okkupation  der  Serwege  ist  nicht  möglich.  Die  hohe  See  hat  außerdem  die
doppelte  Eigenschaft:  einmal  zulälfiger  Schauplatz  der  Feindfeligkeiten  für  die  KriegfÜhrenden

  und  gleichzeitig  auch  friedlicher  Verkehrsweg  für  neutrale  Staaten  seiu  zu
können.  Wenn  man  von  den  Beschränkungen  des  neutralen  Handels  zu  Krirgszeilen
ypricht,  #  man  Überhaupt  nur  den  neutralen  Handel  zur  See  zu  meinen.

zeigt  sich  nun  Folgendes:  Während  der  der  Natur  des  Meeres  als  eines

frrien  erbelgegebie  aller  Nationen  allein  entsprechende  Say  der  sein  wür
„Kriegführung  auf  offener  Ser  ist  nur  soweit  zu  dulden,  als  der  Handel  der  Keutrulen
darunter  nicht  leidet“,  hat  die  älterr,  mit  den  Seeherrschaftegelüsten  verwobene  Praris
meistens  den  Satz  bingestellt,  daß  der  Handel  der  Neutralen  zur  Ser  nur  soweit
unbelästigt  bleiben  könne,  als  die  Zwecke  der  Kriegführung  dies  gestatten.  Das
gegemwärtige  Seekriegsrecht  hat  zwar  namentlich  1856  durch  die  bereits  erwähnte
Abschaffung  der  Kaperei  und  andere  Perbefserungen  bedeutende  Fortschritte  gemacht,
doch  wird  der  volle  Abschluß  einer  bisher  vielfach  verkümmerten  Völkerrechtsentwicklung
  erst  dann  erreicht  sein,  wenn  einerseits  die  Unverleblichkeit  des  Privateigenthums
  zur  Ser  und  andererseite  das  Recht  der  NAeutralen  anerkannt  sein  wird,
die  hohe  Ser  übechaupt  den  Feindieligkeiten  der  Kriegührenden  zu  verschließen.
Schon  heute  muß  behauptet  werden,  daß  Reutrale  die  Anlegung  von  Seeminen
  in  ossenen  Gewässern  nicht  zu  dulden  brauchen.

Bom  Standpunkte  der  gegenwärtigen  Völkerrechtsproris  aus  tam  der  Seehande
der  Neutralen  Überhauyt  noch  einer  vierfachen  Beschränkung  unterworfen  sein:  **
Blokade,  durch  die  Regeln  Über  Kriegslontrebande,  durch  Verbindung  mit  seindlichem
  Eigenthum  und  durch  das  Untersuchungsrecht  zur  Ser.

Literatur:  Die  neuesten  Arbeiten  öber  den  Oandel  der  Neutralen  find
vetbees=  ———  offizieller  Aktensiöcke  in  Bezug  at  Sasan  und  Haudel  in

lien.  G#u  kundge  de#s  Seekehts  der  Gegenwan,  1  4%  ,  da  r*x  n
*  Sam  6ofizieller  Aktentsckr,  1839—1862;  r1  V.  1n  —
Las,  il  1856;  Kwde  u  ire  des  origines,  (4½  pro#t-  et  arnt  u

tions  du  droit  maritime  natio  ;  Macqueon,  p  in  the  law
of  war  and  neutrality,  search  1  ——  1862;  E.  Cauchy,  I#“  droit  marirlme  in
national,  considdré  dans  ses  ra  s  dolusatte-



  2  %on.  eltssiè  vkeur  be  droits  r  dere  es  nations  neutres  en

2  I958;  L.  Gess  Les  drolis  des  neutres  sur  mer,

2.  2rl—  1876;  er  IIlstorical  Accoont  el  uur  e  2  Great  Britaln  during

vll  var,  1871  L  7  Diritto  diplomatico  e  giurisdlzione  inter-—

  mar#tima,  Torino  1##ö  all.  The  E  aas,  duties  uv4  neutrak,  London  1874:

G.  Lon  ais  —  8  neutralité,  Parie  1877;

Xy  a  guerre  maritime.  Bruzelles  1881;  Seer  ve  5(5  ii  dirito  della  neutraka

  allt  Fuerre  marinime,  1880.

v.  Holte  nborrf#.  Elopädt#.  4.  Aufl.  79
        <pb n="1244" />
        1260  Das  ###e#ntliche  Necht.

§  72.  Recht  der  Blokade.  Unter  Blokade  versteht  mon  die  Absperrung
  eines  feindlichen  Platzes  durch  eine  belagernde  Macht.  Zu  Lande  pflegt  eine
Belagerung  meistentheils  völlige  Absperrung  von  allem  Verkehr  zu  bewirken.  Eine
Seeblokade  ist  dagegen  ihen  ganzen  Art  nach  auch  dann  noch  unvollständige
Absperrung  eine#  Küstenplahes,  wenn  eine  Belagerung  zu  Lande  hinzutritt.  Für
die  Neutralen  hat  vornehmlich  die  Blokade  größerer  Serhandelsplätze  und  Höfen
eine  weitgreisende  Bedeutung.  Als  Veranstaltung  der  Kriegführenden  wird  d
Blokade  auch  von  Dritten  zu  beachten  sein;  sie  muß  als  solche  von  den  Reutra
r#spektirt  werden,  wenn  sie  effektiv,  d.  h.  wirksam  gehandhabt  wird.  Der  *
kirende  soll  über  solche  Streitkräfte  zur  Ser  verfügen,  daß  die  Annäherung  an  den
seindlichen  Platz  nur  mit  augenscheinlicher  Gefahr  der  Aufbringung  bewerkstelligt
werden  kann.  Darin  liegt  ausgedrückt:  daß  allerdings  Unmöglichkeit  der  Annäherung
nicht  zur  Wirksamkeit  gefordert  werden  kann,  wol  aber  nach  dem  gewöhnlichen  Lam
*  Dinge  die  Durchbrechung  der  Absperrungslinie  als  LSach  besonderer  Geschicklichbesonderen
  Glückes,  besonderer  Schnelligkelt  oder  besonderrr  Unaufmerksamkeit
ken.  blokirenden  Geschwaders  anzusehen  sein  würde.  es  Mittel  auereichen
sind,  um  eine  Seeblokade  herzustellen,  ist  eine  durchaus  konkirte  Thatfrage,
Beantwortung  sich  nach  der  Oertlichkeit  des  blokirten  Platzes  und  der  WW*
Küstengewässer  und  der  nautischen  Technik  der  blokirenden  Schiffe  in  jedem  einzelnen
  Falle  richten  wird.  Indem  die  Pariser  Friedensverhandlungen  vorschreiben.
daß  die  Blokaden,  um  für  neutrale  Staaten  verbindlich  zu  sein,  effektiv  sein  müssen,
haben  fie  ainenn  n--  hingestellt,  welcher  weiterer  Ausführung  bedari.  Osfenbar
  entspricht  es  dem  völkerrechtlichen  Interefse  durchaus  nicht,  en  zur  See  Üüberlegenen
  kriegführenden  Staat  seinerseits  nach  Gutdünken  entscheiden  zu  lassen,  was
er  zur  wirksamen  Blokirung  thun  will.  Erfahrungsgemäß  wird  er  sich  den  Neutralen
  gegenüber  mit  einem  Minimum  von  Krastaufwand  begnügen.  Er  wird  niemals
  zugestehen,  daß  seine  Blokade  dem  Erfordemiß  der  Effektivität  nicht  entsprach.
Zu  ihrer  Verbindlichkeit  für  Neutrale  bedarf  die  Blokade  außerdem  der  Notisikation
  an  die  s  durch  die  zur  Verhängung  des  Blokadezustandes  legitimirte
  Gewalt.  In  welcher  Weise  die  Anzeige  geschieht,  ist  gleichgültig,  jedenialls
muß,  wenn  sich  für  Neutrale  Nachtheile  ergeben  sollen,  dieselbe  als  rechtzeitige  Warnung
  wirken  können.  Ordnungsmäßige  Blokade  verpflichtet  sowol  die  Negierung
als  die  Unterthanen  eines  neutralen  Staates  zur  Anerkenmung  und  Beobachtung.
Der  Versuch,  mit  einem  blokirten  Platz  zu  dreb  oder  einen  blokirten  Hafen  z
verlassen,  ist  Arihechenker.  #n  das  Recht  der  Kriegführenden.  Mißliagt.  ein
derartiger  Versuch,  so  ist  das  Vergehen  des  Blokadebruchs  vorhanden,  w
im  Wege  der  Sebune  geahndet  werden  darf  und  Wegnahme  des  Schiff  *
stiner  Ladung,  auch  Festhaltung  seiner  Mannschaft  zur  Folge  haben  kann.  Gelingt
der  Blokadebruch,  so  ist  das  ein  Beweis,  daß  die  Blokade  in  einem  gegebenen  konkreten
Fall  nicht  thatkräftig  gehandhabt  wird,  und  der  neutrale  Staat  kann  seinerseits
nicht  für  diesen  Mißerolg  des  Kriegsührrnden  ventwc  gemacht  werden.  Von
Wlchtigkeit  ist  die  Frage:  wann  das  Vergehen  des  Bloladebruchs  soweit  vorgeschritirn
  ist,  daß  eine  Wegnahme  als  gerechtsertigt  zu  erachten?  auch  hier  zeigt
sich  wiederum  der  alte  Gegensatz  der  Intrrefsen,  indem  die  Kriegführrnden  sich  vielfach
  in  ihren  Prifengerichten  mit  unbestimmten  Präsumtionen  zum  Nachtheil  der
Neutralen  beholfen  haben.  Nach  der  steee  Ansicht  der  Neutralen  wäre  Ergreisung
  in  flagranti  nöthig,  nach  der  strengsten  Ansicht  der  Kriegführenden  schon
bloße  Versegelung  n  Schiffe  nach  einem  blokirten  Hasen  genügend,  um  die
Wegnahme  zu  rrchtfert
73.  on  gl  tebane.  Bersorgung  des  Feindes  mit  Mitteln  der
Kriegführung  ist,  wenn  von  Unterthanen  begangen,  verrätherisch,  wenn  von  Neutralen
  untemommen,  neutralltätswidrig.  Die  Regierung  neutraler  Staaten  kann
Ausfuhr  und  Durchfuhr  von  Waffen  für  die  Kriegführenden  verbieten.  Ob  sie  dazu
        <pb n="1245" />
        7.  Das  Enropische  Völkerreche.  1251

verpflichtet  ist,  ob  fie  besondere  Sorgfalt  anzuwenden  hat,  um  die  Befolgung  ihres
Verbotes  zu  sichern,  ist  höchst  zweifelhaft.  Im  Handel  find  Kontrole  und  Ueberwachung
  äußerst  schwierig.  Daher  die  ergänzenden  Regeln  der  Kriegekontrebande
oder  die  Zulässigkeit  der  Selbsthülfe  gegen  neutrale  Unterthanen  wegen  neutralitätswidrigen
  Handels  mit  dem  Feinde.  Uebertretung  der  aus  den  Neutralitätspflichten
abzuleitenden  Handelsverbote  (contra  bannum)  hat  mindeftens  Konflatation  der
Kriegskontrebande  zur  Folge.  Zweifelhaft  und  bestritten  ist,  ob  ein  Fahrr.  welches
Kriegskontrebande  an  Bord  hat,  gleichsalls  weggenommen  werden  darf:  ob  Wissenschaft
  des  Kapitäns  oder  Berrachtrrs  von  der  Eigenschaft  der  Fracht  erforderlich  oder
nicht?  Die  grt  Schwierigkeit  ergiebt  sich  aber  wiedemim  bei  der  Interessenfrage:
  was  als  Kriegskontrebande  nach  allgemeinem  Bölkerrecht  angesehen  werden
dan?  Seit  Grotius  hat  man  versucht,  mit  Rücksicht  aus  die  Neutralitätopflichten
alle  Handelsartikel  unter  einem  dreisachen  Gesichtspunkte  zu  gruppiren:  1)  solche
Waaren  und  e  welche  niemals  für  Kriegszwecke  bestimmt  sein  können
K4.  B.  Bücher,  Papier  u.  s.  w.),  2)  solche  Gegenftände,  welche  bei  ihrer  Amfertigung
stets  für  Zwecke  der  Kriegshrung  bestimmt  zu  sein  pflegen:  Kriegs-  und  Transporlschiffe,
  an  der  Wassen,  Lrisemunition,  8)  solche  Gegenstände,  welche  bald
zu  kriegerischen,  bald  zu  fricdlichen  Zwecken  verwendet  zu  werden  pflegen  (sog.  res
ancipitie  usus).  Diesen  drei  Klassen  werden  im  Wesentlichen  verschiedene  Rechtsregeln
angepaßt  werden  müssen.  Die  erste  dar  niemals  einem  Handelsverbote  unterworfen
werden.  Die  zweite  Klasse  von  Gegenständen  bedar  keines  besonderen  Verbotes,
weil  ihr  Zweck  Achtwiprialet  des  Neutralen  von  selbst  nach  allgemeinen  Grundsäpen
  in  sich  trägt.  Streitig  und  zweilelhaft  ist  die  dritte  Klasse.  Sie  ist  überdies
  von  Lus  handelspolitischer  Wichtigkeit,  weil  gerade  diejenigen  Handelsartikel,
welche  die  größten  Werthe  repräsentiren,  für  Krieg  und  Frieden  gleich  nothwendig
umd  gleich  brauchbar  find:  Rohmaterialien,  wie  Eisen  und  Steinkohle,  Bauholz,
Hans,  Schwefel,  Salpeter,  Lebensmittel,  Getreide,  edle  Metalle,  Geld,  Merde,  Dampimaschinen
  für  Schiffe.  Der  Kriegführende  betrachtet  solche  Gegeustände  einseitig  mit
Nücksicht  aui  ihren  Werth  für  seinen  Gegner,  der  neutrale  Staat  vorwiegend  vom
Standpunkt  seines  Handelsvortheiles.  Will  man  den  drreg  ührend  gestatten,  ein
einsaches  Verbot  zu  erlassen,  welches  gewisse  Gegenstände  für  Kontrebande  erklärt,  so
überlicsert  man  den  neutralen  Handel  ihrer  Willkür:  solgt  man  lediglich  der  Meinung
der  Neutralen,  so  wärr  es  denkbar,  daß  die  Kriegführung  erhebliche  Beeinträchtigung
erkahren  könnte.  Ein  Ausweg  aus  diesen  Schwierigleiten  kann  nur  vernittelst
pofitiver  Vertragsschließungen  gefunden  werden,  durch  welche  entweder  die  Nationen
gemeinsam  von  Zeit  zu  Zeit  bestimmen,  was  außer  dem  eigentlichen  Waffenhandel
als  Kriegekontrebande  angefehen  werden  darf,  was  nicht.  Das  Wesen  der  Kriegskontrebande
  ist  von  thatsächlichen  Verhältnifsen  abhängig;  die  nur  gelegentliche  oder
nebensächliche  Bestimmung  gewisser  Gegenstände  zu  kriegerischen  Operationen,  oder
die  Qualität  eines  Rohstosses,  der  eine  Veränderung  und  Umsormung  durch  industrielle
Arbeit  verlangt,  sollte  nirmals  ein  Verbot  rechtiertigen.  Jedenfalls  kann  sich  ein
Staat  der  Konfequenz  der  von  ihm  eigenmächtig  erlassenen  Handelsverbote  nicht
entziehen.  Er  wird,  wern  er  in  der  Lage  der  Neutralen  sich  befindet,  unbedingt
gegen  sich  selbft  gelten  lassen  müssen,  was  er  als  Kriegführender  feinerseite  von  den
Neutralen  beanspruchte,  und  soll  umgekehrt  als  Kriegführender  Verzicht  leisten  auf
erbote,  die  er  als  Neutraler  früher  gegen  sich  selbst  nicht  anerkannte.  Bie  jetzt
giebt  es  keine  überall  gangbaren  Bestimmungen  über  den  Begriff  der  Kriegslontrebande,
  doch  ist  es  unzweifelhaft,  daß  die  Handelszinteressen  mehr  und  mehr  die
Ueberhond  gewinnen  über  die  militärischen.  Da  sich  die  Technik  des  Krieges  im
Lausfe  der  Zeiten  ändert  und  damit  die  Bedeutung  der  möglichen  Beschädigungomittel
wechselt,  dürfte  es  vergeblich  sein,  abstrakte,  auf  jeden  einzelnen  Fall  zu  allen  Feiten
amwendbare  Regeln  zu  formuliren
Der  Thatbestand  des  verbotenen  Handels  ist  gegeben  nicht  Fsw  mit  bloßem
        <pb n="1246" />
        1252  Das  oͤffrutitche  Retht

Kauf  oder  Verkauf  zwischen  Unterthanen  eines  neutralen  Staates  und  andererseit-·
denjenigen  einer  kriegfährenden  Macht,  sondern,  wie  man  meistentheile  annimmt,
mit  der  begonnenen  Zuluhr,  also  mit  beginnender  Leistung  an  den  kriegfühmrnden
Staat  als  Empfänger.  Unter  diesem  Gesichtspunkte  hat  man  auch  einzelne  persönliche
  Dienstleistungen  für  den  Feind  als  Kriegekontrebande  ausgefaßt,  3.  B.
Besorderung  von  Mamschaften  oder  von  Depeschen  für  eine  feindliche  Armee.
Daß  der  Handel  in  Kriegekontrebande,  durch  welchen  der  Krieg  verlängert  wird.
wirksam  unterdrückt  werde,  entspricht  den  friedlichen  Intereissen  und  sollte  daher
nicht  blos  von  den  Kriegführenden,  sondern  auch  von  den  Neutralen  selbst  erstubt
werden

Literatur:  Moseloy,  Wbet  is  contraband  of  war  and  what  in  not.  Comprising
all  the  American  and  Englbab  anthorilien  on  ibe  subleckt.  1861;  sss  .  Der
Trentfall.  Zur  Lehre  von  der  Kriegskon  zaeben.  n#d  dem  Transportdien

len,

1862:  Wes  tlake  in  der  Rere  de  droit  international,  II.  614;  O.  ge  1
ufuhr  von  E—  nach  boltosnhrenden  böndern  eitens'  Neutraler,  1877;
viss  La  théorte  de  continulté  dn.  voyage,  apphquée  à  la  eont#ebande  de

#  123  Giapquinto,  Dirikto  pobblico  maritülpo,  Della  copfiaca  per  con  o.
ces  1872.

*  74.  Beschlagnahme  neutralen  Eigenthums  zur  See.  Während
seindlicher  Eigenthum  zur  See  der  Wegnahme  unterliegt,  ist  neutrales  Eigenthum  —
abgesehen  von  den  Fällen  der  Kriegskontrebande  und  des  Blokadebruchs  —  an  sich
unverletzlich.  Nun  können  aber  diese  eintachen  NRegeln  aul  Schwierigkeiten  stoßen.
wenn  neutrales  und  feindliches  Eigenthum  in  äußere  Verbindung  mit  einander  triten:
entweder  neutrale  Fracht  auf  seindlichen  Seeschiffen,  oder  seindliche  Fracht  auf  neutralen
  Schiffen.  Mit  der  Lösung  des  hier  gestellten  Problems  haben  sich  die  letzten
Jahrhunderte  in  der  Literatur  und  auf  den  Schlachtfeldern,  in  der  Diplomatie
und  in  Friedensschlüssen  beschäftigt.  Der  Reihe  nach  find  folgende  Normen  aufgestellt
  und  geikwrit  berobachtet  worden:  1)  „Fui  Schiff:  unfrei  Gut;  unfrri

Schiff:  frei  Gut“;  d.  h.  die  Separation  der  furitch  nachweisbaren  Eigeuthumestücke
  der  luann  und  des  Feindes  wird  für  Zwecke  der  Wegnahme  oder
Freigabe  vollzogen.  Anscheinend  der  Gerechtigkeit  hurhee,  hat  dieses  von  den
Engländem  ehemals  befolgte  Syftem  den  schweren  praktischen  Nachtheil,  daß  die
Interessen  der  Neutralen  nicht  geschont,  sondern  im  Gegentheil  durch  die  Nachsorschungen
  nach  der  Eigenschaft  der  an  Bord  neutraler  Schiffe  geladenen  Waarr
Prect  werden.  2)  echen  die  feindliche  Eigenschast  eines  Bestandtheiles,  sei  es

Schiffes  oder  der  Ladung,  hat  den  Veriall  des  neutralen  Eigenthums  an  den
eeen  Bestandtheil  zur  Folge:  ein  System,  welches  als  Neprefsalie  gegen  das
erstere  zeitweise  von  Frankreich  gehandhabt  wurde.  3)  Der  Grundsatz:  die  Flagge
deckt  die  Ladung“  oder:  frei  Schiff:  frei  Gut;  unfrei  Schiff:  unfrei  Gut“,  wobei
juristisch  davon  ausgegangen  wird,  daß  die  Eigenschaft  der  Hauptjache  (also  des
Schiffee)  über  Wegnahme  oder  Friigabe  der  Nebenfache  (also  der  Waare)  entscheiden
solle.  Dies  dritte  System  wurde  von  den  neutralen  Staaten  der  Englischen  Serrechtspraris
  entgegengestellt.  4)  Die  Vereinbarungen  von  Paris  (1856)  haben  nicht
nur  das  Englische  System  verworfen,  sondern  noch  einen  Schritt  über  die  neilt
von  den  Neutralen  gestellten  Forderungen  hinans  gethan.  Also,  frei  Schiff:

Gut  —  insoweit  die  bieherige  Rechtsauf#affung  der  Kontinentalstaaten;  —t
unfrei  Schiff:  frei  Gut  —  insoweit  die  alte  Regel  der  Engländer.  Neutrale  Schiffe
decken  die  feindliche  Fracht;  neutrales  Eigenthum  darf  auch  an  Bord  seindlicher
Schisfe  nicht  weggenommen  werden  Der  Nachtheil,  woelcher  sich  also  gegenwärtig
noch  für  den  neutralen  Handel  in  seiner  Biehung  zur  Rhederei  eines  kriegführenden.
Staates  ergeben  kann,  ist  der:  daß  mit  der  Aufbringung  eines  feindlichen  Schiffe
die  neutrale  Waare  sestgehalten,  von  ihrrm  Bestimmungsorte  entfernt  und  durr
Zeitverlust  oder  Verschlechterung  entwerthet  werden  kann,  oder  daß  neutrale  Schiffe
        <pb n="1247" />
        EEIIIAII  1253
aren  Verdachtes  seindlicher  Qualität  angehalten  und  in  ihrer  Fahrt  gestert

!  2.  s.  Aegidi  und  ##  WolgK  1d%%c  Schiff  unter  Feindesflagge,  Sammh

  aön  Dol  2  *ie.e  Sdt  ed  4

*;  k6.  Some  obnerralions  npon  #ar  nal  prise  lav  and  the
r’  #—  ol  marine  enptures,  1867.

8  75.  Unzulässige  Beschränkungen  des  neutralen  Handels.
Frühere  Jahrhunderte  kannten  außer  den  bercits  angeführten  Hemmungen  des  neutralen
  Handels  noch  anderweitige  Beschränkungen,  deren  rechtliche  Zuläsfigkeit  in  der
neuesten  Zeit  gweiselhaft  geworden  ist.  Hierher  Pbon-  1)  das  Verbot  neutraler
Küstenschiffahrt  längs  eines  seindlichen  L#itorals.  Grund  defselben  war  die  Schwierigkeit
  weit  ausgedehnter  Blokade.  2)  Das  Verbot  des  neutralen  Handels  mit  den
seindlichen,  bis  zum  Ausbuch  des  Krieges  verschlossen  gehaltenen  Kolonien,  wobei
man  von  dem  Satze  ausging,  daß  die  Handelsbeziehung  zum  Feinde  für  Neutrale
im  Krieg  nicht  vortheil  geste  werden  dürfe,  *  #  bei  fortbestehendem  Frieden  gewesen
  sein  würde.  8)  Das  Vo  Nauher  echt  d  riegiũhrenden  an  solchen  Handelsartikeln
  der  Neutralen,  wicsse  dem  Feinde  enso  werden  und,  ohne  gerade  Kriegskontrebande
  zu  sein,  voch  Vortheile  irgend  welcher  Art  verschaffen  könnten.  4)  Das
Recht,  neutrale  Handelsschiffe  zu  den  im  Kriege  nothwendigen  Transportdiensten  gewaltsam
  gegen  Entschädigung  zu  gebrauchen.

#§*  76.  Dos  Durchs  suchungerecht.  Handelsschiffe  einer  fremden  Macht
dürsen  in  Ermangelung  eines  ausdrücklich  gestattenden  Vertrages  auf  hoher  See  in
Friedenszeiten  nicht  angehalten  oder  durchsucht  werden.  Zu  Kriegszeiten  te
andere  Regeln,  indem  ein  Durchsuchungerecht  bisher  geübt  wurde  zur
nehmung  der  den  Kriegführenden  gegen  den  neutralen  Seehandel  zustehenden  l
Gegenstand  der  Durchsuchung  find  nur  Handelsfahrzeuge,  niemals  Kriegeschiffe,  deren
Verhalten  durch  öffentliche  Autorität  und  Verantwortlichkeit  hinreichend  gedeckt  l.
Jedenfalls  ist  das  Durchsuchungsrecht  der  Kriegführenden  als  eine  bisher  von  d
Neutralen  geduldete  Ausnahme  auf  das  Allernothwendigste  zu  beschränken.  Znnächst
hinfichtlich  des  Ortes.  Unter  keinen  Umständen  dürfen  die  Kaptengewöflr  eines  neutmlen
  Staates  selbst  mißachtet  werden;  und  auf  hoher  See  kann  eine  Durchsuchung
auch  nur  an  solchen  Schiffen  #gestanden  werden,  welche  von  oder  nach  einem  seindlichen
  Hasen  segeln  oder  zu  segeln  scheinen.  Schisse,  die  offenbar  auf  der  Fahrt
zwischen  zwei  neutralen  Häsen  bcgriffen  find,  dürfen  nicht  angehalten  werden  Untersuchungsberechtigt
  fin,  Schiffebeiehlshaber  oder  Kapitäne  eines  Kriegsschiffes,  falle

ei  besteht,  auch  Kaperschiffe,  ohne  daß  es  irgend  einer  speziellen  Vollmacht  bedärtt.
  Aber  diese  Berechtigung  versteht  sich  im  einzelnen  Fall  doch  nur  unter  der
Voraussetzung  eines  hinreichenden  Gumdes,  mindestens  also  eines  durch  die  Umstände
gerechtfertigten  oder  entschuldbaren  Berdachts,  daß  das  untersuchte  Schiff  gegen  die
Nechte  der  Kriegführenden  verstoße,  3.  B.  wegen  Befrachtung  mit  Kriegekontrebande
oder  wegen  Flhrung  einer  neutralen  Flagge  seitens  eines  der  Wegnahme  unterliegenden
  feindlichen  Fahrgeuges.  Ob  sich  der  anfangs  gehegte  A#ant  hinterher
bestätigt  oder  nicht,  ändert  an  dem  Verhältniß  des  neutralen  Staates  zu  dem  vorgenommenen
  Untersuchungsakte  Fesst.  nichts,  nur  ein  völlig  FSiteln  Gebmuch
des  Durchsuchungsrechtes  würde  den  Kriegführenden  verantwortlich  machen.  Mit
Beziehung  auf  das  durchsuchte  Scif  kann  das  Ergebniß  ein  verschiedenes  sein:
entweder  Widerlegung  des  zur  Durchsuchung  bestimmenden  Berdachtes  und  solchenfalls
  sosortige  Frrigabe;  oder  fortbestehende  Verdächtigkeit  und  solchenfalls  Beschlagnahme
  zum  Zwecke  definitiver  gerichtlicher  Aburtheilung  vor  einem  Prisengerichte.
Als  verstärkte  Gründe  des  Verdachtes  behandelt  die  Praxis  insbesondere:  Widersetzlichkeit
  gegen  die  durchsuchende  Manrschaft  oder  Vernichtung  der  Legitimations-  und
Schiffspapiere  vor  vollendeter  Untersuchung.  Im  Falle  sich  ein  untersuchungepflich-
        <pb n="1248" />
        1254  Des  I#teu#liche  Aecht.

tiges  Schiff  auf  die  Flucht  begiebt  oder  ernsthafter  Widerstand  versucht  wird,  kaun
nach  vorangegangener  Wamung  Gewalt  bis  zum  äußersten  gebraoucht  und  bis  zut
bersere  ursedeh.  werden.  Die  Art  der  Durchsuchung  jelbst  #onn  ie  nach  den
tänden  willkürlich  strenger  oder  leichter  gehandhabt  werden.  it  Nücksicht  am
“  bußere  Modalitäten  wollten  einige  Publizisten  ein  —  Tchungenc
(right  of  visit),  bestehend  in  dem  bloßen  Besteigen  des  Schiffkörders,  und  ein
Durchsuchungsrecht,  bestehend  in  der  Erforschung  der  inneren  Schisräre.  unterschieden
  wissen.  Doch  find  dies  Unterscheidungen  ohne  Hurisichn  u  th.
Literatur:  W.  B.  Lavrehcce,  Visitatlon  and  senrch:  or  an  hlatorical  ekeich  et
de,  Lej  duam,  to  exercine  a  maritime  police  over  the  —  all  nations  in  perer
We  as  in  wWar,

K  77.  Convoyirung.  Auch  bei  mäßigem  Gebrauch  ist  das  Durchsuchungerecht
  dem  neutralen  Handel  hinderlich  und  lästig.  Dazu  kommt,  daß  sich  gegen
Chikane  wenig  thun  läßt.  Um  sich  gegen  den  Mibbrauch  zu  schüben,  verfiel  man
auf  daß  sichere  Geleit.  Djie  Holländer  beanspruchten  zurrft  ein  Geleitsrecht
(droit  du  convoi)  in  dem  Sinne,  daß  der  neutrale  Staat  unter  Uebernahme  der
Verantwortlichkeit  für  Peutralitätsverlehungen  seiner  nterenn  derrn  Handeléschiffe
  bis  m  ihrem  Bestimmungsorte  von  seinen  Häsen  aus  durch  Kriegsfahrzengt
begleiten  bt.  Die  Undurchsuchbarkeit  der  Kriegeschiffe  o  hier  auegedehnt  ams
solche  Fahrzeuge,  die  sich  ausdrücklich  unter  obrigkeitliche  Autorität  begeben  und
von  Kricgsschiffen  Überwachen  lassen.  In  der  That  scheint  es  natürlich,  daß  jeder
neutrale  Staat  im  Interesie  der  Kriegrührenden  und  seiner  eigenen  Unterthanen  eine
weitergehende  Verantwortlichkeit  für  die  Beobachtung  der  Neutralität  im  Serhandel
Übernehmen  kann.  Er  daff  beanspruchen,  für  seine  auedrücklichen  und  amtlichen
Erklrungen  über  die  nicht  zutelltemide  Eigenschast  cines  Sertransportes
bffentlichen  Glauben  auch  bei  den  Kriegführenden  zu  finden.  Diefen  Glauben  kom
ein  Staat  allerdings  nur  soweit  sordern,  als  er  im  Stande  ist,  sich  Einsicht  zu  verschaffen
  in  die  Natur  der  mit  dem  Eeleiterechte  auegestatteten  Sendungen.  Solche
Hawdeleschiffe,  die  sich  erst  auf  hoher  See  cinem  Geleite  anschließen,  hörrn  darum
nicht  aus,  Gegenstand  der  Durchsuchung  zu  sein;  ebenso  kann  regelmäßig  kein  Stant
die  Berantwortlichkeit  übernehmen  für  Schiffe  einer  anderen  neutrolen  Macht,  sollten
dieselben  auch  aus  seinen  Häsen  auslausen.  Für  den  Fall,  daß  nach  vorausgehender,
jedoch  nur  vorauegehender  Zerstreuung  eines  Schiffsgeschwaders  geleitsberechtigte
Fahrzeuge  sich  mit  anderen  nicht  berechtigten  vermischen,  dan  der  Identitätebeweis
für  die  zum  Geleite  gehörigen  Schific  von  den  Kriegkührenden  verlangt  werden.

K  W.  Prisengerichtsbarkeit.  Ueber  die  Rechtmäßigkeit  der  Seebente
entscheiden  rrgelmäßig  Behörden  der  krieg'ührenden  Staaten  unter  dem  Titel  der
Prisengerichte.  Weggenommene  Fahrzeuge  oder  Güter  des  Feindes  pflegen
daher  zum  Zwecke  ihrrr  Kondemnation  als  gute  Prise“  vor  ein  Ser=  oder  Admiralitätsgericht
  gestellt  zu  werden.  Diese  Praxis  hat  den  doppelten  Sinn,  daß  der
kriegführende  Stoat,  der  Prisengerichtr  einsetzt,  die  Privatkriegführung  durch  Kaper
leiner  Autorität  unterwirst  und  die  Gewißheit  erlangt,  daß  nicht  neutrales  Eigenthum
  in  unberechtigter  Weise  geschädigt  werde.  J  Veroslichtung.  jede  Priée
auch  die  unzweiselhaft  seindliche,  em  Priseng  zu  unterwersen,  ist  daher
wesentlich  staaterechtlicher  Natur.  Kriegführende  gn  eänne  sich  nicht  beschweren.
wenn  ihr  Eigenthum,  welches  der  an  unterliegt,  ohne  juristischen  Proy#ch
auf  hoher  See  zerstört  wird.  Denn  nicht  die  Adjudikation,  sondern  die  gewaltiame
Wegnahme  ist  der  Grund  des  Eigenthumsverlustes  für  den  bieherigen  Eigenthümer.
Ob  die  neutralen  Staaten  es  rügen  können,  wenn  seindliches  Gligemihum  au  auf  hoher
See  zni  vor  geschehrner  Kondemnation  vernichtet  wird,  ift  streitig  #g
er  auch  die  Zuwiderhandlungen  des  neutralen  Seehandele  Ger  0n  Nechtr
der  Swrech  werden  den  Prisengerichten  unterstellt.  Ihrr  Juriediktion  über
        <pb n="1249" />
        7.  Das  Europäische  Bölkerrecht.  1255

die  a½.  hoher  See  begangenen  Vergehen  femder  Unterthanen  ist  also  eine  Abweichung
  von  den  gewöhnlichen  Regeln,  welche  dem  Durchsuchungsrecht  durchaus
koneposdurt  und  gleichsam  eine  Ergänzung  zu  denelben  bildet.  Die  Kompetenz
der  Prisengerichte,  hergeleitet  aus  einem  willkürlich  fingirten  forum  arresti  oder  de-Prehensionis,
  ist  eine  sehr  weit  ausgedehnte,  weil  sie  auf  eigenmächtiger  Urbung  der
Seemächte  beruht.  Auch  das  Berahren  ist  den  Neutralen  im  höchsten  Maße  ungünstig.
  Man  bezeichnet  dasselbe  als  Reklame=  Prozeß,  in  welchem  der  Eigenthümer
  des  weggenommenen  Gutes  als  Bindikant  oder  Reklamant  auftritt  und  den
Ungrund  der  Wegnahme  zu  beweisen  hat.  Ein  derartiger  negativer  Beweis  ist
immer  shwierig.  Dazu  kommt,  daß  die  Seerechtspraxis  den  Unterthanen  der  neutralen
  Staaten  vielsach  ungünftige  Präsumtionen  entgegenfetzt.  Insbesonder  pflegt
dies  dann  zu  geschehen,  wenn  das  weggenommene  Schiff  ehemals  seindlichen  Unterthanen
  gehörte  und  erst  nach  dem  Ausbruch  des  Krieges  in  das  Eigenthum  eines
Neutralen  Überging.  Für  die  Kenntniß  der  matcriellen  Normen,  nach  denen  die
Prisengerichte  verfahren,  liefert  die  Praxis  der  Englischen  Admiralitätsgerichte  und
demnächst  in  zweiter  Linie  der  Amerikanischen  und  Franzöfischen  Sergerichte  die
reichste  Fundgrube.  Bon  einer  gerrchten  Prifenjuf  rm  ##  —  lann  aus  mehr
als  einem  Grunde  bis  jetzt  keine  Rede  sein.  Denn  einmal  steht  es  in  der  Willkür
des  urtheilenden  Staates,  welche  Beweismittel  shechaupt.  den  nutulen  Unterthonen
  gestatten  will.  In  den  Frugen  des  materiellen  Rechts  waltet  jener  schwere
Konflikt  zwischen  den  Interessen  der  Kriegführenden  und  der  Neutralen,  welchem  sich
auch  der  Kichter  in  seiner  nationalen  Angehörigkeit  zu  einem  kriegführenden  Staate
schwerlich  wird  entziehen  können.  Die  oberste  Büryschatt  aus  !*  *“  *?  Unparteilichkeit
  der  urtheilenden  Personen,  fehlt  in  den  meisten  Wenn  in  dieser
Hinsicht  irgend  ein  Fortschritt  gemacht  werden  soll,  so  iane  aut  riseneitiberi
über  die  Neutralen  eine  gänzlich  veränderte  Gestalt  annehmen.  Entweder  wird  hier
ein  gemischter  Gerichtshof,  zufammengesetzt  aus  Mitgliedern  des  kriegführenden
Staates  und  der  neutralen  Mächte  eine  zuverläffigere  Instanz  darbieten,  oder  das
Schiedsgericht  eines  dritten  unbetheiligten  neutralen  Staates  angemessen  sein.  Die
Verwicklungen  und  Schwierigkeiten  der  Prisenjustiz  würden  übrigens  großentheils
schon  dann  vermieden,  wenn  E  Ssch  angscließt  wollte,  -.  Unworlehlichkeit  des
seindlichen  Privateigenthums  er  anzuerkennen.  Die  materielle  Kompetenz  der
Prisengerichte  würde  damit  ie  uiaten  #Orier  ber  jate  und  von  den  jetzt
wichtueen  Fällen  blieben  alsdann  nur  noch  die  Kriegskontrebande  und  der  Blokadebruch
  übrig.

Eiteretur:  Deane,  Eflect  of  war  u0%  the  trade  and  property  of  nentrals  and
maritime  capiore  an  prize  1852;  0%  Lusbfagton,  A  Wi#  of  uel  prire  law  1866;
Pritebar  d,  A  —  practice  o  of  e  Ei  f  Admiralty  of  Enged.

  1868;  —..  Prize  law  (aus  dem  2  Wean  von  M*
66  A.  de  Platoye  #  C  Duverdy,  Trait  des  prises  warftimes  dans  leqduel  on
n  en  e  leo  traité  de  Valln  en  kDrappropriam  ala  Isblasken  nouvelle,  2  twoe.,

55#:  Tudor,  A  selection  of  leaching  ##  on  mercantile  and  waritime  lay,  2  e
ESi#  1868:  Bardonz,  Juriu  —  ee  consell  des  prises  pendant  la  guerre  1870—
1871;  Geßner,  Zur  RNesorm  des  —  1875.
        <pb n="1250" />
        <pb n="1251" />
        Anhang.

Das  Deulsche  Fürstenrecht

seiner  geschichtlichen  Entwicklung
und

gegenwärtigen  Bedeutung.

Von
Geh.  Rath  Prof.  Dr.  Hermann  Schulze

in  Heidelberg.
        <pb n="1252" />
        <pb n="1253" />
        Einleilung.

Das  Wesen  der  Erdbmonarchie  beiteht  darin,  daß  der  Staatsherrscher  in  einem
Staate  nach  Geblötsrcht  immer  aus  einer  beflimmten  Familie  hervorgehen  muß.
Diese  Familie,  die  Dynastie,  steht  mit  dem  Staate  in  so  enger  Verbindung,  daß
die  Grundsätze  ihres  Familiemecht  theils  auf  die  Staatsordnung  zurückwirken,  theils
durch  dieselbe  wieder  bestimmt  werden.  Dieser  Jusammenhang  zwischen  der  Stente
ordnung  und  dem  Familienrechte  ist  in  jeder  Erbmonarchie  vorhanden,  er  sich
auch  zu  verschiedenen  Zeiten  verschieden  gestaltet  hat,  indem  bald  der  Reiuice  Geschte.
runkt  überwogen  hat,  bald  das  privatrechtliche  Interesse  der  Dynastie  in  den  Vordergrund
  getreten  ist.  Weder  in  der  Revublik  noch  in  der  Wahlmonarchie  ift  ein  solcher
Zufammenhang  vorhanden;  daher  kann  nur  in  der  Erbmonarchie  von  einem  Fürstenrechte
  die  Rede  sein,  weil  es  hier  allein  eine  Dynastie,  eine  regierende  Familie,
giebt.  Eine  ganz  besondere  Entwicklung  hat  dasselbe  aber  in  Deutschland  genommen,
wo  zwar  die  Spitze  der  Reichsverfafsung,  der  Kaiser,  später  lediglich  durch  Wahl
bestimmt  wurde,  wo  aber  aus  den  großen  Reichsbeamten  und  Immmnitätsherren  im
Laufe  der  Jahrhunderte  Hunderte  erblicher  Kegenten  wurden,  welche  mit  ihren  Familien
  den  Geburtestand  des  hohen  Adels,  die  Genofsenschakt  der  rilandenerih
und  Ficbebtärssöe  Lieschlecttr.  bildeten,  wöhrend  die  geistlichen  Fürsten  nur  für  ihre
Person  m  hohen  Adel  angehörten.  In  den  Familien·  des  hohen  Adels  erzeugte  sich
tin  a  he  3  welches  F  deren  Kegentenstellung  wesentlich  mit
bedingt  wurde.  Da  aber  die  Deutschen  Territorien  noch  nicht  zu  eigentlichen  Staaten
herangereift  wann  und  die  Landeshohrit  nach  patrimonialen  Grundsätzen  beurtheilt
wurde,  so  bezeichnete  man  das  Standesrcht  des  hohen  raierrnden  Adels  als  Privatfürsteurecht,
  welches  im  Sinne  der  daligen  Zeit  als  ein  unklarrs  Gemisch
von  Facisrssüen  und  privatrechtlichen  Sätzen  behandelt  wurde,  jedoch  mit  vorend

  privatrechtlichem  Gesichtspunkt.  kruer  solches  hat  dasselbe  eine  umsangreiche
  und  gelehrte  Literatur  erhalten,  deren  allgemeine  Hauptwerke  hier  in  der
ersten  Anmerkung  ausgezählt  find.  Unsere  Zeit,  deren  Aufgabe  darin  besteht,  die
Gebiete  des  öffentlichen  und  privaten  Rechts  strung  zu  scheiden  und  das  Staaterecht
von  den  Schlacken  der  patrimonialen  Auffassung  zu  säubern,  kann  ein  solches  Aixtum
compositom  in  der  Rechtswifssenschaft  nicht  mehr  dulden.

Ein  Privatfürstenrecht,  wo  die  Succesfion  in  ein  standesherrliches  Familienfideikommiß
  als  gleichartige  Größe  neben  die  Staatssuceesfion  gestellt,  wo  die  Borundsch
  ber  einen  unmündigen  Fursten  mit  der  Regentschaft  zusammengeworfen
wird,  steht  im  Widerspruch  mit  allen  Grundsätzen  unserer  modernen  Staatsentwicklung
  und  ist  ein  Anachronismus,  der  in  der  Wissenschaft  und  Praris  nur  Schaden
anrichten  kann.  Wir  haben  seit  Jahrrn  dahin  gestrebt,  aus  dem  Staatorchte  alle
ungehörigen  privatrechtlichen  Keminiscenzen  folgerichtig  zu  eliminiren.  Wir  müssen
anerkennen,  daß  in  dem  unklaren  Konvolut  der  bioherigen  Disziplin  des  Privalsärstenrechte
  staatsrechtliche  und  privatrchtliche  Lehren  prinziplos  durcheinander  geworfen
  werden,  welche  dringend  eine  Auseinandersetzung  verlangen.  Wir  setzen  daher
        <pb n="1254" />
        1260  Anhang.

an  die  Stelle  des  Privat  fũrstenrechts  den  Begriff  des  Fürstenrechts  überhaupt,
zerlegen  dasselbe  aber  in  zwei  Theile,  von  denen  der  erste  diejenigen  Lehren  umfaßt,
in  denen  der  privatrechtliche  Gesichtspunkt  überwiegt,  der  zweite  dagegen  Grundsätze
vorträgt,  welche  zwar  mit  dem  Familienrechte  der  regierenden  Häuser  zusammenhängen,
  an  sich  aber  rein  staatsrechtlicher  Natur  find,  wie  Thronfolge  und  RNegentschaft.
  Der  Darstellung  des  heutigen  Fürstenrechts  wird  eine  geschichtliche  Entwicklung
der  Hausverfassung  von  den  ältesten  Zeiten  bis  zur  Gegemvart  vorausgehn.
Literatur:  Hauptwerke  sind:  Burcardl  Gottheiffi  Struvli  Jorisprudentia  heroica,

 

 

herausgegeben  von  Johann  August  Hellfeld,  7  Bde.  1743—1753;  Be  —  W.
167  von  Neumann,  Aeditatlones  juris  privs  T  Frinscih.  X  *  J.
oser,  —  der  Deutschen  -  Bde.  1775;  2  2  eliches

Staaten  cht  entschen  Reichsstände,  775  und  dessen  Deutschs  Statancckt,
h.  1  I  st.  kostet-i  kam-  1  m  jukl  ’  winci  peciatim  Germanise.

sast.  *1#sn  c  III.  189;  Dessen  Beiträge  zum  pr  h  *id  un  a

777—79;  Dessen  Erhrterunge  en  und  Beifspiele  zum  Deutschen  Staatz-1793—94;

  August  Wilh.  Hesster,  Beiträge  zum  Deutschen  Staats,  und  5  Eir  nice;
I  eiträge  un  ue  Privatfürftenrecht  (einzelne  Rechtsfälle),  1  J.
Kohler,  Handtuch  des  Deutsche  a  Fürstenrechts  der  vormals  reichsständischen,  mittel.
daren  Fürsten  und  Grafen;  6%  n  Schulze,  Aus  der  Praxis  des  Staats=  und  Privatrechtes
  (Ausgewählte  Rechiherechten  187

Die  privatrechtliche  Seite  des  Kann  des  Deutschen  hohen  I  1.  get  nt  bei
G.  Beseler,  System  des  Vemeinen  Deutschen  Privatrechts,  3.  Aufl.,  Abth.  1  170  4
S.  699  allem  jept:  A.  W.  Hesfter,  Die  Sonderrechte  "  b6d.  11.  35  und
mediatisirten  vormals  Fukebandischn  äbber  deutschlands,  Berlin  -  l
Quellenwerk  mit  vielen  kasirc  Urku#  :  Ha  aussu#en,  der  regierenden
Slichen  Fürstenhäuser“,  eien  aan  und  zingeleittte  don  Hermann  Schulze,

(Anhalt,  Baden,  Braunf  y—#  Bayern)  1862;  #d.  II.  (Hesten,  Lippe,

l  #h  Oldenburgh  l  III  (Sqchsea,  Schwarzburg,  Waldeck,  Wüärttemberg,

  Zoller
44  Eine  Auszähl  ung  und  Befprechun  ——  sörftenrechtiichen  Werke  findet  sich  in
ütler's  er  des  Staatsrechtes,  Th.  III.  S.  799  und  in  Klüber'-  Fortehung  *  1519,
5  tv  Werke  befpricht  N.  v.  Mohl,  Geschichte  der  Siaatswissenschaften,

 

Erster  Abschnitt.

Geschichtliche  Fatsiichlung  der  sürstlichen  Hausversassuns  von  den
ältesten  Zeiten  bis  auf  die  Gesenwart.

I.  Die  ältesten  Germanischen  Königsgeschlechter!).

Das  Königthum  ist  keineswegs  die  allgemeine,  ursprüngliche  Verfafsungsform
aller  Deutschen  Völkerschaften,  aber  es  ist  ein  Erzeugniß  echt  Deutschen  Lebens,
welches  sich  wesentlich  von  allen  Monarchien  der  alten  Welt  unterscheidet.  Es  dringt
seit  den  Zeiten  der  Völkerwanderung  bei  allen  Deutschen  Stämmen  durch,  in  der
Regel  nicht  durch  Usurpation,  sondern  auf  organischem  Wege,  durch  freien  Volkswillen.
Das  mit  Volkefreiheit  gepaarte  Königthum  (Tac.  Germ.  7:  nec  regibos  infinita  ant
libera  potestas)  ist  der  produktivste  Staatsgedanke  der  Germanen,  an  dessen  Verwirklichung
  die  Bölker  Europa's  bis  auf  den  heutigen  Tag  arbeiten.  Von  Anfang
an  unterscheidet  sich  das  Königthum  von  der  Stellung  der  erwählten  Gauvorstände
(principes)  durch  seine  Erblichkeit.  Während  letztere  in  der  Volksversammlung  aus
dem  Kreise  aller  freien  Männer  erwählt  werden,  ist  die  Königswürde  stets  an  rin
bestimmtes  Geschlecht  gebunden.  Freilich  findet  der  Uebergang  noch  nicht  nach  einer

ermann  Schulze,  Throssolge  und  aoilien  tder  ällesten  Germanischen  Königs-%

  chulze,  Throasolg  Fa#  korsced  su  isch  Boeuh

éeschlechter,  in  der  Zeitschrifi3  für  Nechtsgeschichte,  B
*“ni  Dahn,  Die  Könige  der  Germanen,  6  Abihlan.  rsk7miiee
        <pb n="1255" />
        1.  Das  Deutsche  Fürstenrecht.  1261

bestimmten  Erbsolgeordnung  statt;  neben  der  Erblichkeit  der  Königswürde  besteht  das
Wahlrecht  des  Volkes  noch  fort,  jedoch  bhrans  auf  eine  bestimmte  Familie,  die
edelste  unter  den  edeln,  gens  regie.  Bei  allen  Völkern,  wo  die  Königswürde  zur
Geltung  gekommen  ist,  giebt  es  daher  ein  konig  liches  Geschlecht,  von  welchem
abzugehen,  solange  darin  noch  ein  Pchierungsfäbiger  Sprößling  vorhanden  ist,  für  ein
Unrecht,  für  einen  Bruch  mit  den  ehrwürdigsten  Ueberlieferungen  des  Volkes  gilt.
Eine  solche  Stellung  nahm  ein  das  Geschlecht  der  Amaler  bei  den  Ostgothen,  das
der  Balthen  bei  den  Westgothen,  das  der  Asdinger  bei  den  Vandalen,  das  der
Gibikungen  bei  den  Burgundern,  das  der  Merovinger  bei  den  Franken:  „Gens  Merovingorum,
  de  qua  Franci  reges  sibi  Creare  solent.“  Ohne  Ausnahme  findet  bei  allen
Germanischen  Völkern  ansangs  jene  eigenthümliche  Verbindung  zwischen  dem  Erbrecht  der
königlichen  Familie  und  dem  sortbestehenden  Wahlrecht  des  Volkes  statt,  welche  wir  kurgweg
  als  erbliches  Wahlreich  bezeichnen.  Wohl  ist  dat  jus  succedendi  der  königlichen
  Familie  anerkannt,  aber  es  sehlt  an  einer  Feststellung  des  ordo  succedendi.  In
der  weitern  Entwicklung  der  einzelnen  Völker  kommt  aber  später  hier  das  Erbprinzip,  dort
das  Wahlprinzip  zum  alleinigen  Siege  bei  der  Thronfolge.  Bei  den  Franken  verschwindet
  mit  Cblodwig'  #*  miäcchtiger  Perfönlichkeit  dos  Wahlrecht  des  Volkes  ganz;  das
Frankenreich  wird  ein  reines  Erbreich,  welches  dermaßen  als  Patrimonium  der  bnniglichen
Familie  gilt,  daß  mehrere  Söhne  oder  sonstige  Erbkompetenten  dasselbe,  wie  eine  privatrechtliche
  Erbschaft,  zu  theilen  pflegen.  Ebenso  verwandelt  fich  das  Reich  der  Vandalen
in  ein  reines  Erbreich,  aber  König  Genferich  giebt,  allein  unter  allen  Germanischen
Königen,  ein  Hausgesetz,  worin  er  für  die  Thronsolge  Individualfuccesfion  und  Seniorat
einführt  1).  Bei  den  Westgothen  verschwindet  dagegen  jede  Spur  von  Erblichkeit,  ihr
Reich  wird  ein  reines  Wahlreich.  Die  an  die  Stelle  der  Merovinger  getretenen
Karolinger  nehmen  im  Wesentlichen  die  Thronfolgegrudsätze  der  Merovinger  an.
Im  Frankenreiche  waren  von  jeher  die  Weiber  ausgeschlofsen,  ein  Grundsatz,  welchen
man  auf  das  Fränkische  Volkerecht  der  Lex  Sallca  zurückzuführen  pflegt,  obgleich  diese
nur  von  Privatgrundeigenthum  spricht.  Es  scheint  bei  allen  Germanischen  Stämmen
sich  das  Erbrecht  in  die  Krone  nach  Analogie  des  volksrechtmäßigen  Immobiliarerbrechts
  ausgebildet  zu  haben.  Während  daher  bei  den  Franken  die  Töchter  absolut
ausgeschlossen  waren,  succedirten  bei  den  Westgothen  seit  Begründung  der  Erbmonarchie
  und  in  Großbritannien  von  jeher  immer  die  Töchter  nach  den  Söhnen,
aber  vor  den  Agnaten:  Unterschiede  im  Thronfolgerechte,  welche  sich  in  diesen  Reichen
bis  auf  die  Gegemvart  erhalten  haben  (Kognatische  Thronfolge  in  England,  Spanien
und  Portugal).  Sämmtliche  alte  Königsgeschlechter  der  Germanen  folgen  in  ihren
übrigen  Familienverhältnissen  ganz  dem  Volkserecht  ihres  Stammes,  wie  von  den
Karolingern  ausdrücklich  erklärt  wird,  daß  fie  nach  Ripuarischem  Nechte  leben.  Darnach
  richtete  sich  besonders  auch-  der  Aielutermn  Negelmäßig  golt  die  Agnatentutel,
  doch  kommt  hier  und  da  auch  die  Regentschaft  der  Mütter  vor.  Auch  im
Eherccht  hielten  sich  die  alten  Komingeschlcchr  ganz  an  die  Bestimmungen  des  betreffenden
  Volkerechts,  so  besonders=  in  der  Festsetzung  des  Witthums,  der  Morgengabe
  u.  s.  w.  Vesonders  gesucht  und  angesehen  waren  eheliche  Verbindungen  mit
anderen  Königsgeschlechtern,  nirgends  aber  galten  Ehen  mit  Gliedern  freier  Familien
als  Mißheirathen;  keine  schroffen  Ebenbürtigkeitsgrundsätze  trennten  das  Königsgeschlecht
  von  den  Freien  des  Volkes,  zu  welchen  es  sich  in  jeder  Beziehung  zählte.
Auch  in  sormeller  Beziehung  wurden  die  Ehen  der  Könige  nach  den  Gruadsätzen  des
Volkzrechte  Eingegengen  so  3.  B.  bei  den  Franken  durck  Girtegs  ang  eines  Scheinpreises.
Aussterben  der  Karolinger  in  Deutschland  kam  durch  Wahl  eine

ue  #moftte  die  Sächfische  auf  den  Thron,  ihr  solgte  di  Fränkische,  dieser  die
Schwäbicce  der  Hohenstaufen.  Unter  diesen  drei  Dynastien  war  Deutschland  wieder

 

 

1)  Hermann  Schulze,  De  ##mento  Genserid  sen  de  anricuieslma  lege  succestoria
  in  Germanozum  regnis.  Jesse
        <pb n="1256" />
        1262  —

ein  erbliches  Wahlreich,  d.  h.  man  hielt  sich  bei  der  Königswahl  an  das  einmal
auf  den  Thron  gelangte  Geschlecht.  Obgleich  die  Succeffion  in  der  Deutschen  Königswürde
  immer  durch  die  Wahl  des  Bolkes  bedingt  war,  so  nahm  man  doch  dadei
regelmäßig  auf  den  Vorzug  der  Erstgeburt  Nücksicht.  Nachdem  der  bekannte  Versuch
Heinrich's  VI.  gescheilert  war,  Deutschland  grundgesezlich  in  ein  reineß  Erbreich  zu
verwandeln  1),  trat  das  Erblichkeitsprinzip  immer  mehr  in  den  Hintergrund;  mit  dem
Ausgange  der  Hohenstausen  ist  Deutschland  ein  reines  Wahlreich  geworden.  Um
aber  bei  dem  antretenden  Wechsel  der  Könige  aus  verschiedenen  Stämmen  doch  ein
bleibendes  Prinzip  für  d  echtunnendung  sestzuhalten,  galt  als  Grundsah,  daß
der  Kaiser  durch  den  #ahlatt  Fränkisches  Recht  erhält,  welchem  Stamme  er  auch  durch
seine  Gcburt  angehören  mag  (Sachsensp.  III.  54  3  1).  Staatsrechtlich  war  der
Kaiser  erhaben  über  alle  Fürsten,  Grasen  und  Herren  des  Reiches,  privatrechtlich
blieb  er  ihr  Standesgenofse.  Im  Familienrechte  trennte  ihn  keine  Schranke  von  dem
Herrenstande,  aus  dem  er  felbst  hervorgegangen  war.  Da  also  von  einer  besondern
kaiserlichen  Hausverfassung  im  eigentlicheu  Mittelalter  nicht  die  Rede  sein  kann,  so
haben  wir  uns  von  nun  an  nicht  mehr  mit  der  Spitze  der  Reichsverjaffung,  sondern
mit  der  fürstenrechtlichen  gntwillung  des  Deutschen  Herrenstandes,  des  späteren
hohen  Adels,  zu  beschäftig

II.  Der  Deutsche  Herrenstand  des  eigentlichen  Mittelalters?).
1.  Bildung  des  Herrenstandes  als  besonderen  Geburtsstandes?.

Im  Frankerreiche  war  der  alte  Uradel  untergegangen;  es  —*  nur  zwei  Geburteständee
  Freie  und  Unfreie.  Dagegen  erstand  ein  neuer  persönlicher  Dienstadel
er  Antruftionen:  „aul  in  iruste  dommica  sunt.“  Nur  Kbönigsdienst  gab  höhere
s  und  Ansehen.  Die  großen  Reichsämter  der  Herzöge,  Markgrasen,  Walzgrafen
  und  Grasen  warrn  anfange  rein  persönlich  und  wurden  vom  Könige  beliebig.
übertragen  und  entzogen.  Seitdem  aber  dieselben,  auf  dem  Wege  gewohnheitsrechtlicher
Entwicklung  vopsände  erblich  geworden  waren,  ist  aue  dem  blos  thatfächlichen
Vorzuge  gewisser  grofer  er  FJamülien  ein  allein  zur  Horrschaft  bercchtigter  Erbadel,  ein
Herrenstand,  gem  Dazu  traten  die  großen  Grundherren,  welche  für  ihre
Immunitätebezirke  ae  die  segecht  erhalten  hatten  und  damit  den  Grosengeschlechtern
  gleichgestellt  waren,  wenn  sie  auch  den  Ur#senitet  nicht  führten,  sondern
har  als  freie  Herren  oder  Dynasten  bereichun  wurden.  Diese  Geschlechter  sonderten
sich  als  Herrenstand  seit  dem  12.  und  13.  Jahrhundert  von  allen  übrigen
Familien  ab.  Ale  die  wichtigsten  Prärogativen  des  Herrenstandes  erscheinen:  erstene
der  Befih  eines  reichsunmittelbaren  Territoriums,  über  welches  dem  Inhaber  das
Herrschaftsrecht,  dominlum  terrae,  später  Landeshooeit  genannt,  zustand.  Als  Mittelpunkt
  aller  Regierungsgewalt  gilt  die  wriscetio  im  Sinne  des  Mittelalters,  die
Hochfreien  erscheinen  als  die  erblichen  Inhaber  svon  weltlichen  Gerichten,  „on###
Jjadiclariam  potestatem  habentes“;  zweitens  die  Theilnahme  an  den  Reichstagen
und  dem  Reicheregiment,  die  Fürsten  und  Herren  find  allein  sitz=  und  stimmberrchtigt
in  der  Reichsversammlung;  sie  nehmen  an  der  Königswahl  Theil  und  haben  ihren
privilegirten  Gerichtsstand  vor  dem  Könige.  Kurz,  zu  dem  Herrenstande  geborena
  alle  Familien,  deren  Häupter  sich  im  Besitze  reichsunmittel-5

  J.  Ficker,  —  lerrtel  I  imper.  conatu  electlckam  regum  in  imperio  Romapregermanico

  ——  t  hereanrie  mt  o
Ilh  Schutz  Erd-I  acht  der  Teut  Sschen  Tyunaftien  des
Mittelaliers.  *#  etzes  zur  85  .  #Gürstearcchtt,  Halle  1871.
Chr.  G.  „  Geschichtliche  Darstellung  der  Lehre  von  der  Ebenb#rtigkeit  nach
gemeinem  riss6  H#.  2  Bee.,  #ll  ingen  1846--
        <pb n="1257" />
        1.  Das  Deunche  Jürttenrecht.  1268

barer  Territorien  befinden  un  als  Reichsstände  stimmberechtigt
sind  in  der  NReichsversammlu

Diese  hervorragenden  fibatewcchilichen  *  führten  naturgemäß  uch  zur
geburtsständischen  Abschließung  des  Herrenstandes  gegen  alle  übrigen  Ständ

2.  Begriff  des  hohen  Adels  0.

Im  11.,  12.  und  13.  Jahrhundert  gilt  nur  der  Herrenstand  al  Adel.  In

en  Quellen  dieser  Zeit  werden  nur  feine  Mitglieder  regelmäßig  als  nobiles  bezeichnet.
T  sürstliche,  gräfliche  oder  grafenmäßige  Adel  ist  die  Grundlage  der  regierenden
reichsständischen  Geschlechter  geworden.  Man  nannte  ihn  nur  deshalb  nicht  hohen
Adel,  weil  de  der  Gegensatz  dazu,  der  sog.  niedere  Adel,  noch  nicht  vorhanden  war.

Während  so  ein  Theil  der  Freien  unter  günstigen  Umständen  sich  zu  dem
herrschenden  Stande  der  Nation  erhoben  hatte,  sank  ein  großer  Theil  der  Gemeinfreien
  zur  Vogtreipflichtigteit,  ja  zur  Hörigkeit  hinab.  Der  alte  Stand  der  Frei
löste  sich  in  der  seudalistischen  Gliederung  der  Stände  auf.  Die  Waßemshigken,
ehemals  eine  ehrende  Eigenschaft  aller  Freien,  beschrünkte  sich  jetzt  auf  eine  kleine  Anzahl
  von  Freien,  die  sog.  Schöffenbarfrrien.  die  sich  in  ihrrr  alten  Freiheit  behauptet
hatten.  Mit  diesen  schmolz  ein  Theil  der  Ministerialen  oder  Dienstmannen  zufammen,
welche  ebenfalls  eine  kriegerische  Lebensart  führten.  Aus  diesen  freien  und  unfreien
Elementen  wuchs  ein  neuer  Stand  empor,  der  Nitterstand,  dessen  Lebensprinzip
kriegerische  Ehre  war.  Je  mehr  das  Wassenrecht  als  eine  aristokratische  und
erbliche  Auszeichnung  aufgekaßt  wurde,  welche  nur  dem  Ritterstande  zukam,  um  so
mehr  mußte  derfelbe  den  Übrigen  Volksklassen  gegenüber  ale  ein  bevorzugter
Geburtsstand  erscheinen.  Die  Ritterbürtigkeit  wurde  die  Bedingung  zur  Erlangung
der  Ritterwürde,  zur  Erwerbung  von  Lehen  und  zur  Theilnahme  an  Turnierrn.  Wie
sich  die  Familien  des  Herrenstandes,  die  Semper=  oder  Hochfrrien,  von  allen  anderen
Klassen  trennten  und  ein  besonderes  Geburtsruicht  in  Anspruch  nahmen,  so  schloß  sich
auch  der  neugebildete  Nitterstand  gegen  die  niederen  Volksklassen  ab,  denen  das  Wafeenrecht
  verloren  gegangen  war.  „Die  z#  Schild  und  Helm  Geborrnen“  betrachteten  sich
als  Genossen,  alle  anderen  als  Ungenossen.  Do  bereits  seit  der  zweiten  Hälfte
des  13.  Jahrhunderts  bisweilen  auch  blos  Ritterbürige  in  den  Urkunden  als  nobiles
bezeichnet  wurden,  während  früher  nur  die  Hochtirrien  durch  dieses  Prödikat  geehrt
worden  waren,  so  mußte  man  zur  Unterscheidung  einen  neuen  Ausdruck  erfinden,
wodurch  diese  beiden  Geburtsstände  auseinander  gehalten  werden  konnten.  Eir  solcher
unterscheldender  Ausdruck  -  sich  von  selbst  aug  dem  Sprachgebrauche  der  mittelalterlichen
  Rechtsbücher.  ie  man  im  Schwabenppiegel  Hochfriie  und  Mittelkreie
unterschieden  hatte,  so  sproch  man  später  von  „mnjores  nobiles“,  „nobiles  summi
ordinis“  und  .  nobiles  mediocres“,  „nobiles  inferioris  ordinis“.  Damit  war  der
Gegensat  zwischen  einem  hohen  und  niedern  Adel  in's  Leben  getrrten.  Der  hohe
Adel  umfaßte  die  kürstlichen,  gräflichen  und  freiherrlichen  Geschlechter,  deren  Häupter
ein  reichsunmittelbares  Gebiet  und  Reichsstandschaft  befaßen.  Der  niedere  Adel
bestand  aus  allen  ritterblirtigen  und  lehnsfähigen  Famillen.  Dazu  gehörten  unzweifelhast
  auch  alle  “-“3#  Hemibien.  welche  wwar  reichsunmittelbar
aber  nicht  reichsständisch  waren.  Auch  äußerlich  war  die  zwischen  diesen
beiden  Ständen  zisds  noch  leicht  zu  erkennen.  Noch  war  der  Grasen=  und  Freiherrntitel
  ein  sicherrs  Merkmal  des  hohen  Adele.  Die  einfachen  Nitterbürtigen
wurden  als  „milites“  Überall  den  freien  Herren  gegenübergestellt.  Erst  als  durch
zahlreiche  Gnadenbriete  in  späterer  Zeit  der  Grafen=  und  Friherrntitel  häufig  auch  an

 

1)  IJ.  X  Pütter,  Ueber  den  Un  berie?  der  mix–rlr  besontern  des  ####  und  niedem#
bel#  in  Deutschland,  PGottingen  155Q  D.  Hällmönn,  Geichichte  des  Urfprunge  der
Stände  in  Dentschland,  2.  Aufl.,  Berlin  1#.  O.  Fot  Ueber  *—  Adel  und  Eben-Wn
  Stuttg  1888.
        <pb n="1258" />
        1264  Anb##s.

blos  Nitterbürtige  verliehen  zu  werden  pPflegte,  wurde  die  Unterscheidung  des  hohen
und  niedern  Adels  im  Publikum  manchmal  schwankend.  Jedoch  gab  der  feste  Adschluß
  der  kollegialischen  Verfassung  des  Reichstagee  denjenigen  Familien,  deren
Häupter  erbliche  Reichsstände  waren,  immerhin  einen  so  eminenten  Vorzug,  daß  jedem
Sachtlenner,  trotz  gleichheitlicher  Titulatur,  die  eigenthümliche  staatsrechtliche  Stellung
des  hohen  Adels  klar  blieb,  welcher  sich  auch  dem  niedem  Adel  gegenüber  als  Geburtsstand
  sest  abschloß.  Wenn  sich  auch  in  dem  Kreise  des  niedern  Adels  mannig  ·
sach  analoge  Rechteinstitute  ausbildeten,  so  ging  doch  die  Entwicklung  eines  eigenthümlichen
  Fürstenrechtes  lediglich  im  hohen  Adel  vor  sich.

III.  Bildung  einer  eigenen  Hausverfassung  des  hohen  Adels  seit  dem
14.  Jahrhundert?).

Trotz  der  höhen  staatsrechtlichen  Prärogative  des  Herrenstandes  ist  von  einem
eigenthümlichen  Standesrechte  deffelben,  einem  sog.  Privatfürstenrechte,  zunächst  noch
nicht  die  Rede.  Wie  in  der  ältesten  Zeit  selbst  die  Königsgeschlechter  nach  der  Lex
ihres  Stammes  gelebt  hatten,  so  richtete  sich  im  13.  Jahrhundert  auch  der  Herrrnstand
  in  seinen  privatrechtlichen  Beziehungen  nach  dem  gewöhnlichen  Landrecht.
Zahlreiche  Urkunden  beweisen,  daß  alle  Schenkungen,  Vererbungen,  Eheschließungen
von  den  Mitgliedern  des  Herrenstandes  ganz  nach  dem  gewöhnlichen  Landes-  und
Stammesrecht  vorgenommen  wurden.  Wohl  gab  es  in  den  erlauchten  Familien
gewisse  Hausobsewanzen,  dagegen  ist  von  eigentlichen  geschriebenen  Hausgesetzen  vor
dem  Ansange  des  14.  Jahrhunderts  nirgends  die  Rede.  Es  finden  sich  im  13.  Jahrhundert
  allerdinge  mancherlei  Urkunden,  welche  die  fürstlichen  Hausverhältnisse  betreffen,
  als  Ehrpakten,  väterliche  Diepositionen,  Theilungsurkunden,  aber  eine  bewußte
und  umiafsende  Hausgesetzgebung,  welche  für  die  künstigen  Geschlechter  bindende
Normen  ausstellen  will,  ist  noch  nicht  vorhanden.  Erst  seit  dem  14.  Jahrhundert
gerathen  die  Familien  des  hohen  Adels  in  eine  eigenthümliche  Bewegung,  um  ihre
häuslichen  Verhältnisse,  besonders  ihr  Familien-  und  Erbrecht,  selbständig  und  im
Gegensatz  zur  allgemeinen  Rechtsentwicklung  dee  Volkes  zu  regeln.  In  dieser  Bewegung
  herrscht  merkwürdige  Uebereinstimmung.  Die  reichsständischen  Geschlcchter.
im  Süden  wie  im  Norden,  folgen  einem  durchaus  einheitlichen  Zuge.  In  allea
jenen  Urkunden,  welche  ale  die  ersten  Zeugnisse  eincr  fürstlichen  Hausgesetzgebung
anzusehen  find,  spricht  sich  oft  eine  sast  wörtliche  Uebereinstimmung  aus.  Dieselbe
erllärt  sich  keineswegs  blos  aus  äußerer  Mittheilung  und  künstlicher  Uebertragung,
sondern  wesentlich  aus  inneren  Gründen,  nämlich  aus  gleichwirkenden  Ursachen,
welche  Überall  in  Deutschland  seit  dem  14.  Jahrhundert  die  reichsständischen  Familien
zur  Begründung  einer  eigenen  Hausgesetzgebung  bestimmen.  Diese  beruhen  theils  auf
der,  dem  Herrenstande  immer  mehr  entgegenstrebenden  Richtung  des  allgemeinen
Privatrechtes  theils  auf  gewifssen  staatsrechtlichen,  mit  der  Ausbildung  der  Landeshoheit
  zusammenhängenden  Verhältnissen,  welche  den  Herrenstand  bestimmen  mußten,
sich  eine  seststehende  Hausmacht  auf  die  Dauer  zu  sichern.  „Zur  selbständigen  Bestimmung
  der  Sammende  für  das  Beste  des  dauernden  Geschlechts,  zu  festen  Anordnungen
  behuss  dieses  Zweckes,  zur  Bildung  überhaupt  einer  Familiengenofsenschaft
mit  einer  wahrhaft  juristischen  Persönlichkeit  waren,  wie  Homeyer  treffend  bemortt,
im  13.  Jahrhunderte  erst  die  Keime  gelegt.“  Im  14.  und  15.  Jahrhundert  kom

1)  Hermann  Schulze,  Die  Hausgeietze  der  rasch  Salperag  —  Err

Stobbe's  Geschichte  der  Deutschen  Tchtpuellen.  tg.  186.  —
„8.  millienge  eiu  und  uarcht  n  ülbeis  ist  (25
in  rE  ue  n  recht-Ihm  :  Die  von  E  nbwertrögen.  en  145

1840.  II.  S.  -  Erbeinsepungsvertrag  unter  dem  Adel“  und  her
ln#!.  2  Abell  e.  7
        <pb n="1259" />
        1.  #  Deiiche  Fürstenrrht.  1265

diese  Entwicklung  zum  Abschlusse,  indem  die  Familie  des  hohen  Adels  fich  immer
mehr  zur  Genoffenschaft  mit  korporativem  Charakter  verdichtete  und  somit  der  Boden
einer  Autonomie  wurde,  welche  sich  zu  einer  Überaus  thätigen  Selbstgesetzgebung
in  zahlreichen  Hausstatuten  entfaltete.  In  der  Autonomie  der  hochadligen  Familie
liegt  von  nun  an  die  wichtigste  Ouelle  des  Standesrechts  des  hohen  Adels,  welches
später  als  Privatfürstenrecht  bezeichnet  wurde.
Die  durch  die  Hausgesetzgebung  begründetrn  Rechtesätze  find  besonders  solgende:
1)  Vorzug  des  Mannesstammes.  Die  im  äültern  Deutschen  ct  vorhandenen
  annen  Bevorzugungen  des  Mannesstammes  wurden  durch  die  Hausgesctzgebung
  zu  einem  ausschließlich  agnatischen  Prinzip  ausgebildet,  wonach  jelbst  die
entserntesten  agnatischen  Stammesvettern  die  Töchter  und  derrn  Nachkommen  ausschlosten.
  Nur  wer  gleichen  Namen  und  gleiches  Wappen  führte,  gehörte  zur  Familie
oder  zum  Hause  im  Sinne  des  hohen  Adels;  die  Töchter  wurden  auf  standesgemähßen
  Unterhalt  bis  zu  ihrer  s  vW*v½·Z  in  einem  Kloster  oder  ihrer  Verheirathung
angewiesen.  Im  letztern  Falle  hatten  fie  den  Anlpruch  auf  eine  Aussteuer,  deren
Höhe  in  Hausgesetzen  ein  für  allemal  bestimmt  zu  werden  pflegte.  Bei  diesem
Ausschlusse  der  Töchter  spielten  die  Töchterverzichte  eine  große  Nolle,  welche
anfangs  dazu  bestimmt  waren,  wirklich  vorhandene  Erbansprüche  der  Töchter  zum
Besten  des  Mannesstammes  zu  beseitigen,  nach  und  nach  aber  zu  einer  bloßen  Fo#m
wurden,  indem  auch  di-  aucht  verzichtet  habenden  Töchter  als  verzichtend  „verziehene
Töchter“  angesehen  w
2)  eerrnennr  der  Tienlich  Hausbesitungen.  Aus  dem  Beispruchsricht
  des  nächsten  allmählich  die  unbedinte  Unveräußerlichkeit,
das  scharf  ausgeprägte  Eiten  ude  amucch  2  entwickelt.  Seit  dem  17.  und
18.  Jahrhundert  wurde  dieses  alte  Stammguteprinzip  nicht  selten  in  die  Form  -
Familiensideikommisses  gekleidet;  doch  blieb  dies,  wenigstens  im  Kreise  des
hohen  Adels,  ziemlich  gleichgültig;  es  war  nichts  als  ein  fremder  Name  für  einen
einheimischen  Rechtsgrundsatz,  welcher  dadurch  keine  wesentliche  Veränderung  erlitt.
38)  Unkbeil  barkeit  der  sämmtlichen  Besitzungen.  Dieses  dritte  Prinjip  war
am  schwersten  durch  die  Hausgesetzgebung  zu  verwirklichen,  da  hier  dem  Familieninteresse,
  „dem  zun  oder  splendlor  des  Hauses,“  dier  sestgewurzelten  Ausprüche
mehrerer  Söhne  oder  Vettern  auf  Theilung  entgegenftanden.  Immer  von  neuem
wurden  die  Untheilbarkeitsbestimmungen  von  dem  Einzelinteresse  wieder  durchbrochen,
und  was  einzelne  Hausgesetze  bereits  im  14.  Jahrhundert  anbahnten,  gelingt  oft
erst  mehrere  SJechunder  später  für  alle  Zeiten  festzuftellen
4)  Daes  Recht  der  Erstgeburt?)  war  eigentlich  die  nothwendige  Konsequenz
der  UnbgeilssdeIl  cnorpniungen  doch  kam  man  gewöhnlich  erst  später  aus  diese
einzig  zweckmäßige  Successionsordnung.  Man  suchte  vorläufg  durch  anderr,  freilich
weniger  entsprechende  Mittel  die  Untheilbarkeit  zu  erhalten,  z.  B.  durch  Anordnung
von  gemeinsaomen  Regierungen,  oft  mit  einem  gewissen  Direktorium  des  Aeltesten,
durch  Eheverbote  für  die  Nachgebornen,  durch  hausgesetliche  Bestimmung  mehrerer
Söhne  für  den  geistlichen  Stand.  Von  Jahrhundert  zu  Jahrhundert  gewinnen  aber
die  Hausgesetze  an  S  hirenen,  Umang  und  Präcision.  Mit  jedem  neuen  Hausgesetze
wird  eine  heer  erklomm  bis  endlich  das  Gebäude  der  Hausverfassung
vollendet  dasteht.  W—  wird  -  Untheilbarkeit  und  dann  auch  Einherrschaft
  ee  aber  immer  noch  in  unbestimmter  Weise,  oft  als  Vorzug  des
Aeltesten  in  mehreren  Lmien  in  Form  des  Seniorates.  Aber  auch  dies  genügte  noch
nicht;  das  Seniorat,  Majorat  oder  sonstige  Succesfion  nach  Altersvorzug  mußte  erft  in

Tabingh  1)  8.  merle.  Das  Deutsche  Stammgntssyflem  nach  seinem  Ursprunge  und  Verlanfe,

185
*)  Hermann  Schulze  der  uri  in  den  L#  n  Fürftenhausern
und  annh  für  l  6  here  hen  Leipzig  185  iinv.

  Oeltendonil,  Suchlapable.  I.  210
        <pb n="1260" />
        1266  Anhang.

die  solgerichtige  Linealprimogenitur  verwandelt  werden.  Erst  in  dieser
sand  die  fürstliche  Hausversassung  ihren  reifen  Abschluß.

Die  altesten  Hausgesetze,  welche  dem  14.  Jahrhundert  angehörrn,  find  fast  nichn
als  Untheilbarkeitsverordnungen.  Dahin  gehören:  die  Berordnung  Berthold's
  von  Henneberg  1310  (v.  #  Henneb.  Urkundenb.,  II.  S.  27).  Otto's#r
Hessen  1331  (H.  Schulze,  Erstgeb.,  S.  138),  Wilhelm's  von  keaheweenbee  1331
(Wenck,  Hesich  oche,  Urk.  S.  130),  Ludwig's  von  Bayern  1388  (H.  Schul  ze.
Hauegesetze,  I.  S.  229),  die  Württonbergschn#2  Hausverträge  0  1#  u.  1361
(Reyscher,  Sammlung  der  Württemb.  Gesetze,  Einl.  I.  S.  40  u.  S.  467).

Von  ganz  besonderem  inftusfer  auf  die  Hauegesetzgebung  wurde  die  Golden:
Bulle,  deren  Bestimmungen  über  Untheilbarkeit,  Mündigkeitstermin,  Vormundschaß.
Negicrungsunsähigkeit  sich  allerdings  zunächst  nur  auf  die  Kurhäuser  behogen,  ab#r
wegen  der  Geichbei.  der  Berhältnisfe  auch  von  den  öbrigen  Fürstenhäufern  angenommen
  wurden.  Daher  finden  wir,  daß  bald  nach  der  Goldenen  Bulle  zahlrrichr
—  **  erscheinen,  welche  wol  durch  dieses  Neichsgesetz  veranla
waren,  so  z.  B.  das  gräflich  Hanauische  Statut  von  1375,  der  Badische  Brüdervergleich
  —  1380  (Hausges.  Bd.  I.  S.  172).  Vom  15.  Jahrh.  an  nehmen  du
Hausgesete  an  Zahl  und  Umsang  immer  mehr  zu.  Aus  dem  15.  Jahrhunden
nennen  wir  beispielsweise  den  Uracher  und  den  Münfinger  Bertrag  von  1472  und
1482  im  Württembergischen  Hause  (Neyscher,  Bd.  I.  476  u.  489),  das
ment  Markgraf  Jalob's  von  Baden  von  1453  (Hausges.  Bd.  I.  S.  174),  die  berühmte
  Dieposition  des  Kurfürsten  Albrecht  Achilles  von  Brandenburg  von  1473,  dee

onstifutio  Achlllea  (Hausges.  III.  unter  Zollern);  aus  dem  16.  Jahrhundeut
das  Pactum  Herrico-Wilbelminum  1595  im  Hause  Braunschweig  (Hausges.  Bd.  1.
S.  428),  den  Bayerischen  Primogeniturvertrag  zwischen  Albrecht  und  Wolfgang  vo#
1506  (Hausges.  Bd.  I.  S.  279),  das  Testament  Philipp'#  des  Großmüthigen  von
Hessen  von  1562  (Hausges.  Bd.  II.  S.  50);  aus  dem  17.  Jahrhundert  den  Gerauische
Verting  des  Brandenburgischen  Hauset  von  1608,  die  Grundlage  des  ganzen  Preußich-Brandenburgischen
  Jursteehtn  (Hausges.  III.  unter  Zollern),  die  Erbeinigung  zwischen
den  gesammten  Fürsten  zu  Anhalt  von.  1635  und  das  allgemeine  pactam  succes##.
riom  von  1665  (#augge  Bd.  1.  S.  32  u.  43),  den  Erb-  und  Geschlechtsverr#n
sämmtlicher  Grafen  von  Neuß  von  1668  (Hausges.  Bd.  II.  S.  266),  welcher  vielleicht
das  ausführlichste  Hausgesetz  dieses  Jahrhunderte  ist,  das  Testament  Ernst  ders
Frommen  von  Sachsen-Gotha  von  1664  (  Laugch  Bd.  II.  Sos  Dieser  Fürst  konnte
sich  selbst  damals  noch  nicht  entschließen,  durch  Einführung  der  Primogenitur  die  nachgeboreuen
  zurüchzusetzen  und  führe  dadurch  die  J##lterna  der  kanin
Sächsischem  de  herbei.  Im  18.  Jahrhundert  macht  sich  in  den  Haueg
bereits  tert  dem  Familieninteresse  auch  schon  mehr  der  staatliche  #
geltend,  so  in  dem  hausgesetzlichen  Edikt  K.  Friedrich  Wilhelm's  I.  von  Prruße
von  1713,  in  der  berühmten  sanctio  pragmatica  Kaiser  Kart'e  VI.  Ein  sehr  um
lassendes  —  kommt  noch  zu  RNeichszeiten  1788  im  —  Gesammsthemn.
Nassau  zu  Stande  (Moser''s  patriot.  Archiv,  Bd.  VIII.  76).

 

IV.  Der  une  ang  des  Deutschen  Teichee  im  Jahre  1806  und  bein  Einsint
e  Hausverfaffung  der  Deutschen  Fürstenhäuser.

Bis  zum  Jahre  1806  bildeten  v  E  t  Familien  im  Deutsche
NReiche  einen  geschlossenen  Geburtestand,  den  hohen  Adel  Deutscher  Nation,  welchen
ebensowol  usshlicllich,  staatsrechtliche  #on  F.  ein  besonderrs  Erb.  und
Familienrecht,  das  sog.  Privatfürstenrecht,  zukam.  RNangunterschiede  md
Machtverhältmisse  machten  dabei  keine  Unterschiede.  Das  kleinste  Grafengeschlecht  mit
Landeshoheit  und  Reichsstandschaft  stand  in  dieser  Beziehung  dem  mächtigsten  Ku-
        <pb n="1261" />
        1.  Das  Deutiche  Jrstenrecht.  1267

hause  vollständig  gleich.  Alle  reichsständischen  Geschlechtrr  bildeten  eine  Standesgenoffenschaft
  mit  voller  Ebenbürtigkeit  untereinander.  In  diese  Standesgemeinschaft
  riß  das  J.  1806  eine  tiefe  Klust.  Durch  die  Nheinbundrakte
  vom  12.  Juli  1806  stieg  eine  Keihe  der  rrichsständischen  Geschlechter  zur
Souveränctät  empor  und  befreite  sich  von  jeder  Unterordmung  unter  die  Reichegewalt.
besonders  die  Reichsgerichte,  dagegen  verlor  eine  viel  größere  Anzahl  der  reichsständischen
Färsten  und  Gmien  Landeshoheit  und  Reichsstandschaft  und  wurde  der  neuerworbenen
Souverönetät  ihrer  ehemaligen  Standesgenoffen  zuern,  Letzteren,  den  sog.  Mediatifirten,
  wurden  a  gerade  die  Eigenschasten  welche  man  als  die  entscheidenden
  Merkmale  des  hohen  AUdels  betrachtet  rrn  nämlich  Landeshoheit  und
Reichsstandschaft;  sie  waren  nichts  als  Unterthanen,  wenn  auch  mit  weitgehenden
Prioilegien  durch  die  Rheinbundsakte  ausgestattet,  welche  wrellich  die  Landesgesetzgebung
nicht  immer  respeltirte.  Ihre  Hausverjaffumg  blieb  sortbestehen,  sowrit  dieselbe  nicht
durch  Landesgesetze  außer  Kraft  gesetzt  wurde,  wie  dies  J.  B.  in  Württemberg  geschah,
wo  sie  den  allgemeinen  landrrchtlichen  Bestimmungen  auch  in  Betreff  ihres  Erb-  und
Familienrechtes  unterworsen  wurden

Die  zur  Souweränetät  envorgchtiegem  Fürstenhäuser  behielten  natürlich  ebensalls
  ihrr  Hausverfassung,  da  diese  mit  dem  Bestand  der  Reichsverfassung  nicht  msammenhing,
  doch  wurden  durch  den  Untergang  des  Rriches  wichtige  Veränderungen
in  der  Stellung  dieser  Familien  herbeigeführt.  So  schwand  selbstverständlich  alle  Unterordnung
  unter  Kaiser  und  Reich.  Die  bis  dahin  Ubliche  Bestätigung  der  Hausgesetze  durch
den  Kaiser,  die  kaiserliche  Oberwormundschaft  über  Unmündige,  die  Ertheilung  der
venla  getatls  durch  den  Kaiser  war  nun  nicht  mehr  möglich.  Bor  allem  hörte  die
ehemalige  Gerichtsbarteit  der  obersten  Reichsgerichte  über  die  Reichsstände  und  ihre
Familien  auf.  Böllig  veränderte  sich  die  rechtliche  Stellung  der  nicht  regierenden
Glieder  des  regierenden  Hauses.  Zu  Zeiten  des  Deutschen  Reiches  waren  dieselben
reichsunmittelbar,  wie  der  regierende  Herr  selbst,  sie  standen  weder  unter  den  Landesgerichten
  noch  unter  den  Landesgesetzen,  sondern  unter  den  Reichsgerichten  und  Reichegesetzen.
  Der  regierende  Herr  abie  süber  fie  keinerlei  Art  von  Hoheiterechten,  am
wenigsten  irgendwelche  Gerichtsba  Durch  den  Wegfall  der  Reichsgewalt  und
#urch  die  Souveränetätserklärung  are  sie  jetzt  Unterthanen  des  Familienhauptes
und  seimer  Gerichtsbarkeit  in  jeder  Beziehung  unterstellt.  Ja,  die  neu  erlangte
Souveränetät,  welche  die  Köpse  der  Rheinbundsfürsten  berauschte,  wurde  von  ihnen
ausgebeutet,  um  die  nicht  regierenden  Glieder  des  Hauses  dem  Ermessen,  ja  der
Willkür  des  rgierenden  Herm  Mmöglichst  zu  unterwerfen.  Während  zur  Zeit  des
Neiches  wirtend  en  Kodifikation  der  Hausverfaffung  angestruibt  wurde,  sondern
man  sich  übera  t  vereinzelten,  wenn  auch  oft  um  langreichen  Bestimmungen  begnũgte.
  bae  die  durch  Aufhebung  des  Reiches  herbeigeführte  Beränderung  der
Rechtsverhältnisse  mehrere  Rhcinbundsfürften,  die  ern  Mersfung  ihres  Hauses  vollständig
zu  kodifiziren,  wie  dies  in  Württemberg  durch  das  Hauegesetz  vom  1.  Januar  1808,
in  Bayern  durch  das  Familiengesetz  vom  28.  Juli  1808  geschah.  Diese  Hausgeset
tragen  wenigstens  in  einzelnen  Bestimmungen  den  Stempel  des  Napolonisch-  despotichen
  Geistes  an  sich,  welcher  die  Rheinbundszeit  kemmzeichnet.  Der  im  Fin
der  damaligen  Zeit  ausgebeutete  Souverggetbtebegri  wurde  auch  den,  nun
Unterthanen  gewordenen  Agnaten  des  Hauses  gegenüber  zur  Anwendung  grlrackt.
Wie  der  Imperator  an  der  Seine  den  Nheinbundsfürsten  als  maßgebendes
Vorbild  galt,  so  wurde  auch  das  Hausstatut  deffelben  für  seine  neugegründete  kaiserliche
Dynastie  (Statut  de  famille  du  830  Mars  1806.  Scnatusconsulte  org.  dn  28.
Floréal  an  XII.  Tit.  III.  de  la  famille  imperiele)  getrrulich  nachgeahmt.
        <pb n="1262" />
        1268  —

V.  Die  moderne  Staatsentwicklung  Deutschlands  seit  1815  in  ihrem  Einftusse
  auf  die  fürstliche  Hausverfafsung.

