$ 10. Die verantwortlichen Minister. 207 8 10. Die verantwortlichen Minister. Wenn auch der Verfassungsgesetzgeber beim kon- stitutionellen Hohenzollernkönig an sich das „Selbst- regieren“ voraussetzt, so wird derselbe doch bei der Kompliziertheit der modernen Geschäftsverhältnisse sich naturgemäß auf die Angabe der allgemeinen Direktiven für den Lauf des Staatsschiffs beschränken und das Detail der Regierung von ihm beauftragten Dritten überlassen. Zur persönlichen Vornahme einer Regierungshandlung ist der Monarch wirklich nur da verpflichtet, wo Verfassung und Gesetz dies positiv anordnen. Die Präsumtion spricht für die Delegirbar- keit der königlichen Befugnisse. So stehen denn auch als Beauftragte des Königs an der Spitze der laufenden Staatsverwaltung an sich die Minister, die zugleich verfassungsrechtlich die Verantwortlichkeit für das Selbstregieren des Monarchen tragen. Dieser Minister gibt es gegenwärtig neun (Auswärtiges, Krieg, Finanzen, Justiz, Inneres, Kultus, Handel, Landwirtschaft, öffent- liche Arbeiten). Die Minister stellen in Preußen nicht etwa ein Exekutivkomitee der führenden Parlamentsgruppen dar; der König kann sie ohne Rücksicht auf die Wünsche der politischen Parteien in ihr Amt berufen und darin belassen. Selbst nicht der Nachweis einer bestimmten fachlichen Vorbildung ist Voraussetzung für die Be- kleidung eines Ministerpostens. Als Staatsdiener stehen die Minister unmittelbar unter dem Monarchen, und ihre Verantwortlichkeit gegen diesen galt für so selbst- verständlich, daß man es für überflüssig hielt, dessen in der Verfassungsurkunde ausdrücklich zu gedenken. Der interne schriftliche Verkehr zwischen Monarch und Minister unterliegt nicht der Kontrasignierungs-