$ 9. Das konstitutionelle Königtum. 188 ersten Erwerber der Landeshoheit in hausgesetzlich gültiger, durch Männer vermittelter Ehe abstammen, alls sie nicht aus dem Königlichen Hause ausgeschieden sind, die ebenbürtigen (&emahlinnen der Prinzen sowie deren ebenbürtige Witwen. Der König hat persönlich ihnen gegenüber die Gewalt eines Familienhauptes und kraft derselben a) das Konsensrecht bei einer Ehe- schließung; b) die Vormundschaft bei Geisteskrankheit, Minderjähri keit und Verschwendung; c) die Beaufsichti- gung der Erziehung; d) ein Disziplinarstrafrecht. Als preußische Staatsuntertanen unterliegen die Mitglieder es Königlichen Hauses, auch der Kronprinz, an und für sich der preußischen Stantegesetzgebun ‚ vorbehaltlich ositiver Ausnahmen (O.V.G. Bd. 47, 3 33). Streitig- eiten unter einander werden auf dem Wege von Aus- trägen, die der Hausminister vorzubereiten hat, erledigt. In Rechtsstreitigkeiten mit Dritten entscheidet in erster und zweiter Instanz der mit dem Kammergericht ver- bundene Geheime Justizrat, in letzter Instanz das Reichs- ericht. Eine kriminelle Untersuchung und Verhaftun ıst vom königlichen Auftrag abhängig ($ 251 Kriminal- ordnung). Es Besteht Befreiung von direkten Staatssteuern und Abgaben, sowie von kommunalen Steuern und Diensten, soweit letztere nicht auf Grundstücken liegen. 89. Das konstitutionelle Königtum. Das konstitutionelle Königtum des preußischen Einheitsstaates entspricht dem Begriff der Erbmonarchie d. h. derjenigen Verfassungsform, bei welcher die Rechtsordnung als Voraussetzung der Berufung zur Trägerschaft der Staatsgewalt eine bestimmte Familie des Staatsvolkes dergestalt anerkennt, daß nach Maß- gabe einer bestimmten Folgeordnung immer ein Mit- glied dieser Familie unmittelbar in die jeweilig frei- gewordene Stellung des Trägers der Staatsgewalt ein- rückt. Staatsgrundgesetzlich ist allein an die „Dynastie“ der brandenburgischen Hohenzollern die Berufung zur Trägerschaft der preußischen Staatsgewalt geknüpft geblieben. Beim völligen Aussterben der sukzessions- berechtigten Glieder dieser Dynastie würden eventuell