Seit  dem  Jahre  1806  war  die  alte  Standesgenofsenschaft  des  hohen  Adels
gesprengt,  die  eine  Klasse  dieser  Familien  war  zur  Souveränetät  nporseRies##n
die  andere  war  in  den  Kreis  der  Uantertbanensamißen  knsbrö.  Es  E  überhaupt
  nun  als  fsraglich  erscheinen  koͤnn  nach  d  ergange  des  N  noch
ein  Geburtsstand  des  hohen  r½  in  eesz  geenz  ueied  Nach  dem  Jasammen.
bruche  der  Fremdherrschaft  gelang  es  allerdings  dem  fubjizirten  Theile  des  ehemaligen
hohen  Adels  nicht,  seine  Landeshoheit  wieder  zu  erlangen;  die  Medialifirten  blieben
Unterthanen  und  wurden  als  Staatsangehörige  der  betreffenden  Staaten  betrochtet  .
Bei  den  Verhandlungen  über  die  neuzubegründende  Bundesverfassung  ging  man  allmein
  von  der  Ansicht  aus,  daß  man  ihnen  Einereis  nur  das  gewähren  könne,  was
mit  der  neuen  staatlichen  Ordnung  in  Deutschland  verträglich  sei,  daß  aber  anderrrseits
  alles,  was  ihnen  von  Rechten  und  VBorzügen  wirklich  belafsen  oder  eingeräumt
worden  sei,  gegen  einseitige  und  willkürliche  Abänderungen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  sichergestellt  werden  müsse.  Sämmtliche  Kontrahenten  der  Bundesakte  vereinigten
  sich  daher  dahin,  in  dem  Art.  XIV.  die  Rechte  der  Mediatifirten  für  gang
Deutschland  sicher  zu  stellen,  in  der  ausgesprochenen  Absicht:  „um  den  in  Jahre
1806  und  seitdem  mittelbar  gewordenen  Reichsständen,  in  Gemäßheit  der  gegenwärtigen
  Verhältnisse  in  allen  Bundesstaaten  einen  gleichförmig  bleibenden
NRechie)  stand  zu  verschaffen.“  Hierher  gehören  besonders  die  Bestimmungen  des
Art.  XIV.,  wodurch  ihnen  der  Geburtsstand  des  hohen  Adels  und  das  Recht
der  Autonomie  auch  fernerhin  erhalten  wurde.  „Diese  kürstlichen  und  gräflichen
Familien  werden  fortan  nichtsdestoweniger  (d.  h.  obgleich  ihnen  eigentlich  die
Grundlagen  des  hohen  Adels,  Landeshoheit  und  Reichestandschaft,  entzogen  find)  zu
dem  hohen  Adel  in  Deutschland  gerechnet  und  es  verbleibt  ihnen  das  Recht  der
Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen  Sinn,“  d.  h.  die  Ebenbürtigkeit  mit
ihren  bisherigen  Standesgenosfsen,  den  Mitgliedern  der  souveränen  Fürstenhäuser,  wird
igen.  auchsernerhin  erhalten:  ##le  drokt  de  naissance  &amp;amp;gale  Avec  les  maisons  souveraines.“

etreff  der  Autonomie  bestimmt  Art.  XIVI:  „Es  werden  nach  den  Grundsätzen  der
*  Deutschen  Versassung  die  noch  bestehenden  Familienverträge  aufrecht
  echalten  und  ihnen  die  Befugniß  zugefichert,  über  ihre  Güter=  und  Familienverhältnisse
  verbindliche  Verfügungen  zu  treffen,  welche  jedoch  dem  Souveräne  vorgelegt
  und  bei  den  hböchsten  gurbesftel.  en  zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung
  gebracht  werden  müssen.  bieher  dagegen  erlassenen  Verordnungen  sollen
für  künitige  Fälle  nicht  weiter  uns  ldnee  sein."  Dieser  letzte  Satz  bezieht  sich  nach
richtiger  Ansicht  nicht  blos  auf  die  Errichtung  neuer  Familienstatuten,  sondern
auch  auf  die  Aufrechterhaltung  der  alten  in  der  Rheinbundszeit  widerrechtlich  auf-#Shobenen
  Familienverträge  (H.  A.  Zachariä  Dd.  I.  §  98  Anm.  4  S.  525).
Mit  der  Vorlage  der  Familienverträge  ist  an  und  für  sich  keine  eigentliche  Bestätigung
  als  wesentliches  Erforderniß  gemeinrchtlich  festgestellt;  landesgesehlich  wird
dieselbe  jedoch  verlangt,  wenigstens  ’#m-s  als  „die  Familienverträge  vor  den  Gerichten
  verbindliche  Kraft  erhalten  solle

 

%  neter  die  Rechtsstellung  der.  Mebiatifirten  vergl.  seetic  Lehrbücher  des  #m#
Staatsrechts:  Klüber,  rm  Recht,  §5  80.  61.  Pvil#  Systen.  .  7
Steateuch  e,  Bb.  gs  Helb.  16  ien  m.  *

500;  Schu  cack,  44  S.  400  le-  2
#  ein  behnke  ischer  ch.  Giehen  16  NSoht  Die  flastsrecht-Et
  1—  6mittelbar  hubrtuen.  dormals  wichssiönbischen  Nen-  in  Deutschland.
*7  ernice,  De  l  antun  tctr.lws
im-  ptsnu  mai-is  ratione,  —  W  ¾½m#  o  über  den
Fla  ber  stonbesherrlichen  Bo  eche  in  2  iigen  1  vvnte
Art.  Stanbesherren  in  Bl  untschliss  9  .  “  Wt
        <pb n="1263" />
        l.  Das  Deutsche  Fürsteurecht.  1269

Durch  diese  Bestimmungen  der  Bundes#akte  wurde  anerkannt
daß  wuch  nach  Tufbung  des  Deutschen  Reichs  der  Brr  des  hohen  Adels
in  Deutschland  fortbefteht  und  daß  er  die  sämmtlichen  regierrnden  wie  die  mediatifirten,
  ehemals  landesherrlichen  und  reichsständischen  Häuser  umfaßt,  daß  mit  dieser
sleen  uhe  einer  vollen  Standesgenossercschaft  zwischen  diesen  beiden  Klassen  von
Familien  auch  ihre  Ebenbürtigkeit  unzweiselhaft  seststeht;

2)  daß  die  mediatifirten,  wie  die  regierenden  Häufer  nach  wie  vor,  in  ihmn
Erb-  und  Familienverhältnissen  nach  den  Grundsätzen  des  Deutschen  Fürstenrechts
beurtheilt  werden.  Als  wichtigste  Cucl.  dice  eigenthümlichen  Standesrechte  gelten
die  Hausgesetze  aus  Rrichszeiten,  auch  die  in  der  Abeinbundazeit  widerrechtlich  aufgehobenen
  find  von  felbst  wieder  in  Krast  getreten.  Auch  für  die  Zukunst  übt
das  hochadlige  Haus  das  Recht  der  Autonomie  welre  so  daß  auch
die  Mediatifirten  ihr  Familienrecht  auf  diesem  Wege  weiter  entwickeln  könnrn.  Auch
wo  die  Landesgesetze  die  Bestätigung  durch  die  Regierung  verlangen,  wird  dadurch  der
autonome  Chan#kter  dieser  Rechtserzeugung  nicht  beeinträchtigt.  Wo  die  Statuten
des  betreffenden  Haufes  keine  Auskunft  geben  und  auch  keine  zchtgiltigen  Obfervanzen
  nachweisbar  find,  gilt  in  sabsidium  auch  für  die  Mediatisirten  das  Deutsche
Fürstenrecht  sort.  Uebrigens  hat  eine  Anzahl  mediatisirter  Familien  von  diesem  Recht
der  Autonomie  durch  Festsetzung  umfassender  Hausslatuten  ausgiebigen  Gebrauch
gemacht.  Wir  nennen  beispielsweise  das  Haungesetz  der  Grasen  von  Giech  vom
18.  Juni  1855  (herausgegeben  von  E.  F.  v.  Gerber  1858),  ein  fürstlich  Leiningsches
ausgefet  vom  19.  Juni  1867,  ein  fürstlich  Fürstenbergisches  Hausgesehz  u.  f.  w.

Obgleich  so  der  Fortbestand  eines  gemeinsamen  Standesrechts  der  rrgierenden
und  mediati  trten  Häufer  nicht  in  Abrede  gestellt  werden  kann,  so  Jus  doch,  seit
Gründung  der  neuen  Verfaffungen,  das  Fürstenrecht  der  regierenden  Häuser  einen
Weg  ein,  auf  welchem  die  Mediatifirten  nicht  solgen  konnten.

Grundzug  der  Entwicklung  des  Rechts  zu  den  Zeiten  des  ältern  Deutschen
Reiches  ist  unklare  Mischung  von  öffentlichem  und  privatem  Rechte  Die  Landeshoheit
  gilt  als  Patrimonium  der  regi  ierenden  Familie;  die  Grundfaͤhe  über
Errcession,  Vormundschaft.  Ebenbürtigkeit  u.  f.  w.  find  lediglich  in  den  Hausgefezen
  enthalten.  Man  wendet  au  die  Succession  in  Land  und  Leute  dieselben
  Grundsätze  an,  wie  auf  die  Erbsolge  in  das  Stammgut  und  das  Familienfideikommiß.
  Früher  als  die  Theorie  der  Juristen,  erkennt  die  Praxis  der  Gesetgebung
  an,  daß  hier  ein  Auseinandersetzungsprozeß,  eine  scilo  finium  regandorum
zwischen  Staaterecht  und  Privatrecht  dringend  geboten  sei.  Den  Anfang  machten  die
Süddeutschen  Verfassungsurkunden,  welche  überhaupt  als  Marksteine  in  unserer  Rechtsentwicklung
  anzusehen  sind.  In  fämmtlichen  konstitutionellen  Berfafflungsurkunden,
welche  das  gesammte  Slen  zu  kodisiziren  beabsichtigen,  werden  gewisse  Grundäte,

  welche  man  bis  dahin  lediglich  der  Bestimmung  der  Hausgesetze  überlassen
hatte,  in  die  Verfassungsurkunden  ausgenommen  und  zu  integrirenden  Theilen  der
Landesverfassung  erhoben.  Dahin  gehören  vor  allem  die  Thronfolge,  welche
lediglich  als  Staatssuccesfion  ausgefaßt  wird,  und  die  Regentschaft,  welche  die
brivatrechtlichen  Reminiscenzen  der  Vormundschaft  völlig  abstreift.  Diese  Lehren
find  jezt  für  die  regierenden  Häufer  ganzdem  Staatsrechte  zu  vindiziren.
  Eine  Vermengung  dieser  Lehren  mit  der  Succession  der  Mediatifirten  in
ihr  Hausvermögen,  mit  der  Wivatwormundschar  über  fürftliche  Unmündige,  zeigt,
daß  es  derartigen  Schriftstellern  an  jedem  V  uerständnifse  für  die  staaterechtlichen
Fortschritte  der  Gegenwart  sehlt,  daß  sie  noch  völlig  in  den  Anschauungen  des  Patrimonialstaates
  betangen  find  (ein  Vorwurs,  der  selbst  dem  sonst  so  brauchbaren  und  gelehrten
  Buche  Hesster's  nicht  erspart  werden  kann).  Ebenfo  vollzieht  sich  die  Ausnahme
  der  bezeichneten  Partien  des  Fürstenrechts  in  die  Verfaffung  auch  in  den
Norddeutschen  Staaten,  welche  erst  später  in  die  konstitutionelle  Staatsordnung
eintroten,  so  in  Sachsen,  Kurhefsen,  Hannover,  Sachsen-Altenburg,  Meiningen  u.  f.  w.
        <pb n="1264" />
        1270  Anbans.

Im  Jahre  1850  nimmt  auch  der  Großstaat  Preußen  diese  Grundsätze  als  integrirendt
Bestandtheilc  in  seine  Beriaffung  auf.  Es  ist  klar,  daß  von  diesem  Momente  an
diese  Bestimmungen,  wie  jeder  andere  Sa#  der  Verfaffungsurkunde  nur  durch  ein
versasfungsänderndes  Gesetz,  d.  h.  durch  Ueberrinstimmumg  von  Krone  und  Bolksvertretung,
  abgeändert  werden  können  und  zwar  in  der  erschwerenden  Form,  die
für  verfafsungsändernde  Gesetze  vorgeschrieben  ist.  Diese  wichtigsten  Kapitel
des  ehemaligen  Nrivatfürstenrechts  sind  damit  dem  Bereiche  der
Hausgesetzgebung  vollstän  dig  entzogen.  Aber  immerhin  bleiben  noch
manche  wichtige  Gegenstände  übrig,  welche  das  Familiemecht  der  regierenden  Haufer
betreffen,  aber  sich  nicht  zur  Aufnahme  in  die  Verfafsungsurkunde  eignen,  weil  fie  in
der  That  wesentlich  privatrechtlichen  Inhalts  find.  Dahin  gehörrn  die  Bestimmungen
Über  den  Umsang  des  fürstlichen  Hauses,  die  Befugnisse  des  Familienoberhauptes,
die  Vermählungen,  die  Anordnungen  über  dir  Privatvormundschaften,  das  Hauesvermögen,
  gewisse  im  Hanse  bestehende  Fideilommisse,  die  r  der  Nachgeborenen,
  die  Aussteuer  der  Töchter,  das  Witthum  u.  s.  w.  Für  diefe  Gegenstände
  bleibt  immer  noch  ein  Bedürfniß  der  hauszgeseplichen  Kegulirung  übrig,  welches
auch  nach  Gründung  der  Verfassungen  sast  überall  neue  umfassende  Hausgese##  herworgerusen
  hat.  Besonders  zu  nennen  find  hier  das  königlich  Bayerische  Familienstatut
vom  5.  August  1819,  in  welches  das  Familienstatut  vom  18.  Jonuar  1816  aufgenommen
  wurdr.  das  Württembergische  Gausgesetz  vom  8.  Jum  1828,  das  Hausgceb
  für  das  onigreich  Hannover  vom  19.  Nov.  1886,  das  königlich  Sächftssche
Hausgesetz  vom  30.  Sept.  18837,  dos  Hausgrsetz  für  Sochsen.  oburg-  Gotha  vom
März  1855.  In  diesen  Hausgesetzen  find  durchweg  zwei  Bestandtheile  ihres
2  zu  unterscheiden;  es  giebt  Bestimmungen  derfelben,  die  in  die  Landesgesetzgebung
  eingreisen  oder  dem  Lande  Lasten  auferlegen,  und  solche,  welche  sich  auf
das  innerr  Familienrecht  des  regierenden  Hauses  beziehen.  Ersterr  bedürfen  zu  ihrer
Zustimmung  der  Volksvertretung  und  können  nur  ale  Staategesete  erlassen  werden,
letztere  können  auch  heutzutage  noch  im  Wege  der  Nornimamtenenie  zu  Siande
kommen.  Da  aber  diese  Bestandtheile  fich  nur  schwer  scheiden  lassen,  so  hat  man
zlnh  die  Entwürfe  der  ganzen  Hausgesetze  dem  Landtage  vnelent.n⅜  ing
mit  der  Klausel:  „soviel  die  zur  ständischen  Mitwirkung  gerigneten  Punkte
ontee  versassungsmäßiger  Zustimmung  unserer  getreuen  Ernst.
Hausgesetze,  welche  sich  aber  ganz  innerhalb  der  hausrechtlichen  Sphärr  halten,
können  ohne  Zustimmung  der  Stände  erlassen  werden.  Dies  ist  besonders  da  der
Fall,  wo  der  regierende  Herr  aus  dem  ihm  überwiesenen  Domanium  oder  aus  einer
Domänemente  die  Verforgung  aller  Glieder  seines  Hauses  übernommen  hat  und
leinen  Zuschuß  aus  der  Staatskasse  beansprucht.  Daher  konnte  daß  großhergoglich
Lldenduruische  Hanegelch  vom  1.  Sept.  1872  ganz  ohne  endftündi  -  Zustimmung
rlaffen  muß  nicht  blos  die  Anhörung,  sondem  auch  die  Zustinmung
  aeserarshen  Agnaten  gejordert  werden,  wo  rc  sich  um  argend  welche  Veränderung
  ihres  Rechtszustandes  durch  ein  neues  Hausgesetz  handelt
Anderr  regierende  Füärstenhäufer  haben  dagegen  ihr  Hausrchht  in  diesem  Jahrhundert
  noch  nicht  in  einem  umfassenden  Hausgesetze  #ebikun.  Von  den  sog.  neuen
Fürstenhäufern  hat  dies  nur  Waldeck  am  1.  Mai  1  gethan.  Die  jüngerr  Linie
der  Fürsten  Neuß  beabsichtigt  ihre  verwickelten  eent  durch  ein  Hausgesen  z
reguliren,  dessen  bie  jetzt  noch  nicht  von  allen  Agnaten  angenommener  Entwurf  vom
Vertasser  dieses  redigirt  ist.  Merkwürdig  ist,  daß  gemde  das  wichtigste  Drutsche
Fürstenhaus,  das  Preußische  Königshaus,  bis  jetzt  kein  Bedürniß  empfunden  hat.
seine  Hausversaffung  durch  ein  umfassendes  modernes  Hausgesetz  zu  reguliren.  In
er  Verf.  Urk.  von  1850  Art.  583  ist  der  Fortbestand  der  Hausgesetze  ausdrücklich  anerkannt,
  selbstverständlich  soweit  dieselben  mit  der  Berfassung  nicht  im  Widerspruch
stehen.  Diese  Hauegesetze,  wie  die  Consltutio  Achilles  von  1473  und  der  Geranische
Vertrag  vom  11.  Juni  1608,  find  zwar  noch  die  geltende  Grundlage  der  gegen-
        <pb n="1265" />
        1.  Das  Dentshe  Zurstentecht.  1271

wärtigen  Hhausweriaffung  se  s#i  aber.  in  ihren  Bestimmungen  theils  so  veraltet,
theils  so  ungenügend,  für  das  Hausucht  der  Gegenwart  wesentlich  die  auf
Gunmdlage  dieser  A  erwachsene  Hausobservanz  die  entscheidende  Norm
obgeben  muß.  Es  ist  vorauszusehen,  daß  auch  in  diesem  erhabenen  königlichen  Hause
schließlich  das  Bedüriniß  dahin  führen  wird,  auch  die  mehr  inneren,  privatrechtlichen
Seiten  der  Hausverfafsung  *x  ein  den  hrutigen  Verhältniffen  entsprechendes  Hausgesetz
  sestzustellen,  während  durch  die  Versaffungsurkunde  die  rrin  staatsrechtlichen
Grundsätze  der  Thronfolge  und  Regentschaft  ihre  verfaffungsmäßige  Regulirung  erlohren
  haben

Zweiter  Abschnitt.
Des  Deutsche  Fürstenrecht  der  Gesenwart.
Erste  Abtheilung.
Das  privatrechtliche  Fürstenrecht.
I.  Juristische  Natur  1),  Miéglieder  und  Organisation  der  hochadligen  Familie.

Seit  dem  14.  und  15.  Jahrhundert  konsolidirt  sich,  aus  den  Anfängen  der  Gesammten
  Hand  heraus,  die  hochadlige  Familie  zu  einer  Genossen  schaft  mit
korporativem  Charakter,  welche  schon  in  den  älterrn  Hausgesetzen  als  „das
Haus“,  domwös,  das  Geschlecht,  der  Mannsstamm,  „Stamm  und  Namen“"  bezeichnet
wird.  Durch  einen  allgemein  anerkannten  Satz  des  Gewohnheitsrechter  wird  dem
fürstlichen  Hause  unzweifelhaft  die  Eigenschaft  einer  Persönlichkeit  beigelegt,  wenn  die
älteren  Hausgesetze  diesen  Ehe.  auch  noch  nicht  klar  zu  formuliren  verstehen.  Dieser
bereits  sertigen  Entwicklung  des  frstlichen  Hausrrchtes  trägt  felbst  die  Romanistische
Doktiin  der  Juristen  im  16.  und  17.  Jahrhundert  Rechnung,  indem  man  die
„familia  illustris“,  die  „stirps“  oder  „domus“  durchweg  als  universitas  behandelte  (so
besonders  Zasius  und  Fichard:  „familis  est  tamonuam  civitas“  ist  der  stehende
Auedruck).  Daraus  erklärte  man  die  Autonomie,  dat  jus  statnendl  der  hochadligen
  Familie,  ebenso  wie  man  bei  Erbeinigungen  und  Erbverbrüderungen  durchweg
die  Familien  als  „corpora“  für  die  Kontrahenten  anfah.  Ebenso  wurde  die  hochadelige
Familie  als  Eigenthümerin  des  Hausvermögens,  der  Inhaber  nur  als  Nutznießer
  und  Verwalter  desselben,  im  Namen  des  Hauses,  angesehen.  Trotz  einzelner
Anzweifelungen  hat  sich  diese  Auffoffung  auch  in  allen  neueren  Hausgesetzen  behauptet.
  In  diesen  wie  in  den  neuerrn  Verfassungsurkunden  wird  Überall  das  Hausfideikommiß,
  das  Hosdomänenkammergut,  das  Domüänenvermögen  ausdrücklich  als
Eigenthum  des  königlichen,  herzoglichen  Haufes  bezeichnet  “*2  n  Veri.  von
1819  in  §§  102  u.  108.  D.  Siächs.  V.  Urk.  von  1831  83§8  16,  20  u.  21.  Sachsen-Meiningsche
  V.  Urk.  v.  1829  8  38.  Sachsen-Altenburg.  V.  Urk.  r.  1830  §  18  u.  s.  w.),
dessen  „ieweiliger  Nutznießer  der  regierende  Herr  ist.  Dieses  Eigenthum  des  fürstlichen
  Hauses,  sowie  das  Recht  der  autonomischen  Hausgesetzgebung  erklärt  sich
juristisch  nur,  wenn  man  das  Haus  in  seiner  Gesammtheit  als  Rechtssubjekt
betrachtet.

Diese  Konsolidirung  der  Familie  zur  Perfönlichkeit  hat  sich
nur  im  Bereiche  des  hohen  Adels  vollzogen;  dem  niedern  Adel  ist  es  nie
gelungen,  eine  solche  Nechtsbildung  durchzusetzen,  wenn  sich  auch  manche  Ansätze  und

:)  Wir  verweisen  hier  auf  die  ebenso.  —  als  gelehrte  Tuelen  an

2.  Gierte:  en-  juristische  “m’en  den  Wen  anzesm  in  Grünhut  ?)  Ze
für  Privat=  und  öffentliches  ganz  mit  unferen
Forschungen  auf  diesem  Gebiete  eeiede
        <pb n="1266" />
        1272  Anhang.

Bestrebungen  dazu  finden.  Er  mußte  sich  mit  der  Anwendung  einzelner  Institute
begnügen,  welche  seinem  Familieninteresse  dienten,  ohne  der  einzelnen  Familie  die
korporative  Einheit  und  damit  das  Recht  der  Selbstgesetzgebung  zu  erringen.  Daher
  erscheint  nur  die  hochadlige  Familie  als  Gesammtperfönlichkeit,
  welche  als  die  im  Wechsel  der  Generationen  beständige
Einheit  aufgefaßt  wird,  jeweilig  aber  sich  in  der  Gesammtheit  der
vollberechtigten  Mitglieder  darstellt.  Diese  auf  mehrhundertjähriger
Entwicklung  beruhende  Auffassung  der  Familie  zieht  sich  wie  ein  rother  Faden
durch  die  ganze  fürstliche  Hausgesehgebung.

Sämmtliche  Hausgesetze  beginnen  damit,  den  Bestand  des  fürstlichen  Haufes  festzustellen,
  indem  sie  die  Mitglieder  desselben  aufzählen.  Außer  dem  regierenden  Herrn  und
seiner  Gemahlin  gehören  dahin:  alle  Prinzen  und  Prinzessinnen,  welche  von  dem
gemeinsamen  Stammvater  durch  anerkannte  rechtmäßige  Ehen  abstammen  —  die  Prinzessinnen
  indessen  nur  solange,  als  sie  unvermählt  bleiben,  mit  ihrer  standesgemäßen
  Vermählung  treten  sie  in  die  Familie  ihres  Gemahles:  „foemina  est  fnis
tamiliae"  —  ferner  die  Gemahlinnen  der  Prinzen  und  ihre  Wittwen  während  ihres
Wittwenstandes.

Unter  den  Gliedern  des  Hauses  findet  aber  ein  Unterschied  statt;  während  die
weiblichen  Mitglieder  gewissermaßen  nur  als  passive  Genossen  des  Hauses  erscheinen,
sind  die  volljährigen  Mitglieder  des  Mannsstammes  allein  die  Aktivbürger,  die
vollberechtigten  Glieder  des  Haufes,  ohne  deren  Zustimmung  eine  Veränderung  der
Hausverfassung  nicht  zu  Stande  kommen  kann.

Obgleich  schon  in  dem  älteren  Fürstenrechte  der  regierende  Herr  als  Chef  oder
Familienoberhaupt  gewisse  Befugnisse  ausübte,  so  ist  doch  erst  in  den  neueren  Hausgesetzen
  der  größeren  regierenden  Fürstenhäufer  die  Stellung  des  Familienoberhauptes
zur  vollen  Bedentung  gelangt,  während  dieselbe  bei  den  mediatisirten  und  auch  den
kleineren  regierenden  Häusern,  die  keine  neuen  Hausgesetze  erhalten  haben,  weniger
entwickelt  worden  ist.  Bei  den  größeren  Häusern  hat  hier  der  staatliche  Gesichtspunkt
  maßgebend  mitgewirkt.  Danach  sind  alle  Mitglieder  des  Haufes  der  Familiengewalt
  des  regierenden  Herrn  unterworfen;  dieselbe  ist  jetzt  mit  der  Staatsgewalt
untrennbar  verbunden  und  besteht  wesentlich  in  einer  Oberaussicht  des  Familienhauptes
  über  alle  Glieder  des  Hauses.  Nach  den  übereinstimmenden  Vorschriften
der  neueren  Hausgesetze  werden  aus  dieser  Familiengewalt  folgende  Bejugnisse  abgeleitet:
  a)  die  Nothwendigkeit  der  Zustimmung  des  regierenden  Herrn  zu  allen  Ehen
der  Familienglieder,  b)  die  Anordnung  und  Beausfsichtigung  der  Vormundschaften
über  die  nicht  verfügungsfähigen  Glieder  des  Hauses,  c)  eine  besondere  Aussicht  über
die  Erziehung  sämmtlicher  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses,  über  die  Einrichtung
  und  das  Personal  der  pringlichen  Hofstaaten,  d)  überhaupt  „die  Befugniß,
alle  zur  Erhaltung  der  Ruhe,  Ehre,  Ordnung  und  Wohlfahrt  des  regierenden  Hauses
dienenden  Maßregeln  zu  ergreisen“,  womit  eine  gewisse  Disziplinargewalt
gegen  alle  Mitglieder  des  Hauses  verbunden  ist,  welche  Vorschriften  der  Hausgesetze
verletzen,  sich  Ungehorsam  gegen  Anordnungen  des  Familienhauptes  zu  Schulden
kommen  lassen  oder  ein  mit  der  Ehre  des  Hauses  nicht  vereinbares  Verhalten  beobachten.
  Doch  darf  das  Familienhaupt  nicht  weiter  in  die  wohlerworbenen  Privatund
  staatsbürgerlichen  Rechte  der  Mitglieder  eingreisen,  als  dies  durch  Hausgesetze
und  Herkommen  gestattet  ist.

Während  der  Dauer  einer  Regentschaft  werden  die  Besugnisse  des  Familienoberhauptes
  vom  Regenten  wahrgenommen.

Neben  dem  Familienoberhaupte  steht  regelmäßig  ein  Familienrath,  als  das
die  Gesammtheit  des  fürstlichen  Hauses  vertretende  Organ;  er  wird  entweder  von
sämmtlichen  volljährigen  Agnaten  oder  von  einzelnen  gewählten  Vertretern  derselben
gebildet.  Derselbe  hat  theils  eine  berathende,  theils  eine  beschließende  Mitwirkung
bei  den  Hausangelegenheiten.  Regelmäßig  werden  ihm  folgende  Befugnisse  beigelegt:
        <pb n="1267" />
        1.  Das  Deutsche  Fürstenrecht.  1273

Mitwirkung  bei  der  Versagung  von  Ehekonsensen,  Entscheidung  über  Ebenbkrtigkeitszweisel,
  Mitwirkung  in  Familiendiv##plinarfällen,  Ueberwachung  der  Erhaltung  der
Substanz  des  Hausvermögens  und  Ertheilung  der  Einwilligung  zu  Veräußerungen
von  Bestandtheilen  des  Hausvermögens,  Zustimmung  zu  Kuratelverhängungen  über
Mitglieder  des  Hauses,  Mitminengg  öei  bei  #ederunea  der  Hausverfafsung,  Schlichtung
von  Strriegreite  zwischrn  Mitgliedern  .  w.

Außerdem  hat  der  Familienrath  die  v3  Har  Besprechung  und  Verhandlung
  gemeinschastlicher  Angelegenheitrn  der  f#l  en  Familie  eine  regelmäßige  Veranlaffung
  zu  bieten  und  das  gemeinsame  #an  E—M  alle  Mitglieder  des  Hauses
umschließt,  immer  wieder  zu  ernenern  und  zu  hräftigen-,  Das  in  den  neuen  Hausgesetzen
  lorgsam  ausgebildete  Juftitut  des  Familienraths  ist  ein  bedeutsamer  Fortschritt
  in  der  Organisation  2  korpenatiorn  Hausverbandes  und  zugleich  ein
wichtiges  Schutzmittel  gegen  etwaige  Willkür  des  Familienoberhauptes,  welche  die
Mitglieder  des  Hauses  sonst  leicn  in  ihren  wichtigsten  Angelegenheiten  4  gut  wie
rechtlos  machen  könntr,  z.  B.  bei  willkürlicher  Versagung  von  EChekonsen#t.

II.  Vermählungen.

Hier  kommt  besonders  die  Ebenbürtigkeit  der  Ehen  in  Betrocht  !).  Dieser
Begriff,  wonach  nur  Ehen  unter  Standesgenofsen  als  rechtlich  wirksam  für  die  Ehegatten
  und  die  aus  der  Ehe  entspwisenen  Kinder  gelten,  höngt  mit  der  Standesversassung
  eines  Volkes  auf's  Engste  zusammen  und  hat  sich  deshalb  im  Laufe
der  Zeiten  vielfach  mit  dieser  verändert.  Bei  Völkern  und  zu  Zeiten,  wo  sich  das
Volk  in  sest  abgeschlossene  Geburtsstände  gliedert,  spielt  das  Ebenbürtigkeitsprinzip
eine  hervorraginde  Nolle  bei  allen  Ständen  und  bei  verschiedenartigen  Rechtsverhältnissen,
  wie  dies  besonders  in  Deutschland  im  späteren  Mittelalter  der  Fall  war.
Wo  dagegen  der  Begriff  des  allgemeinen  gleichbercchtigten  Staatsbürgerthums  oa
Dunchbruche  gekommen  ist,  werden  auch  diese  trennenden  Schranken  im  Eherechte  be
seitigt  und  kann  keine  Ehe  mehr  aus  Standesrücksichten  als  unebenbürtig  unge.
sehen  werden.  Dies  Prinzip  ist  jetzt  in  allen  christlich-europdischen  Ländern,  auch  in
Deutschland  fiegreich  durchgedrungen.  Innerhalb  der  verschiedenen  Volksklaffen  giebt
es  kursisch  keine  Mißheirath  mehr.  Rur  auf  Einem  Ghbiete  hat  dieser  Begriff  in
Deutschland  noch  eine  juristische  Bedeutung  bewahrt,  nämlich  im  Kreise  der  regierenden

und  der  ihnen  geburtsständisch  gleichgestellten  Familien  des  Übrigen  hohen  Adels.
Die  Ebenbürtigkeit  ist  aus  dem  System  des  allgemeinen  Deutschen
Privatrechts  verschwunden  und  lebt  lediglich  als  ein  Institut  des
Fürstenrechtes,  als  ein  Sonderrecht  des  hohen  Adels  sort.

Das  älterr  Deutsche  Recht  der  Frünkischen  Periode  kannte  nur  Einen  Geburtsstandesunterschied,
  den  zwischen  Freien  und  Unfreien.  Ehen  zwischen  diesen  waren
verboten  oder  wenigstens  mit  Rechtsnachtheilen  bedroht.  Gegen  Ehen  freier  Personen
unu#r  einander  konnte  vom  Standpunkte  der  Ebenbürtigkeit  kein  Einwand  erhoben
werden.  Seitdem  aber  die  großen  Reichsämtrr  der  Herzöge  und  Grafen  erblich  geworden,
  seitdem  aus  den  früheren  Reichsbeamten  und  Immmitätsherren  Landesherren,

*  terrae“,  geworden  waren,  bildete  sich  seit  dem  12.  und  13.  Jahrhundert

 

1)85  —iis  Geschichtliche  in  ber  Lehre  van  der  S  pbrce  nach  —  Deut-——
  #n  2  Bde  Tüd.  1846;  äber  die  n  i##n  sorn  stande
T#e  n  derr  t  Bb.  Il.  .!E5

7  ase  utiches  Stoat#echt
.  st.  Pittek,  Ueber  Mißheirat  eu  uaen  —  mes  warin
eine  genaue  An  be  Kett-l  Ue  kecchöflastöc  iten  t  fich  befindet,  S.  G.  *
Außerden  1##  iznr  in  Parteistandpu-  ,  Itsäh  ligen  Denkschriften

ndelt.  Vgl.  auch  n  ##  Ebenbürt  un  I###  ½  Etenebo  B.,  Bd.  .
187—202,  wo  die  interestanlesten  Streitsälle  e  und  die  verschiedenen  Ansichten
kritiftn  find;  Hermann  Schulze,  Lehrduch,  S.
        <pb n="1268" />
        1274  Anbang.

als  abgeschlossener  Gebumsstand  der  Fürsien-  und  Herrenstand  des  Mittelalters  aus,
dessen  staatsrechtliche  Fundamente  in  der  Landeshoheit  und  Reichsstandschaft  gegeben
waren.  Allmählich,  aber  mit  einer  gewissen  inneren  Nothwendigkeit,  führten  diese
staatsrechtlichen  Vorzüge  des  Herrenstandes  zu  einer  geburteständischen  Scheidung
desselben  von  den  übrigen  Frien.  Noch  im  Sachsenspiegel  werden  die  Fürsten  und
Herren,  die  sog.  Semperfreien,  von  den  übrigen  Vollfreien  ständisch  nicht  geschieden.
  Es  ist  aber  nicht  zu  verkennen,  daß  der  Sachsenspiegel  hier  auf  einem  veralteten,
  „altfränkischen“  Standpunkte  steht  1).  Das  veränderte  Rechtsbewußtsein  des
Mittelalters  spricht  sich  dagegen,  etwa  funfzig  Jahr  später,  im  Schwabenspiegel  aus.
Hier  ist  die  ganze  Gliederung  der  Stände  bereits  eine  feudalistische  geworden.  Während
der  Sachsenspiegel  von  seinem  Standpunkte  aus  NKürsten  und  Schöffenbarfreie  im
rechte  noch  als  ebenbürtig  betrachtet,  muß  der  Schwabenspiegel  konsequenter  Weise
Ehen  zwischen  Hochfreien  und  Mittelfreien  als  Mißheirathen  anfehen,  wo  das  Kind
„der  ärgerrn  Hand“  folgt  (Art.  70,  Laßberg  S.  33).  In  das  vielgegliederte  Gedurtestandesfystem
  des  späteren  Mittelalters  trat  seit  dem  15.  und  16.  Jahrhundert
als  eine  neue  Macht  das  Römische  Recht.  Die  Komisch  gebildeten  Juristen  vertraten
  die  Gleichheit  der  Ehen  unter  allen  freien  Personen  und  es  gelang  ihnen,  die
Anerkennung  der  gleichberechtigten  Eheschließung  unter  den  verschiedenen  Geburtsständen
  bis  auf  einen  gewissen  Punkt  durchzusetzen.  Entschieden  wurde  es  zu  einem
allgemein  anerkannten  Grundsatze  des  Gemeinen  Rechtes,  daß  die  Ehr  einer  Person
des  Nitterstandes  oder  des  niederen  Adels  mit  einer  bürgerlichen  an  sich  keine  Mißheirath
  sei.  („Nittersweib  hat  Rittererecht.“)  Auch  dem  Fürsten-  und  Herrenftand
gegenüber  versuchten  die  Juristen  ihre  nivellirenden  Grundsätze  durchzusetzen,  prallten
aber  hier  an  der  Macht  der  widerstrebenden  Thatsachen  mit  ihrer  Throrie  ab.  Durch
die  Vereinigung  des  gesammten  erblichen  Herrenstandes  in  dem  reichsständischen
Kollegium  wurde  die  Grenze  gegen  alle  anderen  Stände  noch  bestimmter  gegogen.
Auch  gelang  es  dem  Fürstenstande  endlich  den  Kaiser  in  der  dem  fürstlichen  Ebenbürtigkeitsprinzipe
  so  gesährlichen  Ertheilung  der  hochadligen  Familientitel  durch  die
in  die  Wahlkapitulation  von  1742  Art.  XXll.  eingerückte  Zusage  zu  beschränken:  „Noch
auch  den  aus  unstreitig  notorischer  Mißheirath  erzeugten  Kindern  eines  Standes  des
Reiches  oder  aus  solchem  Haufse  entsprossenen  Herren  zur  Verkleinerung  des  Haufes
die  väterlichen  Titel,  Ehren  und  Würden  beilegen,  viel  weniger  dieselben  zum  Nachtheile
  der  wahren  Erbfolger  und  ohne  deren  besonderr  Einwilligung  für  ebenbürtig  und
successionsfähig  zu  erklären,  auch  wo  dergleichen  vorhin  bereits  geschehen,  solches  für
null  und  nichtig  ansehen  und  achten  zu  wollen.“  Die  verheißent  richsgesetliche
Regulirung  der  Ebenbürtigkeitsverhältnifse  ist  nie  erfolgt.  Wie  in  den  meisten  Partien
des  Deutschen  Fürstenrechtes  beruht  hier  alles  auf  dem  Herkommen.  Von  diesem
Herkommen  in  Betriff  des  Ebenbürtigkeitsprinzips  des  hohen  Adels  sagt  K.  Fr.  Eich
horn:  „Man  hat  den  Inhalt  dieses  Herkommens  aus  unhaltbaren  Gründen  bestritten,
  aber  es  ist  weder  durch  die  Neichsgefetzgebung,  noch  durch  das,  was  in
einzelnen  Fällen  wirklich  dagegen  geschehen,  auch  nur  im  mindesten  erschüttat
worden.“

Durch  die  Auflösung  des  Deutschen  Keiches  ist  daran  nichts  wesentliches  geäudert,
  indem  die  Ebenbürtigkeit  der  sog.  mediatifsirten  Häuser,  wie  oben  erwähnt,
durch  den  Art.  XIV.  der  Bundesakte  ausdrücklich  anerkannt  ist.

Nach  dem  Herkommen  des  Deutschen  Fürstenstandes  sind  jetzt  als  unzweifelhaft
ebenbürtige  Ehen  folgende  anzusehen:

Erstens  in  Deutschland  a)  alle  Ehen,  welche  Glieder  der  regierenden
Familien  unter  einander  schließen,  ohne  Kücksicht  auf  den  höheren  oder  niederm

5  C.  etott:  5  Sünd:  4%  Sachsenspiegels,  in  der  Iallschrikr  far  ékiisr  #l.

no  "rl  Zur  un  ur  n  der  #  *•n#  #  s  Fors  le  #
rtigkeit  S  "6Q
Feitschrift.  —*  o  Bd.  1n  S.  461—480.  igteit  ne  *  *5  en  in
        <pb n="1269" />
        1.  Das  Deutsche  Fürstenrecht.  1275

itel  der  Häuser,  b)  alle  Ehen  mit  Gliedern  der  ehemalt  reichsständischen  und  landesszerrlichen
  Häufer,  auf  welche  Art.  XIV.  der  B.  A.  Anwendung  findet,  wozu  aber  die
eichsgräflichen  Personalisten  nicht  zu  rechnen  find;  zweitens  außer  Deutschank
  alle  Ehen  mit  Gliedern  regierender  chri  istlicher  Familien,  soweit  dieselben  und
hre  Staaten  im  gleichbercchtigten  r  [#  wen  Verkehr  stehen.  Es  kommt  dabei
geder  auf  das  Alter  der  Dynastie,  noch  auf  die  Größe  des  Landes  an.  Auch  neu
ur  Souveränetät  emporgestiegene  Familien,  J.  B.  Bonaparte,  Bernadotte,  find  stets
(5  ebenbürtig  betrachtet  worden.  Dagegen  können  EChen  mit  auswärtigen  selbst
wchtitulirten  Adelsfamilien  regelmäßig  nicht  als  ebenbürtig  angesehen  werden.

Dieses  so  seftgestellte  Ebenbürtigkeilsprinzip  des  Deutschen  Fürstenrechtes  hat
ber  niemals  den  Charakter  eines  absoluten  Rechtes  gehabt;  es  kann  vielmehr  jedes
jürstenhaus  durch  Observanz  oder  Hausgeset  ein  anderes  Prinzip  aufftellen,  wodurch
er  Begriff  der  Mirath  modifizirt  wird.  In  den  kur-  und  altfürstlichen  Häusern,

h.  denicnigen,  welche  schon  vor  1582  Siy  und  Stimme  auf  dem  Reichstage
atten.  hat  man  bis  auf  den  heutigen  Tag  regelmäßig  an  dem  oben  entwickelten
wengen  Prinzip  eeftgehalten,  indem  sich  in  diesen  Häufern  das  Standesbewußtsein
es  hohen  Adels  am  bestimmtesten  ausgeprägt  hat;  dagegen  konnten  die  neufürstlichen
der  blos  reichsgräflichen  Häufer,  aus  denen  mehrere  jetzt  regierende  Fürstenhäuser,
die  Reuß  und  Lippe,  hervorgegangen  find,  das  ftrenge  Prinzip  nicht  mit  derselben
tonsequenz  wie  die  altfürstlichm,  Hae  festhalten,  und  es  möchte  daher  bei  ihnen
seist  der  Nachweis  einer  milderen  FammilicnebseroaMh  erbrocht  werden  tonnen  Ueberaupt
  müssen  für  die  Handhabung  des  Ebenbürtigkeitsprinzips  in  den  Deutschen
fürstenhäusern  noch  drei  praktisch  %  Maximen  hervorgehoben  werden,  ohne
eren  Anerkennung  das  ganze  SEucceffionsrecht  der  fürstlichen  Häuser  in  Frage  geellt
  werden  würde:

1)  Jede  an  sich  nicht  ebenbürtige  Ehe  kann  durch  den  hinzutretenden  Konsens
ller  successionsberechtigten  Agnaten  in  eine  rechtegiltige,  voll  wirksame  verwandelt
ierden.  Das  s  geschah  z.  B.  mit  der  bekannten  Ehe  des  Fürken  Leopold  von
tnhalt-Dessau  mit  Amma  Fösen,  der  Stammmutter  des  jetzt  noch  blühenden  Analtsschen
  Hauses  und  zahlreicher  anderer  regierender  Fürstenhäuser.  Es  kann
er  Ebenbürtigkeit  eimes  Prinzen  oder  einer  Prinzefsin  keinen  Eintrag  thun,  wenn
tmter  den  Ahnfrauen  sich  eine  niedrig-adlige  oder  bürgerliche  Frau  befindet,  sobald
ur  den  oben  entwickelten  Grundsätzen  der  agnatischen  Anerkennung  Fechnung  ge  ·
ragen  ist.  Eine  stiftsmäßige  Abntnprobe  ist  niemals  ein  Institut
ces  Deutschen  Fürstenrechts  gew

2)  Ist  eine  solche  Ehe  in  der  hemsseedr  Familie  einmal  als  rechtmäßig  anrkannt,
  so  kann  den  daraus  entsprossenen  Desoendenten  von  keinem  andern  Fürstenaufe
  jemals  die  ebenbllttige  Abstammung  bestritten  werden.

3)  Die  Ebenbürtigkeit  eines  fürstlichei  Kindes  kann  immer  nur  nach  den
zrundstzen  beurtheilt  werden,  die  in  dem  Fürstenhause  gelten,  welchem  dafselbe  nach
Iiner  Geburt  angehört.  Wenn  in  einem  Fürstenhause  nachweisbar  milden  Grund
ite  in  W  der  Sas#  rie  Ehen  bestehen,  so  kann  ein  anderss

lürstenhaus  welchem  sir  mdsätze  gelten,  einem  Gliede  des  erstern  nie
.  Ebrubrlsglein  absprechen,  el  n“  auts  einer  Ehe  st  stammt,  die  nach  keinem  an  ·
eborenen  Hausrechte  als  rechtlich  wirksam  betrachtet  wird.  Wird  es  in  seinem
igenen  Hause  als  vollberechtigtes  Familienglied  angesehen,  was  insbesondere  durch
heilegung  des  betreffenden  Hanstitels,  durch  Zuerkennung  der  hausgesetzlichen  pekuiären
  Dortheile,  z.  B.  der  Apanage,  ausgedrückt  wird,  so  müffen  alle  anderen  Faüulien
  dasselbe  ebensalls  als  ebenbürtig  anerkennen.  Die  Kürnösalskeitsrage
  ist  spezielle  HFougangeeen  beit  iedes  Fürstenhau

Muß  somit  der  Grundsatz  der  Ebenbürtigkeit  der  Ehen,  58  nur  den
deutschen  Fürstenhäusern  eigenthümlich  ist  (in  Rußland  erst  eingeführt  durch  das
da#usgesetz  vom  20.  März  1820),  noch  als  Bestandtheil  unseres  positiven  Rechtes,
        <pb n="1270" />
        1276  Anbens.

mit  den  so  eben  ausgeführten  Modifikationen,  betrachtet  werden,  so  steht  derfelbe
entschieden  mit  dem  Rechtsbewußtsein  der  Gegenwart  in  schneidendem  Widerspruch.
Entstanden  in  einer  Zeit,  wo  ein  großer  Theil  des  Volkes  unfrei  oder  leibeigen  war,
schließt  er  jetzt  die  Fürstrnhäuser  von  allen  Übrigen  Klassen  des  Volkes  ab  und  verleht
  unnöthigerweise  dos  Ehrgeflihl  eines  zum  Selbstbewußtsein  erwachten  Bolkes-Troy
  aller  Bemühungen  der  Throrie  wird  es  nie  gelingen,  scharse  Grenzen  der  Ebenbürtigkeit
  zu  ziehen,  und  so  darf  diese  Lehr  als  die  bestrittenfte  und  unficherste  detrachtet

  werden:  daher  die  zahllosen  Streitigkeiten,  welche  den  Frieden  ganzer  Familien
untergraben.  Der  in  allen  neuerrn  Hausgesetzen  eingeführte  Grundfatz,  daß  zu  jeder
einzugehenden  Ehe  die  Zustimmung  des  Familienoberhaupts  erforderlich  ist,  genügt
vollständig,  um  die  Würde  und  das  Ansehen  des  regierenden  Hauses  gegen  unpassende
oder  polikisch  bedenkliche  Eheschließhungen  zu  wahren.  Dies  ist  der  richtige  Standpuukt
  der  Royral  Marnge  Act  von  1772  für  England,  wo  man  nie  den  Begriff
einer  Mißheirath  des  Königshaufes  gekannt  hat.

Uebrigene  ist  es  in  den  Deutschen  Fürstenhäusern,  besonders  in  neuerer  Zeit.
üblich  geworden,  zur  Vermeidung  aller  unklar#rn  Verhältnifsfe,  gleich  brim  Eingehen
einer  unstandesgrmäßen  Ehe  dir  Wirkungen  derfelben  egemä  —
dis  ium  ez  pacto  tale.  matrimonlum  ad  morganaticam  s.  ad  legem  Salicam.
morganatische  Ehe,  sog.  Ehe  zur  linken  Hand.  Hier  R  verisgsmaße  kestgestellt,
  was  sowohl  Gemahlin  als  Kinder  für  Namen,  Stand,  Wappen  und  Titel
führen  und  wos  stezum  standesgemäßen  Unterhalt  erhalten  sollen.  Durch  diefen  Vertrag
  unterscheiden  sich  morganatische  Ehen  von  andern  unstandesmäßigen  Heirathen.

Auch  in  den  regierenden  Deutschen  Fürktenhasern.  erwtocgt  bis  Abchliehung  der
Ehe  durch  den  Civilakt  nach  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Febr.  1875,  doch  ist  d

Landesherrn  anheim  gegeben,  das  Standesamt  für  *m.  *  Haus  bentimmen.
Gewöhnlich  werden  dessen  Funktionen  dem  Hausministerium  übertragen.

Ul.  Vermögensperhöltpisg  des  fürftlichen  Hauses  und  Versorzung  der
einzelnen  Glieder  derfelben.

In  allen  Deutschen  Territorien  bestand  ein  Kompler  von  Landgütern,  Forsten.
Gefällen  und  Zinsen,  welcher  unter  dem  Namen  „Kammergut“  zusammengefaßt
wurde  1).  Dasselbe  galt  als  Patrimonlum  des  fürftlichen  Hauses  und  diente  zur
Erhaltung  des  fürstlichen  Haus-  und  Hoshaltes,  sowie  zur  Mittragung  der  Regiewungslasten.
  Es  war  Hausvermögen  mit  einer  darauf  ruhenden  öffentlich-rechtlichen
BVerpflichtung.  Dies  der  neuern  Staatsauffassung  nicht  mehr  entsprechende  Verhältniß
  wurde  in  den  verschiedenen  Tucchen  Staaten  auf  verschiedene  Weise  gelöst.  In
den  größeren  Deutschen  Stnaten  (in  Preußen,  Bayern,  Würtirmberg  und  Sachsen)
wurde  das  Domänen=  und  Kammergut  als  Staatsgut  anerkamt,  dem  Könige  aber
eine  darauf  radizirte  fire  Jahresrente  gewährt,  welche  man  auch  mit  dem  fremden
Worte  „Civilliste“  zu  bezeichnen  pflegt.  In  anderrn  Staaten  wurde  das  Kammergut
  auch  iernerhin  als  „Familiengut  des  regierenden  Hauses“  erklärt,  dessen  Verwaltung
  aber  mit  der  Finanzwerwaltung  des  Stoates  verrinigt,  so  daß  seine  Nevensten

1)  Hermann  Schulze,  vyrh  Zragtzregi.  ##.  1.  sl  532  S.  168  ff  Luel  #-buch
  des  kschn  Sseastch  #G.  19  ff.  Ueder  die  rW*  554d  -

teö  nah  qurick,  rechtliche  vdcitn  8  merg
8  1863;  Keyscher,  Der  Nechtsstreit  über  das  Eigenthum  an  den  Tomänen  in
Sachsen.  Meiningen  v.  Trei  le  in  Bluntschli's  Si.  Wömn.  1  162,  Art.
DTomänen.  und  Natur  der  sog.  Civillisrr  vgl.  Dahlmann,  Politik,  3  123
S.  99;  A.  Höfler,  Geschichte  de  Enflsch  üoilliste  Stultg.  1834;  Lorie  Foelix.
Rerue  Girangire  ,  II.  p.  801—a#ls;  Kläber.  Staatzarchiv  des  Deutschen

e  Ms,  9
Bundes,  Bd.  1.  Sn  4.  ¾.  481.  —iI  ngen  über  die  lentene  einer  Civilliste  in
de  Deutschen  adeässt  t  ivitliste  a  Eur  gersichen  Steee  vergl.  den
Aussot  von  Kreissctes  in  rese.  1  *s  Sd.  II.  S.  515  ff.
        <pb n="1271" />
        1.  Tas  Teutiche  Jurstenreckt.  1277

in  die  Staatekasse  fließen,  dem  Fürsten  aber  ebenfalls  eine  feste  Jahresrente  gewährt
wird.  Abgesehen  von  der  mehr  theorrtischen  Eigenthumkfrage,  wird  hier  thatsächlich
dasselbe  erreicht,  wie  in  den  Staaten  der  ersten  Klasse  (Baden,  Hessen-Darmstadt,
Sochsen.Weimon).  In  anderen  Deutschen  Staaten  ist  statt  der  sonst  üblichen  Domänenrente
  ein  Theil  der  landesherrlichen  Domänen  alt  Haus-  und  Hofdotation
#sgeschieden,  mähend  die  Einkünite  des  übrigen  Thriles  zur  Tiugung  der  Staatslasten
  verwendet  werden  (Oldenburg).  Wieder  in  anderen  Staaten  ist  es  noch  nicht
zu  einer  allgemein  anerkannten  Neuordnung  dieser  schwierigen  Angelegenheit  gekommen.
Ganz  unverändert  find  die  Verhältnisse  des  Domaniums  in  Mecklenburg  geblieben.
In  allen  Deutschen  Staaten  unterscheidet  man  in  den  Verfafsungen  und  Hausgesetzen:
  Staatsgut,  dessen  Eigenthum  der  juristischen  Person  des  Staates  zusteht,
dausvermögen,  welches  der  regierenden  Familie  als  Kollektivbegriff  gehört,
reies  Privateigenthum,  Individualvermögen  des  Monarchen.  Dahin  gehört
Alles,  was  der  Monarch  vor  feiner  Thronbesteigung  besessen  hat,  die  Ersparnisse  der
Fivilliste  (Domänenrente)  sowie  die  Erwerbungen  des  Monarchen  aus  den  Mitteln
elben  oder  aus  sonstigen  privatrechtlichen  Titeln.  Ueber  dieses  Vermögen  kann
der  Monarch  sowol  unter  Lebenden,  wie  auf  den  Todesfall  frei  verfügen,  es  steht
in  jeder  Beziehung  unter  den  Regeln  des  allgemeinen  Privatrechts,  soweit  nicht
PeF  Hausstatuten  oder  Observanz  eine  Ausnahme  machen.
Sämmtliche  nichtregierende  Mitglieder  des  fürstlichen  Haufes,  als  solche,
#i  ohne  daß  fie  schuldig  wären,  dafür  Dienste  zu  leisten,  Anfpräche  auf  gewisse
Fobleiktungen.  die  sie  entweder  gegen  das  Familienhaupt  oder  die  Staatskasse  geltend
  machen  haben.  Bei  der  Einkührung  des  Nechtes  der  Erstgeburt  erhielten
die  ##chgebomnen,  als  Entschädigung  für  die  ihnen  entgrhende  Succrifion  in  Land
und  Leute,  zu  ihrem  standesgemäßen  Unterhalte  entweder  eine  Ausstattung  mit
liegenden  Gatem,  gewöhnlich  mit  gewissen  untergeordneten  Hoheitsrechten,  Vara  gium,
oder  eine  fixirte  im  Mannesstamme  vererbliche  Geldrente,  Apanagium.  Die  Ercichtung
  von  Paragien  ist  durch  die  neueren  Hausgesetze  durchweg  verboten.  (Aus
#vlterer  Zeit  besteht  noch  das  Paragium  Köstrit  in  dem  Hause  Neuß  jüng.  Linie,  das
hor#agium  Bersbeim  der  iEW  Linie  Waldeck).  Wo  das  Domanialvermogen
sich  in  Genuß  und  Verwaltung  des  regierenden  Herrn  befindet,  hat  derfelbe  regelmäßig
  auch  aus  dem  Familienvermögen  die  Apanage  zu  bestreiten.  Auch  in  Prrußen
find  die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  mit  ihren  pekuniären  Ansprächen  lediglich
in  den  König  gewiesen,  welcher  sie  aus  dem  sog.  Kronfideikommißfonds  zu  versorgen
bat.  Wo  aber  das  Staatsoberhaupt  eine  fixirte  Civilliste  erhält,  welche  wesentlich
mn  für  seine  Person  und  seinen  Hofhalt  bestimmt  ist,  liegen  die  Apanagen  der  Nachzebomen
  der  Stoatskasse  ob.  Ihr  Betrag  ist  dann  gesetzlich  festgestellt.  Es  giebt
zwei  Systeme  in  Schichung  auf  Apanagen,  das  System  der  persönlichen  Besüge
  mit  Heimfall  der  Apanage  beim  Tode  des  Apaonagirten  und  das  Vererbungssystem,
  wo  die  Apanage  sich  im  Mannsstamme  des  ursprünglich  Apa  ·
nagirten  bie  zu  dessen  Erlöschen  weiter  verrrbt.  Das  letzte  ist  das  ältere  gemeinrechtliche,
  das  erstere  ist  neuern  Datums  und  wird  oft  auch  nur  als  Korrektur  mit
dem  ültern  System  in  Zechinduns  get  Die  weiblichen  Mitglieder  des  Regentenhauset
  haben  keinen  Anspruch  auf  Apanage,  wol  aber  auf  standesgemäßen
Unterhalt,  so  lange  sie  unverheirathet  find  (Eusientationsgelde)),  und  auf
Auefteuer  bei  standesgemäßer  Vermählung  (Mitgabe,  ut  ,  Heimthegeld).  Die
UVflicht  zur  Tingung  dieser  Laften  ist  hauv=  und  landesgesetzlich  verschieden  bestimmt.
Eine  Heranziehung  der  Unterthanen  oder  Stände  zur  ich  or  der  Prinzeffinnen
ist  mur  da  zulässig,  wo  fie  auf  besonderrm  Rechtstitel  oder  rechtsverbindlichem  Herkommen
  bemht.  Die  Wittwen  des  regierenden  Herrn,  wie  der  Prinzu  des  Haules,
haben  einen  Anspruch  auf  ein  haus-  und  landesgesctzlich  sestgesselltes  Witthum,
welches  #twe  aus  der  Staatskasse  oder  aus  den  Mitleln  den  Gemahls  zu  entnichten
  ist
        <pb n="1272" />
        1278  UAngans.

Zweite  Abtheilung.
Dao  staatorechtliche  Fürstenrecht.
I.  Die  Staatssuccession  oder  Thronfolge  0.

1.  Juristische  Natur  der  Thronfolge.

Waren  zu  Reichszeiten  die  Territorien  unkertige  Gebilde,  wo  die  erwachende
Staatsidee  mit  dem  Patrimonialprinzip  noch  im  Kampfe  lag,  so  ist  der  Deutsche
Staat  der  Gegenwart,  wie  er  in  den  neuerrn  Verfaffungsurkunden  sich  darftellt,  zum
selbständigem  Organismus,  zur  Stagtsperfönlichlrit  herangereist,  in  welchem  der
Monarch  die  Stellung  des  obersten  leitenden  Orgens  einnimmt.  In  Folge  dieses
längst  angebahnten,  endlich  in  diesem  Jahrhundert  zum  Abschluß  gediehenen  staatlichen
  Umgestaltungsprozesses  muß  auch  das  Recht  der  Thromgolge  einer  andern  Beur.
theilung  unterliegen,  als  zu  Reichszeiten.  Vor  Allem  ist  die  Thronfolge  in  den
monarchischen  Staaten  Deutschlands  zur  wahren  Staatssuccession  ——  auf
welche  die  Analogien  des  privatrechtlichen  Sachte  unanwendbar  find.  Wenn  mo
auch  von  einer  Erbmonarchie  im  Gegenfatze  zur  Wahlmenarchie  spricht,  so  lem
doch  juristisch  auf  dem  Gebiete  des  öffentlichen  Nbhtes  von  Erben  und  Erbfolge
nicht  die  Rede  sein,  denn  jede  Art  von  Erbrecht  setzt  eine  Art  von  Verlaffenschaft,
die  Uebernahme  eines  erledigten  Vermögens  voraus.  Als  ein  solches  Objekt  der
Vererbung  kann  aber  der  Staat  niemals  gedacht  werden.  Die  Staatssucreffion  ist
überhaupt  keine  Erbsolge,  sondern  bercht  sich  nur  äußerlich  in  Formen,  welche  dem
Erbrecht  entlehnt  find.  Das  Wesen  der  sog.  Erbmonarchie  im  Unterschiede  von  der
Wahlmonarchie  besteht  darin,  daß  eine  bestimmte  Familie  mit  der  Thronfolge  verjasfungsmäßig
  in  einem  solchen  Zusammenhang  steht,  daß  lediglich  aus  ihr,  nach
einer  festgeordneten  Reihenfolge,  diejenige  Person  hervorzugehen  hat,  welche  bei  eintretender
  Thronerledigung  in  die  leengewordene  Stellung  des  bisherigen  Throninhabers
  einzutreten  hat.  Somit  dari  auch  das  Recht  des  fuccedirenden  Thronfolgers
und  der  übrigen  Anwärter  niemals,  sewn  nicht  seiner  Zuständigkeit  nach,  als  ein
Privatrecht  aufgesaßt  werden.  Es  ist  ein  in  der  rrsenenaiee  Stetsorhmung
berründeten  7  durchaus  öffentliches  Necht  ohne  jede  privatrechtliche  3  Es  er.
freut  sich  aller  versaffungsmäßigen  Garantien,  steht  aber  nicht  ç  oder  über
den  Sätzen  des  S#lassungerchte  Da  das  Wesen  der  Erbmonarchie  darin  besteht.
daß  die  Thronkolge  sich  immer  innerhalb  einer  dazu  bercchtigten  Fomilie  hält,  so
bezeichnen  wir  diejenige  Thronsolge  als  die  ordentliche  oder  regelmäßige.
welche  nach  Geblütsrecht,  ex  Jzur#o  sanguinis,  innerhalb  der  bestimmten  Familie  vor
sich  geht,  jede  andere  erscheint  als  außerordentliche  oder  ausnahmsweise
Succession  sart.  Bei  der  ordentlichen  Thronfolge  kommt  zweierlei  in  Betracht:
a)  Dat  Successionerecht,  welches  allen  succeffionsfähigen  Gliedern  des  Hauses
schon  durch  die  Geburt  zukommt,  d)  die  Succesfionsordnung,  wodurch  in  jedem  einzelnen
  Falle  entschieden  wird,  wer  aus  der  ganzen  Anzahl  der  knceeffionsberechtigten
Verwandten  wirklich  auf  den  erledigten  Thron  berusen  wird.  Das  Successionerrcht
wird  von  dem  enitscheidenden  Stammvater  des  Hauses  oder  der  Linie  (prims
acquirene)  brrgeleitg.  die  Kusceliongopdnung  richtet  sich  dagegen  immer  nach
dem  verwandtschastlichen  f  in  welchem  der  Berufene  zum  letten  Throninhaber
  (ultimus  defunctus)  steht.

i-  e  der  Deuischen  Thro#folge  von  der  Altesten  Zeit  bis  auf  die

wari  abte,  chrift:  Das  Recht  der  eebmi  und  t  Bedeutnag  für  die  Len
Fss  L#eg  1851;  B.  Pfeisser,  Jm  d  te  eier##ung#nackrchischen
  S#  Stanten  eutschlands,  Ka  fel  1626  el  die  hn

E6.  rbun  des  Deulichen  l  in  Aegidi'  6  .  d.  1.  #.  108;
Schulze.  Art.  Ihronfolge  in  Bluntschli'’s  Staatz.  Wört.  B.,  Bo.X.  E.  515—384.
        <pb n="1273" />
        1.  Des  Deuriche  Färsteurecht.  1279

2.  Das  Successionsrecht.

Zur  h  gehört  vor  Allem  die  Abstamiuns  von  dem  entscheidenden
  Ahnherrn  oder  dem  ersten  Erwerber  der  Krone.  Diesem  gegenüber  erscheint
  die  r“o  3  **  Zeit  als  eine  Descendentenerbfolge.  Das  Deseendentenverhältniß
  muß  ein  leibliches,  auf  phyfischer  Zeugung  beruhendes  sein.  Adoption
  ist  ausgeschlossen.  Regelmäßig  ist  die  Deutsche  Thronsolge  eine  agnatische
d.  h.  lediglich  wer  durch  Männer  vom  ersten  Erwerder  abstammt  und  selbst  männlichen
  Geschlechts  ist,  Agnat  im  Sinne  des  Deutschen  Rechtes,  ist  succesfionsberechtigt.
Ausgeschlossen,  wenigstens  vorläufig  und  zunächst,  find  überall  die  Weiber  selbst  und
ihr  Nochkommen  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts,  die  Kognaten.  ANirgends
kam  in  Deutschland  von  einem  Successionsrechte  der  Kognaten  die  Rede  sein  (wie
dies  nach  den  alten  nationalen  Ncchtsanschauungen  in  England,  Spanien  und  Portugal
  der  Fall  ist  ,  solange  noch  irgend  ein  wucceffionsfähiges  Glied  vom  Mannestamm
  vorhanden  ist.  Indefsen  waren  schon  zu  Reichszeiten  einige  Fürftenlehen
krait  besondern  kaiserlichen  Privilege  als  fubsidiäre  Weiberlehen  eriichttt.
wie  Oesterreich  seit  1156,  Braunschweig-Lüneburg  1235.  In  den  neueren  Deriaffungsurkunden
  haben  verschiedene  Staaten,  wie  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden
Hessen-Darmstadt,  Braunschweig  u.  s.  w.  die  subsidiäre  lognatische  thronfolge
eingeführt,  währrnd  andere  Staaten  dem  rrin  agnatischen  Prinzip  trergeblieben  sind.
Die  Abstammung  muß  serner  aus  einer  rechtmäßigen  Ehe  eriolgt  sein.  Uneheliche
  Kinder  find  absolut  ausgeschlossen.  Die  Legitimation  hat  nie  im  Familienrecht
  des  hohen  Adels  Eingang  gefunden.  Die  eheliche  Geburt  muß  eine  Wahrheil,
leine  bloße  Fiktion  sein.  Das  Erforderniß  der  Abstammung  aus  einer  ebenbürtigen
Ehe  ist  beriits  dinteidrnd  eroͤrtert.  Während  das  älterr  Fürstenrecht,  besonders  die
Goldene  Bulle  Cap.  XX  V.  rgierungsunfähige  Piinzen  von  der  Succeffion  ganz  ausschloß
  („primogenitus  lius  suückedat,  nisi  forsitan  mente  captus,  fatuus  s.  alterius
fümosi  et  notabilis  defectus  existat,  propter  quem  non  deberet  s.  posset  bominibus
  principari.  In  quo  casu  inbibita  sibi  successione  etc.“),  gilt  nach  den  neurren
Verfassungen  und  Hausgesetzen  nicht  einmal  mehr  völlige  Geisteskrankheit  als  Ausschließungsgrund,
  sondern  es  wird  für  diesen  Fall  nur  eine  Regentschaft  angrordnet.

3.  Die  Successionbordnung.

Die  Untheilbarkeit  des  Staates  und  die  Einheit  der  Staatsgewalt  verlangen,
daß  aus,  der  ganzen  Anzahl  der  successtonefähigen?  Prinzen  im  Falle  der  Thwonerledigung
  nur  Einer  auf  den  Thron  berufen  werde.  Darum  ist  Staatssucceffion  nothwendig
  auch  Imiwvidualfurceffion.  Eine  Theilung  des  Staates  aue  fürstenrechtlichen
  Gründen,  wie  sie  früher  so  häusig  beliebt  wurde,  ist
nach  den  Grundfähen  des  heutigen  Staaterechtes  ebenso  unzulässig?)
  wice  eine  gemeinsame  Regierung.  Selbst  eine  sog.  Mitregentschaft
  ist  mit  den  Grundsätzen  des  konftitutionalmonarchischen  Staaterechts  unvertröglich,
  welches  ein  einziges,  einheitliche,  persönliches  Staatsoberhaupt  verlangt.
Die  einzig  zweckmäßige,  dem  staatlichen  Bedürfnifse  entsprechende  Successionsart  ist
aber  die  Primogeni  turordnunen.  die  nach  Unklarheiten  und  Schwankungen
  jetzt  in  allen  deutschmonarchischen  Staaten  hausgesetzlich  und  unrwassurg
mäßig  eingeführt  ist.  as  kut  dieser  Surassnteruu  bestrht  da  der
Altersvorzug  allein,  ohne  weitere  Rücksicht,  nur  in  Betracht  kommt  bei  der  Söhnen

ersten  Erwerbers,  sowie  des  letzten  W#oninhebers.  Von  da  ab  verwandelt  sich

in  Gutachten  über  die  Theonfolse  lssdniqeeccheBansqalwasdee
Lea-II  und  Privatrechtes),  de  6,  Nr.  IV.  S.  169  fl.
2)  ffend  ansgeführt  von  -  ½  *—  lekrr  die  Theilbarkeit  DTeutscher
  Sncbelerdirt,  in  Aegidi'  Zeltschrift.  Ve.  1.  S.  5—
        <pb n="1274" />
        1280  Anheng.

die  Succeffion  in  eine  reine  Lintalfolge,  d.  h.  es  findet  ein  unbedingtes  Re  ·
präsentationsrecht  statt,  indem  selbst  der  entfernteste  Descendent  an  die  Stelle  seines
vorhergestorbenen  Ascendenten  tritt  und  ein  Uebergang  auf  eine  jüngere  Linie  nur
mröglich  ist,  wenn  in  der  ältern  Linie  kein  succeffionssähiges  Mitglied  mehr  vorhanden
  ist.  Es  wird  U  immer  nur  auf  den  Vorzug  der  Linie  und  innerhalb  der
Linie  auf  das  Recht  der  Erstgeburt  gesehen.  Die  anderen  SEucceffionsarten  nach
Altersvorzug,  das  Majorat,  wo  zunächst  die  Gradesnähe,  unter  den  dem  Grudnach
  Gleichen  das  höhere  Alter  entscheidet,  und  dos  Seniorat,  wo  in  der  gonzen
Familie  der  Aelteste  succedirt  1),  finden  auf  die  Thronsolge  in  Deutschland  nirgende
Amwendung.  Nur  die  Ausübung  gewisser  Familienrechte  wird  in  einigen  Fürstenhäusern,
  welche  mehrere  regierende  Linien  bilden,  noch  heut  zu  Tage  dem  altesten
regierenden  Herm,  früher  Überhaupt  dem  ältesten,  übertragen.  (Seniorst  unter  daa
regierenden  Linien  des  Sächfischen  in  Hauses,  bis  1821  nit  dem  Senioratsamt  Oldisleben
  verbunden,  Seniorat  im  fürstlich  Reußischen
Wo  nach  Erlöschen  des  gesammten  Ma#nsstomm  den  Töchtern  und  ihmrn
Nachkommen  ein  Srrcesfionsrecht  beigelegt  ist.  wird  ihre  Neihensolge  ebensalls  durch
die  Saccefsionsordnung  bestimmt,  welche  sich  immer  nach  dem  Verwandtschaftsverhältnisse
  zum  letzten  Throninhaber  richtrt.  Demnach  geht  vor  allem  die  Tochter  der
letzten  Kronbefihers,  die  sog.  Erbtochter,  und  deren  gesammte  Nachkommenscha#nt
allen  bemits  in  früheren  Sucorsfionssällen  übergangenen  Frauen  und  derrn  Descendeng.
den  sog.  Regredienterben,  vor.  Die  früher  den  Vorzug  der  Keunddienteben.  behauptende
Doktrin  hing  mit  salschen  Vorstellungen  über  das  Surccesfionsricht  der  Töchter  und
die  Bedeutung  ihrer  Erbverzichte  zusammen  2).  Bei  dem  ersten  Uebergang  der  Succesfion
  in  den  Weibestamm  kommen  in  den  neuen  Verfaffungen  zwei  Systeme  vor:
Das  erste  System  der  konsequenten  Linealprimogenitur  bestimmt  die  Person,  welcher
die  Krone  zufällt,  8  denselben  Grundsätzen,  die  für  die  Thronfolge  der  Agnaten
gelten,  d.  h.  nach  den  Grundsätzen  der  Erstgeburt  und  der  binalfos  (Bayern);  das
zweite  System  berücksichtigt  für  diesen  einen  Fall  des  ersten  E  die
nähr  des  Verwandtschaftegrades  mit  dem  *  Throninhaber  (Würt
erg.Sachsen,  Hessen-Darmstadt);  doch  darf  diese  Nähe  nicht  nach  dem  neen
Fe  ach  sondern  muß  nach  den  Grundsätzen  des  Linealgradualsystems  bestimmt
werden.  Keine  dieser  neuen  Verfassungen  räumt  übrigens  beim  ersten  Uebergange  dem
männlichen  Geschlecht  einen  Vorzug  ein  (mit  Ausnahme  der  Badischen  Deklaration
vom  4.  Oktober  1817).  Hat  sich  aber  bieser  einmalige  Uebergang  in  den  Weibe
stamm  vollzogen,  indem  die  Krone  an  eine  Frau  oder  an  einen  mämnlichen  Desandenten
  vom  Weibsstamm  gesallen  ist,  so  tritt  in  dem  neuen  Hause,  nach  den  Grund-1)

  Ueber  die  Derschieden  helt  dieser  E4  I.  mein  Gutachten  über  das
Necht  „dr  S,  in  den  Simzendors.  Nenhischen  Fidekommißberrschaften  erberg  mnd
Ernsibrunnen  (Aus  der  Praxia  des  Eaaher  und  1876,  Xr.  U.  3.
i:  ber  den  Barzug  der  Er  ber  Negwdiraterb-n  behandellten
ultimam  gertis  sune  in
"  et  principaübus  privative  succedere,  G.  *  unter  Titel:  De  —
i  z  in  —  et  5  i  J.

ero  succed.  ord##se
n  ders  kaln  eden  sprach  sich
k  i  ta  .  e  Pe  n  nu.  mWs’m  n  ans,  m  r  e

Bb.
#srs  Ban  der  #  rtt  **  und  den  dabei  vor-.
  Am

a  re  Ge
einer  Tachter  uephs  I.,  als  vielmehr  wegen  seiner  eigenen  Persan,  well  seine  Ummrurgrot
mutter  von  4%7  ite,  Anga,  welland  Herzog  Llbrecht  7nn  —
K.  Ferdina  I.  gewesen  war,  welche  zwar  bei  ihrr  ählun  Besten  itres
und  dessen  den  gewöhnlicken  VBei#zicht  geleistrt,  jedoch  8  Fllich  auf  den  .Dn  des
aten  ge  ür-  Ceitex  reichischen  Manneaflammte  fich  und  2  Nachlammen  ihre  0
dehalten
        <pb n="1275" />
        I.  Das  Demiche  Vürstenrecht.  1261

sätzen  des  Deutschen  Fürstenrechts,  sofort  der  Vorzug  des  Mannsstammee  wieder  ins
Leben.  Die  kognatische  Succefsion  verwandelt  sich  wieder  in  eine
agnatische.

4.  Außerordentliche  Thronsolge.

Als  solche  bezeichnen  wir  die  Thronsolge,  welche  außerhalb  der  wegierenden
Familie  stattfindet;  fie  kann  erst  eintreten,  wenn  es  an  allen  nach  Geblütsrecht  berusenen
  Successioneberechtigten  fehlt.  Seit  dem  XIV.  Jahrhundert  wurden  unter
dem  hohen  Adel  Kechtsgeschäfte  üblich,  durh  welche  verschiedene  Häuser  oder
auch  verschiedene  Linien  *n  Hauses  sich  ihr  Besiyungen  für  den  Fall  zuzuwenden
  versprachm,  wo  der  eine  Theil  im  Mannesstamm  erlbschen  würde  (Erboerbrüderung),
  doch  orterschied  sich  dies  Geschäst  des  hohen  Adels  wesentlich
dadurch  von  den  Erbverträgen  des  gewöhnlichen  Privatrechts,  daß  bei  letzterem  einzelne
  Personen,  bei  ersterem  die  ganzen  Familien  ale  solche,  nicht  derrn  einzelne
PKlicder,  die  vertragschließenden  Theile  waren  1).  Die  zu  ihrer  Zeit  rechtegiltig
ebgeschlossenen  Erbverbrüderungen  müssen  auch  heut  zu  Tage  noch  als  wirksam  berachtet
  werden,  wie  dies  auch  in  neueren  Verfafsungen  ausdrücklich  anerkannt  ist,
mur  müssen  die  zur  Succession  berufenen  Erbverbrüderten  die  veränderte  staatsrechtiche
  Stellung  der  Succession  anerkennen;  ihre  Fürstenrechtlichen  Ansprüche  müssen
ich  nach  der  ver#affungemäßigen  Crdnung  des  Staates  modifiziren,  dessen  Untheil--lten
  jeden  Euccessionsanspruch  auf  einen  Theil  des  untheilbaren  Staatsgebiets
usschließt.  Eine  neue  Erbverbrüderung  kann  heut  zu  Tage  nur  mit  Zustimmung
zer  Landstände  in  der  Form  eines  Verfaffungsgesetzes  geschlossen  werden.  Dasselbe
ilt  von  einem  Testament  des  Herrschers,  welched  über  die  Thronsolge  verfügt.  Als
er  einzig  normale  Weg  der  Thronbesetzung,  bei  Ermangelung  #ucceffionsberechtigter
krinzen,  erscheint  e#,  daß  vom  Herrscher,  welcher  der  letzte  seines  Stammes  ist,
nd  von  der  Volksvertretung  gemeinsam  durch  eine  weitere  grundgesetzliche
zestimmung  für  die  Regierungsnachfolge  Vorsorge  getrosfen  wird.  Sollte  es  aber
uch  an  einer  derartigen  gesetzlichen  Vorsorge  sehlen,  so  würde  alsdann  die  Volkéertretung,
  als  das  einzig  noch  übrig  gebliebene  Organ  der  Staatspersönlichkeit,  für
ie  Wiederbesetzung  des  Thrones  durch  Wahl  eines  nen  Monarchen  zu  forgen
aben.

Verhältulß  des  Nachsolgers  zu  seinem  Vorgänger?).

In  jedem  Monarchen  ist  eine  doppelte  Persönlichkeit  enthalten,  die  öfsent-44-,
  des  Staatsoberhauptes  und  die  privatrechtliche  des  Privatmannes.
ieser  bei  Lebgeiten  meist  latente  Dualismus  tritt  beim  Hinscheiden  des  Monarchen
Tage,  indem  alsdann  beide  Versönlichkeiten  meist  auseinanderfallem  und  ihre  verjiedenen
  juristischen  Schicksale  haben.  Bei  dem  unfertigen  staatsrechtlichen  Charnkter
tzDeutschen  Territorien  machte  die  Scheidung  der  beiden  Persönlichkeiten  große
chwierigkeit.  Man  wandte  früher  die  ganz  unpassende  Analogie  der  Grundsätze
r  separatio  feudl  ab  allodio  an;  später  unterschied  man  zwischen  einer  Staates-Privatverlassenschaft.
  Aber  der  Staat  und  die  Staatsgewalt  find  in

1)  Tie  iwisenscha  iche  gendns  ir  en  verdanken  wir  G.  Beseler,  welcher
ott  Erbverträgen,  Bd.  II.  bt.  B  Oouch  die  W  5  Kerssteoef#

ho  ohen  Adels  r  (
„)  Moser,  —191;  n  GMnich  Staathe#t,
)  II.  S.  5  ·  essen  Reiskuchen-echt  Ih  p
ichözeitenisi  solle  eher  dit  Sung  dunr  n5  Pwerr
afi,  SLttlnen  1  2  W  .  »Da  sbn  die  Eigenthume,  e  der
one  Dren  8  ris  bes  Staats=  and
.  L.  S.  b.  n  deer  p  Frage  nach  2  Sasst  erbriert  worden  i
v.  Oolgenborhf.  Oucy#lopäble.  1  4.  Unsl.  81
        <pb n="1276" />
        1282  —

keiner  Beziehung  Objekt  des  Erbrechts,  ebensowenig  eine  „Verlassenschaft"“.  Durch
den  Tod  des  Monarchen  erfährt  die  Staatsgewalt  juristisch  keine  Veränderuag.
das  mit  derselben  verbundene  Staatternbern  bleibt  Eigenthum  der  Staatsperfönlichkeit.
  Da  aber  der  Monarch  bei  Lebzeiten  das  Staatsvermögen  zu  verwalten
hat,  so  kann  es  sich  tha  W#echich  Giesach  mit  seiner  Frivetm  Vermögens-=sphäre
  vermischt  haben;  deshalb  ist  auch  heut  zu  Tage  noch  beim  Tode  jedes  Monarchen
  eine  Scheidung  zwischen  dem  Staatsvermögen  und  der  Privaterbschaft  m
vollziehen.  Dem  Thronsolger,  als  dem  neu  eintretenden  Träger  der  Staatsgewalt.
bleibt  alles,  was  mit  dieser  nothwendig  verbunden  ist.  Dahin  gehören  alle  finanziellen
  Erträge  derfelben,  alle  Gegenstände,  welche  der  Berriedigung  von  Staatsbedürfnissen
  dienen,  alle  öffentlichen  Grundstücke  und  Gebäude,  Refidenz=  und  Lustschlösffer
  mit  ihr  bleibenden  Ausstattune;  öffentliche  Sammiungen,  Vorräthe  an
Natmalien  und  baarem  Gelde  in  den  Kafssen,  alles  Staatsvermögen,  welches  unter
eem  Namen  „Fiskus“  begrihen  rons  Was  der  Monarch  dagegen  vor  seiner
Donesen  besessen,  ebenso  was  er  später  aus  Privatmitteln  erworben  und  nicht  dem
Staaiswereeeen  auf  erkeunbar  Weise  einverleibt  hat,  ist  sein  Privatvermögen,  in
Betreff  dessen  die  gewöhnliche  Inr#rstaterbiolge,  sowie  letztwillige  Verfügung  stattfindet,
insoweit  nicht  besondere  hausgesetzliche  Bestimmungen  Fsshrasthen.  Als  besonder
typisch  sind  hier  die  Bestimmimgen  der  Bayerischen  B  Fures  Tit.  III.  über  die
Dinge  anzusehn,  welche  „im  Falle  der  Sonderung  des  Staatsvermögens  von  der
***  nicht  in  das  Inventar  der  letzteren  —*  werden  dürfen.“
Während  es  sich  bei  der  Trennung  der  Staatssuccession  von  der  Privatvectastuuern
  um  die  Errnziegulirung  zwischem  dem  Gebiete  des  öffsentlichen  und
privaten  Rechtes  handelt,  ist  die  Frage,  ob  und  inwieweit  ein  Nachfolger  die  Negierungshandlungen
  seines  Vorgängers  zu  vertreten  habe,  rein  staatsrechtlicher  Natur.
Daß  dies  von  der  Theorie  solange  verkannt  und  nach  privatrechtlichen  Analogien
beurtheilt  worden  ist,  hat  auch  zu  praktisch  sehr  egehrlichen  Irtthümern  geführt  2).
Durch  den  Thronwechsel  greist  keine  andere  9  erung  Platz,  als  daß  dieselbe
dauernde  Staatsgewalt  einen  neuen  Träger  en  fie  selbst  bleibt  unverändert
wie  der  Staat  selbst:  „lvitas  nou  moritur.“  Alle  Willensäußerungen  der  Staatsgewalt
  sind  daher  als  Handlungen  des  Staates  selbst  aufzusassen,  wobei  es  juristisch
gleichbedeutend  ist,  durch  welchen  zeitweiligen  Träger  sie  ihren  Willen  geäußert,  ob
der  jetzige  Herrscher  oder  sein  Vorgänger  einen  Staatsakt  holheen  kat.  Sei
sind  staatsrechtlich  dieselben  Personen,  „successor.
bersona  cum  prnedecessoribus  habetur.“  Aus  diesem  Prinzip  Aen  14  son
Rechtssätze:

1)  Alle  wirklichen  Regierungshandlungen  eines  Vorgänger  binden  den  Nachsolger
  ganz  so,  als  wenn  sie  von  ihm  selbst  ausgegangen  wären.  Eine  auedrückliche
Anerkennung  durch  den  Nachfolger  ist  juriftisch  überflüssig.  Diese  dauernde,  vom
Wechsel  der  phyfischen  Personen  unabhängige  Rrchtsverindkichte  bezieht  sich  am
alle  Arten  aclichen  Akte  ohne  Ausnahme,  3.  B.  auch  auf  Erlaß  einer  ganzen
Verfassung  oder  Veränderungen  der  Vertaffung.

2)  Widerrufen  darsf  der  Nachfolger  nur  solche  Regierungshandlungen  seines
Vorgängers,  die  an  und  für  sich  schon  deshalb  ungiltig  find,  bwal  sie  den  bei  ihrer
Vornahme  geltenden  Verfafsungsgrundsätzen  widersprechen.  Er  ist  dazu  ebenso  befugt.
  Fie  der  Vorgänger  es  selbst  gewesen  wäre.

3)  Dagegen  kann  der  Nachfolger  jede  unter  seinem  Vorgänger  vollzogene  ##e#-gierungshandlung
  auf  versallungemäßigem  Wege  ändern,  wie  dieser  selbst  es
geionnt  hätte,  denn  es  giebt  auch  im  Staatsleben  nichts  -aui  alle  Zeiten  Unveränberlichesk

  keine  „lex  in  perpetuum  valitura“.
b.  A.  O.  v.  Kampy.  Erorterung  der  Verbindlichkelt  des  weltlichen  Reichsfürsten
aus  9  b  n  biner  Vor  eahren.  Neustrelitz  1800.
        <pb n="1277" />
        1.  Das  Deutsche  Fürstenrecht.  1283

II.  Die  Regentschaft  !?.
1.  Im  Allgemeinen.

Es  liegt  im  Wesen  der  Erbmonarchie,  be  durch  die  Successionsordnung  möglicher
  Weise  ein  Individuum  aus  den  Thron  irtn  werden  kann,  welches  überhaupt
nicht  oder  wenigstens  noch  nicht  fähig  ist,  di  rine  rned  in  zu  erfüllen.  Da  ein
sfolches  aus  den  Thron  berusenes  Subjett  deshalb  nach  den  Grundsätzen  des  erbnonanhischen
  Staatsrechts  nicht  vom  Throne  ausgeschlossen  wird,  dennoch  aber  thatfächlich
  seinen  Ber  nicht  erfüllen  kann,  so  bedarf  der  Staat  eines  interimistischen
Oberhauptes.  In  früheren  zeiten  wurde  hier  der  sloatsrechtliche  Gesichtspunkt
vurch  Einmischung  der  privatrechtlichen  Sätze  der  Vormundschaft  getrübt.  In  den
reueren  Versaffungen  wird  die  Vormundschaft  Über  die  Person  und  das  Vermögen
res  unmündigen  Fürsten  von  der  Stellvertretung  des  verhinderten  Landesherrn  völlig
zetrennt.  Erstere  gehört  lediglich  in  das  Privatsürstenrecht  und  wird  durch  die
Hausgesetze  geregelt,  leztere  ist  ein  Bestandtheil  des  staatlichen  Verfassungerechts.

2.  Gründe  der  Kegentschafst.

Der  gewöhnlichste  Fall,  in  welchem  eine  Regentschaft  nothwendig  wird,  ist  die
Minderjährigkeit  des  Monarchen.  Nur  für  die  Kurkürsten  war  der  Volljährigkeitsermin
  reichegeseylich  auf  das  vollendete  18.  Jahr  sestgestellt.  Heut  zu  #g  ist  in
illen  regierenden  Häusern  der  Volljährigkeitstermin  berfassungemaßi  a#  r  den  relierenden
  Fürsten  sestgestellt,  welcher  ost  von  dem  für  die  übrigen  Glieder  das  Hauses
restimmten  Termin  abweicht.  In  sämmtlichen  ehemaligen  Kurhäusern  (Preußen,
Jayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden)  ist  der  Vollzährigkeitstermin  der  Goldenen
Julle  beibehalten;  derselbe  gilt  außerdem  in  Sachsen-Weimar.  Braunschweig,  Oldenurg,
  Schwanbug-Sondershausen;  in  den  Herzgogl.  Sächfischen  Häusern,  in  Anhalt,
deuß  und  Waldeck  gilt  der  jZ“  von  21  Jahren,  in  Mecklenburg
on  19  Jahren.  Die  für  den  Fall  der  Minderjährigkeit  eintretende  Negentschaft
dird  als  die  ordentliche  lenseaner  Auzerorm  ist  ober  allgemein  anerkannt.
aß  auch  andere  Gründe,  außer  der  Minderjährigkeit,  eine  Regentschaft  nothwendig
Stachen  können  (außerordentliche  Negentschaft).  Die  Deutschen  Verfafsungen
rdnen  dies  an,  indem  fle  bestimmen,  daß  auch  dann  eine  Regentschaft  eintreten  soll,  wenn
er  Monarch  „sonst  dauernd  verhindert  ist,  selbst  zu  regieren“,  ohne
aß  fie  die  Gründe  der  Verhinderung  einzeln  auführen.  Unzweifelhaft  gehören  dahin
hwer  körperliche  und  geistige  Gebrechen,  die  zur  Regierung  unlähig  machen,  ebenso
ungedauernde  gezwungene  Abwesenheit  des  Monarchen,  befondere  Kriegsgesangenbafst.
  Da  die  Derfafsungen  hier  weder  eine  Zeitbestimmung,  noch  die  einzelnen
#ünde  der  Verhinderung  angeben,  so  ist  es  ihrr  Au'gabe,  das  Versohren
enau  zu  regeln,  durch  welches  das  Vorhandenfein  eines  solchen  Verhinderungsrundes
  konstatirt,  die  Regentschaft  beantragt  und  definitiv  beschlossen  werden  soll.
ist  nicht  noch  bei  Lebzeiten  des  Monanhen  schon  die  Regentschaft  über  den
Feierungsunähigen  Nochpg  gesepßlich  beschlossen  worden,  so  steht  die  Ini- 



I  Mosetö  Staats-echt  Th.  XVII.  und  XVI  en  va  Staatarecht,  Th.  1
—609.  Die  älteren  Werke  in  Ben  een  r5  III.  S.  9  und  Kiaber's
vas  JIh5pfl  El  —  ndichaft  im  Verhöltwisse  zur  #en  1890.
usfuhr  ich,  nn  I  ad  Stank-II  der  gesammten  alteren  Literatur,  dehandelt  den
P  d  W.  Th.  K  „,  Die  Bormundschaft  nach  den  Gruadsäpen  des  Deutschen  Rechtes,
-  III.  S.  11I—216#;  *7#  Oingentiche  Acht,  3&amp;amp;  247;  H.  Zöpfl,  Grundsäte,  Bd.#I.
1.5  2  Bd.  I.  80;  v.  geabheen  31;  v.  Mohl,  asi  Staatscht.

  ö#rt  1.  *  erselbe,  Aeber  die  dischen  Eett  in  Beziehung  a  Neichwer=Furg
  Eerss,  Bulel  und  patei  2  J.  44  ff.;  H.  sul,  Lehrduch,

81“
        <pb n="1278" />
        1284  Anheng.

nat  regelmaßig  dem  nachften  volljährigen  Agnaten  refp.  dem  Staateministerium

en  kann  die  definitive  Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  einer
##gerospmnuchen  Regentschaft  und  deren  Einsetzung  nur  unter  Mitwirkung  der
Volksvertretung  erfolgen.

3.  Berufung  zur  Negentschaft.

Dach  älterem  Deutschen  Rechte,  wie  es  in  der  Goldenen  Bulle  VII  8  4  seinen  Ausdruck
  gefunden  hat,  ist  der  nächste  volljährige  Agnat  zur  Igenncn  berufen:  „frater
venlior  ejuscem  primogenitl  #ntor  ei  administrator  exie  Diesem  Prinzie  find
mehrerr  Verfassungen,  vor  allem  die  Prrußische  Art.  56  isge  welche
jenigen  rigierungsföhigen  Agnaten  berust,  welcher  der  Thronfolge  am  nächsten  steht.
Mehrere  Verfassungen,  wie  die  Prrußische  und  konigch  Sächfische,  schließen  die
Frauen  ganz  aus,  die  meisten  gestehen  indessen  auch  der  Mutier  und  der  mütterlichen
  Großmuttrr  einen  Anspiuch  auf  die  Regentschaft  zu.  jedoch  mit  dem  unin
schiede,  daß  einige  fie  sogar  der  agnatischen  vorziehen  (Altenburg.  Koburg.  Gotha.
Neuß  j.  L.),  andere  sie  erst  in  Ermangelung  rpeiger  Agnaten  einteten
lassen.  Eine  testamentarische  Berufung  zur  Regentschaft,  durch  einseaitige
letztwillige  Verfügung  dee  Mona  rchen,  kennen  die  neueren  Berfaffungen  nicht,  dagegen
  legen  fie,  im  Geist  des  konftitutionellen  Staaterechts,  dem  Monarchen  das
Recht  bei,  durch  ein  Staatage#e  eine  Negentschaft  für  seinen  Negierungsnach.
solger  anzuordnen,  jedoch  in  der  Regel  nur  dann,  wenn  es  an  einem  regierungesangen,
  gesetzlich  berusenen  Vegenten  sehlt.

4.  Besugnisse  der  Regenten.

Die  Staatsgewalt  des  monarchischen  Staats  der  Gegenwart  kann  keinen  äugen,
blick  ihres  Trägers  entbehren.  Wenn  daher  das  von  Rechtewegen  auf  den  Thron
berusene  Individuum  verhindert  ist,  die  monarchischen  Funktionen  auszuhben,  so  muß
an  seine  Stelle  ein  interimistisches  Staatvoberhaupt  treten  mit  allen  Besugnissen.
welche  die  Verfaffung  dem  Monarchen  selbst  gewährt,  wie  dies  die  Goldene  Bulle  VIT§S
bereits  richtig  aner###nt:  „Jus  vocem  ei  potestatem  et  omnia  ab  1psis  dependentia
tautor  ipse  sibi  totallter  cum  offcio  tenestar  7ÚÛ*  ansignare.“  Der
Kegent  ist  konstitutionelles  unverantwortliches,  wenn  auc  interimistisches
  Staatsoberhaupt.  Vollständig  korrekt  räumt  daher  Art.  58  der
Preußischen  Verfassung  dem  Negenten  einsach  und  ausnahmslos:  n  Ausübung
  der  dem  Könige  zustehenden  Gewalt  zu.“  ohne  ihn  irgend
einer  anderen  Beschränkung  zu  unterwerfen  als  den  König  selbst,  während  ander
Deutsche  Berfassungen  ihn  mannigsach  i  in  materieller  und  sormeller  Beziehung
noch  weiter  beschränken,  z.  B.  in  Betreff  von  Verfassungsöndcrungen,  von  Anstellungen,
  ihn  an  die  Zustimmung  eines  Regentschafterathes  binden  u.  s.  w.

5.  Beendigung  der  Negentschaft.

Die  ordentliche  Negentschaft  hört  von  Aechtswegen  aus  in  dem  Moment#
wo  der  minderiährige  Monarch  volljährig  Leworden“  ist.  Bei  der  außerordentlichen
Negentschaft  muß  die  Aufhebung  des  Hindernisses  in  derfelben  Weise  verfassungemäßig
  konstatirt  werden,  wie  dessen  Vorhandensein.  Das  perfönliche  Recht  des
zeitigen  Regenten  erlischt:  a)  durch  Tod  oder  freiwillige  Abdankung,  b)  dadurch,
daß  der  Negent  während  der  Regentschaft  selbst  regierungsunfähig  wird.  Tritt  ein
solchet  Hindermiß  nicht  ein,  so  bleibt  der  einmal  zur  Regentschaft  Berusfene  solange
Kegent,  bis  die  Negentschaft  selbst  aufhört,  wenn  unterdefsen  auch  ein  nähroe  Agnat
die  Bolljährigkeit  erreicht  haben  sollte.  (Anderer  Meinung  N.  v.  L)
        <pb n="1279" />
        1.  Das  Deuische  Hürstenrecht.  1285
UI.  Der  Gerichtsstand  vde  —  Herrn  und  der  Mitglieder

Schließlich  bedar)  noch  der  Gerichtsstand  der  Deutschen  Fürstenhäuser,
u1s  ein  Theil  ihres  össentlich-rechtlichen  Zustandes,  einer  kurzen  Erwähnung.  Zu
Keichtzeiten  hatten  semmtcht  reichsständische  Familien  ihr  Forum  vor  den  Neichslerichten,
  und  zwa##  einlichen  wie  in  bürgerlichen  Sachen.  Auch  die  Landeserren
  selbst  lonmen  in  FVosalscher  Angelegenheiten  verklatgt,  —5  und  bestraft
7erden.  Als  ihr  regelmäßiges  Forum  wurde  der  Reichshofrath  angesehen.  Noch
im  vorigen  Jahrhundert  wurden  mehrere  Landesherren  von  diesem  Gerichtshose  zu
#Wweren  Kriminalstrofen  verurtheilt.  Mit  dem  Weglalle  der  RNeichsgewalt  und
er  Erwerbung  der  Souveränetü#t  ist  jedes  peinliche  Verfahren  gegen  einen  regierenden
derm  ausgeschlossen.  Sollte  ein  solcher  eine  dlung  begehen,  welche  von  Unterhanen
  begangen,  den  Thatbestand  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  bilden  würde,
*  würde  doch  kein  Gericht  eine  Unterfsuchung  einleiten,  noch  weniger  eine  Strase
erhängen  dürfen.  Dagegen  ist  ein  peinliches  Verfahren  gegen  die  nicht  rrgierenden
LTitglieder  möglich  und  zulässig.  Krast  eines  besonderrn  Vorbehaltes  in  dem  Einlhrungegesetze
  um  Gerichtsverfaffungsgesetze  vom  27.  Jan.  1877  85  wird  der  Gerichts-#and
  der  nichtregierenden  Mitglieder  des  regierrnden  Hauses  in  peinlichen  Sachen  auch
ett  noch  lediglich  durch  die  Haus-  und  Luandergesehgehung  bestimmt.  Sämmtliche
uern  Hauegesetze  (Württemb.  1828  §  67.  Abnigt.  Sächsisches  Hausgesetz,1897
Bayerisches  Hausgesetz  1819  Tit.  X  4  s.  w.)  legen  dem  Familienhaupt

ur  i  bei,  in  peinlichen  Sachen  der  Mitglioer.  g—  Hauses  selbst  zu  entscheiden,
achdem  die  Sache  vorher  in  besonders  vorgeschriebener  Weise  insnisr  worden  ist.

Dabei  findet  regelmäßig  die  Saezun  des  Familienrathes,  auch  wol
konstituirung  eines  Gerichtehoses  für  den  einzelnen  Fall  statt,  wobei  aber  immer
ie  Bestätigung  des  Eieintmses  2  regierenden  Herrn  vorbehalten  wird.  Den
Kitgliedern  der  regierrnden  Häuser  werden  ann  dieser  Beziehung  die  Mitglieder  der
listlichen  Familien  Hohenzollern  gleichgeftell

o  dagegen  wie  auf  dem  Gebiete  *  privatrechtlichen  Vermdgensrechtes  die

ffentlich  ·  rechtliche  Perfönlichleit  des  Monarchen  von  seiner  Privatpersou  geschieden
rerden  kann,  muß  derselbe,  in  Betreff  seiner  Privatverbindlichkeiten,  vor  den
andeegerichten  und  regelmäßig  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  Necht  zehen
X.  LN.  Th.  II.  Tit.  13  88.17  und  18.  Einleitung  §  50).  Dagegen  haben  der
andesherr  und  die  Miglieder  seines  Hauses  in  Civilsachen  regelmäßig  einen  priviegirtrn
  Gerichtsstand.  Nach  dem  obenerwähnten  Einführungsgesetze  §  5  finden  die
Jestimmungen  des  Gerichteverfasfungsgesetzes  vom  27.  Jan.  1877  auf  die  Mitlieder
  der  landesherrlichen  Familien  nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  die  Vorfristen
  der  Hausverfassung  oder  Landesgesetze  abweichende  Bestimmungen  enthalten.
luch  wo  Familienausträge  bestehen,  sind  dieselben  durch  die  neueste  Reichsustigesetzgebung
  nicht  aufgehoben.  Uebrigeus  find  neuerdings  in  sast  allen  Deuthen
  Staaten  gesetzliche  Bestimmungen  Über  den  Gerichtsstand  des  Landesherrn  und
er  Mitglieder  seines  Hauses  erlassen  worden,  welche  durch  die  reichegesetzliche  Umcstaltung
  der  Gerichtsvertassung  hervorgerusen  worden  fid

Dagegen  ist  es  den  Mediatisirten  nicht  gelungen,  die  ihnen  bundesrechtch
  mgesicherten  Privilegien  des  Gerichtsstandes  durchweg  aufrecht  zu  erhalten.  Ihr
rivilegirter  Gerichtsstand  in  bürgerlichen  Sachen  ist  jetzt  in  ganz
deutschland  aufgehoben,  dagegen  ist  das  den  Standesherrn  landesgesetzich
  gewährte  Recht  auf  Austräge  durch  das  erchtsgeriasfungegelch  nicht  brrh.
diese  sog.  Austrägalinstanz  bezieht  sich  aber  nur  auf  Sir
achen.  Ein  privilegirter  Gerichtsstand  vor  den  höheren  Gerichten,  welcher  dias
ach  dem  bisherigen  Rechte  auch  für  bürgerliche  Nechtsstreitigkeiten,  auf  Grund  des
zundesrechts,  mehrfach  durch  besondere  Landesgesetze  eingeräumt  war,  existirt  nicht
        <pb n="1280" />
        1286  unhaus.

mehr.  So  scheidet  sich  auch  hier  das  Fürstenrecht  der  regierenden  Häuser  immer
von  dem  der  mediatifirten,  welche  in  dem  nivellirenden  Strom  unserrr  Zeit  ein

seine  Landeshohrit  bewahrt  hat.“)  Wenn  diese  hohen  —  ihre  Stellung
als  Glieder  des  Reiches  immer  mehr  schätzen  lernen  und  immer  würdiger  aus##füllen
sich  bestreben,  wird  ihnen  das  Teutsche  Volk  auch  gern  die  mit  dieser  Stellung
verbundenen  Vorrechte  gönnen  —  in  ihrem  —  kein  Hindernik,  sondern  eine
Stütze  seiner  nationalen  Kraft  Einheit  ert  Es  wird  in  seinen  regierenden
Färstenhäusern  nicht  nur  würade  Reste  ene  'i½s  Vergangenheit,  sondern
auch  lebenskräftige  Glieder  im  Staatsleben  der  Gegenwart  verehren,  wenn  dieselben,
ohne  alle  partikulanstischen  Hintergedanken,  in  Deutscher  Treue  zu  Kaiser  und  Reich  stehen
und  sich  mit  voller  Hingabe  den  großen  Zielen  des  wiedergeborenen  Deutschen  Reiches
widmen,  welches  auch  ihnen  erst  wieder  die  gebührende  Stellung  als  Reichs-Lanhg:

  angewiesen,  ihnen  mit  großen  Rechten  aber  auch  Pflichten  auft.
        <pb n="1281" />
        2.

Die  Entwicklung

der

Englischen  Varlamentsverfassung.

Von
Prof.  Dr.  Rudolf  Gneist

in  Berlin.
        <pb n="1282" />
        <pb n="1283" />
        Die  Entwickluns  der  Englischen  Parlamentsdetfassung.

Aue  der  gesammten  Rechtsentwicklung  des  heutigen  Britischen  Weltrrichs  hat
von  jeher  die  Berfassung  des  Englischen  Parlaments  begreiflicherweise  das  nächste
und  hauptsächlichste  Interesse  erweckt.  Nächstdem  sind  die  Gerichtsinstitutionen  und
das  selfgovermment  vielsach  Gegenstand  einer  wirklichen  oder  vermeintlichen  Nachbildung
  geworden.  Von  dem  Englischen  Verwaltungarccht  hat  erst  die  neueste  Zeit
in  Deutschland  Kenntniß  genommen,  obwol  in  der  Wirklichkeit  gerade  dieser  Theil
der  Staatsentwicklung  im  Vordergrund  steht  und  die  maßgebende  Grundlage  auch
der  Parlamentsversassung  gewesen  ist.  Der  Ersstebungepoorkde.  dieses  öinhsen
Rechte  ist  überhaupt  ein  so  kontinuirlicher,  t  die  wichtigsten  Seiten  der  heutig
Parlamentsverfassung  nur  ans  derin  schrittweiser  Entstehung  vorständlich  —
daß  also  eine  historische  und  sstematische  Darftellung  derselben  nicht  wol  zu  trennen
ist.  Die  Verjaffungsgeschichte  in  ihrem  pragmatischen  Zusammenhang  ergiebt  nun
aber  eine  Kette  von  gegenseitigen  Wechselbeziehungen  zwischen  Stact  und  Gesellschaft,
  zwischen  Staat  und  Kirche,  zwischen  Verfassung  und  Verwaltung,  zwischen
Staats--  und  Kommunalver#faffung,  zwischeu  Staats-  und  Bolkswirthschaft,  welchen
lelbst  eine  ausführliche  Darstellung  1)  schwer  gerecht  zu  werden  vermag.  Noch
schwieriger  ist  die  hier  zu  gebende  —  Düsstllung.  welche  die  hervorragendsten
Momente  zu  geben  versucht  in  solgenden  fi  Epochen

I.  Die  Angelsächsischen  Grundlagen.

II.  Der  Anglonormannische  Lehusstaat.

III.  Die  reicheständische  Periode.
IV.  Die  Evoche  der  Tudors  und  der  Reformation.
.  Die  Epoche  der  Stant  hdund  der  Revolution.
.  Das  achtzehnte  Jahrhu
VII.  Das  Jahrhundert  der  □—  und  der  Soyzialreiormen.

—

I.  Periode.

Die  Angelsächsschen  Grundlasen?.

Die  Eroberung  der  Britischen  Insel  durch  Sachsen,  Angeln  und  IJnten
feit  der  Mitte  des  fünften  Jahrhunderts  hat  den  Charakter  einer  allmählich  fortschritenden
  Besitznahme.  Die  Briten  werden  in  gahlrichen,  lang  hingezogenen

1)  Die  S#uisahlch  Darslellun  iede  #aeth.D  Englische  Versaffungsgeschichte
1882.  Mit  Rocksicht  auf  derdart  r—  llen  Mcchmüte  sind  4%%  nachsolgen
Abrih  die  Citate  auf  das  mäöglichst  geri  "  beschrönkt.

nellen  und  Whl  giebt  H.  7.  unner  in  dem  Nrihlich-  1  #  Geschichte  der
Erangößschrn,  Normannischen  und  Englischen  Rechtsquellen,  oben  S.  27

Verli
        <pb n="1284" />
        1290  Antang.

Kämpfen  überwunden,  die  städtischen  Anfiedelungen  aus  der  Zeit  der  NRömerherrschaft
  sallen  in  Trümmer,  die  Altrömischen  Kulturelemente  und  das  Christenthum
verschwinden,  die  alte  Bevölkerung  wird  theils  in  die  Berge  verdrängt,  theils  in  den
Zustand  der  Leibeigenschaft  oder  einer  verarmten  Bauerschaft  herabgedrückt.  Ee
fehlen  demgemäß  in  England  die  eigenthümlichen  Verhältnisse,  die  in  dem  westlichen
Europa  aus  der  Vermischung  der  Germanen  mit  einer  romanisirten  Provinzialbevölkerung,
  mit  Römischer  Kultur,  Römischer  Provinzial-  und  Kirchenverfassung
sich  bildeten.  Dagegen  hat  die  Eroberung  den  Erfolg  gehabt,  den  in  der  Heimath
noch  lebendigen  Geschlechtsverband  zu  zersetzen.  Beruhen  auch  die  ersten  Anfiedelungen
  anscheinend  auf  dem  Auszug  kleiner  Bölkerschaften  (namentlich  der  Augb)
aus  der  alten  in  die  neue  Heimath,  so  haben  doch  in  dem  langsamen  Fortschreiten
der  Kolonisation  stetig  neue  Auszüge  stattgefunden  (ähnlich  wie  bei  der  Kolonisation
der  Marken  im  Osten  Deutschlands),  in  Folge  deren  die  alten  Geschlechter  durcheinandergeschoben
  und  die  urfsprünglichen  Gentilenverbände  durch  neue  Anfiedler  erweitert
  wurden.

Nach  der  Befiynahme  des  Landes  hatte  eine  Besitzvertheilung  settse
wunden,  in  welcher  als  das  geringste  Maß  der  Landansiedelung  für  den  frrien
ein  Pflug  Landes  (hida,  familia,  mansus)  galt,  und  da  die  Ansiedelung  Sassenhen
bereits  angebautes  Land  vorfand,  so  betrachtete  der  Anfiedler  nicht  nur  Haus
und  Hof  als  Erb  und  Eigen,  sondern  auch  das  Ackerland,  neben  welchem  nur  noch
Weide  und  Holznupung  gemeinsam  blieb.  Die  gemeinsamen  Marken  haben  hier
von  Anfang  an  keine  für  die  Verfassung  entscheidende  Bedeutung.  Festftehend
ist  jedensalls  die  frühzeitige  und  sehr  entschiedene  Ausbildung  des  Sondereigenthums
an  den  Ackernahrungen,  sowie  die  freie  Uebertragbarkeit  durch  Verträge  und  Testamente.
  Seit  den  Zeiten  König  Alfred's  erscheint  der  Name  Bökland  (Buchlond)
als  legale  Bezeichnung  des  freien  Grundeigenthums.  Die  nichtübereigneten  Landstriche
  bleiben  im  Gefammteigenthum  der  erobernden  Völkerschatt  als  Folkland,
a#ger  publicus,  welcher  durch  fortgesetzte  Verleihung  in  echtes  Eigenthum  verwandelt
werden  kann

Das  Sondereigenthum  wird  aber  alsbald  die  Quelle  der  Ungleichheit  des
Eigenthums.  Waren  schon  bei  der  Anfiedelung  den  Häuptlingen  und  Führem
größere  Loose  zugefallen,  so  sette  sich  diese  Ungleichheit  fort  in  späteren  Fehden  und
Kämpfsen.  Immer  größer  wurde  in  den  dichter  bevölkerten  Theilen  die  Zahl  derrr,
welche  bei  der  Landnahme  kein  Grundeigenthum  erhielten,  oder  bei  späteren  Vererbungen
  und  Theilungen  eigenthumslos  ausgingen.  Es  blieb  solchen  „Freien“  nur
übrig,  entweder  zu  perfönlichem  Dienst  in  den  Hausstand  eines  Grundbesitzers  zu
treten,  oder  als  angesiedelte  Leute  ein  Stück  Land  gegen  Dienste  und  Abgaben  zu
leihen  (Laen-Land).  Diese  Verleihungen  werden  zur  normalen  Wirthschaftsweise  rn
großen  Besitzes,  die  so  gegründeten  Abhängigkeiten  thatsächlich  erbliche.  Sie  vermehren
  sich  in  Kriegszeiten  durch  Nuin  und  Selbstausgabe  der  kleinen  Wirthschaften,
in  Friedenszeiten  durch  die  Vermehrung  der  Bevölkerung,  durch  Theilung  und  Beräußerung.
  Die  günftigen  Bedingungen  eines  neuen  Erwerbs  mittels  Nodung,  Kan#,
Eroberung  und  Beute  kommen  immer  wieder  den  besitzenden  Klassen  zu  gute.  Das
namenlose  Elend  der  Dänischen  Naubzüge  insbesondere  hat  den  Wohlstand  der  freien
Bauern  massenhaft  zerstört  und  das  Uebergewicht  des  großen  Besitzes  entschieden.
Mit  Entwicklung  des  Privateigenthums  geht  so  sortschreitend  die  alte  Geschlechterverfafsung
  der  streitbaren  Bauern  in  ein  System  dauernder  Grundherrlichkeit  über;
früher  und  massenhafter  als  namentlich  in  Deutschland.

Diese  Ungleichheit  des  Besitzes  hat  schon  frühzeitig  die  Klasse  der  Gemeinsreien
  herabgedrückt.  Das  alte  Erbtheil  der  Gemeinfreiheit,  das  anfehnliche  Wehr-=geld
  und  der  persönliche  Rechtsschutz  des  Uber  homo,  erhalten  sich  zwar  auch  für
den  Landlofen  bis  zum  Schluß  der  Angelsächsischen  Zeit.  In  jeder  andern  *
ziehung  dagegen  wird  das  Heraufrücken  des  großen  Besitzes  über  die  Klafse  der
        <pb n="1285" />
        2  Die  Enimicklung  der  Englishen  Pariamentaversafsung.  1291

zuelichen  Befitzer  und  das  —  des  Freigeborenen  ohne  Eigen  unter  die
Linie  der  Gemeinfreiheit  sortschreitend  sichtbar.

Mitten  aus  der  Umbildung  der  Befitzverhältnisse  und  der  Gemeinfreiheit  heraus
ehen  wir  in  England  das  Königthum  hervorgehen.  Bei  den  nächstverwandten
Stämmen  des  Kontinenks  in  ihren  alten  Sißzen  findet  sich  gleichzeitig  kein  Könighum.
  Wenn  es  bei  den  Angellachsen  entsteht,  so  läßt  sich  vorweg  schließen,  daß
#  nicht  in  nationalen  Besonderhriten,  sondern  in  den  gesellschaftlichen  Zutänden
  seinen  Grund  hat,  welche  aus  der  Anfiedelung  hervorgegangen  sind.  Auch

jatten  jene  erobernden  Auszüge  einen  Häuptling  an  der  Spitze,  welcher  den  kriegserũhmien
  Familien  (nobiles)  angehörte.  Der  erfolgreiche  Heerführer  bleibt  auch
iuu  dem  eroberten  Lande  an  der  Spitze  seine#  besitzergreisenden  Heeres,  und  wie  die
ererbung  des  Befiyes,  so  mußte  auch  eine  Uebertragung  der  Hergogswürde  aus  den
Sohn  als  etwas  Naturgemäßes  erscheinen.  Solche  Verhältnisse  kamen  jedoch  auch
jei  den  republikanischen  Stämmen  des  Kontinents  vor.  Das  wirkliche  Königthum
st  vorhanden,  sobald  1)  die  Würde  des  Häuptlings  nicht  blos  als  Heerführerbum,
  sondern  als  eine  um  sassende  höchste  —  *  zugleich  das  Nichtermt,
  die  Erhaltung  des  Friedens,  eine  Schutherrschaft  über  die  Kirche,  die  gesammte
löchste  Leitung  des  Gemeinwesens  in  sich  begreisend;  2)  sobald  diese  Fclziniich
Pürde  als  dauemdes  Recht  einer  kriegsberühmten  Familie  angesehen  wird.  Die
leue  Rechtsvorstellung  wird  nun  auch  in  der  neuen  —'  Cyning  erkennbar,
*  uers  Aella  von  Susser  angenommen  haben  soll.

erern  Abgrenzung  der  Länder  erscheinen  im  Ansang  des  lieenten
gazscheherr  7  oder  8  größere  und  kleinere  Königrriche:  Kent,  Susser,
ssex,  Wesser,  Eastanglia,  Mereia,  Deira,  Bernicia,  die  letzteren
zeiden  frühzeitig  vereint  zu  dem  alten  Northumberland.  Die  Geschichtchreibung
  hat  diesen  Zustand  als  Heptarchie  bezeichmt.  Allmählich  verrinigen
ich  aber  die  günstigsten  Bedingungen  einer  Oberherrschaft  in  dem  Staate  Wesser,
essen  König  Egbert  Gon  n.h  die  Oberherrschaft  Über  die  kleineren  Staaten  bis
um  Humber  gewinnt.  Erst  seit  dieser  Zeit  tritt  der  konsolidirte  Königestaat  unter
em  Namen  Anglia  in  die  Reihe  der  Curopäischen  Staaten.  Ein  kurzer  Zeitraum
riedlicher  Entwicklung  wird  zwar  unterbrochen  durch  barbarische  D#e#ut
dänisch-Norwegischer  Serräuber.  Dann  aber  solgt  unter  Alfred  dem  Großen  bis
um  Tode  Edgars  (871—975)  die  cigentliche  Höhezeit  des  Angelsächsischen  Staatseen



#s  dieser  Zeil  datiren  die  reichhaltigen  historischen  Nachrichten  über  das
W  ——  Staatswesen,  d.  h.  in  Sinne  des  Mittelalters  über  Heer,  Gericht

ind  in  ihrer  16,  v  rlennbaren  Anl  liinug,  an  das  Königthum.
erwes  egelsacheen  beruht  noch  auf  der  allgemeinen  Wehr-8
  .  damit  burs  ur  nn  des  freien  Mannes  mit  seiner  Person  dem
ve#rbann  zu  folgen,  die  Pflicht  sich  auf  eigene  Kosten  auszurüsten,  die  Pflicht
ch  auf  eigene  Kosten  zu  unterhalten  während  des  Feldzugs.  Die  Unmöglich-"4#
  einer  gleichmäßigen  Erfüllung  dieser  Pflicht  durch  die  Gemeinfreien  ist  die  Hauptunel
  aller  Umwandlung  der  Ständeverhältnisse  in  der  Germanischen  Welt  geworden.
nn  Angelsächsische  Königthum  ist  aber  zu  keiner  festen  gesetzlichen  Vertheilung  der
deerlast  gelangt.  Die  Ausrüstung  blieb  vielmehr  in  wi  Maße  Gegenstand  der
gerhandlung  in  den  Grafschaftsverbänden  und  Hundertschaften,  woraus  eine  ungleichhäßige
  und  mangelhaste  Gestalt  des  Heerbannes  hervorgehen  mußte.  Schon  in  den
zeiten  der  Heptanchie  waren  daher  die  einzelnen  Häuptlinge  für  ihre  zahlreichen
kämpfe  auf  andere  Kräste  verwiesen,  indem  fie  aus  ihrem  freien  Haus=  und  Hofefinde
  Vewastarn.  Gefolgschaften  zu  ihrem  persönlichen  Aufgebot  beibehalten  und
lseu  bilden.  e  Hofaͤmter  hatten  von  Ansang  an  cinen  kriegerischen  Charakter.
lusficht  auf  lWb*b  Ehre,  Gunst  und  Belohnung  bewog  auchs  frrie  Männer  sich
        <pb n="1286" />
        1292  Anhans.

solchen  Gesolgschaften  vorübergehend  anzuschließen.  So  bildete  sich  um  jene  kleinen
Könige  ein  kriegegeübterrs  erstes  Aufgebot,  welches  einen  Rückgriff  zur  Volkewehr
immer  mehr  auf  die  Fälle  einer  Landesnoth  beschränkte.  Seit  den  Zeiten  der
Dänenkriege  scheint  unter  Alfred  d.  Gr.  gewissermaßen  eine  Verschmelzung  beider
Svsteme  dahin  eingetreten  zu  sein,  daß  die  größeren  Befiher,  von  5  Hufen  und  mehr.
in  das  Berhältniß  eines  persönlichen  Aulgebots,  als  thainl  Regis,  getreten  find,
neben  welchem  das  Ausfgebot  der  Gemeinfreien  immer  weiter  verfällt  und  in  der
Regel  mur  h  zu  —  Ss  und  Wegebefserung  ((rinoda  necestas)
verwendet  wi
II.  gi  Gerichtswesen  hatte  in  seiner  ersten  Bildung  auf  einer  Nechtsfindung
  der  frrien  VBollsgenofsen  unter  Leitung  einer  selbstgezetzten  Obrigkeit  berubt.
Mit  dem  Königthum  erhält  diese  gerichthaltende  Obrigkeit  einen  erblichen  Charakter.
Wie  der  Heerdienst,  so  setzt  auch  die  periodische  Theilmahme  am  Volkegrricht  mit  seinen
zahlreichen  Urtheilern  und  Eideshelsern  eine  wirthschaftliche  Selbständigkeit  voraus,
welche  bei  dem  Einhusenbesih  nur  bedingt  vorhanden  war.  Die  stetige,  gleichmäßige
Theilnahme  ist  aber  die  nothwendige  Vorbedingung  solcher  Gerichtsordnung;  denn
der  nur  ab  und  zu  Erscheinende  vermag  nicht  Träger  des  Rechtsbewußtseins  und  der
Rechtsfitte  zu  werden.  Mit  der  Scheidung  des  Befitzes  beschränkt  sich  daher  der
Krris  der  Urtheilsfinder  im  Landes-Gericht  auf  Groß  bauern,  welche  nun  als  die
rg  mahis  wiederkehrenden,  rechtskundigen  echtemnner  die  Bezeichnung  der
Wuan“  erhalten.  Der  zufällig  erscheinende  Kreie  von  kleineren  Freifassen  der
Kochbarschast  vermochte  als  „Umstand“  keinen  nachhaltigen  Ginfuhh  mn  mehr  auf  die  Entscheidung
  zu  gewinnen.  —  Der  große  Grumdbesitz  bildrt  frühzeitig  auch  schon  eigene
Hosgerichte,  in  welchen  die  durch  Dienst  und  Laenland  von  ihm  abhängigen
Frrien  ihre  Rechtsbezichungen  zum  Herrn  und  unter  sich  austragen,  während  sie
nach  außen  hin  noch  Rechtsgenoffen  des  Volksgerichtes  bleiben.
Gegen  diese  Zerschung  des  Vol  lagerichtes  ianen  n  der  Gemeinfreie  einen  Schutn
nur  noch  in  der  Htlan  des  obersten  Herrn.  In  dem  vereinigten  Reich  dält  der
König  starke  Hond  Über  Große  und  Gemeintreie  als  erblicher  Landesrichter,  dessen
Statthalter  das  sich  auflösende  Volksgericht  unter  einem  Gerichtsbann  miammen.
halien  und  sür  die  Aachbarverbande  angemessener  regeln.  Seit  den  Zeiten  Alfred'
erscheinen  in  zwei  Abstufungen
Das  Obwdertscholwagericht.  hundregemote  in  monatlichen  Versommlungen
  zusammentretend  im  engeren  Kreis  eines  Amtsbezirke  (vicinetom).
ilr  2  unter  Gemeinfreien,  leichte  Straffälle  und  Vornahme  förmlicher
Nccht-geschört  4
das  Graschafts  gericht,  öhir  gemoöte,  jährlich  #weimal  zusammentretend,
zur  Auslbung  der  eigentlichen  Strafgewolt,  für  Streitigkeiten  unter  den  Einsassen
verschiedener  hondrecks.  für  Streiktsachen  untrr  mächtigeren  Parteien  und  für  alle  sonft
wiederkehrenden  Geschäfte  einer  großen  Kreisversammlung.
Diese  Gcholtuag  trügt  schon  den  Charalter  einer  Kaanichen  Anordnung.  Doas
Grafschaftsgericht  hält  der  vom  König  ernanntr  Baldorman;  neben  ihm  ein  shirgersfa
  (Schultheiß)  zur  Vollstreckung  der  Urtheile,  Einziehung  der  Bußen  und  verwirkten
  Güter,  zur  Aufrechterhaltung  des  Friedens,  frühzeitig  auch  schon  als  Vertmier
  des  Ealdorman  den  Vorsitz  führend.  Im  Hundredgericht  erscheint  ebenso  der
sbirgerefa  oder  ein  besonderer  Voigt  als  Gerichtshalter;  und  hier  find  auch  noch  die
kleineren  Gemeinfreien  als  Gerichtsmänner  in  naher  Nachbarschaft  thätig,  während
sie  im  Grasschaftsgericht  nur  noch  Ssbühtcs  Theil  nehmen.  Das  Jahrhundert
von  871—975  ist  auch  dafür  die  Zeit  E  in  welcher  Land
und  Leute  sich  in  einer  Weise  gruppiren,  deren  Rahmen  in  wunderbarer  Stetigkeit
bis  heute  fortdauert.  Die  Formation  ber  Englischen  Ergchauen  und  größtentheile
auch  ihrer  Unterabtheilungen  datirt  aus  diesem  Jahrhundert,  in  welchem  die  Angelsächiischen
  Gefsetze  die  Befirke  von  Grafschaften  und  Hundertschaften
        <pb n="1287" />
        2.  Die  GEnmoldlung  der  Englilchen  Karlamemntsverfaffung.  1293

ausdrücklich  als  Neichseintheilung  nennen,  ald  deren  unterstes  Glied  dann  die  Zehntschaften,
  freilich  irrig,  betrachtet  werden.  Allerdings  war  eine  Eintheilung  in  decaniae
herkömmlich  für  den  Heerbann  der  Germanischen  Stämme,  aus  welcher  dann  kleinste
Bezirke  auch  für  Zwecke  der  Friedensbewahrung  und  des  Gerichtes  entstehen  konnten.
Bei  den  Angelsachsen  ist  diese  Formation  aber  durchbrochen  durch  die  massenhaite
Enwicklung  des  großen  Besitze-  und  der  Hoigerichte  über  Dienst-  und  Laenleute.
Tie  kleinen  Verbände  frrier  Eigenthumsbauern  gelangten  deshalb  zu  keiner  sesten
Lokalverkassung.  Erst  die  späteren  Polizeieinrichtungen  der  sog.  Friedensbürgschaft
leit  Edgar  vereinigen  die  noch  vorhandenen  Freisassen  und  Landlosen  ohne  persönlichen
  Herrn  zu  Zehntschafteverbänden  unter  einem  vemntwortlichen  Vorsteher
(ütbingman,  headborongd).  In  den  Gutsbezirken  hot  der  Than  dieselbe  Verantwortlichkeit
  für  seine  Hosleute  und  Gutsbauern.  Die  Ortsverfassung  der  historischen
FZeit  ist  demnach  eine  sehr  zufammengesette:  (1)  Größere  Güter,  auf  welchen  der
Ortsvogt  eine  Wirthschaftsvenvaltung  mit  der  Stellung  eines  Gerichtsvogte  über
Hintersassen  verband.  (2)  Engere  S##beind=  von  ursprünglich  freien  Leuten,  welche
zunächst  für  die  Gerichteverwaltung  unter  einem  kömiglichen  oder  berrschaftlichen
Spezial-gerefa  vereint,  von  der  Gerichtslolge  bei  der  hundreck  befrrit  find.  (3)  Königliche,
  zum  Theil  auch  herrschaftliche  durbs,  die  unter  einem  befondern  gereia  mit
einer  jährlich  drrimaligen  borb-gemöt  den  Hundredschaften  koordinirt  find.  —  Unter
diesen  massenhaften  herrschaftlichen  Gebilden  eingeengt,  oft  sehr  zerstreut,  erscheint  der
Nest  der  Gemeinfreien,  welche  die  alten  Freiheitsrechte  in  Heer,  Gericht  und  Friedensbewahrung
  sich  bewahrt  haben,  durch  das  Syftem  der  Zehntschaften  unter  dem
veruntwortlichen  Polizei-Schulzen  vereint.  —  **  noch  ein  ergänzendes  Element,  ein
NRest  einer  Gemeindeverfassung  für  Gemein

III.  In  festerer  Einheit  gestaler.  Fdd  die  Verfaffung  der  Kirche,  welche
bei  den  Angelfachsen  durch  die  Könige  rezipirt  und  ausgestattet,  unter  einer  umfangwichen
  Schupherrlichkeit  des  Königs,  einen  stark  ausgeprägten  nationalen  Charaktrr
bewahrt,  wie  denn  auch  die  bischöflichen  Diöcefen  und  Archidiakonate  sich  der
getn  der  Heptarchie  und  #er  späteren  Grasschaiten  angeschlossen  haben.  Die
Lirche  hat  auch  in  England  die  ersten  Anfänge  eines  Rcchteschutzes  gegen  Verkauf
und  Mißhandlung  der  Frauen,  —6  beibeigenen  geschaffen.  Sie  war  es,  welche
werst  dem  Knecht  einen  Nuhetag,  einen  eigenen  Erwerb,  eine  wirkfame  Fnillassung
sicherte;  sie  die  Schöpferin  der  ersten  Unterrichtsannalten  itr  die  höheren  Klassen,
wöhrend  niedere  Geistliche  und  Mönche  allen  Klassen  durch  Rath  und  Belehrung
mgänglich  waren;  sie  die  erste  Segerin  milderer  Sitten,  gewerblicher  Fertigkeiten,
friedlichen  Derkehrs,  die  erste  Schöpferin  einer  Armenpflege.  Ihr  war  die  Versfittlchun
  der  Ehe,  die  weitere  Erhebung  der  Stellung  der  Frauen  zu  danken.  In

dem  Gerichtewesen  gewinnt  sie  ihrrn  Einfluß  durch  die  zahlreichen  Gerichtseide  und
durch  die  Leitung  der  gerichtlichen  Feuer-  und  Wasserproben.  Als  Leiter  der  Grafschaftevenwaltung
  erscheint  der  Bischol  gemeinschaftlich  mit  dem  Statthalter  des  Königs.
Tie  Kirche  tritt  in  das  Gemeinwesen  ein  zur  Ergänzung  der  Aulsgaben,  für  welche
in  der  weltlichen  Verfaffung  des  Mittelaltere  n  keine  Stelle  war.

Aus  dieser  Gliederung  von  Heer,  Gericht  und  Kirche  in  Verbindung  mit  Besih
und  geistiger  Arbeit  erzeugen  sich  d-  Ständevrrtüllht.  Der  Wassendienst  behnuptet
  den  durch  die  Waffen  erworbenen  Boden.  Die  besitzlofen  Freien  kommen  in
eine  dauernde  Abhängigkeit  vom  orbe  Auch  das  freie  Bauerthum  geräth  in
mannigfach  verzweigte  Abhängigkeiten.  Turch  den  gesammten  Grundbesitz  geht  fortschreitend
  ein  Zug  zur  Abhängigkeit,  welcher  nach  mchtlicher  Anerkennung  strebt.
lreue  und  Gehorfam  zwischen  Herren,  Laenleuten  und  Gefolgen  werden  zu  Rechte-Pflichten.
  Die  höheren  heitungen  in  Heer,  ruse  ericht  und  Kirche  führen  zur  Anekennung
  eines  höheren  Werthes,  Nechtes  und  Standes,  in  Wehrgeld,  Buße  und
Friedensschutz,  und  bilden  die  erste  Formation  eines  Klossen=  oder  Standeorechté.
Dir  heusliche  Gewalt  über  den  Dienstmann,  Laenmann  und  den  Landgesessenen
        <pb n="1288" />
        1294  —

wird  zu  einer  Obergewalt,  welche  für  den  gewöhnlichen  Lebensverkehr  das  eigentlich
  wirksame  Gericht  der  Abhängigen  darstellt.  Aus  dem  Zusammenwachsen  dieser
Verhältnisse  bildet  sich  eine  Klasse  von  Grundherren,  welche  von  Generation
zu  Generntion  sich  einem  erblichen  Gebutsstand  nähert.  In  erkennbaren  Umrissen
scheiden  sich  drei  Klassen  von  Großthanen,  Grafschaftsthanen  und  Gemeinfreien,
  die  letzteren  durch  Reste  alter  Volksfreiheit  noch  einigeraßen  geschieden
von  dienenden  Leuten  infra  classem.  Immer  durchgreifender  aber  schichtet  sich  das
Volk  in  die  Herrschenden  und  Abhängigen  (eorls  und  eeorls).  Vollgenossen  und
Schutzgenossen.

Um  das  Königthum  gruppiren  sich  dem  entsprechend  die  periodischen  Versamm  ·
lungen  des  Gesammtvolkes,  d.  h.  der  Vollgenossen  in  ihrer  jetzigen  Gliederung:
analog  der  Entwicklung  auch  bei  anderen  Germanischen  Stämmen.

Die  alten  republikanischen  Volks=  und  Gerichtsversammlungen,  welche  Tacitus
beschreibt,  haben  von  Hause  aus  nur  für  die  kleineren  Völkerschaften  (civiates)
bestanden.  Diese  ursprüngliche  Grundlage  einer  beschließenden  Versammlung  hat
sch  aber  frühzeitig  schon  elifi  dur  den  Einfluß  des  Besitzes,  bald  nach

Anfäffigmachung.  Der  regelmä  Hige  Heerdienst  und  die  Urtheilsfindung  im  Gern
  konzentriren  sich  dann  in  den  mittleren  und  höheren  Klassen  der  Grundbefitzer.
Aus  ihrer  gewohnheitsmäßigen  Selbstthätigkeit  im  Heerwesen  und  im  Gericht  enisteht
  ein  engerer  Kris  der  Theilnahme  für  die  boni,  probl,  legales  homines  (witan).
neben  welchen  die  kleineren  Gemeinfrrien  als  „Umstand“  zurücktreien.

Mit  der  Verrinigung  der  kleineren  Völkerschaften  (civitates)  zu  großen
Bölkerverbänden  und  Reichen  hören  die  allgemeinen  Volkeversammlungen  überhaupt
  aus.  Eine  solche  Versammlung  wäre  aus  geographischen  und  wirthschaftlichen
Gründen  nicht  ausführbar  gewesen  und  hat  niemals  stattgrfumden.  Die  Nepräfentation
  des  Bolksganzen  durch  die  boni  homines  beschränkt  sich  daher  auf  einen
engeren  Krris  der  meliores  sen  optimates  terrae,  auf  die  herworrogendsten
Repräsentanten  des  Dienstes  der  Volkswehr,  des  Gerichts  und  der  Kirche,  und  OHand
in  Hand  mit  der  Ungleichheit  des  Besitzes.  tritt  dann  die  Entstehung  des  erblichen
Familienkönigthume  hervor  als  der  Spißtze  eines  solchen  consilinm  optimatum.

Dem  Königthum  fällt  aber  damit  nicht  nur  die  Bestimmung  des  Orts  und
der  Zeit  der  Versammlung  zu,  sondern  auch  die  davon  untrennbare  perfönliche
Ladung  der  meliores  terrae  mit  Rückficht  auf  hergebrachtes  Ansehen  und  auf
die  Zwecke  der  Berathung  von  Kriegs-,  Gerichts=  und  kirchlichen  Angelegenheiten.
für  die  es  ihrer  berritwilligen  Mitwirkung  bedarf.  Die  Volksversammlung  wird
zum  consilinm  regis,  der  König  zun  bier  für  die  zu  ladenden  Personen,
wobei  freilich  der  Einfluß  der  hemömmlich  berufenen  Personen  und  der  wirksame
Erfolg  der  Berathung  der  willkürlichen  Auswahl  wesentliche  Schranken  auferlegt.
Nur  wenn  die  kontimurliche  Reihe  des  Familienkönigthums  unterbrochen,  wenn
das  Königthum  unfähig  oder  durch  Usurpation  zwiespältig  wird,  lebt  ein  Mitbeschließungsricht
  weiterrr  Kreise,  als  Reservatrecht  des  Gesammtvolkes,  wieder  aufs.

Diesen  Gang  haben  auch  die  folkmotes  der  Angelsachsen  genommen.

Seit  der  Vereinigung  zu  größeren  Verbänden  versammeln  sich  die  Landesversommlungen
  (concilis)  um  die  Könige.  In  den  kleinsten  Königreichen.  wie
Kent,  blieb  die  ordentliche  Gerichtsversammlung  wol  noch  identisch  mit  der  Volksversammlung.
  In  den  größeren  Königreichen  aber  konnte  die  Landesversammlung
nur  einen  engerrn  Kreis  von  meliores  terrae  begreisen.  In  noch  höherem  Maß
galt  dies  nach  der  Vereinigung  der  Heptarchie.  Seitdem  mußte  dem  König  nicht
nur  die  Bestimmung  des  Orts,  sondern  auch  die  persönliche  Berufung  der  meliores
terrae  zufallen,  entsprechend  dem  Zweck  ihrer  Berathung  üÜber  Kriegsunternehmungen
  des  Gesammtstaatez,  Über  gemeinsame  Einrichtungen  oder  Aenderungen
im  Heer-,  im  Gerichtswesen  und  in  der  Kirche.  Den  so  gegebenen  Voraussetzungen
entsprechen  alle  Nachrichten  über  Angelsächsische  Landesversammlungen,  welche  feit
        <pb n="1289" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Enaltschen  Parlamentsverfasfung.  1295

Eduard  dem  Aelteren  in  großer  Zahl  vorliegen.  Die  Gemötes  der  Griten
4##  bilden  sich  aus  den  leitenden  Elementen  in  Heer,  Gericht

Kirche.  Sie  versammeln  sich  von  Zeit  zu  Zeit,  um  die  Konflikte  isch  den
knd  Elementen  des  Gemeinweseus  zu  entscheiden,  um  die  wichtigsten  Maßregeln
  der  Gegenwart  und  Zukunft  gemeinsam  zu  berathen  und  zu  beschließen.  Die
Ladung  der  Mitglieder  erfolgt  durch  königliches  Berufungsschreiben  (vrit).
Da  eine  anerkannte  Hauptstadt,  als  Ort  der  Landesversammlung,  nicht  vorhanden
ist,  so  bestimmt  solchen  der  König,  nach  Zeit  und  Umständen  mannigfaltig  wechselnd,
was  auch  von  dieser  Seite  aus  eine  Berufung  durch  ausdrückliche  Ladung  bedingt.
Da  alle  leitenden  Stellungen  im  Gemeinwefen  durch  den  Besitz  bedingt  find,  so  liegt
in  der  Versammlung  gugleich  eine  Feehenen  des  Besitzes,  so  wie  er  die
Funktionen  des  Staates  wirklich  erfü  Eben  deshalb  findet  sich  keine  Spur  von
gewählten  Mitgliedern:  denn  weder  in  0  noch  in  Gericht,  noch  in  der  Kirche
findet  ein  Wahlprinzip  im  modernen  Sinne  Anwendung.  Keine  Spur  von  einer  besonderen
  Vertretung  der  Städte,  da  fie  weder  für  das  Gericht,  noch  für  das  Heer,
noch  für  die  Kirche  eine  selbständige  Bedeutung  haben,  sondern  in  der  Grafsschaft  aufgehen.
  Keine  Spur  von  Vertritung  von  Grundherrschasten  als  solchen;  denn
die  großen  Thane  bilden  zwar  faktisch  im  Heerbann  eigene  Abtheilungen,  im  Gerichtswesen
  eigene  Herrschaftsgerichte:  aber  Heer-  und  Gerichtspflicht  liegen  doch  dem
Necht  nach  noch  immer  den  einzelnen  Unterthanen  ob.  Daher  auch  keine  Spur  eines
anerkannten  Geburtsadels,  wohl  aber  eine  faktische  Erblichkeit  von  Befih  und
Einfluß.  Das  Verhältniß  n  Königthum  ist  ein  nach  der  Perfönlichkeit  der  Könige
wechselndes,  im  Ganzen  aber  sortschrritend  zu  einer  Überwiegenden  Machtstellung
der  kriegerischen  Großthane  und  der  hohen  Geistlichkeit.

Das  letzte  Jahrhundert  der  Angelf.  Zeit  gestaltet  sich  aber  ebenso  ungünstig
  für  das  Königthum  wie  für  die  Entwicklung  der  Nation.  Namentlich  seit
der  zweiten  Periode  der  Dänischen  Einfälle  wird  die  Großthanschaft  und  die  Prälatur
  immer  stärker  durchsetzt  mit  Dänischen  Elementen.  Mannigfaltiger  Hader
in  Kirche  und  Staat  trifft  in  einer  Weise  zusammen,  welcher  nur  noch  eine  starke
Lechöalichter  gewachsen  war.  Während  Mangel  an  Gemeinfim  und  offene  Gewalt
an  allen  Punkten  hervortreten,  trifft  die  Angelfachsen  in  dieser  kritischen  Periode
das  Mißgeschick  einer  perfönlichen  Unfähigkeit  ihres  Königsgeschlechtes.  Die  Ansiedlung
  der  kriegsmächtigen  Dänischen  Thane  hat  die  Bande  gelöst,  welche  einst  die
Angelfächsischen  Großen  an  das  Kömigshans  knüpften.  Reben  ihnen  steht  ein  mächtiges
intriguirendes  Prälatenthum,  welches  verflochten  in  die  Familien=  und  Befihintereffen
der  Großen,  nach  innen  an  die  Befefstigung  seiner  Macht  und  an  die  Versicherung  feiner
Vorrcchte  denkt,  nach  außen  theils  in  der  Anlehnung  an  Rom,  theils  auch  schon
in  Verbindungen  mit  dem  Normannischen  Herzog  auf  eine  Erweiterung  dieser  Machtstellung
  bedacht  ist.  Mit  dem  Derfall  der  alten  Grafsschaftsverfassung,  mit  dem
stärker  werdenden  Druck  und  der  Erniedrigung  der  Gemeinfreien,  finkt  auch  das
Nationalgefühl  und  die  Nationalkraft,  und  wird  das  Land  vorbereitet
mr  Beute  eines  auswärtigen  Eroberers.

II.  Periode.
Der  Auslenermannische  ehuessat).
(1066—1272)
Das  Angelsächsische  Gemeinwesen  erscheint  seit  1066  durchbrochen  durch  eine

)  Ueber  Quellen  und  Literatur  dieser  grog  .Brunner,  Tie  Frcher,
#t  #.  Rechtsquellen  ob.  lunter  III  B.  12.  In  der  nachsolgenden  Skinz
        <pb n="1290" />
        1296  Anhang.

Eroberung,  durch  das  Eindringen  eines  ursprünglich  verwandten  Volksstammes,
welcher  auf  dem  Boden  der  Normandie  französische  Sprache  und  Sitte  angenommen
und  ein  eigenthömliches  Kriegs-  und  Gerichtswesen  mit  sich  herüber  gebracht  hat.
Aber  nicht  der  Volksstamm  der  Normannen,  sondern  Herzog  Wilhelm  perfönlich
hatte  das  Land  erworben,  als  angeblicher  Testamentserbe  und  legitimer  Nachfolger
König  Eduard's,  mit  Zustimmung.  und  Auerkemung  des  Nömischen  Stuhles,  mit
zahlrrichen  Bundesgenossen  und  Lohntruppen.  Folgemeich  wurde  diese  Weise:

I.  zunächst  für  einen  massenhaften  Besitzwechsel  und  eine  Neugestaltung
  der  Besitzverhältnisfe.  Entscheidend  wurde  für  diese  Fruuge  die  von  Wilhelm
  angenommene  Stellung  als  legitimer  Nachfolger  König  Eduard's.
Indem  König  Harald  und  die  mit  ihm  kämpfenden  und  später  Widerstand  leistenden
  Sachfen  als  Rebellen  behandelt  wurden,  sand  sich  der  Rechtsgrund  zu  den
allerumsassendsten  Gütrreinziehungen.  Denn  die  Vermuthung  der  Betheiligung  an  der
„Rebellion“  wird  auf  die  ganze  Bevölkerung  ausgedehnt,  und  nur  den  Einzelnen
überlassen  ihre  Nichtbetheiligung  nachzuweisen  und  ihrrn  Besitz  durch  königliche
Gnade  zu  behalten.  Auch  bei  der  weiteren  Okkupation  wird  der  Grundsatz  festgehalten,
  daß  die  vermuthete  Theilnahme  am  Kampf  die  Verwirkung  des  Grundbesitzes
  von  Rechtswegen  zur  Folge  gehabt  hat,  auf  Grund  deren  die  Neuverleihungen
an  Normannen  und  einzelne  bevorzugte  Angli  ohne  Weiteres  erfolgea  können.  Den
nichtbetheiligten  oder  minderkompromittirten  Angli  wird  gestattet,  durch  rekemption
in  Gnaden  ihren  Besitz  vom  König  zurückzuerhalten,  worüber  den  Betheiligten  ein
königliches  Breve  (writ)  ertheilt  wird,  welches  nunmehr  als  Besitzayeweis  nothwendig
  und  genügend  erscheint.  Der  Kunfstausdruck  dafür  ist  inbreviare.  Nach
Verschiedenheit  der  Fälle  wird  die  „inbreviatio"  für  geringe,  höhere,  oft  sehr  hob-Gebühren
  ertheilt,  die  redemption  entweder  auf  das  Ganze  oder  nur  für  einen  Theil
gewährt;  nach  der  Theorie  und  Ausdrucksweise  des  späteren  Grundbuchs  erscheint
die  redemption  wie  eine  königliche  Gabe,  durch  die  der  neue  Herr  des  ganzen
Landes  dem  älteren  Besitzer  einen  bestimmten  Antheil  am  Boden  beläßt.  Die
späterr  Jurisprudenz  konnte  daher  auch  aus  diefen  Redemptionen  den  Charakter
einer  lehnsweisen  Verleihung  (tenare)  mit  scheinbaren  Gründen  ableiten.  Nach
diesen  Grundsätzen  hat  nunmehr  ein  massenhafter  Besitzwechsel  stattgefunden,  der
aus  dem  sogleich  zu  erwähnenden  Reichsgrundbuch  ersichtlich  wird.

Ungefähr  600  Personen  und  Körperschaften,  weltliche  und  geistliche  Kroavafallen
  (tenentes  in  capite),  gelten  als  unmittelbar  vom  Köaig  belehnt.  Unter  den
weltlichen  Herrrn  besitzen  etwa  30—40  große  Gültterkomplere,  vergleichbar  den  Herrschaften
  der  Sächsischen  Großthane,  aber  zerstreut  in  den  verschiedenen  Grasschaften.  Etwa
400  unmittelbar  unter  dem  Herzog  dienende  Mannen  sind  mit  einzelnen  oder  cinigen
Rittersitzen  in  verschiedenem  Maße  ausgestattet.  Unter  den  (etwa  150)  geistlichen
Herren  gleicht  der  Besitz  der  Bischöfe  o0r  großen  Aebte  dem  der  weltlichen  Meistbelehnten;
  die  Mehrgahl  find  auch  auf  diefer  Eeite  kleinere  Lehne.

Die  Mittelstufe  bilden  7871  Subtenentes,  theils  Normannen,  theils  Sächfische
Thane  auf  altem  Besitz.  Fär  letztere  bildct  die  Belehnung  eine  bedingte  Rekognition
des  üe  mit  neuen  Lasten

Die  Übrige  Bevölkerung  ist  größtentheils  in  ihrem  alten,  oft  prelaren.
meist  schwer  blesteten  Besitz  geblieben,  dem  durch  das  Lehusystem  noch  einige  nrur
Lasten  hinzutreten.  Die  Hauptmasse  bilden  108  407  villani  (ceorle),  82  119  borderü
(Hoigesinde  und  Büdner),  25  156  seryi  (Vibeigen),  —  und  etwas  freier  gestellt:
10  097  liberi  bomines,  23.072  sochemennl.  7  968  burgenses.  Da  in  dem  Reichsgrundbuch
  zugleich  die  Besitzverhältnisse  am  —  der  Angelfächsischen  Zeit  (tempore

er  Beslzwerhältnisse  aindee  die  neuen  Untersuchungen  von  Freemann  mit  meiner  Au
*n  Verhältnisse  kombini  chung  s  ssaffo
        <pb n="1291" />
        2.  Die  Gumicllung  der  Euslischen  Porlementsverfaffung.  1297

R.  Eduardi)  angegeben  sind,  so  läßt  sich  der  Besitzwechsel  an  folgender  Tabelle  veranschaulichen:


Tempore  Eduardi:  Tempore  Wllelm:

Let.  „24  r  other  proprietors  1599  Kronvasallen  600
N#es  214  Subtenentes  7871
Tenentes  et  Sobtenentes  2  libori  howines  10087
Ecclesiastic  1564  Ercleslasticl  994
—  23404  Sochemannl  23072
genses  I7105  Bargenses  7968
Villant  102704  Villani  108407
Bordarii  74823  Bordarü  82119
Cottarü  5497  Conarü  5054
Serri  26552  Serr#i  25156

Es  waltete  unverkennbar  von  Ansang  an  die  Absicht  ob,  dem  größern  Grundbesitz
  nach  einer  sesten  Matrikel  den  schwerrn  Reiterdienst  des  Normannischen  Lehnswesens
  aufzuerlegen.  Allein  in  Folge  der  ungeregelten  Weise  der  Vertheilung  der
Heerlast  in  der  spätern  Angelsächfischen  Zeit  fehlte  es  durchweg  an  den  dafür  nothwendigen
  Grundlagen  der  Einschätzung.  Es  erklärt  sich  daraus,  daß  bei  dem  ersten
Versuch  der  Durchführung  (dem  drohenden  Einfall  v.  J.  1084)  der  König  wegen
der  wahrscheinlich  endlosch  Kontestationen  darauf  verzichtet,  vielmehr  eine  hohe  Beisteuer
  von  den  Hufen  (aydasium)  ausgeschrieben  und  mit  den  fonstigen  Mitteln
seines  Schatzes  in  der  Eile  ein  Soldheer  geworben  hat.  Im  Zusammenhang  mit
diesem  Hergang  stand  der  wohldurchdachte  Plan,  für  die  Zukunft  durch  ein  Reichsgrundbuch
  (Domesdaybook)  alle  Faktoren  zu  konstatiren,  nach  welchen
bei  künftigen  Aushebungen  die  Zahl  der  zugestellenden  „Schilde“
zu  bemessen  und  die  sonstigen  Lehnsgefälle  zu  erheben  feien.  Auf
dieser  Grundlage  find  nunmehr  seit  dem  Jahre  1086  im  Schatzamt  die  Antheile
der  größerrn  Grundbesitzer  austarxirt  worden,  nach  welchen  je  ein  schwer  bewaffneter
Mann  (servitium  unius  militis)  zu  gestellen  ist.  Die  so  berechneten  feuda  militam
find  keine  „Rittergüter“  mit  begrenztem  Arcal,  sondern  Realportionen  des  nutzbaren
freien  Grundbesfitzes.  Das  Ritterlehen  ist  kein  Herrenhof,  auch  keine  Huse  von
bemessenem  Umfang,  sondern  jeder  größere  Nealbesitz  von  einem  gewissen  Ertragswerth.

Alle  weiteren  Verhältnisse  des  Englischen  Lehnrechts  haben  sich  demnächst  aus
der  Praxis  der  Finanzverwaltung  und  der  Rechtsprechung  gebildet  und  zwar  nach
folgenden  Gesichtspunkten.  Wenn  der  König  einem  seiner  Getreuen  die  Investitur
ertheilte,  so  lag  in  dem  Gebrauch  der  herkömmlichen  Worte  eine  Bezugnahme  auf
ein  herkömmliches  Rechtsverhältniß  nach  zwei  Seiten.  1)  Die  beliehene  Person
unterwirft  sich  durch  das  „devenio  homo  vester“  dem  Lehnrecht,  so  wie  es  sich  in  der
Normandie  festgestellt  hat  und  nach  dortigem  Herkommen  gehandhabt  wird;  auch
der  Angelsachse  kann  von  dieser  Seite  kein  anderes  Recht  beanspruchen  als  der

Francigena.  2)  Die  verliehene  Sache  ist  ebenfo  selbstverständlich  nach  dem  Recht
verliehen,  welches  der  Besitzvorgänger  gehabt,  also  mit  den  Lasten  und  Leistungen,
die  aus  den  Verhältnissen  des  Angelsächsischen  Folklandes,  Laenlandes  und  aus  den
Veräußerungsbedingungen  des  Boklandes  entstanden  waren;  auch  der  Normann  soll
darin  kein  größeres  Recht  haben  als  der  Sachse.  Wo  beide  Verhältnisse  sich  nicht
deckten,  war  die  Krone  geneigt,  das  ihr  günstigere  Recht  geltend  zu  machen.  Andererseits
  war  doch  eine  möglichst  gleiche  Behandlung  der  Lehnsmannen  nothwendig.
In  dem  Exchequer  und  der  Curia  Regis,  d.  h.  vom  finanziellen  und  rechtlichen
Standpunkt  aus,  bilden  sich  daher  auch  neue  Grundsätze,  welche  zwischen  Normannischem
und  Sächfischem  Herkommen  mitten  hindurchgehen,  beide  verschmelzen  und  nach  einigem
Schwanken  ein  einheitliches  Recht  herstellen.  Man  kann  nach  diesen  Gesichtspunkten
alle  Einzelheiten  dieses  Lehnrechts  rekonstruiren,  sowohl  die  Gebühren  beim  Besitzwechsel

v.  Holtzendorff.  Eneytlopldie.  I.  4.  Aufl.  —
        <pb n="1292" />
        1298  Ankang.

(reliess)  wie  die  Grundfätze  der  Lehnsvormundschaft,  Verheirathung  und  des  Rückfalls
  (escheat  und  forkeitore).

So  hat  sich  im  Laufe  von  etwa  drei  Menschenaltern  ein  neugestaltetes
Besitzrecht  entwickelt,  welches  bis  zum  kleinsten  Hintersassen  hinab  die  Belastung  des-Grurdbesitzes
  ziemlich  gleichmäßig  durchführt  und  in  der  Rechtsdoktrin  den  Grund.
satz  ergeugt,  daß  jeder  Realbesitz  „mittelbar  oder  unmittelbar  vom  König  zum  Lehn
getragen  werde  Auf  dem  Boden  dieser  neugestalteten  Besitzverhältnisse  dauert

II.  bie  Grasschaste-  und  Bezirksverwaltung  mnächft  unverändert  in  dem
Rahmen  sort,  den  sie  in  der  Angelsächsischen  Zeit  erhalten  hatte.

Die  Grafschaft,  sbire,  comitatus,  bleibt  als  Hauptbezirk  der  Reichsverwaltung
  bestehen.  Indefsen  wird  der  Ealdorman,  Earl,  in  der  neuen  Verwaltung
  praktisch  befeitigt.  Die  in  geringer  Zahl  ernaunten  Earls  bleiben  nur
noch  höchste  Titularwürden.  Der  allein  thätige  Grafschaftsvogt  (sbiregereka)  wird
nunmehr  unter  dem  Namen  Vicecomes  vom  König  aus  der  Zahl  Nonmannischer
Herren  ernannt,  alds  ein  widerruflicher  Beamter  für  die  Geschäfte  des  Gerichts,  der
Friedensbewahrung,  des  Heeresausgebots  und  der  Erhebung  der  königlichen  Geiälle.
Das  überall  vorwiegende  Finanzinterefse  stellt  ihn  unmittelbar  unter  das  königliche
Schatamt,  bei  welchem  er  eingesetzt,  verridet,  unter  Ordnungsstrafrecht  gehalten
wird,  in  jährlich  erneuter  Generalpacht  und  stetiger  Entlaßbarkeit.  In  strengster
Unterordnung  nach  Oben,  erscheint  er  als  ein  gefürchteter  und  gehaßter  Landvogt  nach
Unten.  Als  Gerichtshalter  des  Königs  hält  der  Vicecomes  das  ordentliche  Landesgericht
  ab  mit  den  Thanen,  an  deren  Stelle  jetzt  die  Kron=  und  Untervasallen
stehen,  aushülflich  auch  noch  mit  anderen  libere  tenentes  als  gerichtspftichtigen
sectatores.  Der  Umfang  seiner  Gerichtsbarkeit  ist  Anfangs  noch  der  althergebrachte;
nur  Streitigkeiten  über  Kronlehne  find  nach  dem  Normannischen  Lehneprinzip  dem
königlichen  Hofe  (curia),  d.  h.  der  persönlichen  Anordnung  des  Königs,  vorbehalten.

In  den  Unterbezirken  dauert  das  Hundertschaftsgericht  fort.  Trotz
feiner  verminderten  Bedeutung  hielt  das  kleine  Freisassenthum  gerade  an  dieser  Gerichtsform
  fest,  da  die  Theilnahme  an  der  curia  hundredi  das  noch  praktische  Merkmal
  des  „liber  et  legalis  homo“  blieb.  —  Für  die  kleineren  Straffälle  dagegen
wurde  eine  neue  Einrichtung  getroffen,  um  die  Angelfächsische  Polizeihaftung  der
Zehntschaften  und  Hundertschaften  einzuschärfen  und  zu  erweitern.  Durch  königlichen
Spezialauftrag  wird  daher  der  Vicecomes  bevollmächtigt,  zweimal  jährlich  jede
Hundertschaft  zu  bercisen  und  Gerichtetag  zu  halten.  Dieser  „turnus  vicecomitis"
bildet  nun  das  untere  Straf=  und  Polizeigericht  für  die  Gefammtbevölkerung  (court
leet),  mit  einer  allgemeinen  Pflicht  zur  Gerichtsfolge  für  den  Kronvafallen  wie
für  den  Hinterfsassen,  verbunden  mit  einer  jährlichen  Revision  der  Gemeindelisten
(visus  francplegüz).

Für  die  Ortsverwaltung  bleibt  das  System  der  herrschaftlichen  Gerichte
nach  Angelsächsischem  Herkommen  anerkannt.  Durch  das  Lehnswesen  kommt  der
Grundfatz  hinzu,  daß  jedem  Unterlehnsherrn  eine  Gerichtsbarkeit  über  das  verliehene
Gut  zusteht,  und  diese  Gerichtsgewalt  wird  jetzt  auch  auf  kleinere  freie  Besitzrechte
im  Bereich  der  Kriegslehne  ausgedehnt.  Ein  Herrensitz  mit  Gutsgerichtsbarkeit  über
libere  tenentes  heißt  nun  im  Normannischen  Sprachgedrauch  ein  manor,  das  Patrimonialgericht
  felbst  eine  curia  baronam,  court  baron.  Die  daneben  fortdauernde
Gerichtsgewalt  über  das  Gesinde  und  die  alten  Gutsbauern  auf  bloßem  Laenland
bildet  das  Hosgericht  im  engeren  Sinne  (customar)  court).  Die  untere  Strafgerichtsbarkeit
  der  herrschaftlichen  Gerichte  dagegen  wird  nicht  erweitet,  sondern  bei
Neuverleihungen  möglichst  eingezogen  und  in  dem  turnus  vicecomitis  fortschreitend
centralisirt,  aus  dem  sich  erst  später  wieder  neue  Verleihungen  (private  leets)
abzweigen.

Die  Verdinglichung  aller  Rechts=  und  Abhängigkeitsverhäl  tniffe
ichreitet  auf  dem  Kontinent  in  solchen  Einrichtungen  unaushaltsam  vorwärts.  Auch
        <pb n="1293" />
        2.  Die  Entmicklung  der  Englischen  Parlamentsversafsung.  1299

in  England  scheint  der  Herrschaftsverband  allmählich  dat  Leben  der  ganzen  Nation
auszufüllen.  Das  Eigenthümliche  der  Anglo-Normanmischen  Lehnshierarchie  liegt
aber  in  der  Centralisation,  welche  die  schon  Überkommenen  Königsgewalten

III.  zu  thatsächlich  nahezu  abolnten  „Staatshoheitercchten  erweitert.

1)  Kriegshoheit  zunächst  erw  sich  durch  die  allgemeine  Dienstpflicht
  von  Besitz  wegen,  die  Strenge  der  rnh  der  Felonien  und

Lehnsbußm.  Die  Beschließung  über  Krieg  und  Frieden  wird  Waabgngig  von
jeder  Bollszustimmung  durch  den  Treueid  „inira  vel  extra  regnum“.  Das  Aufgebot
  der  Lehnsmannen  ersolgt  unmittelbar  durch  die  königlichen  vicecomites,  welche
in  den  überall  zerstreuten  Besihungen  auch  der  Großlehnsträger  das  zu  stellende
Kontingent  versammeln.  Alle  aktiven  Kommandos  bleiben  persönlicher  Auftrag
des  Königs,  und  dessen  Geldmittel,  Soldtruppen  und  befestigte  Plätze  find  so  bohkresh,
daß  diese  Rechtsbefugnisse  auch  thatsächlich  wirksam  find.  —  Die  Maxime  Wilhelm's  1
daß  jeder  Untervafall  dem  König  unmittelbar  den  Lehnseid  zu  leisten  hat,  und  daß
jeder  Treueid  an  einen  Privatlehnsherrn  den  Königsgehorsam  ausnimmt,  erzeugt
unter  solchen  Umständen  eine  wirkliche  Subordination  der  gesammten  Lehnsmiliz.  —
Daneben  ist  indessen  die  alte  Verpflichtung  der  liberi  homines  zum  Ausgebot  des
Bolksbannes  dem  Buchstaben  nach  niemals  aufgehoben.  Sie  wird  von  Heinrich  II.
durch  eine  Assze  of  arms  (1181)  erneut,  unter  die  Vicecomites  gestellt,  und
dunt  in  dieser  Gegenüberstellung  zu  einer  nochmaligen  Verstärkung  der  königlichen
Militärgewalt.

2)  Die  Gerichtsgewalt  war  allerdings  beschränkt  durch  die  seierlichen  Zusicherungen
  der  Fortdauer  der  Leges  Elnardi.  Im  Sinn  und  Sprachgebrauch  der
Zeit  ist  damit  die  lex  terrae,  der  gan  ze  Rechtszustand,  sowol  das  Strarrecht
wie  das  Privatrecht,  das  Brriahren  wie  das  materielle  #e-  gemeint,  d.  h.  es  soll
von  denselben  und  für  dieselben  Personen  nach  denselben  Formen  und
Grumdfützen  Recht  gesprochen  werden  wie  in  der  Sächfischen  Zeit.  Es  führte  das  zu
einer  möglichst  unveränderten  Uebertragung  des  Angelsächfischen  Gerichtswesens.  Allein
bei  Kollisionen  wischen  dem  hergebrachten  Rechte  der  Angelsachsen  und  Normannen
sich  dem  König  eine  selbständige,  schiedsrichterliche  Stellung  zwischen  beiden  Theilen
zu.  Die  Grenze  zwischen  altem  und  neuem  Recht  wurde  überhaupt  zu  einer  unsicheren
  durch  die  veränderten  Ratur  aller  Rechtsfindung.  Der  Zwiespalt  des
Bebe  und  des  Gerichtsverfahrens,  in  welchem  der  Normanne  wie  der  Angelsachse

sich  beiderseits  auf  angestammtes  Herkommen  beriefen,  führte  auch  in  der  Einzelhandhabung
  zu  stetigen  Konflikten,  deren  Entscheidung  durch  die  Zusammensetzung
der  Gerichte  bedingt  war,  welche  in  Ermangelung  einer  Einigung  der  Parteien
wiederum  von  dem  Grrichtsherrn.  im  Grasschaftsgericht  von  dem  Vicecomes  abhing.
Diese  Stellung  des  Gerichtshalters  war  oft  parteüsch,  und  sie  wurde  bei  dem  Zwiespalt
  der  Nationen  und  Brfitzinterefsen  regelmäßig  dafür  gehalten.  Alle  stetige  Fortbildung
  der  Rechtsgrundsätze  durch  Gewohnheit  erscheint  damit  abgebrochen.  Die
nothwendige  Einheit  und  Sicherheit  des  Rechtes  war  nur  noch  in  einer  höheren
Stelle  über  dem  Gusschaftsgericht  zu  finden.  Schon  unter  Heimich  I.  erscheinen
deshalb  Gerichtskommissarien  vom  Hofe  und  werden  seit  Heinrich  II.  zu
einer  periodischen  Einrichtung.  Zur  Wahrung  des  alten  ordo  jadiciorum  erhalten
sie  eine  Kommission,  sammt  und  sonders  mit  Beifügung  einer  Atoll  von  Gerichtsmännern
  der  Gmfschaft.  In  der  Wirklichkeit  werden  sie  aber  allmählich  die  einzigen
Rechtsweiser,  welche  ihre  Anweisungen  vom  Hofe  (curia)  und  aus  dem  Schatzamt
(Exrchequer)  mitbringen,  und  bilden  sich  zu  einem  rechtsgelehrten  Beamtenthum,
dessen  entscheidende  Autorität  durch  die  vorbehaltene  Appellation  an  die  curia  regis
sich  sellchweigend  durchsetzt.  Unter  derselben  Regierung  wird  durch  eine  assize  von
Northampton  1176  das  Land  in  die  heutigen  Reischezirke  (circultus)  eingetheilt,  und
für  die  Berathung  der  Rechtsfragen  ein  Kollegium  von  rechtsverständigen  Kommissaren
(dancum)  gebildet.  Die  Grafschaitsgerichte  verlieren  damit  in  forschratemem  Maße  die
        <pb n="1294" />
        1300  Anbang.

Funktion  der  Rechtsfindung.  Dagegen  bleibt  den  lokalen  Organen  nothwendig  die  Feststellung
  des  Thatsächlichen  —  der  Untersätze  des  Urtheils  (qvestion  of  lact)  —.,  welche
freilich  nach  Versall  der  Eideshelier  ihren  Schwerpunkt  Guptsächlich  in  Zweikampf
und  Gottesurtheil  findet.  Schon  unter  Heinrich  II.  wird  im  Wege  der  Verordnung
(assize)  diesem  rohen  Beweissystem  eine  Feststellung  des  Streitpunktes  durch  verridete
Gemeindekommissionen  (recognitlones,  inretae)  fubstituirt,  und  diese  reformirte  Gerichteversaßung
  mit  Justitiarien  und  Gemcindekommissionen  dehnt  sich  immer  weiter
auf  die  Civilprozesse,  nach  einigen  Zwischenstufen  auch  auf  die  Strasprozesse  aue.
3)  Die  Polizeihoheit,  schon  zur  Angelsächsischen  Zeit  in  enger  Verbindung
mit  den  Straigerichten,  gewinnt  durch  das  Lehnssystem  und  das  praktische  Bedürfsniß
eine  im  Mittelalter  sonst  unerhörte  Ausdehnung.  Das  aus  dem  alten  Heerbann
hervorgegangene  Recht  der  Friedensgebote  (polizeilichen  Berordnungen)  verstärkt
sich  durch  die  neue  Lehnshoheit.  Eine  feste  Grenze  für  ein  Zustimmungerccht  der
Landesversammlung  hatte  schon  in  der  Angelsächsischen  Periode  nicht  bestanden.  Dir
neuen  Verordnungen  dienten  zunächst  zum  Schutz  der  Normannen  gegen  hinterlistige
Gewalt  unter  einer  erbitterten  Bevölkerung,  und  wurden  als  Schutzmaßregeln  bereitwillig
  angenommen.  Die  Verantwortlichkeit  der  Zehntschaften  durch  ihre  praepo##
wird  eingeschärft  und  durch  eine  jährliche  Revision  der  Polizeiverbände  (viss
krancplegü)  periodisch  kontrolirt.  Die  alte  Hastung  der  Handred  für  Diebstähle
wird  erneuert,  eine  Hastung  für  heimliche  Mordthaten  mit  einer  Buße  von  46  Mark
hinzugesügt,  und  diese  fubsidiäre  Hastung  sortschreitend  generalifirt.  —  Ihre  wirksame
Handhabung  sand  sich  nunmehr  in  einem  System  von  polizeilichen  Büßungen.
Das  Lehnswesen  brachte“  ein  lummarisches  Straffystem  als  Theil  der  militärischen
Dieziplin  mit,  welche  der  Kriegsherr  in  leichteren  Fällen  durch  Buße  am  beweglichen
  Gut  (emenda)  handhabt.  Die  Höhe  der  verwirkten  Mobilien  wird  nach
Einade  und  Ermessen  des  Lehnsherrn  (mitericordia,  wercy)  meist  in  einer  geringeren
Summe  obgelöst,  und  heißt  in  dieser  arbiträr  bemessenen  Gestalt  ein  amercismenton.
Da  aber  die  Kriegegewalt  des  Kömgs  unmittelbar  auch  für  die  Untervasallen  und
analog  für  alle  lleineren  Einsaffen  gilt,  so  erstreckt  sich  dies  Ordnungsstrafrecht  von
den  höchsten  Lehnsträgern  bis  zum  kleinsten  villein  herab.,  auf  die  Eingesessenen
ganzer  Grasschaften.  Hundertschaften,  Zehntschaften,  in  unbegrenzter  Zahl  der  Fälle
Schon  die  allgemeinen  Rubriken  infraciio  pacis  und  contemius  brevium  regis  ver.
schaffen  den  königlichen  Anordnungen  einen  fsummarischen  Gehorsam  gegen  den  geständigen
  Uebertreter.  Die  Ueberführung  des  Leugnenden  ließ  fich  aber  durch  das
vom  löniglichen  Kommissar  zu  bildende  Gericht  so  leicht  herstellen,  daß  der  Angeschuldigte
  sich  lieber  geständig  und  „in  die  misericordia“  erklärte,  um  mit  einer
milderen  Strase  davonzukommen.  Ergänzend  schloß  sich  daran  noch  das  seudale
System  der  Piändungen  (districtlo)  und  der  Seauestration  des  Lehngutes.  Die
Gewalt  der  Amerciaments  ist  die  eigentliche  Handhabe  wirksamer  Polizeivcrordnungen
geworden  und  weiter  des  königlichen  Verordnungerechts  auf  jedem  andern  Gebiet.
Mit  diesem  System  wurde  es  möglich,  das  Berordnungsrecht  an  die  Stelle  der
älteren  Gesetzesbeschlüsse  der  Witenagemote  zu  setzen,  und  so  den  Mechanismus  des
absoluten  Staats  durch  Ordonnangen  mit  administrativer  Exekution  hezustellen.  Im
Entstehen  lag  diesem  polizeilichen  Straffystem  wol  eine  praktische  Nothwendigkeit
zu  Grunde;  bald  wird  aber  auch  die  andere  Seite,  die  grenzenlose  Willkür  nach
Unten,  die  Schutzlosigkeit  der  Unterthanen  gegen  den  Mißbrauch  sichtbar.  Es  ist
einleuchtend,  wie  sehr  den  Grundherren  und  Korporationen  die  Ueberschreitung  ja
selbst  die  Ausübung  einer  Gerichtebarkeit  durch  dies  System  verleidet  werden  mußte,
und  wie  auch  von  dieser  Seite  aus  eine  fortschreitende  Beschränkung  der  gutsherrlichen
sürcht  E“*3  wurde.
Die  Finanghoheit  des  Königs  umsaßte  außer  den  überkommenen
#  der  Angelsächsischen  Könige  als  neue  Folge  des  vehns##stems:  die  schwer#n
Gebühren  bei  jedem  Besitzwechsel,  die  Hülfsgelder  in  den  herkömmlichen  Ehren=  und
        <pb n="1295" />
        2.  Die  Eutwicklung  der  Engliichen  Parlamentsverfaffung.  1301

Nothfällen,  die  nutzbare  Lehnsvormundschaft  und  mancherlei  Erweiterungen  durch
fiskalische  Juterpretation,  sowie  die  zahllosen  Polizeibußen  (amerciaments)  und  ebenso
tabl  lose  Gebühren  (fines)  für  königliche  Gnadenbewilligungen  und  Dispense.  Aus

er  Pfl  icht  der  Kriegsvasallen  zu  den  auxrilis  in  Nothsällen  wurde  per  analogiam
t  eine  Verpflichtung  der  nichtlehnskriegspflichtigen  Klassen  zur  Zahlung  von
auzilia  ober  tallagie  nach  diskretionärer  Abschätzung.  —  Zur  geordneten  Verwaltung
der  so  erweiterten  Finanzen  ist  als  ieste  Behörde  der  Exchequer  eingerichtet,  mit
einer  früh  ausgebildeten  Bureauver#asfung,  strenger  Nechnungskontrole  unter  strenger
Derankwortlichtet  aer  luiglichen  Bögte  und  rechnungspflichtigen  Beamten.  Die
Vereinigung  der  Finanz-,  Gerichts=  und  Polizeiverwaltung  in  dem  Personal  der
Grofschchtatone“  und  dus  fiekalische.  Interesse  an  dem  Gesammtsystem  der  Strafen
hielten  den  Exchequer  in  enger  Verbindung  mit  der  Gerichtsverwaltung  und
bwachten  zugleich  alle  Reichsbeamten  in  einen  dauernden  Zusammenhong  mit  diesem
Generaldirektorium  der  Finanzen.  Das  Finanzeinkommen  der  Könige  hat  dadurch
einen  Umfang  und  eine  Elastizität  gewommen,  welche  fie  auch  von  der  finanziellen
Seite  aus  unabhängig  von  allen  Ständen  stellte.  Unter  den  mannigfaltigen  Finanzduellen
  des  Kömgthums  war  aber  die  für  die  Zukunft  des  Schatamts  und  .
Verfafsung  wichtigste  das  durch  Ablösung  der  Lehndienste  in  Geld  unter  Heinrich  II
entstandene  Schildgeld  (secutagium),  weil  sich  nach  Lage  der  Verhältnifse  im
Verlauf  der  Zeit  daraus  in  natürlicher  Fortentwicklung  eine  gleichmäßige  Grundsteuer
  und  demnächst  durch  Verschmelzung  mit  den  tallagia  eine  gleichmäßige  Einkommensteuer
  ergeben  mußte.

5)  Die  königliche  Gewalt  über  die  Kirche  endlich  begriff  Anfangs
das  Überkommene  Recht  der  königlichen  Zustimmung  zu  den  kirchlichen  Verordnungen
  und  das  Ermennungsrecht  der  Prälaten  in  sich.  Es  tritt  dazu  jetzt  die
Verpflichtung  des  kirchlichen  Lehnsbesitzes  m  Gestellung  von  Mannschaften  nach  der
Lehnsmatrikel,  sowie  zur  Zahlung  der  Lehnshülfsgelder  und  später  der  scotagia.  —
Andererseits  werden  dem  Römischen  Stuhl  erhebliche  Konzessionen  gemacht  durch
Annahme  der  romischen  Liturgie  und  der  Ritualvorschristen  des  Römischen  Stuhle.
Die  reiche  Ausstattung  der  Kirche  in  ihren  Bisthümern,  Kapiteln,  Klöstern  und
Stiktungen  wird  nicht  nur  erhalten,  sondern  durch  manche  neue  Gabe  und  Klofterstiftung
  erweitert.  Die  kirchliche  Gerichtsbarkeit  über  kirchliche  Personen  und  Sachen
endlich  wird  in  dem  herkömmlichen  Umfang  anerkannt  und  nunmehr  auch  äußerlich
von  den  weltlichen  Gerichten  getrennt.  Der  innere  Gegensatz  zwischen  dem  Geist
des  VBolksgerichts  und  des  kirchlichen  Amtsgerichts  hatte  sich  sortschreitend  geltend

gemacht:  die  verlangte  Trennung  von  Kirche  und  Staat  wird  an  diesem  Punkte
zugestanden.  Bezeichnend  für  die  gesetzgebende  Gewalt  der  Zeit  erfolgt  dieser  Schritt
Legen  Ende  der  Regierung  des  Eroberers  durch  ein  GEirkular-Reskript  (rrit)  an  die
vicecomites  (Cbarters  pag.  85),  doch  mit  der  Versicherung,  daß  es  „commoni  con-Gellio
  et  consilio  archleplscoporum  et  episcoporum  et  abbatom,  et  omniom  prineipum
  *  geschehe.  «

Die  so  in  allen  Einzelgebieten  vollentwickelten  Königlichen  Gewalten  ergeben
als  Nesultat  die  Zusammenfaffung

IV.  in  der  Curia  Kerles  als  Mitrelpunkt  der  Staatsregierung  dieser
Periode.  Der  Normamnisch-seudale  Sprachgebrauch,  welcher  seit  der  Eroberung  alle
Gebiete  durchdringt,  hat  dafür  die  Bezeichung  Curia  Regis  eingeführt,  welche
dersczialen,  militärischen,  gerichtlichen  und  administrativen  Stellung  des  Königthums
entsprechend,  je  nach  dem  zusammenhange  bedeuten  kann:

die  Corla  im  Sinne  der  Normannischen  Hoftage,
die  Curia  im  Sinne  des  königlichen  Hotgerichts,
die  Curia  im  Sinne  der  gesammten  leichsregierung.

I.  Periodische  Hosseste,  curlae  de  more,  erscheinen  seit  Wilhelm
dem  Eroberrr  an  Stelle  der  Angelsächfischen  Landesversammlungen,  aber  mit  vollig
        <pb n="1296" />
        1802  Anhang.

verändertem  Charakter.  Es  waren  freilich  ungesähr  dieselben  Großgrundherren,
welche  zu  Hose  geladen  wurden,  wie  in  der  Angelsächfischen  Zeit,  äußerlich  glänzender
und  anspruchsvoller;  aber  ohne  den  innern  Zusammenhang,  welcher  die  Wurzel
politischer  Macht  und  Freiheit  ist.  Es  war  der  prachtvollste  Hof  der  Christenheit,
an  welchem  in  langem  und  gläuzendem  Reiterzuge  von  Zeit  zu  Zeit  die  reichen
Normannischen  Herren  und  Prälaten  erschienen,  gesolgt  von  ihren  Untervasallen  und
Dienstleuten  in  den  Farben  und  Abzeichen  des  Herrn.  Es  waren  dieselben  Befitelemente,
  welche  einst  als  Witenagemote  das  Königthum  Eduard'e  zu  einem  Schattenkönigthum
  herabgesetzt  hatten;  allein  bis  zum  Schluß  der  Regierung  Wilhelm's
waren  die  letzten  Angelsachsen  aus  Großämtern  und  Bischosfefitzen  verdrängt.  Mit
der  jetzigen  Kronvasallenschaft  regieren  die  Rormannenkönige  das  Land  durch  Kabinetsorders
  und  Gnadenbriefe,  setzen  Jahr  aus  Jahr  ein  ihre  Vögte  in  den  Grafsschaften
  ein  oder  ab,  versammeln  ihre  Mannen  zu  Paraden  und  Hoffesten,  ohne  ihnen
einen  andern  Einfluß  zu  gestatten,  als  in  widerruflichen  Aemtern  und  Kommissionen.
Es  giebt  in  der  That  keine  aus  der  freien  Berathung  von  Ständen  hervorgegangenen
Gesetze  aus  dieser  Zeit.  Auf  die  in  einem  oder  zwei  Fällen  vorkommende  Formel:
consilio  et  consensu  baronum  meorum,  ist  sogleich  zurückzukommen.  Abgesehen
davon  find  die  sogenannten  Gesetpze  Wilhelm's  I.  Proklamationen,  Charten,  Amteanweisungen,
  wie  schon  der  Styl  ergiebt:  praecipio,  prohibeo,  der  König  will,
befiehlt,  verordnet.  Unter  Wilhelm  II.  kommen  auch  solche  Verordnungen  nicht
vor.  Heinrich  I.  beginnt  allerdings  seine  Regierung  mit  einer  vielversprechenden
Chorte,  deren  Kern  in  den  Worten  liegt:  Ich  gebe  euch  wieder  die  Gesetze  meines
Vaters,  d.  h.  die  Gesetze  Eduard's,  mit  den  Abänderungen,  welche  mein  Vater  mit
Zustimmung  der  „Mannen“  gemacht  hat.  Unter  Stephan  ist  nur  eine  ähnliche
Charte  ergongen.  Wenn  in  solchen  Proklamationen  im  Lauf  des  ersten  Jahrhunderts
  einige  Male  die  Formel  consensu  baronom  meorum  etc.  vorkommt,  so
war  dies  allerdings  Reminiscenz  an  die  uralte  nationale  Grundider,  daß  die  lez
terrae  nur  consensu  meliorom  terrae  geändert  werden  könne;  aber  nicht  in  der
realen  Bedeutung  einer  zustimmenden  Landesversammlung.  Allerdings  war  es
nicht  ausgeschlossen,  daß  bei  wichtigen  Anordnungen  die  auf  dem  Hoftage  versammelten
  Optimaten  gehört,  um  ihre  Meinung  befragt  wurden.  Naturgemäß
  geschah  dies  wol  bei  durchgreisenden  Maßregeln,  die  das  gesammte  Landesrecht
  betrafen,  wie  in  4.  Wil.  I.  bei  der  Berordnung,  welche  die  Gesetze  Eduard's
des  Bekenners  bestätigt  und  modifizirt.  Heinrich  I.  in  der  vielversprechenden  Charte
bei  seinem  Regierungsantritt  sagt  in  diesem  Sinne,  jene  Zusätze  seien  von  seinem
Vater  „consensu  baronom“  gemacht.  Allein  der  berathende  Charakter  der  jeyzigen
Stände  ist  auch  in  den  Formen  ersichtlich.  In  dem  einzigen  vorhandenen  Staatsakt,
  in  welchem  Wilhelm  der  Eroberer  vom  „coepiscoporum  et  principom“
spricht,  beschränkt  er  sich  darauf,  diese  Versicherung  seinen  Erlassen  an  die  Behörden
  einzuschalten.  Ebenso  beschränkt  sich  Heinrich  I.  in  seiner  Charta  auf  diese
Versicherung.  Verschwunden  auf  länger  als  ein  Jahrhundert  find  die  vielen
Hunderte  von  Unterschriften  der  Prälaten  und  Magnaten,  durch  welche  einst  die
Angelsächsischen  Landesbeschlüsse  konfimmirt  und  beglaubigt  wurden.  Niemand  hat
ein  Recht  zu  fragen  und  zu  prüsen,  wer  zu  einem  solchen  conslliom  geladen  war,
Niemand  ein  Recht  solche  Beschlüsse  zu  beglaubigen.  Die  Zusficherung  aus  königlicher
  Machtvollkommenheit,  daß  die  meliores  terrae  dabei  gewesen,  gilt  als
der  Form  und  Sache  nach  genügend.  Zusicherungen,  daß  die  Magnaten  zustimmen
sollen,  und  Garantien  dafür  beginnen  erst  seit  der  Magna  Charta.  Die  Amahme
einer  gesetzgebenden  Versammlung  und  eines  Reichsgerichts  im  ersten  Joahrhundert
der  Normannischen  Zeit  beruht  auf  irrigen  Zurückdatirungen.

II.  Eine  coria  regis  als  derfassungsmäßiges  Neichsgericht
würde  sich  nothwendig  an  ein  Normannisches  Parlament  angeschlossen  haben,  wenn
ein  solches  in  der  Weise  der  angelsächsischen  Witenagemote  bestanden  hätte.  Die
        <pb n="1297" />
        2.  Die  Entwicclung  der  Englischen  Parlamentaverfaffnng.  1308

Stellung  als  Gericht  war  und  blieb  der  Kern  jeder  Germanischen  Versaffungsbildung;
gerichtliche  Verhandlungen  bildeten  die  lausenden  Geschäfte  jieder  Landesversommlung.
Allein  die  hergebrachte  Weise  eines  Gerichts  des  Königs  in  der  Witenagemote  war
iezt  unanwendbar  geworden.  Die  Witenagemote  bestand  als  pche  nicht  mehr.
Die  Normannischen  Herren,  welche  der  König  jetzt  um  sich  versammelte,  konnten
mancherlei  repräfentiren:  aber  die  witan  des  Landes,  die  höchsten  Trager  und
Depositare  des  Angelsächsischen  Landesrechts  waren  fie  nicht.  Der  König  war  allerdings
  verpflichtet,  semen  Kronvafallen  ein  jodicinm  parium  zu  gewähren.  Allein
in  diesem  Sinne  find  alle  600  tenentes  in  capite  Rechtsgenossen  und  finden  ihren
adenrichen  Gerichtsstond  vor  dem  Königlichen  Vicecomes  im  Groschaftsgericht.
Es  besteht  nur  ein  Dorbehalt,  solche  Fälle  on  den  Hof  (caria)  zu  ziehen,  d.  h.
der  König  kann  in  wichtigsten  Fällen  eine  besondere  Lomanffon  aus  der  großen
Zahl  der  teventes  in  capite  zur  Rechtsprechung  ernennen.  In  der  That  finden  wir
die  königliche  Gerichtsbarkeit  nur  geübt  in  Form  von  Kommissionen,  und  auch
diese  nur  in  verhältnißmäßig  seltenen  Fällen  für  Prozesse  der  mächtigsten  und  begünstigtftirn
  Kronvafallen,  während  die  laufenden  Fälle  vor  dem  Vicecomes  und  dem
Grasschaftsgericht  erledigt  werden.  In  diesem  Zusammenhang  wird  es  erklärlich,
wie  in  England  die  Gerichtsgewalt  des  Königs  so  weit  über  alle  Schranken  der
Germanischen  Verfaffungen  des  Mittelalters  sich  ausdehnen  und  centralisiren  konnte;
wie  die  Fo#mmen  eines  Restriptsprogesses  durch  writ  entftehen.  ia  sogar  eine  direkte
Kodinettsusta  durch  Reskripte;  wie  noch  Jahrhunderte  lang  dieser  höchst  berfönliche
  Charakter  des  Hof  grichts  refsangemäßig  festgehalten  wird,  als  eines
Gerichts,  „nbicunqdve  fberimus  in  Anglia“

III.  Eine  Curie  Regis  als  im  Sinne  einer  höchsten  Reichsbehörde,
  in  welcher  sich  die  centrale  Leitung  der  Staatsgeschäfte  zusammensaßt,
würde  sich  eben  wie  auf  Franzsfischem  Boden  aus  einem  ständigen  Lehnsgerichtshose
entwickelt  haben,  wenn  ein  solcher  in  England  Überhaupt  bestanden  hätte.  Da  aber
die  Hoftage  des  Königs  Prunkversammlungen  sind,  da  die  königliche  Gerichtsgewalt
durch  Kommiffionen  gehandhabt  wird,  so  kehlten  von  Hause  aus  auch  die  Elemente
zu  einem  sormirten  königlichen  Neichsrath,  welchen  man  ebenso  irrig  aus  späteren
Iozuhumaaie  zurück  dotirt  hat.  Im  ersten  Johrhundert  der  Normannischen  Zeit
ist  nun  die  Rede  von  einer  Anzahl  Großämter,  welche  weder  gleichzeitig
noch  gleichartig  neben  einander  bestanden.  Ueberhaupt  aber  haben  die  wichtigen
  Aemter  so  sehr  den  Charakter  eines  widerruflichen  Auftiungt,  andererseits  haben
die  weuigen  Erbämter  verhältnißmäßig  lo  unbedrutende  reale  Funktionen,  daß  sich
daraus  eine  ständige  Kollegialverfassung  in  keiner  Weise  bilden  konnte.

Das  erste  Jahrhundert  hat  vielmehr  den  festausgeprägten  Charakter  eines
gonvernement  Berrsonwen,  aus  welchem  sich  weiter

V.  die  Ständebildung  der  Normonnischen  Zeit  ergiebt.

Im  Unterschied  von  dem  Kontinent  war  in  England  die  Siatsgemwalg  stark
genug,  die  geistliche  und  die  weltliche  Amtsgewalt,  das  militärische  und  das  bürgerliche
  Amt,  das  perfönliche  Ehrrnucht  und  das  erbliche  Besitzrecht  in  ihren  bestimmungemäßigen
  Schranken  zu  halten  und  damit  Adel  und  Nitterschoft
auf  der  Stuse  eines  „Klossenrechts“  sestzuhalten  in  solgenden  Stusen:

I.  Die  Klasse  der  Großvasallen  umsaßtr  bei  der  ursprünglichen  Vertheilung
  nach  der  Eroberung  diejenigen  Mannen,  welche  schon  auf  dem  Kontinent
2  Stellung  von  Grafen  gehabt,  oder  welche  dem  Heerr  ganze  Abtheilungen  zugeführt

  hatten,  mit  Besitzungen,  welche  von  etwa  40  bis  zu  800  manors  aufsteigen.
Erwägt  man  indessen  die  verhältnitzmäßige  Kleinheit  der  Ritterlehne,  die  sortschrritende
  Schmälerung  der  Güterkomplexe  durch  Asterbelehnung,  so  ergiebt  sich
doch,  daß  sie  von  Hause  aus  viel  kleiner  waren  als  die  Herzogthümer  und  Grafschaften
  der  Kontinents.  Noch  wichtiger  war  die  schon  aus  der  Angelfächfischen  Zeit
stammende  unzusammenhängende  Lage,  in  Folge  deren  die  Besitzungen  in  verschie-
        <pb n="1298" />
        1304  Auheang.

denen  Grasschaften,  die  der  4  Meifstbelehnten  sogar  in  6—21  Grafschaĩten  zerstreut

waren.  Die  Grundherren  konnten  sich  also  weder  oͤrtlich  noch  zeitlich  konsolidiren.

da  das  strenge  Rückfallsricht  bei  Mangel  eines  Lehnserben,  oder  Konfistation,  dieselbe

Besitzung  in  einem  Jahrhundert  oft  mehrmals  an  die  Krone  zurückbrachte.  Die

Gigenthünlichtet  der  Englischen  Entwicklung  beruht  namentlich  auf  folgenden
omen

——  Verschiedenheit  der  Grundlegung,  sofern  in  England  die  Herrenstellung.
nicht  auf  dem  Seniorat  (der  Uebernahme  der  Heerpflicht  von  dem  kleinen  auf  den
Großgrundbesitz),  sondern  auf  dem  Polizeischuß  des  Hl#ford  beruht,  und  darauf,
daß  das  Königthum  keine  Erweiterungen  der  grundherrlichen  Gerichts--  und  Polizeigewalt,
  keinen  privilegirten  Gerichtsstand  vor  einem  Pairshof,  keine  Ausschließlichkeit
  des  Heerdienstes  entstehen  läßt.

Auf  einer  Verschiedenheit  der  Fortbildung.  Seit  Heinrich  I.  ist  der
große  Bischof  Roger  von  Salisbury  gewissermaßen  als  der  Stifter  eines  neuen
Amtsadels  angusehen,  dessen  hervorragende  Mitglieder  nicht  nur  in  die  Bischo'sfitze,
  sondern  durch  Verleihung  von  Herrschaften  und  Heirath  auch  in  den  Großadel
einrücken  (wie  die  Bassets,  Clintons,  Trussebuts  2c.).  Schon  am  Ansang  des  XII-Jahrhunderts
  ist  der  Großadel  des  erobernden  Heeres  in  Folge  seines  verunglückten
Auflehnungsversuchs  aus  dem  ursprünglichen  Großbesitz  verdrängt.  Unter  Heinrich  II.
bildet  der  neuere  Amtsadel  schon  die  Mehrheit  der  großen  Baronie,  deren  Descendenz
  unter  den  Baronen  der  Magna  Charte  die  Führung  übernimmt.  Auch  die
Englischen  Prälaten  find  nicht  örtliche  Machthaber  in  der  Weise  der  Frunzöfischen
und  Deutschen  Kurfürsten  und  Bischöse,  sondern  ein  Amtsadel,  der  um  so  gleichartiger
mit  dem  weltlichen  Amtsadel  gemeinschaftlich  die  großen  Reichsgeschöfte  führt.

Das  Streben  nach  einer  erblichen  Stellung  der  rrgierrnden  Klasse  erhält  eben
dadurch  in  England  nicht  die  Richtung  auf  die  Begründung  zrbhenige  Lokalhaschaften,

  sondern  auf  eine  Theilnahme  an  dem  höchsten  RNath  der  Krone.
Dieser  persönliche  Berus  kann  sich  der  Natur  der  Sache  nach  nur  auf  den  Erstgeborenen
  beschränken.  Ingleichen  führt  die  schwere  Belastung  mit  Kriegslast  und
Steuern  zu  einer  Beschränkung  des  Vorrechts  auf  den  Erstgeborenen  und  legt  damit
die  Fundamente  zu  der  in  den  folgenden  Epochen  entstehenden  erblichen  Pairie.

II.  Die  zweite  Klasse  der  Bevölkerung  bilden  die  kleineren  tenentes
in  capite  in  ihrer  allmählichen  Verschmelzung  mit  den  Unterwasallen.

Die  kleineren  Kronvasallen  unterscheiden  sich  in  ihrem  Befitzrecht  (tenare)
durch  nichts  von  den  großen.  Auch  fie  find  unmittelbar  vom  König  beliehen  und
lähig,  als  Rechtegenoffen  der  regis  zu  Gericht  zu  fitzen  über  jeden  Kronvasallen,
sobald  sie  berufen  werden.  Viele  finden  in  einflußreichen  Aemtern  eine  den  Großvasallen
  auch  äußerlich  gleichstehende  Stellung.

Die  große  Zahl  der  subtenentes  (7871)  in  dem  Domesdaybook  find  großentheils
  Sächsische  thane  und  dienstthuende  freie  Gefolgsleute,  unter  denen  die  formelle
Aiterbelehnung  anscheinend  nur  langsam  sortgeschritten  ist.  Da  die  Unterbelehnunz
nun  aber  die  einzige  Form  der  selbständigen  Verfügung  über  das  Lehngut  bildete.
so  werden  in  zahlreichen  Fällen  Kronvasallen  zugleich  Untervasallen  für  einen  neuerworbenen
  Besitz;  selbst  die  großen  Lehnsträger  und  Prölaten  verschmähen  es  nicht,
von  anderen  Herren  und  von  der  Kirche  Asterlehne  zu  nehmen.  Die  Besitzverhält.
nisse  werden  dadurch,  besonders  seit  den  Kreusügen,  so  durcheinander  geworfen,  daß
sich  jede  Idee  eines  niederen  Standes  beim  Afterlehn  verlieren  mußte.  Die  Ausbildung
  des  innungsmäßigen  Ritterwesens  hatte  die  Ritterwürde  zu  dem  gemeinsamen
  Band  gemacht  für  alle  Vasallen.  Jeder  Ehrenvorrang  des  kleinerrn  Kronvasallen
  wurde  sogar  immer  problematischer,  je  mehr  bei  Neuverleihungen  von  Henschaften
  die  Krone  ehemalige  Aftervasallen  in  unmittelbare  Vasallen  verwandelte,  je
mehr  unter  Genehmigung  des  Königs  neue  Erwerber  in  kleine  Kronlehne  eintraten.
Eine  Vergleichung  mit  dem  Kontinent  ergiebt,  daß  das  in  erster  Stelle  Entscheidende
        <pb n="1299" />
        2.  Die  Entwiclung  der  Englischen  Parlamentsverfaffung.  1305

die  Veräußerlichkeit  und  Theilbarkeit  der  Nitterlehne  gewcsen  ist.  In  England
  war  eine  Unveräußerlichkeit  der  Lehne  gerade  deshalb  nicht  aufrecht  zu  erhalten,
weil  sich  der  Lehnenerus  auf  den  gesammten  Grundbesitz  des  Landes  erstreckt  hat.
Die  VBerqußerlichkeit  wurde  weiter  befördert  durch  die  siskalischen  Maximen  des
Schapamts,  dem  jeder  zohlungssähige  Erwerber  gleich  genehm  war,  und  durch  die
Leichtigkeit  gegen  Gebühr  den  königlichen  Konsens  zu  allen  möglichen  Dingen  zu
erhalten.  Die  Zeit  der  Krruzüge  namentlich  veranlaßte  zahlreiche  und  umfassende
Veräußerungen,  Pandschaften  und  Parzellirungen.  Seit  der  Ablösung  der  Lehndienste
  durch  Schildgelder  erschien  die  Belehnung  und  Asterbelehnung  Überhaupt  nur
als  eine  gleichartige  Weise  der  Beräußerung.  Am  Schluß  der  Periode  find  aus
diesen  Gründen  beide  Klassen  zu  einer  einheitlichen  Nitterschaft  verschmolzen.

III.  Die  Masse  der  übrigen  freien  Landsassen  und  Hinterfassen
erschien  vom  Standpunkte  der  Normammischen  Nitterschaft  aus  wohl  als  taillables,
als  eine  Art  von  „Bekleidung  des  Bodens“.  Die  ceorks,  #llani,  sind  durch
Normanmischen  Uebermuth  sowie  durch  die  Gestalt  der  Ortspolizei  in  dieser  Periode
noch  weiter  herabgedrückt,  so  daß  sie  in  der  Regel  dem  Grundherren  gegenüber  in
einem  pukären  Zustand,  ohne  ein  geschütztes  Befitrecht  dastehen.  Dieser  untersten
Schichtung  gegenüber  ließ  das  Königthum  die  Patrimonialität  walten,  wie  solche
auch  auf  dem  Kontinent  ein  unterthäniges  Bauerthum  geschaffen  hat.  Die  etwas
besseren  Besitzrechte  dagegen  werden  in  dem  Domesdaybook  unter  den  Rubriken
  der  lberi  homfnes,  sochemenni,  burgenses  wiedergegeben.  Viele  darunter
waren  alte  Allodbesitzer,  die  num  aber  den  Lasten  des  Lehnssystems  immer  gleichmäßiger
  unterworsen  wurden,  je  mehr  sich  die  Konsequenz  geltend  macht,  daß  au
dieser  Besitz  nur  durch  reemption  erhalten,  daß  der  niedere  Befitz  die  Laosten  des
Vasallenbesitzes,  der  Sachse  die  Lasten  des  Normannen  tragen  müsse.

So  festgeiügt  und  abgeschlofsen  in  diesem  Staat  nun  aber  auch  alle  Elemente
für  die  Herrschaft  der  Monarchie  zu  liegen  scheinen,  so  treten  doch  nach  einem
Jahrhundert  auf  dem  Höhepunkt  der  Regierung  Heinrich's  II.  Uebergänge  zur
parlamentarischen  Verfassung  ein.

VI.  Die  Uebergangszeit.  Nagna  Charta  und  Baronenkrieg.

Die  erste  Erschütterung  in  der  gewaltigen  Machtstellung  des  Königthums  ist
aus  einem  Streit  mit  der  birchlichen  Gewalt  hervorgegangen.  Ein  Jahrhundert
nach  der  Eroberung  bejanden  sich  Kirche  und  Staat  in  einem  Wendepunkt
ihrs  gegenseitigen  Verhältnisses,  in  welchem  die  Stellung  der  Kirche  um  Vieles
günstiger  und  populärer  geworden  war.  Was  durch  die  Unterwerfung  unter  den
Normannischen  Lehnsstaat  für  die  Kuche  verloren  gegangen,  war  auf  dem  Boden
eines  moralischen  Einflusses  wiedergewonnen;  denn  zu  dem  alten  Beruf  der  Kirb
war  jetzt  ein  neuer  hinzugetreten.  In  dem  Zwiespalt  der  Nationen  war  fie  d
natürliche  Vermittlerin,  die  nächste  Schützerin  des  unterdrückten  Süächfichen  Elemente
geworden.  War  auch  die  hohe  Prälatur  Normannisch  geworden,  so  war  und  blieb
die  große  Masse  der  Geistlichkeit  der  Süchfischen  Bontere  angehorig.  Der
Standesgeist  des  Klerus  war  weit  genug  vorgeschritten,  um  in  dem  Zwiespalt  der
Nationen  die  RKirche  als  Einheit  festzuhalten,  die  eben  deshalb  der  herrschenden
Adelsklasse  nicht  dienstbar  werden  konnte.  Bedentungsvoll  wurde  es  unter  diesen
Umständen,  daß  Heinrich  II.  mit  dem  Primas  des  Reichs  über  die  bisher  anerkannten
königlichen  Nechte  in  Streit  gerieth.  Der  König  ist  dadurch  veronlaßt  worden  in
in  den  „Constitutiones  von  Clarendon“  eine  von  rechtsverständiger  Hand  verfaßte
Zusammenstellung  dieser  Rechte  vorzulegen,  die  als  „hergebrachtes“  Recht  so  unstreitig
  erschienen,  daß  die  Bischöfe  fie  ohne  Zögern  ebenso  wie  die  weltlichen  Kronvasallen
  anerkannten.  Erxzbischof  Thomas  a  Becket  selbst  sah  sich  nach  einigem
Sträuben  zu  einem  widerwilligen  Zugeständniß  gewwungen  und  zu  dem  Versprechen,
        <pb n="1300" />
        1806  Anbang.

diese  Artikel  legitime  und  dona  üde  zu  halten.  Als  er  dennoch  mit  Hülfe  der
Klausel  salvo  iure  ecclesiae  und  unter  Autorität  det  Papstes  seinen  Widerstand
sortsetzt,  führt  der  r*  einen  entscheidenden  Prüzedenzsall  dadurch  herbei,  daß  er
durch  ein  wohlbese  Gericht  von  geistlichen  und  weltlichen  Kronvasollen  am
17.  Oktober  1164  v  Pv  rch  e  des  Primas  in  die  misericordia  regis  erlangt.
die  dann  in  der  üblichen  Weise  vom  König  auf  ein  amerciament  von  500  Kf  ermäßigt
  wird.  Der  mühsam  errungene  Sieg  geht  indessen  verlorrn  durch  ein  leidenschaftliches
  Verfahren  des  Königs,  durch  den  gewaltsamen  Ausgang  des  Streites
und  das  Märtyrerthum  Becket's.  Bei  dem  endlichen  Friedensschluß  sah  sich  Heinrich
  genöthigt,  wefentliche  Punkte  der  Kronrechte  auszugeben,  und  der  an  dieser
Stelle  entstandene  Bruch  in  die  absolute  Königsgewalt  erwies  sich  im  Lause  des
Mittelalters  als  nicht  mehr  heilbar.

eichzeitig  und  in  weiterem  Zusammenhang  damit  gehen  staatliche  Reformen,
welche  namentlich  seit  dem  Beginn  seiner  Kämpfe  mit  der  Kirche  einen  umfaffenden
Charukter  gewinnen.  Ungefähr  100  Jahre  nach  der  Eroberung  treien  ziemlich
gleichzeitig  drei  Aenderungen  ein:  1)  die  Centralisation  der  Verwaltung  durch
wisende  Richter,  2)  die  Bildung  eines  beamteten  Richterkollegiums  als  Hoigericht,
3)  die  ersten  Anfänge  einer  Reichsstandschast  der  großen  Barone.

Eine  Abordnung  reisender  Kommissarien  von  Hose  hatte  schon  unter
Heinrich  I.  begonnen,  hatte  ein  Menschenalter  wieder  ausgehört,  wird  von  nun
an  aber  zur  dauernden  Einrichtung.  Zunächst  zu  Verwaltungs-,  insbesonder#
Finanzzmeck  en  wurde  eine  solche  Abordnung  nöthig,  da  die  königlichen  Gercchtsame
  und  Gefälle  in  der  Verwirrung  unter  Stephan  durch  vielsache  Anmaßungen
gelitten  hatten,  da  eine  gleichmäßige  Einschätzung  der  Hinterfafsen  zu  den  tallages
und  ähnlichen  Auflagen  durch  partciische  und  beftechliche  Sheriffs  immer  schwerer
zu  bewirken  war.  Sie  dienen  zugleich  zu  einer  periodischen  Bisitation  der  Amteführung
  der  Vicecomites.  Andererseits  tritt  auch  zu  Zwecken  des  Civilprogesses
  eine  Verwendung  von  Reisekommissarien  ein,  deren  Grund  mehr  in
der  Beschaffenheit  des  geltenden  Rechts  lag.  Die  noch  vielfach  auseinandergehende
  Rechtsprechung  über  Vererbung  der  Lehne,  Gestaltung  des  Wilthums,  über
die  Rechte  des  Privatlehnsherrn  gegen  seine  Untervasallen,  sorderten  eine  endliche
  einheitliche  Gestaltung.  Aus  diesen  und  anderen  Gründen  kommt  jetzt  einet
erweitrrte  Reihe  von  Civilprozessen  an  den  Hof  (Glanvilla  I.  c.  3).  Ebenso
dringlich  erwies  sich  das  Bedürsniß  die  schwereren  Strafflle  den  verhaßten  Vicecomites
  abzunehmen  und  durch  solche  Kommissarien  eine  wirksamer  und  zuverlässigere
  Strafiustiz  zu  üben.  Die  reisenden  Richter  waren  nun  aber  von  einer
Seite  auf  stetige  Nallugen  im  Schaßamt  hingewiesen,  mit  welchem  sie  wegen  der
Gebühren,  Geldbußen,  escheate,  Verwirkungen,  tallages  und  wegen  sonstiger  Finanzund
  Militärgeschäfte  im  Zusammenhang  blieben.  Andererfeits  lag  ihnen  eine  Keihe
von  Geschästen  ob,  für  welche  neue  Maximen  zu  bilden  waren,  sowol  Grundsötze
  für  das  Versahren,  wie  für  das  anzuwendende  RNecht.  In  24  Hen.  II.  hat
sich  für  diese  Überwiegend  juriftischen  Geschäfte  eine  Art  Kollegium  (bancum)  gebildet,
  zuerst  anscheinend  aus  rrisenden  Richtern  bestehend,  zum  Theil  auch  t00h
identisch  mit  dem  Personal  des  Excheqoer.  Der  Summos  Justiciarius  ist  Chef  des
Ercheqner  und  des  dancum.  Die  alte  sormlose  curta  regis  verkörpert  sich  jett,  für
zwei  Hauptgruppen  der  Reichsgeschäfte,  in  zwei  kollegialischen  Beamtenkörpern,
dem  Hosgericht  und  dem  Schatzamt.  Der  schriftliche  Geschäftsgang  des  Königs  mit
beiden  wird  vermittelt  durch  den  Kanzler,  welcher  selbst  Mitclende  beider  Behörden,
als  offleina  Ltich  die  Prozeßsachen  und  Prozeßakte  dirigirt,  die  ent  königlicher
Ordrr  beruhen  u  durch  writ  an  die  gehörige  Stelle  gebracht  werd

In  weiterem  d  e  mit  diesen  Hergängen  steht  das  iWiieneraufloden
der  alten  Hostage,  die  Einberufung  der  notabelsten  Kronvasallen  und
Prälaten  zu  außerordentlichen  Berathungen  über  Reichsangelegenheiten.
        <pb n="1301" />
        2.  Dle  Entwlcklung  der  Engllichen  Parlamentsverfastung.  1307

Es  war  dies  zuerst  für  die  Constitationes  von  Clarendon  und  zum  Spruch  über
Thomas  Becket  geschehen.  Der  unglückliche  Verlauf  des  Kirchenstreits  hat  dann
noch  mehr  als  einmal  die  Berufung  von  außerordentlichen  Hoftagen  veranlaßt,  bei
welchen  auch  wichtige  Neformen  der  weltlichen  Gerichtsversassung  o
Berathung  und  Genehmigung  kommen.  Es  handelt  sich  dabei  um  grundsahliche
Abweichungen  von  dem  jaclleium  parium  und  der  lex  terrae,  bei  denen  eine  Zustimmung
  der  Kronvasallen  rathsam  schien,  um  entschiedene  Abweichungen  von  dem
Rechtsherkommen  beider  Nationen  zu  dauernden  Einrichtungen  dee  Landes  zu
machen.  Der  König  verschmäht  es  auch  nicht,  wie  in  der  Angelsächfischen  Zeit,  den
„Königsfrieden“  einmal  wieder  mit  Beirath  seiner  Witan  zu  proklamiren.  Es  treten
in  dieser  Wendung  zwei  Neuerungen  hervor,  in  denen  die  nationale  Grundidee  von
der  gesetzgebenden  Gewalt  wieder  lebendig  wird:  1)  An  Stelle  der  r  Raths  ·
versammlungen  wird  die  Gesammtheit  der  großen  Prälaten,  der  Carls  und
großen  Barone  eingeladen:  in  den  Tatkebeschlises  seion  wird  dies  consilium  archiepiscoporum,
  episcoporum,  abbatum,  comitum  et  baronum  (optimatam,  procerum)
ausdrücklich  erwähnt.  2)  Zu  den  gewichtigsten  Beschließungen  wird  das  eine  oder
das  andere  Mal  auch  eine  Anzahl  kleinerer  Kronvasallen  eingeladen.
Zu  dem  Hoftage  von  Northampton  a.  1176  wenigstens  find  auch  „wilites  et  homines
  Regis“  neben  den  barones  geladen.  —  Nach  welchem  Grundsatze  diese  Bemiungen
  erfolgt  find,  ist  zwar  streitig.  Allein  die  Zusammensehung  der  Kronvasallenschaft
  aus  vielen  hundert  Besfitzern  und  Theilbesitzern  kleiner  Ritterlehne
ergiebt,  daß  der  König  für  die  Einberufung  solcher  Notablen  ebenso  freie  Hand
hatte  wie  bei  der  Entstehung  aller  consllin  optimatam.  Sie  geschah  nach  perfönlichem
  Bertrauen  an  solche,  die  mit  wichtigen  Vertrauensämtern  beehrt  waren.  —
ste  geschah  in  Gemäßheit  der  Hoffitte,  welche  gewisse  große  Vasallen  von  jeher  mit
einer  persönlichen  Einladung  (writ)  zu  Hose  beehrte,  —  fie  geschah  nach  der  im
Schatzamt  bekannten  Größe  ihrrr  Besitzungen,  nach  der  näheren  oder  größeren  Entsernung
  des  Wohnsitzes.  Diese  Versammlungen  waren  eben  noch  keine  „Lehnsparlamente“,
  sondern  nicht  mehr  ales  Notablenversammlungen,  die  eben  deshalb  auch
wieder  auihören,  auf  länger  als  ein  Menschenalter  wieder  verschwinden.  Für  Beschlüsse
  dieser  Art  taucht  in  dieser  Periode  der  Name  Assisa  auf,  und  schon  das
Lechtebuch  des  Glenvülla  legt  ein  Gewicht  darauf,  ob  königliche  Vrrordnungen  durch
assisa  generalis  erfolgt  seien  oder  nicht.  Das  Königthum  hatte  nur  vorübergehende
Zwecke  bei  diesen  Berufungen  beiolgt;  aber  zum  ersten  Male  seit  langer  Zeit  hatte
sich  die  große  Baronie  in  Staatsberathungen  wieder  beisammengefunden.  Das
ständische  Recht  hatte  wieder  einen  Körper  in  erkennbaren  Umrissen  gewomnnen,
  und  darum  waren  jene  Hostage  Heinrich's  II.  ollerdinge  wichtige  Prözedenzen,
  welche  bei  den  Hergöängen  der  Magna  Charta  in  Betracht  kommen.

Unter  Richard  Löowenherz  erscheinen  noch  keine  weiteren  Versassungsänderungen.
Die  nun  solgende  Regierung  Johann'  aber  scheint  noch  einmal  die  schlimmsten
Eigenschasten  des  Normannenthums  in  sich  zu  vereinigen.  Dieser  König  verwirkt
durch  die  Ermordung  seines  NRefsen  Arthur  seine  Französischen  Lehne  und  führt
damit  die  Trennung  der  Normandie  von  England  herbei.  Er  verwickelt  sich  in
einen  Kampf  mit  dem  päpstlichen  Stuhl  und  beendet  denselben  durch  demüthige
Unterwerfung.  Er  schaltet  in  der  Reichsverwaltung  zielloser  wie  Richard,  härter
und  gedgieriger  wie  irgend  ein  Vorgänger,  und  entiremdet  sich  durch  Grausamkeit,
Habsucht  und  Willkür  der  Reihe  nach  alle  Klassen  der  Bevölkerung.  rt

dadurch  endlich  eine  Krifis  herbei,  in  welcher  alle  Elemente  des  Widerstandes  gegen
den  Absolutismus  sich  in  eine  gemeinsame  Aktion  zusammensaffen.

Der  weltgeschichtliche  Akt  der  Magna  Cbarta  (a.  1215)  enthält  in  der
seierlichen  Form  eines  beschworenen  Frribriefs  dem  Hauptinhalt  nach  eine  Reihe  von
Zuficherungen  der  Beseitigung  von  Mißbräuchen  und  Ueberschreitungen  der  königlichen
  Hoheitsrichte  in  allen  Gebieten  der  Staatsverwaltung.  Die  erste  Gruppe
        <pb n="1302" />
        1308  Ancang.

der  Artikel  umfaßt  die  rechtlichen  Schranken  der  Lehnskriegshoheit:
betreffend  Vormundschaft,  Verheirathung,  Höhe  der  Anfalls=  und  Hülfsgelder.  Dot
Relevium  von  der  Herrschaft  eines  Comes  wird  auf  100  Pfund  Silber,  von  de
Herrschaft  eines  Kronvafallen  auf  100  Mark  Silber,  von  dem  einzelnen  Nitterleh#
auf  100  Schilling  fixirt  (Art.  2).  Am  weittragendsten  ist  aber  der  monumental
Artikel  39:  „Nollus  liber  bomo  Copiatur  vel  imprisonetor  aut  dissaisiatur  an
utlagetur  aut  exuletur  aut  aligno  modo  destrustar,  nec  super  enm  ibimus,  ner
super  eum  mittemus,  bist  per  legale  judicimm  parium  euorum  vel  per  legen
terrae.“  Es  ist  die  Zusicherung  der  Fortdauer  der  leges  Eduardi,  der  herkömmlichen
  Gerichtsverjafsung  mit  dem  darin  enthaltenen  Rechtsschutz  der  Person  und  des
Vermögens.  Fast  ebenso  bedeutungsvoll  ist  der  Artikel,  welcher  bei  Feftsetzung  der
Polizeibußen  (amerciaments)  rechtliches  Gehör  zusichert.  Eine  Reihe  von  Artikeln
nimmt  auch  auf  den  Schutz  der  Untervasallen,  Freisaffen  und  Bürger  Bedacht.

An  parlamentarischen  Rechten  dagegen  fünden  sich  nur  wenige  Klauseln,  welche
eine  regelmäßige  Berufung  und  ein  Zustimmungsrecht  sämmtlicher  Kron.
vasallen  in  zwei  bestimmten  Fällen  zusichern.  Sofern  nämlich  ein  Lehnshülfsgeld.
auxilium,  außer  den  drei  herkömmlichen  Ehren-  und  Nothsällen  verlangt  würd.
soll  dies  nicht  anders  geschehen  als  per  communue  conesilium  regni  no#mi
(12);  und  dies  soll  auch  von  den  auzilia  der  Stadt  London  gelten.  In  allen
Fällen  aber  soll  ein  commone  copsilinm  berusen  werden,  wenn  statt  der  Lehuskriegsdienste
  scutagia  verlangt  werden.  Zu  dem  commune  copeilium  sollen  nach
Art.  14  die  barones  majores  digillatim  per  litteras  nostras  (writ),  die  barones
zatte  collectlve  durch  den  Vicomes  geladen  werden.  Mehr  als  dies  hat  die

Englische  Baronie  in  Waffen,  verbunden  mit  der  Kirche  und  der  Stadt  London,  am
dem  Höhepunkt  ihrer  Erolge  nicht  beansprucht!  Pein  Zustimmungsrecht  um
Erlaß  königlicher  Verordnungen,  kein  Pairsgericht,  keine  Versammlungen  zur
Verhandlung  der  Londesbeschwerden  oder  zur  Steuerbewilligung  überhaupt:  sonderm
nur  ein  Zustimmungsrecht  zu  zwei  positiven  Abänderungen  dor  rrchtlichen  Bedingungen
  des  Lehnsbesitzes  —  ein  sicherer  Beweis  für  den  Charakter  der  seit
der  Eroberung  entstandenen  Verfassung.

Und  selbst  jene  Klausel  ist  weggeblieben,  als  nach  dem  Tode  Johann's  unter
dem  Reichsverweser  Pombroke  die  erste  Bestätigung  der  M.  Charta  ausgesprochen
wurde.  Dem  Reichsverweser  selbst  und  seinen  fFreunden  ist  die  Berunmmg  einen
steuerbeschließenden  Versammlung,  so  wie  fie  der  Artikel  14  der  Magna  Charta  beabsichtigte,
  als  unausführbar  erschienen.  Da  die  Berufung  eines  Reichsraths  nur
für  die  scutagia  und  aurilia  des  Königs  stattfinden  sollte,  so  konnte  dabei  nur  von
Vasallen  die  Rede  sein,  welche  an  die  Krone  zahlen,  also  tenentes  in  capite,  aber
von  allen.  Sollten  nun  aber  große  und  kleine  Kronvasallen  ohne  Unterschied  berusen
  werden?  während  doch  die  großen  Herren  Hunderten  von  knappenlosen  Nittern
und  kleinen  Parzellenbesitzern  eine  reale  Gleichheit  nicht  zuerkennen  mochten.  Noch
weniger  Reigung  konnten  die  großen  Prälaten  fühlen,  mit  kleinen  Aebten  und
Pfarrern,  oder  mit  einer  Ueberzahl  lleiner  Nitter  auf  gleichem  Fuße  zu  verhandeln.
Es  erklärt  sich  daraus,  warum  die  so  proiektirte  Versammlung  niemals  zur  Ausng

  gekommen.  wamm  jene  Klausel  in  keine  spätere  Nedaktion  wieder
aufgenommen  wurde

Die  nun  selgende.  halbhundertjährige  Regierung  Heinrich's  III.  geräth  in
ihrem  Verlauf  in  heftige  Kämpfe  mit  den  Kronvasallen.  Unter  mancherlei  Wirren
erreichen  diese  Bestrebungen  ihren  Höhepunkt  auf  dem  Konzilium  zu  Orford
(1258),  dem  später  sog.  tollen  Parlament,  in  welchem  die  unzufriedenen  Magnaten
die  Einsetzung  einer  Art  von  vormundschastlicher  Regierung  beschließen.  Im  weiteren
Verlauf  geräth  der  König  m  der  Schlacht  von  Lewes  sogar  in  die  Gefangenschar#t
der  Barone.  Es  zeigen  sich  aber  auch  aul  dieser  Seite  i  immer  neue
in  den  Parteiungen  —t  den  Großen  selbst  und  in  dem  Antheil,  jetzt  auch
        <pb n="1303" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Eugllschen  Parlamentsverfafsung.  1309

die  kleinerrn  Kronvasallen  (die  bachellaria  Angliae)  an  diesen  Maßrigeln  beanspruchten,
  aus  denen  dann  schließlich  das  Königthum  sicgreich  hervorgeht.

Unverkembar  ist  unter  den  Wechselfällen  diefer  Kämpfe  ein  Forischreiten  der
Kronvasallen  zu  einer  verfassungsmäßigen  Stellung.  Nach  zahlreichen
Bestätigungen  ist  es  dahin  gekommen,  daß  auch  auf  dem  Höhepunkt  jeder  Neaktion
von  Widerruf  oder  Verkürzung  der  Magna  Charta  nicht  mehr  die  Rede  ist.  Die
Streichung  der  Artikel  12  und  14  über  die  Bewilligung  der  anrilia  und  scutagia
hat  einen  Ersatz  gefunden  durch  eine  wirksame  Praxis  der  Bewilligung  und  der
Versagung  von  Hülfs=  und  Schildgeldern.  In  Verbindung  mit  den  steuerbewilligenden
  Versammlungen  wird  auch  die  Theilnahme  der  Magnaten  an  dem  Erlaß
königlicher  Verordnungen  wieder  lebendig.  Eine  Anzahl  der  legislativen
Beschlüfse  dieser  Zeit.  ist  in  der  späteren  Gerichtspraxis  mit  den  nachmaligen  Parlamentsstatuten
  auf  einen  Fuß  gestellt  und  in  die  Gesetzjammlungen  aufgenommen
worden,  namentlich  die  provikiones  von  Merton.  Es  war  aber  noch  etwas  Unkertiges
  in  diesen  Verfaffungszuständen,  welches  weder  die  geistliche  noch  die  weltliche
  Baronie  aus  sich  heraus  zu  überwinden  vermochte.  Es  war  aus  jenen  Parteikämpfen
  hemus  keine  Form  zu  finden,  um  den  kleinen  Barwonen  eine  verfassungsmäßige
  Stellung  neben  den  großen,  den  Freisassen  des  Londes  den  ihnen  zukommenden
  Antheil  neben  beiden  zu  geben.  Es  war  dem  Königthum  selbst  vorbehalten,
  diese  Ausgabe  zu  lösen.

III.  Periode.
Die  reichslländische  Zeit#.
(1272—1485)

Ein  Menschenalter  ununterbrochener  Kämpfe  des  Königthums  mit  den  Großvasallen
  hatte  in  dem  Nachsolger  Heinrich's  III.  die  Ueberzeugung  hinterlafsen,  daß
das  Königthum  sich  entschließen  mußte,  den  Mitelständen  einen  Antheil  am  Reichsregiment
  zu  gewähren,  wenn  es  nicht  im  Streit  mit  den  Großben  seine  Gewalt  an
Komites  der  Barone  verlieren  wollte  wie  unter  der  ruhmlosen  Regierung  Heinrich's
  III.  Mit  der  Magna  Charta,  mit  den  dadurch  gebotenen  zahlreichen  Beschränkungen
  der  Reichsverwaltung,  mit  den  großen  Konzessionen  an  die  Kirche,
mit  der  wachsenden  Geltung  der  Ritterschaft  und  der  Städte,  war  eine  Regierung
nicht  mehr  möglich,  wie  sie  die  Könige  von  England  einstmals  mit  ihrem  Schatzamt
  und  einer  Anzahl  vertrauter  Nathgeber  geführt  hatten

Das  Jahrhundert  der  organischen  Gesetzgebung  unter  Ednard  I.,  II.,  II.
eröffnet  sich  nunmehr  unter  Eduard  I.,  dem  größten  Monarchen  Englands  seit  Alfred,
und  hat  (mit  einer  Unterbrechung  unter  Eduard  II.)  die  Hauptgrundlagen  der
Englischen  Parlamentsverfassung  bis  zum  Tode  Eduard's  III.  vollendet.  Das  Große
und  Eigenartige  dieser  Gesetzgebung  ist  die  stetige  Durchführung  eines  Grundgedankens:
  der  Verbindung  aller  Funktionen  der  weltlichen  Staatsewalt

  mit  den  vorhaondenen  größeren  Kommunalverbänden.

an  erkennt  in  dieser  tiefdurchdachten  Gesetzgebung  ebenso  wie  in  der  Magna
Charta  den  Beirath  jenes  wohlgeschulten  Beamtenthums,  welches  seit  dem  *  der
Regierung  Heinrich's  III.  zu  seiner  normalen  Thätigkeit  zurückgekehrt,  den  inneren
Auban  derfelben  aus  den  verschiedenen  bereite  vorhandenen  Werkstücken  vollendet
  hat.

A##  Cnel#en  l  Li#teratur  dieser  Zeit  val.  die  oben  citlrie  Uebersicht  von  H.  Brunner,
        <pb n="1304" />
        1310  Anhang.

Die  nothwendige  Kohärenz  der  Grafschaften,  Amtsbezirke  (hundreds)  und
Städte  in  sich  war  berrits  vorhanden,  Dank  der  Beibehaltung  der  Angelsächfischen
Gerichtsverfassung,  Dank  der  jetzt  vollständigen  Versöhnung  der  nationalen  Gegensäpe,
  Donk  der  begonnenen  Umbildung  des  Autheils  der  Gemeinden  zur  jary.

Die  nothwendige  Einhrit  des  Staatswillens  andererseite  war  vorhanden.
Dank  der  starten  Entwicklung  der  königlichen  Hoheiterechte,  der  struingen  Ordnung
des  Exchequer,  Dank  dem  kollegialischen  Hosgericht  und  den  seit  Heinrich  III.
hervortretenden  Anfängen  eincs  Staateraths.

Der  Mangel  lag  nur  in  der  nicht  genügenden  Verbindung  der  beiden
Formahionen,  für  welche  weder  das  NRutenzte  der  Shirgerefas  und  Ortsvögte
noch  die  reisenden  Kommissarien  ausreichten.  Eine  Ausfüllung  dieser  Lücke  war
schon  in  der  vorigen  Periode  durch  Gemeindekommissionen  erfolgt,  soweit  ein
zeitiges  Bedüriniß  dazu  drängtr,  d.  h.  soweit  der  der  Bevölkerung  fremd  gegenüberstehende
  königliche  Beamte  thatsächliche  und  örtliche  Feststellungen  nicht  anders
vornehmen  konnte  als  durch  eingeschworene  Nachbarzeugen,  durch  den  Schulzen  und
die  vier  Männer  aus  den  Dorsfschaften,  durch  eine  Repräsentanz  von  12  Männern
aus  den  größeren  Berbänden.  So  war  die  Ausnahme  des  Reichsgrund  buchs  zu
Stande  gekommen,  so  von  Zeit  zu  Zeit  eine  Feststellung  der  Kronrechte,  so  die
jährich  wiederkehrenden  polizeilichen  Rügen,  so  die  neuere  Weise  der  Feftstellung
des  Streitpunkts  im  Civilprozeß,  der  Schulbfrage  im  Kriminalprozeß,  so  die  Einschähungen
  zum  Milizdienst,  so  die  ersten  Einschätzungen  zum  Hufenschoß  und  zu
den  Einkommensteuern.  Worauf  es  jetzt  ankam,  war  die  dauernde.  gleichmäßige
  Zusammenfügung  dieser  Elemente  zu  einer  „organischen“  Verbindung
der  Centralverwaltung  mit  der  Provinzial-,  Bezirks=  und  Stadtverwaltung.  Dazu
war  erforderlich:

1)  eine  möglichst  spezielle  Feststellung  der  Verwaltungsrechtsnormen,
  da  die  Grundreichtsartikel  der  Magna  Charta  zur  Sicherung  einer  sesten
Verwaltungsordnung  und  zum  Schuß  der  Unterthanen  noch  nicht  ausreichten.

2)  Gestaltung  des  Systems  der  Gemeindeaueschüsse  (juries)
dauernden,  gleichmäßigen,  organischen  Einrichtungen  der  Rechtspflege,  der  Militär.,
Eivil.  und  Finanzverwaltung.

3)  Ausbildung  der  dazu  gehörigen,  höheren  und  niederen  Kommunalämter
(Friedensrichter,  Copstadles  2c.)  für  alle  solche  Verfügungen  und  Maßregeln  der
Staatsgewalt,  welche  sich  zweckmäßig  nur  durch  Einzelbeamte  versehen  lassen.

In  dieser  Weise  vollzieht  sich  die  „organische“  Verbindung  der  Englischen  Verwaltung
  mit  den  Grasschaften,  Amtebezirken  (handrecs)  und  Städten  zuu  dem  System
des  Englischen  sellgovernment,  auf  dessen  Grundlage  sich  die  Parlamentsverfassun
  Hchilden  hat.

I.  Eine  Verbindung  des  Kriegswesens  mit  der  Grafschaftsverfassung
war  schon  durch  die  Stellung  des  Vicecomes  bei  dem  Ausgebot  der  ##hnemilizen
  gegeben,  welche  lehteren  sich  jetzt  freilich  immer  mehr  in  ein  System
von  Schildgeldem  auflösen.  Der  Erfatz  dafür  sand  sich  in  der  Grafschaftsmiliz,
  welche  jetzt  ein  ausführliches  Organisationsgesetz  erhält.  Mit  Zustimmung
des  Parlamente  erklärt  das  St.  Winchester  13  Edw.  I.  c.  6  die  waffenfähige
libert  homines  vom  15ten  bis  60sten  Jahre  pflichtig  zu  Landwehrdienst
und  Waffenhalten.  Der  Römischen  Centurienverfaffung  vergleichbar,  werden  5  Stufen
der  liberi  homines  gebildet  von  15,  10,  5,  2—5  und  unter  2  Mund  Silber  Einlommen.


Die  Heere  für  den  auswärtigen  Dienst  setzen  sich  nun  aus  beiden  Slementen
  zusammen.  Die  Masse  der  Reiteri  besteht  noch  aus  dem  Lehnsadel  und
seinem  Gefolgen  unter  den  Bezeichnungen  barons,  lLnighis,  esquires,  men-at-arms.

Es  ist  noch  immer  das  Amt  des  Marschall,  die  schwere  Reiterei  in  gleichmäßige
Trupps,  constabulariae,  zu  ordnen.  Das  Fußvolk  dagegen,  welches  regelmäßig
        <pb n="1305" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Enaltschen  Parlamentsverfassung.  1311

fünf  bis  achtmal  gahlreicher  sormirt  wird,  bildet  Kompagnien  von  100  Mann
unter  Constables  oder  Centenaren,  und  zerfällt  in  Pikenmänner  und  in  Streitaxtmänner,
  in  schwer-  und  leichte  Bogenschützen,  wesentlich  aus  dem  Kreise  der  Grasschaftsmilizen
  sormirt.  Seit  dem  Porkomnlbeschlah  25  Edw.  III.  sand  mon  es
nun  angemefsener,  solche  Truppen  theils  durch  Commisslons  zur  Anwerbung  von
Friwilligen  in  den  Grosschaften,  theils  durch  Entreprisevertrüge  zu  befchaffen.  Die
bessere  Disziplin  und  Taktik  der  so  zusammengesetzten  Truppen  ist  in  den  100jährigen
Kriegen  auf  Französischem  Boden  in  der  Regel  siegreich  geblieben.

II.  Die  E—  verbindet  sich  mit  der  Grafschaft  mittels  des
durchgeführten  Systems  der  Geschworenengerichte.  Am  Schluß  der  vorigen
Periode  waren  die  drei  Grundsätze  der  neuen  Rechtspflege  zur  Geltung  gekommen,
welche  jetzt  u  dauernden  Grundgesetzen  erhoben  werden:

Trennung  der  Rechtsprechung  von  der  Beweisfrage;

Lonzentrirung  der  Rechtsprechung  in  gelehrten,  vom  König  ernannten
Richtern

Bildung  von  Gemeindeausschüssen  (juries)  zur  Feststellung  der  thatsächlichen
  Verhältnisse,  ernannt  durch  einen  königlichen  Beamten.  Diese  Trennung
der  Rechte#rage  von  der  Thatfrage  bildet  jetzt  den  Grundtypus  der  Englischen  Justiz
in  ganz  anderer  Weise  als  das  judieiam  purium  der  Magna  Charta  gemeint  war.
Es  bedurste  deshalb  ausdrücklicher  Parlamentsbeschlüffe  zu  den  Reformen,  als  Abweichungen
  von  der  Magna  Charta,  welche  in  diesem  Jahrhundert  die  Anklage-,
Urtheils-  und  die  Civiliury  in  allen  „Nichtungen  gesetzlich  feststellen

Nach  der  Durchführung  des  Systems  im  großen  Maßstabe  stellt  sich  die  Nothwendigkeit
  einer  Konsolidirung  des  Geschwornendienstes  heraus.  Von  Hause  aus
waren  die  Geschwornen  aus  den  herkömmlichen  Gerichtsmännern  genommen  worden,
also  legales  mwilites,  liberi  et  legales  homines.  Allein  der  Geschwornendienst  war
seinem  Wesen  nach  auf  eine  breitere  Basis  angelegt.  Bei  der  Rechtsfindung  war
eine  92wohnheitzmäß  Theilnahme  nothwendig,  die  nur  für  den  größerrn
Besitz  ausjührbar  ist.  Bei  der  Feststellung  der  question  of  fact  kam  es  nur  auf
eine  genauere  Kemtniß  im  Kreise  des  vicinetum  an  und  auf  pbersönliche  Rechtschaffenheit,
  und  dafür  war  das  kleimere  Freisassenthum  ebenso  geeignet  wie  unentbehrlich.
  Die  Theilnahme  an  der  Urtheilsfindung  konnte  als  ein  wichtiges  politisches
  Recht  erscheinen:  die  Heranziehung  zu  den  neueren  Beweiskommissionen  erschien
  ols  ein  neugestalteter  Dienst,  und  die  Betheiligung  daran  konnte  kaum  ein
Gegenstand  ständischer  Eifersucht  werden.  Die  Gelahr  lag  jeht  vielmehr  nach  einer
Seite  in  einer  Belästigung  der  ärmeren  Leute  durch  den  Dienst,  nach  der  anderen
Seitr  in  der  minderrn  Zuverlässigkeit.  Besechlicheei,  Furchtsamkeit  dieser  Elemente.
Man  sah  sich  daher  9  n  thigt,  nach  einem  Durchschnittssah  das  Maß  des  Besitzes
zu  fixiren,  welches  den  Geschwornendienst  zu  tragen  vermag.  Deshalb  verordnet
nunmehr  das  stat.  Westminster  II.  c.  38,  daß  nur  Freisassen  von  20  Schilling
Grundbesitz  für  die  assisa  ausgeboten  werden  sollen.  Durch  21  Edw.  I.  st.  1;
2  Henr.  V.  c.  3  wird  dieser  Cenfus  verdoppelt:  es  sollen  nur  Personen  von  40
Schilling  Rente  (=  ½/10  der  Taxe  eines  Ritterlehns)  ausgeboten  werden.

III.  Die  Ausübung  der  Polizeihoheit  wird  mit  der  Grafschaft  in  neuer
Weise  verbunden  durch  das  nach  langen  Zwischenversuchen  gebildete  Amt  der
Friedensrichter.  Zunächst  entwickelt  sich  in  dieser  Periode  ein  umsassendes  System
einer  Sicherheitspolizeiordnung  (St.  MWinchester),  einer  Gewerbe.,  Arbeits-,  Lurutz-,
Sittenpolizei,  entsprechend  den  späteren  Landespolizeiordnungen  in  Deutschland.  Die

frühzeitige  Ausbildung  in  England  erklärt  sich  aus  dem  fehr  geringen  Umsang  der
Lelbeigenschaft,  aus  dem  geringen  Umfang  der  Gutspolizei  und  ihrer  gehemmten
Fortentwicklung,  aus  wirthschastlichen  Aenderungen,  namentlich  einer  Vermehrung  der
Lachtverhältnisse,  wodurch  Überaus  zahlreiche  Lohnvertragsverhältnisse  hrrvorgingen.
        <pb n="1306" />
        1312  Anhang.

Zur  Handhabung  dieses  verwickelten  Syftems  war  bisher  der  Sherifls  tourn  un
die  Courts  leet  vorhanden.  Die  „Untersuchung“  in  diesen  Gerichten  erfolgte  abe
nicht  nur  öfsentlich  vor  der  Gemeinde,  sondern  in  und  durch  die  Gemeinde,  mit
stetigen  Aufgeboten  von  Schulzen  und  Gerichtsmännern,  mit  eidlichen  Verhen
über  Wissen,  Nichtwissen  und  Glauben.  Es  war  dies  nicht  nur  die  schwerste  Las
des  Gencchtodienstes,  sondern  völlig  unzureichend  erwiefen  sich  auch  die  Perioden  und
Formen  eines  Gerichts  für  die  Präventivzwecke  einer  solchen  Polizei,  die  ein  vid
größeres  Maß  von  Beweglichkeit  voraussetzen.  Sobald  an  die  Stelle  Hetriare
lischer  Ordnung  eine  Polizeiverwaltung  nach  Gesetzen  tritt,  muß  auch  die
habung  dieser  Ordnung,  durch  Ein  zelbeomte  und  mehr  summarisch  P  e
sich  zu  einem  Richteramt  entwickeln.

Schon  unter  Nichard  I.  findet  sich  ein  erster  Versuch,  dem  Sheriff  Kreiede.
putirte  zur  Seite  zu  setzen,  welche  in  den  capitule  von  1194  ale  custodes
Placltorum  corouae  (Coroners)  bezeichnet  werden.  Sie  sollen  ein  wachfames
Auge  über  die  königlichen  Schatzungen,  Gefälle  und  Gebühmisse  haben.  Von  da
an  beginnen  erneute  Versuche  mit  Einsetzung  lokaler  Kommissarien  unter  mammigfaltigem
  Streit  mit  den  Parlamenten  über  die  Art  ihrer  Ernennung.  Inzwischen
waren  aber  Zerwürfnifse  mit  den  arbeitenden  Klaffen  entstanden,  welche  die  Statutes
of  labourers  23  Edw.  III.  c.  1.  25  Edw.  III.  c.  8  hervorriesen.  Zur  Ausführung
  dieser  Gesetze  mußten  nach  Zweck  und  Faffung  Kommissarien  mit  außerordentlichen
  Gewalten  ernannt  werden,  welche  viermal  jährlich  ihre  Sitzungen  in
jeder  Grafsschast  halten  follten.  Diese  durch  königliche  Ernennung  beftellten
Polizeiherren  haben  sich  bewährt,  und  im  Anschluß  darun  erfolgt  endlich  nach
langen  versfucheweisen  Gestaltungen  im  Jahrr  1360  die  Einsetzung  von  Kreispolizeiherren
  als  dauerndes  Institut  durch  84  Edw.  III.  c.  1:

In  jeder  Grasschaft  soll  ernannt  werden  zur  Erhaltung  des  Friedens  ein  Lord
und  mit  ihm  drei  oder  vier  der  Respektabelsten  in  der  Grafschatt
nebst  einigen  Rechtsgelehrten;  und  sie  sollen  Gewalt  haben  zu  bändigen  die
Gesetziübertreter  Aufrührer  und  alle  anderen  Ruhestörer,  und  sie  V  verfolgen,  zu
Frb  in  Haft  zu  nehmen  und  sie  gebührend  bestrasen  nach  dem  Gesetz  2c.

ft  Inhalt  der  Frirdenskommissionen,  die  sich  bald  lermularartig  gestalten.
war  #  ein  doppelter:  1)  die  Bewahrung  des  Friedens  nach  commoo  lav,  d.  h.
Ergreifung,  Verhaftung,  Zwangsbürgschaft,  und  alle  sonstigen  Polizeigeschäste,  welche
herkömmlich  schon  in  der  Amtsgewalt  der  Normannischen  Landvögte  lagen,  2)  die
analogen  Geschäfte  nach  der  Polizeiordnung  von  Winchester,  dem  Statut  Westminster
  und  den  späteren  gherben#  über  Gewerber-  und  Arbeitepolizei,  die  sich  mit
iedem  Menschenalter  vermehren.  Wirkliche  Kriminalstrasen  erkennen  fie  nur  kollegialisch
  in  ihren  Quartalsitzungen  mit  Zuziehung  einer  Jury.  Ihre  Kommission
  lautet  in  dieser  Kichtung  so  allgemein,  daß  fie  mit  den  reisenden  Kichtern
eine  konkurrirrnde  Kriminalgewalt  üben.  Andererseite  find  ihnen  eine  Menge  kleinerrr
Vergehen,  gegen  die  Gewerbe-,  Sitten,  Arbeitspolizei,  durch  die  Fafsung  der  Statuten
  besonders  vorbehalten.  Neben  den  Friedensrichtern  bleibt  nun  zwar  der
turmms  vicecomitis  und  die  lokalen  Gemeindepolizeigerichte  (courts  leet)  stehen,  aber
mit  stetig  verminderter  Thätigkeit  neben  dem  stetig  fortwachsenden  Amt  der  Friedensrichter,
  denen  sich  jetzt  die  alten  Ortsschulzen  (praepositi)  als  Exekutivbeamte  unterordnen
  und  wegen  ihres  Amts  in  der  Miliz  allmählich  die  Bezeichnung  Coustables

erhalten.

IV.  Die  Verbindung  der  Finanzhoheit  mit  der  Grafschaft  knüpft
sich  zunächst  an  die  jett  entstehenden  Kommunalsteuern  an.  Das  Normammische
Polizeisystem  hatte  zu  einem  Büßungerrcht  gegen  größere  und  kleinere  Kommuvalverbande,
  sowie  zu  mannigsaltigen  Polizeiverpflichtungen  geführt,  welche  von  den
toniglichen  Kommissarien  und  Lokalvögten  summarisch  erzwungen  wurden.  In  dieser
Periode  hat  sich  bereits  eine  Ortesteuer  (towo  ley),  eine  Hundred  und  County  rate
        <pb n="1307" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Englischen  Parlamentsversafiung.  1313

formirt,  sowie  ein  Einschätzungsverfahren  durch  theils  gewählte,  theils  ermnannte
Aus"schüsse  der  Ortschaft  und  der  Hundredschaft,  mit  einem  Berichtigungs=  und
Reklamationsverfahren  durch  Ausschüfse  der  Hundredschaft  und  der  Grafsschaft.

Inzwischen  rückte  die  Zeit  herun,  in  welcher  auch  für  die  Staatsbesteuerung
  die  Verwendung  von  Gemeindekommissionen  nicht  länger  abzuweisen
  war.  Da  die  Klagen  Über  die  Willkür  bei  Einschätzung  der  tallagia  kein
Ende  nahmen,  so  wurden  schon  frühzeitig  statt  des  Sheriffs  die  reisenden  Kommissarien
  des  Schatzamts  beauftragt,  mit  Rittern  und  Städten  darüber  zu  verhandeln.
  Als  nun  aber  die  Assize  of  arms  (a.  1181)  die  Milizpflicht  mit  Abstufungen
  nach  dem  Vermögen  einführte,  konnte  Heinrich  II.  nicht  umhin,  für  das
wichtige  neue  Geschäft  eine  Anzahl  eingeschworener  Nitter  und  legales  homines  als
Gemeindekommissionen  zu  verwenden.  Als  sodann  die  Erhebung  eines  Saladinzehnten
  (e.  1187),  die  Aufbringung  der  Auslöfungssumme  für  Richard  I.  und  die
Erhebung  eines  allgemeinen  Hufenschoßes  unter  derselben  Regicrung  (a.  1198)  zu
ganz  neuen  Steuereinschätzungen  nach  Husenmaß  und  Einkommen  führte,  war
die  Bestellung  von  Grafschaftsrittern  und  anderen  schon  aus  praktischen  Gründen
unvermeidlich.  Dies  System  hat  sich  unter  Heinrich  1II.  fortgesetzt  und  zur  spstematischen
  Bildung  von  Einschätzungskommissionen  geführt.

Nachdem  somit  der  Grasschaftsverband  zu  rinen  aeteegliederen  Ganzen  für
Heer,  ie  Polizei  und  Steuer  geworden  war,  tritt  daz

V.  die  Ausdehnung  des  Systems  der  Krelsverbünde  auf  eine  anfehnliche
  aall  von  Städten,  so  daß  die  Stadtverfassungen  das  Bild  einer  Grasschaft
in  verkleinertem  Maßstabe  darbieten.

In  der  Milizverfassung  find  die  Städte  grundfäblich  den  Grafschaften
einverleibt  und  gestellen  ihrr  Kontingente  nach  Ortschaften,  Kirchspielen,  Hundertschaften
  ebenso  wie  das  platte  Land.  Der  City  von  London  und  einer  kleinen  Zahl
anderer  Städte  wurde  in  dieser  Periode  durch  Charte  mit  dem  „Recht  einer  Grafschast“
  auch  eine  besondere  städtische  Miliz  beigelegt.

In  der  Gerichtsverfassung  ist  cin  besonderer  coort  leet  schon  in  der
vorigen  Periode  Hauptmerkmal  der  Stadtverfafsung  geworden.  Einzelnen  Städten
ist  auch  eine  Eiviljurisdiktion  nach  dem  neuen  „Muster  von  jucge  and  jury  verliehen.

e  Polizeiverwaltung  zeigt  auch  in  den  Städten  ein  allmähliches  Ueberochsen
  des  Court  leet  durch  die  Friedensrichter,  deren  Amtsgewalt  ausbrücklich
„sowohl  innerhalb  als  außerhalb  der  Uberties  “,  also  auch  innerhalb
der  flädtischen  Sonderbezirke  ertheilt  ist.  Die  neueren  Stodtcharten  gehen  indefsen
seit  Ric.  II.  auch  häusig  auf  eine  abgesonderte  Friedenskommission,  dern
Quartalfitzungen  zu  einem  ordentlichen  Strafgericht  werden,  für  welches  die  Stadt
ihre  eigene  Geschwornenliste  stellt;  auch  daneben  blieb  indessen  eine  konkurrirende
Zuständigkeit  der  Friedenerichter  der  Grafschaft  in  der  Kegel  stehen.

Die  Zahl  der  boroughe  nach  diesem  System  ist  ansehnlich  vermehrt.  Unter
Eduard  I.  werden  54  neue  aufgezählt,  unter  Eduard  II.  16,  unter  Eduard  III.  28,
unter  Heinrich  IV.  3,  unter  Heinrich  VI.  4,  unter  Eduard  IV.  2,  so  daß  die  Za  Johl
der  mit  einer  Art  von  Stadtverfaffung  versehenen  Orte  schon  om  Schluß  des  Mittelaltens
  200  üÜberstieg.

Auf  dieser  Grundlage  der  Grafschafts=  und  Ortsverwaltung  gestaltet  sich  nunmehr
  die  Formation  des  Staatskörpers  in  folgende  Glieder:

1)  die  ordentliche  Rechtsprechung  konsolidirt  sich  in  festen  Gerichtskollegien,
Reichsgerichten.

2)  Die  Leitung  der  höchsten  Reichsgeschäfte  konsolidirt  sich  in  einem  kollegialischen
  Stectratb.  Contlnunl  Cooncil.

3)  Die  Theilnahme  der  Prölaten  und  Barone  an  der  Reichsrcgierung  erhält
eine  geordnete  Gestalt  durch  eine  periodische  Einberufung  zum  königlichen  Rath,  mit
welchem  vereint  sie  ein  Magnum  Concillam  bilden.

———“uJuem  .——.’t  83
        <pb n="1308" />
        1314  Ausbens.

4)  Der  Aen.  aden  Areeunitet  an  der  Reichsrrgierung  gestaltet  sich
einem  Honse  of

Die  ganze  michesiäni.  Fortbildung  beschränkt  sich  aber  auf  die  wettliche
Seite  des  Staatslebens,  der  gegenüber  die  Kirche  jetzt  in  wesentlich  unveränderter
Formation  stehen  geblieben  ist.

I.  Die  drei  Reichsgerichte  der  common  law  bilden  nunmehr  die  festefte
Schranke  der  perfönlichen  Regierung  gegenüber  dem  individuellen  Rechtskreise  unter
dem  Namen  des  Conrt  of  King's  Bench,  Court  of  Common  Pleas  und
Coort  ol  Erchequer.

Der  Conrt  of  King's  Bench  war  schon  unter  Heinrich  III.  als  ein  stetig
befetztes  Holgerichtskollegium  gestaltet,  in  welchem  der  König  das  Recht  des  persönlichen
  Vorsiyes  beanfprucht,  ale  Curia  coram  Rege  ubicundne  suerimus  in  Anglis.
Mit  diesem  Vorbehalt  besteht  der  Hof  aus  einem  Kollegium  von  4  oder  5  JusiciarüU,
  dessen  Vorsitzender  seit  Eduard  I.  Capitalis  Justiciarios  ad  placito
coram  Rege  tenenda  heißt.

Der  Conrt  of  Common  Pleas  hat  sich  allmälig  abgesondert  als  eine
Abtheilung  bür  Eivilprozesse  zwischen  Privatpersonen,  in  welchen  kein  königliches
Recht  in  Frage  steht.  Unter  dem  Namen  eines  Capitalis  Justiciarins  hat  auch  diese
Abtheilung  des  Reichsgerichts  feit  Eduard  I.  ihren  bresonderrn  Vorsitzenden  und
ihren  regelmäßigen  Sitz  zu  Westminster  erhalten.

Der  Coort  of  Excheqner,  ursprüngtich  die  Abtheilung  des  Schatzamt
für  streitige  Finangsachen,  ist  im  Laufe  dieser  Zeit  in  Nang  und  Besetzung  den  an.
dern  beiden  Reichsgerichten  wissntich  gleich  gestellt.

Die  Nichter  der  3  Hôöfe  Übernehmen  nun  auch  die  Leitung  der  Grasschaftsaffisen.
Unter  Heinrich  VI.  stand  bereits  die  Marime  fest,  daß  jeder  Assisenrichter  den  ganzen
Gerichtshof  repräsentirt,  bei  welchem  die  Rechtssache  anhängig  gemacht  ist.  Um
die  Mitte  der  Negierungszeit  Eduard's  III.  find  die  besonderen  Reiserichter  neben
den  ordentlichen  Justiciarien  der  Reichsgerichte  verschwunden.  Das  höhere  Nichterpersonal
  bildet  jetzt  einen  besoldeten  gelehrten  Beamtenstand,  in  der
Regel  mit  Titeln  beehrt  ats  Knight  Bannerets,  Knights  oder  Ritter  des  Bathordens.
Als  rEGDi  Diener  des  Königs  find  sie  befoldet  aus  defsen  perfönlichem  Eirkommen,
  unterworsen  feiner  perfönlichen  Strasgewalt,  die  als  Handhabung  einer
Diezwlin  egen  Pflichtverletzung  jetzt  noch  in  Uebung  bleibt,  —  unbeschadet  ihrer
Stellung  als  Hauptorgane  des  gemeinen  Landesrechts  (common  lay),  wie  solches  sich
aus  der  Verschmelzung  angelsächsischer  Landeorechtr  mit  dem  normannischen  Lehnesostem
  und  älterrn  Anordnungen  in  der  Praxis  gestaltet  hat.  Organ  der  Fortbilduns
find  jetzt  die  Reichsgerichte.  %  gemeine  Recht  ruht  in  der  Brust  der  Richte
der  Höse  des  gemeinen  Rechts“,  es  ist  eine  jodge-made-lan  (Juristenrecht)  seit  dem
Beginn  dieser  Periode,  und  zwar  mit  folcher  Entschiedenheit,  daß  sich  die  Autoritm
der  Privatrechtsbücher  daneben  fehr  bald  verliert,  dagegen  die  Präjudizienfammlungen.
Jearbocks,  zur  lebendigen  Rechtsquelle  werden.  In  MWechselwirkung  mit  den
kollegialischen  Neichsgerichten  steht  die  Ausbildung  eines  besonderen  Juristenstandes
  und  dessen  innungsmäßige  Formation  in  den  Inns  of  Court  und  lans
—

II.  Ein  kollegialischer  Staatsrath,  Continnal  Counell  ober  Permanent
  Connecll  hatte  seinen  Anfong  genommen,  als  unter  Heinrich  III.  pum
ersten  Mal  eine  Regentschaft  nothwendig  wurde.  Als  Heinrich  III.  an  defsen  Stellr
eine  persönliche  Regierung  mit  fremden  Günftlingen  und  3#3  clerks  g#.
ketzt  hatte,  war  von  Baronen  und  Blat  dagegen  die  Besetzung  der  Großämtrr
mit  „geeigneten“  Personen  verlangt  und  nach  heftigem  Strrit  zuletzt  in  die  eigene
Hand  genommen  worden.  Es  ist  die  felbstbewußte  Schöpfung  der  Monarchie,  —
nunmehr  unter  Eduard  I.  neben  Schahamt  und  Reichsgerichten  ein  ständiger
        <pb n="1309" />
        2.  Dle  Entwidclung  der  Englischen  Karlamentsversasfung.  1315

Staatstath,  Continaal  oder  Pormanent-Conneil  erscheint,  welcher  in
gemeinsamer  Berathung  die  höchsten  Reichsgeschafte  erledigt  und  der  Mittelpunkt  der
nun  beginnenden  Parlomentsbildung  wird.

Er  bildet  sich  aus  den  weltlichen  und  geistlichen  Herren,  welche  die  höchsten
Militär-,  Gerichts-,  Finanz=  und  kirchlichen  Angelegenhriten  in  ständigen  Aemtern
leiten,  unter  Zutritt  der  Reichsrichter  sowie  verschiedener  Beamten  zweiten  Ranges,
und  wird  seit  dieser  Zeit  der  verfassungsmäßige  Sitz  der  höchsten  Reichsregierung.
Als  die  fünm  Hauptmitglieder  werden  in  spätern  Kontestationen  mit  dem  Parlament
bezeichnet:  der  Kanzler,  Schahmeister,  PrivF  Seal,  Kammerherr  und  Steward  (Rot.
Parl.  III.  730.  Diese  fünf  galten  wol  als  Leiter  der  kurrenten  Geschöftr.  Uebrigens
giebt  es  während  des  Mittelalters  keinen  Präsidenten  des  Naths.  Dies  ist
vielmehr  der  König  felbst,  dem  es  natürlich  freisteht,  zeitweise  ein  Mitglied  mit  der
Geschästsleitung  zu  beehren.

III.  Ein  periodischer  Reichsrath,  A#s#nun  Coneilium,  erscheint  jetzt
als  ein  erweiterter  Staatsrath.  Der  Versuch  der  Magna  Charia,  die  gesammte
Kronvafallenschaft  als  landständischen  Körper  zu  berusen,  war  gescheitert  an  der  Unmöglichleit,
  aus  den  Großlehnsträgern  und  Prälaten  einerseits,  aus  vielen  Hundert
kleinen  Kronvasallen  anderrrseits  eine  Rechtsgenoffenschaft  (Pairie)  zu  bilden.  Widerwillig
  hatte  Heimich  III.  dennoch  eine  Auswahl  solcher  Kronvasallen  zum  Zweck
von  Geldbewilligungen  und  Staatsberathungen  bei  jeder  Verlegenheit  des  Staates
berusen  müssen.  Für  solche  Rathsversammlungen  der  Magnaten  erscheint  um  das
Jahr  1242  zum  ersten  Male  der  Name  Farllamentam,  neben  den  unbestimmten
Namen  Concilia,  Colloquia  u.  a.  Die  parteiische  Weise  dieser  Berufungen  hatte
aber  zu  stetigem  Sneit,  zuletzt  zu  einem  Baronenkrieg  geführt.  Eduard  I.  giebt
diesen  Versammlungen  die  gerrgelte  Gestalt  einer  periodischen  Zusammenberufung  der
hervorragenden  Magnaten.  Die  konigliche  Berusung  (vrit)  halt  sich  dabei  an  Amt
und  Hertommen,  an  die  im  Schatzamt  gebildete  Abgrenzung  von  barones  maiores
und  wminores,  jedoch  mit  dem  Vorbehalt  jederzeit  neuer  Berufungen  aus  persönlichem
Vertrauen.  Dieser  ständischen  Körperschaft  überträgt  nunmehr  das  Königthum  verfassungsmößig
  die  Funktionen,  die  seit  der  Magn#a  Charta  in  unstetiger  und  tumultaarischer
  Weise  von  der  Kronvasallenschaft  geübt  worden  waren:

1)  Als  höchste  Gerichtsversammlung  des  Reiches.  —  an  Stelle  der
wechselnden  Kommissionen,  die  in  der  normannischen  Zeit  aus  großen  und  kleinen
Kronvasallen  gebildet  zu  werden  pflegten

2)  Als  steuerbewilligender  Körper  zur  Beschließung  außerordentlicher
Hülfegelder  und  zur  Abmeffung  der  Schildgelder;  der  Reichsrath  bertritt  darin  noch
eine  Zeit  lang  die  gonze  Kronvosollenschaft.

3)  Als  gesetzbeschliebende  Versammlung  an  Stelle  der  Hoitage  und
gelegentlichen  Notablenversammlungen,  durch  welche  in  der  vorigen  Periode  die  sog.
aseizae  beschlossen  waren.

4)  Als  berathender  Körper  der  gesammten  Reichsverwaltung.
In  dieser  letzteren  Stellung  ist  der  Reichsrath  verschmolzen  mit  dem  administrirenden
consilium  continnum,  in  dem  Verhältniß  eines  weiteren  und  engeren  Rathes.

So  ist  das  Concilium  der  Prälaten  und  Barone  seit  Eduard  I.  ein
versassungemäßiges  Gllied  der  Reichsverwaltung  geworden,  als
ein  erweiterter  Staatsrath,  in  welchem  Berufene  durch  Amt,  durch  kirchliche
Würde  und  durch  Besitz  nebeneinander  Platz  nehmen.  Durch  die  gewohnheitsmäßige
  Theilnohme  an  den  ardon  negotia  regnt  vollzieht  sich  nun  allmälig  die
Au:sscheidung  der  distinguirten  Magnaten  aus  der  Mafsse  der  kleinen  Kronvafallenst.

  Nach  einem  halben  Jahrhundert  war  ein  Gefühl  der  Gleichheit  in  dier
Stellung  schon  so  stark  entwickelt,  daß  das  st.  15  Edu.  UI.  die  durch  uri
geladenen  als  Pares  regni  formell  anerkennt.  Der  vorhandene  ntesschten  Hriche
        <pb n="1310" />
        1816  Unhang.

den  großen  und  kleinen  Vasallen  in  Heer,  Gericht,  Verwaltung  und  Steuer,
mußte  nach  jahrhundertelangem  Ringen  endlich  zu  einer  rechtlichen  Anerkennung
kommen.  Nach  der  Absetzung  und  Ermordung  Richard's  II.  sah  die  Dynastie  Lancaster
  sich  in  der  Lage,  ihren  ufurpirten  Thron  in  erster  Stelle  auf  ein  Anerkenntniß
der  so  konstituirten  Körperschaft  zu  stützen,  und  sollte  dies  Anertenntniß  eine  Bedeutung
  haben,  so  mußte  es  von  einer  herkömmlich  konstituirten  Körperschaft
ausgehen,  nicht  von  einer  willkürlich  berusenen  Zahl  von  Parteianhängem.  Der
Rath  der  Prälaten  und  Barone  hat  daher  seitdem  eine  seste  Gestalt  gewonnen;  die
Zahl  der  Berusenen  wird  durchschnittlich  kleiner  und  stetiger.  das  Element  der  bloß
aus  persönlichem  Vertrauen  berufenen  neuen  Mitglieder  tritt  sichtlich  zurück.  Die
neue  Rechtsform,  in  welcher  cine  erbliche  Reichsstandschaft  und  ein  Geburtsadel  zur
Geltung  kommen  konnte,  war  nur  die  eines  königlichen  Patents  oder  einer

.  Seit  der  Eroberung  beruhte  der  einzige  höhere  Adelstitel,  der  des  Grafen.
auf  Patent.  Seit  Eduard  III.  wurde  auch  eine  Herzogswürde  durch  Patent  kreirt,
seit  Richard  II.  die  Würde  eines  Marquis.  Der  Vorgang  des  königlichen  Hauses
und  der  höheren  Würden  ließ  sich  für  die  unteren  Stufen  der  Pairie  unmöglich  ablehnen.
  Nach  dem  Prinzip  dieser  Adelstitel  wird  nunmehr  in  11  Ric.  II.  zum
ersten  Mal  John  de  Beauchamp  of  Holt  zum  Baron  von  Kydderminster,
zu  erblichem  Besitz  für  sich  und  seine  männlichen  Leibeserben  durch  Patent  ernannt.
Der  Titel  Baro  wird  damit  als  erblicher  Adelstitel  gleich  anderrn  erblichen  Adelstiteln
  anerkannt.  Die  Kronvafallen,  die  bisher  durch  writ  berusen  waren,  kamen
dadurch  in  eine  neue  Lage.  So  wie  jetzt  neubaronifirte  Günstlinge  eine  erbliche
Reichsstandschaft  beanspruchten,  so  durfte  den  älteren,  angeseheneren,  gewöhnlich  geladenen
  Baronen  ein  gleicher  Anspruch  nicht  versagt  werden.  Die  Bezeichnung
Baron  wird  daher  ein  auch  rrchtlich  anerkannter  Adelstitel  für  reichsständische
Barone.  Es  bestehen  nunmehr  im  15.  Jahrhundert  zwei  Weisen  der  Berufung  zur
Pairie:  1)  durch  Patent  für  Herzöge,  Marquis,  Graken,  Viscounts  und  patentirte
Varone,  laut  Patent  erblich,  und  seit  der  Mitte  der  Regierung  Heinrich's  VI.  bis
heute  immermehr  die  übliche  Weise  Leworden,  2)  durch  vriit  für  nicht  patentirte
Barone  nach  Herkommen.  In  der  Periode  der  Tudors  wurde  bereits  von  den
Reichsgerichten  jede  Berusung  als  eine  erbliche  interpretirt.

Als  fernere  Erweiterung  des  Parliamentum  der  Prälaten  und  Barone  reiht  sich
daran  .  langsamer  ke  nemichlung  ein  Hans  der  commonitates.

D#en  ehung  des  House  of  Commons  knüpft  sich  an  einige
Horolher  re  in  den  Kämpfen  Heinrichs  III.  mit  den  Baronen  gelegentlich
mit  Einberufung  von  Abgrordneten  der  Grasschaften  zur  Besprechung  einzelner  Angelegenheiten
  gemacht  warrn.  Mitten  im  Baronenkrieg  hatte  Simon  von  Montfort
zum  ersten  Mal  Abgeordnete  der  Grasschaften  und  einer  Anzahl  Flecken  zu  einer
allgemeinen  Besprechung  der  Reichsangelegenheiten  berusen;  doch  war  diese  Versammlung
  in  stürmischer  Zeit  nicht  zur  Ausführung  gelangt  und  Einladungen  der
Art  im  nächsten  halben  Menschenalter  nicht  wiederholt  worden.

Aus  freiem  Entichluß  der  Krone  ist  auch  diese  Schöpfung  unter  Eduard  I.  aufgenommen,
  ohne  Ankullpfung  an  den  unregelmäßigen  Hergang  unter  seinem  Vorgänger.
Der  kriegslustige  und  geldbedürftige  König  sand  in  seinen  Kämpfen  zur  Erweiterung
des  Inselreichs  die  Veranlassung  zu  der  Aufforderung  an  seine  getrruen  Communitates,
  „gemeinsame  Gefahren  mit  gemeinsamen  Kräften  zu  tragen“  und  über  erhöhte
Kriegs=  und  Geldmittel  mit  dem  König  Raths  zu  pflegen.  Sicher  erweisbar  ist
dies  Verfahren  zuerst  in  11  Edw.  1I.  (1282),  wo  nach  der  Eroberung  von  Wales
4  Ritter  aus  jeder  Grafschaft  und  2  Abgrordnete  aus  verschiedenen  Städten  geladen
werden  mit  dem  Auftrag  „zu  hören  und  zu  thun  solche  Dinge,  welche  ihnen  von
Seiten  des  Königs  vorgelegt  werden  würden.“  Noch  einmal  in  11  Edw.  I.  werden
zu  dem  Parlament  in  Shrewsbury  neben  110  Earls  und  Barons  2  Nitter  aus
jeder  Grafschaft,  2  Bürger  aus  21  Städten  geladen  zur  Berathung  über  die  An-
        <pb n="1311" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Engslischen  Parlamentsverfassfang.  1317

gelegenheiten  des  eroberten  Wales.  Am  30.  Sept.  1295  aber  (23  Edw.  I.),  in
der  Kriegsnoth,  werden  zwei  Nitter  aus  jeder  Grasschaft,  zwei  Bürger  aus  zahlreichen
Städten  entboten,  ad  faciendum  duod  tunc  de  commoni  consilio  ordinabltur.  Nach
diesem  großen  Par#ament,  bei  welchem  schon  200  städtische  Abgeordnete  erschienen,
ist  die  Beiladung  der  Grasschaften  und  Flecken  unter  derselben  Regierung  noch  mehrmals
  wiederholt  worden.

Keine  Verfassungsurkunde  hatte  bisher  die  Nothwendigkeit  einer  solchen  Ladung
anerkannt;  allein  was  unter  Heimich  III.  einmal  nothgedrungen  geschehen,  wird
von  einem  weisen  Monarchen  in  Anerkennung  einer  politischen  Nothwendigkeit  geübt.
Er  wollte  unverkennbar  auch  als  Gegengewicht  gegen  die  großen  Barone  die  Gemeinen
fragen,  hören,  zu  gewissen  Dingen  ihre  Zustimmung  haben,  damit  fie  um  desto  bereitwilliger
  Beisteuer  geben  möchten.  Dem  entsprechend  kommen  zweierlei  Arten  von
Ausschreibungen  vor:  1.  allgemeine  Berufungen  zur  Abhälfe  der  Landesbeschwerden;
  2.  spezielle  Beru#ungen  für  eine  Steuerbewilligung  oder  Berathung
bestimmter  Staatsakte,  wie  solche  schon  unter  der  vorigen  Negierung  stattgesunden
hatten.  Die  Berufungen  find  longe  sehr  diskretionär,  die  Zahl  der  Städte
namentlich  sehr  wechselnd.  Die  Abgeordneten  erhalten  noch  Spezialausträge  und  erscheinen
  schon  der  Geldverhandlungen  wegen  meistens  je  zwei  von  jeder  Commanitas,
um  sich  gegenseitig  zu  kontroliren.  Ihre  Petitionen  pflegt  der  König  im  Anfang
der  Verhandlungen  entgegenzunehmen,  am  Schluß  fie  zu  entlassen  mit  seinem  Dank
und  mit  der  Aufsorderung,  jedes  neuen  Rufs  gewärtig  zu  sein.  Erst  im  letzten  Negierungsjahre
  Eduard's  I.  werden  sie  im  Eingang  eines  Gesetzbeschlusses  einmal  miterwähnt.
  Ihre  Bedeutung  schreitet  aber  vorwärts,  in  langsamen  Schritten  gleich
der  erblichen  Pairie,  und  zwar  in  unverkennbarer  nächster  Anknüpfung  an  ihre
Geldbewilligungen.

I.  Eine  Bewilligung  von  Hülss=  und  Schildgeldern  seitens  der
Kronvasallenschaft,  durch  eine  Anzahl  notabler  Prälaten  und  Barone  im  Namen  aller,
war  unter  Heinrich  III.  in  Gang  gekommen  und  hatte  häufig  auch  schon  zu  Versagungen
  geführt.  Mit  den  Grafsschaften  und  Städten,  Namens  der  übrigen  Steuerpflichtigen,
  waren  durch  die  Sheric#s  oder  Kommissarien  vom  Hofe  Einzelverhandlungen
geführt  unter  manchen  Schwierigkeiten  und  Kontestationen.  Sobald  nun  aber  Abgrordnete
  derselben  zu  gemeinsamer  Besprechung  berufen  wurden,  so  trat  unwillkürlich
ein  gemeinsames  Interesse  aller  Stände  hervor.  Die  Belastung  der  Kriegsvasallen
durch  anzllia  und  scutagia  war  eine  so  schwere,  die  Verpflichtung  der  Nichtkriegslehnspflichtigen
  zu  auxilia  und  tallagia  ursprünglich  eine  so  willkürliche,  daß  eine  Richtung
  zur  Fusion  in  einen  allgemeinen  Hufenschoß  und  eine  allgemeine  Vermögenssteuer
  vom  beweglichen  VBermögen  schon  unter  Nichard  I.  und  Johann  hervorgetreten
war.  Die  Vereinbarungen  unter  den  Ständen  gingen  daher  Anfangs  verhältnißmäßig
  leicht  vor  sich.  Längere  Zeit  hatte  Eduard  I.  mit  Erfolg  an  den  patriotischen
Sinn  seiner  Prälaten,  Barone  und  communae  appellirt  und  ansehnliche  Subsidien
erhalten.  Im  Jahre  1294  indessen,  durch  die  Kricgserrignisse  auf  dem  Kontinent  zu
äußerster  Anstrengung  genöthigt,  greist  er  zu  gewaltthätigen  Mitteln,  verlangt  nicht
weniger  als  die  Hälfte  der  klerikalen  Nevennen,  nachdem  er  schon  vorher  die  Kostbarkeiten
  der  Kirche  und  die  Wolle  der  Kaufleute  mit  Beschlag  belegt  hat.  Während
nun  im  folgenden  Jahr  das  Kriegsbedürfniß  sich  fleigert,  greift  Papst  Bonisacius
  VIII.  durch  die  Bulle  Clericis  laicos  (1296)  mit  einem  absoluten  Verbot  ein,
welches  dem  Klerus  untersagt,  irgend  welche  Steuer  von  den  Nevenuen  der  Kirche
zu  zahlen,  worauf  Eduard  mit  Konfisekation  der  Besitzungen  des  erzbischöflichen  Sitzes
antwortet  und  den  gesammten  Klerus  „außer  seiner  Protektion“  erklärt.  In  dieser
gespannten  Lage  versagen  der  —  und  der  Marschall  (entsprechend  den
Stimmungen  der  Kronvasallen)  ihre  Dienste,  ziehen  sich  nach  einem  heftigen  Wortwechsel
  zurück  und  rüsten  zu  bewaffnetem  Widerstand.  In  seiner  Noth  greift  Eduard
nochmals  zur  Beschlagnahme  aller  Wolle  der  Kaufleute,  zur  Ausschreibung  großer
        <pb n="1312" />
        1318  Anhang.

Raturalleistungen  von  Graĩschasten  und  demnächst  zu  einem  Aufgebot  der  ganzen
wassensähigen  Mannschast.  Damit  war  nunmehr  die  ganze  Bepölkerung,  die
Stadt  London  voran,  zum  Widerstand  getrichen,  der  stlerus  in  Acht,  die  Baronie
in  Wassen,  und  nochmals  weigern  die  beiden  Großoffiziere  des  Lehnshreres  die  Lehnssolge
  und  verlassen  das  Heer.  In  dieser  Lage  fieht  sich  der  König  gensthigt,  zu
dem  Heer  nach  dem  Kontinent  abzugehen  unter  Zurücklaffung  seines  Sohnes  und
eines  Regentschafteraths,  der  mit  den  unzufriedenen  bewaffneten  Baronen  in  Berhandlungm
  tritt.  Ihrr  Forderung  geht  auf  Ergänzung  der  Mag##a  Charta  durch
eine  Klausel  betr.  ein  allgemeines  Zustimmungerecht  der  Stände  zu  allen
Stenerbewilligungen.  Der  Prinzregent  unter  Beirath  seines  Council  acceptirt
die  Vorlage  und  unterzeichnet  solche,  und  in  Erwägung  der  inneren  und  äußeren
Lage  des  Landes  ratifizirt  nun  auch  Eduard  I.  am  5.  November  1295  diesen  Hergang
  in  einer  aus  Gent  datirten  Charta,  mit  dem  hochherzigen  Entschluß,  fein
bönigliches  Wort  zu  halten.  Diese  „Confirmatio  Chartarum“  in  einem  franzöfischen
und  einem  minder  vollständigen  lateinischen  Text  (Statutes  of  the  Realm  I.  124.
125)  erkennt  das  Steuerbewilligungsrecht  der  Stände  des  Reichs,  jeht  Prölaten.
Barone  und  commonitates  insgesammt,  nunmehr  so  unbedingt  an,  daß  auch  eine
Erhöhung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  ohne  ausdrückliche  Farlamentsbrwilligung
durch  die  Faffung  in  ihrem  Franzöfischen  Text  unzweideutig  ausgeschlossen  war.
Das  seit  der  Magna  Chartea  stetig  erstrebte  Steuerbewilligungsrecht  war  nun  errungen.
und  zwar  auf  der  breiten  Grundlage  der  Besizklassen,  welche  die  Staatsstenern
wirklich  zahlen.

Die  einzelnen  steuernden  Gruppen  machen  ihre  Bewilligungen  lange  noch
gesondert.  Das  allleitige  Interesse  indessen  sorderte  Einheit  des  Maßstabe.
Wollte  man  diese  Forre  so  mußte  n  zu  einer  Besprechung  zusammentteten:
der  König  für  seine  Domäne#  die  Barone  für  ihre  Herrschaften  und  Mediatstädte,
  —  die  Geistlichkeit  für  ihren  r  Bei,  —  die  Ritterschaft  für  sich  und  ihre  Hintersassen.
  —  die  Städte  für  ihre  commanitas.  In  verständiger  Einficht  in  ihr  gemeinsames
  Interefse  treten  nun  zuerst  Nitter  und  Städte,  dann  Gemeine  und  Lorde,
dann  alle  Faktoren  des  Parlaments  zusammen,  womit  die  Steuerbewilligung  in  rine
ähnliche  Form  wie  die  Gesetzgebung  Übergeht.  Die  pactenartige  Natur  aller  Steuerbeschlüsse
  über  eine  solche  Extraordinary  Revenue  des  Königs  ist  indessen  niemale
ausgegeben.  Die  Steurbeschlüfse  erhalten  keinen  gesetzartigen  Konsens  des  Königs.

an  den  sie  vielmehr  in  sormeller  Urkunde  adreffirt  werden,  welche  man  paͤter  in
das  Protokoll  des  Parlaments  antng.  Das  letzte  Beispiel  der  Bewilligung  in  gesonderten
  Beschlüssen  ist  in  18  Edw.  III.  In  den  späteren  Protokollen  werden
beide  Häuser  neben  einander  erwähnt.  Die  alten  Steuerbezeichnungen  an  zilis,
scutagia,  hydagie,  tallagiae  werden  noch  längere  Zeit  neben  einander  genannt;
  die  Interessen  der  steuerzahlenden  Stände  kollidiren  noch  mannigsaltig  und
versuchen  sich  noch  in  zahlreichen  Steuerexperimenten.  Insbesondere  ist  es  das  Interesse
  des  Grundbesitzes,  welches  von  Zeit  zu  Zeit  seine  schwere  Steuerlast  durch
Naturalabgaben,  durch  Kopfsteuern,  durch  Stuem  nach  Kirchspielen,  durch  progressive
  Einkommensteuern  tr.  zu  erleichtern  versucht.  Alle  diese  Stener#-variationen
  bleiben  indessen  ephemere  Versuche  chtem  dem  sesten  Grundsystem,  welcher
zuletzt

1.  alle  Grundabgaben  in  eine  allgemeine  Grundsteuer,

2.  alle  persönlichen  Abgaben  in  eine  gleichmäßige  Einkommensteuer  und

3.  alle  Zölle  und  Verbrauchssteuern  in  einen  allgemeinen  Taris  verschmilgt.

II.  Der  weitere  Antheil  der  Commoners  an  der  lausenden  Reichsregierung
  entwickelt  sich  in  Form  von  Petitionen,  Landesbeschwerden,  Anträgen,
  Anklagen.

Das  erste  Auftreten  der  Commoners  in  ihren  Petitionen  ist  im  Kurialstyl  der
Zeit  sehr  bescheiden:  vos  bumbles,  panvres  communes  prieut  et  mpplient,  eine  ge-
        <pb n="1313" />
        2.  Die  Entwidlung  der  Englischen  Pariamentsverfaffung.  1319

wöhnliche  Formel.  Allein  ihre  Anträge  und  die  von  ihnen  befürworteten  Petitionen
erhalten  mit  jedem  Menschenalter  einen  stärkerrn  Nachdruck,  durch  die  stetige  „Verbindung
  von  Beschwerden  und  Beisteuem“,  bei  der  es  allerdings  nicht  allzu  oft  fehlschlug,
  „daß  eine  Bill  in  so  pafsender  Gesellschast  durchging“,  Im  Anschluß  an
das  Recht  der  Anträge  hat  sich  sodann  das  Anklagerecht  des  Unterhauses  gebildet.
  Wie  die  Communitas  der  Grafsschaft  ihre  amtlichen  presentments  als  öffentliche
  Anklagen  erhebt,  so  ließ  sich  den  im  Parlament  verrinigten  Communitates  ein
Recht  der  Anklage  nicht  bestreiten.  Als  communitas  regzni  beginnen  sie  von  diesem
Recht  Gebrauch  zu  machen  zum  ersten  Mal  in  51  Edw.  III.  (1376),  in  der  Weise
eines  presentment  burch  die  Grasschaftsjury.  Unter  Nichard  11.  werden  die  Anklagen
zahlreich.  Die  Macht  eines  solchen  Anklägers  und  die  hohe  Stellung  eines  solchen
Angeklagten  machten  diese  Fälle  selbstverständlich  zum  Gegenstand  der  vorbehaltenen
höchsten  Jurisdiktion;  sie  gehen  also  an  den  „König  im  großen  Nath“,  und  es  beginnt
  damit  das  System  der  Ministeranklagen,  in  Form  von  impe##chments  des
Unterhauses  vor  dem  Oberhaus.

III.  Der  Antheil  der  Commoners  an  der  Gesetzgebung  ist  aus  der
Fortbildung  ihres  Petitionsrechts  hervorgegangen.  In  den  Fällen,  in  welchen  es
zur  Abhülfe  einer  Landesbeschwerde  einer  neuen  Verordnung  bedurste,  war  diese
bisher  verfassungsmäßig  von  dem  Khuig  im  Nath,  in  wichtigeren  Gegenständen  seit
Eduard  1.  mit  Zustimmung  der  Prälaten  und  Barone  im  großen  Rath  ergangen.
Von  einer  Zustimmung  der  Commoners  war  noch  nicht  die  Rede.  Allein  der
Antrag  selbst  enthielt  auch  ihre  im  Voraus  erklärte  Zustimmung  zu  dem  zu  erlassenden
  Gesetz.  Die  wachsende  Autorität  der  Commons  giebt  dieser  vinuellen  Zustimmung
  allmählich  einen  solchen  Werth,  daß  man  beginnt,  ihren  Konsens  auch
sormell  zu  erwähnen,  wie  dies  einmal  im  letzten  Regierungejahre  Eduard'e  I.  und
unter  Eduard  II.  mehrmals  geschehen.  Den  Wendepunkt  aber  bildet  die  lange  geldbedürtige
  Regierung  Eduard's  III.,  welche  von  Jahr  zu  Jahr,  im  Ganzen  nicht
weniger  als  70  Mal,  vollständige  Parlamente  zu  berufen  veranlaßt  war.  Die
Commons,  die  bis  dahin  nur  gelegentlich  in  den  Parlamentebeschlüssen  erwähnt  waren,
werden  jetzt  selten  mehr  weggelassen,  ihr  Mitwirkung  auch  schon  im  Eingang  der
Gesetzbeschlüsse  erwähnt.  Der  gewöhnliche  Styl  unterscheidet  nun  Antrag  und  Zustimmung:
  der  König  verordnet  auf  Antrag  der  Gemeinen  mit  Beistimmung  der
Lords  und  Prälaten.  Es  war  nur  noch  ein  Schritt  von  einer  solchen  Initiative
bis  zu  einem  Zustimmungs  recht,  dessen  ausdrückliche  Anerkennung  in  5  Ric.  II.
und  2  Henr.  V.  folgt.  Seit  Heinrich  VI.  wird  es  Sitte,  die  Gesetzanträge  sogleich
in  Form  eines  Gesetzentwuris  einzubringen.  Die  heutige  Eingangsformel  der
Statuten  hat  sich  indessen  erst  unter  der  katholischen  Maria  gebildet.

Auf  dieser  Grundlage  fixirt  "ich  nunmehr  ein  begriffsmäßiger  Gegensatz  von
Gesen  ud  Verordnung  im  Sprachgebrauch  der  Gesetze,  der  Gerichte,  der  Missenschaft.
  Seit  der  Zeit,  in  welcher  Heinrich  II.  und  III.  wichtige  königliche  Verordnungen
  mit  Zustimmung  der  Notablenversammlungen  erlassen  hatten,  hatte  man  die
solenneren  Gesetzerlasse  als  Ass  iz  es  von  den  einseitigen  königlichen  Erlassen  zu  sondern
  begonnen.  Die  jetzigen  Gesetze  sind  Vereinbarungen  des  Königs  mit  allen
drei  Ständen  des  Reichs,  Statuta  im  Sinne  vereinbarter  Satzungen,  in  Form
von  Landtagsabschieden.  Seit  1  Edw.  III.  datirt  die  Englische  Juriseprudenz  die
sogenannten  Stamta  nova,  weil  erst  von  dieser  Zeit  an  die  Mitwirkung  der  drei
Stände  eine  regelmäßigere  ist.  Sie  werden  als  Landtagsabschiede  mit  sortlausenden
Kapiteln  citirt.  Die  älteren  gleich  geltenden  Verordnungen  seit  der  NM.  Charta
(Statuta  vetera)  werden  angewandt,  ohne  näher  einzugehen  aufs  den  Charakter
der  anordnenden  Autorität.

Haud  in  Hand  mit  dem  anerkannten  Zustimmungs  recht  der  Commoos  entwickelt
  sich  unter  der  langen  Regierung  Eduard's  III.  die  Rechteauffafsung,  nach
welcher  die  mit  Zustimmung  der  Stände  erlassenen  Verordnungen  eine  stärker  und
        <pb n="1314" />
        1320  Anhans.

dauernder  wirkende  Krast  üben,  sofern  das  mit  Zustimmung  der  Lords
und  Commons  vom  König  Verordnete  nicht  mehr  ohne  Zustimmung
der  anderen  Faktoren  abgeändert  werden  könne.  Es  ist  die  Nechtslogi#t
des  germanischen  Rechts,  welche  damit  wieder  in  Wirtsamkeit  tritt.  Kann  das  ios
terrae  nur  durch  Verordnung  consenso#  mellorum  terrae  abgeändert  werden,  so
wird  das  mit  diesem  Konfens  veränderte  Landesrecht  selbst  wieder  zum  i#s  terrae.
welches  nur  consensu  meliorom  terrae,  jetzt  also  nur  mit  Zustimmung  der  Commons
abgeändert  werden  kann.  Die  bindende  Kraft  des  königlichen  Verordnungsrechts
  durch  Ordinances  oder  Proclamations  bleibt  grundsätzlich  stehen,  aber  seine
Anwendung  ist  verschränkt,  sosern  dadurch  frühere  atatuta  ausgehoben  werden  sollen.
Ein  solches  Gebundensein  des  Königs  an  dauernde  Grundgesetze,  auch  in  Widerspruch
mit  seinem  augenblicklichen  Willen,  drückt  schon  der  Krönungseid  Eduard's  II.  aus.
Mit  seiner  konsequenteren  Durchführung  kommt  der  tieskonservative  Grundzug  der
Parlamentsverfassung  zur  Geltung,  welche  die  königliche  Gesetzgebungsgewalt  in  ihren
Würden  bestehen  läßt,  aber  die  Abänderung  des  bestehenden  Rechts  an  erschwerende
  Vorbedingungen  bindet,  in  deren  Ermangelung  ein  Willensausdruck  des
Königs  nicht  als  Gesetz  angesehen  werden  soll.  Es  entspricht  dies  so  sehr  dem
stetigen  Wesen  des  Staats,  daß  es  in  allem  Wechsel  der  Jahrhunderte  der  Grundgedan,
  geblieben  ist.

V.  Dieser  Entwicklungsgang  der  Rechte  der  Commons  führte  stillschweigend  zu
einer  Kr  des  Gesammtparlaments  in  zwei  Häuser.  Sie  war
zmächst  schon  Folge  der  Stellung  zur  Krone  und  des  weiten  Vorsprungs,  welchen
das  Haus  der  Lords  bereits  gewonnen  hatte,  als  die  Commons  in  Anfangs  sehr
bescheidener  Stellung  hinzutraten.  Die  Thätigkeit  des  großen  Raths  schloß  sich  als
ein  Mitsprechen  an  eine  Staatsregierung  in  ihrer  ganzen  Machtfülle.  Nach  ihrrr
Berufung  ad  ardua  negotia  regni  zogen  sich  naturgemäß  die  Magnaten  mit  dem
Königlichen  Rath  zurück  und  ließen  die  Vertreter  der  Kommunen  für  sich.  Schon
in  8  Edw.  III.  findet  sich  eine  Berathung,  zu  welcher  die  Ritter  der  Grafschaften  und
die  gentz  de  lacommune  zusammentreten  und  eine  gemeinschaftliche  Antwort
geben.  In  25  Edw.  III.  ist  von  einer  Berathung  der  Commoners  in  dem  Chapier
House  die  Rede,  und  seitdem  finden  unverkennbar  die  Versammlungen  der  beiden
Theile  in  verschiedenen  Lokalen  statt.  In  51  Edw.  III.  wird  der  erste  Sprecher
der  Commons  erwähnt,  der  für  sie  Gesammterklärungen  abgiebt.  Unter  Nichard  1I.
stehen  sie  als  sormirte  Körperschaft  da,  bei  der  Absetzung  RNichard's  II.  als  anerkanntes
  Glied  der  jetzigen  Stände  des  Reichs.  Seit  diesem  Akt  stand  der  ufurpirte
Thron  des  Hauses  Lancaster  nicht  mehr  auf  Geburtsrecht  allein,  sondern  auf  Anerkennung
  des  Parlaments.  Es  kommt  daher  die  Zeit  gegenseitiger  Anerkennung
  der  Verhältnisse,  wie  fie  durch  solche  Hergänge  geworden  waren,  daher  auch
einer  klaren  Auseinandersetzung  der  Funktionen,  welche  in  dem  Parlament  von
Gloucester  9  Henr.  IV.  ihren  Ausdruck  findet,  durch  eine  Deklaration,  in  welcher
die  getrennten  Funktionen  der  beiden  Häufer  und  der  Vortritt  des  Unterhaufes  bei
den  Geldbewilligungen  anerkannt  werden.

Als  selbstverständlich  haben  die  Commons  von  Beginn  an  die  Freiheit  der
Rede  im  Parlament  beansprucht,  d.  h.  die  Unverantwortlichleit  ihrer  Anträge  und
Debatten  gegenüber  den  zeitigen  Dienern  der  Krone.  Als  selbstverständlich  ergab
es  sich,  wie  für  die  Magnaten,  aus  ihrer  Stellung  als  Mitglieder  eines  „höchsten
Raths  der  Krone“  in  ihren  Nathsverhandlungen.  Als  die  Parteileidenschaft  in
20  Ric.  II.  gar  eine  Verurtheilung  Harley's  zum  Tode  wegen  eines  verletzenden
Antungs  im  Unterhaufe  herbeigeführt  hatte,  wurde  dies  Urtheil  auf  Antrag  der
Prälaten  verschoben  und  kuz  darauf  als  „dem  Gebrauch  des  Parlaments  widerstreitend“
  für  null  und  nichtig  erklärt.

V.  Aus  diesem  Bildungsgange  ergaben  sich  endlich  auch  die  aktiven  und
passiven  Wahlrechte  zum  Unterhaus.  Daß  diese  Wahlrechte  erst  nach
        <pb n="1315" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Euslischen  Parlamentsverfafiung.  1321

Ablausf  eines  Jahrhunderts  Gegenstand  gesetzlicher  Deklaration  geworden,  erklärt  sich
aus  dem  Hergang  der  Entstehung.  Als  Eduard  I.  zum  ersten  Male  seine  getreuen
Kommunen  berief,  waren  es  bestehende  Körperschaften,  und  es  verstand  sich  von
selbst,  daß  diese  Körperschaften  so  berufen  wurden,  wie  fie  versasfungsmäßig  ihre
öffentlichen  Geschäfte  versahen  in  ihrem  hoseer  (county  court),  zu  *-die
  Städte  ihre  Repräfentanz  doarch  ursprü  12  zu  senden
Die  formelle  Wahl  auch  der  städtischen  —li  sond  also  in  der  lo  etien.
sammlung  statt  (meistens  wohl  nach  einem  Vorbeschluß  in  der  städtischen  Körperschaft
  Lelitt  und  der  Bericht  über  den  Erfolg  der  Wahl  wurde  in  derselben
Urkunde  erstattet,  wie  über  die  Wahl  der  Grofschafteritter.  Die  Wahl  in  pleo
comltatu:  begriff  die  Städtr  als  Enklaven  ein,  analog  wie  man  von  Alters  her
in,  normannischen  Verwaltung  die  burshs  als  „Spezialpachtungen“  im  comitatus
esehen  hatte.  Die  Abbimmöngen  in  der  Komitatsversammlung  selbst  regelten
—2  selbstverständlich  nach  dem  Gerichtsdienst.  Die  Abordnung  zweier  Ritter  ervorzunehmen

  war  wie  andere  Geschäfte.  Das  damalige  Grasschaftsgericht  bestand
nun  aber  schon  in  verfallener  Gestalt,  da  die  wichtigeren  Zivil-  und  Strassachen
vor  den  Asfisen  und  Quartalsitzungen  verhandelt  und  entschieden  wurden.  Dem
Recht  nach  freilich  konnten  alle  libere  tenentes  daran  theilnehmen,  welche  nach  der
alten  Gerichtsverfafsung  als  Gerichtsmänner,  wenn  auch  nur  aushülflich,  berusen
waren.  In  der  Wirklichkeit  betheiligte  sich  in  gewöhnlichen  Zeiten  eine  sehr  kleine
Zahl.  War  aber  eine  solche  Wahl  ausdrücklich  angekündigt,  oder  bekannt,  oder
ein  großes  Tagesinteresse  im  Spiel,  so  entstanden  Massenversammlungen  kleiner  Leute,
welche  am  aktiven  Dienst  der  Geschwonmnengrichte  keinen  Theil  nahmen,  welche  nur
ad  erschienen  und  deshalb  tumultuarische  Wahlen  veranlaßten.  So  wird  der
wirkliche  Zustand  in  dem  Eingang  des  nunmehr  erlafsenen  Statuts  boschsele.  In
Erwägung  dessen  wird  in  8  Henr.  VI.  c.  7  verordnet,  daß  künftig  nur  Erioffen
von  40  ah.  Jahreorente  an  den  Wahlen  theilnehmen  sollen  nach  10  Henr.  VI.  c.
2  nur  40  eb.  freebolders  innerhalb  der  Grafschatt.  Damit  ist  das  Wahlrecht
wieder  aus  den  normalen  Grundfatz  des  jetzigen  Gerichtsdienstes  zurückgeführt,  der
seit  länger  als  einem  Menschenalter  als  Geschworenendienst  ebenso  begrenzt  war.

Dersfelbe  Grundgedanke  macht  sich  gelten  wens,  di  Begre  der  passiven
Wählbarkeit.  Zunächst  war  in  c.  I.  Heaur.  selbstwerständlich  deklarirt,
daß  die  Gewählten  wie  die  Wähler  ansäffig  Ege  in  der  Grafschaft  sein  lellen
da  jo  der  Grofschaitsverband  als  solcher  zur  Vertritung  beruien  wird.  Da  es  sach
aber  um  eine  Versammlung  der  meliores  terrie  handelt,  so  sah  man  es  anjangs
als  selbstverständlich  an,  daß  Ritter  der  Grafsschaft  gewählt  werden  sollten,  wenn
auch  ohne  Unterschied  zwischen  Kron-  und  Afstervasallen,  aus  den  schon  oben  entwickelten
  Gründen.  Do  indessen  ein  großer  Theil  der  Befiyer  der  Ritterlehne  den
Ritterschlag  abzulehnen  pflegte,  so  mußte  man  sich  schon  frühzeitig  mit  Esanires
Cualeu  begnügen,  und  es  wurden  deshalb  die  Sheriffs  angewiesen,  milites  sen
alios  de  comitatn  wählen  zu  laffen  (4.  B.  a.  1322).  so  schon  vorhandene
Zustand  wird  schließlich  deklarirt  in  Heur.  VI.  c.  15,  „daß  nur  notoble  Nitter
und  solche  notable  esquires  und  gentlemen  der  Gapchst  zu  wählen  seien,  welche
Ritter  werden  könnten,  aber  keine  Fyeomen  und  darunter,“  —  also  ungeüähr  Übereinstimmend
  mit  der  Cualiftlation  zum  Friedensrichteramt.  So  ist  es  400  Jahre
lang  dem  Prinzip  nach  geblieben.

Die  Auswahl  der  städtischen  Wahlkörper  blich  bei  der  Mannigtaltigkeit  dieser
Verhältnisse  in  dem  ersten  Jahrhundert  völlig  diskretionär.  Unter  Eduard  I.  find
nacheinander  165  cities,  towns  und  doroaghs  zum  Parlament  geladen,  und  zwar
a.  1283  merst  21,)  a.  1295  (ite  94,  später  bis  zu  etwa  200,  die  aber  niemals
voll  vertreten  wa  Erst  als  das  Untrrhaus  als  Körperschaft  mit  seinem  Sprecher
lich  fester  konoollden  hat,  *  sich  die  Zweizahl  der  Abgeordneten,  und  auch  die
        <pb n="1316" />
        1322  Anhara.

hl  der  regelinaßig  geladenen  und  repräsentirten  Staͤdte  gewinnt  mehr  Stetigkeit.
Am  Schluß  der  Regierung  Eduard's  IV.  war  die  Zahl  112  mit  je  2  Mitgliedern.
  Für  London  werden  nach  einigen  Schwankungen  seit  1378  vier  Mitglieder
  berusen.  Allen  diesen  Umwandlungen  des  weltlichen  Stoats  gegenüber
blieb  nun

V.  Der  Organismus  der  Kirche  nach  der  Zeit  der  Magna  Charta  wesentlich
unverändert  und  umfaßte  dieselbe  Bevölkerung  noch  einmal  in  einer  der  Form  und
dem  Geist  nach  sehr  verschiedenen  Versaffung.  Am  Schluß  der  vorigen  Periode
hatte  die  Macht  der  römisch-katholischen  Kirche  ihren  Hohepunkt  erreicht,  auf  welchem
bn  ein  in  sich  geschlossenes  Staatssystem  geworden  ist.  Ein  souveräues  Oberhaupt

der  Kirche  steht  gegenüber  dem  weltlichen  König  und  beansprucht  in  England  sogar
eine  Lehnsoberherrlichkeit  mit  einem  jährlich  zu  zahlenden  Lehnstribut.  Ein  geistliches
  Parlament  mit  Ober-  und  Unterhaus  (convocation)  tritt  in  dieser  Periode
gegenüber  dem  weltlichen  Parlament.  Eine  geistliche  Gesetgebung,  Steuerbewilligung
und  Gerichtsbarkeit  steht  geschlossen  gegenüber  der  weltlichen.

Im  Anfang  der  Periode  geht  nun  das  Bestreben  Eduard's  1.  dohin  neben  den
Prälaten  auch  die  Kapitel  und  die  Pfarrgeistlichkeit  zum  Parlament  zu
laden.  Zunächst  um  dem  pöpstlichen  Bestenerungsverbot  entgegenzutreten,  wollu
Eduard  1.  der  niederen  Geistlichkeit  eine  analoge  Stellung  wie  den  Commons  geben,
um  auch  in  ihr  den  Sinn  für  das  nationale  Gemeinwohl  zu  wecken  und  zu  erhalten.
  Es  ergeht  daher  mit  den  Eingangsworten  Praemonientes  die  Anweifung
an  alle  Bischöfr,  zur  Landesversammlung  ouch  die  Dechonten  und  Archidiokone  in
Person,  jedes  Kapitel  durch  je  einen,  den  Pfarr-Klerus  der  Diözese  durch  je  zwei
Bevollmächtigte  vertreten,  zu  zitiren.  Allein  je  sester  Nitter  und  Bürger  als
*(  im  Unterhause  zu  einer  Körperschaft  verschmelzen,  um  so  mehr  schriae
sich  die  aufstribenden  Mittelstände  der  Geistlichkeit  im  Ganzen  zu  entfremden.
Ennlcchect  weigert  sich  einer  Ladung  zum  Laienparlament  Vur  zu  leisten,  *%
in  ihren  Versammlungen  für  sich  und  macht  ihrr  gesonderten  Steuerbewilligungen.
Eine  Kohärenz  der  weltlichen  Mittelstände  mit  dem  niederen  Klerus  war  bei  hamlicher
  Verschiedenheit  in  Lebensberu#,  Exrziehung  und  sozialen  Interssen  nun  rismal
  nicht  herzustellen,  am  wenigsten  mit  der  eölibatären  Geistlichkeit  der  römischkatholischen
  Kirche.  Die  commons  im  Parlaoment  erwidern  die  starken  Absonderungebestrebungen
  des  Klerus  mit  einer  gleich  starken  Eisersucht  gegen  das  Kirchenregiment,
soweit  dasselbe  als  Regierung  eines  auswärtigen  Mochthabers  erschien,  in  besonders
  erhöhtem  Maße  leit  der  Ueberfiedelung  des  Papstes  nach  Avignon.  Es
ergeben  sich  doraus  in  dieser  Zeit  eine  Reihe  von  85  zur  Abwehr  der  wirklichen
  oder  vermeintlichen  Uebergrisse  der  geistlichen  Gewa-Unter

  der  allgemeinen  Bezeichnung  praemonire  tom  eine  Neihe  solcher
Ueberschreitungen  mit  strengen  Strafen  bedrowt.  Das  erste  st.  27  Edw.  I11I.
st.  1  richtct  sich  gegen  die  Citationen  nach  Rom  in  Angelegenhriten,  welche  zur
Kognition  des  königlichen  Hofee  gehören.  Die  daram#  ergehenden  writs  of  prae
monire  factas"'  mit  Androhung  der  Acht  und  schweren  Leibes-  und  Geldftrufen
bilden  den  Vorgang  einer  Reihe  von  Statuten  gegen  Erlangung  von  kirchlichen
Aemtem  zum  Präjudiz  des  Königs  oder  eines  Unterthanen,  gegen  Ausführung  von
Geldern  in  das  Ausland,  gegen  Einbringung  von  Erkommunikationsurtheilen  vom
Ausland,  gegen  Eremtion  geistlicher  Personen,  gegen  Beireiung  von  der  Zehntorroflichung.
  gegen  Einmischung  des  Papstes  in  die  kirchlichen  Wahlen.  Das  Statm
os  provisors  25  Edw.  III.  st.  4  bedroht  alle  Personen,  welche  die  päpstliche  VBerleihung
  einer  Pfründe  annehmen,  mit  Gefängnißstrosen  und  Verwirkung  aller  amtlichen
  Einkünfte  des  Nominirten.  Der  praktische  Erfolg  war  indessen  doch  nur  ein
Kompromiß  zwischen  Krone  und  Kurie,  nach  welchem  König  und  Papst  in  der
Negel  ihre  Nominirten  duuchsetzen  und  die  Wahl  der  Kapitel  praktisch  nicht  zur
Geltung  kommen  lassen.  Alle  Wiederholungen  des  Statuts  führten  praktisch  nur
        <pb n="1317" />
        2.  Die  Enu#tcklung  der  Enslischen  Parlamentsversaffung.  1823

äu  einer  Theilung  der  Ernennungen  zwischen  König  und  Papst.  Es  reihen  sich
daran  noch  ergänzende  Statuten  ppczielleren  Inhalts  gegen  Einführung,  Annahme
  und  Vollziehung  pärstlicher  Bullen  und  anderrr  Erlasse  in  das  Königreich,
Verbote  der  Veräußerungen  zur  todten  Hand,  7  Edw.  I.  st.  2  und  andere
minder  wichtige.  Eine  Abneigung  gegen  den  Klerus  zeigt  sich  unter  Richard  II.
auch  in  der  Proteltion  der  Kehereien  Wonawiog)  Erst  unter  Heinrich  IV.  erlangte
die  Kirche  vom  Staat  die  schärferen  Strafordnungen  gegen  die  Ketzer,  unter  fortdauemdem
  Widerspruch  des  Unter  haufses.  Unter  ririch  V.  wird  die  Ketzerei  zu
einem  Vergehen  auch  gegen  das  gemeine  Rechte

Nicht  leicht  ist  es  in  dieser  Periode  Sita  rhlr  wie  tief  die  antirömische  Bewegung
  ging.  Es  war  vorzugsweise  das  Nationalgefühl,  welches  sich  durch  die
päpstlichen  Ansprüche  verletzt  sah  in  einer  Zeit,  in  welche  die  70jährige  „babylonische
  Gesangenschast“  des  Papstthums  in  Avignon  fiel.  Einige  scharffichtige  und
gewissenhaste  Männer  der  Zeit  verstanden  die  tleier  gehende  Zerrüttung  der  gesammten
  Kirche:  allein  ihre  Stimme  fand  sicherlich  mehr  Widerhall  in  dem
Nationalgefühl,  als  in  der  Ueberzeugung  von  der  Unwahrheit  einzelner  römischer
Glaubenslehren.

VI.  Der  Gliederbau  des  parlamentarischen  Staats,  wie  er  nun  durch
das  Jahrhundert  der  organischen  Gesetzgebung  geworden  ist,  scheint  bereits  die
Grundzüge  der  späterrn  Parlamentsregierung  darzubieten.  Allein  der  Unterschied
von  der  Verfaffung  des  achtzehnten  Jahrhunderts  liegt  zunächst  darin,  daß  die
zahlreichen  ofsenen  Stellen  der  Hoheitsrechte,  welche  noch  nicht  durch  die  Gesetzgebung
  fixirt  sind,  der  persönlichen  Entschließung  des  Königs  anheimgegeben  bleiben.
Noch  besteht  keine  Parteiregierung  im  Sinne  des  achtzehnten  Jahrhunderts.
Noch  steht  völlig  getrennt  von  dem  welllichen  Staat  die  Kirche  da.  Noch  verrint
sich  die  wirkliche  Eiaaturgierung  in  der  Person  des  Königs,  seinen  Räthen  und
Gerichten.  Noch  besteht  kein  Parlamentshaushalt,  keine  Einwirkung  der  Stände
auf  eine  zusammenhängende  Grsaltung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staats.
DTer  Schwerpunkt  der  Finanzen  liegt  noch  in  der  erblichen  Revenue  des  Königs.
Dem  König,  nicht  dem  Parlament,  legt  der  Schatzmeister  einen  status  der  Revenuen,
ein  Jahresbudget  vor  (wie  dies  zum  ersten  Male  a.  1421  erwähnt  wird).  Noch
verbindet  sich  mit  den  Reservatrechten  der  Krone  (der  Prärpgative)  die  Idee  einer
auße  rordentlichen  diktatorischen  Gewalt  des  Königs,  die  in  einem
ungewöhnlichen  Nothstand  des  Staats  die  selbstgesetzten  Schranken,  Gesetz  und  Gerichtsverfassung,
  beiseit  setzen  und  durch  außerordentliche  Maßnahmen,  Behörden  und
Vrrordnungen  Abhülf'  schaffen  kann.

Das  im  Ganzen  harmonisch  abgeschlossene  Staatswesen  hat  nun  aber  in  der
zweiten  Hälfte  der  Periode  einen  Bruch  erfahren,  der  wesentlich  auf  dynastischen
Kämpsen  um  den  Besitz  der  Krone  beruht.  Die  Thronentsetzung  Richard's  II.  durch
die  jüngere  Linie  des  königlichen  Hauses  führt  2  Menschenalter  später,  in  Folge
der  Regierungsunfähigkeit  Heinrich's  VI.,  zu  dem  30jährigen  Kampf  der  weißen  und
der  rothen  Rose.  In  dem  Ausgang  des  wilden  Streits  erringt  das  staatekluge
Haupt  der  Yorks  den  Sieg  auf  Kosten  der  großen  Familien  des  Landes.  Gestützt
auf  die  Commons,  erklärt  Eduard  IV.  die  Regierung  der  Könige  aus  dem  Hause
Lancaster  für  Ahronraub,  die  Lancasters,  Somersets,  Exeters,  Northumberlands,
Devonfhires,  Wiltshires,  im  Ganzen  151  Edelleute,  Nitter  und  Geistliche  verfallen
dem  Hochverrathsgesetze,  nicht  durch  Gerichtsurtheil,  sondern  der  Kürze  wegen  durch
Parlamentsbeschluß  (dill  of  attainder  .  Ein  Fünftel  des  Grund  und  Bodens
kommt  durch  Acht  und  Konfiskation  in  die  Hände  des  Köngs,  der  eine  persönliche
Regierung  mit  erbarmungelofer  Strenge  wiederherstellt.

In  wunderbarem  Gegenjatze  gegen  die  frühere  Zeit  geigt  sich  in  aller  Verwirrung
  aber  dennoch  die  Kohärenz  der  festen  Bestandtheile  des  jetzigen  Staatswesens.
  Unter  dem  Getöse  der  Wassen  gehen  Reichsgerichte,  reisende  Richter  und
        <pb n="1318" />
        1824  Anbems.

Juries  ihren  ununterbrochenen  Gang,  waltet  die  Gerichtsbarkeit  des  Kanzlers  gegen
fraad,  deceipt,  violence  und  Befipftörung  mit  probatio  in  perpeinam  rei  memoriam
  und  babens  corpus-Dekreten,  während  der  **  in  dem  King's  Cooncil  mit
Intriguen,  auf  dem  Felde  mit  blanken  Waffen  kä

Ebenso  dauernd  find  die  Grundlagen,  welche  du  rnverhältui  .  dieser
„reichsständischen“  Periode  gewonnen  haben.  Durch  den  Reichsrath  formiren  sich
Kronvasallen  und  Prälaten  zu  einem  reichsständischen  Adel.  Durch  Unterhaus  und
Grasschaftsverjaffung  verschmelzen  die  kleinen  Kronvasallen  mit  den  Untervasallen
zu  einer  politisch  bedeutenden  Besitzklasse.  Die  Bürgerschaften  der  Städte  mit  den
Freisassen  bilden  einen  politisch  berechtigten  dritten  Stand,  aus  welchem  jedoch  die
städtischen  Honoratioren  allmählich  hervortreten  und  in  dem  Hause  der  Gemeinen
wie  in  den  Friedenskommissionen  mit  der  landed  gentry  auf  gleichem  Fuß  erscheinen.
Alle  Stände  sind,  verglichen  mit  der  normannischen  Zeit,  gewissermaßen  um  eine
Stufe  erhoben.  Die  feste  Kohärenz,  welche  das  System  dieser  Ständebildung  durch
selfgovernment  und  Steuerleistung  mit  den  höchsten  Funktionen  der  Staatsgewalt
verbindet,  erstreckt  sich  bis  in  die  untersten  Schichten  herab  als  eine  Rechtsgleichheit,
  die  für  wirkliche  Tüchtigkeit  und  Verdienst  wohl  thatsächliche  Hindernisse,
nirgends  aber  rechtliche  Schranken  setzt.  Die  englische  Gefellschaft  hat  damit  eine
Grundrichtung  zur  Entfaltung  individueller  Tüchtigkeit  und
Thatkraft  erhalten,  welche  den  Lauf  ihrer  Geschichte  in  den  nächstfolgenden
Generationen  bestimmt  hat.

IV.  Periode.
Das  Beitalter  der  Andors  und  der  Reformation?).
(1465—1608)

Der  30  jährige  Kampf  der  beiden  Linien  des  königlichen  Hauses  war  in
einen  Selbstmord  des  großen  kriegerischen  Adels  und  seiner  Gefolgschaften  verlaufen,
  keineswegs  aber  in  eine  Schwächung  des  Königthums.  Mit  scharfem
Blick  hat  die  Dynastie  der  Tudors,  und  von  Anfang  an  Heinrich  VII.,  diese

1)  Aus  Cuellen  und  Literatur  dieser  iepiod  n  etwa  Folgendes  shrrrorzuhebenn
Die  Hesrbes#rkunden  in  den  sog.  Statute  Rolls  enden  mit#9
in  den  Rotuli  Parlamentorum  auf.  Die  ale  w1  der  fit  Inten“  6
zielle  Gese  8  (Statates  of  Realm.  1810  ff.)  Vol.  :  Vol.  III.  und  IV.
Die  klamentsrerhandlongen  ark  8  den  Rotu  75  als  Origina  ialten
  seit  lieur.  VII.  im  Parllamem  Office  vorhanden.  Mit  1  Henr.  VIII.  beginnen  die
amtlichen  Journals  of  the  House  of  Lords,  fun  1  -  Wi.  to  90.  Aug.  1642.  Die
Journals  of  the  House  era  Commons  beginnen  VI.  (1548).
Die  sonstigen  State  papers  in  EE2  Elrtn  find  in  rittiö  Serien  ver

öffentlicht.  Die  leasterathiptotefoule  Fosr'  icha  ul#  bis  .

.  Die  Btate  papers  7*  t  aus  *  6  r  VIII.  Vol.  I
(18380—1852).  State  p.  2  4t  96.  r  Mur  —
ta  3

State  1547
a  *  nypre  umfaßt  in  Band  1.  Ver.  ie  Zeit  der  Tul

t.

Für  die  all  zneine  beltiso  45#:  cchte:  Halls  m.  Constitutional  Hüstory.
Vol.  I.  1#n  it  noth-  keicheaOnelleafludcmkoIcke,
sittokyofsosha  Vol.  1I—XII.  i
berg,  Geschichte  von  netans,  Be.  7  #ais  3  d  VIII.).  Nante,  Englilchr
annench  im  16.  und  I7.  Johrhundert.  Bd.  L  1659.  Camden,  An  Bri

Ihh.  Smith,  The  Commonwealth  of  England,  London  1589  (Politsschertan
  zur  Zeit  Elisabeth'
        <pb n="1319" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Englischen  Parlamentsvertaffung.  1325

Lage  erkannt.  Als  Hauptgesahr  der  Monarchie  war  im  letzten  Menschenalter  das
militärische  Uebergewicht  der  großen  Herren  heworgetreten.  Naturgemäß  wandte
fich  die  neubesestigte  Dynastie  zuerst  an  die  dringendste  Aufgabe:  Beseitigung  der
militärischen  Gesolgschaften  (liveries)  der  Magnaten.  Mit  dem  Verbluten  des
Adelskampfes  war  die  Zahl,  der  Reichthum  und  die  Kraft  der  alten  Geschlechter
von  selbst  geschwunden.  Wurden  auch  viele  Erben  alter  Namen  in  ihrr  Titel  und
Ehren  restituirt,  so  erhielten  sie  doch  weder  den  ungeschmälerten  alten  Besitz  zurück,
noch  die  alte  Stellung  zu  bewafsneten  Gefolgschaften,  noch  das  alte  fürstliche  Ansehen
  im  Lande.  Die  Niederhaltung  der  großen  Barone  ist  der  Hauptgedanke  der
Politik  Heinrich's  VII.,  in  oft  engherzigen,  repreffiven  Maßrageln.

Königlicher  verfolgt  dieselbe  Politik  sein  Nachsolger  Heinrich  VIII.  Zum
ersten  Male  zeigt  unter  ihm  die  Staatsverwaltung  eine  systematische  Fürsorge  für
die  arbeitenden  Klassen,  ernste  Fürsorge  für  Erziehung,  Arbeitsamkeit  und  Armenpflege,
  selbst  für  Volkszerstreuungen;  freundliche  Rücksicht  für  Gilden,  Handwerkervereine,
  Handelsgesellschaften.  Unbestritten  ist  vor  Allem  Heinrich's  Berdienst  der
Auswahl  tüchtiger  Beamten.  Unbestreitbar  ist  der  Erfolg  dieser  Verwaltung:  innere
Ruhe  und  Wohlstand  in  Stadt  und  Land.

Die  eigentliche  sgabe  der  so  befestigten  Monarchie,  die  providentielle  Mission
der  Patte-  wurde  nun  aber

I.  Durchführung  der  Reformation  und  die  Aufrichtung  der  angliranishen
  “  welche  von  Heinrich  VIII.  zunächst  aus  persönlichen
Beweggründen  begonnen,  demnächst  mit  Härte,  aber  unvergleichlicher  Willenskrast
durchgesetzt  ist.

Nachdem  unter  der  wiederbefestigten  Dynastie  die  Nation  sich  als  Einheit  fühlen
gelernt,  kehrte  in  verstärktem  Grade  die  insulam  Volksabneigung  gegen  den  Römischen
  Primat  zurück.  Es  ist  zuerst  das  Gefühl  nationaler  Abgeschloffen  heit  und
Selbständigkeit,  welches  sich  gegen  den  kirchlichen  Universalstaat  auflehnt.  Während
die  Deutsche  Resormation  zunächst  aus  einer  geistigen  Bewegung,  aus  tiefer  Ueberzeugung
  von  der  Iriigkeit  katholischek  Glaubenslehren  hervorgeht  und  erst  sekundär.
auf  den  Staat  reflektirt:  ist  die  Englische  in  ihrem  Ansang  ein  national-politischer
Akt,  der  sich  erst  nach  Menschenaltern  zu  einer  geistigen  Bewegung  in  der  Vahe
des  Volls  vertieft.  Sie  ist  eben  deshalb  in  ihrem  Anfang  „praltischer“,
äußerlicher.  Da  die  Römische  Kirche  sich  in  sesten  Besitzungen  und  WW  in
tionen  verweltlicht  hat,  so  wird  sie  auch  auf  diesem  äußerlichen  Boden  bekämpft,
in  ihrem  Besitz,  ihrem  Oberhaupt:  Abwersung  der  Oberherrlichkeit  des  Römischen
Bischofs  ist  das  nächste  Ziel.  Daher  verlaufen  die  Maßregeln  Heinrich's  VIII.  lediglich
  in  eine  Umwandlung  der  äußeren  Machtverhältnisse,  unmittelbare  Unterordnung
  der  Bischöfe  unter  die  königliche  Regierungsgewalt,  mafsenhafte  Sekularisation
der  Klostergüter  und  deren  Verwendung  zu  großen  Dotationen  weltlicher  Herren,
Ausschließung  jeder  Einwirkung  des  Römischen  Bischofs,  Erklärung  des  Königs  als
geistliches  Oberhaupt  der  Englischen  Kinche  und  Sanktion  dieser  Stellung  durch  die
Strasen  des  Hochverraths.  —  Alles  das  mit  Zustimmung  eines  bereitwilligen  Parlaments,
  mit  Unterordnung  der  Glaubenslehren,  die  in  den  39  Artikeln  Gardiner's
mit  möglichst  geringer  Abweichung  von  dem  Römischen  Dogma  das  Bibellesen  auf

„Leute  von  Stande“  beschränken!

Zur  wirklichen  Ausführung  kam  die  Reformation  der  Gaubenslehren  erst
unter  der  Regentschaft  unter  dem  Namen  Eduard's  VI.,  sowol  in  Dogma  wie  in
Kirchendienst  und  Liturgie,  in  Abschaffung  des  Cölibats  und  allgemeiner  Gestattung
des  Bibellesens.  Diese  protestantische  Resorm  war  das  Werk  Cranmer's  und
anderer  Männer  von  wahrhaften  religiösen  Ueberzeugungen.  Aber  die  Meinungen
der  Nation  waren  noch  getheilt.  Die  religiösen  Wirren  durchkreuzten  sich  mit  Unzufriedenheit,
  Noth  und  sozialen  Zerwürmmissen  im  Lande,  denen  der  Reichsregent,
Herzog  von  Somerset,  nicht  gewachsen  war.  Die  schwache  Regentschaft  unterliegt
        <pb n="1320" />
        1326  Anhans.

den  ehrgeizigen  Intriguen  des  Herzogs  von  Northumberland  der  in  der  Verwirrung
  der  Zeit  sogar  die  Thronfolge  zu  Gunsten  der  eigenen  Familie  an  sich  zu
reißen  sucht.

Selten  ist  eine  Resormation  scheinbar  rascher  beseitigt  worden  wie  diese  Englische
  unter  der  katholischen  Maria.  Noch  elnmal  ist  es  die  Staatsruison,
der  die  höheren  Gesichtspunkte  der  Kirchenreformation  geopfert  werden  unter  Rückkehr
  terwristischer  Ketzerverbrennungen.  Die  Aufhebung  der  königlichen  Suprematie.
die  Wiedereinführung  des  Cölibats  und  des  katholischen  Abendmahls,  die  Wiederverföhnung
  mit  Rom  geht  mit  anfehnkichen  Moajoritäten  durch  das  Parlament,  —.
nur  aicht  die  Rückgabe  der  Klosterg#

Regierung  der  „blutigen  Mereia-  ist  indessen  nur  eine  kurze  Unterbrechung
in  dem-  System  der  Tudors.  In  ihrer  Nachfolgerin  Elisabeth  konzentrirt  sich
noch  einmal  der  Glanz  des  Englischen  Königthums.  Geläutert  durch  schwere  Prüfungen,
  gekräftigt  durch  die  Glaubenstreue,  sich  klärend  durch  Selbstprüfung  aus  der
dem  Volke  nicht  mehr  verschlossenen  Heiligen  Schrift,  faßt  jetzt  der  protestantische
Glaube  seine  festen  Wurzeln  in  den  Gemüthern  des  Volks,  erhält  durch  eine  sorgfältige
  Revision  des  Gebetbuchs,  der  Liturgie  und  des  Nituals  eine  dem  Verständmiß
und  der  Ueberzeugung  der  großen  Mehrheit  des  Englischen  Volkes  entsprechende
Form,  und  damit  die  Möglichkeit  der  Wiederaufrichtung  der  einheitlichen  Kirche  in
der  einheitlichen  Nation.  Durch  die  Act  of  Supremacy,  1  Eliz.  c.  1  und  die  Act  of
Uniformity,  1  Eliz.  c.  2,  erklärt  Elisabeth  als  Regiererin  der  Kirche  die  protestantische
  für  die  versassungsmäßige  Staatskirche  (by  law  establisbed).
und  die  ganze  Bevölkerung  der  Staatekirche  von  Rechtswegen  zugehörig!)

Mit  der  königlichen  Suprrmatie-Erklärung  tritt  nun  aber  der  gesammte  Negierungs-Organismus
  der  Römischen  Kirche  als  Theil  der  Königlichen  Prärogative
den  Regierungsrechten  im  Gebiet  der  Weltlichkeit  hinzu.

Für  das  oberste  Kirchenregiment  wird  ein  Oberkirchenrath,  Bigh  Comwission
  Court,  gebildet,  als  ein  zweites  Priv##  Council  aus  königlicher  Ernennung,
mit  allen  hergebrachten  Kompetenzen  der  höchsten  Kirchenregierung

Die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  behalten  die  rmnlsen  Gewalten  der
Kirchenregierung  und  der  Jurisdiktion  in  ihren  Sprengeln,  aber  untergeordnet  dem
König  in  Ernennung  und  Amtedauer,  als  königliche  Vertranensämter  durante  bene
placito.  Diese  Beamtenstellung  nimmt  den  Synoden  des  Klerus  die  irühere  Selbständigkeit.
  Mit  den  Mönchsorden  und  Klöstern  sind  die  befestigten  Plätze  des
kirchlichen  Einflusses  verschwunden.  Die  Macht  ihres  Besitzes  ist  durch  die  Sekularisationen
  wesentlich  abgeschwächt.

ie  Psarrer,  Rector  und  Vicars,  find  durch  die  königliche  Hierarchie  jetzt
mittelbar  dem  Königthume  untergeordnet,  stehen  aber  durch  das  Patronatsrecht  auch
in  Verbindung  mit  den  besitzenden  Klassen,  durch  Kirchensteuer  und  Kirchenvorsteher
in  Verbindung  mit  den  Ortsgemeinden.

Diesem  stufenweis  fubordinirten  Beamtenstaat  ist  nun  das  ganze  Laienthum
in  kirchlichen  Dingen  untergeben.  Die  bisherigen  Unterthanen  des  kirchlichen  Staates
sind  durch  die  Resormation  in  das  gleiche  Verhältniß  zur  Krone  getreten.  Zum
weltlichen  Unterthaneneid  tritt  der  geistliche  hinzu.  Abschwörung  der  pöpftlichen
Gewalt  ist  jetzt  Unterthanenpflicht,  ihre  Verletzung  Hochverrath.  Nach  Durchführung
der  Reformation  beginnt  folgeweise  eine  zweiseitige  Verfolgung  sowol  der  Papisten

5)  ür  die  Geschichte  der  n7  ist  immer  noch  maßgebend  die  einkeitige,
aber  que  —  don  Barnet,  Histo  f  the  Reformation  1681  3  Vols.  fol.  erdingi
**  in  —ins  Mn  V.  al  Revolutions  in  religion,  %  —
gmem  J.  A.  Froude,  Histo  l  ee  fall  of  Achen.  to  1—  desest.  s
tha.utsh  Arm-d  Vol.  I—X  r*—  —  EWn  al  darf  ich  orheben
MPronn  der  Königin  Anna  Voleyn  vol.  a  o  11u.  arbn  die  Horagterisik  e  nn
C.  24;  den  Prozeß  gegen  Maria  Stuart  vol.  Xll.  c.
        <pb n="1321" />
        2.  Die  Entuicklung  der  Ensltschen  Parlamentsverfaffung.  1327

wie  der  Difssenters,  weniger  blutig  und  leidenschaftlich  als  im  katholischen  Kirchenregiment,
  dafür  aber  lleinlicher  und  quälerischer.  Die  alten  und  neuen  Gewalten
der  „beeiligen  Kirche“  bilden  eine  Kette  von  neuen  Machtverhältnissen  der  Krone.
Der  bevormundende  Geist  des  irchenregimentes  durchdringt  die  gesommte  Staatsverwaltung.


War  nun  auch  im  Gegensatz  zu  dem  neugestalteten  Kirchenirgiment  der  äußere
Rahmen  der  weltlichen  Verfassung  unverändert  geblieben,  so  zeigt  sich  doch
eine  Einwirkung  der  Reiormation  ebenso  auf  die  Stellung  des  Permanent  Council  (II),
wie  auf  das  Verhältniß  des  Parlaments  (1  5  wie  auf  die  Gestaltung  des  gelf-Sovernment
  in  Kris-  und  Orteversaßung  (I

.  Das  Permanent  Couneil,  40  Erivy  Counell  genannt,  ist  mit
dem  Zurucktreten  der  Adelsmacht  seit  Hämich  VII.  in  seine  ursprüngliche  Stellung
gurückgetreten.  Wie  im  14.  Jahrhundert  ist  es  wieder  der  berathende  Körper,  mit
welchem  der  König  die  gesammten  Reichsangelegenheiten  verwaltet,  und  alg  folcher
wieder  ein  Ausfluß  des  königlichen  Willens,  unabhängig  vom  Parlament.  Unter
Heinrich  VIII.  und  Elisabeth  ist  gewissermaßen  die  normale  Zeit  der  Wirksamkeit
des  königlichen  Raths  als  geseybemthender  Körper  und  Leiter  der  wichtigsten  aus
die  Rejormation  bezüglichen  Maßregeln.

eine  Kompetenz  tritt  aber  namentlich  hervor  in  einer  außerordentlichen
Strafgewalt,  die  als  königliches  Neservatrecht  vorbehalten,  in  der  vorigen  Periode
von  den  Parlamenten  kontestirt,  aber  schließlich  immer  wieder  anerkannt  war.  —
Es  waren  zuerst  die  Nachwehen  wilder  Parteikämpfe,  Uebermuth  der  Großen  und
ihrer  bewaffneten  Gefolgen,  welche  ein  stark  eingreifendes  Polizeiregiment  unter
Heinrich  VII.  nöthig  machten.  „In  Erwägung  vorhandener  großer  Tumulte  und
ungesetzlicher  Wekemmlungen  Bestechungen  und  Parteilichleiten“  ermächtigt  das
st.  3  Hoenr.  VII.  c.  1  den  Kangler,  Schatzmeister  und  Geheimsiegelbewahrer
  nebst  einem  Bischof,  einem  weltlichen  Herrn  vom  Rath
und  zwei  Reichsrichtern:  auf  keniglichen  Kabinetsbefehl  Personen  zur  Untersuchung
  zu  ziehen  und  zu  bestrafen  wegen  fieben  namentlich  genannter  Vergehen.
Der  König  deklarirt  damit,  daß  er  den  Bedlirfniffen  der  Zeit  entsprechend  seine
Strafgewalt  anwenden  werde,  und  delegirt  dafür  eine  kleinere  Zahl  von  Geheimräthen
  unter  Briordnung  von  zwei  Richtern.  Heinrich  VIII.  setzt  die  Einrichtung
##ort,  deklarin  aber,  daß  in  diesen  Straffällen  auch  der  Präfident  des  Nath#  zu  den
wesentlichen  Mitgliedern  (Caoorum)  gehören  soll  (21  Henur.  VIII.  c.  20).  In  der
zweiten  Hälste  des  16.  Jaohrhunderts  trat  nun  aber  hinzu  die  Reiormation  mit
ihren  tiefen  Eingrissen  in  kirchliche  Autorität  und  kirchliches  Eigenthum,  welche
diktatorischer  Gewalten  bedurften,  sowie  der  Geist  der  Verfolgung  und  Willkür,  der
aus  den  Religionsstreitigkeiten  heworgeht;  endlich  das  stillschweigende  Einverständniß
zwischen  Council  und  Parlament  über  die  „zeitgemäße  Ausdehnung  einer  solchen
Administrativjusth.  Von  dem  Amtslokal  hergenommen,  wurde  dieselbe  als  Star
Chamber,  Sternkammer  bezeichnet  und  allerdings  geeignet,  in  der  solgenden
Periode  eine  verhängnißvolle  Rolle  zu  Übernehmen.

III.  Die  Parlamentsderfaffung  ist  in  der  Epoche  der  Tudors  in  Oberund
  Unterhaus  formell  unveröndert  geblieben;  der  Einfluß  der  Reformation  wird
aber  in  einer  Schwächung  der  Stellung  der  Magnaten  und  in  einem  veränderten
Geist  25  Verhandlungen  erkennbar.

Das  Magnum  Concilium  der  Prälaten  und  Barone  ist  jeß#t  als
erblicher  Reichsrath  anerkannt.  Heinrich  VII.  hatte  zu  seinem  ersten  Parlament
zwar  nur  29  weltliche  Herren  berusen  können.  Indessen  wurden  andere  spöter  in
ihren  Rang  und  theilweis  in  ihren  Besitz  wieder  eingesetzt,  und  bis  zum  Tode  Elisabeth's
  die  weltlichen  Pairs  mäßig  vermehrt,  so  daß  die  Zahl  der  Carls  einmal  auf
19,  die  Zahl  der  Barons  einmal  bie  auf  41  gestiegen  ist.  Die  Gelammtzahl  der
nenkkreirten  und  im  Range  erhöhten  Pairien  wird  angegeben:  unter  Heinrich  VII.
        <pb n="1322" />
        1328  Anhaug.

auf  20,  unter  Heinrich  VIII.  auf  66,  unter  Eduard  VI.  ausf  22,  unter  Mary  auf
9,  unter  Elisabeth  auf  29.  Am  meisten  fühlbar  wird  an  dieser  Stelle  das  Verschwinden
  der  organisirten  Militärmacht  der  großen  Barone.  Das  Oberhaus  ist
dadurch  gewissermaßen  in  die  Verhältnisse  des  14.  Jahrhunderts  zurückgekehrt.  Der
Schwerpunkt  des  Staats  liegt  wieder  im  Privy  Council,  der  Einfluß  der  Pairs
hauptsächlich  in  der  Berufung  zu  den  großen  Aemtern.  Gerade  in  diesem  glänzenden,
jetzt  anerkannt  erblichen  Adel  und  in  den  entlaßbarrn  Bischöfen  fanden  sich  die
Moajoritäten  ebenso  für  die  Gewaltthaten  Heinrich's  VIII.,  wie  für  die  verschiedenen
Neligionen  Heinrich's,  Eduard's,  der  katholischen  Maria,  der  protestantischen  Elisabeth.
  Einen  dauernden  Einfluß  Übte  auch  darauf  die  Resormation,  durch  welche
ein  fester  Bestand  von  26  regelmäßig  geladenen  Aebten  und  zwei  Prioren  verschwindet.
  Länger  als  ein  Jahrhundert  hört  der  Adel  auf.  Vertreter  der  Rechte
des  Landes  zu  sein.

Weniger  verändert  ist  die  Zusammensetzung  des  Unterhaufes.  Einige
Erweiterungen  treten  dadurch  ein,  daß  unter  Heinrich  VIII.  27  Parlamentsmitglieder
  für  Wales  hinzukommen,  sodann  4  Mütglieder  für  die  Pialzgrafschaft
  und  die  Stadt  Chester,  welche  jetzt  der  Parlamentsverfaffung  einverleibt  ist.
Noch  mehr  dadurch,  daß  eine  Anzahl  älterer  Wahlflecken  restaurirt  und  andere  neu
berusen  werden:  unter  Eduard  VI.  22,  unter  Maria  14,  unter  Elisabeth  noch  62
Mitglieder.  Trotz  der  wachsfenden  Macht  der  königlichen  Prärogative  fühlen  sich  die
Commanee  den  wachsenden  Steuerforderungen  gegenüber  auf  soliderem  Boden  stehend
als  die  weltlichen  und  geistlichen  Pairs.  Unzweideutig  anerkannt  ist  vor  Allem  der
Antheil  der  Parlamente  an  der  Gesetzgebung.  Die  Thronfolge  aller  5
Monarchen  des  Haufes  Tudor  ist  auf  Parlamentsgesetze  bafirt.  Das  Reformationswerk
  ist  in  allen  politisch  entscheidenden  Einzelheiten  zu  Stande  gebracht  durch  die
Beschlüsse  des  am  3.  November  1529  berusenen  Parlaments,  und  zwar  meistens  aus
Anträge  des  Unterhauses;  die  sämmtlichen  späteren  Suprematie=  und  Uniformitäts-Akten
  erhalten  ebenso  die  Sanktion  parlamentarischer  Gesetzgebung.  Die  Dynastie
konnte  zu  dem  Resormationswerk  der  vollen  Mitwirkung  der  Parlamente  ebensowenig
entbehren  wie  die  regierenden  Fürsten  Deutschlands  ihrer  Landstände.

Ebenso  unbestritten  besteht  das  Recht  der  parlamentarischen  Steuerbewilligung.
  Unter  Heinrich  VI.  war  allerdings  das  Tonnen=  und  Pfundgeld
  dem  Könige  aus  Lebenszeit  bewilligt  worden,  und  dadurch  die  erbliche  Nevcnue
soweit  verstärkt,  daß  sie  die  lausenden  Bedürfnisse  der  Staatsregierung  auch  ohne  Subsidien
  leicht  zu  decken  vermochte.  Uebrigens  war  das  Steuerbewilligungerecht  der  Landstände
  durch  zwei  Jahrhunderte  hindurch  so  festgewurzelt,  daß  Heinrich  VII.  und  VIII.
beim  ersten  Versuch  der  Willkür  einen  gefährlichen  Widerstand  hervorriefen.  Die
Parlamente  Heinrich's  VIII.  zeigten  sich  in  der  Regel  so  willfährig,  daß  dieser  König
mehr  Subsidien  erhoben  haben  soll  als  seine  Vorgänger  zusammen.  In  dem  Geühl,
daß  der  König  für  große  Alufgaben  großer  Mittel  bedürfe,  eriolgten  später  die  außerordentlichsten
  Bewilligungen,  —  freilich  nicht  ganz  so  viel  wie  Heinrich  verlangte.
Wo  das  Parlament  direkt  nicht  mehr  gewährte,  ließ  es  indirekt  den  Verwaltungsmißbrauch
  gegen  Einzelne  gewähren,  sogenannte  benevolences,  welche  durch  den
Rath,  durch  Spezialkommissarien  oder  durch  Einstellung  in  die  Milizen  den  Kapitalisten
  eindringlich  gemacht  wurden.  Diese  Art  von  Zwangsanleihen  (mit  oder
ohne  bestimmte  Aussicht  auf  Rückzahlung),  unter  Eduard  IV.  begonnen,  war  unter
Richard  III.  ausdrücklich  desavouirt;  das  Statut  wurde  aber  als  Maßregel  eines
Usurpators  nicht  rrspektirt,  wie  dies  später  Kardinal  Wolsey  den  Londonern  ausdrücklich
  erklärte.  Unter  Henr.  VII.  wurde  mit  indirekter  Billigung  des  Parlaments
dieser  Mißbrauch  erneut,  der  nun  äöfter  (namentlich  a.  1491,  1505,  1525,  1544)
wiedertehrte,  in  welchem  aber  virtuell  das  Subfidienbewilligungerecht  anerkannt  bleibt.

Ebenso  wird  ein  Recht  der  Kontrole  der  Verwaltung  in  mannigsaltigen
Landesbeschwerden  und  Religionsbeschwerden  der  einen  oder  andern  Richtung  geübt,
        <pb n="1323" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Euglischen  Parlamentadersaffung.  1329

zeitweise  frrilich  in  sehr  verändertem  Geist,  in  einer  Deferenz  gegen  die  volkskeen
  Dynastie,  welche  oft  königlicher  als  der  König  erscheint.  Wetteifernd  mit
dem  Oberhaus  zeigt  sich  dieser  Geist  namentlich  in  der  berritwilligen  Verurtheilung
mihliebig  gewordener  Günstlinge,  die  unter  Heinrich  VIII.  in  der  Form  der  Gesetzbeschluffe
  E  hills  of  attainder)  alle  Grundsätze  eines  rechtlichen  Gehörs  bei  Seite  setzt.

Die  Anerkennung  der  Parlamentsrechte  erscheint  schließlich  auch  in  der  Aufrechthaltung
  der  perfönlichen  Rechte  (Freiheiten)  der  Mitglieder.  In  4  lierr.  VIII.
war  der  Mißgriff  vorgckommen,  daß  ein  Lokalgericht  gegen  das  Unterhausmitglied
Strode  wegen  eingebrachter  bille  ein  Strafurtheil  g.esesk  hatte.  Anf  Antrag  der
Gemeinen  erging  die  übereinseemmewde  Erklärung  der  beiden  Häufer  und  des  Königs
(Statates  of  the  R.  III.  p.  53),  welche  jenes  Gerichtsversahren  für  nichtig  erklärt,
mit  dem  Zusatz,  Ee71  ##a  Anklagen,  Beurtheilungen,  Vollstreckungen,  Geldbußen,
Strasen  u.  s.  w.,  welche  gegen  Strode  oder  ein  anderek  Mitglied  des  gegenwärtigen
  oder  künftigen  Parlaments  angestellt  oder  verhängt  werden  würden,  als
nichtig  und  wirkungslos  behandelt  werden  follten.“  Ebenso  unzweideutig  erscheint  der
Sinn  Es  Dynastie  in  der

ortdauer  und  Fortentwicklung  der  Grafschafts-  und  Orlsverfasfung.
cs-  erscheint  in  voller  Wirksamkeit  das  seit  Eduard  I.  begründete  Selsgovernment.
Die  Milizverfassung  dieser  Zeit  gewinnt  eine  beworragende  Bedeutung.
Nach  T  n  der  alten  Lehnsmilizen  bildet  fie  die  einzige  verfassungsmäßige
Bewaffnung  des  Landes,  für  die  seit  Heinrich  VIII  besonderr  Lieutenants  des  Königs
(päter  Lord-Lieutenants)  ernannt  werden.  Durch  4  et  5  Phil.  et  M.  c.  2.  8  erhält
die  Miliz  eine  neue  Ausrüstungs-  und  Mufterungsordnung  in  großer  Ausführkichkeit.
Die  Stuarts  lassen  jedoch  diese  Einrichtungen  wieder  verfallen,  und  unter  gänzlich
verwahrlosten  Militäreinrichtungen  begimt  dann  der  Bürgerkrieg  unter  Karl  I.
2)  Das  Gerichtswesen  bleibt  nach  dem  jetzigen  ordo  jadiciorum  bafirt  auf
„Judge  and  Jury.“  auf  ein  systematisches  Zusammemvirken  von  königlichen  Richtern
und  .  moneorschten  in  Assisen  und  Quartalsitzungen.  Muftergültig  ist  das
Verhalten  aller  Regenten  dieser  Dynastie  bezüglich  der  U#elteunung  der  Unabhängigkeit
  des  Richteramts  und  Erhaltung  seiner  Integrität.  Der  Census  des  Geschworenendienstes
  wird  dem  veränderten  Geldwerthe  entsprechend  durch  27  Eliz  c.  6  verdoppelt.
Eine  geregelte  Beweisverhandlung,  die  Zulaffung  von  Vertheidigungszeugen,  die  allmähliche
  Ausbildung  von  Beweismaximen  erscheinen  alz  eine  zeiigrmäße  Fortbildung.
Daneben  verfällt  fortschreitend  die  Nechtsprechung  des  Sherick  in  Bagatellsachen  durch
unangemessene  Besetzung  und  ein  veraltetes  VBerfahren.  Noch  weiter  stirbt  die
Patrimonialgerichtsbarkeit  des  coort  baron,  customary  court  und  der  ländlichen
  courts  leet  ab.

8)  Im  Gebiet  der  Poligeiverwaltung  gewinnt  das  Friedensrichteramt
eine  immer  weiter  wachsende  Bedeutung  mit  dem  Fortschritt  der  Gesetzgebung.  Mit
den  Tudors  beginnt  eine  Kodifizirung  der  Arbeits--,  Armenpolizei  und  Armenpflege
in  mustergültigen  Gesetzen;  eine  usamnenhängende  polizeiliche  Behandlung  der  vohnarbeit
  und  der  Gewerbeordnung;  eine  Gesetzgebung  gegen  das  Vagabundiren  und
Betteln  mit  einem  verwickelten  Decernat  über  Heimatherecht,  Bagabundenpässe,  Zeugnisse,
  Transportkosten,  Or#numgsstrafen;  eine  Gesetzgebung  über  Jagdkontraventionen,
Bierhauskonzessionen  und  konnere  Zweige  der  Sittenpolizei;  eine  unerschöpfliche  Kette
siaatlicher  Vorschriften  Über  die  Religionspolizei.  Für  die  Handhabung  einer  solchen
Gesegebung  wurden  die  alten  courts  leet,  mit  ihren  halbjährlichen  Bersammlungen
und  uinstäãndlichen  Prozeduren,  immer  unzureichender.  Unter  den  Tadors  beginnen
daher  schon  in  einzelnen  Fällen  fummarische  Strafblihungen  und  Ordnungsstrafen
vor  einem  oder  zwei  Friedensrichtern.

Die  Friedensrichter  werden  ferner  zum  Voruntersuchungpamt  iür  Strafülle
aller  Art.  Das  st.  1  ei  2  Phil.  et  M.  c.  13;  2  en  8  Pbfl.  et  M.c.  *  ermächtigt

v.  Oottenborff.  Sacislopabie.  I.  i.  Unsi.
        <pb n="1324" />
        1390  Anhang.

fie,  eine  oxamination  mit  dem  Verhafteten  und  eine  information  mit  denen,  welche
ihn  einbringen,  über  das  Faktum  und  die  Umstände  defselben  schriftlich  aufzusetzen.
sowie  den  verfolgenden  Theil  und  den  Zeugen  durch  Kautionsbeftellung  zum  Erscheinen
  in  dem  Hauptversahren  anzuhalten.  Es  entsteht  damit  das  heute  noch  übliche
  Voruntersuchungsverfahren.

Als  weiter  Auedehnung  schließt  sich  daran  eine  Oberinstanz  der  Kirchspielsverwaltung,
  auf  welche  sogleich  zurückzukommen  ist.

Es  ist  einleuchtend,  wie  durch  diese  Reihe  neuer  Gewalten  die  politische
Bedeutung  des  Amtes  gewachsen  ist,  und  mit  ihm  der  politische  Einfluß  der
Klassen,  welche  in  Grasschaften  und  Städten  das  Friedensrichter#mt  gewohnheitsmäßig
  verwalten.  Zu  einem  formellen  Abschluß  kommt  die  Stellung  des  Amtes  in
einem  neuen  Formular  der  Friedenskommission  von  a.  1590,  welches  bis  heute  in
Anwendung  geblieben  ist.

4)  im  Gebiet  der  Finanzverwaltung  dauert  nicht  nur  die  geregelte  Mitwirkung
  der  Gemeindekommisfionen  bei  Einschätzung  der  Subsidien,  Zehntel  und  Fünfzehntel
  sort,  sondern  gewinut  eine  erweiterte  Bedeutung  durch  weitere  Entwicklung
des  Kommunalsteuersystems.

Währund  hiernach  die  älteren  Institutionen  des  Selfgovernment  mit  ihren  in
Grafschasts=  und  Amtsbezirk  (hundred)  wirksamen  Funktionen  fortdauern,  kommt
unter  den  Tuckore  hinzu  eine  Entwicklung  der  Verfaffung  des  Kirchspiels,  parisd,
durch  welche  nun  auch  den  Mittelständen  eine  lebendige  Betheiligung  am  Gemeindeleben
  und  eine  fester  politische  Organisation  gegeben  wird.

Vor  allem  wird  jetzt  das  Kirchspiel  gesetzliche  Grundlage  der  Armenpflege.
  Schon  im  Beginn  der  Neformation  hat  das  st.  28  Heor.  VIII.  c.  25  eine
Zwangspflicht  der  Gemeinden  in  dieser  Nichtung  ausgesprochen.  Der  gängliche  Versall
  der  kirchlichen  Armenpflege,  die  bald  damuf  erfolgende  Aufhebung  der  Klöster
und  die  Fluktuationen  der  Arbeiterbevölkerung  in  dieser  Zeit  bedingten  eine  sictig
fortschreitende  Gesetzgebung,  welche  durch  43  Elir.  c.  2  ihren  Abschluß  findet.  Die
Armenpflege  ist  nunmehr  die  allgemeine  huesebmaahig  Last  eines  jeden  Kirchspiels,
  in  welchem  der  Arme  einheimisch,  d.  h.  in  welchem  er  geboren  oder  seit
drei  Jahren  wohnhaft  ist.  Für  die  persönlichen  Funktionen  wird  das  neue  Amt  der
Armenvorsteher,  Overseers  of  the  poor,  gebildet,  welche  gemeinschaftlich  mit
den  Kirchenvorstehern  für  die  arbeitsame  Beschäftigung,  event.  für  die  Geldunterstützung
der  Bedürftigen  zu  sorgen  haben.  Zur  Aufbringung  der  dafür  nöthigen  Mittel,  der
Armenstener,  ermächtigt  das  Gesetz  die  Armenaufseher,  jeden  Inhaber  eines  Hausstandes
  oder  Grundbesitzes  im  Kirchspiel  nach  Maßgabe  seines  Einkommens  aus  dem
Realbesitz  einzuschätzen,  wesentlich  übereinstimmend  mit  den  Grndsätzen  der  Kirchenteuer.


Aualog  gestaltet  sich  die  für  das  Gemeindeleben  so  wichtige  Wegelast.  Das
Wegegesetz  2  et  3  Phil.  et  Mary  c.  8  bildet  dafür  das  Anmt  des  Wegeaufsehers,
surveyor  of  highways,  auf  welchen  als  Organ  des  Kirchspiels  die  nächste  Verpflichtung
  zur  Instandhaltung  übergeht.  Das  Gesetz  stuft  die  Gemeindelast  nach
Landbesitz  und  Gespannen,  nach  Arbeitstagen  und  Handdiensten  ab,  zu  deren  Ergänzung
  auch  Steuern  ausgeschrieben  werden  können,  analog  der  Armensteuer.

Durch  diese  zusammenhängenden  Einrichtungen  ist  die  Ortsgemeinde  zu
einem  selbständigen  Leben  gelangt.  in  welchem  bereits  die  Geldwirthschaft  vorherrscht.
Aus  der  Beitragspflicht  wird  ein  lokales  Beschließungsrecht  abgeleitet,  unter  Kontrole
des  höheren  Amtes  der  Obrigkeit.  In  Verbindung  damit  tritt  ein  System  der
Gemeindeversammlungen  (vestries)  zur  Beschließung  über  die  wirthschaftlichen
Aufgaben  der  Gemeindeverwaltung.

An  dem  Verhältniß  zu  den  Parlamenten,  noch  mehr  an  der  Gestaltung  des
Seligovernment  wird  es  sichtbar,  daß  die  Tudors.  wohl  diktatorische  Gewalten  zur
Durchführung  großer  staatlicher  Aufgaben,  nichts  weniger  aber  als  ein  absolutes
        <pb n="1325" />
        2.  Die  Enewicklung  der  Engllschen  Pariameuntsversafsung.  1331

Regiment  erstrebt  haben.  Recht  und  Ordnung  gegen  die  Mächtigen  im  Lande  wieder
herzustellen,  war  ihre  nächste  Aufgabe  gewesen,  und  dazu  gab  ihnen  schon  die  hergebrachte
  Prärogative  ausreichende  Gewalt.  Durch  die  weiteren  Akte  der  Reformation
gehen  dann  die  Gewalten  des  Kirchenregiments  auf  die  Krone  über,  als  eine  Überreiche
  Quelle  neuer  Machtverhältnisse.  Seit  der  Verbindung  der  kirchlichen  Hierorchie
mit  dem  Königthum  durchdringt  von  oben  herab  die  weltlichen  Institutionen  ein
neuer  monarchischer  Geist,  am  meisten  unter  Elisabeth.  Die  Tudors  haben  aber  nach
innen  und  außen  diesen  Zuwachs  ihrer  Macht  in  königlichem  Sinne  gehandhabt,
durch  kraftvolle  Vertretung  der  Resormation,  durch  wirthschaftliche  und  politische  Entwickelung
  der  Nationalkraft.

Aus  dem  Höhepunkte  dieser  Zeit  ist  unter  der  langen  glorreichen  Reglerung
Elisabeth's  ein  kräftiges  Staatswesen  vorhanden,  charakteristisch  durch  eine  blühende
Entwickelung  der  Mittelstände  und  eine  neue  geistige  Erhebung  der  ganzen  Nation,  —
als  Einheit  zusammengehalten  durch  die  dankbaren  Sympathien  einer  in  Glück  und
Wohlstand  zufriedenen  Bevölkerung  für  die  Monarchie,  welche  die  große  Ausgabe
des  Jahrhunderts  kraftvoll  gelöst  hat.

.  Periode.

Das  Zeitalter  der  Stnarts  und  die  Revolntion  0.
(1603—1688)  ·

Die  englische  Resormation  hatte  das  Königthum  zum  Universalsuccessor  des
Papstthums  gemacht.  War  mit  Beseitigung  der  lauge  bekämpften  Fremdherrschaft
des  italienischen  Kirchenhaupts  ein  wichtiger  Schritt  geschehen  zur  Befreiung  der
Geister,  so  war  damit  auch  ein  bedenklicher  Schritt  geschehen  zur  Gefährdung  der
Landesverfassung.  Der  Gegensatz,  der  das  Mittelalter  so  lange  und  so  tief  bewegt
hatte,  war  damit  in  das  Innere  der  Verfassung  versetzt.  Bis  dahin  war  die  Grenzlinie
  zwischen  Kirche  und  Staat  durch  die  Nationaleifersucht  bewacht  worden:  jetzt
war  diese  Schranke  zwischen  beiden  gefallen,  seit  beide  fich  unter  einem  obersten  Herrn
vereinigt  haben.  Die  beiden  Richtungen  des  menschlichen  Geistes,  die  bisher  in  Kirche
und  Staat  sich  verkörperten,  find  innere  Gegensätze  im  Staate  selbst  geworden.

Nach  tausendjähriger  Anschauung  der  Völker  gab  es  nur  eine  Kirche.  Die
lebende  Generation  besand  sich  aber  in  einem  erbitterten  Streit,  welche  Kirche  die
wahre,  christlich-katholische  sei.  Die  Möglichkeit  einer  Gleichbercchtigung,  oder  auch
nur  einer  Duldung  verschiedener  Bekenntnisse  innerhalb  eines  Staatswesens,  war  den

 

urne  dele  it  zatbelt  die  offizielle  Gesehsammlung  Eiraner  of  46
—  IVa.  V.  it  der  Zebudli  dazu  ergängend:  Acte  and
inances  during  t#  to  1656  by  E  Scobell.  1  165e8.  "ul.
Die  Giebt.  in  ziemlich  ansführlichen  Auszügen  Parry,  Parliaments,
  1839.  S.  240—603.  Geschichtsdarfstellungen:  Macaulay,  History  of  England.
  Hallam.  Constimtional  History,  W  I.  II.  Kür  das  —  *#  aerl.  Rushvorth,
  Historical  Collections  from  16.  Jamen  ube  desch  of  Charles  I.  (1659  bis
1701).  Tie  Eleatghtetragen  der  Nevolntion  2n  on,  Rä  The  Hietory  of  the
Rebellion.  Olf.  170  1798.  Burnet,  History  of  bis  owm  u  time  from  the  Restauralon
  eic.  H.  W  —  de  la  réroladon  d'  Angleterrs,  Hstolre  de  la  Republique
1  eterro  nad,  in  anderen  Schriften.  Dahlann,  Gelssche  NRevolution.  Ueber  die  aus-Zürteren
  E  tuisse  besondert  eingehend:  anke,  Euglische  Geschichte,  Vol.  II.—VII
Berlin  .  Ue  ber  odtt  stiesn.3  S#kerr  en  von  Hale,  Prynne,  Selden,
*#  u  vergl.  Mohl,  Dle  Literatur  der  Staatswisfenschaft,  Bd.  I.  S.  .
atwgä  86  ff.  -  Beiträge  in  Vanghan,  Revolutions  in  Englich  Hlstory.  Vol.
1

 

 

84.
        <pb n="1326" />
        1332  Aubhans.

Lebensanschauungen  noch  vollig  fremd,  und  in  der  That  unmdglich,  so  lange  jede
Kirche  das  Recht  der  Ehe  und  alle  wichtigen  Grundlagen  des  persönlichen  Familienrechts,
  den  öffentlichen  Unterricht  und  zahllose  andere  Rechtsverhältmisse  des  bürgerlichen
  Lebens  als  Gegenstand  ihrer  Gesetzgebung  und  Verwaltung  behauptete,  unterworsen
  der  kirchlichen  Zwangsgewalt,  die  wie  jede  Staatsgewalt,  nur  eine  einhritliche,
  ausschließliche  Gewalt  fein  konnte.

Indem  nun  aber  die  Reformation  zu  Streitigkeiten  nicht  nur  zwischen  der  alten
und  neuen  Kirche,  sondern  auch  unter  den  strengeren  und  frrieren  Richtungen  der
Kesormation  führte,  welche  jede  ihre  ausschließliche  Geltung  im  Staat  beanspruchten:
  war  die  Krone  genöthigt  worden,  ihre  Stellung  nach  beiden  Seiten  zu  nehmen
und  die  anerkannte  Nationalkirche  mit  den  Mitteln  der  Staatsgewalt  aufrecht  zu

erhalten.  Nachdem  dies  unter  Elisabeth  in  gemäßigter  aber  fester  Weise  geschehen.
wurde  es  immer  mehr  fühlbar,  daß  die  Krone  durch  die  Resormation  eine  neue  selbstständite
  Stellung  gewonnen,  daß  die  Suprematie  die  Bedeutung  der  Prãro
gatide  geändert  hatte,  ebenso  wie  in  Deutschland  die  Stellung  der  Landesherren  eine
andert  geworden  war  durch  das  fogenannte  jus  roformandi.  Im  Bereich  der  Kirche
regiert  der  König  als  absoluter  Herr  mit  einem  kirchlichen  Beamtenstaat;  im  Bereich
der  Weltlichkeit  dagegen  nur  als  formelle  Autorität  mit  beschließenden  Parlamenten
und  selbständigen  Commonitates.  Beide  Systeme  standen  in  täglicher  Berührung
neben  einander.  Eine  Obrigkeit  aber,  welche  in  dem  bisher  höheren  Kreise  der  Kirche
unumschränkt  herrschte,  hatte  das  natürliche  Bestreben,  auch  in  dem  weltlichen  Kreife
nicht  an  die  Beschlüsse  von  Lords  und  Gemeinen  gebunden  zu  sein.  Durch  das
tägliche  Ineinandergreifen  geistlicher  und  weltlicher  Verwaltung  Übertrugen  sich  unwillkürlich
  die  Vorstellungen  von  dem  Recht  eines  geistlichen  Oberherrn  auf  defsen
Stellung  zu  Parlament  und  Laienthum.  Während  das  Mittelalter  seine  Verfafsungen
nicht  durch  Reflexion,  sondern  nach  dem  Gefühl  des  Rechts  und  der  Interessen  und
durch  Herkommen  gebildet  hatte,  entstehen  hier  zum  ersten  Mal  theoretische  Systeme
des  königlichen  Rechts,  überwiegend  aus  thrologischen  Anschauungen  und  theologischer
Argumentation  gebildet.  Die  Versammlungen  des  Klerus  in  den  beiden  Häusem
der  Konvokation  werden  von  nun  an  der  Hauptsitz  absolutistischer  Staatslehren.  Nach
wenigen  Jahrzehnten  haben  sich  die  klerikalen  Vorstellungen  bereits  konfolidirt  in
den  Kanones  der  Konvokation  von  1606,  welche  die  absolute  Monarchie
aus  Gottes  Gebot  und  der  Natur  des  Menschen  als  die  allein  berechtigte  Staatsform,
  die  Rechte  des  Parlaments  als  gottlose  Usurpationen  proklamiren.

Die  Fortentwicklung  der  Verfassung  hing  davon  ab,  ob  die  neue  Dynastie
der  Stuarts  diesen  Bestrebungen  gegenüber  die  von  Elisabeth  gezogenen  Grruzlinien
  innezuhalten  vermochte.

Allein  der  Königsfamilie  der  Stuarts  fehlte  der  Sinn  für  eine  Würdigung
solcher  Aufgaben.  Bisher  hatte  in  der  Geschichte  Englands  ungefähr  von  Generation
zu  Generation  dos  Königthum  in  auf-  und  absteigender  Linie  sich  dargestellt  jetzt
erscheint  die  absteigende  Richtung  in  einer  ganzen  Dynastie,  in  einer  Dauer
von  drei  Generationen.  Es  hat  kaum  jemals  eine  Regentenfamilie  den  Thron  besessen,
  welche  in  gleichem  Maße  sich  eines  jeden  Gefühls  königlicher  Pflichten  so
gänzlich  baar  und  ledig  gefühlt  hätte.  Ihr  Anschauungs-  und  Handlungsweise  hat
so  gut  wie  nichts  gemein  mit  dem  Charakter  des  Englischen  Königthums  und  des
Englischen  Volks,  sondern  gehört  der  Hauspolitik  der  Familie  der  Guises  und  dem
Religionsstreit  Schottlands  an.  ibendamit  verläuft  dies  Jahrhundert  in  einer  Keihe
von  Verlalungelärsen,  und  z

1.  In  den  Kampf  des  war#  dirino-Königthums  mit  dem  Parlament,
welcher  unter  Jakob  I1.  mit  doktrinären  Streitigkeiten  zwischen  König  und  Parlament
begonnen,  schließlich  mit  der  Hinrichtung  Karl's  I.  endet.

Was  der  „Königskunst“  Jakob's  mißlungen,  ist  unter  Karl  I.  zum  entscheidenden
  Kampf  geworden.  Die  Angriffe  des  jure  divino-Königthums  richten
        <pb n="1327" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Englischen  Parlamentsverfaffung.  1333

sich  alsbald  auf  den  praktisch  entscheidenden  Punkt:  Beseitigung  der  Subsidienbewilligungen.
  Jene  periodischen  Geldbewilligungen  setzten  ein  stetiger  System  der
Vereinbarung  zwischen  Krone  und  Parlament  voraus,  mit  welchem  ein  absolutes  Regiment
nicht  zu  bestehen  vermochte.  Schon  Jakob  lI.  hatte  versucht,  seine  Theorie  der  Obersouveränetät
  zur  Ausschreibung  von  neuen  Zöllen  anzuwenden.  Dieser  Versuch  wurde
jetzt  ernsthaft  aufgenommen  mit  dem  welthistorisch  gewordenen  Schiffsgeld,  welches
auf  Grund  einer  fingirten  Kriegsgefahr  von  allen  Küsten=  und  Bimtengrafschaften
ausgeschrieben  wurde.  Es  handelte  sich  dabei  um  ein  Steuerquantum  von  durchschnittlich
  200,000  K,  reichlich  entsprechend  den  gewöhnlichen  Subsidienbewilligungen.
Als  Grundlegung  dafür  war  zuerst  ein  einstimmiges  Gutachten  der  zwölf  Nichter
über  die  Vorfrage  eingeholt  worden.  Nachdem  aber  der  Fall  durch  Hampden's
Weigerung  zur  gerichtlichen  Entscheidung  gebracht  worden,  fand  sich  nochmals  eine
Majorität  der  Richter  für  die  Legalität  der  Steuer  auch  in  jodicando.  Es  war
dies  der  Schwerpunkt  der  Angriffe  gegen  die  Parlamentsverfassung  und  ein  Wendepunkt
  für  den  Verfassungsstreit,  weil  er  die  letzte  Tendenz  der  Negierung  und  die
systematische  Korruption  der  Gerichte  gemeinverständlich  konstatirte.

Die  gesetzgebende  Gewalt  der  Parlamente  hatte  ihre  offene  Stelle
in  dem  rnicht  streng  begrenzten  Gebiet  der  Ordonnanzen,  welche  zwar  nicht
gegen  Parlamentsstatuten  aber  doch  daneben  verbindliche  Rormen  der  Verwaltung
  bilden.  Sobald  aber  unter  Karl  J.  kein  Parlament  mehr  einberufen  und  durch
die  Sternkammer  eine  administrative  Erekutions  -  Instanz  geschaffen  wurde,  siel  jede
Schranke  fort.  Die  Polizei=  und  Finanzmaßregeln  der  Regierung  wurden  nun  durch
eine  sortschreitende  Kette  von  Ordonnanzen  weiter  geführt  und  durch  sinnlos  hohe
Geldstrafen  der  Sternkammer  zugleich  eine  anfehnliche  Inaauen-  geschaffen.

Ein  weiteres  Kampfmittel  sand  die  Krone  in  ihrem  K  irchenregi  ment,  welches
die  Ernennung  der  obersten  Kirchenbehörde  und  der  Bischöfe  in  die  Hände  des  Königs
gelegt  hatte  zur  Aufrechterhaltung  der  Landeskirche  in  ihrer  durch  die  Parlamentsgesetze
  anerkannten  Gestalt.  Die  jetzige  Handhabung  macht  dies  Kirchenregiment  lediglich
  zum  Instrument  des  jore  divino-Königthums,  kehrt  unter  Erzbischof  Laud  in
eine  offen  katholisirende  Richtung  zurück,  mit  maßloser  Strenge  und  endlosen  Ouölereien
gegen  difsentirende  Meinungen  und  Sekten.  Das  Reformationswerk  erscheint  immer
unzweideutiger  nur  noch  als  Mittel  zur  Erweiterung  der  Gewalten  des  Königs  und
des  Klerus.

Der  Unterbau  der  Englischen  Versassung,  die  Berbindung  der  Staatshoheitsrechte
  mit  den  Kommunalverbänden,  macht  diese  Regierungsweise  auf  die
Dauer  unmöglich.  An  dem  festen  Gliederbau  der  Englischen  Grasschaft,  in  ihrer
jetzt  vorhandenen  festen  Kohärenz  mit  den  Stadt=  und  Kirchfpielzversaffungen,  scheitert
der  Absolutismus.  Die  Mittel  des  Systems  erschöpfen  sich,  die  Kriegsnoth  und  der
Schottische  Aufstand  zwingen  nach  11  Jahren  den  König  zur  Wiederberufung  eines
Parlaments;  zunächst  des  sogenannten  „Kurzen  Parlaments“,  welches  zwar  nach
wenigen  Wochen  leichtstorig  entlaffen  wird,  aber  nur  um  bald  nachher  dem  „Langen
Parlament“  vom  3.  November  1640  Pat  zu  machen.

Die  Maßregeln  des  Langen  Parlaments  richten  sich  der  Reihe  nach  gegen  den
Mißbrauch  der  Gewalten  und  nehmen  daher  eine  rückläufige  Bewegung  gegen  die
drei  mißbrauchten  Organe  der  königlichen  Gewalt:

1)  gegen  die  korrumpirten  Gerichtshöfe:  mit  Erklärung  der  Ungesehlichkeit
  des  Ehipepens  und  Kassirung  des  Urtheilt  gegen  Hampden  werden  die  theilnehmenden
  Richter  in  Anklagestand  verfetzt.

2)  gegen  das  Privy  Covneil:  gegen  Strafford  wird  die  Anklage  wegen
Hochverraths  erhoben,  zu  dessen  bill  of  attalnder  und  Hinrichtung  auch  der  König,
ebenso  feig  wie  selbstsüchtig,  seine  Zustimmung  giebt.  Für  alle  Zukunft  aber  wird
die  administrative  Strafgewalt  und  Civiljustiz  des  PrivF  Council  und  alle  Nebeninstitute
  der  Sternkammer  durch  st.  16  Car.  I.  c.  10  aufgehoben.
        <pb n="1328" />
        1334  Anhang.

3)  Gegen  den  Mißbrauch  der  Kirchengewalt  Seuichtet  ist  die  Aufhebung
des  Hgh  Commission  Court,  welcher  durch  et.  16  Car.  I.  c.  11  in  gleicher
Weise  für  alle  Zeiten  abolirt  wirb.  Es  reiht  sich  daran  die  Anklage  gegen
12  Bischöse.  Weiter  resolvirt  am  1.  September  1642  das  Unterhaus  nemine  contradicente:
  die  Aufhebung  des  bischöflichen  Amtes  und  die  Seaquestration  des  kirchlichen
  Vermögens.  Im  weiteren  Verlauf  solgt  die  Verurtheilung  und  Hinrichtung
des  Erzbischofe  Lau

Unmittelbar  snr  solgt  der  Ausbruch  des  Bürgerkrieges,  in  welchem  die
Parlamentsarmer  nach  jahrrlang  unentschiedenen  Kämpfen  durch  Uebergang  in  das.
System  der  regulären  Soldtruppen  die  Oberhand  behält.  Hand  in  Hand  mit  dem
Sieg  der  Wafsfen  geht  in  Parlament,  Armer  und  Petitionen  aller  Art  die  Geltendmachung
  der  Bibelargumente,  mit  welchen  die  Sekten  das  göttliche  Recht  des  Könige.
bekämpfen,  —  mit  gleichem  Scharffinn,  gleicher  Dialektik,  gleicher  Hartnäckigkeit,  wie
die  Hofthrologie.  Aus  der  Parlamentspartei  treten  jetzt  die  Elemente  hervor,  deren
Ideale  von  Kirche  und  Staat  weit  über  die  bestehende  Ordnung  der  Dinge  hinausgehen.
  Erst  jetzt  war  gekommen  die  Zeit  der  Männer  des  religiösen  Glaubens
an  die  Freiheit;  und  Oliver  Cromwell  war  der  erste  gewesen,  welcher  ein  Negiment
  bildete  von  solchen  „Männern,  wohl  gewappnet  durch  die  Ruhr  ihres  Gewissens
  und  von  außen  durch  gute  eiserne  Rüstung,  seststehend  wie  ein  Mann“.  Es
waren  die  durch  den  langen  Verwaltungsdruck  und  durch  die  katholifirende  Nichtung
der  Staatskirche  zum  Fanatismus  getriebenen  Sekten.  Mit  innerer  Nothwendigkeit
hatte  das  absolutistische  System  in  seinen  äußersten  Konsequenzen  zu  einer  extremen
Geltendmachung  des  Prinzips  der  Selbstbestimmung  in  Kirche  und  Staat  geführt,
und  damit  zu  dem  republikanischen  Verfassungsideal.  Halb  willig,  halb  widerwillig
räumen  die  Mittelparteien  den  Extremen  das  Feld.  Gegen  die  letzten  Vergleichsversuche
erhebt  sich  die  Remonstronz  der  Armee,  in  welcher  „Seine  Excellenz  der  Lord
General  und  der  Generalrath  der  Offiziere  die  Gefahren  ds  beabfichtigten  Vertrages
mit  dem  König  vorstellen,  und  verlangen,  daß  die  Person  des  Königs  in  dem  ordentlichen
  Wege  Rechtens  verfolgt  werde“.  Als  dennoch  die  Commons  am  5.  Dezember
1648  mit  129  gegen  83  Stimmen  die  Annahme  der  Friedensbedingungen  beschließen.
schreitet  das  Heer  mit  Wasfengewalt  gegen  die  Majorität  ein,  nimmt  47  Mitglieder
des  Hauses  gefangen  und  erklärt  96  andere  für  ausgeschlossen  (secluded).  Trotz  erhobener
  Proteste  fitzt  die  zurückbleibende  Minorität  als  House  of  Commons  (Numyfparlament)
  weiter  und  erhebt  die  Anklage  gegen  den  König  wegen  Hochverraths
gegen  das  Bolk  von  England,  welche  in  die  Bestellung  einer  Gerichtekommission,  die
Verunheilnnn  und  uenstchtn  des  Königs  endet.

Die

Der  Feneneht  —  Staat  ist  zur  Nepublik  geworden,  „ibe  Commonwealtb
of  England“,  wie  man  sie  nannte  unter  Vermeidung  eines  fremden  unpopulärn
Ausdrucks.  Eine  Parlamentsakte  vom  19.  Mai  1649  erklärt  das  Volk  von  England
  als  „ein  Gemeinwesen  und  frrien  Staat".  Das  Königthum  und  das  Haus
der  Lords  find  als  „unnöthig  und  der  Freiheit  des  Volks  gefährlich“  durch  Beschlüsse
des  Parloments  ausdrücklich  aufgehoben

Die  Regierung  der  Commonwenlih  wird  zunächst  von  dem  Rumpfparlament
und  dem  Rath  der  Offiziere  unter  dem  Protektorat  Cromwell's  geführt,  kräftig  und
ruhmvoll  nach  außen,  aber  gewaltthätig  im  Innern  des  Landes.  Auch  diese  Negierung
  scheitert  an  dem  Unterbau  des  Englischen  sellgovernment.  Kirchspiel.  Guschaft
  und  Parlament  standen  sich  wir  dlszecis  memdra  gegenüber  von  dem  Augenblick
  an,  in  welchem  Staatskirche  und  Bischöfe  befeitigt,  die  erbliche  Pairie  außrr
Thätigkeit  gesetzt,  die  königlich  gesinnte  Gentry  ihrer  politischen  Rechte  und  ihns
Besitzes  beraubt,  die  kleinen  wahlberechtigten  Städte  beseitigt,  der  Census  durch  die
Verfasfungsversuche  der  Nepublik  neu  gestaltet  war.  Die  Zerreißung  dieser  Grundlagen
  macht  das  verfaffungsmäßige  selfgoveroment  von  unten  herauf  zur
        <pb n="1329" />
        2.  Die  Entwickinns  der  Enstischen  Varlamentsver#affung.  1335

Unmöglichkeit.  Ebendaran  scheiterten  die  sechsmal  gemachten  Berfuche  zur  Neubildung
der  Parlamentsverfaffung  ebenso  nach  dem  Ein=  wir  nach  dem  Zweikammersystem.  Nur
durch  Militärgouverneum  war  die  polizeiliche  Ordnung  aufricht  zu  erhalten,  um  durch
Polizeigewalt  die  zur  Bezahlung  der  Soldarmer  nöthige.  unerhörte  Steuermasse  einzutreiben.
  An  Stelle  der  Sternkammer  und  des  Oberkirchenmths  der  Stuaris  sah
sich  das  Land  terrorifsirt  von  einem  noch  strengeren  Herrscher,  einer  stehenden  Armre,
einem  militärisch-polizeilichen  Regiment,  mit  esgeitejezung  des  Parlaments  und  aller
freten  Institutionen  des  Landes.  Es  konnte  das  nur  ein  Zwischenzustand  sein,
welcher  von  keiner  Partei  auf  die  Dauer  gewollt  war.  Der  Tod  des  Protektors
mußte  naturgemäß  zu  einer  Rückkehr  der  alten  Parteimajoritäten,  und  diese  zur
Restauration  führen.

III.  Die  Restauration  Karl's  II.  beruht  auf  der  wohlbegreiflichen  Reaktion
der  besitzenden  Klassen  gegen  das  Regiment  der  Armee  und  der  puritanischen
Parteien.

In  dem  ersten  Stadium  der  Restauration  gehen  die  Noyalisten  und
die  gemäßigte  Mittelpartei  noch  ziemlich  einmüthig  mit  einander  in  gezwungener
Mäßigung,  mit  Rücksicht  auf  die  noch  vorhandene  puritanische  Armer.  Ihr  gemeinsames
  Werk  ist  die  Herstellung  der  parlamentarischen  Verfassung,  also:

Feierliche  Anerkennung  der  Erbmonarchie  und  Sanktion  ihrer  Unverlehlichkeit
  durch  Bestrafung  der  „regieides":

Herstellung  des  Oberhaufes,  d.  h.  der  erblichen  Lords,  jedoch  später  mit
Suspenfion  der  katholischen  Stimmen:

Herstellung  dee  Unterhaufes,  d.  h.  der  Vertretung  der  Grasschaften  und  der
herkömmlichen  Städte,  wobei  mit  Beiseitesetzung  der  unter  Cromwell  versuchten  Resormen
  den  verfallenen  Flecken  ihr  Stimmrecht  wiedergegeben,  großen  Städten,  wie
Manchester,  Leeds,  Halifar,  wieder  genommen  wird;

Herstellung  der  Grafschaftsverfassung  mit  Beseitigung  der  Gouvemmements
und  unter  Reorganisation  der  Miliz  als  Bewaffnung  der  besfitzenden  Klassen.

Nach  Erledigung  dieser  Kompromißfragen  folgt  die  Auflösung  der  Armee  und
des  Parlaments.  In  dem  neugewählten  Parlament  von  18jähriger  Dauer  aber  legt
sich  die  fiegreiche  royalistische  Partei  keine  Schranken  mehr  auf  in  Verfolgung  der
politischen  Gegner  und  in  Purifikation  des  kirchlichen  und  weltlichen  Beamtenthums.
Da  die  Mehrheit  des  letztern  Korporationsbeamte  find,  so  war  dies  nur  Möglich
durch  Aufstellung  von  Amtseiden,  welche  jeden  aufrichtigen  Gegner  von  den
Aemtern  ausschlossen.  Die  .  Atte  zur  Negulirung  der  Korporationen“
macht  die  Ueberzeugung  von  der  Unrechtlichkeit  der  resistance  zur  Bedingung  der
Zulaffung  und  Fortführung  jedes  städtischen  Amts.  Künftig  Paohlte  sollen  außerdem
  das  Abendmahl  empfangen  haben  nach  anglikanischem  Nitus  ein  Jahr  vor  Zulassung
  zum  Amt.  In  gleicher  Weise  wird  durch  eine  neue  Unisormitätsakte  das
Bekenntniß  zum  anglikanischen  Gebetbuch  zur  Probe  für  das  geistliche  Beamtenthum
gemacht,  um  trotz  feierlicher  Zusagen  die  presbyterianischen  Geistlichen  aus  ihren
Pfründen  zu  vertreiben.  Ergänzende  Polizeigesetze  gegen  die  sogenannten  Konventikel,
  d.  h.  gegen  den  Gottesdienst  der  Difsenters.  Gesetze  zur  Beschränkung  des
Petitionsrechts  und  zur  Verschärfung  der  Cenfur  bilden  den  gewöhnlichen  Apparat
einer  politischen  Reaktion,  welcher  hier  aus  einer  spontanen  Bewegung  beider  Parlamentshäuser
  hervorgeht.

Die  Überköniglichen  Parteiworte,  die  Gewaltsamkeit  der  Maßhregeln  gegen  jede
Oppofition,  gegen  Presse  und  Vereinsrecht,  können  leicht  den  Schein  eines  Rückschritts
  über  die  Gr#zen  der  Parlamentsverfassung  erregen.  Allein,  trogtz  alles
Eiserns  gegen  die  Revolution  und  aller  Ostentation  der  hochkirchlichen  Univerfitäten,
ließ  sich  doch  die  Thatsache  nicht  ungeschehen  machen,  daß  die  Restauration  eine
Wiedereinsetzung  des  Königthums  durch  die  besitzenden  Klassen  gewesen,  welche
eben  deshalb  in  Ober-  und  Unterhaus  anfpruchsvoller  auftreten  als  jemals.  Die
        <pb n="1330" />
        1336  —

Regierung  Karl's  II.  ist  der  Form  nach  eine  normal-parlamentarische.  Alle
Gesetzgebung  dieser  Zeit  beruht  auf  unzweiselhafter  Majorität  legal  gewählter  Parlamente.
  Kein  Versuch  außerordentlicher  Gesetzgebung  durch  den  Rath  ist  ernent
worden.  Ebenso  unbestritten  besteht  das  Besteuerungsrecht:  kein  Versuch  einer  Erschleichung
  von  Zöllen,  benevolences,  Zwangsanleihen.  Parlamentarische  Kontrole
  der  Verwaltung  und  Anklagerecht  werden  wirksamer  wie  jemals  ausgeübt.
Formelle  Ueberschreitungen  der  Verwaltung  find  seltener  als  unter  den  Tudors.
Die  Möglichkeit  solcher  war  auch  größtentheils  befeitigt,  da  selbst  die  ertravagantesten
Bekenner  des  göttlichen  Rechts  der  Krone  und  der  Nichtrefistenz  von  „Sternkammer“

und  High  Commission  Court  nichts  wissen  wollten.  Wesentlich  erhöht  ist  sogar  der  Einfluß
  des  Unterhauses  auf  die  Finanzen,  besonders  durch  die  sog.  Appropriationsklauseln.
  Mitten  unter  den  Intriguen  des  Hoses  und  der  Parteien  kommt  durch
17  Car.  II.  c.  1  eine  Aenderung  in  Gang,  nach  welcher  den  Subsidienbewilligungen
eine  Verwendungsklausel  beigefügt  wird,  durch  welche  das  Unterhaus  in  das  Ausgabebudget
  des  Staats  einrückt  und  damit  eine  weniger  sichtbarr,  aber  nachhaltige
Einwirkung  auf  den  Gang  der  Staatsverwaltung  gewinnt.  Nicht  minder  charakteristisch
für  diese  Zeit  sind  die  Etiquettenstreitigkeiten  der  beiden  Häuser.

Die  Stellung  des  Königthums  den  so  gewachsenen  Ansprüchen
des  Parlamentsgegenüber  war  keineswegs  so  günstig  wie  die  ultra-royalistischen
Theorien  erwarten  ließen.  Indessen  bestand  doch  noch  ein  weitreichender  Einfluß
des  Königs  durch  seine  geistliche  Suprematie  und  weltliche  Prärogative,  durch  die
Ernennung  des  Cooncil  und  der  Reichsrichter,  durch  Gnadenbewilligungen,  durch
persönlichen  Einfluß  auf  das  Personal  des  Oberhauses,  des  Unterhauses  und  wichtiger
Lokalämter.  Die  Zukunst  des  Königthums  hing  von  dem  Gebrauch  ab,  den  das
restaurirte  Königthum  von  seinen  hergestellten  Gewalten  zu  machen  wußte.  Verderblicher
  als  alle  Gegner  wurde  für  diese  Zukunft  die  beispiellose  Frivolität  und
Pflichtvergessenheit,  mit  welcher  Karl  II.  das  königliche  Amt  verwaltet  hat.  Währrnd
Karl  I.  den  Glauben  an  das  Königthum  politisch,  hat  fein  Nachfolger  diesen  Glauben
moralisch  untergmuben.

Das  Ernennungsrecht  des  Council  führt  in  den  Händen  Karl's  II.
zur  Verwandlung  eines  ehrbaren  Ministerraths  in  ein  gewissenloses  Kabinct.  Auch
nach  Wegschneidung  der  Gerichtsgewalten  des  Raths  blieb  diesem  Kabinet  die  Beschließung
  Üüber  wichtige  Maßnahmen  der  inneren  Politik  und  dat  ganze  Gebiet  der
auswärtigen.  Geschichtlich  bekannt  ist  der  davon  gemachte  Gebrauch  unter  dem
Kabale-Ministerium  sowie  unter  der  Verwaltung  Desbury's  und  Danby's,
wie  Jahr  für  Jahr  die  Interessen  des  Landes  und  der  Landeskirche  an  Ludwig  XIV.
gegen  Zahlung  geheimer  Fonds  verkauft  wurden,  und  wie  Karl  in  dem  elenden  Handel
nur  darauf  bedacht  war,  dem  Franzöfischen  König  seine  Dienste  zu  dem  möglichst
hohen  Preise  zu  verkaufen.  Da  die  rechtliche  Verantwortlichkeit  der  Staatsminister
wegen  Gesetzesverletzungen  gegen  einen  Landesverrath  des  Königs  selbst  allerdings
nicht  ausreichte,  so  wird  es  wohl  begreiflich,  wie  das  Parlament  dazu  kam,  nunmehr
die  Ministeranklagen  au#  die  „honesty.,  justice  and  utilit)“  der  Ministewerwaltung
  auszudehnen,  wie  dies  zuerst  in  der  Anklage  gegen  Danby  prinzipiell  geltend
gemacht  wurde  und  zu  der  Idee  einer  sogenannten  politischen  Verantwortlichkeit  der
Minister  geführt  hat.

Das  Ernennungerecht  der  Reichsrichter  war  schon  von  Karl  I.  dam
gebraucht  worden,  vdurch  Einwirkung  des  Hofes  die  Richter  zu  Instrumenten  einer
verfaffungswidrigen  Regierung  zu  machen.  Die  zweite  Periode  der  Stuarts  ließ
auch  darin  die  erste  weit  hinter  sich.  Während  dieser  Negierung  wurden  3  Lordkanzgler,
  8  Chief  Justices  und  6  Nichter  aus  allgemein  bekannten  politischen  Gründen
afseyt.  und  alle  entscheidenden  Stellen  mit  geschmeidigen  Dienern  besept.  Mit
diesem  Nichterversonal  wurden  die  biegsamen  Gesetze  vom  Hochverrath,  Aufruhr,  libel
und  die  Cenfur  in  schmachvollster  Weise  gemißbraucht,  die  Instizmorde  gegen  Lord
        <pb n="1331" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Gnslischen  PVarlamentaverfaffung.  1337

W.  Russel  und  Algernon  Sidney  vom  König  felbst  sorgfältig  ßorereit  und  zur
Ausführung.  gebracht,  die  mißliebigen  Siodiverfassungen  kasfirt.  Von  diesem  Richterpersonal
  gingen  auch  die  brutalen  Einschüchterungen  der  Jury  aus,  welche  diese  Zeit
charnkterisiren.

Der  persönliche  Einfluß  des  Hofes  auf  das  Parlament  und  die  Ernennung
des  weiteren  Beamtenpersonals  aber  wurde  von  Karl  II.  in  einer  Weise  gehandhabt,
  welche  dem  Langen  Parlament  die  Bezeichnung  des  Pensionary  Parliament
  verschaffte  und  die  Korruption  in  alle  Zweige  der  Verwaltung  trug.

Es  wird  aus  dieser  Regierungsweise  wohl  verständlich,  wie  in  der  mittleren
Zeit  des  Langen  Parlaments  wieder  die  Opposition  einer  „Landpartei“  erwacht  und
allmälig  kühner  vorschreitet.  Die  verständliche  Antwort  auf  den  Mißbrauch  der  Gerichtsgewalt
  war  die  Habeas  corpns-  Akte  und  die  grundsätziche  Anerkennung  der  Unverantwortlichkeit
  der  Jury  in  einem  berühmten  Aeechtopruch!r  von  1679.
Die  Antwort  auf  den  wohlbegründeten  Verdacht  einer  Zurückführung  der  Romischkatholischen
  Kirche  war  die  Test-Akte  25  Cer.  1I.  c.  2.  Es  war  von  unten  herauf
der  Sinn  des  sellgovernment,  der  unbestechliche  Sinn  des  Friedensrichteramts  und
der  jury,  welcher  der  Parlamentsopposition  neue  Kräfte  zuführte.  Dieser  Geist  ist
es,  der  unter  allen  Irrwegen  der  Parteien  nach  innen  und  nach  außen  doch  zuletzt
das  Rechte  will,  und  welcher  diese  Zeit  zur  „ers  of  good  laws  and  bad  government“
  macht,  wie  sie  Fox  genannt  hat.

IV.  Die  Vertreibung  der  Stuarts.

Die  Opposition  in  den  letzten  Regierungsjahren  Karl's  II.  war  zu  bedenklichen
Maßngeln  vorgeschritten.  Die  von  einer  Fraktion  angeregte  bill  zur  Ausschließung
des  katholischen  Thronfolgers  führt  seit  1681  zur  Spaltung  und  Umkehr.
Die  Opposition  war  bis  zu  einem  Punkte  vorgeschritten,  an  welchem  fie  die  erbliche
Monarchie  bedrohte.  Und  hier  tritt  nun  zum  ersten  Mal  jene  Parteischwankung
hewor,  welche  sich  bis  heute  periodisch  wiederholt.  Es  entwickelt  sich  ein  bisher
unerhörter  Wahlkampf,  in  welchem  man  die  Partrien  als  Petenten  und  Rekusanten
  bezeichnete.  Die  Leidenschaft  der  Gegenpartei  nannte  aber  die  Royalisten
Tories,  die  Landpartei  nannte  ihre  Gegner  Whigs.  Man  gewöhnte  sich  alsbald
an  diese  egenfeitigen  nicknames  und  acceptirte  die  von  den  Gegnern  gewählten  Bezeichnungen,
  die  sich  bis  heute  erhalten  haben.  Die  Erklufions-Anhänger  (Petenten)
verlieren  aber  die  Majorität,  und  es  beginnt  eine  starke  Reaktion,  welche  einen  förmlichen
  Feldzug  gegen  die  Stadtverfaffungen  der  Parlamentsflecken  eröffnet,  solche  durch
Lienfirrtige  Richter  kaffiren  und  durch  neue  Charten  nach  oligarchischem  Muster  ersehen
  läß

in  dieser  günstigen  Strömung  besftieg  Jakob  II.  den  Thron.  Das  neugewählte
  Haus  erklärte  jeden  Antrag  auf  Aenderung  der  Thronsolge  im  Parlament
für  Hochverrath  und  bewilligte  700  000  K  für  ein  stehendes  Heer  nach  Unterdrückung
des  Monmouth-Aufstandes.  Die  Loyalität  der  Land-  .  Gentry  die  Abhängigeeit  der
eingeschũchterten  Stadtkorporationen,  ein  schnell  geworbenes  ftehendes  Heer  mit  einem
ergebenen  Cifizierkorps  großentheils  aus  der  Zahl  Irischer  und  Englischer  Katholiken),
  ein  gewiffenloses,  serviles  Richterkollegium,  die  hochkirchliche  Geistlichkeit  mit
ihrrm  Glaubensartikel  von  der  Non  reslstance,  die  Uneinigkeit  der  protestantischen
Sekten  unter  sich,  eröffneten  eine  michts  weniger  als  ungünftige  Perspektive.  Dennoch
dauert  der  Feldzug  gegen  die  Stadtkorporationen  fort,  die  syftematische  Besetzung
der  Korporationsämter  mit  Wohlgefinnten.  Der  Triumph,  welchen  Jakob  demnächst
über  den  unülberlegten  Aufstand  Monmouth''  seiert,  bringt  feinen  personlichen
Plan  nur  um  so  schneller  zur  Reife  —  den  Plan,  die  Anhänglichkeit  seines  Volks
mit  Umsturz  der  Verfaffung  zu  lohnen

Die  offene  Stelle,  welche  Jakob  für  seine  Pläne  gefunden  zu  haben  glaubte,
lag  in  der  kirchlichen  Suprematie  und  in  dem  Dispensationsrecht  des  Königs.
        <pb n="1332" />
        1838  —

Das  letztere  galt  unbestritten  als  Begnadigungsrecht  in  Strafsachen  und  war  darüber
hinaus  nach  älteren  Präcedenzfällen  streitig,  am  meisten  unklar  auf  dem  Gebiet  der
kirchlichen  Gesetzgebung.  Die  Grrenzmarken  der  Verfassung  schienen  hier  noch  Raum
zu  lassen  für  den  Plan,  die  Römische  Kirche  und  durch  die  Römische  Kirche  die
Nation  zum  jure  dlivino-Königthum  zurückzuführen.

So  wohl  berechnet  diese  Maßregeln  nach  der  Doktrin  iesuitischer  Nathgeber
Jakobs  sein  mochten:  so  völlig  verkehrt  und  hoffnungelos  waren  sie  nach  dem
Unterbau  der  Englischen  Verfassung,  nach  den  Rechte=  und  Machtverhältnissen  der
Stände  und  der  Kirche  von  England.  Die  staatskirchliche  Geistlichkeit  in  ihrer
kirchlichen  und  politischen  Machtstellung,  die  Nitterschaft  in  ihrer  Anhänglichkeit  an
die  „Kirche  von  England“  und  an  die  Milizverfassung,  die  Städte  in  ihren  puritanischen
  Reminiscenzen,  die  ganze  Nation  in  ihrem  eifersüchtigen  Stolz  auf  die
Nationalkirche  waren  tödtlich  beleidigt.  Die  ersten  Symptome  des  Widerstandes
gerade  in  der  Partei  der  Non  Resistance,  die  Weigerung  der  Bischöse,  hätten  den
König  noch  warnen  können.  Allein  Jakob,  unbeugsam,  fanatisch  in  seinem
Glauben  an  die  Unfehlbarkeit  jesuitischer  Kathschläge,  Pessimist  in  seinen  Borstellungen
  von  den  Menschen,  hart  und  hartnäckig  bis  zum  Unverstand,  geht  gerode
auf  sein  Ziel.

Die  Folge  ist,  abgesehen  von  den  dramatischen  Einzelheiten:  Vereinigung  der
beiden  Parteien,  der  Theorie  des  Widerstandes  und  des  Nichtwiderstandes,  zum  wirklichen
  bewaffneten  Widerstand,  Herbeirufung  des  Statthalters  der  Niederlande,  Flucht
des  von  Allen  verlassenen  Monarchen,  Berufung  des  „Konventions-Parlaments“,
Uebertragung  der  „vakant“  gewordenen  Krone  auf  den  Prinzen  von  Oranien,  förmliche
  vertragsmäßige  Festsetzung  zwischen  dem  Prinzen  und  dem  Parlament,  durch
welche  alle  bisherigen  Ueberschreitungen  der  Prärogative  für  ungesetzlich  erklärt
werden.

Diese  glorreiche  Revolution,  wie  sie  nun  genannt  wurde,  beruht  nicht  aus  einem
Parteiprogramm,  sondern  auf  der  Anerkennung  gemeinsamer  Vorbedingungen,  innerhalb
  denen  beide  Parteien  sich  fortan  bewegen  wollen.  Der  Boden,  auf  dem  sich
die  entgegengesetzten  Staatsideale  jetzt  zusammenfanden,  war:  die  Forderung  einer
Regierung  des  Staats  und  der  Kirche  nach  den  Gesetzen  des  Landes.
Auf  diesem  Boden  kamen  die  beiden  Parteien  zur  Formulirung  übereinstimmender
Grundsätze,  nach  denen  die  Regierung  des  Reichs  sortan  unabänderlich  geführt  werden
soll,  in  den  18  Sätzen  der  „Deklaration  der  Rechte“,  welche  die  Suspension
und  Dispensation  von  Gesetzen,  das  Halten  einer  stehenden  Armee,  die  Erhebung
von  Stenern  ohne  Bewilligung  des  Parlaments  und  die  sonft  gemißbrauchten  Prüäro-=setiven.
  *  illegal  erklären.

Schlußdrama  der  Stuarts  und  das  ihm  vorangegangene  Menschenalter  find
für  Leben  der  Nation  die  Zeit  eines  riesenhaften  Fortschritts  zum  Selbstbewußtsein
über  staatliche  und  allgemein  menschliche  Dinge  geworden.  Das  Verfländniß  von
dem,  worauf  es  ankommt,  welches  schon  dem  Adel  der  Magna  Charta  eigen,  kehrt
auf  einer  höheren  Stufe  in  der  jetzigen  Generation  wieder.  In  Kavalieren  und
Puritanern,  in  Hobbes  wie  in  Locke  spiegchn  sich  die  praktischen  Ersahrungen
im  wirklichen  Staat.  Es  ist  die  Schule  des  Gemeindelebens  und  ihre  Zusammensassung
  im  Parlamente,  die  den  Parteien  im  Guten  wie  im  Schlimmen  das  Verständniß
  für  den  Staat  und  einen  wirksamen  Einfluß  auf  den  Staat  giebt.  Es  ist
die  Gewöhnung  des  Gemeindclebens  und  seine  sittlich  läuternde  Krast,  die  von  unten
herauf  die  Fäulniß  im  Staat  wieder  abstößt,  welche  der  Hoi  der  Stuarts  um  sich
verbreitet  hat.

Wie  in  den  früheren  Cpochen  ist  aber  auch  in  diefer  tiefbewegten  Zeit  eine
Rechtsbildung  ihren  stillen  stetigen  Gang  gegangen,  welche  für  die  weitere  Entwickelung
  der  Verfassung  die  entscheidende  hal  bildet.  Es  ist  dies
        <pb n="1333" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Enslischen  Parlamentsverfassung.  1339

V.  Die  Bildung  der  Stände.

Mit  der  Periode  der  Tudors  und  Stuarts  ist  nochmals  ein  Zeitraum  von
6  Menschenaltern  erföüllt,  welcher  schon  im  Mittelalter  ungefähr  die  Epochen
bezeichnet,  in  welchen  sich  die  großen  Umgestaltungen  der  Stände  in  der  europbischen
Kulturwelt  vollziehen.

I.  Lords  und  gentry  find  in  dieser  Periode  so  ancinandergerückt,  um  demnächst
die  Stellung  einer  großen  regierenden  Klasse  anzutreten.  Nach  dem  Untergang  des
großen  mit  der  Königsfamilie  verwandten  Adels  im  Kampf  der  beiden  Rosen  beruhte
  der  Besitz  der  pobility  in  der  Periode  der  Tudors  weniger  auf  dem  mittelalterlichen
  Herrschaftsbesitz  eines  caput  baronige,  als  vielmehr  überwiegend  auf  den
großen  Dotationen  aus  säcularifirtem  Klostergut  und  anderen  Besitzungen  von

manors  und  sonst  verrinigtem  Grundbefitz  der  neugeadelten  Herren.  Mit  den  Besitzverhältnissen
  hatte  sich  aber  zugleich  die  rechtliche  Stellung  im  Kreis-  und  Kommunalleben
  verändert.  Die  alte  Bedeutung  der  Barone  als  perfönlicher  Herren  eines
waffengeübten  unisormirten  Gesolges  hat  längst  ausgehört.  Der  Schwerpunkt  der
öffentlichen  Thätigkeit  des  Grundbesitzes  und  seines  Einflusses  sällt  vielmehr  in  die
Miliz=  und  in  die  Polizeiverwaltung.  Die  hohen  Ehrenämter  derselben  stehen  jetzt
an  der  Stelle,  an  welcher  die  Seigneurs  des  Mittelalters  gestanden  hatten.  Die
einflußrriche  Betheiligung  am  Staat  liegt  an  erster  Stelle  in  den  Friedenskommissionen,
  die  mit  dem  Personal  der  Milizwerwaltung.  großentheils  zusammenfallen.
  Die  habituelle  Gestalt  dieser  Commissions  mußte  daher  auf  die  Dauer  die
rechtlichen  Vorstellungen  vom  Stande  in  analoger  Weise  bestimmen  wie  einst  die
Organisation  der  Lehnemilizen.  An  der  Spitze  der  Kommission  stand  regelmäßig
als  custos  rotulorum  (dexr  zugleich  zum  Lordlieutenant  der  Miliz  ernannt
zu  werden  pflegte)  ein  weltlicher  Lord  aus  dem  Parlament.

In  der  Periode  der  Stuarts  findet  dies  neuere  Verhältniß  seinen  Ausdruck  in
einer  massenhaften  Erhebung  in  die  Pairie.  In  der  Zeit  der  Tudors
hatte  sich  die  Gesammtzahl  der  gleichzeitigen  Pairien  zu  dem  Maximum  von  59  erboben.
  Schon  Jakob  I.  brachte  es  aber  auf  62  neur  Kreirungen,  Kan  I.  auf  59,
Karl  1I.  auf  64,  Jakob  II.  auf  8,  zusammen  193,  die  nach  Abzug  von  99  erloschenen
  Pairien  eine  Zahl  von  ungrähr  150  weltlichen  Pairs  ergaben.  Schon
die  Zahlenverhältnisse  mußten  die  neue  Grundanschauung  entscheiden,  welche  die
Pairie  als  einen  erblichen  durch  Patent  verliehenen  Vorrang  innerhalb  der  gentry,
nicht  aber  als  eine  regierende  Klasse  für  sich  anzufehen  begann.  Die  Restauration
vollendet  diese  politische  Stellung,  und  zwar  gleichzeitig  mit  der  radikalen  Aushebung
  des  Lehnsnerus  durch  12  Car.  II.  —c.  24.  Schon  am  Schluß  dieser
Periode  ist  der  englische  Adel  bereits  zu  einer  „potenziirten  Gentry“  grworden.

Diese  Gentry  selbst  erweitert  sich  nun  aber  in  jedem  Menschenalter  mit
dem  Befitz  und  mit  den  öffentlichen  Stellungen,  auf  denen  sie  beruht.  Schon  unter
Heinrich  VIII.  hatte  das  Gesetz  über  die  erweiterte  Testirfreiheit,  im  17.  Jahrhundert
der  Bürgerkrieg  zu  mannigfaltigem  Befitzwechsel  geführt,  in  welchem  auch  die  reich  gewordenen
  städtischen  Klassen  in  großer  Zahl  einrücken.  Die  neuen  Besitzer  gehen
dann  durch  Friedenskommission  und  Parlament  zuerst  politisch,  nach  einiger
Zeit  auch  gesellschaftlich  ganz  in  die  Reihen  der  alten  Gentry  über.  Da  aber
Friedenskommissionen  und  Parlament  auch  städtische  Honorattor  um#afsen,  so  reihen

auch  diese  immer  zahlreicher  in  die  Gentry  ein.  Die  Ehrenbezeichnung  des
Eeqoise,  die  am  Schluß  des  Mittelalters  nur  vereinzelt  ertheilt  wurde,  breitet
sich  aus  auf  die  reiche  städtische  Klasse  von  liberaler  Erziehung  und  Beschäftigung.

II.  Die  wahlberechtigten  Freisassen  der  Grafschaft  und  die  korporationsberechtigten
  Bürger  der  Städte  erscheinen  neben  jener  erweiterten  gentry.
als  der  politisch  berechtigte  eigentliche  Mittelstand.  In  der  Grafschaft  begrenzte
sich  derselbe  durch  den  alten  Cenfus  des  Geschworenendienstes,  40  sb.  Grundrente
aus  kfreehold.  In  den  Städten  hing  die  Gi#enze  von  den  verkünstelten;  bunt  ge-
        <pb n="1334" />
        1340  Anhang.

schichteten  Wahlverhältnissen  der  corporation  ab.  Durch  Säkularisation,  Testirfreiheit,
  fortschreitende  Bodenkultur,  durch  den  Aufschwung  von  Handel,  Schiffahrt
und  Gewerbe  ist  der  Umf#ang  und  die  wirthschaftliche  Bedeutung  auch  dieser  minlern
Schichtunz  gewachsen.

III.  Die  nicht  wahlberechtigten  Klassen  in  Stadt  und  Land  bilden
zwar  eine  persönlich  freie,  in  Familien=  und  Vermögensrecht  den  höheren  gleichgestellte
  Klasse,  aber  ohne  aktive  Theilnahme  an  der  Bestimmung  des  Staatswillens.
  Gesellschaftlich  und  privatrechtlich  erscheint  auch  diese  Klasse  um  etwas  erhoben.
  Die  letzten  sporadischen  Reste  der  Leibeigenschaft  sind  unter  den  Tudors
verschwunden.  Die  copyholders  find  aus  Pachtbauern  theils  zu  erdlichen  Besitzem
  geworden,  theils  wenigstens  gegen  willkürliche  Besitzentsettung  geschäyzt.  Die
Unfreiheit  des  Guts  dauerte  nur  fort  in  Gestalt  von  Reallasten  und  Abgaben  vom
Besitzwechsel.  Die  Stellung  der  Handwerker  ohne  Landbesitz  hat  sich  durch  den
wachsenden  Wohlstand  und  durch  den  Innungsschutz  gehoben,  welchen  die  Gesetzgebung
  der  Tudore  als  ein  Acquivalent  für  ihre  Gewerbe=  und  Arbeitspolizei  gab.
Auch  für  die  besitzlosen  arbeitenden  Klassen  hat  die  Gesetzgebung  der  Tudors  in
hergebrachter  Weise  eine  väterliche  Fürsorge  getragen  durch  Regelung  der  Lebensmittelpreise
  und  Löhne.  Auch  die  Restauration  hat  nur  einen  Druck  gegen  die
politische  Gefinnung,  nicht  gegen  die  gesellschaftliche  Stellung  der  unteren  Klassen
geübt.  Es  zeigt  sich  namentlich  keine  Tendenz  zur  Erweiterung  der  Arbeitspoligzei.

Die  englische  Gesellschaft  als  Ganzes  betrachtet  bildct  am  Schluß
dieser  Zeit  eine  Pyramide  mit  sanft  absteigenden  Herrschafts-  und  Abhängigkeitsverhälmissen:
  obenan  die  Pairie  als  Spitze  einer  breiter  angelegten.  in  der  Grafschaft
  sestwurzelnden  landed  gentry;  diese  als  Leiterin  einer  noch  weiter  ausgedehnten
Klasse  von  Honoratioren;  die  ganze  regierende  Klasse  dann  wieder  mit  einem  überwiegenden
  Einfluß  auf  die  wahlberechtigten  Mittelstände;  die  ganze  Bevölkerung
zufammengehalten  auf  der  Grundlage  eines  gleichen  Vermögens=  und  Familienrechts.
Die  ständischen  Grundlagen  dieses  Staatswesens  sind  so  unabänderlich  gelegt,  daß  die
Gewaltthätigkeiten  Karl's  I.  und  Jakob's  II.,  die  Gewaltthätigkeiten  Cromwell's
und  der  Puritaner,  zwei  royalistische,  eine  republikanische  und  eine  ständische  Revolution
  äußerlich  spurlos  daran  vorlbergingen.

VI.  Periode.
Die  parlamentarische  Regierung  des  18.  Jahrhunderts)?.

Wilhelm  s  d  Rarie  1886—1895.  Georg  I  I714—1727.
Wilbelm  —1702.  Georg  II  1727—1760.
Anna  1  —  1714.  Georg  iüi.  1760—1820.

Mit  der  Reformation,  Revolution,  Restauration  und  Vertreibung  der  Stuarts
find  die  Grenzmarken  der  Stuatsgewalten  in  England  festgestellt,  ist  die  Staatsversaffung
  zu  einem  formellen  Abschluß  gelangt.  Eine  äußere  Aenderung  tritt  noch
ein  durch  die  Union  Schottlands  (1706)  und  Irlands  (1801).  Abgesehen

2  m  dit  Gesepe  urkunden  dieser  Zeit  reicht  die  amtliche  Gesepfamml  Sututes
of  nr  rh  r*  Die  kurrenten  Geseysammlungen  is  aber  den
Text  S  —  t  I

die

wan  und  d.  11  en  reicht  die  Parlismentary  Hitstorr  Bd.  V.
bis  XVI.  vom  Jahre  1668  bis  w  12.  Au  1604,  we  wenit  dies  Sammelwerk
schließt  8  a  (IIansard's)  Parllam  ien  fo  t  wird.

 

d.
ne  Bearbeitung  der  Englischen  *  e  l  It  die  it  fehlt.  un  die
Mitte  der  Periode  Island  dteamllchheküh  ch  Z  sch  s  Cortamentaries  on  tbe
Ensland,  in  erster  Auflage  1763,  200  bis  1  Schluß  ½n  Jahrhunderts  “  noch
        <pb n="1335" />
        2.  Die  Entmtdciung  der  Enagltihen  Varlamentarersaffung  1341

davon  bezeichnet  die  Thronbesteigung  Wilhelm's  III.  mit  der  Deklaration  der  Rechte
den  Beginn  der  parlamentarischen  Parteiregierungsweise,  welche  einen  Ueberblick  ouf
den  Gliederbau  dieses  Staatswesens  im  18.  Jahrhundert  voraussetzt.

Das  Königthum  ist  nach  wie  vor  die  Quelle,  dat  Gericht  die  Schranke,
das  Geses  der  höchsie  Regulator  dieser  Staatsgewalten.  Aber  durch  die  vierhundertjährige
  Gesetzgebung  seit  Eduard  I.  ist  ein  #aegenseitgteittveral4b.  in  dies
Elemente  eingetreten,  welches  Staat  und  Gesellschaft,  Staat  und  Kirche,  Lokalver
waltung  und  Stände  mit  sesten  Rechtsschranken  umgiebt.  Diese  —.
Schranken  des  Königthums  wirken  ebenso  als  rechtliche  Schranken  des  Parlaments
und  der  Parteien,  zugleich  als  ein  Rechtsschutz  der  Stände,  Korporationen  und  Individuen.
  Die  Heiligleit  und  Unvrrletzlichkeit  dieser  Ordnung  ist  durch  eine  förmliche
  Vereinbarung  der  beiden  großen  Parteien  der  Nation  bei  dem  Ausgang  Jakob's  II.
anerkannt,  und  alle  krrino  alle  Parteibewegungen  beruhen  seit  dieser  Zeit
auf  jolgenden  Voraussetung

I.  Das  Gesetz  erkennt  #n  erbliche  Königthum  als  Fundamentalinftitution
des  ndes  an  und  stellt  dessen  seste  Erbordnung  her.

Das  Gesetz  regelt  die  Hoheitsrechte  des  Staats,  legt  die  dazu  ern
  Verpflichtungen  den  Unterthanen  ausf  und  #pezialifirt  solche  in  einer
Weise,  welche  den  willkürlichen  Gebrauch  gegen  den  Einzelnen  verhindert.

III.  Das  Gesetz  regelt  die  Ausübung  der  Staatshoheitsrechte  durch  die  Grafschaftsverbände,
  Städte,  Kirchspiele  und  Körperschaften,  nach  dem  eigenartigen  System
des  —–.  selfgovernment.

A  Das  Gesetz  gewährt  für  die  Aufrechterhaltung  dieses  Verwaltungsrechts
einen  re  durch  die  jetzt  sogenannte  Verwaltungsjurisdiktion.
s  Gesetz  regelt  mit  den  Pflichten  der  Unterthanen  auch  die  entsprechenden
Necht  —*  Stände,  unter  denen  sich  jetzt  eine  „regierende  Klasse“  mit  der  maßgebenden
  Theilnahme  an  der  Staatsgewalt  heraushebt.

VI.  VII.  Das  Gesetz  rgelt  die  Zusammerfaffung  derfelben  als  eine  Vertretung
der  commonitates  im  Unterhaus,  als  eine  geistliche  und  weltliche  Pairie  im
Oberhauce.

VIII.  Das  Gesetz  garantirt  die  zum  kirchlichen  Leben  nothwendige  Selbstverwaltung
  der  Staatskirche  und  gelangt  damit  zu  einer  endlichen  Versöhnung  des
Widerstreits  zwischen  Kirche  und  Staat.

IX.  Auf  diesen  Grundlagen  gestaltet  sich  ein  neues  Verhältniß  zwischen  dem

„König  im  Rath“  und  dem  Parloment,  welches  unter  dem  Namen  der  parlamentarischen
  Negierung  bekanmt  geworden  ist.

Innerhalb  dieses  Rahmens  gestaltet  sich  nunmehr  die  Parteibildung  des  englischen
  Staatswesens  und  die  Praxis  der  parlamentarischen  Regierung,  welche  lediglich
  eine  Konsequenz  jener  Grundlagen  ist  und  sich  deshalb  nicht  auf  andere  Staatebildungen
  Üübertragen  läßt  ohme  jene  Grundlagen.

elf  n  ür  eine  Gesammtllbersicht  der  reichen  hebtwissenalltich  Literatur  rl  dos
ich  ohl,  Die  Literatur  der  Staatzwissenschaften,  Bd.  II.  18568,  S.  9—

Für  das  anmunakwesen  erscheint  in  dieser  Zeit  als  Luat  rift:  Buroe  Jusucce

"—  f  iths  in  erster  Auflage,  1755,  zwei  kleine  Bände;  jeßzt  Auflage  5  sehr  umreiche
  a

s  An  allgemeinen  ond  politischen  W  Hallam,  Tbe  Constimtlonal  J—

Lord,  Naho,  History  from  ihe  pesce

lhn  §.  Massey,  Histo  4  v  land  buder

rakine  64  N  E———*  imory  since  the  accesslon

  o  III.  so  3s12  heim);  Ch.  lnke  Vonge,  The
Constitatlonal  Suen  krom  1760  1  7  W  1  «
        <pb n="1336" />
        1342  —

I.  Die  Herstellung  der  Erbmonarchie.

Die  Thronentsehung  Jakob's  II.  stellte  von  Neuem  die  Neihe  der  Kämpfe  und
Revolutionen  in  Aussicht,  welche  feit  der  Normammenzeit  sich  an  jeden  Bruch  der
legitimen  Thronfolge  angeknüpft  hatten.  Zur  Abwehr  gleicher  Konfequenzen  kamen
beide  Parteien  nach  langen  Zweiseln  und  Berathungen  zu  der  Nesolution:

„daß  König  Jakob  II.,  nachdem  er  versucht,  die  Versaffung  des  Königrrich

umzustürzen,  durch  Bruch  des  Originalvertrags  zwischen  König  und  Volk,  und

nachdem  er  auf  Nath  der  Jesuiten  und  anderer  verruchter  Personen  die  Grundgesetze
  verletzt  hat,  und  nachdem  er  sich  selbst  aus  diesem  Königreich  entfernt
hat:  der  RNegierung  entsagt  hat  und  daß  der  Thron  damit  vakont  ist“.

Die  Thatsache  der  Thronentseyung  wird  verdeckt  durch  die  Fiktion  einer  Refignation,
  die  einigermaßen  den  Umständen  entsprach,  unter  welchen  der  König  des
Land  verlassen  hat,  —  durch  die  weitere  Fiktion,  daß  der  berriks  geborene  Thronerbe,
  Prinz  Eduard,  illegitim  fei,  wie  dies  einer  weit  verbreiteten  Volksmeinung
entspoch.  —  sowie  durch  die  Linmfägung  weiterer  Qualifikationen  des  Hergange.
welche  nach  menschlicher  Vorausficht  in  gleicher  Weife  nicht  wiederkehren  konnten
und  damit  die  Gejahr  eines  Präzedenzialls  ausschlossen.

Folge  jener  Fiktionen  war  der  Uebergang  der  Krone  auf  die  älteste  Tochter
Jakob's  II.  als  Erbiochter,  die  nun,  in  Gemeinschaft  mit  ihrem  Gemahl,  als  rechtmähige
  Thronerbin  anerkannt  wird.  Als  dann  aber  gegen  Ende  der  Regiering
Wilhelm's  III.  der  Mangel  einer  männlichen  Descendenz  in  Voraussicht  stand,  folgt
die  abschließende  Act  of  Settlement.  12  et  13  Will.  III.  c.  2,  welche  für  den  Fall
des  Mangels  protestantischer  Nachkommenschaft  Karl's  I.  zurückgeht  auf  die  Kurfürstin
  Sophie  von  Hannover,  als  Tochter  der  Prinzeffin  Elisabeth,  Tochter  Jakob'’'e  I.,
deren  agnatische  protestantische  Descendenz  zur  Thronfolge  beruisen  wird.

II.  Die  Regelung  der  Staatshoheitsrechte  durch  Gesetz-Dae

  germanische  Mittelalter  zeigt  in  seinem  Verlauf  die  nationale  Tendenz.
Hand  in  Hand  mit  dem  Erbkönigthum,  die  Ausübung  der  königlichen  Regierungsrechte
  in  weitestem  Maß  durch  feste  Normen  zu  regein,  welche  zweiseitig  König  und
Volk  binden.  Mit  dem  Abschluß  des  Mittelalters  ist  diese  Spezialisirung  auch  auf
dem  Kontinent  soweit  vorgeschritten,  daß  die  ieste  Ausbildung  eines  legalen  Verwal  ·
tungsrechts  als  der  Hauptgegensatz  des  neuerrn  Stoakswesens  sowol  gegen  das
Mittelalter  wie  gegen  die  antike  Welt  anzusehen  ist.  In  England  hat  der
lange  Kampf  gegen  den  Absolutizmus  des  normamischen  Königthums  und  das
Jahrhundert  der  Mißrergierung  der  Stuarts  die  Spezialisirung  dieser  Gesetzesnormen
zu  einer  extremen  Gestalt  grühr  umlassend  alle  Gebiete  des  inneren  Staatslebend
  bis  an  die  Grenze  des  Wöglichen.

I.  Die  Negelung  der  Kriegshoheit  durch  Gesetz  beruht  auf  einer  Unterscheidung
  der  ordentlichen  Oeeresver#assung  der  Landmiliz  und  der  anßerordentlichen
  Formation  eines  stehenden  Heeres.

Die  Miliygesetze  des  XVIII.  Jahrhunderts  sind  nach  vielen  Zufaßgesetzen
konsolidirt  in  26  Geo.  III.  c.  107,  in  welcher  Gestalt  die  Miliz  dann  bis  1802
jortgedauert  hat.  In  den  päteren  Gesetzen  wird  der  Esfcktivbestand  auf  120  000
Mann  festgestellt  und  ebenso  die  Zahl  der  Supplementarmilizen  limitirt.  Diche
Ges#czgebung  fixirt  nun  aber  nicht  nur  felbstverständlich  die  Gesammtzahl,  die  persönliche
  Dienstpflicht  der  Manuschaben.  die  Weise  der  Ausloosung  und  die  Befrriungsgründe,
  fondern  sogar  die  Zusammensrhung  der  Regimenter,  Bataillone  und
Kompagnien,  die  Bildung  des  Stabes  und  dir  Uebungszeiten:  vor  Allem  ader
die  Zufammensetzung  der  Verwaltungs-Kommiffionen  und  den  Cenfs
der  Offizicre.  Nach  2  (sco.  III.  c.  1;  26  Ceo.  III.  c.  107  ernennt  der  Lord-
        <pb n="1337" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Englischen  Parlamentsverfafsung.  1343

lieutenant  in  jeder  Grafschaft  20  oder  mehr  Deputylieatenants  mit  einem  Cenfus
von  200  Kk  aus  freehold,  in  den  kleinsten  Grasschaften  150  H.  Er  erf#ennt  die
Milizoffiziere  mit  einem  genau  abgestusten  Cenfus  vom  Fähnrich  bis  zum  Obersten
hinauf  —  das  Ganze  eine  Bewaffnung  der  besitzenden  Klassen  gegen  mögliche  Angriffe
  von  unten  oder  von  oben.

Das  barsche  Militärregiment  ECromwell's  ebenso  wie  die  Unmsturzversuche
Jakob's  II.  hatten  den  dauernden  Eindruck  zurückgelassen,  daß  jedes  stehende
Heer  eine  Gefahr  der  Beriaffung  und  im  unversöhnlichen  Gegensaßz  gegen  die  Rechte
der  Stände  bleibe.  Da  ein  solches  dennoch  für  den  Kolonialbesitz  und  die  Machtstellung
  Englands  nicht  entbehrlich  schien,  so  wird  eine  geworbene  Armer  seit  1688
geduldet  unter  folgenden  Bedingungen:

1.  unter  einem  jährlich  wiederholten  Anerkenntniß,  daß  die  Existenz  einer
stehenden  Armer  in  Friedenszeiten  verfassungswidrig  (against  lay)  sei;

2.  unter  dem  jährlich  zu  wiederholenden  Anerkenntniß,  daß  diese  Armee  nicht
nothwendig  sei  zur  Aufrechterhaltung  der  staatlichen  Ordnung,  sondern  nur  „angemessen
  zur  Auwfrechterhaltung  des  Gleichgewichts  der  Gewalten  in  Europa“;

3.  unter  der  Bedingung,  daß  die  Kosten  dieser  Armee  lediglich  auf  die  jährlichen
  Subfidienbewilligungen  gestellt  und  damit  von  einer  freien  Geldbewilligung
  des  Unterhauses  abhängig  bleiben;

4.  unter  der  Bedingung,  daß  die  für  eine  stehende  Armee  nothwendigen  Kommando=
  und  Disziplinargewalten  der  Krone  als  außerordentliche  Vollmachten  von
Jahr  zu  Jahr  durch  eine  Matiny  Act  vom  Parlament  zu  ertheilen  find,  bei  deren
Verfagung  die  Armee  ipso  iure  ausgelöst  sein  würde:

5.  endlich  mit  der  im  Verlauf  des  Jahrhunderts  ausgebildeten  Maßgabe,  daß
durch  das  System  des  Kauss  der  Oifizierpatente  das  gesammte  Oifitzierkorps
der  Infanterie  und  Kavallerie  den  Söhnen  der  regierenden  Klasse  vorbehalten
bleibt.

Unter  diesen  sehr  anomalen  Verhältnissen  hängt  in  England  der  jährliche
Präsenzstand  der  geworbenen  Armee  von  Beschlüssen  des  Parlaments  ab.

II.  Die  Regelung  der  Gerichtshoheit  durch  Gesetz  beruht  auf  der
grundlegenden  Unterschridung  zwischen  der  Verwaltungsseite  der  Justiz  (dem
Gerichthalten)  und  der  Rechtsprechung,  zwischen  imperium  und  juriscictio.

Nur  die  Verwaltungsseite  der  Justiz  gehört  in  das  Gebiet  des  Verwaltungsrechts
  und  ist  auch  in  England  nur  in  wenigen  organischen  Einrichtungen
gesetzlich  firirt,  in  weitem  Umsange  durch  Berordnungen  und  Regulative  normirt.

Alles  was  dagegen  zur  Seite  der  RNechtsprechung  gehört  (die  Normen  des
Privatrechts  und  Strafrechts,  die  Besetzung  des  Gerichts  und  das  die  Parteirechte
normirende  Verfahren)  beruht  zum  Theil  noch  auf  Volksrecht  und  Gerichtspraxis
(common  lay),  ergänzt  durch  die  zahlreichen  Statuten  seit  Eduard  I.,  die  wie  das
Ccommon  lawy  selbst  nur  durch  Gesetz  abgeändert  werden  können.  Das  Gerichtswesen
erscheint  auch  in  dieser  Epoche  als  der  stabilste  Theil  der  Versaffung.  Für  das
Amt  der  KReichsrichter  kehrt  seit  Wilhelm  III.  die  lebenslängliche  Anstellung  zurück,
welche  durch  die  Act  of  Settlement  gesehlich  sanktionirt  i  Der  Cenfus  der  Geschworenen
  wird  durch  4  et  5  Wil.  et  M.  auf  10  1  aus  kreehold  ober  copyhold  sestgestellt;
  durch  ein  späteres  Gesetz  wird  auch  ein  Grundertrag  von  20  K  aus  Pachtungen
  auf  Lebenszeit  gleichgestellt.  Der  Giundsatz,  daß  die  Gerichte  nur  nach
Geseßzen  zu  entscheiden  und  daß  sie  die  Normen  ihrer  Entscheidung  selbständig
auszulegen  haben,  gilt  gleichmäßig  in  England  wie  in  Deutschland.

III.  Die  Regelung  der  Polizeigewalt  durch  Gesebee  ist  schon  in  der  Periode
der  Tudors  und  Stuarts  zu  einer  unabsehbaren  Reihe  von  Spezialgesetzen  der
Sicherheits-,  Gewerbe-,  Sitten-,  Lurus-,  Armen-,  Arbeits-,  Wegepolizei  2c.  angewachsen.
  Diese  breite  Anlage  verbreitert  sich  aber  immer  mehr,  da  jede  Abänderung
wiederum  durch  Parlamentsstatuten  erfolgen  muß.  Dennoch  reicht  diese  Gesetzgebung
        <pb n="1338" />
        1344  Anhang.

nicht  aus,  bedarf  vielmehr  der  Ergänzung  an  zahllosen  Punkten  durch  ein  Zurückgehen
  aaf  die  alten  durch  die  Verwaltungepraxis  festgestellten  Polizeibefugnisse  der
Friedensrichter  und  anderer  Friedensbeamten  nach  „common  law".  Die  der
Deutschen  Polizeiverwaltung  unentbehrlichen  „Generalklauseln“  finden  sich  in  England
  großentheils  in  den  „Gewalten  der  Friedensbeamten  nach  common  law“  wieder.
Den  örtlichen  Sonderbedürfnissen  der  Polizei  wird  durch  Lokalakten  Rechnung  getragen,
  in  sehr  beschränktem  Umsang  auch  durch  Statuten  (bye  laws)  der  Kreisund
  Ortsbehörden.  —  Charakteristisch  dieser  Zeit  ist  das  Bemühen,  den  Instanzenzug
  und  das  Verfahren  der  Friedensrichter  fester  zu  regeln,  die  Entscheidungen
der  Friedensrichter  I1.  und  II.  Instanz  in  der  Regel  zu  endgültigen  zu  machen
und  die  Folgeleistung  der  constables  und  anderer  Exekutivbeamten  durch  spezielle
Androhung  von  Ordnungsstrafen  zu  sichern,  durch  welche  der  Umfang  der  Polizeigesetze
  poch  weiter  anschwillt.

Die  gefetzliche  Regelung  der  Finanzhoheit  beruht  noch  immer
auf  der  Unterscheidung  einer  ordentlichen  und  einer  außerordentlichen  Revenue  des
Königs.

Die  ordinary  revenne  umfaßt  die  alten  erblichen  Einkünfte  des  Königs,  das
Stammvermbgen  des  Staats.  welches  dem  König  unabhängig  von  einer  Parlamentsbewilligung
  zusteht.  Dies  Stammvermögen  ist  zwar  durch  die  Massenveräußerung
der  Domänen,  durch  die  Aufhebung  der  Lehnsgefälle  r.  stark  geschwunden  und  ftellt
nur  noch  ein  Bild  vergangener  Größe  dar.  Democh  hätte  es  für  den  königlichen
Hokbhalt  noch  ausreichen  können  unter  der  Voraussetzung  einer  geordneten  wirthschaftlichen
  Verwaltung.  In  Folge  ungercegelter  Verwaltung  fand  sich  aber  die  Krondotation
  unter  Georg  III.  mit  so  schweren  Schulden  belastet,  daß  dieser  Monarch
es  vorzog,  die  Verwaltung  des  Kronvermögens  vertragsmäßig  dem  Parlament  zu
überlassen  und  dafür  eine  seste  Summe  aus  den  Staatsrevenuen  (Civilliste)  anzunehmen
  (1  Geo.  III.  c.  1).  Dies  nur  auf  Lebenszeit  des  Monarchen  getroffene
Abkommen  ist  nur  ein  Abkommen  pro  tempore,  welches  der  Krone  vorbehält,
bei  jedem  Negierungswechfel  die  erbliche  Revenue  zur  eigenen  Verwaltung  zurückzunehmen.


Die  extraordinary  revenne  begreift  das  durch  Parlamentsbewilligung  fundirte
Einkommen  aus  direkten  Steuern,  Zöllen  und  ercises.  Die  großen  und  stetigen
Bedürsnisse  des  Staats  im  XVIII.  Jahrhundert  und  die  Entstehung  einer  Staatsschuld
  gestatten  es  aber  nicht  länger,  den  englischen  Staatshaushalt  aus  periodische
„Subsidienbewilligungen“  zu  stellen,  deren  das  Unterhaus  ohnehin  zur
Geltendmachung  seines  Einflufses  nicht  mehr  bedurfte.  Im  Lauf  dee  XVIII.  Jahrhunderts
  find  daher  sämmtliche  bis  dahin  übliche  Subsidien  in  permanente  Steuern
übergegangen;  die  danach  zu  erhebenden  Steuern  und  Zölle  werden  nicht  „bewilligt“,
sondern  kraft  des  Gesetzes  zur  Staatskasse  erhoben.  Erst  bei  der  Einführung
der  neueren  Einkommensteuern  und  bei  der  gcsetzlichen  Regelung  der  neueren  Zolltarife
  ist  wiederum  eine  bewegliche  Gestalt  für  einen  mäßigen  Theil  der  dirrkten
Steuern  und  einzelne  Artikel  des  Zolltarifs  vorgesehen,  so  daß  etwa  110  bis  ½/
der  Einahmen  auf  zeitige  Bewilligungen  des  Parlaments  gestellt  ist.  Mit  der  gesetzlichen
  Regelung  der  Zölle  und  Steuern  ist  die  genaueste  Spezialifirung  .  in
die  Finanzgesetze  eingetreten,  welche  Subjekt,  Objekt,  Modus  und  Maß  der  S
bie  zu  der  Grenze  des  Möglichen  fixirt.  Der  Einfluß  der  rrgierenden  Klasse  her
sich  in  diesem  Gebiet  in  der  Abwehr  jeder  neuen  Katastrirung  und  folgeweise  in  dem
Absterben  der  alten  land  tau,  andererseits  in  übermäßiger  Vervielfältigung  und
Steigerung  der  Verbrauchssteuern  und  Zölle,  der  letzteren  zugleich  im  Protektionsintereffe
  des  Großgewerbebetriebs  und  des  Großgrundbefitzes.

Die  streng  gesetzliche  Regelung  gilt  auch  von  dem  System  der  Kommunalbesteuerung,
  in  welcher  durch  mehrere  hundert  Gesetze  und  durch  die  Gerichtepraxis
  Subjekt,  Objekt  und  Modus  genau  festgestellt  und  den  Gemeindeorganen
        <pb n="1339" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Engltichen  Pariamentsverfassung.  1345

keine  Autonomie  des  Stenersußes  gestattet  ist,  sonderm  nur  eine  Abmeffung  des
Nahretbedürinist  und  eine  Mitwirkung  bei  den  Stenereinschätzungen.

V.  Die  Kirchenhoheit  und  Suprematie  endlich  wird  durch  die  Suprematie=
  und  Unisormitätsakten  Elisabeth's  und  die  ergänzenden  Gesetze  der  Restauration
  geregelt,  die  Zuständigkeit  der  Staatsgewalt  gegen  etwaige  Uebergriffe  der
kirchlichen  Organe  durch  die  Gesetze  über  das  praemunire,  die  Veräußerungen  zur
todten  Hand  und  konnere  Gesetze  aufricht  erhalten.  Die  Unionsakte  mit  Schottland
fügt  hinzu  eine  Zusicherung  der  Unabänderlichkeit  der  Verfassung  der  anglikanischen
  Kirche.

Trotz  der  gewaltigen  Ausdehnung  dieser  Gesetzgebung  ist  das  ursprünglich  konkurrirende
  Verhältniß  zwischen  Gesetz  und  Berordnung  im  Verwaltungerecht  stehen
geblieben.  Die  Thätigkeit  einer  Staatsregierung  läßt  sich  trotz  aller  Bemühung
niemals  in  Gesetzen  erschöpfen;  die  Gesellschaft  bedarf  vielmehr,  nach  Zeit  und  Ort
wechselnd,  immer  von  Neuem  einer  anordnenden  oder  hindernden  Thätigkeit  des
Staats.  Was  dann  aber  die  Obrigkeit  im  Einzelsall  anzuordnen  hat,  kann  sie
auch  für  Fälle  gleicher  Art  durch  Verordnung  gebieten  oder  verbieten.  Das  Bedürfniß
  des  bürgerlichen  Lebens  bleibt  also  eine  unverstegbare  Quelle  neuer  Verordnungsrechte.
  In  Folge  der  Mißregierung  der  Stuarts  ist  jedoch  überall  da,  w
sich  die  obrigkeitliche  Gewalt  unmittelbar  an  Person  oder  Vermögen  der  Unterthanen
wendet,  die  englische  Gesetzgebung  so  übermäßig  spezialisirt,  das  Gebiet  der  inneren
Verwaltung  durch  die  Gesetzgebung  in  dem  Maße  präokkupirt  und  überwachsen,
  daß  der  Raum  für  ein  selbständiges  Verordnungsrecht  ausnehmend  beschränkt
  erscheint,  und  daß  auch  für  die  englische  Jurisprudenz  der  Irrthum  nahe
lag,  als  ob  das  Verordnungsrecht  nur  noch  zur  „Ausführung  von  Gesetzen“  bestehe.
Der  Segen  der  gesetzlichen  Regelung  wurde  in  Folge  dessen  zu  einer  schwer  empfundenen
  Fessel,  welche  der  englischen  Verwaltung  einen  Überaus  schwerfälligen  Charakter
verlieh,  der  erst  allmälig  durch  ein  engerrs  Vertrauensverhältniß  zwischen  Ministerium
und  Parlament  zu  überwinden  war.

III.  Die  Gestaltung  des  selfgovernment.

Die  Ausübung  der  so  geregelten  Staatshoheitsrechte  ist  nun  durch  die  Gesetzgebung
  seit  Edw.  I.  mit  den  Grafschaften,  Amtsbezirken  (hundrecss)  und  den  Städten
dauernd  und  gleichmäßig  (organisch)  verbunden  worden.

Wenn  man  für  diese  Verbindung  den  Ausdruck  „Selbstverwaltung“  gebraucht
(der  auch  in  England  niemals  gesetzlich  definirt  ist),  so  bedarf  es  jedenfalls  einer
Unterscheidung  zwischen  der  obrigkeitlichen  Selbstverwaltung,  woran  bei  dem
Worte  selfgovernment  vorgugsweise  gedacht  wird,  und  der  wirthschaftlichen
Selbstverwaltung,  die  ihren  —8  in  dem  System  der  Kommunalsteuern,
deren  n#k#sshreibung  und  Verwendung  hat.

I.  Die  obrigkeitliche  Selösoekwalzung  knüpft  sich  an  die  schon  im  Mittelalter
  entstandenen  höheren  Aemter  an,  deren  Kompetenzen  theils  durch  common  la,
theils  durch  Parlamentsstatuten  normirt  find.  Die  Englische  Centralverwaltung
hatte  bis  in  die  neueste  Zeit  keine  anderen  Organe  der  Provinzial-,  Kreis-,  Bezirksund
  Orteverwaltung  als  diese  Aemter  innerhalb  der  Kommunalverbände.  Ebendeshalb
  ist  ihnen  das  Merkmal  gemeinsam,  daß  sie,  srei  von  jedem  Element
einer  Patrimonialjustiz  oder  Gutspolizei,  als  reine  Amt  s  funktionen
behandelt  werden,  daß  sie  der  civil=  und  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit,  dem  Aufsichtsrecht,
  der  Ordnungs-  und  Disziplinargewalt  sowie  dem  Entlassungsrecht  unterliegen,
  entsprechend  dem  Deutschen  Begriff  eines  „mittelbaren  Staatsbeamten“.  Es
find  dies  die  Aemter  der  Sberifls.  Friedensrichter,  des  Lordlieutenant,  der  Depoty-Lieutenants
  und  der  Coroners,  welches  letztere  Amt  ausnahmsweise  durch  Volksv.

  Holtendorff.  Euchllopädie.  I.  4.  Aufl.  85
        <pb n="1340" />
        1346  Anhang.

wahl  besetzt,  aber  jederzeit  mangelhaft  verwaltet  war.  Den  Friedensrichtern  als
Exekutivbeamten  find  die  Constables  untergeordnet;  in  etwas  felbständigerer  Stellm#
die  Kirchen.,  Armen=  und  Wegeauffeher.  Als  ein  kräftiges  Verbindungeglied  trin
diesem  System  der  Einzelämter  hinzu:

Die  unmittelbare  Thötigkeit  der  Mittelklassen  als  Civiljury  und  als  Urtheilsjury
  bei  den  Kriminalasfisen  und  Quartalsitzungen;

Die  Anklagejury  bei  den  Assisen  und  Ouartalsitzungen;

Die  Betheiligung  der  gesammten  Bevöllerung  on  der  Anklage=  und  Zeugerspflicht.
  die  von  den  Iriedenerichtern  gegen  die  geeigneten  Personen  durch  Jwantz
kaution  gehandhabt  w

Endlich  schließt  daran  die  Thätigkeit  in  den  Einschätungskommis-.
sionen  für  die  land  tax,  welche  sich  seit  dem  Bürgerkriege  in  Personal  und  eschäftegang
  immer  mehr  mit  dem  Friedensrichteramt  identifiziren;  dasselbe  Systea
dehnt  sich  aus  auf  die  asses#sed  taxes,  sowie  am  Schluß  des  Jahrhunderts  am  dir
von  Pitt  eingeführte  Einkommensteuer.

Die  Selbständigkeit  der  höheren  Beamten  des  vellgover#ment,  und  damn
die  Selbständigkeit  der  Kommunalverwaltung  selbft,  beruht  nicht  auf  der  Freihr#
ihrer  Beschließungen,  nicht  auf  irgend  einer  Autonomie,  vielmehr  lediglich  am  der
Stellung  des  Ehrenamte,  welches  durch  den  Besip  dem  Beamten  durchweg  die
richterliche  Selbständigkeit  verleiht,  und  welches  in  Verbindung  mit  der  im  18.
Jahrhundert  ausgebildeten  Verwaltungsjurisdiktion  die  mittelbare  Folge  gehabt  het.
daß  der  brrubeamte  in  der  Regel  nur  durch  Urtheil  und  Recht  verantwortlich
machen  ist

I.  Die  wirihschastliche  Selbstrerwaltung  hat  ihre  Wurzeln  Pmächst  in  der
wirthschaftlichen  Kommunion  der  kleinen  Landgrmeinden  und  in  den  kirchlichen  Bedürfnifsen
  der  Pfarrgemeinde,  welche  letztere  in  England  vorzugsweise  die  Anknü#p#fung
für  eine  Ortsgemeindeverfassung  geworden  ist.  Die  spätere  Gesetzgebung  hat  aber
die  wichtigsten  und  kostbarsten  Funktionen  der  Wohlfahrtspolizei,  insbesonderr  du
Armenpflege  und  die  Ordnung  der  Wege  und  Brücken,  zum  Gegenstand  allgemeiner
Anordnungen  gemacht.  In  Wechfelwirkung  damit  steht  die  frühzeitige  Einführung
der  Geldwirthschaft  in  das  englische  Kommunalleben.  Die  wirthschaftliche
Selbftverwaltung  hat  daher  ihren  Schwerpunkt  in  dem  System  der  Kommunal.
steuern,  welche  im  XVIII.  Jahrhundert  in  fünffacher  Geftaltung  erscheinen:

.  Die  Church  Rate,  Kirchenfteuer,  von  den  Kirchspielversammlungen  beschlosen
  ucs  ben  Jahresbedürsniß;
or  Rate  aus  dem  Gesetz  Elisabeth's,  nach  Bedarf  von  den  Anmeraui
  we  in  den  Jahren  17683—1785  zu  2,000  000  K.  1801  #
4,000  000  ∆  angewachsen.

3.  Die  Coonty  Rate,  konfolidirt  durch  12  Geo.  II.  c.  29  als  eine  Krrisgerichts-
  und  Kriispoligeisteurr,  erhoben  nach  dem  Fuß  der  Armensteuer,  om  Schluß
des  Jahrhunderts  in  einem  Betrag  von  etwao  200  000

4.  Die  Borough  Rate  für  die  städtische  Gerichte-  umnd  Polizeiverwaltunz
nach  s**#  Grundfätzen.

5.  Die  Highvay  Rate,  ergänzend  neben  den  Hand=  und  Spanndiensten.
zur  tn  der  Wege,  jetzt  schon  in  erheblichem  Betrage,  jedenfalls  mehr  als
500

Nach  einer  späteren  Zufemmenftellung  e  (in  einem  Report  von  1848)  waren  in
ihrer  Einschätung  nicht  weniger  als  180  000  Gemeindebeamte  von  Jahr  zu  Joh
thätig.  Ihr  Gesammtbetrag  aber  überstieg  am  Schluß  des  Jahrhunderts  die  Uzwischen
  veraltete  Stoatsrundsteuer  schon  um  mehr  als  das  Viersache,  im  Jahr
1503  war  er  5,348  000

n  diefe  Steuermassen  hoben  sich  die  in  der  Periode  der  Tudors  entstandenen
Aemenn  der  Armen=  und  Wegeauffeher  angeschlossen,  die  auf  Grund  der
        <pb n="1341" />
        2.  Die  Emwiclung  der  Ensilichen  Parlamentsverfaffnug.  1347

Steuerleistungen  der  Ortsgemeinde  eine  etwas  selöständiger  Stellung  bewahren.
Ihr  Hauptunkiio  ist  die  Einschähung,  Erhebung  und  Verwendung  der  örtlichen
Steuern  und  die  Berufung  der  Fichhielsveriamslung  füUr  die  darauf  bezüglichen

Jur  Aschluß  an  diese  Gemeindeämter  und  Steuern  bestehen  sodam  die  Ortsgemeindeversammlungen
  als  Organe  der  wirthschaftlichen  Selbstverwaltung.
Die  Kirchspielsversammlungen  haben  sich  zuerst  aus  der  Kirchensteuer  entwickelt,  da
diese  Beiträge  ursprünglich  frenillige  warrn.  Die  in  den  Ansängen  ebenso  auf  Freiwilligkeit
  beruhenden  Beiträge  m  der  Armenverforgung  find  aber  sehr  bald  durch
die  Gesetzgebung  der  Tudors  zu  gesetzlichen  Verpflichtungen  geworden,  nach  einem
gesetzlich  geordneten  Steuerfuß.  Es  sehlt  daher  für  diese  Zwecke  an  einem  genügenden
#  für  größere  Gemeindeberathungen,  umsomehr  als  die  Armenaufseher  nicht

ewählt,  sondern  von  den  Friedensrichtem  ermamt  werden.  Ein  analoges  Ver-#rin
  besteht  für  die  Wegeverwaltung.  Da  also  das  kurrente  Hauptgeschäft  nur
in  den  Einschätzungen  zu  den  Gemcindeftruern  besteht,  so  kehrt  das  in  der  Stadtversassung
  erkennbare  Absterben  der  Gemeindeversammlungen  wieder,  an  deren  Stelle
nun  zahlreiche  stehende  Ausschüfse  errnt  58  treten.

III.  Die  nothwendige  Cohärenz  zwischen  der  obrigkeitlichen  und  wirthschaftlichen
  Selbstverwaltung  wird  dadurch  hergestellt,  daß  die  höheren  Beamten
des  selfgoverument  die  Oberinflanz  der  Ortsgemeinden  bilden,  soweit  dies  ersorderlich,
  um  die  Ausführung  der  Verwaltungsgesetze  in  der  örtlichen  Berwaltung  zu
sichern.  Ihr  Amterecht  bildet  einen  integrirenden  Theil  des  Staateverwaltungsrechts,
  im  Anschluß  kan  die  Centralbehörden  und  Reichsgerichte.  Das  Kommunal.=steuersystem
  bildet  einen  integrirenden  Theil  der  Staatswirthschaft  in  einem  rationell
geordneten  Verhältniß  zu  den  Staatssteuern.  Beide  Elemente  gehören  untrennbar
zusammen;  doch  so,  daß  in  dem  einen  Theil  der  Charnkter  der  obrigkeitlichen  Verwaltung
  vorherrscht,  in  dem  anderen  Theil  das  Element  der  Steuer  vorwaltet
und  durch  das  obrigkeitliche  Amt  nur  kontrolirt  wird.

So  düritig  die  Statistik  des  18.  Jahrhunderts  ist,  so  lassen  sich  doch
ungefähre  Zahlen  kombiniren.  Wir  finden  am  Schluß  desselben  in  England  und
Wales  3800  aktive  Frichensrichter  (darunter  Herzöge  von  königlichem  Blut  und
zahlreiche  Lords),  wenigstens  doppelt  so  viele  Gentlemen  als  Miliz-Offtziere,  Deputy  ·
Lieutenante,  Sherifse:  etwa  10  000  Geschworene  in  den  Grafsschafts-Assisen  und  viermal
  jährlich  in  den  Quartalsitzungen.  Sodann  find  in  eiwa  14000  Kirchspielen  und
Ortschaften  jährlich  wechselnd  wenigstens  ein  Polizeischulze,  ein  Wegeauffeher,  2  Kirchenvorsteher,
  2—4  Armenaufseher  und  andere  Nebenämter  und  Kommittees,  —  dazu
vielleicht“  an  100  000  Personen,  welche  allein  durch  die  Steuereinschähuungelommissionen
  in  Anspruch  genommen  werden.  Die  Summe  dieser  Thatigkeit  bildet  das
Wesentliche  der  inneren  Landesverwaltung,  so  wie  sie  sich  aus  der  einsachen  Grundlage
  des  mittelalterlichen  Staats  entfaltet  hat.  Es  ist  der  „Staat“  in  denjenigen
Funktionen,  durch  welche  er  Herr  der  Gesellschast  wird,  durch  welche  er  den  erwerbenden,
  besitzenden,  genießenden  Menschen  zwingt,  das  wrakche  Verständniß
und  den  rechten  Sinm  für  das  gemeinsam  Nothwendige  zu  gewinn

Ee  ist  einleuchtend,  in  welchem  Maße  diese  Sr##tzltigreit  im  Dienst  einer
höheren  Ordnung  den  Sinn  einer  Wählerschaft  bestimmen  mußte,  die  im  18.  Jahrhundert
  aus  höchstens  200,000  Personen  beschränkt  war.  Eben  dadurch  sind  die
Grofschasts=  und  Stadtverbände  die  maßgebende  Unterlage  des  Honse  of  Commons
geworden,  auf  welche  demnächst  zurückzukommen  ist.

IV.  Die  Ausbildung  der  Verwaltungsjurisdiktion.

Seit  den  Zeiten  der  Magna  Charta  hatte  man  in  England  eine  Reihe  neuer
Grundsätze  der  Verwaltung,  zuerst  in  königlichen  Charten,  später  z  Assisae  und
        <pb n="1342" />
        1348  Anhang.

Parlamentsstatuten  ausgesprochen,  in  dem  Vertrauen,  daß  der  ausgesprochene  Grundsatz
  auch  befolgt  werden  würde.  England  machte  aber  frühzeitig  die  Erfahrung,
daß  unter  einem  Parteiregiment  diese  Grundsätze  nicht  besolgt  wurden,  und  Jahrhunderte
  später  zeigte  die  Mißregierung  der  Stuarts,  daß  auch  die  Verantwortlichkeit
  der  Minister  dafür  nicht  ausreichte,  daß  es  vielmehr  eincs  besonderen  Rechtsschutzes
  im  öffentlichen  Recht  bedurjte  für  die  unzähligen  Einzelalte  der
Obrigkeit,  welche  Tag  für  Tag  in  den  bürgerlichen  Rechtskreis  eingreifen.

Die  ordentlichen  Gerichte  erwiesen  sich  für  diesen  Zweck  unzureichend;
denn  der  ordo  indiciorum  beschränkte  sich  von  Hause  aus  auf  die  hergebrachten  Klageweisen
  zum  Schuh  der  Privatrechte  und  zur  Gewährung  der  strafrechtlichen  Genugthuung.
  Die  neugeschaffenen  Rechtsnormen  für  die  uelbun  der  Staatshoheitsrechte
  gehörten  keiner  Zeit  zur  Kompetenz  von  jadge  and

Allerdings  dienen  indirekt  auch  die  ordentlichen  Uilgerichte  zu  einer
Grenzregulirung  des  öffentlichen  Rechts,  sosern  sie  auf  Schadensersatz  gegen  den
Beamten  erkennen,  der  mit  Ueberschreitung  seiner  Amtsgewalten  extra  officium  einen
Privaten  beschädigt.  Ferner  find  Vermögensansprüche  des  Staats  gegen  die  Unterthanen
  durch  die  Gestaltung  des  Court  of  Exchequer  zu  einem  Gerichtshof  auf  den
Rechtsweg  gebracht.  Noch  weiter  gehend  dienen  die  ordentlichen  Strasgerichte
zur  Grenzregulirung  und  Auslegung  des  öffentlichen  Rechts,  indem  sie  durch  ihre
Entscheidungen  über  staatsrechtliche  Delikte  wichtige  Prdjudizien  über  Verwaltungerechtsfragen
  abgeben,  Über  welche  sich  keine  Staatsverwaltung  hinwegsetzen  kann.
In  noch  weiteren  Kreilen  entscheiden  sie  durch  die  Strafurtheile  wegen  Amtsvergehen
  Über  die  Zuständigkeit  aller  Organe  der  Staatsverwaltung.  In  noch
weiteren  Kreisen  sichern  sie  durch  das  System  der  Uebertretungen  die  Auslegung
  der  Polizei-,  Zoll-,  Steuer-  und  Regalverwaltungsgesetze.  Auch  in  England
hat  sich  dies  als  eine  summarische  Jurisdiktion  gestaltet,  durch  welche  ungefähr  die
Hälsfte  des  Polizei=  und  Finanzrechts  unter  eine  genügende  Rechtskontrole  gestellt
  ist.

Dieser  Rechtsschutz  bleibt  aber  unzureichend  für  das  Bedürfniß  eines  konstitutionellen
  Staats  unter  dem  unabänderlichen  Einfluß  des  Parteiwesens  auf
die  Verwaltung.  Denn  jene  Kompetenzen  der  ordentlichen  Gerichte  treffen  doch  nur
die  Minderzahl  der  Fälle,  verglichen  mit  der  unabsehbaren  Kette  von  Mißbrauch
und  Unfug,  welchen  eine  Parteiverwaltung  mit  den  Polizei-,  Finanz-  und
Militärgewalten  des  Staate  zu  treiben  vermag.  Die  Regierungsweise  der  Stuarts
ist  auch  in  dieser  Nichtung  entscheidend  geworden  für  die  Ausbildung  einer
Rechtskontrole  über  alle  dem  Parteimißbrauch  ausgesetzten  Theile  des  Verwaltungsrechts.


Wie  einst  in  Deutschland  die  ersten  Einrichtungen  der  Art  sich  an  eine  Rechtekontrole
  anknüpften,  welche  den  Reichsgerichten  bezüglich  der  Auslegung  und  Handhabung
  der  Reichspolizeiordnungen  beigelegt  wurde:  ebenso  hat  auch  die
englische  Neichskontrole  sich  an  den  Polizeigesetzen  entwickelt,  welche  den  Schwerpunkt
  des  Systems  bilden,  an  welchen  sich  die  minder  wichtigen  Gebiete  anschließen.
  Die  Verwaltungsjurisdiktion  in  Polizeisachen  setzt  aber  die  Unterscheidung
zweier  wesentlich  verschiedene  Arten  von  Verwaltungenormen  voraus.

Die  eine  Klasse,  die  Polizeistrafgesetze,  ist  an  die  Adresse  der  Unterthanen
  gerichtet  und  umfaßt  diejenigen  Theile  der  polizeilichen  Ordnung,  die  sich
durch  einsache  und  direkte  Gebote  und  Verbote  handhaben  lassen.  Für  das  große
Gebiet  des  Polizeirechts,  welches  auf  täglich  wiederkehrenden,  gleichmäßigen  Bedürfnissen
  der  bürgerlichen  Ordnung  beruht,  bedurfte  es  keiner  neuen  Einrichtungen:
die  fummarische  Strasgerichtsbarkeit  der  Friedensrichter  handhabt  in  England  dies
Gebiet  in  einem  abgekürzten  Strawverfahren  auf  Popularklage,  unter  der  Bezeichnung
conr  ictions.  Das  System  der  Rechtemittel  für  diese  Uebertretungen  ist  in  England
  ein  ziemlich  beschränktes,  bietet  übrigens  keine  Besonderheiten  dar.
        <pb n="1343" />
        2.  Die  Entwidlung  der  Euglischen  Parlamentabersafsung.  1349

Die  andere  Klasse  der  Poligeiverwaltungsgesetze  dagegen  richtet  sich
an  die  Adusse  der  Behörden  und  umfaßt  solche  Bedürfnisse  der  bürgerlichen
Ordnung,  welche  sich  nicht  durch  einfache  Gebote  und  Verbote  an  die  Unterthanen,
sondern  nur  durch  obrigkeitliche  Besehle,  Anordnungen,  rageln.  für  den  Einzeliall
nach  vorgängiger  Prüfung  der  Sachlage  handhaben  lassen,  in  den  Formen  einer

Dekretur,  —  eineb  Verwaltungsderernats,  welches  das  englische  Verwaltungsrecht
technisch  durch  die  Bezeichnung  order  ausdrückt.

Die  friedensrichterliche  Thätigkeit  scheidet  sich  danach  in  die  beiden  Gebiete  der
convietions  und  der  orders.

Einer  ergänzenden  Verwaltungsjurisdiktion  bedurfte  es  nur  für
dies  lehtere  Gebiet,  also  für  dijenigen  Gesete  und  Verordnungen,  welche
Direktiven  für  die  Thätigteit  der  Behörden  bilden.  Die  Rechtskontrole  einer
Behardenthütigkeit  läßt  sich  aber  Ef  alter  Erfahrung  in  angemessener  Weise
nur  innerhalb  des  Behördensystems  elbst  herstellen.  Schon  in  dem  normannischen
kur  unnedan,  hatte  sich  dafür  eine  slattliche  Reihe  administrativer  Kontrolen
  gebildet,  welche  ihren  normalen  Höhepunkt  in  der  Periode  der  Tudors  erreicht
  hat:

Durch  das  Disciplinar=  oder  Ordnungsstrafrecht  wird  ein  gesetzmäßiges
  Versahren  der  Beamten  bei  Vermeidung  der  Entlaffung  vom  Amt  oder
summarischer  Büßung  erzwungen.

Krast  der  sachlichen  Aussichtsinstanz  wird  ein  ungesehmäßiger  oder  unangemessener
  Akt  der  Behärden  durch  die  vorgesetzte  Amtsstelle  aufgehoben  oder
abgeacndert.

Eine  Beschwerdeinstanz  endlich  entsteht  durch  die  zweiseitige  Wirksamkeit
des  Aufsichtsrechts,  welches  nicht  nur  von  Amtswegen,  sondern  ebenso  und  noch
Hufiger  auf  Antrag  des  Betheiligten,  einen  ungesetzlichen  oder  unangemessenen  Verwaltungsakt
  außer  RKraft  setzt.

In  der  Epoche  der  Tudors  bildete  (außer  dem  Reichsgericht  alt  Oberbehörde
der  Jasticiarli  pacls)  das  Privy  Couneil  eine  allgemeine  Auffichts=  und  Beschwerdeinstanz,
  welche  die  von  den  Unterbehörden  erlassenen  Verwaltungsakte  einer
Newifion  unterzog  und  nach  Umständen  aushob  oder  abänderte.  Der  schwerr  Mißbrauch
  dieser  koaiglichen.  Gewalten  unter  Karl  I.  hat  nun  aber  zur  Aufhebung  der
Sternkammer  16  Car.  I.  c.  10  geführt,  wodurch  jede  Jurisdiktion  des  Königs  im

Rath  d.  h.  jede  Art  von  nichtllcher  Entscheidung  auf  Beschwerde  —“—  '
Petition  oder  sonst  dem  Privy  Council  entzogen  wird,  und  zwar  in  so  kategorischer
Fassung,  daß  kein  Minister  der  Krone  ein  eine  streitige  Rechtefrage  entscheidendes
Restript  mehr  gegenzeichnen  konnte,  ohne  sich  einer  Strafklage  und  einer  Parlamentsanklage
  auszuseyen.  Da  nun  ober  doch  die  höchste  Beschwerdeinstanz  bei  dem
König  sortwährend  von  den  Betheiligten  angegangen  wurde,  da  eine  solche  zur  Abhülse
  gerechter  Beschwerden  in  der  Landesverwaltung  unentbehrlich  blieb,  so  überließ
  man  es  von  nun  an  ausschließlich  den  Justiciarien  des  KReichsgerichts  im
Namen  des  Königs  die  entsprechenden  Nestripte  (writs)  in  der  Beschwerdeinstanz  zu
erlassen.  Der  oberste  Gerichtshof  (in  der  Regel  die  King's  Bench)  wurde  damit
zum  Oberverwaltungsgericht,  nicht  kraft  der  alten,  ordentlichen  Kompeten)
der  Gerichtshöfe,  sondern  kraft  einer  neugeschaffenen  Ncchtskontrole  für  eine  erst  im
späten  WMittelalter  entstandene  Behördenthätigkeit  (ebenso  wie  in  Deutschland).

Hier  wie  dort  machte  man  aber  bald  die  Erfahrung,  daß  ein  feinstehendes
Richterkollegium  solche  Streitfragen  kaum  anders  als  nach  Maßgabe  der  Berichte
der  Unterbehörden  entscheiden  und  tendenziösen  Mißbräuchen  der  Polizeigewalt  nur
wenig  wirksam  abhelfen  konnte.  Um  diese  Rechtsbeschwerden  wirksam  zu  machen,
bedurite  es  vielmehr  einer  Ausbildung  des  Behörden#ystems  in  der  Provinzial-=und
  Lokalinstanz,  so  wie  solche  auch  in  den  größeren  deutschen  Territorien  sich
        <pb n="1344" />
        1350  Anhang.

seit  dem  XVII.  Jahrhundert  durch  die  Formation  ständiger  Verwaltungskollegien
entwickelt  hat  ½).

In  Folge  der  Verbindung  von  Polizei=  und  Richteramt  in  den  Friedensrichtern
erhielt  in  England  das  Berwaltungsdecemat  den  Namen  und  den  Charakter  einer
jurisdiction.  Wie  man  (aus  dem  kanonischen  Recht)  den  Namen  Jurisdiktion
beibehielt,  so  hat  sich  auch  die  Form  und  der  Geist  der  Rechtsprechung  in  dieser
Dekretur  erhalten.

Alle  Dekrete  der  Polizeiobrigkeit,  welche  eine  entscheidende  Maßnahme  für  die
Person  oder  das  Eigenthum  des  Betroffenen  enthalten  (im  Unterschied  von  bloß
sormellen,  prozeßleitenden  Dekreten,  precepts,  warrants  etc.),  werden  in  Form  einer
order  erlassen,  d.  h.  eines  sormell  ausgefertigten,  schriftlichen  Beschlusses,  mit
Zuziehung  eines  clerk  und  in  wichtigeren  Fällen  unter  Mitzeichnung  eines  zweiten
Friedensrichters.

Gegen  diese  order,  gegen  welche  in  der  Periode  der  Tudors  und  Stuarts  nur
ausnahmsweise  eine  Berufung  an  die  Kollegien  der  Friedensrichter  stattiand,  bildet
man  im  18.  Jahrhundert  durch  zahlreiche  Parlamentsstatuten  eine  Berufungsinstanz
  bei  den  General  and  Qunarter  Sessions  der  Friedensrichter.  Die  Kontrolinstanz
  der  Reichsgerichte  tritt  daneben  zurück,  so  deß  wenigstens  den  Parteien
die  Anrusfung  des  Reichsgerichts  meistens  entzogen  w

Nach  dem  System  des  18.  Jahrhunderts  Ei  sich  nun  der  Instanzenzug
  der  Polizeiverwaltung  dahin:

1.  Das  laufende  Verwaltungsderernat  erster  Instanz  führen  die  einzelnen
Frieden  #richter  durch  ihr  Orders  in  dem  ganzen  Gebiet  der  Polizeiverwaltung.
Dabei  wird  in  zahlreichen  Fällen  eine  order  zweier  Friedensrichter  vorgeschrieben,
welche  damm  in  den  Formen  einer  summarischen  Gerichtsverhandlung  zusammenwirken.


2.  Fäür  wichtigere  Polizeirrsolute  bilden  die  erste  Instanz  die  Special  sessions
der  Friedensrichter  eines  Amtsbezirks  (hundred),  deren  periodische  Gestaltung  erst
dem  XVIII.  Jahrhundert  angehört.  Die  Gesetzgebung  verwies  in  dieser  Zeit  die
Ernennung  und  Bestätigung  der  Ortsgemeindebeamten,  die  Wegebauftrritigkeiten.
die  Ertheilung  der  Schankkonzessionen  und  andere  Beschlußsachen  vor  solche  Spezialsibungen.
  so  daß  diese  Unterbezirke  eine  wichtige  Mittelstufe  der  Verwaltung  wurden.

3.  Die  Quartalsitzungen,  welche  mindestens  viermal  alljährlich  alle
Friedensrichter  vereinigen,  sind  zunächst  Appellationsinstanz  für  die  Strafurtheile,
zugleich  aber  auch  Kreisverwaltungsbehörde  für  die  wichtigsten  allgemeinen  Geschäfte
des  Krrises:  Ausschreibung  der  County  Rate,  Erlaß  von  Polizeiregulativen,  Ertheilung
  der  Konzessionen  für  Pulvermühlen,  Abdeckereien  rc.  —  eine  Gesammt-1)

  Es  war  in  England  aber  zu  diesem  Zwecke  keine  „Treunung  von  Justiz  un
Berwaltu  .  nothwenbig.  Das  Amt  des  Friedensrichters  war  in  seinem  Eutsteben  #
Pelitei.  und  Nichteramt  Pureen,  els  bes  custos  et  iusticiarius  Es  hatte  *  in

diesem  Ginne  fortentwickelt.  verelnigte  jett  in  sich  das  Voruntersn  -  das  Polizeirichteramt,
  die  Oberinstanz  die  Onartalfitzungen  waren
Strafgericht  und  st  rde  ein  Grund  vorhanden,  dies  S

 

 

 

 

nbern.  n  der  densrichter  fleht  der  örtlichen  Volizeiverwaltung  #ei-  #  um  “
Vedürfaisse  ind  Vokhwet-  ungen  eines  Polbzeis  ts  zu  prüfen;  er  steht  m  Lt.  ergertichen
geben,  um  sich  liz  ligdetz  dth  Keit  frei  zu  s  —
eits  bie  volle  larn  ag#gkeit  des  Richteramts  durch  en  Besiy;  ebenfo  die  Ständigkeit
1.  a-  der  Ebrenbeamte  miche  0  Varteirächsichten  nlasten  n.
dver  Periode  der  Stuart#  EM—  r—m—i  waren  so  durchschla  daß  leine
.  Mnterorwallung  in  England  riuch  einer  parteimähigen  A  .  von
frriedensrichtern  zreo  Die  n  Thatigkeit  das  tolligelis

usammenwirlen  in  den  Pfl  ches  des  ob  keitlichen  Amts  vereinigt  in  dem  Ehrenamt  das
Ea  mundt  Pflichtgefühl  des  bobren  W  Zui  ug

n  in  e
d  F.  anl  iner  on,  und  erzeugt  damit  Charalter  gichteromnts  in  seiner
        <pb n="1345" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Euglischen  Varlamentsverfaffung.  1351

masse  von  Beschlußfachen,  welche  in  der  Praxis  dat  Connty-Business  genannt  m
werden  pflegt.  An  dies  count)  business  knüpft  sich  dann  die  Berufungs--instanz
  gegen  die  orclers  der  einzelnen  Friedensrichter  und  der  lleinen  Sesfionen,
wo  in  den  Gesetzen  ein  appenl  ausdrücklich  gewährt  ist,  wie  dies  nun  in
wichtigeren  Fragen  fast  zur  Regel  geworden  ist,  mit  der  weitern  Klausel,  daß
fio  Anrufung  der  Neichsgerichte  durch  writ  of  certiorari  nicht  weiterhin  stattmnden
  soll.

Die  ergänzende  Instanz  der  Reichsgerichte  tritt  nun  neben  der  meistens
endgllltigen  Entscheidung  des  Friedensrichteramte  mehr  in  den  Hintergrund  und  beschränkt
  sich  zur  Zeit  auf  jährlich  wenig  mehr  als  100  Zälle  insgesammt,  mit
solgenden  Unterscheidungen:

1)  ein  writ  of  certiorari,  Abberufungeverfahren,  ist  das  normale
Rechtsmittel,  durch  welches,  auf  Antrag,  eine  erlassene  Poligeiverfügung  (order)  mit
Bericht  dem  Oberverwaltungsgericht  eingesandt  wird  zur  Nachprüfung,  ob  der  Verwaltungsakt
  den  bestehenden  Gesetzen  gemäß  erlassen,  ob  die  Behörde  dazu  kompetent
und  ob  das  Verwaltungsgesetz  richtig  ausgelegt  sei:  also  eine  Art  von  revlsio  in
iure  mit  Entscheidung  in  der  Sache  selbst.  Dies  Rechtsmittel  findet  als  Regel  für
jeden  beschwerten  Theil  statt,  wo  es  nicht  durch  Gesetz  ausdrücklich  beseitigt  ist.
Aber  auch  wo  das  no  certiorari  im  Gesetz  ausgesprochen  ist,  bleibt  es  doch  bestehen
  für  Fälle  absoluter  Inkompetenz  und  absoluter  Nullität  des  Verfahrens.  Es
findet  serner  im  öffentlichen  Interefse  jederzeit  statt,  kann  also  von  der  zeitigen

Ministerverwaltung  in  allen  Fällen  eingelegt  werden.

2)  Gegen  die  Zwangsmaßregeln  der  Verwaltung  findet  als  allgemeines
Rechtsmittel  das  vrit  of  habeas  corpus  statt,  als  Rechtskontrole  nicht  bloß
der  Untersuchungshalt.  sondern  jeder  Verwaltungsexekution  in  Polizei-,  Finanz=  und
anderen  Sachen.  Da  die  Haft  nach  englischem  System  das  ordentliche  Zwangsmittel
  für  die  gesetzmäßigen  Anordnungen  der  Verwaltung  bildet,  so  gestaltet  sich
das  habens  corpus  bei  den  Reichsgerichten  zu  einer  allgemeinen  Nechtskontrole  der
Verwaltungsakte  im  Stadium  der  Zwangsvollstreckung.

3)  Als  allgemein  fubsidiäres  Rechtemittel  tritt  dazu  noch  ein  vrit  of
mandamus  zur  Erzwingung  der  Verwaltungsnormen  gegen  Stadtgemeinden,
Korporationen  und  alle  sonstigen  Behörden  und  Einzelpersonen,  soweit  dafür  die
gewöhnliche  Aufsichtsinstanz,  das  System  der  Ordnungsstrafen  und  der  ordentlichen
Rechtsmittel  nicht  ausreicht.  Dies  ergänzende  writ  deckt  alle  Lücken,  die  bei  der
ungleichartigen  Entwickelung  der  Polizeigewalten,  namentlich  in  den  Stadtverwaltungen,
  noch  übrig  bleiben  und  ersetzt  auch  die  in  unserrn  Verwaltungssystemen
vorkommenden  Maßregeln  der  Zwangeetatifirung.

Das  so  entwickelte  System  der  Verwaltungsrechtsprechung  in  dem  Gebiet  der
Polizei  bildet,  wie  Eingangs  erwähnt,  den  Schwerpunkt  der  Verwaltungerechtsprechung.
  Die  reichen  Erfahrungen  der  englischen  Parteikämpfe  haben  die  offenen
Stellen  ergeben,  an  welchen  der  Parteieinfluß  die  Ordnung  der  Verwaltung  bedroht,
wo  also  die  gewöhnliche  Aussichtsinstanz  der  Behörden  eine  Verstärkung  durch  richterliche
  Elemente  bedarf.  Als  das  des  Rechtsschutzes  bedürstigste  Gebiet  erwiesen  sich
jederzeit  die  Polizeiverwaltungsgesetze,  und  unter  diesen  wieder  steht  das  polizeiliche
  Konzefsionswesen  oben  an,  als  das  dem  Parteimißbrauch  immer  zunächst
offene.  Die  übrigen  Gebiete  einer  Verwaltungsrechtsprechung  schließen  sich  analog
und  ergänzend  damn.

Im  Gebiet  der  Milizverwaltung  handhaben  die  Depoty-Lieutenants  eine
Verwaltungsjurisdiktion  für  streitige  Fragen  der  Militärpflicht,  der  Ansprüche  auf
Zurückstellung  2c.,  völlig  gleichartig  der  friedensrichterlichen.

Im  Gebiet  der  stehenden  Armee  beschränkt  sich  das  Friedensrichteramt
auf  authentische  Feststellung  des  Werbeakts  und  einige  Nebenpunkte.

Im  Gebiet  der  Kommunalbesteuerung  bilden  die  Spczial=  und  General-
        <pb n="1346" />
        1352  Anhang.

sitzungen  der  Friedensrichter  die  geordneten  Instanzen  zur  Entscheidung  der  Steuerreklamationen.


Im  Gebiet  der  Staatsbesteuerung  ist  für  solche  Steuern,  die  durch  eine
Einschätzung  in  concreto  zu  erheben  find,  eine  Garantie  unparteiischer  Entscheidung
durch  die  Einschätzungskommisfionen  gebildet.

Für  die  städtische  Verwaltung  erweist  sich  das  vrit  of  mandamns  in  mehrsfacher
  Richtung  als  ergänzende  Rechtskontrole,  namentlich  gegen  gesetzwidrige  Beschlüsse
  der  Gemeindevertretung.

In  der  kirchlichen  Verwaltung  ist  die  Rechtskontrole  durch  einen  recursus
ab  abusu  theils  vor  einem  besonders  emnannten  kirchlichen  Gerichtshof  (Coar#t  of
Delegates),  theils  durch  writs  der  Reichsgerichte  gegeben.

In  ihrem  Gesammtresultat  stellt  die  Verwaltungsjurisdiktion  die  Handhabung
  der  Verwaltungsgesetze,  soweit  an  irgend  einem  Punkt  die  Gefahr  einer
Mißanwendung  zu  Partei-,  insbesondere  Wahlzwecken  hervortritt,  unabhängig  von
der  zeitigen  Ministerverwaltung.  Die  gesammte  innere  Landesverwaltung  bleibt  in
Folge  dessen  unberührt  von  den  Ministerwechseln  und  von  den  Parteieinflüssen.
welche  die  zeitigen  Majoritäten  des  Parlaments  auf  das  Personal  und  die  Maximen
der  Verwaltung  auszuüben  vermögen.  Die  Erfahrung  vieler  Jahrhunderte  über  die
verderblichen  Folgen  des  Parteiwesens  für  die  innere  Verwaltung  hat  diesen  mähsamen
  Aufbau  von  Rechtskontrolen  im  XVIII.  Jahrhundert  vollendet  und  damit  der
englischen  Versaffung  eine  Grundlage  gegeben,  auf  welcher  die  Leitung  der  höchsten
Staatsgeschäfte  wechselnden  Parteiministerien  überlassen  werden  konnte,  ohne  Gejfahr
für  die  Stetigkeit  der  Verwaltung,  für  das  Personal  der  Beamten  und  für  die
Sicherung  des  individuellen  Rechtskreises.  Vermöge  dieses  Zwischenbaus  ist  es  England
  einzig  in  seiner  Art  gelungen,  auch  unter  Parteiministerien  die  Unparteilichkeit
und  Integrität  der  Staats=  und  Lokalverwaltung  zu  wahren,  —  ein  Erfolg,  den
die  Nachbildungen  der  Parlamentsversaffung  in  der  Regel  verfehlt  haben  wegen
Mangels  des  dazu  nöthigen  Unterbaus.

V.  Der  Abschluß  der  regierenden  Klafse.

Hatte  sich  der  Einfluß  der  herrschenden  Klasse  schon  durch  die  Restauration
befestigt,  so  diente  der  unbesonnene  Angriff  Jakob's  II.  nur  zu  einer  weiteren  Verstärkung
  dieser  sicheren,  auf  persönlichen  und  Steuerleistungen  beruhenden  Stellung.
Wie  jeder  Staatsumwälzung,  so  ist  auch  dieser  eine  erhöhte  Machtstellung  der  besitzenden
  Klasse  der  Gesellschaft  gefolgt.

Mit  verhältnißmäßiger  Mäßigung  benutzt  die  gentry  jetzt  ihren  Einfluß  auf
die  Gesetzgebung,  um  sich  durch  einen  Cenfus  den  Besitz  des  Unterhauses  zu
sichern.  Nach  9  Anne  c.  5  soll  der  Grasschaftsritter  sortan  600  K  Grundrente  aus
freehold  oder  copxhold  besitzen,  der  städtische  Abgeordnete  ebenso  300  4  Grundrente.
  Ein  noch  höherer  Werth  ist  auf  einen  Census  für  das  Friedenerichteramt
gelegt,  um  damit  den  Einfluß  der  Polizeigewalt  im  Grasschaftsverband  dem  Großgrundbesitz
  zu  sichern.  Für  die  schon  nach  Tausenden  zählenden  Justices  wird  durch
5  Geo.  II.  c.  18;  18  Geo.  II.  c.  20,  eine  Grundrente  von  100  Kf  aus  freehold
oder  copyhold  verlangt,  erblich  oder  auf  Lebenszeit  oder  auf  mindestens  21  Jahre  Pacht;
ohne  Cenfus  qualifizirt  sind  Lords,  ihre  ältesten  Söhne  und  Erben,  sowie  die  ältesten
Söhne  und  Erben  einer  Person  von  600  Grundrente.  Ein  Census  für  die  Miliz
war  schon  durch  die  Gesetze  der  Restauration  geschafsen.  Der  Sinn  dieser  Einrichtungen
ist  im  Zusammenhange  so  realistisch  llar,  daß  er  nicht  mißverstanden  werden  kann.

Die  militärische  Gewalt  vor  Allem  ist  der  regierenden  Klaffe  gesichert
durch  die  Formation  der  Landesmiliz  unter  Verwaltungskommissarien  von  200  +
und  ein  Offizierkorps  von  50—1000  +&amp;amp;  Grundeinkommen.  Eine  stehende  Armer
daneben  ist  in  völlig  prekärer  Stellung  an  die  jährliche  Bewilligung  der  Geldmittel
        <pb n="1347" />
        2.  Die  Enwicklung  der  Englischen  Perlamentsverfaffun.  1353

und  der  Kommandogewalten  im  Unterhause  geknunst.  befehligt  von  Offizieren,  deren
Patente  mit  einem  Einkauföpreis  von  450  —  6000  éx“  vom  Fähndrich  bis  zum
Oberstlieutenant  hinauf  nur  den  Söhnen  der  40%  zugänglich  find,  zugleich  als
eine  ehrenvolle  Versorgung  der  jüngeren  Söhne.

.Eine  Beiestigung  der  bürgerlichen  Gewalten  der  regierenden  Klasse
begründet  der  Cenfus  von  100  r*  Grundrente  als  Vorbedingung  des  Friedensrichteramts,
  noch  verstärkt  durch  einen  stillschweigenden  Verzicht  der  Friedensrichter
auf  die  ihnen  geselich  zugebilligten  Tagegelder.  Es  tritt  dazu  noch  der  politische
Einfluß  der  großen  Jury,  die  bei  den  Assfisen  regelmäßig  aus  Friedensrichtern  und
analogen  Elementen  gebildet  wird,  sowie  d  Sheriffamt,  welches  durch  seine  schweren
Ehrrnausgaben  nur  für  die  gentry  zugänglich  ist.

3.  Eine  weitere  Befestigung  dieser  Machtstellung  ergab  sich  aus  dem  System
der  Familienstistungen,  entalls.  Das  soziale  Bestreben  des  Grundbesitzes
durch  ewige  Fideikommisse  sich  den  Besitz  zu  sichern  ist  zwar  in  England  nicht  zur
Geltung  gekommen,  da  das  Königthum  Me  Veräußerlichkeit  der  Nitterlehne  im
Prinzip  sesthielt.  Die  Erfindungsgabe  der  Juriften  konstruirte  indessen  die  Möglichkeit
  von  Familienstistungen,  durch  welche  die  Unveräußerlichkelt  des  Grundbesitzes
zu  Gunsten  eines  Anerben  festgesetzt  und  durch  Erneuerung  des  Abkommens  von
Generation  zu  Generation  kontinuirt  werden  konnte.  Diese  an  fich  nicht  übermäßige
Bevorzugung  hat  die  Grundbefitzverhältnisse  verschoben,  seitdem  im  XVIII.  Jahrhundert
  durch  Welthandel  und  „  l  eine  ungeheure  Aushäufung
von  Kapitalien  entstand,  die  gentry  vorzugsweise  im  Grundbesitz  der  Heimath
  anlegte,  zu  welchem  W  sie  den  noch  vorhandenen  mittleren  und  kleinen
Grundbesitz  auskaufte.  Erst  aus  dem  Zusammentressen  dieser  beiden  Verhältnisse
ist  die  heute  vorhandene  Hdufung  des  Grundbesitzes  hervorgegangen,  welche  ½  des
nutzbaren  Grundeigenthums  in  den  Händen  von  7000  Personen  der  nobilit  und
landed  gentry  vereinigt  1).

4.  Die  so  von  unten  herauf  fundirte  gentry  reservirt  sich  dann  die  aus-7
  Besehung  des  Unterhauses  durch  Personen  aus  ihrer  Mitte  vermöge

es  Census  von  600  |  Grundrente  für  den  Abgeordneten  der  Grasschaft.,  300  +#.
d  für  den  Abgeordneten  der  Städte.  Noch  wirksamer  dienen  demselben
Zweck  die  schweren  Ehrenausgaben  jeder  Parlamentswahl  und  das  System  der
Diätenlofigkeit  der  Abgeordneten,  welches  seit  dem  XVII.  Jahrhundert  stillschweigend
zur  Observanz  geworden  ist.

5.  Endlich  konfolidirt  sich  diese  Stellung  durch  eine  nochmalige  Vertretung
der  regierenden  Klasse  in  ihren  dervorragenotn  Spitzen  durch  die  erbliche
Pairie.  Wor  schon  im  vorigen  Jahchundert  die  Pairie  lediglich  zu  einer  potenzürten
  gentry  geworden,  so  find  nun  in  dem  Jahrhundert  von  1700—1800  nicht
weniger  alb  34  Herzöge,  3  Marquis,  109  Grasen,  86  Viscounks,  248  Barone
durch  Patent  neu  kreirt.  Die  so  gestaltete  Pairie  ist  eben  nur  eine  nochmalige  vom
wechselnden  Wahleinfluß  unabhängige  Ehrenrepräsentation  der  gentry,  aus  deren
eihen  fle  e  berworgeht.  in  deren  Reihen  die  ganze  Familie  außer  dem  Pair  selbft

1)  Eine  #chauige  Uebersicht  des  schwer  Hechtandlichen.  kiucre  der  entalls  giebt
für  Deutsche  Leser  d  St  don  Th.  Solly,  r*#  *  -  Nechts  über  4
besitz  und  Erbselg  Berlin  1858,  und  jeyt  auch  vo  reuß.  rbüa
  1880,  Bd.  XIXXXVI  1  4  zugleich  mit  den  nstnal  kee#ch  über  die
Refultate,  nach  Arthur  Arnold  (Free  Land  1880):  7000  Grundherren,  als  za  e  von
tern  von  mehr  als  1000  acres,  besihen  mehr  eu#en  einl  I  theiqu
thums  im  Vereiniglen  Königreich;  die  —  llein  besipen  ann  n  ur
sipen  5  Paira  ein  bolles  Viertel  bes  Grnd  und  Behe#  en  t
1  nen,  db  Schattlen  im  Befip  vo#  —.  im  dt  4
—  das  eizerer  —  astel  des  Bodens  1  —l  *—  mehr  als  100  Besiher

von  mehr  als  1
        <pb n="1348" />
        1356  Anhang.

Dies  find  die  Gesichtspunkte  gewesen,  aus  welchen,  von  Menschenalter  zu  Menschenalter,
  die  Gesetzgebung,  Gerichts=  und  Verwaltungspraxis  die  Kommunalsteuern  gestaltet,
  und  damit  das  materielle  Band  erhalten  hat,  welches  die  Communitate“
zu  geeigneten  Wahlkörpern  für  das  Unterhaus  macht.  Das  alte  vicinerum  bleibt
dadurch  in  dem  Bewußtseim  verbunden,  daß  Alles,  was  an  Geldmitteln  und  Leistungen
  zur  Aufrechterhaltung  der  bürgerlichen  Ordnung,  der  Armenpflege,  der  nachbarlichen
  Kommunikationen,  der  zahlreichen  Wohlfahrts=  und  Humanitätsausgaben
eines  Gememdeverbandes  auszubringen  ist  —  alles  was  von  unten  herauf  die
Gesellschaft  zum  Staat  gestaltet  —,  dauernd  und  gleichmößig  von  den  Liegenschaften
aufzubringen  ist,  welche  ebenso  die  wesentliche  Basis  des  Gemeindeverbandes  bilden
wie  das  Staatsgebiet  die  Grundlage  des  Staats.  Je  mehr  gerude  die  englische
Gesellschaft  in  Gefahr  war,  sich  von  unten  herauf  aufzulösen  durch  die  Freizügigkeit.
durch  die  Gewerbefreiheit,  durch  die  kosmopolitischen  Ideen  des  Handels,  durch  den
Wandertrieb  der  ländlichen  Arbeitsbevölkerung,  durch  die  wachsende  Saltung  der
Ortsverbände  nach  Kirchen  und  Bekenntnissen,  desto  fester  klammerte  sich  die  Gesetzgebung
  instinktiv  an  das  System  der  Realbesteuerung,  als  das  einzige  Band,  welches
in  Zuständen  einer  Umgestaltung  der  Gesellschaft  von  der  materiellen  Seite  aus  die
Kohärenz  der  Wahlkörperschaften  aufrecht  zu  erhalten  vermag.

I1I.  Das  persönliche  Verbindungsglied  der  Wahlkörper  bildet  die
obrigkeitliche  Selbstverwaltung;  die  Verwaltung  der  höheren  Staatefunktionen  im
Kreis-,  Bezirks=  und  Ortsverband  durch  Ehrenämter  der  besitzenden  Klassen,  —  der
Geschworenendienst  und  die  Uebernahme  der  kleineren  Aemter  durch  die  Mittelstände,
  —  ergänzt  nach  Bedürfniß  durch  einige  rechtsgelehrte  Berufsbeamte  und  durch
zahlrriche  besoldete  Bureau=  und  Unterbeamte.  Dies  System  der  inneren  Landesverwaltung
  beruht  nicht  auf  einer  dem  englischen  Leben  etwa  eigenen  Vorliebe  für
eine  dilettantische  Amtsverwaltung  durch  „Laien“,  sondern  aufs  der  Erfahrung,  daß
das  höhere  Polizeiamt  durch  gejellschaftlich  unabhängige  Männer  von  allgemeiner
Bildung  in  der  That  gut,  und  nach  einer  frrieren  und  sichereren  Lebensanschauung
verwaltet  wird,  als  durch  ein  ausschließliches  Berussbeamtenthum,  und  daß  sich  dabei
  mangelhafte  Erfahrung  im  Routinedienst  durch  die  in  England  so  zahlreichen
clerks  leichter  ergänzen  und  in  der  Praris  nachholen  läßt  als  sehlende  Charaktereigenschaften.
  Die  nicht  minder  wichtige  Bedeutung  des  Ehrenamts  ist,  daß  cs  trot
des  Grundsatzes  der  Entlaßbarkeit  dem  Beamten  die  volle  Unabhängigkeit  des  Richteramts
  durch  den  Besitz  giebt;  nur  mit  Einfügung  dieser  Elemente  richterlicher
Unabhängigkeit  ließ  sich  jene  Verwaltungsrechtsprechung  bilden,  welche  dem  parlamentarischen
  Verwaltungssystem  seinen  Halt  giebt.  Wichtiger  als  alles  Andere
bleibt  aber  die  sosiale  Seite:  daß  diese  Selbstthätigkeit  die  widerstrebenden  Schichten
der  Gesellschaft  in  dem  verbindet,  was  ihnen  gemeinsam  ist,  in  der  Handhabung
des  Rechts,  der  bürgerlichen  Ordnung,  der  Fürsorge  für  das  gemeinsame  Wohl.
Während  das  Leben  der  Gesellschaft  die  Menschen  in  engeren  und  weiteren  Kreisen,
in  Befitz-,  Erwerbs=  und  Arbeitsinteressen,  in  Bekenntnissen  und  Lebensberufen  viel
mehr  trennt  als  verbindet,  bleibt  es  von  einem  unschätzbaren  Werth,  wenn  dieselben
  Menschen  in  Erfüllung.  gemeinsamer  bürgerlicher  und  menschlicher  Pflichten
sich  zusammenfinden,  und  in  gemeinsamen  Bestrebungen  sich  kennen  und  achten  lernen.
Dies  ist  die  Seite,  welche  der  Selbstthätigkeit  im  Gemeindeverband  einen  Werth  verleiht,
  der  durch  keine  andere  Eimichtung  der  Welt  zu  ersetzen  ist.

III.  *  volle  Bedeutumg  für  die  Parlamentsverfassung  erhält  nun  aber  die

inißer  Geo.  Goehen.  ahieper  2  on  locml  taxation,  1875.  Der  Ertrogs-000
  &amp;amp;  angenommen  (zur  Kommunalstener  einzu
  100,61  ##e#  .  s  der  dawmuf  ruhenden  Kommunalbesteuer#ng
t  Betrag  von  20,000  000  &amp;amp;  bald  erreicht  haben,  wahrenb  1808  das  ———
ommen  nur  zu  34,864  000  &amp;amp;angenommen  wurde.  Vergl.  Gneist,  Sellgo
r  N  25,  152,  164.
        <pb n="1349" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Englischen  Parlamentsversasfung.  1355

selfgovernment,  welche  als  Grundlage  des  Parlaments  hier  nochmals  darzulegen
  find

J.  Bon  der  Seite  der  Steuern  aus  ist  den  Kommunalverbänden  als
Wahlkörern  die  dauernde  Kohärenz  durch  das  System  der  Realsteuern  gegeben.
Der  Umbang  dieser  Kommunallasten  hat  sich  bie  zum  Schluß  des  XVIII.  Johrhunderts
bis  auf  jährlich  mehr  als  5.000  000  4  gesteigert,  höher  als  alle  direkten  Stoatssteuern.
  Bei  dieser  Sachlage  konnte  die  Gesetzgebung  sich  der  Einsicht  nicht  verschlieben,
  daß  Staats-  und  Kommunalsteuern  sich  nicht  unabhängig  von  einander
gestalten  lassen,  doß  solgeweise  für  eine  Steuerautonomie  der  Gemeinden  und  Krrisverbände
  im  modernen  Stoot  kein  Platz  ist,  daß  vielmehr  die  Gesammtheit  der
Bedürfnisse  des  Gemeinwesens  und  die  Gesommtheit  der  gesetzlichen  Besteuerung
zu  regeln  und  nach  einem  zusammenhängenden  Plone  zu  ordnen  sind.  Bei  dieser
Auseinandersetzung  hat  die  porlamentarische  Gesetzgebung  von  den  drei  Gumdsystemen
  der  Steuern  zwei:  die  Einkommensteuem,  sowie  die  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
  in  strengster  Ausschließlichkeit  dem  Staate  vorbehalten.  Dagegen  hat  der
Staat  das  alte  Grundsteuersystem  abandonirt,  um  die  volle  Kraft  und  Expanfionsfähigkeit
  einer  Objektbestrucrung  für  alle  Zwecke  eines  Dorf-,  Stodt-,  Bezirkt-,
  Krris-,  Provinzialhaushalts  zu  gewinnen,  und  zwar  nach  folgenden  Gesichtspunkten:


daß  die  Grundlage  eines  Gemeindehaushalts  nur  eine  dauernde,  gleichmäßige
  sein  kann,  unabhöngig  von  dem  jährlich  wechselnden  Personen-  und  Vermögensstand
  einer  freizjügigen  Bevölkerung,  mit  der  ein  so  kleiner  Haushalt  nicht
bestehen  könn

daß  kaneis  die  Lasten  der  Kommunalverbände  auf  die  Liegenschaften  und
zwar  alle  Liegenschaften  (Acker,  Gebäude,  Industrieanlagen,  Bergwerke  1c.)  nach  ihrer
Leistungsfähigkeit  des  Obiekts,  nicht  nach  dem  Vermögensstande  des  Subiekts  zu
vertheilen  find;

daß  zur  Erhaltung  des  Personalverbandes  der  Gemeinde  die  Kommunalsteuer
von  der  Person  des  aonsässigen,  nutzenden  Inhabers,  occupier,  zu  erheben  und
jährlich  nen  #wucchäen  ist;

daoß  ebendeshalb,  und  um  die  Autgleichung  der  Kommunollasten  zwischen
größeren  8  kleineren  Verbönden  zu  ermöglichen,  die  poor  rats  Elifabeth's  fur  alle
und  jede  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreislasten  gleichmäßig  dunchzuführen  sei?).

Die  im  Stenerintereise  des  Lranddesiget  tu  er  Echlen  Schlaß  *8  MWitelalter,  gemachten
durrib.  Stenererperimente  haden  mit  der  ihre  Sielle
getreten  state-s  dem  e  *##  Eudfidi  lo  5  an  h  Sann:
ng  anpfiener,  2)  e  eichmäßige  Subiekktbeftenern  "“„  vad  Ein-—

  JIrel  urn  ben  —  pord  m  ½  us  Lauhf  von  Zöllen
eflenern.  Unter  lostrirungen  und  Ernschähungen  e
welche  du#r  Nestauration  *  845  38  ruuelr.  —ä  ist  das  alte  System  der  periedischen
  Sndfidienbewilligungen  in  das  der  Stener  gesee  M  i  dit  in  dghin  5

nun  an

 

periodischen  Steuern,  dern  der  Sgt  jebt  von  Jahr  zu  Jahr  n
durch  Stenergesete  von  Jahr  zu  Jahr  ohne  de  ene  dn  *  Parlamenta  fsũr  die
Et  aalala  bel  und  neue  ön:  Steuern  von  Zeit  zu  dinzugefügt.  In  diesem
utueren  Gan  XX  ese  hgedung  ist  —  6  bor  Interesse  r  -  irenden  Klasse  das

System  der  #  7  ud  o  tanchsstenern  75,  aesgel  anbt.  neu#  ansehnliche
-  (#n  Stelle  der  in  die  V  ge  Zehntel  2  E  ist
n  Der  auf  der  großen  Kriege  gegen  zrben  W#lle.  wieder  als  temporä#re  Steuer
Diese  wie  die  indirekten  L  ern  dleiden  den  Kommunen  du  .öh  versagt.  13
*.  n  die  Parlamentsgeseygedung  das  Buch  der  Staatsgrundsteuer  geschlofsen,  seit
166  nent  Kataftrirung  vorgenommen,  die  dadnrch  ganzlich  Füebunb  L  ud
kontingenlirt,  sade“  für  adlesdar  er  “*  N  1798).  b  daß  fie  nur  noch  in  einem  resichnum
von  ungefähr  000  4  sortbe  er  dadu  ch  geschaffene  ##  it  hun,  ar,  die  Kon
munolfleuern  frri  erworden.  welche  schon  im  7n  —.  us  548  000  beliefen,  1
-anf  des  gegenwäriigen  Jahrhunderts  dons  weiter  auf  da.  Top#ehe  und  Duresache  gesti  n  find
und  weiter  fleigen.  Eine  Umfafssende  Uedersicht  tt3  giebt  der  ehemalige  arim.

 

B’
        <pb n="1350" />
        1356  Anhang.

Dies  find  die  Gesichtspunkte  gewesen,  aus  welchen,  von  Menschenalter  zu  Menschenalter,
  die  Gesetzgebung,  Gerichts=  und  Verwaltungspraxis  die  Kommunalfsteuern  gestaltet,
  und  damit  das  materielle  Band  erhalten  hat,  welches  die  communitates
zu  geeigneten  Wahlkörpem  für  das  Unterhaus  macht.  Das  alte  vicinetam  bleibt
dadurch  in  dem  Bewußtsein  verbunden,  daß  Alles,  was  an  Geldmitteln  und  Leistungen
  zur  Aufrechterhaltung  der  bürgerlichen  Ordnung,  der  Armenpflege,  der  nachbarlichen
  Kommunikationen,  der  zahlreichen  Wohlfahrts--  und  Humanitätsau'gaben
eines  Gemeindeverbandes  aufzubringen  ist  —  alles  was  von  unten  herauf  die
Gesellschaft  zum  Staat  gestaltet  —,  dauernd  und  gleichmäßig  von  den  Liegenschaften
auszubringen  ist,  welche  ebenso  die  wesentliche  Basis  des  Gemeindeverbandes  bilden
wie  das  Staatsgebiet  die  Grundlage  des  Staats.  Je  mehr  gemde  die  englische
Gesellschaft  in  Gefahr  war,  sich  von  unten  herauf  aufzulösen  durch  die  Freizügigkeit,
durch  die  Gewerbefreiheit,  durch  die  kosmopolitischen  Ideen  des  Handels,  durch  den
Wandertrieb  der  ländlichen  Arbeitsbevölkerung,  durch  die  wachsende  Spaltung  der
Ortsverbände  nach  Kirchen  und  Bekenntnifsen,  desto  fester  klammerte  sich  die  Gesetzgebung
  instinktiv  an  das  System  der  Realbesteuerung,  als  das  einzige  Band,  welches
in  Zuständen  einer  Umgestaltung  der  Gesellschaft  von  der  materiellen  Seite  aus  die
Kohärenz  der  Wahlkörperschaften  aufrecht  zu  erhalten  vermag.

II.  Das  persönliche  Verbindungsglied  der  Wahlkörper  bildet  die
obrigkeitliche  Selbstverwaltung;  die  Verwaltung  der  höheren  Staatsfunktionen  im
Kreis-,  Bezirks=  und  Ortsverband  durch  Ehrenämter  der  besitzenden  Klassen,  —  der
Geschworenendienst  und  die  Uebernahme  der  kleineren  Aemter  durch  die  Mittelstände,
  —  ergänzt  nach  Bedürfniß  durch  einige  rechtsgelehrte  Berussbeamte  und  durch
zahlreiche  besoldete  Burrau=  und  Unterbeamte.  Dies  System  der  inneren  Landesverwaltung
  beruht  nicht  auf  einer  dem  englischen  Leben  etwa  eigenen  Vorliebe  für
eine  dilettantische  Amtsverwaltung  durch  „Laien“,  sondern  auf  der  Erfahrung,  daß
das  höhere  Polizeiamt  durch  geellschaftlich  unabhängige  Männer  von  allgemeiner
Bildung  in  der  That  gut,  und  nach  einer  freieren  und  sichereren  Lebensanschauung
verwaltet  wird,  als  durch  ein  ausschließliches  Berufsbeamtenthum,  und  daß  sich  dabei
  mangelhafte  Erfahrung  im  Routinedienst  durch  die  in  England  so  zahlreichen
clerks  leichter  ergänzen  und  in  der  Praris  nachholen  läßt  als  sehlende  Charaktereigenschaften.
  Die  nicht  minder  wichtige  Bedeutung  des  Ehrenamts  ist,  daß  es  troy
des  Grundsatzes  der  Entlaßbarkeit  dem  Beamten  die  volle  Unabhängigkeit  des  Richteramts
  durch  den  Besitz  giebt;  nur  mit  Einfügung  dieser  Elemente  richterlicher
Unabhängigkeit  ließ  sich  jene  Verwaltungsrechtsprechung  bilden,  welche  dem  parlamentarischen
  Verwaltungssystem  seinen  Halt  giebt.  Wichtiger  als  alles  Andere
bleibt  aber  die  soziale  Seite:  daß  diese  Sbbsttzünrgteit  die  widerstrebenden  Schichten
der  Gesellschaft  in  dem  verbindet,  was  ihnen  gemeinsam  ist,  in  der  Handhabung
des  Rechts,  der  bürgerlichen  Ocbnung,  der  Fürsorge  für  das  gemeinfame  Wohl.
Während  das  Leben  der  Gesellschaft  die  Menschen  in  engeren  und  weiteren  Kreisen,
in  Besitz-,  Erwerbs=  und  Arbeitsinteresfen,  in  Bekenntnissen  und  Lebensberufen  viel
mehr  trennt  als  verbindet,  bleibt  es  von  einem  unschätzbaren  Werth,  wenn  dieselben
  Menschen  in  Erfüllung  gemeinsamer  bürgerlicher  und  menschlicher  Pflichten
sich  zusammenfinden,  und  in  gemeinsamen  Bestrebungen  sich  kennen  und  achten  lernen.
Dies  ist  die  Seite,  welche  der  Selbstthätigkeit  im  Gemeindeverband  einen  Werth  verleiht,
  der  durch  keine  andere  Einrichtung  der  Welt  zu  ersetzen  ist.

III.  Ihre  volle  Bedeutung  für  die  Parlamentsverfassung  erhält  nun  aber  die
minister  Geo.  Goschen,  S—  e  on  local  taxstion,  1875.  Der  Ertragswerth
  des  Pealbbenm3  wurde  zu  6000  &amp;amp;  angenommen  (zur  Ferenu  eingesch#a
  P#t  nur  zm  100,612  000  42%  Die  ts  der  darauf  ruhenden  Ko
osen#  e  zu  soitn  000  6  4abole  irerich  gekek  G  *r  —  S
1871,  §  25,  152,  164.  a  s
        <pb n="1351" />
        2.  Dlie  Entwiclung  der  Englischen  Parlamentsversaffung.  1357

commounitas  durch  die  dauernde,  organische  Verbindung  des  sellgovernment
mit  dem  kommunalen  Steuersystem,  durch  die  Personalunion  der  obrigkeitlichen
und  der  wirthschaftlichen  Selbstverwaltung,  welche  (im  Unterschied  von  dem
französischen)  auch  dem  deutschen  Gemeindesystem  cigen  ist.  Diese  Personalunion
erst  stellt  den  gesellschaftlichen  Gegenfätzen  von  Befitz,  Erwerb,  Arbeit  und  kirchlichem
Bekenntniß  einen  ebenso  dauernden  und  wirksamen  Gegenorganiemus  gegenüber,
welcher  fie  wieder  verbindet,  welcher  das  gesellchaftice  Vorurtheil  zum  politischen
Urtheil  umbildet  und  den  Nechtssinn  erzeugt,  durch  welchen  eine  Nation  zur  Selbstregierung
  befähigt  wird.  Das  gesellschaftliche  Leben  der  Grasschaft  und  der  Gemeinden
  wird  damit  durchdrungen  und  befruchtet  von  einem  Verständniß  für  den  Staat,
von  einem  Geist  der  Pflichttreue  und  von  einem  Gemeinfinn,  welchen  der  Absolutismus
  auch  in  seiner  besten  Gestalt  nur  zu  einem  Reservat  der  Beamtenklasse  zu
machen  weiß.  Das  wichtige  Element  aber,  welches  die  Selbstverwaltung  in  das
Parlament  bringt,  ist  die  durchgehende  praktische  Bekanntschaft  mit  den  bffentlichen
Geschäften.  Gewiß  ¾  der  Unterhausmitglieder  waren  bis  zur  Resormbill  praktische
Verwaltungsbeamte  in  diesem  Sinne;  nicht  aber  im  Dienst  der  Parteiverwaltungen,
sondern  in  anerkannter  Unabhängigkeit,  welche  auch  unter  dem  Parteiwechsel  die
Integrität  der  Berwaltung  bewahrt  hat.

In  der  Blüthezeit  der  Ortsgemeindeverfassung,  im  16.  und  17.  Jahrhundert,
machte  sich  dieser  Einfluß  des  Kommunallebens  auch  auf  die  Mittelstände  geltend  und
wurde  in  dem  starken  Selbstbewußtsein  derselben  in  den  Bürgerkriegen  sichtbar.  Auch
noch  im  18.  Jahrhundert  hielten  die  übergahlwmichen  Aemter  des  Kirchspiels  diesen
Zusammenhang  lebendig.  Rur  verstand  sich  dies  nicht  ohne  einen  Vorbehalt  für
die  städtischen  Wahlkreise.  Die  Gesetzgebung  der  Tudors  hatte  zwar  das
Syftem  der  Kirchen-,  Armen=  und  Wegeaufseher  und  die  damit  verbundene  Besteuerung
  gleichmäßig  auch  auf  die  städtischen  Kirchspiele  ansgedehnt.  Diefe
Neubildung  ging  aber  ihren  selbständigen  Weg  ohne  Zusammenhang  mit  der  alten
Stadtverwaltung,  die  aus  dem  court  leet  und  der  firma  burgi  hervorgegangen,  sich
auf  Gerichts=  und  Polizeiverwaltung  beschränkte.  Das  Stadtregiment,  beschränkt
auf  die  Polizei  und  die  Verwaltung  des  städtischen  Stammvermögens,  gerieth  damit
in  eine  Isolirung,  in  welcher  die  Thäugkeit  der  Bürgerversammlungen  abstarb  und
stehende  Ausschüsse  (select  bodies)  an  deren  Stelle  traten.  Unter  den  Stuarts  wurde
diese  Mißbildung  durch  oktroyirte  Inkorporationscharten  tendenziös  sortgesetzt.  Die
nach  der  Bevölkerungszahl  mehr  als  zehnfach  zu  starke  Vertretung  der  Städte  glich
sich  nun  durch  die  Verkürzung  der  Wählerschaften  gewissermaßen  aus  und  verwuchs
mit  dem  dominirenden  Einfluß  des  Großgrundbesitzes  in  den  Städten  in  dem  Maße,
daß  auch  die  Parlamente  des  18.  Jahrhunderts  sich  zu  keiner  Reform  entschließen
konnten.  Dies  städtische  Wesen  war  und  blieb  demnach  eine  Aufhäufung  von
Anomalien,  die  sich  mehr  zufsällig  ausglichen;  ein  Theil  der  im  Parlament  vertretenen
  Städte  durch  Inkorporationscharten  in  eine  oligarchische  Verfassung  gebracht,
ein  anderer  Theil  noch  auf  der  Bafis  des  inzwischen  verfallenen,  mittelalterlichen
court  leet;  ein  Theil  der  inkorporirten  Städte  im  Parlament  vertreten,  ein  anderer
Theil  nicht;  die  kleinsten,  gänglich  verfallenen  Ortschaften  repräfentirt  durch  zwei
Abgeordnete  gleich  der  größten  Grafschaft,  einige  jett  große  Städte  völlig  unvertreten.
  Hier  lag  der  schwache  Punkt  des  Systems,  der  im  19.  Jahrhundert  die
nächste  Anknüpfung  für  die  Resormgesetzgebung  ergab.

VII.  Die  Stellung  des  Oberhaufes.

Das  Oberhaus  ist  die  nothwendige  Ergänzung  des  House  of  Commons,  als
Träger  der  bestehenden  Rechtsordnung,  zum  Schutz  der  Minoritäten  gegen
die  Majoritäten,  zum  Schutz  der  dauernden  Or#nung  des  Staats  gegen  die
täglich  wechselnden  Interessen  der  Gesellschaft.  In  diesem  Sinne  ist  der  regierenden
        <pb n="1352" />
        1358  Anhanug.

Klasse  eine  nochmalige  Vertretung  durch  die  Häupter  ihrer  hervorragendsten  Familien
gegeben,  unabhängig  von  wechselndem  Wahleinfluß.  Dem  schon  vorhandenen  Bestand
von  166  Pairs  beim  NRegierungsantritt  Wilhelm's  III.  sind  im  Lause  des  18.  Jaklrhunderts
  hinzugefügt:  34  Herzöage,  29  Marquis,  109  Grasen,  85  Viscouuts.  218
Barone.  Unter  der  Gesammtzahl  der  Pairs  (372  beim  Regierungsantritt  Georg's  IV.
im  gegenwärtigen  Augenblick  sogar  512)  wird  die  Vertretung  der  Staatskirche  durch
2  Erxzbischöfe  und  24  Bischöse  zu  einer  immer  weiter  herabfinkenden  Minorität,
zu  einem  Supplement  des  überwiegend  weltlichen  Charakters  der  Institution.

England  war  in  den  Kämpfen  zwischen  dem  Königthum  und  den  Ständen
„npirch  zu  derjenigen  Formation  gelangt,  welche  im  18.  Jahrhundert  als  die
naturgemäße  und  selbstverständliche  erschien.  In  seinem  Entstehen  war  das  Oberhaus
  als  ein  durch  die  Macht  des  Besitzes  verstärkter  Staatsrath  zur  Welt  gekommen.
  Dem  Permanent  Council  waren  die  angesehensten  Meistbelehnten  und  Prälaten
  hinzugetreten,  also  eine  Vertretung  des  Großgrundbesitzes,  aber  nicht  des  bloßen
Besitzes,  sondern  derjenigen  geistlichen  Magnaten,  welche  die  aktuelle  Regierung
der  Kirche  führten,  derjenigen  weltlichen  Magnaten,  welche  die  ardoa  negotfa
rega!  gemeinschaitlich  mit  den  höchsten  Dienern  der  Krone  zu  führrn  bercit  und
im  Stande  waren  und  welche  auch  in  Staatslasten  und  Steuern  überall  an  der
Spitze  der  Bevölkerung  standen.  Die  Tüchtigkeit  dieser  Aristokratie  hat  dann  (umgekehrt
  wie  in  den  altfranzösischen  Parlamenten)  das  bloße  Beamtenelement  zurückgedrängt,
  die  königlichen  Justiciaril  und  bloßen  Berussbeamten  nur  noch  als  Asfistenten
der  Körperschaft  sich  nebengeordnet.  Die  geistliche  und  weltliche  Pairie  ist  in  den
periodischen  Sitzungen  des  königlichen  Nathe  stillschweigend  zu  einer  ständigen  Körverschaft,
  zu  einem  wesentlichen  Faktor  der  Gesetzgebung,  zur  obersten  Spitze  der  Gerichtsverfaffung
  geworden.  England  hatte  unter  der  kurzen  Negierung  Cromwell“s
mit  dem  Einkammersystem  gerade  soviel  Erfahrungen  gemacht,  um  darauf  nicht  wieder
  zurückzukommen.  Diese  Volksan#assung  mußte  sich  umsomehr  beiestigen,  je  mehr
der  schnelle  Wechsel  der  Parlamentsmajoritäten  und  Ministerien  schon  im  18.  Jahrhundert
  die  Nothwendigkeit  eines  festen  Halts  der  Rechts-  und  Verwaltungsordnung
vor  Augen  führte,  der  im  Königthum  nicht  mehr  zu  sinden  war.

Dieselbe  Kohärenz,  welche  in  den  commonitates  Staat  und  Gesellschaft  verbindet,
  besteht  nun  auch  für  das  Haus  der  Lords.  Auch  das  adlige  Oberhaus
stellt  wie  das  Unterhaus  eine  organische  Verbindung  von  Besitz  und  Amt
dar,  —  nicht  eines  fingirten,  durch  bloße  Titel  fortgesetzten  ehemaligen  Amts  (wie
die  Adelstitel  des  Kontinents),  sondern  einer  lebendig  fortgesetzten  Thätigkeit  in  den
höchsten  Geschäften  der  Neichsregierung  und  in  der  täglichen  Arbeit  der  Lokalverwaltung,
  in  einem  aktuellen  Dienst  für  das  Gemeinwesen  mit  der  vollen  Berantwortlichkeit
  eines  öffentlichen  Amts.  Ebenso  wenig  stellt  es  die  Vertretung  eines
privilegirten  Grundbesitzes  dar,  der  mit  dem  ganzen  inhaltlos  gewordenen  Lehnsnexue
  in  England  verschwunden  ist,  sondern  eines  jeden  Besitzes,  der  seine  Steuerund
  persfönlichen  Pflichten  im  Staate  erfüllt.  In  dieser  Kohärenz  war  auch  die
Stellung  des  Oberhauses  im  18.  Jahrhundert  noch  vollkommen  sicher  fundirt

VIII.  Die  Einfügung  der  Kirche  in  das  parlamentarische  Regierungssystem.

Die  zeitweise  Verbindung  der  Anglikanischen  Geistlichkeit  mit  dem  whigistischen
Adel  zum  Widerstand  gegen  Jakob  II.  hatte  den  alten  Antagonismus  zwischen
Parlament  und  Kirche  keineswegs  aufgehoben.  Im  Gegentheil  war  durch  die  zweite
Revolution  und  durch  den  Dynastiewechsel  die  Gefahr  ihrer  Unterwerfung  unter  ein
wechselndes  Regiment  parlamentarischer  Parteien  drehender  geworden  als  zuvor.  In
unüberwindlicher  Abneigung  dagegen  war  die  Geistlichkeit  sehr  bald  zur  Parteifahne
der  Stuarts  zurückgekehrt.  Die  politische  Sezession  der  „non  jurors“  dauerte  ein
Menschenalter  in  offener,  widerhaariger  Oppofition  gegen  die  herrschende  Dynastie
        <pb n="1353" />
        2.  Die  Entwicklung  der  Ensiischen  Parlamentsverfaffung.  1359

fort,  in  erkennbaren  Resten  sogar  bis  zum  Anfang  dieses  Jahrhunderts.  Da  aber
die  Whigministerien  whigistische  Bischöfe  anstellten,  so  folgte  der  Entfremdung  zwischen
Kirche  und  Staat  eine  Entfremdung  zwischen  hoher  und  niedriger  Geistlichkeit,  und
in  weiterer  Folge  ein  verbitterter  Streit  zwischen  den  Doktrinen  der  High  Church
und  der  Loy  Cburch.  6

Erst  im  Lause  eines  halben  Jahrhunderts  ist  dieser  Zwiespalt  und  somit  das
tiefliegendste  Hinderniß  einer  parlamentarischen  Regierung  gehoben  durch  solgende
Maßnahmen:

1)  Durch  Anerkennung  der  Hierarchie  der  anglikanischen  Kirche
und  ihres  Episkopalfystems,  vom  bischöflichen  Amt  bis  zum  Parramt  herab;  durch
die  Beibehaltung  des  Sitzes  der  Bischöfe  im  Oberhaus;  durch  Enthaltung  einer
Einmischung  in  die  inneren  Angelegenheiten  der  Kirche;  durch  die  Gestaltung  der
obersten  Beschwerdeinstanz  beim  „König  im  Rath“  zu  einer  ständigen  Kommission
(Court  of  Delegates),  welche  später  auch  den  Titel  einer  ständigen  „Staatsrathsabtheilung“
  erhalten  hat.  Nur  die  periodischen  Generalfynoden  des  Klerus  in  seinen  „Konvokationen“,
  welche  als  unverbefserliche  Träger  des  klerikalen  Kastengeistes  erschienen,
fand  man  auf  die  Dauer  unvereinbar  mit  dem  kirchlichen  Frieden,  und  schlug  deshalb
seit  dem  Jahre  1717  den  schonenden  Weg  ein,  ihre  Thätigkeit  zu  fuspendiren,  indem
sie  zwar  in  herkömmlicher  Form  berufen,  von  einem  königlichen  Kommissar  eröffnet,
unmittelbar  nach  der  Eröffnung  aber  „wegen  Mangels  an  Vorlagen“  vertagt  werden
(ein  Verfahren,  welches  bis  zur  Mitte  dieses  Jahrhunderts  fortgedauert  hat).  Es
war  damit  der  direkte  Antagonismus  kirchlicher  und  weltlicher  Parlamente  beseitigt.
Von  oben  herab  war  eine  Verbindung  durch  die  Bischöfe  im  Oberhaus,  von  unten
herauf  durch  die  Verfassung  des  Kirchspiels  hergestellt.  Es  kam  darauf  an,  die  dazwischenliegenden
  Glieder  des  kirchlichen  Organismus  mit  der  neuen  Ordnung  der
Dinge  zu  verföhnen:

2)  Durch  die  Erhaltung  und  Vermehrung  des  reichen  Besißzes  der  Staatskirche
  (nach  dem  Cenfus  von  1850  =  5,000  000  K  Einküntte),  der  in  keinem  früheren
Jahrhundert  mit  gleicher  Gewissenhaftigkeit  aufrecht  erhalten  ist:  andererfeite  durch
das  Band  des  Kirchenpatronats,  welcher  sich  unter  Krone,  Lords  und  gentry  vertheilt,
  ziemlich  genau  entiprechend  den  Machtverhältnissen  der  regierenden  Klasse.

3)  Durch  den  Grundsatz,  daß  das  Bekenntniß  zur  Staatskirche  die  Vorbedingung
  für  Parlament  und  obrigkeitliche  Aemter  bleibt.  Das
System  der  Testakte  25  Car.  II.  c.  2  hat  diesen  auf  fast  anderthalb  Jahrhumderte
geschlossenen  Bund  der  Staatskirche  mit  dem  Staat  und  der  rrgierrnden  Klasse  ausgedehnt
  auf  Alles,  worauf  politischer  Einfluß  im  Staate  beruht  (bear  ayy  offee,
vil  or  military,  or  receive  pay,  salary,  fee.  or  wages,  by  patent  or  grant  etc.).
Andererfeits  bleibt  der  kirchliche  Besitz  von  unten  herauf  voll  herangezogen  zu  den
Lasten  der  Ortsgemeinde,  die  Geistlichkeit  ein  lebendiges  Glied  der  vestry,  ein  ansehnliches
  Element  der  Friedenskommisfionen,  und  wächst  so  allmälig  in  zunehmender
Wahlverwandtschaft  mit  der  regierenden  Klasse  in  die  Parlamentsregierung  hinein.

Diese  Einführung  der  Staatskirche  in  den  parlamentarischen  Staat  war  der
letzte  entscheidende  Schritt  zur  Herstellung  der  Kohärenz  und  inneren  Harmonie,
  mit  welcher  ein  gleicher  Pulsschlag  in  das  Leben  der  Mation  zurückkehrt.
Und  damit  hört  auch  die  Geistlichkeit  auf  als  agitirendes  Element  in  dem  Streit  um
Macht  und  gesellschaftliche  Interessen  sich  als  die  „wahre  Stütze“  des  Throns  und
der  Ordnung  zu  geriren,  sie  findet  ihren  konservativen  Beru#  vielmehr  wieder  in  der
Lehre  und  Seelforge,  in  der  Vertretung  des  christlichen  Sittengesetzes,  sowie  es,  dem
Sinne  der  großen  Mehrheit  der  Nation  homogen  und  verständlich,  sich  in  der  anglikanischen
  Kirche  verkörpert.
        <pb n="1354" />
        1360  Anhang.

IX.  D  Verhälmitz  der  königl.  Regierung  zu  Varlament.
King  in  Counell  und  Ling  in  Parliament.

Aus  der  so  besestigten  Grundlage  der  erblichen  Thronfolge,  des  selgovernment,
der  regierenden  Klasse,  in  ihrem  Ober-  und  Unterhaus,  mit  Einfügung  der  Kirche
entwickelt  sich  nunmehr  eine  neue  Stellung  des  königlichen  Raths  zum
Parlament,  welche  seit  länger  als  100  Jahren  unter  dem  Namen  einer  „parlamentarischen
  Regierung“  als  Ideal  einer  monarchisch  konstitutionellen  #gierungeweise
  den  Völkern  der  civilifirten  Welt  ale  ein  zu  erstrebendes  Ziel  erscheint

Der  englische  Staat  ist  Monarchie  geblieben,  und  zwar  versaffungsmäßige
Monarchie  in  einem  doppelten  Organismus:  als  King  in  Parlianent  und  als
King  in  Council  —  das  heißt:  der  König  ist  in  Ausllbung  der  Staatsgewalt
entweder  an  die  Zustimmung  des  einen  oder  an  den  Beirath  der  Gegenzeichnung  des
andern  gebunden.  Die  Hergänge  von  1688  haben  jedoch  Veränderungen  der  Machtverhältnisse
  herbeigeführt,  welche  auch  auf  die  Form  der  Reichsverwaltung  zurückwirken.

1)  Das  Privy  Council  ist  noch  immer  der  verfassungsmäßige  Sitz
der  Staatsregierung,  jedoch  mit  wesentlichen  Beschränkungen  der  Funktionen
wie  des  Personals.

Die  ergänzende  und  konkurrirende  Verordnungsgewalt  des  King  in  Couveil  danert
zwar  sort:  da  aber  die  Staatshoheitsrechte  im  Innern  im  weitesten  Maße  durch
Parlamentegesetze  sirirt  sind  und  fortschreitend  noch  weiter  fixirt  werden,  so  beschränken
  sich  die  Verordnungen  immer  mehr  auf  Kolonial-  und  auswärtige  Verbalimitt.
  auf  Aueführungsverordnungen  und  Amtsinstruktionen.

Dir  Beschließung  des  Council  Üüber  außerordentliche  Maßregeln  der  zeitigen
Regierung  ist  nicht  auedrücklich  anigehoben:  da  aber  jetzt  alle  Dispenfirungs-  und
Suspendirungsgewalt  gegen  die  Parlamenisgesetze  hinweggenommen  ist,  gehen  die
wichtigeren  Maßregeln  auf  das  Parlament  über  in  Gestalt  von  private  bills  eic.

Die  Jurisdiktion  des  Coancil  in  Eivil=  und  Strassachen  ist  erloschen  mit  der
Sternkammer;  die  Entscheidungen  des  Cooncll  in  streitigen  Verwaltungsfachen  find
auf  die  Neichsgerichte  übergegangen.

Die  gesammte  Polizeiverwaltung,  die  Oberinstanz  der  Ortsgemeindeverwaltung,
  die  Miliz  und  Alles,  was  eine#  Mißbrauchs  der  Gewalten  von  oben
herab  fähig,  ist  durch  eine  unabsehbare  Kette  von  Gesetzen  decentralisirt  und  unter
eine  Verwaltungerechtsprechung  gestellt.

Die  Kirche  endlich  hat  ihre  Unabhängigkeit  von  der  laufenden  Ministewerwaltung
  erhalten.

Alle  Funktionen,  für  welche  die  Ständigkeit  und  kollegialische  Abstimmung
eines  Staatsraths  eine  Bedeutung  hat,  find  in  dieser  neuen  Ordnung  der  Dinge  in
der  That  dem  Coancil  entzogen.

Und  dem  entsprechend  sind  nun  auch  die  nun  noch  übrigen  Geschäfte  des  Council
auf  einen  engeren  Ministerrath  übergegangen,  der  sich  aus  fünf,  fieben  oder
mehreren  Hauptmitgliedern  des  Council  bildet  als  „die  zeitige  Regierung  Seiner
Majestät“  (Cabinet).  Diese  Regierungsweise,  hervorgegangen  aus  den  Cabinets  der
Stuarts,  erwies  sich  schon  im  Anfang  dieser  Periode  als  die  allein  noch  mögliche
Form.  Wilhelm  III.  hat  zum  letzten  Mal  in  wirklichen  Kollegialberathungen  eines
Council  präsidirt.  Man  Überzeugte  sich  durch  die  Praxis  selbst,  daß  die  neuen
Gesetzvorschlägr  und  Maßregeln,  auf  welche  jetzt  das  Coapcil  beschränkt  war,  nur
von  prinzipiellen  Standpunkten  einer  in  sich  einigen  Regierung  an  das  Parlament
gebracht  werden  konnten.  Eben  darum  wurde  auch  kein  ernstlicher  Versuch  einer
Rückkehr  zur  älteren  Geschäftsbehandlung  in  sormellen  Plenarsitzungen  des  gesammten
Council  gemacht.  Ein  darauf  bezüglicher  Artikel  der  Act  of  Settlement  wurde  wieder
aufgehoben,  noch  bevor  er  in  Wirksamkeit  trat.  Da  aber  gesetzlich  nichts  geändert
        <pb n="1355" />
        2.  Dte  Euntwiclung  der  Eualtichen  Varlamentaveriafsung.  1361

ist,  so  wird  in  den  Fällen,  wo  nach  Verfaffung  oder  Gesetz  eine  „Order  in  Conneil
erforderlich  ist,  eine  nominelle  königliche  Rathsfitzung“  gehalten,  zu  welcher  außer
den  Ministern  pro  forma  einige  dem  aktuellen  Ministerium  befreundete  Mitglieder
des  Raths  als  Figurunten  eingeladen  werden.  Das  Privy  Counell  besteht  nur  noch
als  eine  Ceremonialsitzung  des  zeitigen  Ministerraths  zur  formellen  Ratifilation  und
Publitation  solcher  Maßregeln,  welche  verfafsungemäkig  vom  König  im  Nath“
ausgehen  muffen.

An  diese  neue  Form  der  Staateregicrung  knüptt  sich  der  überwiegende  Einfluß
des  Parlaments  auf  Personal  und  Richtung  derselben  in  solgender  Wei

2)  Auf  den  King  in  Parliament  gehen  nunmehr  alle  diejenigen
Gewalten  über,  welche  dem  King  in  Council  entfallen  sind,  d.  h.
die  zeitigen  Minister  der  Krone  bedürfen  jetzt  der  Zustimmung  des  Parlaments  in
einer  langen  Reihe  von  Fällen,  welche  sonst  im  königlichen  Rath  selbständig  erledigt
wurden.

Der  entscheidende  Punkt  liegt  in  der  unabänderlichen  Wahrheit,  daß  jede  Staatsverfassung
  ossene  Stellen  behält,  die  man  als  außerordentliche  Gewalten,  diktatorische
  Gewalten,  latente  Gewalten  oder  sonstwie  bezeichnen  mag,  die  aber  aus  dem
Verhältniß  von  Staat  und  Gesellschaft  immer  von  Neuem  entstehen.  Keine  menschliche
  Weisheit  und  Voraussicht  vermag  die  Grenzlinien  einer  höchsten  Gewalt  im
Staate  erschöpfend  durch  Gesetze  oder  Verfafsungsartikel  zu  ziehen,  da  stets  neue,
unvorhergesehene  Bedürfnisse,  ja  Nothstände  der  Gesellschaft,  in  ledem  kürzeren  Zeitraum
  neue  Maßnahmen  bedingen,  fü  welche  noch  keine  ausreichende  Regel  gefunden
ist.  In  der  Nepublik  wir  in  der  Monarchie  muß  diese  diktatorische  Gewalt  an  der
einen  oder  an  der  anderen  Stelle  liegen,  und  das  Machtelement,  was  der  einen
Seite  entzogen  wird,  muß  stets  der  anderen  zufallen.  Die  Nationen,  welche  in
monarchischer  Verfaffung  aufgewachsen  und  in  einem  Vortraurneverhälkni  zu  ihrer
Monarchie  geblieben  find,  reseriren  diese  Gewalten  dem  Monarchen  in  dem  wohlberechtigten
  Gefühl,  daß  fie  sicherer  an  der  Stelle  ruhen,  die  durch  jedes  Inteusse
der  Person  und  der  Familie  identisch  ist  mit  dem  dauernden  Wohl  und  Gedeihen
des  Landes.  Auch  die  englische  Nation  hat  diese  monarchische  Tradition  jestgehalten
bis  zur  Grnze  des  Möglichen.  Auch  nach  sehr  schlimmen  Erfahrungen  hatte  man
in  jedem  früheren  Jahrhundert  den  Kreis  der  latenten  Gewalten  vorsichtig,  zögernd,
sast  zaghaft,  etwas  enger  durch  die  legale  Definition  eingelner  Punkte  gezogen.
Erst  die  beispiellose  Pflichtvergeffenheit  und  Vertehrt  heit  einer  Tynastie  durch  drei
aufeinanderjolgende  Generationen  hat  die  Ration  in  diesem  Glauben  irre  gemacht  und
jene  Wendung  herbeigeführt,  die  unter  dem  Namen  der  glorreichen  Revolution  alle
und  jede  noch  Übrige  außerordentliche  Gewalt  dem  Königthum  entzog,  weil  sie  in
schwerster  Weise  gemißbraucht  war.  Jeder  eingelne  Sat  der  Deklaration  der  Rechte
war  durch  das  Vorangegangene  nur  zu  sehr  gercchtfertigt:  die  Gesammtheit
dieser  Kette  von  Negationen  seit  den  Zeiten  Karl's  I.  führt  aber  zu  einer
wesentlich  vrränderten  Weise  der  Regierung.  Das  Gesammtrefultat  dieser  Negationen,
vor  allem  der  absoluten  Regation  aller  Suspendirunge=  und  Dispensationsgewalt,
ist  eben,  daß  an  jeder  offenen  Stelle  die  Gewalten  des  Königthums  ausdrücklich
binweggenommen  find,  daß  also  jeder  Rest  diktatorischer  Gewalten,  die  irgend  eine
braktische  Bedeutung  in  dem  Staatsleben  haben,  fortan  dem  König  versagt  ist.

Während  nun  aber  nach  den  Doktrinen  der  Demokratie  die  so  hinweggenommenen
Gewalten  den  Volke-reiheiten  zu  Gute  kommen  sollten,  verhält  es  sich  in  der  Wirklichkeit
  anders.  Wie  die  „Volkssouveränetät“  selbst,  so  fallen  die  freigewordenen
Gewalten  immer  nur  der  herrschenden  Klasse  der  Gesellschaft,  also  in  England
der  jetzt  vollentwickelten  Letrraden  Klasse  zu.  in  ihrer  jetzt  vollendeten  Organisation
im  Parlament.  Da  aber  die  Bedürtisse  der  Nation  stetig  heranswachsen  aus
der  vorhandenen  Gesetzgebung,  da  der  Staat  Jahr  für  Jahr  neue  und  außerordentliche
  Mrchwolltommesheinen  bedart,  so  blieb  nichts  übrig.  ald  daß  die  aktuelle  Rev.

  Helbesboeft  Enchtlopibli.  4.  Ad.  686
        <pb n="1356" />
        1862  Anuhang.

gierung  des  King  in  Conncil  stets  zurückgehen  mußte  auf  den  König  im  Pariament,
daß  er  Jahr  aus  Jahr  ein  in  der  Lage  war  die  nokhwendigen  Mittel  und
Gewalten  vom  Parlament  bewilligen  ꝛ  laffen,  und  damit  in  ein  sortgesetztes  „Vertrauensverhältniß“
  zum  Parlament,  d.  h.  in  eine  stetig  sortwirkende  Abhängigkeit
vom  Parlament  zu  treten.

Es  traf  nun  aber  gerade  im  XVIII.  Jahrhundert  eine  Neihe  von  Umständen
  zufammen,  diese  Abhängigkeit  der  Kegierung  von  Konzeffionen  des  Parlaments
  in  äußerstem  Maße  zu  steigern.

Während  die  Eristenz  eines  stehenden  Heeres  an  die  jährlich  völlig  frrie
Genehmigung  des  Parlaments  gebunden  war,  konnte  kein  König  von  England  icht
dieser  Militärmacht  mehr  entbehren,  ebenso  wenig  für  die  Behauptung  Irlands,  wie  für
die  ruropäische  Machtstellung,  wie  für  die  Weltstellung  des  sich  in  allen  Theilen  der
Erde  weit  auedehnenden  Reichs.

Weiter  machte  die  allmälig  zum  Uebermaß  gewachsene  Festlegung  des  gangen
inneren  Verwaltungsrechts  durch  Gesetze  für  die  geringfügigste  Aenderung
der  Verwaltungsnormen  von  Jahr  zu  Jahr  neue  Gesetze,  private  und  local  ac#t#s,  er
sorderlich,  zu  denen  es  der  Genehmigung  des  Parlaments  bedurtte.

Weiter  erforderten  die  Kriege  Englands  auf  dem  Kontinent,  später  der  Amerikanische
  Krieg  und  noch  mehr  der  gewaltige  Kampf  gegen  die  finic  Revolutien
so  unerhörte  Geldmittel  und  Staatskredite,  daß  auch  in  der  früheren  Ver.
saffung  das  Königthum  pro  tempore  in  eine  ungewöhnliche  sshangigkeir  von  dem
steuerbewilligenden  Unterhause  gekommen  sein  würde.

Es  wurde  in  den  schwierigen  Verhaältnifsen  eines  solchen  Weltreichs  immer  föhlbarrr,
  daß  kein  königlicher  Rath  mehr  im  Stande  war,  die  Regierungsgeschäfte  auch
nur  Jahr  und  Tag  in  Widerstreit  mit  dem  Parlament  zu  führrn.  Das  darans
hervorgehende

3)  Verhältniß  des  Kabinets  zum  Parlament  erscheint  aus  diesen
Gründen  alg  eine  praktisch  nothwendige  sortlaufende  Verständigung  zwischen
der  zeitigen  Staatsrigierung  und  dem  Parlament,  bedingt  durch  die  Abhängigkeit
einer  jeden  Verwaltung  von  dem  Parlament,  am  meisten  in  Finanzfachen.  Die
Abhängigkeit  vom  Pallommt.  bedeutet  aber  Abhängigkeit  von  der  Majorität
desfelben,  also  von  den  zeitigen  Parteien.

Je  schwieriger  in  dem  großen  Neichskörper  die  Durhfohung  neuer  Gesetze  und
Maßregeln  wurde,  desto  unvermeidlicher  wurde  es,  ihre  Durchführung  unter  Mitwirkung
  lompakter  Parteien,  unter  Beirath  und  Mitwirkung  ihrer  tüchtigsten  Führ##
zu  unternehmen.  Trotz  der  Gegenbemüthungen  des  Känigthums  ist  dohet  das  System
der  Parteiregierungen  in  sortwachsender  Uebung,  und  in  den  immer  neuen,  immrr
schwierigeren  Situationen  bleibt  zuletzt  keine  andere  Wahl  als  die  Fortführung  der
Staalegeschäfte  unmittelbor  den  Führern  der  am  stärksten  organifirten  Partei  anzudertrauen.


Unverkennbar  ist  mit  dem  abnorm  gewachsenen  Geldbedürfniß  des  Staats  unter
Georg  III.  der  Schwerpunkt  der  Staatsgewalt  in  das  Unterhaus  geallen.
und  es  handelt  sich  seit  einem  Jahrhundert  in  England  nicht  mehr  um  die  Besorgniß
eines  Mißbrauchs  der  Staatsgewalt  gegen  die  Majorität,  sondern  um  die  eines  Mißbrauchs
  der  Staaisgewalt  durch  die  Majorität.  Das  Parlament,  und  vorzugsweise
  das  Unterhaus,  anstatt  die  Staatsverwaltung  zu  kontroliren  und  Minister
zur  Verantwortung  zu  ziehen,  ist  in  wachsendem  Maße  selbst  regierender  Kör#e#
geworden.  Seine  Majorität  kontrolirt  nicht  mehr  die  Reichsverwaltung,  sondern
Eseniu  die  Verwalter  selbst.  Die  unverändert  sortbestehende  rechtliche  BVerantworklichkeit
  tritt  somit  in  den  Hintergrund  vor  einer  „politischen“  Verantwortlichkeit,
  d.  h.  vor  rinen,  durch  die  Parteiverhältnisse  des  Unterhauses  bedingten
System  des  Ministerwech

Der  schnelle  Sähter.  dieser  Parteiministerien  beruht  nicht  etwa  auf  einem
        <pb n="1357" />
        2.  Die  Enewicklung  der  Engllichen  Varlamentsberfaffunz.  1363

allgemein  gültigen  „konstitutionellen“  Prinzip,  sondern  wiederum  auf  der  eigenthmlichen
  Lage  des  Britischen  Keichs.  Es  gab  feit  dem  Beginn  der  parlamentarischen
Regierungsweise  nur  wenige  Epochen,  in  welchen  eine  dauernde  Richtung  der  Staatsregicrung
  klor  und  sicher  vorgezeichnet  wor:  die  Epoche  der  Konsolidation  der  Parteiregierung
  unter  der  Dynostie  Honnover  ohne  sonst  erheoliche  Stoatsaufgaben  (Ministerium
  Walpole)  und  der  Kompf  gegen  die  franzöfische  Revolution  und  die  napoleonische
  Hegemonie  (Ministerium  Pitt).  Als  Negel  dagegen  bedingte  die  Stellung
des  Britischen  Weltreichs  in  seinem  großartigen  Wechsel  der  politischen  und  Handelsbeziehungen
  zum  Ausland  und  zu  den  Kolonien,  sowie  die  sehr  ungleichartige
Zusammensepung  der  Bestandtheile  den  Relchs,  einen  so  häufigen  Wechsel  der
Maßregeln,  daß  die  mühsom  vereinbarten  Programme  der  Parteiführer  und  Parteien
  für  die  neue  Lage  der  Dinge  nicht  ausreichen  konnten.  Eine  kurze  Dauer  der
Ministerien  mußte  daher  schon  im  XVIII.  Jahrhundert  die  Regel  bilden.  Bei  jedem
Wechsel  aber  wiederholte  sich  die  Erfahrung,  daß  die  nothwendige  Einheit  der  Aktion
nur  dadurch  zu  erreichen  sei,  daß  der  zeitige  Ministerrath  aus  Männern  gebildet
wurde,  welche  über  die  Houptmaßregeln  der  zeitigen  Regicrung  grundföhlich
einig,  und  welche  dafür  eine  Mehrheit  in  den  beiden  Häusern  gewonnen  haben  oder
zu  gewinnen  im  Stande  find!½).

In  keinem  dieser  Entwickelungsstadien  beruhte  die  neue  Regierungeweise  auf
Gesetz,  sonderm  auf  irischmrizeen  Einverständnifß  der  leitenden  Staatsmänner
  und  der  Opposition,  d.  h.  au  dem  Bewußtsein,  daß  eine  Regierung  Großbritanniens
  mit  dem  Parlament  nur  noch  in  dieser  Form  geführt  werden  könne.
Ohne  Aenderung  in  den  Rochtsverhältnissen  beruht  die  neuere  Regierungsweife  lediglich
auf  einer  Verschiebung  der  Machtverhältnisse,  in  dem  Maße,  daß  die  Frage  nach  der
Verfassungsmäßigkeit  des  Kabinets  jederzeit  eine  akademische  Streitiruge  gewesen  und
acblieven  ist.

der  Gaesemmtrit  der  so  gegebenen  Grundlagen  und  Voraussetzungen  beruht
nun  2.  „englon

X.  Die  Bildung  der  parlamentarischen  Parteien.

Wie  die  Abhängigkeit  der  Centralverwaltung  vom  i.  in  pichr  Konseauenz
  zu  dem  Ministerwechsel,  so  hot  das  Uebergewicht  des  Unterhaufes  zur  festen
Organtfotion  zweier  Parlamentsparteien  geführt,  welche  seit  em  Beginn
  dieser  Epoche  abwechselnd  die  Zügel  der  Regierung  Übernommen  haben,  während
die  Bildung  eines  Koalitionsministeriums  ein  stets  nur  kurz  dauerndes  Interim  darstellt.

e  sekundäre  Folge  der  nothwendigen  Solidarität  des  Ministerrath#  in  die  all  ·
mälige  m**  aller  P  ##  bärrankratisch  formirte  Wintsten  Es
ill  .  an  erster  Stelle  von  dem  Amt  des  Lord  Schapmeisters,  wel  u  s  Jahrundert
  in  der  Negel  als  A  render  Einatsmiaier  erscheint.  Da  das  ehaus  die  naonal

  puras  Ut,  s#  wurde  gerade  hler  eine  starke  Betheilignag  der  Commaners  nothwendig.
  Seit  Geo  r'I.  find  —  die  Befugnisse  des  Lord  Ws  einem  Schein-Kollegium
  zu  übertragen,  welches  beft

1)  aus  einen  Firet  Lord  Sou  entweder  einen  Pair  oder  Com

2  3  oder  4  JInnlor  Lords,  barunter  womüglich  ein  Schottisches  und  eeit  Fche

MNitglied.

chaptanzler,  der  *d  leich  das  zweite  Fnn  der  Kommisston  und
lmähig  Wes  des  Unterha  .  Kei  olkeie  ität  in  n  *  lbehörden  ist  in.

n  nur  n  eine  Form  zur  einer  A  hbberer  A  Der  Fir#t  Lord
führt  in  de  *mi“  mi  cnin  Ministerpräsident  de  ensh  r—  ohne  be.
sondere  Bezl  hungen  Frse  wßent.  Die  Juniar  Lards  find  VDertrauensmänner  aus
dem  r  2.  eine  Mitze  Snung  cn  Exlaffe  beschränken.  #
Wanzwe  ist  ledi  *  der  Saaen  agler.  Ist  der  Premier  (Fira  irat  Lord,)
n  Qe—  to  8  er  zu  auch  Schatkan.  h  wenn  er  ein  Pair  iß,  11
beide  Aemter  stets  getrennl.  —  Das  ###n  *i  S  Woltet  sich  am  4  uß  des  Jahr-
        <pb n="1358" />
        1364  Anhang.

Diese  Parteisormation  ist  der  Ausdruck  der  sesten  Staats--  und  Gesellschafteordnung,
  wie  sie  jetzt  vollendet  dastand.  Sie  setzt  voraus  eine  von  allen  Parteien
  anerkannte  Verfassung,  die  unbestrittene  Stellung  einer  regierenden  Klasse,  die
innere  Harmonie  in  dem  Ausbau  der  Zwischenglieder  der  Kommunalverwaltung,
sowie  die  Verflechtung  der  Staatsgewalt  mit  einem  anerkannten  Kirchensystem.
Sobald  diese  Einheit  an  Haupt  und  Gliedern  erreicht  ist,  erscheinen  die  Grundauffassungen
  vom  Staat  in  denkbar  einfachster  Gestalt  als  zwei  Parteien.

Die  philosophischen  Ideale  einer  vollkommenen  Staatsform,  welche  ohne  Parteistreit
  die  natürliche  Vielheit  eines  Bolkswillens  zu  einem  einheitlichen  Willen  vereinigen
  soll,  bernhen  auf  einer  Verkennung  der  Natur  des  Menschen.  Der  Mensch
ist  in  jeder  Lage  mit  seinen  Bedürfnissen  auf  die  äußeren  Güter  der  Natur  angewiesen,
  deren  Erwerb,  Befiy  und  Genuß  unabänderlich  eine  Kette  von  Abhängigkeitsverhältnissen
  begründet,  die  in  unabsehbaren  Verflechtungen  feste  Schichten  der
„Gesellschaft“  bilden,  in  welche  sich  der  Einzelne  mit  seiner  Familie  und  jeder  weiterrn
Gemeinschaft  eingefügt  und  gebunden  findet,  in  Widerstreit  mit  Interefsen  der
Anderen.  In  diesem  ewigen  Kampf  um  das  Dasein,  in  dem  stetigen  Striben,  selbst
zu  besitzen  und  zu  genießen,  die  Auderen  von  diesem  Befitz  und  Genuß  auszuschließen.
in  dem  stetigen  Interesse,  die  eigene  Abhängigkeit  aufzuheben  oder  zu  vermindern,  die
Abhängigkeit  der  Anderen  zu  befestigen  und  zu  erweitern,  erringt  und  behauptet  jede
Nation  das  mögliche  Maß  menschlicher  Freiheit  nur  in  der  Unterordnung  unter  die
absoluten  Gebote  eines  Sittengesetzes  in  der  Kirche,  unter  die  Gebote  einer  festen
Rechtsordnung  im  Staat.

Nach  harten  Kämpfen  war  es  jetzt  der  englischen  Nation  gelungen,  den  Antagonismus
  zwischen  Gesellschaft,  Staat  und  Kirche  durch  den  inneren  Ausbau  der
Glieder  zu  versöhnen.  Das  so  Verbundene  war  und  blieb  aber  ein  zwiefacher
Organismus,  aus  staatlichen  und  gefellschaftlichen  Elementen  zusammengefügt,  im
Ganzen  wie  im  Einzelnen,  deshalb  in  stetiger  Bewegung  wie  das  Leben  des  Einzelnen,
und  eben  deshalb  Gegenstand  einer  zwiesachen  Anschauung  und  Nichtung  der  Bestrebungen,
  je  nachdem  der  Staat  von  oben  nach  unten  oder  von  unten  nach  oben  angesehen
wird;  je  nachdem  die  nothwendige  Einheit  des  Staatswillens,  oder  der  freie  Wille  des
Einzelnen  zum  Ausgangspunkt  genommen  wird.  In  dem  langen  Parlament  Karl's  II.
hat  sich  die  Scheidung  der  großen  Parteien  bereits  vollzogen.  Die  in  den  Bürgerkriegen
  und  in  den  Zeiten  der  Nepublik  noch  unklare  Durchkreuzung  religiöser  und
staatlicher  Anschauungen  hat  sich  geklärt.  Wie  schon  seit  den  Zeiten  der  Magna
Charta,  mit  der  Entfaltung  des  selfgovernment,  des  Großen  Raths  und  der  Parlamente,
  die  Englische  Lebensanschauung  sich  durch  die  praktische  Richtung  aui
die  unmittelbaren  Aufgaben  charakterisirt,  so  kehrt  (nach  zwei  Menschenaltern  des
Kampfes  der  Extreme  in  puritanischen  und  hochkirchlichen  Theorien)  die  herrschende
Aufäassung  in  jene  realistische  Nichtung  zurück,  welche  die  staatlichen  Fragen  lediglich
nach  den  Erfahrungen  der  eigenen  Vergangenheit  formulirt.

Die  vereinigte  geniry  hatte  Jakob  II.  Überwunden.  Parlaments-,  Grasschafts,
Korporations-Verfasfung,  der  ganze  Rechtszustand  des  Landes  war  unantasthar  erklän

underts  in  einen  Prin  ir  das  Innere,  das  Auswämige  und  einen
n%  Kolonien  und  #  w  en  ist  ein  Principal  7  e.  u  für  das  —
weln  für  Ostindlen,  ein  Thlef  Secretar  für  Irland  ##rtts  —  ———  einer  Erweil
bes  Armenamts“  ist  in  neuester  Settev  eine  Frntrelbe  de  für  wintischnftliche  Kreis-—
  sKommunalverwaltung,  Local  Governm  dem  Namen
von  Committees  des  Fhens.  Cunen  h.  ein  ve  u  un  Ei  .  e
worden.  Alle  Neubildungen  fo  lelnn  oder  dem  bureankratlichen  ur  ach
AktensmeutdeszeellqeasqIeiölanasbtiqeassnchdercemlpoflse  der  Generalzahlmeister,
  der  Kanzler  des  Herzogthums  Lancasier  und  andere  Beamte  zweiten  Konges  mit
einem  Stimmu#cht  im  Ministerrath  berhri,  auch  Mitglieder  des  Kabinels  ohne  Portefenille
kreirt  werden,  so  daß  im  ten  Jehrhunkr!  die  Zahl  der  silmmfähigen  WMitgleder  den
Ministerraths  zwischen  17  ,  meisten  zwischen  12  und  15,  sich  zu  bewegen  pflegt
        <pb n="1359" />
        2.  Die  Entwicliung  der  Euailichen  Parlamentsvertasfung.  1365

durch  die  königliche  Prärogative.  Die  Unverlehlichkeit  der  Volksrechte  war  sogar
durch  die  Vertreibung  einer  Dynastie  fanktionirt,  die  Rechtmäßigkeit  dieses  Vorganges
eine  nothwendige  Voraussetzung  der  bestehenden  Versaffung  geworden.  In  den  Augen
des  einen  Theils  erschien  dies  als  das  höchste  Prinzip  bürgerlicher  Freiheit  im  Staat:
Widerstandsrecht,  Reslstance,  —  das  Parteiwort  der  Whigs.

Andererfeits  übt  thatfächlich  doch  nur  die  regierende  Klasse  die  obrigleitlichen
Rechte.  Turch  das  Parlament  beherrscht  sie  die  Central-Verwaltung,  durch  das
Friedensrichteramt  die  Grafschaft.  Sie  bedarf  also  einer  sanktionirenden  Autorität,
um  den  Gehorsam  der  unteren  Klassen  zu  sordern.  Sie  ist  den  Millionen  gegenüber
keine  Gebieterin  aus  eigenem  Recht:  sie  übt  ihre  Gewalten  nur  im  Namen  des  King
in  Parliament  und  des  King  in  Council.  Nur  indem  sie  selbst  einem  Sittengesetz
gehorcht,  welches  für  alle  Stände  gleich  in  der  Kirche  von  England  sich  verkörpert,
ist  ein  fittlicher  Gebrauch  ihrer  Herrschaft  gewährleistet.  In  den  Augen  des  anderen
Theils  war  das  höchste  Prinzip:  Chborch  and  Crown,  —  das  Parteiwort  der
Tories9.

Es  find  zwiespältige  Anschauungen  des  Mittelalters,  welche  auf  einer  höheren
Stufe  in  den  Parteien  sortleben:  in  den  Tories  der  von  der  Kirche  vererbte  Gedanke
der  Nothwerdigkeit  einer  festen,  stetigen  Staatsgewalt  als  Grundlage  der  bürgerlichen
Ordnung;  in  den  Whigs  der  genossenschaftliche  Gedanke  des  germanischen  Gemeindelebens
  als  Grundlage  der  verfafsungsmäßigen  Freiheiten.  Die  im  Mittelalter  zwischen
#mperiam  und  sacerdotium  getheilten  Staatsideen  find  jetzt  Grundauffasfungen  innerhalb
  des  einheitlichen  Staats.

Unter  dem  Namen  der  Whigs  und  Tories  haben  nun  das  achtzehnte
Jahrhundert  hindurch  die  brüizendent  Klassen  der  Regierung  ihre  Richtung  gegeben,  —
ties  verwachsen  mit  erblichen  Familientraditionen  und  sozialen  Interefsen  der  gentry.
Die  Schlagworte  der  Parteien  waren  im  Ansang  des  Jahrhunderts  noch  resistance
und  non  resistance;  dann  Stuarts  und  „Hannover“;  dann  amerikanischer  Krieg;
dann  franzöfische  Revolution.  In  dem  größeren  heil  des  Jahrhunderts  ist  mit  den
Neminiscenzen  an  die  Uebergriffe  der  Krone  die  Whig-Regierung  im  Ganzen  üÜberwiegend;
  in  den  letzten  Johrzehnten  wird  mit  dem  Mißtrauen  gegen  den  Gehorsam
der  unteren  Klassen  die  Tory-Regierung  entschieden  vorherrschend.  Beide  Parteien  sind
zunächst  Parteiungen  der  regierenden  Klasse,  an  ihrer  Spitze  große  adlige  Familien.
Bei  den  Parlamentswahlen  zeigt  sich  eine  wechselnde  Majorität  in  den  weiteren
Kreisen  der  gentry  und  der  wählenden  Mittelstände,  welche  nicht  zusällig,  sondern
in  erweisbarer  Verbindung  mit  nothwendigen  Bewegungen  der  Gesetzgebung,  der
Finanz=  und  auswärtigen  Politik  steht.

Die  Begründungsweife  dieser  Theorien  entspricht  der  Bildungsstuse  der
Zeit.  Die  theologische  Weise  des  hochkirchlichen  und  des  puritanischen  Standpunkts
hat  sich  schon  im  Laufe  des  Bürgerkrieges  und  der  Republik  stark  verweltlicht.  Was
nach  der  Restauration  davon  sortdauert,  ist  weniger  ein  Ausdruck  religiöser  Ueberzeugungen,
  als  die  affektirte  Parteisprache  eines  politifirenden  Klerus.  Tie  jetzt  vorherrschende
  Richtung  leitet  das  Wesen  des  Staats  aus  dem  Wesen  des  Menschen
ab.  Einerseits  wird  aus  der  Natur  des  freien  Willens  die  Theorie  vom  „Staatsvertrag“
  entwickelt,  welche  bei  Locke  eine  Abstraktion  aus  der  Englischen  Grafschaftsund
  Varlamentsversaffung  ist:  andererseits  wird  ein  System  ererbter  „Autorität"
aus  dem  Gefühl  der  Abhängigkeit,  aus  dem  Bedürsniß  der  Beherrschung  abgeleitet.
welches  sich  unabäuderlich  aus  der  Natur  der  Gesellschaft  ergiebt.  Bei  Hobbes  ist
die  Grundauffassung  unverkennbar  aus  den  Zuständen  des  Bürgerkrieges  abstrahirt.  —
Tiee  empirisch-nationale  Richtung  hat  seit  dem  XVII  Jahrhundert  beide  Parteien

1)  Wahrend  des  Bürgerkrieges  unterschied  man  Kavaliere  und  ese  in  den  Sirzgen

  der  Restauration  wein  und  Presbyterianer,  Sa  und  Landpartei;  zur  Zeit  der

Srastebi  wchaeto  und  Abhorrers;  unmittelbar  damuf  Whige  und  Tories,  als  Schimpf.
namen  gum  ersten  Mal  Aad  bei  den  Wahlen  von  505
        <pb n="1360" />
        1866  Anhans.

zu  einer  geschichtlichen  Begründung  geführt,  in  welcher  einerseits  die  ursprüngliche
  Regierungsgewalt  der  Anglonormannischen  Könige,  andererfeits  die
traditionelle  Sächsische  Gemeindefreiheit  als  die  maßgebende  Grundlage  angrsehen
und  durch  Rückübertragungen  aus  späterer  Zeit  nach  dem  Parteistandpunkt  zurechtgelegt
  wurden.

Um  so  nothwendiger  wurde  die  Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Rechtsordnung
  durch  einen  in  felbständigen  Korporationen  organifirten  Juristenstand  und  das
daraus  hervorgehende  Richteramt.  Mit  diesem  Jahrhundert  beginnt  für  England  „
new  ern  of  judicial  purity“.  Ein  aus  bitteren  Erfahrungen  entsprungenes  Gefühl  hat
die  Parteien  abgehalten,  an  der  ehrwürdigen  Verfassung  der  Gerichtshö#r#e#  und  der
Rechtsinnungen  zu  rütteln.  In  ihnen  fand  sich  der  Halt  des  öffentlichen  und  Privatrechts
  und  nun  auch  richterliche  Charakterfestigkeit,  welche  unter  den  Kämpfen  des
Tages  das  vorhandene  Recht  feststellte  und  sortbildete.  Die  juristischen  Schriftsteller
versuchen  das  Material  nach  Hauptgesichtspunkten  und  Maximen  einigermaßen  zu  zu
verarbeiten.  Aus  Gesetzen,  Präcedenzen  und  Präjudizien  fixirt  sich  ein  kontinuirlich
fortschreitendes  Juriftenrccht,  welches  eine  systematische  Gestalt  erhielt  in  Blackstone's
weltberühmten  Commentaries.  Ihr  Hauptverdienst  ist  unparteüsche  Fixirung,  anschauliche
  und  gefällige  Darstellung,  neben  einem  gemüthsreinen  Optimismus,  der  aus
der  Englischen  Verfassung  ein  Ideal  zu  bilden  vermochte  in  einer  Zeit  offenkundiger
Korruption  der  Whigverwaltung.  Obwohl  darin  die  eigentlich  praktische  Grundlage
des  Englischen  Staatslebens,  das  selfgovernment  und  der  Verwaltungsorganismus,
nur  bruchstückweise  behandelt  ist,  so  hat  doch  diese  Darstellung  durch  ihre  Anknüpfung
an  die  klassische  Bildung  und  an  Montesquieu's  Theilung  der  Gewalten  die  Vorstellungen
  des  Kontinents  von  der  Englischen  Verfaflung  beherrscht  bis  in  die
Gegenwart.

XI.  Die  Praris  der  parlamentarischen  Regierungen  1)  vermochte  freilich
die  Grundsätze  der  Whigs  und  Tories  nur  in  Verbindung  mit  den  Klassen  der  bestehenden
  Gesellschaftsordnung,  insbesondere  nur  unter  dem  maßgebenden  Einfluß  der
regierenden  Klasse  in  das  Leben  einzuführen.

Die  Bildung  des  Ministerraths  war  im  Anfang  saft  ausschliedeic  aus  Personen
des  großen  Adels  ersolgt.  Die  überwiegende  Rücksicht  aus  da  Oberhaus  war  nicht
bloß  bedingt  durch  die  Nothwendigkeit  seiner  Zustimmung  zu  jeder  wichtigen  Maßregel,
  sondern  mehr  noch  durch  den  in  der  Nevolutionszeit  gewachsenen  Einfluß  der
großen  Familien.  Allmälig  machte  sich  jedoch  die  nothwendige  Rücksicht  auf  das
Personal  des  Unterhauses  geltend,  und  Walpole,  Anfangs  nur  zum  General-Zahlmeister
  ernannt,  erhielt  seit  1721  sogar  die  Leitung  im  Kabinet.  Von  da  an  wird
es  Sitte,  einzelnen  Principal  Debaters  einen  Sitz  im  Kabinet  zu  ertheilen,  und  es
bildet  sich  nun  ein  System  der  Vertheilung  der  Aemter  ungefähr  nach  folgenden
Maximen:

Die  Hofämter  bleiben  den  adligen  Familienhänptern  der  herrschenden  Partei
oder  ihren  Angehörigen;  ohne  direkten  Antheil  an  der  Leitung  der  Geschäfte,  aber
mit  hohem  Ehrenrang  und  gefichertem  Einfluß  bei  Hose.

1)  Von  Georg  III.  an  ist  de  TLerbeltaih,  de-  r  n  zum  se

achent  ewurdigt  von  Al  a  y  Cors  .  c.  ergültiger  —n’m’  #

hpi  un  Standpuatt  8  in  2  k  1  "  Kabobi  737  Mauessey“
f  Engian  er  George  III.  Vergl.  v.  Ven  ie  Trleme  Pariei=Mishen“

  in  En  a  I  Sybtl·6  flot  Zetthk  XIV.  S  Srelgechchte

der  Verteien  geh  Eä  aus  älterer  ——  zunte#t  2

from  the  Resto  to  the  deat

T  3½  “  nd.  r  t  r.  —
#  .  Kom  NN“  3  vol.  1836—1887  *  16,  Wis  n  ad.
virig  con  reat  Britaln  1788—  1890,  by  Uead.  Dergl.  -38.
—  S  VII.  K.  12;  Bucher,  Der  ad-  Lon  1864.  2.  Aufl.  1
        <pb n="1361" />
        2  Die  Entwickinns  der  Enslischen  Parlamentsverfasfung.  1867

Die  großen  Staatsämter  sallen  stets  zum  großen  Theil  den  parlamentarisch
einflußreichen  adligen  Mitgliedern  der  herrschenden  Partei  zu,  mit  entscheidender
Rücksicht  auf  die  Parteiverhältnisse  des  Unterhaufes;  eben  deshalb  wird  schon  im
18.  Jahrhundert  eine  erhebliche  Zahl  von  Ministerstellen  auch  an  Unterhausmitglieder
  vergeben,  welche  nicht  zu  den  Pairssamilien  gehören.

Dem  Ministerwechsel  solgt  nach  Parteiherkommen  der  Wechsel  in  den  repräsentirenden
  Hosämtern,  der  Wechsel  der  Unterstaatssekretäre  und  noch  einiger  sekundären
Stellen  (im  Ganzen  etwa  ein  halbes  Hundert  Aemter),  während  in  dem  permanenten
Berufsbeamtenthum  nur  die  im  Lause  der  Verwaltung  vakant  werdenden  Stellen  der
Partei-Patronage  anhrim  sallen.  Es  zeigt  sich  auch  in  dieser  knappen  Begrenzung,
wie  eng  das  bewegliche  Gebiet  der  Staatsregierung  geworden  ist,  innerhalb  dessen
sich  die  Parteiministerien  bewegen

Unmittelbar  nach  der  Kevolution  ergaben  sich  nun  aber  die  unsäglichen  Schwierigkeiten
  einer  Regierung,  welche  zu  jeder  wichtigen,  durch  die  Lage  des  Stnats  oder
der  Gesellschaft  bedingten  Maßregel  der  Zustimmung  einer  Majorität  zweier  Häuser

des  Parlaments  bedurfte.  Es  zeigte  sich,  daß  dazu  ein  so  hohes  Maß  von  Selbstbeherrschung
  „  Unterordnung  und  Dieziplin  gehört,  wie  es  in  Parlamenten  nur  durch
eine  kontinuirliche  Geschäftsführung  der  ardas  negotia  regnl,  in  den  Wahlkörpe#m
nur  durch  ihrr  Fait  Kohärenz,  durch  gleichartige  Grundlage  und  Zusammengewöhnung
zu  gewinnen  i

Es  war  ein  Glück  für  die  Nation,  daß  im  ersten  Menschenalter  noch  der  größte
Staatsmann  der  Zeit,  Wilhelm  von  Oranien,  die  Initiative  der  Regierung  in  der
Hand  behielt,  wenn  auch  unter  unablässigem  Streit,  mit  wenig  Dank  und  unter
sechsmaligem  Wechsel  seines  Kabinets.

Mit  Wilhelm's  Tode  hört  diese  Leitung  auf,  und  es  kehrt  das  in  früheren
Jahrhunderten  so  verhängnißvolle  Negiment  der  Adelsparteien  zurück,  jetzt  verflochten
mit  der  Parteigruppirung  des  finanzmächtigen  Unterhauses.  Unter  der  schwachen
charakterlosen  Anna  sind  die  Parteiprogramme  so  tief  verwachsen  mit  Familien-  und
Faktionsintereffen,  daß  man  vergeblich  nach  den  Verfaffungsidealen  der  beiden  Parteien
  sucht.  Auf  dem  Banner  der  Whigs  fiehen:  siebenjährige  Parlamente,  franzäfischer
  Krieg,  alte  Handelspolitil,  No  —  Aus  dem  Banner  der  Tories:  breijfährige
  Parlamente,  Opposition  gegen  den  franzöfischen  Krieg,  gegen  Schutzzölle  und
Handelsbeschränkungen,  Verbindung  mit  der  katholischen  Fraktion  in  England,  mit
der  Nationalpartei  in  Irland.  Am  Todtenbett  Anna's  scheint  sich  die  Nücklehr
der  Stuarts  sast  nur  um  eine  Adelsintrigue  zu  drehen,  welche  von  einer  Gegenintrigue
durchkreuzt  wird.

Erst  mit  dem  Negierungsantritt  des  Hauses  Braunschweig-Haunover
(1714)  entscheidet  sich  ein  dauerndes  Uebergewicht  der  großen  Whigpartei,  welche

ihr  Programm  die  Rechtmäßigkeit  der  jehigen  Thronsolge  vertritt.  Und  mit
dem  Bewußtsein  der  entschiedenen  Herrschaft  gewinnt  die  **7  Adelsverbindung  nun
auch  ein  Gefühl  der  Berantwortlichkeit  für  die  Geschicke  des  Landes.  aber
die  für  die  Führung  der  Staateregierung  nothwendigen  Mooritäten  im  Parlament
zu  gewinnen,  standen  der  Parlamentspartei  nicht  mehr  die  alten  Mittel  und  Wege
der  Monarchie  offen,  sondern  nur  eine  Aug  berechnete  Handhabung  der  ministeriellen
Patronage  über  Ehren  und  Aemter,  eine  sorgfältige  Heranziehung  perfönlicher  und
Lokalinterrssen,  sowie  eine  strenge  Parteidisziplin  zur  Gewinnung  und  Erhaltung  der
Majoritäten.  Länger  als  ein  Menschenalter  hindurch  hat  es  gedauert,  ehe  die
Schulung  der  Parlamentsparteien  unter  der  Disziplin  des  anerkannten  Führers  vollist.

  Bis  zum  Ministerium  des  jüngeren  Pitt  ist  das  Frondiren,  I#rizuine,
Desertiren  innerhalb  der  Partei  eine  nur  zu  häufige  Erscheinung.  Allein  die  sachliche
  Nothwendigkeit  eines  einhritlichen  Willens  in  der  Staatsleitung  und  der  Reiz
der  politischen  Macht  haben  diese  Aufgabe  schließlich  gelöst.  Die  Verwaltung  Walbole#
  ist  auch  wieder  zu  einer  systematischen  Förderung  materieller  Inter##sen  vor-
        <pb n="1362" />
        1368  Anhang.

geschritten,  hat  Verdienste  um  Handel,  Finanzen  und  Wohlstand  des  Landes.  In
allen  persönlichen  Beziehungen  aber  bleibt  Intrigue  und  kaufmännischer  Geist  vorherrschend.
  Ihre  Weise  der  „Bestechung“  im  Parlament  war  zuerst  in  Form  von
Präsenzgeldern  (retaining  fees)  für  die  schottischen  Mitglieder  ausgekommen,  und
entfaltete  sich  dann  weiter  in  direkte  Geldzahlungen,  Penfionen  und  Sinekuren.  Das
Königthum  Georg's  I.  und  II.  hat  diese  Hantirung  mit  den  Parlamentsmajoritäten
gewähren  lassen.  Bezeichnend  für  diese  Zeit  einer  entwickelten  Parteiherrschaft  ist  die
Ausdehnung  der  Parlamentsperioden  von  3  auf  7  Jahre  durch  die  Septennial  Act
1  Geo.  I.  c.  38;  serner  ein  verunglückter  Versuch  die  Krone  in  der  Zahl  der  Pairsernennungen
  zu  Heschränken  (a.  1719),  die  maßlosesten  persönlichen  Prätenfionen  der
Members  of  Parliament  und  das  Ueberwuchern  der  Privilegienstreitigkeiten,  ähnlich
wie  zur  Zeit  der  Restauration.

Georg  III.  (1760—1820)  bestieg  den  Thron  mit  dem  Entschluß,  die  so  vorgefundene
  Parteiregierung  zu  brechen  und  den  persönlichen  Millen  des  Monarchen
im  Staate  zur  Geltung  zu  bringen.  Allein  es  sehlte  dem  ingendlichen  Monarchen
gerade  in  den  ersten  beiden  Jahrzehnten  dieser  Versuche  ebenso  an  den  Maßrearln
wie  an  den  Männern.  Georg  III.  hat  es  daher  zwar  erreicht,  durch  seinen  persönlichen
  Anhang  (des  Königs  Faumh)  die  Herrschast  der  Parlamentsparteien  zu  durchkreuzen,
  mehr  als  einmal  auch  mit  dem  redlichsten  Willen  das  wahre  Interefse  des
Staats  zu  beschädigen.  Um  so  weniger  aber  gelang  es,  die  befestigte  Macht  der
Adelsparteien  zu  beseitigen;  veriehlte  Bestrebungen  der  Art  nöthigten  ihn  sogar  zum
ersten  Mal  ein  solidarisches  Miuisterium  (1782)  wider  seinen  offen  erklärten  Willen
anzunehmen.  Der  König  war  aber  doch  wieder  ein  pofitiver  Faktor  des  Staatswillens
  geworden  und  waltete  einflußreich,  seitdem  er  in  Verbindung  mit  den  verjüngten
  Parteien  volksthümliche  Ziele  verfolgte.  Solche  Ausgaben  waren  der  englischen
  Regierung  wieder  erwachsen  mit  dem  Kampi  gegen  die  amerikanischen  Kolonien:
  die  höchsten  in  dem  großartigen  Kampf  gegen  die  französische  Revolution.
Jedenfalls  erst  mit  dem  Wiedereintreten  des  Königthums  in  den  Kampf  der  Partreien
beginnt  die  Epoche  der  großen  Staatsmänner,  mit  deren  Ruhm  das  heutige

Urtheil  Europas  über  die  Englische  Verfaffung  eng  verwebt  ist.  Die  eigentliche  Lebensaufgabe
  Georg's  III.  wie  seiner  Staatsmänner  fand  sich  in  dem  großen  Kampf  gegen
Frankreich,  dessen  soziale  Revolution  dem  innersten  Wesen  der  Englischen  Gesellschaft
als  Gegenpol  gegenüberstand.  In  der  Periode  dieses  Kampfes  steht  der  überlegene
Geist  Pitt's  an  der  Spitze  einer  fest  disziplinirten  Partei,  welche  in  Verbindung
mit  dem  König  und  der  großen  Mehrheit  des  Volks  über  eine  sicherr  Majorität  des
Unterhauses  und  eine  unermeßliche  Staatsmacht  ve#ügt  bis  zu  dem  Triumph  der
nationalen  Sache  (1815).

Auch  auf  diesem  Höhepunkt  macht  sich  indessen  das  Problem  fühlbar,  die
nothwendige  Einheit  der  Staatsaktion  durch  eine  sichere  Mojorität  im  Kabinet,  im
Parlament  und  in  den  Wahlkörpern  zu  gewinnen  und  zu  erhalten.  Die  jepige
Parteiregierung  fand  sich  dabei  in  eine  neue  bedenkliche  Nothwendigkeit  versetzt.
Nachdem  es  unter  dem  gewaltigen  Einfluß  der  Presse  nicht  mehr  onging,  die
Stimmen  der  einzelnen  Mitglieder  des  Parlaments  zu  erkaufen,  begannen  in  dieser
Zeit  die  Parteien  die  Wahlkörper  durch  künstliche  Mittel  zu  gewinnen  und  zu
erhalten.  Das  unmittelbar  wirksame  Mittel,  die  Polizeigewalt  zur  Förderung
ministerieller  Wahlen  zu  benutzen,  von  welchem  die  konstitutionellen  Minister  des
Kontinents  alsbald  Gebrauch  zu  machen  lernten,  war  England  versagt.  Da  das
System  des  selfgovernment  und  die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  keine  Drohung  von
Nachtheilen  zur  Beeinfluffung  der  Wahlen  gestattete,  so  blieb  nur  das  Versprechen
  von  Vortheilen  übrig  —  eine  Art  der  Bestechung,  freilich  nicht  zum
Privatvortheil,  sondern  zur  Durchsetzung  eines  für  richtig  gehaltenen  Regierungssystems.
  Den  breiten  Boden  dofür  boten  die  kleinen  Wahlflecken  und  schottischen
Wahlkreise,  so  daß  am  Wendepunkt  des  Jahrhunderts  die  Ausgabe  der  boro#g#-
        <pb n="1363" />
        2.  Dle  Entwicklung  der  Eusiiichen  PHarlamentsverfastung.  1369

mongers  auf  1,260  000  K  berechnet  wurde,  wobei  mit  dem  Landadel  jetzt  schon
die  reichgewordenen  städtischen  Kußen  (Nabobs)  konkurrirten.  Dies  System  ist  es,
welches  gernde  die  ruhmreichste  Cpoche  der  Parlamentsregierung  verunstaltet  und
immer  von  Neuem  vor  Augen  zühr  daß  das  wirkliche  Parlament  in  keiner  Weise
ein  Spiegel  der  Tugend  war,  und  daß  die  bloße  Geschichte  der  Parteistellungen,
der  Parteimänner  und  ihres  großen  Knäuels  von  Familienverbindungen,  mit  allen
menschlichen  Schwächen  und  Eisersüchteleien,  die  Größe  dieses  Staatswesens  in  seiner
Gesammtentwickelung  schwer  begreizen,  ja  kaum  ahnen  läßt.

Und  doch  ist  es  wohl  in  keiner  frrien  Verfaffung  jemals  anders  gewesen.  Das
Verharren  wie  der  Fortschritt  im  Staat  sordern  in  solcher  Verfafsung  eine  Selbstthätigkeit
  der  Parteien  im  Streit  mit  der  Gegenpartei,  welche  die  Gesellschaft  in
weiteren  und  weitesten  Schichten  bald  in  Unbehagen  setzt  bald  in  tieier  Leidenschaft
aufregt.  Dieses  stetige  Zufammenfassen  einer  Mielheit  zu  einem  einheitlichen  Willen
bedingt  ein  Ausgebot  von  künstlichen  Parteimitteln,  Unterordnung  des  Einzelwillens
unter  eine  eiserne  Disziplin  der  Partei,  so  viel  Nefignation  des  Einzelnen,  so  viele
Gefühle  der  Kränkung  und  Entsagung  von  der  einen,  der  Enttäuschung  von  der
andern  Seite,  daß  die  Zeit  des  freien  Staate  niemals  eine  Zeit  des  Behagens  und
der  Zufriedenheit  für  die  Gesellschaft  ist.  Die  gegenseitige  öffentliche  Kritik  der
Parteistandpunkte  kann  wohl  zu  ungetheiltem  Tadel,  nie  aber  zu  ungetheilter  Anertennung
  führen.  Nicht  am  Stoand  einer  Parteiregierung  und  der  Parteimänner
im  gegebenen  Augenblick,  sondern  an  der  Gesammtbewegung  des  Stoats,  am
Gesammtcharakter  des  Volks,  am  Gesammtresultat  ist  solche  Regierungsweise  zu
messen.

XII.  Licht  und  Schatten  der  Parlamentsverfassung.

Die  innere  Kraft  dieses  Gemeinwesens  beruht  nicht  aus  Parlamentssormen
und  Parlamentsrechten,  sondern  damuf,  daß  es  unter  allem  Gegensatz  und  Streit
gesellschaftlicher  Interefsen  die  Erziehung  des  Volks  aus  dem  Gemeindeleben  heraus
auf  den  Staat  richtet,  daß  es  den  Sinn  der  Nation  für  das  öffentliche  Leben
erweckt,  daß  es  in  diesem  Sinne  alle  Klassen  der  eseuch.  verbindet,  vor  Allem
aber  den  höheren  Ständen  das  männliche  Striuben  und  den  Schwung  verleiht,  der
seine  Geltung  und  seinen  Werth  in  dem  sucht,  was  der  Mann  im  Staat  ist.
Nicht  die  Formen  der  parlamentarischen  Regierung,  sondern  von  unten  heraus  die
perfönliche  Thätigkeit  in  der  täglichen  Arbeit  des  Staats  hat  die  Größe  Englauds
begründet,  wie  einst  die  Größe  Roms.  Das  Einzelne  darin  ist  einförmig,  nüchtern
und  ernst,  wie  einst  im  altrömischen  Leben,  weit  entfernt  von  den  glänzenden
Bildern,  die  durch  den  Verfafser  des  Esprit  des  Lois  in  Europa  einst  verbreitet
wurden.  Aber  diese  nüchternen  Institutionen  find  fest  und  nachhaltig,  und  in  der
S##unde  der  Gefahr,  in  der  Prüfung  durch  große  Ausgaben,  zeigen  fen  den  Schwung
und  die  Größe  des  Charakters  einer  stolzen  freien  Nation.  In  Kampfe  um
die  amerikanischen  Kolonieen,  noch  mehr  in  dem  Kampfe  2  lnie  französische
Revolution  wurde  es  dem  Erfolge  nach  sichtbar,  was  die  Erziehung  eines  Volkes
für  den  Staat  bedeutet.  In  Alt-England,  auf  einer  Bafis  von  dem  Umsang  etwa
dreier  preußischer  Provinzen,  war  ein  Staat  ausgewachsen,  welcher  Wales,  Schottland
  und  Irland  sich  einverleibt,  den  Nomen  Amerika's  kolonifirt,  den  glücklicheren
  Theil  Afiens  und  einen  neuen  Erdtheil  sich  angerignet,  die  Seeherrschaft
der  Erde,  die  Ebenbürtigkeit  mit  den  Landmächten  durch  ruhmvolle  Waffenthaten  erworben
  hatte.

Im  Laufe  des  XVIII.  Jahrhunderte  stand  England  in  der  zropachen.  Welt
als  der  einzige  freie  Großftaat  den  Großstaaten  gegenüber,  welche  sich  auf  dem
Höhepunkt  des  Absolutismus  und  des  ancien  regime  befanden.  Abgesehen  von
einigen  kleineren  Staatsgebilden,  war  unter  den  Bölkerfamilien  der  alten  Welt  die
        <pb n="1364" />
        1870  Anhang.

englische  Ration  die  einzige,  welche  den  staatlichen  Absolutismus,  den  kirchlichen
Absolutismus,  den  Cäfaropapismus  in  langem  chrlichen  Kampf  siegrrich  überwunden
hatte.  Es  schien  als  ob  dieser  germanische  Volksstamm  von  der  Vorsehung  dazu
bestimmt  war,  der  europäischen  Welt  den  Begriff  des  freien  Staats  im  achtzehnten
Jahrhundert  zu  bewahren,  um  ihn  im  neunzehnten  zu  einem  Gemeingut  der  europäischen
  Welt  zu  machen.

Hier  war  nicht  wie  im  antiken  Staat  der  welic  Freiheit  die  soziale  und
die  perfönliche  geopiert.  Zum  ersten  Mal  in  der  Geschichte  war  hier  in  einem
großen  Staatswesen  der  volle  Begriff  der  Freiheit  verwirklicht:

Die  soziale  Freiheit,  d.  h.  die  rechtliche  Möglichkeit  des  Geringsten,  durch
Verdienst  und  Talent  zu  Besitz  und  Ehren  aufzusteigen.

Die  perfönliche  Freiheit,  die  in  der  Machtfülle  der  Staatsgewalt  die
Achtung  vor  der  Person,  dem  Eigenthum  des  Einzelnen  bewahrt.

Die  politische  Freiheit  als  die  Fähigkeit  des  Volks,  sich  seine  Gesetze  selbst
zu  geben  und  solche  in  freier  Selbstverwaltung  selbst  auszuführen

Man  kann  die  Freiheit,  wenn  man  fie  so  begriffen,  auch  nur  ganz  wollen.
Was  der  gesellschaftlichen  Anschauung  als  Beschränkung  der  Freiheit  erscheinen  mag.
war  hier  in  der  That  nur  die  Erfüllung  ihres  ganzen  Inhalts.

War  diese  Größe  der  Staatsentwicklung  seit  den  Zeiten  der  Magns  Charta
durch  den  Muth,  die  Einficht  und  die  Freiheitsliebe  vorzugsweise  der  höheren
Klassen  der  Gesellschaft  errungen,  so  haben  freilich  auch  ihre  Segnungen  sich  vorzugeweise
  zu  Gunsten  der  Aristokratie  entfaltet.  Es  liegt  in  dem  Wesen  der  Gesellschast.
  daß  demgemäß  das  englische  Staatswesen  auch  die  Schattenseiten  an  sich
trägt,  welche  ieder  aristokratischen  Staatsbildung  anhaften.

Obgleich  in  den  Händen  der  besten  Aristokratie  Europas,  fehlte  in  dem  Staat
des  XVIII.  Jahrhunderts  die  Förderung  der  schwächeren  Klassen,  für
welche  wreilich  auch  die  Stuarts  kein  Vorbild  hinterlassen  hatten.

Für  die  Erhaltung  und  Befreiung  des  kleineren  Grumdbefitzes  geschah  in  dieser
Zeit  so  gut  wie  nichts.

Die  besitzende  Klasse  selbst  hat  sich  niemals  der  Steuerlast  entzogen:  aber
doch  nur  unter  ihrem  Einfluß  konnte  jenes  Überwuchernde  System  indirekter  Stenern
und  Schutzzölle  für  Handel  und  Ackerbau  entstehen  zum  Nachtheil  der  arbeitenden
Klassen,  jene  Verschwendung  im  Staatshaushalt  und  übertriebenes  Schuldemmachen
zum  Nachtheil  der  Gesammtheit.

Nur  unter  einer  regierenden  gentry  konnte  sich  ein  Zustand  der  Civiljustig
erhalten,  welche  der  Kostbarkeit  wegen  den  unteren  Ständen  saft  znng  ngliche  war.
und  neben  den  tüchtigen  Formen  des  Strafprozesse  ein  verwildertes,  durch  Gelegenheitsgesetze
  verunstaltetes  Strafrecht.

Dazu  kam  der  Mangel  einer  wirksamen  Gesundheitapflege  und  eine  Armengesetzzebung,
  die  sich  in  ein  engherziges  System  der  Niederlassung  verzettelte  und
trotz  hoher  Armensteuern  den  arbeitenden  Klassen  ihrr  Lebensstellung  erschwerte  und
derbitterte.

Die  Weise  des  Friedensschlusses  der  anglikanischen  Kirche  mit  der  Parlamentzveriaffung
  war  zwar  der  einheitlichen  Gestalt  der  Verfaffung  zu  Gut  gekommen;
aber  die  korporative  Selbständigkeit  der  reichen  Staatskirche  bestand  wiederum  mit
fühlbaren  Nachtheilen  für  die  unterrn  Klassen,  welche  die  zu  vornehm  gewordene
„Kirche  in  großen  Massen  der  Verwahrlosung  oder  dem  Methodismus  überließ.

In  eine  ähnliche  Stellung  kommen  die  Univerfitäten,  die  ihre  korporative
e  auf  Kosten  zeitgemäßer  Resormen  und  wissenschaftlicher  w

aupten

Die  Wissenschaft,  soweit  sie  in  Korporationen  und  Stiftungen  befestigt  ist,
bleibt  der  Energie  des  Einzelnen  und  der  Protektion  der  Großen  Überlassen;  die
Wege  dazu  der  großen  Masse  der  Mittelstände  unzugänglich  und  ungesucht.
        <pb n="1365" />
        2.  Tie  Entwicklung  der  Englischen  Parlamentsverfasfung.  1871

Vor  Allem  aber  wetteisert  in  der  völligen  Verwahrlofung  des  elementaren
Volksunterrichts  die  reiche  anglikamische  Kirche  mit  der  mächtigen  römischen.

Vernachlässigung,  Armuth  und  Entsittlichung  fallen  in  der  großen  Pyromide
des  gesellschektlichen  Baus  so  in  die  breiten  Schichten  nach  unten.

In  der  antiken.  Welt  würde  diese  aristokratische  Verfassung  mit  einer  fortschreitenden
  Herabdrückung  und  Herabwürdigung  der  unteren  Klassen  in  ein  Helotenthum
  geendet  haben.  Es  ist  ein  schönes  Zeugniß  für  die  Macht  des  Christenthums
und  der  Nationalität,  für  die  regierende  Klasse  Englands  insbesondere,  wenn  aus
diesen  Zuständen  heraus  die  englische  Gesellschaft  in  ein  Jahrhundert  der
Sozialresorm  und  der  Neformbills  üÜbertritt.

VII.  Periode.
Das  Jahrhundert  der  Resormbills  und  der  Lozialresormen.

Mit  dem  Anfang  des  neunzehnten  Jahrhunderts,  auf  dem  Höhepunkt  der
Parlamentsverfassung,  treten  Symptome  innerer  Veränderungen  auf,  welche  am
Schluß  des  Jahrhunderts  in  eine  Umgestaltung  der  Verfassung  und  Verwaltung
auslaufen  werden.

Im  Verlauf  der  großen  Kämpfe  gegen  Frankreich  waren  im  Innern  des  Landes
Anfangs  sehr  unscheinbare  Veründrrungen  vor  fich  g  gegangen.  Die  Erfindung
der  Maschine  gog  einzelne  Zweige  der  ländlichen  Arbeit  in  die  Städte,  konen
trirte  Gewerbe  und  Handel  in  früher  unbekannter  Weise  und  begann  seit  dem
Friedensschluß  von  1815  auch  auf  den  Betrieb  des  Ackerbaues  zurückzuwirken.

Von  Jahrzehnt  zu  Jahrzehnt  tritt  die  Umwandelung  des  Systems  der  Gütererzeugung
  sichtbarer  hewor.  Grundbefitz  und  beweglicher  Besitz,  erwerbende  und
geistige  Arbeit  treten  in  neue,  unabsehbar  vervielsältigte  Kombinationen.  Produktion,
Konsumtion  und  Austausch  gehen  in  ein  neues,  gleichartiges,  dem  Weltmarkt  zugewandtes
  System  über,  welches  in  England  vermöge  seines  Welthandels  und  Kolonialbefitzes
  die  großartigste  Entwicklung  der  „industriellen  Gesellschaft“  darstellt.

Mit  der  Neubildung  des  Besitzes  erscheint  nun  eine  neue  Gliederung  der
Gesellschaft  auch  in  ihrem  Verhältniß  zum  Staat.

Durch  die  Häufung  der  Kapitalien  bildet  sich  stetig  anwachsend  eine  große
Zahl  neuer  Hausstände  mit  einem  selbftständigen  Kapitalbesiy,  welcher  dem  Du  rch·
schnittseinkommen  der  bisher  regierenden  Klasse  gleichsteht,  ohne  sich  jedoch  wie
die  alte  gentry  an  der  gewohnheitsmäßigen  Arbeit  des  öfsentlichen  Löln  gleichmäßig
  zu  betheiligen.

Die  neue  Kombination  von  Berätz  und  Arbeit,  die  stärkere  Verwendung  intellektuellen
  und  technischer  Kräste,  ergiebt  auch  eine  Vermehrung  der  Mittelstände,
welche  aber  noch  m  als  die  älteren  sich  an  der  Arbeit  des  Kommmmallebens  zu
betheiligen  geneigt  find

Die  arbeitenden  Klassen  endlich  treten  durch  die  Großindustrie  in
massenhaste  Abhängung  vom  Industriekapital,  in  der  Regel  ohne  jede  perfönliche
Betheiligung  an  der  selbstthätigen  Gemeinschaft  der  kommunalen  Nachbawerbände.

Dieser  neue  Zustand  mußte  in  Widerspruch  mit  der  Parlamenisverfaffung
treten,  welche  in  engster  Korrespondenz  mit  der  Gsfellschaft  des  XVIII.  Jahrkundern,
  sich  sestgestellt  hatte.

der  zuräkgesette  Theil  fühlten  sich  die  befitzenden  Klassen  der  neuen
Kearsenlilafd  welche  in  Folge  der  mangelhaften  Verkretung  der  größeren  Städte  im
Parlament,  gegenüber  der  massenhaften  Vertretung  der  kleinen  abhängigen  Wahl-
        <pb n="1366" />
        1372  Anheang.

fleclen,  nicht  zur  gebührenden  Geltung  kamen.  Während  aber  die  alten  Flecken
immer  mehr  verfallen,  die  größten  Städte  unwertreten  bleiben,  der  Census  seine
ursprüngliche  Bedeutung  verliert,  gerirt  sich  die  Toryverwaltung  lange  Zeit  lediglich
als  Bertreterin  der  alten  Gefellschaftsordnung,  bis  die  Gegenpartei  sich  mit  den
Fordemungen  der  städtischen  Gentry  und  der  Mittelklossen  verböndet,  um  die  Abhülr
zu  erzwi

Als  ver  leidende  ana  der  —8  erschien  das  Proletariat.  Hand  in
Hand  mit  dieser  politischen  Bewegung  gehen  daher  die  sozialen  Forderungen
der  in  der  Zeubildung  der  Gefellschast  schwer  darniederliegenden  Klassen.  Die  lange
versäumte  Fürsorge  für  die  elementare  Erziehung  der  ärmeren  Klassen,  schwer
empfundene  Mängel  der  Armenverwaltung  und  des  Niederlaffungsrechts,  die  wirthschaftlichen
  Nachtheile  eines  überwuchernden  Systems  von  Schutzzöllen  und  indirekten
Steuern,  die  zerstörenden  Rückwirkungen  der  Industrie  auf  das  Familienleben  der
arbeitenden  Klassen  wurden  in  England  durch  die  volitische  Debatte  und  Prefse
grell  gemig  klar  gelegt.  Der  neue  Kapitalbesitz  verschließt  sich  dagegen  lange  Zeit
eben  so  selbstsüchtig  durch  seine  Theorien  vom  laitser  aller,  bis  allmölig  die  ander
Seite  die  Erfüllung  der  Staatspflichten  gegen  den  leidenden  Theil  der  Gesellschaft
in  ihr  Programm  aufnimmt  und  erzwingt.

Beide  Richtungen  gehen  eine  Zeit  lang  in  unklaren  Bestrebungen  und  Neibungen
und  mit  wenigen  vereinzelten  und  (abgesehen  von  der  Katholikenemanzipation)
wenig  erheblichen  Erfolgen  nebeneinander.  Das  seit  den  französischen  Kriegen  in
Besitz  befindliche  Toryregiment  verfucht  sogar  nach  dem  Friedensschluß  von  1815
seinen  Besitz  durch  die  starrsten  Grundsätze  des  Towismus  und  der  Hochkirche,  durch
ein  Reprissionssystem  gegen  die  Presse  und  das  Vereinsrecht  aufrechtzuerhalten.  Es
scheint  noch  eimmal  die  Erfahrung  wiederzukehren,  daß  jeder  Stand  seine  beste  Seite
zeigt  in  dem  Kampie  um  seine  Freiheiten,  seine  schlechteste  Seite  in  dem  Befitz  und
in  der  Eehaubtung  derselben

Allein  der  tüchtige  Ein  kehrt  allmalig  in  die  tehierende  Klasse  zurück  und
tritt  damit  in  die  Bahnen  der  Resorm  ein.

Ungefähr  gleichzeitig  mit  der  Julirevolution  in  Frankreich  beginnt  das  zweite
Menschenalter  unseres  Jahrhunderte  mit  der  Resormbill  von  1832,
welche  von  der  alten  Partei  der  resistance  mit  Muth,  Ausdauer  und  Besonnenheit
durchge#ührt  wird,  um  den  reich  gewordenen  Städten  und  damit  dem  industriellen
Besitz  und  den  Mittelständen  zu  einer  entsprechenden  Geltung  im  Unterhause  zu
verhelsen.  Mit  der  Resormbill  eröffnet  sich  dann  ein  Monschenalter  des  reformirenden
Ausbaus  im  Geist  der  neugestalteten  Gesellschaft:  eine  neue  Städteordmug,  rine
neue  Armenverwaltung,  eine  Kette  von  Umgestaltungen  der  wirthschaftlichen  Seite
des  Kommunallebens;  Hand  in  Hand  damit  wichtige  und  geitgemäße  Resormen  der
Staatsverwaltung  und  dee  Finanzwesens,  eine  rationelle  Fortbildung  1.  de  Steuersystems,
  eine  Beseitigung  aller  die  volle  Entwicklung  der  Grhindasrn  ,des  Großhandels,
  des  Großkapitals  hemmenden  Staatsschranken.

Andererseits  geht  die  Gesetzgebung  mit  Ernst  und  Ausdauer  an  die  Aufsgobe,
  die  versäumten  Pflichten  der  Staatsgewalt  zum  Schutz  der  schwächeren
Klassen  nachzuholen.  Eine  immer  tieser  eingreifende  Fobrikhcsetzgebung.  merst
zum  Schutz  der  Frauen  und  Kinder,  dann  bald  mit  weiteren  Zielen  zur  Abwehr
der  verderblichen  Folgen  der  Fobrikarbeit  in  allen  Nichtungen,  eine  ernsterr  Fürsorge
  für  die  Gesundheits-  und  Baupolizei,.  für  die  Interessen  der  Wohnung  und
Ernährung  der  arbeitenden  Klassen,  eine  humanerr,  wenigstens  über  das  Absperrungssystem
  des  XVIII.  Jahrhunderts  hinausgehende  Armenpflege,  die  ernstlich  und  wirksom
  unternommene  Hobung  des  Volksunterrichts,  bezeichnen  eine  durchaus  würdigr
Auffaflung  von  den  Pflichten  einer  regierenden  Klasse.

War  die  Wahlreform  zunächst  prinztpiell  als  Aufgabe  der  Whigs,  die
Sozialreform  als  Aufgabe  der  Tories  erschienen,  so  entwickelt  sich  bald  ein  rrger
        <pb n="1367" />
        2.  Die  Enen#icklung  der  Enslicchen  Parlamentoberfaffung.  1373

Wetteiser  der  Parteien  in  beiden  Nichtungen.  Selbst  die  Aufhebung  der  Schutz--  und
Kormzblle,  der  Navigationeakten  und  einige  Befreiungen  des  Grundbefitzes  von  alten
Faallasten  wurden  nach  einigem  Widerstand  von  beiden  Seiten  zugestanden.

Die  durchschnittlich  günfuge  Lage  des  Weltmarkts  stellte  der  verjüngten  Versassung
  ein  günstiges  Prognostikon.  Ein  wachsender  Gesammtwohlstand,  relative
Verminderung  der  Noth  des  Proletariats,  eine  bessere  Erziehung  der  Jugend  des
Volks,  ließ  sich  von  Jahr  zu  Jahr  statiftisch  darthun.  Alles  Einzelne  befand  sich
in  erkennbarem  Fortschritt.  Die  Verwaltung  des  Ganzen  wie  des  Einzelnen  war
zweckmäßiger  und  wirksamer  geordnet.  Nur  Eins  war  zurückgekommen:  die  innere
KLohärenz  der  Glieder  des  Staats  und  der  Gesellschaft,  welche
den  Lebensnerv  der  Parlamentsverfaffung  bildet,  und  zwar  in  Folge  von  Unterlafflungen,
  die  von  dem  Wesen  einer  Parteirggierung  unzertrennlich  erscheinen.

Unter  der  parlamentarischen  Parteiregierung  konnten  die  neuen  Grundlagen  des
Staats  nur  aus  dem  Kampf  um  neue  Rechte  hervorgehen.  Die  Resormbill  von
1832  hatte  nach  schwerem  Kampf  eine  billigerr  Vertheilung  der  Wahlrechte  durchgesetzt;
  den  neuen  Wählem  aber  dieselben  persönlichen  Pflichten  zu  einem
Selbstthun  aufzulegen.  hielt  man  weder  für  nothwendig,  noch  würde  sich  i  im  Parteikampf
  da'ür  eine  Majorität  gefunden  haben.

In  gleicher  Weise  bedingten  die  Sozialreormen  erhöhte  Leistungen  der
nommuunrr  für  Armenpflege,  Gejundheitspolizei,  Volkeunterricht  und  zahlreiche
ade  Aufgaben  der  nachbarlichen  Wohlfahrt.  Der  Sinn  der  englischen  middle

verstand  aber  in  guter  geschäftlicher  Gewohnheit  darunter  eben  nur  Geldleisungen.
  zu  diesen  Zwecken  den  Kommunalverbänden  Zumuthungen  perfönlicher
  Selbstthätigkeit  zu  machen,  hielt  die  böffentliche  Meinung  durchaus  nicht  für
nothwendig.

Die  Wählerschaften  der  Städte,  von  denen  die  große  Mehrzahl  der  Parlamentsmitglieder
  abhängt,  waren  von  jeher  lose  und  grundsatzlos  zusammengefügt.  Seit
der  Nesormbill  lockem  sich  diese  Verbände  noch  weiter,  besonders  in  den  Großstädten
  und  Fabrikdistrikten.  Wo  aber  der  persönliche  Nachbarverband  sehlt,  beruht
die  terbindung  der  Menschen  nur  auf  den  Lebensanschauungen,  welche  sich  im

b.  im  Besitz  und  im  Genuß  der  äußeren  Güter  bilden  und  in  der  Tagesprefse
ihr  ei  der  Verständigung  finden.  Das  nächste,  dem  Geschäftemann  geläufige
Vorbild  einer  Kommune  war  die  Aktiengesellschaft  mit  ihrem  gewählten  Verwaltungsrath.
  In  unferem,  von  dem  Geist  der  induftriellen  vecgellschft  durchdrumgenen
  und  beherrschten  Feitalter  schiebt  sich  diese  Vorstellung  unter  dem  Namen
der  „Selbstverwaltung“  überall  unter.  Der  alte  für  den  Staat  geltende  Grundsatz,
  daß  sich  Steuerpflicht  und  Repräsentation  decken  solle,  gestaltet  sich  in  den
einzelnen  Gliedern  des  Staatsganzen  zu  einem  mechanischen  System  der  Wahl  von
Verwaltungsräthen  und  ausführenden  Beamten.  Dieselbe  Idee  erweitert  sich  dann
zu  den  Gesammtauffassungen  vom  Parlament.  Das  Unterhaue  erscheint  nicht  mehr
als  eine  Vertrrtung  der  Kommunalverbände,  als  Glieder  der  obrigteitlichen  Selbstverwaltung,
  sondern  als  eine  Vertretung  der  „Interrfssen“,  neben  denen  allensalls
noch  ein  zweites  Haus  zur  Vertreiung  anderer,  „konservativer  Interessen“  zuläffig

erscheint.  Während  gerade  in  England  die  Institutionen  der  Gemeinden  und  des
Kreifes,  des  Parlaments  und  der  Kirche,  Jahrhunderte  lang  daran  gearbeitet  haben,
den  Gegenpol  und  den  Gegenorganismus  der  gesellschaftlichen  Interessen  zu  bilden,
den  Menschen  zu  zwingen  und  zu  gewöhnen,  gegen  den  natürlichen  Zug  seiner
Intereflen  seine  persönlichen  Pflichten  im  Leben  der  Gemeinschaft  zu  verstehen  und
zu  erfüllen:  so  denkt  sich  die  neue  Richtung  auch  den  patriotischen  S  Sinn,  die  Selbstbeherrschung
  und  den  Gerechtigkeitsfinn  wie  ein  Produkt  der  frrien  Konkurrenz.
Ueberall  wo  es  gilt,  im  nachbarlichen  Leben  verantworkliche  Rflichten  einer  öffentlichen
  Verwaltung  zu  übernehmen,  schob  sich  in  dieser  Resormgesetzgebung  stillschweigend
  unter:  ein  Recht  zu  wählen  und  das  Nöthige  durch  Andere  thun  zu
        <pb n="1368" />
        1374  Anhaug.

lassen.  Man  hatte  unbewußt  dieselben  Wege  betreten  wie  Frankreich,  wo  auf  der
Grundlage  bloß  gewöählter  Gemeindevertrrtungen  der  „konstitutionelle  Staat  nicht
haftet.  Der  sichtbare  Erfolg  war  nun  auch  in  England  ein  fortschreitendes  Erlöschen
des  Gemeindefinus  (parochial  mind),  die  Verdrängung  der  alten  Parish  Covstables
durch  eine  zu  einem  Armerekorpe  angewachsene  Gensdarmerie,  die  Zurückdrängung
der  Armenvorsteher  durch  ein  Korps  von  10.000  Buchhaltern  und  Schreibern,  —
eine  in  ihren  Hauptfunktionen  bureaukratische  Stadtverwaltung,  —  ein  Sichzurückziehen
  der  besten  Kräfte  aus  dem  Ortsgemeindeleben,  —  ein  Zusammenhalten  dieser
Verwaltung  durch  ein  immer  weiter  greifendes  System  von  Regierungskommissarien
und  Ministerialreskripten.

o  zersetzen  sich  von  Jahr  zu  Jahr  weiter  die  lebendigen  communitstes,  auf
deren  persönlicher  Kohärenz  der  Parlamentskörper  in  seinem  Entstehen  wie
in  jedem  Stadium  der  Fortbildung  beruhte,  und  in  nothwendiger  Rückwirkung
reflektiren  die  veränderten  Lebensanschauungen  der  englischen  Wahlkörper  auf  das
Haus  der  Kommunen,  aui  die  Formation  der  Parteien,  auf  die  Stellung  der
leitenden  Parteimänner,  auf  die  Presse,  auf  die  öffentliche  Meinung,  die  sich  in
dieser  Frage  im  Kreise  dreht.  In  unserm  rasch  lebenden  Zeitalter  aber  ist  ein
Gesammtrefultat  dieser  Lebensanschauungen  der  neuen  middle  classes  schon  innerhalb
einer  Generation  Überraschend  schnell  gereisft  zu  einer  zweiten  Resormbill.

Das  dritte  Menschenalter  des  Jahrhunderts  eröffnet  sich  nun  mit
der  Resormbill  von  1867  auf  sehr  veränderten  Grundlagen.  Die  regierenden
Klassen  hatten  noch  zwei  Jahrzehnte  den  radikalen  Anträgen  auf  geheimes  Stimmrecht,
  Haushaltungsstimmrecht,  Ansgleichung  der  Wahlbezirke  widerstanden.  Dann
aber  beginnt  seit  1852  ein  Wettlauf  der  beiden  Parteien  mit  gegenseitigen  Angeboten
  an  die  „oöffentliche  Meinung“  (1852—1867),  aus  welchen,  nach  Abwerfung
aller  gemäßigten  Vorschläge,  schließlich  Disracli  als  Meistbietender  derwongehs
Mit  einer  Anzahl  Amendements  liberaler  Seite  gestaltet  sich  nun  das  Wahlrrcht
der  Städte  als  Haushaltungsstimmrecht;  die  Zahl  der  Wahlberechtigten
erscheint  bereits  bei  dem  ersten  Wahlakt  verdoppelt;  die  Einführung  der  geheimen
Abstimmung  im  Sinne  der  gesellschaftlichen  Lebensanschauungen  folgt  schon  1872  nach.

Es  ist  das  eine  Gestaltung  des  Stimmrechts,  wie  sie  in  Staaten  unter  starker
monarchischer  Initiative  und  Leitung  ohne  allzugroße  Gefahren  mehr  als  einmal
versucht  ist.  Eine  andere  Bedeutung  hat  sie  für  England,  seitdem  die  Existenz  der
Ministerien  und  der  Gang  der  Staatsregierung  von  dem  House  of  Commons,  das
Haus  der  Commons  lediglich  von  dem  inneren  Leben  der  commaunitates  abhängig
geworden  ist.  Bei  dieser  völlig  veränderten  Grundlegung  bleibt  von  der  alten
Kohärenz  der  communitates  nichts  weiter  Übrig  als  die  Kealbesteuerung  der  Kommune
  und  das  Erforderniß  irgend  einer  Armensteuer,  als  letzte  Reminiscenz  daran,
daß  seit  der  Entstehung  der  Parlamente  die  Leistungen  für  den  Staat  die  pofitive
Grundlage  des  Antheils  am  Parlament  gewesen  sind.

Wenn  somit  der  persönliche  Verband  der  communitas  der  Auflösung  nahe
isft,  wenn  das  Korrektiv  und  die  Ermäßigung  der  gesellschaftlichen  Gegensätze  und
Interessenkämpfe  damit  aufhört,  so  fällt  die  Parteiregierung  in  hülflose  Abhängigkeit
  von  unberechenbaren  Kombinationen  gesellschaftlicher  Interessen,  von  den  relativ
stärksten  Vorurtheilen,  von  politischer  Agitation  und  taktischen  Künsten  der  Parteibewegung,
  deren  ebenso  wirkungs=  wie  wechselvolles  Organ  nun  die  Tagespresse
geworden  ist.  Man  tauscht  sich  nur  zu  gern  üÜber  diese  neue  Lage  der  Dinge,  weil
sie  nicht  sogleich  mit  der  ersten  Parlamentswahl,  sondern  erst  mit  der  zweiten.
dritten  u.  s.  w.  in  gesteigerter  Potenz  hervortritt.  Allein  aus  der  Entwickelung  der
euglischen  Verfassung  im  XVIII.  Jahrhundert  wird  sich  die  Frage  sicher  beantworten.
ob  aus  solchen  Unterlagen  eine  parlamentarische  Parteiregierung  sich  selbst  tragen
und  aufrecht  erhalten  kann.  Aus  dem  Verlauf  der  englischen  Staatsentwickelung
selbst  ergiebt  sich  vielmehr  die  Anssicht,  daß  die  dritte  Generation  unseres  Jahr-
        <pb n="1369" />
        2.  Die  Euwicklung  der  Eullichen  Varlamentsverfafinus.  1375

hunderts  in  eine  „Aera  der  röditalen  Aktion“  und  der  heftigen  Gegenaktion  der
wegierenden  Füste  verlaufen  w

der  incer  Staatsentwickelung  ergiebt  aber  ebenfo  die  Gewißheit,
  das  die  besizenden  Klassen  Englands  diesen  Kampf  in  anderer  Weise  aufnehmen
  und  bestehen  werden  als  die  besitzenden  Klassen  Frankreichs.  So  gleichartig
  die  Nichtung  der  sozialen  Bewegung  in  der  mitteleuropzischen  Welt,  ebenso
verschieden  hat  sich  der  Ausgang  gestaltet  je  nach  Verschiedenheit  der  Nationalitäten
und  ihrrr  staatlichen  Vorgeschichte.  Wenn  es  dem  Leben  der  Völker,  wie  dem
Leben  des  Einzelnen  nun  einmal  beschieden  ist,  solche  Prüfungen  zu  bestehern:  so
berechtigt  doch  die  Vergangenheit  Englands  zu  dem  Vertrauen,  daß  diese
Nation  die  bevorftehenden  Kämpfe  bestehen  und  die  besten  Bausteine  zum  Wiederausbau
  ihres  Staatswesens  in  ihrer  eigenen  Vergangenheit  finden  wird,  ebenso  wie
die  deutsche  Nation.
        <pb n="1370" />
        <pb n="1371" />
        Sachregister.

Borb  1  Tuit  Bifea  bebenten  dle  Setiterabl:  die  binter  denselben
E  aus.  rl  bas  betresscabe  Dort  aus  der  ob  eten  oder  natere  ñ

A.
Abbs  von  St.  Piere  1195  o.
Abdilation  1040  o.
.............  Mu-*
  ........  u.
......  o.
8  Ha  karireteuah  ###  u.
Holikio  ......  Mu.
.....  u.
............  Mo.
Absolutismus,  aufgeklärier  M  u.
Abi  ..  Mosbloqznbett
  der  Varitien  ....  B  o.
.  22—24  0.
m  D  442  u.
accei#io  wonsesslonis  .446  o.
A  —  24  18N  u.
de  in  rem  v#raao  #  u.
actio  noga  toris  ......  Muquocjasso........
  Wu.
ospolli..........  439  u.
.............  544  o.
nnistratiu  1—.1—
Admissionsbesched.  1.  ½
Adopti  2  ...........  Mu.
............  Mo.
Apllus(sams).........  Mu-Aewilius
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nequittsss:  .  ##4  u.
15  ,  su.Mta-I.  .141u.
..........  214  u.
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  ..Mu.
Altcmäellschq  ........  til-II.
..........  Mo.
Alberti  ............  Ue.
von  vüttitg  1u.
Allgem.  Landr.  f.  d.  preuß.  Staaten  3411
rs—E—  ............  Mo-Olsm.......
  Mc
ZHHJMMUS  .....  ...  Ist
nvmandfchs.....·.  o.
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  hist-.
IdslsessalhsaevsssssseLin-II- 



 

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Introtzsvechmh

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Arten,  besondere.  Siall  Vesfahrene
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        18378
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Beschlagnahmheee  r—

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Sachreztster.

Beschwerde  #8  u.;  790  o.;  227  o.;

eweis..  ..
Beweis,  strafprozeffualler
Beweisantretug
Heweitantretung,  anticipirte
Beweisaufnahme

 

ree  in  der  Hauptverhandlu


—  22222

 

Pn.1  Cornelius  van

r  E  Fabrusnrurn
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        Capito

##pitola  episcoponrnon
S#ihil#lerobler  .........
Cardiaalokolleglum  .......
(skolios(tc)2100.21.äu,

Eckpzow,8ea...215a.;242r.;
causs

Wu  e
kleius,  P.  Juventis
Eorer  kirchenrechtliche

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Tachregliter.

Auksrkk  kEsssursenkagnsbeuerr.

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Comitialversaffunnng  121  u.
Commanditlgesellschast  L
17  Aktien  uld  o.
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de  r—-  et  constütnüonibus

  Andegare.  ##nl
compositto:;:  81t#
Conatus  dellnanenddl
conclusions  mch,  ......  M

concursus  necessaris  82
»  plus-las  ad  Ven  dellemm  291
condominium  juris  Germanic  5#1
confarreatto  111
confraternitate  244
congregatione-z  -
religiosae  244
Consregatio  de  propagands  h#e
Conrig  21
consolato  del  mare  (##
Constanttin  o.;  144
Constantius  Porpbyrogenims.  154
constimioe  135
„  Glminalls  Tberesiana  33

4  #  .....  23
Dastor  seternug  221
coneltutlones  rtnen  15
Constituum  debltl.  o  4K  u.;  44
consules  —  1236
l.........  W

malt-no  veteisjntiwalti.lås
con...........  M
corpus  J#rn  canonici.  .  164  u.;  164

„  „  eirilss  xx.

„  „  Friderichanum  140
Co  äun,  ibr.  122
Coutumes,  franzöfische  B1

sche  221
Gufus  1
Cujais  ca  .  14
S—(  o.;

.............  M
mlwesal.........
ris  in  Enoi  .  ;  ul

„  regis  in  England
curia  Romann  2

D.

anziger  Schoffenbuch.  .....  2Wu.
errete,  procefsuale  I1X  o.
Gratan  Ul#nu.
te..  u.
Deklaann  Wo.
Dekretalen  U###u;  14  u.
EA  #-üch  .M.
Delilt  (civilrechtlich)y  494  c.
Delil#t  (stras#  %  .......  Vzk
delmecclesuan  S#  u.

D!.  "  minta  dð
deletam  periectum...  .  ...  2  o.
        <pb n="1374" />
        1880

delictum  putatinnum.
delit  manaa  ..
Demokrate

  
 

lul.;  18  u;  14  a

uskketkecl
2  ν  ooor

om  uel  ..........

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Treifiändelehhr
antber  bbrch  .......
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Dorthin  (prozeffualisch).
Durchsu

asti

 

   

des  Wechsels

 

vreärebkrrerrhrbbrrbbhreres

 

t  rie  me  en  ne

aensasrrbrörr

ngsrecht  fremder  —

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Goß  R  luh  bes  tst
  cr  6  Hauptshel.

EssESSF  ESSSSFSS
Serreerrrsr

Zechregister.
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dilatorische
per
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Erbrecht  —.liss  .Mu.;

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Motstkoftechtltch.......
ipung  ;  4  o.;
Erstgebucünntt
Erwerb  von  —  derivativer
—.  .
:  Erwerbs-um  des  Eigenthumẽ  .
————————  .
täztchungöpfltcht  ........
i  ..........
l-)tshllsseaseau........
·.  de  St.  Louls
Ethik  8  u.;  12  u.:
..........  sä;
·..........  ¶  u.;
Eviktion  4  ;

—
·

FPPFSPFPFPPPIFPFPPFFPFPSPPPPFFFPFFPPPPF

PPFPPPPFZFFPPPF
        <pb n="1375" />
        -

Er#  Chamaroren  Wo.
exceptlo  8  mien  contractus.  2u.
Exemtinnn  —
s  rellgionis  publicao.  284  o.
nnatr  12  o.
geliero  ........  Ma-...........
  112  o.
S#erten#  ..........  M-Ewropriatin
  93,  350  o.
Extravaganen  A#  u.
9.
ulishte  .........  Mo.
milien  Mieinit  ......  MI.
.  586#.2  o.;  à2#  .
milienrach  .........  Alt-.
Fo«......  Am
.Fa-Ilseakecht  (p  Ilophtsch,...22u.
of  ..Q2o.
.  tmtmmtwaqlm  »Aus-.
amtlimvorsnudlchqst.....  Mo.
.......  .;Mv.
..........  hält-.
hist,  voklüuflge  WI.
.........  M  ..  BE  o.
—  .....  ..  o.;  u.
ichard..  ........  121  u.
e  66  u.
egusaslo.  .....  o.
5ümern  AUo.
bns  ............  Ast-.
.............  Ma.
Lavinia-.  Plancks.....  Wo.
...........  Mo.
..........  MIorstlfamsslaaqes,
  germanische  201  u.
orstregalllll  —
l  Berbrechen  917  fl.
4Krrun  1!Nu  fl.

rachtgeschäfft  K#
W  lchtechc=  .....  H  o.
.......  o.
ĩ  2—  ......  III-.
..........  Murausdstfchss
  I  al  EIL
ranzös.  Gericht#  4  1111  ##.
2%  1N#u#c.
8  .
1  u.
1242  u.
1242  n.
1242  n./

1066
544  o.
;  316  u.
247  o.
271  .
Wu.
22.
780  rmn.
A  u.

4

 

1381
Fürstenaut  218  u.;  222  n
Fund  .
G.
Gafen  #4d#  u.
isss  141  n.
Gsle.  C.  Aqullllss  122  o.
fnnss  1242  o.
—D-  2ii  u.
Eorentiwoeriräge  .  12286  t
GS0uunn  1928  0
l  .«...·..·....  Mo
·  thend..........  M
Gefänquigstkafe  .........  Mo
Muiesu........  MI-Oeiolgqschq
  ..........  IIE
d  gehr  22
Gehilfe  (strafrechtlich)e  00
Geistliche  Gerichtsbarkett  1#
aulls  11#
Geldstraaiie  9209
eine  108
-...........  M
Gemeindeversa  es  .  6  n  .  us
everwa  tuns.  a
Gemeindevorsteher.  11##2

 

gee,  iefee  ........
abe

h  ..

22
...  2Ê
.
..  24
.  2

.

......  Ein-zwades
  deutschen  Fürsten-  


 

--------------
        <pb n="1376" />
        1382
——-  kirchliches  8#31  u.;  ###
o.

..........  M
,  gerichtliches  L  .
Gewalt,  rsgei4h  51#  u.
erbefreiheit  166  u.
Gewerbewesen  5SX  n.
————...  248  o.;  553  u.
Gewerkschafen  —
Gewissensfreiheit  1084  o.
ohnhritr  ##r#.
4  ............  Ma.
............  546  u.
7  tma  zuas  (procefsualisch)  en.
NRechtsbuch  .  Wo
“s  *v'  157  u.;  158  u.
..........  Mu.
l  Mch  b  ........  Z  I.
Gok  tsbuch  o.
Joldene  Bulll  .  235  o;
*  1Aũ  o.
gotlandslagen  .........  MI-Gottesfriden
  1.##.
...  240  u.
Aetteeintel  Al  u.
II  %
S  ...........  Mu.
Grolmann...........  Mo
Ges......·....  Uns-FR-;
.  h  .......  ..  n  u.
rotius,  —.—.  o.;  o.;
.........  122111.
........  Mo.
.....  Mu.
........  Mu.
Mo.
MI-......
  böse-Wiss-NO

..........  MI-  



274.  Höhn

Gutestun  ha........  Uu.

Gutöbezirke,  cniandige  .....  Mu;

.....  Mit

Gutdnbeklassuagiskdnttcg  ..·.580u·

p.

Habe-s  komm-Alte  .......  Mit-.

h....·.......  III-Sa;

...........·.  List-;

............  141  o.

...........  dila-Cmftung

  fütsiemdecvlps  .415o.

llale.............  Ma.

Haller,  Karl  Ludwig  von  —

honkerfüe  Strasgesetzbuch  4  9879  o.

Hamm  echt  551  o

Handelsbücher  .·.....  Als-.

-gche.......  Mo

.  sgef  am  .....  o.;-.’-20o

»-g  ft.......  MI-.

  suchst-nd  deutsches  604  „

„  Kammen  148  o.
nen  124

EEIIIIE  —

Frrlchs#  #u  i  S1  o.;  258  o  ;

 

Sachres#ister.

Hondelzwertiche
1  Handgeld

nssesrssberhbresrees

 

1  u.
danhi  ........  211  u.;  946  o.
E  itionsbeweis.  .
nqnmtwnpptoses  .......
.......  Miinstitotes
  of  he  laws  of  England  315  2#
institutio  canonken  2
institation  contractuelll.
Iittionen.  151  o.

—  “

1  123  nach  franz.  Recht
        <pb n="1377" />
        Zachregister.  1383

  
   
 
 
 
 
  
 
  
  

465  oc.;  43  %.  Kommen  10#  u.
5#s  u.  Kanonisches  Recht.  1#4
I#  Kantii:  a  u.
8#(2  0.  Kaperei  1242  u„
LA  u.  .......·  Mo
Mo...·..  Wo
Wu............  Ast-.

Mu.;MI....-.......  12  o.
159  u.  Lindschat  259  o.
64200.  Kifrhe  812  o.

..........  Ma.
Ma.........  881  o.
2420%.  Kirchenrecht  #u.
1140  u.  Kirchewäter  842  o.
158o.  (der  kathol.  Kirche)  840  u.  f.
8523  .  32

 

 

(der  *rh00  Kirche)  882  u¼
Gerichtsbarkeit  15  o.

laiderus  mercsttor
airsche  Lehne  uell

Ital  ĩenische  Verwa  kung.  Grächen.

*

G  **  n
ulianus,  Jalwius.
Julianus  4unnnnn.
juramentum  odedlentise
r’e  delegaaa  746,.
en  r1

 

„  sstand,  aktiber
-stand.  passwer.  ..  .  ..  1244  o.
Krongüter  ...........  Mo.
Aal-t,dekalte.........  Mo.
        <pb n="1378" />
        1884

Kulmisches  Recht
—

——“

 

 

4
Laurire,  Euscbe-.
y  of  eridenckhke

 

Legalitätsprinzip  4  ypotheten  %
gessualisch

    

leges

   

....

..

 

4

TSachrezister.

 

 

 

lex  domicilli..  ..  ...  —
o0oooollrlrr  2##
„  Francorum  Chamavorum  Alu.
Frielonnnnn  2#U  e
"  8  ...........  MI-»...........
  12in.
9|  Cundobel-  ........  MI-,,lktetns.........
  121  n.
„  Julia  et  Papla  —5  123  o.;  131  u.
„  Julia  et  Plantto  124  o.
„  Junia  Norbanna  141  n.
.  i............  68  o.
Maenla.  ....  123°.
„  Plactolaga  124  o.
Poetelia..  ....  124  #.
4  kdli  .  M  .......  f.
„  regis  de  imperio..  ...  o.
rern  ..........  Ich-h
«  Ribasris  ......  206  o.;  Wu.
„  Romana  curienssss  A  o.
.  *8  —  Ad#  o.
„  Rubria  de  cimtastee.  124  M.
„  Salla  Munlcipals  124  M.
Salice  o.;  Mu.
„  Sarone  A  u.
.  ibonia..  .....  —ee
„  Valerriigas  11  o.;  121  u.
Vocniinna  123  o.
.  Wisigothonn  Wi
liber  eri  wisertordi  et  juatitia.  1Qu.
liber  seris  La  o.
i  u  ...........  Iso-Li
  rrungsgeschft  ........  622  o.
.......  Mo-Ltqmdauoaivmahtea
  thoutuksMx
.............  Moluss
  coulcststs........  WIthjsdsnunclatiou........
  Mc
Eitjätonttßstion........  766  u.
n  leton  ...........  tut-c
.............  1054  u.
rz  ...........  Nc
............  Wu-..-o-IW-.
  ........  MI.
Zofe...........·.  95  Anm.
Loueet  225  .
ondoittt:  E—·.
Mäklergeschäüft  ...  Eu.
B  .  g#  ..  d....·  sit
agdeburger  Fragen,  die  o.
charen  13  u.ß
Magnus  Eirikson  324  u.
Ladulaas.  33  0.
Ma  zuverfahren  .........  Mo
Wa«klicktstechte......  YOU-Mc
Mastid..........·.  22o.
Majort.  1280  .
major  domss  211  n.
Maie.  1154  o.
Maistre,  e  42  n.
Maizières,  Phill  ———  Wo.
Malbergische  Glo  se  .......  MI.
intiossck......  Abänmaacksuckc

  IMMCI  Fund-Mc
        <pb n="1379" />
        Saqthreglster.

Mandata  sine  claususs  802  0
mendatum  onsliftcatn  487
Manifestationsed  11  u.
Slanilms,.  Hf.  12K  u.
Mannssicha  2s82  u.
............  mo.
Muse-nah  clpias,1-......  141  u.
............  Yo.
III-klu-  1s1  as........  1Bu.
en  195  u.
Markgenossenschaft  E—ll
............  Mo-............
  181  o.
i.  von  Padna  15  o.
............  MI-Mcssqtosten
  ..........  Wo-Massaschuldnt.........
  Mu.
mmmsshhus......  Mu.
Melmatwnsgmossmschaftm  List-.
.........  U
s  ...........  Ma-Metropolitm.........
  Mo-Mildernde
  Umstände  —d
Miltoaoan  Wo.
Mintsteranlllage  ’nn
Ministerialen  203  u.;  219  u.
Aeeverbiih  157  o.
mise  en  röoeee  I2  u.
mi#t  24  u.;  513  u.;  1273  u.
missi  domialci  2712  u.
missio  in  bannum  regis  214  u.
„  „  Possessionem  %
legitin  —
Miteigenthn  103  o.
itschlll.  u.
nen  .........  Mu-............
  421  o.
Artt  Nobert  .n  12  o.
nrchi  Prinztio  123;  u.
turverfahrten  993  u.
Mpr  .........  Un-Mokgenabe.....
  ÆtHMm
o  tm..........  Mo·
Mofek,...........  1125  o.
Maller.  —  42  u.
Mänki#ekt  ..........  —
Mündlichleit:  135  o.
des  Versfahrens  240  o.
#mm  22  .·
Mran,  französischer  1185  n.
bthiieiiii.  J□——
Muthng  “**
N.
Nachsteerr  544  n.
*  jonische  8  #.
urecht  22  o.
satues  de#  283  o.
ne  ent  o  Feal  pardum  726  n.
negotis  per  aes  et  lib  i  o.
negotiorum  gestto  495  o.
negotium  claudicns  2  u.
nemo  judex  sine  actore  202#.
ne  procedat  judexr  ex  —  .
Ner#a,  Coccejus  f—  141  o.

 

 

 

 

 

 

 

1385
Neun  Bücher  Magdeburger  Rechts,
’di.l  u.
Reutralitaͤt..  u.  ff.
z—  ti  feisstlage  05#  ;  222  u.
o.
es  Bund  1025  o.
Tormenniche  Rechtsquel  .  227  o.
Norwegiss  5  e  E  uellen  335  o.  f.
—9  cher  334  u.
—r  -  Nechtsquellen  321  u.  ff.;  3  u.  ff.
.  2  2
Atgide  ..........  Hut-.
Notnisten..........  Mo-No
  nd;;  8  o.
Teihwererdnungen  .......  1054  o.
Not  ehr  ...........  Wu.
NV...........  484  o.
wotie  justinianische  152  o.
Novellen,  nürnberger  634  o.
O.
Obedienigagagaa  EAl  u.
Oberhöke  222  o.
Oberkirchenat  —
Oberkonsistoinn7:  856  o.
Oberlandesgerichte  335  u.;  254  o.
Obertus  de  Oror  268  o.
Obervormundschaft  280  o.;  5M  o.;  57  u.
obligatio  4  o.;  461  u.;  464  o.;  467  o.;
467  o.
oblizailo  cirilis  400  u.
fTrrealis  44  0.
ue  ......  Musolidorische
  462  o.
Obligationenrecht,  weusscene  o.
I-  ·  ointernationales.
  —
Sweiictenn  des  t  1360.  ;  —  o.
I........  5  u.
Ebene  an  mnmns  5#46  u.
S#ß##n  w  lschennb⅜  121  u.
Ssen  m  ...........  630  o.
*  ..........  441  u.
...........  Mo.
Oppotinmtstspkinzip  im  Straf-...........
  Mucntiones
  ...........  12  o.
Ordaln  241  u.
O  dolt  mnN“  ........  säu.
tät  ..tt  7  .....  B  u.
rl  inarir.  Jan  i  .  B  u.
ordie  82i  o.
rri  on  R
—i  *75  von  1667  .  14  0.
ur  le  commerce  634  n.
iastiques  de
———————
in  der  Behhrden  1044  o.
WS6  bürgerl.  —  o.;
o.
Strasgesepbuch  .  ###rN#.
Lateseles2n  .........  Muh·..........
  Mo.
        <pb n="1380" />
        1866

Paretntelenordnung...  ....
gariser  Friche  v.  1856
i  a

 

ensis
6  en
;  qkchseatct

des  18.  J

sefErsensbskresrer

arcemiae

arteien,  englische
Parteien  im
Lorteivertretung  im

—

 

Keatroie  #bangelischrr  .....
.  landesherrlicher
ddsso

 

Sex.
iies  vindcatlrace
obtionalversahm.

Possessio  bonae  fidei

EEEEFFE  EEEESEFSEEFEEFE

EEEEEEEEELEIIEELEEIELIIIIIIII

J

prima

   

rärogative

##  (lichl)  u

Prucsucp

teũ
reußische  Verfaffung
r“  Verwaltu  naatrichtabarteit

morhie  .....

:EE  EEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEESEEEEEE  EEEEEEE

S
S

ersskersahrrrees

82  o.

EEEELIEILIIIIIIEEIIIIEIEIIIEIIIIEIIEIIIIEIIIEEIIEIIIEIIEIEII

2
        <pb n="1381" />
        Zachregister.

  

 

 

755  u.·

..........  mu.

franzoͤfisches  L2  o.

..........  Mu.

.  166  o.;  158  o.

........  448  o.

bei  Hypotheken.  —0  o.

............  46  o.
Samuel  von  11  u.;

;  1224  u.
Punktation  54.
Aythagoräüär  .  Zu.
Orts-cos-  et  deciaiones  Joannis

............  E  o.

reare  123  u.;  134  u.

WE—  —.  ituen  451  u.

CQuasiususfruckts  451  o.
duod  non  est  actis  non  est  in

munddo  728  u.

.

Naimund  von  Pcerte.  .....  112  u.  4

Rangklafsen  der  Gesan  .  1  o.

Rangordnung  im  Kon  AAlru.

Natifikation  von  Enen.  1225  c.

Raumer,  Fricdrich  vo  1127  u.

Nealkontratteo  9I1  .

Real  allae  .......  Wind-Iso-Rm...........

  lockt-.

Reaiumptwuövetfahtm  .....  List-.

Rechtmobjettwmetau.so.säso.

».fnb1tthtaan,25o.

uswåiw

Rechtlosigtett  .........  241  o.

Rechtsbegriff  208233  4  o0.

85  u.;  36  u.;  40  o.

41  u.;  46  o.;  471  u.

Nchhlebuch  iwb  Distintti  ionen  22  u.

am  Purgoldts.  277  u.

Nachstüch?  deut  .  W  o.;  3#“  u.

ische  22##.

wehihi  54  o.

„  geschäfft  412  o.

„  Lewohnheit  u.

grunb  des  Erwerbes  Mo.

cilsie  .;  2

„  ehilfegesee.  752  u.

afS  des  Urteils  442  c.;  u.

„  mittel  Ild#  fl.

„  mittel  im  Strafprozeß  ###  ft.

ephilosophiit  ;  1o.

„  zauellen  der  evang.  Kirche  835  o.

„  Tauellen,  frangösische  —

„sprüchwörter  40  o.
zwerhältnie  der  Kirchenmitglider

  242  u.

............  Mos

  .  h  .  33  o.

relermatio  s......  o.

Resormbills  pe  ........  Mo-Regalttat...........

  u.

Regentschat  111###  u.

1

#  Nemittent

1

-

 

 

 

 

 

Telpigunger,  bei  Prifen  6.
relatio  statiss.·
Testriptenwesr
Restauration,  nglische  ......

Marions-»Ist  franzöf  5  «·
Nevision  im  Strasproz  .-Rtvolutton

  (phtlsIophIfch)

------------R...........


Wenphalich  Kichem
u  ..
—  NNn
t
Nichier  im  Strafprozeß.  2958  u.;
Nitter,  Heinrich  42o.;

"  K  .  Fuerkrehunrrshiunger  eakronerkranere

9
*

rrerkrraererrrrrrrsrrrrirbrrses

5*

1482
NRegentschaft.  1087;  1034  u  12  o.

Nei  ierung'fahigteit  .......  III-Ihm
Z  “*-  ar'.  biu  ......  M  u.

egreß  man  a  o.
—  zu  —  1626  o.

eacht...  ..  .  ...  o.

„  -be  gedn  10##  o.

civilrecht  ;  380  o.

--(N.=

  ....  o.

efũrstenstand..  ...  u.

--.........  o.

--1wte,mglifche.....  1

·  *  zu  achten  ...  2  2

.  nheigericht  ........

.-adg........

.  sucmmekgmcht  .221n.

I  aztkk  IJJIIIIJI

kuelariatsorbung  .....

,spolqewkdnung......

15  ..  6

chrüßße

„  1□—.0.—

9  gdicalt

3z
        <pb n="1382" />
        1388  Sachreglster.

Rittergütrtrr  lu.  Sechend  oififi.  1I  o.
Rolei  a  ............  25211.  chtqch........  Mo-...........
  Wa  cekländilcheo  Richt.......3sln.
Rost-nisten,  tqnsdsifche  .....  Mo.  c  2  o0
Bemisch  Sprisch=  Rechtsbuch  148  0.  —.
Royal  marringe  Act  v.  1772  für  -!s

ans  ..........  Mo

ll............  Mo

Rücktritts-am  Verbrechen  L

ückwechsel  644  u

uhegehalllt  1041

Ruprecht  von  Freisigg  25  0

Russell,  Joon  1144  0

S.

Sabinus  ...........  Uns.

bewkqltcht.......  Mu.

recht,  internationelse  ..  Mo-Sü

  ftfchoö  b  erl.  Geseßbuch  EL

f  eschbuch'’  Snr.

Sächs.  se  unsinnih  rt.  1111  o.

z  senspi  Kant  .........  224  o.

—  .....  Was-Ezemu-



  o.

260  o.

2|  .

II  .

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Mo.
83  u.
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  MI-Wo.s-s«sisvi;llv-UIL;VQ-

  ROHR-»die-21i1u.
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24  u.  Staatsdiennft
252  u.  sormen  26  u.;  31  u.;  38.;  1015  u.
1102  u.  „  Wgewallllt  1011  o
224  u.  „  Igrenken  1211  o.
183  o.  „  moalll  ###
o.  „  „roberhaunt  10#  n#
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        Zachregister.

11  #u.;  18  o.;  12  u.;  20  u.;
21  u.;  22  uo.;  23  o.;  41  o.;
2  u.;  42  o.;  85  o.;  1013  o.
Stadtrecht  2Wo.
..........  Mo.
Stadtrkchtdttjocmatwum  .....  Mu.
t..·........·  Wu.
Städtebttudmsse........  Mu.
mäss........  236  u.
ehe  ......  234  o.
Psal  #nssche-  .....  284  o.
rrecht  127  o.;  204  u.
Stommgüter  ..........  Mu.
Stammgutspnapp  .......  1265  o.
Standesrchister  542  u.
Ständewesen  Wo.
BMW  247  u.
Suautarisc-  rmo“  ......  Mu.
stst.........  lässt-.
,  penqu  ......  ,
,  mismm.......  ,
stststu............  Mo.
Stein'sches  Testamnt  1110

Testam  u.
Stellung  der  Tn.  e  im  Staate  865  u.

 

 

 

 

Stellvertretuing  422  c.
Se  #e  3  6##  .
Steuerbewi  wiitung  ........  1054  u.
......  Mo.
Stifm-...........  ask-.
Stille  L  6  o.
stilus  curise  —  286  o.
Stimmrecht  #u.
stipulaionrrl  I14  .½
Strafänderungsgründe  214  u.;  218  .
—  L—
Strasbeihhhll  935  u.
kkammen  954  u.
„  milderungs-Gründe  u.
mittel  N#
„  mittel  der  evongel.  Kirche  8111  u.
„prosrss  91
—  Kermantsches  .....  List-.
nonische  W
kirchliche  S8#c
4  mMmW  WM5  o.
aatliches  2io.
ere  i  11  .
zähecsn.  neuere.  *8  2.
58  u.  1
Sita  —5  älteres  beutsches  V  z  4.  T
Strafverwandlun  914
Stra#  a  «««««  ’l
Strasvollstreckug  1005  u.  f.
Strar  hochte  rkinh-  ndne  .  1825  K#  u.
Stenhungaen  .  ...  554  o.
........  166  u.
anises  ung  159  o.
.  genossenschatftt  761  0.
2  rlündigung  760  o.
Strisonernrnrnr  6##u.
Sirba  hälterhuh  .....  1222p.
t  Ies.......  Mu-·-u...........
  Mut
c  accetsiousokdnuak  fürstlich-Wu.
Successionerecht,  fürslliches  1279  o.
Suffraganbi  öle  ........  -o.

 

 

 

 

M
Salpleine  Em½  .......  Me.
1  ense  ......  H  u.
.  che  Processe  u.
.......  452  o.;  W  u.
Spe4  4  .  Sää  ,  H  u.
Euepen  iv-Effelt  tepitn  u.  f.
Sweriges  Rikes  allm  Lag.  44  .
½hlla  .  —  □—
Sopnodalversaffling  ...  H#  u.
System  der  Achllitrer  Güter  534  u.
.
tabulae  bonestae  missionis  134  o.
2  aid  igung  ann  5  #  .......  u.
I  satte-Im  q.......  u.
Tausch  ns  ..........  Mo·
·etI-Ime.·..........  Mosi·........
  Mo.
Territorial  l  14  Rechte  Ia  n
Territorialprinzitw.  81  .
Territorial  8  ......  ROHR-än-Territor
  al  en  8o.
Testamec0ent  —.
des  franzäf.  Nechtees  437  o.
T#heimeng.  Peche4  eitigge.  581  u.
EMG&amp;amp;AM  l
en  de  audiuu  711  u.
t...........  Mo.
T  lang  der  Erbschaft  5#  u.
l  l..........  134  o.
op  ..........  löst-.
Itonolge.·.........  M
...........  Wo.
Thtinagtfchkä  Einiges-stated  Es  u.
.............  o.
r*—i  ............  Mo·
Todeb##läruug  542  u.
Todesstratete  #W##u.
Todtfabna  255  u.
roris  1337  u.;  1365  o.
Paditien  ...........  440  o.
aaktate  r—W
wenisbé  #1u.
Trassat  1  ...........  Mothctte

EI  258  o.
Tretreccht  531  o.
...........  240  u.
G*96“  ..........  283  u.
Zrihuittomitien  .........  122  o.
.............  Muhtens.
  ofllcheussee  4###  .  n
tutoris  auctoriits  50.
u.
Unterpräfett.  srenußchr  ..  .  .  LAu.
Unterse  chungsgeri  ......  Wu.
»  ask  .......  Wo.
«  wrinap  ......  Mu.
,  -pto;kß..·...  Ast-.
«  -Iichtek......  —
„erfahrcrr.  4  .
Unverschlichteit  des  Gesandten  12  u1
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        Sachrenister.

1390
Urheberrecht  Ku.;  812  u.
nden  II.;  M5  o.
Urkundenprozetz.  Wo.
ect  22.
Uplandslageen  W  u.
Ufurpattinn  H#n.
Usurpator  10  u.
sssssssss  451  o.

22

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zip  im  Prozeß
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erEESEEEEESSSSEFTSSESSSEEEEE  EEFEBEEE

"rrrerer  grr

ers

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visitatio  Aminum.  EL
viue.  342  a.
#eßtei  ............  Mc
Mrecht.......  Uo.;21o.
«.......  Nn.;UsQo.
..........  —
Volterwanderung  194  U#.#
Bolks  3.  ...........  MI-Bollöt.....
  ..Mo.;M-.
Volksvertretung  4  #u.;  1030  nm.
Vollstreckungsbesehl  2##1
ollstreckungsgericht  r—
arua  lenn  ——  #4  o.
kr  -  Sn  .......  Mk
Bot-leiht  uugshaadlausm  (stras-  #1
u.
hi  stordnung  von  157%  21
TDormund  stäreccht  —
...........  Mo-Vorunter
  suchnn  u.;  212  ##2
Vorverhand  5  bei  H  L
votum  negatiin.  ——
1
1  W.
vadilato  22o.
Wahlkonfin  —
Wahrwerbrichn  T
Wandeläckekerer  ....  ——
Wartegeld...  .....
Wartreht  Ex
Wechsel  #X
MWechselkoprii  G#n.
Selduplikabtlie  Gn.
Wechjelsähigkeit.  1##  4r
Wechfelsrtrtrr  E#nu#.
selllage  —
Wechselklauseen  639  o
MWechselordnung,  deutsche  6  n.
Wechselproekez  W  a.
Weidegercchtigkeittn  54#  C.
«  Weithsch  .....·...  WI-Weisthn:
  —W
Z„  13#0  französich=  .....  u.
.......  o.
........  Mo,MI-.
Westqbtalasea  .........  Wo.
othernrn  ———
a  Westgothenreccht  Wen.
.  mannalagen  Weu.
Wettvertrag.  22.
o.......  Ma.;Mof.
  his  1Uu;  1#  o.
Widerless  Al#.
iderklan.  734  n.
iener  Kongre  1128  Ku.
Bärr  O  —#  ......  Z  I.
c  san  ea......  «'I·
WI  Flokkeeerr  n.
Wisby  Stadelllaga  340  c.
Witthn  ———2t
We  chnn  —  19.
*  —-Uän-

  *—W  dtias  Gacatuch  ###e
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        Sachre#ister.  1391

1A  —  (gehc  883  o.
uchun  -ähigkeit  88  u.
Nuf  Le  von  Stra  .  955  U
"  enstoß  von  Schifer  u.;  6828  u.
SW95  erichtliche  75#  o.
—mieen  l  1676  1032  u.

W  o.;  à7  u.;  81  u.;  68  o.;  421  o.
wangsenteignunng  5##50l  o.
Iwangsvergleitgg  215  u.  4e
'  weisse-outsidqu  ......  ½  u.
wischenherrschat  o.
riheile...  .  ...  14  0.
wölstafcchl  114  u.;  1II  o.
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        Plerersche  Kosbuchrrackerri.  Eterhan  Geibel  a  Co.  in  Altenbarg.
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